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            <title type="main">Der Gerichtssaal, Jg. 27 (1875) [electr. ed.]</title>
            <title level="j">Der Gerichtssaal</title>
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               <name>Andreas Wagner</name>
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            <p>1st post-conversion edition</p>
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            <publisher>Max Planck Institute for European Legal History</publisher>
            <pubPlace>Frankfurt/Main, Germany</pubPlace>
            <date>2017</date>
            <availability status="free">
               <licence target="https://creativecommons.org/licenses/by/4.0/">
                            The Creative Commons Attribution 4.0 International (CC BY 4.0) Licence
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            <title level="s">Juristische Zeitschriften des 19. Jahrhunderts</title>
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               <resp>Edited by</resp>
               <name type="person">Sigrid Amedick</name>
               <name type="person">Monika Fritz</name>
               <name type="org">Max-Planck-Institut für Europäische Rechtsgeschichte</name>
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               <resp>Structural and fulltext data derived from older SGML files resp. from Abby OCR output by</resp>
               <name type="person">Andreas Wagner</name>
               <name type="org">Max-Planck-Institut für Europäische Rechtsgeschichte</name>
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                  <title type="main" level="j">Der Gerichtssaal, Jg. 27(1875)</title>
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                  <publisher>Publisher unknown (from the older sgml data).</publisher>
                  <date>1875</date>
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                  <title level="j">Der Gerichtssaal</title>
                  <biblScope>Jg. 27</biblScope>
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            <p>This file is part of the project "Juristische Zeitschriften des 19. Jahrhunderts"
                    of the Max Planck Institute for European Legal History, which aimed at digitising
                    a collection of 19th century legal journals. (More information about the
                    project can be found here: https://www.rg.mpg.de/bibliothek/zeitschriften_1800-1918.</p>
            <p>From 2002 to 2006, the project established facsimile scan images and
                    structural metadata in a dialect of the Ebind SGML format
                    (http://sunsite.berkeley.edu/Ebind/).</p>
            <p>In 2016/2017, OCR'ed fulltexts were becoming available and the structural
                    data was transformed to a more modern TEI/XML format, in order to be able to
                    merge the two. Hence both SGML and OCR files have been converted to TEI/XML and
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                    other words, when a print page contained several sections, the combined TEI file
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                    no attempt has been made to distribute portions of the text to the correct section.</p>
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            <head>[Titelblatt]</head>
      
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            <head>Inhaltsverzeichniß des siebenundzwanzigsten Jahrgangs</head>
      
            <!-- Case 1: ocr of page 2173686_2700+1875_0003--><p/>
            <p>

               <lb/>Inhattsverzeichuiß des sieöenvvdzwanzigste« Jahrgangs
</p>
            <p>

               <lb/>Seile

<lb/>I. Zur Jrrthumsfrage beim Widerstande gegen die Staats- 

<lb/>gewalt (§. 113 des R.St.G.B.). Von Herrn Di*. Karl
<lb/>Hiller, Docenten der Rechte zu Heidelberg. 1

<lb/>II. Ueber die Analogie zwischen dem alten deutschen Processe

<lb/>und dem ältesten Processe der Staaten Griechenlands. Von
<lb/>Herrn Kreisg.Rath Dr. Silberschlag zu Magdeburg . . 21

<lb/>III. Ueber Begehung von Verbrechen durch Unterlassung. Von

<lb/>Herrn Oberstaatsanwalt Dr. v. Buri zu Darmstadt . . 25

<lb/>IV. Ueber Urheberschaft nach dem Reichsstrafgesetzbuch. Von
<lb/>Herrn Gerichts-Assessor a. D. Gamp zu Königsberg, Ost-Pr.,

<lb/>z. Fulda.34

<lb/>V. Soll im Falle der Freisprechung für die Untersuchungshaft
<lb/>eine Entschädigung gewährt werden? Von Herrn Professor

<lb/>Dr. Emanuel Uli mann zu Innsbruck.81

<lb/>VI. Ideale Concurrenz des Verbrechens der gewaltsamen Vor- 
<lb/>nahme unzüchtiger Handlungen und der Rothzucht mit
<lb/>Mädchen unter 14 Jahren. Von Herrn Oberstaatsanwalt,

<lb/>Haager in Constanz.93

<lb/>VH. Tod durch Erstickung. — Erhängt, erdrosselt oder erwürgt?
<lb/>Gerichtsärztliches Gutachten von Herrn Professor Dr. Her- 
<lb/>mann Friedberg in Breslau.103

<lb/>VIII. Zu §. 53 des Reichsstrafgesetzbuchs. Von Herrn Oberstaats- 
<lb/>anwalt Dr. v. Buri zu Darmstadt.117

<lb/>IX. Zur Auslegung des §. 247 des Reichsstrafgesetzbuchs. (Aus
<lb/>den Annalen der bad. Gerichte.) Mitgetheilt von Herrn
<lb/>O.H.G.Vice-Kanzler Dr. Roßhirt zu Mannheim ... 124
</p>
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            <p>

               <lb/>IV
</p>
            <p>

               <lb/>Seile

<lb/>X. Aus der Braunschweigischen Praxis.145

<lb/>XI. Ueber die Gewalt bei der Erpressung. Von Herrn wirkt.

<lb/>Geh.-Rath Dr. v. Wächter.. 161

<lb/>XII. Ueber gesetzliche Regelung des Strafvollzuges. Von Herrn

<lb/>Gefängniß-Director Streng in Nürnberg.175

<lb/>XIII. Zwanzig Sätze zur Lehre von der Buße. Von Herrn Appell.-

<lb/>Gerichtsrath Dr. Herzog in Eisenach.191

<lb/>XIV. Ein Schlußwort über Begehung von Verbrechen durch Unter- 
<lb/>lassung. Von Herrn Gerichtsreferendar Rudolf Ortmann

<lb/>in Leipzig .. 209

<lb/>XV. Entscheidungen der Großh. Mecklenb. Obergerichte. Mit-
<lb/>getheilt von Herrn Justiz-Canzlei-Director v. Malschitzki

<lb/>zu Neustrelitz.  219

<lb/>XVI. Zu den §§. 126, 130 und 130a des Reichsstrafgesetzbuchs.

<lb/>Von Herrn Oberstaatsanwalt Dr. v. Buri zu Darmstadt . 228

<lb/>XVII. Ueber den Unterschied von Rechtsvermuthungen und Beweis- 
<lb/>regeln im Strafverfahren. Von Herrn Obertribunalrath

<lb/>v. Tippelskirch zu Berlin.241

<lb/>XVIII. Kritische Beleuchtung der über den Einfluß der Einzelhaft
<lb/>auf die Gesundheit der Strafgefangenen gemachten Erfah- 
<lb/>rungen und des Werthes dieses Strafsystems vom sanitäts- 
<lb/>polizeilichen Standpunkt. Von Herrn Dr. Löser in Suhl 256

<lb/>XIX. Zur Auslegung des Strafgesetzbuchs. Von Herrn Univ.-
<lb/>Professor Dr. Geyer zu München . . . . . . . . 299

<lb/>XX. Ueber den Versuch mit untauglichem Mittel.313

<lb/>XXI. Aus der Braunschweigischen Praxis.318

<lb/>XXII. Das Reichsstrafgesetzbuch in seinem Verhältniß zur Religion.

<lb/>Von Herrn Appell.-Rath Meves zu Insterburg .... 321

<lb/>XXHI. Zur Auslegung des Strafgesetzbuchs. Von Herrn Univ.-

<lb/>Professor Dr. Geyer zu München. (Schluß.) .... 373

<lb/>XXIV. Soll im Falle der Freisprechung für die Untersuchungshaft
<lb/>eine Entschädigung gewährt werden? Von Herrn Professor
<lb/>Dr. Emanuel Ullmann zu Innsbruck. (Fortsetzung
<lb/>und Schluß.).386

<lb/>XXV. Erkenntniß auf eine Freiheitsstrafe neben der Todesstrafe.

<lb/>Aus der K. Bayer. Spruchpraxis.397

<lb/>XXVI. Die Zuchthausstrafe in ihrer Rückwirkung auf die Amtseigen- 
<lb/>schaft und das militärische Tienstverhältniß. §. 31 des
<lb/>Deutschen Strafgesetzbuchs. Von Herrn Auditeur G. Herbst

<lb/>in Glogau.. . ... 401

<lb/>XXVII. Kritische Beleuchtung der über den Einfluß der Einzelhaft
<lb/>auf die Gesundheit der Strafgefangenen gemachten Erfah- 
<lb/>rungen und des Werthes dieses Strafsystems vom sanitäts-
</p>

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            <p>

               <lb/>V

<lb/>Seite
</p>
            <p>

               <lb/>polizeilichen Standpunkt. Von Herrn Dr. Löser in Suhl.

<lb/>(Schluß.).. 426

<lb/>XXVIII. Zu §. 79 des Reichsstrafgesetzbuchs. Von Herrn Justizrath

<lb/>und Gouvern.-Auditeur Harseim in Straßburg .... 466

<lb/>XXIX. Aus der Braunschweigischen Praxis.474

<lb/>XXX. Literarische Anzeigen.479

<lb/>XXXI. Können juristische Personen und Körperschaften Gegen- 
<lb/>stand einer Beleidigung sein? Von Herrn Dr. Bruhns

<lb/>zu Lübeck.481

<lb/>XXXII. Heinrich Albert Zachariä.505

<lb/>XXXIII. Zu den 88- 221, 234 bis 241 des Reichsstrafgesetzbuchs.

<lb/>Von Herrn Oberstaatsanwalt Dr. v. Buri in Darmstadt 517

<lb/>XXXIV. Banknotenfälschung in der Schweiz.536

<lb/>XXXV. Zur Lehre vom Causalzusammenhang. Von Herrn Justiz-

<lb/>Assessor Pfizer in Göppingen.548

<lb/>XXXVI. Berechnung der Monatsstrafen bei Strafunterbrechung.

<lb/>§. 19 R.St.G.B. Von Herrn Kammergerichtsrath Keyßner

<lb/>in Berlin ..  558

<lb/>XXXVII. Zur Lehre von dem strafbaren Betrug insbesondere in Ver- 
<lb/>tragsverhältnissen. Von Herrn Oberstaatsanwalt Haager

<lb/>in Konstanz.. . 561

<lb/>XXXVIII. Bemerkungen zu dem österreichischen Entwurf eines Straf- 
<lb/>gesetzes über Verbrechen, Vergehungen und Uebertretungen.

<lb/>Von Herrn Professor Dr. Häberlin zu Greifswald . 604

<lb/>Literarische Anzeigen. R eber, O., Die Antragsdelicte des deutschen Straf- 
<lb/>rechts. Th. I. (1873.)_ S. 75. - Schütze, Lehrbuch des
<lb/>deutschen Strafrechts auf Grund deS Reichsstrafgesetzbuchs.

<lb/>Zweite vermehrte und geläuterte Auflage. Leipzig 1874. S. 77.
<lb/>— Rüdorff (Geh. Finanzrath zu Berlin), Strafgesetzbuch
<lb/>f. d. D. Reich v. 15. Mai 1871, nebst den Einführungsgesetzen
<lb/>und dem Gesetz über die Presse vom 7. Mai 1874. Textausgabe

<lb/>mit Anmerkungen und vollständigem Sachregister. Sechste Auf- 
<lb/>lage. Berlin, Guttentag (D. Collin) 1875. Taschenformat.
<lb/>S. 80. — Prof. Dr. Lüder zu Erlangen, über die.crimi- 
<lb/>nelle Bestrafung des Arbeitscontractbruches; ein academischer

<lb/>Vortrag. Erlangen, Deichert. 1875. S. 152. — v. Ho Itzen- 
<lb/>dorfs, Encyclopädie der Rechtswissenschaft rc. Vgl. Gerichtssaal
<lb/>Bd XXVI. S. 152. — Ueber den Versuch mit untauglichen
<lb/>Mitteln. Von Dr. Eduard Hertz. Hamburg. Hoffmann
<lb/>und Campe. S. 153. — Ueber die Ehrenfolgen bei strafgericht- 
<lb/>lichen Verurtheilungen von Dr. Hans Groß. Graz. Lehkam-
<lb/>Josephsthal. S. 155. — Sammlung von Entscheidungen des
</p>

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            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_2700+1875_0006--><p/>
            <p>

               <lb/>obersten Gerichtshofs für Bayern in Gegenständen des Straf- 
<lb/>rechts und Strafprocesses. Unter Aufsicht und Leitung des
<lb/>K. Justizministeriums herausgegeben. Bd. I—III. Bd. IV. Heft
<lb/>1. 2, 3. (Erlangen, Verlag von Palm und Enke.) S. 239.

<lb/>— v. Holtzendorsf, Encyclopädie der Rechtswissenschaft rc.
<lb/>Vgl. Gerichtssaal XXVI. 8. 556 f. XXVII. 8. 152. — S. 479.

<lb/>— Reichsgesetze, Text mit Anmerkungen. Titel XIII. Gemein- 
<lb/>same Gesetzgebung über Strafrecht rc. Titel XIV. Militärwesen
<lb/>und Kriegsmarine. Berlin, 1655, bei Fr. Kortenkampf. S. 479.
</p>

         </div>
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               <title level="a" type="main">Zur Irrthumsfrage beim Widerstande gegen die Staatsgewalt</title>
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               <title level="a" type="sub">(§. 113 des R.St.G.B.)</title>
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               <docAuthor ana="Hiller, Karl">Von Herrn Dr. Karl Hiller, Docenten der Rechte zu Heidelberg</docAuthor>
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            <!-- Case 1: ocr of page 2173686_2700+1875_0007--><p/>
            <p>

               <lb/>I.
</p>
            <p>

               <lb/>Zur Irrthmnsfrage öeim Widerstande gegen die
<lb/>Staatsgewalt. (§. 113 d. R.Str.G.B.)

<lb/>Von Herrn Dr. Rarl liiücr, DocenLen der Rechte zu Heidelberg.

<lb/>Der JrrLhum kommt bei den Vergehen nach 8- HO iund 117)
<lb/>des N.St.G.B. in zweifacher Richtung in Betracht; zunächst, wie bei
<lb/>allen übrigen Delicten, im Sinne des §. 59, wenn der Thäter das
<lb/>Vorhandensein von Thatbestandsmomenten oder Straferhöhungs- 
<lb/>gründen nicht kannte, außerdem aber ist die Frage vielfach erörtert
<lb/>worden, inwieweit bei dem Objecte des Widerstandes, dem Be- 
<lb/>amten, ein persönliches Meinen und Dafürhalten, ein JrrLhum über
<lb/>die Rechtmäßigkeit seiner Amtshandlung für die Strafbarkeit der
<lb/>dagegen stattgehabten Widersetzung von Bedeutung wäre.

<lb/>Trotz des früheren Streites in der Theorie (s. meine Abhand- 
<lb/>lung : Die Rechtmäßigkeit der Amtsausübung, S. 67 ff.), trotz der
<lb/>älteren, manchfach entgegenstehenden Ansichten der preußischen Ge- 
<lb/>richte besteht in der Doctrin und Praxis seit der Herrschaft des
<lb/>S. 116 des R.St.G.B. wohl kein Zweifel mehr über den letzteren
<lb/>Punkt, daß nämlich das subjective Meinen des Beamten über die
<lb/>Rechtmäßigkeit seiner Amtshandlung bedeutungslos sei für die Straf- 
<lb/>barkeit des geleisteten Widerstandes. (Auch Oppenhoff nimmt die
<lb/>in seinem Commentar 1. Aufl. übereinstimmend mit der früheren'
<lb/>preußischen Praxis geltend gemachte Ansicht in den folgenden Auf- 
<lb/>lagen zurück.) Insbesondere spricht sich die neuere Praxis des preuß.
<lb/>Obertribunals in mehrfachen Erkenntnissen unzweideutig zu Gunsten
<lb/>dieser Ansicht aus/- )

<lb/>*) oauiiuitifie s. insbesondre in einer Zusammenstellung von Staats- 
<lb/>anwalt dien mann: Archiv s. deut. u. Preuß. Strafr., Bd. 22, S. 220
<lb/>und 22/ sowie Oppenhofs, Comment. 4. Ausl., Z. 113. i&gt;. 10 und 11.

<lb/>Der Werirf'tvi, XXVII. Band. 1
</p>
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_2700+1875_0008--><p/>
            <p>

               <lb/>2 Zur Jrrthumsfrage beim Widerstande gegen die Staatsgewalt.

<lb/>Gleichwohl möchte es nach einem Erk. d. Obertrib. v. 15. Ja- 
<lb/>nuar 1873 (Oppenhoff, Rechtsspr. - Bd. 14, S. 51) bedünken,
<lb/>als ob der preußische oberste Gerichtshof diesen von ihm aufgestellten
<lb/>Rechtsgrundfatz selbst wieder durchbrechen wollte. Eine solche An- 
<lb/>nahme könnte wenigstens nach dem von Oppenhoff a. a. O. an
<lb/>die Spitze gestellten Rechtssatz begründet scheinen: „Ist ein Voll- 
<lb/>streckungsbeamter unter gewissen Voraussetzungen selbstständig zur
<lb/>Vornahme einer Amtshandlung befugt, so ist sein deßfallsiges Ein- 
<lb/>schreiten als rechtmäßige Amtsausübung anzusehen, sobald er in der,
<lb/>wenn auch irrigen Meinung vorging, daß jene Voraussetzungen vor- 
<lb/>handen seien."

<lb/>Diese Entscheidung böte allerdings — wie Neumann a. a. O.
<lb/>meint — in der Allgemeinheit des aufgestellten Rechtsgrundsatzes
<lb/>zu erheblichen Bedenken Anlaß, wenn die Rechtsgrundsätze, welche
<lb/>in Oppenhoff's „Rechtsprechung des kgl. Obertribunals" rc. an die
<lb/>Spitze der mitgetheilten Erkenntnisse gestellt werden, wirklich vom
<lb/>Obertribunal redigirt, also in solcher Allgemeinheit vom Gerichtshöfe
<lb/>selbst aufgestellt worden wären. Dieß ist aber, wie die Redaction
<lb/>des Archivs für deut. und preuß. Straft. Bd. 22, S. 221 in einer
<lb/>eigenen Anmerkung jener Annahme gegenüber bemerken zu müssen
<lb/>glaubt, nicht der Fall.

<lb/>Hiernach ist also lediglich die Fassung, welche Oppenhoff dem
<lb/>im cit. Erkenntniß angeblich enthaltenen Rechtssatze giebt, zu weit
<lb/>und könnte in der That zu erheblichen Bedenken Anlaß bieten.

<lb/>Wie aber der Fall liegt, gehört er meines Erachtens — und
<lb/>wie auch Neumann S. 221 auszuführen sucht — jedenfalls nicht
<lb/>unter die Rubrik derjenigen, bei welchen es sich um den Jrrthum
<lb/>des Beamten über die Rechtmäßigkeit (im richtigen Sinne genommen)
<lb/>* handelt. Die Amtsausübung betrifft hier nämlich die vorschrifts- 
<lb/>mäßigen Sicherheitsmaßregeln beim Ausbruch der Pocken, welche
<lb/>nach Behauptung des Contravenienten lediglich in unschädlichen
<lb/>Schafpocken bestanden haben. Trotzdem wurden von dem betreffenden
<lb/>Polizeibeamten die fraglichen Maßregeln in Anwendung gebracht
<lb/>und hiegegen fand der Widerstand statt.

<lb/>Neumann findet nun a. a. O. die Richtigkeit des in Rede
<lb/>stehenden Urtheils begründet von dem Standpunkte aus, „daß
</p>

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            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_2700+1875_0009--><p/>
            <p>

               <lb/>Von Dr. Karl Hitler.
</p>
            <p>

               <lb/>3
</p>
            <p>

               <lb/>polizeiliche Maßregeln zur Abwendung einer allgemeinen Gefahr
<lb/>gerechtfertigt sind, wenn Gründe vorliegen, die eine solche Gefahr
<lb/>als vorhanden voraussetzen lassen." Und dieß schlägt auch entschie- 
<lb/>den hier ein. Aber damit ist eben nur dieser Einzelfall als solcher,
<lb/>so zu sagen als Ausnahme, motivirt; was aber gerade das Wichtigste
<lb/>wäre, die Beziehung desselben auf den Begriff und die einzelnen
<lb/>Modalitäten der „Nechtmäßigkeit", auch nach der eigenen Begrün- 
<lb/>dung und Auseinandersetzung jenes Verf. fehlt. Er will nämlich
<lb/>im Allgemeinen jenen Begriff zunächst a) in der Beobachtung der
<lb/>vorgeschriebenen Form des Verfahrens bei der fraglichen Voll- 
<lb/>streckungshandlung finden, ohne daß jedoch für die-Beurtheilung
<lb/>der Strafbarkeit des Widerstandes die Beobachtung etwaiger Dienst- 
<lb/>instructionen relevant wäre; b) ferner aber kämen „in materiel- 
<lb/>ler Beziehung" bei der Feststellung, ob eine rechtmäßige Amts- 
<lb/>ausübung der Gegenstand des Widerstands gewesen in Betracht:
<lb/>1) entweder auf Grund allgemeiner gesetzlicher Obliegenheit und
<lb/>eigener Machtvollkommenheit- vorgenommene, oder 2) kraft höheren
<lb/>Befehls oder Auftrags ausgeführte Amtshandlungen.

<lb/>Zu 1) gehöre nun einerseits die örtliche wie sachliche Zustän- 
<lb/>digkeit und überhaupt die Befugniß des betr. Beamten, in Fällen
<lb/>der fraglichen Gattung einzuschreiten, anderseits die Prüfung der
<lb/>concreten Verhältnisse und der bestimmten Voraussetzungen des
<lb/>vorliegenden Falles, von denen die Zulässigkeit der Vollstreckungs- 
<lb/>handlung abhängt, also eine Prüfung der „obwaltenden Umstände",
<lb/>wobei man aber zwischen Unrechtmäßigkeit und Unzweckmäßigkeit zu
<lb/>unterscheiden habe. (Die Ausführung zu 2) interessirt namentlich
<lb/>mit Rücksicht auf das vorstehende Erkenntniß hier zunächst nicht.)

<lb/>Es ist hier zwar unter dem Begriff der „Nechtmäßigkeit der
<lb/>Amtsausübung" im Wesentlichen nichts anderes zusammengefaßt als
<lb/>was auch in der herrschenden Meinung der Doctrin und Praxis
<lb/>darunter verstanden wird; allein die Ausstellung der einzelnen Be- 
<lb/>griffsmomente, insbesondere die Trennung der formellen und mate- 
<lb/>riellen Seite des gesammten Prinzips scheint wenigstens gegenüber
<lb/>den allgemein anerkannten Ausführungen zu 8- H3 in den Com-
<lb/>mentaren von Schwarze, Oppenhoff, Meyer, Rüdorff,
<lb/>ebenso gegenüber der Auffassung von John, in v. Holtzend orff's

<lb/>1*
</p>

            <pb facs="2173686_2700+1875_0010.tif"
                n="4"
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            <p>

               <lb/>4 Zur Jrrthumsfrage beim Widerstande gegen die Staatsgewalt.

<lb/>Handb. III., S. 117 ff., und Schütze, Lehrb. 2. Aufl. S. 265,
<lb/>n. 22, (sowie meiner cit. Abhandlung S. 50 und 60—61) zu
<lb/>einigen Erörterungen Anlaß zu geben.*) Dieselben dürften an dieser
<lb/>Stelle jedenfalls dadurch gerechtfertigt sein, daß die Diskussion der
<lb/>Jrrthumsfrage sowohl bezüglich des fraglichen Urtheils wie nach der
<lb/>oben erwähnten andern Seite hin als Grundlage eine Einigung
<lb/>über die Terminologie der „Rechtmäßigst" voraussetzt.

<lb/>Schon bei den Reichstagsverhandlungen wurde in der Debatte
<lb/>über den §. 113 wiederholt darauf aufmerksam gemacht, daß der
<lb/>Begriff einer „gesetzmäßigen", bezw. „rechtmäßigen" Amtshandlung
<lb/>lediglich die formalen Voraussetzungen ihrer Zulässigkeit umfassen
<lb/>könne, und daß diese formalen Voraussetzungen ebenso die sachliche
<lb/>und örtliche Zuständigkeit wie die übrigen gesetzlichen Bedingungen
<lb/>für den betr. obrigkeitlichen Akt bedeuten. Dem gegenüber wurde
<lb/>in den einschlägigen Reden ausdrücklich betont und ist insbesondere
<lb/>bei Schwarze, Comment. 3. Aufl., S. 345 und John a. a. O.
<lb/>S. 120—23, wie in der eit. Abhandlung S. 50, 60-61 hervor- 
<lb/>gehoben, daß eine Prüfung der materiellen Voraussetzungen
<lb/>einer amtlichen Handlung, d. h. ihrer materiellen Nichtigkeit, con-
<lb/>creten inneren Begründung und Zweckmäßigkeit, dem Widerstand
<lb/>Leistenden unmöglich eingeräumt werden kann. (Ebenso Berner,
<lb/>Lehrb. 7. Aufl., S. 373, der dieselbe Unterscheidung macht, sie
<lb/>jedoch mit dem Ausdruck „äußere und innere Rechtmüßigkeit"
<lb/>bezeichnet.) *

<lb/>Auf diese wichtige Unterscheidung macht nun Neu mann (a.
<lb/>a. O. S. 219) lediglich mit den Worten aufmerksam, daß die für
<lb/>die Feststellung der Rechtmäßigkeit nothwendige richterliche Prüfung
<lb/>der obwaltenden Umstände, der concreten Verhältnisse zwischen Un- 
<lb/>rechtmäßigkeit und Unzweckmäßigkeit zu unterscheiden habe.
<lb/>Es soll also das, was gewöhnlich unter den materiellen Voraus- 
<lb/>setzungen verstanden wird, mit unter die Prüfung jener „obwalten-


<lb/>*) Diese Ausführungen von Schwarze und John scheinen Hrn.
<lb/>Neumann — nach Allem zu schließen — ebenso unbekannt geblieben 31t
<lb/>sein, wie, laut eigenem Geständniß, meine eit. Abhandlung, obwohl diese
<lb/>sogar in dem von ihm zur Allegation von Erkenntnissen mehrfach benutzten
<lb/>Bd. 21 des Archivs angezeigt ist.
</p>

            <pb facs="2173686_2700+1875_0011.tif"
                n="5"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_2700+1875_0011--><p/>
            <p>

               <lb/>Von Dr. Karl Hiller.
</p>
            <p>

               <lb/>5
</p>
            <p>

               <lb/>den Umstände" und „concreten Verhältnisse" — wenn auch mit
<lb/>der ausdrücklich betonten Scheidung von Unrechtmäßigkeit und Un- 
<lb/>zweckmäßigkeit — bezogen werden.

<lb/>Was nun aber noch außerdem in der ohnedieß schwierigen
<lb/>Materie nicht zur Klarheit beiträgt, ja geradezu verwirren muß, ist
<lb/>der Gebrauch des Ausdrucks „in materieller Beziehung" bei der
<lb/>Begriffsbestimmung der Rechtmäßigkeit und zwar für jene Seite
<lb/>derselben, welche die Zuständigkeitefrage, die Befugniß des Beamten
<lb/>überhaupt und namentlich die Ausführung eines rechtsverbindlichen
<lb/>Befehls oder Auftrags betrifft. Da nun einmal, wie erwähnt, in
<lb/>den parlamentarischen Debatten, ebenso in der gesummten Theorie
<lb/>und in der Praris der Gerichte gerade das formale Moment
<lb/>als der begriffliche Inhalt der Rechtmäßigkeit hervorgehoben wurde
<lb/>gegenüber der für die Beurtheilung des strafbaren Widerstandes
<lb/>völlig irrelavanten materiellen Nichtigkeit des betr. Aktes, also
<lb/>die formalen den materiellen Voraussetzungen der Amtshandlung
<lb/>geradezu entgegengestellt sind, ist cs gewiß nicht rathsam, noch im
<lb/>Interesse einer präcisen Begriffsbestimmung, von einem ganzen
<lb/>Theile jener formalen Bedingungen mit dem Ausdrucke: „in mate- 
<lb/>rieller Beziehung" zu sprechen, zumal die Zuständigkeitsfrage und
<lb/>die mit ihr zusammenhängenden Punkte doch entschieden zu dem
<lb/>formalen Theile des Begriffs einer rechtmäßigen Amtshandlung
<lb/>gehören?')

<lb/>In diesem Sinne heben namentlich die Gründe der betr. Er- 
<lb/>kenntnisse'"') stets hervor, daß die Prüfung sich nur auf die Recht- 
<lb/>mäßigkeit des obrigkeitlichen Einschreitens überhaupt, ob dieß „inner- 
<lb/>halb der allgemeinen Grenzen der Amtsbesugnisse" vor sich ging,
<lb/>u. s. f. zu erstrecken habe, nicht aber darauf, ob auch im einzelnen
<lb/>Falte von den Amtsbefugnissen ein angemessener Gebrauch gemacht
</p>
            <p>

               <lb/>*.i Vgl. 3ch w arze, Ecmment. 3. 344—45, Rüdorff, Comment.
<lb/>3. 257, John. a. a. C. 3. 120—21, meine Abhandlung, S. 48 und
<lb/>60—61.

<lb/>**) Erk. d. Ob.Trib. v. 19. Januar, 4. Octvb., 20. Nov. 1872 (Archiv
<lb/>Bd. 20, 3. 95, 510—17), desgl. Erk. d. Ob.-Trib. v. 9. Mai 1873 und
<lb/>des preuß. Oberappell.-Ger. v. 13. März 1872, (Oppen ho ff, Rechtsspr.
<lb/>XIV.. 3. 357 und XIII., 3. 203.)
</p>

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            <p>

               <lb/>6 ‘ Zur Jrrthumsfrage beim Widerstande gegen die Staatsgewalt.


<lb/>wurde, nicht auf die Zweckmäßigkeit der Art des Einschreitens, rc.,
<lb/>es könne nur darauf ankommen, daß die Amtshandlung „eine be- 
<lb/>fugte, nicht aber, daß sie eine gebotene, unerläßliche war".

<lb/>Nun ist es wohl der allein richtige Weg, das oben besprochene
<lb/>Erk. v. 15. Januar 1873, statt es als Ausnahme und Einzelfall zu
<lb/>rechtfertigen, unter das die Rechtmäßigkeit bedeutende allgemeine
<lb/>Prinzip zu bringen, indem man das Ermessen des Beamten, ob
<lb/>etne Gefahr des Ausbruchs der Pocken vorhanden sei, lediglich unter
<lb/>die materiellen Voraussetzungen der concreten Richtigkeit, Begründet- 
<lb/>heit oder Zweckmäßigkeit des fraglichen Aktes stellt?) Der Beamte
<lb/>ist im vorliegenden Falle ohne Zweifel befugt, zum Erlaß von
<lb/>Anordnungen gegen ansteckende Krankheiten, die übrigen formalen
<lb/>Bedingungen seiner Thätigkeit sind vorhanden; in seinem Er- 
<lb/>messen liegt es nur, die Frage nach der Existenz irgend einer Ge- 
<lb/>fahr zu prüfen. Täuscht er sich hierin und verhängt er auf
<lb/>Grund einer irrthümlichen Annahme über jene Gefahr
<lb/>die betr. Maßregel, so kommt dieser Jrrthum doch entschie- 
<lb/>den nicht wie ein solcher über das Vorhandensein einer formalen
<lb/>Voraussetzung und Vorbedingung seiner Amtshandlung i n B et r a ch t,
<lb/>er betrifft vielmehr das innerhalb jener formalen Grundbedingungen
<lb/>liegende discretionäre Gebiet, wo allein das durch die concrete Nütz- 
<lb/>lichkeit und Zweckmäßigkeit bestimmte Ermessen des Beamten entscheidet.
<lb/>Ein Fehlgehen hierin kann nur die Frage, ob jene Maßregeln im vor- 
<lb/>liegenden Falle wohl angebracht, richtig und zweckdienlich angewendet
<lb/>sind, nicht aber eine formal gesetzliche Basis des betr. Actes berühren.
<lb/>Wenn man also das formale und materielle Gebiet bei der Prüfung
<lb/>der Rechtmäßigkeit in dieser Weise auseinanderhält, entscheidet sich die
<lb/>Frage nach der Wirkung des Jrrthums des Beamten über die concrete
<lb/>Angemeffenheit und Nichtigkeit im einzelnen Falle, — so lange die
</p>
            <p>

               <lb/>*) Ne umann führt la. a. O. S. 221) das fragt. Erk. zwar auch
<lb/>unter jenen auf. wo nach seiner Unterscheidung die Rechtmäßigkeit ..nach
<lb/>Prüfung der obwaltenden Verhältnisse auf Grund der Gesetze" festzustellen
<lb/>sei; allein eine derartige Prüfung muß ja auch jedesmal bezüglich der for- 
<lb/>malen Voraussetzungen eintreten. Tie „obwaltenden Verhältnisse" rc. decken
<lb/>sich also keineswegs mit dem, was wir unter „materiellen Voraussetzungen"
<lb/>verstehen.
</p>

            <pb facs="2173686_2700+1875_0013.tif"
                n="7"
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            <p>

               <lb/>Von Di*. Karl Hitler.
</p>
            <p>

               <lb/>7
</p>
            <p>

               <lb/>irrthumslose Nechtmäßigkeit im Uebrigen feststeht —, ganz in der
<lb/>Consequenz des angenommenen Prinzips.

<lb/>Soviel nur gelegentlich über einen derartigen Jrrthum
<lb/>auf Seite des Beamten; seine Beurtheilung unterliegt ja, so- 
<lb/>weit sie die Strafbarkeit des Widerstaüdes beeinflußt (wie Eingangs
<lb/>erwähnt), heute kaum mehr einem Zweifel.

<lb/>Diese Erörterung soll im Wesentlichen vielmehr d em Jrrthum
<lb/>auf Seite des Thäters gelten und der Frage, inwiefern
<lb/>dadurch dessen Schuld bei der Widersetzlichkeit*) aus- 
<lb/>geschlossen werden kann.

<lb/>Ein solcher Jrrthum wird vorzugsweise die Beamteneigenschaft
<lb/>und Amtsthätigkeit des handelnden obrigkeitlichen Organs sowie die
<lb/>Rechtmäßigkeit seiner Amtshandlung betreffen.- Die Unkenntniß der
<lb/>Beamtenqualität erscheint als factischer Jrrthum über ein Thatbe-
<lb/>standsmoment im Sinne des R.St.G.B. §. 59. Im Bewußtsein
<lb/>des Thäters fehlt hier eben ein „Thatumstand, der zum gesetzlichen
<lb/>Thatbestande gehört". Damit ist der Dolus des handelnden Sub- 
<lb/>jectes ausgeschlossen. Dieser Dolus besteht einerseits in der bewußten
<lb/>Absicht, durch Zufügung oder Androhung von Gewalt der amtlichen
<lb/>Vollstreckungshandlung entgegenzutreten, anderseits in dem Bewußt- 
<lb/>sein, daß dieser Widerstand einem Beamten während seiner Amts-


<lb/>*) Ter Ausdruck „Widersetzlichkeit", welcher anläßlich einer Besprechung
<lb/>meiner eit. Abhandlung im Liter. Eentralbl. 1874, Nr. 7, S. 210 als
<lb/>„falsch gewählt" bezeichnet wird (weil derselbe correcterweise nicht die Thä-
<lb/>tigkeit der Widersetznng, sondern eine Eigenschaft, nämlich die Neigung zu
<lb/>Widersetzungsacten bedeute), ist gleichwohl der herrschende terminus teeUnmus
<lb/>für das betr. Vergehen nicht nur in der gesammten älteren wie neueren
<lb/>Doctrin — vgl. beispielsweise die Lehrbücher von Feuerbach, §. 201.
<lb/>Wächter II., §. 149, Heffter §. 218, Marezoll, §. 76 und 78,
<lb/>Berner, 5. Aufl., ß. 211, Schütze, 2. Ausl., S. 265 — sondern auch
<lb/>in der Gesetzgebung. Tas R.St.G.B. spricht zwar im Anschluß an das preuß.
<lb/>St.G.B. nur von ,,Widerstand" und die Theorie des Reichsstrafrechts scheint
<lb/>sich auf Grund dessen allerdings dem Ausdruck: „Widerstand gegen die
<lb/>Staatsgewalt" zuzuneigen, während die Gerichtssprache auch des preuß.
<lb/>Tbertribunals in den Gründen der den 8. 113 und 117 betr. Erkenntnisse
<lb/>häufig noch das Wort „Widersetzlichkeit" gebraucht. Diesen Thatsachen
<lb/>gegenüber fand ich mich nicht veranlaßt, bei der Wahl fragl. Bezeichnung
<lb/>von der bisher allgemein angenommenen Terminologie abzugehen.
</p>

            <pb facs="2173686_2700+1875_0014.tif"
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            <p>

               <lb/>8 ' Zur Jrrthumsfrage beim Widerstand gegen die Staatsgewalt.

<lb/>thätigkeit geleistet werde. Demnach fehlt es am subjectiven That-
<lb/>bestande des Delicts, wenn dem Thäter die Qualität des obrig- 
<lb/>keitlichen Organs, resp. dessen amtliche Thätigkeit erwiesenermaßen
<lb/>unbekannt geblieben war.

<lb/>Es muß also, soll ein derartiger Jrrthum Straflosigkeit be- 
<lb/>wirken, ausdrücklich festgestellt sein, daß der Widerstand
<lb/>Leistende den betr. Thatumstand, also hier die Beamtenqualität und
<lb/>die Amtshandlung als solche nicht gekannt habe, d. h. daß der
<lb/>Angeschuldigte wirklich in derUeberzeugung handelte, keinen
<lb/>Beamten vor sich zu haben. Diese Feststellung wird immerhin ihre
<lb/>Bedenken und schwierigen Seiten haben, namentlich wenn der
<lb/>Beamte eine Amtshandlung vornimmt, die nur er vorzunehmen
<lb/>befugt und im Stande, und welche vorzunehmen oder sich anzu- 
<lb/>maßen für einen Privaten kaum ein denkbarer Grund vorhanden
<lb/>ist. Regelmäßig wird vielmehr einem öffentlich angestellten, zum
<lb/>Vollzüge kraft allgemeinen Auftrags berufenen Beamten gegenüber
<lb/>die Kenntniß von dessen amtlicher Eigenschaft anzunehmen sein.

<lb/>Von besonderer Bedeutung ist hier das äußere Abzeichen, die
<lb/>Uniform, das Dienstzeichen, rc., des betr. Beamten. Auf die
<lb/>Rechtmäßigkeit der Amtshandlung inftuirt der bloße Mangel
<lb/>derselben nicht 'immer, nur dann wird dieß der Fall sein, wenn für
<lb/>die rechtliche Gestalt der Vornahme ganz bestimmte Formvorschriften
<lb/>gegeben sind, deren Einhaltung strikte zu befolgen ist. Ein solcher
<lb/>Mangel der äußern Abzeichen wird aber namentlich insofern von
<lb/>Einfluß sein, als in Folge dessen ein Jrrthum bei dem Thäter
<lb/>hervorgerufen wurde, der seine Strafbarkeit aufhebt, oder mindert.
<lb/>Dadurch daß der Beamte seine Uniform, Dienstzeichen, re., nicht
<lb/>trug, kann der sich Widersetzende allerdings leicht zu der Meinung
<lb/>veranlaßt werden, er habe gar keinen Beamten vor sich, es handle
<lb/>sich überhaupt nicht um eine Amtshandlung, sondern lediglich um
<lb/>einen widerrechtlichen Angriff von Seite eines Privaten. War eine
<lb/>solche irrige Meinung wirklich vorhanden, so wird dann der Beweis
<lb/>des Jrrthums in diesem Falle wesentlich erleichtert sein; es wird
<lb/>dem Angeschuldigten nicht schwer werden, darzuthun, er habe ge
<lb/>rade in Folge jenes Mangels eines äußern Abzeichens den 'Be- 
<lb/>amten als solchen nicht erkannt, bezw. unter den obwaltenden
</p>

            <pb facs="2173686_2700+1875_0015.tif"
                n="9"
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            <p>

               <lb/>Von Dr. Karl Hiller.
</p>
            <p>

               <lb/>9
</p>
            <p>

               <lb/>Umstünden auch nicht annehmen können, daß er sich der Vornahme
<lb/>einer Amtshandlung widersetze. Der Grund der Straflosigkeit
<lb/>liegt also hier keineswegs in dem Fehlen des dienstlichen Abzeichens
<lb/>selbst, sondern vielmehr in dem dadurch bewirkten Jrrthum des
<lb/>Thäters, und die Strafe der Widersetzung wird ihn gleichwohl treffen,
<lb/>wenn der Beweis erbracht wird, er habe trotz des Umstands, daß
<lb/>der Beamte Uniform oder Dienstzeichen nicht trug, die fraglichen
<lb/>Thatbestandsmomente gekannt.

<lb/>Was übrigens den Beweis des hier in Rede stehenden Jrr-
<lb/>thums selbst angeht, so liegt er nach den Grundsätzen des Reichs- 
<lb/>strafrechts durchaus nicht dem Beschuldigten ob; die Beweislast
<lb/>trifft ihn nicht, und die Annahme, daß, wenn er den Beweis jener
<lb/>Unkenntniß nicht führt oder nicht zu führen im Stande sei, ihn die
<lb/>Strafe träfe, ist gegenüber dem deutlichen Ausspruch der Motive
<lb/>zu 8- 59 d. R.St.G.B. nicht haltbar. Dort heißt es (S. 76):
<lb/>„Der Wortlaut des Paragraphen könnte zwar Veranlassung für
<lb/>die Annahme bieten, daß wenn ein Angeklagter behauptet, die in
<lb/>Rede stehenden Umstände oder Eigenschaften nicht gekannt zu haben,
<lb/>ihm auch der Beweis für die Unkenntniß obliegt. Der 8- 59 geht
<lb/>aber davon aus, daß in einem solchen Falle der Angeklagte nicht
<lb/>seine Unkenntniß zu beweisen habe, sondern gegen den Angeklagten
<lb/>der Beweis zu erbringen sei, insofern nach Lage der Sache der
<lb/>erhobene Einwand überhaupt in Frage kommen kann." Es ist also
<lb/>auch hier die Sache des Richters, ex officio die geeigneten Erhebungen
<lb/>zu pflegen und eventuell den Jrrthum des Beschuldigten festzustellen?)

<lb/>Ungleich schwieriger ist die Frage nach der Wirkung, welche der
<lb/>Jrrthum des Thäters über die Rechtmäßigst der Amts- 
<lb/>ausübung auf die Strafbarkeit der Widersetzung äußert. Dieser
<lb/>Jrrthum erscheint seiner Natur nach als sog. Rechtsirrthum im
<lb/>engeren Sinn oder uneigentlicher Rechtsirrthum.

<lb/>Man versteht nämlich unter Rechtsirrthum einerseits die (uns
<lb/>hier nicht weiter interessirende) Unkenntniß des Strafgesetzes,
<lb/>d. h. den Jrrthum über das Verbotensein oder die Strafbar- 
<lb/>keit der That (error s. ignomntio juris, Rechtsirrthum i. w. S.),
</p>
            <p>

               <lb/>^ ppenhof f, Comment. §. 59, n. 20.
</p>

            <pb facs="2173686_2700+1875_0016.tif"
                n="10"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_2700+1875_0016--><p/>
            <p>

               <lb/>10 Zur Jrrthumssrage beim Widerstand gegen die Staatsgewalt.

<lb/>anderseits den Jrrthum über Grundsätze aus Rechtsgebieten, die nicht
<lb/>zum Strafrecht gehören; dieser Rechtsirrthum kann sowohl in Un- 
<lb/>kenntniß oder falscher Auffassung eines solchen außerhalb des Straf- 
<lb/>rechts lregenden Rechtssatzes als in unrichtiger Subsumtion der
<lb/>concreten Thatsachen unter einen derartigen, im Uebrigen richtig
<lb/>erkannten Rechtssatz, bezw. in rechtlich irriger Auffassung thatsäch-
<lb/>licher Verhältnisse bestehen (Rechtsirrthum i. e. S., uneigentlicher
<lb/>Rechtsirrthum) und soll nach der herrschenden Meinung wie ein
<lb/>error facti in Betracht kommen, d. h. wie ein tatsächlicher Jrrthum
<lb/>den dolus unddamit die Zurechenbarkeit der Handlung ausschließen?)

<lb/>Was unser positives Recht betrifft, so hat das R.St.G.B. im
<lb/>§. 59 über den Rechtsirrthum selbst sich nicht ausdrücklich ausge- 
<lb/>sprochen. Man wird aber wohl nicht fehlgehen, wenn man mit
<lb/>Schwarze (Comment. S. 262) und Berner (Lehrb. S. 163) an- 
<lb/>nimmt, daß das „nicht kannte" im §. 59 auch den Fall, wenn der
<lb/>Thäter den Umstand in seiner rechtlichen Bedeutung nicht
<lb/>kannte, d. h. also jene — nicht das Strafgesetz betreffende — Un-
<lb/>kenntniß mitumfaßt, welche den zur Strafbarkeit nöthigen dolus aushebt.

<lb/>Als eine solche Unkenntniß oder falsche Auffassung von Rechts- 
<lb/>sätzen, die nicht dem Strafrechte angehören, stellt sich denn auch der
<lb/>Jrrthum über die Rechtmäßigkeit dar, insoweit er nämlich auf die
<lb/>positiven Rechtsnormen (Gesetz, Verordnung, Dienstesvorschrift rc.)
<lb/>sich bezieht, durch welche die Rechtmäßigkeit der Amtshandlung im
<lb/>einzelnen Falle begründet wird. Wenn demnach der Thäter in
<lb/>Folge solcher Unkenntniß eine rechtmäßige Amtsausübung nicht
<lb/>vorhanden, sich also zum Widerstande berechtigt glaubt, so müßte
<lb/>in Consequenz der ausgeführten Grundsätze über den Rechtsirrthum
<lb/>der geleistete Widerstand straflos bleiben.

<lb/>*) Geßler, Ueber Begr. u. Arten d. Dolus, S. 260, und im Gerichts-
<lb/>saal X., S. 218, Luden, Handb. §. 44, Bekker, Theorie d. Strafr.,
<lb/>S. 582, Geib, Lehrb. II., S. 63, Berner, Lehrb. 7. Aust., S. .163,
<lb/>Schütze, Lehrb. 2. Aufl., S. 128, n. 6, Schätzer, in v. Holtzendorff's
<lb/>Handb. II.-, S. 155—156; Schwarze, Comment. 3, Aufl., S. 264,
<lb/>Otzpenhoff, Comment. IV, Abschn. n. 8. — Ueber die Frage, ob ein
<lb/>solcher Rechtsirrthum nicht überhaupt unter den Begriff des error facti
<lb/>fiele, s. die entgegenstehenden Ansichten von Krug, Abhandlgn. S. 197-98
<lb/>und Wächter, im Gerichtss. XVI. S. 60.
</p>

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                n="11"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_2700+1875_0017--><p/>
            <p>

               <lb/>Von Dr. Karl Hiller.
</p>
            <p>

               <lb/>11
</p>
            <p>

               <lb/>Darauf machte in der That schon bei den Reichstagsverhand- 
<lb/>lungen über den §. 113 Abg. vr. Schwarze aufmerksam : „Der be- 
<lb/>treffende Mann, der sich widersetzt hat, ^war ganz und gar nicht
<lb/>der Meinung, daß er sich einer gesetzlichen Anordnung einer Be- 
<lb/>hörde widersetze; wie wollen Sie den Mann bestrafen? Wenn er
<lb/>sich in einem Jrrthum befunden hat, so fehlt ihm ja der Dolus
<lb/>der Widersetzlichkeit — --(Stenogr. Ber. 1870, S. 409.)

<lb/>Trotzdem ist die gesammte heutige Praxis und Theorie einig,
<lb/>daß der Jrrthum des Thäters über die Rechtmäßigkeit, sobald nur
<lb/>diese selbst wirklich vorhanden ist, nicht zu dessen Gunsten in Be- 
<lb/>tracht kommen könne. Es wird hiefür geltend gemacht, der amtlich
<lb/>thätige Beamte genieße eine Vermuthung der Legalität, auf das
<lb/>persönliche Meinen und Dafürhalten des Widerstand Leistenden
<lb/>komme nichts an, derselbe handle somit auf seine Gefahr, wenn er,
<lb/>in irriger Meinung über die rechtmäßige Amtsausübung befangen,
<lb/>Widerstand entgegensetze.*)

<lb/>Namentlich wird in den Gründen der betr. Erkenntnisse mit
<lb/>Entschiedenheit der Annahme entgegengetreten, als könne ein solcher
<lb/>Jrrthum dem Widerstand Leistenden zu Güte kommen: „Der Glaube
<lb/>des Beamten an die Rechtmäßigkeit seiner Amtshandlung" — heißt
<lb/>es z. B. Archiv Bd. 20, S. 199 — „entbehrt in gleichem Grade der
<lb/>Bedeutung wie der Glaube des Angreifenden an den Mangel der
<lb/>Rechtmäßigkeit .... Zum Thatbestand des im §. 113 mit Strafe
<lb/>bedrohten Vergehens gehört nicht das Bewußtsein des An- 
<lb/>greifenden, daß der Beamte rechtmäßig handle; es genügt, daß
<lb/>der Thäter des Angriffs gegen einen in Dienstausübung befindlichen
<lb/>Beamten sich bewußt ist." Ebenso heißt es Bd. 21, S. 512: ,;Der
<lb/>Gesetzgeber bestraft den stattgehabten Widerstand, gleichviel ob der
<lb/>Thäter bei seiner Handlungsweise in gutem Glauben, in fester


<lb/>*) Schw arze, a. a. O. S. 359, Oppenhoff, 4. Aust. S. 228, n.
<lb/>24, Meyer, Comment. Einleita. S. XXVIII., Rüdorff, Comment.
<lb/>S. 254, ii. 3, John, in v. Holtzendorff's Handb. III., S. 118, 124—25,
<lb/>Neumann, a. a. O. S. 224; meine cit. Abhandlg. S. 73. Erk. d. Ob.-
<lb/>Tr. v. 28. Febr. 1872 (Archiv Bd. 20, S. 198), Erk. v. 9. Juli und 7.
<lb/>Nov. 1873, (Bd. 21, S. 511 und 514, sowie Opp enhoss, Rechtspr. XIII.,
<lb/>S. 180, XIV., S. 488 und 709); vgl. auch St eng lein, Zeitschr. f.
<lb/>Ger. Pr. u. Rechtsw. i. Teutschl. N. F. I., S. 220, III., S. 4.
</p>
            <p>

</p>

            <pb facs="2173686_2700+1875_0018.tif"
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            <p>

               <lb/>12 Zur Jrrthumsfrage beim Widerstand gegen die Staatsgewalt.

<lb/>Ueberzeugung von der Rechtswidrigkeit der Amtsausübung sich be- 
<lb/>funden oder nicht.-Daß der Beamte bei rechtmäßiger

<lb/>Ausübung seines Amtes von der subjectiven Meinung eines Dritten
<lb/>abhängig sein soll, hat das Gesetz nicht ausgesprochen, auch nicht
<lb/>beabsichtigen können, weil sonst eine Schutz- uni» Rechtlosigkeit der
<lb/>Beamten eingeführt worden wäre, welche zu den größten Unord- 
<lb/>nungen im Staate führen müßte." Gleich interessant ist auch noch
<lb/>die Ausführung in den Gründen, ebendas. 515: „Als dolus wird
<lb/>bei den im §. 117 eit. behandelten Vergehen (Widerstand gegen
<lb/>Forst- und Jagdbeamte, bezw. Berechtigte) außer der Vorsätzlichkeit
<lb/>der Handlung an sich nur das Bewußtsein erfordert, daß die Person,
<lb/>gegen welche das Vergehen verübt wird, in die Kategorie der in
<lb/>der Strafvorschrift bezeichneten Berechtigten gehörte und daß sich
<lb/>dieselbe in der Ausübung ihres Amts, resp. des ihr übertragenen
<lb/>Aufsichtsrechts befunden hat. Die Rechtmäßigkeit der Amts- und
<lb/>resp. Rechtsausübung ist nur objectiv als Begriffserforderniß
<lb/>aufgestellt, daß der Thäter sich dieser Rechtmäßigkeit auch bewußt
<lb/>gewesen ist, ist keine Vorbedingung seiner Strafbarkeit. Der wirk- 
<lb/>lich Berechtigte ist nicht verpflichtet, dem in sein Recht Eingreifen- 
<lb/>den vorerst die Ueberzeugung von seiner Befugniß, ihm diesen Ein- 
<lb/>griff zu wehren und wegen desselben gegen ihn einzuschreiten, bei- 
<lb/>zubringen, bevor er die gesetzliche Schutz- oder Sicherungsmaßregel
<lb/>vornimmt. Der Thäter handelt auf seine Gefahr, wenn er dem
<lb/>wirklich Berechtigten deßhalb Widerstand leistet, weil er von der
<lb/>Legalität des Einschreüens desselben nicht überzeugt ist." —

<lb/>Wie verhält sich nun diese von der Praxis mit solcher Energie
<lb/>verfochtene und von der auf dem Boden des Reichsstrafrechts stehen- 
<lb/>den Toctrin gleichfalls ziemlich allgemein adoptirte Ansicht zu den
<lb/>anerkannten Grundsätzen über den Jrrthum? Es möchte allerdings
<lb/>auf den ersten Blick etwas schwierig erscheinen, die Lehre von der
<lb/>Wirkungslosigkeit eines derartigen Jrrthums bei dem Vergehen der
<lb/>Widersetzung mit der gesummten strafrechtlichen Theorie vom Jrr-
<lb/>thum in Einklang zu bringen.

<lb/>Schon im Gerichtssaal, XXV, S. 165 ist (bei Besprechung
<lb/>meiner cit. Abhandlung) darauf hingewiesen, daß die Nichtigkeit
<lb/>jenes Satzes für das Strafrecht nicht nachweisbar sei; „er könne
</p>

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            <p>

               <lb/>Von Di'. Karl Hitler.
</p>
            <p>

               <lb/>13
</p>
            <p>

               <lb/>nur bei der staatsrechtlichen Begründung des Widerstandsrechts als
<lb/>eine, im Interere des Staats selbst beigefügte Beschränkung des
<lb/>letzteren aufgefaßt und nur zugleich mit ihm das Widerstandsrecht
<lb/>construirt werden." Diese letztere Motivirung leuchtet auch aus
<lb/>den eit. Gründen der betr. Erkenntnisse hervor, insbesondere wenn
<lb/>dort darauf hingewiesen ist, daß bei allenfallsiger Berücksichtigung
<lb/>des Jrrthums eine Schutz- und Rechtlosigkeit der Beamten eintreten
<lb/>würde, welche zu den größten Unordnungen im Staate führen müßte.

<lb/>In ähnlicher Weise bemerkt auch Geßler über diese Frage, —
<lb/>längst bevor sie auf Grund des Reichsstrafgesetzbuches erörtert wurde,
<lb/>im Gerichtssaal X. (1858), S. 224 — daß bei Ungehorsam,
<lb/>Widersetzung gegen obrigkeitliche Befehle, die irrthümliche Annahme
<lb/>der Rechtswidrigkeit des Befehls nicht in Betracht komme, weil
<lb/>eben hier ein in Wirklichkeit rechtmäßiger Befehl ohne Weiteres
<lb/>verbindlich sei, und nicht verlangt werde, daß der Handelnde den
<lb/>Befehl als einen rechtmäßigen erkannt habe und ebendeßhalb ein
<lb/>Jrrthum hierüber ein Jrrthum über einen Umstand fei, dessen
<lb/>Kenntniß von dem Strafgesetz für unwesentlich erachtet werde und
<lb/>keine Wirkung habe.

<lb/>Dies wird jedenfalls zutreffen, wo die Rechkmäßigkeit der Amts- 
<lb/>ausübung im Gesetze nicht als eigenes Thatbestandsmoment hervor- 
<lb/>gehoben ist. Im Uebrigen ist es so ziemlich dieselbe Begründung,
<lb/>wie sie den obigen Erkenntnissen zu Grunde liegt. Daß der frag- 
<lb/>liche Jrrthum hier einen Umstand betreffe, dessen Kenntniß vom
<lb/>Strafgesetz für unwesentlich erachtet werde, ist eben nur eine Be- 
<lb/>hauptung, die eine gesetzliche Basis nicht aufweisen kann. Weder
<lb/>die frühere noch die heutige Strafgesetzgebung äußert sich darüber,
<lb/>und dies müßte, m. E. doch entschieden der Fall sein, wenn eine
<lb/>Art des Jrrthums, dem über denselben geltenden gesetzlichen Princip
<lb/>entgegen, ausnahmsweise keine Wirkung auf die Zurechenbarkeit
<lb/>der Handlung haben sollte. Also das Strafgesetz selbst hätte, wenn
<lb/>der dem factischen gleich zu achtende Rechtsirrthum über ein That- 
<lb/>bestandsmoment bei der Widersetzung aus diesen Gründen wir- 
<lb/>kungslos sein soll, darüber eine Bestimmung zu treffen. Denn
<lb/>jedenfalls ist die Rechtmäßigkeit der Amtsausübung im Thatbestande
<lb/>des Vergehens der Widersetzung ein wesentliches Moment,
</p>

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            <p>

               <lb/>14 Zur Jrrthumsfrage beim Widerstand gegen die Staatsgewalt.

<lb/>das Bewußtsein des Thäters über das Vorhandensein desselben darf
<lb/>nicht fehlen , wenn seine Schuld begründet sein soll und ein Jrr-
<lb/>thum in dieser Beziehung muß also die Zurechnung zum Dolus
<lb/>ausschließen, da die Rechtsverletzung so, wie sie objectiv vorliegt,
<lb/>überhaupt nicht gewollt ist. Dies ist das Wesen des Jrrthums über die
<lb/>wesentlichen Merkmale bei allen Delicten, die Rechtmäßigkeit ist doch
<lb/>zweifellos ein wesentliches Merkmal im Tatbestände des Vergehens
<lb/>der Widersetzlichkeit; warum sollte hier plötzlich von der anerkannten
<lb/>Regel, ohne daß das Strafgesetz es ausdrücklich zuläßt, gewichen
<lb/>werden? Unter^ keinen Umständen können die für die Jrrevelanz
<lb/>eines solchen Jrrthums geltend gemachten politischen Erwägungen
<lb/>allein für sich stark genug sein, im Strafrecht selbst die consequente
<lb/>Anwendung seiner Grundlehren auszuschließen und es ist der Ein- 
<lb/>fluß solcher außerhalb desselben liegenden Momente auf die Lehre
<lb/>von der Zurechnung kaum construirbar, so lange nicht zu beweisen
<lb/>ist, daß dem fraglichen Jrrthum über die Rechtmäßigkeit eigentlich gar
<lb/>nicht die Bedeutung eines Jrrthums im strafrechtlichen Sinne zukommt.

<lb/>Und das ist m. E. der Punkt, an dem einzusetzen und vielleicht
<lb/>ein Resultat zu erzielen ist. Bei einer näheren Betrachtung des in
<lb/>Rede stehenden Jrrthums ergibt sich nämlich, daß sich bei demselben
<lb/>die oben besprochenen zwei Richtungen des Rechtsirrthums i. e. S.
<lb/>vorfinden, nämlich einerseits die Unkenntniß, resp. falsche Auffassung
<lb/>der die Rechtmäßigkeit begründenden gesetzlichen, verordnungsmäßigen
<lb/>rc. Bestimmungen, anderseits der Jrrthum über diejenigen Facta,
<lb/>welche als thatsächliche Voraussetzungen der Anwendung jener
<lb/>Rechtsnormen zu Grunde liegen (also z. B. bei einem Verbot der
<lb/>Strafverhaftung nach 6 Uhr Abends ein Jrrthum über die Zeit).

<lb/>Die Kenntniß des Handelnden von dem Umstande, daß er
<lb/>einem in Amtsthätigkeit befindlichen Beamten gegenüberstehe, ist im
<lb/>Falle ei nes Ir rthum s ü be r die Rechtmä ßig keit der Amts- 
<lb/>handlung natürlich stets vorausgesetzt.

<lb/>Wenn nun Jemand, der in dem Bewußtsein, einen Beamten,
<lb/>in einer Amtshandlung begriffen, vor sich zu haben, über dessen
<lb/>(thatsächlick vorhandene) amtliche Befugniß sich täuscht und zwar
<lb/>zunächst ai s Unkenntniß oder irriger Auffassung der
<lb/>letzterer zu Grunde liegenden Rechtsvorschriften, so ist es klar, daß
</p>

            <pb facs="2173686_2700+1875_0021.tif"
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            <p>

               <lb/>Von Dr. Karl Hitler.
</p>
            <p>

               <lb/>15
</p>
            <p>

               <lb/>er sich hier kaum darauf wird berufen können, es habe ihm jeder,
<lb/>auch ein eventueller dolus gefehlt. Will der Thäter seinen Wider- 
<lb/>stand damit rechtfertigen, er habe nicht gewußt, daß der Beamte
<lb/>rechtmäßig handle, so ist dem vor Allem entgegen zu halten, daß
<lb/>er, sobald ihm ein obrigkeitlicher Act mit dem ganzen formalen
<lb/>Apparat einer ordnungsmäßigen Vornahme gegenübertritt, wohl
<lb/>anzunehmen berechtigt und verpflichtet sei, jener Act geschehe in
<lb/>Übereinstimmung mit den Gesetzen, und daß er selbst seine diver-
<lb/>girende Meinung über den Inhalt der fraglichen Vorschrift dem
<lb/>(darin wohl in den meisten Fällen besser erfahrenen) obrigkeitlichen
<lb/>Organ unterordnen solle. Jedenfalls muß der Einwand einer Un- 
<lb/>wissenheit, einer Unkenntniß diesen Betreffs zurückgewiesen werden,
<lb/>und zwar aus dem einfachen Grunde, weil derjenige, der sich den
<lb/>Maßnahmen der Obrigkeit nicht gutwillig zu fügen gedenkt, sich.
<lb/>doch jedenfalls zu informiren hat über die einschlagenden Bestim- 
<lb/>mungen, auf Grund deren er die Rechtmäßigkeit der Amtshand- 
<lb/>lung bestreiten zu müssen glaubt.

<lb/>Eine auf derartige Unkenntniß gegründete irrige Meinung
<lb/>kann demnach niemals den Character einer festen Ueberzeugung
<lb/>haben, sondern wird in der Regel nur als mehr oder minder starkes
<lb/>Zweifeln an der Rechtmäßigkeit des amtlichen Actes erscheinen.

<lb/>Es fehlt also bei einer solchen Unkenntniß gerade an dem
<lb/>.nothwendigen Requisit für das Vorhandensein des Jrrthums, nämlich
<lb/>an der festen Ueberzeugung von dem Gegentheil der
<lb/>Rechtmäßigkeit, vielmehr handelt es sich nur um eine Art zwei- 
<lb/>felnder Ungewißheit darüber, ob der Beamte auf Grund der
<lb/>Gesetze rechtmäßig thätig sei. Hiedurch kann ' selbstverständlich das
<lb/>Bewußtsein der Rechtswidrigkeit niemals ausgeschlossen werden.*)
<lb/>Der Thäter glaubt zwar zunächst nicht an die Rechtmäßigkeit der
<lb/>Amtshandlung, allein bei seiner völligen Unkenntniß der derselben
<lb/>zu Grunde liegenden Rechtsvorschriften muß er sich stets die Mög- 
<lb/>lichkeit vor Augen halten, daß seine subjective Meinung auch
<lb/>eine falsche sein könnte, daß er also vielleicht auch einer wirklich
<lb/>rechtmäßigen Amtshandlung Widerstand entgegensetze. Wird nun
</p>
            <p>

               <lb/>£) Geßler, Tolus S. 113.
</p>

            <pb facs="2173686_2700+1875_0022.tif"
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            <p>

               <lb/>16 Zur Jrrthurnssrage beim Widerstand gegen die Staatsgewalt.

<lb/>trotz dieser zu berücksichtigenden Möglichkeit der verbrecherische Erfolg
<lb/>dennoch im Voraus gebilligt, d. h. der Widerstand gleichwohl
<lb/>geleistet, so ist die etwa aufgetauchte irrige Meinung des Thäters
<lb/>. über die Rechtmäßigkeit als Jrrthum im strafrechtlichen Sinn über- 
<lb/>haupt nicht zu betrachten, d. h. nicht im Stande, die Zurechnung
<lb/>der That zum äolns auszuschließen.

<lb/>Demnach verdient der Jrrthum über die Rechtmäßigkeit, wenn
<lb/>er sich als Unkenntniß der dieselbe betreffenden Rechtsvorschriften
<lb/>darstellt, lediglich deßhalb keine Beachtung, weil er überhaupt
<lb/>kein die Zurechnung ausschließender Jrrthum im
<lb/>Sinn des §. 5 9, sondern, die Kenntniß des Thäters von der
<lb/>Beamtenqualität und Amtsthätigkeit vorausgesetzt, nur mehr ein
<lb/>Zweifel über das Moment der Rechtmäßigkeit sein kann.

<lb/>Anders wird es sich dagegen verhalten bei einem Jrrthum über
<lb/>die thatsächlichen Voraussetzungen für die Anwendung der- 
<lb/>jenigen Rechtsvorschriften, welche der Rechtmäßigkeit im einzelnen
<lb/>Falle zu Grunde liegen, also bei einem Jrrthum über die rich- 
<lb/>tige Subsumtion der betr. Amtshandlung unter Gesetz, Verord- 
<lb/>nung, Dienstinstruction, rc.

<lb/>Wenn also z. B., wie schon oben erwähnt, bei Vornahme
<lb/>einer Strafverhaftung der zu Verhaftende meint, die Voraussetzungen
<lb/>des §. 8 des preuß. Gesetzes v. 11. Februar 1850, wo die Ver- 
<lb/>haftung zur Nachtzeit verboten ist, seien gegeben, indem er
<lb/>sich in einem Jrrthum über die Zeit befindet, so liegt hier ein
<lb/>Jrrthum vor über eine Thatsache, welche als rechtliche Bedingung
<lb/>für die Anwendbarkeit einer die Rechtmäßigkeit in eonereto begrün- 
<lb/>denden Gesetzesvorschrift erscheint. Ebenso kann sich dies beispiels- 
<lb/>weise bei einem Widerstande gegen Forst- und Jagdbeamte gestalten.
<lb/>Der §. 117 des R.St.G.B., im Wesentlichen eine Nachbildung
<lb/>des preuß. Ges. vom 31. März 1837 über die Strafe der Wider- 
<lb/>setzlichkeit bei Forst- und Jagdverbrechen, erfordert zu seiner An- 
<lb/>wendung, daß der Vorfall sich in dem, dem Forstbeamten zur
<lb/>Aufsicht anvertrauten Walde, oder wenigstens bei Verfolgung des
<lb/>Thäters aus demselben, ereignet hat. Bei einem Jrrthum des
<lb/>Thäters darüber, ob die Verfolgung wirklich von diesem Walde
<lb/>aus stattgefunden, bei einer festen Ueberzeugung, daß der Voll-
</p>

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            <p>

               <lb/>Von Dr. Karl Hiller.
</p>
            <p>

               <lb/>17
</p>
            <p>

               <lb/>streckungsact, z. B. die Pfändung ohne vorherige Verfolgung aus
<lb/>dem Walde, also außerhalb des Competenzgebietes des Försters
<lb/>vorgenommen wurde, desgleichen in andern Fällen bei einer festen
<lb/>Meinung, daß der Execulivbeamte den Vollstreckungsact außer- 
<lb/>halb des Bezirks seiner örtlichen Zuständigkeit ausführe, u. s. f.—
<lb/>da wird doch die Frage aufzuwerfen sein, ob, wenn wirklich eine
<lb/>feste, von jedem Zweifel freie irrige Ueberzeugung über ein solches
<lb/>thatsächlich nicht bestehendes Verhältniß und somit die unrichtige
<lb/>Subsumtion des angenommenen Faetums unter die die Rechtmäßig- 
<lb/>keit begründende Vorschrift vorhanden ist, ob es sich dann nicht um
<lb/>einen den Dolus ausschließenden Jrrthum handelt.

<lb/>Ich glaube, daß diese Frage — natürlich nur unter der Voraus- 
<lb/>setzung der Festigkeit seiner Ueberzeugung — entschieden zu bejahen
<lb/>ist, also Straflosigkeit nach 8 59 d. R.St.G.B. einzutreten hat?)
<lb/>Denn der Thäter, im Jrrthum über ein derartiges Moment be- 
<lb/>fangen, glaubt sich immerhin nur einem rechtswidrigen Acte des
<lb/>Beamten gegenübergestellt, so lange ihm das Bewußtsein fehlt, daß
<lb/>jener Umstand factisch vorliegt, welcher nach positiver Vorschrift die
<lb/>thatsächliche Grundlage der Rechtmäßigkeit für diesen Fall bildet.

<lb/>Dem gegenüber könnten die oben eit. Erkenntnisse vom 9. Juli
<lb/>und 7. November 1873 (Archiv 21, S. 511 und 514) allerdings
<lb/>nicht bestehen. Bei dem letzteren, einen Widerstand im Sinne des
<lb/>8- 117 betreffend, handelt es sich um die bereits angeregte Frage,
<lb/>ob der Angeklagte gewußt habe, daß er schon auf dem herrschaft- 
<lb/>lichen Territorium vom Förster betroffen, und von da aus verfolgt
<lb/>worden sei. Jenes Wissen des Angeklagten wurde, wie schon be- 
<lb/>merkt, als bedeutungslos für die Anwendung des 8- 117 erklärt
<lb/>und die Stellung einer Frage an die Geschworenen hierüber, weil
<lb/>darin der Thatbestand eines gesetzlichen Strafausschließungsgrundes
<lb/>nicht enthalten wäre, verweigert. Im Einklang mit der von mir
<lb/>geltend gemachten Ansicht müßte nun aber jedenfalls eine solche
<lb/>Frage gestellt und auch bejaht werden, sobald Beweis dafür erbracht
<lb/>ist, daß eine feste irrige Ueberzeugung des Thäters über jenes Factum
<lb/>wirklich vorhanden war.

<lb/>*) Tiefer Ansicht scheint auch neuerdings Schütze zuzuneigen, wie aus
<lb/>der kurzen Andeutung im Lehrb. (2. Aufl.) S. 265 , n. 22 hervorgeht.

<lb/>Ter Gerichlssaal. XXVII. Band. 2
</p>

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            <p>

               <lb/>18 Zur Irrthumsfrage beim Widerstande gegen die Staatsgewalt.

<lb/>Aus demselben Grunde müßte auch dem Erk. v. 9. Juli 187-3
<lb/>Opposition gemacht werden, obgleich hier noch ein anderes Moment
<lb/>dazutritt,»woraufhin eine Polemik gerechtfertigt wäre. Eine Exe-
<lb/>cution war eingestellt worden, der Executor hatte darüber keine
<lb/>dienstliche Benachrichtigung erhalten und nahm so die Execution
<lb/>dennoch vor. Der Angeklagte hatte jedoch von der Aufhebung der
<lb/>Execution (durch einen seiner Frau von einem' Magistratssecretär
<lb/>mündlich ertheilten Bescheid) vorher Kenntniß gehabt und leistete in
<lb/>der vollsten, festesten Ueberzeugung, daß dem Executor die Nachricht
<lb/>ebenfalls zugegangen sein müsse, dem Vollzüge Widerstand.

<lb/>Abgesehen von diesem Jrrthume des Angeklagten war hier schon
<lb/>der Executor in einem Jrrthume über die Rechtmäßigkeit seines Voll- 
<lb/>zugsactes begriffen; es war ihm, sei es aus eigener Culpa oder
<lb/>nicht, von der Einstellung der Execution nichts bekannt. Deßhalb
<lb/>hätte, weil die Amtshandlung nicht „objectiv" rechtmäßig war,
<lb/>also wegen vorhandenen Jrrthums seitens des Beamten, und zwar
<lb/>auf Grund der hierin sonst vom Obertribunal und der Praxis über- 
<lb/>haupt festgehaltenen, oben angeführten Rechtsanschauung eine
<lb/>Freisprechung erfolgen müssen. Aber selbst angenommen, die Ein- 
<lb/>stellung wäre thatsächlich nicht erfolgt und der Angeklagte hätte
<lb/>nur in Folge einer — vielleicht selbst auf einem Jrrthum beruhen- 
<lb/>den — Mittheilung die feste Ueberzeugung gehabt, lediglich einer
<lb/>rechtswidrigen Amtshandlung Widerstand zu leisten: hätte da eine
<lb/>solche vielleicht durch die glaubwürdigsten Umstände hervorgerufene
<lb/>feste Ueberzeugung (gesetzt, die Mittheilung wäre von dem hierüber
<lb/>sich selbst irrenden Magistratsbeamten ausgegangen) nicht den Dolus
<lb/>ausschließen und Straflosigkeit begründen müssen?

<lb/>Der Appellationsrichter sprach auch wirklich frei, — nicht we- 
<lb/>gen des Mangels der „objectiven" Rechtmäßigkeit — sondern weil
<lb/>„unter diesen Umständen dem Angeklagten das Be- 
<lb/>wußtsein der Rechtswidrigkeit seiner Handlung, der
<lb/>strafrechtliche Dolus gefehlt habe." Erst das Obertribunal
<lb/>vernichtete dieß Erkenntniß aus den oben erwähnten Gründen.

<lb/>Völlig anders liegt die Rechtsfrage bei dem Erk. v. 28. Febr.
<lb/>1872 (Archiv Bd. 20, S. 198). Hier schlägt die erste der von
<lb/>uns aufgestellten Unterscheidungen ein (Unkenntniß von Rechtsvor-
</p>

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            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_2700+1875_0025--><p/>
            <p>

               <lb/>Von Dr, Karl Hiller.
</p>
            <p>

               <lb/>19
</p>
            <p>

               <lb/>schriften, rc.); es handelt sich hier um ein Nichtwissen einer den
<lb/>Gränzaufsehern allgemein ertheilten dienstlichen Instruktion. Die
<lb/>Verurtheilung wegen Widerstandes muß deßhalb mit Rücksicht auf
<lb/>das oben bei dieser Gelegenheit Ausgeführte als völlig gerechtfertigt
<lb/>erscheinen, womit auch die Gründe des Urtheils, freilich nur, wenn
<lb/>man jene Unterscheidung stets im Auge behält, wohl in Einklang
<lb/>zu bringen sind.

<lb/>Daß der in Rede stehende Jrrthum relevante Thatsachm
<lb/>betreffen muß, bedarf kaum besonderer Hervorhebung. So wenig
<lb/>die Rechtmäßigkeit selbst durch unbedeutende Versehen rc. des Be
<lb/>amten gestört wird, so wenig kann ein darauf gerichteter Jrrthum
<lb/>von Bedeutung sein.

<lb/>Uebrigens kann die Frage selbst, ob der Jrrthum als Unkennt-
<lb/>niß über die der Rechtmäßigkeit zu Grunde liegende Norm oder
<lb/>als solcher über eine tatsächliche Voraussetzung derselben erscheint,
<lb/>im Einzelfalle Schwierigkeit bieten. Nur genaue Feststellung der
<lb/>concreten Sachlage wird hier helfen können; denn wie die Recht- 
<lb/>mäßigkeit der Amtsausübung selbst, so erheischt auch das Problem
<lb/>des hier influirenden Jrrthums weniger eine für alle Fälle passende
<lb/>Lösung durch ein Princip, als vielmehr eine genaue Prüfung
<lb/>des vorliegenden Falles und seiner Details. Immerhin aber ist
<lb/>dort wie hier für die Entscheidung der quaestio facti eine fefte,
<lb/>principielle Grundlage in der Theorie zu finden und dieß sollte mit
<lb/>Vorstehendem versucht werden.

<lb/>Die ohnedieß schwierige Frage der Rechtmäßigkeit ist freilich bei
<lb/>einer solchen Berücksichtigung des Jrrthums nur noch weiter erschwert.
<lb/>Bequemer bleibt es immer, in der Praxis aus irgend welchen
<lb/>Gründen diesen Jrrthum für bedeutungslos zu erklären. Aber da
<lb/>einmal mit der Aufstellung der Rechtmäßigkeit als Thatbestands-
<lb/>moment ein berechtigter, bezw. strafloser Widerstand anerkannt und
<lb/>somit dieses Postulat des Rechtsstaats verwirklicht ist, wird man sich
<lb/>auch einer Berücksichtigung des Jrrthums nicht verschließen können,
<lb/>ebenso wie man heute, der früheren preußischen Praxis entgegen,
<lb/>den Jrrthum des Beamten für einflußlos auf die objective Recht- 
<lb/>mäßigkeit seines Actes erklärt.

<lb/>Bemerkenswerth erscheint noch, daß die Beweislast hier eben-
</p>

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                n="20"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_2700+1875_0026--><p/>
            <p>

               <lb/>20 Zur Jrrthumsfrage beim Widerstande gegen die Staatsgewalt.

<lb/>sowenig wie in den andern Fällen des Jrrthums den Beschuldig- 
<lb/>ten trifft, sondern vielmehr auch bezüglich dieser Frage die Beweis- 
<lb/>erhebung seitens des Richters von Amtswegen zu bethätigen ist.
<lb/>Es gilt also das oben betreffs der Beweislast beim Jrrthum Be- 
<lb/>merkte hier gleichfalls wieder.

<lb/>Uebrigens ist nicht zu verkennen, daß gerade durch die Schwierigkeit,
<lb/>ja Unmöglichkeit dieser Beweiserhebung wohl in vielen Fällen über
<lb/>die subtile Frage hinweghelfen wird, wie hier der Einfluß des
<lb/>Jrrthums rechtlich zu construiren sei. Derselbe wird vielmehr oft
<lb/>als blose leere Ausflucht beseitigt werden können, und in der That
<lb/>scheint es sich auch bei den cit. Erkenntnissen nicht immer um einen
<lb/>wirklich vorhandenen Jrrthum. sondern mehr um hierauf bezügliche
<lb/>Einwände zu handeln. Der Beweis — und das ist nicht zu über- 
<lb/>sehen — wird eine Klippe sein, an welcher selbst bei Anerkennung
<lb/>der vorstehenden Erwägungen die Berücksichtigung eines derartigen
<lb/>Jrrthums in der Praxis oftmals scheitern dürfte.
</p>

         </div>
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             n="21"
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         <div xml:id="d71751e2317" ana="scope_-_21-24" type="article" n="II.">
            <head>
               <title level="a" type="main">Ueber die Analogie zwischen dem alten deutschen Processe und dem ältesten Processe der Staaten Griechenlands</title>
            </head>
            <byline>
               <docAuthor ana="Silberschlag, ...">Von Herrn Kreisg.Rath Dr. Silberschlag zu Magdeburg</docAuthor>
            </byline>
      
      
      
            <!-- Case 1: ocr of page 2173686_2700+1875_0027--><p/>
            <p>

               <lb/>II.

<lb/>Meöer die Analogie zwischen dem alten deutschen
<lb/>Wrocesse und dem ältesten Proteste der Staaten
<lb/>Griechenlands.

<lb/>Von Herrn Kreisg.Rath vr. §il-erschlag zu Magdeburg.

<lb/>Wer das Proceß-Verfahren des Sachsen-Spiegels in Civil- und
<lb/>Criminal-Sachen, das bekanntlich mit dem alten Processe der übrigen
<lb/>deutschen Volksstämme, namentlich auch mit dem der Salischen
<lb/>Franken im Wesentlichen übereinstimmt, zuerst kennen lernt, auf
<lb/>den macht es Eindruck der höchsten Seltsamkeit.

<lb/>Abgesehen von der Barbarei der Gottesurtheile, zu denen auch
<lb/>der gerichtliche Zweikampf gehörte, macht es einen seltsamen Ein- 
<lb/>druck, daß Haupt-Beweismittel sind einmal der Eid der Parteien,
<lb/>welchen sie nicht in Folge der Zuschiebung durch den Gegner, son- 
<lb/>dern gleich zu Anfang des Processes zugleich mit der Klage und
<lb/>Klagebeantwortung, leisten mußten, und sodann das eigenthümliche
<lb/>Institut der Eides-Helfer (conjuratores). Der Eideshelfer beschwor
<lb/>nicht ein bestimmtes von ihm wahrgenommenes Factum, sondern
<lb/>der Eideshelfer des Klägers beeidigte ohne Weiteres, daß die Aus- 
<lb/>sage des Klägers wahr sei; der des Verklagten beeidigte, daß die
<lb/>Aussage des Verklagten wahr sei; wer von beiden Theilen die
<lb/>größere Zahl Eideshelfer für sich hatte, gewann in der Regel den
<lb/>Proceß, sowohl in Civil- und Criminal-Sachen. Eideshelfer konnte
<lb/>in der Regel nur ein selbstständiger und unbescholtener Mann sein
<lb/>und zwar sollte jede Partei wo möglich aus ihren eigenen Ver- 
<lb/>wandten Eideshelfer aufstelhm.

<lb/>Reben dem Beweise durch Eideshelfer bestand allerdings auch
<lb/>der durch Zeugen, aber auch die Zeugen wurden nicht über die
<lb/>Gründe ihrer Wissenschaft befragt; wer eine bestimmte Zahl an sich
<lb/>glaubwürdiger Zeugen für sich hatte, gewann den Proceß, auch
</p>
            <pb facs="2173686_2700+1875_0028.tif"
                n="22"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_2700+1875_0028--><p/>
            <p>

               <lb/>22 Heber die Analogie zwischen dem alten deutschen Processe k.

<lb/>wenn die Zeugen das, was sie beschworen, nicht aus eigener Wis- 
<lb/>senschaft wußten, sondern es bloß aus den Umständen schlossen.
<lb/>Zwischen Zeugen und Eideshelfern war daher im alten Proceß kaum
<lb/>ein wesentlicher Unterschied.

<lb/>Erst die neueste Forschung von So hm, Siegel, Brunner
<lb/>hat eine Erklärung der Eigenheiten des alten deutschen Processes
<lb/>gegeben und nachgewiesen, daß dieser Proceß in sich consequent
<lb/>und so wenig er für die Verhältnisse eines gebildeten Volkes paßt,
<lb/>für die einfachen und in gewisser Beziehung rohen Verhältnisse des
<lb/>Allerthums unseres Volks wohl geeignet war.

<lb/>Es ist daher nicht zu verwundern, daß die Haupt-Eigenthüm-
<lb/>lichkeiten des alten deutschen Processes, namentlich auch die Gottes-
<lb/>urtheile, der Beweis durch Eideshelfer und die Sitte, daß jede
<lb/>Partei ihr Recht gleich zu Anfang des Processes beschwören mußte,
<lb/>sich noch jetzt bei wenig civilisirten Völkern finden und auch im
<lb/>Alterthume bei noch andern Völkern als unfern Vorfahren üblich
<lb/>gewesen sind.

<lb/>Gottesurtheile bestehen noch jetzt in einem großen Theile von
<lb/>Ostindien und bei den meisten Neger-Nationen; der Beweis durch
<lb/>Eideshelfer besteht, wie der Engländer Kennan kürzlich nachge- 
<lb/>wiesen hat, noch in der in den letzten Jahrzehnten von den Russen
<lb/>unterworfenen Provinz Daghestan, zu welcher bekanntlich der östliche
<lb/>Theil des Kaukasus gehört.

<lb/>Uns scheint es aber auch unzweifelhaft, daß auch die Griechen
<lb/>des Alterthums das Institut der Eideshelser, oder wenigstens etwas
<lb/>Analoges, gekannt haben, und daß sich Reste dieses Instituts bis
<lb/>zur Zeit des Aristoteles gehalten haben.

<lb/>Aristoteles sagt in Buch 2 cap. 8 seines Werks über den
<lb/>Staat:

<lb/>„Die Gesetze der Alten sind allzu einfältig und barbarisch.

<lb/>„Die Hellenen z. B. gingen immer bewaffnet und kauften
<lb/>ihre Weiber von einander, und was sonst noch irgendwo von
<lb/>alten Gebräuchen übrig ist, ist äußerst beschränkt; z. B. in
<lb/>Kynn gibt es ein Gesetz über Tödtung, wonach der Beklagte
<lb/>des' B ordes schuldig ist, wenn der Kläger eine gewisse Anzahl
<lb/>Zeugen aus seinen eigenen Verwandten stellt."
</p>

            <pb facs="2173686_2700+1875_0029.tif"
                n="23"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_2700+1875_0029--><p/>
            <p>

               <lb/>Von Kreisgerichtsrath Dr. Silberschlag zu Magdeburg. 23

<lb/>Dieser Beweis durch die eigenen Verwandten des Klägers und
<lb/>zwar durch eine gewisse Anzahl von verwandten Zeugen ohne Zu- 
<lb/>lassung eines Gegenbeweises erinnert durchaus an den formellen
<lb/>Beweis des alten deutschen Prozesses und speeiell an das Institut
<lb/>der Eideshelfer.

<lb/>Dem Aristoteles erschien diese Art der Beweisführung als eine
<lb/>äußerst beschränkte. Gewiß hatte er hierin auch vom Standpunkte
<lb/>seiner Zeit aus vollkommen Recht.

<lb/>Aber wahrscheinlich war das in Kynn herrschende Verfahren
<lb/>eben nur ein Rest aus alter Zeit, der sich zufällig erhalten hatte,
<lb/>während das ganze übrige Verfahren zeitgemäß umgestaltet war.

<lb/>Was nun ferner die Eide der Parteien betrifft, so war noch
<lb/>beim Attischen Processe, der Zeit nach Solon, es die Regel, daß
<lb/>in dem Processe, der nicht vor Schiedsrichter, sondern vor die
<lb/>ordentlichen Gerichte gebracht wurde, zunächst beide Parteien auf
<lb/>ihre entgegengesetzten Behauptungen, der Kläger auf seine Klage,
<lb/>der Verklagte auf seine Einrede beeidigt würden.

<lb/>Platon in seinen Gesetzen Buch 12 §. 807 erzählt:

<lb/>„Rhadamanthys habe die Sitte eingeführt, daß in Bezug auf
<lb/>jeden streitigen Punkt die Parteien einen Eid zu leisten hatten, und
<lb/>habe so den Rechtshändeln rasch und sicher ein Ende gemacht.
<lb/>Gegenwärtig (d. h. zur Zeit Platons) sei es aber nicht mehr zweck- 
<lb/>mäßig, den Parteien sofort bei Einreichung der Klage Eide abzu- 
<lb/>nehmen, denn es führe sicher zu einer übermäßig großen Zahl von
<lb/>falschen Eiden, da die Menschen vielfach nicht mehr an die Götter
<lb/>glauben und daher leicht geneigt seien, falsch zu schwören."

<lb/>Wir möchten aus dieser Mitlheilung schließen, daß die Sitte,
<lb/>von jeder Partei gleich zu Anfang des Processes die Beeidigung
<lb/>ihrer Angaben zu fordern, in ganz Griechenland eine uralte war,
<lb/>deren Einführung man dem mythischen Könige Rhadamcknthys
<lb/>zuschrieb.

<lb/>Für die Zeit Platon's paßte diese Sitte ebensowenig, als das
<lb/>in Kynn beibehaltene Verfahren bei den Anklagen wegen Tödtung.
<lb/>Beides waren Ueberbleibsel aus einer Zeit, in der die Sitten der
<lb/>Griechen ebenso roh und einfach gewesen waren, als sie bei unfern
<lb/>Vorfahren etwa zur Zeit des Tacitus waren. Wenn das Proceß-
</p>

            <pb facs="2173686_2700+1875_0030.tif"
                n="24"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_2700+1875_0030--><p/>
            <p>

               <lb/>24 Ueber die Analogie zwischen dem alten deutschen Processe rc.

<lb/>Verfahren der Griechen im elassischen Alterthum schon früh einen
<lb/>ganz andern Charakter annahm, als bei unfern deutschen Vorfahren,
<lb/>so liegt der Grund eben nur darin, daß die Cultur der Griechen
<lb/>eine viel frühere war, als die unserer Vorfahren. Die Hauptgründe,
<lb/>welche das eigenthümliche Beweis-Verfahren des alt-deutschen Pro-
<lb/>cesses veranlaßt haben, sind wohl unzweifelhaft folgende:

<lb/>1) Die Gerichtshöfe waren nicht alltäglich versammelt; sie
<lb/>traten immer nur auf kurze Zeit zusammen; die Processe mußten
<lb/>bei diesen Versammlungen rasch entschieden werden. Die Beweis- 
<lb/>aufnahme mußte eine rasche und einfache sein.

<lb/>2) Es herrschte ein hoher Grad von Freiheit des Einzelnen.
<lb/>Es bestand daher kein Zeugni^zwang. Die Partei konnte der
<lb/>Regel nach nur solche Personen als Zeugen vorführen, die freiwillig
<lb/>bereit waren, Zeugniß abzulegen, und es blieb ihr überlassen, diese
<lb/>Zeugen selbst zu gestellen, da das Gericht nur die unumgänglich
<lb/>nöthige Thätigkeit entwickelte.

<lb/>3) Bei dem stark entwickelten Rechtsgefühle der freien Männer
<lb/>und dem Haß gegen jede Unterdrückung einerseits, der Schwäche
<lb/>der öffentlichen Macht andererseits suchten die Gerichte sich auf
<lb/>alle Weise gegen den Vorwurf der Willkür zu schützen.

<lb/>Dieß konnten sie am besten thun, indem sie sich an eine strenge
<lb/>Beweistheorie hielten und also nur formelles Recht erstrebten.

<lb/>Ein solches formelles Recht ward hergestellt durch die Eide der
<lb/>Parteien, der Eideshelfer, auch der Zeugen, so lange nur deren
<lb/>Zahl und nicht die innere Glaubwürdigkeit ihrer Aussage in Be- 
<lb/>tracht gezogen wurde, endlich auch durch Gottes-Urtheile.

<lb/>Das scheinen uns die Hauptgründe gewesen zu sein, welche den
<lb/>Eigenthümlichkeiten des alt-deutschen Processes zu Grunde lagen.
<lb/>Mehr oder weniger haben dieselben Gründe auch bei den Griechen
<lb/>der ältesten Zeit obgewaltet, so daß sich auf diese Weise die Ana- 
<lb/>logien zwischen dem alt-Deutschen und alt-Griechischen Processe
<lb/>erklären.
</p>

         </div>
         <pb facs="2173686_2700+1875_0031.tif"
             n="25"
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              n="III.">
            <head>
               <title level="a" type="main">Ueber Begehung von Verbrechen durch Unterlassung</title>
            </head>
            <byline>
               <docAuthor ana="Buri, ... v.">Von Herrn Oberstaatsanwalt Dr. v. Buri zu Darmstadt</docAuthor>
            </byline>
      
      
      
            <!-- Case 1: ocr of page 2173686_2700+1875_0031--><p/>
            <p>

               <lb/>III.
</p>
            <p>

               <lb/>Meöer Begehung von Werörechen durch Unter- 
<lb/>lassung.

<lb/>Von Herrn Oberstaatsanwalt Dr, von Vnri zu Darmstadt.

<lb/>Die Frage ist hier, ob, im Falle erst nach Beendigung der mit
<lb/>verbrecherischer Schuld nicht erfüllten und daher straflosen Thätig-
<lb/>keit das Bevorstehen eines strafrechtlichen Erfolgs derselben zum
<lb/>Bewußtsein kommt, noch nachträglich eine Haftbarkeit für diesen
<lb/>Erfolg dem Handelnden erwachsen kann. Die Beantwortung dieser
<lb/>Frage ist nur dahin möglich, daß dieß nur durch eine jetzt noch
<lb/>stattfindende Uebertragung des Schuldmoments in die bis dahin
<lb/>straflose Causalität mittelst einer neuen Causalität geschehen könne.
<lb/>Hiernach aber muß, wenn eine Unterlassung die Haftbarkeit für den
<lb/>Erfolg nach sich ziehen soll, der seither mißlungene Beweis geliefert
<lb/>werden, inwiefern in der Unterlassung zugleich eine Mitwirkung für
<lb/>den Erfolg zu finden ist.

<lb/>Der Causalzusammenhang besteht nicht lediglich in dem blosen
<lb/>Streben des Effectes der Thätigkeit zu dem mit ihr beabsichtigten
<lb/>Erfolge, sondern zugleich auch in der Ueberwindung oder Vermei- 
<lb/>dung entgegenwirkender Ursachen, die er auf seinem Wege vorfindet.
<lb/>Es ist darum nicht allein diejenige Thätigkeit causal, welche direct
<lb/>das Fortschreiten des Causalverlaufs nach dem Ziele veranlaßt,
<lb/>sondern es fügt sich auch die Thätigkeit als Glied in den Causal-
<lb/>verlauf ein, welche dessen Fortschreiten indirect dadurch befördert,
<lb/>daß sie der Entwicklung desselben entgegenstehende Hindernisse aus
<lb/>dem Wege räumt, beziehungsweise es zur Entstehung solcher Hin- 
<lb/>dernisse nicht kommen läßt, insofern sich unter den vorliegenden
<lb/>Verhältnissen die Annahme rechtfertigt, es würden diese Hindernisse
</p>
            <pb facs="2173686_2700+1875_0032.tif"
                n="26"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_2700+1875_0032--><p/>
            <p>

               <lb/>26 Ueber Begehung von Verbrechen durch Unterlassung.

<lb/>andernfalls den Erfolg nicht zugelassen haben. Unter dieser Vor- 
<lb/>aussetzung ist die Thätigkeit desjenigen, welcher dem in Nothwehr
<lb/>Befindlichen den zu seiner Vertheidigung geschwungenen Prügel
<lb/>entreißt, causal; sowie auch derjenige für den Erfolg haftet, welcher
<lb/>den zur Abwehr bereit stehenden Gensdarmen durch Bestechung zur
<lb/>Unterlassung der entsprechenden Thätigkeit bewogen hat.

<lb/>Gerade dieses letztere Beispiel ist von besonderem Interesse.
<lb/>Der Bestechende verursacht hier, daß der Gensdarm den Willen,
<lb/>den Erfolg abzuwenden, nicht Ln sich aufkommen läßt, oder doch
<lb/>den bereits gefaßten auf Abwendung des Erfolgs gerichteten Willen
<lb/>^wieder aufgibt und somit die diesem Willen adäquate Thätigkeit,
<lb/>welche den Eintritt des Erfolgs verhindert haben würde, unterbleibt.
<lb/>Wie man aber einen fremden Willen beeinflussen und hiedurch causal
<lb/>werden kann, so noch vielmehr seinen eigenen Willen.- Derjenige
<lb/>mithin, welcher, sich selbst beeinflussend, den zur Abwendung des
<lb/>abwendbaren Erfolgs erforderlichen Willen nicht in sich aufkommen
<lb/>läßt, oder den bereits hierauf gerichtet gewesenen Willen wieder
<lb/>aufgibt, entäußert sich einer Causalität für den Erfolg, weil hier- 
<lb/>durch das Unterbleiben der entsprechenden Thätigkeit, die den Erfolg
<lb/>abgewendet haben würde, bedingt ist. M. a. W. der Wille, den
<lb/>Erfolg abzuwenden, und die demselben adäquate Thätigkeit, welche
<lb/>den Erfolg zu verhindern strebt, erscheint als eine dem Eintritt
<lb/>desselben entgegenwirkende causa, und es muß darum die Unter- 
<lb/>drückung dieses Willens beziehungsweise die Verhinderung der Ent- 
<lb/>stehung desselben — in einem Andern oder in sich selhst — als
<lb/>eine Beseitigung einer dem Erfolge entgegenwirkenden causa und
<lb/>somit selbst als eine Causalität angesehen werden, welche die Haft- 
<lb/>barkeit für den nicht abgewendeten Erfolg — beziehungsweise für
<lb/>Versuch — nach sich zieht. Fahrlässigkeit würde vorliegen, wenn
<lb/>man nicht darauf geachtet hatte, von der Möglichkeit einer Abwen- 
<lb/>dung des Erfolgs Gebrauch zu machen.

<lb/>Freilich würde der Satz, daß Jeder den strafrechtlichen Erfolg,
<lb/>den er, wenn er gewollt hätte, abgewendet haben würde, verant- 
<lb/>worten muß, zu weit führen, wenn man ihn ohne Einschränkung
<lb/>aus dem Gebiete der Ethik in das Strafrecht herübernehmen wollte.
<lb/>Diese Einschränkung aber wird gegeben sein, wenn man der in der
</p>

            <pb facs="2173686_2700+1875_0033.tif"
                n="27"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_2700+1875_0033--><p/>
            <p>

               <lb/>Von Oberstaatsanwalt Dr. von Buri zu Tarmstadt. 27

<lb/>Unterlassung liegenden Causalität nur dann eine rechtliche Bedeu- 
<lb/>tung beimißt, im Falle der Unterlassende erkannt hatte, oder bei
<lb/>einiger Aufmerksamkeit erkannt haben würde, daß seine, der Unter- 
<lb/>lassung vorausgegangene, Causalität im Begriffe stehe, den Erfolg
<lb/>herbeizuführen. Denn dann ergeht die Aufforderung, seine eigene,
<lb/>— wenn schon subjectio unverschuldete, Causalität nicht zu einem
<lb/>jedenfalls objectiv widerrechtlichen Ziele gelangen zu lassen, mit
<lb/>solcher Bestimmtheit an ihn, daß er sich ihr nicht entziehen darf.

<lb/>In dieser Weise etwa wurde die vorliegende Frage in m.
<lb/>Abh. Gerichtssaal 1869 und in m. Schrift über Causalität zu
<lb/>beantworten gesucht. — Neuerdings hat nun Ortmann Gerichtssaal
<lb/>1874 H. 6 dem Gerichtssaal 1869 ausgestellten Satze, daß die Be- 
<lb/>seitigung einer dem Erfolge entgegenwirkenden causa selbst eine
<lb/>Causalität für den Erfolg enthalte, zugestimmt. Seine Begründung
<lb/>dieses Satzes ist jedoch eine andere. Er meint, es müsse der
<lb/>Unterlasser, wenn seine Unterlassung solle causa! sein können, die
<lb/>unterlassene Handlung selbst durch ein vorheriges actives Verhalten
<lb/>als eine dem Erfolg entgegenwirkende Bedingung gesetzt haben.
<lb/>Dieß sei allemal dann der Fall, wenn das vorherige positive Ver- 
<lb/>halten ein solches gewesen, durch welches der Unterlasser die Er- 
<lb/>wartung, er werde eine bestimmte, den fraglichen rechtswidrigen
<lb/>Erfolg verhindernde, Handlung vornehmen, dergestalt erregt habe,
<lb/>daß Andere, hierauf vertrauend, entweder jenem Erfolg sich
<lb/>ausgesetzt, oder nicht selbst für die Abwendung desselben gesorgt
<lb/>hätten. Denn in solchen Fällen habe der Betreffende objectiv
<lb/>genommen und nach dem berechtigten Urtheile Anderer, welche sich
<lb/>auf ihn verließen, die dann unterlassene Verhütung des Erfolgs zur
<lb/>Bedingung des Nichteintritts des Erfolgs gemacht. Diesem objec-
<lb/>tiven Werth seiner Handlung gegenüber sei es dann ganz einerlei,
<lb/>ob sein subjectives Wollen zur Zeit dieser Handlung dem objectiven
<lb/>Werthe desselben entsprochen habe — ob er hierbei die Absicht ge- 
<lb/>habt habe, den Erfolg demnächst zu verhindern, ob er diese Absicht
<lb/>nicht gehabt, oder ob er sogar die Absicht gehabt habe, den Erfolg
<lb/>sich vollziehen zu lassen. Diese Deduction aber bedeutet wohl nur:
<lb/>wenn Jemand Anderen durch sein Verhalten gerechte Veranlassung
<lb/>zu dem Glauben, er werde den Erfolg durch eine bestimmte Hand-
</p>

            <pb facs="2173686_2700+1875_0034.tif"
                n="28"
                xml:id="zs1-2173686_2700-1875_0034"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_2700+1875_0034--><p/>
            <p>

               <lb/>28 Ueber Begehung von Verbrechen durch Unterlassung.

<lb/>lung abwenden, gegeben, und sie hierdurch veranlaßt hat, sich dem
<lb/>Erfolge auszusetzen, so muß er demnächst den Erfolg abwenden,
<lb/>sollte ihm auch bei seinem Verhalten diese Causalität desselben ohne
<lb/>alle Verschuldung ganz unbewußt geblieben sein. Sie begreift
<lb/>überdieß nur einen Theil des Gebiets, welches die vorliegende Frage
<lb/>umfaßt. Sie gibt nicht einmal Aufschluß über den einfachsten Fall,
<lb/>in welcher Weise die Strafbarkeit desjenigen zu begründen sei,
<lb/>welcher zwar die Möglichkeit eines bestimmten Erfolgs seiner Hand- 
<lb/>lung vorausgesehen hat, jedoch gewillt und auch so sehr in der Lage
<lb/>war, den drohenden Erfolg abzuwenden, daß ihm durch die Vor- 
<lb/>nahme der Handlung keinerlei Verschuldung zur Last fällt — inso- 
<lb/>fern er dann nach Vornahme der Handlung die Abwendung des
<lb/>Erfolgs dolos oder fahrlässig unterläßt, so daß die seither ganz
<lb/>straflos gewesene Handlung zu einem strafrechtlichen Erfolge hin- 
<lb/>führt. — Angenommen weiter aber, der spätere Unterlasser habe in
<lb/>schuldloser Weise die Möglichkeit eines Erfolgs seiner Handlung zum
<lb/>Voraus nicht eingesehen gehabt, so bleibt-auch hier die Ansicht O.
<lb/>unzureichend zur Entscheidung der Frage über die Verpflichtung zur
<lb/>Abwendung des später erst als bevorstehend erkannten Erfolgs. Hat
<lb/>etwa Jemand ohne Verschuldung die Kellerthüre geöffnet, und es fällt
<lb/>ihm nachträglich ein, es könne daher ein Anderer, der von dem Keller und
<lb/>der Kellerthüre nichts weiß, bei Nacht in den Keller Hineinstürzen, so
<lb/>braucht er, selbst bei dem ausgesprochensten nachträglichen Dolus, doch
<lb/>nach der Ansicht O.'s die Kellerthüre zur Verhinderung dieses Erfolgs
<lb/>nicht wieder zu schließen, denn er hatte Niemanden durch sein Verhalten
<lb/>zu dem Glauben veranlaßt, daß er gewillt sei, den Erfolg abzuwenden.

<lb/>Es ist auch in der That zunächst nicht einzusehen, warum
<lb/>O. darauf reflectirt, der Unterlasser müsse durch sein vorheriges
<lb/>positives Verhalten die Erwartung in Anderen erregt haben, er
<lb/>werde eine bestimmte, den fraglichen Erfolg verhindernde, Hand- 
<lb/>lung vornehmen. Denn wenn sein vorausgegangenes Verhalten
<lb/>den berechtigten Glauben in Anderen hervorruft, er werde von
<lb/>mehreren gleich geeigneten Handlungen die eine oder die andere
<lb/>zur Abwendung des Erfolgs vornehmen, oder auch nur, er werde
<lb/>überhaupt auf irgend eine, gleichviel welche, jetzt bei der Unüber-
<lb/>sehbarkeit des Causalverlaufs noch ganz unbestimmte Art und Weise
</p>

            <pb facs="2173686_2700+1875_0035.tif"
                n="29"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_2700+1875_0035--><p/>
            <p>

               <lb/>Von Oberstaatsanwalt Dr. von Buri zu Darmstadt. 29

<lb/>für die Abwendung des Erfolgs thätig werden, so kann die Beur-
<lb/>theilung des Sachverhalts keine andere.sein. — Sodann ist es aber
<lb/>auch, wie sich schon aus obigen Beispielen ergibt, überhaupt uner- 
<lb/>findlich, warum die vorausgegangene Causalität des späteren Unter-
<lb/>lassers sich gerade nur in dem durch sein Verhalten in Anderen er- 
<lb/>regten Glauben an seine Bereitwilligkeit zur Abwendung des Er- 
<lb/>folgs erwiesen haben dürfe, wenn durch die unterlassene Abwen- 
<lb/>dung Haftbarkeit für den Erfolg begründet werden soll. Denn
<lb/>Causalitat ist eben Causalitat, und es wird kein absoluter Unter- 
<lb/>schied begründet, je nachdem sie sich in der Einwirkung auf Per- 
<lb/>sonen zur Vornahme einer Handlung oder in der Einwirkung auf
<lb/>den Naturcausalismus zur Aufnahme des in dem vorausgegangenen
<lb/>Verhalten gelegenen Effects und dessen Weiterführung zu dem Er- 
<lb/>folg erwiesen hat. Braucht das vorausgegangene „Gesetzthaben"
<lb/>der dem Erfolg entgegenwirkenden causa kein bewußtes gewesen
<lb/>zu sein, so kann eben für die Verbindlichkeit zur demnächstigen Ab- 
<lb/>wendung des Erfolgs lediglich die objective Wirksamkeit des voraus- 
<lb/>gegangenen Verhaltens maßgebend sein, die selbstverständlich da- 
<lb/>durch in ihrem objectiven Character keine Aenderung erleidet, daß
<lb/>nunmehr Andere eine bestimmte abwendende Thätigkeit des späteren
<lb/>Unterlassers als Bedingung ihres eigenen Handelns in Aussicht genom- 
<lb/>men haben. Der Unterlasser müßte auch dann haftbar sein, wenn er
<lb/>bei seiner Unterlassung erkannt gehabt haben sollte, die Andern hätten
<lb/>den Effect seines vorausgegangenen, sie zu ihrer Thätigkeit bestimmen- 
<lb/>den, Verhaltens einem Naturcausalismus zugeschrieben und erwarteten
<lb/>eben auch wieder von dem Naturcausalismus die entgegenwirkende causa.

<lb/>Ortmann behauptet dann aber weiter, in Fällen, in welchen
<lb/>die nachfolgende Unterlassung causal sei, könne das vorherige posi- 
<lb/>tive Benehmen unmöglich auch causal sein. Denn es sei nach dem
<lb/>Ursachenbegriff ganz undenkbar, daß von zwei zeitlich geschiedenen
<lb/>Handlungen jede causal sei, daß also sowohl die positive als auch
<lb/>die ihr nachfolgende negative Handlung zu dem Erfolge im Ver-
<lb/>hältniß der Ursache stehe. Aber warum sollte man sich denn nicht
<lb/>für den nämlichen Erfolg doppelt wirksam erweisen können, einmal
<lb/>indem man für die Herbeiführung desselben eine Thätigkeit äußert,
<lb/>und dann später auch noch dadurch, daß man störende Ereignisse
</p>

            <pb facs="2173686_2700+1875_0036.tif"
                n="30"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_2700+1875_0036--><p/>
            <p>

               <lb/>30 Heber Begehung von Verbrechen durch Unterlassung.

<lb/>fernhält? Zur Begründung seiner Behauptung scheint O. den unter
<lb/>Bezugnahme auf Binding „Normen" aufgestellten Satz dienen lassen zu
<lb/>wollen: Causalzusammenhang zwischen einer menschlichen That und dem
<lb/>Eintritt des Erfolgs sei dann vorhanden, wenn die That entweder
<lb/>die zum Erfolge hinwirkenden Bedingungen dergestalt vermehrt oder
<lb/>die dem Erfolge entgegenwirkenden Bedingungen dergestalt vermin- 
<lb/>dert habe, daß die ersteren zum Siege - über die letzteren gelangt
<lb/>seien. So wenig also erforderlich sei, daß die That sämmtliche
<lb/>zum Eintritt des Erfolgs nothwendige Bedingungen hervorgebracht
<lb/>habe, so wenig könne es hierzu genügen, wenn die That nur Eine
<lb/>dieser Bedingungen erzeuge. Daß ohne die That der Erfolg nicht
<lb/>eingetreten sein würde, reiche zur imputatio facti nicht zu. Dieser
<lb/>Satz ist aber unklar, weil man nicht erfährt, was unter dem
<lb/>Verhelfen zum Siege verstanden werden soll. Man wird hier
<lb/>zumeist wohl an die Haupthandlung zu denken haben, außer
<lb/>welcher dann keine andere Thätigkeit für den Erfolg sich als causal
<lb/>erweisen könnte. Angenommen, das Verhältniß der zum Erfolge
<lb/>hinstrebenden Kräfte zu denjenigen Kräften, welche den Erfolg zu
<lb/>verhindern drohen, sei wie 7* zu */2, und es werde durch mensch- 
<lb/>liche Thätigkeit das V* auf V* erhöht, so daß pro und contra im
<lb/>Gleichgewicht stehen. Nun aber verleihe ein hinzutretender Natur-
<lb/>-causalismus dem pro das Uebergewicht. Soll denn da etwa die
<lb/>vorausgegangene menschliche Thätigkeit,- die ben Hinzutritt des Natur-
<lb/>causalismus erst ermöglicht hat, nicht selbst causal gewesen, sein, nicht
<lb/>dem Für zum Siege verholfen haben. Sicherlich braucht die That nicht
<lb/>sämmtliche zum Erfolgseintritt nothwendigen Bedingungen hervorgc-
<lb/>tzracht zu haben; aber es ist auch nicht erforderlich, daß von ihr gerade
<lb/>die entscheidende Wirksamkeit ausgegangen sein müßte. Es muß vielmehr,
<lb/>da für die Erreichung des Erfolgs die entscheidende Wirksamkeit objectiv
<lb/>keine besonders hervorragende Bedeutung hat, überhaupt jede Mitwirk- 
<lb/>samkeit für die Herbeiführung des Erfolgs causal sein (s. m. Causalität).
<lb/>Das Urtheil, daß ohne die That der Erfolg nicht eingetreten sein
<lb/>würde, ist stets insofern von Bedeutung, als, wenn dasselbe zutrifft,
<lb/>die Mitwirk amkeit der Thätigkeit außer Zweifel gestellt ist. Auch
<lb/>die Bejahung der Frage, ob durch tie That den zum Erfolge hin- 
<lb/>führenden Kräften zum Siege verholfen worden sei, ist von der
</p>

            <pb facs="2173686_2700+1875_0037.tif"
                n="31"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_2700+1875_0037--><p/>
            <p>

               <lb/>Von Oberstaatsanwalt Dr. von Buri zu Tarmstadt. Ij.

<lb/>weiteren Frage abhängig, ob ohne die ThaL der Erfolg eingetreten
<lb/>sein würde oder nicht.

<lb/>Eine Begründung des aufgestellten Satzes wird von O. nicht
<lb/>gegeben. Wie mißlich aber sein Causalitätsbegriff ist, dürfte aus
<lb/>seiner Erörterung S. 448 hervorgehen. Es wird hier gesagt: A ift
<lb/>in den Fluß gesprungen, B will ihn aus der Gefahr des Ertrin- 
<lb/>kens retten, X verspricht jedoch dem B, diese Rettung selbst vorzu- 
<lb/>nehmen, läßt dann aber A absichtlich ertrinken. Hier soll die Un-
<lb/>thätigkeit des X nicht causal und mithin nicht strafbar sein, weil
<lb/>der Erfolg lediglich durch das Jnswasserspringen des A herbeige- 
<lb/>führt worden sei. Aber wenn es festgestellt wäre, daß B den A
<lb/>sicher gerettet haben würde, wenn ihn das Versprechen des X nicht
<lb/>hiervon abgehalten hätte, und es ebenso festgestellt wäre, daß X den
<lb/>A hätte retten tonen, wenn er ihm nur die Hand hätte reichen
<lb/>wollen, so möchte schwer begreiflich sein, daß X nicht eine noch nach dem
<lb/>Jnswasserspringen des A entstandene entgegenwirkende causa be- 
<lb/>seitigt habe und hiefür straflos gelassen werden solle. O. beruft
<lb/>sich hierauf das von mir Gerichtssaal 1869S. 213 angeführte Beispiel,
<lb/>daß Jemand einen an einem einsamen Orte am Verschmachten liegen- 
<lb/>den Menschen Hülfe herbeizuholen versprochen, dieß aber dann absichtlich
<lb/>unterlassen hat. Hier jedoch ist von Causalität überhaupt keine Rede, da
<lb/>sich der Verschmachtende nicht selbst helfen konnte und andere zur Rettung
<lb/>bereite Personen nicht vorhanden waren, mithin auch durch das geleistete
<lb/>Versprechen des Unterlassers hiervon nicht abgehalten werden konnten.

<lb/>In dem vorliegenden Falle (wenn Andere dem Erfolge, dessen
<lb/>Verhütung sie von dem Unterlasser erwarteten, sich aussetzten),
<lb/>meint nun O., habe der Unterlassende die Verletzung durch sein
<lb/>vorausgegangenes positives Benehmen zwar mittelbar veranlaßt, da in
<lb/>diesem Benehmen die Veranlassung dazu, daß Andere eine abwen- 
<lb/>dende Thätigkeit von ihm erwarteten, und in dieser Erwar- 
<lb/>tung wiederum die Veranlassung zu dem gefährlichen Unterneh- 
<lb/>men, zu welchem sie sich bestimmen ließen, zu suchen sei. Aber
<lb/>das sei keine Causalität gewesen, weil eine Verursachung fremder
<lb/>Handlungen nicht möglich erscheine. Man dürfe nicht Veranlassung
<lb/>mit Ursache verwechseln. Da wäre denn aber doch der Nachweis
<lb/>am P'atze gewesen, inwiefern sich denn die veranlassende Wirk-
</p>

            <pb facs="2173686_2700+1875_0038.tif"
                n="32"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_2700+1875_0038--><p/>
            <p>

               <lb/>32 lieber Begehung von Verbrechen durch Unterlassung.

<lb/>samkeit von einer ursächlichen unterscheide. Die nackte, nur relativ
<lb/>wahre, Behauptung, daß man eine menschliche Thätigkeit nicht ver- 
<lb/>ursachen könne, reicht dazu nicht aus (s. m. Causalität). Haben
<lb/>sich in dem vorliegenden Falle Andere durch das vorausgegangene
<lb/>Verhalten des späteren Unterlassers bestimmen lassen, so war dieß
<lb/>Verhalten auch causal. Haben sie sich aber hierdurch nicht bestim- 
<lb/>men lassen, so hatte auch der spätere Unterlasser seine abwendende
<lb/>Thätigkeit zum Voraus nicht als eine entgegenwirkende causa gesetzt —
<lb/>weder subjectio, da ihm die Möglichkeit des Erfolgs nicht voraus- 
<lb/>sehbar gewesen ist, noch objectiv. Es liegt dann weiter nichts vor,
<lb/>als eine unbegründete Unterstellung, der spätere Unterlasser werde
<lb/>wohl abwenden. Wäre diese Ansicht O.'s richtig, so müßte auch
<lb/>derjenige abwenden, welcher, für Andere ganz unerkennbar, sich vor
<lb/>deren Thätigkeit hierzu entschlossen hatte. Der Zeitpunkt dieses Ent- 
<lb/>schlusses wäre indessen gleichgültig; er könnte auch erst nach Vor- 
<lb/>nahme dieser Thätigkeit entstehen. Hiermit aber würde man zu
<lb/>dem Satze kommen: Derjenige, welcher sich entschlossen hat, einen
<lb/>drohenden Erfolg abzuwenden, muß abwenden, weil er sich entschlos- 
<lb/>sen hat, — womit die Behauptung gleichbedeutend wäre: der Unter-
<lb/>lasser hastet für den Erfolg, weil er sich nicht zu dessen Abwendung ent- 
<lb/>schlossen, den Willen zur Abwendung nicht hat in sich auskommen lassen.

<lb/>Damit hätte man denn ganz die an die Spitze dieser Aus- 
<lb/>führung gestellte Begründung, daß in der Unterlassung der Ab- 
<lb/>wendung eines abwendbaren Erfolgs ohne Weiteres eine Mitwirk- 
<lb/>samkeit für den Erfolg zu finden sei — jedoch ohne die Beschrän- 
<lb/>kung, daß nur bei vorausgegangener eigener Causalität dieser Mit- 
<lb/>wirksamkeit eine practische Bedeutung beigelegt werden dürfe.

<lb/>Da zur Zeit des vorausgegangenen Verhaltens des späteren
<lb/>Unterlassers der Erfolg ein höchst unwillkommener und mit der
<lb/>Handlung damals schon vielleicht eine Veranstaltung zu dessen Ab- 
<lb/>wendung verbunden gewesen sein kann, so wird die fernere Be- 
<lb/>hauptung O.'s, aus der vorausgegangenen Handlung des späteren
<lb/>Unterlassers könne nicht geschlossen werden, daß er damals zur Ab- 
<lb/>wendung des Erfolgs entschlossen gewesen sei, als unbegründet an- 
<lb/>gesehen werden müssen. — Endlich dürfte auch der Behauptung
<lb/>O.'s, nur dann verpflichte das vorausgegangene Verhalten den spä-
</p>

            <pb facs="2173686_2700+1875_0039.tif"
                n="33"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_2700+1875_0039--><p/>
            <p>

               <lb/>Von Oberstaatsanwalt Dr. von Buri zu Tarmstadt. ZZ


<lb/>teren Unterlasser zur Abwendung des Erfolgs, wenn es ein unfreies
<lb/>Thun gewesen sei, die Entgegnung am Platze sein, daß, da der
<lb/>spätere Unterlasser sich der Wirksamkeit seines vorausgegangenen,
<lb/>ihn verpflichtenden Verhallens nicht bewußt gewesen zu sein braucht,
<lb/>eine freie Handlung in diesem Verhallen hinsichtlich der durch das- 
<lb/>selbe begründeten Verpflichtung — worauf es allein ankommen
<lb/>kann — überhaupt nicht zu finden ist.

<lb/>Es mag ja wohl sein, daß aus meiner obigen Erörterung
<lb/>allein der Satz richtig ist, die Beseitigung einer dem Erfolge ent- 
<lb/>gegenwirkenden Causa erscheine als eine die Haftbarkeit für den- 
<lb/>selben nach sich ziehende Mitwirksamkeit zu seiner Herbeiführung,
<lb/>und daß von da ab ein ganz anderes Vorschreiben zur Lösung der
<lb/>vorliegenden Frage stattsinden muß. Diese Lösung aber möchte
<lb/>in der besprochenen Abhandlung O?s noch nicht gefunden werden
<lb/>können.
</p>
            <p>

               <lb/>Tcr Gerichlssaal. XXVII. Band
</p>

         </div>
         <pb facs="2173686_2700+1875_0040.tif"
             n="34"
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         <div xml:id="d71751e3417" ana="scope_-_34-74" type="article" n="IV.">
            <head>
               <title level="a" type="main">Ueber Urheberschaft nach dem Reichsstrafgesetzbuch</title>
            </head>
            <byline>
               <docAuthor ana="Gamp, ...">Von Herrn Gerichts-Assessor a. D. Gamp zu Königsberg, Ost-Pr.</docAuthor>
            </byline>
      
      
      
            <!-- Case 1: ocr of page 2173686_2700+1875_0040--><p/>
            <p>

               <lb/>IV.

<lb/>Meöer Jlryeöerschaft nach dem Weichsstrafgesetzvnch.

<lb/>Von Herrn Gerichts-Assessor a. D. Gamp zu Königsberg, Ost-Pr.,
<lb/>z. Z. in Fulda.

<lb/>Das Reichsstrafgesetzbuch kennt zwei Arten der Urheberschaft:
<lb/>Anstiftung und Thäterschaft, von denen der Begriff der erstern in
<lb/>8. 48 seine ausdrückliche gesetzliche Fixirung gefunden, während der
<lb/>Begriff der Thäterschaft aus §. 47 und den Bestimmungen über
<lb/>die Verbrechen selbst construirt werden muß.

<lb/>Der §. 48 bestimmt:

<lb/>„Als Anstifter wird bestraft, wer einen Andern zu der von
<lb/>„demselben begangenen strafbaren Handlung durch Geschenke oder
<lb/>„Versprechen, durch Drohung, durch Mißbrauch des Ansehens oder
<lb/>„der Gewalt, durch absichtliche Herbeiführung oder Beförderung
<lb/>„eines Jrrthums oder durch andere Mittel vorsätzlich bestimmt hat."

<lb/>Dieser § verlangt mithin zum Thatbestand der Anstiftung
<lb/>folgende Erfordernisse:

<lb/>1) daß der Wille des Anstifters auf die Begehung einer be- 
<lb/>stimmten strafbaren Handlung durch die physische Thätigkeit einer
<lb/>andern Person gerichtet ist,

<lb/>2) daß er in Folge dieses verbrecherischen Willens durch ein
<lb/>geeignetes Mittel eine andere Person — den Thäter — zu der
<lb/>Begehung der strafbaren Handlung bestimmt hat,

<lb/>3) daß der Thäter, in Folge des Bestimmtwerdens seines
<lb/>Willens durch den Anstifter die strafbare Handlung begangen
<lb/>hat.

<lb/>Bei einem nähern Eingehen auf die einzelnen Erfordernisse des
<lb/>Begriffs der Anstiftung ist folgendes hervorzuheben.
</p>
            <pb facs="2173686_2700+1875_0041.tif"
                n="35"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_2700+1875_0041--><p/>
            <p>

               <lb/>Von Gerichts-Assessor a. D. Gamp zu Königsberg, Ost-Pr. Zg

<lb/>I. „Das Gesetz verlangt, daß der Anstifter einen Andern „vor- 
<lb/>sätzlich bestimmt hat, um, wie es in den Motiven heißt,*) der An- 
<lb/>nahme einer strafbaren culposen Anstiftung entgegenzutreten.

<lb/>Hiedurch ist also ausgesprochen, daß der Wille des Anstifters
<lb/>darauf gerichtet sein muß, daß eine bestimmte strafbare Handlung
<lb/>begangen werde.**)

<lb/>Der Anstifter will aber das Verbrechen nicht selbst begehen; er
<lb/>will also nicht selbst seinen Willen in dem Object bethätigen, son- 
<lb/>dern sein Wille ist nur darauf gerichtet, einen Andern zu derjenigen
<lb/>Thätigkeit zu bestimmen, welche den objectiven Thatbestand des von
<lb/>ihm gewollten Verbrechens ausmacht.***)

<lb/>Demgemäß ist der verbrecherische Wille des Anstifters wesentlich
<lb/>verschieden von demjenigen des Thäters. Denn da der Anstifter
<lb/>nur will, daß ein Verbrechen von einem Andern begangen werde,
<lb/>so braucht sein Wille nicht diejenige verbrecherische Richtung zu
<lb/>haben, welche das Gesetz zum Thatbestand des von ihm gewollten
<lb/>Verbrechens verlangt, während dagegen der Thäter, der seinen
<lb/>Willen in das Object hineinlegt und somit das Verbrechen erst zur
<lb/>Existenz bringt, diesen bestimmten verbrecherischen Willen haben muß.f)

<lb/>Der Anstifter zu einem Diebstahl hat also nicht die Absicht,
<lb/>die fremde Sache sich zuzueignen, sondern sein Wille ist nur darauf
<lb/>gerichtet, daß der Thäter einen Diebstahl begehe, daß dieser mithin
<lb/>die Sache in der Absicht rechtswidriger Zueignung fortnehme.

<lb/>Der Anstifter will also nicht Thäter sein, sondern er will nur
<lb/>einen Thäter für das Verbrechen Hervorbringen und darf demgemäß
<lb/>sein Wille sich auch nur in diesen Schranken halten. Bethätigt
<lb/>sich dagegen sein Wille in dem Object, so hört er auf, Anstifter ?u
<lb/>sein und wird selbst Thäter resp. Mitthäter.
</p>
            <p>

               <lb/>*) Stenographische Berichte über d. Verhandl. des Reichstages des
<lb/>Norddeutschen Bundes. Session 1870. Bd. III. S. 54.


<lb/>**) Temme, Lehrbuch des Preußischen Strafrechts S. 338. Berlin
<lb/>1853.


<lb/>***) Ziegler, Tie Theilnahme an einem Verbrechen. Marburg
<lb/>1845. S. 18.

<lb/>f) Glaser, Zur Lehre vom Dolus des Anstifters. Gerichtssaal
<lb/>Jahrgang 1858. S. 27.
</p>

            <pb facs="2173686_2700+1875_0042.tif"
                n="36"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_2700+1875_0042--><p/>
            <p>

               <lb/>36 lieber Urheberschaft nach dem Reichsstrafgesetzbuch.

<lb/>Die Thätigkeit des Anstifters ist also in jedem Falle nur eine
<lb/>intellectuelle nie eine physische, weßhalb er auch mit Recht intellec-
<lb/>tueller Urheber im Gegensatz zum physischen Urheber genannt
<lb/>wird.

<lb/>II. Das zweite vom Gesetz verlangte Erforderniß des Begriffs
<lb/>der Anstiftung ist, daß der Anstifter den Thäter zu der strafbaren
<lb/>Handlung bestimmt hat. Da nun aber eine jede Handlung ein
<lb/>Ausfluß des Willens des Handelnden ist, so folgt hieraus, daß
<lb/>das Bestimmen des Thäters nur dadurch möglich ist, daß der
<lb/>Anstifter den Willen*) des Thäters bestimmt?*)

<lb/>Wenngleich von manchen Criminalisten metaphysische Be- 
<lb/>denken gegen die Bestimmbarkeit des Willens erhoben sind?** ***)) und
<lb/>wenngleich es sich nicht leugnen läßt, daß der Wille eines Men- 
<lb/>schen nicht in gleicher Weise in der Macht einer andern Person
<lb/>liegt als eine Veränderung der Außenwelt, da es im Begriff
<lb/>des Willens liegt, daß derselbe frei ist und sich lediglich selbst be- 
<lb/>stimmt, so lehrt doch schon die practische Erfahrung, daß äußere
<lb/>Verhältnisse auf den Willen eines Menschen bestimmend einwirken
<lb/>und die Ursache davon sind, daß der Wille sich nach einer bestimm- 
<lb/>ten Richtung hin bethätigt.

<lb/>Aber auch die metaphysischen Bedenken gegen die Bestimmbar- 
<lb/>keit des Willens lassen sich nicht aufrecht erhalten. Allerdings
<lb/>kann das „Bestimmtwerden" des Willens nicht in der Weise auf- 
<lb/>gefaßt werden, daß der Wille des Thäters die nothwendige Wir- 
<lb/>kung des Willens des Anstifters sein muß, sondern das causale
<lb/>Verhältniß zwischen Thäter und Anstifter äußert sich darin, daß
</p>
            <p>

               <lb/>*) Bauer, Lehrbuch der Strafrechtswissenschaft. Göttingen 1627. S. 94.


<lb/>**) Wenn v. Buri in der Abhandlung: lieber Theilnahme am Ver- 
<lb/>brechen rc. — Gerichtssaal 1870 — nicht den Willen sondern die sinnliche
<lb/>Natur des Thäters für das „Angriffsobject" des Anstifters erachtet, so wird
<lb/>sich hiergegen nichts wesentliches einwenden lassen. Da der Anstifter jedoch
<lb/>durch die Einwirkung auf die sinnliche Natur des Thäters den Willen
<lb/>desselben bestimmen will, so ist die Einwirkung auf die sinnliche Natur nur
<lb/>Mittel zum Zweck und nur in so weit, als die Erreichung des Zwecks ge- 
<lb/>lungen, also der Wille des Thäters bestimmt ist, liegt Anstiftung vor.


<lb/>***) Luden, „Handbuch des teutschen Strafrechts". Jena 1847.
<lb/>S. 354—357.
</p>

            <pb facs="2173686_2700+1875_0043.tif"
                n="37"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_2700+1875_0043--><p/>
            <p>

               <lb/>Bon Gerichts-Assessor a. D. Gamp zu Königsberg, Ost-Pr. Z7


<lb/>der Wille des Anstifters und die auf den ThäLer einwirkende Tha-
<lb/>tigkeit desselben die Ihatsächliche Ursache, des an sich freien Willens
<lb/>gewesen sind,*) daß also der Thäter selbst seinen Willen in Folge
<lb/>der Einwirkung des Anstifters bestimmt und dieselbe somit selbst zur
<lb/>Ursache seines Willens erhoben hat.**)

<lb/>Diese Auffassung negirt also die Freiheit des Willens nicht,
<lb/>sondern hat dieselbe im Gegentheil zur Voraussetzung. Denn ein
<lb/>Ausfluß der Freiheit des Willens ist es ebenso, daß derselbe von
<lb/>äußern Verhältnissen oder von einem fremden Willen unabhängig
<lb/>ist, als daß er sich anderseits von diesen Verhältnissen abhängig
<lb/>machen, d. h. sich durch dieselben bestimmen lassen kann.

<lb/>Wenn also das Gesetz zum Begriff der Anstiftung verlangt,
<lb/>daß der Wille des Thäters durch den Anstifter bestimmt sein muß,
<lb/>so heißt dieses soviel, daß einerseits der Anstifter die Ursache des
<lb/>Willens des Thäters hat sein wollen, und daß andrerseits der Thäter
<lb/>seinen Willen durch die Einwirkung des Anstifters hat bestimmen
<lb/>lassen wollen. Ist dieses der Fall, so ist tatsächlich der Wille des
<lb/>Anstifters die Ursache des Willens des Thäters gewesen und ist
<lb/>mithin zwischen beiden ein eigentliches Causalitätsverhältniß vor- 
<lb/>handen.

<lb/>Gehört aber zum Thatbestand der Anstiftung, daß der Wille
<lb/>des Thäters bestimmt ist, so folgt daraus mit Nothwendigkeit, daß
<lb/>der Thäter eine willensfähige Person sein muß.***)

<lb/>Der Wille des Thäters soll aber ferner zu der „strafbaren
<lb/>Handlung" bestimmt sein, d. h. der Thäter soll bestimmt sein, den
<lb/>verbrecherischen Willen des Anstifters in sich aufzunehmen und
<lb/>nunmehr seinerseits selbst die strafbare Handlung zu wollen.1)
</p>
            <p>

               <lb/>*) Glaser, a. a. O. S. 25.


<lb/>**) Zachariae, „Tie Lehre vom Versuch des Verbrechens". Göt-
<lb/>tingen 1836. S. 54 u. 55. Berner, „Tie Lehre von der Theilnahme
<lb/>am Verbrechen". Berlin 1847. S. 272—274,


<lb/>***) v. Weber, Neues Archiv des Criminalrechts. Bd. X. S. 442.
<lb/>H ep p, Beitrag zur Lehre von der Theilnahme. Arch. des Criminalrechts
<lb/>N. F. 1846. S. 357.

<lb/>t) G ei b, Lehrbuch des Teutschen Strafrechts. Leipzig 1861. S. 345.
</p>

            <pb facs="2173686_2700+1875_0044.tif"
                n="38"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_2700+1875_0044--><p/>
            <p>

               <lb/>38 Ueber Urheberschaft nach dem Reichsstrafgesehbuch.


<lb/>Demgemäß kann der angestiftete Thäter nur eine solche Person
<lb/>sein, deren Wille frei ist, und welche daher eines verbrecherischen
<lb/>Willens fähig sein kann.

<lb/>Denn die Voraussetzung des verbrecherischen Willens ist die
<lb/>Freiheit desselben, d. h. die Möglichkeit, sich selbst zu einer äußern
<lb/>Thätigkeit zu bestimmen.* *)

<lb/>Eine Person also, welche diese Freiheit nicht hat, sei es, daß
<lb/>sie dieselbe überhaupt noch nicht erlangt hat, wie das Kind'in der
<lb/>frühesten Jugend,**) sei es, daß sie dieselbe wieder verloren hat,
<lb/>wie der wahnsinnig Gewordene, kann daher nicht angestifteter Thäter
<lb/>sein. Ob in eonereto der Wille des Thäters durch den Anstifter
<lb/>wirklich bestimmt ist, entzieht sich allerdings jedes positiven Beweises,
<lb/>da einerseits der Thäter bereits vor der auf seinen Willen einwir- 
<lb/>kenden Thätigkeit des Anstifters die Begehung der strafbaren Hand- 
<lb/>lung beabsichtigt haben kann, anderseits es auch stets zweifelhaft
<lb/>sein muß, ob der Thäter wirklich .in Folge der Einwirkung des
<lb/>Anstifters das Verbrechen begangen hat, d. h. ob derselbe die
<lb/>Gründe des letztern zu Bestimmungsgründen seines Willens erho-
<lb/>ben hat.***)

<lb/>Diese Bedenken haben jedoch den Gesetzgeber nicht veranlaßt,
<lb/>den Begriff der Anstiftung anders zu sixiren und etwa, wie derselbe
<lb/>aus criminalpolitischen Gründen bei einzelnen Verbrechen gethan,
<lb/>generell zum Begriff der Anstiftung nur den Versuch der Verleitung
<lb/>zu verlangen.

<lb/>Da es also zum Begriff der Anstiftung gehört, daß der An- 
<lb/>stifter den verbrecherischen Willen des Thäters bestimmt hat, so ist
<lb/>es auch nöthig, daß er zur Erreichung dieses Zweckes ein geeignetes
<lb/>Mittel angewandt.
</p>
            <p>

               <lb/>Abegg, Archiv des Criminalrechts. N. F. Jahrgang 1841. S. 397.
<lb/>Ziegler, a. a. D. S. 18.


<lb/>*) f8ax, Zur Lehre vom Versuch und Theilnahme am Verbrechen.
<lb/>Hannover 1859. S. 43 u. 44.


<lb/>**) Temme, Lehrbuch des preußischen Strafrechts. S. 158 u. 167.


<lb/>***) Heyer, Abhandlungen aus verschiedenen Theilen der Strafrechts- 
<lb/>wissenschaft. Gießen 1871. S. 33 folg.
</p>

            <pb facs="2173686_2700+1875_0045.tif"
                n="39"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_2700+1875_0045--><p/>
            <p>

               <lb/>Von Gerichts-Assessor a. D. Gamp zu Königsberg, Ost-Pr. Z9


<lb/>Als geeignetes Mittel kann natürlich nur ein solches gelten,
<lb/>durch welches der Zweck erreicht, also der verbrecherische Wille des
<lb/>Thäters wirklich hervorgerufen wird, d. h. welches die Veran- 
<lb/>lassung zu der freien Selbstbestimmung des Angestifteten zu dem
<lb/>Verbrechen ist?)

<lb/>Wenn daher das Gesetz unter andern Mitteln auch die absicht- 
<lb/>liche Erregung oder Beförderung eines Jrrthums*) ** ***)) als ein geeig- 
<lb/>netes Mittel der Anstiftung bezeichnet, so muß darunter nothwen-
<lb/>digerweise ein solcher Jrrthum verstanden sein, welcher die Erreichung
<lb/>des Zwecks, nämlich die Erregung des verbrecherischen Willens des
<lb/>Thäters zuläßt.

<lb/>Versetzt dagegen der Anstifter den Thäter in einen solchen
<lb/>thatsächlichen Jrrthum resp. benutzt einen solchen, vermöge dessen
<lb/>letzterer seine Handlung als eine das Strafgesetz nicht verletzende
<lb/>erachten muß, so kann ein solcher Jrrthum als Mittel der Anstif- 
<lb/>tung nicht erachtet werden, weil durch denselben der verbrecherische
<lb/>Wille im Thäter nicht hervorgerufen werden kann, sondern im
<lb/>Gegentheil direct ausgeschlossen wird?**)

<lb/>III. Das dritte Erforderniß des Thatbestandes der Anstiftung
<lb/>endlich ist, daß der Thäter die strafbare Handlung wirklich be- 
<lb/>gangen hat.

<lb/>Wie bereits angeführt, hat der Anstifter nicht die Absicht, selbst
<lb/>die strafbare Handlung zu begehen, sondern er will nur einen Thäter
</p>
            <p>

               <lb/>*) Hälschner, Das preußische Strafrecht. Bonn 1855 u. 1868.
<lb/>S. 34^, Temme a. a. O. S. 339.


<lb/>**) Luden a. a. O. S. 273. Berner a. a. O. S. 289.
<lb/>Hälschner a. a. O. S. 341 und S. 445. Temme a. a. O. S. 184.
<lb/>Anderer Ansicht dagegen sind: Bauer, Abhandlungen aus dem Straf- 
<lb/>recht Bd. l. S. 438 u. 439. Mittermaier, Neues Archiv des.Crimi-
<lb/>nalrechts. Bd. III. S. 143.


<lb/>***) Tie Polemik v. Buri's — Gerichtssaal 1870 S. 276 — da- 
<lb/>gegen, daß d. Gesetz auch die Beförderung eines bereits vorhandenen Jrr-
<lb/>thums als ein Mittel der Anstiftung anerkenne, während diese nur ein
<lb/>Mittel der Theilnahme sein könne, ist ungerechtfertigt. — Hält z. B. A.
<lb/>den B. irrthümlich für den Schänder seiner Ehre und 6. bestärkt erstern
<lb/>in diesem Jrrthum und bestimmt hiedurch den A., den B. zu ermorden, so
<lb/>ist C. Anstifter zum Morde durch Beförderung eines Jrrthums.
</p>

            <pb facs="2173686_2700+1875_0046.tif"
                n="40"
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            <p>

               <lb/>40 Ueber Urheberschaft nach dem Reichsstrafgesetzbuch.

<lb/>für das von ihm gewollte Verbrechen Hervorbringen. — Soll
<lb/>also die Anstiftung vollendet sein, so muß der Anstifter seinen
<lb/>Zweck erreicht, d. h. durch seine intellectuelle Thätigkeit einen
<lb/>physischen Thäter hervorgerufen haben.

<lb/>Während nun der Entwurf von 1869 in Uebereinstimmung
<lb/>mit dem Preuß. Strafgesetzbuch vom 14. April 1851 die angestiftete
<lb/>Person ausdrücklich als Thäter bezeichnete, und hierdurch einerseits
<lb/>aussprach, daß eine Anstiftung zur Theilnahme und Begünsti- 
<lb/>gung ausgeschlossen, andrerseits aber auch da Thäter im strafrecht- 
<lb/>lichen Sinne nur diejenige Person ist, welche die rechtsverletzende
<lb/>Wirkung mit verbrecherischem Willen hervorgebracht hat, daß der
<lb/>Angestiftete mit freiem zurechnungsfähigen Willen die strafbare
<lb/>Handlung begangen haben muß, so definirt das Reichsstrafgesetzbuch
<lb/>viel allgemeiner den Anstifter als denjenigen, welcher „einen An- 
<lb/>dern" zu der von demselben begangenen strafbaren Handlung be- 
<lb/>stimmt hat.

<lb/>Da jedoch die Motive zum Reichsstrafgesetzbuch eine Aenderung
<lb/>des Begriffs der Anstiftung gegenüber dem Preuß. Strafgesetzbuch
<lb/>und dem Entwurf von 1869 nicht statuiren, so muß man anneh- 
<lb/>men, daß eine solche nicht intendirt ist. Dieses geht aber auch
<lb/>daraus unzweifelhaft hervor, daß die Motive zum zweiten Absatz
<lb/>des §. 48 (i. e. §. 46 des Entwurfs) dem Anstifter ausdrücklich
<lb/>„den Thäter" gegenüberstellen, indem dieselben aussprechen, daß es
<lb/>sich „nicht um Festsetzung der in eouereto gegen den Thäter und
<lb/>den Anstifter auszusprechenden Strafe" bei der Vorschrift des zwei- 
<lb/>ten Absatzes handele.

<lb/>Unter dem „Andern" in 8- 48' muß also der strafrechtliche
<lb/>Thäter verstanden werden.

<lb/>Da es aber nach §. 48 zum Thatbestand der Anstiftung er- 
<lb/>forderlich, daß der Thäter „die strafbare Handlung" begangen hat,
<lb/>so folgt daraus, daß die begangene strafbare Handlung nicht allein
<lb/>vom Anstifter, sondern auch vom Angestifteten gewollt sein muß,
<lb/>da Handlung „gewollte That" ist und ohne Willen keine That die
<lb/>Handlung eines Menschen ist.

<lb/>Eine „strafbare Handlung" ist aber überhaupt nur eine solche,
<lb/>welche demjenigen, der sie begangen, strafrechtlich zugerechnet wer-
</p>

            <pb facs="2173686_2700+1875_0047.tif"
                n="41"
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            <p>

               <lb/>Von Gerichts-Assessor a. T. Gamp zu Königsberg, Ost-Pr. 41

<lb/>den kann. Das Fortnehmen einer fremden Sache in der Absicht,
<lb/>sich dieselbe zuzueignen, ist, selbst wenn diese Zueignung objectiv
<lb/>eine rechtswidrige ist, nur dann eine „strafbare Handlung", wenn
<lb/>der Thäter auch die Rechtswidrigkeit gekannt hat.

<lb/>Zum Thatbestand einer „strafbaren Handlung" gehört also
<lb/>nicht allein, daß diese Handlung diejenigen äußern Merkmale an
<lb/>sich trägt, von deren Vorhandensein das Gesetz das Dasein eines
<lb/>bestimmten Verbrechens abhängig macht, sondern auch, daß dieselbe
<lb/>sich als Ausfluß des verbrecherischen Willens des Thäters darstellt.

<lb/>Das vom Gesetz verlangte Erforderniß der vollendeten straf- 
<lb/>baren Anstiftung, nämlich daß der Thäter eine „strafbare Hand- 
<lb/>lung" begangen haben muß, verlangt demgemäß als Thäter nicht
<lb/>allein eine willensfähige Person, d. h. eine solche, welche sich frei
<lb/>bestimmen kann, eine Handlung zu thun oder zu unterlassen, son- 
<lb/>dern ferner auch, daß diese willensfähige Person in Folge des Be-
<lb/>stimmtwerdens ihres Willens durch den Anstifter, diese Handlung
<lb/>mit dem Bewußtsein der Strafbarkeit begangen hat.

<lb/>Hierdurch ist jedoch keineswegs gesagt, daß der Thatbestand der
<lb/>Anstiftung dadurch bedingt ist, daß die Handlung des Thäters
<lb/>wirklich die Bestrafung desselben zur Folge gehabt hat oder wenig- 
<lb/>stens nach dem positiven Gesetz hätte haben müssen, es genügt viel- 
<lb/>mehr, daß derselbe eine ihm zuzurechnende Handlung, welche die
<lb/>vom Gesetz verlangten Merkmale des Verbrechens hat, begangen
<lb/>hat. Ist trotz dessen das Strafverfahren gegen den Thäter aus
<lb/>factischen Gründen nicht durchzuführen oder ist die Bestrafung des
<lb/>Thäters wegen persönlicher Verhältnisse oder Eigenschaften, welche
<lb/>jedoch den Thatbestand der strafbaren Handlung nicht tangiren
<lb/>dürfen, ausgeschlossen, so hat dieses weder auf den Thalbestand der
<lb/>Anstiftung noch auf die Strafbarkeit des Anstifters irgend einen
<lb/>Einfluß.*)

<lb/>Wer den Vater zu einem Diebstahl an Sachen, die dem Sohn
<lb/>desselben gehören, bestimmt, bleibt, wenn der Vater den Diebstahl


<lb/>*) Berner, Grundsätze deZ Preußischen Strafrechts. Leipzig 1861.
<lb/>S. 29 u. 30. Berner, „Tie Lehre von der Theilnahme am Verbrechen''.
<lb/>Berlin 1847. S. 282. Temme, „Beitrüge zum preußischen Strafrecht".
<lb/>Berlin 1842. S. 42.
</p>

            <pb facs="2173686_2700+1875_0048.tif"
                n="42"
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            <p>

               <lb/>42 lieber Urheberschaft nach dem Reichsstrafgesehbuch.

<lb/>wirklich ausgeführt, Anstifter zu demselben und ist als solcher straf- 
<lb/>bar, trotzdessen der Thäter nach al. 2 des §. 242 straflos bleibt.

<lb/>Denn der Angestiftete hat mit Bewußtsein eine Handlung,
<lb/>welche die gesetzlichen Merkmale des Diebstahls an sich trägt, mithin
<lb/>eine „strafbare Handlung" ist begangen, die Bestrafung ist dagegen
<lb/>nur aus criminalpolitischen, den Thatbestand des Verbrechens des
<lb/>Diebstahls unberührt lassenden Gründen ausgeschlossen.*)

<lb/>Noch viel weniger wird der Thatbestand der Anstiftung ausge- 
<lb/>hoben, wenn aus rein äußerlichen zufälligen Gründen die Bestra- 
<lb/>fung des Thäters wegen der von demselben begangenen strafbaren
<lb/>Handlung nicht stattfinden kann, z. B. weil derselbe inzwischen ver- 
<lb/>storben ist. v

<lb/>Nach dieser Darstellung, welche sich auf den Wortlaut des
<lb/>48 des Reichsstrafgesetzbuches stützt, gehört es also zum That- 
<lb/>bestand der strafbaren Anstiftung, daß der Anstifter den Thäter
<lb/>vorsätzlich zu einer strafbaren Handlung bestimmt, und daß der
<lb/>Thäter in Folge dessen diese strafbare Handlung mit freiem Willen
<lb/>und mit derjenigen Willensrichtung, welche das Gesetz zum That- 
<lb/>bestand des betreffenden Verbrechens verlangt, begangen hat.

<lb/>Diese Auffassung des Begriffs der Anstiftung wird auch durch
<lb/>die 88- 51 u. folg, des Reichsstrafgesetzbuchs in so fern unterstützt,
<lb/>als aus diesen hervorgeht, daß unter der „strafbaren Handlung"
<lb/>des §. 48 nur eine solche verstanden werden kann, welche vom
<lb/>Thäter mit freiem zurechnungsfähigem Willen begangen ist.

<lb/>Zunächst ist in den §§. 51—54 ausgesprochen, daß, selbst
<lb/>wenn eine Handlung diejenigen äußeren Merkmale an sich trägt,
<lb/>von deren Vorhandensein das Gesetz den Thatbestand eines Ver- 
<lb/>brechens abhängig macht, dennoch eine „strafbare Handlung" nicht
<lb/>vorliegt, wenn die freie Willensbestimmung des Thäters durch Be- 
<lb/>wußtlosigkeit oder krankhafte Störung der Geistesthütigkeit (8- 51)
<lb/>oder durch unwiderstehliche Gewalt oder eine mit besonderen Merk- 
<lb/>malen versehene Drohung ausgeschlossen ist (§. 52), oder wenn
<lb/>endlich diese Handlung dem Thäter aus Gründen, welche das Ge- 
<lb/>setz als solche anerkennt, strafrechtlich nicht zugerechnet wird (§. 53
<lb/>und 8. 54).


<lb/>*) Temme a. a. O. S. 38 u. 39.
</p>

            <pb facs="2173686_2700+1875_0049.tif"
                n="43"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_2700+1875_0049--><p/>
            <p>

               <lb/>Von Gerichts-Assessor a. D. Gamp zu Königsberg, Ost-Pr. 43


<lb/>Die W- 51—54 characterisiren sich also als eine Anwendung
<lb/>des in der Wissenschaft allgemein anerkannten strafrechtlichen Grund- 
<lb/>satzes, daß zum Thatbestand einer „strafbaren Handlung" nicht
<lb/>allein gehört, daß die Handlung die äußeren Merkmale eines Ver- 
<lb/>brechens an sich trägt, sondern auch, daß dieselbe aus dem freien
<lb/>verbrecherischen Willen des Thäters hervorgegangen ist und dem- 
<lb/>selben zugerechnet werden muß —»uotus non Leit reum, nisi mens
<lb/>sit rea. —

<lb/>Dieser Grundsatz liegt auch den Vorschriften in den §§. 55,
<lb/>56, 57 und 59 zu Grunde.

<lb/>Die von einem Kinde vor vollendetem zwölften Lebensjahre
<lb/>begangene Handlung characterisirt sich also, selbst wenn dieselbe die
<lb/>objectiven Merkmale eines Verbrechens hat, als eine „strafbare
<lb/>Handlung" nicht, weil, wie die Motive zu 8- 55 ausdrücklich hcr-
<lb/>vorheben, „der Gesetzgeber von der. Annahme ausgegangen ist,
<lb/>daß der Mensch bis zum vollendeten zwölften Lebensjahre überhaupt
<lb/>der strafrechtlichen Zurechnungsfähigkeit ermangele.*)

<lb/>Ebensowenig liegt aber auch in den Fällen der 88- 56 und 58
<lb/>eine „strafbare Handlung" vor, wenn der Thäter bei Begehung der
<lb/>Handlung die zur Erkenntniß ihrer Strafbarkeit erforderliche Ein- 
<lb/>sicht nicht besessen, weil es auch hier an einem zurechnungsfähigen
<lb/>Thäter fehlt. Denn strafrechtliche Zurechnung liegt nur dann vor,
<lb/>wenn die Handlung aus dem verbrecherischen Willen des Thäters
<lb/>hervorgegangen ist.

<lb/>Zum verbrecherischen Willen gehört aber nicht allein, daß der
<lb/>Thäter sich zu einer äußern Thätigkeit selbst bestimmen kann, d. h.
<lb/>daß er überhaupt fähig ist, eine Handlung zu begehen, sondern
<lb/>auch, daß er eine „strafbare Handlung" begehen will, d. h. eine
</p>
            <p>

               <lb/>*) Daß diese Annahme tatsächlich unrichtig und daß daher der §. 55
<lb/>dringend einer Aenderung bedarf, dürfte wohl in der Praxis unbestritten
<lb/>sein. Dennoch kann der Umstand, daß der Gesetzgeber von falschen Voraus- 
<lb/>setzungen ausgegangen, die aus denselben zu ziehenden Schlüsse nicht alteri-
<lb/>ren, da der Gesetzgeber selbst die Voraussetzungen, von der er bei einer
<lb/>Gesetzesbestimmung ausgegangen, bestimmt, und letztere daher auch nur mit
<lb/>Rücksicht auf die gegebenen Voraussetzungen einer Beurteilung unterzogen
<lb/>werden kann.
</p>

            <pb facs="2173686_2700+1875_0050.tif"
                n="44"
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            <p>

               <lb/>44 lieber Urheberschaft nach dem Reichsstrafgesetzbuch.


<lb/>Handlung, von welcher er weiß, daß der Gesammtwille dieselbe als
<lb/>eine verbrecherische auffaßt?)

<lb/>Mangelt aber dem Thäter das Vermögen, den aus seiner
<lb/>Handlung hervorgehenden Erfolg der Gesetzübertretung und somit
<lb/>die Strafbarkeit seiner Handlung zu erkennen, so kann er auch nicht
<lb/>ein Verbrechen begehen wollen, d. h. er ist des verbrecherischen
<lb/>Willens, sei es überhaupt oder nur in Bezug auf eine bestimmte
<lb/>Handlung nicht fähig und kann ihm also die That als eine „straf- 
<lb/>bare Handlung" nicht zugerechnet werden.

<lb/>Dieser Auffassung, welche durch die Motive zu 8- 56 unter- 
<lb/>stützt wird?*) steht auch die verschiedene Ausdrucksweise in den
<lb/>88- 51—54 nicht entgegen, in denen es heißt, „eine strafbare Hand- 
<lb/>lung ist nicht vorhanden", während die 88- 56 u. 58 den Ausdruck
<lb/>„der. Thäter ist freizusprechen" gebrauchen.

<lb/>Denn diese Verschiedenheit der Ausdrucksweise hat lediglich
<lb/>darin ihren Grund, daß der Gesetzgeber eine Mitwirkung des
<lb/>Thatrichters bei der Feststellung, ob einer der in den 88- 51—54
<lb/>erwähnten, die Zurechnung des Thäters ausschließenden Gründe
<lb/>vorliege, nicht unbedingt für erforderlich hält, während in den
<lb/>Fällen der 88- 56 und 58 stets vom Thatrichter festgestellt werden
<lb/>soll, ob der Thäter die zur Erkenntniß der Strafbarkeit der Hand- 
<lb/>lung erforderliche Einsicht besessen hat?** ***))

<lb/>Kann somit auf die verschiedene Ausdrucksweise eine verschie- 
<lb/>dene Auffassung des Begriffs des strafrechtlichen Thäters nicht ge- 
<lb/>stützt werden, so beweist auch gerade der Ausdruck „ist freizuspre- 
<lb/>chen" , daß der vollständige Thatbestand einer „strafbaren Hand- 
<lb/>lung" nicht vorliegt, da nur derjenige von einem Verbrechen „frei-
</p>
            <p>

               <lb/>*) Temme, „Lehrbuch des Preußischen Strafrechts". Berlin 1853.
<lb/>S. 154 u. 158. Bauer, „Abhandlungen aus dem Strafrecht". Bd. 1.
<lb/>S. 227. Hälschner a. a. O. §§. 24 u. 28.


<lb/>**) Die Motive zu 8. 56 besagen, daß der jugendliche Thäter nur dann
<lb/>strafbar sei, wenn er denjenigen Grad der Verstandesentwickelung erreicht,
<lb/>welcher nöthig sei, um die Strafbarkeit der concret begangenen Handlung
<lb/>und der sie als eine strafbare characterisirenden Merkmale zu erkennen.


<lb/>***) Oppenhoff, „Das Strafgesetzbuch für den Norddeutschen Bund."
<lb/>Berlin 1871. S. 114 Nr. 3 u. S. 125 §. 56 Nr. 1.
</p>

            <pb facs="2173686_2700+1875_0051.tif"
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            <p>

               <lb/>Von Gerichts-Assessor a. T. Gamp zu Königsberg, Ost-Pr. 45

<lb/>gesprochen" werden kann, in dessen Thal und Wille nicht diejenigen
<lb/>Merkmale vereinigt sind, welche den.Thatbestand desselben aus- 
<lb/>machen, während in den Fällen, in denen das Gesetz den Thäter
<lb/>aus criminalpolitischen Gründen straflos ausgehen läßt, obwohl
<lb/>der vollständige Thatbestand eines Verbrechens vorliegt, wie z. B.
<lb/>im Falle des §. 247 Nr. 2 nie von einer Freisprechung des Thä-
<lb/>ters von dem begangenen Verbrechen die Rede sein kann.

<lb/>Es muß somit der Ansicht Oppenhoffs — a. a. O. S. 114
<lb/>Nr. 4 — daß die §§. 55, 56 und 58 auf der Auffassung beruh- 
<lb/>ten, daß in den in denselben vorgesehenen Fällen, ein „zurechnungs- 
<lb/>fähiger" Thäter vorhanden sei, daß dieser jedoch wegen mangelnder
<lb/>oder unvollständiger Verstandsreife gar nicht oder nicht nach dem
<lb/>vollen Umfange verantwortlich gemacht werden könne, daß also die
<lb/>That den Character als Strafthat behalte und daß sich demgemäß
<lb/>ein Dritter an dieser in der Person des Thäters nicht zu bestra- 
<lb/>fenden Strafthat als Theilnehmer betheiligen, und als solcher sich
<lb/>strafbar machen könne, aus den angeführten Gründen widersprochen
<lb/>werden.

<lb/>Wenn Oppenhoff zur Begründung seiner Ansicht anführt, daß
<lb/>es in den Fällen der §§. 55—58 dem Thäter „nicht an dem
<lb/>Maße der Willensfreiheit fehle, daß das Vorhandensein des Dolus
<lb/>lediglich aus diesem Grunde negirt werden könnte", so ist dieses
<lb/>zwar im Allgemeinen richtig, jedoch für seine Ansicht keineswegs
<lb/>_ beweisend.

<lb/>Nichtig ist es nämlich, daß der Wille des Kindes — ausge- 
<lb/>nommen in der frühesten Jugend — sowie der Wille des Taub- 
<lb/>stummen, selbst wenn derselbe ohne Erziehung und Unterricht
<lb/>geblieben, in so weit frei ist, daß dieselben sich selbst zu einer
<lb/>Handlung bestimmen können, während beim Wahnsinnigen, jede
<lb/>Selbstbestimmung des Willens ausgeschlossen ist.

<lb/>Trotzdem muß aber in den Fällen der §§. 55, 56 u. 58 der
<lb/>Dolus, d. h. der verbrecherische Wille des Thäters negirt werden,
<lb/>allerdings nicht wegen mangelnder Willensfreiheit desselben, sondern
<lb/>weil der Wille nicht auf die Begehung eines Verbrechens, d. h. auf
<lb/>die Verletzung des Strafgesetzes gerichtet gewesen ist.

<lb/>In diesen Fällen ist also ein zurechnungsfähiger Thäter nicht
</p>

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                n="46"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_2700+1875_0052--><p/>
            <p>

               <lb/>46 lle&amp;ct Urheberschaft nach dem Reichsstrafgesetzbuch.

<lb/>vorhanden. Tenn mit Recht bemerkt Temme — Lehrbuch des
<lb/>Preuß. Strafrechts S.150:

<lb/>„Zur Zurechnung gehört nicht allein, daß die verübte That
<lb/>„ein Product des menschlichen Willens ist, sondern auch , daß der
<lb/>„Betreffende den Willen gehabt haben muß, das Strafgesetz zu
<lb/>„übertreten. Fehlt dieser, so kann zwar von einer Handlung, aber
<lb/>„nicht von einer verbrecherischen die Rede sein."

<lb/>Demgemäß kann sich auch ein Dritter an den Handlungen des
<lb/>Kindes unter 12 Jahren resp. des ohne Unterscheidungsvermögen
<lb/>Handelnden als Anstifter nicht betheiligen, da die Voraussetzung
<lb/>der Anstiftung, die begangene „strafbare Handlung" fehlt.

<lb/>Die frühem Entwürfe des Preußischen Strafgesetzbuchs lassen
<lb/>denn auch darüber keinen Zweifel, daß Kinder bis zum 12ten
<lb/>Lebensjahre und diejenigen Personen, die die That ohne Unter-
<lb/>scheidungsvermögen begangen, als zurechnungsfähige Thäter nicht
<lb/>aufzufassen seien.

<lb/>So besagen z. B. die Entwürfe von 1845 u. 1847:

<lb/>„Wegen jugendlichen Alters sind Personen, welche das 12te
<lb/>„Lebensjahr noch nicht vollendet haben, ohne Ausnahme für „un-
<lb/>„zurechnungsfähig" zu erachten."

<lb/>„Bei Personen, welche das 12te aber noch nicht das 18te (resp.
<lb/>,,16te) Lebensjahr vollendet haben, ist in jedem einzelnen Falle be- 
<lb/>sonders zu ermessen, ob dieselben bereits für „zurechnungsfähig"
<lb/>„zu erachten sind oder nicht."

<lb/>In ähnlicher Weise bestimmen die frühern Entwürfe:

<lb/>Wegen „Zurechnungsunfähigkei't^ zur Zeit der That sind den
<lb/>gesetzlichen Strafen nicht unterworfen:

<lb/>1) Kinder bis zum vollendeten 12ten Jahre,

<lb/>2) Taubstumme, sofern sie nicht die Fähigkeit erlangt, die Un- 
<lb/>rechtmäßigkeit ihrer Handlungen einzusehen. ' '■

<lb/>Dem Ausdruck „strafbare Handlung" in §. 56 kann endlich
<lb/>um so weniger ein besonderes Gewicht beigelegt werden, weil einer- 
<lb/>seits dieser Ausdruck mit dem in demselben §. gebrauchten „ist
<lb/>freizusprechl n" nicht in Einklang gebracht werden kann, anderseits
<lb/>aber auch aus dem Umstande, daß sich in §. 58, obwohl derselbe
<lb/>auf derselben ratio beruht, wie der §. 56, dieser Ausdruck nickt
</p>

            <pb facs="2173686_2700+1875_0053.tif"
                n="47"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_2700+1875_0053--><p/>
            <p>

               <lb/>Von Gerichts-Assessor a. D. Gamp zu Königsberg, Ost-Pr. 47

<lb/>findet, mit Bestimmtheit gefolgert werden muß, daß der Gesetzgeber
<lb/>den Ausdruck „strafbare Handlung" in §. 56 nicht mit bewußter
<lb/>Absicht gebraucht hat.

<lb/>Man wird im Gegentheil annehmen müssen, daß der Ausdruck
<lb/>„strafbare Handlung" incorrect und für „Handlung, welche die
<lb/>äußern Merkmale eines Verbrechens an sich trägt", gebraucht ist,
<lb/>welche Annahme um so gerechtfertigter ist, als sich in §. 59 dieselbe
<lb/>Jncorrectheit vorfindet, die hier auch von Oppen ho ff als solche
<lb/>gerügt wird?)

<lb/>Dieser 8- bestimmt nämlich:

<lb/>„Wenn Jemand bei Begehung einer strafbaren Handlung das
<lb/>„Vorhandensein von Thatumständen nicht kannte, welche zum gesetz- 
<lb/>lichen Thatbestande gehören, so find ihm diese Umstände nicht zu-
<lb/>„zurechnen."

<lb/>Auch hier liegt eine „strafbare Handlung" nicht vor, wenn
<lb/>dem Thäter ein zum gesetzlichen Thatbestand gehöriger Thatumstand
<lb/>nicht bekannt gewesen ist, weil hieraus nothwendigerweise folgt, daß
<lb/>der Wille des Thäters nicht sämmtliche Merkmale, die das Gesetz
<lb/>zum Thatbestand des Verbrechens verlangt, umfaßt?*) In dem
<lb/>8« 59 hat also, wie die Motive zum Reichsstrafgesetzbuch ausdrück- 
<lb/>lich bemerken, der strafrechtliche Grundsatz seine Anerkennung ge- 
<lb/>funden, daß eine Handlung dem Thäter nur in so fern zur Schuld
<lb/>und Strafe anzurechnen sei, als der Wille und die Handlüng ein- 
<lb/>ander entsprechen.

<lb/>Der 8- 59 setzt also eine Person voraus, welche fähig ist, sich
<lb/>selbst zu einer Handlung zu bestimmen und welche sich auch zu der
<lb/>Handlung, die die objectiven Merkmale des Verbrechens an sich
<lb/>trägt, bestimmt hat, welcher jedoch trotzdessen diese Handlung nicht
<lb/>zugerechnet werden kann, weil die Handlung so , wie dieselbe sich
<lb/>strafrechtlich darstellt, vom Thäter nicht gewollt ist?** ***))

<lb/>Tenn der Thäter hat zwar die äußere Handlung gewollt, nicht
<lb/>aber die durch dieselbe herbeigeführte Verletzung des Strafgesetzes. '


<lb/>Oppenhoff, a. a. O. S. 132. Nr. 11.


<lb/>**) lern me, „Lehrbuch des Pr. Strafrechts" S. 184.


<lb/>***) Luden, Handbuch des deutschen gemeinen und partikularen
<lb/>Strafrechts S. 273 u. S. 284—286. Temme, a. a. O. S. 184.
</p>

            <pb facs="2173686_2700+1875_0054.tif"
                n="48"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_2700+1875_0054--><p/>
            <p>

               <lb/>48
</p>
            <p>

               <lb/>Ueber Urheberschaft nach dem Reichsstrafgesehbuch.
</p>
            <p>

               <lb/>Seine Handlung ist also nicht mit dem Bewußtsein der Strafbarkeit
<lb/>vorgenommen und characterisirt sich also nicht als Ausfluß seines
<lb/>verbrecherischen Willens.

<lb/>Aus den Vorschriften der §§. 51—56, 58 u. 59 des Reichs- 
<lb/>strafgesetzbuchs folgt also, wenngleich in denselben nur ausgesprochen
<lb/>ist, wenn eine strafbare Handlung nicht vorliegt, e contrario, daß
<lb/>das Gesetz zum Tatbestand einer „strafbaren Handlung" nicht allein
<lb/>verlangt, daß die vom Thäter begangene Handlung die objectiven
<lb/>Merkmale eines Verbrechens an sich trägt, sondern auch, daß dieselbe
<lb/>aus dem freien und auf die Verübung des Verbrechens gerichteten
<lb/>Willen hervorgegangen ist. Die genannten 88- bilden mithin die
<lb/>Ergänzung zum 8- 48, indem in ihnen der Begriff der „strafbaren
<lb/>Handlung", welche der 8- 48 als notwendige Voraussetzung des
<lb/>Thatbestandes der Anstiftung verlangt, festgestellt ist.

<lb/>Wie also unter den Voraussetzungen der 88- 51—56, 58 u. 59

<lb/>die vom Thäter begangene Handlung sich als eine „strafbare" nicht
<lb/>characterisirt, so kann eine solche auch nicht die Basis für eine
<lb/>strafbare Anstiftung bilden?)

<lb/>Der Thatbestand der Anstiftung liegt also nur dann vor, wenn
<lb/>die „strafbare Handlung" aus dem freien verbrecherischen Willen
<lb/>des Thäters hervorgegangen und der Anstifter die gewollte Ursache
<lb/>dieses so beschaffenen Willens des Thäters gewesen ist.

<lb/>Diese Auffassung des Begriffs der Anstiftung wird endlich noch
<lb/>durch Abschn. 2 des 8- 48 unterstützt, welcher lautet:

<lb/>„Die Strafe des Anstifters ist nach demjenigen Gesetz festzu-
<lb/>„setzen, welches auf die Handlung Anwendung findet, zu welcher er
<lb/>„wissentlich angestiftet hat."

<lb/>Allerdings kann die Fassung dieses §. als eine besonders glück- 
<lb/>liche nicht bezeichnet werden, da dieselbe dem Zweifel Raum läßt,
<lb/>ob hier „Handlung" im objectiven oder subjectiven Sinne aufzu- 
<lb/>fassen sei, d. h. ob die Strafe des Anstifters nach demjenigen
<lb/>Strafgesetz festzusetzen sei, welches auf die in Folge der Anstiftung
<lb/>vom Thäter begangene strafbare Handlung Anwendung findet, oder
<lb/>ob lediglich die Handlung, welche der Anstifter hervorbringen wollte
</p>
            <p>

               <lb/>*) Anbei er Ansicht ist Temme a. a. O. S. 339 u. 343.
</p>

            <pb facs="2173686_2700+1875_0055.tif"
                n="49"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_2700+1875_0055--><p/>
            <p>

               <lb/>Von Gerichts-Assessor a. D. Gamp zu Königsberg, Oft-Pr. 49


<lb/>und zu deren Begehung er den Thäter bestimmt hat, unabhängig
<lb/>davon, ob der Thäter dieselbe wirklich begangen, für die Bestrafung
<lb/>des Anstifters maßgebend sein soll?)

<lb/>Die zweite Alternative würde also mit der obigen Darstellung
<lb/>des Thatbestandes der Anstiftung, welche sich auf die Worte des
<lb/>ersten Abschnitts des 8- 48 stützt, in Widerspruch stehen, jedoch kann
<lb/>selbstverständlich dieser Umstand allein die Verwerfung derselben
<lb/>nicht rechtfertigen, vielmehr wird es erst des Nachweises bedürfen,
<lb/>daß nur die erste Alternative dem Willen des Gesetzgebers entspricht.

<lb/>Die Motive zum Strafgesetzbuch für den norddeutschen Bund
<lb/>sprechen ausdrücklich aus, daß man bei Redaktion des Entwurfs
<lb/>des Preuß. Strafgesetzbuchs von 1851, „wie sich dasselbe nach Jnter-
<lb/>polirung der abändernden und ergänzenden Novellen in der amt- 
<lb/>lichen Ausgabe von 1859 gestaltet, als Vorbild und Grundlage
<lb/>genommen."

<lb/>Demgemäß wird, wo die Bestimmungen des Neichsstrafgesetz-
<lb/>buchs nicht unzweideutig eine Abänderung von dem Preuß. Straf- 
<lb/>gesetzbuch enthalten und wo die Motive zu ersterm nicht eine solche
<lb/>statuiren, die Vermuthung dafür sprechen, daß eine Abänderung
<lb/>auch nicht in der Absicht des Gesetzgebers gelegen.

<lb/>Das Preuß. Strafgesetzbuch bestimmt nun aber in §. 35:

<lb/>„Auf den Teilnehmer an einem Verbrechen --— ist

<lb/>dasselbe Strafgesetz anzuwenden, welches auf den Thäter Anwen- 
<lb/>dung findet."

<lb/>Es macht also die Bestrafung des Anstifters davon abhängig,
<lb/>daß die Thätigkeit des Thäters sich unter ein Strafgesetz subsum-
<lb/>miren läßt und bestimmt für diesen Fall, daß dasselbe Strafgesetz
<lb/>auch auf den Anstifter Anwendung finden solle.

<lb/>Dieser Bestimmung des Preuß. Strafgesetzbuchs würde also die
<lb/>Auffassung des Wortes „Handlung" in seinem objectiven Sinne
<lb/>entsprechen. Daß diese Auffassung aber auch den Intentionen des
<lb/>Gesetzgebers durchaus entspricht, geht aus den Motiven des Ent-
</p>
            <p>

               <lb/>*) Herzog, „Zur Lehre von der Theilnahme nach den §§. 47—50
<lb/>des Deutschen Strafgesetzbuchs". Allg. Deutsche Strafrechtszeitung. Jahr- 
<lb/>gang 1871—72.

<lb/>Ter Gcrichtc-saal. XXV H. Baud.
</p>
            <p>

               <lb/>4
</p>

            <pb facs="2173686_2700+1875_0056.tif"
                n="50"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_2700+1875_0056--><p/>
            <p>

               <lb/>50 Heber Urheberschaft nadj dem Reichsstrafgesetzbuch.

<lb/>wurfs zum Strafgesetzbuch für d. Nordd. Bund unzweifelhaft her- 
<lb/>vor, in denen es zum 8- 46 Abschn. 2 (i. e. §. 48 des Reichs- 
<lb/>strafgesetzbuchs) heißt:

<lb/>„Die That des Angestifteten ist die Folge der vorsätzlichen
<lb/>„Einwirkung auf den Willen des Angestifteten und sonach die That
<lb/>„des Anstifters selbst.

<lb/>„Hierbei geht der Entwurf davon aus, daß es sich nicht um
<lb/>„die Feststellung der in concreto gegen den Thäter und den An-
<lb/>„stifter auszusprechenden Strafe, sondern nur darum handelt, fest-
<lb/>„zusetzen, daß die Strafe beider nach dem Gesetz bemessen werde,
<lb/>,&gt; welches auf die That selbst Anwendung findet.

<lb/>„Eine Ausnahme von dieser Regel wird eintreten, wenn die
<lb/>„Anstiftung auf eine geringere Handlung sich beschränkt als die-
<lb/>„jenige ist, welche von dem Thäter begangen worden. Insoweit
<lb/>„hierbei den Anstifter eine Verschuldung nicht trifft, kann er auch
<lb/>„nur nach dem Gesetz beurtheilt werden, welches auf diejenige That
<lb/>„Anwendung findet, zu welcher er wissentlich angestiftet hat.

<lb/>„Dieser Fall ist in dem Schlußsatz des §. 46 berücksichtigt."

<lb/>Hieraus geht deutlich hervor, daß der Zweck des Absatz 2 nur
<lb/>der gewesen, festzusetzen, daß die Strafe des Anstifters nicht weiter
<lb/>gehen solle, als der Wille desselben reicht, d. h. daß der Anstifter
<lb/>nicht dafür verantwortlich sein solle, wenn der Thäter mehr gethan,
<lb/>als wozu er vom Anstifter bestimmt worden. Dieses ließ der
<lb/>§. 35 des Preuß. Strafgesetzbuchs zweifelhaft, und lediglich diese
<lb/>Zweifel sollten durch Absatz 2 des §. 48 beseitigt werden.

<lb/>Mit dieser Maßgabe soll also die Thätigkeit des Anstifters
<lb/>derjenigen Strafe unterliegen, welche auf die vom Thäter begangene
<lb/>That selbst Anwendung findet, weil rechtlich singirt wird, daß die
<lb/>That des Angestifteten, welche in Folge der vorsätzlichen Einwir- 
<lb/>kung des Anstifters entstanden ist, eine That des letztern sei.

<lb/>Der Abschnitt 2 des 8- 48 steht also mit dem auf Grund des
<lb/>Abschn. 1 festgestellten Thatbestand der Anstiftung nicht nur nicht in
<lb/>Widerspruch, sondern ist vielmehr eine nothwendige Folge desselben.
<lb/>Denn da es, wie oben dargethan, zum Thatbestand der Anstiftung ge- 
<lb/>hört, daß der Thäter in Folge der Einwirkung des Anstifters die von
<lb/>letzterm gewollte strafbare Handlung begangen hat, so folgt daraus
</p>

            <pb facs="2173686_2700+1875_0057.tif"
                n="51"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_2700+1875_0057--><p/>
            <p>

               <lb/>Von Gerichts-Assessor a. D. Gamp zu Königsberg, Ost-Pr. 51

<lb/>mit Consequenz, daß diejenige Thätigkeit des Thäters, welche nicht
<lb/>ihren Grund in dem verbrecherischen Willen des Anstifters und in
<lb/>der von demselben auf den Willen des Thäters ausgeübten Thätig- 
<lb/>keit hat, unter den Begriff der Anstiftung nicht subsummirt werden
<lb/>kann , da dieselbe sich eben nicht als angestiftete Handlung des
<lb/>Thäters darstellt, vielmehr lediglich in dem freien und in dieser
<lb/>Hinsicht nicht bestimmten Willen desselben ihre Ursache hat.

<lb/>Soll also die Thätigkeit des Anstifters demjenigen Strafgesetz
<lb/>unterliegen, welches auf die vom Thäter begangene That selbst An- 
<lb/>wendung findet, so folgt hieraus ebenfalls mit Nothwendigkeit, daß
<lb/>der Thäter wirklich eine Handlung begangen haben muß, welche
<lb/>unter ein Strafgesetz zu subsummiren ist, wenn von einer strafbaren
<lb/>Anstiftung die Rede sein kann. Die Strafgesetze finden aber über- 
<lb/>haupt nur Anwendung auf solche Handlungen, welche aus dem
<lb/>freien, verbrecherischen Willen des Thäters hervorgegangen sind;
<lb/>dagegen charakterisirt sich die Thätigkeit eines Unzurechnungsfähigen,
<lb/>selbst wenn dieselbe die äußern Merkmale eines Verbrechens cm sich
<lb/>trägt, nicht als eine solche, auf welche ein Strafgesetz Anwendung
<lb/>finden könnte.

<lb/>Somit beweist auch die Bestimmung in Abs. 2 des §. 48, daß
<lb/>im Falle der §8- 56 und 58 Anstiftung nicht vorliegt, wenn der
<lb/>Thäter die zur Erkenntniß der Strafbarkeit der Handlung erforder- 
<lb/>liche Einsicht nicht besessen hat. Denn derjenige, welchem die
<lb/>Fähigkeit mangelt, die erlaubte Fortnahme einer fremden Sache
<lb/>von der rechtswidrigen zu unterscheiden, hat ebensowenig einen
<lb/>„Diebstahl" begangen als derjenige, welcher vermöge eines thatsäch-
<lb/>lichen Jrrthums — §. 59 — die Fortnahme der Sache für eine
<lb/>erlaubte halten mußte.

<lb/>Es folgt also auch hieraus, daß die Handlung von einem
<lb/>zurechnungsfähigen Thäter mit verbrecherischem Willen begangen sein
<lb/>muß, wenn der Thatbestand der Anstiftung vorliegen soll, da es
<lb/>sonst an einem Strafgesetz fehlen würde, welches auf den Thäter
<lb/>und somit auch auf den Anstifter Anwendung finden könnte.

<lb/>Von diesem in §, 48 Abschn. 2 ausgesprochenen Grundsatz
<lb/>enthält der 8- 50, welcher lautet:

<lb/>„Wenn das Gesetz die Strafbarkeit einer Handlung nach den
</p>

            <pb facs="2173686_2700+1875_0058.tif"
                n="52"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_2700+1875_0058--><p/>
            <p>

               <lb/>52 Ueber Urheberschaft nach dem Reichsstrafgesetzbuch.

<lb/>persönlichen Eigenschaften oder Verhältnisien desjenigen, welcher
<lb/>dieselbe begangen hat, erhöht oder vermindert, so sind diese be-
<lb/>sondern Thatumstände dem Thäter oder demjenigen Theilnehmer
<lb/>(Mitthäter, Anstifter, Gehülfen) zuzurechnen, bei welchem sie
<lb/>vorliegen"
<lb/>eine Ausnahme.

<lb/>Die Motive bemerken zu diesem 8-, daß in demselben der
<lb/>allgemeine Satz habe zur Geltung gebracht werden sollen, daß ein
<lb/>jeder lediglich nach dem Grade seiner Verschuldung, wie sie sich
<lb/>nach seiner Thätigkeit und seinen Verhältnissen gestaltet, beurtheilt
<lb/>werden solle, da die strafbare Handlung, an welcher mehrere Per- 
<lb/>sonen Theil genommen, den einzelnen Theilnehmern gegenüber
<lb/>hinsichtlich ihres rechtlichen Characters und der durch denselben be- 
<lb/>dingten Schwere eine verschiedenartige sein könne.

<lb/>Auf die Erörterung der Frage, ob 8. 50 einen richtigen straf- 
<lb/>rechtlichen Grundsatz enthält, und ob, wenn dieses der Fall, die
<lb/>Beschränkung desselben Fälle, in denen die Strafbarkeit der
<lb/>Handlung durch die persönlichen Verhältnisse oder Eigenschaften
<lb/>erhöht oder vermindert wird, eine gerechtfertigte ist, soll hier nicht
<lb/>näher eingegangen, vielmehr nur nachgewiesen werden, daß durch
<lb/>diesen 8- der Begriff der Anstiftung, wie derselbe vorstehend fest-
<lb/>gestellt, nicht alterirt ist.

<lb/>Der 8- 50 besagt ausdrücklich, daß diese persönlichen Eigen- 
<lb/>schaften oder Verhältnisse nur dann auf die Bestrafung des Thäters
<lb/>oder des Teilnehmers Einfluß haben, wenn durch dieselben die
<lb/>Strafbarkeit einer Handlung erhöht oder vermindert wird.

<lb/>Hieraus folgt, daß wenn überhaupt die Strafbarkeit einer
<lb/>Handlung von den persönlichen Eigenschaften oder Verhältnissen des
<lb/>Thäters derart abhängig ist, daß ohne dieselben die begangene
<lb/>Handlung sich gar nicht als eine strafbare characterisiren würde,
<lb/>diese Eigenschaften und Verhältnisse dennoch dem Theilnehmer, wenn
<lb/>gleich dieselben bei ihm nicht vorliegen, zugerechnet werden sollen.

<lb/>Der Thatbestand der Anstiftung setzt also in jedem Falle
<lb/>eine strafbare Handlung des angestifteten Thäters voraus und das- 
<lb/>jenige Strafgesetz, unter welches sich diese subsummiren läßt, findet
<lb/>auch im Allgemeinen auf den Anstifter Anwendung; nur da, wo
</p>

            <pb facs="2173686_2700+1875_0059.tif"
                n="53"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_2700+1875_0059--><p/>
            <p>

               <lb/>Von Gerichts-Assessor a. D. Kamp zu Königsberg, Ost-Pr. gI

<lb/>der strafrechtliche Character einer Handlung durch persönliche Eigen- 
<lb/>schaften oder Verhältnisse verändert, nicht überhaupt beseitigt oder
<lb/>bedingt wird, wo also das Strafgesetzbuch die Handlung beim
<lb/>Vorhandensein dieser persönlichen Eigenschaften oder Verhältnisse
<lb/>als eine Species eines andern Verbrechens auffaßt, soll auf den
<lb/>Thäter, resp. Theilnehmer, je nachdem diese Eigenschaften oder
<lb/>Verhältnisse bei ihnen vorliegen oder nicht, die Strafe des speciellen
<lb/>oder des generellen Verbrechens Anwendung finden.

<lb/>Der §. 50 hat mithin nur in diesem beschränkten Umfange
<lb/>auf die Bestrafung des Anstifters Einfluß, läßt dagegen den That-
<lb/>bestand der Anstiftung durchaus unberührt.

<lb/>Wenn jedoch das Reichsstrafgesetzbuch in einigen Fällen auch
<lb/>die Thätigkeit desjenigen, welcher einen andern zu einer straf- 
<lb/>baren Handlung zu bestimmen versucht, unabhängig davon, ob
<lb/>ihm dieses gelungen und in Folge dessen überhaupt eine Hand- 
<lb/>lung oder wenigstens eine in der Person des Thäters strafbare
<lb/>Handlung begangen ist, unter Strafe stellt, so characterisiren
<lb/>sich diese Fälle als Ausnahme des in §. 48 niedergelegten Rechts-
<lb/>grundsatzes.

<lb/>Daß sich der Gesetzgeber dessen vollständig bewußt gewesen,
<lb/>daß sich diese Thätigkeit nicht unter den Thatbestand der Anstiftung
<lb/>subsummiren lasse, geht zum Theil aus diesen Vorschriften selbst,
<lb/>zum Theil aus den Motiven zu denselben unzweifelhaft hervor.
<lb/>Als solche Ausnahmebestimmungen characterisiren sich die §§. 110
<lb/>bis 112 und der §. 159.

<lb/>Daß die in den §§. 110 und 112 behandelten Vergehen sich
<lb/>nicht als Anstiftung darstellen, bedarf keiner weitern Erörterung,
<lb/>da in ihnen, wie der Wortlaut dieser §§. ausdrücklich ausspricht,
<lb/>das „Auffordern" zu den betreffenden Handlungen unabhängig
<lb/>davon, ob dasselbe irgend einen gesetzwidrigen Erfolg gehabt und
<lb/>der Wille eines Thäters bestimmt ist, unter Strafe gestellt ist.

<lb/>Ebensowenig liegt im Falle des §. 111 nach der Auffassung
<lb/>des Gesetzgebers „Anstiftung" vor. Dieses geht schon aus dem
<lb/>Umstande hervor, daß der Gesetzgeber sich überhaupt veranlaßt ge- 
<lb/>sehen, diese Bestimmung in das Strafgesetzbuch aufzunehmen.

<lb/>Außerdem heißt es in §. 111 ausdrücklich, daß der Aufforderer
</p>

            <pb facs="2173686_2700+1875_0060.tif"
                n="54"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_2700+1875_0060--><p/>
            <p>

               <lb/>54 Ueber Urheberschaft nach dem Reichsstrafgesetzbuch.


<lb/>„gleich dem Anstifter" bestraft werden solle, d. h. ebenso als ob er
<lb/>Anstifter gewesen wäre?)

<lb/>Diese Auffassung des §. 111 als ein vom Thatbestand der
<lb/>Anstiftung durchaus verschiedenes Vergehen folgt aber auch aus dem
<lb/>Wesen der Anstiftung. Denn letztere setzt voraus, daß der Anstifter
<lb/>den Willen einer bestimmten Person zu einer strafbaren Handlung
<lb/>hat bestimmen wollen, während in §. 111 dem Aufforderer nicht
<lb/>eine bestimmte Person, sondern jeder, der Kenntniß von der Auf- 
<lb/>forderung erlangt hat, gegenübersteht.

<lb/>Deßgleichen characterisirt sich §. 159, welcher die Verladung
<lb/>zum Meineide resp. wissentlichen Abgabe einer falschen eidesstattlichen
<lb/>Versicherung, ohne Rücksicht darauf, ob der gewollte Erfolg wirklich
<lb/>eingetreten, unter Strafe stellt, als Ausnahme des 8- 48.

<lb/>Die Motive bemerken zu diesem §., „daß der gegen denselben
<lb/>erhobene Einwand, daß auch die erfolglos gebliebene Anstiftung zum
<lb/>Meineide ebenso wie die erfolglos gebliebene Anstiftung zur Be- 
<lb/>gehung irgend eines andern Verbrechens straflos sein müsse, nicht
<lb/>begründet sei, weil die Ausnahme-Natur des Verbrechens auch eine
<lb/>Ausnahme-Bestimmung rechtfertige" und sprechen demgemäß aus- 
<lb/>drücklich aus, daß der Gesetzgeber aus besondern nicht angegebenen
<lb/>Gründen eine Abweichung von dem §. 48 beim Verbrechen des
<lb/>Meineides beabsichtigt hat.

<lb/>Characterisiren sich also die Bestimmungen in den §§. 110—112
<lb/>und 159 als Ausnahme des §. 48, so sind sie als solche nach dem
<lb/>Grundsatz exeextio confirmat regulam besonders geeignet, die Regel
<lb/>bestimmt hervortreten zu lassen.

<lb/>Die obige auf die Bestimmungen des Reichsstrafgesetzbuchs sich
<lb/>stützende Feststellung des Begriffs der Anstiftung steht aber auch
<lb/>mit der historischen Entwicklung desselben im Preuß. Strafrecht
</p>
            <p>

               <lb/>*) Ter rste Entwurf von 1669 hatte die Fassung „soll als Anstifter
<lb/>bestraft werden", welche mit Recht (cfr. v. Buri, Gerichtssaal 1870 S. 280)
<lb/>zu dem Zwe fei Anlaß gab, ob der Aufforderer auch „als Anstifter" aus- 
<lb/>gefaßt sei, d. h. ob seine Thätigkeit sich nach §. 48 als Anstiftung charak-
<lb/>terisire. Tie e Zweifel sind durch die jetzige Fassung im verneinenden Sinne
<lb/>beseitigt.
</p>

            <pb facs="2173686_2700+1875_0061.tif"
                n="55"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_2700+1875_0061--><p/>
            <p>

               <lb/>Von Gerichts-Assessor a. D. Gamp zu Königsberg, Ost-Pr. 55

<lb/>durchaus im Einklang. Das Landrecht definirt in wenig präciser
<lb/>Form den Anstifter in 8- 67 Th. II. Tit. 20 als denjenigen,
<lb/>„welcher sich eines andern zur Ausführung eines Verbrechens bedient",
<lb/>und gibt hierdurch dem Zweifel Raum, ob es zum Thatbestande
<lb/>der Anstiftung gehört, daß der Anstifter sich überhaupt nur der
<lb/>Thätigkeit eines Andern zur Ausführung des Verbrechens bedient
<lb/>hat oder ob er sich derart des Andern bedient haben muß, daß er
<lb/>in ihm den verbrecherischen Willen bestimmt hat.

<lb/>Allein mit Rücksicht auf 8- 68, welcher den Anstifter, wenn
<lb/>derselbe „gegen den Thäter" im Verhältniß eines Vorgesetzten rc.
<lb/>steht, als Rädelsführer „des veranstalteten Verbrechens" ansieht,
<lb/>und mit Rücksicht ferner auf 8- 69, welcher in diesem Falle zwar
<lb/>eine mindere Bestrafung des Thäters zuläßt, dagegen die gänzliche
<lb/>Straflosigkeit desselben ausschließt, kann nur die letztere Alternative
<lb/>für die richtige erachtet werden, da aus diesen 88. unzweifelhaft
<lb/>hervorgeht, daß dem Anstifter ein strafbarer Thäter gegenüberstehen
<lb/>muß, d. h. eine Person, welche auch ihrerseits den auf die
<lb/>Begehung des Verbrechens gerichteten verbrecherischen Willen ge- 
<lb/>habt hat.

<lb/>Ist aber dieses der Fall, so kann sich der Anstifter des Thäters
<lb/>nicht anders zur Ausführung des Verbrechens bedient haben, als
<lb/>dadurch, daß er den Willen des letzteren bestimmt hat.

<lb/>Aehnlich bestimmen die Entwürfe von 1827, 1830, 1833, 1836,
<lb/>1843 und 1847, daß mit der auf das Verbrechen angedrohten
<lb/>Strafe belegt werden soll:

<lb/>derjenige, welcher sich eines Andern zur Ausführung eines Ver- 
<lb/>brechens bedient oder denselben vorsätzlich zu dem verbrecherischen
<lb/>Entschluß bestimmt hat (Anstifter).

<lb/>Die gegen die Definition des Anstifters als desjenigen,
<lb/>„welcher sich eines Andern zur Ausführung eines Verbrechens be- 
<lb/>dient", wegen der Unbestimmtheit der Worte „sich bedienen" erho- 
<lb/>benen Einwände wurden zwar bei der Revision des Entwurfs von
<lb/>1843 nicht für stichhaltig erachtet, da der Ausdruck „sich eines
<lb/>Andern bedienen" mit „einen Andern zur Ausführung der That
<lb/>anstiften" gleichbedeutend sei, und letzterer Ausdruck in seiner tech- 
<lb/>nischen Bedeutung soviel heiße, als „den Entschluß in einem
</p>

            <pb facs="2173686_2700+1875_0062.tif"
                n="56"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_2700+1875_0062--><p/>
            <p>

               <lb/>56 lieber Urheberschaft nach dem Reichsstrafsgesetzbuch.

<lb/>Andern Hervorbringen,*) dennoch erlitt die Definition des Anstifters
<lb/>im Entwurf von 1845 in so fern eine Aenderung, als der An- 
<lb/>stifter als derjenige bezeichnet wurde, „welcher einen Andern zur
<lb/>Ausführung der mit Strafe bedrohten That anstiftet."

<lb/>Schon daraus, daß die Commission den Ausdruck „sich bedie- 
<lb/>nen" für gleichbedeutend mit „den Entschluß in einem Andern
<lb/>Hervorbringen" erachtete, geht hervor, daß dieselbe im Bestimmt-
<lb/>werden des Willens des Thäters zu der strafbaren Handlung zum
<lb/>Thatbestand der Anstiftung für erforderlich hielt.

<lb/>Wenn nun ferner die Commission noch bemerkt:

<lb/>„Wer sich eines Dritten bedient, der nichts von der Sache
<lb/>weiß oder der nicht zurechnungsfähig ist, der bedient sich des
<lb/>arglosen Dritten oder des Kindes lediglich als eines Instruments,
<lb/>gerade so, wie wenn er ein Thier zur Verübung der That ge- 
<lb/>brauchte ; er ist nicht bloß Anstifter eines (von einem Andern
<lb/>begangenen) Verbrechens, sondern selbst der eigentliche und ein- 
<lb/>zige Thäter,"

<lb/>so kann ein Zweifel darüber nicht obwalten, daß die Commission
<lb/>den Begriff der Anstiftung bereits ebenso aufgefaßt hat, wie der- 
<lb/>selbe nach obiger Darstellung im Reichsstrafgesetzbuch fixirt ist, d. h.
<lb/>daß dieselbe ebenfalls als Voraussetzung der Anstiftung eine von
<lb/>dem zurechnungsfähigen angestifteten Thäter wirklich begangene straf- 
<lb/>bare Handlung verlangt hat.

<lb/>Wenn die Entwürfe von 1827 bis 1845 endlich den Anstifter
<lb/>auch dann mit der Strafe des Versuchs bedrohen, wenn der An- 
<lb/>gestiftete sicl noch keiner strafbaren Handlung resp. keines strafbaren
<lb/>Versuchs schuldig gemacht hat, so beweist auch diese Ausnahme- 
<lb/>bestimmung, daß zum Thatbestand der vollendeten Anstiftung eine
<lb/>wirklich begangene strafbare Handlung resp. ein strafbarer Versuch
<lb/>für erforderlich erachtet worden ist.

<lb/>Der Entwurf von 1850 endlich, aus dem die Definition des
<lb/>Anstifters unverändert in das Preuß. Strafgesetzbuch von 1851
<lb/>übergeganger ist, definirt den Anstifter als denjenigen,
</p>
            <p>

               <lb/>*) Revii on des Entwurfs des Strafgesetzbuchs von 1843. Bd. 1.
<lb/>S. 150 u. 1 &gt;5.
</p>

            <pb facs="2173686_2700+1875_0063.tif"
                n="57"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_2700+1875_0063--><p/>
            <p>

               <lb/>Von Gerichts-Assessor a. D. Gamp zu Königsberg, Ost-Pr. 5*7


<lb/>„welcher den ThäLer durch Geschenke oder Versprechen, durch
<lb/>Drohungen, Mißbrauch des Ansehens oder der Gewalt, durch
<lb/>absichtliche Herbeiführung oder Beförderung eines Jrrthums oder
<lb/>durch andere Mittel zur Begehung des Verbrechens oder Vergehens
<lb/>angereizt, verleitet oder bestimmt hat".

<lb/>In der zur Prüfung dieses Entwurfs von der ersten Kammer
<lb/>eingesetzten Commission erhoben sich Bedenken gegen die Worte
<lb/>„absichtliche Herbeiführung oder Beförderung eines Jrrthums", weil
<lb/>aus diesen die Folgerung gezogen werden könne, daß derjenige,
<lb/>welcher vorsätzlich einen Andern zur Begehung einer Thal veranlaßt
<lb/>habe, deren verbrecherische Wirkung diesem nicht bekannt gewesen
<lb/>sei, nur ebenso bestraft werden solle, wie der unmittelbare Thäter,
<lb/>mithin höchstens mit der Strafe einer Fahrlässigkeit?)

<lb/>Diese Bedenken erachtete die Commission jedoch nicht für begründet,
<lb/>weil der Begriff des Theilnehmers einen verbrecherischen, mithin mit
<lb/>dem bei dem Verbrechen erforderlichen. Vorsatz handelnden Thäter
<lb/>voraussetze und daher derjenige, welcher sich eines Andern vermöge
<lb/>Täuschung desselben als eines willenlosen Werkzeuges bediene, nicht
<lb/>Theilnehmer, sondern der einzige wirkliche Urheber des Verbrechens
<lb/>oder Vergehens sei. Daher könnten die Worte „durch absichtliche
<lb/>Herbeiführung oder Beförderung eines -Jrrthums" nur auf den
<lb/>Fall bezogen werden, wo der Theilnehmer durch einen Jrrthum
<lb/>den verbrecherischen Willen des Thäters angeregt habe.

<lb/>Wenn nun auch diese im Kommissionsbericht niedergelegte
<lb/>Ansicht nicht unbedingt entscheidend ist für die Auffassung der Be- 
<lb/>stimmungen des Strafgesetzbuchs, so bleibt sie doch immerhin ein
<lb/>wichtiges Jnterpretationsmittel derselben, zumal gegen diese Auf- 
<lb/>fassung des Begriffs der Anstiftung innerhalb der gesetzgebenden
<lb/>Faktoren ein Widerspruch nicht erhoben ist.

<lb/>Diese Auffassung, welche von der der frühem Entwürfe nicht
<lb/>abweicht, hat aber auch in den Worten des 8- 34 einen hinreichen- 
<lb/>den Ausdruck gefunden, da derselbe zum Thatbestand der Anstiftung
<lb/>„ein vom Thäter begangenes Verbrechen oder Vergehen" verlangt,
</p>
            <p>

               <lb/>*) Verhandlungen der ersten und zweiten Kammer über die Entwürfe
<lb/>des Strafgesetzbuchs für die Preußischen Staaten. Berlin 1851 S. 452.
</p>

            <pb facs="2173686_2700+1875_0064.tif"
                n="58"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_2700+1875_0064--><p/>
            <p>

               <lb/>58 Ueber Urheberschaft nach dem Reichsstrafgesetzbuch.

<lb/>ein solches aber nur vorliegt, wenn die die objectiven Merkmale
<lb/>eines Verbrechens enthaltende Handlung auch aus dem freien ver- 
<lb/>brecherischen Willen des Thäters hervorgegangen ist.

<lb/>Aus der vorstehenden Darstellung der historischen Entwickelung
<lb/>des Begriffs der Anstiftung erhellt, daß die Auffassung des Begriffs
<lb/>der Anstiftung, wie sich dieselbe in den legislatorischen Arbeiten,
<lb/>vom Allgem. Landrecht bis zum Preußischen Strafgesetzbuch von
<lb/>1851 darstellt, vom Reichsstrafgesetzbuch durchaus getheilt wird.

<lb/>Diese Auffassung des Begriffs der Anstiftung, wie derselbe aus den
<lb/>Bestimmungen des Reichsstrafgesetzbuchs und das die Grundlage des- 
<lb/>selben bildenden Preuß. Strafgesetzbuchs vom Jahr 1851 hergeleitet
<lb/>und festgestellt ist, ist jedoch' durch' die vor Emanation des Reichs- 
<lb/>strafgesetzbuchs ergangene Praxis nicht immer gebilligt.

<lb/>In dem in Goltdammer's Archiv Bd. V. S. 689 vorge- 
<lb/>tragenen Fall lag folgender Sachverhalt vor:

<lb/>Die Hauptangeklagte war von den Geschworenen für schuldig
<lb/>erklärt, als Zeugin eine Thatsache wissentlich falsch beschworen zu
<lb/>haben, jedoch erfolgte die Freisprechung derselben, weil festgestellt
<lb/>war, daß die noch nicht 16 Jahr alte Angeklagte ohne Unterschei- 
<lb/>dungsvermögen gehandelt.

<lb/>Dagegen war die Mitangeklagte für schuldig erklärt, die
<lb/>Hauptangeklagte durch Versprechen von Geschenken zur Abgabe des
<lb/>falschen Zeugnisses bestimmt zu haben und demgemäß als Anstif- 
<lb/>terin nach 8- 64 Nr. 1 des Preuß. Strafgesetzbuchs bestraft.

<lb/>Die gegen diese Entscheidung eingelegte Nichtigkeitsbeschwerde
<lb/>ist vom Königl. Obertribunal zurückgewiesen, weil gegen die Haupt-
<lb/>angeklagte der objective Thalbestand eines Meineides vorliege und
<lb/>dieselbe nicht deßhalb, weil sie keinen Meineid geleistet, sondern
<lb/>weil sie nicht mit Unterscheidungsvermögen gehandelt, freigesprochen
<lb/>sei, der Mangel an Unterscheidungsvermögen sich aber nicht sowohl
<lb/>auf die Erkennung der Wahrheit oder Unwahrheit der bekundeten
<lb/>Thatsache und deren eidliche Bekräftigung als vielmehr darauf be- 
<lb/>ziehe, daß die Hauptangeklagte der Verleitung zur Beeidigung einer
<lb/>wissentlich falschen Aussage nicht habe widerstehen können.

<lb/>In einem andern Falle (Goltdammer's Archiv Bd. IX.
<lb/>S. 486), der jedoch nicht zur Entscheidung des höchsten Gerichts-
</p>

            <pb facs="2173686_2700+1875_0065.tif"
                n="59"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_2700+1875_0065--><p/>
            <p>

               <lb/>Von Gerichts-Assessor a. D. Gamp zu Königsberg, Ost-Pr. gg

<lb/>Hofes gekommen, war die Hauptangeklagte von der Anschuldigung,
<lb/>wissentlich einen falschen Zeugeneid geleistet zu haben, freigesprochen,
<lb/>weil gleichzeitig festgestellt war, daß ihre freie WillensbestimmunA
<lb/>durch Drohungen seitens der Mitangeklagten ausgeschlossen gewesen.

<lb/>Gegen die Mitangeklagte war sodann festgestellt, daß sie die
<lb/>Hauptangeklagte durch jene Drohungen zur Ableistung des Meineides
<lb/>bestimmt und wurde dieselbe hierauf vom Schwurgerichtshof aus §.34
<lb/>Nr. 1 wegen Theilnahme durch Anstiftung verurtheilt, weil der §. 40
<lb/>das Vorhandensein des Verbrechens lediglich dem Thäter gegenüber
<lb/>verneine und weil, wenn eine strafbare Handlung allein aus dem
<lb/>Grunde straflos bleibe, weil der Thäter unzurechnungsfähig gewesen,
<lb/>dieser Umstand nicht dem zurechnungsfähigen Theilnehmer zu statten
<lb/>kommen könne.

<lb/>Beide Entscheidungen können jedoch nach dem oben festgestellten
<lb/>Thatbestand der Anstiftung für zutreffend nicht erachtet werden. Denn
<lb/>obwohl in beiden Fällen die Beeidigung einer falschen Thatsache stattge- 
<lb/>funden, so liegt dennoch der Thatbestand der Anstiftung nicht vor, weil
<lb/>der Thäter in beiden Fällen keine „strafbare Handlung" begangen hat.

<lb/>Im zweiten Falle wußte zwar der Schwörende, daß seine
<lb/>Handlung objectiv sich als eine das Strafgesetz verletzende darstelle,
<lb/>dennoch war der verbrecherische Wille desselben ausgeschlossen, weil
<lb/>es an dem andern Erforderniß desselben, nämlich an der Willens- 
<lb/>freiheit, fehlte.

<lb/>Im erstern Falle dagegen war die Willensfreiheit des Thäters
<lb/>vorhanden, jedoch mangelte demselben die Fähigkeit, die Strafbarkeit
<lb/>seiner Handlung zu erkennen und konnte demgemäß sein Wille auf
<lb/>die Hervorbringung eines rechtswidrigen Erfolges nicht gerichtet sein.
<lb/>Denn „Mangel an Unterscheidungsvermögen" ist keineswegs iden- 
<lb/>tisch mit „Mangel an sittlicher Kraft, um der Verleitung zu wider- 
<lb/>stehen", sondern es bedeutet, daß der Thäter sich nicht der im Eide
<lb/>liegenden Anrufung Gottes zum Zeugen der Wahrheit bewußt
<lb/>gewesen und er daher nicht gewußt, daß die Beeidigung einer fal- 
<lb/>schen Thatsache eine kriminell strafbare Handlung sei; ja er mag
<lb/>dieselbe vielleicht sogar für erlaubt gehalten haben, wenn z. B.
<lb/>die Eltern, denen gehorchen zu müssen er geglaubt, ihn dazu
<lb/>bestimmt haben.
</p>

            <pb facs="2173686_2700+1875_0066.tif"
                n="60"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_2700+1875_0066--><p/>
            <p>

               <lb/>HO Ueber Urheberschaft nach dem Reichsstrafgesetzbuch.


<lb/>Deßgleichen muß der Beschluß des Königl. Obertribunals vom
<lb/>17. October 1860 in der Untersuchungssache g. Hoffmann*) als
<lb/>mit den Bestimmungen des Preußischen und Deutschen Strafgesetz- 
<lb/>buchs in Widerspruch stehend erachtet werden.

<lb/>Die Angeschuldigte war nämlich belastet, ein Mädchen unter
<lb/>13 Jahren, deren Alter ihr bekannt, zur Verübung oder Duldung
<lb/>unzüchtiger Handlungen mit Männern verleitet zu haben.

<lb/>Die Rathskammer hatte sie wegen des Verbrechens des 8- 144
<lb/>Nr. 3 in Anklagestand versetzt, der Anklagesenat sie jedoch außer
<lb/>Verfolgung gesetzt, *rveil diese Vorschrift nur gegen denjenigen ge- 
<lb/>richtet sei, welcher zu unzüchtigen Handlungen mit sich selbst, nicht
<lb/>aber mit andern verleitet.

<lb/>Zugleich hat derselbe die Frage der Theilnahme an den Hand- 
<lb/>lungen der Männer verneint, weil diesen Männern das Alter des
<lb/>Mädchens unbekannt gewesen, sie also nach §. 44 des Strafgesetz- 
<lb/>buchs straflos gewesen seien, und sich diese Straflosigkeit der Thäter
<lb/>auch auf die Angeschuldigte als Theilnehmerin erstrecke.

<lb/>Durch obigen Beschluß ist jedoch die Sache an den Anklage- 
<lb/>senat zurückgewiesen, „da der dem Thäter zur Seite stehende Grund
<lb/>des faktischen Jrrthums eine weitere Folge als die Straflosigkeit
<lb/>des Thäters selbst nicht habe und namentlich nicht bewirke, daß
<lb/>das objectiv begangene Verbrechen überhaupt als nicht begangen
<lb/>betrachtet werde, und die Straflosigkeit auch rücksichtlich derjenigen
<lb/>Personen eintrete, welche als Theilnehmer im Sinne des 8- 34 sich
<lb/>betheiligt und welchen für sich selbst jener Strafausschließungsgrund
<lb/>nicht zur Seite stehe. Die Nichtverfolgbarkeit des Thäters wegen
<lb/>eines lediglich bei ihm subjectiv obwaltenden Grundes hindere mit- 
<lb/>hin die Verfolgung der Angeschuldigten als Theilnehmerin nicht."
<lb/>Wenn gleich nun die Angeschuldigte die Männer nicht zur Vor- 
<lb/>nahme der unzüchtigen Handlungen angestistet, sondern sich nur in
<lb/>anderer Weise an den Handlungen derselben betheiligt zu haben
<lb/>scheint, so ist dieses auf die rechtliche Beurtheilung der That der
<lb/>Angeschuldigten ohne Einfluß, da auch der Anstifter nach 8- 34
<lb/>Nr. 1 als Theilnehmer an einem fremden Verbrechen aufzufassen ist.
</p>
            <p>

               <lb/>') Goltdammer, Archiv für Preuß. Strafrecht Bd. VIII. S. 823.
</p>

            <pb facs="2173686_2700+1875_0067.tif"
                n="61"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_2700+1875_0067--><p/>
            <p>

               <lb/>Von Gerichts-Assessor a. D. Gamp zu Königsberg, Ost-Pr. ßl

<lb/>Dieses verkennt auch der erwähnte Beschluß des Obertribunals
<lb/>nicht. Derselbe spricht ganz allgemein von „Teilnehmern im Sinne
<lb/>des 8- 34" und macht zwischen den einzelnen Arten derselben mit
<lb/>Rücksicht auf den vorliegenden Fall keinen Unterschied.

<lb/>Dieser Beschluß des obersten Gerichtshofs nun, nach welchem
<lb/>strafbare Theilnahme durch Anstiftung auch dann vorliegt, wenn
<lb/>der Thäter zu einer Handlung bestimmt ist, welche er vermöge
<lb/>eines thatsüchlichen Jrrthums für eine das Strafgesetz nicht ver- 
<lb/>letzende gehalten hat, steht mit dem Begriff der Anstiftung in
<lb/>Widerspruch.

<lb/>Denn in diesem Falle ist die Verfolgbarkeit des Thäters nicht
<lb/>„wegen eines lediglich bei ihm subjectio obwaltenden Grundes" wie
<lb/>z. B. im Falle des §. 228 des Preuß. Strafgesetzbuchs, sondern
<lb/>deßhalb ausgeschlossen, weil überhaupt eine strafbare Handlung von
<lb/>ihm gar nicht begangen ist.

<lb/>Die Motive zu 8- 44 besagen ausdrücklich: *)

<lb/>„Wenn Handlungen den Charakter eines Verbrechens nur dann
<lb/>„annehmen, wenn in der Person desjenigen, auf welchen sich die
<lb/>„That bezieht, besondere Eigenschaften vorhanden sind, und wenn
<lb/>„dem Thäter diese Eigenschaften nicht bekannt sind, so hat er das,
<lb/>„was den Thatbestand des Verbrechens ausmacht, nicht gewollt,
<lb/>„und kann daher auch keine Bestrafung eintreten."

<lb/>Die Straflosigkeit des Thäters tritt also hier ein, weil seine
<lb/>Handlung gar nicht „den Charakter eines Verbrechens angenommen
<lb/>hat" und dieses ist der Fall, weil das „was den Thatbestand des
<lb/>Verbrechens ausmacht, nicht gewollt ist", d. h. weil ein nothwen-
<lb/>diges Erforderniß des Thatbestandes, nämlich der verbrecherische
<lb/>Wille des Thäters fehlt. Ist aber überhaupt eine strafbare Hand- 
<lb/>lung nicht begangen, so kann auch der Thatbestand der Anstiftung
<lb/>zu derselben nicht vorliegen.

<lb/>Daß die Auffassung des Reichsstrafgesetzbuchs in dieser Hin- 
<lb/>sicht vom Preußischen nicht abweicht, ist bereits oben ausführlich
<lb/>dargethan und stehen also die angeführten Entscheidungen mit dem
</p>
            <p>

               <lb/>*) Stenographische Berichte der durch die Verordnung vom 2. Januar
<lb/>1850 einbcrusenen Kammern. Bd. IV. S. 009.
</p>

            <pb facs="2173686_2700+1875_0068.tif"
                n="62"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_2700+1875_0068--><p/>
            <p>

               <lb/>HZ lieber Urheberschaft nach dem Reichsstrafgesetzbuch.


<lb/>Begriff der Anstiftung, wie derselbe übereinstimmend im Preußischen
<lb/>und Neichsstrafgesetzbuch fixirt ist, im Widerspruch.

<lb/>- Nach beiden Strafgesetzbüchern ist also zum Thatbestand der
<lb/>Anstiftung erforderlich, daß der Thäter eine die objectiven Merk- 
<lb/>male eines Verbrechens enthaltende Handlung mit freiem, auf die
<lb/>Begehung des Verbrechens gerichteten Willen begangen hat und daß
<lb/>der Anstifter denselben durch ein geeignetes Mittel zu diesem so
<lb/>beschaffenen Willen vorsätzlich bestimmt hat.

<lb/>Es liegen also bei der Anstiftung zwei Causalitätsverhältnisse
<lb/>vor. Erstens ist der verbrecherische Wille des Anstifters die Ursache
<lb/>des verbrecherischen Willens des Thäters und sodann ist derselbe
<lb/>nach dem Grundsatz caussa caussae est caussa caussati auch die
<lb/>Ursache der begangenen strafbaren Handlung.*)

<lb/>Beide Causalitätsverhältnisse existiren jedoch nicht unabhängig neben
<lb/>einander, sondern das eine ist durch das andere bedingt und vermittelt.

<lb/>Demgemäß wird man den Anstifter als denjenigen bezeichnen
<lb/>können, welcher den Thäter zu der von demselben begangenen straf- 
<lb/>baren Handlung derart bestimmt hat, daß Ursache, d. h. der ver- 
<lb/>brecherische Wille des Anstifters und Wirkung, d. h. die die objec- 
<lb/>tiven Merkmale des Verbrechens enthaltende Handlung durch den
<lb/>verbrecherischen Willen des Thäters vermittelt wird.

<lb/>Ist also Ursache und Wirkung nicht durch den verbrecherischen
<lb/>Willen des Thäters vermittelt, so liegt der Thatbestand der An- 
<lb/>stiftung nicht vor.

<lb/>Außer der Anstiftung kennt das Neichsstrafgesetzbuch als zweite
<lb/>Art der Urheberschaft die Thäterschaft.

<lb/>Was die historische Entwickelung dieses Begriffs in den legis- 
<lb/>latorischen Preußischen Arbeiten anbelangt, so bezeichnen die Ent- 
<lb/>würfe von 1828, 1830, 1833, 1836 und 1843 den Thäter als
<lb/>denjenigen, „welcher das Verbrechen durch eigene Handlung unmit- 
<lb/>telbar bewirkt hat", verlangen mithin zum Thatbestand der Thäter-
<lb/>schaft eine „eigene Handlung des Thäters", d. h. derselbe muß
<lb/>seinen verbrecherischen Willen selbst in dem Object bethätigen und
<lb/>also selbst physisch thätig sein.
</p>
            <p>

               <lb/>*) Berner. Tie Lehre von der Theilnahme am Verbrechen. S. 310.
</p>

            <pb facs="2173686_2700+1875_0069.tif"
                n="63"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_2700+1875_0069--><p/>
            <p>

               <lb/>Von Gerichts-Assessor a. D. Gamp zu Königsberg, Ost-Pr. 63

<lb/>Abweichend hiervon definiren die Entwürfe von 1845 u. 1847
<lb/>den Thäter resp. Mitthäter als denjenigen, welcher die mit Strafe
<lb/>bedrohte That allein oder in Gemeinschaft mit Andern ausführt.
<lb/>Diese Abweichung ist nun zwar bei der Revision des Entwurfs des
<lb/>Strafgesetzbuchs von 1843 nicht ausdrücklich motivirt, jedoch geht
<lb/>aus der bereits erwähnten Bemerkung der Jmmediatcommission: *)
<lb/>„Wer sich des arglosen Dritten zur Verübung der That
<lb/>bedient, der ist nicht bloß Anstifter eines (von einem andern be- 
<lb/>gangenen) Verbrechens, sondern selbst der eigentliche und einzige
<lb/>Thäter,"

<lb/>unzweifelhaft hervor, daß dieselbe eine „eine eigene Handlung des
<lb/>Thäters" zum Thatbestand der Selbstbegehung nicht für erforderlich
<lb/>gehalten.

<lb/>Der Entwurf von 1850 endlich sowie das Preußische Straf- 
<lb/>gesetzbuch vom Jahr 1851 endlich definiren den Thäter gar nicht.

<lb/>Die Motive zu ersterem bemerken hierzu: **)

<lb/>„Dagegen ist Abstand genommen von allen Unterscheidungen
<lb/>zwischen physischem und intelleetuellem Urheber re. Ein Bedürfniß
<lb/>zu einer solchen in der practischen Ausführung nur gefährlichen
<lb/>Distinktion ist auch nicht durch die Nothwendigkeit einer derartigen
<lb/>Unterscheidung bei der Bestrafung der Theilnahme begründet.
<lb/>Denn wer den Andern zur Begehung eines Verbrechens anstiftet —

<lb/>-, der hat ebenso wie der Thäter selbst das Verbrechen gewollt,

<lb/>den rechtswidrigen Erfolg bezweckt, er steht dem Thäter gleich und
<lb/>muß wie dieser alle Folgen der Handlung vertreten."

<lb/>Hiemit ist jedoch keineswegs ausgesprochen, daß man den
<lb/>Thäter von dem Anstifter begrifflich nicht habe unterscheiden wollen,
<lb/>sondern mit Rücksicht auf die gleiche Strafbarkeit beider ist die
<lb/>Fixirung des Begriffs des Thäters in dem Strafgesetzbuch für nicht
<lb/>erforderlich erachtet.

<lb/>Das Reichsstrafgesetzbuch endlich enthält ebensowenig wie das
<lb/>Preußische eine ausdrückliche Definition des Thäters. Daß hiedurch
<lb/>eine Lücke im Gesetzbuch entstanden, kann nicht behauptet werden,
<lb/>da der Gesetzgeber bei den einzelnen Verbrechen ausgesprochen, wer


<lb/>*) Revision des Entwurfs von 1843 Bd. I. S. 155.


<lb/>**) Stenographische Berichte Bd. III. S. 167.
</p>

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                n="64"
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            <p>

               <lb/>64 Ueber Urheberschaft nach dem Reichsstrafgesetzbuch.

<lb/>als Thäler derselben aufgefaßt und bestraft werden solle. Wenn
<lb/>ferner 8- 47 des Reichsstrafgesetzbuchs bestimmt:

<lb/>„Wenn Mehrere eine strafbare Handlung gemeinschaftlich aus- 
<lb/>führen, so wird jeder als Thäter bestraft",
<lb/>so ist, obwohl in diesem §. zunächst nur der Begriff der Mitthäter
<lb/>festgestellt ist, hiedurch auch zugleich der Thäter als derjenige,
<lb/>welcher eine strafbare Handlung ausführt, definirt.

<lb/>Wie aber eine äußere Wirkung sich nur dann als Handlung
<lb/>und derjenige, welcher erstere hervorgebracht hat, sich nur dann als
<lb/>Thäter im gewöhnlichen Sinne characterisirt, wenn die Wirkung
<lb/>eine vom Thäter gewollte ist, so setzt auch die „strafbare Handlung"
<lb/>nicht allein eine das Strafgesetz objectiv verletzende Wirkung voraus,
<lb/>sondern auch, daß diese aus dem Willen des Thäters hervor- 
<lb/>gegangen.

<lb/>Da nun aber das Strafgesetz als „strafbare Handlung" nur
<lb/>diejenige auffaßt, welche aus dem verbrecherischen Willen einer
<lb/>Person hervorgegangen ist, so muß der Thäter nicht allein tie das
<lb/>Strafgesetz objectiv verletzende äußere Wirkung, sondern die Hand- 
<lb/>lung, wie sich dieselbe strafrechtlich als eine Verletzung des Straf- 
<lb/>gesetzes darstellt, haben hervorbringen wollen, d. h. der Thäter muß
<lb/>die rechtsverletzende Wirkung mit demjenigen Willen hervorgebracht
<lb/>haben, welche das Gesetz zum Thatbestand des betreffenden Ver- 
<lb/>brechens verlangt.

<lb/>Demgemäß ist z. B. derjenige nicht strafrechtlicher Thäter des
<lb/>im 8- 265 des Reichsstrafgesetzbuchs behandelten Verbrechens der
<lb/>betrüglichen Inbrandsetzung einer gegen Feuersgefahr versicherten
<lb/>Sache, welcher wissentlich aber nicht in betrügerischer Absicht die
<lb/>versicherte Sache in Brand gesteckt hat, da zwar die äußere Wir- 
<lb/>kung, d. h. die Inbrandsetzung der Sache vom Thäter gewollt ist,
<lb/>nicht jedoch das Jnbrandsetzen, wie sich dasselbe strafrechtlich als
<lb/>eine Verletzung des 8- 265 darstellt.

<lb/>Da es ferner zum Begriff der „strafbaren Handlung" gehört,
<lb/>daß dieselbe aus dem freien Willen des Thäters hervorgegangen,
<lb/>so ist Thäter im strafrechtlichen Sinne derjenige, welcher mit
<lb/>freiem Willen und dem Bewußtsein der Strafbarkeit eine strafbare
<lb/>Handlung ausführt.
</p>

            <pb facs="2173686_2700+1875_0071.tif"
                n="65"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_2700+1875_0071--><p/>
            <p>

               <lb/>Von Gerichts-Assessor a. D. Gamp zu Königsberg, Ost-Pr. tz5

<lb/>Wer dagegen eine Handlung, welche die objectiven Merkmale
<lb/>eines Verbrechens an sich trägt, begeht, wenn seine freie Willens- 
<lb/>bestimmung oder das Bewußtsein der Strafbarkeit bei Begehung
<lb/>der Handlung ausgeschlossen gewesen ist, der kann nicht als Thäter
<lb/>im strafrechtlichen Sinne aufgefaßt werden.

<lb/>Wenn nun also Thäter derjenige ist, welcher eine strafbare
<lb/>Handlung ausführt, so entsteht die Frage, ob es nach der Auffas- 
<lb/>sung des Reichsstrafgesetzbuchs zum Begriff des Thäters gehört, daß
<lb/>er selbst und durch eigene Handlung den Thatbestand der strafbaren
<lb/>Handlung hervorgebracht, d. h. ob er selbst seinen verbrecherischen
<lb/>Willen im Object bethätigt haben muß.

<lb/>Weder das Reichsstrafgesetzbuch noch die Motive zu demselben
<lb/>beantworten diese Frage ausdrücklich; dennoch gewähren die letztern
<lb/>wenigstens einen indirekten Anhalt für die Beantwortung derselben.

<lb/>Die Motive zu dem den Begriff der Mitthäter sestsetzenden
<lb/>§. 47 besagen nämlich:

<lb/>„Der Entwurf hat geglaubt, daß der wesentliche Charakter der
<lb/>„Mitthäterschaft in der „gemeinsamenAusführung" der Thal seinen
<lb/>„vollen Ausdruck findet, indem hierbei nicht sowohl lediglich das
<lb/>„rein äußerliche Moment der gemeinsamen Thätigkeit, sondern auch
<lb/>„und vorzugsweise der Character der Mitwirkung des Einzelnen bei
<lb/>„der Ausführung in das Auge gefaßt und hiernach bestimmt wird,
<lb/>„ob die That selbst in ihrer Ausführung als eine gemeinschaftliche
<lb/>„sich darstellt."

<lb/>Es soll also nicht sowohl die Art und das Maß der physischen
<lb/>Thätigkeit, sondern vorzugsweise die Absicht des Mitthäters, durch
<lb/>die gemeinschaftliche Thätigkeit die strafbare Handlung zu vollbringen,
<lb/>über den rechtlichen Character der Mitthäterschaft entscheiden.

<lb/>Demgemäß ist es zum Begriff der Mitthäter nicht erforderlich,
<lb/>daß jeder derselben sämmtliche Handlungen, welche den Thatbestand
<lb/>des von ihm gewollten Verbrechens ausmachen, vorgenommen oder
<lb/>wenigstens an demselben Theil genommen hat, es genügt vielmehr,
<lb/>wenn dieses durch die Thätigkeit aller geschehen ist und braucht
<lb/>daher der einzelne Mitthäter auch an der Hervorbringung der den
<lb/>Thatbestand der gewollten strafbaren Handlung darstellenden äußern
<lb/>Wirkung nicht physisch thätig gewesen zu sein. Das. Reichsstraf-

<lb/>Ter Gerichtssaal. XXVU. Band. 5
</p>

            <pb facs="2173686_2700+1875_0072.tif"
                n="66"
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            <p>

               <lb/>66 Ueber Urheberschaft nach dem Reichsstrafgesetzbuch.

<lb/>gesetzbuch hat mithin den strafrechtlichen Grundsatz ausgesprochen,
<lb/>daß derjenige Mitthäter an einem Verbrechen sei, welcher die ge- 
<lb/>wollte unmittelbare Mitursache gewesen, daß also der Mitthäter
<lb/>die rechtsverletzende Wirkung nicht durch eigene physische Thätigkeit
<lb/>hervorgebracht zu haben braucht, wofern nur die wirklich begangene
<lb/>strafbare Handlung sich als eine Wirkung des gemeinschaftlichen
<lb/>verbrecherischen Willens characterisirt. *)

<lb/>Wendet man nun diesen strafrechtlichen Grundsatz auch auf
<lb/>den Begriff des Thäters an, so wird man die Frage, ob es noth-
<lb/>wendig, daß derselbe die Handlungen, welche den Thatbestand des
<lb/>von ihm gewollten Verbrechens ausmachen, selbst begangen haben
<lb/>muß, principiell verneinen müssen.

<lb/>Diejenige Person ist also als Thäter im strafrechtlichen Sinne
<lb/>aufzufassen, in derem freiem und verbrecherischem Willen die den
<lb/>objectiven Thatbestand eines Verbrechens darstellende Handlung ihre
<lb/>unmittelbare Ursache hat.

<lb/>Wenn die strafbare Handlung in dem Willen des Thäters ihre
<lb/>„unmittelbare Ursache" haben muß, so ist hiemit keineswegs gesagt,
<lb/>daß der Thäter zur Erreichung seines verbrecherischen Zweckes sich

<lb/>*) Der Ansicht Schütze' s — Lehrbuch des deutschen Strafrechts I.
<lb/>S. 148 — daß nur derjenige nach der Auffassung des Reichsstrafgesetzbuchs
<lb/>Mitthäter sei, welcher selbst an der „Ausführungshandlung" Theil genommen,
<lb/>kann demgemäß nicht beigetreten werden und beweist gerade das von ihm
<lb/>selbst angeführte Beispiel die Unhaltbarkeit seiner Ansicht.

<lb/>Nach diesem soll nämlich, wenn A und B zusammen eine schwere Kiste
<lb/>aus des C. Gewahrsam stehlen wollen und A., welcher zuerst eingestiegen,
<lb/>findet, daß er die Kiste allein tragen kann und schickt demgemäß den B.
<lb/>zum Wachehalten an die Thür, B. mutato consilio et actu bloßer Ge-
<lb/>hülfe sein, obwohl er ursprünglich beabsichtigt, Mitthäter zu werden.
<lb/>Dieses widerspricht aber augenscheinlich der Auffassung des Reichsstrafgesetz- 
<lb/>buchs vom Begriff der Mitthäter und Gehilfen.

<lb/>B. ist und bleibt Mitthäter, obwohl er an der „Ausführungshand- 
<lb/>lung" , d. h. an der Wegnahme der Sache nicht Theil genommen, weil er
<lb/>die gewollte Mitursache des Diebstahls gewesen; eine mutatio concilii hat
<lb/>bei ihm nicht stattgefunden, er hat nie den Thäterwillen aufgegeben und
<lb/>den Gehülfenwillen angenommen, denn er hat nicht das Verbrechen eines
<lb/>Andern also den Diebstahl des A. unterstützen wollen, sondern stets ist sein
<lb/>Wille darauf gerichtet gewesen, mit A. gemeinschaftlich den Diebstahl aus- 
<lb/>zuführen.
</p>

            <pb facs="2173686_2700+1875_0073.tif"
                n="67"
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            <p>

               <lb/>Von Gerichts-Assessor a. D. Gamp zu Königsberg, Ost-Pr. 67


<lb/>keines Mittels bedient haben darf, sondern „unmittelbar" bedeutet nur
<lb/>soviel, daß das Verbrechen nicht noch außerdem seine Ursache in
<lb/>dem verbrecherischen Willen derjenigen Person haben darf, welche
<lb/>die äußere Handlung vorgenommen hat.

<lb/>Denn in dem letztern Falle liegt in dem Willen dieser Person
<lb/>die unmittelbare Ursache des Verbrechens und ist dieselbe mithin
<lb/>Thäter in strafrechtlichem Sinne, während die Thätigkeit desjenigen,
<lb/>welcher den physisch Thätigen zu der strafbaren Handlung bestimmt
<lb/>hat, sich lediglich darauf beschränkt hat, für die beabsichtigte rechts- 
<lb/>verletzende Wirkung eine Ursache hervorzurufen und demgemäß nicht
<lb/>selbst die unmittelbare Ursache, sondern nur die mittelbare Ur- 
<lb/>sache des Verbrechens ist. Hier liegt mithin der Thatbestand des
<lb/>§. 48 vor, d. h. die mittelbare Ursache der strafbaren Handlung
<lb/>ist Anstifter zu derselben, die unmittelbare dagegen Thäter.

<lb/>Dagegen bleibt der den rechtsverletzenden Erfolg Wollende
<lb/>„unmittelbare" Ursache des Verbrechens und somit Thäter im straf- 
<lb/>rechtlichen Sinne, wenn auch die den Thatbestand des Verbrechens
<lb/>darstellende äußere Handlung von einer andern Person physisch
<lb/>begangen ist, wofern bei derselben nur der verbrecherische Wille
<lb/>ausgeschlossen gewesen ist. *)

<lb/>Denn hat die physisch thätige Person ohne verbrecherischen
<lb/>Willen gehandelt, sei es weil die freie Willensbestimmung oder das
<lb/>Bewußtsein der Strafbarkeit der Handlung ausgeschlossen gewesen,
<lb/>so hat zwar auch die äußere Handlung in dem Willen desjenigen,
<lb/>welcher dieselbe physisch begangen, ihre unmittelbare Ursache,
<lb/>nicht dagegen die Handlung, wie sich dieselbe strafrechtlich darstellt,
<lb/>weil entweder der Wille des physisch Thätigen nicht sämmtliche
<lb/>Merkmale, welche das Gesetz zum Thatbestand dieses Verbrechens
<lb/>verlangt, umfaßt hat, oder weil der Wille unfrei gewesen.

<lb/>Hat also in diesem Falle die objectiv strafbare Handlung in
<lb/>dem Willen desjenigen, welcher dieselbe begangen, nicht ihre Ursache,
<lb/>so kann derselbe auch nicht als Thäter im strafrechtlichen Sinne
</p>
            <p>

               <lb/>*) Ba r, Zur Lehre vom Versuch und Theilnahme am Verbrechen.
<lb/>S. 43 und 44. Hälschner, „Tas Preußische Strafrecht". S. 341 und
<lb/>345, Anm. 2.
</p>

            <pb facs="2173686_2700+1875_0074.tif"
                n="68"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_2700+1875_0074--><p/>
            <p>

               <lb/>08 lieber Urheberschaft nach dem Reichsstrafgesetzbuch.


<lb/>aufgefaßt werden. Dagegen muß derjenige, welcher mit verbrecheri- 
<lb/>schem Willen diese das Strafgesetz objectiv verletzende Thätigkeit
<lb/>eines Andern hervorgerufen hat, als die unmittelbare Ursache des
<lb/>Verbrechens, mithin als Thäter im strafrechtlichen Sinne aufgefaßt
<lb/>werden, weil ohne diese Einwirkung auf den physisch Thätigen der
<lb/>rechtswidrige Erfolg nicht eingetreten, die strafbare Handlung nicht
<lb/>begangen worden wäre.

<lb/>Wer also einen Andern, dessen freie Willensbestimmung aus
<lb/>den in §§. 51 und 52 des St.G.B.'s ausgesprochenen Gründen
<lb/>ausgeschlossen gewesen, oder der die zur Erkenntniß der Strafbar- 
<lb/>keit der Handlung erforderliche Einsicht nicht besessen — §§.'55,
<lb/>56 und 58 — oder endlich, der vermöge eines thatsächlichen Jrr-
<lb/>thums die begangene Handlung für eine erlaubte halten mußte —
<lb/>§. 59 — zu einer strafbaren Handlung bestimmt, ist die unmittel- 
<lb/>bare Ursache dieser rechtsverletzenden Wirkung, mithin Thäter im
<lb/>strafrechtlichen Sinne, weil der physisch Thätige zwar die äußere
<lb/>Handlung, nicht aber diese Handlung, wie sich dieselbe mit Beziehung
<lb/>auf das Strafgesetz darstellt, gewollt hat. *)

<lb/>Daß derjenige, welcher auf diese Weise durch die unbewußte
<lb/>Thätigkeit einer andern Person die rechtsverletzende Wirkung her- 
<lb/>vorgebracht hat, nur dann als strafrechtlicher Thäter aufgefaßt
<lb/>werden kann, wenn er nicht allein „vorsätzlich", sondern auch mit
<lb/>derjenigen Willensrichtung, welche das Gesetz zum Thatbestand des
<lb/>von ihm gewollten Verbrechens verlangt, den physisch Thätigen zu
<lb/>der Handlung, welche die objectiven Merkmale desselben enthüls
<lb/>bestimmt hat, bedarf keiner weitern Ausführung.

<lb/>Es läßt sich nun zwar nicht leugnen, daß in denjenigen Fällen,
<lb/>in denen der Thäter die rechtsverletzende Wirkung nicht durch eigene
<lb/>physische Thätigkeit hervorgebracht, sondern sich dazu der Thätigkeit
<lb/>einer andern Person bedient hat, die Handlung des letztern nur
<lb/>uneigentlich als eine Handlung des strafrechtlichen Thüters aufge-
<lb/>faßt werden kann. Denn die physisch thätige Person ist kein
</p>
            <p>

               <lb/>*) Zachariä, Zur Lehre von der Theilnahme am Verbrechen. Arch.
<lb/>d. Criminalr. N. F. 1850. S. 276 u. 279. Berner, „Tie Lehre von
<lb/>der Theilnahme", S. 289.
</p>

            <pb facs="2173686_2700+1875_0075.tif"
                n="69"
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            <p>

               <lb/>Von Gerichts-Assessor a. D. Gamp zu Königsberg, Ost-Pr. ßg

<lb/>„willenloses Werkzeug", welches, nachdem es in Bewegung gesetzt,
<lb/>nach Naturgesetzen eine bestimmte Wirkung Hervorbringen muß,
<lb/>sondern ist eine willensfähige Person, welche nur in so weit eine
<lb/>äußere Wirkung hervorbringt, als es ihrem an sich freien Willen
<lb/>entspricht. Dennoch wird man vom praktisch kriminalistischen
<lb/>Standpunkt aus kein Bedenken tragen dürfen, die Handlung des
<lb/>physisch Thätigen als eine Handlung desjenigen, welcher jene her- 
<lb/>vorgerufen, anzusehen und das zwischen dem verbrecherischen Willen
<lb/>des letztern und der Rechtsverletzung bestehende Verhältniß als ein
<lb/>causales zu bezeichnen.

<lb/>Denn wenn auch die physisch thätige Person nicht mit Noth-
<lb/>wendigkeit wie das Werkzeug, das bestimmten Naturgesetzen folgt,
<lb/>die rechtsverletzende Wirkung hat Hervorbringen müssen *), so ist
<lb/>doch thatsächlich der verbrecherische Wille des Thäters die gewollte
<lb/>Ursache davon, daß der physisch Thätige die Handlung, welche die
<lb/>objectiven Merkmale des vom Thäter gewollten Verbrechens enthält,
<lb/>begangen hat.

<lb/>Enthält nun auch das Reichsstrafgesetzbuch keine ausdrückliche
<lb/>Anerkennung dieses strafrechtlichen Grundsatzes, daß die Hand- 
<lb/>lung des physisch Thätigen als die Handlung des dieselbe
<lb/>bewirkt habenden strafrechtlichen Thäters aufgefaßt werden muß, so
<lb/>folgt derselbe dennoch auch für das Reichsstrafgesetzbuch aus dem
<lb/>aus 8- 47 a« entnehmenden Begriffe des Thäters als desjenigen,
<lb/>welcher die strafbare Handlung ausführt. Denn da das Gesetz den
<lb/>Thäter in der Wahl seiner Mittel zur Erreichung des verbrecheri- 
<lb/>schen Zweckes nicht beschränkt, so kann der strafrechtliche Thäter,
<lb/>um die strafbare äußere Handlung hervorzubringen, sich auch einer
<lb/>andern Person als eines geeigneten Mittels bedienen.

<lb/>Jedoch muß der physisch Thätige „Mittel" bleiben, er »darf
<lb/>nicht selbst „Ursache" des Verbrechens werden. Letzteres ist der
</p>
            <p>

               <lb/>*) Tiefes ist ebensowenig der Fall, wenn der Thäter die rechtsverletzende
<lb/>Wirkung durch ein Thier hervorgerufen hat, wenn er also z. B., um einen
<lb/>Menschen 311 tödten, denselben in einen Löwenzwinger hineingestoßen hat.
<lb/>Auch hier ist der Wille des Löwen ebenfalls unabhängig vom Willen des
<lb/>Hineinstoßenden. Tennoch ist dieser strafrechtlicher Thäter, weil er die. ge- 
<lb/>wollte unmittelbare Ursache des Todes gewesen.
</p>

            <pb facs="2173686_2700+1875_0076.tif"
                n="70"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_2700+1875_0076--><p/>
            <p>

               <lb/>70 Heber Urheberschaft nach dem Reichsstrafgesetzbuch.


<lb/>Fall, wenn er selbst die die objectiven Merkmale des Verbrechens
<lb/>enthaltende Handlung nicht allein vorsätzlich, sondern mit derjenigen
<lb/>Willensrichtung hervorgebracht hat, welche das Gesetz zum That-
<lb/>bestande dieses Verbrechens verlangt.

<lb/>Demgemäß ist Thäter derjenige, welcher selbst oder durch die
<lb/>gewollte Thätigkeil einer andern Person derart eine strafbare Hand- 
<lb/>lung mit der vom Gesetz zum Thatbestand derselben verlangten
<lb/>Willensrichtung ausführt, daß Ursache, d. h. der verbrecherische Wille
<lb/>des Thäters und Wirkung, d. h. die die objectiven Merkmale des
<lb/>Verbrechens enthaltende Handlung nicht vermittelt wird durch den
<lb/>verbrecherischen Willen der physisch thätigen Person.*)

<lb/>Der wesentliche Unterschied zwischen dem Thatbestand der An- 
<lb/>stiftung und dem der Thäterschaft ist mithin, daß bei der ersteren
<lb/>die begangene strafbare Handlung und der verbrecherische Wille des
<lb/>Anstifters durch den verbrecherischen Willen des physisch Thätigen
<lb/>vermittelt wird, während bei der letzteren die strafbare Handlung
<lb/>nur in dem verbrecherischen Willen des Thäters ihre alleinige
<lb/>Ursache hat.

<lb/>Dieses sind nun die beiden einzigen Arten der Urheberschaft,
<lb/>welche das Reichsstrafgesetzbuch anerkennt und unter Strafe stellt.
<lb/>Trotzdessen gibt es im Strafrecht noch eine andere Urheberschaft an
<lb/>einem Verbrechen, die sich unter die Begriffe der Anstiftung und Thäter- 
<lb/>schaft, wie dieselben vorstehend aus den Bestimmungen des Reichs- 
<lb/>strafgesetzbuchs entwickelt und festgestellt sind, nicht subsumiren läßt.

<lb/>Es gibt nämlich gewisse Verbrechen, in deren Natur es liegt,
<lb/>daß nur derjenige als strafrechtlicher Thäter aufgefaßt werden kann,
<lb/>der auch die die objectiven Merkmale derselben enthaltende äußere
<lb/>Handlung selbst physisch hervorgebracht hatte und bei denen es also
<lb/>ausgeschlossen ist, daß der strafrechtliche Thäter die Thätigkeit einer
<lb/>andern Person als Mittel zur Hervorbringung der rechtsverletzenden
<lb/>äußern Handlung benutzen kann.

<lb/>Diese Verbrechen sind Meineid (§§. 153 u. 154), wissentlich
<lb/>falsche Abgabe einer Versicherung an Eidesstatt (§. 156), Bigamie
</p>
            <p>

               <lb/>*) Cf. Entscheidung des Obertribunals vom 14. Juni 1856. Golt-
<lb/>dammer, Archiv Bd. IV. S. 679.
</p>

            <pb facs="2173686_2700+1875_0077.tif"
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            <p>

               <lb/>Von Gerichts-Assessor a. D. Gamp zu Königsberg, Hst-Pr. 71

<lb/>(8- 171), Ehebruch (8. 172), Jncest (8. 173) und die in den
<lb/>88» 176 Nr. 2 u. 3, 177 und 182 aufgeführten Verbrechen resp.
<lb/>Vergehen wider die Sittlichkeit.

<lb/>Es kann also wohl Jemand einen Mord dadurch begehen, daß
<lb/>er der Krankenwürterin zur Verabreichung an den Patienten Gift
<lb/>statt Mediein gibt, es kann Jemand einen Andern dadurch belei- 
<lb/>digen, daß er ihm durch einen Boten etwas Beleidigendes sagen
<lb/>läßt, es kann endlich Jemand eine Urkundenfälschung dadurch be- 
<lb/>gehen, daß er die Fälschung selbst durch einen Andern , dem die
<lb/>zur Erkenntniß der Strafbarkeit der Handlung nothwendige. Einsicht
<lb/>mangelt, vornehmen läßt, aber es ist unmöglich, einen Meineid,
<lb/>einen Ehebruch oder Jncest anders als durch eigene physische Thä-
<lb/>tigkeit zu begehen.

<lb/>Bestimmt nun Jemand einen Andern durch Drohungen', mit
<lb/>gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben, die die freie Willens- 
<lb/>bestimmung desselben ausschließen (8. 52) dazu, eine falsche That-
<lb/>sache mit einem Eide zu bekräftigen, bestimmt Jemand den Vater
<lb/>dazu, mit seiner Tochter den Beischlaf zu vollziehen, ohne daß der
<lb/>Vater gewußt, daß die betreffende Person seine Tochter sei (8- 59),
<lb/>bestimmt endlich Jemand eine andere Person, die die zur Erkennt- 
<lb/>niß der Strafbarkeit nothwendige Einsicht nicht besitzt (8- 56' und
<lb/>58), mit einer geisteskranken Frauensperson außerehelich zu concum-
<lb/>biren, so ist der Bestimmende zwar Urheber der in den 88- 154,
<lb/>173 und 176 Nr. 3 vorgesehenen Verbrechen, weil die die objectiven
<lb/>Merkmale der betreffenden Verbrechen enthaltenden äußern Hand- 
<lb/>lungen in seinem Willen ihre alleinige Ursache haben, dennoch läßt
<lb/>sich seine Thätigkeit weder unter den Begriff der Anstiftung noch den
<lb/>der Täterschaft, wie dieselben vorstehend fixirt sind, subsumiren.
<lb/>Denn da in allen diesen Fällen derjenige, welcher die äußere
<lb/>Wirkung hervorgebracht, eine strafbare Handlung nicht begangen hat,
<lb/>weil mit Rücksicht auf die 88- 52, 59 und 56, 58 sein verbreche- 
<lb/>rischer Wille ausgeschlossen gewesen ist, so kann mithin auch von
<lb/>einer strafbaren Anstiftung nicht die Rede sein, weil dieselbe zur
<lb/>nothwendigen Voraussetzung hat, daß der Thäter mit freiem ver- 
<lb/>brecherischem Willen gehandelt.

<lb/>Ebensowenig kann aber der Bestimmende als Thäter der in
</p>

            <pb facs="2173686_2700+1875_0078.tif"
                n="72"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_2700+1875_0078--><p/>
            <p>

               <lb/>72 Ueber Urheberschaft nach dem Reichsstrafgesehbuch.

<lb/>den §§. 154, 173 u. 176 Nr. 3 behandelten Verbrechen aufgefaßt
<lb/>werden, da die Natur der Verbrechen des Meineides, der Blut- 
<lb/>schande und der außerehelichen Beischlafsvollziehung mit einer geistes- 
<lb/>kranken Frauensperson die physische Ausführung derselben durch
<lb/>eine andere Person als Mittel nicht gestattet, und demgemäß nur
<lb/>derjenige Thäter dieser Verbrechen ist, welcher den rechtswidrigen
<lb/>Erfolg selbst und durch eigene Handlung hervorgebracht hat.

<lb/>Diese begriffliche Verschiedenheit der Verbrechen ist bis jetzt von
<lb/>der Wissenschaft und Praxis vollständig ignorirt, wie auch der
<lb/>Beschluß des höchsten Gerichtshofes vom 10. Juni 1868 — Golt-
<lb/>dammer, Archiv Bd. 16 S. 565 — beweist, in dem es ganz all- 
<lb/>gemein heißt:

<lb/>Es sei ein strafrechtlicher Grundsatz, daß derjenige, welcher
<lb/>durch absichtliche Erregung eines Jrrthums die Handlung eines
<lb/>Andern bewirkt, welche äußerlich die Merkmale einer strafbaren
<lb/>Handlung an sich trägt, als Thäter dieser eben wegen jenes Jrr- 
<lb/>thums in der Person des Handelnden entweder gar nicht oder nur
<lb/>als fahrlässige Rechtsverletzung zu erachtenden strafbaren Handlung
<lb/>betrachtet werden soll.

<lb/>Ebensowenig enthalten das Preußische Strafgesetzbuch von 1851
<lb/>und das Reichsstrafgesetzbuch eine Bestimmung, aus welcher man
<lb/>entnehmen könnte, daß dieselben sich der Unterscheidung zwischen
<lb/>Verbrechen, bei denen sich der Thäter zur Ausführung der äußern
<lb/>Handlung der Thätigkeit einer andern Person bedienen kann und
<lb/>solchen, bei denen dieses vermöge der besondern Natur der Ver- 
<lb/>brechen nicht angänglich, bewußt gewesen seien.

<lb/>Denn wenngleich §. 159 des 'Reichsstrafgesetzbuchs in den
<lb/>Motiven dadurch gerechtfertigt ist, daß die Ausnahmenatur des
<lb/>Verbrechens des Meineides auch eine Ausnahmebestimmung verlange,
<lb/>so ist doch keineswegs gesagt, durch welchen Umstand die Aus- 
<lb/>nahmenatur des Meineides begründet werde. Daß aber der Gesetz- 
<lb/>geber an obige Unterscheidung gedacht, scheint deßhalb höchst zweifel- 
<lb/>haft, weil derselbe bei den andern Verbrechen, welche ebensowenig
<lb/>wie der Meineid die physische Ausführung durch eine andere Person
<lb/>gestatten, ei re Ausnahmebestimmung nicht getroffen, obwohl dieselbe
<lb/>hier ebenso nothwendig gewesen wäre, wie beim Meineide, übrigens
</p>

            <pb facs="2173686_2700+1875_0079.tif"
                n="73"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_2700+1875_0079--><p/>
            <p>

               <lb/>Von Gerichts-Assessor a. D. Gamp zu Königsberg, Ost-Pr. 73


<lb/>auch die Strafbestimmung in 8- 159 mit der erwähnten begriff- 
<lb/>lichen Verschiedenheit der Verbrechen in keinem Zusammenhänge
<lb/>steht.

<lb/>Durch diese Jgnorirung ist im Reichsstrafgesetzbuch eine empfind- 
<lb/>liche Lücke entstanden, welche nur für das Verbrechen des Meineides
<lb/>resp. der falschen Abgabe einer Versicherung an Eidesstatt durch
<lb/>§. 160 genügend ausgefüllt ist.

<lb/>Dieser §., welcher feilte Entstehung der Commission des Reichs- 
<lb/>tages verdankt *), bestraft nämlich die Verleitung zur Ableistung
<lb/>eines falschen Eides und zur Ableistung einer falschen Versicherung
<lb/>an Eidesstatt und fällt demgemäß unter diese Strafbestimmung die
<lb/>Thätigkeit desjenigen, welcher einen Andern, dem aus besondern
<lb/>Gründen (§§. 51, 52, 55, 56, 58 und 59) die Beeidigung der
<lb/>falschen Thatsache nicht zugerechnet werden kann, zu dieser Beeidi- 
<lb/>gung wissentlich bestimmt hat. **)

<lb/>Für die andern oben erwähnten Verbrechen, deren Natur die
<lb/>physische Ausführung durch eine andere Person als Mittel nicht
<lb/>gestattet, mangelt jedoch eine Strafbestimmung, welche die urhebe-
<lb/>rische Thätigkeit desjenigen, der den rechtsverletzenden Erfolg durch
<lb/>eine Person, der die Rechtsverletzung nicht zugerechnet werden kann,
<lb/>hervorgebracht, unter Strafe stellt.

<lb/>Diese Lücke auszufüllen, wird eine dringende Aufgabe der Ge- 
<lb/>setzgebung bei der in Aussicht genommenen neuen Redaktion des
<lb/>Reichsstrafgesetzbuchs sein. So lange dieses nicht geschehen ist, wird
</p>
            <p>

               <lb/>*) Bergt. die Bemerkung des Abgeordneten Wagner-Attenburg
<lb/>zum §. 160. Stenographische Berichte S. 1170.


<lb/>**) In denjenigen Fällen dagegen, in denen das Gesetz die Ableistung
<lb/>des Eides durch einen Stellvertreter gestattet f§. 314 I. 10 d. A. Gerichts-
<lb/>Ordnung rc.) muß derjenige, welcher wissentlich den Stellvertreter zur Be- 
<lb/>eidigung einer falschen Thatsache veranlaßt hat, ohne daß letzterer die Un- 
<lb/>richtigkeit derselben gewußt, als THüter des in §. 153 d. Reichsstraf- 
<lb/>gesetzbuchs behandelten Verbrechens aufgefaßt werden. Tenn damit, daß das
<lb/>Gesetz entgegen der Natur des Eides die Ableistung desselben durch Stell- 
<lb/>vertreter gestattet, ist zugleich ausgesprochen, daß in diesen Fällen der Thäter
<lb/>seinen verbrecherischen Willen durch die physische Thätigkeit einer andern
<lb/>Person ausführen lassen kann.
</p>

            <pb facs="2173686_2700+1875_0080.tif"
                n="74"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_2700+1875_0080--><p/>
            <p>

               <lb/>74 Ueber Urheberschaft nach dem Reichsstrafgesetzbuch.

<lb/>die Praxis geneigt sein, in den erwähnten Fällen, um düs Rechts- 
<lb/>bewußtsein nicht zu verletzen und zu verhindern, daß Verbrecher
<lb/>der wohlverdienten Strafe entgehen, den Bestimmenden als Anstifter
<lb/>aufzufassen, was allerdings ein vollständiges Verkennen des Be- 
<lb/>griffs der Anstiftung zur Voraussetzung hat.

<lb/>Von diesem Gesichtspunkt aus finden auch die oben besproche- 
<lb/>nen Entscheidungen, welche, wie dargethan, den Begriff der An- 
<lb/>stiftung verkennen, ihre genügende Erklärung, wenn auch nicht
<lb/>Rechtfertigung.

<lb/>Daß es sich nicht empfiehlt, für jedes einzelne der aufgsführten
<lb/>Verbrechen eine besondere Strafbestimmung zu geben, sondern daß
<lb/>vielmehr eine generelle Bestimmung, durch welche auch der §. 160
<lb/>überflüssig werden würde, in das Strafgesetzbuch ausgenommen
<lb/>werden müßte, liegt auf der Hand, und dürfte sich für dieselbe
<lb/>folgender Wortlaut empfehlen:

<lb/>Gleich dem Thäter wird derjenige bestraft, der einen An- 
<lb/>dern, dem die von demselben begangene strafbare Handlung
<lb/>strafrechtlich nicht zugerechnet werden kann, zu dieser Handlung
<lb/>vorsätzlich bestimmt hat.

<lb/>Allerdings würde eine solche Strafbestimmung über das noth-
<lb/>wendige Bedürfniß hinaus gehen, indem unter dieselbe auch die
<lb/>Thätigkeit desjenigen fallen würde, der zur Hervorbringung des
<lb/>rechtswidrigen Erfolges eine andere Person „als Mittel" benutzt
<lb/>hat, der mithin als strafrechtlicher Thäter aufgesatzt werden muß,
<lb/>jedoch wäre dieses für die practische Ausübung um so weniger ein
<lb/>Fehler, als der Grundsatz, daß, wofern die Natur des Verbrechens
<lb/>es zuläßt, die Handlung des physisch Thätigen, dessen verbrecheri- 
<lb/>scher Wille ausgeschloffen gewesen ist, strafrechtlich als die Handlung
<lb/>desjenigen, der mit verbrecherischem Willen diese Thätigkeit hervor- 
<lb/>gerufen, aufgefaßt werden muß, ausdrücklich im Strafgesetzbuch
<lb/>nicht ausgesprochen ist, mithin die Möglichkeit nicht ausgeschlossen
<lb/>ist, daß namentlich von Geschwornen diesem Grundsätze die Aner- 
<lb/>kennung versagt wird.
</p>

         </div>
         <pb facs="2173686_2700+1875_0081.tif"
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         <div xml:id="d71751e7087">
            <head>Literarische Anzeigen</head>
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               <head>
                  <title>Reber, O., Die Antragsdelicte des deutschen Strafrechts. Th. I. (1873.)</title>
               </head>
        
        
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2173686_2700+1875_0081--><p/>
               <p>

                  <lb/>Literarische Anzeigen.

<lb/>i.

<lb/>Reber, O., Die Antragsdelicte des deutschen Strafrechts. Th. I~
<lb/>(1873.) S. 564.

<lb/>Die obige Schrift wird, wenn sie vollständig erschienen ist,
<lb/>zwei Theile, einen strafrechtlichen und einen prozeßrechtlichen, um- 
<lb/>fassen. Nur der erstere liegt jetzt vor&gt; der zweite wird nach der
<lb/>Publikation der deutschen Strafprozeßordnung folgen. — Der erste
<lb/>Theil enthält 7 Abhandlungen: 1) Einleitung, 2) Allgemeine

<lb/>Grundsätze, 3) Erforderniß des Antrags (Antragsfälle), 4) Berech- 
<lb/>tigung zum Anträge, 5) Inhalt der Antragsstellung, 6)' Frist der
<lb/>Antragsstellung, 7) Zurücknahme und Verzicht. Die Abhandlungen
<lb/>zerfallen in Kapitel (im Ganzen 48) und diese wieder in Sätze,
<lb/>die mit durchgehenden Nummern (552) bezeichnet sind, wie man
<lb/>dies in französischen und italienischen Schriften vielfach zu finden
<lb/>pflegt. Ein ausführliches alphabetisches Register erleichtert den Ge- 
<lb/>brauch der Schrift sehr wesentlich.

<lb/>Die Schrift — die ausführlichste, welche bisher über die Lehre
<lb/>von den Antragsverbrechen veröffentlicht ist, — verdient alle Aner- 
<lb/>kennung. Mit großem Fleiß und Gewissenhaftigkeit ist die vor- 
<lb/>handene Literatur, besonders die Entscheidungen der höchstem Ge- 
<lb/>richtshöfe über die betreffenden Paragraphen des Reichsstrafgesetz- 
<lb/>buches, soweit sie dem Verfasser zugänglich war, benutzt worden.
<lb/>Ueberall hat der Vers, dabei selbständiges Urtheil bewiesen.' Die
<lb/>beiden französischen Bücher, welche auf S. 35 angeführt sind,
<lb/>dienen wohl nur als Schaustücke, die der Verf. selbst nicht gesehen
<lb/>hat; denn sonst hätten die Citate anders ausfallen müssen als:

<lb/>,Hölle Faust und Tröbutien Droit criminelle II/ Oder sind es
</p>
               <pb facs="2173686_2700+1875_0082.tif"
                   n="76"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2173686_2700+1875_0082--><p/>
               <p>

                  <lb/>76
</p>
               <p>

                  <lb/>Literarische Anzeigen.
</p>
               <p>

                  <lb/>nur Druckfehler, die in der Schrift in nur zu großer Anzahl Vor- 
<lb/>kommen ? — Die Darstellung ist an vielen Stellen etwas zu breit.
<lb/>Manches hätte der Verf. besser weggelassen, namentlich in der
<lb/>zweiten Abhandlung. Für den vorliegenden Zweck war es nicht
<lb/>nöthig, „aui die Urprincipien der Strafrechtswissenschaft, das Ei
<lb/>des Strafrechts" (S. 68) zurückzugehen, auch wenn eine „auffallende
<lb/>Unklarheit der Vorstellungen hierüber selbst in höchsten Kreisen"
<lb/>(S. 89) sich finden sollte. Eine gewisse Originalität läßt sich aber
<lb/>dem Verf. in seinen rechtsphilosophischen, allerdings den schwächsten
<lb/>Theil der Schrift bildenden, Ausführungen nicht absprechen. So
<lb/>arbeitet der Verf. auf S. 21 mit drei Arten der Logik, mit freier,
<lb/>beschränkter und erweiterter; auf S. 68 ff. wird der bekannte
<lb/>Sexmesser (!) quis, quid, ubi, quibus auxiliis etc. — auf S. 120
<lb/>auch Erdbohrer jeder wissenschaftlichen Forschung genannt —- leider
<lb/>mit geringem Erfolge angewendet. Sowohl die auf S. 176 auf- 
<lb/>gestellte Erklärung des Antrages, als auch die auf S. 178 f. sich
<lb/>findende 21 Zeilen lange der Antragsverbrechen müssen als
<lb/>unbrauchbar bezeichnet werden. Auch die ausführlichen Erörterungen
<lb/>über die Privatanklage (S. 118—134) zeigen, daß der Verf. dieses
<lb/>Institut sehr einseitig auffaßt und den Hauptwerth desselben voll- 
<lb/>ständig verkennt.

<lb/>Abgesehen von den beiden ersten Abhandlungen enthält die
<lb/>Schrift viele brauchbare und treffende Bemerkungen, namentlich die
<lb/>dritte Abhandlung, in welcher der Verf. die einzelnen Antragsfälle
<lb/>erklärt.

<lb/>Besonderer Erwähnung verdienen die Ausführungen über die
<lb/>Beleidigung (S. 209—242) und über den Familien- und Haus- 
<lb/>diebstahl (S. 255—267). Ref. gesteht gern, daß er die Abhand- 
<lb/>lungen 3 bis. 7 mit Interesse und nicht ohne Nutzen gelesen hat,
<lb/>wenn er auch in manchen Punkten nicht mit dem Verfasser einver- 
<lb/>standen ist. Für den zu erwartenden zweiten Theil spricht Ref.
<lb/>noch den bescheidenen Wunsch aus, daß der Verf. auf derartige
<lb/>Bereicherungen der deutschen Sprache, wie sie sich in dem ersten
<lb/>Theil vielfach finden, verzichten möge.

<lb/>D.
</p>

            </div>
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                n="77"
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               <head>
                  <title>Schütze, Lehrbuch des deutschen Strafrechts auf Grund des Reichsstrafgesetzbuchs. Zweite vermehrte und geläuterte Auflage. Leipzig 1874</title>
               </head>
        
        
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2173686_2700+1875_0083--><p/>
               <p>

                  <lb/>Literarische Anzeigen.
</p>
               <p>

                  <lb/>77
</p>
               <p>

                  <lb/>2.

<lb/>Schütze, Lehrbuch des deutschen Strafrechts auf Grund des Reichs- 
<lb/>strafgesetzbuchs. Zweite vermehrte und geläuterte Auflage.
<lb/>Leipzig 1874.

<lb/>Der Herr Verf. kann die zweite Auflage (die erste erschien
<lb/>1871) mit Fug und Recht eine vermehrte und geläuterte nennen.
<lb/>Sein Lehrbuch hat sich schnell auch neben Berners allbekanntem
<lb/>einen Platz zu erringen gewußt. 'Beide Lehrbücher ergänzen sich in
<lb/>mehr als einer Beziehung und können neben einander mit großem
<lb/>Nutzen gebraucht werden. Schwer ist aber die Frage zu entscheiden,
<lb/>ob Berner zu wenig oder Schütze zu viel Stoff geboten hat.
<lb/>Schütze's Lehrbuch bietet m. E. dem Studirenden wohl zu viel;
<lb/>allein es ist sehr schwierig anzugeben, wo die richtige Gränze für
<lb/>ein Lehrbuch liegt, das zugleich auch über die Universität hinaus
<lb/>brauchbar sein soll. Die Vorzüge des Schütze'schen Lehrbuches wur- 
<lb/>den schon bei der ersten Auflage gebührend anerkannt. Ich will
<lb/>deßhalb ejnige Punkte hervorheben, in welchen ich nicht mit dem
<lb/>Herrn Verf. übereinstimme; derselbe möge die nachfolgenden Be- 
<lb/>merkungen, die noch vermehrt werden könnten, prüfen, ob sie Be- 
<lb/>rücksichtigung verdienen oder nicht. Sie werden aber jedenfalls
<lb/>zeigen, daß sie nicht blos gemacht sind, um zu tadeln.

<lb/>Daß der Verf. die Strafrechtstheorien nicht ausgenommen hat,
<lb/>ist entschieden zu billigen. Dagegen hätte auf den Unterschied zwischen
<lb/>Criminal- und Civilunrecht etwas näher eingegangen werden können,
<lb/>ohne daß der Verf. nöthig hätte, einen neuen „Constructionsversuch"
<lb/>zu machen (besser bei dem Begriffe des Verbrechens §. 29 als in
<lb/>§. 1). Das im allgemeinen Theile befolgte System mag der'Verf.
<lb/>behalten, obgleich der Grund, der besonders dafür angegeben wird
<lb/>(S. VIII. der Vorrede), „weil das Strafgesetzbuch selbst bei Ord- 
<lb/>nung seiner allgemeinen Bestimmung (§§. 1 bis 12, 13 bis 42,
<lb/>43 bis 59, 60 bis 79) im Wesentlichen denselben Weg verfolgt",
<lb/>nicht stichhaltig ist. Es wird doch wohl Niemand behaupten, daß
<lb/>die Abschnitte 1 bis 5 des ersten Theils des deutschen Strafgesetz- 
<lb/>buches logisch angeordnet sind. Allein das System eines Andern
</p>
               <pb facs="2173686_2700+1875_0084.tif"
                   n="78"
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               <p>

                  <lb/>78
</p>
               <p>

                  <lb/>Literarische Anzeigen.
</p>
               <p>

                  <lb/>anzunehmen, ist vielleicht für einen Deutschen eine zu große Zu-
<lb/>muthung. — Besser wäre es gewesen, wenn sich der Verfasser in
<lb/>anderer Beziehung an das im Deutschen St.G.B. befolgte System
<lb/>angeschlossen hätte. Die Begünstigung gehört nicht in den allge- 
<lb/>meinen, sondern in den speziellen Theil, der Zweikampf an eine
<lb/>andere Stelle. Was der Verf. in Betreff der systematischen Stel- 
<lb/>lung des Zweikampfes" sagt (S. 291 Anm. 2), behält überall die- 
<lb/>selbe Bedeutung. Weßhalb in einem Lehrbuche des Deutschen
<lb/>Strafrechts auf Grund des Reichsstrafgesetzbuches derartige
<lb/>Abweichungen, bei denen die Nachtheile m. E. durch die etwaigen
<lb/>Vortheile nicht überwogen werden? Auch in dem Abschnitte, der
<lb/>von den Strafen handelt, finden sich nicht zu rechtfertigende Ab- 
<lb/>weichungen. Wenn der Verf. z. B. in §. 22 die Eintheilung der
<lb/>Strafen nach dem Object aufgeführt und dabei die Leibesstrafe
<lb/>erwähnt hätte, so wäre ein besonderer Paragraph für diese nicht
<lb/>erforderlich. In die Darstellung des geltenden Rechts schiebt sich
<lb/>der §. 24 hinein &gt; der nur von historischem Interesse ist. Da der
<lb/>Verf. die im Deutschen St.G.B. befolgte Eintheilung der Strafen
<lb/>beibehalten will, mußte der Verweis zu den Hauptstrafen gestellt
<lb/>werden, wenn er auch zu den Ehrenstrafen gehört. Hat doch der
<lb/>Verf. die Einziehung nicht bei der Geldstrafe erwähnt. — Dieser
<lb/>zweite Abschnitt bedarf an manchen Stellen der Berichtigung und
<lb/>Ergänzung. Bei der Todesstrafe mußten die Gründe angegeben
<lb/>werden, die gegen dieselbe sprechen. Das ist m. E. für ein Lehr-
<lb/>buch^durchaus nothwendig. Die Nebenstrafen sind in der Darstel- 
<lb/>lung zu kurz gekommen, besonders die Einziehung. Diese Materie
<lb/>hätte viel übersichtlicher gruppirt werden können. — Anzuerkennen
<lb/>ist dagegen, daß der Verf. auch gelegentlich auf strafrechtliche Be- 
<lb/>stimmungen in anderen Reichsgesetzen Rücksicht nimmt. Es kann
<lb/>und muß das aber in Lehrbüchern und Vorlesungen in viel höherem
<lb/>Maße geschehen, als dies bei uns im Gegensatz zu Frankreich,
<lb/>Italien und Belgien üblich ist. — Das Vergehen des Nachdruckes
<lb/>hat der Verf. mit Recht (in einem Anhänge) hinzugesügt, dem
<lb/>Beispiele fogend, das von Holtzendorff in seinem Handbuche
<lb/>des Deutschen Strafrechts bereits gegeben hat.

<lb/>Trotz seiner Ausführlichkeit ist der Verf. an vielen Stellen oft
</p>

               <pb facs="2173686_2700+1875_0085.tif"
                   n="79"
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               <p>

                  <lb/>Literarische Anzeigen.
</p>
               <p>

                  <lb/>79
</p>
               <p>

                  <lb/>so kurz, daß seine Worte ohne Hinzunahme des Deutschen Straf- 
<lb/>gesetzbuches unverständlich sind. Einige Beispiele mögen dies be- 
<lb/>weisen. Bei der Gefängnißstrafe waren auf S. 72 Z. 2 die bei- 
<lb/>den Maxima anzugeben, bei der Haft S. 73 Anm. 16 zu erwähnen,
<lb/>wie hoch das gesetzliche Maximum bei materieller Konkurrenz sei.
<lb/>Auf S. 502 ist bei dem Entlaufen mit der Heuer nicht einmal der
<lb/>Thatbestand aufgestellt, selbst das Stichwort fehlt. Den gemein- 
<lb/>gefährlichen Verbrechen und Vergehen, abgesehen von der. Brand- 
<lb/>stiftung und der Ueberschwemmung, sind nur 27 Zeilen Text ge- 
<lb/>widmet, aus welchen es unmöglich ist, den Thatbestand der ein- 
<lb/>zelnen strafbaren Handlungen zu entwickeln u. dgl. m.

<lb/>Mit der Art und Weise, wie der Verf. die einzelnen Materien,
<lb/>namentlich den speciellen Theil, behandelt, bin ich im Großen und
<lb/>Ganzen einverstanden, wenn auch einzelne Ansichten entschiedenen
<lb/>Widerspruch Hervorrufen. Ich will die Recension schließen mit
<lb/>zwei Bemerkungen, die sich auf das ganze Lehrbuch beziehen, inso- 
<lb/>fern dasselbe von Studirenden benutzt wird. Der Herr Verf. hat
<lb/>in der 2. Auflage die Anmerkungen größer drucken kaffen. Jetzt
<lb/>möchte ich ihn bitten, den Text übersichtlicher zu gestalten, nicht so
<lb/>lange Absätze, bei Aufzählungen (a, b, c oder 1, 2, 3) stets neue
<lb/>Absätze. Der Verf. kann sich in dieser Beziehung Berner's Lehr- 
<lb/>buch zum Muster nehmen. — Die Anmerkungen könnten selbst in
<lb/>einem Lehrbuche noch ausführlicher sein, obgleich dies in Schützers
<lb/>Lehrbuch nicht nothwendig ist, wenn nur der Text klar, einfach und
<lb/>übersichtlich ist. Beiläufig bemerkt, müssen auch in einem Lehrbuche
<lb/>derartige Eintheilungen, wie z. B. in eigentliche und uneigentliche,
<lb/>scheinbare und wirkliche (S. 193 ff. scheinbare, mögliche und wirk- 
<lb/>liche Konkurrenz) und dgl. vermieden werden.

<lb/>Die andere Bemerkung betrifft die Sprache. Der Herr ist der
<lb/>dritte criminalistische Schriftsteller, gegen deffen Bereicherungen der
<lb/>Deutschen Sprache von Seiten der Recensenten entschieden Protest
<lb/>eingelegt ist. Eine Purifikation kann dem Lehrbuche nur nützlich
<lb/>sein. Selbst wenn man den Ausdruck „Nachstrafe" noch gelten
<lb/>läßt, so geht dies nicht mehr in Betreff der folgenden Ausdrücke:
<lb/>Nach-Nebenstrafe (S. 79), Mithauptstrafe, Wahlstrafe
<lb/>(S. 74 Anm. 1), E rmächtigungsdelict (S. 172), ein In-
</p>

            </div>
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               <head>
                  <title>Rüdorff (Geh. Finanzrath zu Berlin), Strafgesetzbuch f. d. D. Reich v. 15. Mai 1871, nebst den Einführungsgesetzen und dem Gesetz über die Presse vom 7. Mai 1874. Textausgabe mit Anmerkungen und vollständigem Sachregister. Sechste Auflage. Berlin, Guttentag (D. Collin) 1875. Taschenformat</title>
               </head>
        
        
        
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               <p>

                  <lb/>80
</p>
               <p>

                  <lb/>Literarische Anzeigen.
</p>
               <p>

                  <lb/>länder verbricht sich (S. 53), ein mir bisher unbekanntes Ad- 
<lb/>jectivum „gemäße" (S. 65) und ähnliche. Darauf kann die
<lb/>Deutsche Sprache ohne Schaden verzichten.

<lb/>Mit dem Wunsche, daß das Lehrbuch sich viele Freunde er- 
<lb/>werben und neue Auflagen erleben möge, scheide ich von demselben.
<lb/>Der thätige Herr Verf. wird es an Verbesserungen gewiß nicht
<lb/>fehlen lassen. D.
</p>
               <p>

                  <lb/>3.

<lb/>Rüdorff (Geh. Finanzrath zu Berlin), Strafgesetzbuch f. d. D.
<lb/>Reich v. 15. Mai 1871, nebst den Einführungsgesetzen und dem
<lb/>Gesetz über die Presie vom 7. Mai 1874. Tertausgabe mit
<lb/>Anmerkungen und vollständigem Sachregister. Sechste Auflage.
<lb/>Berlin, Guttentag (D. Collin) 1575. (Taschenformat.) S. 180.

<lb/>Die Rüdorff'sche Handausgabe des Straf-G.B. ist bekannt,
<lb/>— die Correctheit des Gesetzestextes, wie die Handlichkeit, mit
<lb/>welcher der Stoff uns vorgelegt wird, haben ihr rasch die verdiente
<lb/>Anerkennung, deren sie sich erfreut und von welcher die schnelle
<lb/>Aufeinanderfolge der Auflagen ein vollgittiges Zeugniß gibt, gesichert
<lb/>und sie allenthalben verbreitet. Der Titel zeigt den Inhalt zur
<lb/>Genüge an; jedoch ist noch darauf aufmerksam zu machen, daß in
<lb/>emem Anhänge die sämmtlichen Bundes- und Reichs-Gesetze, welche
<lb/>neben dem St.G.B. geltende Strafbestimmungen enthalten oder sich
<lb/>auf das Strafrecht beziehen, in chronologischer Reihenfolge, zugleich
<lb/>unter Hinweis auf die zu einzelnen dieser Gesetze erschienenen
<lb/>Commentare und Erläuterungen, verzeichnet sind.
</p>
            </div>
         </div>
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               <title level="a" type="main">Soll im Falle der Freisprechung für die Untersuchungshaft eine Entschädigung gewährt werden?</title>
            </head>
            <byline>
               <docAuthor ana="Ullmann, Emanuel">Von Herrn Professor Dr. Emanuel Ullmann zu Innsbruck</docAuthor>
            </byline>
      
      
      
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            <p>

               <lb/>Soll im Kalle der Freisprechung für die Unter- 
<lb/>suchungshaft eine Entschädigung gemährt werden?

<lb/>Von Herrn Professor Dr. Lmanuel Ullmann zu Innsbruck.

<lb/>I.

<lb/>Den elften deutschen Juristentag hat die Gesetzgebungsfrage
<lb/>beschäftigt:

<lb/>„Soll im Falle der Freisprechung für die Unter-
<lb/>„suchungshaft eine Entschädigung gewährt werden?" —
<lb/>ohne daß die Abtheilung zu einer Beantwortung derselben gelangt
<lb/>wäre; wohl aber wurde, über Gneist's Antrag, die ganze Frage zur
<lb/>nochmaligen Verhandlung an den nächsten Juristenlag
<lb/>verwiesen. Die Verhandlungen ergaben, daß die Frage sowohl
<lb/>an sich, wie auch in ihren principiellen Voraussetzungen im hohen
<lb/>Grade controvers, zugleich aber für die Fortbildung der refor-
<lb/>mirten Strafgesetzgebung von höchster practischer Bedeutung ist.
<lb/>Dieses, sowie der Umstand, daß Verfasser dieser Abhandlung bie
<lb/>Frage für den elften Juristentag zu begutachten die Ehre hatte
<lb/>(Verhandlungen I. Bd. S. 87 ff.), mußten den Anlaß zu einer
<lb/>neuerlichen Untersuchung des Gegenstandes bieten, zumal da die
<lb/>gutachtliche Aeußerung sich doch nur in Umrissen bewegen konnte.

<lb/>Die Frage, an-welcher eine staatsrechtliche und eine straf-
<lb/>procesiuale Seite zu unterscheiden rst, hat in beiden Beziehungen
<lb/>ihre Schwierigkeiten. Dieß ist wohl mit ein Grund, daß es dem
<lb/>Juristentag nicht gelingen wollte, bei der ersten Behandlung der
<lb/>Frage zur Formulirung einer Rechtsüberzeugung zu gelangen. Auch
<lb/>traten diese Schwierigkeiten erst im Laufe der Debatte zu Tage,
<lb/>wobei man oft nur die Schwierigkeit andeuten, ohne die nöthige
<lb/>Vorbereitung aber an die Lösung nicht denken konnte. Zudem stellte

<lb/>Der Gericht^saal. XXV ll. Band. Q
</p>
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            <p>

               <lb/>82 Soll int Falle der Freisprechung sür die Untersuchungshaft rc.

<lb/>sich im Lause der Verhandlung heraus, daß die Beantwortung der
<lb/>Frage zu einer Erweiterung des Fragegegenstandes drängt, die uns
<lb/>deutlich in dem Gutachten des Herrn Appellaiionsraths Dr. Vollert
<lb/>(Verhandlungen I. Bd. S. 95) und in dem Referate des Herrn
<lb/>Jüstizraths Dr. Meyer (Verhandlungen II. Bd. S. 170 ff.)
<lb/>entgegentritt.

<lb/>Der Wunsch nach einer Aenderung der Fragestellung wurde
<lb/>am Juristentäge selbst ausgesprochen und ist anzunehmen, daß'
<lb/>derselbe von der ständigen Deputation berücksichtigt werden wird.

<lb/>Schon hier sei auf einen Umstand aufmerksam gemacht, dem
<lb/>man bei der Verfolgung unserer Frage nothwendig begegnet, nemlich
<lb/>einer genauen Scheidung der Gruppen von Fällen, für welche das
<lb/>zu gewinnende Princip Geltung beanspruchen wird. Sowohl der
<lb/>Verfasser, als-auch der Referent und die meisten der an der De- 
<lb/>batte betheiligten Mitglieder des Juristentags sahen sich genöthigt, an
<lb/>gewisse Kategorien von Fällen anzuknüpfen. Es liegt dieß so sehr
<lb/>in der Natur und Tendenz unserer Frage, daß der Herr Referent mit
<lb/>Recht den Vorwürf einer zu weit getriebenen Casuistik ablehnen
<lb/>konnte (a. a. O. S. 189). Tritt man überhaupt an die Frage
<lb/>heran, so gilt es vor allem: zu unterscheiden! Die Unter- 
<lb/>scheidung führt uns nun zunächst zu einer Ausscheidung einer
<lb/>Gruppe von Fällen, für welche eine Lösung heute wohl nicht mehr
<lb/>gesucht werden muß. Handelt es sich nämlich um Fälle der ge- 
<lb/>setzwidrigen Verhängung oder Verlängerung der Untersuchungshaft,
<lb/>dann unterliegt es weder in der Theorie noch in der Gesetzgebung
<lb/>einem Zweifel, daß der durch dolose oder culpose Verletzung des
<lb/>Gesetzes dem Beschuldigten verursachte Schaden unbedingt ersetzt
<lb/>werden muß. Dabei können wir überhaupt keine Schranke für diese
<lb/>zweifellose Schadenersatzpflicht gelten lassen, -1- am wenigsten die
<lb/>von Herrn Dr. Bollert gezogene, naty welcher der gesetz- 
<lb/>widrig verhaftete Angeklagte nur dann eine Entschädigung be- 
<lb/>kommen soll, wenn er unschuldig ist, woraus man schließen
<lb/>müßte, daß eine an sich gesetzwidrige Verhängung oder Ver&gt;
<lb/>längerung der Untersuchungshaft durch das „Schuldig"oder das bloße
<lb/>„non liquet" des erkennenden Richters ratihabirt werden könnte,
<lb/>was entschieden falsch wäre. Ist die Verhaftung oder Verlänge-
</p>

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            <p>

               <lb/>Von Professor Dr. Emanuel Ullmann.
</p>
            <p>

               <lb/>83
</p>
            <p>

               <lb/>imng der Haft eine zweifellos rechtswidrige, so ist der Richter
<lb/>^sowohl amtlich dem Staate, als privatrechtlich dem Verhafteten
<lb/>gegenüber verantwortlich" (Zachariae, Handbuch des deutschen
<lb/>Strafprocesses II. S. 145); ein Grundsatz, welcher grundgesetzliche
<lb/>Anerkennung in den neueren Verfassungen (vgl. österr. Staats- 
<lb/>grundgesetz vom 21. Dezember 1867, Nr. 144 R.G.Bl. über die
<lb/>richterliche Gewalt, Art. 9 und Gesetz vom 12. Juli 1872, Nr.
<lb/>112 R.G.Bl.) gefunden hat. Hiernach ist der Richter als Haupt- 
<lb/>schuldner in erster Reihe ersatzpflichtig, und der Staat hat aus
<lb/>staatsrechtlichen Gründen subsidär als Bürge und Zahler für den
<lb/>verursachten Schaden einzutreten (vgl. 8- 1, Al. 2 des österr. Ges.
<lb/>v. 12. Juli 1872; ferner Zachariae, Ueber die Haftungsverbind-,
<lb/>lichkeit des Staats u. s. w. in der Tübinger Zeitschrift für die ges.
<lb/>Staatswissenschaft. 1863. S. 582 ff.; Gerber, Grundzüge eines
<lb/>Systems des deutschen Staatsrechts, 1. Aust., S. 203 Anm. 5), wo- 
<lb/>gegen Rönne, Preußisches Staatsrecht II., 1. Abth. S. 518 ff.,
<lb/>aus unzureichenden Gründen die staatsrechtliche Haftung des Staats
<lb/>leugnet). Dieß erschien dem Verfasser bei der Abgabe seines Gut- 
<lb/>achtens so sehr als selbstverständlich, daß er darauf gar nicht ein-
<lb/>gehen zu müssen meinte. Mit dieser Einschränkung ist des Ver- 
<lb/>fassers Negirung einer staatlichen Entschädigungspflicht verknüpft,
<lb/>und ist es daher nicht völlig richtig, wenn Herr Referent Dr.
<lb/>Meyer (a. a. O. S. 173) erklärt, daß Verfasser irgend eine
<lb/>rechtliche Verpflichtung des Staats zu einer Entschädigung
<lb/>leugnet. Wohl aber leugnen wir eine solche Verpflichtung für jene
<lb/>Fälle, welche unter den Gesichtspunkt unserer Frage fallen und
<lb/>befinden uns dadurch in Divergenz mit dem Gutachten des Herrn
<lb/>Prof. Wahlberg in Wien (Verhandl. I. B. S. 42 ff.), sowie
<lb/>mit Herrn Dr. Meyer (ebenda. II. Bd. S. 173—176), der den
<lb/>Anschauungen des Herrn Wahlberg in diesem Punkte beige- 
<lb/>treten ist.

<lb/>Die Verhandlungen konnten den Verfasser von der Nothwen-
<lb/>digkeit der Annahme einer förmlichen Entschädigungspflicht des
<lb/>Staates außer den Fällen gesetzwidrigen Verhaltens des Richters
<lb/>nicht überzeugen. — Es ist richtig, wie Herr Wahlberg aus- 
<lb/>führt, daß die heutige Rechtsanschauung über das Subjectionsver-
</p>

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            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_2700+1875_0090--><p/>
            <p>

               <lb/>84 Soll im Falle der Freisprechung für die Untersuchungshaft rc.

<lb/>hältniß des beschuldigten Staatsbürgers eine andere und richtigere
<lb/>geworden ist. Der Jnquisit ist heute nicht mehr das Object der
<lb/>auf die Erlangung eines Geständnisses gerichteten willkürlichen
<lb/>Thätigkeit des Untersuchungsrichters; er büßt in keinem Stadium
<lb/>des Verfahrens seine Eigenschaft als Rechtssubject, bezw. als
<lb/>Proceßsubjeet, ein.

<lb/>Die principielle Verschiedenheit in der Stellung des Beschul- 
<lb/>digten im accusatorischen Proceß im Gegensatz zum inquisitorischen
<lb/>bezieht sich aber vornehmlich auf dessen Verhältniß zum Proceßzweck,
<lb/>indem unbeschadet der Möglichkeit der materiellen und formellen
<lb/>Verteidigung es die Aufgabe des Anklageorgans ist, mit den von
<lb/>ihm herbeizuschaffenden Mitteln die Anklage aufrecht zu erhalten.
<lb/>Die Untersuchungshaft ist heute nur aus bestimmten gesetzlichen
<lb/>Gründen zulässig, um sich der Person des Beschuldigten für den
<lb/>Proceßzweck zu versichern. Sie ist ein nothwendiges processuales
<lb/>Mittel auch im accusatorischen Verfahren, dessen Gebrauch jedoch
<lb/>mit bestimmten Garantien für die persönliche Freiheit im Gesetze
<lb/>umgeben ist. Der accusatorische Proceß mißbraucht daher auch
<lb/>nicht die Untersuchungshaft als nwäiuni eruonäi veritutem. und
<lb/>zeichnet bestimmte materielle und formelle Bedingungen im Gesetze
<lb/>vor, ohne welche die Anordnung der Untersuchungshaft ungesetzlich
<lb/>erscheint. Die genaue Beobachtung der für die Untersuchungshaft ge- 
<lb/>gebenen processualen Vorschriften findet überdieß ihre verfassungs- 
<lb/>mäßige Gewährleistung in den Grundgesetzen zum Schutze der per- 
<lb/>sönlichen Freiheit. Aus dem accusatorischen Processe für sich ergibt
<lb/>sich aber für die rechtliche Beurtheilung der Frage, ob die Frei- 
<lb/>sprechung des verhafteten Beschuldigten für diesen einen Rechts- 
<lb/>anspruch auf Ersatz des erweislichen Schadens begründe, noch kein
<lb/>Substrat; vielmehr könnte, wenn es nur überhaupt gelingt,
<lb/>einen derartigen Rechtsanspruch des Freigesprochenen zu construiren,
<lb/>derselbe ebensogut dem System des inquisitorisch organisirten Straf-
<lb/>proceßrechts eingefügt werden. Die Frage hat also in dieser
<lb/>Richtung ihre eminent staatsrechtliche Seite und kann nur von dieser
<lb/>aus beantwortet werden.

<lb/>Wahlberg deducirt aus dem Rechtssatze, daß Eingriffe
<lb/>in das Einzelrecht der Privaten nach Maßgabe des Gesetzes,
</p>

            <pb facs="2173686_2700+1875_0091.tif"
                n="85"
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            <p>

               <lb/>Von Professor Dr. Emanuel Ullmann.
</p>
            <p>

               <lb/>85
</p>
            <p>

               <lb/>insofern sie als eine Forderung der Gesammtinteressen
<lb/>gegenüber dem Einzelrechte begründet sind, Entschädigung er- 
<lb/>fordern" (a. a. O. 1. Bd. S. 42, 43) einen Ersatzanspruch an
<lb/>den Staat für die dem freigesprochenen Gefangenen von Sei- 
<lb/>ten der öffentlichen Organe der Strafrechtspflege nach Maßgabe
<lb/>des Gesetzes zugefügten Untersuchungsübel. Hiebei beruft sich
<lb/>Wahlberg auf die positivrechtliche Behandlung von Zeugen, Ge- 
<lb/>schworenen u. a. m., welche vom Tag- oder Wochenlohn leben, und
<lb/>denen das Gesetz für ihre Aufopferung von Zeit und Erwerbs-
<lb/>thätigkeit zu Gunsten der an der Strafrechtspflege interessirten
<lb/>Gesammtheit bestimmte Vergütungen bewilligt. — Es scheint uns
<lb/>nun, daß denn doch zwischen der Heranziehung der Thätigkeit von
<lb/>Zeugen, Geschworenen u. a. zu Gunsten der Gesammtheit und der
<lb/>Stellung des verhafteten Beschuldigten ein Unterschied obwaltet.
<lb/>Zeugen und Geschworene erfüllen eine allgemeine Bürgerpflicht,
<lb/>die als solche eben nur Pflicht ist^ welche nicht ein selbstständiges
<lb/>Recht auf Entschädigung mit sich bringt. Ein solcher Anspruch
<lb/>versteht sich nicht schon von selbst, sondern bedarf der positivrecht- 
<lb/>lichen Anerkennung. Diese aber erfolgt nur in beschränktem
<lb/>Umfange, nämlich bezüglich der Personen, welche vom Tag- oder
<lb/>Wochenlohn leben (§. 383 Absatz 1, österr. St.P.O.). Das Gesetz
<lb/>gewährt also eine arbiträre oder gesetzlich taxirte Entschädigung nicht
<lb/>allen Personen, obgleich auch anderen, als den eben bezeichnten
<lb/>Personen durch die Erfüllung ihrer Bürgerpflicht Schaden verursacht
<lb/>werden kann oder ein Gewinn entgeht. Könnte aus der Natur
<lb/>der in Rede stehenden Bürgerpflicht ein förmliches Recht auf Ent- 
<lb/>schädigung deducirt werden, dann dürfte keine Ausnahme gemacht,
<lb/>sondern müßte Jedermann ein solches Recht als Aequivalent
<lb/>seiner Pflicht eingeräumt werden. In Wahrheit sind es aber nur
<lb/>Billigkeitsgründe, welche die Gesetzgebung veranlassen mußten,
<lb/>im Interesse der sichern Mitwirkung aller zur Erfüllung jener
<lb/>Bürgerpflicht berufenen Personen, von Denjenigen die Folgen
<lb/>ihrer Pflichterfüllung abzuwenden, für die sie am empfindlich- 
<lb/>sten sind. Wir können aus dem Stand der Gesetzgebung und auf
<lb/>theoretischem Wege in diesem Verhältnisse eben nichts anderes er- 
<lb/>blicken, als eine billige Ausgleichung des Widerstreits, in welchen
</p>

            <pb facs="2173686_2700+1875_0092.tif"
                n="86"
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            <p>

               <lb/>86 Soll im Falle der Freisprechung für die Untersuchungshaft rc.

<lb/>die strenge Forderung der allgemeinen Bürgerpflicht mit dem
<lb/>materiellen Interesse einzelner Personen tritt.

<lb/>Läßt sich nun für Zeugen, Geschworene u. a. ein förmlicher
<lb/>Rechtsanspruch auf Entschädigung nicht construiren, so ist dieß bei
<lb/>dem freigesprochenen Verhafteten noch weniger möglich. Hier kommt
<lb/>auch vor Allem in Betracht zu ziehen, daß der verhaftete Beschul- 
<lb/>digte, wofern nur überhaupt seine Verhaftung eine gesetzliche war,,
<lb/>kein Unbetheiligter ist. Indem der Beschuldigte dem Gesetze
<lb/>gemäß dem Untersuchungsübel unterworfen wird, dient er nicht
<lb/>bloß der an der Strafrechtspflege interessirten Gesammtheit^
<lb/>sondern es steht auch sein eigenes Interesse, und zwar dieses von
<lb/>seinem Standpunkte aus in erster Reihe in Frage, während Zeu- 
<lb/>gen, Geschworne u. a. in der Hauptsache nur dem Gesammtinter-
<lb/>esse Zeit und Mühe opfern und erst mittelbar, als Glieder der
<lb/>Gesammtheit, also unabhängig von dem concreten Falle, interessirt
<lb/>sind. Bei dem verhafteten Beschuldigten handelt es sich nicht um
<lb/>die Erfüllung einer Bürgerpflicht oder um Aufopferung seiner
<lb/>Freiheit für das gemeine Beste, sondern um einen in der objectiven
<lb/>Rechtsordnung vorgesehenen nothwendigen Act der staatlichen
<lb/>Justizhoheit, welcher der Beschuldigte in den Gränzen des Gesetzes
<lb/>unbedingt unterworfen ist. Der Staat übt in der Strafgewalt
<lb/>ein absolutes Recht aus, welches nur an die gesetzlichen Be- 
<lb/>dingungen, unter denen es überhaupt ausgeübt 'werden darf, ge- 
<lb/>bunden ist? Die gesetzlichen Bedingungen der Verhängung
<lb/>der Untersuchungshaft sind daher die einzige Quelle der
<lb/>Rechte, welche dem Beschuldigten bezüglich des Acts der Verhaftung
<lb/>gegenüber der staatlichen Strafgewalt zustehen und zu diesen treten
<lb/>nur als weitere Garantien zum Schutze der persönlichen Freiheit
<lb/>die in den Strasproceßgesetzen vorgesehenen Rechtsmittel gegen die
<lb/>Verhängung der Haft. Staatsrechtlich ist nur die Forderung be- 
<lb/>gründet, daß die Ausübung der Strafgewalt in jedem Falle dem
<lb/>bestehenden Rechte gemäß erfolge. Ein Anspruch auf Entschädigung
<lb/>wegen der erlittenen Untersuchungshaft ergibt sich aber weder aus
<lb/>der Natur der Strafgewalt, noch aus den Gränzen des Subjections-
<lb/>verhältnisseZ des Einzelnen unter die Strafgewalt. Diese liegen
<lb/>eben nur i \ dem Gesetze, bezw. in der grundgesetzlich gewährleisteten
</p>

            <pb facs="2173686_2700+1875_0093.tif"
                n="87"
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            <p>

               <lb/>Pon Professor Dr. Emanuel Ullmann.
</p>
            <p>

               <lb/>87
</p>
            <p>

               <lb/>Forderung der gewissenhaften Beobachtung der Bedingungen, von
<lb/>denen die Anwendung des die persönliche Freiheit des Beschuldigten
<lb/>tief berührenden, aber gleichwohl nach Lage des Falls unbedingt
<lb/>nothwendigen Nebels der Untersuchungshaft abhängt. Soll die im
<lb/>Uebrigen gesetzmäßig verhängte Untersuchungshaft einen Entschädi- 
<lb/>gungsanspruch begründen, dann bedarf es eines besonder« Titels.
<lb/>Ein solcher liegt aber gegenüber dem Staate und seinen Organen,
<lb/>die das Gesetz beobachten, durchaus nicht vor. So groß auch die
<lb/>Nachtheile sein mögen, welche thatsächlich den unschuldigen Verhafteten
<lb/>treffen, so kann doch nur behauptet werden, daß er nach dem
<lb/>Gesetz behandelt worden ist. Aus diesem Grunde kann aber
<lb/>niemals eine Entschädigungspflicht des Staates entstehen.

<lb/>Es ist am Juristenlage vom Herrn Referenten gegen diese
<lb/>Anschauung, die auch von Herrn App.Ger.Nath vr. Vollert ge-
<lb/>theilt wird,. polemisirt und die Behauptung ausgesprochen worden
<lb/>daß der Satz: neminem laedit, qui jure suo utitur ein aus den
<lb/>Principien des Privatrechts überlieferter Satz sei, der auf Fragen
<lb/>des öffentlichen Rechts keine Anwendung finden kann.

<lb/>Allein dieser Satz hat zwar zunächst im Prioatrecht seine Aus- 
<lb/>bildung gefunden, aber seine begriffliche Entstehung und
<lb/>folgemäßig seine Anwendbarkeit beschränken sich keineswegs auf das
<lb/>Privatrecht. Jenes ist um so erklärlicher, als die Frage der Ver- 
<lb/>letzung erworbener Rechte zunächst auf demjenigen Rechtsgebiete
<lb/>austreten mußte, welches seine größte Entwicklung gefunden hat,
<lb/>und wo es sich zumeist um die Beziehungen der subjectiven Rechte
<lb/>verschiedener Individuen und um die Grunzen der Ausübung der- 
<lb/>selben handelt. Jener Satz ist aber weder nach seinem Princip
<lb/>noch nach seinem Inhalt specifisch und ausschließlich privatrechtlicher
<lb/>Natur. Wir erblicken in demselben vielmehr eine allgemeine,
<lb/>aus dem obersten Rechtsprincipe abgeleitete Regel, welche für das
<lb/>öffentliche und das Privatrechtsgebiet gleichmäßig gilt, wenn gleich
<lb/>in der Anwendung aus dem Wesen des einen und des andern
<lb/>Rechtsgebietes Modisicationen sich ergeben. Die ratio dieses Satzes
<lb/>trifft überall da zu, wo es sich um die Feststellung der Regel für
<lb/>die Ausübung coexistirender Rechte handelt. An sich muß die dem
<lb/>Inhalt eines Rechts entsprechende Ausübung desselben unbedingt
</p>

            <pb facs="2173686_2700+1875_0094.tif"
                n="88"
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            <p>

               <lb/>88 Soll im Falle der Freisprechung für die Untersuchungshaft rc.

<lb/>zulässig sein, ohne Unterschied, ob es sich um ein öffentliches oder
<lb/>ein Privatrecht handelt. Dieß muß um so mehr der Fall sein,
<lb/>wenn das Recht, welches durch die Ausübung eines andern Rechts
<lb/>der Gefahr der Schädigung ausgesetzt ist, das eigentliche Object
<lb/>ist, in Ansehung dessen die Ausübung erfolgt. Wie will man es
<lb/>nun bezüglich unserer Frage rechtfertigen, daß bei der Ausübung
<lb/>des unzweifelhaften Rechts des Staats, der Person des Beschuldig- 
<lb/>ten unter gewissen Voraussetzungen sich zu versichern, der Satz
<lb/>neminem laedit, q. j. s. u. zu lauten habe: laedi't, qui jure
<lb/>suo utitur? Denn wie immer sich in Wahrheit die Schuldfrage
<lb/>stellen mag, — dem Staate steht jenes Recht überhaupt unter
<lb/>den gesetzlichen Voraussetzungen in Ansehung der persönlichen Frei- 
<lb/>heit aller der Staatsgewalt dauernd oder vorübergehend unter- 
<lb/>worfenen Personen zu. Der Staat handelt also vollkommen recht- 
<lb/>gemäß und die Wirkung der Ausübung seines Rechts ist nur die
<lb/>selbstverständliche Folge der Ausübung selbst.

<lb/>Ist aber hiernach auch die Wirkung der Ausübung des Rechts
<lb/>eine vollkommen rechtgemäße, dann kann die Ausübung nicht als
<lb/>eine laesio betrachtet werden, welche sonst stets den Titel eines
<lb/>Entschädigungsrechts auf Seite des Beschädigten abgibt. Darum
<lb/>statuiren die Gesetze seit früher Zeit nur da eine Ersatzpflicht gegen- 
<lb/>über dem verhafteten Beschuldigten, wo die Haft eine gesetz- 
<lb/>widrige war, wo also eine laesio vorlag. In der bloßen
<lb/>Ausübung eines unzweifelhaften Rechts, auch wenn sie für Den- 
<lb/>jenigen, dessen Rechte dadurch berührt werden, einen Rachtheil mit
<lb/>sich bringt, fehlt aber das Moment der laesio so sehr, daß der
<lb/>gleichwohl im einzelnen Falle sich ergebende Schaden seine juristische
<lb/>Basis nicht in der Ausübung jenes Rechts findet, sondern als eine
<lb/>selbstständige casuelle Wirkung erscheint, für welche Niemand einzu- 
<lb/>stehen verpflichtet ist.

<lb/>Herr Meyer gibt nun zu, daß der Staat, wenn er einen Menschen
<lb/>verhaftet, um den Erfolg der Justiz sicher zu stellen, nur sein Recht
<lb/>aus übt (a. a. O. II. S. 198); wenn es aber feststehe, daß hier ein
<lb/>Jrrthum ber angen worden ist, daß Jemand hat ein Opfer bringen
<lb/>müssen, zu welchem er nicht verbunden war, dann habe auch der
<lb/>Staat die w rklich rechtliche Verpflichtung zu entschädigen.
</p>

            <pb facs="2173686_2700+1875_0095.tif"
                n="89"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_2700+1875_0095--><p/>
            <p>

               <lb/>Von Professor Dr. Emanuel Ullmcmn. 89

<lb/>Hiernach scheint der Rechtsgrund der postulirten Ersatzpflicht des
<lb/>Staats in dem Jrrthum des Richters liegen zu sollen, in welchem
<lb/>derselbe bei Verfügung der Hast befangen war. Allein, so richtig
<lb/>es ist, daß eine objectiv und in Wahrheit nicht begründete Haft
<lb/>immer auf einem Jrrthum des Richters, d. i. auf einer nicht ge- 
<lb/>nügenden Kenntniß der die processuale Maßregel rechtfertigenden
<lb/>Thatsachen oder auf einer irrigen Auffassung derselben beruht, so
<lb/>kann doch noch nicht so schlechthin daraus eine Entschädigungspflicht
<lb/>des Staates (bezw. in erster Reihe des Richters selbst) zum
<lb/>Ersätze des durch die unschuldig erlittene Untersuchunghaft ver- 
<lb/>ursachten Schadens gefolgert werden. Der Jrrthum des Richters
<lb/>kann nämlich entweder ein vermeidlicher oderein unvermeid- 
<lb/>licher gewesen sein. War er ein vermeidlicher, dann ist das
<lb/>wesentlichste Moment für culpa vorhanden und folgemäßig die Ver- 
<lb/>haftung, weil durch das culpose Verhalten des Richters veranlaßt,
<lb/>eine gesetzwidrige und darum der Richter, eventuell der Staat
<lb/>ersatzpflichtig. War aber der Jrrthum ein unvermeidlicher
<lb/>(und dieß ist doch in der Mehrzahl der Fälle so), dann fehlt aber- 
<lb/>mals jeder Rechtsgrund, um eine Ersatzpflicht schon nach allgemeinen
<lb/>Rechtsgrundsätzen zu construiren. Mit dieser Art des Jrrthums
<lb/>wird man aber bei menschlichen Richtern stets rechnen müssen. Die
<lb/>Grundlagen, auf welche der Richter seine Maßregeln stützt, liegen
<lb/>in den Thatsachen, welche seiner Erkenntniß und Prüfung unterzogen
<lb/>werden. Die Erkenntniß der Wahrheit dieser Thatsachen selbst ist
<lb/>aber von den Erkenntnißgründen abhängig, aus denen der Richter
<lb/>die Ueberzeugung von der Gewißheit oder mindestens der Wahr- 
<lb/>scheinlichkeit des Factums schöpft. Abgesehen davon, daß es in der
<lb/>Regel nicht die eigene Wahrnehmung ist, auf welche sich der Richter
<lb/>stützen kann, derselbe vielmehr gerade bezüglich der Verfügung der
<lb/>Untersuchungshaft auf die Angaben der Organe der gerichtlichen
<lb/>Polizei oder von Zeugen angewiesen ist, darf nicht übersehen wer- 
<lb/>den, daß die Prüfung der entscheidenden Thatsachen im Laufe der
<lb/>Voruntersuchung niemals in jenem Umfange und mit jener Ge- 
<lb/>nauigkeit erfolgen kann, welche eine feste Ueberzeugung von der
<lb/>Gewißheit derselben garantirt. Es handelt sich eben im Stadium
<lb/>der Voruntersuchung noch um keinen Beweis. Allein, selbst ange-
</p>

            <pb facs="2173686_2700+1875_0096.tif"
                n="90"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_2700+1875_0096--><p/>
            <p>

               <lb/>90 Soll im Falle der Freisprechung für die Untersuchungshaft rc.

<lb/>nommen, der Richter dürfte sich in der Voruntersuchung nicht mit
<lb/>der bloßen Wahrscheinlichkeit der für die Annahme eines gesetzlichen
<lb/>Haftgrundes entscheidenden Thatsachen begnügen, so ist doch auch die im
<lb/>Wege eines förmlichen Beweises hergestellte Gewißheit keine mathe- 
<lb/>matische oder apodiktische, sondern immer nur ein hoher Grad von
<lb/>Wahrscheinlichkeit, wobei die Möglichkeit des Gegentheils nicht
<lb/>ausgeschlossen ist. Es liegt daher schon in dem objectiv beschränk- 
<lb/>ten Maß der Gewißheit, mit welchem sich der Richter im Straf- 
<lb/>verfahren überhaupt begnügen muß, ein entscheidender Grund dafür,
<lb/>daß man vom Richter unmöglich eine unfehlbare Entscheidung über
<lb/>die Frage verlangen kann, ob der gesetzliche Haftgrund auch in
<lb/>Wahrheit vorhanden sei. - Ost sind es Thatsachen und Umstände,
<lb/>welche nur in ihrer äußeren Erscheinungsform eine vermeintliche
<lb/>Beziehung zur Begehung eines Delicts aufweisen, ohne daß sie auch
<lb/>nur entfernt in einem causalen Zusammenhänge mit der begangenen
<lb/>That stehen. Sind ^alle übrigen Umstände von der Art, daß dieser
<lb/>Mangel des Zusammenhangs des Verbrechens mit dem angeblich
<lb/>die Haft begründenden Thatumstande nicht sofort in die Augen
<lb/>springt oder leicht erwiesen werden kann, dann erübrigt den Organen
<lb/>der Rechtspflege nichts anderes als sich an diesen Umstand zu
<lb/>klammern, um wenigstens von da aus zur Eruirung des wahren
<lb/>Sachverhalts zu gelangen. Hieher gehören die vielfach vorkommen- 
<lb/>den Verhaftungen auf Grund der Anwesenheit am Orte der That,
<lb/>die gesetzliche Verfügung, daß nach §. 181 österr. Str.P.O. Alle,
<lb/>welche einem Aufstande oder Aufruhre, oder einem ähnlichen Vor- 
<lb/>gänge beigewohnt haben, einstweilen festgenommen werden sollen.
<lb/>Ist das Verbrechen von der Art, daß mit Rücksicht auf die Höhe
<lb/>der im Gesetze angedrohten Strafe der Fluchtverdacht präsumirt
<lb/>wird (§. 175 Schluhabsatz und §. 180 Al. 2 Str.P.O.), dann ist
<lb/>der Haftbefehl sofort zu erlassen, während die provisorische Ver- 
<lb/>wahrung in allen anderen Fällen in die ordentliche Untersuchungs- 
<lb/>haft übergehen kann und sich nachträglich erst herausstellt, daß der
<lb/>Verhaftete sich an der Begehung der That auch nicht entfernt be-
<lb/>theiligt hat. Dazu kommen die Fälle, in denen der Besitz von Sachen,
<lb/>die auf die Begehung der That äußerlich Hinweisen, oder die
<lb/>Aehnlichkeit der Person des Thäters und des Verhafteten oft die
</p>

            <pb facs="2173686_2700+1875_0097.tif"
                n="91"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_2700+1875_0097--><p/>
            <p>

               <lb/>Von Professor Dr. Emanuel Ullmann.
</p>
            <p>

               <lb/>91
</p>
            <p>

               <lb/>einzige Grundlage sind, welche für die Erforschung des Thäters
<lb/>einen Anhaltspunkt zu geben scheinen, während der weitere Ver- 
<lb/>lauf der Nachforschungen erst auf die richtige Spur führt. Die
<lb/>größte Sorgfalt auf Seite des Richters in Prüfung der Sachlage
<lb/>vermag oft augenblicklich nicht zu dem richtigen Resultate zu führen.
<lb/>Es stellt sich allerdings heraus, daß sich der Richter geirrt hat^
<lb/>allein konnte der Richter auch in allen Fällen, in welchen er doch
<lb/>gegenüber der objectiven Gewißheit des Verbrechens gebunden ist,
<lb/>einen Anhaltspunkt fallen lassen, der nach der augenblick- 
<lb/>lichen Lage der Umstände möglicherweise und nach vernünf- 
<lb/>tigem Ermessen einen Anhaltspunkt für die Sicherung des muth-
<lb/>maßlichen Thäters bietet? Mit Recht würde man dem Richter,
<lb/>ebenso wie den Organen der gerichtlichen Polizei, ein Verschulden
<lb/>zur Last legen, wenn beispielsweise der am Orte der That An- 
<lb/>wesende oder Derjenige, dessen Aehnlichkeit mit der Person des
<lb/>muthmaßlichen Thäters überraschend ist, nicht verhaftet würde. Im
<lb/>Stadium der Vorbereitung des Hauptverfahrens werden eben
<lb/>stets nach der Natur aller auf bloße Wahrscheinlichkeit
<lb/>sich stützenden Maßregeln, auch die notwendigen richterlichen
<lb/>Maßregeln zur Sicherung der Person des Beschuldigten zuweilen
<lb/>einen Widerspruch mit dem wirklichen Sachverhalt aufweisen, der
<lb/>selbst bei der größten Sorgfalt und Umsicht nicht umgangen werden
<lb/>kann. Hiernach ist also der Jrrthum auf Seite des Richters nicht
<lb/>ausgeschlossen und kann in vielen Fällen auch nicht vermieden
<lb/>werden. Selbst aber bei dem Vorhandensein eines unvermeid- 
<lb/>lichen Jrrthums auf Seite des Richters eine förmliche Ent- 
<lb/>schädigungspflicht des Staats postuliren zu wollen, scheint doch den
<lb/>allgerneinsten und unbedingt anerkannten RechtZgrundsätzen zu
<lb/>widerstreiten. Auch würde die Sicherheit des Vorgehens des Unter- 
<lb/>suchungsrichters in Verhängung der äußerlich im einzelnen Falle
<lb/>gerechtfertigt erscheinenden Untersuchungshaft erheblich leiden, wenn
<lb/>er sich stets gegenwärtig halten müßte, daß im Falle des Nach- 
<lb/>weises des Gegentheils, für den Staat die förmliche Rechts- 
<lb/>pflicht zum Ersätze des durch Verhängung der Untersuchungshaft
<lb/>verursachten Schadens eintritt. Das Streben des Richters wird
<lb/>zumeist darauf gerichtet sein, nur in solchen Fällen die Unter-
</p>

            <pb facs="2173686_2700+1875_0098.tif"
                n="92"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_2700+1875_0098--><p/>
            <p>

               <lb/>92 Soll im Falle der Freisprechung für die Untersuchungshaft rc.

<lb/>suchungshaft zu verhängen, beziehungsweise die vom Untersuchungs- 
<lb/>richter verweigerte Verhängung derselben, diesem aufzutragen, wenn
<lb/>aller Wahrscheinlichkeit nach auch eine Verurtheilung schon im
<lb/>Stadium der Vorbereitung des Verfahrens sich annehmen läßt.
<lb/>Es dürfte immerhin schwer sein, selbst bei strengster gesetzlicher
<lb/>Pflicht des Richters, nichts zu unterlassen, was zur Feststellung des
<lb/>Materials für den Proceß nothwendig erscheint, in ihm das Stre- 
<lb/>ben völlig niederzuhalten, das Odium einer den Staat pecuniär
<lb/>belastenden, materiell unbegründeten Untersuchungshaft von sich
<lb/>abzuwehren. Wir sehen vollkommen ein, daß die pecuniäreMück-
<lb/>sicht gegenüber der behaupteten Entschädigungspflicht des Staates
<lb/>vollkommen in den Hintergrund treten müßte. Allein wir glauben,
<lb/>daß bei der rechtspolitischen Betrachtung unserer Frage jene Rück- 
<lb/>sicht auf menschliche Schwäche, der doch auch der Richter unterworfen
<lb/>bleibt, nicht unberücksichtigt bleiben sollte. Derlei Fälle liegen im
<lb/>Bereich der Möglichkeit und könnten für die Strafrechtspflege von
<lb/>den nachtheiligsten Wirkungen sein, denn. schon ein einziger Fall,
<lb/>in welchem der strenge Gang der Gerechtigkeit durch eine derartige
<lb/>unberechtigte Rücksicht gebeugt würde, müßte in weiteren Kreisen
<lb/>das Vertrauen in den vom Staate erwarteten Schutz der Rechts- 
<lb/>ordnung empfindlich erschüttern. Nachträgliche Maßregeln gegen
<lb/>den Richter vermögen den der Rechtsordnung zugefügten Schaden
<lb/>nicht auszugleichen. Muß sich das Interesse des Einzelnen dem
<lb/>Interesse der Gesammtheit schon überhaupt unterordnen, dann
<lb/>darf es keine Institutionen geben, welche auch nur der Möglichkeit
<lb/>nach eine Aufopferung des Gesammtinteresses im Falle allzu ängst- 
<lb/>licher Rücksicht auf eine mögliche positive Schädigung des Einzel- 
<lb/>interesses nach sich ziehen könnten.

<lb/>(Fortsetzung folgt.)
</p>

         </div>
         <pb facs="2173686_2700+1875_0099.tif"
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              n="VI.">
            <head>
               <title level="a" type="main">Ideale Concurrenz des Verbrechens der gewaltsamen Vornahme unzüchtiger Handlungen und der Nothzucht mit Mädchen unter 14 Jahren</title>
            </head>
            <byline>
               <docAuthor ana="Haager, ...">Von Herrn Oberstaatsanwalt Haager in Constanz</docAuthor>
            </byline>
      
      
      
            <!-- Case 1: ocr of page 2173686_2700+1875_0099--><p/>
            <p>

               <lb/>VI.

<lb/>Ideale Konkurrenz des Werörechens der gewalt- 
<lb/>samen Wornahme unzüchtiger Kandtungen und
<lb/>der Wothzucht mit Mädchen unter 14 Jahren.

<lb/>Von Herrn Oberstaatsanwalt Haager in Constanz.

<lb/>Im gemeinen Recht war die Frage, ob die mit Gewalt verübte
<lb/>Unzucht mit noch nicht mannbaren Mädchen unter den Begriff
<lb/>der Nothzucht falle? — bestritten.

<lb/>Von Abbegg* **)), Heffter^) und Marezoll***) wird
<lb/>diese Frage verneint, weil hier die ratio legis, die Rücksicht auf
<lb/>frauliche oder jungfräuliche Ehre, noch nicht in vollem Maße An- 
<lb/>wendung leide, mit solchen Personen ein eigentlicher Beischlaf nicht
<lb/>möglich sei und das Gesetz 7) diesen Fall als besonderes Unzuchts- ,
<lb/>vergehen hervorhebe.

<lb/>Dagegen wird diese Frage von Tittmannf7), Henke fff),
<lb/>SDtittermaier*f) und Anderen bejaht, weil hier auch die Rück- 
<lb/>sicht auf Schutz der jungfräulichen Ehre eintritt, der Fall, selbst sogar
<lb/>noch schwerer ist als die Nothzucht mit erwachsenen Mädchen, weil der
<lb/>Umstand, daß mit noch nicht mannbaren Mädchen ein vollständiger
</p>
            <p>

               <lb/>*) Handb. der Strafrechts-Wissenschaft §. 285 S. 389.


<lb/>**) Lehrb. des Criminalrechts 8. 293, Note 2.


<lb/>***) Crimina (recht §. 180 S. 611.
<lb/>t) L. 38 §. 3 D. de poen. (48. 9.)

<lb/>ft) HandL. der Strafrechtswissenschaft Bd. I. §. 206 S. 424.
<lb/>ttt) Handb. des Crimininalrechts Bd. II. S. 200.

<lb/>*t) Zu Feuerbach Lehrb. des Peinlichen Rechts §. 264 Note II. und
<lb/>der daselbst citirte Zachariä.
</p>
            <pb facs="2173686_2700+1875_0100.tif"
                n="94"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_2700+1875_0100--><p/>
            <p>

               <lb/>94 Ideale Concurrenz des Verbrechens der gewaltsamen Vornahme ic.


<lb/>Beischlaf nicht möglich ist, an dem Wesen des Verbrechens nichts
<lb/>Ändert und die Römische Gesetzesstelle von einer mit Gewalt
<lb/>verübten Unzucht nicht spricht.

<lb/>In den deutschen Gesetzbüchern ist die Frage, ob Nothzucht an
<lb/>tjinem noch nicht mannbaren Mädchen unter 12 resp. 14 Jahren
<lb/>begangen werden könne? — verschieden beantwortet, doch stellt sich
<lb/>uls Resultat heraus, daß der gewaltsame Beischlaf mit solchen
<lb/>Mädchen in einigen Gesetzbüchern z. B. für Braunschweig, Hanno- 
<lb/>ver, Oldenburg und Oesterreich ausdrücklich als Nothzucht bezeichnet,
<lb/>dagegen in anderen Gesetzbüchern z. B. für Württemberg, Sachsen,
<lb/>Darmstadt und Baden mindestens den Strafen der Nothzucht un- 
<lb/>terworfen ist*).

<lb/>Im Preußischen Strafgesetzbuch §. 144 waren Bestimmungen
<lb/>über Vornahme unzüchtiger Handlungen getroffen, nicht aber über
<lb/>die Nothzucht.

<lb/>Da die Bestimmungen des Preußischen Strafgesetzbuchs wegen
<lb/>Unbestimmtheit des Thatbestandes der in §. 144 mit Strafe be- 
<lb/>drohten Handlungen vielfache Anfechtung erfahren und zu Zweifeln
<lb/>in der Praxis Anlaß gegeben haben, so wurden solche im Straf- 
<lb/>gesetzbuch für den Norddeutschen Bund §. 176 abgeändert und, wie
<lb/>die Motive zu §. 174 und 175 des Entwurfs besagen, im §. 177
<lb/>im Anschlüsse an die übrigen deutschen Gesetzbücher
<lb/>und das Gemeine Recht der Thatbestand der Noth- 
<lb/>zucht als fines besonderen Verbrechens wieder her- 
<lb/>gestellt.

<lb/>Gleichwohl ist die Frage wieder, streitig geworden, ob der mit
<lb/>Gewalt verübte Beischlaf mit Mädchen unter 14 Jahren unter den
<lb/>Begriff der Nothzucht falle?

<lb/>Von den Theoretikern Berner und Schütze wird diese Frage
<lb/>uicht beantwortet, ebenso nicht die Frage von der Concurrenz der
<lb/>gewaltsamen Vornahme unzüchtiger Handlungen und der Nothzucht
<lb/>mit Mädchen unter 14 Jahren.

<lb/>Auch Oppenhoff läßt diese Fragen unbeantwortet und er
<lb/>bemerkt nur, daß im Falle des Zusammentreffens der Voraus-
</p>
            <p>

               <lb/>*) Häberlin, Grundsätze des Criminatrechis Bd. Hl. S. 253.
</p>

            <pb facs="2173686_2700+1875_0101.tif"
                n="95"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_2700+1875_0101--><p/>
            <p>

               <lb/>Von Oberstaatsanwalt Haager.
</p>
            <p>

               <lb/>95
</p>
            <p>

               <lb/>setzungen der Ziff. 1 mit denen der Ziff. 3 des 8- 176 des
<lb/>R.St.G.B. Jdealconcurrenz vorliege*).

<lb/>Von Schwarze wird die letzte Frage gleichfalls nicht beant- 
<lb/>wortet und auch die andere Frage nicht mit Bestimmtheit gelöst.
<lb/>Einmal sagt Schwarze**), daß bei Mädchen unter 14 Jahren in
<lb/>der Regel wohl die Absicht nicht auf Beischlaf gerichtet sein und
<lb/>8. 176 Ziff. 3 eintreten werde, daß aber die Absicht auf Bei- 
<lb/>schlaf nicht ausgeschlossen sei, außer bei offenbar unreifen
<lb/>Mädchen, wo im Falle der Gewalt 8- 176 Ziff. 1 Anwendung
<lb/>finde. Ein andermal spricht sich Schwarze***) dahin aus, daß
<lb/>bei der Rothzucht das Alter der Frauensperson keinen Unterschied
<lb/>mache.

<lb/>Von Meyers) wird die Frage dahin beantwortet, daß, wenn
<lb/>ein Verbrechen wider 8- 176 Ziff. 3 mit Gewalt oder Drohungen
<lb/>begangen wird, ideale Concurrenz mit 8- 176 Ziff. 1 und
<lb/>177 vorliege.

<lb/>Dagegen hat der Cassationshof zu Darmstadt ff), bei dem
<lb/>Verbrechen der Rothzucht und der gewaltsamen Vornahme unzüch- 
<lb/>tiger Handlungen eine ideelle Concurrenz nicht angenommen,
<lb/>sondern nur Rothzucht.

<lb/>In nachstehendem Rechtsfalle sind die hier erwähnten Fragen
<lb/>zur Erörterung und theilweise zur Entscheidung gekommen.

<lb/>Am 16. Juli 1874 traf Ignaz G. von F. die am 5. August
<lb/>1860 geborene Maria M. von dort auf dem Felde, wo er dieselbe
<lb/>mit Gewalt auf den Boden warf, ihr Rock und Hemd in die Höhe
<lb/>hob, sich selbst entblöste, auf sie legte und mit ihr den Beischlaf
<lb/>vollzog.

<lb/>Vom Oberstaatsanwalt in Konstanz wurde auf Grund der
</p>
            <p>

               <lb/>*) Oppenhoff zu §. 176 des R.St.G.B. Anm. 21. In der 4.
<lb/>Aufl. ist diese Bemerkung nicht mehr enthalten.


<lb/>**) Im Commentar zum R.St.G.B. §. 177 S. 475. (3. Aufl.)


<lb/>***) Im Handb. des deutschen Strafrechts von Ho Itzendorfs, Bd.
<lb/>lll. S. 310.

<lb/>f) Commentar zum St.G.B. für das deutsche Reich 8. 176, 177
<lb/>Anm. 13 S. 140. (2. Ausg.)

<lb/>tt) In Holtzendorff's Strafrechtszeitung N. F. Bd. II. S. 145.
</p>

            <pb facs="2173686_2700+1875_0102.tif"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_2700+1875_0102--><p/>
            <p>

               <lb/>96 Ideale Concurrenz des Verbrechens der gewaltsamen Vornahme rc.
</p>
            <p>

               <lb/>88. 176 Ziff. 1 und 3, 177, 73 des R.St.G.B. der Antrag ge- 
<lb/>stellt, den Angeklagten G. wegen gewaltsamer Vornahme unzüchtiger
<lb/>Handlungen und wegen Nothzucht mit einer Frauensperson unter
<lb/>14 Jahren an das Schwurgericht zu verweisen.

<lb/>Die Raths- und Anklagekammer in Konstanz verwies jedoch
<lb/>nur wegen Vornahme unzüchtiger Handlungen und wegen Noth- 
<lb/>zucht mit einer noch nicht 14 Jahre alten Frauensperson auf Grund
<lb/>der 8§. 176 Ziff. 3, 177, 73 des R.St.G.B.

<lb/>Am 23. September 1874 hatte beim Schwurgericht-in Konstanz
<lb/>die Hauptverhandlung stattgefunden und wurde an die Geschworenen
<lb/>die Frage gestellt:

<lb/>Ist der Angeklagte schuldig, am 16. Juli 1874 Abends auf
<lb/>dem Felde bei F. mit der am 5, August 1860 geborenen, also
<lb/>damals noch nicht 14 Jahre alten Marie M. mit Gewalt unzüch- 
<lb/>tige Handlungen vorgenommen zu haben, indem er sie an beiden
<lb/>Armen festhielt, auf den Boden drückte, ihr Rock und Hemd in
<lb/>die Höhe hob, seine Geschlechtstheile entblöste, sich auf sie legte
<lb/>und sie so mit Gewalt zur Duldung des außerehelichen Beischlafs
<lb/>nöthigte?

<lb/>Diese Frage beantworteten die Geschworenen mit „Ja", wor- 
<lb/>auf der Oberstaatsanwalt den Antrag stellte, den Angeklagten auf
<lb/>Grund der 88- 176 Ziff. 1 und 3, 177, 73 des R.St.G.B. der
<lb/>gewaltsamen Vornahme unzüchtiger Handlungen und der damit
<lb/>zusammentreffenden Nothzucht mit einem Mädchen unter 14 Jahren
<lb/>für schuldig zu erklären und in eine entsprechende Zuchthausstrafe
<lb/>zu verurtheilen.

<lb/>Vom Schwurgerichtshof erging jedoch am gleichen Tage fol- 
<lb/>gendes Urtheil:

<lb/>In Erwägung, daß der Angeklagte durch den Wahrspruch der
<lb/>Geschworenen des gewaltsamen Beischlafs mit einem noch nicht 14
<lb/>Jahre alten Mädchen für schuldig erklärt ist;

<lb/>In Erwägung, daß diese Thatsachen weder eine sogenannte
<lb/>ideale Concurrenz zwischen dem Verbrechen des 8- 176 Ziff. 3 und
<lb/>jenem des 8- 177, noch überhaupt den Thatbestand des letzteren,
<lb/>sondern ausschließlich jenen des 8- 176 Ziff. 3 des R.St.G.B.
<lb/>enthalten;
</p>

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            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_2700+1875_0103--><p/>
            <p>

               <lb/>Von Oberstaatsanwalt Haager.
</p>
            <p>

               <lb/>97
</p>
            <p>

               <lb/>In Erwägung, daß nämlich §. 176 Ziff. 3 alle Fälle von
<lb/>unzüchtigen Handlungen mit Personen unter 14 Jahren in sich
<lb/>begreift, gleichviel ob sie in einem Beischlafe bestehen, oder nicht,
<lb/>und ob sie mit oder ohne Gewalt verübt worden sind;

<lb/>In Erwägung, daß insbesondere was die angewendete Ge- 
<lb/>walt betrifft, solche in Bezug auf die Thatbestandfrage deß-
<lb/>halb unerheblich ist, weil Personen unter 14 Jahren, d. h. Kinder
<lb/>schon vermöge dieses Alters rechtlich willens unfähig sind,
<lb/>mithin die mißbrauchte Person hier auch ohne angewendete Gewalt
<lb/>immer schon in einem Zustande sich befindet, wie er in den Fällen
<lb/>des §. 177 und 176 Ziffer 1 durch Anwendung von Gewalt her- 
<lb/>beigeführt werden soll;

<lb/>In Erwägung, daß hiernach und im Hinblicke auf die Ent- 
<lb/>stehungsgeschichte und die gemeinrechtliche Grundlage der U. 176
<lb/>und 177 unter den „Frauenspersonen" in §. 177 und 176 Ziff. 1
<lb/>solche über 14 Jahren d. h. erwachsene zu verstehen sind,
<lb/>welche rechtlich willensfähig sind, deren freier Wille aber im
<lb/>gegebenen Falle durch angewendete Gewalt oder Drohung aufge- 
<lb/>hoben worden ist;

<lb/>In Erwägung, daß dieser Auslegung des Gesetzes auch nicht
<lb/>die höhere Strafdrohung des §. 177 im Vergleiche mit jener des
<lb/>8. 176 entgegensteht,, weil die Gründe der erhöhten Strafbarkeit
<lb/>der eigentlichen Noth zucht solche sind, welche bei diesem Ver- 
<lb/>brechen theils ausschließlich theils in höherem Maße in Anschlag
<lb/>kommen;

<lb/>In Erwägung, daß dagegen die in einem Falle des §. 176
<lb/>Ziff. 3 unterlaufene Gewalt als ein Akt besonderer Rohheit immer- 
<lb/>hin einen gewichtigen Strafzumessungsgrund bildet;

<lb/>Aus diesen Gründen und in Anwendung des §. 32 des
<lb/>R.St.G.B. wird erkannt, daß der Angeklagte der Vornahme
<lb/>unzüchtiger Handlungen mit einem Mädchen unter 14
<lb/>Jahren für schuldig zu erklären, deßhalb zu einer Zuchthausstrafe
<lb/>von 3 Jahren zu verurtheilen, auch der bürgerlichen Ehrenrechte
<lb/>aus die Dauer von 5 Jahren verlustig zu erklären sei.

<lb/>Auf die vom Oberstaatsanwalt hiegegen ergriffene Nichtigkeits- 
<lb/>beschwerde wurde vom Großh. Oberhofgericht durch Urtheil vom

<lb/>Der Gerichtssaal. XXVII. Band, 7
</p>

            <pb facs="2173686_2700+1875_0104.tif"
                n="98"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_2700+1875_0104--><p/>
            <p>

               <lb/>98 Ideale Concurrenz des Verbrechens der gewaltsamen Vornahme rc.

<lb/>7. November 1874 das gedachte Urtheil des Schwurgerichtshofs,
<lb/>soweit es den Angeklagten nur der Vornahme unzüchtiger Hand- 
<lb/>lungen an einem Mädchen unter 14 Jahren für schuldig erklärt
<lb/>und nur zu einer Zuchthausstrafe von 3 Jahren verurtheilt, auf- 
<lb/>gehoben und der Angeklagte der mit einem Mädchen unter
<lb/>14 Jahren verübten Nothzucht für schuldig erklärt und deß-
<lb/>halb zu einer Zuchthausstrafe von 4 Jahren verurtheilt.

<lb/>Die Entscheidungsgründe lauten:

<lb/>Die Großh. Staatsanwaltschaft hat gegen das Urtheil des
<lb/>Schwurgerichtshofs vom 23. September 1874 das Rechtsmittel der
<lb/>Nichtigkeitsbeschwerde ergriffen und als Beschwerdegrund geltend
<lb/>gemacht, daß bei der Urtheilsfällung das Gesetz und zwar die
<lb/>§§. 176 Ziff. 1 und 3, 177 und 73 des R.St.G.B. unrichtig
<lb/>ausgelegt und nur §. 176 Ziff. 3 angewendet und nicht vielmehr
<lb/>der Angeklagte

<lb/>1) der mit Gewalt verübten Vornahme unzüchtiger Hand- 
<lb/>lungen und der damit zusammentreffenden Nothzucht an einem noch
<lb/>nicht 14 Jahre alten Mädchen, oder doch

<lb/>2) der Nothzucht an einer Frauensperson oder doch jedenfalls

<lb/>3) der mit Gewalt verübten Vornahme unzüchtiger Hand- 
<lb/>lungen an einem noch nicht 14 Jahre alten Mädchen für schuldig
<lb/>erklärt und in eine entsprechend höhere Strafe verurtheilt worden sei.

<lb/>Diese Beschwerde erscheint in soweit als begründet, als nach
<lb/>dem Wahrspruch der Geschworenen der Angeklagte sich des Ver- 
<lb/>brechens der Nothzucht und des damit zusammentreffenden Ver- 
<lb/>brechens der Vornahme unzüchtiger Handlungen mit einem Mädchen
<lb/>unter 14 Jahren schuldig gemacht hat und demgemäß §. 177 des
<lb/>R.St.G.B. als dasjenige Gesetz, welches die schwerste Strafe droht,
<lb/>nach §. 73 hätte zur Anwendung kommen sollen.

<lb/>Es kann nämlich keinem Zweifel unterliegen, daß der §. 177
<lb/>des R.St.G.B. seinem Wortlaute nach auch das Verbrechen der
<lb/>Nothzucht an einem Mädchen unter 14 Jahren in sich begreift,
<lb/>indem der Ausdruck „Frauensperson", dessen sich der §. 177
<lb/>bedient, an und für sich nicht gleichbedeutend ist mit „einer erwach- 
<lb/>senen Person weiblichen Geschlechts", überdies aber indem er gleich- 
<lb/>wie in §. 176 Ziff. 1 und 2 den Gegensatz bildet zu den Worten
</p>

            <pb facs="2173686_2700+1875_0105.tif"
                n="99"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_2700+1875_0105--><p/>
            <p>

               <lb/>Von Oberstaatsanwalt Haager.
</p>
            <p>

               <lb/>99
</p>
            <p>

               <lb/>^Personen unter 14 Jahren", nur die Geschlechtseigenschaft hervor- 
<lb/>hebt, welche das Gesetz zum Thatbestand der Nothzucht erfordert;
<lb/>indem ferner auch gegen ein Mädchen unter 14 Jahren Gewalt
<lb/>geübt und dasselbe dadurch zur Duldung des außerehelichen Bei- 
<lb/>schlafs genöthigt werden kann, insofern solcher mit ihm überhaupt
<lb/>physisch möglich ist, was in vorliegendem Falle nach dem Wahr- 
<lb/>spruch der Geschworenen nicht mehr in Frage kommen kann.

<lb/>Die bei einem Mädchen unter 14 Jahren angewendete Gewalt
<lb/>ist aber auch nicht deßhalb als unerheblich zu erachten, weil
<lb/>dessen Wille rechtlich nicht als Wille anzusehen ist. Denn der
<lb/>177 setzt ein Nicht wollen, also etwas rein Thatsächliches
<lb/>voraus und schließt den Fall der Einwilligung zum Beischlaf ge- 
<lb/>radezu aus.

<lb/>Es ist aber ferner auch nicht richtig, daß, wie der Schwur- 
<lb/>gerichtshof annimmt, die'Entstehungsgeschichte und gemeinrechtliche
<lb/>Grundlage der §§. 176 und 177 darauf Hinweisen, daß unter
<lb/>„Frauenspersonen" in §. 177 nur solche über 14 Jahre alte,
<lb/>d. h. erwachsene zu verstehen seien, indem vielmehr alle Gesetz- 
<lb/>gebungen, welche zu Folge der Motive zu dem Entwürfe eines
<lb/>Strafgesetzbuchs für den Norddeutschen Bund bei dem dreizehnten
<lb/>Abschnitt desselben in vergleichende Rücksicht gezogen wurden, den
<lb/>gewaltsamen Beischlaf mit einem Mädchen unter 14 Jahren ent- 
<lb/>weder als Nothzucht oder mindestens gleich der Nothzucht
<lb/>bestraft wissen wollen, während das Reichsstrafgesetzbuch die Vor- 
<lb/>nahme unzüchtiger Handlungen an einer Person unter 14 Jahren
<lb/>mit beträchtlich geringerer Strafe bedroht, als das Verbrechen der
<lb/>Nothzucht und ferner auch bei Weitem die Mehrzahl der Lehrer
<lb/>des Gemeinen Rechts bei dem genannten Verbrechen nicht unter- 
<lb/>scheiden, ob die Genöthigte mannbar war, oder nicht.

<lb/>Endlich kann aber dem Schwurgerichtshof auch darin nicht bei- 
<lb/>getreten werden, daß für die erhöhte Strafbarkeit der Nothzucht an
<lb/>einer Erwachsenen Gründe vorhanden seien, welche in gleichem
<lb/>Maße bei dem gewaltsamen Beischlaf mit einem Mädchen unter 14
<lb/>Jahren nicht zuträfen, da jene Gründe durch die besonderen Nach- 
<lb/>teile, welche aus diesem Verbrechen für die Gesundheit eines solchen
<lb/>Mädchens erwachsen können, ausgewogen werden.
</p>

            <pb facs="2173686_2700+1875_0106.tif"
                n="100"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_2700+1875_0106--><p/>
            <p>

               <lb/>100 Ideale Concurrenz des Verbrechens der gewaltsamen Vornahme ic.

<lb/>Fällt hiernach die That des Angeklagten, wie sie durch den
<lb/>Wahrspruch der Geschworenen festgestellt ist, unter §.177 des
<lb/>R.St.G.B., so wurde durch dieselbe nicht minder §. 176 Ziff. 3
<lb/>verletzt und mußte daher gemäß §. 73 des R.St.G.B. der Ange- 
<lb/>klagte auch dieses Verbrechens schuldig erklärt werden, da dasselbe
<lb/>nicht schon seinem Begriffe nach in dem Verbrechen der Nothzucht
<lb/>enthalten ist.

<lb/>Dagegen erscheint die Beschwerde der Großh. Staatsanwalt- 
<lb/>schaft, daß der Angeklagte nicht des mit der Nothzucht zusammen- 
<lb/>treffenden Verbrechens der mit Gewalt verübten Vornahme un- 
<lb/>züchtiger Handlungen an einem Mädchen unter 14 Jahren für
<lb/>schuldig erklärt worden sei, schon deßhalb als unbegründet, weil
<lb/>weder der Verweisungsbeschluß hierauf gerichtet, noch in der Haupt- 
<lb/>verhandlung eine Verurtheilung in dieser Beziehung beantragt war,
<lb/>überdieß aber der Angeklagte nicht gemäß §. 248 der St.P.O. aus
<lb/>diesen in Erwägung kommenden neuen Gesichtspunkt aufmerksam
<lb/>gemacht und zur Aeußerung darüber veranlaßt wurde.

<lb/>Aus diesen Gründen wurde wie geschehen erkannt. —

<lb/>Wie bereits oben erwähnt und in der Beschwerdeschrift aus- 
<lb/>drücklich angeführt ist, so hat der Oberstaatsanwalt in der Haupt- 
<lb/>verhandlung allerdings den Antrag gestellt, den Angeklagten auf
<lb/>Grund der §§. 176 Ziff. 1 und 3, 177, 73 des R.St.G.B. der
<lb/>gewaltsamen Vornahme unzüchtiger Handlungen und
<lb/>der Nothzucht mit einem Mädchen unter 14Jahren für schuldig
<lb/>zu erklären und in eine entsprechende Zuchthausstrafe zu verur-
<lb/>theilen. Und gegen diesen Antrag haben der Vertheidiger und der
<lb/>Angeklagte keine Einwendung erhoben. In dem Protocoll des
<lb/>Schwurgerichtshofs ist aber hievon aus Versehen keine Erwähnung
<lb/>gethan.

<lb/>In der Praxis herrscht auch vielfach die Ansicht, daß bei
<lb/>idealer Concurrenz gemäß 8- 73 des R.St.G.B. nach dem Gesetze,
<lb/>welches die leichtere Strafe und Strafart androht, nicht nur nicht
<lb/>bestraft, sondern auch keine Schuldigerklärung wegen des
<lb/>coneurrirenden leichteren Verbrechens oder Vergehens ausgesprochen
<lb/>werden darf.

<lb/>So hat namentlich das Großh. Oberhofgericht erkannt, daß
</p>

            <pb facs="2173686_2700+1875_0107.tif"
                n="101"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_2700+1875_0107--><p/>
            <p>

               <lb/>Von Oberstaatsanwalt Haager. 101


<lb/>beim Zusammentreffen der Urkundenfälschung aus Gewinnsucht und
<lb/>des Betrugs der Angeklagte nicht auch des Betrugs für schuldig
<lb/>erklärt werden dürfe *).

<lb/>Diese Entscheidung hat schon im Schooße des obersten Ge- 
<lb/>richtshofs Widerspruch gefunden **) und erscheint auch nicht als
<lb/>begründet.

<lb/>Wenn der 8- des R.St.G.B. vorschreibt, daß bei der
<lb/>Uebertretung mehrerer Strafgesetze durch eine und dieselbe Handlung
<lb/>nur dasjenige Gesetz zur Anwendung kommt, welches die schwerste
<lb/>Strafe oder schwerste Strafart androht, so wollte damit nur der
<lb/>gemeinrechtliche Grundsatz ausgesprochen werden: poena major
<lb/>absorbet minorem.

<lb/>Dieses wird durch die Motive zu §. 71 des Entwurfs (§. 73
<lb/>des Gesetzes) ausdrücklich bestätigt, welche besagen, der §. 71 erkenne
<lb/>den Satz des Gemeinen Rechts an, daß bei der idealen Con-
<lb/>currenz nur auf die Strafe des schweren Verbrechens
<lb/>zu erkennen sei.

<lb/>Hiernach soll also nur die leichtere Strafe durch die
<lb/>schwerere Strafe, aber nicht auch das leichtere Verbrechen oder Ver- 
<lb/>gehen durch das schwerere absorbirt werden.

<lb/>Weder aus dem Wortlaut noch aus dem Geiste des Gesetzes
<lb/>kann daher gefolgert werden, daß bei der idealen Concurrenz nur
<lb/>die alleinige Anwendung des Gesetzes, welches die schwerste Strafe
<lb/>androht, gestattet und jede Anwendung des verletzten anderen
<lb/>Gesetzes verboten ist, so daß der Thäter nicht einmal des con-
<lb/>currirenden Verbrechens oder Vergehens für schuldig erklärt
<lb/>werden darf. Durch die Handlung sind mehrere Strafge- 
<lb/>setze verletzt, es liegen daher mehrere Verbrechen oder Vergehen
<lb/>vor, wovon für jedes eine Schuldigerklärung erfolgen »muß.
<lb/>Wenn dieß schon durch die Nothwendigkeit der Verfolgung jeder
<lb/>Rechtsverletzung als geboten erscheint, so ist diese Art der Behand- 
<lb/>lung in mehr als einer Hinsicht von besonderer practischer Bedeu- 
<lb/>tung. Einmal wird dadurch z. B. beim Betrug nach §. 264 des
</p>
            <p>

               <lb/>*) Annalen der Badischen Gerichte von 1873 S. 290 ff.


<lb/>**) Annalen a. a. O. S. 292.
</p>

            <pb facs="2173686_2700+1875_0108.tif"
                n="102"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_2700+1875_0108--><p/>
            <p>

               <lb/>102 Ideale Concurrenz des Verbrechens der gewaltsamen Vornahme k,


<lb/>R.St.G.B. der Anwendung einer Rückfallsstrafe für einen etwaigen
<lb/>späteren Fall Eingang 'verschafft. Es ist dieses ein Strafübel,
<lb/>welches nicht die gegenwärtige, sondern erst die künftige
<lb/>That und nur diese trifft. Sodann wird durch diese Art
<lb/>der Behandlung dem Falle vorgebeugt, daß es an einem Erkennt-
<lb/>niß fehlt, wenn in Folge der Appellation oder Cassation das Ur-
<lb/>theil aufgehoben wird. -

<lb/>Ist beim Zusammentreffen mehrerer Verbrechen oder Vergehen
<lb/>nur wegen des schwereren eine Schuldigerklärung er- 
<lb/>gangen, so liegt wegen des anderen Verbrechens oder Vergehens
<lb/>gar kein Erkenntniß vor. Wird nun jenes Urtheil aus irgend
<lb/>eipem Grunde aufgehoben, so fehlt es hinsichtlich des concurriren-
<lb/>den Verbrechens oder Vergehens an jeder rechtlichen Erledigung.
<lb/>Dieser Eventualität kann nur dadurch vorgebeugt werden, wenn
<lb/>hinsichtlich aller zusammentreffenden Verbrechen oder Vergehen eine
<lb/>Schuldigerklärung erfolgt.

<lb/>Die hier vertheidigte Ansicht wird vom Preußischen Obertribunal
<lb/>und Bayerischen Cassationshof sowie von Oppenhoff* **)) und
<lb/>von St eng lein*) getheilt.
</p>
            <p>

               <lb/>*) Zu §. 73 des R.St.G.B. Anm. 13 (4. Ausg.).


<lb/>**) Zeitschrift für Gerichtspraris und Rechtswissenschaft Bd. IV.
<lb/>S. 1 ff.
</p>

         </div>
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              subtype="Sonstiges"
              n="VII.">
            <head>
               <title level="a" type="main">Tod durch Erstickung. - Erhängt, erdrosselt oder erwürgt?</title>
               <title level="a" type="sub">Gerichtsärztliches Gutachten</title>
            </head>
            <byline>
               <docAuthor ana="Friedberg, Hermann">von Herrn Professor Dr. Hermann Friedberg in Breslau</docAuthor>
            </byline>
      
      
      
            <!-- Case 1: ocr of page 2173686_2700+1875_0109--><p/>
            <p>

               <lb/>YII.

<lb/>Hod durch Erstickung. — Erhängt, erdrosselt oder

<lb/>erwürgt?

<lb/>Gerichtsärztliches Gutachten von Prof. Dr, Hermann Vriebber- in Breslau.

<lb/>In der Untersuchungssache wider den Landmann L. hat das
<lb/>Königliche ^Gericht, unter Zusendung der Untersuchungsakten, mich
<lb/>aufgefordert über die Todesart der unverehelichten Anna Z. ein
<lb/>motivirtes Gutachten abzugeben. Diesem Aufträge komme ich fol- 
<lb/>gendermaßen nach:
</p>
            <p>

               <lb/>Geschichtserzählung.

<lb/>In dem Aufträge des Königlichen *Gerichtes habe ich am
<lb/>6. Juni 18 . . gemeinschaftlich mit dem Herrn Dr. N. die Leiche
<lb/>der unverehelichten Anna Z. obdueirt und darüber Folgendes zu
<lb/>gerichtlichem Protokolle erklärt:

<lb/>I. Aeußere Besichtigung.

<lb/>1) Der weibliche Leichnam ist 158 Ctm. lang, kräftig gebaut, gut ge- 
<lb/>nährt und gehört einem Individuum von etwa 27 Jahren an.

<lb/>2) Haupthaar dunkelblond, 47 Ctm. lang, vielfach durcheinander ge- 
<lb/>worren; lose, ausgerissene Haare finden sich bei der versuchten Entwirrung
<lb/>nicht vor: Haare und Kopfhaut find frei von Schmutz.

<lb/>Z) Regenbogenhaut braun. Zähne vollständig und gesund.

<lb/>4) Unterbauchgegend gewölbt wie im 5. Monate der Schwanger- 
<lb/>schaft; Brüste von vermehrtem Umfange, entleeren beim Drucke eine wässerige
<lb/>Flüssigkeit.

<lb/>5) Leichenstarre in -den unteren Extremitäten vorhanden.

<lb/>6) Hautdecken an den meisten Stellen des Rumpfes grünlich gefärbt;
<lb/>am stärksten ist diese Färbung ausgeprägt an den von sehr ausgedehnten
<lb/>Blutadern gebildeten Netzen an der vorderen Brustwand und in den
<lb/>Schultergegenden.
</p>
            <pb facs="2173686_2700+1875_0110.tif"
                n="104"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_2700+1875_0110--><p/>
            <p>

               <lb/>104 Tod durch Erstickung. — Erhängt, erdrosselt oder erwürgt?

<lb/>7) An der Hinteren Seite des Rumpfes ziemlich schwach ausgeprägte
<lb/>Senkungsflecke, durch Einschnitte untersucht.

<lb/>8) Die Weichtheile des Kopfes sind sehr stark gedunsen, dunkelviolett- 
<lb/>braun und an verschiedenen Stellen von zahlreichen Maden besetzt. Die
<lb/>Bindehaut der Augäpfel ist stark mit Blut unterlaufen, diese sind deutlich
<lb/>hervorgetreten. Die Zunge ist an der Spitze geschwollen, welche vor den
<lb/>sie einklemmenden Zähnen hervorragt. Aus Nase und Mund tritt reichlich
<lb/>dunkles flüssiges Blut aus.

<lb/>9) In dem Gesichte zeigen sich verschiedene Hautwunden von unregel- 
<lb/>mäßiger Gestalt, mit unebenen Rändern. In der Nachbarschaft dieser
<lb/>Wunden ist, wie Einschnitte ergeben, die Haut mit geronnenem Blute unter- 
<lb/>laufen. Der von den tieferen Lagen der Haut gebildete Grund der Wunden
<lb/>ist braunroth, trocken, Pergamentartig. Eine solche Vförmig gestaltete Wunde
<lb/>liegt rechterseits zwischen dem Ohrläppchen und äußeren Augenwinkel. Ter
<lb/>äußere Schenkel dieser Wunde ist 17 mm, lang, 3 bis 5 mm. breit; der
<lb/>innere Schenkel ist 20 mm. lang, 8 bis 10 mm. breit. Eine andere solche
<lb/>Wunde befindet sich rechterseits zwischen Ohrläppchen und Kinn, ist aus 4
<lb/>kleineren Wunden zusammengesetzt, welche durch unverletzte Hautbrücken meist
<lb/>von einander getrennt sind, und hat den Umfang eines Silbersechsers. Acht
<lb/>solche ungefähr hanfkorngroße, zum Theil auch etwas kleinere Wunden be- 
<lb/>finden sich neben und unter dem rechten Augenwinkel. Eine eben solche
<lb/>Wunde, ü_förmig, 1 bis 3 mm. breit, liegt zwischen den Augenbrauen und
<lb/>ist in dem längeren Schenkel 12 mm., in dem kürzeren 5 mm. lang.

<lb/>10) Außer den unter No. 9 bezeichneten Wunden zeigen sich in dem
<lb/>Gesichte auch einige Unterlaufungen der Haut und des Unterhautbindgewebes
<lb/>mit Blut, welches, wie Einschnitte ergeben, geronnen ist. Eine solche
<lb/>Blutunterlau mng von dem Umfange eines Zweigroschenstückes liegt oberhalb
<lb/>des äußeren Endes der linken Augenbraue, eine andere ebensogroße in der
<lb/>linken Schläs mgegend.

<lb/>11) In der Unterkinngegend befindet sich, an dem linken Seitenrande
<lb/>derselben, eine unregelmäßig gestaltete, etwa 1 Silbersechser große Haut- 
<lb/>wunde, von der unter No. 9 beschriebenen Beschaffenheit. Eine andere solche
<lb/>Wunde, von Oberhaut gänzlich entblößt und unregelmäßig gestaltet, liegt
<lb/>an dem rechnen Seitenrande der Unterkinngegend; die größte Länge der
<lb/>Wunde beträgt 2Ctm., die größte Breite 2 Ctm. Drei oberflächliche
<lb/>solche Hautwunden, ungefähr hanfkorngroß, liegen fast horizontal 2 Ctm.
<lb/>rechts von den ebengenannten Wunden und 11/2 Ctm. von einander entfernt.
<lb/>Links zwische t Kinn und Zitzenfortsatz verläuft schräg nach rechts und ab- 
<lb/>wärts eine a rdere solche Wunde, 2 Ctm. lang, 5 mm. breit.

<lb/>12) In der rechten Hälfte der oberen Halsgegend, zwischen Kinn und
<lb/>Zitzenfortsatz, befindet sich eine unregelmäßig gestaltete, bald heller, bald
<lb/>dunkeler brm nroth gefärbte Stelle, welche in horizontaler Richtung 6 Ctm.
<lb/>und von obe' nach unten an der breitesten Stelle 3 Ctm. mißt. Einschnitte
</p>

            <pb facs="2173686_2700+1875_0111.tif"
                n="105"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_2700+1875_0111--><p/>
            <p>

               <lb/>Von Prof. Dr. Hermann Friedberg. 105

<lb/>zeigen, daß hier die Hautdecken und das Unterhautbindegewebe mit geronne- 
<lb/>nem Blute unterlaufen sind. Der obere Raild dieser Stelle verläuft in seiner
<lb/>äußeren größeren Hälfte dergestalt, daß er 4 zungenförmige Vorsprünge
<lb/>bildet, welche mit diesem Blutergüsse umsäumt sind. Die Vorsprünge haben
<lb/>ganz das Ansehen von Quetschungen, welche durch das Andrücken von
<lb/>Fingerspitzen entstanden sind. Nahe dem inneren Rande der hier beschrie- 
<lb/>benen Stelle liegen von oben nach unten dicht unter einander 4 schwach
<lb/>gebogene, mit der Concavität nach links gerichtete, lineäre, tief in die Haut
<lb/>eindringende Wunden, welche so beschaffen sind, als ob sie durch das An- 
<lb/>drücken von Fingernägeln erzeugt worden wären. Durch Einschnitte wird
<lb/>festgestellt, daß an der hier in Rede stehenden Stelle bald nur die Haut,
<lb/>bald auch das Unterhautbindegewebe Unterlaufungen von geronnenem
<lb/>Blute zeigt.

<lb/>13) Der untere Rand der unter No. 12 beschriebenen Stelle wird von
<lb/>unveränderter Haut begränzt, mit Ausnahme einer l*/2 Ctm. breiten, in
<lb/>dem äußeren Drittheile belegenen Stelle, an welcher ein Uebergang an die
<lb/>bald zu erwähnende Strangmarke vorhanden ist.

<lb/>14) Dicht unterhalb der unter No. 12 bezeichneten Stelle verläuft eine
<lb/>gequetschte Hautpartie, welche augenscheinlich eine Strangmarke darstellt, in
<lb/>horizontaler Richtung um den Hals herum und ist nur an der vorderen linken
<lb/>Seite des Halses unterbrochen; hier liegen die beiden Enden der Marke,, in der
<lb/>Höhe des Ringknorpels des Kehlkopfes, 5 */2 Ctm. von einander entfernt.
<lb/>Die Strangmarke zeigt nicht an allen Stellen eine gleichmäßige Beschaffen- 
<lb/>heit. Vor dem Ringknorpel des Kehlkopfes und dem obersten Theile der
<lb/>Luftröhre beginnend, ist die vordere rechtsseitige, 10 Ctm. lange Partie der
<lb/>Marke stark vertieft, gelbbraun und pergamentartig. Von da an um den
<lb/>Nacken herum bis 6 Ctm. unterhalb des linken Ohrläppchens verlausend,
<lb/>ist die Marke zwar vertieft, aber seichter als in der vorderen rechtsseitigen
<lb/>Partie, von schmutzig violettrother Farbe und mit unverletzter Oberhaut
<lb/>versehen. In der eben genannten Entfernung von dem linken Ohrläppchen
<lb/>geht die Marke in ihr linkes vordere Ende über, welches, in der Länge von
<lb/>4 Ctm., ganz so beschaffen ist, wie das rechtsseitige vordere Ende der Marke.
<lb/>Die Breite der Strangmarke (von oben nach unten) beträgt meist l1^ Ctm.
<lb/>Die Marke und ihre nächste Umgegend zeigt nach Einschnitten Unterlau- 
<lb/>fungen mit geronnenem Blute,- welche so tief eindrmgen, daß sie nicht nur
<lb/>das Unterhautfettgewebe, sondern an verschiedenen Stellen auch Muskel- 
<lb/>partien durchsetzen. Der Zwischenraum zwischen beiden Enden der Marke
<lb/>zeigt keine krankhafte Veränderung der Haut.

<lb/>15) Dicht über der eben genannten Strangmarke (No. 14), an der
<lb/>rechten äußeren und hinteren Seite des Halses, zeigt die Haut einen von
<lb/>vorn nach hinten fast 5 */2 Ctm. langen, von oben nach unten 1*,2 Ctm.
<lb/>breiten Kranz von auffallend ausgedehnten. Blutadern; auch ist hier eine
<lb/>starke Schwellung der Weichtheile vorhanden.
</p>

            <pb facs="2173686_2700+1875_0112.tif"
                n="106"
                xml:id="zs1-2173686_2700-1875_0112"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_2700+1875_0112--><p/>
            <p>

               <lb/>1Ö6 Tod durch Erstickung. — Erhängt, erdrosselt oder erwürgt?

<lb/>16) In der Mitte der rechten Schlüsselbeingegend, sowie auch in der
<lb/>Mitte des rechten Randes des Brustbeines, zeigt die Haut eine unregelmäßig
<lb/>gestaltete Wunde wie unter No. 9, von dem Umfange, eines Viergroschenstückes.

<lb/>17) Eine ebensolche Hautwunde (No. 16), an der hinteren inneren

<lb/>oberen Partie der linken Gesäßgegend verläuft schräg von oben, links und

<lb/>außen 6 */2 Ctm. nach unten, rechts und innen; sie mißt an der breitesten
<lb/>Stelle 1 '/2 Ctm.

<lb/>18) An dem rechten Oberschenkel befinden sich Gruppen solcher Haut- 
<lb/>wunden (Nr. 17) an 3 Stellen der hinteren und äußeren Seite. Diese

<lb/>Gruppen sind unregelmäßig zusammengesetzt, aus hanfkorn- bis myrthen-
<lb/>blatt-großen Wunden.

<lb/>19) An der vorderen Seite des rechten Unterschenkels, in seiner oberen
<lb/>Hälfte, zeigt die Oberhaut lineäre Defecte, .welche mit unregelmäßigen Rän- 
<lb/>dern dicht neben einander 5 bis 8 Ctm. lang von oben nach unten in ge- 
<lb/>rader Richtung verlaufen und sich über gequetschte Stellen der Haut und
<lb/>der unter ihr liegenden Gebilde hinziehen; eine von diesen Stellen, deren
<lb/>Umfang größer als der eines Taubeneies ist, zeigt die unter No. 9 bezeich-
<lb/>nete Beschaffenheit und eine bis auf die Muskelbinde eindringende Unter- 
<lb/>laufung mit geronnenem Blute. Außerdem zeigt sich in der unteren Hälfte
<lb/>des rechten Unterschenkels, an der vorderen äußeren Seite, eine unregel- 
<lb/>mäßige Wunde der Haut und des Unterhautbindegewebes, wie unter No. 9,
<lb/>von der Größe eines Silbergroschens.

<lb/>20) An der inneren Seite der linken Kniegegend, sowie an der
<lb/>vorderen Seite des linken Unterschenkels und des linken Armes zeigen sich
<lb/>Wundgruppen wie unter Nr. 18.

<lb/>Sonst bietet die äußere Besichtigung nichts Bemerkenswertes dar.

<lb/>II. Innere Berichtigung.

<lb/>A. Kopf.

<lb/>21) Schädeldecken blutreich. Unter der Sehnenhaube eine dünne Lage
<lb/>theils geronnenen, theils flüssigen Blutes.

<lb/>- 22) Schädel oval, 7 bis 10 mm. dick, blutreich.

<lb/>23) Die Gefäße der harten Hirnhaut stark angefüllt mit flüssigem
<lb/>Blute; in dem Längsblutleiter ftisches rothes Blutgerinsel.

<lb/>24) Tie Gefäße der weichen Hirnhaut stark angefüllt.

<lb/>25) Gehirn von gewöhnlichem Umfange, guter Consistenz und mäßigem
<lb/>Blutgehalte, auf der Schnittfläche feucht, glänzend, Kammern leer, Ader- 
<lb/>geflechte mäßig angefüllt. In dem großen Gehirn, Mittelhirn, kleinen
<lb/>Gehirn und verlängertem Marke keine krankhafte Veränderung.

<lb/>26) Die Blutleiter auf der Schädelgrundfläche sind mit flüssigem
<lb/>Blute strotzend angefüllt.

<lb/>27) Nach Ablösung der harten Hirnhaut zeigt sich die Schädelgrund- 
<lb/>fläche unverleyt.

<lb/>Sonst bietet die Untersuchung der Schädelhöhle nichts Bemerkenswerthes dar.
</p>

            <pb facs="2173686_2700+1875_0113.tif"
                n="107"
                xml:id="zs1-2173686_2700-1875_0113"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_2700+1875_0113--><p/>
            <p>

               <lb/>107
</p>
            <p>

               <lb/>Von Prof. Dr. Hermann Friedberg.

<lb/>1B. Brust und Hals.

<lb/>26) Nach Eröffnung der Brusthöhle erscheint die Lage der- Eingeweide
<lb/>normal. Der höchste Stand des Zwerchfelles entspricht dem 6ten Zwischen-
<lb/>rippenraume. In dem Brustfelle keine freie Flüssigkeit.

<lb/>29) In der Höhle des ziemlich fettreichen Herzbeutels l1/* Eßlöffel
<lb/>blutiger Flüssigkeit.

<lb/>30) Herz von gewöhnlicher Größe, schlaff, Wandungen von gewöhn- 
<lb/>licher Dicke, Höhlen leer, Muskulatur und Klappen gesundheitsgemäß.

<lb/>31) In der oberen und unteren Hohlader eine nicht übermäßige Menge
<lb/>theils flüssigen, theils geronnenen Blutes.

<lb/>32) Die Lungen, von vergrößertem Umfange, lassen auf der Schnitt- 
<lb/>fläche überall eine schaumige blutige Flüssigkeit reichlich austreten und zeigen
<lb/>sonst keine krankhafte Veränderung.

<lb/>33) Schilddrüse ein wenig vergrößert, blutreich.

<lb/>34) Drosseladern mäßig gefüllt.

<lb/>35) Die rechte gemeinschaftliche Kopfschlagader (Carotis communis)
<lb/>zeigt dicht unterhalb' ihrer Theilung in die äußere und innere Carotis, eine
<lb/>Zerreißung der Glashaut an der vorderen, und inneren Seite, im Umfange
<lb/>eines halben Silbersechsers, und eine deutliche, 3 bis 5 mm., breite Blut- 
<lb/>unterlaufung an der Peripherie dieser Wunde. Die linke gemeinschaftliche
<lb/>Kopfschlagader zeigt, dicht unterhalb ihrer Theilung in die innere und
<lb/>äußere Carotis, eine fast ringförmige, 7 bis 10 mm. breite, deutliche Blut- 
<lb/>unterlaufung unter der unverletzten Glashaut.

<lb/>36) Kehlkopf und Luftröhre leer; Schleimhaut übermäßig blutreich,
<lb/>dunkelroth, in den Luftröhrenästen mit schaumiger blutiger Flüssigkeit bedeckt.

<lb/>37) Schlund und Speiseröhre leer, Schleimhaut blaß.

<lb/>38) Halswirbel unverletzt.

<lb/>Sonst bietet die Untersuchung der Brusthöhle und des Halses nichts
<lb/>Bemerkenswerthes dar.

<lb/>C. Bauch.

<lb/>39) Netz und Gekröse fettreich.

<lb/>40) Milz von gewöhnlicher Größe und reichlichem Blutgehalte; Zeich- 
<lb/>nung wegen Verwesung nicht mehr kenntlich.

<lb/>41) Leber von gewöhnlicher Größe, ohne krankhafte Veränderung, nicht
<lb/>sehr blutreich.

<lb/>42) Gallenwege wegsam, in der Gallenblase gelbbraune Galle.

<lb/>43) Linke Niere von gewöhnlicher Größe, sehr blutreich, ohne krank- 
<lb/>hafte Veränderung; rechte Niere ebenso.

<lb/>44) Harnblase leer. Schleimhaut blaß.

<lb/>45) Bauchspeicheldrüse bietet nichts Bemerkenswerthes dar.

<lb/>46) Magen von Gas stark ausgedehnt, enthält eine beträchtliche Menge
<lb/>gelblichen, Kartoffelstücke enthaltenden Breies und zeigt keine krankhafte
<lb/>Veränderung.
</p>

            <pb facs="2173686_2700+1875_0114.tif"
                n="108"
                xml:id="zs1-2173686_2700-1875_0114"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_2700+1875_0114--><p/>
            <p>

               <lb/>108 Tod durch Erstickung. — Erhängt, erdrosselt oder erwürgt? &gt;

<lb/>47) Der Darm ist ebenfalls von Gas stark ausgedehnt; in dem Dünn- 
<lb/>därme flüssiger, gelber Speisebrei, in dem Dickdarme feste Kothmassen;
<lb/>Darmwand ohne krankhafte Veränderung.

<lb/>48) Die großen Blutadern enthalten eine ziemlich große Menge flüs- 
<lb/>sigen Blutes.

<lb/>49) Die Gebärmutter ist 26 Ctm. lang, mißt an der breitesten Stelle
<lb/>im Querdurchmesser 16 Ctm. und läßt einen Fötus durch ihre Wandungen
<lb/>durchfühlen. Der Muttermund stellt eine quere Spalte dar von der Größe
<lb/>eines halben Sechsers; die Hintere Lippe zeigt eine Narbe.

<lb/>50) Nach Eröffnung der Gebärmutterhöhle zeigen sich die Eihüllen
<lb/>eines von gelblichem, flockenfreiem Fruchtwasser umgebenen Fötus. Dieser
<lb/>ist 23'/2 Ctm. lang, 380 Gramm schwer, wohlgebildet, weiblichen Geschlechts,
<lb/>augenscheinlich 5 Monate alt; Pupillarmembran nicht durchbrochen;
<lb/>Hautdecken ohne Wollhaar. Mutterkuchen und Nabelstrang bieten nichts
<lb/>Bemerkenswerlhes dar.

<lb/>51) Scheidenschleimhaut blaß, zum Theil von einer geringen Menge
<lb/>geronnenen Blutes besetzt, welches auch in dem Gebärmuttermunde sich
<lb/>vorfand.

<lb/>52) Die äußeren Geschlechtstheile von Fäulniß ergriffen, gedunsen,
<lb/>theils schmutzig grünlich, theils dunkelbraun.

<lb/>Sonst bietet die Untersuchung der Bauchhöhle nichts Bemerkenswerthes

<lb/>dar.

<lb/>Hiermit wurde die Obduetion geschlossen. Auf Grund derselben
<lb/>habe ich folgendes vorläufige Gutachten abgegeben:

<lb/>1) Der Tod der Anna Z. ist durch Erstickung erfolgt.

<lb/>2) Die Erstickung (1) ist durch Erdrosseln verursacht worden.

<lb/>3) Das Erdrosseln (2) ist durch fremde Hand, nicht durch
<lb/>Selbstmord bewirkt worden.

<lb/>4) Das Erdrosseln (2) ist die alleinige Ursache des Todes der
<lb/>Anna Z. gewesen.
</p>
            <p>

               <lb/>Außer dem Leichenbefunde vermag ich, bezüglich der Todesart
<lb/>der Anna Z., nur Folgendes aus den Untersuchungsakten anzugeben:

<lb/>Anna Z. hat ihrer Schwester mitgetheilt, daß ihr Geliebter,
<lb/>der Landmann T., welcher, unter dem Versprechen der Ehe, mit
<lb/>ihr geschlechtlichen Umgang gepflogen, aber seit einiger Zeit sich von
<lb/>ihr zurückgezogen hatte, sie zu einer Zusammenkunft für den Abend
<lb/>bestellt habe, um mit ihr sich abzufinden. An diesem Abende
<lb/>hat man Anna Z. in Begleitung ihres Geliebten auf dem
</p>

            <pb facs="2173686_2700+1875_0115.tif"
                n="109"
                xml:id="zs1-2173686_2700-1875_0115"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_2700+1875_0115--><p/>
            <p>

               <lb/>Von Prof. Dr. Hermann Friedberg. 109


<lb/>Felde gesehen. In der Nacht und an dem folgenden Tage ver- 
<lb/>mißte man Anna Z. Erst Nachmittags fand man sie, und zwar
<lb/>auf dem Felde, neben einem Graben, in einer halb liegenden
<lb/>Stellung. Während ihre Beine auf dem Erdboden lagen, hing ihr
<lb/>Körper an einem 1 Meter hohen Aste einer Weide, an welchem ein
<lb/>um den Hals der Anna Z. lose geschlungener dünner Strick be- 
<lb/>festigt war. Es verbreitete sich das Gerücht, daß Anna Z.
<lb/>ermordet worden sei, wobei der Verdacht sich auf ihren Geliebten
<lb/>lenkte, welcher ihn als grundlos bezeichnete und die Vermuthun^
<lb/>aussprach, daß sie sich erhängt habe.
</p>
            <p>

               <lb/>Gutachten.

<lb/>Der Leichenbefund hat ergeben, daß Anna Z. eine gesunde
<lb/>und kräftige Person gewesen ist. Auch die Schwangerschaft, welche
<lb/>bis zum 5. Monate gediehen ist, hat zu der Entstehung irgend eines
<lb/>organischen Leidens keine Veranlassung gegeben, weder bei der
<lb/>Schwangeren, noch bei der Frucht. In der Leiche der Anna Z.
<lb/>haben solche Veränderungen, welche man von einer während des
<lb/>Lebens vorhanden gewesener Krankheit herleiten könnte, sich nicht
<lb/>vorgesunden.

<lb/>Auch die nach dem Tode wahrgenommene Beschaffenheit der
<lb/>Lungen ist nicht durch eine Krankheit verursacht worden, sondern
<lb/>durch diejenige plötzliche Unterdrückung des Athmens, welche man
<lb/>als Erstickung bezeichnet. Die Lungen waren von einer blutigen
<lb/>schaumigen Flüssigkeit dermaßen angefüllt, daß der Umfang dieses
<lb/>Organs vergrößert war (Obductionsprotokoll No. 32). Die
<lb/>Schleimhaut des Kehlkopfes und der Luftröhre war in Folge
<lb/>ihres übermäßigen Blutgehaltes dunkelroth und in den kleineren
<lb/>Aesten der Luftröhre mit blutiger schaumiger Flüssigkeit bedeckt
<lb/>(No. 36).

<lb/>Dieser Befund rührt von Erstickung her und erklärt sich durch
<lb/>die gegenseitige Beziehung des Athmens und der Blutvertheilung
<lb/>in der Lunge. Die durch das Einathmen in die Lungen einströ- 
<lb/>mende Luft übt einen Druck aus auf die in der Lunge verlaufenden
<lb/>Aeste der Lungenschlagader, durch welche das Herz das vermittelst
</p>

            <pb facs="2173686_2700+1875_0116.tif"
                n="110"
                xml:id="zs1-2173686_2700-1875_0116"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_2700+1875_0116--><p/>
            <p>

               <lb/>110 Tod durch Erstickung. — Erhängt, erdrosselt oder erwürgt?

<lb/>des Athmens umzuändernde Blut in die Lunge sendet. Jener
<lb/>Druck hält die Menge dieses Blutes in denjenigen Schranken,
<lb/>welche der normalen Blutvertheilung in der Lunge entsprechen.
<lb/>Wenn aber keine Lust mehr eingeathmet wird, dann verringert sich
<lb/>jener Druck, und in demselben Maße tritt alsdann das von dem
<lb/>Herzen in die Lunge getriebene Blut durch die Wandung der ge- 
<lb/>nannten Aeste der Lungenschlagader aus und bildet mit der in
<lb/>den Lungenbläschen vorhandenen Luft eine schaumige blutige Flüs- 
<lb/>sigkeit. Der den Schaum erzeugende Gasgehalt dieser Flüssigkeit
<lb/>uimmt, auch wenn das Athmen aufgehört hat, so lange zu, wie
<lb/>das Herz sich noch zusammenzieht. Diese Zunahme wird durch die
<lb/>Kohlensäure bewirkt, welche aus dem Blute in der Lunge, auch
<lb/>dann, wenn keine Einathmung mehr stattfindet, sich noch entbindet.

<lb/>Auf diese Weise ist bei Anna Z. durch die Unterdrückung des
<lb/>Athmens die Anfüllung der Lunge und der Luftröhrenäste mit
<lb/>blutiger schaumiger Flüssigkeit zustandegekommen.

<lb/>Aus welcher Ursache ist die Anna Z. erstickt? Die Leichenunter- 
<lb/>suchung hat Verletzungen an dem Halse nachgewiesen, aus welchen
<lb/>man schließen muß, daß durch eine äußere auf den Hals einwir-
<lb/>ckende Gewalt das Athmen unterdrückt worden ist. Es fragt sich
<lb/>nun: worin hat diese Gewalt bestanden? Ist die Erstickung bewirkt
<lb/>worden durch Erhängen, oder durch Erdrosseln, oder durch Erwürgen?

<lb/>Als die Leiche der Anna Z. gefunden wurde, hing sie an dem
<lb/>Aste einer Weide und war an demselben vermittelst eines um den
<lb/>Hals geschlungenen Strickes befestigt. Dieß könnte vermuthen lassen,
<lb/>daß Anna Z. sich erhängt habe.

<lb/>Ist diese Vermuthung begründet?

<lb/>Der Umstand, daß die Beine der Leiche auf dem Erdboden
<lb/>aufruhten, widerspricht dieser Vermuthung nicht. Es ist nämlich
<lb/>bei dem Erhängen nicht erforderlich, daß der Körper mit seinem
<lb/>ganzen Gewichte den um den Hals geschlungenen Strang beschwere.
<lb/>Die Erfahrung lehrt, daß Personen sich erhängt haben, deren Füße
<lb/>bis zum Tode auf eine feste Unterlage gestützt gewesen sind.

<lb/>Ebensowenig wird die Vermuthung, daß Anna Z. sich erhängt
<lb/>habe, durch den Umstand widerlegt, daß die Schlinge um den
</p>

            <pb facs="2173686_2700+1875_0117.tif"
                n="111"
                xml:id="zs1-2173686_2700-1875_0117"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_2700+1875_0117--><p/>
            <p>

               <lb/>Von Prof. Dr. Hermann Friedberg. Hl

<lb/>Hals, in welcher die Leiche hing, lose war. Einestheils nämlich
<lb/>konnte die Schlinge, in Folge ihrer fortdauernden Belastung durch
<lb/>den in ihr hängenden Körper, sich nach dem Tode gelockert haben.
<lb/>Anderntheils ist es bei dem Erhängen nicht erforderlich, daß die
<lb/>Schlinge den Hals fest einschnüre; auch durch eine lose Schlinge
<lb/>kann eine Anhäufung von Blut in den Gehirnhäuten und dem
<lb/>Gehirn und eine Behinderung des Athmens bis zu demjenigen
<lb/>Grade bewirkt werden, welcher den Tod herbeiführt.

<lb/>Wenn indeß diese Umstände die Vermuthung, daß Anna Z.
<lb/>sich erhängt habe, nicht entkräften, sind doch, wie ich zeigen werde,
<lb/>andere Umstände vorhanden, welche beweisen, daß der Tod der
<lb/>Anna Z. nicht durch Erhängen erfolgt ist. Sie hat sich weder
<lb/>selbst erhängt, noch hat ein Anderer sie vor ihrem Tode aufgehängt.
<lb/>Erst nach ihrem Tode ist sie aufgehängt worden, wahrscheinlich
<lb/>in der Absicht, um ihrem Tode den Schein des Selbstmordes zu
<lb/>verleihen.

<lb/>Die unter No. 14 des Obductionsprotokolls beschriebene, um
<lb/>den Hals herumlaufende Marke weist darauf hin, daß Anna Z.
<lb/>erstickt ist in Folge einer festen, vermittelst eines Stranges bewirkten
<lb/>Einschnürung des Halses. Diese Art der gewaltsamen Unterdrückung
<lb/>des Athmens nennt man bekanntlich „Erdrosseln", gleichviel ob die
<lb/>Einschnürung durch einen Selbstmörder, oder durch eine fremde
<lb/>Hand ausgeführt wird. Ist Anna Z.- erdrosselt worden, oder hat
<lb/>sie sich selbst erdrosselt?

<lb/>Aus der Beschaffenheit der Strangmarke geht hervor, daß. der
<lb/>um den Hals geschlungene Strang sehr fest angezogen worden ist.
<lb/>Der Strang preßte sich tief ein in die Hautdecken, in das Unter- 
<lb/>hautfettgewebe, in die Halsbinde (Fascia colli), sogar in die
<lb/>Muskeln, und zerriß durch Quetschung und Zerrung in diesen Ge- 
<lb/>bilden kleinere Blutgefässe, welche in Folge dessen Blut austreten
<lb/>ließen. Ja noch mehr: der Strang drückte mit solcher Gewalt auf
<lb/>die rechte und linke gemeinschaftliche Kopfschlagader (carotis com-
<lb/>munis), daß er eine ringförmige Blutunterlaufung unter der inne- 
<lb/>ren Haut derselben erzeugte und die innere Haut der rechten ge- 
<lb/>meinschaftlichen Kopfschlagader zerriß (Obductionsprotokoll No. 35).
</p>

            <pb facs="2173686_2700+1875_0118.tif"
                n="112"
                xml:id="zs1-2173686_2700-1875_0118"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_2700+1875_0118--><p/>
            <p>

               <lb/>112 Tod durch Erstickung. — Erhängt, erdrosselt oder erwürgt?

<lb/>Der Umstand, daß die innere Haut in der rechten gemein- 
<lb/>schaftlichen Kopfschlagader eine Zerrreißung und Blutunterlaufung
<lb/>gezeigt hat, weist darauf hin, daß der Strang die rechte Seite des
<lb/>Halses kräftiger als die linke gedrückt hat.

<lb/>An der rechten äußeren und hinteren Seite des Halses zeigten
<lb/>die Blutadern der Hautdecken eine auffallende Ausdehnung. Letz- 
<lb/>tere war auch in den kleineren Blutadern der Weichtheile in dieser
<lb/>Gegend vorhanden und verrieth sich durch die starke Schwellung
<lb/>der Weichtheile (Obductionsprotokoll No. 15). Diese Ausdehnung
<lb/>rührte davon her, daß vas abwärts strömende Blut hier auf ein
<lb/>starkes Hinderniß stieß und sich deßhalb in den Blutadern übermäßig
<lb/>anhäufte. Dieser Umstand weist ebenfalls darauf hin, daß der Strang
<lb/>die rechte Seite des Halses kräftiger als die linke gedrückt hat.

<lb/>Die eben geltend gemachten beiden Umstände und die Unter- 
<lb/>brechung, welche sich in der Strangmarke an der vorderen linken Seite
<lb/>des Halses gezeigt hat, begründen die Annahme, daß die beiden
<lb/>Enden des Stranges bei dem Anziehen desselben sich vor der linken
<lb/>Seite des Halses gekreuzt haben, und daß das rechtsseitige Ende
<lb/>des Stranges stärker angezogen worden ist als das linksseitige.

<lb/>Die Einschnürung des Halses durch den Strang, von welcher
<lb/>die Marke herrührt, hat während des Lebens stattgefunden.
<lb/>Dieß wird ^bewiesen 1. durch die Beschaffenheit der Marke, 2. durch
<lb/>das Verhalten der gemeinschaftlichen Kopsschlagadern, 3. durch die
<lb/>Ausdehnung der Blutadern oberhalb der Strangmarke an der rechten
<lb/>hinteren Seite des Halses.

<lb/>Ad 1. Die Ueberfüllung der kleinen Blutadern, welche in dem
<lb/>Gebiete der Strangmarke, in der nächsten Umgebung derselben und
<lb/>in den unter der Marke liegenden Gebilden (Fettlager, Halsbinde,
<lb/>Muskeln) bei der Leichenuntersuchung sich vorgefunden hat (Ob- 
<lb/>ductionsprotokoll No. 14), ist eine Folge davon, daß die Blutadern
<lb/>durch die Einschnürung gehindert worden sind, ihr Blut nach dem
<lb/>Herzen hin zu befördern. Die durch dieses Hinderniß bewirkte
<lb/>Blutstauung in den Gefässen hat nur während des noch vor sich
<lb/>gehenden Bütumlaufes auftreten können und beweist somit, daß
<lb/>die Einschnürung während des Lebens erfolgt ist. Dasselbe beweist
<lb/>auch der Um land, daß das Blut, welches in dem Bereiche der
</p>

            <pb facs="2173686_2700+1875_0119.tif"
                n="113"
                xml:id="zs1-2173686_2700-1875_0119"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_2700+1875_0119--><p/>
            <p>

               <lb/>Von Prof. Dr. Hermann Friedberg.
</p>
            <p>

               <lb/>113
</p>
            <p>

               <lb/>Marke aus den durch die Einwirkung des Stranges zerrissenen
<lb/>kleinen Blutgefässen der eben bezeichneten Gebilde ausgetreten ist,
<lb/>in geronnenem Zustande vorgefunden worden ist; denn aus der
<lb/>Gerinnung geht hervor, daß der Erguß des Blutes vor dem Tode
<lb/>stattgefunden hat.

<lb/>Ad 2. Man hat behauptet, daß in denjenigen Fällen von
<lb/>Einschnürung des Halses durch einen Strang, in welchen man
<lb/>die innere Haut der Kopfschlagader zerrissen findet, der Strang
<lb/>während des Lebens diese Zerreißung bewirkt hat. Es ist indeß
<lb/>durch Versuche festgestellt, daß diese Zerreißung bisweilen auch dann
<lb/>erfolgt, wenn man eine Leiche vermittelst eines um den Hals be- 
<lb/>festigten Stranges aufhängt, oder ihren Hals mit einem Strange
<lb/>einschnürt. Ohne hier auf die Bedingungen des Gelingens dieser
<lb/>Versuche einzugehen, will ich nur geltend machen, daß man aus
<lb/>der Continuitätstrennung, welche bei Anna Z. sich in der inneren
<lb/>Haut der rechten gemeinschaftlichen Kopfschlagader vorgefunden hat,
<lb/>den Schluß, die Einschnürung des Halses sei während des Lebens
<lb/>erfolgt, nur deßhalb ziehen muß, weil an der Peripherie der zer- 
<lb/>rissenen Stelle der inneren Haut eine Blutunterlaufung der
<lb/>mittleren Haut der Pulsader vorhanden gewesen ist (Obduetions-
<lb/>protocoll No. 35). Ich habe nämlich durch Versuche an Leichen
<lb/>von Menschen und Hunden nachgewiesen, daß durch die Einwirkung
<lb/>des Stranges niemals nach dem Tode eine solche Blutunterlaufung
<lb/>erzeugt wird. Dagegen ist es mir wiederholentlich gelungen, diese
<lb/>Blutunterlaufung, oder auch einen geringen Bluterguß, bei Hunden,
<lb/>welche ich durch Erdrosseln getödtet habe, nachzuweisen; das ergossene
<lb/>Blut habe ich alsdann in geronnenem Zustande an derjenigen
<lb/>Stelle vorgefunden, an welcher die innere Haut der Kopfschlagader
<lb/>zerrissen gewesen ist. Bei denjenigen erhängten oder erdrosselten
<lb/>Menschen, bei welchen ich eine Continuitätstrennung der inneren
<lb/>Haut der Kopfschlagader beobachtet habe, hat nur selten eine Blut- 
<lb/>unterlaufung der mittleren Haut, oder eine geringe Menge von er- 
<lb/>gossenem und geronnenem Blute aus dieser Haut, in dem Bereiche
<lb/>der gerissenen Wunde der inneren Haut gefehlt. Gestützt auf diese
<lb/>Versuche und Beobachtungen, bin ich der Ansicht, daß in
<lb/>denjenigen Fällen von Einschnürung des Halses, in

<lb/>Ter Gerichtssaal. XXVII. Band. 8
</p>

            <pb facs="2173686_2700+1875_0120.tif"
                n="114"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_2700+1875_0120--><p/>
            <p>

               <lb/>114 Tod durch Erstickung. — Erhängt, erdrosselt oder erwürgt?

<lb/>welchen man in der Kopfschlagader eine Blutunterlau- 
<lb/>fung der mittleren Haut, oder ergossenes und geron- 
<lb/>nenes Blut dieser Haut, mit oder ohne Zerreißung
<lb/>der inneren Haut, vorfindet, man zu der Annahme
<lb/>berechtigt ist, die Einschnürung des Halses habe wäh- 
<lb/>rend des Lebens stattgefunden.

<lb/>Deßhalb erblicke ich bei Anna Z. ein zuverlässiges diagnosti- 
<lb/>sches Zeichen in der Blutunterlaufung unter der unverletzten inne- 
<lb/>ren Haut der linken gemeinschaftlichen Kopfschlagader, sowie in der
<lb/>Blutunterlaufung an der Peripherie der gerissenen Wunde der
<lb/>inneren Haut der rechten gemeinschaftlichen Pulsader. Diese Blut- 
<lb/>unterlaufung beweist nämlich, daß während des Lebens die Ein- 
<lb/>schnürung des Halses erfolgt ist.

<lb/>Ad 3. Der dicht oberhalb der Strangmarke an der äußeren
<lb/>hinteren Seite d/s Halses befindliche Strang von auffallend aus- 
<lb/>gedehnten Blutadern und die starke Schwellung der Weichtheile
<lb/>hier (Obductionsprotocoll Nr. 15) beweisen ebenfalls, daß die Ein- 
<lb/>schnürung des Halses während des Lebens stattgefunden hat; denn
<lb/>der Blutumlauf muß noch stattgefunden haben, als die Einschnü- 
<lb/>rung erfolgte, sonst hätte durch diese nicht die von der Behinderung
<lb/>desselben herrührende Blutstauung bewirkt werden können.

<lb/>Hat Anna Z. mit eigener Hand die Einschnürung ihres Halses
<lb/>vollzogen? Nichts berechtigt zu der Annahme, daß hier ein Selbst- 
<lb/>mord vorliege, vielmehr weisen alle Umstände bestimmt darauf hin,
<lb/>daß der Strang von fremder Hand angezogen worden sei. Ich
<lb/>habe bereits nachgewiesen, daß der Kraftaufwand, mit welchem die
<lb/>Einschnürung ausgeführt wurde, ein sehr erheblicher gewesen ist.
<lb/>Dazu kommt noch der Umstand, daß, bevor der Tod erfolgt ist,
<lb/>die Einschnürung einige Zeit angedauert haben muß; denn, wenn
<lb/>dies nicht der Fall gewesen wäre, hätte die auffallend starke An- 
<lb/>füllung der Blutadern und die beträchtliche Anschwellung der
<lb/>Weichtheile oberhalb der Strangmarke (Obductionsprotocoll Nr. 15)
<lb/>sich nicht ausbilden können. Es ist nicht denkbar, daß Anna Z.
<lb/>im Stande gewesen sei, den Strang um ihren Hals nicht nur so
<lb/>fest, sondern auch so andauernd anzuziehen, wie es erwiesenermaßen
</p>

            <pb facs="2173686_2700+1875_0121.tif"
                n="115"
                xml:id="zs1-2173686_2700-1875_0121"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_2700+1875_0121--><p/>
            <p>

               <lb/>Von Prof. Dr. Hermann Friedberg'.
</p>
            <p>

               <lb/>115
</p>
            <p>

               <lb/>hier geschehen ist. Eine so feste und andauernde Einschnürung des
<lb/>Halses, wie die hier in Rede stehende gewesen ist, kann nur von
<lb/>fremder Hand vollzogen werden.

<lb/>Freilich kann, unter besonderen, hier nicht näher zu erörtern- 
<lb/>den Umständen, eine so feste und andauernde Einschnürung, wie
<lb/>die hier in Rede stehende gewesen ist, auch bei dem Erhängen Vor- 
<lb/>kommen, wenn das ganze Gewicht des Körpers den in die Weich-
<lb/>theile des Halses sich tief eindrückenden Strang beschwert. Diese
<lb/>Möglichkeit ist aber bei Anna Z. ausgeschlossen; denn Anna Z. hat,
<lb/>in ihrer halb liegenden Stellung, den Strang nur mit einem
<lb/>Theile ihres Körpergewichtes beschwert und ist, wie ich gezeigt habe,
<lb/>erst nach dem Tode aufgehängt worden.

<lb/>Somit ist bewiesen, daß Anna Z. sich nicht selbst erdrosselt
<lb/>hat, sondern von fremder Hand erdrosselt worden ist.

<lb/>An der vorderen Seite, des Halses der Anna Z. habe ich
<lb/>Quetschungen und frische Blutunterlaufungen vorgefunden, welche,
<lb/>ihrer Form nach zu urtheilen, durch das Aufdrücken von Fingern
<lb/>erzeugt worden sind. Auch sind daselbst Hautwunden vorhanden
<lb/>gewesen, deren Entstehung dem Ausdrücken von Fingernägeln zuge- 
<lb/>schrieben werden muß (Obductionsprotocoll No. 12). Daraus geht
<lb/>hervor, daß hier ein solcher Angriff stattgefunden hat, welchen man
<lb/>mit dem Namen „Erwürgen" bezeichnet, d. h. ein auf die vordere
<lb/>Seite des Halses mit den Händen ausgeübter Druck, welcher ge- 
<lb/>eignet ist, das Athmen zu unterdrücken. Das Erwürgen ist kein
<lb/>selbstmörderischer Akt, sondern ein von fremder Hand ausgeführter
<lb/>Angriff. Die Untersuchung der ebengedachten Blutunterlaufungen
<lb/>und Wunden hat ergeben, daß sie vor dem Tode der Anna Z.
<lb/>entstanden sind; denn das in ihrem Bereiche ausgetretene Blut war
<lb/>geronnen. Gleichwohl ist der Tod der Anna Z. nicht durch Er- 
<lb/>würgen erfolgt; denn sie lebte erwiesenermaßen nochmals ihr Hals
<lb/>mit dem Strange eingeschnürt wurde, und starb erst während dieser
<lb/>Einschnürung.

<lb/>Der Versuch, die Anna Z. zu erwürgen, ist nicht gelungen,
<lb/>erst das Erdrosseln hat ihren Tod herbeigeführt; nach dem Tode
<lb/>ist die Anna Z. aufgehängt worden.
</p>

            <pb facs="2173686_2700+1875_0122.tif"
                n="116"
                xml:id="zs1-2173686_2700-1875_0122"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_2700+1875_0122--><p/>
            <p>

               <lb/>110 Tod durch Erstickung. — Erhängt, erdrosselt oder erwürgt?


<lb/>Der gegen die Anna Z. gerichtete Angriff ist mit großer Hart- 
<lb/>näckigkeit ausgeführt worden. Dies beweisen nicht nur die eben
<lb/>genannten, in dem Erwürgen und Erdrosseln bestehenden Er- 
<lb/>stickungsversuche, sondern auch die zahlreichen vor dem Tode ent- 
<lb/>standenen Blutunterlaufungen und gerissenen, gequetschten Wunden
<lb/>an dem Kopfe, dem Halse, dem Rumpfe und den Beinen (Ob-
<lb/>ductionsprotocoll No. 9, 10, 11, 13, 16, 17, 18, 19, 20).
</p>
            <p>

               <lb/>Gestützt auf die vorstehenden Erörterungen, stimmt mein
<lb/>definitives Gutachten mit dem vom 16. Juni 18.. von mir abge- 
<lb/>gebenen vorläufigen Gutachten überein und lautet wie folgt:

<lb/>1) Der Tod der Anna Z. ist durch Erstickung erfolgt.

<lb/>2) Die Erstickung (1) ist durch Erdrosseln verursacht worden.

<lb/>3) Das Erdrosseln (2) ist durch fremde Hand, nicht durch
<lb/>Selbstmord bewirkt worden.

<lb/>4) Das Erdrosseln (2) ist die alleinige Ursache des Todes der
<lb/>Anna Z. gewesen.
</p>

         </div>
         <pb facs="2173686_2700+1875_0123.tif"
             n="117"
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         <div xml:id="d71751e10893"
              ana="scope_-_117-123"
              type="article"
              n="VIII.">
            <head>
               <title level="a" type="main">Zu §. 53 des Reichsstrafgesetzbuchs</title>
            </head>
            <byline>
               <docAuthor ana="Buri, ... v.">Von Herrn Oberstaatsanwalt Dr. v. Buri zu Darmstadt</docAuthor>
            </byline>
      
      
      
            <!-- Case 1: ocr of page 2173686_2700+1875_0123--><p/>
            <p>

               <lb/>VIII.

<lb/>Au §. 53 des Weichsstrafgesetzbuchs.

<lb/>Von Herrn Oberstaatsanwalt Dr. von Hurt zu Darmstadt.

<lb/>Der durch die Handlung zur äußeren Erscheinung gekommene
<lb/>Wille kann nur dann ein böser Wille sein, wenn sich der Handelnde
<lb/>dieser Eigenschaft desselben bewußt gewesen war. Zur dolosen
<lb/>Handlung gehört daher stets — man mag sie mit vorsätzlich, ab- 
<lb/>sichtlich, rechtswidrig, wissentlich u. s. w. bezeichnen — das Be- 
<lb/>wußtsein der Strafgesetzwidrigkeit, oder doch wenigstens der Rechts- 
<lb/>widrigkeit derselben. Das deutsche Strafgesetzbuch nimmt in Er- 
<lb/>manglung einer besonderen Definition für Dolus auf allgemeine
<lb/>Grundsätze für diesen Begriff Bezug, und es könnte sonach §. 59
<lb/>des St.G.B. Ausfallen-, da das von ihm aufgestellte Princip ein
<lb/>selbstverständliches ist. Darum kann er aber auch so weit ergänzt
<lb/>werden, als die Selbstverständlichkeit seines Princips reicht. Seinem
<lb/>Wortlaut nach bezieht er sich im Grunde genommen nur auf
<lb/>Handlungen, welche zwar in abstracto strafbar sind, in concreto aber
<lb/>wegen Unbekanntschaft mit Thatumständen, welche zum gesetzlichen
<lb/>Thatbestand gehören, straflos bleiben sollen — wie etwa auf die
<lb/>Tödtung eines für todt gehaltenen Menschen. Handlungen, welche
<lb/>in abstracto straflos sind und nur durch besondere Umstände.straf- 
<lb/>bar werden sollen — wie das Heirathen bei annoch bestehender
<lb/>erster Ehe — würden streng genommen von §. 59 nicht umfaßt
<lb/>werden. Noch weniger aber Handlungen, welche nach dem Bewußt- 
<lb/>sein des Thäters den vollen objectiven Thalbestand enthalten, aber
<lb/>wegen gesetzlicher Strafausschließungsgründe in concreto straflos
<lb/>bleiben sollen. Hierher würde namentlich die Tödtung in der Noth-
<lb/>wehr gehören, und es würde sonach die irrthümliche Unterstellung,
</p>
            <pb facs="2173686_2700+1875_0124.tif"
                n="118"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_2700+1875_0124--><p/>
            <p>

               <lb/>118
</p>
            <p>

               <lb/>Zu §, 53 des Reichsstrafgesetzbuchs.
</p>
            <p>

               <lb/>man befinde sich in Nothwehr, nicht zur Strafausschließung führen
<lb/>können. Strafrechtlich aber stehen sich diese Fälle vollständig gleich,
<lb/>denn sie characterisiren sich übereinstimmend dadurch, daß wegen
<lb/>des mangelnden Bewußtseins der Rechtswidrigkeit von einem dolosen
<lb/>Willen hier keine Rede sein kann.

<lb/>Während man schon früherhin dem Excesse der Nothwehr —
<lb/>im Falle also wirklich ein Angriff stattgefunden hatte — besondere
<lb/>Berücksichtigung schenkte, war in Betreff des Prätextes nicht das
<lb/>Gleiche der Fall. Feuerbach, Bauer, Martin, Wächter
<lb/>wollen einer nur vermeintlichen Nothwehr keinerlei Wirksamkeit
<lb/>beigelegt haben. Auch Breidenbach, Commentar zum hessischen
<lb/>St.G.B., sagt mit ausdrücklichen Worten, wenn die Bedingungen
<lb/>der Nothwehr nicht objectiv vorhanden seien, so müsse die Privat- 
<lb/>gewalt auch bei irriger Unterstellung der Nothwehrbedingungen ge- 
<lb/>straft werden. Wir hätten einen Menschen tödten wollen und
<lb/>hätten ihn wirklich getödtet: der subjective und objective Thatbestand
<lb/>des Verbrechens stehe mithin fest. In Wirklichkeit steht aber der
<lb/>subjective Thatbestand nicht fest, weil die Tödtung eben nicht mit
<lb/>dem Bewußtsein ihrer Rechtswidrigkeit ausgeführt worden ist. —
<lb/>Köstlin, System, sagt nur, es. könnten aus analogen Gründen wie
<lb/>bei dem Exceß der Nothwehr auch bei dem Prätext derselben sich
<lb/>Gründe ergeben, welche die Rechtsverletzung von der subjectiven
<lb/>Seite geringer erscheinen ließen. — Geyer deducirt in seiner
<lb/>Nothwehr, daß gerade bei Nothwehrsällen die allgemeinen criminal-
<lb/>rechtlichen Grundsätze über Thatirrthum häufig in Anwendung ge- 
<lb/>bracht werden müßten, aber er spricht sich nicht mit Bestimmtheit
<lb/>dahin aus, daß der Prätext der Nothwehr auch zur Straflosigkeit
<lb/>führen könne. — Levita, Nothwehr, endlich sagt zwar mit Be- 
<lb/>stimmtheit, ob der Angriff wirklich objectiv oder nur subjectiv in
<lb/>der gerechtfertigten Meinung des Handelnden bevorstehe, sei rechtlich
<lb/>gleichgültig; ein näheres Eingehen auf die Frage über die Beurthei-
<lb/>lung des Prätextes wird jedoch auch von ihm nicht beliebt. — Dieser
<lb/>damaligen Theorie gegenüber ist dann in m. Abh. über Jrrthum in
<lb/>Hinsicht au' Nothwehr, Archiv für practische Wissenschaft 1860, näher
<lb/>auszuführen versucht worden, daß Prätext und Exceß der Nothwehr
<lb/>gleichmäßig lediglich nach den allgemeinen Grundsätzen über Jrrthum
</p>

            <pb facs="2173686_2700+1875_0125.tif"
                n="119"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_2700+1875_0125--><p/>
            <p>

               <lb/>Bon Oberstaatsanwalt Dr. von Buri.
</p>
            <p>

               <lb/>119
</p>
            <p>

               <lb/>zu beurtheilen seien, demgemäß aber von Strafbarkeit im Falle
<lb/>eines unvermeidlichen Jrrthums überhaupt keine Rede sein, im
<lb/>Falle eines vermeidlichen Jrrthums aber die vorsätzliche Handlung
<lb/>in Ermanglung des Bewußtseins ihrer Rechtswidrigkeit nur mit der
<lb/>Strafe der Fahrlässigkeit belegt werden könne — daher es beson- 
<lb/>derer Bestimmungen über Prätext und Exceß der Nothwehr in
<lb/>einem Gesetzbuche überhaupt nicht bedürfe. Zugleich wurde die
<lb/>Stellung desjenigen untersucht, gegen welchen aus Jrrthum, man
<lb/>befinde sich gegen ihn in Nothwehr, ein Angriff gemacht werde.

<lb/>Diese Ansicht wird wohl auch gegenwärtig allgemein als
<lb/>richtig anerkannt (zuletzt Schütze, Lehrbuch II. Auflage S. 109).
<lb/>Aber es fragt sich, was das St.G.B. dazu sagt. In 8- 53 Al. 3
<lb/>ist nur von dem Excesse die Rede und noch obendrein unter
<lb/>einem unklaren Gesichtspunkte. Denn es ist nicht mit Bestimmt- 
<lb/>heit zu entnehmen, ob die Zustände der Furcht, Bestürzung
<lb/>und des Schreckens schon allein als Zustände des Affects straflos
<lb/>machen, oder ob sie diese Straflosigkeit nur unter der Voraussetzung
<lb/>nach sich ziehen sollen, daß der Handelnde seine That zugleich aus
<lb/>Jrrthum als zu seiner Vertheidigung für nothwendig erachtet hat.
<lb/>Ersteres würde theoretisch durchaus verwerflich sein, da die Straf- 
<lb/>losigkeit des bloßen Affects nicht gerechtfertigt werden kann. Nur
<lb/>im Falle der irrigen Annahme, daß Nothwehr einen subjectiv ver- 
<lb/>schuldeten Angreifer voraussetze, könnte diese Begünstigung des
<lb/>Excesses einige Beachtung verdienen. Sie muß aber allen Schein
<lb/>von Berechtigung verlieren, wenn man einen Unzurechnungsfähigen
<lb/>als Angreifer unterstellt, oder gar supponirt, es habe in Wirklichkeit
<lb/>ein Zustand der Nothwehr gar nicht bestanden, derselbe sei vielmehr
<lb/>von dem Thäter nur irrthümlich angenommen gewesen (m. Cau-
<lb/>salität 1873 S. 87 ffgg.). — Soll aber den hervorgehobenen Zu- 
<lb/>ständen zugleich Jrrthum in Hinsicht der Notwendigkeit der^That
<lb/>zur Vertheidigung zu Grunde liegen müssen, wenn sie zur Straf- 
<lb/>losigkeit führen sollen, so weiß man nicht, warum nicht auch dem
<lb/>Jrrthum ohne hinzugetretenem Affect diese Wirkung beigelegt wird.
<lb/>Denn wenn auch im Zustande des Affects ein Jrrthum sich leichter
<lb/>ergeben kann, so kann doch auch ein bei ruhiger Auffaffung der
<lb/>Verhältnisse sich ergebender Jrrthum gerade so unüberwindlich sein,
</p>

            <pb facs="2173686_2700+1875_0126.tif"
                n="120"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_2700+1875_0126--><p/>
            <p>

               <lb/>120
</p>
            <p>

               <lb/>Zu §. 53 des Reichsstrafgesetzbuchs.
</p>
            <p>

               <lb/>als wenn zugleich der Handelnde sich im Affecte befunden hätte,
<lb/>und dann wäre es ungerecht, ihm seine nothwendige Folge versagen
<lb/>zu wollen.

<lb/>Ist letztere Auslegung maßgebend und wird von den Geschwo- 
<lb/>renen die auf Tödtung gerichtete Hauptfrage bejaht, die auf Roth-
<lb/>wehr gerichtete Frage verneint und die Frage aus Al. 3 des §. 53
<lb/>bejaht, so muß Freisprechung erfolgen, sollten selbst die Zustände
<lb/>der Furcht u. s. w. culpose und somit die Strafen der Fahrlässig- 
<lb/>keit für den Exceß am Platze sein. Würde hingegen auch die
<lb/>Frage aus Al. 3 verneint, so würde Verurtheilung wegen vorsätz- 
<lb/>licher Tödtung einzutreten haben, sollte auch der Exceß auf einem
<lb/>unüberwindlichen — aber mit Furcht u. s. w. nicht verbundenen —
<lb/>Jrrthum beruhen, und somit Straflosigkeit das Richtige sein; oder
<lb/>doch wenigstens ein unentschuldbarer Jrrthum die Basis für die
<lb/>Handlung abgegeben haben, so daß nur Bestrafung für Fahrlässig- 
<lb/>keit eintreten könnte. In ersterer Richtung läßt sich auch diesem
<lb/>Mißstande nicht abhelfen. Denn da §. 53 in Abs. 3 die Zustände
<lb/>der Furcht u. s. w. ausschließlich ponirt, so sagt er: nur die aus
<lb/>Furcht, Bestürzung und Schrecken hervorgegangene irrthümliche
<lb/>Unterstellung, die That sei zur Gegenwehr erforderlich, solle Straf- 
<lb/>losigkeit nach sich ziehen, jeder andere noch so unüberwindlich ge- 
<lb/>wesene Jrrthum aber diese ^Wirkung nicht haben können. Aber es
<lb/>sagt doch §. 53 wenigstens nicht, daß der Exceß aus einem mit
<lb/>Furcht u. s. w. nicht verbunden gewesenen Jrrthum überhaupt ganz
<lb/>unbeachtlich bleiben solle, und es erscheint darum gerechtfertigt, für
<lb/>den Fall der Verneinung der Frage aus Al. 3 die schließliche Frage
<lb/>Nachfolgen zu lassen, ob der Angeklagte die That aus Jrrthum als
<lb/>zur Abwendung des Angriffs nothwendig erachtet habe. Diese
<lb/>Frage würde dann freilich sowohl den unvermeidlichen als den ver- 
<lb/>meidlichen Jrrthum umfassen und die Bejahung derselben auch für
<lb/>ersteren die Strafe der Fahrlässigkeit nach sich ziehen. Aber das
<lb/>ist doch immer noch besser, als wenn der unvermeidliche Jrr-
<lb/>thum mit der Strafe des Vorsatzes belegt werden müßte. —
<lb/>Handelt es sich um das Verbrechen der Körperverletzung mit tödt-
<lb/>lichem Erfolgs so müßte, da wegen des unterliegenden Jrrthums
<lb/>die an sich vorsätzliche Handlung nur als fahrlässige in Betracht
</p>

            <pb facs="2173686_2700+1875_0127.tif"
                n="121"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_2700+1875_0127--><p/>
            <p>

               <lb/>Von Oberstaatsanwalt Di\ von Buri. 121

<lb/>kommen kann, das Verbrechen der Körperverletzung mit tödtlichem
<lb/>Erfolg aber eine vorsätzlich rechtswidrige Körperverletzung voraus- 
<lb/>setzt, dieser schließlichen Frage noch der Zusatz hinzugefügt-werden,
<lb/>ob der Angeklagte bei gehörig gewöhnlicher Aufmerksamkeit den
<lb/>Tod des Gegners als das Ergebniß seiner Thal vorausgesehen
<lb/>haben würde.

<lb/>Verheißt Al. 3 des §. 53 die Straflosigkeit nicht dem Affecte,
<lb/>sondern dem Jrrthum, welcher näher sich durch Bestürzung, Furcht
<lb/>oder Schrecken qualificirt, so kann es nicht zweifelhaft sein, daß auch
<lb/>dem also näher qualifieirten Prätexte die nämliche Berück- 
<lb/>sichtigung zu Theil werden muß, weil, wie gesagt, der hier wie
<lb/>dort zur Erscheinung kommende Jrrthum von der nämlichen Be- 
<lb/>schaffenheit ist. Zur Noth ließe sich sogar wohl §. 53 unter §. 59
<lb/>subsumiren, da 8- 53 mit dem Passus beginnt „eine strafbare
<lb/>Handlung ist nicht vorhanden", und es hiernach scheint, als habe
<lb/>die Abwesenheit von Nothwehr als ein Thatbestandsmoment bezeich- 
<lb/>net werden sollen — insofern man nicht annehmen zu müssen
<lb/>glaubt, es sei hier die concrete Handlung gemeint.

<lb/>Nach diesen Erörterungen würde sich folgende Fragstellung
<lb/>ergeben: Ist 1) die auf die That gerichtete Hauptfrage^ bejaht und
<lb/>2) die Nothwehrfrage verneint worden, so kommt es 3) zu der —
<lb/>von der Vertheidigung nöthigenfalls zu beantragenden — Frage we- 
<lb/>gen des Excesses und Prätextes, die sich für beide dahin formuliren
<lb/>läßt, „war der Angeklagte aus Bestürzung, Furcht oder Schrecken
<lb/>überzeugt, daß seine That zur Abwehr eines gegenwärtigen rechts- 
<lb/>widrigen Angriffs erforderlich sei". Für den Fall der Verneinung
<lb/>dieser Frage aber würde es endlich 4) zu der auch wieder gleich- 
<lb/>mäßig für Prätext und Exceß geltenden Frage kommen „hatte der
<lb/>Angeklagte irrthümlich angenommen, daß seine That erforderlich sei,
<lb/>um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich abzu- 
<lb/>wenden".

<lb/>Glaubt man hingegen, Al. 3 des §. 53 reflectire gar nicht
<lb/>auf unterlaufenen Jrrthum und verheiße vielmehr dem Exceß aus
<lb/>Furcht, Bestürzung oder Schrecken Straflosigkeit auch dann, wenn
<lb/>es dem Excedenten sogar bewußt gewesen sei, daß er excedire, seine
<lb/>That also zur Abwehr nicht erforderlich sei; oder nimmt man auch, was
</p>

            <pb facs="2173686_2700+1875_0128.tif"
                n="122"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_2700+1875_0128--><p/>
            <p>

               <lb/>122
</p>
            <p>

               <lb/>Zu §. 53 des Reichsstrafgesehbuchs.
</p>
            <p>

               <lb/>augenscheinlich das Richtige ist, an, §. 53 Al. 3 gehe von der
<lb/>— theoretisch allerdings unrichtigen — gesetzlichen Vermuthung aus,
<lb/>wenn aus Furcht, Bestürzung oder Schrecken in der Abwehr eines
<lb/>wirklich stattgefundenen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriffs
<lb/>excedirt worden sei, müsse die Straflosigkeit des Excedenten für
<lb/>selbstverständlich erachtet werden, indem mit den hervorgehobenen
<lb/>Zuständen weder ein strafbedingendes Bewußtsein der Rechts- 
<lb/>widrigkeit der That, noch auch nur ein fahrlässiges Verschulden
<lb/>vereinbar sei, so kann diese Straflosigkeit des Excesses als exorbi- 
<lb/>tante Singularität dem Prätexte nicht zugewendet werden. Es
<lb/>würde dann aber wenigstens auch die Ansicht beseitig fein, §. 53
<lb/>Al. 3 verheiße dem unvermeidlichen Jrrthum nur im Falle er mit
<lb/>Bestürzung, Furcht oder Schrecken verbunden gewesen sei, die
<lb/>Straflosigkeit und sich demgemäß folgende anderweite Fragstellung
<lb/>ergeben: 1) Hauptfrage; 2) Frage nach Nothwehr; 3) hat der
<lb/>Angeklagte aus Bestürzung, Furcht oder Schrecken die Gränzen der
<lb/>Vertheidigung gegen einen gegenwärtigen rechtswidrigen' Angriff
<lb/>überschritten; 4) war der Angeklagte aus unvermeidlichem Jrrthum
<lb/>überzeugt, daß seine That zur Abwendung eines gegenwärtigen
<lb/>rechtswidrigen Angriffs erforderlich sei; 5) beruhte diese Ueber-
<lb/>zeugung des Angeklagten auf einem Jrrthum, welcher bei gewöhn- 
<lb/>lich gehöriger Aufmerksamkeit vermieden worden sein würde. —
<lb/>Die Stellung der Fragen 4 und 5, welche sowohl den Exceß als
<lb/>den Prätext umfassen, hinter die sich lediglich auf den Exceß be- 
<lb/>ziehende Frage 3 rechtfertigt sich dadurch, daß die ersteren wieder
<lb/>zu den allgemeinen Grundsätzen zurückkehren, die letztere aber eine
<lb/>Ausnahme von denselben enthält, die eben darum besonders ponirt
<lb/>werden muß. Die Bejahung der Frage 3 führt selbst dann zur
<lb/>Freisprechung, wenn dem Excesse in Wirklichkeit dolus oder culpa
<lb/>zu Grunde gelegen hat, während die Bejahung der Frage 4 die
<lb/>Abwesenheit jeglicher Verschuldung voraussetzt, und die Bejahung
<lb/>der Frage 5 die Strafbarkeit für Fahrlässigkeit nach sich ziehen
<lb/>soll. — Wären die Zustände der Bestürzung u. s. w. in §. 53
<lb/>Al. 3 nicht besonders hervorgehoben worden, so würde die Frage 3
<lb/>ausfallen und dann die übrig bleibenden Fragen 1, 2, 4, 5
<lb/>ganz auf allgemeinen Grundsätzen beruhen, die auch bei der
</p>

            <pb facs="2173686_2700+1875_0129.tif"
                n="123"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_2700+1875_0129--><p/>
            <p>

               <lb/>123
</p>
            <p>

               <lb/>Von Oberstaatsanwalt Dr. von Buri.


<lb/>Nothwehr vollständig ausreichend erscheinen, um jeder Complication
<lb/>gerecht zu werden.

<lb/>Die unrichtige Ansicht, daß die Nothwehr stets einen rechts- 
<lb/>widrig verschuldeten Angreifer voraussetze, hat zu der Annahme
<lb/>geführt, für den Angegriffenen brauche der Angriff ein unverschul- 
<lb/>deter nicht zu sein. Hiergegen ist in m. cit. Abh. ausgeführt wor- 
<lb/>den, daß derjenige, welcher den Angriff hatte haben wollen,
<lb/>sich etwa durch Provocation des Gegners absichtlich in den Zustand
<lb/>der Nothwehr versetzt hat, um hiebei die Gelegenheit zu einer Ver- 
<lb/>letzung des Angreifers zu finden, seine That gerade so wenig
<lb/>für gerechtfertigt erklären kann, als wenn er sich absichtlich in einen
<lb/>Nothstand versetzt gehabt hätte. Und daß, wenn er bei einiger
<lb/>Aufmerksamkeit den Angriff des Gegners als die Folge seiner eig- 
<lb/>nen schuldvollen Handlung erkannt haben würde, er sich immerhin
<lb/>zwar vertheidigen darf, seine zu diesem Behufe dem Angreifer zu- 
<lb/>gefügte Verletzung für ihn aber die Strafbarkeit für Fahrlässigkeit
<lb/>nach sich ziehen muß — nicht anders als wenn er durch Fahrläs- 
<lb/>sigkeit in Nothstand gerathen wäre, zu dessen Beseitigung er dann
<lb/>zur Vornahme einer vorsätzlichen Verletzung Anderer gezwungen
<lb/>wird. Daß auch der provocirte Angreifer strafbar sein kann, ver- 
<lb/>mag die an sich begründete Strafbarkeit des Angegriffenen nicht zu
<lb/>beseitigen. Das St.G.B. hat das Unverschuldetsein des Angriffs
<lb/>nicht als Requisit der Nothwehr bezeichnet. Den hieraus in der
<lb/>Praxis häufig sich ergebenden Unzuträglichkeiten kann man zwar
<lb/>bei doloser Verschuldung des Angegriffenen mit der Hinweisung
<lb/>darauf begegnen, daß der Angegriffene den von von ihm gewollten
<lb/>Angriff nicht als einen rechtswidrigen bezeichnen dürfe; der nur
<lb/>fahrlässig verschuldete Angegriffene wird aber straflos gelassen wer- 
<lb/>den müssen, sollte auch der Angreifer selbst nur fahrlässig ver- 
<lb/>schuldet sein.
</p>

         </div>
         <pb facs="2173686_2700+1875_0130.tif"
             n="124"
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         <div xml:id="d71751e11535"
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              subtype="Sonstiges"
              n="IX.">
            <head>
               <title level="a" type="main">Zur Auslegung des §. 247 des Reichsstrafgesetzbuchs</title>
               <title type="rendering_artifact"> : </title>
               <title level="a" type="sub">(Aus den Annalen der bad. Gerichte.)</title>
            </head>
            <byline>
               <docAuthor ana="Roßhirt, ...">Mitgetheilt von Herrn O.H.G.Vice-Kanzler Dr. Roßhirt zu Mannheim</docAuthor>
            </byline>
      
      
      
            <!-- Case 1: ocr of page 2173686_2700+1875_0130--><p/>
            <p>

               <lb/>IX
</p>
            <p>

               <lb/>Zur Auslegung des ß. 247 des Weichsftraf-
<lb/>gesehöuchs.

<lb/>(Aus den Annalen der bad. Gerichte.)

<lb/>MitgetheilL von Herrn O.H.G.Vice-Kanzter vr. Roßhirt zu Mannheim.

<lb/>Wiederholt ist bereits die Bestimmung eben gedachter Gesetzesstelle,
<lb/>daß der, welcher einen Diebstahl oder eine Unterschlagung gegen
<lb/>„solche Personen, in deren Lohn oder Kost er sich befindet, begeht,"
<lb/>-nur auf Antrag zu verfolgen sei, Gegenstand umfassender Erörte- 
<lb/>rungen geworden. Zeitschriften, die sich vorzugsweise mit juristi- 
<lb/>scher Casuistik beschäftigen, führen uns Reihen von Sprüchen
<lb/>oberster Gerichtshöfe Deutschlands, die sich mit der Auslegung jener
<lb/>Gesetzesbestimmung befassen, und zum Theil eine und dieselbe Frage
<lb/>verschiedenartig lösen, vor Augen *). Eine kurze kritische Besprechung
<lb/>sich zeigender Divergenzen der Praxis dürfte um so mehr am Platze
<lb/>sein, als einerseits die Frage nach der Anwendbarkeit oder Nicht-
<lb/>onwendbarkeit des §. 247 im einzelnen Falle eine sich den practi-
<lb/>schen Juristen aller Branchen außerordentlich häufig darbietende ist,
<lb/>als andererseits neuere Sprüche oberster Gerichtshöfe vorliegen,
<lb/>die mit Wortlaut und Sinn der betreffenden Gesetzesstelle schwer
<lb/>zu vereinigen sein werden, und als endlich die Beleuchtung der
<lb/>oinschlagenden Momente für eine Revision des §. 247 nicht bedeu- 
<lb/>tungslos sein möchte.

<lb/>Wir behandeln in dem folgenden die gewiß sehr gewichtige
<lb/>Frage, ob Handlungsgehülfen, Handlungslehrlinge dem §. 247 un- 
<lb/>terstehen oder nicht und beginnen mit Aufführung der diese Frage
<lb/>behandelnden, uns zugänglich gewordenen bedeutenderen Präjudieien.

<lb/>Unter dem 17. Februar 1871 sprach das Oberappellationsgericht
<lb/>zu Dresden aus (Stenglein, Ztschr. n. F. I. S. 51), ein
<lb/>Advocatenschreiber, welcher einen Monatslohn von 10 Thalern
<lb/>beziehe, falle unter den §. 247. „Es gebricht" — erwog der Ge-
</p>
            <p>

               <lb/>*) Man vgl. Oppenhoff, R.Str.G.B. 4. Aufl. zu 8. 247 Bem.
</p>
            <p>

               <lb/>8. 9.
</p>
            <pb facs="2173686_2700+1875_0131.tif"
                n="125"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_2700+1875_0131--><p/>
            <p>

               <lb/>Mitgetheilt von O.H.G.Vice-Kanzler vr. Roßhirt. 12J&gt;

<lb/>richtshof — „an einem ausreichenden Grunde, die angezogene Vor- 
<lb/>schrift des deutschen Strafgesetzbuches ausschließlich auf ein Gesinde-
<lb/>verhältniß zu beziehen, da die ohne einen beschränkenden Zusatz
<lb/>gebrauchten Worte „„Personen, in deren Lohn oder Kost er sich
<lb/>befindet"", auch auf andere Verhältnisse, als den Gesindedienst^
<lb/>gleichberechtigte Anwendung leiden, auch die Zusammenstellung sol- 
<lb/>cher Personen mit Angehörigen, Vormündern oder Erziehern für
<lb/>die vom Staatsanwalt vertretene beschränkende Interpretation keinen
<lb/>Anhalt gewährt."

<lb/>Dagegen schloß derselbe Gerichtshof unter dem 27. März
<lb/>1871 (Stenglein, Zeitschr. I. S. 25) einen Handlungs- 
<lb/>geh ülfen von dem Anwendungsgebiete des §. 247 aus, indem
<lb/>er, an die Vorbemerkung anknüpfend, daß dem Richter besondere
<lb/>Motive für die Einschaltung der Worte: Personen, in deren Lohn
<lb/>u. s. w. nicht zugänglich seien, zur Begründung seines Spruches
<lb/>anführte: „Mögen aber auch dabei die angegebenen Rücksichten auf
<lb/>die häuslichen und geschäftlichen Verhältnisse des Verletzten obge- 
<lb/>waltet haben, so berechtigt doch diese Annahme auf keinen Fall
<lb/>dazu, die Gesetzesvorschrift auf solche Beziehungen des Thäters zu
<lb/>dem Verletzten aüszudehnen, welche von den für die Gesetzesan- 
<lb/>wendung an erster Stelle maßgebenden Worten: „Personen, in

<lb/>deren Lohn oder Kost er sich befindet", offenbar nicht getroffen
<lb/>werden. Will man nun auch nicht annehmen, daß die gebrauchten
<lb/>Worte ausschließlich ein Gesindeverhältniß im Sinne der Gesinde- 
<lb/>ordnung vom 10. Januar 1835 bezeichnen, so würde man doch auf
<lb/>der andern Seite mit der Bedeutung, unter welcher der Ausdruck:
<lb/>„in Jemandes Lohn oder Kost sich befinden" im gewöhnlichen Leben
<lb/>und im geschäftlichen Verkehre gebraucht zu werden pflegt, in
<lb/>Widerspruch gerathen, wenn man darunter jedes Verhältniß ver- 
<lb/>stehen wollte, in welchem Jemandem für ausbedungene, längere Zeit
<lb/>fortdauernde Dienstleistungen eine im Voraus bestimmte Vergütung
<lb/>an Geld oder Naturalverpflegung gewährt wird. Keineswegs auf
<lb/>alle derartigen Verhältnisse, in welchen häufig der Dienstleistende
<lb/>eine sehr hervorragende Stellung einnimmt, sondern nur auf solche,
<lb/>in welchen der gewiffe Dienste Leistende eine an diejenige der
<lb/>Dienstboten wenigstens angränzende Stellung einnimmt, auch dem
<lb/>entsprechend seine Dienstleistungen untergeordneter Art und nament- 
<lb/>lich solche sind, welche eine besondere Vorbildung nicht erheischen,
<lb/>wird nach dem Sprachgebranche der Ausdruck: in Lohn oder Kost
<lb/>sich befinden, angewendet, während man zur Bezeichnung dessen,
<lb/>was unter den oben angedeuteten entgegengesetzten Verhältnissen
<lb/>gewährt wird, der Worte: Salair, Gehalt, freie Station u. s. w.
<lb/>sich zu bedienen pflegt. Zu der Annahme, daß der Gesetzgeber die
<lb/>fraglichen Worte in einem anderen, als dem hervorgehobenen und
<lb/>namentlich in einem weiter reichenden Sinne gebraucht habe, ist kein
<lb/>Grund vorhanden. Nach den hier aufgestellten Grundsätzen hat
<lb/>nun im vorliegenden Falle der Ansicht der vorigen Instanz, datz
<lb/>die strafrechtliche Verfolgung des Angeklagten wegen der eingeräum-
</p>

            <pb facs="2173686_2700+1875_0132.tif"
                n="126"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_2700+1875_0132--><p/>
            <p>

               <lb/>126 Zur Auslegung des §. 247 des Reichsstrasgesehbuchs.
</p>
            <p>

               <lb/>ten Unterschlagung, weil derselbe zur Zeit der That „im Lohne"

<lb/>— Kost kommt überhaupt nicht in Frage — des Verletzten, des
<lb/>Kaufmanns V., gestanden habe, nur auf Antrag einzutreten gehabt
<lb/>haben würde, nicht beigetreten werden können. Die Stellung,
<lb/>welche der in fünfjähriger Lehrzeit für den kaufmännischen Geschäfts- 
<lb/>betrieb ausgebildete Angeklagte in dem von V. betriebenen Com- 
<lb/>missionsgeschäfte inne gehabt hat, ist die eines Commis und
<lb/>Provisionsagenten gewesen und derselbe hat in dieser Stellung theils
<lb/>Comptoirarbeiten, namentlich einen Theil der Correspondenz besorgt,
<lb/>theils am hiesigen Platz Abnehmer für Mehl und Getreide zu ver- 
<lb/>mitteln gehabt, für diese Dienstleistungen ist ihm eine als „festes
<lb/>Gehalt", als „festes Salair" bezeichnte Summe von jährlich 150
<lb/>Thalern ausgesetzt gewesen, außer welcher er noch für die von ihm
<lb/>vermittelten Geschäfte eine vorausbestimmte Provision bezogen hat,
<lb/>feine Stellung ist somit die eines vom Principale zu Rechtsgeschäf- 
<lb/>ten in dessen Handlungsgewerbe beauftragten Handlungsgehülfen

<lb/>— Art. 57 und 58 Abs. 2 des A. D. H.G.B.'s — gewesen, auf
<lb/>welche nach der erforderlichen Vorbildung, nach der Stellung, welche
<lb/>der Angeklagte eingenommen hat, und nach der Beschaffenheit seiner
<lb/>Dienstleistungen, auch insoweit als ihm für dioße Dienstleistungen
<lb/>eine für die Dauer eines Jahres vorausbestimmte Geldsumme ge- 
<lb/>währt worden ist, weder nach dem gewöhnlichen Sprachgebrauch
<lb/>noch nach der Ausdrucksweise des angezogenen H.G.B.s, welches in
<lb/>Art. 57 und 60 dasjenige, was ein Handlungsgehülfe für seine
<lb/>Dienstleistungen empfängt, als „Gehalt und Unterhalt" bezeichnet,
<lb/>die gesetzliche Ausdrucksweise, er habe in Lohn sich befunden, An- 
<lb/>wendung leiden kann."

<lb/>Ein ähnliches, kürzer motivirtes-Urtheil erließ das Oberappel- 
<lb/>lationsgericht zu Dresden am 21. April 1871 (Goltdammer,
<lb/>Arch. XIX. S. 765), indem es den Buchhalter einer Brauerei, der
<lb/>die Kasse führte und monatlich 30 Thaler empfing, als nicht
<lb/>unter den 8- 247 fallend erklärte.

<lb/>Das Obertribunal zu Berlin sprach sich unter dem 7. Sep- 
<lb/>tember 1871 (Oppenhoff, Rechtsprechung XII. S. 433. Steng-
<lb/>lein, Ztschr. I. S. 156) im Sinne des vorhin zuerst erwähnten
<lb/>Dresdener Erkenntnisses aus, indem es auf eine Frauensperson,
<lb/>welche bei Jemand dauernd Wohnung und Kost hatte, den 8- 247
<lb/>anwendbar erklärt, in Erwägung, daß von einer Beschränkung
<lb/>-der zuletzt im angef. §. bezeichnten Personen blos auf diejenigen
<lb/>unter ihnen, zu denen der Thüter in einem Abhängigkeit- oder
<lb/>Dienstverhältniß steht, in der Gesetzesstelle selbst keine Rede ist;
<lb/>daß ein nöthigender Grund zu einer solchen Beschränkung auch
<lb/>nicht in dem Umstande gefunden werden kann, daß sich diese
<lb/>Personen hier den Angehörigen, Vormündern und Erziehern des
<lb/>Dhäters zugesellt finden, und zwar nicht blos darum nicht, weil
<lb/>dieser Umstand auf die in dem Cassanonsrecurs behauptete noth-
<lb/>wendige Gleichartigkeit des Verhältnisses des Thäters zu diesen und
<lb/>jenen überhaupt keinen sichern Schluß gestattet, sondern auch darum
</p>

            <pb facs="2173686_2700+1875_0133.tif"
                n="127"
                xml:id="zs1-2173686_2700-1875_0133"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_2700+1875_0133--><p/>
            <p>

               <lb/>Mtgetheilt von O.H.G.Vice-Kanzler vr. Roßhirt. 127

<lb/>nicht, weil selbst bei Vormündern und Erziehern die Vorschrift des
<lb/>§. 247 durch ein Abhängigkeitsverhältniß der Thäter zu ihnen nicht
<lb/>nothwendig bedingt ist, also auch da zu befolgen bleibt, wo es an
<lb/>einem solchen Verhältniß im einzelnen Falle erweislich fehlen sollte,
<lb/>und es bei dem den Angehörigen des Thäters vorbehaltenen
<lb/>Anträge vollends unerheblich ist, ob der Thäter sich zu diesen in
<lb/>einem Abhängigkeitsverhältniß oder in dem umgekehrten Verhältniß
<lb/>befindet; daß zudem der Geist des neuen Str.G.B.'s einer be- 
<lb/>schränkteren Auslegung des 8- 247 entgegensteht, daß daher in der
<lb/>Anwendung der Vorschrift dieses 8- auf die thatsächliche Feststellung
<lb/>der Jnstanzrichter, daß die Angeschuldigte zur Zeit der Thal bei
<lb/>dem Verletzten wohnte und Kost von ihm bezog und daß dieses
<lb/>Verhältniß ein dauerndes war, die behauptete Gesetzesverletzung
<lb/>n'cht anzuerkennen ist."

<lb/>Nach den Gründen zum Erkenntnisse des Berliner Ober-
<lb/>Iribunals vom 7. Februar 1872 (Goltdammer, Archiv XX.
<lb/>S. 009. Oppenhoff, Rechtsprech. XIII. S. 122) wurde ein
<lb/>Provisionsreisender, der Waarenmuster unterschlagen hatte, nur
<lb/>um deßwillen nicht dem 8- 247 unterstellt, weil ein dauern- 
<lb/>des Verhältniß zwischen Thäter und Beschädigtem nicht festge- 
<lb/>stellt sei.

<lb/>Dagegen wurde von demselben Gerichtshöfe unter dem 10. Oc- 
<lb/>tober 1873 (Oppenhoff, Rechtspr. XIV. S. 621. Steng-
<lb/>lein, Ztschr. III. S. 271) der 8- 247 auf einen Handlungsreisen- 
<lb/>den angewendet, da feststand, daß der Angeklagte nicht, wie ein
<lb/>Provisionsreisender, für jedes einzelne von ihm vermittelte Geschäft
<lb/>einen im voraus bestimmten Lohn, eine Provision erhielt, sondern
<lb/>für eine bestimmte Zeit, für das Jahr 1872, zur Ausführung einer
<lb/>bestimmten Art von Geschäften (Verkauf von Schweinheerden) ge- 
<lb/>dungen war und während der Dauer der jedesmaligen Geschäfts- 
<lb/>reise, also insoferne für eine bestimmte Zeitdauer, freie Kost, einen
<lb/>täglichen Lohn von 5 Sgr. und außerdem einen festen Satz für
<lb/>jede Reise von 4, später von 5 Thaler neben den Trinkgeldern der
<lb/>Ankäufer erhielt.

<lb/>Einem neueren Spruche vom 17. April 1874 (Goltdammer,
<lb/>Arch. XXII. S. 263. Oppen hoff, Rechtspr. XV. S. 233) zu- 
<lb/>folge will das Obertribunal zu Berlin, im Gegensatz zu seiner
<lb/>bisher dargelegten Praxis, den 8- 247 in den betreffenden Worten
<lb/>nur auf Dienstboten und solche, welche in einem dem Gesinde.dienste
<lb/>nahe kommenden Verhältnisse zu dem Verletzten sich befinden, und
<lb/>namentlich nicht auf Handlungsgehilfen angewendet wissen. Die
<lb/>Gründe zu diesem Spruche besagen:

<lb/>„Durch Erkenntniß des königl. Stadtgerichts zu Berlin vom
<lb/>30. October 3 873 ist der Angeklagte wegen Unterschlagung zu
<lb/>1 Jahr 6 Monaten Gefängniß und zum Verlust der bürgerlichen
<lb/>Ehrenrechte auf 2 Jahre verurtheilt, durch Erkenntniß des königl.
<lb/>Kammergerichts vom 4. December 1873 dagegen das Straf- 
<lb/>verfahren für unstatthaft erklärt worden.
</p>

            <pb facs="2173686_2700+1875_0134.tif"
                n="128"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_2700+1875_0134--><p/>
            <p>

               <lb/>128 Zur Auslegung des §. 247 des Reichsstrafgesetzbuches.

<lb/>Der königl. Oberstaatsanwalt hat rechtzeitig die Nichtigkeitsbe- 
<lb/>schwerde eingelegt, und rügt Verletzung des 8- 247 des Str.G.B.'s
<lb/>durch Anwendung und des §. 246 durch Nichtanwendung. — Die
<lb/>Beschwerde mußte auch für begründet erklärt werden. — Für die
<lb/>im vorliegenden Falle in Frage kommende Interpretation des
<lb/>§. 247 des D. Str.G.B.'s kann nicht, wie dies Seitens des Appel- 
<lb/>lationsrichters geschehen, auf die im 8- 217 Nr. 4 des preußischen
<lb/>Strafgesetzbuches enthaltenen Worte: „wenn eine Person, welche
<lb/>für Lohn und Kost dient, den Diebstahl gegen ihre Herrschaft —
<lb/>verübt" oder ihre Interpretation durch die preußische Praxis zurück- 
<lb/>gegangen werden. — Der §. 247 Nr. 4 cit. bezweckt, den Haus- 
<lb/>diebstahl als einen gesetzlich ausgezeichneten Diebstahl — als welcher
<lb/>derselbe auch gemeinrechtlich gilt — hervorzuheben. Für die Aus- 
<lb/>legung der Worte: „für Lohn oder Kost dienen" boten die Mate- 
<lb/>rialien des preußischen Strafgesetzbuches einen genügenden Anhalt,
<lb/>und auf diesen Materialien beruht das von dem Appellationsrichter
<lb/>allegirte Erkenntniß des Obertribunals vom 27. Mai 1859 (Golt-
<lb/>dammer's Archiv Bd. 7 S. 552), nach welchem auch Handlungs-
<lb/>gehülfen unter den „für Lohn oder Kost dienenden" Personen ver- 
<lb/>standen wurden. Jene Materialien des preußischen Str.G.B.'s
<lb/>können aber nicht aus dem Grunde allein, weil der §. 247 des D.
<lb/>Str.G.B.'s gleiche oder ähnliche Worte enthält, zur Interpretation
<lb/>des letzteren herangezogen werden. Durch Nichts berechtigt ist die
<lb/>Annahme des Appellationsrichters, daß die Worte „Lohn oder Kost"
<lb/>aus dem 8- 217 Nr. 4 des preußischen Str.G.B.'s in den 8- 247
<lb/>des D.Str.G.B.'s, „herübergenommen worden seien." Vielmehr ist
<lb/>über die Motive der von der Reichstagscommission bewirkten Ein- 
<lb/>schaltung der bezüglichen Worte in den 8- 247 cit., insbesondere
<lb/>darüber, daß dabei die Fassung des 8- 217 Nr. 4 des preußischen
<lb/>Str.G.B.'s als Motiv gedient Habe, in den amtlichen Verhandlungen
<lb/>kein Aufschluß gegeben. — Ist hiernach' der 8- 247 des D.
<lb/>Str.G.B.'s ohne Rücksicht auf andere Vorschriften älterer Gesetze,
<lb/>in denen sich ähnliche Worte finden, zu erklären, so kann diese Er- 
<lb/>klärung auch nicht dadurch gefördert werden, daß, wie dies in dem
<lb/>angefochtenen Uriheile geschehen, die Worte: „gegen solche Personen,
<lb/>in deren Kost oder Lohn er sich befindet", außerhalb des Zusam- 
<lb/>menhanges mit den übrigen in 8- 247 bezeichneten Kategorien ge- 
<lb/>stellt und isolirt betrachtet werden. — Nach dem 8- 247 soll der
<lb/>Diebstahl und die Unterschlagung

<lb/>gegen Angehörige, Vormünder, Erzieher oder solche
<lb/>Personen, in deren Lohn oder Kost sich der Thäter befindet,
<lb/>nur auf Antrag verfolgt werden.

<lb/>Bei den drei ersten der genannten Kategorien ist das Band der
<lb/>Angehörigkeit, und zwar — wie 8- 52 ergibt — einer nahen An- 
<lb/>gehörigkeit einerseits, das Verhältniß der häuslichen oder Schulzucht
<lb/>andererseits maßgebend, und es kann daher nicht bezweifelt werden,
<lb/>daß auch bei der von der Reichstagscommission hinzugefügten vierten
<lb/>Kategorie ähnliche Verhältnisse in's Auge gefaßt worden sind.
</p>

            <pb facs="2173686_2700+1875_0135.tif"
                n="129"
                xml:id="zs1-2173686_2700-1875_0135"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_2700+1875_0135--><p/>
            <p>

               <lb/>Mitgetheilt von O.H.G.Vice-Kanzler vr. Roßhirt. 129


<lb/>Wenn nun, mindestens nach deutschrechtlichen Grundsätzen, das
<lb/>Gesinde in gewissem Sinne zur Familie gerechnet wird, wenn ferner
<lb/>der Herrschaft dem Gesinde gegenüber eine dem Züchtigungsrecht
<lb/>analoge Befugniß überall eingeräumt worden ist, so ist hieraus die
<lb/>Einfügung jener Kategorie zu erklären, während das Argument der
<lb/>Gleichheit des Grundes für andere Verhältnisse, als den Gesinde- 
<lb/>dienst oder ein demselben nahe kommendes Verhältniß nicht zutreffen
<lb/>würde. — Durch die Wahl des Wortes „Lohn", welche keineswegs
<lb/>mit dem Appellationsrichter für gleichgültig erklärt werden kann, ist
<lb/>auf ein Gesindeverhältniß, auf Dienstleistungen untergeordneter Art
<lb/>hingedeutet, da nur in Bezug auf dies die Geldentschädigung als
<lb/>„Lohn" bezeichnet zu werden pflegt, während die Stellung der
<lb/>Handlungsgehilfen nicht ein Lohn verhältniß im angegebenen Sinne
<lb/>ist (vgl. Art. 57, 60, 63, 234 des D. Handelsgesetzbuchs). -
<lb/>Könnte man mit dem Appellationsrichter annehmen, daß die Be- 
<lb/>griffe von „Gehalt" und „Lohn" völlig gleichbedeutend seien, so
<lb/>würde der Anwendung des 8- 247, obwohl derselbe eine Ausnahme- 
<lb/>bestimmung enthält, eine ungewöhnliche Ausdehnung gegeben wer- 
<lb/>den, und würden insbesondere auch die Diebstähle der Staats- 
<lb/>beamten aller Kategorien zu den Antragsdelicten zu rechnen sein,
<lb/>eine Consequenz, welche dem Gesetzgeber gewiß fern gelegen hat. —
<lb/>Hiernach war das angefochtene Urtheil zweiter J.nstanz gemäß Art.
<lb/>107 Nr. 1 und Art. 116 des Gesetzes vom 3. Mai 1852 zu ver- 
<lb/>nichten und in der Sache selbst zu erkennen. Der Appellationsrichter
<lb/>hat die den Thatbestand des §. 246 des Str.G.B.'s ausfüllende
<lb/>Feststellung: „daß der Angeklagte im Juni 1873 zu Berlin fremde
<lb/>bewegliche Sachen, die er in Gewahrsam hatte, sich rechtswidrig zu- 
<lb/>geeignet hat, und zwar während dieselben ihm anvertraut waren",
<lb/>als unbedenklich beibehalten, und auch die Abmessung der Strafe
<lb/>für unbedenklich erklärt."

<lb/>Der Cassationshof zu München hatte in einem am 27. Sep- 
<lb/>tember 1873 entschiedenen Falle (Stenglein, Ztschr. III. S. 119)
<lb/>die Frage zu lösen, ob auch ein im Dienst einer juristischen
<lb/>Person Befindlicher dem 8- 247 unterstellt werden könne*), be-
<lb/>jahete dieselbe und erklärte inhaltlich der Entscheidungsgründe im
<lb/>Vorübergehen, auch die Voraussetzung der gedachten Gesetzesstelle
<lb/>liege im concreten Falle vor, daß eine dauernde niedere Dienst- 
<lb/>leistung geübt worden sei (der Angeklagte war Arbeiteraufseher beim
<lb/>Eisenbahnbau).

<lb/>Das Oberhofgericht zu Mannheim hat inhaltlich dieser
<lb/>Blätter Bd. XXXVIII. S. 161 (s. auch Stenglein, Zeitschr. I.
<lb/>S. 290) mittelst Erkenntnisses vom 8. April 1872 in einem Falle,
<lb/>in dem es sich um einen Diebstahl handelte, welchen der ohne Be-
</p>
            <p>

               <lb/>*) S. das hierüber bei O p p e n h o f f R.Str.G.B. a. a. O. Bem. 9
<lb/>Angeführte.
</p>
            <p>

               <lb/>Ter Gerichi^nal. XXVIT. Band.
</p>
            <p>

               <lb/>9
</p>

            <pb facs="2173686_2700+1875_0136.tif"
                n="130"
                xml:id="zs1-2173686_2700-1875_0136"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_2700+1875_0136--><p/>
            <p>

               <lb/>130 Zur Auslegung des §. 247 des ReichsstrafgesetzLuche'.

<lb/>zug von Kost oder Lohn, lediglich mit Aussicht auf Nemuneration
<lb/>engagirte Lehrling, eines Bankhauses zum Nachtheil dieses letzteren
<lb/>verübt hatte, das auf die rechtzeitige Rücknahme des Strafantrags
<lb/>gegründete freisprechende Strafkammerurtheil vernichtet, weil es
<lb/>das Dasem von Lohn- oder Kostbezug für eine wesentliche
<lb/>Voraussetzung der Anwendung des 8- 247 des R.Str.G.B.'s er- 
<lb/>klärte, ohne die primäre Frage, ob denn ein Handlungslehrling
<lb/>überhaupt gedachter Gesetzesstelle unterstehe, zu erörtern, wonach
<lb/>man . wohl zu dem Schlüsse berechtigt sein dürfte, daß ebengedachte
<lb/>Frage bejahet worden sei.

<lb/>Derselbe Gerichtshof hat mitErkenntniß vom 10. Decem- 
<lb/>ber 1872 (Stenglein, Zeitschr. II. S. 375) in einem anderen
<lb/>Falle, in welchem der Angeklagte einen Diebstahl zum Nachtheile
<lb/>eines Anderen, bei dem er sich lediglich in Kost und Wohnung
<lb/>befand, begangen und in welchem die Raths- und Anklagekammer
<lb/>den 8- 247 angewendet hatte, die auf die Notwendigkeit des Vor-
<lb/>liegens eines Abhängigkeitsverhältnisses gestützte staatsanwalt-
<lb/>schaftliche Beschwerde verworfen, indem er u. A. von der Er- 
<lb/>wägung ausging, „daß der Angeschuldigte nicht etwa nur vorüber- 
<lb/>gehend von dem Bestohlenen die Kost erhielt, als der fragliche
<lb/>Diebstahl verübt wurde, sondern längere Zeit hindurch in vollstän- 
<lb/>diger häuslicher Gemeinschaft mit dem Bestohlenen lebte und von
<lb/>ihm verköstigt wurde, daß einem solchen Verhältnisse jedenfalls
<lb/>der Wortlaut des Gesetzes entspricht u. s. w. (das Weitere
<lb/>betrifft den speciellen Fall).

<lb/>In neuester Zeit — unter dem 24. October 1874 — erließ
<lb/>das Oberhofgericht zu Mannheim ein Erkenntniß, womit es eine
<lb/>die Anwendung des §. 247 auf den ' 17jährigen Lehrling einer
<lb/>Buchhandlung bezweckende Nichtigkeitsbeschwerde, welcher der großh.
<lb/>Oberstaatsanwalt beipflichten zu müssen glaubte, verwarf. Die
<lb/>Strafkammer hatte sich in folgender Weise ausgesprochen:

<lb/>„Demnach fragt es sich nur noch, ob dem Gesuche des Ver-
<lb/>theidigers um Freisprechung des Angeklagten auf Grund mangeln- 
<lb/>der Antragstellung zu entsprechen ist. — Der Gerichtshof hat sich
<lb/>jedoch dahin entschieden, daß es zur Verfolgung des Angeklagten
<lb/>T. eines Antrages des Beschädigten nicht bedarf. — In thatsäch-
<lb/>licher Beziehung ist hier festzustellen, daß auf ein öffentliches Aner- 
<lb/>bieten der Firma I. H. Geiger vom August 1872, „sie nehme einen
<lb/>jungen Menschen mit der nöthigen Schulbildung als Lehrling an,
<lb/>dessen Salair im ersten Jahre 50 fl., im zweiten 75 fl., im dritten
<lb/>100 fl. und im vierten 200 fl. betragen werde" — Otto T. als
<lb/>Lehrling (Handlungsgehilfe) bei I. H. Geiger eintrat und als sol- 
<lb/>cher seither, mit einer Unterbrechung von drei Mpnaten während
<lb/>des letztvergangenen Winters, im Geschäfte verblieb, wobei er
<lb/>Comptoirarbeiten zu besorgen hatte, das bezeichnte Salair erhielt,
<lb/>Wohnung und Kost aber nicht vom Geschäftsherrn bezog. — Hier- 
<lb/>nach ist das Verhältniß des Angeklagten T. zur Firma Geiger nicht
<lb/>von der zur Anwendung des §. 247 des Str.G.B.'s vorausgesetzten
</p>

            <pb facs="2173686_2700+1875_0137.tif"
                n="131"
                xml:id="zs1-2173686_2700-1875_0137"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_2700+1875_0137--><p/>
            <p>

               <lb/>Mitgetheilt von O.H.G.Vice-Kanzler vr. Roßhirt. 131.

<lb/>Beschaffenheit. Der Angeklagte T. war nicht, wie die Verteidigung
<lb/>geltend macht, im Lohn der beschädigten Firma. — Das Str.G.B.
<lb/>hat in §. 247, wo es von Personen spricht, die „in Lohn oder
<lb/>Kost des Beschädigten sich befinden", offenbar, wie die Zusammen- 
<lb/>stellung dieser Personen mit „Angehörigen, Vormündern, Erziehern"
<lb/>und der Gebrauch des Wortes „Lohn" ergibt, wie ferner aus der
<lb/>Geschichte der frühern Particulargesetzbücher hervorgeht, Verhältnisse
<lb/>vor Augen, in welchem der eine Theil in gewisser socialer Ab- 
<lb/>hängigkeit vom andern s. g. gemeine Dienste leistet. Von dieser
<lb/>Art ist nun das Verhältnis des Handlungsgehilfen zum Geschäfts-
<lb/>Herrn nicht; denn der Handlungsgehilfe leistet Dienste höherer
<lb/>Art, zu welchen bereits eine gewisse Vorbildung gehört und wenn
<lb/>der Handlungsgehilfe, was in der Regel wenigstens beim Lehrling
<lb/>nicht der Fall ist, für seine Dienste Vergütung erhält, so ist diese
<lb/>nicht ein „Lohn", sondern ein „Salair, Honorar" u. dgl., wie
<lb/>auch in vorliegendem Falle Procurist Guth die von seinem Hause
<lb/>den Lehrlingen gewährte Vergütung als Unterstützung derselben
<lb/>bezeichnet.

<lb/>Vergl. Schwarze, Commentar z. R.Str.G.B. I. Ausg.
<lb/>S. 555.

<lb/>Annalen d. bad. Gerichte 1872, (5.161, 1873, S. 373,
<lb/>insbes. Goltdammer, Archiv Bd. XXII. S. 263 (Obertribu- 
<lb/>nal Berlin).

<lb/>Ein Antrag auf Bestrafung des Angeklagten T. war deßhalb
<lb/>zur Einleitung der Untersuchung gegen denselben nicht erforderlich."

<lb/>Die oberhofgerichtlichen Entscheidungsgründe besagen Folgendes:

<lb/>„Der verurtheilte Otto T. von Pforzheim hat gegen das Ur-
<lb/>theil großh. Kreis- und Hofgerichts Offenburg, Strafkammer, vom
<lb/>7. September 1874 Nr. 1822 das Rechtsmittel der Nichtigkeitsbe- 
<lb/>schwerde ergriffen und als Beschwerdegrund bezeichnet, daß das
<lb/>angefochtene Urtheil seine That nicht als ein Antragsverbrechen be- 
<lb/>handelt habe.

<lb/>Diese Beschwerde erscheint aber als unbegründet.

<lb/>Zur Rechtfertigung derselben wurde zunächst geltend gemacht,
<lb/>daß schon die grammatische Interpretation des 8« 247 des R.Str.G.B.
<lb/>dahin führe, den Gehalt, welchen Handlungslehrlinge beziehen, als
<lb/>unter den allgemeinen Begriff „Lohn" fallend zu erachten.

<lb/>Allein, wenn auch zugegeben ist, daß das Wort „Lohn" in
<lb/>seiner weiteren Bedeutung soviel als Bezahlung für Dienste bedeute,
<lb/>so ist doch entschieden nicht gebräuchlich, bei Handlungsgehilfen, als
<lb/>welche auch Handlungslehrlinge zufolge §- 57 des H.G.B.'s gelten,
<lb/>den, mitunter sehr ansehnlichen, Gehalt, welchen diese beziehen, als
<lb/>Lohn zu bezeichnen, wie denn auch der 8- 57 des H.G.B.'s von
<lb/>„Gehalt und Unterhalt" spricht, welchen Handlungsgehilfen für
<lb/>ihre Dienste anzusprechen haben.

<lb/>Auch deuten alle zusammengesetzten Worte, in welchen das
<lb/>Wort „Lohn" vorkommt, als „Lohnarbeiter, Lohndiener", oder die
<lb/>von Lohn abgeleiteten Worte „Löhner", „Löhnlinge" darauf hin,
</p>

            <pb facs="2173686_2700+1875_0138.tif"
                n="132"
                xml:id="zs1-2173686_2700-1875_0138"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_2700+1875_0138--><p/>
            <p>

               <lb/>132 Zur Auslegung des §. 247 des Reichsstrafgesetzöuches.

<lb/>daß darunter nur niedere Arbeiter verstanden werden; es besteht
<lb/>überall kein derartiges Wort, unter welchen auch Handlungsgehilfen
<lb/>begriffen werden könnten.

<lb/>Der in 8- 247 des R.Str.G.B.'s gewählte, für Dienstverhält- 
<lb/>nisse höherer Art ungebräuchliche Ausdruck: sich im Loh n e einer
<lb/>Person befinden, läßt erkennen, daß dabei an niedere Dienste
<lb/>gedacht ward.

<lb/>Zur Begründung der Beschwerde wurde ferner auf die Ent- 
<lb/>stehungsgeschichte des 8- 247 des R.Str.G.B.'s hingewiesen und
<lb/>die Behauptung aufgestellt, daß der Zusatz, „oder solche Personen,
<lb/>in deren Lohn oder Kost er sich befindet", welcher auf Antrag der
<lb/>Commission des Reichstages für den norddeutschen Bund dem
<lb/>8. 242 des Entwurfs eines Strafgesetzes einverleibt worden sei,
<lb/>dem 8- 217 Ziff. 4 des preußischen Strafgesetzes entstamme, daß
<lb/>aber gerade dieser unter den Personen, welche für Lohn oder Kost
<lb/>dienten, auch Commis begreife.

<lb/>Es ist jedoch bei dem Stillschweigen der gesetzgeberischen Vor- 
<lb/>arbeiten über diesen Punkt nicht nachweisbar, daß auch hierbei vor- 
<lb/>zugsweise das preußische Strafgesetz als Vorbild benutzt wurde;
<lb/>wäre dieß aber anzunehmen, so würde daraus gerade umgekehrt
<lb/>folgen, daß Commis nicht unter die Bestimmung des 8- 247
<lb/>R.Str.G.B. zu subsumiren seien.

<lb/>Der 8- 217 Ziff. 4 des preußischen Strafgesetzes vom Jahre
<lb/>1851 spricht von einem Diebstahle gegen die „Herrschaft", ferner
<lb/>von „Gesellen und Lehrlingen, welche den Diebstahl in der
<lb/>Wohnung, Werkstätte oder dem Waarenlager des Meisters oder
<lb/>Arbeitgebers begehen" und drückt damit unzweideutig aus, daß'
<lb/>dabei nur an Diebstähle von Dienstboten und von Gewerbslehr-
<lb/>lingen an dem Meister gedacht sei.

<lb/>Wenn aber der Wortlaut dieses Paragraphen noch einen
<lb/>Zweifel hieran gestattete, so würde dieser bei einer Vergleichung des
<lb/>Art. 386 Ziff. 3 des Code pönal, welchem der 8- 217 Ziff. 4 des
<lb/>preußischen Strafgesetzes nachgebildet ist, verschwinden müssen; denn
<lb/>dort ist von „liommes cle serviee ä gages“ die Rede, worunter
<lb/>„commis" deßhalb nicht begriffen werden können, weil Art. 408
<lb/>des Code penal in der Fassung, welche er durch das Gesetz vom
<lb/>28. April 1832 erhalten hat, neben den „hommes de Service ä
<lb/>gages" den „clerc" und „commis" ausdrücklich aufführt, was
<lb/>offenbar nicht nöthig gewesen wäre, wenn der commis als ein
<lb/>„Komme de Service ä gages" anzusehen wäre; der erwähnte
<lb/>Artikel gebraucht ferner die Worte: „ouvriers, compagnons ou
<lb/>apprentis," worunter nur ouvriers im strengen Wortverstande zu
<lb/>verstehen sind.

<lb/>Wenn endlich die Absicht der Gesetzgebung, bei der fraglichen
<lb/>Bestimmung Dienstverhältnisse höherer Art mit einzubegreifen, dar- 
<lb/>aus gefolgert werden will, daß das preußische Gesetz von „dienen
<lb/>für Lohn oder Kost" spreche, während der 8- 247 R.Str.G.B. sich
<lb/>der Worte bediene: „in deren Lohn oder Kost er sich befindet", so
</p>

            <pb facs="2173686_2700+1875_0139.tif"
                n="133"
                xml:id="zs1-2173686_2700-1875_0139"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_2700+1875_0139--><p/>
            <p>

               <lb/>Mitgetheilt von O.H.G.Vice-Kanzler Dr. Roßhirt. 133

<lb/>ist auch dieses Argument hinfällig, indem dieser jetzt gewählte Aus- 
<lb/>druck eine wesentlich andere Bedeutung als jener in Bezug auf das
<lb/>Lohnverhältniß nicht hat, und sich durch die Annahme zureichend
<lb/>erklärt, daß das R.Str.G.B. soserne es auf Kostbezug Rücksicht
<lb/>nimmt, nicht will, daß die Kost als ein Entgelt für geleistete
<lb/>Dienste verabreicht worden sein müsse.

<lb/>Wenn daher die richtige Auslegung des §- 247 des R.Str.G.B.'s
<lb/>dahin führt, daß der Angeklagte als Handlungslehrling nicht
<lb/>darunter fällt, so kann es auch keinen Unterschied machen, welcher
<lb/>Art im concreten Fall die Dienste waren, die er in obiger Eigen- 
<lb/>schaft zu leisten hatte."

<lb/>Wir entnehmen dem Vorstehenden, daß die obersten Gerichts- 
<lb/>höfe von Sachsen, Preußen und Baden, jeweils unter ziemlich um- 
<lb/>fassender Begründung, sich der Anschauung, als ob der 8- 247 des
<lb/>R.Str.G.B.'s in seinen ofterwähnten Worten nur auf das Verhält-
<lb/>niß des Gesindedienstes, oder ein diesem nahekommendes Verhältniß
<lb/>Anwendung finde, angeschlossen haben, nachdem sie zuvor mehr
<lb/>oder minder anderen Ansichten gehuldigt hatten. So sehr wir die
<lb/>Autorität der drei genannten Gerichtshöfe achten und anerkennen,
<lb/>so sehr wir jeden Anfang einer einheitlichen Praxis begrüßen, so
<lb/>können wir doch nicht umhin , der beginnenden Rechtsübung ent-
<lb/>gegenzutreten, weil sie uns, wie wzr bereits zu Eingang andeuteten,
<lb/>mit dem Gesetze selbst und wichtigen inneren Gründen desselben in
<lb/>Widerspruch zu stehen scheint und weil wir es nicht für das un- 
<lb/>nützeste Unternehmen auf dem Gebiete der juristischen Literatur an-
<lb/>sehen, eine unrichtige Praxis in den Stadien ihres Beginnes zu
<lb/>bekämpfen. Wir sind glücklicherweise in diesem Kampfe nicht
<lb/>ohne Bundesgenossen. Öppenhoff, R.Str.G.B. 4. Ausl, zu
<lb/>§. 247 Bem. 8 S. 448, der den salarirten Handlungsgehilfen,
<lb/>Commis, ausdrücklich unter den oben angeführten §. stellt; Kirch-
<lb/>rnann, R.Str.G.B. zu §- 247, der das Gleiche thut; Schütze,
<lb/>Lehrb. 8- 93 Rote 17 S. 440, welcher den Hauslehrer, die Gou- 
<lb/>vernante, den Privatschreiber, den Kostgänger unter die „in Lohn
<lb/>oder Kost sich Befindenden" rechnet, bilden Autoritäten für die
<lb/>Ansicht, welche wir für die richtige erachten zu müssen glauben.
<lb/>Auch auf Merkel in Holtzendorff's Handbuch III. S. 709
<lb/>dürfen wir in dieser Richtung Hinweisen. Unerachtet er nämlich
<lb/>das Princip einer gewissen „socialen Abhängigkeit" in dem 8- 247
<lb/>findet, so unterläßt er doch nicht, den Spruch des sächsischen Dber-
<lb/>uppellationsgerichts vom 27. März 1871, den er in Note 5 referirt,
<lb/>mit einem Fragezeichen zu versehen.

<lb/>Stehen sich in unserer Frage die früheren und späteren
<lb/>Ansichten der mehrerwähnten Gerichtshöfe selbst gegenüber, haben
<lb/>sich wissenschaftliche Autoritäten hohen Ranges für die den neue- 
<lb/>sten Anschauungen der Gerichtshöfe widersprechenden Ansichten er- 
<lb/>klärt, so werden wir nicht umhin können, die Sache für eine
<lb/>zweifelhafte zu erachten und aus diesem Momente allein schon dürfte
<lb/>sich eine gewisse Vermuthung ergeben, daß -die dermalen von uns
</p>

            <pb facs="2173686_2700+1875_0140.tif"
                n="134"
                xml:id="zs1-2173686_2700-1875_0140"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_2700+1875_0140--><p/>
            <p>

               <lb/>134 Zur Auslegung des §, 247 des Reichsstrafgesetzbuches.

<lb/>bekämpften Richtersprüche keineswegs mit Stimmeneinhelligkeit zu
<lb/>Stande kamen.

<lb/>Prüfen wir nun die Entscheidungs gründe dieser Richter- 
<lb/>sprüche!

<lb/>Zunächst wird, und zwar von den drei erwähnten Gerichts- 
<lb/>höfen der Wortlaut: „in Lohn oder Kost sich befinden" in Verbin- 
<lb/>dung mit dem Umstande geltend gemacht, daß das allgemeine
<lb/>deutsche Handelsgesetzbuch von „Gehalt oder Unterhalt" der Hand- 
<lb/>lungsgehilfen spricht/ Wir nehmen nun aber umgekehrt den Wort- 
<lb/>laut des R.Str.G.B/s in vollstem Maße für uns in Anspruch.
<lb/>Es ist sicherlich davon auszugehen, daß der Gesetzgeber die Ge- 
<lb/>setzesworte in dem Sinne gebraucht habe, welchen die Sprache im
<lb/>Allgemeinen damit verbindet. Es darf nicht von vornherein
<lb/>unterstellt werden, daß sich der Gesetzgeber einer besonderen
<lb/>Redeweise bedient habe. Lohn heißt nun aber, in Beziehung auf
<lb/>Gegenleistungen gebraucht, nicht mehr und nicht weniger als Be- 
<lb/>lohnung, Bezahlung. Die französischen, englischen und ita- 
<lb/>lienischen Wörterbücher übersetzen Lohn mit salaire, paie:
<lb/>salary, pay; salario, pagamento. Man ist durch jenes Wort an
<lb/>und für sich sicherlich schlechthin nicht veranlaßt, an einen „Knecht- 
<lb/>oder Magdlohn" zu denken. Hat das Handelsgesetzbuch das Wort
<lb/>„Unterhalt" gebraucht, so hat es eben hiebei berücksichtigt, daß man
<lb/>den Lohn, die Belohnung der Handlungsgehilfen nach einer b e-
<lb/>sonderen Uebung Gehalt zu nennen pflege. Dieser Umstand
<lb/>ermächtigt aber gewiß den Strafrichter nicht, deßhalb das ganz
<lb/>allgemeine Wort Lohn nun nicht auf den Handlungsgehilfen
<lb/>anzuwenden. Wie verhält es sich denn — fragen wir — mit der
<lb/>als gleichberechtigt in der Alternative neben den Loh n gestellten
<lb/>Kost? Schließen etwa die strafgesetzliche „Kost" und der handels- 
<lb/>gesetzliche „Unterhalt" einander aus? Decken sich nicht diese bei- 
<lb/>den Worte vollkommen? Wie wird man etwa einen bloß in der
<lb/>Kost (im „Unterhalte") befindlichen Handlungsgehilfen dem §. 247
<lb/>des R.Str.G.B/s zu entrücken in der Lage sein? Um z. V. letztere
<lb/>Frage zu beantworten, werden unsere Gegner stets genöthigt sein,
<lb/>Dinge in das Gesetz hineinzutragen, die eben darin keine Be- 
<lb/>gründung finden. Sie werden immer wieder darauf zurückzukom- 
<lb/>men haben, daß eben die Gesammtphrase „in Lohn oder Kost sich
<lb/>befinden" einen Gesindedienst voraussetze, und insoferne sich in
<lb/>einem eireulus vitiosus hin und her zu bewegen genöthigt sein.
<lb/>Hätte der Gesetzgeber die fragliche Vorschrift auf Gesindedienst
<lb/>u. dgl. zu beschränken im Sinne gehabt, wer halte ihn gehindert,
<lb/>dies in deutlicher Weise zu thun? Er hat sich aber eben einmal in
<lb/>der weitergehenden Weise ausgesprochen.

<lb/>Aus der Bedeutung mit dem Worte „Lohn" zusammengesetzter
<lb/>oder davon abgeleiteter Worte (Lohndiener, Löhner, Löhnling) auf
<lb/>den sprachlichen Begriff des Lohnes zurückzuschließen, scheint uns
<lb/>mehr als gewagt. Zusammensetzungen und Ableitungen haben häufig
<lb/>ihren specisischen Sinn. Niemand würde wohl aus dem neuerdings
</p>

            <pb facs="2173686_2700+1875_0141.tif"
                n="135"
                xml:id="zs1-2173686_2700-1875_0141"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_2700+1875_0141--><p/>
            <p>

               <lb/>MiLgetheilt von O.H.G.Vice-Kanzler Dr. Roßhirt. 135

<lb/>einen Commissionär niederster Art, einen Packträger oder dergl.
<lb/>bezeichnenden Worte Dienstmann aus den Begriff des Wortes
<lb/>Dienst zurückzuschließen geneigt sein.

<lb/>Der mit der Strafrechtspflege betraute Jurist möge sich doch
<lb/>auch des Satzes, daß Strafgesetze nicht ausdehnend auszulegen sind,
<lb/>erinnern. Indem man das Wort „Lohn" des §. 247 e i n-
<lb/>schränkt, dehnt man aber die Strafsanctionen der §§. 242 bis
<lb/>246 aus.

<lb/>Die von dem Berliner Obertribunale aus der Zusammen- 
<lb/>stellung der „Personen, in deren Lohn oder Kost sich der Thäter
<lb/>befindet" mit Angehörigen, Vormündern, Erziehern hergeleiteten
<lb/>Gründe sind, wie uns scheint, schlechthin nicht entscheidend. Sicherlich
<lb/>steht nemlich auch der Handlungsgehilfe, Commis wie Lehrling, in
<lb/>einem Abhängigkeit-, einem Subordinalionsverhältnisse zum Prin- 
<lb/>cipale. Die Erfahrung des täglichen Lebens und die Natur der
<lb/>Sache lehren dies. Ein Handelsgeschäft, namentlich ein größeres,
<lb/>ist ein Organismus, welcher ohne die strengste Unterordnung der
<lb/>Glieder unter das Haupt nicht bestehen kann. Das Handelsgesetz- 
<lb/>buch gibt dieser Anschauung Ausdruck, indem es im Art. 64 Ziff. 3
<lb/>den Principal für berechtigt erklärt, wegen des Ungehorsams des
<lb/>Handlungsgehilfen im Dienste Vertragsaufhebung zu begehren.
<lb/>Nicht nur aber das Verlangen dienstlicher Unterordnung stellt das
<lb/>Handelsgesetzbuch an den Handlungsgehilfen, sondern auch das,
<lb/>daß er dem Principale im Dienste treu sei, dessen Vertrauen nicht
<lb/>mißbrauche,, sowie daß er sich nicht einem unsittlichen Lebenswandel
<lb/>ergebe. Art. 64 Ziff. 1, 6. Es berechtigt dasselbe also den Prin- 
<lb/>cipal zur Überwachung der Moral des Gehilfen in mehrfacher
<lb/>Beziehung. Selbst eine Spur, „einer dem Züchtigungsreckt ana- 
<lb/>logen Befugniß", wie sie das Obertribunal in etwas verblümter
<lb/>Redeweise der Herrschaft dem Gesinde gegenüber vindicirt, finden
<lb/>wir im Handelsgesetzbuche dem Principale dem Gehilfen gegenüber
<lb/>gewissermaßen gewahrt. Letzterer darf nämlich gemäß Art. 63
<lb/>gegen ersteren nicht aller, sondern nur schwerer Ehrverletzungen
<lb/>halber Vertragsaufhebung begehren*), welche Bestimmung gewiß
<lb/>hauptsächlich darin ihren Grund hat, daß Zurechtweisungen
<lb/>nicht auf die Goldwage gelegt werden sollen. Uebrigens erkennen
<lb/>neuere Gesetze über das Gesindewesen der Herrschaft weder das
<lb/>Züchtigungsrecht noch die etwas räthselhafte demselben „analoge
<lb/>Befugniß" mehr zu ss. z. B. das badische Gesetz, die Recktsver-
<lb/>hältnisse der Dienstboten betreffend, vom 3. Februar 1368, Rgsbl.
<lb/>Nr. 7), während umgekehrt die deutsche Gewerbeordnung in 8- IW
<lb/>den „Lehrling" der „väterlichen Zucht des Lehrherrn" für unter- 
<lb/>worfen erklärt, und man auf dem Gebiete des Handelsrechtes keinen
</p>
            <p>

               <lb/>*) Ter Principal kann schon wegen ihm von Gehilfen zugefügter
<lb/>erheblicher Ehrverletzungen Vertragsaufhebung begehren. Art. 64

<lb/>Ziff. 5.
</p>

            <pb facs="2173686_2700+1875_0142.tif"
                n="136"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_2700+1875_0142--><p/>
            <p>

               <lb/>136 Zur Auslegung des §. 247 des Reichsstrafgesetzbuches.

<lb/>Anstand nimmt, diese Vorschrift auch auf den Handlungs- 
<lb/>lehrling anzuwenden *).

<lb/>Hervorzuheben ist noch, was das Verhältniß des Allgem. D.
<lb/>Handelsgesetzbuches zum Neichsstrasgesetzbuche anlangt, daß der
<lb/>Strafgesetzgeber, wenn er ersteres Gesetzbuch, bei Fassung des 8- 247
<lb/>des letzteren, im Auge gehabt hätte, dadurch, daß jener (Art. 65) **)
<lb/>scharf zwischen Gesinde und Handlungsgehilfen unterscheidet, auch
<lb/>seinerseits diese Unterscheidung durch die Wahl bestimmterer Aus- 
<lb/>drücke, als der von ihm gewählten, zu sanctioniren veranlaßt ge- 
<lb/>wesen sein würde. Es liegt hierin ein Grund für die Annahme,
<lb/>daß der Strafgesetzgeber entweder das Handelsgesetzbuch gar
<lb/>nicht berücksichtigt hat, oder daß er absichtlich im §. 247 allge- 
<lb/>meinere, als lediglich auf das Gesinde und die solchem Nahe- 
<lb/>stehenden zu beziehende Ausdrücke gewählt hat. In dem einen aber,
<lb/>wie in dem anderen Falle verliert die — ohnehin nicht sehr kräftige
</p>
            <p>

               <lb/>*) Puchelt im Komm. zum Allg. d. H.G.B. sagt zu Art. 62 bis
<lb/>64 desf., Bem. 4 a. E.: „Tabei ist wegen der Lehrlinge zu beachten, daß
<lb/>sie nach §. 119 der deutschen Gewerbeordnung „„der väterlichen Zucht des
<lb/>Lehrherrn"" unterworfen sind." Hiernach ist unrichtig, daß man, wie das,
<lb/>einen Handlungslehrling betreffende, Mannheimer Urtheil thut, diesen
<lb/>Lehrling dem Handlungsgehilfen vollkommen gleichstellt. Art. 61 des
<lb/>H.G.B.'s unterscheidet in Bezug auf die Dienstzeit ausdrücklich zwischen
<lb/>Handlungsdiener und Handlungslehrling, und es hängt diese Unter- 
<lb/>scheidung offenbar damit zusammen, daß das Lehrlingsverhältniß einen
<lb/>engeren Nexus mit dem Principale voraussetzt. Tiefes Berhältniß steht
<lb/>hiernach auch dem Gesindeverhältniß näher, als das Berhältniß der
<lb/>Handlungsdiener. Uebrigens vergl. man noch Puch elt a. a. £. zu Art. 57
<lb/>Bem. 5.: „T.r Unterschied zwischen Gesindediensten nach Art. 05 und den
<lb/>Dienstleistung n der Handlungsgehilfen läßt sich nur durch Lrtsgebranch
<lb/>festsetzen, da Lehrlinge und selbst Commis oft zu Diensten verpflichtet
<lb/>sind, welche c n einem anderen Orte oder in einem anderen Geschäftszweige
<lb/>dem Gesinde z lfallen. Jedoch ist festzuhalten, daß die Art. 57 und 65 nur
<lb/>von Tiensten bei dem Betriebe des Handelsgewerbes sprechen, nicht aber
<lb/>von Tienstleis ungen für die Privatverhältnisse des Principals, welche Ver- 
<lb/>hältnisse überyaupt nicht in den Bereich des Handelsgesetzbuches gehören."
<lb/>In dem Mannheimer Falle trat, abgesehen von der Lehrlingsqualität, noch
<lb/>folgendes eigenthümliche Verhältniß ein, welches allerdings juristisch an der
<lb/>Sache um so weniger zu ändern vermochte, als es nicht einmal in den Ent-
<lb/>fcheidungsgründen der Strafkammer festgestellt war. Ter Inhaber der betr.
<lb/>Buchhandlunasfirma wohnt in Straßburg und hat einen die Geschäfte ge- 
<lb/>dachter Firm i führenden Procuristen zu Lahr. Ter Angeklagte war nun
<lb/>bei diesem Pr icuristen in Kost und Wohnung. — Siehe übrigens die straf- 
<lb/>rechtlichen En scheidungen der obersten Gerichtshöfe zu Dresden und Mann-
<lb/>heim vom 17 Febr. 1871 und 8. April 1^72 (diese Bl. XXXVIII. S. 161.
<lb/>Steng lein Zeitschr. I. S. 24. 290), welche den Lehrherrn an und für
<lb/>sich nicht als „Erzieher" im Sinne des §. 247 betrachtet wissen wollen.

<lb/>**) „Hir sichtlich der Personen, welche bei dem Betriebe de^ Handels- 
<lb/>gewerbes Geji dedienste verrichten, hat es bei den für das Gesindeverhältniß
<lb/>geltenden Bes mmungen fein Bewenden."
</p>

            <pb facs="2173686_2700+1875_0143.tif"
                n="137"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_2700+1875_0143--><p/>
            <p>

               <lb/>Mitgetheilt von O.H.G.Vice-Kanzler vr. Roßhirt. 137


<lb/>— Argumentation unserer Gegner aus dem Handelsgesetzbuche in
<lb/>sehr erheblicher Weise an Gewicht.

<lb/>Fragen wir nun, wie sich die von uns angegriffenen Entschei-
<lb/>dungsgründe der Gerichtshöfe zu Dresden, Berlin und Mannheim
<lb/>zur Entstehungsgeschichte des §. 247 des R.Str.G.B.'s, dieser über- 
<lb/>aus bedeutsamen, oft schlechthin maßgebenden Quelle der Gesetzes- 
<lb/>auslegung verhalten, so schweigen die Dresdener Gründe hierüber
<lb/>vollständig, während die Berliner jeden erheblichen Zusammenhang
<lb/>des 8- 247 mit dem älteren Rechte, namentlich mit dem 8- 217
<lb/>Ziff. 4 des preußischen Str.G.B.'s, schlechthin zurückweisen, die
<lb/>Mannheimer Gründe aber, in gewissem Widerspruche hiemit, aus
<lb/>letzterem Gesetzbuche zu Gunsten ihrer Anschauung deduciren. Der
<lb/>Aufsatz in diesen Blättern Bd. XXXIX. S. 353 beruft sich, um
<lb/>die Ansicht der Nothwendigkeit eines „Dienens" auf dem Gebiete
<lb/>des R.Str.G.B.'s zu begründen, vorzugsweise auf das preußische
<lb/>und die ihm ähnlichen Strafgesetzbücher.

<lb/>Wir unsererseits sind der festen und vollen Ueberzeugung, daß
<lb/>der §. 247 des R.Str.G.B.'s, wenn er auch wohl ohne genügende
<lb/>Erwägung seiner gesetzgeberischen Unzulänglichkeit, vielleicht in einer
<lb/>gewissen Eile angenommen wurde, keineswegs als Dem ex machina
<lb/>in die Welt kam, sondern daß er gerade den Erinnerungen an die
<lb/>ältere Gesetzgebung seine Entstehung verdankt. Es mag sogar sein,
<lb/>daß er glücklicher ausgefallen wäre, wenn man sich nicht, in dem
<lb/>Gefühle, nur etwas Altherkömmliches, Bewährtes wiederzugeben,
<lb/>einer tieferen Prüfung der Sache überhoben geglaubt hätte. Das
<lb/>Obertribunal zu Berlin war wohl zunächst durch die Entscheidungs- 
<lb/>gründe des Appellationsgerichtes, über dessen Urtheil es zu erkennen
<lb/>hatte, bewogen worden, den Zusammenhang zwischen dem neueren
<lb/>und älteren Rechte zu verneinen, da sich das Appellationsgericht
<lb/>auf eine Entscheidung des Obertribunals vom 27. Mai 1859
<lb/>(Goltdammer's Archiv VII. S. 562) bezogen hatte, in welcher
<lb/>angenommen worden war, daß der Handlungsgehilfe (Com- 
<lb/>mis) unter die für „Lohn oder Kost dienenden Personen" des
<lb/>preußischen Str.G.B.'s 8-217 Ziff. 4 falle*)
</p>
            <p>

               <lb/>*) Goltdammer sagt a. a. O. über diese Entscheidung:

<lb/>Der Angeklagte, ein Handlungsgehilfe (Handlungsdiener), welcher im
<lb/>Lohn seines Principals steht, ist wegen Diebstahls gegen letzteren nach
<lb/>§. 217 Nr. 4 (erster Absatz) verurtheilt und greift die Anwendbarkeit der
<lb/>Vorschrift an. Er sucht auszuführen, daß die Ausdrücke „Dienen", „Herr- 
<lb/>schaft" u. s. w. auf das reine Gesindeverhältniß nach der Gesinde-Ordnung
<lb/>vom 8. November 1810, welchem bekanntlich die Handlungsgehilfen nicht
<lb/>angehörten, hindeute; daß dasselbe nach der Quelle der Vorschrift, dem
<lb/>ß. 1137 II. 20 des allg. Landrechts, der Fall sei; daß die sonstigen in dem
<lb/>8. 217 Nr. 4 erwähnten Kategorien von Personen, nämlich Arbeiter, Ge- 
<lb/>sellen, Lehrlinge auf jenes niedere Gesindeverhältniß allein hindeuteten.

<lb/>In dem zurückweisenden Erkenntnisse des Obertribunals vom 27. Mai
<lb/>1859 gegen Lezyska heißt es:
</p>

            <pb facs="2173686_2700+1875_0144.tif"
                n="138"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_2700+1875_0144--><p/>
            <p>

               <lb/>138 Zur Auslegung des §♦ 247 des Reichsstrafgesetzbuches.

<lb/>Prüfen wir nun zunächst die Geschichte der Worte: „solche
<lb/>Personen, in deren Lohn oder Kost er (der Dieb u. s. w.) sich be- 
<lb/>findet" oder ähnlicher Worte etwas naher.

<lb/>Aeltere Particulargesetze, theilweise die ältere Praxis, nicht
<lb/>aber das gemeine deutsche Recht, wie in den Entscheidungsgründen
<lb/>des Obertribunals zum Urtheil vom 17. April 1874 gesagt ist,
<lb/>betrachteten den Hausdiebstahl als einen qualificirten Diebstahl,
<lb/>u. A. das preußische Landrecht, jedoch nur in beschränkter Weise,
<lb/>indem es in Th. II. Art. 20 zunächst bestimmt, 8- 1137: „Kleine
<lb/>Hausdiebstähle, welche von Gesinde und Hausgenossen an demjeni- 
<lb/>gen, in dessen Lohn oder Brod sie stehen, oder an dessen
<lb/>Hausgenossen verübt werden, ist der Richter von Amtswegen zu
<lb/>untersuchen und zu bestrafen nicht schuldig", sodann aber laut §. 1140
<lb/>größere Hausdiebstähle höher als gemeine Diebstähle bestraft
<lb/>wissen will*).
</p>
            <p>

               <lb/>„Aus den Motiven zum §. 217 Nr. 4 und aus den Commissionsberich- 
<lb/>ten beider Kammern ergiebt sich deutlich, daß dieser §. die Strafe denjenigen
<lb/>strafbaren Handlungen androhen sollte, welche in dem §. 1137 Ziff. 20
<lb/>Thl. II. des allg. Landrechts als Hausdiebstahl bezeichnet sind.

<lb/>Daraus allein ist jedoch etwas Günstiges für den Angeklagten nicht
<lb/>herzuleiten; selbst dann nicht, wenn angenommen werden könnte, daß §.217
<lb/>Nr. 4 völlig gleichlautend mit jenem §♦ 1137 des allg. Landrechts sei; denn
<lb/>dieser bedroht nicht blos das Gesinde, sondern auch die Hausgenossen,
<lb/>die in Lohn und Brod des Bestohlenen stehen, mit der Strafe des Haus- 
<lb/>diebstahls.

<lb/>Allein das Strafgesetzbuch hat den Begriff des Hausdiebstahls dahin
<lb/>festgestellt, daß diejenige'Person, welche für Lohn oder Kost dient, wenn sie
<lb/>einen Diebstahl gegen ihre Herrschaft oder gegen einen Dritten verübt, wel- 
<lb/>cher sich in der Wohnung der Herrschaft befindet, mit der im §. 217
<lb/>Nr. 4 bestimmten Strafe belegt werden , soll. Das Strafgesetzbuch hat so- 
<lb/>mit den Begriff des Hausdiebstahls allgemeiner ausgefaßt, und die Thäter-
<lb/>schaft nicht auf Gesinde und Hausgenossen eingeschränkt, sondern auf Alle,
<lb/>welche für Kost oder Lohn dienen, ausgedehnt, zu welcher Ausdehnung denn
<lb/>auch die früher entstandenen Bedenken über die Auslegung des allg. Land- 
<lb/>rechts genügend Veranlassung geben (vgl. Ergänzungen von Gräff u. s. w.
<lb/>zu §. 1137). Daraus, daß der §. 217 Nr. 4 die Ausdrücke: „Dienen"

<lb/>und „Herrschaft" gebraucht, läßt sich nicht herleiten, daß in dem Gesetze
<lb/>nur des Gesindes habe gedacht werden sollen. Ter Ausdruck ist vielmehr
<lb/>der Kürze wegen gebraucht, um den Gegensatz zwischen den Personen, welche
<lb/>für Lohn oder Kost Dienste leistenund denjenigen Personen, welchen für
<lb/>Lohn oder Kost Dienste geleistet werden, zu bezeichnen, und dies ist der
<lb/>Wortbedeutung und dem Sprachgebrauche nicht entgegen. Muß hienach die
<lb/>Behauptung des Angeklagten, daß das angewendete Strafgesetz lediglich auf
<lb/>gemiethetes Gesinde im Sinne der Gesinde-Ordnung vom 8. November 1870
<lb/>zutreffe, verworfen werden, so kann es selbstredend auf die Erörterung der
<lb/>Frage, ob Handlungscommis dem Gesinde beizuzählen seien oder nicht, nicht
<lb/>weiter ankommen." . ■ •

<lb/>*) Feuer bach, peinl. Recht, herausgegeben von Mittermaier.
<lb/>§. 350 und Noten. Wächter, Strafrecht §. 195 Ziff. 91 S. 314.
<lb/>Köstlin, Abh. S. 273, welcher sagt: „Manche Arten der Entwendung er-
</p>

            <pb facs="2173686_2700+1875_0145.tif"
                n="139"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_2700+1875_0145--><p/>
            <p>

               <lb/>Mitgetheilt von O.H.G.Vice-Kanzler vr. Roßhirt. 139

<lb/>\

<lb/>Der französische Code pönal, vielfach das Vorbild der neueren
<lb/>Strafgesetzbücher, betrachtet den Hausdiebstahl als einen ausgezeich- 
<lb/>neten- Diebstahl, indem er ihn, während er den gemeinen Diebstahl
<lb/>mit Gefängniß (emprissonnement) straft, mit Zuchthaus (reclusion)
<lb/>bedroht. Der mehrere qualificirte Diebstähle betreffende Art. 386
<lb/>rechnet unter Ziff. 3 hiezü den Fall des Hausdiebstahls in folgen- 
<lb/>den Worten:

<lb/>81 1e voleur est un domestique on un homme de 8ei'"
<lb/>vice ä gages, mfime lorsqu’il aura commis le vol envers des
<lb/>personnes qu’il ne servait pas, raais qui se trouvaient dans la
<lb/>maison de son maitre, soit dans celle oü il l’accompagnait; ou
<lb/>si c’est un ouvrier, compagnon ou apprenti, dans la maison,
<lb/>l’atelier ou le magazin de son maitre, ou un individu travaillant
<lb/>habituellement dans l’habitation oü il aura volö.

<lb/>Die französische Praxis stellte unter dieses Gesetz auch die
<lb/>commis, und zwar selbst dann, wenn dieselben nur Veruntreu- 
<lb/>ungen im Sinne des Art. 408 des C. pen. begangen hatten, wie
<lb/>die Entscheidungen des Cassationshofes vom 23. April 1812, vom
<lb/>16. März 1816, vom 31. Juni 1822, vom 24. Juni 1823, vom
<lb/>15. December 1826 (Devilleneuve-Gilbert, Jurisprudence du XIX.
</p>
            <p>

               <lb/>scheinen deßhalb unter den erschwerten oder ausgezeichneten, weil sie Gegen- 
<lb/>stände betreffen, die entweder überhaupt oder doch bestimmten Per- 
<lb/>son en classe u gegenüber nicht gehörig verwahrt werden
<lb/>können. Hierher gehört besonders der s. g. Hausdiebstahl, d. h. der von
<lb/>Hausgenossen oder im Hause um Lohn Arbeitenden am Herrn oder an mit
<lb/>ihm in häuslicher Gemeinschaft befindlichen Personen begangene. Derselbe
<lb/>war (da das römische Recht in den deutschen Verhältnissen hier keinen Bo- 
<lb/>den hatte) im gemeinen deutschen Rechte nicht ausgezeichnet; allein die Praxis
<lb/>sieht ihn meist für einen erschwerten an. Als solcher resp. als ausgezeich- 
<lb/>neter Diebstahl erscheint er dann auch meist in den neueren Gesetzbüchern.
<lb/>Dabei ist jedoch wieder hinsichtlich der genaueren Feststellung des Begriffs
<lb/>wenig Uebereinstimmung vorhanden. Schon die Theorie stritt darüber, in- 
<lb/>dem Einige forderten, der Thäter müsse nicht bloß im Lohne des Hausherrn
<lb/>stehen, sondern auch Kost und Wohnung bei ihm haben, während Andere
<lb/>dies nicht für uöthig, sondern nur dies für erforderlich hielten, daß die zu
<lb/>verrichtende Arbeit ein Eingehen und Ausgehen im Hause bedinge, wieder
<lb/>Andere noch weiter gingen und auch den Diebstahl eines Hausgenossen am
<lb/>andern (soweit nicht der Gesichtspunkt bes Familiendiebstahls eintritt) hie-
<lb/>her rechneten. Die meisten neueren Gesetzbücher legen nun den weiteren
<lb/>Begriff zu Grunde, wonach zwar stets ein Dienst- oder Lohnverhältniß,
<lb/>nicht aber Hausgenossenschaft erforderlich ist, daher jedes Verhältnis; der
<lb/>Arbeit für einen Andern hieher gehört, welches den Aufenthalt und Zutritt
<lb/>im Hause gestattet (also das der Dienstboten, Gesellen, Lehr jungen,
<lb/>Fabrikarbeiter, Taglöhner, Hofmeister, Gouvernanten, Commis,
<lb/>Buchhalter, Privatsecretäre u. s. w.)." — Sowohl aus Köstlin
<lb/>a. a. O. (Rote 5), als die übrigen zu Eingang dieser Note angef. Rechts- 
<lb/>lehrer können wir uns zum Nachweise dessen berufen, daß in früherer Zeit
<lb/>hie und da die (unrichtige) Behauptung, daß der Hausdiebstahl gelinder
<lb/>als der gemeine Diebstahl zu bestrafen sei, ausgestellt wurde.
</p>

            <pb facs="2173686_2700+1875_0146.tif"
                n="140"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_2700+1875_0146--><p/>
            <p>

               <lb/>140 Zur Auslegung des §. 247 des Reichsstrafgesetzbuches.

<lb/>Siede 1833 m. vol. nro. 231 — 235. Sirey Recueil XII. 1. 398,
<lb/>XXII. 1. 207, XXVIII. 1. 69) zeigen.

<lb/>Das von Feuerbach bearbeitete bayerische Gesetzbuch, be- 
<lb/>kanntlich nur drei Jahre nach dem 0. pdi. erschienen (1813),
<lb/>rechnete (Art. 218) .unter die ausgezeichneten Diebstähle „Entwen- 
<lb/>dungen, welche von dem Hausgesinde an dem Hausherrn oder der
<lb/>Hausfrau verübt worden sind", desinirte (Art. 219) das Hausge- 
<lb/>sinde dahin: „1) alle eigentlichen Dienstboten, 2) Gesellen und

<lb/>Lehrjungen , 3) Taglöhner, welche in dem Hause selbst ihre Arbeit
<lb/>verrichten, 4) alle anderen Personen, welche für Kost und
<lb/>Lohn Dienste leisten und deßhalb im Hause aus- und
<lb/>ein gehen." Ebenso erklärt sich die bayerische Diebstahlsnovelle
<lb/>von 1816 und das oldenburger Str.G.B. (1814). Ganz ähnlich
<lb/>lauten Art. 364 des hessischen (1841) und Art. 357 des nassaui-
<lb/>schen Gesetzbuchs (1849)*), nemlich dahin, daß sie den Diebstahl
<lb/>für einen erschwerten erklären, wenn er „von Dienstboten, Gesellen,
<lb/>Lehrjungen, von Taglöhnern oder solchen Personen, welche
<lb/>für Kost oder Lohn Dienste leisten und deßwegen im
<lb/>Hause aus- und eingehen, an der Dienstherrschaft, dem
<lb/>Meister, Hausherrn oder an Jemanden, der sich mit denselben in
<lb/>derselben häuslichen Gemeinschaft befindet, verübt worden ist."

<lb/>Es kann nun doch wohl keinem Zweifel unterliegen, daß der
<lb/>Wortlaut aller dieser Gesetze klar den Handlungsgehilfen unter
<lb/>sich begreift. Ausdrücklich führen ihn aber auf das hannoversche (1840)
<lb/>und braunschweigische Str.G.B. (1840). Ersteres erklärt als aus- 
<lb/>gezeichnet (Art. 287): „Diebstähle, welche entweder von dem Haus- *
<lb/>gesinde oder sonstigen Hausbedienten, sowie von Kaufmanns- 
<lb/>dienern, Gesellen und Lehrlingen an dem Hausherrn, der
<lb/>Hausfrau, deren Angehörigen oder sonstigen Hausgenossen verübt
<lb/>werden", letzteres erklärt (Art. 215, 216) den Diebstahl von mehr
<lb/>als zwei Thalern für einen ausgezeichneten: „wenn eine Person be- 
<lb/>stohlen ist, in deren Kost oder Lohn der Dieb als Commis,
<lb/>Lehrling, Dienstbote, Geselle, Lehrjunge, Fabrikarbeiter oder in
<lb/>einem ähnlichen Verhältnisse steht, oder Jemand, der mit solcher
<lb/>Person in derselben häuslichen Gemeinschaft lebt", indem er gleich- 
<lb/>zeitig gebietet, daß ein solcher Diebstahl, sofern er nicht 5 Thaler
<lb/>übersteigt, nur auf Anzeige eines Betheiligten untersucht werden
<lb/>solle (§. 244). Das badische Str.G.B. (1845, bereits in den
<lb/>1830er Jahren großentheils berathen) stellt den Satz, daß der
<lb/>Hausdiebstahl nur auf Anzeige verfolgt werden könne, allgemein
<lb/>auf und nennt als Solche, welche einen derartigen Diebstahl be- 
<lb/>gehen, Dienstboten, Lehrlinge, Gehilfen oder andere
<lb/>zum Hausstande gehörige Personen (§. 391). Das thüringische
<lb/>Str.G.B. verordnet dagegen (§. 229 Abs. 2): „Einfache Diebstähle
<lb/>unter 5 Thalern sollen nur auf Antrag des Bestohle-
</p>
            <p>

               <lb/>:) Letztere? ift bekanntlich eine Nachbildung des ersteren.
</p>

            <pb facs="2173686_2700+1875_0147.tif"
                n="141"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_2700+1875_0147--><p/>
            <p>

               <lb/>Mitgetheilt von O.H.G.Vice-Kanzler vr. Roßhirt. 141


<lb/>nen bestraft werden, wenn der Dieb als Commis, Gehilfe,
<lb/>Geselle, Lehrling, Fabrikarbeiter, Dienstbote oder unter ähnlichen
<lb/>Verhältnissen in Kost und Lohn des Bestohlenen steht oder wenn
<lb/>der Dieb und der Bestohlene unter be^i gedachten Verhältnissen in
<lb/>derselben häuslichen Gemeinschaft leben."

<lb/>Das neue preußische Strafgesetzbuch (1851) betrachtet den
<lb/>Hausdiebstahl schlechthin als einen ausgezeichneten Diebstahl. Es
<lb/>verfügt, nachdem es im 8- 216 dem Diebstahl überhaupt Gefängniß
<lb/>nicht unter Einem Monate gedroht, im 8- 217: „In folgenden
<lb/>Fällen soll die Gefängnißstrafe nicht unter drei Monaten sein:
<lb/>— 4) wenn eine Person, welche für Lohn oder Kost dient, den
<lb/>Diebstahl gegen ihre Herrschaft oder einen Dritten verübt, welcher
<lb/>sich in der Wohnung der Herrschaft befindet; ingleichen, wenn ein
<lb/>Arbeiter, Geselle ooer Lehrling den Diebstahl in der Wohnung,
<lb/>der Werkstätte oder dem Waarenlager des Meisters oder Arbeit- 
<lb/>gebers begeht, oder wenn eine Person, welche in einer Wohnung
<lb/>gewöhnlich arbeitet, in dieser Wohnung stiehlt" *).

<lb/>Die bisherige Darlegung ergiebt doch wohl ganz klar, daß
<lb/>die Gesetzgebung dieses Jahrhunderts einen ausgiebigen,' reichen
<lb/>Gebrauch von den Worten Kost oder Lohn gemacht hat, und daß
<lb/>dieselbe diese Worte niemals in dem beschränkten Sinne,
<lb/>als ob sich dieselben nur auf Gesindedienste oder ähnliche niedere
<lb/>Dienste bezögen, aufgefaßt hat. Finden wir nun diese Worte in
<lb/>der neuesten Strafgesetzgebung wieder, so liegt es doch wahrlich
<lb/>viel näher, anzunehmen, daß dieselben in der früher damit ver- 
<lb/>bundenen Bedeutung verstanden, als daß sie nun mit wesentlich
<lb/>anderem Sinne in das neue Gesetz ausgenommen worden seien.
<lb/>Das Ueberbordwerfen der Vergangenheit in den Entscheidungs- 
<lb/>gründen des Berliner Obertribunals ist sicherlich nichts weniger als
<lb/>motivirt und sonstigen Anschauungen über Gesetzesauslegung völlig
<lb/>widersprechend. Die Gesetze wachsen in der Regel nicht aus der
<lb/>Erde, sondern erben sich fort, haben ihre Geschichte. Der Umstand,
<lb/>daß die frühere Gesetzgebung den von ihr definirten Hausdiebstahl
<lb/>meistens als einen ausgezeichneten Diebstahl ansah, entscheidet
</p>
            <p>

               <lb/>*) Hiezu bemerkt Goltda m mer, Materialien H. S. 472 nach An- 
<lb/>führung des Z. 1137 des Landrechts: „Es ist also jetzt eine Erweiterung
<lb/>des Begriffs des Hausdiebstahls eingetreten. Denn derselbe ist einmal nicht
<lb/>mehr auf die Hausgenoffenschaft beschränkt, sondern auf alle Verhältnisse
<lb/>ausgedehnt, in welchen besonderes Vertrauen den Aufenthalt und Zutritt
<lb/>zum Hause gestattet. Außerdem ist es nicht mehr erforderlich, daß die ver- 
<lb/>letzte Person zur Hausgenoffenschaft gehört. — Die Bestimmung ist in dieser
<lb/>Ausdehnung im Wesentlichen dem Art. 386 Nr. 3 des 0. pen. nachgebildet,
<lb/>indem sie nur durch präcisere Fassung die mehrfachen Streitfragen zu ver- 
<lb/>meiden sucht, welche die Fassung jener Bestimmung des 0. hervorge- 
<lb/>rufen hat. Tie Anträge, die Bestrafung dieser Hausdiebstähle von dem
<lb/>Anträge des Bestohlenen abhängig zu machen, sind früher in den Commis- 
<lb/>sionen beider Kammern abgelehnt worden."
</p>

            <pb facs="2173686_2700+1875_0148.tif"
                n="142"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_2700+1875_0148--><p/>
            <p>

               <lb/>142 Zur Auslegung des §. 247 des Reichsstrafgesetzbuches.


<lb/>sicherlich nicht im Mindesten wider uns. Sehen wir doch, daß die
<lb/>Ansichten schwankten, ob der Hausdiebstahl zu qualificiren oder zu
<lb/>privilegiren sei; ja das preußische Landrecht und einige andere
<lb/>Gesetzgebungen haben beides zugleich gethan. Jenes Schwanken
<lb/>erklärt sich ja auch leicht dadurch, daß man, je nachdem man» die
<lb/>eine oder die andere Seite des Hausdiebstahls ins Auge faßt, zur
<lb/>Qualificirung oder Privilegirung gelangen kann. Zur ersteren
<lb/>führt die Ansicht von der leichten Gelegenheit zu Verübung des
<lb/>Hausdiebstahls, der hieraus sich ergebenden Gefährlichkeit desselben,
<lb/>der besonderen moralischen Verwerflichkeit eines solchen, zu letz- 
<lb/>terer die z. B. vom badischen Gesetzgeber gewürdigte Anschauung
<lb/>&lt;s. Thilo, badisches Str.G.B. S. 307), daß dem Haus- oder
<lb/>Dienstherrn das Officialeinschreiten als mißlich erscheinen könne und
<lb/>daß „oft, ja in der Regel, eine ungesuchte, unerwartet eingetretene
<lb/>Gelegenheit die Entstehung und Ausführung des Diebstahlsent- 
<lb/>schlusses veranlassen werde, was schon nach den allgemeinen Principien
<lb/>-es Strafgesetzbuchs als ein Strafmilderungsgrund gelte" *).

<lb/>Wenn der Gerichtshof zu Mannheim schon den Wortlaut
<lb/>des preußischen Str.G.B.'s als „unzweideutig" zu Gunsten der
<lb/>strengeren Ansicht sprechend erklärt, so tritt er zunächst hier mit der
<lb/>Entscheidung des Obertribunals zu Berlin vom 27. Mai 1859 in
<lb/>offenen Widerspruch. Es ist auch, zumal im Hinblicke auf die dem
<lb/>preußischen G.B. vorangegangene andere deutsche Gesetzgebung an- 
<lb/>zunehmen, daß der Ausdruck „eine Person, welche für Lohn oder
<lb/>Kost dient" nicht blos auf das Gesinde, sondern insbesondere auch
<lb/>auf den Handlungsgehilfen bezogen werden wollte. Das im 8- 217
<lb/>Nr. 4 später gebrauchte Wort „Herrschaft" hindert an dieser An- 
<lb/>nahme nicht. Wie Goltdammer in den Materialien (s. Note
<lb/>auf Seite 359) bezeugt, ist der Art. 386 Nr. 3 des C. pen. die
<lb/>Hauptquelle des §. 217 Nr. 4, Vergleicht man nun diese beiden
<lb/>Gesetzesstellen, so gewahrt man, daß durch die Worte: „eine Per- 
<lb/>son" u. s. w. und „Herrschaft" die Worte: „un domestique
<lb/>ou un homme de Service a gages“ wiedergegeben werden
<lb/>sollten (vgl. auch die Worte: „personne qu'il ne servait pas"
<lb/>welche das preußische Gesetz durch die Worte „gegen einen Drit- 
<lb/>ten" wiedergiebt). Die Worte „eine Person" ü. s. w. bezeichneten
<lb/>nun offenbar die Qualität der hierher gehörigen Bediensteten hin- 
<lb/>reichend und man konnte sich daher zur Bezeichnung Desjenigen,
<lb/>dem Dienste geleistet wurden, mit dem einfachen Ausdrucke „Herr- 
<lb/>schaft" begnügen. Die französische Praxis begriff, wie die oben
<lb/>angeführten Präjudicien Nachweisen, den Commis unter dem liornme
<lb/>de Service ä gages.

<lb/>Das v nn Mannheimer Gerichtshöfe aus Art. 408 in der ihm
<lb/>durch das besetz vom 28. April 1832 gewordenen Einschaltung
</p>
            <p>

               <lb/>*) Hälschner, preuß. Strafrecht III. S. 459. Berner, Lehrb. des
<lb/>b. Str.R. §161.
</p>

            <pb facs="2173686_2700+1875_0149.tif"
                n="143"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_2700+1875_0149--><p/>
            <p>

               <lb/>Mitgetheilt von O.H.G.Vice-Kanzler vr. Roßhirt. 143


<lb/>(„Si l’abus de confiance prevu et puni par le procedent
<lb/>paragraphe a et£ commis par un domestique, homme de Service
<lb/>ä gages, eleve, clere, commis, ouvrier, compagnon ou apprenti,
<lb/>au pv&amp;judice de son maitre la peine sera celle de reelusion“)
<lb/>dahin gezogene Argument, daß, weil der commis hier, nicht aber
<lb/>im Art. 386 Nr. 3 genannt sei, derselbe auch nicht als unter letz- 
<lb/>terer Gesetzesstelle begriffen gedacht werden könne, ist für unsere
<lb/>Frage wenig bedeutsam, da feststeht, daß man vor dem Ge- 
<lb/>setze von 1832 den commis unter dem Art. 386 Nr. 3 begriff, und
<lb/>die preußische Gesetzgebung wohl ihn, nicht aber den neuen Art. 408
<lb/>recipirt hat (s. Goltd., Mat. a. a. O.).

<lb/>Letzterer Artikel hatte den Zweck, gesetzlich festzustellen, daß
<lb/>Veruntreuungen, Unterschlagungen des domestique, h'omme de
<lb/>Service ä gages, elkve, clere, commis a. A., wenn auch nicht ge- 
<lb/>rade als Diebstahl (vol) nach Art. 386, wie man früher angenommen
<lb/>hatte, so doch als abus de confiance nach Art. 408 und zwar mit
<lb/>der auch im ersteren Artikel gedrohten Strafe, der reciusion, zu
<lb/>bestrafen seien. Dalloz, rep. t. II. m. abus de confiance
<lb/>nro. 172.

<lb/>Am Wenigsten dürste die am Schluffe der Berliner Entschei- 
<lb/>dungsgründe in Aussicht gestellte Consequenz, daß, bei Annahme
<lb/>unserer Meinung, „auch Diebstähle der Staatsbeamte aller Katego- 
<lb/>rien zu den Antragsdelicten zu rechnen sein würden", gedachter
<lb/>Meinung in den Weg treten, da, wollte man auch annehmen, was
<lb/>aber meist verneint wird, daß der §- 24? auch auf Bedienstete
<lb/>.juristischer Personen Anwendung finde (s. hierüber Oppenhoff,
<lb/>R.Str.G.B. a. a. O. Bem. 8), immerhin vom Commis bis zum
<lb/>Staatsbeamten, wenn vielleicht großentheils keineswegs in der ökono- 
<lb/>mischen Lage, so doch in der rechtlichen Stellung ein bedeutender
<lb/>Schritt ist, und da der Gesetzgeber im 28. Abschnitte des Reichsstraf- 
<lb/>gesetzbuches von den „Verbrechen und Vergehen im Amte" wohl
<lb/>hinreichend deutlich zu erkennen gegeben hat, daß er den Beamten
<lb/>nicht unter den §. 247 stelle.

<lb/>Für unsere Anschauung dürfte endlich doch auch, und zwar
<lb/>in sehr entscheidender Weise, der Grund des 8- 247, welcher als
<lb/>solcher, wenn auch meist neben anderen Gründen allseits
<lb/>anerkannt wird*), sprechen, daß die Justiz in die inneren Ver- 
<lb/>hältnisse eines häuslichen oder geschäftlichen Organismus nicht un-
<lb/>gerufen einzutreten habe. **)

<lb/>Dieser Grund schlägt nun, wie eines weiteren Nachweises nicht
<lb/>bedürfen wird, hauptsächlich im Handelsleben ein. Gerade auf
</p>
            <p>

               <lb/>*) Schwarze. R.Str.G.B. 3. Ausl. S. 629.


<lb/>**) Berner, Str.R. 8. 161: „Außerdem nöthigt die strafrechtliche

<lb/>Untersuchung eines Hausdiebstahls oft zu einer so schonungslosen Aufdeckung
<lb/>der Familienverhältnisse und des ganzen häuslichen Lebens, daß es ange- 
<lb/>messen sein würde, auch hier regelmäßig nur auf Antrag des Hausherrn
<lb/>oder des Verletzten einzuschreiten." Annalen 1874, No. 23.
</p>

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            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_2700+1875_0150--><p/>
            <p>

               <lb/>144 Zur Auslegung des §. 247 des Reichsstrafgesetzbuches.

<lb/>diesem Gebiete sucht man vorzugsweise die Einblicke Dritter fern zu
<lb/>halten. Man kann sich auf der Gegenseite nicht mit dem Gedanken
<lb/>trösten, daß eben, möge auch der §. 247 für die Beziehung der
<lb/>Handlungsgehülfen zu den Principalen wegfallen, die vorsichtige
<lb/>Handelswelt dann, wenn sie ein gerichtliches Einschreiten nicht
<lb/>wolle, einfach die betreffenden Thatsachen nicht zur Kenntniß der
<lb/>Organe der Criminalpolizei und der Justiz gelangen lassen werde;
<lb/>denn, steht fest, daß jenes Einschreiten an einen Antrag nicht ge- 
<lb/>bunden ist, so haben diese Organe das Recht und die Pflicht,
<lb/>nach Diebstählen und Unterschlagungen, die sich in jenen handels-
<lb/>männischen Etablissements vollziehen, mit allen ihnen zu Gebote
<lb/>stehenden Mitteln zu forschen.
</p>

         </div>
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              subtype="Rechtsprechung"
              n="X.">
            <head>
               <title level="a" type="main">Aus der Braunschweigischen Praxis</title>
            </head>
      
      
      
            <!-- Case 1: ocr of page 2173686_2700+1875_0151--><p/>
            <p>

               <lb/>X.

<lb/>Aus der Braunschweigischen Uraris.
</p>
            <p>

               <lb/>i.

<lb/>Das processualifche Verfahren bei der Einziehung von Gegenständen,
<lb/>welche durch ein vorsätzliches Verbrechen oder Vergehen hervorgebracht
<lb/>sind, u. ähnl. *

<lb/>1. Circularrescript des H. Obergerichts zu Wolfen- 
<lb/>büttel vom 26. Septb. 1874 an die Kreisgerichte.

<lb/>In zahlreichen Fällen ist dem Richter durch die Strafgesetz- 
<lb/>gebung gestattet oder geboten, die Einziehung, Vernichtung oder
<lb/>Unbrauchbarmachung gewisser Gegenstände auszusprechen. Cf. R.St.-
<lb/>G.B. SS. 40. 41. 152. 295. 360. Nr. 1. 2. 4. 5. 6. u. 14. §. 367.
<lb/>Nr. 7. 8. u. 9. §. 369. Nr. 2. Reichsgesetz vom 11. Juni 1870
<lb/>(Nr. 19) §. 21. Wird wegen Übertretung der Strafgesetze gegen
<lb/>eine bestimmte Person Anklage erhoben, so hat die Entscheidung
<lb/>über die erwähnten Nebenstrafübel in Verbindung mit einem Ur-
<lb/>theile in der Hauptsache zu erfolgen. Jndeß hat das Gesetz auch
<lb/>dann, wenn die Verfolgung oder Verurteilung einer bestimmten
<lb/>Person nicht ausführbar ist, die Verhängung jener Nebenstrafübel
<lb/>für zulässig erklärt und es soll in diesem Falle die Einziehung
<lb/>u. s. w. vom Strafrichter selbstständig erkannt werden. R.St.-
<lb/>G.B. 8. 42. 8. 152. Reichsges. v. 11. Juni 1870 8« 21. Abs. 4.
<lb/>8. 22. Abs. 2.

<lb/>Die hiesige Particulargesetzgebung kannte früher nun zwar
<lb/>gleichfalls die gedachten Nebenstrafübel, C.G.B. von 1840 8» 21,
<lb/>jedoch war der Strafrichter nur ermächtigt, auf dieselben in Ver- 
<lb/>bindung mit der Hauptsache zu erkennen. Eine selbstständige Ent- 
<lb/>scheidung darüber, ob ein solcher Eingriff in die fremde Vermögens- 
<lb/>sphäre gerechtfertigt sei, würde daher vor Erlaß der übrigen Reichs- 
<lb/>gesetze wenn überhaupt, jedenfalls nur im Wege des Civilprocesses

<lb/>Der Gerichtssaal. XXVII. Band. 10
</p>
            <pb facs="2173686_2700+1875_0152.tif"
                n="146"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_2700+1875_0152--><p/>
            <p>

               <lb/>146
</p>
            <p>

               <lb/>Aus der Braunschweigischen Praxis.
</p>
            <p>

               <lb/>zu erwirken gewesen sein, wie ja auch das Neichsgesetz vom 11. Juni
<lb/>1870 §. 26 gestattet, die Einziehung der Nachdruck-Exemplare so- 
<lb/>wohl im Strafrechtswege zu beantragen, als im Civilrechtswege zu
<lb/>verfolgen. Es ist unter den gedachten Umständen erklärlich, daß die
<lb/>hiesige Strafproceß-Ordnung keine Vorschriften enthält über das
<lb/>Verfahren, welches der Strafrichter in derartigen, jetzt seiner selbst- 
<lb/>ständigen Entscheidung unterliegenden Fällen zu beobachten hat.
<lb/>Eben so wenig kann es bei dem bisherigen Mangel einer legislativen
<lb/>Nachhilfe befremden, daß bei den Staatsanwälten und Gerichten in
<lb/>dieser Hinsicht mannigfache Zweifel aufgetaucht und verschiedenartige
<lb/>Ansichten zur Geltung gelangt sind. Häufig, ja wohl regelmäßig
<lb/>hat man die Analogie derjenigen Vorschriften zu Hülfe genommen,
<lb/>welche die Beschlagnahme in der Voruntersuchung regeln, Str.Pr.O.
<lb/>§. 37, und es ist aus einfachen Antrag des Staatsanwalts ohne
<lb/>Weiteres ein entsprechender gerichtlicher Beschluß erfolgt. Wir sind
<lb/>nun durchaus einverstanden damit, daß die Lücke des Gesetzes durch
<lb/>Analogie ergänzt werden muß; nur glauben wir nicht, daß die
<lb/>Bestimmungen über die Maßnahmen während der Voruntersuchung
<lb/>hier eine passende Analogie bieten, indem bei deren Anwendung
<lb/>nothwendig die höheren absoluten Rechtsgrundsätze außer Acht gelassen
<lb/>und verletzt werden.

<lb/>Die Beschlagnahmen in der Voruntersuchung sind provisorische
<lb/>Maßregeln, welche die Rechtsverfolgung und Strafvollstreckung
<lb/>sichern sollen. Der Beschluß des Gerichts hat daher gleichfalls einen
<lb/>lediglich provisorischen Charakter. Er kann also sehr füglich ohne
<lb/>weitere Förmlichkeit auf einseitigen Antrag, selbst von Amtswegen,
<lb/>erlassen werden, wie er auch hinterher auf Gegenantrag oder im
<lb/>einfachen Beschwerdewege zu beseitigen ist. Bei den hier in Frage
<lb/>stehenden Maßnahmen der Einziehung, Vernichtung und Unbrauch- 
<lb/>barmachung handelt es sich hingegen um definitive Entscheidungen,
<lb/>durch welche einem Privaten bestimmte Vermögensrechte endgültig
<lb/>abgesprochen werden sollen. Das selbstständige Erkenntniß, welches
<lb/>das R.Str.G.B. §. 42 in Bezug auf die gesetzlich verwirkten Rechte
<lb/>verlangt, mutz daher unzweifelhaft als ein vom Strafrichter erlassenes
<lb/>Endurtheil betrachtet und behandelt werden, und es versteht sich
<lb/>demgemäß von selbst, daß die Voraussetzungen vorhanden sein
<lb/>müssen, unter denen allein ein solches Endurtheil rechtsgültig erfolgen
<lb/>kann. Es bedarf also eines die sonstige Anklage vertretenden An- 
<lb/>trages, einer Ladung des oder der Beteiligten und einer öffent- 
<lb/>lichen mündlichen Hauptverhandlung. (Str.Pr.O. §§. .1. 50. 57.)
<lb/>Nur auf den Grund dieser Hauptverhandlung wird rechtsgültig das
<lb/>Erkenntniß abgegeben, welches wie jedes in Strafsachen erfolgende
<lb/>Enderkenntniß nur durch die Nichtigkeitsbeschwerde oder durch
<lb/>Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beseitigt werden kann. I. e.
<lb/>8. 156.

<lb/>In Bezug auf die erforderlichen Anträge und Ladungen be- 
<lb/>merken wir noch Folgendes:

<lb/>1. Im Ganzen werden für die Anträge diejenigen Vorschriften
</p>

            <pb facs="2173686_2700+1875_0153.tif"
                n="147"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_2700+1875_0153--><p/>
            <p>

               <lb/>147
</p>
            <p>

               <lb/>. Aus der Braunschweigischen Praxis.


<lb/>maßgebend sein, welche für die Anklagen überhaupt erlassen sind.
<lb/>Nur leuchtet ohne Weiteres ein, daß wenn der Thäter z. B. unbe- 
<lb/>kannt ist, die Bestimmung im 8- 83 der Str.P.O., wonach die
<lb/>betreffende Person genau bezeichnet werden soll, in dem hier frag- 
<lb/>lichen Verfahren unanwendbar bleibt.

<lb/>2. Ist der betheiligte Gegner bekannt, so wird derselbe in
<lb/>gewöhnlicher Weise, nöthigenfalls im Hinblick auf die in den 88- 175
<lb/>sqq. 1. c. getroffenen Bestimmungen öffentlich vorzuladen sein.
<lb/>Eine derartige öffentliche Vorladung erscheint ferner unvermeidlich,
<lb/>übrigens auch unbedenklich, wenn der Thäter unbekannt sein sollte.

<lb/>Der Ober-Staatsanwalt, welcher diesen Gegenstand bei uns zur
<lb/>Sprache gebracht hat, ist mit unserer Ansicht völlig einverstanden
<lb/>und wird die Staatsanwälte und öffentlichen Ankläger mit der ent- 
<lb/>sprechenden näheren Anweisung versehen.

<lb/>Auch die H. Kreis- und Localgerichte werden sich bei genauerer
<lb/>Erwägung leicht überzeugen, daß die nothwendige Beachtung der
<lb/>bestehenden unverbrüchlichen Rechtsgrundsätze eine Abweichung von
<lb/>dem vorhin bezeichneten Verfahren nicht gestattet. Wir dürfen daher
<lb/>erwarten, daß die Gerichte des Landes keine Bedenken tragen werden,
<lb/>unserer Aufforderung gemäß dieses Verfahren künftig innezuhalten,
<lb/>und so die Einheit der hiesigen Rechtspflege zu fördern und den
<lb/>sonst leicht möglichen Nichtigkeitsbeschwerden von vornherein vor- 
<lb/>zubeugen.

<lb/>Als etwas Selbstverständliches brauchen wir hierbei kaum zu
<lb/>bemerken, daß es des angedeuteten Verfahrens überall nicht bedarf,
<lb/>wenn der Eigentümer, wie dieß namentlich bei dem unwissentlichen
<lb/>Empfange von nachgemachtem oder verfälschtem Gelde leicht Vor- 
<lb/>kommen kann, auf seine Ansprüche an dem Gegenstände verzichtet
<lb/>und denselben zur beliebigen Disposition unter Acceptation des
<lb/>Staatsanwaltes freiwillig auf den Staat überträgt.
</p>
            <p>

               <lb/>2. Circularrescript des Ober-Staatsanwaltes zu
<lb/>Wolfenbüttel vom 31. October 1874 an die Staats- 
<lb/>anwälte.

<lb/>Nachdem durch das Reichsgesetz vom 11. Juni 1870 Nr. 19.
<lb/>8. 21 und das Reichsstrafgesetzbuch 88- 40. 41. 152. 295. 360.
<lb/>367 und 369 die Einziehung, Vernichtung oder Unbrauchbarmachung
<lb/>gewisser Gegenstände auch unter der Voraussetzung angeordnet oder
<lb/>gestattet ist, daß wegen der betreffenden Strafthat Anklage gegen
<lb/>eine bestimmte Person nicht erhoben werden kann, sind über das
<lb/>in Fällen der letzteren Art zu beobachtende Verfahren Zweifel ent- 
<lb/>standen, welche durch das vom H. Obergerichte unterm 26. v. M.
<lb/>an die H. Kreisgerichte erlassene Rescript ihre Lösung gefunden
<lb/>haben. Da ich mit den darin entwickelten Grundsätzen völlig ein- 
<lb/>verstanden bin, so wollen die Herren Staatsanwälte bei Stel-
</p>

            <pb facs="2173686_2700+1875_0154.tif"
                n="148"
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            <p>

               <lb/>148
</p>
            <p>

               <lb/>Aus der Braunschweigischen Praris.
</p>
            <p>

               <lb/>lung ihrer Einziehungsanträge dieses Rescript zur Richtschnur
<lb/>nehmen, wobei ich dieselben jedoch auf folgende Punkte aufmerk- 
<lb/>sam mache:

<lb/>1. Es ist wünschenswerth, daß das eine Vermehrung der Ge- 
<lb/>schäftslast für die Herren Staatsanwälte und die Gerichte herbei- 
<lb/>führende förmliche Einziehungsverfahren in denjenigen Fällen ver- ♦
<lb/>mieden werde, in welchen dasselbe nach Lage der Sache, 'ohne gegen
<lb/>Rechtsgrundsätze zu verstoßen, vermieden werden kann. In den
<lb/>meisten Fällen, in welchen gegen eine bestimmte, anwesende Person
<lb/>die Einziehung eines Gegenstandes in Frage kommt — z. B. bei
<lb/>Verausgabung falscher Münzen re., obwohl gegen deren Besitzer eine
<lb/>Anklage wegen Münzverbrechens oder Vergehens nicht zu erheben
<lb/>ist, — wird, sobald in dem Vorverfahren das Vorhandensein des
<lb/>Einziehungsgrundes — z. B. der Falschheit der Münze — fest- 
<lb/>gestellt ist, der Besitzer, schon um ferneren Weiterungen zu entgehen,
<lb/>gern geneigt sein, sofort auf seine etwaigen Eigenthumsrechte an
<lb/>dem fraglichen Gegenstände Verzicht zu leisten. Es empfiehlt sich
<lb/>daher, mit dem Untersuchungsrichter von vornherein die allgemeine
<lb/>Verabredung zu treffen, daß nach Constatirung eines gesetzlichen
<lb/>Einziehungsgrundes der bisherige Eigenthümer des Gegenstandes
<lb/>im Beisein des Staatsanwalts zu der von diesem zu acceptiren-
<lb/>den und gerichtsseits zu protocollirenden Erklärung veranlaßt werde,
<lb/>daß er den fraglichen Gegenstand freiwillig auf den Staat zum
<lb/>Eigenthum übertrage. Dadurch würde der Einleitung des förm- 
<lb/>lichen Einziehungsverfahrens, weil gegenstandslos geworden, vorge- 
<lb/>beugt werden.

<lb/>2. Für die Beantwortung der Frage: welches Gericht bezüglich
<lb/>des förmlichen, mit Erhebung einer Anklage gegen eine bestimmte
<lb/>Person nicht verbundenen Einziehungsverfahrens zuständig sei, und
<lb/>ob nicht insbesondere in denjenigen Fällen, in welchen der einzu- 
<lb/>ziehende Gegenstand einem Verbrechen seine Entstehung verdankt,
<lb/>die schwurgerichtliche Competenz begründet erscheine? wird der Ge- 
<lb/>sichtspunkt entscheidend sein, daß es sich in dem hier in Rede stehen- 
<lb/>den Falle um die strafrechtliche Verfolgung einer bestimmten Person
<lb/>wegen einer concreten Strafthat, bei welcher sich die Gerichtseompe-
<lb/>tenz nach Verschiedenheit der gesetzlichen Classificirung der Letzter»,
<lb/>beziehungsweise nach ^trafart und Strafdauer bemißt, überall nicht
<lb/>handelt, mithin die darüber geltenden Gesetzesvorschriften hier keine
<lb/>Anwendung finden. Es ist vielmehr regelmäßig auf den durch die
<lb/>neuere Gesetzgebung nicht aufgehobenen Grundsatz im 8- 13 des
<lb/>Gerichtsverfassungsgesetzes vom 21. August 1849 zurückzugehen, daß
<lb/>die H. Kreisgerichte in allen den Strafsachen in erster Instanz zu
<lb/>erkennen haben, welche der Zuständigkeit des H. Obergerichts oder
<lb/>der H. Amts- und Stadtgerichte nicht zugewiesen sind, und es wird
<lb/>folgeweise von dem Vorhandensein der schwurgerichtlichen Competenz
<lb/>in jenem Verfahren nicht die Rede sein können.

<lb/>3. Das Gesetz schreibt die Einziehung gewisser Gegenstände
<lb/>bald unbedingt vor (z. B. R.Str.G.B. 8- 152. 295. 360. 367),
</p>

            <pb facs="2173686_2700+1875_0155.tif"
                n="149"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_2700+1875_0155--><p/>
            <p>

               <lb/>Aus der Braunschweigischen Praxis.
</p>
            <p>

               <lb/>149
</p>
            <p>

               <lb/>bald nur unter der Voraussetzung, daß sie dem Thäter oder Theil-
<lb/>nehmer vorsätzlicher Verbrechen oder Vergehen gehören (z. B. R.Str.-
<lb/>G.B. 8- 40). Dieser Unterschied wird' alsdann, wenn die Straf- 
<lb/>barkeit der Handlung an sich keinem rechtlichen Bedenken unter- 
<lb/>liegt, die Verfolgung' oder Verurtheilung einer bestimmten Person
<lb/>aber z. B wegen Abwesenheit oder Todes derselben unausführbar
<lb/>erscheint (R.St.G.B. 8- 42), deßhalb, weil jene Voraussetzung in
<lb/>anderer Weise nicht zu constatiren sein wird, seine Wirkung dahin
<lb/>zu äußern haben, daß im letzteren Falle die öffentliche Ladung
<lb/>aller Derjenigen zu veranlassen ist, welche Eigenthums-Ansprüche
<lb/>an den einzuziehenden Gegenständen zu haben vermeinen.

<lb/>4, Ist durch gerichtliches Erkenntniß die Einziehung eines Gegen- 
<lb/>standes verfügt, so entsteht die Frage: wie mit demselben ferner zu
<lb/>verfahren sei?

<lb/>Befindet sich in diesem Falle die Sache in der Hand eines
<lb/>Dritten, und weigert derselbe die Herausgabe, so wird, insoweit das
<lb/>Strafurtheil gegen diesen, falls er zu dem Verfahren nicht zuge- 
<lb/>zogen, als res inter alios erscheint, nicht ohne Weiteres demselben
<lb/>die Sache, namentlich wenn es sich um eine Einziehung auf Grund
<lb/>des 8- 40 handelt, im Wege strafrechtlicher Execution weggenommen
<lb/>werden können, vielmehr der Fiscus seine Ansprüche im Civilproceß-
<lb/>wege zu verfolgen haben. Cf. Schwarze Commentar, S. 119 ff.
<lb/>Befindet sich die eingezogene Sache in den Händen der Staats- 
<lb/>gewalt, so kommt in Betracht, daß die Einziehung nach den Motiven
<lb/>S. 59 als eine Nebenstrafe zur Sicherung des Strafzweckes dienen
<lb/>und insbesondere zur Verhütung fernerer strafbarer Handlungen
<lb/>Mitwirken soll. Insofern nun die Einziehung einen Gegenstand
<lb/>betrifft, welchen zu besitzen an sich dem Privaten gestattet ist, das
<lb/>gesetzliche Gebot der Einziehung vielmehr nur auf der Besorgniß
<lb/>heruht, daß die fragliche Sache wiederum von dem Besitzer zur
<lb/>Verübung ähnlicher Strafthaten benutzt werden könne (er. z. B.
<lb/>8- 295 des R.St.G.B.), so wird einer öffentlichen Versteigerung
<lb/>derselben und der Vereinnahmung des Erlöses in der Gerichtskasse,
<lb/>falls nicht eine andere Procedur vorgeschrieben sein sollte, kein Be- 
<lb/>denken entgegenstehen. Entspricht es dagegen der durch Rücksichten
<lb/>auf das Gemeinwohl geleiteten Absicht des Gesetzgebers, daß die
<lb/>eingezogenen Gegenstände dem Verkehre nicht zurückgegeben werden
<lb/>— wie dieß z. B. unverkennbar bei falschen Münzen, falschem
<lb/>Papiergelde, den zu deren Fertigung gebrauchten Formen," ver- 
<lb/>botenen Waffen, verdorbenen Getränken und Eßwaaren re. der Fall
<lb/>ist, — so muß deren Vernichtung oder Unbrauchbarmachung zwar
<lb/>geschehen; allein ob solche sofort stattzufinden hat, oder, nötigenfalls
<lb/>selbst bis zum Ablaufe der Verjährungsfrist, hinauszuschieben ist,
<lb/>hat sich danach zu richten* ob diese Gegenstände in einem demnächst
<lb/>noch emzuleitenden Strafverfahren möglicherweise als Beweisstücke
<lb/>würden benutzt werden können, wie dieses namentlich bei Einziehung
<lb/>falscher Münzen rc. in den häufigen Fällen zutreffen wird, in welchen
<lb/>der Verfertiger derselben noch nicht entdeckt und abgeurtheilt ist.
</p>

            <pb facs="2173686_2700+1875_0156.tif"
                n="150"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_2700+1875_0156--><p/>
            <p>

               <lb/>150
</p>
            <p>

               <lb/>Aus der Braunschweigischen Praxis.
</p>
            <p>

               <lb/>Für sorgfältige Asservirung solcher Gegenstände, welche zur Ver- 
<lb/>hütung etwaigen Mißbrauchs keinenfalls in den Acten liegen bleiben
<lb/>dürfen, ist unter genauer Bezeichnung der Untersuchung, zu welcher
<lb/>sie gehören, bezw. der Person, welcher sie abgenommen sind und
<lb/>des ergangenen Einziehungserkenntnisses Sorge zu tragen, bei allen
<lb/>dazu geeigneten -Gegenständen, deren Aufnahme in den Depositen- 
<lb/>kasten zu veranlassen und in den Acten und Depositenregister deren
<lb/>Aufbewahrungsort zu verzeichnen.

<lb/>Die Herren Staatsanwälte wollen hiernach verfahren und nach- 
<lb/>träglich das Einziehungsverfahren in den seit Emanation des R.St.-
<lb/>G.B. vorgekommenen Fällen beantragen, in welchen dasselbe bisher
<lb/>unterblieben sein möchte.
</p>
            <p>

               <lb/>2.

<lb/>Zur Lehre vom Credil-Ietruge.

<lb/>Der Arbeiter Welsch in der Bierbrauerei „Streitberg" schuldete
<lb/>dem dortigen Oberbinder Moritz 7 Thaler. Im Juni e. zeigte
<lb/>Welsch dem Moritz an, daß er die Arbeit auf dem Streitberge
<lb/>verlassen wolle. Beide gingen auf das Comptoir; Moritz bescheinigte
<lb/>mündlich dem Welsch seine Arbeitszeit und Letzterer erhielt seinen
<lb/>verdienten Lohn ausbezahlt. Welsch entfernte sich darauf, nachdem
<lb/>er dem Moritz versprochen hatte, am selbigen Abende bei Moritz vor- 
<lb/>zukommen und seine Schuld zu entrichten. Welsch kam aber nicht,
<lb/>sondern reiste heimlich ab.

<lb/>Von der gegen Welsch erhobenen Betrugs-Anklage wurde
<lb/>dieser freigesprochen. Der Ober-Staatsanwalt zu Wolfen- 
<lb/>büttel lehnte die Verfolgung der Nichtigkeitsbeschwerde am 9. Novbr.
<lb/>1874 ab aus folgenden

<lb/>Gründen:

<lb/>Durch den Wahrspruch ist nur festgestellt, daß dem Oberbinder
<lb/>Moritz eine Forderung von 7 Thaler gegen den Angeklagten zu-
<lb/>stand, daß Letzterer im Juni d. Jahrs beim Verlassen der Arbeit,
<lb/>welche er bis dahin in der Actienbierbrauerei „Streitberg" gefunden,
<lb/>-aus der Kasse derselben den verdienten Lohn ausgezahlt erhalten
<lb/>hat, daß er hiernächst, also erst nach Empfang des Lohnes, von
<lb/>dem dabei anwesenden Oberbinder Moritz aufgesordert ist, behufs
<lb/>Zahlung seiner Schuld zu ihm zu kommen, und daß der Angeklagte
<lb/>solches zugesagt, sein Versprechen aber nicht gehalten, sich vielmehr
<lb/>heimlich nach Magdeburg begeben hat.

<lb/>Abgesehen davon, daß der Wahrspruch einen bestimmten Zeit- 
<lb/>punkt, an welchem die Abbezahlung der Schuld geschehen sollte,
<lb/>ebensowenig feststellt, als auch die Absicht des Angeklagten, sich durch
<lb/>die Entfernung nach Magdeburg seiner Zahlungsverbindlichkeit zu
<lb/>entziehen, noch weniger aber, daß diese Absicht schon im Augenblicke
</p>

            <pb facs="2173686_2700+1875_0157.tif"
                n="151"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_2700+1875_0157--><p/>
            <p>

               <lb/>Aus der Braunschweigischen Praxis.
</p>
            <p>

               <lb/>151
</p>
            <p>

               <lb/>des Zahlungsversprechens vorhanden gewesen und auch erreicht sei,
<lb/>sowie daß der Oberbinder Moritz gerade durch dieses Versprechen
<lb/>sich habe abhalten lassen, Sicherungsmaßregeln gegen den Angeklagten
<lb/>zeitig genug zu ergreifen, welche zu dem Eingänge seiner Forderung
<lb/>geführt haben würden, schon deshalb aber es an der ausreichenden
<lb/>Darlegung des Causalzusammenhangs zwischen jenem nicht inne- 
<lb/>gehaltenen Versprechen und der angeblichen Vermögensbeschädigung
<lb/>fehlt, so kommt Folgendes noch in Betracht:

<lb/>Wenngleich die Ansichten darüber auseinandergehen, so wird
<lb/>man doch das unwahre Vorgeben einer in der That nicht vor- 
<lb/>handenen Absicht, Zahlung seiner Schuld zu leisten, für sich
<lb/>allein als Vorspiegelung einer falschen Thatsache im Sinne des
<lb/>§. 263 des R.Slr.G.B., worunter nur äußere und der Gegenwart
<lb/>ungehörige Verhältnisse zu verstehen sein dürften — Merkel in
<lb/>v. Holtzendorff Handb. d. deutsch. Strafrechts III. S. 753;
<lb/>Schwarze Commentar S. 580; v. Holtzendorff deutsche Straf- 
<lb/>rechtszeitung 1873. S. 338 — nicht auffassen können, da sie nichts
<lb/>Objectives außerhalb der Sphäre der Willensthätigkeit des Vor- 
<lb/>spiegelnden Liegendes zum Gegenstände hat und dem Wechsel der
<lb/>Entschließungen noch ausgesetzt ist; sodann aber würde nicht die
<lb/>vorgespiegelte Absicht die wirkende Ursache einer etwa eingetretenen
<lb/>Vermögensbeschädigung sein, da nicht die Täuschung, sondern die
<lb/>demnächstige Nichterfüllung es war, welche dieselbe zur Folge hatte;
<lb/>endlich aber kommt in Betracht, daß das durch den ursprünglichen
<lb/>Vertrag begründete Forderungsrecht des Moritz gegen den Ange- 
<lb/>klagten nach wie vor bestehen geblieben ist und nach den dürftigen
<lb/>Feststellungen des Wahrspruchs höchstens eine Gefährdung, nicht aber
<lb/>schon eine Beschädigung des Vermögens des Ersteren constalirt,
<lb/>wie solche §. 263 zum Tatbestände des Betrugs erfordert, während
<lb/>das R.Str.G.B. ähnliche Vermögens-Gefährdungen andern Straf- 
<lb/>bestimmungen (vergl. §§. 288 und 298) unterstellt hat. Oppen- 
<lb/>hoff Commentar §. 263 Note 37; Merkel a. a. O. S. 762.
<lb/>767. 8.

<lb/>Ich finde daher zur Erhebung der Nichtigkeitsbeschwerde gegen
<lb/>das freisprechende kreisgerichtliche Erkenntniß keine ausreichende Ver- 
<lb/>anlassung.
</p>

         </div>
         <pb facs="2173686_2700+1875_0158.tif"
             n="152"
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         <div xml:id="d71751e14662">
            <head>Literarische Anzeigen</head>
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               <head>
                  <title>Prof. Dr. Lüder zu Erlangen, über die criminelle Bestrafung des Arbeitscontractbruches; ein academischer Vortrag. Erlangen, Deichert. 1875</title>
               </head>
        
        
        
            </div>
            <div xml:id="d71751e14676" type="review">
               <head>
                  <title>v. Holtzendorff, Encyclopädie der Rechtswissenschaft etc. Vgl. Gerichtssaal Bd. XXVI</title>
               </head>
        
        
        
               <!-- Case 3: ocr of page 2173686_2700+1875_0158--><p/>
               <p>

                  <lb/>Literarische Anzeigen.

<lb/>4.

<lb/>Prof. Dr. Luder zu Erlangen, üb. d. criminelle Bestrafung des
<lb/>Arbeitscontractbruches; ein academischer Vortrag. Erlangen,
<lb/>Deichert. 1875. S. 34.

<lb/>Der Verf. spricht sich für die Zulässigkeit der Bestrafung aus.
<lb/>Die Verweisung auf den civilrechtlichen Weg sei eine Verhöhnung,
<lb/>und ebenso seien die sonst empfohlenen Mittel fruchtlos. Die Be- 
<lb/>hauptung, daß hier nur die Verletzung einer civilrechtlichen Ver- 
<lb/>pflichtung vorliege und dieselbe daher mit dem Strafrecht nichts zu
<lb/>thun habe, komme auf einen leeren und öden Formalismus heraus.
<lb/>Es liege ein Bedürsniß unseres Gesammtlebens vor, welches auf
<lb/>dem Wege des Civilprocesfes nicht befriedigt werde. Der Rechts- 
<lb/>staat sei nicht der schulmäßigen Einfügung in ein juristisches System
<lb/>wegen da, sondern damit er seinen Bürgern zu ihrem Rechte ver- 
<lb/>helfe und seine Rechtsordnung überdieß aufrecht erhalte. Der Verf.
<lb/>nimmt Bezug auf den bekannten Aufsatz Wächters in der Spener-
<lb/>schen Zeitung und auf die sonstige Literatur in dieser Materie,
<lb/>insbes. die vortreffliche Schrift Oppenheim's, Gewerbegericht und
<lb/>Contractbruch (Berlin, 1874).

<lb/>—n.
</p>
               <p>

                  <lb/>v. Holtzendorff, Encyclopädie der Rechtswissenschaft rc. Vgl.
<lb/>Gerichtssc al Bd. XXVI. S. 556 f.

<lb/>Es sind nunmehr Heft 8—11 erschienen; — Heft 11 schließt
<lb/>mit dem Artiiel: Justitium.
</p>
               <p>

                  <lb/>—n—
</p>
            </div>
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                n="153"
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            <div xml:id="d71751e14754" type="review">
               <head>
                  <title>Ueber den Versuch mit untauglichen Mitteln. Von Dr. Eduard Hertz. Hamburg. Hoffmann und Campe</title>
               </head>
        
        
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2173686_2700+1875_0159--><p/>
               <p>

                  <lb/>Literarische Anzeigen.
</p>
               <p>

                  <lb/>153
</p>
               <p>

                  <lb/>6.

<lb/>Ueber den Versuch mit untauglichen Mitteln. Von Dr.

<lb/>Eduard Hertz. Hamburg. Hoffmann und Campe. S. 90.

<lb/>In m. Abh. aus dem Strafrecht 1862 S. 53—90 wurde der
<lb/>damaligen Theorie gegenüber auszuführen gesucht: zwischen Versuch
<lb/>und Vollendung bestehe lediglich ein subjectives Verhältniß, aber
<lb/>keine Causalität. Dem Versuche fehle es mithin an einem objectiven
<lb/>Thatbestand, er repräsentire auch somit keinen Anfang der Ausfüh- 
<lb/>rung der That als objectiven Theil der Vollendung und enthalte
<lb/>also lediglich den subjectiven Thatbestand des betreffenden Verbre- 
<lb/>chens. Die Erwägung, ob der Versuch möglicherweise ohne die
<lb/>stattgefundene Unterbrechung zur Vollendung geführt haben würde
<lb/>oder nicht, relevire nicht, denn die bloße Möglichkeit schließe zugleich
<lb/>auch die Möglichkeit des Gegentheils in sich und sei darum kein
<lb/>berechtigter Factor im Strafrecht. Auch darum könne es auf die
<lb/>Unterscheidung zwischen tauglichen; und untauglichem Versuch, zwi- 
<lb/>schen absolut und relativ untauglichen Mitteln nicht ankommen,
<lb/>weil in al)8traeto jedes Mittel tauglich sei, in eoneroto aber sich
<lb/>jeder Versuch von Anfang an als untauglich erweise. Diese Ansicht
<lb/>ist späterhin verschiedenen Angriffen gegenüber festgehalten und weiter
<lb/>ausgeführt worden in dieser Zeitschrift 1867 H. 1 und 1868 H. 5.
<lb/>Zunächst war es dann John, welcher sich in seinem Entwürfe
<lb/>zu einem St.Gb. für den Nordd. Bund und in der deutschen
<lb/>St.N.Zeitung 1872, 2. dem subjectiven Standpunkte in der Ver- 
<lb/>suchslehre zuwendcte, und nunmehr wird denn auch die Richtig- 
<lb/>keit der hervorgehobenen Sätze in der vorliegenden Schrift von
<lb/>Hertz überzeugend nachgewiesen. Verf. glaubt nur, besonders
<lb/>darauf Hinweisen zu müssen, daß, wenn auch jeder Versuch untaug- 
<lb/>lich sei, derselbe doch im Anfang tauglich, somit gefährlich, gewesen
<lb/>sein könne, indem er damals noch die Unterstellung zugelassen habe,
<lb/>daß möglicherweist das Ziel werde erreicht werden; führt aber
<lb/>dann des Näheren aus, daß die bloße Möglichkeit als strafbegrün-
<lb/>dendes Moment nicht zu betrachten und darum auf diese Verschie- 
<lb/>denheit ein rechtliches Gewicht nicht zu legen sei. Weiter sind unter
<lb/>den Ausführungen des Verf. noch besonders hervorzuheben, die
</p>
               <pb facs="2173686_2700+1875_0160.tif"
                   n="154"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2173686_2700+1875_0160--><p/>
               <p>

                  <lb/>154
</p>
               <p>

                  <lb/>Literarische Anzeigen.
</p>
               <p>

                  <lb/>Hinweisung darauf, daß jedes Verbrechen — nicht bloß dasjenige,
<lb/>welches zu seiner Vollendung einen besonderen Erfolg erheische —
<lb/>einen Versuch zulasse; daß man gewöhnlich den Versuch als ein
<lb/>Ganzes betrachte, während er doch taugliche und zugleich untaugliche
<lb/>Mittel enthalten könne, und daß auch bei der Anwendung aber- 
<lb/>gläubischer Mittel der Versuch strafbar sei. Namentlich wird hierbei
<lb/>das in dieser Beziehung bereits in m. cit. Abh. erwähnte Feuer-
<lb/>bach'sche, seither mehrseitig beanstandete, Beispiel vom Todtbeten in
<lb/>vollständig zutreffender Weise vorgeführt.

<lb/>Als die hauptsächlichsten Consequenzen der subjectiven Theorie
<lb/>in der Versuchslehre wurden in m. cit. Abh. bezeichnet: 1) daß
<lb/>strafbarer Versuch stets dann vorliege, wenn sich der definitive ver- 
<lb/>brecherische Wille in erkennbarer Gestalt in die Außenwelt übertra- 
<lb/>gen habe; 2) daß auch mit untauglichen Mitteln und am untaug- 
<lb/>lichen Object ein strafbarer Versuch begangen werden könne; 3) ein
<lb/>strafloser Rücktritt vom Versuch statthaft sei; und 4) ein culposer
<lb/>Versuch nicht annehmbarerscheine; — während, wenn man an der
<lb/>seitherigen objectiven Theorie festhalte, der Versuch, einen An- 
<lb/>fang der Ausführung der That verlange, so' daß man in dem
<lb/>Versuche einen objectiven Theil der Vollendung erblicken und die
<lb/>unmögliche Unterscheidung zwischen Vorbereitungs- und Ausfüh- 
<lb/>rungshandlung conserviren müsse; im Uebrigen aber das gerade
<lb/>Gegentheil der Fall sei. Zu diesen Consequenzen des von ihm,
<lb/>wenn auch nicht mit vollem Bewußtsein, eingenommenen subjectiven
<lb/>Standpunkts ist Verfasser nicht vorgedrungen. Er resumirt viel- 
<lb/>mehr nur: da sowohl der taugliche wie der untaugliche Versuch,
<lb/>und somit jeder Versuch, strafbar sei, so möge, was nicht näher
<lb/>erörtert werden solle, die Gesetzgebung aus eriminalpolitischen
<lb/>Gründen geeignete Abhilfe treffen, damit man nicht durch Be- 
<lb/>strafung aller Versuchshandlungen zu Resultaten gelange, welche
<lb/>mit der Gerechtigkeit in Widerspruch ständen. Das geeignete Re- 
<lb/>medium liegt indessen schon in der Sache selbst. Denn je untaug- 
<lb/>licher, abergläubischer u. s. w. das zur Anwendung gebrachte Mittel
<lb/>erscheint, um so weniger ist es geeignet, den verbrecherischen Willen
<lb/>in der Außenwelt zu documentiren. Ein etwaiges Geständniß ver- 
<lb/>mag die mangelnde objective Form des Willens nicht zu ergänzen
</p>

            </div>
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                n="155"
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               <head>
                  <title>Ueber die Ehrenfolgen bei strafgerichtlichen Verurtheilungen von Dr. Hans Groß. Graz. Leykam-Josephsthal</title>
               </head>
        
        
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2173686_2700+1875_0161--><p/>
               <p>

                  <lb/>Literarische Anzeigen.
</p>
               <p>

                  <lb/>155
</p>
               <p>

                  <lb/>(11. cc.j, und so wird praktisch eine Bestrafung der gerade hier in
<lb/>Rede stehenden untauglichen Versuchshandlungen nicht zur Regel
<lb/>gehören. Der Vorschlag des Verf., das Gesetz möge das Straf- 
<lb/>minimum des Versuchs beseitigen, dürfte hingegen nicht accep-
<lb/>tabel sein.

<lb/>Was endlich den Versuch am untauglichen Object anbelangt,
<lb/>so behauptet der Verf. (§. 3 S. 83) dessen Straflosigkeit. Denn
<lb/>wenn das Ziel unerreichbar sei, könne auch, was für jeden Versuch
<lb/>wesentlich erscheine, kein Mittel angewendet werden, während aller- 
<lb/>dings den auf ein erreichbares Ziel gerichteten Willen nicht bloß
<lb/>die tauglichen, sondern auch die untauglichen Versuchshandlungen
<lb/>darböten. Daß in beiden Fällen das Ziel mit derselben Nothwen-
<lb/>digkeit verfehlt werde, wird zwar nachgegeben, aber der Grund des
<lb/>Verfehlens sei doch ein principiell verschiedener. Diese Unterschei- 
<lb/>dung kann jedoch nicht als richtig anerkannt werden. Wird die
<lb/>Strafbarkeit des untauglichen Versuchs am tauglichen Object ledig- 
<lb/>lich aus der Beschaffenheit des Willens , welcher das untaugliche
<lb/>Mittel für tauglich hält, dadurch — strafbarer Versuch also uner-
<lb/>achtet eines mangelnden objectiven Thatbestandes angenommen —
<lb/>so kann Straflosigkeit des Versuchs am untauglichen, für tauglich
<lb/>gehaltenen, Object nicht durch Hinweis auf den Mangel eines Ob- 
<lb/>jects gerechtfertigt werden. Ist ein untaugliches Object kein Object,
<lb/>so ist auch ein untaugliches Mittel kein Mittel, und es würde darum
<lb/>auch in letzterem Falle Straflosigkeit eintreten müssen. Der Wille
<lb/>ist hier wie dort von der nämlichen Beschaffenheit.

<lb/>von Buri.
</p>
               <p>

                  <lb/>7.

<lb/>Ueber die Ehrenfolgen bei strafgerichtlichen Verurthei-
<lb/>lungen von Dr. Hans Groß. Graz. Leykam-Josephsthal.
<lb/>28 S.

<lb/>Es wird zunächst behauptet, die ausschließliche Verhängung der
<lb/>Ehrenstrafen durch den Richter habe zu dem traurigen Zustande
</p>
               <pb facs="2173686_2700+1875_0162.tif"
                   n="156"
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               <p>

                  <lb/>156
</p>
               <p>

                  <lb/>Literarische Anzeigen.
</p>
               <p>

                  <lb/>geführt, daß die Volksmeinung mit Verlust aller eigenen Urtheils-
<lb/>kraft sich erst vom Richter sagen lasse, wer achtbar sei, wer nicht.
<lb/>Diese Behauptung ist jedoch gegenwärtig, seitdem die Verhängung
<lb/>der Ehrenfolgen sich nicht mehr auf die moralische Ehre bezieht,
<lb/>nicht mehr mit äußeren Zeichen verbunden ist und vielmehr lediglich
<lb/>die Entziehung einzelner bürgerlicher und politischer Rechte oder Aus- 
<lb/>zeichnungen zum Gegenstand hat, nicht mehr zutreffend. Wenn so- 
<lb/>dann die Volksmeinung durch das seitherige System weiter dahin
<lb/>gekommen sein soll, die Ehrlosigkeit nicht mehr als Folge eines
<lb/>Verbrechens, sondern als die Wirkung gewisser Strafen oder auch
<lb/>sogar als durch den Strafort bedingt zu betrachten, so ist auch diese
<lb/>Behauptung nur sehr beziehungsweise richtig. Denn die Volksmei- 
<lb/>nung, nimmt in Wirklichkeit gar nicht unbedingt an, daß die Straf- 
<lb/>art oder der Strafort entehre, sie knüpft vielmehr diese Unterstellung
<lb/>an die Voraussetzung, daß die, ihr unbekannte, That durch Gesetz
<lb/>und Richter richtig gewürdigt worden sei, ohne hierbei auf die
<lb/>eigne Urtheilskraft zu verzichten , für den Fall ihr die Ungerechtig- 
<lb/>keit des Nichterspruchs zum Bewußtsein kommen sollte. Ist die
<lb/>Strafart und der Strafort der richtige, so erscheint es gleichgültig,
<lb/>ob die Volksmeinung sich für ihre Ansicht an die Strafthat, die
<lb/>Strafart oder den Strafort hält. Andernfalls ist sie freilich un- 
<lb/>richtig, aber das Gesetz hat sie dann gefälscht. Hätte z. B. das
<lb/>deutsche St.G.B. bei seinen sonstigen vortrefflichen Neuerungen in
<lb/>Hinsicht der Verhängung der Ehrenfolgen nicht zugleich die Ein- 
<lb/>richtung getroffen, daß in das Zuchthaus und Gefängniß entehrte und
<lb/>nicht entehrte Sträflinge zusammengebracht und namentlich im Zucht-
<lb/>Hause auch die nicht entehrten Sträflinge einer Arbeitszucht unter- 
<lb/>worfen werden, wie sie nur entehrten Sträflingen gegenüber ge- 
<lb/>stattet sein kann — während es auf der anderen Seite ebenso un- 
<lb/>angemessen war, den entehrten Gefängnißsträfling mit der vollen
<lb/>Arbeitszucht zu verschonen; hätte also das St.G.B. für die nicht
<lb/>entehrten Sträflinge eine besondere Strafart und einen besonderen
<lb/>Strafort vorgesehen (m. Abh. Gerichtssaal 1871 H. 1 S. 99 ff.
<lb/>Sonntag, die Festungshaft), so würde dem Princip nach keine Ver- 
<lb/>anlassung für die Volksmeinung vorliegen, mit dem Gesetze nach
<lb/>dieser Richtung in Widerspruch zu gerathen. Daß die mit voller
</p>

               <pb facs="2173686_2700+1875_0163.tif"
                   n="157"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2173686_2700+1875_0163--><p/>
               <p>

                  <lb/>Literarische Anzeigen.
</p>
               <p>

                  <lb/>157
</p>
               <p>

                  <lb/>Arbeitszucht verbundene Zuchthausstrafe eine entehrende Strafe
<lb/>sei, wird mit gutem Grund von der Volksmeinung so festgehalten
<lb/>werden, daß das Gesetz nicht wird hoffen dürfen, dieselbe bekehren
<lb/>zu können, und sich ihr vielmehr mit seinen Anordnungen wird
<lb/>anbequemen müssen.

<lb/>Können hiernach diese vom Verf. behaupteten Nachtheile des
<lb/>seitherigen Systems nicht als nachgewiesen betrachtet werden, so ist
<lb/>der Hauptgrund, welchen derselbe für seine Ansicht anführt: die
<lb/>Verhängung der Ehrenfolgen gehöre nicht vor den Richter, weil sie
<lb/>mit dem Grunde der Strafe, der Sühne, und dem Zwecke der- 
<lb/>selben, der Besserung, nicht im Zusammenhang stehe, ebensowenig
<lb/>haltbar. Eine nähere Begründung dieser Behauptung wird nicht
<lb/>gegeben, und vielmehr sofort die ebenfalls nicht näher motivirte
<lb/>weitere Behauptung aufgestellt: sei eine politische oder bürgerliche
<lb/>Berechtigung oder Auszeichnung von irgend einer Behörde des
<lb/>Staats verliehen worden, so müsse ihr — der Advokaten--Notariats-
<lb/>kammer, der Vorgesetzten Justizbehörde u. s. w. — die Entscheidung
<lb/>über die Entziehung des betreffenden Vorzugs überlassen bleiben.
<lb/>In Betreff der activen und passiven Wahlfähigkeit seien die ent- 
<lb/>sprechenden Normen in den einzelnen Wahlordnungen zu fixiren.
<lb/>Ueber die Entfernung eines Vormunds habe in jedem einzelnen
<lb/>Fall das Vormundschaftsgericht nach seinem Ermessen zu entscheiden.
<lb/>Sei ein fragliches Recht nicht vom Staate verliehen worden, wie
<lb/>Adel, Titel, Würden, Orden, so könne es derselbe auch nicht ent- 
<lb/>ziehen , die Entziehung vielmehr lediglich vom Verleiher (Hof,
<lb/>Ständen, Gemeinden, Universitäten) ausgehen. Man müsse endlich
<lb/>zu dem Resultate gelangen, daß die Regelung der vorwürfigen
<lb/>Frage durch den Strafrichter entweder mit dem Bestehen der
<lb/>Gliederung des Staatsapparates oder mit den bestimmten Korpo- 
<lb/>rationen gebührenden Rechten in Widerspruch stehe. — Wer
<lb/>über die Ehrenfolgen des Meineids zu erkennen habe, wird nicht
<lb/>angegeben.

<lb/>Es ist nun aber nicht einzusehen, inwiefern die Regelung der
<lb/>vorliegenden Frage durch den Strafrichter in Widerspruch mit der
<lb/>bestehenden Gliederung des Staatsapparats treten könnte. Es
<lb/>scheint sogar umgekehrt als ein unleugbarer Vorzug, wenn der Staat
</p>

               <pb facs="2173686_2700+1875_0164.tif"
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               <p>

                  <lb/>158
</p>
               <p>

                  <lb/>Literarische Anzeigen.
</p>
               <p>

                  <lb/>die Voraussetzungen, unter welchen er die ihm vom Vers, selbst
<lb/>zugestandene Berechtigung ausüben will, systematisirt und die Aus- 
<lb/>übung selbst im Interesse einer möglichsten Gleichmäßigkeit derselben
<lb/>einer einzigen Behörde überträgt. Denn es kann sicherlich nicht
<lb/>von Vortheil für den Staat sein, wenn seine Behörden unter den
<lb/>nämlichen gegebenen Verhältnissen verschiedene Entscheidungen er- 
<lb/>gehen lassen, etwa die Landescocarde aberkannt wird, die politischen
<lb/>Rechte u. s. w. aber bestehen bleiben. Warum nun aber diese vom
<lb/>Staate zu beauftragende Behörde nicht die sich von vornherein
<lb/>hierzu empfehlende Justizbehörde sein kann, welcher Nachtheil aus
<lb/>einer solchen Beauftragung sich ergeben, oder welche, auch nur prak- 
<lb/>tische, Vortheile erwachsen könnten, wenn dieser Auftrag anderen
<lb/>Behörden ertheilt wird, ist von dem Vers, nicht entfernt nachge-
<lb/>wiesen worden.

<lb/>Die Aussprüche des Verfassers basiren stillschweigend auf dem
<lb/>Gedanken, daß es sich bei der Verhängung der Ehrensolgen um
<lb/>Entziehung von Privatberechtigungen handle, deren Erwerb, Aus- 
<lb/>übung und Verlust den Staat nicht weiter interessire. Die Behör- 
<lb/>den des Staats werden hierbei ihrer Qualität als Vertreter des
<lb/>Staats entkleidet. Es stehen aber in Wirklichkeit bei der Verhängung
<lb/>der Ehrenfolgen nur solche Berechtigungen in Frage, welche nur
<lb/>vom Staat abgeleitet werden können, sei es, daß sie direct von
<lb/>demselben verliehen werden, oder daß doch diese Verleihung in
<lb/>ausdrücklichem Auftrag oder mit stillschweigender Zustimmung des
<lb/>Staats stattfindet. Darum muß auch der Staat befugt sein, die
<lb/>fernere Ausübung dieser Berechtigungen von seiner Zustimmung
<lb/>abhängig zu machen und beziehungsweise dieselbe durch Zurücknahme
<lb/>seiner Zustimmung zu untersagen, ohne daß hierin Eorporationen
<lb/>u. s. w. eine Verletzung ihres im Namen des Staats ausgeübten
<lb/>Verleihungsrechtes erblicken könnten. Wäre der Staat wirklich nicht
<lb/>interessirt dabei, ob die fraglichen Berechtigungen entzogen werden
<lb/>oder nicht, so müßte er sich auch der Aufstellung von Normen
<lb/>durchaus enthalten, unter welchen die Entziehung fraglicher Berech- 
<lb/>tigungen allein statthaft, sein soll. Das würde dann aber zur Folge
<lb/>haben, daß nach schrankenlosem Ermessen von Verwaltungsbehörden,
<lb/>Eorporationen u. s. w. auf die geringfügigste Veranlassung hin die
</p>

               <pb facs="2173686_2700+1875_0165.tif"
                   n="159"
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               <p>

                  <lb/>Literarische Anzeigen.
</p>
               <p>

                  <lb/>159
</p>
               <p>

                  <lb/>allerwichtigsten Vermögens- und Ehrenrechte in Verlust gehen,
<lb/>Richter ohne Weiteres ihres Amtes entsetzt, die gegnerischen Stim- 
<lb/>men von der Wahlurne entfernt, die academischen Grade zurückge- 
<lb/>zogen, die Berechtigten straflos an ihrer Ehre gekränkt werden
<lb/>könnten. Einen solchen Zustand, für welchen die reine Vedürf-
<lb/>nißfrage maßgebend sein würde, wird der Verf. wohl selbst nicht
<lb/>herbeiführen wollen. Er hat es zwar nicht ausgesprochen, aber
<lb/>er wird doch vielmehr wohl der Ansicht sein, daß das Gesetz die
<lb/>Voraussetzungen, unter welchen solche Berechtigungen entzogen wer- 
<lb/>den können, festzustellen habe. Er wird weiter wohl der Ansicht
<lb/>sein, daß im Falle der Betroffene sich dem Ausspruch der Verwal- 
<lb/>tungsbehörden, Corporationen u. s. w. nicht fügen, die Orden weiter
<lb/>tragen, den Titel nicht ablegen, sich im Besitze des Amtes oder
<lb/>Wahlrechts behaupten sollte, der Staat hier strafend einzutreten
<lb/>habe. Daraus aber würde resultiren, daß der Staat allerdings ein
<lb/>Interesse daran habe, ob die fraglichen Berechtigungen eingezogen
<lb/>werden oder nicht, und es würde darum nicht einzusehen sein, war- 
<lb/>um er nicht selbst die entsprechende Befugniß durch eine geeignete
<lb/>Behörde ausüben sollte. Daß er die Ausübung dieser Befugniß
<lb/>nicht Anderen überlassen kann, ergibt sich namentlich aber auch dar- 
<lb/>aus , daß sich jetzt wohl allgemein die Ansicht zur Geltung gebracht
<lb/>hat, daß fast jede strafbare Handlung in entehrender und nicht ent- 
<lb/>ehrender Weise begangen werden, also nicht mehr die einfache That-
<lb/>sache entscheiden kann, es vielmehr in jedem einzelnen Fall einer
<lb/>Prüfung bedarf, ob das Eine oder Andere geschehen sei.

<lb/>Die Befugniß des Staats, die Entscheidung der Frage, ob ,bie
<lb/>Ehrenstrafen zu verhängen seien oder nicht, in die Hand des Ge- 
<lb/>richts zu geben, wird hiernach nicht beanstandet werden können.
<lb/>Aber selbst die Nothwendigkeit dieses Schrittes kann nicht zweifel- 
<lb/>haft sein, wenn man die Verhängung der Ehrenfolgen, da sie sich
<lb/>lediglich als das Resultat einer strafbaren Handlung darstellen
<lb/>können, unter dem Gesichtspunkt der Strafe betrachtet. Daß
<lb/>dies zu geschehen habe, ist seither nirgends bestritten worden.
<lb/>Jeder andere rechtliche Gesichtspunkt, unter welchem man die Ent- 
<lb/>ziehung fraglicher Berechtigungen subsumiren wollte, würde fehler- 
<lb/>haft sein. Und es hat auch'der Verfasser den rechtlichen Gesichts-
</p>

               <pb facs="2173686_2700+1875_0166.tif"
                   n="160"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2173686_2700+1875_0166--><p/>
               <p>

                  <lb/>160 Literarische Anzeigen.


<lb/>punkt, unter welchem er die Frage betrachtet haben will, nicht näher
<lb/>bezeichnet.

<lb/>Mit Recht polemisirt der Verf. hingegen gegen die Pollzeiauf-
<lb/>sicht als eine unnütze und darum schädliche Quälerei. Von der
<lb/>Einführung dieses Instituts in das deutsche St.G.B. hätte man
<lb/>wohl absehen können. Es hat aber in der That noch so wenig an
<lb/>Boden verloren, daß selbst die in Gemäßheit der §§. 23 ff. St.G.B.
<lb/>vorläufig entlassenen Sträflinge hier und da einer Beaufsichtigung
<lb/>unterzogen werden, die sich von einer Polizeiaufsicht kaum unter- 
<lb/>scheiden läßt.
</p>
               <p>

                  <lb/>von Buri.
</p>

            </div>
         </div>
         <pb facs="2173686_2700+1875_0167.tif"
             n="161"
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              type="article"
              n="XI.">
            <head>
               <title level="a" type="main">Ueber die Gewalt bei der Erpressung</title>
            </head>
            <byline>
               <docAuthor ana="Wächter, ... v.">Von Herrn wirkl. Geh.-Rath Dr. v. Wächter</docAuthor>
            </byline>
      
      
      
            <!-- Case 1: ocr of page 2173686_2700+1875_0167--><p/>
            <p>

               <lb/>XI.

<lb/>Hleöer die Kewatt Lei der Erpressung.

<lb/>Vom Herrn wirtl. Geh.-Rath vr. v. Wächter.*)

<lb/>8- 1. Das Strafgesetzbuch bestimmt in 8- 253 den That-
<lb/>bestand der (einfachen) Erpressung dahin: „Wer, um sich oder einem
<lb/>Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvortheil zu verschaffen, einen
<lb/>Anderen durch Gewalt oder Drohung zu einer Handlung, Duldung
<lb/>oder Unterlassung nöthigt."

<lb/>Zwei Fälle dieser Erpressung zeichnet das Gesetzbuch durch
<lb/>höhere Strafe aus. Der eine Fall ist, wenn die Erpressung durch
<lb/>Bedrohung mit Mord, Brandstiftung oder Verursachung einer
<lb/>Ueberschwemmung begangen wird (8- 254, ein Fall, auf den hier
<lb/>nicht weiter einzugehen ist). Den Thatbestand des zweiten Falles
<lb/>der ausgezeichneten Erpressung, welcher dem Raube gleich bestraft
<lb/>werden soll und von den Motiven durch räuberische Erpressung
<lb/>bezeichnet wird, setzt der 8- 255 dahin fest: „Wird die Er- 
<lb/>pressung durch Gewalt gegen eine Person oder unter Anwendung
<lb/>von Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben be- 
<lb/>gangen."

<lb/>Dieser 8- 255 und der angeführt» 8- 253 scheinen aber in
<lb/>Beziehung auf einen Theil des Thatbestandes in einem direkten
</p>
            <p>

               <lb/>*) Es ist diese Abhandlung als akademische Gelegenheitsschrift nicht in
<lb/>den Buchhandel gekommen. Der Herr Verfasser hat mit gewohnter Güte
<lb/>den Albdruck der Abhandlung im Gerichtssaal gestattet.

<lb/>Ter G.richtc-saal. X XX' II. Band
</p>
            <p>

               <lb/>11
</p>
            <pb facs="2173686_2700+1875_0168.tif"
                n="162"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_2700+1875_0168--><p/>
            <p>

               <lb/>162
</p>
            <p>

               <lb/>Ueber die Gewalt bei der Erpressung.
</p>
            <p>

               <lb/>Widerspruch mit einander zu stehen. Beide Verbrechen, die einfache
<lb/>und die räuberische Erpressung, werden nach §. 253 und 255 durch
<lb/>Gewalt oder Drohungen begangen. In Beziehung auf die
<lb/>Drohungen besteht kein Widerspruch zwischen den genannten §§.;
<lb/>denn die einfache Erpressung wird durch zwingende Drohungen über- 
<lb/>haupt, die räuberische Erpressung aber nur durch eine besondere
<lb/>Classe von Drohungen begründet.

<lb/>Anders aber verhält es sich mit dem anderen Mittel, durch
<lb/>welches eine Erpressung begangen werden kann, mit der Gewalt;
<lb/>denn durch dieselbe Gewalt, durch welche die einfache Erpressung
<lb/>begangen wird, soll nach dem Gesetzbuch auch die räuberische be- 
<lb/>gangen werden, so daß also in Beziehung auf die „Gewalt" die
<lb/>einfache und die räuberische Erpressung denselben Thalbestand haben
<lb/>würden. Dieses wird sich aus Folgendem ergeben.

<lb/>Unter „Gewalt" überhaupt, welche gegen Jemanden verübt
<lb/>wird, begreift man gewöhnlich sowohl die physische oder absolute
<lb/>Gewalt, d. h. Ueberwältigung einer Person durch körperliche Ueber-
<lb/>macht, als auch die compulsive oder psychische Gewalt, d. h. die
<lb/>gewaltsame Einwirkung auf eine Person durch Drohungen, also
<lb/>eine Furchterregung, durch welche die Person zu einem Thun oder
<lb/>Lassen bestimmt werden soll.

<lb/>Dieses ist aber nicht der Sprachgebrauch Unsres Gesetzbuchs.
<lb/>Nach seinem constanten Sprachgebrauch bezeichnet es durch Gewalt,
<lb/>welche gegen Jemanden geübt wird, blos die gegen die Person ge- 
<lb/>richtete physische Gewalt. Denn es nennt neben der „Gewalt"
<lb/>gegen Jemanden immer noch die Drohungen, durch welche Jemand
<lb/>gezwungen werden soll, setzt also stets die Gewalt gegen Jemanden
<lb/>den Drohungen gegenüber, kann somit unter Gewalt gegen Jemanden
<lb/>nur die körperliche Ueberwältigung, die physische Gewalt begreifen
<lb/>(vergl. z. B. St.G.B. $$. 240, 177, 176, 114, 113, 107, 106).
<lb/>Der erste Entwurf scheint diesen Sprachgebrauch nicht ganz con-
<lb/>sequent festgehalten zu haben; aber im revidirten Entwurf (und
<lb/>aus diesem im Gesetzbuche) ist er überall durchgeführt; namentlich
<lb/>setzten deßhalb die Revisoren in den wenigen §§., in welchen der
<lb/>erste Entwurf blos von Gewalt (wohl im Sinne von physischer
<lb/>und psychischer Gewalt) spricht, stets noch neben die Gewalt die
</p>

            <pb facs="2173686_2700+1875_0169.tif"
                n="163"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_2700+1875_0169--><p/>
            <p>

               <lb/>Vom wirkl. Geh.-Rath vr.-v. Wächter. 163

<lb/>Drohungen hinein, um ganz entschieden den Begriff der Gewalt
<lb/>auf die physische gegen Jemanden verübte Gewalt zu beschränken*).
<lb/>Eine Gewalt aber, durch welche Jemand, also eine Person, zu etwas
<lb/>gezwungen werden soll, kann im Gegensatz zu nöthigenden Drohungen
<lb/>nur in der (versuchten oder ausgeführten) physischen Ueberwältigung
<lb/>desselben, also nur in einer physischen Gewalt gegen die Per- 
<lb/>son bestehen. Wie bei der Nöthigung (G.B. §. 240) im Gegen- 
<lb/>satz zu den Drohungen die Gewalt, durch welche ein Anderer zu
<lb/>einer Handlung, Duldung oder Unterlassung genöthigt wird, nur
<lb/>eine Gewalt gegen die Person sein kann, so kann auch bei der ein- 
<lb/>fachen Erpressung im Gegensatz zu den Drohungen die Gewalt,
<lb/>durch welche ein Anderer zu einer Handlung, Duldung oder Unter- 
<lb/>lassung genöthigt wird, nur eine gegen ihn, also gegen seine Person
<lb/>gerichtete physische Gewalt sein.

<lb/>Auf dieses Resultat über den Begriff, den das Strafgesetzbuch
<lb/>mit Gewalt verbindet, kommt auch Schwarze in seiner gründ- 
<lb/>lichen Ausführung über den „Begriff der Gewalt nach dem
<lb/>Reichs-Str.G.B." **).

<lb/>Hiernach aber wird zu der einfachen und zu der räuberischen
<lb/>Erpressung, abgesehen von den Drohungen, physische Gewalt
<lb/>gegen die Person erfordert, beide würden somit in Betreff der
<lb/>Gewalt den gleichen Thatbestand haben***). Wie erklärt sich dieser
<lb/>Widerspruch?

<lb/>8. 2. Denjenigen, welche über die Erpressung geschrieben haben,
</p>
            <p>

               <lb/>*) Vergl. den ersten Entwurf §§. 205, 207, 208 mit dem revidirten
<lb/>Entw. 8- 229, 230, 231 und Gesetzb. §. 234, 235, 236.


<lb/>**) In der Sachs. Gerichtszeitung XVI. S. 33-55, Bef. S. 38, 42,
<lb/>43 ff.; s. auch Denselben in B. XV. der Gerichtszeitung S. 269, 270 und
<lb/>in seinem Comm. zu §. 113 S. 356.


<lb/>***) Man wird nicht darin eine Lösung des Widerspruches finden,
<lb/>daß der §. 255 von Gewalt „gegen eine Person", der §. 253 dagegen von
<lb/>Gewalt gegen Denjenigen, an welchem die Erpressung verübt wird („ein^n
<lb/>Andern durch Gewalt nöthigt") spricht, so daß die einfache Erpressung durch
<lb/>Gewalt gegen die Person, gegen welche der Vermögensvortheil erpreßt werden
<lb/>soll, die räuberische Erpressung dagegen durch Gewalt gegen andere Personen
<lb/>begangen würde. Dieses kann nicht der Sinn des Gesetzbuches sein.
</p>

            <pb facs="2173686_2700+1875_0170.tif"
                n="164"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_2700+1875_0170--><p/>
            <p>

               <lb/>164
</p>
            <p>

               <lb/>Ueber die Gewalt bei der Erpressung.
</p>
            <p>

               <lb/>scheint (mit Ausnahme Schwarze's, s. S. 169) dieser Widerspruch
<lb/>entgangen zu sein.

<lb/>Ein Theil derselben sagt gar nichts über das Verhältniß der
<lb/>Gewalt des §. 253 zur Gewalt des §. 255; so namentlich Rudorfs,
<lb/>Hahn, v. Kirchmann, Blum in ihren Commentaren zu den
<lb/>genannten §§. Auch Berner berührt in seinem Lehrbuch (7. Aufl.
<lb/>S. 545, 6. Aufl. S. 514) die Frage gar nicht.

<lb/>Andere halten sich, wenn sich so sagen läßt, ganz äußerlich
<lb/>in einer Weise an die Worte der betreffenden §§., in welcher die
<lb/>Frage sich nicht lösen läßt. Da der 8- 255 bei der räuberischen
<lb/>Erpressung von „Gewalt gegen eine Person", der 8- 253 aber
<lb/>(über einfache Erpressung) blos von „Gewalt" ohne Beisatz spricht:
<lb/>so folgern sie, daß die Gewalt bei der einfachen Erpressung eben
<lb/>nicht gegen eine Person gerichtet sein dürfe. Dieses ist die
<lb/>Auffassung von Opperichoff, Meyer, Puchelt in ihren Commentaren.
<lb/>Oppenhoff (4. Ausg. zu §. 253 nr. 2) beschränkt sich darauf,
<lb/>in Betreff der im §. 253 genannten „Gewalt" auf seine Bemer- 
<lb/>kungen zu §. 52 nr. 4, zu §. 106 nr. 1 und zu §. 113 nr. 29—39
<lb/>über Gewalt zu verweisen und blos beizufügen: „dieselbe braucht hier
<lb/>nicht gegen eine Person angewendet zu sein; wo dieses zutrifft,
<lb/>wird 8. 255 anwendbar" (ebenso auch in der 2. und 3. Ausg.
<lb/>nr. 1), — zugleich ein Resultat, welches mit dem, was Oppenhoff
<lb/>zu den von ihm angeführten 88. über die „Gewalt" im Gegensatz
<lb/>zu den Drohungen sagt, nicht wohl vereinbar sein wird (so wird
<lb/>von ihm zu 8- 106, welcher von einem Fall spricht, wenn „ein
<lb/>Mitglied rc. durch Gewalt oder Bedrohung mit einer strafbaren
<lb/>Handlung verhindert wird" u. s. w., unter nr. 1 bemerkt: „die
<lb/>Gewalt muß hier unmittelbar die Verhinderung bewirken, sie muß
<lb/>also gegen die Person des Mitgliedes u. s. w. angewendet sein").
<lb/>In gleicher Weise beschränkt sich Meyer in s. Comm. zu 8- 253
<lb/>nr. 4 auf die Bemerkung: „die Gewalt darf nicht gegen eine
<lb/>Person gerichtet sein, weil sonst 8- 255 Platz greift". Ebenso
<lb/>auch Puchelt zu 8- 253 nr. 2, und auf das Gleiche scheint auch
<lb/>die Ansicht Schützers zu gehen*).


<lb/>*) Lehrb. 2. Ausg. ß. 94 S. 455. Er erklärt hier die Gewalt des
<lb/>ß. 253 durch „einen körperlichen Gewaltact, nicht nothwendig gegen eine
</p>

            <pb facs="2173686_2700+1875_0171.tif"
                n="165"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_2700+1875_0171--><p/>
            <p>

               <lb/>Vom wirkl. Geh.-Rath vr. v. Wächter. 165


<lb/>Diese Auslegungsversuche wird man wohl unmögliche nennen
<lb/>müssen. Eine physische oder körperliche Gewalt, durch welche ein
<lb/>Anderer zu einer Handlung u. s. w. genöthigt wird oder werden
<lb/>soll, kann doch nur eine Gewalt gegen die Person sein. Worin
<lb/>soll denn diese physische Gewalt bestehen, wenn sie nicht gegen die
<lb/>Person gerichtet sein darf? Man könnte nur etwa an eine Gewalt
<lb/>gegen Sachen denken. Dieses nahm wirklich auch Oppenhoff
<lb/>in der ersten Ausgabe zu §. 253 nr. 8 an; er sagte dort: „Die
<lb/>Gewalt braucht nicht nothwendig gegen eine Person geübt zu
<lb/>sein; vergl. 8. 255, welcher dieses als erschwerenden Umstand hin-
<lb/>stellt; es kann daher auch eine an Sachen ausgeübte Gewalthand- 
<lb/>lung genügen, insofern dadurch ein Zwang ausgeübt wird". Allein
<lb/>eine bloße Gewalt gegen Sachen kann nur in der Form der
<lb/>Drohung ein Erpressungsmittel sein; in anderer Weise, an und
<lb/>für sich kann sie nicht unter die physische Gewalt fallen, durch
<lb/>welche Jemand zu einer Handlung u. s. w. genöthigt werden soll.
<lb/>Wer die Sachen eines Anderen zusammenschlägt, zerstört, dessen
<lb/>Urkunden zerreißt, übt blos gegen dessen Sachen, aber nicht gegen
<lb/>ihn Gewalt aus. Auch begreift unser Gesetzbuch unter einer Ge- 
<lb/>walt, durch welche Jemand genöthigt werden soll, niemals eine
<lb/>Gewalt gegen Sachen; in den Fällen, in welchen es seine Be- 
<lb/>stimmungen auch auf Gewalt gegen Sachen beziehen will, sagt es
<lb/>dieses stets ausdrücklich und gebraucht dann niemals den Ausdruck
<lb/>„Gewalt", sondern „Gewaltthätigkeiten gegen Sachen" (z. B.
<lb/>Z. 124 u. 125, „Gewaltthätigkeiten gegen Personen oder Sachen
</p>
            <p>

               <lb/>Person gerichtet, wofern nur überhaupt dazu geeignet als Erzwingung der
<lb/>im Gesetze bezeichneten Wirkungen auf einen Anderen einzuwirken". Was
<lb/>soll aber hier das „nicht nothwendig gegen eine Person gerichtet" heißen?
<lb/>Aus diesen Worten würde folgen, daß auch durch eine, gegen eine Person
<lb/>gerichtete Gewalt eine einfache Erpressung verübt werden könne; denn nur
<lb/>nicht nothwendig soll bei ihr die Richtung der Gewalt gegen eine
<lb/>Person gehen. — In gleicher Weise drückte sich Oppen ho ff in der
<lb/>ersten Ausg. zu §. 253 nr. 8 aus; aber in den späteren Ausgaben ließ er
<lb/>mit Recht das „nothwendig" weg, s. oben; nur hätte in der oben angef.
<lb/>Stelle noch statt „braucht nicht... angewendet zu werden" gesagt werden
<lb/>sollen: darf nicht... angewendet werden.
</p>

            <pb facs="2173686_2700+1875_0172.tif"
                n="166"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_2700+1875_0172--><p/>
            <p>

               <lb/>166
</p>
            <p>

               <lb/>lieber die Gewalt bei der Erpressung.
</p>
            <p>

               <lb/>begehen"). Bloße Gewalt gegen Sachen kann nicht das Mittel einer
<lb/>Erpressung sein; wohl aber kann sie in der Form der Drohung
<lb/>ein solches Mittel bilden, z. B. wenn ich von Jemandem die Ein- 
<lb/>räumung eines Vermögensvortheils verlange und beifüge, wenn er
<lb/>ihn mir nicht gewähre, so werde ich seine in meinen Händen be- 
<lb/>findliche wichtige Urkunde vernichten oder eine werthvolle ihm ge- 
<lb/>hörige Sache zusammenschlagen. Dann fällt dieser Fall der Erpressung
<lb/>allerdings unter 8. 253, aber nicht unter die physische Gewalt,
<lb/>sondern unter die Drohungen*).

<lb/>Wenn nun aber die physische Gewalt des 8- 253, durch
<lb/>welche eine Person zu einem Handeln rc. gezwungen wird, nach
<lb/>den angeführten Schriftstellern nicht eine gegen die Person gerichtete
<lb/>Gewalt sein darf und auch nicht blos in einer gegen Sachen ge- 
<lb/>richteten Gewalt bestehen kann — worin soll denn nun eine solche
<lb/>physische Gewalt bestehen? Auf diese Hauptfrage findet sich
<lb/>bei ihnen keine Antwort.

<lb/>8- 3. In anderer auf den ersten Anblick sehr ansprechender
<lb/>Weise faßt Merkel in seiner Abhandlung**) über „Raub und
<lb/>Erpressung" 8- 9 und 11 das Verhältniß des 8- 253 zu 8- 255
<lb/>auf. Er bezieht die Gewalt, welche der 8- 255 zur räuberischen
<lb/>Erpressung fordert, auf eine direct gegen die Person gerichtete
<lb/>Gewalt ***), dagegen die Gewalt des 8. 253 (bei der einfachen Er-
</p>
            <p>

               <lb/>*) In der ersten Ausgabe seines Commentars bezog auch Schwarze
<lb/>die Gewalt, von welcher der 8- 253 spricht, aus Gewalt gegen Sachen;
<lb/>er sagte S. 564 in dem Absatz über physische Gewalt: „Ter 8- 253
<lb/>wird insbesondere bei Gewalt gegen Sachen anwendbar sein." Allein
<lb/>diesen Beisatz ließ er schon in der 2. Ausg. weg und in der 3. Ausg.
<lb/>S. 639 bemerkt er sehr richtig: „Die Beziehung des 8- 253 darauf, daß
<lb/>hier unter »Gewalt' auch die »Gewalt an Sachen' zu verstehen sei, ist hier
<lb/>nur so weit zutreffend, als nach Befinden in solcher Gewalt auch eine Be- 
<lb/>drohung des Inhabers rc. liegen kann. An sich bedeutet Gewalt, selbst
<lb/>ohne Zusatz, im Gesetzb. stets eine Gewalt gegen die Person."


<lb/>**) In v. Holtzendorff's Handbuch HI. S. 714-735.


<lb/>***) Er erklärt in 8- H S. 734 die „Gewalt gegen Personen" in
<lb/>8- 255 durch „physische Vergewaltigung der Person" und verweist auf
<lb/>seinen 8« 3, in welchem er (S. 717) sagt: „Unter »Gewalt gegen eine
</p>

            <pb facs="2173686_2700+1875_0173.tif"
                n="167"
                xml:id="zs1-2173686_2700-1875_0173"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_2700+1875_0173--><p/>
            <p>

               <lb/>Vom wirkl. Geh.-Rath Dr. v. Wächter. 167


<lb/>Pressung) auf eine Gewalt, durch welche die Person nur in direct
<lb/>getroffen wird. In Beziehung auf diese indirecte Gewalt sagt er
<lb/>(§. 9 S. 726, 727) Folgendes: „Die hier [in §. 253 des G.BsZ
<lb/>vorausgesetzte Gewalt muß nicht eine direct gegen die Person
<lb/>gerichtete sein, wie sie beim Raube vorausgesetzt wird. Ist sie dieß,
<lb/>so kommt §. 25.5 zur Anwendung. Neben ihr fallen verschiedenste
<lb/>Formen einer nur indirect die Person treffenden Gewalt unter den
<lb/>Begriff der Erpressung. Hierher gehört z. B. die Abschließung des
<lb/>Zimmers, in welchem sich Jemand befindet, welcher hierdurch ge- 
<lb/>zwungen wird, eine Plünderung anderer Zimmer stattfinden zu
<lb/>lassen."

<lb/>Allein gegen diese Ansicht spricht Doppeltes. Das Eine ist,
<lb/>daß durch die Unterscheidung zwischen directer und indireeter Gewalt
<lb/>gegen die Person der Widerspruch zwischen 8. 253 und 255 keines- 
<lb/>wegs gehoben wird; das Zweite ist, daß aus der Weise, wie Merkel
<lb/>durch das von ihm gewählte Beispiel die Erpreffung mittelst in-
<lb/>directer Gewalt gegen die Person.erklären will, sich ergibt, daß er
<lb/>bei dieser indirecten Gewalt Fälle im Auge hat, welche gar nicht
<lb/>Erpressungsfälle sind.

<lb/>Was das Erste betrifft: so wird man bei einer gegen die
<lb/>Person gerichteten physischen Gewalt zwischen directer und indireeter
<lb/>Gewalt gegen die Person mit praktischen Folgen nicht unterscheiden
<lb/>können. Eine Gewalt, durch welche die Person indirect. getroffen
<lb/>und zu Etwas gezwungen werden soll, ist doch auch eine Gewalt
<lb/>gegen die Person oder eine „physische Vergewaltigung der Per- 
<lb/>son". Ueberhaupt ist es nicht klar, was Merkel unter den „Formen
<lb/>einer nur indirect die Person treffenden Gewalt" versteht.
<lb/>Denn die Einsperrung einer Person in ein Zimmer, welche er als
<lb/>Beispiel anführt, ist doch eine direct gegen die Person verübte
<lb/>Gewalt. Allerdings steht diese Gewalt in dem angeführten Bei- 
<lb/>spiele in einer gewissen oder, wenn man so sagen will, in einer
<lb/>indirecten Beziehung zu Dem, was der Thäter nachher be-
</p>
            <p>

               <lb/>Person' ist die Anwendung physischen, unmittelbar gegen eine Person
<lb/>gerichteten, den von derselben geleisteten Widerstand brechenden oder den von
<lb/>ihr beabsichtigten verhindernden, Zwanges zu verstehen."
</p>

            <pb facs="2173686_2700+1875_0174.tif"
                n="168"
                xml:id="zs1-2173686_2700-1875_0174"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_2700+1875_0174--><p/>
            <p>

               <lb/>168
</p>
            <p>

               <lb/>lieber die Gewalt bei der Erpressung.
</p>
            <p>

               <lb/>ging. Aber durch diese indirecte Beziehung der gegen die Person
<lb/>verübten Gewalt (des Einsperrens) zu Dem, was der Thäter nach- 
<lb/>her verübte, kann eine Erpressung nicht begründet werden.

<lb/>Das Letztere betrifft den oben gemachten zweiten Einwand
<lb/>gegen Merkel's Unterscheidung. Einen Vermögensvortheil von
<lb/>Jemanden durch Gewalt erpressen heißt: durch Gewalt auf
<lb/>dessen Willen einwirken, ihn durch Gewalt zu einem Handeln,
<lb/>Unterlassen oder Dulden, wodurch der Vortheil gewährt werden
<lb/>soll, bestimmen. Es muß also ein Ansinnen, ein Verlangen gegen
<lb/>den zu Nöthigenden in irgend einer Weise geäußert werden (wer
<lb/>einen Anderen unversehens überfällt, niederschlägt und dann aus-
<lb/>plündert, begeht keine Erpressung) und die Gewalt muß es sein,
<lb/>durch welche der Genöthigte zum Gewähren des Vortheils, sei es
<lb/>auch nur durch ein abgenöthigtes Dulden, bestimmt werden soll und
<lb/>der Thäter sich oder Dritten den Vortheil verschaffen will. Es
<lb/>muß somit die Gewalt, durch welche auf den Genöthigten ein- 
<lb/>gewirkt werden soll, in einem unmittelbaren, directen Zusammen- 
<lb/>hang mit dem Erlangen des beabsichtigten Vortheils stehen. Dieses
<lb/>Erforderniß fehlt ganz in dem von Merkel angeführten erläutern- 
<lb/>den Beispiel („Abschließung des Zimmers, in welchem sich Jemand
<lb/>befindet, we cher hierdurch gezwungen wird, eine Plünderung anderer
<lb/>Zimmer sta tfinden zu lassen"). Das Einschließen ist in diesem
<lb/>Beispiele ga nicht das Mittel zu einer Erpressung, da es
<lb/>nicht in eim m maaßgebenden, bestimmenden Zusammenhang mit der
<lb/>späteren Thü des Einschließenden, durch die er sich den Vortheil
<lb/>verschaffen will, steht. Er will durch das Einschließen sich blos
<lb/>gegen eine 1 eberraschung bei seinem beabsichtigten weiteren Vorgehen
<lb/>schützen; er will aber nicht durch jene Handlung die Sachen, die
<lb/>er durch en e spätere Handlung sich anzueignen beabsichtigt, von
<lb/>dem Gene.higten erpressen. Diese spätere Handlung ist eine
<lb/>ganz selbständige, von dem Einsperren völlig isolirte Handlung,
<lb/>durch die die Sachen wegnehmen und sich aneignen, also
<lb/>st e h l e n n ll. Der Fall des Beispiels ist nichts anderes als ein
<lb/>Diebstahl u realer Concurrenz mit Einsperrung.

<lb/>Merk l sagt selbst (S. 727): „Derartige Fälle liegen übrigens
<lb/>außerhalb - es volkstümlichen Begriffs der Erpressung und die
</p>

            <pb facs="2173686_2700+1875_0175.tif"
                n="169"
                xml:id="zs1-2173686_2700-1875_0175"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_2700+1875_0175--><p/>
            <p>

               <lb/>Vom wirkl. Geh.-Rath Or. v. Wächters 169


<lb/>Definition der letzteren ist ohne Noth auf sie ausgedehnt worden."

<lb/>Das Erstere ist gewiß richtig, nicht aber das Letztere; das Gesetz- 
<lb/>buch stimmt in dieser Hinsicht ganz mit der volksthümlichen Auf- 

<lb/>fassung überein; es erstreckt den Begriff der Erpressung nicht auf
<lb/>derartige Fälle.

<lb/>Allerdings kann eine solche Einsperrung zu einer Erpressung
<lb/>benützt werden. Allein dann ist der Fall anders zu construiren.
<lb/>Es kann die Einsperrung geschehen oder benützt werden, um gegen
<lb/>den Eingesperrten eine Erpressung durch Bedrohung mit fort- 
<lb/>gesetzter Gewalt gegen die Person zu verüben. Hierher gehört z. B.
<lb/>der Fall, der in Stenglein's Zeitschrift für Gerichtspraxis rc. III.
<lb/>S. 20 angeführt ist; ein Schulmeister, den sein Weg an einem
<lb/>im Bau begriffenen Gebäude vorbeiführt, tritt durch dessen offene
<lb/>Thüre in den inneren Raum ein, um sich ihn näher anzusehen:
<lb/>sofort aber schloß von außen ein Arbeiter die Thüre und gab, als
<lb/>der Eingeschlossene hinausgelassen zu werden verlangte, zur Ant- 
<lb/>wort, er werde ihn nicht eher herauslassen, als bis er einen Gulden
<lb/>bezahle, und erst nachdem er den Gulden durch einen offenen Raum
<lb/>über der Thüre dem Arbeiter gezahlt hatte, ließ ihn dieser heraus.
<lb/>Hier lag durchaus der Thatbestand einer einfachen Erpressung vor
<lb/>durch Bedrohung mit Fortdauer der Gewalt gegen die Person, mit
<lb/>welcher der Arbeiter begonnen hatte*).

<lb/>Was die Ansicht von Schwarze betrifft, so konnte ihm, be- 
<lb/>sonders nach seiner oben S. 163 angeführten Abhandlung über die
<lb/>Gewalt im Sinne des Strafgesetzbuchs, der Widerspruch zwischen
<lb/>§. 253 und 255 nicht entgehen. Aber er führt ihn blos an, ohne
<lb/>ihn zu erklären und zu lösen, indem er in der 3. Ausg. des Com-
</p>
            <p>

               <lb/>*) Aehnlich verhält es sich bei der Erpressung durch Mißhand- 
<lb/>lungen der Person. Das erpressende Moment bei einer solchen Gewalt
<lb/>gegen die Person liegt hier nicht sowohl in der Mißhandlung an sich, son- 
<lb/>dern in der Verbindung der Mißhandlungen mit der ausdrücklichen oder
<lb/>faetischeu Androhung der Fortdauer der Mißhandlungen, welche den Miß- 
<lb/>handelten bestimmen soll, den Vortheil einzuräumen. Würde z. B. der
<lb/>Mißhandelte nach den erhaltenen Schlägen gewiß wissen, daß die Mißhand- 
<lb/>lung nicht fortgesetzt werde, so würden die überstandenen Schläge ihn nicht
<lb/>bestimmen, den Vortheil einzuräumen.
</p>

            <pb facs="2173686_2700+1875_0176.tif"
                n="170"
                xml:id="zs1-2173686_2700-1875_0176"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_2700+1875_0176--><p/>
            <p>

               <lb/>170
</p>
            <p>

               <lb/>Ueber die Gewalt bei der Erpressung.
</p>
            <p>

               <lb/>mentars S. 639 sagt: „Ob man bei der Bestimmung in §. 255
<lb/>über Gewalt gegen eine Person, welche die Bestrafung wegen
<lb/>Raubes nach sich zieht, einen maaßgebenden Unterschied darin finden
<lb/>will, daß §. 253 nur von Gewalt spricht, muß dahin gestellt
<lb/>bleiben . . . An sich bedeutet Gewalt, selbst ohne Zusatz, im
<lb/>Gesetzbuch stets eine Gewalt gegen die Person" *). Auch die
<lb/>Motive zum Entwurf unsres Gesetzbuchs lassen sich nicht auf
<lb/>die Frage ein, obgleich sie bei den Aenderungen, welche die
<lb/>Revisoren am ersten Entwurf getroffen hatten, nicht hätte um- 
<lb/>gangen werden sollen.

<lb/>§. 4. Wie kam nun aber der Widerspruch zwischen §. 253
<lb/>und 255 in unser Gesetzbuch? — und wie ist er zu heben?

<lb/>Das Erster« beantwortet sich leicht durch eine Vergleichung des
<lb/>ersten Entwurfs des Strafgesetzbuchs mit dem revidirten Entwürfe.
<lb/>Der Widerspruch kam in den revidirten Entwurf durch ein Ueber-
<lb/>sehen oder eine Uebereilung der Revisoren.

<lb/>Der erste Entwurf §. 212, 230, 232 hatte über Nöthigung
<lb/>und Erpressung ganz die 88- 212, 234 und 236 des Preußischen
<lb/>St.G.Bs. ausgenommen. Er beschränkte den Thatbestand der
<lb/>Nöthigung und der einfachen Erpressung lediglich auf Drohungen
<lb/>(und zwar nur auf Drohungen mit einem Verbrechen oder Ver- 
<lb/>gehen), hatte also weder bei der Nöthigung noch bei der einfachen
<lb/>Erpreffung die physische Gewalt gegen die Person als zweites
<lb/>Mittel der Erpreffung ausgenommen. Dadurch bestand nach
<lb/>i h m zwischen den 88- über die einfache und über die räu- 
<lb/>berische Erpressung durchaus kein Widerspruch. Die erster«
<lb/>konnte nur durch Drohungen, die letztere aber durch Ge- 
<lb/>walt gegen die Person oder durch gewiffe schwere Drohungen be- 
<lb/>gangen werden. -

<lb/>Bei der Abfassung des revidirten Entwurfs aber erweiterten
</p>
            <p>

               <lb/>*) Bergl. auch oben S. 166 Nt. *. — Auch in seiner oben angef. Ab- 
<lb/>handlung in der Gerichtszeitung XVI. S. 33 rc. läßt sich Schwarze aus
<lb/>das Verhältniß der Gewalt des 8- 253 zur Gewalt des K. 255 nicht ein;
<lb/>zwar sagt er S. 44: „Aeber §§. 253 und 255 sprechen wir weiter unten";
<lb/>allein ich habe weiter unten Näheres darüber nicht gefunden.
</p>

            <pb facs="2173686_2700+1875_0177.tif"
                n="171"
                xml:id="zs1-2173686_2700-1875_0177"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_2700+1875_0177--><p/>
            <p>

               <lb/>171
</p>
            <p>

               <lb/>. Vom wirkl, Geh.-Rath vr. v. Wächter.

<lb/>die Revisoren den Thatbestand der Nöthigung dadurch, daß sie als
<lb/>Mittel derselben auch Gewalt (gegen die Person) aufnahmen
<lb/>(s. Rev. Entw, 8- 235), was bei der bloßen Nöthigung sehr ge- 
<lb/>rechtfertigt war. Sie scheinen aber geglaubt zu haben, nun in
<lb/>gleicher Weise auch den Thatbestand der einfachen Erpressung ver- 
<lb/>vollständigen zu müssen, und setzten daher auch bei ihr neben den
<lb/>Drohungen als Mittel der Begehung der Erpressung noch die
<lb/>„Gewalt hinein, was legislativ sehr bedenklich war*), während sie
<lb/>zugleich, was sehr zu billigen war, die Beschränkung der Drohungen
<lb/>auf Drohungen mit einem Verbrechen oder einem Vergehen strichen
<lb/>und die Consummationsfrage richtiger, als es im ersten Entwurf
<lb/>und im Preußischen Gesetzbuch geschehen war, bestimmten. So ging
<lb/>der von ihnen abgefaßte 8. 248 über einfache Erpressung wörtlich
<lb/>auch in unser Gesetzbuch über (s. oben §. 1 i. 31.).

<lb/>Aber sie scheinen dabei ganz den 8. über die räuberische Er- 
<lb/>pressung, den sie unverändert stehen ließen (§. 250 d. rev. Entw.)
<lb/>und der auf diese Weise in unser Gesetzbuch überging (oben 8« 1)
<lb/>übersehen oder, was die Wahrscheinlichere ist, bei dem 8» über
<lb/>räuberische Erpressung nicht beachtet zu haben, daß sie die Gewalt
<lb/>gegen die Person schon in den Thalbestand der einfachen Erpressung
</p>
            <p>

               <lb/>*) Denn es ist sehr die Frage, ob eine Erpressung lediglich durch
<lb/>physische Ueberwältigung der Person als möglich angenommen werden kann;
<lb/>es wird vielmehr der Bemerkung Schwarze's (Comment. S. 639) bei- 
<lb/>zustimmen sein, daß Manche mit Recht überhaupt die physische Gewalt von
<lb/>der Erpressung ausschließen und das Maßgebende bei der Erpressung in der
<lb/>durch Drohungen erzeugten Gefahr finden, wie dieses nach dem früheren
<lb/>gemeinen Recht von der Theorie und Praxis geschehen war. Nur ist es
<lb/>nicht richtig, wenn Schwarze sagt, daß auch „die Deutschen Gesetzbücher,
<lb/>insbesondere das Preuß. Gesetzbuch" dieses thun. Einige Deutsche Landes- 
<lb/>gesetzbücher thaten es allerdings, z. B. das Bayerische von 1813; bei den
<lb/>meisten anderen aber ist dieß nicht der Fall, namentlich auch nicht bei dem
<lb/>Preußischen, indem es in den Thatbestand der räuberischen Erpressung die
<lb/>Gewalt gegen Personen neben schweren Drohungen aufnahm. Nur das ist
<lb/>richtig, daß die meisten Landesgesetzbücher, namentlich das Preußische und
<lb/>auch das Sächsische, wie unser erster Entwurf, den Widerspruch zwischen
<lb/>der einfachen und der räuberischen Erpressung, der in unseren revidirten Ent- 
<lb/>wurf und in unser Gesetzbuch kam, vermieden hatten.
</p>

            <pb facs="2173686_2700+1875_0178.tif"
                n="172"
                xml:id="zs1-2173686_2700-1875_0178"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_2700+1875_0178--><p/>
            <p>

               <lb/>172
</p>
            <p>

               <lb/>Hebet die Gewalt bei der Erpressung.
</p>
            <p>

               <lb/>ausgenommen halten. Denn nach dem Sprachgebrauchs, den sie
<lb/>im revidirten Entwurf consequent durchführten (s. oben S. 162, 163),
<lb/>konnten sie bei der einfachen Erpressung unter der Gewalt gegen
<lb/>den Genöthigten nur physische Gewalt gegen die Person verstehen;
<lb/>sie mußten also bei der räuberischen Erpressung die „Gewalt gegen
<lb/>eine Person" weglassen oder auf gewisse besondere Fälle der Gewalt
<lb/>gegen eine Person beschränken.

<lb/>§. 5. Wie ist aber der Widerspruch durch Interpretation zu
<lb/>heben? .

<lb/>Man kann ihn natürlich nicht dadurch heben, daß man an den
<lb/>Worten der betreffenden beiden 88- ändert und entweder bei der
<lb/>räuberischen Erpreffung die „Gewalt gegen Personen" oder bei der
<lb/>einfachen Erpressung die „Gewalt" aus dem Grunde streicht, weil
<lb/>der Widerspruch seinen Grund in einem Versehen der Commission
<lb/>habe, die den revidirten Entwurf abfaßte. Denn die betreffenden
<lb/>W. wurden ganz in der Fassung, welche sie durch die Revisions-
<lb/>Commission erhalten hatten, dem Reichstage und dem Bundesrathe
<lb/>vorgelegt und von diesen ohne Weiteres angenommen (es fand keine
<lb/>Discüssion darüber im Reichstage statt); man hat aber gar keinen
<lb/>Anhaltspunkt für die Annahme, daß Reichstag und Bundesrath
<lb/>(also der Gesetzgeber) mit der Beibehaltung jener Worte nicht ein- 
<lb/>verstanden sein konnten.

<lb/>Daß auch nicht durch die von Oppenhoff, Meyer und
<lb/>Puchelt angenommene Beschränkung der „Gewalt" gegen den Ge-
<lb/>nöthigten in §. 253 auf eine Gewalt, welche nicht gegen die Per- 
<lb/>son gerichtet ist, noch durch die von Merkel vertheidigte Unter- 
<lb/>scheidung der Widerspruch gehoben werden kann, glaube ich oben
<lb/>S. 164—169 gezeigt zu haben. Auch könnte man ihn nicht etwa
<lb/>durch die Unterscheidung lösen, welche der §. 117 des Gesetzbuchs
<lb/>bei Widerstand gegen Jagd- und Forstberechtigte re. zwischen
<lb/>Gewalt gegen die Person und Gewalt an der Person macht*), so
</p>
            <p>

               <lb/>*) Diesen Gegensatz machte bei dem genannten Widerstand der erste
<lb/>Entwurf §. 102 nicht; er kam auch erst durch die Bundescommission in
<lb/>den revidirten Entwurf und in das Gesetzbuch. Auf die Auslegung des
</p>

            <pb facs="2173686_2700+1875_0179.tif"
                n="173"
                xml:id="zs1-2173686_2700-1875_0179"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_2700+1875_0179--><p/>
            <p>

               <lb/>Vom wirkl. Geh.-Rath vr. v. Wächter. 173


<lb/>daß die räuberische Erpressung auf Gewalt an der Person, die
<lb/>einfache Erpressung auf eine andere Gewalt gegen die Person
<lb/>bezogen würde. Denn abgesehen davon, daß man dadurch in die
<lb/>betreffenden §§. eine Distinction hineintragen würde, von der sie
<lb/>nicht sprechen und die sie auch in keiner Weise andeuten: so ist
<lb/>diese Auslegung deßhalb unmöglich, weil nach ihr die räuberische
<lb/>Erpressung nicht durch bloße Gewalt gegen die Person, sondern
<lb/>nur durch Gewalt an der Person begangen werden könnte, der
<lb/>8. 255 aber sagt, daß sie durch „Gewalt gegen Personen" be- 
<lb/>gangen wird.

<lb/>Wir müssen hiernach ganz bei den von den beiden Factoren
<lb/>der Gesetzgebung genehmigten Worten des Gesetzes stehen bleiben.
<lb/>Aber dann bleibt nichts Anderes übrig, als bei der räuberischen
<lb/>Erpressung im 8. 255 die Worte „mit gegenwärtiger Gefahr für
<lb/>Leib oder Leben" nicht blos auf die Drohungen, sondern auch auf
<lb/>die Gewalt gegen eine Person zu beziehen, somit die Letztere auf
<lb/>eine solche Gewalt zu beschränken, durch welche Leib oder Leben des
<lb/>Bedrohten in Gefahr gesetzt wird, während die einfache Erpressung
<lb/>durch jede andere, nicht so gefährliche Gewalt begangen würde.
<lb/>Diese Auslegung würde durchaus bei den Worten der §§. stehen
<lb/>bleiben und ihnen ganz entsprechen, da im 8- 255 die Gewalt
<lb/>nicht, wie dieß z. B. in 8- 252 der Fall ist, von der Gefahr für
<lb/>Leib oder Leben getrennt ist (8- 255 „durch Gewalt gegen eine
<lb/>Person oder unter Anwendung von Drohungen mit gegenwärtiger
<lb/>Gefahr für Leib oder Leben begangen"; dagegen 8- 252 „gegen
<lb/>eine Person Gewalt verübt oder Drohungen mit gegenwärtiger
<lb/>Gefahr für Leib oder Leben anwenden"). Zwar scheint der Ein- 
<lb/>wand nahe zu liegen, daß auch beim Raub in 8- 249 dieselbe
<lb/>Fassung, wie bei der räuberischen Erpressung gebraucht wird ^„mit
<lb/>Gewalt gegen eine Person oder unter Anwendung von Drohungen
<lb/>mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben eine fremde Sache
<lb/>wegnehmen") und man doch bei diesem nicht die Gewalt gegen
</p>
            <p>

               <lb/>§.117 ist hier nicht näher einzugehen; s. über denselben Schwarze, Sachs.
<lb/>Gerichtszeitnng XV. S. 268—270 und XVI S. 44 : vgl. auch Meves
<lb/>in Holhendorff's Strafrechtszeitung XII. S. 286, 287.
</p>

            <pb facs="2173686_2700+1875_0180.tif"
                n="174"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_2700+1875_0180--><p/>
            <p>

               <lb/>174
</p>
            <p>

               <lb/>Ueber die Gewalt bei der Erpressung.
</p>
            <p>

               <lb/>die Person auf eine lebensgefährliche Ausführung beschränken kann.
<lb/>Allein es verhält sich in dieser Beziehung bei der Erpressung doch
<lb/>anders. Denn bei dieser ist man durch den Thatbestand dex
<lb/>einfachen Erpressung, der sich auf Gewalt gegen die Person über- 
<lb/>haupt bezieht, genöthigt, die räuberische Erpressung auf eine be- 
<lb/>sondere Art der Gewalt gegen die Person zu beschränken, somit
<lb/>die gegenwärtige Gefahr für Leib oder Leben nicht blos auf die
<lb/>Drohungen, sondern auch auf die Gewalt gegen eine Person zu
<lb/>beziehen, was nach der Fassung des 8. durchaus zulässig ist.
</p>

         </div>
         <pb facs="2173686_2700+1875_0181.tif"
             n="175"
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         <div xml:id="d71751e16734"
              ana="scope_-_175-190"
              type="article"
              n="XII.">
            <head>
               <title level="a" type="main">Ueber gesetzliche Regelung des Strafvollzuges</title>
            </head>
            <byline>
               <docAuthor ana="Streng, ...">Von Herrn Gefängniß-Director Streng in Nürnberg</docAuthor>
            </byline>
      
      
      
            <!-- Case 1: ocr of page 2173686_2700+1875_0181--><p/>
            <p>

               <lb/>XII.

<lb/>Melier gesetzliche Wegetung des Strafvollzuges.

<lb/>Von Gefängniß-Director Streng in Nürnberg.

<lb/>In **der Sitzung des Reichstages vom 29. Januar d. Js.
<lb/>wurden zwei Anträge angenommen, die unter sich nicht recht zu
<lb/>vereinbaren sind. Der Antrag des Abgeordneten vr. Tellkampf
<lb/>verlangt von der Reichsregierung Vorlage eines Gesetzentwurfes
<lb/>über Regelung der Strafvollstreckung und Reform des Gefängniß-
<lb/>wesens. Der Antrag der Petitions-Commission will, daß die Reichs-
<lb/>Regierung dahin wirken soll, daß der Strafvollzug und das
<lb/>Gefängnißwesen in denjenigen Bundesstaaten, in welchen die Straf- 
<lb/>vollstreckung bislang nicht durch Gesetz geregelt ist, im Sinne des
<lb/>Reichsstrafgesetzbuches geregelt werde. Ein Reichsgesetz über Straf- 
<lb/>vollzug hebt voraussichtlich einen Theil der bisher in den einzelnen
<lb/>Bundesstaaten bestandenen gesetzlichen Bestimmungen über den Straf- 
<lb/>vollzug auf, und macht eine gesetzliche Regelung des Strafvollzuges
<lb/>in jenen Bundesstaaten, in denen eine solche bisher nicht bestand,
<lb/>wenn nicht überflüssig so doch gewiß im gegenwärtigen Augenblick
<lb/>insolange unmöglich, bis man weiß, was die Reichsregierung der
<lb/>Gesetzgebung der Bundesstaaten auf diesem Gebiete überlasten wird.

<lb/>Wollen wir ohne Weitläufigkeiten uns dafür entscheiden, daß
<lb/>es einfaches und richtiger ist, wenn die längst gefühlte Lücke in dem
<lb/>R.Str.G.B. durch ein Reichsgesetz ausgefüllt und der Versuch einer
<lb/>gleichzeitigen Regelung derselben Frage durch verschiedene Bundes- 
<lb/>regierungen bester unterlassen wird, so ist der Antrag des Dr. Teil-
</p>
            <pb facs="2173686_2700+1875_0182.tif"
                n="176"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_2700+1875_0182--><p/>
            <p>

               <lb/>176 Ueber gesetzliche Regelung des Strafvollzugs.

<lb/>kampf näher in's Auge zu fassen. Derselbe verlangt Regelung des
<lb/>Strafvollzuges und Reform des Gefängnißwesens. Das Erste ist
<lb/>ein Bedürfniß, das zweite ein Problem, dessen Ausführbarkeit
<lb/>mit der Lösung der socialen Frage so ziemlich auf gleicher Stufe
<lb/>steht. In den erläuternden Vorbemerkungen zu der beschreibenden
<lb/>Uebersicht der Preußischen Gefängnisse vom Jahre 1870 wird der
<lb/>Satz an die Spitze gestellt, daß neben der Tüchtigkeit und Treue
<lb/>der im Gefängnißdienste wirkenden Beamten vorzugsweise die Ge- 
<lb/>stalt und Einrichtung der Gefängnisse selbst es sei, von welchen
<lb/>Wohl und Weh der Gefangenen während der Haft sowie über die
<lb/>Mauern des Gefängnisses hinaus die weiteren Erfolge abhängig
<lb/>seien, in denen man die höheren Zwecke der Strafvollstreckung
<lb/>erblickt. Die erste Voraussetzung zu einer Verbesserung des Ge- 
<lb/>fängnißwesens ist Ersetzung der in ziemlicher Anzahl noch vor- 
<lb/>handenen alten unbrauchbaren Gefängnisse durch Errichtung neuer
<lb/>zweckmäßig angelegter Gebäude. Wer mit den Zuständen einzelner
<lb/>baulich ganz unbrauchbarer oft überfüllter Gefängnisse und Straf- 
<lb/>anstalten näher vertraut ist, wer die tiefgewurzelten Mißstände der
<lb/>Untersuchungshaft kennt, die mit den baulichen Zuständen vieler
<lb/>Gefängnisse eng verknüpft, trotz der längst erkannten Schäden sich
<lb/>auch wie eine ewige Krankheit von Geschlecht zu Geschlecht fort- 
<lb/>schleppen, der weiß, daß mit einem Gesetz, komme es von der Reichs-
<lb/>regierung oder von den Bundesregierungen, dem Gefängnißwesen
<lb/>nicht so schnell aufzuhelfen ist, es müßte denn ein Gesetz sein,
<lb/>welches so und so viele Millionen zur Erbauung neuer Gefängnisse
<lb/>zur Verfügung stellt. Dazu kommt, daß die Gefängnisse und
<lb/>Strafanstalten nicht auf dem Etat des Reiches, sondern der einzelnen
<lb/>Bundesregierungen stehen, mit deren Leistungsfähigkeit und gutem
<lb/>Willen zur Bewilligung ausreichender Geldmittel behufs Erbauung
<lb/>neuer Gefängnisse die Reichsregierung zu rechnen hätte. So können
<lb/>wir einstweilen die große Frage von der Reform des Gefangniß-
<lb/>wesens von der Tagesordnung getrost absetzen und sie mit unseren
<lb/>besten Hoffnungen und Wünschen der Zukunft zur allmähligen ge- 
<lb/>deihlichen Lösm g anheimgeben. Es ist auf diesem Gebiete schon
<lb/>Vieles geschehen- man darf sich nur erinnern, was in Preußen
<lb/>unter der Regie cung des Königs Friedrich Wilhelm in den 1-4Oer
</p>

            <pb facs="2173686_2700+1875_0183.tif"
                n="177"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_2700+1875_0183--><p/>
            <p>

               <lb/>Von Gefängniß-Director Streng in Nürnberg. 177

<lb/>Jahren geleistet wurde. Auch in den übrigen deutschen Staaten
<lb/>ist die Zahl der modernen Gefängnisse. fortwährend im Wachsen
<lb/>und wenn sie nicht rascher zunimmt, so darf man nur in den Etats
<lb/>der einzelnen Bundesregierungen das Steigen der auf den Straf- 
<lb/>vollzug erlaufenden Kosten verfolgen, um sich zu überzeugen, daß
<lb/>der gute Willen selten, häufiger aber die Mittel fehlen.

<lb/>Kann die Reichsregierung nicht durch einen Act der Gesetz- 
<lb/>gebung die Reform des Gefängnißwesens auf einen Schlag herbei- 
<lb/>führen, so liegt die Anbahnung besserer Zustände auf indirectem
<lb/>Wege in ihrer Macht. Der erste Schritt zur Besserung ist die
<lb/>Selbsterkenntniß. Dieß gilt auch für die in Frage stehende Ver- 
<lb/>besserung. Die Preußische Regierung hat mit ihren ausführlichen
<lb/>statistischen Veröffentlichungen über die zum Ressort des Ministeriums
<lb/>des Innern gehörigen Straf- und Gefangenanstalten den richtigen
<lb/>Weg bereits mit Erfolg betreten. Die Ausdehnung dieser statistischen
<lb/>Bearbeitung auf sämmtliche Strafanstalten des Reiches nach einem
<lb/>bestimmten Systeme würde die Zustände der Strafanstalten in den
<lb/>einzelnen Bundesstaaten vor die Oeffentlichkeit bringen, Vergleichung
<lb/>derselben untereinander gestatten und wäre an sich schon ein starker
<lb/>Antrieb zur Besserung wenigstens in jenen Theilen des Reiches,
<lb/>in welchen sich am wenigsten befriedigende Zustände des Gefängniß- 
<lb/>wesens ergeben. Diese statistische Bearbeitung sollte wenn möglich
<lb/>die baulichen Zustände der einzelnen Strafanstalten, die Kosten der
<lb/>ordentlichen und außerordentlichen baulichen Instandhaltung auf
<lb/>eine bestimmte Reihe von Jahren zurück, die auf die Mundver- 
<lb/>pflegung erwachsenden Kosten, die Mortalitäts- und Rückfalls-
<lb/>Verhältnisse klar legen und würde damit die sicherste Grundlage
<lb/>für Reform des Gefängnißwesens für die Zukunft bilden.

<lb/>Viel leichter ist die gesetzliche Regelung des Vollzuges der Frei- 
<lb/>heitsstrafen. Freilich muß man sich auch hier auf das zunächst
<lb/>Nothwendige und Erreichbare beschränken. Wer glaubt, das in
<lb/>Alissicht gestellte Reichsgesetz werde eine neue Epoche für den Straf- 
<lb/>vollzug begründen und ein einheitliches System zu Wege bringen,
<lb/>irrt sich gewaltig. Die bunte Musterkarte aller Strafanstalten des
<lb/>Reiches, die von dorn modernen palastähnlichen Gefängnisse bis zunr
<lb/>halbverfallenen mittelalterlichen Schlosse herab, bald der Leitung der

<lb/>Ter Gerichtssaal. XXVII. Band. 12
</p>

            <pb facs="2173686_2700+1875_0184.tif"
                n="178"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_2700+1875_0184--><p/>
            <p>

               <lb/>178 Ueber gesetzliche Regelung des Strafvollzuges.

<lb/>obersten Verwaltungsstellen, bald den Justizministerien und bald
<lb/>Provincialbehörden unterstellt sind, machen jede systematische Ein- 
<lb/>richtung des Strafvollzuges zur Zeit unmöglich. Jedes System
<lb/>im Strafvollzug setzt, wenn anders es in Wirklichkeit bestehen und
<lb/>nicht lediglich mit Worten bereitet sein soll, bestimmte bauliche Ein- 
<lb/>richtungen voraus, wie z. B. die Einzelhaft, und selbst wo diese
<lb/>Voraussetzungen gegeben sind, ist die gesetzliche Einführung des
<lb/>Systemes eine bedenkliche Sache. Denn angenommen, es beständen
<lb/>in allen Bundesstaaten die nothwendigen baulichen Einrichtungen,
<lb/>um für gewisse Kategorieen 'von Sträflingen die Einzelhaft durch- 
<lb/>zuführen, so würden, wenn Elementarereignisse, Ausbruch von Epide-
<lb/>mieen, oder politische Ereignisse die Benützung eines oder des
<lb/>anderen für Jsolirhaft eingerichteten Gefängnisses unmöglich machten,
<lb/>der Strafvollzug sofort auf Hindernisse stoßen, die sich nur schwer
<lb/>beseitigen ließen. Zu große Ausdehnung der gesetzlichen Grundlage
<lb/>des Strafvollzuges würde Schwierigkeiten über Schwierigkeiten
<lb/>schaffen, gewiß nicht zum Vortheil der Sache. Nirgends hat der
<lb/>Satz „keine Regel ohne Ausnahme" eine stärkere Berechtigung als
<lb/>auf dem Gebiete des Strafvollzuges. Die Ungleichheit der Indi- 
<lb/>viduen, die die bürgerliche Gesellschaft beherrscht, spiegelt sich getreu
<lb/>wieder in der Bevölkerung der Strafanstalten. Man darf nur die
<lb/>nächste beste Hausordnung einer Strafanstalt zur Hand nehmen,
<lb/>um sich zu überzeugen, daß fast Alles was geregelt ist, wie Ver- 
<lb/>köstigung, Kleidung, Unterricht, Lektüre, Verkehr mit den Ange- 
<lb/>hörigen und Fremden, eine ausnahmsweise Behandlung für besondere
<lb/>Fälle nach dem Ermessen des Vorstandes oder des Hausarztes zu- 
<lb/>lässig erklärt. Gesetze sollen allgemein bindende Normen aufstellen,
<lb/>eine Materie aber, die bezüglich ihrer Ordnung in so und so vielen
<lb/>Fällen auf das Ermessen der Vollzugsorgane verweisen muß, eignet
<lb/>sich nicht zur gesetzlichen Regelung. Wer den Strafvollzug aus
<lb/>Erfahrung kennt, weiß, daß dem Vorstande einer Strafanstalt eine
<lb/>bedeutende discretionäre Gewalt anverträut bleiben muß. Die
<lb/>Persönlichkeit der Strafvollzugsbeamten ist immer die beste Garantie
<lb/>für einen dem Geiste des Gesetzes entsprechenden Strafvollzug,
<lb/>gleich weit entfernt von Härte und Pedanterie wie von übertriebener
<lb/>Humanität und Schwäche.
</p>

            <pb facs="2173686_2700+1875_0185.tif"
                n="179"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_2700+1875_0185--><p/>
            <p>

               <lb/>Von Gefängniß-Director Streng in Nürnberg. 179

<lb/>Die Gesetzgebung auf allen Theilen des öffentlichen Lebens
<lb/>entwickelt sich am einfachsten und sichersten organisch,' indem sie an
<lb/>das Bestehende anknüpft und dasselbe dem Bedürfnisse der Gegenwart
<lb/>entsprechend erweitert. Die gesetzliche Regelung des Strafvollzuges
<lb/>wird zunächst an die Bestimmungen des R.Str.G.B. und des
<lb/>bayerischen Str.G.B. von 1861 sich anschließen. Von allen deut- 
<lb/>schen Strafgesetzbüchern hat das letzterwähnte die ausführlichsten
<lb/>Bestimmungen über den Strafvollzug und sie haben für unsere
<lb/>Aufgabe einen um so größeren Werth, als sie sich in einer 10jährigen
<lb/>Praxis ausgezeichnet bewährten. Klagen, wie sie in letzter Zeit so
<lb/>häufig' laut werden, kamen in Bayern unter der Herrschaft des
<lb/>Str.G.B. von 1861 nicht vor. Dieß hängt freilich mit der wich- 
<lb/>tigsten principiellen Aenderung zusammen, die das. R.Str.G.B. im
<lb/>Strafvollzug von dem Str.G.B. von 1861 unterscheidet und führt
<lb/>uns der eigentlich brennenden Frage nahe. Das bayerische Str.G.B.
<lb/>hatte bei Zuchthaus- und Gefängnißstrafe noch den Strafvollzug in
<lb/>einer Festung beibehalten, den das aburtheilende Gericht anordnen
<lb/>konnte, wenn es denselben der Bildungsstufe oder den bürgerlichen
<lb/>Verhältnissen des Verurtheilten sowie den besonderen Umständen
<lb/>der That oder der derselben zu Grund gelegenen Gesinnung an- 
<lb/>gemessen fand. Die milde Handhabung dieser gesetzlichen Bestim- 
<lb/>mung seitens der Gerichte war an sich schon genügend, alle Ver-
<lb/>urtheillen, die an geistiger Bildung über das Niveau der gewöhn^
<lb/>lichen Strafhausbevölkerung hervorragten, aus den Gefangenanstalten
<lb/>fern zu halten,' in welchen wie in den Zuchthäusern alle Gefangenen
<lb/>zur Arbeit anzuhalten und der Hausordnung unbedingt unterworfen
<lb/>waren. Die Gefangenanstalten waren zum Vollzüge der Gefäng-
<lb/>nißstrafen bestimmt, deren Dauer 2 Monate überstieg. Die Gerichte
<lb/>konnten aber bei Gefängnißstrafen bis zu 6 Monaten, wenn sie es
<lb/>den Umständen angemessen erachteten, den Vollzug der Strafe in
<lb/>einem Bezirksgerichts-Gefängnisse im Strafurtheile anordnen. In
<lb/>Gefangenanstalten waren alle Gefangene zur Anlegung der Ge-
<lb/>fängnißtracht verpflichtet und dem Kostregulativ unterworfen. In
<lb/>den Bezirksgerichts-Gefängnissen sind die Gefangenen von dem
<lb/>Tragen der Gefängnißkleidung befreit und auch die Verköstigung
<lb/>ist namentlich, wenn der Gefangene Mittel besitzt, eine bessere und
</p>

            <pb facs="2173686_2700+1875_0186.tif"
                n="180"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_2700+1875_0186--><p/>
            <p>

               <lb/>180 Ueber gesetzliche Regelung des Strafvollzuges.

<lb/>reichlichere. Der so furchtbar demüthigende Akt der Einkleidung
<lb/>fällt hier weg, Arbeitszwang besteht nicht und so ist es leicht be- 
<lb/>greiflich, welcher Unterschied zwischen Gefängnißstrafen besteht, je
<lb/>nachdem sie in einer Gefangenanstalt oder in einem Gerichtsgefäng- 
<lb/>nisse vollzogen wird. In den fragmentarischen Bestimmungen des
<lb/>R.Str.G.B. über den Vollzug der Freiheitsstrafen fand der Ge- 
<lb/>danke der völligen Gleichheit vor dem Gesetz seinen entschiedenen
<lb/>Ausdruck. Die Festungshaft ist kein Privilegium für die gebildeten
<lb/>Klaffen. Ob manche der in jüngster Zeit laut gewordenen und
<lb/>begründeten Klagen über den Strafvollzug nicht am einfachsten
<lb/>dadurch beseitigt würden, wenn gewisse lediglich mit Gefängnißstrafe
<lb/>bedrohten Gesetzesverletzungen wenigstens wahlweise mit Festungshaft
<lb/>bestraft werden könnten, ist hier nicht näher zu untersuchen. So
<lb/>viel ist gewiß, daß der gleichmäßige Vollzug der Gefängnißstrafe
<lb/>in allen Fällen, in welchen nach dem Gesetze darauf erkannt werden
<lb/>muß, zu den fühlbarsten Ungleichheiten und Härten führt. Wer
<lb/>wegen Beleidigung oder im Affekte verübter Körperverletzung zur
<lb/>Gefängnißstrafe verurtheilt wird, kann nicht immer mit dem wegen
<lb/>Diebstahls, Unterschlagung oder Betrugs dazu Verurtheitten auf
<lb/>gleiche Linie gestellt werden. Die sittliche Verworfenheit, welche sich
<lb/>in dem Diebstahl und den damit verwandten Reaten offenbart,
<lb/>hebt im Strafvollzug mit Recht alle Standesunterschiede auf; trifft
<lb/>den Gebildeten die Strafe härter als den Ungebildeten, so hatte
<lb/>er in der besseren Bildung einen besseren Schutz gegen seinen Fehl- 
<lb/>tritt und die höhere Strafbarkeit rechtfertigt die in dem gleichen
<lb/>Strafvollzug ihn treffende strengere Bestrafung. Dieser Grundsatz
<lb/>ist nicht anwendbar auf die Bestrafung von Gesetzesverletzungen,
<lb/>die mehr in individuellen Anlagen wie mitunter bei den im Affekte
<lb/>verübten strafbaren Handlungen oder gar in politischen Verirrungen
<lb/>wurzeln. Hier ist die fühlbarste Lücke in den Bestimmungen des
<lb/>R.Str.G.B. über den Vollzug der Freiheitsstrafen, die bereits zu
<lb/>den größten Ungleichheiten im Vollzüge der Gefängnißstrafe führte.
<lb/>Seit Einführung des R.Str.G.B. werden in Bayern alle Gefäng- 
<lb/>nißstrafen, die 3 Monate übersteigen, in Gefangenanstalten vollzogen,
<lb/>in welchen Selbstverpflegung wie sie z. B. in Preußen gestattet, aus- 
<lb/>geschlossen und die Hausordnung ausnahmslos für Alle gleich ist.
</p>

            <pb facs="2173686_2700+1875_0187.tif"
                n="181"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_2700+1875_0187--><p/>
            <p>

               <lb/>Von Gefängniß-Director Streng in Nürnberg. 181

<lb/>Für Ausdehnung des Institutes der Selbstverpflegung wie sie
<lb/>in Preußen gehandhabt wird, kann ich. mich nicht erwärmen. So
<lb/>lange es dem Ermessen der Strafvollzugsbehörden anheimgestellt ist,
<lb/>diese Vergünstigung einzelnen Gefangenen zu gewähren oder zu ver- 
<lb/>sagen, werden die Klagen über Willkühr im Strafvollzug nicht
<lb/>verstummen. In Gefangenanstalten, in welchen die Mehrzahl der
<lb/>Gefangenen einer strengen Hausordnung unterworfen ist, wird die
<lb/>einzelnen Gefangenen gewährte Ausnahmsstellung die für Aufrecht- 
<lb/>haltung der Disciplin so wichtige in den gleichen äußeren Formen
<lb/>des Strafvollzugs sich den Gefangenen aufdrängende Ueberzeugung
<lb/>der Gleichheit vor dem Gesetze schwächen und leicht böses Blut
<lb/>machen. Es soll den Gerichten ähnlich wie durch das Str.G.B.
<lb/>von 1861 die Befugniß eingeräumt werden, den Vollzug der Ge-
<lb/>fängnißstrafe in Gefängnissen anzuordnen, in welchen das Tragen
<lb/>der eigenen Kleidung, angemessene Verköstigung und Wahl der Be- 
<lb/>schäftigung den Gefangenen gestattet ist, wenn das Gericht diese
<lb/>Vergünstigung im Hinblick auf die Persönlichkeit des Verurtheilten
<lb/>und die Umstände der That für angezeigt erachtet. Dabei könnte
<lb/>um eine ungerechtfertigte Ausdehnung dieser Befugniß zu verhindern,
<lb/>dieselbe für die s. g. infamirenden Reate ausdrücklich ausgeschlossen
<lb/>werden. Neben dieser Bestimmung müßte selbstverständlich auch
<lb/>die gesetzliche Grenze gezogen werden, bis zu welchen Gefängniß-
<lb/>strafen von kürzerer Dauer in Gerichtsgefängnissen und über welche
<lb/>hinaus sie in Gesangenanstalten zu vollziehen sind, in welchen die
<lb/>Gefangenen der Hausordnung und insbesondere dem Kost- und
<lb/>Kleidungs-Regulativ ausnahmslos unterworfen sein sollen.

<lb/>Ueber den Vollzug der Gefängnißstrafe enthält das R.Str.G.B
<lb/>nur die Bestimmung, daß in Gefangenanstalten die Gefangenen in
<lb/>einer ihren Verhältnissen und Fähigkeiten angemessenen Weise be- 
<lb/>schäftigt werden können, auf Verlangen in dieser Weise beschäftigt
<lb/>werden sollen. Auf Grund dieser gesetzlichen Bestimmungen kann
<lb/>auch in gewöhnlichen Gefangenanstalten den den gebildeten Klassen
<lb/>ungehörigen Gefangenen Verwendung der Arbeitszeit oder eines
<lb/>Theiles derselben zur geistigen Beschäftigung gestattet werden. Da- 
<lb/>durch unterscheidet sich der Vollzug der Gefängnißstrafe von der
<lb/>Zuchthausstrafe, bei welcher die Verurtheilten zu den in der Straf-
</p>

            <pb facs="2173686_2700+1875_0188.tif"
                n="182"
                xml:id="zs1-2173686_2700-1875_0188"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_2700+1875_0188--><p/>
            <p>

               <lb/>182 Ueber gesetzliche Regelung des Strafvollzuges.

<lb/>anstalt eingeführten Arbeiten anzuhalten sind. Die überwiegende
<lb/>Mehrzahl der Gefangenen kann auch in Gefangenanstalten nur mit
<lb/>mechanischen Arbeiten beschäftigt werden. Die mit der Zuchthaus- 
<lb/>strafe verbundenen Strafsolgen machen sich begreiflicherweise beim
<lb/>Vollzüge nicht bemerkbar. Beim Vollzüge der Gefängnißstrafe in
<lb/>Gefangenanstalten ist die Beschäftigung nicht dem Belieben der
<lb/>Gefangenen, sondern dem Ermessen der Strafvollzugsbehörde anheim- 
<lb/>gestellt. Für Beschäftigung der Gefangenen in allen Strafanstalten
<lb/>bestehen in der Regel ziemlich enge Grenzen. Für gewisse Beschäf- 
<lb/>tigungszweige sind die gewerblichen Vor- und Einrichtungen vor- 
<lb/>handen und die Gefangenen werden wie in den Zuchthäusern so
<lb/>in den Gefangenanstalten den einzelnen Beschäftigungszweigen zu- 
<lb/>gewiesen. Ob sie auf Grund des Gesetzes oder auf Grund der
<lb/>Hausordnung zur Arbeit angehalten werden, bleibt sich für sie gleich.
<lb/>So kommt es, daß in den meisten Fällen zwischen dem Vollzüge
<lb/>der Gefängnißstrafe in Gefangenanstalten und dem Vollzüge der
<lb/>Zuchthausstrafe in der Praxis schon jetzt fast jeder Unterschied ge- 
<lb/>schwunden ist. In Bayern wurden im Jahre 1862 im Anschlüsse
<lb/>an das neue Str.G.B. Hausordnungen für Gefangenanstalten und
<lb/>für Zuchthäuser erlassen, die sich in allen Paragraphen dem Wort- 
<lb/>laute nach gleich sind. Der einzige Unterschied ist, daß bei der
<lb/>Zuchthausstrafe die Sträflinge einen schwarzen Kragen tragen und
<lb/>daß hier Dunkelarrest bis zu 10 Tagen, in Gefangenanstalten nur
<lb/>bis zu 8 Tagen zulässig ist. Früher war dieß anders. Die im
<lb/>Anfänge unseres Jahrhunderts erschienenen Strafgesetzbücher suchten
<lb/>das Charakteristische der verschiedenen Freiheitsstrafen mehr in Aeußer-
<lb/>lichkeiten auszuprägen. Die Kettenstrafe hatte ihre Ketten und
<lb/>Kugeln, bei Weibern den Klotz am Bein. Die Zuchthausstrafe
<lb/>des bayr. Str.G.B. von 1813 hatte die zweifarbige Kleidung, Schuhe
<lb/>mit hölzernen Sohlen, eine leichte Kette von einem Fuß zum ärgern,
<lb/>das Abschneiden der Haare. Der Sträfling erhielt nur 2 Mal
<lb/>wöchentlich Fleisch und als Getränt nur Wasser; die Arbeitshaus- 
<lb/>strafe verpachtete zum Tragen einer einfarbig grauen Kleidung,
<lb/>während be der Gefängnißstrafe der Vermtheilte lediglich zur ange- 
<lb/>messenen^ Beschäftigung und wenn mögllch zu den gewöhnlichen
<lb/>Arbeiten seines Berufs angehalten werden sollte. Dazu kainen dann
</p>

            <pb facs="2173686_2700+1875_0189.tif"
                n="183"
                xml:id="zs1-2173686_2700-1875_0189"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_2700+1875_0189--><p/>
            <p>

               <lb/>Von Gefängniß-Tireetor Streng in Nürnberg. 183

<lb/>die Schärfungen der einzelnen Strafarien durch Ausstellung am
<lb/>Pranger, körperliche Züchtigung, Hungerkost, Dunkelarrest u. dgl.,
<lb/>bis im Laufe der Zeit diese Strafarten auf Zuchthaus und Gefäng-
<lb/>niß zusammenschwanden, alle gesetzlichen Schärfungen hinwegfielen
<lb/>und das bayr. Str.G.B. von 1861 körperliche Züchtigung auch als
<lb/>Disciplinarstrafe in allen Strafanstalten unbedingt ausschloß.

<lb/>Diese allmählige Gestaltung des Vollzuges der Zuchthaus- und
<lb/>Gefängnißstrafe spricht jedenfalls für die Ansicht, daß die peinliche
<lb/>Freiheitsstrafe der Zukunft Gefängniß mit Arbeitszwang sein, das
<lb/>Wort Zuchthaus aus dem Strafgesetzbuche noch verschwinden und
<lb/>die mit der Zuchthausstrafe verbundenen Straffolgen sich enger an
<lb/>die Thal knüpfen werden. So lange aber beide Strafarten in dem
<lb/>Strafsysteme bestehen, sollte das Gesetz, wenn möglich, weitere
<lb/>characteristische Unterscheidungen mit der Zuchthausstrafe allein ver- 
<lb/>binden. Von den durch das bayr. Str.G.B. von 1813 der Zucht- 
<lb/>hausstrafe verliehenen besonderen Merkmalen hat sich das Abschneiden
<lb/>der Kopf- und Barthaare, sowie die Beschränkung des Getränkes
<lb/>auf Wasser nicht allein bis auf unsere Zeit erhalten, sondern auch
<lb/>Ausdehnung auf die Hausordnung für Gefangenanstalten gefunden.
<lb/>In einzelnen Fällen mag das Abnehmen der Kopf- und Barthaare
<lb/>vom Standpunkte der Reinlickkeit aus nothwendig sein, in der
<lb/>Regel ist es nur eine besonders demüthigende Formalität des Straf- 
<lb/>vollzuges; während die Beschränkung des Getränkes auf Wasser
<lb/>eine Schärfung des Strafvollzuges bildet, die einzelnen Gefangenen
<lb/>gegenüber mit der leichteren Strafart des Gefängnisses sich nicht
<lb/>vereinbaren läßt. Diese beiden schon früher gesetzlich mit der Zucht- 
<lb/>hausstrafe verbundenen Eigenheiten wieder auf die Zuchthausstrafe
<lb/>allein beschränkt, würden mit dem unbedingten Arbeitszwange eine
<lb/>wesentlichere Unterscheidung derselben von der Gefängnißstrafe bilden.
<lb/>Weitere Unterscheidungen werden sich dagegen aus den für Gefangen- 
<lb/>anstalten und Strafanstalten bestehenden Hausordnungen kaum
<lb/>herausfinden lassen.

<lb/>Fassen wir jene Materien in's Auge, welche in den Haus- 
<lb/>ordnungen für die Strafanstalten ausführlich behandelt werden, wie
<lb/>Kleidung, Verköstigung, Arbeitszeit, mündlicher und brieflicher Ver- 
<lb/>kehr mit Angehörigen und Fremden, Gewinnantheil an Arbeits-
</p>

            <pb facs="2173686_2700+1875_0190.tif"
                n="184"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_2700+1875_0190--><p/>
            <p>

               <lb/>184 ' Ueber gesetzliche Regelung des Strafvollzuges.

<lb/>verdienst und Disciplinarstrafen, so werden wir finden, daß das
<lb/>Meiste sich nicht zur gesetzlichen Regelung eignet und wesentliche
<lb/>Unterscheidungen der beiden Strafarten nicht gestattet.

<lb/>Sollen nicht längst abgethane Velleitäten wieder frisch auf-
<lb/>, geputzt werden, so wird Niemand eine bestimmte ausgezeichnete
<lb/>Kleidung für Zuchthaussträflinge zur Aufnahme in das Strafgesetz- 
<lb/>buch empfehlen; ob sie in Bayern eine graue Jacke mit schwarzem
<lb/>Kragen oder anderwärts eine braune oder blaue tragen, ist für das
<lb/>Ganze gleichgültig. Die Frage der Verköstigung ist eine so heikle,
<lb/>hängt mit der Lebensweise der Bevölkerung der verschiedenen Theile
<lb/>des Reiches eng zusammen und erfordert so viele Rücksichten, daß sie
<lb/>sich gleichfalls nicht zur gesetzlichen Feststellung eignet. Höchstens
<lb/>ließe sich die Festsetzung des Mindestbetrages der bei der Zucht- 
<lb/>hausstrafe zu verabreichenden Fleischportion in Frage ziehen. Die
<lb/>Dauer der Arbeitszeit wird schon jetzt in allen Strafanstalten so
<lb/>ziemlich gleich sein; sie beginnt mit Tagesanbruch und schließt mit
<lb/>zwingender Rücksichtnahme auf die dem Aufsichtspersonal zu ge- 
<lb/>währende Erholungszeit gewöhnlich um 6 oder 7 Uhr Abends.
<lb/>Rechnet man die für Essen, Erholung, Kirche und Schule erforder- 
<lb/>liche Zeit ab, so bleibt eine durchschnittliche Arbeitszeit von 10 Stunden.
<lb/>Der alte Sc.tz, daß Müssiggang aller Laster Anfang, hat in den
<lb/>Gefangenanftalten so gut seine Berechtigung wie in den Straf- 
<lb/>anstalten urd ist für beide Strafhäuser der Grund, die Zeit der
<lb/>Gefangenen möglichst mit Arbeit auszufüllen. Verlängerung der
<lb/>Arbeitszeit m den Zuchthäusern erscheint mit Rücksicht auf das Auf- 
<lb/>sichtspersonal und Verkürzung derselben in den Gefangenanstalten
<lb/>aus dem le teren Grunde unthunlich.' Da in dieser Beziehung eine
<lb/>wesentliche Verschiedenheit im Strafvollzüge nicht besteht, so dürfte
<lb/>auch eine Firirung der Arbeitsdauer durch das Gesetz überflüssig sein.
<lb/>Die Beschränkung des persönlichen und brieflichen Verkehrs mit
<lb/>Angehörigen und Fremden ist sogar bei der Festungshaft in der
<lb/>gesetzlich damit verbundenen Beaufsichtigung der Beschäftigung und
<lb/>Lebensweise der Gefangenen enthalten, soweit solche bte ungesetzliche
<lb/>politische Tl ätigkeit des zu dieser Strafart Verurtheilten auch vom
<lb/>Straforte a s zu hemmen sucht. In Gefangenanstalten und Zucht:
<lb/>Häusern ver angt die Ordnung des Hauses schon eine Beschränkung
</p>

            <pb facs="2173686_2700+1875_0191.tif"
                n="185"
                xml:id="zs1-2173686_2700-1875_0191"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_2700+1875_0191--><p/>
            <p>

               <lb/>Von Gefängniß-Director Streng in Nürnberg. 185

<lb/>dieses Verkehres, der stets überwacht und schon deßhalb in mög- 
<lb/>lichst engen Gränzen gehalten werden muß. Entscheidend für die
<lb/>Zulässigkeit und Ausdehnung kann hier immer nur das verständige
<lb/>Ermessen des Vorstandes sein, der allein in der Lage ist, die Ver- 
<lb/>hältnisse zu überschauen, die mitunter eine Beschränkung des Ver- 
<lb/>kehres zu empfindlichen Nachtheilen für den Nahrungsstand der
<lb/>Familie steigern und eine allzugroße Ausdehnung mit dem Straf- 
<lb/>zwecke geradezu unvereinbarlich machen. Der Gewinnantheil am
<lb/>Arbeitsverdienste, der dem Gefangenen im Strafhause überlassen
<lb/>wird, ist eine ihm von dem Staate, der die Kosten des Strafvoll- 
<lb/>zuges trägt, gewährte Unterstützung und wird deßhalb correkterweise
<lb/>die Ordnung dieser Materie den einzelnen Bundesregierungen bis
<lb/>auf Weiteres überlassen bleiben.

<lb/>Wichtiger ist die Regelung der Disciplinarstrafbefugniß und
<lb/>hier tritt die Frage in den Vordergrund, ob körperliche Züchtigung
<lb/>unter die Disciplinarstrafen aufzunehmen sei. In Bayern ist sie
<lb/>seit dem Jahre 1861 in allen Strafanstalten unbedingt ausgeschlossen
<lb/>und ich glaube kaum, daß ein bayrischer Strafvollzugsbeamter der
<lb/>Wiedereinführung derselben das Wort reden wird. Das bayrische
<lb/>Str G.B. von 1813 hatte sie sowohl als Hauptstrafe wie als
<lb/>Schärfungsmittel der einzelnen Freiheitsstrafen ausgenommen; allein
<lb/>schon die Entwürfe zu einem neuen bayrischen Strafgesetzbuche von
<lb/>1822 und 1827 hatten sie vollständig äufgegeben, weil sie am
<lb/>wenigsten auf Besserung wirke, zwar Furcht aber auch Rache und
<lb/>andere böse Leidenschaften wecke und die Erfahrung gezeigt habe,
<lb/>daß seitdem Stock und Ruthe von den Amtsstuben entfernt, der
<lb/>strafbaren Thaten weniger seien, als zu jener Zeit, wo sie der
<lb/>Büttel täglich geschwungen habe. Der strenge Arrest, wie ihn das
<lb/>Einführungsgesetz zum Militärstrafgesetzbuche für das deutsche Reich
<lb/>vom 20. Juni 1872 normirt, sowie zur augenblicklichen Bewältigung
<lb/>gefährlicher Auflehnung die Fesselung sollte auch für die Straf- 
<lb/>anstalten die schärfsten zulässigen Disciplinarstrafen sein und ich
<lb/>zweifle keinen Augenblick, daß sie zur Erhaltung einer strammen
<lb/>Disckplin vollständig ausreichen würden.

<lb/>Damit wäre im Großen und Ganzen dargelegt, was sich be- 
<lb/>züglich der Behandlung der Gefangenen beim Vollzüge der Zucht-
</p>

            <pb facs="2173686_2700+1875_0192.tif"
                n="186"
                xml:id="zs1-2173686_2700-1875_0192"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_2700+1875_0192--><p/>
            <p>

               <lb/>186 Ueber gesetzliche Regelung des Strafvollzuges.

<lb/>Haus- und Gefängnißstrafe zur gesetzlichen Regelung eignet. Ge- 
<lb/>wisse unverrückbare Schranken Müssen gezogen werden, um im
<lb/>Wesentlichen die äußere Gleichheit im Strafvollzug herzustellen;
<lb/>daneben muß für die Ordnung des Strafvollzuges den einzelnen
<lb/>Bundesregierungen noch freie Hand bleiben und was die Haupt- 
<lb/>sache ist, die Thätigkeit der Strafvollzugsbeamten darf nicht zu sehr
<lb/>eingeengt werden, um nicht aus der geistigen Arbeit in eine geist- 
<lb/>lose Ueberwachung der Hausordnung hinabzusinken. Richtige Jndi-
<lb/>vidualisirung der Gefangenen, Erkenntniß des Strafzweckes, welcher
<lb/>in derselben Anstalt bei den einzelnen Gefangenen verschieden sein,
<lb/>kann und dann verschieden angestrebt werden muß, Hebung des
<lb/>geistigen Lebens, Pflege jeder feineren das Gemüth veredelnden
<lb/>Thätigkeit, wo sich Sinn und Gelegenheit dafür findet, mit einem
<lb/>Wort, das geistige Element, welches den Strafvollzug durchwehen
<lb/>soll, das Alles kann nicht durch Gesetz und Verordnung, sondern
<lb/>lediglich durch die in dem Strafvollzüge wirkenden Persönlichkeiten
<lb/>in denselben hineingebracht werden und wird um so leichter und
<lb/>um so besser sich entfalten, je weniger Gesetz und Verordnungen
<lb/>dem Beamten die Hände binden und je weniger bureaukratische
<lb/>Schrullen von Oben ihm sein Geschäft verleiden.

<lb/>Die Aufgabe des Gesetzes über den Vollzug der Freiheitsstrafen
<lb/>ist mit einigen Bestimmungen über die Behandlung der Gefangenen
<lb/>im Vollzüge der Gefängniß- und Zuchthausstrafe selbstverständlich
<lb/>nicht erschöpft. Ob der Vollzug der Haft und Festungshaft über
<lb/>die in dem Gesetze enthaltene Definition hinaus noch weiter geregelt
<lb/>werden kann, ist zu bezweifeln. Die Strafe der Hast besteht
<lb/>lediglich in Entziehung der Freiheit; sie kann für den, dem die
<lb/>Freiheit viel bietet, eine sehr harte Strafe, für den Landstreicher,
<lb/>der im Winter im Polizeigerichtsgefängniß ein warmes Lokal und
<lb/>ein warme Suppe findet, eine Annehmlichkeit sein. Dem Einen
<lb/>darf in der gewohnten Lebensweise, soweit es die Ordnung des
<lb/>Hauses gestaltet, Nichts entzogen werden, der Andere, der ja nur
<lb/>geschenkt erhält, was er in der Freiheit nicht hatte, muß seine An- 
<lb/>forderungen selbstverständlich auf das bescheidenste Matz herabsetzen.
<lb/>So große Gegensätze kann nicht das Gesetz, sondern nur der Ver- 
<lb/>ordnungsweg ausgleichen. Die in den Motiven zum R.Str.G.B.
</p>

            <pb facs="2173686_2700+1875_0193.tif"
                n="187"
                xml:id="zs1-2173686_2700-1875_0193"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_2700+1875_0193--><p/>
            <p>

               <lb/>Von Gefängniß-TirecLor Streng in Nürnberg. 187

<lb/>ausdrücklich als custodia honesta bezeichnete, nur gegen politische
<lb/>Reate angedrohte Strafe der Festungshaft soll gleichfalls mit der
<lb/>Einschließung des Verurtheilten an einem bestimmten Ort die Summe
<lb/>der mit der Strafe verbundenen Leiden erschöpfen. Die damit ver- 
<lb/>bundene Beaufsichtigung der Lebensweise und Beschäftigung des
<lb/>Gefangenen hat nur den Sinn, die ungesetzliche politische Thätigkeit
<lb/>desselben auch vom Straforte aus zu verhindern. Eine weitere
<lb/>Ergänzung des Gesetzes über den Vollzug wird hier nicht möglich,
<lb/>vielmehr für die einzelnen Fälle der Weg der Instruktionen von
<lb/>Oben möglichst frei zu halten sein.

<lb/>Neben den Bestimmungen des bayr. Str.G.B. von 1861 über
<lb/>den Vollzug der Gefängniß- und Zuchthausstrafe und Behandlung
<lb/>der Gefangenen in den Strafanstalten sind für Regelung des Voll- 
<lb/>zuges der Freiheitsstrafen durch Reichsgesetz von Wichtigkeit, die
<lb/>weiteren Bestimmungen desselben über
<lb/>Berechnung der Freiheitsstrafen,

<lb/>Vollzug zusammentreffender verschiedenartiger Freiheitsstrafen und
<lb/>Strafvollzug gegen jugendliche Personen.

<lb/>Die Bestimmungen des R.Str.G.B. über Berechnung der Frei- 
<lb/>heitsstrafen sind zur einheitlichen Gestaltung des Strafvollzugs nicht
<lb/>ausreichend. Es fehlen noch die näheren Bestimmungen über den
<lb/>Beginn und die Berechnung der Strafe, wenn der Verurtheilte sich
<lb/>in Haft oder wenn er sich auf freiem Fuß befindet und seine
<lb/>Stellung zum Strafantritt zwangsweise erfolgt, wenn der Ver- 
<lb/>urtheilte nach angetretener Strafe wegen Krankheit in eine von der
<lb/>Strafanstalt getrennte Heilanstalt gebracht oder neuerdings in Unter- 
<lb/>suchungshaft gezogen, wiederholt vor Gericht gestellt oder nach er- 
<lb/>folgter Flucht aus der Strafanstalt wieder aufgegriffen wird.

<lb/>Beim Zusammentreffen mehrerer verschiedenartiger Strafen
<lb/>hatte das bayr. Str.G.B. den Grundsatz festgehalten, die sämmt-
<lb/>lichen Strafen in einer Strafanstalt zu vollziehen. Seitdem dieser
<lb/>Grundsatz durch Einführung des R.Str.G.B. nicht mehr zur An- 
<lb/>wendung kommt, macht sich hin und wieder eine höchst lästige Ver- 
<lb/>zettelung des Strafvollzuges bemerkbar. Während früher bei dem
<lb/>Zusammentreffen gesondert erkannter längerer und kürzerer Gefäng-
<lb/>nißstrafen sämmtliche Strafen in derselben Gefangenanstalt vollzogen
</p>

            <pb facs="2173686_2700+1875_0194.tif"
                n="188"
                xml:id="zs1-2173686_2700-1875_0194"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_2700+1875_0194--><p/>
            <p>

               <lb/>188 Ueber gesetzliche Regelung des Strafvollzuges.

<lb/>wurden, kommt es jetzt vor, daß ein Gefangener das Zellengefäng-
<lb/>niß verläßt, wo er vor jeder Berührung mit anderen Gefangenen
<lb/>sorgfältig bewahrt und entsprechend beschäftigt wurde und zur Er- 
<lb/>stehung einer sich an die erste Strafe unmittelbar anschließenden
<lb/>kürzeren Gefängnißstrafe in ein Gerichtsgefängniß abgeliefert wird,
<lb/>wo er Wochen lang unbeschäftigt mit allen möglichen liederlichen
<lb/>Kameraden zusammen liegt. Arreststrafen wurden unter der Herr- 
<lb/>schaft des früheren Gesetzes beim Zusammentreffen mit Zuchthaus- 
<lb/>strafe unter entsprechender Kürzung in Zuchthaus verwandelt, beim
<lb/>Zusammentreffen mit Gefängniß in derselben Anstalt vollzogen, in
<lb/>welcher die Gefängnißstrafe zum Vollzüge kam. Jetzt kommen Fälle
<lb/>vor, daß ein Gefangener aus der Gefangenanstalt zur Erstehung
<lb/>einer Haftstrafe in das Polizeigerichts^efängniß und von dort in
<lb/>das Zuchthaus wandert, während es gewiß einer verständigen Straf- 
<lb/>politik mehr entspräche, mit der Verurtheilung zur Zuchthausstrafe
<lb/>die noch ausständige Gefängniß- und Haftstrafe in Zuchthaus zu
<lb/>verwandeln und den Verurtheikten zur Erstehung der gesummten
<lb/>Strafe gleich in die rechte Schmiede abliefern zu lassen.

<lb/>Jugend als Strafmilderungsgrund war nach dem bayr. Str.-
<lb/>G.B. auf das zur Zeit der That noch nicht erreichte Lebensalter
<lb/>von 16 Jahren beschränkt. Die gegen solche Personen erkannten
<lb/>Freiheitsstrafen waren, wenn ihre Dauer einen Monat überstieg,
<lb/>in besonderen ausschließlich für jugendliche Personen bestimmten
<lb/>Gefangenanstalten zu vollziehen, in welchen vorzugsweise auf zweck- 
<lb/>mässige Erziehung der Sträflinge gewirkt werden soll. Das
<lb/>R.Str.G.B. hat die Gränze, bis zu welcher jugendliches Alter einen
<lb/>die Strafbarkeit der That mildernden Einfluß haben soll, bis zum
<lb/>18. Lebensjahre erweitert und angeordnet, daß gegen jugendliche
<lb/>Personen erkannte Freiheitsstrafen in besonderen hiefür bestimmten
<lb/>Anstalten oder Räumen zu vollziehen sind. Hier fehlt vor Allem
<lb/>die nähere Begränzung der Zeitdauer dieser Sonderung jugendlicher
<lb/>von erwachsenen Gefangenen. Ein Gefangener, der wegen eines
<lb/>kurz vor Vollendung des 18. Lebensjahres verübten Raubmordes
<lb/>zu 15 Jahren Gefängniß verurtheilt ist (der Fall ist nicht bei- 
<lb/>spielsweise zu nehmen), eignet sich doch gewiß nicht bis zum Ende
<lb/>seiner Strafzeit in eine Anstalt für jugendliche Personen, und wenn
</p>

            <pb facs="2173686_2700+1875_0195.tif"
                n="189"
                xml:id="zs1-2173686_2700-1875_0195"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_2700+1875_0195--><p/>
            <p>

               <lb/>Von Gefängniß-Director Streng in Nürnberg. 189

<lb/>derselbe während der ersten 3 Jahre seiner Strafe in Jsolirhaft,
<lb/>nach Ablauf dieser Zeit Aufhebung der Jsolirung verlangt, so
<lb/>bleibt nach den dermaligen Bestimmungen des R.Str.G.B. nichts
<lb/>übrig als seine Versetzung in eine Anstalt für jugendliche Personen
<lb/>mit gemeinsamer Haft. So richtig auch an sich der Gedanke ist,
<lb/>die größere Empfänglichkeit des jugendlichen Alters für die aus
<lb/>dem Verkehr mit sittlich verkommenen älteren Individuen noth-
<lb/>wendig sich ergebenden schlimmen Einwirkungen durch Trennung
<lb/>von erwachsenen Gefangenen während der Strafzeit zu schützen, so
<lb/>unrichtig ist es, diese Trennung auch dann noch durchzuführen,
<lb/>wenn bei längerer Strafzeit die zur Zeit der Verurtheilung jugend- 
<lb/>liche Person reifere Jahre erreicht hat, und dann im Zusammen- 
<lb/>leben mit jungen Personen vielleicht selbst schlimme Einwirkungen
<lb/>auf diese auszuüben beginnt. Das erreichte 20. Lebensjahr sollte
<lb/>der gesetzliche Zeitpunkt sein, die Trennung jugendlicher von erwach- 
<lb/>senen Gefangenen aufzuheben.

<lb/>Die Nothwendigkeit der Errichtung besonderer ausschließlich für
<lb/>jugendliche Gefangene bestimmten Strafanstalten kann nicht genug
<lb/>betont werden. Das so häufig beliebte Auskunftsmittel, in gemein- 
<lb/>samen Anstalten für erwachsene Personen gesonderte Abtheilungen
<lb/>für jugendliche zu errichten, genügt zwar dem Buchstaben, aber nicht
<lb/>dem Geiste des Gesetzes. Die pädagogische Richtung muß in Straf- 
<lb/>anstalten für jugendliche Personen vorwiegend und wie der Straf-
<lb/>zweck so muß die ganze Anlage und Einrichtung einer solchen Anstalt
<lb/>von den übrigen Strafhäusern verschieden sein. Hier ist der Punkt
<lb/>auf dem Gebiete des Strafvollzuges, von welchem aus eine syste- 
<lb/>matische Organisation für das ganze Reich mit Erfolg ihren An- 
<lb/>fang nehmen könnte, um die Zuflüsse zu dem gewohnheitsmäßigen
<lb/>Verbrecherthum aus den Reihen der jugendlichen Uebelthäter »mög- 
<lb/>lichst zu verhüten. Freilich kam auch dieser Theil des Straf- 
<lb/>vollzuges nicht durch das in Aussicht stehende Reichsgesetz den
<lb/>Anforderungen unserer Zeit entsprechend gestaltet werden; aber
<lb/>sobald die Reichsregierung der Organisation des Strafvollzuges
<lb/>einmal naher tritt, so ist es gerade der Strafvollzug gegen jugend- -
<lb/>liche Personen, der ihre Aufmerksamkeit am meisten in Anspruch
<lb/>nehmen und zu den vorbereitenden Untersuchungen und Er-
</p>

            <pb facs="2173686_2700+1875_0196.tif"
                n="190"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_2700+1875_0196--><p/>
            <p>

               <lb/>190 lieber gesetzliche Regelung des Strafvollzuges.

<lb/>Hebungen über das durch günstige Erfolge bewährteste System
<lb/>führen muß.

<lb/>Zum Schluß nur noch eine Bemerkung über die auch im
<lb/>Reichstag mehrfach ausgesprochene Ansicht, daß den Richtern die
<lb/>verschiedenen Strafarten, Zuchthaus, Gefängniß unö Haft dermalen
<lb/>und bis zur Erlassung eines Reichsgesetzes über den Strafvollzug
<lb/>unbekannte Größen seien. Neben den im R.Str.G.B. enthaltenen
<lb/>Bestimmungen über Vollzug der Freiheitsstrafen bestehen wohl in
<lb/>allen Bundesstaaten gesetzliche und verordnungsmäßige Bestimmungen.
<lb/>Detaillirter als die Hausordnungen, die in den verschiedenen Bundes- 
<lb/>staaten für die Strafanstalten bestehen, und die den Richtern der
<lb/>einzelnen Länder bekannt sein sollen oder doch bekannt sein können,
<lb/>wird sich auch das in Aussicht stehende Reichsgesetz über den Straf- 
<lb/>vollzug nicht verbreiten. Die Freiheitsstrafen können nur in den
<lb/>äußeren Formen des Vollzuges gleichheitlich gestaltet, nie aber so
<lb/>geregelt werden, daß sie ein absolut gleiches Maß des Leidens
<lb/>Allen zur gleichen Strafe Verurtheilten auferlegen. Die weiten
<lb/>Strafrahmen des R.Str.G.B. bringen den Richter sehr oft in die
<lb/>Lage, nicht allein die Schuld , sondern auch das dem Verschulden
<lb/>entsprechende Strafmaß zu finden. Das wird ihm nur gelingen,
<lb/>wenn er sich klar ist über das Nebel, das er mit der Strafe ver- 
<lb/>hängt und über die Wirkungen, die er sich von der Strafe erwartet.
<lb/>Der Richter muß heutzutage die Strafe besser kennen als in früheren
<lb/>Zeiten, wo die Strafmaße meist sixirt und als unabänderliche Größen
<lb/>auf die festgesetzte Schuldfrage auszusprechen waren. Eine engere
<lb/>Verbindung zwischen der Rechtsprechung und dem Strafvollzug wird
<lb/>die unausbleibliche Folge und das practische Studium der Strafe
<lb/>und ihrer Wirkungen in den Strafanstalten seitens der Adspiranten
<lb/>für Strafsenate für die Zukunft die einzig mögliche Lösung sein.
</p>

         </div>
         <pb facs="2173686_2700+1875_0197.tif"
             n="191"
             xml:id="zs1-2173686_2700-1875_0197"/>
         <div xml:id="d71751e18127"
              ana="scope_-_191-208"
              type="article"
              n="XIII."
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            <head>
               <title level="a" type="main">Zwanzig Sätze zur Lehre von der Buße</title>
            </head>
            <byline>
               <docAuthor ana="Herzog, ...">Von Herrn Appell.-Gerichtsrath Dr. Herzog in Eisenach</docAuthor>
            </byline>
      
      
      
            <!-- Case 1: ocr of page 2173686_2700+1875_0197--><p/>
            <p>

               <lb/>XIII
</p>
            <p>

               <lb/>Zwanzig Sähe zur &lt;Mre von der Anke.

<lb/>Von Herrn Appell.-Gerichtsrath Dr. Herzog in Eisenach.

<lb/>Die Schrift C. G. von Wächter's über die Buße bei Be- 
<lb/>leidigungen und Körperverletzungen nach dem heutigen gemeinen
<lb/>Rechte (Leipzig, 1874) ist bereits im XXVI. Jahrgange dieser Zeit- 
<lb/>schrift S. 477 und 630 ff. kürzlich angezeigt worden. Daß dieß
<lb/>nur in auszeichnender Weise geschehen konnte, ist bei einem so hervor- 
<lb/>ragenden und verdienstvollen Verfasser, wie v. Wächter, beinahe
<lb/>selbstverständlich. Kaum weniger selbstverständlich ist es aber, daß
<lb/>auch durch die Wächter'sche Schrift die Lehre von der Buße, welche
<lb/>unser Strafgesetzgeber mit einer, bei ihm zwar nicht gerade bei- 
<lb/>spiellosen, keinesfalls aber empfehlenswerthen und mustergiltigen
<lb/>Kürze ausgestattet hat, in manchen streitigen Punkten noch nicht
<lb/>zum Abschlüsse gebracht worden ist; wie denn auch der hochgeehrte
<lb/>Herr Verfasser selbst weit davon entfernt scheint, sich bei seinen dieß-
<lb/>fallsigen Erörterungen bereits überall an dem unfehlbar richtigen
<lb/>Ziele zu glauben. Es wird mithin noch mancher Bausteine be- 
<lb/>dürfen, um die betreffende Lehre auf dem Wege der Interpretation
<lb/>und theoretischen Construction leidlich fertig zu stellen und hiermit
<lb/>namentlich auch dem Praetiker bei Anwendung einer Rechtsmaterie,
<lb/>die leicht begreiflicherweise häufig in Frage kommen wird, aus
<lb/>mancher peinlichen Verlegenheit zu helfen. Auch der Einsender
<lb/>dieses möchte zu diesen! Zwecke einigermaßen und, wie es bei der- 
<lb/>gleichen Dingen immer wünschenswerth ist, in Zeilen beitragen.
</p>
            <pb facs="2173686_2700+1875_0198.tif"
                n="192"
                xml:id="zs1-2173686_2700-1875_0198"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_2700+1875_0198--><p/>
            <p>

               <lb/>192 Zwanzig Sätze zur Lehre von der Buße.

<lb/>Zwar ist die Veröffentlichung einer beinahe abgeschlossenen ausführ- 
<lb/>licheren Arbeit über die Buße — ein Stoff, welchem der Einsender,
<lb/>abgesehen von mannichfachen Anregungen durch die unmittelbare
<lb/>Rechtsübung, bereits bei seiner Beschäftigung mit dem Antragsrechte
<lb/>bei Beleidigungen und Körperverletzungen (vgl. diese Zeitschrift
<lb/>Jahrgang 1872 S. 184 ff.) nahe getreten war — durch das
<lb/>Erscheinen der Wächter'schen Schrift in sehr erfreulicher Weise über- 
<lb/>holt und verüberflüssigt worden, da sich der Einsender gern be-
<lb/>scheidet, daß in dieser Schrift Vieles und Wesentliches, worin er
<lb/>ganz übereinstimmt, bereits besser, als es von seiner Seite geschehen
<lb/>könnte, ausgesührt und begründet worden ist. Allein' einerseits ver- 
<lb/>mochte er den dort vertretenen Ergebnissen nicht überall beizupflichten;
<lb/>andrerseits erschien es immerhin noch fördersam, die ganze Lehre
<lb/>in einzelnen kurzen Sätzen übersichtlich zusammenzustellen, um sich
<lb/>hierdurch vor Allem über deren Gehalt und sozusagen Leistungs- 
<lb/>fähigkeit zu vergewissern, zugleich.aber auch eine gegliederte Grund- 
<lb/>lage für etwa weiter erforderliche Discussionen zu gewinnen. Ohne
<lb/>solche Discussionen wird es, wie schon angedeutet wurde, auf diesem,
<lb/>an manchen eigenthümlichen Schwierigkeiten reichen Gebiete schwer- 
<lb/>lich abgehen, um zur vollen Klarheit oder mindestens zu einem
<lb/>annehmbaren Kompromisse zwischen den divergirenden Ansichten zu
<lb/>gelangen, und auch der Einsender behält sich in dieser Hinsicht
<lb/>Weiteres vor. Einstweilen sollen den zu formulirenden Sätzen,
<lb/>welche sich, soweit Uebereinstimmung herrscht, zum Theile sogar im
<lb/>wörtlichen Ausdrucke an die Wächter'sche Schrift anschließen,
<lb/>nur einige kurze erläuternde und namentlich das Verhältniß
<lb/>zu den Wächter'schen Ausführungen' kennzeichnende Anmerkungen
<lb/>beigegeben werden. Auf diese Weise wird zugleich eine, wenn
<lb/>auch nur summarische und auf die rein practischen Gesichts-
<lb/>. punkte beschränkte Kritik der mehrerwähnten Schrift versucht.
<lb/>Andere Citate durften hierbei unterbleiben: nicht, weil die

<lb/>übrigen Nechtslehrer bezüglich unserer Materie unbeachtet gelassen
<lb/>oder ihrer Bedeutung nach irgendwie unterschätzt worden wären,
<lb/>sondern einfach um deßwillen, weil nach der nunmehrigen ^age
<lb/>der Sache geraoe die Wächter'schen Ausführungen als ange- 
<lb/>messenster Ankn ipfungspunkt dienten, diese aber die consentirenden.
</p>

            <pb facs="2173686_2700+1875_0199.tif"
                n="193"
                xml:id="zs1-2173686_2700-1875_0199"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_2700+1875_0199--><p/>
            <p>

               <lb/>Von Herrn Appell.-Gerichtsrath vr. Herzog in Eisenach. 193

<lb/>und dissentirenden Stimmen der Vorgänger bereits sorgfältig
<lb/>erwähnen.

<lb/>Nach dieser Vorbemerkung lassen wir die betreffenden Sätze
<lb/>folgen.

<lb/>I.

<lb/>Die Buße des Reichsstrafgesetzbuchs hat eine, doppelte oder ge- 
<lb/>mischte Funktion: sie ist nicht lediglich Privatstrafe, auch nicht ledig- 
<lb/>lich Schadensersatz, sondern Beides zugleich.

<lb/>II.

<lb/>Auf eine solche Buße kann nur innerhalb des Strafverfahrens
<lb/>erkannt werden. Es gibt m. a. W. keine, auf Zuerkennung von
<lb/>Buße abzielende Civilklage.

<lb/>III.

<lb/>Nur dann kann nach des Richters Ermessen auf eine Buße
<lb/>bis zum Betrage von zweitausend Thalern erkannt werden, wenn
<lb/>es zu einem Strasurtheile d. h. zur Zuerkennung einer öffentlichen
<lb/>Strafe wegen ehrenrühriger Nachrede (Beleidigung im Sinne von
<lb/>§. 186), verleumderischer Beleidigung (8- 187) und Körperver- 
<lb/>letzung im Sinne von 8- 231 kommt.

<lb/>IV.

<lb/>Ob dieses Strafurtheil eine der vorgedachten strafbaren Hand- 
<lb/>lungen für sich allein zum Gegenstand hat oder ob dasselbe auf
<lb/>Grund der 88- ^3 oder 74 erfolgt, ist gleichgiltig.

<lb/>V.

<lb/>Voraussetzung für die Zuerkennung einer Buße in den Füllen
<lb/>von 8. 186 und 187 ist es, daß die Beleidigung nachtheilige Folgen
<lb/>für die Vermögensverhältnisse, den Erwerb oder das Fortkommen
<lb/>des Beleidigten mit sich bringt, d. h. an sich geeignet ist, der- 
<lb/>gleichen nachtheilige Folgen herbeizuführen 188). Eine bereits
<lb/>eingetretene nachweisbare Schädigung dieser Art ist nicht erforderlich.

<lb/>VI.

<lb/>Voraussetzung für die Zuerkennung einer Buße nach 8- 231
<lb/>ist dagegen:

<lb/>Ter Gerichtösaal. XXVII. Band.
</p>
            <p>

               <lb/>13
</p>

            <pb facs="2173686_2700+1875_0200.tif"
                n="194"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_2700+1875_0200--><p/>
            <p>

               <lb/>194
</p>
            <p>

               <lb/>Zwanzig Sähe zur Lehre von der Buße.
</p>
            <p>

               <lb/>a) eine vollendete, nicht bloß versuchte Körperverletzung, wenn
<lb/>letztere auch der öffentlichen Strafe verfällt;

<lb/>b) eine solche Körperverletzung, wie sie in den §§. 223—230
<lb/>des R.Str.G.B., einschließlich also der 88. 227 und 229,
<lb/>mit Strafe bedroht wird.
</p>
            <p>

               <lb/>VII.

<lb/>Nur auf ausdrückliches Verlangen des Verletzten (Beleidigten
<lb/>oder körperlich Verletzten), nicht von Amtswegen kann auf eine
<lb/>Buße erkannt werden.

<lb/>VIII.

<lb/>Dieses Verlangen ist rein objectiver Natur; es kann nicht be- 
<lb/>schränkt oder getheilt werden. Ist also die Beleidigung oder die
<lb/>Körperverletzung von Mehreren begangen worden (im weitesten
<lb/>Sinne), so steht es dem Verletzten nicht frei, ob er gegen alle oder
<lb/>nur gegen einzelne Betheiligte das Verlangen nach Buße stellen
<lb/>will. Vielmehr hat, nachdem jenes Verlangen überhaupt gestellt
<lb/>worden ist, lediglich der Strafrichter über die zur Buße zu ver-
<lb/>urtheilenden Personen je nach Beschaffenheit des Falls zu befinden.

<lb/>IX.

<lb/>Der Verletzte selbst hat das Verlangen nach Buße zu stellen.
<lb/>Ist derselbe minderjährig oder sonstwie in seiner Handlungsfähigkeit
<lb/>beschränkt, so hat eintretenden Falls sein, nach Maßgabe des
<lb/>Civilrechts berufener gesetzlicher Vertreter statt seiner das Ver- 
<lb/>langen zu stellen.

<lb/>X.

<lb/>Den Erben des Verletzten als solchen steht das Recht, Buße
<lb/>zu verlangen, nicht zu. Das im Laufe des Strafverfahrens einmal
<lb/>gestellte Verlangen des Verletzten wird jedoch durch den Tod des
<lb/>Letzteren vor dem Erfolge des Strafurtheils nicht wegfällig.

<lb/>XI.

<lb/>Zur Erlegung der Buße können nach des Richters Befinden
<lb/>gleichmäßig Mitthäter und zufällige Miturheber, wie Anstifter und
<lb/>Gehülfen verurtheill werden.
</p>

            <pb facs="2173686_2700+1875_0201.tif"
                n="195"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_2700+1875_0201--><p/>
            <p>

               <lb/>Von Herrn Appell.-GerichtsraLh vr. Herzog in Eisenach. 195

<lb/>XII.

<lb/>Wegen einer und derselben ehrenrührigen Nachrede, ver- 
<lb/>leumderischen Beleidigung oder Körperverletzung, welche den Ver- 
<lb/>letzten betroffen, kann immer nur eine einzige und einheitliche Buße
<lb/>erkannt werden, auch wenn an der betreffenden strafbaren Handlung
<lb/>mehrere Personen absichtlich oder zufällig betheiligt gewesen sind.

<lb/>XIII.

<lb/>Sämmtliche zur Erlegung der Buße verurtheilte Personen haften
<lb/>für die letztere dem Verletzten gegenüber als Gesammtschuldner,
<lb/>und zwar ebensowohl in dem Falle des §. 231, wie in demjenigen
<lb/>des 8. 188.

<lb/>XIV.

<lb/>Der durch das betreffende Strafurtheil erworbene Anspruch
<lb/>des Verletzten auf Erlegung der Buße ist völlig unabhängig. von
<lb/>dem Vollzüge oder Nichtvollzuge der öffentlichen Strafe; er ist activ
<lb/>wie passiv vererblich.

<lb/>XV.

<lb/>Eine erkannte Buße schließt die Geltendmachung jedes weiteren
<lb/>Entschädigungsanspruchs im Cwilwege aus.

<lb/>XVI.

<lb/>- Hat dagegen der Verletzte das Verlangen nach Buße vor dem
<lb/>Strafrichter gar nicht gestellt oder ist eine Buße zwar verlangt,
<lb/>aber nicht zuerkannt (aberkannt) worden, so präjudicirt dieß in
<lb/>keiner Weise der civilprocessualischen Geltendmachung des Entschädi- 
<lb/>gungsanspruchs.

<lb/>XVII.

<lb/>Ist die civilrechtliche Entschädrgungsklage vorausgegangen, aber
<lb/>wegen mangelhafter Begründung oder aus einem andern formellen
<lb/>Grunde in der angebrachten Maße abgewiesen worden, so
<lb/>bleibt die Befugniß des Verletzten, die Zuerkennung einer Buße
<lb/>vor dem Strafrichter zu verlangen, unangetastet bestehen.
</p>

            <pb facs="2173686_2700+1875_0202.tif"
                n="196"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_2700+1875_0202--><p/>
            <p>

               <lb/>196 Zwanzig Säße zur Lehre von der Buße.

<lb/>XVIII.

<lb/>Ist dagegen der civilrechtliche Entschädigungsanspruch definitiv
<lb/>zurückgewiesen oder der Beklagte von solchem entbunden worden,
<lb/>so findet dann auch das Verlangen nach Buße nicht weiter Statt.

<lb/>XIX.

<lb/>Eine Cumulation der civilrechtlichen Entschädigungsklage mit
<lb/>dem Verlangen nach Zuerkennung einer Buße im Strafverfahren
<lb/>ist unstatthaft; der Verletzte hat sich zeitig für das Eine oder
<lb/>das Andere zu entscheiden.

<lb/>XX.

<lb/>Neben dem Rechte, geeigneten Falls eine Buße zu verlangen,
<lb/>existirt ein Recht des körperlich Verletzten auf Gewährung eines
<lb/>sogenannten Schmerzengeldes nur insoweit noch, als dasselbe auf
<lb/>gemeinem Rechte oder besonderen Gesetzen außer dem Landes- 
<lb/>strafrechte beruht und alsdann gleich, anderen (reinen) Ent- 
<lb/>schädigungsansprüchen des Verletzten und mit allen dießfallsigen
<lb/>Rechtsconsequenzen vor dem Civilrkchter zu verfolgen ist.
</p>
            <p>

               <lb/>Zur kürzlichen Rechtfertigung der vorstehend mitgetheilten Sätze
<lb/>mögen nunmehr noch folgende Bemerkungen und Allegate dienen:

<lb/>Zu I. Dieser erste und Fundamentalsatz, hinsichtlich dessen
<lb/>das Nähere von Wächter a. a. O. S. 17 ff. überzeugend aus-
<lb/>geführt worden ist, unterfällt schwerlich noch einem Zweifel. Der
<lb/>Gesetzgeber spricht von einer Buße, welche an den Verletzten erlegt
<lb/>werden soll und die, wenn sie erkannt worden, die Geltendmachung
<lb/>eines weiteren Entschädigungsanspruchs ausschließen, das
<lb/>civilrechtliche Material also gleichzeitig absorbiren soll. Nach deur
<lb/>ursprünglichen Entwürfe des Strafgesetzbuchs und resp. den amt- 
<lb/>lichen Motiven sollten dagegen die etwaigen civilrechtlichen Ansprüche
<lb/>des Verletzten durch die Verurtheilung des Verletzers zu einer
<lb/>Privatbuße in keinerlei Weise geschmälert werden. Das wäre dann
<lb/>eine reine Privatstrafe gewesen.
</p>

            <pb facs="2173686_2700+1875_0203.tif"
                n="197"
                xml:id="zs1-2173686_2700-1875_0203"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_2700+1875_0203--><p/>
            <p>

               <lb/>Don Herrn Appell.-Gerichisrath vr. Herzog in Eisenach. 197

<lb/>Zu II u. III. Diese beiden Sätze bedürfen keiner besonderen
<lb/>Begründung. Übereinstimmend Wächter a. a. O. S. 46.

<lb/>Zu IV. Nur neben der öffentlichen Strafe für eine der be- 
<lb/>treffenden strafbaren Handlungen kann auf Buße erkannt werden.
<lb/>Eine solche öffentliche Strafe erfolgt nun aber offensichtlich auch
<lb/>dann, wenn nach Maßgabe von §. 74 des R.Str.G.B. eine Ge- 
<lb/>summt strafe erkannt wird. Etwas zweifelhafter könnte auf den
<lb/>ersten Anblick der Fall der sogenannten ideellen Concurrenz in
<lb/>§. 73 erscheinen: dann nämlich, wenn das allein zur Anwendung
<lb/>zu bringende härteste Gesetz (welches die schwerste Strafe und be- 
<lb/>züglich die schwerste Strafart androht) ein anderes ist, als die
<lb/>auf Beleidigung oder Körperverletzung abzielenden Strafbestim- 
<lb/>mungen. Allein berechtigt ist ein solcher Zweifel nicht. Denn
<lb/>auch in einem solchen Falle erfolgt eine Strafe für die ganze ein- 
<lb/>heitliche That (eine und dieselbe Handlung) und indirect kommt
<lb/>sogar die besondere Strafbestimmung für Beleidigung oder Körper- 
<lb/>verletzung mit zur Geltung, indem der Richter eben die verschiedenen
<lb/>einschlagenden Strafgesetze gegen einander abzuwägen und das
<lb/>härteste unter ihnen auszulesen hat. Auch wäre vom practischen
<lb/>Standpunkte aus gar nicht abzusehen, weßhalb sich die rechtliche
<lb/>Lage des Verletzten in diesem Falle von ideeller Concurrenz un- 
<lb/>günstiger gestalten sollte, als in jedem anderen Falle.

<lb/>Uebereinstimmend hinsichtlich der Realconcurrenz Wächter
<lb/>a. a. L. S. 50; hinsichtlich der ideellen Concurrenz scheint an der- 
<lb/>selben Stelle bloß der Fall in's Auge gefaßt zu sein, wo der
<lb/>Thäter gerade auf Grund eines der einschlagenden Specialgesetze,
<lb/>als des härtesten, zu bestrafen ist. In diesem Falle ist die Sache
<lb/>freilich ganz zweifellos. Allein man muß unseres Bedünkens noch
<lb/>einen Schritt weiter gehen. ■ .

<lb/>Zu V. Dieser Satz bedarf wiederum keiner näheren Recht- 
<lb/>fertigung, weil er auf klarer Gesetzesvorschrift beruht. Von erheb- 
<lb/>licher practischer Wichtigkeit ist insbesondere die Bestimmung, daß
<lb/>die Beleidigung nachtheilige Folgen der genannten Art nur mit
<lb/>sich zu bringen (nicht: bereits herbeigeführt zu haben) braucht,
<lb/>um die Zuerkennung einer Buße für den Beleidigten zu ermög- 
<lb/>lichen. Uebereinstimmend Wächter a. a. O. S. 19. 20. 47.
</p>

            <pb facs="2173686_2700+1875_0204.tif"
                n="198"
                xml:id="zs1-2173686_2700-1875_0204"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_2700+1875_0204--><p/>
            <p>

               <lb/>198 Zwanzig Sätze zur Lehre von der Buße.

<lb/>Zu Via. Die Richtigkeit des ersten Untersatzes ergibt sich,
<lb/>wie wir meinen, mit zwingender Nothwendigkeit aus der Erwägung,
<lb/>daß in dem Falle eines bloßen Versuchs gar keine reale Verletzung
<lb/>der körperlichen Integrität eines Individuums und somit auch kein
<lb/>Anlaß für irgendwelche Privatgenugthuung oder Entschädigung vor- 
<lb/>liegt, wohingegen die öffentliche Strafe, insoweit eine solche beim
<lb/>Versuche Platz greift, die wenn auch nur unvollkommen bethätigte
<lb/>verbrecherische Absicht trifft. Es gibt m. a. Worten in dergleichen
<lb/>Versuchsfällen keinen „Verletzten" im eigentlichen und natür- 
<lb/>lichen Sinne, während im technischen Sinne selbstverständlich auch
<lb/>hier ein Verletzter vorhanden sein muß. Daß unser Strafgesetz- 
<lb/>geber übrigens sich nicht durchgehends streng technisch ausdrückt
<lb/>und in seinem Sprachgebrauche öfters variirt, ist zur Genüge be- 
<lb/>kannt.

<lb/>Wächter a. a. O. S. 48 stimmt insoweit überein.

<lb/>b. Bezüglich dieses zweiten Untersatzes ist Wächter a. a. D.
<lb/>S. 49—54 wesentlich anderer Ansicht. Der Einsender vermag
<lb/>diese Ausführungen jedoch nicht für überzeugend zu erachten und
<lb/>hält mit andern Rechtslehrern die Beschränkung der Buße auf die
<lb/>§§. 223—230, einschließlich der §§. 227 und 229, sowie unter
<lb/>selbstverständlicher Hinzunahme des Falles, wo der Gesetzgeber
<lb/>anderwärts in ausdrücklicher Weise auf die Vorschriften des
<lb/>XVII. Abschnitts verweist, für nothwendig geboten, wenn man nicht
<lb/>allen festen Grund unter den Füßen verlieren und sich in das Ge- 
<lb/>biet bloßer Muthmaßungen über die Intentionen des Gesetzgebers
<lb/>verirren, zugleich aber auch dem Letzteren eine — man gestatte
<lb/>diesen Ausdruck — höchst nachlässige Redaktion seiner Vorschriften
<lb/>zur Last legen will.

<lb/>Zunächst lehrt Wächter: die Bestimmung des §. 231 könne
<lb/>auf den ersten Absatz des §. 227 und auf den ersten Absatz des
<lb/>Z. 229 nicht Anwendung leiden; auf den letzteren dann nicht, wenn
<lb/>das Beibringen des Giftes keine schädliche Folge für die Ge- 
<lb/>sundheit hatte, weil dann eine vollendete Gesundheitsverletzung nicht
<lb/>vorliege, und auf den ersten Absatz von 8- 227 überhaupt nicht;
<lb/>denn dieser handele bloß von der Bestrafung der Vetheiligung
<lb/>bei einer Schlägerei, durch welche der Tod eines Menschen oder
</p>

            <pb facs="2173686_2700+1875_0205.tif"
                n="199"
                xml:id="zs1-2173686_2700-1875_0205"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_2700+1875_0205--><p/>
            <p>

               <lb/>Von Herrn Appell.-Gerichtsrath vr. Herzog in Eisenach. 199

<lb/>eine schwere Körperverletzung verursacht wurde. Hierauf ist Folgen- 
<lb/>des zu entgegnen. Der hier in Frage stehende Abschnitt XVII.
<lb/>des Strafgesetzbuchs ist „Körperverletzung" überschrieben. Wir
<lb/>haben deßhalb den dringendsten Grund, anzunehmen, daß der
<lb/>Strafgesetzgeber alle in diesem Abschnitte behandelten Verbrechens- 
<lb/>formen in der That als Verletzungen der körperlichen Integrität
<lb/>eines Anderen betrachtet habe und resp. habe betrachtet wissen wollen,
<lb/>daß er insbesondere, wenn er im Verlaufe dieses Abschnitts, wie
<lb/>in 8- 231, von allen Fällen der Körperletzung spricht, hier- 
<lb/>mit die sämmtlichen Paragraphen des betr. Abschnitts ohne Aus- 
<lb/>nahme habe bezeichnen wollen. Diesem sehr schwer wiegenden äußeren
<lb/>Grunde stehen aber innere oder sachliche Gründe von erheblicher
<lb/>Bedeutung nicht entgegen. Soviel nämlich den ersten Absatz von
<lb/>8. 227 angeht, so kann durchaus nicht zugegeben werden, daß hier
<lb/>lediglich wegen der Betheiligung an einer Schlägerei (mit einem
<lb/>bestimmten unglücklichen Ausgange), nicht aber wegen Körperver- 
<lb/>letzung Strafe eintrete, wenn schon sich der Gesetzgeber, gewisser- 
<lb/>maßen um seine Disposition legislatorisch zu rechtfertigen, in
<lb/>ähnlicher und zwar allerdings zu Mißverständnissen Anlaß gebender
<lb/>Weise ausdrückt. Offenbar nämlich geht der Gesetzgeber hier von
<lb/>dem Gedanken aus, daß an dem unglücklichen Ausgange einer
<lb/>solchen Schlägerei oder eines von Mehreren gemachten Angriffs,
<lb/>mag sich nun der eigentliche Urheber einer oder der anderen Ver- 
<lb/>letzung ermitteln lassen oder nicht, eine jede der mithandelnden
<lb/>Personen präsumtiv eine gewisse Mitschuld treffe, und für diese
<lb/>präsumtive Mitschuld am Tode eines Menschen oder
<lb/>einer schweren Körperverletzung tritt im wohlverstandenen
<lb/>Sinne des ersten Absatzes von 8- 227 Bestrafung ein, wie nament- 
<lb/>lich auch aus den Schlußworten: „Falls er nicht ohne sein Ver- 
<lb/>schulden hineingezogen worden ist" deutlich hervorgeht. Immer
<lb/>also handelt es sich dem eigentlichen Grunde nach auch hier um
<lb/>Ahndung der Verletzung der körperlichen Integrität eines Andern;
<lb/>der Gesetzgeber erklärt nur, er müsse und wolle in einem Falle
<lb/>dieser Art so zu sagen kurzen Proceß machen und schon in der
<lb/>bloßen, nicht nachweisbar unverschuldeten Betheiligung an einer
<lb/>solchen Schlägerei eine gewisse, wenn auch nicht nach dem strengen
</p>

            <pb facs="2173686_2700+1875_0206.tif"
                n="200"
                xml:id="zs1-2173686_2700-1875_0206"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_2700+1875_0206--><p/>
            <p>

               <lb/>200 Zwanzig Sätze zur Lehre von der Buße.

<lb/>Principe des Causalzusammenhanges zu construirende Mitschuld
<lb/>an deren unglücklichem Ausgange erblicken. — Was weiter den ersten
<lb/>Absatz von §. 229 und diesen ganzen Paragraphen betrifft, so ist
<lb/>vor Allem festzuhalten, daß zum vollen Thatbestande des Verbrechens
<lb/>der Vergiftung ein bestimmter Erfolg der Handlung (im Sinne
<lb/>des §. 46 Ziffer 2) überhaupt nicht gehört, wenn schon dieser Erfolg
<lb/>für die Strafzumessung immerhin von erheblicher Bedeutung bleibt.
<lb/>Das Verbrechen der Vergiftung ist nämlich vollendet, sobald einem
<lb/>Anderen, um dessen' Gesundheit zu beschädigen, Gift oder ein anderer
<lb/>Stoff, welcher die Gesundheit zu zerstören geeignet ist, beigebracht
<lb/>wurde. Gleichgiltig also ist es für den Verbrechensbegrifs
<lb/>als solchen, ob die Vergiftung den Tod eines Menschen, eine
<lb/>schwere oder eine leichte Körperverletzung verursacht oder endlich
<lb/>gar keine erkennbare schädliche Folge für die Gesundheit äußert.
<lb/>Es fragt sich also nur, ob eine Vergiftung dieser letzteren Art,
<lb/>in Ansehung deren es wiederum gleichgiltig ist, ob ein bloßer Zu- 
<lb/>fall oder angewandte Gegenmittel die zu erwarten gewesene Wirkung
<lb/>des Gifts verhindert haben, demungeachtet mit Fug und Recht als
<lb/>„Körperverletzung" bezeichnet werden dürfe, so daß auch in diesem
<lb/>Falle ein „Verletzter" vorhanden wäre, der eine Buße verlangen
<lb/>kann. Und diese Frage ist unseres Erachtens zu bejahen. Denn
<lb/>eine Beschädigung der Gesundheit, ein positiver Eingriff in die
<lb/>körperliche Integrität eines Andern liegt gewiß schon in der Ein- 
<lb/>bringung des Gifts in den fremden Organismus; wer will in einem
<lb/>Falle dieser Art überhaupt mit voller Bestimmtheit sagen, ob ein
<lb/>solcher Eingriff ohne jede schädliche Folge für das Allgemeine be- 
<lb/>finden geblieben sei und fernerhin bleiben werde? Derselbe kann
<lb/>vielleicht ohne weiteres menschliches Zuthun durch den körperlichen
<lb/>Organismus selbst oder einen äußeren Zufall glücklich überwunden
<lb/>worden sein, allein möglicherweise doch nur auf Kosten anderer
<lb/>gesundheitlicher Interessen und körperlicher Zwecke. Und wie dann,
<lb/>wenn die schädliche Wirkung des Gifts etwa nur durch menschliche
<lb/>Thütigkeit, z. B. durch Gegengifte oder sonstige Mittel, paralysirt
<lb/>worden ist? Soll auch der dießfallsige günstige Erfolg dem Ver- 
<lb/>gifter insofern zu Statten kommen, als nunmehr beim Mangel einer
<lb/>erkennbaren Gesundheitsverletzung kein Verlangen nach Buße zulässig
</p>

            <pb facs="2173686_2700+1875_0207.tif"
                n="201"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_2700+1875_0207--><p/>
            <p>

               <lb/>Von Herrn Appell.- Gerichtsrath vr. Herzog in Eisenach. 201

<lb/>wäre? Und doch müßte auch diese Frage folgerichtig bejaht werden,
<lb/>wenn die gegentheilige Ansicht richtig wäre. Am Wenigsten ein- 
<lb/>leuchten jedoch dürste es hierbei überall, daß der „Vergiftete" (im
<lb/>vollen gesetzlichen Sinne) nicht auch als „Verletzter" (nach §. 231)
<lb/>angesehen werden solle, selbst in dem Falle nicht, wenn sein körper- 
<lb/>licher Organismus vielleicht in äußerst gefährlicher Weise, wenn
<lb/>auch mit ausgänglich glücklichem Erfolge, gewissermassen als Ver- 
<lb/>suchsstation für Gift und Gegengift gedient hätte! Unseres Erachtens
<lb/>darf und muß man deßhalb mit Bestimmtheit behaupten: eine jede
<lb/>vollendete Vergiftung ist unter allen Umständen eine Gesundheits-
<lb/>schüdigung oder Körperverletzung im Sinne von §. 231. — Weiter
<lb/>fragt es sich, ob die Buße auch auf andere Fälle der Körperver- 
<lb/>letzung, als auf die im XVII. Abschnitt behandelten, Anwendung
<lb/>leide oder nicht. Wir meinen, daß diese Frage zu verneinen sei
<lb/>und zwar ohne Einschränkung zu verneinen. Denn der Gesetz- 
<lb/>geber hat uns mit keinem Worte gesagt oder auch nur angedeutet,
<lb/>daß seine doch Immerhin singulären Bestimmungen im 8- 231 über
<lb/>den Umfang des XVII. Abschnitts hinausreichen und andere
<lb/>Fälle mit einschließen sollten, in denen es sich keineswegs um die
<lb/>verschiedenen Formen des technisch so benannten Verbrechens der
<lb/>Körperverletzung, sondern vielmehr inu andere Verbrechensgatlungen
<lb/>handelt, bei denen die Verursachung einer Körperverletzung entweder
<lb/>nur als erschwerendes Moment in Betracht kommt oder bei denen,
<lb/>wie beim regelmäßigen Zweikampfe, von dem speciellen Dolus der
<lb/>Körperverletzung gar nicht die Rede sein kann. Ganz dasselbe im
<lb/>Resultate hat aber auch von der Bestimmung in §. 340 des Str.-
<lb/>G.B. zu gelten. Hier handelt es sich um ein Amtsverbrechen,
<lb/>welches darin besteht, daß ein Beamter in Ausübung oder in Ver- 
<lb/>anlassung der Ausübung seines Amtes vorsätzlich eine Körperver- 
<lb/>letzung begeht oder begehen läßt. Im Sinne des Gesetzgebers
<lb/>ist dies; zuvörderst offenbar keine bloß qualisizirte Körperverletzung,
<lb/>wie etwa (nach 8- 232) die mit Uebertretung einer Amts-, Berufs- 
<lb/>oder Gewerbspflicht begangene, es ist eben ein eigenthümlich
<lb/>gestaltetes Amtsverbrechen, wie namentlich auch aus dem
<lb/>Zusatze „oder begehen läßt" recht deutlich hervorgeht. Wie
<lb/>läßt sich nun auch hier mit einiger Sicherheit behaupten, daß der
</p>

            <pb facs="2173686_2700+1875_0208.tif"
                n="202"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_2700+1875_0208--><p/>
            <p>

               <lb/>202 Zwanzig Sätze zur Lehre von der Buße.

<lb/>Strafgesetzgeber bei seiner Disposition in 8- 231 den Fall des
<lb/>§. 340 (oder umgekehrt) mit im Auge gehabt habe, ohne doch auf
<lb/>eine solche Zusammengehörigkeit irgendwie zu verweisen? Es wäre
<lb/>ja möglich, daß er es so gewollt hätte, aber gesagt hat er es
<lb/>nicht; und andrerseits liegt die Möglichkeit eben so nahe, daß er
<lb/>aus bewegenden Gründen die Specialvorschriften des 8- 231 gerade
<lb/>dem delinquirenden Beamten gegenüber für nicht ange- 
<lb/>messen erachtet hätte. Unser Resultat läßt sich deßhalb insoweit
<lb/>zum Mindesten in ein non liquet zusammenfassen, demzufolge
<lb/>nach allgemeinen Auslegungsregeln bag jus singulare des §. 231
<lb/>auf den Bereich des XVII. Abschnitts beschränkt zu bleiben hat.

<lb/>Zu VII. Ueber diesen Satz herrscht kein Zweifel. Auch ver- 
<lb/>steht es sich ganz von selbst, daß wenn durch eine Handlung ver- 
<lb/>schiedene Personen verletzt worden sind, ein jeder Verletzte das
<lb/>Verlangen nach der, einem jeden Einzelnen gebührenden Buße zu
<lb/>stellen hat.

<lb/>Zu VIII. Insoweit ist Wächter a. a. O. S. 55 wiederum
<lb/>anderer Ansicht. Allein es ist Folgendes zu bemerken. Der Gesetz- 
<lb/>geber selbst spricht lediglich davon, daß auf Verlangen des Verletzten
<lb/>neben der öffentlichen Strafe auf eine Buße erkannt werden könne.
<lb/>Von einer besonderen persönlichen Richtung oder Beschränkung
<lb/>dieses Verlangens Seitens des Verletzten ist also keine Rede. Und
<lb/>zwar mit vollem Rechte. Denn genau dieselbe Erwägung, welche
<lb/>in den amtlichen Motiven zu 8- 63 (der Antrag kann nicht getheilt
<lb/>werden) niedergelegt ist, daß es nämlich dem Verletzten zwar frei
<lb/>stehe, je" nach seinem Ermessen die Untersuchung abzuwenden oder
<lb/>eintreten zu lassen, nicht aber zustehe, einzelne Personen derselben
<lb/>zu entziehen und dieselbe nur auf einzelne zu beschränken, muß
<lb/>mutatis mulanclis in unserem Falle Platz greifen. Der Verletzte
<lb/>kann und darf das ihm zustehende Recht, eine Buße zu verlangen,
<lb/>nicht anders ausüben wollen, als vom rein sachlichen Standpunkte
<lb/>aus und ohne jedwede Rücksicht auf die einzelnen Personen. Es
<lb/>kann deßhalb nicht von seiner Willkür abhängen, welche Theilnehmer
<lb/>zur Buße verurtheilt werden sollen und welche nicht; vielmehr hat
<lb/>hierüber lediglich der Strafrichter nach gerechtem und billigem Er- 
<lb/>messenzubefinden. Namentlich ist auch der Gegengrund Wächters
</p>

            <pb facs="2173686_2700+1875_0209.tif"
                n="203"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_2700+1875_0209--><p/>
            <p>

               <lb/>Von Herrn Appell.-Gerrchtsrath vr. Herzog in Eisenach. 203

<lb/>'v

<lb/>zu bestreiten, daß es sich hierbei — anders wie bei Antragsverbrechen
<lb/>— lediglich um Verfolgung eines Privatrechts handele, weßhalb es
<lb/>denn von dem Verletzten abhängen müsse, in welcher Ausdehnung
<lb/>er von demselben Gebrauch machen wolle. Um eine rein privat- 
<lb/>rechtliche Zuständigkeit handelt es sich hier denn doch nicht, wo d er
<lb/>Strafrichter, wenn immer auch auf vorgängigen Antrag einer
<lb/>Privatperson, so doch nach dem für ihn geltenden absoluten Rechts-
<lb/>principe arbiträr zu befinden hat. Rein privatrechtlicher Natur ist
<lb/>erst der Anspruch auf die rechtskräftig erkannte Buße. (Vergleiche
<lb/>Satz XIV.) Unseres Bedünkens ist daher die principielle Ana- 
<lb/>logie von 8- 63 insoweit unabweisbar, wenn man sich nicht
<lb/>eben mit dem Schweigen des Gesetzgebers über die Statthaftig- 
<lb/>keit einer persönlichen Beschränkung des Verlangens nach Buße be- 
<lb/>gnügen will.

<lb/>Zu IX. Uebereinstimmend Wächter a. a. O. S. 54. Der
<lb/>Einsender selbst hat diesen Satz, an welchem sich im Hinblick auf
<lb/>Satz I schwerlich zweifeln lassen wird, schon früher aufgestellt und
<lb/>kurz motivirt. (Vergleiche diese Zeitschrift, Jahrgang 1872
<lb/>S. 199.)

<lb/>Zu X. Uebereinstimmend Wächter a. a. O. S. 56. Der
<lb/>Satz bedarf schwerlich einer näheren Begründung; es entscheidet
<lb/>auch hier die Analogie der Grundsätze für den Strafantrag.

<lb/>Zu XI. Abweichender Ansicht v. Wächter S. 48, indem
<lb/>dort ausgeführt wird, daß die Bejahung der Frage, ob auch gegen
<lb/>die Gehülfen auf Buße erkannt werden könne, bedenklicherscheine.
<lb/>Wir vermögen diese Bedenken nicht zu theilen und sehen auch hier
<lb/>keinen triftigen Grund ab, von den allgemeinen strafrechtlichen
<lb/>Grundsätzen über die Theilnahme (von der zufälligen Miturheber- 
<lb/>schaft wird zum folgenden Satze im Besonderen die Rede sein)
<lb/>abzuweichen, nach denen eintretenden Falles Mitthäter, Anstifter
<lb/>und Gehülfen für die gemeinschaftlich begangene That verantwort- 
<lb/>lich sind. Auch liegt keine ungerechtfertigte Härte vor, wenn bei- 
<lb/>spielsweise ein Gehülfe, dessen verbrecherische Mitwirkung sehr nahe
<lb/>an Mitthäterschaft heranrückt oder sonst von erheblichem Einflüsse
<lb/>ist auf Erfolg oder Umfang der eingetretenen Rechtsverletzung, für
<lb/>die erkannte Buße solidarisch mitzuhaften hat; wohingegen ein Ge-
</p>

            <pb facs="2173686_2700+1875_0210.tif"
                n="204"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_2700+1875_0210--><p/>
            <p>

               <lb/>204
</p>
            <p>

               <lb/>Zwanzig Sätze zur Lehre von der Buße.
</p>
            <p>

               <lb/>hülfe anderer Art, insbesondere ein solcher von ganz untergeordneter
<lb/>Bedeutung, nach verständigem richterlichen Ermessen eben nicht
<lb/>mit in die Buße verurtheilt werden wird.

<lb/>Zu XII u. XIII. Uebereinstimmend v. Wächter a. a. O.
<lb/>S. 58 u. S. 64 ff. Einsender muß bekennen, daß ihm ein Theil
<lb/>der, gegen diese beiden Sätze hin und wieder laut gewordenen Be- 
<lb/>denken, namentlich auch bezüglich der rechtlichen Gleichartigkeit
<lb/>der Buße bei Beleidigungen und Körperverletzungen, geradezu un- 
<lb/>verständlich ist: Bedenken, zu denen freilich die nicht beifallswürdige
<lb/>Fortlassung des Alinea 3 in §. 231 aus §. 188 erheblich bei- 
<lb/>getragen hat. Nur darin stimmen wir mit Wächter nicht überein,
<lb/>daß sich §. 47 nicht bloß auf dolose, sondern auch auf culpose Mit-
<lb/>thäterschaft erstrecken soll (S. 62.). Eine Mitthäterschaft dieser
<lb/>letzteren Art kennt das Strafgesetzbuch doch wohl nicht; die amt- 
<lb/>lichen Motive zu §. 47 besagen vielmehr ausdrücklich, daß man
<lb/>von besonderen Bestimmungen über „die zufällige Miturheber- 
<lb/>schaft" abgesehen habe. Liegt aber eine solche zufällige Miturheber- 
<lb/>schaft vor, wie z. B. in dem von Wächter S. 61 als Mitthäter-
<lb/>schaft an einem culposen Vergehen characterisirten Falle, wo drei
<lb/>Personen einen schweren Balken ergreifen und ihn mit einander
<lb/>vom Dache des Hauses auf die Straße werfen, ohne die Vorüber- 
<lb/>gehenden zu warnen, und hierdurch einen Passanten verletzen, so ist
<lb/>doch immer nur auf eine Buße zu erkennen, für welche die hierzu
<lb/>verurteilten Miturheber solidarisch haften. In der Regel werden
<lb/>dieselben nun auch gemeinschaftlich processirt werden, ebenso wie
<lb/>eigentliche Theilnehmer an einer strafbaren Handlung im Sinne
<lb/>von 8- 47 ff. Wäre dieß aber aus dem oder jenem äußeren Grunde
<lb/>nicht der Fall und würde der Eine oder der Andere noch nach- 
<lb/>träglich (nachdem ein Strafurtheil wider die übrigen Betheiligten
<lb/>bereits ergangen) processirt werden, so würde ein solcher Nachzügler
<lb/>nicht etwa in eine neue Buße, sondern nur in die schon früher
<lb/>erkannte Buße mitzuverurtheilen sein und er würde dann für
<lb/>solche gleichergestalt solidarisch zu haften haben.

<lb/>Zu XIV. Dieß wurde bereits vorläufig zu Satz VIII ange-
<lb/>gemerkt. Uebereinstimmend Wächter a. a. O. S. 47.

<lb/>Zu XV, XVI u. XVII. Auch hier stimmt v. Wächter im
</p>

            <pb facs="2173686_2700+1875_0211.tif"
                n="205"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_2700+1875_0211--><p/>
            <p>

               <lb/>Von Herrn Appell.-Gerichtsrath vr. Herzog in Eisenach. 205

<lb/>Wesentlichen überein S. 70 ff. Tie betreffenden Sätze sind wohl
<lb/>kaum anzusechten.

<lb/>Zu XVIII. In dieser speciellen Beziehung sagt v. Wächter
<lb/>S. 71: der Verletzte könne, sofern es noch Zeit sei, das Verlangen
<lb/>nach Buße noch im Strafverfahren geltend machen, wenn er mit
<lb/>seiner Ersatzklage beim Civilrichter nicht obgesiegt habe. Es ist
<lb/>jedoch bereits bei der oben erwähnten Anzeige der Wächterffchen
<lb/>Schrift in dieser Zeitschrift auf die, in unserem Satze enthaltene
<lb/>nothwendige Einschränkung zutreffend aufmerksam gemacht worden.
<lb/>Die Sache verhält sich nämlich, wie wir meinen, einfach so. Die
<lb/>Buße im Sinne des Strafgesetzbuchs ist gewissermaßen ein Aver- 
<lb/>sum für alle möglichen Ansprüche des Verletzten auf Genugthuung
<lb/>und Schadloshaltung wegen der erlittenen Rechtsverletzung, insoweit
<lb/>die letztere nach der Auffassung des Gesetzgebers durch die bloße
<lb/>Verhängung der öffentlichen Strafe nicht vollständig gesühnt und
<lb/>ausgeglichen werden kann. Die Zuerkennung der Buße setzt also
<lb/>res integra zwischen dem Verletzten und dem Verletzenden voraus.
<lb/>Man kann aber nicht mehr von res integra zwischen den Betheiligten
<lb/>sprechen, wenn dem Verletzten der, zuerst vor dem Civilrichter
<lb/>geltend gemachte Entschädigungsanspruch in materialibus rechts- 
<lb/>kräftig aberkannt worden und dem Verletzenden insoweit ein jus
<lb/>quaesitum ex re judicata erwachsen ist. In einem Falle dieser
<lb/>Art würde sich die etwa noch zu erkennende Buße lediglich als
<lb/>Privatstrafe qualifiziren, was sie doch nach dem Willen des Gesetz- 
<lb/>gebers nicht sein soll. Ganz anders liegt die Sache in dem um- 
<lb/>gekehrten Falle von Satz XVI, dann nämlich, wenn von dem Straf- 
<lb/>richter, gleichviel aus welchem Grunde, auf eine Buße nicht erkannt
<lb/>worden ist und nunmehr die reine Ersatzklage angestellt wird. Diese
<lb/>letztere freilich wird durch einen derartigen Vorgang in feineriJSeife
<lb/>berührt, weil sie eben nicht, wie die Buße, von gemischter, sondern
<lb/>von rein civilrechtlicher Natur ist.

<lb/>Zu XIX. Auch dieser Satz erheischt keine besondere Motivirung.
<lb/>S. auch Wächter S. 70.

<lb/>Zu XX, Zn Beziehung auf das sogenannte Schmerzengeld
<lb/>sind die dogmengeschichtlichen Erörterungen Wächter's S. 72—87
<lb/>besonders lehrreich und dankenswerth. Uns interessirte hierbei jedoch
</p>

            <pb facs="2173686_2700+1875_0212.tif"
                n="206"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_2700+1875_0212--><p/>
            <p>

               <lb/>206 Zwanzig Sähe zur Lehre von der Buße.

<lb/>hauptsächlich das Resultat für die heutige Anwendbarkeit und Rechts- 
<lb/>übung (S. 85 ff.), welchem wir auch im Wesentlichen beistimmen.
<lb/>Nur sind wir der Ansicht, daß überall da, wo jenes sogenannte
<lb/>Schmerzengeld auf dem Landesstrafrechte — im Gegensätze
<lb/>zu dem gemeinen Civilrechte oder besonderen Gesetzen über diese
<lb/>Materie — beruht und hier seine eigentliche Wurzel hat, von einem
<lb/>Ansprüche des. körperlich Verletzten auf Gewährung eines sogenannten
<lb/>Schmerzengeldes weder vor dem Strafrichter, noch im Civilwege
<lb/>weiter die Rede sein kann, daß sich vielmehr insoweit mit Fug und
<lb/>Recht sagen läßt: das vormalige Schmerzengeld ist in der
<lb/>Buße des neuen Strafgesetzes untergegangen oder m. a. W. die
<lb/>Buße des neuen Strafrechts hat Dasjenige, was dem Verletzten
<lb/>frühet unter dem Namen und dem Gesichtspunkte eines sogenannten
<lb/>Schmerzengeldes zugebilligt wurde, mit in sich ausgenommen und
<lb/>deßhalb als selbstständigen Anspruch absorbirt. Nehmen wir ein
<lb/>eoncretes Beispiel und zwar ein solches, welches dem Einsender
<lb/>dieses besonders nahe liegt und hinsichtlich dessen er sich überdieß
<lb/>mit einer hierauf abzielenden Bemerkung v. Wächter's (S. 86)
<lb/>nicht einverstehen kann. Das Thüringische Strafgesetzbuch be- 
<lb/>stimmt in Art. 137 Folgendes:

<lb/>Bei vorsätzlichen und durch Fahrlässigkeit zugefügten Körper- 
<lb/>verletzungen ist dem Beschädigten, wenn er nicht selbst durch Thät-
<lb/>lichkeiten gegen den Anderen Veranlassung zu. der Verletzung gegeben
<lb/>hat, von dem Richter ein Schmerzengeld zuzuerkennen, vorausgesetzt,
<lb/>daß er dieß besonders beantragt.

<lb/>Das Schmerzengeld haben der. Thäter und mehrere gleiche
<lb/>Theilnehmer, unter Verpflichtung jedes Einzelnen für das Ganze,
<lb/>zu entrichten.

<lb/>Der Richter bestimmt die Größe desselben nach seinem Er- 
<lb/>messen, in Berücksichtigung der Größe des der Person zugefügten
<lb/>Uebels.

<lb/>Durch die Zuerkennung des Schmerzengeldes werden Ent- 
<lb/>schädigungsansprüche des Beschädigten wegen eingetretener
<lb/>Vermögensnachtheile, mit Einschluß der Ansprüche wegen vermin- 
<lb/>derter öder entzogener Arbeitsfähigkeit oder Erwerbsfähigkeit, nicht
<lb/>ausgeschlossen.
</p>

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                n="207"
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            <p>

               <lb/>Von Herrn Appell.-Gerichtsrath vr. Herzog in Eisenach. 207

<lb/>In diesem Paragraphen des Strafgesetzbuchs concentrirten sich
<lb/>nun die landesgesetzlichen Vorschriften über die betreffende Materie
<lb/>(Schmerzengeld als Folge der Körperverletzung) und schwerlich wird
<lb/>jetzt — nach dem Inkrafttreten des Reichsstrafgesetzbuchs, welches
<lb/>nach Z. 231 in allen Fällen der Körperverletzung eben nur eine
<lb/>Buße (mit wesentlich verschiedener Rechtsgestaltung) kennt — von
<lb/>irgend einer Seite noch daran gezweifelt werden, daß nunmehr von
<lb/>dem Strafrichter eintretenden Falls auch nur noch auf eine
<lb/>Buße, nicht aber auf ein Schmerzengeld erkannt werden dürfe
<lb/>(8- 2 des Einführungsgesetzes zum R.St.G.B.). Wie steht es nun
<lb/>aber im Thüringischen Rechtsgebiete (um es der Kürze halber so
<lb/>zu nennen) mit einem etwaigen Ansprüche auf Schmerzengeld im
<lb/>Civilwege; vorausgesetzt nämlich, daß nicht etwa hurch eine be- 
<lb/>reits erkannte Buße alle weiteren Ansprüche des Verletzten
<lb/>absorbirt worden sind? Wächter lehrt a. a. O., der Anspruch auf
<lb/>Schmerzengeld werde in den Strafgesetzbüchern von Thüringen,
<lb/>Alienburg und Braunschweig, wie ihre Worte klar besagten,
<lb/>ebenso wie in dem bürgerlichen Gesetzbuche für Sachsen als reine
<lb/>Schadensersatzklage aufgefaßt. Hieraus scheint denn gefolgert
<lb/>werden zu müssen, daß v. Wächter einen solchen civilrechtlichen
<lb/>Anspruch auf Schmerzengeld z. B. innerhalb des Thüringischen
<lb/>Gebietes suppos. suppon. noch für zulässig halten würde. Wir sind
<lb/>anderer Ansicht. Zunächst nämlich vermögen wir in dem mitgetheilten
<lb/>Schlußsätze jenes 8- 137 eine Aeußerung des Gesetzgebers über die
<lb/>ihm eigene Auffassung der inneren Natur des Schmerzengeldes (als
<lb/>Privatstrafe oder als Ersatz oder als Beides zugleich) überhaupt
<lb/>nicht und am wenigsten eine klare Auslassung hierüber zu finden;
<lb/>der Gesetzgeber läßt dieses theoretische Moment vielmehr ganz in
<lb/>suspenso, wie denn auch derartige scharfe Unterscheidungen in älteren
<lb/>wie in neueren und neuesten Gesetzgebungen nicht eben selten ver- 
<lb/>mißt werden. Aber selbst abgesehen hiervon halten wir dafür, daß
<lb/>das Thüringische Strafgesetzbuch gleich jedem anderen Landes- 
<lb/>strafrechte, welches sich in ähnlicher Weise mit Bestimmungen
<lb/>über Schmerzengeld befaßte, jedenfalls von dem Principe aus- 
<lb/>gegangen sei, daß lediglich der Strafrichter über die Zuerken- 
<lb/>nung von Schmerzengeld je nach Beschaffenheit des gesummten, nur
</p>

            <pb facs="2173686_2700+1875_0214.tif"
                n="208"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_2700+1875_0214--><p/>
            <p>

               <lb/>208
</p>
            <p>

               <lb/>Zwanzig Sähe zur Lehre von der Buße.
</p>
            <p>

               <lb/>ihm in seiner Totalität und nach unmittelbarer Anschauung zugäng- 
<lb/>lichen Falles zu befinden habe, nicht aber der Civilrichter, und
<lb/>daß somit von jenem früheren Schmerzengelde ganz das Nämliche
<lb/>gelten müsse, was bezüglich der Buße des neuen Strafrechts unsers
<lb/>Wissens nach von keiner Seite her bezweifelt worden ist: daß die- 
<lb/>selbe nämlich nur innerhalb des Strafverfahrens verlangt
<lb/>und resp. zuerkannt werden kann (Satz II.). Freilich ist die Sache
<lb/>in der Praxis mitunter, wenn auch nur vereinzelt, anders aufgefaßt
<lb/>und wenigstens unter der Herrschaft des Thüringischen Strafgesetz- 
<lb/>buchs eine civilprocessualische Verfolgung des Anspruchs auf Schmer- 
<lb/>zengeld bisweilen zugelassen worden. - Allein unseres Bedünkens
<lb/>minder denn mit Recht. Gegenwärtig aber — unter der Herrschaft
<lb/>des Reichsstrafgesetzbuchs — würde die Lage der Sache fast noch
<lb/>auffälliger erscheinen, wenn man einen derartigen civilprocessualischen
<lb/>Anspruch auf Schmerzengeld noch ferner für statthaft erachten wollte.
<lb/>Man müßte nämlich annehmen: der Anspruch auf ein sogenanntes
<lb/>Schmerzengeld ist gemeinrechtlichen Ursprungs, nicht ausdrücklich auf- 
<lb/>gehoben worden und deßhalb bestehen geblieben, obschon dem *. 137
<lb/>des Thüringischen Str.G.B. durch §. 231 des R.Str.G.B. im
<lb/>Uebrigen allerdings derogirt worden ist. Wie käme man aber bei
<lb/>einer derartigen Construction darüber hinweg, daß sich gerade das
<lb/>frühere, jetzt aufgehobene und durch neue Bestimmungen ersetzte
<lb/>Landesstrafrecht der Fraglichen Materie bemächtigt und dieselbe
<lb/>in besonderer Weise gestaltet, namentlich auch und zwar höchst zweck- 
<lb/>mäßiger Wei e ein dießfallsiges Befinden des Strafrichters an- 
<lb/>geordnet hat? Läßt sich dieß Alles einfach bei Seite schieben oder
<lb/>bietet es nicht vielmehr einen zuverlässigen Anhalt für die oben
<lb/>vertretene Annahme, daß das landesstrafrechtliche Schmerzen- 
<lb/>geld, als solches, nach dem Gange der Gesetzgebung gegenwärtig
<lb/>überhaupt nicht mehr existirt?
</p>

         </div>
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         <div xml:id="d71751e19705"
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              n="XIV.">
            <head>
               <title level="a" type="main">Ein Schlußwort über Begehung von Verbrechen durch Unterlassung</title>
            </head>
            <byline>
               <docAuthor ana="Ortmann, Rudolf">Von Herrn Gerichtsreferendar Rudolf Ortmann in Leipzig</docAuthor>
            </byline>
      
      
      
            <!-- Case 1: ocr of page 2173686_2700+1875_0215--><p/>
            <p>

               <lb/>Kin Schlußwort über Wegehmrg von Werbrechen
<lb/>durch Unterlassung

<lb/>Vom Herrn Gerichtsreferendar Rudolf Ortmann in Leipzig.

<lb/>Die hier vorliegende Frage hatte ich im Gerichtssaal 1874
<lb/>S. 439 fgg. dahin beantwortet, daß eine Unterlassung dann causal
<lb/>sein könne, wenn der Unterlasser durch eine vorangegangene positive
<lb/>Handlung, mittelst deren er eine Bedingung für den Erfolgs- 
<lb/>eintritt setzte, zugleich die nachher unterlassene Thätigkeit, welche den
<lb/>Erfolg verhütet haben würde, in objectiv erkennbarer Weise zu einer
<lb/>demselben entgegenwirkenden Kraft gemacht habe, und daß dieß
<lb/>insbesondere immer dann der Fall sei, wenn der Unterlasser durch
<lb/>jene positive Handlung die Erwartung, er werde eine den Erfolg
<lb/>verhindernde Thätigkeit vornehmen, dergestalt erregt habe, daß Andere,
<lb/>hierauf vertrauend, entweder jenem Erfolg sich aussetzten oder nicht
<lb/>selbst für die Abwendung desselben sorgten.

<lb/>Gegen diese Auffassung hat nun Dr. v. Buri im Gerichtssaal
<lb/>1875 S. 25 fgg. Widerspruch erhoben; seine Einwendungen scheinen
<lb/>mir jedoch in der Hauptsache auf eine Verwechselung des Eausal-
<lb/>verhältnisses mit dem bloßen Bedingungsverhättnisse Hinaus zu
<lb/>laufen.

<lb/>Geht man nämlich von dem richtigen Ursachenbegriffe aus, wie
<lb/>ich ihn früher nach Binding's Vorgang bestimmt habe^ daß unter
<lb/>Ursache einer Erscheinung die zu der Erscheinung hinwirkenden

<lb/>Der Gericht-i-saal. XXVII. Band. 14
</p>
            <pb facs="2173686_2700+1875_0216.tif"
                n="210"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_2700+1875_0216--><p/>
            <p>

               <lb/>210 Ein Schlußwort über Begehung von Verbrechen durch Unterlassung.


<lb/>Kräfte in ihrem Uebergewicht über die ihr entgegenwirkenben Kräfte
<lb/>zu verstehen seien, so erkennt man unschwer, daß nur das letzte'
<lb/>derjenigen Ereignisse, durch deren successive Mitwirksamkeit das
<lb/>Zustandekommen der concreten Erscheinung bedingt war, als Ursache
<lb/>dieser Erscheinung betrachtet werden darf. Dreß auch dann, wenn
<lb/>etwa schon in dem einen oder anderen der früheren Ereignisse die
<lb/>mögliche Ursache der Erscheinung gelegen hätte: in diesem Falle
<lb/>wird diese mögliche Ursächlichkeit des früheren Ereignisses durch
<lb/>die wirkliche Ursächlichkeit des letzten Ereignisses wieder ver- 
<lb/>nichtet.

<lb/>Anders faßt es Buri*) auf; er meint, daß jede einzelne der- 
<lb/>jenigen Kräfte, welche für die Entstehung einer Erscheinung irgend
<lb/>eine Wirksamkeit geäußert haben, für sich allein schon als die Ur- 
<lb/>sache der Erscheinung anzusehen sei. Die Gründe, die er für diese
<lb/>Ansicht geltend macht, können aber nicht als stichhaltig anerkannt
<lb/>werden. Er nimmt' nämlich zuvörderst auf die objective Einheit
<lb/>und Untheilbarkeit des Erfolgs, die es mit sich bringe, daß jede
<lb/>Thätigkeit, ohne welche der Erfolg nicht eingetreten sein würde, die
<lb/>Haftbarkeit für den ganzen Erfolg nach sich ziehe, und sodann
<lb/>darauf Bezug, daß, wenn man aus dem Causalzusammenhange auch
<lb/>nur eine einzige Kraft ausscheide, der Erfolg selbst zusammenfalle.
<lb/>Allein aus der objectiven Einheit des Erfolgs ergibt sich doch noch
<lb/>keineswegs, daß jede mitwirkende Kraft den ganzen Erfolg ver- 
<lb/>ursacht; vielmehr ergibt sich daraus bloß der Grundsatz, daß eine mit- 
<lb/>wirkende Kraft den Erfolg nur entweder ganz oder gar nicht ver- 
<lb/>ursachen kann, ein Grundsatz, der vollständig gewahrt'bleibt, wenn
<lb/>man annimmt, daß nur das letzte der zum Erfolg nothwendigen
<lb/>Ereignisse den Erfolg ganz verursacht, daß dagegen die diesem
<lb/>letzten Ereignisse vorangehenden mitwirkenden Ereignisse ihn gar
<lb/>nicht verursachen, sondern bloß bedingen; eine Zerlegung des Er- 
<lb/>folgs in einzelne Bestandtheile wird mit dieser Annahme in keiner
<lb/>Weise etablirt. Zudem entspricht es der Einheit des Erfolgs jeden-
</p>
            <p>

               <lb/>*) Abhandlungen aus dem Strafrecht (1862) S. 115 fgg., in Goltd.
<lb/>Archiv XI. S. 758 und in seiner neuesten Schrift „über Causalität k."
<lb/>(1873) S. I fgg.
</p>

            <pb facs="2173686_2700+1875_0217.tif"
                n="211"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_2700+1875_0217--><p/>
            <p>

               <lb/>Vom Herrn Gerichtsreferendar Rudolf Ortmann in Leipzig. 211


<lb/>falls viel besser, wenn man demselben anstatt einer unendlichen
<lb/>Vielheit von Ursachen, wie Buri will, vielmehr ein einziges Ereig- 
<lb/>niß als Ursache gegenüberstellt. Der Umstand aber, daß sämmtliche
<lb/>mitwirksam gewordene Ereignisse für das Zustandekommen des con-
<lb/>creten Erfolgs gleich unentbehrlich sind und insofern einander gleich- 
<lb/>stehen, beweist noch nicht, daß nicht zwischen dem letzten Ereigniß,
<lb/>durch dessen Eintritt der concrete Erfolg bedingt ist, und den übrigen
<lb/>milwirksamen Ereignissen in anderer Beziehung ein Unterschied be- 
<lb/>steht. Daß aber ein solcher Unterschied in der That besteht, gibt
<lb/>Buri selbst dadurch zu, daß er*) der sog. Haupthandlung die
<lb/>'„entscheidend^ Wirksamkeit" zuschreibt, und daß er ihr eine sub- 
<lb/>jective Bedeutung beilegt, die sie gar nicht haben könnte, wenn
<lb/>sie mit den übrigen mitwirksam gewesenen Handlungen objectiv
<lb/>gleichwerthig wäre. Allein eben weil die Haupthandlung als die
<lb/>letzte den concreten Erfolg bedingende Thatsache diesen Erfolg allein
<lb/>verursacht, so muß derjenige, welcher sie wissentlich vornimmt
<lb/>oder sie vorzunehmen glaubt, den dolus auctoris haben, wäh- 
<lb/>rend die übrigen zum Erfolg etwa mitwirkenden Personen zwar
<lb/>diesen Dolus haben können, ihn aber, da ihre Thätigkeit im Ver- 
<lb/>gleiche zu der Haupthandlung als eine objectiv untergeordnete er- 
<lb/>scheint, nicht nothwendig haben müssen.

<lb/>Hieraus dürfte aber hervorgehen, daß es keineswegs willkürlich
<lb/>ist, nur das letzte Ereigniß, durch dessen Eintritt der concrete Er- 
<lb/>folg bedingt war, als Ursache und jedes ihm vorangehende zu dem
<lb/>Erfolg mitwirkende Ereigniß, welches nicht als causa des letzten
<lb/>und deßhalb als causa causati auftritt, nur als Bedingung oder
<lb/>Voraussetzung des Erfolgs zu bezeichnen. Wirklichkeit und
<lb/>Ursache sind Correlatbegriffe; Möglichkeit und Bedingung
<lb/>sind gleichfalls Correlatbegriffe; und so wenig sich der Unterschied
<lb/>zwischen Wirklichkeit und Möglichkeit hinweg disputiren läßt, so
<lb/>wenig auch der Unterschied zwischen den Correlaten dieser Begriffe.
<lb/>Wer ihn beseitigen will, muß, worauf auch v. Bar**) hinweist, zu
<lb/>dem paradoxen Resultate kommen, daß jeder Mensch als (wenn
</p>
            <p>

               <lb/>*) Theiln. S. 7, Gerichts?. 1. c. S. 3Q u. Causalität S. 104.


<lb/>**) Lehre vom Kausalzusammenhang S. 5.
</p>

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                n="212"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_2700+1875_0218--><p/>
            <p>

               <lb/>212 Ein Schlußwort über Begehung von Verbrechen durch Unterlassung.

<lb/>auch schuldlose) Ursache sämmtlicher von seinen Abkömmlingen be- 
<lb/>gangener Verbrechen zu betrachten sei*).

<lb/>Aus vorstehenden Ausführungen folgt nun:

<lb/>1) daß es keineswegs unrichtig war, wenn ich a. a. O. S. 448
<lb/>fg. behauptete, daß in denjenigen Fällen, in denen der Unter-
<lb/>lasser durch sein vorangegangenes actives Verhalten und durch die
<lb/>dadurch erregte Erwartung, daß er eine den Erfolg abwendende
<lb/>Thätigkeit vornehmen werde, einen Anderen bestimmt hat, sich diesem
<lb/>Erfolg auszusetzen, zwischen jenem activen Verhalten und dem Er- 
<lb/>folge nicht ein Causalzusammenhang stattfinde. Es kann hier
<lb/>dahingestellt bleiben, ob die Verursachung fremder Handlungen
<lb/>denkbar ist oder nicht; denn selbst wenn sie denkbar wäre (was ich
<lb/>aber nach wie vor bestreite), so würde doch in dem nur erwähnten
<lb/>Falle nicht das vorherige active Verhalten des Unterlassers, sondern
<lb/>seine spätere Unterlassung als die letzte zu dem Erfolg erforderliche
<lb/>Thatsache, als die Haupthandlung, erscheinen, m. a. W. es würde
<lb/>in jenem activen Verhalten nur die mögliche Erfolgsursache zu
<lb/>befinden sein, welche durch die Ursächlichkeit der nachfolgenden Unter- 
<lb/>lassung verhindert würde, zur wirklichen zu werden.

<lb/>Ferner folgt aus obigen Ausführungen,
</p>
            <p>

               <lb/>*) Von der Regel, daß Bedingung und Ursache scharf unterschieden-
<lb/>werden müssen, macht m. E. ein einziger Fall eine Ausnahme, der Fall
<lb/>nämlich, wenn die menschliche Thätigkeit einer Natur kraft ..die Möglich- 
<lb/>keit ihres Hinzutritts und der Herbeiführung des Erfolgs in Vereinigung
<lb/>mit ihr gewährt hat." In diesem Falle fließen die Begriffe Ermöglichung
<lb/>und Verursachung allerdings zusammen. Es folgt dieß daraus, daß die
<lb/>Naturkraft sich nach unabänderlichen Gesetzen entwickelt und daß ,,ihre
<lb/>Entstehung, wenn man sie auf ihre entfernteren Ursachen zurückleitet, stets
<lb/>vor den Zeitpunkt der menschlichen Handlung fällt" (Buri, Goltd. Arch. XI
<lb/>S. 757, 763, Not. 1). Wer z. B. einem Andern an einem warmen Tage
<lb/>eine Wunde beibringt und ihn im Freien hülflos liegen läßt, in als Urheber
<lb/>des Todes des Verletzten anzusehen, wenn in der Nacht daraus Kälte ein-
<lb/>tritt, die jene Wunde brandig macht und dadurch bcu Tod herbeiführt.
<lb/>Tenn hier fügt der Verletzer zu dem bereits bestehenden, mit Nothweudigkeit
<lb/>sich vollziehenden Naturcausalverlaufe die letzten außer diesem Eauialverlauf
<lb/>zu jenem Erfolg noch erforderlichen Kräfte hinzu. Tieß gegen den Ein- 
<lb/>wand Buri's im Gerichtssaal 1. c. S. 30.
</p>

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                n="213"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_2700+1875_0219--><p/>
            <p>

               <lb/>Vom Herrn Gerichtsreferendar Rudolf Ortmann in Leipzig. Z1Z


<lb/>2) daß es ebensowenig unrichtig war, wenn ich S. 450 be- 
<lb/>hauptete, daß von zwei in der Zeit .getrennten Handlungen nur
<lb/>die eine causal sein könne, und daß deßhalb in Fällen, in denen
<lb/>die vorangehende positive Handlung causal ist, die nachfolgende
<lb/>Unterlassung unmöglich auch causal sein könne und umgekehrt. Diese
<lb/>Behauptung wird auch durch dasjenige, was Buri, Gerichtssaal 1. c.
<lb/>S. 29 dagegen vorbringt, daß nämlich nicht einzusehen sei, warum
<lb/>man sich nicht für den nämlichen Erfolg doppelt wirksam sollte
<lb/>erweisen können, nicht widerlegt. Man kann sich für den nämlichen
<lb/>Erfolg wohl doppelt wirksam, aber nicht doppelt causal er- 
<lb/>weisen.

<lb/>Hieraus ergibt sich aber die weitere Consequenz, daß Niemand
<lb/>im Stande ist, in eine von ihm schuldloser (oder fahrlässiger) Weise
<lb/>gesetzte Causalität nachträglich mittelst einer neuen Causalität das
<lb/>Schuldmoment (beziehungsweise das Dolusmoment) zu übertragen,
<lb/>und daß somit, wenn Buri S. 25*) meint, „die Frage sei hier,
<lb/>ob, im Falle erst nach Beendigung der mit verbrecherischer Schuld
<lb/>nicht erfüllten (oder fahrlässigen) Thätigkeit das Bevorstehen eines
<lb/>strafrechtlichen Erfolgs derselben zum Bewußtsein kommt, noch nach- 
<lb/>träglich eine Haftbarkeit für diesen Erfolg (bez. ex capite doli)
<lb/>dem Handelnden erwachsen könne", schon die Frage unrichtig gestellt
<lb/>ist. Wäre sie richtig gestellt, so würde die Möglichkeit causaler
<lb/>Unterlassungen überhaupt verneint werden müssen.

<lb/>Hiernach erscheint auch der Vorwurf, den Buri S. 28 meiner
<lb/>Deduction macht, daß dieselbe nämlich nur einen Theil des von
<lb/>der Frage umfaßten Gebietes begreife, als unbegründet. Wohl
<lb/>aber dürste die von mir bekämpfte Theorie Buri's der doppelte
<lb/>Vorwurf treffen, daß sie

<lb/>a) gerade diejenigen Fälle nicht umfaßt, in denen die Causalität
<lb/>nicht in der positiven Handlung, sondern in der nachfolgenden
<lb/>Unterlassung enthalten ist, und daß sie

<lb/>b) Fälle umfaßt, in denen das umgekehrte Verhältniß statt-
<lb/>sindet.
</p>
            <p>

               <lb/>*/ Ebenso schon in s. Causalität S. 96.
</p>

            <pb facs="2173686_2700+1875_0220.tif"
                n="214"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_2700+1875_0220--><p/>
            <p>

               <lb/>214 Ein Schlußwort über Begehung von Verbrechen durch Unterlassung.

<lb/>Zu a) habe ich schon früher S. 445 fg., ohne deßfalls von
<lb/>Buri widerlegt zu sein, gezeigt, daß dieser Schriftsteller nach seiner
<lb/>Theorie z. B. den Gefangenenwärter, der den ihm anvertrauten Ge- 
<lb/>fangenen verhungern läßt, für den Tod des Letzteren nicht verant- 
<lb/>wortlich machen kann, weil die Uebernahme des Gefangenenwärter-
<lb/>amtes zu diesem Erfolge nicht im Causalverhältniß, sondern nur
<lb/>im Bedingungsverhältniß steht; und

<lb/>zu d) muß ich aus dem oben S. 213 unter 2 angegebenen Grunde
<lb/>dabei bleiben, daß' man seine Thätigkeit zwar auch durch eine con- 
<lb/>cludente Handlung als eine dem Erfolg entgegenwirkende Kraft
<lb/>hinstellen kann, daß aber als eine solche concludente Handlung
<lb/>niemals die Vornahme einer Thätigkeit betrachtet werden darf,
<lb/>welche selbst mit dem Erfolg im Causalzusammenhang steht*).
<lb/>Wenn z. B. ein Knecht aus Fahrlässigkeit oder durch Zufall mit
<lb/>der Laterne in der Scheune stürzt, hierdurch das Stroh an- 
<lb/>zündet und dann dolos das Feuer weiter brennen läßt, so ist in
<lb/>dem Hinstürzen das Setzen einer dem daraus entstehenden Brande
<lb/>entgegenwirkenden Kraft in keiner Weise zu befinden, und es kann
<lb/>deßhalb der Knecht „selbst bei dem ausgesprochensten nachträglichen
<lb/>Dolus" nicht wegen doloser Brandstiftung bestraft werden. Wenn
<lb/>Buri das Gegentheil annimmt und dieß S. 26 damit motivirt,
<lb/>daß hier der Knecht den als entgegenwirkende Kraft erscheinenden
</p>
            <p>

               <lb/>*) Buri scheint sich zu der gegentheiligen Annahme dadurch verleiten
<lb/>zu lassen, daß es Fälle gibt, in denen der causalen Unterlassung eine schein- 
<lb/>bar ebenfalls causale Positive Handlung, des Unterlassers vorangeht. So
<lb/>z. B., wenn ein Arzt infolge ihm zu Theil gewordenen Auftrags eine Ent- 
<lb/>bindung vornimmt, hierbei die Nabelschnur durchschneidet und sodann die- 
<lb/>selbe nicht unterbindet, so daß das Kind sich verblutet. Hier hat der Arzt
<lb/>die unterlassene Unterbindung durch die Uebernahme des Entbin- 
<lb/>dung sau strages (nicht, wie Buri annehmen würde, durch das Durch- 
<lb/>schneiden der Nabelschnur) zu einer dem Tode des Kindes entgegenwirkenden
<lb/>Kraft gemacht, und darum ist das Nichtunterbinden hier causal. Dagegen
<lb/>ist das Durchschneiden der Nabelschnur hier nicht causal; denn hier hat
<lb/>der Arzt durch die vorherige Uebernahme jenes Auftrages der entgegen- 
<lb/>wirkenden Kraft, die er durch das Durchschneiden der Nabelschnur beseitigte,
<lb/>eine andere entgegenwirkende Kraft substituirt. Vergl. hierzu Binding, die
<lb/>Normen rc. I. S. 43.
</p>

            <pb facs="2173686_2700+1875_0221.tif"
                n="215"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_2700+1875_0221--><p/>
            <p>

               <lb/>Vom Herrn Gerichtsreferendar Rudolf Ortmann in Leipzig. ZI5


<lb/>Willen, den Erfolg abzuwenden, und die diesem Willen adäquate
<lb/>Thätigkeit unterdrücke, so beweist diese Motivirung zu viel. Wäre
<lb/>sie richtig, so würde auch die Unterlasiung desjenigen causal sein,
<lb/>der einen von einem Anderen verursachten Erfolg, den er abwenden
<lb/>könnte, nicht abwendet;, denn auch in diesem Falle läßt der Unter-
<lb/>lasser den AbwendungSwillen und die demselben entsprechende Hand- 
<lb/>lung nicht zur Entstehung kommen. Den Satz, „daß Jeder den
<lb/>strafrechtlichen Erfolg, den er, wenn er gewollt hätte, abgewendet
<lb/>haben würde, verantworten muß," würde man dann in der That
<lb/>„ohne Einschränkung aus dem Gebiete der Ethik, in das Strafrecht
<lb/>herübernehmen" müssen, und der bloß quantitative Unterschied, daß
<lb/>die Aufforderung, eine Causalität nicht zu einem objectiv wider- 
<lb/>rechtlichen Ziele gelangen zu lassen, bei eigener Causalität mit
<lb/>größerer, bei fremder Causalität mit geringerer Bestimmt- 
<lb/>heit an den Unterlassenden ergeht, könnte daran Nichts ändern.

<lb/>Nach meiner Ueberzeugung gibt es für das von Buri ver-
<lb/>theidigte Resultat nur Eine Begründung, welche wenigstens den
<lb/>Schein der Stichhaltigkeit für sich hat. Es ist dieß die von Schwarze
<lb/>gegebene, daß nämlich Jeder, der durch Vornahme einer Handlung
<lb/>Bedingungen für den Eintritt einer Rechtsverletzung in-s Leben
<lb/>ruft, dadurch zugleich seine spätere Thätigkeit zu einer dieser Rechts- 
<lb/>verletzung entgegenwirkenden Kraft insofern mache, als er dadurch
<lb/>zugleich die Verpflichtung übernehme, dafür zu sorgen, daß nicht die
<lb/>von ihm gesetzten Bedingungen die Ursache erzeugen*). Diese Be- 
<lb/>gründung vermeidet den Widerspruch, der darin liegt, daß von zwei
<lb/>successiven Handlungen beide causal sein sollen (denn nach ihr ist
<lb/>die positive Handlung nicht causal, weil sie zwar die hinwirkenden
<lb/>Kräfte vermehrt, bez. die entgegenwirkenden vermindert, das Hinaus- 
<lb/>wachsen der ersteren über das Gleichgewicht aber durch das gleich- 
<lb/>zeitige Setzen einer bez. anderen entgegenwirkenden Kraft verhütet),
<lb/>und treibt auch nicht zu der Consequenz, daß jede (auch die sog.
</p>
            <p>

               <lb/>*) In diesem Sinne fasse ich wenigstens die Bemerkung Schwarze's
<lb/>im Commentar (S. 47 der 3. Aust.), ,,die Haftpflicht fließe aus der mit
<lb/>der Vornahme der Handlung eintretenden Verpflichtung, rechtsverletzende
<lb/>Erfolge derselben abzuwenden", auf.
</p>

            <pb facs="2173686_2700+1875_0222.tif"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_2700+1875_0222--><p/>
            <p>

               <lb/>216 Ein Schlußwort über Begehung von Verbrechen durch Unterlassung.

<lb/>reine) Unterlassung Kausalität sei. Gleichwohl muß auch diese Be- 
<lb/>gründung an der Erwägung scheitern, daß nur diejenige Uebernahme
<lb/>einer rechtlichen Abwendungspflicht das Setzen einer dem Erfolge
<lb/>entgegenwirkenden Kraft involvirt, durch welche der Handelnde, wie
<lb/>namentlich durch Uebernahme eines Amtes, eines Auftrags, durch
<lb/>den Zeugungsact, die Erfolgsabwendung in objectiv erkennbarer
<lb/>Weise verspricht, durch welche er also in Jedem, der von der
<lb/>Handlung erfährt, den Glauben hervorruft, daß er gewillt sei, den
<lb/>Erfolg zu verhüten. Man braucht sich, um dieß einzusehen, nur
<lb/>an das Beispiel dessen zu erinnern, der einen Anderen in Tödtungs-
<lb/>absicht oder aus Fahrlässigkeit in den Fluß stößt. Hier hat der
<lb/>Thäter durch seine Handlung unzweifelhaft die rechtliche Verpflichtung
<lb/>übernommen, den Anderen vom Tode des Ertrinkens zu retten;
<lb/>gleichwohl wird Niemand sagen können, daß er durch seine Hand- 
<lb/>lung die nachher unterlassene Rettung des Anderen als eine dem
<lb/>Tode desselben entgegenwirkende Kraft hingestellt gehabt habe.
<lb/>Uebrigens müßte man, wenn man in allen den Fällen, in denen
<lb/>die That den Erfolg erst nach Ablauf einer kürzeren oder längeren
<lb/>Zeit herbeiführt, während welcher derselbe noch hätte abgewendet
<lb/>werden können, nicht die That, sondern erst die Nichtabwendung
<lb/>des Erfolgs als causal ansieht, zu den sonderbarsten Consequenzen
<lb/>kommen. Jenen Menschen z. B., der einen Anderen in Tödtungs-
<lb/>absicht oder fahrlässiger Weise in den Fluß stieß, darauf aber zu
<lb/>einer Zeit, zu welcher der Andere noch gerettet werde:: konnte, durch
<lb/>irgend einen Zufall in Bewußtlosigkeit verfiel, würde man, auch
<lb/>wenn nun dieser Andere ertrank, nur wegen versuchter Tödtung
<lb/>strafen dürfen, bez. straflos lassen müssen; denn die dolose, bez.
<lb/>culpose, positive Handlung wäre nach jener Ansicht nicht causal,
<lb/>und die spätere causale Unterlassung wäre unzurechenbar.

<lb/>Schließlich gestatte ich mir noch eine Gegenbemerkung gegen
<lb/>das, was Buri S. 31 sagt, daß nämlich die Mißlichkeit meines
<lb/>Causalitätsbegriffs aus dem von mir S. 448 angeführten Falle,
<lb/>daß A in den Fluß gesprungen ist, B ihn aus der Gefahr des
<lb/>Ertrinkens retten will und gerettet haben würde, £ jedoch dem B
<lb/>verspricht, diese Rettung selbst vorzunehmen, dann aber den A ab- 
<lb/>sichtlich ertrinken läßt, obwohl er ihn hätte retten können, und aus
</p>

            <pb facs="2173686_2700+1875_0223.tif"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_2700+1875_0223--><p/>
            <p>

               <lb/>Vom Herrn Gerichtsreserendar Rudolf Ortmann in Leipzig. 21.7

<lb/>der von mir gegebenen Entscheidung dieses Falles hervorgehe. Ich
<lb/>muß allerdings einräumen, daß hier nicht, wie ich früher annahm,
<lb/>das Jnswasserspringen des A, sondern vielmehr die Unterlassung
<lb/>des X, in welcher die Beseitigung einer noch nach dem Jnswasser- 
<lb/>springen des A entstandenen entgegenwirkenden Kraft zu befinden
<lb/>ist, als Todesursache erscheint, und daß daher durch dieses Beispiel
<lb/>die Behauptung, die ich durch dasselbe illustriren wollte (daß näm- 
<lb/>lich eine Unterlassung nur dann in Wirklichkeit eausal fei, wenn
<lb/>sie die entgegenwirkenden Kräfte dergestalt vermindert habe, daß
<lb/>sie den hinstrebenden Kräften unterlegen seien), nicht illustrirt wird.
<lb/>Ich muß ferner zugeben, daß in dem zweiten Beispiel, auf das ich
<lb/>mich berief, daß Jemand einem an einem einsamen Orte im Ver- 
<lb/>schmachten liegenden Menschen Hülfe herbeizuholen versprochen, dieß
<lb/>aber dann absichtlich unterlassen hat, von einer causalen Unter- 
<lb/>lassung überhaupt keine Rede sein kann, da hier der Unterlasser
<lb/>durch das von ihm geleistete Versprechen eine Bedingung für den
<lb/>Tod des Verschmachtenden nicht gesetzt hat. Keineswegs kann ich
<lb/>mich aber davon überzeugen, daß aus den unpassend gewählten
<lb/>Beispielen auf die „Mißlichkeit meines Causalitätsbegriffs" oder
<lb/>auch nur auf die Unrichtigkeit der Behauptung, zu deren Erläute- 
<lb/>rung diese Beispiele dienen sollten, geschlossen werden könnte. Ich
<lb/>will diesen Beispielen hier ein anderes substituiren, das der Dienst- 
<lb/>magd, die es übernommen hat, allabendlich die Hausthür zuzu- 
<lb/>schließen, dieselbe aber eines, Abends nicht zuschließt, um einem
<lb/>Dritten, der in der Nacht im Hause stehlen will, den Zugang zu
<lb/>erleichtern. Hier vernichtet die Dienstmagd durch ihre Unterlassung
<lb/>eine vorher von ihr selbst gesetzte entgegenwirkende Kraft und
<lb/>fördert dadurch das Unternehmen des Diebes; aber in's Ueber-
<lb/>gewicht wird das Für über das Wider doch lediglich durch Letzteren
<lb/>gebracht. Es ist eben, wie bereits oben bemerkt, nicht jede Förde- 
<lb/>rung eines Erfolgs und somit auch nicht jede Beseitigung einer

<lb/>ihm entgegenwirkenden Kraft schon eine Verursachung desselben.

<lb/>Vielmehr ist die Verursachung eine qualificirte Förderung,
<lb/>qualificirt nämlich dadurch, daß sie jenes Uebergewicht herstellt.

<lb/>Liegt nun in der Unterlassung die Verursachung des Er- 

<lb/>folgs, so haben wir die Schuldform der Thäterschuft; liegt
</p>

            <pb facs="2173686_2700+1875_0224.tif"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_2700+1875_0224--><p/>
            <p>

               <lb/>218 Ein Schlußwort über Begehung von Verbrechen durch Unterlassung.

<lb/>in ihr dagegen nur eine einfache Förderung desselben, so haben
<lb/>wir, objeetiv betrachtet, bloß die Schuldform der Beihülfe,
<lb/>die freilich unter Umständen aus Gründen, welche der subjec-
<lb/>tiven Seite der Unterlassung entnommen werden, von unserem
<lb/>geltenden Rechte als Mitthäterschaft bestraft wird.
</p>

         </div>
         <pb facs="2173686_2700+1875_0225.tif"
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              n="XV.">
            <head>
               <title level="a" type="main">Entscheidungen der Großh. Mecklenb. Obergerichte</title>
            </head>
            <byline>
               <docAuthor ana="Malschitzki, ... v.">Mitgetheilt von Herrn Justiz-Canzlei-Director v. Malschitzki zu Neustrelitz</docAuthor>
            </byline>
      
      
      
            <!-- Case 1: ocr of page 2173686_2700+1875_0225--><p/>
            <p>

               <lb/>XY.

<lb/>Entscheidungen der Kroßh. Mecktenö. Höergerichte.

<lb/>Mitgetheilt von Herrn Justiz-Canzlei-Tirector von Malschitzkt zu Neustrelitz.
</p>
            <p>

               <lb/>1.

<lb/>Diebstahl. Vorbereitung zu einem demnächst von einem
<lb/>Dritten zu begehenden Diebstahle.

<lb/>Der Ausführung des Verteidigers, daß Juculpatin sich überall
<lb/>keines Diebstahls, sondern nur des Vergehens der Hehlerei schuldig
<lb/>gemacht habe, würde nur dann beigepflichtet werden können, wenn
<lb/>vorläge, daß dasjenige Stroh, welches die aus den Vorräthen des
<lb/>Damnificaten durch Vermittelung des Knaben August Fr. sich an- 
<lb/>geeignet, derzeit bereits Seitens des Letzteren seinem Lohn- und
<lb/>Brodherrn, dem Schuhmacher Dr., gestohlen gewesen wäre. Diese
<lb/>Voraussetzung trifft jedoch nicht zu, auch wenn man (wie allerdings
<lb/>geschehen muß) die Angabe der Jnculpatin, daß das Bund Stroh,
<lb/>welches sie an sich genommen, bereits von dem Fr. vor die offene
<lb/>Scheunenthür hineingelegt gewesen sei, grundleglich macht. Denn
<lb/>dadurch allein, daß der Fr. das Bund Stroh in der bezeichneten
<lb/>Weise von dem Vorrathe seines Herrn ausschied, hatte er dasselbe
<lb/>noch keineswegs apprehendirt, vielmehr blieb solches nichtsdestoweniger
<lb/>bis auf Weiteres noch im Besitze des Damnificaten. Jedenfalls
<lb/>aber schied der Fr. das Stroh auch überall nicht in der Absicht
<lb/>aus, um dasselbe sich anzueignen und es demnächst der Jncul-
</p>
            <pb facs="2173686_2700+1875_0226.tif"
                n="220"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_2700+1875_0226--><p/>
            <p>

               <lb/>220 Entscheidungen der Großh. Mecklenb. Obergerichte.


<lb/>patin zu überlassen; vielmehr war seine Absicht lediglich darauf
<lb/>gerichtet, es zu ermöglichen, daß das in Rede stehende Stroh aus
<lb/>dem Besitze des Damnificaten durch die Fortnahme Seitens der
<lb/>Jnculpatin unmittelbar in den Besitz der Letzteren übergehe.

<lb/>cfr. Oppenhoff, Erläut. zum Strafgesetzbuche, §. 47, Not. 3,
<lb/>§. 242, Not. 50.

<lb/>Seine Thätigkeit bezielte daher die Vorbereitung eines
<lb/>von der M. an dem Stroh zu begehenden Diebstahls, diente mit- 
<lb/>hin lediglich als Mittel zur Verwirklichung eines fremden ver- 
<lb/>brecherischen Willens, und charaeterisirt sich sonach wesentlich als
<lb/>Bei hülfe zu einem Diebstahl. Daß eine Verabredung zwischen
<lb/>der Jnculpation und dem Fr. voraufgegangen war, kann an der
<lb/>Auffassung der Sache nichts ändern. War Fr., wie er behauptet,
<lb/>von der M. aufgefordert, ihr etwas Stroh von den Vorräthen
<lb/>seines Herrn zukommen zu lassen, so würde hierin doch immer nur
<lb/>eine Anstiftung zu der — demnächst wirklich gewährten — Bei- 
<lb/>hülfe zu befinden sein; war aber, wie die Jnculpatin versichert,
<lb/>der erste Vorschlag von Fr. ausgegangen, so hatte derselbe damit
<lb/>eben seine — demnächst zu gewährende — Beihülfe irrt Voraus
<lb/>zugesichert; aber die Thäterschaft hinsichtlich des. vorliegenden
<lb/>Diebstahls kann dem Fr. in keinem der beiden Fälle zugeschrieben
<lb/>werden.
</p>
            <p>

               <lb/>2.

<lb/>Hausfriedensbruch. Eindringen in ein Schulzimmer wäh- 
<lb/>rend der Unterrichtszeit.

<lb/>Es muß unter den obwaltenden Umständen darin, daß In- 
<lb/>culpat die Thür des Schulzimmers aufgerissen und seinen Sohn
<lb/>ausgefordert hat, herauszukommen, ein Vergehen gegen den §. 123
<lb/>des Str.G.B. befunden werden, nämlich ein Hausfriedensbruch,
<lb/>begangen durch widerrechtlichesZZindringen. Zunächst muß es näm- 
<lb/>lich als Eindringen erachtet werden, daß Inculpat den Zugang zu
<lb/>der Schulstube öffnete, mochte er auch nicht eigentlich in das Zimmer
<lb/>treten, indem ja jedenfalls durch solches Verfahren die Schranke
</p>

            <pb facs="2173686_2700+1875_0227.tif"
                n="221"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_2700+1875_0227--><p/>
            <p>

               <lb/>Mitgetheilt v. Just.-Canzl.-Dir. v. Malschitzki zu Neustrelitz. 221
</p>
            <p>

               <lb/>des Wohnraumes beseitigt und somit dieser Raum zur unmittel- 
<lb/>baren Wirkung in denselben hinein, dem Jneulpaten geöffnet war.
<lb/>Es liegt nun auch hinlänglich vor, daß dem Jneulpaten wohl be- 
<lb/>kannt war, daß ihm der Zutritt zu dem Schulzimmer während der
<lb/>Schulzeit nicht gestattet war, da einerseits ein solches Bewußtsein
<lb/>bei Jedermann vorausgesetzt werden darf, und andererseits dem
<lb/>Jneulpaten schon vorher von der Ehefrau des Lehrers M. bedeutet
<lb/>worden war, daß Letzterer während der Schulzeit nicht zu sprechen
<lb/>sei. Der Inculpat konnte nun auch nicht der Meinung sein, daß
<lb/>trotzdem dem Lehrer sein Eindringen in die Schulstube genehm sein
<lb/>würde, und ist auch dieser Meinung nicht gewesen. Dem würde
<lb/>die Art und Weise seines Benehmens sowie auch der Zweck wider- 
<lb/>sprechen. Es können ja an und für sich wohl Umstände eintreten,
<lb/>welche Eltern berechtigen können, auch während der Schulzeit das
<lb/>Schulzimmer zu betreten, und die den dolus ausschließen, indem
<lb/>alsdann davon ausgegangen werden darf, daß der Lehrer seine Ge- 
<lb/>nehmigung nicht versagt haben würde. Hier aber lag gar keine
<lb/>Veranlassung für den Jneulpaten zur sofortigen Entfernung seines
<lb/>Jungen vor, und dann zeigte auch Inculpat dadurch, daß er ohne
<lb/>Weiteres die Thür aufriß und, ohne sich an den Lehrer zu kehren,
<lb/>direct seinem Sohne befahl, herauszukommen, daß ihm an einer
<lb/>Erlaubniß des Lehrers, die Thür zu öffnen und seinen Jungen
<lb/>mitzunehmen, überall nichts gelegen war, und erhielt dadurch seine
<lb/>Handlungsweise den Character der vollen absichtlichen Eigenmächtig- 
<lb/>keit, wie solche zum Thatbestande des Hausfriedensbruches erfordert
<lb/>wird und worin eben das Moment der Widerrechtlichkeit zu befinden
<lb/>ist. Ein unmittelbares directes Verbot des Eintritts ist zur Be- 
<lb/>gehung eines Hausfriedensbruches nicht durchaus erforderlich, son- 
<lb/>dern es genügt auch ein Eindringen unter Umständen, in chenen
<lb/>ohnehin an dem entgegenstehenden Willen des Wohnungsinhabers
<lb/>nicht gezweifelt werden konnte, wie ja denn sonst überall dann kein
<lb/>Hausfriedensbruch begangen werden würde, wenn das Eindringen
<lb/>in Abwesenheit des Inhabers oder so schleunig geschähe, daß der
<lb/>Inhaber, gar nicht zum Aussprechen eines Verbots kommen konnte.
</p>

            <pb facs="2173686_2700+1875_0228.tif"
                n="222"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_2700+1875_0228--><p/>
            <p>

               <lb/>222
</p>
            <p>

               <lb/>Entscheidungen der Großh. Mecklenb. OLergerichte.
</p>
            <p>

               <lb/>3.

<lb/>Hausfriedensbruch in einem Schulzimmer außerhalb der
<lb/>Schulzeit. Antragsberechtigung des Lehrers.

<lb/>Es kann dem vorigen Richter darin nicht beigepflichtet werden,
<lb/>daß Inculpat sich des Vergehens des Hausfriedensbruches in jeder
<lb/>der beiden Alternativen des im 8- 123 des Str.G.B. vorgesehenen
<lb/>Tatbestandes schuldig gemacht habe.

<lb/>Denn was zuförderst das Eintreten des Angeschuldigten in das
<lb/>dem Lehrer zugewiesene Schulclassenlocal betrifft, so ist hierin ein
<lb/>„widerrechtliches Eindringen" in eine für den öffentlichen Dienst
<lb/>bestimmte Räumlichkeit um deswillen nicht zu befinden, weil der
<lb/>Eintritt zu einer Zeit erfolgte, zu welcher der Unterricht in der
<lb/>Classe noch nicht begonnen hatte, das Betreten eines Classenraumes
<lb/>zu solcher Zeit von Seiten eines Unbetheiligten aber nicht schon
<lb/>schlechthin und ohne Weiteres als stillschweigend verboten angesehen
<lb/>werden darf. Auch dadurch, daß Inculpat bei seinem Eintreten
<lb/>in die in Rede stehende Localität einen unerlaubten Zweck ver- 
<lb/>folgte, wurde dasselbe kein „widerrechtliches Eindringen" im Sinne
<lb/>des Gesetzes. — Wohl aber war seine Anwesenheit in dem beregten
<lb/>Locale von dem Augenblicke an eine unbefugte, als der in die
<lb/>Classe getretene Lehrer ihn aufgefordert hatte, sich zu entfernen.
<lb/>Wenn er daher dessenungeachtet dieser, sogar wiederholt aus- 
<lb/>gesprochenen Aufforderung nicht nachkam, sich vielmehr vorerst an- 
<lb/>schickte, seinen Sohn zu entkleiden, mit der Erklärung, daß der
<lb/>Lehrer sich überzeugen solle, wie viehisch er den Knaben behandelt
<lb/>habe; wenn er mithin auf diese Weise seinen Widerspruch gegen die
<lb/>ihm gewordene Weisung thatsächlich durchzusetzen suchte und die
<lb/>Classe erst dann verließ, als der Lehrer — um sich den Rath und
<lb/>den Beistand seiner Collegen, gegenüber dem Benehmen des Ange- 
<lb/>schuldigten, zu erbitten — seinerseits aus der Classe herausgegangen
<lb/>war, so machte er sich hiedurch allerdings eines Hausfriedensbruches
<lb/>schuldig. Auch sein ferneres Verhalten auf dem Corridor des Schul- 
<lb/>hauses — welches als eine Wiederholung seines vorgängigen Be- 
<lb/>nehmens' in der Classe erscheint — unterliegt zweifellos ebenderselben
<lb/>Beurtheilung.
</p>

            <pb facs="2173686_2700+1875_0229.tif"
                n="223"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_2700+1875_0229--><p/>
            <p>

               <lb/>Mitgetheilt v. Just.-Canzl.-Dir. v. Malschitzki zu Neustrelitz. ZZZ

<lb/>Den gesetzlich erforderlichen Strafantrag anlangend, so kann
<lb/>die Aufstellung des Defensors, daß zur Stellung solchen Antrages
<lb/>lediglich der Magistrat, als Patron der Schule, befugt gewesen sei,
<lb/>nicht für zutreffend geachtet werden. Berechtigt zum Strafantrage
<lb/>war der durch das Vergehen Verletzte, und als solcher muß im
<lb/>vorliegenden Falle der Classenlehrer angesehen werden, welcher über
<lb/>die betreffende Räumlichkeit zum Zwecke der Ertheilung des Unter- 
<lb/>richts in derselben zu disponiren hatte. Der Lehrer hat nun die
<lb/>Bestrafung des Koops ausdrücklich beantragt, wenngleich er sein
<lb/>Gesuch nicht bei dem Gerichte, sondern bei seiner Nächstvorgesetzten
<lb/>Dienstbehörde, dem Schulvorstande, angebracht hat. Wenn nun
<lb/>aber der Schulvorstand diesen Antrag, unter Aufnahme desselben
<lb/>seinerseits, an die richtige Adresse, nämlich an das Magistralsgericht,
<lb/>hat gelangen lassen und aus diese Weise, jedenfalls auch in Ver- 
<lb/>tretung des Lehrers, es zur Kenntniß des competenten Gerichtes
<lb/>gebracht hat, daß Letzterer die Bestrafung des Jnculpaten verlange,
<lb/>so ist damit unzweifelhaft den gesetzlichen Vorschriften des §.61
<lb/>des Str.G.B. über die Antragstellung Genüge geleistet worden,
<lb/>cfr. auch Goltdammer's Archiv für deutsches Strafrecht
<lb/>(Fortsetzung von Mager, Bd. 20, S. 382).
</p>
            <p>

               <lb/>4.

<lb/>Diebstahl im Rückfalle. Als eine Vorbestrafung ist es nicht
<lb/>anzusehen, wenn ein wider den Angeschuldigten beschlos- 
<lb/>senes Straferkenntniß ohne vorgängige Publication zur
<lb/>Vollstreckung gebracht worden.

<lb/>Es muß dem vorigen Richter darin beigepflichtet werden, daß
<lb/>Inculpat durch die von ihm geständlich verübte Begangenschaft sich
<lb/>eines Diebstahles schuldig gemacht hat. Es durfte jedoch nicht,,
<lb/>wie geschehen, der §. 244 des Str.G.B. zur Anwendung gebracht
<lb/>werden, und zwar um deßwillen nicht, weil Inculpat bisher wegen
<lb/>Diebstahls erst einmal bestraft worden ist. Zwar ist er auch schon
<lb/>früher einmal wegen Wegnahme von Kartoffeln vom Acker zur
<lb/>Untersuchung gezogen und ist in dem Erkenntnisse die Bestimmung
</p>

            <pb facs="2173686_2700+1875_0230.tif"
                n="224"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_2700+1875_0230--><p/>
            <p>

               <lb/>224 Entscheidungen der Großh. Mecklenb. Obergerichte.

<lb/>getroffen, daß der Inculpat wegen „einfachen Felddiebstahls" eine
<lb/>48stündige Gefängnißstrafe zu verbüßen habe; auch ergeben die be- 
<lb/>treffenden Acten ferner, daß Inculpat Behufs der Vollstreckung
<lb/>dieser Strafe 48 Stunden lang in den Gefängnissen des Unter-
<lb/>suchungsgerichls detinirt gewesen ist. In dieser gefänglichen Detention
<lb/>des Jnculpaten kann jedoch eine urtheilsmäßige „Bestrafung"
<lb/>desselben im Sinne des bestehenden Criminalproceßrechts um des- 
<lb/>willen nicht befunden werden', weil actenmäßig das betreffende
<lb/>Erkenntniß dem Jnculpaten überall nicht publicirt worden ist, die
<lb/>vorgängige Publication des Uriheils aber als ein nothwendiges Er- 
<lb/>forderniß für die demnächftige Vollstreckung desselben angesehen
<lb/>werden muß. So lange ein Criminalerkenntniß nur erst zu den
<lb/>Acten gefällt, und lediglich — wie es im Art. 94 der P.G.O.
<lb/>heißt — „in schrifften verfasset" ist, bleibt es ein bloßes Internum
<lb/>des Gerichts, welches nicht einmal für dieses selbst bindend, ge- 
<lb/>schweige denn für den Angeschuldigten von irgend welcher Wirksam- 
<lb/>keit ist. Eine bindende Kraft für das Gericht und eine rechtliche
<lb/>Bedeutung für den Angeschuldigten erlangt dasselbe erst durch den
<lb/>Act der Publication, welche letztere nicht allein dazu dienen soll,
<lb/>dem Jnculpaten die Möglichkeit der Ergreifung eines etwaigen
<lb/>Rechtsmittels zu gewähren, sondern auch dem weiteren, allge- 
<lb/>meineren Zwecke dient, daß dem Angeschuldigten diejenige straf- 
<lb/>rechtliche Würdigung, welche seine That bei dem Richter gefunden,
<lb/>zum Bewußtsein gebracht werde und er in und mit diesem Be- 
<lb/>wußtsein die Strafe als solche aufnehme und erdulde.

<lb/>cfr. Abegg, Lehrb. des Crim.-Proc., §§. 182, 195.

<lb/>Wird daher zur Vollstreckung eines Straferkenntnisses ohne
<lb/>vorgängige Publication desselben geschritten, so erduldet der Inculpat
<lb/>zwar ein Uebel, aber er verbüßt keine Strafe im criminal-
<lb/>rechtlichen Smne des Wortes. — In dem hier in Rede stehenden
<lb/>Falle kann der Mangel der Publication des Erkenntnisses auch
<lb/>nicht etwa dadurch als gedeckt angesehen werden, daß Inculpat aus
<lb/>Zureden de: ihn arretirenden Gensd'armen sich dazu verstanden
<lb/>hat, sich sof rt, und ohne die Eröffnung des betreffenden Erkennt
<lb/>nisses abzun arten, in die Gefängnisse des Stadtgerichts irr Ttrclitz
<lb/>abführen zu lassen, und daselbst 48 Stunden lang inhaftirt geblieben
</p>

            <pb facs="2173686_2700+1875_0231.tif"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_2700+1875_0231--><p/>
            <p>

               <lb/>Mitgetheilt v. Just.-Canzl.-Dir. v. Malschitzki in Neustrelitz. 225

<lb/>ist; und zwar um so weniger, als in der, seine Arrelirung bezielen-
<lb/>den, Requisition als Zweck dieser Maßregel schlechthin nur die
<lb/>Verbüßung einer Strafe angegeben, aber weder das be- 
<lb/>treffende Delict, noch die Dauer der zu verbüßenden Strafe näher
<lb/>bezeichnet war. Mochte es freilich dem Jnculpaten immerhin bei
<lb/>seiner Arretirung nicht weiter zweifelhaft sein können, daß es sich
<lb/>um die Verbüßung einer für das Aufnehmen der Kartoffeln ver- 
<lb/>wirkten Strafe handle, so liegt doch nicht vor, und darf auch in
<lb/>favorem defensionis nicht ohne Weiteres angenommen werden, daß
<lb/>Inculpat genügend sichere Kenntniß davon erhalten, daß seine in
<lb/>Rede stehende Begangenschaft in der That als wirklicher Dieb- 
<lb/>stahl, und nicht etwa nur — was doch immerhin rechtlich mög- 
<lb/>lich gewesen wäre — als bloßer, nach §. 370, Nr. 5 des Str.G.B.
<lb/>zu ahndender, sog. Mundraub beurtheilt worden. Hat es aber dem
<lb/>Jnculpaten an dem Bewußtsein gefehlt, daß seine dermalige
<lb/>Begangenschaft in dem betreffenden Erkenntnisse als wirklicher Dieb-
<lb/>stahl gewürdigt worden sei: so kann auch in seiner derzeitigen
<lb/>48stündigen Jnhaftirung, den obigen Ausführungen zufolge, die
<lb/>Verbüßung einer Diebstahls strafe nicht befunden, und kann
<lb/>folgeweise auch der gegenwärtig zu beurtheilende Diebstahl nicht als
<lb/>im Rückfalle verübt betrachtet werden; vielmehr unterliegt derselbe
<lb/>lediglich einer Beahndung nach Maßgabe des §. 242 des Str.G.B.
</p>
            <p>

               <lb/>Unterschlagung. Inwiefern liegt eine solche in der Ver- 
<lb/>pfändung einer fremden Sache?

<lb/>Der richtigeren Ansicht nach ist nicht schlechthin in der Ver- 
<lb/>pfändung einer fremden im Gewahrsam des Verpfänders befind- 
<lb/>lichen Sache der Thatbestand einer Unterschlagung zu befinden,
<lb/>indem damit nicht ohne Weiteres constatirt ist, daß der Verpfänder
<lb/>dem Eigenthümer die Sache hat entziehen und sich zueignen wollen.
<lb/>Eine rechtswidrige Zueignung ist vielmehr alsdann nicht anzunehmen,
<lb/>wenn der Verpfänder die Absicht hatte, die Sache wieder einzu- 
<lb/>lösen, indem alsdann nur ein unbefugter, aber nicht strafbarer Ge- 
<lb/>brauch der Sache vorhanden ist.

<lb/>Der Gerichtssaal. XXVII. Band.
</p>
            <p>

               <lb/>15
</p>

            <pb facs="2173686_2700+1875_0232.tif"
                n="226"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_2700+1875_0232--><p/>
            <p>

               <lb/>226 Entscheidungen der Großh. Mecklenb. Obergerichte.


<lb/>okr. Schwarze, Commentar zu 8- 246*).

<lb/>Rüdorff, Strafgesetzbuch mit Commentar, pag. 379 und
<lb/>die dort citirten Schriftsteller.

<lb/>Freilich muß diese Absicht der Wiedereinlösung eine ernstliche
<lb/>gewesen sein, und wird die Berufung darauf keine Berücksichtigung
<lb/>verdienen, wenn nicht auch die Sachlage derartig war, daß der
<lb/>Verpfänder vernünftigerweise annehmen durfte, die Wiedereinlösung
<lb/>realisiren zu können, wobei auch die Zeit der Wiedereinlösung mit
<lb/>in Betracht kommen kann, indem eine zu lange Hinausschiebung
<lb/>dieses Zeitpunktes für den Eigenthümer gleichbedeutend mit gänz- 
<lb/>lichem Verluste sein kann und auch Bedenken dagegen erregen muß,
<lb/>ob bei dem Verpfänder der ernstliche Wille der Wiedereinlösung im
<lb/>Gegensätze zu einem bloßen Wunsche oder bloßer Hoffnung auf
<lb/>demnächstige Wiedereinlösung obwaltete.
</p>
            <p>

               <lb/>6.

<lb/>Gewerbmäßige Unzucht. Zum Thatbestand derselben ist
<lb/>eine Mehrheit von Fällen nicht schlechterdings erforderlich.

<lb/>Die Anwendlichkeit des §. 361, Nr. 6 auf den vorliegenden
<lb/>Fall hat nicht aus dem Grunde Zweifel erregen können, weil die
<lb/>früheren von der Jnculpatin eingeständlich verübten Unzuchtsfälle
<lb/>verjährt sind. Es ist dem Defensor darin freilich beizupflichten,
<lb/>daß die Jnculpatin wegen der verjährten Fälle nicht weiter zur
<lb/>Verantwortung gezogen werden kann; die von demselben daraus
<lb/>gezogene Folgerung ist jedoch nicht richtig, da es sich hier nicht um
<lb/>eine Bestrafung der Jnculpatin wegen der verjährten Fälle handelt,
<lb/>sondern vielmehr darum, die Charakteristik des zur Bestrafung vor- 
<lb/>liegenden Falles in Gemäßheit auch der früher von der Jnculpatin
<lb/>eingeständlich verübten Unzuchtsfälle zu beurtheilen. Hat nun die
<lb/>Jnculpatin früher in Gemäßheit ihrer Eingeständnisse die Unzucht
<lb/>gewerbsmäßig betrieben, und ist die Annahme durch Nichts be- 
<lb/>gründet, daß sie dieß von ihr betriebene Gewerbe aufgegeben hat,
</p>
            <p>

               <lb/>*) Gerichtsfaal 1871. S. 446 fg.
</p>

            <pb facs="2173686_2700+1875_0233.tif"
                n="227"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_2700+1875_0233--><p/>
            <p>

               <lb/>Mitgetheilt v. Just.-Canzl.-Dir. v. Malschitzki in Neustrelitz. 227

<lb/>so hat sie auch mit der Ausübung des jetzt zur Bestrafung vor- 
<lb/>liegenden Falles die Unzucht gewerbsmäßig betrieben, indem die
<lb/>Mehrheit der Fälle nicht zum Thatbestande der gewerbsmäßigen
<lb/>Unzucht erforderlich ist, aus denselben vielmehr nur eine Schluß- 
<lb/>folgerung auf die Qualität des einzelnen Falles als eines gewerbs- 
<lb/>mäßigen zu ziehen ist. Auch schon der erste Fall kann unter Um- 
<lb/>ständen als ein gewerbsmäßiger Unzuchtsfall sich charakterisiren,
<lb/>wenn sich, wie z. B. aus der Einzeichnung als öffentliche Dirne,
<lb/>ergibt, daß die Absicht der Weibsperson auf Betreibung der gewerbs- 
<lb/>mäßigen Unzucht gerichtet gewesen ist.

<lb/>Der weiter von dem Defensor hervorgehobene Umstand, daß
<lb/>die Jnculpatin jedenfalls nicht ausschließlich von dem Ertrage ihres
<lb/>Gewerbes gelebt habe, bedarf keiner eingehenden Widerlegung, da
<lb/>es zum Begriffe der Betreibung eines Gewerbes nicht erforderlich
<lb/>ist, daß der Betreffende durch die Betreibung des Gewerbes seinen
<lb/>ausschließlichen Lebensunterhalt gewinnt.
</p>

         </div>
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              n="XVI.">
            <head>
               <title level="a" type="main">Zu den §§. 126, 130 und 130 a des Reichsstrafgesetzbuchs</title>
            </head>
            <byline>
               <docAuthor ana="Buri, ... v.">Von Herrn Oberstaatsanwalt Dr. v. Buri zu Darmstadt</docAuthor>
            </byline>
      
      
      
            <!-- Case 1: ocr of page 2173686_2700+1875_0234--><p/>
            <p>

               <lb/>XVI.

<lb/>Au den §§. 126, 130 und 130 a des Weichs-Straf- 
<lb/>gesetzbuchs.

<lb/>Von Herrn Oberstaatsanwalt vr. von Buri zu Tarmstadt.

<lb/>Die staatliche Rechtsordnung ist die Gewährleistung der be- 
<lb/>rechtigten Interessen der Staatsangehörigen. Es wird durch die- 
<lb/>selbe der Zustand des beruhigenden Bewußtseins, in diesen Interessen
<lb/>genügend geschützt zu sein und zu bleiben — der öffentliche Friede
<lb/>herbeigeführt. Staatliche Rechtsordnung und öffentlicher Friede
<lb/>sind hiernach nicht gleichbedeutend.

<lb/>Die Strafe für ein begangenes Verbrechen ist nicht dadurch
<lb/>bedingt, daß durch daffelbe zugleich der öffentliche Friede gestört
<lb/>worden sei. Strafe tritt vielmehr auch dann ein, wenn eine solche
<lb/>Friedensstörung nicht vorgekommen ist. Und wenn mit dem Ver- 
<lb/>brechen wirklich eine Störung des öffentlichen Friedens verbunden
<lb/>war, so kommt dieselbe bei der Bestrafung doch nicht in selbstständige
<lb/>Betrachtung, sie wird vielmehr nur als ein Straszumessungsgrund
<lb/>innerhalb des ordentlichen Strafrahmens gewürdigt.

<lb/>In einigen Paragraphen des St.G.B. tritt jedoch der öffent- 
<lb/>liche Friedensbruch als Factor der Strafandrohung hervor; d. h.
<lb/>die unterliegende Handlung würde nicht mit Strafe bedroht worden
<lb/>sein, wenn nicht das Gesetz stillschweigend davon ausgegangen
<lb/>wäre, daß stets durch sie der öffentliche Friede gestört werde.
<lb/>Hierher gehören die §§. St.G.B. 85. 110 — der Ungehorsam
</p>
            <pb facs="2173686_2700+1875_0235.tif"
                n="229"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_2700+1875_0235--><p/>
            <p>

               <lb/>Von Herrn Oberstaatsanwalt Dr. von Buri zu Darmstadt. 229

<lb/>selbst, zu welchem aufgefordert wird, braucht nicht einmal strafbar
<lb/>zu sein — 116, 127 u. s. w.

<lb/>Endlich erscheint aber auch der öffentliche Friede in den 88- 126,
<lb/>130 und 130 a des St.G.B. dergestalt als das unmittelbare An- 
<lb/>griffsobject der Handlung, daß von einer Bestrafung derselben über- 
<lb/>haupt keine Rede sein kann, wenn durch sie nicht zugleich nach- 
<lb/>gewiesenermaßen der öffentliche Friede in eovereto wirklich
<lb/>gestört oder doch gefährdet worden ist. Diesen Angriff auf das
<lb/>Sicherheitsbewußtsein zu bestrafen, hat der Staat das wesentlichste
<lb/>Interesse. Denn der hierdurch unter seinen Angehörigen herbei- 
<lb/>geführte Zustand der Besorgniß und Unbefriedigung ist seinen
<lb/>Zwecken hinderlich. Aber es würde der Strafpolitik widersprechen,
<lb/>ein allgemeines Verbrechen der öffentlichen Beunruhigung zu etabliren,
<lb/>und es mußte sich darum auf die Reprimirung einzelner Erschei- 
<lb/>nungen beschränkt werden.

<lb/>Zu 8- 126. Zur Strafbarkeit wird hier eine Störung des
<lb/>öffentlichen Friedens verlangt. Es muß also durch die Drohung
<lb/>in den Bedrohten die Besorgniß erregt worden sein, daß sie durch
<lb/>die Rechtsordnung nicht genügend geschützt seien und bleiben würden.
<lb/>Ob die entstandene Besorgniß eine begründete oder unbegründete
<lb/>ist, erscheint gleichgültig. A. M. ist Schwarze in seinem Commentar.
<lb/>Aber Strafe muß auch dann eintreten, wenn selbst die Drohung
<lb/>nur eine scherzhafte gewesen, es aber dem Drohenden bewußt
<lb/>gewesen sein sollte, sie werde als eine ernstlich gemeinte aufgefaßt
<lb/>werden und darum Besorgniß erregen. Dieses Bewußtsein genügt
<lb/>vollständig als dolus. Umgekehrt ist Strafbarkeit nicht begründet,
<lb/>wenn die Drohung zwar eine ernstlich gemeinte gewesen, sie jedoch
<lb/>nur als eine scherzhafte betrachtet, oder verlacht worden ist. Eine
<lb/>Beunruhigung ist dann in Wirklichkeit nicht herbeigeführt worden.
<lb/>— Wenn auch die Störung des öffentlichen Friedens die Störung
<lb/>des Friedens einer Mehrheit von Personen voraussetzt, so ist es
<lb/>doch nicht erforderlich, daß die Drohung ausdrücklich gegen Mehrere
<lb/>ausgesprochen werden müßte. Denn die Bedrohung auch nur eines
<lb/>Menschen mit einem gemeingefährlichen Verbrechen enthält zugleich
<lb/>indirect die Bedrohung Mehrerer, wie etwa der Nachbarn bei einer
<lb/>Drohung mit Brandstiftung. Hat sich aber nur ein Einzelner
</p>

            <pb facs="2173686_2700+1875_0236.tif"
                n="230"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_2700+1875_0236--><p/>
            <p>

               <lb/>230 Zu den 88. 126, 130 und 130 a des Reichsstrafgesetzbuchs.

<lb/>beunruhigt gefühlt, so kann dieß nicht genügen, und vielmehr dann
<lb/>Strafe nur aus §- 241 St.G.B. eintreten. Die entgegengesetzte
<lb/>Ansicht Schwarze's 1. e. steht in Widerspruch mit den Motiven. —
<lb/>John in Holtzendorff's Handbuch zu §. 126 nimmt an, unter dem
<lb/>öffentlichen Frieden sei der Rechtsfriede einer Friedensgemeinschaft
<lb/>zu verstehen. Ob durch die Drohung dieser Rechtsfriede wirklich
<lb/>gestört worden sei, darauf, könne es nicht ankommen. Es genüge
<lb/>vielmehr das bloße Geeignetsein der Drohung zur Störung des
<lb/>Rechtsfriedens. Das ergebe sich aus 8- 241 St.G.B. sowie daraus,
<lb/>daß sich 1) eine wirklich stattgefundene Störung gar nicht beweisen
<lb/>lasse, indem man nicht alle Angehörigen der Gemeinde darüber
<lb/>vernehmen könne, ob sie sich durch die Drohung beunruhigt fühlten;
<lb/>und daß 2) die Schuld des Drohenden die gleiche sei, möge in
<lb/>der bedrohten Friedensgemeinschaft die Majorität aus Muthigen
<lb/>oder Schreckhaften bestehen. Der 8- 126 sage hiernach, „wer eine
<lb/>Friedensgemeinschaft mit einem gemeingefährlichen Verbrechen be- 
<lb/>drohe, der störe hierdurch den öffentlichen Frieden," nicht aber „wer
<lb/>ein gemeingefährliches Verbrechen androhe, sei strafbar, im Falle er
<lb/>hierdurch den öffentlichen Frieden störe." Aber die Berufung auf
<lb/>8. 241 relevirt nicht. Daß in 8' 126 etwas Strafbareres gefunden
<lb/>werden soll wie in 8- 241, beweist schon der höhere Strafsatz.
<lb/>Läge beiden 88- die nämliche Tendenz zu Grunde, so würde 8. 126
<lb/>ganz überflüssig sein, da auch die Bedrohung Mehrerer, einer
<lb/>Friedensgemeinschaft, unter 8- 241 subsumirt werden kann. Der
<lb/>Unterschied beider 8§« ist darum gerade darin zu suchen, daß 8- 126
<lb/>keine Anwendung findet, wenn nicht zugleich eine wirklich statt- 
<lb/>gefundene Friedensstörung nachweisbar ist, während 8- 241 auf
<lb/>einen solchen Nachweis nicht reflectirt. Ferner ist in 8- 126 ein
<lb/>Anhaltspunkt dafür nicht gegeben, daß unter dem öffentlichen
<lb/>Frieden derjenige einer in sich abgeschlossenen Friedensgemeinschaft
<lb/>zu verstehen sei. Zür Constatirung einer stattgefundenen Störung
<lb/>des öffentlichen Friedens bedarf es sonach keiner Abstimmung inner- 
<lb/>halb einer solchen Friedensgemeinschaft, und es genügt vielmehr der
<lb/>unschwere Beweis, daß sich eine Mehrheit von Personen in Folge
<lb/>der Drohung beunruhigt gefühlt hat. Daß, im Falle der Drohende
<lb/>sein Bestreben, den öffentlichen Frieden zu stören, wirklich erreicht
</p>

            <pb facs="2173686_2700+1875_0237.tif"
                n="231"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_2700+1875_0237--><p/>
            <p>

               <lb/>Von Herrn Oberstaatsanwalt Dr. von Buri zu Tarmstadt. 231

<lb/>hat, seine Schuld größer und strafbarer, erscheint, als wenn dieses
<lb/>Bestreben ergebnißlos geblieben wäre, möchte doch als selbstverständ- 
<lb/>lich betrachtet werden müssen. Hauptsächlich aber ergibt sich endlich
<lb/>die Unhaltbarkeit der John'schen Auslegung, wenn man davon aus- 
<lb/>geht, daß §. 126 Vorsatz und die Herbeiführung eines vollendeten
<lb/>Zustandes als Voraussetzungen der Strafbarkeit aufstellt. Entweder
<lb/>muß dann, was nicht geschehen ist, die gesetzliche Vermuthung aus- 
<lb/>gesprochen sein, daß die vorsätzliche Handlung stets die Herbei- 
<lb/>führung des Zustandes im Gefolge habe, oder aber es muß jedesmal
<lb/>der Beweis geliefert werden, daß wirklich der fragliche Zustand
<lb/>herbeigeführt worden sei. Das concrete Geeignetsein der Handlung
<lb/>zur Herbeiführung des Zustandes, welches nach John ausreichen
<lb/>soll, ist neben jener gesetzlichen Vermuthung ganz irrelevant. Fehlt
<lb/>es aber an dieser Vermuthung, so kann man sich mit dem bloßen
<lb/>Geeignetsein der Handlung nicht begnügen, weil hieraus noch nicht
<lb/>auf die stattgefundene wirkliche Herbeiführung des Zustandes ge- 
<lb/>schlossen werden darf und bei einer solchen Unterstellung auch die
<lb/>culpa bestraft würde, im Falle der Handelnde unerachtet seiner
<lb/>Kenntniß von dem Geeignetsein der Handlung den Zustand doch
<lb/>nicht hatte herbeiführen wollen, und auch nicht eingesehen hatte, der
<lb/>Zustand werde nothwendig durch die Handlung herbeigeführt werden.
<lb/>Uebrigens begnügt sich auch Schwarze 1. c. mit dem bloßen Ge-
<lb/>eignetsein der Handlung. — Die Ansicht Schw. \. c., daß die An- 
<lb/>drohung, das bezeichnete gemeingefährliche Verbrechen sofort in Voll- 
<lb/>zug setzen zu wollen, nicht unter §. 126 zu subsumiren fti, indem,
<lb/>wenn die That unmittelbar Nachfolge, die Drohung mit der Aus- 
<lb/>führung zusammenfalle, wenn nicht, die Drohung sich als eine leere
<lb/>herausgestellt habe, kann in ihrer Allgemeinheit nicht als richtig
<lb/>nachgegeben werden. Denn eine Bedrohung mit augenblicklicher
<lb/>Vollziehung ist nicht immer so zu verstehen, daß, wenn der Augen- 
<lb/>blick vorüber sei, jeder Grund zur weiteren Besorgniß wegzufallen
<lb/>habe. Auch hier kommt es vielmehr lediglich darauf an, ob vor
<lb/>der stattgefundenen oder unterlassenen Ausführung eine Besorgniß
<lb/>entstanden ist oder nicht. — Wie wenig es dem Gesetze im §. 126
<lb/>um die Durchführung eines strafrechtlichen Princips zu thun ist,
<lb/>ergibt sich daraus, daß wenn schon die Bedrohung mit einem ge-
</p>

            <pb facs="2173686_2700+1875_0238.tif"
                n="232"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_2700+1875_0238--><p/>
            <p>

               <lb/>232 Zu den 88. 126, 130 und 130 a des Reichsstrafgesetzbuchs.

<lb/>meingefährlichen Verbrechen, strafbar ist, noch weit mehr die Be- 
<lb/>drohung durch Vorbereitung eines solchen Verbrechens mit Strafe
<lb/>hätte belegt werden müssen, und daß lediglich die Bedrohung mit
<lb/>gemeingefährlichen Verbrechen es ist, welche bestraft werden soll,
<lb/>während doch auch die Drohung mit anderen Verbrechen, den
<lb/>öffentlichen Frieden einer Mehrheit von Personen zu stören, geeignet
<lb/>ist. Erscheint Jemand mit einem Gewehre unter einer waffenlosen
<lb/>Menge und droht Einen, unbestimmt welchen, der Mehreren zu
<lb/>erschießen, so ergeben sich die nämlichen Wirkungen, als wenn er
<lb/>mit dem Vollzüge eines gemeingefährlichen Verbrechens gedroht hätte.

<lb/>Zu §. 130. Während §. 126 den wirklich gestörten öffent- 
<lb/>lichen Frieden als strafbedingendes Moment voraussetzt, spricht
<lb/>8- 130 von einer Gefährdung des öffentlichen Friedens. Ist der
<lb/>öffentliche Friede in dem Sicherheitsbewußtsein der Staatsangehörigen
<lb/>zu finden, und ist gerade dieses Bewußtsein das unmittelbare An- 
<lb/>griffsobject für die Störung des öffentlichen Friedens, so kann die
<lb/>bloße Gefährdung des öffentlichen Friedens als Angriffsobject eben- 
<lb/>falls nur dieses Bewußtsein haben. Aber dieses Bewußtsein ist
<lb/>hier, anders wie in §. 126, nicht das Bewußtsein individualisirter
<lb/>Persönlichkeiten — an welche sich die Drohung richtet — sondern
<lb/>das Bewußtsein eines vernünftigen Menschens in ad8traeto. Daraus
<lb/>ergibt sich, daß §. 130 nur dann Anwendung finden kann, wenn
<lb/>wirklich eine Gefahr für das Sicherheitsbewußtsein vorhanden war,
<lb/>und daß eine solche Gefahr nur dann vorhanden sein kann, wenn
<lb/>sie zugleich eine Gefahr für die Rechtsordnung in sich birgt. Damit
<lb/>ist jedoch nicht gesagt, daß es sonach gleichgültig sei, ob das Sicher-
<lb/>heitsbewußtsein der Staatsangehörigen als das unmittelbare An- 
<lb/>griffsobject betrachtet werde oder nicht. Die Verschiedenheit liegt
<lb/>vielmehr darin, daß das Sicherheitsbewußtsein nur durch eine für
<lb/>naheliegend erachtete Gefahr für die Rechtsordnung gestört werden
<lb/>kann. Daraus ergibt sich, daß die bloße Gefährdung dieses Sicher- 
<lb/>heitsbewußtseins nicht gleichfalls eine naheliegende Gefahr für die
<lb/>Rechtsordnung zur Voraussetzung haben kann, und es vielmehr ge- 
<lb/>nügen muß, wenn nur die Gefahr für die Rechtsordnung als ein
<lb/>dunkler beach ^nswerther Punkt am Horizonte erscheint, welcher
<lb/>unter dem H nzutritt jetzt noch unbestimmter Ereignisse das Sicher-
</p>

            <pb facs="2173686_2700+1875_0239.tif"
                n="233"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_2700+1875_0239--><p/>
            <p>

               <lb/>Von Herrn Oberstaatsanwalt Dr. von Buri zu Darmstadt. ZZZ

<lb/>heitsbewußlsein stören, sich zu einer naheliegenden Gefahr für die
<lb/>Rechtsordnung entwickeln könnte. Die Gefährdung des öffentlichen
<lb/>Friedens muß sonach aus 8- 130 bestraft werden, sobald durch die
<lb/>Anreizung die entfernte Möglichkeit eines Bruchs der Rechtsord- 
<lb/>nung durch den Ausbruch von Gewaltthätigkeiten herbeigeführt
<lb/>worden ist. Das ist aber geschehen, sobald die Anreizung geeignet
<lb/>ist, die Gefahr in sich schließt, eine zum Ausbruch von Gewalt-
<lb/>thätigkeiten geneigte Stimmung hervorzurufen. Ist diese Stimmung
<lb/>wirklich hervorgerufen worden, so erscheint wegen der hierdurch
<lb/>bedingten naheliegenden Gefahr für die Rechtsordnung das Sicher- 
<lb/>heitsbewußtsein bereits als gestört. — Oppenhoff hingegen läßt hier
<lb/>im Gegensätze zu 8- 126 das Sicherheitsbewußtsein als unmittel- 
<lb/>bares Angriffsobject außer Betrachtung und kommt hierdurch dazu,
<lb/>zur Anwendbarkeit des 8- 130 die nachzuweisende naheliegende
<lb/>Möglichkeit eines Ausbruchs von Gewaltthätigkeiten als Folge der
<lb/>Anreizung zu verlangen. Gefährdung des öffentlichen Friedens ist
<lb/>ihm sonach gleichbedeutend mit Störung des öffentlichen Friedens.
<lb/>Für seine Ansicht stützt er sich lediglich darauf, daß in den Motiven
<lb/>zu 8- 130 von einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit die Rede
<lb/>sei. Das ist richtig. Allein die Motive geben in ihren weiteren
<lb/>Ausführungen, in welchen stets nur der öffentliche Friede erwähnt
<lb/>wird, keineswegs zu erkennen, daß hiermit etwas Besonderes, von
<lb/>8. 126 Abweichendes, hat bezeichnet werden sollen. Daß in den
<lb/>beiden einzigen', räumlich sich so nahestehenden, Paragraphen, in
<lb/>welchen ursprünglich der „öffentliche Friede" besonders hervorgehoben
<lb/>wird, das Strafgesetzbuch diesen Ausdruck in verschiedenem Sinne
<lb/>habe gebrauchen wollen, dafür müßten andere Anhaltspunkte vor- 
<lb/>handen sein, zumal auch innere Gründe gegen eine solche Annahme
<lb/>sprechen. Denn es ergibt sich schon aus dem geringeren Strafmaße
<lb/>des 8- 130, daß hier auch eine geringere Verschuldung gemeint sei
<lb/>als in §. 126. Geldstrafe wäre im Vergleiche zu der ausschließ- 
<lb/>lichen Gefängnißstrase des 8- 126 sicherlich nicht am Platze gewesen,
<lb/>wenn die naheliegende Möglichkeit eines wirklichen Ausbruchs von
<lb/>Gewaltthätigkeiten Voraussetzung für 8- 130 hätte sein sollen.
<lb/>Allerdings kommt die nämliche Strafe des 8- 130 auch in 8- 110
<lb/>^vor. Allein der letztere 8- setzt auch den Nachweis einer möglichen
</p>

            <pb facs="2173686_2700+1875_0240.tif"
                n="234"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_2700+1875_0240--><p/>
            <p>

               <lb/>234 Zu den §§. 126, 130 und 130 a des Reichsstrafgesetzbuchs.

<lb/>Störung des Sicherheitsbewußtseins nicht voraus und findet viel- 
<lb/>mehr auch dann Anwendung, wenn die Aufforderung in Wirklich- 
<lb/>keit ganz ungefährlich war. §. 130 ist vollständig in §. 110 ent- 
<lb/>halten. Daß in letzterem §. von einer Menschenmenge die Rede
<lb/>ist, in ersterem nicht, relevirt nicht. Denn Menschenmenge bedeutet
<lb/>nur eine Mehrheit von Personen, welche auch für §. 130 Voraus- 
<lb/>setzung sein wird. Wenn daher auch in §. 130 das Sicherheits- 
<lb/>bewußtsein der Staatsangehörigen nicht als das unmittelbare An-
<lb/>griffsobjeet anzusehen wäre, so würde er als überhaupt überflüssig
<lb/>erscheinen.

<lb/>Zu 8- 130a. Der Passus dieses 8. „in einer d^n öffent- 
<lb/>lichen Frieden gefährdenden Weise" kommt auch in 8- 130 vor.
<lb/>Es soll hiermit nicht auf eine ganz besondere undefinirbare subjective
<lb/>Färbung der Verkündigung oder Erörterung hingewiesen, und viel- 
<lb/>mehr nur einfach gesagt werden, „ein Geistlicher, welcher u. s. w.
<lb/>durch Verkündigung oder Erörterung staatlicher Angelegenheiten den
<lb/>öffentlichen Frieden gefährdet, wird u. s. w." Von den 88- 126
<lb/>und 130 unterscheidet sich sonach 8- 130 a dadurch, daß, während
<lb/>nach den ersteren 88- eine näher bestimmte Materie für die Friedens- 
<lb/>störung — Drohung mit einem gemeingefährlichen Verbrechen und
<lb/>Anreizung zu Gewaltthätigkeiten — vorgeschrieben ist, F. 130 a jede
<lb/>Friedensgefährdung durch Besprechung staatlicher Angelegenheiten
<lb/>bestraft, mithin nahezu einen Reat der Störung beziehungsweise
<lb/>Gefährdung des öffentlichen Friedens in seiner Allgemeinheit hin- 
<lb/>stellt, da er ihn nur der Person und dem Orte nach einschränkt.
<lb/>— Oppenhoff betrachtet auch hier als Angriffsobject nicht das Sicher- 
<lb/>heitsbewußtsein , sondern sagt in N. 11, die Worte „in einer den
<lb/>öffentlichen Frieden gefährdenden Weise" habe der Reichstag statt
<lb/>der ursprünglich vorgeschlagenen „in einer Weise, welche den öffent- 
<lb/>lichen Frieden zu gefährden geeignet erscheint" gewählt. Daher
<lb/>sei das zu 8- 130 n. 1 und 2 von ihm Gesagte auch hier maß- 
<lb/>gebend. Hiernach soll also auch 8- 130 a erst dann zur Anwendung
<lb/>kommen können, wenn sich die naheliegende Möglichkeit einer Stö- 
<lb/>rung des allgemeinen Friedens durch Gewaltthätigkeiten ergeben
<lb/>hat. Allein die vermeintliche Aenderung des Entwurfs durch den
<lb/>Reichstag hat nur gleichbedeutende Worte an die Stelle der ursprüng-
</p>

            <pb facs="2173686_2700+1875_0241.tif"
                n="235"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_2700+1875_0241--><p/>
            <p>

               <lb/>Von Herrn Oberstaatsanwalt vr. von Buri zu Tarmstadt. ZZg

<lb/>lichen gebracht, die in keiner Weise die Schlußfolgerung O. recht-
<lb/>fertigen. Es ist vielmehr hier lediglich obige Erörterung zu §. 130
<lb/>über die Bedeutung des öffentlichen Friedens und dessen Gefährdung
<lb/>zu wiederholen. Die Ansicht O. widerspricht aber auch durchaus
<lb/>der Intention der Gesetzesstelle. Hauptsächlich durch die Agitation
<lb/>der katholischen Kanzel ist gegenwärtig in so hohem Grade und in
<lb/>solcher Ausdehnung über Deutschland ein Geist der Auflehnung
<lb/>gegen die Staatsgewalt hervorgerufen worden, daß er die nahe- 
<lb/>liegende Besorgniß erregt, er werde zu einem strafbaren Bruche der
<lb/>Rechtsordnung hinführen, und somit als frieden störend zu be- 
<lb/>trachten ist. Der größeren Vertiefung und Uebertragung dieses
<lb/>zum Bruche der Rechtsordnung geneigten Geistes der Auflehnung
<lb/>gegen die Staatsgewalt an andere Orte soll §. 130 a entgegen- 
<lb/>treten. Dieser Zweck aber würde durchaus verfehlt sein, wenn der
<lb/>in dem einzelnen 'Falle kaum zu führende Beweis als Erforderniß
<lb/>für die Strafbarkeit des Geistlichen erbracht werden müßte, daß
<lb/>wirklich die Gemüther der Zuhörer mit diesem Geiste erfüllt worden
<lb/>seien — mithin die nahe Möglichkeit eines Bruchs der Rechts- 
<lb/>ordnung vorliege — und sich nicht vielmehr das Gesetz mit dem
<lb/>bloßen Geeignetsein der Thätigkeit zur Hervorrufung der fraglichen
<lb/>Stimmung — der entfernteren Möglichkeit — begnügt hätte. Bei
<lb/>der Beurtheilung, ob die Thätigkeit des Geistlichen hierzu geeignet
<lb/>gewesen sei, hat man dieselbe nicht lediglich innerhalb ihrer localen
<lb/>Umgebung zu prüfen, sondern zugleich in Erwägung zu ziehen, daß
<lb/>sie als ein Theil der über Deutschland verbreiteten Gesammtagitation
<lb/>auftritt, und daß ebenso die Zuhörer des Geistlichen ■ nicht als eine
<lb/>isolirte Mehrheit von Menschen aufzufassen sind, da sie vielmehr
<lb/>durch die gleichen Zwecke mit ihren übrigen Glaubensgenossen ver- 
<lb/>bunden erscheinen. Sollten darum auch innerhalb des — etwa durch- 
<lb/>aus katholischen oder protestantischen — Ortes selbst die durch den
<lb/>Geistlichen gegen die Staatsgewalt aufgeregten Gemüther den Aus- 
<lb/>bruch von Gewaltthätigkeiten nicht befürchten lassen, so wird hier- 
<lb/>durch dessen Strafbarkeit nicht beseitigt. Denn es ist nicht lediglich
<lb/>der Ortsfriede, sondern vorwiegend der Reichsfriede, welcher durch
<lb/>8. 130 a geschützt werden soll. Hiernach aber fällt diejenige Thätig- 
<lb/>keit des Geistlichen als den öffentlichen Frieden gefährdend unter
</p>

            <pb facs="2173686_2700+1875_0242.tif"
                n="236"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_2700+1875_0242--><p/>
            <p>

               <lb/>236 Zu den 88. 126, 130 und 130 a des Reichsstrafgesetzbuchs.

<lb/>§. 130 a, welche es möglich erscheinen läßt, daß seine Zuhörer den
<lb/>über Deutschland verbreiteten, zum strafbaren Bruch der Rechts- 
<lb/>ordnung geneigten, Geist der Auflehnung gegen die Staatsgewalt
<lb/>in sich aufnehmen, beziehungsweise denselben in sich vertiefen. Aehn-
<lb/>lich paraphrasirt auch John 1. e. den §. 130 a unter Bezugnahme
<lb/>auf §. 101 des Preußischen St.G.B. dahin: ein Geistlicher, welcher
<lb/>u. s. w. die Einrichtungen des Staats oder die Anordnungen der
<lb/>Obrigkeit dem Hasse oder der Verachtung aussetzt, wird-* be- 

<lb/>straft. — Der 8- 130 a beschränkt übrigens die „Angelegenheiten
<lb/>des Staats" nicht auf diejenigen, welche ein kirchliches Interesse
<lb/>darbieten. Es kann vielmehr jede staatliche Angelegenheit, gleichviel
<lb/>von welcher Beschaffenheit, unter 8- 130 a subsumirt werden, inso- 
<lb/>fern sie in einer friedengefährdenden Weise besprochen wird, und
<lb/>nicht nach einer anderen Gesetzesstelle noch höhere Strafe erkannt
<lb/>werden muß. Es ist auch nicht erforderlich, daß der Gegenstand
<lb/>der Erörterung eine wirkliche Staatsangelegenheit sein müßte. Es
<lb/>genügt auch die Unterschiebung einer solchen wie etwa die unwahre
<lb/>Behauptung, alle Kirchen und Schulen sollten geschlossen werden.
<lb/>Ja es muß genügen, wenn auch weiter nichts als die ganz wahr- 
<lb/>heitsgemäße Verkündigung einer sogar vielleicht wirklich verwerflichen
<lb/>staatlichen Verordnung stattgefunden hat, insofern dieß mit dem
<lb/>Bewußtsein geschehen ist, daß hierdurch der öffentliche Friede ge- 
<lb/>fährdet werden könne. Noch weniger kann der Beweis der Wahr- 
<lb/>heit helfen, daß die Erörterung vollständig zutreffend, im Wesen
<lb/>der Sache begründet und in einem provocirenden Tone nicht vor- 
<lb/>getragen worden sei. Denn der Geistliche soll sich nach §. 130 a
<lb/>überhaupt einer jeden Erörterung oder Verkündigung staatlicher An- 
<lb/>gelegenheiten enthalten, welche geeignet ist, eine Gefahr für den
<lb/>öffentlichen Frieden herbeizuführen. Und wenn in den, hier sehr
<lb/>inhaltslosen, Verhandlungen des Reichstags manche Redner, wie
<lb/>namentlich Treitschke, dessen Ausführungen von den Vertheidigern
<lb/>benützt zu werden pflegen, andere Ansichten geäußert haben, so
<lb/>stimmen sie mit den Worten des Gesetzes nicht überein und
<lb/>können nur die Bestimmung gehabt haben, das Gesetz mund- 
<lb/>gerecht zu machen. Selbst die Ermahnung der Zuhörer, sich dem-
<lb/>ungeachtet nicht zu ungesetzlichen Schritten verleiten zu lassen, kann
</p>

            <pb facs="2173686_2700+1875_0243.tif"
                n="237"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_2700+1875_0243--><p/>
            <p>

               <lb/>Von Herrn Oberstaatsanwalt Dr. von Buri zu Darmstadt. 237

<lb/>die einmal begründete Strafbarkeit des Geistlichen nicht wieder be- 
<lb/>seitigen, insofern er nicht hierbei das zutreffende Bewußtsein hatte,
<lb/>daß die durch ihn hervorgerufene Aufregung der Gemüther hier- 
<lb/>durch vollständig wieder werde paralysirt werden. — Die Lage
<lb/>des Geistlichen, welcher es unternimmt, staatliche Angelegenheiten
<lb/>von der Kanzel zu erörtern, erscheint aber um so prekärer, als
<lb/>§. 130 a nicht den Vorsatz, einen zum strafbaren Bruch der Rechts- 
<lb/>ordnung geneigten Geist der Auflehnung gegen die Staatsgewalt
<lb/>in seinen Zuhörern hervorzurufen, als Voraussetzung für die Straf- 
<lb/>barkeit ponirt, wie dieß in den §§.126 und 130 wenigstens indirect
<lb/>durch den Gebrauch hierauf hinweisender Worte, geschehen ist. Wo
<lb/>aber das St.G.B., wie dieß leider in einer größeren Anzahl von
<lb/>Paragraphen der Fall ist, in keiner Weise zu erkennen gibt, ob
<lb/>dolus oder culpa zur Strafbarkeit erfordert werde, da werden beide
<lb/>Schuldstusen für strafbar zu erachten sein. Dieß namentlich hier,
<lb/>da die Strafbarkeit der culpa mit dem Zwecke, welcher erreicht
<lb/>werden soll, vollständig harmonirt. Nicht Erdichtung, Entstellung,
<lb/>Ausschmückung sollen bestraft, es soll vielmehr, wie gesagt, der Ge- 
<lb/>fahr der Verbreitung des Geistes der strafbaren Auflehnung gegen
<lb/>die Staatsgewalt entgegengewirkt werden. Diese Gefahr aber kann
<lb/>auch durch culpa herbeigeführt werden. Es ist sogar die Erregung
<lb/>von Gefahr regelmäßig eine culpose, wenn man sich nicht weiter- 
<lb/>gehende Ziele gesteckt hatte, auf welche in §. 130 a wenigstens nicht
<lb/>reflectirt wird. Der Zweck, welcher durch §. 130 a erreicht werden
<lb/>soll, ist ein so bedeutender, daß der Staat die Aufbietung aller
<lb/>Sorgfalt von seinen Angehörigen fordern darf. Die Entschuldigung
<lb/>des Geistlichen, er habe nicht gewußt, daß er gerade staatliche An- 
<lb/>gelegenheiten erörtere, daß seine Erörterungen friedensgefährdend,
<lb/>seine Schlußfolgerungen falsch seien u. s. w., und er habe Laher
<lb/>den §. 130 a nicht übertreten wollen, kann sonach nicht angenommen
<lb/>werden, wenn der behaupteten Unkenntniß eine culpa zu Grunde
<lb/>liegt. Als einen Versuch der Friedensstörung hat §. 130 a die
<lb/>Gefährdung des Friedens nicht betrachtet. Es würde endlich auch,
<lb/>wenn die culpa nicht hätte strafbar sein sollen, §. 130 a überhaupt
<lb/>überflüssig gewesen sein, da man dann auch mit §. 131 ausgekommen
<lb/>sein würde. Es wird allerdings kaum Vorkommen, daß eine
</p>

            <pb facs="2173686_2700+1875_0244.tif"
                n="238"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_2700+1875_0244--><p/>
            <p>

               <lb/>238 Zu den §§. 126, 130 und 130 a des Reichsstrafgesetzbuchs.

<lb/>Friedensgefährdung von der Kanzel anders als durch Erörterung
<lb/>staatlicher Angelegenheiten stattfinden sollte. Immerhin ist aber
<lb/>doch im Auge zu behalten, daß „staatliche Angelegenheiten" unbe- 
<lb/>dingte Voraussetzung für die Anwendbarkeit des §. 130 a sind. Die
<lb/>Vorlesung eines oberhirtlichen, im Uebrigen noch so provocirenden,
<lb/>Erlasses kann nicht bestraft werden, wenn er nicht eine staatliche
<lb/>Angelegenheit zum Gegenstand hat. Ebensowenig ein inhaltsloses
<lb/>bloßes Schimpfen und Raisonniren.
</p>

         </div>
         <pb facs="2173686_2700+1875_0245.tif"
             n="239"
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         <div xml:id="d71751e22154">
            <head>Literarische Anzeigen</head>
            <div xml:id="d71751e22159" type="review">
               <head>
                  <title>Sammlung von Entscheidungen des obersten Gerichtshofs für Bayern in Gegenständen des Strafrechts und Strafprocesses. Unter Aufsicht und Leitung des K. Justizministeriums herausgegeben. Bd. I-III. Bd. IV. Heft 1. 2. 3. (Erlangen, Verlag von Palm und Enke.)</title>
               </head>
        
        
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2173686_2700+1875_0245--><p/>
               <p>

                  <lb/>Literarische Anzeigen.

<lb/>8.

<lb/>Sammlung von Entscheidungen des obersten Gerichts- 
<lb/>hofs für Bayern in Gegenständen des Strafrechts
<lb/>und Strafprocesses. Unter Aufsicht und Leitung des
<lb/>K. Justizministeriums herausgegeben. Bd. I—III. Bd. IV.
<lb/>Heft 1. 2. 3. (Erlangen, Verlag v. Palm u. Enke.)

<lb/>Es ist eine dankbar zu begrüßende Wahrnehmung, daß man
<lb/>in Bayern seit einer langen Reihe von Jahren bemüht gewesen, die
<lb/>civil- und die strafrechtliche Praxis in Anwendung und Auslegung
<lb/>der einheimischen Gesetze durch Miltheilung der wichtigeren Ent- 
<lb/>scheidungen des O.A.Gerichts zu München, so wie anderer Gerichts- 
<lb/>höfe des Landes zu unterstützen. Es schlossen sich diese Mittheilungen
<lb/>an die werthvollen Commentare der einzelnen Landesgesetze an,
<lb/>welche in der von vr. Dollmann geleiteten Ausgabe der „Gesetze
<lb/>Bayerns seit der Regierung des Königs Maximilian II. mit Er- 
<lb/>läuterungen" erschienen sind. Die Sammlung der Entscheidungen,
<lb/>soweit sie auf das Strafrecht und den Strafproceß sich beziehen,
<lb/>ist, der historischen Reihenfolge nach, in drei Abschnitten dar- 
<lb/>geboten worden. Zunächst ist die „Zeitschrift für Gesetzgebung und
<lb/>Rechtspflege des K. Bayern", welche mit Bd. Xlll i. I. 1867
<lb/>abgeschlossen wurde, zu erwähnen; dieselbe erfreute sich der geschickten
<lb/>und sorgsamen Leitung des vr. Dollmann. Die letzten Bände dieser
<lb/>Zeitschrift zerfielen in je 2 Abtheilungen, von denen eine die Straf- 
<lb/>sachen umfaßte. An diese Zeitschrift schloß sich die Sammlung
<lb/>wichtiger Entscheidungen des K. Bayer. Cassationshofs, deren erster
<lb/>Band i. I. 1868 erschienen, an. Dieselbe ist bis zum Jahre 1870,
<lb/>wo Bd. IV erschienen ist, fortgesetzt worden; sie umfaßt Civil« und
<lb/>Strafsachen, sowie die Disciplinarsachen gegen Notare. Die gleich- 
<lb/>mäßige Berücksichtigung aller dieser Disciplinen, ohne scharfe Sonde- 
<lb/>rung in der Reihenfolge derselben, mag wohl, zugleich in Folge des
<lb/>überreichen, eine Gruppirung nach Materien dringend erfordernden
<lb/>Stoffes, den Anlaß zu einer anderweiten Behandlung des Stoffs
<lb/>geboten haben. Auch mag die Nothwendigkeit, der, immittels
<lb/>publicirten Civilproceßordnung eine besonders eingehende Berück-
</p>
               <pb facs="2173686_2700+1875_0246.tif"
                   n="240"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2173686_2700+1875_0246--><p/>
               <p>

                  <lb/>240
</p>
               <p>

                  <lb/>Literarische Anzeigen.
</p>
               <p>

                  <lb/>sichtigung zu gewähren, eine abgesonderte Behandlung der einzelnen
<lb/>Materien als dringend erforderlich angerathen haben. Seit dem
<lb/>Jahre 1870 erscheint nun die Sammlung unter dem Titel: „Samm- 
<lb/>lung von Entscheidungen des obersten Gerichtshofs f. Bayern" in
<lb/>drei besonderen, von einander völlig geschiedenen Abtheilungen:
<lb/>1) in Gegenständen des Strafrechts und Strafprocesses, sowie in
<lb/>Diseiplinarsachen, 2) in Gegenständen des Civilrechts und Civil-
<lb/>processes, und 3) in Gegenständen des Handels- und des Wechsel- 
<lb/>rechts. In der dritten Abtheilung werden auch besonders wichtige
<lb/>Entscheidungen der K. Handels-Appellationsgerichte in Nürnberg und
<lb/>in Zweibrücken mitgetheilt. Die erste, auf das Strafrecht und den
<lb/>Strafproceß bezügliche Abtheilung hat durch die Einführung des
<lb/>deutschen Strafgesetzbuchs in Bayern eine erhöhte und besonders
<lb/>wichtige Bedeutung erlangt. — Die Mittheilung der Entscheidungen
<lb/>kann fast durchgängig als eine sehr gelungene bezeichnet werden.
<lb/>Der Redactor der Mittheilungen versteht es in besonders tüchtigem
<lb/>Maße, ebensowohl den Thatbestand des Falls in seinem maßgeben- 
<lb/>den und für das Verständniß der Entscheidung selbst wichtigen
<lb/>Punkten schacs und klar zu fixiren, als auch da, wo es nöthig ist
<lb/>und soweit es nöthig ist, die Entscheidung der früheren Instanzen
<lb/>vorzuführen. Die Relation gewährt somit allenthalben das nöthige
<lb/>Material zurr erschöpfenden Verständnisse der Entscheidung selbst.
<lb/>Der Reichthum der vorgetragenen Fälle ist bedeutend; es ist in
<lb/>dieser Bezieh'mg ein großer Stoff zu weiteren Erörterungen, sowie
<lb/>auch zu legislativen Erwägungen geboten. Die Jnhaltsanzeige,
<lb/>welche jeder Mittheilung vorausgeschickt ist, ist ebenfalls zumeist sehr
<lb/>treffend und klar bezeichnend. Es sind von der Sammlung bis
<lb/>jetzt drei Mnde und von Band IV Heft 1, 2 und 3 erschienen.
<lb/>Der Werth erselben bedarf nach den obigen Ausführungen nicht
<lb/>einer weitere' Darlegung, wie auch dieselbe selbstverständlich für
<lb/>das gesammt Gebiet des deutschen Strafgesetzbuchs eine besondere
<lb/>Bedeutung leansprucht. — Der Aufmerksamkeit des gesummten
<lb/>juristischen Publikums sei sie daher auf das Beste empfohlen. — Die
<lb/>Ausstattung derselben ist endlich eine völlig zufriedenstellende, und
<lb/>es verdient die Thätigkeit der Verlagshandlung, von welcher diese
<lb/>sämmtlichen Sammlungen herausgegeben worden sind und werden,
<lb/>die vollste A erkennung. S.
</p>

            </div>
         </div>
         <pb facs="2173686_2700+1875_0247.tif"
             n="241"
             xml:id="zs1-2173686_2700-1875_0247"/>
         <div xml:id="d71751e22351"
              ana="scope_-_241-255"
              type="article"
              n="XVII.">
            <head>
               <title level="a" type="main">Ueber den Unterschied von Rechtsvermuthungen und Beweisregeln im Strafverfahren</title>
            </head>
            <byline>
               <docAuthor ana="Tippelskirch, ... v.">Von Herrn Obertribunalrath v. Tippelskirch zu Berlin</docAuthor>
            </byline>
      
      
      
            <!-- Case 1: ocr of page 2173686_2700+1875_0247--><p/>
            <p>

               <lb/>XVII.
</p>
            <p>

               <lb/>Fleöer den Unterschied non Uechtsvermuthungen
<lb/>und Weweisregetn im Strafverfahren.

<lb/>Von Herrn Obertribunalrath von Tippelskirch zu Berlin.

<lb/>Das Preußische Gesetz vom 8. Mai 1837 (Ges.S. S. 102)
<lb/>bestimmt im §. 1, daß kein Gegenständ des Mobiliarvermögens
<lb/>gegen Feuersgefahr höher versichert werden dürfe, als nach dem
<lb/>gemeinen Werthe zur Zeit der Versicherungsnahme. Der 8' 4
<lb/>ermächtigt die Ortspolizeibehörde, im Falle der Zuwiderhandlung
<lb/>den Versicherungsantrag auf diesen Werth zurückführen zu lassen
<lb/>und die §§. 20. 21 enthalten endlich folgende Strafbestimmungen:

<lb/>8- 20.

<lb/>„Wer Mobiliar-Vermögens-Gegenstände gegen Feuersgefahr zu
<lb/>einem höheren als dem gemeinen Werthe versichert, hat, außer der
<lb/>Zurückführung der Versicherungssumme auf diesen Werth (8. 4)
<lb/>eine dem Betrage der Ueberschreitung gleichkommende Geldbuße ver- 
<lb/>wirkt, welche, wenn die Entdeckung der Ueberversicherung erst nach
<lb/>eingetretenem Brande geschehen, verdoppelt wird.

<lb/>„Eine wissentliche Ueberversicherung wird vermuthet, wenn ohne
<lb/>daß eine amtliche Abschätzung vorausgegangen*), bei Waarenlägern


<lb/>*) Nach §.14 darf nämlich eine Police dem Versicherten ohne polizei- 
<lb/>liche Genehmigung nicht ausgehändigt werden, damit sich die Polizeibehörde
<lb/>durch eine (amtliche) Abschätzung überzeugen kann, daß keine Ueberversicherung
<lb/>Statt gefunden habe. Eine solche Abschätzung würde daher, wenn später
<lb/>ein beträchtlich höherer Werth ermittelt werden sollte, den Versicherten gegen
<lb/>den Verdacht einer wissentlichen Ueberversicherung schützen.

<lb/>Ter Gcrichtssaal. XX VII. Band. 16
</p>
            <pb facs="2173686_2700+1875_0248.tif"
                n="242"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_2700+1875_0248--><p/>
            <p>

               <lb/>242 Heber den Unterschied von Rechisvermuthungen re. im Strafverfahren.


<lb/>u. s. w. (§. 5) *) der Werth um dreißig Procent oder bei anderem
<lb/>beweglichem Vermögen um fünfzig Procent überschritten ist."

<lb/>8. 21.

<lb/>„Beträgt die Ueberschreitung bei Waarenlägern u. s. w. (§. 5)
<lb/>zehn bis dreißig Procent, oder bei anderem beweglichem Vermögen
<lb/>zwanzig bis fünfzig Procent, so tritt, wenn der Fall einer wissent- 
<lb/>lichen Ueberschreitung nicht vorliegt, eine Geldstrafe von zehn bis
<lb/>fünfhundert Thalern ein."

<lb/>Es ist schon vor längerer Zeit die Frage aufgeworfen worden,
<lb/>ob die hiernach im zweiten Absätze des §. 20 hingestellte Vermuthung
<lb/>für die Wissentlichkeit der Ueberversicherung (eine eigentliche
<lb/>xrasZumtio äoli) nicht bei der im Jahre 1849 eingetretenen Reform
<lb/>der strafgerichtlichen Beweistheorie in Wegfall gekommen, und ob
<lb/>sie namentlich nicht durch den 8- 22 der Verordnung vom 3. Januar
<lb/>1849 aufgehoben sei, welcher wörtlich also lautet:

<lb/>„Dagegen treten die bisherigen Regeln über die Wirkungen
<lb/>der Beweise außer Anwendung. Der erkennende Richter hat fortan
<lb/>unter genauer Prüfung aller Beweise für die Anklage und die
<lb/>Vertheidigung nach seiner freien, aus dem Inbegriffe der vor ihm
<lb/>erfolgten Verhandlungen geschöpften Ueberzeugung zu entscheiden,
<lb/>ob der Angeklagte schuldig oder nichtschuldig sei rc."

<lb/>Diese Frage war in dem damals erlassenen Erkenntnisse der
<lb/>zweiten Abtheilung des Senats für Strafsachen des Preuß. Ober- 
<lb/>tribunals vom 10. November 1859 wider Fritsch**) verneint worden,
<lb/>weil die im §. 20 des Ges. v. 8. Mai 1837 ausgesprochene Ver- 
<lb/>muthung „gesetzlich eintrete, sobald ihre factischen Voraussetzungen
<lb/>^vorhanden und bewiesen seien, sie selbst sich mithin nicht als
<lb/>eine Beweisregel auffassen lasse, sondern sich nur als
<lb/>die gesetzliche Folge eines in einer gewissen Beziehung ge- 
<lb/>führten Beweises darstelle".
</p>
            <p>

               <lb/>*) Der §. 5 spricht von „Waarenlägern, großen Naturalienvorräthen
<lb/>und ähnlichen Gegenständen, welche zum Verkauf odev zum Verbrauch zu-
<lb/>fammengebracht zu werden pflegen".


<lb/>**) Abgedruckt Ln Goltdammer's Archiv Bd. VIII. S. 102, 103.
</p>

            <pb facs="2173686_2700+1875_0249.tif"
                n="243"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_2700+1875_0249--><p/>
            <p>

               <lb/>Von Herrn Obertribunalrath von Tippelskirch zu Berlin. Z4Z


<lb/>In neuester Zeit ist gleichwohl die hier in Rede stehende Frage
<lb/>nochmals angeregt worden, indem man sich zu der Annahme neigte,
<lb/>daß die Bestimmung im zweiten Absätze des 8- 20 nichts weiter
<lb/>als eine jetzt nicht mehr geltende Beweisregel sei; das in Folge
<lb/>dessen am 27. Februar 1875 gefällte Erkenntniß der vereinigten
<lb/>Abtheilungen des Senats für Strafsachen wider Müller und
<lb/>Helmke hat jedoch dieses Bedenken beseitigt und sich zu Gunsten
<lb/>der früheren Ansicht ausgesprochen.

<lb/>Die Gründe dieser Entscheidung werden wahrscheinlich in
<lb/>Kurzem veröffentlicht werden. Einsender will es jedoch versuchen,
<lb/>durch eine etwas weiter greifende theoretische Erörterung die er- 
<lb/>wähnten beiden Urtheile zu rechtfertigen und dabei auf den Unter- 
<lb/>schied der sog. praesumtiones juris und der eigentlichen Beweis- 
<lb/>regeln, sowie auf die Frage von der Statthaftigkeit, bez. Zweck- 
<lb/>mäßigkeit der ersteren im Strafverfahren überhaupt, sowie im vor- 
<lb/>liegenden Falle insbesondere näher einzugehen.

<lb/>Bekanntlich unterscheidet die Rechtstheorie Vermuthungen recht- 
<lb/>licher und thatsächlicher Natur (praesumtiones juris und prae- 
<lb/>sumtiones facti, vel hominis)*). Unter jenen werden rechtliche,
<lb/>d. h. vom Gesetzgeber selbst gebotene Folgerungen aus Thatsachen
<lb/>verstanden, die entweder einen Gegenbeweis ganz und gar aus- 
<lb/>schließen (praesumtiones juris et de jure) oder doch bis zum Be- 
<lb/>weise des Gegentheils in Kraft bleiben (einfache praesumtiones juris),
<lb/>wie der bekannte Satz: „pater est, quem nuptiae demonstrant.“
<lb/>Diese dagegen (die praesumtiones facti, vel hominis) sind einfache
<lb/>Folgerungen aus Thatsachen, die schon der gemeine Verstand auf
<lb/>Grund der täglichen Erfahrung zu machen im Stande ist und die
<lb/>daher der Gesetzgeber, wenn er es unternimmt, sie in ein System
<lb/>zu bringen, dem Richter nicht sowohl gebieten, als vielmehr nur
<lb/>zum Bewußtsein bringen will. Von diesen beiden Arten der Ver-
</p>
            <p>

               <lb/>*) P uchta, P änderten, 11. Aust., §. 97; Arndt's Lehrbuch der Pan-
<lb/>bcctcn, 6. Aufl., §. 114; Behring, Geschichte und Institutionen des
<lb/>Römischen Rechtes, 3. Aust., §. 222. Mittermaier, deutsches Straf- 
<lb/>verfahren, 4. Aufl., §§. 109, 177; Zachariae, Handbuch des deutschen
<lb/>Strafverfahrens, 8- 138, Neu IV.
</p>

            <pb facs="2173686_2700+1875_0250.tif"
                n="244"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_2700+1875_0250--><p/>
            <p>

               <lb/>244 lieber den Unterschied von Rechtsvermuthungen rc. im Strafverfahren.


<lb/>muthungen sind im Civilprocesse eigentlich nur die meist schon
<lb/>in den materiellen Gesetzen ausgestellten praesumtiones juris mit
<lb/>ihren oben erwähnten beiden Unterabtheilungen von Bedeutung.
<lb/>Denn sie entscheiden hier über die Frage, welcher von den proceß-
<lb/>führenden Parteien die Beweis last obliegt, indem, wo das Gesetz
<lb/>an eine bewiesene Thatsache die Vermuthung für die Wahrheit einer
<lb/>anderen Thatsache knüpft, diejenige Partei, welche die letztere zu
<lb/>ihrem Vortheile behauptet, des Beweises derselben überhoben ist und
<lb/>den Beweis des Gegentheils, wo ein solcher überhaupt noch zu- 
<lb/>gelassen wird, der Gegenpartei überlassen kann * **)). Dagegen kommen
<lb/>die sog. praesumtiones facti vel hominis im Civilprocesse wenig
<lb/>oder gar nicht in Betracht; sie entbinden insbesondere denjenigen,
<lb/>zu dessen Gunsten sie etwa sprechen möchten, nicht von der Last des
<lb/>Beweises und können höchstens nach richterlichem Ermessen einige
<lb/>Berücksichtigung finden, wenn es sich darum handelt, einen unvoll- 
<lb/>ständig geführten Beweis durch Auflegung eines nothwendigen Eides
<lb/>bez. zu ergänzen, oder zu entkräften*-').

<lb/>Umgekehrt verhält es sich im Strafprocesse. Hie» können
<lb/>im Principe praesumtiones juris deßhalb keinen Platz finden,
<lb/>weil es im Strafprocesse, trotzdem daß man gegenwärtig fast überall
<lb/>dem Angeklagten einen Staatsanwalt gegenübergestellt hat, zwei
<lb/>proceßführende Parteien im civilrechtlichen Sinne nicht gibt, folglich
<lb/>auch die Beweislast nicht zwischen zwei Parteien vertheilt werden
<lb/>kann, der Richter vielmehr nach den Grundsätzen des Jnquisitions-
<lb/>processes nach wie vor v o n A m t s w e g e n die Wahrheit zu ermitteln
<lb/>hat, gleichviel von welcher Seite ihm die Mittel dazu geboten werden.
<lb/>Zu diesen Mitteln gehören aber sehr wesentlich die sog. praesum-
<lb/>tiones facti, auf welche überall zurückgegangen werden muß, wo
<lb/>es an einem directen Beweise durch Geständniß, Augenzeugen u. s. w.
<lb/>fehlt. Sie sind hier im Wesentlichen identisch mit den sog. An- 
<lb/>zeigen (Judicien, Jnzichten), wie solches schon der Art. XIX.
<lb/>der 600. mit den Worten ausdrückt:

<lb/>„Item, wo wir nachmals redlich anzeygung melden, da
</p>
            <p>

               <lb/>*) Preuß. Mg. Gerichtsordnung, KZ. 27, 28, Tit. 13, Th. I.


<lb/>**) A. ö. O., §. 24. Tit. 18 u. §. 3, Tit. 22.
</p>

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                n="245"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_2700+1875_0251--><p/>
            <p>

               <lb/>Bon Herrn LbertriLunalrath von Tippelsürch zu Berlin. 245

<lb/>wollen wir alwegen redlich warzeychen, argkwon, verdacht, und
<lb/>vermuttung auch gemeynt haben und damit die übrigen Wörter
<lb/>abschneiden."

<lb/>Da nun die thatsächlichen Vermuthungen (xru68umti0n68 facti),
<lb/>wie wir gesehen haben, derartig sind, daß sie sich einem Jedem auf
<lb/>Grund der täglichen Erfahrung von selbst aufdrängen, so kann es
<lb/>auf den ersten Blick befremdlich erscheinen, daß die Proceßgesetz-
<lb/>gebungen Jahrhunderte lang so viel Mühe darauf verwandt haben,
<lb/>Beispiele derselben zu sammeln, sie zu classisiciren, in ein System
<lb/>zu bringen und daraus Regeln des Beweises zu abstrahiren. Es
<lb/>erklärt sich dieses indessen dadurch, daß die Menschheit, wie ein
<lb/>kurzer Rückblick auf die Geschichte des Criminalprocesses lehrt, Jahr- 
<lb/>hunderte gebraucht hat, um die Erfahrungen, die diesen Schlüssen
<lb/>zum Grunde liegen, zu sammeln und für das Strafverfahren nutz- 
<lb/>bar zu machen.

<lb/>Bekanntlich hatte sich das früheste Mittelalter in den ger- 
<lb/>manischen Ländern nicht für befähigt gehalten, Jemand eines Ver- 
<lb/>brechens schuldig zu erklären, der nicht entweder seine Schuld selbst
<lb/>eingeräumt hatte, oder, bei der That unmittelbar betroffen, von
<lb/>einer Anzahl Zeugen durch „Gerüste" bis vor die Schranken des
<lb/>versammelten Gemeindegerichtes verfolgt worden war. Lag keiner
<lb/>von diesen Fällen vor, so meinte man, daß nur Gott wissen könne,
<lb/>ob der Angeklagte schuldig sei und daß Gott dieses im gerichtlichen
<lb/>Zweikampfe, oder durch Verrichtung eines Wunders in Feuer-,
<lb/>Wasser- und anderen Proben aussprechen werde. Als der Glaube
<lb/>an diese Proben sich.allmählig verloren hatte, trat in Deutschland
<lb/>und in anderen Ländern an die Stelle derselben die Tortur, durch
<lb/>welche man das bündigste Beweismittel, das Geständniß, er- 
<lb/>zwingen wollte. Die allmählig zum Durchbruche gekommene Ueber-
<lb/>zeugung von der Unzuverlässigkeit einer so grausamen Procedur
<lb/>führte dann weiter dahin, sie nur bei erheblichen Verdachtsgründen
<lb/>vorzunehmen, also nach Jndicien zu forschen und für diese die Auf- 
<lb/>stellung eines Systems zu versuchen. Erst der neueren Zeit war
<lb/>es Vorbehalten, bei dem Vorhandensein solcher Jndicien an Stelle
<lb/>der Tortur auf eine außerordentliche Strafe zu erkennen, demnächst
<lb/>auch den Unterschied zwischen ordentlicher und außerordentlicher Strafe
</p>

            <pb facs="2173686_2700+1875_0252.tif"
                n="246"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_2700+1875_0252--><p/>
            <p>

               <lb/>246 lieber den Unterschied von Rechtsvermuthungen rc. im Strafverfahren'

<lb/>fallen zu lassen und endlich, nachdem die Kraft des Jndicien-
<lb/>beweises aller Welt zum Bewußtsein gekommen war, die Frage über
<lb/>Schuld oder Nichtschuld ’ sogar den Collegien rechtsunkundiger Ge-
<lb/>schwornen zu überlassen. Damit ist es denn gegenwärtig auch aller
<lb/>Welt klar geworden, daß Jndicien, sie mögen so stark sein als sie
<lb/>wollen, immer nur eine Vermuthung für die Schuld des Ange- 
<lb/>klagten begründen können, die sich nur bis zur Führung eines
<lb/>Gegenbeweises aufrecht erhalten läßt. Wäre z. B. ein des Dieb- 
<lb/>stahls Angeklagter wenige Stunden nach dessen Ausführung im
<lb/>Besitze der gestohlenen Sachen gefunden worden, und hätten außer- 
<lb/>dem vom Orte der That bis zur Wohnung des Angeklagten Spuren
<lb/>geführt, in welche die Stiefel desselben hineingepaßt hätten, so
<lb/>würde von vorne herein Jedermann überzeugt gewesen sein, daß
<lb/>der Angeklagte der Thäter sei. Ebensowenig aber würde hinterher
<lb/>Jemand an der Nichtschuld des Angeklagten zweifeln, wenn diesem
<lb/>etwa der Beweis gelungen wäre, daß ein Anderer seine Stiefel
<lb/>angezogen und die gestohlenen Sachen in sein Haus gebracht hätte.

<lb/>Hält man diesen Gesichtspunkt fest, so wird es im gegebenen
<lb/>Falle leicht sein, zu unterscheiden, ob eine Vermuthung, die in
<lb/>einem noch vor erfolgter Aufhebung der Beweisregeln erlassenen
<lb/>Gesetze ausgesprochen ist, lediglich als eine solche Beweisregel,
<lb/>oder als eine noch jetzt geltende Rechtsvermuthung anzusehen
<lb/>sei. So war es, wie auch das Preußische Obertribunal angenommen
<lb/>hat*), eine Beweisregel, wenn im §, 7 des Preußischen Gesetzes
<lb/>über die Strafe der Widersetzlichkeiten bei Forst- und Jagdver- 
<lb/>brechen vom 31. März 1837 (G.S. S. 67), welches bis zur Ein- 
<lb/>führung des deutschen Strafgesetzbuches vom 31. Mai 1670 ge- 
<lb/>golten hat, gesagt war, daß, wenn bei der Untersuchung der in den
<lb/>vorhergehenden Paragraphen erwähnten Vergehen denjenigen Forst- 
<lb/>beamten, welchen nach der Verordnung vom 7. Juni 1821 (über
<lb/>den Holzdiebstahl) volle Beweiskraft beigelegt sei, aus dem Grunde
<lb/>allein, weil sie als Denuncianten oder Damnisicaten ausgetreten
<lb/>seien, noch nicht die Eigenschaft vollgültiger Zeugen abgesprochen
<lb/>werden sol e. Denn in wie fern ein Zeuge auf Glaubwürdigkeit
</p>
            <p>

               <lb/>') Goltdammer's Archiv, Bd. VII. S. 93.
</p>

            <pb facs="2173686_2700+1875_0253.tif"
                n="247"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_2700+1875_0253--><p/>
            <p>

               <lb/>Von -Herrn Obertribunalrath von Tippelskirch zu Berlin. 247


<lb/>Anspruch habe, hängt nach der oben mitgetheilten Bestimmung im
<lb/>8. 22 der V. v. 3 Januar 1849 von dem durch den Eindruck,
<lb/>den seine Aussage gemacht, oder durch sonst ermittelte Umstände
<lb/>zu bestimmenden subjectiven Ermessen des Richters ab, über welches
<lb/>sich nicht nur ein Rechtsgelehrter, sondern jeder verständige Mensch
<lb/>ein Urtheil bilden kann. Allerdings ist man in dem späteren preußi- 
<lb/>schen Holzdiebstahlsgesetze vom 2. Juni 1852 wieder dahin zurück-
<lb/>gekehrt, den Forstschutzbeamten den Holzdieben gegenüber eine
<lb/>erhöhte Glaubwürdigkeit beizulegen, insofern der §. 31 desselben
<lb/>bestimmt:

<lb/>„Die Angaben der zur Ermittelung der Holzdiebstähle ge- 
<lb/>richtlich vereidigten Forstschutzbeamten haben in Ansehung derjenigen
<lb/>Thatsachen, welche auf deren eigner dienstlicher Wahrnehmung
<lb/>beruhen, Beweiskraft bis zum Gegentheile. Dasselbe gilt
<lb/>von der durch einen solchen Forstschutzbeamten vorgenommenen Ab- 
<lb/>schätzung des Wertstes des Entwendeten."

<lb/>Damit ist zwar eine der älteren Beweisregeln wieder hergestellt
<lb/>worden, dieselbe ist jedoch nunmehr neuer als die V. v. 3. Januar
<lb/>1849 und aus diesem Grunde für den Richter verbindlich.

<lb/>Aehnlich, wie mit dem §. 7 des vorhin erwähnten Gesetzes
<lb/>vom 31. März 1837 verhält es sich mit dem §. 10 desselben, welcher
<lb/>wörtlich folgendes bestimmte:

<lb/>„Derjenige, welcher auf einen Beamten, Berechtigten oder
<lb/>Aufseher schießt, hat die Vermuthung gegen sich, daß er die Ab- 
<lb/>sicht zu tödten gehabt, und wird mit der Strafe des versuchten
<lb/>Todtschlages oder Mordes belegt, wenn auch keine Verletzung er- 
<lb/>folgt ist."

<lb/>Denn zunächst schloß sich diese Bestimmung an die in den
<lb/>88. 811-814 Th. II. Tit. 20 des Preuß. Allg. Landr.. aufgestellten
<lb/>Vermuthungen an, welche bei Erlaß jenes Gesetzes noch galten,
<lb/>seitdem aber, wie das Preuß. Obertribunal in einem Erkenntnisse
<lb/>vom 22. Juni 1864*) ausgeführt hat, durch das in die Stelle
<lb/>jenes Titels getretene Preuß. Strafgesetz-B. v. 14. April 1851
<lb/>aufgehoben sind. Abgesehen hiervon würden sie aber auch schon
</p>
            <p>

               <lb/>’) Goltd. Archiv Bd. XII. S. 633.
</p>

            <pb facs="2173686_2700+1875_0254.tif"
                n="248"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_2700+1875_0254--><p/>
            <p>

               <lb/>248 Ueber den Unterschied von Rechtsvermuthungen rc. im Strafverfahren.

<lb/>durch den §. 22 der V. v. 3. Januar 1849 außer Kraft gesetzt
<lb/>worden sein, weil die Frage nach der Absicht desjenigen, der äußer- '
<lb/>lich eine strafbare Handlung begangen hat, in Ermangelung eines
<lb/>Geständnisses niemals direct, sondern immer nur auf indirectem
<lb/>Wege durch Schlußfolgerungen aus Thatsachen (Judicien) bewiesen
<lb/>werden kann und gerade diese Art der Beweisführung von den
<lb/>früher dafür aufgestellten Regeln hat befreit werden sollen.

<lb/>Vergleichen wir hiermit den uns hier vorliegenden zweiten
<lb/>Absatz im 8. 20 des Gesetzes vom 8. Mai 1837:

<lb/>„Eine wissentliche Ueberversicherung wird vermuthet, wenn_

<lb/>bei Waarenlägern — der Werth um dreißig Procent oder bei
<lb/>anderem beweglichem Vermögen um fünfzig Procent überschritten ist",
<lb/>so liegt der Unterschied desselben von den vorhin erwähnten Be- 
<lb/>stimmungen auf der Hand. Denn wenn es auch Jedermann ein- 
<lb/>leuchtend finden wird, daß von demjenigen, der sein Mobiliar sehr
<lb/>weit über den Werth versichert hat, bis auf Weiteres anzunehmen
<lb/>sei, er habe dieses absichtlich gethan, so wird doch Niemand im
<lb/>Stande sein, eine bestimmte Gränze anzugeben, von welcher ab diese
<lb/>Vermuthung mit Nothwendigkeit eintreten muß. Findet sich daher
<lb/>der Gesetzgeber, um dem Schwanken des Richters zu Hülfe zu
<lb/>kommen, veranlaßt, eine solche Gränze positiv hinzustellen, so ist es
<lb/>klar, daß dieselbe niemals in der auch dem gemeinen Verstände
<lb/>einleuchtenden thatsächlichen Lage des concreten Falles, sondern nur
<lb/>in dem souveränen Willen des Gesetzgebers ihre Begründung finden
<lb/>kann, daß sie mithin keine bloße Beweisregel, sondern eine den
<lb/>Richter schlechthin bindende Rechtsvermuthung (praesumtio juris)
<lb/>ist, die durch die seitdem erfolgte Aufhebung der Beweisregeln
<lb/>unberührt geblieben ist.

<lb/>Obgleich damit die Sache für den Richter entschieden ist, halten
<lb/>wir es doch nicht für überflüssig, die vorliegende Frage auch vom
<lb/>rechtstheoretischen Standpunkte aus zu erörtern und von diesem
<lb/>aus die Zweckmäßigkeit und Angemessenheit solcher Vermuthungen
<lb/>im Strafprocesse einer Prüfung zu unterwerfen.

<lb/>Wir haben oben bereits bemerkt, daß principiell prae-
<lb/>sumtiones juris mit der im Strafprocesse herrschenden Jnqui-
<lb/>sitionsmaxime, vermöge deren der Richter die Wahrheit von
</p>

            <pb facs="2173686_2700+1875_0255.tif"
                n="249"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_2700+1875_0255--><p/>
            <p>

               <lb/>Von Herrn Obertribunalrath von Tippelskirch zu Berlin. 249


<lb/>Amtswegen zu ermitteln hat, nicht vereinbar seien. In der
<lb/>Wirklichkeit kann man jedoch dieses Princip, wie so viele andre,
<lb/>nicht bis zu seinen äußersten Consequenzen verfolgen, weil die Be- 
<lb/>schränktheit menschlicher Einsicht die Ermittelung der vollen Wahr- 
<lb/>heit auf inquisitorischem Wege nicht überall ermöglicht und den
<lb/>Gesetzgeber daher auch im Strafprocesse nicht selten in die Noth-
<lb/>wendigkeit versetzt, sich aus mancherlei Rücksichten, ähnlich wie im
<lb/>Civilprocesse, mit einem formalen Beweise begnügen zu müssen.
<lb/>Dieses haben die Gesetzgeber aller Zeiten gefühlt und es ist daher
<lb/>schon nicht ganz richtig, wenn Mittermaier behauptet*), daß das
<lb/>gemeine Strafrecht gesetzliche Vermuthungen im Strafverfahren
<lb/>überhaupt nicht aufstelle. Denn wenn auch vielleicht nicht explieite,
<lb/>so ist es doch oft genug iwplieite geschehen.

<lb/>Wir erinnern zunächst an die.sog. Strafausschließungs- 
<lb/>gründe. Wenn nämlich das Gesetz gewisse Fälle statuirt, in
<lb/>denen die auf eine bestimmte That - gesetzte Strafe eines Theils
<lb/>wegen gewisser äußerer, anderen Theils wegen gewisser in der
<lb/>Person des Thäters liegender Umstände dennoch nicht zur An- 
<lb/>wendung kommen soll, so ist es klar, daß das Vorhandensein solcher
<lb/>Umstände bewiesen werden muß und daß bis zur Führung dieses
<lb/>Beweises die Vermuthung für das Gegentheil spricht. Man kann
<lb/>hiegegen auch nicht einwenden, daß ja der Richter nach solchen
<lb/>Umständen von Amts wegen forschen und damit die Beweis- 
<lb/>führung selbst in die Hand nehmen muß. Denn die Pflicht des
<lb/>Richters zur Erforschung der Wahrheit kann nicht weiter gehen, als
<lb/>sein Können, und thatsächlich liegt die Sache oft genug so, daß der
<lb/>Richter von etwaigen Strafausschließungsgründen nichts erfährt,
<lb/>wenn nicht derjenige, dem an ihrer Ausmittelung gelegen ist, in
<lb/>der Regel also der Angeklagte, sie behauptet und dem Richter die
<lb/>dazu erforderlichen Mittel an die Hand gibt. Mag daher auch dem
<lb/>Angeklagten der Beweis für seine Nichtschuld grundsätzlich nicht
<lb/>obliegen, so wird er doch thatsächlich oft in die Lage gesetzt, in
<lb/>seinem eigenen Interesse diesen Beweis übernehmen zu müssen, um
<lb/>die ihm andernfalls entgegenstehenden Vermuthungen zu entkräften;
</p>
            <p>

               <lb/>!) Mittermaier a. a. O., §. 177, Th. II., S. 443.
</p>

            <pb facs="2173686_2700+1875_0256.tif"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_2700+1875_0256--><p/>
            <p>

               <lb/>250 Ueber den Unterschied von Rechtsvermuthungen rc. im Strafverfahren.


<lb/>so wenn es sich um den Einwand der Nothwehr, des Noihstandes,
<lb/>der persönlichen Unzurechnungsfähigkeit zur Zeit der That u. s. w.
<lb/>handelt.

<lb/>Auch die Vorschriften über den Beginn der Strafmündigkeit,
<lb/>für welche das gemeine Recht das 14. Lebensjahr festsetzte*), wah- 
<lb/>rend die neueren Gesetzgebungen andere Termine dafür bestimmt
<lb/>haben, gehören hieher. Denn wenn gleich es hier ebenfalls dem
<lb/>gemeinen Verstände auf Grund der täglichen Erfahrung einleuchtet,
<lb/>daß jeder Mensch, um für eine strafbare Handlung verantwortlich
<lb/>gemacht werden zu können, zu einer gewissen Reife gelangt sein
<lb/>müsse, die immer erst mit den Jahren kommt, so gewährt die täg- 
<lb/>liche Erfahrung doch kein Mittel, um einen bestimmten Zeitpunkt
<lb/>dafür als Regel festzustellen, ja sie lehrt im Gegentheile, daß der
<lb/>Eintritt der geistigen Reise bei verschiedenen Menschen sehr ver- 
<lb/>schieden ist. Hat daher der Gesetzgeber trotzdem ein bestimmtes
<lb/>Alter festgesetzt, mit welchem die Strafmündigkeit eintreten soll, so
<lb/>kann dieses nichts Anderes heißen, als daß derjenige, der dieses
<lb/>Alter zur Zeit der That bereits überschritten hatte, bis zum Be- 
<lb/>weise des Gegentheiles die Vermuthung wider sich haben
<lb/>soll, daß er geistig so weit entwickelt gewesen sei, um die Straf- 
<lb/>barkeit seiner Handlung einsehen zu können, also eine wirkliche
<lb/>praesumtio juris.

<lb/>Eine noch stärkere Vermuthung dieser Art ist die bei Jeder- 
<lb/>mann vorausgesetzte Kenntniß des Strafgesetzes. Denn
<lb/>wenn man früher den Einwand der ignorantia juris unter gewissen
<lb/>Umständen überhaupt zuließ**), so sprach- doch immer die Prä- 
<lb/>sumtion gegen eine solche Unkenntniß. Heutiges Tages läßt man
<lb/>diesen Einwand überhaupt nicht mehr zu; die frühere praesumtio
<lb/>juris hat sich damit also zu einer praesumtio juris et de jure
<lb/>verschärft.

<lb/>Kann hiernach schon das gemeine Strafrecht die Rechtsver-
</p>
            <p>

               <lb/>*) Böhmer zur CCC., Art. 170, §. 2.


<lb/>**) Mittermaier zu Feuerbach, §. 57, Note II, Preuß. A. L.R. Ein- 
<lb/>leitung §. 12. Polizeistrafgesetzbuch für das Königreich Bayern von 1861,
<lb/>Art. 21.
</p>

            <pb facs="2173686_2700+1875_0257.tif"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_2700+1875_0257--><p/>
            <p>

               <lb/>Bon Herrn Obertribunalrath von Tippelskirch zu Berlin. 251


<lb/>muthungen nicht ganz entbehren, so ist dieses bei manchen parti-
<lb/>cularen Strafgesetzen noch weniger der Fall. Als Beispiel dafür
<lb/>kann die Zoll- und Steuergesetzgebung angeführt werden.

<lb/>Es leuchtet ein, daß nach den Grundsätzen des gemeinen Straf- 
<lb/>rechtes die Strafe der Desraude dadurch allein nicht begründet
<lb/>werden könnte, daß Jemand einen zoll- oder steuerpflichtigen Gegen- 
<lb/>stand ohne ihn zu declariren über die Hebungsstelle gebracht hätte,
<lb/>daß ihm vielmehr auch das Bewußtsein dieses Umstandes, min- 
<lb/>destens eine Fahrlässigkeit nachgewiesen werden müßte. Von
<lb/>der Erfahrung ausgehend, daß die Neigung, sich der Entrichtung
<lb/>von Abgaben zu entziehen, sehr verbreitet ist und sich oft genug
<lb/>selbst bei hochgebildeten und achtbaren Leuten zeigt, daß daher der
<lb/>Einwand der Unkenntniß unzählig oft gemacht werden, der Fiscus
<lb/>aber in den wütigsten Fällen im Stande sein würde, die Defrau- 
<lb/>danten auch einer subjectiven Verschuldung zu überführen, hat
<lb/>der Gesetzgeber sich in die Nothwendigkeit versetzt gesehen, den fis-
<lb/>calischen Behörden den Beweis der Defraude durch Aufstellung
<lb/>gewisser Rechtsvermuthungen zu erleichtern. Noch das neueste Gesetz
<lb/>dieser Art, das Vereinszollgesetz vom 1. Juli 1869*) enthält in
<lb/>den 88. 136, 137 eine ganze Reihe solcher Vermuthungen. Es
<lb/>bedient sich dabei allerdings nicht des Ausdruckes: „wird ver-
<lb/>muthet", sondern läßt vielmehr, nachdem es in den 88-134, 135
<lb/>die Strafen der Contrebande, bez. der Defraudation ausgesprochen
<lb/>hat, im §. 136 neun verschiedene Fälle folgen, in welchen das eine
<lb/>oder das andere Vergehen als vollbracht angesehen werden soll.
<lb/>Von diesen Fällen nehmen nur zwei (Nro. 1, 6 und d) darauf
<lb/>Rücksicht, ob der Thäter wissentlich, d. h. dolose gehandelt habe,
<lb/>legen hier also der Anklagebehörde den Beweis der Wissent- 
<lb/>lichkeit so weit ab, als von einer Beweislast, nach dem, was
<lb/>hierüber oben bemerkt worden ist, im Strafverfahren überhaupt die
<lb/>Rede sein kann. In allen übrigen Fällen wird hingegen dieser
<lb/>Beweis nicht verlangt, dafür aber in der Mehrzahl derselben (8. 137)
<lb/>dem Angeschuldigten der Nachweis offen gelassen, „daß er eine
<lb/>Contrebande oder Defraudation nicht habe verüben können, oder
</p>
            <p>

               <lb/>) Bundesgesetzblatt 1869, S. 317.
</p>

            <pb facs="2173686_2700+1875_0258.tif"
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            <p>

               <lb/>252 Ueber den Unterschied von Rechtsvermuthungen rc. im Strafverfahren.

<lb/>eine solche nicht, beabsichtigt sei", in welchem Falle dann nur eine
<lb/>Ordnungsstrafe zur Anwendung kommen soll. Es liegt also zu
<lb/>Tage, daß hiermit eine praesumtio juris und zwar eine praesumtio
<lb/>doli aufgestellt ist, welche die Verurtheilung des Angeschuldigten
<lb/>zur Folge hat, wenn ihm der Beweis des Gegentheils nicht ge- 
<lb/>lingt. Mit dem 8- 22 der V. v. 3. Januar 1849 können nun
<lb/>zwar diese, Bestimmungen gegenwärtig deßhalb nicht in Conflict
<lb/>kommen, weil sie neueren Datums und überdem Reichsgesetze sind,
<lb/>welche den Landesgesetzen Vorgehen; allein dieselben finden sich im
<lb/>Wesentlichen schon in §. 6 des Preußischen Zollstrafgesetzes vom
<lb/>23. Januar 1838 und dieser ist auch nach dem Erscheinen der
<lb/>V. v. 3. Januar 1849, eben weil er keine Beweisregeln, sondern
<lb/>wirkliche Rechtsvermuthungen enthielt, jederzeit ohne Bedenken an- 
<lb/>gewendet worden.

<lb/>Aehnliche Gründe 'haben muthmaßlich auch bei Erlaß der
<lb/>Eingangs erwähnten Bestimmungen des Mobiliarversicherungsgesetzes
<lb/>vom 8. Mai 1837 obgewaltet. Denn auch hier mochte man die
<lb/>Erfahrung gemacht haben, daß die Sucht, sich im Falle eines Brand- 
<lb/>schadens durch zu hohe Schadensliquidationen, denen natürlich zu
<lb/>hohe Versicherungen vorausgegangen sein mußten, zu bereichern, eine
<lb/>sehr verbreitete sei. Dieser im Interesse der Versicherungs- 
<lb/>gesellschaften entgegenzutreten, hätte es nun zwar eines beson- 
<lb/>deren Gesetzes nicht bedurft. Denn für übermäßig hohe Ver- 
<lb/>sicherungen werden die Versicherer durch die denselben entsprechenden
<lb/>Prämien entschädigt und gegen betrügliche Schadensliquidationen
<lb/>gewährten schon damals und gewähren noch jetzt die gemeinen
<lb/>Strafgesetze über den Betrug ausreichenden Schutz. Allein die
<lb/>übermäßig hohen Versicherungen gegen Feuersgefahr enthalten zu- 
<lb/>gleich eine starke Versuchung zur Verübung vorsätzlicher Brand- 
<lb/>stiftungen. Um der aus dieser zu besorgenden Gefahr für das
<lb/>Publikum vorzubeugen, hatte der Gesetzgeber ein dringendes
<lb/>Interesse, all zu hohe Mobiliar-Versicherungen zu verhindern, und
<lb/>um zu diesem Zwecke die schwierige Frage, was unter einer be- 
<lb/>trächtlichen Ueberversicherung zu verstehen sei, nach Möglichkeit zu
<lb/>vereinfachen, zur Richtschnur für den Richter bestimmte Procentsätze
<lb/>aufzustellen.
</p>

            <pb facs="2173686_2700+1875_0259.tif"
                n="253"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_2700+1875_0259--><p/>
            <p>

               <lb/>Von Herrn Obertribunalrath von Tippelskirch zu Berlin. 253


<lb/>Eine andere. Frage ist es freilich, ob es dazu der Aufstellung
<lb/>einer Vermuthung für die Wissentlichkeit der Ueberversiche-
<lb/>rung bedurft hätte, und ob dieselbe dem Zwecke des Gesetzes ent- 
<lb/>sprechend gewesen sei. Diese Frage glauben wir vom Standpunkte
<lb/>des Gesetzgebers aus verneinen zu müssen.

<lb/>Haben die 88. 20, 21 des Gesetzes v. 8. Mai 1837, wie ge- 
<lb/>zeigt worden, nur den Zweck, das Publikum gegen die Gefahren
<lb/>vorsätzlicher Brandstiftungen zu schützen, nicht aber schon verübte
<lb/>Rechtsverletzungen oder an und für sich unsittliche Handlungen mit
<lb/>Strafe zu bedrohen, so haben sie offenbar den Charakter von Poli- 
<lb/>zei gesehen. Bei diesen gilt aber der Grundsatz, daß die An- 
<lb/>wendung des Strafgesetzes von dem Nachweise einer bestimmten
<lb/>subjectiven Verschuldung des Thäters (äc&gt;1u3 oder culpa) nicht
<lb/>abhängig sei, es vielmehr genüge, daß der Thäter die äußere mit
<lb/>Strafe bedrohte Handlung bewußter Weise vorgenommen habe und
<lb/>eine Person sei, die überhaupt strafgerichtlich verfolgt werden kann*).
<lb/>Darnach war es also überhaupt nicht nöthig, zwischen wissentlicher
<lb/>und nichtwissentlicher Ueberversicherung zu unterscheiden; es hätte
<lb/>vielmehr genügt, einfach einen bestimmten Procentsatz der Ueber- 
<lb/>versicherung festzustellen, von welchem an die Strafbarkeit derselben
<lb/>beginnen soll. Daß diese Unterscheidung dennoch vom Gesetzgeber
<lb/>beliebt worden ist, führt in der Anwendung der vorliegenden Para- 
<lb/>graphen zu mannigfachen Zweifeln und Unzuträglichkeiten.

<lb/>Zunächst entsteht nämlich die Frage, wie es zu halten sei,
<lb/>wenn der Versicherte, dem eine Ueberversicherung von mehr als
<lb/>dreißig, bez. fünfzig Procent nachgewiesen worden, im Stande
<lb/>gewesen wäre, die daraus gegen ihn entspringende Vermuthung
<lb/>der wissentlichen Ueberversicherung durch einen Gegenbeweis zu
<lb/>entkräften. Consequent müßte er dann freigesprochen werden,.wäh- 
<lb/>rend er, wenn die Ueberversicherung nur zehn bis dreißig, bez.
<lb/>zwanzig bis fünfzig Procent betragen hätte, nach Vorschrift des
</p>
            <p>

               <lb/>*) Vergl. Oppenhoff, Preuß. St.G.B. 5. Ausg. zum dritten Theile
<lb/>Note 2; desselben deutsches St.G.B. 4. Ausg. zu Abschnitt 29 Note 9.
<lb/>Erk. des Obertrib. v. 27. Januar 1862 (J.M.Bl. S. 160). — Berner,
<lb/>Lehrbuch des deutschen Strafrechts. 5. Ausg. §. 97 (S. 162).
</p>

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                n="254"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_2700+1875_0260--><p/>
            <p>

               <lb/>254 Ueber den Unterschied von Rechtsvermuthungen ic. im Strafverfahren.

<lb/>§. 21 ohne Rücksicht auf 'seine Wissenschaft in eine Geldstrafe von
<lb/>10 bis 500 Thaler verfallen sein würde. Diese wunderbare In-
<lb/>convenienz könnte vielleicht zu der Annahme führen, daß die im
<lb/>zweiten Absätze des 8- 20 ausgesprochene Vermuthung eine prae-
<lb/>sumtio juris et de jure sei, die einen Gegenbeweis überhaupt aus- 
<lb/>schließt. Es steht dem jedoch die Wortfassung entgegen, da der
<lb/>einfache Ausdruck: „wird vermuthet" in denjenigen Fällen nicht
<lb/>gebraucht zu werden pflegt, wo ein Gegenbeweis schlechthin aus- 
<lb/>geschlossen werden soll.

<lb/>Abgesehen hiervon sind aber auch die Strafen für die ver- 
<lb/>schiedenen Fälle der §§. 20 und 21 nicht richtig abgestuft. Augen- 
<lb/>scheinlich will der §. 20 für die Fälle der speciell nachgewiesenen
<lb/>oder der rechtlich zu vermuthenden Wissentlichkeit der Ueberversiche-
<lb/>rung eine härtere Strafe festsetzen, als der 8» 21, der den Fall der
<lb/>Nichtwissentlichkeit betrifft. Diese Absicht des Gesetzgebers würde
<lb/>aber durch die getroffenen Strafbestimmungen wenigstens nicht in
<lb/>allen Fällen erreicht werden. Setzen wir den Fall, der Werth
<lb/>versicherter Waaren habe 1000 Thaler, die Versicherungssumme aber
<lb/>1300 Thaler, also 30 Procent mehr betragen und es wäre die
<lb/>Ueberversicherung vor dem Brande entdeckt worden; dann hätte der
<lb/>Versicherte eine Strafe von nicht mehr als 300 Thaler verwirkt.
<lb/>Hätte dagegen bei einem Werthe von 1000 Thaler Sie Versiche- 
<lb/>rungssumme nur 1200 Thaler, also 20 Procent mehr betragen, so
<lb/>würde, wenn die Wissentlichkeit besonders nachgewiesen wäre, nach
<lb/>Z. 20 Abschnitt 1 eine Strafe von 200 Thaler, andernfalls nach
<lb/>Z. 21 eine solche von 10 bis 500 Thaler eintreten, also möglicher- 
<lb/>weise auf mehr als 200 Thaler erkannt werden können. Noch
<lb/>greller stellt ffich dieses bei ganz geringen Versicherungssummen
<lb/>heraus. Betrüge z. B. der Werth versicherter Waaren 50 Thaler,
<lb/>die Versicherungssumme aber 55 Thaler, also 10 Procent mehr, so
<lb/>würde im Falle der Nichtwissentlichkeit die Geldstrafe auf mindestens
<lb/>10 Thaler zu bestimmen sein, wogegen es im Falle nachgewiesener
<lb/>Wissentlichkeit bei einer dem Betrage der Ueberversicherung gleich
<lb/>kommenden Strafe von 5 Thaler des Bewanden behielte.

<lb/>Wie hiernach gegen die Abstufung der Strafen, möchte auch
<lb/>gegen die gewählten Procentsätze noch Einiges zu erinnern sein.
</p>

            <pb facs="2173686_2700+1875_0261.tif"
                n="255"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_2700+1875_0261--><p/>
            <p>

               <lb/>Von Herrn Obertribunalrath von Tippelskirch zu Berlin. 255

<lb/>Geht man nämlich davon aus, daß die Normirung von Sätzen,
<lb/>bei deren Eintritt die Strafbarkeit der Ueberversicherung beginnen
<lb/>soll, nur den Zweck hat, eine Versuchung zu vorsätzlicher Brand- 
<lb/>stiftung zu beseitigen, so werden dieselben nicht ganz gering sein
<lb/>dürfen, weil eine Brandstiftung schon für den Thäter selbst mit so
<lb/>großen Gefahren und Uebelständen verknüpft ist, daß sich ohne
<lb/>Aussicht auf einen sehr bedeutenden Gewinn nicht leicht Jemand
<lb/>dazu wird verleiten lassen. Dazu kommt, daß sich zwar bei Waaren-
<lb/>und Naturalienvorräthen der Werth in der Regel durch Einkaufs- 
<lb/>rechnungen, veröffentlichte Marktpreistabellen und bergt, mit einiger
<lb/>Sicherheit wird feststellen lassen, nicht aber auch bei anderem Mo- 
<lb/>biliar, z. B. solchem, welches zur Einrichtung eines Hauses- dient,
<lb/>zumal wenn dasselbe nicht mehr neu, sondern schon eine Zeit lang
<lb/>gebraucht ist, so daß der etwaige Einkaufspreis nicht mehr als
<lb/>Maßstab dienen kann. Hier sind alle Taxen, auch die amtlichen,
<lb/>mehr oder weniger unsicher; es muß daher die Differenz der Taxe
<lb/>gegen den Betrag der genommenen Versicherung schon sehr bedeutend
<lb/>sein, um zum Gegenstände einer Bestrafung gemacht werden zu
<lb/>können.

<lb/>Aus diesen Gründen möchten wir vorschlagen, mit Weglassung
<lb/>der Unterscheidung zwischen wissentlicher und nicht wissentlicher Ueber- 
<lb/>versicherung eine Bestimmung zu setzen, die, sich im Uebrigen den
<lb/>bisherigen anschließend, an die Stelle der §§. 20, 21 zu treten hätte
<lb/>und etwa folgendermaßen lauten könnte:

<lb/>„Wer Gegenstände des Mobiliarvermögens, ohne daß eine amt- 
<lb/>liche Taxe vorhergegangen ist, gegen Feuersgefahr zu einem Werthe
<lb/>versichert, der den gemeinen Werth bei Waarenlägern u. s. w. (8. 5)
<lb/>um mehr als fünfundzwanzig Procent, bei anderem Mobiliar- 
<lb/>vermögen um mehr als fünfzig Procent übersteigt, hat außer der
<lb/>Zurückführung der Versicherungssumme auf diesen Werth {§. 4)
<lb/>eine dem Betrage der Ueberversicherung gleichkommende Geldstrafe,
<lb/>die jedoch niemals unter Einhundert und fünfzig Mark betragen
<lb/>darf, verwirkt."

<lb/>„Diese Strafe wird verdoppelt, wenn die Entdeckung der Ueber- 
<lb/>versicherung erst nach eingetretenem Brande geschehen ist."
</p>

         </div>
         <pb facs="2173686_2700+1875_0262.tif"
             n="256"
             xml:id="zs1-2173686_2700-1875_0262"/>
         <div xml:id="d71751e23674"
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            <head>
               <title level="a" type="main">Kritische Beleuchtung der über den Einfluß der Einzelhaft auf die Gesundheit der Strafgefangenen gemachten Erfahrungen und des Werthes dieses Strafsystems vom sanitätspolizeilichen Standpunkt</title>
            </head>
            <byline>
               <docAuthor ana="Löser, ...">Von Herrn Dr. Löser in Suhl</docAuthor>
            </byline>
      
      
      
            <!-- Case 1: ocr of page 2173686_2700+1875_0262--><p/>
            <p>

               <lb/>XVIII
</p>
            <p>

               <lb/>Kritische Beleuchtung der über den Einfluß der
<lb/>Einzelhaft auf die Gesundheit der Strafgefangenen
<lb/>gemachten Erfahrungen und des Werthes dieses
<lb/>Strafsystems vom sanitätspolizeilichen Standpunkt.

<lb/>Von Dr. Mer in Suhl.
</p>
            <p>

               <lb/>Literatur.

<lb/>Allgemeine deutsche Zeitschr. für Psychiatrie. — Allgemeine deutsche Straf- 
<lb/>rechtszeitung. — Annalen für Staatsarzneikunde, später vereinte deutsche
<lb/>Zeitschr. von Schneider und Schürmeyer. — Annales d’liygiene pu- 
<lb/>blique et de medecine legale. — Vür, die Gefängnisse, Strafanstalten
<lb/>und Strafsysteme. Berlin 1871. — Behrend, Geschichte d. Gefängniß-
<lb/>reform. Berlin 1859. — Beschreibende Uebersicht der zum Ministerium
<lb/>d. Innern gehörenden Strafanstalten. 1870 u. 1871. — Blätter für
<lb/>Gefängnißkunde. — Caspers Vierteljahrschr., später von v. Horn und
<lb/>Eulenberg. — Correspondenzblatt d. deutschen Gesellsch. für Psychiatrie
<lb/>und gerichtliche Psychologie. — Ducpetiaux la colonisation penale
<lb/>et Femprissonnement cellulaire. Bruxelles 1860. — Entwurf eines
<lb/>Strafgesetzbuches für den norddeutschen Bund. 1870. Anlage 4. —
<lb/>Friedreich's Blätter f. gerichtl. Anthropologie. — Friedreich's Central- 
<lb/>archiv für die gesammte Staatsarzneikunde. Goldtammer's Archiv.
<lb/>— Hänel, System der Gefängnißkunde. Göttingen 1666. — Henke's
<lb/>Zeitschrift f. Staatsarzneikunde, später von Behrend. — Hitzig's Zeit- 
<lb/>schrift für Criminalrechtspflege. — v. Holtzendorff, Kritische Unter- 
<lb/>suchungen über das irische System. Berlin 1865. — Howard the state
<lb/>of the prisons in England and Wales etc. London 1792. — John,
<lb/>die Strafanstalten. Vortrag. Berlin 1665. — Julius, Vorlesungen
<lb/>über Gefängnißkunde. Berlin 1828. — Jahrbücher der Straf- und
</p>
            <pb facs="2173686_2700+1875_0263.tif"
                n="257"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_2700+1875_0263--><p/>
            <p>

               <lb/>Von Dr. Löser in Suhl.
</p>
            <p>

               <lb/>257
</p>
            <p>

               <lb/>Besserungsanstalten. — Julius Sendschreiben an Crawford. Leipzig 1837.

<lb/>— Levy M., traite d’hygiene publique, Paris 1857. —Mittheilungen
<lb/>aus den amtlichen Berichten über die zum Ministerium des Inneren
<lb/>gehörenden Straf- und Gesängnißanstalten. 1858 u. 59. Berlin 1861.

<lb/>— Mittermaier, der gegenwärtige Zustand der Gefängnißfrage. Er- 
<lb/>langen 1860. — Pappenheim, Handbuch der Sanitätspolizei. Berlin
<lb/>1858 u. 1868—70. — Pyl, Aussätze u. Beobachtungen aus der ge- 
<lb/>richtlichen Arzneiwissenschaft. 1787—91. — Röder, Besserungsstrafen
<lb/>und Besserungsanstalten. Leipzig 1864. — Solbrig, Verbrechen und
<lb/>Wahnsinn. München 1867. — Statistique des prisons de la Belgique.
<lb/>Bruxelles 1864. — Stevens notice sur l’application de l’empri-
<lb/>sonnement cellulaire en Belgique. 1872. — Tardieu, Dictiormaire
<lb/>d’hygiene publique et de salubrete. Paris 1852 u. 1854. — Varren-
<lb/>trapp, Ausschußbericht an die gesetzgebende Versammlung. Franks, a. M.
<lb/>1856. — Verhandlungen des 8. deutschen Juristentages. Berlin 1870.
</p>
            <p>

               <lb/>Vor dem Auftreten der Einzelhaft in der Geschichte des Ge-
<lb/>fängnißwesens war auf den Einfluß der Haft auf die Gesundheit
<lb/>der von ihr betroffenen Sträflinge nur sehr wenig Rücksicht ge- 
<lb/>nommen worden. Alte, halbverfallene Gebäude mit dumpfen,
<lb/>dunklen, zum Theil unterirdischen Räumen, welche nie oder erst
<lb/>nach Jahren einmal gereinigt wurden, nahmen den Gefangenen auf.
<lb/>Jahre lang kein Wechsel der Kleider und selbst der Hemden, oft
<lb/>mit Ketten an Klötzen angefesselt und mit Geisteskranken, für die
<lb/>es damals noch keine besonderen Anstalten gab, zusammengesperrt,
<lb/>zeigte man sie Fremden, welche Neugierde in jene Unglücksräume
<lb/>führte, wie wilde Thiere in ihren Käfigen. Der Willkür und Grau- 
<lb/>samkeit habsüchtiger Kerkermeister überliefert, meist ohne genügende
<lb/>Speise und Trank, ohne Bett, moralisch gänzlich aufgegeben, in
<lb/>nicht wenigen Gefängnissen auch nicht einmal nach Geschlechtern
<lb/>getrennt, ohne jeglichen Gottesdienst bewegten sie sich auch sittlich
<lb/>in den niedrigst denkbaren Sphären. Was Wunder, wenn Selbst- 
<lb/>mord, Wahnsinn und verheerende Krankheiten in solchen überfüllten,
<lb/>feuchten, nie geheizten oder gelüfteten Schreckensräumen zahlreiche
<lb/>Opfer fanden und daß diejenigen, welche aus denselben entlassen
<lb/>wurden, an Körper oder auch an Geist so zerrüttet, daß sie mehr
<lb/>oder weniger erwerbsunfähig waren, oder durch den Umgang mit

<lb/>Ter Gerichtssaal. XXVII. Band. 17
</p>

            <pb facs="2173686_2700+1875_0264.tif"
                n="258"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_2700+1875_0264--><p/>
            <p>

               <lb/>258 Tie Einzelhaft vom sanitätspolizeilichen Standpunkte.

<lb/>raffinirten Verbrechern nach ihrer Entlassung der Gesellschaft, in
<lb/>die sie hinausgeschickt wurden, und von welcher sie belastet mit der
<lb/>unauslöschlichen Erinnerung durch nichts wieder zu beseitigender
<lb/>Schmach nicht verzeihend ausgenommen, sondern wie Pestkranke ge- 
<lb/>mieden, viel verderblicher wurden, als sie es vor ihrer Einlieferung
<lb/>waren? Das war jene Zeit, in der das Kerkerfieber noch als spe-
<lb/>cifische Krankheit galt, dessen Ursachen aufzusuchen, man nicht der
<lb/>Mühe werth fand, selbst wenn es auf die freie Bevölkerung sich
<lb/>ausbreitend auch in dieser zahlreiche Menschenleben dahinraffte.
<lb/>Bekannt in dieser Beziehung sind jene schwarzen Gerichtstage —
<lb/>black-assizes — von Oxford vom 4. bis 6. Juli 1557, nach welchen
<lb/>durch die vor Gericht gestellten Gefangenen unter den Richtern,
<lb/>Geschworenen und Zuschauern eben jenes Kerkerfieber ausbrach, von
<lb/>dem die Gefangenen selbst befallen waren und an welchem in
<lb/>5 Wochen in Stadt und Umgegend über 500 Menschenleben zu
<lb/>Grunde gingen; ferner jene von Exeter 1586, die von Trenton
<lb/>1730, die der Old Bailey zu London 1750 und andere (ck. Julius
<lb/>Vorles. S. 95).

<lb/>So waren die mittleren und wie Kenner der Geschichte des
<lb/>Gefängnißwesens wissen werden, noch keineswegs die extremen Zu- 
<lb/>stände der Gefängnisse und der Gefangenen, wie sie Howard in
<lb/>seinem für alle Zeiten berühmt gewordenen, 1777 erschienenen Buche
<lb/>on the state of prisons etc. so lebendig und mit solchem Feuer- 
<lb/>eifer schilderte, daß sie die Aufmerksamkeit der ganzen gebildeten
<lb/>Welt und zum ersten Male das Interesse für jenen beträchtlichen,
<lb/>in den Kerkern weilenden Menschencompler erweckten. Von jener
<lb/>Zeit, zugleich der Zeit der Aufklärung und edlerer, humanerer Ziele
<lb/>der Staaten, beginnen die Bestrebungen für Gefängnißverbesserung
<lb/>sich, wenn auch sehr langsam, zu vollziehen.

<lb/>Freilich waren es keineswegs sanitäre Gesichtspunkte allein,
<lb/>die Howard bei seinen Bemühungen für Gefängnißverbesserung im
<lb/>Auge hatte. Durchdrungen von dem Interesse für die Sache der
<lb/>Gefangenen seit jenem Tage, an dem er auf einer Reise nach Lissabon
<lb/>zufällig in französische Kriegsgefangenschaft gerathen war und eben
<lb/>jenes Interesse nahezu zwei Decennien unablässig mit solcher Selbst- 
<lb/>aufopferung verfolgend, daß er schließlich auf einer seiner zur Er-
</p>

            <pb facs="2173686_2700+1875_0265.tif"
                n="259"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_2700+1875_0265--><p/>
            <p>

               <lb/>Von Dr. Löser in Suhl.
</p>
            <p>

               <lb/>259
</p>
            <p>

               <lb/>forschung des Zustandes der Gefängnisse der verschiedenen Völker
<lb/>ausgeführten Reisen im Chersonnese an demselben Kerkerfieber starb,
<lb/>zu dessen Beseitigung in England er so vieles beigetragen hatte, war
<lb/>es ihm noch mehr daran gelegen gewesen, moralische als gesund- 
<lb/>heitliche Zwecke bei der angestrebten Gefängnißreform zu verwirklichen.

<lb/>Die Gesellschaft, meinte er, die an dem Verbrecher so vieles
<lb/>verschulde, um ihn zu dem zu machen, was er geworden sei, habe,
<lb/>wie in gesundheitlicher Beziehung dafür zu sorgen, daß der Ge- 
<lb/>fangene bei Verbüßung seiner Freiheitsstrafe nicht noch eine in dem
<lb/>Gesetze .weder ausgesprochene noch gewollte Strafe an Gesundheit
<lb/>und Leben erdulde, so noch mehr in moralischer Beziehung dahin
<lb/>zu wirken, daß er wenigstens nicht noch schlechter aus dem Gefäng- 
<lb/>nisse herauskomme, als er hineingekommen sei. Genug! Die Ge- 
<lb/>meinschaftshaft der Verbrecher war dasjenige, was Howard zu
<lb/>beseitigen und die Einzelhaft dasjenige, was er an deren Stelle
<lb/>zu setzen suchte und in der That gelang es seinen unermüdlichen
<lb/>Bestrebungen, dieselbe in einigen kleineren Gefängnissen Englands
<lb/>in Horsham, Pitworth und Gloucester 1781 einzuführen.

<lb/>Ungefähr um dieselbe Zeit von 1774 an wirkte in Philadelphia
<lb/>ein Verein zur Milderung des Elends in den öffentlichen Gefäng- 
<lb/>nissen — Philadelphia soeiety for alleviating the miseries of
<lb/>public prisons — welcher gleichfalls in der Ueberzeugung einer
<lb/>immer stärkeren moralischen Depravation der Gefangenen bei unge- 
<lb/>hindertem Verkehr unter einander die Absonderung derselben ver- 
<lb/>langte. Doch erst im Jahre 1822 wurde in Cherry Hill bei Phila- 
<lb/>delphia mit der Durchführung der Gefangenenvereinzelung Ernst
<lb/>gemacht. Es war die durch ihr Bestreben nach Sittenreinheit und
<lb/>ihre strenge Asketik ausgezeichnete Secte der Quäker, welche die
<lb/>Einzelhaft einführte, es waren ihre Principien, die sich im Straf- 
<lb/>vollzüge innerhalb der Zelle verwirklichen sollten: Selbstbeschauung,
<lb/>Einkehr in sich selbst, ferne vom Treiben der Welt, keine Arbeit,
<lb/>keine Besuche, kein Unterrichr in weltlichen Dingen, keine Zer- 
<lb/>streuung ! Nur Lesen der Bibel und passender Erbauungsschriften
<lb/>wurde gestattet. Es sollten nach diesem Systeme der Verein- 
<lb/>samung — absolute solitary confinement — diese nicht bloß negativ,
<lb/>durch Verhinderung gegenseitiger Verschlechterung, sondern den Ge-
</p>

            <pb facs="2173686_2700+1875_0266.tif"
                n="260"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_2700+1875_0266--><p/>
            <p>

               <lb/>260 Die Einzelhaft vom sanitätspolizeilichen Standpunkte.

<lb/>fangenen positiv in seinem Innern ändernd wirken. Die Wirkung
<lb/>aber dieser absoluten Einsamkeit war sehr bedauerlich. Selbstmord
<lb/>und Wahnsinn traten so häufig auf, daß man nach 4 Jahren, 1826,
<lb/>sich zu einer milderen Absonderung entschließen mußte, wobei den
<lb/>Gefangenen Besuche und religiöse Unterweisung, aber keine Arbeit
<lb/>zugestanden wurde — separate confinement without labour.
<lb/>Aber auch diese Erleichterung erwies sich als unzureichend und ent-
<lb/>schloß sich im Jahre 1828 die Legislatur Pensylvaniens zu einer
<lb/>abermaligen Aenderung des Systems, wonach die Absonderung der
<lb/>Gefangenen von einander fest gehalten wurde, im Uebrigen aber
<lb/>Arbeit, Unterricht nicht nur in religiösen, sondern auch in welt-
<lb/>lichen Dingen, Besuche freier Menschen, Zerstreuung durch Lectüre,
<lb/>tägliches Spazierengehen in den Gefängnißhöfen nicht nur gestattet,
<lb/>sondern als integrirende Bestandtheile des Jsolirungssystems fernerhin
<lb/>gelten sollten — separate confinement at labour —. Die nach
<lb/>diesem System — von jetzt das pensylvanische oder philadelphische
<lb/>genannt — verwaltete Strafanstalt bei Philadelphia wurde nun- 
<lb/>mehr das Musterzellengefängniß auch für die europäischen Staaten.
<lb/>Unter diesen ist Belgien dasjenige Land, in welchem mehr als in
<lb/>allen anderen die Einzelhaft systematisch durchgeführt ist. Dann
<lb/>ist es Baden mit seinem berühmten Zellengefängniß Bruchsal, von
<lb/>1848—56 dem einzigen seiner Art in Deutschland. Innerhalb
<lb/>Preußens wird eigentlich nur in Moabit seit 1856 die Einzelhaft
<lb/>rein durchgeführt, denn obgleich auch in anderen preußischen Straf- 
<lb/>anstalten eine mehr oder weniger große Anzahl Zellen vorhanden ist,
<lb/>so sind doch die Zellenbewohner in Kirche, Schule und Spazierhof
<lb/>nicht getrennt und ist überhaupt von einer systematischen Durch- 
<lb/>führung der Einzelhaft in denselben überall nicht die Rede.

<lb/>Ferner wird die Einzelhaft durchgeführt in verschiedenen Straf- 
<lb/>anstalten Dänemarks, Schwedens, Norwegens und Hollands. In
<lb/>Frankreich und Italien wurde eine Zeit lang das Zellensystem ge-
<lb/>handhabt, aber wieder aufgegeben. In England, wo schon 1816
<lb/>das Milbanker und 1824 das Glasgower Gefängniß und Ende 1842
<lb/>der große Zellencomplex von Pentonville und Perth für Jsolirung
<lb/>eingerichtet wurde, kam die Einzelhaft nie als eigentliches Straf- 
<lb/>system, sondern als Vorbereitung entweder für Deportation, oder
</p>

            <pb facs="2173686_2700+1875_0267.tif"
                n="261"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_2700+1875_0267--><p/>
            <p>

               <lb/>Von Dr. Löser in Suhl.
</p>
            <p>

               <lb/>261
</p>
            <p>

               <lb/>für Gemeinschaftshast zur Ausführung. Eben so bildet die Zellen- 
<lb/>hast in dem irischen Progressivsystem. nur ein 8 bis höchstens
<lb/>12 Monate lang dauerndes Anfangsstadium der Strafverbüßung.

<lb/>Betrachten wir nunmehr die Erfahrungen, welche man über
<lb/>den Einfluß der Einzelhaft in Bezug auf Morbilität, Mortalität,
<lb/>Selbstmord und psychische Erkrankungen der Sträflinge gemacht hat.

<lb/>Berechnet man den in den Bruchsaler Jahresberichten ange- 
<lb/>gebenen täglichen Kranken-Durchschnittsbestand nach Procenten der
<lb/>Durchschmttsbevölkerung, so ergibt sich, daß in diesem Zellengefäng- 
<lb/>nisse durchschnittlich täglich krank waren:

<lb/>1850: 7,6 o/o, 1851: 6,6, 1852: 6,z, 1853: 5,7, 1854: 6,4, 1855:

<lb/>5.8, 1856: 6,i, 1857: 6,7, 1858: 6,7, 1859: 5,7, 1860: 5,2; 1861:

<lb/>5,2, 1862: 6,8, 1863: 3,6, 1864: 3,6, 1865: 4,«, 1866: 6,2, 1867:

<lb/>4,5, 1868: 4,4, 1869: 4,5, 1870: 6,7, 1871: 6,5 °/o.

<lb/>Nach Engel „Frequenz der Strafanstalten" kommen nach einem

<lb/>Durchschnitt von 6 Jahren 1858—63 in sämmtlichen Strafanstalten
<lb/>der alten preußischen Provinzen auf je 100 Gefangene täglich durch- 
<lb/>schnittlich 4,93, im Moabiter Zellengesängnisse 4,40 Kranke.

<lb/>Nach den Mittheilungen aus den amtlichen Berichten über die
<lb/>zum Ministerium des Innern gehörenden Straf- und Gefangen- 
<lb/>anstalten 1860 waren in Moabit täglich krank: 1857 4,i °/0, 1858

<lb/>4.8, 1859 5,2, 1860 4,1 °/o.

<lb/>Nach den für die Jahre 1869 und 1870 veröffentlichten Sta- 
<lb/>tistiken sämmtlicher preußischer Strafanstalten betrug der Durchschnitts- 
<lb/>bestand an Lazarethkranken zur Durchschnittszahl der Gefangenen:

<lb/>In Moabit 1869: 2,650/0, 1870: 3,7i %. In sämmtlichen
<lb/>Gemeinschafts-Haftanstalten 1869: 8,740/0 bei Männern, 4/0 °/o bei
<lb/>Weibern, 1870: 3,56 °/o und resp. 5,*8 °/o.

<lb/>Nach Ducpötiaur 1. c. S. 53 war in dem Zellengesängnisse
<lb/>Pentonville die Durchschnittskrankenzahl 1854 3,,3, 1855 2,27, 1856
<lb/>3,33, 1857 3,60, 1858 8,30 0/0.

<lb/>In dem oldenburg'schen Zellengefängniß Vechta betrug nach
<lb/>Hänel S. 103 die tgl. Krankendurchschnittszahl 1860 3,3, 1361
<lb/>3,0, 1862 2,5 0/0.

<lb/>Nach Lelut's memoire über die Einzelhaft cf. Tardieu 1. e.
<lb/>Tome HI. S. 63 betrug die Krankenzahl in den französischen Ge-
</p>

            <pb facs="2173686_2700+1875_0268.tif"
                n="262"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_2700+1875_0268--><p/>
            <p>

               <lb/>262 Die Einzelhaft vom sanitätspolizeilichen Standpunkte.
</p>
            <p>

               <lb/>meinschafts-Haftanstalten von 1844 bis 1848 tgl. 4—6 %, so in Paris
<lb/>im äexöt äes oonäamnöes 4—5 °/o, in Nlmes c. 5 °/°, in Clermont
<lb/>1846 7 °/o, Loos 10 °/o; dagegen in den damals noch bestehenden
<lb/>Zellengefängnissen Montpellier 1,« °/o, in Bordeaux und Lons-le-
<lb/>Saulnier 4,8°/°; Tours 4,s°/°. In den Zellengefängnissen von
<lb/>Versailles, Rethel und Remiremont war sie noch günstiger und
<lb/>dem Erkrankungsverhältniß freier Menschen in dem Durschnittsalter
<lb/>der Sträflinge von 3V—40 Jahren, das nach Lelut 2 °/° beträgt,
<lb/>sich noch mehr annähernd, cf. Annales d’hygiene publ. 1851.
<lb/>Bd. 1. S. 474.

<lb/>In Dänemark waren nach den Mittheilungen Bruun's von
<lb/>100 männlichen Gefangenen täglich krank:

<lb/>1858—63. In Horsens 2,», Christianshafen 2,8, Viborg 2,»°/°.

<lb/>1863-68. „ „ 3,-, „ 3,-i, „ 2,°°/».

<lb/>Von 100 weiblichen Gefangenen waren tgl. krank:

<lb/>1858—63. In Christianshafen 2,8, Viborg 2,6 ‘7«.

<lb/>1863—68. „ „ 2,7, „ 3,g „

<lb/>In genannten dänischen Anstalten herrscht Gemeinschaftshaft.
<lb/>Dagegen betrug der tägliche Durchschnittskrankenstand für die männ- 
<lb/>lichen isolirten Gefangenen 1863—68 in Vridslöselille 2,4"/«.

<lb/>In der Weiber-Gemeinschafts-Haftanstalt Rhein, an welcher ich
<lb/>nahezu 4 Jahre fungirte, war der tägliche Durchschnittsbestand an
<lb/>Lazarethkranken:

<lb/>1861: 4,-, 1862: 7,-, 1863: 7,-, 1864: 5,», 1865: 4,4°/°,
<lb/>1866: 5,7, 1867: 4,°, 1868: 5,°,. 1869: 3,i, 1870: 6,°,

<lb/>1871: 6,«°/«.

<lb/>In der Männerstrafanstalt Insterburg mit größtentheils Ge- 
<lb/>meinschaftshaft :

<lb/>1861 6,r, 1862 5,7, 1863 6,8, von 1858—63, 5,5°/°.

<lb/>In der Gemeinschafts-Haftanstalt Mewe:

<lb/>1861 6,8, 1862 8,7, 1863 8.« °/°.

<lb/>In der baierischen Strafanstalt Lichtenau mit Gemeinschaftshaft
<lb/>(nach Maser Zeitschr. f. Staatsarzneik., von Schneider XI. Bd.
<lb/>2. Heft) für die 10 Jahre von 1846—55. 5,8 °/°. (Von 422 Be- 
<lb/>völkerungsdurchschnitt tgl. 22,8 Kranke.)
</p>

            <pb facs="2173686_2700+1875_0269.tif"
                n="263"
                xml:id="zs1-2173686_2700-1875_0269"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_2700+1875_0269--><p/>
            <p>

               <lb/>Von Dr. Löser in Suhl.
</p>
            <p>

               <lb/>2 63


<lb/>In La Roquette, einer Strafanstalt für Jugendliche in Paris,
<lb/>vor der Einführung der Einzelhaft 10—11 °/o, nach derselben von
<lb/>1841 an: 7,7 °/o.

<lb/>Vorstehende Zahlen geben uns übrigens mehr ein Bild über
<lb/>die Krankentage, als über die kranken Individuen der bezeichneten
<lb/>Anstalten. Es werden z. B. 3 chronisch Kranke, 1 Schwindsüchtiger,
<lb/>1 Gelähmter und 1 mit Arthritis deformans Behafteter, wie ich
<lb/>solche und ähnliche in Rhein's Strafanstalt Jahre lang bettlägrig ge- 
<lb/>sehen habe, eben so viele Krankentage veranlassen, als 3 X n Andere,
<lb/>die */n von 365 Tagen sich im Lazareth befunden haben. Diese
<lb/>Unterscheidung ist aber deßhalb wichtig, weil in vielen der bestehen- 
<lb/>den Zellengefängnisse Gebrechliche und Alte, in Moabit über 45 Jahre
<lb/>alte gar nicht ausgenommen werden. Weiter ist zu bemerken, daß
<lb/>die tägliche Krankendurchschnittszahl gewöhnlich dadurch gewonnen
<lb/>wird, daß die Krankenverpflegungstage summirt und diese durch
<lb/>Division auf die einzelnen Jahrestage vertheilt werden. So war
<lb/>es wenigstens in Rhein, nach Angabe Mayer's 1. c. S. 227 in
<lb/>Lichtenau, so ist es in Bruchsal nach einer auf meine Anfrage mir
<lb/>freundlichst gewordenen Mittheilung des Dr. Ribstein daselbst. Ein
<lb/>Krankenverpflegungstag ist aber noch kein Krankentag, denn es^ er- 
<lb/>halten gar manche Krankenkost, welche nur schwächlich, aber nicht
<lb/>in ärztlichem Sinne krank sind. Ich laste daher die Zahl der jähr- 
<lb/>lichen Krankheitsfälle einzelner Anstalten nach Barrentrapp folgen.

<lb/>a. Gefängnisse mit ungehinderter Gemeinschaft:

<lb/>Bruchsal 1837-42 205 Durchsch. Bevölk. 302 jährl. Krankheitsfälle

<lb/>(140,4 O/O)

<lb/>Bern 1838-42 333 Durchsch.-Bevölk. 677 jährliche Krankheitsfälle

<lb/>(191,8 V).

<lb/>b. Gefängnisse mit Schweigsystem:
</p>
            <p>

               <lb/>Durchschn.-Bevölk. jährl. Krankheitsf. Procentz.
</p>
            <table n="table-496FBCD7-9AAC-11E7-2657-09173F13E4C5"
                   xml:id="table-496FBCD8-9AAC-11E7-2657-09173F13E4C5"
                   rend="278,3722,2412,4248">
               <row n="row-496FBCD9-9AAC-11E7-2657-09173F13E4C5"
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                  <cell>


Singsing 1828—33.
</cell>
                  <cell>


800
</cell>
                  <cell>


115
</cell>
                  <cell>


14,3
</cell>
               </row>
               <row n="row-496FBCDB-9AAC-11E7-2657-09173F13E4C5"
                    xml:id="row-496FBCDC-9AAC-11E7-2657-09173F13E4C5">
                  <cell>


Baltimore 1832—33.
</cell>
                  <cell>


430
</cell>
                  <cell>


933
</cell>
                  <cell>


216,9
</cell>
               </row>
               <row n="row-496FBCDD-9AAC-11E7-2657-09173F13E4C5"
                    xml:id="row-496FBCDE-9AAC-11E7-2657-09173F13E4C5">
                  <cell>


Kolumbus 1838.
</cell>
                  <cell>


400
</cell>
                  <cell>


1200
</cell>
                  <cell>


O

o

CO
</cell>
               </row>
               <row n="row-496FBCDF-9AAC-11E7-2657-09173F13E4C5"
                    xml:id="row-496FBCE0-9AAC-11E7-2657-09173F13E4C5">
                  <cell>


Bruchsal Weiberzuchthaus
1838, 39 u. 42.
</cell>
                  <cell>


101
</cell>
                  <cell>


154
</cell>
                  <cell>


152,4.
</cell>
               </row>
            </table>

            <pb facs="2173686_2700+1875_0270.tif"
                n="264"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_2700+1875_0270--><p/>
            <p>

               <lb/>264 Tie Einzelhaft vom sanitätspolizeilichen Standpunkte,
<lb/>o. Zellengefängnisse:
</p>
            <p>

               <lb/>Durchschn.-Bevölk. jährl. Krankheitsf. Procentz.
</p>
            <table n="table-3C294880-9AAC-11E7-3964-09173F13E4C5"
                   xml:id="table-3C294881-9AAC-11E7-3964-09173F13E4C5"
                   rend="526,630,2670,1268">
               <row n="row-3C294882-9AAC-11E7-3964-09173F13E4C5"
                    xml:id="row-3C294883-9AAC-11E7-3964-09173F13E4C5">
                  <cell>


Pittsburg 1838—40.
</cell>
                  <cell>


120
</cell>
                  <cell>


98
</cell>
                  <cell>


81,7
</cell>
               </row>
               <row n="row-3C294884-9AAC-11E7-3964-09173F13E4C5"
                    xml:id="row-3C294885-9AAC-11E7-3964-09173F13E4C5">
                  <cell>


Philadelphia 1834-35.
</cell>
                  <cell>


373
</cell>
                  <cell>


271
</cell>
                  <cell>


72,6
</cell>
               </row>
               <row n="row-3C294886-9AAC-11E7-3964-09173F13E4C5"
                    xml:id="row-3C294887-9AAC-11E7-3964-09173F13E4C5">
                  <cell>


(Nach Julius Sendschr. S. 89)
</cell>
                  <cell>


</cell>
                  <cell>


</cell>
                  <cell>


</cell>
               </row>
               <row n="row-3C294888-9AAC-11E7-3964-09173F13E4C5"
                    xml:id="row-3C294889-9AAC-11E7-3964-09173F13E4C5">
                  <cell>


1835.
</cell>
                  <cell>


455
</cell>
                  <cell>


337
</cell>
                  <cell>


74,;
</cell>
               </row>
               <row n="row-3C29488A-9AAC-11E7-3964-09173F13E4C5"
                    xml:id="row-3C29488B-9AAC-11E7-3964-09173F13E4C5">
                  <cell>


Pentonville 1843.
</cell>
                  <cell>


330
</cell>
                  <cell>


407
</cell>
                  <cell>


120,3
</cell>
               </row>
               <row n="row-3C29488C-9AAC-11E7-3964-09173F13E4C5"
                    xml:id="row-3C29488D-9AAC-11E7-3964-09173F13E4C5">
                  <cell>


„ 1844.
</cell>
                  <cell>


456
</cell>
                  <cell>


449
</cell>
                  <cell>


98,4
</cell>
               </row>
            </table>
            <p>

               <lb/>Ob vorstehende Krankheitsfälle sich bloß auf Läzareth- oder
<lb/>auch auf Revierkranke beziehen, ist nicht angegeben, auch nicht auf
<lb/>wie viel Individuen sie sich beziehen.

<lb/>In sämmtlichen baierischen Zuchthäusern, sämmtlichen mit Ge- 
<lb/>meinschaftshaft, betrug für die 5jährige Periode 1863—68, bei
<lb/>einer Durchschnittszahl von 2552 (s. Blätter f. Gefängnißk. Bd. VII.
<lb/>S. 212)- die Zahl der Erkrankungen 82 °/0 und zwar bei den
<lb/>Sträflingen unter 20 Jahren 45 °/0, von 20—30 Jahren 68 °/0,
<lb/>30—40 Jahren 82 °/0, 40—50 Jahren 103 °/0, 50—60 Jahren
<lb/>129 o/o, über 60 Jahren 200 0/0.

<lb/>Wenn nun eine Zusammenfassung der angegebenen Zahlen
<lb/>auch zu Gunsten der Zellenhaft zu sprechen scheint, müssen wir doch
<lb/>bedenken, daß die Zahl der Kranken in der Einzelhaft schon deß-
<lb/>halb kleiner ausfallen wird, weil leichtere Erkrankungen, besonders
<lb/>aber leichtere äußerlich Leidende, z. B. an Abscessen, Bein- oder
<lb/>anderen Geschwüren, leichteren Augenentzündungen rc. in der Zelle,
<lb/>ohne von der Arbeit dispensirt zu werden, behandelt werden können,
<lb/>aber meist nicht in den gemeinschaftlichen Arbeitssälen. Auch sind
<lb/>bei der Genese unserer Zahlen Momente wirksam, welche von patho- 
<lb/>logischem Geschehen innerhalb des Gefangenenkörpers, das allein
<lb/>für uns hier in Betracht kommt, gar nichts in sich enthalten. Ein
<lb/>solches Moment ist die Simulation der Gefangenen, die um z. B.
<lb/>im Lazarathe mit einem Gefangenen in sonst unmöglichen Verkehr zu
<lb/>treten, oder aus manchen anderen Gründen ein Leiden erheucheln, oder
<lb/>ein vorhandenes übertreiben. In der Einzelhaft, in der man nur Schwer- 
<lb/>kranke gemeinschaftlich placirt, werden solche Simulanten weniger,
<lb/>also auch weniger Lazarethbewohner vorhanden sein. Ferner wird
<lb/>die Morbilitätsstatistik überhaupt von der mehr oder weniger strengen
</p>

            <pb facs="2173686_2700+1875_0271.tif"
                n="265"
                xml:id="zs1-2173686_2700-1875_0271"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_2700+1875_0271--><p/>
            <p>

               <lb/>Don Dr. Löser in Suhl.
</p>
            <p>

               <lb/>265
</p>
            <p>

               <lb/>oder ängstlichen Auffassung des Arztes bei der Aufnahme der Sträf- 
<lb/>linge in's Lazareth oder Gewährung von Krankenkost, nicht minder
<lb/>manchmal auch von den Anstaltsleitern beeinflußt, von denen einige
<lb/>bei dem so übermäßig gebräuchlichen Aufsuchen des Arztes seitens
<lb/>der Gefangenen geneigt sind, a priori jeden solchen für einen Simu- 
<lb/>lanten zu halten und als solchen zu behandeln, andere aber wieder
<lb/>jeden Gefangenen, der nicht rüstig fortarbeitet, oder beim Spazier- 
<lb/>gange schlaff einhergeht, in das Lazareth schicken. Ein Theil ge- 
<lb/>nannter Einflüsse wird freilich durch große Zahlen compensirt, ein
<lb/>anderer aber vervielfacht sich eben so wie die die großen Zahlen
<lb/>bildenden Factoren. Ein klareres Bild würde sich über den Einfluß
<lb/>der Haft auf die Gesundheit der Sträflinge ergeben, wenn der
<lb/>gesundheitliche Zustand jedes Gefangenen bei seiner Aufnahme und
<lb/>Entlassung verglichen würde. Eine solche Tabelle, welche sich auf
<lb/>die in das Philadelphische Strafhaus vom Jahre 1829—45 ein- 
<lb/>gelieferten weißen Gefangenen bezieht,- ist von Varrentrapp ange-
</p>
            <table n="table-3F9412D5-9AAC-11E7-1175-09173F13E4C5"
                   xml:id="table-3F9412D6-9AAC-11E7-1175-09173F13E4C5"
                   rend="246,2110,2472,4148">
               <row n="row-3F9412D7-9AAC-11E7-1175-09173F13E4C5"
                    xml:id="row-3F9412D8-9AAC-11E7-1175-09173F13E4C5">
                  <cell>


führt S. 69 und lasse ich sie folgen.
</cell>
                  <cell>


</cell>
                  <cell>


</cell>
               </row>
               <row n="row-3F9412D9-9AAC-11E7-1175-09173F13E4C5"
                    xml:id="row-3F9412DA-9AAC-11E7-1175-09173F13E4C5">
                  <cell>


A. In guter Gesundheit aufgenommene weiße Gefangene:
</cell>
               </row>
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                  <cell>


Zahl der Ge- 
fangenen
</cell>
                  <cell>


In der Anstalt ver- 
brachte Jahre
</cell>
                  <cell>


Gesund aus- 
getreten
</cell>
                  <cell>


Krank aus- 
getreten
</cell>
                  <cell>


Gestorben
</cell>
               </row>
               <row n="row-3F9412DD-9AAC-11E7-1175-09173F13E4C5"
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                  <cell>


504
</cell>
                  <cell>


1—2
</cell>
                  <cell>


429
</cell>
                  <cell>


61
</cell>
                  <cell>


14
</cell>
               </row>
               <row n="row-3F9412DF-9AAC-11E7-1175-09173F13E4C5"
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                  <cell>


</cell>
                  <cell>


</cell>
                  <cell>


83,i o/o
</cell>
                  <cell>


12,- %
</cell>
                  <cell>


2,7 O/o
</cell>
               </row>
               <row n="row-3F9412E1-9AAC-11E7-1175-09173F13E4C5"
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                  <cell>


229
</cell>
                  <cell>


2—5
</cell>
                  <cell>


168
</cell>
                  <cell>


53
</cell>
                  <cell>


2
</cell>
               </row>
               <row n="row-3F9412E3-9AAC-11E7-1175-09173F13E4C5"
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                  <cell>


</cell>
                  <cell>


</cell>
                  <cell>


73,3 °/o
</cell>
                  <cell>


23,i %
</cell>
                  <cell>


3,5 O/o
</cell>
               </row>
               <row n="row-3F9412E5-9AAC-11E7-1175-09173F13E4C5"
                    xml:id="row-3F9412E6-9AAC-11E7-1175-09173F13E4C5">
                  <cell>


27
</cell>
                  <cell>


5 u. mehr
</cell>
                  <cell>


19
</cell>
                  <cell>


6
</cell>
                  <cell>


2
</cell>
               </row>
               <row n="row-3F9412E7-9AAC-11E7-1175-09173F13E4C5"
                    xml:id="row-3F9412E8-9AAC-11E7-1175-09173F13E4C5">
                  <cell>


</cell>
                  <cell>


</cell>
                  <cell>


70,3 °/o
</cell>
                  <cell>


22,2%
</cell>
                  <cell>


7,4 %
</cell>
               </row>
               <row n="row-3F9412E9-9AAC-11E7-1175-09173F13E4C5"
                    xml:id="row-3F9412EA-9AAC-11E7-1175-09173F13E4C5">
                  <cell>


760
</cell>
                  <cell>


—
</cell>
                  <cell>


616=81 °/o.
</cell>
                  <cell>


120-15,7 °/
</cell>
                  <cell>


o. 24=3o/o.
</cell>
               </row>
               <row n="row-3F9412EB-9AAC-11E7-1175-09173F13E4C5"
                    xml:id="row-3F9412EC-9AAC-11E7-1175-09173F13E4C5">
                  <cell>


B. In
</cell>
                  <cell>


schlechter Gesundheit aufgenommene weiße Gefangene.
</cell>
               </row>
               <row n="row-3F9412ED-9AAC-11E7-1175-09173F13E4C5"
                    xml:id="row-3F9412EE-9AAC-11E7-1175-09173F13E4C5">
                  <cell>


Zahl der Ge- 
fangenen
</cell>
                  <cell>


In der Anstalt ver- 
brachte Jahre
</cell>
                  <cell>


Gebessert aus- 
getreten
</cell>
                  <cell>


Krank aus- 
getreten
</cell>
                  <cell>


Gestorben
</cell>
               </row>
               <row n="row-3F9412EF-9AAC-11E7-1175-09173F13E4C5"
                    xml:id="row-3F9412F0-9AAC-11E7-1175-09173F13E4C5">
                  <cell>


397
</cell>
                  <cell>


1—2
</cell>
                  <cell>


241
</cell>
                  <cell>


131
</cell>
                  <cell>


25
</cell>
               </row>
               <row n="row-3F9412F1-9AAC-11E7-1175-09173F13E4C5"
                    xml:id="row-3F9412F2-9AAC-11E7-1175-09173F13E4C5">
                  <cell>


</cell>
                  <cell>


</cell>
                  <cell>


60,5 O/o
</cell>
                  <cell>


33,o o/o
</cell>
                  <cell>


6,-0/0
</cell>
               </row>
               <row n="row-3F9412F3-9AAC-11E7-1175-09173F13E4C5"
                    xml:id="row-3F9412F4-9AAC-11E7-1175-09173F13E4C5">
                  <cell>


198
</cell>
                  <cell>


2—5
</cell>
                  <cell>


114
</cell>
                  <cell>


77
</cell>
                  <cell>


7
</cell>
               </row>
               <row n="row-3F9412F5-9AAC-11E7-1175-09173F13E4C5"
                    xml:id="row-3F9412F6-9AAC-11E7-1175-09173F13E4C5">
                  <cell>


</cell>
                  <cell>


</cell>
                  <cell>


57,5 %
</cell>
                  <cell>


00

CO
</cell>
                  <cell>


3,50/0
</cell>
               </row>
               <row n="row-3F9412F7-9AAC-11E7-1175-09173F13E4C5"
                    xml:id="row-3F9412F8-9AAC-11E7-1175-09173F13E4C5">
                  <cell>


12
</cell>
                  <cell>


5 u. mehr
</cell>
                  <cell>


7
</cell>
                  <cell>


5
</cell>
                  <cell>


—
</cell>
               </row>
               <row n="row-3F9412F9-9AAC-11E7-1175-09173F13E4C5"
                    xml:id="row-3F9412FA-9AAC-11E7-1175-09173F13E4C5">
                  <cell>


</cell>
                  <cell>


</cell>
                  <cell>


58,3 o/o
</cell>
                  <cell>


41,i%
</cell>
                  <cell>


—
</cell>
               </row>
            </table>
            <p>

               <lb/>362-59,6 o/o 213-85,9 °/o 32=5,2 °/o.
</p>
            <p>

               <lb/>607
</p>

            <pb facs="2173686_2700+1875_0272.tif"
                n="266"
                xml:id="zs1-2173686_2700-1875_0272"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_2700+1875_0272--><p/>
            <p>

               <lb/>266 Tie Einzelhaft vom sanitätspolizeilichen Standpunkte.

<lb/>Tie umstehende Tabelle handelt nur von Weißen Gefangenen, weil der
<lb/>Einfluß der Einzelhaft auf die Gesundheit der Neger ein ganz evident un- 
<lb/>günstiger war (s. Varrentrapp ibid.).

<lb/>Eine ähnliche Zusammenstellung ist in dem Zellengefängniß
<lb/>Christiania ausgeführt, ef. Henke Zeitschr. 1859 S. 223:

<lb/>Von 204 im Jahre 1856 Entlassenen befanden sich 158=775 °/o
<lb/>in demselben Zustande wie bei der Aufnahme, 13=6,4 °/o hatten
<lb/>sich gebessert, 33 bezüglich ihrer Gesundheit verschlechtert = 16,i %.
<lb/>Aus diesen Tabellen ersehen wir, daß auch die Einzelhaft, wie wir
<lb/>dieß von der Gemeinschaftshaft sonst wissen, für eine beträchtliche
<lb/>Anzahl Gefangener selbst sanitäre Vortheile bietet, für diejenigen
<lb/>nämlich, die in der Freiheit ein im genußreichen, wie im genuß- 
<lb/>armen Sinne unmäßiges Leben geführt haben und für welche die
<lb/>Strafanstalt durch ihre Reinlichkeit, Ordnung und Mäßigkeit eine
<lb/>gesundheitliche Wohlthat ist. . »

<lb/>Exacter sind die Erfahrungen, welche man über die Gewichts- 
<lb/>veränderungen der Sträflinge während der Haft gemacht hat. So
<lb/>hat Marc d'Espine in Genf (ef. Annales d’bygiäne etc. 1844
<lb/>S. 71) die Gewichtsverhältnisse bei Ausnahme und Entlassung
<lb/>der Gefangenen für die Jahre 1838—42 festgestellt. In Genf
<lb/>herrschte übrigens zu jener Zeit eine besondere Art der Gemein-
<lb/>schaftshaft, das von dem dortigen Director Aubanel eingeführte
<lb/>Classificationssystem. Die Wägungsresultate erstreckten sich auf 134
<lb/>über 22 Jahr alte Sträflinge und Correctionelle und ergaben bei
<lb/>der Aufnahme derselben ein mittleres Körpergericht von 63,23 Kilogr.
<lb/>bei der Entlassung aus der Anstalt 62,8i Kilogr., so daß jeder
<lb/>Gefangene während der Haft 420 Gramm einbüßte. Der Einfluß
<lb/>der Haft stellt sich aber noch ungünstiger heraus, wenn wir die
<lb/>kurzzeitigen Correctionellen, da die meisten in dieser Arbeit be- 
<lb/>sprochenen Erfahrungen sich auf Zuchthausgefangene beziehen, aus- 
<lb/>schließen. Dann ergibt sich (S. 75) für 87 Zuchthausgefangene
<lb/>beim Eintritt in die Strafanstalt ein mittleres Körpergewicht von
<lb/>63,4 Kilogr., bei der Entlassung von 62,* Kilogr., also ein Gewichts- 
<lb/>verlust von 1,2 Kilo pro Kopf.

<lb/>Von sämmtlichen 134 Gefangenen bis zu 22 Jahren hatten
<lb/>74 an Gewicht abgenommen, 48 zugenommen und 12 waren sich
</p>

            <pb facs="2173686_2700+1875_0273.tif"
                n="267"
                xml:id="zs1-2173686_2700-1875_0273"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_2700+1875_0273--><p/>
            <p>

               <lb/>Von Dr, Löser in Suhl.
</p>
            <p>

               <lb/>267
</p>
            <p>

               <lb/>an Gewicht gleich geblieben. In der Strafanstalt Rhein hatte ich
<lb/>in den letzten Vfc Jahren meiner dortigen Thätigkeit Wägungen
<lb/>vornehmen lassen und waren die.Resultate: von 328 vom 1. bis
<lb/>5. Mai 1871 und an denselben Tagen des Jahres 1872 gewogenen
<lb/>Weibern hatten 192 an Körpergewicht abgenommen, 108 zuge- 
<lb/>nommen und 28 waren sich gleich geblieben. Die Gewichtsabnahme
<lb/>betrug 433 Kilo, die Zunahme 360 Kilo, also eine Abnahme per
<lb/>Kops von 0,22 Kilo. Bei diesen Zahlen sind freilich die Jugend- 
<lb/>lichen bis 22 Jahren mit eingerechnet. Ich habe Angaben über
<lb/>Sträflingswägungen anderer Gemeinschafts-Haftanstalten nicht auf- 
<lb/>finden können und lasse nunmehr die sehr instructive Wägungs-
<lb/>Zusammenstellung aus dem Zellengefängnisse Vridslöselille, wie sie
<lb/>in der interessanten Schrift Bruun's, cf. Blätter für Gefängnißk.
<lb/>Bd. IV. S. 605, enthalten sind, folgen.

<lb/>Alter der Anzahl der Bei der Ein- 3 Monate 9 Monate 24 Monate
</p>
            <table n="table-3EC7259A-9AAC-11E7-2596-09173F13E4C5"
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                   rend="348,2038,2498,2982">
               <row n="row-3EC7259C-9AAC-11E7-2596-09173F13E4C5"
                    xml:id="row-3EC7259D-9AAC-11E7-2596-09173F13E4C5">
                  <cell>


Sträflinge
</cell>
                  <cell>


Gewogenen
</cell>
                  <cell>


lieferung Pfd.
</cell>
                  <cell>


nach der
</cell>
                  <cell>


Einlieferung Pfd.
</cell>
               </row>
               <row n="row-3EC7259E-9AAC-11E7-2596-09173F13E4C5"
                    xml:id="row-3EC7259F-9AAC-11E7-2596-09173F13E4C5">
                  <cell>


18—20
</cell>
                  <cell>


207
</cell>
                  <cell>


129,5
</cell>
                  <cell>


129,4
</cell>
                  <cell>


130,,
</cell>
                  <cell>


129,3
</cell>
               </row>
               <row n="row-3EC725A0-9AAC-11E7-2596-09173F13E4C5"
                    xml:id="row-3EC725A1-9AAC-11E7-2596-09173F13E4C5">
                  <cell>


21—23
</cell>
                  <cell>


236
</cell>
                  <cell>


135,s
</cell>
                  <cell>


135,i
</cell>
                  <cell>


135,6
</cell>
                  <cell>


135,s
</cell>
               </row>
               <row n="row-3EC725A2-9AAC-11E7-2596-09173F13E4C5"
                    xml:id="row-3EC725A3-9AAC-11E7-2596-09173F13E4C5">
                  <cell>


24-26
</cell>
                  <cell>


177
</cell>
                  <cell>


139,o
</cell>
                  <cell>


137,8
</cell>
                  <cell>


139,6
</cell>
                  <cell>


138,3
</cell>
               </row>
               <row n="row-3EC725A4-9AAC-11E7-2596-09173F13E4C5"
                    xml:id="row-3EC725A5-9AAC-11E7-2596-09173F13E4C5">
                  <cell>


27—29
</cell>
                  <cell>


138
</cell>
                  <cell>


140,.
</cell>
                  <cell>


140,o
</cell>
                  <cell>


140,s
</cell>
                  <cell>


136,3
</cell>
               </row>
               <row n="row-3EC725A6-9AAC-11E7-2596-09173F13E4C5"
                    xml:id="row-3EC725A7-9AAC-11E7-2596-09173F13E4C5">
                  <cell>


30—32
</cell>
                  <cell>


137
</cell>
                  <cell>


139,4
</cell>
                  <cell>


140,i
</cell>
                  <cell>


140,4
</cell>
                  <cell>


140,9
</cell>
               </row>
               <row n="row-3EC725A8-9AAC-11E7-2596-09173F13E4C5"
                    xml:id="row-3EC725A9-9AAC-11E7-2596-09173F13E4C5">
                  <cell>


33-35
</cell>
                  <cell>


121
</cell>
                  <cell>


137,,
</cell>
                  <cell>


137,,
</cell>
                  <cell>


137,5
</cell>
                  <cell>


134,2
</cell>
               </row>
               <row n="row-3EC725AA-9AAC-11E7-2596-09173F13E4C5"
                    xml:id="row-3EC725AB-9AAC-11E7-2596-09173F13E4C5">
                  <cell>


36—38
</cell>
                  <cell>


90
</cell>
                  <cell>


136,4
</cell>
                  <cell>


138,o
</cell>
                  <cell>


139,i
</cell>
                  <cell>


134,8
</cell>
               </row>
               <row n="row-3EC725AC-9AAC-11E7-2596-09173F13E4C5"
                    xml:id="row-3EC725AD-9AAC-11E7-2596-09173F13E4C5">
                  <cell>


39—41
</cell>
                  <cell>


46
</cell>
                  <cell>


134,5
</cell>
                  <cell>


136,2
</cell>
                  <cell>


135,7
</cell>
                  <cell>


132,,
</cell>
               </row>
            </table>
            <p>

               <lb/>Es ist also das Gewicht bei der Einlieferung bis zur Alters-
<lb/>classe von 27—29 Jahren im Zunehmen gewesen, während 3 der
<lb/>4 jüngsten Altersclassen nach Verlauf von 2 Jahren strafanstalt-
<lb/>lichen Aufenthaltes im Abnehmen waren und auch die Altersclasse
<lb/>von 21—23 Jahren hatte nach Ablauf zweier Jahre nur eine Zu- 
<lb/>nahme von 0,i Pfd.

<lb/>Bruun zieht aus dieser Tabelle den Schluß, daß die Einzelhaft
<lb/>besonders auf die Jugendlichen, deren Gewicht in stetem Zunehmen
<lb/>hätte sein müssen, besonders ungünstig wirkt. Auch der dortige
<lb/>Strafanstaltsarzt erklärt (s. Bruun S. 606) das Zellensystem für
<lb/>Jugendliche von schädlichem Einflüsse. Diese Behauptung wird ge- 
<lb/>stützt durch die Genfer Wägungsresultate, nach welchen 21 Jugend-
</p>

            <pb facs="2173686_2700+1875_0274.tif"
                n="268"
                xml:id="zs1-2173686_2700-1875_0274"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_2700+1875_0274--><p/>
            <p>

               <lb/>268 Die Einzelhaft vom sanitatspolizeilichen Standpunkte.


<lb/>liche, welche bei ihrer Einlieferung durchschnittlich 48,824 Kilogr.
<lb/>wogen, nach Aufenthalt in Gemeinschaftshaft bei ihrer Entlassung
<lb/>50,730 Kilo schwer waren. Addiren wir die Gewichte der oben
<lb/>aufgeführten dänischen Zellensträflinge je bei ihrer Aufnahme und
<lb/>nach 24 Monaten und vertheilen die Differenz beider Summen,
<lb/>eine Berechnung, die in Bruun's Schrift nicht vorgenommen ist, so
<lb/>ersehen wir im Ganzen eine Gewichtsabnahme pro Kopf von
<lb/>0,85 Pfd. oder 0,42 Kilo in 2 Jahren. In Rhein betrug sie in
<lb/>einem Jahre 0,22 Kilogr. In Genf, wenn Zuchthausgefangene und
<lb/>jugendliche Correctionelle zusammengenommen werden, bei einem
<lb/>mittleren Körpergewicht von 60,82 bei der Aufnahme, und 60,8i
<lb/>Kilogr. bei der Entlassung für 186 Gefangenen in 4 Jahren betrug
<lb/>sie nahezu 0 pro Kops.

<lb/>Mit dem so für Vridslöselille gefundenen Zahlen steht übrigens die
<lb/>in Bruun S. 545 mitgetheilte Angabe, daß wenn das Gewicht der Ge- 
<lb/>fangenen nur bei ihrer Einlieferung und ihrer Entlassung in Betracht ge- 
<lb/>zogen würde, das Resultat folgendes war: an Gewicht gewonnen hatten:
<lb/>54,330/0, verloren: 35,42 °/o, unverändert: lO^o0/«» in scheinbarem Wider- 
<lb/>spruch, oder es müßte die Summe der der Zahl nach geringeren Gewichts- 
<lb/>abnahmen die der überwiegenden Gewichtszunahmen übertroffen haben, was
<lb/>ja leicht möglich ist.

<lb/>Der Arzt von Vridslöselille gibt ferner an, daß die Haft auf
<lb/>76,68 o/y keinen schädlichen Einfluß gehabt habe, auf 15,03 °/o ein
<lb/>solcher merklich gewesen sei, die übrigen 8,30 °/o schon bei Beginn
<lb/>der Strafe schwächliche Personen waren. Stellt man diese Gesund- 
<lb/>heitszustände mit den Gewichten zusammen, so erhält man folgende
<lb/>Tabelle:

<lb/>Absolute Zahl Gewonnen Verloren Gleich geblieben

<lb/>an Gewicht
</p>
            <p>

               <lb/>Unveränderter Ge-
</p>
            <table n="table-43BDE7F8-9AAC-11E7-1096-09173F13E4C5"
                   xml:id="table-43BDE7F9-9AAC-11E7-1096-09173F13E4C5"
                   rend="542,3510,2520,3836">
               <row n="row-43BDE7FA-9AAC-11E7-1096-09173F13E4C5"
                    xml:id="row-43BDE7FB-9AAC-11E7-1096-09173F13E4C5">
                  <cell>


sundheitszustand
</cell>
                  <cell>


582
</cell>
                  <cell>


62,20
</cell>
                  <cell>


30,24
</cell>
                  <cell>


7,58
</cell>
               </row>
               <row n="row-43BDE7FC-9AAC-11E7-1096-09173F13E4C5"
                    xml:id="row-43BDE7FD-9AAC-11E7-1096-09173F13E4C5">
                  <cell>


Angegriffene
</cell>
                  <cell>


115
</cell>
                  <cell>


35,65
</cell>
                  <cell>


60,00
</cell>
                  <cell>


4,35
</cell>
               </row>
               <row n="row-43BDE7FE-9AAC-11E7-1096-09173F13E4C5"
                    xml:id="row-43BDE7FF-9AAC-11E7-1096-09173F13E4C5">
                  <cell>


Schwächliche
</cell>
                  <cell>


68
</cell>
                  <cell>


19,12
</cell>
                  <cell>


38,23
</cell>
                  <cell>


42,65
</cell>
               </row>
            </table>
            <p>

               <lb/>Jch habe diese Tabelle hauptsächlich deßhalb hierher gesetzt,
<lb/>um die Thatsache zu constatiren, daß wenngleich der angegriffene
<lb/>Gesundheitszustand augenscheinlich in naher Verbindung mit einer
</p>

            <pb facs="2173686_2700+1875_0275.tif"
                n="269"
                xml:id="zs1-2173686_2700-1875_0275"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_2700+1875_0275--><p/>
            <p>

               <lb/>Von Dr. Löser in Suhl.
</p>
            <p>

               <lb/>269
</p>
            <p>

               <lb/>Verringerung des Körpergewichts steht, doch eine geschwächte Ge- 
<lb/>sundheit und Gewichtszunahme sich keineswegs gegenseitig aus- 
<lb/>schließen.

<lb/>Bis jetzt haben wir uns mit den Zahlen der Erkrankungsfälle
<lb/>und der Körpergewichtsverhältnisse im Großen und Ganzen be- 
<lb/>schäftigt. Wie verhalten sich nun Zellen- und Gemeinschaftshast
<lb/>in Bezug auf Erkrankung der einzelnen Körperorgane? Eine solche
<lb/>Vergleichung finde ich in den Blättern für Gefängnihkunde Bd. IV.
<lb/>S. 119 von Marcard-Celle. Es sind die Erfahrungen von Bruchsal
<lb/>im Jahre 1865 und die sämmtlicher hannöver'scher Anstalten, in
<lb/>welchen durchweg Gemeinschaftshaft mit Jsolirung für die Nacht
<lb/>durchgeführt wurde, für die Jahre 1861 und 1862 nebeneinander- 
<lb/>gestellt.
</p>
            <p>

               <lb/>Unter Dissolutionskrankheiten sind von 45 zwei Fälle von
<lb/>Scorbut, 26 Skropheln, 9 Lungentuberkulosen, 3 Knochenfraß,
<lb/>2 Magen- und Leberkrebs aufgeführt. Die größere Anzahl der
<lb/>Gastrointestinalkatarrhe ist nach Marcard entweder Folge der Kost
<lb/>oder auf rein locale Verhältnisse des Wassers, oder der trocknen
<lb/>Luft zu beziehen. Für das Wahrscheinliche hält er, daß die strengere
<lb/>Haftweise Ursache dieser Erscheinung sei. Jndeß auch in vielen
<lb/>Gemeinschafts-Haftanstalten kommen oft, wie sich noch ergeben wird,
<lb/>Magen- und Darmkatarrhe in beträchtlicher Anzahl vor und daß
<lb/>die strengere Haftweise des Zellensystems gerade diese Krankheiten
</p>
            <p>

               <lb/>Bruchsal Hannöver'sche Anstalten
<lb/>Procente aller Erkrankungen.
</p>
            <p>

               <lb/>Gastrointestinalkatarrh

<lb/>Brustkatarrh

<lb/>Rheumatismus

<lb/>Dissolutionskrankheiten

<lb/>Augenentzündungen

<lb/>Mandelbräune

<lb/>Entzündungen innerer Organe

<lb/>Seelenstörungen

<lb/>Typhus

<lb/>Alle übrigen Erkrankungen
</p>
            <p>

               <lb/>32,e

<lb/>9.4
<lb/>16,o
<lb/>15,6

<lb/>1.4
<lb/>0,7
<lb/>3,i
<lb/>2,.
<lb/>0
</p>

            <pb facs="2173686_2700+1875_0276.tif"
                n="270"
                xml:id="zs1-2173686_2700-1875_0276"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_2700+1875_0276--><p/>
            <p>

               <lb/>270 Die Einzelhaft vom sanitätspolizeilichen Standpunkte.


<lb/>Hervorrufe, ist eine durch nichts motivirte Behauptung. Die ge- 
<lb/>ringere Zahl der Brustkatarrhe und Mandelbräunen in Bruchsal
<lb/>bezieht Marcard auf das mildere Klima und auf den Umstand,
<lb/>daß die Sträflinge bei Regenwetter unter Dach sich im Freien be- 
<lb/>wegen und eventuell ihre Kleider wechseln können. Die geringere
<lb/>Häufigkeit von Augenentzündungen darauf, daß die Arbeiten in
<lb/>Bruchsal staubfrei seien.

<lb/>Ich habe nach Analogie des Marcard'schen Schemas die Er- 
<lb/>krankungsfälle pro 1866 und 1870 in Bruchsal berechnet und die
<lb/>in Rhein 1869, 1870 und 1871 vorkommenden Lazaretherkrankunzs-
<lb/>fälle gegenüber gestellt.
</p>
            <table n="table-4976E8D3-9AAC-11E7-1273-09173F13E4C5"
                   xml:id="table-4976E8D4-9AAC-11E7-1273-09173F13E4C5"
                   rend="526,1590,2646,3186">
               <row n="row-4976E8D5-9AAC-11E7-1273-09173F13E4C5"
                    xml:id="row-4976E8D6-9AAC-11E7-1273-09173F13E4C5">
                  <cell>


Magen- und Darm- 
krankheiten
</cell>
                  <cell>


Bruchsal

33,i 25,3
</cell>
                  <cell>


31,5
</cell>
                  <cell>


Rhein.

25,o 21,3°/,
</cell>
               </row>
               <row n="row-4976E8D7-9AAC-11E7-1273-09173F13E4C5"
                    xml:id="row-4976E8D8-9AAC-11E7-1273-09173F13E4C5">
                  <cell>


Bronchialkatarrh
</cell>
                  <cell>


9,o
</cell>
                  <cell>


8,3
</cell>
                  <cell>


6,2
</cell>
                  <cell>


7,4
</cell>
                  <cell>


7,a
</cell>
               </row>
               <row n="row-4976E8D9-9AAC-11E7-1273-09173F13E4C5"
                    xml:id="row-4976E8DA-9AAC-11E7-1273-09173F13E4C5">
                  <cell>


Rheumatismus
</cell>
                  <cell>


12,»
</cell>
                  <cell>


14,o
</cell>
                  <cell>


1,3
</cell>
                  <cell>


2,2
</cell>
                  <cell>


2,8 ,,
</cell>
               </row>
               <row n="row-4976E8DB-9AAC-11E7-1273-09173F13E4C5"
                    xml:id="row-4976E8DC-9AAC-11E7-1273-09173F13E4C5">
                  <cell>


Disfolutionskrankheiten
</cell>
                  <cell>


10,3
</cell>
                  <cell>


10,4
</cell>
                  <cell>


4,7
</cell>
                  <cell>


2,7
</cell>
                  <cell>


1/9 h
</cell>
               </row>
               <row n="row-4976E8DD-9AAC-11E7-1273-09173F13E4C5"
                    xml:id="row-4976E8DE-9AAC-11E7-1273-09173F13E4C5">
                  <cell>


Augenentzündungen.
</cell>
                  <cell>


0,9
</cell>
                  <cell>


2,o
</cell>
                  <cell>


16,7
</cell>
                  <cell>


26,4 26,9 „
</cell>
               </row>
               <row n="row-4976E8DF-9AAC-11E7-1273-09173F13E4C5"
                    xml:id="row-4976E8E0-9AAC-11E7-1273-09173F13E4C5">
                  <cell>


Entzündungen innerer
Organe
</cell>
                  <cell>


4,2
</cell>
                  <cell>


3,8
</cell>
                  <cell>


4,9
</cell>
                  <cell>


2,6
</cell>
                  <cell>


2,3 „
</cell>
               </row>
               <row n="row-4976E8E1-9AAC-11E7-1273-09173F13E4C5"
                    xml:id="row-4976E8E2-9AAC-11E7-1273-09173F13E4C5">
                  <cell>


Typhus
</cell>
                  <cell>


0
</cell>
                  <cell>


3,4
</cell>
                  <cell>


0,o
</cell>
                  <cell>


0,7
</cell>
                  <cell>


„
</cell>
               </row>
               <row n="row-4976E8E3-9AAC-11E7-1273-09173F13E4C5"
                    xml:id="row-4976E8E4-9AAC-11E7-1273-09173F13E4C5">
                  <cell>


Psychosen
</cell>
                  <cell>


3,7
</cell>
                  <cell>


1,6
</cell>
                  <cell>


0,o
</cell>
                  <cell>


0,5
</cell>
                  <cell>


0,3 „
</cell>
               </row>
               <row n="row-4976E8E5-9AAC-11E7-1273-09173F13E4C5"
                    xml:id="row-4976E8E6-9AAC-11E7-1273-09173F13E4C5">
                  <cell>


Andere Krankheiten
</cell>
                  <cell>


25,c
</cell>
                  <cell>


32,6
</cell>
                  <cell>


14,6
</cell>
                  <cell>


12,7 11,3 ,,
</cell>
               </row>
               <row n="row-4976E8E7-9AAC-11E7-1273-09173F13E4C5"
                    xml:id="row-4976E8E8-9AAC-11E7-1273-09173F13E4C5">
                  <cell>


Darunter chirurgische
(Furunkel, Absceß,
Otitis, Halsentz. rc.)
</cell>
                  <cell>


9,5
</cell>
                  <cell>


13,2
</cell>
                  <cell>


9,6
</cell>
                  <cell>


8,o 12,, „
</cell>
               </row>
            </table>
            <p>

               <lb/>Unter Disfolutionskrankheiten sind für Rhein nur die Schwind- 
<lb/>süchten berechnet worden. Für Bruchsal gilt bezüglich der darunter
<lb/>verstandenen Krankheiten das für das Jahr 1865 S. 269 Gesagte.

<lb/>Die Augenentzündungen sind zwar in der Rheiner Straf- 
<lb/>anstalt immer häufig gewesen, doch besonders 1870 und 1871
<lb/>wegen eines grassirenden blennorrhoischen und trachomatösen Augen- 
<lb/>leidens sehr stark ausgefallen. Aus dem Umstande, daß die Bruch-
<lb/>saler Tabelle sich sowohl auf Lazareth- als auf Revierkranke bezieht,
<lb/>die Rheiner dagegen nur auf erstere, kommt es, daß in dieser von
<lb/>Rheumatismen und Bronchialkatarrhen sehr wenig aufgeführt sind.
</p>

            <pb facs="2173686_2700+1875_0277.tif"
                n="271"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_2700+1875_0277--><p/>
            <p>

               <lb/>Von Dr. Löser in Suhl.
</p>
            <p>

               <lb/>271
</p>
            <p>

               <lb/>In sämmtlichen bayerischen Straf- und Polizeianstalten be- 
<lb/>trugen von 1863—68 die Krankheiten der Verdauungsorgane 36,9 °/o,
<lb/>in den Zuchthäusern allein 43,? °/o aller Erkrankungen, die Krank- 
<lb/>heiten der Athmungsorgane 16,7°/o in den Straf-, und 21,i°/o
<lb/>in den Polizeianstalten, die chirurgischen Krankheiten in beiden An- 
<lb/>stalten fast gleich häufig: 13 0/0, ebenso Typhus und Wechselsieber:
<lb/>3,60 o aller Erkrankungen.

<lb/>Aus vorstehenden Zahlen ersehen wir, daß Augenentzündungen
<lb/>und Katarrhe der Respirationswege in der Zelle seltener sind, als in
<lb/>der Gemeinschaftshaft. Bezüglich der sogenannten Dissolutionskrank- 
<lb/>heiten erscheinen bei der Complicirtheit der gewählten Bezeichnung
<lb/>keine Schlußfolgerungen zulässig und sehen wir hier von psychischen
<lb/>Erkrankungen zunächst ganz ab, so kann man im Allgemeinen keine
<lb/>merkliche Differenz bezüglich der Hervorbringung bestimmter Organ- 
<lb/>erkrankungen zwischen beiden Haftsystemen als ihnen specifisch zu- 
<lb/>kommend anerkennen. Auch Bruun S. 360 spricht sich dahin aus,
<lb/>daß in Dänemark die Zellenstrafe keine derselben eigenthümlichen
<lb/>Krankheiten aufweise. Ferner sind die Zahlen, mit Hülfe deren über
<lb/>die einzelnen Morbilitätsverhältnisse beider Systeme geurtheilt werden
<lb/>könnte, einestheils noch nicht groß genug, anderenteils ist, wie ich
<lb/>dieß von als exacten Forschern bekannten Männern unverhohlen
<lb/>habe aussprechen hören, die Art ihrer Zusammenstellung eine zu
<lb/>arbiträre, als daß wir, allgemeine Schlüsse aus ihnen zu ziehen,
<lb/>wagen dürsten. Außerdem ist die bis jetzt veröffentlichte Statistik über
<lb/>die Morbiluät der Gefangenen zum größten Theile, von Fehlerquellen
<lb/>ganz abgesehen, eine sehr lückenhafte, von zu wenigen und zu wenig
<lb/>umfassenden Gesichtspunkten ausgehende, als daß sie auch nur entfernt
<lb/>Zweifel an der Richtigkeit ihrer Folgerungen ausschließen könnte.

<lb/>Viel exacter als die gewissenhaftesten Zahlenangaben der Stras-
<lb/>anstaltsärzte über die in den Anstalten vorkommenden Erkrankungen
<lb/>arbeitet der Tod. Rücksichtslos und unfehlbar vermerkt er die
<lb/>Summe und Stärke der auf den Sträfling einwirkenden Schäd- 
<lb/>lichkeiten und schreibt mit unerbittlichem Griffel die Folgen der
<lb/>hygienischen Sünden der Gefängnisse und der Gefangenen in die
<lb/>Blätter ihrer Geschichte nieder.

<lb/>Ich lasse nach Ducpötiaux 1. e. S. 54 und Varrentrapp 1 e.
</p>

            <pb facs="2173686_2700+1875_0278.tif"
                n="272"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_2700+1875_0278--><p/>
            <p>

               <lb/>272 Die Einzelhaft vom sanitätspolizeilichen Standpunkte.

<lb/>S. 62 eine vergleichende Uebersicht über die Sterblichkeit innerhalb
<lb/>der nach den verschiedenen Strafsystemen verwalteten Strafanstalten
<lb/>folgen. Das Sterblichkeitsverhältniß ist pro Jahr zur täglichen
<lb/>Durchschnittsbevölkerung nach Procenten berechnet:

<lb/>A. Strafanstalten mit Gemeinschaftshaft.
</p>
            <table n="table-444F0491-9AAC-11E7-1793-09173F13E4C5"
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                   rend="564,932,2654,4242">
               <row n="row-444F0493-9AAC-11E7-1793-09173F13E4C5"
                    xml:id="row-444F0494-9AAC-11E7-1793-09173F13E4C5">
                  <cell>


Würtemberg.
</cell>
                  <cell>


</cell>
                  <cell>


</cell>
                  <cell>


</cell>
                  <cell>


</cell>
                  <cell>


</cell>
                  <cell>


</cell>
                  <cell>


. 1842—58
</cell>
                  <cell>


4,70
</cell>
               </row>
               <row n="row-444F0495-9AAC-11E7-1793-09173F13E4C5"
                    xml:id="row-444F0496-9AAC-11E7-1793-09173F13E4C5">
                  <cell>


Mannheim .
</cell>
                  <cell>


</cell>
                  <cell>


</cell>
                  <cell>


</cell>
                  <cell>


</cell>
                  <cell>


</cell>
                  <cell>


</cell>
                  <cell>


. 1847—48
</cell>
                  <cell>


3,oi
</cell>
               </row>
               <row n="row-444F0497-9AAC-11E7-1793-09173F13E4C5"
                    xml:id="row-444F0498-9AAC-11E7-1793-09173F13E4C5">
                  <cell>


Freiburg . .
</cell>
                  <cell>


</cell>
                  <cell>


</cell>
                  <cell>


</cell>
                  <cell>


</cell>
                  <cell>


</cell>
                  <cell>


</cell>
                  <cell>


. 1844—54
</cell>
                  <cell>


3,45
</cell>
               </row>
               <row n="row-444F0499-9AAC-11E7-1793-09173F13E4C5"
                    xml:id="row-444F049A-9AAC-11E7-1793-09173F13E4C5">
                  <cell>


„ . .
</cell>
                  <cell>


</cell>
                  <cell>


</cell>
                  <cell>


</cell>
                  <cell>


</cell>
                  <cell>


</cell>
                  <cell>


</cell>
                  <cell>


. 1847—56
</cell>
                  <cell>


3,48
</cell>
               </row>
               <row n="row-444F049B-9AAC-11E7-1793-09173F13E4C5"
                    xml:id="row-444F049C-9AAC-11E7-1793-09173F13E4C5">
                  <cell>


Bruchsal . .
</cell>
                  <cell>


</cell>
                  <cell>


</cell>
                  <cell>


</cell>
                  <cell>


</cell>
                  <cell>


</cell>
                  <cell>


</cell>
                  <cell>


. 1844-54
</cell>
                  <cell>


5,42
</cell>
               </row>
               <row n="row-444F049D-9AAC-11E7-1793-09173F13E4C5"
                    xml:id="row-444F049E-9AAC-11E7-1793-09173F13E4C5">
                  <cell>


„ . .
</cell>
                  <cell>


</cell>
                  <cell>


</cell>
                  <cell>


</cell>
                  <cell>


</cell>
                  <cell>


</cell>
                  <cell>


</cell>
                  <cell>


. 1847-56
</cell>
                  <cell>


2,98
</cell>
               </row>
               <row n="row-444F049F-9AAC-11E7-1793-09173F13E4C5"
                    xml:id="row-444F04A0-9AAC-11E7-1793-09173F13E4C5">
                  <cell>


München . .
</cell>
                  <cell>


</cell>
                  <cell>


</cell>
                  <cell>


</cell>
                  <cell>


</cell>
                  <cell>


</cell>
                  <cell>


</cell>
                  <cell>


. 1832-41
</cell>
                  <cell>


15,68
</cell>
               </row>
               <row n="row-444F04A1-9AAC-11E7-1793-09173F13E4C5"
                    xml:id="row-444F04A2-9AAC-11E7-1793-09173F13E4C5">
                  <cell>


„ . .
</cell>
                  <cell>


</cell>
                  <cell>


.
</cell>
                  <cell>


</cell>
                  <cell>


</cell>
                  <cell>


</cell>
                  <cell>


</cell>
                  <cell>


. 1842—45
</cell>
                  <cell>


8,48
</cell>
               </row>
               <row n="row-444F04A3-9AAC-11E7-1793-09173F13E4C5"
                    xml:id="row-444F04A4-9AAC-11E7-1793-09173F13E4C5">
                  <cell>


Kaisheim
</cell>
                  <cell>


</cell>
                  <cell>


</cell>
                  <cell>


</cell>
                  <cell>


</cell>
                  <cell>


</cell>
                  <cell>


</cell>
                  <cell>


/ 1839—47
</cell>
                  <cell>


12,80
</cell>
               </row>
               <row n="row-444F04A5-9AAC-11E7-1793-09173F13E4C5"
                    xml:id="row-444F04A6-9AAC-11E7-1793-09173F13E4C5">
                  <cell>


Waldheim
</cell>
                  <cell>


</cell>
                  <cell>


</cell>
                  <cell>


</cell>
                  <cell>


</cell>
                  <cell>


</cell>
                  <cell>


</cell>
                  <cell>


. 1853—55
</cell>
                  <cell>


5,66
</cell>
               </row>
               <row n="row-444F04A7-9AAC-11E7-1793-09173F13E4C5"
                    xml:id="row-444F04A8-9AAC-11E7-1793-09173F13E4C5">
                  <cell>


Marienschloß
</cell>
                  <cell>


</cell>
                  <cell>


</cell>
                  <cell>


</cell>
                  <cell>


</cell>
                  <cell>


</cell>
                  <cell>


</cell>
                  <cell>


00

CO

00

1

to
</cell>
                  <cell>


2,59
</cell>
               </row>
               <row n="row-444F04A9-9AAC-11E7-1793-09173F13E4C5"
                    xml:id="row-444F04AA-9AAC-11E7-1793-09173F13E4C5">
                  <cell>


H
</cell>
                  <cell>


</cell>
                  <cell>


</cell>
                  <cell>


</cell>
                  <cell>


</cell>
                  <cell>


</cell>
                  <cell>


</cell>
                  <cell>


. 1845—46
</cell>
                  <cell>


2,00
</cell>
               </row>
               <row n="row-444F04AB-9AAC-11E7-1793-09173F13E4C5"
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                  <cell>


Wien . . .
</cell>
                  <cell>


</cell>
                  <cell>


</cell>
                  <cell>


</cell>
                  <cell>


</cell>
                  <cell>


</cell>
                  <cell>


</cell>
                  <cell>


. 1838—47
</cell>
                  <cell>


6,90
</cell>
               </row>
               <row n="row-444F04AD-9AAC-11E7-1793-09173F13E4C5"
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                  <cell>


Brünn . .
</cell>
                  <cell>


</cell>
                  <cell>


</cell>
                  <cell>


</cell>
                  <cell>


</cell>
                  <cell>


</cell>
                  <cell>


</cell>
                  <cell>


— —
</cell>
                  <cell>


5,00
</cell>
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Spielberg
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</cell>
                  <cell>


</cell>
                  <cell>


</cell>
                  <cell>


</cell>
                  <cell>


</cell>
                  <cell>


</cell>
                  <cell>


— —
</cell>
                  <cell>


3,00
</cell>
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Linz . . .
</cell>
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</cell>
                  <cell>


</cell>
                  <cell>


</cell>
                  <cell>


</cell>
                  <cell>


</cell>
                  <cell>


</cell>
                  <cell>


—
</cell>
                  <cell>


4,00
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Zürich . .
</cell>
                  <cell>


</cell>
                  <cell>


</cell>
                  <cell>


</cell>
                  <cell>


</cell>
                  <cell>


</cell>
                  <cell>


</cell>
                  <cell>


, 1841—44
</cell>
                  <cell>


3,00
</cell>
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                  <cell>


Bern . . -
</cell>
                  <cell>


</cell>
                  <cell>


</cell>
                  <cell>


</cell>
                  <cell>


</cell>
                  <cell>


</cell>
                  <cell>


</cell>
                  <cell>


1831—42
</cell>
                  <cell>


4,26
</cell>
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                  <cell>


„ ...
</cell>
                  <cell>


</cell>
                  <cell>


</cell>
                  <cell>


</cell>
                  <cell>


</cell>
                  <cell>


</cell>
                  <cell>


</cell>
                  <cell>


1847-49
</cell>
                  <cell>


2,95
</cell>
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                  <cell>


Belgien . .
</cell>
                  <cell>


</cell>
                  <cell>


</cell>
                  <cell>


</cell>
                  <cell>


</cell>
                  <cell>


</cell>
                  <cell>


</cell>
                  <cell>


1823-30
</cell>
                  <cell>


3,53
</cell>
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                  <cell>


„ . .
</cell>
                  <cell>


</cell>
                  <cell>


</cell>
                  <cell>


</cell>
                  <cell>


</cell>
                  <cell>


</cell>
                  <cell>


</cell>
                  <cell>


1831 — 36
</cell>
                  <cell>


3,21
</cell>
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                  <cell>


</cell>
                  <cell>


</cell>
                  <cell>


</cell>
                  <cell>


</cell>
                  <cell>


</cell>
                  <cell>


</cell>
                  <cell>


</cell>
                  <cell>


- 1837-43
</cell>
                  <cell>


2,26
</cell>
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                  <cell>


„ . .
</cell>
                  <cell>


</cell>
                  <cell>


</cell>
                  <cell>


</cell>
                  <cell>


</cell>
                  <cell>


</cell>
                  <cell>


</cell>
                  <cell>


1850—51
</cell>
                  <cell>


2,40
</cell>
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                  <cell>


„ - .
</cell>
                  <cell>


</cell>
                  <cell>


</cell>
                  <cell>


</cell>
                  <cell>


</cell>
                  <cell>


</cell>
                  <cell>


</cell>
                  <cell>


1851—55
</cell>
                  <cell>


2,61
</cell>
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                  <cell>


Gent . .
</cell>
                  <cell>


</cell>
                  <cell>


</cell>
                  <cell>


</cell>
                  <cell>


</cell>
                  <cell>


</cell>
                  <cell>


.
</cell>
                  <cell>


1823—43
</cell>
                  <cell>


2,20
</cell>
               </row>
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                  <cell>


„ . '
</cell>
                  <cell>


</cell>
                  <cell>


</cell>
                  <cell>


</cell>
                  <cell>


</cell>
                  <cell>


</cell>
                  <cell>


</cell>
                  <cell>


1840—50
</cell>
                  <cell>


3,00
</cell>
               </row>
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                  <cell>


Vilvorde . .
</cell>
                  <cell>


</cell>
                  <cell>


</cell>
                  <cell>


</cell>
                  <cell>


</cell>
                  <cell>


</cell>
                  <cell>


.
</cell>
                  <cell>


1823—43
</cell>
                  <cell>


3,00
</cell>
               </row>
               <row n="row-444F04C9-9AAC-11E7-1793-09173F13E4C5"
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                  <cell>


St. Bernard
</cell>
                  <cell>


</cell>
                  <cell>


</cell>
                  <cell>


</cell>
                  <cell>


</cell>
                  <cell>


</cell>
                  <cell>


</cell>
                  <cell>


„ „
</cell>
                  <cell>


4,29
</cell>
               </row>
               <row n="row-444F04CB-9AAC-11E7-1793-09173F13E4C5"
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                  <cell>


Alost . . .
</cell>
                  <cell>


</cell>
                  <cell>


</cell>
                  <cell>


</cell>
                  <cell>


,
</cell>
                  <cell>


</cell>
                  <cell>


.
</cell>
                  <cell>


1826—43
</cell>
                  <cell>


1,95
</cell>
               </row>
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                  <cell>


Niederlande .
</cell>
                  <cell>


</cell>
                  <cell>


</cell>
                  <cell>


</cell>
                  <cell>


.
</cell>
                  <cell>


</cell>
                  <cell>


.
</cell>
                  <cell>


1846—55
</cell>
                  <cell>


Männer 5,22
</cell>
               </row>
               <row n="row-444F04CF-9AAC-11E7-1793-09173F13E4C5"
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                  <cell>


„
</cell>
                  <cell>


</cell>
                  <cell>


</cell>
                  <cell>


</cell>
                  <cell>


,
</cell>
                  <cell>


</cell>
                  <cell>


.
</cell>
                  <cell>


„ , tt
</cell>
                  <cell>


Weiber 8,15
</cell>
               </row>
            </table>

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            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_2700+1875_0279--><p/>
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                  <cell>


Von Dr, Löser in
</cell>
                  <cell>


Suhl.
</cell>
                  <cell>


</cell>
                  <cell>


273
</cell>
               </row>
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                  <cell>


Niederlande.
</cell>
                  <cell>


1849—55
</cell>
                  <cell>


Männer
</cell>
                  <cell>


4,67
</cell>
               </row>
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                  <cell>


36 englische Grafschafts-Corrections-
</cell>
                  <cell>


" "
</cell>
                  <cell>


Weiber
</cell>
                  <cell>


4,92
</cell>
               </row>
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                  <cell>


Gefängnisse.

Alle englischen Gefängnisse, ausge- 
nommen Pentonville, Milbank
</cell>
                  <cell>


183S—42
</cell>
                  <cell>


</cell>
                  <cell>


1,96
</cell>
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                  <cell>


und Parkhurst.
</cell>
                  <cell>


1841—50
</cell>
                  <cell>


</cell>
                  <cell>


1,47
</cell>
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                  <cell>


Colbathfields und Bridewell . .
</cell>
                  <cell>


1825—39
</cell>
                  <cell>


</cell>
                  <cell>


4,u
</cell>
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                  <cell>


Milbank ..
</cell>
                  <cell>


1825—42
</cell>
                  <cell>


</cell>
                  <cell>


2,13
</cell>
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                  <cell>


Die englischen Gefängnißschiffe

Die schwedischen Corrections- und
</cell>
                  <cell>


1825—39
</cell>
                  <cell>


</cell>
                  <cell>


4,n
</cell>
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                  <cell>


Zuchthäuser.
</cell>
                  <cell>


1838-39
</cell>
                  <cell>


</cell>
                  <cell>


3.10
</cell>
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                  <cell>


Die schwedischen Kronzuchthäuser .
</cell>
                  <cell>


1848—53
</cell>
                  <cell>


Männer 5,9?
</cell>
               </row>
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                  <cell>


" 1/ „
</cell>
                  <cell>


1848—55
</cell>
                  <cell>


</cell>
                  <cell>


5,92
</cell>
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                  <cell>


Französische Zuchthäuser ....
</cell>
                  <cell>


1822—37
</cell>
                  <cell>


</cell>
                  <cell>


5,55
</cell>
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                  <cell>


„ - „ . 4 . . '
</cell>
                  <cell>


n „
</cell>
                  <cell>


Weiber
</cell>
                  <cell>


3,95
</cell>
               </row>
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                  <cell>


„ Galeerenhöfe . ? .

„ Departemental-Gefäng-
</cell>
                  <cell>


&gt;t ir
</cell>
                  <cell>


</cell>
                  <cell>


4,07
</cell>
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                  <cell>


nisse ......
</cell>
                  <cell>


1852
</cell>
                  <cell>


</cell>
                  <cell>


1,89
</cell>
               </row>
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                  <cell>


„ 56 Correctionsanstalten
</cell>
                  <cell>


1852—55
</cell>
                  <cell>


Knaben 3,12
Mädchen 3,76
</cell>
               </row>
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                  <cell>


Nach Lvlut: Clermont Durchschnitt
</cell>
                  <cell>


von 6 Jahren
</cell>
                  <cell>


4,io
</cell>
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                  <cell>


Hagenau „
</cell>
                  <cell>


" 10 ,f
</cell>
                  <cell>


</cell>
                  <cell>


6,75
</cell>
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                  <cell>


Ensisheim „
</cell>
                  <cell>


0 12 „
</cell>
                  <cell>


</cell>
                  <cell>


7,70
</cell>
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                  <cell>


Beaulieu „
</cell>
                  <cell>


» 10 „
</cell>
                  <cell>


</cell>
                  <cell>


8,00
</cell>
               </row>
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</cell>
               </row>
            </table>
            <p>

               <lb/>Durchschnitt von 9 „ . 4,21

<lb/>Sa Roquette - Paris für Jugendliche vor

<lb/>Einführung der Jsolirung . . s
<lb/>B. Strafanstalten nach dem Schweigsystem.

<lb/>Namur. 1840-43 u. 50-51 Weiber 3,00

<lb/>Genf. 1826-41 2,co

<lb/>1842-45 2,2o

<lb/>1846—55 0,63

<lb/>182*'—34 4,28

<lb/>1840-47 9,40
</p>
            <p>

               <lb/>Lausanne ....
<lb/>St. Gallen ....

<lb/>Der Gerichlsscral. XXVII. Band.
</p>
            <p>

               <lb/>18
</p>

            <pb facs="2173686_2700+1875_0280.tif"
                n="274"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_2700+1875_0280--><p/>
            <p>

               <lb/>274 Die Einzelhaft vom sanitätspolizeilichen Standpunkte.
</p>
            <p>

               <lb/>St.. Gallen.

<lb/>Alexandria.

<lb/>Oneglia.

<lb/>Saluces .......

<lb/>Pallanza (Cholera) ....

<lb/>Fossano . . ..

<lb/>Gavi.

<lb/>Albertville . ... . . -

<lb/>Französische Central-Gefängnisse
</p>
            <p>

               <lb/>Frankford
<lb/>Auburn . .
<lb/>Charleston .
<lb/>Wethersfield .
<lb/>Luton rouge
<lb/>Columbus
<lb/>Baltimore .
<lb/>Singsing
<lb/>Washington .
<lb/>Nashville
<lb/>C, Strafanstalten
<lb/>Philadelphia
</p>
            <p>

               <lb/>Pittsburg
<lb/>Chester . .
<lb/>Trenton . .
<lb/>Genfer Haftgef.
<lb/>Florenz . .
<lb/>Bolterra . .

<lb/>S. Gimignano
<lb/>Porto Ferrajo
<lb/>Lucca f. Männer
</p>
            <p>

               <lb/>nach
</p>
            <p>

               <lb/>18
</p>
            <p>

               <lb/>de
</p>
            <p>

               <lb/>m
</p>
            <p>

               <lb/>Ti
</p>
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                  <cell>


1848—55
</cell>
                  <cell>


</cell>
                  <cell>


5,20
</cell>
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1855
</cell>
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</cell>
                  <cell>


6,93
</cell>
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                  <cell>


—
</cell>
                  <cell>


</cell>
                  <cell>


7,85
</cell>
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                  <cell>


1855
</cell>
                  <cell>


</cell>
                  <cell>


6,99
</cell>
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                  <cell>


—
</cell>
                  <cell>


</cell>
                  <cell>


29,93
</cell>
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                  <cell>


—
</cell>
                  <cell>


</cell>
                  <cell>


9,70
</cell>
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                  <cell>


___
</cell>
                  <cell>


</cell>
                  <cell>


19,34
</cell>
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                  <cell>


—
</cell>
                  <cell>


</cell>
                  <cell>


6,45
</cell>
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                  <cell>


1840—43
</cell>
                  <cell>


Männer
</cell>
                  <cell>


8,30
</cell>
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                  <cell>


V H
</cell>
                  <cell>


Weiber
</cell>
                  <cell>


6,27
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1852—55
</cell>
                  <cell>


Männer
</cell>
                  <cell>


6,53
</cell>
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                  <cell>


tr it
</cell>
                  <cell>


Weiber
</cell>
                  <cell>


6,63
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                  <cell>


1837—40
</cell>
                  <cell>


</cell>
                  <cell>


1,91
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1827—40
</cell>
                  <cell>


</cell>
                  <cell>


2,02
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1829-39
</cell>
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</cell>
                  <cell>


2,05
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                  <cell>


u. 42—44
</cell>
                  <cell>


</cell>
                  <cell>


2,™
</cell>
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1827—39
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                  <cell>


</cell>
                  <cell>


2,87
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1835—39
</cell>
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</cell>
                  <cell>


3,52
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»—40 u. 43
</cell>
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</cell>
                  <cell>


3,96
</cell>
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                  <cell>


1831—40
</cell>
                  <cell>


</cell>
                  <cell>


4,51
</cell>
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                  <cell>


</cell>
                  <cell>


</cell>
                  <cell>


6,74
</cell>
               </row>
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1834—37
</cell>
                  <cell>


</cell>
                  <cell>


10,67
</cell>
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mungssystem.
</cell>
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</cell>
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                  <cell>


1829—54
</cell>
                  <cell>


Neger
</cell>
                  <cell>


6,63
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                  <cell>


„ „
</cell>
                  <cell>


Weiße
</cell>
                  <cell>


1,71
</cell>
               </row>
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                  <cell>


1846—54
</cell>
                  <cell>


Neger
</cell>
                  <cell>


5,53
</cell>
               </row>
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                  <cell>


u It
</cell>
                  <cell>


Weiße
</cell>
                  <cell>


1,30
</cell>
               </row>
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                  <cell>


1826—54
</cell>
                  <cell>


</cell>
                  <cell>


2,73
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1840-45
</cell>
                  <cell>


</cell>
                  <cell>


1,00
</cell>
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1836—39
</cell>
                  <cell>


</cell>
                  <cell>


1,73
</cell>
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1842-45
</cell>
                  <cell>


</cell>
                  <cell>


2,25
</cell>
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1849—58
</cell>
                  <cell>


</cell>
                  <cell>


4,36
</cell>
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                  <cell>


— —
</cell>
                  <cell>


</cell>
                  <cell>


3,96
</cell>
               </row>
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                  <cell>


— —
</cell>
                  <cell>


</cell>
                  <cell>


2,53
</cell>
               </row>
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                  <cell>


— —
</cell>
                  <cell>


</cell>
                  <cell>


0,92
</cell>
               </row>
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                  <cell>


_ —
</cell>
                  <cell>


</cell>
                  <cell>


2,64
</cell>
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            </table>

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                  <cell>


Von Dr. Löser
</cell>
                  <cell>


in Suhl.
</cell>
                  <cell>


</cell>
                  <cell>


275
</cell>
               </row>
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                  <cell>


Lucca f. Weiber . . . . .
</cell>
                  <cell>


. - —
</cell>
                  <cell>


—
</cell>
                  <cell>


' 5,69
</cell>
               </row>
               <row n="row-4143E699-9AAC-11E7-2643-09173F13E4C5"
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                  <cell>


Ambrigiana f. Männer . . .
</cell>
                  <cell>


—
</cell>
                  <cell>


—
</cell>
                  <cell>


6,40
</cell>
               </row>
               <row n="row-4143E69B-9AAC-11E7-2643-09173F13E4C5"
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                  <cell>


„ f. Weiber . . .
</cell>
                  <cell>


—
</cell>
                  <cell>


—
</cell>
                  <cell>


5,56
</cell>
               </row>
               <row n="row-4143E69D-9AAC-11E7-2643-09173F13E4C5"
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                  <cell>


Bruchsal.
</cell>
                  <cell>


. 1850-
</cell>
                  <cell>


-56
</cell>
                  <cell>


. 2,70
</cell>
               </row>
               <row n="row-4143E69F-9AAC-11E7-2643-09173F13E4C5"
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                  <cell>


Pentonville.
</cell>
                  <cell>


. 1843-
</cell>
                  <cell>


-54
</cell>
                  <cell>


0,85
</cell>
               </row>
               <row n="row-4143E6A1-9AAC-11E7-2643-09173F13E4C5"
                    xml:id="row-4143E6A2-9AAC-11E7-2643-09173F13E4C5">
                  <cell>


„ .......
</cell>
                  <cell>


. 1855-
</cell>
                  <cell>


-63
</cell>
                  <cell>


0,48
</cell>
               </row>
               <row n="row-4143E6A3-9AAC-11E7-2643-09173F13E4C5"
                    xml:id="row-4143E6A4-9AAC-11E7-2643-09173F13E4C5">
                  <cell>


Glasgow.
</cell>
                  <cell>


. 1824-
</cell>
                  <cell>


-43
</cell>
                  <cell>


1,42
</cell>
               </row>
               <row n="row-4143E6A5-9AAC-11E7-2643-09173F13E4C5"
                    xml:id="row-4143E6A6-9AAC-11E7-2643-09173F13E4C5">
                  <cell>


Perth..
</cell>
                  <cell>


. 1842—
</cell>
                  <cell>


-45
</cell>
                  <cell>


1,41
</cell>
               </row>
               <row n="row-4143E6A7-9AAC-11E7-2643-09173F13E4C5"
                    xml:id="row-4143E6A8-9AAC-11E7-2643-09173F13E4C5">
                  <cell>


Corfu.
</cell>
                  <cell>


. 1854-
</cell>
                  <cell>


-56
</cell>
                  <cell>


2,72
</cell>
               </row>
               <row n="row-4143E6A9-9AAC-11E7-2643-09173F13E4C5"
                    xml:id="row-4143E6AA-9AAC-11E7-2643-09173F13E4C5">
                  <cell>


Amsterdam.
</cell>
                  <cell>


; 1850-
</cell>
                  <cell>


-57
</cell>
                  <cell>


0,40
</cell>
               </row>
               <row n="row-4143E6AB-9AAC-11E7-2643-09173F13E4C5"
                    xml:id="row-4143E6AC-9AAC-11E7-2643-09173F13E4C5">
                  <cell>


Belgien.
</cell>
                  <cell>


. 1844-
</cell>
                  <cell>


-57
</cell>
                  <cell>


1,89
</cell>
               </row>
               <row n="row-4143E6AD-9AAC-11E7-2643-09173F13E4C5"
                    xml:id="row-4143E6AE-9AAC-11E7-2643-09173F13E4C5">
                  <cell>


42 französische Departementsgef.
</cell>
                  <cell>


1852
</cell>
                  <cell>


1,57
</cell>
               </row>
               <row n="row-4143E6AF-9AAC-11E7-2643-09173F13E4C5"
                    xml:id="row-4143E6B0-9AAC-11E7-2643-09173F13E4C5">
                  <cell>


12 schwedische Gefängnisse . .
</cell>
                  <cell>


. 1848-
</cell>
                  <cell>


-55
</cell>
                  <cell>


3,10
</cell>
               </row>
               <row n="row-4143E6B1-9AAC-11E7-2643-09173F13E4C5"
                    xml:id="row-4143E6B2-9AAC-11E7-2643-09173F13E4C5">
                  <cell>


Christiania.
</cell>
                  <cell>


. 1851-
</cell>
                  <cell>


-57
</cell>
                  <cell>


0,19
</cell>
               </row>
               <row n="row-4143E6B3-9AAC-11E7-2643-09173F13E4C5"
                    xml:id="row-4143E6B4-9AAC-11E7-2643-09173F13E4C5">
                  <cell>


Kopenhagen . .
</cell>
                  <cell>


. 1849-
</cell>
                  <cell>


-57
</cell>
                  <cell>


0,70
</cell>
               </row>
            </table>
            <p>

               <lb/>Wenn vorstehende Mortalitätsziffern jedenfalls auch exaeter
<lb/>sind, als die der Erkrankungen, wird doch die Kritik zunächst fragen
<lb/>müssen, sind diese Zahlen in den verschiedenen Anstalten auch unter
<lb/>so ähnlichen Verhältnissen zu Stande gekommen, daß sie ohne
<lb/>Weiteres verglichen werden können?

<lb/>Was zunächst die Philadelphische Anstalt anbelangt, so wissen
<lb/>wir (s. Bruun S. 386 u. Behrend S. 34), daß mit dem Jso-
<lb/>lirungssystem noch das der Begnadigung verbunden ist. Dieses
<lb/>(system of pardoning) findet aber natürlich nicht nur für alle die- 
<lb/>jenigen seine Anwendung, die man durch die Zellenhaft für gebessert
<lb/>hält, sondern auch für solche, die man wegen Krankheit oder
<lb/>Schwächlichkeit der Begnadigung für werth erachtet. Zwar behauptet
<lb/>Varrentrapp (1. e. S. 66 s. auch Friedreich's C. A. II. I. G. 1845,
<lb/>S. 251), daß in den Auburnffchen Anstalten eine viermal größere
<lb/>Zahl von Begnadigungen stattfindet, als in den philadelphischen,
<lb/>indem in Philadelphia von 1829—43 nur 9, dagegen in Singsing
<lb/>16, in Auburn von 1817—37 und Frankford 35, in Columbus
<lb/>38°/o begnadigt wurden, doch kommt für uns hier die immer noch
<lb/>große Zahl von Begnadigungen in Philadelphia in Betracht, wäh- 
<lb/>rend wir an dieser Stelle mit dem Auburn'schen System, das auch
<lb/>nur mehr ein historisches Interesse hat, hier nichts zu thun haben
</p>

            <pb facs="2173686_2700+1875_0282.tif"
                n="276"
                xml:id="zs1-2173686_2700-1875_0282"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_2700+1875_0282--><p/>
            <p>

               <lb/>276 Tie Einzelhaft vom sanitätspylizeilichen Standpunkte.

<lb/>und geht aus der angezogenen Thatsache zur Genüge hervor, wie
<lb/>wenig die amerikanischen Zahlen überhaupt geeignet sind, zur Ent- 
<lb/>scheidung unserer Frage wesentlich beizutragen. So sagt auch Behrend
<lb/>S. 41 von den amerikanischen Berichten, daß die Parteinahme für
<lb/>jedes der beiden Gefängnißsysteme dort zu lebhaft und die vor- 
<lb/>geführten Zahlen zu wenig zuverlässig seien, als daß man aus
<lb/>ihnen allgemeine Schlüsse ziehen könne.

<lb/>Wir werden auch die sehr günstigen Sterblichkeitszahlen Penton-
<lb/>villes nicht ohne Weiteres dem Zellensystem zu Gute rechnen dürfen,
<lb/>sobald wir bedenken, daß dort nur die gesundheitliche Elite der
<lb/>Verbrecher Englands detinirt wurde, nämlich nur die zwischen 18
<lb/>und 35 Jahre alten, sowohl in körperlicher als geistiger Hinsicht
<lb/>gesunden, ja von jeder Krankheitsanlage freien, früher noch nicht
<lb/>bestraften Verbrecher ausgenommen wurden. Ferner kommt für
<lb/>Pentouville noch ganz wesentlich in Betracht, daß dort die Sträf- 
<lb/>linge nur auf kurze Zeit, zuerst-auf 18, später auf 12, dann auf 9,
<lb/>einige Zeit sogar nur auf 6 Monate incellulirt, daß auch dort gar
<lb/>manche wegen Krankheit begnadigt wurden, so nach Behrend, S. 93,
<lb/>wegen Lungenschwindsucht allein 1,4 %, daß endlich Pentouville
<lb/>als Musterzellenanstalt mit einem sehr zahlreichen Beamtenappa- 
<lb/>rate und nach den Principien der geläutertsten Hygiene ausgestattet
<lb/>wurde.

<lb/>Die günstige Zahl des Amsterdamer Zellengefängnisses ist gleich- 
<lb/>falls sehr begreiflich, da in Holland die Zellenhaft sich gesetzlich nur
<lb/>auf 1 Jahr erstrecken darf.

<lb/>Auch in Schweden dürfen Gefangene nicht länger als höchstens
<lb/>11 /2 Zahre in der Zelle verweilen und doch betrug die Sterblichkeit
<lb/>in den schwedischen Zellengefängnissen, die übrigens begrifflich mit
<lb/>unseren Gerichtsgefängnissen identisch sind und nur kurzzeitig Ver- 
<lb/>urteilte in sich schließen, 3,1 °/o, die an Cholera Gestorbenen ab- 
<lb/>gerechnet, noch 2,0%.

<lb/>Die auffallend niedrigste Sterblichkeit in der angezogenen Tabelle
<lb/>zeigt das Zellengefängniß Christiania mit einer Mortalität von nur
<lb/>0,19 o o. Zufällig liegt mir aus der Henke'schen Zeitschrift, 77. Bd.
<lb/>1859, S. 224, ein von Dr. Busch in Bremen referirter Bericht über
<lb/>die.Wirksamkeit des Bußgefängnisses Christiania vom Jabre 1856
</p>

            <pb facs="2173686_2700+1875_0283.tif"
                n="277"
                xml:id="zs1-2173686_2700-1875_0283"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_2700+1875_0283--><p/>
            <p>

               <lb/>Von Di\ Löser in Suhl.
</p>
            <p>

               <lb/>227
</p>
            <p>

               <lb/>vor. Aus diesem ist zu entnehmen, daß zunächst die Jsolirung in
<lb/>Kirche, Schule und Spazierhof nicht stattfindet, daß ferner die für
<lb/>Norwegen gesetzlich giltige Jsolirungsstrafdauer von 4 Jahren seit
<lb/>1851, dem Entstehungsjahre der Anstalt, bis Ende 1856 nur auf
<lb/>7 Individuen sich bezieht, daß von diesen sieben nur ein Gefangener
<lb/>diese längste Zellenhaft wirklich ausgehalten hat, weil die übrigen
<lb/>vor Ablauf derselben entweder begnadigt oder legalen Bestimmungen
<lb/>zufolge in andere Anstalten transferirt wurden, da sich herausstellte,
<lb/>daß sie nicht ohne Schaden für ihre Gesundheit die Zellenhaft im
<lb/>Bußgefängnisse würden fortsetzen können, daß ferner die der Jn-
<lb/>spection gesetzlich eingeräumte Befugniß, für gewisse Gefangenen
<lb/>die Fortsetzung der einsamen Haft für unpassend zu erklären, im
<lb/>Jahre 1856 in 17 Fällen in Anwendung gebracht wurde, von denen
<lb/>es bei 8 im Berichte des dortigen Strafanstaltsarztes Tidemand
<lb/>ausdrücklich heißt, der Gesundheitszustand sei bei ihrer Uebersiedelung
<lb/>schlechter gewesen als bei ihrer Aufnahme in Christiania, bei den
<lb/>9 anderen war die Ursache entweder Abneigung gegen die Einsam- 
<lb/>keit, die es ihnen angeblich unmöglich machte, das Leben in Christiania
<lb/>zu ertragen. So wurden im Ganzen von 1851—56 86 Gefangene
<lb/>in andere Strafanstalten mit Gemeinschaftshaft gebracht, also pro
<lb/>Jahr 17, oder bei einer Durchschnitts-Bevölkerungszahl von 230
<lb/>Detinirten jährlich ca. 71/2 °/o, wozu noch die Begnadigungen von
<lb/>jährlich ea. 11/2 °/o hinzukommen. Bei alledem sucht man auch
<lb/>in Norwegen nur die körperlich, geistig und auch sittlich ge- 
<lb/>sündesten Verbrecher für die Zellenhaft aus. So dürfen- wir frei- 
<lb/>lich über die günstige Sterblichkeitszahl Christiania's uns nicht weiter
<lb/>wundern.

<lb/>Die für Kopenhagen angeführte Zahl 0,70 bezieht sich nur" auf
<lb/>Untersuchung^ und Gerichtsgefangene mit gewöhnlich nur. ganz
<lb/>kurzen Strafzeiten, denn von einer eigentlichen Kopenhagener Straf- 
<lb/>anstalt ist in dem öfters citirten Berichte über dänische Strafanstalten
<lb/>von Brunn, dem Chef für Gefängnißwesen in Dänemark, nicht die
<lb/>Rede und nur S. 320 wird gesagt, daß im 17. Jahrhundert kurze
<lb/>Zeit in Kopenhagen ein Zuchthaus bestanden hat.

<lb/>Die Sterblichkeit der dänischen Zellenstrafanstalt gegenüber der
<lb/>in Gemeinschaftshaft ist vielmehr in folgenden Zahlen ausgedrückt:
</p>

            <pb facs="2173686_2700+1875_0284.tif"
                n="278"
                xml:id="zs1-2173686_2700-1875_0284"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_2700+1875_0284--><p/>
            <p>

               <lb/>278 Die Einzelhaft vom sanitätspolizeilichen Standpunkte.

<lb/>a. Gemeinschaftshast für Männer:

<lb/>Horsens. 1858-63 l#8°/o 1863—68 2,i %

<lb/>Christianshafen . . . 1858—63 2,9 % 1863—68 3/08 °/o

<lb/>Viborg .. 1858—63 l,8°/o 1863—68 l,8°/o.

<lb/>b. Gemeinschaftshaft für Weiber:

<lb/>Christianshafen . . . 1858—63 2,8 °/o 1863—68 3,80/0

<lb/>Viborg ...... 1858—63 0,8°/o 1863—68 0/9 °/o.

<lb/>Von 1848—63 betrug die Sterblichkeit in sämmtlichen dänischen
<lb/>Gemeinschaftshaftanstalten 2,23 °/o für Männer, 2,02 °/o für Weiber.

<lb/>c. Einzelhaft für Männer:

<lb/>Vridslöselille 1863—68 0,75 0/0, doch sind hier die Todesfälle
<lb/>durch Selbstmord nicht gerechnet. Aber auch bei dieser für die
<lb/>Zellenhaft augenscheinlich günstig sprechenden Zahl haben wir nicht
<lb/>zu vergessen (s. Bruun S. 596), daß in Vridslöselille, abgesehen
<lb/>von der freien und gesunden Lage der Anstalt, die Bevölkerung
<lb/>derselben nur dem jüngeren Alter angehört — das Durchschnitts- 
<lb/>alter ist nur 28 Jahre —, daß die Strafzeit höchstens 3 */2 Jahre
<lb/>betragen darf, — durchschnittlich beträgt sie aber nur 1 Jahr —
<lb/>daß auch hier alle Schwächlichen oder mit Anlagen zu körperlicher
<lb/>oder geistiger Erkrankung Behafteten eine Aufnahme in Einzelhaft
<lb/>gesetzmäßig nicht finden, daß alle solche, die sich nach Beginn der
<lb/>Strafe als für die Zellenhaft ungeeignet erweisen, in eine Ge- 
<lb/>meinschafts-Haftanstalt verbracht werden, daß somit die Zellen- 
<lb/>anstalt all den Krankheitsfällen entgeht, welche eine lange Strafzeit,
<lb/>ein vorgerücktes Alter und Gebrechlichkeit so leicht Hervorrufen,
<lb/>während die Gemeinschafts-Haftanstalten nicht nur von vorn herein
<lb/>alle Schwächlichen und Alten, sondern auch die von Vridslöselille
<lb/>aus diesen Gründen Abgewiesenen resp. Transferirten aufnehmen
<lb/>müssen.

<lb/>Von ähnlichen Gesichtspunkten werden wir auch die günstigen
<lb/>Mortalitätsziffern Moabits zu beurtheilen haben. Für die Jahre
<lb/>1858—63 weist diese Anstalt zur täglichen Durchschnittsbevölkerung
<lb/>eine Sterblichkeit von 1,5 °/o auf und wird für diese Zeit in den
<lb/>Strafanstalten Preußens nur durch die Gemeinschafts-Strafanstalt
</p>

            <pb facs="2173686_2700+1875_0285.tif"
                n="279"
                xml:id="zs1-2173686_2700-1875_0285"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_2700+1875_0285--><p/>
            <p>

               <lb/>Von Dr. Löser in Suhl.
</p>
            <p>

               <lb/>279
</p>
            <p>

               <lb/>Herford mit 1,2% übertroffen, — Trier, das auch nur eine
<lb/>Mortalität von 1,4% hat, ist größtentheils Arrest- und Cantons-
<lb/>gefängniß — während sie im Durchschnitt aller preußischen Straf- 
<lb/>anstalten für dieselbe 5jährige Periode 3,&gt;e beträgt. Im Jahre
<lb/>1869 starben in sämmtlichen preußischen Strafanstalten 2,4«, im
<lb/>Jahre 1870 2,re % der Durchschnittsbevölkerung. In Moabit 1,»»
<lb/>und resp. 2,22%. Trotz der für 1869 und 70 gar nicht sehr
<lb/>erheblichen Mortalitäts-Differenzen beider Haftsysteme sollen in Moabit
<lb/>bestimmungsmäßig weder Rückfällige, körperlich oder geistig Unfähige,
<lb/>Epileptische, über 45 Jahr Alte noch langzeitig Verurtheilte Zu- 
<lb/>lassung zur Zelle finden, von den hygienischen Vorzügen, von der
<lb/>Beschaffenheit der Beamten, die in großen Städten oetoris paribus
<lb/>im Allgemeinen eine vorzüglichere sein wird, als in kleinen Pro- 
<lb/>vinzialstädtchen, hier abgesehen (s. Mittheilungen aus den amtl. Be- 
<lb/>richten rc.). Mit den letzten Vortheilen ist im Gegensätze zu den
<lb/>meisten Gemeinschafts-Haftanstalten auch Bruchsal ausgestattet, doch
<lb/>findet dort in viel geringerem Grade eine Auswahl unter den Ver- 
<lb/>brechern statt und kann deßhalb am ehesten den Gemeinschaftshast- 
<lb/>anstalten gegenüber gestellt werden. Seine Mortalität zur Durch- 
<lb/>schnittszahl der Detinirten betrug:

<lb/>1850 2,78, 1851 3,04, 1852 4,09, 1853 0,8,, 1854 l,eo, 1855 1,«,

<lb/>1856 3,04, 1857 !,«», 1858 3,43, 1859 2,s«, 1860 1,„, 1861 (%&gt;,

<lb/>1862 1,28, 1863 1,36, 1864 1,4-, 1865 2,40, 1866 1,»9, 1867 0,so,

<lb/>1868 0,83, 1869 0,s-, 1870 2,5o, 1871 l,8o %, also im Durschnitt

<lb/>von 22 Jahren l,»o %.

<lb/>Die Sterblichkeit Bruchsals ist also günstiger als die durch- 
<lb/>schnittliche der Gemeinschafts-Haftanstalten z. B. die aller preußischen
<lb/>pro 1869 und 1870 (2,s-%), auch günstiger als die der bayerischen
<lb/>Zuchthäuser, wo sie von 1863—68 3,»s % betrug (s. Blätter f. Gef.-K.
<lb/>Bd. VII. S. 213). Doch auch für Bruchsal bleibt zu beachten,
<lb/>daß den Gemeinschafts-Haftanstalten gegenüber eine unverhältniß-
<lb/>mäßig große Anzahl von Begnadigungen stattfindet, so für das
<lb/>Jahr 1863 von 91 Entlassenen 30, also nahezu der dritte Theil
<lb/>derselben, oder für die Durchschnittszahl der Jnhastirten (221)
<lb/>13,6 (0, pro 1864 von 279 Entlassenen 60, oder von der Durch- 
<lb/>schnittsbevölkerung (351) 17,7 % pro 1866 (s. Bl. f. G.-K. Bd. IV.
</p>

            <pb facs="2173686_2700+1875_0286.tif"
                n="280"
                xml:id="zs1-2173686_2700-1875_0286"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_2700+1875_0286--><p/>
            <p>

               <lb/>280 Die Einzelhaft vom sanitätspolizeilichen Standpunkte.

<lb/>S. 11) 52 oder bei einer Durchschnittszahl von 350 Tetinirten "
<lb/>14,8 °/o pro 1870 bei 440 Durchschnittsbevölkerung 60 oder 13,r.°/0,
<lb/>pro 1871 bei 435 Durchschnittsbevölkerung 42 oder 9,7(7o.

<lb/>Es sind in vorstehender Berechnung nicht etwa nur diejenigen Jahre heraus- 
<lb/>gegriffen, welche sich durch eine besonders große Anzahl von Begnadigungen
<lb/>auszeichnen. Ich hätte auch für die übrigen Jahre dieselbe Berechnung
<lb/>vorgenommen; doch konnte ich mir trotz meiner Bemühungen, auch in
<lb/>Bruchsal selbst, die bezüglichen Jahresberichte nicht zugängig machen.
<lb/>Eventuell würde das Verhältniß der Zahl der Begnadigungen zu der Zahl
<lb/>der Todesfälle der entlassenen Sträflinge, wie sie für Bruchsal in nach-
<lb/>ahmenswerther Weise verzeichnet wird, einigen Aufschluß über diese Frage
<lb/>ergeben.

<lb/>Daß übrigens bei entsprechenden Einrichtungen auch in Ge- 
<lb/>meinschafts-Haftanstalten die Mortalität eine günstige sein kann,
<lb/>beweist die sämmtlicher 11 englischer Zuchthäuser, wo sie nach einer
<lb/>Periode von 15 Jahren 1856—1870 von 7551 Bevölkerungs- 
<lb/>durchschnitt 101 oder 1,3? °/o betrug (s. Bl. f. G.-K. Bd. VII. S. 191).
<lb/>Zwar wird in England ein Theil Gefangener aus ärztlichen Gründen
<lb/>entlassen, indeß sind diese in der letzten Zeit immer seltener ge- 
<lb/>worden, — von 1866—70 betrug sie nur 0,o3 der Durchschnitts- 
<lb/>bevölkerung, in der That betrug aber auch die Sterblichkeit für diesen
<lb/>Zeitraum etwas mehr, nämlich: 1,4 % — doch wenn man selbst alle
<lb/>aus ärztlichen Gründen Entlassene von 1856—60 0,2i °/o, 1860—65
<lb/>0,o7 zu den Todten rechnen würde, ist die Sterblichkeilszahl der
<lb/>englischen Anstalten noch kleiner als in Bruchsal. Ich kann auf
<lb/>die auffallende Verschiedenheit der englischen von der continentalen
<lb/>Gefängnißmortalität hier nicht eingehen und nur bemerken, daß die
<lb/>Strafdauer dort keineswegs kürzer, sondern im Mittel 5 Jahre
<lb/>beträgt, während die meisten Gefangenen in Bruchsal nur auf kurze
<lb/>Zeit detinirt sind, so waren z. B. von den im Jahre 1864 ein-
<lb/>gelieferten Gefangenen über 75 % unter 2 Jahren und in 16 Jahren
<lb/>von 1848—64 haben im Ganzen nur 47 (von ca. 3000 Gef.) eine
<lb/>Strafzeit über 6 Jahre erstanden, daß in England ferner die Sträf- 
<lb/>linge bei guter Beköstigung so viel als nur möglich im Freien zu
<lb/>öffentlichen Arbeiten, Steinbrüchen, Brückenbauten beschäftigt werden,
<lb/>ein Vortheil, den die Gemeinschaftshaft stets vor der der Zelle voraus
<lb/>haben wird, daß endlich die Schwächlichen und mehr oder weniger
</p>

            <pb facs="2173686_2700+1875_0287.tif"
                n="281"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_2700+1875_0287--><p/>
            <p>

               <lb/>Von Di\ Löser in Suhl.
</p>
            <p>

               <lb/>281
</p>
            <p>

               <lb/>Arbeitsunfähigen in besondere Anstalten (ter invalid) gebracht
<lb/>werden, eine Einrichtung, die, wie Bär mit Recht bemerkt, ein
<lb/>Leben und Gesundheit der Jnhaftirten entschieden conservirendes
<lb/>Moment hat. So sehen wir, daß die Sterblichkeit auch von Ge-
<lb/>meinschaftshaftanstalten geringer sein kann, als in der Zelle, ja
<lb/>daß dieselbe sich sogar der der freien Bevölkerung erheblich nähern,
<lb/>sie sogar übertreffen kann. So beträgt für die freie Bevölkerung
<lb/>im Alter von 30—40 Jahren, und dieß wird im Ganzen auch
<lb/>als das Durchschnittsalter der Gefangenen angesehen, die Mortalität
<lb/>nach Benoiston Annates d’hygiene publique „etc. 1844 S. 81 in
<lb/>Paris 1,09, in Belgien freilich nach Quetelet nur 0,95, dagegen für
<lb/>die armen Arbeiterklassen in Paris — und aus der ärmsten Bevölke- 
<lb/>rung rekrutirt sich auch immer wieder die Einwohnerschaft der
<lb/>Zuchthäuser — 1,5? °/o.

<lb/>Von den Gegnern der Einzelhaft finden sich, wiederholt auch
<lb/>die Mortalitätsverhältnisse der Anstalt Lausanne aufgeführt (s. Centr.-
<lb/>Archiv von Friedreich 1845 S. 252, Annates d’hygtene pubi. 1. c.
<lb/>u. a.). Dort wurde in den Jahren 1835—42 das pensylvanische
<lb/>und auburn'sche System neben einander durchgeführt und es zeigte
<lb/>sich, daß bei dem letzteren die Sterblichkeit 2,83 °/o bei Männern
<lb/>und 0,82 bei den Weibern, dagegen in der Jsolirhast 7/06 0/o bei
<lb/>Männern und 16,66 °/o bei Weibern betrug.

<lb/>Zunächst sind aber in den bez. 7 Jahren im Ganzen nur
<lb/>85 Männer und 18 Frauen isolirt gewesen, also eine viel zu kleine
<lb/>Zahl, bei der 1 Todesfall mehr oder weniger das statistische Er-
<lb/>gebniß zu sehr beeinflußt, ferner wurde die Isolation fast nur auf
<lb/>die rückfälligen, schwersten und längstzeitigen Verbrecher angewandt,
<lb/>daß aber gerade die langen Strafen besonders bei rückfälligen, also
<lb/>Gewohnheitsverbrechern, den Ruin des gewöhnlich bereits morschen
<lb/>Individuums zu vollenden geeignet sind und so die meisten Todes- 
<lb/>fälle veranlassen, ist eine bekannte Thatsache. So würden die
<lb/>Resultate aller oben angeführten Zellen- und eigentlich auch der
<lb/>Gemeinschafts-Haftanstalten darauf zu prüfen sein, wie die Größe
<lb/>oder Kleinheit ihrer Sterblichkeitszahlen zu Stande gekommen ist.
<lb/>Jndeß liegt mir dazu nicht ausreichendes Material vor, auch würde
<lb/>die Arbeit viel zu umfangreich werden. Dasselbe gilt auch von der
</p>

            <pb facs="2173686_2700+1875_0288.tif"
                n="282"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_2700+1875_0288--><p/>
            <p>

               <lb/>282 Tie Einzelhaft vom sanitätspolizeilichen Standpunkte.,

<lb/>Vergleichung der Todesursachen, welche behufs genauer Beur-
<lb/>theilung des gesundheitlichen Einflusses der Zelle für beide Systeme
<lb/>nunmehr anzustellen wäre. Ich beschränke mich daher auf eine
<lb/>kurze Besprechung derjenigen Todesursache, die in den
<lb/>Gefängnissen, wie einstmals das Kerkerfieber, auch jetzt noch die
<lb/>größten Verheerungen anzurichten nicht aufgehört hat, und die in
<lb/>ihrer Häufigkeit von allen Degenerationen und Kachexieen mensch- 
<lb/>lichen Daseins die für die Gefängnisse am meisten charakteristische
<lb/>ist, ich meine die Lungenschwindsucht. In der freien Be- 
<lb/>völkerung kommen (s.. Bär die Gefängnisse rc. S. 42 nach Andral)
<lb/>in Wien jährlich 11,«, in München 10,,, in Paris 20,-, in London
<lb/>23,s, in Berlin nach Oesterlen 1839—49 17,5 °/o der Todesfälle
<lb/>auf Lungenschwindsucht. Nach Marc d'Espine betrug in Genf die
<lb/>Zahl der an dieser Krankheit Gestorbenen 15,5 °/o. Dagegen kamen
<lb/>auf Reiche nur 6,- und auf Arme 23.-°/°. In der Armee, die
<lb/>bezüglich des Luftraums in den Kasernen, bezüglich der Strapazen
<lb/>und anderer Schädlichkeiten, doch manche Aehnlichkeit mit den Ge- 
<lb/>fangenen hat, kam in England von 1860—66 33,«, in Frankreich
<lb/>1832—59 28,o, in Belgien 14,6, in Piemont 1847—52 9,5, in
<lb/>Preußen 1829—38 23,7, 1846—63 13,«°/o auf Lungenschwindsucht.

<lb/>In den Gemeinschafts-Gefängnissen in Auburn kamen von
<lb/>100 Todesfällen auf Lungenschwindsucht 59, in Baltimore 61, in
<lb/>Boston 66, in Genf 58, in Waldheim (Sachsen) 1854—56 45,6,,
<lb/>in Nimes 50, in Cadillac 53,», in Ensisheim 37,» (s. Werult Zeit- 
<lb/>schrift f. St.A.K. von Schneider rc. 1853 S. 426), in den Ge- 
<lb/>fängnissen von Paris 1815—27 bei Männern 37,-,, bei Weibern
<lb/>33,,. In den holländischen Gefängnissen mit Gemeinschaftshaft in
<lb/>Hoorn 1837 und 38 55,» (15:27), in Leyden 1833—38 46,»
<lb/>(77 :164), in Wörden 1834—38 51,5 (17 : 33). In der bayerischen
<lb/>Strafanstalt Lichtenau 1846—55 42,», außerdem an Hämoptoe 2,«»
<lb/>(s. Annalen der St. A.K. von Schneider rc. 1840 S. 312 und
<lb/>1837 S. 233.). In den württembergischen Strafanstalten 36,,
<lb/>(s. Mittermaier Gefängnißfr. S. 96, Anmerk. 17, von 1207 443).
<lb/>In Naugard 1849—68 (s. Bär S. 40) 40,»i. In Rhein 1869
<lb/>bis 71 35,5. Im Jahre 1870 betrug die Zahl der in allen preußi- 
<lb/>schen Strafanstalten Gestorbenen 27,-»"/» bei Männern, 38,- °/0 bei
</p>

            <pb facs="2173686_2700+1875_0289.tif"
                n="283"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_2700+1875_0289--><p/>
            <p>

               <lb/>Bon Dr. Löser in Suhl.
</p>
            <p>

               <lb/>283
</p>
            <p>

               <lb/>Weibern. In den dänischen Gemeinschastszuchthäusern (s. Brunn
<lb/>S. 579) von 1863—68 32,3 bei Männern und 46,o bei Weibern.
<lb/>In Milbank starben 1825—41 nach vr. .Baly (Friedreich Centr.-
<lb/>Arch. 1848 S. 386) 205 Sträflinge, davon 31 an Cholera, von
<lb/>den übrigen 174 75 an Schwindsucht und 8 an anderen Formen
<lb/>der Tuberculose, also 47,? Vo. In sämmtlichen englischen Zucht- 
<lb/>häusern von 1856-70 41,29 o/o (631:1528) (s. Bl. f. Gef.K.
<lb/>Bd. VII. S. 194], In den bayerischen Zuchthäusern (s. ebendas.
<lb/>S. 214) betrug die Sterblichkeit an Krankheiten der Athmungs-
<lb/>organe überhaupt 12,s °/o. Es bezieht sich diese Angabe wahrschein- 
<lb/>lich auf die Zahl der Erkrankungen, nicht wie Bär S. 218 zu
<lb/>glauben scheint, auf die Zahl der Todesfälle, sonst würde es unver- 
<lb/>ständlich sein, daß S. 215 über das häufige Vorkommen der Lungen-
<lb/>tuberculose geklagt und darauf zurückgeführt wird, daß die Arbeiten
<lb/>fast ausschließlich in geschlossenen Räumen verrichtet werden, während
<lb/>doch diese Zahl eine sehr niedrige wäre, besonders gegenüber den
<lb/>meist im Freien beschäftigten englischen Gefangenen. Auch heißt es
<lb/>in dem in Rede stehenden Bericht S. 215, daß an Lungentuber-
<lb/>culose 1700 in allen Haftanstalten, vorwaltend aber in Zuchthäusern,
<lb/>oder 5,6 o/o erkrankt seien. S. 216 und 218 wird gesagt, daß fast
<lb/>Vs der an Tuberculose Erkrankten derselben erlegen seien, somit
<lb/>wären, wenn wir den fünften Theil nehmen, 340 an Tuberculose
<lb/>gestorben, nun sind aber nach S. 211 in sämmtlichen bayerischen
<lb/>Straf-, Gefangenen- und Polizeianstalten während des in Rede
<lb/>stehenden Zeitabschnittes 860 gestorben, folglich kommen, da Tuber- 
<lb/>culose vorwaltend in den Zuchthäusern aufgetreten ist, in diesen
<lb/>auch sicherlich mehr als 40°/o auf die in Rede stehende Krankheit.
<lb/>Wir sprechen von Lungenschwindsucht, Phthisis und Tuberculose
<lb/>und können uns hier nicht auf den Unterschied einlassen, ob sich
<lb/>diese Krankheit aus peribronchitischen, bronchopneumonischen Herden,
<lb/>oder aus periangoitischen, perilymphangoitischen reinen Tuberkeln
<lb/>mit oder ohne vorausgegangenen lymphadenitischen oder anderen
<lb/>käsigen Zuständen entwickelt hat und stelle ich nur noch die wenigen
<lb/>mir zugängig gewordenen Schwindsuchtstodeszahlen der Einzelhaft
<lb/>zusammen. In den 4 Jahren 1857—60 starben in Moabit im
<lb/>Ganzen 33, davon 26, also 78,8 °/° an Lungenschwindsucht. In
</p>

            <pb facs="2173686_2700+1875_0290.tif"
                n="284"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_2700+1875_0290--><p/>
            <p>

               <lb/>284- Die Einzelhaft vom sanitätspolizeilichen Standpunkte.

<lb/>Bruchsal 1866 28,5 °/o, wenn 1 Todesfall an Bronchitis senilis
<lb/>nicht mitgezählt wird, anderenfalls würde die Procentzahl 42,8 be- 
<lb/>tragen, 1870 18,i würde noch ein Fall von Bronchitis chronica
<lb/>mitzählen, 27,2°/o. Im Jahre 1871 37,50/0. In Philadelphia
<lb/>(s. Bär S. 312) 590/0 , nach Baly (s. Friedreich's C.A. 1849
<lb/>S. 312) 80 0/y. Wahrscheinlich sind im ersten Falle die Todesfälle
<lb/>der Schwarzen, die vorzugsweise an Lungenschwindsucht im phila-
<lb/>delphischen Strafhause starben, nicht mitgerechnet. (Die gefangenen
<lb/>Neger erinnern so an die in zoologischen Gärten oder sonstwo ge- 
<lb/>fangenen Affen, die fast durchweg an Schwindsucht starben. Lebert
<lb/>sagt darüber: Am schädlichsten ist den Affen die Gefangenschaft
<lb/>während des Transports, sie athmen dann anstatt der warmen
<lb/>freien Tropenlust die verdorbene der engen Schiffsräume, statt
<lb/>gewohnter, selbst gewählter Nahrung schlechte, ja unzureichende, statt
<lb/>der natürlichen Befriedigung des Geschlechtstriebes ergeben sie sich
<lb/>der Onanie, schlechte Behandlung von Seiten der Wärter fügt noch
<lb/>neue Schädlichkeiten hinzu.) ss. allgem. med. Zeitschr. 1873 S. 1057 j.

<lb/>In London starben von der freien Durchschnittsbevölkerung
<lb/>ca. 0,475 0/0 an Schwindsucht, in dem ziemlich ungesunden Millbank-
<lb/>gefängnisse betrug die Zahl der an dieser Krankheit Gestorbenen,
<lb/>oder deßhalb Begnadigten 0,68 %. In dem Zellengefängnisse Pen-
<lb/>tonville dagegen, wo 1842 und 1843 die Sterblichkeit im Ganzen
<lb/>pro Jahr nur 1,37 °/o zur Durchschnittsbevölkerung betrug, starben
<lb/>an Schwindsucht-allein l,i°/o und wurden deßhalb entlassen oder
<lb/>begnadigt noch 1,40/0. S. Behrend I. c. S. 93; indeß scheinen
<lb/>sich die letzten Zahlen auf die Gesammtbevölkerung zu beziehen,
<lb/>nicht wie die Sterblichkeitszahl 1,37 °/o auf die Durchschnittsbevölke-
<lb/>rung. Dennoch spricht das Gesagte, besonders wenn man die
<lb/>oben erwähnten Aufnahmsbedingungen Pentonvilles, die vorzüglichen
<lb/>hygienischen Einrichtungen in Bezug auf Luftraum, Kleidung, Er- 
<lb/>nährung, Erwärmung, Lüftung u. s. w. bedenkt , nicht zu Gunsten
<lb/>der Einzelhaft. Ganz entgegengesetzt lauten andererseits die däni- 
<lb/>schen Berichte, so sagt Bruun 1. c. S. 360, daß in den dänischen
<lb/>Gemeinschaftsanstalten die Tuberculose häufiger sei, als in der Zellen- 
<lb/>haft und S. 592 und 596, daß in dem Zellengefängniß Vrids-
<lb/>löselille während 5 Jahre 1863—68 von 1600 Gefangenen nur
</p>

            <pb facs="2173686_2700+1875_0291.tif"
                n="285"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_2700+1875_0291--><p/>
            <p>

               <lb/>Von Dr. Söfft in Suhl.
</p>
            <p>

               <lb/>285
</p>
            <p>

               <lb/>11 an Lungenschwindsucht behandelt und 2 daran gestorben seien.
<lb/>Die erwähnten Aufnahmebedingungen Vridslöselilles erklären diese
<lb/>Erscheinung.

<lb/>Bei Betrachtung vorstehender Zahlen könnte man zunächst auf
<lb/>den Gedanken kommen, daß die Häufigkeit der Schwindsucht in
<lb/>den Strafanstalten daher rühre, daß sehr viele Schwindsüchtige,
<lb/>oder zu Schwindsucht Geneigte in die Strafanstalten eingeliefert
<lb/>werden. In der Thal sagt Nicolson in dem citirten Berichte über das
<lb/>Sterblichkeitsverhältniß in den englischen Staatsgefängnissen (S. 194
<lb/>Bl. f. Gef.K. Bd. VII): „Die Lungenschwindsucht, diejenige Krank- 
<lb/>heit, die erbarmungs- und schonungslos die Gefängnißbevölkerung
<lb/>niedermäht, ist die Ruthe der Gefangenen genannt worden, aber
<lb/>lieber möchte ich sagen, der Verbrecherclassen; denn ich glaube, das
<lb/>Gefängniß ist mehr das Reservoir, nicht die Quelle der Schwind- *
<lb/>sucht." Thatsachen aber zur Unterstützung dieser Behauptung sind
<lb/>nicht angeführt. Dagegen hat Baly am Milbankgefängnisse gefunden,
<lb/>daß von 520 frei von Schwindsucht 1840 ausgenommen, zu 2—2'/2
<lb/>Jahre verurtheilten Sträflingen 73 vor ihrer Entlassung schwind- 
<lb/>süchtig wurden. Hiermit stimmen auch die Erfahrungen in der
<lb/>Naugarder Strafanstalt, wie sie Bär (1. 6. S. 49) für einen Zeit- 
<lb/>raum von 20 Jahren zusammengestellt hat. Von je 100 .Gestor- 
<lb/>benen kamen nämlich auf Schwindsucht: Im ersten Haftjahre 88,33,
<lb/>im 2. 45,53, im 3. 42,85 , im 4. 36,n, im 5., 6. u. 7. 41,17, im
<lb/>8., 9. k. 29,4i, wäre das Gefängniß aber nicht die Quelle der
<lb/>Schwindsucht, warum sterben dann im 2. und 3. Haftjahre mehr
<lb/>Menschen an Schwindsucht als im ersten:

<lb/>Noch schlagender ist eine weitere Angabe Baly's (s. Friedreich's
<lb/>C.A. 1848 S. 389). Es starben von 1825-41 in Milbank im
<lb/>ersten Jahre der Gefangenschaft auf je 100 Durchschnittsbeoölkerung
<lb/>0,0835 an Scropheln und Schwindsucht, oder wurden deßhalb be- 
<lb/>gnadigt, im 2. Jahre 8,132, im 3. 4,9848, im 4. 6,2373, im 5. 6,332s.
<lb/>Demnach ist das Gefängniß nicht ein Reservoir, sondern eine sehr
<lb/>wirksame Ursache der Schwindsucht.

<lb/>Ist es aber die Zellen- mehr als die Gemeinschaftshaft? Nach
<lb/>Paul-Breslau (s. Henke's Zeitsch. 1857 S. 113) haben die ameri- 
<lb/>kanischen Aerzte die Beobachtung gemacht, daß das Trennungs-
</p>

            <pb facs="2173686_2700+1875_0292.tif"
                n="286"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_2700+1875_0292--><p/>
            <p>

               <lb/>286 Die Einzelhaft vom sanitätspolizeilichen Standpunkte.

<lb/>system ungleich mehr Schwindsüchtige liefere, als das Schweigsystem,
<lb/>weil es eben noch mehrere der deprimirenden, besonders psychischen
<lb/>Momente enthalte.

<lb/>Jndeß in Hinsicht auf die geringe Zahl vorliegender exacter,
<lb/>zum Theil sich widersprechender, die Zellengefängnisse Philadelphia,
<lb/>Moabit und Pentonville allerdings stark belastender Erfahrungen
<lb/>kann die Frage zunächst mit Sicherheit nicht entschieden werden.

<lb/>Etwas günstiger steht es mit der Entscheidung, ob Selbstmord
<lb/>in der Zelle häufiger vorkomme, als in der Gemeinschaftshaft.

<lb/>1869 und 70 war in sämmtlichen preußischen Strafanstalterl
<lb/>das Verhältniß der Selbstmörder: 0,043 % des Durchschnittsstandes,
<lb/>in Moabit in diesen beiden Jahren 0,09, im Jahre 1869 0, 1870
<lb/>0,19 o/o, während der Jahre 1857—60 auf 902 Gesammtbevölkerung
<lb/>1 Selbstmord, also ö,nö(0( In Pentonville betrug die Zahl der
<lb/>Selbstmorde zur Durchschnittszahl 0,056 , dagegen in Gemeinschafts- 
<lb/>haftzuchthaus Milbank 0,022. In Bruchsal kamen auf 5534 Ge- 
<lb/>sammtbevölkerung von 1850—71 9 Selbstmorde, also 0,i6g0/o,
<lb/>während auf 100 Durchschnittszahl jährlich nur O,n8 kommen. In
<lb/>Naugard auf 12129 Gefangene in 32 Jahren 1837—68 20 Selbst- 
<lb/>morde, also 0,16 o/o zur Gesammtbevölkerung, nehmen wir dagegen
<lb/>nur die 20 Jahre von 1849—68, so kommt auf 7728 Gesammt-
<lb/>bestand nur 0,v9v °/o und zum jährlichen Durchschnittsbestand 0,032 %
<lb/>Selbstmörder (s. Bär I. c. S. 26). In dem dänischen Zetlen-
<lb/>gefängnisse Vridslöselille ereigneten sich von 1863—68 unter 1600
<lb/>Gesammtbevölkerung (s. Bruun S. 597) 4 Selbstmorde (S. 622),
<lb/>also 0,25 °/o. Die Durchschnittszahl für Vridslöselille, sowie die Anzahl
<lb/>der Selbstmorde in den dänischen Gemeinschaftsgefängnissen sind
<lb/>nicht angegeben. In Amsterdam kamen binnen 8 Jahren auf 4808
<lb/>Zellengefangene 9 Selbstmorde — 0,m °/o. Von 1858—63 war nach
<lb/>Engel das Verhältniß der Selbstmörder in sämmtlichen preußischen
<lb/>Strafanstalten 0,0550/0, in sämmtlichen französischen Gemeinschafts-
<lb/>Haftanstalten 0,031 o/o (1 : 3165) cf. Hygiene publique par Michel
<lb/>Levy 1857 S. 598 nach Ferrus. Von 1863—68 sind in den
<lb/>bayerischen Zuchthäusern bei einem Durchschnittsbestand von 2532
<lb/>Gefangenen 5 Selbstmorde vorgekommen (s. Blätter f. Gefängniß-
<lb/>kunde Bd. VII. S. 209 und 215), also pro Jahr auf die Durch-
</p>

            <pb facs="2173686_2700+1875_0293.tif"
                n="287"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_2700+1875_0293--><p/>
            <p>

               <lb/>Von Dr. Löser in Suhl.
</p>
            <p>

               <lb/>287
</p>
            <p>

               <lb/>schnittsbevölkerung berechnet 0,os8. — Die Gesammtbevölkerung ist
<lb/>im Berichte nicht angegeben. — Während 15 Jahre, von 1856—70,
<lb/>ereigneten sich in sämmtlichen englischen Zuchthäusern 24 Fälle von
<lb/>Selbstmord (cf. ibid. S. 201), jährlich 0,021 °/o der ganzen Gefäng-
<lb/>nißbevölkerung. Bon diesen 24 kamen auf Pentonville 14, auf
<lb/>Milbank 10, auf Portland 2, auf Chatham 1. Nun sind aber die
<lb/>beiden erstgenannten Strafanstalten im Gegensätze zu den beiden
<lb/>letzten nach dem Einzelhaftsystem eingerichtet, wo die Sträflinge
<lb/>ausgenommen und 9 Monate isolirt werden und doch ist die Durch- 
<lb/>schnittszahl der in Pentonville Gefangenen (s. ebendas. S. 186)
<lb/>wenigstens für das Jahr 1870 687, während die Durchschnittszahl
<lb/>aller englischen Zuchthausgefangenen 7551 war, in der Milbanker
<lb/>Männeranstalt 362, der dortigen Weiberanstalt 350 — auf die
<lb/>Frauen kam übrigens während der 15 Jahren überhaupt nur

<lb/>1 Selbstmord —. Es hätten demnach im Verhältnisse der Ein- 
<lb/>wohnerzahlen beider Gefängnißarten auf Pentonville und Milbank,
<lb/>selbst die weiblichen Gefangenen mitgezählt, nur etwas über 4 Selbst- 
<lb/>morde kommen sollen, während sich thatsächlich 21, also ca. 5 Mal
<lb/>so viel ereigneten. Dürfen wir nun diese den Gemeinschaftshaft- 
<lb/>anstalten gegenüber exorbitant häufig in den beiden Jsoliranstalten
<lb/>vorkommenden Selbstmorde dem System der Einzelhaft zur Last
<lb/>legen? Wir haben noch zu bedenken, daß in den beiden Jsolir- 
<lb/>anstalten die Sträflinge die ersten neun Monate ihrer Strafzeit
<lb/>abbüßen, daß aber die größte Zahl der Gefangenenselbstmorde gerade
<lb/>auf die erste Zeit ihres Gefängnißaufenthaltes fällt. So wurden
<lb/>in der Strafanstalt Naugard von 1820—68 von 38 Selbstmorden
<lb/>21 innerhalb der ersten 6 Monate, 26 im ersten Jahre, in Halle
<lb/>von 32 16 im ersten Jahre ausgeführt, in Vridslöselille von 4

<lb/>2 im ersten halben Jahre, die beiden anderen freilich erst 3 resp.
<lb/>53/4 Jahre nach der Einlieferung (s. Bär 1. c. 236, Bruun ©.8323);
<lb/>doch sind diese Spätselbstmorde, welche durch die Gemüthsaufregung
<lb/>einige Zeit vor der Entlassung sich ereignen, ungleich seltener. Aber.
<lb/>selbst nach dieser Erwägung, sowie nach der, daß in Anbetracht der
<lb/>kurzen Detentionszeit in Pentonville und Milbank mehr Gefangene
<lb/>durch diese beiden Anstalten hindurchgeheu, als durch die des Ge- 
<lb/>meinschaftssystems, die Gesammtbevölkerung in ersteren also ver-
</p>

            <pb facs="2173686_2700+1875_0294.tif"
                n="288"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_2700+1875_0294--><p/>
            <p>

               <lb/>288 Tie Einzelhaft vom sanitätspolizeilichen Standpunkte.

<lb/>hältnißmäßig größer ist, als Ln letzteren, können wir doch bei einer
<lb/>Zusammenfassung sämmtlicher angeführter Zahlen keinen anderen
<lb/>Schluß ziehen, als daß effectiv mehr Selbstmorde in der Einzel-
<lb/>als in der Gemeinschaftshaft ausgeführt werden. Nur das eine kann
<lb/>man gegen diesen Schluß einwenden, daß wenngleich eine ansehn- 
<lb/>liche Summe von Erfahrungen in den angezogenen Zahlen enthalten
<lb/>ist, die fast einstimmig gegen die Einzelhaft plaidiren, diese immerhin
<lb/>noch nicht groß genug sind, um jene Folgerung als eine zwingende
<lb/>erscheinen zu lassen.

<lb/>Es bleibt mir nur noch übrig, die Erfahrungen über den Ein- 
<lb/>fluß der Einzelhaft auf die psychische Gesundheit der Sträf- 
<lb/>linge zu besprechen, ein Thema, das seit dem ersten Tage der Aus- 
<lb/>führung des Jsolirsystems die lebhaftesten Discussionen hervorgerufen
<lb/>und die Aufmerksamkeit der Strafanstalts- und anderer Aerzte auf
<lb/>die interessante -Frage der Häufigkeit der Geisteskrankheiten in den
<lb/>Strafanstalten überhaupt gelenkt hat.

<lb/>Nach Griesinger (Path. u. Ther. der psych. Krankh. S. 147)
<lb/>und Lölut (s. vietlonnaire d’hygiäne publ. par Tardieu 1857 S. 65)
<lb/>ist in der freien Bevölkerung das Verhältniß der Geisteskranken
<lb/>zu den Gesunden wie 1: 500 — 0,2°/o. Die ersten genaueren Nach- 
<lb/>richten über die Zahl der Geisteskranken in Gefängnissen wurden
<lb/>nach Eröffnung des östlichen pensylvanischen Staatsgefängnisses
<lb/>Philadelphia bekannt und waren (s. Varrentrapp 1. e. S. 71) von
<lb/>697 von 1829—86 aufgenommenen Gefangenen an 16 Geisteserkran- 
<lb/>kungen beobachtet worden, doch soll nach Dr. Bache bei 10 derselben
<lb/>die Krankheit nachweislich schon vor der Einlieferung in die Anstalt
<lb/>bestanden haben, also 0,86 °/o und wenn die bezüglichen 10 mit- 
<lb/>gerechnet werden 2,89 %. Uebrigens ist nach Bache (s. Müller-Plön
<lb/>Zeitschr. f. Staats-A.K. 1851 S. 146 und 147) die Ursache der
<lb/>immer noch großen Zahl psychischer Erkrankungen dem System der
<lb/>Einzelhaft zuzuschreiben. Vom Jahre 1835 heißt es bei Julius (Send- 
<lb/>schreiben an Crawford S. 39), daß von 455 Gefangenen 7 geisteskrank
<lb/>wurden, also 1,53 %. 1837 nach Dr. Darrach, dem Arzte des phila-
<lb/>delphischen Zellengefängnisses, auf einen Durchschnittsstand von 387:14
<lb/>— 3,6i o/o, 1838 auf 401:18 = 4,48 °/o, 1839 bei 418:26, also
<lb/>6,22 °/o, 1840 auf 406 :21 — 5,17 °/o, 1841 auf 335 :11, also 3,22 %.
</p>

            <pb facs="2173686_2700+1875_0295.tif"
                n="289"
                xml:id="zs1-2173686_2700-1875_0295"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_2700+1875_0295--><p/>
            <p>

               <lb/>Von Dr. Löser in Suhl.
</p>
            <p>

               <lb/>289
</p>
            <p>

               <lb/>Im Zellengefängnisse Trenton in New-Jeresey, so lange dieses
<lb/>als solches bestand, waren die Geisteserkrankungen noch-häufiger als
<lb/>in Philadelphia (s. Paul nach Dr. Coleman's Bericht in Henke's
<lb/>Zeirschr. 1857 S. 161) und bezog man dieß auf die schlechteren
<lb/>sanitären Einrichtungen der Anstalt. Varrentrapp zieht die Richtig- 
<lb/>keit der Darrach'schen Angaben in Zweifel, weil das von diesem
<lb/>zugleich mitgetheilte Verhältniß der Geheilten — 78 °/0 wurden
<lb/>geheilt, 13 °o gebessert, 3°/0 begnadigt, 5 °/0 blieben ungeheilt und
<lb/>gestorben war keiner — ein ganz unerhört günstiges, sonst in den
<lb/>glücklichsten Fällen nur 40 bis höchstens 56'°/0 erreichendes und
<lb/>weil ferner die kurze Dauer der Krankheit 2—16 Tagen (2 Monate
<lb/>nach Bär S. 268), ein sonst ganz ungewöhnliches sei. Jndeß be- 
<lb/>achtet Varrentrapp nicht, daß in den Gefängnissen ganz andere
<lb/>Verhältnisse obwalten, als in den Irrenhäusern, daß bei den Krank- 
<lb/>heiten dieser gewöhnlich schon fertige Processe vorliegen, während
<lb/>dort die Dinge im Werden sind, im-Werden durch eine Ursache,
<lb/>deren Aufhebung sehr bald den durch sie gesetzten Effect wieder
<lb/>verschwinden machen kann. Mit Recht aber macht V. darauf auf- 
<lb/>merksam, daß bis 1852 auch geisteskranke Verbrecher, um die Gesell- 
<lb/>schaft vor ihnen sicher zu stellen, in Pensylvanien in die Zuchthäuser
<lb/>geschickt wurden, weil es dort bis zu jener Zeit keine öffentlichen
<lb/>Irrenhäuser gab. Endlich hat auch die zu allen Gefängnißkrank-
<lb/>heiten so geneigte Negerbevölkerung vorzugsweise Theil an der
<lb/>großen Zahl der Erkrankungen. Die Zahlen aus den Auburnffchen
<lb/>Anstalten sind nach Varrentrapp S. 76 zu dürftig und ungleich- 
<lb/>mäßig, als daß sich klare Zahlenangaben daraus Herstellen ließen.

<lb/>Ganz entgegengesetzt sind die Angaben Lelut's nach Tardieu
<lb/>1. c. S. 66. Lelut besuchte im Aufträge des damaligen französischen
<lb/>Ministers Duchatel einen Theil der französischen Strafanstalten
<lb/>und fand in der maison centrale zu Melun 1844 l,o°/o, in dem
<lb/>Correctionsgefängniß Roanne bei Lyon 1845 am Besuchstage („le
<lb/>jour oü j’ai visite cette maison“) 3,09 °/o, in der maison centrale
<lb/>von Nimes 18 4 6 1,23 0/0, in der von Montpellier l °/o, Clermont
<lb/>1847 2,i °/o, Loos 1,2 °/o, Hagenau 2,9°/o, Ensisheim l°/o, Beau-
<lb/>lieu etwas mehr als 1,2 °/o, im Ddpöl des condamnes in Paris,
<lb/>wo Lelut 17 Jahre Anstaltsarzt war, 0,7°/o. Dagegen hat Lelut

<lb/>Ter Gerichtssaal. XXVII. Band. 19
</p>

            <pb facs="2173686_2700+1875_0296.tif"
                n="290"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_2700+1875_0296--><p/>
            <p>

               <lb/>290 Die Einzelhaft vom sanitätspolizeilichen Standpunkte.

<lb/>im Momente seines Besuches gar keinen Geisteskranken gefunden
<lb/>in den Zellengefängnissen von Chalons-sur-Saone, Lons-le-Saulnier,
<lb/>Tours, Montpellier, Bordeaux, Rethel und Versailles, auch begegnete
<lb/>ihm bei den Gefangenen nichts, was auf ein Zeichen beginnender
<lb/>Geisteserkrankung hätte führen können. Auch vor seinen Besuchen
<lb/>waren in Chalons von einer mittleren Bevölkerung von 80 in einer
<lb/>Periode von mehr als 1 Jahre, in Lons-le-Saulnier bei mehr als
<lb/>60 Gefangenen in einer Periode von 3 Monaten, in Versailles
<lb/>bei einer Gesammtbevölkerung von nahezu 300 Gefangenen während
<lb/>15 Monaten, in Rethel bei einer Gesammtbevölkerung von 1369
<lb/>Gefangenen während 3 Jahre, in Remiremont von 594 innerhalb
<lb/>17 Monate kein einziger, in Montpellier bei 1000 Gesammtbevöl- 
<lb/>kerung innerhalb 2 Jahre 0,4 °/0 geisteskrank geworden und kein
<lb/>größeres Verhältniß hatte Tours und Bordeaux.

<lb/>Vorstehende Beobachtungen Lölut's beziehen sich eines Theiles
<lb/>nur auf den Tag seines Besuches der Anstalten, anderen Theiles
<lb/>war eine große Anzahl der Zellengefängnisse erst kurze Zeit als
<lb/>solche eingerichtet und stehen im Uebrigen mit fast allen anderen
<lb/>Erfahrungen in einem so schreienden Widerspruch, daß wir dieselben
<lb/>nur mit Voxsicht aufnehmen können.

<lb/>Müller-Plön 1. c. S. 148 führt nach Webster an, daß 1839
<lb/>im Millbanker Gefängnisse nur 3 Individuen wahnsinnig wurden,
<lb/>1840 5, dagegen in den 18 Monaten, welche dem Juli 1842 voran- 
<lb/>gingen und während welcher die einsame Einsperrung in ihrer ganzen
<lb/>Strenge gehandhabt wurde 15, in den darauf folgenden 18 Monaten,
<lb/>in welchen die Disciplin in bedeutend modisicirter Weise geübt
<lb/>wurde, nur 5, 1844 nur 2. Diese merkliche Verminderung, sagt
<lb/>Dr. Webster, sei entscheidend, da sie von der Zeit an stattgefunden
<lb/>habe, in welcher die einsame Einsperrung nur während dreier
<lb/>Monate ausgeübt, später aber den Gefangenen gestattet wurde, sich
<lb/>in den Erholungsstunden mit 2—3 ihrer Kameraden zu sprechen.

<lb/>Nach Baly (cf. ibid. S. 148) wurden in Lausanne von Männern,
<lb/>welche gemeinschaftlich arbeiteten, 3,408 °/o, von den Jsolirten aber
<lb/>10,588 o/o wahnsinnig, von den Weibern 3,20 °/0, resp. von den Jso- 
<lb/>lirten, 3,5550/0. Nach Benviston de Chateau-neuf (s. Annal. cThy-
<lb/>gi&amp;ne publ. etc. 1844 Juillet) kamen in Lausanne nach Verdeil
</p>

            <pb facs="2173686_2700+1875_0297.tif"
                n="291"
                xml:id="zs1-2173686_2700-1875_0297"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_2700+1875_0297--><p/>
            <p>

               <lb/>Dort Dr, Löser in Suhl.
</p>
            <p>

               <lb/>291
</p>
            <p>

               <lb/>' 1834—42 31 Fälle von Geisteserkrankungen vor, doch waren 5
<lb/>davon schon bei ihrem Eintritt in die Anstalt krank, von den übrigen
<lb/>26 kamen 10 Falle auf 103 in Zellenhaft gehaltene Gefangene,
<lb/>also 9,7i °/o und waren meist Hallucinanten, deren Sinnestäuschungen
<lb/>erst in der Anstalt entstanden, die übrigen 16 auf 580 Gemein- 
<lb/>schaftsgefangene, also 2,93 o/o und befanden sich unter denselben schon
<lb/>bei ihrer Einlieferung Verdächtige („et l’on rencontre parmi eux
<lb/>plusieurs fous proprement dits, dont Fetat moral ötait deja
<lb/>gravement compromis ä leur entree.“). Mit diesen Zahlen
<lb/>stimmen nicht ganz die von Varrentrapp 1. o. S. 75 über Lausanne
<lb/>von 1834—41 angegebenen überein. Dort heißt es, daß 23 Wahn- 
<lb/>sinnsfälle vorgekommen seien, von denen 13 schon bei der Auf- 
<lb/>nahme krank waren, zu diesen glaubt Varrentrapp noch weitere
<lb/>4 Fälle rechnen zu dürfen und von den übrigen 6 waren 4 in
<lb/>Gemeinschaftshaft, 2 isolirt. Doch wenn auch die Zahlen in größerer
<lb/>Uebereinstimmung wären, können die Erfahrungen in Lausanne nicht
<lb/>dazu dienen, exacte Schlußfolgerungen aus sich ziehen zu lassen.
<lb/>Denn wie bereits gelegentlich der Besprechung der Mortalitätsver- 
<lb/>hältnisse erwähnt, wurden in Lausanne nur Rückfällige und Bös- 
<lb/>artige isolirt, die Zellen selbst waren nicht ausreichend geräumig,
<lb/>schlecht ventilirt und geheizt, auch hatten die Gefangenen nicht ge- 
<lb/>nügende Bewegung und unzweckmäßige Beschäftigung. Ob indeß die
<lb/>hygienischen Einrichtungen in der Lausanner Gemeinschaftshaft gün- 
<lb/>stiger waren, ist nicht gesagt, nur so viel ist sicher, daß der schwei- 
<lb/>zerische Staatsrath nach stattgesundener Untersuchung sich veranlaßt
<lb/>sah, die Einzelhaft auf höchstens 3 Monate zuzulassen.

<lb/>Ein ähnliches Verhältniß wird von Coindet für Genf von
<lb/>1825—36 angegeben (s. Benviston 1. e. S. 73). Es wurden von
<lb/>329 in jener Zeit Jsolirten 15 wahnsinnig — 4,55 °/o, doch hatten
<lb/>„mehrere" schon vor ihrer Einsperrung Zeichen einer Prädisposition
<lb/>zu geistigen Erkrankungen gegeben. Nach Varrentrapp S. 76 kamen
<lb/>dort von 1826—41 unter 431 Aufgenommenen bei einem Durch-
<lb/>schnittsstand von 60 Gefangenen 28 Fälle von Wahnsinn vor

<lb/>— 6,49 V und zwar von 1826—34 12 oder 1 auf 43 Gefangene

<lb/>— 2,32 °/o, 1835—41 seit strenger Durchführung des Schweig-
<lb/>systemes 16 oder 1 auf 30 — 3,3° o. Diese Varrentrapp'schen
</p>

            <pb facs="2173686_2700+1875_0298.tif"
                n="292"
                xml:id="zs1-2173686_2700-1875_0298"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_2700+1875_0298--><p/>
            <p>

               <lb/>292 Tie Einzelhaft vom sanitätspolizeilichen Standpunkte.

<lb/>Zahlen sind übrigens ungenau, auch wenn man sie auf den jähr- 
<lb/>lichen Durchschnittsstand bezieht. Für Lausanne und Genf erwähnt
<lb/>Bär in seinem vorzüglichen Buche S. 270 noch ein Moment, das
<lb/>der religiösen Einwirkung, die in jenen beiden Anstalten in über- 
<lb/>triebener Weise ausgeübt wurde.

<lb/>Aus den bis jetzt verzeichneten Erfahrungen kann soviel mit
<lb/>Bestimmtheit argumentirt werden, daß die Anwendung des Zellen- 
<lb/>systems bei unzweckmäßigen Einrichtungen auch für die geistige Ge- 
<lb/>sundheit entschieden sehr bedenklich ist. Dieß bestätigte sich auch in
<lb/>dem italienischen Zellengefängniß Volterra (s. Mittermaier I. S. 32)
<lb/>1854, wo nicht nur eine Sterblichkeit von 6u/0 gefunden wurde,
<lb/>obgleich noch über 5°/o ihres schlechten Gesundheitszustandes wegen
<lb/>entlassen wurden, sondern bei 18 von 385 Gefangenen, also bei 5,? °/o
<lb/>Seelenstörungen vorgekommen waren. Nicht minder ungünstig
<lb/>waren die Ergebnisse in dem Zellengefängnisse Alessandria (el. ibid.).

<lb/>Sehen wir zu, wie das Verhältniß der Geisteskrankheiten in
<lb/>besser eingerichteten Zellengefängnissen gewesen ist z. B. in Penton-
<lb/>wille, dem bekannten Musterzellengefängnisse, zu welchem jeder Geistes- 
<lb/>schwache oder zu Geisteskrankheiten Geneigte, jeder nervös Ver- 
<lb/>stimmte, jeder Schwächliche und über 45 Jahre Alte keine Zu- 
<lb/>lassung fand, s. Behrend 1. e. S. 94 und doch zeigten die Geistes- 
<lb/>krankheiten ein Verhältniß von 1,r? °/o. In derselben Zeit ca. von
<lb/>1843—46 befanden sich in Millbank, in welchem nicht Zellenhaft,
<lb/>sondern Classification der gemeinschaftlich Detinirten vorherrschend
<lb/>war, unter den Erwachsenen nur 0,iso/o (auf 18520 Gef. 34),
<lb/>unter den jugendlichen bis zum 16. Jahre inhaftirten Verbrechern
<lb/>0,44 °/o meist blödsinnige Geisteskranke und doch wurde hier eine
<lb/>Auswahl unter den Gefangenen so gut wie gar nicht getroffen.
<lb/>In Portland, wo Zellenhaft nur theilweise eingeführt ist, war das
<lb/>Verhältniß der Geisteskranken 0,3*8 °/o (5 :1450). Obgleich nun
<lb/>in Pentonville im Jähre 1847—52 das Alter der zu Jsolirenden
<lb/>von 45 auf 35 Jahre, die Dauer der Einzelhaft allmälig von 18
<lb/>auf 12, dann auf 9 und endlich auf 6 Monate festgesetzt wurde,
<lb/>kamen doch von 1343—58 auf ca. 7000 aufgenommene Sträflinge
<lb/>75 Fälle von Wahnsinn, also 1,o?o/o. Freilich kam in anderen
<lb/>Zellengefängnissen, wie Glasgow, von 1824—44 (s. Bär S. 270
</p>

            <pb facs="2173686_2700+1875_0299.tif"
                n="293"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_2700+1875_0299--><p/>
            <p>

               <lb/>Von Dr. Löser in Suhl.
</p>
            <p>

               <lb/>293
</p>
            <p>

               <lb/>nach Julius) angeblich kein einziger Fall von Wahnsinn vor, in
<lb/>den Strafanstalten von Toscana 1849—.56 nur 0,25 °/o bei Männern
<lb/>und 0,69 bei Weibern, in dem Zellengefängniß Copenhagen unter
<lb/>599 nur 1 Geisteskranker, in den holländischen Zellengefängnissen
<lb/>nach Ducpetiaur (la colonisat. etc. S. 65) kein einziger. Jndeß ist
<lb/>mir betreffs genannter Anstalten kein thatsächliches Material zugängig
<lb/>gewesen, das als Grundlage einer Kritik vorgemerkter Erfahrungen
<lb/>dienen könnte. Nur in Bezug auf die Toscanischen erinnere ich
<lb/>an die traurigen Resultate des Zellengefängnisses zu Volterra, wie
<lb/>sie nach Mittermaier 1. e. der dortige Strafanstaltsarzt Morelli
<lb/>schilderte, desgleichen an die von Alessandria. Ferner heißt es in
<lb/>Bezug auf Holland (Mittermaier S. 30), daß nach Berichten von
<lb/>Sachverständigen die Nothwendigkeit sich ergeben habe, auch in den
<lb/>auf Zellenhaft gebauten Anstalten einige passende Räume für Ge- 
<lb/>fangene einzurichten, die in Gemeinschaft mit anderen Gefangenen
<lb/>gebracht werden, wenigstens zeitweise, weil sie die Einzelhaft nicht
<lb/>ertragen können.

<lb/>In Vechta (Oldenburg) war für 19 Jahre das Verhältniß
<lb/>der Geisteskranken 0,3 °/o, in Dreibergen (Mecklenburg) für 21 Jahre
<lb/>0,4« °/o; doch herrscht in diesen beiden Anstalten nicht das absolute,
<lb/>sondern das relative Zellensystem, es besteht Gemeinschaft in Kirche,
<lb/>Schule und Spazierhof und werden überhaupt die Sträflinge
<lb/>(s. Bruun S. 332) nicht nach dem Zellensystem behandelt, nament- 
<lb/>lich seitdem in Vechta 1861 eine Nachbildung des irischen Systems
<lb/>angebahnt ist (s. Hänel S. 3). In Dreibergen findet nach Röder
<lb/>S. 168 aus Mangel an Raum und aus Gesundheitsrücksichten
<lb/>keine systematische Trennung statt, auch dauert die Jsolirung höchstens
<lb/>ein Jahr und werden mitunter 2 in dieselbe Zelle versetzt. In
<lb/>Christiania, dem norwegischen Zellengefängniß, wo die längste Straf- 
<lb/>zeit 4 Jahre ist und wo nur meist gesunde Sträflinge Aufnahme
<lb/>finden, wurden in den Jahren 1861—64 von 976 Gefangenen
<lb/>29 gemüthskrank, also 2,9? °/o.

<lb/>In dem dänischen Zellengefängniß Vridslöselille waren in den
<lb/>Jahren 1863—67 von 1315 Gefangenen 30 an Seelenstörung
<lb/>behandelt worden, also 2,28°/o. Von den Kranken wurden 73 °/0
<lb/>geheilt. Dagegen betrug die Zahl der Geisteskranken in den Ge-
</p>

            <pb facs="2173686_2700+1875_0300.tif"
                n="294"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_2700+1875_0300--><p/>
            <p>

               <lb/>294 Die Einzelhaft vom sanitätspolizeilichen Standpunkte.

<lb/>meinschaftshaftanstalten Dänemarks nur ca. 0,9? °/o * ungefähr die
<lb/>gleiche Zahl wie in den Gemeinschafts-Haftanstalten Hannovers
<lb/>nach Maccard.

<lb/>In der Strafanstalt Cöln, wo 3/4 der Bevölkerung in Gemein- 
<lb/>schafts-, '/4 in Einzelhaft gehalten wird, war in 8 Jahren 1854
<lb/>bis 61 die Procentzahl der Geisteserkrankungen bei den Gemein- 
<lb/>schaftshaftgefangenen 0,i8, bei den Zellengefangenen 1,7. Nach Wald
<lb/>betrug in Spandau diese Zahl 0,y8i, in Brandenburg 0,075. In
<lb/>den Gemeinschafts-Haftanstalten St. Jakob und St. Gallen in
<lb/>6 Jahren 1858—63 1,05 °/o. Nach Moritz, s. Caspers Vierteljahrsschr.
<lb/>1862 S. 305, kamen in Graudenz auf 1100 Gefangene 11 Geistes- 
<lb/>kranke, also 10/0, ein ähnliches Verhältnis fand nach Delbrück in
<lb/>Halle statt. Von 23388 Verbrechern im ganzen Staate waren
<lb/>198—242 geisteskrank, also ca. l°/o. Dagegen betrug nach der
<lb/>Statistik der preußischen Gefängnisse von 1869 die Zahl der Geistes- 
<lb/>kranken 0,27 °/o, 1870 0,17 o/o zur Gesammtzahl der Detinirten.
<lb/>In Moabit kamen während dieser Zeit gar keine Geisteserkrankungen
<lb/>vor, in den Jahren 1857—60 auf 902 Gefangene 8, darunter 7
<lb/>leichte Geisteserkrankungen, also 0,88 °/&lt;&gt;-

<lb/>Sehr lehrreich sind die bezüglich der Geisteserkrankungen in
<lb/>Bruchsal von Gutsch gemachten Erfahrungen, wie er sie in einem
<lb/>Aufsatze ^über Seelenstörungen in der Einzelhaft", s. Allgem Zeitschr.
<lb/>für Psychiatrie 1862, beschrieben hat.

<lb/>Von 2666 in den Jahren 1848—60 aufgenommenen Gefangenen
<lb/>erkrankten 84, also 3,i5°/o.

<lb/>Von 1850—71 kamen auf 5534 Gefangene 159 Erkrankungen,
<lb/>also 2,87 7o.

<lb/>Von 84 wurden 72 geheilt, also 85,? %♦ Diese Angabe stimmt
<lb/>mit den Heilungsresultaten in Vridslöselille und Philadelphia: 73
<lb/>und 78 7o und wir sehen hier noch einmal, daß die von Varren-
<lb/>trapp letzterer Anstalt gegenüber gemachten skeptisch-ironischen Be- 
<lb/>merkungen, daß derjenige, welcher Gefangene dem philadelphischen
<lb/>System nicht unterwerfen wolle aus Furcht, sie möchten wahnsinnig
<lb/>werden, wenigstens sämmtliche Wahnsinnige nach Philadelphia schicken
<lb/>müßte, um sie heilen zu lassen, nicht wohl angebracht sind. Es
<lb/>ist nicht zulässig, aus der großen Zahl der Heilungen zu schließen,
</p>

            <pb facs="2173686_2700+1875_0301.tif"
                n="295"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_2700+1875_0301--><p/>
            <p>

               <lb/>Von Dr. Löser in Suhl.
</p>
            <p>

               <lb/>295
</p>
            <p>

               <lb/>daß die bezüglichen Individuen überhaupt nicht krank, sondern nur,
<lb/>daß sie nicht schwer krank waren und es bleibt uns nichts übrig,
<lb/>als die fundamentale Thatsache zu constatiren, daß die größte Zahl
<lb/>in der Einzelhaft geistig erkrankter Individuen sehr bald wieder
<lb/>genesen, wenn sie dieser Haft entzogen werden und wir sind ge- 
<lb/>zwungen, weiter zu argumentiren, daß eben jene Form der Haft
<lb/>das ursächliche Moment für die Entstehung jener psychischen Alteration
<lb/>sein müsse. Nicht nur in den Zellengefängnissen Philadelphias,
<lb/>Bruchsals und Vridslöselille's sind solche Erfahrungen verzeichnet
<lb/>worden, auch von dem Bußgefängnisse Christiania liegen ähnliche
<lb/>Berichte vor. So heißt es in dem Jahresberichte über dieß Zellen-
<lb/>gefängniß, mitgetheilt von Busch 1. e. S. 213, daß von 437 Ge- 
<lb/>fangenen 8, weil sie wegen eingetretener Schlaflosigkeit, Aengstlichkeit,
<lb/>Unruhe und Hallucinationen den Ausbruch einer Geisteskrankheit
<lb/>befürchten ließen, in Gemeinschaftshast transferirt wurden und daß
<lb/>sich hier alsbald wieder diese Erscheinungen verloren.

<lb/>Solchen klaren Thatsachen gegenüber könnte die Kritik höchstens
<lb/>noch fragen, ist es sicher, daß diese leichten psychischen Affectionen,
<lb/>wie Aengstlichkeit, Schlaflosigkeit und auch Hallucinationen nicht auch
<lb/>in der Zelle mit der Zeit verschwinden würden? In der That ist es
<lb/>leicht erklärlich, daß der Arzt, sobald an einem Jsolirten die in Rede
<lb/>stehenden Erscheinungen bemerkt werden, nicht weiter die Verant- 
<lb/>wortlichkeit einer ferneren Jsolirung übernehmen kann, so lange es
<lb/>nicht sicher erwiesen ist, daß dergleichen Gefangene ohne Schaden
<lb/>weiter in der Zelle belassen werden können. Jndeß die Thatsache,
<lb/>daß in der Gemeinschaftshaft dergleichen leichtere, psychische Alte- 
<lb/>rationen sehr selten bemerkt werden, und wenn sie auch nur halb
<lb/>und weniger so häufig als in der Zelle Vorkommen würden, so
<lb/>würden sie doch zum großen Theile besonders bei den viel mittheil- 
<lb/>sameren Weibern früher oder später zur Kenntniß der Strafanstalts-
<lb/>beamten kommen, unterstützt die Annahme, daß die besprochenen
<lb/>Alterationen eine Wirkung der Einzelhaft sind.

<lb/>Ferner könnte gefragt werden, sind die angeführten Erschei- 
<lb/>nungen nicht manchmal simulirt, um der Zellenhaft zu entgehen,
<lb/>oder sonst aus einem Grunde? Wie so viele andere Krankheiten
<lb/>werden unzweifelhaft auch Geisteserkrankungen in den Gefängnissen
</p>

            <pb facs="2173686_2700+1875_0302.tif"
                n="296"
                xml:id="zs1-2173686_2700-1875_0302"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_2700+1875_0302--><p/>
            <p>

               <lb/>296 Die Einzelhaft vom sanitätspolizeilichen Standpunkte.

<lb/>simulirt. Aus der Gemeinschaftshaft sind mir solche Fälle aus eigener
<lb/>Erfahrung bekannt. Doch sind sie im Ganzen ziemlich selten, viel
<lb/>seltener als man außerhalb der Anstalt und innerhalb derselben seitens
<lb/>mancher ihrer Beamten oft anzunehmen geneigt ist. Auch werden
<lb/>Simulationen von Geisteskrankheiten allermeist sehr bald erkannt.

<lb/>Aus Vorstehendem ersehen wir, daß in den Musterzellen-
<lb/>gefängnissen Philadelphia, Pentonville, Bruchsal und Christiania
<lb/>Seelenstörungen viel häufiger sich ereignen, als in den Gemein- 
<lb/>schaftshaftanstalten; nur Moabit macht davon eine bemerkenswerthe
<lb/>Ausnahme. Jndeß müssen wir bedenken, daß dort Alle zurück- 
<lb/>gewiesen werden, welche irgend eine besonders erbliche Prädisposition
<lb/>zu psychischen Erkrankungen bei der Aufnahme zeigen, daß ferner
<lb/>leichtere Affectionen, wie vorübergehende Sinnestäuschungen, wie
<lb/>ich an Ort und Stelle erfahren habe, für gewöhnlich nicht notirt
<lb/>werden. Auch findet sich in Moabit stets ^in Theil der Ge- 
<lb/>fangenen außerhalb der Zelle, so waren im October des Jahres 1873,
<lb/>als ich die Anstalt besuchte, 409 in Zellen, 59 außerhalb der- 
<lb/>selben, ein ähnliches Verhältniß fand ich im Jahre 1872. Frei- 
<lb/>lich finden sich unter letzteren viele solche, die nur aus ökono- 
<lb/>mischen Gründen außerhalb der Zelle beschäftigt werden, z. B. an
<lb/>der Dampfmaschine, in der Bäckerei, Küche rc., doch bleibt immer
<lb/>noch ein Theil, der nur aus ärztlichen Rücksichten aus der Zelle
<lb/>entfernt wird. Ob auch die mir dort und anderwärts gewordene Mit- 
<lb/>theilung, daß auf Geisteskrankheiten verdächtig gewordene Individuen
<lb/>vielfach von Moabit in andere Anstalten transferirt worden seien, bei
<lb/>der für Moabit verzeichneten Jrrenstatistik sich thatsächlich geltend ge- 
<lb/>macht hat, darüber habe ich Gewißheit' nicht erlangt; sehr wohl aber
<lb/>stimmt damit eine Notiz in den Mittheilungen des amtlichen Berichtes
<lb/>über die zum Ministerium des Innern gehörenden Strafanstalten und
<lb/>Gefängnisse von 1861, wo es S. 295 heißt: „versetzt in andere An- 
<lb/>stalten und andere Abtheilungen der neuen Strafanstalt — es bestand
<lb/>früher noch eine Filiale des Moabiter Zellengefängnisses mit Gemein- 
<lb/>schaftshaft— während der 4 Jahre 1857—60 106 Sträflinge." Nach
<lb/>S. 344 ibid. geschah dieß dann, wenn sich herausstellte, daß die Eltern
<lb/>krank oder blödsinnig, oder Selbstmörder gewesen, oder der Körper- 
<lb/>zustand derartig war, daß sie in der Zelle nicht beschäftigt werden
</p>

            <pb facs="2173686_2700+1875_0303.tif"
                n="297"
                xml:id="zs1-2173686_2700-1875_0303"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_2700+1875_0303--><p/>
            <p>

               <lb/>Von Dr. Löser in Suhl. Z97

<lb/>konnten, oder so, daß mit Rücksicht auf Erhaltung ihrer Gesundheit
<lb/>der Arzt eine Veränderung forderte.

<lb/>Für Belgien, dasjenige Land, welches die Einzelhaft von allen
<lb/>Ländern am meisten durchgeführt hat, sei mir gestattet, einige mir
<lb/>noch nachträglich bekannt gewordenen Erfahrungen hier kurz zu ver- 
<lb/>merken. Nach Ducpötiaux (statistique des prisons de la Belgique
<lb/>1864) betrug in Louvain, der belgischen Musterzellen-Strafanstalt,
<lb/>in 2 % Jahren von 1860—62 die Zahl der Geisteskranken von
<lb/>Oll Gefangenen 5, also 0,548 , die der Selbstmorde 2 — 0,2i9%.
<lb/>Gestorben sind im Jahre 1861 bei einer Durchschnittszahl von 428
<lb/>Gefangenen 11, also 2,6 °/o. 1862 von 517 Durchschnittsbestand 8,
<lb/>also 1,55 °/o. Von diesen 19 Todesfällen war bei 15, oder 78,gO/y
<lb/>Lungenschwindsucht die Todesursache.

<lb/>Die Krankenlage betrugen für 2 */4 Jahr 3434, dieß würde
<lb/>für die jährliche Durchschnittsbevölkerung ein Verhältniß der Kranken-
<lb/>zu den Detentionstagen von 0,89 °/o sein.

<lb/>Nach Stevens 1. c. S. 18 betrug 1869 in Louvain die Zahl
<lb/>der Kranken- zu den Detentionstagen 12938:913811 — l,4i °/0,
<lb/>in den Gemeinschafts-Gefängnissen 38570:1,148701 — 3,35°/o.
<lb/>1861—70 war in Louvain dasselbe Verhältniß 0,86 °/o. Die Mor- 
<lb/>talitätsprocentzahl war in Louvain 1869 0,72 °/o, in den Gemein-
<lb/>schaftsgefängnissen 2,4?°/o. Von 1861—70 in Louvain 1,29. Von
<lb/>Geisteserkrankungen kamen 1869 auf 22169 Zellengefangene 14,
<lb/>oder 0,63 " o, auf 19646 Gemeinschaftsgesangene 12 =0,6i °/o. Von
<lb/>Selbstmorden in demselben Jahre auf erstere 2 — 0,009 °/o, auf
<lb/>letztere 4, oder 0,02 °/o.

<lb/>Die Zahl der Krankentage ist in den Zellenanstalten auffallend
<lb/>klein und rührt daher, weil ein Theil der Kranken in ihren Zellen
<lb/>behandelt, als Kranke dagegen nur diejenigen notirt werden, bei
<lb/>welchen eine Aufnahme in's Lazareth stattfindet, letzteres geschieht aber
<lb/>nur bei solchen, welche eine besondere Sorgfalt erfordern s. statistique
<lb/>668 pri80n8 S. 83. Die Stevens'sche Zusammenstellung unter- 
<lb/>scheidet zunächst nicht zwischen Zuchthaus-, Gerichts- und Unter- 
<lb/>suchungsgefangenen (maisons centrales, maisons de süretö und
<lb/>maisons d’arrßt), denn die Zahl der Zellen betrug über 3000
<lb/>(1872:3468), während 1869 die Zahl der Gefangenen auf 22169
</p>

            <pb facs="2173686_2700+1875_0304.tif"
                n="298"
                xml:id="zs1-2173686_2700-1875_0304"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_2700+1875_0304--><p/>
            <p>

               <lb/>298 Tie Einzelhaft vom sanitätspolizeilichen Standpunkte.

<lb/>angegeben wird. Es müssen also viel kurzzeitig Verurtheilte in
<lb/>jener Zahl begriffen sein. Für Louvain, das für uns behufs Ver- 
<lb/>gleichung mit den früher angegebenen Erfahrungen vorzugsweise
<lb/>in Betracht kommt, ist andererseits die Aufnahme von bestimmten
<lb/>Gesundheitsbedingungen abhängig. Nach Röder 1. c. S. 152 mußten
<lb/>die in Louvain aufzunehmenden Sträflinge gesund, nicht unter 16,
<lb/>nicht über 50 Jahre alt sein und Aussicht auf Besserung geben,
<lb/>ebenso Bruun S. 373. Auch ersehen wir aus der statistique etc.
<lb/>selbst S. 62, daß in 2^/4 Jahren von 911 in Louvain Detinirten
<lb/>67 begnadigt, 32 in andere Anstalten transferirt wurden, unter
<lb/>welchen bei 17 ausdrücklich gesagt ist, es sei dieß aus Gesundheits- 
<lb/>rücksichten geschehen („transferös pour motifs de sante ne reunissant
<lb/>pas les conditions d’admission“)- Durch solche Translocationen der
<lb/>Schwachen und Gebrechlichen in Gemeinschaftsanstalten wird aber
<lb/>die Gesundheilsstatistik dieser doppelt belastet und im Verein mit
<lb/>den Aufnahmsbedingungen das Urtheil über den sanitären Einfluß
<lb/>der Einzelhaft sehr erschwert.

<lb/>(Schluß folgt.)
</p>

         </div>
         <pb facs="2173686_2700+1875_0305.tif"
             n="299"
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         <div xml:id="d71751e30278"
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            <head>
               <title level="a" type="main">Zur Auslegung des Strafgesetzbuchs</title>
            </head>
            <byline>
               <docAuthor ana="Geyer, ...">Von Herrn Univ.-Professor Dr. Geyer zu München</docAuthor>
            </byline>
      
      
      
            <!-- Case 1: ocr of page 2173686_2700+1875_0305--><p/>
            <p>

               <lb/>XIX.

<lb/>Zur Auslegung des Strafgesetzbuchs.

<lb/>Von Univ.-Profeffor vr. Geyer zu München.
</p>
            <p>

               <lb/>1.

<lb/>Kann durch falsche Bescheinigungen eines Gnadengesuchs
<lb/>Begünstigung begangen werden?

<lb/>Bekanntlich wurde diese Frage bei Gelegenheit der Berathung
<lb/>des Strafgesetzbuchs im norddeutschen Reichstag von dem Abgeord- 
<lb/>neten Lasker angeregt, welcher*) äußerte, er habe die Erkenntnisse
<lb/>beider Instanzen erhalten, nach welchen Jemand verurtheilt sei, weil
<lb/>er ein Gnadengesuch eingereicht habe, welchem eine falsche eides- 
<lb/>stattliche Versicherung beigelegen habe. Wenn dieser Grundsatz
<lb/>allgemeine Anerkennung finden sollte, so seien die Vertheidiger der
<lb/>Gefahr ausgesetzt, wegen Verstoßes gegen den (damaligen) §. 250
<lb/>unter Anklage gestellt zu werden und zwar unter der Behauptung,
<lb/>daß sie falsche Angaben gemacht hätten, um den Angeklagten der
<lb/>Bestrafung zu entziehen. Es sei die Hoffnung aller Juristen, daß
<lb/>die gedachten Erkenntnisse in der dritten Instanz nicht würden be- 
<lb/>stätigt werden. Es sei unmöglich, die rechtmäßigen Rechtsmittel
<lb/>der Vertheidigung und der Nachsuchung der Gnade abhängig
<lb/>zu machen von dem schwankenden Begriff, daß die Personen, welche
<lb/>dieses Amt (der Vertheidigung) ausgeübt haben, nachträglich
<lb/>als Begünstiger sollen bestraft werden.


<lb/>*) Vergl. die stenograph. Berichte der Sitzung des nordd. Reichstages
<lb/>von 1870 S. 1173.
</p>
            <pb facs="2173686_2700+1875_0306.tif"
                n="300"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_2700+1875_0306--><p/>
            <p>

               <lb/>300 Zur Auslegung des Strafgesetzbuchs.

<lb/>Ein Verbesserungsantrag in diesem Sinn, welchen Lasker in Aus- 
<lb/>sicht gestellt hatte, ist später nicht eingebracht worden, dagegen führte
<lb/>die Auslassung Lasters dazu, daß die Controverse von mehreren
<lb/>Seiten mehr oder weniger eingehend erörtert wurde. So geschah
<lb/>dieß zunächst durch den unvergeßlichen Goltdammer in einer
<lb/>seiner letzten Arbeiten in seinem Archiv 1870 S. 394 ff., in welcher
<lb/>er einen genauen Bericht über die fragliche Entscheidung des
<lb/>preußischen Obertribunals vom 4. Mai 1870 lieferte und hieran
<lb/>eine sehr beachtenswerte Erörterung knüpft. Weiterhin haben
<lb/>Rüdorff in seinem Commentar und Schütze in seinem Lehrbuch
<lb/>sich kurz für die Ansicht ausgesprochen, daß auch durch Vorbringen
<lb/>unwahrer Thatsachen in einem Begnadigungsgesuch Begünstigung
<lb/>begangen werden könne*). Derselben Ansicht pflichtet Merkel in
<lb/>v. Holtzendorff's Handb. III. S. 740 bei, indem er jedoch (s. die
<lb/>Note 10 ebenda a. E.) de lege ferenda ebenso wie Rüdorff die
<lb/>entgegengesetzte Auffassung zu bevorzugen scheint. Dagegen haben
<lb/>aus verschiedenen Gründen diese letztere (verneinende) Auffassung
<lb/>als dem bestehenden Gesetz entsprechend F. Meyer, Oppenhoff
<lb/>und Schwarze in ihren Commentaren verfochten, und ebenso find
<lb/>dann noch besonders Schwarze im Gerichtssaal 1872 S. 383 und
<lb/>Meves in der D. Strafrechtszeitung 1873 S. 518 ff. für dieselbe
<lb/>ausgetreten. Es dürfte sich darum der Mühe lohnen, die Streit- 
<lb/>frage einer nochmaligen Prüfung zu unterwerfen.

<lb/>Vorerst scheint in dem Wortlaut des §. 257: „Wer nach Be- 
<lb/>gehung eines Verbrechens oder Vergehens dem Thäter wissentlich
<lb/>Beistand leistet, um denselben der Bestrafung zu entziehen" auch
<lb/>unser Fall mitbegriffen zu sein. Denn eine unbefangene Auslegung
<lb/>muß m. E. unter „Bestrafung" hier jedenfalls die Strafvollstreckung
<lb/>mitverstehen. Derjenige aber, welcher die Begnadigung auf eine
<lb/>rechtswidrige Weise herbeizuführen sucht, sucht offenbar den Ver- 
<lb/>brecher der Bestrafung — der Strafvollstreckung — zu entziehen. Wenn
<lb/>F. Meyer a. a. O. S. 215 bemerkt hat: „Der entscheidende Grund
<lb/>gegen die Ansicht des Obertribunals scheint der zu sein, daß in dem
<lb/>Beschreiten eines gesetzlich erlaubten Wegs zur Vermeidung der


<lb/>*) Ebenso neuestens H. Meyer in seinem Lehrb. des d. Strafrechts
<lb/>S. 682 N. 5.
</p>

            <pb facs="2173686_2700+1875_0307.tif"
                n="301"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_2700+1875_0307--><p/>
            <p>

               <lb/>301
</p>
            <p>

               <lb/>Von Univ.-Professor Dr. Geyer zu München.


<lb/>Bestrafung (sei es der Verurteilung, sei es der Strafvollstreckung)
<lb/>niemals ein Vergehen gefunden werden, kann", so ist dagegen schon
<lb/>von Merkel a. a. O. erwidert worden, daß die Vorlegung lügen- 
<lb/>hafter Zeugnisse kein gesetzlich erlaubter Weg zur Erreichung des
<lb/>in Frage stehenden Zieles sei.

<lb/>Im Reichstag ist es besonders betont worden, daß durch die
<lb/>eventuelle Bestrafung als Begünstigung das Amt des Vertheidigers
<lb/>in ungehöriger Weise eingeschränkt würde. Natürlich würde ein
<lb/>derartiges Bedenken an sich schon nicht ausschlaggebend gegenüber
<lb/>einem nun einmal vorhandenen Gesetz sein. Es ist aber überhaupt
<lb/>das Amt der Vertheidigung hierbei gar nicht in Frage, da
<lb/>es keine Function der Vertheidigung ist, Gnadengesuche einzu- 
<lb/>bringen, ihre Aufgabe vielmehr darin besteht, als eine rechtliche
<lb/>Abwehr des gegen den Angeklagten gemachten Angriffs die Ver-
<lb/>urtheilung durch Geltendmachung von Rechtsgründen abzuwenden
<lb/>und der erfolgten Verurteilung gegenüber durch Einlegung von
<lb/>Rechtsmitteln Abhülfe zu suchen, während die Betretung des
<lb/>Gnadenwegs ein allgemeines Recht der Staatsbürger ist und ganz
<lb/>außerhalb der besonderen Sphäre der Vertheidigung liegt*).

<lb/>Nicht besser begründet scheint der Einwand Schwarze's, Ge-
<lb/>richtssaal a. a. O. S. 384, zu sein: „Der Beweis würde ebenso

<lb/>unpassend als unmöglich sein, daß die Begnadigung in Folge der un- 
<lb/>wahren Angaben gewährt worden sei." Hiergegen kann ich wohl auf
<lb/>die Bemerkung Goltdammer's a. a. O. S. 399 verweisen: „Es

<lb/>genügt (zur Begünstigung) die Verübung der zur Täuschung ge- 
<lb/>eigneten Handlung, ohne untersuchen zu müssen, ob sie es
<lb/>gewesen sei, welche in der That den Gnadenspruch bewirkt hat,
<lb/>zumal ja der 8- 37 (jetzt §. 257) zum Thatbestand des Vergehens
<lb/>nicht auch den eingetretenen Erfolg fordert, sondern schon* jedes
<lb/>darauf gerichtete Unternehmen straft."

<lb/>So bleibt denn eigentlich nur ein ernstliches Argument übrig,
<lb/>welches gegen die Annahme strafbarer Begünstigung zu sprechen
<lb/>scheint. Es ist dieß der Hinweis auf das freie Walten der Gnade,
<lb/>welches z. B. Schwarze im Commentar S. 647 Note **) hervor-
</p>
            <p>

               <lb/>*) Bergt. Zachariä, Handbuch des deutschen Strasprocesses II S. 272.
</p>

            <pb facs="2173686_2700+1875_0308.tif"
                n="302"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_2700+1875_0308--><p/>
            <p>

               <lb/>302
</p>
            <p>

               <lb/>Zur Auslegung des Strafgesetzbuchs.
</p>
            <p>

               <lb/>hebt*) und welches besonders Meves a. a. O. S. 521 als aus- 
<lb/>schlaggebend betont, indem er sagt: „Der Act der Begnadigung ist
<lb/>kein Eingriff in die Rechtspflege, sondern ein berechtigter Ausfluß
<lb/>landesherrlicher Macht. Die zur Anrufung der Gnade einzuschlagenden
<lb/>Wege sind nicht gesetzlich vorgeschrieben; die angewendeten Mittel
<lb/>können daher zwar an sich gesetzlich oder moralisch strafbar sein,
<lb/>nicht aber durch ihre Anwendung gegen Gesetze oder staatsbürger- 
<lb/>liche Pflichten anstoßen. Sie können daher ebensowenig einem
<lb/>Strafgesetz unterstellt und als strafbare Begünstigung angesehen
<lb/>werden, wie z. B. Lügen und Vorspiegelungen, welche angewandt
<lb/>werden, um den Beleidigten zu einem Verzicht auf die Bestrafung
<lb/>nach bereits ergangenem Erkenntniß zu bewegen."

<lb/>Ohne weitere Begründung weist Merkel a. a. O. das aus
<lb/>dem freien Walten der Gnade entnommene Argument zurück. Die
<lb/>Sache ist aber wohl in mehrfacher Hinsicht so wichtig, daß eine
<lb/>genauere Untersuchung nicht überflüssig ist. 1

<lb/>Unzweifelhaft ist es, daß die Gnade gegenüber der Thätigkeit
<lb/>des Richters als. ein freies unbeschränktes Walten erscheint; unbe- 
<lb/>schränkt namentlich durch die bestehenden Gesetze. Gnade ist ja der
<lb/>Gegensatz des Gesetzes, durch Gnade wird ein Privilegium gegen- 
<lb/>über dem Gesetz geschaffen, das Gesetz in dem betreffenden Fall
<lb/>außer Wirksamkeit gesetzt, für denselben aufgehoben. Allein die
<lb/>Gnade ist nicht auch ein Gegensatz zur Gerechtigkeit und vor
<lb/>allem soll sie dieß nicht sein, vielmehr ist sie die notwendige Er- 
<lb/>gänzung der Gerechtigkeitspflege des Staats (und darum allerdings,
<lb/>richtig gehandhabt, kein „Eingriff, in die Rechtspflege"). Die
<lb/>Function der ausgleichenden Gerechtigkeit übt im Namen des Staats
<lb/>nicht bloß der auf Grund des Gesetzes vorgehende Richter, sondern
<lb/>auch der Begnadiger aus. Die Thätigkeit des ersteren zwar muß
<lb/>im Rechtsstaat die durchaus regelmäßige, im Vordergrund stehende
<lb/>sein, und nur in jenen Ausnahmsfällen, für welche wirklich nicht
</p>
            <p>

               <lb/>*)'Oppenhoff weist in seinem Commentar darauf hin, daß der
<lb/>Gnadenerlaß ein unbegränztes Vorrecht der Krone sei und derselbe lediglich
<lb/>auf der innern Entschließung des Landesherrn beruhe, welche sich jeder Nach- 
<lb/>prüfung seitens eines Richters entziehe.
</p>

            <pb facs="2173686_2700+1875_0309.tif"
                n="303"
                xml:id="zs1-2173686_2700-1875_0309"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_2700+1875_0309--><p/>
            <p>

               <lb/>Von Univ.-Professor Dr, Geyer zu München. 303

<lb/>durch ein Gesetz vorgesorgt werden kann, darf die Gnade eintreten.
<lb/>Aber da eben das gesetzlich Bestimmte und das von der Gerechtig- 
<lb/>keit Geforderte nicht immer und jedesmal zusammenfallen kann,
<lb/>selbst wenn wir möglichste Vollkommenheit der Gesetze voraussetzen,
<lb/>so muß die souveräne Thätigkeit des Begnadigers aushülflich hin- 
<lb/>zutreten. Begrifflich genommen würde eine solche persönliche Ver- 
<lb/>fügung des Souveräns nun allerdings auch dann erfolgen müssen,
<lb/>wenn das Gesetz für einen bestimmten Fall sich als zu mild er- 
<lb/>wiese oder etwa gar für einen offenbar strafwürdigen Fall dennoch
<lb/>kein Strafgesetz sich vorfände. Auch hier wäre ein Postulat der
<lb/>Gerechtigkeit zu erfüllen, dessen Erfüllung durch Verfügung des
<lb/>Herrschers indeß gleichwohl nicht möglich ist, weil sonst eine Strafe
<lb/>ohne gesetzliche Grundlage verhängt würde — nulla poena sine
<lb/>lege poenali! — Nur im Sinne der Strafmilderung und Straf- 
<lb/>ausschließung also kann der Souverän unmittelbar wirksam werden,
<lb/>indem er das mangelhafte Gesetz in gerechter Weise corrigirt.

<lb/>Dieß ist m. E. die allein richtige Auffassung. Jede Concession
<lb/>an eine eklektische Theorie zerstört den principiengemäßen Aufbau
<lb/>des Jnstitus der Begnadigung. Ueberall, wo man sie nicht voll- 
<lb/>ständig einfügt in den Nahmen der Gerechtigkeitspflege, sondern
<lb/>irgendwie, wenn auch nur neben der Gerechtigkeit, als ihre maß- 
<lb/>gebenden Principien die Liebe, das Wohlwollen, die Milde, die
<lb/>Güte oder etwa die Staatsklugheit, die Rücksicht auf das Gemein- 
<lb/>wohl u. dgl. nennt, zerstört man damit jede Grundlage für eine
<lb/>Theorie der Begnadigung, da irgend welcher Maßstab, ja überhaupt
<lb/>irgendwelche allgemeine Grundlegung für jene angeblichen „Prin-
<lb/>cipien" der Begnadigung nicht gefunden werden kann. Freilich
<lb/>scheint der Gerechtigkeitstheorie der Einwand entgegenzustehen, daß
<lb/>sie nicht ausreicht für die praktisch vorkommenden und auch theoretisch
<lb/>nicht zu mißbilligenden Begnadigungen. Man gibt zwar zu," daß
<lb/>die „wahre Gerechtigkeit" den Grund bildet für jene Begnadigung
<lb/>im e. S., welche in gänzlichem oder theilweisem Erlaß der Strafe
<lb/>für einen einzelnen Fall besteht, da diesem Fall gegenüber das Gesetz
<lb/>zu hart erscheint. Andererseits wird man uns zugeben, daß Be- 
<lb/>gnadigung geübt aus einem bloßen Drang zur Milde und Güte
<lb/>oder aus einer Laune, welche „leben und leben lassen" zur Maxime
</p>

            <pb facs="2173686_2700+1875_0310.tif"
                n="304"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_2700+1875_0310--><p/>
            <p>

               <lb/>304 ' Zur Auslegung des Strafgesetzbuchs.

<lb/>erhoben hat, dem wahren Wesen der Gnade nicht entspricht, sondern
<lb/>daß jedenfalls für die geübte Milde eine rationelle Begründung
<lb/>gesucht werden muß, wenn sie den Anspruch aus eine staatliche
<lb/>Function erheben darf. In der That läßt sich aber auch jene Art
<lb/>der Begnadigung als ein Ausfluß der Gerechtigkeit auffassen, welche
<lb/>namentlich in der Form der Amnestie geübt, vorgeht ohne Rücksicht
<lb/>auf die Milde oder Härte des Strafgesetzes in Bezug auf den ein- 
<lb/>zelnen Fall, ohne zu berücksichtigen, daß diesen und jenen der in
<lb/>der Amnestie Mitbegriffenen ohne Ungerechtigkeit die volle Strafe
<lb/>seines Verbrechens treffen würde. Auch in solchen Fällen allgemeiner
<lb/>Begnadigung muß das leitende Princip die (ausgleichende) Gerech- 
<lb/>tigkeit sein, eine Gerechtigkeit freilich, welche von einem höheren
<lb/>Standpunkt aus, vom Mittelpunkt des Staats aus angesehen werden
<lb/>muß, wenn man ihren ausgleichenden Charakter erkennen will. In
<lb/>Zeiten schwerer Krisen des Staatslebens, oder wenn verbrecherische
<lb/>Verbindungen west um sich gegriffen und alle Schichten der Gesell- 
<lb/>schaft angefressen haben, wird es nothwendig, den Schleier des Ver-
<lb/>gessens über das Geschehene zu breiten, wenn dadurch auch die
<lb/>schwere Schuld Einzelner ungesühnt bleibt. Nicht weil das Gesetz
<lb/>zu hart den einzelnen Fällen gegenüber erscheint, wird hier Gerech- 
<lb/>tigkeit geübt durch die Begnadigung, sondern weil dessen rücksichts- 
<lb/>lose Anwendung unverhältnißmäßig schwerere Nebel für das Ge- 
<lb/>meinwesen mit sich bringen würde. Allerdings sind also Rücksichten
<lb/>für die Staatswohlfahrt, für das Gemeinwohl, hier maßgebend.
<lb/>Es zwingt uns aber nichts, bei dieser durchaus unbestimmten Be- 
<lb/>zeichnung stehen zu bleiben, indem wir vielmehr geradezu sagen:
<lb/>Die Gerechtigkeit gegen das Staatsganze ist hier der wahre
<lb/>Grund der Begnadigung. Die Gerechtigkeit fordert, daß dort ge- 
<lb/>straft werde, wo durch die Verhängung der Strafe wirklich eine
<lb/>Ausgleichung des Verübten, wenigstens in einem gewissen Maß
<lb/>erreicht werden kann; aber dieselbe Gerechtigkeit fordert, daß dort

<lb/>nicht gestraft werde, wo den vorliegenden Umständen nach die

<lb/>Bestrafung viel mehr eine Erweiterung und Vertiefung der vor- 

<lb/>handenen Uebelstände als eine Ausgleichung und Heilung derselben
<lb/>bewirken würde. Wo die höchste Gefahr vorhanden ist, daß man

<lb/>durch Bestrafung eines geschehenen Verbrechens nur neue, noch größere
</p>

            <pb facs="2173686_2700+1875_0311.tif"
                n="305"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_2700+1875_0311--><p/>
            <p>

               <lb/>Von Univ.-Prosestor Dr. Geyer zu München- 305

<lb/>und zahlreichere Verbrechen Hervorrufen, ja den Bürgerkrieg und
<lb/>die dauernde Zerrüttung des Gemeinwesens herbeiführen werde,
<lb/>muß . das bei weitem kleinere unter zwei Nebeln gewählt werden.
<lb/>Ein Nebel und eine Verletzung der Gerechtigkeit zwar ist es unleug- 
<lb/>bar, wenn Verbrecher der verdienten Strafe nicht unterworfen werden,
<lb/>ein noch größeres Nebel und eine noch größere Verletzung der Ge- 
<lb/>rechtigkeit aber wäre es, wenn jene Ausgleichung durch die Bestrafung
<lb/>zwar bewirkt, aber die Heilung der einen Wunde nur herbeigeführt
<lb/>würde dadurch, daß man zehn andere Wunden selbst schlüge und
<lb/>der strafende Richter so, ohne es zu wollen, dennoch selbst ein zehn- 
<lb/>mal ärgerer Missethäter würde als der Verbrecher, welchen er be- 
<lb/>straft. Die Gerechtigkeit fordert es, daß über Unschuldige nicht Rechts-
<lb/>verluste und Nebel mannigfacher Art verhängt werden, darum muß
<lb/>die Ausübung der Strafgerichtsbarkeit unterbleiben, wenn sie über
<lb/>die unschuldigen Staatsgenossen schwere Leiden herbeiführen würde.
<lb/>Gewiß tönt es wie ein Mißklang durch die Gemüther aller Wohl- 
<lb/>gesinnten, wenn sie wahrnehmen, daß der Schuldige der gerechten
<lb/>Strafe entgeht, aber was ist jenes moralische Leiden gegen den
<lb/>Schmerz, der sich ihrer bemächtigen muß, wenn sie sehen, daß die
<lb/>Verhängung der Strafe über einen Schuldigen ein entsetzliches Ge- 
<lb/>folge von Verwirrung, Gräuel und Blutthaten über die Gemein- 
<lb/>schaft herbeiführt. Dem Götzen des Gemeinwohls darf zwar nicht
<lb/>ein Menschenleben geopfert werden und man versucht es vergeblich,
<lb/>ein solches Opfer durch Rücksichten auf die öffentliche Wohlfahrt zu
<lb/>rechtfertigen oder auch nur zu entschuldigen, wohl aber darf um
<lb/>solcher Rücksichten willen ein Menschenleben gerettet und ein Schul- 
<lb/>diger mit der Strafe verschont werden.

<lb/>In dieser Weise stellt sich das angebliche Princip der Staats- 
<lb/>wohlfahrt in der That als ein Ausfluß der Gerechtigkeit dar, einer
<lb/>Gerechtigkeit, welche nur das Staatsoberhaupt üben kann, da nur
<lb/>dieses den Zusammenhang des einzelnen Falles mit dem gesammten
<lb/>Staatsleben und die Wechselwirkung zwischen diesem und jenem zu
<lb/>durchblicken vermag, nur das Staatsoberhaupt, nicht auch der Richter
<lb/>auch das Recht hat, von dem Gesetz abzusehen und nicht so sehr
<lb/>für den einzelnen Fall, als für das große Staatsganze Gerechtigkeit
<lb/>walten zu lasten und das suum cuique nicht bloß gegenüber dem

<lb/>Der Gerichtssaal. XXVII. Band. 20
</p>

            <pb facs="2173686_2700+1875_0312.tif"
                n="306"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_2700+1875_0312--><p/>
            <p>

               <lb/>306 Zur Auslegung des Strafgesetzbuchs.

<lb/>Verbrecher, sondern gegenüber der Gesammtheit der Staatsbürger
<lb/>, zu verwirklichen. Wo die Strafe nicht das Nebel heilend ausgleicht,
<lb/>sondern nur Nebel ärger macht, ist sie selbst nicht eine Verwirk- 
<lb/>lichung, sondern eine Verletzung der Gerechtigkeit und der Souverän
<lb/>hat die Pflicht, Verletzungen der Gerechtigkeit im Namen der Ge- 
<lb/>rechtigkeit entgegenzutreten. Wir können also nur wiederholt sagen:
<lb/>Die Gnade ist ihrem Begriff nach und abgesehen von nicht zu ver- 
<lb/>meidender persönlicher Willkür in ihrer Handhabung, nicht ein
<lb/>Eingriff in die Rechtspflege, sondern eine nothwendige Ergänzung
<lb/>der Gerechtigkeitspflege. Auch sie hat die Aufgabe, die richtige
<lb/>strafrechtliche Ausgleichung für begangene Verbrechen zu finden und
<lb/>zu verwirklichen. Und wenn nun das Wesen der Begünstigung in
<lb/>einer Gegenwirkung gegen die straf- oder civilrechtliche Ausgleichung
<lb/>der Verbrechen besteht, so kann von vorn herein nicht bezweifelt
<lb/>werden, daß die Erschleichung der Begnadigung ebensowohl unter
<lb/>den Begriff der Begünstigung fallen muß, wie die Erschleichung
<lb/>eines milderen strafrichterlichen Urtheils. Ebenso wie die falsche
<lb/>Aussage vor Gericht zu Gunsten eines Angeschuldigten begrifflich
<lb/>Begünstigung ist und nur in Folge besonderer positivrechtlicher Be- 
<lb/>stimmungen über falsches Zeugniß, Meineid und wahrheitswidrige
<lb/>Aussagen vor Gericht unter andere Verbrechensarten subsumirt werden
<lb/>kann, gilt das Gleiche von falschen Aussagen, Bescheinigungen u. s. w.
<lb/>zur Erwirkung der Begnadigung. Der Voraussetzung und begrifflich
<lb/>nach findet die Ertheilung der Gnade nur statt nach der Richtschnur
<lb/>der Gerechtigkeit, und sie ist im höheren Sinne ebenso ein gerechtes
<lb/>Urtheilen wie das Rechtsprechen des Richters. Die rechtswidrige
<lb/>Einwirkung auf das Urtheil muß daher in diesem wie in jenem
<lb/>Fall einer im Wesentlichen gleichen Auffassung und Beurtheilung
<lb/>unterliegen. Der die Begnadigung durch Fälschungen Erschleichende
<lb/>wirkt der strafrechtlichen Ausgleichung des Verbrechers entgegen,
<lb/>er entzieht den Verbrecher der Bestrafung und macht sich darum
<lb/>einer Begünstigung schuldig. Die Unschicklichkeit und Unmöglichkeit
<lb/>einer Feststellung darüber, inwiefern die Fälschungen wirklich Ein- 
<lb/>fluß auf den Entschluß des Begnadigers genommen haben, steht
<lb/>wie gesagt schon darum nicht im Weg, weil der Thatbestand der
<lb/>Begünstigung die Erreichung des Erfolgs nicht fordert. Es muß
</p>

            <pb facs="2173686_2700+1875_0313.tif"
                n="307"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_2700+1875_0313--><p/>
            <p>

               <lb/>Von Univ.-Professor Dr. Geyer zu München. 307

<lb/>aber selbst abgesehen hiervon zufolge der richtigen Auffassung der
<lb/>Begnadigung präsumirt werden, daß sich der Begnadiger nicht von
<lb/>Laune und Willkür, sondern von einer gewissenhaften Abschätzung
<lb/>der Gründe und Gegengründe leiten lasse, und aus dieser in sich
<lb/>notwendigen Annahme eines vernünftigen Vorgehens läßt sich
<lb/>sogar mit genügender Sicherheit der Schluß auf die Wirksamkeit
<lb/>der vorgenommenen Begünstigungshandlungen ziehen.

<lb/>Nichr im Entferntesten trifft dabei der Vergleich der Begna- 
<lb/>digung mit dem Verzicht des Beleidigten auf die Bestrafung nach
<lb/>bereits ergangenem Erkenntniß zu*). Dieser Verzicht ist allerdings
<lb/>nicht eine ergänzende Function der Gerechtigkeitspflege wie die Be- 
<lb/>gnadigung, obwohl nicht geleugnet werden soll, daß auch die Rück- 
<lb/>sichtnahme auf den Willen der verletzten Privatperson zum Theil
<lb/>als eine Forderung der Gerechtigkeit erscheint. Im Allgemeinen ist
<lb/>es die Geringfügigkeit und die überwiegend privatrechtliche Natur
<lb/>der Beleidigung, welche dazu führt, anzunehmen, daß kein genügen- 
<lb/>des öffentliches Interesse für die Vollstreckung der Strafe spreche,
<lb/>wenn einmal der Beleidiger auf dieselbe verzichte, gleichviel
<lb/>welches Motiv ihn dabei leiten möge, gleichviel auf welche Weise
<lb/>er zu seinem Entschluß gekommen sein möge, wenn dieser nur wirk- 
<lb/>lich sein eigener Entschluß ist. Der Verzichtleistende wird dabei
<lb/>von seinen privaten Interessen und Neigungen bestimmt werden
<lb/>und es ist dieß geradezu bei ihm vorauszusetzen, daß er nicht aus
<lb/>Rücksichten auf die Gerechtigkeit in ad8traeto und auf das Gemein- 
<lb/>wesen, welchem der Ehrenhandel zwischen Hinz und Kunz in den
<lb/>meisten Fällen ziemlich gleichgültig sein wird, sondern mit Rücksicht
<lb/>auf seine speciellen Verhältnisse und seine Stellung zu dem Be- 
<lb/>leidiger seinen Entschluß fassen wird. Während bei dem Begnadiger
<lb/>der Voraussetzung nach die Persönlichkeit mit ihren Anliegen,
<lb/>Wünschen und Neigungen in den Hintergrund treten und die Aus- 
<lb/>übung des Begnadigungsrechts als eine im Dienst des Gemein-


<lb/>*) Nebenbei bemerkt halte ich es für verfehlt, dem Verzicht des Be- 
<lb/>leidigten auch nach Verkündigung des Strafurtheils Rechtswirksamkeit bei- 
<lb/>zulegen. Hat der Staat einmal durch seinen Richter feierlich die Schuld
<lb/>und Strafe festgestellt, so kann nur er selbst in der Person des Begnadigers,
<lb/>nicht aber eine Privatperson die vom Staat ausgesprochene Strafe beseitigen.
</p>

            <pb facs="2173686_2700+1875_0314.tif"
                n="308"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_2700+1875_0314--><p/>
            <p>

               <lb/>308
</p>
            <p>

               <lb/>Zur Auslegung des Strafgesetzbuchs.
</p>
            <p>

               <lb/>wesens zu erfüllende Pflicht aufgefaßt werden muß, handelt es sich
<lb/>bei der Privatverzeihung gerade um eine Berücksichtigung der PrivaL-
<lb/>interessen und Neigungen, welche man dem in solchen Fällen minder
<lb/>betheiligten öffentlichen Interesse eben nicht unbedingt unterordnen
<lb/>will und die Ausübung des Rechts der Privatverzeihung erfolgt
<lb/>nicht im Dienst des Gemeinwesens, sondern im Dienst der Privat- 
<lb/>interessen. Erschleichung der Begnadigung als einer durchaus
<lb/>öffentlichrechtlichen Funktion ist also nicht in eine Parallele zu setzen
<lb/>mit Erschleichung der Privatverzeihung, deren Gewährung und Ver- 
<lb/>sagung zu den höchst persönlichen Rechten der Privatperson als
<lb/>solcher gehört. Wäre etwa eine ähnliche Bestimmung wie betreffs
<lb/>der Beleidigung überhaupt, besonders betreffs der Majestätsbelei-
<lb/>digung gegeben, so würde der Unterschied deutlich in die Augen
<lb/>fallen, welcher zwischen der „Zurücknahme des Antrags" (bez. der
<lb/>Ermächtigung) des beleidigten Landesherrn als Privatperson und
<lb/>der Begnadigung des Souveräns als solchen bestände.

<lb/>Um noch einmal zusammenzufassen: Da die Begnadigung ein
<lb/>Theil der Gerechtigkeitspflege ist, so ist Erschleichung der Begnadigung
<lb/>eine Begünstigung, begangen zu dem Zweck, um den Verbrecher der
<lb/>Strafe zu entziehen. Die Rechte der Vertheidigung, welche während
<lb/>des Strafverfahrens (mit Einschluß der Rechtsmittelinstanz) den
<lb/>Begriff der Begünstigung auf ihr Streben die Strafe abzuwenden
<lb/>nicht anwendbar machen, erstrecken sich nicht auch auf die Begna- 
<lb/>digungsinstanz und stehen darum der Annahme einer Begünstigung,
<lb/>sofern die Erfordernisse einer solchen überhaupt vorliegen, nicht
<lb/>im Wege.
</p>
            <p>

               <lb/>2.

<lb/>Ueber den Dolus des Begünstigers.

<lb/>Ueber die verbrecherische Absicht des Begünstigers äußert sich
<lb/>Schwarze in seinem Commentar, 3. Ausl. S. 646 (vergl. auch
<lb/>Gerichtss. 1872 S. 380), in folgender Weise: „Der Dolus setzt

<lb/>Kenntniß davon voraus („wissentlich"), daß der Andere ein 33er
<lb/>brechen oder Vergehen begangen hat, daß der Begünstiger specielle
</p>

            <pb facs="2173686_2700+1875_0315.tif"
                n="309"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_2700+1875_0315--><p/>
            <p>

               <lb/>Von Univ.-Professor Dr. Geyer Zu München. Z09

<lb/>Kenntniß von der That und ihren Nebenumständen habe, wird nicht
<lb/>erfordert — wohl aber würde ihn der-Jrrthum, daß der Thäter
<lb/>nur eine Uebertretung begangen habe, schützen. Ein Jrrthum
<lb/>über das Verbrechen oder Vergehen schützt ihn nicht".

<lb/>Meves a. a. O. S. 504 ff. polemisirt gegen diese Auffassung
<lb/>und bemerkt namentlich S. 505 f.: „Wenn Schwarze den Satz
<lb/>aufstellt, daß die Kenntniß des Begünstigers speciell genug sein
<lb/>müsse, um unterscheiden zu können, ob es sich um ein Verbrechen,
<lb/>Vergehen oder eine Uebertretung handle (wobei in der N. 1 be- 
<lb/>merkt ist: „Auch Geyer in v. Holtzendorff, Handbuch II S. 424
<lb/>ist derselben Ansicht und concedirt dem Jrrthum des Begünstigers
<lb/>über die Qualität und Schwere der That einen Einfluß auf die
<lb/>Strafbarkeit), so kann ihm nicht beigetreten werden, und muß eine
<lb/>andere Erklärung des Gesetzes gesucht werden.., (Wir gelangen zu dem
<lb/>Satz), daß die Anwendung der gegebenen Strafe nur auf objec-
<lb/>tiver Beurtheilung der begünstigten That beruhen muß und daß
<lb/>es auf die subjective Auffassung des Begünstigers nicht ankommt,
<lb/>weil er sich in jedem Fall in einem Conflict mit der Rechtsordnung
<lb/>befindet. Wesentliches Requisit der Begünstigung ist demnach nur,
<lb/>daß der Begünstiger die That des Begünstigten so weit gekannt
<lb/>habe, um aus dem thatsächlichen Material den Schluß auf die
<lb/>Strafbarkeit derselben zu ziehen, also um zu wissen, daß es sich um
<lb/>eine im Gesetz mit Strafe bedrohte That handle. Diese Voraus- 
<lb/>setzung genügt. Stellt sich die begünstigte That nach dem Bilde,
<lb/>wie sie dem Begünstiger bekannt ist, objectiv als eine solche heraus,
<lb/>die im Gesetz als ein Verbrechen oder Vergehen bezeichnet ist, so
<lb/>tritt die Strafe ein, im anderen Falle wird die Verhängung der- 
<lb/>selben durch das Gesetz ausgeschlossen."

<lb/>Merkel a. a. O. S. 741 bemerkt nur: „Derselbe (der Be- 
<lb/>günstiger) muß wissen, daß eine Handlung von dem Begünstigten
<lb/>begangen worden, welche sich entweder den Verbrechen oder den
<lb/>Vergehen einreiht. Jrrthümer in der Subsumtion des Delicts sind
<lb/>im Uebrigen gleichgültig." Merkel, sowie die von ihm citirten
<lb/>Oppenhoff und Rüdorff verweisen dabei auf Hälschner Syst. II
<lb/>S. 557, wo es heißt: „(Die) Absicht setzt hier voraus, daß der
<lb/>Begünstiger mit dem Bewußtsein handelt, dem Begünstigten in Be-
</p>

            <pb facs="2173686_2700+1875_0316.tif"
                n="310"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_2700+1875_0316--><p/>
            <p>

               <lb/>310
</p>
            <p>

               <lb/>Zur Auslegung des Strafgesetzbuchs.
</p>
            <p>

               <lb/>treff einer von ihm verübten strafbaren Handlung Beistand zu leisten,
<lb/>während nicht für den Thalbestand, sondern nur für die Straf- 
<lb/>zumessung von Bedeutung ist, ob der Begünstiger die näheren Um- 
<lb/>stände der That des Begünstigten und damit das Maß seiner Schuld
<lb/>und Strafbarkeit gekannt hat."

<lb/>Den eigentlichen Kernpunkt der Frage hat, wie mir scheint,
<lb/>am schärfsten Meves in's Auge gefaßt. Da er dabei meine Mei- 
<lb/>nung unrichtig aufgefaßt hat, möge es mir vergönnt sein, dieselbe
<lb/>hier etwas weitläufiger auseinanderzusetzen, als es von der von ihm
<lb/>citirten Stelle (Handb. II S. 424) geschehen ist, wo ich (wie ich
<lb/>allerdings meine, mit genügender Deutlichkeit) gesagt habe: „Spe-
<lb/>eielle Kenntniß von der Art und Strafbarkeit des Hauptverbrechens
<lb/>ist nicht Voraussetzung für die Strafbarkeit der Begünstigung, wird
<lb/>aber bei der Strafzumessung zu berücksichtigen sein. Wer in Folge
<lb/>falscher Kenntniß der Thatsachen der Meinung ist, er be- 
<lb/>günstige bloß eine Uebertretung, ist straflos, falls die Begünstigung
<lb/>einer Uebertretung vom Gesetze nicht mit Strafe bedroht ist."

<lb/>Unterscheiden wir etwas genauer, so ergibt sich Folgendes:

<lb/>1. Der Begünstiger muß das Bewußtsein haben, daß die Hand- 
<lb/>lung, welche er begünstigt, eine strafbare Handlung ist, denn dem
<lb/>Gesetz zufolge muß er in der Absicht handeln, den Thäter oder
<lb/>Theilnehmer u. s. w. der Bestrafung zu entziehen oder ihm die
<lb/>Vortheile des Verbrechens u. s. w. zu sichern. Diese Absicht ist
<lb/>nothwendigerweise ausgeschlossen, wenn der Begünstiger die Hand- 
<lb/>lung des Begünstigten für nicht strafbar hält, weil er dann
<lb/>unmöglich beabsichtigen kann, diesen der Bestrafung zu entziehen
<lb/>oder ihm die Vortheile einer strafbaren That zu sichern. In dieser
<lb/>Hinsicht und in diesem Umfang bildet also der error juris crimi- 
<lb/>nalis bei der Begünstigung einen Entschuldigungsgrund. Begün- 
<lb/>stigung kann nicht begehen, wer die Handlung, in Bezug auf welche
<lb/>er thätig wird, für nicht strafbar hält. Dieß ergibt sich auch noth- 
<lb/>wendigerweise aus dem Begriff der Begünstigung als eines dolosen
<lb/>Verbrechens wider die Rechtspflege. Wissentliches Entgegenwirken
<lb/>gegen die ausgleichenden Functionen der Rechtspflege setzt das Be- 
<lb/>wußtsein voraus, daß diese Ausgleichung durch eine vorangegangene
<lb/>Uebelthat gefordert ist.
</p>

            <pb facs="2173686_2700+1875_0317.tif"
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            <p>

               <lb/>Von Univ.-Professor Dr. Geyer zu München. 311

<lb/>2. Der Begünstiger muß ferner von dem thalsächlichen
<lb/>Vorhandensein jener Merkmale wissen, welche die von ihm
<lb/>begünstigte That nach dem Gesetz zu einem Verbrechen oder Ver- 
<lb/>gehen machen, braucht aber nicht zu wissen, daß die That ein Ver- 
<lb/>brechen oder Vergehen ist (wenn er nur — s. oben unter 1. —
<lb/>das Bewußtsein ihrer Strafbarkeit hat). Der Rechtsirrthum in
<lb/>dieser Hinsicht bildet keinen Entschuldigungsgrund. Hält er die
<lb/>That aus Rechtsirrthum für eine Uebertretung, während sie in
<lb/>Wirklichkeit ein Vergehen ist, so bleibt er strafbar.

<lb/>Vor Allem also kommt es auf Folgendes an: Der Begünstiger
<lb/>muß so viel von dem thatsächlichen Hergang der That, welche er
<lb/>begünstigt, kennen, daß diese ihm bekannte Gesammtheit von That-
<lb/>sachen irgend ein Vergehen oder Verbrechen bildet, während es
<lb/>nicht nöthig ist, daß er noch weitere genauere Kenntniß von der
<lb/>That besitze. Der Begünstiger muß also z. B. wissen, daß der von
<lb/>ihm Begünstigte fremdes Getreide in der Absicht, es an fremdes
<lb/>Vieh zu verfüttern, wider Willen des Eigenthümers und Besitzers
<lb/>diesem weggenommen hat und das Bewußtsein haben, daß dieß
<lb/>eine strafbare Handlung sei. Dann also besitzt er Kenntniß von
<lb/>einem thalsächlichen Vorgang, welcher nach dem Strafgesetzbuch
<lb/>als Vergehen des Diebstahls strafbar ist; zugleich besitzt er das Be- 
<lb/>wußtsein der Strafbarkeit jenes Vorganges. Er besitzt also den
<lb/>Dolus des Begünstigers; und zwar auch dann, wenn er den Dieb- 
<lb/>stahl aus Rechtsirrthum für einen bloßen Futterdiebstahl halten
<lb/>sollte, also der Ansicht wäre, es läge eine nach §. 370 Z. 6 straf- 
<lb/>bare Uebertretung vor. Wenn er dagegen der Ansicht ist, derjenige,
<lb/>welchen er begünstigt, habe fremdes Getreide wider Willen des
<lb/>Eigenthümers weggenommen, um das Vieh eben dieses Eigenthümers
<lb/>damit zu füttern, so schwebt ihm das Bild einer bloßen Ueber-
<lb/>tretung vor und eben darum kann er nicht wegen Begünstigung
<lb/>bestraft werden, selbst wenn er die Ansicht haben sollte, daß der
<lb/>Futterdiebstahl nach dem Strafgesetzbuch ein Vergehen sei und wenn
<lb/>thatsächlich der „Begünstigte" keinen Futterdiebstahl, sondern einen
<lb/>gemeinen Diebstahl begangen hätte. Die Handlung, wie sie nach
<lb/>der Kenntniß des angeblichen „Begünstigers" von den Thalsachen
<lb/>sich gestaltet, ist eben nichts anderes als eine Uebertretung und man
</p>

            <pb facs="2173686_2700+1875_0318.tif"
                n="312"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_2700+1875_0318--><p/>
            <p>

               <lb/>312
</p>
            <p>

               <lb/>Zur Auslegung des Strafgesetzbuchs.
</p>
            <p>

               <lb/>kann darum von ihm niemals sagen: er leiste dem Thäter oder
<lb/>Theilnehmer eines Verbrechens oder Vergehens wissentlich
<lb/>Beistand. Es handelt sich hier um einen Jrrthum in Thatumständen,
<lb/>welcher den Dolus ausschließt. Wer der Ansicht ist, dem „Be- 
<lb/>günstigten" falle nichts weiter zur Last, als die Beerdigung eines
<lb/>Leichnams ohne Wissen der Behörde (§. 367 Z. 1 des St.G.B.),
<lb/>und nichts davon weiß, daß derselbe auch eine fahrlässige oder ab- 
<lb/>sichtliche Tödtung begieng, ist wegen seiner Beistandleistung straflos,
<lb/>auch wenn er die heimliche Beerdigung eines Leichnams für ein
<lb/>Vergehen hält; es handelt sich dann nur um ein Wahnverbrechen
<lb/>im Sinne der Doctrin. Wer dagegen von der fahrlässigen Tödtung,
<lb/>die der von ihm Begünstigte begangen hat, weiß, und dabei der
<lb/>rechtsirrthümlichen Ansicht ist, fahrlässige Tödtung sei nur eine
<lb/>Uebertretung, ist allerdings wegen Begünstigung strafbar.

<lb/>Zusammenfassend können wir sonach sagen, daß folgende drei
<lb/>Erfordernisse zur Strafbarkeit der Begünstigung Zusammentreffen
<lb/>müssen: 1) Der Begünstigte muß wirklich (als Thäter oder Theil- 
<lb/>nehmer) eines Verbrechens oder eines Vergehens sich schuldig gemacht
<lb/>haben. 2) Der Begünstiger muß von dem Vorhandensein aller jener
<lb/>thatsächlichen Momente der Handlung des Begünstigten wissen, welche
<lb/>der Thatbestand (irgend) eines Verbrechens oder Vergehens fordert.
<lb/>3) Der Begünstiger muß wissen, daß die Handlung strafbar sei,
<lb/>mag er sie auch nur für eine Uebertretung hallen.

<lb/>(Schluß folgt.)
</p>

         </div>
         <pb facs="2173686_2700+1875_0319.tif"
             n="313"
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         <div xml:id="d71751e31520"
              ana="scope_-_313-317"
              type="article"
              n="XX.">
            <head>
               <title level="a" type="main">Ueber den Versuch mit untauglichem Mittel</title>
            </head>
      
      
      
            <!-- Case 1: ocr of page 2173686_2700+1875_0319--><p/>
            <p>

               <lb/>Weöer den Versuch mit untauglichem Mittet.

<lb/>Es ist bereits in dieser Zeitschrift Bd. XXVI. S. 233 fg. eine
<lb/>interessante Entscheidung des Obertribunals zu Stuttgart über die
<lb/>Strafbarkeit eines Versuchs mit untauglichem Mittel mitgetheilt
<lb/>worden. An sie schließt sich eine ebenfalls sehr beachtenswerte
<lb/>Entscheidung des Ober-Appell.-Gerichts zu Jena an, welche in
<lb/>Volleres Blättern f. Rechtspflege in Thüringen rc. N. F. Bd. II.
<lb/>S. 89 fg. abgedruckt ist. Diese Entscheidung lautet in ihrem wesent- 
<lb/>lichen Theile folgendermaßen:

<lb/>Wenn das Urtheil voriger Instanz die Angeklagte Sophie B.,
<lb/>welche geständigermaßen während ihrer außerehelichen Schwanger- 
<lb/>schaft im Herbst 1871 einen von der Kartenschlägerin M. erhaltenen
<lb/>Trank, von welchem sie glaubte, daß er ihre Leibesfrucht unreif
<lb/>abtreiben werde, zu diesem Behufe eingenommen hat, aus dem
<lb/>Grunde von der Anklage des Versuchs der Kindesabtreibung (§. 218,
<lb/>43 des Str.G.V.) freigesprochen hat, weil der Gerichtsarzt sich be- 
<lb/>stimmt dahin ausgesprochen habe, daß das angewendete Mittel
<lb/>(Rothwein mit Danziger Tropfen) zur Verübung des Verbrechens
<lb/>absolut untauglich gewesen und in solchem Falle die Zuerken- 
<lb/>nung einer Strafe ausgeschlossen bleiben müsse, wie von den beiden
<lb/>hauptsächlichsten Kommentatoren des Strafgesetzbuchs übereinstimmend
<lb/>angenommen werde, welcher Ansicht der Gerichtshof sich angeschlosien
<lb/>habe, so ist darin nicht bloß eine Beurtheilung der concret vor-
<lb/>liegenden tatsächlichen Verhältnisse zu finden, sondern zugleich die
</p>
            <pb facs="2173686_2700+1875_0320.tif"
                n="314"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_2700+1875_0320--><p/>
            <p>

               <lb/>314 Ueber den Versuch mit untauglichem Mittel.

<lb/>Anwendung eines auf Gesetzesauslegung, namentlich aus Auslegung
<lb/>des 8. 43 des Reichsstrafgesetzbuchs gegründeten Rechtssatzes zu
<lb/>finden, des Rechtssatzes nämlich, daß der mittelst absolut untaug- 
<lb/>licher Mittel unternommene Versuch eines Verbrechens nicht strafbar
<lb/>sei. Es ist daher eine auf den Appellationsgrund Nr. 1 des
<lb/>Art. 272 der Altenburger Strafproceßordnung: „wenn die in Frage
<lb/>stehende That aus dem Grunde, weil kein einschlagendes Straf- 
<lb/>gesetz vorhanden sei, für kein Verbrechen gehalten worden, obgleich
<lb/>ein solches Gesetz vorhanden sei," gestützte Appellation für statt- 
<lb/>haft zu achten.

<lb/>Die vorliegende, von Herzog!. Staatsanwaltschaft gegen den
<lb/>aus dem genannten Grunde freisprechenden Theil des vorigen Ur-
<lb/>theils erhobene Appellation erscheint aber auch als begründet,
<lb/>da der vorerwähnte Rechtssatz, daß der Versuch mit absolut un- 
<lb/>tauglichen Mitteln nicht strafbar sei, als solcher nicht anerkannt
<lb/>werden kann.

<lb/>Es läßt sich zuvörderst eine principielle Unterscheidung zwischen
<lb/>absolut untauglichen und relativ untauglichen Mitteln nicht durch- 
<lb/>führen und eine Grenze zwischen beiden nicht feststellen. Das Gesetz
<lb/>(§. 43 des R.Str.G.B.) stellt auch einen solchen Unterschied nicht
<lb/>auf, ebensowenig macht es einen Unterschied zwischen tauglichen und
<lb/>untauglichen Mitteln überhaupt, noch zwischen tauglichen und un- 
<lb/>tauglichen Verbrechensobjecten. Wenn in die dem Entwurf zu
<lb/>diesem Gesetze beigegebenen Motive als Grund dieser Unterlassung
<lb/>eingeflossen ist, die Regelung dieser Streitfragen habe deßhalb
<lb/>unterbleiben müssen, weil man weder in der Gesetzgebung noch in
<lb/>der Wissenschaft bereits darüber zu einem Abschlüsse gelangt sei und
<lb/>es um so weniger gerathen erscheine, diese Controverse hier regeln
<lb/>zu wollen, da sogar noch die Vorfrage: was überhaupt unter Taug- 
<lb/>lichkeit von Mitteln oder Gegenständen zu verstehen sei, noch streitig
<lb/>sei — so kann dieß doch nicht ernstlich als Sinn und Meinung des
<lb/>Gesetzes und der aus mehrfachen Faktoren zusammengesetzten gesetz- 
<lb/>gebenden Gewalt angesehen werden.

<lb/>Ebensowenig ist der Ansicht der Herzog!. Staatsanwaltschaft
<lb/>beizutreten, daß die Weiterentwickelung der praktischen Lösung dieser
<lb/>Streitfragen namentlich in denjenigen Ländern, deren bisherige
</p>

            <pb facs="2173686_2700+1875_0321.tif"
                n="315"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_2700+1875_0321--><p/>
            <p>

               <lb/>Hefter den Versuch mit untauglichem Mittel. Zig

<lb/>Partikulargosetzgebung sich für die Bejahung der Frage entschieden
<lb/>hatte, wie in den thüringischen und sächsischen Ländern, auf dem
<lb/>Boden der bisher festgehaltenen Grundsätze zu geschehen habe, wäh- 
<lb/>rend sich in Preußen eine andere davon abweichende Praxis bilde.
<lb/>Es würde dieß statt zu der durch die Reichsgesetzgebung bezweckten
<lb/>Einheit des Rechts zu einer unzulässigen particularistischen und
<lb/>territorialen Zersplitterung desselben führen.

<lb/>Man hat vielmehr den wahren Sinn und die wahre Be- 
<lb/>deutung des Gesetzes nur aus dem Gesetze selbst und aus den
<lb/>allgemeinen Grundsätzen zu nehmen. Das Gesetz fordert zur Straf- 
<lb/>barkeit des Versuchs nicht weiter, als daß der Thäter den Entschluß,
<lb/>Las Verbrechen zu verüben, durch Handlungen, welche einen
<lb/>Anfang der Ausführung dieses Verbrechens enthalten,
<lb/>bethätigt habe. Es ist damit mit Recht das hauptsächlichste Gewicht
<lb/>auf die subjective Seite gelegt, auf die Handlungen des Thäters,
<lb/>wenn diese nur so in die äußere Erscheinung getreten sind, daß
<lb/>aus denselben die Absicht, das bestimmte Verbrechen zu verüben,
<lb/>hervorgeht und wenn sie nur als Anfang der Ausführung er- 
<lb/>scheinen. Einzelne Bestimmungen darüber, wie die dabei angewen- 
<lb/>deten Mittel beschaffen sein müssen, oder von welcher Beschaffenheit
<lb/>das Object, gegen welches die Handlungen gerichtet sein müssen,
<lb/>um einen strafbaren Versuch annehmen zu können rc., sind in das
<lb/>Gesetz nicht ausgenommen, weil sie nicht in das Gesetz gehören,
<lb/>und weil man in der Gesetzgebung die casuistische Behandlungsweise,
<lb/>wonach man die Gesetze den möglicherweise vorkommenden Fällen
<lb/>anzupassen sucht, dabei aber gewöhnlich mehr Verwirrung als Klar- 
<lb/>heit hervorbrachte, mehr und mehr verlassen hat. Die Betrachtung,
<lb/>wie die vorgenommenen Handlungen oder die angewendeten Mittel,
<lb/>oder das Object, gegen welches die Handlung gerichtet war, be- 
<lb/>schaffen sein müsse, um daraus die Bethätigung des Entschlusses,
<lb/>dieses Verbrechen zu verüben, und den Anfang der Ausführung
<lb/>dieses Verbrechens entnehmen zu können, gehört in die Beurtheilung
<lb/>der thalsächlichen Verhältnisse des einzelnen Falles, wo sie je nach
<lb/>den Umständen nach vernünftigem rechtlichem Ermessen ihre geeig- 
<lb/>nete Berücksichtigung finden mögen, nicht in eine formelle Fest- 
<lb/>stellung einer allgemeinen tÜ68i8 durch die Gesetzgebung. Auch ein
</p>

            <pb facs="2173686_2700+1875_0322.tif"
                n="316"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_2700+1875_0322--><p/>
            <p>

               <lb/>316 Ueber den Versuch mit untauglichem Mittel.

<lb/>allgemeiner Schluß, daß eine Handlung, deren Fortsetzung nicht
<lb/>zu Erreichung des beabsichtigten Zweckes führen könne, auch nicht
<lb/>als Anfang dieser That angenommen werden könne, muß als un- 
<lb/>richtig angesehen werden, da es nur darauf ankommt, daß der
<lb/>Thäter vernünftigerweise glauben konnte und geglaubt hat, durch
<lb/>seine Handlung den verbrecherischen Zweck erreichen zu können.

<lb/>Hiernach gibt es keinen Nechtssatz und keine allgemeine Norm,
<lb/>wodurch die Bestrafung des Versuchs eines Verbrechens dann, wenn
<lb/>der Thäter sich dabei eines absolut untauglichen Mittels bediente,
<lb/>ausgeschlossen wäre. Da nun aber das Gericht voriger Instanz
<lb/>sein freisprechendes Urtheil auf einen solchen vermeintlichen Nechtssatz
<lb/>gegründet hat, so hat es die Handlung aus dem Grunde, weil kein
<lb/>einschlagendes Strafgesetz vorhanden sei, für kein Verbrechen gehalten,
<lb/>obgleich ein solches Strafgesetz (nach 8- 43 in Verbindung mit
<lb/>218 des St.G.B.) vorhanden ist; es liegt demnach der Appel- 
<lb/>lationsgrund Nr. 1 des Art. 272 der St.P.O. als begründet vor
<lb/>und mußte daher das vorige Urtheil, soweit dagegen appellirt worden,
<lb/>wieder aufgehoben werden.

<lb/>Nach der Herzog!. Altenburg. St.P.O. Art 284 ist jedoch in
<lb/>diesem Falle die Sache nicht an die vorige Instanz zurückzuweisen,
<lb/>sondern an der Stelle des re. mit den Befugnissen des vorigen Gerichts
<lb/>selbst in der Sache weiter zu erkennen. Es fragt sich daher nur
<lb/>noch, ob nicht aus einem concret in der thatsächlichen Beurtheilung
<lb/>der Sache liegenden Grunde die Freisprechung zu bestätigen oder
<lb/>nach den Anträgen der Staatsanwaltschaft eine Bestrafung der
<lb/>Angeklagten wegen Versuchs der Abtreibung der Leibesfrucht aus- 
<lb/>zusprechen sei. Es muß jedoch auch hier den betreffenden Anträgen
<lb/>der Staatsanwaltschaft entsprechend angenommen werden, daß ein
<lb/>strafbarer Versuch dieses Verbrechens wirklich vorliegt. Wenn das
<lb/>Gericht voriger Instanz in Uebereinstimmung mit den Geständnissen
<lb/>der Angeklagten und den sonst erhobenen Beweismitteln angenommen
<lb/>hat, die Angeklagte sei im Herbst 1871 außerehelich schwanger ge- 
<lb/>wesen, sie habe aber die Schwangerschaft verheimlicht; dieselbe habe
<lb/>sich einige Wochen vor ihrer Niederkunft von der Kartenschlägerin M.
<lb/>ein Mittelchen in der Absicht geben lassen, daß es bei ihr als Abortwr
<lb/>mittel wirken solle, und habe, nachdem ihr die M. gesagt, wenn
</p>

            <pb facs="2173686_2700+1875_0323.tif"
                n="317"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_2700+1875_0323--><p/>
            <p>

               <lb/>lieber den Versuch mit untauglichem Mittel. 317

<lb/>sie das Mittelchen gebrauche, würden nicht bloß ihre Regeln wieder- 
<lb/>kommen, sondern die Frucht auch vorzeitig abgehen, in dem Glauben
<lb/>daran auch den Trank gebraucht, — so sind hierin Handlungen zu
<lb/>finden, durch welche die Angeklagte den Entschluß, das Verbrechen
<lb/>der Kindesabtreibung zu begehen, bethatigt hat, und welche bereits
<lb/>den Anfang der Ausführung dieses Verbrechens enthalten.
</p>

         </div>
         <pb facs="2173686_2700+1875_0324.tif"
             n="318"
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         <div xml:id="d71751e31879"
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              subtype="Rechtsprechung"
              n="XXI.">
            <head>
               <title level="a" type="main">Aus der Braunschweigischen Praxis</title>
            </head>
      
      
      
            <!-- Case 1: ocr of page 2173686_2700+1875_0324--><p/>
            <p>

               <lb/>XXI.

<lb/>Aus der Braunschweigischen Uraris.
</p>
            <p>

               <lb/>3.

<lb/>Diebstahl mittelst Einschleichens.

<lb/>M. wurde Nachts 11 */2 Uhr in dem offenen Keller des Restau- 
<lb/>rateurs W. betroffen und hatte geständlich beabsichtigt, Flaschenbier
<lb/>zu stehlen. Der Ober-Staatsanwalt zu Wolfenbüttel
<lb/>nahm Versuch eines einfachen Diebstahls an und sagte im Re- 
<lb/>scripte vom 17. October 1874:

<lb/>Wenn auch der von Schwarze Comment. S. 537 und
<lb/>Schütze Lehrbuch S. 439 vertheidigten Ansicht, daß der im 8- 243
<lb/>Nr. 7 des R.Str.G.B.'s bezeichnte schwere Diebstahl nur dann
<lb/>begangen werde, wenn der Thäter vor Eintritt der Nachtzeit
<lb/>in ein bewohntes Gebäude sich in diebischer Absicht eingeschlichen
<lb/>habe und während der Nachtzeit zur Ausführung des Dieb- 
<lb/>stahls schreite, nicht beigetreten werden kann (Oppenhoff Straf- 
<lb/>gesetzbuch S. 414. Note 109; v. Holtzendorff Strafrechtszeitung
<lb/>N. F. I. S. 576), und überwiegende Gründe dafür sprechen möchten,
<lb/>daß der Begriff der Nachtzeit nicht danach, ob die Bewohner des
<lb/>betreffenden Hauses in der fr. Nacht schon der nächtlichen Ruhe sich
<lb/>hingegeben haben, sondern nach Ortsgewohnheit zu bestimmen sei,
<lb/>(Oppenhoff a. a. O. Note 99 — Schütze a. a. O. S. 439),
<lb/>so ist doch ein Einschleichen im Sinne jener Gesetzesbestimmung
<lb/>sowohl nach deren Wortlaut als Grunde nicht dann schon als vor- 
<lb/>handen anzunehmen, wenn der Thäter leise und heimlich in das
<lb/>bewohnte Gebäude gelangt, sondern es muß zwischen dem Er- 
<lb/>schleichen in dasselbe und der Ausführung des Diebstahls immerhin
<lb/>ein solcher Zwischenraum liegen, welcher das Einschleichen als eine
<lb/>besondere, den Diebstahl vorbereitende Handlung erscheinen läßt.
<lb/>(Goltdammer Archiv XX. S. 71 sg.) Nach dieser hier constant
</p>
            <pb facs="2173686_2700+1875_0325.tif"
                n="319"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_2700+1875_0325--><p/>
            <p>

               <lb/>Aus der Braunschweigischen Praxis.
</p>
            <p>

               <lb/>319
</p>
            <p>

               <lb/>befolgten Ansicht liegt den bisherigen Ermittelungen zufolge der
<lb/>Versuch nur eines einfachen Diebstahls vor, zumal es nicht wahr- 
<lb/>scheinlich ist, daß der Angeschuldigte, welcher zu später Nachtzeit
<lb/>in die Kellerräume der Wäschen Restauration durch die noch offen
<lb/>stehende Haus- und Kellerthür gelangt war, sich dort zu verbergen
<lb/>und zu verweilen beabsichtigt haben sollte, ehe er zur Ausführung
<lb/>des Diebstahls schritt, weil er sich dadurch der nahe liegenden Ge- 
<lb/>fahr des Ertapptwerdens bei dem muthmaßlich nahe bevorstehenden
<lb/>Verschlüsse der Ausgangsthüren ausgesetzt haben würde.
</p>
            <p>

               <lb/>4.

<lb/>Thiitlichlreiien gegen Beamte.

<lb/>8. 113 des H.G.B. (O.G. Wolsenbüttel.)

<lb/>Der §. 113 cit. setzt einen thätlichen Angriff voraus. Einen
<lb/>solchen Angriff erfüllt jede vorsätzliche unberechtigte gegen die Person
<lb/>des Beamten in feindseliger Richtung verübte Thätlichkeit (Oppen- 
<lb/>hoff zu 8- 113 Nr. 44 Ausl. 4), und eine Thätlichkeit ist jede
<lb/>unberechtigte körperliche Einwirkung auf den Leib eines Anderen
<lb/>(Oppenhoff zu §. 96 Nr. 1). Daß die Thätlichkeit den beabsichtigten
<lb/>Erfolg erreicht habe, gehört zum Wesen des Angriffs bei dem hier
<lb/>fraglichen Vergehen eben so wenig, als bei der Nothwehr (§. 53)
<lb/>oder den in den 88- 117. H8. 122. 227. 367. Z. 10 unter Strafe
<lb/>gestellten Handlungen. Unzureichend ist zwar eine bloße Drohung.
<lb/>Es muß die Feindseligkeit unmittelbar bethätigt sein. Der Angeklagte
<lb/>hat aber auch nicht bloß mit einem Schlage gedroht, sondern den
<lb/>Schlag wirklich ausgeführt und die durch den Schlag bezweckte Wir- 
<lb/>kung nur deßhalb verfehlt, weil er die zeitig geleistete Abwehr nicht
<lb/>zu überwinden vermochte (weil der- Beamte den Arm des Excedenten
<lb/>ergriff). Der Verteidigung des Beamten stand ohne Zweifel ein
<lb/>Angriff gegenüber, der sich nicht auf Worte beschränkte, sondern
<lb/>in Tätlichkeiten äußerte. Ein solcher Angriff vollendet das in
<lb/>§. 113 verbotene Vergehen, kann also nicht bloß als ein Versuch
<lb/>desselben betrachtet werden.

<lb/>Der 8-113 eit. verlangt ferner, daß entweder einem Beamten
<lb/>in der rechtmäßigen Ausübung seines Amtes durch Gewalt oder
<lb/>Bedrohung mit Gewalt Widerstand geleistet, oder ein Beämter
<lb/>während der rechtmäßigen Ausübung seines Amtes thätlich angegriffen
<lb/>sei. Das in der ersten Alternative aufgestellte Erforderniß eines
<lb/>dem Beamten in der Ausübung des Amtes durch Gewalt oder
<lb/>Bedrohung mit Gewalt geleisteten Widerstandes ist in der zweiten
<lb/>Alternative vertauscht mit dem Erforderniß eines wider den Beamten
<lb/>während der Ausübung seines Amtes gerichteten thätlichen Angriffs.
<lb/>Die Worte sagen nicht, daß auch im zweiten Falle Widerstand oder
<lb/>Behauptung im Ungehorsame beabsichtigt sein müsse. Sie lassen es
</p>

            <pb facs="2173686_2700+1875_0326.tif"
                n="320"
                xml:id="zs1-2173686_2700-1875_0326"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_2700+1875_0326--><p/>
            <p>

               <lb/>320
</p>
            <p>

               <lb/>Aus der Braunschweigischen Praxis.
</p>
            <p>

               <lb/>bei dem durch den Ihätlichen Angriff thalsächlich der Amtsausübung
<lb/>entgegengesetzten Hindernisse ohne Rücksicht auf die den Hindernden
<lb/>beseelende Willensrichtung bewenden, weil sie ohne Zweifel annehmen,
<lb/>daß sich Niemand vernünftigerweise verhehlen könne, der Angriff,
<lb/>welcher den Beamten zunächst zur persönlichen Vertheidigung nöthige,
<lb/>werde wie auf Seiten des Beamten ein vorübergehendes oder
<lb/>dauerndes Abstehen von der Amtsausübung bewirken, so aus Seiten
<lb/>des Angreifers unwillkürlich Auflehnung und Widerstand gegen den
<lb/>geregelten Gang der Amtsausübung in sich schließen. Diese Er- 
<lb/>wägung erklärt zur Genüge, warum die Gesetzgebung kein Bedenken
<lb/>trug, den beregten auch in den §§. 117. 118 und mit geringer
<lb/>Veränderung selbst in dem §. 120 wiederkehrenden Tatbestand der
<lb/>allgemeinen Rubrik: „Widerstand gegen die Staatsgewalt" unter- 
<lb/>zuordnen. Dieselbe Erwägung entzieht dem von Schütze (Lehrb.
<lb/>II. Auflage S. 264) aus dieser Unterordnung entlehnten Grunde,
<lb/>den Ihätlichen Angriff ohne den Zweck des Widerstandes zur Er- 
<lb/>füllung des im §. 113 cit. umschriebenen Vergehensbegriffs für
<lb/>unzulänglich zu Hallen, sein Gewicht.

<lb/>Der weitere Einwurf der Angeklagten, daß nach der hier ver- 
<lb/>tretenen Ansicht das durch Ihätlichen Angriff wider den Beamten
<lb/>während der Amtsausübung begangene Vergehen mit der den
<lb/>Beamten während der Amtsausübung zugefügten Ihätlichen Belei- 
<lb/>digung zusammenfallen würde, trifft ebenfalls nicht zu. Der thät- 
<lb/>liche Angriff ist denkbar ohne Ehrenkränkung, z. B. als ein auf
<lb/>den Beamten abgefeuerter Schuß, nur die thätliche Beleidigung
<lb/>bedarf keines Angriffs, z. B. als Anspeien. Beide Vergehen unter- 
<lb/>scheiden sich also immer noch dadurch, daß das Eine ehrenkränkende,
<lb/>das Andere einen Angriff bildende Tätlichkeiten zum Thatbestande
<lb/>erfordert.

<lb/>In jeder Beziehung erscheint die in Theorie und Praxis über- 
<lb/>wiegend zur Geltung gelangte Ansicht gerechtfertigt, daß die zum
<lb/>Zwecke des Angriffs wider den Beamten unternommene Thätlichkeit
<lb/>mit der Absicht des Widerstandes oder der Abwehr gegen die Amts- 
<lb/>ausübung nicht nothwendig verbunden sein müsse. Oppenhosf zu
<lb/>§. 113 Z. 44; John in v. Holtzendorff Straft. III. S. 125;
<lb/>Schwarze Comment. S. 355; Berner Str. S. 372 (2. Ausl.)
<lb/>S. 358 (1. Aufl.).

<lb/>Ob der thätliche Angriff wider den Beamten auch der Be- 
<lb/>ziehung auf eine bestimmte Amtshandlung entbehren dürfe, kann
<lb/>hier unerörtert bleiben, da die Angeklagten schon vor dem in's Werk
<lb/>gesetzten Angriffe dem in einer Amtshandlung begriffenen Polizei- 
<lb/>sergeanten im Wortstreite gegenüberstanden und da deßhalb eine
<lb/>Beziehung auf dieselbe Amtshandlung dem Ihätlichen Angriffe jeden- 
<lb/>falls zuzuschreiben ist.
</p>

         </div>
         <pb facs="2173686_2700+1875_0327.tif"
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              n="XXII.">
            <head>
               <title level="a" type="main">Das Reichsstrafgesetzbuch in seinem Verhältniß zur Religion</title>
            </head>
            <byline>
               <docAuthor ana="Meves, ...">Von Herrn Appell.-Rath Meves zu Insterburg</docAuthor>
            </byline>
      
      
      
            <!-- Case 1: ocr of page 2173686_2700+1875_0327--><p/>
            <p>

               <lb/>XXII.
</p>
            <p>

               <lb/>Pas Weichsstrafgesehöuch in seinem Verhältnis;
<lb/>zur Wetigion.

<lb/>Von Appell.-Rath Meves zu Insterburg.

<lb/>Der elfte Abschnitt des Reichsstra-fgesetzbuchs führt die Ueber-
<lb/>schrift: „Vergehen, welche sich auf die Religion beziehen," eine Ueber-
<lb/>schrift, die Zwar in Folge der Unbestimmtheit der gewählten Aus- 
<lb/>drücke nicht erkennen läßt, welchen besonderen Character die von den
<lb/>ihr subsumirten Vorschriften bedrohten strafbaren Handlungen haben,
<lb/>die jedoch einen ausreichenden Anhalt für die Annahme gewährt,
<lb/>daß der Inhalt des Abschnittes sich mit der Festsetzung und Be- 
<lb/>stimmung derjenigen Grenzen beschäftigt, innerhalb deren der Staat
<lb/>der Religion seinen schützenden und strafenden Arm leiht. Die
<lb/>Vorschriften dieses Abschnitts sind sonach als sedes materiae für
<lb/>die Lösung und Entscheidung der Frage anzusehen, in welchem
<lb/>Verhältniß nach den Intentionen des Gesetzes der Staat zur Religion
<lb/>steht und wie weit er mit seiner Gewalt für sie einzutreten hat.

<lb/>Die Gebiete beider find begrifflich weit von einander getrennt
<lb/>und können in eine Concurrenz oder einen Conflict mit einander
<lb/>nicht treten; denn während die Staatsgewalt das Feld ihrer Thätig-
<lb/>keit in dem Kreise der nach außen sich geltend machenden Thatsachen
<lb/>und in dem Schutze der Rechte und Rechtsverhältnisse der Staats- 
<lb/>bürger findet, ist die Herrschaft der Religion auf das innere, das
<lb/>geistige Leben des Menschen beschränkt. Da jedoch das Wesen und
<lb/>die Natur des Glaubens nach lebendiger Darstellung ringt und

<lb/>Der Gerichtssaal. XXVII. Band. 21
</p>
            <pb facs="2173686_2700+1875_0328.tif"
                n="322"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_2700+1875_0328--><p/>
            <p>

               <lb/>322 Das Reichsstrafgeseßbuch in seinem Verhältnis zur Religion.

<lb/>deßhalb Ln nach außen tretenden Formen und Gestaltungen auftritt,
<lb/>so erweitert sich das Gebiet derselben und umfaßt auch diese Er- 
<lb/>scheinungen, die man mit dem Ausdruck „Cultus" zu bezeichnen
<lb/>pflegt.

<lb/>Da nun der Staat mit seinen Gewaltmitteln dem Geistesleben
<lb/>gegenüber machtlos ist, so kann seine Aufgabe in seinem Verhältniß
<lb/>zur Religion nur darin bestehen, ihr seinen Schutz nicht zu versagen,
<lb/>wenn es darauf ankommt, das innere Leben in äußeren Formen
<lb/>zum Ausdruck zu bringen, wenn es also gilt, ihr die Möglichkeit
<lb/>einer ungestörten Ausübung des Cultus zu gewährleisten.

<lb/>Allerdings sind diese Grundsätze nicht stets maßgebend gewesen,
<lb/>noch sind sie es jetzt überall: vielmehr hat das Verhältniß der
<lb/>Religion zum Staat schon die verschiedensten Gestalten angenommen,
<lb/>und ist sie oft nicht bloß ein Pfeiler für die Existenz des Staates
<lb/>gewesen, sondern hat, die natürlichen Grenzen ihrer Macht ver- 
<lb/>wischend, eine dominirende Stellung ihm gegenüber eingenommen,
<lb/>eine Stellung, welche dann auch für den Umfang des ihr vom
<lb/>Staate zu gewährenden Schutzes ihr Gewicht einsetzte. Wo jedoch
<lb/>das richtige Verhältniß zwischen beiden Gewalten hergestellt ist,
<lb/>da wird auch der Staat, weil er in der Religion eine seiner
<lb/>Lebensbedingungen anerkennt, der Pflicht sich nicht entschlagen dürfen,
<lb/>ihr, soweit seine Macht reicht, und so weit sie sich durch die Aus- 
<lb/>übung ihres Cultus nach außen hin geltend macht, schützend zur
<lb/>Seite zu stehen.

<lb/>Da die Verfassungsurkunde für das deutsche Reich keine deß-
<lb/>fallsigen Bestimmungen enthält, sind innerhalb desselben für die
<lb/>Abgrenzung beider Gewalten die Landesgesetze für jeden einzelnen
<lb/>Staat maßgebend. Dennoch aber hat das Reichsstrafgesetzbuch eine
<lb/>für alle Staaten gleiche Vorschrift aufgestellt. Sie hat dieselben
<lb/>im Ganzen und Großen dem Preußischen Strafgesetzbuch entnommen,
<lb/>bei deren Entstehung und Fassung die die Freiheit der Religions-
<lb/>Ausübung gewährleistende Bestimmung der Preußischen Verfassungs-
<lb/>Urkunde nicht ohne Einfluß gewesen ist.

<lb/>Die Forderung also, welche in jedem Staatswesen die Religion
<lb/>zuerst und vor allen Dingen an die Staatsgewalt stellt und zwar
<lb/>je nach dem Grade der Bildung des Volkes und nach dem Gewicht
</p>

            <pb facs="2173686_2700+1875_0329.tif"
                n="323"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_2700+1875_0329--><p/>
            <p>

               <lb/>Von Appell.-Rath Meves zu Insterburg. ZZ3

<lb/>und der Bedeutung ihrer Herrschaft bald in einem engeren, auf be- 
<lb/>stimmte Religionsgesellschaften beschränkten, bald in einem weiteren,
<lb/>diese Beschränkung mehr oder weniger beseitigenden Maße, zerfällt
<lb/>in zwei Theile, von welchen der eine sich auf die Möglichkeit der
<lb/>Ausübung des Cultus, also auf die Abwehr derjenigen Angriffe
<lb/>bezieht, welche die Freiheit dieser Ausübung zum Gegenstände haben,
<lb/>der andere aber den Schutz derjenigen Gegenstände betrifft, deren
<lb/>Benutzung in einem wesentlichen Zusammenhänge mit der Ausübung
<lb/>des Cultus steht, Gegenstände, welche entweder für diese erforderlich
<lb/>und ihr gewidmet sind, oder diejenige Verehrung genießen, deren
<lb/>Pflege zu den Zwecken dieser Ausübung gehört.

<lb/>Betrachten wir von diesem Gesichtspunkte aus das System des
<lb/>Reichsstrafgesetzbuchs, so fällt zunächst auf, daß neben der Vorschrift
<lb/>des 8- 167, welcher den Schutz der freien Religionsausübung über- 
<lb/>nimmt, im elften Abschnitt eine weitere allgemeine Bestimmung
<lb/>fehlt, welche die unberechtigten Angriffe gegen die zu jener Aus- 
<lb/>übung erforderlichen Gegenstände im Auge hat, und daß diese im
<lb/>sechsundzwanzigsten Abschnitte im §. 304 unter dem Rubrum „Sach- 
<lb/>beschädigung" ihren Platz gefunden. Es fällt ferner auf, daß auch
<lb/>diese Vertheilung nicht consequent und systematisch durchgeführt ist,
<lb/>vielmehr im 8» 168 die Zerstörung oder Beschädigung von Gräbern
<lb/>als eine auf die Religion sich beziehende That, dagegen die von
<lb/>Grabmälern als eine nach 8- 804 zu beurtheilende Sachbeschädigung
<lb/>angesehen wird. Man sollte meinen, daß wenn das Grab, als ein
<lb/>Aufbewahrungsort der Leiche, eine re8 religiös ist, auch dem Grab- 
<lb/>mal dieser Character nicht abgesprochen werden könnte, und daß
<lb/>die Auffassung John's*) keine unberechtigte sei, welcher dem 8- 168
<lb/>auch die Grabmäler zutheilen wollte.

<lb/>Es ist endlich auffallend, daß der 8- 168 die Leichen unter
<lb/>seinen Schutz stellt und ihr Wegnehmen mit Strafe bedroht, wäh- 
<lb/>rend der 8- 867 No. 1 das Wegnehmen einzelner Theile derselben
<lb/>behandelt, daß somit hier der Gesichtspunkt aufgegeben ist, der dort
<lb/>der Vorschrift und ihrer Stellung im System des Strafgesetzbuchs
<lb/>zu Grunde liegt.


<lb/>*) John, Entwurf zu einem Strafgesetzbuch für den Norddeutschen Bund
<lb/>S. 391.
</p>

            <pb facs="2173686_2700+1875_0330.tif"
                n="324"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_2700+1875_0330--><p/>
            <p>

               <lb/>324 Das Reichsstrasgesetzbuch in seinem Verhältniß zur Religion.


<lb/>Zur Aufklärung dieser anscheinenden Widersprüche und Jnconse-
<lb/>quenzen bietet die Entstehungsgeschichte der einzelnen Paragraphen
<lb/>keinen durchgreifenden Anhalt.

<lb/>Was zunächst die Ausscheidung der in den 8- 304 über- 
<lb/>nommenen Vorschrift aus dem elften Abschnitt betrifft, so ist es
<lb/>richtig, daß der wahre Character der That sie in das Gebiet der
<lb/>strafbaren Sachbeschädigung führt, und daß dieser Character keine
<lb/>Aenderung erleidet, wenn das Object der Handlung eine res
<lb/>sancta oder religiosa ist. Die vorsätzliche und rechtswidrige Zer- 
<lb/>störung eines Altars bleibt die Zerstörung einer der Kirchengemeinde
<lb/>gehörigen, also dem Thäter fremden Sache. Concurrirt mit der
<lb/>That eine auf Störung oder Hinderung der Religionsübung gerichtete
<lb/>Absicht, so erleidet sie zwar eine Erschwerung, nicht aber eine Aen- 
<lb/>derung ihrer Natur und ihres Wesens. Ihre Verweisung in die
<lb/>Reihe derjenigen Strafthaten, welche im 26. Abschnitte abgehandelt
<lb/>werden, ist nicht ungerechtfertigt.

<lb/>Ein Bruch dieses Princips ist zu Gunsten der Gräber erfolgt.
<lb/>In den Vorstadien der Berathung des Preußischen Strafgesetzbuchs
<lb/>veranlaßte die Frage nach der rechtlichen Qualificirung der Weg- 
<lb/>nahme von Leichen die eingehendsten Erörterungen. Die beiden
<lb/>Gesichtspunkte, von welchen aus sie zu betrachten , nämlich der des
<lb/>Diebstahls und der der Entweihung und Entheiligung des religiösen
<lb/>Friedens, standen einander gegenüber, bis es schließlich dem letzteren
<lb/>gelang, die Oberhand zu gewinnen*). Da die Verübung dieser Hand- 
<lb/>lung mit der Zerstörung des die Leiche enthaltenden Grabes con-
<lb/>eurrirend gedacht wurde, so erschien auch bei dieser That der her- 
<lb/>vorgehobene Grundgedanke einer Störung des religiösen Friedens
<lb/>vorherrschend und der der Sachbeschädigung nebensächlich. Aus
<lb/>diesen Erwägungen ordnete der §. 137 des Preußischen Straf- 
<lb/>gesetzbuchs neben den Angriffen gegen Leichen auch die gegen Gräber
<lb/>seinen Strafandrohungen unter, nicht aber auch die gegen Grab-
<lb/>mäler, bei welchen die Natur der Sachbeschädigung überwiegend
<lb/>blieb. Unter stillschweigender Anerkennung dieser Gründe hat das
<lb/>Reichsstrafgesetzbuch die Vorschrift des Preußischen 8- 137 über-
</p>
            <p>

               <lb/>:) cf. Goltdammer, Materialien zum Pr. St.G.B. Bd. II. S. 271.
</p>

            <pb facs="2173686_2700+1875_0331.tif"
                n="325"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_2700+1875_0331--><p/>
            <p>

               <lb/>Von Appell.-Rath Meves zu Insterburg.
</p>
            <p>

               <lb/>325
</p>
            <p>

               <lb/>nommen und nur die eine Aenderung getroffen, daß es die Weg- 
<lb/>nahme von Theilen einer Leiche dem 8- 367 überwies, eine Aenderung,
<lb/>zu welcher eine Kritik der preußisch-rechtlichen Vorschrift vom medi-
<lb/>cinisch-wissenschaftlichen Standpunkte aus den Anstoß gegeben hat.
<lb/>Sie ist bereits in dem gedruckten Entwurf vorgeschlagen worden
<lb/>und wird dort*) durch die Bemerkung gerechtfertigt, daß die aus
<lb/>wissenschaftlichem Interesse verübte Wegnahme eines Theiles der
<lb/>Leiche, wenn auch nicht ungestraft bleiben könne, so doch durch eine
<lb/>Geldstrafe genügend gesühnt werde und die schwere Strafe des
<lb/>Gefängnisses in keinem richtigen Verhältniß zu ihr stehe. Es mag
<lb/>dahin gestellt bleiben, ob diese Erwägungen sich für jeden Fall als
<lb/>stichhaltig erweisen, ob es namentlich immer nur wissenschaftliches
<lb/>Interesse gewesen, welches den Antrieb zur That gegeben, und ob
<lb/>sie — gleichsam nur als ein Standesdelict der Mediciner angesehen
<lb/>werden kann: es genügt dieser Rückblick auf die Entstehungs- 
<lb/>geschichte zur Rechtfertigung des Satzes, daß nur criminalpolitische
<lb/>Betrachtungen diese Abweichung von dem Princip veranlaßt und
<lb/>ermöglicht haben.

<lb/>Mit diesen Vorschriften zum Schutze der freien Religionsaus- 
<lb/>übung hat sich jedoch das Reichsstrafgesetzbuch nicht begnügt, sondern
<lb/>in den Nahmen des elften Abschnitts noch das gemeinrechtliche
<lb/>Delict der Blasphemie eingefügt, allerdings von einem geänderten
<lb/>Gesichtspunkte aus, ein Gesichtspunkt, welcher den revidirten, dem
<lb/>Reichstage zur Berathung vorgelegten Entwurf bewogen hatte, auch
<lb/>die Beleidigung des Andenkens Verstorbener als ein religiöses
<lb/>Delict anzusehen. In den Motiven**) wurde darauf hingewiesen,
<lb/>daß in dieser That weder eine Beleidigung des Verstorbenen, die
<lb/>unmöglich sei, noch eine gewöhnliche Beleidigung der Hinterbliebenen,
<lb/>sondern nur eine Verletzung der dem Gebiete der Religion ^rnge-
<lb/>hörenden Gefühle der letzteren für den Verstorbenen liege. Es hat
<lb/>jedoch der Reichstag dieser Auffassung nicht zugestimmt, den Character
<lb/>der That als eine Beleidigung der Hinterbliebenen für überwiegend
<lb/>erachtet und die Vorschrift dem Abschnitte über Beleidigungen über- 
<lb/>wiesen.

<lb/>*) cf. Motive zum gedruckten Entwurf S. 148. -
<lb/>cf. Motive zum revidirten Entwurf S. 97 ff.
</p>

            <pb facs="2173686_2700+1875_0332.tif"
                n="326"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_2700+1875_0332--><p/>
            <p>

               <lb/>326 Das Reichsstrafgesetzbuch in seinem Verhaltniß zur Religion.

<lb/>Es ist deßhalb der elfte Abschnitt auf die drei erwähnten Vor- 
<lb/>schriften beschränkt geblieben, von welchen die eine die religiöse Frei- 
<lb/>heit, die beiden anderen den religiösen Frieden im Staate gegen
<lb/>unbefugte Angriffe zu schützen bestimmt sind.

<lb/>Zwar enthält noch der §. 366 No. 1 eine Anordnung, welche
<lb/>in die hier behandelte Materie einschlägt, indem er Störungen der
<lb/>Sonntags- und Festtagsfeier zu hindern sucht: allein sein Funda- 
<lb/>ment sind locale Einrichtungen und Vorschriften, und entbehrt seine
<lb/>Bestimmung deßhalb eines allgemein gültigen Characters.

<lb/>Die erste Anordnung des elften Abschnitts, der 8. 166, be- 
<lb/>handelt

<lb/>Das Vergehen der Blasphemie.

<lb/>I.

<lb/>Bei jedem der Cultur sich nicht verschließenden Staate bildet
<lb/>das Strafrecht, soweit es durch die Strafgesetze zur Darstellung
<lb/>gelangt, nicht eine Zusammenhäufung willkürlicher Satzungen und
<lb/>beliebiger nach Art und Schwere dem Gutdünken des Gesetzgebers
<lb/>entflossener Strafandrohungen, sondern ist. der Ausdruck und gleich- 
<lb/>sam das Spiegelbild der jeweiligen Bildungsstufe des betreffenden
<lb/>Volkes. Als ein Kind des Geisteslebens desselben verkörpert es die
<lb/>allgemeinen zur Herrschaft gelangten Ideen über alle seine geistigen
<lb/>Güter. Der stete Fortschritt in der Bildung und geistigen Ent- 
<lb/>wickelung der Völker, mit welchem ein stetiger Wechsel ihrer An- 
<lb/>schauungen und Ideale Hand in Hand geht, bedingt daher auch
<lb/>vielfache Wandlungen des Strafrechts., Wandlungen, die sich voll- 
<lb/>ziehen bald in der Auffassung von der Strafwürdigkeit einzelner
<lb/>Handlungen, bald in der Definirung der als strafbar anerkannten
<lb/>That, bald endlich in der Art und Höhe der als Sühne der Straf-
<lb/>that gefundenen und gesetzten Strafandrohung.

<lb/>Eine derjenigen Materien, bei deren Ausbildung und Fort- 
<lb/>entwickelung sich die Richtigkeit dieser Betrachtung unschwer erkennen
<lb/>läßt, ist die der Gotteslästerung, auf welche innerhalb Deutschlands
<lb/>anfangs die das geistige Leben des Volkes beherrschende Macht der
<lb/>katholischen Kirche, später die wachsende Aufklärung, verbunden mit
<lb/>der nach Vervollkommnung ringenden Forschung und dem Bemühen,
</p>

            <pb facs="2173686_2700+1875_0333.tif"
                n="327"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_2700+1875_0333--><p/>
            <p>

               <lb/>Von Appell.-Rath Meves zu Insterburg. 327


<lb/>in die Tiefen der religiösen Lehren einzudringen, einen nicht un- 
<lb/>wesentlichen Einfluß ausgeübt haben.

<lb/>Schon das römische Kaiserrecht kannte das Verbrechen und
<lb/>legte, indem es seine Auffassung der Gottheit von den Anschauungen
<lb/>des Heidenthums noch nicht ganz losgelöst hatte, seinen Strafvor- 
<lb/>schriften gegen dasselbe den Gedanken zu Grunde, daß Gott durch
<lb/>die That nicht bloß beleidigt, sondern auch zur Rache angereizt
<lb/>würde, und sein Zorn über den Frevel sich in den verschiedensten
<lb/>Landplagen äußere*). Mit der Ueberführung des römischen Rechts
<lb/>nach Deutschland fand auch diese Auffassung der That Eingang
<lb/>und blieb lange Zeit herrschend**), obwohl neben ihr der Gedanke
<lb/>nicht sowohl an einen zornigen und sich an der Gesammtheit rächen- 
<lb/>den, als vielmehr nur an einen beleidigten Gott mehr und mehr
<lb/>erstarkte.

<lb/>Aus den Glaubenssätzen der katholischen Kirche und in Folge
<lb/>ihres Einflusses auf das politische Leben der Staaten und ihre
<lb/>Gesetzgebungen entwickelte sich bald eine immer weiter um sich
<lb/>greifende Verallgemeinerung und Erweiterung des Begriffs der
<lb/>„Gotteslästerung". Anfangs nur eine Lästerung der Gottheit selbst
<lb/>umfassend, treten nach und nach neben diese und die Person Christi
<lb/>in den Kreis des Thatbestandes die Jungfrau Maria, die Schaar
<lb/>der Engel und die Zahl der Heiliggesprochenen, und neben der
<lb/>directen Gotteslästerung bildete sich die indirecte (auch symbolische
<lb/>genannt) aus, welche den Schutz der der Gottheit oder den in
<lb/>göttlicher Verehrung stehenden Personen geweihten oder ihrem Cultus
<lb/>gewidmeten Gegenstände in sich begriff.

<lb/>Denselben Einflüssen ist auch die Entstehung und Ausrecht-
</p>
            <p>

               <lb/>*) cf. Nov. 77 cap. 1 §. 1. Jux yccp touxvtcc n’krjf.if.ts'ki^iuara
<lb/>xai xai xai, A(i^ui y&amp;vovTcti.


<lb/>**) R.P.O. v. 1530 Iit. I. §. 1: unnd itzt bey unsern Zeiten, als
<lb/>offenbahr ist, dergleichen viel und mancherley Plagen und Straff gefolgt —
<lb/>aus dem Wir die Straff Gottes billich bedenken skönigl. Satzung von Gottes- 
<lb/>lästerern v. 1495), dadurch Gott nicht allein gegen den Uebelthätern, sondern
<lb/>auch den Oberkeiten, die solches zu wehren schuldig seynd, und gedulten, zu
<lb/>den Werken des. Zorns und erschröcklicher zeitlicher und ewiger Straff
<lb/>bewegt wird.
</p>

            <pb facs="2173686_2700+1875_0334.tif"
                n="328"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_2700+1875_0334--><p/>
            <p>

               <lb/>328 Das Reichsstrafgesetzbuch in feinem Verhältniß zur Religion.


<lb/>erhaltung der schweren und exorbitanten Strafen zuzuschreiben, mit
<lb/>welchen neben den von der Kirche verhängten*) das Verbrechen
<lb/>bedroht wurde, Strafen, die noch im vorigen Jahrhundert in der
<lb/>eonZtitutio criminalis Theresiana ihren Wiederhall fanden, indem
<lb/>diese dem Gotteslästerer lebendige Verbrennung, verbunden mit der
<lb/>Verschärfung des Ausreißens der Zunge oder des Abhauens der
<lb/>Hand, je nachdem jene oder diese das Mittel zur That gewesen,
<lb/>androhte **).

<lb/>Eine Wendung in der bisherigen Grundidee und gleichzeitig
<lb/>auch dem entsprechend in der Strafandrohung brachte im Jahre 1787
<lb/>das Josephinische Gesetzbuch. Nach ihm ist Gott ein viel zu erhabenes
<lb/>Wesen, als daß ein Mensch mit gesunden Sinnen daran denken
<lb/>könne, ihn zu lästern. Es behandelte daher den Gotteslästerer einem
<lb/>Wahnsinnigen gleich ***).

<lb/>Dieser dem Zeitgeist vorangeeilten und daher zur Volksthüm-
<lb/>lichkeit nicht gelangten Gesetzgebung folgte das Preußische Allge- 
<lb/>meine Landrecht, das im 8- 217. II, 20 bestimmte, daß derjenige,
<lb/>welcher durch öffentlich ausgestoßene grobe Gotteslästerungen zu
<lb/>einem gemeinen Aergerniß Anlaß gebe, auf zwei bis sechs Monate
<lb/>in das Gefängniß gebracht und dort über seine Pflichten und die
<lb/>Größe seines Verbrechens belehrt, auch nach ausgestandener Strafe
<lb/>von einem Lehrer seiner Religionspartei nochmals an die Schwere
<lb/>seiner That erinnert und dann zur Abbitte vor der Gemeinde an- 
<lb/>gehalten werden solle. In dem Grundgedanken dieser Vorschrift
<lb/>ist es schon nicht mehr die Idee der Strafbarkeit der Gotteslästerung
<lb/>an sich, die zur Geltung gebracht ist, wird schon nicht mehr die
<lb/>That allein in ihrer Beziehung zwischen dem Thäter und der Gott- 
<lb/>heit als strafbar angesehen, sondern es mischt sich in sie die Auf- 
<lb/>fassung, daß die Strafbarkeit erst durch das Verhältniß der That
</p>
            <p>

               <lb/>*) cf. Decret. Greg. Lib, V. tit, 25. De maledictis Gap. 11. Hie.
<lb/>ponitur poena blasphematis Deum vel aliquem sanctum et maxime
<lb/>virginem gloriosissimam.


<lb/>**) Berner, die Strafgesetzgebung in Teutschland S. 14 ff.


<lb/>***) cf. Mittermaier, Lehrbuch des peinlichen Rechts von Feuerbach.
<lb/>Note V. zu §. 303.
</p>

            <pb facs="2173686_2700+1875_0335.tif"
                n="329"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_2700+1875_0335--><p/>
            <p>

               <lb/>Von Appell.-Rath Meves zu Insterburg. ZZg


<lb/>zu Anderen und durch ihre Einwirkung aus den Glauben und die
<lb/>religiösen Gefühle Dritter entstehe.

<lb/>Diese Anschauungsweise brach sich weitere Bahnen und liegt
<lb/>auch der Feuerbach'schen Theorie von der „mittelbaren Injurie" zu
<lb/>Grunde*). Davon ausgehend, daß überhaupt nur diejenige Hand- 
<lb/>lung in das Bereich des Strafgesetzes falle, welche eine Rechtsver- 
<lb/>letzung in sich schließe, und daß die Gottheit als mit menschlichen
<lb/>Rechten ausgestattet nicht angesehen werden dürfe, sah Feuerbach
<lb/>in der Lästerung derselben eine gegen die Gemeinschaft derjenigen
<lb/>Gläubigen, welche die gelästerte Gottheit verehrten, gerichtete Be- 
<lb/>leidigung und somit eine die Rechte dieser verletzende Handlung.

<lb/>Dieser Lehre folgten die Gesetzbücher der meisten deutschen
<lb/>Staaten, von denen einige, wie das Oldenburgische, das Württem-
<lb/>bergische, das Badenische der Gotteslästerung überhaupt nur gedachten
<lb/>unter der Rubrik der Verspottung und Lästerung von Gegenständen
<lb/>der Verehrung der Religionsgesellschaften. Anders das Sächsische
<lb/>und das Braunschweigische. Sie stellten dieselbe als ein eigenes
<lb/>Delict auf, brachten es jedoch in ausdrückliche Verbindung mit einem
<lb/>durch es gegebenen öffentlichen Aergernisse**).

<lb/>Ihnen schloß sich das Preußische Strafgesetzbuch vom 14. April
<lb/>1851 an. Nachdem in den langjährigen Vorberathungen zu dem- 
<lb/>selben die Aufnahme einer die Gotteslästerung betreffenden Straf -
<lb/>vorschrist viel Streit veranlaßt hatte, gelangte schließlich der Ge- 
<lb/>sichtspunkt zur Geltung***), daß der Angriff auf die sittliche und
<lb/>moralische Ordnung des Staates als eines christlichen, sobald er in
<lb/>der Handlung gefunden werden müsse, nicht straflos bleiben könne.
<lb/>Nicht sowohl die durch sie begangene Sünde, als vielmehr die Art
</p>
            <p>

               <lb/>*) Feuerbach, 1. c. §. 304.


<lb/>**) Noch weiter ging der Code Napoleon, der auf der Grundlage des
<lb/>durch die Revolution geschaffenen Zustandes die völlige Freiheit der Religions-
<lb/>culten anerkannte und sich — Code penal 1. 111. 5. IV. §. 8 — mit Straf- 
<lb/>vorschriften gegen die Hinderung oder Störung der freien Ausübung der
<lb/>Religionen begnügte. Er hatte dadurch eine Lücke gelassen, die sehr bald
<lb/>zu den Gesetzen vom 17. Mai 1819 (Art. 8) und 25. März 1822 (Art. 1)
<lb/>führte.


<lb/>***) cf. Goltdammer, Materialen. Bd. 11. S. 263.
</p>

            <pb facs="2173686_2700+1875_0336.tif"
                n="330"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_2700+1875_0336--><p/>
            <p>

               <lb/>330 Das Reichsstrafgesetzbuch in seinem Verhältnis zur Religion.

<lb/>ihrer Begehung und das durch sie gegebene Aergerniß sollte durch
<lb/>die Bestimmung, daß strafbar sei, wer öffentlich in Worten, Schriften
<lb/>oder anderen Darstellungen Gott lästere, getroffen werden.

<lb/>Von den beiden Gedanken, von. welchen somit das Preußische
<lb/>Strafgesetzbuch ausgegangen, ist es weniger der erstere, der den
<lb/>Angriff gegen die Ordnung des Staates betonte, sondern mehr der
<lb/>zweite, auf welchem die Vorschrift des Reichsstrafgesetzbuchs beruht,
<lb/>und den es noch präciser zum Ausdruck bringt durch die Fassung:
<lb/>„Wer ein Aergerniß gibt". Auch in ihm ist sonach nicht die That
<lb/>selbst Grund und Veranlassung zur Strafe, nicht die Verletzung
<lb/>der religiösen Gesetze und das Zerreißen des Verhältnisses zwischen
<lb/>dem Thäter und seinem Gotte das strafbare Moment, sondern das
<lb/>öffentliche Aergerniß, welches durch die That gegeben wird, und
<lb/>die Beleidigung der religiösen Gefühle Anderer.

<lb/>Gegen diese Auffassung des Gesetzes sind die verschiedensten
<lb/>Angriffe gerichtet worden. Die Einen halten den gebotenen Straf-
<lb/>schutz für unzureichend, die Anderen ihn für überflüssig. Jene
<lb/>fordern die Anerkennung der Religion als einer sittlichen Macht,
<lb/>welche ein Hauptpfeiler staatlicher Ordnung sei, und verlangen als
<lb/>ein Zeichen und eine nothwendige Folge dieser Anerkennung ein
<lb/>Strafgesetz, das die Religion und ihre Hauptlehre selbst und nicht
<lb/>bloß das religiöse Gefühl der Gläubigen in seinen Schutz nimmt.
<lb/>Diese dagegen meinen, daß die Religion dieses Schutzes nicht be- 
<lb/>dürfe, es vielmehr schlimm stehe um den Glauben, wenn er des
<lb/>strafenden Armes des Staates nicht entbehren könne, daß es aber
<lb/>andererseits auch nicht Sache des Staates sei, etwas Anderes, als
<lb/>Rechte und namentlich Gefühle und Ansichten seiner Staatsbürger
<lb/>zu vertheidigen. Sie meinen, daß ein Angriff gegen die Religion,
<lb/>also gegen die Glaubenssätze dieser oder jener Religionsgesellschaft,
<lb/>Rechte irgend Jemandes nicht verletze, da Meinungen und Gefühle
<lb/>als staatlich zu schützende Rechte ebensowenig anzusehen seien, wie
<lb/>andere innere Vorgänge im Menschen, z. B. Mitleid, Aerger u. dgl.
<lb/>Man strafe nicht denjenigen, der öffentlich einen Andern schlage,
<lb/>deßhalb, weil seine That das Gefühl der Zuschauer verletze und
<lb/>ihr Mitleid für den Geschlagenen wach rufe, könne also auch den
<lb/>mit Strafe nicht bedrohen, der durch sein Handeln den religiösen
</p>

            <pb facs="2173686_2700+1875_0337.tif"
                n="331"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_2700+1875_0337--><p/>
            <p>

               <lb/>Von Appell.-Rath Meves zu Insterburg. 331


<lb/>'s

<lb/>Gefühlen seiner Mitbürger zu nahe trete. Soweit dieses Handeln
<lb/>den Rechten Anderer Abbruch thue, soweit es den Ansprüchen
<lb/>derselben auf Anerkennung von Rechten entgegentrete, aber auch
<lb/>nur soweit sei der Staat zum Schutz verpflichtet.

<lb/>Beide Angriffe gehen zu weit. Es kann wohl der Wunsch des
<lb/>Staates sein, daß jeder Staatsangehörige die Lehren der Religion
<lb/>achte und ihre Vorschriften befolge, nicht aber ist es seine Pflicht,
<lb/>ihn durch Strafen dahin zu führen, daß er ihnen nachlebe. Mangelt
<lb/>ihm eine religiöse Grundlage derartig, daß er durch Worte oder
<lb/>Handlungen die Glaubenssätze herabzuziehen im Stande ist, so kann
<lb/>der Staat ihn durch Zwangsmaßregeln nicht zu einem religiösen
<lb/>Menschen machen. Sein. Verhältniß zu den Gegenständen religiöser
<lb/>Verehrung gehört seinem geistigen Leben an und ist kein Theil der
<lb/>allgemeinen staatlichen Ordnung. Diese aber und nicht bloß Rechte
<lb/>seiner Angehörigen gegen Zuwiderhandlungen und Verletzungen zu
<lb/>schützen, ist die Aufgabe des Staates. Zu ihr zählt die Achtung
<lb/>vor den religiösen Ansichten und Gefühlen der Mitbürger, Gefühle,
<lb/>deren Vorhandensein eine Grundlage der Existenz des Staates bildet,
<lb/>und deren Verletzung einen Bruch des allgemeinen, öffentlichen
<lb/>Friedens herbeizuführen geeignet ist. Den Einwurf, daß es über- 
<lb/>haupt nicht Sache des Staates sei, Meinungen und Ansichten in
<lb/>seinen Schutz zu nehmen und sich zum Richter aufzuwerfen über
<lb/>die Richtigkeit und Wahrheit derselben, widerlegt einesteils die
<lb/>Erwägung, daß er nicht einen einseitigen Standpunkt vertheidigt,
<lb/>sondern gleichmäßig die religiösen Gefühle Aller derer im Auge
<lb/>behält, welche einen Gott verehren, eine Einschränkung, die ihm
<lb/>durch seinen Character als christlicher Staat auferlegt wird: andern-
<lb/>theils der Hinweis auf die §§. 183. 184. R.St.G.B., in welchen
<lb/>ohne Rücksicht auf den Eintritt einer Rechtsverletzung -die sittlichen
<lb/>Gefühle der Staatsangehörigen seinem Strafschutz unterstellt sind.
<lb/>Und hat das allgemeine Sittlichkeitsgefühl eine Berechtigung, als
<lb/>eine Voraussetzung der staatlichen Ordnung angesehen und beachtet
<lb/>zu werden, um wie viel mehr ist dieß der Fall bei dem religiösen
<lb/>Gefühle! Wenn die Motive*) des R.St.G.B. zur Abwehr dieses
</p>
            <p>

               <lb/>3 ek. Motive zum gedr. Entw. S. 147.
</p>

            <pb facs="2173686_2700+1875_0338.tif"
                n="332"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_2700+1875_0338--><p/>
            <p>

               <lb/>332 Das Reichsstrafgesehbuch in seinem Verhältniß zur Religion.


<lb/>Angriffs ausführen, daß jede Gotteslästerung eine Verletzung des
<lb/>religiösen Gefühls Anderer enthalte, und daß dieses Gefühl schon
<lb/>darum auf den Schutz des Gesetzes Anspruch machen dürfe, um
<lb/>nicht die Meinung aufkommen zu lassen, daß der Staat an der
<lb/>Erhaltung dieses Gefühls im Volke keinen Antheil nehme, dasselbe
<lb/>vielmehr als etwas Gleichgültiges betrachte, so drücken sie zwar im
<lb/>Allgemeinen den eben ausgeführten Gedanken aus, allein die ge- 
<lb/>gebene Motivirung genügt nicht, da ihr die Begründung fehlt,
<lb/>weßhalb der Staat jene Meinung nicht aufkommen lassen dürfe,
<lb/>da ihr der Hinweis fehlt auf die zu schützende allgemeine Ordnung
<lb/>und den öffentlichen Frieden.
</p>
            <p>

               <lb/>II.

<lb/>Theils sich stützend auf den Wortlaut des Art. 106*) der
<lb/>0.6.0., theils die durch die katholische Kirche und ihre Glaubens- 
<lb/>sätze geforderte Erweiterung des Thatbestandes benutzend hat das
<lb/>gemeine Recht das Delict der Gotteslästerung eingetheilt in eine
<lb/>blasphemia directa und indirecta (auch realis oder symbolica), je
<lb/>nachdem die That gegen Gott und die ihm gleichgestellten Gegen- 
<lb/>stände göttlicher Verehrung gerichtet ist, oder gegen die ihnen ge- 
<lb/>weihten oder ihrem Dienst gewidmeten Gegenstände. Die erstere
<lb/>hat es wiederum unterschieden in eine blasphemia attributiva und
<lb/>derogativa, eine Unterscheidung, die davon abhängt, ob die der
<lb/>Gottheit selbst beigelegten Eigenschaften, also sie selbst in ihrem
<lb/>Wesen angegriffen wird, oder nur das, was ihr zusteht, worunter
<lb/>die ihr gebührenden Ehren und die zur Ausübung ihres Cultus
<lb/>erforderlichen Einrichtungen und Gebräuche der Kirche verstanden
<lb/>werden.

<lb/>Diese Eintheilungen sind in mehr oder weniger engem An- 
<lb/>schlüsse an das gemeine Recht Grundlagen des Thatbestandes der
<lb/>Gotteslästerung geblieben, auch nachdem der Gesichtspunkt sich ge- 
<lb/>ändert hatte, von welchem aus das Delict als strafbar angesehen
<lb/>wurde. Sie sind daher auch in die meisten der deutschen Straf-
</p>
            <p>

               <lb/>*) Art. 106 sagt: so eyner Gott zumist, das Gott nit bequem ist,
<lb/>oder mit seinen Worten Gott, das im Zusteht, abschneidet u. s. w.
</p>

            <pb facs="2173686_2700+1875_0339.tif"
                n="333"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_2700+1875_0339--><p/>
            <p>

               <lb/>Von Appell.-Rath Meves zu Insterburg. ZZK


<lb/>gesetzbücher übergegangen, jedoch mit der Maßgabe, daß dieselben
<lb/>unter Vermeidung jedes Specialisirens*).nur die allgemeinen Normen
<lb/>aufstellten, nach welchen der Einzelfall zu beurtheilen blieb.

<lb/>Auch in dem Preußischen und in dem diesem nachgebildeten
<lb/>Reichsstrafgesetzbuche findet sich ein Anklang an die Theorien des
<lb/>gemeinen Rechts. Letzteres nämlich widmet der Blasphemie den
<lb/>8. 166 und theilt sie in drei Theile, von welchen der erste die
<lb/>Gotteslästerung — die blasphemia directa et attributiva —, dev
<lb/>zweite die Lästerung der Religionsgesellschaften und ihrer Einrich- 
<lb/>tungen und Gebräuche — die blasphemia directa, et derogativa —,
<lb/>der dritte die Beschimpfung der religiösen Versammlungsorte — die
<lb/>blasphemia indirecta, realis seu symbolica — behandelt.

<lb/>Das Vergehen der Gotteslästerung ist in folgende Formel
<lb/>gekleidet.

<lb/>Wer dadurch, daß er öffentlich in beschimpfenden Aeußerungen
<lb/>Gott lästert, ein Aergerniß gibt.

<lb/>Der Thatbestand erfordert sonach:

<lb/>1. eine Lästerung Gottes. Hier herrscht Streit darüber, welchen
<lb/>Umfang der Begriff „Gott" hat. Von der weiten Ausdehnung
<lb/>der blasphemia directa des gemeinen Rechts, welche neben die
<lb/>Gottheit nicht allein die Person Christi, sondern auch die der Jung- 
<lb/>frau Maria, die der Engel und sogar die der Heiligen stellte, hat
<lb/>das Reichsstrafgesetzbuch sich losgesagt und als das Object der That
<lb/>nur Gott anerkannt. Aus dieser Abweichung von der Lehre des
<lb/>gemeinen Rechts und aus dem Wortlaut wird gefolgert**), daß
<lb/>das Wort „Gott" in seiner eigentlichsten Bedeutung aufzufassen,
<lb/>unter Ausschluß der Trinitätslehre nur aus die Person Gottes (des
<lb/>Vaters) zu beziehen und daher eine Lästerung Christi nicht als eine
<lb/>Gotteslästerung anzusehen sei. Die entgegengesetzte Ansicht hat in
</p>
            <p>

               <lb/>*) Von den neueren Gesetzbüchern ist es hauptsächlich das Sardinische,
<lb/>dessen Beseitigung die italienische Regierung zur Zeit durch Schaffung eines
<lb/>einheitlichen Strafgesetzbuchs anstrebt, welches in den Art. 159—169 die
<lb/>einzelnen Fälle speeiell hervorhebt und z. B. den, der die Hostie mit Füßen
<lb/>tritt, mit der Todesstrafe bedroht.


<lb/>**) cf. Schwarze, Commentar zu §. 166 — Wahlberg, in v. Holtzen-
<lb/>dorff's Handbuch Bd. 3 S. 267.
</p>

            <pb facs="2173686_2700+1875_0340.tif"
                n="334"
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            <p>

               <lb/>334 Das Reichsstrafgesetzbuch in seinem Verhältniß zur Religion.

<lb/>der Preußischen Judicatur*) Geltung erlangt, welche den Satz
<lb/>vertheidigt, daß der Begriff „Gott" auch die Person Christi um- 
<lb/>fasse. In der Entscheidung vom 15. Februar 1873 wird derselbe
<lb/>näher dahin begründet, daß das Strafgesetzbuch bei dem Gebrauch
<lb/>des Wortes „Gott" nicht an philosophische Begriffsbestimmungen
<lb/>über das höchste Wesen gedacht, sondern ihm den Sinn untergelegt
<lb/>habe, den alle im Deutschen Reiche anerkannten Religionsgesellschaften
<lb/>mit ihm verbinden. Da nun nach christlicher Dogmatik unter dem
<lb/>Begriffe „Gott" auch Christus allein verstanden werden könne,
<lb/>so sei eine Lästerung Christi auch eine Gotteslästerung.

<lb/>Allerdings gehört die Lehre von der göttlichen Natur in Christo
<lb/>nicht bloß zu dem evangelischen Glaubensbekenntniß, sondern ist
<lb/>auch ein Theil des von den Synoden zu Nicaea und Constantinopel
<lb/>aufgestellten katholischen Symbols**), und wird von den Anhängern
<lb/>dieser Bekenntnisse Christus als „Gott der Sohn" verehrt. Wenn
<lb/>jedoch die Entscheidung darauf Werth legt, daß der Begriff nur
<lb/>aus den Glaubenslehren der vom Staate anerkannten Religions-
<lb/>gesellschaften zu erläutern sei, so findet sich, für diese Ansicht kein
<lb/>thatsächlicher Anhalt in den Worten des Gesetzes. Das religiöse
<lb/>Gefühl eines jeden Gläubigen, sollte er auch Mitglied einer nicht
<lb/>ausdrücklich anerkannten Religionsgesellschaft sein, soll soweit An- 
<lb/>spruch auf den staatlichen Schutz haben, daß der von ihm verehrte
<lb/>Gott nicht ungestraft gelästert wird. Nur deßhalb und, weil die
<lb/>Bekenner des christlichen Glaubens Christum als Gott anerkennen
<lb/>und verehren, erscheint die in jener Entscheidung gebotene Ansicht
<lb/>die allein richtige.

<lb/>2. Die Lästerung soll erfolgen in beschimpfenden Aeußerungen.
<lb/>In dem dem Reichstage vorgelegten Entwürfe fehlte eine nähere
<lb/>Beschreibung der Lästerung, und ist der Zusatz „in beschimpfenden
<lb/>Aeußerungen" erst bei der Berathung des §. auf Grund eines
<lb/>Amendements des Abgeordneten Lasker ausgenommen worden***).


<lb/>*) Erkenntniß des Ober-Tribunals vom 13. Mai 1848 — Oppenhoff,
<lb/>Rechtsprechung des Ober-Tribunals, Bd. 9 S. 323 — Erkenntniß des
<lb/>Ober-Appellationsgerichts vom 15. Februar 1873 — 1146. Bd. 14 S. 143.


<lb/>**) cf, Richter, Kirchenrecht S. 446.


<lb/>***) Stenogr. Bericht S. 640.
</p>

            <pb facs="2173686_2700+1875_0341.tif"
                n="335"
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            <p>

               <lb/>Von Appell -Rath Meves zu Insterburg. ZZg

<lb/>Der Zweck desselben ist nach der Begründung des Antragstellers
<lb/>— wenn wir den Sinn seiner Rede richtig erfaßt haben — ein
<lb/>doppelter, indem einesteils durch ihn leichtfertige Redensarten,
<lb/>die gang und gäbe seien, ohne daß der Sprechende Arges dabei
<lb/>denke, und ohne daß ein kränkender Wille zur Erscheinung komme,
<lb/>von dem Thatbestande der Gotteslästerung ausgeschlossen und andern-
<lb/>theils die Grenze der Strafbarkeit so bestimmt markirt werden sollte,
<lb/>daß bei der Beurtheilung der That der Strafrichter auch in den
<lb/>religiös aufgeregtesten Zeiten nicht zu Zweifeln gelangen könne.
<lb/>Schütze*) zieht hieraus den Schluß, daß durch die Annahme des
<lb/>Amendements Seitens des Reichstages auch kritische Erörterungen
<lb/>und wissenschaftliche Untersuchungen über den Begriff und das
<lb/>Wesen der Gottheit von der Furcht befreit würden, als Gottes- 
<lb/>lästerungen angesehen zu werden.

<lb/>Was ist denn aber unter dem Worte „lästern" zu verstehen?
<lb/>Abgesehen von seiner sprachlichen Entstehung erfüllt auch nach dem
<lb/>gewöhnlichen Sprachgebrauch nicht schon jeder Mißbrauch, der mit
<lb/>dem Namen Gottes getrieben wird, nicht schon die fast unbewußte
<lb/>Benutzung desselben bei dem Ausstößen von Flüchen seinen Begriff,
<lb/>sondern nur die vorsätzliche Herabziehung und Entwürdigung Gottes.
<lb/>Hält man diesen Begriff und seine Begrenzung fest — und daß
<lb/>der Richter dieß gethan haben würde, dem durfte man mit Ver- 
<lb/>trauen entgegensetzen — so wird der vom Reichstag beliebte Zusatz
<lb/>entweder eine Tautologie, da sein Sinn schon einen genügenden
<lb/>Ausdruck durch das Wort „lästern" gefunden, dem man vielleicht
<lb/>noch, um jede erweiternde Interpretation auszuschließen, das Wort
<lb/>„vorsätzlich" hätte beifügen können, oder er schränkt die That in
<lb/>Grenzen ein, deren Enge schwer zu rechtfertigen ist. Muß nämlich
<lb/>das Gewand, in welchem die Gotteslästerung auftritt, nach dem
<lb/>Maßstabe geprüft und beurtheilt werden, den der Begriff „Be- 
<lb/>schimpfen" bietet, müssen also die Aeußerungen, um die Grenzen
<lb/>des Nichtstrafbaren zu überschreiten, in Ausdrücken geschehen, die
<lb/>auch für Menschen zweifellos beleidigend sind, so wird einerseits —
<lb/>wie v. Kirchmann**) mit Recht hervorhebt — die Erhabenheit

<lb/>cf. Schütze, Lehrbuch des deutschen Strafrechts S. 345.

<lb/>**J v. Kirchmann, Commentar zum St.G.B. zu §. 166.
</p>

            <pb facs="2173686_2700+1875_0342.tif"
                n="336"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_2700+1875_0342--><p/>
            <p>

               <lb/>336 Das Reichsstrafgesehbuch in seinem Verhältniß zur Religion.


<lb/>Gottes mit menschlichem Maße gemessen und in die kleinlichen Ver- 
<lb/>hältnisse des Menschen herabgezogen, anderseits aber entgehen dem
<lb/>strafenden Arme der Gerechtigkeit eine große Anzahl von Lästerungen,
<lb/>welche in der Form des Spottes, der Travestie, der Verhöhnung
<lb/>u. s. w. begangen, das Gefühl der Gläubigen auf das Empfind- 
<lb/>lichste verletzen, durch ihre pikante und witzige Form Verbreitung
<lb/>finden und daher am geeignetsten sind, die religiöse Grundlage des
<lb/>Staates zu untergraben*).

<lb/>Von diesem Gesichtspunkte aus erscheint die Vorschrift des §.,
<lb/>der ja der Vorwurf einer Tautologie nicht gemacht werden darf,
<lb/>als eine zu große Beschränkung des Begriffs der Gotteslästerung,
<lb/>die auch durch die Criminalpolitik nicht gerechtfertigt, sondern repro-
<lb/>birt wird.

<lb/>Ein weiteres Bedenken bietet sie dadurch, daß sie nur der
<lb/>„Aeußerungen" gedenkt. Mag man dieses Wort auch in seiner
<lb/>weitesten Ausdehnung auffassen, so wird man unter ihm doch
<lb/>niemals, ohne ihm einen widernatürlichen Zwang anzuthun, das- 
<lb/>jenige verstehen können, was das Preuß. St.G.B. im 8- 135
<lb/>durch das Wort „Darstellungen" ausdrückte**). Der aus dieser
<lb/>Fassung gezogene Schluß, daß eine Gotteslästerung in dem
<lb/>vom Gesetz gemeinten Sinne, also eine Verletzung der reli- 
<lb/>giösen Gefühle Anderer durch eine Beschimpfung der Gottheit, nicht
<lb/>anders als durch Aeußerungen begangen werden könne, ist ein
<lb/>unrichtiger. Zunächst steht ihm entgegen, daß das Preußische
<lb/>St.G.B. durch ausdrückliche Hervorhebung der Darstellungen neben
<lb/>den Aeußerungen die Möglichkeit einer Begehung der That
</p>
            <p>

               <lb/>*) Einen Beweis liefert das Erkenntnis des Sächsischen Ober-Appell.-
<lb/>Gerichts v. 15. December 1671 — Stenglein, Zeitschrift für Gerichtspraris
<lb/>Bd. 1. S. 276 —, welches zwar anerkannte, daß die Aeußerungen des An- 
<lb/>geklagten eine Lästerung Gottes enthielten, ihn herabwürdigten und ver- 
<lb/>ächtlich machten, dennoch aber sreisprach, weil die Fassung der Aeußerungen
<lb/>der beschimpfenden Form entbehrten.


<lb/>**) Schüße a. a. O. S. 345 versteht unter Aeußerungen das Wort,
<lb/>die Schrift, die Abbildung und die Darstellung. Eine Rechtfertigung dieser
<lb/>seiner Auffassung gibt er nicht, und scheint seine Erklärung mehr für das
<lb/>Preußische, als für das R.St.G.B. geeignet.
</p>

            <pb facs="2173686_2700+1875_0343.tif"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_2700+1875_0343--><p/>
            <p>

               <lb/>Von Herrn Appell.-Rath Meves zu Insterburg. ZZ?


<lb/>durch andere Mittel, als durch Aeußerungen anerkannte, und daß
<lb/>die religiösen Gefühle der Staatsangehörigen Preußens doch keine
<lb/>anderen und feineren waren,-als die der Einwohner des deutschen
<lb/>Reichs. Dann aber bleibt hervorzuheben, daß überhaupt beschimpfende
<lb/>Beleidigungen ebensogut und oft noch nachhaltiger begangen werden
<lb/>können durch Zeichen und durch Werke der Kunst, wie durch Aeuße- 
<lb/>rungen.

<lb/>Wenn trotz dieser auf der Hand liegenden Erwägungen das
<lb/>Reichsstrafgesetzbuch seinem Vorbilde, dem Preußischen St.G.B.
<lb/>nicht gefolgt ist, so muß diese Abweichung als eine bewußte und
<lb/>gewollte angesehen werden, und berechtigt auch die Entstehungs- 
<lb/>geschichte des Zusatzes „in beschimpfenden Aeußerungen" nicht zu
<lb/>der Behauptung, daß bei der Verfolgung des Zweckes, den Be- 
<lb/>griff des Lästerns zu präcisiren, an die zur Begehung möglichen
<lb/>Mittel der Darstellungen nicht gedacht worden sei.

<lb/>Jedenfalls sind nach dem Wortlaut des Gesetzes selbst die
<lb/>beschimpfendsten und das Gefühl der Gläubigen im höchsten Maße
<lb/>verletzenden Darstellungen Gottes z. B. durch Werke der Malerei
<lb/>oder Sculptur der Strafvorschrift nicht unterworfen, und um das
<lb/>Gesetz mit dem Leben in Einklang zu bringen, wird eine Inter- 
<lb/>pretation des Wortes „Aeußerungen" erfolgen müssen, die auch
<lb/>diese Fälle mit umfaßt, eine Interpretation, die dahin zu gehen
<lb/>hat, daß derartige Darstellungen Aeußerungen theils des Verfertigers,
<lb/>theils desjenigen sind, der dieselben veröffentlicht.

<lb/>Sicherlich ist diese Auslegung eine mehr als gezwungene, den- 
<lb/>noch aber besser, als eine, jene Darstellungen außerhalb des Straf- 
<lb/>gesetzes stellende Befolgung des Wortlautes des §.

<lb/>3. Die Lästerung muß öffentlich erfolgen und ein Aergerniß
<lb/>geben. Obwohl das Gesetz sich nicht der Wendung bedient, daß
<lb/>die Lästerung an sich geeignet sein müsse, ein Aergerniß zu geben,
<lb/>wird es dennoch von Vielen*) dahin ausgelegt, daß zur Recht-
</p>
            <p>

               <lb/>*) Z. B. Oppenhoff, Commentar, Ausgabe von 1871, Note 4 zu 8. 166,
<lb/>Rudorfs, Commentar zu §. 166, v. Kirchmann, Commentar zu §. 166, Wahl- 
<lb/>berg in v. Holtzendorff's Handbuch Bd. 3 S. 267,

<lb/>Der Gerichlssaal. XXVn. Band.
</p>
            <p>

               <lb/>22
</p>

            <pb facs="2173686_2700+1875_0344.tif"
                n="338"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_2700+1875_0344--><p/>
            <p>

               <lb/>338 Das Reichsstrafgesetzbuch in seinem Verhältnis zur Religion.

<lb/>fertigung einer Bestrafung der Nachweis eines stattgehabten Aerger-
<lb/>nisses nicht erforderlich sei, sondern die Qualität der Lästerung als
<lb/>einer solchen, die objectiv geeignet war, ein Aergerniß zu geben,
<lb/>genüge. Im Anschluß an die Annahmen der Preußischen Judicatur
<lb/>wird ausgeführt, daß von der subjectiven Auffassung der bei der
<lb/>Begehung der That Anwesenden deren Strafbarkeit nicht abhängen
<lb/>dürfe, da andernfalls z. B. die Lästerung Christi in einer Ver- 
<lb/>sammlung von Juden straffrei bleiben müßte. Diese Auslegung
<lb/>macht dem Gesetzgeber den Vorwurf, etwas Anderes gesagt und
<lb/>ein Anderes gemeint zu haben: entspräche sie aber seinen Intentionen,
<lb/>so bliebe die Frage zu untersuchen, nach welchem Maßstab die Qua- 
<lb/>lität der Aeußerung zu messen ist. Einestheis ist auch der Straf- 
<lb/>richter nur ein Mensch und deßhalb bei Gegenständen des Glaubens
<lb/>in seiner Auffassung durch seine religiösen Ansichten und die Tiefe
<lb/>seines Gefühles beeinflußt, so daß die That, die dem Einen zur
<lb/>Erregung eines Aergernisses geeignet erscheint, dem Anderen unver- 
<lb/>fänglich ist: andererseits würde ein starres Festhalten an dem für
<lb/>strafbar Erkannten ohne Berücksichtigung der näheren Umstände,
<lb/>unter welchen die That begangen, und des Bildungsgrades sowohl
<lb/>des Thäters wie der Zeugen der That, deren religiöse Gefühle
<lb/>verletzt werden könnten, der Gerechtigkeit nicht entsprechen. Wenn
<lb/>auch diese Schwierigkeiten an Schärfe verlieren durch den Zusatz
<lb/>„in beschimpfenden Aeußerungen", ein Zusatz, der dem subjectiven
<lb/>Ermessen eine gewisse Grenze setzt, so werden sie doch durch ihn
<lb/>nicht ganz beseitigt, da auch auf die Auslegung des Begriffs „Be- 
<lb/>schimpfung" das verletzte religiöse Gefühl nicht ohne Einwirkung
<lb/>bleiben kann und bleibt.

<lb/>Wenn somit auch zugegeben, daß jene Interpretation des Ge- 
<lb/>setzes die Gefahr beseitigt — wenn es eine solche im Sinne des
<lb/>§. 166 ist — Gdtt lästernde Aeußerungen, wenn sie vor Gesinnungs- 
<lb/>genossen gethan, ungestraft zu lassen, muß doch andererseits darauf
<lb/>hingewiesen werden, daß sie andere Schwierigkeiten und Unzuträg-
<lb/>lichkeiten erzeugt, und daß sie den Worten des Gesetzes Zwang
<lb/>anthut.

<lb/>Es ist daher keiy Wunder, daß auch die entgegengesetzte Auf- 
<lb/>fassung Vertheidiger findet, daß also die Forderung aufgestellt wird,
</p>

            <pb facs="2173686_2700+1875_0345.tif"
                n="339"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_2700+1875_0345--><p/>
            <p>

               <lb/>Von Appell.-Rath Meves zu Insterburg. ZZ9


<lb/>es müsse die Gotteslästerung, um strafbar zu sein, ein Aergerniß
<lb/>erregt haben*). Zu ihrer Rechtfertigung ist hervorzuheben, daß
<lb/>gestraft werden soll nicht die Beleidigung und Beschimpfung Gottes,
<lb/>sondern die durch die That erfolgte Verletzung und Beleidigung
<lb/>der religiösen Ansichten und Gefühle Anderer und zwar, da nur
<lb/>die That selbst, nicht auch deren weitere Verbreitung diese Folge
<lb/>gehabt haben muß, der bei Begehung der That Anwesenden. Ist
<lb/>nun die Religiosität dieser Personen der Art, daß sie durch die
<lb/>Aeußerung nicht verletzt wird, sonach die vom Gesetz als Bedingung
<lb/>der Strafbarkeit gedachten Folgen nicht eintreten, so ist für den
<lb/>Gesetzgeber kein Grund vorhanden, eine solche Verletzung zu fingiren
<lb/>und wegen derselben Strafen anzudrohen. Die vom Staate aner- 
<lb/>kannte und zur Grundlage seiner Einrichtungen dienende Religiosität
<lb/>der Staatsangehörigen ist nicht angegriffen, die staatliche Ordnung
<lb/>und der öffentliche Frieden werden nicht bedroht und liegt es daher
<lb/>auch nicht im Interesse der Criminalpolitik, derartige Aeußerungen
<lb/>zu strafen, wenn sie Anderen wahrnehmbar geworden sind, ohne
<lb/>ihnen ein Aergerniß gegeben zu haben. Ist dagegen unter den
<lb/>Zeugen der That auch nur Einer, der sich durch sie in seinen Ge- 
<lb/>fühlen verletzt fühlt, so genügt dieß zur Anwendbarkeit des Gesetzes.

<lb/>Die Gotteslästerung soll endlich nur dann strafbar sein, wenn
<lb/>ihre öffentliche Verübung Aergerniß gegeben hat. v. Kirch-
<lb/>mann**) meint, daß wenn sie überhaupt zur Erregung eines Aerger-
<lb/>nisses geeignet sein solle, sie öffentlich begangen sein müsse, und
<lb/>findet deßhalb in der Nebeneinanderstellung beider Ausdrücke eine
<lb/>Tautologie. Dieser gegen das Gesetz erhobene Vorwurf beruht auf
<lb/>falschen Voraussetzungen; auch eine nicht öffentlich, aber in Gegen- 
<lb/>wart Anderer verübte Lästerung Gottes kann Veranlassung zu einem
<lb/>Aergerniß geben, und hat der Gesetzgeber diese Möglichkeit nicht
<lb/>verkannt und deßhalb, da er jene beiden Ausdrücke, wie §. 360
<lb/>Ziffer 13 des St.G.B. beweist, nicht als synonym ansieht, die
</p>
            <p>

               <lb/>*) Ter Unterschied, den Schwarze (v. Holhendorff, Handbuch Bd. 3
<lb/>S. 322) bei Erläuterung des §. 183 zwischen Aergerniß geben und Aerger- 
<lb/>niß nehmen macht, ist zu fein, um Praktisch durchführbar zu sein.


<lb/>**) v. Kirchmann, Commentar zu §♦ 166.
</p>

            <pb facs="2173686_2700+1875_0346.tif"
                n="340"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_2700+1875_0346--><p/>
            <p>

               <lb/>340 Das Reichsstrafgesetzbuch in feinem Verhältniß zur Religion.


<lb/>Oeffentlichkeit der That ausdrücklich als Voraussetzung der Straf- 
<lb/>barkeit hervorgehoben.

<lb/>Der zweite Theil des §. 166 behandelt die Beschimpfung der
<lb/>Religionsgesellschaften, ihrer Einrichtungen und Gebräuche.

<lb/>Nicht mehr kommt es an auf eine Verletzung von Gefühlen
<lb/>Anderer: der Gesichtspunkt der verdeckten Beleidigung tritt zurück:
<lb/>und der directe und unmittelbare Angriff gegen Religionsgesell- 
<lb/>schaften als solche — nicht gegen ihre einzelnen Mitglieder wird
<lb/>Object der Strafvorschrift, die dahin lautet:

<lb/>„Wer öffentlich eine der christlichen Kirchen oder eine andere
<lb/>„mit Korporationsrechten innerhalb des Bundesgebietes be-
<lb/>„stehende Religionsgesellschaft oder ihre Einrichtungen oder
<lb/>„Gebräuche beschimpft."

<lb/>Das gemeine Recht zählte eine Schmähung der Kirche selbst
<lb/>nicht zur Blasphemie*), wohl aber die der Gegenstände ihrer Ver- 
<lb/>ehrung z. B. der Bibel, der Sakramente u. dgl. Die Erweiterung
<lb/>dieses Thatbestandes, die schon das Preußische Strafgesetzbuch kannte,
<lb/>steht wohl in einem ursächlichen Zusammenhänge mit dem Art. 12
<lb/>der Preuß. Verfassungsurkunde vom 31. Januar 1850. Ihr aber
<lb/>steht auch eine Verengerung der Grenzen des Delicts gegenüber,
<lb/>indem das R.St.G.B. nicht schon eine Schmähung oder Beleidigung
<lb/>zur Ausfüllung des Thatbestandes für genügend erachtet, sondern
<lb/>eine Beschimpfung fordert.

<lb/>Obwohl die Bedeutung dieses Wortes und sein Character klar
<lb/>in ihm ausgedrückt zu sein scheint, hat es dennoch bereits ver- 
<lb/>schiedene Auslegungen gefunden. In einem Erkenntnisse des Cas- 
<lb/>sationshofes zu Darmstadt vom 22. April 1873**) wird ausgeführt,
<lb/>daß der Ausdruck „beschimpfen" nicht bloß von sogenannten for- 
<lb/>mellen Injurien zu verstehen sei, sondern auch von Behauptungen
<lb/>verächtlich machender oder in der öffentlichen Meinung herabwür- 
<lb/>digender Thatsachen, daß jedoch derartigen Behauptungen der
<lb/>Character des Beschimpfens fehle, wenn sie auf Wahrheit beruhten.
<lb/>Es wird daher der Einwand der Wahrheit für zulässig erachtet und
</p>
            <p>

               <lb/>*) Cf. Feuerbach, Lehrbuch des peinlichen Rechts §. 304 ff.


<lb/>**) Cf. Stenglein, Zeitschrift, Bd. II. S. 315.
</p>

            <pb facs="2173686_2700+1875_0347.tif"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_2700+1875_0347--><p/>
            <p>

               <lb/>Von Appell.-Rath Meves zu Insterburg. Z41

<lb/>die Beweislast dem Thäter auferlegt, weil es zu den Erfordernissen
<lb/>des Thatbestandes nicht gehöre, daß der Thäter die Unwahrheit
<lb/>seiner Behauptungen gekannt haben müsse. Es wird also der Be- 
<lb/>griff des Beschimpfens schon durch die verläumderische Beleidigung
<lb/>in der gesetzlichen Definition und in dem Umfange des §. 186
<lb/>des St.G.B. für ausgefüllt erachtet. — Ein anderer Gerichtshof*)
<lb/>hielt die Beleidigung, welche in der Form der Travestie aus- 
<lb/>gesprochen werde, für ausreichend zur Anwendung des §. 166,
<lb/>stellte also das in der Travestie liegende Verspotten und Verhöhnen
<lb/>unter den Begriff des Beschimpfens.

<lb/>Beide Auffassungen dürften als richtige nicht anzuerkennen sein.
<lb/>Abgesehen davon, daß schon im täglichen Leben der Ausdruck „be- 
<lb/>schimpfen" nicht gleichbedeutend ist mit den Begriffen „beleidigen"
<lb/>und „verspotten", vielmehr einen durch seine Form schwereren und
<lb/>gewichtigeren Angriff gegen die Achtung und Ehre eines Andern be- 
<lb/>zeichnet, steht ihnen auch die Entstehungsgeschichte des 8. entgegen.

<lb/>Das preußische Strafgesetzbuch schrieb in 8. 135 vor:

<lb/>„Wer öffentlich eine der christlichen Kirchen u. s. w. ver-
<lb/>„spottet oder in einer Weise darstellt, welche dieselben dem
<lb/>„Haß oder der Verachtung aussetzt".

<lb/>Die einer unbeschränkten Auslegung günstige Dehnbarkeit der
<lb/>für diese Anordnung benutzten Ausdrücke: die durch die Concurrenz
<lb/>der religiösen Gefühle noch vergrößerte Unbestimmtheit der Begriffe
<lb/>„Haß und Verachtung": das Hinübergreifen der Vorschrift in das
<lb/>Gebiet der wissenschaftlichen Erörterungen und Forschungen hatte
<lb/>vielfache Klagen über die Unerträglichkeit dieses Strafgesetzes wach
<lb/>gerufen, und ist es unter den Gegnern desselben namentlich John**)
<lb/>gewesen, der scharfe Angriffe gegen es führte und die Nothwendig-
<lb/>keit seiner Aenderung energisch betonte. Diesem Drängen der
<lb/>Wissenschaft gab schon der gedruckte Entwurf nach, beseitigte die
<lb/>Anstoß erregenden Ausdrücke, indem er erwog***), daß dieselben


<lb/>*) Erkenntniß des braunschweigischen Obergerichts vom 31. März 1874,
<lb/>Stenglein a. a. O. Bd. HI. S. 310 ff.


<lb/>**) John, Entwurf zu einem Strafgesetzbuche für den Nordd. Bund
<lb/>S. 392.


<lb/>***) Motive zum gedr. Entwurf S. 148.
</p>

            <pb facs="2173686_2700+1875_0348.tif"
                n="342"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_2700+1875_0348--><p/>
            <p>

               <lb/>342 Das Reichsstrafgesetzbuch in seinem Verhältniß zur Religion.


<lb/>zu einem Anrufen der SLrafgewalt schon gegen bloß freie Meinungs- 
<lb/>äußerungen und eine zulässige Kritik religiöser Gegenstände dienen
<lb/>könnten, und daß das Recht der freien Forschung und der darauf
<lb/>gegründeten Kritik nicht gefährdet werden dürfe, und formulirte im
<lb/>144 die Vorschrift dahin:

<lb/>„Wer öffentlich eine der christlichen Kirchen oder eine andere
<lb/>„mit Korporationsrechten innerhalb des Bundesgebietes be-
<lb/>„stehende Religionsgesellschaft u. s. w. beschimpft oder ver- 
<lb/>spottet".

<lb/>An die Stelle der Darstellungen, welche geeignet find, dem
<lb/>Haß oder der Verachtung auszusetzen, ist das Beschimpfen getreten,
<lb/>ein Ausdruck, der also einen anderen Inhalt haben soll, als jene
<lb/>Darstellungen, und dessen Begriff in den jenen Darstellungen an-
<lb/>^gehörigen Aeußerungen, die unter die Definition des §. 186 des
<lb/>R.St.G.B. fallen, nicht gefunden werden darf.

<lb/>In dieser Fassung ist der 8. 144 eit. in den revidirten Ent- 
<lb/>wurf übergegangen, und zur Berathung des Reichstages gelangt.
<lb/>Hier erhielt er in Folge eines Amendements des Abgeordneten Lasker
<lb/>diejenige Aenderung, die ihm seine jetzige Gestalt gegeben hat; es
<lb/>wurden die Worte „oder verspottet" gestrichen. Die Gründe, welche
<lb/>vom Antragsteller zur Rechtfertigung seines Amendements vor-
<lb/>gebracht wurden*), wiesen wiederum auf die der freien Kritik zu
<lb/>ziehende Grenze und die Berührungspunkte des schuldlosen Humors
<lb/>und der strafbaren Angriffe gegen das religiöse Gefühl hin und
<lb/>gipfelten in dem Satze, daß die Beschränkung der That auf das
<lb/>feste Merkmal einer Beschimpfung die. Verfolgung einer Verletzung
<lb/>des öffentlichen Gewissens ohne Schaden für die Kritik ermögliche.

<lb/>Aus diesem Hergang bei der Findung der Formel des §, 166
<lb/>ergibt sich, daß weder das Verspotten noch das verläumderische Be- 
<lb/>leidigen unter den Begriff des Beschimpfens fällt, und daß für den
<lb/>Thalbestand weder das eine noch das andere genügt, vielmehr ein
<lb/>Angriff erfordert wird, der mit dem Herabziehen und Herab- 
<lb/>würdigen des angegriffenen Gegenstandes eine an sich beleidigende
<lb/>Form verbindet.
</p>
            <p>

               <lb/>0 Cf. Stenogr. Bericht S. 640.
</p>

            <pb facs="2173686_2700+1875_0349.tif"
                n="343"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_2700+1875_0349--><p/>
            <p>

               <lb/>Von Appell.-Rath Meves zu Insterburg. 343


<lb/>Ein solcher Gegenstand kann sein ebensowohl eine Religions- 
<lb/>gesellschaft, wie die Einrichtungen oder Gebräuche derselben. Allein
<lb/>nicht jede Religionsgesellschaft, also nicht jede auf Gemeinsamkeit
<lb/>der Glaubenssätze und der Gegenstände religiöser Verehrung be- 
<lb/>ruhende Vereinigung von Personen genießt den Schutz des Gesetzes,
<lb/>sondern, nur die staatlich anerkannte, nämlich die christliche und die
<lb/>mit Korporationsrechten innerhalb des Bundesgebietes bestehende.

<lb/>Es ist somit von dem.Gesetz eine bereits im Preußischen Straf- 
<lb/>gesetzbuche errichtete Schranke übernommen und sanctionirt worden,
<lb/>deren Vorhandensein die Wissenschaft beklagt. John*) machte gegen
<lb/>sie geltend, daß das Strafgesetz verbieten solle, das religiöse Gefühl
<lb/>durch Beleidigungen der Religionsgesellschaft zu verletzen, und daß
<lb/>es nicht für ausreichend erachtet werden könne, wenn lediglich das
<lb/>in einer oder der andern Form vom Staate gebilligte religiöse
<lb/>Gefühl geschützt werde. Religion und religiöses Leben sei im All- 
<lb/>gemeinen von der staatlichen Anerkennung unabhängig. Wahlberg **)
<lb/>widmet ihr bedauernde Bemerkungen und folgert aus ihr, daß es
<lb/>das deutsche Reich zu einer vollen, von der Anerkennung des
<lb/>Staates unabhängigen Religionsfreiheit noch nicht gebracht habe.
<lb/>Diesen Angriffen ist noch der Hinweis auf die Jnconsequenz des
<lb/>Gesetzes hinzuzufügen. Sowohl im dritten Theile des 8- 166,
<lb/>welcher die Verübung beschimpfenden Unfugs in religiösen Ver- 
<lb/>sammlungsorten mit Strafe bedroht, wie im §. 167 fehlt die Be- 
<lb/>schränkung. Jede im Staate bestehende Religionsgesellschaft wird
<lb/>ohne Rücksicht darauf, ob sie durch Verleihung der Korporations- 
<lb/>rechte vom Staate anerkannt ist oder nicht, in der Ausübung ihres
<lb/>Gottesdienstes, also in der Benutzung ihrer Einrichtungen und Ge- 
<lb/>bräuche geschützt. Dieser Schutz setzt indirect die Anerkennung der
<lb/>Ceremonien als Einrichtungen und Gebräuche der Gottesverehrung
<lb/>voraus, soll aber dennoch die Strafbarkeit einer Beschimpfung der- 
<lb/>selben nicht bedingen. Das vom Staate nicht gebilligte religiöse
<lb/>Gefühl darf zwar ungestraft verletzt werden durch Beschimpfung
<lb/>der Einrichtungen und Gebräuche der Religionsgesellschafteu, wird
</p>
            <p>

               <lb/>*) John a. a. O. S. 394 ff.


<lb/>**) v. Holtzendorff, Handbuch, Bd, III. S. 264.
</p>

            <pb facs="2173686_2700+1875_0350.tif"
                n="344"
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            <p>

               <lb/>344 Das Reichsstrafgeseßbuch in seinem Verhältniß zur Religion.


<lb/>aber geschützt und indirect anerkannt gegen Störungen bei der Aus- 
<lb/>übung derselben Einrichtungen und Gebräuche.

<lb/>Alle diese Einwendungen sind dem Gesetzgeber schwerlich unbe- 
<lb/>kannt gewesen. Was also kann ihn zur Sanctionirung jener Be- 
<lb/>schränkung veranlaßt haben, und welchen Gedanken hat er mit ihr
<lb/>verbunden? Eine geistreiche Erklärung hat Schütze*) gegeben, indem
<lb/>er den Grund der Unterscheidung zwischen Religionsgesellschaften
<lb/>mit oder ohne Korporationsrechten darin findet, daß die corpo-
<lb/>rativen eine Gesammtehre, die nicht corporativen eine solche nicht
<lb/>haben. Nach ihm also würde die Beschimpfung einer korporativen
<lb/>Religionsgesellschast nur deßhalb ein Religionsvergehen, eine Be- 
<lb/>leidigung des religiösen Gefühls der Mitglieder derselben sein, weil
<lb/>sie eine Herabwürdigung der Gesammtehre darstellt, wogegen bei
<lb/>dem Mangel dieses Kriteriums dieselbe Beleidigung aus den Reihen
<lb/>der Religionsvergehen ausscheidet. Eine andere, mit dieser nicht
<lb/>übereinstimmende Erklärung hat der Gesetzgeber in seinen Motiven**)
<lb/>niedergelegt. Er begründet bei der Prüfung der preußischrechtlichen
<lb/>Vorschrift und der gegen sie gerichteten Angriffe die Nothwendigkeit
<lb/>der Beibehaltung jener Schranke durch die Ausführung, daß durch
<lb/>eine Aufhebung derselben der Schutz des Strafgesetzes auch da zu- 
<lb/>gebilligt würde, wo jedes Kriterium dafür fehle, ob denn die diesen
<lb/>Schutz beanspruchende religiöse Vereinigung auch wirklich den Character
<lb/>einer solchen habe und für sich geltend zu machen berechtigt sei.

<lb/>Hiernach ist der Zweck des Gesetzgebers dahin gegangen, dem
<lb/>Strafrichter die Prüfung der Frage zu entziehen, ob der die Hülfe
<lb/>desselben anrusende Verein auf solchen Lehren und Glaubenssätzen
<lb/>beruhe, die ihn als eine Religionsgesellschaft characterisiren. Sich
<lb/>in theologische Streitfragen zu mischen, über religiös-philosophische
<lb/>Systeme Entscheidung zu treffen und das Wesen von Glaubens- 
<lb/>lehren als ein wirklich religiöses anzuerkennen, soll nicht Sache des
<lb/>Strafrichters sein: nur die an die Erscheinung getretenen positiven
<lb/>Thatsachen soll er seinem Urtheilsspruch zu Grunde legen. Deßhalb
<lb/>soll das Factum der Anerkennung der Religionsgesellschast durch
</p>
            <p>

               <lb/>*) Schütze, Lehrbuch des deutschen Strafrechts, S. 346 No. 5.


<lb/>**) Motive zum gedr. Entw. S. 148.
</p>

            <pb facs="2173686_2700+1875_0351.tif"
                n="345"
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            <p>

               <lb/>345
</p>
            <p>

               <lb/>Von Appell.-Rath Meves zu Insterburg.


<lb/>den Staat und die Verleihung der Korporationsrechte an sie
<lb/>für den Thatbestand des Vergehens maßgebend sein; deßhalb kann
<lb/>aber auch ohne Furcht vor dem Eintritt der zu vermeidenden Gefahr
<lb/>bei den übrigen Angriffen, welche sich auf die äußere Thatsache der
<lb/>Religionsübung beziehen, die Schranke fallen. — Es kann dahin
<lb/>gestellt bleiben, ob das Mißtrauen gegen den Richter oder die Auf-
<lb/>faffung des Umfangs der ihm zustehenden Befugnisse gerechtfertigt
<lb/>ist, es kann unerörtert bleiben, ob nicht auch bei Anwendung des
<lb/>§. 167 der Richter in die Lage gebracht werden kann, dem Begriff
<lb/>des „Gottesdienstes" eine Prüfung und Erläuterung der ihm zu
<lb/>Grunde liegenden Lehren und Glaubensregeln der betreffenden,
<lb/>nicht corporativen Religionsgesellschaft zu unterbreiten, jedenfalls ist
<lb/>der Zweck und Grund der in das Gesetz aufgenommenen Beschrän- 
<lb/>kung in ausreichender Weise dargelegt und gekennzeichnet.

<lb/>Daß außer den corporativen Religionsgesellschaften unbedingt
<lb/>und ohne Rücksicht auf staatliche Anerkennung die christlichen Kirchen
<lb/>unter dem Schutze des 8. 166 ständen, könnte aus dem Wortlaut
<lb/>derselben gefolgert werden. Allein nicht bloß die Gleichstellung mit
<lb/>den corporativen Religionsgesellschaften und der Gebrauch des Wortes
<lb/>„eine andere", sondern auch die ratio legis weisen mit Noth-
<lb/>wendigkeit auf die Auslegung hin, daß unter den christlichen Kirchen
<lb/>nur diejenigen Christum bekennenden Religionsgesellschaften gemeint
<lb/>sind, welche der Staat als solche anerkannt hat.

<lb/>Zu ihnen gehören die römisch-katholische, die lutherische, die
<lb/>reformirte und in Preußen nach dem Patent vom 30. März 1847
<lb/>auch die unirte Kirche.

<lb/>Die Praxis hat hier die Streitfrage gefunden, ob die Ver- 
<lb/>einigung der Altkatholiken auf den Schutz des §. Anspruch zu machen
<lb/>berechtigt sei, eine Frage, die von dem Preußischen Obertribunal
<lb/>bejahend, von dem bayerischen Cassationshofe verneinend entschieden
<lb/>worden ist. Nachdem das erstere bereits in dem Erkenntnisse vom
<lb/>24. Mai 1873*) die Beschimpfung einer von einer altkatholischen
<lb/>Gemeinde gefeierten Messe für strafbar erachtet, hat es unter Wieder- 
<lb/>holung der dort gellend gemachten Gründe in dem Erkenntnisse
</p>
            <p>

               <lb/>) Ok. Oppenhoff, Rechtsprechung des Obertribunals, Bd. XIV. S. 399.
</p>

            <pb facs="2173686_2700+1875_0352.tif"
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            <p>

               <lb/>346 Tas Reichsstrafgesetzbuch in seinem Verhältnis zur Religion.


<lb/>vom 20. October 1874*) auch die öffentliche Beschimpfung der
<lb/>altkatholischen Kirche unter die Strafandrohung des §. gestellt,
<lb/>während der letztere in seiner Entscheidung vom 15. September
<lb/>1873**) eine Beschimpfung der Altkatholiken, welche als eine Sekte
<lb/>bezeichnet worden, deren Lebenselement Fälschung und Verleumdung
<lb/>sei, unter die Vorschrift des 8« fallend nicht erachtete. Beide sich
<lb/>direct entgegenstehenden Ansichten gehen von der Erwägung aus,
<lb/>daß die Altkatholiken sich von der römisch-katholischen Kirche nicht
<lb/>losgesagt haben, daß eine förmliche vom Staate anerkannte Tren- 
<lb/>nung derselben von ihr nicht stattgehabt hat, und daß sie daher,
<lb/>da der Staat die Anerkennung der katholischen Kirche als einer
<lb/>christlichen an die Bedingung der Lehre nur solcher Glaubenssätze,
<lb/>denen er selbst seine Anerkennung nicht versage, nicht geknüpft hat,
<lb/>als zur römisch-katholischen Kirche gehörig angesehen werden müssen.
<lb/>Aus diesem Satz folgert der Preußische Gerichtshof, daß eine Be- 
<lb/>schimpfung der Altkatholiken und ihrer Einrichtungen und Gebräuche
<lb/>so lange als eine Beschimpfung der römisch-katholischen Kirche zu
<lb/>strafen sei, als nicht im gesetzlichen Wege festgestellt worden, daß
<lb/>die Anerkennung des Staates auf sie keine Anwendung finde. Der
<lb/>Bayerische Gerichtshof dagegen führt aus, daß der Angriff gegen
<lb/>den Altkatholicismus nach der Absicht des Thäters nicht die katho- 
<lb/>lische Kirche als solche, sondern nur eine bestimmte Richtung in ihr
<lb/>treffe und daher als eine Beschimpfung der Kirche selbst nicht ge- 
<lb/>ahndet werden könne.

<lb/>Die den beiderseitigen Entscheidungen zu Grunde liegende An- 
<lb/>nahme, daß bei dem Mangel einer vom Staate anerkannten Aus-
<lb/>trittserklärung der Altkatholiken aus dem Schooß der römisch-katho- 
<lb/>lischen Kirche der Altkatholicismus noch als zu ihr gehörig und als
<lb/>eine besondere Richtung in ihr vom staatlichen Gesichtspunkte aus
<lb/>anzusehen, unterliegt keinem Bedenken. Der weiteren Schlußfolge- 
<lb/>rung aber, daß eine Beschimpfung dieser Richtung nicht auch eine
<lb/>Beschimpfung der katholischen Kirche sei, ist die Frage entgegen- 
<lb/>zusetzen, ob nicht dieselbe Folgerung auch für die Beschimpfung der
</p>
            <p>

               <lb/>*) Cf. Oppenhoff, ebenda Bd. XV. S. 687.


<lb/>**) Cf. Stenglein, Zeitschrift für Gerichtspraris Bd. III. S. 101.
</p>

            <pb facs="2173686_2700+1875_0353.tif"
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            <p>

               <lb/>Von Appell.-Rath Meves zu Insterburg. 347

<lb/>andern Richtung, des Neukatholicismus, gelten müsse. Eine Ver- 
<lb/>neinung dieser Frage kann durch die Behauptung nicht gerechtfertigt
<lb/>werden, daß eine zweite Richtung innerhalb der katholischen Kirche
<lb/>nicht vorhanden, der mit dem Nanlen „Neukatholicismus" belegte
<lb/>Theil vielmehr der alleinige Vertreter der vom Staate anerkannten
<lb/>römisch-katholischen Kirche sei. Diese Behauptung würde die That-
<lb/>sache aus den Augen setzen, daß auch die Altkatholiken den Anspruch
<lb/>erheben, die wahren Lehren und Grundsätze dieser Kirche zu befolgen
<lb/>und zu pflegen, und daß sie den Neukatholiken den Vorwurf machen,
<lb/>den Boden des reinen Katholieismus verlassen zu haben; sie würde
<lb/>eine Entscheidung des religiösen Streites beider Theile enthalten
<lb/>und über die Grenzen des Strafrichteramtes weit hinaus gehen.
<lb/>So lange der Staat selbst eine derartige Entscheidung nicht ge- 
<lb/>troffen, so lange nicht definitiv entschieden, welche der beiden Rich- 
<lb/>tungen allein die römisch-katholische Kirche repräsentirt und zur
<lb/>Ausschließung der anderen aus dem Schooße derselben berechtigt ist,
<lb/>hat auch der Strafrichter beide mit gleichem Maße zu messen, hat
<lb/>abzusehen von einer Erörterung der auf theologischen Streitfragen
<lb/>beruhenden Ansprüche beider und jede von ihnen als Repräsen- 
<lb/>tanten der römisch-katholischen Kirche anzusehen. Die entgegen- 
<lb/>stehende Ansicht würde die Möglichkeit in sich schließen, daß ver- 
<lb/>schiedene religiöse Überzeugungen der Richter zu den entgegengesetzten
<lb/>Urtheilssprüchen führen würde, eine Möglichkeit, die das Strafrecht
<lb/>nicht kennt und kennen darf.

<lb/>Nicht bloß alle staatlich anerkannten Religionsgesellschaften selbst,
<lb/>sondern auch ihre Einrichtungen und Gebräuche, nicht dagegen ihre
<lb/>Lehren und die Gegenstände ihrer Verehrung sollen gegen öffent- 
<lb/>liche Beschimpfung geschützt sein. Das Preußische Strafgesetzbuch
<lb/>und der Entwurf zum Norddeutschen Strafgesetzbuche kannten diese
<lb/>Ausschließung der Lehren und der Gegenstände religiöser Verehrung
<lb/>nicht, und ist sie erst vom Reichstage auf den Antrag des Abgeord- 
<lb/>neten Lasker beliebt worden. Auch hier ist es die Furcht gewesen,
<lb/>der wissenschaftlichen Forschung und der Kritik zu enge Fesseln
<lb/>anzulegen, die zur Streichung jener Worte aus dem Entwurf Ver- 
<lb/>anlassung gegeben hat. Und doch sind die Lehren und Glaubens- 
<lb/>sätze jeder Religionsgesellschaft das Fundament ihrer Einrichtungen
</p>

            <pb facs="2173686_2700+1875_0354.tif"
                n="348"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_2700+1875_0354--><p/>
            <p>

               <lb/>348 Das Reichsstrafgesetzbuch in seinem Verhältniß zur Religion.


<lb/>und Gebräuche, die nur dazu dienen, jenen eine practische Anwen- 
<lb/>dung zu geben. Alles also, was das Wesen und die innere Natur
<lb/>der Gottesverehrung einer Religionsgesellschaft ausmacht, steht außer- 
<lb/>halb des von dem 8. 166 beherrschten Kreises, während dasjenige,
<lb/>was zur äußeren Verehrung und Verherrlichung der Gottheit dient,
<lb/>auf den Schutz des Gesetzes Anspruch hat. Demgemäß ist der An- 
<lb/>griff gegen die Lehre der römisch-katholischen Kirche von dem Ablaß
<lb/>in keinem Falle aus dem 8. 166 strafbar, die Ausführung derselben
<lb/>aber, der Ablaß selbst, ist eine Einrichtung jener Kirche und daher
<lb/>nicht ungestraft angreifbar*), die Lehre über die Verehrung der
<lb/>Heiligen bleibt außerhalb des Strafschutzes des §., die Heiligsprechung
<lb/>aber und die Verehrung der Heiligen wird eine Einrichtung der
<lb/>katholischen Kirche und vom Gesetz geschützt**).

<lb/>Neben den Einrichtungen nennt das Gesetz die Gebräuche.
<lb/>Beide Begriffe gehen, sobald man dem letztern die weite Ausdehnung
<lb/>auf alle kirchlichen Gebräuche gibt, vielfach in und durch einander,
<lb/>indem nicht selten die Einen dasjenige als eine Einrichtung der
<lb/>Kirche ansehen, was die Anderen nur für einen Gebrauch erklären.
<lb/>Es ist deßhalb die Auslegung des Wortes „Gebrauch" einzuschränken
<lb/>und sind unter ihm nur die Ritualhandlungen bei den Religions-
<lb/>Übungen der Religionsgesellschaft zu verstehen***).

<lb/>Ein Rückblick auf den Umfang, in welchem das Gesetz den
<lb/>Schutz der Religionsgesellschaften übernimmt, führt zu der Ueber-
<lb/>zeugung, daß derselbe mit dem Princip nicht im Einklang steht,
<lb/>welches der Bestrafung der Blasphemie zu Grunde liegt. Obwohl
<lb/>nämlich dieses dahin gerichtet ist, daß ein Angriff gegen die Reli-
<lb/>gionsgesellschaften nicht als eine Verletzung der Gottheit, sondern
</p>
            <p>

               <lb/>*) Sic. Entscheidung des Pr. Obertribunals vom 30. Juni 1874,
<lb/>Oppenhoff, Rechtsprechung des Obertribunals Bd. XV. S. 463.


<lb/>**) Cf. Entscheidung des Pr. Obertribunals vom 29. Mai 1868,
<lb/>Oppenhoff a. a. O. Bd. IX. S. 352.


<lb/>***) Anderer Ansicht ist Oppenhoff, Commentar Not. 12 zu §. 166.
<lb/>Er versteht unter Gebräuchen alle kirchlichen Gebräuche, z. B. auch das Ein- 
<lb/>sammeln von Opfergaben, citirt jedoch gleichzeitig eine Entscheidung des
<lb/>Obertribunals, in welcher dieses Sammeln für eine Einrichtung der Kirche
<lb/>erklärt wird.
</p>

            <pb facs="2173686_2700+1875_0355.tif"
                n="349"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_2700+1875_0355--><p/>
            <p>

               <lb/>Von Appell -Rath Meves zu Insterburg. Z49

<lb/>als eine Beleidigung dieser selbst', also eine Verletzung ihrer Mit- 
<lb/>glieder durch Herabwürdigung der von ihnen in religiöser Ver- 
<lb/>ehrung gehaltenen Dinge angesehen werden soll, bleibt dennoch ein
<lb/>Verhöhnen, Verspotten und Verläumden der Religionsgesellschaften,
<lb/>ihrer Einrichtungen und Gebräuche straflos, ja sogar ein Beschimpfen
<lb/>ihrer Lehren und der Gegenstände ihrer Verehrung, also gerade
<lb/>derjenigen Dinge straffrei, durch deren Herabwürdigung die Mit- 
<lb/>glieder jener Gesellschaften nicht allein in ihren Gefühlen, sondern
<lb/>auch in den Augen Anderer auf das Schwerste gekränkt werden
<lb/>können. Und wollte man auch die weiten preußisch-rechtlichen Be- 
<lb/>griffe des Verläumdens beseitigen und durch den des Beschimpfens
<lb/>ersetzen, und wollte man selbst, wozu noch weniger Veranlassung vor- 
<lb/>lag, das Verhöhnen und Verspotten aus dem Thatbestand ent- 
<lb/>fernen, so hat doch die gleichzeitige Beschränkung des Objectes der
<lb/>That zu einem Resultate geführt, das dem Gedanken eines Schutzes
<lb/>der Religionsgesellschaften gegen erniedrigende Angriffe keine ge- 
<lb/>nügende Rechnung trägt. Der Grund, welcher den Gesetzgeber auf
<lb/>die von ihm betretene Bahn gedrängt hat, ist die Besorgniß ge- 
<lb/>wesen, die Wissenschaft, die freie Forschung in dem Gebiete der
<lb/>Religion und die auf sie fußende Kritik in zu enge Grenzen zu
<lb/>bannen. Kann denn die wissenschaftliche Kritik sich keiner Form
<lb/>bedienen, die frei ist von Beleidigungen? Kann sie sich nicht geltend
<lb/>machen, ohne in einem Gewände zu erscheinen, das den Anspruch
<lb/>Anderer auf Achtung und Anerkennung in seinen Ansichten und
<lb/>Gefühlen verletzt? Die Kritik, die dieses Characters nicht zu ent- 
<lb/>behren vermag, ist keine gesunde und legt selbst Zeugniß ab für
<lb/>ihre Schwäche. Wenn es aber nöthig war, ihr eine so weite Con-
<lb/>cession zu machen, weßhalb bedurfte es denn der Beschränkung des
<lb/>Objectes durch Beseitigung der Ausdrücke „Lehren" und „Gegenstände
<lb/>der Verehrung"?

<lb/>Es will nicht einleuchten, daß es richtig sei, die Einrichtungen
<lb/>und Gebräuche einer Religionsgesellschaft unter den Schutz des §. 166
<lb/>zu stellen, ihre Glaubenssätze aber und die Gegenstände ihrer reli- 
<lb/>giösen Verehrung von ihm auszuschließen.

<lb/>Der dritte Theil des 8- endlich beschäftigt sich mit der blasphemia
<lb/>realis seu symbolica und formulirt die bedrohte That dahin:
</p>

            <pb facs="2173686_2700+1875_0356.tif"
                n="350"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_2700+1875_0356--><p/>
            <p>

               <lb/>350 Das Reichsstrafgeseßbuch in seinem Verhältniß zur Religion.


<lb/>„Wer in einer Kirche oder in einem anderen zu religiösen
<lb/>„Versammlungen bestimmten Orte beschimpfenden Unfug
<lb/>„verübt."

<lb/>Die Vorschrift ist dem Preußischen Strafgesetzbuche entnommen.
<lb/>Während dieses jedoch im Anschluß an das Württembergische Straf- 
<lb/>gesetzbuch einen der Fälle der gemeinrechtlichen blasphemia realis
<lb/>herausgegriffen*) und demgemäß den in Kirchen oder anderen reli- 
<lb/>giösen Versammlungsorten verübten beschimpfenden Unfug nur dann
<lb/>mit Strafe bedroht - hatte, wenn er an Gegenständen, die dem
<lb/>Gottesdienst gewidmet find, ausgeübt worden, hat das R.St.G.B.
<lb/>den Thatbestand durch Beseitigung der näheren Bestimmung des zu
<lb/>strafenden Unfugs erweitert.

<lb/>Abweichend von der Lehre des gemeinen Rechts ist auch hier
<lb/>nicht sowohl die Beziehung der That zur Gottheit, nicht die Läste- 
<lb/>rung derselben durch die Beschimpfung der ihrer Verehrung und
<lb/>ihrem Dienst gewidmeten Gegenstände, als vielmehr das Verhältniß,
<lb/>in welches sich der Thäter zu den Mitgliedern derjenigen Religions- 
<lb/>gesellschaft stellt, deren religiöser Versammlungsort Schauplatz der,
<lb/>That geworden, der Grund ier Strafbarkeit. Nicht die Gottheit
<lb/>wird als gelästert, sondern die Religionsgesellschaft als beschimpft
<lb/>und in ihren heiligsten Gefühlen verletzt und beleidigt angesehen.
<lb/>Diesem, durch den Wortlaut der Vorschrift zum Ausdruck gebrachten
<lb/>Grundgedanken entsprechend ist die Frage zu beantworten, welchen
<lb/>Inhalt und Umfang der Begriff „beschimpfender Unfug" hat.

<lb/>Als Unfug characterisirt sich diejenige die allgemeine Ordnung
<lb/>verletzende Handlung, welche nicht sowohl in die Rechtssphäre eines
<lb/>Einzelnen eingreift, als vielmehr zu der Allgemeinheit in einer ge- 
<lb/>wissen Beziehung steht, die also nicht gegen eine bestimmte Person,
<lb/>sondern gegen die vom Staate geschützte und der Allgemeinheit zu
<lb/>Gute kommende öffentliche Ordnung gerichtet ist. Nimmt sie gleich- 
<lb/>zeitig den Character einer Beleidigung oder Beschimpfung an, so
<lb/>muß durch sie nicht die Ehre einer einzelnen Person, sondern gleich- 
<lb/>sam eine Gesammtehre verletzt werden. Hieraus folgt, daß der im
<lb/>§. 166 bedrohte, beschimpfende Unfug nur eine solche Handlung
</p>
            <p>

               <lb/>*) Cf. Goltdammer, Mater.. Bd. II. S. 266.
</p>

            <pb facs="2173686_2700+1875_0357.tif"
                n="351"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_2700+1875_0357--><p/>
            <p>

               <lb/>Von Appell.-Rath Meves zu Insterburg. 351

<lb/>sein kann, deren Endzweck eine in beschimpfender Form austretende
<lb/>Beleidigung der gesummten Religionsgesellschaft, eine Verletzung
<lb/>des religiösen Gefühls sämmtlicher Mitglieder ohne Rücksicht auf
<lb/>die Person eines Einzelnen ist. Die in einer Kirche verübte Be- 
<lb/>schimpfung eines Andern fällt daher, selbst wenn sie mit einer
<lb/>Störung der öffentlichen Ordnung verbunden sein sollte, nicht unter
<lb/>den Gesichtspunkt des §., der vielmehr voraussetzt, daß der Angriff
<lb/>die Religionsgesellschaft selbst trifft. Gleichgiltig ist es, ob er sich
<lb/>zum Objecte Gegenstände wählt, welche dem Gottesdienst gewidmet,
<lb/>oder der in dem Versammlungsorte verehrten Gottheit geweiht find
<lb/>oder auch nur zufällig sich an dem Versammlungsorte befinden.
<lb/>Sobald die Absicht des Thäters dahin geht, durch seine Handlung
<lb/>die Lehren und Glaubenssätze der Religionsgesellschaft herabzuwür- 
<lb/>digen und dadurch die Gefühle der Gläubigen zu verletzen, trifft
<lb/>ihn die Strafe des §. 166, mit welcher die Vorschrift des §. 304
<lb/>in ideale Concurrenz tritt, wenn der Unfug in der Gestalt einer
<lb/>rechtswidrigen Zerstörung oder Beschädigung von Gegenständen der
<lb/>religiösen Verehrung oder von Sachen, die dem Gottesdienst ge- 
<lb/>widmet sind, zur Erscheinung gebracht wird.

<lb/>Nur die Kirchen und die zu religiösen Versammlungen be- 

<lb/>stimmten Orte können der Schauplatz der That sein. Ist die Ver- 
<lb/>übung derselben an anderen Orten unmöglich? Wird die Religions- 
<lb/>gesellschaft, wird das religiöse Gefühl ihrer Mitglieder nicht beleidigt
<lb/>und verletzt, wenn der Thäter den beschimpfenden Unfug bei Vor- 
<lb/>nahme sakramentaler Handlungen in einem Privathause, bei Leichen- 
<lb/>zügen, bei öffentlichen religiösen Umzügen, bei Feldgottesdiensten
<lb/>der Soldaten u. dgl. ausübt? Warum also hat das Gesetz die

<lb/>Bestrafung an jene bestimmten Orte gebunden? Die Materialien
<lb/>geben hierüber keine Auskunft, ebensowenig die Vorarbeiten zu dem
<lb/>Pr. St.G.B. Es scheint, als ob das Gesetz seinen Schutz nur auf
<lb/>diejenigen Orte beschränkt habe, welche von allen Religionsgesell- 
<lb/>schaften gleich heilig geachtet werden, und an denen das Gefühl der
<lb/>Gläubigen am empfindlichsten verletzt werden kann. Daß die That
<lb/>während der bestimmungsmäßigen Benutzung dieses Ortes, also

<lb/>während der Vornahme einer dem Religionscultus ungehörigen

<lb/>Handlung verübt wird, ist nicht Bedingung ihrer Strafbarkeit, wird
</p>

            <pb facs="2173686_2700+1875_0358.tif"
                n="352"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_2700+1875_0358--><p/>
            <p>

               <lb/>352 Das Reichsstrafgesetzbuch in seinem Verhältniß zur Religion.

<lb/>aber durch sie gleichzeitig eine Störung jener Handlung veranlaßt,
<lb/>so umfaßt sie den Thatbestand der §§.'166 und 167 in idealer
<lb/>Concurrenz.

<lb/>Was unter den „zu religiösen Versammlungen bestimmten
<lb/>Orten" zu verstehen, darüber herrscht Streit. Während Oppenhoff
<lb/>und Schwarze*) unter Hinweisung auf die Gleichstellung derselben
<lb/>mit den Kirchen die Forderung aufstellen, daß die Bestimmung
<lb/>eine dauernde sein müsse, und ersterer deßhalb die Kirchhöfe zu
<lb/>ihnen nicht zählt, vertritt Schütze**) die entgegengesetzte Ansicht
<lb/>und meint, daß auch dann Orte zu religiösen Versammlungen be- 
<lb/>stimmt seien, wenn sie auch nur vorübergehend zu solchen benutzt
<lb/>würden.

<lb/>Ganz desselben Ausdrucks und auch in derselben Verbindung
<lb/>mit dem Worte „Kirche" bedient sich der §. 167. Bei seiner An- 
<lb/>wendung ist die Preußische Judicatur, der sich auch der Cassations- 
<lb/>hof zu Darmstadt***) angeschlossen hat, darin nicht zweifelhaft
<lb/>gewesen, daß die Kirchhöfe, so lange sie dem Zwecke einer Behufs
<lb/>Feier eines Begräbnisses berufenen Versammlung dienen, unter dem
<lb/>Schutze des Gesetzes stehen. Anderer Ansicht ist zwar auch hier
<lb/>Schwarze-f), welcher nur die Kirchhofshallen und zwar auch nur
<lb/>dann zu den im Gesetz gemeinten Orten zählt, wenn ihre Bestim- 
<lb/>mung dahin geht, daß in ihnen Trauerreden gehalten werden sollen.
<lb/>Allein es kann keinem Zweifel unterliegen, daß Kirchhöfe nicht bloß
<lb/>die Bestimmung haben, Begräbnißplätze zu sein, sondern auch zu
<lb/>Versammlungen von Gläubigen zu dienen, behufs Beiwohnung
<lb/>der Einsegnung von Leichen und der Anhörung von Grabreden.
<lb/>Insoweit und solange diese Handlungen den Character religiöser
<lb/>oder gottesdienstlicher Verrichtungen haben, wird der Kirchhof, wenn
<lb/>auch nur vorübergehend benutzt, seiner Bestimmung gemäß zu den
<lb/>im §. 166 gemeinten Orten zu rechnen sein. Die Verübung eines
</p>
            <p>

               <lb/>*) Oppenhoff, Commentar Not. 16 zu §. 166; Schwarze, Commentar
<lb/>zu 8. 166.


<lb/>**) Schütze, Lehrbuch des deutschen Strafrechts S. 346.


<lb/>***) Erkenntniß vom 7. October 1872, Stenglein, Zeitschrift Bd. II.
<lb/>S. 92.

<lb/>t) Schwarze a. a. O. zu §. 167.
</p>

            <pb facs="2173686_2700+1875_0359.tif"
                n="353"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_2700+1875_0359--><p/>
            <p>

               <lb/>Von Appell.-Rath Meves zu Insterburg. Z53


<lb/>Unfugs auf ihm, dessen Tendenz auf eine Beschimpfung der be- 
<lb/>treffenden Religionsgesellschaft zielt, fällt unter die Strafvorschrift
<lb/>des §.

<lb/>Von der Erwägung ausgehend, daß hier die Beurtheilung der
<lb/>That und ihrer Strafbarkeit auf thatsächlichen Grundlagen beruht,
<lb/>daß die Qualität des Ortes und der Character der Handlung als
<lb/>eines beschimpfenden Unfuges auch ohne eine nähere Prüfung und
<lb/>Erörterung der Glaubenssätze und Lehren der betreffenden Religions- 
<lb/>gesellschaft erkennbar ist, hat der Gesetzgeber die Schranke fallen
<lb/>lassen, welche er bei der Beschimpfung von Religionsgesellschaften
<lb/>für nöthig erachtet hatte. Auch der Versammlungsort nichtcorpora-
<lb/>tiver innerhalb des deutschen Reichs bestehender Religionsgesell- 
<lb/>schaften steht unter dem Schutz des Gesetzes.

<lb/>Zum Schluß ist noch einer nicht unwesentlichen Abweichung
<lb/>des Reichsstrafgesetzbuchs von dem gemeinen Recht zu gedenken,
<lb/>welche sich auf die Person des Thäters bezieht. Jenes nämlich
<lb/>machte einen Unterschied theils in der Strafbarkeit, theils in der
<lb/>Art der Bestrafung, je nachdem das Verbrechen der Blasphemie
<lb/>von einem Gläubigen oder einem Ungläubigen begangen wurde, eine
<lb/>Unterscheidung, die auch in die Gesetzbücher der einzelnen Staaten
<lb/>überging und die Theresiana zu einer Strafschärfung veranlaßte,
<lb/>wenn der Thäter ein Bekenner des jüdischen Glaubens war *). Die
<lb/>Lehrer des gemeinen Rechtes zogen aus dieser Unterscheidung die
<lb/>verschiedensten Folgerungen; während Koch und Quistorp den Satz
<lb/>ausstellten, daß Andersgläubige des Verbrechens sich überhaupt nicht
<lb/>schuldig machen könnten, vertheidigte Carpzow die entgegengesetzte
<lb/>Auffassung**).

<lb/>Diese Unterscheidung hat das Reichsstrafgesetzbuch aufgegeben
<lb/>und durch den Gebrauch des Wortes „wer" ausgedrückt, daß die
<lb/>Verschiedenheit des religiösen Bekenntnisses ohne Einfluß ist auf die
<lb/>Strafbarkeit und auf die Schwere des Vergehens der Blasphemie
<lb/>in jedem ihrer drei Theile.
</p>
            <p>

               <lb/>*) Berner, die Strafgesetzgebung in Deutschland S. 14.


<lb/>**) Feuerbach, Lehrbuch des peinlichen Rechts S. 493 zu §. 305.

<lb/>Der GerichtSsaal. XXVII. Band. 2Z
</p>

            <pb facs="2173686_2700+1875_0360.tif"
                n="354"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_2700+1875_0360--><p/>
            <p>

               <lb/>354 Das Reichsstrafgesetzbuch in seinem Verhältniß zur Religion.


<lb/>Die zweite Vorschrift des elften Abschnitts, der 8- 167, über- 
<lb/>nimmt den

<lb/>Schutz der freien Religionsausübung

<lb/>und wendet sich demgemäß gegen die Angriffe, welche diese hindern
<lb/>oder stören.

<lb/>Es liegt in dem Wesen der hier für strafbar erklärten Hand- 
<lb/>lung, daß Strafvorschriften gegen sie schon dem römischen sowohl
<lb/>wie dem gemeinen Recht nicht unbekannt waren. Ersteres*) zählte
<lb/>zu den Kapitalverbrechen, jede rechtswidrige gewaltthätige Handlung,
<lb/>durch welche absichtlich der Gottesdienst gehindert wurde. Den
<lb/>gleichen Thatbestand bedrohte auch das letztere**), unterschied jedoch
<lb/>dabei drei verschiedene Tätigkeiten, nämlich Verbal- und Real-
<lb/>Injurien gegen die in Ausübung des Gottesdienstes begriffenen
<lb/>Geistlichen, Störung gottesdienstlicher Handlungen durch Lärm und
<lb/>Tumult und Verhinderung der Abhaltung des Gottesdienstes.

<lb/>Dieses System war in die Strafgesetzgebungen der einzelnen
<lb/>deutschen Länder übergegangen und zwar zunächst mit der Maß- 
<lb/>gabe, daß der Schutz nur der herrschenden christlichen also der
<lb/>römisch-katholischen — Kirche gewährt wurde, und mit verschiedenen
<lb/>Erweiterungen, die theils in der Specialisirung einzelner Fälle,
<lb/>theils in der Hinzufügung neuer Bestimmungen bestanden, zu welchen
<lb/>letzteren besonders Strafandrohungen gegen die Sektirerei und das
<lb/>Proselitenmachen gehörten***).

<lb/>Die weiter fortschreitende Bildung und das immer mehr zur
<lb/>Geltung gelangende Toleranz- und Humanitätsprincip brachte zu- 
<lb/>nächst die Beschränkung auf die herrschende christliche Religion zum
<lb/>Falle und führte eine Ausdehnung des Strafschutzes auf alle die- 
<lb/>jenigen Religionsgesellschaften herbei, die im Staate, sei es als
<lb/>anerkannte, oder als geduldete, bestanden, freilich Anfangs noch mit
<lb/>der Maßgabe, daß die Handlung, gegen die letzteren verübt, weniger
<lb/>schwer erschien und weniger hart gestraft wurde, als ein Angriff
</p>
            <p>

               <lb/>*) Cf. 1. 10. C. de episc. et clericis — Nov. 123 c. 31.


<lb/>**) Cf, Feuerbach a. a. O. §. 309 ff.


<lb/>***) Cf. z. B. Art. 107 des frühern Oesterreichischen Strafgesetzbuchs.
</p>

            <pb facs="2173686_2700+1875_0361.tif"
                n="355"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_2700+1875_0361--><p/>
            <p>

               <lb/>Von Appell-.Rath Meves zu Insterburg. 355


<lb/>gegen die elfteren. Diese Unterscheidung kennt auch das Preußische
<lb/>A. L.R. *), welches die Störung des Gottesdienstes und die wört- 
<lb/>lichen oder thätlichen Angriffe gegen die Religionslehrer während
<lb/>des Gottesdienstes mit verschiedenen Strafen bedroht, je nachdem
<lb/>die Religionsgesellschaft eine vom Staat anerkannte oder nur ge- 
<lb/>duldete war**).

<lb/>Die Strafgesetzbücher der deutschen Staaten, welche im Laufe
<lb/>dieses Jahrhunderts entstanden, begannen diese Unterscheidung zu
<lb/>beseitigen***), und ist auch das Preußische Strafgesetzbuch dieser
<lb/>Richtung gefolgt, indem es alle im Staate bestehenden Religions- 
<lb/>gesellschaften seinem Schutze unterstellte. Gleichzeitig hat es von
<lb/>einer Aufzählung der einzelnen, unter diesen Gesichtspunkt fallenden
<lb/>Handlungen abgesehen, die Angriffe gegen die Person der Reli- 
<lb/>gionsdiener, soweit sie nicht schon als Störungen und Hinderungen
<lb/>der Ausübung des Gottesdienstes anzusehen, von dem Thatbestande
<lb/>ausgeschlossen und sich mit der Aufstellung allgemeiner Grundsätze
<lb/>begnügt, nach welchen die That zu beurtheilen ist. Einer Ein- 
<lb/>wirkung des französischen Rechtes hat es endlich insofern Rechnung
<lb/>getragen, als es nicht allein die Hinderung des Gottesdienstes,
<lb/>sondern auch den Zwang zur Vornahme gottesdienstlicher Verrich- 
<lb/>tungen in den Thatbestand aufnahm.

<lb/>Unter Weglassung dieser letzteren Erweiterung, die — wie die
<lb/>Motive hervorheben — auf einem practischen Bedürfniß nicht be-'
<lb/>ruhte, hat das Reichsstrafgesetzbuch die Vorschrift des Preußischen
<lb/>wortgetreu übernommen.

<lb/>Der Grundgedanke, auf welchem sonach die Vorschrift des
<lb/>§. 167 beruht, geht dahin, daß jeder Religionsgesellschaft, soweit
<lb/>sie nicht vom Staate ausdrücklich reprobirt ist, die Freiheit der
<lb/>Ausübung ihres Cultus garantirt wird. In Ausführung dieses
<lb/>Gedankens sind es zwei verschiedene Arten von Handlungen, die
<lb/>als strafbar gekennzeichnet werden, Handlungen, die dem gemein-
</p>
            <p>

               <lb/>*) A. L.R. §. 215 ff. II. 20.


<lb/>**) Auch der Art. 260 des Code penal unterscheidet zwischen den cultes
<lb/>autorises und anderen.


<lb/>***) Cf. Goltdammer, Mater, zum Pr. St. G.B.Bd. II. S. 270.
</p>

            <pb facs="2173686_2700+1875_0362.tif"
                n="356"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_2700+1875_0362--><p/>
            <p>

               <lb/>356 Das Reichsstrafgesetzbuch in seinem Verhältniß zur Religion.

<lb/>samen Princip entsprechend das eine Merkmal mit einander gemein
<lb/>haben, daß ihre Strafbarkeit nicht durch die Qualität der Religions-
<lb/>gesellschast bedingt wird, gegen welche sie sich richten. Jede im
<lb/>Staate bestehende Religionsgesellschaft soll gegen jede dieser Hand- 
<lb/>lungen geschützt sein. Wenn hierbei das Gesetz nicht vom deutschen
<lb/>Reich, sondern vom „Staate" spricht, so hat es die Möglichkeit
<lb/>erwogen und für ausgeschlossen nicht erachtet, daß innerhalb des
<lb/>Reichs in einem der Bundesstaaten eine Religionsgesellschaft als
<lb/>solche ausdrücklich nicht geduldet wird, die in einem andern unan- 
<lb/>gefochten besteht, und daß das Strafgesetzbuch nicht der Ort ist,
<lb/>um nebenbei durch eine seiner Vorschriften eine Conformität des
<lb/>Verfahrens gegen Religionsgesellschaften in allen Bundesstaaten her- 
<lb/>beizuführen. Es hat aber auch erwogen, daß das Gesetz des Ortes
<lb/>der That genügt, um das Princip der Religionsfreiheit und den
<lb/>Schutz des Religionsfriedens zu wahren. Dagegen fordert es, daß
<lb/>die Religionsgesellschaft bestehen muß, daß sie also durch eine
<lb/>dauernde Ausübung ihres Cultus eine Probe ihrer Lebensfähigkeit
<lb/>abgelegt, und daß sie auf Grund der Qualität ihrer der Verehrung
<lb/>der Gottheit gewidmeten Uebungen den Anspruch auf die Bezeich- 
<lb/>nung einer Religionsgesellschaft zu erheben die Berechtigung hat.

<lb/>Im Uebrigen sind die Erfordernisse der Strafbarkeit beider
<lb/>Handlungen verschieden. Das Gesetz lautet:

<lb/>„Wer durch eine Thätlichkeit oder Drohung Jemand hindert,
<lb/>den Gottesdienst einer im Staate bestehenden Religionsgesell-
<lb/>schaft auszuüben."

<lb/>„Wer in einer Kirche oder in einem anderen zu religiösen
<lb/>Versammlungen bestimmten Orte durch Erregung von Lärm
<lb/>oder Unordnung den Gottesdienst oder einzelne gottesdienst- 
<lb/>liche Verrichtungen einer im Staate bestehenden Religions- 
<lb/>gesellschaft vorsätzlich verhindert oder stört."

<lb/>Die Verschiedenheiten zeigen sich in folgenden Punkten:

<lb/>1. Während bei der einen Handlung der Ort der That be- 
<lb/>stimmt ist, fehlt bei der anderen ein derartiges Erforderniß» Ihre
<lb/>Strafbarkeit ist unabhängig vom Begehungsorte, wogegen bei jener
<lb/>die Voraussetzung Platz greift, daß sie in einer Kirche oder einem
<lb/>anderen zu. religiösen Versammlungen bestimmten Orte verübt
</p>

            <pb facs="2173686_2700+1875_0363.tif"
                n="357"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_2700+1875_0363--><p/>
            <p>

               <lb/>Von Appell.-Rath Meves zu Insterburg. 357


<lb/>wird. Das Gesetz unterscheidet Kirchen und andere Orte, indem
<lb/>es unter jenen nach der Entstehungsgeschichte der "gleichlautenden
<lb/>Vorschrift des Preuß. Strafgesetzbuchs nur die zum Gottesdienst
<lb/>der christlichen Religionsgesellschaften gewidmeten besonderen Ge-
<lb/>bäude versteht, unter diesen alle anderen Räumlichkeiten, in
<lb/>welchen nichtchristliche Religionsgesellschaften, oder christliche beim
<lb/>Mangel eigener Gebäude ihre Religionsübungen vornehmen. Darüber,
<lb/>ob diese letzteren dauernd dem Zwecke der Aufnahme religiöser
<lb/>Versammlungen dienen müssen, gilt das oben zu §. 166 Gesagte.
<lb/>Jedenfalls sind die Wege, auf denen Processionen geführt werden,
<lb/>Privaträume, in welchen zu besonderen Zwecken gottesdienstliche
<lb/>Vorrichtungen vorgenommen werden u. drgl. nicht zu diesen „Orten"
<lb/>zu rechnen.

<lb/>2. Bei der Hinderung ist nur des Gottesdienstes gedacht,
<lb/>während bei der Verhinderung oder Störung diesem auch „einzelne
<lb/>gottesdienstliche Verrichtungen" gleichgestellt sind. Zunächst ist es
<lb/>hier der Begriff des Gottesdienstes, der einer näheren Erörterung
<lb/>bedarf. Seinem Wortlaute nach würde unter ihm jeder der Gott- 
<lb/>heit geweihte Dienst, also auch jedes Gebet, jede verehrende An- 
<lb/>rufung derselben zu verstehen sein. Allein dieser Sinn ist durch
<lb/>den Sprachgebrauch verdrängt und auch mit dem Worte des Ge- 
<lb/>setzes nicht verbunden, welches jenem entsprechend unter ihm nur
<lb/>diejenige Art der Gottesverehrung verstanden wissen will, die nicht
<lb/>von dem Einzelnen, sondern von den zu einer Gemeinde vereinigten
<lb/>Mitgliedern einer Religionsgesellschast gemeinschaftlich geübt wird
<lb/>und zwar in der ihren Glaubensregeln folgenden und durch sie
<lb/>angeordneten Form. Der Mittelpunkt dieses Gottesdienstes ist bei
<lb/>den christlichen Religionsgesellschaften — und zwar bei der katholischen
<lb/>das durch den Priester vollzogene Opfer, die Messe, und bei den
<lb/>evangelischen die von dem Geistlichen gehaltene Predigt; allein diese
<lb/>Handlungen bilden nicht den gesummten Gottesdienst, der vielmehr
<lb/>in dem Zusammenwirken der Gläubigen mit dem Priester und in
<lb/>der Vorbereitung jener für die Thätigkeit des letztern besteht und
<lb/>daher schon mit dem Kirchengesange seinen Anfang nimmt*).
</p>
            <p>

               <lb/>:) Cf. Richter, Kirchenrecht §. 230 ff.
</p>

            <pb facs="2173686_2700+1875_0364.tif"
                n="358"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_2700+1875_0364--><p/>
            <p>

               <lb/>358 Das Reichsstrafgesetzbuch in feinem Verhältniß zur Religion.


<lb/>Zweifelhaft könnte es erscheinen, ob diese Auffassung mit der des
<lb/>Gesetzes übereinstimmt, weil dieses von einem „Ausüben" des Gottes- 
<lb/>dienstes spricht, und ist auch aus der Wahl dieses Ausdrucks ge- 
<lb/>folgert worden*), daß nur der Geistliche, als der allein zur Aus- 
<lb/>übung des Gottesdienstes Berechtigte, und seine Handlung vom
<lb/>Gesetz gemeint sei. Allein dem steht entgegen, daß auch in der
<lb/>Thätigkeit jedes einzelnen Gläubigen, wenn sie auch eine mehr
<lb/>empfangende als austheilende ist, eine Ausübung des Gottesdienstes
<lb/>liegt**).

<lb/>Vielfach ist hierbei die Frage erörtert worden, ob unter dem
<lb/>Gottesdienst auch die Hausandacht mitbegriffen sei, ob also auch ihre
<lb/>Ausübung gegen Hinderung geschützt werde. Die Frage ist zu ver- 
<lb/>neinen***). Nur denjenigen Gottesdienst hat das Gesetz im Auge,
<lb/>der als eine allgemeine Einrichtung einer im Staate bestehenden
<lb/>Religionsgesellschaft anzufthen ist. So lange also die Hausandacht,
<lb/>wie zur Zeit sowohl bei der katholischen wie evangelischen Kirche-f),
<lb/>nicht zu den allgemein gültigen Anordnungen und Einrichtungen
<lb/>der betreffenden Religionsgesellschaft gehört, steht sie außerhalb des
<lb/>Schutzes des §. 167.

<lb/>Die dem Gottesdienst gleichgestellten einzelnen gottesdienstlichen
<lb/>Verrichtungen sind zunächst alle diejenigen Handlungen, welche nach
<lb/>den Grundsätzen der betreffenden Religionsgesellschaft einen sakra- 
<lb/>mentalen Character haben, deren Zweck also die Begehung und
</p>
            <p>

               <lb/>*) Diese Ansicht ist z. B. von Temme, Lehrbuch S. 693, vertheidigt
<lb/>worden.


<lb/>**) Ebenso die constante Judikatur des Preuß. Obertribunals; cf. Er-
<lb/>kenntniß vom 5. December 1860, Oppenhoff, Rechtsprechung Bd. 1 S. 216,
<lb/>Erkenntniß vom 28. April 1869, a. a. O. Bd. X. S. 273, Erkenntnis
<lb/>vom 25. März 1868, a. a. O. Bd. IX. S. 217, Erkenntniß vom 9. Tecbr.
<lb/>1864, a. a. O. Bd. V. S. 348.


<lb/>***) Ebenso Goltdammer, Material. Bd. II S. 269, Schütze, Lehrbuch
<lb/>§. 74 No. 8, Wahlberg, in v. Holtzendorff's Handbuch Bd. III S. 270.

<lb/>s) Richter, Kirchenrecht §. 237, lehrt, daß zwar die Hausandacht bei
<lb/>beiden Confessionen nicht verboten sei, dennoch aber nur ausnahmsweise
<lb/>und nur - für die nächsten Angehörigen und das Gesinde des- betreffenden
<lb/>Besitzers gestattet werde, da nach den Regeln beider Religionen die gemein- 
<lb/>schaftliche Andacht der ganzen Gemeinde das Hauptprincip sei.
</p>

            <pb facs="2173686_2700+1875_0365.tif"
                n="359"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_2700+1875_0365--><p/>
            <p>

               <lb/>Von Appell.-Rath Meves zu Insterburg.
</p>
            <p>

               <lb/>359
</p>
            <p>

               <lb/>Feier eines der Sakramente ist. Ob dabei die Mitwirkung eines
<lb/>Religionsdieners nothwendig ist, oder ob die Handlung auch ohne
<lb/>Beisein und Zuziehung eines solchen den Character einer gottes- 
<lb/>dienstlichen Verrichtung hat, ist nach den Grundsätzen und Lehren
<lb/>der betreffenden Religionsgesellschaft zu beurtheilen. Außer diesen
<lb/>gehören aber auch noch zu ihnen solche nach dem Ritus der be- 
<lb/>treffenden Religion vorgenommenen Handlungen, welche dem Zweck
<lb/>der Gottesverehrung dienen, ohne zu den Sakramenten zu zählen,
<lb/>z. B. die Beerdigung Verstorbener*), und erscheint es bei ihnen
<lb/>ohne Gewicht, ob sie unter Beihülfe eines Religionsdieners vor- 
<lb/>genommen werden oder nicht.

<lb/>3. Als eine Folge dieser Auffassung des Begriffes „Gottes- 
<lb/>dienst" ergibt sich für die beiden Fälle des Paragraphen, daß nicht
<lb/>bloß der Religionsdiener oder die Gesammtheit der in dem Ver- 
<lb/>sammlungsorte anwesenden Gläubigen Object des Delictes ist,
<lb/>sondern auch jeder Einzelne. Da er in gleicher Weise wie der Geist- 
<lb/>liche oder Religionsdiener zur Ausübung des Gottesdienstes mit- 
<lb/>zuwirken berufen ist, da seine Andacht einen Theil des Gottesdienstes
<lb/>oder der gottesdienstlichen Verrichtung bildet, so. fällt die Thal,
<lb/>durch welche er an dieser Ausübung gehindert, oder seine Andacht
<lb/>gestört wird, selbst dann unter die Strafandrohung des Gesetzes,
<lb/>wenn der Gottesdienst selbst, soweit er durch den Religionsdiener
<lb/>oder die Mitgläubigen ausgeübt wird, keine Hinderung oder Störung
<lb/>erfährt**). Tritt auch dieser Erfolg ein, so kann er ebenso als
</p>
            <p>

               <lb/>*) Auch die Trauung ist in der evangelischen Kirche keine sakramentale
<lb/>Handlung, jedenfalls aber eine feierliche gottesdienstliche Verrichtung.


<lb/>**) Anderer Ansicht ist Schütze a. a. O., welcher im zweiten Falle des §.
<lb/>eine Verhinderung oder Störung der ganzen Gemeinde, beziehungsweise
<lb/>sämmtlicher der gottesdienstlichen Verrichtung anwohnenden Gläubigen fordert
<lb/>und die Einzelner unter den ersten Fall des 8. verweist. Er gibt Gründe
<lb/>für seine Auffassung nicht an. Ihm entgegenstehen Oppenhoff, Commentar
<lb/>zu §. 167; das Preußische Obertribunal in dem Erkenntniß vom 25. März
<lb/>1868, Wahlberg a. a. O., v. Kirchmann, Commentar zu §. 167. Der
<lb/>Ansicht von Schütze ist der Wortlaut des Gesetzes entgegen zu halten,
<lb/>welches im ersteren Falle nur von einem Hindern, nicht schon von einem
<lb/>Stören spricht.
</p>

            <pb facs="2173686_2700+1875_0366.tif"
                n="360"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_2700+1875_0366--><p/>
            <p>

               <lb/>360 Das Reichsstrafgesetzbuch in feinem Verhältniß zur Religion.

<lb/>Strafzumesfungsgrund angesehen werden, wie der Umstand, daß
<lb/>die That gegyn den Geistlichen oder Religionsdiener gerichtet war.

<lb/>4. In dem einen seiner beiden Fälle verlangt das Gesetz zum
<lb/>Thalbestand ein „Hindern", im anderen ein „Verhindern oder
<lb/>Stören". Es fällt auf, daß in einem und demselben Paragraphen
<lb/>die Worte „hindern" und „verhindern" neben einander gebraucht
<lb/>werden, und wirft sich daher die Frage auf, ob durch beide derselbe
<lb/>Gedanke zum Ausdruck gebracht, mit beiden ein und derselbe Sinn
<lb/>verbunden werden soll. Die Beantwortung derselben ist controvers,,
<lb/>und erscheint der Streit nicht müßig, sondern in seinen Consequenzen
<lb/>von Bedeutung. Während nämlich die Einen *) beide Worte für
<lb/>verschiedene Bezeichnungen desselben Begriffes hallen und bei beiden
<lb/>den Effect einer, wenn auch noch so kurze Zeit dauernden Nicht- 
<lb/>ausübung des Gottesdienstes fordern, ist Oppenhoff**) entgegen- 
<lb/>gesetzter Ansicht. Er unterscheidet beide Ausdrücke, verbindet nur
<lb/>mit dem Worte „verhindern" den Erfolg einer Nichtausübung oder
<lb/>Unterbrechung des Gottesdienstes und hält es bei dem Worte
<lb/>„hindern" für einflußlos, ob die Bemühungen des Hindernden zu
<lb/>dem beabsichtigten Resultate geführt haben oder nicht. Nach dieser
<lb/>Auffassung erfüllt auch das vergebliche Bemühen den Thatbestand
<lb/>des §. 167, nach der andern würde es als ein Versuch anzusehen
<lb/>und deßhalb, da der Versuch in dem 8- für strafbar nicht erklärt
<lb/>wird, straflos sein oder unter Heranziehung anderer Vorschriften
<lb/>des Strafgesetzbuchs z. B. des §. 223 oder des §. 240 zu be- 
<lb/>urteilen bleiben.

<lb/>Der Begriff „hindern" d. h. ein Hinderniß in den Weg legen,
<lb/>umfaßt im gewöhnlichen Leben ebensowohl das erfolgreiche wie das
<lb/>erfolglose Bemühen, die Handlung eines Andern unmöglich zu
<lb/>machen, während mit dem des „Verhinderns" stets der Sinn ver- 
<lb/>bunden wird, daß die Thätigkeit das erstrebte Resultat gehabt hat,
<lb/>und die Handlung, gegen deren Vornahme sie gerichtet war, nicht
<lb/>zur Ausführung gelangt ist. Jener Begriff bezieht sich mehr auf
</p>
            <p>

               <lb/>*) Goltdammer, Materialien Bd. II. S. 270 No. 4, Schwarze, Com- 
<lb/>mentar zu §. 167, Wahlberg a. a. O.


<lb/>**) Oppenhoff, Commentar zu 8. 167 No. 3.
</p>

            <pb facs="2173686_2700+1875_0367.tif"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_2700+1875_0367--><p/>
            <p>

               <lb/>Von Appell.-Rath Meves zu Insterburg. Zßl

<lb/>die subjective, dieser auf die objective Seite der That d. h. auf den
<lb/>Erfolg. Wenn auch zuzugeben, daß beide mehr oder weniger in
<lb/>einander laufen, muß doch da, wo das Gesetz sie neben einander
<lb/>gebraucht, ihr Gegensatz festgehalten und sonach der erstere für den
<lb/>weiteren, der andere für den engeren erachtet werden.

<lb/>Erwägt man, daß dem Gesetzgeber nicht ein gedankenloses
<lb/>Gebrauchen verschiedener Worte für den gleichen Begriff innerhalb
<lb/>des engen Rahmens eines einzigen Paragraphen zugemuthet werden
<lb/>darf, und daß ihm die verschiedene Bedeutung beider Ausdrücke
<lb/>nicht fremd gewesen, so erscheint die von Oppenhoff gegebene Aus- 
<lb/>legung als die richtigere. Darnach verlangt das Gesetz in dem
<lb/>ersten Theil des Paragraphen, daß der Thäter von seiner Seite
<lb/>Alles gethan hat, um einem Anderen die Ausübung des Gottes- 
<lb/>dienstes-unmöglich zu machdn, und daß der Eintritt des Erfolges
<lb/>wohl seine Strafbarkeit erhöht, nicht aber Bedingung derselben ist,
<lb/>während im zweiten Theile dieser Eintritt Voraussetzung der Straf- 
<lb/>anwendung ist.

<lb/>5. Auch in den Mitteln, durch welche die That verübt wird,
<lb/>unterscheiden sich die beiden in dem Paragraphen zusammengefaßten
<lb/>Delicte. Bei dem einen bestehen sie in Thätlichkeiten oder Dro- 
<lb/>hungen, welchen im 8- 339 Mißbrauch der Amtsgewalt oder An- 
<lb/>drohung eines bestimmten Mißbrauchs gleich geachtet wird, bei dem
<lb/>andern in Erregung von Lärm oder Unordnung. Die Bedeutung
<lb/>der letzteren Ausdrücke ist klar und genügt zu ihrer Erläuterung die
<lb/>Bemerkung, daß der Lärm und die Unordnung nicht vom Thäter
<lb/>selbst gemacht zu sein braucht, daß es vielmehr ausreicht, wenn er
<lb/>nur die Veranlassung dazu gewesen, sie also erregt hat*). Anders
<lb/>bei der Bedeutung der ersteren. Ein erirueu vis ist es, welches
<lb/>der erste Theil des Paragraphen behandelt. Bei der Definition
<lb/>dieser Verbrechensart bedient sich das Gesetz sonst überall und
<lb/>durchweg der Worte „Gewalt oder Drohung", und ist daher die


<lb/>*) Ob das Gesetz es überhaupt nöthig hatte, die Mittel besonders her- 
<lb/>vorzuheben, mag zweifelhaft sein. Nicht unberechtigt ist die Bemerkung
<lb/>von John (Entwurf S. 395), daß das Strafbare die Unterbrechung oder
<lb/>Störung sei, es aber auf die Mittel, durch welche sie herbeigeführt worden,
<lb/>nicht ankomme.
</p>

            <pb facs="2173686_2700+1875_0368.tif"
                n="362"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_2700+1875_0368--><p/>
            <p>

               <lb/>362 Das Reichsstrafgesetzbuch in seinem Verhältnih zur Religion.


<lb/>Frage berechtigt, weßhalb hier ausnahmsweise Thätlichkeiten die
<lb/>Stelle der Gewalt vertreten sollen, und aus welchen Gründen von
<lb/>der gewohnten Formel abgewichen ist. Jedenfalls ist der Begriff
<lb/>der Gewalt ein weiterer, da er z. B. auch Freiheitsberaubungen
<lb/>umfaßt, die zu den „Thätlichkeiten" nicht gehören. Wer einen
<lb/>Andern einsperrt, um ihn an der Ausübung des Gottesdienstes zu
<lb/>hindern, verfällt nicht der Strafe des Paragraphen, während eine
<lb/>noch so geringe Thätlichkeit zur Erfüllung des Thatbestandes genügt.
<lb/>Der Hinweis auf den 8- 239 reicht zur Beseitigung des Be- 
<lb/>denkens nicht aus, da auch Thätlichkeiten im 8- 223 mit einer
<lb/>besondern Strafe bedroht sind, die an Schwere der des 8- 167
<lb/>nicht nachsteht. Schütze*) weist darauf hin, daß diese Abweichung
<lb/>von der gewöhnlichen Formel dem französischen Recht entnommen
<lb/>ist und bemerkt mit Recht, daß innere Gründe für diese Ein- 
<lb/>schränkung des Thatbestandes fehlen. Auch John**) hatte die
<lb/>Wiederherstellung der das crimen vis kennzeichnenden Form vor- 
<lb/>geschlagen. Die Motive lassen sich über den Grund der Beibehaltung
<lb/>der dem Preußischen Strafgesetzbuch eigenen Fassung nicht aus.
<lb/>Als „Drohung" endlich muß bei dem Mangel einer näheren Be- 
<lb/>zeichnung derselben jedes Jn-Aussicht-Stellen eines Nebels gelten,
<lb/>selbst wenn dasselbe ein verdientes, die Drohung keine unberechtigte,
<lb/>und der Drohende zur Herbeiführung jenes Nebels, z. B. der An- 
<lb/>bringung einer Denunciation, befugt wäre.

<lb/>6. Wie bei allen Gestaltungen des crimen vis das Reichs- 
<lb/>strafgesetzbuch sich mit Recht eines besonderen Ausdruckes zur Charac-
<lb/>terisirung des dolus nicht bedient, da die Anwendung der Gewalt
<lb/>oder Drohung das Vorhandensein des auf die Verübung der That
<lb/>gerichteten Vorsatzes zur nothwendigen Voraussetzung hat, so ist
<lb/>auch hier dem Worte „hindern" ein weiterer die Geistesrichtung
<lb/>des Thäters und sein Wollen bezeichnender Zusatz nicht gegeben.
<lb/>Schon nach dem Wortlaute gehört zum Thatbestande der Vorsatz,
<lb/>der Ausübung des Gottesdienstes ein Hinderniß in den Weg zu
<lb/>legen. Anders bei dem „Verhindern oder Stören". Die Möglichkeit,
</p>
            <p>

               <lb/>ft
</p>
            <p>

               <lb/>*) Schütze a. a. O. S. 346 Note 7.


<lb/>**) John a. a. O. S. 391.
</p>

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            <p>

               <lb/>Von Appell.-Rath Meves zu Insterburg. ZgZ

<lb/>daß die Erregung von Lärm oder Unordnung auf berechtigten
<lb/>Motiven beruhen kann, und daß der veranlaßte Eintritt der Ver- 
<lb/>hinderung (Unterbrechung) oder Störung des Gottesdienstes außer- 
<lb/>halb des Vorsatzes des Thäters liegt, hat den Gesetzgeber veranlaßt,
<lb/>der Vorschrift des Preußischen. Strafgesetzbuchs durch Einschiebung
<lb/>des Wortes „vorsätzlich" eine präcisere und bestimmtere Fassung
<lb/>zu geben.

<lb/>Zwar hat diese Redactionsänderung zu der Auffassung Ver- 
<lb/>anlassung gegeben, daß mit ihr auch eine Thalbestandsänderung
<lb/>verbunden sei, und daß nunmehr als nothwendiges Requisit ein
<lb/>auf die Verhinderung oder Störung des Gottesdienstes oder der
<lb/>gottesdienstlichen Verrichtung direct gerichteter Vorsatz erfordert
<lb/>werde, so daß Handlungen, durch deren Vornahme ein anderes
<lb/>Ziel verfolgt werde, selbst dann nicht mehr aus dem Paragraphen
<lb/>verfolgbar seien, wenn durch sie ein.den Anforderungen desselben
<lb/>entsprechender Erfolg herbeigeführt worden. Allein die Ansicht hat
<lb/>keinen Anspruch auf Berechtigung. Wie im Strafrecht überall, so
<lb/>steht auch hier dem Vorsatz das Bewußtsein des eintretenden Erfolges
<lb/>gleich. Welche Absicht der Thäter ausführen wollte, ist auch hier
<lb/>für die Strafbarkeit seiner That ohne Bedeutung und wesentlich
<lb/>nur, daß er sich bei der Erregung von Lärm und Unordnung be- 
<lb/>wußt war, durch seine Handlung eine Verhinderung oder Störung
<lb/>des Gottesdienstes herbeizuführen *). Daß übrigens diese Ver- 
<lb/>hinderung oder Störung eine unbefugte gewesen sein müsse, sagt
<lb/>zwar das Gesetz nicht ausdrücklich, ist aber dennoch ein wesentliches
<lb/>Requisit des Delictes.

<lb/>Die dritte Vorschrift des elften Abschnitts, der 8- 168, be- 
<lb/>schäftigt sich mit der Wahrung des religiösen Friedens, indem sie

<lb/>der Entweihung von Leichen und Gräbern

<lb/>vorbeugt. Zunächst enthält sie eine Entscheidung der alten Streit- 
<lb/>frage über die rechtliche Qualificirung des sogenannten Leichen-
</p>
            <p>

               <lb/>*) Dieselbe Ausführung enthalten die Erkenntnisse des Preußischen
<lb/>Obertribunals vom 1. Mai 1872, Oppenhoff, Rechtsp. Bd. XIII. S. 287
<lb/>und vom 3. October 1873 ebenda Bd. XIV. S. 598.
</p>

            <pb facs="2173686_2700+1875_0370.tif"
                n="364"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_2700+1875_0370--><p/>
            <p>

               <lb/>364 Das Reichsstrafgesetzbuch in seinem Verhältniß zur Religion.


<lb/>diebstahls. Die Beantwortung der Frage, ob an einer Leiche ein
<lb/>Diebstahl möglich sei, hat vielfach gewechselt, je nachdem die An- 
<lb/>schauungen darüber, ob die Erben des Verstorbenen Eigenthums- 
<lb/>und Besitzrechte an ihr geltend zu machen berechtigt seien, und ob
<lb/>sie überhaupt als ein Object des Eigenthums aufzufassen, sich
<lb/>änderten. Die Schwierigkeit der Beantwortung wurde dadurch noch
<lb/>gesteigert, daß der im Volksleben wurzelnde und durch die Religion
<lb/>gepflegte Gedanke an den Frieden der Verstorbenen der That
<lb/>einen Anstrich gibt, durch den sie gleichzeitig zu einer Verletzung
<lb/>dieses den Todten gewidmeten Gefühles wird. Durch diese Er- 
<lb/>wägungen geleitet hat das gemeine Recht zu der Frage dahin
<lb/>Stellung genommen, daß es die That aus dem Begriffe des Dieb- 
<lb/>stahls ausschied und sie zu einem eigenen Delict machte. Dieser
<lb/>Richtung war das Preußische Allgemeine Landrecht nicht gefolgt,
<lb/>hatte vielmehr die That zu den besonderen Arten des Diebstahls
<lb/>gezählt und dem von den Entwendungen handelnden vierzehnten
<lb/>Abschnitte seines 20. Titels eingereiht. Es bedrohte im §. 1153
<lb/>mit harter Strafe den Todtengräber, welcher eine Leiche entwendet.
<lb/>Dennoch war es sich über die Qualität der That nicht klar und
<lb/>mischte in seine Auffassung über dieselbe einen neuen Gesichtspunkt,
<lb/>indem es in den §§. 1154.1155 vorschrieb, daß wenn andere Personen
<lb/>Leichen entwenden, sie auf den Antrag der Angehörigen der Ver- 
<lb/>storbenen als Injurianten, ohne einen solchen Antrag aber wegen
<lb/>Leichendiebstahls gestraft werden sollten. Die späteren Gesetzgebungen
<lb/>der deutschen Staaten scheinen in der Mehrzahl den Character der
<lb/>That als Diebstahl für vorwiegend angesehen zu haben. So bedrohen
<lb/>das Sächsische, das Badische, das Hessische, das Braunschweigische
<lb/>und das Hannöver'sche Strafgesetzbuch die Entwendung von
<lb/>Leichen mit mehr oder weniger harten Strafen. Eine andere Rich- 
<lb/>tung vertrat das Württembergische Polizeigesetzbuch, welches nur
<lb/>von einem „Wegschaffen von Leichen" spricht*). Auch in den Vor- 
<lb/>arbeiten zu dem Preußischen Strafgesetzbuch vom 14. April 1851
<lb/>ist die Frage Gegenstand lebhafter Erörterungen gewesen. Schließlich
</p>
            <p>

               <lb/>*) Cf. Mittermaier, Note V zu §.315, Lehrbuch des peinlichen Rechts
<lb/>von Feuerbach.
</p>

            <pb facs="2173686_2700+1875_0371.tif"
                n="365"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_2700+1875_0371--><p/>
            <p>

               <lb/>Von Appell.-Rath Meves zu Insterburg. 365


<lb/>überwog jedoch der Gedanke, daß die Verletzung des allgemeinen
<lb/>religiösen Gefühles, welches der Leiche, und dem Kirchhofe einen
<lb/>gewissen religiösen Frieden zuspricht, den Schwerpunkt der Straf- 
<lb/>barkeit der That bilde *). Demgemäß wurde die Handlung nicht
<lb/>als ein Eigenthumsverbrechen, sondern als ein gegen die Religion
<lb/>gerichtetes Delict angesehen und der gegen es zu ' gebenden Straf- 
<lb/>vorschrift der entsprechende Platz im System angewiesen. Ihm ist
<lb/>das Reichsstrafgesetzbuch gefolgt. Es verordnet:

<lb/>„Wer unbefugt eine Leiche aus dem Gewahrsam der dazu
<lb/>„berechtigten Person wegnimmt."

<lb/>Welches Gebiet von Handlungen deckt diese Formel? Nicht
<lb/>die Wegnahme jeder Leiche soll strafbar sein, sondern nur derjenigen,
<lb/>welche sich 1. in dem Gewahrsam eines Anderen befindet und zwar
<lb/>2. desjenigen, der ein Recht zu diesem Gewahrsam hat, und deren
<lb/>Wegnahme 3. zugleich eine Verletzung des religiösen Gefühls mit
<lb/>sich führt.

<lb/>Es ist zunächst die Frage zu untersuchen, wer die „dazu be- 
<lb/>rechtigte" Person ist. Das Gesetz spricht weder von einer Pflicht
<lb/>des Gewahrsams noch von einem Recht auf die Leiche. Zu
<lb/>dem Gewahrsam an einer Sache berechtigt ist zunächst und in erster
<lb/>Linie der Eigenthümer derselben, dem der donae fidei possessor
<lb/>gleich steht, und demnächst, da der Gewahrsam ein rein faetisches
<lb/>Verhältniß ist, derjenige, welcher auf nicht vitiöse Art den faktischen
<lb/>Besitz derselben ergriffen hat, verpflichtet dagegen derjenige, dem die
<lb/>Sache zur Detention übergeben wird, ohne ihm den rechtlichen Besitz
<lb/>an ihr einzuräumen. Gibt es einen Eigenthümer oder redlichen
<lb/>Besitzer an einer Leiche? Weder das römische noch das gemeine,
<lb/>noch auch das Preußische Recht erlheilen eine bestimmte Antwort
<lb/>auf diese Frage; die res religiosae des römischen und gemeinen
<lb/>Rechts umfassen nur die Begräbnißstätten, welche dem menschlichen
<lb/>Rechte entzogen sein sollen**). Allein der Begriff des Eigenthums,
<lb/>wie alle diese Rechte ihn auffassen und definiren, nämlich als die
<lb/>vollkommene und ausschließliche rechtliche Herrschaft über einen
</p>
            <p>

               <lb/>*) Goltdammer, Materialien Bd. II S? 270.


<lb/>**) Puchta, Pandecten §. 35 a.
</p>

            <pb facs="2173686_2700+1875_0372.tif"
                n="366"
                xml:id="zs1-2173686_2700-1875_0372"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_2700+1875_0372--><p/>
            <p>

               <lb/>366 Das Reichssträfgefetzbuch in seinem Verhältniß zur Religion.

<lb/>Gegenstand, findet ebenso wenig Anwendung auf Leichen, wie der
<lb/>des Besitzes, und muß daher der Satz gelten, daß Leichen Object
<lb/>weder des Eigenthums noch des Besitzes sein können. Sie sind
<lb/>ebensowenig als res nullius aufzufassen, da die Regeln und Grund- 
<lb/>sätze über den Erwerb solcher Sachen auf sie keine Anwendung
<lb/>finden. Sie müssen vielmehr als res extra commercium angesehen
<lb/>werden, bei welchen sowohl die derivative wie originäre Erwerbsart
<lb/>ausgeschlossen, somit eine privatrechtliche Disposition über dieselben
<lb/>unzulässig ist").

<lb/>Ist hiernach überhaupt nur ein Gewahrsam, also ein factisches
<lb/>Besitzverhältniß, an einer Leiche rechtlich denkbar, so kann zu ihm
<lb/>nur derjenige berechtigt sein, nicht der ihn durch Uebergabe oder
<lb/>in Folge sonstiger Verhältnisse überkommt, somit zu ihm verpflichtet
<lb/>ist, sondern der ihn freiwillig ergreift. Diesen Unterschied hat das
<lb/>Gesetz durch die Wahl des Wortes „berechtigt" offenbar nicht machen
<lb/>wollen, da er zu einer ganzen Reihe von Schlüssen führen würde,
<lb/>deren Ergebniß die Bedeutung der Vorschrift auf ein nur geringes
<lb/>Maß zu beschränken geeignet wäre. Und da einer jeden Pflicht
<lb/>ein Recht, jeder Verpflichtung eine Berechtigung gegenübersteht, so
<lb/>erscheint es gestattet, zu den berechtigten Personen auch die ver-
<lb/>verpflichteten zu zählen, also alle diejenigen unter ihnen zu verstehen,
<lb/>welche überhaupt ein Interesse an dem Gewahrsam der Leiche
<lb/>haben. Sind sie es auch, deren religiöses Gefühl durch die That
<lb/>verletzt werden muß? Wäre dieß auch im Allgemeinen zu bejahen,
<lb/>so ist doch t&gt;ie Berücksichtigung des Gefühles Einzelner bei der
<lb/>Qualificirung der Thal nicht maßgebend gewesen, vielmehr das
<lb/>allgemeine, dem Volksbewußtsein innewohnende Gefühl. Es ist
<lb/>daher der Thatbestand durch den Nachweis nicht bedingt, ob über- 
<lb/>haupt und wessen Gefühl verletzt worden ist.

<lb/>Aus dem Wortlaut der Gesetzesformel ergeben sich aber drei
<lb/>weitere Fälle, bei denen zu untersuchen, ob sie unter dieselbe fallen

<lb/>*) Eine, jedoch nur scheinbare Ausnahme bilden gewisse Anstalten und
<lb/>Krankenhäuser/ welche die Leichen der in ihrer Pflege Verstorbenen zum
<lb/>Gegenstand ihrer Dispositionen zu machen befugt sind. Sie üben jedoch
<lb/>nur ein gleichsam ihnen von dem Verstorbenen selbst bei seiner Aufnahme
<lb/>delegirtes Recht aus.
</p>

            <pb facs="2173686_2700+1875_0373.tif"
                n="367"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_2700+1875_0373--><p/>
            <p>

               <lb/>Von Appell.-Rath Meves zu Insterburg. 367

<lb/>oder außer ihr stehen, nämlich 1. wenn die Leiche sich in dem Ge- 
<lb/>wahrsam einer dazu nicht berechtigten Person befand, 2. wenn sie
<lb/>überhaupt nicht in dem Gewahrsam einer Person war und 3) wenn
<lb/>derjenige,, welcher den Gewahrsam hatte, selbst die That begeht
<lb/>d. h. rechtswidrige Dispositionen über die Leiche trifft.

<lb/>Daß die Leiche sich in dem Gewahrsam einer dazu nicht be- 
<lb/>rechtigten Person befinden kann, muß der Gesetzgeber als möglich
<lb/>vorausgesetzt haben, da er sich andernfalls der einfacheren Wendung
<lb/>„aus dem Gewahrsam eines Andern" bedient haben würde. Die
<lb/>Materialien zum Preußischen Strafgesetzbuch geben ebensowenig,
<lb/>wie die Motive zum Reichsstrafgesetzbuch Auskunft über die Auf- 
<lb/>fassung des Gesetzgebers, und ist daher die Interpretation an den
<lb/>Wortlaut der Formel gebunden und demgemäß dahin zu machen,
<lb/>daß als nicht Berechtigter derjenige anzusehen, welcher durch Zufall
<lb/>und ohne gleichzeitige Uebernahme einer ihm auch sonst gesetzlich
<lb/>nicht obliegenden Verpflichtung zur Verwahrung der Leiche deren
<lb/>Gewahrsam überkommen hat.

<lb/>Liegt ein solcher Fall vor, so fällt die Wegnahme der Leiche
<lb/>aus seinem-Gewahrsam selbst dann nicht unter das Gesetz, wenn
<lb/>der Wegnehmende unbefugt handelte.

<lb/>Zu dem gleichen Ergebnisse führt die Betrachtung des zweiten
<lb/>auf der Voraussetzung ruhenden Falles, daß die Leiche sich in dem
<lb/>Gewahrsam keiner Person befand. Da der Gewahrsam in Folge
<lb/>einer factischen Qualität nicht ipso jure, sondern nur durch eine
<lb/>bestimmte Handlung erlangt wird, so fallen z. B. die Leichen der
<lb/>auf freiem Felde oder im Wasser verstorbenen Menschen nicht ohne
<lb/>Weiteres unter den Gewahrsam des Eigenthümers ihres Lager- 
<lb/>platzes. Wer sie dort findet und wegnimmt, nimmt sie nicht aus
<lb/>dem Gewahrsam einer berechtigten Person. Anders, wenn die Leiche
<lb/>bereits auf einem Kirchhofe beerdigt war; durch die Beerdigung ist
<lb/>sie in den Gewahrsam des Eigenthümers des Kirchhofs und zwar
<lb/>mit dessen Bewilligung übergegangen, sei es, daß die Kirche, die
<lb/>Kirchengemeinde oder ein Anderer Eigenthümer des Kirchhofes ist.

<lb/>Endlich wird auch derjenige vom Gesetz nicht getroffen, welcher
<lb/>die in seinem berechtigten Gewahrsam befindliche Leiche sich selbst an- 
<lb/>eignet und über sie aus Gewinnsucht oder andern Motiven disponirt.
</p>

            <pb facs="2173686_2700+1875_0374.tif"
                n="368"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_2700+1875_0374--><p/>
            <p>

               <lb/>368 Das Reichsstrafgesetzbuch in seinem Verhältniß zur Religion.

<lb/>Alle diese Fälle deckt die Formel des Gesetzes nicht. Und
<lb/>doch sind andere Strafvorschriften nicht vorhanden, nach welchen sie
<lb/>beurtheilt werden können, doch kann namentlich der Begriff der
<lb/>Unterschlagung in seinen beiden Formen auf sie nicht angewendet
<lb/>werden, da er, wie der des Diebstahls, ein Eigenthumsobject vor- 
<lb/>aussetzt. Streitig ist die Frage nach der Strafbarkeit des Todten-
<lb/>gräbers, der Leichen wegnimmt und veräußert. Indem die Einen*)
<lb/>behaupten, daß er den Gewahrsam der auf dem Kirchhofe beerdigten
<lb/>Leichen nicht hat, beurtheilen sie seine That nach §. 168, während
<lb/>die Andern**) ihm demselben zusprechen und ihn nur disciplinarisch
<lb/>strafen wollen. Die Entscheidung des Streitpunktes gipfelt in der
<lb/>Frage, ob der mit der Beaufsichtigung des ihm nicht gehörigen
<lb/>Kirchhofes betraute Tvdtengräber den Gewahrsam desselben hat.
<lb/>Mit Rücksicht darauf, daß ihm keines der aus dem Gewahrsam
<lb/>herzuleitenden Rechte an dem Kirchhofe zustehen, ist die Frage zu
<lb/>verneinen. Etwas anders liegt die Sache, wenn die Leiche nicht
<lb/>beerdigt, sondern zunächst aus irgend welchen Gründen in Leichen- 
<lb/>häusern oder Leichenhallen niedergesetzt, also dem Todtengräber oder
<lb/>der mit der Beaufsichtigung dieser Räumlichkeiten betrauten Person
<lb/>zur&lt; einstweiligen Verwahrung übergeben wird. Allein auch hier
<lb/>dürfte die richtigere Auffassung dahin gehen, daß der Eigenthümer
<lb/>jener Räume und nicht der von ihm Angestellte den Gewahrsam
<lb/>der Leiche übernimmt.

<lb/>Zeigt sich sonach, daß das Gesetz nur ein beschränktes Gebiet
<lb/>beherrscht und einen großen Kreis von Handlungen nicht trifft,
<lb/>welche den von ihm für strafbar erklärten nahe verwandt sind, so
<lb/>läßt sich diese Erscheinung nur dadurch-erklären, daß das Bedürfniß
<lb/>für eine Erweiterung des Verbotes nicht vorhanden ist. Theils ist
<lb/>der Zweck, dem die Wegnahme von Leichen dienen kann, auf einen
<lb/>nur engen Raum beschränkt, theils schreckt die noch im Volke lebende
<lb/>Achtung vor dem Frieden und der Ruhe des Todten vor der Aus- 
<lb/>führung der That zurück, theils endlich sind in den Landesgesetz-
</p>
            <p>

               <lb/>*) Oppenhoff&gt; Commentar Note 3 zu §. 168, Schütze, Lehrbuch §. 74
<lb/>Note 10, Wahlberg, Handbuch Bd. III S. 271.


<lb/>**) Schwarze, Commentar zu §. 168.
</p>

            <pb facs="2173686_2700+1875_0375.tif"
                n="369"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_2700+1875_0375--><p/>
            <p>

               <lb/>Von Appell.-Rath Meves zu Insterburg. Zßg


<lb/>gedungen ausreichende Polizeivorschriften über die Pflicht zur Anzeige
<lb/>von Todesfällen und Auffindung einer Leiche vorhanden, so daß
<lb/>im Allgemeinen das gegebene Gesetz und seine Handhabung für die
<lb/>Praxis ausreicht.

<lb/>Daß übrigens ein Diebstahl oder eine Unterschlagung an einer
<lb/>Leiche überhaupt rechtlich nicht möglich sei, sagt das Gesetz nicht,
<lb/>sondern verneint es nur, solange die Leiche eine ros extra com-
<lb/>mercmm ist. Hat sie diese Eigenschaft verloren und ist, sei es
<lb/>auch auf strafbare Weise, in den Privatbesitz übergegangen, so ist
<lb/>sie Object des Eigentumsrechtes geworden und kann auch Object
<lb/>eines Eigenthumsverbrechens sein.

<lb/>In seinem zweiten Theile wendet sich der §. 168 zu dem
<lb/>Schutze der Gräber und bedroht mit Strafe denjenigen,

<lb/>„wer unbefugt ein Grab zerstört oder beschädigt, oder wer
<lb/>„an einem Grabe beschimpfenden Unfug verübt."

<lb/>Der §. 804 erklärt: Die vorsätzliche und rechtswidrige (also
<lb/>unbefugte) Beschädigung oder Zerstörung von Grabmälern für
<lb/>strafbar und enthält eine Strafposition, welche die des 8. 168 an
<lb/>Schwere übertrifft. Welchen Sinn hat das Gesetz mit dem Worte
<lb/>„Grab" verbunden, und wie unterscheidet sich dasselbe vom Grab- 
<lb/>male? Der letztere Begriff hat das Vorhandensein des ersteren zur
<lb/>Voraussetzung; ein Grabmal kann ohne ein Grab im Sinne des
<lb/>Gesetzes nicht gedacht werden, aber nicht umgekehrt. Dagegen um- 
<lb/>faßt derselbe den Begriff des Grabes nicht, und enthält eine Be- 
<lb/>schädigung oder Zerstörung des Grabmals, nicht auch eine solche
<lb/>des Grabes selbst. Seiner Entstehung und seinem Wortlaute nach
<lb/>hängt das Wort „Grab" mit- dem Worte „graben" zusammen und
<lb/>bedeutet die Grube, welche die Leiche ausgenommen hat. In
<lb/>weiterer Ausdehnung begreift es auch die zugeschüttete Grube, also
<lb/>den Platz, an welchem die Leiche liegt, und zwar in seiner ganzen
<lb/>Ausdehnung, also auch mit dern zu seiner Kennzeichnung aufgehäuften
<lb/>Grabhügel*). Das Grabmal dagegen stellt das auf oder neben
<lb/>dem Hügel aufgeführte und zum Gedächtniß oder zu Ehren des
</p>
            <p>

               <lb/>*) Ter Begriff geht unter, sobald die Leiche in der Grube fehlt, daher
<lb/>sind z. B. Hünengräber keine Gräber im Sinne des Paragraphen.

<lb/>Der Gerichtssaal. XXVII. Band. 24
</p>

            <pb facs="2173686_2700+1875_0376.tif"
                n="370"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_2700+1875_0376--><p/>
            <p>

               <lb/>370 Das Reichsstrafgesetzbuch in seinem Verhältniß zur Religion.


<lb/>Begrabenen errichtete Erinnerungszeichen dar ohne Rücksicht auf
<lb/>seinen künstlerischen oder materiellen Werth; auch das roheste Holz- 
<lb/>kreuz auf oder neben dem Grabe ist ein Grabmal und kein Theil
<lb/>des Grabes selbst. Diese Begriffsbestimmungen scheinen ihren Werth
<lb/>zu verlieren, wenn die Leiche nicht sowohl in die Erde gesenkt, als
<lb/>vielmehr in einem gemauerten Gewölbe beigesetzt worden ist. Allein
<lb/>auch hier sind sie ihrem Princip nach anwendbar. Mag sich das
<lb/>Gewölbe unter einer Kirche oder auf einem Kirchhofe befinden,
<lb/>soweit cs zur Aufnahme und Verwahrung der Leiche dient, fällt
<lb/>es unter den Begriff des Grabes, während die im letztem Falle
<lb/>sich etwa über ihm erhebenden Mauerwerke (Erbbegräbnisse, Mau- 
<lb/>soleen u. drgl.) den Character des Grabmals annehmen, da sie
<lb/>nur den Zweck erfüllen, dem Grabe — gleichsam der Wohnung des
<lb/>Verstorbenen — zur Ausschmückung zu dienen.

<lb/>Daß das Gesetz die Gräber und Grabmäler von einander
<lb/>getrennt hat, ist nicht sowohl mit Rücksicht auf die Verschiedenheit
<lb/>des religiösen Gefühles geschehen, welches mit dem einen und dem
<lb/>anderen verbunden und bei dem ersteren intensiver hervortritt, wie
<lb/>bei dem andern, sondern vielmehr aus der Erwägung, daß bei der
<lb/>Zerstörung oder Beschädigung eines Grabmales der Character der
<lb/>Sachbeschädigung die Natur der That als eines Angriffs gegen den
<lb/>geweihten Frieden des Verstorbenen überwiegt.

<lb/>Die strafbare Handlung besteht in einem Zerstören oder Be- 
<lb/>schädigen des Grabes, eine Handlung, gegen welche das römische
<lb/>Recht eine Popularklage zuließ *). Der Unterschied beider Begriffe
<lb/>und ihr Gegensatz zu einander bedarf keiner Erörterung. Vielfacher
<lb/>Streit ist dagegen bei der Frage entstanden, von welchem Gesichts- 
<lb/>punkte aus die auf einem Grabhügel stehenden Blumen und Sträucher
<lb/>anzusehen, und ob das Abpflücken oder Ausreißen derselben als
<lb/>ein Angriff gegen das Grab selbst und als eine Beschädigung des- 
<lb/>selben zu strafen sei. Indem die eine Ansicht diese Pflanzen, sobald
<lb/>sie durch ihre Wurzeln mit dem Erdreich des Hügels in eine feste
<lb/>Verbindung getreten sind, für einen Bestandtheil des Hügels erklärt
<lb/>und dem Satze folgt, daß die Beschädigung eines Theils auch eine
</p>
            <p>

               <lb/>*) Lex 3 pr. D. de scp. viel, 47, 12,
</p>

            <pb facs="2173686_2700+1875_0377.tif"
                n="371"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_2700+1875_0377--><p/>
            <p>

               <lb/>Von Appell.-Rath Meves Zu Insterburg. Z71


<lb/>Beschädigung des Ganzen sei, erachtet sie das Abreißen von Blumen
<lb/>und Zweigen, noch mehr aber das Herausreißen ganzer Pflanzen
<lb/>zur Erfüllung des Thalbestandes des §. 168.für genügend. Die
<lb/>andere Ansicht bestreitet die behauptete Eigenschaft der Pflanzen,
<lb/>hält sie nur für eine Ausschmückung des Grabhügels, meint, daß
<lb/>ihre Wegnahme das Grab selbst unberührt läßt und will nur dann
<lb/>eine Beschädigung des Grabes annehmen, wenn bei der und durch
<lb/>die Entfernung derselben die Integrität des Hügels selbst zerstört
<lb/>wird. Ob die Handlung im andern Falle strafbar wird, und welches
<lb/>Gesetz auf sie zur Anwendung zu gelangen hat, auch darüber gehen
<lb/>die Meinungen auseinander. Von der einen Seite werden die
<lb/>Feldpolizeigesetze angerufen, von der andern deren Anwendbarkeit
<lb/>verneint und die Vorschriften des Strafgesetzbuchs über Sachbeschä- 
<lb/>digung und Diebstahl herangezogen. Die Judicatur des Preußischen
<lb/>höchsten Gerichtshofes hat sich für die Unanwendbarkeit des §. 168
<lb/>und die Zulässigkeit der Benutzung der Feldpolizeigesetze aus- 
<lb/>gesprochen, jedoch mit der Modification, daß ein Kirchhof voraus- 
<lb/>gesetzt werde, der in Folge seiner Ausschmückung und Pflege dem
<lb/>Begriffe eines Parkes oder Gartens unterstellt werden könne*). Wie
<lb/>die That beim Nichteintritt dieser Voraussetzung aufzufassen, und
<lb/>welche Vorschriften dann auf sie anzuwenden, darüber hat sie bis
<lb/>jetzt Entscheidung zu treffen noch nicht Gelegenheit gefunden.

<lb/>Die Meinung, daß die auf den Grabhügel gesetzten Pflanzen
<lb/>zu einem Theile des Grabes werden, ist nicht begründet, da die
<lb/>Absicht des Pflanzenden nur dahin geht', durch sie dem Grabe einen
<lb/>äußerlichen Schmuck zu verleihen. Der durch die Wurzeln ver- 
<lb/>mittelte organische Zusammenhang zwischen ihnen und der Erde des
<lb/>Grabhügels ist kein solcher, der durch die Beschädigung jener auch eine
<lb/>Beschädigung des Hügels bewirkt. Sie müssen vielmehr, ähnlich
<lb/>dem Grabmal, als ein besonderer nur zur Ausschmückung und
<lb/>Verzierung des Grabes dienender Gegenstand angesehen werden, der
<lb/>in einer nur losen und äußerlichen Verbindung mit dem Grabe steht.
<lb/>Ob auf ihre Beschädigung oder Wegnahme die Vorschriften der
</p>
            <p>

               <lb/>*) Erkenntniß des Obertribunals vom 20. März 1867, Oppenhoff,
<lb/>Rechtsprechung Bd. VIII S. 189.
</p>

            <pb facs="2173686_2700+1875_0378.tif"
                n="372"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_2700+1875_0378--><p/>
            <p>

               <lb/>372 Das Reichsstrafgesetzbuch in seinem Verhältniß zur Religion.

<lb/>Feldpolizeigesetze Anwendung finden können, ist selbst bei der Vor- 
<lb/>aussetzung, welche das Preußische Oberlribunal gemacht hat, mehr
<lb/>als zweifelhaft, da wenigstens die Preußische Feldpolizeiordnung
<lb/>der Kirchhöfe nicht gedenkt und die analoge Anwendung von Straf- 
<lb/>gesetzen mit der Bestimmung des 8. 2 des R.St.G.B. nicht im
<lb/>Einklang steht. Ob die-Strafandrohungen wegen Sachbeschädigung
<lb/>oder Diebstahl anwendbar sind, muß hier unerörtert bleiben, da
<lb/>für den Zweck dieser Zeilen der Nachweis genügt, daß der §. 168
<lb/>die That nicht trifft.

<lb/>Die Beschädigung oder Zerstörung muß endlich, um strafbar
<lb/>zu werden, eine unbefugte Handlung sein. Wie bei allen Ver- 
<lb/>gehen ist auch hier das Zusammentreffen des subjectiven und objectiven
<lb/>Momentes des Unbefugtseins Bedingung der Strafbarkeit, und ge- 
<lb/>nügt nicht das Vorhandensein nur eines der beiden*).

<lb/>Diesen Handlungen wird die Verübung eines beschimpfenden
<lb/>Unfuges gleich gestellt. Wer durch ihn betroffen und beschimpft
<lb/>werden soll, ob die That gegen das Andenken des Verstorbenen
<lb/>und seine Ehre, oder gegen das Pietätsgefühl der Hinterbliebenen
<lb/>gerichtet sein muß, darüber schweigt das Gesetz und ist aus diesem
<lb/>Schweigen und aus der nicht ohne Absicht gewählten allgemeinen
<lb/>Fassung der Vorschrift zu folgern, daß es zur Erfüllung derselben
<lb/>genügt, wenn der Unfug eine Beschimpfung des allgemeinen, den
<lb/>Ruhestätten der Verstorbenen gewidmeten religiösen Gefühls enthält.

<lb/>Diese Auffassung entspricht auch dem Prineip, welches dem
<lb/>gesummten Inhalt des §. 168 zu Grunde liegt, und aus ihr folgt,
<lb/>daß auch der Angehörige eines Verstorbenen sich an dem Grabe
<lb/>desselben einer Uebertretung dieser Vorschrift schuldig machen kann.


<lb/>*) Ebenso das Preußische Obertribunal in dem Erkenntnisse vom
<lb/>15. Mai 1672, ebenda Bd. XIII S. 310.
</p>

         </div>
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               <title level="a" type="main">Zur Auslegung des Strafgesetzbuchs</title>
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               <title level="a" type="sub">(Schluß.)</title>
            </head>
            <byline>
               <docAuthor ana="Geyer, ...">Von Herrn Univ.-Professor Dr. Geyer zu München</docAuthor>
            </byline>
      
      
      
            <!-- Case 1: ocr of page 2173686_2700+1875_0379--><p/>
            <p>

               <lb/>XXIII.

<lb/>Zur Auslegung des Strafgesetzbuchs.

<lb/>Von Univ.-Prosestor vr. Geyer zu München.

<lb/>(Schluß.)

<lb/>3.

<lb/>Liegt Hehlerei durch Mitwirkung zum Absatz bei Anderen
<lb/>im Sinne des 8- 259 auch dann vor, wenn der Absatz
<lb/>nicht wirklich zu Stande gekommen ist?

<lb/>Das Erkenntniß des preußischen Obertribunals vom 1. März
<lb/>1872 (Goltd. Arch. 1872 S. 206) hat diese Frage unter Hinweis
<lb/>auf das Urtheil vom 30. März 1867 (Goltd. Arch. 1867 S. 347)
<lb/>bejaht. Derselben Ansicht ist das sächsische Oberappellationsgericht
<lb/>und Meves a. a. O. S. 525 f., die Mehrzahl der Schriftsteller,
<lb/>wie Oppenhoff, Schwarze, Schütze, F. Meyer und Merkel
<lb/>vertreten dagegen die entgegengesetzte Ansicht. Bei letzterem ist zur
<lb/>Begründung bloß gesagt: „Wenn überhaupt ein Absatz nicht

<lb/>stattgefunden hat, so wird auch kein „Mitwirken" zum Absatz
<lb/>anzunehmen sein." Es wird also nur aus dem Wortlaut §rgu-
<lb/>mentirt; die Argumentation wäre aber wohl nur dann richtig,
<lb/>wenn im Gesetze gesagt wäre: „wer den Absatz bewirkt". Mit- 
<lb/>wirken zum Absatz kann man auch, ohne daß der Absatz zu Stande
<lb/>kommt, so wie man auch zu einem bloßen Verbrechensversuch Mit- 
<lb/>wirken kann. Das preußische Obertribunal hat mit Recht in der
<lb/>Plenarentscheidung vom 30. März 1867 (Goltd. A. 1867 S. 348 f.)
<lb/>hervorgehoben, daß die Worte „zum Absatz einer Sache Mitwirken"
</p>
            <pb facs="2173686_2700+1875_0380.tif"
                n="374"
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            <p>

               <lb/>374
</p>
            <p>

               <lb/>Zur Auslegung des Strafgesetzbuchs.
</p>
            <p>

               <lb/>nichts weiter ausdrücken, als eine Mitthätigkeit zum Zweck des
<lb/>Absatzes, welche einem Absatz längere oder kürzere Zeit vorhergehen
<lb/>kann und mit der Ausführung des Absatzes selbst ebenso ihr Ende
<lb/>erreicht, als wenn diese an dem Willen desjenigen scheitert, bei
<lb/>welchem der Absatz erstrebt wurde.

<lb/>Es müßten sich nun ganz besondere zwingende Gründe dafür
<lb/>geltend machen lassen, daß der Wortlaut des Gesetzes hier in einem
<lb/>an sich nicht gewöhnlichen, dem richtigen Sprachgebrauch nicht ganz
<lb/>entsprechenden, engern Sinn zu nehmen sei. Gelingt dieß nicht,
<lb/>so muß an dem unzweideutigen Wortlaut umsomehr festgehalten
<lb/>werden, als das Gesetz bedauerlicher, ja man möchte sagen unbe- 
<lb/>greiflicher Weise, den Versuch der einfachen Hehlerei nicht für strafbar
<lb/>erklärt hat. Es sind nun in der'Thal solche Gründe vorgeführt
<lb/>worden und zwar namentlich folgende:

<lb/>1) Man hat aus den Widerspruch hingewiesen, der darin liegen
<lb/>würde, wenn das Gesetz einerseits die Mitwirkung zu einem nicht
<lb/>zu Stande gekommenen Absatz für strafbar, andererseits aber das
<lb/>nicht zu Stande gekommene Ansichbringen, Ankäufen u. s. w. für straf- 
<lb/>los erklärt hätte. Zwar ist auch das Letztere nicht unbestritten, indessen
<lb/>läßt sich dem hier ganz und gar unzweideutigen Wortlaut des Gesetzes
<lb/>gegenüber doch wohl nicht ernstlich die Ansicht aufrecht erhalten, daß
<lb/>der Ausdruck „ankauft" auch den Versuch des Ankaufs, der Ausdruck
<lb/>„an sich bringt" auch den Versuch des Ansichbringens mit umfasse.
<lb/>Der Radicalfehler des Gesetzes bleibt nur eben (wie leider auch in
<lb/>anderen Bestimmungen), daß der Versuch straflos gelassen ist.

<lb/>Jenen angeblichen Widerspruch.nun hat vor Allem Golt-
<lb/>dammer in seinem Archiv 1860 S. 424 f. (vgl. auch dens. Arch.
<lb/>1867 S. 347 f.) scharfsinnig aufzuweisen gesucht, indem erbemerkt:
<lb/>„Begrifflich (enthält) das Vergehen der Hehlerei durch Ankauf oder
<lb/>sonstiges Ansichbringen die beiden Momente, a) des Mitwirkens zum
<lb/>Absatz, d) den vollendeten Absatz durch Ankauf u. s. w. Der
<lb/>Käufer (hätte) also vermöge der Unterhandlungen zum Kauf und
<lb/>sodann durch diesen Ankauf selbst das Vergehen in den beiden unter
<lb/>Strafe gestellten Formen verübt. Die erstere Form würde aller- 
<lb/>dings nach den Regeln der idealen Concurrenz durch die letztere
<lb/>Form absorbirt, müßte aber selbstständig strafbar werden, sobald
</p>

            <pb facs="2173686_2700+1875_0381.tif"
                n="375"
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            <p>

               <lb/>Von Univ.-Professor Dr. Geyer zu München. Z75

<lb/>diese letztere Form nicht zur Vollendung gekommen, also nicht
<lb/>strafbar geworden wäre. Wenn also der Käufer mit dem Diebe
<lb/>Unterhandlungen wegen des Ankaufs gepflogen hätte, der Letztere
<lb/>aber etwa dadurch, daß die Sache hinterher untergegangen oder in
<lb/>Beschlag genommen worden, nicht zu Stande gekommen, d. h. die
<lb/>Sache dem Ankäufer deßhalb nicht überliefert worden wäre, so
<lb/>müßte nun der Käufer doch wenigstens wegen Mitwirkung zum
<lb/>Verkaufe gestraft werden. Dieß würde aber ein entschiedener Wider- 
<lb/>spruch sein. Dieselben Gründe, welche der Annahme einer voll- 
<lb/>endeten Hehlerei durch Ankauf u. s. w. entgegenstehen, müßten auch
<lb/>der Annahme einer vollendeten Mitwirkung dazu entgegenstehen.
<lb/>Aendert sich aber der Gesichtspunkt dadurch, daß jene strafbare
<lb/>Thätigkeit verschiedenen Personen zur Last fällt, also einem Ver- 
<lb/>mittler und einem Ankäufer? Unseres Erachtens nicht. Der Wider- 
<lb/>spruch in der Durchführung (dieser)... Theorie würde recht klar
<lb/>vor Augen treten, wenn etwa beide Personen, der Vermittler und
<lb/>der Käufer, zugleich wegen Hehlerei zur Untersuchung gezogen würden,
<lb/>der angebliche Käufer aber freigesprochen würde, weil der Ankauf
<lb/>durch Uebergabe der Sache an ihn nicht vollendet worden, diese
<lb/>Vollendung des Geschäfts aber respeotu seines Vergehens noth-
<lb/>wendig sei, während der Vermittler gestraft würde, weil re^eotu
<lb/>seines Vergehens jene Vollendung des Geschäfts nicht nothwendig sei."

<lb/>Diese Argumentation ist bei allem Scharfsinn gleichwohl ver- 
<lb/>fehlt. Es ist nicht richtig, daß das Vergehen der Hehlerei durch
<lb/>Ankauf zugleich das Mitwirken zum Absatz in sich enthält (in
<lb/>welchem Fall, nebenbei gesagt, sogar vom realen, nicht bloß vom
<lb/>idealen Zusammentreffen gesprochen werden müßte). Schon im
<lb/>Allgemeinen würde jeder darin eine geschraubte Ausdrucksweise finden,
<lb/>wenn man sagen wollte, derjenige, welcher etwas selber ankaufe,
<lb/>wirke zum Absatz der Sache mit. Ganz unmöglich wird eine
<lb/>solche Auslegung dadurch, daß das Gesetz eine Mitwirkung zum
<lb/>Absatz bei Anderen fordert, also Derjenige, an welchen der
<lb/>Absatz geschehen soll, unmöglich sich einer solchen Mitwirkung schuldig
<lb/>machen kann. Sind auch die Worte „bei Anderen" zunächst deßhalb
<lb/>hinzugefügt, um damit einen Absatz an dritte Personen, außerhalb
<lb/>des Kreises der an dem Verbrechen selbst Mitbetheiligten zu be-
</p>

            <pb facs="2173686_2700+1875_0382.tif"
                n="376"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_2700+1875_0382--><p/>
            <p>

               <lb/>376
</p>
            <p>

               <lb/>Zur Auslegung des Strafgesetzbuchs.
</p>
            <p>

               <lb/>zeichnen (s. die Entsch. des pr. Obertrib. vom 18. Jan. 1867, Goltd.
<lb/>A. 1867 S. 257) und namentlich eine bloße Vertheilung der Beute
<lb/>unter die Diebsgenoffen u. s. w. auszuschließen, so ist nichtsdesto- 
<lb/>weniger klar, daß die Mitwirkung zum Absatz bei Anderen in einem
<lb/>vollen Gegensatz zu dem Ansichbringen der Sachen steht, und daß
<lb/>nur derjenige zum Absatz mitwirkt, welcher auf ein Ansichbringen
<lb/>durch einen Dritten hinwirkt. Der Kauflustige, welcher in Kaufs- 
<lb/>unterhandlungen tritt, wirkt nicht zum Absatz bei einem Anderen,
<lb/>sondern nur zum Absatz bei sich selbst mit, kann also bei nicht
<lb/>vollendetem Ankauf nicht nach 8. 259 bestraft werden.

<lb/>Es liegt auch kein unbedingter Widerspruch darin, daß der
<lb/>Käufer bei nicht vollendetem Ankauf der Sache freigesprochen, der
<lb/>Vermittler dagegen bestraft wird. Der Kauflustige nimmt zu der
<lb/>Sache eine ganz andere Stellung ein als der zum Absatz Mit- 
<lb/>wirkende. Der letztere tritt im Allgemeinen mehr activ auf als der
<lb/>erstere, er bietet unter Umständen mehrmals an verschiedene Per- 
<lb/>sonen unter großer Mühewaltung die Sache zum Verkauf an und
<lb/>wider seinen Willen kommt der Verkauf, da Kauflustige sich nicht
<lb/>finden, nicht zu Stande. Der Kauflustige aber , der über den An- 
<lb/>kauf unterhandelt hat, ist häufig der zur Unterhandlung Aufgefor- 
<lb/>derte, Provocirte, häufig auch kommt der Ankauf eben deßhalb
<lb/>nicht zur Vollendung, weil er vor der Vollendung sich eines besseren
<lb/>besinnt und zurücktritt und namentlich in solchen Fällen hat es
<lb/>nichts Widersprechendes an sich, denjenigen durch dessen Willen
<lb/>das Geschäft nicht zur Vollendung kam, anders zu beurtheilen als
<lb/>denjenigen, wider dessen Willen es nicht zur Vollendung kam.
<lb/>Allerdings soll nicht geleugnet werden-, daß es (wie schon erwähnt
<lb/>und auch bereits von Goltdammer gegenüber dem pr. St.G.B.
<lb/>anerkannt wurde) ein Fehler des Gesetzes ist, den Versuch der ein- 
<lb/>fachen Hehlerei straflos zu lassen; dieser Fehler wird aber durch
<lb/>eine, an sich unrichtige, zu enge Interpretation des §. 259 nicht
<lb/>beseitigt oder auch nur kleiner gemacht, sondern vielmehr auf alle
<lb/>Formen der einfachen Hehlerei ausgedehnt.

<lb/>2) Goltdammer hat ferner noch einen Einwand erhoben,
<lb/>indem er (a. a. O. S. 424) sagt: „Die Mitwirkung zum Absätze
<lb/>läßt sich unter einem doppelten Gesichtspunkt auffassen, einmal
</p>

            <pb facs="2173686_2700+1875_0383.tif"
                n="377"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_2700+1875_0383--><p/>
            <p>

               <lb/>Von Univ.-Professor Dr. Geyer Zu München. 377

<lb/>nämlich als Verheimlichung... (sodann) als Theilnahme an
<lb/>dem Vergehen der durch Ankauf u. s. w. erfolgenden Hehlerei, wie
<lb/>man ja auch den Vermittler des Wuchergeschäfts als Theilnehmer
<lb/>am Wuchergeschäft bestraft. Jener Gesichtspunkt der Verheimlichung
<lb/>konnte aber nicht genügen, weil ja dazu der Besitz der Sache erfor- 
<lb/>derlich sein würde, eine Mitwirkung zum Vertriebe aber auch ohne
<lb/>solchen Besitz denkbar ist unb häufig genug geschieht. Als Theil- 
<lb/>nahme aber würde entschieden von einer Strafbarkeit nicht die Rede
<lb/>sein können, wenn die Vollendung des Hauptvergehens selbst nicht
<lb/>stattgefunden hätte, d. h. wenn der Ankauf des Dritten, dem die
<lb/>Hülfe dazu durch Vermittelung des Geschäftes geleistet wurde, in
<lb/>dem obigen Sinn nicht vollendet wurde. Was kann also hierin
<lb/>dadurch geändert sein, daß diese Form der Mitwirkung zu einer
<lb/>selbstständigen Form des Vergehens erhoben worden ist?"

<lb/>Alles ist hierdurch geändert worden, müssen wir auf diese
<lb/>Frage erwidern. Eben weil die „Mitwirkung zum Absatz" zu einer
<lb/>selbstständigen Begehungsform der Hehlerei erhoben worden ist, darf
<lb/>sie nicht als Theilnahme an der Hehlerei durch Ansichbringen be- 
<lb/>handelt werden. Fehlten in 8- 259 die Worte „oder zu deren
<lb/>Absätze bei Anderen mitwirkt", dann würde allerdings ein solches
<lb/>Mitwirken nur als Theilnahme an der Hehlerei und folglich nur
<lb/>bei Vollendung der letzteren durch Ankauf u. s. w. bestraft werden
<lb/>können. Der Gesetzgeber wollte sich aber mit dieser eingeschränkten
<lb/>Strafbarkeit der Mitwirkung zum Absatz nicht begnügen und hat
<lb/>eben darum dieselbe unbedingt als eine selbstständige Begehungs- 
<lb/>weise der Hehlerei unter Strafe gestellt. Gerade hieraus läßt sich
<lb/>also ein Argument für und nicht eines gegen unsere Ansicht ent- 
<lb/>nehmen.

<lb/>3) Schwarze bemerkt im Gerichtssaal a. a. O. S. 401 folgen- 
<lb/>des: „Das Gesetz hat in den übrigen Kategorien des 8. 259 die
<lb/>Partiererei auf Thätigkeitsacte beschränkt, in denen bereits eine Ein- 
<lb/>wirkung auf die Sache selbst sich äußert; die Sache wird verheim- 
<lb/>licht oder durch Kauf, Pfandnahme oder sonst in die Detention des
<lb/>Andern (des Partierers) gebracht; — diese Acte gehen weit über
<lb/>jene Thätigkeit hinaus, welche nur den Absatz vermitteln will;
<lb/>erst mit dem wirklichen Absatz geht die Sache in die Hände des
</p>

            <pb facs="2173686_2700+1875_0384.tif"
                n="378"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_2700+1875_0384--><p/>
            <p>

               <lb/>378 Zur Auslegung des Strafgesetzbuchs.

<lb/>Dritten über. Es liegt daher auch in der Ansicht, daß der wirk- 
<lb/>liche Absatz nicht erforderlich sei, ein Widerspruch mit dem Satze,
<lb/>daß der Abschluß des Kaufes den Käufer noch nicht unter den
<lb/>§. 259 stelle, sondern die Uebergabe der Sache an den Käufer
<lb/>hinzukommen müsse. Ist dieß der Fall, so würde der Käufer (seine
<lb/>mala üäe8 natürlich vorausgesetzt) straflos ausgehen, bevor die
<lb/>Tradition erfolgt ist, dagegen der Vermittler, bevor die letztere
<lb/>erfolgt, der Bestrafung nach §. 259 unterliegen. Uebrigens ver- 
<lb/>mittelt auch der Käufer den Vertrieb, indem er die Sache an sich
<lb/>bringt, die Thätigkeit des Käufers ist, auch wenn er die Sache noch
<lb/>nicht empfangen hat, die gleiche und sein dolus der gleiche wie die
<lb/>Thätigkeit und der äo1u3 des dritten Vermittlers. Es könnte
<lb/>schließlich daher in demselben Falle der Käufer freigesprochen und
<lb/>der Vermittler des Kaufgeschäfts verurtheilt werden. Durch diese
<lb/>Deduction wird jedoch nicht ausgeschlossen, daß der Vermittler wegen
<lb/>Begünstigung nach 8- 257 bestraft werden kann, da 8- 257 eine
<lb/>solche Beschränkung des Thatbestandes, wie sie 8- 257 begründet,
<lb/>nicht enthält."

<lb/>Was zunächst den Widerspruch zwischen der eventuellen Straf- 
<lb/>losigkeit des Käufers und der Strafbarkeit des Vermittlers betrifft,
<lb/>so haben wir darüber das Nöthige bereits bemerkt. Die Parallele
<lb/>zwischen dem Mitwirken zum Absatz und den übrigen Kategorien
<lb/>der Partiererei aber ist, selbst wenn ihre sachliche Richtigkeit zugegeben
<lb/>würde, nicht von Zwingender Beweiskraft. Der Gesetzgeber hat
<lb/>nirgends den Begriff der Hehlerei bez. Partiererei dahin fixirt, daß
<lb/>dieselbe nothwendigerweise eine Einwirkung auf die Sache selbst in
<lb/>sich schließe und mit Recht, weil das entscheidende Gewicht darauf
<lb/>fallen muß, daß dem Beschädigten die Wiedererlangung der Sache
<lb/>erschwert wird. Es ist namentlich auch unrichtig, ^Verheimlichung"
<lb/>im Sinne des 8- 259 nur dann annehmen zu wollen, wenn dabei
<lb/>wenigstens eine vorübergehende Detention der Sache durch den Ver-
<lb/>heimlicher vorliegt (Schwarze a. a. O. S. 397). Es scheint,
<lb/>daß man damit unvermerkt den engeren Begriff des „Verbergens"
<lb/>an die Stelle des „Verheimlichens" setzt (vgl. Meves a. a. O.
<lb/>S. 522). Unter Verheimlichen ist, wie das preuß. Obertribunal
<lb/>in der Entscheidung vom 26. Jan 1853 (Goltd. A. 1853 S. 406)
</p>

            <pb facs="2173686_2700+1875_0385.tif"
                n="379"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_2700+1875_0385--><p/>
            <p>

               <lb/>Von Univ.-Professor Dr. Geher zu München. 379


<lb/>erklärt hat, jede Handlung zu verstehen, durch welche die Existenz
<lb/>der (gestohlenen u. s. w.) Sache verborgen und die Rückerstattung
<lb/>derselben an den Eigenthümer (oder die Beschlagnahme) vereitelt
<lb/>werden sollte. Auch derjenige verheimlicht, welcher durch besondere
<lb/>Veranstaltungen die Auffindung einer im Besitz eines Dritten be- 
<lb/>findliche Sache zu erschweren sucht. Es ist daher kein Grund vor- 
<lb/>handen, in der Mitwirkung zu einem nicht zu Stande gekommenen
<lb/>Absatz eine „Begünstigung" im Sinne des §.257 finden zu wollen,
<lb/>welche sich seltsamerweise durch die Handlung eines Dritten — des
<lb/>den Ankauf wirklich vollziehenden Käufers — in Hehlerei ver- 
<lb/>wandeln würde.
</p>
            <p>

               <lb/>4.

<lb/>Concurrenz von Freiheitsberaubung und Nöthigung?

<lb/>Ein Fall, bei dessen Beurtheilung, wie mir scheint, sämmtliche
<lb/>drei Instanzen (zum Theil in verschiedener Weise) von dem richtigen
<lb/>Weg abgewichen sind, wird in Goltd. Arch. 1872 S. 450 ff-
<lb/>mitgetheilt.

<lb/>Im Sommer 1871 hatte der Schlächtermeister Schulz dem
<lb/>Maurermeister Gundermann einen Bau in Accord gegeben. Dir
<lb/>Arbeit wurde von dem Maurergesellen Schütze und mehreren von
<lb/>diesem gedungenen Gesellen ausgeführt. Gundermann zahlte die
<lb/>Arbeiter aus und Schulz beruhigte dieselben noch durch die Ver- 
<lb/>sicherung, daß er für die Zahlung dessen, was sie zu fordern hätten,
<lb/>aufkommen werde. Am 29. Juli 1871 hatte Schütze von Gunder- 
<lb/>mann Geld erhalten, um die Arbeiter zu bezahlen. Er begab sich
<lb/>in eine Bude, in welcher auch Schulz anwesend war und nahm
<lb/>das Auszahlungsgeschäft vor. Hierbei entstanden Differenzen. Die
<lb/>Arbeiter behaupteten zu wenig erhalten zu haben und verlangten
<lb/>das Fehlende von dem Schlächtermeister Schulz. Als dieser erklärte,
<lb/>daß er damit nichts zu thun habe, faßte der Angeklagte Müller
<lb/>ihn am Rock und sagte: „Hund verfluchter, wenn du nicht hier
<lb/>bleibst und 25 Thaler zahlst, schlagen wir dich todt!" Eine ähnliche
<lb/>Aeußerung that auch der Angeklagte Wille, indem er dem Schulz
</p>

            <pb facs="2173686_2700+1875_0386.tif"
                n="380"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_2700+1875_0386--><p/>
            <p>

               <lb/>380
</p>
            <p>

               <lb/>Zur Auslegung des Strafgesetzbuchs.
</p>
            <p>

               <lb/>mit einem Spaten drohte, Schulz wagte deßhalb nicht die Bude zu
<lb/>verlassen und wurde erst nach etwa einer halben Stunde durch
<lb/>herbeigeholte Schutzmänner befreit. Derselbe hat die Bestrafung
<lb/>der Angeklagten beantragt.

<lb/>Auf Grund der erhobenen Beweise hat der erste Richter für
<lb/>erwiesen angenommen, daß der Schlächtermeister Schulz von den
<lb/>Arbeitern unter Drohungen verhindert worden ist, die Baubude zu
<lb/>verlassen, wenn er nicht 25 Thaler an sie bezahle, daß insbesondere
<lb/>die Angeklagten Müller und Wille gedroht haben den Schulz todt-
<lb/>zuschlagen, wenn er nicht in der Bude bliebe und daß Wilke dabei
<lb/>einen Spaten erhoben, auch den Schulz am Rock festgehalten habe,
<lb/>damit er die Bude nicht verlasse. In diesen Handlungen hat jedoch
<lb/>der erste Richter den Thalbestand einer Freiheitsberaubung nicht
<lb/>gefunden; zwar sei Schulz durch Gewalt und Drohungen verhindert
<lb/>worden, die Bude zu verlassen, allein dieß sei nicht in der Absicht
<lb/>geschehen, ihn der persönlichen Freiheit zu ber'auben, sondern um
<lb/>ihn zu veranlassen, an die Arbeiter zu zahlen; hätte er dieß gethan,
<lb/>so würde seiner Freiheit nichts im Weg gestanden haben. Dagegen
<lb/>hat derselbe angenommen, daß Schulz genöthigt worden sei, seine
<lb/>Entfernung aus der Baubude zu unterlassen, bis die Polizei ihm
<lb/>zu Hülfe gekommen sei und demgemäß Müller und Wilke schuldig
<lb/>erklärt-, zu Berlin am 29. Juli 1871 den Schlächtermeister Schulz
<lb/>widerrechtlich durch Bedrohung mit einer Körperbeschädigung zu einer
<lb/>Unterlassung genöthigt zu haben.

<lb/>Der Appellationsrichter hat nach neuer Beweisaufnahme fest-
<lb/>gestellt, daß die Angeklagten den Schlächtermeister Schulz a) vor- 
<lb/>sätzlich und widerrechtlich eingesperrt, b) denselben widerrechtlich
<lb/>durch Bedrohung mit einer Körperbeschädigung zu einer Unter- 
<lb/>lassung genöthigt haben. Er hat angenommen, daß hiernach eine
<lb/>ideale Concurrenz von Nöthigung und Freiheitsberaubung vorliege,
<lb/>und die 88. 239, 240, 73 des St.G.B. zur Anwendung zu bringen
<lb/>seien.

<lb/>Die Nichtigkeitsbeschwerde ist durch Erk. des Obertribunals
<lb/>vom 18. Sept. 1872 (in Folge eines offenbaren Druckfehlers steht
<lb/>im Archiv „1871") zurückgewiesen und zwar aus folgenden Gründen:
<lb/>&gt;,Eine Verletzung des §. 239 des St.G.B. liegt nicht vor. Selbst
</p>

            <pb facs="2173686_2700+1875_0387.tif"
                n="381"
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            <p>

               <lb/>Von Univ.-Professor Dr. Geyer zu München. 381

<lb/>wenn man mit der Nichtigkeitsbeschwerde davon ausgeht, daß es
<lb/>einer besondern Feststellung bedurft habe, ob die Angeklagten das
<lb/>Bewußtsein gehabt, durch ihre Handlung den Damnisicaten der
<lb/>Freiheit zu berauben, so ist doch diese Feststellung unzweifelhaft in
<lb/>der Begründung des angefochtenen Urtheils enthalten. Der Appel- 
<lb/>lationsrichter hat ausdrücklich das Bewußtsein der Angeklagten, daß
<lb/>sie die Handlung des Einsperrens vorgenommen haben, ohne dazu
<lb/>ein Recht zu haben, festgestellt und hierin ist die vermißte Con-
<lb/>statirung gegeben, da sich das Bewußtsein von der Widerrecht- 
<lb/>lichkeit einer Handlung nicht in ein Bewußtsein der Widerrecht- 
<lb/>lichkeit und ein Bewußtsein von der Handlung selbst auflösen
<lb/>läßt, vielmehr das Bewußtsein der Widerrechtlichkeit der Handlung
<lb/>auch die Bewußtheit des Handelns selbst voraussetzt und in sich
<lb/>schließt.

<lb/>Die Annahme einer idealen Eoneurrenz der Freiheitsberaubung
<lb/>und der Nöthigung wird dadurch nicht ausgeschlossen, daß das
<lb/>Einsperren stets einen Zwang zu einer Unterlassung, nämlich zur
<lb/>Unterlassung des Fortgehens enthält; vielmehr begründet gerade
<lb/>die Thatsache, daß die zu ahndende verbrecherische Handlung in
<lb/>ihren Begriffsmerkmalen die Merkmale mehrerer vom Gesetze vor- 
<lb/>gesehener Strafthaten umfaßt, das Vorhandensein eines Falls der
<lb/>idealen Eoneurrenz, die Thatbestandsmomente der Nöthigung sowohl
<lb/>als der Freiheitsberaubung sind von den Jnstanzrichtern ohne er- 
<lb/>sichtlichen Rechtsirrthum festgestellt."

<lb/>Hiernach soll also in unserem Fall Freiheitsberaubung im Zu- 
<lb/>sammentreffen mit einer Nöthigung vorliegen, welche letztere durch
<lb/>Bedrohung mit einer Körperverletzung begangen und Nöthigung
<lb/>zu einer Unterlassung sein soll, das heißt: In dem Zwang
<lb/>zum Dableiben (dem Unterlassen des Weggehens) soll zugleich
<lb/>Freiheitsberaubung und Nöthigung liegen. Wäre dieß richtig, so
<lb/>wäre in jedem Fall der Freiheitsberaubung, sobald diese mittelst
<lb/>Gewalt oder Bedrohung mit einem Verbrechen oder Vergehen erfolgt,
<lb/>zugleich Nöthigung vorhanden, namentlich also jedesmal bei dem
<lb/>typischen Normalfall der Freiheitsberaubung, dem Einsperren, wäh- 
<lb/>rend andererseits die Verfolgung der That nach dieser Seite hin
<lb/>allerdings von dem Antrag des Verletzten abhängig wäre — was
</p>

            <pb facs="2173686_2700+1875_0388.tif"
                n="382"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_2700+1875_0388--><p/>
            <p>

               <lb/>382
</p>
            <p>

               <lb/>Zur Auslegung des Strafgesetzbuchs.
</p>
            <p>

               <lb/>uns von vorn herein bedenklich machen muß gegen die Haltbarkeit
<lb/>einer solchen Auffassung.

<lb/>Der Zwang, welcher sich bloß auf das Unterlassen einer Orts- 
<lb/>veränderung, auf das Dableiben richtet, findet seine vollständig
<lb/>erschöpfende Würdigung im §. 239 als Freiheitsberaubung. Der
<lb/>§. 240 ist nur subsidiär gegenüber den vorangehenden specielleren
<lb/>Vorschriften über Verbrechen gegen die persönliche Freiheit. Wollte
<lb/>man dieß nicht festhalten, so würde jedesmal auch Nöthigung als
<lb/>zusammentreffend mit Menschenraub und Entführung angenommen
<lb/>werden müssen, sobald Gewalt oder Drohung mit einem Verbrechen
<lb/>oder Vergehen als Mittel zur Begehung jener Verbrechen angewendet
<lb/>wurde.

<lb/>Nichts destoweniger liegt in dem oben angeführten Fall Con-
<lb/>currenz von Freiheitsberaubung und Nöthigung vor, nur nicht in
<lb/>dem Sinne, welcher von den Richtern zweiter und dritter Instanz
<lb/>ihrer Entscheidung zu Grunde gelegt wurde. Es trifft nämlich mit
<lb/>der im Zwang zur Unterlassung des Weggehens liegenden Frei- 
<lb/>heitsberaubung versuchte Nöthigung zu einer Handlung, zur
<lb/>Auszahlung von 25 Thalern vor. Es scheint sich doch unzweideutig
<lb/>aus der thalsächlichen Feststellung zu ergeben, daß das eigentliche
<lb/>Ziel der Arbeiter bei ihrem Vorgehen gegen den Schutz das Er- 
<lb/>zwingen dieser Leistung war. Und wenn wir einen Augenblick an- 
<lb/>nehmen, sie hätten dabei einen widerrechtlichen Vermögensvortheil
<lb/>sich zu verschaffen beabsichtigt, so ist es sogleich klar, daß von einer
<lb/>Erpressung gesprochen werden müßte und sich Niemand bedenken
<lb/>würde, Concurrenz von Freiheitsberaubung und versuchter Erpressung
<lb/>anzunehmen. Der ganze Unterschied unseres Falls von dem so
<lb/>vorausgesetzten besteht aber nur darin, daß der Vermögensvortheil,
<lb/>welchen die Arbeiter zu erlangen strebten, nach ihrer Ansicht kein
<lb/>widerrechtlicher war, sie vielmehr ein Recht auf denselben zu haben
<lb/>glaubten. Dieß ist nun eben der Unterschied zwischen Erpressung
<lb/>und Nöthigung, und somit scheint mir so klar als möglich einzu- 
<lb/>leuchten, daß die Arbeiter sich einer Freiheitsberaubung und zugleich
<lb/>einer versuchten Nöthigung schuldig machten, indem sie durch ihre
<lb/>Drohungen die Auszahlung von Geld, also eine Handlung zu er- 
<lb/>zwingen suchten.
</p>

            <pb facs="2173686_2700+1875_0389.tif"
                n="383"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_2700+1875_0389--><p/>
            <p>

               <lb/>Von Univ.-Professor Dr. Geyer zu München. ZgZ

<lb/>Auffallend ist es dabei auch noch,s daß die Gerichte von Be- 
<lb/>drohung mit einer Körper Beschädigung sprechen, während doch
<lb/>gedroht wurde, den Schulz todtzuschlagen, so daß wenn die Absicht
<lb/>auf einen rechtswidrigen Vermögensvortheil gegangen wäre, der
<lb/>§. 255 („Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder
<lb/>Leben") anwendbar gewesen sein würde.

<lb/>Bei dieser Gelegenheit mache ich auf den offenbaren Wider- 
<lb/>spruch aufmerksam, welcher sich aus der Vergleichung des §. 254
<lb/>mit §. 255 ergibt. Nach §. 254 ist unbedingt Zuchthausstrafe zu
<lb/>verhängen, wenn die Erpressung durch Bedrohung mit Mord, Brand- 
<lb/>stiftung oder Verursachung einer Überschwemmung begangen wurde.
<lb/>Dagegen treten nach §. 255 die Strafen des Raubes ein, wenn
<lb/>die Erpressung durch Gewalt gegen eine Person oder unter An- 
<lb/>wendung von Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder
<lb/>Leben begangen wurde. Der letztere ist der schwerste Erpressungs- 
<lb/>fall, wie denn auch nach dem Gesetz selbst lebenslängliche Zucht- 
<lb/>hausstrafe auf ihn anwendbar ist. Gleichwohl ist es möglich, für
<lb/>einen unter den §. 255 gehörigen Fall auch bloß Gefängnißstrafe von
<lb/>6 Monaten auszusprechen (vgl. §. 249); selbst in qualificirten Fällen
<lb/>ist noch Gefängnißstrafe von einem Jahr möglich (vgl. 8- 250 a. E.),
<lb/>während hingegen nach 8- 254 jedesmal auf Zuchthaus erkannt
<lb/>werden muß, obwohl auf der andern Seite hier nie über Zuchthaus
<lb/>von fünf Jahren hinaufgegangen werden kann. Daß es im 8- 254
<lb/>möglich gemacht sein sollte, auf Gefängniß von 3 Monaten zu
<lb/>erkennen, ist unzweifelhaft. Unter dieser Vorausetzung würden
<lb/>dann die Strafdrohungen der §§. 253—255 in einer leidlichen
<lb/>Verhältnißmäßigkeit erscheinen.

<lb/>Indessen wäre freilich damit noch nicht allen Mängeln abge- 
<lb/>holfen. Die Bestimmungen über Erpressung sind dadurch in Ver- 
<lb/>wirrung gerathen, daß der revidirte Entwurf des nordd. Sk.G.B.
<lb/>und nach ihm das Gesetzbuch selbst die Gewalt neben der Drohung
<lb/>als Mittel der Erpressung anerkannt hat, was ich im Allgemeinen
<lb/>für richtig halte. Dabei wurde überdieß die unrichtige Ausscheidung
<lb/>der sog. „räuberischen Erpressung" aus dem Begriff des Raubs
<lb/>festgehalten, während sie einfach dem letzteren einzuverleiben gewesen
<lb/>wäre, da es juristisch und thalsächlich ganz gleichgültig ist, ob
</p>

            <pb facs="2173686_2700+1875_0390.tif"
                n="384"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_2700+1875_0390--><p/>
            <p>

               <lb/>384
</p>
            <p>

               <lb/>Zur Auslegung des Strafgesetzbuchs.
</p>
            <p>

               <lb/>Jemand gezwungen wird, die Wegnahme einer Sache zu dulden,
<lb/>oder die Sache selbst herauszugeben. Das preußische Strafgesetzbuch
<lb/>allerdings war wenigstens in seinen Begriffsbestimmungen und
<lb/>Strafdrohungen consequent, denn es verfügte folgendermaßen:

<lb/>1. Erpressung durch Bedrohung mit Verübung eines Ver- 
<lb/>brechens oder Vergehens: Gefängniß nicht unter 3 Monaten. Be- 
<lb/>steht das angedrohte Verbrechen in Mord, Brandstiftung oder Ver- 
<lb/>ursachung einer Ueberschwemmung: Zuchthaus, von zwei bis zu fünf
<lb/>Jahren ($. 235).

<lb/>2. Erpressung durch Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für
<lb/>Leib oder Leben oder durch Gewalt gegen eine Person : Zuchthaus
<lb/>nicht unter fünf Jahren (§. 236).

<lb/>Diese Bestimmungen waren zwar sehr hart, aber allerdings
<lb/>innerlich zusammenstimmend.

<lb/>Jetzt dagegen hat man eine Menge Redactionsfehler begangen,
<lb/>indem man weder berücksichtigte, daß die Begriffsbestimmung der
<lb/>Erpressung geändert worden war, noch daß die Strafsätze für den
<lb/>Raub eine bedeutende Milderung erfahren hatten, die Folge war:

<lb/>1. Ein unlösbarer Widerspruch zwischen §. 253 und §. 255
<lb/>des St.G.B., indem sowohl dieser wie jener Gewalt als Mittel
<lb/>zur Erpressung zulätzt, und nun gleichwohl der 8- 255 in der An- 
<lb/>wendung von Gewalt gegen eine Person eine schwere Qualification
<lb/>finden will*).

<lb/>2. Ein Widerspruch zwischen 8- 253 und 254, indem der
<lb/>letztere gewisse Drohungen qualificirt, während die Gewalt der
<lb/>müderen Bestrafung nach 8. 253 unterworfen bleibt.

<lb/>3. Zwei unlösbare Widersprüche' zwischen 8- 254 und 255,
<lb/>indem einmal im 8- 254 von Bedrohung mit Mord und dann
<lb/>im 8' 255, wo der schwerere Fall bezeichnet werden soll, von
<lb/>Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben
</p>
            <p>

               <lb/>*) Auch die so eben erschienene interessante Ausführung hierüber in
<lb/>v. Wächters Universitätsprogramm „Ueber die Gewalt bei der Er- 
<lb/>pressung", Leipzig 1875 (vgl. Gerichtssaal 1875 S. 161 fg.), hat diesen
<lb/>Widerspruch ru. E. nicht zu lösen vermocht. Er entzieht sich, eben jeder
<lb/>Lösung.
</p>

            <pb facs="2173686_2700+1875_0391.tif"
                n="385"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_2700+1875_0391--><p/>
            <p>

               <lb/>Von Univ.-Professor Dr. Geyer zu München.
</p>
            <p>

               <lb/>385
</p>
            <p>

               <lb/>(worunter ebenfalls die Drohungen mit Mord und die Drohungen
<lb/>mit Todtschlag, ja sogar die mit Körperverletzung ge- 
<lb/>hören!) die Rede ist; — sodann, indem wie erwähnt, für die
<lb/>Fälle des 8- 254 Zuchthaus von einem Jahr, für die (schwereren)
<lb/>des 8- 255 Gefängniß von 6 Monaten das Strafminimum bildet.

<lb/>Auch hier liegt also Stoff für die künftige Revision des
<lb/>St.G.B. in reichlicher Fülle vor.
</p>
            <p>

               <lb/>*
</p>
            <p>

               <lb/>Der Gerichtssaal. XXVII. Band.
</p>
            <p>

               <lb/>25
</p>

         </div>
         <pb facs="2173686_2700+1875_0392.tif"
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            <head>
               <title level="a" type="main">Soll im Falle der Freisprechung für die Untersuchungshaft eine Entschädigung gewährt werden?</title>
               <title level="a" type="sub">(Fortsetzung und Schluß.)</title>
            </head>
            <byline>
               <docAuthor ana="Ullmann, Emanuel">Von Herrn Professor Dr. Emanuel Ullmann zu Innsbruck</docAuthor>
            </byline>
      
      
      
            <!-- Case 1: ocr of page 2173686_2700+1875_0392--><p/>
            <p>

               <lb/>XXIV.
</p>
            <p>

               <lb/>Soll im Aall'e der Krei sprechurig für die Hlnter-
<lb/>suchungshaft eine Entschädigung gewährt werden?

<lb/>Von Herrn Professor Di. Emanuel Allmann zu Innsbruck.
<lb/>(Fortsetzung und Schluß.^)
</p>
            <p>

               <lb/>II.

<lb/>In dem Gutachten des Herrn Prof. Nissen für den zwölften
<lb/>deutschen Juristentag (1. Band S. 46—63) wird die Gefahr, auf
<lb/>die wir sub I (am Schlüsse) hingewiesen haben, u. E. etwas
<lb/>unterschätzt und es erscheint uns nicht als eine Entkräftung des
<lb/>Einwandes, der gegen die Statuirung der staatlichen Entschädigungs- 
<lb/>pflicht erhoben wird, wenn Herr Nissen meint, daß „der Reiz der
<lb/>Macht erfahrungsmäßig groß genug ist, um solchen Bedenken keinen
<lb/>großen Spielraum zu lassen (a. a. O. S. 62). „Wir glauben viel- 
<lb/>mehr, daß sich der Staat in der Ausübung der Justiz nicht auf
<lb/>das mehr oder weniger vorhandene Macht gef ü hl seiner Organe,
<lb/>sondern auf ein durchgebildetes Rechtsgefühl derselben stützen
<lb/>soll. Und gerade in dieser letzteren Richtung glauben wir, daß die
<lb/>Individualität allzusehr den Ausschlag gibt, also ein Factor, der
<lb/>leicht zu einer ungleichen Behandlung ähnlicher Fälle führen könnte,
<lb/>— eine Erscheinung im Nechtsleben, die gewiß nicht geeignet ist,
<lb/>zur Festigung des Vertrauens in die Rechtspflege beizutragen. Herr

<lb/>*) S. oben S. 81 ff.
</p>
            <pb facs="2173686_2700+1875_0393.tif"
                n="387"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_2700+1875_0393--><p/>
            <p>

               <lb/>Von Professor I)r. Emanuel Ullmann. 387

<lb/>Nissen sagt weiter: „Zudem, was liegt daran, wenn in Folge
<lb/>dieser Einrichtung einer oder der andere Schuldige frei von Haft
<lb/>bliebe, und es ihm gelänge zu entwischen?" Wir geben zu, daß es
<lb/>in vielen Fällen dem „ungeschulten Rechtsbewußtsein" genügen
<lb/>wird, wenn der Schuldige durch die freiwillige Verbannung für
<lb/>den Staat unschädlich würde; allein es gibt Fälle, in welchen gerade
<lb/>das ungeschulte Rechtsbewußtsein sich nicht durch die Flucht des
<lb/>Schuldigen, sondern nur durch dessen Bestrafung, oder wenigstens
<lb/>die Durchführung des Strafverfahrens befriedigt fühlt. Wenn
<lb/>also, wie wir gleichfalls zugeben, das ungeschulte Rechtsbewußtsein
<lb/>auf strafrechtlichem Gebiet nicht unterschätzt werden darf, dann
<lb/>glauben wir, daß auch die von uns angedeutete Stimmung des
<lb/>Rechtsbewußtseins nicht unberücksichtigt bleiben darf. Wie bemerkt,
<lb/>gehören wir nicht zu Denjenigen, welche die Bedeutung des volks-
<lb/>thümlichen Rechtsbewußtseins gerade im Strafrecht unterschätzen,
<lb/>allein unter allen Umständen darf demselben kein absolutes Gewicht
<lb/>beigemessen werden. Wer kennt nicht die oft unerklärlichen Schwan- 
<lb/>kungen in der Stimmung der Masse gegenüber einem Aufsehen
<lb/>erregenden Straffall? Der Proceß Ofenheim hat es wahrlich zur
<lb/>Genüge bewiesen, auf wie seichter Grundlage sich die Stimmungen
<lb/>des ungeschulten Rechtsbewußtseins bewegen, und wie wechselvoll
<lb/>dieselben von Gegensatz zu Gegensatz schwanken. Sehen wir übrigens
<lb/>von der Unzuverlässigkeit der Volksstimmung ab, so spricht gegen
<lb/>das hier in Frage stehende Argument noch der Umstand, daß dann,
<lb/>wenn das Volksrechtsbewußtsein in der Bestrafung vorwiegend nur
<lb/>„das völlige oder zeitweise Unschädlichmachen des Verbrechers" er- 
<lb/>blickt (Nissen a. a. O. S. 62), dasselbe u. E. gar nicht Berück- 
<lb/>sichtigung verdient.

<lb/>Auch die Möglichkeit, es könnte die staatliche Entschädigungs-
<lb/>pslicht von abgefeimten Individuen ausgebeutet werden, wird von
<lb/>Herrn Nissen nicht als genug Bedenken erregend angesehen (a. a. O.).
<lb/>Die Schutzmittel des Strafrechts und die freie Beweiswürdigung
<lb/>werden gewiß das ihre thun, aber dort, wo wie in großen Städten
<lb/>das Verbrecherthum besonders ausgebildet ist, dürfte die Gefahr
<lb/>einer Ausbeutung der Institution doch nicht ganz unbegründet sein.
<lb/>Ueberdieß möchten wir zu bedenken geben, daß derjenige, der viel-
</p>

            <pb facs="2173686_2700+1875_0394.tif"
                n="388"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_2700+1875_0394--><p/>
            <p>

               <lb/>388 Soll int Falle der Freisprechung für die Untersuchungshaft zc,

<lb/>leicht ursprünglich ohne alle Absicht ein Delict zu begehen, nur um
<lb/>die Institution auszubeuten, eine Verhaftung veranlaßt, sich allmälig
<lb/>mit dem Gedanken vertraut macht, die Begehung des Delicts selbst
<lb/>zu versuchen. Anfangs noch zaghafte Individuen könnten dann
<lb/>leicht in die Verbrecherlaufbahn selbst hineingezogen werden. Herr
<lb/>Nissen stellt allerdings das Princip staatlicher EntschädigungspfLicht
<lb/>nicht als einen ausnahmslosen Grundsatz hin, sondern läßt den- 
<lb/>selben nur da gelten, wo die Haft nicht durch eigenes
<lb/>Verschulden des Betroffenen veranlaßt wurde. Allein,
<lb/>soll Jemand von dem Genuß eines ihm sonst gewährleisteten Rechts
<lb/>im einzelnen Falle ausgeschlossen werden, dann muß der Grund
<lb/>hievon gehörig bewiesen sein. Es scheint nun, daß auch hier sehr
<lb/>viele Fälle denkbar sind, in denen der Beweis, daß die Haft durch
<lb/>das eigene Verschulden des Verhafteten veranlaßt wurde, schwer
<lb/>erbracht werden kann. Gilt der Grundsatz,, daß die Freisprechung
<lb/>im Allgemeinen einen Entschädigungsanspruch für die erlittene Haft
<lb/>begründet, dann muß es dem von dem Strafrichter mit diesem
<lb/>Ansprüche Abgewiesenen gewiß noch offen bleiben, im Civilrechtsweg
<lb/>den Anspruch geltend zu machen, wobei er sich nur auf die That-
<lb/>sache der Freisprechung zu stützen braucht, während es Sache des
<lb/>die Ausnahme behauptenden Organs des Staats sein wird, zu be- 
<lb/>weisen, daß die Haft durch das Verschulden des Klägers veranlaßt
<lb/>war, ein Beweis, der in den meisten Fällen kaum erbracht werden
<lb/>dürfte. Geht man dagegen von dem von uns befürworteten Ge- 
<lb/>sichtspunkte aus, nach welchem Rücksichten der Billigkeit über die
<lb/>Gewährung einer Entschädigung entscheiden sollen, dann dürfte der
<lb/>Ausgleich zwischen dem strengen Recht und den Forderungen der
<lb/>Billigkeit leichter zu erzielen sein, als wenn man dem Betroffenen
<lb/>den weitläufigen und bezüglich des Erfolges oft zweifelhaften Weg
<lb/>des Civilprocesses eröffnet.

<lb/>Es kann nicht geleugnet werden, daß von der Untersuchungs- 
<lb/>haft in der Praxis ein ziemlich ungemessener Gebrauch gemacht wird
<lb/>und gewiß auch Fälle Vorkommen, in denen eine richtigere Wür- 
<lb/>digung der Individualität des zu Verhaftenden die Haft entbehrlich
<lb/>erscheinen lassen würde. Ebenso kann nicht Ln Abrede gestellt werden,
<lb/>daß der hie und da vorkommende schleppende Geschäftsgang eine
</p>

            <pb facs="2173686_2700+1875_0395.tif"
                n="389"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_2700+1875_0395--><p/>
            <p>

               <lb/>Von Professor Dr. Emanuel Ullmann. 389


<lb/>Ungleichmäßigkeit in der Praxis hervorbringt, die in einzelnen Fällen
<lb/>von dem Betroffenen schon empfunden wird. Diese, und andere
<lb/>das Einzelinteresse zu Gunsten des Gesammtinteresse's schädigenden
<lb/>Umstände stellen sich eben als Uebelstände heraus, gegen die 'jedoch
<lb/>im Wege einer rationellern Formulirung der Haftbedingungen und
<lb/>einer besseren Organisirung des inneren Geschäftsgangs der Behörden,
<lb/>sowie einer sorgfältigen Ueberwachung der Beobachtung derjenigen
<lb/>Vorschriften geholfen werden kann, deren Zweck es ist, die mit der
<lb/>Ausübung der Strafgewalt nothwendig verbundenen Eingriffe in
<lb/>das Einzelinteresse nach Möglichkeit in ihren Wirkungen abzu- 
<lb/>schwächen*). Derlei Eingriffe werden aber niemals ganz zu besei- 
<lb/>tigen sein und sie werden doppelt schwer von Demjenigen empfunden,
<lb/>der in der Sache selbst nicht betheiligt ist und dem auch kein Ver- 
<lb/>schulden an der Verhängung der Haft zur Last fällt. Auch für
<lb/>diese Fälle erscheint uns die Billigkeit als ein geeigneteres Mittel,
<lb/>die Berücksichtigung der Interessen des Verletzten zu garantiren als
<lb/>der eventuelle Rechtsweg, auf den es in zweifelhaften Fällen in
<lb/>letzter Reihe doch nur ankäme. Stellt der Staat die Frage der
<lb/>Entschädigung unter den Gesichtspunkt des strengen Rechts, dann
<lb/>glauben wir, wird man in vielen Fällen den Forderungen der von
<lb/>der Haftverhängung Betroffenen schon um deswillen nicht genügen
<lb/>können, weil die Gewährung der Entschädigung unmöglich als ein
<lb/>unbedingtes Recht jedes Freigesprochenen eingeführt werden kann,
<lb/>dem Freigesprochenen also, der im einzelnen Falle im Strafverfahren
</p>
            <p>

               <lb/>*) In dieser Richtung spricht sich Herr Dr. Mayer am elften Juristentag
<lb/>Verhandlungen, II. Band S. 192) treffend dahin aus: „...Lassen Sie
<lb/>uns vielmehr geeignete Grundsätze aufstellen zu den gesetzgeberischen Vor- 
<lb/>arbeiten, speciell im Hinblick auf den Entwurf der Strafproceßordnung, der
<lb/>bezüglich der Untersuchung noch lange nicht so weit geht, daß er unseren
<lb/>Anforderungen entsprochen hat. Suchen wir die ihrer Natur nach zwecklose
<lb/>sog. Collusions-Untersuchungshaft möglichst zu beseitigen. Suchen wir ge- 
<lb/>eignete Präventivmaßregeln zu schaffen; suchen wir die Gefahren der Flucht
<lb/>der zur Haft zu Bringenden auf das richtige Maß zurückzuführen. Geben
<lb/>wir dem Angeklagten hinlängliche Garantie, dann haben wir es nicht nöthig,
<lb/>dem Verurtheilten eine Garantie zu schaffen, die doch lediglich chimärischer
<lb/>Natur ist, und die im einzelnen Fall nach meiner Ansicht eine Verwirk- 
<lb/>lichung nicht finden kann."
</p>

            <pb facs="2173686_2700+1875_0396.tif"
                n="390"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_2700+1875_0396--><p/>
            <p>

               <lb/>390 Soll im Falle der Freisprechung für die Untersuchungshaft rc.

<lb/>nicht der gesetzlichen Wohlthat theilhaftig erkannt wurde, abermals
<lb/>der Civilrechtsweg mit den oben bezeichnten Schwierigkeiten erübrigen
<lb/>würde. Ist es aber dem Udorum urditrium des Richters durch
<lb/>das Gesetz überlassen, die Entschädigung für die erlittene Haft aus- 
<lb/>zusprechen, dann ist es nicht so leicht möglich, daß gerechte Ansprüche
<lb/>eine billige Befriedigung nicht finden könnten. In dem Streben,
<lb/>durch Einführung der staatlichen Entschädigungspflicht den Forde- 
<lb/>rungen des strengen Rechts nachzukommen, könnte es vielmehr ge- 
<lb/>schehen, daß auf einer anderen Seite dem strengen Recht empfindlich
<lb/>nahegetreten wird. Dieß würde eintreten, wenn in den von Herrn
<lb/>I)r. Mayer am elften Juristentag (Verhandlungen, II. Band
<lb/>S. 191) angedeuteten Fällen eine Entschädigung gewährt werden
<lb/>müßte. Es sind dieß die Fälle, da Jemand zur Zeit der Herrschaft
<lb/>eines Strafgesetzes, welches eine Handlung mit Strafe bedroht,
<lb/>wegen derselben in Haft genommen wird, aber vor Schöpfung des
<lb/>Urtheils durch ein neues Strafgesetz dieselbe Handlung als straflos
<lb/>erklärt wird. Ungeachtet in einem solchen Falle angenommen werden
<lb/>muß, daß der Gesetzgeber durch Beseitigung eines Delicts aus dem
<lb/>Strafgesetze einer besseren Erkenntniß gefolgt ist und dadurch das
<lb/>bestehende Recht eine zeitgemäße Correctur gefunden hat, so wird
<lb/>doch Niemand behaupten wollen, der nunmehr aus der Haft Ent- 
<lb/>lassene könne kraft strengen Rechts eine Entschädigung für die erlittene
<lb/>Haft beanspruchen. Und doch müßte man nach der Ansicht derer,
<lb/>welche eine staatliche Entschädigungspflicht behaupten, im einzelnen
<lb/>Falle Entschädigung gewähren, wenn anders die Verhängung der
<lb/>Haft nicht noch außerdem durch das Verhalten des Beschuldigten
<lb/>veranlaßt worden ist. Auch hier würde u. E. eine gesetzliche Be- 
<lb/>stimmung, welche im Principe aus Rücksichten der Billigkeit Ent- 
<lb/>schädigung gewährt, den offenbar vorliegenden Conflict des strengen
<lb/>Rechts mit den nunmehr vorhandenen Rücksichten der Billigkeit be- 
<lb/>seitigen können, ohne der Autorität des Gesetzes nahe zu treten.

<lb/>Es ist vom Herrn Justizrath Meyer am elften Juristentag
<lb/>zur Begründung der staatlichen Entschädigungspflicht auf das Reichs- 
<lb/>gesetz wegen der Beschädigung auf Eisenbahnen und in Bergwerken
<lb/>hingewiesen worden (Verhandlungen, II. Band S. 198). Auch
<lb/>hier werde der Zufall, der den Einzelnen betroffen hat, auf die
</p>

            <pb facs="2173686_2700+1875_0397.tif"
                n="391"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_2700+1875_0397--><p/>
            <p>

               <lb/>Von Professor Dr. Emanuel Ullmann. 391

<lb/>Gesammlheit abgewälzt, die ihm gegenübersteht. Zwischen diesem
<lb/>Gegenstände und unserer Frage besteht jedoch keine so durchgreifende
<lb/>Analogie, um aus der gesetzlich bestehenden Pflicht zur Leistung
<lb/>von Schadenersatz für die oben bezeichneten Unfälle, auch schon den
<lb/>theoretisch richtigen Schluß auf die Zulässigkeit und Noth-
<lb/>wendigkeit einer ähnlichen Entschädigungspflicht in unserem Falle
<lb/>ziehen zu dürfen. Man wird vielmehr genau auseinanderhalten
<lb/>müssen, ob sich die staatliche Entschädigungspflicht theoretisch aus
<lb/>allgemeinen staatsrechtlichen und strafprocessualen Gründen ableiten
<lb/>lasse, oder ob man sich innerhalb der positiven Gesetzgebung auf
<lb/>den Standpunkt des praktischen Bedürfnisses stellen, und von diesem
<lb/>aus, unbekümmert um das Resultat deduetiver Untersuchung, dem
<lb/>wirklich vorhandenen Bedürfnisse Rechnung tragen wolle. Die
<lb/>Redner am Juristentage sind vornehmlich von dem letzteren Gesichts- 
<lb/>punkte ausgegangen. Bon diesem Gesichtspunkte aus leugnet auch
<lb/>Verfasser dieser Zeilen durchaus nicht, daß es Gruppen von Fällen
<lb/>der Freisprechung gibt, in denen das Bedürfniß nach Entschädigung
<lb/>uns dringend entgegentritt. Allein unsere Bedenken sind gegen die
<lb/>Motivirung der beabsichtigen Leistung von Schadenersätzen ge- 
<lb/>richtet und sind wesentlich theoretischer Natur. Daß wir auf diese
<lb/>Weise zu einem theilweise anderen Resultate gelangen, als dieß auf
<lb/>Seite Derjenigen der Fall ist, welche vor Allem das practische Be- 
<lb/>dürfniß im Auge haben, liegt auf der Hand und ist schon am
<lb/>Juristentage von Herrn Rechtsanwalt Nie me per aus Marburg
<lb/>(Verhandlungen, II. Band S. 195) hervorgehoben worden. Es
<lb/>handelt sich sohin u. E. nur davon, die theoretischen Bedenken gegen
<lb/>die Construirung der staatlichen Entschädigungspflicht mit den offen- 
<lb/>kundigen Anforderungen der Praxis und einer durchaus humanen
<lb/>Strafrechtspflege in Einklang zu bringen. Juristisch präciser aus- 
<lb/>gedrückt liegt u. E. in dem vorliegenden Problem, wie wir'bereits
<lb/>mehrfach anzudeuten Gelegenheit nahmen, ein evidenter Fall eines
<lb/>Conflicts der strengen Anforderungen des Rechts und der juristischen
<lb/>Consequenz mit den Forderungen des practischen Bedürfnisses und
<lb/>der Billigkeit vor. Wir sind nun weit entfernt, zu behaupten, es
<lb/>stehe vollkommen fest, daß eine staatliche Entschädigungspflicht aus
<lb/>allgemeinen staatsrechtlichen und strafproceßrechtlichen Gründen nicht
</p>

            <pb facs="2173686_2700+1875_0398.tif"
                n="392"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_2700+1875_0398--><p/>
            <p>

               <lb/>392 Soll im Falle der Freisprechung für die Untersuchungshaft rc.

<lb/>abgeleitet werden könne; eine vielseitigere Untersuchung der
<lb/>Frage wird vielleicht juristische Gesichtspunkte zu Tage fördern, die
<lb/>in Verbindung mit der Ausgestaltung der Rechtssprechung in Sachen
<lb/>des öffentlichen Rechts Anhaltspunkte zur theoretischen Motivirung
<lb/>der fraglichen Pflicht des Staates bieten werden*), allein derzeit
<lb/>müssen wir sagen: nondum liquet, und hätten gewünscht, daß Herr
<lb/>Rechtsanwalt Niemeyer sein nondum liquet (Verhandlungen,
<lb/>II. Band S. 195) in diesem Sinne ausgesprochen hätte**). So
<lb/>sehr es einerseits über allen Zweifel erhaben ist, daß jede gesetz- 
<lb/>widrige, sei es dolose oder culpo8e verhängte oder verlängerte Haft
<lb/>den betreffenden Beamten und eventuell den Staat ersatzpflichtig
</p>
            <p>

               <lb/>*) Die von Obertribunalrath Köstlin in seinem Gutachten an den
<lb/>zwölften deutschen Juristentag (Verhandlungen, II. Band S. 330) mit-
<lb/>getheilten Motive der württembergischen Gesetzgebungscommission zur Ab- 
<lb/>lehnung des Antrags auf Ausnahme der staatlichen Entschädigungspflicht
<lb/>für alle Fälle der Freisprechung in die St.P.O. sprechen sich in gleicher
<lb/>Richtung aus: „Wentt in Zukunft einmal die Auffassung dahin geht, daß
<lb/>der Staat für jedes Opfer, das er, wenn auch, in Anwendung allgemeiner
<lb/>Grundsätze, von dem Einzelnen beansprucht, zu entschädigen habe, so würde
<lb/>allerdings auch in Fällen, wie der vorliegende, ein Entschädigungsanspruch
<lb/>anerkannt werden."


<lb/>**) Es ist das große Verdienst des Juristentages, wie in vielen anderen
<lb/>noch nicht spruchreifen Gesetzgebungsfragen, auch in der hier vorliegenden
<lb/>Frage eine mächtige Anregung gegeben zu haben. Justizrath vr. Mayer
<lb/>sagt dießsalls: „...ich bin auch niemals im Zweifel darüber gewesen, daß
<lb/>der Werth solcher Versammlungen gerade vorzugsweise dann zu Tage tritt,
<lb/>wenn sie anregend für die neue Weiterbildung des Rechts thätig sein können.
<lb/>Ich glaube, es ist eine nicht undankbare Aufgabe, welche der Juristentag
<lb/>sich gestellt hat, indem er Veranlassung genommen hat, sich mit dieser
<lb/>ziemlich neuen Frage des Rechts zu beschäftigen" (a. a. O. S. 182).
<lb/>Eben um deswillen ist es auch nicht zu bedauern, daß der elfte Juristentag
<lb/>noch nicht in die Lage kam, seine Rechtsüberzeugung zu formuliren; denn
<lb/>aller Voraussicht nach hätte die einmal vorschnell ausgesprochene Ansicht
<lb/>bald einer neuen oder modificirten Ueberzeugung weichen müssen, eine Voraus- 
<lb/>sicht, die um so weniger ausgeschlossen war, als im Gebiete dieser Frage nur
<lb/>wenig vorgearbeitet ist. Inzwischen ist das Material durch die Gutachten
<lb/>der Herren Prof. Nissen in Straßburg (a. a. O.) und Obertribunalrath
<lb/>Köstlin in Stuttgart (a. a. O.) theils in theoretischer, theils .in praktisch- 
<lb/>legislativer Richtung wesentlich bereichert worden.
</p>

            <pb facs="2173686_2700+1875_0399.tif"
                n="393"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_2700+1875_0399--><p/>
            <p>

               <lb/>Von Professor Dr. Emanuel Ullmann. 393

<lb/>macht, so zweifelhaft ist es anderseits, ob im Falle gesetzmäßig ver- 
<lb/>hängter Haft aus zweifellosen Rechtsgründen eine staat- 
<lb/>liche Entschädigungspflicht festgestellt werden könne. Der Stand
<lb/>der theoretischen Seite unserer Frage kann es aber natürlich nicht
<lb/>hindern, daß die Gesetzgebung ihr Augenmerk auf ein Bedürfniß
<lb/>richte, das zweifellos vorhanden ist, und demselben aus Gründen
<lb/>der Zweckmäßigkeit und Billigkeit gerecht wird. Aber auch in dieser
<lb/>Richtung werden sich Schwierigkeiten ergeben. Herr Justizrath Dr.
<lb/>Meyer sagt mit Recht: „Die Frage gehört zu denjenigen Fragen,
<lb/>die sich sehr verschieden behandeln lassen, niemals aber mit einem ganz
<lb/>allgemeinen Satze und mit einer allgemein gefaßten und präcisirten
<lb/>These" (Verhandlungen, II. Band S. 196). Es wurde allgemein aner- 
<lb/>kannt, daß nicht in allen Fällen der Freisprechung die gewünschte
<lb/>Entschädigung gewährt werden könne. Herr Justizrath Dr. Meyer
<lb/>hat diesen Gedanken am Juristentage betont, indem er die vom
<lb/>Verfasser umschriebenen Kreise, innerhalb welcher Entschädigung
<lb/>gewährt werden soll, acceptirt (Verhandlungen, II. Band, S. 182,
<lb/>vgl. damit das Gutachten im I. Bande der Verh. des elften Juristen- 
<lb/>tags, S. 90). Unserer Ansicht nach (a. a. O. S. 90) soll aus
<lb/>Billigkeitsrücksichten eine arbiträre Entschädigung in be- 
<lb/>stimmten Gruppen von Fällen eintreten, nämlich:

<lb/>1) in den Fällen, in welchen die Verhandlung ergibt, daß das
<lb/>Delict nicht von dem Angeklagten, sondern von einem Dritten
<lb/>begangen wurde, und

<lb/>2) wenn die Handlung überhaupt nicht als strafbar im Sinne
<lb/>des Strafgesetzes erkannt wurde.

<lb/>Für diese beiden Gruppen von Fällen ist zunächst das Be- 
<lb/>dürfniß nach Abhülfe durch Gewährung überhaupt einer Entschädi- 
<lb/>gung in die Augen springend. Diese Fälle sind es auch, welche in
<lb/>erster Reihe die Untersuchung unserer Frage anregen mußten und
<lb/>ohne Zweifel auch angeregt haben. Handelt es sich um einen dieser
<lb/>Fälle, dann ist überdieß ein Theil der mit der heutigen Form der
<lb/>Desinitivsentenz verbundenen Schwierigkeiten überwunden. Man
<lb/>kann, abgesehen von den Fällen ad 1), insbesondere bei den Fällen
<lb/>ad 2) mit Rücksicht auf die Bedeutung, welche die res judicata
<lb/>auch in Strafsachen heute hat, jedes Bedenken bezüglich der Ge-
</p>

            <pb facs="2173686_2700+1875_0400.tif"
                n="394"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_2700+1875_0400--><p/>
            <p>

               <lb/>394 Soll im Falle der Freisprechung für die Untersuchungshaft rc.

<lb/>Währung einer Entschädigung verscheuchen; dieß gilt namentlich ron
<lb/>dem möglichen, aber u. E. ganz irrelevanten Einwand, daß die
<lb/>Beurtheilung einer angeblich strafbaren Handlung vor dem eins»
<lb/>richterlichen Forum auf Grund solcher theoretischen Anschauungen
<lb/>der Richter erfolgt, welche allerdings eine Subsumption der Hand- 
<lb/>lung unter die streitige Stelle des Strafgesetzes ausschließt, während
<lb/>vor einem anderen Forum, dessen Richter zufällig einer andern Ansicht
<lb/>huldigen, die Subsumption erfolgt wäre. Dieß ist an sich richtig,
<lb/>und namentlich dort, wo Laienrichter die Schuldfrage zu beant- 
<lb/>worten haben, wird man aus den verschiedenartigsten Motiven in
<lb/>verschiedenen Fällen, ebenso viele verschiedene Ansichten zum Aus- 
<lb/>drucke gelangen sehen. Allein von daher kann kein durchgreifender
<lb/>Einwand hergeholt werden. Denn abgesehen von dem Satze: in
<lb/>dubio in mitius, findet die strafrechtliche Beurtheilung der incrimi-
<lb/>nirten Handlung durch das freisprechende Urtheil ihren definitiven
<lb/>Abschluß und gilt das Urtheil trotz seinem zunächst formellen
<lb/>Character auch als materiell richtig. Dieß ergibt sich zudem auch
<lb/>noch aus dem, dem Strafverfahren zu Grunde liegenden Princip
<lb/>der materiellen Wahrheit.

<lb/>Die Gruppe der Fälle ad 1) erweitern wir mit Rücksicht auf
<lb/>die Vorschläge des Herrn Justizrath Meyer (Verhandlungen a. a.
<lb/>O. S. 179 Zahl II, 3) dahin, daß Entschädigung in dem von uns
<lb/>befürworteten Sinne auch gewährt werde,

<lb/>wenn der Verhaftete darthut, daß die That, wegen deren er
<lb/>verhaftet war, gar nicht begangen ist.

<lb/>Die Entschädigung wäre ferner auch dann zu gewähren, wenn
<lb/>die Anklage nicht erhoben wurde. Die ständige Deputation
<lb/>hat in diesem Sinne die Fragestellung für die Gutachten an den
<lb/>zwölften Juristentag durch Einschaltung der Worte: „oder im Falle
<lb/>der Nichterhebung der Anklage" in die ursprüngliche Frage erweitert.
<lb/>Der Nichterhebung der Anklage möchten wir aus gleichen Gründen
<lb/>die Zurückziehung der Klage auf der bezeichneten, aus dem Ergeb- 
<lb/>nisse der Verhandlung hervorgehenden Grundlage gleichstellen. Einen
<lb/>Unterschied scheint es u. E. nicht zu begründen, daß die Nicht- 
<lb/>erhebung und Zurückziehung der Klage aus der einseitigen Initiative
<lb/>des Klägers erfolgt, während die Freisprechung auf einem richter-
</p>

            <pb facs="2173686_2700+1875_0401.tif"
                n="395"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_2700+1875_0401--><p/>
            <p>

               <lb/>Von Professor Dr. Emanuel Ullmann. 395

<lb/>lichen Urtheil beruht; denn die legislativ-politischen Gründe, welche
<lb/>die Gesetzgebung veranlassen sollten, dem Freigesprochenen in den
<lb/>oben bezeichneten Fällen Entschädigung zu gewähren, treffen auch
<lb/>dann zu, wenn es zur Untersuchungshaft kam, aber vom Staats- 
<lb/>anwalt die Anklage mit Rücksicht auf die Ergebnisse der Vorunter- 
<lb/>suchung nicht erhoben oder mit Rücksicht auf den Gang der Haupt- 
<lb/>verhandlung die Anklage zurückgezogen wird. Ueberdieß kann unsere
<lb/>Frage nur auf die Fälle der ordentlichen Untersuchungshaft sich
<lb/>beziehen. Es müssen von derselben ausgeschlossen werden die Fälle
<lb/>bloßer Sistirung, sei es vor die Sicherheitsbehörde, sei es vor den
<lb/>Richter (Nissen a. a. O. S. 59) und abgesehen von diesen
<lb/>Sistirungsfällen ist, wie Nissen (a. a. O.) mit Recht ausführt,
<lb/>„den Behörden ein tenrpuZ modicum zu gewähren, um sich über die
<lb/>Sachlage rechtlich wie factisch aufzuklären." Es sind dieß Opfer,
<lb/>welche der Einzelne im Interesse der Gesammtheit tragen muß,
<lb/>ohne daß auch nur Billigkeitsgründe für eine etwa zu gewährende
<lb/>Entschädigung geltend gemacht werden könnten. Hier möchten wir
<lb/>aber Gelegenheit nehmen, zu bemerken^ daß Diejenigen, welche gerade
<lb/>aus dem Umstande, daß der Einzelne nicht ohne entsprechende Ent- 
<lb/>schädigung verhalten werden könne, der Gesammtheit ein Opfer zu
<lb/>bringen, sich in einem Widerspruche bewegen, wenn sie in den eben
<lb/>bezeichneten Fällen es ganz natürlich finden, daß der Einzelne sich
<lb/>einem Opfer ohne Entschädigung unterziehe, in den Fällen der
<lb/>ordentlichen Untersuchungshaft aber eine solche Entschädigung aus
<lb/>Rechtsgründen postuliren. Bedenkt man, daß die Untersuchungshaft
<lb/>keine selbstständigen Rechtsfolgen nach sich zieht, sondern nur ein
<lb/>Mittel der Erreichung des Proceßzwecks (allerdings das für den
<lb/>Nichtschuldigen empfindlichste) ist, also zwischen der provisorischen
<lb/>Verwahrung und der ordentlichen Untersuchungshaft in Ansehung
<lb/>der Wirkungen für den Betroffenen nur ein quantitativer Unter- 
<lb/>schied obwaltet, so möchte man denken, daß es schwer sein dürfte,
<lb/>gerade für die Untersuchungshaft nur um jenes quantitativen Unter- 
<lb/>schieds willen gerade Rechtsgründe zu erbringen, welche eine
<lb/>förmliche Entschädigungspflicht des Staats mit sich bringen sollten.
<lb/>Uns scheint es vielmehr rationeller zu sein, deßwegen, weil mit der
<lb/>Verhängung der ordentlichen Untersuchungshaft in der Regel die
</p>

            <pb facs="2173686_2700+1875_0402.tif"
                n="396"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_2700+1875_0402--><p/>
            <p>

               <lb/>396 Soll im Falle der Freisprechung für die Untersuchungshaft rc.

<lb/>Gefahr einer größeren materiellen Einbuße und des Credits ver- 
<lb/>bunden ist, bloß evidente Gründe der Billigkeit über die Entschädi- 
<lb/>gungsfrage entscheiden zu lassen. Anderseits müßten wir aber, wenn
<lb/>es gelänge, die staatliche Entschädigüngspflicht im Principe zur Evi- 
<lb/>denz zu bringen, auch für jene'verhältnißmäßig nur geringen Opfer
<lb/>einen Entschädigungsanspruch zulassen, da dann kein Grund vorläge,
<lb/>ein offenbares Recht nur deßwegen nicht zu gewähren, weil der
<lb/>Nachtheil angeblich nur ein geringer ist.
</p>

         </div>
         <pb facs="2173686_2700+1875_0403.tif"
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         <div xml:id="d71751e38908"
              type="section"
              subtype="Rechtsprechung"
              n="XXV.">
            <head>
               <title level="a" type="main">Erkenntniß auf eine Freiheitsstrafe neben der Todesstrafe. Aus der K. Bayer. Spruchpraxis</title>
            </head>
      
      
      
            <!-- Case 1: ocr of page 2173686_2700+1875_0403--><p/>
            <p>

               <lb/>XXV.

<lb/>Krkenntniß auf eine Areisteitsstrafe neöen der
<lb/>Todesstrafe.

<lb/>Aus der K. Bayer. Spruchpraxis.

<lb/>Der Angeklagte war durch den Wahrspruch der Geschworenen
<lb/>eines vollendeten Mordes und überdieß des versuchten Todtschlags
<lb/>(an einer zweiten Person) für schuldig erachtet, von dem Schwur- 
<lb/>gerichtshofe jedoch nur wegen des ersten Verbrechens mit Strafe
<lb/>belegt und zum Tode verurtheilt, dagegen eine Strafe wegen des
<lb/>versuchten Todtschlags nicht ausgesprochen worden.

<lb/>Auf die Nichtigkeitsbeschwerde des Staatsanwalts wurde das
<lb/>Erkenntniß von dem Oberappell.-Gerichte zu München cassirt. Aus
<lb/>den Gründen der Cassatoria ist Folgendes zu erwähnen.

<lb/>Der Schwurgerichtshof hat als Ergebniß der richterlichen Wür- 
<lb/>digung des erfolgten Schuldausspruches anerkannt, daß die in Frage I
<lb/>bezeichnete Handlung nach §. 211 des R.St.G.B. das mit dem
<lb/>Tode zu bestrafende Verbrechen des Mordes und die in Frage V
<lb/>aufgeführte That gemäß 8- 212 mit §. 43 ibid. das Verbrechen des
<lb/>Versuchs zum Verbrechen des Todtschlags bilde, hat aber unter- 
<lb/>lassen, neben der wegen des Mords zuerkannten Todesstrafe für
<lb/>das letzterwähnte concurrirende Verbrechen eine gesonderte Freiheits- 
<lb/>strafe auszusprechen, weil die Natur der Todesstrafe an sich es aus- 
<lb/>schließe, neben derselben auf eine Freiheitsstrafe zu erkennen.

<lb/>Dieses Verfahren ist aber unrichtig und die versuchte Begrün- 
<lb/>dung desselben unhaltbar.
</p>
            <pb facs="2173686_2700+1875_0404.tif"
                n="398"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_2700+1875_0404--><p/>
            <p>

               <lb/>398 Erkenntniß auf eine Freiheitsstrafe neben der Todesstrafe.

<lb/>Bei dem Zusammentreffen einer Mehrzahl selbstständiger straf- 
<lb/>barer Handlungen ist nach dem im Abschn. V Thl. I R.St.G.B-
<lb/>ausgesprochenen Principe jeder einzelne der coneurrirenden Reate
<lb/>mit der verwirkten Strafe zu belegen und die Absorption einer
<lb/>Strafe durch die andere nicht zugelassen. — Nur bei zeitigen
<lb/>Freiheitsstrafen gewisser Gattung gestattet das Gesetz — §§. 74 ff.
<lb/>des R.St.G.B. — verhältnißmäßige Reduction in Form einer
<lb/>Gesammtstrafe mit Zugrundelegung der schwersten Einzelstrafe.

<lb/>Hieraus, und da für das Zusammentreffen der Todesstrafe mit
<lb/>einer Freiheitsstrafe besondere gesetzliche Bestimmungen nicht bestehen,
<lb/>ergibt sich mit nothwendiger Consequenz, daß neben der Todesstrafe
<lb/>die anderen coneurrirenden Reate nicht straflos belassen werden
<lb/>dürfen, vielmehr auch neben der Todesstrafe eine von demselben
<lb/>Angeklagten durch zusammentreffende Reate verwirkte Freiheitsstrafe
<lb/>auszusprechen ist.

<lb/>Dieser Grundsatz ist von dem obersten Gerichtshöfe schon zu
<lb/>wiederholten Malen anerkannt worden, der Schwurgerichtshof hält
<lb/>jedoch den Ausspruch einer gesonderten Strafe neben der Todesstrafe
<lb/>deßhalb nicht für geboten, weil die Natur der Todesstrafe an sich
<lb/>es ausschließe, neben ihr eine Freiheitsstrafe zu erkennen, die Todes- 
<lb/>strafe als solche vielmehr die etwa sonst von demselben Verurtheilten
<lb/>verwirkte Freiheitsstrafe absorbire.

<lb/>Indem aber der Schwurgerichtshof somit den besonderen Straf-
<lb/>Ausspruch für den coneurrirenden Reat des Todtschlagsversuchs
<lb/>unterlassen hat, und kein gesetzliches Motiv den Strafrichter er- 
<lb/>mächtigt, von dem Ausspruche der gesetzlich angedrohten Strafe für
<lb/>ein hiezu bereiftes Verbrechen Umgang zu nehmen, so bildet diese
<lb/>Unterlassung eine Gesetzesverletzung und als solche bei der vorliegenden
<lb/>staatsanwaltschastlichen Beschwerde einen Nichtigkeitsgrund,
<lb/>welcher die Vernichtung des betreffenden Theils des Urtheils und
<lb/>die deßfallsige Rückverweisung der Sache zur entsprechenden Gesetzes- 
<lb/>anwendung bedingt.

<lb/>Die vorbenierkten, für die Auffassung des Schwurgerichtshofes
<lb/>geltend gemachten Gründe stützen sich abgesehen von dem nach den
<lb/>obigen Erörterungen schon an sich hinfälligen Motive einer Ab- 
<lb/>sorption der Freiheitsstrafe durch die Todesstrafe im Wesentlichen
</p>

            <pb facs="2173686_2700+1875_0405.tif"
                n="399"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_2700+1875_0405--><p/>
            <p>

               <lb/>Aus der K. Bayer. Spruch Praxis.
</p>
            <p>

               <lb/>399
</p>
            <p>

               <lb/>nur auf die Werthlosigkeit des Ausspruchs einer Freiheitsstrafe bei
<lb/>bereits zuerkannter Todesstrafe.

<lb/>Dem entgegen ist aber zu bemerken, daß, wenn auch selbst- 
<lb/>verständlich der Vollzug der Todesstrafe den weiteren Vollzug
<lb/>einer Freiheitsstrafe an derselben Person ausschließt, es sich für den
<lb/>aburtheilenden Richter überhaupt nicht um den Vollzug handelt,
<lb/>sondern darum, die Strafen je für die concurrirenden Reate fest- 
<lb/>zusetzen. — Die Frage des Vollzugs ist für ihn, den aburtheilenden
<lb/>Richter,. zur Zeit eine offene; der Vollzug erscheint vorerst ebenso
<lb/>und in nicht höherem Grade möglich, als der Nichtvollzug, es besteht
<lb/>also kein durchgreifender Grund, das Gewicht der neben der Todes- 
<lb/>strafe zuzuerkennenden Freiheitsstrafe bloß unter der Voraussetzung
<lb/>des Vollzugs der ersteren zu bemessen.

<lb/>Bei der Eventualität des Nichtvollzugs wird aber sofort die
<lb/>für den concurrirenden Real treffende Strafe practischer Bedeutung
<lb/>fähig, und diese Bedeutung rückt hier um so näher, als jene Even- 
<lb/>tualität bei der Todesstrafe nicht eben selten eintritt.

<lb/>Eine auf erhobene Beschwerde oder von Amtswegen erfolgende
<lb/>Vernichtung, des Todesurtheils und die hiemit verbundene Rück- 
<lb/>verweisung der Sache würde den Wiedereintritt eines Todesurtheils
<lb/>sofort wenigstens in Frage stellen und je nach Art des neuen Ur-
<lb/>theils die weiter erkannte Freiheitsstrafe resp. den Mangel eines
<lb/>für den concurrirenden Reat ergangenen Strafausspruchs zur
<lb/>practischen Bedeutung gelangen lassen, da die Vernichtung des Todes- 
<lb/>uriheils und die Rückverweisung der Sache in diesem Punkte —
<lb/>nach Art. 136 Emführ.-Ges. vom 10. November 1861 — auf den
<lb/>concurrirenden straflos gebliebenen Reat keine weitere Wirkung zu
<lb/>äußern hätte.

<lb/>Weiter, und insbesondere, kann aber auch das zur Rechtskraft
<lb/>gelangte Todesurtheil nicht ohne vorgängige, hier gesetzlich 'noth-
<lb/>wendige, allerhöchste Bescheidung vollzogen werden. — Ob bei ein- 
<lb/>tretender Begnadigung im concreten Falle auf den concurrirenden
<lb/>Reat, ohne daß hinsichtlich desselben ein Strafausspruch erfolgt
<lb/>ist, Rücksicht genommen und darnach bemessen würde, in welche
<lb/>Strafe (resp. Dauer der Strafzeit) die Todesstrafe umzuwandeln
<lb/>wäre, diese Frage entzieht sich der richterlichen Prüfung; immerhin
</p>

            <pb facs="2173686_2700+1875_0406.tif"
                n="400"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_2700+1875_0406--><p/>
            <p>

               <lb/>400 Erkenntniß auf eine Freiheitsstrafe neben der Todesstrafe.

<lb/>würde aber, wenn dieses geschehen sollte, genau genommen, dann
<lb/>doch nur der Reat bestraft, für den die Todesstrafe ausgesprochen
<lb/>ist, der andere aber straflos bleiben, da er selbstverständlich nicht im
<lb/>Gnadenwege mit Strafe'belegt werden kann.

<lb/>Noch auffallender könnte sich der Mangel dann gestalten, wenn
<lb/>wegen des Mordes aus irgend einem Grunde volle Begnadigung
<lb/>erfolgen würde, z. B. weil sich erst nachträglich die Unschuld des
<lb/>Verurtheilten (wegen stattgehabter Nothwehr rc.) herausgestellt hätte,
<lb/>ohne daß doch die Bedingungen des Wiederaufnahmsverfahrens
<lb/>gegeben wären; deßgleichen wenn nicht Begnadigung im einzelnen
<lb/>Falle, sondern z. B. bei politischem Mordversuche, Hochverrath, all- 
<lb/>gemeine Amnestie wegen derartiger Verbrechen ertheilt würde, wobei
<lb/>dann ebenfalls ein nachträgliches Strafaussprechen für die straflos
<lb/>belassenen gemeinen Reate unzulässig wäre.

<lb/>Aehnlich ist die Sachlage, wenn ein nachträgliches Wieder- 
<lb/>aufnahms-Gesuch, das sich nach der Natur der Sache nur gegen
<lb/>den mit Strafe beahndeten Reat, hier also gegen die wegen Mordes
<lb/>auf Todesstrafe ergangene Urtheilsverfügung richten kann, eine Ver- 
<lb/>nichtung dieses Todesurtheils zur Folge hätte. Denn von einem
<lb/>Erstrecken der Vernichtung auf die Urtheilsverfügung in Betreff des
<lb/>concurrirenden Reats könnte hiebei nicht die Rede sein, da das Gesetz
<lb/>in solcher Richtung keine Wiederaufnahme kennt; das Urtheil, insoweit
<lb/>es unterlassen hat, wegen des concurrirenden Reales Strafe auszu- 
<lb/>sprechen, würde also von der Vernichtung unberührt bleiben.

<lb/>Aus dem Allen ergibt sich, daß die mehrerwähnte Unterlassung
<lb/>eines Strafausspruches nach Umständen von sehr wesentlicher Be- 
<lb/>deutung sein kann, hiemit zugleich aber, daß die entgegenstehende
<lb/>Auffassung des Schwurgerichtshofes unrichtig ist.

<lb/>Dabei mag schließlich noch die Bemerkung Platz finden, daß
<lb/>die hienach gebotene Vernichtung und Rückverweisung mit dem Auf- 
<lb/>rechtbleiben des Todesurtheils in keinem logischen Widerspruche steht,
<lb/>da nach den obigen Ausführungen zur Zeit kein das ganze Ver- 
<lb/>schulden umfassendes Strafurtheil vorliegt, und bis solches vorliegt,
<lb/>von einem Strafvollzüge keine Rede sein kann.
</p>

         </div>
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             n="401"
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              type="article"
              n="XXVI.">
            <head>
               <title level="a" type="main">Die Zuchthausstrafe in ihrer Rückwirkung auf die Amtseigenschaft und das militärische Dienstverhältniß. §. 31 des Deutschen Strafgesetzbuchs</title>
            </head>
            <byline>
               <docAuthor ana="Herbst, G.">Von Herrn Auditeur G. Herbst in Glogau</docAuthor>
            </byline>
      
      
      
            <!-- Case 1: ocr of page 2173686_2700+1875_0407--><p/>
            <p>

               <lb/>XXVI.
</p>
            <p>

               <lb/>Aie Zuchthausstrafe in ihrer Rückwirkung auf die
<lb/>Amtseigenfchaft und das mikitärifche Aienst-
<lb/>uerhättniß.

<lb/>8. 31 Deutschen Strafgesetzbuchs.

<lb/>Von Auditeur G. Herbst'in Glogau.

<lb/>Die Beamleneigenschast kommt, ebenso wie das militärische
<lb/>Dienstverhältniß, strafbegründend und strafschärfend, und zwar in
<lb/>subjectiver und objectiver Richtung strafrechtlich in Betracht. Nicht
<lb/>nur die den Schutz der Beamten, als Organe der Staatsgewalt,
<lb/>abzweckenden Strafvorschriften, auch die gegen Amtspflichtverletzungen
<lb/>gerichteten Strafbestimmungen setzen begriffsnothwendig das Vor- 
<lb/>handensein der Amtseigenschaft voraus, während die Verübung einer
<lb/>militärischen Strafthat schlechthin die militärische Eigenschaft des
<lb/>Thäters als Begriffsmerkmal bedingt.

<lb/>Das Deutsche Strafgesetzbuch spricht nun — um zunächst die,
<lb/>die Amtseigenschaft betreffenden Fragen zur Erörterung zu ziehen
<lb/>— von Beamten, Beamten einer bestimmten Art und vom öffent- 
<lb/>lichen Amte, 88- 331 ff. 132. 31 ff. 113 ff. Ueber den Umfang
<lb/>des Begriffs öffentliches Amt in den einzelnen Strafbestimmungen
<lb/>herrscht Streit (vergl. Schwarze, Commentar S. 221. 393, Schütze,
<lb/>Lehrbuch S. 78. 284. 525, v. Kirchmann, Strafgesetzbuch S. 39. 94,
<lb/>Oppenhoff, Commentar 8- 132 N. 1, §. 31 Not. 8, John und
<lb/>Mewes im Handbuche des Strafrechts B. 3 S. 179. 936.).
<lb/>Darüber aber ist man einig, daß „Beamter" und „Inhaber eines

<lb/>Ter Gerichtssaal. XXVII Band. 26
</p>
            <pb facs="2173686_2700+1875_0408.tif"
                n="402"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_2700+1875_0408--><p/>
            <p>

               <lb/>402 Die Zuchthausstrafe in ihrer Rückwirkung auf die Amtseigenschaft rc.

<lb/>öffentlichen Amtes" nicht gleichbedeutende Begriffe sind. Wie aber
<lb/>auch immer die begriffliche Begrenzung des einzelnen, in den citirten
<lb/>Stellen wiederkehrenden Ausdrucks ausfallen mag, das dürste jeden- 
<lb/>falls aus Wortfassung und Vergleichung der §§. 31. 359 1. c. mit
<lb/>Sicherheit hervorgehen, daß die Bezeichnung „öffentliches Amt"
<lb/>die umfangreichere und umfassendere, daß der Ausdruck „Beamter"
<lb/>im Sinne des §. 359 als der engere, in dem „Inhaber eines öffent- 
<lb/>lichen Amtes" im Sinne des 8-31 als dem weiteren, mit enthalten
<lb/>ist, daß demnach die Negirung des öffentlichen Amtes nach Maß- 
<lb/>gabe des 8-31 nothwendig 'die Verneinung der Amtsqualität nach
<lb/>Maßgabe des 8- 359 zur Folge haben muß.

<lb/>Der Einfluß, den die Unfähigkeit zu einem öffentlichen Amte
<lb/>in der Bedeutung des 8- 31 auf die Amtseigenschaft im Sinne des
<lb/>8. 359 hervorruft, die Frage also, ob eine derartige Amtsqualität,
<lb/>insoweit sie strafrechtlich in Betracht kommt, bestehen kann, obgleich
<lb/>die Voraussetzungen der Unfähigkeit nach 8- 31 vorliegen, das ist
<lb/>das Beweisthema.

<lb/>Die 88- 31. 359 des Deutschen Strafgesetzbuchs lauten dahin:

<lb/>„Die Verurtheilung zur Zuchthausstrafe hat die dauernde
<lb/>Unfähigkeit zum Dienste in dem Deutschen Heere und der
<lb/>Kaiserlichen Marine, sowie die dauernde Unfähigkeit zur Be- 
<lb/>kleidung öffentlicher Aemter von Rechtswegen zur Folge."

<lb/>„Unter öffentlichen Aemtern im Sinne dieses Strafgesetzes
<lb/>sind die Advocatur, die Anwaltschaft und das Notariat, sowie
<lb/>der Geschworenen- und Schöffendienst mitbegriffen."

<lb/>„8. 359. Unter Beamten im Sinne dieses Strafgesetzes
<lb/>sind zu verstehen alle im Dienste des Reichs oder in unmittel- 
<lb/>barem oder mittelbarem Dienste eines Bundesstaates, auf
<lb/>Lebenszeit, auf Zeit oder nur vorläufig angestellte Personen,
<lb/>ohne Unterschied, ob sie einen Diensteid geleistet haben oder
<lb/>nicht, ingleichen Notare, nicht aber Advocaten und An- 
<lb/>wälte."

<lb/>Ist also die Beamteneigenschaft und somit die Verübung eines
<lb/>Amtsdelictes beziehungsweise die Begehung einer strafbaren Hand- 
<lb/>lung, deren Object ein Beamter ist, denkbar, obgleich der Betreffende
<lb/>unter der Rechtswirkung der Zuchthausstrafe steht?
</p>

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                n="403"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_2700+1875_0409--><p/>
            <p>

               <lb/>Von Auditeur Herbst in Glogau.
</p>
            <p>

               <lb/>403
</p>
            <p>

               <lb/>Es möchte nicht unerklärlich erscheinen, daß bei einer einseitigen
<lb/>Betrachtung eine gewisse Voreingenommenheit in der einen oder
<lb/>anderen Richtung die Beantwortung der Frage zu beeinflußen geneigt
<lb/>sein wird, je nachdem die Bejahung der Amtsqualität in der Person
<lb/>des Handelnden (z. B. bei der Amtsunterschlagung rc.), oder des- 
<lb/>jenigen, gegen den die Handlung (z. B. Widerstand rc.) gerichtet
<lb/>ist, in Frage tritt. Im Hinblick auf die im Deutschen Strafgesetz- 
<lb/>buch, insbesondere in den §§. 113 ff. zur Geltung gelangte prin-
<lb/>cipielle Auffassung möchte indeß bei eingehenderer Erwägung die
<lb/>Folgerung kaum einen begründeten Widerspruch erfahren, daß die
<lb/>hier in Rede stehenden Fälle auf einen einheitlichen Grundsatz zurück- 
<lb/>zuführen sind, daß die Entscheidung eine gleichlautende sein muß,
<lb/>mag die Amtseigenschaft in subjectiver oder objectiver Richtung in
<lb/>Rücksicht kommen. Dabei gehen wir freilich von der Annahme
<lb/>aus — eine Auffassung, die indeß wohl in Doctrin und Recht- 
<lb/>sprechung als die herrschende bezeichnet werden darf (vergl. Schwarze
<lb/>S. 346, John S. 118, Hiller, die Rechtmäßigkeit der Amtsausübung
<lb/>S. 67 ff., Gerichtssaal B. 27 S. 1, Goltdam. Arch. B. 22 S. 217),
<lb/>— daß auch rücksichtlich der sich als Widerstand gegen die Staats- 
<lb/>gewalt characterisirenden Straffälle lediglich und allein das Vor- 
<lb/>liegen objectiver Rechtmäßigkeit der Amtsausübung maßgebend, und
<lb/>demnach um so mehr das objective Vorhandensein der Amtsqualität
<lb/>entscheidend, die etwa abweichende subjective Meinung oder Ueber-
<lb/>zeugung in der Person des Amtsinhabers aber gleichgiltig ist. Denn
<lb/>die Rechtmäßigkeit der Amtsausübung setzt sinngemäß ein auszu- 
<lb/>übendes Amt voraus. Vermag daher die Gesetzmäßigkeit der Hand- 
<lb/>lung eines Beamten die Frage nach der Strafbarkeit des dagegen
<lb/>gerichteten Widerstandes im Voraus zu bedingen, so muß um so
<lb/>gewichtigere Bedeutung der Zweifel erhalten, ob der Handelnde über- 
<lb/>haupt Beamter, die Handlung somit überhaupt eine amtliche war
<lb/>und sein konnte.

<lb/>In Rücksicht auf die amtliche Eigenschaft, als bedingende Voraus- 
<lb/>setzung eines Amtsdelictes, ist die zur Erörterung gestellte Frage in
<lb/>der Entscheidung des Preußischen Obertribunals vom 6. September
<lb/>1865 practisch geworden, und Oppenhoff knüpft an dieselbe in der
<lb/>Rot. 15 zum 8- 359 die Bemerkung:
</p>

            <pb facs="2173686_2700+1875_0410.tif"
                n="404"
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            <p>

               <lb/>404 Tie Zuchthausstrafe in ihrer Rückwirkung auf die Amtseigenschaft k*

<lb/>„Nur die Thatsache der erfolgten „Anstellung" ist für die
<lb/>Beamtenqualität entscheidend; nicht ob bei ihm alle Voraus- 
<lb/>setzungen zutreffen, durch welche die Qualisication zur Er- 
<lb/>langung einer amtlichen Stellung bedingt war, trifft jenes zu,
<lb/>so schließt selbst der Umstand, daß der Betreffende zur Zeit'
<lb/>nicht im Besitze der bürgerlichen Ehrenrechte war, jene Eigen- 
<lb/>schaft nicht aus"*) — vergl. 88- 33. 34. 3. 31 Deutschen
<lb/>Strafgesetzbuchs —.

<lb/>Eine abweichende Auffassung dürfte dagegen der Ausführung
<lb/>von Meves im Handbuche B. 3 S. 935 in Verbindung mit der
<lb/>Deduction im Gerichtssaal B. 26 S. 253 zu Grunde liegen. Am
<lb/>erstcitirten Orte bemerkt derselbe:

<lb/>„Alle diese Umstände" — Aushändigung des Patentes,
<lb/>Ableistung des Diensteides u. s. w. — „haben jedoch der
<lb/>Regel nach für das Strafrecht keinen erheblichen Werth, da
<lb/>dieses sich mit wenigen, weiter unten gedachten Ausnahmen
<lb/>an den Satz hält, daß als Beamter derjenige anzusehen, der
<lb/>ein gewisses Amt angetreten und in der Absicht, Amtshand- 
<lb/>lungen auszuüben, von den Rechten und Pflichten dieses-
<lb/>Amtes Gebrauch macht. Vorausgesetzt ist dabei selbstredend,
<lb/>daß eine Berechtigung zum Amtsantritt vorhanden war, da
<lb/>anderenfalls der Thatbestand des gemeinen Vergehens der
<lb/>Amtsanmaßung, welches auch im R.Str.G.B. und zwar im
<lb/>§. 132 mit Strafe bedroht wird, vorliegen würde und nie dem
<lb/>Unberechtigten den Character eines Beamten gewähren kann."

<lb/>Im vermeintlichen Gegensätze hierzu lauten die Gründe der
<lb/>in Bezug genommenen Entscheidung des Obertribunals vom 6. Sep- 
<lb/>tember 1865 (R. d. O. B. VI. S. 277), die zwar unter der Herr- 
<lb/>schaft des Preußischen Strafgesetzbuchs ergangen, deren Princip aber,
<lb/>wenn zutreffend, in unveränderter Gestalt für das Deutsche Straf- 
<lb/>gesetz maßgebend sein müßte, dahin:

<lb/>„Endlich ist es für die Anwendung der §§. 324. 325
<lb/>auch gleichgiltig, daß dem Angeklagten, worauf der vorige
<lb/>Richter Gewicht legt, zur angegebenen Zeit, weil er nicht

<lb/>*) Vergleiche die gleichlautende Anmerkung 10 zum § 359 in der
<lb/>IV. Ausgabe.
</p>

            <pb facs="2173686_2700+1875_0411.tif"
                n="405"
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            <p>

               <lb/>Von Auditeur Herbst in Glogau.
</p>
            <p>

               <lb/>405
</p>
            <p>

               <lb/>im Besitze der Ehrenrechte war, kein Amt hätte übertragen
<lb/>werden sollen. Denn wenn es -trotzdem geschehen und das
<lb/>Amt von ihm verwaltet ist, so kann dieß von den Pflichten
<lb/>desselben nicht entbinden."

<lb/>Ist diese Erwägung unanfechtbar, dann würde der von Oppen- 
<lb/>hoff daraus gezogenen Folgerung, daß nur die erfolgte Anstellung
<lb/>für die Amtseigenschaft maßgebend sei, gewiß beizupflichten sein.
<lb/>Gleichzeitig würde daraus aber die weitere Schlußfolgerung abfließen,
<lb/>daß eine Anstellung im Sinne des 8- 359 mit einer nach Maßgabe
<lb/>der 88' 316 ff. im Eisenbahn- oder Telegraphendienst statthabenden
<lb/>ganz gleichbedeutend, daß mit der Anstellung die AmtsqualitäL
<lb/>schlechthin verbunden, letztere in ersterer begriffsnothwendig ent- 
<lb/>halten ist.

<lb/>Diese Folgerungen müssen aber im Hinblick auf Wortfassung,
<lb/>Sinn und Zweck des 8-31 nicht unwesentlichen Bedenken unterliegen.

<lb/>Die §§. 316. 319. 320 Deutschen Strafgesetzbuchs bestimmen:

<lb/>„Gleiche Strafe trifft die zur Leitung der Eisenbahnfahrten
<lb/>und zur Aufsicht über die Bahn und den Beförderungsbetrieb
<lb/>angestellten Personen, wenn sie durch Vernachlässigung der
<lb/>ihnen obliegenden Pflichten einen Transport in Gefahr setzen.

<lb/>§. 319. Wird einer der in den 88- 316 und 318 erwähnten
<lb/>Angestellten wegen einer der daselbst bezeichneten Handlungen
<lb/>verurtheilt, so kann derselbe zugleich für unfähig zu einer Be- 
<lb/>schäftigung im Eisenbahn- oder Telegraphendienste oder in be- 
<lb/>stimmten Zweigen dieser Dienste erklärt werden.

<lb/>8. 320. Die Vorsteher einer Eisenbahngesellschaft, sowie
<lb/>die Vorsteher einer zu öffentlichen Zwecken dienenden Tele- 
<lb/>graphenanstalt, welche nicht sofort nach Mittheilung des rechts- 
<lb/>kräftigen Erkenntnisses die Entfernung des Verurteilten be- 
<lb/>wirken, werden re. bestraft.

<lb/>Gleiche Strafe trifft denjenigen, welcher für unfähig zum
<lb/>Eisenbahn- oder Telegraphendienste erklärt worden ist, wenn
<lb/>er sich nachher bei einer Eisenbahn- oder Telegraphenanstalt
<lb/>wieder anstellen läßt, sowie diejenigen, welche ihn wieder
<lb/>angestellt haben, obgleich ihnen die erfolgte Unfähigkeits-
<lb/>erklärung bekannt war."
</p>

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                n="406"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_2700+1875_0412--><p/>
            <p>

               <lb/>406 Tie Zuchthausstrafe in ihrer Rückwirkung auf die Amtseigenschaft rc.

<lb/>Gerade diese Vorschriften erscheinen geeignet, den Unterschied
<lb/>zwischen Angestellten und Beamten, d. h. der aus der Anstellung
<lb/>abfließenden Amtseigenschaft, klar zu legen.

<lb/>Es ist die Streitfrage entstanden, ob auch Beamte der Staats-
<lb/>eisenbahnen der Strafvorschrift des §. 320 verfallen? Von Oppen- 
<lb/>hoff (Not. 1 zum 8. 320) verneint, wird die Frage von Schaper
<lb/>(Handbuch B. 3 S. 895), v. Kirchmann (Strafgesetzbuch S. 191)
<lb/>und insbesondere v. Meves (Gerichtssaal B. 26 S. 252) bejaht.
<lb/>Schaper hebt a. a. O. hervor, daß die Vorsteher der Eisenbahn- 
<lb/>gesellschaften und öffentlichen Telegraphenanstalten nebst ihren Unter- 
<lb/>beamten an Staatsanstalten hier nicht bloß als Staatsbeamte in
<lb/>. Betracht kommen, sondern hauptsächlich in ihrer Verantwortlichkeit
<lb/>dem Publikum gegenüber. Ausscheiden aus dem Dienste würde sie
<lb/>von Disciplinarstrafe befreien, nicht aber von der Strafe des 8- 320.

<lb/>Noch bestimmter formulirt Meves an der citirten Stelle das
<lb/>kennzeichnende Unterscheidungsmerkmal dahin:

<lb/>„Nur da, wo der Beamte den ihm durch sein Amt auf- 
<lb/>erlegten Pflichten amtlich oder außeramtlich entgegenhandelt, ,
<lb/>ohne durch sein Verhalten ein gemeines Strafgesetz zu ver- 
<lb/>letzen, ist Raum für das Disciplinarrecht... der für unfähig
<lb/>Erklärte kann durch seine Wiederanstellung die Wirkung des
<lb/>gegen ihn ergangenen Erkenntnisses nicht beseitigen: seine
<lb/>Anstellung ist nichtig und erwirbt ihm die Qualität eines
<lb/>Beamten nicht, sondern höchstens das Recht sofortiger Ent- 
<lb/>fernung aus dem widerrechtlich erlangten Amte. Ihn also
<lb/>mit einer nur für Beamte möglichen und zulässigen Dis- *
<lb/>ciplinarstrafe strafen ist unmöglich."

<lb/>Die in Rede stehenden Vorschriften befinden sich in dem „die
<lb/>gemeingefährlichen Verbrechen und Vergehen" enthaltenden Ab- 
<lb/>schnitt 27 des Deutschen Strafgesetzbuchs. Wie immerhin auch die
<lb/>begriffliche Formulirung der „Gemeingefahr" ausfallen mag (vergl.
<lb/>Meves S. 186 a. a. O. und die dort Citirten, ferner Berner, Lehr- 
<lb/>buch S. 536, Handbuch B. 3 S. 859), die Verursachung eines der- 
<lb/>artigen, Gefahr drohenden Zustandes ist in objectiver Beziehung
<lb/>nothwend'iges Begriffserforderniß (G.A. B. 22 S. 629).

<lb/>Die hier in Betracht kommenden, das Verkehrsleben vermitteln-
</p>

            <pb facs="2173686_2700+1875_0413.tif"
                n="407"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_2700+1875_0413--><p/>
            <p>

               <lb/>Von Auditeur Herbst in Glogau. 407

<lb/>den Anstalten sind es, die in der Art ihres Betriebes und ihrer
<lb/>Verwerthung an und in sich jene Gefährlichkeit bergen. Das feine,
<lb/>in einandergreifende, fassende und passende Räderwerk derselben
<lb/>fordert eine genaue und strenge Befolgung der den Betrieb regelnden
<lb/>und vor einer Störung sichernden Bestimmungen. Das aus der
<lb/>täglichen Erfahrung in Verbindung mit der technischen Kenntniß
<lb/>abfließende Bewußtsein von dieser in und mit dem Betriebe ver- 
<lb/>bundenen Gemeingefahr, welche durch jede Ordnungswidrigkeit und
<lb/>Abweichung von jenen reglementarischen Vorschriften sich verwirk- 
<lb/>lichen kann, bildet die subjective Seite der Strafthat. Die Beauf- 
<lb/>tragung mit der Wahrnehmung derartiger betrieblicher Functionen
<lb/>macht demnach selbstredend die pünktliche Beobachtung der Instruction
<lb/>nothwendig; ihr Wesen beruht eben in der Berufung zu dieser,
<lb/>durch jene reglementarischen Bestimmungen abgegrenzten und be- 
<lb/>stimmten Thätigkeit; eine Function nach Maßgabe und Inhalt
<lb/>der Dienstinstruction ist es, die der Angestellte in und mit der An- 
<lb/>stellung übernommen hat.

<lb/>Das Befinden in einer solchen Stellung, die damit von selbst
<lb/>inhaltlich verknüpfte Thätigkeit und Arbeitsleistung ist demzufolge
<lb/>in der hier fraglichen Richtung rein thatsächlicher Natur. Unberück- 
<lb/>sichtigt um die factische, moralische oder rechtliche Befähigung kann
<lb/>demnach auch nur eine Anstellung in dem angegebenen Sinne, die
<lb/>Nichtbeobachtung der betreffenden reglementarischen Bestimmungen,
<lb/>oder richtiger die Nichtleistung der durch jene Vorschriften normirten
<lb/>Thätigkeit, und die durch diese Vernachlässigung verursachte Gefähr- 
<lb/>dung oder Verhinderung nach Maßgabe der §§. 316 ff. strafrecht- 
<lb/>liche Bedeutung beanspruchen. Bezüglich der §§. 316 ff. vermag
<lb/>deßhalb auch die etwaige Unfähigkeit der betreffenden Persönlichkeit
<lb/>zur Anstellung, da ja nur das thatsächliche Sich-Befinden in der
<lb/>Stellung, nicht aber eine damit verknüpfte, aus ihr abfließende
<lb/>rechtliche Eigenschaft in Betracht kommt, einen Einfluß nicht aus- 
<lb/>zuüben. Thatsächlich — wenngleich im Widerspruch mit dem Gesetz
<lb/>— ist die Anstellung des für unfähig Erklärten immerhin erfolgt.
<lb/>Mag daher das Strafgesetz eine derartige Anstellung mit Strafe
<lb/>bedrohen, die factische Anstellung kann es nicht ungeschehen machen.
<lb/>In der Thatsache der Anstellung und dem Sich-Befinden in dieser
</p>

            <pb facs="2173686_2700+1875_0414.tif"
                n="408"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_2700+1875_0414--><p/>
            <p>

               <lb/>408 Die Zuchthausstrafe in ihrer Rückwirkung auf die Amtseigeuschaft re.

<lb/>Stellung, der Vernachlässiung der mit und in der Anstellung über- 
<lb/>nommenen Thätigkeit, und der darin wurzelnden Gefährdung oder
<lb/>Verhinderung erfüllen sich aber die Begriffsmerkmale der beregten
<lb/>strafbaren Handlungen. Es ist demnach auch kein Grund ersichtlich,
<lb/>weßhalb die Strafvorschriften nicht in vollem Umfange anwendbar
<lb/>sein sollten.

<lb/>Die Möglichkeit einer solchen, dem Gesetz zuwiderlaufenden
<lb/>Anstellung ist demzufolge auch geradezu Voraussetzung und Inhalt
<lb/>der Strafbestimmung des 8- 320.

<lb/>Ob eine solche Anstellung etwa geeignet ist, neben der in der
<lb/>Anstellung gegebenen Verpflichtung zu einer Function nach Maßgabe
<lb/>der dienstlichen Instructionen gleichzeitig Amtsqualität zu übertragen,
<lb/>diese Frage wird gar nicht berührt. Denn hier handelt es sich
<lb/>lediglich und allein darum, ob ein Jn-Gefahr-Setzen rc. vorliegt,
<lb/>und ob dieses Jn-Gefahr-Setzen durch eine Persönlichkeit mittelst
<lb/>Vernachlässigung der Pflichten verursacht worden, die sie zu erfüllen
<lb/>übernommen hatte.

<lb/>Ist der strafrechtliche Grund der beregten Strafvorschriften aber
<lb/>wesentlich thatsächlicher Natur, und trifft somit in ganz gleicher
<lb/>Weise Beamte und Nichtbeamte, so folgt daraus, daß das Bedenken,
<lb/>ob mit einer solchen Anstellung Amtsqualität verbunden sei, in jenen
<lb/>Vorschriften jedenfalls eine Lösung nicht finden kann.

<lb/>Denn während, wie bemerkt, und aus der Natur der betreffen- 
<lb/>den Strafbestimmungen zu begründen versucht worden, für die
<lb/>88- 316 ff. die Beamteneigenschaft des Thüters gleichgiltig ist, muß
<lb/>folgerichtig für die Strafvorschriften, in denen die Amtsqualität
<lb/>strafbegründend oder strafschärfend wirkt, ein ganz anderer Ge- 
<lb/>sichtspunkt Platz greifen. Begrifflich besteht das Amtsdelict in
<lb/>der strafbaren Verletzung der Amtspflicht, gleichviel ob dieser
<lb/>Rechtsgrund sich strafbegründend oder strafschärfend äußert. Hier
<lb/>ist demnach die sich als Amtspflichtverletzung characterisirende
<lb/>Handlung, dort die Verursachung einer Gemeingefahr das Ent- 
<lb/>scheidende, hier bildet die Vernachlässigung der Pflicht die strafbare
<lb/>Handlung selbst, dort ist sie Begehungsweise der Strafthat der
<lb/>Gefährdung, hier ist die Amtspflicht, dort die Sicherheit des Ver- 
<lb/>kehrs und des Publicums das Object des Delicts, hier ist die aus
</p>

            <pb facs="2173686_2700+1875_0415.tif"
                n="409"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_2700+1875_0415--><p/>
            <p>

               <lb/>Von Auditeur Herbst in Glogau. 409

<lb/>der Anstellung erwachsene Pflicht wesentlich rechtlicher, dort wesent- 
<lb/>lich factischer Natur.

<lb/>Dieser characteristischen Verschiedenheit der Delicte entspricht
<lb/>vermeintlich auch die Ungleichartigkeit der Unfähigkeitserklärungen
<lb/>nach Maßgabe der §§. 319 und 31 Deutschen Strafgesetzbuchs.

<lb/>„Der Staat," so bemerkt Hälschner (System B. 1 S. 459),
<lb/>„ist eben so berechtigt wie verpflichtet, die Ausübung bestimmter
<lb/>bürgerlicher Rechte, für welche der volle Besitz der bürgerlichen Ehre
<lb/>von besonderem Interesse erscheint, von der Voraussetzung desselben
<lb/>abhängig zu machen, und darum durch richterliches Urtheil zu con-
<lb/>statiren, daß dasjenige Maß der Ehrenhaftigkeit, welches die Aus- 
<lb/>übung jener Rechte erfordert, ihm nicht mehr vorhanden zu sein
<lb/>scheint. Mit anderen Worten: es kann der Staat zwar Rechte,
<lb/>nicht aber die Ehre entziehen, und welchen Einfluß die Entziehung
<lb/>der Rechte auf die Ehre selbst haben wird, das hängt wesentlich
<lb/>von dem Urtheil der öffentlichen Meinung selbst ab."

<lb/>Von einer solchen Einbuße der Ehrenhaftigkeit, welche die Aus- 
<lb/>übung gewisser Rechte voraussetzt, ist aber im Sinne des §. 319
<lb/>in keiner Weise die Rede. Nicht der Mangel eines der Art be- 
<lb/>dingenden Vollgenusses der Ehre, sondern die zu Tage getretene
<lb/>Unachtsamkeit und Pflichtvernachlässigung, welche einer Wieder- 
<lb/>anstellung und Wiederverwendung in einem mit Gemeingefahr ver- 
<lb/>knüpften Betriebe entgegensteht, ist der Rechtsgrund der beregten
<lb/>Bestimmung. Eine Präventivmaßregel — darauf führt sich vor- 
<lb/>wiegend die Bedeutung der 88- 319. 320 zurück; eine Prohibitw-
<lb/>maßnahme, welche den Zweck verfolgt, durch Aussonderung und
<lb/>Ausschließung derartiger Individuen die Gemeingefahr, welche Leben
<lb/>und Verkehr in dem ordnungswidrigen Betriebe derartiger Anstalten
<lb/>bedroht, abzuschwächen.

<lb/>Wohl aber liegt gegentheilig der Amtsunfähigkeit im Sinne
<lb/>der 31. 33. 34 Deutschen Strafgesetzbuchs die in dem Straf-
<lb/>urtheil zum Ausdruck gelangte Einbuße der Ehrenhaftigkeit zu
<lb/>Grunde. Bei der Codification des Preußischen Strafgesetzbuchs
<lb/>konnte (vergl. Goltdammer's Materialien zum Strafgesetzbuch B. 1
<lb/>S. 138) die Frage noch in Berathung gezogen werden, ob der
<lb/>Ehrverlust die Amtsunfähigkeit schlechthin zur Folge haben müsse.
</p>

            <pb facs="2173686_2700+1875_0416.tif"
                n="410"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_2700+1875_0416--><p/>
            <p>

               <lb/>410 Die Zuchthausstrafe in ihrer Rückwirkung auf die AmtseigenschafL rc.


<lb/>Die An- und Aufnahme des Grundsatzes, daß die Amtsehre un-
<lb/>theilbar sei, mußte folgerichtig zur Verneinung der Amtsfähigkeit
<lb/>überhaupt hinführen (Hälschner a. a. O. S. 460).

<lb/>In Uebereinstimmung hiermit lauten denn auch die Motive
<lb/>zum Strafgesetzbuch für den Norddeutschen Bund — S. 54 — dahin:

<lb/>„Nicht minder gerechtfertigt ist es, sowohl die Befugniß
<lb/>wie die Berechtigung zur Anstellung im öffentlichen Dienste
<lb/>als mit einer Verurtheilung zu Zuchthausstrafe unverträglich
<lb/>zu erklären.

<lb/>Denn die Bekleidung öffentlicher Aemter setzt ein be- 
<lb/>sonderes Vertrauen und ein nach jeder Seite ungeschwächtes
<lb/>Ansehen in der Person ihrer Träger voraus. Der zur Auf- 
<lb/>rechterhaltung der Gesetze öffentlich Angestellte hat die erhöhte
<lb/>Pflicht, seine Handlungen dem Gesetze gemäß einzurichten,
<lb/>und wenn der Gesetzgeber die Verletzung dieser im Abschnitt 28
<lb/>unter besondere Strafbestimmungen stellt, so ist er ebenso
<lb/>berechtigt wie verpflichtet, es für sich in Anspruch zu nehmen,
<lb/>die Unfähigkeit zu öffentlichen Aemtern abweichend von den
<lb/>übrigen Ehrenfolgen zu behandeln, und die Rückwirkung
<lb/>einer erkannten Zuchthausstrafe auf die Fähigkeit, öffentliche
<lb/>Aemter zu bekleiden, in Voraus zu bestimmen."

<lb/>Die Amtsfähigkeit setzt also ein ungeschmälertes Ansehen, den
<lb/>Vollbesitz der Ehre als bedingendes Erforderniß voraus. Durch die
<lb/>Verhängung einer Zuchthausstrafe wird diese Voraussetzung beseitigt.
<lb/>An diese Strafe hat deßhalb das Gesetz die Amtsunfähigkeit, und
<lb/>zwar in Rücksicht auf die Untheilbarkeit der Amtsehre, die Amts- 
<lb/>unfähigkeit schlechthin angeknüpft. Eine Verurtheilung nach Maß- 
<lb/>gabe der §§. 316. 318. 319 beeinflußt dagegen die Amtsfähigkeit
<lb/>des Angestellten als solche in keiner Weise*). Zwar.aus dem
<lb/>Dienste der Anstalt beziehungsweise dem besonderen Dienstzweige
</p>
            <p>

               <lb/>*) Tie Frage, ob der Unfähigkeitserklärung im Sinne des §. 319
<lb/>auch gleichzeitig der Character einer Nebenstrafe innewohnt und ob die Be- 
<lb/>schränkung der Unfähigkeitserklärung auf die fahrlässige Gefährdung un- 
<lb/>zweckmäßig und ungerechtfertigt erscheint, kann hier dahin gestellt bleiben.
<lb/>Vergl. Goltd. Arch. B. 20 S. 372, Gerichtssaal B. 26 S. 249. 251, Hand- 
<lb/>buch B. 3 S. 895. Oppenhoff Not. 6 §. 319.
</p>

            <pb facs="2173686_2700+1875_0417.tif"
                n="411"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_2700+1875_0417--><p/>
            <p>

               <lb/>411
</p>
            <p>

               <lb/>Von Auditeur Herbst in Glogau.

<lb/>muß der Betreffende entfernt werden. Aber diese Entfernung und
<lb/>Ausschließung ruht im Wesentlichen in dem Sicherungszwecke, der
<lb/>Wiederholung einer an sich in dem Betriebe liegenden Gefährdung
<lb/>vorzubeugen. Die Ehrenhaftigkeit der betreffenden Persönlichkeit
<lb/>und die darauf basirende Amtsfähigkeit bleibt an sich dadurch un- 
<lb/>beeinflußt.

<lb/>Steht demnach einer Amtsübertragung eine Unfähigkeitserklärung
<lb/>nach Maßgabe des 8. 319 nicht entgegen, so liegt hierin wiederum
<lb/>eine Bestätigung dafür, daß eine Anstellung im Geiste der §§. 316 ff.
<lb/>mit einer Amtsanstellung im Sinne des §. 359 nicht gleichbedeutend
<lb/>ist. Die Thatsache der Anstellung kann natürlich auch bei einer
<lb/>dem 8- 31 1. c. zuwiderlaufenden Amtsübertragung nicht in Abrede
<lb/>gestellt werden. Ob aber eine solche Anstellung auch rechtlich Amts- 
<lb/>qualität übermittelt, ob der Angestellte Beamter wird, das ist die
<lb/>nach wie vor offene Frage, die jedenfalls in jenen Vorschriften eine
<lb/>Lösung nicht findet.

<lb/>Rücksichtlich des 8- 359 sind nun die Commentatoren darüber
<lb/>einig (Schwarze §. 359 S. 774, Oppenhoff N. 4 §. 359),

<lb/>„daß die Fragen des „Dienstes" und der „Anstellung", wie
<lb/>überhaupt der Begriff des Beamten in der Hauptsache nur
<lb/>vom Standpunkte des Partikularrechts zu beantworten seien."

<lb/>Zugegeben, daß eine durchgreifende und erschöpfende Definition
<lb/>im 8« 359 nicht enthalten, vielmehr die Begriffsbestimmung aus
<lb/>den staatsrechtlichen Normen des Einzelnstaates zu ergänzen ist, so
<lb/>werden doch gegentheilig die in den: Strafgesetz selbst etwa auf- 
<lb/>gestellten positiven oder negativen Merkmale, als Reichsgesetz den
<lb/>bundesstaatlichen Bestimmungen vorgehend, nothwendig als Anhalts- 
<lb/>punkte einer begrifflichen Formulirung in Rücksicht zu ziehen sein.

<lb/>Mit Recht hebt v. Kirchmann (Strafgesetzbuch für den Nord- 
<lb/>deutschen Bund S. 211) hervor, daß nach §. 359 die Gesetze der
<lb/>einzelnen Bundesländer über die Beamtenqualität zunächst nur eine
<lb/>subsidiäre Anwendung haben. Denn zuvörderst ist jedes Gesetz be- 
<lb/>stimmt, in und aus sich Erklärung zu erhalten. Ein Zurückgreifen
<lb/>und Zurückgehen auf anderweite Bestimmungen erscheint demnach
<lb/>auch nur in so weit und in so fern geboten, ja überhaupt statthast,
<lb/>als das Gesetz selbst Stoff zur Erläuterung nicht bietet. Die Merk-
</p>

            <pb facs="2173686_2700+1875_0418.tif"
                n="412"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_2700+1875_0418--><p/>
            <p>

               <lb/>412 Die Zuchthausstrafe in ihrer Rückwirkung auf die Amtseigenfchaft rc.

<lb/>male, die das Gesetz selbst in positiver oder negativer Gestalt selbst
<lb/>gewährt, werden demgemäß vor Allem zu berücksichtigen und zu
<lb/>verwerthen sein, um aus ihnen die Begriffsbestimmung zu finden,
<lb/>welche den einzelnen Ausdrücken zu Grunde liegt.

<lb/>Wenn nun dasselbe Deutsche Strafgesetz in dem mehrcitirten
<lb/>31 anordnet, daß die Verurtheilung zu Zuchthausstrafe die Amts- 
<lb/>unfähigkeit von Rechtswegen zur Folge hat, und wenn in den diese
<lb/>Vorschriften rechtfertigenden Motiven ausdrücklich und bestimmt
<lb/>hervorgehoben wird, daß die Befugniß und Berechtigung zu einem
<lb/>öffentlichen Amte mit jener Strafe unverträglich, die in der Ver- 
<lb/>urtheilung zum Ausdruck gelangende Schmälerung des Ansehens
<lb/>mit der Amtseigenfchaft unvereinbar fei,, so wird die Schlußfolgerung
<lb/>sich wohl als gerechtfertigt aufdrängen, daß als negatives Begriffs-
<lb/>erforderniß des Beamtenthums im Sinne des §. 359 die Ver- 
<lb/>urtheilung zu Zuchthausstrafe aufgestellt ist, daß zu den ander- 
<lb/>weiten Erfordernissen des §. 359 das Nichtvorhandensein der
<lb/>Voraussetzung des §. 31 hinzutreten muß, daß derjenige Beamte
<lb/>im Sinne des Strafgesetzes Nichtsein und nicht werden kann,
<lb/>der unter der Nachwirkung jener Strafe steht.

<lb/>Für den Geltungsbereich des Deutschen Strafgesetzbuchs dürfte
<lb/>es denn auch kaum zweifelhaft erscheinen, daß der 8- 31 mehr als
<lb/>eine bloß formelle Bedeutung zu beanspruchen berechtigt. ist, daß er
<lb/>sich nicht auf eine der discretionären Gewalt des Einzelnstaates an- 
<lb/>heimgestellte Instruction, sondern als zwingende Norm characterisirt,
<lb/>daß er, als integrirender Theil des Strafgesetzes, ein absolut hindern- 
<lb/>des Begriffsmerkmal aufstellt, von dessen Nichtvorhandensein die
<lb/>Möglichkeit der Amtsqualität abhängt. Thatsächlich kann eine An- 
<lb/>stellung, dem 8- 31 zuwider, im Reich und in dem Einzelstaate
<lb/>eintreten. Aber eine solche Anstellung, mit dem 8- 31 in rechtlichem
<lb/>und begrifflichem Widerspruch stehend, kann das, was ausdrücklich
<lb/>für unübertragbar erklärt ist, die Beamteneigenschaft, nicht über- 
<lb/>mitteln; factisch angestellt, kann das betreffende Individuum als
<lb/>Beamter im Sinne des Strafgesetzes nicht gelten. Diese materielle
<lb/>Tragweite und Bedeutung des 8- 31 resp. der 88- 12* 21. 22 des
<lb/>Preußischen Strafgesetzbuchs dürfte daher in der in Bezug genom- 
<lb/>menen Entscheidung des Obertribunals verkannt sein. Nicht sowohl
</p>

            <pb facs="2173686_2700+1875_0419.tif"
                n="413"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_2700+1875_0419--><p/>
            <p>

               <lb/>Von Auditeur Herbst in Glogau.
</p>
            <p>

               <lb/>413
</p>
            <p>

               <lb/>ein Nichtsollen, sondern ein Nichtkönnen, eine rechtliche Un- 
<lb/>möglichkeit kommt in Betracht, durchweine dem §.31 widersprechende
<lb/>Anstellung ein Amt zu übertragen, Jemand dieser Vorschrift zu- 
<lb/>wider zum Beamten im Sinne des Strafgesetzes zu machen.

<lb/>Eine Nachprüfung „ob bei dem Angestellten alle Voraussetzungen
<lb/>zutreffen, durch welche die Qualification zur Erlangung einer amt- 
<lb/>lichen Stellung bedingt wird", tritt demnach auch nicht in Frage.
<lb/>Hier handelt es sich vielmehr um Feststellung einer Voraussetzung,
<lb/>deren Tragweite das Gesetz selbst bereits dahin gekennzeichnet hat,
<lb/>daß ihr Vorhandensein die Erlangung resp. das Jnnehaben eines
<lb/>Amtes unmöglich mache. Dieser materiellen Vorschrift gegenüber
<lb/>erscheint demnach die dessenungeachtet erfolgte Anstellung objectiv
<lb/>hinfällig und für das Strafgesetz rechtlich bedeutungslos.

<lb/>Für die Nichtigkeit dieser Auffassung möchten Wesen und Natur
<lb/>der Anstellung eine Bestätigung liefern.

<lb/>Die Anstellung ist Ausfluß der Aemterhoheit (Zachariä Deutsches
<lb/>Staatsrecht III. Aufl. B. 2 S. 2. 8; Zöpsl, Grundsätze des Staats- 
<lb/>rechts V. Aufl. S. 522), also der Staatsgewalt.

<lb/>„Die Ausübung der Regierung muß aber den Bestimmungen
<lb/>der Bundesgesetze und Landesverfassung gemäß geschehen. Dazu
<lb/>genügt aber nicht die Einhaltung der in der Verfassung sanetionirten
<lb/>äußeren Formen und Schranken, sondern sie muß auch im Sinn und
<lb/>Geist der bestimmten Verfassung erfolgen." (Zachariä a. a. O. S. 2.)

<lb/>In ihrer staatsrechtlichen Natur, als „Ausübung der Dienst- 
<lb/>function", kommt aber das Amtsverhältniß nur in Betracht.

<lb/>„Die Ernennung ist nun," nach der Ausführung Zöpfl's a. a.
<lb/>O. S. 786, „ein eigentliches Deeret d. h. eine vom Souverain im
<lb/>öffentlichen Interesse erlassene Verfügung, welcher der Character
<lb/>einer Entscheidung über die Würdigkeit und Befähigung des An- 
<lb/>gestellten für die übertragene Stelle zukommt."

<lb/>Eine solche Entscheidung ist aber, falls die Voraussetzung des
<lb/>§. 31 vorliegt, bereits unmöglich geworden. Inhaltlich jener Vor- 
<lb/>schrift ist, wie die Motive betonen, die Unwürdigkeit bereits aus- 
<lb/>gesprochen, die Würdigkeit ist durch das Gesetz selbst hier schlechthin
<lb/>verneint, kann demnach auch schlechterdings nicht Gegenstand einer
<lb/>derartigen Nachprüfung sein.
</p>

            <pb facs="2173686_2700+1875_0420.tif"
                n="414"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_2700+1875_0420--><p/>
            <p>

               <lb/>414 Tie Zuchthausstrafe in ihrer Rückwirkung auf die AmLseigenschaft rc.

<lb/>Ob etwa in der einen oder anderen Beziehung einer, im Wider- 
<lb/>spruch mit §, 31 erfolgten Anstellung dessenungeachtet rechtliche
<lb/>Wirkungen beizumessen sind, diese Frage tritt hier nicht in Rück- 
<lb/>sicht. Welche rechtlichen Folgerungen aus einer derartigen Unfähig- 
<lb/>keitserklärung abfließen, wird je nach den in Rücksicht tretenden
<lb/>Gesetzen zu bestimmen und zu entscheiden sein (vergl. §. 301, 2
<lb/>des Entwurfs zur Strafproceßordnung).

<lb/>Für das Strafgesetzbuch ist diese Folge gekennzeichnet, den
<lb/>ein derartiger Umstand hat und haben kann. Allgemeine Amts- 
<lb/>unfähigkeit d. h. rechtliche Negirung der Möglichkeit eines Amtes
<lb/>und damit Unmöglichkeit einer amtlichen Handlung, in so weit eine
<lb/>solche in den einzelnen Strafvorschriften wesentlich wird, das ist
<lb/>Bedeutung und Wirkung des §. 31.

<lb/>Die in hem Badenischen Strafgesetzbuch enthaltene Bestimmung,
<lb/>daß eine durch den Großherzog stattgehabte Amtsverleihung die
<lb/>Amts- resp. Dienstfähigkeit wiederherftelle (Handbuch B. 2 S. 509),
<lb/>hat weder in dem Deutschen Reichsstrafgesetzbuch noch in dem Reichs- 
<lb/>beamtengesetz Aufnahme gefunden. Der etwaige Einwand, daß die
<lb/>Anstellung als gleichzeitige Begnadigung jene strafrechtliche Folge
<lb/>der Zuchthausstrafe aufhebe, erscheint demnach hinfällig, und ver- 
<lb/>liert gänzlich an Bedeutung dadurch, daß die Anstellung in der
<lb/>Mehrzahl der Fälle durch Behörden, denen ein Begnadigungsrecht
<lb/>überhaupt nicht zusteht, erfolgt.

<lb/>Welche Bedeutung aber die Thatsache der Anstellung der Vor- 
<lb/>schrift des §. 31 gegenüber zu beanspruchen berechtigt ist, das möchte
<lb/>am deutlichsten aus der Einwirkung dieser Vorschrift auf eine formell
<lb/>und materiell durchaus giltige Anstellung hervorgehen.

<lb/>Angenommen ein Polizeicommissarius aus Ostpreußen wird
<lb/>beispielsweise durch rechtskräftiges Urtheil eines Rheinischen Gerichts
<lb/>mit Zuchthaus oder mit Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte etwa
<lb/>in contumaciam bestraft, ohne daß seine Vorgesetzte Dienstbehörde
<lb/>bis zur Rechtskraft Kenntniß von dem Urtheil erhält. Nach der
<lb/>Rechtskraft nimmt der Verurtheilte eine dienstliche Handlung vor
<lb/>und erfährt dabei durch eine von der rechtskräftigen Verurtheilung
<lb/>Kenntniß habende Persönlichkeit Widerstand.

<lb/>Das das subjective Meinen des Beamten über die Rechtmäßigkeit
</p>

            <pb facs="2173686_2700+1875_0421.tif"
                n="415"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_2700+1875_0421--><p/>
            <p>

               <lb/>Von Auditeur Herbst in Glogau.
</p>
            <p>

               <lb/>415
</p>
            <p>

               <lb/>seiner Handlung in der hier fraglichen Richtung bedeutungslos ist,
<lb/>dieses Umstandes geschah bereits Erwähnung, und es wird, falls
<lb/>der die Objectivität der Amtshandlung erfordernde Grundsatz zu- 
<lb/>treffend ist, einer weiteren Erörterung nicht bedürfen, daß in gleicher
<lb/>Weise auch der Jrrthum der Vorgesetzten Dienstbehörde einflußlos
<lb/>ist und sein muß. Für den hier zu berücksichtigenden Fall würde
<lb/>die Frage ganz dieselbe bleiben, wenn beispielsweise die Vorgesetzte
<lb/>Behörde aus irgend einer Veranlassung etwa die Vollstreckung des
<lb/>ihr bekannt gewordenen Urtheils absichtlich verzögert hätte.

<lb/>Ist nun die Thatsache der Anstellung das entscheidende Moment,
<lb/>so erscheint auch die Annahme durchaus folgerichtig, daß diese An- 
<lb/>stellung, jener Verurtheilung ungeachtet, bis zur Amtsentsetzung
<lb/>rechtsbeständig bleibt. Und doch möchte eine derartige Schlußfolge- 
<lb/>rung kaum ohne begründeten Widerspruch bleiben können.

<lb/>Die Amtsentsetzung würde sich zunächst selbstverständlich auf
<lb/>eine Vollstreckung des Urtheils.beschränken. Der Rechtsgrund zur
<lb/>Entfernung aus dem Amte würde also lediglich i» dem Urtheil
<lb/>ruhen, demnach als Bethätigung der im Urtheil implicite ent- 
<lb/>haltenen Negirung, d. h. seit der Rechtskraft nicht mehr existenten
<lb/>Amtsberechtigung sich darstellen. Die in den 88- 31. 33. 34 aus-
<lb/>gesührten Folgen treten deßhalb auch, darüber herrscht kein Zweifel,
<lb/>von Rechtswegen ein, ohne daß es einer Strafvollstreckung überhaupt
<lb/>bedarf. Da die Amtsunfähigkeit die rechtliche Folge der Zuchthaus- 
<lb/>strafe ist, so kann nicht zweifelhaft erscheinen, daß sie sich von selbst
<lb/>an die Strafe anreiht, und zwar auch dann anreiht, wenn eine
<lb/>Vollstreckung der Hauptstrafe etwa nicht erfolgt (Schwarze a. a. O.
<lb/>S. 86, Oppenhoff §. 31 Not. 1. 20).

<lb/>„Die Bestimmung, daß die Wirkung rc. mit der Rechtskraft
<lb/>eintritt, hat zur Folge, daß der Verurtheilte auch in der Zwischen- 
<lb/>zeit von der Rechtskraft bis zum Ende der Strafverbüßung" —
<lb/>also um so mehr bis zum Beginn der Strafvollstreckung — „die
<lb/>bürgerlichen Ehrenrechte nicht ausüben kann. Dieß liegt in dem
<lb/>Ausspruche, daß der Verurtheilte unfähig sei, diese Ehrenrechte aus- 
<lb/>zuüben, weil er verurtheilt bez. in der Natur der Strafe selbst und
<lb/>deren Unvereinbarkeit mit der Ausübung solcher Rechte. Diese
<lb/>Wirkung wird daher selbst im Wege der Begnadigung für die Zeit
</p>

            <pb facs="2173686_2700+1875_0422.tif"
                n="416"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_2700+1875_0422--><p/>
            <p>

               <lb/>4 1 6 Die Zuchthausstrafe in ihrer Rückwirkung aus die Amtseigenschaft rc.

<lb/>bis zu deren Eintritt nicht zu beseitigen sein; sie tritt mit der
<lb/>Rechtskraft ein" (Schwarze 1. e. S. 225).

<lb/>Kann aber eine formell und materiell rechtsgiltige Anstellung
<lb/>einer derartigen Verurtheilung gegenüber nicht bestehen, so ist in
<lb/>der That nicht ersichtlich, weßhalb einer späteren, im Widerspruch
<lb/>mit der positiven Gesetzesvorschrift erfolgenden, somit von vornherein
<lb/>rechtswidrigen Anstellung gegenüber jene Zuchthausstrafe und die
<lb/>sich an dieselbe anschließende rechtliche Folge eine minder wirksame
<lb/>Bedeutung äußern soll. In den oben angeführten Motiven heißt
<lb/>es ausdrücklich:

<lb/>„Wie es nicht minder gerechtfertigt sei, sowohl die Be-
<lb/>fugniß wie die Berechtigung zur Anstellung im öffentlichen
<lb/>Dienste, als mit einer Verurtheilung zu Zuchthausstrafe un- 
<lb/>verträglich zu erklären, und der Gesetzgeber ebenso berechtigt
<lb/>wie verpflichtet sei, die Rückwirkung einer anerkannten Zucht- 
<lb/>hausstrafe auf die Fähigkeit öffentliche Aemter zu bekleiden,
<lb/>im Voraus zu bestimmen."

<lb/>Darin ist klar ausgesprochen, daß einer solchen Strafe gegen- 
<lb/>über die Thatsache der Anstellung rechtlich hinfällig wird. Die
<lb/>Zuchthausstrafe wirkt zurück auf die an sich vorhanden gewesene
<lb/>Fähigkeit, und die auf diese Fähigkeit gestützte Anstellung geräth
<lb/>mit der Unfähigkeit in Wegfall. Um so mehr muß diese negirende
<lb/>Kraft derselben gleichwirkenden Unfähigkeitserklärung in Bezug auf
<lb/>eine Anstellung innewohnen, welche bereits im Widerspruch mit dem
<lb/>Gesetz, also mindestens objectiv widerrechtlich erfolgt ist. Mag daher
<lb/>die Amtsentsetzung eines zu Zuchthausstrafe rechtskräftig verurtheilten
<lb/>Beamten unterbleiben, oder mag eine'Anstellung der mehrcitirten
<lb/>Gesetzesvorschrift zuwider statthaben, die Amtseigenschaft ist mit
<lb/>einer derartigen Anstellung unvereinbar, und deßhalb im Sinne des
<lb/>Strafgesetzes rechtlich unmöglich.

<lb/>Die gegenteilige Annahme würde die materielle Seite der
<lb/>formellen gegenüber, das Recht auf Unkosten der Thatsache ver- 
<lb/>flüchtigen. Sie würde gleichzeitig Voraussetzungen bedingen und zu
<lb/>Folgerungen führen, die unhaltbar sein möchten.

<lb/>Object jeder Rechtsverletzung ist die Rechtsordnung, verwirklicht
<lb/>in einzelnen, außerhalb der Person des Handelnden liegenden
</p>

            <pb facs="2173686_2700+1875_0423.tif"
                n="417"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_2700+1875_0423--><p/>
            <p>

               <lb/>Von Auditeur Herbst in Glogau.
</p>
            <p>

               <lb/>417
</p>
            <p>

               <lb/>Gegenständen (Hälschner a. a. O. B. 1 S. 1 ff., Schütze, Noth-
<lb/>wendige Theilnahme S. 64. 80, Lehrbuch S. 91, Berner, Lehrbuch
<lb/>S. 133). Ist somit die Amtspflicht, beziehungsweise die amtliche
<lb/>Thätigkeit das Object der hier in Rücksicht tretenden strafbaren
<lb/>Handlungen, so ist das Dasein des Amtes, in dem jene Pflicht
<lb/>resp. zu schützende Autorität entspringt, begriffsnothwendige Voraus- 
<lb/>setzung. Denn nicht die Amtstreue resp. Amtsautorität in abstracto,
<lb/>sondern die Amtspflicht und Amtsthätigkeit in concreto, die Amts- 
<lb/>pflicht und Amtsthätigkeit des einzelnen Beamten ist das mit Stras-
<lb/>schutz bekleidete Object, an dem sich, als concretisirten Bestandtheil
<lb/>der Rechtsordnung, der Handelnde verbricht. Wenn nun das Straf- 
<lb/>gesetz die mit Zuchthaus bestraften Individuen wegen der begrifflichen
<lb/>Untheilbarkeit der Amtsehre ein für allemal amtsunfähig erklärt, und
<lb/>somit die rechtliche Möglichkeit eines Amtes in einer solchen Persön- 
<lb/>lichkeit in Voraus negirt, so würde es mit sich selbst in unlösbaren
<lb/>Widerspruch gerathen, wenn dasselbe Gesetz dann in Anwendung
<lb/>seiner einzelnen Strafvorschriften in eben derselben Persönlichkeit
<lb/>dessenungeachtet eine Amtspflicht resp. Amtsthätigkeit als verletzt
<lb/>annehmen, somit jene in Voraus verneinte Amtsqualität doch als
<lb/>rechtlich vorhanden anerkennen wollte.

<lb/>Einen solchen Widerspruch würde aber die Annahme der Mög- 
<lb/>lichkeit eines Amtsdelictes durch einen dem §. 31 entgegen Ange- 
<lb/>stellten zur nothwendigen Voraussetzung haben.

<lb/>Und in welcher Weise sollte, falls eine derartige Anstellung
<lb/>dessenungeachtet Amtsqualität übermitteln und ein Amt rechtsgiltig
<lb/>oder doch rechtswirkend zu übertragen geeignet wäre, diese Anstellung
<lb/>dann wieder beseitigt werden?

<lb/>Die Disciplinargesetze möchten Aushülfe zu gewähren nicht im
<lb/>Stande sein. Denn sie bedingen eine Pflichtverletzung oder ein
<lb/>amtsverletzendes Verhalten, also doch ein Geschehenes, das der Amts- 
<lb/>übertragung nachfolgt. Ein solches liegt aber nicht vor, und es ist
<lb/>nicht ersichtlich, wie jene in die der Anstellung vorausgehenden Zeit
<lb/>fallende Verurtheilung Veranlassung einer Amtsentsernung im Dis-
<lb/>ciplinarwege werden kann, wenn, jener Verurtheilung ungeachtet,
<lb/>die Thatsache der Anstellung das Amt übertragen hätte. Es muß
<lb/>hier unerörtert bleiben, ob dem Amtsverhältniß, das in Rücksicht

<lb/>Ter Gerichtssaal. XXVII. Band. 27
</p>

            <pb facs="2173686_2700+1875_0424.tif"
                n="418"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_2700+1875_0424--><p/>
            <p>

               <lb/>418 Tie Zuchthausstrafe in ihrer Rückwirkung auf die Amtseigenschaft k.

<lb/>auf die hier in Betracht kommende amtliche Thätigkeit („Dienst- 
<lb/>function") unbestritten staatsrechtlicher Natur ist, etwa in der einen
<lb/>oder anderen Richtung gleichzeitig ein privatrechtlicher Character inne-
<lb/>wohnt (Zachariä a. a. O. S. 28, Förster, Theorie und Praxis
<lb/>B. 2 S. 307), so daß in dieser Hinsicht die Grundsätze vom Irr-
<lb/>thum über wesentliche Eigenschaften anwendbar werden könnten.
<lb/>Denn auch unter dieser Voraussetzung würde das Nichtkennen jenes
<lb/>Hindernisses in Folge des Jrrthums über wesentliche Eigenschaften
<lb/>Nichtigkeit der Anstellung selbst in privatrechtlicher Beziehung her-
<lb/>beiführen. Die Kenntniß von jener mangelnden Eigenschaft würde
<lb/>aber einer derartigen Lösung entgegentreten, wenn sie nicht in jener
<lb/>positiven, die rechtliche Hinfälligkeit einer derartigen Anstellung
<lb/>erwirkenden Vorschrift des 8- 31 zu suchen und zu finden ist.

<lb/>Dann würde also der Rechtsgrund immerhin in der Ver-
<lb/>urtheilung liegen, die eben die Amtsübertragung rechtlich unmöglich
<lb/>macht, und das ist der Ausgangspunkt vorstehender Erörterung.
<lb/>Daß die Zuchthausstrafe diesen Einfluß auf die dessenungeachtet
<lb/>erfolgte Anstellung objectiv ausübt, daß erstere letztere a priori
<lb/>rechtlich unmöglich, und somit die thatsächlich eingetretene rechtlich
<lb/>hinfällig macht, das ist die Auffassung, die vorgehend zu begründen
<lb/>versucht worden ist.

<lb/>Was endlich die practische Bedeutung der Frage anlangt, so
<lb/>dürfte dieselbe kaum erheblich in's Gewicht fallen.

<lb/>Es läßt sich nicht verkennen, daß die Vorbestrafung mit Zucht- 
<lb/>haus nicht dazu angethan erscheint, eine mildere Beurtheilung einer
<lb/>an sich als Amtsdelict zu characterisirenden Strafthat nahe zu legen.
<lb/>Jndeß dieser Gesichtspunkt kehrt sich sofort in sein Gegentheil um,
<lb/>wenn, wie wenigstens dieß in vereinzelten Fällen zutrifft, die Be-
<lb/>amtenqualität gleichsam zum Milderungsgrunde wird (vergl. die
<lb/>88- 340. 325. 342. 123; Meves im Handbuche B. 3 S. 953,
<lb/>Berner a. a. O. S. 558). In der Mehrzahl der einschlagenden
<lb/>Fälle wird die Abwägung des Strafmaßes reichliche Gelegenheit
<lb/>bieten, jene mißbräuchliche Verwerthung der amtlichen Stellung in
<lb/>entsprechender Weise zu rügen. Die verbleibenden Fälle, in denen
<lb/>die Amtsqualität strafbegründendes Moment ist, werden freilich der
<lb/>Strafbarkeit entfallen. Aber von Rechtswegen. Denn ein Nicht-
</p>

            <pb facs="2173686_2700+1875_0425.tif"
                n="419"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_2700+1875_0425--><p/>
            <p>

               <lb/>Von Auditeur Herbst in Glogau.
</p>
            <p>

               <lb/>419
</p>
            <p>

               <lb/>seiendes kann nicht verletzt werden, und nicht eine Strafbarkeit
<lb/>begründen, die das Dasein jenes zu Verletzenden zur Voraussetzung
<lb/>hat. Die strafrechtliche Bedrohung widerrechtlicher Amtserlangung
<lb/>oder Amtsübertragung — analog der Strafbestimmung des 8- 320
<lb/>— würde die Handlungsweise da treffen, wo sie in der That strafbar
<lb/>erscheint. Jene angebliche, in einer derartigen Rechtsanschauung
<lb/>wurzelnde Schutzlosigkeit des Publicums tritt aber in ganz gleicher
<lb/>Gestalt auch in anderen möglichen Fällen zu Tage. Denn die Nicht- 
<lb/>beobachtung „vorgeschriebener wesentlicher Förmlichkeiten" (Oppenhoff
<lb/>a. m. O. Not. 5 8- 359 IV. Ausl.) führt das gleiche Ergebniß
<lb/>herbei, und die Amtsanmaßung setzt das Publicum fortwährend
<lb/>einem derartigen Mißbrauch amtlicher Stellung und Thätigkeit aus.
<lb/>Unmöglich kann aber der Verletzung formeller Vorschriften eine
<lb/>wesentlichere Bedeutung innewohnen, als dem hier fraglichen ma- 
<lb/>teriellen Verstoße. Jene vermeintliche Schutzlosigkeit ist die begriffs-
<lb/>nothwendige Folge des Satzes, daß nur eine rechtlich vorhandene
<lb/>Amtspflicht und eine rechtlich begründete Amtsthätigkeit mit straf- 
<lb/>rechtlichem Schutze umgeben ist. Die Berufung einer solchen, zu
<lb/>Zuchthaus verurtheilten Persönlichkeit zu einer amtlichen Stellung
<lb/>ist eine Recht und Gesetz zuwiderlaufende. In der Anstellung selbst
<lb/>liegt demnach jene Gefährdung des Publicums, wenn eine solche
<lb/>überhaupt in Rücksicht treten kann, bereits in doppelter Gestalt
<lb/>ursächlich begründet. Denn einerseits wird ein Individuum berufen,
<lb/>das sich des staatlichen Vertrauens bereits unwürdig gemacht, das
<lb/>der Gesetzgeber wegen mangelnder Ehrenhaftigkeit als amtsunfähig
<lb/>vom Amte in Voraus ausgeschlossen hat. Andererseits wird einer
<lb/>derartigen Persönlichkeit in der Anstellung Gelegenheit und Ver- 
<lb/>anlassung zu einer Wiederholung des Mißbrauches geboten, das
<lb/>Publicum einer anscheinend mit Amtseigenschaft behafteten Person
<lb/>gegenübergestellt, die als Beamter haftbar nicht ist und nicht sein kann.

<lb/>Und diese durch staatliche Organe bewußt oder unbewußt,
<lb/>dolose, culpose oder casuell vorgenommene, objectiv rechtswidrige
<lb/>Amtsberufung kann doch in der hier fraglichen Richtung kein anderes
<lb/>Resultat herbeiführen, als die gleichfalls widerrechtliche Amts- 
<lb/>anmaßung. Beide Aneignungsformen erscheinen nicht geeignet,
<lb/>Amtsqualität zu übertragen, beiden steht das durch Mißbrauch ge-
</p>

            <pb facs="2173686_2700+1875_0426.tif"
                n="420"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_2700+1875_0426--><p/>
            <p>

               <lb/>420 Tie Zuchthausstrafe in ihrer Rückwirkung auf die Amtseigenfchaft re.

<lb/>fährdete Publicum gegenüber. Ob, und beziehungweise unter welchen
<lb/>Voraussetzungen etwa der §. 132 Deutschen Strafgesetzbuchs anwend- 
<lb/>bar wird, das ist eine hier nicht zu erörternde Frage. Die dem
<lb/>31 1. e. widersprechende Anstellung, mag sie bona oder mala
<lb/>fide erfolgt sein, ist eine objectiv rechtswidrige. Der in der be- 
<lb/>rufenden Behörde oder in dem Berufenen zur Zeit der Anstellung
<lb/>etwa vorhandene gute Glaube vermag das Erforderniß objectiver
<lb/>Amtseigenschaft nicht zu ersetzen.

<lb/>Zwei Momente sind aber durchgreifende Erfordernisse der hier
<lb/>fraglichen Delictsart, das subjective Bewußtsein der Amtseigenschaft
<lb/>und das objective Vorhandensein derselben. Das Fehlen der letzteren
<lb/>muß die Anwendbarkeit der das Dasein der Amtsqualität bedingenden
<lb/>Strafvorschriften in Voraus ausschließen.
</p>
            <p>

               <lb/>Sind diese Folgerungen hinsichtlich der einschlagenden Vor- 
<lb/>schriften des Deutschen Strafgesetzbuchs begründet, so werden die- 
<lb/>selben auch für die Bestimmungen des Reichs-Militärstrafgesetzbuchs
<lb/>eine gleichlautende Entscheidung bedingen. Nicht etwa, daß eine
<lb/>durchgehende, principielle Gleichheit beider Strafgesetze, eine durch- 
<lb/>greifende Uebereinstimmung der in beiderlei Strafbestimmungen nieder- 
<lb/>gelegten strafrechtlichen Grundsätze behauptet werden sollte — die
<lb/>Verschiedenheiten sind selbstredend nicht zu verkennen. Nur im
<lb/>8. 113 ff. des R.M.St.G.B. kehrt, im Anklange an die §§. 113 ff.
<lb/>des D. St.G.B., der Ausdruck „rechtmäßiger" Befehl wieder, und
<lb/>legt dieser ausnahmsweise Zusatz, im Gegensätze zu dem dieser
<lb/>Characterisirung ermangelnden, anderweiten Strafvorschriften dar,
<lb/>daß der objectivrechtliche Ausgangspunkt denselben mehr oder weniger
<lb/>fremd, vielmehr der subjective Gesichtspunkt, mindestens überwiegend,
<lb/>der entscheidende ist.

<lb/>Eine ähnliche Erscheinung wiederholt sich rücksichtlich des Vor- 
<lb/>gesetztenverhältnisses im Vergleich zu dem Beamtenthum. Auch hier
<lb/>tritt der durch Verordnungen und Dienstinstructionen geregelte,
<lb/>in Voraus begrenzte und firirte objective Gesichtspunkt mehr in
</p>

            <pb facs="2173686_2700+1875_0427.tif"
                n="421"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_2700+1875_0427--><p/>
            <p>

               <lb/>Von Auditeur Herbst in Glogau.
</p>
            <p>

               <lb/>421
</p>
            <p>

               <lb/>den Hintergründ, und es ist, wie in den Motiven zum 8- 92
<lb/>(vergl. Ho'tnghaus S. 107) ausdrücklich hervorgehoben wird, „lediglich
<lb/>eine Thatfrage, ob in einem einzelnen Falle ein Subordinations-
<lb/>verhältniß bestanden hat oder nicht."

<lb/>Es darf endlich nicht unberücksichtigt bleiben, daß einerseits
<lb/>die im 8- 7 des Reichsmilitärgesetzes dem Kaiser vorbehaltenen
<lb/>Bestimmungen über die Zulassung zu den Stellen und Aemtern des
<lb/>Heeres noch nicht erlassen sind, und daß andererseits in der Mehrzahl
<lb/>der Fälle überhaupt nicht eine Befugniß, eine Berechtigung, sondern
<lb/>gegentheilig eine Verbindlichkeit und Verpflichtung zum Militärdienst
<lb/>hier wesentlich wird, daß nach §. 1 des Gesetzes vom 9. November
<lb/>1867, Art. 59 der Reichsverfassung und 8- 10 des Reichsmilitär- 
<lb/>gesetzes, jeder Deutsche wehrpflichtig ist und sich in der Ausübung
<lb/>dieser Pflicht nicht vertreten lassen kann — Verschiedenheiten, die
<lb/>abweichende Folgerungen nahe zu legen wohl geeignet sind.

<lb/>Dem gegenüber spitzt sich obige Frage indeß zu principieller
<lb/>Bedeutung auch hier zu, wenn die im §. 31 Deutschen Strafgesetz- 
<lb/>buchs an die Verurtheilung zu Zuchthausstrafe angeknüpfte Unfähigkeit
<lb/>zum Dienste in dem Deutschen Heere in Frage tritt.

<lb/>Denn mag es sich um jene gesetzliche oder um eine vertrags- 
<lb/>mäßige Verpflichtung zum Dienste handeln; die Erfüllung dieser
<lb/>Pflicht, die Ausübung des Wehrdienstes mit den sich anreihenden,
<lb/>aus der militärischen Stellung und dienstlichen Thätigkeit abfließenden
<lb/>Rechten und Verbindlichkeiten haben zur bedingenden Grundlage
<lb/>und Voraussetzung die Befähigung und Berechtigung zu jenem
<lb/>Dienst und jener Dienstausübung. Auf diese Grundfrage führt
<lb/>sich demnach in der angegebenen Begrenzung und Beschränkung
<lb/>die vermeintliche Gleichheit und Gleichstellung der principiellen
<lb/>Einwirkung und Bedeutung des mehrcitirten 8- 31 des Deutschen
<lb/>Strafgesetzbuchs auf die betreffenden Vorschriften beider Strafgesetze
<lb/>zurück.

<lb/>Das R.M.St.G.B. bedroht nun in den §§. 64. 69. 70 die,
<lb/>in der Absicht, sich seiner gesetzlichen oder von ihm übernommenen
<lb/>Verpflichtung zum Dienste dauernd zu entziehen, ausgeführte uner- 
<lb/>laubte Entfernung, während nach §. 39 des Reichsmilitärgesetzes,
<lb/>und den §§. 1. 2 des Gesetzes vom 3. April 1845 in Verbindung
</p>

            <pb facs="2173686_2700+1875_0428.tif"
                n="422"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_2700+1875_0428--><p/>
            <p>

               <lb/>422 Tie Zuchthausstrafe in ihrer Rückwirkung auf die Amtseigenschast re.


<lb/>mit der Bundes-Präsidial-Versügung vom 29. December 1867*)
<lb/>die Militärpersonen in Strafsachen einer besonderen Gerichtsbarkeit
<lb/>unterworfen sind.

<lb/>Hinsichtlich der letzteren bemerkt Fleck (§. 20 der Strafgerichts-
<lb/>ordnung Berlin 1864 S. 16.):

<lb/>„Derselbe (der Militärgerichtsstand) ist auch in dem Falle
<lb/>begründet, wenn ein nicht zum Militärdienst Verpflichteter
<lb/>durch falsche Angaben seine Einstellung in einen Truppentheil
<lb/>bewirkt und als - Soldat strafbare Handlungen, welche der
<lb/>gerichtlichen Untersuchung unterliegen, verübt hat."

<lb/>Im Anschluß an die in Bezug genommenen Vorschriften des
<lb/>R.M.St.G.B. aber führt Keller (Militärstrafgesetzbuch für das
<lb/>Deutsche Reich S. 119) aus:

<lb/>„Wer ohne gesetzliche Verpflichtung eingestellt worden oder
<lb/>eingestellt zu sein vermeint, hat ordnungsmäßige Beschwerde
<lb/>zu erheben und die Entscheidung über seine Einstellung zu
<lb/>gewärtigen.

<lb/>Thut er dieß nicht, beruhigt er sich vielmehr bei seiner
<lb/>Einstellung, so übernimmt er dadurch freiwillig — durch con- 
<lb/>cludente Handlungen — eine Dienstpflicht und unterfällt
<lb/>im Falle der Desertion den Bestimmungen des §. 69."

<lb/>Vorausgesetzt, daß diese Ausführungen in ihrer Allgemeinheit
<lb/>und Unbeschränktheit als grundsätzliche aufzufassen und principielle
<lb/>Gesichtspunkte anzugeben bestimmt sind, so tritt der innere Zu- 
<lb/>sammenhang mit der obigen, die Beamteneigenschaft betreffenden
<lb/>Erörterung klar zu Tage.

<lb/>Hier die Thatsache der Einstellung, dort die der Anstellung;
<lb/>hier die Unfähigkeit zum Dienst in dem Deutschen Heere, dort die
<lb/>Unfähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Aemter; hier die mangelnde
<lb/>Eigenschaft Soldat, dort Beamter zu sein; hier die rechtliche Unmög-
</p>
            <p>

               <lb/>*) Vergl. das Gesetz vom 4. November 1667 und die Verordnung vom
<lb/>30. November 1867 für Sachsen, die Militär-Strafgerichtsordnung vom
<lb/>29. April 1869 in Verbindung mit den Gesetzen vom 28. April und
<lb/>27. September 1872 für Bayern, die Militär-Strafgerichtsordnung für
<lb/>Württemberg vom 20. Juli 1818, abgedruckt in Solm's „Strafrecht und
<lb/>Strafproceß" S. 77. 198. 225. 267.
</p>

            <pb facs="2173686_2700+1875_0429.tif"
                n="423"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_2700+1875_0429--><p/>
            <p>

               <lb/>Bon Auditeur Herbst in Glogau.
</p>
            <p>

               <lb/>423
</p>
            <p>

               <lb/>lichkeit, eine Strafthat zu begehen, welche die militärische Eigenschaft
<lb/>als Person des Soldatenstandes bedingt, dort die Unanwendbarkeit
<lb/>der Vorschriften, welche in subjectiver oder objectiver Beziehung die
<lb/>Beamtenqualität als Begriffsmerkmal enthalten; das sind die Punkte,
<lb/>hinsichtlich deren eine principielle Gleichheit behauptet wird.

<lb/>Was zunächst die strafrechtliche Möglichkeit der Verübung der
<lb/>Fahnenflucht durch ein zu Zuchthausstrafe verurtheiltes, und dieser
<lb/>Verurtheilung ungeachtet in den Militärdienst eingestelltes Indi- 
<lb/>viduum anlangt, so muß hier unerörtert bleiben, ob und in wie
<lb/>ferne etwa dem vormaligen Preußischen Militärstrafgesetz eine ab- 
<lb/>weichende strafrechtliche Auffassung zu Grunde liegt*). Denn den
<lb/>§8' 91 ff. des in Bezug genommenen Preußischen Militärstrafgesetzes
<lb/>gegenüber formulirt der 8- 69 des R.M.St.G.B. die Begriffsmerk- 
<lb/>male klar und bestimmt dahin:

<lb/>„Wer sich einer unerlaubten Entfernung (§§. 64. 65. 68)
<lb/>in der Absicht sich seiner gesetzlichen oder von ihm über- 
<lb/>nommenen Verpflichtung zum Dienste dauernd zu entziehen,
<lb/>schuldig macht, ist wegen Fahnenflucht (Desertion) zu bestrafen."

<lb/>In der hier fraglichen Beziehung besagen aber die Motive zu
<lb/>dem vielfach citirten §. 31 des Deutschen Strafgesetzbuchs:

<lb/>„Die Unfähigkeit der zu Zuchthausstrafe Verurtheilten zum
<lb/>Wehrdienst entspricht nicht nur der bestehenden Militärgesetz- 
<lb/>gebung, sondern auch einer allgemeineren Auffassung;"
<lb/>und diese Motive haben, nach lebhaften Debatten im Reichstag, in
<lb/>der Fassung des §. 31 1. c. dahin Ausdruck erhalten:

<lb/>„Die Verurtheilung zu Zuchthausstrafe hat die dauernde
<lb/>Unfähigkeit zum Dienste in dem Bundesheere — — — von
<lb/>Rechtswegen zur Folge."

<lb/>Von einer „ohne gesetzliche Verpflichtung", einer „durch falsche
<lb/>Angaben" erfolgten Einstellung kann demnach nicht die Rede sein.
<lb/>Dem zu Zuchthaus Verurtheilten liegt nicht nur nicht keine Dienst- 
<lb/>pflicht mehr ob, sondern gegentheilig ist ihm schlechthin und unbe- 
<lb/>dingt jede Berechtigung zum Dienst, welche jene Verpflichtung erzeugen


<lb/>*) Bergt. Ueller, Mititärstrafgesetzbuch §. 69 S. 119; Herbst, Studien
<lb/>zum Militärstrafgesetzbuch S. 126.
</p>

            <pb facs="2173686_2700+1875_0430.tif"
                n="424"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_2700+1875_0430--><p/>
            <p>

               <lb/>424 Tie Zuchthausstrafe in ihrer Rückwirkung auf die Amtseigenschaft rc.

<lb/>könnte, abgesprochen. Wie zur Bekleidung öffentlicher Aemter ist
<lb/>ihm zum Eintritt in den Dienst die Befugniß und Befähigung ein
<lb/>für alle Mal entzogen; nicht nur zu Unrecht, sondern im positiven
<lb/>Widerspruch mit Recht und Gesetz würde die dessenungeachtet statt-
<lb/>gehabte Einstellung erfolgt sein. Dieser gesetzlich normirten, einer
<lb/>Nachprüfung und Entscheidung der Militärbehörden entzogenen,
<lb/>objectiven Unfähigkeit gegenüber vermag demnach auch die Thatsache
<lb/>der Einstellung eine rechtliche Wirkung nicht herbeizuführen.

<lb/>Die obigen, aus der Vorschrift des §.31 gezogenen Folgerungen
<lb/>müssen deßhalb hier in ganz gleicher Gestalt Platz greifen.

<lb/>Ja im Hinblick auf die Begriffsbestimmung des §. 69 des
<lb/>R.M.St.G.B. würde der Widerspruch hier in noch schrofferer Weise
<lb/>hervortreten. Denn die Fahnenflucht besteht in der Verletzung der
<lb/>Wehrpflicht und der daraus abfließenden Treupflicht. Eine solche
<lb/>Gegenstand und Inhalt der Strafthat bildende Pflicht ist aber nicht
<lb/>vorhanden. Eine solche zu verletzende Pflicht und die im 8-31 ab- 
<lb/>gesprochene Fähigkeit zum Dienst, welche jene Pflicht voraussetzt, sind
<lb/>unvereinbare Gegensätze. Die Entziehung einer Dienstpflicht, wie sie
<lb/>der 8. 69 des R.M.St.G.B. als Begriffserforderniß aufstellt, durch
<lb/>eine Persönlichkeit, der das Recht zum Diensteintritt gesetzlich entzogen
<lb/>worden, ist eine rechtliche Unmöglichkeit. Die „im Voraus bestimmte
<lb/>Rückwirkung" auf die Dienstfähigkeit bildet ein absolut wirkendes
<lb/>Hinderniß. Ihm gegenüber vermag weder die durch ein derartiges
<lb/>Individuum veranlaßte, noch die durch die Militärbehörde herbei- 
<lb/>geführte, mindestens objectiv rechtswidrige Einstellung eine strafrecht- 
<lb/>liche Bedeutung in Anspruch zu nehmen.

<lb/>Ist aber fernerhin die militärische Eigenschaft des Thäters
<lb/>Voraussetzung einer militärischen Strafthat, und ist diese militärische
<lb/>Eigenschaft nach 8- 31 in einer zu Zuchthausstrafe verurtheilten
<lb/>Persönlichkeit unmöglich, so liegt darin bereits die weitere Folge- 
<lb/>rung begründet, daß die Verübung auch eines anderen militärischen
<lb/>Delicts durch ein derartiges Individuum unausführbar ist. Denn
<lb/>jede militärische Pflicht, deren Verletzung das Militärstrafgesetz in
<lb/>den verschiedensten Gestalten unter Strafe stellt, wurzelt in der
<lb/>militärischen Dienstpflicht. Gegenüber der Anstellung im Sinne
<lb/>des 8- 219 des Deutschen Strafgesetzbuchs ist demnach, in Rücksicht
</p>

            <pb facs="2173686_2700+1875_0431.tif"
                n="425"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_2700+1875_0431--><p/>
            <p>

               <lb/>Von Auditeur Herbst in Glogau.
</p>
            <p>

               <lb/>425
</p>
            <p>

               <lb/>auf Wesen und Character der Strafvorschristen sowie das Object
<lb/>der fraglichen Rechtsverletzung, die Einstellungen eben so wie die An- 
<lb/>stellung im Sinne des §. 359 1. o. in der hier fraglichen Beziehung
<lb/>wesentlich rechtlicher Natur. In der Uniform befindlich ist der dem
<lb/>31 zuwider Eingestellte strafrechtlich nicht Soldat. Wie die
<lb/>widerrechtliche Anmaßung einer miltärischen Stellung ist auch die
<lb/>im Widerspruch mit §. 31 erfolgte Diensteinstellung die militärische
<lb/>Eigenschaft zu gewähren nicht geeignet. Unfähig zum Militärdienst,
<lb/>vermag dem Betreffenden die Ihatsächliche Einstellung die gesetzlich
<lb/>abgesprochene Fähigkeit nicht zu verleihen, sondern nur Recht und
<lb/>Pflicht sofortiger Entfernung aus der Stellung und Entlassung aus
<lb/>dem Dienstverhältniß als folgerichtige Consequenz zu erzeugen.
<lb/>Factisch in einer Stellung und einem Verhältniß befindlich, in dem
<lb/>er rechtlich nicht sein kann, kann dieser Ihatsächliche Zustand recht- 
<lb/>liche Folgerungen nicht Hervorrufen, weil die rechtliche Eigenschaft,
<lb/>Soldat zu sein, die bedingende Voraussetzung der Verübung mili- 
<lb/>tärischer Strafthaten bildet.
</p>

         </div>
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              n="XXVII."
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            <head>
               <title level="a" type="main">Kritische Beleuchtung der über den Einfluß der Einzelhaft auf die Gesundheit der Strafgefangenen gemachten Erfahrungen und des Werthes dieses Strafsystems vom sanitätspolizeilichen Standpunkt</title>
               <title type="rendering_artifact"> : </title>
               <title level="a" type="sub">(Schluß.)</title>
            </head>
            <byline>
               <docAuthor ana="Löser, ...">Von Herrn Dr. Löser in Suhl.</docAuthor>
            </byline>
      
      
      
            <!-- Case 1: ocr of page 2173686_2700+1875_0432--><p/>
            <p>

               <lb/>XXVII.
</p>
            <p>

               <lb/>Kritische Beleuchtung der üöer den Einfluß der
<lb/>Einzelhaft aus die Gesundheit der Strafgefangenen
<lb/>gemachten Erfahrungen und des Wertstes dieses
<lb/>Strafsystems vom sanitätspolizeilichen Standpunkt.

<lb/>Von Dr. Löser in Suhl.

<lb/>(Schluß.)

<lb/>In sämmllichen vorstehenden Auseinandersetzungen ist eine ge- 
<lb/>trennte Behandlung der Männer- und Weiberanstalten, der Er- 
<lb/>wachsenen und Jugendlichen, der eigentlichen Zuchthäusler und der
<lb/>Gerichtsgefangenen in Ermangelung genügenden Materials hie und
<lb/>da nur angedeutet, aber nicht durchgeführt worden.

<lb/>Betreffs der Jsolirung der Weiber kann ich nur summarisch nach
<lb/>Mittermaier 1. c. S. 170 anführen, daß die Erfahrungen in Mountjoy,
<lb/>dem irländischen weiblichen Pentonville, dahin lauten, daß das Jso-
<lb/>lirsystem ohne Nachtheil für körperliche und geistige Gesundheit der
<lb/>Weiber angewendet werden konnte. Hiermit stimmen die Erfahrungen
<lb/>in Millbank überein; doch ist in beiden Anstalten Schule, Kirche und
<lb/>Spazierhof gemeinschaftlich. Uebrigens zeigte sich auch dort (s, S. 173),
<lb/>daß körperlich Schwächliche, geistig Beschränkte, krankhaft Aufgeregte
<lb/>der Zellenhaft nicht unterworfen werden können. Das relative
<lb/>Zellensystem ist nach Bär (1. c. S. 340) auch bei langzeitigen Strafen
<lb/>ohne besondere Nachtheile von Weibern ertragen worden und mit
<lb/>gutem Erfolge in Vechta, Dreibergen, in St. Georgen (Bayern),
<lb/>Kaiserslautern, Würzburg und Perth (Schottland) in Anwendung.
<lb/>In Amerika dagegen hat man an Stelle der anfänglich absoluten
</p>
            <pb facs="2173686_2700+1875_0433.tif"
                n="427"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_2700+1875_0433--><p/>
            <p>

               <lb/>Non Dr. Löser in Suhl.
</p>
            <p>

               <lb/>427
</p>
            <p>

               <lb/>Einzelhaft für weibliche Gefangene allmälig die relative und später
<lb/>gemeinsame Haft treten lassen.

<lb/>In der Strafanstalt Rhein habe ich 10 Monate lang in dem
<lb/>Ende des Jahres 1871 bezogenen Zellengefängniß für ungefähr
<lb/>50 Weiber einen vorzüglichen Gesundheitszustand wahrgenommen.
<lb/>Nur in psychischer Beziehung ist mir eine leichtere Erregbarkeit und
<lb/>Sensibilität bei Gefangenen aufgefallen, welche dergleichen in der
<lb/>Gemeinschaftshaft, der sie entnommen waren, nicht gezeigt hatten; deß-
<lb/>gleichen zeigten Mehrere hysterische Erscheinungen, die bei einigen zu- 
<lb/>weilen bis zu Krämpfen sich steigerten. Auch bemerkte ich einige Fälle
<lb/>hochgradiger Bleichsucht bei jüngeren Mädchen, wie ich sie in der
<lb/>Gemeinschaftshast nicht beobachtet hatte. Denn auch in der Gemein- 
<lb/>schaftshaft kann man sich über die Individualitäten der einzelnen
<lb/>Sträflinge sehr wohl orientiren. In den ersten Monaten der Hast
<lb/>kamen bei 2 der Jsolirten Gehörshallucinationen, Beängstigungen, Un- 
<lb/>ruhe und Schlaflosigkeit vor, welche Erscheinungen nach Verweilen von
<lb/>8—10 Tagen im gemeinschaftlichen Lazarethe wieder verschwanden
<lb/>und trotzdem die Gefangenen in die Zelle zurückgebracht wurden, nicht
<lb/>wieder auftraten. Ferner beobachtete ich in Bezug auf eine damals in
<lb/>der Strafanstalt herrschende Epidemie blenorrhoischer und granulöser
<lb/>Augenentzündung, daß sämmtliche Jsolirte davon frei blieben und
<lb/>daß 11 derselben, die in der Gemeinschaftshaft an dieser Krankheit
<lb/>und ihren Recidiven gelitten hatten, in der Zelle heilten resp. ge- 
<lb/>heilt blieben. Im Uebrigen ist das Jsolirsystem in Rhein nur relativ
<lb/>durchgeführt. In Kirche, Schule, Spazierhof, dem Lazarethe, der
<lb/>ärztlichen Sprechstunde und während des Mittags- und Abendessens
<lb/>verkehren die Jsolirten nicht nur mit einander, sondern auch mit den
<lb/>in Gemeinschaftshaft befindlichen, ferner fand auch dort für die
<lb/>Isolation eine Auswahl von meist gesunden, jugendlichen Gefangenen
<lb/>statt und wurden auch häufig manche theils aus Gesundheits-, theils
<lb/>aus anderen Rücksichten in Gemeinschaftshaft zurückversetzt.

<lb/>Außerdem war in Rhein, wie in fast sämmtlichen preußischen
<lb/>Strafanstalten, noch eine Anzahl Jsolirräume (ca. 25) vorhanden,
<lb/>in welchen Gefangene mehr aus disciplinaren Gründen eingezellt
<lb/>wurden. Unter den weiblichen Sträflingen finden sich verhältniß-
<lb/>mäßig noch mehr als unter den männlichen höchst störrische, Hart-
</p>

            <pb facs="2173686_2700+1875_0434.tif"
                n="428"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_2700+1875_0434--><p/>
            <p>

               <lb/>428 Tie Einzelhaft vom sanitätspolizeilichen Standpunkte.

<lb/>nackige, reizbare und beispiellos verwahrloste VerbrechernaLuren. Es
<lb/>wird dieß begreiflich, wenn man erwägt, daß nur ungefähr 1je der
<lb/>ganzen in Zuchthäusern weilenden Bevölkerung dem weiblichen Ge-
<lb/>schlechte angehört — von 25520 im Durchschnitte der Jahre.1865
<lb/>bis 1867 in Preußen detinirten Zuchthäuslern waren nur 4155
<lb/>Weiber —. Gibt man zu, daß die Verbrecher im Allgemeinen die
<lb/>moralisch verkommensten Individuen darstellen, so wird man auch
<lb/>zugeben, daß Weiberstrafanstalten eine viel Liefere Degeneration,
<lb/>gleichsam das concentrirteste Elend weiblichen Daseins in ihren
<lb/>Mauern einschließen. Auf jene genannten, der Isolation unter- 
<lb/>worfenen Gemüthsconstitutionen hat, soweit meine Erfahrungen von
<lb/>ungefähr 4 Jahren mir sagen, die Trennung, obgleich sie eine ge- 
<lb/>milderte ist, eine sehr abstumpfende und erschlaffende Wirkung gehabt,
<lb/>die aber keineswegs verhinderte, daß das Unharmonische und zu
<lb/>Gewaltthätigkeiten Geneigte ihres Trieblebens manchmal in den
<lb/>heftigsten Explosionen in die äußere Erscheinung trat. Das sind,
<lb/>wie wir heute wissen, meist jene auf der Grenze zwischen geistiger
<lb/>Gesundheit und Krankheit stehenden Individuen, die man besonders
<lb/>früher häufig in den Strafzellen fand, und welche zweifelhaft in
<lb/>ihren Geisteszuständen eingezellt, durch die Einzellung immer kränker
<lb/>wurden, ein circulus vitiosus, der in den Lebensschicksalen des Ver- 
<lb/>brechers, auch in anderen Formen häufig wiederkehrend, nicht wenig
<lb/>dazu beiträgt, entartetes Dasein schneller aus der menschlichen Ge- 
<lb/>sellschaft zu eliminiren.

<lb/>Ueber den Einfluß der Einzelhaft auf die Gesundheit derjenigen
<lb/>Strafgefangenen, welche in den Gerichtsgefängnissen detinirt werden,
<lb/>sind Erfahrungen in Deutschand meines Wissens nicht veröffentlicht
<lb/>worden, denn obgleich das Jsolirsystem hauptsächlich dem Bestreben,
<lb/>die gegenseitige Verschlechterung der Gefangenen zu verhüten und die
<lb/>Besserung derselben anzubahnen, ihr Dasein verdankt, hat man sonder- 
<lb/>barer Weise gegen diese gegenseitige Verschlechterung dort am wenigsten
<lb/>etwas unternommen, wo ihre Verheerungen angeblich beginnen. Nur
<lb/>in Schweden, den Krongefängnissen, Belgien, den maisons de süretö
<lb/>et d'arret, in England und Amerika, den Grasschaftsgefängnissen, in
<lb/>Dänemark (Kopenhagen) und neuerdings auch in Oldenburg hat
<lb/>man das Zellensystem auch in den Gerichtsgefängnissen eingeführt.
</p>

            <pb facs="2173686_2700+1875_0435.tif"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_2700+1875_0435--><p/>
            <p>

               <lb/>Von Dr. Löser in Suhl.
</p>
            <p>

               <lb/>429
</p>
            <p>

               <lb/>Von ärztlichem Gesichtspunkte ist indeß zwischen Zuchthaus und
<lb/>Gefängniß, von der laxeren Disciplin des letzteren abgesehen, der
<lb/>wesentlichste Unterschied, daß die Dauer der Strafzeit in letzterem
<lb/>im Großen und Ganzen eine verhältnißmäßig viel kürzere ist als in
<lb/>ersterem, also ein mehr gradueller als principieller Unterschied. Nichts
<lb/>desto weniger ist diese Differenz für die Gesundheit der Sträflinge von
<lb/>so capitaler Bedeutung, daß es unumgänglich ist, diesen Punkt noch
<lb/>kurz zu berühren. Sehr instructive Aufschlüsse hierüber ergeben die
<lb/>auf Veranlassung des Ministeriums des Innern 1869 von Patzke,
<lb/>v. Valentini, Schück, v. Götzen, Delbrück, d'Alinge und Ekert mit-
<lb/>getheilten, die Wirkungen langer Strafzeiten besprechenden Gut- 
<lb/>achten (s. Entwurf eines Strafgesetzbuches für den norddeutschen
<lb/>Bund, Anlage 4).

<lb/>So waren vom Jahre 1852—69 mit mehr als 10 resp.
<lb/>15jähriger Strafdauer 90 Gefangene in der Strafanstalt Warten-
<lb/>burg. Davon starben 27 — 30 °/0, begnadigt wurden 3 --- 3,3 °/o,
<lb/>wegen Geisteskrankheiten entlassen 1 = l,i°/o. Da ferner alle
<lb/>eingelieferten Gefangenen bis 1869 mitgezählt sind, so befindet sich
<lb/>unter den 90 noch ein erheblicher Theil solcher, die sich erst ganz
<lb/>kurze Zeit in der Anstalt befanden. Dasselbe gilt für die folgenden
<lb/>Anstalten.

<lb/>In die Strafanstalt Rawicz waren mit mehr als 10 resp.
<lb/>15jähriger Haftzeit eingeliefert 204. Davon starben 76 = 37,2°/o,
<lb/>begnadigt und entwichen 7 — 3,3°/o, wegen Geisteskrankheiten ent- 
<lb/>lassen 2 — 0,9s°/o; von 29 untersuchten Gefangenen sind ärzt- 
<lb/>licherseits nur 4 zu finden gewesen, an denen Nachtheile durch eine
<lb/>Haft von über 16 Jahren in auffälliger Weise nicht nachgewiesen
<lb/>werden konnten.

<lb/>In die Strafanstalt Breslau waren mit mehr als IO resp.
<lb/>15jähriger Haftzeit eingeliefert 118; davon starben 48 — 40,6°/o,
<lb/>begnadigt 13 — ll°/0, in Folge von Geisteserkrankung entlassen

<lb/>1 " 0,340/0.

<lb/>In der Strafanstalt Köln waren von 86 solchen Gefangenen
<lb/>21 gestorben — 24,4°/o, begnadigt 17 = 19,7°/o, wegen Wahn- 
<lb/>sinns entlassen 1 — 1,2 °/o.

<lb/>In Halle waren von 136 solchen Gefangenen 46 = 33,8 °/0
</p>

            <pb facs="2173686_2700+1875_0436.tif"
                n="430"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_2700+1875_0436--><p/>
            <p>

               <lb/>430 Die Einzelhaft vom sanitätspolizeilichen Standpunkte.

<lb/>gestorben, begnadigt 12 = 8/9 ü/0. Wegen Geisteskrankheit ist Nie- 
<lb/>mand entlassen worden. Von 91 Gefangenen, die 10 Jahre und
<lb/>mehr bis 25 Jahre ununterbrochen Strafe verbüßten, war nach
<lb/>Delbrück (S. 14) die eine Hälfte körperlich oder geistig kränklich,
<lb/>siech, oder geradezu krank, die andere Hälfte gesund. Geisteskrank oder
<lb/>in zweifelhaftem Seelenzustande befanden sich 8 = 8,8 % und doch
<lb/>hatten die meisten von diesen 91 sogenannte Vertrauensposten inne
<lb/>und näherten sich in Folge dessen in ihrer Beschäftigung, selbst Be- 
<lb/>köstigung, überhaupt in ihrer ganzen Lebensweise mehr dem selbst- 
<lb/>ständigen Leben in der Freiheit.

<lb/>In Bruchsal befanden sich seit 1852 lebenslänglich Verur-
<lb/>theilte — diese sind hier mit ausgenommen, weil sie in Baden nach
<lb/>entsprechender Strafdauer begnadigt zu werden pflegten — 33;
<lb/>davon waren gestorben 5 = 15,i °/0, wegen Wahnsinns entlassen
<lb/>3 = 9,09 °/o, .begnadigt 15 — 45,5 °/o, darunter 4 Gefangene nach
<lb/>nur 3—4jähriger Haft. Die im Jahre 1869 befindlichen 10 waren
<lb/>erst seit 1860 und darunter 6 erst seit 1867 eingeliefert.

<lb/>Mehr als in. zu 10- resp. 15jähriger Strafe Verurtheilte waren
<lb/>seit 1852 in Bruchsal 189. Davon waren gestorben 18 — ca. 10 °/o,
<lb/>wegen Wahnsinns entlassen 9, also ca. 5 %, begnadigt wurden 109
<lb/>— 52,40/0, darunter 96 — 50/O8o/o unter 10 Jahren Strafzeit.
<lb/>In der Haft befand sich nur 1 über 10 Jahre. Von 33 zu mehr
<lb/>als 10 Jahren Verurtheilten waren die meisten erst in den letzten
<lb/>Jahren eingeliefert. Sämmtliche Wahnsinns- und Todesfälle kamen
<lb/>auf diejenigen Gefangenen, die unter 10 Jahre Haft verbüßt hatten.

<lb/>Die Bruchsaler Zahlen sind mit den preußischen nicht ohne
<lb/>weiteres zu vergleichen, weil in Bruchsal eine weitaus größere Zahl
<lb/>von Begnadigungen noch lange vor Ablauf der Strafzeit statt-
<lb/>gesunden hat, weil ferner die Einzelhaft die Strafdauer um 1/a kürzte.
<lb/>Im Uebrigen werden langzeitige Strafen auch in Bruchsal, wie aus
<lb/>S. 25 zu entnehmen, zu einem erheblichen Theile in Gemeinschafts- 
<lb/>haft verbüßt und erklärt Ekert selbst S. 24: „Es ist feststehende

<lb/>Thatsache, daß bei uns trotz der reichlichen Kost doch immer spätestens
<lb/>nach 6jähriger Strafdauer mit zeitweiser Verabreichung besserer Kost,
<lb/>Beschäftigung im Freien und anderen Erleichterungen nachgeholfen
<lb/>werden muß, wenn die Gesundheit des Gefangenen erhalten werden
</p>

            <pb facs="2173686_2700+1875_0437.tif"
                n="431"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_2700+1875_0437--><p/>
            <p>

               <lb/>Von Dr. Löser in Suhl.
</p>
            <p>

               <lb/>431
</p>
            <p>

               <lb/>soll." Um so auffallender aber ist die große Zahl wegen Geistes- 
<lb/>krankheit Entlassener gegenüber den preußischen Gemeinschaftshaft-
<lb/>anstalten, um so mehr, als bis zum Jahre 1872 in Bruchsal noch
<lb/>eine Hülfsanstalt bestand, in welchen, wie es im ärztlichen Jahres- 
<lb/>bericht für 1872 heißt „eine Einrichtung gegeben war, welche in
<lb/>minutiöser Weise alle die Modificationen eintreten zu lassen erlaubte,
<lb/>welche das Interesse des geistigen oder körperlichen Wohles der Ge- 
<lb/>fangenen nur erfordern konnte."

<lb/>Bezüglich der Mortalität zeigte schon Baly (s. Bär S. 36), daß
<lb/>diese um so größer sei, je länger die Haft dauert, indem er fand,
<lb/>daß in den englischen Grafschaftsgefängnissen und Zuchthäusern bei
<lb/>einer Haft von durchschnittlich 6 Wochen das Mortalitätsverhältniß
<lb/>2,2788 %&gt;, im Genfer Zuchthaus, bei einer durchschnittlichen Haft von
<lb/>20 Monaten 2,C38o, im Millbankzuchthause bei einer Haftzeit von
<lb/>2 Jahren 3,09g.', in den französischen Galeerenhäfen bei einer Haft- 
<lb/>zeit von 7 Jahren 4,o? °/o betragen habe.

<lb/>Nach Engel (s. Bär ibid.) starben in der Anstalt zu Trier,
<lb/>welche Sträflinge bis zu nur 3jähriger Haft aufnimmt, von 1858
<lb/>bis 1863 1,4 °/o, in Cöln, das nur Sträflinge mit mehr als 3jähriger
<lb/>Strafzeit beherbergt, 2,? °/o.

<lb/>Es sei mir hier noch gestattet, die Worte eines über 30 Jahre
<lb/>fungirenden, nicht ärztlichen Strafanstaltsbeamten, des Pastors
<lb/>Rommel in Köln, über dieses Thema hier anzuführen (s. Bl. f.
<lb/>Gef.-K. Bd. IV. Extraheft).

<lb/>„Wir Gesängnißbeamte müssen bezeugen, daß unsere Gefangenen
<lb/>trotz aller Milderungen, welche der Zeitgeist und die Macht der
<lb/>Humanität in unseren Anstalten siegreich eingeführt hat, den ge-
<lb/>sammten Zustand der Unfreiheit, der sie eisern umspannt hält, tief
<lb/>genug fühlen; und versteht sich, je länger desto schmerzlicher und
<lb/>desto tiefer, bis auf den tiefsten Grund der festesten Constirutidn...
<lb/>Ja unsere Schuldigkeit ist es, mitten aus unseren Anstalten heraus
<lb/>zu berichten, wie wir da so oft baumstarke, wie aus Eisen gehäm- 
<lb/>merte Naturen hereinkommen sehen, die die traurige, eintönige
<lb/>Aussicht vor sich haben, eine lange Reihe von Jahren eingeschlossen
<lb/>büßen zu müssen. Und wie bald sehen wir sie welken, zusammen- 
<lb/>brechen und die erste Krankheit, von der sie befallen werden, gestaltet
</p>

            <pb facs="2173686_2700+1875_0438.tif"
                n="432"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_2700+1875_0438--><p/>
            <p>

               <lb/>432 Tie Einzelhaft vom sanitätspolizeilichen Standpunkte.


<lb/>sich für sie gleich zu einer tödtlichen... Gefangenschaft ist ein Heraus- 
<lb/>gerissensein aus allen Lebensgewohnheiten, die die Länge des Lebens
<lb/>bedingen. Und bei dem gewaltigen Gemüthsdruck, bei der Sorge
<lb/>um die hinterlassene Familie, bei der Angst vor der Zukunft...
<lb/>und es kostet jedem Sträfling seine Buße ein bedeutendes Stück
<lb/>Leben, vielen aber auch das Leben selbst..."

<lb/>Bär gibt (S. 37) einen Nachweis der in der Strafanstalt
<lb/>Naugard in den 20 Jahren von 1849—68 Gestorbenen mit Bezug
<lb/>auf die Haftdauer, aus welchem sich ergibt, daß
<lb/>auf 100 zu Ijähr. Strafzeit Verurtheilte 0,u Gestorbene kommen.
</p>
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„
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„
</cell>
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„
</cell>
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2 „ „ „
</cell>
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2,44
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</cell>
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„
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„
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„
</cell>
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„
</cell>
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3 „
</cell>
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5,08
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„
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„
</cell>
                  <cell>


„
</cell>
                  <cell>


4
</cell>
                  <cell>


5,63
</cell>
                  <cell>


„
</cell>
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„
</cell>
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„
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„
</cell>
                  <cell>


„
</cell>
                  <cell>


5 „ „ ,r
</cell>
                  <cell>


9,78
</cell>
                  <cell>


„
</cell>
                  <cell>


„
</cell>
               </row>
               <row n="row-4696D282-9AAC-11E7-3228-09173F13E4C5"
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                  <cell>


</cell>
                  <cell>


„
</cell>
                  <cell>


„
</cell>
                  <cell>


6 „
</cell>
                  <cell>


9,38
</cell>
                  <cell>


</cell>
                  <cell>


</cell>
               </row>
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                  <cell>


„
</cell>
                  <cell>


„
</cell>
                  <cell>


</cell>
                  <cell>


7 „
</cell>
                  <cell>


10,32
</cell>
                  <cell>


„
</cell>
                  <cell>


„
</cell>
               </row>
               <row n="row-4696D286-9AAC-11E7-3228-09173F13E4C5"
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                  <cell>


„
</cell>
                  <cell>


„
</cell>
                  <cell>


</cell>
                  <cell>


8 „ „ ,,
</cell>
                  <cell>


12,44
</cell>
                  <cell>


„
</cell>
                  <cell>


„
</cell>
               </row>
               <row n="row-4696D288-9AAC-11E7-3228-09173F13E4C5"
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                  <cell>


„
</cell>
                  <cell>


„
</cell>
                  <cell>


„
</cell>
                  <cell>


9 t/
</cell>
                  <cell>


4,16
</cell>
                  <cell>


</cell>
                  <cell>


„
</cell>
               </row>
               <row n="row-4696D28A-9AAC-11E7-3228-09173F13E4C5"
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                  <cell>


„
</cell>
                  <cell>


„
</cell>
                  <cell>


„
</cell>
                  <cell>


10 „
</cell>
                  <cell>


10,39
</cell>
                  <cell>


,,
</cell>
                  <cell>


„
</cell>
               </row>
               <row n="row-4696D28C-9AAC-11E7-3228-09173F13E4C5"
                    xml:id="row-4696D28D-9AAC-11E7-3228-09173F13E4C5">
                  <cell>


„
</cell>
                  <cell>


„
</cell>
                  <cell>


„
</cell>
                  <cell>


11—13j[. „
</cell>
                  <cell>


14,83
</cell>
                  <cell>


„
</cell>
                  <cell>


</cell>
               </row>
               <row n="row-4696D28E-9AAC-11E7-3228-09173F13E4C5"
                    xml:id="row-4696D28F-9AAC-11E7-3228-09173F13E4C5">
                  <cell>


„
</cell>
                  <cell>


„
</cell>
                  <cell>


„
</cell>
                  <cell>


14—19]. „
</cell>
                  <cell>


14,oi
</cell>
                  <cell>


</cell>
                  <cell>


</cell>
               </row>
               <row n="row-4696D290-9AAC-11E7-3228-09173F13E4C5"
                    xml:id="row-4696D291-9AAC-11E7-3228-09173F13E4C5">
                  <cell>


„
</cell>
                  <cell>


„
</cell>
                  <cell>


„
</cell>
                  <cell>


20j. Strfz. u. darüber „
</cell>
                  <cell>


12,67
</cell>
                  <cell>


„
</cell>
                  <cell>


</cell>
               </row>
               <row n="row-4696D292-9AAC-11E7-3228-09173F13E4C5"
                    xml:id="row-4696D293-9AAC-11E7-3228-09173F13E4C5">
                  <cell>


„
</cell>
                  <cell>


„
</cell>
                  <cell>


„
</cell>
                  <cell>


lebenslänglicher Strfz. „
</cell>
                  <cell>


l 8,47
</cell>
                  <cell>


„
</cell>
                  <cell>


,,
</cell>
               </row>
            </table>
            <p>

               <lb/>Es ist indeß nicht ausreichend, den Schluß zu ziehen, daß jedes
<lb/>Plus an Haft ein Plus an Gestorbenen fordert, sondern, wie wir
<lb/>deutlich aus der Statistik Bruchsals sehen, wo bei den mehr als
<lb/>zu 10 Jahren Verurtheilten sämmtliche Wahnsinns- und Todesfälle
<lb/>auf diejenigen Sträflinge kommen, welche noch nicht 10 Jahre Haft
<lb/>durchgemacht hatten, während eine verhältnißmäßig erhebliche Anzahl
<lb/>von 139 28 nach Verbüßung einer längeren Haft als 10 Jahre
<lb/>entlassen werden konnte, daß jedes Plus an Strafurtheil ein
<lb/>Plus an Gestorbenen fordert und noch mehr als an Gestorbenen
<lb/>verhältnißmäßig an Geisteskranken und Selbstmördern. Sehr deut- 
<lb/>lich geht dieß auch aus den Zusammenstellungen Delbrücks (1. c.
<lb/>S. 17) hervor. Während nämlich bis Ende 1868 in.Halle von
<lb/>3291 eingelieferten Sträflingen 64 geisteskrank wurden und 32 sich
</p>

            <pb facs="2173686_2700+1875_0439.tif"
                n="433"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_2700+1875_0439--><p/>
            <p>

               <lb/>Von Dr. Löser in Suhl. H.ZZ

<lb/>32 sich entleibten, war das relative HZerhältniß nach dem Straf-
<lb/>urtheile folgendes:

<lb/>Mit einer Strafe:

<lb/>bis zu 5 Jahren über 5—10 I. über 10 I. Lebenslängl.
</p>
            <table n="table-3845A476-9AAC-11E7-5107-09173F13E4C5"
                   xml:id="table-3845A477-9AAC-11E7-5107-09173F13E4C5"
                   rend="316,846,2408,1164">
               <row n="row-3845A478-9AAC-11E7-5107-09173F13E4C5"
                    xml:id="row-3845A479-9AAC-11E7-5107-09173F13E4C5">
                  <cell>


Eingeliefert:
</cell>
                  <cell>


37,240/0
</cell>
                  <cell>


39,»,
</cell>
                  <cell>


17,78
</cell>
                  <cell>


5,08 0/o.
</cell>
               </row>
               <row n="row-3845A47A-9AAC-11E7-5107-09173F13E4C5"
                    xml:id="row-3845A47B-9AAC-11E7-5107-09173F13E4C5">
                  <cell>


Geisteskranke:
</cell>
                  <cell>


18,75 „
</cell>
                  <cell>


28,13
</cell>
                  <cell>


39,06
</cell>
                  <cell>


14,06 „
</cell>
               </row>
               <row n="row-3845A47C-9AAC-11E7-5107-09173F13E4C5"
                    xml:id="row-3845A47D-9AAC-11E7-5107-09173F13E4C5">
                  <cell>


Selbstmörder:
</cell>
                  <cell>


12,50 „
</cell>
                  <cell>


53,12
</cell>
                  <cell>


18,75
</cell>
                  <cell>


15,68 „
</cell>
               </row>
            </table>
            <p>

               <lb/>Von sämmtlichen geistesgestörten Gefangenen (64) wurden aber
<lb/>bei mehr als der Hälfte (33) die ersten Zeichen der Geistesstörung
<lb/>im ersten Jahre der Haft wahrgenommen und gleichfalls im ersten
<lb/>Haftjahre entleibte sich die Hälfte aller Selbstmörder (16:32).

<lb/>Auch in Bruchsal und Vridslöselille war die gefährlichste Zeit
<lb/>des Ausbruchs von Seelenstörungen zwischen dem 1. und 2. Jahre,
<lb/>wie folgende Tabelle zeigt (s. Bruun 1. e. S. 366):

<lb/>in Bruchsal: in Vridslöselille:
</p>
            <table n="table-3845A47E-9AAC-11E7-5107-09173F13E4C5"
                   xml:id="table-3845A47F-9AAC-11E7-5107-09173F13E4C5"
                   rend="304,2012,2230,2760">
               <row n="row-3845A480-9AAC-11E7-5107-09173F13E4C5"
                    xml:id="row-3845A481-9AAC-11E7-5107-09173F13E4C5">
                  <cell>


innerhalb 1]2 Jahr erkrankten
</cell>
                  <cell>


.10,,
</cell>
                  <cell>


10 %
</cell>
               </row>
               <row n="row-3845A482-9AAC-11E7-5107-09173F13E4C5"
                    xml:id="row-3845A483-9AAC-11E7-5107-09173F13E4C5">
                  <cell>


„ 1/2 u. 1 Jahr erkrankten
</cell>
                  <cell>


21,1
</cell>
                  <cell>


33 „
</cell>
               </row>
               <row n="row-3845A484-9AAC-11E7-5107-09173F13E4C5"
                    xml:id="row-3845A485-9AAC-11E7-5107-09173F13E4C5">
                  <cell>


„ 1-2 „
</cell>
                  <cell>


29,8
</cell>
                  <cell>


36,6 „
</cell>
               </row>
               <row n="row-3845A486-9AAC-11E7-5107-09173F13E4C5"
                    xml:id="row-3845A487-9AAC-11E7-5107-09173F13E4C5">
                  <cell>


„ 2-3 „
</cell>
                  <cell>


22,e
</cell>
                  <cell>


11,6 „
</cell>
               </row>
               <row n="row-3845A488-9AAC-11E7-5107-09173F13E4C5"
                    xml:id="row-3845A489-9AAC-11E7-5107-09173F13E4C5">
                  <cell>


„ 3—4 „ „
</cell>
                  <cell>


8,0
</cell>
                  <cell>


3,5 „
</cell>
               </row>
               <row n="row-3845A48A-9AAC-11E7-5107-09173F13E4C5"
                    xml:id="row-3845A48B-9AAC-11E7-5107-09173F13E4C5">
                  <cell>


„ 4—6 „ „
</cell>
                  <cell>


2,4
</cell>
                  <cell>


0 „
</cell>
               </row>
               <row n="row-3845A48C-9AAC-11E7-5107-09173F13E4C5"
                    xml:id="row-3845A48D-9AAC-11E7-5107-09173F13E4C5">
                  <cell>


krank eingeliefert
</cell>
                  <cell>


4,8
</cell>
                  <cell>


5 „
</cell>
               </row>
            </table>
            <p>

               <lb/>So viel stärker ist oft das Leiden der Seele aus der Vor- 
<lb/>stellung kommender Leiden, als diese kommenden Leiden in der
<lb/>Wirklichkeit.

<lb/>Es ist ferner klar und die bis jetzt angeführten Thatsachen
<lb/>sagen es uns, daß in der Zelle die geistige Gesundheit von solchen
<lb/>Vorstellungen, weil sie in der Einsamkeit tiefer und länger haften,
<lb/>schwerer getroffen wird, als in der Gesammthaft, und wir dürfen im
<lb/>Allgemeinen den Schluß ziehen, daß in den Gerichtsgefängnissen mit
<lb/>ihren im Ganzen kurzzeitigen Strafen die Zelle weniger verderblich
<lb/>wirken wird, als bei langzeitigen Zuchthausstrafen.

<lb/>Es kann indessen die Intensität der Gemüthserschütterung auch
<lb/>bei kurzer Gefängnißhaft denselben Effect in dem psychischen Geschehen
<lb/>Hervorbringen als die Dauer derselben, und dann wird diese Wirkung
<lb/>in der Zelle viel leichter zu Stande kommen als in der Gesammthaft.

<lb/>Der Aerichtssaal. XXVII. Band. 28
</p>

            <pb facs="2173686_2700+1875_0440.tif"
                n="434"
                xml:id="zs1-2173686_2700-1875_0440"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_2700+1875_0440--><p/>
            <p>

               <lb/>434 Die Einzelhaft vom fanitätspolizeilichen Standpunkte.

<lb/>Daß dieß nicht bloß theoretisch construirt ist, lehrt eine kurze Be- 
<lb/>trachtung einiger in Untersuchungsgefängnissen gemachten Erfah- 
<lb/>rungen.

<lb/>In den 2 Jahren 1850—52 betrug nach Lölut (s. memoire
<lb/>sur le prison cellulaire de Mazas par Guerard. Annales d’bygiöne
<lb/>etc. 1853 S. 55) die Zahl der Selbstmorde in Mazas auf eine
<lb/>Gesammtbevölkerung von 12542 Gefangenen 12=0,095 °/o, während
<lb/>sie in dem nach dem alten System verwalteten Gesängniß la Force
<lb/>im Jahre 1843 0,o82 betrug. Lölut berechnet ferner mit bedeutenden
<lb/>Zahlenmassen, daß im Departement de la Seine die Zahl der Selbst- 
<lb/>morde nicht viel geringer sei als in Mazas, beachtet aber dabei nicht,
<lb/>daß er für letzteres die Gesammtbevölkerung in Rechnung bringt,
<lb/>während er für Paris und dem Departement de la Seine die jähr- 
<lb/>liche Durchschnittszahl verrechnet, und doch war die Gefangenen- 
<lb/>bewegung in Mazas eine sehr lebhafte; denn bei 1260 Zellen, von
<lb/>welchen ein Theil nur administrativen Zwecken dient, war die Ge- 
<lb/>sammtbevölkerung 12542, das Gefängniß konnte also selbst, wenn
<lb/>jede Zelle stets besetzt gewesen wäre, als mittlere Bevölkerung jähr- 
<lb/>lich noch nicht den zehnten Theil der angegebenen flottirenden be- 
<lb/>herbergen. Nur in Einem hat Lelut Recht, daß die Erfahrungen
<lb/>von 2 Jahren in Mazas nicht ausreichen, um allgemeine Schlüsse
<lb/>daraus zu ziehen. Jndeß auch in den beiden folgenden Jahren
<lb/>war das Resultat kein besseres; denn nach Angabe Pietra Santa's
<lb/>(s. Annales d’bygikne etc. 1859 S. 225) kamen bis 1854 von
<lb/>25268 Gesammtbevölkerung — eine statistisch jedenfalls beachtens-
<lb/>werthe Zahl — 26 Selbstmorde vor, also 0,i °/0. Dagegen betrug
<lb/>in la Force (s. traitö d’bygi&amp;ne publique par M. Levy 1837 S. 660)
<lb/>von 1840—49 dieses Verhältniß nur 0,oo8o°/o oder 1:12465. In
<lb/>dem citirten Bericht sucht übrigens Pietra Santa gleichzeitig nach- 
<lb/>zuweisen, daß die in Mazas auftretenden Geisteskrankheiten nur dem
<lb/>System der Jsolirung zugeschrieben werden müßten, während die in
<lb/>la Force vorgekommenen schon aus der Freiheit mitgebracht waren.

<lb/>Als Paralelle zu Mazas führe ich noch das Selbstmordverhältniß
<lb/>des Berliner Stadtvogteigefängnisses („altes System") an (s. Pappen- 
<lb/>heim, San.-Pol. 1. Aufl. S. 645), in welchem Untersuchungs-, Polizei-
<lb/>und kurzzeitige Strafgefangene detinirt werden. Die Zahl der
</p>

            <pb facs="2173686_2700+1875_0441.tif"
                n="435"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_2700+1875_0441--><p/>
            <p>

               <lb/>Von Di\ Löser in Suhl.
</p>
            <p>

               <lb/>435
</p>
            <p>

               <lb/>Selbstmorde betrug: 1840 von 11473 Gefangenen 3 — 0,o2e°/o,
<lb/>1841 von 11829 3 = 0,025, 1842 von 12614 1 = 6,0079, 1843
<lb/>von 14369 0, 1844 von 13407 1 = 0/0o75 °/o, 1845 von 14197
<lb/>3 = 6,021, 1846 von 16003 5 = 0,03, 1847 von 16067 Gef.
<lb/>2 = 0,012 °/o*

<lb/>Die Selbstmordversuche führe ich nicht an, weil ein Kriterium
<lb/>für den Ernst des Versuches häufig nicht vorliegt. Uebrigens waren
<lb/>in der Stadtvoglei der Mehrzahl nach Polizeigefangene und dürfen
<lb/>nicht ohne weiteres mit Mazas verglichen werden, wo mehr Unter- 
<lb/>suchungsgefangene saßen. (Von 26 Selbstmorden bezogen sich 21
<lb/>auf letztere.)

<lb/>Von diesen 26 Selbstmorden ist noch zu bemerken, daß
<lb/>14 derselben in den ersten 3 Wochen, 3 im ersten Monate, 7 im
<lb/>zweiten, 2 im dritten Monate der Gefangenschaft sich ereigneten.
<lb/>So kurz ist die Jncubationszeit der Schädlichkeit der Untersuchungs- 
<lb/>haftisolation. Auch aus anderen Mittheilungen ersehen wir, daß
<lb/>schon eine kurze Einsamkeit der Untersuchungshaft ausreichend ist,
<lb/>das Gemüth stark zu alteriren, so aus denen Pfeuffers, (s. Henkels
<lb/>Zeitschr. 1848 S. 257), der seine Beobachtungen an isolirten Unter- 
<lb/>suchungsgefangenen in Bamberg machte. Er bemerkte hie und da
<lb/>Sinnestäuschungen, die Gefangenen sehen und hören in ihrer Weise
<lb/>Bekannte, Verwandte und Kinder in verschiedenen Attitüden, ver- 
<lb/>kehren viel mit Gespenstern oder sie glauben sich von einem Geiste
<lb/>verfolgt, oder es erscheinen ihnen Christus und Maria im Strahlen- 
<lb/>glanze u. s. w. Alle klagen über den Druck der Einzelhaft. Auch
<lb/>aus dem kleinen Gefängniß der Rheiner Gerichtscommission erinnere
<lb/>ich mich eines Untersuchungsgefangenen, bei dem sich im Verlaufe
<lb/>der Untersuchung Gehörshallucinationen einstellten. Zwar ist es
<lb/>möglich, daß das Gemüth des Gefangenen, abgesehen von der Ein- 
<lb/>samkeit, auch durch das richterliche Jnquisitionsverfahren oft stark
<lb/>erschüttert wird, doch habe ich mehrfach von Richtern und Staats- 
<lb/>anwälten an größeren und kleineren Gefängnissen gehört, daß die
<lb/>meisten Gefangenen die Jsolirhaft stark empfinden, auch wenn sie
<lb/>auf das Toleranteste behandelt worden waren, und sie nicht aushalten
<lb/>zu können immer wieder erklären. Im hiesigen Untersuchungsgefäng- 
<lb/>nisse ist es vor mehreren Jahren vorgekommen, daß ein Gefangener
</p>

            <pb facs="2173686_2700+1875_0442.tif"
                n="436"
                xml:id="zs1-2173686_2700-1875_0442"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_2700+1875_0442--><p/>
            <p>

               <lb/>436 Die Einzelhaft vom fanitätspolizeilichen Standpunkte.

<lb/>nach wiederholt solchen Erklärungen sich entleibte, während sich einige
<lb/>Tage später seine völlige Unschuld bezüglich des ihm zur Last gelegten
<lb/>Verbrechens ganz evident herausstellte. Auch Caspari (Zeitschr. f.
<lb/>St.A.K. von Schneider rc. 1848 S. 75) erzählt aus dem Untersuchungs-
<lb/>gefängniß zu Chemnitz, daß die meisten Untersuchungsgefangenen
<lb/>dringend um Gesellschaft bitten, daß bei Jsolirten in langen Winter- 
<lb/>nächten Hallucinationen auftreten, Teufelsgestalten, die aus den
<lb/>Wänden hervortreten rc., gegen welche Erscheinung die Aufhebung
<lb/>der Vereinzelung das beste Mittel sei, auch kämen in der Isolation
<lb/>die meisten Selbstmorde vor. Endlich gedenke ich noch einer Aus- 
<lb/>einandersetzung Reiches in Jllenau (Allgem. Zeitschr. f. Psychiatrie
<lb/>1871, 27. 33b.), in der an einer langen Reihe ausführlich mit-
<lb/>getheilter Fälle nachgewiesen wird, wie schon innerhalb ganz kurzer
<lb/>Zeit — 8 Tagen — einsamer Untersuchungshaft der Ausbruch einer
<lb/>Seelenstörung erfolgen kann. So mächtig wirken plötzlich herein- 
<lb/>brechende depressive Affecte, welche in Folge der Isolation eine Ab- 
<lb/>lenkung durch die Außenwelt nicht erfahren können. Wir werden
<lb/>uns darüber auch nicht wundern, wenn wir bedenken, daß selbst plötz- 
<lb/>liche Todesfälle in Folge starker Gemüthsaffecte geschichtlich zahlreich
<lb/>constatirt sind. (Vergl. Vierteljahrsschr. f. pract. Heilk. 122 und
<lb/>woä. chir. Rundschau XVI. Jahrg. S. 185 u. f.), wo ausführliche
<lb/>Aufzählungen solcher Fälle sich vorfinden und zugleich auf die That-
<lb/>sache aufmerksam gemacht wird, daß sowohl plötzliche heftige, als
<lb/>anhaltende Gemüthsaffecte häufige und ergiebige Quellen des Irr- 
<lb/>sinns sind.

<lb/>Nur noch ein Punkt bezüglich der Erfahrungen gesundheitlicher
<lb/>Einwirkung der Einzelhaft bleibt zu berühren übrig, nämlich der
<lb/>betreffs Jsolirung jugendlicher Verbrecher. Auch diejenigen, welche
<lb/>bewußt oder unbewußt wegen der viel leichteren und sichereren Hand- 
<lb/>habung der Disciplin und wegen der in der Einzelhaft bestehenden
<lb/>Unmöglichkeit der höchst unbequemen Meutereien die Einzelhaft bei
<lb/>erwachsenen Verbrechern wollen, ferner auch die ausgesprochensten
<lb/>Verehrer der Einzelhaft, wie Mut, Ducpetiaux, Crawford, Tocque-
<lb/>ville rc. fürchten Nachtheile bei ihrer Anwendung auf Jugendliche
<lb/>(s. Traitö d’hygifcne pubi. S. 667 und Verhandlungen des Vereins
<lb/>deutsch. SLrafanstaltsbeamLen Bl. f. G.-K. 7 Bd. S. 59.).
</p>

            <pb facs="2173686_2700+1875_0443.tif"
                n="437"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_2700+1875_0443--><p/>
            <p>

               <lb/>Von vi-. Löser in Suhl.
</p>
            <p>

               <lb/>437
</p>
            <p>

               <lb/>Zwar geben Langreuler (Vechta), Wilke (Berlin), Lütgen
<lb/>(Hameln) 1. c. an, daß sie auch bei jugendlichen Verbrechern von
<lb/>der Anwendung der Vereinzelung keine physischen Nachtheile ge- 
<lb/>sehen hätten, doch ist die Meinung vorwaltend, daß man nicht
<lb/>nur die körperliche und geistige Entwicklung jugendlicher Sträflinge
<lb/>nicht hemmen dürfe, sondern auch während der Haft in positiver
<lb/>Weise fördern müsse.

<lb/>Specielle Erfahrungen sind für la Roquette (Paris) für die
<lb/>ersten 3 Jahre seines Bestehens von v. Würth mitgetheilt (s. Bär
<lb/>S. 346). Es betrug die Mortalität 184 0 8,79 0/o, 1841 10,64,
<lb/>1842 8,54 °/o; auch ereigneten sich 2 Geistesstörungen und 1 Selbst- 
<lb/>mord in diesen 3 Jahren. Die Geistesstörungen sollen indeß schon
<lb/>beim Eintritt in die Anstalt bestanden haben.

<lb/>In St. Hubert, einer belgischen Strafanstalt für jugendliche
<lb/>Verbrecher, wo Gemeinschaftshaft und für einen Theil der Ge- 
<lb/>fangenen ländliche Arbeit eingeführt ist (ok. Statistique des prisons
<lb/>de la Belgique S. 53) betrug 1844—60 für einen Durchschnitts-
<lb/>stand von 319 Köpfen die jährliche Mortalität nur 0,83 °/o.

<lb/>Gleichfalls viel günstiger als in la Roquette ist der Gesund- 
<lb/>heitszustand in jenen ländlichen Strafcolonieen, wie sie nach dem
<lb/>Muster von Horn bei Hamburg in Mettray (Belgien), Parkhurst
<lb/>(England) und in anderen Ländern für jugendliche Verbrecher be- 
<lb/>sonders in Frankreich zahlreich bestehen, bei welchen letzteren nach
<lb/>Bär (S. 345) die Sterblichkeit allmälig auf 1,9 °/o herunterging.
<lb/>In der That hat man auch in Frankreich sich bewogen gefühlt, die
<lb/>Anstalt la Roquette aufzuheben und an Stelle derselben eine prison
<lb/>agricole in der Nähe von Paris einzurichten.

<lb/>In Dänemark wurden nach Bruun 1863—68 im Ganzen
<lb/>55 jugendliche, bis zu 18 Jahren alte Gefangene isolirt, darunter
<lb/>12 unter 15 Jahren. Von diesen 12 hatten an Gewicht während
<lb/>ihrer Haft zugenommen 83,34 °/o, 8,33°/o hatten an Gewicht verloren
<lb/>und eben so viele waren an Gewicht unverändert geblieben. Von den
<lb/>15 bis 18 Jahre alten Gefangenen hatten 76,74 °/o zugenommen,
<lb/>16,28 °/o abgenommen, 6,38 °/o sich im Körpergewicht nicht verändert,
<lb/>1 war geisteskrank geworden und 1 gestorben. Während ferner das
<lb/>Verhältniß der an Gesundheit Angegriffenen für sämmtliche Ge-
</p>

            <pb facs="2173686_2700+1875_0444.tif"
                n="438"
                xml:id="zs1-2173686_2700-1875_0444"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_2700+1875_0444--><p/>
            <p>

               <lb/>438 Die Einzelhaft vom sanitätspolizeilichen Standpunkte.


<lb/>fangene 150/0 betrug, war es für die 15—18 Jahre alten Sträf- 
<lb/>linge 25,38 0/0. Diese Zahlen beweisen, wie ungünstig die Einzelhaft
<lb/>auf jugendliche Gefangene wirkt. Daß bei jugendlichen Jsolirten auch
<lb/>das Laster der Onanie stark herrscht, ist von Bruun (S. 457) bemerkt.
<lb/>Die Ueberzeugung gesundheitlicher Nachtheile ist auch für Dänemark
<lb/>bestimmend gewesen, jugendliche Verbrecher über 15 Jahre nur dann
<lb/>zu isoliren, wenn sie körperlich und geistig reif und entwickelt sind.
<lb/>So sagt auch Streng, Director des Zellengefängnisses in Nürnberg
<lb/>(Bl. f. Gefängnißk. 1874 Bd. IX. S. 412): „Die Einzelhaft
<lb/>zwingt den Gefangenen zu einem völlig passiven Verhalten, die
<lb/>Zelle gestattet nicht die mindeste selbstständige Willensregung. Dieses
<lb/>nach allen Richtungen hin gebundene Dasein erschwert das Urtheil
<lb/>über den inneren Zustand des Gefangenen in hohem Grade. Aus
<lb/>diesen Gründen halte ich auch diese Art des Strafvollzugs für
<lb/>unbrauchbar, wenn mit demselben der Versuch einer nachträglichen
<lb/>Erziehung verbunden wird. Ein Junge von 13—14 Jahren wird
<lb/>in der Zelle nicht schlimmer, aber auch nicht besser und seine Ge- 
<lb/>sundheit kann leicht Schaden leiden . . . Jede Erziehung verlangt
<lb/>für den Zögling einen gewissen Spielraum zur selbstständigen Be- 
<lb/>wegung. Ein Junge, der für sich allein fortwährend hinter Schloß
<lb/>und Riegel gehalten wird, muß für die Welt unbrauchbar werden,
<lb/>und wenn man alle Weisheit Salomons von früh bis Abend ihm
<lb/>vorpredigte."
</p>
            <p>

               <lb/>Wenn wir nunmehr unsere vorgeführten Zahlencomplexe über- 
<lb/>schauen, so werden wir uns nicht verhehlen können, wie wenig
<lb/>Zahlen allein geeignet sind, uns über das wirkliche Geschehen,
<lb/>dessen Ergebnisse sie darstellen sollen, befriedigende Aufklärung zu
<lb/>geben. Wer das System weniger liebt als die Wahrheit, wird, wie
<lb/>mühsam auch, die begleitenden Umstände aufzusuchen haben, unter
<lb/>welchen jene Ziffern zu Stande gekommen sind. Von allen am
<lb/>unsichersten sind die Zahlen über die Morbilitätsverhältnisse. Auch
<lb/>das sonst mächtige Gesetz der großen Zahlen wnd uns hier noch
<lb/>nicht die wünschenswerthe Gewißheit geben. Wir würden ein klareres
</p>

            <pb facs="2173686_2700+1875_0445.tif"
                n="439"
                xml:id="zs1-2173686_2700-1875_0445"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_2700+1875_0445--><p/>
            <p>

               <lb/>Von Dr. Löser in Suhl.
</p>
            <p>

               <lb/>439
</p>
            <p>

               <lb/>Bild darüber haben, wenn die Arbeitsfähigen und Arbeitsunfähigen,
<lb/>die bettlägrigen und nicht bettlägrigen Kranken von einander getrennt
<lb/>angegeben, wenn nicht nur die Zahl der Erkrankungssälle und die
<lb/>Dauer derselben berechnet, sondern auch die Zahl der erkrankten
<lb/>Individuen und diese bei Recidiven nicht wieder als neue Fälle
<lb/>angeführt würden, denn gerade die chronisch Kranken mit ihren
<lb/>Recidiven repräsentiren in den Strafanstalten den Haupttheil des
<lb/>Krankenbestandes. Wir haben ferner gesehen, wie arbiträr die Auf- 
<lb/>nahme in das Lazareth und die frühere oder spätere Entlassung
<lb/>aus demselben meistens ist. Eben so arbiträr ist es auch, leichtere
<lb/>Fälle psychischer Erkrankungen als solche zu registriren. Ueber die
<lb/>einzelnen Krankheilsformen sind vergleichende Uebersichten bis jetzt
<lb/>nur in geringem Umfange möglich. Und doch sind diese Mängel
<lb/>keineswegs die einzigen bei der Abfassung der bezüglichen Statistiken.
<lb/>Bald sind die Erkrankungs- und Todesfälle auf die Gesammt- bald
<lb/>auf die Durchschnittsbevölkerung angegeben, während doch immer
<lb/>beides geschehen sollte. Denn die Summe physisch- und psychisch- 
<lb/>pathologischer Vorgänge ist eine ganz andere bei 1 Individuum in
<lb/>365 Tagen,, als bei 365 Individuen an einem Tage. Wie ver- 
<lb/>schieden sind ferner die Anstalten, deren Kranke und Todte mit
<lb/>einander verglichen werden? Die eigentlichen Zuchthäuser, Gerichts- 
<lb/>und Polizeigefängnisse sind nicht überall auseinander gehalten, das
<lb/>Alter, die Strafdauer sind zu wenig berücksichtigt. Letztere ist nicht
<lb/>nur nach den Strafgesetzen der einzelnen Länder verschieden, sondern
<lb/>auch innerhalb derselben Länder enthält die eine Strafanstalt kurz-,
<lb/>die andere langzeitig Verurtheilte; so z. B. Lichtenburg und Trier
<lb/>im Gegensatz zu Halle und Köln. Wir haben aber gesehen, welch'
<lb/>enormen Einfluß die Dauer der Gefangenschaft auf die Gesundheit
<lb/>der Gefangenen hat. Wie verschieden ferner sind die gesundheit- 
<lb/>lichen Verhältnisse der eingelieferten Sträflinge? In den meisten
<lb/>Jsoliranstalten bestehen besondere Aufnahmsbedingungen. Je nach
<lb/>dem Einlieserungsbezirk der einzelnen Anstalten kommt in die eine
<lb/>mehr eine ländliche, stupide, in die andere mehr eine Fabrik- oder
<lb/>großstädtische rafsinirte Verbrecherbevölkerung, in der einen befinden
<lb/>sich mehr Gelegenheits-, in der anderen Anstalt mehr gewohnheits-
<lb/>oder gewerbsmäßige Verbrecher. Wie verschieden sind ferner die
</p>

            <pb facs="2173686_2700+1875_0446.tif"
                n="440"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_2700+1875_0446--><p/>
            <p>

               <lb/>440 Die Einzelhaft vom sanitätspolizeilichen Standpunkte.

<lb/>hygienischen Zustände der Strafanstalten selbst? Die Lage der An- 
<lb/>stallsräume, die baulichen Einrichtungen, die Beschäftigung, Erholung,
<lb/>Ernährung, die Gewährung von Extragenüsfen, ferner die Athmung
<lb/>einer mehr oder weniger staubfreien, ventilirten und in den
<lb/>Schlafräumen höher oder niedriger temperirten Luft? Wenn ich
<lb/>nach eigener Anschauung die Strafanstalten Rhein, Lichtenburg,
<lb/>Insterburg, Halle, Stuttgart, von den kleineren nicht zu reden,
<lb/>mit Moabit und Nürnberg vergleiche, oder über die Einrichtungen
<lb/>von Pentonville, Bruchsal, Löwen rc. lese, wie unvergleichlich günstiger
<lb/>gestellt sind die Zellengefängnisse gegenüber denen der Gemeinschafts- 
<lb/>haft? Wie verschieden endlich sind die Principien des Strafvollzugs
<lb/>und ihre Verwirklichung nicht nur in den verschiedenen, sondern auch
<lb/>in denselben Ländern, wie z. B. bei uns in Deutschland, wie ver- 
<lb/>schieden je nach den Anschauungen und Fähigkeiten der executorischen
<lb/>Organe — eine Verschiedenheit, die gerade beim Zellensystem in ge-
<lb/>müthshygienischer Beziehung für die Gefangenen von der größten Be- 
<lb/>deutung ist? Genug! Die Zahlen können nicht alles beweisen, aber
<lb/>sie beweisen immer noch sehr vieles, wir können ihrer nicht entbehren,
<lb/>und wenn sie nur wahr sind, werden sie uns heilig sein wie einem
<lb/>Pythagoräer. Der Werth der Statistik wird dadurch nicht sinken,
<lb/>wenn es uns bei tausend Hindernissen auch nicht vergönnt ist, auf
<lb/>jenen umfassenden Standpunkt zu gelangen, von welchem aus wir
<lb/>die angedeuteten Differenzen mit ihren Wirkungen klar zu erkennen
<lb/>und die Summe aller jener Thatsachen zu überschauen vermöchten,
<lb/>durch deren Coincidenz die Entstehung der angeführten Zahlen sich
<lb/>vollzogen hat.

<lb/>Bevor wir nun noch über den Werth des Zellensystems vom
<lb/>sanitätspolizeilichen Standpunkte aus ein Urtheil fällen, haben wir
<lb/>alle diejenigen Momente zu eliminiren, welche nicht der Form,
<lb/>sondern dem Wesen der Strafe, welche nicht dem System, sondern
<lb/>der Haft überhaupt und den Ursachen zuzuschreiben sind, welche
<lb/>diese erst möglich und nothwendig gemacht haben. Wir haben es
<lb/>eben bei dem größten Theile unserer Gefangenen mit einem Bruch-
<lb/>theile jenes Bevölkerungsüberschusses zu thun, der schon von Geburt
<lb/>an und noch früher alle jene gesundheitsschädlichen Einwirkungen
<lb/>erfahren hat, wie sie Armuth, Unwissenheit und Unmäßigkeit der
</p>

            <pb facs="2173686_2700+1875_0447.tif"
                n="441"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_2700+1875_0447--><p/>
            <p>

               <lb/>Von Dr. Löser in Suhl.
</p>
            <p>

               <lb/>441
</p>
            <p>

               <lb/>Triebe, der gemeinsamen Wurzel von Krankheit und Verbrechen,
<lb/>in ihrem Gefolge Haben und welcher im Kampfe um's Dasein ge- 
<lb/>sundheitlich, intellectuell und moralisch degenerirt, so weit er noch
<lb/>nicht durch Tod oder Wahnsinn aus der menschlichen Gesellschaft
<lb/>eliminirt ist, dem Verbrechen anheimfällt. Der verbrecherische Wille,
<lb/>oder das latente Verbrechen, verursacht, von den gesundheitlichen
<lb/>Schädlichkeiten, die an ihm haften, abgesehen, immer neue gesund- 
<lb/>heitsschädliche Einflüsse, bis das Verbrechen offenbar wird. Zu der
<lb/>Gemüthserschütterung, die mit dem offenbaren Verbrechen verbunden
<lb/>ist, zu der peinvollen, rastlosen Sisyphusarbeit der Seele, das Ge- 
<lb/>schehene möglichst ungeschehen zu machen, kommen die depressiven
<lb/>Affecte der Untersuchungshaft , wir haben davon gesprochen; doch
<lb/>taucht während derselben immer noch die gemütherfrischende Hoff- 
<lb/>nung auf; nach dem Urtheilsspruche versinkt auch sie und nur die
<lb/>Gefühle der Reue, die martervollen Gewissensbisse oder auch die
<lb/>Gefühle des Hasses und der Erbitterung gegen die Organe der
<lb/>Gerechtigkeit und ihrer Vollstreckung sind rege in der Seele des
<lb/>Gefangenen. Getrennt von Haus und Familie, deren Sorge ihn
<lb/>erfüllt, herausgerissen aus seiner gewohnten Lebensweise, die nun
<lb/>plötzlich in lausend Beziehungen ganz verändert ist, eines der wesent- 
<lb/>lichsten Güter der Menschheit verlustig, der Freiheit seiner Bewegungen
<lb/>in weitester Bedeutung — und auch den stupidesten Menschen drückt
<lb/>das Gefühl verlorener Freiheit — dem Zwange strenger Haus- 
<lb/>ordnung und Disciplin anheimgegeben, verbüßt er bei einer früher
<lb/>gewöhnlich nicht gekannten Einförmigkeit der Ernährung und Mono- 
<lb/>tonie des Lebens mit dem Gefühl verlorener Ehre und verlorener
<lb/>Stellung in der menschlichen Gesellschaft in Grimm oder Gram die
<lb/>ihm zuerkannte Strafe, deren Wesen ein Leiden ist, nicht nur für
<lb/>die Seele, sondern, wie jeder Gefängnißkundige weiß, auch für den
<lb/>Körper und welches, wie wir gesehen haben, je länger es dauert,
<lb/>um so deutlicher zu Tage tritt.

<lb/>Ist nun so die Gefangenschaft auch im Verein mit anderen
<lb/>Menschen stets etwas Unnatürliches, so ist sie doch noch unnatür- 
<lb/>licher, wenn sie dem Gefangenen auch noch die Einsamkeit der Zelle
<lb/>aufzwingt und so die Freiheit des Blickes, der Mittheilung und
<lb/>des Raumes noch mehr beschränkt.
</p>

            <pb facs="2173686_2700+1875_0448.tif"
                n="442"
                xml:id="zs1-2173686_2700-1875_0448"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_2700+1875_0448--><p/>
            <p>

               <lb/>442 Die Einzelhaft vom sanitätspolizeilichen Standpunkte.

<lb/>Gegen den Vorwurf der großen Unnatürlichkeit der Zelle hat
<lb/>man ernstlich den Einwand gestellt (s. Varrentrapp, Diez, rc.):
<lb/>„Ist denn die Gesellschaft mit Verbrechern für den Menschen eine
<lb/>natürliche?" Vom ärztlichen Standpunkte, und diesen haben wir
<lb/>hier allein zu vertreten, ist es aber ziemlich irrelevant, ob der Ge- 
<lb/>fangene, oder seine Mitgefangenen gute oder böse Menschen sind
<lb/>und ganz gewiß ist für einen Verbrecher die Gesellschaft mit anderen
<lb/>Verbrechern, zu denen er außer dem Verbrechen sicher noch eine
<lb/>große Summe anderer gemeinschaftlicher, allgemein menschlicher Be- 
<lb/>ziehungen hat, eine viel natürlichere als gar keine Gesellschaft, um
<lb/>so mehr als in den Gemeinschaftshaftgefängnissen gleichgeartete Ge- 
<lb/>fangene meist vereinigt zu werden pflegen, oder doch, wenn auch
<lb/>mit einigen Schwierigkeiten und manchmal auch Jrrthümern, es
<lb/>werden können. „Die schlechteste Gesellschaft läßt Dich fühlen, daß
<lb/>Du ein Mensch mit Menschen bist."

<lb/>Nun ist allerdings das jetzige Jsolirungssystem kein absolutes
<lb/>mehr, denn dieses ist nach den traurigen Erfahrungen Philadelphias
<lb/>jetzt allgemein verworfen. Das jetzige Einzelhaftsystem unterbricht
<lb/>vielmehr die Einsamkeit des Zellengefangenen durch Besuche seitens
<lb/>des Directors, des Geistlichen, des Arztes und anderer Beamten
<lb/>der Anstalt. Wie steht es aber mit diesen Besuchen? Die Zahl
<lb/>und ungefähre Dauer derselben steht allerdings im Reglement;
<lb/>werden sie aber auch eben so ausgeführt und können sie es werden?
<lb/>Man hat berechnet, daß wenn von 500 Jsolirten jeder Gefangene
<lb/>täglich fünfmal '/4 Stunde besucht werden soll, dazu täglich
<lb/>625 Stunden nöthig sind, sollten nun die Anstaltsbeamten diesen
<lb/>überaus ermüdenden Besuchen täglich auch 6 Stunden widmen
<lb/>können, so würden, wenn Jahr aus Jahr ein diese Besuche ohne
<lb/>Unterbrechung abgestattet werden sollen, 100 zu solchen Besuchen
<lb/>qualificirte Beamte nöthig sein. An den Director von Pentonville
<lb/>wurde seiner Zeit die Forderung gestellt, daß jeder Gefangene täglich
<lb/>mindestens einen einstündigen Besuch erhalten müsse, der Director
<lb/>erklärte sich bereit, der Forderung nachzukommen, wenn die Regierung
<lb/>zu dem Behufs 150 Beamte anstellen wolle (s. Bruun S. 371).
<lb/>Könnten aber auch so viele Beamte angestellt werden, würden dann
<lb/>deren Besuche ein Aequivalent der Gesellschaft sein? Eine Milderung
</p>

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                n="443"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_2700+1875_0449--><p/>
            <p>

               <lb/>Von Dr. Löser in Suhl.
</p>
            <p>

               <lb/>443
</p>
            <p>

               <lb/>der Einzelhaft wohl, niemals ein Ersatz der Gesellschaft. Ich will
<lb/>nicht sagen, daß der Gefangene gerade die Besuche der ihm so
<lb/>ungleich gegenüberstehenden Beamten oft gar nicht wünscht, denn
<lb/>ich weiß, wie fast alle selbst in Anstalten mit nur relativ durch-
<lb/>geführtem Zellensystem Gefangene sich mit den Besuchen der Beamten
<lb/>freuen, aber ich habe auch gesehen, und von Strafanstaltsbeamten
<lb/>gehört, wie Sträflinge durch eben diese Besuche manchmal höchst
<lb/>niedergeschlagen oder aufgeregt anstatt erfrischt wurden, und daß
<lb/>man diesen Gefangenen mit solchen Besuchen mehr schadete als nützte.
<lb/>Noch viel zweifelhafter aber ist häufig die Einwirkung der Unter- 
<lb/>beamten, der Aufseher und Aufseherinnen, mit welchen der isolirte
<lb/>Gefangene doch am allermeisten zu thun hat und welche alle die
<lb/>noch fehlenden reglementsmäßigen Besuche zu ergänzen haben, welche
<lb/>die Oberbeamten aus guten Gründen nicht ausführen können.

<lb/>Schon Füßlin sagt in seinem Werke „über Einzelhaft" (S. 128)
<lb/>ein roher Aufseher könne in einer Stunde in Einzelhaft mehr ver- 
<lb/>derben, als die Beamten in Wochen wieder gut machen könnten.
<lb/>Aehnlich sagt Hägele, ein einstmals politischer Gefangener in Bruchsal,
<lb/>in seiner Schrift „Erfahrungen in einsamer und gemeinsamer Haft".
<lb/>Noch viel überzeugender zeigt Wirth in seinem Gutachten „Sollen
<lb/>Normalschulen für die Gefängnißbediensteten und für welche Kate-
<lb/>gorieen derselben eingerichtet werden" (s. Blätter f. Gefängnißk. 1874.
<lb/>Bd. IX. S. 367 u. f.), welchen Schaden namentlich neu angestellte
<lb/>Aufseher anrichten können*). „Seine Unerfahrenheit und Unwissen- 
<lb/>heit in allen Dingen," sagt er von einem solchen Neuangestellten,
<lb/>„läßt ihn natürlich viel dumme Streiche machen, war er einmal
<lb/>zu nachsichtig, zu milde, so fällt er das andere Mal mit der Thüre
<lb/>in's Haus und provocirt Widersetzlichkeiten der gröbsten Art. Er
<lb/>muß unsicher und schwankend in Ausführung seines Dienstes sein...
<lb/>Kommt nun vollends noch die Erkenntniß hinzu, daß ihm auch
<lb/>mancher Gefangene an Bildung überlegen ist, so läßt sich eine kläg-


<lb/>*) Ich bin hier und in Folgendem genöthigt, einige Citate gerade
<lb/>solcher Männer anzusühren oder daraus zu verweisen, die längere Er- 
<lb/>fahrungen an und in Zellengefängnissen hinter sich haben, weil von Seiten
<lb/>der Einzelhaftverehrer den Gegnern sehr gerne der Vorwurf gemacht wird,
<lb/>daß sie von der Sache wenig oder nichts verständen.
</p>

            <pb facs="2173686_2700+1875_0450.tif"
                n="444"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_2700+1875_0450--><p/>
            <p>

               <lb/>444 Die Einzelhaft vom sanitätspolizeilichen Standpunkte.

<lb/>lichere Lage kaum denken... Kurz, es ist natürlich, daß der an- 
<lb/>gehende Aufseher Fehler auf Fehler macht, weil von ihm Dinge
<lb/>verlangt werden, die er nicht versteht, weil er etwas machen soll,
<lb/>was er nicht gelernt hat. Ist er ein energischer und befähigter
<lb/>Mann, so wird er sich vielleicht durch alle Calamitäten durchbeißen,
<lb/>ist er es aber nicht, so sinkt ihm der Muth, er tritt von der Stelle
<lb/>zurück, um einem Nachfolger Platz zu machen, der dasselbe Schicksal
<lb/>erfährt."

<lb/>Man wende nicht ein, daß bei der Trennungshaft weniger
<lb/>tüchtige Beamte nöthig seien, wenigstens verlangen die eifrigsten
<lb/>Vertreter der Trennungshaft „erst recht tüchtige Beamte", namentlich
<lb/>auch Aufseher, weil bei ihr von denselben „viel mehr" verlangt
<lb/>würde, als bei einer anderen Haftart (s. Ekert, Blätter f. Gefäng-
<lb/>nißk. 1874. Bd. IX. S. 124).

<lb/>Gegen beregte Unfähigkeiten aber hat der Gefangene in der
<lb/>Gemeinschaftshaft ein Correctiv in seinen Mitgefangenen, in der
<lb/>Zelle aber steht er ihnen ohnmächtig gegenüber.

<lb/>Ferner will ja der Geist des Zellensystems Reue und Besserung,
<lb/>oder wie man früher sagte, Zerknirschung und innere Umkehr.
<lb/>Diese Gemüthszustände mögen erwünscht, sie mögen für das spätere
<lb/>Wohl des Gefangenen nothwendig sein, für die augenblickliche geistig- 
<lb/>gesundheitliche Integrität desselben sind sie keineswegs gleichgiltig,
<lb/>ja nach Gutsch ist gerade dieses Stadium beginnender Reue die- 
<lb/>jenige Zeit, in der die meisten psychischen Affectionen der isolirten
<lb/>Sträflinge ihren Anfang nehmen. Schon Füßlin, früher Arzt und
<lb/>später Director in Bruchsal, sagt hierüber (1. e. S. 311): „Bei

<lb/>beinahe allen in der Anstalt Gebesserten bildete diese Gemüths-
<lb/>erschütterung den Wendepunkt ihrer Umwandlung... Wo aber die
<lb/>Gemüthserschütterung den unbußfertigen Sinn, das verhärtete Herz,
<lb/>den tief gewurzelten Haß und Argwohn nicht zu brechen vermochte,
<lb/>da begann jener innere Seelenkampf zwischen Erinnerung und ver- 
<lb/>suchter Betäubung derselben, zwischen Vorwürfen und Selbstentschul-
<lb/>digungen, zwischen Reue und Trotz, zwischen Gewissensbissen und
<lb/>ohnmächtiger Wuth, zwischen der strengen Hauszucht und dem be- 
<lb/>ständigen Widerstreben, durch welche naturgemäß bei langer Dauer
<lb/>oder beständiger Steigerung derselben Wahnsinn hervorgerufen werden
</p>

            <pb facs="2173686_2700+1875_0451.tif"
                n="445"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_2700+1875_0451--><p/>
            <p>

               <lb/>Von Dr. Löser in Suhl.
</p>
            <p>

               <lb/>445
</p>
            <p>

               <lb/>mußte. Endlich aber trat in Folge der Geistesarmuth und Schwäche
<lb/>durch den Mangel an äußerer Erregung und Zerstreuung geistiges
<lb/>Zurückgehen und geistige Abschwächung ein, durch welche je nach
<lb/>der herrschenden Geistes- und Willensrichtung sich verschiedene krank- 
<lb/>hafte Gebilde und Aeußerungen entwickelten"; und (1. o. S. 122).
<lb/>„Es sind dieß die mächtigen Gemüthserschütterungen, welche sich
<lb/>früher oder später der meisten Zellengefangenen bemächtigen und
<lb/>sich durch ganz verschiedene Gemüthsstimmungen kund geben. Bald
<lb/>ist es eine unerklärliche, durch völlig eingebildete Krankheiten hervor- 
<lb/>gerufene, oder eine außer Verhältniß mit wirklich vorhandenen körper- 
<lb/>lichen Leiden stehende Angst, durch welche die Gefangenen überall
<lb/>verfolgt und gequält werden, bald eine sehr gedrückte Gemüths-
<lb/>stimmung, die sie ihr nahes Ende, jedenfalls den Tod vor Ablauf
<lb/>ihrer Gefangenschaft voraussehen läßt, bald und häufig vorkommend
<lb/>zeigt sich eine ungemeine Reizbarkeit, die durch jedes falsch auf-
<lb/>gefaßte oder rauhe Wort, selbst durch einen vermeintlichen, höhnischen,
<lb/>verachtenden oder argwöhnischen Blick des Aufsehers gesteigert wird
<lb/>und heftige Reden, Drohungen und Widersetzlichkeiten veranlaßt,
<lb/>bald, und dieß sind wohl deutlich hervortretend oder nicht erkannt
<lb/>in den meisten Fällen die Hauptursache der wirklich ausgesprochenen
<lb/>Seelenstörungen, sind es die nicht mehr zu beruhigenden Gewissens- 
<lb/>bisse, die sich dem Gefangenen unwiderstehlich aufdrängen, daß selbst
<lb/>die tröstenden Zusprachen und Belehrungen der Geistlichen nichts zu
<lb/>deren Bewältigung und Beruhigung vermögen."

<lb/>Aber die Anstalt hat eine Bibliothek und die Bücher ersetzen
<lb/>die Gesellschaft. Behauptet aber wirklich Jemand ernstlich, daß für
<lb/>ein aufgeregtes Gemüth die Lectüre ein Aequivalent persönlichen
<lb/>Verkehres sein könne? Besonders für Sträflinge, von welchen ein
<lb/>großer Theil kaum lesen, noch weniger das Gelesene zu begreifen
<lb/>versteht? Auch wird man daran zweifeln dürfen, ob die Bücher,
<lb/>die man den Gefangenen in die Hände gibt, für gewöhnlich geeignet
<lb/>sind, ihm die Gesellschaft zu ersetzen, diejenigen oft am allerwenigsten,
<lb/>welche speciell für Sträflinge geschrieben, diesen Zweck schon auf
<lb/>dem Titelblatte ausdrücken, von welchen Schlatter, ein seiner Zeit
<lb/>in Bruchsal politischer Gefangener, behauptet, sie seien besonders jenen
<lb/>Naturen höchst gefährlich, welche allzuleicht in eine kleinmüthige,
</p>

            <pb facs="2173686_2700+1875_0452.tif"
                n="446"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_2700+1875_0452--><p/>
            <p>

               <lb/>446 Die Einzelhaft vom sanitätspolizeilichen Standpunkte.

<lb/>selbst verurtheilende Verzweiflung geriethen und in jene Selbstzer-
<lb/>knirrschung, die von wirklicher Geisteserkrankung nicht mehr ferne sei.
<lb/>Ja Schlatter behauptet geradezu: „Es ist thatsächlich constatirt, daß
<lb/>namentlich in der Einzelhaft eine religiöse Ueberspannung sehr häufig
<lb/>zum Wahnsinn führt und auch die in der Bruchsaler Anstalt vor- 
<lb/>gekommenen Geistesstörungen hatten größtenteils hierin ihren
<lb/>Grund."

<lb/>Die Schule, Kirche und Spazierhof unterbricht zwar die Ein- 
<lb/>samkeit, aber bei dem eigentlichen Jsolirsystem dauert auch da die
<lb/>Trennung fort und wer einmal gesehen hat, wie die Jsolirten in
<lb/>ihrem Jsolirspazierhöfchen längs der Luft und Licht beschränkenden
<lb/>Mauern und Gittern desselben, ohne still stehen zu dürfen — so
<lb/>will es die Vorschrift — (s. Wirth, Bl. f. Gefängnißk. Bd. X. S. 97)
<lb/>herumwandeln, muß unwillkürlich mehr an ein wildes Thier erinnert
<lb/>werden, das an den Gittern seines Käfigs herumgeht, als an einen
<lb/>durch Spaziergang sich erholenden Menschen. Ganz ähnlich, nur in
<lb/>noch erheblich schrofferen Ausdrücken sprechen sich Bracker, Director
<lb/>in Plassenburg, Miglitz, Dir. in Carlau bei Gratz, Krohne, Dir.
<lb/>in Vechta, alle sonst Verehrer der Einzelhaft, aus. (s. Blätter f.
<lb/>Gefängnißk. Bd. IX. 1874 S. 205 u. 209, und Krohne: die gesetz- 
<lb/>liche Regelung des Strafvollzugs im deutschen Reiche 1875.) Daß
<lb/>aber auch Zellengefangene selbst von jenen Jsolirspazierhöfen einen
<lb/>ähnlichen Eindruck haben, erzählt Lütgen (s. Blätter f. Gefängnißk.
<lb/>Bd. X. 1875 S. 116).

<lb/>So bleibt wesentlich nur die Arbeit übrig, welche hauptsächlich
<lb/>in der Zelle ihre kummerbannende und erziehende Kraft entfalten
<lb/>kann, denn auf die sonst bei Besprechung der Vorzüge der Einzel- 
<lb/>haft traditionell erwähnten Blumentöpfe und Singvögel, mit denen
<lb/>der Gefangene die Einsamkeit der Zelle beleben könne, werden wir
<lb/>ernstlich kein großes Gewicht legen dürfen. Doch ist die Arbeit für
<lb/>viele Sträflinge oft eine sehr einförmige, mit geistigem Müßiggang
<lb/>verbundene, nur die wenigen Handwerker finden ein Interesse für
<lb/>ihre Arbeit, während die übrigen, sobald sie die nöthige manuelle
<lb/>Fertigkeit erlangt haben, in ihren Gedanken nicht weiter mit ihr
<lb/>beschäftigt sind (s. Bruun 1. e. S. 369) und wenn es ihnen auch
<lb/>unangenehm ist, ohne Beschäftigung zu sein, doch selten in ange-
</p>

            <pb facs="2173686_2700+1875_0453.tif"
                n="447"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_2700+1875_0453--><p/>
            <p>

               <lb/>Von vr. Löser in Suhl.
</p>
            <p>

               <lb/>447
</p>
            <p>

               <lb/>strengtem Fleiße ein Gegengift gegen die Langweile suchen (idiä.
<lb/>S. 532); auf dem Londoner internationalen Kongreß re. 1872
<lb/>(s. Bl. f. Gefängnißk. B. VII. S. 150) behauptete sogar ein ita- 
<lb/>lienisches Mitglied desselben, daß die Zellengefangenen schliefen,
<lb/>anstatt zu arbeiten: dieß ist jedenfalls übertrieben, sicher aber büßt
<lb/>die einsame Arbeit das für das Gemüth Erfrischende ein, wie es
<lb/>die gemeinsame Arbeit, der unmittelbare Anblick vieler arbeitender
<lb/>Schicksalsgefährten und der dadurch entstehende Wetteifer und Ehr- 
<lb/>geiz mit sich bringt, wo selbst Schwächlinge im Stande sind, sich
<lb/>nach dem Beispiele Anderer aufzuraffen und ruhig mit fortzuarbeiten,
<lb/>während diese sich selbst überlassen verzweifelnd zusammenbrechen
<lb/>„als Strafautomaten in der Zelle dahinsiechen".

<lb/>Ein anderer Nachtheil bezüglich der Beschäftigung, der die
<lb/>Einzel- gegenüber der Gemeinschaftshaft trifft, ist die Unmöglichkeit,
<lb/>die Jsolirten mit Feld- und Außenarbeiten zu beschäftigen, oder
<lb/>Ackerbaukolonieen für Sträflinge zu errichten, wie sie in segens- 
<lb/>reicher Weise mehrfach in Italien bestehen (s. Eberty, stenogr. Bericht
<lb/>d. Sitz. d. Hauses d. Abgeordneten vom 28. Januar 1874), wenn
<lb/>man dem.System nicht untreu werden will. Daß aber Arbeiten
<lb/>im Freien die Gefangenen sehr erfrischt und körperlich stärkt, wird
<lb/>allseitig anerkannt und habe ich manche schwächliche und kränkelnde
<lb/>Sträflinge während vier Sommer in Rhein durch Feldarbeiten sich
<lb/>erholen und kräftigen gesehen.

<lb/>Nichts desto weniger ist im Allgemeinen der Gesundheitszustand
<lb/>der Zellengefangenen nicht nur nicht schlechter, sondern wie wir ge- 
<lb/>sehen haben, günstiger als in der Gemeinschaftshaft. Ich habe selbst
<lb/>erzählt, wie zur Zeit einer herrschenden Epidemie ansteckender Aügen-
<lb/>entzündung die Zellenbewohner davon frei blieben und diejenigen,
<lb/>welche in den gemeinschaftlichen Sälen davon befallen waren, in
<lb/>der Einzelhaft genasen. Es ist dieß unzweifelhaft ein gesundheit- 
<lb/>licher Vorzug des Systems und gilt für alle ansteckenden Krankheiten,
<lb/>bei denen wir in der Gemeinschaftshaft erst besondere Jsolirräume
<lb/>beanspruchen müffen. Gegen verschleppbare, miasmatische, wie z. B.
<lb/>typhöse Krankheiten sind freilich auch Zellengefängnisse nicht immun,
<lb/>wie wir aus den Bruchsaler Jahresberichten pro 1869 und 1870
<lb/>ersehen, auch nicht gegen Cholera, deren Auftreten in italienischen
</p>

            <pb facs="2173686_2700+1875_0454.tif"
                n="448"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_2700+1875_0454--><p/>
            <p>

               <lb/>448 Tie Einzelhaft vom sanitätspolizeilichen Standpunkte.

<lb/>und schwedischen Zellengefängnissen gelegentlich berührt wurde.
<lb/>Andererseits bleiben auch oft Gemeinschaftshaftanstalten von herr- 
<lb/>schenden Krankheiten verschont, die in ihrer Umgebung grassiren.
<lb/>So blieb die Anstalt Rhein während der ostpreußischen Typhuszeit
<lb/>typhusfrei, während die Bevölkerung der Stadt und ihrer Umgebung
<lb/>mehr als decimirt wurde. Dasselbe habe ich bei den dort wieder- 
<lb/>holt auftretenden Pocken gesehen und Aehnliches wird von anderen
<lb/>Anstalten berichtet. Jndeß von allen nur durch directe Uebertragung
<lb/>sich fortpflanzenden Krankheiten gewährt die Einzelhaft einen sicheren
<lb/>Schutz. Eben so dürften Selbstverstümmelungsepidemieen bei der
<lb/>Trennungshaft seltener oder gar nicht Vorkommen, wie sie in exorbi- 
<lb/>tanter Weise in der Strafanstalt Chasham in England in den
<lb/>letzten Jahren sich ereigneten, wo 1873 die Zahl der Brüche,
<lb/>Quetschungen, Verwundungen mit Einschiebung fremder Körper unter
<lb/>die Haut u. s. w., die sich die Insassen genannter Strafanstalt bei- 
<lb/>brachten, 358, im Jahre 1871 auf 487 beliefen. Freiwillig ein
<lb/>Glied gebrochen hatten sich 27, von denen an 17 Amputationen
<lb/>vollzogen werden mußten (s. Blätter f. Gefängnißk. Bd. IX. 1374
<lb/>S. 329 u. 519).

<lb/>Ferner ist, wie die Zahlen ergeben, die Sterblichkeit entschieden
<lb/>geringer in den bestehenden Zellen- als in den meisten Gemein- 
<lb/>schaftshaftanstalten. Ist aber eine geringere Morbilität und Mor- 
<lb/>talität in ersteren in der That eine specifische Folge des Jsolations-
<lb/>systems? Wir haben gesehen, daß in den meisten Zellengefängnissen
<lb/>eine Auswahl unter den Gefangenen stattfindet, daß meist nur
<lb/>Gesunde, von Krankheitsanlagen Freie, auf kurze Zeit Verurtheilte,
<lb/>im kräftigsten Alter Befindliche in betr Zelle Aufnahme finden, daß
<lb/>man Gebrechliche, sehr Alte — z. B. in Belgien und Dänemark
<lb/>über 60, in Pentonville, Philadelphia und Moabit über 45 Jahre
<lb/>Alte — Epileptische, Geistesschwache und alle zu körperlichen oder
<lb/>geistigen Erkrankungen Geneigte von der Einzelhaft ausschließt.
<lb/>So sagt Wirth, ein begeisterter Verehrer der Einzelhaft (ek. Ver- 
<lb/>handlungen des 8. deutschen Juristentages Bd. II. S. 151): „Man
<lb/>hat nach vielfachen Erfahrungen das Resultat gewonnen, daß etwa
<lb/>80 o/o die Einzelhaft ohne jeden Nachtheil ertragen und daß nur etwa
<lb/>20°/o von derselben bei der humansten Behandlung auszuschließen
</p>

            <pb facs="2173686_2700+1875_0455.tif"
                n="449"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_2700+1875_0455--><p/>
            <p>

               <lb/>Von Dr. Löser in Suhl.
</p>
            <p>

               <lb/>449
</p>
            <p>

               <lb/>sind." Wenn man nur 20°/o ousschließt, dann werden freilich die
<lb/>übrigen 80 °/0 ein günstigeres Gesundheitsverhältniß zeigen, als da,
<lb/>wo solche Ausnahmen nicht statifinden und wo noch der Ausschuß
<lb/>der Zellengefängnisse ausgenommen werden muß.

<lb/>Man schließt aber nicht nur von vorn herein einen Theil der
<lb/>Sträflinge von der Einzelhaft aus, auch während derselben werden
<lb/>die von der Zelle Angegriffenen in Gemeinschaftshaft versetzt. In
<lb/>Bruchsal kamen diese in die Hülfsanstalt. Nach Bruun (S. 374)
<lb/>wurden im Jahre 1865 von 250 Gefangenen 30 mit Arbeiten
<lb/>außerhalb der Zelle beschäftigt, in Louvain von 479:53, in Christiania
<lb/>läßt man angegriffene Gefangene zu je 4 unter freiem Himmel
<lb/>gemeinschaftlich arbeiten oder läßt sie Hausdienste verrichten *).
<lb/>Selbst bei der kurzen 8 —12monatlichen Jsolirung des Irischen
<lb/>Systems mit der darauf folgenden Gemeinschaftshaft nach pro- 
<lb/>gressiver Classification, der Prüfung in Zwischenanstalten und der
<lb/>bedingten Freilassung gegen Urlaubschem, welche Einrichtung die in
<lb/>der Einzelhaft so leicht entstehende Depression mit ihren Folgen
<lb/>herabzusetzen sehr geeignet ist, wurden z. B. im Jahre 1863 (ei.
<lb/>v. Holtzendorff's Kritische Untersuchungen rc. S. 53) nicht nur
</p>
            <p>

               <lb/>*) Nachträglich gehl mir noch durch die Freundlichkeit des Herrn
<lb/>Dr. Bür, Anstaltsarztes des neuen Gefängnisses am Plötzensee, dem ich
<lb/>hiefür sowie für seine übrigen mir während meiner Arbeit gewährten Freund- 
<lb/>lichkeiten nzeinen Tank zu sagen mich gedrängt fühle, die Statistik des Zellen-
<lb/>gefängnisjes in Christiania von 1851—1872 zu. Aus derselben entnehme
<lb/>ich, daß von 4343 in dieser Zeit zugegangenen Sträflingen nach einer
<lb/>allem Anscheine nach sehr strengen Ausmusterung vor der Aufnahme wäh- 
<lb/>rend der Haft 193 — 4,4 °/o als für die Einzelhaft nicht mehr tauglich in
<lb/>Gemeinschaftsgefängnisse transferirt wurden. Trotzdem betrug die Zahl
<lb/>der Seelenstörungen 55 = 1,27 °/o der Gesammt- oder 1,i °/o der Durch- 
<lb/>schnittszahl und gar die Zahl der kränklichen Gemüthsstimmungen 451 oder
<lb/>über ] 0 °/o der Gesammt- und über 9°/o der Durchschnittszahl, also
<lb/>im Ganzen eine doppelt so große Zahl, wie sie Delbrück und Gutsch an- 
<lb/>nehmen, welche 5°/o der Gefangenen als Seelengestörte im weitesten Sinne
<lb/>betrachten ls. Bl. für Gefängnißk. 1875 Bd. X. S. 6). Dagegen betrug
<lb/>die Zahl der Selbstmorde nur 4, also nicht ganz 1 per mille der Gesammt-
<lb/>mtb jährlichen Durchschnittszahl. Die Mortalität für die jährliche Durch- 
<lb/>schnittszahl berechnet betrug 0,6 °io (s. Bl. f. Gefängnißk. Bd. IX. S. 82),
<lb/>Xer (Merid)t§fanl. XXVII. Band. 29
</p>

            <pb facs="2173686_2700+1875_0456.tif"
                n="450"
                xml:id="zs1-2173686_2700-1875_0456"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_2700+1875_0456--><p/>
            <p>

               <lb/>450 Die Einzelhaft vom sanitätspolizeilichen Standpunkte.

<lb/>vornherein von 370 Verurtheilten 68 — 18,4 °/o von der Einzelhaft
<lb/>ausgeschlossen, es wurden außerdem noch 15 = 4,05 0/° wegen eines
<lb/>mit der Einzelhaft unverträglichen Gemüthszustandes nach Spike
<lb/>Island, dem irischen Gemeinschaftsgefängniß, aus ärztlichen Gründen
<lb/>versetzt, außerdem war noch 1 Selbstmord — 0,27 °/o vorgekommen.
<lb/>In Amerika läßt man nach Bruun (1. o.) solche Gefangene zu je
<lb/>3 zusammenarbeiten. Nach Behrend (1. e. S. 39) war man in
<lb/>Philadelphia dahin gekommen, daß man nach Ausschluß der oben
<lb/>erwähnten Kategorien von Gefangenen, wozu dort noch die Farbigen
<lb/>und Weiber kommest, für die übrigen Auserwählten, um vorzeitiges
<lb/>Abwelken, Hinsiechen, Verdummen, Versinken in Onanie oder Geistes- 
<lb/>krankheiten re. zu verhindern, mehr Arbeit im Freien, oder wenigstens
<lb/>Bewegung weit über den kleinen Spazierhof hinaus (out door
<lb/>exercise) unb etwas mehr Verkehr und Unterhaltung für durchaus
<lb/>nothwendig hielt, wie solches von Di*. Given, dem dortigen Straf- 
<lb/>anstaltsarzte, verlangt wurde und daß man dieser Aufforderung
<lb/>nicht nur nachgekommen war, sondern auch eine Umwandlung einzelner
<lb/>Zellen mittelst Durchbrechung ihrer Wände in gemeinsame Werk- 
<lb/>stätten vornahm. Uebrigens verlangen auch in Deutschland sonst
<lb/>für Einzelhaft plaidirenhg Fachmänner immer mehr eine Milderung
<lb/>der Einzelhaft, Abschaffung der Masken, Aufhebung der Trennung
<lb/>in Kirche, Schule und Spazierhof, um „die abstumpfende und er- 
<lb/>schlaffende Einförmigkeit im Leben des Zellengefangenen aufzuheben,
<lb/>andererseits auch wesentlich dazu beizutragen, dessen geistige Gesund- 
<lb/>heit vor den Gefahren zu bewahren, welche die strenge Jsolirhaft
<lb/>nach den gemachten Erfahrungen im Gefolge hat" (s. Miglitz, Bl.
<lb/>f. Gefängnißk. Bd. IX, S. 205; Krohne, die gesetzt. Regelung des
<lb/>Strafvollzugs 1875 S. 15). In der im vorigen Jahre in Berlin
<lb/>stattgefundenen Versammlung des Vereins der deutschen Stras-
<lb/>anstaltsbeamten hat sich gleichfalls die wenn auch nicht sehr starke
<lb/>Majorität gegen die strenge Durchführung der Einzelhaft erklärt
<lb/>(s. Blätter f. Gefängnißk. Bd. X. S. 136).

<lb/>Ferner haben wir wiederholt wahrnehmen können, daß in den
<lb/>meisten Zellengefängnissen eine viel reichlichere Zahl von Begna- 
<lb/>digungen stattfindet, als in der Gemeinschaftshaft. Wir haben
<lb/>ferner gesehen, daß die ersteren durchweg hygienisch sehr viel besser
</p>

            <pb facs="2173686_2700+1875_0457.tif"
                n="451"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_2700+1875_0457--><p/>
            <p>

               <lb/>Von Dr. Löser in Suhl.
</p>
            <p>

               <lb/>451
</p>
            <p>

               <lb/>eingerichtet sind als die letzteren. Zeigt uns doch eine Gemein-
<lb/>schaftshastanftalt, in der auf jeden Gefangenen 28—30 oder selbst
<lb/>40 Kubikmeter Luftraum bei Tag und Nacht entfällt. Aber es
<lb/>werden sich sehr viele Anstalten finden, in welchen auf den Kopf
<lb/>noch nicht 10 und bei starker Bevölkerung noch viel weniger Kubik- 
<lb/>meter Luftraum kommt. Schafft auch in der Gemeinschaftshaft
<lb/>durch gute Ventilation wie in den Zellengefängnissen die entmischte,
<lb/>verdorbene Luft und den Staub fort, so daß man in diesen gemein- 
<lb/>schaftlichen Arbeitssälen, auch wenn täglich viermal gelüftet und der
<lb/>Staub der Säulen abgewischt wird, nicht einige Stunden danach,
<lb/>wie ich es wiederholt habe sehen können, Figuren in den Staub
<lb/>der Säulen oder auf die Kleider der Gefangenen zeichnen kann.
<lb/>Oder besucht einmal die Schlafräume ungefähr, wenn die Sträf- 
<lb/>linge sich von ihrem Lager erheben! Auch in der Jsolirzelle wird
<lb/>um diese Zeit die Luft nicht gerade ambrosisch , aber sie wird noch
<lb/>paradiesisch gegen die der gemeinschaftlichen Säle sein, wo 50—100
<lb/>Gefangene in paarweise dicht an- oder sogar übereinander gestellten
<lb/>Betten, umgeben von der Atmosphäre der Nachts angehäuften
<lb/>Excremente, meist unter dem Dache schlafen, wo es im Sommer
<lb/>sehr heiß, im Winter sehr kalt ist. So waren z. B. in Rhein
<lb/>im Winter 1869—70 des Morgens beim Aufstehen der Sträflinge
<lb/>in den Schlafsälen Temperaturen von 8—10 o R. unter 0 und
<lb/>nachdem dieser Uebelstand durch Setzen von Oefen zu beseitigen
<lb/>gesucht war, im Winter 1870—71 noch sehr häufig Temperaturen
<lb/>von 3—6o r unter 0 zu finden. Selbst da, wo nach einem ge- 
<lb/>läuterten Gemeinschaftshaftsystem Jsolirzellen für die Nacht, wie in
<lb/>den Anstalten der Provinz Hannover, oder dem vorzüglich ein- 
<lb/>gerichteten, in hygienischer und baulicher Beziehung großartigen
<lb/>Gefängnißcomplexe am Plötzensee bei Berlin bestehen, kommt auf
<lb/>den einzelnen Gefangenen nicht so viel Luftraum, als in den Zellen- 
<lb/>gefängnissen. Gebt diesen auch der Gemeinschaftshaft und es wird
<lb/>die Luft in den Sälen noch reiner sein als in den Zellen, in denen
<lb/>sich der Gefangene Tag und Nacht mit seinem Arbeitsmaterial und
<lb/>dessen ihrer hygienischen Bedeutung nach' manchmal etwas ver- 
<lb/>dächtigen Derivaten befindet und wo, wie das System es erheischt,
<lb/>jede Zelle einen Abort enthält, der trotz sorgfältiger Vorkehrungen
</p>

            <pb facs="2173686_2700+1875_0458.tif"
                n="452"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_2700+1875_0458--><p/>
            <p>

               <lb/>452 Tie Einzelhaft vom sanitätspolizeilichen Standpunkte.

<lb/>zeitweise eine mehr oder weniger starke acute oder chronische Dys-
<lb/>krasie der Zellenluft sehr begünstigt. So mußte in der Zellen-
<lb/>abtheitung Rheins wegen schlechten Deckelschlusses zuletzt von der
<lb/>Benutzung der Abortvorrichtungen gänzlich Abstand genommen
<lb/>werden und selbst in Moabit kommen, wie dieß die dortigen Be- 
<lb/>amten wohl wissen, von Zeit zu Zeit Undichten im Deckelschlusse
<lb/>vor. Wird man ferner auch bei Einrichtung neuer Gemeinschafts- 
<lb/>gefängnisse sich einmal entschließen, mehr bauhygienische Rücksichten
<lb/>zu nehmen und nicht mehr uralte, halbverfallene Schlösser Straf-
<lb/>anstaltszwecken zu dienen zwingen, dann wird man im Gegensätze
<lb/>zu Zellengefängnissen bei Herstellung von Arbeitsräumen die aus
<lb/>gesundheitlichen Gründen in letzter Zeit immer mehr in Aufnahme
<lb/>kommenden Bauarten der Pavillon- und Barackensysteme in An- 
<lb/>wendung bringen können.

<lb/>Wird andererseits das Jsolirsystem mit den mangelhaften
<lb/>hygienischen Vorkehrungen unserer Gemeinschaftshaft in Scene ge- 
<lb/>setzt, wie es z. B. in Lausanne, Genf, Volterra, Alessandria und
<lb/>a. O. geschehen war (s. Mittermaier 1. 6. S. 32 u. 33), so wissen
<lb/>wir, wie schwer die körperliche und geistige Gesundheit der so Jso-
<lb/>lirten getroffen wird. Mußte doch auch in Rhode Island, ein nach
<lb/>dem pensylvanischen System eingerichtetes Zellengefängniß zu Pro-
<lb/>vidence mit großen Kosten wieder umgebaut und für Gemeinschafts-
<lb/>Haft eingerichtet werden (s. Wehrend 1. c. S. 27). Dasselbe Schicksal
<lb/>hatte das Zellengefängniß zu Trenton in New-Jersey. So sagt auch
<lb/>Diez, ein eifriger Vertheidiger des Einzelhaftsystems (s. Schneiders
<lb/>Zeitsch. f. St.A.K. 1847. S. 229): „Es ist gewiß, daß mit unge- 
<lb/>schickten Einrichtungen und unzweckmäßiger Behandlung die einsame
<lb/>Haft mehr als jede andere Haftweise absichtlich oder unabsichtlich
<lb/>zu einer furchtbaren, leibliches und geistiges Leben unwiederbringlich
<lb/>aufreibenden und zerstörenden Härte gesteigert werden kann." Denn
<lb/>es kommt ja natürlich nicht bloß auf das System an sich an, sondern
<lb/>auch sehr viel, vielleicht das Meiste, darauf, wie und durch wen
<lb/>dasselbe gehandhabt wird. Aber wie es selbst in vorzüglich ein- 
<lb/>gerichteten und geleiteten Zellenanstalten mit der körperlichen Rüstig- 
<lb/>keit längere Zeit Jsolirter steht, ersehen wir aus Brunn (S. 361),
<lb/>wo er sagt: „Der gegenwärtige Director in Bruchsal, Ekert, berichtet
</p>

            <pb facs="2173686_2700+1875_0459.tif"
                n="453"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_2700+1875_0459--><p/>
            <p>

               <lb/>Von Dr. Löser in Suhl.
</p>
            <p>

               <lb/>453
</p>
            <p>

               <lb/>in seinem Rapport: „Daß gewöhnlich Gefangene nach einigen Jahren
<lb/>Einzelhaft, selbst wenn sie noch kräftig sind, die Anstrengungen
<lb/>mancher Hausdienste nicht mehr vertragen können." Desgleichen be- 
<lb/>merkt von Wick in Dreibergen: „Daß gesunde und junge Sträf- 

<lb/>linge, die man aus der Einzelhaft zu Außenarbeiten übergehen ließ,
<lb/>während jener Haftzeit so schwach geworden waren, daß ihnen an- 
<lb/>fänglich bei der Arbeit die Kniee schlotterten und sie unwohl wurden."
<lb/>Ferner hat der Director des Zellengefängnisses Christiania, Bruun,
<lb/>mündlich mitgetheilt, daß auch er an den Jsolirten eine Entkräftung
<lb/>bemerkt hat, die sich aber schnell verzog, wenn der Gefangene aus
<lb/>der Zelle kam. Eine solche schwächende, erschlaffende Wirkung der
<lb/>Zellenhaft hat auch Bruun selbst an den Jsolirten Vridslöselilles
<lb/>beobachtet (1. c.). Eine so große Bedeutung als Bruun möchte ich
<lb/>indeß diesen Beobachtungen gegenüber denen in der Gemeinschafts-
<lb/>Haft nicht beimessen, da man ganz ähnliche Verhältnisse auch bei
<lb/>Gefangenen, die sich längere Zeit in Gemeinschaftshaft befunden
<lb/>haben, wahrnehmen kann. Wie wenig übrigens bei ungünstigen
<lb/>hygienischen. Bedingungen besonders der Ernährung Arbeit im Freien
<lb/>den Sträflingen dienlich ist, ersehen wir aus Kersandt's Mit- 
<lb/>theilungen über die in den Jahren 1854—56 in der Königlichen
<lb/>Strafanstalt zu Rhein bei der Beschäftigung der Sträflinge im
<lb/>Freien gewonnenen unerfreulichen Resultate und deren Ursachen,
<lb/>Königsberg 1858," wo der Gesundheitszustand der auf der Festung
<lb/>Boyen bei Lötzen beschäftigten Sträflinge ein sehr schlechter war;
<lb/>denn von 248 Individuen (ei. 1. e. S. 9) wurden 139 als krank
<lb/>und arbeitsunfähig im Laufe ihrer Beschäftigung nach Rhein zurück- 
<lb/>geschickt und 12 = 3,30 o/o des Gesammtbestandes waren in Lötzen
<lb/>gestorben, so daß Kersandt sagt, daß es fast scheinen könne, als
<lb/>würden Sträflinge überhaupt zu Arbeiten im Freien untauglich und
<lb/>der Aufenthalt im Zimmer bei einer leichten Beschäftigung zur Er- 
<lb/>haltung ihrer Gesundheit nothwendig. Indeß herrschten gerade in
<lb/>den von K. besprochenen Jahren 1854—56 ganz abnorme Gesund- 
<lb/>heitszustände in der Strafanstalt Rheins; denn es betrug von
<lb/>März 1854, in welcher Zeit die Anstalt überhaupt erst bezogen
<lb/>wurde, bis Ultimo 1854, also in ca. 10 Monaten, die Sterblich-
<lb/>keitszabl zur Durchschnittsbevölkerung 22:171 == 12,8 °/o, 1855
</p>

            <pb facs="2173686_2700+1875_0460.tif"
                n="454"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_2700+1875_0460--><p/>
            <p>

               <lb/>454 Die Einzelhaft vom sanitätspolizeilichen Standpunkte.

<lb/>68 : 322 — 21,i °/0, 1856 noch 76 : 406 = 18,7 %, dagegen sank
<lb/>sie 1857 auf 7,9 °/o (29 : 364) und später immer mehr. Ich glaube
<lb/>daher, die in der angezogenen eingehenden Schrift niedergelegten
<lb/>Erfahrungen, als durch ausnahmsweise Verhältnisse bedingt, auf
<lb/>die hier einzugehen nicht am Platze wäre, bei einer Vergleichung
<lb/>mit den Erfahrungen über Einzelhaft nicht weiter in Betracht ziehen
<lb/>zu dürfen.

<lb/>Einen der wesentlichsten Vorzüge der Zellenhaft hat man darin
<lb/>gesehen, daß die davon Betroffenen ihrer Individualität nach be- 
<lb/>handelt werden könnten, während in der Gemeinschaftshaft das
<lb/>Individuum in der Masse unterginge. Doch kommt dieser Vorzug
<lb/>wesentlich mehr von moral-, gefängniß- und criminalpolitischem als
<lb/>von ärztlichem Standpunkte in Betracht; denn auch in der Gemein- 
<lb/>schaftshaft wird der Arzt individuelle Bedürfnisse betreffs Ernährung,
<lb/>Kleidung, oder anderen Beziehungen eben so gut beachten können
<lb/>und müssen als in der Einzelhaft; gleichgiltig ob dadurch manchmal
<lb/>der Neid eines Mitgefangenen rege und manchmal eine kleine Durch- 
<lb/>steckerei möglich wird. Zwar wird traditionell von Fällen erzählt,
<lb/>in denen sick Gemeinschaftsgefangene durch Auszehren mehrerer
<lb/>Portionen geradezu zu Tode gegessen hätten (ek. 1. e. Füßlin und
<lb/>Hägele), auch scheinen in der That manche der Sträflinge dem
<lb/>Grundsätze zu huldigen: „lieber den Magen gesprengt als den
<lb/>Wirthen geschenkt", doch braucht man sich nur zu überzeugen, wie
<lb/>manchmal mehr als die Hälfte der Speiseportionen als Abfälle
<lb/>wieder aus den Speisesälen getragen wird, um zu wissen, daß jene,
<lb/>durch bessere Einrichtungen noch zu mildernde Uebelstände nur als
<lb/>Ausnahmen angesehen werden müssen. Betreffs der übrigen be-
<lb/>regten Gesichtspunkte muß aber noch bemerkt werden, daß die
<lb/>bezüglichen Fachmänner keineswegs darüber einig scheinen, in wie
<lb/>weit auf die Individualität, sei es des Verbrechens, sei es des
<lb/>Verbrechers beim Strafvollzüge der gleichen Strafurtheile „nach- 
<lb/>richtende" Rücksichten außer den gesundheitlichen genommen werden
<lb/>dürfen. Vergessen wir endlich nicht, daß die Zelle durchaus nicht
<lb/>anders als die Gemeinschaftshaft die Einzelnen je nach ihren Tem- 
<lb/>peramenten und vorausgegangenen Lebensgewohnheiten ganz ver- 
<lb/>schieden tresten wird.
</p>

            <pb facs="2173686_2700+1875_0461.tif"
                n="455"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_2700+1875_0461--><p/>
            <p>

               <lb/>Von Dr. Löser in Suhl.
</p>
            <p>

               <lb/>455
</p>
            <p>

               <lb/>Ein fernerer gesundheitlicher Vortheil der Trennungshast würde
<lb/>anzuerkennen sein, wenn die Tendenz des Einzelhaftsystems, die
<lb/>Besserung der Sträflinge, sich in der That verwirklichte. Es ist
<lb/>schon im Allgemeinen für die Gesundheit des Sträflings keineswegs
<lb/>gleichgiltig, ob die Principien der Strafgesetze und deren Vollzug
<lb/>der Abschreckungs-, Vergeltungs-, der absoluten Straf-, der Nothwehr-,
<lb/>der Besserungs- oder sonst einer Theorie huldigen; aber wenn es
<lb/>wahr ist, daß das Zellensystem die Sträflinge bessert, sie vor Rück- 
<lb/>fällen in das verbrecherische Leben und vor Wiederkehr in die Ge- 
<lb/>fängnisse mit ihren unvermeidlich gesundheitschädlichen Einflüssen
<lb/>hütet, dann muß dieß günstige Moment bei Beurtheilung auch des
<lb/>gesundheitlichen Werthes des Systems immerhin mit in Erwägung
<lb/>gezogen werden. Doch sprechen selbst Leiter von Zellenanstalten
<lb/>ihre Ansicht unoerhohlen dahin aus, daß ein großer Theil derjenigen,
<lb/>die einmal in den Strafanstalten Hausen, durch kein System zu
<lb/>bessern ist, so die gewohnheits- und gewerbsmäßigen Verbrecher, daß
<lb/>ein anderer Theil, die meisten Gelegenheits- und alle diejenigen
<lb/>Verbrecher, die im Affecte oder unter dem Zwange außerordentlicher
<lb/>Verhältnisse ihre strafbaren Handlungen begangen haben, schon ge- 
<lb/>bessert sind, bevor sie noch die Schwelle des Gefängnisses betreten, so
<lb/>daß die Besserung der Verbrecher durch die Form des Strafvollzugs
<lb/>nur einen kleinen Theil der Gefangenen treffen würde (s. Streng,
<lb/>Blätter f. Gefängnißk. Bd. IX. 1874. S. 404). Auch wird man,
<lb/>so lange die Rückfälligkeitsstatistik uns keine zwingenderen Zahlen
<lb/>vorführen kann, daran zweifeln müsien, ob die Verschlechterung der
<lb/>Sträflinge durch Gemeinschaftshaft, besonders bei immer mehr-ge- 
<lb/>regelter und human ernster Strafvollstreckung, welche die Separirung
<lb/>der verderbtesten Strafanstaltselemente schon aus disciplinaren Grün- 
<lb/>den und die nächtliche Trennung Aller keineswegs ausschließt, wirklich
<lb/>in so hohem Grade wirksam ist, wie man gewöhnlich, namentlich auch
<lb/>von Seiten der Gefangenen selbst, nicht müde wird, in die Welt zu
<lb/>rufen. Genug! Vom practischen Standpuncte ist es ausreichend,
<lb/>in der Strafe zunächst das zu sehen, was bei dem Auftreten ihres
<lb/>instinctiven Bedürfnisses und ihres dann bewußten Wollens sich
<lb/>unmittelbar in dem Bewußtsein vorfindet. Da ist denn vor Allem
<lb/>die Vorstellung des gewollten gegenwärtigen Nebels von ihrem
</p>

            <pb facs="2173686_2700+1875_0462.tif"
                n="456"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_2700+1875_0462--><p/>
            <p>

               <lb/>456 Tie Einzelhaft vom sanitätspolizeilichen Standpunkte.

<lb/>Begriffe unzertrennlich, was darüber hinaus in dem Jenseits höherer
<lb/>Begriffs- oder Willenseinheiten liegt, sind unsererseits nur Schlüsse,
<lb/>die, wie überall, wo sie nach den Zwecken des natürlichen Geschehens
<lb/>suchen, nur ein mehr oder weniger, manchmal vielleicht auch gar
<lb/>nichts von Wahrheit in sich enthalten.

<lb/>Ein weiterer gesundheitlicher Vorzug der Einzelhaft ist endlich
<lb/>darin gefunden worden, daß bei ihr Disciplinarstrafen, welche meist
<lb/>mit Schmälerung der Kost, der ohnehin schon wenig frischen,
<lb/>meist ziemlich ausgesprochenen Gefängnißeigenluft, des' Tageslichts,
<lb/>des Lagers und immer mit Gemüthsausregung verbunden sind,
<lb/>einerseits seltener Vorkommen, andrerseits auch eventuell milder sein
<lb/>können. Besonders sind es die schwereren Disciplinar- wie die
<lb/>Latten- und Zwangsjackenstrafen, welche bei der Einzelhaft fast ganz
<lb/>entbehrt werden können.

<lb/>So betrugen in der Strafanstalt Gildbathfields 1837—41 bei einer
<lb/>durchschnittlichen täglichen Bevölkerung von 1040 Gefangenen die Tis-
<lb/>ciplinarstrafen an Zahl 17900 z= 1721 °/o in Follhillfields auf 300 Köpfen
<lb/>6900 = 2300%/ in dem Grafschaftsgefängniß zu Wakefield 1837 aus
<lb/>506 : 12445 — 2459 °/o. Nachdem man im folgenden Jahre daselbst die
<lb/>vielen Bestrafungen wegen Uebertretung besonders des Schweiggebots als
<lb/>mit der Gesundheit der Sträflinge unverträglich und als ohnehin unwirksam
<lb/>abgeschafft hatte, fiel die Zahl (1838) für 478 Turchschnittsbevölkerung auf
<lb/>6261 — 1309 % (s. Annalen f. St.A.K. 1844. S. 345). Tie weiteren
<lb/>dort mitgetheilten Zahlen aus französischen Gemeinschastshaftanstalten be- 
<lb/>ziehen sich auf einzelne, herausgerissene Monate und bestätigen auch nur das
<lb/>zahlreiche Vorkommen von Disciplinarstrafen in der Gemeinschaftshaft. Eine
<lb/>Gegenüberstellung dieser zur Einzelhaft gibt Ducpötiaur (I. c. S. 62). In
<lb/>der Gemeinschaftshaft zu Kaiserslautern betrug 1840 die Zahl der Straf- 
<lb/>fälle auf je 100 Gefangene 200, in la Roquette vor Einführung des Zellen-
<lb/>regimes 1837—39 jährlich 225, in St. Gallen 1840-55: 484, in dem
<lb/>Centralgefängniß von Melun 1842: 390, in Poissy 440, in Fontevrault
<lb/>1020, in Wakefield 1836-41: 1125, in Coldbathfield 1837-41 1718, in
<lb/>Westminister Bride-well 1837—41: 2205. Dagegen in den Zellengefäng- 
<lb/>nissen: la Roquette 1841—44: 116, in Tours 1843—45: 1, in Penton-
<lb/>ville 1844—54: 67, in Neading 1844: 26, in Philadelphia 1845: 20,
<lb/>in Bruchsal 1851 —54: 58, in Christiania 1851—55: 10, in den belgischen
<lb/>Zellenanstalten 1850—56: 10 %. In Rhein betrug 1869 bei einer Turch-
<lb/>fchnittsbevölkerung von 479 die Zahl der Straffätle 583 = ]22°'o, die
<lb/>Zahl der bestraften Personen: 265 — 55°/o. 1870 bei 497 Durchschnitts- 
<lb/>bestand die Zahl der Straffälle 485 = 97 °/o, die der bestraften Personen
</p>

            <pb facs="2173686_2700+1875_0463.tif"
                n="457"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_2700+1875_0463--><p/>
            <p>

               <lb/>Von Dr. Löser in Suhl.
</p>
            <p>

               <lb/>457
</p>
            <p>

               <lb/>214 — 43 0/o. In Moabit betrug pro Durchschnittsbestand 1857—60 die
<lb/>Zahl der Straffälle: 52°/o, die der gestraften Personen 32°/o, die letztere
<lb/>pro Gesammtbestand 25°/o (cf. Tucpctiaux S. 57). Nach einer von
<lb/>v. Wichern in den Mittheilungen aus den amtlichen Berichten der preußischen
<lb/>Strafanstalten angegebenen Statistik verhält sich die Zahl der Disciplinar-
<lb/>strafen von Moabit zu der der übrigen preußischen Strafanstalten wie
<lb/>1 : 2—4 und kommen die schwereren Strafen in manchem Jahre gar nicht
<lb/>zur Anwendung. Nach Brunn (S. 531) wurden in Vridslöselille 1863
<lb/>bis 1868 von je 100 Sträflingen 26 bestraft und stimme dieß ungefähr
<lb/>mit dem Disciplinarstrafverhältniß der dänischen Gemeinschaftshaftanstalten
<lb/>überein.

<lb/>Es ist bei vorstehenden Zahlen zu bemerken, daß das Ver-
<lb/>hältniß nicht nur für die Durchschnitts- sondern auch für die Ge-
<lb/>sammtbevölkerung, nicht nur die Zahl der bestraften Personen und
<lb/>Straffälle, sondern auch die der Arresttage hätte angegeben sein
<lb/>müssen, letzteres deßhalb, weil eine kleine Zahl von Straffällen
<lb/>doch eine große Zahl von Straftagen - in sich enthalten kann. So
<lb/>habe ich gelegentlich der Abfassung eines meiner Jahresberichte für
<lb/>die Rheiner Strafanstalt durch Summirung der Arresttage für
<lb/>zwei gleiche Zeitabschnitte — zweites Semester 1869 und 1870 — ge- 
<lb/>funden, daß obgleich die Zahl der Straffälle sowohl, als die der
<lb/>gestraften Personen 1869 größer war als 1870, die Zahl der Arrest- 
<lb/>tage für das zweite halbe Jahr 1869 nur 255, die für den gleichen
<lb/>Zeitabschnitt des Jahres — unter einer anderen Direction — 642
<lb/>betrug.

<lb/>Aus diesen Zahlen ist auch zu ersehen, wie das Verfügen von
<lb/>Disciplinarstrafen ein höchst arbiträres ist und habe ich dieß unter
<lb/>drei Strafanstaltsdirectionen in Lichtenburg und Rhein einiger- 
<lb/>maßen wahrnehmen können.

<lb/>Weiter ist zu beachten, daß eine große Zahl der oben ange- 
<lb/>führten Gemeinschaftshaftanstalten nach dem Auburn'schen Schweig-
<lb/>§der geistigen Jsolationssystem verwaltet worden ist, bei welchem
<lb/>bekanntlich die Disciplin eine außerordentlich strenge war, so strenge,
<lb/>daß das grausame System an der Unmöglichkeit, trotz den härtesten
<lb/>Strafen es zur Wahrheit werden zu lassen, schließlich gänzlich
<lb/>scheiterte. Ja die Härte des Schweiggebotes, oder vielmehr der
<lb/>Mittel, es aufrecht zu erhalten, ist nicht zum wenigsten Schuld
</p>

            <pb facs="2173686_2700+1875_0464.tif"
                n="458"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_2700+1875_0464--><p/>
            <p>

               <lb/>458 Tie Einzelhaft vom sanitätspolizeilichen Standpunkte.

<lb/>daran, daß die vielen früher nach ihm verwalteten und mit den
<lb/>Zellengefängnissen gewöhnlich verglichenen-Anstalten so ungünstige
<lb/>Gesundheitszustände in sich haben entstehen lassen. So heißt es
<lb/>z. B. bei Bär (1. e. S. 183): „Als man in den französischen

<lb/>Centralhäusern das Schweiggebot einführte und dieses mit aller
<lb/>Strenge aufrecht zu erhalten gezwungen war, wuchs 1840, 41 u. 42
<lb/>in diesen Anstalten die Sterblichkeit in einer auffallenden Weise
<lb/>und nach Tocqueville (ef. ibid.) war die schädliche Wirkung auf
<lb/>Körper und Geist da hauptsächlich bemerkbar, wo das Schweigen
<lb/>am kräftigsten und vollständigsten gehandhabt worden war. Rechnen
<lb/>wir aber auch mehr als die Hälfte verfügter Strafen auf Ueber-
<lb/>treten des Schweiggebots — Coldbathfields kamen 1841 auf 18074
<lb/>Strafen 9657 auf besagte Uebertretung, 1842 von 16918 9652,
<lb/>1857 in sämmtlichen französischen Gefängnissen von 80588: 40754
<lb/>(s. Bär 1. e. 250. Bruun S. 335) —, so ist doch noch der Rest
<lb/>der Disciplinarstrafen in den Gemeinschaftshaftanstalten größer als
<lb/>die ganze Summe der Strafen in der Zelle. Jetzt freilich, nachdem
<lb/>das Schweigsystem verlassen ist, besonders aber die schweren Strafen
<lb/>nach dem Ministerialerlaß vom 15. Mai 1869 beschränkt sind —
<lb/>1869 betrug in den preußischen Strafanstalten das Verhältniß der
<lb/>Latten- zu den übrigen Disciplinarstrafen 15,to0/o, 1870 dagegen
<lb/>nur 0,8s o/o! — werden auch in der Gemeinschäftshaft die Schäd- 
<lb/>lichkeiten der Disciplinarstrafen immer weniger ungünstiger aus-
<lb/>fallen als in der Zelle; denn auch in dieser ist der Trieb der Jso-
<lb/>lirten, mit einander in Verbindung zu treten, eine ergiebige Quelle
<lb/>der Disciplinarstrafen. So sagt Bruun (S. 532): „Der Drang,
<lb/>sich mitzutheilen, ist (bei den Zellengefangenen) so groß, daß selbst
<lb/>verschiedene mehr wohlgesinnte Gefangene den Versuchungen zum
<lb/>Benutzen der Gelegenheit nicht haben widerstehen können, welche
<lb/>hierzu während des Marsches und des Aufenthaltes im Spazierhofe,
<lb/>in Kirche und Schule gegeben wird, ferner in den Zellen selbst,
<lb/>wo die Gefangenen durch die Fenster, wenn die Dunkelheit eintritt
<lb/>und durch die Wärmeleitungen durch Stoßen, Schlagen und Rufen
<lb/>correspondiren können." Ganz ähnlich spricht sich schon Füßlin
<lb/>(1. 6. S. 150) aus, indem er zeigt, auf wie zahlreichen Wegen und
<lb/>durch welche sonderbaren Mittel die Zellengefangenen den mächtigen
</p>

            <pb facs="2173686_2700+1875_0465.tif"
                n="459"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_2700+1875_0465--><p/>
            <p>

               <lb/>Von Dr. Löser in Suhl.
</p>
            <p>

               <lb/>459
</p>
            <p>

               <lb/>Trieb, mit einander zu verkehren, zu realisiren suchen. In dem- 
<lb/>selben Sinne endlich haben viele Mitglieder des Vereins der deutschen
<lb/>Strasanstaltsbeamten bei ihrer vorjährigen Versammlung sich ge- 
<lb/>äußert (s. Blätter f. Gefängnißk. Bd. X. 1. u. 2. Heft). Wird
<lb/>doch selbst von Zellengefangenen die Kirche dazu benutzt, statt des
<lb/>Liedertextes den Nachbarn Neuigkeiten zuzusingen (1. c. Bd. IX.
<lb/>S. 417). Nichtsdestoweniger läßt sich nach den angegebenen Er- 
<lb/>fahrungen nicht bezweifeln, daß man in der Einzelhaft mit viel
<lb/>weniger zahlreichen und weniger harten Strafen ausreicht, als in
<lb/>der Gemeinschaftshaft; weniger, weil Uebertretungen der Haus- 
<lb/>ordnung in jener seltener Vorkommen, sondern weil man ohne Furcht
<lb/>vor Meutereien bei Bestrafung jener Uebertretungen eine sehr viel
<lb/>größere Jndulgenz, ohne daß die Ruhe und Sicherheit der Straf- 
<lb/>anstalt und ihrer Beamten dadurch gefährdet wird, walten
<lb/>lassen kann.

<lb/>Andrerseits bietet, dieselbe Ursache, welche in dieser die gesund- 
<lb/>heitsschädlichen Einwirkungen der Disciplinarstrafen vermehrt, der
<lb/>in jeder Gemeinschaft entstehende Corpsgeist, auch einen gewissen
<lb/>Schutz gegen Schädlichkeiten bezüglich der Ernährung seitens der Liefe- 
<lb/>ranten, Schädlichkeiten, die trotz eifrigster Ueberwachung seitens der
<lb/>Beamten unvermeidlich manchmal Vorkommen. Jenes wirksame, bei
<lb/>jedem complieirten, sei es gesellschaftlichen, sei es überhaupt organischen
<lb/>Geschehen sanitätspolizeilich wünschenswerthen Correctiv gegen ein- 
<lb/>wirkende Schädlichkeiten, das im Gefängniß durch das Bewußtsein
<lb/>gemeinsamer Interessen in den Sträflingen entstehen muß, fehlt in
<lb/>der Zelle, wo selten ein Gefangener den Muth hat, sich zu be- 
<lb/>schweren und jeder mit dem Gefühl beispielloser Abhängigkeit und
<lb/>Hülftosigkeit den Beamten gegenübersteht.

<lb/>Dieses Gefühl der Hülftosigkeit und Vereinsamung, welches
<lb/>die Seele eines jeden Einzelgefangenen in dem Augenblicke erfaßt,
<lb/>in welchem die Thüre seiner Zelle hinter ihm zuklappt und er nun
<lb/>zwischen vier kahlen Wänden allein dasteht, preisgegeben den depres- 
<lb/>siven Gemüthszuständen, welche die Gefangenschaft und ihre Ur- 
<lb/>sachen mit sich bringen, kann sehr bald zum Selbstmorde führen
<lb/>und hat, wie wir es gesehen, oft genug dazu geführt. Ich erinnere
<lb/>hier nur noch an einen von Füßlin (I. e. S. 256) erzählten Fall
</p>

            <pb facs="2173686_2700+1875_0466.tif"
                n="460"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_2700+1875_0466--><p/>
            <p>

               <lb/>460 Die Einzelhaft vom sanitätspolizeilichen Standpunkte.

<lb/>eines Gefangenen, der nach einer 2 x/2jährigen in der Gemeinschafts- 
<lb/>strafanstalt Freiburg zugebrachten Strafzeit in Einzelhaft nach Bruchsal
<lb/>versetzt, bald nach seiner Einlieferung über die Schwere dieser Einzel- 
<lb/>haft klagte und um Versetzung in Gemeinschafthaft bat. Trotzdem
<lb/>ihm manche Erleichterung der Haft gewährt und er des öfteren
<lb/>besucht wurde, machte er 4 Wochen nach seiner Versetzung in Einzel- 
<lb/>haft seinem Leben durch Erhängen ein Ende.

<lb/>In der Gemeinschaftshaft aber, wo zunächst der Sträfling in
<lb/>den Sälen von jenen niederdrückenden Gefühlen sehr bald Ab- 
<lb/>lenkung findet, fehlt schon zur Ausführung eines Selbstmordes bei
<lb/>Tage jede Gelegenheit und auch Nachts kann ein Selbstmord nicht
<lb/>so leicht unbemerkt von anderen bewerkstelligt werden, besonders,
<lb/>wenn die Einrichtung in den Schlafsälen wie in dem Plötzenseeer
<lb/>Gefängniß getroffen ist, wo der Nachtaufseher mit Leichtigkeit jeden
<lb/>in der Schlafzelle auffälligen Vorgang sehr schnell wahrnehmen
<lb/>kann. Sanitätspolizeiliche Interessen aber erfahren, wenn auch die
<lb/>letzten Ursachen gesundheitswidriger Vorgänge nicht beseitigt werden
<lb/>können, schon eine theilweise Befriedigung, wenn die Gelegenheiten
<lb/>ihrer Vollziehung abgeschnitten oder vermindert werden. ,

<lb/>Solch eine Gelegenheit bietet die Zelle ferner zur Ausübung
<lb/>der Onanie. Allerdings gedeiht in den gemeinschaftlichen Schlafsälen,
<lb/>wenn sie nicht zellenartig abgetheilt sind, noch eine andere Art nicht
<lb/>minder trauriger sexueller Excesse, die der Päderastie und nicht nur
<lb/>bei Männern, sondern, wie ich gelegentlich einer Untersuchung über
<lb/>die Art der Verbreitung blennorrhoischer Augenentzündungen bei den
<lb/>Gefangenen in Rhein habe constatiren können, in ganz exorbitanter
<lb/>Weise auch bei Weibern. Daneben kommt natürlich auch in der
<lb/>Gemeinschaftshast nicht selten und auch bei Weibern in der ekel- 
<lb/>haftesten Art Onanie vor. Jndeß ist es eine bekannte Thatsache,
<lb/>daß dieß Laster vorzugsweise durch die Einsamkeit gefördert, daß
<lb/>es also in der Zelle häufiger sein wird als in Gemeinschaftshaft.
<lb/>Ja manche Sträflinge verlassen die Zelle ungerne, oder bitten um
<lb/>eine solche, um diesem Laster ungehindert stöhnen zu können. Die
<lb/>Onanie aber ist, besonders wenn sie wie in der Zelle auch bei
<lb/>Tage des Oefteren ausgeübt wird, als nicht seltene Ursache der
<lb/>Entstehung von Geisteskrankheiten wohl bekannt. Dr. Darrach in
</p>

            <pb facs="2173686_2700+1875_0467.tif"
                n="461"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_2700+1875_0467--><p/>
            <p>

               <lb/>Von Di\ Löser in Suhl. 461

<lb/>Philadelphia erklärte von je 5 Seelenstörungen der Jsolirten je
<lb/>3 durch die in Rede stehende Verirrung, bedingt.

<lb/>Sei dem, wie ihm wolle, sicher ist, daß Geisteskrankheiten bei
<lb/>Sträflingen überhaupt viel häufiger sind als bei Freien. Es sind
<lb/>bereits früher theilweise die Beziehungen schon besprochen, welche
<lb/>das Verbrechen mit dem Wahnsinn verknüpfen. Wir wissen, daß
<lb/>manchmal das Verbrechen schon in geisteskrankem Zustande aus- 
<lb/>geführt wird und habe ich selbst einen eclatanten Fall erlebt, daß
<lb/>über eine solche Verurtheilte sehr bald nach ihrer Einlieferung in
<lb/>die Anstalt die gerichtliche Blödsinnigkeitserklärung provocirt und
<lb/>durchgeführt werden konnte, wo es auch dem Mitexploranten kein
<lb/>Zweifel war, daß das Verbrechen schon in seelengestörtem Zustande
<lb/>begangen worden war. Solche Fälle gehören aber nach den Aeuße-
<lb/>rungen mancher unserer renommirtesten Strafanstaltsärzte wie Del- 
<lb/>brück, Marcard, Gutsch und Bär (s. Bl. f. Gefängnißk. Bd. IX u. X)
<lb/>keineswegs zu den Seltenheiten und ist es nur sehr wohl begreiflich,
<lb/>daß bei solchen psychisch Verdächtigen die Haft nur allzu geeignet
<lb/>ist, den geistigen und moralischen Ruin sehr bald zu vollenden. Es
<lb/>finden sich überhaupt bei vielen Sträflingen moralische und intellec-
<lb/>tuelle Defecte, es finden sich die leidenschaftlichsten Individuen, bei
<lb/>denen weder die Erziehung der Ellern noch die der Lebens- 
<lb/>erfahrungen eine gesellschaftlich brauchbare Zuchtwahl der Triebe
<lb/>vollzogen hat, Leute von solcher Reizbarkeit, daß sie bei der ge- 
<lb/>ringsten Veranlassung in Wuth ausbrechen, die Arbeit verweigern,
<lb/>die sich nie in die Hausordnung fügen, die in unbeugsamem Starr- 
<lb/>sinn voll Erbitterung ihren Eigenwillen dem Willen der Anstalt
<lb/>gegenübersetzen, deren Aufenthalt zwischen Dunkel-, Lattenarrest,
<lb/>Lazareth und Arbeitssaal oder Zelle immer wieder wechselt, ohne
<lb/>daß es dadurch gelingt, jenen sogenannten „Zuchthaustic", wie
<lb/>Strafanstaltsbeamte manchmal lange wähnen, „gründlich auszu- 
<lb/>treiben". Ferner alkoholistisch Degenerirte, hereditär Belastete, mit
<lb/>Mängeln der Sinnes-, Lähmungen der Bewegungsorgane, mit epi- 
<lb/>leptischen oder hysterischen Krämpfen, mit Schädelasymetrieen und
<lb/>Kopfnarben Behaftete, wieder andere von Kindheit an entsetzlich
<lb/>verwahrlost, von ihrer Umgebung, in welcher das Verbrechen durch
<lb/>Generationen erblich ist, zum Betteln und Verbrechen erzogen, der
</p>

            <pb facs="2173686_2700+1875_0468.tif"
                n="462"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_2700+1875_0468--><p/>
            <p>

               <lb/>462 Die Einzelhaft vom sanitätspolizeilichen Standpunkte.

<lb/>elementarsten Kenntnisse baar, in der Freiheit zwischen Ent- 
<lb/>behrungen und Ausschweifungen aller Art abwechselnd lebend, noch
<lb/>Andere von Hause aus oder durch Alter und Krankheit schwachsinnig,
<lb/>manchmal nur Instrumente des Verbrechens in Händen Anderer, die
<lb/>oft in dem Zuchthause nur eine Stätte sehen, wo sie von den harten
<lb/>unglücklichen Kämpfen des Lebens noch am leidlichsten ausruhen
<lb/>können — Verstandes-, Gemüths- und Körperconstitutionen, die wir
<lb/>nirgends suchen werden, wenn wir sie nicht im Zuchthause finden
<lb/>und bei denen manchmal Zweifel auftauchen können, ob sie noch als
<lb/>zurechnungsfähig zu erachten sind.

<lb/>Welche ungünstigen Folgen die Haft mit ihren meist unver- 
<lb/>meidlich depravirenden Einflüssen ergeben muß, haben wir bereits
<lb/>erörtert; und doch erfahren , wie schon erwähnt, in der Gemein- 
<lb/>schaftshaft die depressiven Affecte und Vorstellungen eine Ablenkung
<lb/>oder Ausgleichung, während sie in der unheimlichen Stille der Zelle
<lb/>fort und fort wirksam persistiren, bis des Oefteren die psychische
<lb/>Hyperästhesie allmälig die Centra der Sinnesorgane, besonders des
<lb/>Gehörs, das in der Einzelhaft vorzugsweise feinfühlend wird,
<lb/>in krankhafte Miterregung gebracht hat und so oder in anderer
<lb/>Weise die Geisteserkrankung des längst krankhaft psychisch Disponirten
<lb/>klar zu Tage tritt. Daß aber deprimirende Affecte und Vorstellungen,
<lb/>die während der Haft im Gemüthe des Gefangenen entstehen, be- 
<lb/>sonders wenn sie sich mit dem Gefühle der Hoffnungslosigkeit ver- 
<lb/>binden, in der That die ursächlichen Momente von Seelenstörungen
<lb/>werden können, wird schon allein durch die constatirte Thatsache
<lb/>erwiesen, daß die mit der längsten Strafdauer Eingelieferten das
<lb/>größte Contingent der Geisteskranken in den Strafanstalten liefern
<lb/>und daß ihre Krankheit schon in den ersten Jahren der Gefangen- 
<lb/>schaft ausbricht. Ich berufe mich auf die oben angeführten That-
<lb/>sachen und füge hier nur noch aus der amtlichen Statistik der
<lb/>preußischen Strafanstalten pro 1870 Folgendes an: „Auch für das
<lb/>Jahr 1870 wiederholt sich die Erscheinung, daß die Fälle von
<lb/>Geisteserkrankungen bei den zu Strafen von längerer Dauer Ver-
<lb/>urtheilten m verhältnißmäßig häufiger sind, als bei kurzzeitigeren
<lb/>Gefangenen, während andererseits der Ausbruch der Krankheit
<lb/>in der Regel in die ersten Jahre der Detention und nur ver-
</p>

            <pb facs="2173686_2700+1875_0469.tif"
                n="463"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_2700+1875_0469--><p/>
            <p>

               <lb/>Von Dr. Löser in Suhl. 463

<lb/>hältnihmäßig selten in die späteren Stadien der Strafverbüßung
<lb/>fällt."

<lb/>Deßhalb werden auch in manchen Zellengefängnissen nur auf
<lb/>kurze Zeit verurtheilte Gefangene ausgenommen, wie in Moabit, Vrids-
<lb/>löselille, Christiania und in der Ueberzeugung, „daß die Strafe ihre
<lb/>repressiven und pönitentiären Momente von allen Systemen am
<lb/>energischsten in der Einzelhaft entfalte" (Dietz 1. o.), fordern viele
<lb/>Vertheidiger der Einzelhaft die Kürzung der Strafurtheile, sobald
<lb/>sie in der Zelle vollstreckt würden. In der That bestehen in vielen
<lb/>Staaten darüber Bestimmungen, in Belgien, Holland, Dänemark,
<lb/>Norwegen, Schweden und früher auch in Baden, um wie viel die
<lb/>Strafdauer in der Zelle abgekürzt werden solle. (Im Allgemeinen
<lb/>ist das Verhältniß der Strafdauer zwischen Zellen- und Gemein- 
<lb/>schaftshaft wie 2:3 (s. Verhandl. d. 8. deutschen Juristentages
<lb/>S. 201 u. 240.). Wie sehr man die Wirkungen der Einzelhaft
<lb/>fürchtet, geht auch daraus hervor, daß man fast in allen Ländern
<lb/>Grenzen ihrer Dauer gesetzt hat, so in Deutschland 3 Jahre, in
<lb/>Norwegen 4, in Schweden P/2, in Holland und Irland 1 und
<lb/>daß man in England von P/2 Jahren allmälig auf */4 Jahre oder
<lb/>6 Monate heruntergegangen ist. Daß die Einzelhaft in der That
<lb/>gesundheitliche Nachtheile in sich enthält, die man weder vorher- 
<lb/>sehen noch berechnen kann, geht sehr klar endlich schon aus der
<lb/>Thatsache hervor, daß man nicht nur körperlich und geistig schwäch- 
<lb/>liche Gefangene von vornherein von der Einzelhaft ausschließt,
<lb/>sondern auch während derselben Angegriffene und geistig leicht
<lb/>Erkrankte, die man in der Zelle bei der großen Aufmerksamkeit,
<lb/>die man dem Individuum dort gewöhnlich schenkt, meist leicht ent- 
<lb/>deckt, die man aber in Gemeinschaftsgefängnissen eben so leicht
<lb/>entdecken, wenn man jedem Einzelnen ihrer Insassen die gleiche,
<lb/>eben so gut mögliche Aufmerksamkeit und nur die Hälfte der Zeit
<lb/>widmen würde, auf so lange in Gemeinschaftshaft mit gutem Er- 
<lb/>folge zurückversetzt, bis ihr Zustand sich dort gebeffert hat. Wenn
<lb/>man aber für diese Schwächlichen, Angegriffenen und geistig Alte-
<lb/>rirten die Gemeinschaftshaft für gesundheitlich günstig resp. not- 
<lb/>wendig hält — und darüber herrscht volle Uebereinstimmung unter
<lb/>den Freunden der Einzelhaft — muß man es dann nicht für
</p>

            <pb facs="2173686_2700+1875_0470.tif"
                n="464"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_2700+1875_0470--><p/>
            <p>

               <lb/>464 Die Einzelhaft vom sanitätspolizeilichen Standpunkte.

<lb/>erwiesen halten, daß diese mehr, besonders auf den Geist bezügliche
<lb/>gesundheitliche Gefahren in sich birgt, als die Gemeinschaftshaft?
<lb/>Es ist mit diesen Gefahren nicht anders als mit jenen specifisch
<lb/>krank machenden Ursachen der Seuchen, wie sie immer wieder über
<lb/>die menschliche Gesellschaft drohend Hereinbrechen. Nicht alle werden
<lb/>von dem Feinde merklich getroffen, von den Getroffenen reagirt
<lb/>ein großer, gewöhnlich der weitaus größte Theil innerhalb einer
<lb/>gewissen physiologrschen Breite der Ertragungsfähigkeit, ohne daß
<lb/>über das Wie der Neaction ein entferntes Ahnen in's Bewußtsein
<lb/>fällt; das Individuum bleibt erhalten und auch meist gefeit gegen
<lb/>neue Attaquen desselben Feindes. Nur ein, je nach der relativen Inten- 
<lb/>sität der schädlichen Einwirkung, größerer oder kleinerer Bruchtheil
<lb/>erliegt in ohnmächtigem Kampfe. Also auch werden die Gefahren
<lb/>der Einzelhaft nur von dem kleineren Theile der Gefangenen ohne
<lb/>Nachtheil füd ihre Gesundheit nicht ertragen, der größere Theil
<lb/>erträgt sie, ja es tritt dann auch für die intensive Strafform der
<lb/>Einzelhaft ein Jndifferenzpunkt ein, nach dessen Ueberwindung die
<lb/>Gefahren geringer werden und die Strafe immer weniger fühlbar
<lb/>wird; denn auch der Trieb mit anderen Menschen zu verkehren,
<lb/>nimmt an Stärke bedeutend ab, wie alle nicht zur Erhaltung des
<lb/>Individuums selbst beitragenden Triebe, in geradem Verhältnisse
<lb/>zu der Zeit ihrer Nichtbefriedigung. So erklärt es sich, daß Ge- 
<lb/>fangene nach einer längeren in der Einzelhaft verbrachten Zeit diese
<lb/>selbst der Gemeinschaftshaft vorziehen; obgleich aus diesem Wunsche
<lb/>an sich, isolirt zu bleiben, wie beachtenswerth auch psychologisch,
<lb/>noch durchaus keine Berechtigung zu der Annahme hergeleitet werden
<lb/>kann, daß die psychopathogenetischen Momente, die wir auf Grund
<lb/>statistisch ermittelter Thatsachen der Einzelhaft zuzuschreiben gezwungen
<lb/>find, nunmehr weiter wirksam zu sein, völlig aufgehört hätten.

<lb/>Blicken wir noch einmal auf die Hauptpunkte unserer Er- 
<lb/>örterungen zurück, so sehen wir:

<lb/>1) Daß da, wo nicht gesundheitlich befriedigende Einrichtungen,
<lb/>wo kein Ausschluß der körperlich und geistig schwächlichen, der
<lb/>jugendlichen und in der Zelle angegriffenen Sträflinge ge- 
<lb/>troffen wird, die Emzelhaft gesundheitlich ungünstiger wirkt,
<lb/>als 66teri8 paribus jede andere Haftweise.
</p>

            <pb facs="2173686_2700+1875_0471.tif"
                n="465"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_2700+1875_0471--><p/>
            <p>

               <lb/>Von Dr. Löser in Suhl.
</p>
            <p>

               <lb/>465
</p>
            <p>

               <lb/>2) Daß Selbstmord und Seelenstörungen in der Zelle häufiger
<lb/>sind, selbst in den besteingerichteten und bestverwalteten Zellen- 
<lb/>gefängnissen.

<lb/>3) Daß diese Gefahren im Allgemeinen für die aus kurze Zeit Ver-
<lb/>urtheilten geringer sind, als für die langzeitigeren Gefangenen.

<lb/>4) Daß die große Mehrzahl der Gefangenen sich mit der Zeit
<lb/>an die Schädlichkeit der Einzelhaft gewöhnt und daß für
<lb/>diese dann die Gefahren der Einzelhaft sich immer mehr
<lb/>verringern.
</p>
            <p>

               <lb/>Ter Gerichlssaal. XXVII. Band.
</p>
            <p>

               <lb/>30
</p>

         </div>
         <pb facs="2173686_2700+1875_0472.tif"
             n="466"
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         <div xml:id="d71751e45582"
              ana="scope_-_466-473"
              type="article"
              n="XXVIII.">
            <head>
               <title level="a" type="main">Zu §. 79 des Reichsstrafgesetzbuchs</title>
            </head>
            <byline>
               <docAuthor ana="Harseim, ...">Von Herrn Justizrath und Gouvern.-Auditeur Harseim in Straßburg</docAuthor>
            </byline>
      
      
      
            <!-- Case 1: ocr of page 2173686_2700+1875_0472--><p/>
            <p>

               <lb/>XXVIII.

<lb/>Au §. 79 des Weichsstrafgesehöuchs*).

<lb/>Von Justizrath und Gouvern.-Auditeur Harftim in Straßburg.
</p>
            <p>

               <lb/>I. Unter der „früheren Verurtheilung" ist der Zeit- 
<lb/>punkt der Fällung des verurteilenden früheren Erkennt- 
<lb/>nisses zu verstehen.

<lb/>II. Dasselbe muß zur Zeit der zweiten Aburtheilung
<lb/>rechtskräftig fein.
</p>
            <p>

               <lb/>A. Bürgerliches Strafrecht.

<lb/>I. Der Grundsatz von der Real-Concurrenz und
<lb/>der Gesammtstrafe ist enthalten in §. 7 4, welcher bestimmt:

<lb/>„Gegen Denjenigen, welcher durch mehrere selbstständige
<lb/>Handlungen mehrere Verbrechen rc. begangen und dadurch
<lb/>mehrere zeitige Freiheitsstrafen verwirkt hat, ist auf
<lb/>eine Gesammtstrafe zu erkennen, welche in einer
<lb/>Erhöhung der verwirkten schwersten Strafe besteht und deren
<lb/>Maß den Betrag der verwirkten Einzelstrafen nicht erreichen
<lb/>darf."
</p>
            <p>

               <lb/>*) Cfr. Erkenntniß des K. Obertribunals zu Berlin vom 16. October
<lb/>1872 wider Strahl, Oppenhoff, Rechtsprechung XIII, S. 529.
</p>
            <pb facs="2173686_2700+1875_0473.tif"
                n="467"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_2700+1875_0473--><p/>
            <p>

               <lb/>Von Justizrath und Gouvern.-Auditeur Harseim in StraßLurg. 467

<lb/>Auf mehrere selbstständige Strafthaten derselben Person findet
<lb/>also nach §. 74 die Gesammtstrafe Anwendung, wenn fie dem
<lb/>erkennenden Richter zugleich zur Aburtheilung vorliegen.
<lb/>Unter dieser Voraussetzung ist dem Richter versagt, auf die ver- 
<lb/>wirkten Einzelstrafen zu erkennen und dem Angeschuldigten die Be- 
<lb/>günstigung gesichert, mit einer geringern Freiheitsstrafe belegt zu
<lb/>werden, als er an sich für die einzelnen Thaten verwirkt hat. Die
<lb/>zeitliche Grenze für die Realeoncurrenz mehrerer strafbarer Hand- 
<lb/>lungen derselben Person im Sinne des §. 74 bildet mithin der
<lb/>Zeitpunkt des Urtheils: nur diejenigen Handlungen, welche
<lb/>zur Zeit desselben bereits begangen sind, fallen unter §. 74; dessen
<lb/>Anwendung auf alle später verübten Delicte ist ausgeschlossen.

<lb/>Unter dem Zeitpunkt des Urtheils kann aber nur der Zeit- 
<lb/>punkt zu verstehen sein, in dem der Richter die Verurtheilung aus- 
<lb/>spricht, nicht der Tag, an welchem das Erkenntniß rechts- 
<lb/>kräftig wird. Denn bei Annahme des letzteren würde der §. 74
<lb/>unausführbar sein, da der urtheilende Richter nicht in der Lage ist,
<lb/>die Strafe für Handlungen mit zu bestimmen, welche nach seinem
<lb/>Urtheilsspruch beziehungsweise in der Zeit zwischen diesem und dem
<lb/>Eintritt der Rechtskraft begangen werden.

<lb/>Demnach dürfte nicht"zu bestreiten sein, daß im Sinne des
<lb/>§. 74 Zusammentreffen und unter Ausschluß des Cumulations-
<lb/>princips mit einer Gesammtstrafe zu belegen sind alle Ver- 
<lb/>brechen rc. desselben Angeschuldigten, welche von ihm
<lb/>bis zu dem Zeitpunkt der Urtheilsfällung begangen sind.

<lb/>Im Anschluß' an §. 74 mit seinen Ausführungsbestimmun- 
<lb/>gen sagt nun §. 79, daß diese Vorschriften auch Anwendung
<lb/>finden,

<lb/>„wenn, bevor eine erkannte Strafe verbüßt, ver- 
<lb/>jährt oder erlassen ist, die Verurtheilung wegen einer straf- 
<lb/>baren Handlung erfolgt, welche vor der früheren Ver- 
<lb/>urtheilung begangen war."

<lb/>Der $,79 ändert also an dem Wesen der Realeoncurrenz und
<lb/>deren Erfordernissen nichts. Er erklärt nur, wenn Jemand
<lb/>mehrere Strafthaten begangen hat, den §. 74 auch in
<lb/>dem Fall für anwendbar, „daß die Aburtheilung der einen Straf-
</p>

            <pb facs="2173686_2700+1875_0474.tif"
                n="468"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_2700+1875_0474--><p/>
            <p>

               <lb/>468
</p>
            <p>

               <lb/>Zu §♦ 79 des Reichsstrafgesetzbuchs. '
</p>
            <p>

               <lb/>that — ausnahmsweise — später erfolgt, als der anderen"*).
<lb/>Die Beschränkung, daß die früher erkannte Strafe zur Zeit der
<lb/>zweiten Aburtheilung durch Verbüßung, Verjährung oder Erlaß noch
<lb/>nicht erledigt sein darf, ist — nach den Motiven — „aus prac-
<lb/>tischen Gründen" hinzugefügt und berührt die Voraussetzungen der
<lb/>Realconcurrenz nicht.

<lb/>Nach den obigen Ausführungen bildet nun aber für mehrere
<lb/>von demselben Angeschuldigten begangene Verbrechen die zeitliche
<lb/>Grenze der Realconcurrenz der Zeitpunkt der Urtheils-
<lb/>fällung. Unter der früheren Verurtheilung, vor welcher
<lb/>die unter §. 74 fallende Handlung begangen sein muß, kann also
<lb/>auch im Fall des §. 79, d. h. bei getrennter Aburtheilung der
<lb/>concurrirenden Verbrechen rc. nur der Zeitpunkt der ersten Ur-
<lb/>theilsfällung verstanden werden.

<lb/>Hat Jemand mehrere Verbrechen rc. begangen, so gibt ihm
<lb/>§. 74 Anspruch auf die Strafmilderung der Gesammtstrafe wegen
<lb/>aller Verbrechen re., die er vor dem Zeitpunkt seiner Verurtheilung
<lb/>begangen. Kommen diese in einer Untersuchung nicht alle zur
<lb/>Aburtheilung, weil — was die gewöhnliche Veranlassung sein wird
<lb/>— nicht alle zur Kenntniß des ersten Richters gelangt sind, so
<lb/>ist es eine einfache Consequenz, daß der Verbrecher deßhalb nicht
<lb/>schlechter gestellt, sondern ihm die fragliche Strafmilderung auch in
<lb/>der — nachträglich eingeleiteten — Untersuchung gewährt wird,
<lb/>als hätte schon der erste Richter alle diese Verbrechen rc. gekannt
<lb/>und abgeurtheilt. Es ist aber weder aus dem Wortlaut des §. 79**),
<lb/>noch aus den Motiven desselben ein Grund dafür zu entnehmen, daß
<lb/>im Fall getrennter Aburtheilung der mehreren, von einem An-
<lb/>geschuldigten begangenen Strafthaten die zeitliche Grenze, bis zu
<lb/>welcher eine Realconcurrenz derselben anzunehmen, weiter zu stecken
<lb/>sei, als im Normalfall der gleichzeitigen Aburtheilung. Die


<lb/>*) Wie sich wörtlich das K. Obertribunal in den Gründen des Er- 
<lb/>kenntnisses vom 16. October 1872 ausfpricht (cfr, auch Schwarze, Com- 
<lb/>mentar III. Aust. S. 305, Rüdorff, Commentar zu §. 79 Anm. 2, Oppen- 
<lb/>hoff, Strafgesetzbuch IV. Aust, zu §. 79 N. 4).


<lb/>**) Wie auch das Obertribunal a. a. O. anerkennt, indem es bemerkt,
<lb/>m Sprachgebrauch des gewöhnlichen Lebens bezeichne man eine noch nicht
<lb/>rechtskräftige Bestrafung als eine „Verurtheilung".
</p>

            <pb facs="2173686_2700+1875_0475.tif"
                n="469"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_2700+1875_0475--><p/>
            <p>

               <lb/>Von JustizraLh und Gouvern.-Auditeur Harseim in Straßburg. 469

<lb/>Motive zu 8- 79 bestätigen vielmehr die dießseitige Auffassung inso- 
<lb/>fern, als sie wiederholt von der spätern Anzeige der früher
<lb/>begangenen That sprechen, mithin als Grund der getrennten Ab-
<lb/>urtheilung lediglich die Unkenntniß des ersten Richters
<lb/>von der fraglichen That voraussetzen. Von einer solchen kann
<lb/>aber nur die Rede sein, wenn die Kenntniß des Richters von der
<lb/>That an sich im Bereiche der Möglichkeit lag, was allein der Fall,
<lb/>wenn die später zur Anzeige gekommene That zur Zeit, wo der
<lb/>Richter sein Urtheil wegen der anderen Thaten aus- 
<lb/>sprach, bereits begangen war; denn von einer nach diesem Zeit- 
<lb/>punkt, wenngleich vor Eintritt der Rechtskraft des Urtheils verübten
<lb/>That konnte er damals noch nichts wissen.

<lb/>Wollte man, wie das K. Obertribunal in seiner Entscheidung
<lb/>vom 16. October 1872 gethan, eine Gesammtstrafe für alle Ver- 
<lb/>brechen re. zulassen, welche bis zum Tage der Rechtskraft
<lb/>eines verurtheilenden Erkenntnisses begangen werden, dem ersten
<lb/>Richter, soweit sie nach der Uriheilsfällung verübt sind,
<lb/>also noch gar nicht bekannt sein konnten, so würde man für diese
<lb/>letztgedachten Verbrechen rc. die getrennte Aburtheilung, welche §.79
<lb/>allgemein als Ausnahme ansieht, zur Regel machen, weil die
<lb/>Erledigung der vor dem Zeitpunkt einer Urtheilsfällung und der
<lb/>nach derselben bis zur Rechtskraft des Erkenntnisses begangenen
<lb/>Strafthaten in einem Verfahren überhaupt nicht möglich ist. Auch
<lb/>würde diese Annahme dahin führen, bezüglich der nach einer Ver-
<lb/>urtheilung begangenen Verbrechen rc. denjenigen, der durch Ein- 
<lb/>legung von Rechtsmitteln den Eintritt der Rechtskraft aufhält,
<lb/>günstiger zu stellen — insofern er sich die Strafmilderung der Ge-
<lb/>sammtstrafe noch für eine längere Zeit sichert — als den Angeschul- 
<lb/>digten, welcher sich der verdienten Strafe unterwirft und das Er-
<lb/>kenntniß rechtskräftig werden läßt.

<lb/>Und wo läge der innere Grund für die Begünstigung der
<lb/>nach einer Verurtheilung, aber vor deren Rechtskraft begangenen
<lb/>Verbrechen rc.? Die Erwägung, daß schon der verurtheilende
<lb/>Ausspruch des Richters den Uebelthäter von weiteren Straf- 
<lb/>handlungen abschrecken soll, möchte viel eher eine strengere Be-
<lb/>urtheilung der gedachten Verbrechen rc. rechtfertigen.
</p>

            <pb facs="2173686_2700+1875_0476.tif"
                n="470"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_2700+1875_0476--><p/>
            <p>

               <lb/>470
</p>
            <p>

               <lb/>Zu §. 79 des Reichsstrafgesehbuchs.
</p>
            <p>

               <lb/>Nach all' diesem scheint es unerläßlich, daß sowohl im
<lb/>Fall des 8» 74 wie des §. 79 die Gesammtstrafe auf die Ver- 
<lb/>brechen rc. sich beschränkt, welche vor dem Zeitpunkt begangen sind,
<lb/>in welchem der Ausspruch der ersten Verurtheilung
<lb/>erfolgt.

<lb/>II. Dagegen muß die „erkannte Strafe", welche der
<lb/>Richter bei Aburtheilung der nachträglich zur Sprache ge- 
<lb/>kommenen That zur Bildung der Gesammtstrafe mit in Berechnung
<lb/>ziehen soll, rechtskräftig feststehen. Daß sich der Gesetzgeber die
<lb/>fragliche Strafe als eine rechtskräftige gedacht hat, ergibt schon der
<lb/>Zusammenhang, indem §. 79 bestimmt, die erkannte Strafe dürfe
<lb/>noch nicht verbüßt, verjährt oder erlassen sein. Denn bevor von
<lb/>Verbüßung, Verjährung oder Erlaß einer erkannten Strafe die
<lb/>Rede sein kann, muß das dieselbe aussprechende Erkenntniß die
<lb/>Rechtskraft beschritten haben*). Allein dieses Erforderniß der Rechts- 
<lb/>kraft der erkannten Strafe kommt nicht in Betracht bei Beant- 
<lb/>wortung der unter I. erörterten Frage nach der zeitlichen Grenze
<lb/>der Realconcurrenz, sondern stellt sich in Folge ganz anderer Er- 
<lb/>wägungen als nothwendig heraus. Der Richter, welcher über eine
<lb/>mit bereits abgeurtheilten Handlungen in Realconcurrenz stehende
<lb/>Strafthat nachträglich zu entscheiden hat, ist nicht befugt, die Schuld- 
<lb/>frage und die ausgesprochene Strafe des abgeurtheilten Falles von
<lb/>Neuem zu prüfen, weil dieser nicht Gegenstand der neuen Unter- 
<lb/>suchung ist, §. 79 vielmehr voraussetzt, daß die erste Untersuchung
<lb/>bereits durch ein verurtheilendes Erkenntniß einen formellen Ab- 
<lb/>schluß erlangt hat, ehe über die mit der abgeurtheilten in Real- 
<lb/>concurrenz stehende That erkannt wird. In Betreff der früher
<lb/>entschiedenen Strafhandlung ist also der zweite Richter an den
<lb/>Ausspruch des ersten gebunden. Er hat nur für die ihm zur Ab- 
<lb/>urtheilung unterbreitete und die früher entschiedene That nach §.74
<lb/>eine Gesammtstrafe zu bestimmen, für welche die Strasabmessung
<lb/>des früher entschiedenen und des nachträglich zur Aburtheilung
</p>
            <p>

               <lb/>*) Wie auch das K. Obertribunal a. a. O. hervorhebt; dasselbe trennt
<lb/>nur die Fragen I und II nicht von einander und gelangt dadurch zu der
<lb/>unter I widerlegten Ansicht.
</p>

            <pb facs="2173686_2700+1875_0477.tif"
                n="471"
                xml:id="zs1-2173686_2700-1875_0477"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_2700+1875_0477--><p/>
            <p>

               <lb/>Von Justizrath und Gouvern.-Auditeur Harseim in Straßburg. 471


<lb/>gelangenden Falles die Unterlagen bilden. Nun ist aber für den
<lb/>zweiten Richter die Frage, ob in dem abgeurtheilten Fall der An-
<lb/>geschuldigte einer strafbaren Handlung überführt ist, erst dann ent- 
<lb/>schieden, wenn das verurtheilende Erkenntniß rechtskräftig geworden.
<lb/>Und ebenso kann er die erkannte Strafe nicht eher in seine Berech- 
<lb/>nung ziehen, als bis sie rechtskräftig feststeht. Denn so lange dieß
<lb/>nicht der Fall, kann sie abgeändert werden; wenn dieß aber ge- 
<lb/>schähe, würde sein eigenes Erkenntniß, obgleich es an sich die Rechts- 
<lb/>kraft erlangte, hinfällig werden, da der Strafberechnung die Unter- 
<lb/>lagen, auf die sie sich stützt, entzogen werden würden.

<lb/>Folgt hiernach das Erforderniß, daß die früher erkannte Strafe
<lb/>rechtskräftig seststehen muß, mit Nothwendigkeit aus den vor-
<lb/>getragenen Erwägungen, so ergibt sich aus denselben zugleich, daß
<lb/>dieses Erforderniß nicht eher vorhanden zu sein braucht, als in dem
<lb/>Abschnitt der zweiten Untersuchung, in welchem die Gesammtstrafe
<lb/>festgesetzt wird, d. i. zur Zeit der zweiten Aburtheilung*).
</p>
            <p>

               <lb/>B. Militär-Strafrecht.

<lb/>Das Militärstrafgesetzbuch für das Deutsche Reich (§. 54) ver- 
<lb/>weist in Betreff der Realconeurrenz ausdrücklich auf die Vorschriften
<lb/>des bürgerlichen Strafgesetzbuchs. Auch in militärgerichtlichen Unter- 
<lb/>suchungen müssen mithin die zu A entwickelten Grundsätze An- 
<lb/>wendung finden, und ist also auf eine Gesammtstrafe zu erkennen
<lb/>wegen aller bürgerlichen oder militärischen Verbrechen und Vergehen,
<lb/>die ein Angeschuldigter vor dem Zeitpunkt der Urtheilsfäklung
<lb/>begangen hat, mag eines derselben auch nachträglich und in ge- 
<lb/>sondertem Verfahren zur Aburtheilung gelangen, wogegen solche
</p>
            <p>

               <lb/>*) Anmerkung zu 1 und II. Vorstehend entwickelte Ansicht wird
<lb/>aufgestellt von Oppenhoff, Strafgesetzbuch, 4. Ausgabe, Anmerkung 4 zu
<lb/>§. 79 und 19 zu §. 74, Schwarze, Strafgesetzbuch, 3. Ausgabe, zu
<lb/>§. 79 unter dem Absatz „die frühere Verurtheilung" Seite 305 bis 307
<lb/>und Nachtrag Seite 860, findet sich auch angedeutet bei Rüdorff, Straf- 
<lb/>gesetzbuch, Allgemeine Bemerkungen zu §. 73 fg. Nr. 2 letzter Absatz
<lb/>Seite 217.
</p>

            <pb facs="2173686_2700+1875_0478.tif"
                n="472"
                xml:id="zs1-2173686_2700-1875_0478"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_2700+1875_0478--><p/>
            <p>

               <lb/>472
</p>
            <p>

               <lb/>Zu §. 79 des Reichsstrafgesetzbuchs.
</p>
            <p>

               <lb/>Verbrechen rc., die erst nach der Urtheilsfällung, wenngleich vor
<lb/>eingetretener Rechtskraft des Erkenntnisses verübt werden, mit den
<lb/>früher begangenen nicht in Realconcurrenz stehen; bei getrennter
<lb/>Aburtheilung der concurrirenden Verbrechen rc. aber muß das erste
<lb/>Erkenntniß zur Zeit der zweiten Aburtheilung rechts- 
<lb/>kräftig sein.

<lb/>Demgemäß wird insbesondere im Preußischen Militär- 
<lb/>strafverfahren bei getrennter Aburtheilung der concurrirenden
<lb/>Verbrechen rc. der Zeitpunkt, in welchem das erste Spruch- 
<lb/>gericht abgehalten und ein verurtheilendes Erkenntniß
<lb/>zu Stande gekommen ist, die zeitliche Grenze der Realconcurrenz
<lb/>bilden müssen, und da die Rechtskraft eines kriegs- oder stand- 
<lb/>gerichtlichen Erkenntnisses mit dessen Publikation an den Ange- 
<lb/>schuldigten eintritt, so wird es nothwendig sein, daß diese Publi- 
<lb/>kation des ersten Erkenntnisses zur Zeit der zweiten Ab- 
<lb/>urtheilung erfolgt sei. Dagegen erscheint es nach der Natur
<lb/>der für die diesseitige Auffassung unter A. I und II vorgetragenen
<lb/>Gründe unerheblich, daß das militärgerichtliche Urtheil nicht wie
<lb/>das civilgerichtliche sogleich bei seiner Fällung auch dem Angeschul- 
<lb/>digten eröffnet wird. Wenn für das mündliche Verfahren des
<lb/>bürgerlichen Strafprocesses die Publikation des ersten ver-
<lb/>urtheilenden Erkenntnisses im Gegensatz zu dem Zeitpunkt der Rechts- 
<lb/>kraft desselben als zeitliche Grenze der Realconcurrenz hingestellt
<lb/>wird, so geschieht es nicht deßhalb, weil diese Publikation in
<lb/>Gegenwart des Angeschuldigten erfolgt und ihn mit
<lb/>seiner Verurtheilung bekannt macht, sondern weil durch sie allein
<lb/>der Zeitpunkt der Verurtheilung festgestellt wird, weil im münd- 
<lb/>lichen Verfahren die Thatsache der Verurtheilung mit deren Ver- 
<lb/>kündigung an den Angeschuldigten zusammenfällt. Im militär- 
<lb/>gerichtlichen Verfahren des Preußischen Rechts aber wird die
<lb/>Thatsache der Verurtheilung schon durch die Abstimmung des
<lb/>kommandirten Spruchgerichts und die Mittheilung des Ergebnisses
<lb/>derselben an die versammelten Richter, sowie das hierüber auf- 
<lb/>genommene Protokoll vollständig festgestellt. — Daß jede solche
<lb/>kriegs- oder standgerichtliche Verurtheilung vor Erlangung der
<lb/>Rechtsgiltigkeit und Rechtskraft noch der Bestätigung bedarf,
</p>

            <pb facs="2173686_2700+1875_0479.tif"
                n="473"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_2700+1875_0479--><p/>
            <p>

               <lb/>Von Justizrath und Gouvern.-Auditeur Harseim in Straßburg. 473

<lb/>scheint ebensowenig geeignet, eine Abweichung von den für das
<lb/>bürgerliche Strafrecht maßgebenden Grundsätzen zu rechtfertigen.
<lb/>Denn im Wesentlichen stehen sich bürgerliche und militärgerichtliche
<lb/>Straferkenntnisse gleich, insofern beide unter gewissen gesetzlichen
<lb/>Voraussetzungen die Rechtskraft erlangen und nur auf dem vom
<lb/>Gesetz vorgeschriebenen Wege wieder aufgehoben werden können.
</p>

         </div>
         <pb facs="2173686_2700+1875_0480.tif"
             n="474"
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              type="section"
              subtype="Rechtsprechung"
              n="XXIX.">
            <head>
               <title level="a" type="main">Aus der Braunschweigischen Praxis</title>
            </head>
      
      
      
            <!-- Case 1: ocr of page 2173686_2700+1875_0480--><p/>
            <p>

               <lb/>XXIX.

<lb/>Aus der Braunschweigischen Maris.
</p>
            <p>

               <lb/>Was ist unter öffentlicher Anreizung verschiedener Claffen der
<lb/>Bevölkerung zu Gewaltthätigkeiten gegen einander in einer
<lb/>den öffentlichen Frieden gefährdenden Weise zu verstehen. —
<lb/>R.StG.B. §. 130.

<lb/>Erkenntniß des O.G. zu Wolfenbüttel.

<lb/>Der 8- 130 bezielt strafgesetzliche Inschutznahme des öffentlichen
<lb/>Friedens, inwiefern dieser durch öffentliche Anreizung verschiedener
<lb/>Claffen der Bevölkerung zu Gewaltthätigkeiten gegen einander ge- 
<lb/>fährdet wird. Zur Erläuterung der Bestimmung: „Gefährdung"
<lb/>gebraucht Oppenhoff (Comment. Nr. 4) die Formel: „eine
<lb/>objectiv vorhandene, naheliegende Möglichkeit einer Störung des
<lb/>allgemeinen Friedens". Nach dieser Formel hat H. Kreisgericht die
<lb/>vorliegende Anklage gemessen, um zu finden: es fehle in letzterer
<lb/>an der Signalisirung des Thatbestandsmoments der Gefährdung.
<lb/>Die ganze Formel ist aber als eine fehlsame und unclassische viel- 
<lb/>mehr aus der Rechtsprechung zu verbannen. Es handelt sich in
<lb/>Wahrheit gar nicht um eine „objectiv vorhandene", vielmehr wesent- 
<lb/>lich um eine subjectiv bedingte Möglichkeit, soweit überhaupt von
<lb/>Möglichkeit die Rede sein kann. Hiervon vorerst noch abgesehen,
<lb/>könnte mit dem Ausdrucke: „objectiv vorhandene Möglichkeit", etwa
<lb/>gesagt sein sollen: es müsse sich den objectiven Umständen nach die
<lb/>Möglichkeit einer Friedensstörung annehmen lassen; was indessen
<lb/>deutlicher eben mit diesen Worten gesagt worden sein würde.
<lb/>Dieselben scheinen aber deßhalb nicht gepaßt zu haben, weil mehr,
<lb/>als sie ausdrücken, hat gesagt werden sollen, nämlich daß die
<lb/>objectiv vorhandene Möglichkeit zugleich eine naheliegende sein müsse.
<lb/>Hierdurch wird aber der ganze Gedanke nur um so mystischer.
<lb/>Unter einer nahe liegenden Möglichkeit soll allem Anscheine nach
<lb/>mehr, als bloße Möglichkeit, aber doch immer noch bloße Möglich- 
<lb/>keit verstanden werden. Es wird seine Schwierigkeiten haben, die
<lb/>bloße Möglichkeit solchergestalt in Grade abzutheilen — und vollends:
</p>
            <pb facs="2173686_2700+1875_0481.tif"
                n="475"
                xml:id="zs1-2173686_2700-1875_0481"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_2700+1875_0481--><p/>
            <p>

               <lb/>Aus der Braunschweigischen Praxis.
</p>
            <p>

               <lb/>475
</p>
            <p>

               <lb/>etwas juristisch Brauchbares dadurch zu liefern. „Wahrscheinlichkeit"
<lb/>einer Friedensstörung ist nicht gemeint; im Gegentheile hat diese
<lb/>Bestimmung recht eigentlich vermieden werden sollen; grade darum
<lb/>ist der restringirende Ausdruck „nahe liegende Möglichkeit" gewählt
<lb/>worden. Zu einer Erläuterung der Bestimmung „Gefährdung"
<lb/>kann derselbe nicht dienen. Allerdings ist unter „Gefährdung" des
<lb/>Friedens — in dem instincten Sinne, worin der §. 130 von einer
<lb/>solchen spricht — gewissermassen ein Mittleres zwischen der bloßen
<lb/>allgemeinen Möglichkeit und der Wahrscheinlichkeit oder Jmminenz
<lb/>einer Friedensstörung zu verstehen, nämlich die Situation, wenn
<lb/>sich in Gestalt gewisser unterschiedlicher Anzeichen, Machinationen
<lb/>und dergleichen näher vor Augen gestellt findet, daß und woher und
<lb/>in welcher Hinsicht, in welcher Gestalt rc., eine Friedensstörung ein-
<lb/>treten könnte, ohne daß es aber schon zu einer eigentlichen, in
<lb/>merklicher Entwickelung begriffenen, zu polizeilichen Vorkehrungen
<lb/>oder Repressalien auffordernden Gefahr gekommen ist. Dieser Sinn
<lb/>der „Gefährdung" wird aber durch die Worte: „naheliegende Mög- 
<lb/>lichkeit" eben keineswegs etwa klarer ausgedrückt oder schärfer be- 
<lb/>stimmt, vielmehr in eine gewisse Nebelhaftigkeit gehüllt.

<lb/>Der Oppenhoff'sche Satz:

<lb/>„Die Anreizung muß in einer den rc. Frieden gefährden- 
<lb/>den Weise erfolgt, es muß also die Gefährdung, d. h. eine
<lb/>objectiv vorhandene, nahe liegende Möglichkeit einer Störung
<lb/>des allgemeinen Friedens eingetreten sein",
<lb/>läßt aber auch zweifelhaft, ob die „objectiv vorhandene, naheliegende
<lb/>Möglichkeit" einer Friedensstörung

<lb/>„als etwas Zuvorgegebenes, namentlich als schon vor der
<lb/>Anreizung „vorhandene" an sich zur Begünstigung der An- 
<lb/>reizung diensame Constellation von Umständen,"
<lb/>oder aber

<lb/>„als Etwas, was in Folge der Anreizung „eingetreten
<lb/>sein" müsse,"

<lb/>gedacht werden soll. Auch die putentia a qua drückt sich in dieser
<lb/>Hinsicht unbestimmt und zweideutig aus, indem sie erfordert haben
<lb/>will, daß „mit" der rc. Anreizung auch schon die objectiv vor- 
<lb/>handene, nahe liegende Möglichkeit einer Friedensstörung „gegeben"
<lb/>sein müsse. In Wahrheit handelt es sich so wenig um das Eine
<lb/>wie um das Andere, nämlich überhaupt nicht um dergleichen ob-
<lb/>jective Thatbestandsbedingnisse.

<lb/>Der §. 130 enthält zunächst davon kein Wort, daß er die
<lb/>Anreizung für eine, den öffentlichen Frieden gefährdende erst inso- 
<lb/>fern angesehen wissen wolle, als es den obwaltenden Umständen
<lb/>nach ein gefährliches Ding mit einer solchen Anreizung sei. Er
<lb/>sagt nicht etwa: „wer öffentlich verschiedene Classen der Bevölkerung
<lb/>zu Gewaltthätigkeiten gegen einander unter Umständen anreizt,
<lb/>vermöge deren die Anreizung zu einer den öffentlichen Frieden ge- 
<lb/>fährdenden Weise — anreizt". Es kommt also auf die Qualisication
<lb/>der Anreizung an und für sich selbst und eben ganz ab-
</p>

            <pb facs="2173686_2700+1875_0482.tif"
                n="476"
                xml:id="zs1-2173686_2700-1875_0482"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_2700+1875_0482--><p/>
            <p>

               <lb/>476 Aus der Braunschweigischen Praxis.

<lb/>gesehen von einer Mitwirkung äußerer Umstände, — es kommt
<lb/>lediglich darauf an, daß die Handlung schon von sich selbst,
<lb/>schon durch die ihr selbst eigene Art und Weise den öffentlichen
<lb/>Frieden gefährde. —- Aber auch einen Erfolg der Anreizung, so- 
<lb/>fern darunter ein sinnlich wahrnehmbares Geschehen zu verstehen
<lb/>ist, erfordert der §. 130 überall nicht, — den Eintritt einer wirk- 
<lb/>lichen Friedensstörung schon deßhalb nicht, weil es ihm an der
<lb/>bloßen Gefährdung genug ist, — aber auch nicht einmal den
<lb/>Eintritt einer reellen Gefahr, die ebenfalls schon mehr ist als
<lb/>Gefährdung überhaupt, und für deren Unterscheidung von einer
<lb/>Friedensstörung es auch , an einem allgemeinen Kriterium, wenn
<lb/>nicht überhaupt am Grunde, fehlen würde. — Es verhält sich in
<lb/>den beregten beiden Beziehungen mit dem fr. Vergehen ganz ähnlich,
<lb/>wie z. B. mit der Verleumdung. Allerdings ist demselben — wie
<lb/>eben beispielsweise auch der Verleumdung — eine Art von Effec-
<lb/>tivität zuzuschreiben; dieselbe ist aber nicht reeller, sondern intel-
<lb/>lectueller Natur und hierin subjectiv, nicht objectiv, bedingt.
<lb/>Gefährdend für den öffentlichen Frieden ist die Anreizung, inwie- 
<lb/>fern sie geeignet ist, auf eine Störung desselben hinzuwirken, —
<lb/>also vermöge dieser intellectuellen Qualifieation. Geeignet auf eine
<lb/>Störung des Friedens hinzuwirken, ist sie aber, inwiefern sie für
<lb/>das einzelne Subject ein geeignetes Mittel bildet, auf die Hand- 
<lb/>lungen oder das Verhalten Anderer durch das Gemüth einzu- 
<lb/>wirken, nämlich nach psychologischen, also in der allgemeinen mensch- 
<lb/>lichen Subjectivität beruhenden Gesetzen und in selbst nur subjectiv
<lb/>qualificirter Art und Weise, so daß es die Sphäre der Innerlichkeit,
<lb/>der Subjectivität ist, in welcher allein die Anreizung eine ent- 
<lb/>sprechende Wirkung möglicher Weise äußern kann — ohne nämlich
<lb/>eine solche Wirkung mit der Nothwendigkeit einer reellen Causalität
<lb/>haben zu müssen. So ist nun eine Friedensgefährdung durch
<lb/>Anreizung, sowohl was die Operation, als was die Möglichkeit
<lb/>einer Wirkung betrifft, eben subjectiv bedingt; nicht aber ist sie
<lb/>durch ein reelles Medium von dieser oder jener besonderen Be- 
<lb/>schaffenheit bedingt, nicht dadurch, daß gewisse objective Thatsachen,
<lb/>wie namentlich bedenkliche Zeitumstände, mitspielen, noch dadurch,
<lb/>daß in den bestehenden Zustand effectio eingegriffen wird — nur
<lb/>daß die Anreizung (als activer Factor) zur Thatsache geworden
<lb/>sein muß. Genug, daß in der Anreizung, in diesem Beginnen,
<lb/>die Gemüther gegen einander zu erregen, ein Mittel, welches diesen
<lb/>Erfolg haben und hierdurch auf eine Störung des Friedens hin- 
<lb/>wirken kann, weil es sich nach psychologischen Gesetzen dazu eignet,
<lb/>wirklich zur Anwendung gebracht worden ist; denn schon hierin
<lb/>liegt eine Gefährdung des Friedens; und eben um eine solche
<lb/>Gefährdung, im weitesten Sinne, handelt es sich. Hiernach braucht
<lb/>sich selbst nicht einmal eine wirkliche Erregtheit der Gemüther in
<lb/>Folge der Anreizung kund gegeben zu haben; — die, wenn nur
<lb/>sonst qualificirte Anreizung kann überhaupt wirkungslos vorüber
<lb/>gegangen sein, ohne dadurch des ihr an und für sich eigenen Cha-
</p>

            <pb facs="2173686_2700+1875_0483.tif"
                n="477"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_2700+1875_0483--><p/>
            <p>

               <lb/>Aus der Braunschweigischen Praxis.
</p>
            <p>

               <lb/>477
</p>
            <p>

               <lb/>racters einer Art und Weise, den Frieden zu gefährden, entkleidet
<lb/>zu werden. Und in der That hat es seinen guten Grund und
<lb/>Sinn und rechtfertigt es sich namentlich aus dem Gesichtspunkte der
<lb/>Heiligkeit des öffentlichen Friedens, wenn der Gesetzgeber die An- 
<lb/>reizung auch inwiefern sie nur geeignet ist, die Gemüther gegen
<lb/>einander zu erregen und hierdurch auf eine Friedensstörung hin- 
<lb/>zuwirken, mit Strafe bedroht haben, und es nicht erst darauf an- 
<lb/>kommen lassen will, ob wirklich Unheil daraus entstehen werde
<lb/>(nicht zu gedenken, daß eine, nach vorangegangener Anreizung ent- 
<lb/>standene Störung des öffentlichen Friedens sich doch wahrscheinlich
<lb/>nur in seltenen Fällen auf die Anreizung und den Anreizer als
<lb/>intellectuellen Urheber zurückführen lassen würde). Eben nun diesem
<lb/>legislatorischen Augenmerke hat der 8- 130 gerecht werden wollen
<lb/>— oder er müßte anders gefaßt sein. Kommt es im concreten
<lb/>Falle nachweisbar in Folge der Anreizung zu Gewaltthätigkeiten
<lb/>zwischen verschiedenen Classen der Bevölkerung, so kann zu erwägen
<lb/>sein, ob die Anreizung sich als Theilnahme verhalte und unter
<lb/>diesem Gesichtspunkte zu bestrafen sei; für den Thatbestand des
<lb/>8. 130 bleibt ein solcher Erfolg überhaupt gleichgültig; nur auf die
<lb/>Zumessung der im 8- 130 gedrohten Strafe könnte er möglicherweise
<lb/>von Einfluß sein.

<lb/>Wenn also die sent. a qua in Betreff des Thatbestands-
<lb/>moments der Gefährdung die Anklage deßhalb für mangelhaft
<lb/>erachtet hat- weil dieselbe nicht die objectiv vorhandene, nahe
<lb/>liegende Möglichkeit einer Friedensstörung ersehen lasse und nament- 
<lb/>lich keine Thatsachen in dieser Hinsicht angeführt habe, so ist die- 
<lb/>selbe — mag sie nun dabei eine zuvor gegebene Constellation, oder
<lb/>eine Folge der Anreizung im Sinne gehabt haben — in einer rechts-
<lb/>irrthümlichen Auffassung eines Thalbestandsmoments begriffen ge- 
<lb/>wesen; und kann die in Folge dieser Auffassung geschehene Zurück- 
<lb/>weisung der Anklage nicht aufrecht erhalten werden.

<lb/>Freilich ist die Auslegung des 8- 130, was das Thatbestands-
<lb/>erforderniß der Gefährdung betrifft, nicht ohne eine gewisse Schwierig- 
<lb/>keit. Der Gesetzgeber hat gefunden, daß näher zu bestimmen sei,
<lb/>worin die Anreizung bestanden haben müsse, um überhaupt als eine
<lb/>Gefährdung des öffentlichen Friedens strafbar erscheinen zu können.
<lb/>Er hat diese nähere Bestimmung dahin getroffen, daß es eine An- 
<lb/>reizung verschiedener Classen der Bevölkerung zu Gewaltthätigkeiten
<lb/>gegen einander gewesen sein müsse. Er hat hinzugefügt: es müsse
<lb/>in einer den öffentlichen Frieden gefährdenden 'Weise angereizt
<lb/>worden sein. Die, selbstverständlich vorsätzliche, öffentliche Anreizung
<lb/>verschiedener Classen der Bevölkerung zu Gewaltthätigkeiten gegen
<lb/>einander scheint aber schon für sich allein Art und Weise genug zu
<lb/>sein, den öffentlichen Frieden zu gefährden, so daß sich fragt, was
<lb/>mit dem gleichwohl daneben aufgestellten Erfordernisse, daß die
<lb/>Anreizung in einer den öffentlichen Frieden gefährdenden Weise
<lb/>geschehen sein müsse, noch gemeint sein könnte. Etwas anders ver- 
<lb/>hielt es sich mit dem Negierungsentwurfe, §. 112, insofern dieser
</p>

            <pb facs="2173686_2700+1875_0484.tif"
                n="478"
                xml:id="zs1-2173686_2700-1875_0484"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_2700+1875_0484--><p/>
            <p>

               <lb/>478
</p>
            <p>

               <lb/>Aus der Braunschweigischen Praxis.


<lb/>von einer Anreizung zu Feindseligkeiten sprach, welche in
<lb/>einer den öffentlichen Frieden gefährdenden Weise geschehen sein
<lb/>müsse. Denn mit der Anreizung re. zu bloßen Feindseligkeiten,
<lb/>unter welchen letzteren, wenigstens nach einer im Reichstage vor- 
<lb/>gekommenen Bemerkung, auch nur ein „innerer Gemüthszustand"
<lb/>(eine Gesinnung) zu verstehen sein könnte, braucht nicht grade
<lb/>schon ohne Weiteres eine Gefährdung des öffentlichen Friedens
<lb/>verbunden zu sein; hier konnte es also noch auf die weitere Be- 
<lb/>stimmung ankommen, daß die Anreizung sich durch ihre Besonder- 
<lb/>heit, durch ihre Art und Weise, zu einer Gefährdung des öffent- 
<lb/>lichen Friedens qualificirt haben müsse. Indem nun im Reichstage
<lb/>an die Stelle der Bestimmung: „Feindseligkeiten" die weit bedeut- 
<lb/>samere: „Gewaltthätigkeiten" gesetzt wurde, geschah dadurch der
<lb/>Bedeutsamkeit, welche der Satz: „in einer den öffentlichen Frieden
<lb/>gefährdenden Weise" im Regierungsentwurfe hatte, jedenfalls ein
<lb/>gewisser Abbruch, wohl selbst in dem Maße, daß folgeweise nun- 
<lb/>mehr auch dieser Satz des Regierungsentwurfs hätte gestrichen
<lb/>werden sollen; nur daß durch eine anderweite Bestimmung der
<lb/>vorwaltende Gesichtspunkt: Gefährdung des öffentlichen Friedens,
<lb/>zu markiren gewesen wäre. Keinenfalls indessen kann dieses Be- 
<lb/>denken an der obigen, schon durch den Wortverstand gebotenen
<lb/>Deutung jenes Satzes, wonach es sich lediglich um eine Quali-
<lb/>sication der Anreizung an und für sich selbst, als eines psycho- 
<lb/>logischen Mittels, und nicht um eine objective Constellation oder
<lb/>um einen tatsächlichen Erfolg handelt, irre machen. Muthmaßlich
<lb/>ist jener Satz, in welchem sich eine Markirung des vorwaltenden
<lb/>Gesichtspunktes jedenfalls mit eingeschlossen findet, in dieser »Rück- 
<lb/>sicht beibehalten worden, oder auch, weil er geeignet erschien, be-
<lb/>merklich zu machen: die Anreizung dürfe im individuellen Falle
<lb/>ihrer Art und Weise nach nicht etwa eine untaugliche (z. B. bloß
<lb/>in albernen Redensarten bestehende) sein — sie müsse auch wirk- 
<lb/>lich so beschaffen sein, daß sie einen, von einem vami8 metus zu
<lb/>unterscheidenden Eindruck auf die Gemüther zu machen im Stande
<lb/>sei, und daß hiernach zugleich dem T.häter das Bewußtsein, er ge- 
<lb/>fährde den öffentlichen Frieden, imputirt werden könne. Nur daß
<lb/>die Prüfung dieser Qualification in erster Linie doch nicht sowohl
<lb/>unter die, für sich abzusondernde Frage fällt, ob „in einer den
<lb/>öffentlichen Frieden gefährdenden Weise" angereizt worden sei, wie
<lb/>vielmehr unter die: ob in concreto auch wirklich eine eigent- 
<lb/>liche Anreizung verschiedener Classen der Bevölkerung zu
<lb/>Gewaltthätigkeiten gegen einander anzunehmen sei, ob also
<lb/>der gesetzliche Thatbestand in diesen Grundzügen zutreffe.
<lb/>In der That wird der Richter vor allen Dingen diese Frage
<lb/>einer genauen Erwägung zu unterziehen haben, um rücksichtlich
<lb/>des Thatbeflandsmoments der „Gefährdung" sicher gehen zu können;
<lb/>ist aber diese Frage zu bejahen, so wird die andere, ob in einer
<lb/>den öffentlichen Frieden gefährdenden Weise angereizt worden sei,
<lb/>mehr nur Sache einer secundären Reflexion und bloper Conclusion sein.
</p>

         </div>
         <pb facs="2173686_2700+1875_0485.tif"
             n="479"
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         <div xml:id="d71751e46809" n="XXX.">
      
            <head>Literarische Anzeigen</head>
            <div xml:id="d71751e46814" type="review">
               <head>
                  <title>v. Holtzendorff, Encyclopädie der Rechtswissenschaft etc. Vgl. Gerichtssaal XXVI. S. 556 f. XXVII. S. 152</title>
               </head>
        
        
        
            </div>
            <div xml:id="d71751e46823" type="review">
               <head>
                  <title>Reichsgesetze, Text mit Anmerkungen. Titel XIII. Gemeinsame Gesetzgebung über Strafrecht etc. Titel XIV. Militärwesen und Kriegsmarine. Berlin, 1855, bei Fr. Kortenkampf</title>
               </head>
        
        
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2173686_2700+1875_0485--><p/>
               <p>

                  <lb/>XXX.

<lb/>Literarische Anzeigen.

<lb/>9.

<lb/>v. Holtzendorff, Encyclopädie der Rechtswissenschaft rc.
<lb/>Vgl. Gerichtssaal XXVI. S. 556 f. XXVII. S. 152.

<lb/>Es sind anderweit zwei Hefte erschienen (Lieferung 12—15).
<lb/>Die fünfzehnte Lieferung schließt mit dem Artikel: „Politische
<lb/>Verbrechen".
</p>
               <p>

                  <lb/>Reichsgesetze, Text mit Anmerkungen. Titel XIII. Ge- 
<lb/>meinsame Gesetzgebung über Strafrecht rc. Titel XIV. Militär- 
<lb/>wesen und Kriegsmarine. Berlin, 1875, bei Fr. Kortenkampf.

<lb/>Titel XIII Heft 1 enthält eine Handausgabe des deutschen
<lb/>Strafgesetzbuchs mit kurzen Anmerkungen und einigen Verweisungen
<lb/>auf die analogen Bestimmungen der früheren Gesetzbücher in den
<lb/>deutschen Staaten, sowie die Verordnung vom 23. December 1874
<lb/>zur Verhütung des Zusammenstoßens der Schiffe auf See, und den
<lb/>Abdruck des Reichsgesetzes vom 7. Mai 1874 über die Presse." Der
<lb/>zweite Theil enthält die wichtigsten Einführungsgesetze zum deutschen
<lb/>Strafgesetzbuche und zwar von Preußen, Sachsen, Bayern, Baden,
<lb/>Württemberg, Großh. Hessen, Großh. Weimar und Elsaß-Lothringen,
<lb/>sowie eine Mehrzahl strafrechtlicher Bestimmungen aus anderen
<lb/>Reichsgesetzen. Es ist diese Ausgabe von dem Reichstagsmitgliede
<lb/>Justizrath vr. Meyer (Thorn) besorgt.
</p>
               <pb facs="2173686_2700+1875_0486.tif"
                   n="480"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2173686_2700+1875_0486--><p/>
               <p>

                  <lb/>480
</p>
               <p>

                  <lb/>Literarische Anzeigen.
</p>
               <p>

                  <lb/>Titel XIV enthält die Strafgesetze für Heer und Marine des
<lb/>deutschen Reichs. Dem Militärstrafgesetzbuche sind einige erläuternde
<lb/>Bemerkungen beigefügt. Außerdem enthält das Heft die Kriegs- 
<lb/>artikel, die Disciplinar-Strafordnung, das Strafvollstreckungsregle- 
<lb/>ment, Dienstweg und Beschwerdeführung, und die Verordnung über
<lb/>die Ehrengerichte.
</p>

            </div>
         </div>
         <pb facs="2173686_2700+1875_0487.tif"
             n="481"
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         <div xml:id="d71751e46926"
              ana="scope_-_481-504"
              type="article"
              n="XXXI.">
            <head>
               <title level="a" type="main">Können juristische Personen und Körperschaften Gegenstand einer Beleidigung sein?</title>
            </head>
            <byline>
               <docAuthor ana="Bruhns, ...">Von Herrn Dr. Bruhns zu Lübeck</docAuthor>
            </byline>
      
      
      
            <!-- Case 1: ocr of page 2173686_2700+1875_0487--><p/>
            <p>

               <lb/>XXXI.
</p>
            <p>

               <lb/>Können juristische Personen und Körperschaften
<lb/>Gegenstand einer Beleidigung sein?

<lb/>Von Dr. Bruhns zu Lübeck.

<lb/>Die ästimatorische Jnjurienklage nöthigte in jedem einzelnen
<lb/>Falle zu einer scharfen und unumwundenen Beantwortung der Frage
<lb/>nach dem Gegenstände der Beleidigung, d. h. dem Beleidigten, weil
<lb/>nur er Kläger sein konnte, und sich als solchen zu legitimiren hatte.
<lb/>So lange die öffentliche Anklage lediglich mit ihr concurrirte, konnte
<lb/>auch sie sich nicht wohl einer gleich gewissenhaften Untersuchung
<lb/>jener Frage entziehen. Seitdem jedoch die Injurie der civilistischen
<lb/>und civilprocessualischen Controverse entzogen ist, darf das mit der
<lb/>Fortbildung des Begriffs der Injurie ausschließlich befaßte Straf- 
<lb/>recht von der scharfblickenden Controle des Civilrechts sich befreit
<lb/>fühlen. Die Verfolgung einer Beleidigung tritt zwar auch jetzt nur
<lb/>auf Antrag oder (ausnahmsweise) mit Ermächtigung ein und von
<lb/>dem Anträge versteht sich im Allgemeinen (§. 61 d. R.St.G.B.),
<lb/>daß nur der Berechtigte ihn erheben darf. Dieser selbst ist aber
<lb/>nicht der Kläger und die Form, in welcher der Antrag erfolgt,
<lb/>erscheint so unwesentlich, daß auch die unter der irrigen Voraus- 
<lb/>setzung, es handle sich um ein von Amtswegen zu verfolgendes
<lb/>Vergehen, gemachte Anzeige als Strafantrag zu behandeln ist*).
</p>
            <p>

               <lb/>*) Vgl. Schwarze, Comm. S. 253, Goltdammer, Archiv XII, 61.
<lb/>Ter Gerichtssaal. XXVII. Band. 31
</p>
            <pb facs="2173686_2700+1875_0488.tif"
                n="482"
                xml:id="zs1-2173686_2700-1875_0488"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_2700+1875_0488--><p/>
            <p>

               <lb/>482 Können juristische Personen und Körperschaften re.

<lb/>Neben der Anklage des Staatsanwalts wuchert zwar an manchen
<lb/>Orten die Privatanklage in kaum wünschenswerther Ueppigkeit fort.
<lb/>Aber auch diese, welche nur auf Untersuchung und Bestrafung geht,
<lb/>eine Nachbildung der öffentlichen Anklage, hat sich weder der Form
<lb/>noch der Sache nach derselben Vorsicht und Mühe zu unterziehen,
<lb/>welche dem Kläger bei Geltendmachung eines jus quaesitum ob- 
<lb/>liegen. Es erscheinen im Strafgesetzbuche für das Deutsche Reich
<lb/>eine Reihe von Berechtigten, welche weder unmittelbar noch mittel- 
<lb/>bar Beleidigte sind, aber ein Interesse oder die Pflicht haben, die
<lb/>Ehre des Beleidigten zu schützen. Vom Strafantrag im Allgemeinen
<lb/>sagt §. 65:

<lb/>„So lange der Verletzte minderjährig ist, hat der gesetz- 
<lb/>liche Vertreter desselben, unabhängig von der eigenen Besugniß
<lb/>des Verletzten, das Recht, den Antrag zu stellen;"
<lb/>und von den Anträgen auf Verfolgung einer Beleidigung 8- 195:

<lb/>„Sind Ehefrauen oder unter väterlicher Gewalt stehende
<lb/>Kinder beleidigt worden, so haben sowohl die Beleidigten, als
<lb/>deren Ehemänner und Väter das Recht, auf Bestrafung an-
<lb/>zutragen."

<lb/>8. 196. „Wenn die Beleidigung gegen eine Behörde,
<lb/>einen Beamten, einen Religionsdiener oder ein Mitglied der
<lb/>bewaffneten Macht, während sie in der Ausübung ihres Be- 
<lb/>rufes begriffen sind, oder in Beziehung auf ihren Beruf,
<lb/>begangen ist, so haben außer den unmittelbar Betheiligten
<lb/>auch deren amtliche Vorgesetzte das Recht, den Strafantrag
<lb/>zu stellen,"
<lb/>und

<lb/>8. 197. „Eines Antrages bedarf es nicht, wenn die Be- 
<lb/>leidigung gegen eine gesetzgebende Versammlung des Bundes,
<lb/>des Zollvereins oder eines Bundesstaats oder gegen eine
<lb/>andere politische Körperschaft begangen worden ist. Dieselbe
<lb/>darf jedoch nur mit Ermächtigung der beleidigten Körperschaft
<lb/>verfolgt werden."

<lb/>Gemeinsam ist allen diesen Fällen die Einräumung des An- 
<lb/>trags eventuell Klagerechts an Personen, welche selbst nicht von
<lb/>der Beleidigung getroffen sind, unabhängig und neben dem An-
</p>

            <pb facs="2173686_2700+1875_0489.tif"
                n="483"
                xml:id="zs1-2173686_2700-1875_0489"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_2700+1875_0489--><p/>
            <p>

               <lb/>Von Dr, Bruhns zu Lübeck.
</p>
            <p>

               <lb/>483
</p>
            <p>

               <lb/>trags- und Klagerechte der Beleidigten. Nach Schwarze a. a. O.
<lb/>Seite 259 ppäjudicirt die Stellung wie die Rücknahme von Seiten *
<lb/>eines der Berechtigten den Rechten des Anderen nicht; um so ab- 
<lb/>hängiger sind sie aber in so fern von einander, als nicht jeder seinen
<lb/>Antrag mit dem gewissen Erfolge zurückziehen kann, daß die Ver- 
<lb/>folgung unterbleibt.

<lb/>Sehr verschieden ist das Interesse, welches dem antragsberech- 
<lb/>tigten Nichtbeleidigten beiwohnt. §§. 65 und 195 wollen die Ehre
<lb/>des Beleidigten wahren*), §. 196 dagegen ertheilt dem amtlich
<lb/>Vorgesetzten das Recht, den Strafantrag zu stellen, offenbar nicht
<lb/>zur besseren Wahrung der Ehre des Unterbeamten selbst, welcher
<lb/>keiner Bevormundung bedarf, sondern zum Schutze des Ansehens
<lb/>der amtlichen Stellung, in welcher der Beleidigte sich befindet.
<lb/>Letzterer Gesichtspunkt entfernt sich von dem Begriffe der Belei- 
<lb/>digung und nähert sich dem in §. 131 behandelten Vergehen
<lb/>wider die öffentliche Ordnung. Auch 8- *97 nimmt eine Wen- 
<lb/>dung dahin, wenn die Beleidigung einer gesetzgebenden Versamm- 
<lb/>lung nicht auf Antrag, sondern von Amtswegen zu verfolgen ist,
<lb/>mag auch demnächst dazu die Ermächtigung der beleidigten Körper- 
<lb/>schaft einzuholen sein. 8- 189 behandelt den besonderen Fall der
<lb/>Beschimpfung des Andenkens eines Verstorbenen durch Behauptung
<lb/>und Verbreitung unwahrer Thatsachen wider besseres Wissen. Hier
<lb/>sind die Eltern, Kinder und Ehegatten der Verstorbenen zur
<lb/>Stellung des Antrages berechtigt, wiederum nicht, weil sie mittel- 
<lb/>bar als beleidigt anzusehen wären, sondern um ihnen, wie die
<lb/>Motive des Entwurfes zu dem Gesetze ausgesprochen haben, vgl.
<lb/>S. 97 ff. desselben, eine sühnende Genugthuung für die frevel- 
<lb/>hafte Verletzung ihrer berechtigten Gefühle zu gewähren.

<lb/>So ist in den verschiedensten Fällen und aus verschiedenen
<lb/>Gründen das Recht auf den Strafantrag dritten Personen verliehen,
<lb/>welche nicht Gegenstand der Beleidigung waren und welche selbst
<lb/>in keiner Weise von ihr getroffen wurden.

<lb/>Es möchte nach allem diesem fast scheinen, daß, soweit es sich
<lb/>um den Antrag auf Bestrafung handelt, die Prüfung der Berech-
</p>
            <p>

               <lb/>9 Vrgl. Schwarze a. a. O. S. 461.
</p>

            <pb facs="2173686_2700+1875_0490.tif"
                n="484"
                xml:id="zs1-2173686_2700-1875_0490"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_2700+1875_0490--><p/>
            <p>

               <lb/>484 Können juristische Personen und Körperschaften zc.


<lb/>tigung, zumal in den so bestrittenen Fällen der Beleidigung von
<lb/>Corporationen und Gesellschaften, welche die Rechte einer juristischen
<lb/>Person haben, minder genau zu nehmen wäre. Dennoch dürste es
<lb/>nicht allein für etwaige Privatanklagen, sondern auch für das
<lb/>materielle Recht eine Frage von der höchsten Wichtigkeit bleiben, ob
<lb/>juristische Personen, Behörden und politische oder nicht politische
<lb/>Körperschaften als solche beleidigt werden können. Denn nicht in
<lb/>allen Fällen würde, wenn man sie verneinte, die Beleidigung auf
<lb/>den Mitgliedern oder Vertretern derselben haften bleiben; es würde
<lb/>vielmehr häufig damit zugleich die Beleidigung überall verneint sein.
</p>
            <p>

               <lb/>Es hat sich bekanntlich eine große Anzahl von Rechtslehrern
<lb/>und unter ihnen sehr hochstehende Namen*) dafür ausgesprochen,
<lb/>daß der Gegenstand einer Beleidigung auch eine juristische Person
<lb/>sein könne, d. h. ein Abstractum.

<lb/>Allgemeiner noch ist die Ansicht, daß wenigstens Corporationen
<lb/>als solche beleidigt werden könnten.

<lb/>Man hat unter den abstracten Wesen, welche in gewisser Weise
<lb/>unter den Menschen sich umtreiben und von Rechtswegen oder doch
<lb/>in der gemeinen Sprachweise mit Functionen menschlicher Kräfte
<lb/>ausgestattet sind, sorgfältig unterschieden. Von der liegenden Erb- 
<lb/>schaft zu geschweigen, hat man die pia corpora, obwohl das Civil-
<lb/>recht ihnen ein selbstständiges rechtliches Dasein, eben so gut wie
<lb/>den Corporationen zuerkannt hat, als völlig unempfänglich für Be- 
<lb/>leidigungen ausgeschieden. Andererseits hat man Letztere mit Ent- 
<lb/>schiedenheit als beleidigungsfähig hingestellt und diese Annahme um
<lb/>so unbestreitbarer gehalten, als die früheren Gesetzbücher wie auch
<lb/>das Reichsstrafgesetzbuch in §§. 196 und 197 von Beleidigungen
<lb/>der Behörden und politischen Körperschaften reden. Der Streit
</p>
            <p>

               <lb/>*) Goltdammer, die Privatbeleidigung Juristischer Personen in seinem
<lb/>Archiv für Preuß. Strafrecht, Bd. 16 S. 640 fg.
</p>

            <pb facs="2173686_2700+1875_0491.tif"
                n="485"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_2700+1875_0491--><p/>
            <p>

               <lb/>Von Dr. Bruhns zu Lübeck.
</p>
            <p>

               <lb/>485
</p>
            <p>

               <lb/>wird hauptsächlich nur um die juristischen Personen, welche in der
<lb/>Form von Actiengesellschaften in's Leben treten, und Gesellschaften
<lb/>mit corporativer Verfassung, welche nicht zu den politischen Körper- 
<lb/>schaften gehören, geführt. Die Aehnlichkeit, welche derartige Privat- 
<lb/>gesellschaften mit den letzteren aufweisen, kann gewiß nicht hinreichen,
<lb/>um die diesen durch das Strafgesetz etwa zugewiesene Beleidigungs- 
<lb/>empfänglichkeit auf jene zu übertragen. Und ebenso wenig dürfte
<lb/>die bei Berathung des Zusatzes in §. 187 „oder dessen Credit zu
<lb/>gefährden" im Reichstage wiederholt geschehene Hinweisung auf das
<lb/>berechtigte Verlangen der Versicherungs- und anderer Erwerbs-
<lb/>gesellschaften nach Schutz gegen böswillig ausgestreute falsche Gerüchte
<lb/>hinreichen, um die Streitfrage mit Rücksicht auf solche als gesetzlich
<lb/>geordnet anzusehen. Es erscheint vielmehr sowohl nach Lage der
<lb/>Gesetzgebung geboten, wie jedenfalls für die theoretische Entwicklung
<lb/>erlaubt, die Frage zunächst unabhängig von den gesetzlichen Aus- 
<lb/>sprüchen und legislatorischen Motivirungen in ihrem weitesten Um- 
<lb/>fange zu erörtern. Zunächst glauben wir, daß die in dieser Lehre
<lb/>von Vielen so nachdrücklich betonte Unterscheidung der verschiedenen
<lb/>Arten abstracter Personen unbegründet ist. Bei politischen Körper- 
<lb/>schaften, wie bei juristischen Personen des Privatrechts handelt es
<lb/>sich um Existenzen, Handlungen und Rechte, welche außer den für
<lb/>sie thätigen physischen Personen vorhanden sein sollen. Beide Arten
<lb/>von abstracten Existenzen bedürfen zu ihrer Werbung der Thätigkeit
<lb/>von Menschen, während für ihre Fortdauer nicht in jedem Augen- 
<lb/>blick eine fortgesetzte Thätigkeit erforderlich ist. Das Wollen und
<lb/>Handeln der betheiligten physischen Personen wird niemals unmittel- 
<lb/>bar als das Wollen und Handeln der Corporationen, Behörden
<lb/>und juristischen Personen angesehen, sondern es wird das Vor- 
<lb/>nehmen jener betheiligten Menschen, insoweit es in den verfassungs- 
<lb/>mäßigen oder gesetzlichen Formen geschieht, nur dadurch für die
<lb/>bezeichneten Abstracta von Bedeutung, daß ihm die Wirkung bei- 
<lb/>gelegt wird, für Handlungen derselben zu gelten. Schon hieraus
<lb/>ergibt sich, daß ihren sogenannten Handlungen alle Eigenschaften
<lb/>und Voraussetzungen abgehen, welche für die Thätigkeit ihrer Träger
<lb/>sowohl auf dem Gebiete der Moral als auch des Strafrechts von
<lb/>Erheblichkeit sind. Motive und Erwägungen gehören ganz und
</p>

            <pb facs="2173686_2700+1875_0492.tif"
                n="486"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_2700+1875_0492--><p/>
            <p>

               <lb/>486 Können juristische Personen und Körperschaften rc.

<lb/>ausschließlich den physischen Trägern an, wie es auch unmöglich ist,
<lb/>Vorzüge oder Fehler des Characters, die eigentlichen Angriffspunkte
<lb/>der Beleidigung, von den Trägern auf das Abstructum selbst zu
<lb/>übertragen. Gilt dieß von der ThätigkeiL jedes Einzelnen, so muß
<lb/>auch dasselbe von dem äußeren Zusammentreffen der Thätigkeiten
<lb/>Mehrer, wie sie in der Discussion und der Abstimmung zu Tage
<lb/>treten, gelten. Erst das durch die vorgeschriebene Form bedingte
<lb/>Resultat, welches zumal bei Abstimmungen unabhängig von dem
<lb/>Willen der Einzelnen durch Rechnung entsteht, gehört — eben deß-
<lb/>halb — nicht mehr ihnen, sondern nur dem von ihnen getragenen
<lb/>Abstractum an.

<lb/>Die auf solche Weise gewonnenen Beschlüsse werden zwar zu- 
<lb/>folge einer naheliegenden Fiction als Handlungen, als der Wille
<lb/>der Corporation, der Actiengesellschaft bezeichnet, sie sind es aber
<lb/>so wenig, daß ihnen in der That auch alle und jede Merkmale
<lb/>eines menschlichen Wollens und Handelns abgehen. Was in dieser
<lb/>Beziehung von den Beschlüssen der Corporationen, Genossenschaften,
<lb/>Versammlungen und Erwerbsgesellschaften zu sagen ist, gilt ebenso
<lb/>von der Thätigkeit der aus einer oder mehr Personen bestehenden
<lb/>Organe oder Vertretungen der juristischen Personen. Nur diese
<lb/>einzelnen Personen überlegen, wollen und handeln, sie bewirken
<lb/>jedoch, wenn sie sich der vorschriftsmäßigen Formen zu diesem Zwecke
<lb/>bedienen, daß dem von ihnen vertretenen Abstractum nach ihrem
<lb/>Willen Rechte beigelegt, Verpflichtungen auferlegt werden. Auch
<lb/>hier wird wohl von einem Wollen und Thun desselben geredet,
<lb/>während es sich doch lediglich um Thatsachen als Wirkung des
<lb/>Wollens und Thuns der Vertreter und Organe handelt.

<lb/>Wenn man sich vorstehendes Gemeinsame gegenwärtig hält,
<lb/>kann man darauf kein besonderes Gewicht legen, daß manche politische
<lb/>Körperschaften und Behörden die Vermögensrechte einer juristischen
<lb/>Person entbehren und juristische Personen wiederum nicht von einer
<lb/>Corporation, sondern von einzelnen physischen Personen getragen
<lb/>und vertreten werden. Das sind nur zufällige Verschiedenheiten,
<lb/>deren Grenzen auch keineswegs für die verschiedenen Arten unver- 
<lb/>rückbar sind. Man scheidet die Actiengesellschaften von den Corpo- 
<lb/>rationen und die pia corpora von Beiden und doch wird die den
</p>

            <pb facs="2173686_2700+1875_0493.tif"
                n="487"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_2700+1875_0493--><p/>
            <p>

               <lb/>Von Dr. Bruhns zu Lübeck.
</p>
            <p>

               <lb/>487
</p>
            <p>

               <lb/>Actiengesellschaften beigelegte Rechtsperson getragen und vertreten
<lb/>durch corporative Organe, nämlich die Generalversammlung und
<lb/>den etwa aus mehreren Mitgliedern bestehenden Vorstand und
<lb/>ebenso kann dem pium corpus sehr wohl eine mehrgliederige Ver- 
<lb/>tretung zugetheilt sein, welche nur in derselben Weise ihrer Ob- 
<lb/>liegenheiten sich entledigen kann, wie eine Corporation. Die Ein-
<lb/>theilung nach den Substraten mag für die privatrechtliche Betrachtung
<lb/>von Bedeutung sein, für das hier allein wesentliche Wollen und
<lb/>Handeln sind nur die Organe erheblich.

<lb/>Unverrückbar und wiederum nur in übertragenem Sinne die
<lb/>individuelle Seele der einzelnen Abstracte und somit auch ihrer
<lb/>Arten bleibt die Bestimmung, der Zweck, welchem sie zu dienen,
<lb/>berufen sind. Daß dieser aber, welcher so mannigfaltig sein kann
<lb/>und ist, wie die menschlichen Bedürfnisse und Bestrebungen, für
<lb/>die vorliegende Frage von irgend welcher Bedeutung sein könnte,
<lb/>wird man wohl nicht behaupten wollen. Gerade der willkürlich

<lb/>gewählte Zweck, welchem das durch Rechtssatzung gegebene Wesen
<lb/>jener Abstracte zur Verwirklichung dient, kennzeichnet sie recht als
<lb/>die Werke menschlichen Handelns. Diese werden aber auch in
<lb/>solcher Form so wenig Anspruch auf Achtung und Schutz vor
<lb/>Beleidigung machen können, wie Gehler's Hut selbst es war,
<lb/>welchem die Ehrfurchtsbezeugungen vernünftiger Weise gelten konnten.
<lb/>— Wenn Hälschner in seinem System II S. 249 sagt, daß die
<lb/>staatlichen und kirchlichen Behörden und Obrigkeiten und sonstige
<lb/>Körperschaften, welche in Staat oder Kirche eine sittliche und recht- 
<lb/>liche Macht über die Menschen zu üben haben, beleidigt werden
<lb/>können, weil das Individuum ihre Autorität anerkennen und achten
<lb/>soll, so ist zu bedenken, daß die Art der Thätigkeit jenen Körper- 
<lb/>schaften und anderen gleich verdienstvollen, wenn auch nicht vom
<lb/>Rechte ausgezeichneten, wohl eine hervorragende Stellung 'unter
<lb/>ihres Gleichen geben, aber nicht ihr Wesen ändern kann und daß
<lb/>die sittliche Macht, welche sie üben, selbst nicht Gegenstand einer
<lb/>Beleidigung ist, so wenig wie die Werke des Genius, welche Mit-^
<lb/>und Nachwelt veredeln und fördern. Die staatsrechtliche Bedeu- 
<lb/>tung der genannten Körperschaften mag ihnen einen besonderen
<lb/>Anspruch auf Schutz gewähren, wie sie ihn in §. 131 des
</p>

            <pb facs="2173686_2700+1875_0494.tif"
                n="488"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_2700+1875_0494--><p/>
            <p>

               <lb/>488 Können juristische Personen und Körperschaften rc.

<lb/>St.G.B. gefunden haben; die Fähigkeit, Gegenstand einer Beleidi- 
<lb/>gung zu sein, ist aus ihr nicht zu folgern.

<lb/>So lange die Beleidigung einen im Wege civilrechtlicher Klage
<lb/>verfolgbaren Anspruch erzeugte, war man genöthigt, bei der Frage
<lb/>nach den Gegenständen der Beleidigung sich vor Allem nach einer
<lb/>Person umzusehen, welche nach den Regeln des Civilrechts berechtigt
<lb/>werden und vor Gericht auftreten konnte, und war eine solche ge- 
<lb/>funden, so schien es um so unbedenklicher, ihr auch die Fähigkeit
<lb/>zum Erwerbe dieses Rechtes zuzuerkennen. Vielleicht hat Manchem
<lb/>dieser Umstand die Annahme der Beleidigungsfähigkeit der juristischen
<lb/>Personen wesentlich erleichtert, während ein solcher Rückschluß in
<lb/>der That hier ebenso wenig gestattet ist, wie es genügt hat, den
<lb/>juristischen Personen den Eintritt in andere Rechtsverhältnisse zu
<lb/>ermöglichen, welche ihnen ihrer Natur nach fern liegen. Oder liegt
<lb/>etwa in der den juristischen Personen ertheilten Handlungsfähigkeit
<lb/>zugleich die Zusicherung, daß der Staat sie vor Beleidigung schützen
<lb/>wolle? Es ist richtig, daß jede Art von Thätigkeit zumal, insoweit
<lb/>sie sich nach außen im Verkehr, sowohl dem socialen wie wirth-
<lb/>schastlichen entfallet, verkümmert wird durch Mißachtung, Ver- 
<lb/>dächtigung und Verleumdung. So scheint man folgern zu dürfen,
<lb/>daß der Staat, welcher der juristischen Person die Handlungsfähig- 
<lb/>keit verlieh, ihr auch den Schutz nicht versagen kann, welcher die
<lb/>Freiheit ihres Handelns und den Erfolg desselben garantirt; daß
<lb/>ferner das Rechtssubject, von welchem die Handlungen im rechtlichen
<lb/>Sinne oder doch nach allgemeiner Anschauung ausgehen und welches
<lb/>durch deren Beeinträchtigung geschädigt wird, selbst zur Reaction
<lb/>gegen das erlittene Unrecht befähigt rind befugt sein müsse. In
<lb/>Wirklichkeit hat jedoch der Staat nicht einer existirenden juristischen
<lb/>Person die Handlungsfähigkeit beigelegt, sondern denjenigen einzelnen
<lb/>physischen Personen, welche sie nach dem gewöhnlichen Ausdruck
<lb/>in's Leben rufen, in dem Rechtsinstitut der juristischen Person ein
<lb/>Mittel gegeben, gewisse Zwecke nach ihrer Willkür, sei es allein,
<lb/>sei es in Gemeinschaft zu verfolgen. Die juristische Person gibt
<lb/>sich nicht die Verfassung und wählt nicht ihre Organe, sondern die
<lb/>einzelnen Personen geben Zweck, Verfassung und Organe nach ihrer
<lb/>Willkür und erschaffen sich die Möglichkeit vermittelst der juristischen
</p>

            <pb facs="2173686_2700+1875_0495.tif"
                n="489"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_2700+1875_0495--><p/>
            <p>

               <lb/>Von Dr. Bruhns zu Lübeck.
</p>
            <p>

               <lb/>489
</p>
            <p>

               <lb/>Person, gewisse Zwecke zu erreichen, welche sie auf anderem Wege
<lb/>nicht verfolgen könnten. Man kann demnach nur sagen, daß der
<lb/>Staat, welcher ihnen das Mittel der juristischen Person gewährt,
<lb/>auch dafür Sorge zu tragen hat, daß sie dasselbe ungestört und
<lb/>frei von unberechtigten Angriffen dritter gebrauchen können. In
<lb/>der That will das Recht auch nicht das Unmögliche leisten und be- 
<lb/>wirken, daß die juristische Person handle d. h. kaufe und verkaufe,
<lb/>speeulire rc., sondern nur dieses, daß gewisse physische Personen,
<lb/>welche zu Organen der sogenannten juristischen Person gemacht
<lb/>sind, die Folgen ihrer Handlungen rechtlich auf die letztere über- 
<lb/>tragen.

<lb/>Goltdammer a. a. O. und die Mehrzahl der Rechtslehrer,
<lb/>welche ihm beistimmen, schließen den Thatbestand einer Beleidigung
<lb/>aus bei denjenigen juristischen Personen, deren Substrate lediglich
<lb/>Sachen sind, wie Stiftungen und die Kereäitus jaeens, weil diese
<lb/>Substrate des eigenen Bewußtseins unfähig sind, und sie meinen
<lb/>die Beleidigungsfähigkeit überall da annehmen zu müssen, wo das
<lb/>Substrat aus physischen Personen besteht, welche des Bewußtseins
<lb/>eben fähig sind. Sie geben damit zu, daß das privatrechtliche In- 
<lb/>stitut der juristischen Person an sich die Veleidigungsführgkeit nicht
<lb/>bedinge. Sie müssen aber doch so viel behaupten, daß das Substrat
<lb/>der physischen Person als solches, d. h. die Gesammtheit abgesehen
<lb/>von Einzelnen sich der Beleidigung bewußt werden könne. Das
<lb/>nöthigt sie, der Gesammtheit als idealen Ganzem Wollen, Fühlen
<lb/>und Handeln zuzuschreiben, wie Sintenis und Beseler, welche die
<lb/>Ansicht, daß Corporationen Verbrechen begehen könnten, billigen,
<lb/>gethan haben und mit Goltdammer zu sprechen: „Ist dieß richtig (daß
<lb/>die Handlungen der Mitglieder als Handlungen der Corporation
<lb/>selbst zu betrachten sind), ist es ferner zwar vorzugsweise die ver- 
<lb/>mögensrechtliche Seite, welche sich in der Rechtssubjectivität der
<lb/>juristischen Person ausdrückt, also deren Vermögensfähigkeit, so ist
<lb/>dieselbe doch nicht die ausschließliche, weil sie von den auch geistigen
<lb/>Beziehungen des öffentlichen Lebens nicht unberührt gedacht werden
<lb/>kann und durch diese Beziehungen macht sich eben auch das Lebens-
<lb/>element, ohne welches moralisch auch keine Persönlichkeit besteht, bei
<lb/>ihr geltend, also die Unverletzlichkeit der Ehre. Sollte es so unbe-
</p>

            <pb facs="2173686_2700+1875_0496.tif"
                n="490"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_2700+1875_0496--><p/>
            <p>

               <lb/>490 Können juristische Personen und Körperschaften rc.

<lb/>rechtigt sein, wenn man nämlich die Fähigkeit des Empfinders für
<lb/>die Injurie fordern und sie deßhalb in Beziehung auf die Cor- 
<lb/>poration verneinen will, diesem idealen Ganzen, welches allerdings
<lb/>als solches der Empfindung unfähig ist, insoweit seine dafür aller- 
<lb/>dings fähigen physischen Träger substituirt, das Gesammtgefühl
<lb/>Aller also auch in dieser Beziehung als verletzt denkt?" Die Cor- 
<lb/>poration also soll Ehre haben ohne Ehrgefühl, deren Träger Ehr- 
<lb/>gefühl, aber nicht die Ehre, oder Ehrgefühl für eine fremde Ehre.
<lb/>Weiter kann man in der That nicht gehen, um die juristischen
<lb/>. Personen und Körperschaften in die gute Gesellschaft als gleich
<lb/>geltende Mitglieder einzuführen. Wir glauben, daß die Corporationen
<lb/>kein Gefühl, ja nicht einmal einen Willen haben. Zumal ist es
<lb/>undenkbar, daß der übereinstimmende Wille der Mitglieder Wille
<lb/>der Corporation sei. Es gibt nichts individuelleres als den Willen,
<lb/>es gibt auch im Grunde nicht zwei völlig übereinstimmende Willen,
<lb/>weil jeder stets das Product der verschiedenen eigensten Motive ist,
<lb/>und weil es nicht zwei völlig gleiche Menschen gibt. Was bei
<lb/>collegialischer Übereinstimmung zu Stande kommt, ist lediglich der
<lb/>der Beschluß. Nur dieser ist Eigenthum der Corporation. Ein Be- 
<lb/>schluß hat aber ebensowenig selbstständiges Dasein, wie das Votum,
<lb/>wie der Gedanke des Einzelnen. Ihm kann weder Ehre, welche ein
<lb/>Attribut sittlicher Eigenschaften ist, noch Anspruch auf Achtung,
<lb/>welcher die Anerkennung vom Rechte voraussetzt, noch Freiheit, welche
<lb/>die Möglichkeit des eigenen Gebrauchs erfordert, zugesprochen werden.
<lb/>Es ist demnach in der That nicht einzusehen, wie ein Beschluß be- 
<lb/>leidigt werden könnte und wie einem Beschlüsse das Recht zustehen
<lb/>könnte, eine Genugthuung zu fordern. In der von Goltdammer ver- 
<lb/>suchten Construction, welche den Gegenstand in dem Personenganzen
<lb/>der Mitglieder der Corporation erblickt, liegt offenbar schon die Ver- 
<lb/>neinung der Frage, ob die juristische Person selbst beleidigungsfähig
<lb/>sei. Denn das Gesammtdenken, Fühlen und Beschließen der Mit- 
<lb/>glieder ist nicht das, was das Recht als juristische Person bezeichnet.
<lb/>Für die Frage aber, ob eine organisch zusammengehörige Mehrheit
<lb/>von Personen als solche beleidigt werden könnte, ist der Umstand
<lb/>offenbar unerheblich, daß dieselbe die Rechte einer juristischen Person
<lb/>besitzt und sie bleibt dieselbe mit Beziehung auf Körperschaften und
</p>

            <pb facs="2173686_2700+1875_0497.tif"
                n="491"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_2700+1875_0497--><p/>
            <p>

               <lb/>Von Dr. Bruhns zu Lübeck.
</p>
            <p>

               <lb/>491
</p>
            <p>

               <lb/>Vertretungen juristischer Personen aller Art. Eine Ehrverletzung,
<lb/>welche nicht W Einzelnen, sondern nur die Gesammtheit träfe, ist
<lb/>u. E. undenkbar, schon deßhalb, weil die Gesammtheit keine Realität
<lb/>hat. Man muß vielmehr sagen, es kann nur Beleidigungen der
<lb/>Einzelnen, nicht der Gesammtheit geben. Dieß wird auch von
<lb/>Schwarze a. a. O. S. 440 gesagt: „Die Beleidigung löst sich in
<lb/>eine Beleidigung der physischen Personen auf," — er fügt aber
<lb/>hinzu: „jedoch dergestalt, daß weil sie in ihrer Eigenschaft als Mit- 
<lb/>glieder re. der juristischen Person beleidigt werden, sie auch bei der
<lb/>Verfolgung der Injurien in der Masse vertreten werden, wie die
<lb/>Vertretung der juristischen Person verfassungsmäßig geordnet ist. —
<lb/>Die Mitglieder sind in ihrer Thätigkeit und Stellung als Mitglieder
<lb/>beleidigt worden, und es ist daher wohl zulässig, daß sie durch ihre
<lb/>Vertretung auch hier vertreten werden."

<lb/>Obwohl wir in der Hauptsache nach Obigem mit Schwarze
<lb/>übereinstimmen, gibt der angezogene Ausspruch desselben doch zu
<lb/>folgenden Bedenken Anlaß. Soll gesagt sein, daß jene Auflösung
<lb/>und Ausschüttung der Injurien über die Mitglieder nur eine
<lb/>juristische Construction ist und demnach die Gesammtheit gerade so
<lb/>gut wie ein Einzelner beleidigt werden könnte, freilich mit dem
<lb/>nothwendigen Erfolg, daß jeder Einzelne als ein Theil derselben
<lb/>davon getroffen wird, so müssen wir widersprechen, weil wir nur
<lb/>solche Injurien kennen, welche primüpaMer die Einzelnen treffen
<lb/>und eine nicht existirende Gesammtheit überall nicht berühren. Ist
<lb/>dem Sinne und der Form nach die Injurie lediglich gegen die
<lb/>Gesammtheit gerichtet, und der Art, daß sie nach vernünftiger An- 
<lb/>schauung die Ehre der Einzelnen unberührt läßt, so ist sie in den
<lb/>Wind gesprochen. — Eine Beleidigung, welche die Mitglieder nur
<lb/>in ihrer Thätigkeit und Stellung als solche, also nicht als Menschen
<lb/>schlechtweg und derartig theilweise träfe, daß nicht bei jedem Ein- 
<lb/>zelnen, sondern nur bei allen zusammen das passive Moment ganz
<lb/>vorhanden wäre, ist nicht verständlich. Die meisten Injurien werden
<lb/>in gleicher Art relativ sein, daß sie den Beleidigten in Beziehung
<lb/>auf irgend eine Thätigkeit oder Lebensstellung angreifen. Die Be- 
<lb/>ziehung zu einer beschließenden und in gewisser Weise gemeinsam
<lb/>handelnden Mehrheit oder der Umstand, daß gleichzeitig eine Mehr-
</p>

            <pb facs="2173686_2700+1875_0498.tif"
                n="492"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_2700+1875_0498--><p/>
            <p>

               <lb/>492 Können juristische Personen und Körperschaften rc.

<lb/>heit von Personen von derselben Injurie getroffen wird, kann ihr
<lb/>einen wesentlich besonderen Character nicht verleihen. Es kann uns
<lb/>keine Injurie von Rechtswegen treffen, sondern nur thatsächlich;
<lb/>liegt aber die Thatsache der Beleidigung bei einem Corporations-
<lb/>mitgliede vor, so ist die Beziehung zu der Corporation und deren
<lb/>Interessen rechtlich ohne Bedeutung. Es scheint, daß Schwarze der
<lb/>Regel nach dem einzelnen Mitgliede ein Antrags- und Klagrecht
<lb/>nicht zugestehen würde. Dabei ist jedoch gewiß nicht ausgeschlossen,
<lb/>daß die Beleidigung zugleich einen persönlichen Angriff auf die
<lb/>Ehre eines oder mehrerer Mitglieder enthalten kann, welcher diesen
<lb/>xroxrio jnre jene Rechte verschafft. Dieß bleibt allerdings quaestio
<lb/>facti und öffnet, wie wir sofort hinzufügen müssen, der richterlichen
<lb/>Willkür ein sehr breites Thor; was im concreten Fall, wenn die
<lb/>Körperschaft die Verfolgung ablehnt, aber ein Einzelner sie seiner
<lb/>Ehre wegen zu unternehmen für nöthig findet, gerade besonders zu
<lb/>beklagen ist. Nach Maßgabe der dießseitigen Ansicht würde der
<lb/>Richter nur zu entscheiden haben, ob das Mitglied selbst beleidigt
<lb/>sei, verneint er dieses, so verneint er die Injurie, beziehungsweise
<lb/>daß sie irgendwo gehaftet habe.

<lb/>Es scheint zwar auf den ersten Blick die Annahme der Be- 
<lb/>leidigungsfähigkeit und des ausschließlichen Klagerechts der Körper- 
<lb/>schaften, Behörden und Actiengesellschaften in ihrer stricten Durch- 
<lb/>führung (Goltdammer) und in der Schwarzeffchen Modification sich
<lb/>durch Brauchbarkeit zu empfehlen. Wie würden aber die genannten
<lb/>Herren entscheiden, wenn die Mitglieder der Behörde, der gesetz- 
<lb/>gebenden Versammlung, Körperschaft oder Erwerbsgesellschaft vor
<lb/>Verfolgung der Beleidigung vollständig wechselten? Die Aus- 
<lb/>getretenen, welche ihre Ehre für betheiligt halten, würden rechtlos
<lb/>sein, und würden nach Schwarze die an ihre Stelle eingetretenen
<lb/>die Verfolgung beginnen dürfen? Im Erkenntniß des Oberappel-
<lb/>lationsgerichts Dresden vom 6. Februar 1874 verneint dasselbe die
<lb/>Frage im Widerspruch mit dem Königl. Sächsischen Cultusministerium.
<lb/>Annalen, 2. Folge II S. 89.

<lb/>Daß die „Ermächtigung" auch von der neugewählten gesetz- 
<lb/>gebenden Versammlung ertheilt werden kann, mag richtig sein; sie
<lb/>ist aber wesentlich verschieden von dem Strafantrage, wie ohne
</p>

            <pb facs="2173686_2700+1875_0499.tif"
                n="493"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_2700+1875_0499--><p/>
            <p>

               <lb/>Von Dr. Bruhns zu Lübeck.
</p>
            <p>

               <lb/>493
</p>
            <p>

               <lb/>Weiteres erhellt. Was ist zu sagen, wenn die Mitglieder einer
<lb/>Behörde oder eines corpus selbst die Urheber der Beleidigung sind?
<lb/>Wer schützt sie vor ihren eigenen Organen, vor sich selbst? Mit
<lb/>vollem Nachdruck ist aber auf den Uebelstand bei der gegnerischen
<lb/>Auffassung hinzuweisen, daß die in der Minderheit gebliebenen Mit- 
<lb/>glieder der Körperschaft nicht im Stande sind, die Verfolgung durch- 
<lb/>zusetzen und daran vielleicht gerade von derselben Majorität ge- 
<lb/>hindert wird, welche zu den stattgehabten Beleidigungen und üblen
<lb/>Nachreden gegründete Veranlassung gegeben hat. Es würde bei
<lb/>solcher Sachlage der Minderheit sehr gelegen sein an der Erhebung
<lb/>des von dem Beleidiger angebotenen Beweises der Wahrheit. Der
<lb/>freiwillige Austritt der unschuldigen Minderheit würde ihrem ge- 
<lb/>kränkten Ehrgefühl keine Genugthuung verschaffen, ja im Gegentheil
<lb/>ihr vielleicht den Verdacht der Verschuldung zuziehen.

<lb/>Dieß alles widerräth die Annahme des Dogma von der Ehre
<lb/>der Körperschaften und juristischen Personen, einer Fiction, welche
<lb/>auf dem Gebiete des öffentlichen und Strafrechtes ebenso kühn wäre
<lb/>wie ihre Vermögensfähigkeit im Privatrechte, und einer ausdrücklichen
<lb/>gesetzlichen Sanction bedürfte. Es genügt dazu jedoch nicht lediglich
<lb/>der gesetzliche Ausdruck: „wer eine Corporation re. beleidigt re.,"
<lb/>wenn nicht zugleich ersichtlich ist, daß der Gesetzgeber dabei von
<lb/>dem Gedanken geleitet wurde, daß nur die Corporation, Behörde re.
<lb/>und nicht die Mitglieder als getroffen angesehen und zur Ver- 
<lb/>folgung berechtigt sein sollten. Das Gesetz muß, um jenen Ge- 
<lb/>danken voll zum Ausdruck zu bringen, die Verfolgung ausschließlich
<lb/>der juristischen Person selbst durch ihre Organe gestatten. Der
<lb/>Ausdruck „Versammlung, Behörde — beleidigt," an sich läßt un- 
<lb/>entschieden, ob damit nur eine collective Bezeichnung der Mitglieder
<lb/>oder das ideale Wesen der Gesammtheit gemeint sei. Wir glvuben
<lb/>uns in Uebereinstimmung zu finden mit dem Allgemeinen Landrecht,
<lb/>welches in §. 564 Theil II Tit. 20 sagt: Beleidigungen, welche
<lb/>einer ganzen Gemeine, Corporation oder Familie zugefügt werden,
<lb/>können von deren einzelnen Mitgliedern, soweit auch sie die Injurie
<lb/>trifft, gerügt werden (vgl. Goltdammer 1. c. S. 843); ferner mit
<lb/>dem ehemaligen Sächsischen Strafgesetzbuch, welches in Artikel 246
<lb/>sagt: „Bei Ehrverletzungen gegen ganze Stände, oder Körperschaften
</p>

            <pb facs="2173686_2700+1875_0500.tif"
                n="494"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_2700+1875_0500--><p/>
            <p>

               <lb/>494 Können juristische Personen und Körperschaften rc.

<lb/>(ist) jedes Mitglied derselben (zum Strafantrage) berechtigt." Ebenso
<lb/>das Thüringische Strafgesetzbuch in 8- 192 und 193.

<lb/>Unser Reichsstrafgesetzbuch äußert sich nirgends grundsätzlich
<lb/>über die Frage, und was damit zusammenhängt, zumal auch nicht
<lb/>in 8. 65, als demjenigen Orte, an welchem über die Vertretung
<lb/>der Bevormundeten und Handlungsunfähigen zum Behuf des Straf- 
<lb/>antrages gesprochen wird. Nur für zwei Kategorien von Fällen,
<lb/>nemlich: 1) für Beleidigungen von Behörden, Beamten, Religions- 
<lb/>dienern und Mitgliedern der bewaffneten Macht und 2) für Be- 
<lb/>leidigungen von gesetzgebenden Versammlungen und anderen poli- 
<lb/>tischen Körperschaften hat es Specialbestimmungen in §§. 196 und
<lb/>197. Daß in Betreff dieser Fälle für die Strafverfolgung besondere
<lb/>Bestimmungen, welche für die übrigen Corporationen und juristischen
<lb/>Personen jedenfalls nicht Platz greifen würden, getroffen sind, läßt
<lb/>sich weder zu einem Argumente für uns, noch wider uns verwerthen.
<lb/>Aber darauf dürfen wir Hinweisen, daß beiden Kategorien das legis- 
<lb/>latorische Motiv der Sanctionirung der Staatsordnung offensichtlich
<lb/>zu Grunde gelegen hat. Die angezogenen 88- sind bekanntlich aus.
<lb/>den 88- 102 und 103 des Preuß. Strafgesetzbuches entnommen,
<lb/>welche dort unter den Vergehen wider die öffentliche Ordnung
<lb/>eingereiht waren. Während nun 88 -102 und 103 die in der Be- 
<lb/>leidigung des Beamten enthaltene Privatinjurie durchaus zurück- 
<lb/>treten ließen, erscheinen sie zwar jetzt unter den Beleidigungen schlecht- 
<lb/>weg, tragen jedoch das Interesse des Staats an der Strafverfolgung
<lb/>an der Stirne. Die fraglichen Fälle gelten auch jetzt noch in ge- 
<lb/>wissem Sinne als Amtsehrenbeleidigungen. Wie würde sich sonst
<lb/>der Strafantrag des Vorgesetzten (sogar des pensionirten Beamten
<lb/>wie Schwarze a. a. O. will) und Verfolgung ohne Antrag nach
<lb/>§. 197 erklären? Der Platz, welchen 88- 196 und 197 unter den
<lb/>gemeinen Beleidigungen einnehmen, kann um so weniger entscheiden,
<lb/>als auch 8- 189 in diesem Abschnitt Aufnahme gefunden hat,
<lb/>obwohl die Beschimpfung des Andenkens eines Verstorbenen nicht
<lb/>im eigentlichen Sinne Beleidigung ist, insbesondere auch in Betreff
<lb/>des Gegenstandes von den Merkmalen einer wahren Beleidigung
<lb/>durchaus abweicht. Die Behörden, Beamten und politischen Körper- 
<lb/>schaften als solche sind ferner für viele Fälle von Beleidigungen
</p>

            <pb facs="2173686_2700+1875_0501.tif"
                n="495"
                xml:id="zs1-2173686_2700-1875_0501"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_2700+1875_0501--><p/>
            <p>

               <lb/>Von Dr. Bruhns zu Lübeck.
</p>
            <p>

               <lb/>495
</p>
            <p>

               <lb/>durch §. 131 geschützt, auf Grund dessen die wissentliche Verbreitung
<lb/>oder öffentliche Behauptung erdichteter oder entstellter Thatsachen,
<lb/>welche Staatseinrichtungen oder Anordnungen der Obrigkeit ver- 
<lb/>ächtlich machen können, von Amtswegen bestraft werden. Soweit
<lb/>die Vorschrift des §. 131 reicht, ist nicht einzusehen, wie es noch
<lb/>der Bestimmungen der §§. 196 und 197 bedurfte, ja wie sie mit
<lb/>ihrem willkürlichen Antragsrecht zur Ausführung kommen können,
<lb/>wenn man dafür hält, daß in ihnen die Behörden, Körperschaften rc.
<lb/>als ideale Ganze und nicht vielmehr die Mitglieder derselben als
<lb/>mittelbar Beleidigte aufgefaßt sind. Ist dieses in der Thal der
<lb/>Fall, wie wir glauben (ebenso das Erkenntniß des O.A.G. Dresden
<lb/>2. Folge II. S. 89), so findet sich im Strafgesetzbuch auch nicht
<lb/>eine Spur von gesetzlich anerkannter Beleidigungsfähigkeit von Be- 
<lb/>hörden und Körperschaften als solchen, d. h. von abstracten Dingen.
<lb/>Die dem Vorgesetzten beigelegte Befugniß zur Stellung des Straf- 
<lb/>antrages ist analog dem Rechte des Ehemannes und Vaters im
<lb/>§. 195 aufzufassen und bildet den wesentlichen Inhalt des §. 196,
<lb/>während 8- 197 aus politischen Gründen die Verfolgung stets von
<lb/>Amtswegen, aber nur mit Zustimmung der beleidigten Körperschaft
<lb/>eintreten läßt. Der Strafantrag eines Mitgliedes der Körperschaft
<lb/>genügt, um die That und somit auch die von allen erlittene Be- 
<lb/>leidigung zur Aburtheilung zu bringen (anders bei Beleidigungen,
<lb/>welche ausdrücklich gegen mehrere einzelne Personen gerichtet sind), es
<lb/>ist unmöglich den Theil der Verschuldung, auf dessen Bestrafung der
<lb/>Einzelne anträgt, festzustellen und eben so unzulässig, dasselbe Ver- 
<lb/>gehen nach einander wiederholt zum Gegenstände einer Untersuchung
<lb/>und Bestrafung zu machen. Der Strafantrag ist in diesem Sinne
<lb/>auch activ üntheilbar.
</p>
            <p>

               <lb/>Die Frage nach der Legitimation zur Strafverfolgung hat,
<lb/>wie wir meinen, in dieser Materie eine ungebührlich große Rolle
<lb/>gespielt. Der Umstand, daß obrigkeitlich mit Corporationsrechten
<lb/>ausgestattete Gesellschaften und Institute xersonain stanäi in judicio
<lb/>haben, hat vielfach genügt, denselben die Fähigkeit. Gegenstände
</p>

            <pb facs="2173686_2700+1875_0502.tif"
                n="496"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_2700+1875_0502--><p/>
            <p>

               <lb/>496 Können juristische Personen und Körperschaften k.

<lb/>einer Beleidigung zu sein, zuzusprechen, während anderen dieses
<lb/>privilegium odiosum nur deßhalb verweigert wurde, weil sie der- 
<lb/>selben entbehrten. Es ist auch die Ansicht geäußert, daß den
<lb/>politischen Corporationen und Behörden der Schutz vor Beleidigung
<lb/>durch gesetzliche .Vorschriften ausdrücklich gewährleistet werden müsse,
<lb/>weil sie in Ermangelung der Corporationsrechte sonst nicht im
<lb/>Stande wären, erlittene Beleidigungen gerichtlich zu verfolgen. Daß
<lb/>die Gerichtsstandhaft mit der Rechtsfähigkeit auf das Innigste ver- 
<lb/>bunden ist, ist ebenso gewiß, wie andererseits die Th'atsache, daß
<lb/>nicht jedes Verbrechen und Vergehen des Strafgesetzbuches an jedem
<lb/>Rechtsfähigen verübt werden kann.

<lb/>Der Mangel der Gerichlsstandhaft ist für die Körperschaften
<lb/>des §. 197 unerheblich, weil sie nie in die Lage kommen, gericht- 
<lb/>liche Anträge auf Verfolgung der angeblich von ihnen erlittenen
<lb/>Beleidigungen zu stellen. Bei den mehrgliedrigen Behörden des
<lb/>§. 196 dürfte wohl kein Staatsanwalt und kein Gericht Bedenken
<lb/>tragen, den in üblicher Form bescheinigten Beschluß als rechts- 
<lb/>genügenden Strafantrag gelten zu lassen. Wie aber, wenn eine
<lb/>solche Behörde principaliter oder nach Ablehnung der Strafver- 
<lb/>folgung von Seiten des Staatsanwalts eine Privatklage anstellen
<lb/>wollte? Würde man ihr eine persona standi ad hoc einräumen?

<lb/>Was die mit Corporationsrechten ausgerüsteten verschiedenen
<lb/>Gebilde und unter ihnen die Actiengesellschaften betrifft, so würde,
<lb/>bei Annahme ihrer Beleidigungsfähigkeit, es keinem Bedenken unter- 
<lb/>liegen, daß sie zum Behufe des Strafantrages und der eigenen
<lb/>Verfolgung durch Privatklage sich ihrer verfassungsmäßigen Ver- 
<lb/>treter bedienen und insbesondere Actiengesellschaften ihren Vorstand
<lb/>(Art. 227 des H.G.B.) vor Gericht erscheinen lassen. Ob aber
<lb/>Letzterer die strafrechtliche Verfolgung selbst beschließen könne, dürfte
<lb/>doch noch einer Erwägung werth sein. Die Träger des in der
<lb/>Actiengesellschast verkörperten Rechtssubjectes sind, wie wir meinen,
<lb/>die Actionäre; ihr Organ ist die Generalversammlung (Art. 224
<lb/>a. a. O.); der Vorstand ist lediglich Beauftragter der Gesellschaft,
<lb/>welche ihn durch ihr Organ, die Generalversammlung, beauftragt,
<lb/>instruirt, zur Verantwortung zieht und absetzt (Art. 227 und 231
<lb/>das.). Die Vollmacht des Vorstandes leidet keine Beschränkung gleichwie
</p>

            <pb facs="2173686_2700+1875_0503.tif"
                n="497"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_2700+1875_0503--><p/>
            <p>

               <lb/>Von Dr. Bruhns zu Lübeck.
</p>
            <p>

               <lb/>497
</p>
            <p>

               <lb/>die des Procuristen (Art. 230 und 231 das.); jedoch nur mit Rück- 
<lb/>sicht auf die Bedürfnisse des Verkehrs ist diese Präsumption gesetzlich
<lb/>eingeführt, und zu Gunsten der von ihm abgeschlossenen Rechtsgeschäfte.
<lb/>Dieß Bedenken tritt in noch höherem Maße bei denjenigen hervor,
<lb/>welche der Ansicht Schwarzes folgen und allemal die einzelnen Mit- 
<lb/>glieder der Körperschaft oder Gesellschaft von der Beleidigung für
<lb/>getroffen halten, aber die Vertretung derselben zum Zweck der Straf- 
<lb/>verfolgung von Rechtswegen den Organen ihres corpus übertragen.

<lb/>Wenn dagegen durch die gegen eine Behörde, Corporation oder
<lb/>eine Actiengesellschaft gerichtete Beleidigung nicht diese, sondern,
<lb/>soweit überhaupt Jemand, die Mitglieder oder Vertreter derselben
<lb/>getroffen werden, so kann Antrag und Klage nur von den bezeich-
<lb/>neten physischen Personen ausgehen. Zu ihrer Legitimation gehört
<lb/>lediglich der Nachweis, daß sie zur Zeit Mitglieder oder Vertreter
<lb/>waren und zur Begründung des Antrages, daß die Aeußerung
<lb/>geeignet war, den oder die Antragsteller in ihrer Ehre zu verletzen.
<lb/>Die Mitglieder des Vorstandes einer Actiengesellschaft, sie mögen
<lb/>Actionäre sein oder nicht, werden in der Regel hinreichende Ver-
<lb/>anlaffung haben, in eigenem Namen vorzugehen. Auch mag dazu
<lb/>ein Beschluß der Generalversammlung sie auffordern. Zur Compe-
<lb/>tenz derselben gehört diese Frage zunächst allerdings nicht; sie kann
<lb/>die Kosten der Strafverfolgung jedoch zur Förderung ihrer Zwecke
<lb/>und Interessen durch Beschluß zu einer Angelegenheit der Gesell- 
<lb/>schaft (Art. 224 das.) machen; aber auch dann wird Antrag und
<lb/>Klage nicht in ihrem Namen, sondern im eigenen Namen der Kläger
<lb/>erfolgen müssen.
</p>
            <p>

               <lb/>Anhang.

<lb/>Es hätte nahe gelegen, sich bei der vorstehenden Untersuchung
<lb/>auch auf die jetzt ziemlich allgemein gebilligte Begriffsbestimmung
<lb/>der Injurie zu berufen, welche Hälschner, System II. S. 244 mit
<lb/>den Worten gegeben hat: „Ehrverletzung ist die rechtswidrige Hand- 
<lb/>lung, welche den sittlichen Werth der Person durch das Kundgeben
<lb/>seiner Nichtanerkennung antastet" (vgl. John in v. Holtzendorff's

<lb/>Der Gerichtssaal. XXVII. Band. 32
</p>

            <pb facs="2173686_2700+1875_0504.tif"
                n="498"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_2700+1875_0504--><p/>
            <p>

               <lb/>498 Können juristische Personen und Körperschaften rc.

<lb/>Encyelopädie II. S. 181). Die Unanwendbarkeit dieses Begriffs
<lb/>auf eine juristische Person und auf Körperschaften aller Art ist
<lb/>offenbar. Die künstliche Uebertragung jber Kränkungen der Mit- 
<lb/>glieder auf das Personenganze, welche versucht ist, um die Be- 
<lb/>leidigungsfähigkeit der juristischen Personen und Körperschaften
<lb/>dennoch zu construiren, bedarf zu ihrer Widerlegung kaum mehr,
<lb/>als des Nachweises, daß sie entbehrlich ist. Von jener Begriffs- 
<lb/>bestimmung Hälschners haben wir keinen Gebrauch' gemacht, weil
<lb/>sie uns nicht befriedigt. Sie ist jedenfalls nicht immer verwendbar;
<lb/>umfaßt nicht alle Fälle der strafbaren Beleidigung. Daß sie aus
<lb/>einer philosophischen Betrachtung der Sache hervorgegangen, darf
<lb/>ihr gewiß nicht zum Vorwurf gemacht werden. Nach Einführung
<lb/>der neuen deutschen Strafgesetzbücher zumal des R.St.GB., welche
<lb/>die Beleidigung aus einem Privatdeliet zu einem öffentlichen Ver- 
<lb/>gehen machten, liegt kein Grund vor, auf die römischen und älteren
<lb/>germanischen Anschauungen und Rechtsbegriffe zurückzugehen und da
<lb/>die Strafgesetzbücher selbst nicht definiren, was Beleidigung sei, so
<lb/>bleibt nichts übrig, als die sogenannte philosophische Methode.

<lb/>So ist es wohl gekommen, daß der früher geläufige Ausdruck
<lb/>Ehrverletzung, welcher sich für die Construetion des Privatdelicts
<lb/>vornehmlich eignete, verlassen wurde; es könnte aber nicht schaden,
<lb/>wenn man auch die für unser Recht noch niemals zu allgemeiner
<lb/>Befriedigung gelösten Versuche, für den Begriff der Ehre eine
<lb/>Rechtsformel, welche das Wesen und den Inhalt desselben darstellen
<lb/>soll, zu finden, aufgäbe. Das Object der Beleidigung ist nicht
<lb/>weniger der Mensch selbst, wie er das Object der Tödtung ist,
<lb/>wenn auch in jenem Falle der Angriff auf seine Ehre, in diesem
<lb/>auf sein Leben oder vielmehr auf die Organe seines Lebens erfolgt.
<lb/>So gut der Leib des Menschen außerhalb der Rechtssphäre vor- 
<lb/>handen ist und einer Bestimmung durch juristische Definition nicht
<lb/>unterliegt, ebensogut existirt die Ehre unabhängig vom Recht in der
<lb/>Vorstellung der Menschen, ist jedoch aus diesem Grunde insofern
<lb/>der Einwirkung des Rechts und der Rechtsübung zugänglich, als
<lb/>letztere gar mächtige Motive für das Denken der Menschen sind.
<lb/>Es haben sich denn auch das Leben und die Rechtssprechung durch
<lb/>die wissenschaftlichen Begriffsbestimmungen nur wenig beeinflussen
</p>

            <pb facs="2173686_2700+1875_0505.tif"
                n="499"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_2700+1875_0505--><p/>
            <p>

               <lb/>Von vr. Bruhns zu Lübeck.
</p>
            <p>

               <lb/>499
</p>
            <p>

               <lb/>lassen. Für den practischen Juristen erweisen sie sich als ungenügend;
<lb/>es ist schlechterdings unmöglich, in allen Fällen mit ihnen aus- 
<lb/>zukommen, es sei denn, daß man für die Construction in concreto
<lb/>sich einer Reihe von Uebertragungen und Deductionen bediene. Es
<lb/>ist nicht wahr und widerspricht der Natur der Sache, daß durch
<lb/>die einfachen Beleidigungen des §. 185 des R.St.G.Ä., zu welchen
<lb/>unter Umständen die groben Verletzungen des Anstandes gehören,
<lb/>der sittliche Werth des Anderen verletzt würde d. h. einen Schaden,
<lb/>eine Einbuße erlitte. — Und ebenso wenig kann man sagen, daß
<lb/>derselbe durch Kundgebung der Nichterkennung „angetastet" d. h.
<lb/>doch in irgend einer Weise beeinträchtigt, angegriffen würde. Auch
<lb/>der Beleidiger würde sich gegen solchen Vorwurf mit Recht ver- 
<lb/>wahren. Man kann doch nur von einer Verletzung des Anspruchs
<lb/>auf Anerkennung (Achtung) reden. Es wäre aber doch zu viel von
<lb/>einem gewissenhaften Menschen verlangt, wenn er jedes Individuum
<lb/>auf seinen sittlichen Werth prüfen müßte, um ihm das richtige
<lb/>Maß von Achtung zu gewähren und eine geradezu unsittliche Heuchelei,
<lb/>wenn man Jedermann den gleichen sittlichen Werth zuschreiben müßte.
<lb/>— Die Verfolgung einer derartigen Beleidigung wird nicht dann
<lb/>für unzulässig erachtet, wenn — was unzweifelhaft oft der Fall
<lb/>ist — durch die That lediglich der Beleidiger an seinem Ansehen und
<lb/>an seiner Ehre Schaden leidet, der Angegriffene aber nur darüber
<lb/>zu lächeln Ursache hätte. — Der sittliche Werth der Menschen liegt
<lb/>außerhalb der Rechtssphäre, insoweit es sich um den durch eigene
<lb/>geistige Arbeit erworbenen Werth handelt. Dieser unterliegt noth-
<lb/>wendig und in der Vorstellung der Menschen einer Gradation und
<lb/>verschiedenen Schätzung. In Wirklichkeit genießt derjenige, welchem
<lb/>alle Welt oder doch der einsichtige Richter einen sehr hohen sittlichen
<lb/>Werth — wenn auch in niedriger Lebensstellung — beimißt, eben
<lb/>denselben und nicht mehr Rechtsschutz, als derjenige, welcher, sei
<lb/>es wegen körperlicher, sei es wegen geistiger Fehler es zu irgend
<lb/>einem sittlichen Werthe nicht gebracht, vielmehr, soviel an ihm lag,
<lb/>dazu gethan hat, um sich seiner angebornen menschlichen Würde zu
<lb/>entäußern. — Soll aber schon die angeborene allen gleiche Be- 
<lb/>fähigung zur sittlichen Vervollkommnung, die sittliche Kraft —
<lb/>welche übrigens leider! bei vielen unserer Mitmenschen z. B. den
</p>

            <pb facs="2173686_2700+1875_0506.tif"
                n="500"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_2700+1875_0506--><p/>
            <p>

               <lb/>500 Können juristische Personen und Körperschaften rc.


<lb/>Idioten entschieden nicht vorhanden ist — gegen Beleidigung ge- 
<lb/>schützt werden, so darf man doch nur sagen, der Mensch als sittlich
<lb/>begabtes Wesen oder der Mensch schlechtweg sei zu schützen, aber
<lb/>nicht der sittliche Werth in ihm. Mindestens wäre diese Annahme
<lb/>für das Recht ebenso brauchbar, wie die den Menschenfreund aller- 
<lb/>dings mehr erfreuende Hälschner's. Auf die Art der Beleidigung
<lb/>gesehen, sind davon unendlich viele denkbar, welche den sittlichen
<lb/>Werth oder die sittliche Befähigung der Beleidigten durchaus un- 
<lb/>berührt lasten, ohne damit straflos zu erscheinen. Was Schimpf- 
<lb/>worte und thätliche Beleidigungen an sich mit dem sittlichen Werthe
<lb/>der Angegriffenen zu schaffen haben, ist schwer einzusehen. — Anders
<lb/>freilich in der Regel bei der Verleumdung, jedoch mit Ausnahme
<lb/>derjenigen, welche nur den Credit des Verleumdeten (8- 187 des
<lb/>R.St.G.B.) gefährdet durch Verbreitung erdichteter Unglücksfälle
<lb/>und Verluste.
</p>
            <p>

               <lb/>Leben heißt die von der Natur verliehenen körperlichen und
<lb/>geistigen Kräfte gebrauchen. Auf die übrigen belebten und unbe- 
<lb/>lebten Dinge, welche ihn umgeben, übt der Mensch nach Maßgabe
<lb/>seiner Bedürfniste und Wünsche nur insoweit eine Wirkung aus,
<lb/>als er jeden Augenblick seine Kraft und Ueberlegenheit an ihnen
<lb/>unmittelbar oder unter Benutzung von Naturkräften mittelbar geltend
<lb/>macht. Dastelbe ist der Fall bei der ersten Begegnung mit einem
<lb/>andern Menschen. Aber schon im rohesten Zustande der menschlichen
<lb/>Gesellschaft gewinnt der Einzelne durch die Erinnerung und das
<lb/>Urtheil seiner Genossen eine Geltung, welche durch frühere Er- 
<lb/>probung seiner Kräfte und die Erkenntniß der ihm von der Natur
<lb/>verliehenen gleichen oder hervorragenden Eigenschaften begründet wird.
<lb/>Diese bei seinen Mitmenschen erworbene Geltung ist die Voraus- 
<lb/>setzung und gibt das Maß ab für seine Wirksamkeit, für sein Fort- 
<lb/>kommen unter ihnen. Wird sie ihm versagt, so muß er sie sich
<lb/>auf's Neue erkämpfen. In der staatlich geordneten Gesellschaft
<lb/>wird ihm diese immer wiederholte Arbeit, wenn auch nicht ganz
<lb/>erspart, so doch wesentlich dadurch erleichtert, daß seine Geltung,
</p>

            <pb facs="2173686_2700+1875_0507.tif"
                n="501"
                xml:id="zs1-2173686_2700-1875_0507"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_2700+1875_0507--><p/>
            <p>

               <lb/>Von Dr. Bruhns zu Lübeck. . 801

<lb/>soweit sie eine anerkannt nothwendige Voraussetzung des ihm be- 
<lb/>stimmten Lebens und Wirkens ist, gegen Verkümmerung durch das
<lb/>Recht geschützt wird. Welches Maß von Geltung jedem Einzelnen
<lb/>das Recht verstatte, ist nach den gesellschaftlichen Zuständen, dem
<lb/>Grade der Gesittung zu allen Zeiten und noch jetzt in den ver- 
<lb/>schiedenen menschlichen Gesellschaften auf der bewohnten Erde sehr
<lb/>verschieden bestimmt. Dabei sind die politischen (staatsrechtlichen)
<lb/>Zustände und sittlichen (religiösen) Anschauungen von entscheidender
<lb/>Bedeutung. Fortschreitende Cultur und Gesittung lassen das Ge- 
<lb/>wicht der ersteren vor diesen zurücktreten und führen zur Aus- 
<lb/>gleichung vorhandener Unterschiede.

<lb/>Sobald der Staat oder vielmehr die Mächtigen im Staate an
<lb/>Stelle der rohen Gewalt das gesetzliche Gebot und Verbot treten
<lb/>lassen, wenden sie sich an die sittlichen Kräfte der Staatsbürger
<lb/>und sie können sich nicht der Aufgabe entziehen, diese insbesondere
<lb/>zu schützen und zu fördern. Denn, indem der Staat seine Unter-
<lb/>thanen auf das Gesetz verpflichtet, muß er voraussetzen, dah sie
<lb/>eines gewissen Grades von sittlicher Einsicht und sittlichem Willen
<lb/>alle theilhaftig sind. Die sittliche Befähigung jedoch, obwohl bei
<lb/>den verschiedenen Menschen in verschiedenem Grade vorhanden, ist
<lb/>zwar allen angeboren, aber unterliegt den mannigfachsten Einflüssen,
<lb/>welche sie kräftigen und schwächen. Sie hat zur Voraussetzung das
<lb/>Bewußtsein der eigenen sittlichen Kraft; denn nur das Bewußtsein
<lb/>— mehr oder minder klar entwickelt — das Gute thun zu können,
<lb/>befähigt, es auch zu wollen, nur insoweit kann das Gebot eine
<lb/>Wirkung üben, als die Uebertretung als vermeidbar, als eine Schuld
<lb/>erkannt wird, für welche der Schuldige sich vor seinem Gewissen
<lb/>und dem Urtheile Anderer, zumal den Organen des Staates ver- 
<lb/>antwortlich hält und weiß. Die Meinung, welche Andere* von
<lb/>unserem Wollen und Können, das Gute zu thun, d. h. unserem
<lb/>Werthe haben, ist in zweifacher Weise für unser Verhallen, unser
<lb/>Sein von Bedeutung. Einmal wird unsere Meinung von unserer
<lb/>eigenen Kraft und unser Sein ganz erheblich und zumal bei schwächeren
<lb/>Naturen von der Meinung Anderer über uns beeinflußt und ge- 
<lb/>leitet; die Mißachtung Anderer ist somit in der That eine Gefahr,
<lb/>ein Schaden für unser sittliches Können und Wollen. Sodann
</p>

            <pb facs="2173686_2700+1875_0508.tif"
                n="502"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_2700+1875_0508--><p/>
            <p>

               <lb/>502 Können juristische Personen und Körperschaften rc.

<lb/>schmälert die Geringschätzung, ja der Zweifel an unserem Werthe
<lb/>bei Andern die Geltung, welche wir zu einem freien und glücklichen
<lb/>Verkehr mit ihnen und zur Befriedigung unserer geistigen und
<lb/>materiellen Bedürfnisse nöthig haben.

<lb/>Die Geltung jedes Einzelnen bestimmt sich nach dem, was er
<lb/>in seiner Lebensstellung nach den vom Rechte nicht gemißbilligten
<lb/>Ansichten seiner Genossen sein soll. Da nun im Wesentlichen auf
<lb/>jeder Stufe der gesellschaftlichen Scala jetzt die gleichen Ansprüche
<lb/>des sittlichen, gesetzlichen und gesellschaftlichen Verhaltens gemacht
<lb/>werden, so ist auch im Grunde die Geltung Aller eine gleiche. Daß
<lb/>der Strafrichter auf den größeren oder geringeren sogenannten sitt- 
<lb/>lichen Werth des Beleidigten nicht zu sehen hat, ist nicht eine Folge
<lb/>der Rechtsvermuthung, daß alle das gleiche Maß sittlichen Werthes
<lb/>besäßen, sondern beruht eben darin, daß der Staat Allen, soviel
<lb/>an ihm liegt, die Möglichkeit gewähren — oder das Hinderniß der
<lb/>Beleidigung beseitigen — will', den gleichen sittlichen Werth zu
<lb/>erlangen und zu erhalten, indem er die gleiche Geltung schützt.
<lb/>Derselbe Gesichtspunkt ist maßgebend, wenn das Gesetz einzelne
<lb/>Personen als Inhabern gewisser Aemter und Würden eine aus- 
<lb/>nahmsweise Geltung zuspricht. Diese wird von dem Strafrichter
<lb/>beachtet, nicht weil dieser Person ein höherer sittlicher Werth inne
<lb/>wohnt, sondern weil der Staat von ihr ein solches Verhalten ver- 
<lb/>langt, welches jene Geltung in Wahrheit ausfüllt; ob dieß der
<lb/>Fall sei, ist unerheblich, der Staat muß seinerseits ihm die Mög- 
<lb/>lichkeit gewähren, sie zu behaupten. Nicht weil der Beleidigte den
<lb/>sogenannten sittlichen Werth hat, wird sein Beleidiger bestraft,
<lb/>sondern weil er ihn haben soll. Daraus folgt, daß das Recht
<lb/>schlechterdings nach dem Grade oder der Höhe des wirklichen sitt- 
<lb/>lichen Werthes nicht fragt, sondern dasjenige Maß des sittlichen
<lb/>Werthes, welches der Staat von seinen Bürgern fordert, der Beur-
<lb/>theilung zu Grunde legt. Der Forderung und Voraussetzung des
<lb/>Staates entspricht das Recht des Einzelnen auf Anerkennung und
<lb/>Schutz seiner Geltung, welche in demselben Maße Bedingung seines
<lb/>bürgerlichen Lebens ist, wie der Leib die Bedingung des physischen
<lb/>Daseins.' Daß diese und ähnliche Gedanken der Erhebung der Be- 
<lb/>leidigung zu einem öffentlichen Vergehen das Wort geredet haben,
</p>

            <pb facs="2173686_2700+1875_0509.tif"
                n="503"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_2700+1875_0509--><p/>
            <p>

               <lb/>Von Dr. Bruhns zu Lübeck.
</p>
            <p>

               <lb/>503
</p>
            <p>

               <lb/>läßt sich schwerlich leugnen. Die Berücksichtigung, welche daneben
<lb/>die persönlichen Verhältnisse des Beleidigten, seine Lebensstellung
<lb/>und sein anderweitiges Interesse finden, erscheint theils für die
<lb/>Frage, ob die angeblich beleidigende That geeignet sei, die Geltung
<lb/>desselben zu beeinträchtigen, theils als Strafausmessungsgrund von
<lb/>Erheblichkeit. Eine Dame aus den besseren Ständen wird durch
<lb/>Handlungen beleidigt, welche für die Bauersfrau indifferent sind,
<lb/>nicht weil bei ersterer ein höherer sittlicher Werth vorausgesetzt
<lb/>würde, sondern weil es gewiß ist, daß die Mitglieder der höheren
<lb/>Stände nach ihrer Denkungsart und Umgangsform die Handlung
<lb/>als eine Beleidigung ansehen und deßhalb jene Dame in ihrer
<lb/>Geltung bei ihres Gleichen durch sie geschädigt wird. Die Hand- 
<lb/>lung oder das Geschehenlassen, welches in den untern Ständen
<lb/>völlig bedeutungslos, wohl gar ein wohlgemeinter Scherz ist, erweckt
<lb/>in den höheren Ständen den Verdacht eines sittlichen Fehltritts
<lb/>oder Fehlers. Kränkung und Schaden sind nur die indirecten Nach- 
<lb/>theile, welche die Beleidigung zur Folge hat, und sind als solche
<lb/>bei der Strafausmessung zu berücksichtigen, sie sind jedoch nicht der
<lb/>Grund der. Strafbarkeit. Viel tiefer als Beleidigungen werden
<lb/>diejenigen Kränkungen empfunden, welche wir an der erworbenen
<lb/>oder geträumten ausgezeichneten Ehre erfahren, welche vom Rechte
<lb/>nicht geschützt wird. Je sicherer der Einzelne sein wahres Sein von
<lb/>böswilligen Angriffen Anderer weiß, desto gleichgiltiger wird er auf
<lb/>die ihm kundgegebene Geringschätzung blicken; sie wird ihn nicht
<lb/>kränken; gegen die versuchte oder erreichte Minderung oder Ver- 
<lb/>dunkelung seiner Geltung bei Andern kann er nie ganz gleichgiltig
<lb/>werden. Wenn der wohlgeartete Mensch, welcher nicht als Ein- 
<lb/>siedler leben will, seine Geltung eifrig vertheidigt, wie sein eigenes
<lb/>Sein, so erklärt sich das aus dem Bewußtsein, daß für Andere sein
<lb/>wirkliches Sein und seine Geltung, welche im Grunde nur ein Ur-
<lb/>theil über jenes ist, identisch sind und aus dem Bedürfniß der An- 
<lb/>erkennung seines wahren Wesens. Gerade die Erkenntniß der
<lb/>Unsicherheit und der Gefahr seiner richtigen Schätzung steigert die
<lb/>Empfindlichkeit^ Der Beleidigte fragt mit Recht seinen Freund, ob
<lb/>er sich die That bieten d. h. sie ungeahndet lassen dürfe.

<lb/>Die Geltung, welche wir im rechtlichen Sinne Ehre nennen,
</p>

            <pb facs="2173686_2700+1875_0510.tif"
                n="504"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_2700+1875_0510--><p/>
            <p>

               <lb/>504 Können juristische Personen und Körperschaften rc.

<lb/>hat in der That nichts gemein mit dem wahren sittlichen Werth
<lb/>des Menschen, und es scheint unmöglich, daß eine Beleidigung den
<lb/>sittlichen Werth je antasten könne. Diese, wenn man will, rein
<lb/>äußerliche und nützliche Auffassung der Ehre ließ es zu, daß man
<lb/>die Gefährdung des Credits, insoweit sie durch wiffentlich falsche
<lb/>Darstellung des Umfangs der materiellen Mittel, über welche ein
<lb/>Gewerbtreibender gebietet, oder der Art seines Geschäftsbetriebes
<lb/>begangen wird, in den Begriff der Verleumdung aufnahm oder ihr
<lb/>mindestens doch anhängte.
</p>

         </div>
         <pb facs="2173686_2700+1875_0511.tif"
             n="505"
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              n="XXXII.">
            <head>
               <title level="a" type="main">Heinrich Albert Zachariä</title>
               <title type="rendering_artifact"> : </title>
               <title level="a" type="sub">[Nachruf]</title>
            </head>
            <byline>
               <docAuthor ana="M., H.">(H. M.)</docAuthor>
            </byline>
      
      
      
            <!-- Case 1: ocr of page 2173686_2700+1875_0511--><p/>
            <p>

               <lb/>XXXII.

<lb/>Keinrich Zlöert Zachariä.

<lb/>Am 29. April dieses Jahres starb zu Cannstatt bei Stuttgart
<lb/>der ordentliche Professor der Rechte zu Göttingen Staatsrath Dr.
<lb/>Zachariä im 69. Jahre seines Lebens. In Gesundheit eingetroffen
<lb/>bei seiner dort verheiratheten Tochter erlag er einem sich schnell
<lb/>entwickelnden Herzleiden, das einem Leben voll unablässiger Arbeit
<lb/>und vielseitigster Erfolge ein plötzliches Ende bereitete. Mit ihm
<lb/>ging einer der ersten und verdientesten Deutschen Staatsrechtslehrer
<lb/>zu Grabe und zugleich ein Criminalist von großer Bedeutung, ein
<lb/>Mann, der fast fünfzig Jahre hindurch sich dem Studium und der
<lb/>Lehre des Rechts gewidmet hatte und dem es gelungen war, seine
<lb/>wiffenschaftliche Thätigkeit stets in der lebendigsten Verbindung zu
<lb/>erhalten mit den Fragen des Lebens.

<lb/>Geboren war Zachariä am 20. November 1806 zu Herbsleben
<lb/>im Herzogthum Sachsen-Gotha, in welchem sein Vater die Stelle
<lb/>eines Gerichtsdirectors und Hofadvoeaten bekleidete. Vorgebildet
<lb/>auf dem Gothaer Gymnasium ging er zum Studium der Rechts- 
<lb/>wissenschaft nach Göttingen, dem er als Wohnort und Berufsort
<lb/>dann Zeit seines Lebens treu geblieben ist. Im Jahre 1829 pro-
<lb/>movirte er mit einer Schrift de fiducia, habilitirte sich als juristischer
<lb/>Privatdocent und wurde 1832 außerordentlicher, später ordentlicher
<lb/>Beisitzer des Spruchcollegiums. Zum außerordentlichen Profeffor
<lb/>wurde er im Jahre 1834, zum ordentlichen Professor 1842 ernannt,
<lb/>letzteres nachdem er eine Berufung nach Jena, wo ihm zugleich die
<lb/>Stelle eines Oberappellations-Gerichtsrathes angeboten war, abgelehnt
</p>
            <pb facs="2173686_2700+1875_0512.tif"
                n="506"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_2700+1875_0512--><p/>
            <p>

               <lb/>506
</p>
            <p>

               <lb/>Heinrich Albert Zachariä.
</p>
            <p>

               <lb/>hatte. . Ter Titel Staatsrath, den er mit Vorliebe geführt hat,
<lb/>war ihm von Meiningen verliehen.

<lb/>Das Fach, dem Zachariä seine erste akademische Thätigkeit
<lb/>widmete, war das Braunschweig-Wolfenbüttel'sche Privatrecht, dessen
<lb/>Vortrag sich in Göttingen als wünschenswert herausgestellt hatte
<lb/>und für welches Zachariä u. A. einen Grundriß herausgab. Bald
<lb/>aber wandte er sich dem Strafrecht und dem Strafproceßrecht zu,
<lb/>außerdem eine Zeit lang auch dem Kirchenrecht. Erst später, 1838,
<lb/>nach Alb recht's Weggang, übernahm er statt des Kirchenrechts,
<lb/>das er aufgab, die Vertretung des Staatsrechts. Daneben hat er
<lb/>auch Völkerrecht und Encyclopädie gelesen; seine Hauptfächer blieben
<lb/>aber Strafrecht (nebst dem Strafproceßrecht) und Staatsrecht, und
<lb/>zwar hat er diesen Fächern seine Thätigkeit in durchaus gleich- 
<lb/>mäßiger Weise zugewandt, so daß es wohl nur eine Folge der
<lb/>verschiedenen Natur derselben war, wenn Zachariä auf dem Gebiete
<lb/>des einen allgemeiner bekannt geworden ist, als auf demjenigen des
<lb/>anderen. Als akademischer Lehrer gehörte Zachariä nicht zu den
<lb/>blendenden und mit sich fortreißenden Docenten; doch hat er durch
<lb/>die ruhige Klarheit und Gründlichkeit seines Vortrages nachhaltig
<lb/>auf Viele gewirkt, die ihm ein Vorbild besonnener Forschung und
<lb/>umsichtiger Darstellung verdanken. Daneben war er fortwährend
<lb/>mit größeren und kleineren literarischen Arbeiten beschäftigt, so daß
<lb/>er einer der fruchtbarsten juristischen Schriftsteller genannt werden
<lb/>kann, der die von ihm vertretenen Fächer sowohl durch Einzel- 
<lb/>forschungen wie durch Gesammtdarstellungen auf das Entschiedenste
<lb/>und Nachhaltigste gefördert hat.

<lb/>Auf dem Gebiete des Staatsrechts war sein erstes und zugleich
<lb/>bedeutendstes Werk sein „Deutsches Staats- und Bundesrecht", mit
<lb/>welchem er schon in den Jahren 1841 und 1842 hervortrat, und
<lb/>das dann 1853 und 1854 in zweiter, 1865 und 1866 in dritter
<lb/>Auflage erschienen ist. Dasselbe hatte in der ersten Auflage zum
<lb/>Theil noch die Form eines Grundrisses; erst in den folgenden Auf- 
<lb/>lagen erschien es in durchgeführter systematischer Ausarbeitung.
<lb/>Wir sprechen nur aus, was ganz allgemein anerkannt ist, wenn
<lb/>wir diesem Werke ein ganz hervorragendes und eigenartiges Ver- 
<lb/>dienst zuschreiben. In der Zeit größter partieularistischer Zer-
</p>

            <pb facs="2173686_2700+1875_0513.tif"
                n="507"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_2700+1875_0513--><p/>
            <p>

               <lb/>Heinrich Albert Zachariä.
</p>
            <p>

               <lb/>507
</p>
            <p>

               <lb/>splitterung gab dasselbe eine einheitliche Darstellung des Staats- 
<lb/>rechts der einzelnen Deutschen Staaten und suchte die neben aller Ver-
<lb/>schiedenartigkeit vorhandenen gemeinsamen Züge desselben zur An- 
<lb/>schauung zu bringen. Mit Entschiedenheit hielt Zachariä (besonders
<lb/>Mo hl gegenüber) an dem Dasein eines wenn auch seinem Umfange
<lb/>nach nur beschränkten gemeinen Rechts auch auf dem Gebiete des
<lb/>Staatsrechts fest, indem er auch die Landesgesetzgebungen nur als
<lb/>Erscheinungsformen dieses sich weiter bildenden gemeinen Rechtes
<lb/>auffaßte. Gerade deswegen suchte er auch den Zusammenhang der
<lb/>neueren Verfafsungsverhältnisse mit den älteren anschaulich zu machen,
<lb/>und stellte auch die letzteren (theilweise im Anschluß an Moser,
<lb/>Putter u. s. w.) noch mit einer gewissen Ausführlichkeit dar. Der
<lb/>erste Band beschäftigt sich mit den allgemeinen Lehren und dem
<lb/>Verfassungsrecht der einzelnen Staaten, der zweite mit dem Ver- 
<lb/>waltungsrecht der einzelnen Staaten und dem Rechte des Deutschen
<lb/>Bundes. Das letztere erschien auch noch in der dritten Auflage
<lb/>unverändert, nachdem kurz vorher der Deutsche Bund aufgehört hatte
<lb/>zu existiren. Politische Erörterungen suchte Zachariä in dem ge- 
<lb/>summten Werke wo möglich vollständig von der rechtlichen Dar- 
<lb/>stellung auszuschließen; soweit aber dennoch, wie es nicht anders
<lb/>sein kann, der politische Standpunkt des Verfassers hervortritt,
<lb/>läßt sich derselbe in Kürze dahin bezeichnen, daß Zachariä, gleichweit
<lb/>entfernt von feudalistischer Auffassung wie von den Theorien der
<lb/>Volkssouveränität, die constitutionelle Monarchie als die den Deutschen
<lb/>Verhältnissen entsprechende Regierungsform betrachtet. Was aber
<lb/>die Gesammtverfassung Deutschlands betrifft, fo. sah Zachariä in
<lb/>dem durch Vereinbarung herzustellenden Bundesstaat das allein
<lb/>wünschenswerthe Mittel, die partikularistische Zersplitterung Deutsch- 
<lb/>lands zu überwinden.

<lb/>Für diese Anschauung, zugleich für die Uebertragung der
<lb/>Deutschen Kaiserwürde an die Krone Preußen, ist Zachariä auch
<lb/>als practischer Politiker eingetreten, indem er zu Anfang des
<lb/>Jahres 1848 als Mitglied zunächst des sogenannten Vorparlaments,
<lb/>dann als Vertrauensmann der Hannoverschen Regierung und schließ- 
<lb/>lich als Mitglied der Nationalversammlung selbst nach Frankfurt a. M.
<lb/>ging. Er gehörte hier mehreren Ausschüssen, u. A. dem Völker-
</p>

            <pb facs="2173686_2700+1875_0514.tif"
                n="508"
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            <p>

               <lb/>508
</p>
            <p>

               <lb/>Heinrich Albert Zachariä.
</p>
            <p>

               <lb/>rechtlichen, an und hat an verschiedenen Verhandlungen, darunter
<lb/>auch an der Feststellung des Reichsverfassungsentwurfs sich betheiligt.
<lb/>Als das Verfassungswerk scheiterte — auch er war unter den Mit- 
<lb/>gliedern der Kaiserdeputation, die vergebens nach Berlin ging —
<lb/>nahm er noch Theil an der Versammlung in Gotha, die von dem
<lb/>sogenannten Dreikönigsbündniß eine Wiederaufnahme der Reform
<lb/>erwartete. Als dann auf Oesterreichs Betrieb die Bundesversamm- 
<lb/>lung, zunächst unvollständig, wieder zusammentrat, schrieb Zachariä
<lb/>eine scharfe Beleuchtung dieses einseitigen Vorgehens in der vor- 
<lb/>trefflichen Schrift über die „Rechtswidrigkeit der versuchten Reaeti-
<lb/>virung der im Jahre 1848 aufgelösten Deutschen Bundesversamm- 
<lb/>lung" (Göttingen 1850), worin er sich hauptsächlich gegen die
<lb/>Scheingründe wandte, mit denen v. Linde jenen Vorgang als rechtlich
<lb/>begründet hatte darstellen wollen.

<lb/>Alles dieß brachte Zachariä begreiflicher Weise in eine wenig
<lb/>günstige Stellung zur Hannoverschen Regierung, die sich noch
<lb/>mehrere Jahre später nicht versagte, ihm die Bestätigung bei der
<lb/>Wahl als Prorector der Universität zu verweigern. Es legte sich
<lb/>diese Mißstimmung erst später und war ganz gehoben, ja in das
<lb/>Gegentheil verwandelt, als Zachariä 1862 in mehreren Schriften
<lb/>die Erbberechtigung Hannovers auf Braunschweig gegen damals
<lb/>erschienene literarische Anzweifelungen nachdrücklich vertheidigle. —
<lb/>Um nun, bevor wir uns zur strafrechtlichen Thätigkeit Zachariä's
<lb/>wenden, zunächst noch seine übrigen staatsrechtlichen Publikationen
<lb/>in Kürze zu berühren, so hat Zachariä zunächst auch die Schleswig-
<lb/>Holsteinische Erbfolgefrage in mehreren Schriften besprochen, zuerst
<lb/>1847, dann 1863 und zuletzt 1866 in einer Schrift, die sich haupt- 
<lb/>sächlich mit der durch den Dänischen Krieg herbeigeführten Stellung
<lb/>Oesterreichs und Preußens zu den Herzogthümern beschäftigte und
<lb/>worin die von den beiden Großmächten eingenommene Rechts-
<lb/>basis lebhaft bestritten wurde. Besonders bekannt geworden
<lb/>sind sodann die Schriften Zachariä's über den Domänenstreit
<lb/>in Meiningen (1861 und 1862), wobei die rechtliche Natur des
<lb/>Deutschen Kammergutes zu näherer Untersuchung gelangte. In
<lb/>Übereinstimmung mit andern Juristen erklärte sich Zachariä in
<lb/>diesem Streite für das Eigenthumsrecht des herzoglichen Hauses,
</p>

            <pb facs="2173686_2700+1875_0515.tif"
                n="509"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_2700+1875_0515--><p/>
            <p>

               <lb/>Heinrich Albert Zachariä.
</p>
            <p>

               <lb/>509
</p>
            <p>

               <lb/>ein Standpunkt, der ihm die lebhaftesten Angriffe, besonders von
<lb/>Seiten Reyscher's zuzog, von Verdächtigungen der Presse ganz
<lb/>zu geschweigen. Seine übrigen staatsrechtlichen Schriften betrafen
<lb/>theils „die schweizerische Eidgenossenschaft, den Sonderbund und die
<lb/>Bundesrevision" (Göttingen 1848), theils die „kurhessischen Sep- 
<lb/>temberverordnungen" (Göttingen 1851), ferner den Artikel 84 der
<lb/>Preußischen Verfassungsurkunde (Redefreiheit der Abgeordneten,
<lb/>Leipzig 1866), ferner die Frage der Verfassungsänderung nach
<lb/>Artikel 78 der Norddeutschen Bundesverfassung (Braunschweig 1869)
<lb/>und die Competenz der Deutschen Reichsgesetzgebung gegenüber dem
<lb/>Unfehlbarkeitsdogma (Braunschweig 1871). Mehrfach endlich hat
<lb/>Zachariä, theils im Wege ungedruckter Gutachten, theils in ver- 
<lb/>öffentlichten Denkschriften die Rechte der Deutschen Standesherren
<lb/>gegenüber den Einzelstaaten vertreten, so in einer Schrift „über
<lb/>den territorialen Umfang der standesherrlichen Vorrechte in Deutsch- 
<lb/>land" (Donaueschingen 1867), ferner in besonderen Denkschriften
<lb/>über das staatsrechtliche Verhältniß des gräflichen Hauses und der
<lb/>Grafschaft Stollberg-Wernigerode (Göttingen 1862) und über das
<lb/>staatsrechtliche Verhältniß des Herzogthums Aremberg-Meppen (Han- 
<lb/>nover 1872). Von staatsrechtlichen Arbeiten, welche Zachariä in
<lb/>Zeitschriften erscheinen ließ, nennen wir eine umfassende Arbeit
<lb/>über die Haftungsverbindlichkeit des Staates aus rechtswidrigen
<lb/>Handlungen und Unterlassungen seiner Beamten (Zeitschrift für die
<lb/>gesummten Staatswissenschasten, 1866) und eine Erörterung zu
<lb/>Artikel 16 der Deutschen Bundesacte (in Aegidi's Zeitschrift für
<lb/>Deutsches Staatsrecht, 1367).

<lb/>Näher aber als diese staatsrechtlichen Arbeiten Zachariä's steht
<lb/>dieser Zeitschrift seine Thätigkeit für das Strafrecht und das Straf-
<lb/>proeeßrecht, welche sich fast ununterbrochen von 1834 bis »1875
<lb/>erstreckt hat. Seine erste strafrechtliche Schrift war die über die
<lb/>rückwirkende Kraft neuer Strafgesetze (Göttingen 1834), worin er
<lb/>den in der neueren Gesetzgebung allgemein anerkannten Grundsatz
<lb/>der Nichtrückwirkung strengerer, der Rückwirkung milderer Strafgesetze
<lb/>in umsichtiger Weise, fern von der Einseitigkeit eines starren Prin-
<lb/>cips (und vielleicht nicht ohne Anklänge an eine speciell staatsrecht- 
<lb/>liche Auffassung) begründet und sodann die zur Sache gehörigen
</p>

            <pb facs="2173686_2700+1875_0516.tif"
                n="510"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_2700+1875_0516--><p/>
            <p>

               <lb/>510
</p>
            <p>

               <lb/>Heinrich Albert Zachariä.
</p>
            <p>

               <lb/>Einzelfragen in genauer Weise erörtert. Es folgten 1835 „Ge- 
<lb/>schichtserzählungen aus Criminalaeten", 1836 der erste Theil seiner
<lb/>umfassenden Monographie über den Versuch, 1837 „Grund- 
<lb/>linien des Deutschen Criminalproceßes", 1839 von dem Werke über
<lb/>den Versuch der zweite Theil. Im Jahre 1846 erschien seine sehr
<lb/>bedeutsame Arbeit über die „Gebrechen und Reform des
<lb/>Deutschen Strafverfahrens", 1850 eine (unvollendete) Er- 
<lb/>läuterung zu dem in Hannover damals erlassenen Schwurgerichts- 
<lb/>gesetz, in der Zeit von 1861 bis 1868, ferner in allmählichen
<lb/>Lieferungen, sein umfassendes „Handbuch des Deutschen Straf-
<lb/>processes", und endlich 1872 eine kleine Schrift über den neben
<lb/>Schwarze auch von Zachariä vertretenen Plan des „modernen
<lb/>Schöffengerichts". Daneben hat Zachariä gerade auf strafrechtlichem
<lb/>Gebiet von früh an eine sehr große Zahl von Abhandlungen in
<lb/>die verschiedenen Zeitschriften geliefert. Vor Allem in das
<lb/>Archiv des Criminalrechts, dessen Mitherausgeber er fast zwanzig
<lb/>Jahre hindurch gewesen ist (von 1838 bis zum Erlöschen der Zeit- 
<lb/>schrift im Jahre 1857); ferner in die vorliegende Zeitschrift, den
<lb/>Gerichtssaal, der ihn seit 1867 ebenfalls zu seinen ständigen Mit- 
<lb/>arbeitern zählte, und sodann in das von Goltdammer begründete
<lb/>(jetzt von Hahn herausgegebene) Archiv für Preußisches (jetzt für
<lb/>Deutsches und Preußisches) Strafrecht, dessen hochverdienter
<lb/>Herausgeber Goltdammer ihm persönlich befreundet war. Aus der
<lb/>großen Zahl dieser Einzelarbeiten, die sich einer näheren Besprechung
<lb/>an diesem Orte entziehen, heben wir hervor eine Arbeit über den
<lb/>Versuch des Hochverrats (Archiv 1833), über die Lossprechung von
<lb/>der Instanz (das. 1839), über das Verhältniß präjudicieller Civil-
<lb/>und Criminalsachen (das. 1840), zur Lehre von der Nothwehr und
<lb/>von der Verjährung (das. 1841, 1842), über die Widersetzlichkeit
<lb/>gegen Beamte (das. 1843), über Amtsbeleidigung (das. 1845), über
<lb/>die Antrügsdelicte (das. 1846), zur Lehre von der Theilnahme,
<lb/>insbesondere von der Anstiftung (das. 1850 und 1851); ferner
<lb/>eine längere Abhandlung über den Versuch nach preußischem Recht
<lb/>(Goltdammec's Archiv 1855 und 1857), sowie mehrere Aufsätze
<lb/>über die „strafrechtliche Bedeutung der durch das Jahr 1866 in
<lb/>Deutschland bewirkten politischen Veränderungen" (Gerichtssaal 1868
</p>

            <pb facs="2173686_2700+1875_0517.tif"
                n="511"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_2700+1875_0517--><p/>
            <p>

               <lb/>Heinrich Albert Zachariä.
</p>
            <p>

               <lb/>511
</p>
            <p>

               <lb/>und 1869); endlich eine Abhandlung über die Aufhebung der Be- 
<lb/>rufungsinstanz in Strafsachen (Goltd. Archiv 1871). Man sieht,
<lb/>es sind zu einem Th eile Themata, welche zugleich eine staatsrecht- 
<lb/>liche Seite darbieten*). In allen zeigt sich Zachariä als einen um- 
<lb/>sichtigen und soliden Forscher, dem es stets um die Sache, nie
<lb/>darum zu thun ist, durch eine besondere Methode zu glänzen; die
<lb/>meisten von ihnen haben noch jetzt nach völlig veränderter gesetzlicher
<lb/>Grundlage eine nicht geringe, zum Theil hervorragende Bedeutung.
<lb/>Da es aber nicht unsere Aufgabe sein kann, an dieser Stelle in das
<lb/>Detail dieser Arbeiten einzugehen, so begnügen wir uns mit einer
<lb/>näheren Besprechung der drei hauptsächlichsten Werke, welche Zachariä
<lb/>auf strafrechtlichem, beziehungsweise auf strafprocessualem Gebiete
<lb/>veröffentlicht hat.

<lb/>Es gehört dahin zunächst das angeführte Werk über die Lehre
<lb/>vom Versuch, welches 1836 und 1839, der erste Band gleichzeitig mit
<lb/>der denselben Gegenstand behandelnden Monographie von Luden,
<lb/>erschien und das, obwohl einzelne geschichtliche Punkte inzwischen
<lb/>noch genauer erforscht, auch der Kampf über einzelne dogmatische
<lb/>Punkte der Lehre inzwischen mit noch schärferen Waffen geführt
<lb/>worden ist, dennoch auch jetzt noch als das Hauptwerk über diese
<lb/>hervorragende Lehre des Strafrechts zu betrachten ist. Gleichweit
<lb/>entfernt von einseitig philosophischer, wie von einseitig historischer
<lb/>Richtung werden die Grundsätze des früheren gemeinen Rechts,
<lb/>unter Berücksichtigung der bis dahin vorhandenen Particulargesetz-
<lb/>gebungen umsichtig entwickelt, u. A. mit einem richtigen Gefühle
<lb/>für die eigenthümliche Bedeutung und die eigenthümliche Bedingtheit
<lb/>des positiven Strafrechts. Nur die Einteilung des Werkes, in
<lb/>welchem u. A. die „absolute Strafbarkeit des Versuchs" und die
</p>
            <p>

               <lb/>*) Eine Verbindung strafrechtlichen und staatsrechtlichen Interesses
<lb/>anderer Art gewähren auch die Schriften Zachariä's über den „Coburger.
<lb/>Untersuchungsproceß wider Laurenz Hannibal Fischer" (Göttingen 1857),
<lb/>wo auch der Humor nicht fehlt, und über den Berliner Hochverrathsproceß
<lb/>gegen den Königlich Hannoverschen Minister Grasen Adolph von Platen-
<lb/>Hallermund (München 1868), worin Zachariä bestritt, daß in Folge der
<lb/>Tebellatio eines Landes sämmtliche Angehörige desselben ohne Weiteres
<lb/>Unterthanen des debellirenden Staates geworden seien.
</p>

            <pb facs="2173686_2700+1875_0518.tif"
                n="512"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_2700+1875_0518--><p/>
            <p>

               <lb/>512 Heinrich Albert Zachariä.

<lb/>„relative Strafbarkeit des Versuchs" als selbstständige Kapitel auf-
<lb/>treten und in welchem der geschichtliche Stoff vielleicht allzu sehr
<lb/>an die verschiedenen Stellen der Lehre vertheilt wurde, ist vielleicht
<lb/>weniger zu loben. Eine Weiterführung der Lehre, mit besonderer
<lb/>Berücksichtigung des preußischen Strafgesetzbuchs, hat Zachariä spater
<lb/>in der schon erwähnten Abhandlung über den Versuch in Golt-
<lb/>dammer's Archiv geliefert, wo er in der Hauptsache die früheren
<lb/>Ergebnisse festhielt, im Einzelnen "aber sich nicht scheute, seine frühere
<lb/>Ansicht zu berichtigen.

<lb/>Es gehört ferner dahin die im Jahre 1846 erschienene Schrift
<lb/>über „die Gebrechen und die Reform des Deutschen Strafverfahrens",
<lb/>die sich von den meisten der damals über denselben Gegenstand so
<lb/>zahlreich veröffentlichten Schriften durch wahrhaft wissenschaftliche
<lb/>Haltung auszeichnet. Auch Zachariä stellte sich darin mit Ent- 
<lb/>schiedenheit auf die Seite der Gegner des damaligen geheimen,
<lb/>schriftlichen und inquisitorischen Processes, an dem er die „fast
<lb/>schrankenlose Gewalt des Inquirenten", die „große Unbestimmtheit
<lb/>des gesummten Verfahrens nach Form und Gegenstand" mit ihren
<lb/>gefährlichen Folgen, das „Mißverhältnis zwischen Angriff und Ver- 
<lb/>teidigung" und den „Mangel der Unmittelbarkeit" der Entscheidung
<lb/>als schwere Gebrechen hervorhebt. Mit vollem Nachdruck verlangte
<lb/>auch er die Einführung einer öffentlichen und mündlichen Haupt- 
<lb/>verhandlung, aber nicht nur dieß, sondern auch eine Gestaltung des
<lb/>Hauptverfahrens nach den Forderungen des Anklageprincips. Gerade
<lb/>die logische Klarheit, mit welcher das auch gegenwärtig noch so oft
<lb/>mißverstandene Anklageprincip in den ersten Abschnitten dieser
<lb/>Schrift untersucht und in seinen Hauptfolgerungen dargelegt wird,
<lb/>ist es, was derselben unserer Ueberzeugung nach einen dauernden
<lb/>Werth verleiht. Wie wenig Zachariä andrerseits gesonnen war,
<lb/>mit dem geschichtlich Gegebenen zu brechen, wie sehr er vielmehr
<lb/>sein Augenmerk darauf richtete, das wirkliche oder vermeintliche Gute
<lb/>an dem damaligen Verfahren zu bewahren, zeigt sich am besten
<lb/>daran, daß er in dem genannten Buche sich noch für die Bei- 
<lb/>behaltung der sogenannten gesetzlichen Beweisregeln ausspricht, die
<lb/>er geradezu als eine Lichtseite des deutschen gemeinrechtlichen Straf- 
<lb/>verfahrens hervorhebt. Noch weniger als für freie Beweiswürdigung
</p>

            <pb facs="2173686_2700+1875_0519.tif"
                n="513"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_2700+1875_0519--><p/>
            <p>

               <lb/>Heinrich Albert Zachariä.
</p>
            <p>

               <lb/>513
</p>
            <p>

               <lb/>zeigte er sich eingenommen für das Geschwornengericht, dessen Auf- 
<lb/>nahme gerade damals immer allgemeiner verlangt wurde, und
<lb/>welches Zachariä selbst in der Folge als ein Gegebenes angenommen
<lb/>hat, allerdings nur um in den letzten Jahren (in der schon ange- 
<lb/>führten Schrift) sich der Idee des Schöffengerichtes zuzuwenden, in
<lb/>welchem er eine richtigere Form der Mitwirkung von Laien bei der
<lb/>Entscheidung von Strafsachen erblickte.

<lb/>Das dritte Hauptwerk Zachariä's auf diesen Gebieten und
<lb/>zugleich seine umfassendste Leistung in diesen Fächern ist sein
<lb/>ebenfalls schon genanntes „Handbuch des Deutschen Strafpro-
<lb/>cesses", das wir nicht richtiger zu characterisiren vermögen, als
<lb/>indem wir es als ein völliges Gegenstück zu seinem berühmten
<lb/>„Staats- und Bundesrecht" bezeichnen, dem es sehr gleicht in der
<lb/>Methode der Darstellung. Ohne den älteren gemeinrechtlichen Stoff
<lb/>zu beseitigen, hat Zachariä auch auf diesem ganz vorzugsweise
<lb/>particularisirten Gebiete den Hauptinhalt der neueren, seit dem
<lb/>Jahre 1848 erlassenen Strafproceßgesetze der einzelnen deutschen
<lb/>Staaten mit umsichtiger Auswahl des Wichtigeren dargestellt. Dabei
<lb/>dienten ihm für das alte gemeine Recht seine eigenen früher er- 
<lb/>wähnten „Grundlinien", für die Darstellung des englischen und
<lb/>französischen Strafverfahrens neben anderen die Arbeiten Mitter-
<lb/>maier's (dem Zachariä immer eine pietätvolle Anhänglichkeit be- 
<lb/>wahrt hat) und für die bis zum Jahre 1857 erschienenen neueren
<lb/>deutschen Particulargesetze die bekannte Darstellung Planck's als
<lb/>sehr wesentliche Vorarbeiten. Mit sicherer Hand aber hat er aus
<lb/>den getrennten Stoffen eine zusammenfassende Darstellung geliefert,
<lb/>eine „wissenschaftliche Begründung und Verbindung", wie es auf
<lb/>dem Titel des Werkes selbst heißt, des Alten und des Neuen.
<lb/>Auch auf diesem Gebiete hat sich Zachariä's große Ruhe und Um- 
<lb/>sicht bewährt, die ihn nicht die Geduld verlieren ließ gegenüber
<lb/>den oft verwirrten Fäden den neueren Gesetzgebung; und wenn
<lb/>auch spätere Darstellungen des Strafproceßrechtes das ältere Recht
<lb/>weit mehr zum Range einer historischen Vorstufe herabsetzen und
<lb/>andererseits die Consequenzen der zu erwartenden einheitlichen Gesetz- 
<lb/>gebung viel genauer zu ziehen haben werden, als dieß einem so
<lb/>mannigfachen Quellengebiete gegenüber möglich war, so wird doch

<lb/>Ter Gerichlssaal. XXVII. Band. 33
</p>

            <pb facs="2173686_2700+1875_0520.tif"
                n="514"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_2700+1875_0520--><p/>
            <p>

               <lb/>514
</p>
            <p>

               <lb/>Heinrich Albert Zachariä.
</p>
            <p>

               <lb/>auch später noch das Handbuch von Zachariä die willkommenste Ver- 
<lb/>bindung darstellen zwischen dem künftigen Rechtszustande und dem
<lb/>früheren. Gerade dieses Verdienst war es wohl auch, das Zachariä
<lb/>im Sommer 1873 die Genugthuung verschaffte, (als einziger Nicht-
<lb/>practiker) in die Seitens des Bundesraths ernannte Commission
<lb/>zur Berathung des Strafproceßentwurfs berufen zu werden. Die
<lb/>Commission entschied sich u. A. für die wie von Schwarze so auch
<lb/>von Zachariä vertretene Schöffenidee; sie entschied sich ebenso für
<lb/>die von Zachariä ebenfalls befürwortete Aufhebung der Beru- 
<lb/>fungsinstanz und, sicherem Vernehmen nach gerade auf Zachariä's
<lb/>nähere Begründung, für eine im Wesentlichen aceusatorische Ge- 
<lb/>staltung auch des Vorverfahrens. Im Gegensätze zu den auch jetzt
<lb/>noch herrschenden Ansichten vieler juristischen Kreise erklärte der
<lb/>erleuchtete Verfechter des accusatorischen Princips von 1846
<lb/>(siehe oben) sich gegen die Beibehaltung der specifischen Vorunter- 
<lb/>suchung und erwartete gerade von der accusatorischen Gestaltung
<lb/>auch des Vorverfahrens eine ebenso gründliche als gerechte Er- 
<lb/>mittlung.

<lb/>Die im letzten Jahrzehnt von der Preußischen Regierung ein- 
<lb/>geschlagenen politischen Wege waren nicht im Sinne Zachariä's.
<lb/>Er, der die Begründung eines Deutschen Bundesstaates im nor- 
<lb/>malen Wege erhofft hatte, stimmte nicht zu, als die starke Hand
<lb/>Preußens die Widerstrebenden darnieder warf und als das Herrscher- 
<lb/>haus, dessen Erbansprüche er noch soeben vertheidigt hatte, in das
<lb/>Dunkel einer Privatstellung herabsank. Schwer wurde es ihm auch
<lb/>nachträglich, sich in diesen Gang der Geschichte zu finden. Wie
<lb/>wenig er aber geneigt war, in unfruchtbarer Opposition zu ver- 
<lb/>harren, zeigt seine Betheiligung am ersten Norddeutschen Reichstag,
<lb/>in welchem er bei der Verfassungsberathung mitwirkte, ebenso auch
<lb/>seine Mitgliedschaft im Herrenhaus, welchem er seit 1867 als Ver- 
<lb/>treter der Universität Göttingen angehörte. Und als der letzte
<lb/>große Krieg mit seinen gewaltigen Erfolgen gezeigt hatte, in wie
<lb/>normale Bahnen jene ersten Schritte das Deutsche Staatsleben
<lb/>gelenkt hatten, da war gerade Zachariä einer der Ersten, der für
<lb/>das neuerstandene Deutsche Reich die vollen Befugnisse eines wahr- 
<lb/>haften Staatswesens in Anspruch nahm. In seiner Schrift über
</p>

            <pb facs="2173686_2700+1875_0521.tif"
                n="515"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_2700+1875_0521--><p/>
            <p>

               <lb/>Heinrich Albert Zachariä.
</p>
            <p>

               <lb/>515
</p>
            <p>

               <lb/>"die Frage der Verfassungsänderung nach Artikel 78 der Nord- 
<lb/>deutschen Bundesverfassung hatte er sich noch der Ansicht Derer ange- 
<lb/>schlossen, welche einer Erweiterung der Competenz deS Bundes im
<lb/>Wege der Bundesgesetzgebung die entschiedensten Bedenken entgegen- 
<lb/>setzten. Der neuen Fassung des Artikels in der nunmehrigen Reichs--
<lb/>Verfassung gegenüber ließ er nicht nur diese Bedenken fallen, sondern
<lb/>erklärte in der 1871 veröffentlichten Schrift über die' „Reichs-
<lb/>competenz gegenüber dem Unfehlbarkeitsdogma" es überdreh für
<lb/>durchaus selbstverständlich und keiner weiteren Begründung aus
<lb/>Verfassungsartikeln bedürftig, daß die Reichsgesetzgebung befugt sei,
<lb/>sich aller zur Abwehr eigentlicher Gefahren nothwendigen Maß- 
<lb/>regeln auch wirklich zu bedienen, ein Standpunkt, der ihm Seitens
<lb/>seines Gegners Beseler (aus dessen Entgegnung auf einen Aufsatz
<lb/>Zachariä's die Schrift hervorging) sogar den Vorwurf eines „mit der
<lb/>Jurisprudenz durchgehenden Patriotismus" eintrug. Auf
<lb/>jeden Fall werden wir uns freuen, wenn wir in dieser Schrift die
<lb/>Worte lesen: „Auch ich vertraue auf die Kraft und Gesundheit des
<lb/>Deutschen Volkes und die Solidität seines politischen Neubaus".

<lb/>Bis zuletzt hatte sich Zachariä eine verhältnißmäßig große
<lb/>körperliche und geistige Frische erhalten, die es ihm möglich machte,
<lb/>neben seinen vielfachen Berufsgeschäften mehrmals das Rectoramt
<lb/>zu bekleiden, sich an mehreren Versammlungen der Juristentage zu
<lb/>betheiligen u. s. w. Im geselligen Verkehr war er meist von gleich- 
<lb/>mäßiger heiterer Stimmung und, obwohl festberuhend in seinen An- 
<lb/>sichten, von wohlwollender Freundlichkeit gegen Andere; jüngere
<lb/>Kräfte verstand er, ohne viel Worte zu machen, in nachhaltiger
<lb/>Weise zu fördern. Groß war daher in weiten Kreisen die Be- 
<lb/>stürzung, als die Nachricht seines Todes die Zeitungen durcheilte.
<lb/>Man fühlte allgemein, daß eine bedeutende Lücke im Universitäts- 
<lb/>leben gerissen sei. Vor Allem lebendig war dieß Gefühl natürlich
<lb/>in Göttingen selbst, mit dem der Name Zachariä's durch Jahrzehnte
<lb/>in so hervorragender Weise verknüpft war; vertrat doch Zachariä
<lb/>gerade die Fächer, die schon bei der Begründung der Universität
<lb/>Göttingen in erster Linie als Beruf derselben in's Auge gefaßt
<lb/>worden waren. Zachariä war ein würdiger Nachfolger der Pütt er
<lb/>und Eichhorn, denen er selbst gelegentlich in öffentlichem Vortrag
</p>

            <pb facs="2173686_2700+1875_0522.tif"
                n="516"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_2700+1875_0522--><p/>
            <p>

               <lb/>516
</p>
            <p>

               <lb/>Heinrich Albert Zachariä.
</p>
            <p>

               <lb/>eine pietätvolle Erinnerung gewidmet hat. Das Deutsche Staatsrecht
<lb/>und das Deutsche Strafrecht, im Ganzen und im Einzelnen, ver- 
<lb/>danken ihm die entschiedenste und nachhaltigste Förderung. Und
<lb/>auch das Zeugniß, welches Zachariä einmal ausdrücklich selbst für
<lb/>sich in Anspruch genommen hat, wird, bei aller Verschiedenheit des-
<lb/>politischen Standpunktes und auch wenn wir es bedauern, daß er
<lb/>seine Blicke mehr dem Gewordenen als dem Werden zugewandt
<lb/>habe, kein Wohlmeinender ihm versagen, daß er stets nach bester
<lb/>Ueberzeugung dem Rechte gedient und stets an demjenigen fest- 
<lb/>gehalten habe, was er selbst nach gründlicher wissenschaftlicher Prüfung
<lb/>als Wahrheit und Recht erkannt hatte.
</p>
            <p>

               <lb/>H. M.
</p>

         </div>
         <pb facs="2173686_2700+1875_0523.tif"
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         <div xml:id="d71751e50149"
              ana="scope_-_517-535"
              type="article"
              n="XXXIII.">
            <head>
               <title level="a" type="main">Zu den §§. 221, 234 bis 241 des Reichsstrafgesetzbuchs</title>
            </head>
            <byline>
               <docAuthor ana="Buri, ... v.">Von Herrn Oberstaatsanwalt Dr. v. Buri in Darmstadt</docAuthor>
            </byline>
      
      
      
            <!-- Case 1: ocr of page 2173686_2700+1875_0523--><p/>
            <p>

               <lb/>XXXIII.
</p>
            <p>

               <lb/>Au den §§. 221, 234 öis 241 des Weichsstraf-
<lb/>geschvuchs.

<lb/>Von Oberstaatsanwalt vr. v. Buri in Darmstadt.

<lb/>Im Röm. Recht wird eine Anzahl von Verbrechen als crimen
<lb/>Vs unter den allgemeinen Gesichtspunkt der gewaltsamen Begehung
<lb/>gestellt. Im .deutschen Recht werden nur einzelne Gewaltthätigkeiten
<lb/>mit Strafe bedroht, ohne daß die Zusammengehörigkeit derselben
<lb/>besonders betont würde. Weder hier noch dort ist darauf hin- 
<lb/>gewiesen, daß die Willensfreiheit des Verletzten unbedingte Voraus- 
<lb/>setzung für den Verbrechensbegriff sei. Die gemeinrechtliche Doctrin
<lb/>schloß sich an das Röm. Recht an. Nach und nach wurden jedoch
<lb/>aus dem Kreise des crimen vi8 verschiedene Verbrechen ausgeschieden
<lb/>und zu selbstständiger Bedeutung erhoben, so daß der Rest nur
<lb/>einen subsidiarischen Character beibehielt. Aber auch jetzt noch nicht
<lb/>wird Willensfreiheit des Verletzten gefordert. — Erst Tittmann
<lb/>stellte den Begriff des Verbrechens gegen die Freiheit als Sammel- 
<lb/>begriff für die in Rede stehenden Verbrechen auf. Und seit dieser
<lb/>Zeit hat sich denn allerdings die Ansicht mehr oder weniger zur
<lb/>-Geltung gebracht, daß diese Verbrechen gegen die Willensfreiheit
<lb/>gerichtet seien. Dabei hat man sich jedoch keineswegs der Erwägung
<lb/>Verschlossen, daß dieselben auch gegen Willensunfähige begangen
<lb/>werden können, da selbstverständlich auch sie wenigstens insofern
<lb/>frei sind, als nicht willkürlich über sie disponirt werden darf.
<lb/>Man ließ aber diese beiden Gesichtspunkte unvermittelt neben einander
</p>
            <pb facs="2173686_2700+1875_0524.tif"
                n="518"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_2700+1875_0524--><p/>
            <p>

               <lb/>518 Zu den §§. 221, 234 bis 241 des Reichsstrafgesehbuchs.

<lb/>stehen. — Der neue Gesichtspunkt, welchen die beachtenswerte
<lb/>Habilitationsschrift von Dr. Bruck „zur Lehre von dem Verbrechen
<lb/>gegen die Willensfreiheit, Berlin, Verlag von Anders" in diese
<lb/>Lehre einführt, summirt sich dahin, daß

<lb/>1. die fraglichen Verbrechen, zu welchen nur Bedrohung, Be- 
<lb/>täubung, Nöthigung, Freiheitsberaubung und Menschenraub gerechnet
<lb/>werden könnten, ausschließlich und allein gegen die Willensfreiheit
<lb/>gerichtet seien; daß man namentlich

<lb/>2. zwei Kategorien dieser Verbrechen zu unterscheiden habe,
<lb/>je nachdem sie eine Verletzung der Willensfreiheit selbst enthielten
<lb/>wie die Betäubung und Drohung, oder sie sich nur gegen die Reali-
<lb/>sirung des Willens richteten, was lediglich durch physische Gewalt
<lb/>— Festhalten, Einschließen u. s. w. — geschehen könne, und daß

<lb/>3. diese Verbrechen von anderen Verbrechen, durch welche die
<lb/>Willensfreiheit beeinträchtigt werde, dadurch sich unterschieden, daß
<lb/>hier, wie bei dem Raube und der Erpressung, die Unterwerfung
<lb/>des Willens lediglich als das Mittel erscheine, um zu dem wahren
<lb/>Objecte der Rechtsverletzung zu gelangen, während in den vor- 
<lb/>liegenden Verbrechen die Willensfreiheit das ausschließliche Object
<lb/>darstelle.

<lb/>Ad. 1. Nun ergibt sich jedoch daraus, daß die fraglichen
<lb/>Verbrechen gerade so gut an einem willensunfähigen wie an einem
<lb/>willensfähigen Menschen begangen werden können, mit Nothwendig-
<lb/>keit die Consequenz, daß für dieselben die Willensfreiheit keine
<lb/>Voraussetzung ist, sie mithin ihrem Wesen nach nicht gegen die
<lb/>Willensfreiheit gerichtet sind. Diese. Consequenz wird auch durch
<lb/>die Erwägung des Vers, nicht beseitigt: wenn diese Verbrechen an
<lb/>einem Willensunfähigen begangen würden, so erscheine die Menschen- 
<lb/>würde als das Object des Angriffs. Denn abgesehen davon, das;
<lb/>bei vernunftlosen Wesen schwerlich von Menschenwürde geredet
<lb/>werden kann, und daß nicht stets, wenn die fraglichen Verbrechen
<lb/>gegen einen Willensunfähigen begangen werden — im Falle etwa
<lb/>ein Kind aus schlechter Behandlung geraubt wird — die Menschen- 
<lb/>würde in Frage gestellt ist; abgesehen auch davon, daß, um Strafe
<lb/>eintreten lassen zu können, zurechnungsfähige Menschen als unzu- 
<lb/>rechnungsfähig angesehen werden müßten, im Falle ihnen die gegen
</p>

            <pb facs="2173686_2700+1875_0525.tif"
                n="519"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_2700+1875_0525--><p/>
            <p>

               <lb/>Von Dr. v. Duri.
</p>
            <p>

               <lb/>519
</p>
            <p>

               <lb/>sie unternommene Handlung, z. B. die Freiheitsberaubung, bis zu
<lb/>ihrem Ablauf nicht zum Bewußtsein gekommen sein sollte, so würde
<lb/>doch immerhin das Resultat übrig bleiben, daß diese Verbrechen
<lb/>sowohl gegen die Willensfreiheit als aber auch gegen die Menschen- 
<lb/>würde begangen werden können. Damit fällt zugleich die weitere
<lb/>Erwägung des Verfassers: obwohl Menschenwürde gleichmäßig den
<lb/>willensfreien wie den willensunfreien Menschen zukomme, so dürfe
<lb/>man doch nicht die fraglichen Verbrechen lediglich als Verbrechen
<lb/>gegen die Menschenwürde bezeichnen. Denn die Beibehaltung einer
<lb/>selbstständigen Kategorie von Verbrechen gegen die Willensfreiheit
<lb/>habe einen doppelten Werth; einmal einen theoretischen, weil zur
<lb/>wissenschaftlichen Erkenntniß der einzelnen Verbrechensarten eine
<lb/>scharfe Feststellung ihres jedesmaligen Gegenstandes unumgänglich
<lb/>nothwendig erscheine; das andere Mal einen praetischen Werth,
<lb/>weil der Grad der Strafbarkeit von der Bedeutung des verletzten
<lb/>Objects abhänge. Es steht eben dieser Erwägung entgegen, daß
<lb/>die Willensfreiheit nicht der jedesmalige Gegenstand, das jedes- 
<lb/>malige verletzte Object bei diesen Verbrechen ist. Ob die Ver- 
<lb/>letzung eines Willensunfähigen höher oder geringer strafbar er- 
<lb/>scheint wie diejenige eines Willensfähigen, ist nur von relativem
<lb/>Einfluß.

<lb/>Ad. 2. Aber auch die Einteilung der Verbrechen gegen die
<lb/>Willensfreiheit in zwei Kategorieen, nach welchen eine absolute Ver- 
<lb/>schiedenheit unter denselben bestehe, je nachdem sie sich gegen den
<lb/>Willen selbst oder nur gegen die Realisirung desselben richteten,
<lb/>beziehungsweise das angewendete Mittel in Drohung und Be- 
<lb/>täubung oder in der Ausübung eines physischen Zwangs bestehe,
<lb/>wird nicht als richtig nachgegeben werden dürfen. Denn wenn die
<lb/>Ausführung des Willens für unmöglich gehalten wird, so kann der
<lb/>entsprechende Wille selbst nicht zur Entstehung gelangen, und be- 
<lb/>ziehungsweise der bereits entstandene Wille kommt wieder zum
<lb/>Wegfall, weil man das Unmögliche nicht wollen kann. Es ist
<lb/>weiter aber auch nicht zutreffend, daß die Verhinderung der Ver- 
<lb/>wirklichung des Willens nach einer bestimmten Richtung hin stets
<lb/>die Anwendung physischer Gewalt voraussetze. Die Drohung etwa,
<lb/>den Menschen, welcher zur Hausthüre herausgehen will, zu erschießen,
</p>

            <pb facs="2173686_2700+1875_0526.tif"
                n="520"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_2700+1875_0526--><p/>
            <p>

               <lb/>520 Zu den §§. 221, 234 bis 241 des Reichsstrafgesetzbuchs.

<lb/>ist gerade so gut geeignet, denselben im Hause zurückzuhalten, als
<lb/>wenn derselbe zu diesem Zwecke gefesselt worden wäre.

<lb/>Ad. 3. Hiernach erscheinen die in Rede stehenden Verbrechen
<lb/>als gegen die menschliche Person schlechtweg gerichtet. Sie sind die
<lb/>Ueberbleibsel der großen Gattung derjenigen Verbrechen, welche im
<lb/>Allgemeinen eine unberechtigte Verfügung über die Person enthalten,
<lb/>aus der man aber einzelne Gruppen wegen der characteristischen
<lb/>Verschiedenheit ihrer speciellen Richtung ausgeschieden und unter
<lb/>besondere Normen gestellt hat, wie die Verbrechen gegen das Leben
<lb/>und die Gesundheit des Menschen, dessen Ehre und beziehungsweise
<lb/>dessen Vermögen. Bei dieser Ausscheidung mußte es in manchen
<lb/>Fällen zweifelhaft werden, ob man dieselbe vorzunehmen oder die
<lb/>betreffenden strafbaren Handlungen unter dem allgemeinen Begriff
<lb/>der unberechtigten Verfügung über die Person zu belassen habe. Dieß
<lb/>z. B. bei dem Raube, bei welchem Verbrechen nach früheren Straf- 
<lb/>gesetzbüchern die Vergewaltigung der Person so sehr überwog, daß
<lb/>zur Vollendung desselben nicht einmal die Wegnahme der Sache
<lb/>erforderlich war. Andere Exemtionen ergaben sich, wenn man die
<lb/>Verfügung über die Person einem höheren idealen Gesichtspunkt
<lb/>unterordnete. Namentlich bei der Nothzucht tritt die Vergewaltigung
<lb/>der Person hinter die Verletzung der Sittlichkeit zurück und erscheint
<lb/>eben darum nur als das Mittel, durch welches die Sittlichkeit ver- 
<lb/>letzt wird. Insoweit ist es denn auch richtig, daß bei den hier
<lb/>in Rede stehenden Verbrechen die Willensfreiheit — die Person —
<lb/>als ausschließliches Object, bei den eximirten, im Systeme besonders
<lb/>aufgeführten, Verbrechen gegen die Person hingegen nur als das
<lb/>Mittel erscheine, um zum wirklichen Objecte der Verletzung zu ge- 
<lb/>langen. Aber ein besonderer Werth ist denn doch dieser Verschieden- 
<lb/>heit nicht beizulegen, da sie auf willkürlicher Anordnung beruht.
<lb/>Gerade so gut wie man in dem Verbrechen der Nothzucht nicht die
<lb/>Verletzung der Person, sondern die Verletzung der Sittlichkeit als
<lb/>das Maßgebende betrachten, in der Verhinderung eines Menschen,
<lb/>zu wählen oder zu stimmen, ein Vergehen gegen die Ausübung
<lb/>staatsbürgerlicher Rechte finden will, kann man auch den Menschen- 
<lb/>raub, die Entführung, das Einsperren u. s. w. unter eine ideale
<lb/>Größe, etwa unter dem Titel „Verbrechen und Vergehen gegen das
</p>

            <pb facs="2173686_2700+1875_0527.tif"
                n="521"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_2700+1875_0527--><p/>
            <p>

               <lb/>Non Dr. v. Buri.
</p>
            <p>

               <lb/>521
</p>
            <p>

               <lb/>Vertrauen auf den persönlichen Schutz" subsumiren, welches im Falle
<lb/>einer öfteren Wiederholung dieser Verbrechen sicher lebhaft erschüttert
<lb/>wird. Dann aber würde das jetzt allerdings ausschließliche Object
<lb/>dieser Verbrechen — die Person — gleichfalls zum Mittel degra-
<lb/>dirt sein.

<lb/>Es ergibt sich hieraus, daß man unter den hier fraglichen,

<lb/>die Person verletzenden, Handlungen diejenigen zu verstehen hat,
<lb/>welche überhaupt strafbar sein sollen und nicht anderweit syste-
<lb/>matisirt worden sind. Die That aber characterisirt sich bei allen

<lb/>diesen von dem Strafgesetzbuch in den 88- 234—240 aufgeführten
<lb/>Verbrechen gleichmäßig dadurch, daß der Thäter vorsätzlich und

<lb/>rechtswidrig einen Andern — gleichviel ob einen willensfähigen
<lb/>oder willensunfähigen Menschen — von sich abhängig macht, um
<lb/>über ihn zu verfügen, d. h. ihn körperlich oder geistig seiner Gewalt
<lb/>unterwirft, um ihn hierdurch zu einer Handlung, Duldung oder

<lb/>Unterlassung zu bringen. Die unberechtigte Verfügung über einen
<lb/>Menschen ohne einen vorausgegangenen Act der Unterwerfung seiner
<lb/>Person stellt ein anderweites Verbrechen dar, wie namentlich eine
<lb/>Beleidigung, einen Diebstahl, eine Körperverletzung, zu welche letzterer
<lb/>auch die Herbeiführung einer dauernden oder vorübergehenden Willens- 
<lb/>unfreiheit gehört, da sie ohne eine Störung der geistigen Gesundheit
<lb/>nicht denkbar erscheint. Die Bemächtigung eines Menschen ohne
<lb/>die Absicht, über denselben zu verfügen, wird nicht leicht anders
<lb/>als in der Gestalt der thätlichen Ehrenkränkung oder der Drohung
<lb/>Vorkommen können. Endlich soll noch darauf hingewiesen werden,
<lb/>daß der Unterschied des Verbrechens der Aussetzung (§. 221 St.G.B.)
<lb/>von den hier in Rede stehenden Verbrechen darin zu finden rst,
<lb/>daß bei der Aussetzung der Thäter das Verhältniß der Abhängigkeit
<lb/>widerrechtlich aufhebt, während er hier umgekehrt es gerade rechts- 
<lb/>widrig herbeiführt.

<lb/>Betrachtet man nach diesen Ausführungen die von dem Straf- 
<lb/>gesetzbuch im achtzehnten Abschnitt getroffenen Bestimmungen, so
<lb/>wird zunächst ersichtlich, daß der Titel „Verbrechen und Vergehen
<lb/>gegen die persönliche Freiheit" nicht besonders glücklich gewühlt ist,
<lb/>indem er dem wahren Sachverhalt zuwider Veranlassung zu dem
<lb/>Giauben geben könnte, als handle es sich um die Freiheit des
</p>

            <pb facs="2173686_2700+1875_0528.tif"
                n="522"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_2700+1875_0528--><p/>
            <p>

               <lb/>522 Zu den §§. 221, 234 bis 241 des Reichsstrafgesetzbuchs.

<lb/>Willens. Passender würde der Titel lauten „Verbrechen und Ver- 
<lb/>gehen gegen die Sicherheit der Person". Zu den einzelnen §§.
<lb/>sodann:

<lb/>§. 234. „Wer sich eines Menschen durch List, Drohung oder
<lb/>Gewalt bemächtigt, um ihn in hülfloser Lage auszusetzen oder in
<lb/>Sclaverei, Leibeigenschaft oder in auswärtige Kriegs- oder Schiffs- 
<lb/>dienste zu bringen, wird wegen Menschenraubs mit Zuchthaus be- 
<lb/>straft."

<lb/>Voraussetzung ist, daß der Thäter einen Menschen dergestalt
<lb/>in seine Gewalt bringt, daß er über denselben verfügen kann und
<lb/>zwar in der näher ponirten Absicht, ihn zu einem Erdulden zu
<lb/>bringen. Von Willensfreiheit des Verletzten ist keine Rede; die
<lb/>mit Strafe bedrohten Handlungen müßten im Grunde genommen
<lb/>nicht einmal durch Einwilligung vollkommen straflos werden. Offenbar
<lb/>ist es vielmehr ausschließlich der Zustand, in welchen der Mensch
<lb/>versetzt werden soll, welcher die hohe Strafandrohung veranlaßt hat.
<lb/>Es wird aber der wirklich herbeigeführte Zustand nicht zur Voll- 
<lb/>endung verlangt und somit der Versuch zur Vollendung erhoben,
<lb/>die vorliegt, sobald die Bemächtigung in der fraglichen Absicht voll- 
<lb/>zogen worden ist. Darum aber ist es mißständig, daß nicht mildernde
<lb/>Umstände nachgelassen worden sind, um namentlich dem freiwilligen
<lb/>Aufgeben des Unternehmens gerecht werden zu können. Ist zwar
<lb/>der Act der Bemächtigung noch nicht zum vollständigen Vollzüge
<lb/>gekommen, es ergibt sich aber doch bereits aus dem Geschehniß die
<lb/>bestimmte vom Gesetz ponirte Absicht, so dürfte nicht einzusehen
<lb/>sein, warum nicht hierin ein Versuch gefunden werden soll. Zweifellos
<lb/>würde dieß geschehen müssen, wenn die wirklich stattgefundene Her- 
<lb/>beiführung des Zustandes zur Vollendung erfordert würde, und es
<lb/>kann hieran nichts ändern, daß schon die vollendete Bemächtigung
<lb/>in der fraglichen Absicht das vollendete Verbrechen bedingen soll.
<lb/>Ohne vorausgegangene Bemächtigung des Menschen ist die Aus- 
<lb/>führung des Verbrechens überhaupt nicht denkbar. Warum aber
<lb/>diese Bemächtigung gerade nur durch Gewalt, Drohung oder List
<lb/>soll bewerkstelligt werden können, ist nicht einzusehen; jede Vemäch-
<lb/>tigung, gleichviel von welcher Beschaffenheit, müßte hinreichen. Läßt
<lb/>sich eine volljährige schwachsinnige Person ohne Bewußtsein von der
</p>

            <pb facs="2173686_2700+1875_0529.tif"
                n="523"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_2700+1875_0529--><p/>
            <p>

               <lb/>Von Dr. v. Buri.
</p>
            <p>

               <lb/>523
</p>
            <p>

               <lb/>Bedeutung des Vorgangs freiwillig in Sclaverei verkaufen, so
<lb/>würde Strafe aus §. 234 nicht eintreten können, insofern, was
<lb/>nicht nothwendig der Fall sein muß, eine List hierbei nicht ange- 
<lb/>wendet worden ist. Man würde dann höchstens von der ersten
<lb/>Sanction des §. 221 Gebrauch machen können. — Mit Recht
<lb/>wird sodann von dem Verfasser darauf hingewiesen, daß List und
<lb/>Drohung nicht gegen den Menschen selbst, dessen man sich bemächtigen
<lb/>will, ausgeübt zu werden brauchen, dieselben vielmehr als Mittel
<lb/>der Bemächtigung auch gegen Andere gerichtet werden können.
<lb/>Dasselbe gilt aber auch von der Gewalt, die Verfasser hier nur
<lb/>darum ausschließt, weil er den entgegenstehenden Willen eines zurech- 
<lb/>nungsfähigen Menschen als Erforderniß voraussetzt. Es ist auch
<lb/>richtig, daß die große Verschiedenheit der Strafe in 8- 221 und
<lb/>§. 234 nicht verständlich ist, daß nichts darauf ankommt, ob die
<lb/>Zustände der Sclaverei und Leibeigenschaft im Auslande etwa
<lb/>gesetzlich anerkannt sind, und daß die Zustände des 8- 234 nicht
<lb/>als erschöpfend hätten hingestellt werden sollen, da z. B. die Be- 
<lb/>mächtigung einer Person, um sie in ein Kloster oder als geistes- 
<lb/>gesund in ein Irrenhaus zu sperren, von gleicher Bedeutung er- 
<lb/>scheinen muß. — Die Bemächtigung braucht nicht gerade eine
<lb/>physische zu sein. 8- 234 kann darum auch dann zur Anwendung
<lb/>kommen, wenn Jemand durch täuschende Vorspiegelungen einen
<lb/>Andern veranlaßt hat, sich selbst, ohne sein Wissen, in eine hülflose
<lb/>Lage, in Sclaverei oder Leibeigenschaft zu versetzen, insofern die
<lb/>Herbeiführung dieser Zustände bei Vornahme der Täuschung beab- 
<lb/>sichtigt war. Von einer Freiwilligkeit des Getäuschten ist hier keine
<lb/>Rede und sonach die Einwendung des Verfassers gegen die be- 
<lb/>treffende Bemerkung Hälschner's, System IN. S. 187, unhaltbar.
<lb/>— Was endlich die Verjährung anbelangt, so enthält 8« 234 ein
<lb/>fortdauerndes Verbrechen, und es kann darum der Lauf der Ver- 
<lb/>jährung nicht beginnen, so lange noch der Thäter oder derjenige,
<lb/>welchen derselbe an seine Stelle gesetzt hat, die Bemächtigung auf- 
<lb/>recht erhält, beziehungsweise so lange die Zustände der Sclaverei
<lb/>u. s.w., in welche demnächst die Bemächtigung übergeht, noch nicht zur
<lb/>Erledigung gekommen sind. Das Versetzen in hülflose Lage hingegen
<lb/>muß schon mit dem Tage zu verjähren beginnen, an welchem die
</p>

            <pb facs="2173686_2700+1875_0530.tif"
                n="524"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_2700+1875_0530--><p/>
            <p>

               <lb/>524 Zu den §§. 221, 234 bis 241 des Reichsstrafgefetzbuchs.

<lb/>betreffende Handlung ausgeführt worden ist, weil alsdann die,
<lb/>auch auf einen Dritten nicht übertragene, Gemalt des Thäters auf- 
<lb/>hört. In diesem Sinne ist die Bemerkung des Verfassers richtig,
<lb/>daß der Lauf der Verjährung mit dem Zeitpunkt beginne, zu
<lb/>welchem die Unterwerfung des Geraubten unter fremden Willen
<lb/>aufhöre.

<lb/>235. „Wer eine minderjährige Person durch Lift, Drohung
<lb/>oder Gewalt ihren Eltern oder ihrem- Vormund entzieht, wird
<lb/>mit Gefängniß und, wenn die Handlung in der Absicht geschieht,
<lb/>die Person zum Betteln oder zu gewinnsüchtigen oder unsittlichen
<lb/>Zwecken oder Beschäftigungen zu gebrauchen, mit Zuchthaus bis zu
<lb/>zehn Jahren bestraft."

<lb/>Das Entziehen bedeutet wie die Bemächtigung das Herbei- 
<lb/>führen eines auf eine gewisse Stabilität berechneten Zustandes, in
<lb/>welchem die minderjährige Person der Gewalt des Thäters unter- 
<lb/>worfen sein soll. Wird ohne Befugniß lediglich ein Spazirgang
<lb/>mit derselben unternommen, so liegt hierin noch keine Entziehung.
<lb/>Es ist deßhalb auch das Entziehen eine Bemächtigung der Person,
<lb/>um über dieselbe zu verfügen, insonderheit dieselbe zu einer Duldung
<lb/>— der Ertragung des widerrechtlichen abhängigen Zustandes, zu
<lb/>bringen. Ob die minderjährige Person willensfähig oder willens- 
<lb/>unfähig ist, erscheint so sehr gleichgiltig, daß sogar, wenn die Ein- 
<lb/>willigung der Eltern oder des Vormundes vorliegt, es auf deren
<lb/>Widerspruch gar nicht ankommt und die alleinige Zustimmung der- 
<lb/>selben, sich in fremde Gewalt bringen zu lassen, die Strafe nicht
<lb/>beseitigen kann. Diese Zustimmung ist rechtlich irrelevant und somit
<lb/>auch die auf diese Zustimmung gestützte Entziehung und Verfügung
<lb/>über den Minderjährigen diesem und dem Berechtigten gegenüber
<lb/>als eine widerrechtliche Bemächtigung und Gewaltausübung anzu- 
<lb/>sehen. Uebrigens muß doch immerhin das durch die mit Zustimmung
<lb/>des Minderjährigen stattgefundene Entziehung begründete Verhältniß
<lb/>dasjenige einer Abhängigkeit sein. Ohne dieß würde nur die An- 
<lb/>stiftung oder Unterstützung eines straflosen Weglaufens vorliegen.
<lb/>Warum die Entziehung gerade mittelst List, Drohung oder Gewalt
<lb/>gegen die minderjährige Person beziehungsweise deren Eltern oder
<lb/>Stellvertreter vollzogen worden sein müsse, ist auch hier nicht
</p>

            <pb facs="2173686_2700+1875_0531.tif"
                n="525"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_2700+1875_0531--><p/>
            <p>

               <lb/>Von Dr. v. Buri.
</p>
            <p>

               <lb/>525
</p>
            <p>

               <lb/>ersichtlich. Statt der Entziehung aus der Gewalt der Eltern oder
<lb/>Vormünder hätte wohl besser die Entziehung aus der Gewalt der
<lb/>gesetzlichen Vertreter — zu welchen auch die Obervormundschaft
<lb/>gehört — in Aussicht genommen werden sollen. Denn es könnte
<lb/>sich ereignen, daß der Minderjährige zur Zeit weder Ellern noch
<lb/>Vormünder hat. Es hätte auch das besondere Anführen des Bettelns
<lb/>in §. 235 wohl unterbleiben können, weil es mit den „gewinn- 
<lb/>süchtigen Zwecken" zusammenfällt. Ueber Versuch und Verjährung
<lb/>gilt das zu §. 234 Gesagte. Auffallend ist, daß nur eine minder- 
<lb/>jährige Person, nicht also namentlich eine volljährige willensunfähige
<lb/>Person Object des Verbrechens soll sein können. — Verfasser be- 
<lb/>hauptet, §. 235 enthalte zwar gleichfalls einen Menschenraub, aber
<lb/>nicht nothwendig ein Verbrechen gegen die Willensfreiheit, da nicht
<lb/>der Wille des unmittelbar angegriffenen Minderjährigen, sondern
<lb/>der Wille der Ellern und Vormünder desselben entscheide. Bei
<lb/>dieser Ansicht aber müßte 8- 235 unter allen Umständen von den
<lb/>hierher gehörigen Verbrechen ausgeschlossen werden, da von einer
<lb/>Willensfreiheit des Minderjährigen nach der in Frage stehenden
<lb/>Richtung überhaupt nicht die Rede sein kann. Uebrigens würde,
<lb/>selbst wenn man die Verletzung der Willensfreiheit als das Maß- 
<lb/>gebende betrachten wollte, für dieses Verbrechen doch wenigstens
<lb/>dann 8- 235 — und nicht 8- 240 — anwendbar sein, wenn die
<lb/>Entziehung mittelst einer gegen die Eltern oder Vormünder un- 
<lb/>mittelbar gerichteten Gewalt, Lfft oder Drohung vollzogen wor- 
<lb/>den ist.

<lb/>8- 236. „Wer eine Frauensperson wider ihren Willen durch
<lb/>List, Drohung oder Gewalt entführt, um sie zur Unzucht zu bringen,
<lb/>wird mit Zuchthaus bis zu 10 Jahren und, wenn die Entführung
<lb/>begangen wurde, um die Entführte zur Ehe zu bringen, mit Ge-
<lb/>fängniß bestraft. Die Verfolgung tritt nur auf Antrag ein."

<lb/>8. 237. „Wer eine minderjährige, unverehelichte Frauensperson
<lb/>mit ihrem Willen, jedoch ohne Einwilligung ihrer Eltern oder ihres
<lb/>Vormundes, entführt, um sie zur Unzucht oder zur Ehe zu bringen,
<lb/>wird mit Gefängniß bestraft. Die Verfolgung tritt nur auf An- 
<lb/>trag ein."

<lb/>8. 238. „Hat der Entführer die Entführte geheirathet, so
</p>

            <pb facs="2173686_2700+1875_0532.tif"
                n="526"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_2700+1875_0532--><p/>
            <p>

               <lb/>526 Zu den §§. 221, 234 bis 241 des Reichsstrafgesehbuchs. .

<lb/>findet die Verfolgung nur statt, nachdem die Ehe für ungiltig
<lb/>erklärt worden ist."

<lb/>Die Entführung wird von dem Verfasser von den hierher
<lb/>gehörigen Verbrechen ausgeschlossen, weil siegegen die Sittlichkeit
<lb/>gerichtet sei und somit die Verletzung der Willensfreiheit nur als
<lb/>das Mittel, um zu dem wahren Objecte der Rechtsverletzung zu
<lb/>gelangen, lediglich als ein Merkmal im Thatbestande dieses Ver- 
<lb/>brechens erscheine. Nun ist aber die Entführung zum Zweck der
<lb/>Herbeiführung einer Ehe nicht gerade gegen die Sittlichkeit im Sinne
<lb/>des St.G.B. gerichtet und im Uebrigen ist bereits erörtert worden,
<lb/>daß diese Erwägung überhaupt nicht relevirt. — Auch hier wieder
<lb/>hat das Gesetz die Bemächtigung einer Person, dem Zustand der
<lb/>Abhängigkeit, in welchen sie versetzt wird, um über sie zu verfügen,
<lb/>insonderheit sie zur Unzucht oder zur Ehe — also zu einer Duldung
<lb/>oder Handlung — zu bringen, im Auge. — Daß die Entführung
<lb/>gerade durch List, Drohung oder Gewalt bewerkstelligt werden
<lb/>müsse, würde auch hier nicht erforderlich sein. Darum bedurfte es
<lb/>aber auch nicht der Trennung in die §§. 236 und 237, je nachdem
<lb/>die Entführung gegen oder mit dem Willen der Entführten statt-
<lb/>sindet. Denn die Entführung einer minderjährigen Person ohne
<lb/>Einwilligung der Eltern oder Vormünder ist, auch wenn sie mit
<lb/>deren Willen geschieht, stets rechtswidrig. Es ist diese Unterscheidung
<lb/>nur wegen der Verschiedenheit der Strafandrohung von Bedeutung,
<lb/>über auch nach dieser Richtung hinfällig, weil Zuchthausstrafe auch
<lb/>für die Entführung einer einwilligenden minderjährigen Person,
<lb/>um sie zur Unzucht zu bringen, angemessen sein kann, und auch
<lb/>hier mildernde Umstände, welche Gefängnißstrafe möglich erscheinen
<lb/>ließen, nachgelassen werden sollten. — Ersichtlich ist auch nicht, warum
<lb/>nur eine Frauensperson und zwar im Falle des §. 237 nur eine
<lb/>minderjährige — nicht auch eine volljährige willensunfähige — die
<lb/>unverehelicht ist, soll entführt werden können. Kann eine minder- 
<lb/>jährige Frau ohne Einwilligung ihrer gesetzlichen Vertretung nicht
<lb/>über sich disponiren, so ist ihre Zustimmung gleichfalls bedeutungslos;
<lb/>andernfalls versteht sich die Straflosigkeit von selbst. Die Ent- 
<lb/>führung des §. 237 wird, obwohl die Wortbedeutung hiermit nicht
<lb/>übereinstimmt, auch dann anzunehmen sein, wenn mit Einwilligung
</p>

            <pb facs="2173686_2700+1875_0533.tif"
                n="527"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_2700+1875_0533--><p/>
            <p>

               <lb/>Von Dr. v. Buri.
</p>
            <p>

               <lb/>527
</p>
            <p>

               <lb/>der Minderjährigen zur Erreichung des angegebenen Zwecks die
<lb/>Eltern oder der Vormund durch Täuschung zur Abreise veranlaßt
<lb/>wurden, der Thäter mit der Minderjährigen aber am Platze ge- 
<lb/>blieben ist. Uebrigens ist es auch in 8- 237 erforderlich, daß
<lb/>unerachtet der Einwilligung die Minderjährige in ein Verhältniß
<lb/>der Abhängigkeit zu dem Entführer tritt. Ist die Minderjährige
<lb/>der betreibende Theil, so liegt eine Bemächtigung derselben nicht
<lb/>vor, und es könnte vielmehr der Andere als der EntführLe&gt;,erscheinen.
<lb/>— Ergibt sich nach stattgefundener Bemächtigung die entführte
<lb/>Frauensperson freiwillig der Unzucht oder zur Ehe, so wird hier- 
<lb/>durch die Strafbarkeit des bereits mit dem Acte der Bemäch- 
<lb/>tigung vollendeten Verbrechens nicht beseitigt. Das „Bringen"
<lb/>deutet nicht darauf hin, daß nach dem Acte der Bemächtigung
<lb/>noch weitere Gewalt angewendet worden, oder daß es auch nur
<lb/>von vornherein darauf abgesehen gewesen sein müßte, auch noch
<lb/>nach vollzogenem Acte der Bemächtigung gegen den Willen der
<lb/>Entführten zu handeln. Auch der Abschluß einer Ehe macht das
<lb/>Verbrechen nicht straflos. Aber es soll doch nur auf Antrag zur
<lb/>Bestrafung gezogen werden und dieß auch dann erst, wenn die Ehe
<lb/>für ungiltig erklärt worden ist.

<lb/>§. 239. „Wer vorsätzlich und widerrechtlich einen Menschen
<lb/>einsperrt oder auf andere Weise des Gebrauchs der persönlichen
<lb/>Freiheit beraubt, wird mit Gefängniß bestraft."

<lb/>Auch dieser 8- hat nicht ein schnell vorübergehendes Ereigniß,
<lb/>etwa das Wegziehen einer Person auf einige Schritte vom Platze,
<lb/>das Einsperren in den Abtritt mit dem Bewußtsein, daß alsbald
<lb/>die Befreiung eintreten werde, sondern die Herbeiführung eines
<lb/>Zustandes der Unfreiheit von einiger Dauer zur Voraussetzung.
<lb/>Während der Andauer dieses Zustandes ist der Vergewaltigte zu
<lb/>einem Erdulden gezwungen, zu welchem er durch die Bemächügung
<lb/>gebracht werden sollte. Von den vorausgegangenen 88- unterscheidet
<lb/>sich 8- 239 nach dieser Richtung nur dadurch, daß der Zustand der
<lb/>Unfreiheit wirklich eingetreten sein muß, wenn von der Vollendung
<lb/>des Verbrechens die Rede sein soll. Rechtlich nothwendig erscheint
<lb/>jedoch diese Verschiedenheit nicht und man hätte darum den 8. 239
<lb/>gleichfalls dahin abfassen können, „wer sich widerrechtlich eines —
</p>

            <pb facs="2173686_2700+1875_0534.tif"
                n="528"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_2700+1875_0534--><p/>
            <p>

               <lb/>528 Zu den §§. 221, 234 bis 241 des Reichsstrafgesetzbuchs.

<lb/>willensfähigen oder willensunfähigen — Menschen — körperlich ober
<lb/>geistig — bemächtigt, um ihn in den Zustand der Unfreiheit zu
<lb/>versetzen". Dann würde es sich von selbst verstanden haben, daß
<lb/>die Bemächtigung zum Zwecke des Einsperrens, welches jetzt nur
<lb/>sehr vereinzelt hervorgehoben wird, hierunter zu bringen sein müsse.
<lb/>Beide Momente — die Bemächtigung der Person zum Zwecke des
<lb/>Einsperrens und das Einsperren selbst — würden übrigens zusammen- 
<lb/>fallen können. — Erfolgt das Einsperren u. s. w. in einer Weise,
<lb/>daß der Eingesperrte hierdurch nicht in der ferneren Gewalt des
<lb/>Thäters oder desjenigen, für welchen derselbe das Einsperren voll- 
<lb/>zieht, verbleibt, so kann hierin ein Aussetzen in hülflose Lage ge- 
<lb/>funden werden. — Auffallend muß es erscheinen, warum die Schär- 
<lb/>fungen des §. 239, nach welchen, wenn der Zustand der Unfreiheit
<lb/>über eine Woche gedauert hat, oder eine schwere Körperverletzung
<lb/>des der Freiheit Beraubten durch die Freiheitsentziehung oder die
<lb/>von ihm, während derselben erlittene Behandlung verursacht worden
<lb/>ist, Zuchthaus bis zu 10 Jahren, und wenn der Tod in dieser Weise
<lb/>erfolgt ist, Zuchthaus nicht unter 3 Jahren eintreten soll, nicht auch
<lb/>für die vorausgegangenen §§., namentlich nicht für den Menschen- 
<lb/>raub, vorgesehen worden sind. Der Verfasser bemerkt zu diesem §.:
<lb/>ein Einsperren liege vor, wenn eine Person in einem derart um- 
<lb/>schlossenen Raum festgehalten werde, daß ein Entkommen entweder
<lb/>gar nicht oder doch nur mit Ueberwindung erheblicher Schwierig- 
<lb/>keiten zu bewerkstelligen sei. Aber es kann auch ein solches Ein- 
<lb/>sperren in einen offenen Raum mittels Bedrohen des Verlassens
<lb/>desselben stattfinden, und im Uebrigen wird die Sicherheit des
<lb/>Raumes nicht lediglich nach seiner objectiven Beschaffenheit, sondern
<lb/>vorwiegend mit Berücksichtigung der Persönlichkeit des Eingesperrten
<lb/>zu bestimmen sein, der vielleicht die Ueberwindung eines Wider- 
<lb/>standes für unmöglich hält, welchen ein Anderer spielend beseitigen
<lb/>würde. — Daß die Freiheitsberaubung, welche in Folge wissentlich
<lb/>falscher Anzeige eintritt, nicht unter 8- 239 falle, dürfte, insofern
<lb/>die Herbeifichrung der Verhaftung des Denuneianten beabsichtigt
<lb/>war, nicht cerechtfertigt sein. Denn ob die Bemächtigung und die
<lb/>Verfügung tber eine Person selbst vorgenonnnen oder durch einen
<lb/>Andern ber erkstelligt wird, wird als gleichgiltig anzusehen sein.
</p>

            <pb facs="2173686_2700+1875_0535.tif"
                n="529"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_2700+1875_0535--><p/>
            <p>

               <lb/>Von Dr. v. Buri.
</p>
            <p>

               <lb/>529
</p>
            <p>

               <lb/>Der von dem Verfasser für seine entgegengesetzte Ansicht angeführte
<lb/>Grund, daß §. 164 zur Anwendung kommen müsse, weil seine
<lb/>Strafe die höhere sei, erscheint offensichtlich, wenn die Schärfungen
<lb/>des 8- 239 in Erwägung gezogen werden, als unhaltbar. —
<lb/>Warum nicht eine fahrlässige Freiheitsberaubung gerade nach seiner
<lb/>eigenen Theorie construirt zu werden vermöchte, hat der Verfasser
<lb/>nicht näher entwickelt. Findet man jedoch das Wesen der hier
<lb/>einschlägigen Verbrechen in der Bemächtigung eines Menschen in
<lb/>einer bestimmten Absicht, so erscheint die Fahrlässigkeit selbstver- 
<lb/>ständlich ausgeschlossen. Richtig hingegen ist wieder die Bemerkung,
<lb/>daß ein Vertrag in Betreff der Freiheitsentziehung keine bindende
<lb/>Kraft hat, daß, wie einmal 8- 239 lautet, der Versuch einer nicht
<lb/>qualificirten Einsperrung nicht strafbar erscheint, daß eine vollendete
<lb/>— aber auch unvollendete — Freiheitsberaubung durch die bei
<lb/>Begehung derselben vorwaltende Absicht, zu tödten oder schwer zu
<lb/>verletzen, in den Versuch eines Mordes oder einer schweren Körper- 
<lb/>verletzung übergehen kann, daß für die einfache Freiheitsentziehung
<lb/>zur Verminderung von Härten der Gefängnißstrafe Geldstrafe hätte
<lb/>substituirt werden sollen, und daß die vorgesehenen Strafschärfungen
<lb/>möglicher Weise in dem größten Mißverhältniß zu der subjectiven
<lb/>Verschuldung stehen können. Für die geringeren Fälle des 8- 239
<lb/>wäre ein officielles Verfahren kaum erforderlich gewesen. — In
<lb/>Betreff der Behauptung, daß auch der Versuch einer qualificirten
<lb/>Freiheitsberaubung nicht möglich sei, mag indessen darauf hingewiesen
<lb/>werden, daß von vornherein die Absicht, den herbeigeführten Zustand
<lb/>der Unfreiheit über eine Woche bestehen zu lassen, Vorgelegen haben
<lb/>kann, in welchem Falle dann allerdings Versuch begründet sein
<lb/>würde.

<lb/>8. 240. „Wer einen Andern widerrechtlich durch Gewalt oder
<lb/>durch Bedrohung mit einem Verbrechen oder Vergehen zu einer
<lb/>Handlung, Duldung oder Unterlassung nöthigt, wird mit Gefängniß
<lb/>bis zu einem Jahre oder mit Geldstrafe bis zu 200 Thalern be- 
<lb/>straft. Der Versuch ist strafbar. Die Verfolgung tritt nur auf
<lb/>Antrag ein."

<lb/>Endlich setzt auch 8- 240 die widerrechtliche Bemächtigung eines
<lb/>Menschen, gleichviel ob eines zurechnungsfähigen oder willens-

<lb/>Ter Gerichtssaal. XXVII. Band. Z4
</p>

            <pb facs="2173686_2700+1875_0536.tif"
                n="530"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_2700+1875_0536--><p/>
            <p>

               <lb/>530 Zu den §§. 221, 234 As 241 des Reichsstrafgesetzbuchs.
</p>
            <p>

               <lb/>unfähigen, mittels körperlicher oder geistiger Einwirkung voraus,
<lb/>um denselben durch seine Abhängigkeit zu einer Handlung oder
<lb/>Unterlassung zu bringen. Von den vorausgegangenen §§. unter- 
<lb/>scheidet er sich in dieser Beziehung geradeso wie 8- 239 nur dadurch,
<lb/>daß zur Vollendung die wirklich stattgefundene Handlung oder
<lb/>Unterlassung des Genöthigten verlangt wird. Es hätte jedoch auch
<lb/>hier, zumal der Versuch strafbar sein soll, diese Abweichung unter- 
<lb/>bleiben können. Ob die Nöthigung durch Gewalt und Bedrohung
<lb/>mit einem Verbrechen oder Vergehen, oder in einer beliebigen anderen
<lb/>Weise geschieht, müßte auch hier als gleichgiltig erscheinen, denn die
<lb/>Drohung mit einer Uebertretung oder sogar mit einer straflosen
<lb/>Handlung kann weit wirksamer sein, als die Drohung mit einem
<lb/>Verbrechen oder Vergehen. Jede Drohung müßte vielmehr für
<lb/>strafbar gehalten werden, wenn nicht die Handlung, mit welcher
<lb/>gedroht wird, erlaubt ist, und man nicht zugleich einen Anspruch
<lb/>auf das erzielte Ergebniß hat. Die Gewaltanwendung oder auch
<lb/>die Drohung mit Gewalt, kann hingegen niemals straflos sein.
<lb/>Besteht das Ergebniß, welches erreicht werden soll, in einem wider- 
<lb/>rechtlichen Vermögensvortheil, so liegt Erpressung vor, für welche
<lb/>nach ß. 253 eine bedeutend höhere Strafe vorgesehen ist. Immerhin
<lb/>aber kann der Zwang des §. 240 weit unerträglicher sein als ein
<lb/>Geldopfer, z. B. die Nöthigung, eine ekelhafte Speise zu genießen,
<lb/>sich den Bart abzuschneiden u. s. w. — Versuch des Vergehens
<lb/>liegt vor, sobald die entsprechende Absicht, zu nöthigen, aus dem
<lb/>Geschehniß erkennbar ist. In Betreff der Vollendung bemerkt Ver- 
<lb/>fasser sehr richtig, es sei nicht erforderlich, daß der Benöthigte die
<lb/>von ihm erzielte Thätigkeit oder Unthätigkeit in ihrem ganzen Um- 
<lb/>fange erfüllt habe, es genüge vielmehr, daß derselbe, die Bedingung
<lb/>zu erfüllen begonnen, von deren Nichterfüllung der Nöthiger die
<lb/>Begehung des angedrohten Verbrechens oder Vergehens abhängig
<lb/>gemacht habe. Dieß Erforderniß wird zugleich auch zu gelten haben,
<lb/>wenn man den Thatbestand des Vergehens lediglich in der Be- 
<lb/>mächtigung eines Menschen erblickt, um denselben zu einer Hand- 
<lb/>lung, Duldung oder Unterlassung zu bringen. Denn ob die Drohung
<lb/>einen solchen Eindruck hervorgerufen habe, daß sich der Bedrohte
<lb/>in Abhängigkeit von dem Nöthiger versetzt fühlt, wird, sich erst
</p>

            <pb facs="2173686_2700+1875_0537.tif"
                n="531"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_2700+1875_0537--><p/>
            <p>

               <lb/>Von Dr. v. BAri.
</p>
            <p>

               <lb/>531
</p>
            <p>

               <lb/>aus einem entsprechenden Verhalten desselben erkennen lassen. Wenn
<lb/>aber der Verfasser weiter behauptet, die Nöthigung durch Gewalt
<lb/>lasse keinen Versuch zu, so wird nicht zugestimmt werden können.
<lb/>Die sofort zurückgewiesene Gewalt kann vielmehr nur einen Versuch
<lb/>repräsentiren, da die Abwehr selbstverständlich nicht als eine von
<lb/>dem Nöthiger erstrebte Handlung anzusehen"' ist. — Endlich meint
<lb/>der Verfasser: Jeder dürfe an der Begehung strafbarer oder auch
<lb/>nur unsittlicher Handlungen selbst durch Entziehung der Freiheit
<lb/>straflos gehindert werden, denn ein hierauf gerichteter Wille habe
<lb/>kein Anrecht auf staatlichen Schutz und der Nöthiger sonach nicht
<lb/>das Bewußtsein der Widerrechtlichkeit seiner Handlungsweise. Es
<lb/>wird jedoch diese Ansicht nur insoweit gebilligt werden dürfen, als
<lb/>zugleich eine Berufung auf Nothwehr oder Nothstand begründet
<lb/>oder bereits mit der Ausführung einer strafbaren Handlung be- 
<lb/>gangen worden ist. Eine weitere Ausdehnung der Berechtigung
<lb/>würde zu einem unerträglichen Eingriff in die fremde Rechtssphäre
<lb/>führen. Insonderheit werden darum die bloß unsittlichen Hand- 
<lb/>lungen außer Betracht bleiben müssen. Wie will man Jemanden
<lb/>zwingen, seine Unehrerbietigkeit gegen seine Eltern aufzugeben?
<lb/>Und wenn sich Mann und Frau nicht vertragen, so werden sie doch
<lb/>nicht selten mit vereinten Kräften dem Einspringenden seine man- 
<lb/>gelnde Legitimation zum klaren Bewußtsein bringen. Erfolgt aber
<lb/>Widerstand, soll dann der Nöthiger sein Vorhaben mit Gewalt
<lb/>durchführen und sich zu diesem Ende auf gerechte Nothwehr berufen
<lb/>dürfen? Die Befugniß, beliebig unsittliche Handlungen zu verhindern,
<lb/>welche zugleich die Befugniß in sich schließen würde, Jeden zur
<lb/>Vornahme sittlicher Handlungen zu zwingen, würde ein Recht sein,
<lb/>welches in dieser Ausdehnung nicht einmal der Staat selbst besitzt.
<lb/>Es ist auch nicht Jedermann Wächter der Sitte und öffentlichen
<lb/>Ordnung, so daß ihn eine Verletzung derselben zum Einschreiten
<lb/>berechtigen könnte, sondern nur der Staat und die Organe, welchen
<lb/>derselbe diese Befugniß übertragen hat. Der besondere Schutz,
<lb/>welcher in §. 113 denjenigen verliehen wich, welche zur Unter- 
<lb/>stützung von Beamten zugezogen waren oder als Mitglieder einer
<lb/>Gemeinde-, Schutz- oder Bürgerwehr thätig sind, wäre andern- 
<lb/>falls kaum erforderlich gewesen. Besteht aber hiernach das fragliche
</p>

            <pb facs="2173686_2700+1875_0538.tif"
                n="532"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_2700+1875_0538--><p/>
            <p>

               <lb/>532 Zu den §§. 221, 234 bis 241 des Reichsstrafgesetz Luchs.

<lb/>Verhinderungsrecht nicht in der angesprochenen Ausdehnung, so ist
<lb/>es selbstverständlich, daß auch die Berufung auf das mangelnde
<lb/>Bewußtsein der Widerrechtlichkeit der Handlung nicht so schlechthin
<lb/>zulässig sein kann. — Uebrigens können es allerdings auch noch
<lb/>andere Gesichtspunkte sein, welche eine betreffende Handlung straflos
<lb/>erscheinen läßt. Wer z. B. einen Menschen vom Selbstmord abhält,
<lb/>einen Betrunkenen, der auf offener Straße verfolgt wird, zu seiner
<lb/>eigenen Sicherheit in Verwahrung nimmt, kann sich mit Recht darauf
<lb/>berufen, daß er hierbei dessen nachträgliche Zustimmung für sicher
<lb/>gehalten habe. Ueberhaupt wird der Richter in vorkommenden
<lb/>Fällen die vernünftige Regel des Lebens' zu berücksichtigen haben.
<lb/>Man darf aber hierbei nicht so weit gehen, wie dieß vom Verfasser
<lb/>geschieht.

<lb/>§. 241. „Wer einen Andern mit der Begehung eines Ver- 
<lb/>brechens bedroht, wird mit Gefängniß bis zu sechs Monaten oder
<lb/>mit Geldstrafe bis zu Einhundert Thalern bestraft. Die Verfolgung
<lb/>tritt nur auf Antrag ein."

<lb/>Die Drohung wird hier nicht als das Mittel, sondern selbst
<lb/>als formales Vergehen. aufgefaßt. Geht die Absicht des Drohenden
<lb/>dahin, den Bedrohten in einen dauernden Zustand der Beunruhigung
<lb/>zu versetzen, ihn also zu einer Duldung zu bringen, so würde die
<lb/>Anwendbarkeit des §. 240 begründet sein. Ob die Drohung ernst- 
<lb/>lich gemeint war oder nicht, relevirt nicht, es genügt vielmehr das
<lb/>Bewußtsein, daß sie der Bedrohte als eine ernstliche betrachten
<lb/>und sie Beunruhigung desselben erregen könne. Der Strafantrag
<lb/>kann auch dann gestellt werden, wenn die Beunruhigung nicht ein-
<lb/>getreten war. Bei dieser lediglich formalen Natur der Drohung
<lb/>würde das vernünftige Maß überschritten worden sein, wenn auch
<lb/>die Drohung mit einem Vergehen, einer Uebertretung oder über- 
<lb/>haupt mit einer nachtheiligen Handlung in §. 241 unter Strafe
<lb/>gestellt worden wäre. Solche Drohungen sind vielmehr, insofern
<lb/>nicht §. 240 oder der Gesichtspunkt der Ehrenkränkung zutrifft, mit
<lb/>Recht straflos. Eine versuchte Drohung würde nur insofern denkbar
<lb/>sein, als die bereits vollständig erkennbare Drohung noch nicht zur
<lb/>Kenntniß des Bedrohten gelangt ist. Strafbar ist aber ein solcher
<lb/>Versuch nicht allein darum nicht, weil eine Bestimmung des Gesetzes
</p>

            <pb facs="2173686_2700+1875_0539.tif"
                n="533"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_2700+1875_0539--><p/>
            <p>

               <lb/>Von Dr. v. Buri.
</p>
            <p>

               <lb/>533
</p>
            <p>

               <lb/>hierüber fehlt, sondern auch weil das Vergehen nur auf Antrag
<lb/>gestraft werden soll, bevor aber der Antrag gestellt werden kann,
<lb/>der Bedrohte nothwendig von der Drohung Kenntniß erhalten haben,
<lb/>dieselbe also bereits zur Vollendung gekommen sein muß. Auch
<lb/>hier endlich ist es, wie auch in §. 240, nicht erforderlich, daß der
<lb/>Bedrohte eine willensfähige Person sein muß. Weiß aber der
<lb/>Drohende, daß der Bedrohte gar nicht in der Lage sei, die Drohung
<lb/>zu erkennen, so hat die betreffende Aeußerung nicht den Character
<lb/>einer Drohung.

<lb/>§. 221, „Wer eine wegen jugendlichen Alters, Gebrechlichkeit oder
<lb/>Krankheit hülflose Person aussetzt, oder wer eine solche Person,
<lb/>wenn dieselbe unter seiner Obhut steht, oder wenn er für die Unter- 
<lb/>bringung, Fortschaffung oder Aufnahme derselben zu sorgen hat,
<lb/>in hülfloser Lage vorsätzlich verläßt, wird mit Gefängniß nicht unter
<lb/>drei Monaten bestraft. Wird die Handlung von leiblichen Eltern
<lb/>gegen ihr Kind begangen, so tritt Gefängnißstrafe nicht unter sechs
<lb/>Monaten ein."

<lb/>Daß das Vergehen möglicherweise eine Verletzung der Gesund- 
<lb/>heit oder die Lebensberaubung des Ausgesetzten zur Folge haben
<lb/>kann, rechtfertigt noch nicht die Stellung desselben unter die Ver- 
<lb/>brechen und Vergehen wider das Leben. Die nämliche Möglichkeit
<lb/>zeigt sich auch in den 88- 178, 239, 251, 307 u. s. w., ohne daß
<lb/>hierauf hinsichtlich der Rubricirung der fraglichen Handlungen ein
<lb/>besonderes Gewicht gelegt worden wäre. Der wichtigere Platz für
<lb/>das Vergehen dürfte vielmehr in dem achtzehnten Abschnitt des
<lb/>Sl.G.B. sein. Denn auch hier hat man es mit einer rechtswidrigen
<lb/>Disposition über einen Menschen, gleichviel von welcher geistigen
<lb/>Beschaffenheit, zu thun, die sich von den strafbaren Handlungen der
<lb/>§§. 234 bis 240, wie schon angedeutet, nur dadurch unterscheidet,
<lb/>daß hier ein Verhältniß der Abhängigkeit widerrechtlich begründet,
<lb/>bei der Aussetzung aber ein solches bereits rechtlich bestehendes Ver- 
<lb/>hältniß der Abhängigkeit widerrechtlich aufgelöst wird. Nur ist
<lb/>die erste Sanction des 8- 221 unklar, indem es nicht zweifellos
<lb/>erscheint, ob der Mißbrauch eines bereits rechtlich bestehenden Ver- 
<lb/>hältnisses der Abhängigkeit oder auch die widerrechtliche Herbei- 
<lb/>führung eines solchen Verhältnisses zum Zweck der Aussetzung hiermit
</p>

            <pb facs="2173686_2700+1875_0540.tif"
                n="534"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_2700+1875_0540--><p/>
            <p>

               <lb/>534 Zu den §§. 221, 234 Lis 241 des Reichsstrafgeseßbuchs.

<lb/>gemeint sei. Letzteren Falls würde die Bestimmung in Anbetracht
<lb/>der ersten Sanction des 8. 234 überflüssig erscheinen. — Zweck- 
<lb/>mäßig würde es übrigens gewesen sein, wenn in 8- 221 zugleich
<lb/>auch noch die Zulassung der Vornahme unzüchtiger Handlungen an
<lb/>der hülflosen Person mit Strafe bedroht worden wäre. Für das
<lb/>Einsperren, Verschwindenlassen solcher Personen, bedurfte es hingegen
<lb/>einer besonderen Strafbestimmung nicht, weil, insoweit hier über- 
<lb/>haupt von Bestrafung die Rede sein kann, stets eine unter den
<lb/>siebenzehnten Abschnitt des St.G.B. zu subsumirende Verletzung der
<lb/>Gesundheit oder körperliche Mißhandlung concurriren wird.

<lb/>Nach diesen Ausführungen ergibt sich das nachstehend formulirte
<lb/>Resultat derselben:

<lb/>Wer einen Menschen vorsätzlich und rechtswidrig seiner Gewalt
<lb/>unterwirft, um denselben hierdurch zu einer Handlung, Duldung
<lb/>oder Unterlassung zu bringen, wird mit Gefängniß oder Geldstrafe
<lb/>bis zu zweihundert Thalern bestraft. Versuch ist strafbar. Die
<lb/>Verfolgung tritt nur auf Antrag ein. — Dauert der durch diese
<lb/>Bemächtigung eines Menschen herbeigeführte Zustand der Abhängig- 
<lb/>keit desselben über eine Woche, oder ist durch die Bemächtigung
<lb/>oder durch die während des Zustandes der Abhängigkeit erlittene
<lb/>Behandlung eine schwere Körperverletzung des Menschen verursacht
<lb/>worden, so ist ohne das Erforderniß eines Antrags statt auf Ge- 
<lb/>fängniß auf Zuchthaus bis zu zehn Jahren, im Falle mildernder Um- 
<lb/>stände aber auf Gefängnißstrafe nicht unter einem Monat zu erkennen.
<lb/>Tritt in dieser Weise der Tod des Menschen ein, so erfolgt auch ohne
<lb/>Antrag Zuchthausstrafe nicht unter drei Jahren, und wenn mildernde
<lb/>Umstände vorliegen, Gefängnißstrafe nicht unter drei Monaten.

<lb/>Geschieht die Bemächtigung eines Menschen, um ihn gewerbs- 
<lb/>mäßig zu gewinnsüchtigen Zwecken oder Beschäftigungen zu ge- 
<lb/>brauchen, oder ihn zur Unzucht zu bringen, so erfolgt, in letz- 
<lb/>terem Falle nur auf Antrag, Zuchthausstrafe bis zu zehn Jahren,
<lb/>und wenn mildernde Umstände vorhanden sind, Gefängniß nicht
<lb/>unter drei Monaten. — Hat die Bemächtigung zu unsittlichen
<lb/>Zwecken oder zur Herbeiführung einer Ehe stattgefunden, so kann
<lb/>nach Abschluß einer Ehe der Strafantrag erst nach vorausgegangener
<lb/>Ungiltigkeitserklärung derselben erhoben werden.
</p>

            <pb facs="2173686_2700+1875_0541.tif"
                n="535"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_2700+1875_0541--><p/>
            <p>

               <lb/>Von Dr. v. Buri.
</p>
            <p>

               <lb/>535
</p>
            <p>

               <lb/>Erfolgt die Bemächtigung eines Menschen, um ihn in hülfloser
<lb/>Lage auszusetzen, oder in Sclaverei, Leibeigenschaft, in auswärtige
<lb/>Kriegs- oder Schiffsdienste oder in einen ähnlichen Zustand zu
<lb/>bringen, so trifft den Thäter Zuchthausstrafe, im Falle mildernder
<lb/>Umstände aber Gefängnißstrafe nicht unter sechs Monaten.

<lb/>Wer einen Andern mit der Begehung eines Verbrechens be- 
<lb/>droht, wird mit Gefängniß bis zu sechs Monaten oder mit Geld- 
<lb/>strafe bis zu einhundert Thalern bestraft.

<lb/>Wer vorsätzlich und rechtswidrig eine wegen jugendlichen Alters,
<lb/>Gebrechlichkeit oder Krankheit hükflose Person, die unter seiner Obhut
<lb/>steht, oder für deren Unterbringung, Fortschaffung oder Aufnahme
<lb/>er zu sorgen hat, aussetzt, in hülfloser Lage verläßt, oder sie zur
<lb/>Unzucht gebrauchen läßt, wird, im letzteren Falle nur auf Antrag,
<lb/>mit Gefängniß nicht unter drei Monaten bestraft. — Wird dieses
<lb/>Vergehen von den leiblichen Eltern gegen ihre Kinder begangen, so
<lb/>tritt Gefängnißstrafe nicht unter sechs Monaten ein. — Ist durch
<lb/>die Handlung oder Zulaffung eine schwere Körperverletzung der
<lb/>ausgesetzten, verlaffenen oder zur Unzucht mißbrauchten Person ver- 
<lb/>ursacht worden, so tritt Zuchthausstrafe bis zu zehn Jahren, und,
<lb/>wenn hierdurch der Tod derselben verursacht worden ist, Zuchthaus
<lb/>nicht unter drei Jahren ein.
</p>

         </div>
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              n="XXXIV.">
            <head>
               <title level="a" type="main">Banknotenfälschung in der Schweiz</title>
            </head>
      
      
      
            <!-- Case 1: ocr of page 2173686_2700+1875_0542--><p/>
            <p>

               <lb/>XXXIV.

<lb/>Vermischtes.

<lb/>Banknotenfiilschung in der Schweiz.

<lb/>Die Schweiz theilt sich mit Nordamerika in den zweifelhaften
<lb/>Vorzug, ein Zufluchtsort nicht nur für politische Verbrecher, sondern
<lb/>auch für zahlreiche Missethäter anderer Art zu sein. Im Zusammen- 
<lb/>hänge hiermit steht die Thalsache, daß dieses Land häufig zum
<lb/>Herde von Verbrechen dient, die von jenen Flüchtlingen, nament- 
<lb/>lich gegen deren Heimathstaaten, angezettelt und ausgeführt werden.
<lb/>Am meisten zu beklagen ist es aber, daß die Schweizer Strafrechts- 
<lb/>pflege theils in Folge ihrer allzuwenig einheitlichen Organisation —
<lb/>welche zu v rbessern gleichwohl in neuester Zeit abgelehnt worden
<lb/>ist — theilc aus anderen Gründen zur Bekämpfung jener Nebel
<lb/>gerade in solchen Fällen nicht genügt, welche ein energisches An- 
<lb/>spannen aller ihrer Kräfte am meisten erheischen.

<lb/>Ein Fall dieser Art ist es, den 'eine jüngst erschienene Flug- 
<lb/>schrift des Berner Professors K. König behandelt. Der Titel seiner
<lb/>(in Bern 1875 bei Max Fiala erschienenen) Schrift lautet: Die
<lb/>Polnischen Banknotensälscher in der Schweiz. Es verdient gewiß
<lb/>unsere volle Anerkennung, daß der Verfasser erst dann zu der
<lb/>schneidigen Waffe einer derartigen Publication gegriffen hat, als er
<lb/>sein Mögliä stes gethan hatte, um die in derselben gerügten Miß- 
<lb/>stände durä- Vorstellungen bei den betreffenden Behörden zu be- 
<lb/>seitigen. H erdurch wird denn auch ein stellenweise etwas gereizter
<lb/>Ton vollkommen gerechtfertigt.
</p>
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                n="537"
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            <p>

               <lb/>BanknoLenfälschung in der Schweiz. 5Z7

<lb/>Gegenstand der in Averdon geführten Untersuchung, gegen
<lb/>welche sich die Kritik des Verfassers richtet, ist eine Reihe von
<lb/>Banknotenfälschungen, verübt durch einige Polen, die nach dem Aus- 
<lb/>stand von 1863 in die Schweiz und nach Frankreich geflohen waren.
<lb/>Es ist nothwendig, hier einen kurzen Ueberblick der Verhältnisse zu
<lb/>geben und uns zunächst mit den handelnden Personen bekannt zu
<lb/>machen. Der Fälschung angeklagt waren die Polen Szumowski,
<lb/>Dowmond, Matusciewicz, Malagowski und die Engländerin M. Artist;
<lb/>außerdem Prasciewicz und Chelmicki, die aber für uns nicht weiter
<lb/>in Betracht kommen. Für die Entdeckung dieser Fälscher war seit
<lb/>1865 im Auftrag der hiebei am meisten interessirten russischen
<lb/>Regierung der Staatsrath Kamensky thätig, unterstützt von dem
<lb/>Genfer Justizsecretär Ochsenbein und den Agenten Meyer und
<lb/>Bourbon. Was endlich die gerichtliche Verfolgung der Sache be- 
<lb/>trifft, so lag die Voruntersuchung in den Händen des Iverdoner
<lb/>Friedensrichters M. de Guimps, die Anklage in denen des Procurators
<lb/>M. Duplan; soweit die Hülfe französischer Gerichte in Anspruch
<lb/>genommen werden mußte, war Dl. Blanquart de Salines in Paris
<lb/>als Untersuchungsrichter thätig.

<lb/>Gehen wir nunmehr zur Geschichte der Fälschungen über.
<lb/>Schon seit vielen Jahren, in größerem Umfang namentlich seit
<lb/>1862, war die Fabrikation russischer Werthpapiere in England und
<lb/>Frankreich geschäftsmäßig betrieben worden, und zwar durch pol- 
<lb/>nische Emigranten, unter Andern von einem gewissen Jankowski,
<lb/>welcher im Jahre 1867 mit Hülfe der Wittwe Marion Artist in
<lb/>der Nähe von Havre russische Banknoten angefertigt hatte und zu
<lb/>Rouen abgeurtheilt wurde; seine Genossin und der Geistliche Szu- 
<lb/>mowski, welcher häufig mit ihm verkehrt hatte, gingen frei aus.
<lb/>Die Entdeckung dieser Personen war hauptsächlich das Werk Bour-
<lb/>bon's gewesen. Da eine weitverzweigte Organisation des Fälscher- 
<lb/>wesens wahrscheinlich war, so gewann Kamensky die Artist als
<lb/>Agentin für weitere Entdeckungen; es zeigte sich aber bald, daß er
<lb/>schlecht gewählt hatte; denn kaum befand sich dieses „verlogene
<lb/>Weib" wieder im Kreise ihrer alten Genossen, so nahm sie wieder
<lb/>an deren Bestrebungen Theil und darum sah sich Kamensky genöthigt,
<lb/>sie aufzugeben. Zur Zeit wo dieß geschah, befanden sich Szumowski
</p>

            <pb facs="2173686_2700+1875_0544.tif"
                n="538"
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            <p>

               <lb/>538
</p>
            <p>

               <lb/>Vermischtes.
</p>
            <p>

               <lb/>und Artist bereits in der Schweiz und hatten sich mit andern
<lb/>Fälschern, insbesondere mit Dowmond und Malagowski in Ver- 
<lb/>bindung gesetzt. Aber auch Kamensky verstärkte seine Streitkräfte,
<lb/>indem er durch Bourbon einen Landsmann und Collegen Mala-
<lb/>gowski's, Namens Kuberski, engagirte, welcher seine Späherdienste
<lb/>in Bezug auf den Genannten freiwillig angeboten hatte, um dafür
<lb/>von der russischen Regierung eine Altersversorgung zu erlangen.

<lb/>Die Fälscher vereinigten sich nunmehr zur Einrichtung einer
<lb/>förmlichen Notenfabrik auf Balmberg im Kanton Solothurn (April
<lb/>1870). Ihre Producte brachten sie mit Hülfe verschiedener Agenten
<lb/>in Galizien und an andern Orten unter. In Folge von allerlei
<lb/>Mißhelligkeiten aber löste sich die Bande im November auf; Mala- 
<lb/>gowski ging nach Baden, Szumowski und die Artist nach Averdon,
<lb/>und nur Dowmond blieb in Solothurn, um von hier aus wie
<lb/>bisher die Thätigkeit seiner Genossen zu leiten, die sich jetzt auf
<lb/>Anfertigung französischer, österreichischer und preußischer Noten er- 
<lb/>streckte. Der Verbleib der übrigen Mitglieder ist von untergeord- 
<lb/>netem Interesse.

<lb/>So standen die Dinge, als im April 1871 nach mehrmaligen
<lb/>mißlungenen Versuchen eines gerichtlichen Einschreitens Bourbon,
<lb/>unterstützt von Ochsenbein und Meyer, die Einleitung der Unter- 
<lb/>suchung gegen Szumowski und Artist beim Friedensrichter in Averdon
<lb/>veranlaßte. So schien denn Kamensky, nachdem gleich die ersten
<lb/>Schritte der Behörde die erwünschten Jndicien ergaben, das Ziel
<lb/>seines Strebens glücklich erreicht zu haben, und wahrlich, er verdiente
<lb/>diesen Lohn; denn er hatte mit ganz außerordentlichen Schwierig- 
<lb/>keiten kämpfen müssen. Nicht nur war das Vorgehen der Fälscher ein
<lb/>sehr behutsames und schwer zu verfolgendes, sondern es war auch das
<lb/>Corps der Agenten höchst unzuverlässig und der ihm nothwendig ein- 
<lb/>zuräumenden Selbstständigkeit wegen kaum zu controliren gewesen.
<lb/>Aber all' diese Schwierigkeiten traten zurück vor denjenigen, die sich
<lb/>jetzt gerade von der Seite her erhoben, von welcher man Auf- 
<lb/>klärung und Lösung erwarten sollte: von Seiten der Gerichte.

<lb/>Die Darlegung der Versäumnisse, der Gesetzesverletzungen, der
<lb/>Verdächtigungen, Anklagen und Mißhandlungen gegen gänzlich oder
<lb/>doch großentheils Unschuldige, welche sich diese Behörden zu Schulden
</p>

            <pb facs="2173686_2700+1875_0545.tif"
                n="539"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_2700+1875_0545--><p/>
            <p>

               <lb/>Banknoienfälschung in der Schweiz.
</p>
            <p>

               <lb/>539
</p>
            <p>

               <lb/>kommen ließen, und welche durchgängig durch Actenstücke und Zeug- 
<lb/>nisse bestätigt werden, bildet den Hauptzweck des ganzen Werkes.
<lb/>Man begreift die Ausrufe der Entrüstung, die uns allenthalben in
<lb/>demselben begegnen, wenn man den Ausführungen des Verfassers
<lb/>auch nur mit einiger Aufmerksamkeit folgen will. Der wesentliche
<lb/>Inhalt derselben geht dahin, daß Untersuchungsrichter, Staatsanwalt
<lb/>und Richter des Kantons Waadt, anstatt ihre Thätigkeit auf die
<lb/>Fälscherbande zu beschränken, in gänzlich ungerechtfertigter Weise
<lb/>den Staatsrath und seine Agenten verdächtigt, angeklagt und ver-
<lb/>urtheilt haben.

<lb/>Die erste und schwerste Anklage des Verfassers richtet sich gegen
<lb/>den Friedensrichter von Iverdon, Mr. de Guimps, welcher in diesem
<lb/>Proceß als Untersuchungsrichter fungirte. Hätte er sich an dieser
<lb/>Aufgabe genügen lassen, so würde ihm zwar der Vorwurf der
<lb/>Eigenmacht und Ungenauigkeit nicht erspart geblieben sein, wohl
<lb/>aber der schwerere der Unwahrheit und Ungerechtigkeit, den er
<lb/>dadurch auf sich lud, daß er Kamensky und seine Organe als An- 
<lb/>stifter zum Verbrechen der Fälschung, als agents provocateurs
<lb/>verfolgte. Freilich ist auch zu berücksichtigen, daß die Letzteren durch
<lb/>ihr Verhalten jener auf den ersten Anblick hin ganz ungeheuerlichen
<lb/>Hypothese einige, wenn auch schwache Anhaltspunkte gaben, und
<lb/>daß fremde Schuld ebensosehr als eigene den anfangs nur durch
<lb/>übergroße Eitelkeit angetriebenen Guimps von einem Fehltritt zum
<lb/>andern drängte. Der Verlauf der Untersuchung wird das Nähere
<lb/>ergeben.

<lb/>Wie schon erwähnt, halten die ersten Schritte des Richters
<lb/>zu befriedigenden Resultaten geführt; zur Vervollständigung der- 
<lb/>selben erschien es nun nothwendig, sich der übrigen Fälscher zu
<lb/>versichern. In Beziehung auf Malagowski erhielt Bourbon Auf- 
<lb/>trag und entledigte sich desselben mit vielem Geschick. Indessen
<lb/>trifft schon hier Herrn Guimps der Vorwurf, seine Competenz über- 
<lb/>schritten zu haben, indem er Bourbon einen Verhaftsbefehl nebst
<lb/>Reqwsitorium an alle Behörden mitgab, was das Gesetz nicht zu- 
<lb/>läßt. Von entscheidendem Einfluß auf den Fortgang der Unter- 
<lb/>suchung war dieß indessen nicht, wohl aber das weitere Benehmen
<lb/>Bourbons. Da dieser seinem Gehülfen Kuberski eine Belohnung
</p>

            <pb facs="2173686_2700+1875_0546.tif"
                n="540"
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            <p>

               <lb/>540
</p>
            <p>

               <lb/>Vermischtes.
</p>
            <p>

               <lb/>für seine Dienste verschaffen wollte, so hatte er die Plaquen, deren
<lb/>sich Malagowski zur Anfertigung von preußischen Banknoten bedient
<lb/>hatte, noch vor dessen Verhaftung auf die Seite gebracht, um später
<lb/>für deren Herausgabe von der preußischen Regierung eine Ver- 
<lb/>gütung zu erwirken. Obwohl er nun richtig spekulirt hatte — denn
<lb/>die preußische Regierung ließ sich in der That den Erwerb der
<lb/>Plaquen sehr angelegen sein — so scheint er doch später, durch
<lb/>Kamensky's Intervention, veranlaßt, von seiner Forderung abge- 
<lb/>standen zu sein; denn wir hören, daß er ohne Entgelt Herrn
<lb/>Guimps den Ort angab, an welchem sich die Plaquen befanden.
<lb/>Allein sowohl er als Kamensky ernteten schlechten Dank für ihre
<lb/>Gefälligkeit; denn der preußische Unterhändler verleumdete Bourbon
<lb/>in einem (später abhanden gekommenen) Briefe bei Guimps, und
<lb/>dieser benützte späterhin den ganzen Vorgang dazu, Kamensky der
<lb/>Beihülfe zu . Bourbons „Erpressungsversuch" (p. 45 ff.) anzuklagen;
<lb/>gegen diesen Letzteren aber faßte er von jener Zeit an ein aller- 
<lb/>dings wohl zu rechtfertigendes Mißtrauen. Man hat übrigens
<lb/>Grund, die zwischen Beiden eingetretene Spannung auch ander- 
<lb/>weitig zu erklären: einer Andeutung Bourbons zufolge soll nämlich
<lb/>Guimps dem beabsichtigten „Arrangement" selbst nicht allzuferne
<lb/>gestanden haben; indessen fehlen für diese Annahme sichere An- 
<lb/>haltspunkte und es erwähnt sie auch der Verfasser nur als eine
<lb/>Vermuthung.

<lb/>Ein zweiter Zwischenfall brachte den Zwist zum Ausbruch.
<lb/>Ein gewisser Belina, den Kamensky als Uebersetzer für die polnischen
<lb/>Actenstücke an Guimps empfohlen hatte, benützte das Vertrauen
<lb/>des letztern zur Anschwärzung seines ehemaligen Herrn und fand
<lb/>ein nur allzugeneigtes Ohr. Die beiden führten über Kamensky
<lb/>eine geheime Correspondenz. Ein Brief aus dieser, der einem fran- 
<lb/>zösischen Ministerialerlaß zufolge — es war zur Zeit des Krieges
<lb/>— nebst andern an der Grenze eröffnet worden war, gelangte im
<lb/>August 1871 in einem Genfer Journal zur Veröffentlichung, und
<lb/>zwar durch eine Jndiscretion des französischen Postbeamten, welcher
<lb/>den Brief erbrochen hatte. Guimps hielt nun aber Bourbon für
<lb/>den Verräther und beschloß, sich an ihm zu rächen, und auf diesem
<lb/>Vorhaben blieb er auch dann bestehen, als er durch eine Mittheilung
</p>

            <pb facs="2173686_2700+1875_0547.tif"
                n="541"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_2700+1875_0547--><p/>
            <p>

               <lb/>Banknotenfälschung in der Schweiz.
</p>
            <p>

               <lb/>54 L
</p>
            <p>

               <lb/>des französischen Polizeicommissärs längst über den wahren Schul- 
<lb/>digen im Klaren sein mußte. Bourbon wurde auch nach dem
<lb/>25. August, an dem jenes Schreiben eintraf, ebensowenig aus der
<lb/>Haft entlassen, in welcher er sich seit drei Wochen aus Guimps'
<lb/>Anordnung befand, als Kuberski. Was diesen letzlern betrifft, so
<lb/>ist ein Grund für seine Verhaftung gar nicht ersichtlich; eher noch
<lb/>hätte Ochsenbein dieses Schicksal zu erwarten gehabt; denn auch von
<lb/>ihm glaubte sich Guimps überwacht und durch Verletzung des
<lb/>Briefgeheimnisses geschädigt. Wir müssen also annehmen, daß
<lb/>Kuberski nur deßwegen das Geschick Bourbons zu theilen bestimmt
<lb/>wurde, weil er deffen Untergebener war.

<lb/>Ein drittes Ereigniß endlich, welches Herrn Kamensky selbst in
<lb/>Guimps Hände lieferte, zeigt uns allerdings diesen hohen Beamten
<lb/>in einem wenig vortheilhaften Lichte, und es gibt dieß nicht nur
<lb/>der Verfasser, wenn auch mit großem Bedauern zu, sondern auch
<lb/>die russische Regierung hat ihrem Vertreter den gebührenden Tadel
<lb/>ausgesprochen. Es handelt sich um einen Versuch Kamensky's, den
<lb/>Friedensrichter zu bestechen, um die verhafteten Agenten zu befreien
<lb/>und die Auslieferung der gefangenen Polen an Rußland zu er- 
<lb/>wirken. Es wurde demselben zu diesem Zwecke eine Summe von
<lb/>Fcs. 20000 durch einen Bekannten angeboten und er auf seine
<lb/>Ehre verpflichtet, in dem obenbezeichneten Sinne zu wirken. Als
<lb/>es nun aber zur Auszahlung des Geldes kommen sollte, warf
<lb/>Guimps „die Maske ab und wies das Geld mit künstlicher Ent- 
<lb/>rüstung von sich, um nunmehr Herrn Kamensky mit Ostentation
<lb/>der Bestechung beschuldigen zu können."

<lb/>Wenn nun auch nicht geleugnet werden kann, daß das Ver- 
<lb/>fahren des Untersuchungsrichters in dieser Angelegenheit ein in-
<lb/>correctes, ja unwürdiges war, so können wir doch die Darstellung
<lb/>des Herrn Verfassers (p. 69), als ob man „den gegebenen Anlaß,
<lb/>um Herrn Kamensky eine Falle zu legen, mit beiden Händen er- 
<lb/>griffen habe", nicht billigen. Der „Fallensteller" dürfte in diesem
<lb/>Fall wohl eher Kamensky selbst gewesen sein, und wenn Herr
<lb/>Guimps scharfen Tadel verdient hat, so durfte derselbe auch Herrn
<lb/>Kamensky nicht vorenthalten werden, mag auch das Motiv seiner
<lb/>Handlungsweise — Sicherung des durch Guimps allerdings sehr
</p>

            <pb facs="2173686_2700+1875_0548.tif"
                n="542"
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            <p>

               <lb/>542
</p>
            <p>

               <lb/>Vermischtes.
</p>
            <p>

               <lb/>in Frage gestellten Erfolges der ganzen Untersuchung gegen die
<lb/>Fälscher — ein lobenswerthes gewesen sein.

<lb/>Unzweifelhaft gerechtfertigt dagegen ist die strenge Beurtheilung,
<lb/>welche Herrn Guimps' nunmehriges Verhallen betrifft. Anstalt
<lb/>nämlich mit Erstattung der Anzeige über den Vorfall bei seinen
<lb/>Obern und bei dem Pariser Untersuchungsrichter Blanquart, welcher
<lb/>ihm in dem ganzen Proceß als Huäox requisituZ zur Seite stand,
<lb/>sich zu begnügen, nahm Guimps trotz seiner persönlichen Bethei- 
<lb/>ligung die Instruction dieses Falles in seine Hand und, was noch
<lb/>schlimmer, die Vorgesetzte Behörde des Kantons Waadt genehmigte
<lb/>diese flagrante Rechtsverletzung. Der Grund hjefür erhellt aus
<lb/>dem, was später vorging. Guimps fühlte sich in der ganzen Affaire
<lb/>schwer compromittirt, und seine Obern, denen dieß wohl schwerlich
<lb/>entgangen war, glaubten durch jene Connivenz am besten jeden
<lb/>Skandal vermeiden zu können. Inwieweit ihnen hierin ein Ver- 
<lb/>schulden zur Last fällt, läßt sich nicht mit Bestimmtheit angeben,
<lb/>da sie notorisch von Guimps ebenso belogen wurden, als Andere,
<lb/>die mit diesem zu thun hatten; jedenfalls aber hat es an der ge- 
<lb/>hörigen Sorgfalt weit gefehlt. Dieß ist wohl noch die glimpflichste
<lb/>Erklärung der Thatsache, daß nach den von Guimps gepflogenen
<lb/>Erhebungen die Anklagekammer von Waadt die Verweisung jenes
<lb/>Bestechungsversuches zur Verhandlung unterlassen hat (p. 70).

<lb/>Auch Guimps würde vielleicht jetzt, durch die bisher gemachten
<lb/>Erfahrungen gewitzigt, die Verfolgung Kamensky's eingestellt haben,
<lb/>wenn nicht sein Pariser College, M. Blanquart, ihn durch seine
<lb/>völlig unberufene Einmischung zu weitern Schritten bewogen hätte.
<lb/>Während nämlich Guimps, so sehr er sich auch anstrengte, um neue
<lb/>Beweise für Kamensky's „provocatorische Bestrebungen" herbeizu-
<lb/>schasfen, allmählich zu der Einsicht gelangt war, daß hier nichts zu
<lb/>machen sei, schürte Blanquart durch Verleumdungen aller Art und
<lb/>aller Orten die fast schon erlöschende Flamme auf's Neue. Ein
<lb/>Schurkenstreich Belina's führte die Entscheidung herbei. Dieser
<lb/>Elende denuncirte nämlich einen ganz unbescholtenen russischen
<lb/>Unterthanen, Herrn Outine in Genf, als Mitwisser von Bourbon's
<lb/>und Kamen; ky's Schuld; und mit der uns schon bekannten Wichtig-
<lb/>thuerei gab Herr Guimps vor, die daraufhin angeordnete Haus-
</p>

            <pb facs="2173686_2700+1875_0549.tif"
                n="543"
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            <p>

               <lb/>Banknotenfälschung in der Schweiz.
</p>
            <p>

               <lb/>543
</p>
            <p>

               <lb/>suchung — die natürlich ganz erfolglos war — auf Anzeige der
<lb/>„Cbancellerie Russe“ hin veranlaßt zu haben; diese Behörde sei
<lb/>von Kamensky's Schuld überzeugt. Als nun später die Unwahrheit
<lb/>dieser Angabe unwiderleglich nachgewiesen worden war, mußte der
<lb/>Friedensrichter, wenn er nicht mit Schimpf und Schande fortgejagt
<lb/>werden wollte, die Anschuldigung gegen Kamensky, wenigstens seiner- 
<lb/>seits aufrechterhalten.

<lb/>Nun galt es also, eine genügende Grundlage für die Anklage
<lb/>gegen Kamensky und seine Agenten zu gewinnen, das bisher nur
<lb/>der Guimps'schen Phantasie angehörende Wesen der „aZents-xrovo-
<lb/>eateurs-Bande" zu einem criminalistisch verwendbaren Tatbestände
<lb/>zu verdichten. Bei dieser Arbeit besaß der Untersuchungsrichter
<lb/>einen treuen Bundesgenossen an dem Staatsanwalt des Kantons
<lb/>Waadt, Herrn Duplan, der das von jenem gelieferte Material,
<lb/>welches er ganz kritiklos hinnahm, in die entsprechende rhetorische
<lb/>Form brachte.

<lb/>Um eine unbefangene Prüfung des Gerichtes von vornherein
<lb/>unmöglich zu machen, suchte man zunächst den Verdacht einer beab- 
<lb/>sichtigten Flucht Kamensky's zu erregen; zugleich wurde Bourbon
<lb/>als ein schon mehrfach wegen schwerer Verbrechen verurtheiltes
<lb/>Subject hingestellt. Beide Anschuldigungen entbehren der Be- 
<lb/>gründung.

<lb/>Sodann wurde als Zeugin für Kamensky's Anstifterthätigkeit
<lb/>die Artist zu verwenden gesucht. In einem entsprechend geleiteten
<lb/>Verhör brachte sie Guimps zu der Aussage, Kamensky habe ihr
<lb/>Unterricht im Graviren geben lassen, um sie für ihre Fälschungen
<lb/>vorzubereiten, und auf die Fortschritte in dieser Kunst bezögen sich
<lb/>gewisse Stellen in ihrer Correspondenz. Allein abgesehen davon,
<lb/>daß diese Stellen selbst in der vielfach sinnstörenden französischen
<lb/>Uebersetzung der englischen Originale, jene Deutung kaum zulasten,
<lb/>so widerspricht auch die ganze Aussage dem, was die Artist selbst
<lb/>bei srühern Anlässen, wie auch später, in der Hauptverhandlung,
<lb/>angegeben hat.

<lb/>Eine weitere amtliche Lüge bezieht sich auf Bourbon. Es
<lb/>möge zunächst gestaltet sein, hier nachzutragen, daß dieser Unglück- 
<lb/>liche durch die Quälereien aller Art, mit denen ihn Guimps während
</p>

            <pb facs="2173686_2700+1875_0550.tif"
                n="544"
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            <p>

               <lb/>544
</p>
            <p>

               <lb/>Vermischtes.
</p>
            <p>

               <lb/>der Untersuchungshaft zum Eingehen auf seine Erfindungen hatte
<lb/>zwingen wollen, in einen Zustand von Geistesstörung versetzt worden
<lb/>war und in diesem seinem Leben selbst ein Ende gemacht hatte.
<lb/>Der Richter freilich erklärte diesen Selbstmord aus der Furcht vor
<lb/>der Zuchthausstrafe, welche Bourbon angeblich im Fall seiner Aus- 
<lb/>lieferung nach Frankreich zu gewärtigen gehabt hätte. Bourbon
<lb/>soll nun nach einer amtlichen Angabe Blanquart's zur Zeit des
<lb/>Krieges mit Jankowski über Fabrikation französischer Banknoten
<lb/>unterhandelt und sich erst später an die Artist gewendet haben.
<lb/>Dieß ist schon deßwegen unwahr, weil die Bande schon im Frühjahr
<lb/>1870 in Solothurn arbeitete und Jankowski's nicht mehr bedurfte.
<lb/>Diesen Anachronismus verbesserte denn auch Guimps in seiner
<lb/>dießbezüglichen Relation, welche auf jenen Blanquart'schen Bericht
<lb/>gegründet war. Er brachte aber auch noch die weitere Variante an,
<lb/>daß es sich damals um die Fälschung russischer Papiere gehandelt
<lb/>habe. Dieser Fall zeigt so recht die Gewissenlosigkeit des Pver-
<lb/>doner Richters, der das ihm vorgelegte Material „pour les be-
<lb/>soins de la cause“ beliebig verändert. Es bedarf übrigens kaum
<lb/>der Erwähnung, daß der Bericht auch in der neuen Redaction
<lb/>erlogen ist.

<lb/>Auch Kuberski wurde als Belastungszeuge gegen Kamensky
<lb/>und Bourbon zu verwenden gesucht, und es gelang Guimps auch
<lb/>wirklich, ihn zu folgender Aussage zu bringen: „Bourbon voulait
<lb/>trouver une fabrique de billets russes, et si eile n’existait pas,
<lb/>il voulait que je pousse les faussaires ä en fabriquer et pour
<lb/>cela il voulait mßme qu’on fasse venir Jankowski etc.“

<lb/>Daß diese Angabe in den alten-Mann hineinverhört worden
<lb/>sein muß, geht daraus hervor, daß sie später von ihm widerrufen
<lb/>wurde und überhaupt mit allen sonstigen Daten in Widerspruch
<lb/>steht. Wenn überhaupt einer der Detectives sich mit den Fälschern
<lb/>zuweit eingelassen hat, so ist es Kuberski selbst; denn er war es,
<lb/>der für das Fabrikat einen Abnehmer zu finden versprach. Von
<lb/>Kamensky dagegen steht fest, daß er das Ansinnen Kuberski's,
<lb/>hiezu seine Hand zu bieten, zurückgewiesen hat. Als strafbare Pro-
<lb/>vocation könnte übrigens nicht einmal jener Schritt bezeichnet werden,
<lb/>umsoweniger, da es nicht unzweifelhaft ist, ob gerade durch ihn die
</p>

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                n="545"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_2700+1875_0551--><p/>
            <p>

               <lb/>Banknotenfälschung in der Schweiz. 545

<lb/>Fortsetzung des Verbrechens bewirkt worden sei (p. 132), und da
<lb/>jedenfalls der Dolus fehlte.

<lb/>Auch Herrn Kamensky selbst bringt die Anklage direct mit den
<lb/>Fälschern in Verbindung. Derselbe soll am 28. December 1868
<lb/>der Artist eine Fünszig-Rubelnote zum Nachmachen überschickt haben;
<lb/>diese Anschuldigung gründet sich darauf, daß Kamensky in einem
<lb/>Brief an die Artist (welche Engländerin ist) schreibt, er schicke
<lb/>„one hundred and fifty tranes"; man übersetzte dieß: „un cent
<lb/>cinquante francs," und weil diese Summe annähernd der von
<lb/>fünfzig Rubeln gleichkommt, so interpretirte man: „ein Bankbillet
<lb/>im Werthe von 150 Fcs." Mit Recht bemerkt der Verfasser, daß
<lb/>der Generalprocurator Duplan mit dieser „erbärmlichen Begrün- 
<lb/>dung" selbst Blanquart überboten habe.

<lb/>Wir übergehen ein paar gleich haltlose Anklagen derselben
<lb/>Gattung, die sich auf Fälschung preußischer und österreichischer Bank- 
<lb/>noten beziehen, und erörtern nur noch-einen Punkt. Duplan be- 
<lb/>hauptet nämlich in seiner Anklageschrift gegen Kamensky, daß dieser
<lb/>die Fälscher auch zur Fabrikation der russischen Coupons, die in
<lb/>Solothurn, und der französischen Fünfundzwanzig-Francsnoten, die
<lb/>in Iverdon betrieben worden ist, angestiftet habe; er gibt hiebei zu,
<lb/>daß die Anstiftung sich auf ein Geschehenlassen und schuldhaftes
<lb/>Mitwissen beschränkt habe. Die Unwahrheit auch dieser Behauptung
<lb/>ergibt sich aus Folgendem: Kamensky konnte auf Kuberski, der
<lb/>allein mit den Fälschern in persönlicher Berührung stand, nur indirect
<lb/>durch Bourbon's Vermittlung einwirken, und derselben Vermittlung
<lb/>bediente sich umgekehrt Kuberski Herrn Kamensky gegenüber. Es
<lb/>hat nun Kuberski selbst gestanden, daß er Bourbon um Zusendung
<lb/>eines Musters von russischen Coupons ersucht habe; er will dieß
<lb/>aber auf Wunsch Malagowski's gethan haben, und für die Wahr- 
<lb/>heit dieser Angabe spricht u. A. die auch schon in jenem Gesuch
<lb/>angeführte Thatsache, daß die Anfertigung von Coupons sich leichter
<lb/>und rascher bewerkstelligen läßt, als die von Noten. Bourbon hat
<lb/>denn auch ein Muster der bezeichnten Gattung geschickt. Wenn
<lb/>aber nun die Initiative von den Fälschern selbst ausgegangen ist
<lb/>— und dieß ist bis zum Beweis des Gegentheils, den Herr Duplan
<lb/>nicht erbracht hat, anzunehmen — so waren weder Kuberski noch

<lb/>Der Gerichtssaal. XXVII. Band. 35,
</p>

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                n="546"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_2700+1875_0552--><p/>
            <p>

               <lb/>546
</p>
            <p>

               <lb/>Vermischtes.
</p>
            <p>

               <lb/>Bourbon Anstifter, und noch viel weniger kann es Kamensky ge- 
<lb/>wesen sein, da er von der ganzen Verhandlung nicht unterrichtet
<lb/>war. Dieß wird von Duplan freilich bestritten, aber mit unzu- 
<lb/>reichenden Gründen: Guimps selbst mußte zugeben, daß Bourbon
<lb/>seinen Herrn oft getäuscht und noch öfter ohne Information gelassen
<lb/>hat. Dieselbe Präsumtion der Nichlmitwisserschaft Kamensky's würde
<lb/>auch noch in einer andern Richtung verwendet werden können, wenn
<lb/>uns nicht Herr Duplan durch absichtliche Verstümmelung der be- 
<lb/>treffenden Briefe der Mühe jeglichen Gegenbeweises überhoben hätte.
<lb/>In demselben Briefe nämlich (9. September 1870), in welchem
<lb/>Kuberski um jenes Modell bat, verlangte er auch die Summe von
<lb/>600 Fcs., um seine Gläubiger befriedigen zu können, mit denen er
<lb/>für seine Agentenzwecke contrahirt hatte. In einem spätern Brief
<lb/>wiederholt er diese Bitte : „pour les pouvoir payer ä temps“ * statt
<lb/>des letzlern Wortes fügt aber Herr Duplan ein: „c’est ä dire les faus-
<lb/>saires.“ Eine Kritik dieses Verfahrens können wir füglich unterlassen.

<lb/>Im Vergleich zu diesen Thatsachen erscheint die Beschränkung
<lb/>der Iverdoner Untersuchung auf die Fälschung französischer
<lb/>Noten, wie sie der Procurator trotz Warnung des Verfassers be- 
<lb/>wirkte, als ein ganz unbedeutender Verstoß gegen processualische
<lb/>Grundsätze; ja es ist sogar vom Standpunkt der Gerechtigkeit aus
<lb/>als ein Glück zu bezeichnen, daß die Nachbildung russischer Werth- 
<lb/>papiere, obwohl auch diese theilweise in Iverdon erfolgt war, im
<lb/>Kanton Solothurn abgeurtheilt wurde, und so auch Kamensky, bezüg- 
<lb/>lich dessen die russische Regierung beim Bundesrath Beschwerde erhoben
<lb/>hatte, gewissenhaftere Richter fand, als es die waadtländischen waren.
<lb/>Von diesen war nämlich am 17. Februar 1873 auf Grund der
<lb/>Duplan'schen Anklageacte Kamensky in contumatiam verurtheilt
<lb/>worden; das Solothurner Gericht dagegen sprach ihn unterm 9. April
<lb/>1874, unterstützt durch ein vom Verfasser ausgearbeitetes Memorial,
<lb/>nach strenger und gewissenhafter Prüfung des Sachverhaltes frei,
<lb/>und zwar auf Antrag der Staatsanwaltschaft, dessen Motive (p. 147)
<lb/>eine scharfe, aber gerechte Kritik der Averdoner Untersuchung ent- 
<lb/>halten. Insbesondere wurde auch - der Schluß, den Guimps von
<lb/>jenem Anerbieten der 20,000 Fcs. auf Kamensky's Antheilnahme
<lb/>an den Fälschungen gezogen hatte, für unzulässig erklärt, weil das
</p>

            <pb facs="2173686_2700+1875_0553.tif"
                n="547"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_2700+1875_0553--><p/>
            <p>

               <lb/>Banknotenfälschung in der Schweiz. 547

<lb/>Ganze jener „allerdings nicht ehrenvollen und verdächtigen Hand- 
<lb/>lung nicht genugsam procedürlich ermittelt und abgeklärt sei".

<lb/>Scharf und gerecht können wir auch füglich die Kritik nennen,
<lb/>welche das vorliegende Merkchen enthält. Im Interesse der Wahr- 
<lb/>heit und Gerechtigkeit hat es der Verfasser unter vielen Mühsalen
<lb/>unternommen, sich den Einblick in die Acten und damit in jenes
<lb/>Lügengewebe zu verschaffen, welches er jetzt aufdeckt; mit großem
<lb/>Scharfsinn hat er die Lücken, welche jenes Material zufolge der
<lb/>Nachlässigkeiten und der Unterschlagungen*) des Herrn Guimps
<lb/>aufwies, durch Schlußfolgerungen ergänzt; mit freiem Muthe endlich
<lb/>hat er einen faulen Fleck der Rechtspflege seines Vaterlandes bloß- 
<lb/>gelegt, überzeugt, daß dadurch dem Uebel viel eher werde abgeholfen
<lb/>werden, als durch Vertuschen und Beschönigen.

<lb/>Für uns Deutsche gibt der hier erörterte Fall, insbesondere
<lb/>auch ein ähnlicher, der in jüngster Zeit in Westfalen vorgekommen
<lb/>ist, Anlaß zu verschiedenen Erwägungen in Beziehung auf das im
<lb/>Gange befindliche Gesetzgebungswerk. Wir haben gesehen, daß die
<lb/>rechtzeitige Ergreifung der polnischen Fälschner nur auf Grund eines
<lb/>Energisch geleiteten, einheitlichen Vorgehens erfolgen konnte und
<lb/>dieses wiederum nur dadurch ermöglicht wurde, daß einem Einzelnen
<lb/>diese Ausgabe zugetheilt worden war. Es möchte sich nun für diese
<lb/>und. ähnliche Fälle empfehlen, im Gesetzeswege eine einheitliche
<lb/>Thätigkeit der Sicherheitsbehörden in der Weise zu ermöglichen,
<lb/>daß eine über mehrere Bundesstaaten verbreitete Bande von Ver- 
<lb/>brechern mit einem Schlage gefaßt werden könnte. Erst dadurch
<lb/>würde der Gerichtsstand des materiellen Zusammenhangs zu seiner
<lb/>vollen Bedeutung gelangen und seine Anwendbarkeit auch in solchen
<lb/>Fällen gleich von vornherein unzweifelhaft sein, in welchen das
<lb/>Strafgesetzbuch, wie gerade bei der Münzfälschung, den Thatbestand
<lb/>des Bandenverbrechens aufzustellen unterlassen hat. Freilich würde
<lb/>die Regelung jener Verhältnisse von Reichswegen eine Ausdehnung
<lb/>der gesetzgeberischen Competenz des Reiches auf die „gerichtliche
<lb/>Polizei" voraussetzen. F. Schierling er.


<lb/>*) Guimps hat nach Belieben die ihn compromittirenden Actenstücke
<lb/>unterdrückt; ein Beispiel ef. p. 48 der Broschüre.
</p>

         </div>
         <pb facs="2173686_2700+1875_0554.tif"
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         <div xml:id="d71751e52986"
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              n="XXXV.">
            <head>
               <title level="a" type="main">Zur Lehre vom Causalzusammenhang</title>
            </head>
            <byline>
               <docAuthor ana="Pfizer, ...">Von Herrn Justiz-Assessor Pfizer in Göppingen</docAuthor>
            </byline>
      
      
      
            <!-- Case 1: ocr of page 2173686_2700+1875_0554--><p/>
            <p>

               <lb/>XXXV.

<lb/>Jur Lehre vom Zausakzusammmhang.

<lb/>Von Herrn Justiz-Assessor Wer in Göppingen.

<lb/>Vor der Strafkammer des K. Kreisgerichtshofs Stuttgart kam
<lb/>vor einigen Monaten nach den Zeitungen folgender Fall zur Ent- 
<lb/>scheidung: Ein Hohenheimer Studirender brachte eine noch geladene
<lb/>Flinte einem Büchsenmacher in Stuttgart zur Reparatur; er sagte
<lb/>nichts davon, daß sie noch geladen sei. Der Büchsenmacher wollte
<lb/>einem Bekannten den Mechanismus des Gewehrs zeigen, dabei
<lb/>entlud sich dieses und der Schuß tödtete den eben im Laden an- 
<lb/>wesenden Knecht des Büchsenmachers.

<lb/>Die Strafkammer verurtheilte außer dem Büchsenmacher auch
<lb/>den Studenten wegen fahrlässiger Tödtung, allerdings zu einer sehr
<lb/>geringen Strafe.

<lb/>Die Richtigkeit dieses Urtheils soll im Folgenden einer Prüfung
<lb/>unterzogen werden und zwar nur in Beziehung auf die Frage nach
<lb/>dem Causalzusammenhang zwischen der Handlung (beziehungsweise
<lb/>Unterlassung) des Studenten und dem eingetretenen Erfolg, dem
<lb/>Tode des Knechts.

<lb/>Damit einem Menschen ein eingetretener rechtswidriger Erfolg
<lb/>zur Schuld zugerechnet werden kann, ist war Allem erforderlich, daß
<lb/>zwischen einer Handlung (oder Unterlassung) desselben und dem
<lb/>eingetretenen Erfolg ein Causalzusammenhang bestehe, d. h. daß
<lb/>eine Handlung (oder Unterlassung) dieses Menschen mittelbare oder
<lb/>unmittelbare Ursache des Erfolgs ist.

<lb/>Fehlt es an diesem Causalzusammenhang, so kann von einer
</p>
            <pb facs="2173686_2700+1875_0555.tif"
                n="549"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_2700+1875_0555--><p/>
            <p>

               <lb/>Von Justiz-Assessor Pfizer in Göppingen. 549


<lb/>Bestrafung desjenigen, der eine nicht die Ursache des Erfolgs bildende
<lb/>Handlung vorgenommen hat (als Thäters*), nicht die Rede sein,
<lb/>die Frage, ob dolus oder culpa bei ihm vorlag, bleibt außer
<lb/>Betracht.

<lb/>Diese Sätze werden nicht bestritten werden, dagegen fragt es
<lb/>sich: wann kann man sagen, daß eine menschliche Handlung Ursache
<lb/>eines eingetretenen Erfolgs ist?

<lb/>Unzweifelhaft (s. v. Bar: Lehre vom Causalzusammenhang
<lb/>§. 2 ©. 4 und die daselbst citirte Abhandlung von Glaser) muß
<lb/>die Handlung, soll man sie als Ursache des Erfolgs bezeichnen
<lb/>können, Bedingung desselben gewesen sein. Glaser scheint weiter
<lb/>zu meinen: wenn eine Handlung Bedingung eines Erfolgs sei,
<lb/>könne sie auch als Ursache desselben bezeichnet werden. Gegen diese
<lb/>Ansicht erhebt sich von vorn herein das Bedenken, daß darnach
<lb/>„Ursache" und „Bedingung" gleichbedeutend wären: die Sprache
<lb/>bildet aber nicht für einen Begriff zwei Wörte, auch kann man
<lb/>im Deutschen die Worte Ursache und Bedingung nicht beliebig mit
<lb/>einander vertauschen. Sodann war z. B. in dem genannten Fall
<lb/>Bedingung des Erfolgs, daß der Student ein Gewehr chatte; denn
<lb/>hätte er keines gehabt, so hätte er das-Unglück nicht anrichten
<lb/>können: wollen wir nun die Handlung, wodurch er das Gewehr
<lb/>erwarb, Ursache des Todes des Knechts nennen? Das widerstrebt
<lb/>doch dem gesunden Menschenverstand!

<lb/>Ursache und Bedingung eines Erfolgs, einer Erscheinung sind
<lb/>also zu unterscheiden: die Ursache bewirkt, die Bedingung er- 
<lb/>möglicht ein Ereigniß: nur erstere, nicht aber letztere ist pro- 
<lb/>ductiv: damit der durch die Bedingung ermöglichte Erfolg
<lb/>wirklich ein tritt, ist das Eingreifen eines weitern von der
<lb/>Bedingung unabhängigen Umstandes erforderlich.

<lb/>Nehmen wir ein Beispiel!

<lb/>A steht schußbereit auf dem Anstand: er hat den Hahn des
<lb/>geladenen Gewehrs gespannt, den Finger am Drücker; in dem
</p>
            <p>

               <lb/>*) Wir sagen „als Thäters": als Gehilfe kann jemand bestraft
<lb/>werden, der eine nicht die Ursache des Erfolgs bildende Handlung vor- 
<lb/>genommen hat.
</p>

            <pb facs="2173686_2700+1875_0556.tif"
                n="550"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_2700+1875_0556--><p/>
            <p>

               <lb/>550 Zur Lehre vom Kausalzusammenhang.

<lb/>Augenblick, wo sich der Jagdgenofse B in der Schußlinie des A
<lb/>befindet, fällt ein Ast dem A auf die rechte Hand, er zuckt zusammen,
<lb/>berührt dadurch den Drücker, der Hahn fällt herab, der Schuß geht
<lb/>los und trifft den B in's Herz, so daß er sofort todt ist.

<lb/>Hier wird durch die Berührung der Hand durch den Ast das
<lb/>Zucken der Hand verursacht, hiedurch die Berührung des Drückers,
<lb/>hiedurch das Herabfallen des Hahns, hiedurch das Losgehen des
<lb/>Gewehrs, hiedurch die Verwundung des B, alle diese Umstände
<lb/>sind Ursachen des Todes des B, und man kann noch weiter zurück- 
<lb/>gehen und fragen: warum fiel der Ast vom Baum? rc.

<lb/>Sodann aber: wäre A nicht unter diesem Baum gestanden, so
<lb/>hätte ihn der Ast nicht treffen können; hätte er seinen Finger nicht in
<lb/>der Nähe des Drückers gehabt, so wäre dieser durch die zuckende
<lb/>Hand nicht berührt worden; hätte er den Hahn nicht gespannt
<lb/>gehabt, so hätte die Berührung des Drückers nicht das Losgehen
<lb/>des Gewehrs zur Folge gehabt.

<lb/>Alle diese Umstände, denen man noch Dutzende weiterer bei- 
<lb/>fügen könnte, sind Bedingungen des eingetretenen Erfolgs, keines- 
<lb/>wegs aber Ursachen desselben: nicht weil A unter dem Baume stand,
<lb/>wurde er getroffen, sondern weil ein Ast herabfiel; der Drücker
<lb/>wurde nicht berührt, weil seine Hand in der Nähe war, sondern
<lb/>weil sie in Zuckung versetzt ward; der Hahn siel nicht herab, weil
<lb/>er gespannt war, sondern weil der Drücker berührt wurde; die
<lb/>Flinte ging nicht los, weil der Hahn gespannt war, sondern weil
<lb/>der gespannte Hahn herabfiel.

<lb/>Diese Umstände: daß A unter dem Baum stand, den Finger
<lb/>am Drücker hatte, daß der Hahn gespannt war, hatten' also an
<lb/>sich keine Folge, bewirkten nichts (bewirken: eine Veränderung in
<lb/>der Außen- beziehungsweise Geisteswelt hervorbringen). Sie er- 
<lb/>möglichten nur den unabhängig von ihnen eintretenden Umständen,
<lb/>daß der Ast herabfiel, die Hand zuckte, der Drücker berührt ward,
<lb/>gewisse Wirkungen auszuüben, die sie, wenn jene Umstände nicht
<lb/>vorhanden gewesen wären, nicht ausgeübt hätten, die sie aber unter
<lb/>den gegebenen Umständen naturnothwendig ausübten.

<lb/>Aus dem Gesagten ergibt sich folgender Begriff von „Ursache":
<lb/>Ursache einer Erscheinung (eines Erfolgs) ist der Umstand, der sie
</p>

            <pb facs="2173686_2700+1875_0557.tif"
                n="551"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_2700+1875_0557--><p/>
            <p>

               <lb/>Von Justiz-Assessor Pfizer in Göppingen. 551

<lb/>bewirkt d. h. der eine Veränderung in der Außen- oder der Geistes- 
<lb/>welt hervorbringt, deren Resultat die betreffende Erscheinung ist.

<lb/>Dabei ist es gleichgiltig, ob dieser Umstand die Erscheinung
<lb/>unmittelbar oder mittelbar bewirkt, solang nur die Reihe von Ur- 
<lb/>sachen und Wirkungen eine ununterbrochen zusammenhängende ist.
<lb/>Wenn A die Erscheinung B, diese die Erscheinung 6, diese die
<lb/>Erscheinung v, diese die Erscheinung X bewirkt, so sind A, B, C, D
<lb/>Ursachen von X.

<lb/>Ebenso ist es gleichgiltig, ob ein alleinstehender Umstand oder
<lb/>mehrere zusammenwirkende eine Erscheinung hervorgebracht haben,
<lb/>letzterenfalls ist jeder der mehreren Umstände Ursache.

<lb/>Aeußere Kräfte wirken unter gegebenen Verhältnissen auf
<lb/>äußere Gegenstände stets gesetzmäßig, die Gesetze sind aber nie die
<lb/>Ursachen, sondern nur die Bedingungen einer Erscheinung; sie be- 
<lb/>stimmen, w i e Kräfte wirken, aber die Kraft wirkt, nicht das Gesetz.

<lb/>Auch die den Dingen innewohnenden Eigenschaften bezeichnen
<lb/>wir richtiger als Bedingungen, denn als Ursachen von Erscheinungen,
<lb/>wir sagen z. B., wenn ein Stein von einem Thurm heruntergeworfen
<lb/>wird, besser: die Ursache davon daß der Stein auf die Erde gefallen
<lb/>sei, sei die menschliche Handlung des Herunterwerfens — als:
<lb/>Ursache sei die Schwere des Steins oder die Anziehungskraft der
<lb/>Erde gewesen. Denn die in der Außenwelt entstandene Verände- 
<lb/>rung ist nicht durch die genannten Eigenschaften des Steins und
<lb/>der Erde herbeigeführt worden, dieselben Hütten an und für sich
<lb/>nie die Veränderung der Lage irgend eines Steins zur Folge, sie
<lb/>sind nicht productiv: productiv, Neues bewirkend war im ange- 
<lb/>führten Fall nur die Handlung des den Stein Herabwerfenden.

<lb/>Während es bei der Einwirkung äußerer Kräfte auf äußere
<lb/>Gegenstände in der Regel keine Schwierigkeit haben wird, zu be- 
<lb/>stimmen, ob und welche Wirkung die Kraft an dem Gegenstand
<lb/>ausgeübt hat, kann die Beantwortung dieser Frage zweifelhaft sein,
<lb/>wenn es sich um Einwirkungen sei es äußerer oder geistiger Kräfte
<lb/>auf das Innere des Menschen handelt.

<lb/>Denn während äußere Kräfte unter gegebenen Verhältnissen
<lb/>auf äußere Gegenstände gesetzmäßig wirken, die Wirkungen also,
<lb/>wenn wir die Verhältnisse und die Kräfte kennen, im Voraus und
</p>

            <pb facs="2173686_2700+1875_0558.tif"
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            <p>

               <lb/>552
</p>
            <p>

               <lb/>Zur Lehre vom Causalzusammenhang.
</p>
            <p>

               <lb/>mit Sicherheit bestimmbar sind, so bestimmen sich die Einwirkungen
<lb/>auf das Innere des Menschen nicht nach Naturgesetzen, solche Ein- 
<lb/>wirkungen bewirken eben so viel als der Mensch sie bewirken läßt.
<lb/>Eine menschliche Handlung (oder ein anderweiter Umstand z. B.
<lb/>ein Naturereigniß) ist dann Ursache der Handlung eines andern
<lb/>Menschen, wenn letzterer sich durch dieselbe zu seiner Handlung hat
<lb/>bestimmen lassen d. h. wenn der Entschluß des Zweiten zu seiner
<lb/>Handlung die Folge der von der Handlung des Ersten auf sein
<lb/>Geistesleben ausgeübten Wirkung ist. Oder in Anlehnung an §. 48
<lb/>des R.St.G.B.'s.: ein Mensch ist Ursache der Handlung eines
<lb/>Andern, wenn er denselben zu ihr auf irgend eine Weise, absichtlich
<lb/>oder unabsichtlich, bestimmt hat.

<lb/>Während wir also, wenn eine gewisse Erscheinung an einem
<lb/>Gegenstand austritt und wir die gegebenen Verhältnisse und das
<lb/>Vorhandensein einer äußeren Kraft kennen, nach unserer Kenntniß
<lb/>der Naturgesetze mit Bestimmtheit sagen können: die Erscheinung
<lb/>ist durch diese Kraft verursacht worden, wird es meistens eine mehr
<lb/>oder weniger schwierige Beweisfrage sein, ob und welche Wirkung
<lb/>eine menschliche Handlung oder ein anderweiter Umstand auf einen
<lb/>Menschen d. h. auf den Willen eines Menschen, nicht auf seinen
<lb/>Körper, ausgeübt hat.

<lb/>Auch im Gebiet der menschlichen Handlungen aber genügt die
<lb/>Feststellung, daß ohne die Handlung des A B seine Handlung
<lb/>nicht hätte vornehmen können, nicht, um A als Ursache der Hand- 
<lb/>lung des B zu bezeichnen; soll man ihn so bezeichnen können, so
<lb/>muß seine Handlung der wirkende Grund gewesen sein, der die
<lb/>Handlung des B hervorgerufen hat, tte Wirkung muß stets als
<lb/>das Resultat der productiven Kraft der Ursache sich darstellen.

<lb/>Bisher war von menschlichen Handlungen die Rede; wann
<lb/>ist nun eine Unterlassung Ursache eines eingetretenen Erfolgs?
<lb/>Die Antwort lautet: eine Unterlassung, kann nie Ursache
<lb/>eines Erfolgs, einer Erscheinung sein.

<lb/>Oben ist gesagt worden: die Ursache ist productiv, sie bewirkt
<lb/>etwas. Eine Unterlassung ist aber niemals productiv, sie bringt
<lb/>ihrer Natur nach nie eine Veränderung in der Außen- oder Geistes- 
<lb/>welt hervor. Wohl hört man häufig sagen, daß eine Unterlassung
</p>

            <pb facs="2173686_2700+1875_0559.tif"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_2700+1875_0559--><p/>
            <p>

               <lb/>Von Justiz-Assessor Pfizer in Göppingen. 553

<lb/>einen gewissen Erfolg herbeigeführt habe, allein dieß ist ein ganz
<lb/>irriger Ausdruck. In Fällen, in welchen derselbe gebraucht wird,
<lb/>ist der Sachverhalt immer der, daß gewisse Umstände oder Kräfte
<lb/>eine Erscheinung herbeigeführt haben, welche der Mensch, von dem
<lb/>gesagt wird, er habe die Erscheinung durch seine Unterlassung ver- 
<lb/>ursacht, in ihrer Wirkung durch seine Thätigkeit zu hemmen im
<lb/>Stand gewesen wäre. Nur sofern jener Mensch durch eine voran- 
<lb/>gehende Thätigkeit jene Umstände oder Kräfte, die den Erfolg her- 
<lb/>beigeführt haben, in Bewegung gesetzt hat, ist er Ursache dieses
<lb/>Erfolgs, aber dießfalls offenbar Ursache durch seine Handlung, nicht
<lb/>durch eine Unterlassung.

<lb/>Man liest häufig: ein Verbrechen könne auch durch eine Unter- 
<lb/>lassung begangen werden, wenn ein positives Thun durch eine
<lb/>Nechtspflicht oder eine vorangegangene Thätigkeit geboten gewesen
<lb/>sei. Vom Standpunkt der Lehre vom Causalzusammenhang aus
<lb/>ist zu sagen: Ursache eines strafbaren Erfolgs kann nur eine Thätig- 
<lb/>keit eines Menschen sein, eine Unterlassung kann wohl Bedin- 
<lb/>gung nicht aber Ursache des Erfolgs sein.

<lb/>Da hiernach zwischen einer Unterlassung und einem eingetretenen
<lb/>Erfolg kein Causalzusammenhang besteht, kann nach dem Eingangs
<lb/>angeführten Satz nie ein Mensch bestraft werden, weil seine Unter- 
<lb/>lassung einen strafbaren Erfolg verursacht hat, sondern nur, weil
<lb/>seine Handlung ihn verursacht hat. Hiebei kann dann in Frage
<lb/>kommen, ob er verpflichtet war, den in Folge seiner Handlung zu
<lb/>erwartenden Erfolg durch eine weitere Thätigkeit zu verhindern,
<lb/>ob also in der Unterlassung dieser Thätigkeit ein Verschulden
<lb/>lag, hierdurch wird aber die Frage nach der Ursache des Erfolgs
<lb/>nicht berührt.

<lb/>Hauptbeispiele von „durch Unterlassung begangenen Commis-
<lb/>fivdelicten" sind: 1. Verhungernlassen eines Kindes durch seine
<lb/>Eltern, 2. Nichtunterbinden der Nabelschnur eines neugebornen
<lb/>Kindes durch die Mutter, 3. Betrug durch Verschweigen.

<lb/>Bei dem ersten dieser Fälle läßt sich der Thatbestand nicht
<lb/>anders denken, als daß die Eltern das Kind in eine Lage brachten,
<lb/>in der es ihm unmöglich war, sich Nahrungsmittel zu verschaffen;
<lb/>diese Handlung derselben führt dann den Tod herbei. So hätten
</p>

            <pb facs="2173686_2700+1875_0560.tif"
                n="554"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_2700+1875_0560--><p/>
            <p>

               <lb/>554
</p>
            <p>

               <lb/>Zur Lehre vom Causalzusammenhang.
</p>
            <p>

               <lb/>die Eltern des kleinen Däumlings einen Mord begangen, wenn
<lb/>ihre Kinder, wie beabsichtigt war, im Wald sich so verlaufen hätten,
<lb/>daß sie den Heimweg nicht mehr gefunden hätten und deßhalb ver- 
<lb/>hungert wären; Ursache des Todes wäre die Handlung der Eltern
<lb/>gewesen, daß sie die Kinder in den Wald geführt oder geschickt
<lb/>und sie dort allein gelassen hätten, ohne die Möglichkeit, Lebens- 
<lb/>mittel zu erhalten.

<lb/>Wären dagegen die Kinder von sich aus in den Wald gegangen
<lb/>und Abends nicht heimgekommen; die Eltern hätten gedacht: sie
<lb/>sind verirrt und sie hätten nun in Folge der Erwägung, daß es
<lb/>gut für sie sei, die Kinder loszuwerden, sich entschlossen, ruhig zu
<lb/>Hause sitzen zu bleiben und sich nicht nach den Kindern umzusehen
<lb/>— so könnte, falls die Kinder verhungert wären, von einer Tödtung
<lb/>derselben durch die Eltern keine Rede sein, weil diese keine die
<lb/>Ursache des Todes bildende Handlung vorgenommen hätten.

<lb/>Bei dem zweiten der genannten Beispiele sagt man gewöhnlich:
<lb/>das Kind sei in Folge Nichtunterbindens der Nabelschnur gestorben.
<lb/>Fragt man aber nach dem Causalzusammenhang, so ist dieser
<lb/>folgender: der Tod ist eingetreten durch Verblutung, die Verblutung
<lb/>durch das Abschneiden oder Abreißen der Nabelschnur.

<lb/>Also die Thätigkeit der Mutter oder einer dritten Person,
<lb/>welche die Nabelschnur abschnitt, ist Ursache des Todes des Kinds,
<lb/>nicht das Unterbinden, das nur die Bedingung des Todes ist.
<lb/>Daher können wir, wenn die Mutter nach dem Abschneiden der
<lb/>Nabelschnur in eine Ohnmacht fällt, in diesem Augenblick eine
<lb/>Person dazu kommt, aber die Unterbindung nicht vornimmt, diese
<lb/>Person nicht als Ursache des Todes des Kindes bezeichnen: eine
<lb/>Unterlassung hat sie zwar begangen, aber keine Handlung vorge- 
<lb/>nommen.

<lb/>Bezüglich des durch Verschweigen begangenen Betrugs endlich
<lb/>genügt es auf die treffende Bemerkung Schwarzes (Commentar
<lb/>zu §. 263 des R.St.G.B.'s.) hinzuweisen: „Das Verschweigen
<lb/>muß mit einem activen Benehmen in Verbindung treten, durch
<lb/>welches auch das letztere den Character der Unwahrheit annimmt."
<lb/>Ursache des Erfolgs, der Täuschung und Vermögensbeschädigung,
<lb/>ist stets das „active Benehmen"; die Täuschung würde schwinden,
</p>

            <pb facs="2173686_2700+1875_0561.tif"
                n="555"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_2700+1875_0561--><p/>
            <p>

               <lb/>Von Justiz-Assessor Pfizer in Göppingen. 555

<lb/>wenn der Täuschende einen gewissen Umstand erwähnt hätte;
<lb/>das Verschweigen dieses Umstandes ist also Bedingung des Erfolgs.

<lb/>Im Vorstehenden ist gezeigt worden, wenn eine menschliche
<lb/>Handlung — daß nie eine Unterlassung Ursache einer Erscheinung sein
<lb/>kann. Wenden wir nun die gewonnenen Resultate auf den von
<lb/>der Strafkammer Stuttgart entschiedenen Fall an!

<lb/>Das Urtheil liegt uns nicht vor, wir wissen also nicht, in
<lb/>welchem Umstand die Strafkammer das den Tod des Knechts her- 
<lb/>beiführende Verschulden des Studenten gefunden hat. Es sind
<lb/>aber nur folgende Umstände als solche denkbar, in welchen ein
<lb/>Verschulden gefunden werden konnte: 1. daß der Student sein
<lb/>Gewehr geladen hatte; 2. daß er es nicht, ehe er es zum Büchsen- 
<lb/>macher brachte, entladen hatte; 3. daß er es geladen in den Laden
<lb/>des Büchsenmachers stellte; 4. daß er nichts davon sagte, daß es
<lb/>geladen sei. Sehen wir nun nach dem Causalzusammenhang!

<lb/>Der Tod des Knechts ist herbeigeführt worden durch die Ent- 
<lb/>ladung des Gewehrs, diese durch eine Handlung des Büchsenmachers,
<lb/>soll nun zwischen den Handlungen des Studenten und dem Tod
<lb/>des Knechts ein Causalzusammenhang bestehen, so muß ein solcher
<lb/>zwischen den Handlungen des Studenten und denen des Büchsen- 
<lb/>machers nachgewiesen werden. Es muß also — da davon, daß die
<lb/>Handlung des Studenten auf den Büchsenmacher als auf ein Natur- 
<lb/>ding oder Werkzeug eingewirkt hätte, keine Rede sein kann, nach
<lb/>dem oben aufgestellten Satz der Büchsenmacher zu der den Tod
<lb/>des Knechts verursachenden Handlung durch eine Handlung des
<lb/>Studenten oder einen durch diesen herbeigeführten Umstand bestimmt
<lb/>worden sein, sein Entschluß zur Vornahme der den Tod herbei- 
<lb/>führenden Handlung die Folge der von der Handlung des Studenten
<lb/>mittel- oder unmittelbar auf ihn ausgeübten Wirkung sein.

<lb/>Sehen wir uns nun die Aufeinanderfolge von Ursachen und
<lb/>Wirkungen vom Tod des Knechts rückwärts an; der Tod wurde
<lb/>von weiterer Specialisirung abgesehen herbeigeführt durch die Ent- 
<lb/>ladung des Gewehrs, diese dadurch, daß der Büchsenmacher den
<lb/>Drücker berührte; er berührte den Drücker, weil er einem Dritten
<lb/>den Mechanismus des Gewehrs zeigen wollte, er wollte diesem
<lb/>Dritten den Mechanismus zeigen, weil dieser ihn dazu auf-
</p>

            <pb facs="2173686_2700+1875_0562.tif"
                n="556"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_2700+1875_0562--><p/>
            <p>

               <lb/>556 Zur Lehre vom Causalzusammenhang.

<lb/>forderte, oder weil er wußte, daß dieser sich für solche Dinge
<lb/>interessirte.

<lb/>Dieser Entschluß aber, das Gewehr vorzuzeigen, oder der
<lb/>Wunsch,, dasselbe sich vorzeigen zu lassen, ist ohne Zweifel dadurch
<lb/>erzeugt worden, daß das Gewehr im Laden stand; auch wenn wir
<lb/>den Fall setzen, der Büchsenmacher hätte schon einige Zeit vorher
<lb/>mit seinem Bekannten verabredet, ihm, wenn er einmal ein der- 
<lb/>artiges Gewehr in die Hand bekomme, dasselbe vorzuzeigen, so wäre
<lb/>doch der Entschluß, diese Verabredung auszuführen, erst durch den
<lb/>Umstand, daß das Gewehr im Laden stand oder dahin gestellt
<lb/>wurde, erzeugt worden.

<lb/>Da nun das Gewehr durch den Studenten in den Laden ge- 
<lb/>stellt worden, er also die Ursache war, daß es dort stand; da dieser
<lb/>Umstand, daß das Gewehr dastand, den Gedanken und Entschluß
<lb/>in dem Büchsenmacher erzeugte, dasselbe vorzuzeigen, so besteht aller- 
<lb/>dings zwischen den Handlungen des Studenten und denen des
<lb/>Büchsenmachers ein Causalzusammenhang und es ist daher auch der
<lb/>Student Ursache des eingetretenen Erfolgs.

<lb/>Die anderen oben erwähnten Umstände, in denen ein Ver- 
<lb/>schulden des Studenten allenfalls gefunden werden könnte, sind
<lb/>keine Ursachen des Todes, sondern höchstens Bedingungen, wäre
<lb/>das Gewehr nie geladen oder wieder entladen gewesen, so hätte
<lb/>es nicht losgehen können, aber nicht der Umstand, daß es geladen
<lb/>war, erzeugte die Entladung, sondern der, daß der die Entladung
<lb/>bewirkende Mechanismus in Bewegung gesetzt wurde. Von dem
<lb/>Umstand, daß der Student nicht sagte, daß das Gewehr geladen
<lb/>sei, kann man nicht einmal sagen, daß er Bedingung des einge-
<lb/>tretenen Erfolgs gewesen sei; denn es steht keineswegs .fest, daß
<lb/>nicht, auch wenn jener gesagt hätte, das Gewehr sei geladen, der
<lb/>Büchsenmacher das Gewehr dem Dritten vorgezeigt und dabei durch
<lb/>eine Unvorsichtigkeit dessen Entladung bewirkt hätte.

<lb/>Haben wir aber im Vorstehenden gezeigt, daß der Student als
<lb/>(Mit-) Ursache der Tödtung auzusehen ist, so haben wir damit die
<lb/>Frage, ob ihm der Tod zugerechnet werden kann, ob ihn ein straf- 
<lb/>bares Verschulden trifft, keineswegs beantwortet. Ihre Beant- 
<lb/>wortung liegt außerhalb der gesteckten Aufgabe. Aber das sei
</p>

            <pb facs="2173686_2700+1875_0563.tif"
                n="557"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_2700+1875_0563--><p/>
            <p>

               <lb/>Von Justiz-Assessor Pfizer in Göppingen. 557

<lb/>bemerkt: das Verschulden erstreckt sich durchaus nicht immer so weit
<lb/>als der Causalzusammenhang; damit daß feststeht, daß ein Mensch
<lb/>Ursache eines strafbaren Erfolgs ist, ist noch lange nicht gesagt,
<lb/>daß er denselben (auch nur culpos) verschuldet habe. Hätte z. B.
<lb/>der Student den Büchsenmacher ausdrücklich gewarnt, vorsichtig mit
<lb/>dem Gewehr umzugehen, weil noch ein Schuß darin stecke, so
<lb/>könnte wohl davon, daß ihn ein strafbares Verschulden bezüglich
<lb/>der Tödtung treffe, keine Rede sein, am Causalzusammenhang wäre
<lb/>aber dadurch lediglich nichts geändert, seine Thätigkeit bliebe nach wie
<lb/>vor eine Ursache der Tödtung. Sie ist unter allen Umständen eine
<lb/>entfernte Ursache, aber auch die entfernteste Ursache ist eine
<lb/>solche: causa causae causa est causati.
</p>

         </div>
         <pb facs="2173686_2700+1875_0564.tif"
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         <div xml:id="d71751e53828"
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              type="article"
              n="XXXVI.">
            <head>
               <title level="a" type="main">Berechnung der Monatsstrafen bei Strafunterbrechung. §. 19 R.St.G.B.</title>
            </head>
            <byline>
               <docAuthor ana="Keyßner, ...">Von Herrn Kammergerichtsrath Keyßner in Berlin</docAuthor>
            </byline>
      
      
      
            <!-- Case 1: ocr of page 2173686_2700+1875_0564--><p/>
            <p>

               <lb/>XXXVI.
</p>
            <p>

               <lb/>Berechnung der Wonatsstrafen Sei Strafunter-
<lb/>örechung. Z. 19 R.St.G.B.

<lb/>Von Herrn Kammergerichtsrath Keyßner in Berlin.

<lb/>Es sind Meinungs-Verschiedenheiten darüber zu Tage ge- 
<lb/>treten, wie Monatsstrafen im Falle der Strafunterbrechung zu be- 
<lb/>rechnen seien.

<lb/>Zunächst muß hierbei jede Berechnungsart verworfen werden,
<lb/>welche noch im Rückblick auf frühere Gesetzgebung (Pr. St.G.B.
<lb/>§. 15) den Monat mit dreißig Tagen annimmt.

<lb/>Sodann ist dafür gestritten worden, daß vom Tage der Rück- 
<lb/>kehr des Beurlaubten die kalendermäßige Strafzeit nach dem Er-
<lb/>kenntniß zu berechnen sei, und von der so sich ergebenden Straffrist
<lb/>die Zahl der vor dem Urlaube abgesessenen Tage subtrahirt wird.

<lb/>Hiebei ist es zunächst überraschend, daß der Strafantritt ohne
<lb/>alle Beachtung bleibt, daß die Zahl der abzusitzenden Tage bei
<lb/>mehrmaliger Beurlaubung eine verschiedene sein kann und erst eine
<lb/>bestimmte wird, wenn keine Beurlaubung weiter stattfinden kann,
<lb/>also nach beendeter Verbüßung.

<lb/>Wurde eine Gefängnißstrafe von vier Monaten mit dem
<lb/>13. October 1874 angetreten und erfolgte die Beurlaubung mit
<lb/>Ablauf des 15. Novembers, so waren 34 Tage verbüßt. Erfolgt
<lb/>der Wiedereintritt in die Strafanstalt mit dem 1. December, so
<lb/>soll sich nunmehr die Strafe der vier Monate berechnen:
</p>
            <pb facs="2173686_2700+1875_0565.tif"
                n="559"
                xml:id="zs1-2173686_2700-1875_0565"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_2700+1875_0565--><p/>
            <p>

               <lb/>Von Kammergerichtsrath Keyßner in Berlin.
</p>
            <p>

               <lb/>559
</p>
            <p>

               <lb/>December 31 Tage

<lb/>Januar 31 Tage

<lb/>Februar 28 Tage

<lb/>März 31 Tage

<lb/>121 Tage

<lb/>hievon ab die bereits verbüßten 34 Tage

<lb/>verbleiben 87 Tage.

<lb/>Berechnet sich der Sträfling die Zahl der Tage, welche er ab- 
<lb/>zusitzen gehabt hätte, wenn ihm der Urlaub nicht gewährt wäre, so
<lb/>findet er 123 Tage (October 19, November 30, December 31,
<lb/>Januar 31, Februar 12). Die Vergünstigung des Urlaubes hat
<lb/>ihm also eine Strafverkürzung um 2 Tage eingebracht. Er wird
<lb/>versuchen, zu einem solchen doppelten Vortheil nochmals zu gelangen.
<lb/>Ein erneuter Urlaub wird gewährt und mit dem 15. Februar an- 
<lb/>getreten. Der Wiedereintritt erfolgt mit dem 26. Februar.

<lb/>Nunmehr wird von dem Strafanstalts-Director wiederum die
<lb/>kalendermäßige Strafzeit der vier Monate berechnet und zwar vom
<lb/>26. Februar bis 26. Juni (Februar 3 Tage, März 31, April 30
<lb/>Tage, Mai 31 Tage, Juni 25 Tage) mit 120 Tagen. Verbüßt
<lb/>sind 110 Tage, verbleiben noch zu verbüßen 11 Tage. Der Ur- 
<lb/>laub hat also wiederum eine Ersparniß von 1 Tag eingebracht.

<lb/>Bei solch bedenklichem Ergebniß entschließt sich der Gefängniß-
<lb/>vorstand eine Beurlaubung nicht ferner zu befürworten; der Sträf- 
<lb/>ling wird aber auch wohlweislich unterlassen, eine solche nachzusuchen.
<lb/>Dieß Beispiel wird diejenigen, welche eine überwiegende Empfäng- 
<lb/>lichkeit für Thatsachen haben, überzeugen, daß die obenerwähnte
<lb/>Ansicht nicht richtig sein kann. Sie beruht auf der falschen Vor- 
<lb/>aussetzung, daß eine Strafe wiederholt angetreten werden kann.
<lb/>In der That gibt es aber nur einen Strafantritt. Durch "diesen
<lb/>wird die Monatsstrafzeit des Erkenntnisses auf Strastage in der
<lb/>Gefängnißanstalt ein- für allemal festgesetzt. Das Tagessoll der
<lb/>Strafzeit ist bestimmt und kann durch Beurlaubungen keine Aende-
<lb/>rung weiter erfahren. Nach der Beurlaubung müssen so viele Tage
<lb/>nachgesessen werden, als bei Beginn des Urlaubes an dem Tagessoll
<lb/>der Strafzeit fehlten. Man wird also sagen können:
</p>

            <pb facs="2173686_2700+1875_0566.tif"
                n="560"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_2700+1875_0566--><p/>
            <p>

               <lb/>560 Berechnung der Monatsstrafen bei Strafunterbrechung.

<lb/>Bei Monatsstrafen wird durch den Strafantritt die Zahl der
<lb/>Straftage dergestalt bestimmt, daß bei eintretenden Beurlaubungen
<lb/>so viel Tage nachzubüßen sind, als sich aus dem Unterschiede zwischen
<lb/>dem Tagessoll und dem Tagesist, der Zahl der bereits verbüßten
<lb/>Tage, ergibt*).

<lb/>In dieser Weise hat das Kammergericht die Berechnung der
<lb/>Straftage angeordnet.
</p>
            <p>

               <lb/>*) Jrrthümlich ist die Wendung, daß das Maß der Strafunterbrechung
<lb/>auch das Maß für den Ersatz bieten müsse, was dann zu folgendem falschen
<lb/>Schlußsatz geführt hat: für die Berechnung von Monatsfristen nach Tagen
<lb/>bleibt der Tag des ersten Strafantritts dergestalt maßgebend, daß die durch
<lb/>den Tag des ersten Strafantrittes gegebene Zahl von Tagen auch im Falle
<lb/>der Strafunterbrechung die abzubüßende Strafzeit ausmacht, „also im
<lb/>letztern Falle gerade ebensoviele Tage bei Rückkehr des Beurlaubten von
<lb/>diesem nachzusitzen sind, als derselbe beurlaubt war".
</p>

         </div>
         <pb facs="2173686_2700+1875_0567.tif"
             n="561"
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         <div xml:id="d71751e54046"
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              type="article"
              n="XXXVII.">
            <head>
               <title level="a" type="main">Zur Lehre von dem strafbaren Betrug insbesondere in Vertragsverhältnissen</title>
            </head>
            <byline>
               <docAuthor ana="Haager, ...">Von Herrn Oberstaatsanwalt Haager in Konstanz</docAuthor>
            </byline>
      
      
      
            <!-- Case 1: ocr of page 2173686_2700+1875_0567--><p/>
            <p>

               <lb/>XXXII.
</p>
            <p>

               <lb/>Jur Lehre von dem strafbaren ZZelrug ins- 
<lb/>besondere in Verlragsverkältnisten.

<lb/>Von Oberstaatsanwalt Haager in Konstanz.

<lb/>Fast in keinem Theile der Strafgesetzgebung und der Straf- 
<lb/>rechtswissenschaft besteht soviel Unbestimmtheit, Widerstreit und
<lb/>Meinungsverschiedenheit, als in dem Theile, welcher das unermeß- 
<lb/>liche Gebiet des Betruges (im weiteren Sinne) betrifft, weßhalb
<lb/>Gönner*) die Lehre vom rechtswidrigen Betrug die Qual und
<lb/>Klippe aller Strafgesetzgebungen treffend genannt hat.
<lb/>Der Grund dieser Erscheinung liegt hauptsächlich darin, daß die
<lb/>Fälle des Betruges nach der Beschaffenheit der Absicht des
<lb/>Thäters, nach der Art des gebrauchten Täuschungsmittels, nach dem
<lb/>dadurch zu erreichendem Zwecke und nach der Schädlichkeit seines
<lb/>Erfolges so unendlich verschieden sind. Da es keine absolute Pflicht
<lb/>zur Wahrheit gibt, so liegt in der Entstellung der Wahrheit für
<lb/>sich allein noch keine Rechtsverletzung, ja oft nicht einmal eine
<lb/>Jmmoralität. Nicht selten ist die List, d. h. eine auf Herstellung
<lb/>des Scheins einer nicht vorhandenen Thatsache berechnete Täuschung
<lb/>das einzige Mittel, sich oder Andere gegen ungerechte Angriffe zu
<lb/>schirmen und zu retten. Es gibt also einen erlaubten Betrug
<lb/>im Gegensatz von einem unerlaubten. Ter unerlaubte Betrug
<lb/>ist wieder zu unterscheiden; je nachdem die Moralität oder das
<lb/>Rechtsgesetz verletzt wird, ist der Betrug moralwidrig oder rechts-
</p>
            <p>

               <lb/>*) Im Neuen Archiv des Criminalrechts Bd. VII S. 168.

<lb/>Ter Gerichr:&gt;saal. XXVII. Band. 30
</p>
            <pb facs="2173686_2700+1875_0568.tif"
                n="562"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_2700+1875_0568--><p/>
            <p>

               <lb/>562 Zur Lehre von dem strafbaren Betrug rc.


<lb/>widrig. Unendlich verschieden ist aber auch noch der rechtswidrige
<lb/>Betrug je nach der Bosheit der Absicht, nach der Feinheit der
<lb/>Trugkünste, nach der Gefährlichkeit der Folgen, nach der geringeren
<lb/>oder größeren Möglichkeit, die bewirkte Rechtsverletzung wieder gut
<lb/>zu machen. Welche Kluft liegt zwischen dem Betrüge des Bettlers,
<lb/>der durch vorgespiegelte Gebrechlichkeit das Mitleiden Anderer erregt
<lb/>und sich so reichliche Almosen erwirkt und zwischen dem Fälscher
<lb/>von Creditpapieren, der die ganze Handelswelt mit Schrecken erfüllt
<lb/>und den Credit eines Staates erschüttern kann? Aber unendlich
<lb/>ist auch die Zahl der durch Täuschungen bewirkten Rechtsverletzungen,
<lb/>zumal im Gewerbs- und Vertragsverkehr, wo es zur
<lb/>allgemeinen Uebung geworden ist, daß jeder Theil seiner Leistung
<lb/>mit Verschweigung des Mangelhaften den empfehlendsten Schein zu
<lb/>geben und so den Anderen zur Willfahrung zu gewinnen sucht.

<lb/>Dazu kommt aber noch, daß die wenigen und zerstreuten Be- 
<lb/>stimmungen des Gemeinen Rechts häufig zu Irrungen und zu
<lb/>Mißgriffen geführt und die verschiedensten Theorieen erzeugt haben,
<lb/>welche wie eine ewige Krankheit in den Gesetzgebungen und in der
<lb/>Praxis sich fortgeerbt haben.

<lb/>Dieses ist namentlich der Fall in der Lehre des Betruges
<lb/>in Vertrags-Verhältnissen. Fast alle deutschen Gesetz- 
<lb/>gebungen haben besondere Bestimmungen über den Betrug in Ver- 
<lb/>tragsverhältnissen getroffen, so namentlich die Strafgesetzbücher für
<lb/>Sachsen, Württemberg, Braunschweig, Hannover, Baden, Olden- 
<lb/>burg u. s. w.

<lb/>In diesen Gesetzen ist jedoch die Grenzlinie zwischen dem straf- 
<lb/>baren und nicht strafbaren Betrug auf verschiedene Weise gezogen
<lb/>worden *).

<lb/>Darin stimmen fast alle Gesetzgebungen überein, daß die be- 
<lb/>sonderen Bestimmungen nur auf den bei Abschließung von
<lb/>Verträgen verübten Betrug Anwendung finden, d. h. auf den Betrug,
<lb/>durch welchen Jemand zur Eingehung des Vertrages überhaupt
<lb/>oder aber zur Annahme besonderer Bedingungen verleitet wird, die
</p>
            <p>

               <lb/>*) Häberlin, Grundsätze des Criminalrechts Bd. IV S. 161 ff., Haager,
<lb/>im Magazin für badische Rechtspflege von Zentner Bd. III S. 185 ff.
</p>

            <pb facs="2173686_2700+1875_0569.tif"
                n="563"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_2700+1875_0569--><p/>
            <p>

               <lb/>Von Oberstaatsanwalt Haager in Konstanz. 563

<lb/>er ohne jenen Betrug nicht eingegangen haben würde; daß dagegen
<lb/>jene Bestimmungen keine Anwendung finden auf den Betrug, der
<lb/>nach Abschließung eines Vertrages oder während des Ver- 
<lb/>tragsverhältnisses verübt wird.

<lb/>Auch kann nach den meisten Gesetzgebungen der Betrug in Ver- 
<lb/>tragsverhältnissen in der Regel nur auf Klage oder Anzeige
<lb/>des Beschädigten untersucht und bestraft werden. Diese Vor- 
<lb/>schrift beruht auf dem Grundsätze, es soll sich die Staats- 
<lb/>gewalt nicht ohne Noth in Vertrags- und Familienver- 
<lb/>hältnisse einmischen. Gar oft will der Betrogene lieber den
<lb/>Schaden leiden, als die Art, wie er betrogen wurde, bekannt werden
<lb/>lassen, was besonders im Interesse der Handelsleute oft liegen wird,
<lb/>da sie von der Entdeckung ihres Schadens selbst Nachtheile für den
<lb/>Credit zu gewärtigen haben. Keiner der bestehenden Gesetzgebungen
<lb/>ist es gelungen , die Grenzlinie zwischen dem strafbaren und nicht
<lb/>strafbaren Betrug bei Verträgen richtig zu ziehen, bald ist.sie
<lb/>zu eng, bald zu weit gezogen*).

<lb/>Das Preußische Strafgesetzbuch und hiemit übereinstimmend
<lb/>has Strafgesetzbuch für den Norddeutschen Bund und für das
<lb/>Deutsche Reich haben diese gefährliche Klippe dadurch umgangen,
<lb/>daß sie keine besondere Vorschrift über den Betrug in Vertrags- 
<lb/>verhältnissen getroffen haben**), daher die allgemeine Bestimmung
<lb/>von dem Betrug maßgebend ist. Man hört zwar öfter die Be- 
<lb/>hauptung, daß kein Betrug denkbar sei, als bei Vertragen. Ein
<lb/>Vertrag sei überall da vorhanden, wo zwei Personen über irgend
<lb/>einen Gegenstand in eine Uebereinstimmung treten und diese treffe
<lb/>bei allen Betrügereien nothwendig ein. Derjenige, der betrüge,
<lb/>spiegle dem Andern etwas vor und bestimme ihn auf diese Vor- 
<lb/>spiegelung hin, irgend eine Handlung zu unternehmen. Diese
<lb/>Handlung suche er herbeizuführen und stimme in dieselbe ein, so
<lb/>daß also bei allen Betrügereien ein Vertrag vorliege, oder alle Be- 
<lb/>trügereien sich auf irgend ein Vertragsverhältniß beziehen werden.
</p>
            <p>

               <lb/>*) Haager a. a. O. S. 1S6 ff.


<lb/>**) Goltdammer, Materialien zum St.G.B. für die Preußischen Staaten
<lb/>Theil II. S. 536. 542.
</p>

            <pb facs="2173686_2700+1875_0570.tif"
                n="564"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_2700+1875_0570--><p/>
            <p>

               <lb/>564 Zur Lehre von dem strafbaren Betrug rc.

<lb/>— Allein die Behauptung ist nicht richtig, daß ein Betrug gar
<lb/>nicht denkbar sei, als bei Verträgen. Z. B. ein Uhrmacher, der
<lb/>von einem Fremden eine Uhr zum Repariren erhielt, ist mit seiner
<lb/>Arbeit fertig und sieht von seinem Fenster aus einen Mann auf
<lb/>der Straße vorübergehen, den er nach seinem Aussehen für den
<lb/>Eigenthümer der Uhr hält. Deßhalb ruft der Uhrmacher dem
<lb/>vorübergehenden Manne zu, er möge seine Uhr in Empfang nehmen,
<lb/>sie sei fertig. Der Angerufene stellt sich hiezu gleich bereit, zahlt
<lb/>den begehrten Lohn und geht mit der Beute fort. In diesem Falle
<lb/>kann doch gewiß von einem Betrüge bei Abschließung eines
<lb/>Vertrages keine Rede sein, denn der Uhrmacher hat mit dem
<lb/>Vorübergehenden keinen Vertrag abgeschlossen.

<lb/>In der Lehre von dem Betrug werfen sich aber vielfach Fragen
<lb/>auf, welche vorzugsweise und theils ausschließlich nur beim Betrug
<lb/>in Vertragsverhältnissen zur Sprache kommen. Und diese
<lb/>Fragen sollen vorzugsweise hier erörtert werden.

<lb/>Ein Strafantrag des Verletzten ist nach §. 263 des
<lb/>R.St.G.B. beim Betrug in Vertragsverhältnissen wie beim Betrug
<lb/>überhaupt nur dann nothwendig, wenn der Betrug gegen Angehörige
<lb/>(§. 52 Abs. 2), Vormünder, Erzieher oder gegen solche Personen^
<lb/>in deren Lohn oder Kost der Thäter sich befindet, begangen wird.

<lb/>1. Zum Thatbestand des Betruges fordert der §. 263 eine
<lb/>Vorspiegelung falscher oder Entstellung oder Unterdrückung wahrer
<lb/>Thatsachen. Was ist unter einer Thatsache im Sinne dieses
<lb/>Gesetzes zu verstehen? Adhuc sub judice lis est. Der §. 263 des
<lb/>R.St.G.B. hat diese Begriffsbestimmung aus dem §. 241 des
<lb/>Preußischen St.G.B entnommen.

<lb/>Und hiezu bemerkt Goltdammer:

<lb/>„Besonderes Gewicht hat man auf den Ausdruck „That- 
<lb/>sachen" legen wollen und es läßt sich nicht verkennen, daß hierin
<lb/>eine wesentliche Beschränkung in dem Mittel des Betruges liegt.
<lb/>Denn einmal fallen hiedurch die allgemeinen täuschenden An- 
<lb/>preisungen aus dem Begriffe hinweg — ihre Ausschließung hatte
<lb/>man hiebei besonders im Auge — und nur die Versicherungen be- 
<lb/>stimmter angeblich vorhandener Eigenschaften, welche, wenn sie
<lb/>Sachen betreffen, Gegenstand der Gewährleistung sein würden,
</p>

            <pb facs="2173686_2700+1875_0571.tif"
                n="565"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_2700+1875_0571--><p/>
            <p>

               <lb/>Von Oberstaatsanwalt Haager in Konstanz. 565

<lb/>gehören in diesem Sinne zum Betrüge; außerdem aber wird
<lb/>dadurch, daß die Thatsache, ihrem.Begriffe nach, nur ent- 
<lb/>weder Vergangenes oder Bestehendes ist, jede ausschließ- 
<lb/>lich in die Zukunft fallende Täuschung, so die Erweckung
<lb/>falscher Vermuthungen über künftige Ereignisse, das
<lb/>wissentlich falsche Versprechen künftiger Leistungen —
<lb/>wissentlich falsch insoweit, als man schon von vorn herein
<lb/>den Willen hat, nicht zu leisten — von dem Begriffe
<lb/>ausgeschlossen" *).

<lb/>Soviel ist außer Zweifel, daß die im Handel gewöhnlich vor- 
<lb/>kommenden, wenn auch lügnerischen Anpreisungen und Ver- 
<lb/>sicherungen über die Preiswürdigkeit von Waaren oder über die
<lb/>mögliche und zu erwartende Rentabilität eines geschäftlichen Unter- 
<lb/>nehmens nicht als Betrug angesehen werden können, wenn damit
<lb/>nicht zugleich eine Täuschung über thatsächliche Verhältnisse ver- 
<lb/>bunden ist**).

<lb/>Auch die Nichterfüllung, die Verletzung eines ursprünglich
<lb/>in gutem Glauben geschlossenen Vertrages ist an sich in der
<lb/>Regel nicht als Betrug zu betrachten. Die bloße Nichterfüllung
<lb/>einer vertragsmäßigen Verbindlichkeit enthält in sich noch keine
<lb/>Täuschung; denn der Gläubiger sieht nur zu gut, daß er keine
<lb/>Zahlung erhält; sie kann auch nicht rückwirkend einen Vertrag, welcher
<lb/>ohne Betrug abgeschlossen wurde, zu einem Betrüge machen***).

<lb/>Eine andere Frage ist aber die, ob das wissentlich falsche
<lb/>Versprechen künftiger Leistungen unter den Begriff des Be- 
<lb/>truges falle, wenn der Thäter schon von vornherein den
<lb/>Willen hatte, nicht zu leisten?

<lb/>Diese Frage wurde in der Doctrin und Praxis sowie in der
<lb/>Gesetzgebung verschieden beantwortet.

<lb/>Nach Köstlin-s) ist das Nichterfüllen einer Zusage,
</p>
            <p>

               <lb/>*) Goltdammer, Materialien a. a. O. S. 542. 543.


<lb/>**) Schwarze, Commentar zum R.St.G.B. §. 263 S. 662 (3. Aust.),
<lb/>Oppenhoff, R.St.G.B. 8. 263 Rote 47 (4. Aust.).


<lb/>***) Escher, über die Lehre vom strafbaren Betrug und von der Fäl- 
<lb/>schung S. 241 ff.

<lb/>t) Abhandlungen aus dem Strafrechte S. 146.
</p>

            <pb facs="2173686_2700+1875_0572.tif"
                n="566"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_2700+1875_0572--><p/>
            <p>

               <lb/>566
</p>
            <p>

               <lb/>Zur Lehre von dem strafbaren Betrug rc.
</p>
            <p>

               <lb/>das Brechen einer für die Zukunft eingegangenen Verbindlichkeit,
<lb/>kein Betrug, selbst dann nicht, wenn der Zusagende schon im
<lb/>Augenblicke der Zusage die Absicht hatte, nicht zu
<lb/>erfüllen, da die auf die Zukunft gerichtete Absicht nicht als That-
<lb/>sache angesehen werden kann.

<lb/>Dagegen ist Sarwey*) der Ansicht, daß ein gemeiner Betrug,
<lb/>aber nicht ein Betrug in Vertragsverhältnissen vorhanden ist, wenn
<lb/>Jemand niemals den Willen hatte, mit dem Anderen sich in ein
<lb/>Vertragsverhältniß einzulassen, sondern die Form eines Vertrages
<lb/>nur wählt, um den Anderen zu beschädigen oder sich von dem- 
<lb/>selben einen Vortheil zu verschaffen. Nach dieser Ansicht haben die
<lb/>Württembergischen Gerichte constant entschieden**^. Die Badischen
<lb/>Gerichte haben in solchen Fällen immer einen Betrug in Vertrags-
<lb/>Verhältnissen angenommen.

<lb/>Denn in §. 452 des Badischen St.G.B. ist ausdrücklich be- 
<lb/>stimmt, daß wegen Uebervortheilung bei Abschließung von Verträgen
<lb/>die Strafe'des Betruges eintritt, wenn der eine Theil die Ein- 
<lb/>gehung des Vertrages nur als Täuschungsmittel ge- 
<lb/>braucht hat, bei einseitigen Verträgen, um sich den Vertrags- 
<lb/>gegenstand mit Beschädigung des Anderen, und bei doppelseitigen
<lb/>Verträgen, um sich die in der bedungenen Leistung des Anderen
<lb/>bestehenden Vortheile, ohne die bedungene Gegenleistung, betrüg-
<lb/>lich zuzueignen und solche Zueignung wirklich erfolgt ist.

<lb/>Denn in den Motiven der Gesetzgebungscommission zum Entwurf
<lb/>des Badischen Strafgesetzbuchs §. 411 (452 des Gesetzes) ist gesagt:

<lb/>„In Vertragsverhältnissen wird der Betrug nur gestraft, wenn
<lb/>der Thäter von Anfang an die Absicht hatte, den Vertrag zur
<lb/>Beschädigung des Anderen zu benützen, sei es, daß der Vertrag
<lb/>nur Scheingeschäft war oder daß er sich der civilrechtlichen
<lb/>Haftungspflicht entzog."

<lb/>In dem Commissionsbericht von Aschbach zu §.411 des
<lb/>Entwurfs des Badischen St.G.B. werden folgende Beispiele des
<lb/>Betruges angeführt:


<lb/>*) Mona schrift für die Justizpflege in Württemberg Bd. 5 S. 121 ff.


<lb/>**) Hufnagel, Commentar zum St.G.B. für Württemberg Bd. II.
<lb/>S. 599-603 Note.
</p>

            <pb facs="2173686_2700+1875_0573.tif"
                n="567"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_2700+1875_0573--><p/>
            <p>

               <lb/>Von Oberstaatsanwalt Haager in Konstanz. ~ 567

<lb/>a) Bei e inseitigen Verträgen:

<lb/>C. spiegelt dem D. vor, daß er verreisen müsse und bittet ihn,
<lb/>ihm sein Pferd zu leihen, womit er, wie er gleich Anfangs im
<lb/>Sinne hatte, durchgeht. — F., der keinen Kreuzer im Vermögen
<lb/>und ebensowenig zu hoffen hat, nimmt von G. ein Darlehen auf
<lb/>in der Absicht, dieses durchzubringen und denselben darum zu prellen.

<lb/>b) Bei zweiseitigen Verträgen:

<lb/>O. verkauft in betrügerischer Absicht seine Bildersammlung,
<lb/>welche er einst besaß, die er aber schon an einen Andern veräußert
<lb/>hatte, dem U., bedingt sich ein Aufgeld von 100 Thalern und
<lb/>macht sich damit auf und davon, dem Käufer das leere Nachsehen
<lb/>lassend. — L. verkauft dem M. gemeine Zwiebeln, die er für kost- 
<lb/>bare Tulpenzwiebeln ausgibt, für 300 fl., streicht das Geld ein und
<lb/>verschwindet *).

<lb/>Beim Mangel einer gesetzlichen Vorschrift in §. 263 des
<lb/>R.St.G B. über die Frage, ob das wissentlich falsche Versprechen
<lb/>künftiger Leistungen unter den Begriff des Betruges falle, hängt
<lb/>die Beantwortung dieser Frage mit der Frage zusammen, ob unter
<lb/>„Thatsachen" nur etwas Vergangenes oder Gegenwärtiges,
<lb/>oder auch etwas Zukünftiges zu verstehen sei?

<lb/>Wie oben erwähnt, hat Goltdammer sich dahin ausgesprochen,
<lb/>daß eine Thatsache ihrem Begriffe nach nur entweder Vergangenes
<lb/>oder Bestehendes sei, somit jede ausschließlich in die Zukunft
<lb/>fallende Täuschung, also auch das wissentlich falsche Versprechen
<lb/>künftiger Leistungen, insoweit als man schon von vornherein
<lb/>den Willen hatte, nicht zu leisten, nicht unter den Begriff des
<lb/>Betruges falle.

<lb/>Mann kann dahin gestellt sein lassen, ob dieser Ausspruch
<lb/>Goltdammers als ein aus den ossiciellen Materialien der Preußischen
<lb/>Gesetzgebung geschöpfter Satz oder bloß als das Product" seiner
<lb/>Reflexion anzusehen ist. Ter Gesetzgeber selbst hat dieser Ansicht
<lb/>im Gesetze keinen Ausdruck gegeben. Man muß daher näher unter- 
<lb/>suchen, was unter einer „Thatsache" zu verstehen ist.

<lb/>Die Preußische Jurisprudenz, namentlich das Preußische Ober-
</p>
            <p>

               <lb/>:) Thilo, St.G.B. für Baden S. 383-385.
</p>

            <pb facs="2173686_2700+1875_0574.tif"
                n="568"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_2700+1875_0574--><p/>
            <p>

               <lb/>568
</p>
            <p>

               <lb/>Zur Lehre von dem strafbaren Betrug k.
</p>
            <p>

               <lb/>tribunal ist der Ansicht Goltdammers gefolgt*) und hat wiederholt
<lb/>ausgesprochen, daß unter Thatsache nur ein in die Wirklichkeit
<lb/>getretenes Ereigniß, etwas Vergangenes oder Bestehendes, nicht aber
<lb/>etwas Zukünftiges zu verstehen ist, durch welche die Täuschung des
<lb/>Beschädigten bewirkt werden kann.

<lb/>Hiemit stimmt Oppenhoff*") überein, indem er sagt:

<lb/>„Thatsache ist hier nur dasjenige, was zur Existenz gekommen
<lb/>und als solches erkennbar geworden ist (Factum); demgemäß ist
<lb/>eine falsche Thatsache vorgebracht, wenn wahrheitswidrig der Glaube
<lb/>erregt ist, es sei irgend etwas zur Existenz gekommen u. s. w.
<lb/>Gleichgiltig ist es dabei, ob die Thatsache der Vergangenheit ange- 
<lb/>hören oder zur Zeit noch bestehen soll." Der Ansicht Goltdammer's
<lb/>sind auch Hälschner** ***)H und Merkels) beigetreten. Dieses ist der
<lb/>Standpunkt, welchen die Doctrin und Praxis in Beziehung auf
<lb/>die vorwürfige Frage bis zur Einführung des Strafgesetzbuchs für
<lb/>den Norddeutschen Bund und das Deutsche Reich eingenommen hat.

<lb/>Bemerkt wird übrigens, daß das Preußische Obertribunal die
<lb/>oben angegebene Ansicht nicht ganz consequent durchgeführt hat.
<lb/>So hat dasselbe in dem Falle einen Betrug angenommen, wo der
<lb/>Angeklagte einem Anderen vorgab, sein Vieh sei behext und für
<lb/>die Vornahme heimlicher Besprechungen im Stalle mit der
<lb/>daran geknüpften Versicherung des Erfolges sich Geld geben
<lb/>ließ 77). Denn die wissentlich falsche Vorspiegelung, daß
<lb/>durch die heimlichen Besprechungen das Vieh von der Behexung
<lb/>befreit werde, also etwas Zukünftiges, ist offenbar der Umstand,
<lb/>welcher den Andern in den Jrrthum versetzte und zur Hingabe des
<lb/>Geldes verleitete.

<lb/>Der 8- 263 des R.St.G.B. gibt die Begriffsbestimmung
<lb/>des Betruges im Wesentlichen übereinstimmend mit 8- 241 des
</p>
            <p>

               <lb/>*) Goltdammer, Archiv Bd. l. S. 579. V. S. 567 XIII. S. 604.
<lb/>XV. S. 707. XVIII. S. 355.


<lb/>**) St.G.B. für Preußen zu 241 Note 37 (6 Ausg.).


<lb/>***) System des Preußischen Strafrechts Theit II. S. 361 Note 3.
<lb/>f) Kriminalistische Abhandlungen Bd. II., die Lehre vom strafrechtlichen
<lb/>Betrug S. 193 §. 10 S. 337 §. 13 S. 294.
<lb/>ff) Goltdanmer, Archiv Bd. XIII. S. 224 ff.
</p>

            <pb facs="2173686_2700+1875_0575.tif"
                n="569"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_2700+1875_0575--><p/>
            <p>

               <lb/>Von Oberstaatsanwalt Haager in Konstanz. 569

<lb/>Preußischen St.G.B. und hat nur insofern eine Abänderung
<lb/>getroffen, als der §. 263 des R.St.G.B. nicht von „gewinn- 
<lb/>süchtiger Absicht", sondern von der Absicht spricht, „sich oder
<lb/>einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvortheil zu
<lb/>verschaffen" und als er statt des Wortes „Vorbringen" sich des
<lb/>Ausdrucks „Vorspiegelung" bedient; auch das Unterhalten
<lb/>eines Jrrthums als ein Moment bezeichnet, durch welches objectiv
<lb/>der Thatbestand des Betruges erfüllt werden kann. Durch die
<lb/>Gesetzgebung hat sich daher der Stand der Sache in Beziehung auf
<lb/>die vorwürsige Frage über die Auslegung des Wortes „Thatsache"
<lb/>nicht geändert. Auch die Doctrin und Praxis ist größtentheils auf
<lb/>dem gleichen Standpunkt stehen geblieben.

<lb/>Nach dem Ausspruch der Commentatoren des St.G.B.'s für
<lb/>den Norddeutschen Bund und das Deutsche Reich ist unter „That- 
<lb/>sache" Alles zu verstehen, was wirklich vorhanden oder ge- 
<lb/>schehen ist oder nach dem Vorgeben des Täuschenden vorhanden
<lb/>oder geschehen sein soll und sind dagegen Verheißungen für die
<lb/>Zukunft, wiffentlich falsche Versprechungen, welche man von vorn- 
<lb/>herein nicht zu erfüllen Willens ist, nicht als Vorspiegelungen von
<lb/>Thalsachen anzusehen*).

<lb/>Hiemit stimmt auch Schwarze überein, welcher erklärt, daß
<lb/>ziemlich allgemein die jetzige Praxis einen Betrug da nicht ange- 
<lb/>nommen habe, wo Jemand ohne den animus se obligandi sich der
<lb/>Betrugsform bedient, um sich den Vertragsgegenstand zu verschaffen,
<lb/>ohne die bedungene Gegenleistung zu gewähren; er täuscht, sagt
<lb/>Schwarze, den Anderen über seine Willensrichtung, es liegt daher
<lb/>nur eine Täuschung über eine Absicht vor**).

<lb/>Schwarze ist sich indessen nicht ganz consequent geblieben,
<lb/>wenn er sagt***), daß das zweimalige Vermiethen der (aus- 
<lb/>schließlichen) Dienstleistung namentlich bei dem Gesinde


<lb/>*) Rüdorff, zum R.St.G.B. §. 263 Note 6, Meyer, zu §. 263
<lb/>Note 7 (2. Ausg.), Berner, Lehrb. des Teutschen Strafrechts S. 520
<lb/>(6. Aufl.), Merkel im Handb. des Teutschen Strafrechts von Holtzendorff
<lb/>Bd. III. S. 753 u. 754.


<lb/>**) Schwarze, Commentar zum R.St.G.B. 8. 263 S. 660.


<lb/>***) Commentar a. a. O. S. 661.
</p>

            <pb facs="2173686_2700+1875_0576.tif"
                n="570"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_2700+1875_0576--><p/>
            <p>

               <lb/>570 Zur Lehre von dem strafbaren Betrug rc.


<lb/>nicht bloß als Vertragsbruch zu behandeln, sondern als Betrug zu
<lb/>betrachten sei, weil solche- allerdings eine Täuschung über thatsäch-
<lb/>liche Verhältnisse enthalte, nämlich der zweite Miether in den Jrr-
<lb/>thum versetzt werde, daß der Vermiether die stipulirten Leistungen
<lb/>zu gewähren im Stande und zur Disposition befugt sei.

<lb/>Denn, wie Ottendorf* **)) richtig bemerkt, derjenige, welcher
<lb/>seine Dienste bereits vermiethet hat, spiegelt nicht die Freiheit von
<lb/>einem anderen Dienstverhältnisse vor, — er kann ja dorthin einen
<lb/>Stellvertreter senden — sondern lediglich seine in Aussicht gestellte
<lb/>Arbeit und durch dieses falsche Versprechen einer künftigen Leistung
<lb/>wird der Arbeitgeber in den Jrrthum versetzt oder getäuscht.

<lb/>Ebenso verhält es sich mit dem von Schwarze^) sowie auch
<lb/>von Weis***) angeführten Betrugsfall, wenn ein Gast in einem
<lb/>Wirthshause als reicher Mann auftritt, die elegantesten Zimmer
<lb/>verlangt, sich nach angesehenen Personen des Orts oder der Gegend
<lb/>erkundigt und dann verschwindet, ohne die Zeche zu bezahlen. Denn
<lb/>nicht sowohl die vorgespiegelte Zahlungsfähigkeit, sondern die tat- 
<lb/>sächlich zugesicherte Zahlung, also eine künftige Leistung ist es, was
<lb/>den Wirth in den Jrrthum versetzt und ihn zur Verabreichung von
<lb/>Kost und Wohnung verleitet.

<lb/>Oppenhoffj-) will gleichfalls unter Thatsachen nur Gegen- 
<lb/>wärtiges oder Vergangenes gelten lassen, indem er sagt:
<lb/>„Thatsache ist hier (abweichend von den §§. 131 und 186) Alles,
<lb/>was (angeblich) thatsächlich zur Existenz gekommen und dadurch nach
<lb/>außen erkennbar geworden ist (Factum). Ob diese Thatsache der
<lb/>Vergangenheit angehören oder zur Zeit noch bestehen soll, ist gleich-
<lb/>giltig, ebenso ob dieselbe mit Sicherheit festgestellt werden könne.
<lb/>Demgemäß gehören nicht allein alle Eigenschaften und Zustände
<lb/>eines Gegenstandes der Körperwelt hieher, sondern auch das- 
<lb/>jenige, was nur der Gedankenwelt angehört, sobald es als etwas
<lb/>Feststehendes, Anerkanntes, nach außen erkennbar Gewordenes er-
</p>
            <p>

               <lb/>*) In den Annalen der Badischen Gerichte von 1872 3. 217.


<lb/>**) Commentar zu §. 263 3. 660.


<lb/>***) Das Strafgesetzbuch für das Königreich Bayern Bd. 1l S. 206.
<lb/>f) R.St.G B. §. 263 Note 39.
</p>

            <pb facs="2173686_2700+1875_0577.tif"
                n="571"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_2700+1875_0577--><p/>
            <p>

               <lb/>Von Oberstaatsanwalt Haager in Konstanz. 571


<lb/>scheint. Ist dieses der Fall, so kommt Nichts daraus an, ob
<lb/>die vorgespiegelte Thatsache thatsächlich, juristisch oder moralisch
<lb/>möglich ist; es genügt, wenn der Glaube an ihre Existenz herbei- 
<lb/>gerufen werden sollte, z B. der Besitz übernatürlicher Kräfte."
<lb/>So Oppenhoff.

<lb/>Nach Merkel*) sind dagegen unter „T Hatsachen" nur
<lb/>äußere und der Gegenwart angehörige Verhältnisse zu verstehen.
<lb/>Und Merkel bezeichnet den oben angegebenen Ausspruch Oppen-
<lb/>hoff's als einen nicht glücklichen Versuch, den Begriff der
<lb/>„Thatsache" ohne Rücksicht aus das Gesetz und die gesetzgeberischen
<lb/>Intentionen zu entwickeln, als einen Versuch, welcher, wenn mit
<lb/>Kritik unternommen, unvermeidlich dahin führe, dem in Frage
<lb/>stehenden Erfordernisse jede Bedeutung zu nehmen!

<lb/>Wie demnach die Doctrin zur Zeit noch nicht zu einer festen
<lb/>Entwicklung des Begriffs von „Thatsachen" im Sinne des §. 263
<lb/>gekommen ist, so schwankt auch die Praxis zwischen diesen ver- 
<lb/>schiedenen Ansichten hin und her.

<lb/>Das Preußische Obcrtribunal hat wiederholt entschieden, daß
<lb/>durch die vertragsmäßige Uelernahme einer Verbindlichkeit, welche
<lb/>nicht zu erfüllen man von Anfang an entschlossen war, ein
<lb/>Betrug nicht verübt werde, daß es daher zur Herstellung deS That-
<lb/>bestandes eines Betruges nicht genüge, wenn Derjenige, welcher sich
<lb/>vertragsmäßig zu irgend einer Leistung verpflichtet (z. B. sich als
<lb/>Dienstbote vermiethet) gleich leim Vertragsabschluß Willens ist, jene
<lb/>Verpflichtung nicht zu erfüllen oder verschweigt, daß er durch ein
<lb/>anderes Engagement an der Erfüllung verhindert sei**). Ebenso
<lb/>hat das Königlich Sächsische Oberappellationsgericht ***) und der
<lb/>Bayerische Cassationshosl ) entschieden. Dagegen ist in Baden und
<lb/>Württemberg die Gerichtepraris der entgegengesetzten Ansicht gefolgt

<lb/>Es kommt in neuerer ZnL sehr häufig vor, daß Dienstboten
</p>
            <p>

               <lb/>*) Im Handbuch tc- 2 eutschcn Strafrechts v. Holtzendorfs Bd. III.

<lb/>S. 7'j3.


<lb/>**) Oppenhofs zu § 263 R.SL.G.B. Notc 37. 46.


<lb/>***) Sünglem, Zeitfchnjt für Gcrichtspraxis Bd II. C. 116.
<lb/>f) Stenglein a. a £\ S. 2U2.
</p>

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                n="572"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_2700+1875_0578--><p/>
            <p>

               <lb/>572 Zur Lehre von dem strafbaren Betrug rc.

<lb/>(Knechte und Mägde) mit mehreren Herrschaften zugleich Dienst- 
<lb/>verträge abschließen und Haftgeld (arrha) in Empfang nehmen,
<lb/>ohne die Absicht, in den Dienst zu treten, vielmehr in der Absicht,
<lb/>sich betrüglich Geld zu verschaffen. So hatte sich z. B. Johann
<lb/>Knoll v?L., der vorher schon zweimal wegen Betrugs bestraft
<lb/>worden war, am 25. Februar 1872 bei Karl Steiner in Sch. und
<lb/>am 28. Februar 1872 bei Johann Großhard in D. als Knecht
<lb/>verdungen (vermiethet) mit dem Versprechen, an einem bestimmten
<lb/>Tage in den Dienst zu treten und von dem Einen 1 fl. 30 kr.
<lb/>und von dem Anderen 2 fl. Hastgeld erhalten. Er ist aber bei keinem
<lb/>dieser beiden in den Dienst getreten und hat auch das Haftgeld
<lb/>nicht zurückbezahlt.

<lb/>In der bei der Strafkammer zu Konstanz am 22. Mai 1872
<lb/>gepflogenen Hauptverhandlung hatte Knoll ausdrücklich zugestanden,
<lb/>daß er bei Eingehung dieser Verträge nicht die Absicht gehabt habe,
<lb/>in den Dienst zu treten, daß vielmehr seine Absicht nur darauf
<lb/>gerichtet gewesen sei, sich Geld zu verschaffen. Derselbe wurde aber
<lb/>von der Anklage wegen Betrugs freigesprochen, weil die Ueber-
<lb/>nahme einer Verpflichtung mit der Absicht, sie nicht zu halten, wenn
<lb/>sie auch in der Form einer feierlichen Betheuerung stattfindet, die
<lb/>Vorspiegelung einer falschen Thatsache im Sinne des 8- 263 des
<lb/>R.St.G.B. nicht enthalte.

<lb/>Auf die vom Oberstaatsanwalt ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde
<lb/>hat das Oberhofgericht am 6. Juli 1872 das Urtheil der Straf- 
<lb/>kammer aufgehoben und den Angeklagten des mehrfachen im zweiten
<lb/>Rückfall unter mildernden Umständen begangenen Betruges für
<lb/>schuldig erklärt und in eine Gefängnißstrafe verfällt. Die Ent- 
<lb/>scheidungsgründe lauten:

<lb/>Zu einem doppelseitigen Vertrage gehört die Uebereinstimmung
<lb/>des Willens der Contrahenten über die beiderseitigen Leistungen.

<lb/>Schließen mehrere Personen einen solchen Vertrag mit einander
<lb/>ab, so drückt dadurch jede der anderen die Versicherung aus, daß
<lb/>bei ihr diese Uebereinstimmung vorhanden sei. Wird von dem einen
<lb/>der Contrahenten diese Versicherung ausgesprochen, obschon bei ihm
<lb/>diese Willensübereinstimmung nicht, vielmehr der entgegengesetzte
<lb/>Wille vorhanden ist, die von ihm zugesagten Leistungen nicht zu
</p>

            <pb facs="2173686_2700+1875_0579.tif"
                n="573"
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            <p>

               <lb/>Von Oberstaatsanwalt Haager in Konstanz. 573


<lb/>erfüllen, so spiegelt er dem Gegencontrahenten die Thatsache des
<lb/>Vorhandenseins der Merkmale eines-Vertrages vor, welche auf
<lb/>seiner Seite in Wirklichkeit nicht vorhanden sind. Er versetzt ihn
<lb/>dadurch in den Jrrthum, daß ein beiderseits ernstlich gemeinter
<lb/>Vertrag zum Abschluß gekommen sei. Geschieht dieses in der Ab- 
<lb/>sicht, sich eine Leistung des Andern ohne die zugesagte eigene Leistung,
<lb/>somit einen rechtswidrigen Vermögensvortheil zu verschaffen,
<lb/>und wird das Vermögen des Andern dadurch beschädigt, daß
<lb/>dieser in dem Jrrthum über die wirkliche Beschaffenheit des Ver- 
<lb/>trages eine seinerseits in dem Vertrage zugesagte Leistung erfüllt,
<lb/>so liegen alle Merkmale des Thatbestandes des Betruges im Sinne
<lb/>des §. 263 des R.St.G.B. vor. Mit Unrecht hat daher die Straf- 
<lb/>kammer den Thalbestand des Betruges in vorliegendem Falle nicht
<lb/>angenommen und den schon zweimal bestraften Angeklagten frei- 
<lb/>gesprochen, obschon sie in tatsächlicher Hinsicht festgestellt hat, daß
<lb/>der Angeklagte mit zwei Personen einen Vertrag dahin abgeschlossen,
<lb/>daß er je am folgenden Tage bis Weihnachten als Knecht Dienste
<lb/>leiste, dagegen ihm die Dienstherren einen gewissen Liedlohn und
<lb/>sofort einen Haftpfennig zahlen; daß beidemale das Haftgeld bezahlt
<lb/>worden, der Angeklagte aber nicht nur nicht in den Dienst getreten
<lb/>ist, sondern schon bei Abschluß des Vertrages die Absicht gehabt hat,
<lb/>keinerlei Dienste zu leisten, vielmehr den Dienstvertrag nur äußerlich
<lb/>abzuschließen, und zwar lediglich zu dem Zwecke, um das Haftgeld
<lb/>ohne Gegenleistung zu erlangen.

<lb/>Die von der Gr. Staatsanwaltschaft ergriffene Nichtigkeits- 
<lb/>beschwerde erscheint somit als begründet*).

<lb/>Ebenso hat das Württembergische Obertribunal am 12. Novbr.
<lb/>1873 in dem Falle einen Betrug angenommen, wo der Angeklagte
<lb/>einen Andern durch die unwahre Vorspiegelung, bei ihm sofort in
<lb/>Arbeit treten zu wollen, zur Ausbezahlung eines gleichzeitig von
<lb/>demselben erbetenen Geldvorschusses bestimmt habe.

<lb/>Die Entscheidung ist folgendermaßen motivirt:

<lb/>Indem das Gesetz als Begriffsmerkmal für den Betrug all-
</p>
            <p>

               <lb/>*) Tieses Unheil ist mitgetheilt in den Annalen der Badischen Ge- 
<lb/>richte von 1872 S. 241 ff.
</p>

            <pb facs="2173686_2700+1875_0580.tif"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_2700+1875_0580--><p/>
            <p>

               <lb/>574 Zur Lehre von dem strafbaren Betrug rc.


<lb/>gemein die Vorspiegelung falscher oder Entstellung beziehungsweise
<lb/>Unterdrückung wahrer Thatsachen erfordere, berechtige nichts zu
<lb/>der Annahme, daß es hierunter nur eine Wahrheitsent- 
<lb/>stellung in Beziehung auf solche Thatsachen verstanden wissen
<lb/>wolle, welche äußerlich vorhanden oder geschehen seien,
<lb/>und als solche der sinnlichen Wahrnehmung unterliegen, nicht aber
<lb/>in Beziehung auf Thatsachen jeder Art, deren irrthümliche Voraus- 
<lb/>setzung von Seiten des Getäuschten diesen zu einem Handeln zu
<lb/>bestimmen geeignet sei, welches eine Vermögensbeschädigung, wie sie
<lb/>Zweck des Betruges sei, zur Folge habe. Hiezu seien aber auch
<lb/>Thatsachen, welche lediglich in dem Willen einer Person be- 
<lb/>gründet seien, um so gewisser zu rechnen, als gerade die 1hatsäch- 
<lb/>lichen Voraussetzungen in dieser Richtung als Bestimmungs- 
<lb/>grund für das Handeln Anderer im Verkehr vorzugsweise
<lb/>in Betracht kommt. Wenn daher auch zugegeben sei, daß nicht
<lb/>jede unwahre Vorspiegelung in Betreff der angeblich bestehenden
<lb/>Absicht eines künftigen Thuns oder Unterlassens als Vorspiegelung
<lb/>einer falschen Thatsache anzusehen sein werde, so müsse doch unbe- 
<lb/>denklich die in der Abgabe einer rechtlich bindenden Wil- 
<lb/>lenserklärung enthaltene Kundgebung der Absicht, ein
<lb/>bestimmtes Vertragsverhältniß eingehen zu wollen, falls
<lb/>diese Absicht in Wirklichkeit nicht bestehe, als die Vor- 
<lb/>spiegelung einer falschen Thatsache, nämlich des that-
<lb/>sächlichen Vorhandenseins der für das betreffende Geschäft
<lb/>erforderlichen Willensbestimmung betrachtet werden, weil
<lb/>gerade diese thatsächliche Voraussetzung in Betreff des
<lb/>Willens des anderen Theils für Jeden, der sich in ein
<lb/>Rechtsgeschäft einzulassen im Begriffe sei, wesentlich be- 
<lb/>stimmend für das eigene Handeln sein müsse*).

<lb/>Die oben mitgetheilte Entscheidung des Badischen Oberhof-
<lb/>gerichts wurde von Roßhirt**) bekämpft, indem das Gesetz über
<lb/>die Rechtsverhältnisse der Dienstboten für Fälle der vorliegenden
<lb/>Art schon civilrechtliche Fürsorge treffe, nämlich dem Dienstherrn
</p>
            <p>

               <lb/>*) Stenglein, Zeitschrift Bd. HI. S. 213. 214.


<lb/>**) In den Annalen der Badischen Gerichte von 1872 S. 248 ff.
</p>

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            <p>

               <lb/>Von Oberstaatsanwalt Haager in Konstanz. 575


<lb/>eine Entschädigungsklage gewähre und indem der in den Entschei- 
<lb/>dungsgründen angenommene Begriff von „Thatsachen" im Sinne
<lb/>des §. 263 mit dem Begriffe nicht im Einklänge stehe, welchen
<lb/>anderweite Gesetzesstellen mit jenem Worte verbinden (vrgl. die
<lb/>88- 131. 144. 186. 187. 189. 190. 192 des R.S1.G.B.).

<lb/>Allein einer etwaigen Entschädigungsklage würde die sogenannte
<lb/>exosptäo Caesarea entgegengesetzt werden, da solche Dienstboten
<lb/>keinerlei Entschädigung zu leisten vermögen. „Wo nichts ist, hat
<lb/>der Kaiser daS Recht verloren," sagt ein alteS Sprüchwort. In
<lb/>allen Betrugsfällen kann eine EntschädigungS- oder Nichtigkeitsklage
<lb/>erhoben werden. Damit ist aber in den meisten Fällen dem Be- 
<lb/>trogenen nicht gedient, weil der Betrüger kein Vermögen besitzt.

<lb/>Sodann wird von Oppenhoff*) im Gegensatz von Roßhirt
<lb/>behauptet, daß der Begriff von Thatsachen im §. 263 abweichend
<lb/>von den 88- 131 und 186 bestimmt sei. Oppenhoff ist aber den
<lb/>Beweis hiefür schuldig geblieben.

<lb/>Bei einer genaueren Betrachtung der angeführten Gesetzesstellen
<lb/>wird man übrigens finden, daß in denselben der Begriff von That- 
<lb/>sachen nicht anders bestimmt ist als im 8- 263, daß somit unter
<lb/>Thatsachen im Allgemeinen nicht bloß äußere und der Vergangen-
<lb/>heit oder Gegenwart angehörige Verhältnisse, sondern auch inner- 
<lb/>liche Zustände eines Menschen und künftige Ereignisse zu ver- 
<lb/>stehen sind.

<lb/>Denn die Verdächtigung von Staatseinrichtungen und Anord- 
<lb/>nungen der Obrigkeit in ihren Motiven und Zwecken enthält
<lb/>die Behauptung von Thatsachen im Sinne des 8- 131, wie
<lb/>in den Motiven zu der gedachten Gesetzesstelle ausdrücklich ge- 
<lb/>sagt ist**).

<lb/>Von Oppenhoff***) wird zwar geltend gemacht, daß Mo- 
<lb/>tive, Absichten und Zwecke nicht als besondere Thatsache'auf- 
<lb/>gefaßt werden dürfen, weil die Motive zu 8-131 (8-123 des Ent- 
<lb/>wurfs) die Verdächtigung einer Maßregel der Regierung in ihren
</p>
            <p>

               <lb/>*) N.St.G.B. §. 263 Note 39.


<lb/>**) Stenglein, Zeitschrift Bd. II 3- 370.


<lb/>***) 3t.St.G B. §. 131 Note 2.
</p>

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            <p>

               <lb/>576 Zur Lehre von dem strafbaren Betrug rc.

<lb/>Motiven und Zwecken ausdrücklich nur dann für strafbar erklären,
<lb/>wenn sie durch Behauptung bestimmter verwerflicher Thatsachen
<lb/>erfolgt, also diese verwerflichen Thatsachen von der Verdächtigung
<lb/>der Motive und Zwecke unterscheiden. Diese Ansicht scheint auf
<lb/>einem Mißverständnisse der Motive zu §. 131 zu beruhen. Diese
<lb/>besagen nämlich: „Werden Maßregeln derRegierung, welche
<lb/>das Wohl und Wehe Aller betreffen, durch Behauptung be- 
<lb/>stimmter verwerflicher Thatsach en in ihren Motiven
<lb/>und Zwecken verdächtigt, so wird die Gefährdung der Rechts- 
<lb/>ordnung sogar in der Regel größer sein, als wenn es sich um
<lb/>irgend welche Verletzungen bestimmter Privatrechte handelt." Hier- 
<lb/>nach wird nicht unterschieden zwischen der Verdächtigung der
<lb/>Motive und Zwecke und der Behauptung verwerflicher Thatsachen,
<lb/>sondern es wird die Verdächtigung einer Maßregel der Regierung
<lb/>« durch Behauptung bestimmter verwerflicher Thatsachen
<lb/>in ihren Motiven und Zwecken für strafbar erklärt und
<lb/>damit zu erkennen gegeben, daß die Verdächtigung von Staats- 
<lb/>einrichtungen und Anordnungen der Obrigkeit in ihren Motiven
<lb/>und Zwecken die Behauptung von Thatsachen im Sinne des 8.131
<lb/>enthält.

<lb/>Hiemit stimmt auch Schwarze*) überein, indem er sagt:
<lb/>„Es ist hierbei das Wort „Thatsachen" sehr bezeichnend. Motive
<lb/>einer bereits getroffenen Maßregel, insoweit als aus ihnen der
<lb/>Character der betreffenden Handlung und diese dadurch verächtlich
<lb/>gemacht wird, gehören ebenso gut hierher, als die Absichten der
<lb/>Regierung in Bezug auf künftige Maßregeln; in jenen wie in diesen
<lb/>Fällen sind die „Motive" und die „Absichten" existente
<lb/>Thatsachen; der Begriff der letzteren wird dadurch nicht aus- 
<lb/>geschlossen, daß Motive und Absichten das Innere eines
<lb/>Menschen betreffen."

<lb/>Ebenso ist es die Behauptung einer Thatsache im
<lb/>Sinne der §§. 186. 187. 189. 192, wenn einer wirklich vorgenom- 
<lb/>menen Handlung wahrheitswidrig verwerfliche Beweggründe
<lb/>und Zwecke unterstellt werden**). Diese Ansicht wird auch von


<lb/>*) Commentar zum R.St.G.B. §. 131 S. 391.


<lb/>**) Schwarze, Commentar zum R.St.G.B. §. 186 S. 501.
</p>

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            <p>

               <lb/>Von Oberstaatsanwalt Haager in Konstanz. 577


<lb/>Oppenhoff geiheilt*), welcher dadurch aber mit sich selbst in Wider- 
<lb/>spruch geräth, indem er, wie oben erwähnt, die Verdächtigung von
<lb/>Regierungsmaßregeln in ihren Motiven und Zwecken nicht als die
<lb/>Behauptung von Thatsachen angesehen haben will.

<lb/>Der §. 144 spricht von der Vorspiegelung falscher Thatsachen
<lb/>und von unbegründeten Angaben, um auszudrücken, daß
<lb/>nicht nur die Vorspiegelung bestimmter falscher Thatsachen, sondern
<lb/>auch wahrheilswidrige allgemeine Versicherungen, Anpreisungen,
<lb/>Eröffnung gehaltloser Aussichten für die Zukunft u. dgl., sowie
<lb/>unrichtige Darstellung der Verhältnisse im Allgemeinen geeignet find,
<lb/>den Thatbestand der Verleitung zur Auswanderung zu begründen**).
<lb/>Der K. 144 kann daher nicht zur Erläuterung des Begriffs von
<lb/>Thalsachen im Sinne des §. 263 dienen, da anerkanntermaßen
<lb/>wahrheitswidrige allgemeine Versicherungen und Anpreisungen u. dgl.
<lb/>zum Thatbestand eines Betruges nicht genügen.

<lb/>Auch der §. 190, welcher von der Behauptung und Verbreitung
<lb/>einer strafbaren Handlung spricht, kann weder für die eine
<lb/>noch die andere Ansicht über die Auslegung des Wortes „That-
<lb/>sache" angeführt werden.

<lb/>Alle diese Gesetzesstellen können daher bei richtiger Auslegung
<lb/>nicht zur Widerlegung, sondern größtentheils zur Unterstützung der
<lb/>zuletzt angeführten Entscheidungen dienen.

<lb/>Der Begriff von „Thatsachen" im Sinne des §. 263 wird
<lb/>am sichersten festgestellt werden können, wenn man sich die Grund- 
<lb/>sätze des Civi lrechts vergegenwärtigt, da bei den meisten Betrugs-
<lb/>fällen ein Vertragsverhältniß, also ein civilrechtliches Verhältniß
<lb/>vorliegt. Nach dem Civilrecht ist eine juristische Thatsache,
<lb/>factum, jedes Ereigniß, welches aus die Entstehung von Rechten,
<lb/>oder auf entstandene Rechte, also auf deren Untergang Einfluß
<lb/>äußert oder äußern soll. Zu diesen Thatsachen werden auch
<lb/>Willenserklärungen, selbst fingirte Willenserklärungen
<lb/>gerechnet, und dahin gehören auch namentlich die Bedingungen,
<lb/>conditiones, d. h. Zusätze einer Willenserklärung, wodurch das
</p>
            <p>

               <lb/>*j RSt.G.B. §. 186 Note 7.


<lb/>**) ^ppenhoff zu §. 144 R.St.G.B. Note 3.

<lb/>Ter Genäussaal. XXV!!. Band.
</p>
            <p>

               <lb/>37
</p>

            <pb facs="2173686_2700+1875_0584.tif"
                n="578"
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            <p>

               <lb/>578 Zur Lehre von dem strafbaren Betrug rc.

<lb/>Dasein eines Rechtsverhältnisses von einem künftigen, unge- 
<lb/>wissen Ereigniß abhängig gemacht wird*). Hiernach ist nicht
<lb/>bloß der in die äußere Erscheinung und Wirklichkeit Getretene, das
<lb/>wirklich Geschehene, Ereignete, sondern auch das, was sich zukünftig
<lb/>ereignen wird oder soll, juristisch eine Thatsache. Darauf
<lb/>kommt es nicht an, ob das vorgespiegelte zukünftige Ereigniß - mit
<lb/>mehr oder weniger Wahrscheinlichkeit eintreten wird oder kann.
<lb/>Denn auch Umstände, welche tatsächlich, juristisch oder moralisch
<lb/>gar nicht möglich sind, sowie auch innerliche Zustände, Eigenschaften,
<lb/>welche einer Person oder Sache beigelegt werden, selbst allgemeine
<lb/>Begriffe, Dinge also, die sich als solche der sinnlichen Wahrnehmung
<lb/>entziehen, fallen unter den Begriff von Thatsachen**). So hat
<lb/>das Preußische Obertribunal am 23. October 1873 einen Betrug
<lb/>als vorhanden angenommen, wo einer ledigen Frauensperson von
<lb/>einer anderen vorgespiegelt wurde, sie besitze ein Mittel, wodurch
<lb/>sie den untreuen Bräutigam zur Treue zurückführen werde, sie habe
<lb/>damit schon vielen Leuten geholfen***). Dadurch geräth aber das
<lb/>Preußische Obertribunal mit sich selbst in Widerspruch. Denn nicht
<lb/>das unwahre Vorgeben des Besitzes eines Mittels von einer be- 
<lb/>stimmten Heilwirkung, sondern die falsche Vorspiegelung, daß durch
<lb/>den Gebrauch dieses Mittels der Bräutigam zur Treue zurückgeführt
<lb/>werde, also etwas Zukünftiges ist der Umstand, wodurch die
<lb/>verliebte Frauensperson in Jrrthum versetzt und zu einer Leistung
<lb/>verleitet wurde.

<lb/>Als Resultat der bisherigen Ausführung stellt sich heraus, daß
<lb/>unter „Thatsachen" im Sinne des §. 263 des R.St.G.B. nicht
<lb/>bloß äußere, der Vergangenheit oder Gegenwart angehörige Ver- 
<lb/>hältnisse, sondern auch innerliche Zustände und Eigenschaften eines
<lb/>Menschen sowie Ereignisse, welche künftig eintreten werden
<lb/>oder sollen, zu verstehen sind, daß somit auch fingirte Willens- 
<lb/>erklärungen, also das wissentlich falsche Versprechen künftiger
<lb/>Leistungen unter den Begriff des Betruges fallen.


<lb/>*) Savigny, System des Römischen Rechts Bd. III S. 3 6 3 121
<lb/>253; Sintenis, Gemeines Cwilrecht Bd. I S. 133 145 163.


<lb/>**) Oppenhvff zu §. 263 R.St.G.B. Rote 39.


<lb/>'***) Stenglein, Zeitschrift Bd. Hl S. 215.
</p>

            <pb facs="2173686_2700+1875_0585.tif"
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            <p>

               <lb/>Von Oberstaatsanwalt Haager in Konstanz. 579

<lb/>II. Nach §. 263 des N.St.G.B. begründet auch die Unter- 
<lb/>drückung wahrer Thalsachen den Thatbestand des Betruges.

<lb/>Im Gemeinen Recht war die Frage, ob das Verschweigen oder
<lb/>Vorenthalten der Wahrheit zur Begehung des Betruges geeignet
<lb/>sei, von jeher bestritten. Bon Feuerbach*), Abegg**) und
<lb/>Anderen wird diese. Frage unbedingt bejaht, dagegen von
<lb/>Mittermaier***) und Anderen unbedingt verneint. Von
<lb/>wieder Anderen wird die Frage nur bedingungsweise bejaht
<lb/>rmd als Bedingung , unter welcher das Verschweigen der Wahrheit
<lb/>zum Betrüge geeignet sein soll, regelmäßig das Dasein einer
<lb/>Zwangsp flicht zur Mittheilung der Wahrheit verlangt. Be- 
<lb/>stritten ist aber, in welchen Fällen diese Zwangspflicht bestehe?

<lb/>Nach Henkef) soll eine solche Pflicht nur in "besonderen
<lb/>Dienst- oder Vertragsverhältnissen bestehen oder wo sie durch be- 
<lb/>sondere gesetzliche Vorschriften geboten.ist.

<lb/>Köstlinl'1') hält das Unterdrücken der Wahrheit zur Be- 
<lb/>gehung eines Betruges nur dann für geeignet, wenn der Irrende
<lb/>nur auf Aufklärung des Jrrthums durch den Andern rechnen konnte
<lb/>d. h. nur wo es sich um die Eingehung obligatorischer Verhältnisse
<lb/>handelt, auch hier aber nur dann, wenn entweder der Jrrthum
<lb/>gerade darin bestand, daß der Irrende vertragsmäßig leistete, wäh- 
<lb/>rend ein Vertrag in Wahrheit gar nicht zu Stande kommen konnte,
<lb/>oder ein solcher zwar zu Stande kam, aber von dem Anderen ledig
<lb/>lich als Mittel der Beschädigung des Irrenden benützt wird oder
<lb/>in einem von beiden Seiten ernstlich gemeinten Vertrage über,solche
<lb/>-Eigenschaften der Person oder des Vertragsobjects geschwiegen wird,
<lb/>welche von dem Irrenden ausdrücklich zur Bedingung des Geschäfts
<lb/>gemacht waren ßßl).

<lb/>In sämnrtlichen Deutschen Gesetzbüchern mit Ausnahme des


<lb/>*) Lch'lrich des Peinlichen Rechts §. 411.

<lb/>L.chrbuch der Strafrechtswissenschaft S. 287.

<lb/>Z.' Fuerbach, Lehrbuch §. 412 Note 1.


<lb/>11 Handbuch des ('rimmalrechts Bd. IIT S. 8.
<lb/>tj * Rbl.rudluug'N t * i ♦' tun Strafrechte S. 147.


<lb/>1 fi - 5^- Hälschner, System des Preußischen Strasiechts Lheil ll S. 364
</p>

            <pb facs="2173686_2700+1875_0586.tif"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_2700+1875_0586--><p/>
            <p>

               <lb/>580 Zur Lehre von dem strafbaren Betrug rc.

<lb/>Württembergischen ist ausdrücklich ausgesprochen, daß die Vor- 
<lb/>enthaltung oder Unterdrückung der Wahrheit einen
<lb/>Betrug begründet, wenn eine besondere Rechtspflicht, die
<lb/>Wahrheit zu sagen, verletzt wird, so namentlich in §. 450 beä
<lb/>Badischen St.G.B. In dem Commissionsbericht von Aschbach zum
<lb/>Titel XXXI und XXXII (von der Fälschung und vom Betrug)
<lb/>des Entwurfs des Badischen St.G.B. ist gesagt: „Die Vorent- 

<lb/>haltung wahrer Thatsachen oder Unterdrückung der Wahrheit kann
<lb/>nur dann einen strafbaren Betrug begründen, wenn damit eine
<lb/>besondere Rechtspflicht, die Wahrheit anzugeben, verletzt
<lb/>wurde. Es gibt kein allgemeines Recht auf Wahrheit und keine
<lb/>allgemeine Pflicht zur Wahrheit. Dieß würde der menschlichen
<lb/>Natur, dem Triebe zur Selbstliebe und Selbsterhaltung widerstreiten,
<lb/>da der Mensch im geselligen Verkehr oft nur dadurch fortkommen
<lb/>kann, daß er (wie z. B. viele Heirathslustige) das zu verdecken
<lb/>versteht, was ihn nicht zu empfehlen vermag. Ein solches Princip
<lb/>ließe sich daher in Wirklichkeit gar nicht durchführen, es würde nur
<lb/>den Schlechten zum Nutzen, den Guten aber zum Verderben ge- 
<lb/>reichen; es würde überdieß den Handelsverkehr gänzlich vernichten,
<lb/>weil im Handel gewöhnlich nur dadurch der Vortheil beider sich
<lb/>vereinigen läßt, daß kein Theil die Beweggründe des Andern kennt.
<lb/>Welchen Preis hätte z. B. der Käufer einer Sache zu zahlen, der
<lb/>auf Befragen offenbaren würde, er sei reich und von dem Besitz
<lb/>des Kaufgegenstandes hänge sein Lebensglück ab?"*)

<lb/>Wann eine Rechtspflicht, die Wahrheit zu sagen, vorhanden
<lb/>ist, das hat kein Strafgesetz bestimmt und ist nach den Grundsätzen
<lb/>des Civilrechts zu beurtheilen. Und hiernach muß zwischen dem
<lb/>Th ater und dem Getäuschten ein besonderes Rechtsverhältniß
<lb/>bestehen, welches dem Ersteren die Angabe der Wahrheit zur Pflicht
<lb/>macht , z. B. das Verhältniß des Dienstherrn zum Bediensteten.
<lb/>Gesetzt den Fall: Ein Dienstherr gibt seinem Buchhalter eine
<lb/>Summe Geldes, um damit eine Schuld abzutragen. Der Buch- 
<lb/>halter vollzieht den Auftrag, unterläßt jedoch, die Zahlung in die
<lb/>Bücher einzutragen. Sein Dienstherr hat den früheren Vorgang
</p>
            <p>

               <lb/>0 Thile. St.G.B. für Baden S- 362.
</p>

            <pb facs="2173686_2700+1875_0587.tif"
                n="581"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_2700+1875_0587--><p/>
            <p>

               <lb/>Don Oberstaatsanwalt Haager in Konstanz. 581


<lb/>rein vergessen und wiederholt unter Uebergabe der gleichen Summe
<lb/>Geldes den Auftrag, weil der Buchhalter, welcher ihn seiner Stellung
<lb/>gemäß an das Vorgefallene erinnern sollte, die bereits erfolgte . Be- 
<lb/>friedigung des Gläubigers verschweigt, um jene Summe sich zuzu- 
<lb/>eignen. In diesem Falle besteht ein besonderes Rechtsverhältniß
<lb/>zwischen demjenigen, welcher die Wahrheit vorenthält und demjenigen,
<lb/>welcher durch das Vorenthalten derselben beschädigt wird*). Ebenso
<lb/>verhält es sich, wenn ein Lottericollecteur Loose verkauft, welche als
<lb/>Niete gezogen worden sind, und dieses den Abnehmern verschweigt,
<lb/>oder wenn ein Collecteur die Rückgabe eines noch nicht bezahlten
<lb/>Looses mit Verschweigung des darauf gefallenen Gewinnes verlangt
<lb/>und das Loos annimmt**).

<lb/>In dem Preußischen St.G.B. §. 241 ist die Verletzung
<lb/>einer Rechtspflicht nicht als Erforderniß des Betruges durch
<lb/>Unterdrückung der Wahrheit erklärt. Nach der Preußischen Juris- 
<lb/>prudenz genügt ein bloß negatives Verhalten, ein Verschweigen
<lb/>von Thatsachen für sich allein zum Thatbestand eines Betruges
<lb/>nicht, dagegen reicht es hin, wenn dieses Verschweigen mit Hand- 
<lb/>lungen des Thäters in Verbindung steht, durch welche für denselben
<lb/>die Verbindlichkeit begründet wird, die ganze Wahrheit zu sagen.
<lb/>Und es braucht diese Verbindlichkeit auch nicht auf einer rechtlich
<lb/>zwingenden Pflicht zu beruhen; es genügt, wenn sie (nach der
<lb/>allgemeinen Rechtsanschauung) durch die Rücksichten der Redlichkeit
<lb/>im Verkehr, der Moral u. s. w. geboten war***). Als ein Be- 
<lb/>trug durch Unterdrückung der Wahrheit erscheint es hienach, wenn
<lb/>einem Anderen eine Urkunde zur Unterschrift vorgelegt und der
<lb/>Inhalt derselben ganz oder theilweise nicht vorgelesen wird, oder
<lb/>wenn Jemand beim Abschlüsse eines Vertrages (z. B. beim Zehren
<lb/>in einem Wirthshause) seine Zahlungsunfähigkeit verschweigt ch).
<lb/>Sodann hat das Preußische Obertribunal einen Betrug durch Unter- 
<lb/>drückung der Wahrheit in dem Falle angenommen, wo ein Gold-
</p>
            <p>

               <lb/>*j Annalen der Badischen Gerichte von 1851 S. 403.


<lb/>**J Annalen der Badischen Gerichte von 1860 S. 273.


<lb/>***) Oppenhoff zu §. 241 des Preuß. St.G.B.'s Note 50.
<lb/>Oppenhoff a. a. O. Note 51.
</p>

            <pb facs="2173686_2700+1875_0588.tif"
                n="582"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_2700+1875_0588--><p/>
            <p>

               <lb/>582 Zur Lehre von dem strafbaren Betrug rc.

<lb/>arbeiter Maaren, die nicht von Gold, sondern von anderen Metallen
<lb/>angefertigt waren, als 14karätige Goldwaaren verkauft hatte*);
<lb/>ferner wo ein Minderjähriger unter Verschweigung seiner Minder- 
<lb/>jährigkeit ein kaufmännisches Geschäft betrieben, aber seine Zahlungen
<lb/>wegen Vermögenslosigkeit eingestellt , und das Vermögen der Gläu- 
<lb/>biger beschädigt hatte **), endlich wo eine Frau auf dem Markt Eier
<lb/>verkauft hatte, ohne zu sagen, daß die Eier faul seien***).

<lb/>Hälschner hat unter Berufung auf die Untersuchungen von
<lb/>Glaser und Merkel sich folgendermaßen ausgesprochen :

<lb/>„Unrichtig ist es, wenn man das bloße Verschweigen der
<lb/>Wahrheit als ein Unterdrücken derselben und darum als eine zum
<lb/>Thatbestand des Betruges ausreichende Jrrthumserregung in dem
<lb/>Falle glaubt betrachten zu dürfen, wo eine Pflicht zur Offenbarung
<lb/>der Wahrheit und ein Recht des Irrenden auf dieselbe die Voraus- 
<lb/>setzung bilde. Auch irgend welche Pflicht, die Wahrheit mitzutheilen,
<lb/>vermag an sich niemals ein ursächliches Verhältniß zwischen dem
<lb/>Jrrthum des Einen und dem pflichtwidrigen Schweigen des Anderen
<lb/>herzustellen, und selbst der Umstand, daß eine Pflicht zur Mit- 
<lb/>theilung der Wahrheit besteht, deren Versäumniß civilrechtliche
<lb/>Folgen nach sich zieht, ist nicht geeignet, ein solches Schweigen als
<lb/>ein actives den Jrrthum erregendes Benehmen, wie es zum straf- 
<lb/>baren Betrüge erfordert wird, erscheinen zu lassen. Dagegen kommt
<lb/>es allerdings wesentlich daraus an, den Fall des Verschweigens der
<lb/>Wahrheit als eines rein passiven Verhaltens zu unterscheiden von
<lb/>dem Schweigen, das nur Moment eines activen täuschenden Be- 
<lb/>nehmens ist, da in solchem Falle die Wahrheit nicht nur verschwiegen,
<lb/>sondern entstellt und unterdrückt wird. Nur unter solcher Vor- 
<lb/>aussetzung kann das Verschweigen der Wahrheit als ein Erregen,
<lb/>Verursachen des Jrrthums erscheinen und allein in diesem Umstande,
<lb/>nicht in einer angeblichen Rechtspflicht, die Wahrheit zu sagen, liegt
<lb/>der Grund, weßhalb bedingungsweise auch ein Verschweigen als
<lb/>eine strafbare betrügerische Thatigkeit zu betrachten ist. Jnslesondere
<lb/>ist in diese Beziehung zu berücksichtigen einerseits der Fall, daß

<lb/>*) Gol! wmmer, Archiv Bd 13 S- 806.

<lb/>**) Goltdammer, Archiv Bd. 14 S. 301.

<lb/>***) Goltdammcr, Archiv M-. 15 S. 260.
</p>

            <pb facs="2173686_2700+1875_0589.tif"
                n="583"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_2700+1875_0589--><p/>
            <p>

               <lb/>583
</p>
            <p>

               <lb/>Von Oberstaatsanwalt Haager in Konstanz.


<lb/>das Verschweigen äußerlich mit einem activen Benehmen in Ver- 
<lb/>bindung tritt, welches im Anderen die Erwartung einer Mittheilung
<lb/>von Thatsachen Hervorrust, während diese Erwartung durch Schweigen
<lb/>getäuscht und damit absichtlich ein Jrrthum erregt wird, anderer- 
<lb/>seits der Fall, daß der Eintritt in ein Rechtsgeschäft und die damit
<lb/>in Verbindung stehenden positiven Erklärungen implicite weitere
<lb/>Erklärungen und Behauptungen in sich enthalten,, die der Wahrheit
<lb/>nicht entsprechend, bei einem Anderen irrige Vorstellungen, deren
<lb/>Berichtigung absichtlich unterlassen wird, Hervorrufen"*).

<lb/>In 8. 263 des R.St.G.B.'s ist gleichfalls wie im §. 241 des
<lb/>Preußischen St.G.B/s die Verletzung einer Rechtspflicht
<lb/>nicht als Erforderniß des Betruges durch Unterdrückung der Wahr- 
<lb/>heit erklärt.

<lb/>Die Preußische Jurisprudenz ist daher in dieser Beziehung auf
<lb/>dem früheren Standpunkt stehen geblieben. Hiernach kann ein
<lb/>Unterdrücken wahrer Thatsachen auch in einem pflicht- 
<lb/>widrigen Verschweigen gefunden werden, sobald dasselbe ge- 
<lb/>eignet ist, einen Jrrthum zu erregen; nur darf man nicht von
<lb/>einem allgemeinen Rechte auf Wahrheit sprechen, vielmehr wird
<lb/>eine besondere anderweitig begründete Pflicht, die Wahrheit zu sagen,
<lb/>vorausgesetzt. Tieß trifft zu, wenn Jemand einem Anderen gegen- 
<lb/>über die Verpflichtung übernommen hat, diesen von . gewissen Vor- 
<lb/>kommnissen in Kenntniß zu setzen. Es gilt aber nicht minder auch
<lb/>da, wo der Thäter sich zwar nicht ausdrücklich zu einer solchen
<lb/>Mittheilung verpflichtet, wo er aber Handlungen vorgenommen hat,
<lb/>welche für ihn die Verbindlichkeit begründen, gewisse dazu in Be- 
<lb/>ziehung stehende, ihm bekannte Thatsachen zur Kenntniß des Anderen
<lb/>zu bringen, z. B. ein Lotterie-Collelteur verkauft ein Loos, wissend,
<lb/>daß es schon als Niete gezogen ist. Jene Pflicht braucht auch nicht
<lb/>nothwendig eine rechtlich zwingende zu sein, es genügt, wenn sie
<lb/>(nach der allgemeinen Rechtsanschauung) durch die Rücksichten der
<lb/>Redlichkeit im Verkehr oder der Moral geboten war, z. B. beinr Ab- 
<lb/>schlüsse eines Vertrages (auch beim Viehhandel)**).

<lb/>*) Hälichner, System des Preußischen Etnifrechts Theil II 3. 362 ff.

<lb/>v + ) Oppenhvtt, zu P 263 N.Tt.G.B. Note 32 • mib Stcnglem, Zeit- 
<lb/>schrift Bd. FIT 3. 216.
</p>

            <pb facs="2173686_2700+1875_0590.tif"
                n="584"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_2700+1875_0590--><p/>
            <p>

               <lb/>584 Zur Lehre von dem strafbaren Betrug ?c.

<lb/>Das Preußische Obertribunal hat am 11. October 1872 ent- 
<lb/>schieden, daß unter Umständen auch in einem bloßen Schweigen
<lb/>von Thatsachen ohne weitere Thätigkeit eine Unterdrückung derselben
<lb/>gefunden werden könne *).

<lb/>' Dagegen hat das Königlich Sächsische Oberappellationsgericht
<lb/>am 11. August 1873 sich dahin ausgesprochen, daß der Betrug
<lb/>durch Unterdrückung wahrer Thatsachen den Hinzutritt einer äußer- 
<lb/>lichen Thätigkeit voraussetze und daß der dadurch hervorgebrachte
<lb/>Jrrthum einen bestimmenden Einfluß aus den Anderen geäußert
<lb/>haben müsse **). Uebrigens hat der gedachte Gerichtshof einen
<lb/>Betrug durch Unterdrücken der Wahrheit in dem Falle angenommen,
<lb/>wo Jemand wissentlich eine völlig werthlose Sache an einen Anderen,
<lb/>welcher ihr einen Vermögenswerth beilegt, ohne denselben über diesen
<lb/>Jrrthum aufzuklären, verkauft hatte, ferner wo Jemand ein Pferd,
<lb/>das mit einer Krankheit behaftet war, verkauft und diese ver- 
<lb/>schwiegen hatte ***).

<lb/>Wie demnach in der Praxis, so herrscht auch in der Doctrin
<lb/>noch keine völlige Übereinstimmung in Betreff der vorwürsigen
<lb/>Frage.

<lb/>So sagt Meyerch): „Das Unterdrücken wahrer Thatsachen

<lb/>kann in einem bloßen Verschweigen bestehen; es setzt aber
<lb/>voraus, daß eine (rechtlich erzwingbare oder sonst nach der allge- 
<lb/>meinen Rechtsanschauung vorhandene) Pflicht zu reden, vor- 
<lb/>handen war. Diesem Erforderniß geben die meisten Gesetzbücher
<lb/>einen besonderen Ausdruck."

<lb/>Dagegen erklärt Rüdorff-fl): „Zweifelhaft kann sein, ob

<lb/>in einem passiven Verhalten, -einem Verschweigen ein
<lb/>„Unterdrücken" gefunden werden kann. Bloßes Verschweigen
<lb/>der Wahrheit genügt nicht, da es ein Recht auf Wahrheit nicht
<lb/>gibt. Selbst die Verletzung einer bestimmt übernommenen Pflicht,
<lb/>die Wahrheit zu sagen, bildet noch kein strafbares Unterdrücken.


<lb/>*) (Mtbrmmer, Archiv Bd. 20 S. 555.


<lb/>**) Steng ein. Zeitschrift Bd. Ill S. 353.


<lb/>***) Steng'ein, Zeitschrift Bd. 1 S. 294.

<lb/>t) R.St.'ö.B. §. 263 Note 8 S. 223.

<lb/>tt) R.St. 3.B. §. 263 Note 6 S. 391.
</p>

            <pb facs="2173686_2700+1875_0591.tif"
                n="585"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_2700+1875_0591--><p/>
            <p>

               <lb/>585
</p>
            <p>

               <lb/>Von Oberstaatsanwalt Haager in Konstanz.


<lb/>Dagegen kann das Schweigen wohl das Moment eines activen
<lb/>tauschenden Benehmens bilden, wenn der Getäuschte nach den Er- 
<lb/>klärungen und Handlungen des Täuschenden und Umständen die
<lb/>Mittheilung bestimmter Thatsachen erwarten mußte und dadurch in
<lb/>Jrrthum gerieth, dessen Berichtigung der Thäter absichtlich unter- 
<lb/>ließ." Nach dem Ausspruch Rüdorff's ist die Praxis des Preußi- 
<lb/>schen Obertribunals zu weitgehend, wenn es annimmt, daß
<lb/>ein Verschweigen der Wahrheit gegenüber einer bestimmt über- 
<lb/>nommenen Pflicht oder den Rücksichten der Redlichkeit und Moral
<lb/>im Verkehr zuwider ein strafbares Unterdrücken darstelle.

<lb/>Wieder eine andere Ansicht hat Schwarze*), welcher mit
<lb/>Hälschner übereinstimmL, indem er sich folgendermaßen ausspricht:

<lb/>„Die Täuschung setzt ein positives Verhalten voraus; das
<lb/>bloße Verschweigen der Wahrheit steht zu der irrigen
<lb/>Vorstellung eines Andern in keinem ursächlichen Zu- 
<lb/>sammenhänge; dieselbe kann auf Voraussetzungen beruhen, für
<lb/>welche der Schweigende nicht verantwortlich ist. — Das Schweigen
<lb/>kann aber ein qualificirtes Schweigen sein, in welchem der
<lb/>Andere eine Bestätigung seiner irrigen Ansicht mit Recht erkennt;
<lb/>es kann namentlich die Entstellung der Wahrheit d. i. die nicht
<lb/>vollständige Angabe der Wahrheit in den verschiedenen Punkten
<lb/>als ein actives Benehmen rücksichtlich dieser Punkte sich gestalten.
<lb/>Es tritt das Verschweigen hier mit dem activen Be- 
<lb/>nehmen in Verbindung, durch welches auch das Letztere
<lb/>den Character der Unwahrheit annimmt; nicht das Ver- 
<lb/>schweigen an sich, sondern das active Benehmen, wenn
<lb/>solches in seiner Halbheit als Unwahrheit sich kenn- 
<lb/>zeichnet, ist das maßgebende Moment. Dieß wird sich nament- 
<lb/>lich bei Verträgen in Bezug auf das Vertragsobject ebensowohl wie
<lb/>in Bezug auf die zum Vertragsabschlüsse nöthigen Qualitäten der
<lb/>Contrahenten äußern. Uebrigens wird hiebei in diesen gemischten
<lb/>Fällen eine rechtlich erzwingbare Verpflichtung zur An- 
<lb/>gabe der Wahrheit nicht vorausgesetzt. Hierher gehört das
<lb/>Verkaufen unachter Waaren durch den Goldarbeiter, welcher in
</p>
            <p>

               <lb/>*) Commentar zum R.St.G.B. §. 263 S. 664 u. 665.
</p>

            <pb facs="2173686_2700+1875_0592.tif"
                n="586"
                xml:id="zs1-2173686_2700-1875_0592"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_2700+1875_0592--><p/>
            <p>

               <lb/>586 Zur Lehre von dem strafbaren Betrug rc.

<lb/>Folge seines Geschäfts und der an das Publikum ergehenden Ein- 
<lb/>ladung verpflichtet ist, ächte Maaren zu verkaufen und den Käufer
<lb/>über den Werth derselben zu unterrichten; ferner das Führen un- 
<lb/>richtigen Maßes und Gewichtes bei Verkäufen der Gewerbtreibenden.
<lb/>Ebenso und aus gleichem Grunde gehört hierher jedes Verschweigen,
<lb/>welches die Verletzung einer, mit einer bestimmten Thätigkeit ver- 
<lb/>bundenen Verpflichtung zur Angabe der Wahrheit enthält; auch
<lb/>hier ist Thun und Lassen eine Handlung. Es kann hierher der
<lb/>bekannte Fall gerechnet werden, wenn der Käufer eines Lotterie- 
<lb/>looses seine Wissenschaft davon dem Verkäufer verschweigt, daß
<lb/>das Loos bereits mit einem Gewinne gezogen worden. Es liegt
<lb/>hierin ein Thun und Lassen. So Schwarze.

<lb/>In ähnlicher Weise läßt sich Merkel vernehmen, welcher sagt:

<lb/>„Zum Betrug gehört eine Vorspiegelung falscher oder eine
<lb/>Entstellung oder Unterdrückung wahrer Thatsachen. Damit ist
<lb/>ausgeschlossen jedes rein passive Verhalten gegenüber von
<lb/>Vorstellungen und Meinungen Anderer. Eine Verpflichtung zur
<lb/>Mittheilung ändert hieran nichts. Auch in Vertragsverhältnissen
<lb/>gilt nichts Anderes. — Vielfach nimmt aber in Vertragsverhält- 
<lb/>nissen ein auf Täuschung angelegtes, eine Entstellung von That- 
<lb/>sachen in sich schließendes Verhalten den Schein eines bloßen
<lb/>passiven Jrrenlassens an. So dort, wo objective, auf Erregung
<lb/>eines Jrrthums berechnete Veranstaltungen die Stelle der Worte
<lb/>vertreten, oder wo an sich wahre Behauptungen unter den gegebenen
<lb/>Umständen irrige Vorstellungen Hervorbringen müssen und hierauf
<lb/>berechnet sind, oder wo das auf Irreführung angelegte Verhallen
<lb/>sich in Thun und Lassen auseinander legt. Ferner schließt der
<lb/>Eintritt in Vertragsverhältnisse und die Vornahme bestimmter
<lb/>geschäftlicher Acte an und für sich gewisse positive Behauptungen
<lb/>in sich und ist als active Bestätigung gewisser Meinungen und Vor- 
<lb/>aussetzungen auf der Seite des Mitcontrahenten aufzufassen. Wer
<lb/>ein Geschäft offerirt oder in ein solches eintritt, behauptet nämlich
<lb/>damit implicite, wenn nicht eine gegentheilige Erklärung von ihm
<lb/>vorliegt:

<lb/>a) daß die von der Natur des Geschäfts an die Hand gegebenen
<lb/>wesentlichen Erfordernisse auf seiner Seite vorhanden seien,
</p>

            <pb facs="2173686_2700+1875_0593.tif"
                n="587"
                xml:id="zs1-2173686_2700-1875_0593"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_2700+1875_0593--><p/>
            <p>

               <lb/>587
</p>
            <p>

               <lb/>Von Oberstaatsanwalt Haager in Konstanz.


<lb/>d) daß die ausdrücklich oder stillschweigend erklärten Voraus- 
<lb/>setzungen, von welchen der Mitcontrahent die Annahme einer
<lb/>bestimmten Offerte oder einer bestimmten Leistung seinerseits
<lb/>abhängig gemacht hatte, begründet seien,

<lb/>«0 daß die Voraussetzungen, von welchen er selbst seinen Eintritt
<lb/>in das Geschäft abhängig gemacht hat, und die wesentlichen
<lb/>Erfordernisse des Geschäfts bei dem Mitcontrahenten gegeben
<lb/>seien/

<lb/>Merkel führt folgende Beispiele an:

<lb/>Wer eine Zahlung fordert oder nimmt, behauptet damit die
<lb/>Existenz eines Forderungsrechts; wer ein Darlehen aufnimmt, be- 
<lb/>hauptet die Fähigkeit, sich rechtlich zu verpflichten und die Möglich- 
<lb/>keit der Rückzahlung. — Der Kaufmann, der seinen Kunden eine
<lb/>bestimmte Waare liefert, behauptet das Vorliegen der vertrags- 
<lb/>mäßig ausbedungenen Eigenschaften. Wer ein Lotterieloos verkauft,
<lb/>der behauptet, daß der stillschweigenden Voraussetzung des Käufers
<lb/>entsprechend, die Ziehung noch nicht stattgesunden habe u. f. w.*).

<lb/>In allen diesen und anderen ähnlichen Fällen wird von den
<lb/>Betreffenden nichts behauptet, sondern nur dieser oder jener Um- 
<lb/>stand verschwiegen oder vorenthalten. Aber Schweigen und Be- 
<lb/>haupten sind juristisch zwei ganz verschiedene Dinge. Soviel ist
<lb/>außer Zweifel, daß das bloße Verschweigen der Wahrheit
<lb/>zum Thatbestande des Betruges nicht genügt, weil es kein allge- 
<lb/>meines Recht auf Wahrheit und keine allgemeine Pflicht zur Wahr- 
<lb/>heit gibt. Ebenso genügt eine Handlung, ein Verkauf oder Tausch
<lb/>oder ein anderes Rechtsgeschäft für sich allein nicht zum Thatbestande
<lb/>des Betruges, weil diese Handlung oder das Rechtsgeschäft an und
<lb/>für sich etwas Erlaubtes sein kann. Eben deßhalb, weil jedes dnser
<lb/>beiden Momente für sich nicht geeignet ist, einen Betrug zu be
<lb/>gründen, will es mir scheinen. daß die Ansicht von Hälschner,
<lb/>Schwarze und Merkel nicht richtig ist, wornach nicht die Pflicht zur
<lb/>Offenbarung der Wahrheit, sondern lediglich- das Zusammen- 
<lb/>treffen des Verschwejc.ens mit dem activen Benehmen


<lb/>*) M-rkel im Handbuch les Deutscher? Stcasrrcht^ von HolH-uborst
<lb/>BL. m 3. 702 ff.
</p>

            <pb facs="2173686_2700+1875_0594.tif"
                n="588"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_2700+1875_0594--><p/>
            <p>

               <lb/>588 Zur Lehre von dem strafbaren Betrug rc.


<lb/>den Grunds bilden soll, welcher die That zum Betrüge stempelt.
<lb/>Denn nach dem oben Gesagten ist weder das Schweigen noch das
<lb/>active Benehmen das maßgebende Moment, welches den Betrug
<lb/>begründet. Es muß daher noch ein weiteres Moment hinzu- 
<lb/>treten, um einen'Betrug durch Unterdrückung der Wahrheit
<lb/>begründen zu können. Als dieses Moment erscheint nun die Pflicht
<lb/>zur Angabe der Wahrheit*). Wenn aber die Preußische Juris- 
<lb/>prudenz annimmt, daß diese Pflicht nicht nothwendig eine rechtlich
<lb/>zwingende zu sein braucht, sondern es genügt, wenn sie (nach der
<lb/>allgemeinen Rechtsanschauung) durch die Rücksichten der Redlichkeit
<lb/>im Verkehr oder der Moral geboten ist, so ist dieses Moment
<lb/>eines Theils zu unbestimmt, um einen sicheren Maßstab zur
<lb/>Beurtheilung abgeben zu können, weil die Voraussetzungen dieser
<lb/>Pflicht nicht genau bezeichnet sind, und anderen Theils zu weit
<lb/>gehend, weil die Rücksichten der Redlichkeit und Moral im Straf- 
<lb/>recht nicht maßgebend sind. Im menschlichen Verkehr aller Art,
<lb/>in dem geselligen wie in dem Gewerbs- und Handelsverkehr, kommen
<lb/>unzählbare Täuschungen und dadurch bewirkte Uebervortheilungen
<lb/>vor, worauf Jeder zum Voraus sich gefaßt halten und deßhalb mit
<lb/>Vorsicht sich benehmen muß oder auf Wagniß handelt, und welche
<lb/>das Herkommen und die darauf gegründete Volksmeinung nicht als
<lb/>strafwürdige Handlungen ansieht, sondern in dem Kampfe der List
<lb/>gegen List mit Nachsicht ausnimmt. Der Betrug, wodurch nur
<lb/>Pflichten der Moral verletzt werden, kann also niemals in das
<lb/>Gebiet des Strafrechts gezogen werden, denn diese Pflichten gelten
<lb/>im Staate nicht als Zwangspflichten. Es kann daher nur das
<lb/>Merkmal der Rechtswidrigkeit, die Verletzung einer
<lb/>Rechtspflicht, das Moment sein, welches den Betrug durch
<lb/>Unterdrückung der Wahrheit zu einem strafbaren macht, wie dieses
<lb/>fast sämmtliche deutsche Gesetzgebungen ausdrücklich bestimmt haben.
<lb/>Die Verletzung einer Rechtspflicht ist überall da vorhanden, wo nach
<lb/>den Grundsätzen des Civilrechts eine Nichtigkeits- oder Ent-
<lb/>schädigungsklage begründet ist. In allen den Fällen, welche
<lb/>als Beispiele von Schwarze und Merkel angeführt sind, ist eine
</p>
            <p>

               <lb/>:) Savigny, System des Römischen Rechts Bd. III S. 119.
</p>

            <pb facs="2173686_2700+1875_0595.tif"
                n="589"
                xml:id="zs1-2173686_2700-1875_0595"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_2700+1875_0595--><p/>
            <p>

               <lb/>Von Oberstaatsanwalt Haager in Konstanz. 589

<lb/>Rechtspflicht verletzt und eine Nichtigkeits- oder Entschädigungsklage
<lb/>begründet. &gt; .

<lb/>III. Das Vergehen des Betruges ist ein so unendlich mannig- 
<lb/>faltiges, die Formen, in denen es auftritt, die Mittel, deren es
<lb/>sich bedient, die Gegenstände, welche es betrifft, sind so verschieden- 
<lb/>artig, daß sich alle möglichen Arten von Betrügereien unmöglich
<lb/>erschöpfend aufzählen lassen. Unaufhörlich entstehen neue, je nach- 
<lb/>dem die Gestalt der Industrie sich ändert. Der Erfindungsgeist
<lb/>der Einzelnen überflügelt hier alle Vorsicht der Gesetzgeber und alle
<lb/>Umsicht der Theoretiker. Es ist daher am geeignetsten die Lösung
<lb/>der Frage, bei welchen Trugkünsten ein strafbarer Betrug ange- 
<lb/>nommen werden soll, der Praxis zu überlassen.

<lb/>Hier sollen nun einzelne Arten von Betrügereien, aus der
<lb/>Praxis geschöpft, zur Sprache gebracht werden.

<lb/>a) Wer bei einem Anderen durch Vorspiegelung der falschen
<lb/>Thatsache, er sei ein vermöglicher Mann, er habe eine ein- 
<lb/>trägliche Stelle, er sei der Sohn oder Schwiegersohn eines
<lb/>bekannten reichen Mannes, der Enkel einer reichen Groß- 
<lb/>mutter, die er allein beerben werde, einen Jrrthum erregt,
<lb/>begeht einen Betrug*).

<lb/>d) Der Gebrauch eines falschen Namens oder Titels, sowie die
<lb/>Anmaßung einer Würde oder eines Amtes begründet einen
<lb/>Betrug, wenn dieses zum Zwecke der Täuschung und Ver- 
<lb/>mögensbeschädigung eines Anderen geschieht**).

<lb/>c) Wenn gegen die Verabredung nachtheilige Bestimmungen,
<lb/>z. B. über die Gewährleistungspflicht für das Gütermaß in
<lb/>einen Vertrag ausgenommen und solche nicht vorgelesen werden,
<lb/>so stellt sich die That als Betrug durch Unterdrücken und
<lb/>Entstellen der Wahrheit dar***).

<lb/>d) Die falschen Behauptungen positiver Gesetzesbestimmungen und
<lb/>rechtlicher Normen, z. B. einer feststehenden Gerichtspraxis oder


<lb/>*) Weis, Commentar zum St.G.B. für Bayern Art. 314 Bd. II
<lb/>S. 206; Oppenhoff, zu §. 263 Note 54.


<lb/>**j Mittermaier, zu Feuerbach §. 412 Note X u. XI; Schwarze zu
<lb/>§. 263 S. 662.


<lb/>Oppenhoff zu §. 263 Note 53.
</p>

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                n="590"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_2700+1875_0596--><p/>
            <p>

               <lb/>590 Zur Lehre von dem strastaren Betrug rc.


<lb/>eines Verwaltungsgrundsatzes sind Vorspiegelungen falscher
<lb/>Thatsachen und begründen den Thatbestand eines Betruges.
<lb/>Die Rechtsregel, daß Jeder das Gesetz kennen müsse, findet
<lb/>hier keine Anwendung*).

<lb/>e) Das Wahrsagen, Zeichendeuten, Kartenschlagen, Schatzgraben
<lb/>u. dgl. begründet nur dann einen strafbaren Betrug, wenn
<lb/>es zum Zwecke der Täuschung und Vermögensbeschädigung
<lb/>eines Andern geschieht, nicht aber dann, wenn es nur geschieht,
<lb/>um eine Belohnung für die Mühewaltung zu erhalten **).

<lb/>. Nachstehender interessante Rechtsfall verdient hier mitgetheilt
<lb/>zu werden.

<lb/>Pfarrer B. zu H. hatte in der Zeit von 1866 bis 1868 bei
<lb/>dem damaligen Bürgermeister M. von dort Darlehen im Gesammt-
<lb/>betrage von 618 fl. ausgenommen, ohne demselben Schuldscheine
<lb/>hierüber auszustellen. Ein Theil dieses Darlehens wurde zur Aus- 
<lb/>steuer der Schwester des Pfarrers verwendet, die sich nach R. in
<lb/>Württemberg verheirathete. Am 6. August 1870 kam die Schwester
<lb/>des Pfarrers Rosa S. nach H. zu ihrem Bruder auf Besuch. Sie.
<lb/>brachte einen sogenannten Psychographen mit, d. i. ein viereckiges
<lb/>Brett, auf welchem das ganze Alphabet mit lateinischen Buchstaben,
<lb/>die Zahlen 1 bis 10 mit einem beweglichen Zeiger, der länger und
<lb/>kürzer gemacht werden konnte, angebracht waren. Dieses Instru- 
<lb/>ment probirte die Schwester des Pfarrers mit ihrem Bruder nach
<lb/>Anleitung eines Aufsatzes über Spiritismus in der Zeitschrift „Da- 
<lb/>heim" No. 4 des Jahrganges von 1870.

<lb/>Am 8. August 1870 kam Bürgermeister M. zu Pfarrer B. in
<lb/>dienstlichen Angelegenheiten. Als M. in das Wohnzimmer eintrat,
<lb/>traf er den Pfarrer und dessen Schwester. Auf dem Tische stand
<lb/>der Psychograph mit zwei Crucisixen und zwei brennenden Lichtern.
</p>
            <p>

               <lb/>*) Günther im Rechtslexiton von Meiste Bd- U S. 90; 6:olt-
<lb/>dammer, Materialien zum Preußischen St.G.B. Bb. l! S. 5-43; - Gott-
<lb/>bammer, Archiv Bin 18 S. 716; Meyer zu ß. 263 R.St.'G-B. Note 7;
<lb/>Schwarze ;u ß 268 S. 662. .


<lb/>**) Esche:, üli Betrug mit Fälschung C. 108 ff,; Mitternmier, zu
<lb/>Feuerbach §. 412 Note VIII; Köstliu, Abhandlungen aus dun Strafrecht
<lb/>S. 151.
</p>

            <pb facs="2173686_2700+1875_0597.tif"
                n="591"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_2700+1875_0597--><p/>
            <p>

               <lb/>Von Oberstaatsanwalt Haager in Konstanz. 591

<lb/>Die Schwester des Pfarrers sagte zu M., dieses Instrument habe
<lb/>ihr Gott gegeben, es sei von einer armen Seele, die vor 300 Jahren
<lb/>gestorben sei; die Behandlung des Instruments sei ein Geheimniß,
<lb/>das nur sie verstehe, Gott selbst spreche durch dieses Instrument
<lb/>und durch ihre Vermittlung mit ihm, sie spreche nur, was Gott
<lb/>und der heilige Geist ihr eingebe. Während sie so sprach, mußte
<lb/>M. ihr die Hand geben und auf ihre Aufforderung die Worte nach- 
<lb/>sprechen: „Herr rede, dein Diener hört." Alsdann bewegte die
<lb/>Schwester des Pfarrers den Zeiger des Instruments auf verschie- 
<lb/>denen Buchstaben und Zahlen herum und erklärte als die Worte
<lb/>Gottes oder des heiligen Geistes Folgendes: „Sie sei von Gott

<lb/>beauftragt, nach H. zu kommen und die Seelen zu retten; die
<lb/>Cholera werde noch dieses Spätjahr nach H. kommen, eS
<lb/>müssen 60 Personen, darunter Bürgermeister M., der
<lb/>Pfarrer und sie selbst daran sterben; wenn M. ihrem
<lb/>Bruder das Geld schenke, werde M. gleich in den Himmel
<lb/>kommen, wenn er es nicht schenke, müsse er im Fegfeuer
<lb/>lange büßen und leiden." Sie fügte bei, daß Gott oder der
<lb/>heilige Geist durch das Instrument und ihre Vermittlung so zu
<lb/>ihm spreche. Bürgermeister M., dem es bei diesem Vorgänge
<lb/>schauderte, verlangte Bedenkzeit, worauf die Schwester des Pfarrers
<lb/>auf dem Instrumente herumfahrend erklärte: „Gott spricht, es wird
<lb/>keine Bedenkzeit gegeben." Alsdann sagte M., er könne nicht allein
<lb/>über das Geld verfügen, er müsse vorher mit seiner Frau sprechen.
<lb/>Nachdem dieselbe erschienen war, wurden von der Schwester des
<lb/>Pfarrers die gleichen Worte gesprochen und mit dem Instrument
<lb/>dieselben Manipulationen vorgenommen. Pfarrer B. saß während
<lb/>dieses Vorganges meistens am Tische, sah seiner Schwester, wenn
<lb/>sie sprach, auf den Mund und schrieb von Zeit zu Zeit etwas auf
<lb/>ein Papier. Wenn er aufstand und am Tische vorbeiging, machte
<lb/>er eine sogenannte Reverenz d. i. er ließ sich auf die Kniee nieder
<lb/>und hob die Hände wie zum Gebet empor. Auch äußerte er sich,
<lb/>man könne den Willen Gottes auf diese Weise erforschen und kund- 
<lb/>geben, wie seine Schwester durch den Pchchographen es gethan h&lt; be.
<lb/>Bürgermeister M. und seine Frau verließen jedoch das Pfarrhaus
<lb/>ohne die Schuld nachznlassen. Bon der Strafkammer zu Konstanz
</p>

            <pb facs="2173686_2700+1875_0598.tif"
                n="592"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_2700+1875_0598--><p/>
            <p>

               <lb/>592 Zur Lehre von dem strafbaren Betrug rc.


<lb/>wurden Pfarrer B. und seine Schwester wegen versuchten Be- 
<lb/>trugs bestraft. — Wenn unter einer „T Hatsache" nur etwas
<lb/>Vergangenes oder Gegenwärtiges und nicht auch etwas Zukünftiges
<lb/>zu verstehen wäre, so könnte in derartigen Fällen nicht wegen Be- 
<lb/>trugs gestraft werden.

<lb/>IV. Gemäß §. 263 des R.St.G.B. sowie des §. 241 des
<lb/>Preußischen St.G.B.'s ist der Betrug vollendet, wenn eine
<lb/>Vermögensbeschädigung wirklich erfolgt ist. Unter welchen
<lb/>Voraussetzungen eine Vermögensbeschädigung anzunehmen ist, sobald
<lb/>es sich um einen Betrug in Vertragsverhältnissen handelt,
<lb/>war schon im gemeinen Recht und ist auch jetzt noch streitig.

<lb/>Von Escher*) wird angenommen, daß beim Betrug in Ver- 
<lb/>tragsverhältnissen die Vermögensbeschädigung durch die Ueber-
<lb/>nahme der Verpflichtung, durch den Abschluß des nach- 
<lb/>theiligen Vertrages allein schon als eingetreten, somit der
<lb/>Betrug als vollendet zu erachten sei, indem er sagt:

<lb/>„Sobald eine rechtsgültige Schuldverpfli chtung zu
<lb/>Stande gekommen ist , welche nur durch eine entgegengesetzte neue
<lb/>Vorkommniß (äistruetus) oder durch gerichtlichen Entscheid wieder
<lb/>aufgehoben werden kann, eine Verpflichtung, welche nicht ipso jure
<lb/>null und nichtig ist, sondern eine Rescission erheischt, so
<lb/>ist der Betrag im rechtlichen Sinne im Vermögen des Creditors
<lb/>(in bonis) enthalten, wenn gleich nur in der Gestalt eines (ver- 
<lb/>sicherten oder unversicherten) Forderungsrechtes; und hinwieder ist
<lb/>das Vermögen des Debitors um den Betrag vermindert. Also ist
<lb/>die Vermögens-Beeinträchtigung wirklich vorhanden."

<lb/>Dagegen sind die meisten und .angesehensten Rechtslehrer **)
<lb/>der Ansicht, daß die Beschädigung erst durch eine materielle
<lb/>Verminderung des Vermögens eintrete, also durch eine,
</p>
            <p>

               <lb/>*) Tie Lehre von dem strafbaren Betrug und von der Fälschung
<lb/>S. 137 ff., insbesondere S. 150.


<lb/>**) Tittma nn, Handbuch der Strafrechtswissenschaft Bd. 11 tz. 489;
<lb/>Hefster, Lehrbuch des Criminalrechts §. 394 Note 4; Mittermaier zu
<lb/>Feuerbach Lehrbuch §. 414 Note 2; Köstlin, Abhandlungen aus dem
<lb/>Strafrechte S. "57; Osenbrüggen in Morstadt's Commentar zu Feuer- 
<lb/>bach 8. 414 No e u.
</p>

            <pb facs="2173686_2700+1875_0599.tif"
                n="593"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_2700+1875_0599--><p/>
            <p>

               <lb/>Von Oberstaatsanwalt Haager in Konstanz. 593


<lb/>wenigstens theilweise, Erfüllung der Verpflichtung, durch die Leistung
<lb/>von Zahlungen, Hingabe von Sachen, Verzichtleistung auf Rechte
<lb/>u. dgl., und daß erst hiedurch der Betrug vollendet sei.

<lb/>Hiemit stimmen fast alle deutschen Gesetzbücher überein, indem
<lb/>hiernach zur Vollendung des Betruges die bloße Täuschung des
<lb/>Betrogenen, sowie die Vollendung der täuschenden oder betrügerischen
<lb/>Handlung nicht genügt, sondern ein wirklich entstandener
<lb/>Schaden nothwendig ist*).

<lb/>Der gleichen Meinung wie Escher ist Weis, welcher sich folgen- 
<lb/>dermaßen ausspricht:

<lb/>„Vollendet ist der Betrug erst dann, wenn Jemand durch
<lb/>die betrügerische Handlung an seinem Vermögen benachtheiligt worden
<lb/>ist. Dazu ist jedoch nicht nöthig, daß die Geldsumme oder der
<lb/>sonstige Gegenstand, auf den es beim Betrüge abgesehen war, dem
<lb/>Betrüger auch wirklich schon ausgehändigt, das den Betrogenen be-
<lb/>nachtheiligende Rechtsgeschäft schon wirklich vollzogen oder die von
<lb/>ihm übernommene Verpflichtung schon wirklich erfüllt worden ist.
<lb/>Benachtheiligt ist Jemand schon dadurch, daß er einen ihm
<lb/>nachtheiligen Vertrag abgeschlossen und eine Verpflichtung
<lb/>übernommen oder ein Recht aufgegeben hat, wenn er auch
<lb/>die nachtheiligen Folgen der bezüglichen Handlung oder Unter- 
<lb/>lassung wieder abzuwenden im Stande ist**).

<lb/>In Uebereinstimmung mit dieser Ansicht hat das Oberhof- 
<lb/>gericht in Mannheim schon im Jahre 1871 entschieden, daß schon
<lb/>sein rechtlich wirksames Verbindlichkeits-Verhältniß, in
<lb/>welches der Betrogene in Folge des Betruges eintrete, eine Ver- 
<lb/>wögen sbeschädigung in sich fasse, somit zur Vollendung des
<lb/>Betruges genüge***).

<lb/>Was das Preußische St.G.B. betrifft, so hat Goltdammer
<lb/>ausgeführt, daß nach der Entstehungsgeschichte des §. 241 beim
<lb/>Betrug die Vermögens-Beschädigung nicht schon durch die
<lb/>Uebernahme der Verbindlichkeit allein, sondern erst durch die, wenn
</p>
            <p>

               <lb/>*) Häberlin, Grundsätze des Criminalrechts Bd. IV S. 160.


<lb/>**) Weis, Commentar zum St.G.B. für Bayern Art. 314 Bd II. S. 210.
<lb/>***j Annalen der Badischen Gerichte von 1871 S. 280.


<lb/>Ter (üuUiu-jnal. XXVII. Band.
</p>
            <p>

               <lb/>38
</p>

            <pb facs="2173686_2700+1875_0600.tif"
                n="594"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_2700+1875_0600--><p/>
            <p>

               <lb/>594 Zur Lehre von dem strafbaren Betrug rc.


<lb/>auch nur theilweise Erfüllung als eingetreten zu erachten,
<lb/>somit der Betrug vollendet sei*).

<lb/>Gleichwohl ist die Preußische Gerichtspraxis und Doctrin der
<lb/>gegentheiligen Ansicht gefolgt und hat angenommen, daß die Ver- 
<lb/>mogensbeschädigung durch die Uebernahme einer formell
<lb/>rechtsbeständigen Verbindlichkeit allein schon als einge- 
<lb/>treten zu erachten sei**).

<lb/>Der 8' 263 des R.St.G.B.'s hat in dieser Beziehung keine
<lb/>Abänderung getroffen. Die Preußische Gerichtspraxis ist daher auf
<lb/>dem früheren Standpunkt stehen geblieben und auch die Praxis in
<lb/>anderen Bundesstaaten, z. B. in Baden, ist derselben gefolgt***).

<lb/>Ebenso ist die Doctrin größtentheils der Rechtsanschauung bei- 
<lb/>getreten, wonach in der bloßen Uebernahme einer Verbind- 
<lb/>lichkeit, in der Ausstellung eines Schuldscheines oder in
<lb/>der Eingehung eines nachtheiligen Rechtsgeschäfts eine Ver- 
<lb/>mögensbeschädigung selbst dann enthalten ist, wenn der Betrogene
<lb/>durch civilrechtliche Hülfsmittel den Schaden wieder abwenden
<lb/>kann 7). .

<lb/>Nur Mayer hält diese Ansicht für bedenklich und ist der
<lb/>Meinung, daß in der Uebernahme einer Verbindlichkeit noch keine
<lb/>wirklich eingetretene Beschädigung, somit nur ein Betrugsversuch
<lb/>enthalten sei ff).

<lb/>Die gegentheilige Ansicht verdient jedoch den Vorzug, weil
<lb/>nach den Grundsätzen des Civilrechts der Schaden schon durch die
<lb/>in dem abgeschlossenen Vertrag übernommene Verbindlichkeit bereits
</p>
            <p>

               <lb/>*) Materialien zum Preußischen St.G.B. Theil 11 S. 546 547;
<lb/>Goltdammer, Archiv Bd. 5 S. 751 ff. Bd. 13 S. 770 ff.


<lb/>**) Goltdammer, Archiv Bd. 5 S. 760 Bd. 9 S. 141 Bd. 1-3 S. 771;
<lb/>Oppenhoff zu §. 241 des Preußischen St.G B. Note 24; Hälschner, System
<lb/>des Preußischen Strafrechts Theil !1 S. 357.


<lb/>***) Oppenhoff zu §. 263 R.St.G.B. Note 24 ; Annalen der Badischen
<lb/>Gerichte von 1875 S. 16.

<lb/>t) Schwarze zu §. 263 S. 668; Rudorfs zu §. 263 Note 4;
<lb/>S ch ätze, Lehrb. §. 97 Note 5 S. 470; Merkel, im Handbuch des
<lb/>Deutschen Strafrechts von Holtzendorff Bd. 111 S. 774.
<lb/>ff) Mayer zu §, 263 R.St.G.B. Note 6 S. 223.
</p>

            <pb facs="2173686_2700+1875_0601.tif"
                n="595"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_2700+1875_0601--><p/>
            <p>

               <lb/>Von Oberstaatsanwalt Haager Ln Konstanz. 595

<lb/>eingetreten ist und nicht erst durch die Zahlung des Geldes oder
<lb/>die Erfüllung der Verbindlichkeit vollendet wird*).

<lb/>In nachstehendem Rechtsfalle sind beinahe alle hier besprochenen
<lb/>Fragen zur Erörterung und Entscheidung gekommen.

<lb/>Im Jahre 1872 ist eine umfassende Untersuchung wegen Be- 
<lb/>trugs gegen eine Anzahl von Personen aus der Bodenseegegend
<lb/>eingeleitet worden, welche sich ein Geschäft daraus gemacht hatten,
<lb/>Gutsbesitzer auf dem Lande durch Abschluß von Kaufverträgen in
<lb/>verschiedenster Weise zu benachtheiligen.

<lb/>Am 10. Mai 1873 wurden nach sechstägiger Verhandlung von
<lb/>der Strafkammer in Konstanz mehrere Angeklagte zur Gesängniß-
<lb/>strafe verurtheilt. Die Meisten ergriffen hiegegen die Nichtigkeits- 
<lb/>beschwerde, während der Oberstaatsanwalt zu Konstanz die gleiche
<lb/>Beschwerde erhob.

<lb/>Dom Oberhofgericht zu Mannheim ward am 12. Juli 1873
<lb/>die Nichtigkeitsbeschwerde der Angeklagten als unbegründet ver- 
<lb/>worfen, dagegen die Beschwerde der Staatsanwaltschaft für begründet
<lb/>erklärt und die erkannten Strafen beträchtlich erhöht.

<lb/>Tie Entscheidungsgründe lauten:

<lb/>Die von dem Angeklagten Felix Weschenmoser, Martin Billinger,
<lb/>Franz Sales Ehrat, Anton Strobel, Karl Strobel, Chrisost. Schmid und
<lb/>Johann Metzler gegen diejenigen Bestimmungen de8 Urtheils der Straf- 
<lb/>kammer des Gr. Kreis- und Hosgerichts Konstanz vom 10. Mai d. I.,
<lb/>wodurch sie wegen Betrugs oder Begünstigung desselben verurtheilt worden
<lb/>sind, ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde stützt sich auf §. 373 Ziffer 7. St.P.O.,
<lb/>indem sie davon ausgeht, daß die von der Strafkammer als wahr ange- 
<lb/>nommenen Thatsachen den Thatbestand jener Vergehen nicht ergeben und,
<lb/>was die Betrugsfälle betrifft, im Allgemeinen keine Vorspiegelung falscher
<lb/>Thatsachen im Sinne des §. 263 R.St.G. in den Versicherungen sindet,
<lb/>welche von den Angeklagten über die Vermögensverhältnisse der als Guts-
<lb/>kaufer ausgetretenen den Gutseigenthümern gegenüber, abgegeben wurden.

<lb/>Tie Gr. Staatsanwaltschaft ihrerseits hat gegen das genannte Urtheil
<lb/>insoweit die Nichtigkeitsbeschwerde ergriffen, als dadurch die Angeklagten
<lb/>Felix Weschenmoser, Joh. Nepomuk Rückler, Wilhelm Freiheit, Martin
<lb/>Billinger, Franz Sales Ehrat, Johann Metzler und Lorenz Pfister der Be- 
<lb/>günstigung des Betruges schuldig erklärt worden sind, während die Gr.


<lb/>*j Savigny, System des Römischen Rechts Bd. III S. 350.
</p>

            <pb facs="2173686_2700+1875_0602.tif"
                n="596"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_2700+1875_0602--><p/>
            <p>

               <lb/>596
</p>
            <p>

               <lb/>Zur Lehre von dem strafbaren Betrug rc.
</p>
            <p>

               <lb/>Staatsanwaltschaft in den festgestellten Thatsachen den Thatbestand dev
<lb/>Mitthäterschaft oder doch der Beihülfe findet.

<lb/>Aus dieser Art der Begründung der in den neun verschiedenen Straf-
<lb/>sällen, um welche es sich handelt, erhobenen Nichtigkeitsbeschwerden ergibt
<lb/>sich einerseits deren Zulässigkeit, anderseits die Notwendigkeit, in jedem
<lb/>einzelnen Falle zu Prüfen, ob und inwieweit in den festgestellten Thatsachen
<lb/>der Thatbestand desjenigen Vergehens enthalten ist, wegen dessen die Ver- 
<lb/>urteilung erfolgte.

<lb/>1. Betrug zum Nachtheil des Ludwig Endres.

<lb/>Tie Strafkammer hat als wahr angenommen, daß Anton Strobel
<lb/>dem L. Endres mit dem Bewußtsein der Unwahrheit vorspiegelte, Billinger
<lb/>sei ein zahlungsfähiger Käufer für dessen Gütchen, da er das seinige um
<lb/>6000 fl. verkauft habe und 3000 fl. anzahlen könne, daß er durch diese
<lb/>Vorspiegelung im Einverständniß mit Billinger, dessen Absicht vorzugsweise
<lb/>darauf gerichtet war, sich eine Abfindungssumme zu verschaffen, den Endres
<lb/>zum Abschluß eines Kaufvertrags mit Billinger und zum Versprechen einer
<lb/>Belohnung an A. Strobel für seine Unterhandlung verleitete, durch'welchen,
<lb/>von A. Strobel niedergeschriebenen Vertrag Billinger mit dem Kauftage
<lb/>in Genuß und Eigenthum des Gutes eingewiesen, und worauf Endres so- 
<lb/>dann durch die Mittheilung der ungünstigen Vermögenslage des Billinger
<lb/>und die Drohung mit dem sofortigen Vertragsvollzuge zu Zahlung einer
<lb/>Abfindungssumme von 100 fl. an Billinger bewogen wurde, sowie daß
<lb/>Billinger und A. Strobel im beiderseitigen Einverständniß gehandelt haben
<lb/>und ihre Absicht darauf gerichtet war, sich einen Vermögensvortheil wider- 
<lb/>rechtlich zu verschaffen.

<lb/>Tie Nichtigkeitskläger bestreiten in diesem Falle, wie in anderen noch
<lb/>zu erörternden Fällen, daß eine Vorspiegelung falscher oder eine Entstellung
<lb/>oder Unterdrückung wahrer Thatsachen darin gefunden werden könne, wenn
<lb/>der als Kaufliebhaber Ausgetretene oder Empfohlene, um
<lb/>den Eigenthümer zum Verkaufe seines Hofguts an ihn zu be- 
<lb/>wegen, mit wissentlicher Unwahrheit als Besitzer eines erheb- 
<lb/>lichen Vermögens oder erheblicher Ausstände von Güter- 
<lb/>erlösen geschildert wird, der sofortige Baarzahlung leisten
<lb/>könne, oder, wenn, wie bei dem an Karl Auer verübten Betrug, Weschen-
<lb/>moser die von Frau Auer an ihn gestellte Frage, ob er der be- 
<lb/>kannte Weschenmoser sei, verneinte. Allein es kann mit Grund
<lb/>nicht bezweifelt werden, daß hiermit unwahre Thatsachen vorgespiegelt
<lb/>wurden und es sich nicht um bloße allgemeine, im Handel und Verkehr
<lb/>gebräuchliche Anpreisungen und Redensarten handelt und daß die vor- 
<lb/>gespiegelten Thatsachen darauf berechnet und geeignet waren, den Eigen'
<lb/>thümer zum Verkaufe zu bewegen. Es ist aber auch nicht nur durch einen
<lb/>solchen, wenn auch durch Betrug erschlichenen, doch bis zur günstigen Ent-
</p>

            <pb facs="2173686_2700+1875_0603.tif"
                n="597"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_2700+1875_0603--><p/>
            <p>

               <lb/>Bon Oberstaatsanwalt Haager in Konstanz. 597


<lb/>scheidung eines immerhin nicht unzweifelhaften und kostspieligen Anfechtungs-
<lb/>processes formell zu Recht bestehenden Vertrag, sondern überdieß
<lb/>dadurch der Verkäufer an seinem Vermögen beschädigt, daß der- 
<lb/>selbe durch die Drohung mit dem sofortigen Vollzug des Vertrages zu Be- 
<lb/>zahlung der Abfindungssumme vermocht wurde, welche ihm als das alleinige
<lb/>Mittel zur Abwendung der nachtheiligen Folgen des Vertrages erscheinen
<lb/>mußte.

<lb/>Ta somit der Thatbestand des Betruges nach §. 263 R.St.G. voll- 
<lb/>ständig festgestellt ist, erscheint die von A. Strobel und M. Billinger,
<lb/>welche beide gemeinschaftlich handelten, erhobene Nichtigkeitsbeschwerde als
<lb/>unbegründet.
</p>
            <p>

               <lb/>2. Betrug an Fridolin Scherer.

<lb/>Wie als sestgestellt angenommen wurde, erschienen am 1. September
<lb/>1872 Felir Weschenmoser und I. N. Rückler mit Martin Billinger in
<lb/>Folge einer zwischen diesen dreien für ihr Vorhaben getroffenen Verabredung
<lb/>bei Scherer, welcher sein Hofgut zu verkaufen gesonnen war. Billinger
<lb/>stellte den Weschenmoser als Käufer vor und dieser erklärte fälschlich, er
<lb/>habe sein Gut in Rickenbach um 33,000 fl. verkauft und die Zahlung auf
<lb/>Martini zu erwarten. In dem von Rückler niedergeschriebenen Vertrage
<lb/>wurde gegen Wissen und Willen Scherer's statt der mündlich verabredeten
<lb/>Bestimmung, daß der Käufer alle Kosten, Steuern und die Accise zu über- 
<lb/>nehmen habe, das Geding, daß diese Kosten später am Kaufpreise in Abzug
<lb/>zu bringen seien und ein größeres als das vom Verkäufer angegebene Güter- 
<lb/>maß ausgenommen. Tieß Letztere wurde sodann auf Einsprache Scherer's
<lb/>als eine unverfängliche Vertragsbestimmung, von welcher kein Gebrauch
<lb/>gemacht werden solle, durch die Erklärung dargestellt, daß dieß nur geschehe,
<lb/>um der Ehefrau des Käufers eine größere Freude am Kauf zu bereiten.
<lb/>Zimmermeister Lorenz Pfister, welcher von Weschenmoser und Billinger
<lb/>in das wahre Sachverhältniß eingeweiht worden war, erschien nun auf
<lb/>Veranlassung dieser am 3. September bei Scherer unter dem Vorgeben, mit
<lb/>der sofortigen Vornahme von Bauveründerungen beauftragt zu sein und
<lb/>erklärte nach Einsicht des Vertrages dem Scherer, es sei gefehlt, Scherer
<lb/>solle sich abfinden, denn er müsse das Mehrmaß vergüten und es ließ sich
<lb/>sodann Scherer, nachdem Weschenmoser erklärt hatte, er habe das Obst und
<lb/>die Kartoffeln bereits verkauft und einen Advocaten den Vertrag lesen lassen,
<lb/>zu einem Abfindungsvertrag bestimmen, wodurch er sich zu einer Abfindungs- 
<lb/>summe von 125 fl. verpflichtete, von denen er 25 fl. sofort bezahlte, während
<lb/>er für die weiteren 100 fl. einen Schuldschein ausstellte.

<lb/>Indem die Strafkammer in den über die Vermögensverhältnisse
<lb/>Weschenmosers gemachten unwahren Versicherungen, in
<lb/>dem Verschweigen der Umgestaltung des in die Vertrags-
<lb/>Urkunde im Widerspruch mit der mündlichen Vereinbarung
</p>

            <pb facs="2173686_2700+1875_0604.tif"
                n="598"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_2700+1875_0604--><p/>
            <p>

               <lb/>598 Zur Lehre voll dem strafbaren Betrug rc.

<lb/>aufgenommenen GedingS über Accife und Kaufkosten und
<lb/>darin, daß die Aufnahme eines größeren Gütermaßes,
<lb/>als Scherer angegeben hatte, als eine unverfängliche Be- 
<lb/>stimmung dargestellt wurde, von welcher kein Gebrauch
<lb/>gemacht Werde, falsche Vorspiegelungen erblickte, wodurch
<lb/>Scherer an feinem Vermögen beschädigt wurde, hat sie das
<lb/>Gesetz nicht unrichtig ausgelegt und angewendet. Ein Beschädigung
<lb/>muß Nicht nur darin gesunden werden, daß Scherer verleitet wurde, mit
<lb/>einem keinerlei Sicherheit gewährenden Käufer statt eines völlig zahlungs- 
<lb/>fähigen den Vertrag, durch den er formell gebunden war,
<lb/>einzugehen, sondern auch darin, daß er zur Unterschrift
<lb/>anderer, als der mündlich verabredeten, ihm rechtlich nach- 
<lb/>theiliger und sein Vermögen schädigender Bedingungen,
<lb/>theilS durch Verschweigen des wirklichen Wortlautes des
<lb/>Vertrags, theils durch die Vorspiegelung der rechtlichen
<lb/>Unverfänglichkeit desselben bewogen wurde.

<lb/>Die Abficht der Angeklagten war, wie die Umstände ergeben, darauf
<lb/>gerichtet, durch Geltendmachung der schriftlichen Vertragsbestimmungen im
<lb/>Wege des Vertragsvollzugs oder im Wege eines Abfindungsvertrags sich
<lb/>einen rechtswidrigen Vermögensvortheil zu verschaffen und letzteren Falls
<lb/>diesen in der Form einer Abfindung baar zu realistren.

<lb/>Während hiernach die von Weschenmoser und Billinger erhobene Nichtig- 
<lb/>keitsbeschwerde fich als unbegründet darstellt, weil bezüglich ihrer mit Recht
<lb/>der Thatbestand des Betrugs als vorhanden angenommen wurde, muß die
<lb/>von der Gr. Staatsanwaltschaft bezüglich des Lorenz Pfister ergriffene
<lb/>Nichtigkeitsbeschwerde für begründet erkannt werden. Indem Pfister in
<lb/>voller Kenntniß der von Weschenmoser und Billinger dem Scherer gegen- 
<lb/>über gebrauchten falschen Vorspiegelungen bei diesem den so erregten Jrrthum,
<lb/>daß ein ihn rechtlich bindender Vertrag, der nur im Wege der Abfindung
<lb/>aufgehoben werden könne, durch das unwahre Vorgeben, mit der sofortigen
<lb/>Vornahme von Bauveränderungen beauftragt zu sein, bestärkte und unter- 
<lb/>hielt, um auf diese Weise im Einverständnis mit jenen Beiden für diese die
<lb/>eventuell beabsichtigte Umwandlung ihres Bortheils in eine baare Summe
<lb/>herbeizuführen und auf diese Weise zu der in der Zahlung von 25 fl und
<lb/>Ausstellung eines Schuldscheines über 100 fl. liegenden Beschädigung des
<lb/>Vermögens Scherers mitwirkte, hat er sich des gemeinschastlich verübten
<lb/>Betruges schuldig gemacht Wenn auch eine Vermöge nsbe schädigung
<lb/>für Scherer schon durch die betrügerisch erwirkte Vertragsunter
<lb/>schrift eingetreten war. wie bereits erörtert wurde, so kann daraus um
<lb/>so weniger geschlossen werden, daß die nachgesvlgten von Pfister vorgenmn-
<lb/>menen Handlungen, u.n im Angeklagten die Erreichung ihrer gcwinnsüch
<lb/>tigen Absicht vollständig zu ermöglichen, eine Begünstigung darstellen nt.
<lb/>hiernach nicht von einer Sicherung der bereits erlangten Bert helle ! -
</p>

            <pb facs="2173686_2700+1875_0605.tif"
                n="599"
                xml:id="zs1-2173686_2700-1875_0605"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_2700+1875_0605--><p/>
            <p>

               <lb/>Von Oberstaatsanwalt Haager in Konstanz. 599

<lb/>Vergehens, sondern nur vom Erreichen des wirklichen Vortheils, der
<lb/>beabsichtigt war, die Rede sein kann.

<lb/>3. Betrug an Johann Winter.

<lb/>Durch ganz ähnliche und beinahe die ganz gleichen unwahren Vor- 
<lb/>spiegelungen Wefchenmoser's, Ehrat's und Rückler's über die Ver- 
<lb/>mögensverhältnisse des Erstgenannten wurde I. Winter zum
<lb/>Verkauf seines Hofgutes an djesen und durch Verheimlichung des
<lb/>wirklichen Wortlautes der Vertrag^urkunden, in welche
<lb/>ohne Wissen und Willen des Verkäufers bezüglich deS Güter- 
<lb/>maßes, eines vorbehaltenen Wohnungsrechts und des Zeit- 
<lb/>punkts der Bezahlung der Verabredung zuwiderlaufende, dem
<lb/>Verkäufer nachteilige Bestimmungen ausgenommen waren,
<lb/>zur Unterschrift jener Urkunden bewogen und es handelten
<lb/>dabei jene drei Angeklagten im gemeinschaftlichen Einverständniß.

<lb/>Billinger, Metzler und Freiheit dagegen, welche von dem wahren Sach- 
<lb/>verhalt unterrichtet waren und die Absicht jener kannten, haben durch
<lb/>Drohung mit den schriftlichen Vertrügen den bei Winter hervorgerufenen
<lb/>Jrrthum, daß in anderer Weise ihr Vollzug nicht abgewendet werden könne,
<lb/>und zwar therlweise durch weitere Vorspiegelungen unterhalten und im
<lb/>Einverständniß mit jenen dahin gewirkt, ihnen tue Vortheile der betrüglich
<lb/>erschlichenen Verträge in Form einer von Winter alsdann im Betrag von
<lb/>360 fl. bezahlten Abfindung zu verschaffen.

<lb/>Sowohl diese sämmtlichen THatsachen, als daß die Absicht der An- 
<lb/>geklagten auf einen solchen rechtswidrigen Vermögensvortheil gerichtet war,
<lb/>ist von der Strafkammer als feststehend angenommen worden.

<lb/>Nach den bereits oben erörterten Rechtsanschauungen haben sich damit
<lb/>die genannten Angeklagten des Betrugs schuldig gemacht und ist die von
<lb/>Weschenmoser, Ehrat und Billinger erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zu
<lb/>verwerfen, jene der Gr. Staatsanwaltschaft bezüglich des Billinger, Metzler
<lb/>und Freiheit aber, welche nur der Begünstigung schuldig erkannt wurden,
<lb/>für begründet zu erklären und es sind daher diese unter Aushebung der
<lb/>betreffenden Ürtheilsbestimmung des vollendeten Betrugs gleichfalls schuldig
<lb/>zu erklären.

<lb/>4. Betrug an Johann Wiehler. *

<lb/>Auch hier erscheint der Thatbestand des vollendeten Betrugs gegenüber
<lb/>den sämmtlichen sechs Angeklagten sestgestellt, die von Weschenmoser, Bil- 
<lb/>linger, Ehrat, Karl und Anton Strobel erhobene Nichtigkeitsbeschwerde
<lb/>daher verwerflich, die,von der Gr. Staatsanwaltsrbaft aber gegen diejenigen
<lb/>Bestimmungen, wodurch Weschenmoser, Ehrat und Nückler nur der Be- 
<lb/>günstigung erklärt worden sind, erhobene Nichtigkeitsbeschwerde begründet.

<lb/>Mit Recht hat die Strafkammer den Thatbestand des Betrugs
</p>

            <pb facs="2173686_2700+1875_0606.tif"
                n="600"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_2700+1875_0606--><p/>
            <p>

               <lb/>600 Zur Lehre von dem strafbaren Betrug re.

<lb/>darin gefunden, daß Kyrl und Anton Strobel und M. Billinger nach
<lb/>vorheriger Verabredung in der Absicht, sich einen rechtswidrigen Ver- 
<lb/>mögensvortheil zu verschaffen, durch die falsche Vorspieglung, daß
<lb/>K. Strobel bei der Sparkasse Salem ein Guthaben von
<lb/>48,000 fl. habe, durch die Vorspiegelung der unwahren zur
<lb/>Beschönigung der Aufnahme eines größeren als des von
<lb/>Wiehl er angegebenen Gütermaßes, in den Vertrag be- 
<lb/>haupteten Thatsache, daß 36 Morgen altes Maß 54 Morgen
<lb/>neues Maß gleich kämen und dadurch, haß beim Vorlesen
<lb/>des schriftlichen Vertrages das ohne Wissen Wiehler's auf- 
<lb/>genommene Geding der Gewährleistungspflicht für das
<lb/>Gütermaß nicht vorgelesen wurde, den Wiehler zur Unter- 
<lb/>schrift des Vertrages verleiteten.

<lb/>Es ist aber auch festgestellt, daß Weschenmoser, Rückler und Ehrat,
<lb/>nachdem sie durch Billinger und K. Strobel Kenntniß von dem an Wiehler
<lb/>verübten Betrug erhalten hatten, somit auch wußten, daß die Absicht der
<lb/>anderen , drei Angeklagten dahin ging, den durch ihren Betrug zu Stande
<lb/>gekommenen Vertrag so gut als möglich, sei es durch Vollzug des Vertrags,
<lb/>oder durch eine Abfindung zu ihrem Vortheile auszubeuten, im Einver-
<lb/>ständniß mit K. und A. Strobel und M. Billinger von Seite dieser den
<lb/>Johann Wiehler im Interesse derselben zu Eingehung eines Abfindungs- 
<lb/>vertrags verleiteten, in dessen Folge Wiehler 1100 fl. an dieselben bezahlte.
<lb/>Weschenmoser, Ehrat und Rückler haben somit in Kenntniß des Betrugs
<lb/>dazu mitgewirkt, daß die drei zuerst genannten Urheber des Betrugs die
<lb/>beabsichtigten Vortheile in Wirklichkeit erreichten, und es kann hierin, da
<lb/>es sich nicht um eine bloße Sicherung bereits erlangter Vortheile handelte,
<lb/>nicht eine Begünstigung, sondern nur eine Mitthäterschaft gefunden werden.

<lb/>5. Betrug an Waldhüter Schroff.

<lb/>Indem die Strafkammer in den festgestellten Thatsachen den That-
<lb/>bestand des von F. Weschenmoser und F.. S. Ehrat verübten Betrugs ge- 
<lb/>funden hat, hat sie das Gesetz keineswegs unrichtig, wie die von diesen
<lb/>Beiden erhobene Nichtigkeitsbeschwerde geltend machen will, angewendet.
<lb/>Tie genannten beiden Angeklagten und I. N. Rückler, welche am 9. Septbr.
<lb/>1872 durch einen sogenannten Eonsortenvertrag Verabredungen über Güter- 
<lb/>ankäufe und die Gewinnvertheilung getroffen hatten, suchten am 24. Septbr.
<lb/>den Waldhüter Schroff zum Verkauf seines Guts zu bestimmen, was ihnen
<lb/>erst gelang, nachdem sie auf die Aeußerung des Schroff, wenn er
<lb/>wüßte, daß die Herrn diejenigen wären^ die mit Wiehler
<lb/>gehandelt hätten (wie in der That der Fall war), so würde
<lb/>er nicht mit ihnen handeln, erklärt hatten, sic würden sich
<lb/>schämen, w nn sie zu jenen Personen gehörten. Es wurde
</p>

            <pb facs="2173686_2700+1875_0607.tif"
                n="601"
                xml:id="zs1-2173686_2700-1875_0607"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_2700+1875_0607--><p/>
            <p>

               <lb/>Von Oberstaatsanwalt Haager in Konstanz. 601.

<lb/>alsdann in dem von Rückler niedergeschriebenen Vertrage die verkauften
<lb/>Güter der Art nach anders und deren Maße größer angegeben, als von
<lb/>Schroff geschehen war, und in 8- 4 bestimmt, daß die Zahlung des Kauf- 
<lb/>preises nach Einhändigung eines lastenfreien Kaufbriefes an den Käufer zu
<lb/>erfolgen habe. Tiefe ohne Wissen des Schroff aufgenommenen
<lb/>ihm nachtheiligen Bestimmungen wurden nicht, wie der übrige
<lb/>Vertragsinhalt, vorgelesen und dadurch Schroff zur Unter- 
<lb/>schrift verleitet. Auf Grund der Bedingung, daß Käufer am Kauftage
<lb/>in Eigenthum und Besitz eintrete, verkauften schon am anderen Tage die
<lb/>Angeklagten die Fahrnisse, von deren Erlös sie 115 fl. 27 kr. bezogen.
<lb/>Die" in Folge der Weigerung Schroffes, den Vertrag zu halten, von Weschen-
<lb/>moser erhobene Klage auf Vertragserfüllung und eine Entschädigung Don
<lb/>1500 fl. ist zwar noch nicht entschieden, allein die Strafkammer hat dennoch
<lb/>mit Recht angenommen, daß in den obigen Vorgängen nicht nur falsche
<lb/>Vorspiegelungen im Sinne des §. 263 R.St.G., sondern auch dem Schroff
<lb/>bereits zugegangene Vermögensbeschädigungen festgestellt seien, welche darin
<lb/>liegen, daß die Angeklagten einen Theil des Erlöses der verkauften Fahr- 
<lb/>nisse eingezogen haben und dem Schroff die Gewährleistungs-Verbindlichkeit
<lb/>für das betrüglich aufgenommene Gütermaß, von welcher er sich nur im
<lb/>Wege eines mit Kosten verknüpften Rechtsstreites zu entledigen vermag,
<lb/>formell obliegt.

<lb/>6. Betrug an Franz, Bernhard und Michael Bommer.

<lb/>Auch in diesem Falle ist die von F. Weschenmoser und Chrisost. Schmid
<lb/>erhobene Nichtigkeitsbeschwerde unbegründet, wie nach dem bereits Erörterten
<lb/>keiner Ausführung bedarf, da feststeht, daß diese beiden Angeklagten
<lb/>dem Schmid, der als Gutskäufer auferat, fälschlich als ver-
<lb/>möglichen Mann, der sein Gut in Heudorf um 6800 fl. verkauft,
<lb/>und ein Vermögen von 6000—8000 fl. habe, darstellten, dadurch
<lb/>die Gebrüder Bommer zum Abschluß eines Kaufvertrags verleiteten, wornach
<lb/>Schmid vom Kauftag an in das Eigenthum und den unbeschränkten Besitz
<lb/>des Gutes eintrat, von dem auf 7000 fl. festgesetzten Kaufpreise aber 2500 fl.
<lb/>nach Behändigung des gerichtlichen Kaufbriefs bezahlt werden sollten und
<lb/>Schmid am Tage nach dem Kaufe den Kaufpreis eines Theils der von ihm
<lb/>verkauften Früchte des Guts einzog, und daß beide Angeklagten in gemein- 
<lb/>samem Einverständniß in der Absicht eines widerrechtlichen Vermögens-
<lb/>vortheils zusammenwirkten. Ebenso ist es unbestreitbar, daß Chrisost. Schmid
<lb/>sich eines weiteren Betrugs schuldig machte, indem er, um die Verkäufer,
<lb/>welche er auf Vertragserfüllung belangt hatte, zu Zahlung der verlangten
<lb/>Abfindungssumme von 200 fl. zu bewegen, nach seiner in der jetzigen Unter- 
<lb/>suchung am 21. Januar 1873 erfolgten Entlassung aus dem Verhaft, dem
<lb/>Michael Bommer fälschlich vorspiegelte, der Untersuchungsrichter habe
<lb/>die That Schmid's für keinen Betrug und den Vertrag für giltig
</p>

            <pb facs="2173686_2700+1875_0608.tif"
                n="602"
                xml:id="zs1-2173686_2700-1875_0608"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_2700+1875_0608--><p/>
            <p>

               <lb/>602 Zur Lehre von dem strafbaren Betrug rc.

<lb/>erklärt und hierdurch denselben zu Auszahlung der Abfin- 
<lb/>dungssumme bewogen hat.

<lb/>7. Betrug an Georg Strobel.

<lb/>Es steht fest, daß Chrisost. Schmid unter Mitwirkung des mit ihm im
<lb/>Einverständniß stehenden Weschenmoser, Ehrat, Rückler, Billinger und
<lb/>Metzler das oben erwähnte Bommer'sche Gut, bevor der zwischen Schmid
<lb/>und Bommer schwebende Rechtsstreit durch verkündetes Urtheil oder sonst
<lb/>erledigt war und indem Schmid als Eigenthümer jenes Guts dargestellt
<lb/>wurde, an Georg Strobel verkaufte, indem diesem vorgespiegelt wurde, Schmid
<lb/>verkaufe es nur, weil seine Frau nicht auf dasselbe aufziehen wolle, daß
<lb/>aber ein ernstlicher Kaufvertrag nicht beabsichtigt war, sondern dieser nur
<lb/>als Mittel gewählt wurde, um durch drohende Vorspiegelung des Vollzugs
<lb/>des Vertrags und seiner Folgen und durch die alsdann durch Billinger
<lb/>gemachte scheinbar wohlmeinende Eröffnung, daß Schmid nicht unbestrittener
<lb/>Eigenthümer des Guts sei, den Georg Strobel zu Zahlung einer Abfindungs- 
<lb/>summe zu bestimmen und dieser in der That zu einer solchen von 250 fl.
<lb/>verleitet wurde, welche er auch wirklich bezahlte.

<lb/>Das absichtliche Verschweigen einer wahren Thatsache,
<lb/>um dadurch einen rechtswidrigen Vorth eil zu erlangen,
<lb/>enthält eine Vorspiegelung einer falschen, oder Unter- 
<lb/>drückung einer wahren Thatsache imSinne desß.263 R.St.G.
<lb/>dann, wenn es geeignet ist, einen Jrrthum zu erregen und
<lb/>nachdem zwischen Beiden bestehenden Verhältnisse für den
<lb/>Verschweigenden die rechtlich zwingendeoder doch nach all- 
<lb/>gemeiner Rechtsanschauung durch die Redlichkeit im Ver- 
<lb/>kehr gebotene Verpflichtung bestand, die verschwiegene,
<lb/>mit seiner Handlung zusammenhängende und für die Wil- 
<lb/>len sbestimmung des Andern wesentliche Thatsache zu dessen
<lb/>Kenntniß zu bringen. Rach dem Kaufanerbieten Schmid's und der
<lb/>von ihm und den übrigen Angeklagten gemachten Darstellung des Grundes
<lb/>zum Verkauf mußte Strobel ihn für den unbestrittenen Eigenthümer an-
<lb/>sehen und er wurde von ihnen in diesem Glauben absichtlich erhalten, indem
<lb/>sie ihm verschwiegen, daß die Giltigkeit seines eigenen Erwerbs noch Gegen- 
<lb/>stand eines anhängigen Rechtsstreites war. Ter so durch betrügerische Mittel
<lb/>zu Stande gekommene Kaufvertrag mit Strobel war aber nach der Fest- 
<lb/>stellung der Strafkammer nur das Mittel, um Strobel zur Zahlung einer
<lb/>Abfindungssumme, auf welche die Absicht der Angeklagten gerichtet war,
<lb/>zu bestimmen.

<lb/>Hiermit haben sich die Angeklagten, welche zu Erreichung dieser Ab- 
<lb/>sicht zusammengewirkt haben, des Betrugs schuldig gemacht, und die Straf- 
<lb/>kammer hat mit diesem Ausspruche das Gesetz nicht unrichtig angewendet.
</p>

            <pb facs="2173686_2700+1875_0609.tif"
                n="603"
                xml:id="zs1-2173686_2700-1875_0609"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_2700+1875_0609--><p/>
            <p>

               <lb/>Von Oberstaatsanwalt Haager in Konstanz.
</p>
            <p>

               <lb/>603
</p>
            <p>

               <lb/>Die von sämmtlichen Angeklagten mit Ausnahme Rückler's ergriffene Nichtig- 
<lb/>keitsbeschwerde ist daher unbegründet.

<lb/>6. Betrug an Karl Auer.

<lb/>Die Angeklagten Weschenmoser, Ehrat und Rückler haben, wie fest- 
<lb/>gestellt wurde, in gemeinsamem Einverständniß und Zusammenwirken, nach- 
<lb/>dem sie Tags vorher den oben erwähnten sogenannten Consortenvertrag
<lb/>geschlossen hatten, am 10. October 1872 die K. Auer Eheleute durch die
<lb/>falsche Vorspiegelung, daß Weschenmoser seinen Hof um
<lb/>eine solche Summe, daß er zwei solcher Gütchen damit
<lb/>erwerben könne, verkauft und auch eine reiche Großmutter
<lb/>habe und durch die Versicherung, daß er nicht der „bekannte
<lb/>Weschenmoser" sei, zum Verkauf ihres Hofguts sammt Fahrnissen um
<lb/>26,000 fl. an Weschenmoser und zur Unterschrift der Vertragsurkunde,
<lb/>worin der Verabredung zuwider das Gut statt als 36—44 Morgen im
<lb/>Ganzen haltend, als aus 44 Morgen Ackerfeld nebst Reben, Gärten,
<lb/>Miesen und Waldungen bestehend bezeichnet, die vorbehaltene Bedenkzeit von
<lb/>vier Tagen weggelassen und statt der bedungenen Baarzahlung von 6000
<lb/>bis 10,000 fl. nur eine solche von 3000 fl. Hebungen war, durch die
<lb/>Behauptung vermocht, daß nicht dieser Vertrag, sondern erst
<lb/>der Grundbuchseintrag maßgebend sei und die Vertragsbedin- 
<lb/>gungen durch die Zeugen erwiesen werden könnten. Diese
<lb/>falschen Behauptungen positiver Gesetzesbestimmungen und
<lb/>rechtlicher Normen gehören unzweifelhaft in das Gebiet der
<lb/>Vorspiegelung falscher THatsachen. Durch die mittelst der- 
<lb/>selben erlangte Vertragsunterschrift, welche den sofortigen Eigenthumsüber- 
<lb/>gang zur Folge hatte, sind aber die K. Auer Eheleute theils dadurch, daß
<lb/>sie statt eines vorgespiegelten zahlungsfähigen Kaufpreisschuldners den mittel- 
<lb/>losen F. Weschenmoser zum Schuldner erhielten, theils durch den von ihm
<lb/>auf Grund jener Vertragsurkunde vom 19. October 1872 erwirkten und
<lb/>erst am 27. März 1873 wieder ausgehobenen gerichtlichen Beschlag auf
<lb/>die verkauften Fahrnisse, endlich die durch den Vertrag den Auer's Eheleuten
<lb/>erwachsene Gewährleistungspflicht für ein nicht vorhandenes Gütermaß
<lb/>beschädigt. Ta die Absicht der Angeklagten, wie sich aus ihren späteren
<lb/>Versuchen ergibt, darauf gerichtet war, sich, sei es durch den Verkauf der
<lb/>Fahrnisse, sei es durch eine Abfindungssumme einen rechtswidrigen Ver- 
<lb/>mögensvortheil zu verschaffen, so ist die Beanstandung des Vorhandenseins
<lb/>des Thatbestands des Betrugs und die hierauf von Weschenmoser und Ehrat
<lb/>gestützte Nichtigkeitsbeschwerde vollkommen unbegründet.

<lb/>9. Betrug an Julius Stärk.

<lb/>Nach deu festgestellten Thatsachen haben Billinger, Ehrat, Rückler und
<lb/>Freiheit am 10. November 1872 unter gemeinschaftlichem Zusammenwirken
</p>

            <pb facs="2173686_2700+1875_0610.tif"
                n="604"
                xml:id="zs1-2173686_2700-1875_0610"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_2700+1875_0610--><p/>
            <p>

               <lb/>604 Zur Lehre von dem strafbaren Betrug rc.

<lb/>den I. Stärk zum Verkauf seines Hofgutes an den fälschlich als ver- 
<lb/>möglichen Mann geschilderten Billinger und zur Unterschrift eines
<lb/>Kaufvertrags, worin der Verabredung zuwider statt im Ganzen 12 Morgen
<lb/>als Kaufgegenstand 12 Morgen Ackerfeld nebst Wiesen , Gärten und Hof-
<lb/>raithe bezeichnet waren, durch die Vorspiegelung bestimmt, daß
<lb/>dieß unerheblich sei, weil der Vertrag nur ein Privatvertrag
<lb/>sei, zwei Tage nachher haben jedoch. Freiheit und Weschenmoser dem
<lb/>I. Stärk erklärt, daß Billinger auf dem angegebenen Gütermaße bestehe
<lb/>und ihn zur Abfindung aufgefordert, zu welcher im Betrag von 25 fl. sich
<lb/>Stärk dann auch verstanden hat, nachdem auch Billinger, Ehrat und Rückler
<lb/>bei dem Bürgermeister sich ^ auf den schriftlichen Vertrag berufen hatten.

<lb/>Die Strafkammer hat das Gesetz nicht unrichtig angewendet, indem
<lb/>sie hierin bezüglich des Billinger und Ehrat den Thatbestand des Betrugs
<lb/>fand und die von ihnen erhobene Beschwerde ist deßhalb unbegründet.

<lb/>Hinsichtlich des F. Weschenmoser hat die Strafkammer als festgestellt
<lb/>angenommen, daß er weder beim Kaufverträge noch bei dem Abfindungs- 
<lb/>vertrage am 15. November anwesend war, wohl aber, daß er durch den
<lb/>am 9. September 1872 abgeschlossenen sogenannten Consortenvertrag An- 
<lb/>spruch auf Theilnahme an dem durch den Betrug der Andern gewonnenen
<lb/>rechtswidrigen Vortheil hatte und mit Kenntniß des verübten Betrugs den
<lb/>Stärk durch die Behauptung, Billinger bestehe auf dem Gütermaße und
<lb/>durch die Vorspiegelung eines von Wirth Wetzel gegebenen Raths in der
<lb/>offenbaren Absicht, den Andern die Abfindungssumme zu verschaffen, zur
<lb/>"Abfindung zu vermögen bestrebt war, also zur Erreichung ihrer Absicht
<lb/>mitzuwirken thätig war.

<lb/>Damit hat derselbe aber, wie bereits oben erörtert ist, sich nicht der
<lb/>Begünstigung des Betrugs, sondern des gemeinsamen Zusammenwirkens zu
<lb/>Verübung des Betrugs und damit dieses Verbrechens gleichfalls schuldig
<lb/>gemacht.

<lb/>Hiernach stellt sich die von Weschenmoser erhobene Beschwerde als un- 
<lb/>begründet, jene der Gr. Staatsanwaltschaft aber als begründet dar und war
<lb/>demgemäß zu erkennen.

<lb/>Da nach dem Vorhergehenden die von der Gr. Staatsanwaltschaft in
<lb/>den oben unter 2. 3. 5. und 9. erwähnten Fällen erhobenen Nichtigkeits- 
<lb/>beschwerden begründet sind, so waren in Folge der gegen die betreffenden
<lb/>Angeklagten ausgesprochenen Verurteilung wegen Betrugs auch die der
<lb/>That entsprechenden höheren Strafen zu erkennen.
</p>

         </div>
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             n="605"
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              n="XXXVIII.">
            <head>
               <title level="a" type="main">Bemerkungen zu dem österreichischen Entwurf eines Strafgesetzes über Verbrechen, Vergehungen und Uebertretungen</title>
            </head>
            <byline>
               <docAuthor ana="Häberlin, ...">Von Herrn Professor Dr. Häberlin zu Greifswald</docAuthor>
            </byline>
      
      
      
            <!-- Case 1: ocr of page 2173686_2700+1875_0611--><p/>
            <p>

               <lb/>XXXYIII
</p>
            <p>

               <lb/>Bemerkungen zu dem österreichischen Entwurf eines
<lb/>Strafgesetzes üöer Verbrechen, Wergetzungen und
<lb/>Weöertretungen.

<lb/>Von Professor Dr. Haeberlin zu Greifswald.

<lb/>Der vorliegende Entwurf befand sich in der glücklichen Lage,
<lb/>in dem Strafgesetzbuch für das deutsche Reich vom 15. Mai 1871
<lb/>ein im Ganzen vortreffliches Vorbild befolgen, zugleich aber auch die
<lb/>darüber erschienene Literatur sowohl, als auch die mit ihm gemachten
<lb/>Erfahrungen benutzen zu können. Er hat alle diese Vortheile auf's
<lb/>Beste verwerthet, und ist so zu einer Vollendung gelangt, die ihn
<lb/>noch über das deutsche Strafgesetzbuch stellt und nur wenig Raum
<lb/>zu Ausstellungen läßt. Der Entwurf folgt im Ganzen dem Reichs-
<lb/>strafgesetzbuch, enthält jedoch auch verschiedene principielle Ab- 
<lb/>weichungen von. demselben, die theils durch die specifisch öster- 
<lb/>reichischen Verhältnisse bedingt, theils in einer richtigeren Einsicht
<lb/>begründet sind.

<lb/>Es herrscht auch im Entwurf ein Geist der Milde, der jedoch
<lb/>die Auswüchse vermieden hat, welche durch die in der neueren
<lb/>Strafrechtswissenschaft und Strafgesetzgebung sich gellend machende
<lb/>liberalisirende Tendenz hier und da in das deutsche Strafgesetzbuch
<lb/>hineingebracht sind. Der Entwurf hält streng an dem Grundsatz
<lb/>fest, daß Zweck des Strafrechts und der Strafgesetze Schutz des
<lb/>Staats, Sicherung der Gesellschaft gegen verbrecherische Angriffe
<lb/>Einzelner, Wiederherstellung der durch solche verletzten allgemeinen
</p>
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                n="606"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_2700+1875_0612--><p/>
            <p>

               <lb/>606 Bemerkungen zu dem österreichischen Entwurf rc.

<lb/>Rechtsordnung ist, daß daher das öffentliche Interesse, das Interesse
<lb/>des Staats überall dem Jnteresie des Einzelnen, des Schuldigen
<lb/>vorzugehen hat, daß also eine etwaige Besserung desselben auch nur
<lb/>als Nebenpunkt der Strafvollstreckung in's Auge zu fassen ist.

<lb/>Mit diesen Grundsätzen steht das im Entwurf anerkannte
<lb/>Princip der Jndividualisirung im vollen Einklänge. Der Staat,
<lb/>die Gesellschaft wird am besten geschützt, die durch das Verbrechen
<lb/>verletzte Strafordnung am vollständigsten wieder hergestellt, der
<lb/>Gerechtigkeit am umfassendsten Genüge geleistet, wenn Jeder nach
<lb/>dem Maß seiner Schuld gestraft wird.

<lb/>Da dieses Maß der Schuld aber im einzelnen Falle so außer- 
<lb/>ordentlich verschieden, durch die mannigfaltigsten Umstände bedingt
<lb/>ist, im Voraus aber Ln abstracto sich also gar nicht bestimmen läßt,
<lb/>und daher absolute Strafen mit der Gerechtigkeit nicht im Ein- 
<lb/>klänge stehen würden, so können nur relative Strafen dem Princip
<lb/>der Jndividualisirung und somit der Gerechtigkeit Rechnung tragen.
<lb/>Der Entwurf enthält nun auch in Anerkennung dieses Grundsatzes
<lb/>nur relative Strafdrohungen und es ist eine Genugthuung für mich,
<lb/>daß die von mir in meinen kritischen Bemerkungen zu dem Ent- 
<lb/>wurf eines Strafgesetzbuchs für den norddeutschen Bund, 1869, auf
<lb/>S. 8 bis 15 aufgestellten Grundsätze im vorliegenden Entwurf in
<lb/>größerer Ausdehnung Aufnahme gefunden haben, als im deutschen
<lb/>Strafgesetzbuche. Insbesondere sind es die Todes- und die lebens- 
<lb/>längliche Zuchthausstrafe, gegen deren absolute Androhung aus den
<lb/>in obiger Schrift des Weiteren dargelegten Gründen ich mich ent- 
<lb/>schieden erklärt hatte. Der Entwurf.hat nun in der That in den
<lb/>beiden Fällen, in welchen er Todesstrafe , und in den dreien, in
<lb/>welchen er lebenslängliche Zuchthausstrafe androht, diese Strafen
<lb/>streng genommen nicht absolut, sondern wie ich das a. a. O. für
<lb/>nothwendig erklärt, nur für die schwersten Fälle der betreffenden
<lb/>Verbrechen, Hochverrath, Mord, Staatsverrath vorgeschrieben, für
<lb/>die geringeren Fälle Zuchthaus von fünf bis zu zwanzig Jahren
<lb/>oder bis auf Lebensdauer; nur beim Mord ist lebenslängliches
<lb/>Zuchthaus und in sechs besonders schweren Fällen Todesstrafe ange-
<lb/>ordnet; beide Strafen nehmen hier allerdings mehr den Character
<lb/>der absoluten an, allein wenn einmal beim Hoch- und Staatsverrath
</p>

            <pb facs="2173686_2700+1875_0613.tif"
                n="607"
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            <p>

               <lb/>Von Professor Di\ Haeberlin zu Greifswald. 607

<lb/>relativ Zuchthaus von fünf Jahren bis auf Lebensdauer angedroht
<lb/>und dadurch das Princip relativer Strafdrohungen auch bei den
<lb/>schwersten Verbrechen anerkannt ist, so steht Nichts dem entgegen, daß
<lb/>es auch beim Morde durch einen größeren Strafrahmen anerkannt
<lb/>werde, da es nicht zu leugnen ist, daß es Fälle des Mordes gibt,
<lb/>in welchen lebenslängliche Zuchthausstrafe eine der Verschuldung
<lb/>nicht angemessene, eine zu schwere Strafe ist. Es ist zwar hier ein
<lb/>Correctiv durch Ausdehnung der vorläufigen Entlassung auch auf
<lb/>lebenslängliche Zuchthausstrafe gegeben, allein principiell richtiger
<lb/>und mit dem vom Entwurf im Uebrigen adoptirten System der
<lb/>relativen Strafdrohungen mehr im Einklänge stehend würde es
<lb/>unbedingt sein, wenn dem Princip der Jndividualisirung auch beim
<lb/>Morde durch einen größeren Strafrahmen Rechnung getragen, also
<lb/>Zuchthaus von zehn oder fünfzehn Jahren bis auf Lebensdauer, für
<lb/>die schwersten Fälle aber Todesstrafe angedroht würde. Es könnte
<lb/>dabei bestimmt werden, daß die gewöhnliche Strafe des Mordes
<lb/>lebenslängliches Zuchthaus sei, in den besonders hervorgehobenen
<lb/>sechs Füllen Todesstrafe, in leichteren Fällen aber zehn- oder fünf- 
<lb/>zehn bis zwanzigjährige Zuchthausstrafe, oder daß der Richter in
<lb/>leichteren Fällen aus zehn bezw. fünfzehn Jahre herabgehen könne.
<lb/>Vrgl. Haeberlin a. a. O. S. 69. 70. Fraglich dürfte es jedoch noch
<lb/>erscheinen, ob die sechs Fälle so ohne Weiteres als die schwersten
<lb/>Fälle des Mordes angesehen werden können. Daß Elternmord zu
<lb/>den schwersten Fällen des Mordes gehört, ist ja nicht zu leugnen,
<lb/>dennoch aber lassen sich auch hier Milderungsgründe denken, und
<lb/>sind in der That wiederholt vorgekommen, welche die Todesstrafe
<lb/>für den Vatermörder doch als zu schwer erscheinen lassen. Da der
<lb/>Entwurf mit Recht das System der mildernden Umstände verwirft,
<lb/>so würde sich hier nur durch Einschaltung eines speciellen Milderungs- 
<lb/>grundes Abhülfe schaffen lassen, wenn man diese Fälle nicht der
<lb/>Begnadigung überweisen will. Es würde also in §. 223 hinter
<lb/>Z. 1 vielleicht der Satz einzuschieben sein: Sollte jedoch der Er- 
<lb/>mordete durch Trunksucht oder unmenschliche Grausamkeit gegen
<lb/>seine Familie den Schuldigen zur That gereizt haben, so ist auf
<lb/>Zuchthaus von fünfzehn bis zu zwanzig Jahren oder auf Lebenszeit
<lb/>zu erkennen. In Z. 5 könnte vielleicht vor „verübt" eingeschoben
</p>

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                n="608"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_2700+1875_0614--><p/>
            <p>

               <lb/>608 Bemerkungen zu dem österreichischen Entwurf rc.

<lb/>werden : „oder mit besonderer Rohheit, Niederträchtigkeit oder Ge- 
<lb/>meinheit der Gesinnung".

<lb/>Was dann die Androhung der Todesstrafe in §. 89 Z. 1
<lb/>anbetrifft, so gebe ich hier dem deutschen Strafgesetzbuch den Vorzug,
<lb/>welches die Todesstrafe auf den Mord und Mordversuch des Kaisers
<lb/>beschränkt; für sämmtliche übrigen in Z. 1 genannten Angriffe auf
<lb/>die Person des Kaisers würde m. E. die in Al. 2 angedrohte füns-
<lb/>bis zwanzigjährige Zuchthausstrafe genügen, höchstens könnte dieselbe,
<lb/>wenn das Unternehmen ein Resultat gehabt hat, also, wie es in
<lb/>Al. 2 heißt, der Kaiser an Körper oder Gesundheit verletzt, oder
<lb/>seiner persönlichen Freiheit beraubt ist, bis auf Lebenszeit verlängert
<lb/>werden.

<lb/>Ueber das bereits im deutschen Strafgesetzbuche adoptirte und
<lb/>im Anschluß daran unserem Entwurf, entgegen dem geltenden
<lb/>österreichischen Recht sowohl, als den früheren Entwürfen ange- 
<lb/>nommene System, mit Weglassung aller Strafzumessung^ und
<lb/>Strafabstufungsgründe weite Strafrahmen für die einzelnen Ver- 
<lb/>brechen und Vergehen aufzustellen, um dem richterlichen Ermessen
<lb/>einen möglichst großen Spielraum für Ausmessung der Strafe des
<lb/>einzelnen Falles zu geben, ist Folgendes zu bemerken. Vom legis- 
<lb/>latorischen Standpunkte aus und in der Theorie erscheint dieses
<lb/>System unbedingt als das richtigste, insbesondere wenn sogar, wie
<lb/>in dem Entwurf alternativ zwei verschiedene Strafarten, wie Zucht- 
<lb/>haus und Staatsgefängniß, Gefängniß- und Geldstrafe neben
<lb/>einander angedroht sind; es wird dadurch dem Princip der Jndi-
<lb/>vidualisirung im höchsten Grade Rechnung getragen, die wirkliche
<lb/>Durchführung desselben eigentlich erst -möglich gemacht. Aber nun
<lb/>die Kehrseite! Für die praktische Anwendung des Gesetzes, für die
<lb/>möglichst gleichmäßige Handhabung des Strafrechts ist es höchst
<lb/>gefährlich! So setzt dieses System Richter voraus, welche in über- 
<lb/>einstimmender und gleichmäßiger Weise nicht nur vollständig in den
<lb/>Geist des Strafgesetzes eingedrungen sind, und die Intentionen
<lb/>und den Willen des Gesetzgebers sich vollständig zu eigen gemacht
<lb/>haben, sondern denselben in jedem einzelnen Falle sich auch stets
<lb/>gegenwärtig halten. Schon nach der menschlichen Natur, nach der
<lb/>Verschiedenheit der Einzelnen ist aber eine solche Voraussetzung
</p>

            <pb facs="2173686_2700+1875_0615.tif"
                n="609"
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            <p>

               <lb/>Von Professor vr. Haeberlin zu Greifswald. , ßgA

<lb/>unerfüllbar, und die Erfahrung hat bereits in Preußen gelehrt,
<lb/>daß die Praktiker» die Richter durch diesen weiten Strafrahmen,
<lb/>durch das Fehlen aller Anhaltspunkte, aller Strafzumessungsgründe
<lb/>im Gesetz in die größte Verlegenheit gebracht sind, und daß dadurch
<lb/>eine Praxis hervorgerufen ist, welche nicht nur dem Willen des
<lb/>Gesetzgebers nicht entspricht, sondern für die öffentliche Sicherheit
<lb/>in der That die bedenklichsten Gefahren herauszubeschwören geeignet
<lb/>ist. Eine Stimme aus der Praxis hat in dieser Beziehung vor
<lb/>Kurzem eine rm höchsten Grade beachtenswerthe warnende Mahnung
<lb/>erlassen in der Schrift des Kreisgerichtsraths vr. Medem in
<lb/>Greifswald „über Strafzumessung und Strafmaß" im Gerichtssaal
<lb/>Bd. XXVI. S. 590 ff. Schon der preußische Justizminister hat
<lb/>durch ein Rescript vom 12. Januar 1874 die Staatsanwalts ver- 
<lb/>anlaßt, darauf zu achten, daß das Strafgesetz im Sinne und Geiste
<lb/>des Gesetzgebers angewandt werde, und die Richter nicht unbeab- 
<lb/>sichtigte, übertrieben milde Strafen verhängen. Medem hat nun
<lb/>von einem Gericht, welches überdieß noch verhältnißmäßig ziemlich
<lb/>streng in seinen Urtheilen ist, so daß man von ihm unbedingt auch
<lb/>auf die Mehrzahl der übrigen preußischen, ja deutschen Gerichte
<lb/>schließen kann, nachgewiesen, daß in 517 Verurtheilungen auch nicht
<lb/>ein einziges Mal auch nur die Hälfte des arithmetischen Mittels
<lb/>des im Gesetz für die einzelnen Verbrecher angedrohten Strafsatzes
<lb/>erreicht ist, ja daß selbst die schwersten Verurtheilungen sich nicht,
<lb/>oder kaum bis zu einem Viertheil des Durchschnittsatzes der Strafe
<lb/>erhoben haben, die bei Weitem meisten aber noch weit dahinter
<lb/>zurückgeblieben sind und das Mindestmaß der gesetzlichen Strafe nur
<lb/>unmerklich überschritten haben. Beispielsweise ist von 175 Fällen
<lb/>des einfachen Diebstahls, für welche das Gesetz Gefängniß von
<lb/>1 Tage bis zu 5 Jahren, also im Mittel 2 V2 Jahr androht, in
<lb/>den 3 schwersten Fällen auf Gefängniß von 6 Monaten, in 102 Fällen
<lb/>aber nur auf Gefängniß von 1 bis zu 7 Tagen, in den übrigen
<lb/>70 Fällen im Durchschnitt auf 24 Tage erkannt. Aehnlich stellt
<lb/>sich das VerhälLniß bei 29 Fällen der Unterschlagung, während bei
<lb/>denjenigen Vergehen, für welche das Gesetz einen engeren Straf- 
<lb/>rahmen bestimmt,, das VerhälLniß der erkannten Strafen zu den

<lb/>Ter Gerichtssaal. XXVII. Band. Zg
</p>

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                n="610"
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            <p>

               <lb/>610 Bemerkungen zu dem österreichischen Entwurf rc.

<lb/>gesetzlichen schon etwas günstiger ist, und sich dem Durchschnittssatze,
<lb/>wenn auch nur um einen kleinen Bruchtheil mehr nähert, z. B.
<lb/>von 81 Fällen der leichten Körperverletzung, auf welcher nach
<lb/>223 deS St.G.B's. 1 Tag bis 3 Jahr Gefängniß steht, ist in
<lb/>7 Fällen auch auf 6 Monat, in 47 Fällen auf 7 bis 14 Tage,
<lb/>im Durchschnitt auf 28 Tage Gefängniß erkannt, und in 47 Fällen
<lb/>des Hausfriedensbruchs, worauf nach 8- 123 1 Tag bis 1 Jahr
<lb/>Gefängniß steht, in 4 Fällen auf 4 Monat, in 28 auf 7 bis
<lb/>14 Tage. Ja in 167 Fällen des Entweichens vor Ableistung der
<lb/>Militärpflicht, worauf §. 140 1 Monat bis 1 Jahr Gefängniß setzt,
<lb/>ist gleichmäßig sogar nur das Mindestmaß 1 Monat erkannt.

<lb/>Diese Beobachtungen geben in der That zu denken, und machen
<lb/>auf nicht zu unterschätzende Gefahren aufmerksam. Es würde ja
<lb/>höchst erwünscht sein, wenn diese niedrigen Strafen schon ihren
<lb/>Zweck, Schutz der Gesellschaft, erreichten, es würde dann dadurch
<lb/>angedeutet sein, daß die gesetzlichen Strafen mit der Volksüber- 
<lb/>zeugung nicht in Uebereinstimmung ständen, daß sie zu hoch wären,
<lb/>aber leider ist dem nicht so; die öffentliche Sicherheit, die Gesell- 
<lb/>schaft ist durch diese niedrigen Strafen gefährdet, die Verbrechen
<lb/>haben insbesondere in den größeren Städten, wo sich stets ein
<lb/>größeres Gewohnheitsverbrecherthum findet, als in kleineren Orten,
<lb/>in Schrecken erregender Weise zugenommen, und gerade diese Ge- 
<lb/>fährdung hat den preußischen Justizminister zum Erlaß jenes Rescripts
<lb/>vom 12. Januar 1874 bewogen. Es fragt sich nun, wie ist dem
<lb/>abzuhelfen oder vorzubeugen? Daß dem Richter das Auffinden der
<lb/>dem Willen des Gesetzgebers entsprechenden Strafe in den meisten
<lb/>Fällen durch Aufnahme einer Anzahl von Strafzumeffungs- bezw.
<lb/>Strafabstufungsgründen in das Gesetz sehr erleichtert wird, das
<lb/>dürfte wohl keinem Zweifel unterliegen; es würde sich daher nur
<lb/>fragen, ob trotz der in der neuesten Zeit gegen solche erhobenen
<lb/>wohlbegründeten Bedenken den mit dem deutschen Strafgesetzbuch
<lb/>gemachten trüben Erfahrungen gegenüber nicht dennoch eine Rück- 
<lb/>kehr zu der Aufnahme solcher Strafzumeffungs- und Abstufungs- 
<lb/>gründe in da- Gesetz oder in Oesterreich nur eine Beibehaltung
<lb/>des geltenden Rechts opportun, für die practische Anwendung des
<lb/>Strafgesetzes nothwendig sein dürste. Daß durch Adoptirung des
</p>

            <pb facs="2173686_2700+1875_0617.tif"
                n="611"
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            <p>

               <lb/>Von Professor Dr. Haeberlin zu Greifswald. 611.

<lb/>in den früheren deutschen Particularstrafgesetzbüchern, sowie in dem
<lb/>österreichischen von 1852, befolgten Princips, möglichst viel Straf- 
<lb/>zumessungsgründe aufzustellen, und nach bestimmten Strafzumessungs- 
<lb/>gründen verschiedene Strafen für die verschiedenen Fälle je des- 
<lb/>selben Verbrechens gesetzlich zu bestimmen, das Gesetz Gefahr läuft,
<lb/>casuistisch zu werden, daß aber von dem idealen Standpunkte aus
<lb/>die Casuistik mit den Forderungen, die an ein gutes Gesetz zu stellen
<lb/>find, im Widerspruch steht, ist nicht zu leugnen; ebenso wahr aber
<lb/>ist es, daß die starre Durchführung eines Princips bis in die ent- 
<lb/>ferntesten Consequenzen oft zur Principienreiterei führt und daß
<lb/>aus Opportunitätsgründen oft eine Abweichung vom Princip nöthig
<lb/>wird. Diese Sätze dürften insbesondere bei Strafgesetzen zu be- 
<lb/>herzigen sein, die ja nicht lediglich auf Rechtsgrundsätzen, sondern
<lb/>zum guten Theil auf Grundsätzen der Criminalpolitik beruhen.
<lb/>Die Hauptbedenken, die gegen eine gesetzliche Gliederung der Strafen
<lb/>nach verschiedenen Strafabstufungsgründen, sowie gegen Aufnahme
<lb/>von Strafzumessungsgründen in das Gesetz erhoben werden, sind,
<lb/>wenn ich so sagen darf, mehr idealer Natur. Man verlangt heutigen
<lb/>Tages von einem Gesetz, daß es möglichst kurz und präcis sei, daß
<lb/>es die Casuistik möglichst vermeide und durch seine Formulirung
<lb/>möglichst wenig Gelegenheit zu Controversen biete. Diesen Forde- 
<lb/>rungen würde die Aufnahme der mehrgedachten Gründe in das
<lb/>Gesetz widersprechen. Ob aber freilich die Forderungen der Praxis
<lb/>mit diesen theoretischen oder mehr idealen Forderungen sich ver- 
<lb/>tragen, daS ist eine andere Frage. Dem richterlichen Ermessen muß
<lb/>ein gewisser Spielraum gelassen werden, um Jeden nach dem Maß
<lb/>seiner Schuld zu messen, um das Princip der Jndividualisirung
<lb/>möglichst durchzuführen, denn eine vollständige Durchführung des- 
<lb/>selben ist gegenüber der menschlichen Natur unmöglich, aber wenn
<lb/>vom legislatorischen und theoretischen Standpunkte aus dieser Spiel- 
<lb/>raum ein möglichst großer, also der Strafrahmen ein möglichst weiter
<lb/>sein muß, so führen doch diese weiten Strafrahmen in der Praxis
<lb/>zu bedenklichen Uebelständen, indem sie zunächst eine gleichmäßige
<lb/>Handhabung der Strafrechtspflege, unbedingt wenigstens in einem
<lb/>großen Staate unmöglich machen, dann aber auch, wie die Er- 
<lb/>fahrung hier in Preußen lehrt, die Richter veranlaflen, die Strafen
</p>

            <pb facs="2173686_2700+1875_0618.tif"
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            <p>

               <lb/>612 Bemerkungen zu dem österreichischen Entwurf rc.

<lb/>gegen den Willen des Gesetzgebers in ungebührlicher Weise zu mil- 
<lb/>dern; diesen Uebelständen kann nur abgeholfen werden, wenn den
<lb/>Richtern im Gesetz eine bestimmte Directive für ihr Urtheil gegeben
<lb/>wird. Die einfachste Art einer solchen Directive würde allerdings
<lb/>die Aufnahme der Strafzumessungs- und Strafabstufungsgründe in
<lb/>das Gesetz sein, wobei dem practischen Bedenken, daß es hiernach
<lb/>oft von einem geringfügigen, mit der Schuld des Thäters nicht im
<lb/>Zusammenhänge stehenden Umstande abhangen würde, ob eine
<lb/>schwerere oder leichtere Strafe zu erkennen sei, leicht durch über- 
<lb/>greifende Strafen abgeholfen und überdieß bemerkt werden könnte,
<lb/>daß wenigstens die Strafzumessungsgründe nur als Beispiele anzu- 
<lb/>sehen seien. Einer weiteren Ausführung dieser Idee, namentlich für
<lb/>den besonderen Theil des Entwurfs enthalte ich mich, da bei der
<lb/>jetzt herrschenden Ansicht über ein gutes Strafgesetz dieselbe doch
<lb/>keine Aussicht auf Erfolg haben dürfte, die Arbeit also eine ver- 
<lb/>gebliche sein würde. Wenn freilich diese Art, dem Richter einen
<lb/>Anhaltspunkt zu geben, die einzig mögliche wäre, dann würde ich
<lb/>mich dennoch für dieselbe entscheiden und die Aufnahme derselben
<lb/>Vorschlägen. Allein ich glaube, es läßt sich der Zweck auch noch
<lb/>auf andere Weise, wenngleich für den Richter vielleicht nicht ganz
<lb/>so bequem erreichen, doch aber auch ohne den neueren Ansichten
<lb/>über das Fortlassen der Strafzumessungsgründe aus dem Gesetz zu
<lb/>widersprechen. Wenn wir davon ausgehen, daß gegenüber den Er- 
<lb/>fahrungen und den Stimmen aus der Praxis bei den weiten Straf- 
<lb/>rahmen dem Richter eine Directive, ein gewisser Anhalt für sein
<lb/>Urtheil nothwendig gegeben werden muß, und wenn die Aufnahme
<lb/>bestimmter Strafzumessungs- und Strafabstufungsgründe verworfen
<lb/>wird, so bleibt Nichts übrig, als im allgemeinen Theil, oder rich- 
<lb/>tiger noch in dem Einführungsgesetz eine derartige Bestimmung zu
<lb/>treffen. Diese könnte m. E. ungefähr in folgender Art gefaßt werden:
<lb/>„Die weiten Strafrahmen sind im Gesetz angenommen, um dem
<lb/>Prineip der Jndividualisirung Rechnung zu tragen, und dem Richter
<lb/>Gelegenheit zu geben, selbst für die leichtesten Fälle darin noch eine
<lb/>gerechte und zulässige Strafe zu finden, sowie auf der anderen
<lb/>Seite, um auch die schwersten Fälle noch unter das Gesetz sub-
<lb/>sumiren zu können. Dagegen hat der Richter für die gewöhnlichen
</p>

            <pb facs="2173686_2700+1875_0619.tif"
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            <p>

               <lb/>Von Professor Dr. Haeberlin zu Greifswald. 613

<lb/>Fälle des betreffenden Verbrechens, z. B. des Diebstahls, also für
<lb/>solche, welche weder besonders leicht, noch besonders schwer sind,
<lb/>bei welchen weder Strafmilderungs- noch Straferhöhungsgründe,
<lb/>die der Richter aus der Theorie kennen muß , vorliegen, eine dem
<lb/>Mittelsatze der im Gesetz auf das Verbrechen gesetzten sich an- 
<lb/>nähernde Strafe zu erkennen, ohne sich gerade ängstlich genau an das
<lb/>arithmetische Mittel zu hallen." Es würde dadurch allerdings der
<lb/>Mittelsatz gleichsam als poena ordinaria, aber doch nur für die
<lb/>gewöhnlichen Fälle des betreffenden Verbrechens oder Vergehens be- 
<lb/>zeichnet; das ist ja aber unbedingt auch der Wille des Gesetzgebers,
<lb/>und wenn nun noch die angedeutete Bemerkung hinzugefügt wird,
<lb/>daß es sich nicht gerade genau um das arithmetische Mittel handle,
<lb/>so ist dem Princip der Jndividualisirung genügend Rechnung ge- 
<lb/>tragen und dem richterlichen Ermeffen immer noch hinreichender
<lb/>Spielraum gelassen, zugleich ihm aber auch die nöthige Directive,
<lb/>der unerläßliche Anhaltspunkt gegeben, ohne welchen die Praxis
<lb/>nothwendig eine schwankende, ungleichmäßige werden muß. Es
<lb/>würde eine. den obigen Gedanken in möglichst gedrängter Weise
<lb/>wiedergebende Bestimmung in das Einführungsgesetz etwa hinter
<lb/>Art. XXII aufzunehmen sein.

<lb/>Daß der Entwurf das aus dem französischen Recht in das
<lb/>preußische und aus diesem in das deutsche Reichsstrafgesetzbuch über- 
<lb/>gegangene System der mildernden Umstände nicht ausgenommen
<lb/>hat, kann ich nur im höchsten Grade billigen, da ich mich gegen
<lb/>dasselbe ja auch schon in meiner oben angeführten Schrift S. 36—40
<lb/>erklärt habe. Milderungsgründe, welche den Richter berechtigen,
<lb/>unter die gesetzliche Strafe, oder das gesetzliche Mindestmaß der- 
<lb/>selben herabzugehen, können nur ganz bestimmte, vom Gesetz als
<lb/>solche anerkannte Thatsachen sein, wie der Entwurf denn auch einige
<lb/>derselben aufführt, so z. B. in §. 65 die Retorsion bei Beleidigungen
<lb/>und Körperverletzungen, während er bei Vergehen gegen das Eigen- 
<lb/>thum, wie Diebstahl, Unterschlagung, Betrug, Sachbeschädigung,
<lb/>Hehlerei und dem sogenannten furtum rei suae oder possessionis,
<lb/>den rechtzeitig, d. h. bevor der Schuldige als verdächtig bekannt
<lb/>geworden, freiwillig und vollständig geleisteten Schadensersatz als
<lb/>Strafausschließungsgrund gelten lassen will, §. 64. Milderungs-
</p>

            <pb facs="2173686_2700+1875_0620.tif"
                n="614"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_2700+1875_0620--><p/>
            <p>

               <lb/>614 Bemerkungen zu dem österreichischen Entwurf rc.

<lb/>gründe in der Art, wie sie das deutsche Strafgesetzbuch ausgenommen
<lb/>hat, sind bei so milden Strafen und so niedrigen Mindestbeträgen
<lb/>der gesetzlichen Strafen ganz überflüssig, und führen, wenn Richter
<lb/>und Geschworene nicht bestimmt wissen, welche Thatsachen sie als
<lb/>Milderungsgründe anzusehen haben, zu einer mehr oder weniger
<lb/>willkürlichen Praxis.

<lb/>Eine wesentliche Aenderung und Verbesserung hat die so viel- 
<lb/>fach angefochtene Materie von dem Antragsvergehen dem
<lb/>deutschen Strafgesetzbuch gegenüber in dem Entwurf erfahren. Der- 
<lb/>selbe unterscheidet zwischen Privatdelicten und Antrags-
<lb/>delicten; jene können nur durch eine Privatanklage verfolgt
<lb/>werden, diese verlangen als Voraussetzung ihrer amtlichen Ver- 
<lb/>folgung einen Antrag des Berechtigten. Der Unterschied zwischen
<lb/>diesen beiden Arten von Delicten besteht nach den Motiven darin,
<lb/>daß bei jenen das Interesse des Verletzten an Erlangung der Ge-
<lb/>nugthuung oder an der Unterlassung der Verfolgung das öffentliche
<lb/>Interesse so überwiegt, daß ihm die Verfolgung ganz überlassen
<lb/>werden kann und der Staat nicht weiter einzutreten hat, wie z. B.
<lb/>beim Ehebruch, Beleidigung, Verleumdung, Mißhandlung, Nachdruck,
<lb/>Verletzung des Briefgeheimnisses u. s. w., bei den Antragsdelicten
<lb/>dieß zwar nicht in gleichem Maße der Fall ist, jedoch besondere
<lb/>Gründe hinzutreten, welche die Staatsgewalt bestimmen, ihr Ein- 
<lb/>schreiten von der Initiative des Einzelnen abhängig zu machen.
<lb/>Diese Gründe können sehr verschieden sein. Es kann das Interesse
<lb/>des Verletzten maßgebend sein, welcher durch die Verfolgung, ins- 
<lb/>besondere durch die damit verbundene Veröffentlichung der Thal
<lb/>Schaden oder Schande erleiden könnte, wie bei Nothzucht, Schändung,
<lb/>Verleitung zu einer ungiltigen Ehe u. s. w.; es können aber auch
<lb/>völkerrechtliche Rücksichten sein, wie bei strafbaren Handlungen gegen
<lb/>befreundete Staaten, Beleidigung fremder Souveraine und Ee-
<lb/>sandten rc., oder administrative Rücksichten, wie bei Beleidigungen
<lb/>der bewaffneten Macht oder von Amtspersonen, oder processuälische
<lb/>Gründe, oder endlich die Geringfügigkeit der Verletzung.

<lb/>In F )lge dieses sehr wichtigen Unterschiedes sind die Befugnisse
<lb/>des Priva Anklägers und des Antragsberechtigten durchaus ver- 
<lb/>schieden normirt. Der Privatankläger hat über die ganze Sache
</p>

            <pb facs="2173686_2700+1875_0621.tif"
                n="615"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_2700+1875_0621--><p/>
            <p>

               <lb/>Von Professor Dr. Haeberlin zu Greifswald. ßlK

<lb/>ein weit ausgedehnteres Dispositionsrecht, als der Antragsberechtigte.
<lb/>Der Privatankläger kann bei mehreren Mitschuldigen entweder alle
<lb/>oder nur einzelne anklagen, und ist die Verfolgung nur gegen die- 
<lb/>jenigen zu richten, gegen welche er die Anklage erhoben hat, während
<lb/>eine Theilung des Antrages nicht zulässig, und wenn der Antrag
<lb/>überhaupt nur gestellt ist, einerlei ob im Allgemeinen nur wegen
<lb/>des fraglichen Vergehens, oder bestimmt gegen eine einzelne Person,
<lb/>das strafrechtliche Verfahren wegen der That gegen alle an der- 
<lb/>selben Betheiligte stattzufinden hat. Ferner die Privatanklage kann
<lb/>bis zum Anfänge der Vollstreckung des Strafurtheils zurückgenommen
<lb/>werden, der Antrag dagegen kann, sobald er gestellt ist, nicht mehr
<lb/>zurückgenommen werden. Das ist das einzig Richtige, denn wenn
<lb/>einmal der Antrag gestellt ist, dann muß die öffentliche Anklage
<lb/>mit allen ihren Wirkungen eintreten, und kann den Antragsberech- 
<lb/>tigten, dessen Antrag überhaupt nur eine Vorbedingung für die
<lb/>Erhebung der öffentlichen Anklage ist, kein weiteres Verfügungsrecht
<lb/>über die Sache, insbesondere nicht das Recht zustehen, den Antrag
<lb/>wieder zurückzunehmen. Ganz anders steht es mit der Privatklage;
<lb/>hier ist der Privatankläger entschieden bis zum Schluß Partei,
<lb/>und da es sich hier mehr oder weniger um eine Genugthuung
<lb/>handelt, so muß es dem Privatankläger frei stehen, diese Genug- 
<lb/>thuung schon in der Verurtheilung des Angeklagten zu finden, und
<lb/>auf die eigentliche Strafe zu verzichten; deßhalb steht ihm die Zu- 
<lb/>rücknahme der Anklage bis zum Anfänge der Vollstreckung des
<lb/>Urtheils zu. In dieser Befugniß des Privatanklägers liegt eine
<lb/>Ausdehnung seiner Rechte gegenüber dem jetzt geltenden österreichi- 
<lb/>schen Recht, nach welchem er die Anklage nur bis zu dem Augen- 
<lb/>blicke zurückziehen kann, in welchem sich der Gerichtshof zur Fällung
<lb/>des Urtheils in sein Berathungszimmer begibt. Diese Ausdehnung
<lb/>ergibt sich mit logischer Nothwendigkeit aus der oben angedeuteten
<lb/>Idee, auf welcher die Privatanklage überhaupt beruht, und ist deß- 
<lb/>halb nicht nur vollkommen zu billigen, sondern auch als eine Ver- 
<lb/>besserung des österreichischen Rechts zu bezeichnen. Durch diese
<lb/>Unterscheidung zwischen Privatanklage und Antrag sind eine
<lb/>Menge der gegen die Antragsdeliete nach dem deutschen Straf- 
<lb/>gesetzbuch erhobenen Bedenken beseitigt. Auf die Anwendung dieses
</p>

            <pb facs="2173686_2700+1875_0622.tif"
                n="616"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_2700+1875_0622--><p/>
            <p>

               <lb/>616 Bemerkungen zu dem österreichischen Entwurf rc.

<lb/>Unterschiedes, beziehungsweise die Nothwendigkeit der Privatanklage
<lb/>oder des Antrages bei den einzelnen Delicten, sowie auf die Frage,
<lb/>ob da überall das Richtige getroffen, soll hier nicht weiter ein- 
<lb/>gegangen werden.

<lb/>Nachdem ich so einige allgemeine m. E. beachtenswerte Ge- 
<lb/>sichtspunkte hervorgehoben und besprochen habe, will ich etwas ge- 
<lb/>nauer auf die einzelnen Bestimmungen des Entwurfs eingehen. Es
<lb/>ist hier, wie schon im Eingänge bemerkt, weit mehr zu loben als
<lb/>zu tadeln; jeder Tadel betrifft mehr die Form als die Sache.

<lb/>So habe ich gleich gegen den Titel die Einwendung zu machen,
<lb/>daß anstatt des Ausdrucks Strafgesetz der Ausdruck Straf- 
<lb/>gesetzbuch mir richtiger erscheint und mit dem herkömmlichen Sprach- 
<lb/>gebrauch wenigstens in Deutschland besser im Einklänge steht, als
<lb/>der im Entwurf gewählte.

<lb/>Der Artikel I des Einführungsgesetzes hat die Schwierigkeiten
<lb/>zu vermeiden gesucht, die aus der Wortfassung des Art. 2 des
<lb/>Einführungsgesetzes zum deutschen Strafgesetzbuch entstanden sind.
<lb/>Dieser lautet bekanntlich, ... insoweit dasselbe Materien betrifft,
<lb/>welche Gegenstand des Strafgesetzbuchs sind. Der Artikel 1 des
<lb/>Entwurfs dagegen sagt: ... Bestimmungen, welche Gegen- 
<lb/>stände des gegenwärtigen Gesetzes und des .. . neuen Strafgesetzes
<lb/>betreffen... Es ist nicht zu leugnen, daß die in der That nicht
<lb/>leichte Formulirung des beiden Gesetzen zu Grunde liegenden Ge- 
<lb/>dankens hier ganz gelungen erscheint und zu Zweifeln wohl kaum
<lb/>Veranlassung geben dürfte.

<lb/>Fraglich könnte es erscheinen, ob die im Artikel X enthaltenen
<lb/>Strafen nicht besser in das Strafgesetzbuch selbst, in das zweite Haupt- 
<lb/>stück zu verweisen wären. Der Artikel X bestimmt einmal die
<lb/>Competenz für Beurtheilung der von zu lebenslänglicher Freiheits- 
<lb/>strafe verurtheilten Sträflingen während der Strafdauer verübten
<lb/>mit mehr als sechsmonatlicher Freiheitsstrafe bedrohten Bergehen, und
<lb/>aller nicht mit dem Tode bedrohten Verbrechen, er enthält zugleich
<lb/>aber auch tie Strafen, zu welchen dieselben verurtheilt werden
<lb/>können. Diese Strafen, welche im gemeinen deutschen Recht, sowie
<lb/>in mehreren deutschen Particularstrafgesetzbüchern als Schärfungen
<lb/>der Freiheitsstrafen erscheinen, sind durchaus materieller Natur, und
</p>

            <pb facs="2173686_2700+1875_0623.tif"
                n="617"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_2700+1875_0623--><p/>
            <p>

               <lb/>Von Professor Dr. Haeberlin zu Greifswald. 617

<lb/>wenngleich sie nur in den vorliegenden Fällen angewendet werden
<lb/>sollen, so gehören sie doch in das Strafgesetzbuch selbst, nicht in
<lb/>das Einführungsgesetz.

<lb/>Der Artikel XIV läßt wie das deutsche Strafgesetzbuch im §. 19
<lb/>den Monat auch nach der Kalenderzeit berechnen; es ist diese Aende-
<lb/>rung des früheren Rechts im Interesse der Strafanstaltsverwaltung
<lb/>und der leichteren Buchführung getroffen, und in dieser Hinsicht
<lb/>werden dadurch allerdings manche Vortheile herbeigeführt; allein
<lb/>für den Sträfling kann daraus leicht eine Unbilligkeit und Härte
<lb/>entstehen, wenn z. B. von zwei zu derselben Strafe Verurtheilten,
<lb/>z. B. zu Einem Monat Gefängniß der Eine seine Strafe am
<lb/>1. Februar, der Andere am 1. März antritt; der Erste muß am
<lb/>1. März, der Letzte am 1. April entlassen werden, in der Stunde,
<lb/>in welcher sie eingeliefert sind; letzterer hat also eine um drei Tage
<lb/>längere Strafe verbüßt.

<lb/>Durch Art. XVIII Abs. 3 wird auf durchaus sachgemäße Weise
<lb/>die Controverse beseitigt, die bei Einführung des deutschen Straf- 
<lb/>gesetzbuchs entstand, indem hiernach hinsichtlich solcher vor dem
<lb/>Giltigkeitstermin des neuen Strafgesetzbuchs begangenen Handlungen,
<lb/>welche in Gemäßheit des bestehenden Gesetzes von Amtswegen, nach
<lb/>dem neuen Strafgesetz aber nur auf Antrag oder auf Grund
<lb/>einer Privatanklage verfolgt werden, die Strafverfolgung nur in
<lb/>Gemäßheit des neuen Gesetzes statt finden soll, insofern bei Beginn
<lb/>der Wirksamkeit desselben die Anklage noch nicht erhoben ist. Die
<lb/>Frist für Stellung des Antrags und Erhebung der Privatanklage
<lb/>läuft in solchen Fällen von dem Tage des Inkrafttretens des neuen
<lb/>Gesetzes, wenn zu dieser Zeit dem Berechtigten die strafbare Handlung
<lb/>und die Person des Schuldigen bereits bekannt war, wogegen der
<lb/>Lauf der Verjährung durch diese Fristbestimmung nicht gehemmt wird.
<lb/>— Sobald also die Anklage unter der Herrschaft des frühern Rechts
<lb/>bereits erhoben ist, bedarf es des Antrags oder der Privatanklage
<lb/>nicht zur Fortführung der Sache; wenn dieß aber noch nicht ge- 
<lb/>schehen, dann läuft die für Stellung des Antrags im Gesetz be- 
<lb/>stimmte Frist erst von dem Tage an, an welchem das neue Gesetz
<lb/>in Wirksamkeit tritt. Es dürfte vielleicht noch ein kleiner Zusatz
<lb/>wünschenswerth sein, daß nämlich die Berechtigten von dem ver-
</p>

            <pb facs="2173686_2700+1875_0624.tif"
                n="618"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_2700+1875_0624--><p/>
            <p>

               <lb/>618 Bemerkungen zu dem österreichischen Entwurf re.

<lb/>änderten Recht in den geeigneten Fällen durch die Staatsanwalt- 
<lb/>schaft in Kenntniß gesetzt werden/ weil man von Laien schwerlich
<lb/>ein so rasches Bekanntmachen mit dem neuen Gesetz erwarten
<lb/>kann, als es zur Wahrung ihrer Rechte nöthig wäre.

<lb/>Der Entwurf des Strafgesetzbuchs selbst enthält im §. 4
<lb/>über die Bestrafung der im Auslande von österreichischen Staats- 
<lb/>bürgern begangenen Verbrechen und Vergehen eine entschieden rich- 
<lb/>tigere Bestimmung, als das deutsche Strafgesetzbuch, da dieselben
<lb/>wegen aller solcher Verbrechen und Vergehen, ohne Rücksicht darauf,
<lb/>ob sie auch im Auslande mit Strafe bedroht sind, im Inlands
<lb/>strafrechtlich verfolgt werden können. Zweckmäßig dürfte der Allge- 
<lb/>meinheit deS vorstehenden Grundsatzes gegenüber noch eine Bestim- 
<lb/>mung darüber erscheinen, daß eine im Auslande bereits erduldete
<lb/>Strafe auf die im Inland zu verhängende in Anrechnung zu
<lb/>bringen sei.

<lb/>Sehr mißlich ist die Aufnahme des §. 7: „In den Ländern,
<lb/>für welche dieses Strafgesetz Geltung hat, darf ein außerhalb der- 
<lb/>selben gefälltes Strafurtheil niemals vollzogen werden", weil dadurch
<lb/>Jurisdictionsverträgen, die in der Folge etwa mit auswärtigen
<lb/>Staaten abgeschlossen werden könnten, selbst mit Ungarn, ein wesent- 
<lb/>liches Hinderniß bereitet wird. Ueberhaupt hat der 8- auch keine
<lb/>rechte Bedeutung, da auch ohne dieß ein im Auslande gefälltes
<lb/>Strafurtheil ohne Jurisdictionsverträge, oder ohne ganz besondere
<lb/>Gründe in Oesterreich sicher niemals vollstreckt werden wird. Er
<lb/>würde also besser wegzulassen sein.

<lb/>In §. 10 ist die Strafe des Staatsgefängnisses ab- 
<lb/>weichend von der im deutschen Strafgesetzbuch enthaltenen Festungs- 
<lb/>haft als Surrogatstrafe behandelt. Der Name Festungshaft
<lb/>ist nicht beliebt, weil es nach den Motiven in Oesterreich an den
<lb/>geeigneten Festungen zur Vollstreckung solcher Strafen fehlt. Auf
<lb/>den Namen kommt ja schließlich so viel nicht an, jedenfalls ist
<lb/>Staatsgefängniß besser und den deutschen Anschauungen ver- 
<lb/>ständlicher, als Einschließung. Dadurch, daß im §. 15 in
<lb/>Fällen, in welchen Gefängniß, jedoch nicht wahlweise neben Zucht- 
<lb/>haus angedroht ist, und die Schmälerung der staatsbürgerlichen
<lb/>Rechte nicht verhängt wird, auf Staatsgefängniß erkannt werden
</p>

            <pb facs="2173686_2700+1875_0625.tif"
                n="619"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_2700+1875_0625--><p/>
            <p>

               <lb/>Von Professor Dr, Haeberliu zu Greifswald. 619 '

<lb/>kann, wenn sowohl die Beschaffenheit der That, als auch die Per- 
<lb/>sönlichkeit des Schuldigen diesen als einer solchen Ausnahme bedürftig
<lb/>und würdig erscheinen laffen, ist der Character des Staatsgefäng- 
<lb/>nisses als Surrogatstrafe ausdrücklich anerkannt, und zugleich Ge- 
<lb/>legenheit gegeben, manche Härten für die Verurtheilten zu ver- 
<lb/>meiden, die nach dem deutschen Strafgesetzbuch unvermeidlich sind,
<lb/>und Personen, für welche nach ihren persönlichen Verhältniffen,
<lb/>ihrer ganzen Lebensstellung, ihrer Bildung die Verbüßung einer
<lb/>Gefängnißstrafe in Gemeinschaft mit Verbrechern aus den untersten
<lb/>Claffen der Gesellschaft weit drückender und deprimirender ist, als
<lb/>sie nach dem Gesetz sein soll, gegen diese Unbilligkeit, ja Ungleich- 
<lb/>heit der Behandlung durch Verwandlung der Gefängnißstrafe in
<lb/>Staatsgefängniß zu schützen. Voraussetzung dieser Verwandlung ist
<lb/>jedoch, daß auch die Beschaffenheit der That eine solche Ausnahme
<lb/>rechtfertigt, daß dieselbe insbesondere nicht aus einer unehrenhaften
<lb/>Gesinnung entsprungen ist. Durch diese Beschränkung, sowie da- 
<lb/>durch, daß die Zulässigkeit der Verwandlung der Gefängnißstrafe
<lb/>in Staatsgefängniß nur im allgemeinen Theil deS Strafgesetzbuchs
<lb/>ausgesprochen und nicht bei den einzelnen Vergehen wahlweise Ge-
<lb/>fängniß und Staatsgefängniß angedroht ist, soll der ungebührlichen
<lb/>Ausdehnung dieser Ausnahme vorgebeugt werden. Da übrigens
<lb/>die Strafe des Staatsgefängnisses als die mildeste der Freiheits- 
<lb/>strafen, mit Ausnahme der Haft, als eine eustoäia bonesta. erscheint,
<lb/>die auch an die Stelle der Gefängnißstrafe treten kann, so dürfte
<lb/>eine Umstellung der §§. 10 und 11 auch hier, wie ich solches auch
<lb/>in meiner mehrerwähnten Kritik in Betreff des norddeutschen Ent- 
<lb/>wurfs für nothwendig erklärt hatte, nöthig werden, damit die
<lb/>Strafen ihrer Schwere nach auseinander folgen.

<lb/>Auch der Entwurf erkennt sowohl die Einzelhaft, als die vor- 
<lb/>läufige Entlassung an, und dehnt sogar die letztere sowohl aus die
<lb/>zu Staatsgefängniß als auch auf die zu lebenslänglicher Freiheits- 
<lb/>strafe Verurtheilten aus, auf letztere, wenn sie mindestens 15 Jahre
<lb/>Strafhaft abgcbüßt haben.

<lb/>Das dritte Haupt stück behandelt die wichtige Lehre vom
<lb/>Versuch; der 46 gibt zunächst den Begriff des Versuchs ziemlich
<lb/>selbstständig, d. h. ohne die aus dem oocke penal in die sämmtlichen
</p>

            <pb facs="2173686_2700+1875_0626.tif"
                n="620"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_2700+1875_0626--><p/>
            <p>

               <lb/>620 Bemerkungen zu dem österreichischen Entwurf rc.

<lb/>deutschen Gesetzbücher übergegangenen ominösen Werke: Anfang der
<lb/>Ausführung, zu gebrauchen. Der Entwurf will nach den Motiven
<lb/>die in dieser Lehre bestehenden Controversen nicht entscheiden, auf
<lb/>der anderen Seite sich aber an die geltende österreichische Praxis
<lb/>anschließen , welche den Versuch mit untauglichen Mitteln und am
<lb/>untauglichen Object für straflos erklärt. Dem entspricht nun aller- 
<lb/>dings die Definition des Versuchs, die aber trotzdem, oder gerade
<lb/>deßhalb als verfehlt bezeichnet werden muß. Sie lautet: „Hand- 
<lb/>lungen, durch welche die wirkliche Ausführung eines beabsichtigten
<lb/>Verbrechens oder Vergehens begonnen, aber nicht vollendet wurde,
<lb/>find als Versuch desselben zu bestrafen." Es ist hier die objective
<lb/>Seite des Versuchs ausschließlich betont, die subjective aber voll- 
<lb/>ständig übergangen, und deßhalb kann der Begriff nur richtig sein
<lb/>für den nicht beendigten Versuch, nicht aber für den beendigten, aber
<lb/>erfolglosen, der doch qualitativ von jenem durchaus nicht verschieden
<lb/>ist. Ich habe in meiner Erklärung des §. 43 des deutschen Straf- 
<lb/>gesetzbuchs im Gerichtssaal Jahrgang 1872-S. 254—276 ausführlich
<lb/>und m. E. überzeugend nachgewiesen, daß die Worte: „Anfang der
<lb/>Ausführung" nur im subjectiven Sinne aufgefaßt werden können.
<lb/>Diese Worte sind zweifelhaft, sie können und werden von Vielen
<lb/>im objectiven Sinne verstanden, die Worte im Entwurf: „Durch
<lb/>welche die wirkliche Ausführung... begonnen," sind dagegen
<lb/>nicht zweifelhaft und können nur im objectiven Sinne verstanden
<lb/>werden, und sie sind auch wohl gewählt, um einen sicheren Anhalt
<lb/>für die Entscheidung der obigen Controversen im Sinne der öster- 
<lb/>reichischen Praxis zu geben. Es ist nun wohl nicht ganz richtig,
<lb/>den Begriff eines Dinges mit Rücksicht auf gewisse Streitfragen
<lb/>festzustellen, die sich an dieses Ding anschließen oder anschließen
<lb/>können, sondern es dürfte unbedingt correcter sein, das Wesen, die
<lb/>Natur und die Eigenschaften oder wesentlichen Voraussetzungen des
<lb/>Dinges aufzusuchen, danach den Begriff desselben zu bestimmen und
<lb/>nunmehr zu untersuchen, wie hienach die Controversen zu entscheiden
<lb/>sind. Wenn die Gesetzgebung die letztere Untersuchung der Wissen- 
<lb/>schaft überlassen will, und mit Recht überlassen kann, so kann sie
<lb/>sich doch nicht der ersten Untersuchung oder Prüfung entziehen, der
<lb/>Untersuchung über das Wesen und die nothwendigen Voraussetzungen
</p>

            <pb facs="2173686_2700+1875_0627.tif"
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            <p>

               <lb/>Von Professor Dr. Haeberlin zu Greifswald. 621

<lb/>oder Eigenschaften des betreffenden Dinges, also hier des Versuchs.
<lb/>Wenn wir die obige Definition des Versuchs ansehen, so finden
<lb/>wir, daß sie dem Wesen desselben nicht entspricht, weil sie eine
<lb/>ganze Anzahl unzweifelhafter Fälle des Versuchs, nämlich alle Fälle
<lb/>des beendigten, aber- vollständig erfolglosen Versuchs nicht mit um- 
<lb/>faßt. Oder kann man in dem Falle, wenn Jemand mit einem
<lb/>scharf geladenen Gewehr denjenigen, den er zu erschießen beabsichtigt,
<lb/>vollständig gefehlt, oder zwar getroffen, aber aus irgend einem Zufall,
<lb/>z. B. weil die Kugel das stark gefüllte Portemonaie oder eine
<lb/>starke Uhr traf, auch nicht einmal verletzt hat, sagen, es sei die
<lb/>Ausführung, oder die wirkliche Ausführung begonnen? Der Thäter
<lb/>hat zwar in diesem Falle durch das Schießen auf den Andern die
<lb/>Ausführung des Mordes beabsichtigt, aber er hat den Mord
<lb/>weder wirklich begonnen, noch ist er begonnen oder angefangen,
<lb/>es liegt kein Beginn oder Anfang der Tödtung vor, denn der- 
<lb/>jenige, gegen welchen die Handlung gerichtet war, ist wohl und
<lb/>unversehrt! Dasselbe gilt von allen beendigten aber mißlungenen
<lb/>Versuchen. .Da ich in meiner Erklärung des 8- 43 des deutschen
<lb/>Strafgesetzbuchs, weil es sich hier um eine lex lata handelte, keinen
<lb/>Begriff des Versuchs aufgestellt habe, hier aber eine lex ferenäa
<lb/>vorliegt, so will ich versuchen, im möglichsten Anschluß an den
<lb/>8- 46 einen Begriff des Versuchs aufzustellen, der dem Wesen des- 
<lb/>selben besser entspricht, als der des §. 46; und so schlage ich folgende
<lb/>Definition vor:

<lb/>Handlungen, durch welche Jemand ein von ihm be- 
<lb/>schlossenes Verbrechen oder Vergehen unmittelbar auszuführen
<lb/>beabsichtigt, sind als Versuch zu strafen, wenn dasselbe nicht
<lb/>vollendet ist und das Gesetz nicht ausdrücklich das Gegentheil
<lb/>bestimmt.

<lb/>In dieser Begriffsbestimmung sind die wesentlichen Bedingungen,
<lb/>oder Voraussetzungen des Versuchs enthalten, nemlich 1) der Wille
<lb/>oder die Absicht, ein bestimmtes Verbrechen zu begehen, 2) eine
<lb/>Handlung, durch welche der Thäter dasselbe unmittelbar begehen
<lb/>oder ausführen will; durch die obige Fassung werden die Ver- 
<lb/>suchshandlungen von den Vorbereitungshandlungen hinlänglich und
<lb/>ebenso gut, als durch die ominösen Worte: Anfang der Aus-
</p>

            <pb facs="2173686_2700+1875_0628.tif"
                n="622"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_2700+1875_0628--><p/>
            <p>

               <lb/>622 Bemerkungen zu dem österreichischen Entwurf rc.

<lb/>führung unterscheiden; es sind eben Handlungen, durch welche
<lb/>das Verbrechen selbst und unmittelbar begangen oder verübt werden
<lb/>soll. Ob diese Handlungen bereits vollendet oder nur angefangen
<lb/>sind, ist für den Begriff des Versuchs gleichgiltig, wenn nur das
<lb/>beabsichtigte Verbrechen selbst nicht vollendet ist; daß aber die Hand- 
<lb/>lung mindestens schon angefangen sein muß, das liegt in der
<lb/>ganzen Faffung und in dem Begriff der Handlung, die eben
<lb/>eine Manffestation des Willens, eine äußere Thätigkeit bezeichnet.
<lb/>3) Die dritte Bedingung des Versuchs ist die Nichtvollendung des
<lb/>Verbrechens. Weßhalb das Verbrechen nicht vollendet ist, das ist
<lb/>wiederum gleichgiltig, da es ebensogut Versuch ist, wenn die Voll- 
<lb/>endung durch irgend einen äußeren Zufall als wenn sie durch
<lb/>einen Jrrthum des Thäters verhindert worden ist. Unter diesen
<lb/>Begriff kaffen sich aber auch alle Fälle des Versuchs unterordnen,
<lb/>insbesondere auch die des beendigten, aber erfolglosen Versuchs,
<lb/>denn auch hier ist die Handlung, durch welche das Verbrechen be- 
<lb/>gangen oder ausgeführt werden soll, nicht nur bereits begonnen,
<lb/>sondern sogar schon beendigt; freilich fallen unter diesen Begriff
<lb/>auch die Fälle des Versuchs mit untauglichen Mitteln, und am
<lb/>untauglichen Object (ein Putativverbrechen ist von dem letzteren
<lb/>wesentlich verschieden, vrgl. meine Abhandlung über Rechtswahn
<lb/>und Wahnverbrechen in Goltdammer's Archiv, Jahrgang 1865
<lb/>S. 233 ff.); daß ich diese Fälle, eben weil darin auch ein Versuch
<lb/>liegt, für strafbar halte, habe ich wiederholt ausgesprochen und daß
<lb/>sie strafbar sind, eben weil die Voraussetzungen des Versuchs
<lb/>sämmtlich vorhanden sind, leidet wohl keinen Zweifel und habe ich
<lb/>in den verschiedensten Abhandlungen bewiesen. Wenn daher in
<lb/>Oesterreich die Praxis aufrecht erhalten werden soll, so würde eine
<lb/>bestimmte Erklärung im Gesetz nothwendig sein, die ja in der ver- 
<lb/>fehlten Begriffsbestimmung trotz der Motive eigentlich schon liegt.
<lb/>Wird ausdrücklich und getrennt von 46, etwa in §. 49 erklärt,
<lb/>der Versuch mit untauglichen Mitteln und am untauglichen Object
<lb/>ist straflos, dann ist das wenigstens klar und steht dann einer
<lb/>richtigen Formulirung des Versuchst cg ufss nickt ! entgegen. Der
<lb/>einzige Cinwand, der gegen die obige Destnition des Versuchs erhoben
<lb/>werden könnte, ist der, laß unter denselben auch der Versuch niit
</p>

            <pb facs="2173686_2700+1875_0629.tif"
                n="623"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_2700+1875_0629--><p/>
            <p>

               <lb/>Von Professor Dr. Haeberlin zu Greifswald. gZI

<lb/>abergläubischen Mitteln, Zaubermitteln u. drgl. fallt. Streng ge- 
<lb/>nommen ist das allerdings auch ein Versuch, wenigstens vom Stand- 
<lb/>punkte des Thäters aus; daß derselbe allgemein für straflos ge- 
<lb/>halten wird, hat seinen Grund darin, daß die Handlung, im
<lb/>Gegensatz zum Mittel, objectiv untauglich, daß sie, selbst wenn
<lb/>sie ganz nach der Absicht des Handelnden ausgeführt wird, ganz
<lb/>gefahrlos ist und niemals den beabsichtigten Erfolg haben, also
<lb/>niemals das Verbrechen dadurch begangen werden kann. Die
<lb/>Straflosigkeit derselben würde durch die oben vorgeschlagene Er- 
<lb/>klärung in §. 49 mit ausgesprochen.

<lb/>Dagegen erkenne ich gern an, daß der Entwurf in Betreff
<lb/>der Strafbestimmung für den Versuch der Vergehen logischer ist,
<lb/>als das deutsche Strafgesetzbuch; ich habe mich bereits in meiner
<lb/>oben erwähnten Kritik S. 28 dahin ausgesprochen, daß es, weil
<lb/>zwischen Verbrechen und Vergehen ein generischer Unterschied nicht
<lb/>besteht, entschieden logischer ist, auch den Versuch der Vergehen, wie
<lb/>den der Verbrechen im Allgemeinen für strafbar zu erklären, und
<lb/>wo wegen der Geringfügigkeit desselben oder aus sonstigen Gründen
<lb/>Straflosigkeit angemessen erscheint, solches in jedem einzelnen Fall
<lb/>im Gesetz auszusprechen. Der Entwurf hat diesen richtigeren Weg
<lb/>eingeschlagen.

<lb/>Endlich hat der Entwurf in §. 49 im Anschluß an das
<lb/>deutsche Strafgesetzbuch noch den freiwilligen Rücktritt beim nicht
<lb/>beendigten und die thätige Reue beim beendigten Versuch für straflos
<lb/>erklärt, dabei jedoch die negative Fassung jenes Gesetzbuchs mehr
<lb/>positiv formulirt, durch Aufnahme der Worte aus eigenem An- 
<lb/>triebe, die auch in Z. 2, die von der thätigen Reue handelt, an
<lb/>Stelle der im deutschen Gesetzbuch sich findenden Worte: durch
<lb/>eigene Thätigkeit gesetzt sind; es ist die letzte Aenderung nach
<lb/>den Motiven besonders beliebt, um in dem Falle die Wirkungen
<lb/>der thätigen Reue nicht auszuschließen, in welchen der Thäter frei- 
<lb/>willig, oder aus eigenem Antriebe, aber durch fremde Hülfe, durch
<lb/>fremde Thätigkeit den Erfolg abgewandt hat, wie z. B. beim Gift- 
<lb/>mordversuch, wo der Thäter, von Reue ergriffen, rechtzeitig durch
<lb/>Hülfe eines Arztes die Felgen der Vergiftung abgewandt hat. Es
<lb/>erscheinen diese Aenderungen durchaus sachgemäß.
</p>

            <pb facs="2173686_2700+1875_0630.tif"
                n="624"
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            <p>

               <lb/>624
</p>
            <p>

               <lb/>Bemerkungen zu dem österreichischen Entwurf k.
</p>
            <p>

               <lb/>Das vierte Hauptstück, von der Theilnahme, ist im
<lb/>Ganzen logischer formulirt, als der entsprechende dritte Abschnitt
<lb/>im deutschen Strafgesetzbuche. Es ist durchaus richtig, daß Theil- 
<lb/>nahme sprachlich die Betheiligung an einer fremden That, an
<lb/>einem von einem Andern begangenen Verbrechen bedeutet; unter
<lb/>diesen Begriff fällt streng genommen nicht der Mitthäter, denn
<lb/>wenn dieser gewissermaßen auch an der That des oder der anderen
<lb/>Mitthäter sich betheiligt, so kann man doch hier nicht eigentlich von
<lb/>einer Theilnahme, sondern richtiger von der gemeinschaftlichen Ver- 
<lb/>übung des Verbrechens reden, denn jeder Mitthäter begeht auch
<lb/>das Verbrechen selbst, während Anstifter und Gehülfe sich nur in
<lb/>Beziehung auf das von einem Andern verübte Verbrechen denken
<lb/>lassen, an dem sie auf die eine oder andere Weise Theil nehmen.
<lb/>Deßhalb und weil der Begriff der Thäter- und Mitthäterschaft
<lb/>einer gesetzlichen Bestimmung nicht bedarf, hat der Entwurf eine
<lb/>solche auch nicht ausgenommen.

<lb/>Bei der Begriffsbestimmung des Anstifters sind die Mittel
<lb/>fortgelassen, durch welche derselbe einen Anderen zur Verübung einer
<lb/>strafbaren Handlung bestimmt; es ist nicht zu leugnen, daß eine
<lb/>derartige kurze Begriffsbestimmung für ein Gesetz vollkommen ge- 
<lb/>nügend ist, denn für den Begriff der Anstiftung ist es Ln der Thal
<lb/>ganz gleichgiltig, durch welche Mittel der Thäter zur Verübung der
<lb/>That bestimmt ist, soweit dadurch nur auf der einen Seite sein
<lb/>Entschluß zur Begehung der That hervorgerufen, auf der anderen
<lb/>die freie Selbstbestimmung desselben nicht ausgeschlossen wird; diese
<lb/>Art der Einwirkung des Anstifters auf den Thäter liegt in dem
<lb/>Wort: bestimmt hat, welches stets.eine psychologische oder intel-
<lb/>lectuelle Einwirkung auf den Willen des Andern bezeichnet , durch
<lb/>welche er zur Fassung eines Entschlusses und zur Vornahme einer
<lb/>Handlung, also hier zur Verübung des beabsichtigten Verbrechens
<lb/>veranlaßt wird, im Gegensatz zum physischen und psychologischen
<lb/>Zwange, wodurch der Wille des Anderen ausgeschlossen und er nur
<lb/>zum Werkzeuge in der Hand des Zwingenden gemacht wird, und
<lb/>auf der anderen Seite im Gegensatz zum intellectuellen Gehülfen,
<lb/>welcher den beim Thäter bereits vorhandenen Entschluß nur bestärkt
<lb/>und befestic 1 hat. Richtig ist es, daß in Z. 2 auch die im Voraus
</p>

            <pb facs="2173686_2700+1875_0631.tif"
                n="625"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_2700+1875_0631--><p/>
            <p>

               <lb/>Von Professor Dr. Haeberlin Zu Greifswald. 625

<lb/>zugesicherte bei oder nach der That zu leistende Hülfe als Beihülfe
<lb/>bezeichnet ist, und endlich ist der §. 52 besser formulirt, als der
<lb/>entsprechende §. 50 im deutschen Strafgesetzbuch. Der §. 52 lautet
<lb/>nämlich: „Bestehen nur für die Person eines einzelnen Thäters
<lb/>oder Theilnehmers besondere Gründe, welche nach dem Gesetz die
<lb/>Strafbarkeit der Handlung erhöhen oder vermindern, so kommen
<lb/>dieselben bei den übrigen Mitschuldigen nicht in Betracht. Es
<lb/>handelt der §. 52 nur von den in der Person liegenden Straf- 
<lb/>zumessungsgründen, nicht aber von solchen persönlichen Verhältnissen,
<lb/>welche die Existenz der strafbaren Handlung, ihre strafrechtliche
<lb/>Qualität bedingen; für diese ist stets die Persönlichkeit des Thäters
<lb/>entscheidend.

<lb/>Das fünfte Hauptstück handelt von Vorsatz und Fahr- 
<lb/>lässigkeit, und von den Gründen, welche die Strafe ausschließen,
<lb/>mildern oder aufheben. Der §. 53 bestimmt: „Als Verbrechen

<lb/>und Vergehen werden nur vorsätzliche Handlungen, aus Fahrlässig- 
<lb/>keit begangene aber nur insofern bestraft, als dieß im Gesetz nach
<lb/>Wortlaut und Zusammenhang insbesondere angeordnet ist.

<lb/>Als Uebertretungen werden auch fahrlässig begangene Hand- 
<lb/>lungen bestraft, sofern nicht das Gesetz nach Wortlaut und Zusammen- 
<lb/>hang die Strafdrohung auf vorsätzliche Handlungen beschränkt."

<lb/>Der erste Absatz dieses §. ift eigentlich, weil er nur einen
<lb/>allgemein anerkannten Grundsatz ausspricht, überflüssig; er hat nur
<lb/>einen Sinn im Gegensatz zum zweiten Absatz, da es durchaus zweck- 
<lb/>mäßig ist, besonders darauf hinzuweisen, daß Uebertretungen, auch
<lb/>wenn sie aus Fahrlässigkeit begangen werden, im Allgemeinen
<lb/>strafbar sind.

<lb/>Im §. 54 ist die Bestimmung über den error facti ganz
<lb/>anders und viel umfassender, als im §. 59 des deutschen Straf- 
<lb/>gesetzbuchs : „Wenn sich Jemand bei Begehung einer vom Gesetze
<lb/>für strafbar erklärten Handlung in einem Jrrthum über ein that-
<lb/>sächliches Verhältniß befand, so ist der Beurtheilung seiner
<lb/>Handlung der von ihm irrthümlich angenommene Sach- 
<lb/>verhalt zu Grunde zu legen. Ich habe in meiner Abhandlung
<lb/>über „den Jrthum im Strafrecht", im Beilageheft des Gerichts- 
<lb/>saals vom Jahre 1865 einen ganz ähnlichen Grundsatz als logische

<lb/>Der &lt;&gt;kucf)ümcü. XXVII. Band. 10
</p>

            <pb facs="2173686_2700+1875_0632.tif"
                n="626"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_2700+1875_0632--><p/>
            <p>

               <lb/>626 Bemerkungen zu dem österreichischen Entwurf rc.

<lb/>Konsequenz der Regel error facti non nocet aufgestellt. Der
<lb/>Grundsatz geht aber sehr viel weiter, als der 8- 59 des deutschen
<lb/>Strafgesetzbuchs, da er ganz allgemein lautet. Er ist in der That
<lb/>durchaus correct, da demjenigen, der sich bei Begehung einer straf- 
<lb/>baren Handlung in einem Jrrthum über Thatsachen befindet, diese
<lb/>Thatsachen so zugerechnet, oder bei der Beurtheilung des Straffalls
<lb/>so aufgefaßt werden müssen, wie er sie sich gedacht hat; ob aber
<lb/>der Satz den Intentionen des österreichischen Gesetzgebers entspricht,
<lb/>das ist eine andere Frage. Dre Motive sagen: „Der rechtlichen
<lb/>Beurtheilung seiner That ist der von ihm irrthümlich angenommene
<lb/>Sachverhalt (selbstverständlich nur soweit, als dieß eine
<lb/>für ihn günstigere Behandlung zur Folge hat) zu Grunde
<lb/>zu legen." Selbstverständlich ist nun eine solche Beschränkung
<lb/>eines allgemein aufgestellten Grundsatzes keineswegs, im Gegentheil
<lb/>muß er, wenn die Beschränkung nicht im Gesetz ausgesprochen
<lb/>wird, nach beiden Seiten hin angewandt werden, also auch auf
<lb/>den Fall, wenn der Thäter bei Ausführung eines von ihm beab- 
<lb/>sichtigten Verbrechens über das von ihm gewählte Mittel, also über
<lb/>ein thalsächliches Verhältniß, sich im Jrrthum befand, und ein
<lb/>untaugliches Mittel für ein anderes, taugliches, ein ungeladenes
<lb/>Gewehr für geladen, Natron für Arsenik rc. hielt, und mit diesem
<lb/>Mittel die Ausführung des Verbrechens versucht hat, d. i. auf den
<lb/>Versuch mit untauglichen Mitteln. Wenn das aber geschieht, wie
<lb/>das nach meiner wiederholt ausgeführten Ansicht und nach meiner
<lb/>festen Ueberzeugung das allein Richtige ist, dann muß auch der
<lb/>Versuch mit untauglichen Mitteln für strafbar erklärt werden. In
<lb/>gewissem Sinne kommt auch in diesem Falle der Jrrthum dem
<lb/>Thäter zu Gute, denn hätte er sich nicht geirrt, dann würde seine
<lb/>Handlung nicht beim Versuch stehen geblieben, sondern das Ver- 
<lb/>brechen vollendet worden sein. Die Vertheidiger der Straf- 
<lb/>losigkeit des Versuchs mit untauglichen Mitteln nehmen auf den
<lb/>Jrrthum des Thäters allerdings keine Rücksicht, sondern betonen
<lb/>nur die Untauglichkeit des Mittels. Es muß aber nach dem obigen
<lb/>Grundsatz die irrthümlich angenommene Thatsache so aufgefaßt
<lb/>werden, wie der Thäter sie sich gedacht hat, also das irrthümlich
<lb/>für tauglich gehaltene Mittel bei der Beurtheilung auch als solches
</p>

            <pb facs="2173686_2700+1875_0633.tif"
                n="627"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_2700+1875_0633--><p/>
            <p>

               <lb/>Von Professor Dr. Haeberlin zu Greifswald. 627

<lb/>behandelt werden, so daß also der Jrrthum des Thäters über die
<lb/>Tauglichkeit des Mittels auf die Strafbarkeit der Handlung, d. i.
<lb/>des Versuchs keinen Einfluß hat.

<lb/>Da nun aber in Oesterreich nach dem oben beim Versuch Aus- 
<lb/>geführten die entgegengesetzte Ansicht herrscht, und der Entwurf
<lb/>diese Ansicht zu conserviren beabsichtigt, so ist um so nothwendiger
<lb/>der oben schon vorgeschlagene Zusatz zu §. 49 über die Straflosigkeit
<lb/>des Versuchs mit untauglichen Mitteln und am untauglichen Object,
<lb/>da es nicht rathsam erscheint, den durchaus correcten und klaren,
<lb/>verständlichen §. 54 zu ändern. Es dient der Paragraph zugleich
<lb/>als gesetzlicher Anhalt zur Entscheidung anderer wichtiger Contro-
<lb/>versen, z. B. über den error in persona und den sogenannten äolus
<lb/>generalis.

<lb/>Auch der §. 56, der über die Unzurechnungsfähigkeit handelt,
<lb/>weicht in etwas von dem 8- 51 des deutschen Strafgesetzbuchs ab,
<lb/>da zu der krankhaften Störung der Geistesthätigkeit noch die
<lb/>krankhafte Hemmung derselben und zu den Wirkungen dieser
<lb/>Zustände noch die Unmöglichkeit, das Strafbare seiner Hand- 
<lb/>lung einzusehen, hinzugefügt ist. Die Motive sprechen sich
<lb/>hierüber vollkommen klar und durchaus zutreffend aus und sagen,
<lb/>daß durch die Hemmung diejenigen Fälle getroffen werden sollen,
<lb/>in welchen die Geistesthätigkeit des Individuums gar nicht zur ge- 
<lb/>hörigen Entwicklung gelangt ist, und durch den letzten Zusatz die- 
<lb/>jenigen, in welchen zwar ein gewisser Grad von Willensfreiheit
<lb/>vorhanden ist, aber die Einsicht in die Strafbarkeit der Handlung
<lb/>oder das Bewußtsein derselben fehlt. Es kann dem nur zugestimmt
<lb/>werden.

<lb/>Die verminderte Zurechnungsfähigkeit hat der Ent- 
<lb/>wurf nicht ausgenommen, weil er sie nach den Motiven nur als
<lb/>Strafzumessungsgrund betrachtet und dem Richter durch die weiten
<lb/>Strafrahmen und das sehr niedrige Strafminimum bei den meisten
<lb/>Verbrechen die Möglichkeit geboten sei, bei Ausmessung der Strafe
<lb/>überall auf die verminderte Zurechnungsfähigkeit Rücksicht zu nehmen-
<lb/>Daß es einen Zustand verminderter Zurechnungsfähigkeit gibt, ist
<lb/>nicht zu leugnen, und ist auch durch den Entwurf nicht geleugnet,
<lb/>es fragt sich nur, ob er als Strasmilderungsgrund, ähnlich wie
</p>

            <pb facs="2173686_2700+1875_0634.tif"
                n="628"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_2700+1875_0634--><p/>
            <p>

               <lb/>628 Bemerkungen zu dem österreichischen Entwurf rc.

<lb/>die Jugend, durch die er ja gerade begründet wird, oder nur als
<lb/>Strafzumessungsgrund behandelt werden soll; das ist aber wieder
<lb/>eine Frage der Criminalpolitik, und der Entwurf hat sich aus den
<lb/>oben angeführten Gründen für die letztere Alternative entschieden.

<lb/>Den Nothstand dehnt der Entwurf im §. 58 auch auf die
<lb/>Gefahr für Freiheit und Vermögen aus, wie ich das in meiner
<lb/>oben erwähnten Kritik des norddeutschen Strafgesetzbuchs S. 35
<lb/>bereits für nothwendig erklärt Hatte. In Betreff der Fyrmulirung
<lb/>des Paragraphen dürfte, wie schon Geyer richtig bemerkt hat, anstatt
<lb/>des Wortes augenblicklich das Wort unmittelbar zu setzen
<lb/>sein. Nicht zu billigen ist ferner, daß in den §§. 57, 58 und 59
<lb/>für dieselbe Sache verschiedene Ausdrücke gebraucht sind, nämlich
<lb/>nicht strafbar, straflos, und findet das Strafgesetz keine
<lb/>Anwendung. Es würde richtiger sein, in allen Fällen zu sagen:
<lb/>eine strafbare Handlung ist nicht vorhanden, denn durch
<lb/>die in diesen §§. erwähnten Umstände, vis absoluta und compulsiva,
<lb/>Nothstand und Nothwehr wird das Verbrechen selbst, oder die straf- 
<lb/>bare Handlung, nicht aber nur die Strafe ausgeschlossen; das deutsche
<lb/>Strafgesetzbuch ist hier correcter. Anders verhält es sich mit der
<lb/>Unmündigkeit, die im Z. 60 richtig nur als Strafausschließungs- 
<lb/>grund mit den Worten bezeichnet wird: Unmündige... — können
<lb/>— strafrechtlich nicht, verfolgt werden. Die von solchen
<lb/>begangenen, in das Gebiet des Strafrechts fallenden Handlungen
<lb/>sind nämlich an sich immer strafbar, aber wegen der Unzurechnungs- 
<lb/>fähigkeit der Kinder können oder besser sollen sie in Wirklichkeit
<lb/>gerichtlich nicht bestraft werden. Sehr gut ist die Bestimmung in
<lb/>Al. 2 des §. 60, daß die Sicherheitsbehörde je nach den
<lb/>Umständen die angemessene Bestrafung der Unmündigen durch deren
<lb/>Eltern oder durch andere Personen verfügen, oder für Unterbringung
<lb/>derselben in einer Besserungs- oder Erziehungsanstalt Sorge tragen
<lb/>kann. Während es nämlich auf der einen Seite der Würde des
<lb/>Gerichts nicht entspricht, und dem allgemeinen Gefühl widersteht,
<lb/>Kinder auf die Anklagebank zu bringen und gegen sie, wie gegen
<lb/>Erwachsene zu verhandeln, gibt es doch auf der anderen Seite sowohl
<lb/>eine Menge von Verbrechen und Vergehen, deren Strafbarkeit auch
<lb/>Kinder einsehen können, als auch frühreif Kinder, die schon in der
</p>

            <pb facs="2173686_2700+1875_0635.tif"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_2700+1875_0635--><p/>
            <p>

               <lb/>Von Professor Dr. Haeberlin zu Greifswald. 629

<lb/>frühesten Jugend sich einem verbrecherischen Leben ergeben, oder zu
<lb/>einem solchen erzogen werden, daß es gegenüber der gesetzlichen Aus- 
<lb/>schließung der strafrechtlichen Verfolgung nothwendig ist, schon im
<lb/>Gesetz eine anderweitige Bestrafung solcher jugendlicher Verbrecher
<lb/>anzuordnen. Und da erscheint es in der That durchaus zweckmäßig,
<lb/>dieselbe der Polizeibehörde zu übertragen, welche die Bestrafung,
<lb/>hier am wirksamsten Züchtigung, entweder selbst übernimmt , oder
<lb/>die Eltern oder Lehrer zu derselben veranlaßt. Es ist durch dieses
<lb/>Al. 2 des §. 60 eine Lücke des deutschen Strafgesetzbuchs aus- 
<lb/>gefüllt, die sich schon sehr fühlbar gemacht, und bereits Anträge auf
<lb/>Ergänzung in's Leben gerufen hat.

<lb/>Eine Lücke hat aber auch der Entwurf noch im vorliegenden §.
<lb/>Da Kinder erfahrungsmäßig, insbesondere bei ihrer, eigenen Straf- 
<lb/>losigkeit, nicht selten von gewissenlosen Eltern zur Verübung kleinerer
<lb/>Vergehen oder Übertretungen, z. B. Forst- und Feldfrevel, Bettelei
<lb/>angehalten oder genöthigt werden, so würde es im höchsten Grade
<lb/>zweckmäßig sein, in solchen Fällen die strafrechtliche Verfolgung der
<lb/>Eltern sowie, derjenigen Personen, welche die Kinder zu dem Ver- 
<lb/>gehen bestimmt haben, auszusprechen. Als Anstifter können sie streng
<lb/>genommen nicht bestraft werden, weil dazu auch ein Thäter gehören
<lb/>würde, die Kinder ja aber gerichtlich nicht als Thäter verfolgt werden
<lb/>können. Deßhalb würde ich als Al. 3 des §. 60 folgenden Satz
<lb/>vorschlagen, der sich in der Praxis ganz entschieden bewähren würde:

<lb/>„Sind die Unmündigen zu der strafbaren Handlung durch
<lb/>ihre Eltern oder andere Personen angehalten oder genöthigt
<lb/>worden, dann erleiden auf diese die Strafen der von jenen
<lb/>verübten strafbaren Handlungen Anwendung."

<lb/>Ich setze absichtlich „strafbare Handlungen", um auch die Ueber- 
<lb/>tretungen mit zu umfassen, da in Beziehung auf diese wohl am
<lb/>häufigsten ein derartiger Mißbrauch der Kinder durch gewissenlose
<lb/>Eltern vorkommt.

<lb/>Im §. 64 bestätigt der Entwurf einen in Oesterreich geltenden
<lb/>Grundsatz, indem er bei verschiedenen Eigenthumsverbrechen durch
<lb/>freiwilligen und rechtzeitigen vollen Schadenersatz die Strafe
<lb/>ausschließen läßt. Der Ersatz als Strafausschließungsgrund findet
<lb/>statt bei Diebstahl, Unterschlagung, Betrug, Sachbeschädigung, Hehlerei
</p>

            <pb facs="2173686_2700+1875_0636.tif"
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            <p>

               <lb/>630
</p>
            <p>

               <lb/>Bemerkungen zu dem österreichischen Entwurf rc.
</p>
            <p>

               <lb/>und dem furtum possessionis des römischen Rechts; er gilt aber
<lb/>nur als Strafausschließungsgrund, wenn er freiwillig, durch
<lb/>den Schuldigen selbst, nicht etwa durch einen Dritten, und bevor
<lb/>derselbe einem Strafgerichte, einer Staatsanwaltschaft oder einer
<lb/>Sicherheitsbehörde als der strafbaren Handlung verdächtig bekannt
<lb/>geworden ist, stattgefunden hat.

<lb/>Die Retorsion bei Mißhandlung, Körperverletzung und Be- 
<lb/>leidigung, welche im deutschen Strafgesetzbuche im besonderen Theile
<lb/>bei den betreffenden Vergehen im §. 199 und §. 233 behandelt
<lb/>wird, erwähnt der Entwurf als Strafmilderungs- beziehungsweise
<lb/>Ausschließungsgrund im §. 60 unter den allgemeinen Strafaus-
<lb/>schließungs- und Milderungsgründen. Der einzige Grund, sowohl
<lb/>den §..64, als den §. 65 hierherzustellen, anstatt in den besonderen
<lb/>Theil zu den betreffenden Vergehen, liegt wohl nur in dem Be- 
<lb/>streben der Kürze, da sonst bei jedem Vergehen derselbe Grundsatz
<lb/>hätte wiederholt werden müssen.

<lb/>Die Ausschließung der Verjährung bei todeswürdigen Ver- 
<lb/>brechen steht zwar mit dem geltenden österreichischen Recht, aber nicht
<lb/>mit der der Verjährung im Strafrecht zu Grunde liegenden Idee,
<lb/>oder mit dem Grunde der Verjährung im Einklang.

<lb/>Ueber das VI. Hauptstück, Zusammentreffen mehrerer strafbarer
<lb/>Handlungen, ist nur wenig zu bemerken. Der §.76 stellt für die
<lb/>reale Concurrenz ein modificirtes Absorptionsprincip auf, im Gegen- 
<lb/>satz zum deutschen Strafgesetzbuch, welches ein modificirtes Cumu-
<lb/>lationsprincip adoptirt hat. Unbedingt ist die Lücke, welche im
<lb/>letzteren dadurch entstanden, daß der Todes- und lebenslänglichen
<lb/>Freiheitsstrafe gar nicht gedacht ist, im Entwurf vermieden. Bei
<lb/>diesen Strafen kann nur das reine Absorptionsprincip gelten, und
<lb/>in meiner Kritik des deutschen Entwurfs habe ich auch angenommen,
<lb/>daß lediglich, weil sich das von selbst versteht, der betreffende
<lb/>Grundsatz nicht in den Entwurf ausgenommen sei. Die Erfahrung
<lb/>hat aber gelehrt, daß die Gerichte die Absorption geringerer Strafen
<lb/>durch die Todesstrafe keineswegs als selbstverständlich ansehen, da
<lb/>wiederholt wegen Zusammentreffen von Verbrechen eine Verurthci
<lb/>lung zum Tode und zu einer mehrjährigen Zuchthausstrafe vor
<lb/>gekommen ist. Daß derartige Urtheile mit den Intentionen des
</p>

            <pb facs="2173686_2700+1875_0637.tif"
                n="631"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_2700+1875_0637--><p/>
            <p>

               <lb/>Don Professor Dr. HaeLerlin zu Greifswald. tzZI

<lb/>Gesetzes nicht im Einklänge stehen, und eigentlich keinen rechten
<lb/>Sinn haben, dürfte kaum zweifelhaft sein. Der österreichische Ent- 
<lb/>wurf beugt einem derartigen Mißverständniß dadurch vor, daß er
<lb/>zunächst allgemein das Absorptionsprincip aufstellt, also die auf der
<lb/>schwersten der concurrirenden strafbaren Handlungen stehende Strafe
<lb/>zur Anwendung gebracht wissen will, in dem Falle aber, wenn diese
<lb/>Strafe in zeitiger Freiheitsstrafe oder in Geldstrafe besteht, das
<lb/>Absorptionsprincip durch Zulassung einer Erhöhung der höchsten
<lb/>Strafe bis um ein Viertel, jedoch nicht über 20 Jahre hinaus
<lb/>und der Geldstrafe bis zum Zwiefachen modificirt. Hierdurch ist
<lb/>deutlich und unzweifelhaft ausgesprochen, daß, wenn auf dem
<lb/>schwersten Verbrechen Todes- oder lebenslängliche Freiheitsstrafe steht,
<lb/>durch diese Strafen alle übrigen durch concurrirende Verbrechen
<lb/>etwa noch verwirkten Strafen absorbirt, auf eine andere Freiheits- 
<lb/>strafe neben Todes- und lebenslänglicher Freiheitsstrafe also nicht
<lb/>erkannt werden kann.

<lb/>Daß aber im Z. 76 die Anhäufung und die Wiederholung
<lb/>als verschiedene Arten der realen Concurrenz unterschieden werden,
<lb/>ist nicht zu. billigen. Man kann ja freilich wohl z. B. von wieder- 
<lb/>holten Diebstählen sprechen, während bei verschiedenartigen Ver- 
<lb/>brechen eine Wiederholung nicht vorhanden ist; aber rechtlich ist es,
<lb/>wenn die verschiedenen strafbaren Handlungen gleichzeitig zur Unter- 
<lb/>suchung gelangen, also der Fall der Concurrenz vorliegt, voll- 
<lb/>kommen gleichgiltig, ob diese verschiedenen Verbrechen derselben oder
<lb/>verschiedener Art sind und deßhalb würde es richtiger nnd kürzer
<lb/>sein, in Al. 1 hinter Uebertretungen die Worte einzuschieben:
<lb/>oder dieselbe strafbare Handlung mehrmals, wie das auch
<lb/>im deutschen Strafgesetzbuch geschehen ist.

<lb/>Ter §. 79 ist auch nicht ganz correct, denn wie er da steht,
<lb/>umfaßt er sowohl die Fälle, in welchen das zweite und dritte Ver- 
<lb/>brechen bekannt und zur Untersuchung gezogen wird, bevor die
<lb/>wegen des bereits abgeurtheilten ausgesprochene Strafe voüstreckt
<lb/>ist, als auch diejenigen, in welchen sie bereits vollstreckt ist.
<lb/>Auf die letzteren aber soll und kann die Bestimmung nicht gehen,
<lb/>weil bei ihnen der Grund, weßhalb im Falle der realen Concurrenz
<lb/>bei Freiheitsstrafen von dem reinen Cumulationsprincip abgesehen
</p>

            <pb facs="2173686_2700+1875_0638.tif"
                n="632"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_2700+1875_0638--><p/>
            <p>

               <lb/>632
</p>
            <p>

               <lb/>Bemerkungen zu dem österreichischen Entwurf rc.
</p>
            <p>

               <lb/>wird, nämlich die durch Zusammenrechnen verschiedener Freiheitsstrafen
<lb/>und dadurch erfolgte Verlängerung derselben bewirkte intensivere
<lb/>Härte der Strafe, nicht Vorhanden ist. Es ist das der Fall, den
<lb/>man in der Wissenschaft Wiederholung von Verbrechen im Gegen- 
<lb/>satz zur Concurrenz und zum Rückfalle nennt. Der §. 79 soll aber
<lb/>nur die ersten oben erwähnten Fälle betreffen, und deßhalb ist
<lb/>nöthig, daß in Zeile 2 hinter dem Worte: Handlung die Worte
<lb/>eingefügt werden: jedoch vor Vollstreckung der Strafe.

<lb/>Ueber das VII. Hauptstück, Strafverfolgung ist schon oben
<lb/>das Nöthige bemerkt.

<lb/>Ueber den zweiten oder besonderen Theil, der von den
<lb/>einzelnen Verbrechen und Vergehen handelt, dürften einzelne Be- 
<lb/>merkungen genügen, da es überflüssig erscheint, die im Ganzen vor- 
<lb/>trefflichen Bestimmungen desselben auch noch im Einzelnen anzu- 
<lb/>erkennen und zu billigen; ich werde also nur ganz vereinzelt geringe
<lb/>Mängel, oder besonders nachahmungswerthe Bestimmungen hervor- 
<lb/>heben. Gleich im I. Hauptstück treten einige solcher Mängel hervor:
<lb/>bei der Streitfrage über die Vollendung des Hochverraths dürfte
<lb/>die Aufnahme einer Bestimmung darüber, wann der Hochverrath
<lb/>als vollendet anzusehen ist, ähnlich wie im deutschen Strafgesetzbuch
<lb/>durchaus nicht überflüssig erscheinen, umsomehr, als die auch im
<lb/>deutschen Strafgesetzbuch gebrauchten Worte: wer es unternimmt
<lb/>keineswegs ganz klar und unzweifelhaft jene Frage entscheiden, und
<lb/>mit versuchen oder Versuch durchaus nicht identisch sind. Der
<lb/>vollkommen zu billigende §..82 des deutschen Strafgesetzbuchs, dessen
<lb/>Aufnahme nur empfohlen werden kann, lautet: „Als ein Unter- 

<lb/>nehmen, durch welches das Verbrechen des Hochverraths vollendet
<lb/>wird, ist jede Handlung anzusehen, durch welche das Verbrechen
<lb/>unmittelbar zur Ausführung gebracht werden soll."

<lb/>Im §. 93 ist das zweimal stehende Fürwort: Wer, „Wer
<lb/>bei einem ausgebrochenen Kriege die Waffen gegen die k. k. Streit-
<lb/>kräfte oder gegen die der Bundesgenossen des Kaisers trägt u. s. w.
<lb/>entschieden zu weitgehend, da es nicht nur auch Ausländer, sondern
<lb/>sogar selbst die Feinde umfaßt, und diese Ausdehnung doch weder
<lb/>in der Absicht des Gesetzes liegt, noch mit dem Begriff des Staats-
<lb/>oder Landesvcrraths im Einklänge steht. Das deutsche Strafgesetz-
</p>

            <pb facs="2173686_2700+1875_0639.tif"
                n="633"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_2700+1875_0639--><p/>
            <p>

               <lb/>Von Professor Dr. Haeberlin zu Greifswald. ßZZ

<lb/>buch hat im Anschlüsse an das preußische mit feiner Unterscheidung
<lb/>das Fürwort Wer da gebraucht, wo ein Verbrechen sowohl von
<lb/>einem Deutschen als auch von einem Fremden begangen werden,
<lb/>bei denjenigen Verbrechen aber, deren Subject nur ein Deutscher
<lb/>sein kann, das Wort Deutscher gesetzt, zum Zeichen, daß ein
<lb/>Fremder dieses Verbrechen nicht begehen kann; und deßhalb würde
<lb/>es auch in §. 93 richtiger heißen: ein Oesterreicher, oder ein
<lb/>Angehöriger der österreichischen Monarchie, welcher. Zwar
<lb/>fügt der letzte Absatz des §. 93 hinzu: „Gegen Personen, welche
<lb/>der österr.-ungar. Monarchie nicht angehören, ist im Kriege nach
<lb/>Kriegsgebrauch zu verfahren," allein trotzdem ist das Pronomen
<lb/>Wer doch nicht zu billigen, weil es mindestens über das mögliche
<lb/>Subject des Staatsverraths Zweifel zu erregen geeignet ist, und
<lb/>einen allgemeinen Begriff aufstellt, der gleich am Schluffe desselben
<lb/>Paragraphen wieder beschränkt wird.

<lb/>Im 8- 119 dürfte, gegenüber dem auch in Oesterreich schon
<lb/>vorhandenen Kampf gegen den Ultramontanismus, und den ge- 
<lb/>heimen Aufhetzungen und Agitationen des Clerus zum Ungehorsam
<lb/>gegen die Staatsgesetze, es nicht unzweckmäßig erscheinen, hinter
<lb/>dem Wort: öffentlich einzuschalten: oder durch geheime Auf- 
<lb/>reizungen und Umtriebe, denn diese sind unbedingt weit ge- 
<lb/>fährlicher, als die öffentlichen Aufforderungen zum Ungehorsam,
<lb/>und sie werden vorzugsweise von dem höheren und niederen Clerus
<lb/>als gefährliche Waffe gegen den Staat angewandt. In Deutschland
<lb/>kann gegen diese geheimen Umtriebe und Aufforderungen zum Un- 
<lb/>gehorsam gegen die Gesetze nach dem Strafgesetzbuch nicht ein- 
<lb/>geschritten werden, weil dasselbe gerade eine öffentliche Aufforde- 
<lb/>rung verlangt. Es würde diesem Uebelstand durch Aufnahme der
<lb/>obigen Worte abgeholfen werden können.

<lb/>Bemerkenswerth ist, daß der Entwurf zu den gewöhnlich nur
<lb/>unterschiedenen Verbrechen des Aufruhrs und Auflaufs noch
<lb/>als drittes das des Aufstandes hinzufügt; Aufstand und Auf- 
<lb/>ruhr wird in den §§. 127 und 128 eigentlich nur durch einen
<lb/>äußeren Umstand unterschieden, nämlich durch das von der Obrigkeit
<lb/>zur Herstellung der durch die Zusammenrottung gestörten Ruhe
<lb/>erfolgte Aufgebot der bewaffneten Macht und die darauf unter
</p>

            <pb facs="2173686_2700+1875_0640.tif"
                n="634"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_2700+1875_0640--><p/>
            <p>

               <lb/>634 Bemerkungen zu dem österreichischen Entwurf k.

<lb/>Androhung der Aufruhrstrafen an die Menge vergeblich erlassene
<lb/>Aufforderung zum Auseinandergehen. Es liegt allerdings wohl
<lb/>in den Intentionen des Gesetzes, daß ein derartiges Aufgebot
<lb/>militärischer Hilfe nur im Nothfalle, wenn der Aufstand eine Gefahr
<lb/>drohende Stärke erlangt und nach Lage der Sache nicht ohne fremde
<lb/>Hülfe bewältigt werden kann, erfolgen darf; da jedoch das sub- 
<lb/>jective Ermessen des obrigkeitlichen Beamten allein über das Auf- 
<lb/>gebot der bewaffneten Macht zu entscheiden hat, und ein ängstlicher Be- 
<lb/>amter sich dazu weit eher veranlaßt sehen kann, als ein energischer,
<lb/>so ist durch obige Bestimmung des 8- 128 in die Hand der
<lb/>obrigkeitlichen Beamten eine gefährliche Gewalt gelegt, da in Folge
<lb/>der Aengstlichkeit eines solchen die Anstifter und Theilnehmer an
<lb/>einer Zusammenrottung, wie sie der §. 127 als Aufstand bezeichnet,
<lb/>leicht zu mehr als doppelt so hohen Strafen verurtheilt werden
<lb/>können, als wenn der Beamte etwas mehr Muth gehabt und den
<lb/>Aufstand durch die ihm gewöhnlich zu Gebote stehenden Mittel
<lb/>unterdrückt hätte. Es ist hier die gemeinrechtliche Controverse,
<lb/>wann Aufruhr anzunehmen sei, oder wie groß die zusammen-
<lb/>gerottete- Menge sein müsse, um Aufruhr annehmen zu können,
<lb/>zwar sehr bestimmt, aber keineswegs ebenso glücklich gelöst; denn
<lb/>die Ansicht, die auch im baden'schen Gesetzbuch Ausdruck gefunden
<lb/>hat, daß er dann anzunehmen sei, wenn die der Obrigkeit zu Ge- 
<lb/>bote stehenden Mittel zu seiner Unterdrückung nicht ausreichen,
<lb/>sondern zu dem Zwecke außerordentliche Mittel aufgeboten werden
<lb/>müssen, überläßt die Entscheidung der Frage doch schließlich dem
<lb/>richterlichen Urtheil, während nach 8- 128 darüber allein der obrig- 
<lb/>keitliche Beamte entscheidet, und der Richter nach der Nothwendigkeit
<lb/>des Aufgebots der bewaffneten Macht nicht weiter zu fragen hat.
<lb/>Es dürfte sich deßhalb vielleicht empfehlen, den 8- 128 mit dem
<lb/>127 in der Weise zu verbinden, daß ohne zwei verschiedene Ver- 
<lb/>brechen, Aufstand und Aufruhr zu unterscheiden einfach bestimmt
<lb/>würde, daß, wenn zur Herstellung der durch die Zusammenrottung
<lb/>gestörten Ruhe das Aufgebot der bewaffneten Macht durch die
<lb/>Obrigkeit nöthig geworden, und nach dem Erscheinen derselben
<lb/>die Menge unter Androhung der Aufruhrstrafen vergeblich zum
<lb/>Auseinandergehen aufgefordert worden sei, die Strafen angemessen
</p>

            <pb facs="2173686_2700+1875_0641.tif"
                n="635"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_2700+1875_0641--><p/>
            <p>

               <lb/>Von Professor Dr. HaeLerlin zu Greifswald.
</p>
            <p>

               <lb/>635
</p>
            <p>

               <lb/>erhöht werden könnten. Als Strafen können dann immer die im
<lb/>Al. 2 des §. 128 normirten beibehalten werden, die Entscheidung
<lb/>aber, ob diese Strafen einzutreten haben, und folgeweise, ob das
<lb/>Aufgebot der bewaffneten Macht nothwendig gewesen sei, würde in
<lb/>zweifelhaften Fällen doch immer dem Richter zustehen.

<lb/>Im §. 144 dürfte das Wort „widerrechtlich" wohl über- 
<lb/>flüssig sein, da die von einer zusammengerotteten Menschenmenge
<lb/>gegen Personen begangenen Gewaltthätigkeiten niemals rechtmäßig,
<lb/>sondern stets widerrechtlich sind.

<lb/>Im §. 168 ist der thäügen Reue beim Meineide wohl ein zu
<lb/>großer Spielraum eingeräumt; es heißt hier: „die in .den §§. 165
<lb/>bis 167 erwähnten falschen Aussagen 'werden straflos, wenn der
<lb/>Schuldige sie vor Fällung des Endurtheils über die Sache,
<lb/>in welcher sie abgelegt wurden, und ehe aus denselben ein Nach- 
<lb/>theil für einen Anderen erwachsen ist, ferner ehe die Falschheit
<lb/>seiner Aussage entdeckt ist oder deßhalb Nachforschungen gegen ihn
<lb/>eingeleitet sind, widerruft". Es dürfte meines Erachtens richtiger
<lb/>sein, dem Widerruf der falschen beschworenen Aussage nur bis
<lb/>zum Schluß der Verhandlung, in welcher sie abgelegt ist,
<lb/>die strafaufhebende Kraft beizulegen.

<lb/>Weßhalb die Verleitung zum falschen Eide, im Gegensatz
<lb/>zum Meineide, wie solche in das deutsche Strafgesetzbuch in Folge
<lb/>praktischen Bedürfnisses im §. 160 ausgenommen ist, im Entwurf
<lb/>keine Stelle gefunden hat, ist nicht ersichtlich; es würde sich eine
<lb/>Reception des erwähnten §. 160 des deutschen Strafgesetzbuchs m. E.
<lb/>unbedingt empfehlen, da zwischen Verleitung zum Meineide, wovon
<lb/>Entwurf §. 173 handelt und Verleitung zum falschen Eide, d. i.
<lb/>zum objectiv oder thatsächlich falschen Eide, den der Schwörende
<lb/>aber für wahr hält, doch ein sehr wichtiger und wesentlicher Unter- 
<lb/>schied besteht, auf welchen zuerst A. Schultze in seiner kleinen
<lb/>Schrift, „die Verleitung zum falschen Eide", Berlin 1870, die auch
<lb/>die Veranlassung zur Aufnahme jenes §. 160 in das deutsche Straf- 
<lb/>gesetzbuch war, aufmerksam gemacht hat.

<lb/>Im §. 194 dürfte es sich empfehlen, die einfache Kuppelei
<lb/>nicht nur, wenn sie aus Eigennutz, sondern auch, wenn sie ge- 
<lb/>wohnheitsmäßig geübt wird, mit Strafe zu bedrohen, also
</p>

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                n="636"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_2700+1875_0642--><p/>
            <p>

               <lb/>636 Bemerkungen zu dem österreichischen Entwurf?c.

<lb/>hinter Eigennutz einzuschieben sein „oder gewohnheits- 
<lb/>mäßig".

<lb/>Weßhalb im 8- 210 nur bei Beleidigung einer Ehefrau auch
<lb/>deren Gatten, nicht aber bei Beleidigungen von Kindern in der
<lb/>väterlichen Gewalt auch dem Vater das Recht der Privatanklage
<lb/>gegeben ist, ist nicht ersichtlich; in Al. 2 desselben §. aber sind die
<lb/>Worte: — nicht aber den Erben — ohne Zusatz wohl nicht
<lb/>richtig, da die Verwandten ersten und zweiten Grades, wenn deren
<lb/>vorhanden, doch sicher auch Erben sind; es muß daher nothwendig
<lb/>zu den obigen Worten hinzugefügt werden: als solchen.

<lb/>Im §. 221 Al. 2, der vom amerikanischen Duell handelt,
<lb/>dürfte es doch sprachrichtiger sein, zwischen den Worten tritt und
<lb/>Zuchthaus einzuschieben: für den Ueberlebenden, so daß der
<lb/>Satz heißen würde: „Hat sich in Folge einer solchen Vereinbarung
<lb/>ein Theil selbst getödtet, so tritt für den Ueberlebenden oder
<lb/>auch für den andern Theil Zuchthaus oder Staatsgefängniß von
<lb/>drei bis zu fünfzehn Jahren ein."

<lb/>Die berühmte Frage über den Begriff von Mord und Todt- 
<lb/>schlag hat der Entwurf wieder in anderer Weise zu lösen versucht,
<lb/>als das deutsche Strafgesetzbuch, indem er im 8« 223 die vorsätz- 
<lb/>liche Tödtung eines Menschen im Allgemeinen für Mord erklärt,
<lb/>im 8- 224 aber dann für Todtschlag, wenn der Vorsatz, einen
<lb/>Menschen zu tödten, in einer und derselben heftigen Ge-
<lb/>müthsbewegung gefaßt und ausgeführt worden ist. Diese
<lb/>Begriffsbestimmung ist für den Beweis äußerst wichtig, denn sobald
<lb/>der Vorsatz, oder richtiger die Absicht, einen Menschen zu tödten,
<lb/>bei erfolgter Tödtung bewiesen ist, muß Mord angenommen werden;
<lb/>um auf Todtschlag erkennen zu können, ist dann noch der besondere
<lb/>Beweis nöthig, daß der Vorsatz in einer und derselben heftigen
<lb/>Gemüthsbewegung gefaßt und ausgeführt worden ist. Kann also
<lb/>dieser Beweis nicht geführt werden, so ist, ohne daß es eines Be- 
<lb/>weises der Ueberlegung oder des Vorbedachts bedarf , Mord vor- 
<lb/>handen. Ob es auch sprachlich nicht richtiger sein dürfte, den
<lb/>Mord durch das Erforderniß der Ueberlegung oder des Vorbedachts
<lb/>etwas bestimmter zu characterisiren, dürfte wohl zu erwägen sein.
<lb/>Nach der gegenwärtigen Fassung des Entwurfs erscheint der Todt-
</p>

            <pb facs="2173686_2700+1875_0643.tif"
                n="637"
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            <p>

               <lb/>Von Professor Dr. Haeberlin zu Greifswald. 637

<lb/>schlag als Unterart des Mordes, während er doch einen Gegen- 
<lb/>satz desselben bildet; beide Verbrechen, Mord und Todtschlag, sind
<lb/>Arten des Verbrechens der vorsätzlichen oder absichtlichen Tödtung,
<lb/>und ist es wohl richtiger, um diesen Unterschied und Gegensatz
<lb/>von vorne herein scharf zu bezeichnen, für jedes der beiden Ver- 
<lb/>brechen bestimmte characteristische Kriterien in den Begriff aufzu- 
<lb/>nehmen, und da erscheint nach deutschen Begriffen das Erforderniß
<lb/>der Ueberlegung nothwendig für den Begriff des Mordes, für
<lb/>den des Todtschlages dagegen der Mangel an Ueberlegung, da
<lb/>Ueberlegung und Affect als Gegensätze der verschiedenen im
<lb/>Vorsatz gelegenen Willensthätigkeiten nicht erschöpfend, vielmehr
<lb/>zwischen beiden Willensmomente möglich sind, welche weder als
<lb/>Ueberlegung, noch als Affect bezeichnet werden können, sondern nur
<lb/>negativ als Mangel an Ueberlegung. Nach dem Entwurf würden
<lb/>die Fälle dieser Zwischenstufen als Mord, nach dem deutschen Straf- 
<lb/>gesetzbuch als Todtschlag aufzufassen sein.

<lb/>Ter Kindsmord ist im 8« 228 durch Weglassen des Adjec-
<lb/>tives unehe.lichen vor Kind auch auf die Tödtung ehelicher Kinder
<lb/>ausgedehnt; welche Rücksichten die Verfasser des Entwurfs dazu
<lb/>bestimmt haben, ist nicht ersichtlich; mit der neueren Doctrin und
<lb/>Gesetzgebung steht diese Ausdehnung nicht im Einklänge, obgleich
<lb/>allerdings das Motiv, welches gegenwärtig dem kavor inkautioiäii
<lb/>untergelegt wird, auch bei der Tödtung ehelicher Kinder durch die
<lb/>Mutter in derselben Weise zutreffend ist, wie bei der unehelicher.

<lb/>§. 262. Da nach dem deutschen Strafgesetzbuche, welches im
<lb/>243 Z. 2 dieselbe Fassung enthält, wie 8. 262 Z. 2 des Ent- 
<lb/>wurfs, darüber Zweifel entstanden und verschiedene Erkenntnisse
<lb/>der höchsten Gerichte ergangen sind, ob ein Schiff einem Gebäude
<lb/>in Beziehung auf Diebstahl mit Einbruch und Einsteigen gleich zu
<lb/>setzen sei, so dürfte es, um ähnlichen kontroversen vorzubeugen,
<lb/>rathsam erscheinen, diese Frage im Gesetz bestimmt, und zwar im
<lb/>bejahenden Sinne zu entscheiden, da die ratio legis unbedingt auch
<lb/>auf Schiffe paßt, und zu sagen, „wenn aus einem Gebäude, einem
<lb/>Schiffe, oder umschlossenen Raume rc.

<lb/>Im 8- 292 ist die Urkundenfälschung wohl nicht ganz
<lb/>richtig bezeichnet, da hier nur von dem rechtswidrigen Gebrauch
</p>

            <pb facs="2173686_2700+1875_0644.tif"
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            <p>

               <lb/>638
</p>
            <p>

               <lb/>Bemerkungen zu dem österreichischen Entwurf rc.
</p>
            <p>

               <lb/>einer falschen oder verfälschten Urkunde, nicht aber von dem
<lb/>Fälschen oder Verfälschen selbst die Rede ist. Die Definition
<lb/>der Urkundenfälschung im §. 267 des deutschen Strafgesetzbuchs
<lb/>ist unbedingt richtiger, und würde eine einfache Reeeption dieses
<lb/>Paragraphen sich sehr empfehlen, auch schon deßhalb, weil darin
<lb/>der weite und unbestimmte Begriff der Urkunde näher präcisirt
<lb/>ist, als im 8- 292 des Entwurfes.

<lb/>Der Bankerott wird im §. 304 weiter, als im deutschen Straf- 
<lb/>gesetzbuche, sowie in den früheren deutschen Particularstrafgesetz-
<lb/>büchern auf jeden in Concurs gerathenen Schuldner ausgedehnt,
<lb/>aus welchem Grunde, ist nicht ersichtlich.

<lb/>Die Bestimmungen über die Brandstiftung im XXV. Haupt-
<lb/>stück sind theilweise wörtlich dem deutschen Strafgesetzbuch ent- 
<lb/>nommen, aber auch hierin und dem entsprechend im Entwurf §. 329
<lb/>Z. 1 findet sich eine Fassung, die nicht zu billigen ist; es heißt
<lb/>nämlich: „wenn 1) der Brand den Tod eines Menschen dadurch
<lb/>verursacht hat, daß dieser zur Zeit der That in einer der in Brand
<lb/>gesetzten Räumlichkeiten sich befand;" es dürfte wohl richtiger sein
<lb/>zu sagen, „wenn der Brand den Tod eines Menschen verursacht
<lb/>hat, welcher sich zur Zeit der That in einer der in Brand gesetzten
<lb/>Räumlichkeiten befand". Der Gegensatz zu dem Falle, wenn beim
<lb/>Brande ein Mitglied der Löschmannschaft ums Leben kommt, ist
<lb/>dadurch hinlänglich bezeichnet. In Z. 2 würde ich vorschlagen,
<lb/>zwischen dem Worte: „um unter Begünstigung derselben" zu setzen:
<lb/>um durch dieselbe oder unter u. s. w. Es ist mir ein Fall
<lb/>bekannt, in dem der Brandstifter Vorkehrungen bei seinem Ver- 
<lb/>brechen getroffen hatte, um durch die Brandstiftung seinen eigenen,
<lb/>krank zu Bette liegenden Vater zu tödten. Er hatte in dem bam
<lb/>fälligen Hause im oberen Stock gerade über dem Bett seines Vaters
<lb/>eine große Menge Steine angehäuft, die beim Durchbrennen des
<lb/>Fußbodens, beziehungsweise der Decke seinen Vater erschlagen sollten.
<lb/>Unter Z. 1 würde der Fall nicht passen, da die Absicht nicht erreicht,
<lb/>sondern der Kranke gerettet wurde, in der Strafbarkeit steht er
<lb/>aber unbedingt denjenigen Fällen gleich, wenn unter Begünstigung
<lb/>der Brandstiftung Mord oder Raub begangen werden soll.

<lb/>Ueber den dritten Theil, der von Uebertretungen handelt,
</p>

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                n="639"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_2700+1875_0645--><p/>
            <p>

               <lb/>Bon Professor Dr. Haeberlin zu Greifswald.
</p>
            <p>

               <lb/>639
</p>
            <p>

               <lb/>enthalte ich mich jeder Bemerkung, nur eine kann ich nicht unter- 
<lb/>drücken, daß nämlich der §. 397 im höchsten Grade zu billigende
<lb/>Bestimmungen enthält, zu welchen ich nur noch einen kleinen Zusatz
<lb/>Vorschlägen möchte, nämlich hinter dem Worte „öffentlich" auf- 
<lb/>zunehmen die Worte „durch geheime Umtriebe oder Auf- 
<lb/>hetzereien". Demnach würde der ganze §. 397 lauten:

<lb/>„Mit Hast oder an Geld bis zu 300 fl. wird bestraft,

<lb/>wer öffentlich, durch geheime Umtriebe oder Aufhetzereien

<lb/>1) dazu auffordert, Jemanden aus Anlaß seiner Verurthei-
<lb/>lung oder Untersuchung wegen einer strafbaren Handlung
<lb/>Huldigungen oder Feierlichkeiten (Ovationen) zu bereiten;

<lb/>2) für einen wegen einer strafbaren Handlung Verurtheilten
<lb/>oder in Untersuchung Befindlichen auf eine Weise, wo- 
<lb/>durch Mißachtung oder Tadel gegen richterliche Ver- 
<lb/>fügungen an den Tag gelegt wird, Sammlungen ver- 
<lb/>anstaltet;

<lb/>3) Sammlungen zu dem Zweck veranstaltet, um den wegen
<lb/>einer strafbaren Handlung Verurtheilten Deckung oder
<lb/>Ersatz für Cautionsverfall, .Geldstrafen oder Entschädi-
<lb/>gungsleistungen zu gewähren.

<lb/>Die zu solchem Zweck gesammelten Geldbeträge oder
<lb/>Gegenstände sind für verfallen zu erklären.

<lb/>Wer an den unter Z. 1 bezeichneten Ovationen Theil
<lb/>nimmt, oder zu den unter Z. 2 und 3 erwähnten Samm- 
<lb/>lungen Beiträge leistet, ist mit Haft bis zu drei Wochen,
<lb/>oder an Geld bis zu 100 fl. zu bestrafen."

<lb/>Ich habe diesen ganzen Paragraphen ausgenommen, um auf
<lb/>denselben ganz besonders aufmerksam zu machen, und wenn nicht
<lb/>früher, so doch spätestens bei der in Aussicht stehenden Revision
<lb/>des deutschen Strafgesetzbuchs die Aufnahme desselben auch imdieses
<lb/>zu veranlassen.
</p>
            <p>

               <lb/>/

<lb/>A,
</p>

         </div>
      </body>
   </text>
</TEI>
