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            <title type="main">Der Gerichtssaal, Jg. 7, Bd. 2 (1855) [electr. ed.]</title>
            <title level="j">Der Gerichtssaal</title>
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               <resp>Structural data derived from older SGML data and fulltext data derived from Abby OCR output by</resp>
               <name>Andreas Wagner</name>
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            <p>1st post-conversion edition</p>
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            <publisher>Max Planck Institute for European Legal History</publisher>
            <pubPlace>Frankfurt/Main, Germany</pubPlace>
            <date>2017</date>
            <availability status="free">
               <licence target="https://creativecommons.org/licenses/by/4.0/">
                            The Creative Commons Attribution 4.0 International (CC BY 4.0) Licence
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         <seriesStmt>
            <title level="s">Juristische Zeitschriften des 19. Jahrhunderts</title>
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               <resp>Edited by</resp>
               <name type="person">Sigrid Amedick</name>
               <name type="person">Monika Fritz</name>
               <name type="org">Max-Planck-Institut für Europäische Rechtsgeschichte</name>
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               <resp>Structural and fulltext data derived from older SGML files resp. from Abby OCR output by</resp>
               <name type="person">Andreas Wagner</name>
               <name type="org">Max-Planck-Institut für Europäische Rechtsgeschichte</name>
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                  <title type="main" level="j">Der Gerichtssaal, Jg. 7, Bd. 2(1855)</title>
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                  <publisher>Publisher unknown (from the older sgml data).</publisher>
                  <date>1855</date>
               </publicationStmt>
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                  <title level="j">Der Gerichtssaal</title>
                  <biblScope>Jg. 7, Bd. 2</biblScope>
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            <p>This file is part of the project "Juristische Zeitschriften des 19. Jahrhunderts"
                    of the Max Planck Institute for European Legal History, which aimed at digitising
                    a collection of 19th century legal journals. (More information about the
                    project can be found here: https://www.rg.mpg.de/bibliothek/zeitschriften_1800-1918.</p>
            <p>From 2002 to 2006, the project established facsimile scan images and
                    structural metadata in a dialect of the Ebind SGML format
                    (http://sunsite.berkeley.edu/Ebind/).</p>
            <p>In 2016/2017, OCR'ed fulltexts were becoming available and the structural
                    data was transformed to a more modern TEI/XML format, in order to be able to
                    merge the two. Hence both SGML and OCR files have been converted to TEI/XML and
                    then merged page-wise. The association of text and structural data to pages is
                    reliable, the association of texts to structural elements (div) not so much. In
                    other words, when a print page contained several sections, the combined TEI file
                    has the sections near the top of the page and the OCR'ed text near the bottom,
                    no attempt has been made to distribute portions of the text to the correct section.</p>
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               <title level="a" type="main">Die zweite Instanz im mündlichen Strafverfahren</title>
            </head>
            <byline>
               <docAuthor ana="Schwarze, F.">Von F. Schwarze</docAuthor>
            </byline>
      
      
      
            <!-- Case 1: ocr of page 2173686_0702+1855_0003--><p/>
            <p>

               <lb/>I.
</p>
            <p>

               <lb/>Die zweite Instanz im mündlichen Strafverfahren.

<lb/>Von F. Schwarze.

<lb/>Die Frage wegen Einführung der zweiten Instanz im mündlichen
<lb/>Strafverfahren ist in neuerer Zeit vielfach erörtert worden. Der Verf.
<lb/>hat, nach vielfacher Prüfung, mit der Einführung sich nicht ein- 
<lb/>verstanden erklären können. Der von ihm im Aufträge der hohen
<lb/>Staatsregierung des K. Sachsens ausgearbeitete und den Ständen
<lb/>des Königreichs vorgelegte Entwurf hatte die zweite Instanz nicht
<lb/>ausgenommen. Zn den Motiven zu demselben war diese Ansicht
<lb/>ausführlich gerechtfertigt worden. In den Deputationen beider
<lb/>Kammern erhoben sich Bedenken gegen dieselbe*). Man einigte
<lb/>sich schließlich Seiten der Regierung mit den Deputationen und
<lb/>späterhin mit den Kammern, versuchsweise eine zweite Instanz,
<lb/>jedoch lediglich und ausschließlich zu Gunsten des Angeklagten, ein- 
<lb/>zuführen**). Der Verf. ist durch die Diskussionen in den Depu- 
<lb/>tationen ebensowenig als durch die Abhandlungen der Dissentien-
<lb/>ten***) in seiner Ueberzeugung erschüttert worden. Insbesondre
</p>
            <p>

               <lb/>#) Vgl. insbes. den trefflichen, vom Bürgermeister Müller (aus Chem- 
<lb/>nitz), Mitgliede der I. Kammer erstatteten Bericht.


<lb/>**) Die besondere Einrichtung dieser zweiten Instanz werden wir in ei- 
<lb/>nem späteren Artikel darstellen.


<lb/>••*) Zu vgl. Les. die Abh. im Crim. Archive 1854 von Arnold S.
<lb/>238 f. 246 f. — von Gerau S. 255 f. — und von Mitt er-
<lb/>maier S. 299 f., ferner von Arnold im Gerichtssaale 1854.
<lb/>Bd. I. S. 286 f.— von Merkel ebendas. Bd. II. S. 377 f. 409
<lb/>f. — und von v. Groß, Kritik der Strafprozeß-O. f. Altenburg,
<lb/>(Jena, 1854).

<lb/>Für Beibehaltung der zweiten Instanz im mündlichen Verfahren ha- 
<lb/>ben sich früher ausgesprochen: Zachariä, die Gebrechen u. d. Re- 
<lb/>form d. Strafverf. S. 217 s. Bien er, Abh. aus d. Gebiete der


<lb/>1 *
</p>
            <pb facs="2173686_0702+1855_0004.tif"
                n="4"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_0702+1855_0004--><p/>
            <p>

               <lb/>4 Die zweite Instanz im mündlichen Strafverfahren.

<lb/>kann er sich von der Ansicht nicht trennen, daß das Berufungrecht
<lb/>deS Staatsanwalts, bei der mangelhaften Instruction der zweiten
<lb/>Instanz, eine nicht zu billigende Gefährdung der rechtlich beacht-
<lb/>baren Interessen des Angeklagten enthalte und zu ungerechten Ver-
<lb/>urtheilungen desselben führe.

<lb/>Die Ansicht, daß die zweite Instanz nicht in das mündliche
<lb/>Verfahren aufzunehmen sei, ist bereits in mehreren Gesetzgebungen* *)
<lb/>adoptirt worden. Insbesondere hat in neuester Zeit das K. Preuß.
<lb/>Gesetz v. 1853, die Kompetenz des Kammergerichts rc. betr., bei
<lb/>den, diesem Gerichte zur Aburtheilung überwiesenen Verbrechen und
<lb/>die Strafprozeßordnung Altenburgs v. 27. Febr. 1854 (im Haupt- 
<lb/>werke) die zweite Instanz— bei voller Durchführung der Mündlich- 
<lb/>keit in erster Instanz— ausgeschlossen**). Diese Ansicht ist früher
<lb/>bereits von Walther, in seiner vortrefflichen Schrift über die
<lb/>Rechtsmittel im Strafverfahren (München, 1853. Abth. I.) S. 68. f.
<lb/>vertheidigt worden. Wir können uns jedoch nicht mit allen Ar- 
<lb/>gumenten dieses Gelehrten, trotz des Scharfsinnes, mit dem er sie
<lb/>ausgeführt hat, einverstehen. In der neuesten Zeit ist dieselbe
<lb/>Ansicht von dem Obertribunalrathe Voitus zu Berlin (in Golt-
<lb/>dammers Archive f. d. preuß. Strafrecht Bd. II. S. 621. f.)
<lb/>in einem, namentlich wegen Mittheilungen aus der Praxis lehr- 
<lb/>reichen Aufsätze und von dem Dr. Marquardsen in einer geist- 
<lb/>reichen Ausführung (in der Kritischen Zeitschrift für die ges. Rechts-
<lb/>wiss. Bd. II. Heft 5) vertheidigt worden***).
</p>
            <p>

               <lb/>Rechtsgeschichte Heft 2. S. 172. Lemme, Grundzüge d. deutschen
<lb/>Strafverf. &lt;1850) S. 167.


<lb/>*) Vgl. die oLenangez. Motiven.


<lb/>**) Ueber die neue Oester. StrafPO. vgl. die Relation Arnolds im
<lb/>Gerichtssaale Jahrg. 1854 und die des Verf. im Crim. Archive 1853.
<lb/>S. 563 fg. sowie Hye's Commentar S. 330 fg. — Die Beru- 
<lb/>fung erscheint hier mehr wie eine Nichtigkeitsbeschwerde, wie dies
<lb/>Lei positiven Beweisregeln häufig der Fall sein wird. — Betreffs
<lb/>der StrafPO. f. Altenburg vgl. Gerichtssaal 1854. Bd.H. S. 109. fg.


<lb/>*") Von den Aufsätzen früherer Zeit gegen die zweite Instanz erwäh- 
<lb/>nen wir nach Molitor, in d. Zeitsch. f. deutsches Strafverf. Bd.
</p>

            <pb facs="2173686_0702+1855_0005.tif"
                n="5"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_0702+1855_0005--><p/>
            <p>

               <lb/>Von Schwarze.
</p>
            <p>

               <lb/>5
</p>
            <p>

               <lb/>Wir wollen in dem Folgenden den Versuch machen, unsre
<lb/>Ansicht gegen die Angriffe, welche sie erfahren hat, zu vertheidigen.
<lb/>Wir maßen uns nicht an, hiermit die Frage abzuschließen. Im
<lb/>Gegentheile glauben wir, daß sie noch lange Zeit eine offne blei- 
<lb/>ben wird, bis die Erfahrungen in den deutschen Gerichtshöfen die
<lb/>endliche Entscheidung geben werden. Wir hoffen jedoch, daß die
<lb/>letztere durch gegenseitige Austauschung und Besprechung der ver- 
<lb/>schiedenen Meinungen vorbereitet und gezeitigt wird.

<lb/>Wir werden in dem Folgenden vorzugsweise folgende Punkte
<lb/>berücksichtigen:

<lb/>I. Es ist ein Bedürfniß zur Beibehaltung der Berufung ge- 
<lb/>gen Endurtheile im mündlichen Verfahren nicht vorhanden.

<lb/>II. Die zweite Instanz ist unvereinbar mit dem Character
<lb/>des mündlichen Verfahrens und gewährt nicht die erwarteten Vor- 
<lb/>theile.

<lb/>III. Die Organisation der zweiten Instanz stößt auf unüber- 
<lb/>windliche Schwierigkeiten und verbürgt keine gerechte Rechtspflege.

<lb/>IV. Die Einführung der zweiten Instanz ist mit Nachtheilen
<lb/>in Bezug auf die Ermittelung der Wahrheit verknüpft.
</p>
            <p>

               <lb/>I.

<lb/>Wir haben die Behauptung aufgestellt, daß ein Bedürfniß
<lb/>zur Beibehaltung der Berufung gegen Endurtheile im mündlichen
<lb/>Verfahren nicht vorhanden sei. Diese Behauptung ist vielfach an-
<lb/>gefochten worden* *). Man hat auf die statistischen Nachweisungen
<lb/>in andern Ländern, woselbst die Berufung nachgelassen sei, und
<lb/>insbesondere auf die Zahl der unter den Erkenntnissen zweiter In- 
<lb/>stanz befindlichen Reformators hingewiesen **), — man hat gel-
</p>
            <p>

               <lb/>III. S. 4? fg. Wiest, in seiner Schrift üb. d. Mündlichkeit im
<lb/>Strafverf. (Schaffhausen, S. 98). Auch Schletter hatte sich in
<lb/>s. Kritik des Entw. d. StrafPO. f. Sachsen S. 79 gegen die zweite
<lb/>Instanz ausgesprochen.


<lb/>*) Gerau, Arnold, Mi ttermaier, Groß re. a. a. O.


<lb/>**) Mittermaier, S. 300 fg. u. in s. Werke „Ueb. Oeff. Mündlich- 
<lb/>keit ic.4 S. 414 fg.
</p>

            <pb facs="2173686_0702+1855_0006.tif"
                n="6"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_0702+1855_0006--><p/>
            <p>

               <lb/>6 Die zweite Instanz im mündlichen Strafverfahren.

<lb/>tend gemacht, daß eine solche „souveräne" Gewalt der Gerichte
<lb/>niemals Vertrauen im Volke finden werde, — man hat auszufüh- 
<lb/>ren gesucht, daß bei dem Ausschlüsse positiver Beweisregeln dem
<lb/>subjectiven Ermessen der Richter nicht ohne eine höhere Controle
<lb/>die Entscheidung über die höchsten Güter der Staatsangehörigen
<lb/>anheimgegeben werden könne. Gerau*) hat insbesondere geltend
<lb/>gemacht, daß ein wesentlicher Unterschied zwischen den Entscheidun- 
<lb/>gen der Geschwornengerichte und der rechtsgelehrten Richter betreffs
<lb/>der Verantwortlichkeit festzustellen sei. Die französische Gesetzgebung
<lb/>habe beim Geschwornengerichte für die Entscheidung der Thatfra-
<lb/>gen das Ln dessen Wesen und Geist beruhende Princip der reinen
<lb/>Subjectivität, der äußeren Unverantwortlichkeit ausgenommen und
<lb/>daher gegen die Entscheidung der Thatfragen Appellation nicht ge- 
<lb/>stattet. Dagegen habe die französische Gesetzgebung der, wenn
<lb/>gleich auch nur subjectiven Ueberzeugung und Gewißheit der Rich- 
<lb/>ter den Character äußerer Verantwortlichkeit, den Character nothwen-
<lb/>diger Uebereinstimmung dieses subjectiven Fürwahrhaltens mit den
<lb/>allgemeinen Grundsätzen und Anforderungen der Vernunft, Wissen- 
<lb/>schaft und Erfahrung beigelegt und dies durch die Verordnung der
<lb/>Entscheidungsgründe und durch die Gestattung der Appellation aus- 
<lb/>gesprochen. Es sei hierdurch die Entscheidung der Richter einer
<lb/>äußeren Controle unterworfen und anerkannt worden, daß die Ge- 
<lb/>wißheit außer der Ueberzeugung der Richter sich noch auf einen
<lb/>weiteren Rechtfertigungsgrund höherer und allgemeiner Geltung
<lb/>stützen müsse. Es sei mit diesem Principe nunmehr der subjectiven
<lb/>Gewißheit der Character absoluter alleiniger Geltung genommen
<lb/>und sie dadurch mit den höheren Anforderungen in Einklang ge- 
<lb/>bracht, welche die Staatsgesellschaft eines gebildeten Staats an
<lb/>die Strafrechtspflege mache, indem nicht die subjectiv individuelle,
<lb/>unvollkommne Auffassung und Ansicht weniger Richter die höchste
<lb/>und alleinige Quelle der Wahrheit und des Rechts sein dürfe.

<lb/>Der Verf. ist durch diese Argumente, so wenig er das Ge- 
<lb/>wicht derselben verkennen kann, bei nochmaliger Prüfung nicht über- 
<lb/>zeugt worden, daß seine obgedachte Behauptung eine unbegründete sei.
</p>
            <p>

               <lb/>*) a. a. O. S. 269 fg.
</p>

            <pb facs="2173686_0702+1855_0007.tif"
                n="7"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_0702+1855_0007--><p/>
            <p>

               <lb/>Von Schwarze.
</p>
            <p>

               <lb/>7
</p>
            <p>

               <lb/>Bei dev Frage, ob die Appellation gegen die Entscheidung
<lb/>der Lhatfrage zn gestatten sei, ist zuvörderst in das Auge zu fas- 
<lb/>sen, daß es sich gegenwärtig um eine vollständige Reform des
<lb/>Strafverfahrens handelt und daher aus den Principien, welche bei
<lb/>dieser Reform maßgebend sind, die Frage zu beantworten ist. Wir
<lb/>dürfen nicht fragen, ob das Rechtsmittel der Appellation beizu- 
<lb/>behalten, sondern ob nach diesen Principien die Gestattung der
<lb/>Appellation nothwendig sei.

<lb/>Die Gestattung der Appellation beruht lediglich auf der Er-
<lb/>kenntniß, daß die Richter, weil sie Menschen sind, irren können,
<lb/>und auf der Forderung, daß der Staat in dieser Erkenntniß die
<lb/>geeigneten Mittel darbiete, einen solchen Jrrthum möglichst zu be- 
<lb/>seitigen. Wir suchen vergebens nach anderen Gründen dieser Ein- 
<lb/>richtung und namentlich wird vom praktischen Gesichtspunkte aus nur
<lb/>die gedachte Erkenntniß maßgebend sein. Die Einrichtung der Ap- 
<lb/>pellationsinstanz ist daher, den Principien des Verfahrens gegen- 
<lb/>über, genau genommen, keine Nothwendigkeit, sondern nur ein Zu-
<lb/>geständniß menschlicher Schwäche und der Möglichkeit verschiedner
<lb/>Beurtheilung derselben Lhatsachen. Die Gewißheit, daß nunmehr
<lb/>in zweiter Instanz das objectiv Wahre und absolut Gerechte ge- 
<lb/>funden werde, ist nicht gegeben. Wir können nicht behaupten,
<lb/>daß die zweite Instanz deshalb, weil sie die zweite Instanz ist,
<lb/>auch die unfehlbare Richterin sei, ja wir können nicht einmal zu- 
<lb/>gestehen, daß sie unbedingt mehr Garantien biete, als die erste In- 
<lb/>stanz. Es hängt hier viel, sehr viel von Zufälligkeiten und Per- 
<lb/>sönlichkeiten ab und die Geheimnisse der Berathungen der Richter
<lb/>bleiben zweckmäßiger in ihrer unergründlichen Sicherheit. Wir sehen
<lb/>daher auch ohne Weitres von den Einrichtungen ab, nach welchen
<lb/>die Strafurtheile der Gerichte erster Instanz, wenigstens in den
<lb/>schweren Fällen, dem Obergerichte von Amtswegen zur Bestätigung
<lb/>vorgelegt werden. Wir beschränken uns vielmehr auf die Prüfung
<lb/>der Einrichtung, nach welcher dem Angeklagten gestattet ist, das Er- 
<lb/>kenntniß erster Instanz, durch welches er sich verletzt erachtet, durch
<lb/>die Berufung an das höhere Gericht anzufechten und dadurch die
<lb/>Vollstreckung desselben aufzuschieben.

<lb/>Bei dem schriftlichen Verfahren hängt viel von der Sorgfalt,
</p>

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                n="8"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_0702+1855_0008--><p/>
            <p>

               <lb/>8 Die zweite Instanz im mündlichen Strafverfahren.

<lb/>dem Fleiße und der Geschicklichkeit des Referenten ab. Auf seinen
<lb/>Vortrag stützt sich mehr oder weniger die Beschlußfassung des Col- 
<lb/>legii. Anfragen einzelner Mitglieder über die Bewandniß, die es
<lb/>mit dieser oder jener Thatsache habe, und über die Glaubwürdig- 
<lb/>keit einzelner Beweismittel, werden in der Hauptsache nur durch
<lb/>den Vortrag des Referenten selbst veranlaßt. Die Einwendungen
<lb/>gegen die Zuverlässigkeit der im schriftlichen Verfahren ertheilten
<lb/>Erkenntnisse kommen darauf hinaus, daß die Protokolle des In- 
<lb/>quirenten und der Vortrag des Referenten weder eine vollständige
<lb/>noch eine unbedingt zuverlässige Instruction dem erkennenden Col- 
<lb/>legium gewähren*). Bei diesen Gebrechen des schriftlichen Ver- 
<lb/>fahrens lag die Gefahr einer befangenen und unrichtigen Auffassung
<lb/>und Beurtheilung der Sachlage nahe. Es galt, ein Mittel zu
<lb/>schaffen, durch welches diese Gefahr möglichst beseitigt werde. Man
<lb/>erblickte dieses Mittel in der Gewährung einer höheren Instanz.
<lb/>Sie bezieht sich jedoch nur auf die Entscheidung betreffs der be- 
<lb/>reits ermittelten Thatsachen, nicht auf diese Ermittelung selbst.
<lb/>Die letztre ist aber die Basis der Entscheidung. Wo jene keine
<lb/>Gewähr ihrer Vollständigkeit und das Zeugniß über dieselbe keine
<lb/>Gewähr der Treue und richtigen Auffassung bietet, da ist auch die
<lb/>Entscheidung selbst nicht mit denjenigen Garantien ausgerüstet,
<lb/>welche der Zweck der Strafrechtpflege erheischt. Jede Verbesserung
<lb/>in den Formen der Ermittelung ist auch ein Gewinn für die Ur-
<lb/>theilsfällung selbst.

<lb/>Auf das schriftliche Verfahren bei der Urtheilsfällung paßt das
<lb/>Sprichwort des täglichen Lebens: Vier Augen sehen mehr wie
<lb/>zweie. Die in manchen Ländern bestehende Einrichtung der Korrefe- 
<lb/>renten ist eine Anerkennung desselben Satzes. Das vorhandene
<lb/>Material wird von mehreren Personen durch eignes Studium ge- 
<lb/>prüft und von anderen Personen verschiedene Male beurtheilt. Es
<lb/>ist die wiederholte Untersuchung desselben Materials, welche eine
<lb/>Sicherheit für die Richtigkeit des gefundenen Ergebnisses gewäh- 
<lb/>ren soll.
</p>
            <p>

               <lb/>*) Vgl. hier insbes. Wächter, Beiträge z. deutschen Geschichte (Tü- 
<lb/>bingen 1845.) S. 80.
</p>

            <pb facs="2173686_0702+1855_0009.tif"
                n="9"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_0702+1855_0009--><p/>
            <p>

               <lb/>Von Schwarze.
</p>
            <p>

               <lb/>9
</p>
            <p>

               <lb/>Wir sind daher auch weit davon entfernt, die zweite Instanz
<lb/>im schriftlichen Verfahren mit der Bemerkung beseitigen zu wol- 
<lb/>len, daß man die Entscheidung, mit Ausschluß der zeitherigen ersten
<lb/>Instanz, ohne Zwischeninstanz, der zweiten Instanz übertragen
<lb/>könne. Wir glauben vielmehr, daß die Auffassung der Sache in
<lb/>erster Instanz, wie sie in den Entscheidungsgründen sich darlegt,
<lb/>ein sehr gutes Moment für die Prüfung der Sache in zweiter
<lb/>Instanz bildet. Dasselbe gilt von den Einwendungen des Appel- 
<lb/>lanten gegen die Auffassung der Sache in erster Instanz, insbeson- 
<lb/>dere von der Geltendmachung, von Lücken in der Sachdarstellung,
<lb/>von Jrrthümern in der Relation des Acteninhalts, von Auslassungen
<lb/>für erheblich anzusehender Zweifelsgründe re. Die zweite Instanz er- 
<lb/>hält sonach bereits eine Auffassung der Sache und die Gegengründe
<lb/>gegen dieselbe vorgelegt und dadurch eine nicht gering zu veranschla- 
<lb/>gende Erleichterung ihrer Aufgabe. Diese Ansicht wird gewiß von den
<lb/>Practikern bestätigt werden.

<lb/>Wir billigen daher die Beibehaltung der zweiten Instanz
<lb/>im schriftlichen Verfahren.

<lb/>Die bisher erörterten Gründe sind für das schriftliche Verfah- 
<lb/>ren maßgebend, — nicht aber für das mündliche. Die Mündlich- 
<lb/>keit sichert gleichzeitig die Vollständigkeit und die Treue der Beweis- 
<lb/>aufnahme und mit derselben die der Instruction für die er- 
<lb/>kennenden Richter. Hier ist jeder der Richter gleichzeitig Inqui- 
<lb/>rent, Referent und Urthelsfinder. Er kann jeder Zeit, unter Be- 
<lb/>achtung der Einwendungen der Parteien und unter selbstständiger
<lb/>Prüfung der Glaubwürdigkeit der Beweismittel, die Vollständigkeit,
<lb/>Uebereinstimmung und den Werth der Beweisaufnahme unabhängig
<lb/>von irgend einer Mittelsperson prüfen und in jeder dieser Richtun- 
<lb/>gen seine Ueberzeugung befestigen. Daß die Richter in der Haupt- 
<lb/>verhandlung auch menschlichen Schwächen und Jrrthümern ausgesetzt
<lb/>sind, kann nicht geleugnet werden. Gewiß sind sie es aber, in Folge
<lb/>der Form ihrer Instruction in der Sache, viel weniger, als die Rich- 
<lb/>ter der bestorganisirten zweiten und dritten Instanz im schriftlichen
<lb/>Verfahren. Die Garantien, welche diese Instanzen im schriftlichen
<lb/>Verfahren darbieten, werden im mündlichen Verfahren durch die der
<lb/>Unmittelbarkeit in Verbindung mit dem Umstande reichlich aufgewo-
</p>

            <pb facs="2173686_0702+1855_0010.tif"
                n="10"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_0702+1855_0010--><p/>
            <p>

               <lb/>10 Die zweite Instanz im mündlichen Strafverfahren.

<lb/>gen, daß die Anklage und die Vertheidigung noch besonders vertre- 
<lb/>ten sind und diese Vertreter gleichfalls in ihren sich gegenseitig er- 
<lb/>gänzenden Stellungen sowohl die Beweisaufnahme mit überwachen
<lb/>als auch alles, was betreffs der Entscheidung der Schuldfrage von
<lb/>Einfluß erscheint, unmittelbar sämmtlichen Richtern gegenüber, gel- 
<lb/>tend machen. Die sueceffiv e Arbeit der Inquirenten und Referen- 
<lb/>ten im schriftlichen Verfahren wird im mündlichen Verfahren durch die
<lb/>gleichzeitige Thätigkeit sämmtlicher Richter bei der Beweis- 
<lb/>aufnahme und Aburtheilung vollständig ersetzt^).

<lb/>Es ist insbesondere von Mittermaier^*) geltend gemacht
<lb/>worden, daß die Voruntersuchung, welche ohne Beiziehung des Ver-
<lb/>theidigers geheim geführt werde, einen wesentlichen Einfluß auf die
<lb/>Hauptverhandlung äußere, der Angeklagte diesem Einflüße nicht ohne
<lb/>Mühe entgegen wirken könne, — daß die Vertheidigung durch die
<lb/>Acten der Voruntersuchung nicht stets das nöthige Material erhalte,
<lb/>um bei allen Wendungen der Hauptverhandlung, insbesondere bei
<lb/>dem discretionären Befugnisse des Präsidenten betreffs der Vorru-
<lb/>fung nicht vorgeladen gewesener Zeugen, gedeckt und vorbereitet zu
<lb/>sein. Erwäge man, daß durch die Zulassung von Gesichtspunkten,
<lb/>auf welche die Anklage nicht gebaut sei und durch die Beschränkung
<lb/>des Fragerechts des Vertheidigers die Vertheidigung bisweilen aus- 
<lb/>ser Stand gesetzt sei, die Interessen des Angeklagten allseitig wahr- 
<lb/>zunehmen, so wie, daß oft erst der unerwartete Inhalt des Urtheils
<lb/>Ausführungen und selbst neue Beweise nothwendig mache, so könne
<lb/>in der Mündlichkeit der ersten Instanz noch kein durchschlagender
<lb/>Grund für die Ueberstüffigkeit der Berufung gefunden werden.

<lb/>Wir bemerken hiergegen, daß die Gründe in mehrfacher Hin- 
<lb/>sicht zuviel beweisen dürsten. Sie leiden zunächst auch auf die Ver- 
<lb/>handlungen vor den Geschwornengerichten Anwendung, bei denen
<lb/>die Nachlassung der Berufung nicht verlangt wird. Wir nehmen
<lb/>dabei noch Umgang von der Frage wegen Gleichstellung des Aus- 
<lb/>spruchs der Jury und der richterlichen Entscheidung der
</p>
            <p>

               <lb/>*) Geib, Reform des Rechtslebens S. 87.
<lb/>") a. a. O. S. 314 ff.
</p>

            <pb facs="2173686_0702+1855_0011.tif"
                n="11"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_0702+1855_0011--><p/>
            <p>

               <lb/>Von Schwarze.
</p>
            <p>

               <lb/>11
</p>
            <p>

               <lb/>Schuldfrage, auf welche wir später kommen werden. Wir
<lb/>sprechen vielmehr nur von der B ew eis aufnah me. Die meisten
<lb/>der obigen Gründe beziehen sich auch auf die Beweisaufnahme und
<lb/>auf die Abweichungen von der Anklage. Sie berühren nicht die
<lb/>geistige Operation, durch welche die Jury und durch welche die Rich- 
<lb/>ter zu ihrem Ausspruche gelangen; auch nicht auf die Verant- 
<lb/>wortlichkeit für den letzteren und ebensowenig auf das Institut der
<lb/>Entscheidungsgründe. Die Regeln über die Beweisaufnahme und
<lb/>die Regeln betreffs der Abweichungen von der Anklage hängen nicht
<lb/>von dem Character des Instituts der Jury ab. Sie gelten auch
<lb/>für die Verhandlungen vor den rechtsgelehrten Richtern. Jedenfalls
<lb/>aber ist man darüber einig, daß die Jury nicht in die Beweisauf- 
<lb/>nahme mit Anträgen auf Herbeischaffung von Beweismitteln und
<lb/>nicht in die Fragstellung mit Anträgen auf Stellung von Fragen
<lb/>sich einmischen darf, wie sie andrerseits weder für die Vollständig- 
<lb/>keit der Beweisaufnahme, noch für die Uebereinstimmung der gestell- 
<lb/>ten Fragen mit den Ergebnissen der Verhandlung verantwortlich ist.
<lb/>Die Nachtheile, welche Mittermaier hervorgehoben hat, betref- 
<lb/>fen mithin die Beweisaufnahme im mündlichen Verfahren überhaupt,
<lb/>gleichviel ob rechtsgelehrte Richter oder Geschworne richten; sie be- 
<lb/>treffen insbesondere auch die Verhandlungen vor den Schwur- 
<lb/>gerichten und doch ist hier kein Mittel zur Ausgleichung dieser Nach- 
<lb/>theile gegeben. Wäre die Nachlassung der zweiten Instanz ein so
<lb/>unabweisbares Erforderniß, wie sie dargestellt wird, so müßte schon
<lb/>in diesen Nachtheilen und dem Mangel eines Mittels für ihre Aus- 
<lb/>gleichung in den Schwurgerichtssachen ein Grund gegen die Jury
<lb/>überhaupt gefunden werden, welcher die Vortheile derselben gar nicht
<lb/>in Betracht kommen ließe. Dazu kommt, daß mithin gerade in den
<lb/>schwersten Fällen alle jene Gefährdungen der Interessen der Ver-
<lb/>Lheidigung unausgleichlich sein würden, was offenbar dem Gebote
<lb/>der Gerechtigkeit und der Pflicht des Staats widerstritte.

<lb/>Die mehrgedachten Einwendungen beweisen ferner deshalb zu
<lb/>viel, weil ihnen durch Nachlassung der zweiten Instanz wenigstens
<lb/>nicht gründlich abgeholfen wird. In der zweiten Instanz sind Be- 
<lb/>weisaufnahmen und Reproduktionen der früheren Aufnahmen zuläs- 
<lb/>sig. Die zweite Instanz ist ferner nicht auf die Prüfung der Ent-
</p>

            <pb facs="2173686_0702+1855_0012.tif"
                n="12"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_0702+1855_0012--><p/>
            <p>

               <lb/>12 Die zweite Instanz im mündlichen Strafverfahren.

<lb/>scheidung erster Instanz in dem Maße beschränkt, daß sie ein einfa- 
<lb/>ches Einverstanden: oder Nicht-Einverstanden ausspricht. Sie setzt
<lb/>vielmehr im zweiten Falle an die Stelle der ersten Entscheidung eine
<lb/>andere Entscheidung. Bei derselben gewährt man ihr die möglichste
<lb/>Freiheit der Bewegung und tadelt eine zu strenge, die Sache einer
<lb/>Form opfernde Begrenzung derselben in ihrer Beurtheilung des vor- 
<lb/>liegenden Beweismaterials. Bei einer Billigung der Entscheidung
<lb/>erster Instanz mißbilligt sie ferner möglicherweise die Gründe dersel- 
<lb/>ben und motivirt ihre Entscheidung mit völlig abweichenden Grün- 
<lb/>den. Allenthalben tritt sie mithin selbstständig auf. Sie kann die
<lb/>Reproduction und etwaige neue Beweisaufnahmen beschränken, —
<lb/>Anträge, welche auf sie sich beziehen, ablehnen,— neue Ansichten über
<lb/>die Bedeutung und den Zusammenhang einzelner Thatsachen Vor- 
<lb/>bringen, auf welche Niemand gefaßt und vorbereitet war, — Ver- 
<lb/>vollständigungen vornehmen, welche in der oder jener Richtung eine
<lb/>völlig veränderte Auffassung der Sache bedingen rc. Alle die Beden- 
<lb/>ken, welche man oben aus der Natur der Verhandlung in der er- 
<lb/>sten Instanz gegen den Wegfall der zweiten Instanz gezogen hat,
<lb/>leiden auch auf das Verfahren der letzteren selbst Anwendung und
<lb/>wir befinden uns also im Kreise eines Schlußes. Ja, wir werden
<lb/>sehen, daß wenn man den obigen Nachtheilen eine so überwiegende
<lb/>Bedeutung einräumt, dieselben bei der Organisation der zweiten
<lb/>Instanz, wie sie verlangt wird, an Stärke noch gewinnen und zu
<lb/>Argumenten gegen die zweite Instanz selbst heranwachsen.

<lb/>Die zweite Instanz wird häufig als erste Instanz über die
<lb/>einflußreichsten Momente entscheiden. Wir finden das bei Novis, —
<lb/>bei abweichender Beurtheilung der Sachlage in der Aufstellung neuer
<lb/>Gründe oder der Herbeiziehung früher zwar untersuchter, aber spä- 
<lb/>ter beseitigter factischer Momente. Wir brauchen hier nur noch an
<lb/>Fälle zu erinnern, wo das Gericht erster Instanz, gestützt auf die
<lb/>Annahme eines Ausschließungsgrunds, wie z. B. Verjährung, Un- 
<lb/>zurechnungsfähigkeit, Verzicht des Beschädigten, den Angeklagten frei- 
<lb/>sprach und die zweite Instanz diese Annahme verwarf, jedoch auch
<lb/>zugleich Ln meritiZ entschied. Hier würde entweder die Verweisung
<lb/>zur ersten Instanz oder die Herstellung e^er dritten Instanz ange-
<lb/>meffner sein. Dennoch wird sie nicht verlangt.
</p>

            <pb facs="2173686_0702+1855_0013.tif"
                n="13"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_0702+1855_0013--><p/>
            <p>

               <lb/>Von Schwarze.
</p>
            <p>

               <lb/>13
</p>
            <p>

               <lb/>Wie kommt es — fragt man dabei — daß in den Ländern,
<lb/>woselbst die Richter statt der Jury über die Schuldfrage entscheiden,
<lb/>wenn diese mit 7 gegen 5 Stimmen bejaht werde, gegen den Aus- 
<lb/>spruch der Richter eine Berufung nicht nachgelassen wird? — Wir
<lb/>werden später auf diese Frage noch eingehen.

<lb/>Das Gewicht der obgedachten Gegenbemerkungen wird, wie
<lb/>uns scheint, erhöht, wenn wir dem Staatsanwalte das Recht der
<lb/>Berufung und der zweiten Instanz das Recht der reformatio in
<lb/>durius*) einräumen. Hier kann möglicherweise die zweite Instanz
<lb/>auf einem Wege zu einer, dem Angeklagten nachtheiligen Entschei- 
<lb/>dung gelangen, auf welchen der Vertheidiger weder überhaupt noch
<lb/>auch in Folge der Ausführungen der Staatsanwaltschaft vorberei- 
<lb/>tet war, und hierbei auf neue Erhebungen oder Ansichten stützen,
<lb/>welchen weder der Vertheidiger noch vielleicht selbst der Appellant
<lb/>einige Bedeutung zuzuschreiben veranlaßt war. Wenn man über- 
<lb/>haupt bei den obigen Einwendungen von einer Gefährdung der Rechte
<lb/>des Angeklagten sprechen will, so ist eine solche hier in höchster Maße
<lb/>vorhanden.

<lb/>Die Richtigkeit der von uns vorgetragnen Bemerkungen be- 
<lb/>stätigt die Erfahrung in den Ländern Deutschlands, woselbst die
<lb/>zweite Instanz nachgelassen ist. Sie wird aber auch durch die Er- 
<lb/>fahrungen in dem schriftlichen Verfahren bestätigt. Wir sprechen
<lb/>hier auf Grund eigener mehrjähriger Erfahrungen. Es ist nicht
<lb/>selten, daß die Entscheidung zweiter Instanz auf einen Umstand ge- 
<lb/>stützt wird, welchen weder der Gerichtshof erster Instanz noch die
<lb/>Vertheidigung für wesentlich angesehen haben. Sind auch die Fälle
<lb/>selten, wo mit Rücksicht auf ein einzelnes, zeither nicht beachtetes
<lb/>Indicium die Schuldfrage bejaht wird, so kommen doch die Fälle
<lb/>öfters vor, wo ein solches Indicium zur Vervollständigung des Be- 
<lb/>weises gebraucht und mit demselben voller Beweis angenommen wird.
<lb/>Es wird in manchen Rechtscollegien der Satz, daß die Reformatio
<lb/>in durius unzulässig sei, streng auf die Strafe und deren Höhe,
</p>
            <p>

               <lb/>*) Vgl. üb. b. reformatio in durius überhaupt noch H epp, in N
<lb/>Zeitschr. f. deutsches Straft. N. F. Bd. 11 S. 297 fg.
</p>

            <pb facs="2173686_0702+1855_0014.tif"
                n="14"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_0702+1855_0014--><p/>
            <p>

               <lb/>14 Die zweite Instanz im mündlichen Strafverfahren.

<lb/>nicht aber auf die Gründe der Strafbarkeit bezogen und z. B.
<lb/>dann wenn einzelne Erschwerungsgründe, der Ansicht der ersten In- 
<lb/>stanz entgegen, nicht für erwiesen erachtet werden, die Strafe des- 
<lb/>senungeachtet bestätigt, weil man sie auch bei dem Wegfallen die- 
<lb/>ser Erschwerungsgründe für angemessen erachtete oder weil man an- 
<lb/>dre Erschwerungsgründe, der Ansicht der ersten Instanz entgegen,
<lb/>für bewiesen ansah. Wie außerordentlich frei und unbeengt also
<lb/>einerseits das Ermessen des Gerichts zweiter Instanz ist, so ist an- 
<lb/>drerseits die Vertheidigung nicht im Stande, für alle solche Fälle im
<lb/>Voraus gedeckt zu sein. Sie befindet sich daher nicht in bessrer Lage,
<lb/>als bei der Aburtheilung in erster Instanz.

<lb/>Dabei will es uns noch scheinen, als ob das Gewicht dieser
<lb/>Einwendungen etwas zu hoch angegeben werde. Es werden nur
<lb/>Ausnahmefälle sein, wo die Vertheidigung ebenso wie die Anklage
<lb/>nicht im Stande gewesen, vollständigst für die Hauptverhandlung
<lb/>und den Gang der Beweisaufnahme sich vorzubereiten. Es ist die- 
<lb/>selbe That, welche auch bei Abweichungen von der Anklage den
<lb/>Gegenstand der Verhandlung und Aburtheilung bildet, — nur die
<lb/>begleitenden Umstände werden bisweilen eine andre Gestaltung und
<lb/>dadurch Einfluß auf die Beurtheilung gewinnen. Stellt sich he- 
<lb/>raus, daß eine Gefährdung der Anklage und der Vertheidigung bei
<lb/>einer Berücksichtigung der Abänderungen zu besorgen sein würde, so
<lb/>hat das Gericht die Vertagung oder, nach Befinden, sogar die völ- 
<lb/>lige Zurückweisung der Sache an das Untersuchungsgericht zu ver- 
<lb/>fügen. Das Gesetz hat dieses Befugniß dem Gerichte einzuräumen,
<lb/>und es wird durch dasselbe für die Sorgfalt der Erörterung und
<lb/>für die Zuverlässigkeit der Entscheidung besser sorgen, als wenn es die
<lb/>Anklage oder die Vertheidigung auf die zweite Instanz und eine
<lb/>Abhilfe der Beschwerden in derselben vertröstet. Dabei sind wir
<lb/>ebensowohl auf eine Wahrung der Interessen der Anklage als der
<lb/>der Vertheidigung bedacht und weit entfernt, überall nur die In- 
<lb/>teressen der letztern wahrzunehmen, gleich als ob es gelte, einen
<lb/>Unterschied zwischen den Forderungen der Gerechtigkeit und den In- 
<lb/>teressen der Vertheidigung zu finden und festzuhalten. Wir find hier- 
<lb/>bei damit einverstanden, daß die Wiederaufnahme des Verfahrens
</p>

            <pb facs="2173686_0702+1855_0015.tif"
                n="15"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_0702+1855_0015--><p/>
            <p>

               <lb/>Von Schwarze.
</p>
            <p>

               <lb/>15
</p>
            <p>

               <lb/>begünstigt werde*), und meinen, daß hierdurch insbesondere für die
<lb/>Geltendmachung von Novis besser gesorgt werde, als durch die Nach- 
<lb/>lassung einer, an eine bestimmte Frist geknüpften Berufung, welche
<lb/>keine Möglichkeit bietet , nach Ablauf der Frist in Erfahrung ge- 
<lb/>brachte Thatsachen und Beweismittel zu benutzen.

<lb/>Man hat demnächst behauptet, daß die Jnappellabilität der
<lb/>Erkenntnisse rechtsgelehrter Richter kein Vertrauen im Volke finden
<lb/>werde. Es ist mit dem Nachweise, wie mit der Widerlegung sol- 
<lb/>che Behauptungen ein mißliches Ding. Wir können uns nur auf
<lb/>Vermuthungen und Voraussetzungen stützen, wobei wir unsere ei- 
<lb/>gne Ansicht wesentlich einwirken lassen, und geben dann gern
<lb/>das gewonnene Resultat als die Ansicht des Volks aus. Man kann
<lb/>nicht vorher wissen, ob das Volk zu einer solchen Einrichtung, wie
<lb/>der fraglichen, Vertrauen fassen wird oder nicht. Im Allgemeinen
<lb/>möchten wir glauben, daß das Volk derjenigen Institution sein Ver- 
<lb/>trauen schenken wird, in welcher es eine Garantie für eine gerechte
<lb/>und unparteiische Rechtspflege findet, daß es dieselbe aber nicht
<lb/>nothwendig im Znstanzenzuge erblicken wird. Ueberzeugt sich das- 
<lb/>selbe, daß die Verhandlung in dem öffentlichen Termine gründlich
<lb/>und unbefangen gepflogen wird und daß weder die Richter noch
<lb/>die Staatsanwaltschaft, mit Verkennung ihrer Stellung und Auf- 
<lb/>gabe, einseitig den Schuldbeweis begünstigen, sondern daß sie, als
<lb/>Vertreter des Rechts und Wahrer der Gerechtigkeit, die Wahrheit
<lb/>und nur diese zu ermitteln bestrebt sind, so wird es auch Vertrauen
<lb/>zu den Gerichten und den Aussprüchen derselben gewinnen, ohne
<lb/>daß es den Mangel einer zweiten Instanz beklagen wird. Die
<lb/>Formen der Beweisaufnahme, die Stellung der Vertheidigung, die
<lb/>Organisation der Gerichte und die Handhabung der Proceßgesetze durch
<lb/>die Beamten des Staats werden die Rücksichten sein, welche das Urtheil
<lb/>des Volks bestimmen. Wir haben zeither insbesondere die Einwen- 
<lb/>dungen im Volke und Seiten der Angeklagten gehört und gelesen,
<lb/>daß die Acten keine Garantie für die Treue der Auffassung darbb-
<lb/>ten. Die Erklärung von Angeklagten, daß sie die Acten verwerfen


<lb/>*) Wie ungenügend in dieser Richtung manche Gesetzgebungen gesorgt
<lb/>haben, beweist wieder der in G olt d ammer's Archiv f. preuß-
<lb/>Strafrecht Bd. II. S. 745 fg. referirte Fall.
</p>

            <pb facs="2173686_0702+1855_0016.tif"
                n="16"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_0702+1855_0016--><p/>
            <p>

               <lb/>16 Die zweite Instanz im mündlichen Strafverfahren.

<lb/>und eine „Prüfung der Acten durch das Appellationsgericht" ver- 
<lb/>langten , ist uns mehrmals vorgekommen. In diesem Mißtrauen
<lb/>gegen die Acten liegt der Wunsch nach einer wiederholten Prü- 
<lb/>fung derselben und der Grund zu Beschwerden über einzelne Ent- 
<lb/>scheidungen. Wird dieses Mißtrauen beseitigt, tritt an die Stelle
<lb/>der Acten das lebendige Wort im öffentlichen Termine, so fallt
<lb/>hiermit auch das gewöhnliche Motiv, aus welchem früher die zweite
<lb/>Instanz (als eine Garantie) gewünscht wurde, zusammen.

<lb/>Man hat uns auf die Erfahrungen andrer Länder, insbeson- 
<lb/>dere Frankreichs, und die daselbst gesammelten statistischen Notizen
<lb/>verwiesen. Wir können auf dieselben keinen großen Werth legen.
<lb/>Marquardsen *) hat sie bereits einer Kritik unterworfen und
<lb/>ihre Unerheblichkeit nachgewiesen. Wir beziehen uns hierauf und
<lb/>bemerken noch Folgendes: die Appellation ist gestattet in den Zucht- 
<lb/>polizei- und den einfachen Polizei-Sachen. Wie bei beiden Kate- 
<lb/>gorien das Vor-Verfahren ein höchst mangelhaftes ist und überdieß
<lb/>bei den Polizei-Sachen nur ein Einzelrichter das Erkenntniß abfaßt,
<lb/>so bietet überhaupt die Organisation der französischen Zuchtpolizei-
<lb/>Gerichte und das Verfahren vor denselben wenig Garantien dar.
<lb/>Es ist bekannt, wie unvorbereitet in den Correctionel-Gerichten die
<lb/>Sachen zur Verhandlung gebracht und sie daselbst ziemlich summa- 
<lb/>risch abgeurtheilt werden. Man tröstet sich hierbei mit der zwei- 
<lb/>ten Instanz, welche Fehlgriffe und Lücken ausgleichen und Zweifel
<lb/>beseitigen werde. Dazu kommt das Befugniß des Beschädigten, den
<lb/>Bezüchtigten unmittelbar vor das Gericht vorladen zu lassen, wo- 
<lb/>durch die Vollständigkeit der Verhandlung und die Sicherheit der
<lb/>Entscheidung nicht gewinnt. Man möge nicht einwenden, daß in
<lb/>solchen Fällen das Gericht eher zu materiell unrichtigen Freispre- 
<lb/>chungen, als Verurtheilungen kommen werde. Dies läßt sich nicht
<lb/>behaupten. Hier kann man sagen, daß Staatsanwalt und Denun- 
<lb/>tiant vorbereiteter auf die Durchführung der Anklage, als der An- 
<lb/>geklagte, welcher überdieß hier in der Regel des Beiraths eines Ver-
<lb/>theidigers entbehrt, auf die Vertheidigung sein werden. Dazu kommt
</p>
            <p>

               <lb/>1 Krit. Zeitschrift a. a. O. S. 477 fg.
</p>

            <pb facs="2173686_0702+1855_0017.tif"
                n="17"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_0702+1855_0017--><p/>
            <p>

               <lb/>Von Schwarze.
</p>
            <p>

               <lb/>17
</p>
            <p>

               <lb/>ferner die Besetzung der Correctionelgerichte mit nur drei Richtern,
<lb/>unter denen überdieß sich der Inquirent befinden kann. Daß un- 
<lb/>ter diesen Umständen ein Verlangen nach Einführung, beziehendlich
<lb/>Beibehaltung einer zweiten Instanz sich zeigt, ist ebensowenig auf- 
<lb/>fällig, als die Zahl der Abänderungen der erstinstanzlichen Erkennt- 
<lb/>nisse. Beides bietet kein Argument für die Ansicht unsrer Gegner.
<lb/>Wir finden in beiden Thatsachen nur die Aufforderung zu einer
<lb/>besseren Organisation der ersten Instanz und zu einer angemessnen
<lb/>Reform des Verfahrens in derselben. Wir glauben auch hier, daß
<lb/>auf diesem Wege den Beschwerden sicherer abgeholfen und das In- 
<lb/>teresse der Rechtspflege kräftiger gefördert würde, als durch den Trost
<lb/>mit der zweiten Instanz. — Wir gedenken endlich, daß in den Zucht- 
<lb/>polizei- und Polizei-Sachen bekanntlich die Nichtigkeitsbeschwerde
<lb/>gegen das erstgerichtliche (weil appellable) Erkenntniß gleichfalls im
<lb/>Wege der Appellation geltend gemacht werden muß. Es ist in den
<lb/>statistischen Notizen nicht angegeben worden, wie viele Appellationen
<lb/>die Aufhebung des ersten Erkenntnisses, wenn Form- oder Rechts- 
<lb/>verletzungen Vorlagen und wie viele Erkenntnisse zweiter Instanz
<lb/>als Cassationsentscheidungen zu betrachten seien.

<lb/>Der Trost, welcher in der zweiten Instanz liegen soll, wird
<lb/>überdieß noch durch das Befugniß des Obergerichts zur Reforma- 
<lb/>tio in durius geschwächt. Wir werden noch später sehen, wie un- 
<lb/>zureichend die Grundlage ist, auf welche die zweite Instanz sich
<lb/>stützt, hier genüge es, einfach auf jenes Befugniß zu verweisen.
<lb/>Man wird nicht in Abrede stellen können, daß das Erkenntniß er- 
<lb/>ster Instanz Anspruch auf Vertrauen und Geltung zu machen be- 
<lb/>rechtigt ist. Nehmen wir an, daß die Entscheidung in zweiter In- 
<lb/>stanz zum Nachtheil des Angeschuldigten reformirt wird. Es stellt
<lb/>sich eine Freisprechung und eine Verurtheilung gegenüber, —beide
<lb/>ausgesprochen von Behörden des Staats auf Grund gewissenhafter
<lb/>Prüfung und redlicher Ueberzcugung. Bei aller Achtung vor dem
<lb/>Obergerichte als solchem wird man dem Gerichte erster Instanz
<lb/>wenigstens zugestehen müssen, daß die Sache eine zweifelhafte ist.
<lb/>Bei dem Vorhandensein eines solchen Zweifels entscheidet aber nicht,
<lb/>wie man erwarten könnte und schon der alte Spruch, in dubio
<lb/>pro reo, uns belehrt, die mildere Meinung, sondern die strengere.

<lb/>Der Gerichtssaal. Heft VI. 1855. 2
</p>

            <pb facs="2173686_0702+1855_0018.tif"
                n="18"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_0702+1855_0018--><p/>
            <p>

               <lb/>18 Die zweite Instanz im mündlichen Strafverfahren.

<lb/>Dadurch, daß der Zweifel nicht im Schoße eines Collegiums ent- 
<lb/>standen ist, sondern zwischen den Entscheidungen zweier Behörden
<lb/>sich zeigt, wird das Gewicht unseres Einwands nicht beseitigt. Wir
<lb/>glauben, daß weder der Angeklagte einen Trost, noch das Publikum
<lb/>eine Beruhigung darin finden wird, daß das Obergericht es
<lb/>gewesen, welches die Verurtheilung ausgesprochen hat. Wir wol- 
<lb/>len davon absehen, daß das Publikum auch hier die Richter, ein- 
<lb/>zeln nach ihren Qualitäten, soweit sie ihm bekannt geworden sind,
<lb/>in das Auge fassen und hiernach, so wie nach dem Gange der Ver- 
<lb/>handlung sein eignes Urtheil sich bilden wird. Jedenfalls wird
<lb/>es die Thatsache, daß der Verurtheilte durch ein anderes Gericht
<lb/>losgesprochen gewesen ist, als entscheidend ansehen und in dieser
<lb/>Verschiedenheit der Erkenntnisse auch seinerseits einen Grund zur
<lb/>Lossprechung des Verurtheilten finden. Es kann auch wohl kom- 
<lb/>men, daß die drei Richter erster Instanz — um nur diese Zahl
<lb/>anzunehmen — einmüthig auf Freisprechung erkannt und ebenso
<lb/>in dem Obergerichte, welches mit fünf Richtern besetzt ist, zwei
<lb/>derselben für Freisprechung gestimmt haben. Dessenungeachtet gel- 
<lb/>ten die Stimmen der drei Richter zweiter Instanz, welche für die
<lb/>Verurtheilung sich erklärten, mehr als die Stimmen jener fünf
<lb/>Richter, und eine Stimme im Obergerichte entschied in diesem
<lb/>Falle. Wir wissen wohl, daß man jedes Erkenntniß als ein Gan- 
<lb/>zes betrachten und ohne Rücksicht auf die Stimmenzahl, mit der
<lb/>es zu Stande gekommen ist, als den Ausdruck der Ueberzeugung
<lb/>des Collegii als solchen behandeln muß. Allein dieser Satz kann
<lb/>für uns gegenwärtig nicht maßgebend sein, da wir eben die Ga- 
<lb/>rantien prüfen, welche die Erkenntnisse mehrerer Instanzen, sich
<lb/>gegenüberstehend, darbieten und hierbei auf die Entstehung und
<lb/>Grundlagen derselben eingehen müssen. Wir meinen, daß, wenn
<lb/>dem Obergerichte das Recht der Reformatio in durius zugestanden
<lb/>wird, gegen eine solche eine Berufung an eine dritte Instanz dem
<lb/>Angeklagten gegeben, diese aber wieder dahin beschränkt werden
<lb/>müßte, daß sie lediglich eines der beiden Erkenntnisse bestätigen
<lb/>könnte. Allerdings würde eine solche Beschränkung nicht unerheb- 
<lb/>liche Bedenken erregen und die Berufung auch dem Staatsanwalte
<lb/>gegen freisprechende Erkenntnisse zweiter Instanz kaum zu versagen
</p>

            <pb facs="2173686_0702+1855_0019.tif"
                n="19"
                xml:id="zs1-2173686_0702-1855_0019"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_0702+1855_0019--><p/>
            <p>

               <lb/>Von Schwarze.
</p>
            <p>

               <lb/>19
</p>
            <p>

               <lb/>sein. Allein beides würden nur notwendige Consequenzen sein.
<lb/>Wir verweisen hier noch auf die Civilprozeßgesetzgebung, welche
<lb/>bei dissormen Erkenntnissen der beiden ersten Instanzen demjenigen
<lb/>welcher durch die Abänderung in zweiter Instanz stch beschwert
<lb/>glaubt, Berufung an die dritte Instanz nachläßt. Im Strafver- 
<lb/>fahren will man dagegen der zweiten Instanz eine unbedingte Zn-
<lb/>fallibilität zugestehen. Wäre die Möglichkeit einer Remedur in
<lb/>Strafsachen durch eine dritte Instanz gegeben, so würde wohl man- 
<lb/>che jener Reformatorien, auf die man jetzt als Argumente für
<lb/>die zweite Instanz verweist, abgeändert und die Entscheidung er- 
<lb/>ster Instanz wiederhergestellt worden sein.

<lb/>Wir können diesen Theil unsrer Ausführung nicht verlassen,
<lb/>ohne auf das Zeugniß eines ausgezeichneten Praktikers, des ver- 
<lb/>storbenen Geh. Rath Ruppenthal, uns zu beziehen, welcher die
<lb/>Beibebaltung der zweiten Instanz in den Correctionelsachen nur
<lb/>deßhalb empfiehlt, weil das Verfahren in erster Instanz in die- 
<lb/>sen Sachen kein so gründliches und sorgfältiges sei, wie in den
<lb/>Schwurgerichtssachen. Auch nach seiner Ansicht ist die zweite In- 
<lb/>stanz nur wegen der Gebrechen des Verfahrens in erster Instanz,
<lb/>denen sie abhelfen soll, nothwendig^). Ebenso hat Merkel, a.
<lb/>a. O. S. 385 f. geltend gemacht, daß die Schwurgerichtsurtheile
<lb/>deshalb inappellabel seien, weil die Schwurgerichte, ihrer ganzen
<lb/>Einrichtung nach, die feierlichste und höchste Instanz in den ihnen
<lb/>zugewiesenen Sachen bilden und das Gesetz alle Vorsorge getroffen
<lb/>habe, daß die Wahrheit entdeckt und dem Jrrthume möglichst vor- 
<lb/>gebeugt werde. Warum — fragen wir — läßt sich dies nicht auch
<lb/>bei den übrigen Strafsachen einrichten?

<lb/>Wir gehen einen Schritt weiter und nähern uns der Argu- 
<lb/>mentation Geraus, die wir oben referirten. Wir wenden uns
<lb/>nämlich nunmehr zu den Urtheilen der Schwurgerichtshöfe, ge- 
<lb/>genüber denen der Correctionel-Gerichte. Die Entscheidung der
<lb/>Jury betreffs der Schuldfrage gilt überall für inappellabel. Wir
<lb/>sahen oben, daß betreffs der Beweisaufnahme in diesen bei-
</p>
            <p>

               <lb/>*) Materialien z. Nevis, d. Rheinpreuß. StrafPO. S. 322.

<lb/>2 *
</p>

            <pb facs="2173686_0702+1855_0020.tif"
                n="20"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_0702+1855_0020--><p/>
            <p>

               <lb/>20 Die zweite Instanz im mündlichen Strafverfahren.

<lb/>den Kategorien von Sachen kein principieller Unterschied, welcher
<lb/>auf unsre Frage einwirken könnte, vorhanden ist. Dieser Unter- 
<lb/>schied konnte daher nur in der Natur des Verdi cts, überhaupt
<lb/>in der Stellung und Aufgabe der Jury einerseits und der Na- 
<lb/>tur der richterlichen Entscheidung andrerseits liegen. Wir sind
<lb/>allerdings so ketzerisch, denselben im Hauptwerke zu läugnen. Wir
<lb/>wollen hier mit wenig Worten die Aufgabe der Jury und die
<lb/>Operation, durch welche sie ihr Verdict gewinnt, prüfen.

<lb/>Wir beschränken die Jury nicht auf die Entscheidung der
<lb/>Thatfrage, sondern gestehen ihr die der Schuldfrage zu. Sie soll
<lb/>nicht blos über die Eristenz und die Urheberschaft der That, son- 
<lb/>dern auch über die Zurechnung derselben zur Schuld entscheiden.
<lb/>Allein sie ist allenthalben hierbei Richter. Die Jury kann, we- 
<lb/>nigstens in Deutschland, weder als Beweismittel, noch als Ge-
<lb/>meindezeugniß aufgcfaßt werden. Diesen Character hat ihr keine
<lb/>unsrer Gesetzgebungen vindicirt. Ebenso wenig soll sie das Ge- 
<lb/>wissen des Angeklagten vertreten. Weder die Gesetzgebungen,
<lb/>welche die Mitwirkung der Jury bei dem Geständnisse ausschlie- 
<lb/>ßen, noch die Braunschweigische Gesetzgebung, welche Einstim- 
<lb/>migkeit der Geschwornen erfordert, sind von dieser Ansicht aus- 
<lb/>gegangen. Man glaubte, daß durch ein (vollgiltiges und erschöpfen- 
<lb/>des) Geständniß der Schuldbeweis völlig hergestellt — ob
<lb/>mit Recht oder Unrecht, das kann hier auf sich beruhen — und
<lb/>daß durch die Einstimmigkeit des Berdicts das Vertrauen zu dem- 
<lb/>selben erhöht werde. Auch hoffte man in erstrer Beziehung durch
<lb/>diese Einrichtung die Aburtheilung zu beschleunigen und die Fälle
<lb/>der Mitwirkung der Jury zu vermindern. Confessio est regina
<lb/>probationum. — Man forderte die Jury theils aus politischen Grün- 
<lb/>den, die wir hier gänzlich übergehen können, theils in Folge der
<lb/>Betrachtung und Meinung, daß zwölf unabhängige Männer aus
<lb/>dem Volke ebensogut oder noch besser die Thatfrage nach ihren Er- 
<lb/>fahrungen im Leben entscheiden und von ihrem rein practischen
<lb/>Standpuncte aus die Schuldfrage am sichersten lösen würden. In
<lb/>Betreff der Entscheidung der Thatfrage stehen die Geschwornen
<lb/>den Richtern völlig gleich. Die Beurtheilung der Ergebnisse der
<lb/>Beweisaufnahme in ihrer Beziehung auf die Ueberführung des An-
</p>

            <pb facs="2173686_0702+1855_0021.tif"
                n="21"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_0702+1855_0021--><p/>
            <p>

               <lb/>Von Schwarze.
</p>
            <p>

               <lb/>21
</p>
            <p>

               <lb/>geklagten erfolgt bei diesen wie bei jenen nach denselben Regeln.
<lb/>Es gibt nur eine Wahrheit und die Gesetzgebung kann nicht an- 
<lb/>erkennen, daß sie zwei Wege zu der Wahrheit statuire, von denen
<lb/>der eine weniger sicher sei als der andre. Es wird wohl Niemand
<lb/>mehr behaupten, daß die intime conviction nur eine instinctive
<lb/>zu sein brauche und der gesunde Menschenverstand, den man hier
<lb/>grade unter der Form einer Ovation in Wahrheit lächerlich machte
<lb/>und höhnte, ohne Weitres, wie durch eine Inspiration das Richtige
<lb/>finden werde. Die Ansicht, daß die intime conviction eine rai-
<lb/>sonnee sein müsse, hat längst Geltung erlangt und die Formel des
<lb/>Eides, mit welchem die Jury verpflichtet wird, und die Instruction
<lb/>welche ihr ertheilt wird, machen ihr die gewissenhafte Prü- 
<lb/>fung der Beweise eindringlich zur Pflicht. Die Jury wird sich
<lb/>bei dieser Prüfung nach den allgemeinen Gesetzen der Logik und
<lb/>der Erfahrung des täglichen Lebens richten. Es ist genau dieselbe
<lb/>Operation bei der Jury, wie wir sie bei den rechtsgelehrten Rich- 
<lb/>tern finden. Die gesunde Urtheilskraft, durch Erfahrung geschärft
<lb/>und durch die Regeln der Logik berichtigt, bestimmt die Entscheidung
<lb/>und erzeugt die Eigenschaft, welche man praktischen Sinn zu nen- 
<lb/>nen pflegt*). Der Vers, hat nunmehr seit dreizehn Jahren in meh- 
<lb/>reren Richtercollegien gearbeitet und an der Aburtheilung von Cri-
<lb/>minalsachen Theil genommen. Es besteht in Sachsen weder eine po- 
<lb/>sitive noch eine negative gesetzliche Beweistheorie. Das Gesetz weist
<lb/>die sächsischen Richter ausdrücklich auf ihre gewissenhafte Ueberzeu-
<lb/>gung hin. Der Vers, kann auch keine andere Grundlage dersel- 
<lb/>ben neben der treuen und vollständigen Vorführung des Materials
<lb/>anerkennen, als die Gesetze der Logik und die Erfahrung. Tau- 
<lb/>sende von Erkenntnissen sächsischer Gerichte haben diese Grundlage
<lb/>ausdrücklich anerkannt. Der Vers, kann zwischen dieser gewissen- 
<lb/>haften Ueberzeugung und der intime conviction raisonnee keinen
<lb/>Unterschied erkennen. Man emancipirte die Richter von den gesetz- 
<lb/>lichen Beweisregeln, weil man in diesen mit Recht eine bedenkliche
<lb/>Beschränkung vernünftigen Ermessens erblickte**). Man gab ihnen
</p>
            <p>

               <lb/>*) Gl obig, Theorie der Wahrscheinlichkeit. Thl. I. S. 83.


<lb/>**) M. vgl. noch Möhl, Zeitschr. f. deutsches Strasverf. Bd. II. S.
<lb/>289. fg. (üb. d. Werth gesetzt. Beweistheorie f. rechtsgel. Richter).
</p>

            <pb facs="2173686_0702+1855_0022.tif"
                n="22"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_0702+1855_0022--><p/>
            <p>

               <lb/>22 Die zweite Instanz im mündlichen Strafverfahren.

<lb/>jedoch statt derselben keine andre Regeln der Beurtheilung, als ih- 
<lb/>nen bereits durch die Erfahrung und durch die Logik —ohne Mit- 
<lb/>wirkung des Gesetzes — gegeben waren. Das Gewissen und die
<lb/>Pflichttreue des Richters sind die Garanten für die Sorgsamkeit
<lb/>und Unparteilichkeit desselben. Dasselbe gilt auch von der Aufgabe
<lb/>und der Stellung der Jury. Wir find hierbei gleichfalls der Ansicht,
<lb/>daß die Entscheidung der Richter in ihrer Entwicklung mehr Garan- 
<lb/>tien bietet, als die der Jury, weil die Richter, durch ihren Beruf
<lb/>und durch ihre Erfahrung, den Fall und dessen einzelne Theile an
<lb/>sich und in ihrer Verbindung schärfer in das Auge fassen und hier- 
<lb/>über selbst sich klar machen. Allein man mag dies als ausnahms- 
<lb/>lose Regel ebensowenig hinstellen als in Abrede ziehen, daß diese
<lb/>Schärfe auch von der Erkennung der Wahrheit abführen kann* *).
<lb/>Davon aber abgesehen, bleibt die geistige Operation des Urtheilens
<lb/>immer dieselbe, — nur die Befähigung zu ihr kann eine verschie- 
<lb/>dene sein, wie sie auch bei den verschiednen Richtercollegien, je nach
<lb/>der Befähigung der meisten Mitglieder, eine verschiedne sein wird.
<lb/>Von dieser Verschiedenheit mag der Werth des Ergebnisses der
<lb/>Operation im einzelnen Falle abhängen, nicht aber kann hier- 
<lb/>durch die Operation selbst in ihrem Charakter zu einer verschiednen
<lb/>gestempelt werden.

<lb/>Auch die Frage über die Zurechnung zur Schuld gehört zur
<lb/>richterlichen Beurtheilung. Die Entscheidung derselben ist ein rich- 
<lb/>terlicher Act und soll ihre Rechtfertigung in allgemein anerkannten
<lb/>Grundsätzen finden. Der Character dieser Entscheidung ist durch
<lb/>Uebertragung derselben auf die Jury kein andrer geworden. Jury
<lb/>und rechtsgelehrte Richter schöpfen hier aus denselben Quellen der
<lb/>Erkenntniß und bedienen sich derselben Mittel der Beurtheilung.
</p>
            <p>

               <lb/>Vorschriften über die Form der Erhebung einzelner Thatsachen nach
<lb/>der Natur des betreffenden Beweismittels gehören nicht hierher. —
<lb/>Das Recusationsrecht, welches der Angeklagte bei Bildung der Ge-
<lb/>schwornenbank ausüben kann, ist hier ohne Einfluß. Dgl. auch
<lb/>Möhl, a. a. O. S. 305.


<lb/>*) Höfler in den Blättern f. Rechtsanw. in Bayern 1840. S. 22.
<lb/>— Criminal-Archiv. 1844. S. 456 fg. — Marquardsen, a. a.
<lb/>O. S. 469.
</p>

            <pb facs="2173686_0702+1855_0023.tif"
                n="23"
                xml:id="zs1-2173686_0702-1855_0023"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_0702+1855_0023--><p/>
            <p>

               <lb/>Von Schwarze.
</p>
            <p>

               <lb/>23
</p>
            <p>

               <lb/>Die Schwere des Verbrechens grenzt die Competenz der Jury und
<lb/>der Richter ab, kann aber nicht die Regeln der Ermittelung der
<lb/>Wahrheit und diese selbst ändern.

<lb/>Wir geben daher nicht zu, daß durch das „Princip der reinen
<lb/>Subjektivität", welches „in dem Wesen der Jury" liege, die
<lb/>Berufung gegen die Verbiete derselben ausgeschlossen und daß „der
<lb/>Character nothwendiger Uebereinstimmung des subjektiven Fürwahr- 
<lb/>haltens mit den' allgemeinen Grundsätzen und Anfordrungen der
<lb/>Vernunft, Wissenschaft und Erfahrung" den Entscheidungen rechts- 
<lb/>gelehrter Richter ihren specifischen Character verleihe. Hiermit fällt
<lb/>von selbst das Argument zusammen, welches von Gerau auf die
<lb/>äußere Unverantwortlichkeit der Jury und die äußere Verantwort- 
<lb/>lichkeit der Richter bei ihren Aussprüchen gesetzt wird.

<lb/>Unser verehrter Gegner beruft sich auf das Institut der Ent- 
<lb/>scheidungsgründe und auf die zweite Instanz, als die Vermittelungen
<lb/>dieser äußeren Verantwortlichkeit. Es scheint uns, als ob er sich
<lb/>dabei im Kreise bewege, indem aus diesen positiven Vorschriften
<lb/>nicht ein Grund für ihre Zweckmäßigkeit und noch weniger für den
<lb/>von ihm aufgestellten Unterschied abgeleitet werden kann, da wir
<lb/>eben die Rothwendigkeit der Garantie der zweiten Instanz bestrei- 
<lb/>ten und ebenso nicht zugeben können, daß der neugedachte Unter- 
<lb/>schied in Wahrheit bestehe.

<lb/>Wir verkennen nicht den Werth* **)) der Entscheidungsgründe.
<lb/>Wir glauben auch nicht, daß sie durch die Oeffentlichkeit der Ver- 
<lb/>handlung ersetzt werden können^*), schlagen jedoch den Werth der- 
<lb/>selben nicht so hoch an, wie es häufig geschieht, da auch hier Ge- 
<lb/>wandtheit und Scharfsinn oft manche bedenkliche Lücken zu über- 
<lb/>malen und Schwächen der Conclusion zu verdecken wissen. Sie
</p>
            <p>

               <lb/>*) Dgl. noch Brinkmann, üb. d. richterl. Urtheilsgründe rc. (Kiel.

<lb/>1826) in Verb, mit Möhl, a. a, O. S. 286 fg.


<lb/>**) So z. B. Köstlin, Wendepunkt rc. S. 125. Vgl. noch die Citate
<lb/>bei Möhl, a. a. O. S. 303. — Dernburg, d. Geschw. Ge- 
<lb/>richtsagt dagegen S. 101, daß die Oeffentlichkeit nur durch dieMo-
<lb/>tivirung Werth erhalte. Ebenso Hy e, Commentar z. Oesterreich.
<lb/>StrasPO. S. 283.
</p>

            <pb facs="2173686_0702+1855_0024.tif"
                n="24"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_0702+1855_0024--><p/>
            <p>

               <lb/>24
</p>
            <p>

               <lb/>Die zweite Instanz im mündlichen Strafverfahren.

<lb/>sind keineswegs unbedingt eine Garantie für die Richtigkeit der Ent- 
<lb/>scheidung. Allein sie geben dem Verfasser des Urthels und mit
<lb/>ihm dem Collegium selbst die Veranlassung zu nochmaliger schrift- 
<lb/>licher Entwickelung und somit Prüfung des Beschlusses und der
<lb/>ihm unterliegenden Gründe*). Man weiß, wie grade die Nieder- 
<lb/>schrift der Gründe für eine Ansicht zu einer Klärung und Sichtung
<lb/>derselben beiträgt und für den Concipienten selbst zur Prüfung
<lb/>seiner Ansicht wird. Er wird natürlich hierbei auf das Material
<lb/>selbst eingehen und bei Zusammenstellung der wichtigeren Punkte
<lb/>sein eignes Urtheil befestigen oder berichtigen. Ein ausdrücklich
<lb/>motivirtes Erkenntniß ist zugleich ein Zeugniß, daß das Erkenntniß
<lb/>berathen und auf die angegebnen Gründe gestützt worden sei. Die- 
<lb/>ses Zeugniß schließt den Verdacht der Willkür und des Leichtsinns
<lb/>bei der Aburtheilung aus und sichert das Vertrauen im Volke zu
<lb/>der Rechtspflege.

<lb/>Beide Rücksichten haben jedoch auf unsre Frage keinen Ein- 
<lb/>fluß. Denn es folgt hieraus nicht, daß bei der Aburtheilung die
<lb/>geistige Operation der Richter generisch eine andere sei als die der
<lb/>Geschwornen. Es wird nur eine erhöhte Sicherheit für den Werth
<lb/>und die Richtigkeit des Ergebnisses, welches von den Richtern ge- 
<lb/>funden worden ist, verbürgt, weil die Richter durch die Abfassung
<lb/>der Entscheidungsgründe nochmals zur Prüfung ihrer Entscheidung
<lb/>veranlaßt worden sind. Die Entscheidungsgründe können als die
<lb/>Rechtfertigung des Ausspruchs angesehen werden, ändern aber die
<lb/>Natur des letzteren nicht. Man hat der Jury die Angabe von
<lb/>Entscheidungsgründen nicht angesonnen, nicht weil sie überhaupt
<lb/>solche zu geben nicht im Stande sein werde, sondern weil die Aus- 
<lb/>arbeitung und Niederschrift derselben von ihr in Rücksicht auf
<lb/>ihre Berufung und Zusammensetzung nicht wohl verlangt werden
<lb/>kann. Ein geschickter Obmann würde gewiß im Stande sein, die
<lb/>Gründe des Verdicts mündlich und befriedigend anzugeben**).


<lb/>*) M. vgl. noch die von Möhl, a. a. O. S. 303 citirten Worte
<lb/>Mangins und die empfehlenswerte Ausführung in der Zeitschr. f.
<lb/>Gesetzg. u. Rechtspfl. Bayerns Bd. I. S. 291 fg. (über die Ab- 
<lb/>fassung d. Entscheidungsgründe im mündl. Verfahren).


<lb/>**) Vgl. übrigens noch Dernburg, a. a. £)., welcher dieMotivirung
</p>

            <pb facs="2173686_0702+1855_0025.tif"
                n="25"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_0702+1855_0025--><p/>
            <p>

               <lb/>Von Schwarze.
</p>
            <p>

               <lb/>25
</p>
            <p>

               <lb/>Wir werden später noch sehen, daß die Entscheidungsgründe
<lb/>der Erkenntnisse im mündlichen Verfahren eine andre Bedeutung
<lb/>als im schriftlichen Verfahren haben, ja daß durch sie die Beden- 
<lb/>ken gegen die zweite Instanz noch an Unterstützung gewinnen.

<lb/>Unser verehrter Gegner sagt: „Durch die Verstattung der
<lb/>Appellation gegen die Urtheile der aus Staatsbeamten gebildeten
<lb/>Gerichte habe das Gesetz die Entscheidung über die Thatfrage einer
<lb/>äußeren Controle unterworfen, die subjective Auffassung und Ueber-
<lb/>zeugung der Richter noch auf eine weitere, mehr allgemeine objek- 
<lb/>tive, dem Bewußtsein und der Erkenntniß aller Menschen zugäng- 
<lb/>liche Quelle und Grundlage der Gewißheit, auf die Grundlage des
<lb/>vernünftigen Denkens, der Wissenschaft und Erfahrung verwiesen."
<lb/>Wir meinen zuvörderst, daß das Gericht erster Instanz, auch wenn
<lb/>seine Entscheidungen inappellabel sind, dieselben auf die Grundlage
<lb/>des vernünftigen Denkens, der Wissenschaft und Erfahrung stützen
<lb/>wird. Wir setzen voraus und müssen, da wir von pflichtgetreuen
<lb/>Richtern sprechen, voraussetzen, daß die Richter darauf Bedacht
<lb/>nehmen werden, daß ihre Entscheidung aus jener allgemeinen, der
<lb/>Erkenntniß aller Menschen zugänglichen Quelle geschöpft und hier- 
<lb/>durch gerechtfertigt werde. Wir können nicht zugeben, daß die Rich- 
<lb/>ter, in dem Gedanken, daß ihre Entscheidungen inappellabel sind,
<lb/>nachlässig und oberflächlich werden würden. Wir meinen im Ge-
<lb/>gentheil, daß dieser Gedanke sie vorzugsweise zu erhöhter Thätig-
<lb/>keit und Gewissenhaftigkeit anspornen werde, da er ihre Verantwort- 
<lb/>lichkeit — wenn man einmal einen nicht ganz unbedenklichen Unter- 
<lb/>schied machen will — erhöht, nicht aber vermindert. Unser Geg- 
<lb/>ner nennt es unzulässig, daß die subjectiv individuelle, unvollkommne
<lb/>Auffassung und Ansicht weniger Richter die höchste und alleinige
<lb/>Quelle der Wahrheit und des Rechts sein dürfe. Wir sagen da- 
<lb/>gegen, daß die Operation der Richter erster und die der Richter
<lb/>zweiter Instanz genau dieselbe ist und daß, wenn beide Collegien
<lb/>gleichmäßig pflichtgetreu verfahren, nicht die der Richter erster In- 
</p>
            <p>

               <lb/>der Verbiete verlangt, und dagegen Mittermaier, im Mag. f.
<lb/>Hannov.R. Bd. II. S. 90. Merckel, a. a. O. S. 387. Peter-
<lb/>sen, Gerichtssaal. 1849. Bd. II. S. 56.
</p>

            <pb facs="2173686_0702+1855_0026.tif"
                n="26"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_0702+1855_0026--><p/>
            <p>

               <lb/>26 Die zweite Instanz im mündlichen Strafverfahren.

<lb/>stanz eine unvollkommne und die der Richter zweiter Instanz eine
<lb/>vollkommne deshalb genannt werden kann, weil jene in erster und
<lb/>diese in zweiter Instanz entscheiden. Unser verehrter Gegner hat
<lb/>diese angebliche Verschiedenheit nicht näher zu beweisen versucht.
<lb/>Wir halten auch einen solchen Beweis für eine Unmöglichkeit. Der
<lb/>Vers, hat Richtercollegien erster und zweiter Instanz angehört und
<lb/>ist jetzt Mitglied des höchsten Gerichts, ohne jemals einen Unter- 
<lb/>schied in der geistigen Operation der Richter bei Fällung der Er- 
<lb/>kenntnisse bemerkt zu haben; wohl aber glaubt er, bekennen zu
<lb/>dürfen, daß ihn bei seinen Arbeiten im höchsten Gerichtshöfe nie- 
<lb/>mals der Gedanke verläßt, daß die Entscheidungen desselben inap- 
<lb/>pellabel sind. Man mag im Allgemeinen wohl davon ausgehen,
<lb/>daß der Oberrichter die Vermuthung einer besonders tüchtigen ju- 
<lb/>ristischen Bildung für sich habe. Allein bei Entscheidung der
<lb/>Thatfrage, wo der von gesetzlichen Beweisregeln emancipirte
<lb/>Richter an die Erfahrung und das Leben selbst gewiesen ist, ent- 
<lb/>scheidet über die größere Befähigung nicht die höhere wissenschaft- 
<lb/>liche Bildung. Die größere Erfahrung dagegen macht die Opera- 
<lb/>tion selbst gewiß nicht zu einer anderen. Die Grundidee, von wel- 
<lb/>cher Gerau ausgeht, führt auch, konsequent entwickelt, zu einer
<lb/>Amtswegen vorzunehmenden Prüfung der Erkenntnisse durch das
<lb/>Gericht zweiter Instanz, da nach dieser Idee erst durch die Ent- 
<lb/>scheidung des letzteren die subjektiv individuelle Auffassung des er- 
<lb/>sten Richters das Zeugniß objektiver, allgemeiner Geltung erlangt.
<lb/>Diese Consequenz wird jedoch von keiner Seite verlangt. Wollte
<lb/>man aber in der Prüfung und Bestätigung des Erkenntnisses
<lb/>erster Instanz, somit in der Uebereinstimmung zweier Ge- 
<lb/>richte eine Gewähr für die Richtigkeit der Entscheidung finden,
<lb/>so würde man von selbst die Zulassung von abändernden Erkennt- 
<lb/>nissen ausschließen. Wo eine informatio zum Nachtheil des Ange- 
<lb/>klagten nicht gestattet ist, mag letztrer darin, daß zwei Instanzen
<lb/>übereinstimmend das Schuldig ausgesprochen haben, eine Beruhigung
<lb/>und bei einer Reformatoria zu Gunsten des Angeklagten das Pu- 
<lb/>blikum in der Zweifelhaftigkeit der Sache eine Rechtfertigung der
<lb/>Reformatoria finden. Wie aber eine Reformatoria zum Nach- 
<lb/>theil des Angeklagten gerechtfertigt werden könne, vermögen wir
</p>

            <pb facs="2173686_0702+1855_0027.tif"
                n="27"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_0702+1855_0027--><p/>
            <p>

               <lb/>Von Schwarze.
</p>
            <p>

               <lb/>27
</p>
            <p>

               <lb/>nicht abzusehcn, da wir nicht zugestehen, daß das Obergericht der
<lb/>alleinige Inhaber und Bewahrer jener „allgemein objectiven Grund- 
<lb/>lage der Gewißheit", gleichsam eines, den übrigen Gerichten nicht
<lb/>zuständigen höhern Geheimnisses sei und daß das Gericht erster
<lb/>Instanz durch die Jnappellabilität seiner Erkenntnisse von der Psticht
<lb/>einer gewissenhaften Prüfung der Sachlage und gerechten Entschei- 
<lb/>dung in der Sache entbunden werde oder sich entbunden erachten
<lb/>könne.

<lb/>Wir kommen hier auf eine schon oben berührte Frage zurück.
<lb/>Wie kommt es, daß die Entscheidung der Richter, welche statt der
<lb/>Jury bei 7 gegen 5 Stimmen in derselben für das Schuldig über
<lb/>die Thatfrage erkannt haben, inappellabel ist? — Dadurch, daß
<lb/>die Richter an die Stelle der Jury treten, wird das Gericht noch
<lb/>nicht zur Jury umgewandelt * *), und am wenigsten wird man be- 
<lb/>haupten wollen, daß die Richter bei ihrer Entscheidung in diesem
<lb/>Falle eine andre geistige Operation vornehmen oder etwa leichter
<lb/>sich zu einem Schuldig oder Nichtschuldig bestimmen laffen würden,
<lb/>als in andern Fällen, wo ihnen die Entscheidung gleich anfänglich
<lb/>zugewiesen ist. Daß sie keine Entscheidungsgründe in diesem Falle
<lb/>ertheilen, ist richtig. Allein ebenso gewiß ist, daß die Ertheilung
<lb/>von Entscheidungsgründen auf keine Schwierigkeiten stoßen und also
<lb/>die vermißte Grundlage der Appellabilität leicht zu gewinnen sein
<lb/>würde. —

<lb/>Man gestattet ferner keinem Theile eine Berufung gegen die,
<lb/>lediglich dem Gerichtshöfe zugewiesne Strafbestimmung in Schwur- 
<lb/>gerichtssachen. Man hat gesagt*), daß wie die Geschwornen und
<lb/>die Richter zusammen das Assisengericht bilden und von einander
<lb/>unzertrennlich sind, ebenso auch die Geschwornen und das darauf
<lb/>gebaute Erkenntniß ein unzertrennliches Ganze bilden. Es sei im- 
<lb/>mer derselbe höchste Gerichtshof in Strafsachen, welcher sowohl über
<lb/>die Schuldfrage, als auch über die Strafart und Strafhöhe erkenne.
<lb/>Diese Auffassung erscheint uns nicht richtig. Wir sehen täglich die
</p>
            <p>

               <lb/>*) Dgl. jedoch Mittermaier im Magazin f. Hannöv. Recht Bd. I.
<lb/>S. 340 fg.


<lb/>*) Merkel, a. a. O. S. 388.
</p>

            <pb facs="2173686_0702+1855_0028.tif"
                n="28"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_0702+1855_0028--><p/>
            <p>

               <lb/>28 Die zweite Instanz im mündlichen Strafverfahren.

<lb/>scharfe Sonderung des Verdicts von der Entscheidung der Richter
<lb/>bei Nichtigkeitsbeschwerden gegen die letztre und bei Erkenntnissen
<lb/>des Cassationshofs, durch welche die Richter zu anderweiten Ent- 
<lb/>scheidungen aufgefordert werden. Ja, der Cassationshof kann, nach
<lb/>mehreren Gesetzgebungen, bei Abänderungen in der rechtlichen Be-
<lb/>urtheilung des Straffalls sogleich selbst in der Sache erkennen und
<lb/>die Strafe nach Maßgabe des von ihm für anwendbar erklärten
<lb/>Gesetzes bestimmen. Das Verbiet der Jury bleibt dagegen überall
<lb/>unberührt. Sehr richtig bemerkt aber betreffs der Strafabmeffung
<lb/>Merkel, daß die Richter der ganzen schwurgerichtli- 
<lb/>chen Verhandlung beigewohnt haben müssen, um zu
<lb/>erkennen, ob sich daraus mildernde oder erschwerende Umstände er- 
<lb/>geben haben, welche auf das geringere oder höhere Strafmaß von
<lb/>Einfluß sind. Mithin ist auch zur gerechten Bestimmung der Strafe
<lb/>die genaue und vollständige Kenntniß der Sachlage erforderlich und
<lb/>diese wird durch die Unmittelbarkeit der Verhandlung geboten.
<lb/>Eine vollständige Reproduktion derselben wird nicht verlangt, —
<lb/>vielmehr soll sich der Oberrichter mit einem Stückwerke begnügen.
<lb/>Eine Wiederholung hält auch Merkel für unmöglich. In Wahr- 
<lb/>heit ist es daher auch hier die Unmittelbarkeit, welche die
<lb/>Berufung (wegen des Strafmaßes) unmöglich macht, was aber
<lb/>Merkel läugnet. So gut wie der Cassationshof bei einer Abände- 
<lb/>rung des Rcchtspunkts in der Hauptsache betreffs des Strafmaßes
<lb/>entscheiden kann, ebenso könnte man, (wenn nicht die Unmittel- 
<lb/>barkeit entgegenstände) einer zweiten Instanz auch in Schwur- 
<lb/>gerichts suchen die anderweite Entscheidung betreffs des Straf- 
<lb/>maßes übertragen und somit eine Berufung gestatten^). Wir
<lb/>werden später nochmals auf die Frage wegen der Strafbestimmung
<lb/>in zweiter Instanz zurückkommen.

<lb/>Wir können überhaupt nicht zugeben, daß eine, auf die hier
<lb/>behandelte Frage einwirkende principielle Verschiedenheit der Ent-
</p>
            <p>

               <lb/>*) Dies war auch in der Gesetzgebung d. K. Sachsens anerkannt. Die- 
<lb/>selbe ließ in dem Gesetze, durch welches öff. mündl. Verfahren mit
<lb/>Geschwornen in Preßstrafsachen eingeführt worden war, gegen die
<lb/>Straf bestimmung erster Instanz eine Appellation zu.
</p>

            <pb facs="2173686_0702+1855_0029.tif"
                n="29"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_0702+1855_0029--><p/>
            <p>

               <lb/>Von Schwarze.
</p>
            <p>

               <lb/>29
</p>
            <p>

               <lb/>scheidungen der Iury und der rechtsgelehrten Richter statt- 
<lb/>finde. Wenn die Richter einmüthig der Ansicht sind, daß das Ver-
<lb/>dict der Jury, welches auf Schuldig lautet, materiell unrichtig sei,
<lb/>so verweisen sie die Sache an eine andre Jury und geben dem Ver- 
<lb/>biete keine weitre Folge. Die Beweisaufnahme wird vor einer neuen
<lb/>Jury wiederholt und von dieser anderweit über die Schuldfrago ent- 
<lb/>schieden, soweit das frühere Verbiet beanstandet worden. Man ge- 
<lb/>stattet also zwar keine Berufung, wohl aber eine Revision, welche
<lb/>von dem Gerichte zur Wahrung der Gerechtigkeit angeordnet werden
<lb/>kann. Die Revision ist mithin möglich*) und die Natur derselben
<lb/>könnte nicht davon abhängen, ob sie von Amtswegen angeordnet
<lb/>oder in Folge einer Berufung vorgenommen wird.

<lb/>Wir hatten uns noch auf die Erfahrungen in Braunschweig beru- 
<lb/>fen, woselbst gegen die Erkenntnisse der rechtsgelehrten Richter eine
<lb/>Appellation nicht nachgelassen ist, dessenungeachtet aber ein Bedürf-
<lb/>niß zu ihrer Wiedereinführung sich nicht gezeigt hat. Gerau*"')
<lb/>hat diese Bezugnahme nicht für zutreffend gehalten, weil eben keine
<lb/>Möglichkeit gegeben sei, die Richtigkeit der Erkenntnisse zu prüfen.
<lb/>Es hat bereits Marqu ardsen***) hiergegen richtig erinnert, daß
<lb/>man schwerlich mit einer solchen Institution in einer neuerungssüch-
<lb/>tigcn Zeit, wie der jetzigen, sich zufrieden gegeben haben würde,
<lb/>wenn sie nicht während ihres nunmehrigen sechsjährigen Bestandes
<lb/>sich bewährt hätte. Dagegen anerkennen wir, daß das Gebot der
<lb/>Einstimmigkeit, welches auch für die Erkenntnisse der rechtsgelehrten
<lb/>Richter in Braunschweig gilt, einen andern Maßstab der Beurthei-
<lb/>lung bedingt, wenn gleich hieraus immer noch nicht folgt, daß ohne
<lb/>Einstimmigkeitsforderung eine zweite Instanz nothwendig sei.

<lb/>Mittermaier hat sich zur Unterstützung seiner Ansicht noch
<lb/>auf einen, jüngst im K. Sachsen vorgekommenen Fall bezogen, wo
<lb/>die erste Instanz einen Mann der ihm beigemessnen Tödtung seiner
<lb/>Ehefrau, seines Läugnens ungeachtet, für schuldig erklärt und zu
<lb/>zwanzigjähriger Zuchthausstrafe verurtheilt, die zweite Instanz (das
</p>
            <p>

               <lb/>*) Lgl. auch D ernb ur g, d. Werth der Schwurgerichte S. 126 fg.


<lb/>*') a. a. O. S. 262.


<lb/>*") a. a. O. S. 476.
</p>

            <pb facs="2173686_0702+1855_0030.tif"
                n="30"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_0702+1855_0030--><p/>
            <p>

               <lb/>30 Die zweite Instanz im mündlichen Strafverfahren.

<lb/>Oberappellationsricht zu Dresden) aber ihn freigesprochen hatte und
<lb/>kurze Zeit darauf der Urheber der Tödtung ermittelt und zur ge- 
<lb/>rechten Strafe gezogen wurde*). Es ist uns der Fall unmittelbar
<lb/>aus den Acten genau bekannt. Die öffentliche Meinung erklärte
<lb/>sich damals entschieden gegen den Angeschuldigten und zwar mit
<lb/>dem Erkenntnisse der zweiten Instanz nicht einverstanden, bis der
<lb/>wahre Thäter entdeckt worden. Allein wir möchten, bei derEigen-
<lb/>thümlichkeit des Falles und manchen besondren Nebenumständen,
<lb/>aus ihm kein Argument entlehnen, welches auf die zweite Instanz
<lb/>Bezug hat. Er war nur geeignet, das Trügerische manches Jndi-
<lb/>cienbeweises darzulegen, und wir sind überdieß noch, gestützt auf
<lb/>eine genaue Kenntniß aller Einzelheiten des Falls, der Ueberzeu-
<lb/>gung, daß bei einer unmittelbaren Verhandlung statt des schriftli- 
<lb/>chen Verfahrens schon in erster Instanz eine Freisprechung erfolgt
<lb/>sein würde.
</p>
            <p>

               <lb/>•) Die ausführliche Relation dieses merkwürdigen Falles ist in den N.
<lb/>Jahrb. für Sachs. Strafrecht Bd. VHI. enthalten.
</p>
            <p>

               <lb/>(Schluß folgt).
</p>

         </div>
         <pb facs="2173686_0702+1855_0031.tif"
             n="31"
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            <head>
               <title level="a" type="main">Der englische Civilproceß</title>
            </head>
            <byline>
               <docAuthor ana="Torrent, ...">Von Herrn Torrent in London</docAuthor>
            </byline>
      
      
      
            <!-- Case 1: ocr of page 2173686_0702+1855_0031--><p/>
            <p>

               <lb/>II.
</p>
            <p>

               <lb/>Wer englische Civitproceß.

<lb/>Von Herrn Torrent in London.

<lb/>I. Abschnitt.

<lb/>8. 1.

<lb/>I. Der Proceß.

<lb/>Was in England Proceß genannt wird, ist eigentlich nur der
<lb/>Anfang des Proceffes im engern Sinne, und begreift die Art und
<lb/>Weise des Verfahrens, wie die Beklagten genöthigt werden muffen,
<lb/>sich selbst oder einen Bevollmächtigten vor Gericht zu stellen, um
<lb/>auf eine Klage, die gegen sie erhoben werden soll, zu Rede zu
<lb/>stehen.

<lb/>In den ältesten Zeiten mußten die Parteien persönlich vor
<lb/>Gericht erscheinen, appear, und es war die Sache des Klägers,
<lb/>die geeigneten Schritte zu thun, um den Beklagten zu veranlassen,
<lb/>sich zu stellen. Später konnten sich die Parteien durch Sachwalter,
<lb/>attorneys, vertreten lassen. Immer aber mußte der Kläger, um
<lb/>einen Rechtsanspruch gegen den Beklagten verfolgen zu können,
<lb/>diesen durch die geeigneten Rechtsmittel nöthigen, sich selbst oder
<lb/>einen Sachwalter vor Gericht zu bringen, und auf die klägerischen
<lb/>Anträge Antwort zu geben. Dieses Stellen heißt appearaneo und
<lb/>gilt daher sowohl vom Kläger, als Beklagten. Für das Erscheinen
<lb/>des Klägers gab es keine besondern Formen; aber das Erscheinen
<lb/>des Beklagten wurde veranlaßt durch einen gerichtlichen Befehl,
<lb/>writ, der in der gerichtlichen Sprache xroeess genannt ist. Ein
<lb/>solcher Befehl war nichts anderes, als eine allgemeine Vorladung,
<lb/>deren mehrere aufeinander folgen konnten, mit mehr oder weniger
<lb/>strengen Bemerkungen oder Strafandrohungen. Immer begann
<lb/>aber der Proceß mit einem original writ, der unter dem Namen
</p>
            <pb facs="2173686_0702+1855_0032.tif"
                n="32"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_0702+1855_0032--><p/>
            <p>

               <lb/>32
</p>
            <p>

               <lb/>Der englische Civilproceß.
</p>
            <p>

               <lb/>des Königs und dem Reichssiegel vom Chancery court erlassen
<lb/>wurde, und dem Beklagten anbefahl, sich bei dem common law
<lb/>court, bei welchem die Klage angebracht und verhandelt werden
<lb/>sollte, zu stellen. Diese writs wurden in ein Register eingetragen,
<lb/>Regster of original writs, und es galt von Anfang an der
<lb/>Grundsatz, daß die Klage dem Inhalt der original writs entspre- 
<lb/>chen müsse. Dadurch wurde es zum Gesetz, daß die Klagen nach
<lb/>den Vorschriften eingerichtet werden mußten, welche für die origi- 
<lb/>nal writs galten, und dies veranlaßte, daß mit der Zeit die Ge- 
<lb/>setze oder Vorschriften für die writs identisch wurden mit denen für
<lb/>die Klagen selbst, actions. Der original writ des Chancery
<lb/>court besteht noch immer für die dinglichen Klagen, welche im
<lb/>englischen Proceß beibehalten sind.

<lb/>Später fiengen die common law courts an, von dem ori- 
<lb/>ginal writ des Chancery court Umgang zu nehmen, und auf die ein-
<lb/>gebrachten Klagen selbst solche writs, Vorladungsbefehle, zu erlassen,
<lb/>wie sie den Umständen nach passend schienen. Aus dieser Praris
<lb/>entstund der Grundsatz, daß bei den common law courts keine
<lb/>Klage zulässig sei, wenn darauf nicht ein writ erlassen werden
<lb/>könne unter einer der in den register of writs vorgekommenen und
<lb/>eingetragenen Fälle. Dieses vielen Verzögerungen, Quälereien
<lb/>und Auslagen ausgesetzte Verfahren wurde zuerst im I. 1828.
<lb/>2 Will. IV, c. 39, hauptsächlich aber durch den common law pro-
<lb/>cedure act vomJ. 1852 aufgehoben und wesentlichen Abänderungen
<lb/>unterworfen.

<lb/>Nach dem heutigen Rechte beginnt nun der Proceß bei per- 
<lb/>sonal actions damit, daß der Kläger in einer Eingabe bei der
<lb/>dazu bestimmten Kanzlei ein writ of summons, Vorladung, gegen
<lb/>den Beklagten beantragt. Die Eingabe lautet ganz kurz:

<lb/>Vorladungsbefehl für A. B. von gegen N. N.

<lb/>in der Grafschaft N.

<lb/>H. J. S. Sachwalter des Klägers.

<lb/>Der Kläger oder sein Sachwalter muß die Ausfertigung des
<lb/>verlangten Vorladungsbefehls selbst so entwerfen, wie er verlangt,
<lb/>daß er ausgefertigt wird, so daß er blos mit dem Gerichtssiegel
<lb/>und der Unterschrift des Richters versehen werden muß. Diese
</p>

            <pb facs="2173686_0702+1855_0033.tif"
                n="33"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_0702+1855_0033--><p/>
            <p>

               <lb/>Von Torrent.
</p>
            <p>

               <lb/>33
</p>
            <p>

               <lb/>Vorladung muß den Namen und Vornamen, Stand, Geschäft und
<lb/>Wohnort des Klägers und Beklagten, den Grund der Forderung
<lb/>enthalten, so daß alle Verwechslungen hierin vermieden werden.

<lb/>Wohnt der Beklagte innerhalb des Gerichtsbezirks oder der
<lb/>Gerichtsbarkeit des Gerichtshofes, so lautet die Vorladung folgen- 
<lb/>dermaßen :

<lb/>Victoria, von Gottes Gnaden, Königin der vereinigten
<lb/>Königreiche von Großbrittannien und Irland, Schützer
<lb/>der Religion und des heiligen Glaubens.

<lb/>An 6. v. von in der Grafschaft

<lb/>Wir befehlen Euch, innerhalb 8 Tagen nach der Zustellung
<lb/>dieses Befehls an Euch, den Tag der Zustellung eingerechnet,

<lb/>Euer Erscheinen in unserm Gerichtshof.wegen einer

<lb/>von A. B. gegen Euch eingebrachten Klage eintragen zu
<lb/>lassen, widrigenfalls A. B. auf Urtheil und Vollstreckung
<lb/>gegen Euch antragen kann. Zur Beurkundung

<lb/>N. N. Hauptrichter oder Haupt-Baron an dem
<lb/>Gerichtshof zu Westminster.

<lb/>Den im Jahr unsers Herrn 1854.
</p>
            <p>

               <lb/>Bemerkungen:

<lb/>Dieser Befehl muß behändigt werden binnen 6 Kalendermo- 
<lb/>naten von obigem Datum an, und im Fall der Erneuerung
<lb/>vom Tag dieser Erneuerung an, und nicht später.

<lb/>Der Kläger fordert ... als Schuld und für Kosten, und
<lb/>wenn dieser Betrag innerhalb vier Tagen vom Tag der Zu- 
<lb/>stellung an den Kläger oder seinen Sachwalter bezahlt wird,
<lb/>so soll alles weitere Verfahren eingestellt bleiben.

<lb/>Dieser Befehl wurde erwirkt von 8. T. S. Sachwalter des
<lb/>Klägers

<lb/>Oder vom Kläger A. B. von.

<lb/>in der Grafschaft .... in Person.

<lb/>Wohnt der Beklagte außerhalb des Gerichtssprengels, und sei
<lb/>er ein Engländer oder ein Ausländer, so wird die obige achttägige
<lb/>Frist durch einen anderen angemessenen Zeitraum ersetzt.

<lb/>Kommt der Beklagte dem richterlichen Befehle nicht nach.

<lb/>Der Gerichtssaal. Heft VH. 1855. 3
</p>

            <pb facs="2173686_0702+1855_0034.tif"
                n="34"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_0702+1855_0034--><p/>
            <p>

               <lb/>34
</p>
            <p>

               <lb/>Der englische Civilproeeß.
</p>
            <p>

               <lb/>so kann der Kläger deshalb doch nicht sofort auf Urtheil antragen,
<lb/>sondern er muß vorerst seine Forderung bei Gericht begründen, oder
<lb/>wie das in England heißt, die declaration einreichen, wovon
<lb/>weiter unten.

<lb/>Wohnt aber der Beklagte innerhalb des Gerichtssprengels,
<lb/>und besteht die eingeklagte Sache in einer Geldforderung, die sich
<lb/>auf einen schriftlichen Vertrag oder eine Urkunde, wie einen gezo- 
<lb/>genen oder eigenen Wechsel, oder auf einen Bürgschaftsvertrag oder
<lb/>auf eine gesetzliche Bestimmung gründet, oder überhaupt in einer
<lb/>solchen Forderung, die zugleich ihrem ganzen Betrag nach urkund- 
<lb/>lich erwiesen werden kann, so steht es dem Kläger frei, auf dem
<lb/>ersten Befehl in einem special inäersement, wie dies genannt wird,
<lb/>seine Ansprüche in der Form einer Rechnung genau zu specificiren;
<lb/>und im Fall eines solchen special inäorsernent der Forderung,
<lb/>ist in dem rvrit of summons der Forderung folgende Bemerkung
<lb/>beizufügen:

<lb/>„Wenn der Beklagte obigem Aufträge nicht nachkommt, so
<lb/>„soll der Kläger für die geforderte Summe und Kosten zum
<lb/>„Endurtheil berechtigt sein und nach Umfluß von 8 Tagen
<lb/>„Vollstreckung verlangen dürfen."

<lb/>In solchen Fällen kann also der Kläger ohne vorherige äe-
<lb/>elaration sogleich auf Endurtheil gegen den Beklagten antragen,
<lb/>und nach 8 Tagen die Vollstreckung desselben verlangen.

<lb/>Gegen ein solches Versäumnißerkenntniß gibt es keine Appel- 
<lb/>lation, sondern nur eine Wiederherstellung unter den gesetzlichen
<lb/>Voraussetzungen.

<lb/>Ist der writ of summons fehlerhaft, wegen irriger Bezeich- 
<lb/>nung der Personen oder sonstigen Bemerkungen, so kann er mit
<lb/>Genehmigung des Gerichts oder eines Richters verbessert werden;
<lb/>die Duplicate desselben können von dem Kläger selbst verbessert
<lb/>werden.

<lb/>Sind die Unregelmäßigkeiten jenes Vorladungsbefehls so groß,
<lb/>daß der Kläger befürchten muß, auf die Einwendungen des Be- 
<lb/>klagten mit seiner Klage abgewiesen zu werden, weil die Klage
<lb/>dem writ of summons entsprechen muß, so kann er bei dem Ge- 
<lb/>richtshof oder bei einem Richter mit Eingabe der beschwornen That-
</p>

            <pb facs="2173686_0702+1855_0035.tif"
                n="35"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_0702+1855_0035--><p/>
            <p>

               <lb/>Von Torrent.
</p>
            <p>

               <lb/>35
</p>
            <p>

               <lb/>sachen, warum der writ fehlerhaft ist, den Antrag stellen, die
<lb/>Vorladung zurückzunehmen, to 86t usiäe tlie writ.

<lb/>Sind es mehrere Beklagte, oder hat der Beklagte mehrere
<lb/>Rechnungen, so kann der Kläger mehrere solche Vorladungen ver- 
<lb/>langen, und in diesem Fall sind sie von der Gerichtskanzlei mit
<lb/>dem count concurrirent zu versehen; auch kann der Kläger, wenn
<lb/>dem Beklagten die Vorladung nicht binnen 6 Monaten behändigt
<lb/>werden kann, die Erneuerung der Vorladung verlangen, und so
<lb/>oft, bis die Zustellung bewerkstelligt ist; und die Erneuerung ge- 
<lb/>schieht nur dadurch, daß ein neuer Stempel mit dem Datum der
<lb/>Erneuerung in der Gerichtskanzlei darauf gedrückt wird.

<lb/>Nach Ablauf von 6 Monaten ist eine solche Vorladung ver- 
<lb/>fallen und wirkungslos, und kann nicht mehr zugestellt werden.
</p>
            <p>

               <lb/>8. 2.

<lb/>Von der Zustellung der Vorladung.

<lb/>Die Zustellung der Ladung muß an den Beklagten persönlich
<lb/>geschehen, indem ihm eine Abschrift der Ladung behändigt, und
<lb/>wenn er es verlangt, das Original vorgewiesen wird. Sie kann
<lb/>überall vorgenommen werden, wo er persönlich betroffen wird, nur
<lb/>nicht an einem Gerichtshöfe. Ist der Beklagte eine öffentliche Kor- 
<lb/>poration, so genügt die Zustellung an den Vorstand, Secretair,
<lb/>Schreiber oder Kassier der Körperschaft; und ist die Klage gegen
<lb/>die Einwohner eines Hundertdistrict gerichtet, so kann sie dem
<lb/>Oberconstable, und ist sie gegen die Einwohner der Grafschaft
<lb/>einer Stadt oder Sitz oder eines Wahlbezirks oder Marktplatzes
<lb/>u. s. w. angestellt, so kann sie einem Polizeibeamten behändigt
<lb/>werden. Bei einer Handelsgesellschaft genügt die Zustellung an
<lb/>den Hauptschreiber oder einen bekannten Beamten der Gesellschaft.

<lb/>Die Zustellung muß auf der Rückseite von der Person, von
<lb/>der sie vorgenommen wurde, mit Angabe der Zeit, wann dies ge- 
<lb/>schehen, beurkundet, und bei Gericht oder vor einem Richter, oder
<lb/>einem andern zur Vornahme von Beeidigungen berechtigten Beam- 
<lb/>ten beschworen worden sein, und das Protocoll darüber, rMäavit,
<lb/>dem Gericht vorgelegt werden.


<lb/>3 *
</p>

            <pb facs="2173686_0702+1855_0036.tif"
                n="36"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_0702+1855_0036--><p/>
            <p>

               <lb/>36
</p>
            <p>

               <lb/>Der englische Civilproceß.
</p>
            <p>

               <lb/>Die Zustellungen im Auslande können durch die dortigen
<lb/>Behörden oder die diplomatischen Beamten Englands geschehen.

<lb/>Ist die Vorladung mangelhaft, z. B. weil die Kosten, welche
<lb/>der Kläger verlangt, darauf nicht bemerkt sind, so kann der Be- 
<lb/>klagte verlangen, daß sie für ungültig erklärt werde, bevor weitere
<lb/>Schritte in der Sache geschehen; und entdeckt der Kläger solche
<lb/>Unregelmäßigkeiten darin oder in der Zustellungsbescheinigung, so
<lb/>kann er dem Beklagten Nachricht geben, nicht zu erscheinen, in
<lb/>welchem Fall er den Kosten des Erscheinens des Beklagten entgeht,
<lb/>und die Unregelmäßigkeiten verbeffern kann.

<lb/>Diese Vorschriften für die Zustellung der Vorladung gelten
<lb/>auch für die Zustellung aller andern gerichtlichen Verfügungen.

<lb/>§. 3.

<lb/>Von den Versäumnißerkenntnissen.

<lb/>Sucht der Beklagte der Behändigung der Vorladung auszu- 
<lb/>weichen, und sie zu vereiteln, so kann der Kläger unter Darstel- 
<lb/>lung des Sachverhalts bei Gericht oder einem Richter darauf an- 
<lb/>tragen, ermächtigt zu werden, mit der Klage vorzufahren, als
<lb/>wenn die Ladung dem Beklagten behändigt worden wäre.

<lb/>Kommt der Beklagte der richterlichen Vorladung nicht nach
<lb/>innerhalb der darin festgesetzten Frist, oder hat der Kläger nach
<lb/>Ablauf jener Zeit vom Gericht oder Richter eine Verfügung, rule
<lb/>oder Order, erwirkt, in welcher er ermächtigt wird, gegen den
<lb/>Beklagten das Verfahren fortzusetzen, als wenn ihm die Ladung
<lb/>behändigt worden wäre, und sind in der Vorladung die Besonder- 
<lb/>heiten des Klaggrundes oder der Forderungen besonders verzeichnet,
<lb/>enthält die Ladung ein special indorsement of particulars, was
<lb/>nur bei specificirten und liquidirten oder durch Urkunden sofort ihrem
<lb/>ganzen Umfange nach erweisbaren Forderungen der Fall sein kann,
<lb/>so kann der Kläger bei Gericht Urtheil gegen den Beklagten ver- 
<lb/>langen, und in diesem Urtheil müssen dem Kläger die specificirte
<lb/>Forderung und die in der Ladung verzeichneten Kosten zugesprochen
<lb/>werden. Judgment by default on non — appearance.

<lb/>Diese Urtheile sind Endurtheile und nach Ablauf von 8 Tagen
</p>

            <pb facs="2173686_0702+1855_0037.tif"
                n="37"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_0702+1855_0037--><p/>
            <p>

               <lb/>Von Torrent.
</p>
            <p>

               <lb/>37
</p>
            <p>

               <lb/>vollstreckbar, wenn nicht inzwischen ein Rechtsmittel dagegen er- 
<lb/>griffen wurde.

<lb/>In allen andern Fällen, in welchen die Forderung des
<lb/>Klägers nicht liquid ist und nicht sofort durch Urkunden ihrem
<lb/>ganzen Umfange nach bewiesen werden kann, wo also ein spoeial
<lb/>indorsement nicht anwendbar war, muß der Kläger, bevor er ein
<lb/>Urtheil anruft, die Begründung seiner Forderung schriftlich bei
<lb/>Gericht einreichen, der Kläger hat to ülo Ln court a deelaration,
<lb/>d. h. eine schriftliche Darstellung der Entstehung der Forderung.

<lb/>In allen den Fällen, in welchen eine äeelarallon vorher
<lb/>eingereicht werden muß, bevor ein Urtheil erlassen werden kann,
<lb/>und namentlich bei allen Klagen aus Entschädigungsforderungen,
<lb/>kann das Gericht nicht sofort Endurtheil erlassen, sondern blos einen
<lb/>Zwischenbescheid, interloeutory, in welchem es heißt, der Kläger
<lb/>soll Entschädigung (aber nicht wie viel) erhalten, und es wird zu- 
<lb/>gleich ein writ of inquiry erlassen, d. h. ein Befehl an den
<lb/>Sheriff, oder einen Judge of assizes durch den Unter-Sheriff oder
<lb/>den Richter bei den Assisen, in deren Bezirk die Forderung ent- 
<lb/>standen ist, den Betrag des Schadens von der Jury untersuchen
<lb/>und festsetzen zu lassen, und das Urtheil der Jury, verdLet, auf
<lb/>den writ of inquiry einzutragen und an das Gericht zurückzu- 
<lb/>senden. Die Verhandlungen vor diesen Gerichten finden unter den
<lb/>nämlichen Formen und Vorschriften statt, wie die Verhandlungen
<lb/>überhaupt bei nisi prius. Ein solcher writ of inquiry hat die
<lb/>Wirkung, daß der Beklagte bei der Verhandlung gar keine Ein- 
<lb/>wendung mehr erheben kann als gegen den Betrag des behaupteten
<lb/>Schadens. Ist der Spruch der Geschwornen an das Gericht ein-
<lb/>gesandt, so erläßt dieses auf Antrag des Klägers Endurtheil.

<lb/>Beruht die Erhebung des Betrags des behaupteten Schadens
<lb/>auf bloßer mathematischer Berechnung, so kann das Gericht die
<lb/>Liquidirung des Schadens einem Kanzleibeamten des Gerichts über- 
<lb/>tragen.

<lb/>Nach dem Spruch der Jury kann der Kläger sogleich die
<lb/>Vollstreckung des Endurtheils verlangen, ohne genöthigt zu sein,
<lb/>die sonst gesetzlichen acht Tage abwarten zu müssen, wenn nicht
<lb/>der Sheriff eine Urkunde ausstellt, daß das Urtheilsgesuch ausge-
</p>

            <pb facs="2173686_0702+1855_0038.tif"
                n="38"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_0702+1855_0038--><p/>
            <p>

               <lb/>38
</p>
            <p>

               <lb/>Der englische Civilproceß.
</p>
            <p>

               <lb/>setzt bleiben soll, bis der Beklagte Gelegenheit gehabt hat, den
<lb/>writ of inquiry umzustoßen, oder wenn nicht das Gericht es für
<lb/>angemessen erachtet, mit dem Urtheil zurückzuhalten; übrigens muß
<lb/>in einer solchen oräer die Frist, wie lange das Urtheil auszusetzen
<lb/>ist, bestimmt sein. Gegen den Spruch der Jury stehen dem Klä- 
<lb/>ger und Beklagten die gewöhnlichen Rechtsmittel zu, wie gegen
<lb/>jeden Zuryspruch in Civilsachen.

<lb/>Beruht die Klage auf einem Strafgeding aus einem schrift- 
<lb/>lichen und gesiegelten Vertrage, worin die Verbindlichkeit zur Vor- 
<lb/>nahme anderer Handlungen als blos Bezahlung gewisser Geld- 
<lb/>summen übernommen wurde, (an action on a bond conditional)
<lb/>so kann die Untersuchung und Erhebung des Schadens einem
<lb/>Richter at nisi prius übertragen werden. Das englische Recht
<lb/>hält nämlich die Strafgedinge aus Verträgen nur so weit aufrecht,
<lb/>als sie dem billigen Ermessen entsprechen.

<lb/>Gegen Beklagte, die im Auslande wohnen, kann kein Ver-
<lb/>säumnißerkenntniß als Endurtheil, sondern nur ein intcrlocutory,
<lb/>ein writ of inquiry erlassen werden, nach welchem der Betrag der
<lb/>zuzusprechenden Forderung in allen den Fällen, welche vor die
<lb/>Jury zur Aburtheilung gehören, oder welche vom betreffenden
<lb/>Kanzleibeamten zu berechnen sind, entweder von der Jury oder
<lb/>von dem Kanzleibeamten festzustellen ist.

<lb/>Vor dem Common law Procedure Act v. I. 1852 konnte
<lb/>kein Beklagter auf eine personal action verurtheilt werden, wenn
<lb/>er keine appearanee eingereicht hatte; allein wenn ihm die La- 
<lb/>dung zugestellt war, so konnte der Kläger darauf antragen,
<lb/>daß eine appcarancc für ihn eingetragen werde; und konnte
<lb/>die Ladung ihm nicht behändigt werden, so konnte der Kläger
<lb/>die Ermächtigung erwirken, die Güter und Fahrnisse des Schuld- 
<lb/>ners nach einander so lange und so viel und so oft zu
<lb/>pfänden bis er der Ladung Folge leistete. Writ of distringas.
<lb/>Hatte der Beklagte keine pfändbaren Güter und Sachen, und
<lb/>konnte er nicht aufgefunden werden, so konnte der Kläger ihn
<lb/>außer Gesetz erklären lassen, in welchem Falle er alles seines Ver- 
<lb/>mögens verlustig wurde.
</p>

            <pb facs="2173686_0702+1855_0039.tif"
                n="39"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_0702+1855_0039--><p/>
            <p>

               <lb/>Von Torrent.
</p>
            <p>

               <lb/>39
</p>
            <p>

               <lb/>§. 4.

<lb/>Von dem Erscheinen des Beklagten (Appearanee of the
<lb/>defendant).

<lb/>Das Erscheinen des Beklagten besteht darin, daß er inner- 
<lb/>halb dex in der Vorladung bestimmten Frist bei der Gerichtskanzlei
<lb/>in das dazu bestimmte Buch seine Adresse oder die seines Sachwal- 
<lb/>ters eintragen läßt, und angibt, ob er selbst oder der benannte
<lb/>Sachwalter der Klage Rede stehen werde. Gibt der Beklagte
<lb/>falsche oder mangelhafte Adressen an, so wird seine appearanee
<lb/>auf Antrag des Klägers für ungiltig erklärt, und letzterer ermäch- 
<lb/>tigt, weiter vorzufahren, als wenn die appearanee gar nicht ein- 
<lb/>getragen wäre.

<lb/>Steht der Beklagte im gegründeten Verdacht, aus dem Lande
<lb/>zu fliehen und sein Eigenthum dem Gerichtszugriff entziehen zu
<lb/>wollen, so hat der Kläger in jeder Lage des Processes und selbst
<lb/>vor der deelaration und vor Zustellung des Ladungsbefehls das
<lb/>Recht, darauf anzutragen bei Gericht oder bei einem einzelnen
<lb/>Richter, daß der Beklagte gehalten werde, Sicherheit zu leisten
<lb/>für den eingeklagten Betrag; vorausgesetzt, daß die Forderung
<lb/>20 Pfd. übersteigt, und Kläger die Verdachtsgründe gegen den
<lb/>Beklagten gehörig begründet und ihre Wahrheit beschwört oder auf
<lb/>andere Art erweist, und hat er eine solche Verfügung erlangt, so
<lb/>ist er überdies noch berechtigt, auf Erlassung eines Verhaftsbefehls
<lb/>gegen den Beklagten anzutragen, und jeder Sheriff ist auf einen
<lb/>solchen Befehl hin verpflichtet, den Beklagten zu verhaften und so
<lb/>lange in Gewahr zu halten, bis der Beklagte ihm genügende
<lb/>Bürgschaft stellt für den Betrag der Forderung, oder diesen Be- 
<lb/>trag nebst Iv Pfd. für Kosten bei ihm hinterlegt. Diese Hinter- 
<lb/>legung oder Sicherheitsleistung hat den Zweck, den Beklagten zu
<lb/>nöthigen, binnen 8 Tagen einschließlich vom Arrest an gerechnet
<lb/>zwei annehmbare Bürgen zu stellen, die sich urkundlich verbindlich
<lb/>machen, mit ihrer eigenen Person und ihrem Vermögen dafür zu
<lb/>hasten, daß der Beklagte den Betrag bezahlen werde, zu dem er
<lb/>verurtheilt werden wird. Die erstere Sicherheitsleistung heißt give
<lb/>a bail bond, und die letztere put ln ball to the action.
</p>

            <pb facs="2173686_0702+1855_0040.tif"
                n="40"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_0702+1855_0040--><p/>
            <p>

               <lb/>40
</p>
            <p>

               <lb/>Der englische Civilproceß.
</p>
            <p>

               <lb/>Auch kann der Kläger bei jedem Richter eines Counts court
<lb/>und einem Mitglied der Gantgerichte die Verhaftung seines
<lb/>Schuldners unter den obigen Voraussetzungen nachsuchen, nur
<lb/>muß er den Verhaft durch den writ of capias bei dem höhern Ge- 
<lb/>richt bestätigen lassen, —
</p>
            <p>

               <lb/>II. Abschnitt.
</p>
            <p>

               <lb/>§ 5.

<lb/>Don den Parteivorträgen (Pleadings).

<lb/>Die Pleadings bestehen in den thatsächlichen Anführungen
<lb/>der Parteien, womit die gegenseitigen Ansprüche entweder begrün- 
<lb/>det oder widerlegt werden sollen. Früher wurden diese Vorträge
<lb/>mündlich gehalten und von dem Hauptsecretaire oder Promo Ga-
<lb/>ries niedergeschrieben; seit lange aber werden sie blos schriftlich
<lb/>von dem Sachwalter der einen Partei dem der andern Partei behän-
<lb/>digt, und sie kommen dem Gerichte in der Regel erst am Schlüsse
<lb/>der Verhandlungen zu Gesicht.

<lb/>Diese Pleadings machten vor dem Common Law Procedure
<lb/>Act von dem Zahr 1852 und schon sehr frühe einen höchst künst- 
<lb/>lich ausgebildeten Bestandtheil des englischen Rechts aus und
<lb/>wurden als besonderer Lheil des Rechts wissenschaftlich und syste- 
<lb/>matisch bearbeitet und gelehrt, unter dem Namen special pleading,
<lb/>woher jetzt noch der Titel special pleader, und es gab dafür be- 
<lb/>sondere Professoren und Abhandlungen. Wie jede Klage ihren
<lb/>eigenen Namen und ihre besondere Einrichtung hatte, so hatte
<lb/>auch jedes Vertheidigungsmittel gegen eine Klage seine besondere
<lb/>Benennung und seine besondere Anwendungsweise; und wie es
<lb/>daher die Hauptaufgabe des Klägers war, die richtige Klage unter
<lb/>dem wahren Namen zu erheben, so mußte der Beklagte bei.seiner
<lb/>Vertheidigung auch nach Lage der Sache die zur Vertheidigung
<lb/>besonders geeigneten Einreden auswählen, oder so gleichzeitig zu
<lb/>gebrauchen verstehen, daß ihm keine verloren gieng, und daß keine
<lb/>ein Geständniß, weder geradezu noch solgeweise, der Klage enthielt.
</p>

            <pb facs="2173686_0702+1855_0041.tif"
                n="41"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_0702+1855_0041--><p/>
            <p>

               <lb/>Von Torrent.
</p>
            <p>

               <lb/>41
</p>
            <p>

               <lb/>Dadurch erlangte freilich das Proceßverfahren einen Grad von ganz
<lb/>besonderer Bestimmtheit und Genauigkeit, aber diese Formenstrenge
<lb/>war auch namentlich bei ungeschickter Behandlung der Sachwalter
<lb/>sehr häufig Veranlassung wirklichen Unrechts. Das wahre Recht
<lb/>mußte unter dem Formenwesen leiden: dieses Formenwesen wurde
<lb/>durch st. 2, Will. IV, c. 39 und später durch die Abschaffung
<lb/>beinahe aller Realklagen theilweise gebrochen, und ist nun durch
<lb/>die neue Proceßordnung, Common Law Procedure Act v. I.
<lb/>1852, beinahe gänzlich aufgehoben. Ob die neue Einrichtung ein
<lb/>wesentlicher Gewinn für die Rechtspflege sein wird, kann nur die
<lb/>Erfahrung zeigen; aber gewiß ist, daß man nicht mehr zurückkeh- 
<lb/>ren wird zum alten Verfahren, da alle neue Gesetze und Gesetzes- 
<lb/>vorschläge, die sich in unfern Tagen so sehr häufen, darauf abzie- 
<lb/>len, das ganze englische Rechtwesen immer mehr auf allgemeine
<lb/>leitende Grundsätze zurückzuführen und gleichförmiger und einheit- 
<lb/>licher zu gestalten.

<lb/>Der englische Proceß stimmt nur darin mit dem französischen
<lb/>überein, daß es darin keine richterliche Proceßleitung wie im
<lb/>deutschen gibt.

<lb/>Die Parteien wechseln durch ihre Sachwalter, attorneys,
<lb/>wie in Frankreich durch die avou£s, so viele Schriften, bis die
<lb/>Verhandlungen so weit gediehen sind, daß man eine klare Ueber-
<lb/>sicht darüber hat, von welchen Rechts- oder That- oder Sachfragen
<lb/>die Entscheidung des Streites abhängt.

<lb/>Der Hauptzweck der pleadings geht dahin, die Rechtsfragen
<lb/>und die Thatsachen festzustellen, von deren Beantwortung oder Be- 
<lb/>weis die Erlassung des Urtheils bedingt ist, weil die weitere Ver- 
<lb/>handlung und das weitere Verfahren hauptsächlich darnach sich
<lb/>richten muß, ob blos Thatsachen oder blos Rechtsfragen bestritten
<lb/>find. Die Entscheidung der bestrittenen Thatsachen unterliegt nämlich
<lb/>dem Spruch der Jury, und die Entscheidung der Rechtsfragen dem
<lb/>Gerichte allein. Stehen blos die letztern in Frage, so hat der
<lb/>Gerichtshof ohne Zuzug von Geschwornen das Urtheil zu erlaffen,
<lb/>und das Verfahren wird dadurch viel einfacher.

<lb/>Ist der Proceß in ein solches Stadium gerathen, daß man
<lb/>weiß, von welchen Sach- oder Rechtsfragen die Entscheidung ab-
</p>

            <pb facs="2173686_0702+1855_0042.tif"
                n="42"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_0702+1855_0042--><p/>
            <p>

               <lb/>42
</p>
            <p>

               <lb/>Der englische Civilproceß.
</p>
            <p>

               <lb/>hängt, so sagt man von den Parteien oder vom Proceß, sie sind
<lb/>oder er ist nt issue, und dieses Stadium oder issue ist entweder
<lb/>nach obiger Unterscheidung ein issue ln law oder ein issue in
<lb/>fact, oder beides zugleich.

<lb/>Die Pleadings oder Parteivorträge, die darauf zielen, den
<lb/>Proceß in unserem Sinne, die action nach englischer Benennung,
<lb/>zum issue zu bringen, sollen und dürfen nur Darstellungen des
<lb/>Sachverhältnisses enthalten, weil das Recht sowohl den Parteien
<lb/>als den Gerichten als bekannt angenommen werden muß. Die
<lb/>Parteivorträge müssen thatsächlich erschöpfend, hinreichend bestimmt
<lb/>und klar, deutlich behauptend oder verneinend sein; und keine That-
<lb/>sachen sollen blos folgerungsweise als geschehen behauptet, oder
<lb/>als nicht geschehen blos folgerungsweise in Abrede gestellt werden;
<lb/>sie dürfen nicht argumentative sein, und nicht zwei- oder vieldeutig.

<lb/>Jeder Parteivortrag muß mit dem Titel des Gerichts, mit
<lb/>Bezeichnung der Parteien, mit genauem Datum, und mit der Un- 
<lb/>terschrift der Partei oder ihres Sachwalters versehen sein, und
<lb/>muß den gesetzlichen Formen entsprechen. Mangelhafte Vorträge
<lb/>können für ungiltig erklärt oder mit richterlicher Genehmigung, auf
<lb/>Kosten der Partei, die solche Verhandlung veranlaßt hat, verbessert
<lb/>werden.

<lb/>Die Parteivorträge oder der Schriftwechsel beginnt

<lb/>8. 6.

<lb/>mit der declaration, d. h. mit der thatsächlichen Begründung der
<lb/>Forderung, der eigentlichen Klagschrist in unserm Sinn.

<lb/>Die deolaration, oder narratio oder eount muß der Vorla- 
<lb/>dung, wrlt of 8UNNN0N8) entsprechen in Bezug auf die Namen der
<lb/>Parteien, Zahl der Parteien, und ihre Eigenschaft, ob in eigenem
<lb/>Namen oder als Vertreter Anderer klagend oder belangt, und in
<lb/>Bezug auf den Streitgegenstand. Sie muß die zur Begründung
<lb/>der Forderung nothwendigen Thatsachen enthalten, also die Bezeich- 
<lb/>nung des Rechtsgeschäfts oder die Aufzahlung der Thatsachen, auf
<lb/>welche die Klage begründet wird, und diese Thatsachen müssen mit
<lb/>Gewißheit und Bestimmtheit behauptet sein. Die deelaratio darf
<lb/>aber keine Beweisanführungen enthalten.
</p>

            <pb facs="2173686_0702+1855_0043.tif"
                n="43"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_0702+1855_0043--><p/>
            <p>

               <lb/>Von Torrent.
</p>
            <p>

               <lb/>43
</p>
            <p>

               <lb/>Die deelaratlon besteht nach englischem Proceß aus dem
<lb/>title, venue, conunencement, body und conclnsion.

<lb/>a) The Title. Dieser besteht aus der Ueberschrist mit Bezeichnung
<lb/>des Gerichtshofs, bei welchem die Sache angebracht ist, und
<lb/>Angabe des genauen Datums in Worten, wie:

<lb/>In the Queen’s Bench

<lb/>The day of in the year

<lb/>of one bond, one thousand eighthundert and fifty four*

<lb/>b) The Venne. Das ist die Bezeichnung der Grafschaft oder
<lb/>des Orts, wo die Klage entstanden ist oder die eingeklagte
<lb/>Verbindlichkeit erfüllt oder die Verhandlung vor der Jury
<lb/>gepflogen werden soll, wenn der Beweis zu erheben ist. Bei
<lb/>allen dergleichen Klagen und bei allen Entschädigungsklagen
<lb/>wegen Beschädigung liegender oder unbeweglicher Güter ist
<lb/>die aetion local und die Venne muß von der Grafschaft
<lb/>und dem Ort genommen werden, wo die Güter liegen. Die
<lb/>andere Klage aus Vertrag oder Beschädigung fahrender
<lb/>Sachen, körperlicher Beschädigung, Ehrenkränkung u. s. w. ist
<lb/>aetion transytory, und die Venne muß daher der Regel nach
<lb/>von dem Ort genommen werden, entweder wo die Klage entstan- 
<lb/>den ist, oder wo die Verbindlichkeit, wie z. B. bei einem ange- 
<lb/>nommenen Wechsel, erfüllt werden soll. Weil bei bestrittenen
<lb/>Thatsachen, also in den allermeisten Processen, das Endurtheil
<lb/>von dem Spruch der Jury abhängt, und in der Regel die
<lb/>Sache an die Jury der Grafschaft geschickt wird, die in der
<lb/>Venne bezeichnet ist, so muß im Allgemeinen die Venne im- 
<lb/>mer nach der Grafschaft benannt sein, in welcher der Sheriff
<lb/>durch die Jury die Sache entscheiden zu lassen hat; und diese
<lb/>Grafschaft oder Venne ist also immer die, wo die Sache we- 
<lb/>gen des Aufenthalts der Zeugen, oder des Augenscheins oder
<lb/>anderer Umstände wegen am leichtesten und zweckmäßigsten
<lb/>untersucht werden kann. Die Venne, d. h. die Bezeichnung
<lb/>der Grafschaft oder des Orts oder Bezirks, wo die Klage
<lb/>als anhängig betrachtet werden soll, kann daher aus Antrag
<lb/>des Beklagten, wenn er hinlänglich begründet, daß die Sache
</p>

            <pb facs="2173686_0702+1855_0044.tif"
                n="44"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_0702+1855_0044--><p/>
            <p>

               <lb/>44
</p>
            <p>

               <lb/>Der englische Civilproceß.
</p>
            <p>

               <lb/>an einem andern Orte leichter nnd zweckmäßiger untersucht
<lb/>werden kann, geändert werden. Ist dies die City von Lon- 
<lb/>don, so heißt also the Venue — City of London. Ist es
<lb/>ein anderer Theil Londons—: London, und ist es ein Ort in
<lb/>der Grafschaft Middlessex — so heißt the Venue: Midd- 
<lb/>lessex; und Venue entspricht also der Bezeichnung des Be- 
<lb/>zirksgerichts bei uns, bei dem eine Sache in erster Instanz
<lb/>verhandelt wird.

<lb/>e) The Commencement ist die Anführung der Parteien mit ge- 
<lb/>nauer Bezeichnung ihrer Namen und Erkennungstitel und
<lb/>ihrer Eigenschaft, ob in eigenem Namen klagend und be- 
<lb/>langt.

<lb/>d) The Body ist die eigentliche Erzählung des Klaggrundes; die
<lb/>thatsächliche Begründung der Klage. Gründet sich das ange- 
<lb/>sprochene Recht auf verschiedene Thalsachen und Rechtsgeschäfte,
<lb/>oder sind mehrerer Forderungen zusammen eingeklagt, so müs- 
<lb/>sen und können diese verschiedenen Thatsachen und Rechtsge- 
<lb/>schäfte der Reihenfolge nach angeführt werden, vorausgesetzt,
<lb/>daß sie dem Kläger in gleicher Eigenschaft zustehen. Nur
<lb/>der Ehemann kann mit eigenen Forderungen zugleich Ent- 
<lb/>schädigungen für Beschädigungen, die seine Ehefrau erlitten hat,
<lb/>einklagen. Die Anführung der Rechtsgeschäfte, oder That- 
<lb/>sachen, aus denen die verschiedenen Forderungen entsprungen
<lb/>sind, heißen Counts, und früher konnten Klagen aus schrift- 
<lb/>lichen und gesiegelten Verträgen oder Urkunden, und Klagen
<lb/>aus anderen nicht gesiegelten Urkunden nicht mit einander ver- 
<lb/>bunden werden; aber jetzt können eount8 of convenant, debt,
<lb/>assumpsit, trespass, trespass in case — mit einander
<lb/>vorgebracht werden; und gibt es für diese verschiedenen For- 
<lb/>derungen eine verschiedene Bezirksg erichtsZuständigkeit in
<lb/>unserm Sinne, Venue, so kann Venue beliebig nach jedem
<lb/>County beordert werden, in welchem actio nata est, oder
<lb/>die Sache durch Jury zu entscheiden ist.

<lb/>e) The Condusion ist das Schlußbegehren in unserm Sinne
<lb/>und enthält also die Bezeichnung dessen, was der Kläger vom
<lb/>Beklagten verlangt.
</p>

            <pb facs="2173686_0702+1855_0045.tif"
                n="45"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_0702+1855_0045--><p/>
            <p>

               <lb/>Von Torrent.
</p>
            <p>

               <lb/>45
</p>
            <p>

               <lb/>Der Kläger hat Zeit, seine deelaration dem Beklagten, der
<lb/>seine appearanee hatte eintragen lassen und dem Kläger davon
<lb/>Nachricht gegeben hat, zu Lehändigen bis zum Schluß der gewöhn- 
<lb/>lichen Gerichtssitzungen, der auf jene appearanee folgt, und kann
<lb/>auch später bei einem Richter eine Frist zur Verfassung derselben
<lb/>erlangen; hat er aber obige Frist oder die verlängerte versäumt,
<lb/>so kann der Beklagte zur Vermeidung längerer Verschleppung
<lb/>dem Kläger Nachricht davon geben, daß er Urtheil nachsuchen
<lb/>werde; und wenn der Kläger binnen 4 Tagen auf diese Nachricht
<lb/>dem Beklagten die Klagbegründung, deelaration, nicht behändigt,
<lb/>so kann Beklagter um Urtheil anrufen; Entbindung von der In- 
<lb/>stanz. Dies heißt im englischen sign judgment of non prose- 
<lb/>quitur, eingeführt 13. Carl II. c. 2; und wenn Kläger eine Frist
<lb/>erhalten und diese versäumt hat, so kann der Beklagte die Entbin- 
<lb/>dung von der Instanz sogleich verlangen, ohne vorher dem Klä- 
<lb/>ger die Anzeige davon gemacht zu haben.

<lb/>Jeder writ of summons verfällt mit dem Ablauf eines Jah- 
<lb/>res nach der Zustellung ohne Anrufen des Beklagten, wenn der
<lb/>Kläger seine Klagbegründung nicht eingereicht hat.

<lb/>Die deelaration kann während der großen Gerichtsferien
<lb/>zugestellt werden.

<lb/>Jede deelaration muß, wenn nicht der writ of summons,
<lb/>der ein spedal indorsement enthält, die particulars of the de-
<lb/>mand bei indebitatus counts enthalten, d. h. die Besonderheiten
<lb/>der Forderung aus mündlich verabredeten Rechtsgeschäften, wie z. B.
<lb/>laufende Rechnung für Waaren- und Arbeitslieferungen. Für alles
<lb/>das sind besondere Formulare vorgeschrieben.

<lb/>Mit der deelaration muß eine Aufforderung an den Beklag- 
<lb/>ten verbunden sein, binnen acht Tagen seine Vernehmlassung auf
<lb/>die Klage abzugeben; diese Aufforderung kann unter die deelaration
<lb/>geschrieben oder auf einem besonderen Papier ihr angeheftet wer- 
<lb/>den. Hat der Kläger diese Aufforderung, notiee to the defen- 
<lb/>dant toplead, erlassen, aber eine Gerichtsperson hiedurch nicht
<lb/>um Urtheil, Versäumnißerkenntniß gegen den Beklagten, angerufen,
<lb/>so muß er, bevor er ein solches Anrufen bei Gericht stellen kann,
<lb/>dem Beklagten Nachricht davon geben, daß er dies Anrufen stellen
</p>

            <pb facs="2173686_0702+1855_0046.tif"
                n="46"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_0702+1855_0046--><p/>
            <p>

               <lb/>46
</p>
            <p>

               <lb/>Der englische Civilproceß.
</p>
            <p>

               <lb/>wolle, und er kann dies Anrufen, sign judgment for writ of plea,
<lb/>erst nach Ablauf eines Monats von jener Nachricht an stellen.

<lb/>8. 7.

<lb/>Der zweite Abschnitt der pleadings bildet die Verteidigung
<lb/>des Beklagten, plea, deren Hauptbestandteil die Beantwortung
<lb/>der Thatsachen der Klage ausmacht. Plead im engeren Sinne be- 
<lb/>zeichnet sowohl die Beantwortung der Klage, Vernehmlassung, als
<lb/>den Einredevortrag, und die einzelnen Einreden heißen pleas.

<lb/>Innerhalb acht Tagen nach Zustellung der deelaration und
<lb/>der notice to plead, muß der Beklagte feine Einwendungsschrift
<lb/>dem Anwalt des Klägers übergeben. Ohne solche Aufforderung ist
<lb/>der Beklagte nicht verbunden, eine Antwort auf die Klage abzu- 
<lb/>geben, und hat der Kläger ein Anrufen im Versäumnißerkenntniß
<lb/>eingereicht, so kann dies für ungiltig erklärt werden, so wie das
<lb/>Versäumnißerkenntniß selbst; der Beklagte kann jedoch auch bei ei- 
<lb/>nem Richter Verlängerung der Frist verlangen, und eine erste
<lb/>Frist wird ohne weitere Förmlichkeiten gewöhnlich gestattet.

<lb/>Wohnt der Kläger im Ausland, d. h. nicht in England oder
<lb/>Wales, so kann der Beklagte, wenn er seine appearance hatte
<lb/>eintragen lassen, bevor er auf die Klage eine Antwort gibt, und
<lb/>später in jeder Lage des Proeesses, wenn er beschwört, daß ihm
<lb/>diese Thatsache erst zur Kenntniß gekommen, vom Kläger Sicher- 
<lb/>heit für die Proceßkosten verlangen und alle Verhandlungen sind
<lb/>einzustellen, bis solche Sicherheit geleistet ist.

<lb/>Bedarf der Beklagte zur Vorbereitung seiner Einwendungs- 
<lb/>schrift der Einsicht von Urkunden, die im Besitz des Gegentheils
<lb/>stnd, so kann das Gericht oder ein einzelner Richter auf den An- 
<lb/>trag der Partei die Gegenpartei anhalten, die Einsicht der Urkunden
<lb/>zu gestatten, und nöthigenfalls beglaubigte Abschriften davon zu
<lb/>nehmen, und solches Zwischenverfahren erstreckt die Frist zur Ver- 
<lb/>nehmlassung.

<lb/>Ist die deelaration mangelhaft, dunkel, zwei- oder vieldeu- 
<lb/>tig und entspricht sie den gesetzlichen Vorschriften nicht, so kann
<lb/>der Beklagte, bevor er seine Einwendungsschrift abgibt, die Män- 
<lb/>gel der deelaration bezeichnen und den Kläger zur Verbesserung
</p>

            <pb facs="2173686_0702+1855_0047.tif"
                n="47"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_0702+1855_0047--><p/>
            <p>

               <lb/>Don Torrent.
</p>
            <p>

               <lb/>47
</p>
            <p>

               <lb/>auffordern, und kommt derselbe solcher Aufforderung nicht nach, so
<lb/>kann er bei Gericht oder einem Richter Verfügung erwirken, daß
<lb/>entweder die gerügten Mängel gehoben oder daß der count, der
<lb/>solche enthält, für gestrichen oder ungültig erklärt werde, unter
<lb/>Verfällung des Klägers in die dadurch entstandenen Kosten.

<lb/>Hat der Beklagte keinerlei solche Zwischenverhandlungen
<lb/>veranlaßt, so muß er innerhalb der bestimmten Frist seine Einwen- 
<lb/>dungsschrift, plea, abgeben. Diese besteht entweder aus einem
<lb/>plea in abatement, d. h. Vortrag von proceßverzögerlichen Ein- 
<lb/>reden, die keine Beantwortung der Klage enthalten; oder in einem
<lb/>plea Ln dar, d. h. in der Vernehmlassung auf die Klage mit oder
<lb/>ohne Verbindung von proceßzerstörenden oder das Klagrecht ver- 
<lb/>nichtenden Einreden.

<lb/>A. Die pleas in abatement oder die proceßverzögerlichen

<lb/>Einreden betreffen entweder

<lb/>a) die Legitimation zum Processe und zur Sache in Bezug auf
<lb/>den vollen eingeklagten Streitgegenstand des Klägers oder

<lb/>b) die des Beklagten,

<lb/>e) oder den Rechtsgrund der Klage, wenn die Thatsachen in
<lb/>der deelaration das angesprochene Recht gesetzlich gar nicht
<lb/>begründen.

<lb/>Die beiden erstern Einreden heißen pleas to Ibe disabity of
<lb/>the plaintiff or the defendant for non joinder oder misjoinder
<lb/>und sind begründet, wenn noch andere Personen als die in dem
<lb/>writ of summons und in der deelaration aufgeführten Personen
<lb/>zu dem Streitgegenstand berechtigt, oder wenn noch Andere als die
<lb/>benannten Beklagten wegen des Streitgegenstandes belangt werden
<lb/>sollten; also wenn in theilbaren Verbindlichkeiten nicht alle
<lb/>Kläger zusammen klagen, oder nicht alle Schuldner zusammen be- 
<lb/>langt sind; oder wenn unter den Klägern Personen angeführt sind,
<lb/>denen in Bezug auf den Streitgegenstand gar kein Recht zukommt;
<lb/>oder andere Personen mit den rechten Beklagten belangt sind, die
<lb/>in Bezug auf den Streitgegenstand in keiner Verbindlichkeit gegen
<lb/>die Kläger stehen.

<lb/>Dem Mangel eines nonjoinder oder misjoinder von Klä- 
<lb/>gern kann durch ihren späteren Beitritt, oder Zurücktritt von der
</p>

            <pb facs="2173686_0702+1855_0048.tif"
                n="48"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_0702+1855_0048--><p/>
            <p>

               <lb/>48
</p>
            <p>

               <lb/>Der englische Civilproceß.
</p>
            <p>

               <lb/>Klage abgeholfen werden; und die Kosten dieser Verhandlungen
<lb/>haben die Klager zu tragen; geschieht dies aber nicht, so muß auf
<lb/>Antrag der Beklagten die Klage abgewiesen werden durch Urtheil
<lb/>mit non suit; worauf Kläger wieder eine neue Klage erheben
<lb/>kann.

<lb/>Das nonjoinder und misjoinder vom Beklagten kann noch
<lb/>verbessert werden, allein die Kosten hat jedesmal der Kläger zu
<lb/>tragen, und die Klage wird erst von dem Tage an als eingebracht
<lb/>angesehen, von welchem der writ of summons und die declaration
<lb/>verbessert dem Beklagten behändigt wurden.

<lb/>Solche vorerst verzögerliche Einreden müssen innerhalb vier
<lb/>Tagen nach der Zustellung der declaration abgegeben werden, und
<lb/>der Kläger hat die Wahl zur Vermeidung weiterer Kosten ein ca-
<lb/>netus breve einzureichen, d. h. eine Erklärung an den Beklagten,
<lb/>daß er die Klage fallen lasse und eine neue erheben wolle.

<lb/>Ein plea to the declaration ist eine Erklärung des Beklag- 
<lb/>ten, daß aus den vorgetragenen Thatsachen, wenn sie auch wahr
<lb/>sind, das behauptete Klagrecht nicht begründet sei. Diese Einrede
<lb/>hat den besondern Namen demurrer, und wie gegen die declara- 
<lb/>tion, so gibt eS wieder demurrers gegen die pleas der Beklagten,
<lb/>gegen Einreden, Repliken und Dupliken u. s. w. Davon weiter unten.

<lb/>B. The plea in bar ist die eigentliche Vernehmlassung in
<lb/>unserm Sinne, und enthält die Antwort auf die Thatsachen der
<lb/>Klage und die eigentlichen Einreden, peremptory pleas, im Gegen- 
<lb/>satz zu den erstem, die auch dilatory heißen.

<lb/>Die dilatory pleas müssen von der Partei immer als wahr
<lb/>beschworen werden, und zerstören das Klagrecht nicht, sondern
<lb/>Kläger mag wieder eine neue bessere Klage erheben. Die pe-
<lb/>remptory pleas aber vernichten das Klagrecht ganz.

<lb/>(Fortsetzung folgt.)
</p>

         </div>
         <pb facs="2173686_0702+1855_0049.tif"
             n="49"
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              type="article"
              n="III.">
            <head>
               <title level="a" type="main">Uebersichten aus dem französischen Rechtsleben</title>
            </head>
            <byline>
               <docAuthor ana="Levita, Julius">Von Dr. Julius Levita in Paris</docAuthor>
            </byline>
      
      
      
            <!-- Case 1: ocr of page 2173686_0702+1855_0049--><p/>
            <p>

               <lb/>III.
</p>
            <p>

               <lb/>Neberftchten aus dem franzöftfchen Vechtsteben.

<lb/>Von vr. Julius Levita in Paris.

<lb/>Alljährlich erscheint gleichzeitig mit dem statistischen Berichts
<lb/>des Justizministers über die Administration der Strafgesetzgebung
<lb/>ein Bericht über die Thätigkeit der Civilgerichte. Nachdem wir
<lb/>ersteren bereits in unserer letzten „Uebersicht" besprochen haben, wol- 
<lb/>len wir heute noch in großen Zügen den Inhalt des letzteren
<lb/>darstellen. —

<lb/>Die statistischen Chiffers, denen man seit Jahren in den Be- 
<lb/>richten des Justizministers über die Thätigkeit der Civilgerichte be- 
<lb/>gegnet, sind beinahe stationär. Die Phrase ist kann man sa- 
<lb/>gen stereotyp geworden: „la statistique de la justice civile ne
<lb/>„presente guere les variations significatives qu’offre celle de
<lb/>„la justice criminelle.“ Der Justizminister hebt für das Jahr
<lb/>1853 (um welches es sich in diesem Berichte handelt) nur zwei
<lb/>Punkte hervor, die eine besondere Beachtung verdienen: einmal die
<lb/>beträchtliche Abnahme der gerichtlichen Zwangsveräußerungen, und
<lb/>auf der andern Seite die bedeutende Erweiterung der Thätigkeit
<lb/>der Friedensrichter, namentlich auf dem Gebiete der Conciliation.
<lb/>Die Chiffer, auf welche wir weiter unten zurückkommen werden, be- 
<lb/>weisen in der That die beiden letzteren Erscheinungen, deren große
<lb/>Bedeutung Niemand verkennen wird.

<lb/>In unsrer raschen Analyse werden wir dem von dem Justiz- 
<lb/>minister aufgestellten Systeme folgen und demnach von dem höch- 
<lb/>sten Gerichtshöfe bis zu den niederen Gerichten herabsteigen.

<lb/>1) Cassationshof. Im Laufe des Jahres 1853 wur- 
<lb/>den 614 Rekurse bei dem Cassationshofe anhängig gemacht. Im
<lb/>Jahre 1852 gab es deren bloß 489, so daß die Zunahme beinahe

<lb/>Der Gcrichtssaal. Heft VII. 1855. 4
</p>
            <pb facs="2173686_0702+1855_0050.tif"
                n="50"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_0702+1855_0050--><p/>
            <p>

               <lb/>50
</p>
            <p>

               <lb/>Ueberfichten aus dem französischen Rechtsleben.

<lb/>ein Drittel beträgt. Die Sektion des höchsten Gerichtshofes, ge- 
<lb/>nannt Chambre des requgtes (die bekanntlich über die Zu- 
<lb/>lässigkeit eines Cassationsgesuches vor dessen Prüfung durch die Ci-
<lb/>vilkammer entscheidet) erließ im Ganzen 587 Urtheile worunter
<lb/>sich 408 Abweisungsurtheile befinden, so daß ähnlich wie in frü- 
<lb/>heren Jahren, die Admissionsurtheile nur drei Zehntel der Total- 
<lb/>summe bilden. — Die Sektion des Cassationshofes, genannt
<lb/>Chambre civile, erließ im Ganzen 249 Urtheile, wovon bloß
<lb/>150 eine Cassirung des Urtheils zur Folge hatten. — Der Ju- 
<lb/>stizminister hebt hervor, daß in diesem Jahre weniger Rückstände,
<lb/>als in den früheren bemerkbar seien.

<lb/>Freilich waren am 31. Dezember noch 311 Rekurse bei der
<lb/>Chambre des requetes, und 138 Prozeduren bei der Chambre ci- 
<lb/>vile unerledigt.

<lb/>2) Appelhöfe (cours impdriales). Die 27 Appelhöfe
<lb/>des Reiches hatten sich im Laufe des Jahres 1853 mit 15,116
<lb/>Prozeduren zu beschäftigen. Von dieser Gesammtzahl wurde ein
<lb/>Drittheil nicht beendigt und ist demnach rückständig. Die Appel- 
<lb/>höfe von Caen, Grenoble, Montpellier, Agen, Nismes und Tou- 
<lb/>louse haben die beträchtlichsten Rückstände aufzuweisen. Freilich
<lb/>fügt der Justizminister hinzu, daß das Personal des überaus
<lb/>beschäftigten Appelhofes von Caen unzureichend sei. Liegt ja
<lb/>Caen in dem Herzen der Normandie!

<lb/>3) Gerichte der ersten Instanz. Bei den 361 Civil-
<lb/>gerichten der^ ersten Instanz wurden während des Jahres 1853 im
<lb/>Ganzen 113,753 Prozeduren anhängig gemacht. (Im Jahre 1852
<lb/>waren es deren 113,286. Also beinahe der nämliche Chiffer!)
<lb/>Der genannten Summe von neuen im Jahre 1853 eingelei- 
<lb/>teten Prozessen muß man die Rückstände des letzten Jahres, wel- 
<lb/>che sich auf 51,364 Prozeduren belaufen, hinzufügen. Dadurch
<lb/>bildet sich ein Totalbetrag von 165,117, wovon im Ganzen
<lb/>125,515 Prozesse vollständig erledigt wurden. Beinahe ein Dritt-
<lb/>theil dieser Fälle werden in einem Zeitraum von weniger als drei
<lb/>Monaten beendigt!

<lb/>Die Rückstände sind, wie der Justizminister bemerkt, sehr
<lb/>verschieden bei den verschiedenen Gerichten. Zwei Gerichte, das-
</p>

            <pb facs="2173686_0702+1855_0051.tif"
                n="51"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_0702+1855_0051--><p/>
            <p>

               <lb/>Don Levita.
</p>
            <p>

               <lb/>51
</p>
            <p>

               <lb/>jenige von Montmorillon (Departement der Vienne) und von
<lb/>Guingamp (Departement der Cotes-de-Nord) hatten am 31. De- 
<lb/>zember 1853 keinen einzigen Rückstand, während die Gerichte
<lb/>von Mirande und von Villeneuve-sur-Lot, (gehörig zum Appel- 
<lb/>hofe von Agen) die größte Anzahl von Rückständen aufzuweisen
<lb/>haben. — In der von uns soeben bezeichneten Anzahl der Urtheile
<lb/>der ersten Instanz sind nicht die von dem Präsidenten erlassenen
<lb/>Ordonnanzen begriffen. Letztere beliefen sich während des Jahres
<lb/>1853 auf 165,243, ein Beweis, wie weit die Praxis die Attribu- 
<lb/>tionen des s. z. Referatsverfahrens ausgedehnt hat. —

<lb/>Was die Natur der vor dem Civilgerichte verhandelten Pro-
<lb/>zeffe betrifft, so haben sich namentlich die Klagen auf Trennung
<lb/>von Tisch und Bett (eine Scheidung gibt es bekanntlich in Frank- 
<lb/>reich nicht) beträchtlich vermehrt. Die Gesammtzahl belief sich im
<lb/>Jahre 1853 auf 1722. Nur 160 Klagen wurden von den Ehe- 
<lb/>männern, dagegen 1562 von den Frauen angestellt. Beweist dieser
<lb/>letztere Chiffer mehr gegen die Frauen als die Männer? Wir ha- 
<lb/>ben diese Frage, welche vom sittengeschichtlichen Gesichtspunkte sicher
<lb/>nicht ohne Interesse ist, hier nicht zu lösen. Jedenfalls geht aus
<lb/>diesen Chiffern ein neuer Beweis für die Behauptung hervor, daß
<lb/>die Geduld und Resignation gerade nicht die Tugend der Franzö- 
<lb/>sinnen ist. —

<lb/>Wir hoben bereits die Stelle aus dem Berichte des
<lb/>Zustizministers hervor, nach welcher die Zahl der gerichtlichen
<lb/>Verkäufe sich beträchtlich vermindert hat. In der That die Ge- 
<lb/>sammtzahl der gerichtlichen Verkäufe belief sich während des
<lb/>Jahres 1850 noch auf 24,903 und sank dieselbe für das Jahr
<lb/>1853 auf 20,194. Diese beträchtliche Abnahme der gericht- 
<lb/>lichen Verkäufe mußte nothwendig eine proportionelle Vermin- 
<lb/>derung der s. g. Ordreprozeduren, durch welche der Erlös eines
<lb/>Verkaufes unter die privilegirten und hypothekarischen Gläubiger
<lb/>vertheilt wird, zur Folge haben. Seit drei Jahren hat sich die
<lb/>Anzahl dieser letzteren Prozeduren um ein Viertheil vermindert.
<lb/>Die Ordreprozeduren liefern fortwährend das stärkste Contingent
<lb/>zu dem Heere der Rückstände. Trotz der in Folge energischer
<lb/>Maßregeln bewirkten Beschleunigung, belaufen sich immer noch die
</p>

            <pb facs="2173686_0702+1855_0052.tif"
                n="52"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_0702+1855_0052--><p/>
            <p>

               <lb/>52 Übersichten aus dem stanzöfischen Rechtsleben.

<lb/>Rückstände der Ordreprozedmen auf über die Hälfte der Total- 
<lb/>summe.

<lb/>4) Handelsgerichte. Die Zahl der Handelsprozesse hat
<lb/>flch beträchtlich vermehrt. Zm Ganzen wurden während des Jah- 
<lb/>res 1853 bei den Handelsgerichten 156,922 Klagen anhängig ge- 
<lb/>macht. Bekanntlich gibt es in Frankreich 221 spezielle Handelsge- 
<lb/>richte, componirt aus Handelsleuten, während 170 Civiltribunale
<lb/>der ersten Instanz zugleich die Funktionen der eigentlichen Handels- 
<lb/>richter ausüben. Erstere Gerichte haben allein über 9/10 der Ge-
<lb/>sammtzahl der Handelsprozeduren erledigt. —

<lb/>Die Zahl der Fallimente hat sich ebenfalls während des Jah- 
<lb/>res 1853 nicht unbedeutend vermehrt. —

<lb/>Die Zahl der Gesellschaften, jener kräftigen Mittel zur Ent- 
<lb/>wicklung der Industrie und Förderung des Handels, ist jährlich im
<lb/>Wachsen begriffen. Auf der Kanzlei des Handelsgerichts wurden
<lb/>im Laufe des Jahres 1853 im Ganzen 3514 neue Gesellschafts-
<lb/>Verträge veröffentlicht. In diesem letzterem Chiffer sind nicht die fünf
<lb/>und zwanzig anonyme Gesellschaften, die sich sich unter Autorisa- 
<lb/>tion der französischen Regierung gebildet haben.

<lb/>5) Friedensgerichte. Nach der Bestimmung des Artikels 17
<lb/>des Gesetzes vom 25 Mai 1838 sind die Friedensrichter befugt, vor Ein- 
<lb/>leitung einer Klage die Partien in ihr Kabinete zu bescheiden und zu die- 
<lb/>sem Behufe die Beklagten durch einen einfachen Brief (billet d’ aver-
<lb/>tissement) ohne alle weitere Kosten vorzuladen*). Wenn der
<lb/>Beklagte auf einen solchen Einladungsbrief nicht erscheint, so er-
<lb/>theilt der Richter die Erlaubniß zur Vorladung (permis de citer);
<lb/>derartige billets d'nvertiKsement wurden wahrend des Jahres 1853
<lb/>von den 2847 Friedensrichter nicht weniger als 2,805,283 geschrie-
</p>
            <p>

               <lb/>*) Dans toutes les causes, excepte celles oü il y aurait peril cn la
<lb/>demcure, et celles dans lcsquelles le defendcur serait domici- 
<lb/>lio hors du canton ou des cantons de la meme ville, le juge de
<lb/>paix pourra interdire au huissiers de sa residence de donner
<lb/>aucune assignation en juslice, sans qu’au prealable il n’ait ap-
<lb/>pele, sans frais, les parties devant lui.
</p>

            <pb facs="2173686_0702+1855_0053.tif"
                n="53"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_0702+1855_0053--><p/>
            <p>

               <lb/>Don Levita.
</p>
            <p>

               <lb/>53
</p>
            <p>

               <lb/>ben, mehr als die Hälfte dieser Briefe blieb wegen Nichterschei- 
<lb/>nens der Beklagten ohne Wirkung. In sf4 derjenigen Sachen, in
<lb/>welchen die Partien auf diese Privataufforderung erschienen sind,
<lb/>gelang es dem Friedensrichter, die Partien zu versöhnen und dem- 
<lb/>zufolge einen Prozeß zu verhindern. Auf diese Weise wurden
<lb/>994,228 Contestationen beigelegt.

<lb/>Conseils de prud’hommes. Diese Gerichte sind, wie bekannt,
<lb/>zur Beilegung und Entscheidung der zwischen Fabrikanten und Ge- 
<lb/>sellen und der unter letzteren entstandenen Conflikte. Es giebt deren
<lb/>in Frankreich im Ganzen 83, von denen übrigens nur 65 während
<lb/>des Jahres 1853 in Wirksamkeit waren. Diese Gerichte bilden
<lb/>ein bureau particulier, welches alle Versuche zur Ausgleichung des
<lb/>Streites zu machen hat, und einem bureau general, welches
<lb/>bloß nach Scheiterung der von dem ersteren bureau verfolgten Be- 
<lb/>strebungen in Thätigkeit tritt. Von den 44236 vor die conseils
<lb/>des prud’hommes gebrachten Contestationen wurden im Ganzen
<lb/>auf diese Weise mehr als 32000 ausgeglichen und bloß 6000
<lb/>wurden durch eine Entscheidung erledigt.

<lb/>7) Notarien. In Frankreich wurden während des Jah- 
<lb/>res 1853 im Ganzen 3,491,327 Akte vor den Notarien vollzogen.
<lb/>Nach dieser Gesammtzahl fallen ungefähr 359 Akte auf einen No- 
<lb/>tar, und ein Akt auf je 98 Einwohner. Diese Thatsache beweist,
<lb/>daß in Frankreich, wo der Zeugenbeweis in den engsten Gränzen
<lb/>eingeschlossen ist, die Contrahenten es in den meisten Fällen vor- 
<lb/>ziehen, ihren Stipulationen die Authenticität eines notariellen Ver- 
<lb/>trages zu geben.

<lb/>Am Schluffe des Berichtes handelt der Justizminister von
<lb/>den Resultaten der Thätigkeit der Civilgerichte der Colonie Algier,
<lb/>für welche beinahe vollständig die Principien der allgemeinen fran- 
<lb/>zösischen Gerichtsorganisation in Anwendung sind. —&gt; Der Appel- 
<lb/>hof, welcher in der Stadt Algier niedergesetzt ist, hatte während
<lb/>des Jahres über 580 Prozesse zu erkennen; von denselben blieben
<lb/>nur 195 rückständig.

<lb/>Bei sechs Civilgerichtcn der ersten Instanz wurden 3791 Pro- 
<lb/>zeduren säsirt. Die Zahl der Handelssachen belief sich auf 4558;
<lb/>die beiden einzigen Handelsgerichte sind zu Algier und zu Oran.
</p>

            <pb facs="2173686_0702+1855_0054.tif"
                n="54"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_0702+1855_0054--><p/>
            <p>

               <lb/>54 Übersichten aus dem französischen Rechtsleben.

<lb/>— Aus dem gegenwärtigen Berichte erhellt, daß noch immer
<lb/>die Eingeb ornen die Entscheidung der unter ihnen erhobenen
<lb/>Streitigkeiten ihren eigenen muselmännischen Behörden anver- 
<lb/>trauen. —

<lb/>Soweit die vorzüglichsten Thatsachen, die wir dem letzten
<lb/>Berichte des französischen Zustizministeriums entnehmen zu müssen
<lb/>glaubten: wir konnten unmöglich in alle jene Details eingehen,
<lb/>welche in dem Dokumente selbst enthalten sind. Wir wollten bloß
<lb/>in wenigen Ziffern die Resultate des letzten Jahres bezeichnen, und
<lb/>lassen sich an die Zahlen, welche in dem Gebiete der Statistik im
<lb/>wahren Sinne des Wortes beredt sind, Erwägungen anknüpfen,
<lb/>auf die wir bei Behandlung spezieller Fälle zurükommen werden. —
<lb/>Um unsrem Berichte außer Zahlen auch Thatsachen einzuver-
<lb/>leiben, wollen wir zum Schlüße einzelne gerichtliche Scenen, welche
<lb/>während der letzten Wochen vor sich gingen, aus den bewegten
<lb/>Dramen, welche tagtäglich in dem palais de justice aufgeführt
<lb/>werden, herausgreifen. —

<lb/>Unsre Leser werden in den politischen Blättern von den in
<lb/>Folge des auf den französischen Kaiser unternommenen Attentates
<lb/>vor dem Assisenhofe der Seine gepflogenen Debatten gelesen ha- 
<lb/>ben. Die Regierung welche nach einem neueren Gesetze den An- 
<lb/>geklagten vor einem für diese Art von Verbrechen eingesetzten
<lb/>Staatsgerichtshof hätte verweisen können, zog es vor, denselben
<lb/>dem Urtheile der Geschworenen zu überlassen. Da die Untersuchung
<lb/>und Verweisung in der kürzesten Frist (in nicht ganz 14 Tagen)
<lb/>beendigt werden soll, so mußte der Telegraph gute Dienste leisten,
<lb/>um gewisse die frühere Existenz des Angeklagten, welcher seinen
<lb/>wahren Namen verschwieg, betreffende Informationen zu erhalten.
<lb/>Noch während der Sitzung kam eine sehr wichtige Depesche von
<lb/>Rom an, welche von einer früheren Veurtheilung Pianori’s Kennt-
<lb/>niß gab. Diese Depesche, welche den Geschworenen mitgetheilt wurde,
<lb/>bildete das Hauptmittel der gegen das Todesurtheil erhobenen
<lb/>Kassationsbeschwerde, indem der Angeklagte behauptete, daß eine
<lb/>solche Mitttheilung den Grundprincipien des öffentlichen Verfahrens
<lb/>und der vor Geschworenen zulässigen Beweistheorie widerstreite.
<lb/>Der Cassationshof verwarf indessen diesen Rekurs, indem er erklärte.
</p>

            <pb facs="2173686_0702+1855_0055.tif"
                n="55"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_0702+1855_0055--><p/>
            <p>

               <lb/>Von Levita.
</p>
            <p>

               <lb/>55
</p>
            <p>

               <lb/>daß der Assisenpräsident in Gemäßheit der durch das Gesetz ihm
<lb/>eingeräumten discretionnären Gewalt berechtigt gewesen wäre, die
<lb/>Vorlesung der Depesche zu verordnen. —

<lb/>Die verflossene Woche war reich an wirklich schreckenerregen- 
<lb/>den Assisenverhandlungen. Vor dem Assisenhofe von Paris wur- 
<lb/>den nach der Reihe drei Prozeduren verhandelt, von denen die eine
<lb/>die andre an Unmenschlichkeit überbot.

<lb/>Eine Frau war des Mordes ihres Mannes, eine Dienerin
<lb/>der Ermordung ihrer Dienstherrin und endlich ein Vater, in Ver- 
<lb/>bindung mit seiner Concubine, der Ermordung seines Kindes an- 
<lb/>geklagt. Beinahe gleichzeitig stand vor dem Assisenhofe der Marne
<lb/>zu Chalons eine Frau, angeklagt in Verbindung mit ihrem Kinde
<lb/>ihren zweiten Mann ermordet zu haben. Vor dem Assisenhof zu
<lb/>Versailles wurde eine-Tochter und ihr Geliebter wegen des Mordes
<lb/>ihres Vaters, eines siebenzigjährigen Greises, zum Tode verurtheilt.
<lb/>Vor dem Assisenhof zu Llois standen zwei Geschwister vor Gericht,
<lb/>die des Mordes der Frucht ihrer incestuosen Verbindung ange- 
<lb/>klagt waren. Endlich vor den Assisen des Departementes der Ar-
<lb/>dennen zu Mezi&amp;res, stand eine Frau, um sich wegen der Anklage
<lb/>des Mordes ihres Gatten zu rechtfertigen. — Lauter Verbrechen
<lb/>der brutalsten Unmenschlichkeit! Eine Reihe solcher Ver- 
<lb/>handlungen, die sich in dem Zeiträume von wenigen Tagen auf
<lb/>einander folgen, wirst ein trauriges Licht auf die sittlichen Zustände
<lb/>des Landes, und gibt dem Philosophen wie dem Juristen Stoff zu
<lb/>den ernstesten Betrachtungen.
</p>

         </div>
         <pb facs="2173686_0702+1855_0056.tif"
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            <head>
               <title level="a" type="main">Vergleichende Besprechung der in Oesterreich in Wirksamkeit bestehenden Civil-Prozeßordnungen</title>
               <title type="rendering_artifact"> : </title>
               <title level="a" type="sub">mit besonderer Berücksichtigung der provisorischen Civil-Prozeßordnungen in Siebenbürgen c. a. vom 3. Mai 1852 und für Ungarn c. a. vom 16. September 1852 : (Fortsetzung)</title>
            </head>
            <byline>
               <docAuthor ana="Hickisch, Wenzel Emanuel">Von Wenzel Emanuel Hickisch</docAuthor>
            </byline>
      
      
      
            <!-- Case 1: ocr of page 2173686_0702+1855_0056--><p/>
            <p>

               <lb/>IV.
</p>
            <p>

               <lb/>Vergleichende Desprechung -er in Oesterreich in
<lb/>Wirksamkeit bestehenden Civil - Prozeßordnungen,

<lb/>mit besonderer Berücksichtigung der provisorischen Civil-Pro-
<lb/>zeßordnungen in Siebenbürgen &lt;•. a. vom 3. Mai 1852 und
<lb/>für Ungarn c. a. vom 16. September 1852.

<lb/>Von Wenzel Emanuel Hickisch.

<lb/>(Fortsetzung.)

<lb/>6) Die Vorschriften der IGO. und GGO. über die Streit-
<lb/>genossenschaft sind für den Fall, wenn von mehreren Streitgenossen
<lb/>einige bei der Tagsatzung erscheinen, andere aber ausbleiben, sehr
<lb/>ungenügend; denn eine Norm für das richterliche Benehmen in ei- 
<lb/>nem solchen Falle kann nur dem Hofkanzleidckrete vom 4. Septem- 
<lb/>ber 1801 Z. 535 und Justizhofdekrete vom 5. März 1847 Z. 1042
<lb/>JGS. entnommen werden, in welchen der Grundsatz ausgesprochen
<lb/>ist, daß jene Streitgenossen, welche nicht insbesondere Rede und
<lb/>Antwort geben, dafür geachtet werden, daß sie sich mit demjenigen
<lb/>verstehen, welcher Rede und Antwort gibt.

<lb/>Dieser Grundsatz wird aber den Richter blos dann bei seiner
<lb/>Entscheidung leiten können, wenn entweder der Streitgenossen zu- 
<lb/>fällig nur zwei sind, von denen der eine zur Tagsatzung erscheint,
<lb/>und Rede und Antwort gibt, der andere aber ausbleibt, oder wenn
<lb/>ihrer zwar mehr als zwei sind, aber nur einer erscheint und
<lb/>Rede und Antwort gibt, oder wenn die mehrern zur Tagsatzung
<lb/>erscheinenden Streitgenossen in ihrer Rede und Antwort unterein- 
<lb/>ander nicht differiren, und überhaupt unter allen Streitge- 
<lb/>nossen ein durchgehends gleiches Interesse obwaltet.

<lb/>Unzureichend zur Entscheidung bleibt dagegen dieser Grund-
</p>
            <pb facs="2173686_0702+1855_0057.tif"
                n="57"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_0702+1855_0057--><p/>
            <p>

               <lb/>Von Hickisch.
</p>
            <p>

               <lb/>57
</p>
            <p>

               <lb/>satz bei den übrigen noch möglichen Varianten des in Rede stehen- 
<lb/>den Falles, sobald das Interesse der einzelnen Streitgenossen in
<lb/>Betreff des geltend gemachten Rechtsanspruchs und der dafür vor- 
<lb/>gebrachten Beweismittel ein materiell verschiedenes ist.

<lb/>Wenn nämlich der Geklagte gegen das von mehreren
<lb/>Streitg enossen angesprochene Recht bei der Tagsatzung,
<lb/>zu welcher nur einige der Kläger erschienen und andere ausgeblie- 
<lb/>ben sind, solche Einwendungen macht, welche dasselbe als völlig
<lb/>unbegründet darstellen sollen, von den erschienenen Klägern
<lb/>aber einer oder mehrere diese Einwendungen für sich voll- 
<lb/>ständig entkräften, und die übrigen auf selbe für ihren Theil
<lb/>submittiren, —- oder wenn entgegen von.mehrern geklag- 
<lb/>ten Streitgenossen nur einige zur Tagsatzung erscheinen und die
<lb/>andern ausbleiben, die Erschienenen aber in ihrer Rede und
<lb/>Antwort, da Jeder nur sein individuelles Interesse zu verfechten
<lb/>hat, sich ganz entgegengesetzt äußern, — oder wenn endlich diese
<lb/>Varianten vereint Zusammentreffen: so wird der Richter bei dem
<lb/>obigen Grundsätze um eine befriedigende Entscheidung in Verlegen- 
<lb/>heit gerathen, da in allen diesen Fällen mehrere Streitgenossen
<lb/>zwar Rede und Antwort gegeben, sich jedoch ganz divergirend ge- 
<lb/>äußert haben, und jeder gesetzliche Anhaltspunkt fehlt, um sich zu
<lb/>entscheiden, mit welcher dieser divergirenden Aeußerungen der aus- 
<lb/>gebliebene Streitgenosse als einverstanden betrachtet werden soll.

<lb/>Die U.S.P.O. hat diesem Mangel abzuhelfen gesucht und
<lb/>im §. 41 einen viel befriedigenderen Grundsatz ausgestellt. Nach
<lb/>der in diesem §. gegebenen Bestimmung wird von den ausgeblie- 
<lb/>benen Streitgenossen angenommen, daß sie derjenigen Verhandlung
<lb/>der erschienenen Streitgenossen beitreten, welche für sie die
<lb/>günstigste ist. Dieser Grundsatz genügt vollkommen, um alle
<lb/>oben angeführten Fälle zu entscheiden, und daß hiedurch allen Ver- 
<lb/>legenheiten des erkennenden Richters vorgebeugt wird, ist ein un- 
<lb/>bestreitbarer Vorzug der U.S.P.O.

<lb/>Weniger aber entspricht dieser Grundsatz den Anforderungen
<lb/>einer strengen Consequenz. Es kann wohl kaum bezweifelt werden,
<lb/>daß — so wie ein Rechtsanspruch in Betreff einiger Streitgenossen
<lb/>gesetzlich begründet und gleichzeitig in Betreff der andern Streitge-
</p>

            <pb facs="2173686_0702+1855_0058.tif"
                n="58"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_0702+1855_0058--><p/>
            <p>

               <lb/>58 Vergleichende Besprechung der in Oesterreich rc.

<lb/>nossen vollkommen unbegründet sein kann, — alle Streitgenoffen
<lb/>volle Freiheit behalten müssen, den Rechtsanspruch je nach ihrem
<lb/>individuellen Interesse zu verfolgen, beziehungsweise sich gegen den- 
<lb/>selben zu vertheidigen, oder nicht, also — wenn sie als Kläger
<lb/>austreten — die von dem Geklagten erhobenen Einwendungen zu
<lb/>entkräften oder anzuerkennen und von ihrem Mitanspruche abzu- 
<lb/>stehen, beziehungsweise — wenn sie Geklagte sind — den Rechts- 
<lb/>anspruch des Klägers zu bestreiten oder auf denselben zu submitti-
<lb/>ren. Es hat auch in der That — wie schon das Hofdecret vom
<lb/>23. August 1799 Z. 474 J.G.S. für jene Kronländer, wo die
<lb/>J.G.O. und G.G.O. in Wirksamkeit sind, — ebenso auch die
<lb/>U.S.P.O. im 8. 16 lediglich die formelle Personenein- 
<lb/>heit der Streitgenossen d. i. die Verpflichtung derselben, ihre mög- 
<lb/>licher Weise auch abweichenden Rechte in derselben allen gemein- 
<lb/>schaftlichen Rede oder Satzschrift geltend zu machen, als unver- 
<lb/>brüchlichen Grundsatz aufgestellt; dagegen aber ihnen in der ma- 
<lb/>teriellen Verfolgung ihrer Rechte — wie natürlich — volle
<lb/>Freiheit gelassen. Die dem Richter obliegende Pflicht, seine Ent- 
<lb/>scheidungen nach Recht und Gesetz zu schöpfen, und die eben er- 
<lb/>wähnte materielle Ungebundenheit der Streitgenoffen führt die
<lb/>Nothwendigkeit herbei, daß in einzelnen Fällen in Streitsachen,
<lb/>wo Streitgenoffen interveniren, das Urtheil für einige derselben
<lb/>günstig, fürdie andern ungünstig lauten muß.

<lb/>Eine natürliche und streng gerechte Consequenz wäre es da- 
<lb/>her, wenn der Rechtsnachtheil, welchen das Gesetz mit dem Aus- 
<lb/>bleiben eines Streittheiles von der Tagsatzung verbindet, auch auf
<lb/>die ausbleibenden Streitgenoffen angewendet würde, zumal da eines
<lb/>Theils kein genügender Grund obwaltet, die Streitgenossen in die- 
<lb/>ser Beziehung günstiger zu behandeln, als Streittheile, die Ln kei- 
<lb/>ner Streitgenoffenschaft stehen, und andern Theils es sich kaum
<lb/>rechtfertigen läßt, einen Streitgenossen, der gegen den wider ihn
<lb/>geltend gemachten Rechtsanspruch keine Einwendungen machen kann
<lb/>oder will, und daher absichtlich von der Tagsatzung ausbleibt, wi- 
<lb/>der seinen Willen mit jener Verhandlung der Rede und Antwort
<lb/>gebenden Streitgenossen als einverstanden zu betrachten, welche ihm
<lb/>die günstigste ist.
</p>

            <pb facs="2173686_0702+1855_0059.tif"
                n="59"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_0702+1855_0059--><p/>
            <p>

               <lb/>Von Hickisch.
</p>
            <p>

               <lb/>59
</p>
            <p>

               <lb/>Dieser natürlichen Konsequenz hat aber schon das für jene
<lb/>Kronländer, wo die J.G.O. und G.G.O. in Wirksamkeit ist, er- 
<lb/>lassene Hyfdekret vom 23. August 1799 Z. 474 J.G.S. keine
<lb/>Folge gegeben, da es im Allgemeinen erklärt, daß eine Kontumaz
<lb/>einzelner Streitgenossen gar nicht eintreten könne, obgleich dieß nur
<lb/>bei dem erst mit dem Hofkanzleidekrete vom 4. September 1801
<lb/>Z. 535 J.G.S. aufgestellten Grundsätze seine Richtigkeit hat, wenn
<lb/>nämlich der ausgebliebene Streitgenosse stets mit jenen Streitge- 
<lb/>noffen, die Rede und Antwort gegeben haben, als einverstanden
<lb/>betrachtet wird.

<lb/>Ebenso hat auch der §. 41 der U.S.P.O., der sich — wie
<lb/>gezeigt — den eben angeführten Novellen in der Grundidee an- 
<lb/>schließt und nur jene Modifikation eintreten ließ, welche dieser
<lb/>Grundidee erst die allgemeine Geltung verschaffen kann, die er- 
<lb/>wähnte Konsequenz fallen gelassen.

<lb/>Uebrigens begründet die Bestimmung dieses §. in Betreff
<lb/>der Streitgenossen eine weitere Ausnahme von dem tz. 40, deren
<lb/>Beziehung in dem letzteren §. aus gleichen Gründen, wie in dem
<lb/>vorhergehenden Absätze bemerkt ist, am Platze gewesen wäre.

<lb/>7) Welche besondere Fürsorge die U.S.P.O. trägt, um jede
<lb/>ungerechtfertigte Verzögerung der mündlichen Rechtsverhandlung
<lb/>hintanzuhalten, bewährt der §. 44 derselben, wo für den Fall,
<lb/>wenn vorsätzlich oder auch nur durch Nachlässigkeit oder
<lb/>Versehen eine Erstreckung der Verhandlungstagsatzung veran- 
<lb/>laßt wird, die schuldtragende Partei oder ihr Sachwalter zum Er- 
<lb/>sätze der Kosten an den Gegner verhalten und diese Vorschrift selbst
<lb/>auf zufällige Hindernisse ausgedehnt wird, wenn der Partei
<lb/>oder ihrem Sachwalter wenigstens insoferne ein Verschulden zur
<lb/>Last fällt, daß sie dasselbe nicht früh genug vor der Tagsatzung
<lb/>angezeigt und dadurch den andern Theil veranlaßt haben, vergeb- 
<lb/>lich bei Gericht zu erscheinen. Insbesondere unterliegen muth-
<lb/>willige Vervielfältigungen der Tagsatzungen noch überdieß einer
<lb/>nachdrücklichen Ahndung des Schuldtragenden.

<lb/>Jeder praktische Jurist in Oesterreich hat vielfach Gelegen- 
<lb/>heit gehabt, die betrübende Wahrnehmung zu machen, welcher Un- 
<lb/>fug durch vorsätzliche, muthwillige oder durch Nachlässigkeit veran-
</p>

            <pb facs="2173686_0702+1855_0060.tif"
                n="60"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_0702+1855_0060--><p/>
            <p>

               <lb/>60 Vergleichende Besprechung der in Oesterreich rc.

<lb/>laßte Verzögerung und Verschleppung der Rechtsverhandlungen
<lb/>bisher getrieben wurde und noch getrieben wird, und weder die
<lb/>J.G.O. noch die G.G.O. bietet ein ergiebiges Mittel, diesem Un- 
<lb/>fuge zu steuern. Es muß daher auch die energische und in ihren
<lb/>Folgen gewiß sehr wirksame Maßregel des §. 44 der U.S.P.O.
<lb/>als ein bedeutender Gewinn für die Rechtspflege begrüßt werden.

<lb/>8) Der §. 47 der U.S.P.O. stellt — wie in Betreff der
<lb/>Einwendung des nicht gehörigen Gerichtsstandes — so
<lb/>auch rücksichtlich der den Klags rück erlag begründenden Einwen- 
<lb/>dungen der entschi ed e nen, gerichtlich verglichenen oder
<lb/>unbedingt aufgegebenen Streitsache den Grungsatz auf,
<lb/>daß dieselben im mündlichen Verfahren niemals abgeson- 
<lb/>dert, sondern stets zugleich mit der Hauptsache verhandelt
<lb/>und entschieden werden sollen.

<lb/>Die Hofdekrete vom 15. Jänner 1787 lit. aa. Z. 621, —
<lb/>11. September 1794 Z. 193 und 7. November 1820 Z. 1714
<lb/>J.G.S. dann der §. 35 der G.G.O. lassen die entgegengesetzte
<lb/>Vorschrift entnehmen, da nach denselben über diese Einwendungen
<lb/>stets — und insbesondere auch im mündlichen Verfahren —
<lb/>abgesondert von der Hauptsache und vorläufig erkannt
<lb/>werden muß. Diese letztere Vorschrift ist wohl dadurch motivirt,
<lb/>daß sowohl die Einwendung des nicht gehörigen Gerichtsstandes
<lb/>als auch die den Klagsrückerlag begründenden Einwendungen das
<lb/>gleichzeitige Eingehen in die Hauptsache als einen möglicher
<lb/>Weise voreiligen und unnützen Akt erscheinen lassen, ja der Klags- 
<lb/>rückerlag, wenn er gerechtfertigt ist, die Verhandlung der Haupt- 
<lb/>sache geradezu ausschließt, und durch die Einwendung des nicht ge- 
<lb/>hörigen Gerichtsstandes die Zuständigkeit des Richters zweifelhaft
<lb/>gemacht wird, es daher auch konsequent erscheint, denselben in der
<lb/>Hauptsache nicht eher verhandeln zu lassen, als bis die Zweifel
<lb/>über seine Zuständigkeit behoben sind.

<lb/>Allein auch für die entgegengesetzte Bestimmung des $. 47
<lb/>der U.S.P.O. läßt sich der plausible Grund geltend machen, daß
<lb/>eines Theils die abgesonderte Verhandlung und vorläufige
<lb/>Entscheidung dieser Einwendungen bei dem mündlichen Verfah- 
<lb/>ren, wo die Tagsatzung in der Hauptsache in der Regel auf kurze
</p>

            <pb facs="2173686_0702+1855_0061.tif"
                n="61"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_0702+1855_0061--><p/>
            <p>

               <lb/>Don Hickisch.
</p>
            <p>

               <lb/>61
</p>
            <p>

               <lb/>Frist -- zuweilen selbst schon auf den nächsten Tag anzuordnen ist,
<lb/>ohne Erstreckung derselben mit Schwierigkeiten verbunden oder wohl
<lb/>gar unmöglich wäre, und daß andern Theils durch die mit diesen
<lb/>Einwendungen gleichzeitige Verhandlung der Hauptsache eine
<lb/>wesentliche Beschleunigung der ganzen Rechtsprocedur, mithin ein
<lb/>Zeit- und Kostenersparniß erzielt wird, indem für den Fall, als die
<lb/>Einwendungen für unbegründet erkannt werden, gleich in der Haupt- 
<lb/>sache entschieden werden kann, während nach den Bestimmungen
<lb/>der IGO. und GGO. erst eine neuerliche Tagsatzung zur Ver- 
<lb/>handlung der Hauptsache angeordnet werden muß; wenn aber diese
<lb/>Einwendungen begründet erscheinen, die sobann als unnütz sich dar- 
<lb/>stellende Verhandlung der Hauptsache bei dem mündlichen Ver- 
<lb/>fahren nicht so sehr ins Gewicht fallen kann, um dagegen den in
<lb/>den meisten Fällen doch wirklich eintretenden Vortheil der Beschleu- 
<lb/>nigung der Rechtsprocedur aufzugeben.

<lb/>Anders gestaltet sich die Sache bei dem schriftlichen Ver- 
<lb/>fahren. Hier wird dem Geklagten in der Regel eine mindestens
<lb/>30 tägige Frist zur Einrede bemeffen, und es ist dadurch nicht al- 
<lb/>lein möglich gemacht, die in der Rede stehenden Einwendungen ab- 
<lb/>gesondert von der Hauptsache und vorläufig der Verhandlung
<lb/>und Entscheidung zuzuführen; sondern es ist auch nur unter dieser
<lb/>Bedingung eine Beschleunigung des schriftlichen Processes zu er- 
<lb/>zielen, und der Grund: durch ein vorläufiges Erkennntniß über
<lb/>diese Einwendungen einer möglicher Weise ganz unnützen Verhand- 
<lb/>lung der Hauptsache mit vier oder gar sechs Satzschriften, deren
<lb/>Erstattung oft einen längern Zeitraum in Anspruch nimmt, vor- 
<lb/>zubeugen, erhält unter diesen Umständen eine überwiegende Wich- 
<lb/>tigkeit.

<lb/>Die U.S.P.O. hat sonach diesem Grunde bei dem schrift- 
<lb/>lichen Verfahren dadurch Geltung verschafft, daß sie im §. 15
<lb/>die abgesonderte Anbringung und sofort mündliche Verhandlung
<lb/>der den Klagsrückerlag begründenden Einwendungen
<lb/>gestattet, und da es hier nicht nothwendig ist, dem Geklagten ei- 
<lb/>nen Zwang aufzuerlegen, es ihm vielmehr freigestellt bleiben kann,
<lb/>auf die oben erwähnten Vortheile zu verzichten, ja selbst in ein- 
<lb/>zelnen Fallen, wo ausnahmsweise eine kürzere als 30 tägige Ein-
</p>

            <pb facs="2173686_0702+1855_0062.tif"
                n="62"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_0702+1855_0062--><p/>
            <p>

               <lb/>62 Vergleichende Besprechung der in Oesterreich rc.

<lb/>redefrist bemessen wird, die abgesonderte Geltendmachung dieser
<lb/>Einwendungen binnen der Hälfte dieser Frist mit Schwierigkeiten
<lb/>verbunden sein dürste: — so wird es ganz zweckmäßig dem Ge- 
<lb/>klagten überlassen, die erwähnten Einwendungen allenfalls auch
<lb/>gleichzeitig 'mit den übrigen Einwendungen in der Hauptsache an- 
<lb/>zubringen. In Betreff der Einwendung des nicht gehörigen
<lb/>Gerichtsstandes dagegen gestattet der H. 14 der U.S.P.O. in
<lb/>Uebereinstimmung mit den Vorschriften der IGO. und GGO eine
<lb/>solche Wahl nicht, sondern beschränkt den Geklagten imperativ
<lb/>auf deren abgesonderte und vorläufige Geltendmachung, und
<lb/>zwar aus dem naheliegenden Grunde: weil hier durch eine mit
<lb/>dieser Einwendung gleichzeitige Verhandlung der Hauptsache
<lb/>der erwähnte Vortheil einer größern Beschleunigung derselben nicht
<lb/>zu erzielen ist und es sich daher auch nicht rechtfertigen ließe, die
<lb/>Parteien vier oder gar sechs Satzschriften vor einem Richter wech- 
<lb/>seln zu lassen, dessen Competenz bestritten ist, und so diese viel
<lb/>Zeit und Kosten in Anspruch nehmende Procedur der Gefahr einer
<lb/>möglicher Weise begründeten Nichtigkeit auszusetzen.

<lb/>9) Der §♦ 48 der U.S.P.O. handelt von der Aufnahme des
<lb/>Protokolls über mündlich e Rechtsverhandlungen, und sind darin im
<lb/>Wesentlichen die Vorschriften der tztz. 18 und 28 der IGO. der

<lb/>19 und 24 der GGO. dann der Hofdekrete vom 7. Mai 1795
<lb/>Z. 226 — 9. Februar 1822 Z. 1836 JGS. und des Justizhof- 
<lb/>dekrets vom 25. November 1839 Z. 5779 in klarer und bündiger
<lb/>Weise zusammengefaßt.

<lb/>Neu und zweckmäßig sind übrigens die Bestimmungen, daß
<lb/>das Protokoll nicht von den Parteien oder ihren Sachwaltern, son- 
<lb/>dern von dem Richter zu diktiren, und daß die Unterfertigung des
<lb/>Protokolls von Seite der Parteien oder ihrer Sachwalter nicht
<lb/>blos auf den Fall beschränkt ist, wenn sie es selbst verlangen, son- 
<lb/>dern von ihnen stets geleistet oder die Ursache der Nichtleistung an- 
<lb/>gegeben werden muß. Durch Er st er e wird der Protokollirung
<lb/>weitwendiger, mit unzukömmlichen und zur Sache nicht gehörigen
<lb/>Deduktionen vermengter, Reden vorgebeugt, auch der Unbeholfen-
<lb/>heit vieler Parteien zu Hilfe gekommen; durch Letztere aber ge-
</p>

            <pb facs="2173686_0702+1855_0063.tif"
                n="63"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_0702+1855_0063--><p/>
            <p>

               <lb/>Von Hickisch.
</p>
            <p>

               <lb/>63
</p>
            <p>

               <lb/>genüber dem diktirenden Richter eine sowohl ihm als den Parteien
<lb/>zur Beruhigung dienende Kontrolle erzielt.

<lb/>Die weitere Bestimmung, daß von den streitenden Theilen
<lb/>oder ihren Sachwaltern verfaßte Entwürfe zu Protokollen über
<lb/>Prozeßverhandlungen von dem Gerichte nie angenommen und
<lb/>benützt werden dürfen, entspricht zwar den eben erwähnten ge- 
<lb/>setzlichen Vorschriften; doch dürfte das Verbot der Benützung mit- 
<lb/>gebrachter schriftlicher Aufsätze nur dahin zu verstehen sein, daß
<lb/>der Richter diese Aufsätze nicht wörtlich zu Protokoll diktiren dürfe;
<lb/>dagegen kann es ihm nicht wohl verwehrt sein, aus solchen Auf- 
<lb/>sätzen sich über die der Partei zustehenden Rechtsansprüche und
<lb/>Vertheidigungsmittel näher zu instruiren, da dieß bei rechtsunkundi- 
<lb/>gen und unbeholfenen Parteien, welche ohne einen Sachwalter er- 
<lb/>scheinen, der einzige Weg sein dürste, über den Umfang ihrer Rechte
<lb/>und über das, was zu Protokoll zu diktiren ist, ins Klare zu
<lb/>kommen.

<lb/>19) Die 8§. 49 und 50 der U.S.P.O. regeln das Beneh- 
<lb/>men des Richters und der Parteien für jene Fälle, wenn sie eine
<lb/>zum mündlichen Verfahren geeignete Rechtssache schriftlich zu
<lb/>verhandeln beantragen. Der schon im §. 8 ausgesprochene Grund- 
<lb/>satz: daß der Richter einem solchen bei Beginn des Prozes- 
<lb/>ses gestellten Anträge, wenn beide Streittheile auf denselben ein- 
<lb/>verstanden sind, statt geben müsse, ja selbst dann, wenn dieser
<lb/>Antrag nur einseitig gestellt wurde, und der Gegentheil seine Zu- 
<lb/>stimmung verweigert, demselben nach Beschaffenheit der Umstände
<lb/>startgeben könne, ist hier zur vollen Geltung gebracht, und nur
<lb/>für den Fall, wenn ein solcher Antrag erst bei einer spät ern —
<lb/>als der ersten in der Hauptsache angeordneten Tagsatzung ge- 
<lb/>stellt wird, die Beschränkung ausgesprochen, daß das beantragte
<lb/>schriftliche Verfahren ohne Zustimmung des Gegners nicht mehr
<lb/>stattfinden könne.

<lb/>Diese Beschränkung rechtfertigt sich durch die Betrachtung,
<lb/>daß — sobald ein Streittheil jene Umstände, welche einen Antrag
<lb/>auf Einleitung des schriftlichen Verfahrens begründen könnten,
<lb/>nicht gleich bei der ersten in der Hauptsache angeordneten Tag-
<lb/>satzung geltend macht, — derselbe gewissermassen als darauf still-
</p>

            <pb facs="2173686_0702+1855_0064.tif"
                n="64"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_0702+1855_0064--><p/>
            <p>

               <lb/>64 Vergleichende Besprechung der in Oesterreich re.

<lb/>schweigend verzichtend betrachtet werden kann, und dem Gegentheil
<lb/>aus diesem Versäumniß das Recht erwächst, bei dem gesetzlichen
<lb/>Verfahren stehen zu bleiben, der Richter daher nicht mehr berufen
<lb/>ist, die Gründe, welche für einen derlei später gestellten einseiti- 
<lb/>gen Antrag vorgebracht werden, ohne Einverständniß des Gegen-
<lb/>theils in Erwägung zu ziehen, zumal da sich der säumige Streit-
<lb/>theil durch die verspätete Antragstellung immerhin den Verdacht zu- 
<lb/>zieht, daß er nur eine unnütze Verzögerung der Rechtsverhandlung
<lb/>beabsichtige. Daß übrigens der Antrag auf Einleitung des schrift- 
<lb/>lichen Verfahrens mit Aussicht auf Erfolg bei einer spätem als
<lb/>der ersten in der Hauptsache angeordneten Tagsatzung auch nur un- 
<lb/>ter der Voraussetzung gestellt werden könne, wenn das mündliche
<lb/>Verfahren nicht schon wirklich begonnen hat, also die Einrede noch
<lb/>nicht erstattet ist, wurde bereits oben in der I. Abtheilung ad 4
<lb/>der Besprechung unterzogen, auf welche sich hier bezogen wird.

<lb/>Diese sehr zweckmäßigen Bestimmungen sind neu, und werden
<lb/>in der IGO. und GGO. in dem Kapitel vom mündlichen Ver- 
<lb/>fahren vermißt, da blos das Hofdekret vom 1. September 1786
<lb/>Z. 573 JGS. und übereinstimmend mit diesem der §. 25 der
<lb/>GGO. des Falles gedenkt, wenn in einer zum mündlichen Verfah- 
<lb/>ren geeigneten Rechtssache der Geklagte zu der anberaumten Ver- 
<lb/>handlungstagsatzung nicht erscheint, sondern über die ihm zugekom- 
<lb/>mene Klage seine Einrede schriftlich erstattet, für welchen Fall der
<lb/>Richter angewiesen ist, den Kläger bei der Tagsatzung über dieses
<lb/>Ansinnen des Geklagten zu vernehmen, und wenn derselbe in das
<lb/>schriftliche Verfahren und sofort in die Verbescheidung der Einrede
<lb/>zur Erstattung der Replik nicht einwilligt, die Tagsatzung gegen
<lb/>Kostenvergütung an den Kläger unter den Folgen des §. 29. der
<lb/>IGO., beziehungsweise des §. 25 der GGO. zu erstrecken.

<lb/>Diesen Fall hat übrigens auch die U.S.P.O. nicht nur nicht
<lb/>übergangen, sondern noch befriedigender behandelt; denn im §. 49
<lb/>derselben ist die Bestimmung getroffen, daß die Hauptsache, wenn
<lb/>der eine Streittheil dem vom Gegner auf das schriftliche Verfah- 
<lb/>ren gestellten Anträge nicht beistimmt und auch der Richter diesem
<lb/>Anträge nicht von Amtswegen stattzugeben findet, sogleich zu ver- 
<lb/>handeln oder nöthigenfalls die Tagsatzung unter dem Rechts-
</p>

            <pb facs="2173686_0702+1855_0065.tif"
                n="65"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_0702+1855_0065--><p/>
            <p>

               <lb/>Von Hickisch.
</p>
            <p>

               <lb/>65
</p>
            <p>

               <lb/>folgen deS §. 40 zu erstrecken ist, und der §. 50 dieser P. O.
<lb/>verordnet, daß die vom Geklagten zur Tagsatzung mitgebrachte oder
<lb/>vor derselben überreichte und in diesem Falle auf die Tagsa- 
<lb/>tzung zu verweisende schriftliche Einrede, wenn der Einlei- 
<lb/>tung des schriftlichen Verfahrens statt gegeben wird, sogleich der
<lb/>Vorschrift des §. 56 gemäß zu erledigen, außerdem aber
<lb/>ohne weitern Gebrauch dem Geklagten zu rü ck zu stellen ist.

<lb/>Die eben angeführten Bestimmungen der HZ. 49 und 50 der
<lb/>U.S.P.O. beziehen sich jedoch zunächst auf jene Fälle, wenn in
<lb/>einer zum mündlichen Verfahren geeigneten Streitsache auf das
<lb/>schriftliche Verfahren zu einer Zeit der Antrag gestellt wird, nach- 
<lb/>dem die Tagsatzung zur Verhandlung der Hauptsache schon an- 
<lb/>geordnet, das mündliche Verfahren daher bereits ein geleit et
<lb/>ist. In Betreff jener Falle dagegen, wenn dieser Antrag vom
<lb/>Kläger schon in der Klage — also noch vor wirklicher Ein- 
<lb/>leitung des mündlichen Verfahrens — gestellt wird, enthalten
<lb/>diese §§. wenigstens keine spezielle Vorschrift, eine solche scheint
<lb/>vielmehr deshalb für entbehrlich gehalten worden zu sein, weil sie
<lb/>füglich schon aus den §§. 8, 36 und 49 hergeholt werden kann.
<lb/>Es wird demnach — so wie es auch der §. 16 der ZGO. und
<lb/>§. 17 der GGO. anordnet — der Richter, welcher nach §. 36
<lb/>der U.S.P.O. über eine jede zum mündlichen Verfahren geeig- 
<lb/>nete Klage eine Tagsatzung anzuordnen angewiesen ist, dieß auch
<lb/>dann, wenn in dieser Klage auf das schrifliche Verfahren angetra- 
<lb/>gen wird, zu befolgen, bei dieser Tagsatzung vorerst den Geklagten
<lb/>über den gestellten Antrag zu vernehmen und sofort nach der Vor- 
<lb/>schrift der §§. 8 und 49 der U.S.P.O. vorzugehen, ja selbst dann
<lb/>in analoger Weise sich zu benehmen haben, wenn der Geklagte zu
<lb/>dieser Tagsatzung nicht erscheint, weil in einem solchen Falle dessen
<lb/>Ausbleiben vorläufig nur auf den vom Kläger selbst gestellten An- 
<lb/>trag des schriftlichen Verfahrens bezogen und als eine stillschwei- 
<lb/>gende Einwilligung in denselben gedeutet werden kann.

<lb/>11) Der §. 33 der IGO. und der § 29 der GGO. gedenkt
<lb/>zwar noch des Falles, wenn der Richter über eines oder des an- 
<lb/>dern Theiles Ausbleiben nach §. 29 der ZGO. und §. 25 der
<lb/>GGO., was Rechtens ist, erkannt hat, und die ausgebliebene Par-

<lb/>Der GerichtSsaal. Hest VII. 1855. 8
</p>

            <pb facs="2173686_0702+1855_0066.tif"
                n="66"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_0702+1855_0066--><p/>
            <p>

               <lb/>66 Vergleichende Besprechung der in Oesterreich re.

<lb/>Lei ihr Ausbleiben durch Darthuung eines unvorgesehenen und un- 
<lb/>vermeidlichen Zufalles zu rechtfertigen vermöchte. Da jedoch diese
<lb/>Rechtfertigung des Ausbleibens in der That nichts anderes ist, als
<lb/>ein Fall der Einsetzung in den vorigen Stand: so hat auch die
<lb/>U.S.P.O. in richtiger Consequenz diesen Gegenstand in das 15.
<lb/>Hauptstück verwiesen, welches von den Fällen der Einsetzung in den
<lb/>vorigen Stand handelt, und für welches demnach auch die Bespre- 
<lb/>chung dieses Gegenstandes Vorbehalten bleibt.

<lb/>III.

<lb/>Wie das dritte Kapitel der IGO. und der GGO., behan- 
<lb/>delt auch das in nächster Reihe folgende dritte Hauptstück der
<lb/>U.S.P.O. die Vorschriften über das schriftliche Verfahren, und
<lb/>zwar mit den Erstern Beiden in den meisten Punkten im Wesentlichen
<lb/>übereinstimmend. Es ist jedoch viel kürzer gefaßt, als das dritte
<lb/>Kapitel der ZGO., und namentlich nach dem Beispiele der GGO.
<lb/>das Fristenwesen einem eigenen Hauptstücke (dem 15. nämlich) Vor- 
<lb/>behalten, wodurch eine erschöpfendere Behandlung dieses Gegenstandes
<lb/>erzielt, und die mehrfache Wiederholung der nämlichen Vorschrift
<lb/>vermieden wird.

<lb/>1) Die §8. 51 und 52 der U.S.P.O. enthalten rücksichtlich
<lb/>der Erledigung der Klage und der richterlichen Bemessung der Frist
<lb/>zur Einrede dieselben Bestimmungen, wie die §§. 34 und 35 der
<lb/>IGO. und die 88- 30 und 31 der GGO., nur ist die Tertirung
<lb/>in einigen Ausdrücken den mittlerweile geänderten staatlichen Ver- 
<lb/>hältnissen entsprechend modifizirt. Sehr erwünscht wäre es übrigens
<lb/>gewesen, wenn der §. 52. der U.S.P.O. auch jene Fälle be- 
<lb/>rücksichtigt hätte, wo die Klage gegen mehrere Streitgenossen gerich- 
<lb/>tet ist, deren ungleiche Wohnorte auf die Bemeffung einer für Alle
<lb/>gemeinschaftlichen Einredefrist von Einfluß sind. Obgleich es eben
<lb/>nicht schwer ist, diese Frage aus der dem 8- 52 zum Grunde lie- 
<lb/>genden Absicht des Gesetzes befriedigend zu lösen, zumal da bei der
<lb/>formellen Personeneinheit der Streitgenossen die nach dem Wohn- 
<lb/>orte des einen von ihnen zu bemessende längste Frist auch allen
<lb/>übrigen zu Statten kommen muß: so lehrt doch die Erfahrung, daß
<lb/>hierüber Zweifel entstehen können, welche zu Anftagen Anlaß geben
</p>

            <pb facs="2173686_0702+1855_0067.tif"
                n="67"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_0702+1855_0067--><p/>
            <p>

               <lb/>Don Hickisch.
</p>
            <p>

               <lb/>67
</p>
            <p>

               <lb/>und Deklaratorien nothwendig machen, wie dieß bei dem §. 38.
<lb/>der IGO. und §. 31 der GGO. wirklich der Fall war, zu welchen

<lb/>— um diese Zweifel zu beheben — das Hofdekret vom 18. Zä-
<lb/>ner 1787 lit. d. Z. 620 JGS. erlassen werden mußte.

<lb/>Neu und sehr zweckmäßig ist die hieher gehörige Bestimmung
<lb/>des §. 83 der U.S.P.O., welcher es der reifen Beurtheilung des
<lb/>Richters überläßt, die im §. 82 festgesetzten nach dem Wohnorte
<lb/>des Geklagten stch richtenden Fristen zur Einrede abzukürzen, wenn
<lb/>der Inhalt und Gegenstand der Klage, die geringe Entfernung des
<lb/>Wohnortes des Geklagten vom Gerichte, oder eine Gefahr am Ver- 
<lb/>züge die größere Beschleunigung des Prozesses fordern oder gestat- 
<lb/>ten. Es kann nicht bezweifelt werden, daß hiedurch dem Kläger
<lb/>daS willkommene Mittel geboten ist, wenn die Einleitung des münd- 
<lb/>lichen Verfahrens etwa nicht angemessen wäre, schon in der Klage
<lb/>auf kürzere Fristen anzutragen, und dem Richter die Umstände
<lb/>darzulegen, welche eine Gefahr am Verzüge befürchten lassen, oder
<lb/>sonst die thunlichste Beschleunigung des Prozesses rechtfertigen.
<lb/>Diese der Rechtspflege förderliche Bestimmung wird in der IGO.
<lb/>und GGO. vermißt; denn wenn gleich das Hofdekret vom 13.
<lb/>Jänner 1787 11t. b. Z. 621 JGS. die Andeutung enthält, daß
<lb/>es den Parteien im Sinne des §. 15 der IGO. gestattet sei, die
<lb/>Prozeßverhandlung nach andern, als den gesetzlich bestimmten Fri- 
<lb/>sten zu führen, so genügt hiezu nicht der — wenn auch begründete

<lb/>— Antrag eines Streittheils, es ist vielmehr, wenn der Richter
<lb/>hierauf einzugehen ermächtigt sein soll, das Einverständniß beider
<lb/>Theile erforderlich.

<lb/>2) Der §. 55 der U.S.P.O. enthält die mit dem für das
<lb/>lombardisch-venezianische Königreich erlassenen (bereits oben I. Ab-
<lb/>theilung ad 8 erwähnten) Hofdekrete vom 7. November 1820 Z.
<lb/>1714 JGS. ganz übereinstimmende Vorschrift, daß — wenn die
<lb/>im schriftlichen Verfahren gemachte Einwendung des nicht ge- 
<lb/>hörigen Gerichtsstandes vom Richter verworfen wird, — dem Ge- 
<lb/>klagten die Frist zur Einrede in der Hauptsache von dem Tage an
<lb/>zu laufen habe, mit welchem diese Verordnung (Verwerfung) rechts- 
<lb/>kräftig geworden ist. Diese Vorschrift steht aber auch mit den Be- 
<lb/>stimmungen im Einklänge, welche in jenen Kronländern bestehen,

<lb/>5 *
</p>

            <pb facs="2173686_0702+1855_0068.tif"
                n="68"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_0702+1855_0068--><p/>
            <p>

               <lb/>68 Vergleichende Besprechung der in Oesterreich re.

<lb/>für welche die IGO. und die EGO. in Wirksamkeit ist; denn auf
<lb/>Letztere wurde das Hofdekret vom 7. November 1820 Z. 1714
<lb/>JGS. mittelst des später erfloßenen Hofdekretes vom 25. Jäner
<lb/>1822 Z. 1832 JGS. ausdrücklich ausgedehnt, und die Ersteren
<lb/>betreffend wurde der §. 41 der IGO., welcher bestimmte: daß
<lb/>— wenn diese Einwendung verworfen wird — der Geklagte von
<lb/>dem Tage des ergangenen Spruches an zu rechnen
<lb/>noch die erste ganze Frist zur Erstattung seiner Einrede habe, durch
<lb/>die Resolution vom 31. Oktober 1785 lit. x. Z. 489 JGS. da- 
<lb/>hin erklärt: daß der Geklagte zur Erstattung seiner Einrede in der
<lb/>Hauptsache (versteht flch wohl binnen der ersten bemessenen Frist)
<lb/>nur dann verhalten werden könne, wenn über das Urtheil, so die
<lb/>in Frage stehende Einwendung verworfen hat, nicht appellirt oder
<lb/>dasselbe bestätigt d. h. rechtskräftig geworden ist.

<lb/>Es dürfte wohl ferner kaum einem Anstande unterliegen, daß
<lb/>für den Fall, wenn im schriftlichen Verfahren von dem Geklag- 
<lb/>ten die Einwendung der entschiedenen, gerichtlich verglichenen oder
<lb/>unbedingt aufgegebenen Streitsache nach Zulaß des §. 15 der
<lb/>U.S.P.O. von der Hauptsache abgesondert gemacht, sofort von dem
<lb/>Richter verworfen wird, ihm der Lauf der Einredefrist in gleicher
<lb/>Weise, wie es durch den §. 55 rücksichtlich der Einwendung des
<lb/>nicht gehörigen Gerichtsstandes bestimmt ist, berechnet werden müsse.
<lb/>Es wäre jedoch wünschenswerth gewesen, den über diese Frage
<lb/>möglicher Weise austauchenden Zweifeln im Vorhinein durch eine
<lb/>entsprechende Beziehung im §. 55 auf die den Klagsrückerlag be- 
<lb/>gründenden Einwendungen zu begegnen.

<lb/>Für den Fall, wenn die im mündlichen Verfahren ge- 
<lb/>machte Einwendung des nicht gehörigen Gerichtsstandes vom Rich- 
<lb/>ter verworfen wird, enthält zwar das Hofdekret vom 7. November
<lb/>1820 Z. 1714 JGS. die analoge Bestimmung, daß der Richter
<lb/>nach eingetretener Rechtskraft des die Verwerfung aussprechenden
<lb/>Bescheides eine neue Tagsatzung zur Verhandlung der Hauptsache
<lb/>anzuordnen habe, welche Bestimmung dadurch begründet erscheint,
<lb/>daß das erwähnte Hofdekret den schon durch das frühere Hofde- 
<lb/>kret vom 11. September 1794 Z. 193 JGS. auch für das münd- 
<lb/>liche Verfahren festgehaltenen Grundsatz: es sei die Verhandlung
</p>

            <pb facs="2173686_0702+1855_0069.tif"
                n="69"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_0702+1855_0069--><p/>
            <p>

               <lb/>Don Hickisch.
</p>
            <p>

               <lb/>69
</p>
            <p>

               <lb/>über diese Einwendung vorläufig und abgesondert von der
<lb/>Hauptsache zu pflegen und zu entscheiden, — beibehalten hat.
<lb/>Nachdem aber die U.S.P.O. — wie bereits in der H. Abtheilung
<lb/>ad 8 erörtert wurde — aus guten Gründen im §. 47 die Norm
<lb/>aufstellt, daß im mündlichen Verfahren besondere Verhand- 
<lb/>lungen über diese Einwendung, sowie auch über die den Klagsrück- 
<lb/>erlag begründenden Einwendungen nicht stattfinden, und daß
<lb/>dieselben zugleich mit der Hauptsache verhandelt und ent- 
<lb/>schieden werden müssen: so entfiel auch die Nothwendigkeit einer
<lb/>analogen Bestimmung für das mündliche Verfahren, wie solche
<lb/>für das schriftliche im §. 55 gegeben ist.

<lb/>3) Der §. 56 der U.S.P.O. enthält in präciser Zusammen- 
<lb/>fassung dieselben Bestimmungen, wie die §§. 43, 44, 50 und 51
<lb/>der IGO und die §§. 36, 37, 41 und 42 der GGO, hat dem- 
<lb/>nach den Vorzug der Kürze ohne Beeinträchtigung der Klarheit,
<lb/>und vermeidet so eine unnöthige Wiederholung gleicher Vorschriften.
<lb/>Auch gewährt dieser §. den bereits in der II. Abtheilung ad 1. be- 
<lb/>sprochenen Vortheil, daß es der reifen Beurtheilung des Richters
<lb/>anheimgestellt wird, bei Vorhandensein der im §. 53 angegebenen
<lb/>Umstände zur Erstattung der Replik und Duplik auch kürzere als
<lb/>14 tägige Fristen anzusetzen.

<lb/>Zwar enthält der spätere §. 60 der USPO. für die Schluß-
<lb/>und Gegenschlußschrift rücksichtlich der Fristbestimmung in der That
<lb/>eine Wiederholung der nämlichen Vorschrift des §. 56. Diese ist
<lb/>jedoch dadurch gerechtfertigt, daß die Parteien in derRegel nur
<lb/>vier Satzschristen wechseln können, von denen eben die Duplik die
<lb/>letzte ist, und daß die weitere Fortsetzung des Verfahrens mittelst
<lb/>einer Schluß- und Gegenschlußschrift blos ausnahmsweise und
<lb/>erst über vorläufige Anzeige des Klägers stattfindet, es da- 
<lb/>her konsequent erschien, die Bestimmungen des §. 56 nur auf die
<lb/>Regel zu beziehen, und deren Ausdehnung auf die Ausnahmsfälle
<lb/>für den §. 60 vorzubehalten, wo in logischer Ordnung von densel- 
<lb/>ben gehandelt wird.

<lb/>4) Der §. 57 der USPO. normirt die richterliche Erledigung
<lb/>der Duplik und stimmt mit dem §. 238 der IGO. und 8-313 der
<lb/>GGO. insofern überein, als der Richter hier, wie dort, angewiesen
</p>

            <pb facs="2173686_0702+1855_0070.tif"
                n="70"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_0702+1855_0070--><p/>
            <p>

               <lb/>70 Vergleichende Besprechung der in Oesterreich re.

<lb/>wird, diese Satzschrift dem Kläger zur Einsicht zuzustellen, und eine
<lb/>Tagsatzung zur Jnrotuliruug der Akten anzuordnen.

<lb/>Während jedoch in den genannten §§♦ der IGO. und GGO.
<lb/>zugleich die Frist zur Anrotulirungstagsatzung auf 8 Tage fixirt wird,
<lb/>spricht sich der §. 57 der USPO. über diese Frist nicht weiter aus
<lb/>und der dem 12ten Hauptstücke eingereihte §. 283 der USPO. be-
<lb/>merkt blos im Allgemeinen, daß diese Tagsatzung auf kurze Frist
<lb/>anzuordnen sei. Es ist demnach die Bestimmung dieser Frist — je- 
<lb/>doch mit Beachtung der ebenerwähnten allgemeinen Richtschnur —
<lb/>dem richterlichen Ermessen überlassen, was wohl zweckmäßiger ist,
<lb/>da eines Theils bei einem thätigen und pstichtgetreuen Richter eine
<lb/>ungerechtfertigte Hinausschiebung der Jnrotulirung nicht wohl vor- 
<lb/>ausgesetzt werden kann, andern Theils aber die genaue Einhaltung
<lb/>einer achttägigen oder wie immer firirten Frist mit Rücksicht auf die
<lb/>anderweitigen gerichtlichen Geschäfte und aus die Wichtigkeit und
<lb/>Weitwendigkeit vieler Streitsachen nicht immer thunlich ist, oder auch
<lb/>in einzelnen Fällen die Ansetzung einer kürzern Frist wünschenswerth
<lb/>und möglich sich darstellt.

<lb/>Ebenso ist die Einreihung der gesetzlichen Bestimmung über
<lb/>die Erledigung der Duplik in das Hauptstück vom schriftlichen Ver- 
<lb/>fahren lvgisch richtiger, als jene bei der IGO. und GGO. in das
<lb/>Kapitel von der Jnrotulirung; weil in dieses Kapitel eigentlich nur
<lb/>jene Vorschriften gehören, welche dem Richter und den Parteien zur
<lb/>Richtschnur zu dienen haben, wenn eine Jnrotulirung bereits wirk- 
<lb/>lich angeordnet ist, die Bestimmungen über den Anlaß und die
<lb/>Anordnung derselben aber sich viel besser in dem Kapitel über das
<lb/>schriftliche Verfahren vollständig zusammenfassen lassen, indem die
<lb/>Jnrotulirung das Mittel ist, die in den Händen der Parteien be- 
<lb/>findlichen Streitakten zum Spruche zu sammeln, zu ordnen und zur
<lb/>Erlangung einer festen Grundlage für den Spruch in ein verläßli- 
<lb/>ches Verzeichniß zu bringen, die Spruchreife einer Streitsache in
<lb/>verschiedenen Stadien des Prozeßes eintreten kann, und es sofort
<lb/>Fälle gibt, wo die Jnrotulirung schon früher bewilligt werden muß,
<lb/>ehe noch der Zeitpunkt zu deren amtswegiger Anordnung eingetre- 
<lb/>ten ist. Aus diesen Gründen hat es ja auch die IGO. und die
<lb/>GGO. nicht vermeiden können, von den Fällen der anzuordnenden
</p>

            <pb facs="2173686_0702+1855_0071.tif"
                n="71"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_0702+1855_0071--><p/>
            <p>

               <lb/>Von Hickisch.
</p>
            <p>

               <lb/>71
</p>
            <p>

               <lb/>Jnrotulirung der Akten theilweise schon in dem Kapitel von dem
<lb/>schriftlichen Verfahren Erwähnung zu thun.

<lb/>Wenn nun die USPO. im §. 61 ganz richtig den Anlaß
<lb/>nimmt, jene Fälle zu bezeichnen, wo über An Lang en eines Streit-
<lb/>theils die Jnrotulirung der Akten zu bewilligen und anzuordnen ist,
<lb/>wenn sie ferner im §. 57 von der in Erledigung der Duplik von
<lb/>Amts wegen anzuordnenden Jnrotulirung handelt: so wäre es —
<lb/>um diesen Gegenstand zu erschöpfen — angemessen gewesen, im §.
<lb/>60 die Bestimmung einfließen zu lassen, daß auch die Gegenschluß-
<lb/>schrist dem Kläger zur Einsicht zuzustellen und unter Einem wieder- 
<lb/>holt von Amtswegen eine Tagsatzung zur Jnrotulirung der Ak-
<lb/>ken anzuordnen ist, da es ja von der bereits über die Duplik ange- 
<lb/>ordneten Jnrotulirung durch die Anzeige des Klägers, eine Schluß- 
<lb/>schrift überreichen zu wollen, einstweilen das Abkommen erhalten muß.
<lb/>Hiedurch wäre auch vermieden worden, im §. 283 der USPO.
<lb/>noch einmal auf diesen Gegenstand zurückkommen zu müssen, und
<lb/>würde in diesem §. eine einfache Hinweisung auf die §§. 57, 60
<lb/>und 61 genügt haben.

<lb/>5) Die §§. 58 und 50 der USPO. enthalten die im We- 
<lb/>sentlichen mit den §§. 47, 48, 53 und 54 der IGO. dann mit den
<lb/>§§. 30, 40, 44 und 45 der GGO. gleichlautenden Bestimmungen
<lb/>über die Zulassung von Neuerungen (im engern Sinne) in der Re- 
<lb/>plik oder Duplik in zweckmäßiger jede unnöthige Wiederholung ver- 
<lb/>meidender Zusammenfassung, und haben den Vorzug einer präciseren
<lb/>Textirung. Nach der IGO. muß, — was insbesondere aus dem
<lb/>Hofdekrete vom 27. September 1702 lit. b. Z. 53 JGS. hervor- 
<lb/>geht, — über das Begehren um Zulassung von Neuerungen durch
<lb/>Urtheil erkannt werden. Die GGO hat diesfalls bereits die ent- 
<lb/>sprechende Vereinfachung eingeführt, und im §. 40 die Entscheidung
<lb/>mittelst Bescheides ohne Gestattung einer Umtriebes angeordnet, wel- 
<lb/>cher Vereinfachung sich auch der §. 50 der USPO. angeschlossen hat.

<lb/>Sehr zweckmäßig ist es ferner, daß die §§. 58 und 50 der
<lb/>USPO. nicht von jenen Neuerungen (im weitern Sinne) handeln,
<lb/>zu deren Geltendmachung die Parteien schon eo ipso deshalb au-
<lb/>thorisirt sein müssen; weil sie lediglich zur Widerlegung der in der
<lb/>vorangegangenen Satzschrift angeführten Thatumstände und Beweis-
</p>

            <pb facs="2173686_0702+1855_0072.tif"
                n="72"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_0702+1855_0072--><p/>
            <p>

               <lb/>72 Vergleichende Besprechung der in Oesterreich re.

<lb/>mittel dienen. Die Bestimmungen über Neuerungen der letztern
<lb/>Art sind daher auch mit vollem Rechte schon in dem ersten Haupt- 
<lb/>stücke von den allgemeinen Vorschriften 8- 17, 19 und 21 ausge- 
<lb/>nommen, wodurch den Anforderungen einer logischen Ordnung bes- 
<lb/>ser entsprochen, und die Nothwendigkeit vermieden wird, in den §§.
<lb/>58 und 59 auch der Schluß - und Gegenschlußschrift zu erwähnen,
<lb/>da bei diesen, — wenn die Zahl der gestattlichen Satzschriften nicht
<lb/>noch weiter vervielfältigt und der Proceß nicht unnütz in die Länge
<lb/>gezogerr werden soll, — von einer Gestattung der Neuerungen der
<lb/>erstern Art keine Rede sein kann.

<lb/>6) Da der Kläger die Zulassung zur Ueberreichung einer Schluß- 
<lb/>schrift nach §. 20 der USPO. dann verlangen kann, wenn in der
<lb/>Duplik neue Umstande oder Beweismittel angeführt worden sind,
<lb/>und da er auch, um die Nothwendigkeit einer weitern Satzschrift er- 
<lb/>wägen zu können, die Duplik nach §. 57 der USPO. zur Einsicht
<lb/>zugestellt erhält: so wird in nothwendiger Consequenz dieser Verfü- 
<lb/>gungen in dem §. 60 dieser PO. die weitere Bestimmung getroffen
<lb/>daß der Kläger seine Absicht, eine Schlußschrift überreichen zu wol- 
<lb/>len, dem Richter vor der über die Duplik bereits angeordneten Jn-
<lb/>rotulirungstagsatzung anzuzeigcn habe. Diese Anzeige ist nothwen-
<lb/>dig und muß mit der Zurücklegung der Duplik begleitet sein, damit
<lb/>der Richter bei Zeiten von dem Entschlüße des Klägers Kenntniß er- 
<lb/>lange und in die Lage gesetzt werde, auch das zweite dem Geklag- 
<lb/>ten zugestellte Pare der Duplik demselben abzufordern, sofort unter
<lb/>Widerrufung der angeordneten Jnrotulirungstagsatzung diese Duplik
<lb/>dem Kläger zur Erstattung der Schlußschrift zuzufertigen und hie- 
<lb/>von den Geklagten zu verständigen. Damit übrigens Alles dieses
<lb/>rechtzeitig geschehen könne, und der Geklagte nicht veranlaßt werde
<lb/>vergeblich zu der angeordneten Jnrotulirung bei Gericht zu erschei- 
<lb/>nen, wird es Sache des Klägers beziehungsweise seines Sachwal- 
<lb/>ters sein, mit der erwähnten Anzeige nicht zu säumen; weil sie
<lb/>sonst immerhin nach Anologie des §. 44 der USPO. behandelt
<lb/>werden könnten.

<lb/>Es ist sonach die Bestimmung des §. 60 der USPO. weit
<lb/>befriedigender, als die einschlägige Vorschrift des 8. 55 der IGO
<lb/>und des §. 46 der GGO, in welchen für den Fall, als die Duplik
</p>

            <pb facs="2173686_0702+1855_0073.tif"
                n="73"
                xml:id="zs1-2173686_0702-1855_0073"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_0702+1855_0073--><p/>
            <p>

               <lb/>Don Hickisch.
</p>
            <p>

               <lb/>73
</p>
            <p>

               <lb/>neue Umstände enthält, die Gestattung einer Schlußschrist nur im
<lb/>Allgemeinen ausgesprochen, die Art aber, wie der Richter von dem
<lb/>Entschlüße des Klägers Kenntniß erlangen, dann die Zeit, wann die- 
<lb/>ses geschehen soll, mit Stillschweigen übergangen wird.

<lb/>Daß — sobald vom Kläger eine Schlußschrist überreicht wird,
<lb/>auch folgerecht dem Geklagten die Ueberreichung einer Gegenschluß-
<lb/>schrist freigestellt bleiben müsse, ergibt sich schon aus dem allgemein
<lb/>festgehaltenen Grundsätze, daß die Streittheile in der Zahl der An- 
<lb/>griffs- und Vertheidigungs-Reden oder Schriften ganz gleich zu
<lb/>halten sind, übrigens ist dieß auch im §. 20 der USPO. unter
<lb/>den allgemeinen Vorschriften ausdrücklich erwähnt. Die Fristen zu
<lb/>der Schluß - und Gegenschlußschrift normirt der §. 60 dieser PO.
<lb/>in Uebereinstimmung mit dem §. 55 der IGO. und §. 46 der
<lb/>GGO. ebenso, wie für die Replik und Duplik, und überläßt die
<lb/>allenfällige Abkürzung dieser Fristen abermals der reifen Beurthei-
<lb/>lung des Richters.

<lb/>7) Der §.61 der USPO. behandelt die Fälle, wo wegen
<lb/>Nichterstattung einer Satzschrift binnen der festgesetzten Frist über
<lb/>Ansuchen des Gegners der säumigen Partei die Akteninrotuli-
<lb/>rung anzuordnen ist, und stimmt in dieser Beziehung mit den §§.
<lb/>36, 46 und 52 der IGO. dann den §§.32. 38 und 43 der GGO.
<lb/>überein, hat aber den Vorzug der zweckmäßigen Generalisirung die- 
<lb/>ser Vorschrift, wodurch dieselbe an Einfachheit und Klarheit gewinnt
<lb/>und iede unnöthige Wiederholung vermieden wird.

<lb/>Es unterscheidet sich hiebei dieser §. der U.S.P.O. von
<lb/>den erwähnten Bestimmungen der IGO. und GGO. durch eine rich- 
<lb/>tigere Normirung der weitern Folgen dieses Versäumnisses mittelst
<lb/>einfacher Berufung auf den bereits im §. 40 gegebenen und oben
<lb/>sä 5. der II. Abtheilung besprochenen Grundsatz.

<lb/>Zwar wird auch ferner in der IGO. und GGO. das Anlan- 
<lb/>gen umZnrotulirung ausdrücklich beiden Streittheilen freige- 
<lb/>stellt, während der §. 61 der U. S. P. O. nur von dem Geg- 
<lb/>ner des säumigen Streittheiles spricht. Es scheint jedoch,
<lb/>daß hiedurch blos der gewöhnlich eintretende Fall bezeichnet werden
<lb/>will, ohne gerade jenem Streittheile, der eine Satzschrift zu erstat- 
<lb/>ten hat, verschränken zu wollen, anstatt dieser Satzschrift selbst das
</p>

            <pb facs="2173686_0702+1855_0074.tif"
                n="74"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_0702+1855_0074--><p/>
            <p>

               <lb/>74 Vergleichende Besprechung der in Oesterreich rc.

<lb/>Znrotulirungsgesuch zu überreichen, was in einzelnen Fällen seinem
<lb/>Interesse immerhin zusagend sein kann, wenn er nämlich entweder
<lb/>die Rechte des Gegners anerkennt und sich in keinen Streit einlas- 
<lb/>sen will, oder sein eigenes Recht durch die Behauptungen und Be- 
<lb/>weismittel des Gegners nicht für gefährdet, eine Beantwortung der- 
<lb/>selben für überflüßig hält, und in beiden Fällen den Urtheilßspruch
<lb/>zu beschleunigen wünscht.

<lb/>Außerdem behandelt noch der §. 61 der U.S.P.O. im
<lb/>zweiten Absätze den hieher gehörigen durch die Streitgenossenschaft
<lb/>gebothenen Moment, wenn nämlich eine mehrern Streitgenossen
<lb/>abgeforderte Satzschrift nur im Namen einiger derselben erstattet wird,
<lb/>und bestimmt, daß in einem solchen Falle die übrigen Streitgenos- 
<lb/>sen eben auch als derjenigen Verhandlung beitretend anzunehmen
<lb/>find, welche für sie die günstigste ist. Da nun in der That das
<lb/>Ausbleiben von der zur Rechtsverhandlung angeordneten Tagsatzung
<lb/>der Nichterstattung der abgeforderten Satzschrift vollkommen analog
<lb/>ist; so erscheint es auch ganz folgerecht, daß der dießfalls für das
<lb/>mündliche Verfahren im §. 41 ausgesprochene Grundsatz in
<lb/>gleicher Art auch auf das schriftliche Verfahren angewendet
<lb/>wird.

<lb/>Uebrigens finden die in Betreff dieses Grundsatzes oben ad.
<lb/>6. der II. Abtheilung gemachten Bemerkungen auch hier Anwendung,
<lb/>nur würde, wenn dieselben zur Geltung gebracht werden wollten,
<lb/>bei dem schriftlichen Verfahren allerdings noch eine weitere Be- 

<lb/>stimmung nothwendig werden, auf welche jedoch näher einzugehen
<lb/>hier nicht der Ort ist.

<lb/>8) Die §8- 62 und 63 der U.S.P.O. regeln den Vor- 

<lb/>gang des Richters, wenn in einer zum schriftlichen Verfahren
<lb/>geeigneten Streitsache von dem Kläger schon in derKlage oder
<lb/>von dem Geklagten vor Erstattung der Einrede die Einlei- 
<lb/>tung des mündlichen Verfahrens beantragt wird. In beiden
<lb/>Fällen hat der Richter vorerst auf kurze Zeit eine Tagsatzung
<lb/>zur Vernehmung des Gegentheils anzuordnen, und ist der Letztere
<lb/>mit diesem Anträge einverstanden, so kann es nach den Bestimmun- 
<lb/>gen des §. 8 der U.S.P O. keinem Zweifel unterliegen, daß

<lb/>sofort das mündliche Verfahren einzuleiten ist. Für solche Fälle
</p>

            <pb facs="2173686_0702+1855_0075.tif"
                n="75"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_0702+1855_0075--><p/>
            <p>

               <lb/>Von Hickisch.
</p>
            <p>

               <lb/>75
</p>
            <p>

               <lb/>stimmt die Vorschrift der §8. 62 und 63 der U. S. P. O. mit
<lb/>dem §. 16 der IGO. und dem §. 17 der GGO. dann mit dem
<lb/>Hofdekrete vom 20. Juni 1797 Z. 353 JGS. vollkommen überein.
<lb/>Wenn aber der Gegner dem Anträge auf Einleitung des mündlichen
<lb/>Verfahrens nicht beistimmt oder zu der diesfalls angeordneten Tag-
<lb/>satzung nicht erscheint, in welchen Fällen es nach der IGO. und GGO.
<lb/>bei dem gesetzlich bestimmten schriftlichen Verfahren sein Verblei- 
<lb/>ben hat, gewährt die U.S.P.O. nach der im §♦ 8 getroffenen
<lb/>Bestimmung den Vortheil, daß es noch immer der reifen Beurthei-
<lb/>lung des Richters anheim gestellt bleibt, bei dem Vorhandensein
<lb/>überwiegender Gründe dem mündlichen Verfahren stattzugeben.

<lb/>Wenn nun der Richter dem mündlichen Verfahren stattgibt,
<lb/>so wird er entweder gleich bei dieser oder nöthigenfalls bei einer
<lb/>im Sinne des §. 43 der U.S.P.O. erstreckten Tagsatzung nach
<lb/>Vorschrift des zweiten Hauptstückes dieser P. O. die Verhandlung
<lb/>aufzunehmen haben, im entgegengesetzten Falle aber ist er durch
<lb/>die §§. 62 und 63 angewiesen, wenn der Antrag vom Kläger in
<lb/>der Klage gestellt wurde, dieselbe nach Anordnung des §. 51 zu
<lb/>erledigen, und wenn der Antrag von dem Geklagten gestellt worden
<lb/>ist, denselben auf den wegen Ueberreichung einer schriftlichen Ein- 
<lb/>rede bereits ergangenenen Bescheid zu weisen. Diese einfache Ver- 
<lb/>weisung auf den eben erwähnten Bescheid läßt zugleich erkennen,
<lb/>daß dem Geklagten in Betreff des Laufes der ihm darin bemesse- 
<lb/>nen Einredefrist eine ähnliche Begünstigung, wie sie im §. 55 der
<lb/>U.S.P.O. ausgesprochen ist, nicht zu Statten komme. Es ist
<lb/>dieß aber auch nicht nöthig; denn ist der Antrag auf Einleitung
<lb/>des mündlichen Verfahrens schon vom Kläger in der Klage gestellt
<lb/>worden, so erfließt der Bescheid auf Erstattung einer schriftlichen
<lb/>Einrede ohnehin erst dann, wenn der Richter den Antrag abzuwei- 
<lb/>sen findet, und wird dieser Antrag vom Geklagten gestellt, so ist
<lb/>es auch seine Sache, die ihm bereits bemessene Einredefrist ungeachtet
<lb/>der von ihm selbst herbeigeführten Jncidentverhandlung über die Be- 
<lb/>stimmung des Verfahrens — zur Vorbereitung auf die Verhand- 
<lb/>lung der Hauptsache nicht ungenützt verstreichen zu lassen, auch bleibt
<lb/>ihm noch immer der Ausweg offen, eine Erstreckung der Einredefrist
<lb/>zu erwirken.

<lb/>Warum endlich in den §§. 62 und 63 der U.S.P.O. je- 
<lb/>ner Fälle, wo etwa einem der Streittheile beifallen könnte, erst
<lb/>nach der bereits schriftlich erstatteten und zur Replik verbeschiedenen
<lb/>Einrede für die Fortsetzung des Rechtsstreites das mündliche Ver- 
<lb/>fahren zu beantragen, nicht weiter zu erwähnen brauchte, ist bereits
<lb/>in der II. Abtheilung ad 4. erörtert worden, worauf sich hier be- 
<lb/>zogen wird.
</p>

         </div>
         <pb facs="2173686_0702+1855_0076.tif"
             n="76"
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         <div xml:id="d71276e6944" n="V.">
      
            <head>Literarische Anzeigen</head>
            <div xml:id="d71276e6949" type="review">
               <head>
                  <title>Privatrechtliches Gesetzbuch für den Canton Zürich. Mit Erläuterungen herausgegeben von Dr. Bluntschli, Redactor des Gesetzes. I. Personen- und Familienrecht. II. Sachenrecht. Zweite Auflage. Zürich. Schultheß. 1854</title>
               </head>
               <byline>
                  <docAuthor ana="Arnold, ...">Von Arnold</docAuthor>
               </byline>
        
        
        
               <!-- Case 3: ocr of page 2173686_0702+1855_0076--><p/>
               <p>

                  <lb/>V.
</p>
               <p>

                  <lb/>Literarische Anzeigen.

<lb/>Von Arnold.

<lb/>Privatrechtliches Gesetzbuch für den Canton Zürich.
<lb/>Mit Erläuterungen herausgegeben von Dr. Bluntschli,
<lb/>Redactor des Gesetzes. I. Personen- und Familienrecht.

<lb/>II. Sachenrecht. Zweite Auflage. Zürich. Schultheß.

<lb/>1854. gr. 8.

<lb/>Der Canton Zürich hat dem Bedürfnisse eines privatrechtli- 
<lb/>chen Gesetzbuchs, welches an die Stelle der verschiedenen einzelnen
<lb/>Gesetze und zum Theil Gewohnheitsrechte zu treten hat, abzuhel- 
<lb/>fen begonnen und hiezu, wie wir glauben, den rechten Weg ge- 
<lb/>wählt. Er hat hiezu nicht nur einen erprobten Rechtsgelehrten,
<lb/>sondern auch einen Schweitzer gewählt, den Professor Bluntschli
<lb/>(jetzt an der Hochschule zu München), also einen Mann, welcher
<lb/>nicht blos die Wissenschaft, sondern auch die Verhältniffe und die
<lb/>Bedürfnisse des Kantons kennt, mithin bei Abfassung des Gesetzes
<lb/>sich nach diesen Verhältnissen und Bedürfnissen richtet und nicht,
<lb/>was einem Ausländer leicht widerfährt, vielleicht unbewußt dem
<lb/>Lande zumuthet, daß es sich nach seinen Ansichten bequeme. Zur
<lb/>Zeit ist erst das Personen- und Familienrecht (welchem allgemeine
<lb/>Bestimmungen über die Anwendung der Rechte vorausgeschickt sind)
<lb/>dann das Sachenrecht erschienen und verkündet. Herr Bluntschli
<lb/>hat beide Theile mit Erläuterungen versehen.

<lb/>Die Ordnung der Materien ist zweckmäßig, die Redaction
<lb/>kurz, bündig irnd deutlich, der Inhalt selbst freilich öfters und mit
<lb/>Recht durch Verhältnisse, Sitten und Gewohnheiten des CantonS
<lb/>veranlaßt, im Allgemeinen aber zweckmäßig, und auf wissenschaftli- 
<lb/>che Principien gebaut. Nicht blos der Schweitzer, Jeder welcher
</p>
            </div>
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                  <title>Rehm, K. Der Geschworene in Bayern. Handbüchlein zum dienstlichen Gebrauche. Bamberg, Buchner, 1855</title>
               </head>
               <byline>
                  <docAuthor ana="Arnold, ...">Von Arnold</docAuthor>
               </byline>
        
        
        
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               <p>

                  <lb/>Don Arnold.
</p>
               <p>

                  <lb/>77
</p>
               <p>

                  <lb/>sich für Prtvatrecht und Gesetzgebung interessirt, wird dem Werke
<lb/>die höchste Theilnahme widmen.
</p>
               <p>

                  <lb/>Rehm, K. Der Geschworne in Bayern. Handbüchlein zum
<lb/>dienstlichen Gebrauche. Bamberg, Büchner, 1855. 12.

<lb/>Bis jetzt fehlte es an einer Anleitung für Geschworne, wäh- 
<lb/>rend doch diese beinahe durchgängig der Rechte nicht kundig, ihr
<lb/>wichtiges Amt nur dann ganz entsprechend üben können, wenn sie
<lb/>ihre Rechte und Verbindlichkeiten genau kennen. Ein Studium der
<lb/>Gesetze, die noch überdies so einfach und leicht verständlich nicht sind,
<lb/>kann den Geschwornen nicht zugemuthet werden und die Belehrung,
<lb/>welche der Schwurgerichtspräsident in der Sitzung gibt, sei sie auch
<lb/>noch so zweckmäßig, kann doch nicht Alles umfassen; das blos ge- 
<lb/>sprochene Wort verhallt leicht und läßt Zweifel zurück.

<lb/>Der Herr Verfasser, durch Erfahrung von dem, was den Ge- 
<lb/>schwornen zu wissen nothwendig, genau unterrichtet, hat sich durch
<lb/>diese kleine Schrift großes Verdienst um die Strafrechtspflege mit
<lb/>Geschwornen erworben. Er zeigt im ersten Abschnitt die Bestellung,
<lb/>Zuständigkeit und Bildung der Geschwornengerichte und fügt eine
<lb/>kurze Uebersicht des Verfahrens vor dem Schwurgerichte und der Ob- 
<lb/>liegenheiten des Schwurgerichtspräfldenten bei. Im zweiten Abschnitt
<lb/>werden die Rechte unb Obliegenheiten der Geschwornen sowohl be- 
<lb/>züglich der Schwurgerichtssitzung überhaupt, als bezüglich der Ver- 
<lb/>handlung der einzelnen Strafsachen dargestellt. Im dritten Abschnitt
<lb/>wird die Bedeutung und der Umfang des Wahrspruchs erörtert,
<lb/>die Vorbereitung zum Wahrspruch durch den Präsidenten nebst der
<lb/>Fragestellung erklärt, für die Schöpfung und Verkündung des Wahr- 
<lb/>spruchs Anleitung gegeben und auf die richterliche Prüfung des
<lb/>Wahrspruchs und deren Gränzen hingewiesen. Als Anhang werden
<lb/>zwei Ansprachen an die Geschwornen geliefert, welche den hohen Be- 
<lb/>ruf und die Obliegenheiten der letztern hervorheben und endlich sind
<lb/>noch wahre Musterfragen nebst Antworten der Geschwornen als
<lb/>Formulare beigefügt. Höchst schätzenswerth sind die beigesetzten
<lb/>Anmerkungen, besonders die in Beziehung auf theilweise Beant-
</p>
            </div>
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                  <title ref="mpier:pr-172162">Merckel, Joh. Friedr. über den Zinswucher nach dem in der baier Pfalz geltenden franz. Gesetz vom 3. Sept. 1807 in Vergleichung mit andern Gesetzgebungen. Heidelberg, Mohr. 1855</title>
               </head>
               <byline>
                  <docAuthor ana="Arnold, ...">Von Arnold</docAuthor>
               </byline>
        
        
        
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               <p>

                  <lb/>78
</p>
               <p>

                  <lb/>Literarische Anzeigen.
</p>
               <p>

                  <lb/>wortung der Fragen, dann in Beziehung auf die Pflicht der Ge-
<lb/>schwornen, nicht nach blosem Gefühl und schnellen Eindrücken, son- 
<lb/>dern nach Prüfung und Ueberlegung den Wahrspruch zu fällen.
<lb/>Wir wünschen und glauben, daß diese Schrift auch außer Bayern
<lb/>Beifall finden wird.

<lb/>Merck el, Joh. Friedr. über den Zinswucher nach dem in
<lb/>der baier. Pfalz geltenden franz. Gesetz vom 3. Sept. 1807
<lb/>in Vergleichung mit andern Gesetzgebungen. Heidelberg,
<lb/>Mohr. 1855. 8.

<lb/>Die Wucherprozesse, welche in der neueren Zeit in der Pfalz
<lb/>statt fanden und in andern Ländern zum Theil unglückliche Nach- 
<lb/>ahmungen fanden*), sind durch die Zeitungen bekannt, durch die
<lb/>hohen Geldstrafen, welche zuerkannt wurden, merkwürdig geworden.

<lb/>Ein Aufsatz des Herrn Eduard L evita in unserer Zeitschrift
<lb/>Jahrg. 1854. Bd. I. S. 179 hatte die Tendenz, vor ungerecht- 
<lb/>fertigter Strenge zu warnen.

<lb/>Die Schrift des Herrn Merckel zeigt, in welcher gefährli- 
<lb/>chen Weise der Wucher in der Pfalz getrieben wurde; wie das
<lb/>französische Gesetz aufzufaffen, anzuwenden und zu beurtheilen sei;
<lb/>was unter Gewohnheitswucher zu verstehen; ob zur Anwendung
<lb/>des Gesetzes Ausbedingen des wucherischen Vortheils erfordert werde
<lb/>oder auch die Annahme solchen Vortheils genüge; wie die Strafe
<lb/>bei verschleiertem Wucher zuzumessen; wie das Gesetz anzuwen- 
<lb/>den, wenn der Wucher von mehreren Personen gemeinschaftlich
<lb/>getrieben wird; was im Falle der Concurrenz einer Prellerei (es-
<lb/>croquerre) Rechtens; wie der Rückfall zu behandeln; in wieferne
<lb/>Verjährung wirke; wie weit der Beweis auch durch Zeugen geführt
<lb/>werden könne. Es wird die Praris der Pfalz und der rheinpreu- 
<lb/>ßischen Gerichte dargestellt und eine Vergleichung des neuen fran- 
<lb/>zösischen Wuchergesetzes vom Zahr 1850, des bayerischen Strafge- 
<lb/>setzbuches vom Jahre 1813, des kön. sächs. Entwurfs und des
</p>
               <p>

                  <lb/>*) Wo man so strenge Gesetze wie das französische nicht hat, kann man
<lb/>auch so strenge wie in der Pfalz nicht einschreiten. Nirgends aber
<lb/>rechtfertigt es sich, einen Wucher darin zu finden, wenn Jemand eine
<lb/>unsichere Forderung verhältnißmäßig unter dem Nennwerth erkauft.
</p>
            </div>
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               <head>
                  <title>Jahrbücher der deutschen Rechtswissenschaft und Gesetzgebung. Herausgegeben von Dr. Schletter. Erlangen, 1855</title>
               </head>
               <byline>
                  <docAuthor ana="Arnold, ...">Von Arnold</docAuthor>
               </byline>
        
        
        
               <!-- Case 3: ocr of page 2173686_0702+1855_0079--><p/>
               <p>

                  <lb/>Von Arnold.
</p>
               <p>

                  <lb/>7S
</p>
               <p>

                  <lb/>neuen bayerischen Entwurfs, so weit in diesen vom Wucher gehan- 
<lb/>delt ist, beigefügt.

<lb/>Man sieht aus dieser kurzen Jnhaltsanzeige, daß die Schrift,
<lb/>deren Herr Verfasser den Lesern unserer Zeitschrift schon vortheil-
<lb/>haft bekannt ist, nicht nur den rheinpreußischen und pfälzischen, son- 
<lb/>dern allen Rechtsgelehrten von Interesse ist: besonderes Interesse
<lb/>aber hat sie für alle diejenigen, welche an einer Strafgesetzgebung
<lb/>Theil zu nehmen haben und wir wünschen, daß bei einer hoffent- 
<lb/>lich eintretenden Revision des letzten bayerischen Entwurfs die vor- 
<lb/>liegende Schrift bei der so schwierigen Materie vom Wucher beson- 
<lb/>ders berücksichtiget werde.

<lb/>Jahrbücher der deutschen Rechtswissenschaft und
<lb/>Gesetzgebung. Herausgegeben von vr. Schletter.

<lb/>Erlangen, 1855. Ferd. Enke.

<lb/>Von diesen oben S. 308 angezeigten Jahrbüchern ist jetzt
<lb/>des 1. Bandes 3. Heft erschienen und enthält: A. Rechts wissen-
<lb/>sch aft. I. Civilrecht. Auszüge und Anzeigen civilistischer Auf- 
<lb/>sätze und Monographien. II. Deutsches Privatrecht (Wechselrecht).
<lb/>Auszüge und Anzeigen wechselrechtlicher Aufsätze und Monogra- 
<lb/>phien. III. Kirchenrecht. Die durch den Conflict des Episcopats
<lb/>der oberrheinischen Kirchenprovinz mit ihren Regierungen veranlaß- 
<lb/>en Flugschriften. — Herr Warnkönig hat hier zu den Aus- 
<lb/>zügen aus den Flugschriften eine höchst schätzenswerthe geschichtliche
<lb/>Einleitung nebst Beurtheilung der Flugschriften gegeben. — IV.
<lb/>Strafprozeß. Auszüge und Anzeigen criminalprozessualischer Auf- 
<lb/>sätze und Monographien. V. Territorialrecht. Einleitung in das
<lb/>hannöver'sche Recht. Von Düring. Ueberschau der vornehmlich-
<lb/>sten im Jahr 1854 über hannöv. Recht erschienenen Schriften.
<lb/>Der gegenwärtige Zustand der Gesetzgebung und Rechtsliteratur des
<lb/>Großherzogthums Hessen in allgemeinen Umrissen. Von Schäffer
<lb/>6. Justiz - Statistik. Gerichts - Organisaton und Civilrechts-
<lb/>pflege Belgiens. Zur Criminal-Statistik Badens. 0. M i s c e l l e n.
<lb/>Englische Rechtszustände.
</p>
            </div>
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               <head>
                  <title>Archiv für die strafrechtlichen Entscheidungen der obersten Gerichtshöfe Deutschlands. Von Temme. 1. und 2. Heft. Erlangen 1855</title>
               </head>
               <byline>
                  <docAuthor ana="Arnold, ...">Von Arnold</docAuthor>
               </byline>
        
        
        
            </div>
         </div>
         <div xml:id="d71276e7379">
            <head>Miscelle</head>
      
            <!-- Case 3: ocr of page 2173686_0702+1855_0080--><p/>
            <p>

               <lb/>80
</p>
            <p>

               <lb/>Literarische Anzeigen.
</p>
            <p>

               <lb/>Archiv für die stra frechtlichen Entschei düngen der
<lb/>obersten Gerichtshöfe Deutschlands. Von Tem m e. I.und
<lb/>2. Heft. Erlangen. 1855. Ferd. Enke.

<lb/>Unter Beziehung auf unsere früheren Anzeigen dieses Ar- 
<lb/>chivs bemerken wir, daß die im heurigen Jahre erschienenen 2 Hefte
<lb/>Entscheidungen mittheilen über: Auslegung des Strafgesetzes. Ver- 
<lb/>brechen der Inländer im Auslande. Ausländer. Rückwirkende
<lb/>Kraft des Gesetzes Zurechnungsfähigkeit. Affekt. Jrrthum. Noth-
<lb/>wehr. Einwilligung des Verletzten. Dolus. Versuch. Versuch
<lb/>an untauglichem Gegenstände — mit untauglichen Miteln. Theil-
<lb/>nahme. Anstiftung. Complott. Bcihülfe. Begünstigung. To- 
<lb/>desstrafe. Ehrenstrafen. Dienstentlassung. Landesverweisung. Ge-
<lb/>sängnißstrafe. Confiscation. Stellung unter Polizeiaufsicht. Noth-
<lb/>wehr. Thatbestand. Jugendliches Alter. Trunkenheit. Antrag
<lb/>auf Bestrafung. Wahl der Strafe bei alternativen Strafgesetzen.
<lb/>Zumessung der Strafe. Milderungsgründe. Thätige Reue. Un- 
<lb/>freiwilliger Ersatz. Früherer tadelloser Lebenswandel. Schlechte
<lb/>Erziehung. Arbeitsunvermögen. Bedrängte Lage. Geständniß als
<lb/>Zumessungsgrund. Anrechnung der Untersuchungshaft. Concurrenz
<lb/>der Verbrechen.
</p>
            <p>

               <lb/>Miscelle.

<lb/>Im vorigen Jahrgang dieser Zeitschrift Band II. S. 161
<lb/>haben wir die Einführung des Fallschwerts in Bayern angezeigt.

<lb/>Wir fügen dem bei, daß auch zweckmäßige Anordnungen über
<lb/>Vereinfachung des bei Hinrichtungen zu beobachtenden Verfahrens
<lb/>ergangen sind, insbesondere der weitläufige Umzug vom Gefängniß
<lb/>zum Gerichtsgebäude und von dort zum Hinrichtungsplatz verein- 
<lb/>facht wurde und daß ein geschickter Mechaniker (Mannhart) die
<lb/>Fallschwertmaschine so vereinfacht und verbessert hat, daß ein Mis-
<lb/>lingen kaum mehr denkbar, der Akt des Befestigens des Verbre- 
<lb/>chers und des Enthauptens aber im möglichsten Grade beschleu- 
<lb/>nigt wird.
</p>
         </div>
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            <head>
               <title level="a" type="main">Die zweite Instanz im mündlichen Strafverfahren</title>
               <title type="rendering_artifact"> : </title>
               <title level="a" type="sub">(Schluß.)</title>
            </head>
            <byline>
               <docAuthor ana="Schwarze, Fr.">Von Fr. Schwarze</docAuthor>
            </byline>
      
      
      
            <!-- Case 1: ocr of page 2173686_0702+1855_0081--><p/>
            <p>

               <lb/>VI.
</p>
            <p>

               <lb/>Pie zweite Instanz im mündlichen Strafverfahren.

<lb/>Von Fr. Schwarze.

<lb/>(Schluß*).

<lb/>Wir kommen nunmehr zu der Behauptung, daß die zweite
<lb/>Instanz unvereinbar sei mit dem Character des mündlichen Verfah- 
<lb/>rens. Wir haben diese Behauptung schon früher in der Schrift:
<lb/>die Reform des Strafverfahrens in Sachsen (Leipzig, 1850) S. 110
<lb/>vertheidigt und sie in den Motiven zu dem Entw. d. K. Sachs. Straf- 
<lb/>prozeßordnung weiter auszuführen versucht. Es ist diese Ansicht fer- 
<lb/>ner in der trefflichen Schrift Walthers auf eine überzeugende Weise
<lb/>begründet worden. Gegen dieselbe ist gleichfalls die Abhandlung
<lb/>Geraus gerichtet. Ebenso haben Mittermaier und Groß**)
<lb/>verschiedene der aufgestellten Bedenken zu beseitigen und Arnold ***)
<lb/>das Rechtsmittel der Berufung gewissermassen als Antrag auf Re- 
<lb/>vision zu retten versucht.

<lb/>Wir sind zunächst damit einverstanden -j-), daß die Berufung
<lb/>mit der gesetzlichen Beweistheorie nicht dergestalt Zusammenhänge,
<lb/>daß mit Aufhebung derselben die Berufung selbst unmöglich gewor- 
<lb/>den-j-j-). Im K. Sachsen ist auch der letzte, geringe Rest gesetzli-
</p>
            <p>

               <lb/>*) Vergl. ob. Seite 1.


<lb/>**) a. ci. O.


<lb/>***) Criminalarchiv, a. a. O. in Verb, mit den höchst beachtenswerthen
<lb/>Bemerkungen im Gerichtssaal 1854. Bd. I. S. 288.

<lb/>-f) Vgl. Arnold im Crim. Arch. a. a. O. S. 251 fg.
<lb/>tt) Dies ist jedoch die von Walther S. 114 fg. vertheidigte Ansicht.
<lb/>Vgl. noch Mö hl, a. a. O. S. 292 fg.

<lb/>Der Gerichtssaal. Heft VIII. 1855.
</p>
            <p>

               <lb/>6
</p>
            <pb facs="2173686_0702+1855_0082.tif"
                n="82"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_0702+1855_0082--><p/>
            <p>

               <lb/>82 Die zweite Instanz im mündlichen Strafverfahren.

<lb/>cher Beweiöregeln im Jahre 1838 aufgehoben worden, ohne daß
<lb/>die Berufung selbst in Wegfall gebracht worden. Es besteht hier- 
<lb/>unter auch keine Klage. Allein wir erkennen gegenwärtig noch auf
<lb/>Grund der Acten. Dasselbe Material, in derselben Form, in dem- 
<lb/>selben Ausdrucke, — firirt durch die Schrift und lediglich auf die- 
<lb/>ser beruhend, — wird dem Richter erster und zweiter Instanz vor- 
<lb/>gelegt. Urthel und Entscheidungsgründe stützen sich in erster und
<lb/>zweiter Instanz lediglich auf dieses Material und beide Erkenntnisse
<lb/>haben daher absolut dieselbe Basis, auf der sie ruhen. Wir meinen
<lb/>vielmehr, daß die Mündlichkeit es ist, welche mit einer Berufung
<lb/>sich nicht verträgt *). Es sind mit der Aufhebung der gesetzlichen
<lb/>Beweisregeln nur die allgemeinen Regeln der Gewißheit und Wahr- 
<lb/>scheinlichkeit an die Stelle der positiven Vorschriften getreten. Bei
<lb/>Anwendung dieser allgemeinen Regeln kann sich eine größere Ver- 
<lb/>schiedenheit der Meinungen und mithin auch der Instanzen zeigen,
<lb/>als bei der Anwendung gesetzlicher Beweisregeln. Ja, es kann sich
<lb/>sogar eine Verschiedenheit über den Werth einer solchen allgemeinen
<lb/>Regel an sich ergeben, da betreffs desselben keine, das subjective
<lb/>Ermessen des Einzelnen völlig ausschließende Normen vorhanden sind.
<lb/>Wir könnten hierzu interessante Belege aus der Praxis liefern. Im
<lb/>Allgemeinen möchten wir aber denjenigen beitreten, welche in Be- 
<lb/>zug auf die Sätze der Erfahrung und der Logik geltend machen,
<lb/>daß es hauptsächlich die Sicherheit des Urtheilenden in der Anwen- 
<lb/>dung auf den gerade vorliegenden Fall ist, welche den Werth des
<lb/>auf solche Sätze gestützten Urtheils verbürgt. Wo dieses Geschick
<lb/>fehlt, sinken diese Sätze zur todten Masse ab und führen sogar leicht
<lb/>zu bedenklicher Einseitigkeit **). In dieser Verschiedenheit der Auf- 
<lb/>fassung und Anwendung der Sätze der Erfahrung und der Logik
<lb/>finden wir daher an sich keinen Grund gegen die Berufung. Wir
<lb/>erblicken vielmehr darin, daß dem Oberrichter nicht dasselbe Ma- 
<lb/>terial behufs der Entscheidung vorgelegt werden kann, ein, der
<lb/>Zulassung der Berufung diametral entgegenstehendes Hinderniß.
</p>
            <p>

               <lb/>*) Vgl. Molitor, S. 47. Friedreich, üb. d. Rechtsmittel im
<lb/>franz. Strafverf. S. 12.


<lb/>**) Vgl. auch Gerau a. a. O. S. 259 fg.
</p>

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                n="83"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_0702+1855_0083--><p/>
            <p>

               <lb/>Von Schwarze.
</p>
            <p>

               <lb/>83


<lb/>Es ist über diesen Umstand schon soviel gesprochen worden,
<lb/>daß wir füglich auf dasjenige Bezug nehmen können, was schon
<lb/>von Andern ausgeführt worden ist *). Man hat auch Seiten meh- 
<lb/>rerer Gegner das tatsächliche des Einwands zugestanden, jedoch
<lb/>behauptet, daß der Werth desselben überschatt werde **)• Es werde
<lb/>den Oberrichtern ein zu ihrer Entscheidung genügendes Material
<lb/>durch die Ausführungen der Parteien in Verbindung mit den in den
<lb/>Acten und in den Entscheidungsgründen der ersten Instanz enthal- 
<lb/>tenen Ergebniffen und beziehendlich den Ergebnissen neuer Beweis- 
<lb/>aufnahmen geboten. Die Unvollkommenheit der Einrichtung bedinge
<lb/>noch nicht die völlige Beseitigung derselben.

<lb/>Gerau geht jedoch noch weiter, indem er meint, daß die
<lb/>Mündlichkeit nicht einer Einrichtung der zweiten Instanz entgegen- 
<lb/>stehe und die Einwendungen gegen eine solche auf einer zu starren
<lb/>Ueberhebung der Mündlichkeit zu einem Selbstzwecke des Verfahrens
<lb/>und einer zu erclusiven theoretischen Auffassung beruhten. Wir hal- 
<lb/>ten die Mündlichkeit selbstverständlich ebenso wie alle anderen Juri- 
<lb/>sten nicht für den Selbstzweck, sondern für das Mittel zur sicheren
<lb/>Herstellung der Wahrheit und mit derselben zur Erreichung des Zwe- 
<lb/>ckes der Strafrechtspstege. Allein wir sagen, daß die Appellation
<lb/>kein nothwendiges Erforderniß einer guten Strafrechtspflege sei und
<lb/>daß sie überdieß dem Character der Mündlichkeit widerstreite. Es
<lb/>handelt sich sonach nicht, wie Gerau meint, um Modificationen der
<lb/>letzteren behufs ihrer Verträglichkeit mit der Appellationsinstanz,
<lb/>welche als die Hauptsache hingestellt wird, sondern darum, eine nicht
<lb/>nöthige Einrichtung einem Verfahren zu octroyren, welches grund- 
<lb/>sätzlich mit ihr nicht vereinbar ist, und welche — genau genommen
<lb/>— nur deshalb in dasselbe übertragen werden soll, weil wir an sie
<lb/>gewöhnt, in ihr eine Garantie erblicken, deren wir aber nicht mehr
<lb/>bedürfen.
</p>
            <p>

               <lb/>*) Vgl. bes. Walther, S. 127 fg. Geib, d. Reform d. Rechtsle- 
<lb/>bens re. S. 121 fg., Friedreich a. a. O.


<lb/>**) Vgl. Arnold, Crim. Archiv S. 252 fg. Mittermaier, eben- 
<lb/>das. S. 310 fg. G r o ß, a. a. O.
</p>
            <p>

               <lb/>tz *
</p>

            <pb facs="2173686_0702+1855_0084.tif"
                n="84"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_0702+1855_0084--><p/>
            <p>

               <lb/>84 Die zweite Instanz im mündlichen Strafverfahren.

<lb/>Gerau führt an, daß der Totaleindruck, welcher allerdings
<lb/>die richterliche Entscheidung bestimme, nichts anders als der Eindruck
<lb/>aller einzelnen Erkentnißgründe und Beweise, in deren Zusammen- 
<lb/>stellung sei und daß jeder Richter sich der einzelnen Beweisgründe
<lb/>im Augenblicke seines Ausspruchs bewußt sein müsse. Warum —
<lb/>fragt nun Gerau — sollte es dem Richter unmöglich sein, die
<lb/>Gründe, welche ihn zu seinem Ausspruche bestimmten und deren er
<lb/>sich bewußt ist, niederzuschreiben und dabei zugleich des Eindruckes
<lb/>zu erwähnen, welchen die Haltung der Zeugen und des Angeschul- 
<lb/>digten auf ihn hervorbrachte? Hiermit verbindet Gerau die wei-
<lb/>tre Frage, ob nicht die durch die mündliche Verhandlung erster In- 
<lb/>stanz in ihrer Glaubwürdigkeit festgestellten Protocolle der Vorun- 
<lb/>tersuchung, so wie die protocollarische Aufzeichnung der während
<lb/>der Sitzung vorgekommenen neuen Beweisgründe, ob nicht ferner
<lb/>die in den Entscheidungsgründen niedergelegten gemeinschaftlichen
<lb/>Zeugnisse aller Richter über das unmittelbar Verhandelte und un- 
<lb/>ter der Controlle des Publikums (?) Wahrgenommene keinen Glau- 
<lb/>ben verdienen und für des höheren Richters Ueberzeugung nicht
<lb/>maßgebend sein können, soweit er nicht abweichende, eigne Wahrneh- 
<lb/>mungen mache?

<lb/>Wir gedenken hiergegen zuvörderst, daß die Berufung, gleich- 
<lb/>viel ob sie im mündlichen oder schriftlichen Verfahren und ob sie
<lb/>von dem Angeklagten oder dem Staatsanwalte eingewendet wird,
<lb/>nur den Zweck haben kann, den Oberrichter zur Prüfung und dem- 
<lb/>gemäß Abänderung der vorigen Entscheidung, welche als unrichtig
<lb/>angefochten wird, zu veranlassen. Die Prüfung kann sich nur da- 
<lb/>rauf beziehen, ob der erstinstanzliche Ausspruch durch die Sachlage
<lb/>auf welche er sich stützt und über welche er sich verbreitet, gerecht- 
<lb/>fertigt werde. Aus dieser damaligen Sachlage, welche das Ma- 
<lb/>terial der ersten Entscheidung enthielt, wird die Berufung deducirt
<lb/>und auf sie muß der Oberrichter zurückgehen. Diese Auffassung des
<lb/>Characters der Appellation ist keine erclusive theoretische, sondern
<lb/>wurzelt tief in der Natur der Sache selbst und bedingt wichtige
<lb/>Consequenzen. Wird die Berufung auf Nova gestützt, so verliert
<lb/>bereits die Berufung ihren eigenthümlichen Character und geht in
<lb/>die Wiederaufnahme der Untersuchung über. Die frühere Sachlage
</p>

            <pb facs="2173686_0702+1855_0085.tif"
                n="85"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_0702+1855_0085--><p/>
            <p>

               <lb/>Von Schwarze.
</p>
            <p>

               <lb/>85
</p>
            <p>

               <lb/>wird verändert und der Oberrichter entscheidet auf Grund, nicht der- 
<lb/>selben, sondern einer, dem erstinstanzlichen Gerichte nicht unterbrei- 
<lb/>tet gewesnen Sachlage, — mithin nicht in zweiter, sondern in er- 
<lb/>ster Instanz.

<lb/>Wird daher zugegeben, daß nicht dasselbe Material dem Ober- 
<lb/>richter vorgelegt werde*), so gibt man auch zu, daß er die Rich- 
<lb/>tigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung nicht prüfen könne.

<lb/>Gerau scheint nun in den oben angeführten Sätzen in der
<lb/>That sich der Neigung hinzugeben, als ob dem Gerichte zweiter In- 
<lb/>stanz dasselbe Material vorgelegt werden könne. Er verwechselt
<lb/>hierbei offenbar ganz verschiedne Lhatsachen. Daß der Zeuge die
<lb/>oder jene Aussage erstattet habe, — daß die Richter dem Zeugen
<lb/>Glauben beigemessen haben rc. — das wird von dem Oberrichter
<lb/>nach Einsicht der Verhandlungen und der Entscheidungsgründe erster
<lb/>Instanz nicht bezweifelt werden. Allein ob die Aussage des Zeu- 
<lb/>gen vollständig ausgenommen worden und ob man sie richtig auf- 
<lb/>gefaßt habe, ob man nichts Wesentliches weggelassen, und ob man
<lb/>ihr nicht einen andern Sinn als den richtigen untergelegt habe, —
<lb/>das kann der Oberrichter aus den ihm vorgelegten Schriftstücken
<lb/>ebensowenig erkennen, als die Frage beantworten, ob der Zeuge
<lb/>bei seiner Befragung sich in einer Weise benommen habe, welche
<lb/>ihn als glaubwürdig erscheinen läßt. Diese Rücksichten sind für
<lb/>die Beurtheilung der Sache eben so wichtig als die Aussage selbst,
<lb/>so weit sie protocollirt worden ist. Daß übrigens Gebärdennoten
<lb/>die eigne unmittelbare Anschauung nicht ersetzen können, wird wohl
<lb/>nicht bestritten werden. Eine Revroduction wird in Bezug auf das
<lb/>Verhalten des Zeugen bei seiner Abhörung um so weniger etwas
<lb/>nützen, als er gewiß nunmehr in zweiter Instanz vor Uebereilungen
<lb/>sich hüten wird und die Schwächen seiner Aussage kennen gelernt
<lb/>hat. Wir können daher hier insbesondere der Ausführung Groß's
<lb/>S. 50 nicht beitreten. Will man dagegen mit Gerau den Schwer- 
<lb/>punkt auf das Vertrauen setzen, welches den Richtern erster In- 
<lb/>stanz betreffs der Leitung der Verhandlungen, der Prüfung der
<lb/>Voracten und ihres Ausspruchs in den Entscheidungsgründen zu
</p>
            <p>

               <lb/>*1 Groß a. a. O. S. 46.
</p>

            <pb facs="2173686_0702+1855_0086.tif"
                n="86"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_0702+1855_0086--><p/>
            <p>

               <lb/>86 Die zweite Instanz im mündlichen Strafverfahren.

<lb/>gewähren sei, so beschränkt man den Kreis der Prüfung des Ober- 
<lb/>richters auf eine Weise, welche die Tendenz der Berufung gerade- 
<lb/>zu aufhebt. Will man das Vertrauen auf die fides judicialis,
<lb/>auf die Tüchtigkeit und auf die Gewissenhaftigkeit der Richter erster
<lb/>Instanz als maßgebend betrachten, so ist jede Appellation, wenn
<lb/>sie nicht mit einer Beschuldigung der Pflichtverletzung verbunden ist,
<lb/>ein Unding. Die Entscheidung erster Instanz ist als irrig angefochten
<lb/>und der Oberrichter zu ihrer Prüfung aufgefordert worden. Er
<lb/>kann diese nicht mit der Erklärung beginnen, daß er nicht nur in
<lb/>die Befähigung der Richter erster Instanz, sondern insbesondere
<lb/>auch in ihre Auffassung und Beurtheilung der Sache kein Miß- 
<lb/>trauen setze und sie daher auch für seine Ueberzeugung als maß- 
<lb/>gebend betrachte. Der Appellant will eine völlig freie und selbst- 
<lb/>ständige Ueberzeugung des Oberrichters und verlangt eine Abände- 
<lb/>rung, indem er nicht lediglich dabei sich beruhigen kann, daß der
<lb/>Oberrichter nicht abweichende eigne Wahrnehmungen gemacht habe.
<lb/>Die Conclusion in dem Erkenntnisse erster Instanz ist eine Frage,
<lb/>deren Lösung nur eben auf demselben Boden möglich ist, auf wel- 
<lb/>chem die Richter erster Instanz standen. Nach der Gerau'schen
<lb/>Ansicht nimmt der Oberrichter die oben erwähnten Fragen über
<lb/>Vollständigkeit und Treue der Auffassung einzelner Erhebungen und
<lb/>die Glaubwürdigkeit der Beweismittel für erledigt an, weil sie das
<lb/>Gericht erster Instanz bereits in der oder jener Maffe beantwortet
<lb/>habe. Wir möchten wohl glauben, daß eine solche Auffassung der
<lb/>Stellung des Oberrichters im Volke wenig Anklag finden und der
<lb/>Appellationsinstanz wenig Freunde verschaffen wird.

<lb/>Wir kommen nun zu der Behauptung, daß eine völlig gleich- 
<lb/>förmige und identische Reproduktion gar nicht nöthig sei und den- 
<lb/>noch die Appellation ihren Werth behalte. Es könne nicht darauf
<lb/>ankommen, ob die Richter erster Instanz nach dem Beweismaterial,
<lb/>sowie es denselben Vorgelegen habe, nach genügenden Gründen ihre
<lb/>Ueberzeugung von der Gewißheit oder Unwahrheit der Thatfrage
<lb/>ausgesprochen haben und durch welche Gründe sie hierzu bestimmt
<lb/>worden seien, sondern wesentlich darauf, ob es überhaupt nach den
<lb/>vorhandenen Erkenntnißgründen zu welchen auch Nova zu rechnen
</p>

            <pb facs="2173686_0702+1855_0087.tif"
                n="87"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_0702+1855_0087--><p/>
            <p>

               <lb/>Von Schwarze.
</p>
            <p>

               <lb/>87
</p>
            <p>

               <lb/>seien, gerechtfertigt sei, die Gewißheit der ausgesprochenen Schuld
<lb/>oder Nichtschuld anzunehmen *)♦

<lb/>Grade hier möchten wir behaupten, daß die Erf ahr un g
<lb/>uns die Sache anders darstellt. Nicht eine Appellation ist es mehr,
<lb/>sondern eine Revision, welche verlangt wird **). Ja, man beschränkt
<lb/>sie nicht mehr auf die Beschwerden des Appellanten, dergestalt daß
<lb/>der Oberrichter nur innerhalb der durch diese ihm gezognen Gren- 
<lb/>zen das vorige Erkenntniß prüfe, sondern man verlangt, daß „nach
<lb/>allen Aufklärungen und Beweisen, welche in der Sache vorgelegt
<lb/>werden können, durch die wiederholte Prüfung der Sache ein ge- 
<lb/>rechtes Urtheil" vom Oberrichter gefällt werde. Die Frage wird
<lb/>auf diese Weise auf einen ganz andern Standpunkt gesetzt. Es
<lb/>wird eine Revision des ganzen Untersuchungsfalls zur Prüfung der
<lb/>Sachgemäßheit des Urtheils verlangt. Wir wollen davon absehen
<lb/>daß mit dieser Auffassung das Befugniß der Oberbehörde zur Ab- 
<lb/>änderung des erstinstanzlichen Urtheils, selbst zum Nachtheile des
<lb/>Appellanten, nothwendig verbunden ist. Dagegen sind wir der
<lb/>Meinung, daß diese Auffassung der Appellation erst recht unverträg- 
<lb/>lich mit dem Charakter der Mündlichkeit ist.

<lb/>Die Revision des Falles in seiner ganzen Ausdehnung
<lb/>und das Verlangen nach einem, den Fall in dieser Ausdeh- 
<lb/>nung entscheidenden Erkenntnisse erfordert — wie unsere Gegner
<lb/>selbst bemerken — die Prüfung aller Aufklärungen und Beweise,
<lb/>welche in der Sache vorgelegt werden können. Auch abgesehen da- 
<lb/>von, daß in der vollständigsten Reproduktion nicht dasselbe Material
<lb/>vorgelegt wird, wird aber auch nirgends eine vollständige Reproduk- 
<lb/>tion verlangt. Gerau sagt, daß es gleichgiltig sei, in welchen
<lb/>Formen und in welchen Stadien des Verfahrens die Wahrheit fest- 
<lb/>gestellt werde, und daß man bei dem Wegfall gesetzlicher Beweis-
<lb/>regeln dem Richter keine Quelle der Erkenntniß verschließen dürfe.
<lb/>Wir wollen beide Sätze, trotz der Bedenken, welche die Allgemein- 
<lb/>heit derselben billig erregt, ohne Weitres annehmen. Allein sie be-
</p>
            <p>

               <lb/>*) Gerau, a. a. O. L. 281 fg. Mittermaier S. 308 fg.


<lb/>*•) Dgl. auch Arnold, im Criminalarchiv, a. a. O.
</p>

            <pb facs="2173686_0702+1855_0088.tif"
                n="88"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_0702+1855_0088--><p/>
            <p>

               <lb/>88
</p>
            <p>

               <lb/>Die zweite Instanz im mündlichen Strafverfahren.
</p>
            <p>

               <lb/>weisen nichts gegen uns, indem wir eben behaupten, daß die man- 
<lb/>gelhafte Instruction des Richters die Ermittelung der Wahrheit nicht
<lb/>verbürge. Nicht die Form der Ermittlung an sich ist in Frage,
<lb/>sondern die Möglichkeit, mit der gedachten Form die volle Wahr- 
<lb/>heit zu ermitteln.

<lb/>Wie können zugeben, daß bei einer Revision es zuletzt
<lb/>weniger darauf ankomme, ob die Richter erster Instanz durch das
<lb/>ihnen vor gelegene Beweismaterial zu dem ertheilten Erkennt- 
<lb/>nisse berechtigt gewesen, als vielmehr ob es überhaupt nach
<lb/>den vorhandenen Erkenntnißgründ en gerechtfertigt sei,
<lb/>die Gewißheit der ausgesprochnen Schuld oder Nichtschuld anzu- 
<lb/>nehmen.*) Allein zu einer solchen Entscheidung bedarf der Richter
<lb/>der Einsicht in das gesammte Material der Untersuchung und
<lb/>mithin auch in die Ergebnisse der mündlichen Verhandlung. Daß
<lb/>diese weder durch die Protokolle der Voruntersuchung, so weit ihr
<lb/>Inhalt nicht in der Hauptverhandlung abgeändert worden, noch durch
<lb/>das Protokoll der letzteren, noch durch die Entscheidungsgründe so
<lb/>vollständig und so treu firirt werden, um dem Oberrichter jene
<lb/>Einsicht in ausreichender Maße zu verschaffen, kann in Wahrheit
<lb/>nicht bezweifelt werden.

<lb/>Allerdings glaubt nun Gerau diesen Einwendungen dadurch
<lb/>zu begegnen, das er das Wesen der Mündlichkeit genügend gewahrt
<lb/>findet, wenn vor dem Obergerichte die Parteien mit ihren Beschwer- 
<lb/>den und ihren Einwendungen betreffs des Urtheils und der Beweis- 
<lb/>aufnahme gehört, demgemäß, nach Befinden Reproduktionen vorge- 
<lb/>nommen und die neuen Beweise erhoben würden. Allein in jedem
<lb/>Falle gewährt dieses Verfahren nur Stückwerke; — einzelne Um- 
<lb/>stände werden aus den Acten, andre aus der mündlichen Verhand- 
<lb/>lung demonstrirt, und, obschon sie in der innigsten Verbindung zu
<lb/>einander stehen, solchergestalt auseinander gezogen. Man mag
<lb/>nicht einwenden, daß auch in der mündlichen Verhandlung Aussa- 
<lb/>gen verstorbener außengebliebener rc. Zeugen vorgelesen wurden.
<lb/>Denn einmal ist dies eine, durch die Nothwendigkeit gebotene
<lb/>und daher auch nicht auszudehnende Ausnahme, und sodann ist hier
</p>
            <p>

               <lb/>*) Arnold und Mittermaier a. a. O.
</p>

            <pb facs="2173686_0702+1855_0089.tif"
                n="89"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_0702+1855_0089--><p/>
            <p>

               <lb/>Von Schwarze.
</p>
            <p>

               <lb/>89
</p>
            <p>

               <lb/>beiden Parteien im vollsten Maße die Möglichkeit geboten, ihre
<lb/>Einwendungen und Ergänzungen solcher Aussagen vorzubringen und
<lb/>zu bescheinigen. Ganz anders ist es bei dem Verfahren in zweiter
<lb/>Instanz. Hier sollen die, gleichsam verifieirten Protocolle vorgelesen
<lb/>und die Einwendungen gegen den Inhalt derselben geprüft werden.
<lb/>Erst von dieser Prüfung hängt die Verfügung über dieRepro-
<lb/>duction ab. Der Oberrichter prüft mithin diese Einwendungen auf
<lb/>Grund der Acten, die jedenfalls das vollständige Material nicht
<lb/>enthalten, obschon er die Bedeutung und die Tragweite der Einwen- 
<lb/>dungen oft nur erst bei einer vollständigen Kenntniß des gesammten
<lb/>Materials der Untersuchung übersehen könnte. Die Richtigkeit die- 
<lb/>ses Satzes werden uns die Praktiker, insbesondere Mitglieder der
<lb/>höchsten Gerichte, bestätigen. Der Oberrichter scheidet gleichsam
<lb/>nach seinem Ermessen sich selbst das Beweismaterial zu,
<lb/>welches er seiner Entscheidung zu Grunde legen will. Er ist nicht
<lb/>einmal hierbei an die Anträge der Parteien gebunden. Hier hängt
<lb/>viel, ja beinahe Alles von der Individualität des Referenten im
<lb/>Obergerichte und anderen Zufälligkeiten ab. Grade der Einfluß
<lb/>solcher Zufälligkeiten, auf welche man zur Vertheidigung der Be- 
<lb/>rufung sich bezogen hat*), ist in zweiter Instanz, wo die
<lb/>Grundlage der Entscheidung im Hauptwerke durch das Referat ei- 
<lb/>nes Richters vorbereitet wird, ohne daß die Partei-Vorträge und
<lb/>Anträge ein genügendes Gegengewicht darbieten, doppelt gefährlich.
<lb/>Dazu kommt die Erfahrung, daß die Obergerichte nicht gern auf
<lb/>die Anträge wegen solcher Reproduktionen, wenigstens wenn sie
<lb/>vom Angeklagten gestellt werden, eingehen, da sie geneigt sind, in
<lb/>ihnen Versuche, die Entscheidung zu verschleifen, zu erblicken. Auch
<lb/>mag nicht unberücksichtigt bleiben, daß die Angeschuldigten zumeist
<lb/>in zweiter Instanz mit einem Vertheidiger nicht versehen, dabei
<lb/>aber nicht im Stande sind, zu beurtheilen, ob und in wie weit eine
<lb/>Reproduktion angemessen sein würde. Die Entscheidungsgründe,
<lb/>wenn sie auch noch so verständlich abgefaßt sind, vermögen schwer- 
<lb/>lich dem ungebildeten Angeklagten eine klare Einsicht über die Frage
<lb/>wegen der Reproduction zu verschaffen.
</p>
            <p>

               <lb/>') Dgl. z. D. Gerau S. 264.
</p>

            <pb facs="2173686_0702+1855_0090.tif"
                n="90"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_0702+1855_0090--><p/>
            <p>

               <lb/>90 Die zweite Instanz im mündlichen Strafverfahren.

<lb/>Diese Bedenken und Schwierigkeiten erhöhen sich, sobald Nova in
<lb/>Krage kommen. Die Erheblichkeit derselben an sich und die Be- 
<lb/>ziehung derselben zu den übrigen oder einzelnen bestimmten Ergeb-
<lb/>niffen der Untersuchung stellt sich oft erst bei einer Prüfung des ge-
<lb/>sammten Materials heraus. Es kann ein Novum sehr erheblich
<lb/>aussehen, wenn man es bei einer nur Lheilweisen Kenntniß der Un- 
<lb/>tersuchung in das Auge faßt, jedoch alle Bedeutung verlieren,
<lb/>wenn es in Verbindung mit anderen, an sich selbstständigen That-
<lb/>umständen gebracht wird. Dieß läßt sich mit Sicherheit häufig nur
<lb/>bei einer Darlegung des ganzen Falls beurtheilen. Wie daher eine
<lb/>solche mangelhafte I nstruction des Obergerichts, welche wir in den
<lb/>Vorschlägen der Gegner finden, nachtheilig auf die Beurtheilung des
<lb/>Novi rückwirken muß, so tritt hier das Bedenken, welches wir in
<lb/>der Stellung des Referenten in zweiter Instanz gegenüber der voll- 
<lb/>ständigen Beweisaufnahme erster Instanz vor einem Collegium er- 
<lb/>blicken, mit verdoppelter Stärke ein. Unsre Ansicht über die Be- 
<lb/>handlung der Nova stützt sich gleichfalls aus die Erfahrung.

<lb/>Gerau sieht dabei (S. 285) die Bestimmung des Preuß.
<lb/>Gesetzes an, weil es die Reproduction auch davon abhängig mache,
<lb/>ob dem Obergerichte wesentliche Bedenken gegen die Feststellung in
<lb/>erster Instanz beigehen. Der Begriff eines wesentlichen Bedenkens
<lb/>sei zweifelhaft. Allein Gerau ist materiell derselben Ansicht wie das
<lb/>preußische Gesetz und seine Bedenken gegen das letztre treffen seine ei- 
<lb/>gene Meinung. Denn auch er verweist den Oberrichter im Haupt- 
<lb/>werke auf die Voracten und Protocolle und will eine Reproduction
<lb/>nur „nach den Umständen und dem Bedürfnisse des einzelnen Fal- 
<lb/>les." Ueber diese Umstände und dieses Bedürfniß entscheidet aber
<lb/>das Obergericht, welches ein solches nicht anerkenen wird, wenn es
<lb/>keinen Grund zu Zweifeln an der Treue und Vollständigkeit der
<lb/>Schriftstücke findet.

<lb/>Das Obergericht erhält daher niemals die vollständige und
<lb/>treue Einsicht Ln die Beweisergebnisse, welche dem Gerichte erster
<lb/>Instanz durch die Unmittelbarkeit geboten wird. Es wird ferner
<lb/>dem Obergerichte niemals dasselbe Material vorgeführt, wie dem
<lb/>Gerichte erster Instanz. Anträge und selbst eigne Bedenken betreffs
<lb/>der Wiederholung der Beweisaufnahme werden auf Grund des R e-
</p>

            <pb facs="2173686_0702+1855_0091.tif"
                n="91"
                xml:id="zs1-2173686_0702-1855_0091"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_0702+1855_0091--><p/>
            <p>

               <lb/>Don Schwarze.
</p>
            <p>

               <lb/>01
</p>
            <p>

               <lb/>ferats eines Mitglieds erledigt und dieses Referat stützt sich
<lb/>eben auf die Acten und Protokolle, deren Vollständigkeit oder Treue
<lb/>von der einen oder andern Partei bestritten wird. Das Oberge- 
<lb/>richt bewegt sich hier gleichsam im Kreise und entscheidet über eine
<lb/>Beschwerde, welche auf die Verhandlung in erster Instanz sich be- 
<lb/>zieht, nach einem Zeugnisse über die letztre (den Acten), ohne sie
<lb/>selbst zu kennen, und stützt sich hierbei auf dieses Zeugniß, obschon
<lb/>dasselbe angefochten wird. Es soll, nach der Ansicht unsrer Gegner,
<lb/>eine umfassende Prüfung des ganzen Untersuchungsfalls eintreten, ohne
<lb/>daß jedoch den Parteien dieselben Befugnisse in zweiter Instanz ein- 
<lb/>geräumt werden, welche ihnen in erster Instanz zugestanden haben.
<lb/>Es hängt hier, in Wahrheit, Alles von dem Ermessen des Oberge-
<lb/>richts ab. Das Urtheil zweiter Instanz soll nach allen Erkennt-
<lb/>nißgründen, welche ihr vorgelegt werden können, gefällt werden.
<lb/>Dies ist das Verlangen unsrer Gegner. Man legt aber der
<lb/>zweiten Instanz nicht alle Erkenntnißgründe vor *),
<lb/>sondern man begnügt sich im Hauptwerke, selbst da, wo direkte Be- 
<lb/>schwerden und Anträge der Parteien entgegenstehen, welche man
<lb/>zurückweist, mit einem Zeugnisse des Gerichts erster In- 
<lb/>stanz und mit einer Erklärung desselben über die Auffassung
<lb/>und geistige Verarbeitung des Bezeugten, welche bei ihm stattge-
<lb/>funden hat **). Die Entscheidung wird angefochten, aber die Basis
<lb/>derselben, wie sie von dem Gerichte erster Instanz in freier und
<lb/>selbstständiger Auffassung hingestellt worden ist und in welcher die
<lb/>Entscheidung selbst ihre Rechtfertigung finden soll, wird von Anfang
<lb/>an, wenn nicht besondere Bedenken des Obergerichts entgegenstehen,
<lb/>als richtig und maßgebend zu Grunde gelegt***). Man kann dem
</p>
            <p>

               <lb/>*) Marquardsen, a. a. O. S. 474 fg.


<lb/>**) Dieses Argument müssen wir auch der Ausführung Groß's S. 49
<lb/>entgegenhalten.


<lb/>**#) Auch Merkel meint S, 391, daß es hinreiche, wenn der Oberrich- 
<lb/>ter in die Lage versetzt werde, mit vollkommener Sachkenntnis
<lb/>zu entscheiden, ob der erste Richter richtig geurtheilt habe oder
<lb/>nicht. Diese S ach kennt ni ß kann er aber nur durch Kenntniß-
<lb/>nahme von der Sache selbst erlangen, — nicht durch ein Zeugniß
<lb/>des Richters erster Instanz von der Sache.
</p>

            <pb facs="2173686_0702+1855_0092.tif"
                n="92"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_0702+1855_0092--><p/>
            <p>

               <lb/>92 Die zweite Instanz im mündlichen Strafverfahren.

<lb/>Oberrichter, welcher in solcher Weise über den seiner Entscheidung
<lb/>vorgelegten Fall unterrichtet wird, in der That nicht zugestehen,
<lb/>daß er ein judex bene oder wohl selbst melius instructus sei*).
<lb/>Er entscheidet tanquam e vinculis. Man hat oft und mit Recht
<lb/>gegen die Nachlaffung der zweiten Instanz eingewendet, daß die
<lb/>Conclusion aus den (objektiven) Beweismomenten betreff der Ue-
<lb/>berführungsfrage nicht so fixirbar sei, um sie zum Gegenstände ei- 
<lb/>ner Prüfung in zweiter Instanz zu machen. Man hat hervorge- 
<lb/>hoben, daß der Ausspruch, wie die und die Thatsachen die richter- 
<lb/>liche Ueberzeugung von der Schuld oder Nichtschuld begründeten,
<lb/>immer ein Product einer rein geistigen, unübertragbaren
<lb/>und undarstellbaren Operation sei, mithin die Basis zur Prü- 
<lb/>fung des Products selbst dem Obergerichte nicht geboten werden kön- 
<lb/>ne**). Jetzt aber, gegenüber den Argumenten unsrer Gegner,
<lb/>müssen wir sogar sagen: Man entzieht dem Oberrichter thatsächlich
<lb/>nunmehr auch die Basis zur Prüfung der objectiven Gründe,
<lb/>auf welchen das erstinstanzliche Urtheil und die Conclusion desselben
<lb/>beruht und gibt ihm statt derselben die Ansicht des ersten Ge- 
<lb/>richts, dessen Urtheil eben angefochten wird.

<lb/>Man beschränkt das Obergericht auf eine Prüfung der Con- 
<lb/>clusion aus den Thatsachen, wie sie vom Gerichte erster Instanz
<lb/>im Erkenntnisse festgestellt worden sind, und überfleht dabei, daß eben
<lb/>diese thatsächliche Feststellung schon eine nicht geringe subjektive
<lb/>Färbung trägt und naturnothwendig tragen muß, und daß die Auf- 
<lb/>nahme der Thatsachen in das erstgerichtliche Erkenntniß bereits durch
<lb/>die Anschauung des Gerichts über die gesammten Ergebnisse bedingt
<lb/>ist. Wie im schriftlichen, so auch im mündlichen Verfahren werden
<lb/>in dem Erkenntniß nur die für erheblich und entscheidender- 
<lb/>achteten Thatsachen besonders hervorgehoben. Betreffs der unerheb-
</p>
            <p>

               <lb/>*) Der Satz, daß die Berufung aä juäieem melius instruendum gehe,
<lb/>ist keineswegs — wie Merkel a. a. O. S. 390 meint — nur
<lb/>eine in der Praxis übliche Redeweise. Es wurzelt dieser Satz tief
<lb/>in der Natur des Rechtsmittels selbst.


<lb/>**) Kö stlin, Wendepunkt re. S. 114. Friedreich, Rechtsmittel rc.
<lb/>S. 37.
</p>

            <pb facs="2173686_0702+1855_0093.tif"
                n="93"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_0702+1855_0093--><p/>
            <p>

               <lb/>Don Schwarze.
</p>
            <p>

               <lb/>93
</p>
            <p>

               <lb/>lichen Thatsachen begnügt man sich mit einer kürzeren Darstellung.
<lb/>Dies ist im schriftlichen Verfahren völlig ausreichend, weil die Ent- 
<lb/>scheidungsgründe auf die Acten und nur auf diese sich stützen und
<lb/>die Akten ebenso dem Oberrichter wieder vorgelegt werden. Anders
<lb/>im mündlichen Verfahren. Die Entscheidungsgründe können hier
<lb/>nicht mit gleicher Vollständigkeit abgcfaßt werden und müffen sich
<lb/>auf das Nothwendigste beschränken. Die Aussagen eines unerheb- 
<lb/>lichen Zeugen werden gar nicht berücksichtigt, die erheblichen Aus- 
<lb/>sagen nur allgemein angegeben. Waren denn die Aussagen jenes
<lb/>Zeugen wirklich unerheblich? Die Voracten enthalten in der Re- 
<lb/>gel nur summarische Abhörungen. In den Correctionelsachen spielt
<lb/>die unmittelbare Vorladung eine große Rolle und Voracten find
<lb/>so gut wie gar nicht vorhanden. Vervollständigungen und Berich- 
<lb/>tigungen der Aussage, welche in der mündlichen Verhandlung er- 
<lb/>folgen, werden nur, wenn sie erheblich find, zu Protokoll bemerkt.
<lb/>Das Gericht entscheidet, ob sie erheblich sind. Man lese nur auch
<lb/>dergleichen Berichtigungen im Sitzungsprotocolle. Die nothdürftig-
<lb/>sten Bemerkungen sind es, welche gewöhnlich wenig klare Einsicht
<lb/>in den Character und Umfang der Berichtigung, insbesondere nicht
<lb/>in die Beziehung derselben zu den übrigen Theilen der Aussage ge- 
<lb/>währen. Wie man hiernach für den Mangel anderweiter Beweis- 
<lb/>aufnahme einen Ersatz in dem Protocolle der Hauptvcrhandlung
<lb/>und den Entscheidungsgründen des ersten Erkenntnisses finden will,
<lb/>vermögen wir nicht abzusehen, vermögen wir dann noch weniger zu
<lb/>begreifen, wenn man dem Rechtsmittel den Character einer Revi- 
<lb/>sion beilegen will. Wir wiederholen, daß man dem Oberrichter
<lb/>nicht einmal die vollständige Kenntniß der Sachlage gewährt, und
<lb/>daß die tatsächliche Feststellung des ersten Erkenntnisses dem Ober- 
<lb/>richter nicht einmal einen ausreichenden Anhalt zur Prüfung der
<lb/>Sachlage darbietet.

<lb/>Man hat noch eingewcndet, daß Aenderungen der früheren
<lb/>Ergebnisse der Beweisaufnahme bei der Reproduktion zur Ermitte- 
<lb/>lung der Wahrheit dienlich sein könnten*), z. B. wenn der Zeuge
</p>
            <p>

               <lb/>) Merkel und Arnold a. a. O.
</p>

            <pb facs="2173686_0702+1855_0094.tif"
                n="94"
                xml:id="zs1-2173686_0702-1855_0094"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_0702+1855_0094--><p/>
            <p>

               <lb/>04 Die zweite Instanz im mündlichen Strafverfahren.

<lb/>in der Appellationsinstanz seine frühere unwahre Aussage zurück- 
<lb/>nehme. Das wollen wir nicht bestreiten. Allein wer bürgt dafür,
<lb/>daß die Aenderung wahr sei? Ja, es läßt sich oft nicht einmal
<lb/>übersehen, ob der Zeuge, welcher die Uebereinstimmung seiner jetzi- 
<lb/>gen und früheren Aussage versichert, früher anders, als gegenwär- 
<lb/>tig ausgesagt habe, wie vielleicht Seiten des Apvellanten oder des
<lb/>Gegners behauptet wird. Die Tragweite solcher Abänderungen und
<lb/>die Bedeutung derselben für das Gesammtergebniß der Beweisauf- 
<lb/>nahme ist ferner oft nicht ohne Wiederholung der letzteren zu über- 
<lb/>sehen. Im schriftlichen Verfahren sind die feststehenden Acten vor- 
<lb/>handen,— im mündlichen Verfahren aber ist ausschließlich die vorüber- 
<lb/>gehende, eigentlich nur in ihrem formellen Verlaufe fixirbare un- 
<lb/>mittelbare Verhandlung dargeboten. Es ist eine bekannte Erfahrung
<lb/>daß in der Appellationsinstanz nicht selten behauptet wird, wie die
<lb/>Zeugen in der Hauptverhandlung von ihren in der Voruntersuchung
<lb/>erstatteten Aussagen abgewichen seien oder ein Mehreres und Er- 
<lb/>hebliches ausgesagt hätten*), ohne daß dies protocollirt zu befin- 
<lb/>den. Auch hier ist eine Remedur nicht möglich. Wie will man sie
<lb/>nun in der zweiten Instanz Herstellen, wenn daselbst von irgend
<lb/>einer Seite behauptet wird, daß der Zeuge in zweiter Instanz an- 
<lb/>ders aussage, als bei der mündlichen Verhandlung in erster Instanz
<lb/>geschehen sei?

<lb/>Wir bemerken im Allgemeinen noch folgendes:

<lb/>Wollen wir einmal ein mündliches Verfahren, so genehmige
<lb/>man auch die Consequenzen desselben. Gerau läßt dasselbe für
<lb/>die erste Instanz bestehen, hebt es aber für die zweite Instanz ziem- 
<lb/>lich wieder auf. Die Unmittelbarkeit ist die Form des Verfahrens,
<lb/>in welcher man eine Garantie gerechter Rechtsprechung erblickt und
<lb/>auf welche Anklage und Vertheidigung nunmehr ein Recht haben.
<lb/>Nach dem Vorschläge Geraus wird dieses Recht in der zweiten
<lb/>Instanz beseitigt und die Unmittelbarkeit in das Ermessen des
<lb/>Obergerichts gelegt. Das Gehör der Parteien in einem Termine vor
<lb/>dem letzteren erschöpft die Unmittelbarkeit und das Recht der Par-
</p>
            <p>

               <lb/>') Merkel a. a. O. S. 395.
</p>

            <pb facs="2173686_0702+1855_0095.tif"
                n="95"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_0702+1855_0095--><p/>
            <p>

               <lb/>Von Schwarze.
</p>
            <p>

               <lb/>$5
</p>
            <p>

               <lb/>teien auf dieselbe nicht, wie Gerau geltend macht, da die Vorträge
<lb/>der Parteien auf die frühere Beweisaufnahme und deren Ergebnisse
<lb/>sich stützen und daher diese die Hauptsache ist.

<lb/>Mit dem Vorschläge unsrer Gegner vermischen wir beide Pro- 
<lb/>zeßformen dergestalt, daß eine Instanz auf die Mündlichkeit, die an- 
<lb/>dere auf die Schriftlichkeit verwiesen wird. Wir fragen dann billig,
<lb/>warum wir nicht lieber zu einer Einrichtung zurückkehren, die frü- 
<lb/>her mehrseitig empfohlen wurde. Die Voruntersuchung wird —
<lb/>nach dieser Einrichtung — so ausführlich und erschöpfend, wie in
<lb/>dem schriftlichen Verfahren, geführt und die Richter erkennen auf
<lb/>Grund derselben, nachdem sie zuvor in einem Termine den Ange- 
<lb/>klagten gehört und zweifelhafte oder sonst beanstandete Punkte durch
<lb/>unmittelbare Erhebungen aufgeklärt haben. Hier dient die Unmit- 
<lb/>telbarkeit nur zur Ergänzung und gleichsam Verificirung der Acten
<lb/>auf Grund deren das Erkenntniß gesprochen wird. Es ist nicht
<lb/>abzusehen, warum man gegenwärtig den Oberrichter aus die Acten
<lb/>des erstinstanzlichen Gerichts verweist und nicht lieber gleich anfäng- 
<lb/>lich den Acten des Inquirenten denselben Glauben beimessen und
<lb/>das erkennende Gericht gleichfalls im Hauptwerke auf sie verwei- 
<lb/>sen will.

<lb/>Man möge Seiten unsrer Gegner in der zweiten Instanz kei- 
<lb/>nen Schutz für den Angeklagten finden. Das Berufungsrecht des
<lb/>Staatsanwalts ist ein thatsächlicher Widerspruch dieser Ansicht. Wie
<lb/>manche Refonnatoria zum Nachtheil des Angeklagten mag nur aus
<lb/>dieser mangelhaften Einrichtung der zweiten Instanz hervorgegangen
<lb/>sein. — Die Möglichkeit, daß die Entscheidung erster Instanz über
<lb/>die Lhatsrage eine unrichtige sein könne *), bestreitet Niemand. Aber
<lb/>die Gewißheit, daß die Entscheidung zweiter Instanz die richtige
<lb/>sei, läugnen wir; ja wir behaupten, daß sie weniger Garantien
<lb/>darbietet, als die Entscheidung erster Instanz und daß das Verfahren
<lb/>in zweiter Instanz an unauflöslichen, praktischen Widersprüchen und
<lb/>Halbheiten leidet. Ohne diese Gewißheit möchte die ganze Argu- 
<lb/>mentation Geraus ihre Basis verloren haben.
</p>
            <p>

               <lb/>) G e r a u, S. 282.
</p>

            <pb facs="2173686_0702+1855_0096.tif"
                n="96"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_0702+1855_0096--><p/>
            <p>

               <lb/>96 Die zweite Instanz im mündlichen Strafverfahren.

<lb/>Man hat das Institut der Berufung durch das der Entschei- 
<lb/>dungsgründe zu retten versucht. Wir anerkennen, wie bemerkt, den
<lb/>Werth der Entscheidungsgründe und schließen sie weder bei dem
<lb/>Wegfall gesetzlicher Beweisregeln*) noch bei dem mündlichen Ver- 
<lb/>fahren**) aus. Allein sie sind, wie bemerkt, nur ein, überdieß
<lb/>höchst unvollständiges und von der subjectiven Auffassung der Rich- 
<lb/>ter dictirtes Zeugniß. Daß dieses keine Basis für die Richtig- 
<lb/>keit des Urrheils und des Zeugnißes selbst darbiete, haben wir schon
<lb/>darzulegen versucht. Wie übrigens durch die Entscheidungsgründe
<lb/>der Angeklagte auf Beweismittel oder Thatsachen, welche in der
<lb/>Verhandlung nicht vorgekommen seien, aufmerksam gemacht werden
<lb/>könne, vermögen wir nicht einzusehen. Er wird vielleicht finden,
<lb/>daß man Thatumstände und Beweismittel ausdrücklich oder durch
<lb/>Weglassung als unerheblich oder unglaubhaft angesehen oder uner- 
<lb/>hebliche Umstände für erhebliche, unglaubhafte Beweismittel für
<lb/>glaubhafte erachtet,— daß man die einzelnen Umstände in eine uner- 
<lb/>wartete Verbindung gebracht habe rc. Allein in allen diesen Fäl- 
<lb/>len handelt es sich um die Widerlegung der Auffassung bereits
<lb/>vorhandener Thatsachen und Beweismittel in erster Instanz. Es
<lb/>ist möglich, daß die Widerlegung auf neue Thatumstände und Be- 
<lb/>weismittel mitgestützt werden soll. Allein dies werden nur sehr sel- 
<lb/>tene Fälle sein, die überdieß nicht zu begünstigen sind. -Hier wer- 
<lb/>den häufig nunmehr aufgesparte Thatsachen und Beweismittel vor- 
<lb/>gebracht, um durch die isolirte Erhebung derselben in zweiter Instanz
<lb/>das Resultat der Beweisaufnahme erster Instanz zu erschüttern, ob- 
<lb/>gleich sie, bereits bei letztrer vorgebracht, in Verbindung mit dem
<lb/>Gesammtergebnisse unerheblich gewesen sein würden.

<lb/>III.

<lb/>Wenn es noch einer Unterstützung unsrer Ansicht bedürfte, so
</p>
            <p>

               <lb/>*) Vgl. dagegen Walther, a. a. O.


<lb/>**) Für die Entsch. Gründe im mündl. Derf. vgl. noch M ö h l in der
<lb/>Zeitschr. s. deutsch. Strafverf. Bd. I. S. 304. Mo litor, ebendas.
<lb/>III. S. 39. F ö l i r, üb. d. Mündl. S. 23. De Vauly in d. Zeitschr.
<lb/>f. ausländ. Gesetze. XVI. Bd. S. 164.
</p>

            <pb facs="2173686_0702+1855_0097.tif"
                n="97"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_0702+1855_0097--><p/>
            <p>

               <lb/>Von Schwarze.
</p>
            <p>

               <lb/>97
</p>
            <p>

               <lb/>würden wir sie in den Erfahrungen finden, welche man betreffs der
<lb/>zweiten Instanz im K. Preußen gemacht hat. Man möge nicht ein- 
<lb/>wenden, daß die Mängel der zweiten Instanz daselbst nur in der
<lb/>ungenügenden dasigen Gesetzgebung über dieselbe lägen. Die Nach- 
<lb/>theile, welche in der dasigen Praxis sich gezeigt haben, sind auch
<lb/>bei den andren Gesetzgebungen zu erwarten. Die Preußische Ge- 
<lb/>setzgebung verpflichtet den Oberrichter, bei der thatsächlichen Feststel- 
<lb/>lung der ersten Instanz, wenn nicht dieselbe durch Nova angefochten
<lb/>wird oder ihm Bedenken gegen sie beigehen, zu deren Beseitigung
<lb/>er eine Reproduction für angemessen erachtet, stehen zu bleiben.
<lb/>Wir sahen bereits oben, daß Gerau, wenn gleich er gegen diese
<lb/>Auffassung des Preußischen Gesetzes sicherklart, mit der hier im Ge- 
<lb/>setze bestimmten Voraussetzung einer Reproduction im Allgemeinen
<lb/>einverstanden ist. Der Obertribunalrath Voitus zu Berlin hat
<lb/>nun in einer vortrefflichen Abhandlung, welche in dem Goltdammer-
<lb/>schen Archive für preuß. Strafrecht Bd. II. S. 921 fg. ausgenommen
<lb/>ist, die Gebrechen dieser zweiten Instanz vom praktischen Stand- 
<lb/>punkte aus dargelegt.

<lb/>Es ist bei Beurtheilung der Stellung, welche man dem Ober- 
<lb/>gerichte gegeben hat, zu berücksichtigen, daß eine Aufnahme der Be-
<lb/>weisergebnisse und der Strafbestimmungsgründe in das Erkenntniß
<lb/>nur insoweit erfolgt, als es dem Richter zur Motivirung desselben
<lb/>nöthig erscheint. Keine Gesetzgebung hat ihn verpflichtet und konnte
<lb/>ihn verpflichten, auch das übrige Material der Untersuchung in dem
<lb/>Erkenntnisse darzulegen und zu prüfen. Sind mehrere Thatumstände
<lb/>oder mehrere Beweismittel zur Feststellung eines und desselben Be- 
<lb/>weisgrundes vorhanden, so wird sich das Gericht möglicherweise da-
<lb/>auf beschränken, die vorzugsweise entscheidenden Thatsachen und die
<lb/>völlig classischen'Beweismittel im Erkenntnisse zu erwähnen, kleinere,
<lb/>unterstützende Nebenumstände, welche nunmehr überflüssig erscheinen
<lb/>oder wohl selbst rücksichtlich des Beweises angefochten worden, so
<lb/>wie weniger classische Beweismittel aber unerwähnt zu lassen. Wie
<lb/>nun, wenn in der Appellationsinstanz die speciell hervorgehobne
<lb/>Thatsache und das speciell angegebene Beweismittel angegriffen wird
<lb/>und der Oberrichter jene für unbewiesen oder unerheblich, dieses nicht
<lb/>für völlig classisch erachtet? Er würde, bei einer Kenntniß der ad-

<lb/>Der Gerichtssaal. Heft VIII. 1855. 7
</p>

            <pb facs="2173686_0702+1855_0098.tif"
                n="98"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_0702+1855_0098--><p/>
            <p>

               <lb/>98 Die zweite Justanz im mündlichen Strafverfahren.

<lb/>miniculirenden übrigen Umstände und Beweismittel wohl auch der
<lb/>Ueberzeugung gewesen sein, daß der Wegfall jener Thatsache oder
<lb/>dieses Beweismittels den Beweis nicht so erschüttern könne, um ihn
<lb/>für widerlegt oder beseitigt zu achten *).

<lb/>Demnächst mag rücksichtlich der Abfassung der Entscheidungs-
<lb/>X gründe daran erinnert werden, wieviel hier in der Hand des Conci-
<lb/>1 pienten liegt und daß, selbst abgesehen davon, daß eine Abstim-
<lb/>* mung über die Aufnahme einzelner Jndicien in die Entscheidungs-
<lb/>» gründe nicht stattfindet**), ein Verdachtsgrund aus verschiednen
<lb/>L Thatsachen für erwiesen erachtet werden kann und daher nur das
<lb/>Resultat selbst als die Ansicht des Collegii sich darstellt. Auch ist
<lb/>im mündlichen Verfahren eine solche specielle Angabe der kleinsten
<lb/>Beweisumstände in dem Erkenntnisse durchaus nicht zu verlangen.
<lb/>Dennoch liegt in ihnen, wie bemerkt, möglicherweise die Unterstützung
<lb/>der Entscheidung des Collegii. Dies macht sich insbesondre bei der
<lb/>Frage über die specielle Willensrichtung des Angeschuldigten und
<lb/>über die Glaubwürdigkeit der Zeugen geltend. Hier werden oft ge- 
<lb/>ringe Nebenumstände sehr entscheidend wirken, Insbesondre wird
<lb/>das Verhalten des Angeschuldigten und des Zeugen in der Haupt- 
<lb/>verhandlung selbst ein wichtiges Material liefern. Die Auffassung
<lb/>des Gerichts läßt sich hier wohl in einer Ansicht ausdrücken, nicht
<lb/>aber objectiv begründen und gleichsam in den Entscheidungsgründen
<lb/>so darlegen, daß sie auch für den Oberrichter maßgebend werde.
<lb/>Solche Umstände, die alle Gegenwärtigen wahrnehmen, ohne sie —
<lb/>um sozu sagen — zur Z'ffer bringen zu können, sind häufig die
<lb/>wichtigsten und sichersten Bindemittel zwischen den übrigen, der Fir-
<lb/>irung fähigen Thatumständen, die ohne sie vielleicht zusammenhang- 
<lb/>los erscheinen. Daß zugleich von ihnen oft mit Sicherheit auf
<lb/>ein Schuldbewußtsein des Angeklagten oder auf eine Parteilichkeit
<lb/>des Zeugen geschlossen werden kann, ist eine Lhatsache der Erfah-
</p>
            <p>

               <lb/>*) Vgl. die Erfahrungen, welche D o i t u s a. a. O. S. 627 fg. mit-
<lb/>theilt.


<lb/>**) Vgl. noch Walther, a. a. O. S. 138 und Mi ttermaier im
<lb/>Archive des Crim. Rechts 1844. S 311 fg.
</p>

            <pb facs="2173686_0702+1855_0099.tif"
                n="99"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_0702+1855_0099--><p/>
            <p>

               <lb/>Bon Schwarze.
</p>
            <p>

               <lb/>ss
</p>
            <p>

               <lb/>mng. Wie soll solche Wahrnehmung in den Entscheidungsgründen
<lb/>auSgedrückt werden? Und wenn es geschieht und die Wahrneh- 
<lb/>mung als unrichtig angefochten oder mindestens der Schluß aus
<lb/>derselben als unbegründet angegriffen wird, wie soll der Oberrich- 
<lb/>ter über dieselbe, da er nicht zugegen gewesen, cognosciren? Er
<lb/>kann weder auf dasUrtheil des Gerichts erster Instanz sich stützen,
<lb/>da er eben über die Richtigkeit desselben entscheiden soll, noch eine
<lb/>Reproduktion vornehmen, da solche Thatumstände natürlich nicht re-
<lb/>producirlich sind, ja grade nicht in zweiter Instanz sich wiederho- 
<lb/>len werden, nachdem der Angeklagte, der Zeuge rc. die ihm nach- 
<lb/>theilige Bedeutung derselben erkannt hat.

<lb/>Diese Bedenken erhöhen sich, wenn es sich um die Anfechtung
<lb/>einer Freisprechung handelt. Es wird bei einer Freisprechung der
<lb/>Entlastungsbeweis häufig in einer negativen Weise durch Widerle- 
<lb/>gung des Schuldbeweises geführt worden sein. Die Fälle, wo durch
<lb/>positive Gegenbeweise, z. B. Alibi-Zeugen, ein eigentlicher Entla-
<lb/>siungsbeweis geführt wird, sind weniger häufig. Zn jedem Falle
<lb/>aber werden bei einer Freisprechung die besonderen, auf die Straf- 
<lb/>bestimmung einflußreichen Umstände, da sie nunmehr unerheblich sind,
<lb/>in dem Erkenntniffe nicht berücksichtigt werden. Der erste Richter
<lb/>wird sich in allen diesen Richtungen auf das Nothwendige beschrän- 
<lb/>ken, indem er nicht von der Ansicht ausgehen kann, daß seine Ent- 
<lb/>scheidung jedenfalls nicht nur angefochten, sondern auch reformirt
<lb/>werden würde. Er soll seine Entscheidung und eben nur diese recht-
<lb/>fertigen. Wie nun, wenn die zweite Instanz die Mehrzahl der That-
<lb/>sachen, welche in dem Erkenntnisse für die Freisprechung angeführt
<lb/>sind, für nicht bewiesen oder in Hinblick auf die Ergebnisse des Schuld-
<lb/>beweises für unerheblich erachtet? Die Folge ist eine Verurtheilung,
<lb/>ohne daß der Oberrichter die übrigen, als überflüssig nicht verlaut- 
<lb/>barten Thatsachen kennt. Er spricht nunmehr eine Strafe aus,
<lb/>ohne eine genügende Kenntniß von den auf die Abmessung bezügli- 
<lb/>chen Umständen zu besitzen. Diese Bedenken zeigen sich insbesondre
<lb/>bei Novis. Wir haben schon oben darauf aufmerksam gemacht. In
<lb/>dieser Einrichtung soll eine Bürgschaft für eine gerechte Aburtheilung
<lb/>und in einer kekormutorla ein Sieg der Gerechtigkeit liegen? —
<lb/>Eine Reproduktion der übrigen Beweisaufnahme wird in solchen

<lb/>7 *
</p>

            <pb facs="2173686_0702+1855_0100.tif"
                n="100"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_0702+1855_0100--><p/>
            <p>

               <lb/>100 Die zweite Instanz im mündlichen Strafverfahren.

<lb/>Fällen meistens nicht stattfinden, weil das Erkenntniß erster Instanz
<lb/>die übrigen Umstände, die nun mehr erst relevant werden könnten,
<lb/>gar nicht aufgeführt hat und somit auch der Oberrichter keine Ver- 
<lb/>anlassung zur Reproduction findet. Die Vorakten geben zumeist
<lb/>auch keinen genügenden Anhalt. Auch zeigt die Erfahrung, daß
<lb/>nicht selten bei Freisprechungen, Seiten des Gerichts erster Instanz
<lb/>von einer vollständigen Vorführung der Beweise dann abgesehen
<lb/>wird, wenn das Gericht die bis dahin erhobenen Umstände für eine
<lb/>genügende Unterlage zu einer Freisprechung erachtet. Auch hier wird
<lb/>der Oberrichter in dem Umstande allein, daß eine vollständige Be- 
<lb/>weisaufnahme nicht stattgefunden hat, selbst wenn er reformirt, noch
<lb/>keine Veranlassung zu einer Erhebung des übrigen Beweises in zwei- 
<lb/>ter Instanz finden. In allen solchen Fällen ist es daher eine höchst
<lb/>mangelhafte Instruction des Obergerichts, auf Grund deren dasselbe
<lb/>entscheidet. Wie wenig übrigens hierbei daraufzu rechnen sei, daß
<lb/>der Angeklagte seine gefährdeten Interessen wahrnehmen und behu-
<lb/>fige Anträge stellen werde (sowohl was die erste als die zweite In- 
<lb/>stanz anlangt), das hat die Erfahrung bewiesen *).

<lb/>Es ist ferner wohl zu beachten, daß das Erscheinen des An- 
<lb/>geklagten in der Audienz des Obergerichts nur facultativ ist. Der
<lb/>Angeklagte, seiner Unschuld vertrauend und in dem Bewußtsein, daß
<lb/>er Alles bereits wahrgetreu dem Gerichte erster Instanz vorgetra- 
<lb/>gen habe, unterläßt die kostspielige und zeitraubende Reise an den
<lb/>Sitz des Obergerichts. Der (rechtsunkundige) Angeklagte ahnt nicht,
<lb/>daß ihm grade der Umstand, daß das Gericht erster Instanz we- 
<lb/>gen der Zweifellosigkeit der Freisprechung nicht alle Momente zu
<lb/>seinen Gunsten erhoben oder Ln dem Protokolle oder den Entschei- 
<lb/>dungsgründen festgestellt hat, zu seinem Verderben gereichen werde.
<lb/>Er wird in zweiter Instanz verurtheilt, weil von dieser die in er- 
<lb/>ster Instanz festgestellten und für genügend angesehenen Momente
<lb/>nicht für ausreichend befunden worden und die übrigen ihr nicht
<lb/>bekannt geworden sind.

<lb/>Dazu kommt, daß der verhaftete Angeklagte seine Vorfüh-
</p>
            <p>

               <lb/>‘) Voitus, a. a. O. S. 630.
</p>

            <pb facs="2173686_0702+1855_0101.tif"
                n="101"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_0702+1855_0101--><p/>
            <p>

               <lb/>Von Schwarze.
</p>
            <p>

               <lb/>101
</p>
            <p>

               <lb/>rung in den Termin des Obergerichts nicht verlangen kann, sondern
<lb/>sich mit der Vertretung durch einen Vertheidiger begnügen muß.
<lb/>Hierin liegt eine wesentliche Beschränkung der Unmittelbarkeit, die
<lb/>nicht geeignet ist, Vertrauen zu dem Verfahren in zweiter Instanz
<lb/>zu erwecken.

<lb/>Unsre Gegner, insbesondere Gerau, verlangen demnächst, daß
<lb/>die Reproduktion je nach den Umständen und dem Bedürfnisse des
<lb/>einzelnen Falles, ganz oder theilweise, vorgenommen werde. Das
<lb/>Bedürfniß des einzelnen Falls und die Umstände sollen entscheiden.
<lb/>Wir sahen schon oben, daß diese Worte nicht bestimmter sind als
<lb/>die des Preussischen Gesetzes: »wenn sich wesentliche und durch die
<lb/>bisherigen Verhandlungen nicht zu beseitigende Bedenken ergeben."
<lb/>Aus der Ausführung Geraus ergibt sich, daß er die Frage, ob
<lb/>die Umstände und das Bedürfniß des Falles die Reproduktion ver- 
<lb/>langen, nach dem, dem Obergcrichte vorliegenden Materiale — den
<lb/>Voracten, dem Sitzungsprotocolle, den Entscheidungsgründen und
<lb/>den Anträgen der Parteien — entschieden wissen will. Zn welchem
<lb/>Verhältnisse stehen nun diese verschiednen Erkenntnißquellen zu ein- 
<lb/>ander? — Man spricht davon, daß der Inhalt der Voracten durch
<lb/>die mündliche Verhandlung verificirt und sestgestellt werde. Wir
<lb/>wollen nicht darüber streiten, ob diese Auffassung überhaupt richtig
<lb/>sei und ob nicht durch sie den Voracten eine zu hohe, der münd- 
<lb/>lichen Verhandlung eine zu geringe Bedeutung beigelegt werde.
<lb/>Wir wollen darüber auch hinweggehen, daß das Erkenntniß nicht
<lb/>auf Grund der (durch die mündliche Verhandlung gleichsam veri-
<lb/>ficirten und revidirten) Acten, sondern auf Grund der mündlichen
<lb/>Verhandlung, welche die eigentliche Untersuchung bildet, gesprochen
<lb/>werden soll. Vielmehr wollen wir nur darauf verweisen, daß weder
<lb/>das Sitzungsprotocoll, noch die Entscheidungsgründe eine genügende
<lb/>Auskunft betreffs der Uebereinstimmung der Voracten und der münd- 
<lb/>lichen Verhandlung darbieten. Man weiß, wie dergleichen Sitzungs-
<lb/>protocolle oft ausgenommen werden und daß Inhalt und Umfang
<lb/>derselben mehr oder weniger von der Individualität und Befähi- 
<lb/>gung des Gerichtsschreibers abhängen. Dabei muß wiederholt da- 
<lb/>ran erinnert werden, daß man nicht im Voraus wissen kann, wel- 
<lb/>chen Gang die Verhandlung in zweiter Instanz nehmen wird und
</p>

            <pb facs="2173686_0702+1855_0102.tif"
                n="102"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_0702+1855_0102--><p/>
            <p>

               <lb/>1Ö2 Die zweite Instanz im mündlichen Strafverfahren.

<lb/>daß nur nach dieser mit Sicherheit bemessen werden könnte, was
<lb/>in das Protocoll aufzunehmen sei. Werden Abänderungen oder Ab- 
<lb/>weichungen von dem Inhalte der Voracten protocollirt, so ist oft
<lb/>der Werth derselben lediglich davon abhängig, wie sie erfolgt und
<lb/>wodurch sie veranlaßt worden sind. Darüber gibt das Protokoll
<lb/>keine Auskunft. Auf diese Revision der Voracten durch das Proto- 
<lb/>coll der mündlichen Verhandlung können wir keinen besondern Werth
<lb/>legen. Wir würden außerdem die Voracten über die mündliche Verhand- 
<lb/>lung stellen, dadurch das Princip der Unmittelbarkeit vernichten und uns
<lb/>hierüber mit einer Urkunde trösten, welche die letztre niemals ersetzen
<lb/>kann und welche überdieß weder eine erschöpfende Revision der Vor- 
<lb/>acten, noch eine vollständige Darstellung der Ergebnisse der Verhand- 
<lb/>lung selbst enthält. Wir bemerken hierbei noch gegen Gerau
<lb/>(S. 279), daß die Frage, welche Umstände als unbedeutend anzu- 
<lb/>sehen seien, von der Auffassung des Gerichts abhängt und diese in
<lb/>den verschiedenen Instanzen verschieden sein kann. — Ueber die
<lb/>Bedeutung und den Einfluß der Entscheidungsgründe in der hier
<lb/>fraglichen Richtung haben wir schon oben gesprochen.

<lb/>Es ist bereits hiernächst von andrer Seite darauf hingewie- 
<lb/>sen worden *), wie nachtheilig eine völlige Freigebung der Prüfung
<lb/>und Entscheidung der Sache in zweiter Instanz wirken müsse. Gra- 
<lb/>de bei der Auffassung, welche man dem Rechtsmittel der Appel- 
<lb/>lation geben und durch welche man sie in einen Revisionsantrag
<lb/>umwandeln will, werden diese Nachtheile besonders schroff hervor- 
<lb/>treten.

<lb/>Wir verweisen endlich noch auf die Fälle, wo daS Oberge- 
<lb/>richt in Folge einer im Wege der Berufung geltend gemachten
<lb/>Nichtigkeit das ganze Verfahren cassirt und sodann Ln meritis selbst
<lb/>entscheidet. Hier erfolgt die Entscheidung in erster Instanz durch
<lb/>das Obergericht auf Grund einer mangelhaften Instruction und
<lb/>ohne die Möglichkeit einer Remedur.

<lb/>Was nun insbesondre die Appellation wegen des Strafmaßes
<lb/>anlangt, so ist schon oben erwähnt worden, daß grade zur Wür-
</p>
            <p>

               <lb/>k) VoituS, a. a. O. S. 632 fg.
</p>

            <pb facs="2173686_0702+1855_0103.tif"
                n="103"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_0702+1855_0103--><p/>
            <p>

               <lb/>Von Schwarze.
</p>
            <p>

               <lb/>103
</p>
            <p>

               <lb/>digung der erkannten Strafhöhe eine sehr genaue Kenntniß von der
<lb/>mündlichen Verhandlung erforderlich ist. Hier entscheiden oft die
<lb/>an sich unbedeutenden Nebenumstände und das Verhalten des Ange- 
<lb/>schuldigten selbst. Der Grad des sittlichen Verfalls, der in dem
<lb/>Verbrechen sich manifestirt, wird oft durch die unmittelbare Beobach- 
<lb/>tung des Angeklagten und die Art seines Verhaltens sicher erkannt.
<lb/>Diese Umstände sind weder in dem Protocolle noch in den Entschei- 
<lb/>dungsgründen gehörig zu firiren. Dazu kommt, daß, — wie bemerkt,—
<lb/>dem Obergerichte sehr oft die unmittelbare Beobachtung des Ange- 
<lb/>klagten gar nicht geboten ist, weil letztrer im Termine nicht erschie- 
<lb/>nen. Es haben uns auch Practiker versichert, daß grade die Ab- 
<lb/>wägung der in erster Instanz erkannten Strafe zu den mißlichsten
<lb/>Aufgaben der zweiten Instanz gehöre und sie hierbei, mit genü- 
<lb/>genden Unterlagen der Beurtheilung nicht versehen und im Ver- 
<lb/>trauen auf die vollständigere Instruction des ersten Gerichts, es
<lb/>in der Regel bei dem Ausspruche des letztren bewenden lassen müs- 
<lb/>sen. Man kann gewiß diese Ansicht nicht tadeln. Allein sie bricht
<lb/>gleichfalls den Stab über eine solche zweite Instanz! Ist schon im
<lb/>schriftlichen Verfahren die Abänderung der erkannten Strafe durch
<lb/>das Obergericht aus blosen Gründen des Ermessens eine mißli- 
<lb/>che Sache,*) so ist dies noch weit mehr im mündlichen Verfahren
<lb/>der Fall. Wir können daher, schon nach dem schriftlichen Verfah- 
<lb/>ren, der Ansicht Gerausnichtbeilreten, daß die Thatumstände,
<lb/>auf welche die Strafzumessung gestützt werde, in den meisten Fällen
<lb/>bestimmt und klar ausgeprägt seien und die Strafzumessung, sofern
<lb/>die Wahrheit der als wahr unterstellten Thatumstände nicht ange- 
<lb/>griffen werde, meistens in einer einfachen Gesetzesanwendung auf
<lb/>den concreten Fall bestehe. Wir können dabei auf unsre eigne mehr- 
<lb/>jährige Erfahrung als Mitglied des höchsten Gerichtshofs, als Be- 
<lb/>weis des Gegentheils, uns stützen.

<lb/>IV.

<lb/>Wir haben in unfern früheren Ausführungen auf mannich-

<lb/>') Vgl. Piris, im Gerichtssaale Jahrg. II. Bd. I. S. 334 fg. (üb.

<lb/>Strafmilderung in zweiter Instanz).

<lb/>**) S. 287.
</p>

            <pb facs="2173686_0702+1855_0104.tif"
                n="104"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_0702+1855_0104--><p/>
            <p>

               <lb/>104 Die zweite Instanz im mündlichen Strafverfahren.

<lb/>fache andere Nachtheile aufmerksam gemacht, welche in Bezug auf
<lb/>die Ermittelung der Wahrheit bei der Einrichtung der zweiten In- 
<lb/>stanz im mündlichen Verfahren sich zeigen werden. Wir können hier
<lb/>auf die früheren Ausführungen verweisen und wollen nur einen Punkt
<lb/>nochmals hervorheben. Er betrifft die Gleichförmigkeit der Aussagen
<lb/>des Angeklagten und der Zeugen in erster und in zweiter Instanz.
<lb/>Es ist eine Thatfache*), daß insbesondere die Zeugen in zwei- 
<lb/>ter Instanz nicht mit der Sicherheit und Unbefangenheit, wie in
<lb/>der ersten Instanz, aussagen und ihre Aussage an Treue und
<lb/>Selbstständigkeit verliert. Man hat eingewendet, daß der Zeuge
<lb/>durch seinen Eid zur Aussage der Wahrheit verbunden sei, und
<lb/>seine Angaben durch die früheren Protocolle controlirt würden**).
<lb/>Man übersieht dabei, daß der Eid wohl einigen Schutz gegen do- 
<lb/>lose Abänderungen der Aussagen gewährt und auch in der Regel
<lb/>den Zeugen bei Einwirkungen Dritter von pflichtwidrigen Abände- 
<lb/>rungen abhalten wird. Der Eid kann aber keinen Schutz gegen
<lb/>Befangenheit und gegen Jrrthümer des Zeugen gewähren.
<lb/>Der Zeuge hat bei der mündlichen Verhandlung, insbesondere durch
<lb/>die Plaidoyers der Parteien, die Aussagen anderer Zeugen und
<lb/>sonstige Ergebnisse der Untersuchung kennen gelernt. Man weiß,
<lb/>wie leicht Zeugen ungebildeten Standes durch Vorhalte entgegen- 
<lb/>stehender Aussagen irre gemacht und befangen werden. Sie fan- 
<lb/>gen an, ihren Auffassungen und Wahrnehmungen zu mißtrauen
<lb/>und sind bereit, dieselben, wenn gleich in scheinbar weniger wich- 
<lb/>tigen Punkten, zu modificiren. Die Erinnerung an den Eid macht
<lb/>solche Leute oft in ihrem Gewissen unruhig, und der Zweifel ver- 
<lb/>anlaßt sie, der Auffassung derjenigen Zeugen sich anzuschließen, die
<lb/>mit Zuversicht und Festigkeit, wenn gleich oft mit geringerer Gewis- 
<lb/>senhaftigkeit, über denselben Vorgang aussagen. Dies ist eine be- 
<lb/>kannte Erfahrung, die uns gewiß jeder aufmerksame Inquirent be- 
<lb/>stätigen wird. Deshalb ist die richtige Leitung einer Confrontation,
<lb/>bei welcher mancher Zeuge sich leicht einschüchtern läßt, eine so
<lb/>überaus schwierige Sache. Der Zeuge, welcher in der mündlichen
</p>
            <p>

               <lb/>*) Voitus, S. 632.


<lb/>**) Gerau S. 288.
</p>

            <pb facs="2173686_0702+1855_0105.tif"
                n="105"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_0702+1855_0105--><p/>
            <p>

               <lb/>Von Schwarze.
</p>
            <p>

               <lb/>105
</p>
            <p>

               <lb/>Verhandlung bei dem Gerichte erster Instanz ausgesagt hat, wird
<lb/>nicht selten durch den Widerspruch seiner Aussage mit Aussagen an- 
<lb/>derer Zeugen bei seiner Abhörung in zweiter Instanz zu Modifica-
<lb/>tionen sich verstehen, welche (genau genommen) seiner innersten
<lb/>Ueberzeugung nicht entsprechen *). Dergleichen Abweichungen las- 
<lb/>sen sich, wie aus unsern obigen Ausführungen erhellt, auch durch
<lb/>die Protokolle in keiner Weise controliren. Ließen sie stch aber auch
<lb/>controliren, so würde hierdurch nichts gewonnen. Sie würden
<lb/>deshalb weder vermieden noch beseitigt werden können. Wenn
<lb/>unser verehrter Gegner bemerkt: „Grade das Bekanntwerden

<lb/>mit den früheren Aussagen der übrigen Zeugen kann die An- 
<lb/>gabe der Zeugen von Jrrthümern reinigen," so halten wir
<lb/>diese eigenmächtige Correctur der Zeugen in Betreff ihrer Aussagen
<lb/>in Hinblick auf die Aussagen anderer Zeugen, für eine höchst be- 
<lb/>denkliche Sache. Sie würde die Treue und Gewissenhaftigkeit der
<lb/>Zeugen sehr bald untergraben. Der Zeuge soll seine Wahrnehmun- 
<lb/>gen nach bestem Wissen und Gewissen angeben und sich nicht da- 
<lb/>rum kümmern, ob ein andrer Zeuge gleiche oder andere Wahr- 
<lb/>nehmungen gemacht und ob er den Vorgang in derselben Weise
<lb/>wie er selbst, aufgefaßt hat.

<lb/>Man hat ferner eingewendet, daß unser Argument zu viel
<lb/>beweise, weil es auch auf die in der Voruntersuchung und sodann
<lb/>in der Hauptverhandlung abgehörten Zeugen Anwendung leide **).
<lb/>Wir können dies nicht zugeben. Der Zeuge erfahrt in der Vor- 
<lb/>untersuchung nur höchst selten die Depositionen der anderen Zeugen.
<lb/>Mit Recht und gutem Grunde sollen Confrontationen in der Vor- 
<lb/>untersuchung nur ausnahmsweise stattfinden. Dies wird ja
<lb/>allgemein anerkannt und in einzelnen Gesetzgebungen noch aus- 
<lb/>drücklich vorgeschrieben. Deshalb wird ferner der Zeuge in der
<lb/>Hauptverhandlung erst in die Sitzung gerufen, wenn ihn die Reihe
<lb/>der Abhörung trifft. Deshalb wird es mit Recht gemißbilligt, daß
<lb/>einzelne Gesetzgebungen den Aufruf und die Verweisung der Zeu- 
<lb/>gen in das Zeugenzimmcr erst nach Verlesung des Verweisungs-
</p>
            <p>

               <lb/>*) Vgl. noch die richtigen Bemerkungen Marquardsens S. 474.


<lb/>**) Gerau, a. a. O. Mitte r m a ie r, a. a. O. S. 311.
</p>

            <pb facs="2173686_0702+1855_0106.tif"
                n="106"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_0702+1855_0106--><p/>
            <p>

               <lb/>t06 Die zweite Instanz im mündlichen Strafverfahren.

<lb/>erkenntnisses anordnen. Erst nach erfolgter Befragung in der Haupt- 
<lb/>verhandlung erhält der Zeuge Kenntniß von den übrigen Ergebnis- 
<lb/>sen der Untersuchung, und zwar durch seine Gegenwart bei den
<lb/>späteren Zeugenverhören und bei den, den gesammten Inhalt der
<lb/>Ergebnisse umfassenden Plaideyers der Parteien.

<lb/>Es ist nun eine bekannte Erfahrung, daß Zeugen, namentlich
<lb/>von geringer Bildung, das, was sie selbst gesehen und gehört ha-
<lb/>bc'n, mit demjenigen vermischen, was sie über die Sache von ande- 
<lb/>ren Personen in Erfahrung gebracht haben, namentlich, wenn sie
<lb/>die letzteren für glaubwürdig halten. Dieser Vermischung wird für
<lb/>die zweite Instanz wesentliche Unterstützung bei der anderweiten
<lb/>Befragung verschafft. Sie wird auch keineswegs, wie man einge- 
<lb/>wendet hat, dadurch, daß die Verhandlung in zweiter Instanz in
<lb/>möglichst kurzer Frist erfolgen soll, beseitigt. Denn der betref- 
<lb/>fende Vorgang in der Seele des Zeugen bedarf keiner langen Zeit
<lb/>zu seiner Entfaltung und Vollendung. Wenn man sich endlich da- 
<lb/>rauf berufen hat, daß wiederholtes mündliches Verhör bereits frü- 
<lb/>her vernommener Zeugen nur selten Vorkommen werde, so bedarf
<lb/>dieses Argument, welches überdieß gegen unsre Gegner noch im
<lb/>Allgemeinen als Waffe gebraucht werden könnte, keiner besondern
<lb/>Widerlegung.

<lb/>Wir treten endlich zum Schlüsse, den Anträgen Arnolds*),
<lb/>Mittermaiers **) und andrer Rechtsgelehrlen vollständig bei,
<lb/>wenn sie eine starke Besetzung der Gerichte erster Instanz verlan- 
<lb/>gen. In derselben, sowie überhaupt in der Organisation der Ge- 
<lb/>richte, in der Tüchtigkeit der Richter und in der Stellung, welche
<lb/>diesen das Gesetz betreffs der Entlaßbarkeit re. anweist, finden wir
<lb/>neben den Formen des Verfahrens die wichtigste Garantie für eine
<lb/>gerechte und würdige Justizpflege, welcher auch das Vertrauen des
<lb/>Volkes nicht fehlen wird. Die Besetzung der Gerichte mit drei
<lb/>Richtern ist nur dem Namen nach eine collcgiale, — in Wahr- 
<lb/>heit nicht. Man weiß, wie die Collegialität unter drei Richtern
<lb/>practisch sich gestaltet, und wie hier oft die Trägheit, Bequemlich-
</p>
            <p>

               <lb/>•) a. a. O. 238.


<lb/>**) a. a. O. 297. Vgl. uoch Marquardsen S. 476.
</p>

            <pb facs="2173686_0702+1855_0107.tif"
                n="107"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_0702+1855_0107--><p/>
            <p>

               <lb/>Von Schwarze.
</p>
            <p>

               <lb/>107
</p>
            <p>

               <lb/>feit oder mindere Tüchtigkeit eines der Richter einem der andern
<lb/>Richter ohne Wcitres die Ueberlegcnheit über den dritten Richter
<lb/>sichert. Eine so starke Besetzung, wie Arnold vorschlägt, — mit
<lb/>zwölf Richtern — ist wohl theils aus finanziellen Gründen, theils
<lb/>auch aus dem Mangel an befähigten Richtern zu einer solchen Zahl
<lb/>von Stellen unausführbar. Ohnedem dürfen — aus anderen
<lb/>Gründen — die Gerichtsbezirke nicht übermäßig ausgedehnt werden.
<lb/>Ein Collegium von zwölf Richtern würde auch, da dieselben nicht
<lb/>fortdauernd Urtheil zu ertheilen hätten, durch die übrigen Arbeiten
<lb/>des Gerichts wohl nicht ausreichend beschäftigt werden. Man mag
<lb/>ferner nicht verkennen, daß der Werth der Majorität nicht gleich- 
<lb/>mäßig mit der Zahl der stimmenden Richter steigt. Es ist vor- 
<lb/>geschlagen worden, das Gericht mit sechs Richtern zu besetzen und zur
<lb/>Verurtheilung eine Majorität von 2/s zu erfordern * *). Es hat die- 
<lb/>ser Vorschlag jedenfalls viel Ansprechendes. Bei der Besetzung
<lb/>des Spruchgerichts würde der Richter der Voruntersuchung unbedingt
<lb/>auszuschließen sein **). Ebenso mag die Gesetzgebung und die Re- 
<lb/>gierung für eine, des Staates und ihrer selbst würdige Stellung
<lb/>der staatsanwaltschaftlichen Beamten besorgt sein. Die gesicherte
<lb/>Stellung, so wie ein unparteiisches, gemäßigtes und ein auch die
<lb/>Interessen der Vertheidigung anerkennendes Auftreten dieser Beam- 
<lb/>ten wird gleichfalls da- Vertrauen zur Rechtspflege und die Erfol- 
<lb/>ge derselben erhöhen. Aus gleichem Grunde bestrebe man sich, die
<lb/>Stellung der Vertheidiger zu verbessern und allenthalben zu zei- 
<lb/>gen, daß es der Gesetzgebung Ernst sei, in der Vertheidigung eine
<lb/>auf Anerkennung ihres hohen Berufs berechtigte Anstalt zu etfcU*
<lb/>cken und zu sichern. Mögen dann auch die Gerichte und Staats- 
<lb/>anwälte in dem Geiste dieser Gesetzgebung, den Vertheidigern ge- 
<lb/>genüber, sich benehmen und letztre selbst ihrerseits nichts verabsäu- 
<lb/>men, was sie dieser verbesserten Stellung würdig macht. In sol- 
<lb/>cher harmonischer Zusammenwirkung aller Functionäre der Gerech- 
<lb/>tigkeit wird eine gute und tüchtige Rechtspflege einen festen Schutz
<lb/>und Schirm finden. —.


<lb/>*) So in Holland. Vgl. Braun, Hauptstücke d. off. mündl. Vers. re.

<lb/>S. 152 fg.


<lb/>*) Dgl. noch Möhl in d. Zeitschr. f. deutsches Strafverf. N. F. Bd. I.


<lb/>S. 230 fg.
</p>

         </div>
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               <title level="a" type="main">Der englische Civilproceß</title>
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            </head>
            <byline>
               <docAuthor ana="Torrent, ...">Von Herrn Torrent in London</docAuthor>
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            <!-- Case 1: ocr of page 2173686_0702+1855_0108--><p/>
            <p>

               <lb/>VII.
</p>
            <p>

               <lb/>Der englische Civilproceß.

<lb/>Von Herrn Torrent in London.

<lb/>(Fortsetzung).

<lb/>Früher galt der Grundsatz, daß eine Klage nur auf einerlei
<lb/>Klaggrund, causa, auf ein Rechtsgeschäft, oder eine Thatsache
<lb/>gegründet werden, oder einen count haben dürfe; oder mit andern
<lb/>Worten, daß die Klaggründe nicht cumulirt werden dürfen; und
<lb/>ebenso galt der Grundsatz, daß jeder Forderung oder jedem ange- 
<lb/>sprochenen Rechte durch eine Vertheidigungsart allein begegnet
<lb/>werden dürfe; entweder durch Ableugnung der Thatsache, worauf
<lb/>das Klagbegehren gegründet ist, oder durch eine neue Thatsache,
<lb/>durch eine Einrede im eigentlichen Sinn; und es galt die entgegen- 
<lb/>gesetzte Regel vom Grundsatz des deutschen Proceßes: qui excipit,
<lb/>fatetur. Der Beklagte durste keine Thatsachen in Abrede stellen und
<lb/>doch Einreden verbringen, welche die Wahrheit der klägerischen That- 
<lb/>sachen voraussetzen, z. B. der Beklagte könnte nicht ein Darlehn
<lb/>ableugnen, und zugleich behaupten, daß er es zurückbezahlt habe.

<lb/>Er mußte entweder das Darlehn ableugnen, oder es gestehen
<lb/>und die Zahlung behaupten; in der blosen Anführung der Einrede
<lb/>lag schon das Geständniß der Schuld. Zudem war es noch über- 
<lb/>dies untersagt, einzelne Thatsachen der Klage abzuleugnen und an- 
<lb/>dere zu gestehen, sondern alle Thatsachen mußten zusammen abge- 
<lb/>leugnet werden, und wenn das nicht geschah, sondern Einreden vor- 
<lb/>gebracht wurden, so konnte ebenfalls nur eine Einrede gegen die
<lb/>ganze Klage vorgebracht werden. Das gesammte Ableugnen der Klage
<lb/>wurde general issue genannt; das Vorschützen von Einreden spe- 
<lb/>cial plea. Es fällt in die Augen, daß das System manche Nach*
<lb/>theile mit sich führte, denn eine Klage kann durch eine Einrede blos
</p>
            <pb facs="2173686_0702+1855_0109.tif"
                n="109"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_0702+1855_0109--><p/>
            <p>

               <lb/>Bon Torrent.
</p>
            <p>

               <lb/>109
</p>
            <p>

               <lb/>theilweise zerstört sein, und der Beklagte hatte, wenn auch der
<lb/>Kläger seine Ansprüche vielleicht nicht beweisen konnte, keinen an- 
<lb/>dern Weg, seine Einwendung sich zu erhalten, als das Ganze der
<lb/>Klage zuzugestehen. Und dies galt auch von den Repliken und Du-
<lb/>pliken u. s. w.

<lb/>Unter Königin Anna wurde ein Gesetz erlassen, worin es dem
<lb/>Beklagten erlaubt wurde, mehrere Einreden gegen eine Klage vor- 
<lb/>zubringen; dieses Gesetz erstreckte sich aber nicht auf Replik und Du-
<lb/>plik, und war also für den Kläger sehr nachtheilig. So blieb das
<lb/>System bis zum Jahr 1852. Jetzt kann der Beklagte den gesamm-
<lb/>ten Klaginhalt ableugnen oder die einzelnen Thatsachen desselben;
<lb/>und auch der Kläger kann mit Genehmigung des Richters verschie- 
<lb/>dene Klaggründe haüfen, und eben so Repliken und Dupliken,
<lb/>wenn diese Haüffung der Angriffs - und Vertheidigungsmittel mit
<lb/>dem Streitgegenstand in rechtlicher Verbindung steht. Aber ohne
<lb/>vorige Genehmigung des Richters ist solches nicht erlaubt, und der
<lb/>Partheivortrag, der solche Angriffs- und Vertheidigungsmittel ohne
<lb/>richterliche Genehmigung haüft, kann für ungiltig und nicht erstat- 
<lb/>tet erklärt werden.

<lb/>Aber mit allem dem ist der Grundsatz: „yui exeiplt, katetur«
<lb/>nicht aufgegeben, sondern wer eine Einrede oder mehrere solche im
<lb/>engem Sinne vorträgt, gibt damit die Thatsachen der Klage zu.

<lb/>Diese Strenge ist durch die neue Proceßordnung nur meiner
<lb/>Beziehung etwas gemildert worden, nämlich in Bezug auf die Ein- 
<lb/>reden, welche darauf abzielen, die Klage als nach dem eignen Kla- 
<lb/>geantrag des Klägers in Rechten nicht begründet darzustellen; beim
<lb/>demurring, wie das englisch heißt.

<lb/>Jetzt ist es dem Beklagten gestattet, mit Bewilligung des
<lb/>Gerichts und auf seinen Eid, daß er genügenden Grund habe, die
<lb/>Klagbehauptungen für unwahr und seine Einrede für begründet zu
<lb/>halten, die Klagbehauptungen in Abrede zu stellen und seine Ein- 
<lb/>rede doch vorzubringen. Und 15 und 16 Vici. C. 76. §. 76—79
<lb/>ist vorgeschrieben, daß von der Klage, Einreden, Repliken und
<lb/>Dupliken einzelne Angriffs- und Vertheidigungsmittel zugestanden,
<lb/>und der Rest oder wieder einzelne abgeleugnet werden dürfen.

<lb/>Der general issue, oder die Ableugnung der Klagbehaup-
</p>

            <pb facs="2173686_0702+1855_0110.tif"
                n="110"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_0702+1855_0110--><p/>
            <p>

               <lb/>110
</p>
            <p>

               <lb/>Der englische Civilproceß.
</p>
            <p>

               <lb/>Lungen geschieht nicht wie im deutschen Proceß durch genaue und
<lb/>specielle Ableugnung aller einzelnen Klagbehauplungen, sondern ganz
<lb/>kurz nach dem Charakter der Klage in bestimmten Formen, welche
<lb/>eine Verneinung jedes einzelnen Klaggrundes im Ganzen enthalten.
<lb/>So bei Klagen auf Entschädigung aus widerrechtlichen Handlungen,
<lb/>oder Unterlassung von Handlungen, zu denen man verpflichtet ist,
<lb/>also bei Klagen aus trespass und trespass on the case: der Be- 
<lb/>klagte ist nicht schuldig: „he is not guilty.44 Bei Klagen auS ge- 
<lb/>siegelten Urkunden: die Urkunde rührt nicht vom Beklagten her:
<lb/>„it i3 not his deed.44 Bei Klagen aus andern Urkunden: Be- 
<lb/>klagter war dem Kläger die eingeklagte Forderung nie schuldig:
<lb/>?,he never was indebtit as alleged/4 oder bei Klagen aus mündli- 
<lb/>chen Verabredungen: Beklagter hat es nie versprochen; „non as- 
<lb/>sumpsit/4 Auch kann bei Klagen aus Vertragen oder Wechseln
<lb/>das angeführte Geschäft unter der Form: „non est factum44 in
<lb/>Abrede gestellt werden; und bei Klagen auf widerrechtliche Vorent- 
<lb/>haltung von Fahrnissen wird die Form: „non detinet44 als Ant- 
<lb/>wort gebraucht.

<lb/>§. 9. Der Plea oder Einredevortrag im engern Sinne richtet
<lb/>sich ebenfalls nach der Natur der Klage, enthält aber immer
<lb/>ein Geständniß der behaupteten Thatsachen. — Bei Klagen auf
<lb/>Entschädigung aus widerrechtlichen Handlungen, delictis und quasi
<lb/>delictis, kann der Beklagte jetzt die Handlungen, die ihm zur Last
<lb/>gelegt sind, zwar gestehen, aber z. B. leugnen, daß die Sachen, die
<lb/>er beschädigt haben soll, Eigenthum des Klägers sind; und überhaupt
<lb/>die Thatsachen, welche die Legitimation des Klägers zur Sache aus- 
<lb/>machen, in Abrede stellen. Will er aber eine wirkliche Einrede im
<lb/>engern Sinne vorschützen, so enthält diese Einrede ein Geständniß
<lb/>der vorgeworfenen Handlungen; und Einreden dieser Art sind
<lb/>z. B.: „not. guilty hy statute, mit welcher der Beklagte behaup- 
<lb/>tet, daß er durch ein besonderes Gesetz zur Vornahme der Hand- 
<lb/>lung berechtigt war; oder die Einrede oder plea: „non assault de-
<lb/>mesne44 d. h. die Behauptung, der Kläger habe die Gewaltthätig-
<lb/>keiten zuerst begonnen. Alle Einreden im engern Sinne, die beson- 
<lb/>deren Einreden, special pleas, find entweder pleas ln justification
<lb/>oder excuse; oder aber in discharge.
</p>

            <pb facs="2173686_0702+1855_0111.tif"
                n="111"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_0702+1855_0111--><p/>
            <p>

               <lb/>Don Torrent.
</p>
            <p>

               <lb/>111
</p>
            <p>

               <lb/>Die erstem sind solche, welche dahin abzielen, nachzuweisen,
<lb/>daß der Kläger in solchen Fällen, in welchen ihm aus den ange- 
<lb/>führten Thatsachen an und für sich betrachtet ein Klagrecht erwach- 
<lb/>sen wäre, das Klagrecht durch frühere Handlungen von ihm selbst
<lb/>verloren hat; dahin gehören die eben angeführten. Die letzteren
<lb/>sind solche, welche Nachweisen sollen, daß der Kläger sein durch das
<lb/>Benehmen des Beklagten entstandenes Klagrecht durch seine ei- 
<lb/>gen späteren Handlungen verwirkt hat; oder daß der Beklagte ent-
<lb/>weder wirklich seine Verbindlichkeit erfüllt hat oder nach dem Ge- 
<lb/>setz so angesehen werden müsse, als wenn er sie erfüllt hätte. Da- 
<lb/>hin gehören die Einreden der Erlassung der Schuld, der Verjäh- 
<lb/>rung, der Zahlung, der Wettschlagung u. s. f.

<lb/>Andere sind wieder gemischter Natur, wie die Einreden, daß
<lb/>das Rechtsgeschäft contra, bonos mores, oder daß ein giltiger
<lb/>Rechtßgrund, causa legalis, fehle, wie z. B. bei einem Verspre- 
<lb/>chen, Jemanden zum Erben einsetzen zu wollen, oder daß wie z.
<lb/>B. bei eigenen Wechseln, promlsory notes, kein Verpstichtungsgrund
<lb/>zur Ausstellung der Urkunde Vorgelegen habe; — ein Fall, der
<lb/>sehr häufig in England vorkommt.

<lb/>Wieder andere gehen dahin, zu zeigen, daß der Beklagte
<lb/>gesetzlich die eingeklagte Verbindlichkeit nicht übernehmen konnte, wie
<lb/>Ehefrauen und Minderjährige. Alle solche Einreden haben nach
<lb/>den Besonderheiten des einzelnen Falles in englischen Gerichtswe- 
<lb/>gen besondere Namen und werden mit wenigen Worten jedem count
<lb/>in der declaration entgegengesetzt. So z. B. bei Klagen gegen
<lb/>Ehefrauen heißt es: the defendant pleads coverture ; bei Minder- 
<lb/>jährigen .... infunez: beim Mangel eines Rechtsgrundes illega- 
<lb/>lity, contra bonos mores, illegality of consideration, illegality
<lb/>of drawrig — indorsing —accepting bei Wechseln; gegen Scha- 
<lb/>den: unseaworthiness i&gt;er Waare; Wettschlag set-off; Nachlaß
<lb/>release; Zahlung payment; Vertragserfüllung performance; falsche
<lb/>Vorspiegelung misrepresentation; Verheimlichung von Fehlern, wo
<lb/>der Kläger Gewähr zu leisten hatte, conceahnent; tender Zahlungsan- 
<lb/>erbietung u. s. w. Die Wettschlagung konnte früher im englischen Proeeß
<lb/>nicht als Einrede geltend gemacht werden, sondern der Beklagte mußte,
<lb/>um seine Ansprüche an den Kläger zu sichern, eine eigene Klage erheben.
</p>

            <pb facs="2173686_0702+1855_0112.tif"
                n="112"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_0702+1855_0112--><p/>
            <p>

               <lb/>112
</p>
            <p>

               <lb/>Der englische Civilproceß.
</p>
            <p>

               <lb/>Eine Widerklage gibt es im Englischen auch nicht.

<lb/>Eine eigenthümliche Einrede oder ein besonderes Vertheidi-
<lb/>gungsmittel ist im englischen Proceß der ptea by way of cstop-
<lb/>pel. Diese Einrede besteht darin, daß die Partei, welche davon
<lb/>Gebrauch macht, behauptet und nachweist, daß der Klag- oder An- 
<lb/>griffsvortrag des Gegentheils über das Streitverhältniß im Wider- 
<lb/>spruche stehe mit Urkunden, die vom Kläger über denselben Gegen- 
<lb/>stand ausgestellt worden sind. Nach dem Charakter der Urkunde
<lb/>heißt die Einrede estoppel by deed, wenn sie sich auf eine unter- 
<lb/>schriebene und gesiegelte Urkunde) — estoppel by rccord, wenn
<lb/>sie sich auf einen Eintrag in die Gerichtsbücher von solchen Ge- 
<lb/>richten, die comta of record sind $ estoppel of by matter in pais,
<lb/>wenn sie sich auf eine Urkunde, die nicht deed und nicht record,
<lb/>sondern sonst wo ausgenommen worden ist, bezieht.

<lb/>Im Allgemeinen stützt sich diese Einrede auf den Grundsatz,
<lb/>daß Niemand gegen die sich selbst in solchen Urkunden beigeleg- 
<lb/>ten Rechtstitel klagen oder gerichtliche Angriffsmittel Vorbringen kann.
<lb/>Diese Einrede kommt bei dinglichen Rechtsstreitigkeiten sehr oft vor.

<lb/>Die unter A. c. benannten Einreden oder der Vortrag der- 
<lb/>selben werden demnrrer genannt. Ein demurrer ist nichts ande- 
<lb/>res als die Behauptung, daß das Angriffsmittel des Gegentheils,
<lb/>Klage, Einrede, Replik und Duplik u. s. w. nach dem Sachvortrag
<lb/>selbst gesetzlich nicht begründet sei. Regel ist es auch jetzt noch,
<lb/>daß man nur entweder den Klagantrag ableugnen, oder zugestehen
<lb/>und demnr könne.

<lb/>Wie die meisten Klagen einfache sind, und also bei einem de- 
<lb/>murrer gegen eine solche Klage keine Thatsache mehr bestritten
<lb/>waren, sondern blos Rechtsfragen, so war und ist jetzt der
<lb/>demurrer noch ein Mittel und eine Form, einen Proceß in das
<lb/>Stadium der Spruchreife für einen Zwischenbescheid oder Endur-
<lb/>theil at to issue, zu bringen. Es ist dafür eine besondere Form
<lb/>vorgeschrieben, nämlich folgende

<lb/>Form eines demurrer:

<lb/>In den Queens Bench

<lb/>den 12. Tag im Mai in dem Jahr unsers Herrn ein- 
<lb/>tausend achthundert fünfzig und vier
</p>

            <pb facs="2173686_0702+1855_0113.tif"
                n="113"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_0702+1855_0113--><p/>
            <p>

               <lb/>Von Torrent.
</p>
            <p>

               <lb/>113
</p>
            <p>

               <lb/>Der Beklagte (oder Kläger) durch seinen Sachwal- 
<lb/>ter KN. (oder in Person) sagt, daß die Klage oder
<lb/>Einrede re. eine schlechte Begründung ist. Bade
<lb/>in substance.

<lb/>Auf dem Rande der Eingabe muß der Rechtsgrund, worauf
<lb/>sich der demurrer stützen soll, angeführt werden. Dies geschieht
<lb/>mit folgenden Worten:

<lb/>„Die Rechtsgründe, worauf der demurrer gestützt werden
<lb/>„soll, sind folgende:"

<lb/>Mit dem demurrer entweder auf der nämlichen Eingabe oder in
<lb/>einer Beilage muß eine Aufforderung an den Gegentheil verbun- 
<lb/>den werden, sich dem demurrer binnen 4 Tagen anzuschließen, wi- 
<lb/>drigenfalls Urtheil erlassen werden soll: diese Aufforderung geschieht
<lb/>in folgender Form:

<lb/>The defendont is to join in demurrer in four days,
<lb/>otherwise judgment.

<lb/>Die Gegenpartei kann die viertägige Frist benutzen, um den
<lb/>Mängeln des Parteivortrags, gegen den der demurrer gerichtet ist,
<lb/>abzuhelfen, wenn dies überhaupt möglich ist, oder vom Richter eine
<lb/>Frist dazu erwirken. Thut sie dies nicht, so muß sie sich dem de- 
<lb/>murrer anschließen, indem sie der Partei demurring einen join-
<lb/>der, d. h. eine schriftliche Erklärung einhändigt,' in welcher sie er- 
<lb/>klärt, daß der bemängelte Parteivertrag gehörig rechtlich begründet
<lb/>sei. Dies geschieht mit folgender Formel:

<lb/>In tbe Queen’s Bench

<lb/>The day of in the year

<lb/>of our Lord one thousand eighthundert fifthy four.

<lb/>A. B. ( The plaintiff (on defendant) save, that the de-
<lb/>y. /claration (or plea oder replication) is good in
<lb/>C. D. /substance.
</p>
            <p>

               <lb/>A. B. Kl.
<lb/>gegen
<lb/>C. D. Kl.
</p>
            <p>

               <lb/>§♦ 10.

<lb/>Haben die Parteien sich diese Erklärungen behändigt, so ist
<lb/>der Streit spruchreif über die Rechtsfragen, at issue in Law.
<lb/>Die gleichen Grundsätze, welche über die Einreden gegen Klagen

<lb/>Der Gerichtssaal. Heft VIII. 1855. 8
</p>

            <pb facs="2173686_0702+1855_0114.tif"
                n="114"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_0702+1855_0114--><p/>
            <p>

               <lb/>114 Der englische Civilproceß.

<lb/>gelten, gelten auch für die weitern Parteivorträge, Repliken und
<lb/>Dupliken u. s. w.

<lb/>Das Widersprechen der Klagbehauptungen heißt traverse; das
<lb/>Vorbringen von Einreden confession and avoidanee, Bei der
<lb/>Replik heißt der blose Widersprecher der Einreden, pieas, join issue
<lb/>thereon; und geschieht in dieser Form:

<lb/>the plaintiff joins issue upon the defendant: fiant plea,
<lb/>that etc.; hier werden die Hauptsachen der Einrede auf- 
<lb/>geführt.

<lb/>Will der Kläger einer Einrede eine Replik im engern Sinne
<lb/>entgegensetzen, z. B. der Einrede des Nachlaffes der Schuld oder
<lb/>des Verzichtes des Klägers, oder der Wettschlagung, so wird das
<lb/>Thatsächliche der Einrede nicht beantwortet, sondern der Kläger
<lb/>bringt blos jene Replik vor; wie z. B. der Nachlaß oder Verzicht
<lb/>war durch Betrug des Beklagten hervorgerufen; oder die wettge- 
<lb/>schlagene Forderung des Beklagten war vor Erhebung dieser Klage
<lb/>schon verjährt, oder es fehlt an einer causa debendi u. s. f.

<lb/>Gehören zur Begründung einer Einrede wesentlich mehrere
<lb/>Thatsachen, so daß, wenn nicht alle erwiesen werden, die Einrede
<lb/>zu Recht nicht bestehen kann, so mag der Kläger in Form des
<lb/>direeten Widerspruchs die eine oder die andere dieser Thatsachen
<lb/>abläugnen. Will der Kläger alle Einreden blos widersprechen, so
<lb/>erklärt er: „the plaintiff joins issue on the defendants pleas.

<lb/>In allen Fällen, wo Angriffsmittel einer Klage, Ein- 
<lb/>rede, Replik u. s. w. blos widersprochen werden, muß der Partei- 
<lb/>vortrag eine Aufforderung, an den Gegentheit, sich binnen 4 Tagen
<lb/>darüber zu erklären, beigeschlossen werden. Wie der Beklagte der
<lb/>Klage, declaration, einen dermirrer entgegensetzen kann, so kann
<lb/>dies der Kläger auch dem Einredevortrag; und auch dem demur-
<lb/>rer muß eine Aufforderung an die Gegenpartei angeschlossen sein,
<lb/>binnen 4 Tagen sich darüber zu erklären. Die erstere heißt notice
<lb/>of joinder of issue und die letztere notice of joinder in demur-
<lb/>rer. Kommt eine Partei dieser Aufforderung nicht nach, so hat
<lb/>dies die Folge, daß sie keine weitere Angriffs- oder Vertheidigungs-
<lb/>mittel Vorbringen kann, sondern nach Lage der Sache Urtheil oder
<lb/>Zwischenbescheid erfolgen muß.
</p>

            <pb facs="2173686_0702+1855_0115.tif"
                n="115"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_0702+1855_0115--><p/>
            <p>

               <lb/>Von Torrent.
</p>
            <p>

               <lb/>115
</p>
            <p>

               <lb/>Die Duplik heißt in englischem Proceß Rejoinder, und die
<lb/>weiteren Parteischristen surrojoindfT, robutter und surrebutter.

<lb/>8. 11.

<lb/>Sind während der Anhängigkeit eines Processes Thatsachen
<lb/>vorgefalten, welche das Klagrecht des Klägers zerstören, so hat der
<lb/>Beklagte das Recht, diese Einrede auch dem issue joined und selbst
<lb/>bevor die Jury ihren Spruch gethan, vorzubringen, und kann sie auch
<lb/>at nisi Prius zwischen den 10. August und 24. October einlegen.
<lb/>Diese Einrede veranlaßt den Einhalt mit allen weitern Verhand- 
<lb/>lungen und wird von Neuem verhandelt. Der Beklagte, welcher
<lb/>davon Gebrauch macht, muß beschwören, daß die Thatsache erst seit
<lb/>der Zeit der letzten Verhandlung vorgefallen, oder ihm erst seitdem
<lb/>bekannt geworden ist, und zwar innerhalb der letzten 8 Tage vor
<lb/>der Erhebung derselben, und ohne seine Schuld und ohne seine Ab- 
<lb/>sicht, den Kläger dadurch in Nachtheil zu bringen. Wer aber von
<lb/>dieser Einrede Gebrauch macht, gibt damit seine früheren Verthei-
<lb/>digungsmittel auf und macht alles von der Entscheidung über diese
<lb/>Einrede abhängig.

<lb/>Diese Einrede heißt a plea of darrain continuance, und hat
<lb/>diesen Namen daher, daß früher alle Verhandlungen einer Gerichts- 
<lb/>zeit, term, die gesetzlich als ein Tag angesehen wird, in die
<lb/>Protokolle, roll, eingetragen wurden, und war ein Proceß wäh- 
<lb/>rend einer Gerichtszeit nicht erledigt, so mußte die frühere Ver- 
<lb/>handlung in die Protokolle der neuen Gerichtszeit übertragen wer- 
<lb/>den, wenn der Proceß fortgesetzt werden sollte. Diese Eintragung
<lb/>oder Uebertragung behufs der Fortsetzung des Processes wurde con-
<lb/>tinuance genannt; geschah dies nicht, so war dies eine diseonti-
<lb/>nuance, und die Verhandlungen konnten nicht fortgesetzt, son- 
<lb/>dern mußten von Neuem begonnen werden. Dies Uebertragen ist
<lb/>zwar nun abgeschafft, allein die Einrede hat von jenem frühern
<lb/>Gerichtsgebrauch den Namen behalten.

<lb/>Gleich jener Einrede gibt es auch eine eigenthümliche Re- 
<lb/>plik, New assign’ment genannt. Diese besteht im Allgemeinen in
<lb/>der Erwiederung, daß die Klage nicht in der Absicht oder zu dem
<lb/>Zweck vorgebracht wurde, wie Beklagter in seinem Einredevortrag
<lb/>unterstellt, sondern einen andern Grund habe. Z. B. Klager er-

<lb/>8 *
</p>

            <pb facs="2173686_0702+1855_0116.tif"
                n="116"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_0702+1855_0116--><p/>
            <p>

               <lb/>116
</p>
            <p>

               <lb/>Der englische Civilproceß.
</p>
            <p>

               <lb/>hebt eine Entschädkgungsklage gegen den Beklagten wegen Beschä- 
<lb/>digungen , welche Beklagter auf dem Grundstück des Klägers durch
<lb/>oder gelegentlich des Ueberfahrens verübt hat. Der Beklagte wen- 
<lb/>det ein, es stehe ihm das Wegrecht zu. Darauf erwiedert Kläger:
<lb/>er klage nicht wegen des Schadens durch das Ueberfahren seines
<lb/>Bodens oder wegen der Ausübung des Wegrechts, sondern wegen
<lb/>Handlungen und Beschädigungen, zu denen der Beklagte, wenn ihm
<lb/>auch das Wegrecht zustande, nicht berechtigt war; z. B. Nieder- 
<lb/>hauen von Bäumen, oder Abmähen von Früchten, oder Umhertrei- 
<lb/>ben des Viehes auf den ganzen Acker u. s. w. Eine solche Re- 
<lb/>plik enthält gegen den zuerst geltenden Grundsatz weder ein Zuge- 
<lb/>ständnis der Einrede des Beklagten, noch einen Widerspruch, son- 
<lb/>dern ist eine Klagbehauptung, die darauf zielt, das Klagbegehren
<lb/>zu rechtfertigen, wenn auch die Einrede erwiesen und begründet wäre,
<lb/>in der Voraussetzung, daß Kläger das mit der Einrede behauptete
<lb/>Recht bestritte. Von allen diesen Parteiverträgen gilt der Grund- 
<lb/>satz, daß keine Partei den Grund ihrer Angriffs - oder Vertheidi-
<lb/>gungsmittel verändern, verwechseln oder aufgeben und durch neue
<lb/>ersetzen dürfe: die Replik muß die Klage, declaration, und der re-
<lb/>joinder die Einrede, ploa.? unterstützen; die departure ist unter- 
<lb/>sagt.

<lb/>Eine besondere Einrichtung des englischen Processes ist end- 
<lb/>lich auch die Bezahlung und Hinterlegung eingeklagter Geldforderun- 
<lb/>gen bei Gericht. Bei jeder Klage auf Bezahlung einer bestimm- 
<lb/>ten Geldsumme kann der Beklagte die eingeklagte Forderung auf
<lb/>der dazu bestimmten Gerichtskanzlei nebst den bis zum Zahlungs- 
<lb/>tag erlaufenen Zinsen und Kosten hinterlegen, und dem Kläger
<lb/>davon Nachricht geben. Dies hat die Wirkung, daß der Kläger
<lb/>sich entweder mit der hinterlegten Summe begnügen oder dm Pro-
<lb/>ceß auf seine Gefahr für den Rest fortsetzen muß.

<lb/>Dieses Rechtsmittel findet jedoch nicht statt bei Entschädi- 
<lb/>gungsklagen wegen körperlicher Mißhandlung, gesetzloser Verhaftung,
<lb/>Schmähschriften, Verläumdungen, boshafter peinlicher Verfolgung,
<lb/>Ehebruch und Entführung.

<lb/>8. 12.

<lb/>Sind die Verhandlungen durch den Schriftenwechsel der Par-
</p>

            <pb facs="2173686_0702+1855_0117.tif"
                n="117"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_0702+1855_0117--><p/>
            <p>

               <lb/>Von Torrent.
</p>
            <p>

               <lb/>1X7
</p>
            <p>

               <lb/>teien so weit gediehen, daß nach dem deutschen Proceß entweder
<lb/>Zwischenurtheil oder Endurtheil erlassen werden muß, so heißt dies
<lb/>Stadium des engl. Processes issue the actionis brought to issue;
<lb/>und haben die Parteien sich darüber in den oben erklärten joinder
<lb/>ln demurrer sich darüber vereinigt, die Entscheidung des Processes
<lb/>blos von Rechtsfragen über die Giltigkeit und Zulänglichkeit der
<lb/>Angriffs- oder Vertheidigungsmittel abhängig zu machen, so kommt
<lb/>die Sache zur mündlichen Verhandlung und Aburtheilung vor das
<lb/>Gericht; sind aber nicht blos Rechtsfragen, sondern Lhatfragen
<lb/>strittig, so kommt es nur zur.Beweiserhebung, zur trial; und zwar
<lb/>ohne und mit Jury, je nach den besondern Fällen. Es kann auch
<lb/>der demurrer gegen die Klage oder einzelne Einreden, Repliken
<lb/>und Dupliken u. s. w. zu Zwischenverhandlungen bei Gericht zur
<lb/>Entscheidung solcher exceptiones juris und de jure Veranlassung
<lb/>geben, und dann wird der Proceß durch den joinder in demurrer
<lb/>zur Spruchreife für ein Zwischenurtheil gebracht.

<lb/>Hat nämlich eine Partei der Gegenpartei die Aufforderung,
<lb/>sich dem demurrer binnen 4 Tagen anzuschließen, zugestellt und
<lb/>diese Frist ist abgelaufen, ohne daß die Gegenpartei die demurrer
<lb/>Parteivorträge verbessert, oder neue Frist erlangt hat, oder hat sie
<lb/>ihren joinder in denmrrer abgegeben, so hat die Partei, welche den
<lb/>demurrer abgegeben hat, oder gewöhnlich der Klager der Gegen- 
<lb/>partei eine Abschrift der bisherigen Verhandlungen von der decla-
<lb/>ration bis zum joinder in demurrer, d. h. von den Theilen seiner
<lb/>Parteivorträge, gegen welche exceptiones juris und de jure vor- 
<lb/>gebracht worden sind, zu fertigen und einzuhändigen, damit sie sich
<lb/>von der Richtigkeit des Sachverhalts überzeugen kann. Diese Ab- 
<lb/>schriften heißen demurrer books. Dann muß der Einredevortrag,
<lb/>der demurrer, in ein besonderes, bei jedem Gerichtshof dafür ge- 
<lb/>haltenes Buch, special paper, in welches alle derartigen Rechts- 
<lb/>fragen eingetragen worden, eingeschrieben werden. Dies muß vier
<lb/>Tage vor dem Tag der Verhandlung geschehen, und kann von je- 
<lb/>der Partei beantragt werden, und davon, daß dies geschehen, muß
<lb/>die Gegenpartei benachrichtigt werden.

<lb/>Vier Tage vor der Verhandlungstagfahrt muß der Kläger
<lb/>für den Hauptrichter und den ältesten Beirichter des Gerichtshofes,
</p>

            <pb facs="2173686_0702+1855_0118.tif"
                n="118"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_0702+1855_0118--><p/>
            <p>

               <lb/>118
</p>
            <p>

               <lb/>Der englische Civilproceß.
</p>
            <p>

               <lb/>und der Beklagte den zwei andern Richtern Abschriften von den
<lb/>demurrer books behändigen, und wenn dies eine Partei unterläßt,
<lb/>so kann die Gegenpartei auf Kosten derselben es besorgen, und die
<lb/>säumige Partei wird nicht gehört, bevor sie diese Kosten bezahlt
<lb/>hat. Werden diese demurrer books nicht behändigt, so wird der
<lb/>Fall in dem special paper wieder gestrichen, und es ist so anzu- 
<lb/>sehen, als wenn er nie eingetragen gewesen wäre.

<lb/>Solche Rechtsfragen werden immer in voller Gerichtssitzung
<lb/>verhandelt, und die Parteien müssen ihre Rechtsgründe durch eigent- 
<lb/>liche Advocaten, barristers oder counsels genannt, vortragen. Die
<lb/>Partei, welche den demurrer erhoben hat, macht den Anfang, dann
<lb/>sucht die Gegenpartei den demurrer als unbegründet darzustellen,
<lb/>und zum Schluß erhält die erstere Partei wieder das Wort. Die
<lb/>Richter berathen in der Sitzung unter sich, und jeder gibt seine Ent- 
<lb/>scheidungsgründe mündlich und öffentlich an. Das Urtheil heißt
<lb/>long judgment „for the plaintiff, that he recover etc.“ oder
<lb/>for the defendant, that the plaintiff take nothing by his writ
<lb/>and that the defendant recover his costs of writ. Und so wird
<lb/>das Urtheil in die Records eingetragen.

<lb/>Das Gericht kann auch erkennen, daß die Partei, gegen de- 
<lb/>ren Parteivortrag der demurrer abgegeben worden war, verbunden
<lb/>sein soll, die Behauptungen des Gegentheils bestimmt zu beantwor- 
<lb/>ten, und in diesem Fall lautet das Urtheil, judgment for the
<lb/>plaintiff oder defendant, that defendant oder plaintiff respondent
<lb/>ouster. In diesem Fall hat die Partei, gegen welche das Urtheil
<lb/>ergangen, -die Kosten, die dadurch entstanden sind, zu tragen. Ein
<lb/>solches Erkenntniß ist ein Zwischenbescheid, interlocntory.

<lb/>Ist der issue ein gemischter, d. h. sind Rechts- und That-
<lb/>fragen strittig, so ist das Urtheil blos ein Zwischenbescheid, Inter- 
<lb/>locntory judgment. Das ist der Fall bei allen Urtheilen zu Gun- 
<lb/>sten des Klägers, wenn der Streitgegenstand eine Entschädigungs- 
<lb/>forderung betrifft, die nicht sofort auch mündlich liquid ist. In die- 
<lb/>sem Fall lautet das Urtheil ,.judgment for the plaintiff, that he reco- 
<lb/>ver his damages" und das Urtheil wird in dieser Form erlassen, ob
<lb/>der Beklagte die Thatsachen der Klage, declaratio, zugestanden
<lb/>und blos den Betrag der Schadensersatzforderung widersprochen.
</p>

            <pb facs="2173686_0702+1855_0119.tif"
                n="119"
                xml:id="zs1-2173686_0702-1855_0119"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_0702+1855_0119--><p/>
            <p>

               <lb/>Von Torrent.
</p>
            <p>

               <lb/>119
</p>
            <p>

               <lb/>ober ob er blos demurred hat. Uebrigens kann ein solcher Zwi- 
<lb/>schenbescheid außer bei judgment for confession oder for default
<lb/>of plea (S. §.3) nur bei ganz unbedeutenden Sachen, deren Er- 
<lb/>hebung dem Sheriff übertragen wird, verkommen; in allen ande- 
<lb/>ren Fällen, wo gemischter issue ist, kommt die Verhandlung zur
<lb/>trial bei nisi prius auf die Art und Weise, die nun zunächst be- 
<lb/>schrieben werden wird.

<lb/>Von dem writ of inquiry, oder dem Order des Gericht- 
<lb/>oder Richters an den Masterr und von dem Tag der Unterzeich- 
<lb/>nung muß der Gegenpartei Nachricht gegeben werden, widrigen- 
<lb/>falls neue Untersuchung und Entscheidung verlangt werden kann.
</p>
            <p>

               <lb/>III. Abschnitt.

<lb/>Die mündliche Verhandlung und Beweiserhebung.

<lb/>Trial

<lb/>§. 13.

<lb/>In bei weitem den meisten Processen sind die Thatsachen
<lb/>strittig, von denen die Ansprüche der einen Seite und die Ver-
<lb/>theidigungsmittel auf der anderen abhängen sollen. Die Beweis- 
<lb/>führung und Erhebung bildet daher einen der wichtigsten Bestand-
<lb/>theilc eines jeden Processes. Im englischen Recht heißt dieses
<lb/>Stadium des Proceffes „trial“ wie bei peinlichen Untersuchungen,
<lb/>und es werden deren vier genannt, nämlich: 1) Trial by record,
<lb/>2) Trial by certificate, 3) Trial by witnesses, 4) Trial by
<lb/>jury. In diesem Sinne gibt es aber noch mehrere Arten von
<lb/>Trial, nämlich Trial by inspection, und nach dem neuesten Oornm.
<lb/>Law Proc. Act Amendment Bill trial by interrogatories, eine Art
<lb/>Eideszuschiebung. Allein eigentlich gibt es in diesem Sinne, in
<lb/>dem man sagt, es gibt eine trial by jury, nur eine Art von
<lb/>trial und dies ist immer dieselbe, trial by jury. Denn wo im- 
<lb/>mer Thatsachen in einem Processe bestritten werden, von denen die
<lb/>Rechtsfragen abhängen, ist die Jury nach ihrem eigenen freien
<lb/>Gewissen Richter darüber, in wie weit der Beweis der Thatsachen
</p>

            <pb facs="2173686_0702+1855_0120.tif"
                n="120"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_0702+1855_0120--><p/>
            <p>

               <lb/>120
</p>
            <p>

               <lb/>Der englische Civilproceß.
</p>
            <p>

               <lb/>hergestellt ist; und alle Beweismittel sind somit vor die Jury zu
<lb/>bringen. Nur in so fern, als nach dem Recht keine Beweise vorlie- 
<lb/>gen oder die gegenseitigen Beweise sich aufwiegen, und die Jury
<lb/>also rein nach moralischer Ueberzeugung urtheilt; — ein Fall, der
<lb/>übrigens sehr selten ist, — ist die Jury so zu sagen selbst ein
<lb/>Beweismittel. Weil aber die englischen Juristen den Gegenstand
<lb/>so behandeln, so will ich dieselbe Ordnung befolgen.

<lb/>I. Irial by re cord. Dies ist nichts anderes als die
<lb/>Beweisführung mit öffentlichen Gerichtsurkunden, den gerichtlichen
<lb/>Protokollen über die dort verhandelten Processe und Urtheile. Diese
<lb/>Urkunden sind mit solchem öffentlichen Glauben belegt, daß sie an
<lb/>und für sich absolut beweisen, ohne einen Gegenbeweis zuzulassen.
<lb/>Nur die Common Law Courts sind solche courts of record. Diese
<lb/>Beweisführung findet statt, wie eine Parthei sich auf eine solche
<lb/>gerichtliche Urkunde oder Urtheil beruft, und die Gegenparthei die
<lb/>Eristenz eines solchen Eintrags in die Gerichtsprotocolle leugnet
<lb/>(plea of not tied record). In diesem Fall hat nämlich die be- 
<lb/>weispflichtige Parthei die Erklärung abzugeben, daß sie es auf den
<lb/>Beweis jener Behauptung ankommen lassen wolle, tender and join
<lb/>issue; und dies geschieht unter der Form: „und er ist bereit, dies
<lb/>mit Gerichtsurkunden zu beweisen, und bittet, daß dieselben von
<lb/>dem Gerichtshof eingesehen werden wollen." Ist die Urkunde bei
<lb/>Gericht, so muß das Protocoll in die Sitzung gebracht werden; ist
<lb/>fie bei einem niederen Gerichte, so muß mit der writ of certio- 
<lb/>rari eine Abschrift einverlangt, und ist die Urkunde bei einem an- 
<lb/>deren höheren Gerichtshof, so muß der Chancery court angegan- 
<lb/>gen werden, von dem betreffenden Gerichtshof durch den writ of
<lb/>Certiorari die betreffende Urkunde oder Protocollbuch einzuverlan- 
<lb/>gen, und von da an den verhandelnden Gerichtshof eine Abschrift
<lb/>ausfertigen zu lassen. Ist die Urkunde beigebracht, so muß die
<lb/>Parthei, welche sie Vorbringen will, um Urtheil anrufen, — sign
<lb/>judgment — auf die Weise, die schon oben bei demurrer be- 
<lb/>schrieben wurde, und in der Tagfahrt ihre Sache Vorbringen; und
<lb/>enthält die Urkunde das, was sie beweisen soll, so wird das Ur- 
<lb/>theil sogleich erlassen nach dem Antrag der Parthei, die sich darauf
<lb/>berufen hat.
</p>

            <pb facs="2173686_0702+1855_0121.tif"
                n="121"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_0702+1855_0121--><p/>
            <p>

               <lb/>Don Torrent.
</p>
            <p>

               <lb/>121
</p>
            <p>

               <lb/>Wie die Protocollbücher der Common Law Court, so sind
<lb/>auch die Parlamentsnote und Patente, königliche Erörterungen,
<lb/>Staatsverträge u. s. w., wie Urkunden of record, d. h. haben öf- 
<lb/>fentlichen Glauben, und wenn der Beweis von Privatrechten oder
<lb/>Streitigkeiten davon abhängt, so werden diese Urkunden dem Gerichte
<lb/>vorgelegt, und dieses entscheidet dann den Fall ohne Zuzug einer Jury.

<lb/>II. Trial by certificate. Dies ist nichts anders als
<lb/>Beweisantretung und Erhebung mit Urkunden von obrigkeitlichen
<lb/>Behörden, worin diese Thatsachen bestätigen, wovon sie vermöge
<lb/>ihrer Amtspflichten Kenntniß haben müssen oder sollen, und solche
<lb/>Urkunden haben dann ebenfalls volle Beweiskraft, wenn außer
<lb/>solchen Certificats, keine andere Beweismittel beigcbracht werden
<lb/>können. So z. B. kann die Abwesenheit eines Soldaten oder di- 
<lb/>plomatischen Bediensteten bei der Armee oder Gesandtschaft von
<lb/>dem betreffenden militärischen Obercommandanten oder Diplomaten
<lb/>bestätigt werden. So können auch bei Streitigkeiten von Privat- 
<lb/>personen unter sich Privilegien, Corporationsrechte und Rechts-Ge- 
<lb/>wohnheiten dieser Corporationen von den Corporationsbehörden
<lb/>hinlänglich schriftlich bezeugt und bestätigt werden; sind aber diese
<lb/>Corporationen selbst Parthei, so müssen die Rechte und Privile- 
<lb/>gien, worauf sie sich berufen, gerade so wie andere Thatsachen
<lb/>vor der Jury erwiesen werden. Dagegen können auch Standes- 
<lb/>verhältnisse und die Eigenschaften, ob verehelicht, oder die Abkunft
<lb/>und Herkunft durch schriftliche Zeugnisse von den betreffenden Be- 
<lb/>hörden beurkundet werden.

<lb/>III. The trial by wittnesses. Das ist die Einver- 
<lb/>nahme der Zeugen von dem Richter allein; und solches Zeu- 
<lb/>genverhör durch den Richter allein war nach den alten Proceß nur
<lb/>in einem Falle erlaubt; nämlich dann, wenn eine Ehefrau ihre
<lb/>Wittwenrechte gegen den Besitzer der Güter des Mannes verlangt,
<lb/>und dieser den Tod des Mannes leugnet; — in welchem Falle
<lb/>die Wittwe zur Beschleunigung ihrer Sache die Zeugen sogleich
<lb/>vor Gericht bringen und abhören lassen kann.

<lb/>Diese Befugniß der Richter zur Abhör von Zeugen ist nun
<lb/>durch die neueste Common Law Procedure Bill vom Jahr 1854,
<lb/>für alle Zwischenverhandlungen, provisorische Verfügungen u. s. w.
</p>

            <pb facs="2173686_0702+1855_0122.tif"
                n="122"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_0702+1855_0122--><p/>
            <p>

               <lb/>122
</p>
            <p>

               <lb/>Der englische Eivilprocesi.
</p>
            <p>

               <lb/>überhaupt bei allen gerichtlichen Verhandlungen die at Chamber
<lb/>vorgenommen werden, oder vom Gerichtshof at ebainbers oder an
<lb/>einen Kanzleibeamten verwiesen sind, sehr erweitert worden.

<lb/>IV. The trial by inspection oder der gerichtliche
<lb/>Augenschein findet auch mit Zuzug der Jury und Zeugen statt und
<lb/>regelmäßig nur durch sie; in welchem Fall der Richter at nisi prius
<lb/>oder vorher schon das Gericht deßhalb eine Verfügung über die
<lb/>Vornahme des Augenscheins erlassen wird.

<lb/>V. 1be trial by interrogatories. Dies ist ein Be- 
<lb/>weismittel, was erst mit dem Comm. Law Procedure Bill vom
<lb/>Jahr 1854 ein geführt wurde. In den §§. 52 und 53 jenes
<lb/>Bills ist nämlich vorgeschrieben, es soll dem Kläger und Beklag- 
<lb/>ten erlaubt sein, mit Einreichung der Klage oder der Einredeschrift
<lb/>oder in jeder Lage des Processes über den Sachverhalt des zwi- 
<lb/>schen ihnen obwaltenden Verhältnisses, von denen Beweis Angriffs- 
<lb/>und Vertheidigungsmittel abhängen, an die Gegenpartei schrift- 
<lb/>liche Fragen mit der Aufforderung zu stellen, dieselben binnen zehn
<lb/>Tagen ebenfalls schriftlich und unter Eid und Beischluß des Be-
<lb/>eidigungsprotocolls zu beantworten.

<lb/>Dies kann aber nur geschehen mit Bewilligung des Gerichts
<lb/>oder eines Richters; es muß also eine Verfügung vorher dazu
<lb/>erwirkt sein. Diese Verfügung, Order, kann aber in der Regel
<lb/>nur ertheilt werden, wenn die Parthei, die darum nachsucht, und
<lb/>ihr Anwalt behaupten, daß sie in gutem Glauben sind, daß die
<lb/>darum nachsuchende Parthei wesentlichen Vortheil aus dem Beweis
<lb/>der Thatsachen, die beantwortet werden sollen, erwarten, und daß
<lb/>ihre Angriffs- oder Vertheidigungsmittel sich wesentlich auf die zu
<lb/>beantwortenden Fragstücke gründen, und wenn jene Behauptungen
<lb/>von der Parthei und ihren Sachwaltern auf die gesetzlich vorge- 
<lb/>schriebene Weise beeidigt sind. Das Gericht kann auch die Frage- 
<lb/>stellung ohne Eidesleistung der Parthei, also auf blose Eidesleistung
<lb/>des Anwalts gestatten, wenn dieser Nachweisen oder wahrscheinlich
<lb/>machen kann, daß es seiner Parthei nicht möglich war, den Eid
<lb/>mit ihm zu leisten, und diese Entschuldigungsgründe für die Par- 
<lb/>thei müffen vom Anwalt selbst ebenfalls wieder als wahr in einem
<lb/>besonderen Protokoll beschworen sein.
</p>

            <pb facs="2173686_0702+1855_0123.tif"
                n="123"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_0702+1855_0123--><p/>
            <p>

               <lb/>Von Torrent.
</p>
            <p>

               <lb/>123
</p>
            <p>

               <lb/>Ebenso ist eine Erstreckung der zehntägigen Frist gestattet. —
<lb/>Ist der Beklagte die Parthei, die darum nachsucht, dem Kläger
<lb/>Fragen stellen zu dürfen, so muß er in dem Beeidigungsprotocolle
<lb/>noch überdies beschwören, daß diese Fragestellung nicht in der Ab- 
<lb/>ficht unternommen wird, um den Proceß in die Länge zu ziehen.

<lb/>Die zu beantwortenden Fragen dürfen keine Thatsachen ent- 
<lb/>halten, worüber der Gegentheit das Zeugniß zu verweigern be- 
<lb/>rechtigt wäre, also keine Zumuthungen, Handlungen oder Vorfälle
<lb/>zu gestehen, die, wenn fie erwiesen wären, eine peinliche Strafe
<lb/>nach sich ziehen würden. Aber über alle bürgerlichen Rechtsver-
<lb/>hältniffe sind solche Fragen zuläßig. Kommt die gefragte Parthei
<lb/>der Aufforderung in der bestimmten Frist gar nicht oder nicht ge- 
<lb/>hörig nach, und hat sie für ihre Weigerung oder Vernachlässigung
<lb/>keinen Rechtsgrund, so ist das Gericht oder der Richter ermächtigt,
<lb/>diese Parthei persönlich über alle solche Punkte, worüber es ihnen
<lb/>geeignet scheint, durch einen Richter oder Kanzleibeamten verhören
<lb/>und die Partheien und Zeugen nach den Besonderheiten des Falls
<lb/>dazu vorladen zu lassen, und auch die Aussage an sie zu erlassen,
<lb/>die etwa darauf Bezug habenden und bezeichneten Urkunden und
<lb/>Papiere mitzubringen und vorzulegen, und überhaupt alle Anord- 
<lb/>nungen über die Zeit des Verhöres und das Verfahren und die
<lb/>die daraus entstandenen Kosten zu treffen, wie es ihnen gerecht
<lb/>dünken mag.

<lb/>Die Protocolle über solche Verhöre und Zeugenvernehmung
<lb/>sollen in der Kanzlei des Gerichts, bei dem der Proceß anhängig
<lb/>ist, aufbewahrt werden, und die Partheien mögen davon beglaubigte
<lb/>Abschriften erhalten.

<lb/>Weigert sich irgend Jemand, der ergangenen Ladung Folge
<lb/>zu leisten, die an ihn gestellten Fragen zu beantworten, oder einer
<lb/>sonstigen richterlichen Auflage nachzukommen, so soll das Untersu-
<lb/>chungs- und Strafverfahren wegen Verweigerung des Gehorsams
<lb/>gegen den Gerichtshof gegen ihn eingeleitet werden.

<lb/>(Fortsetzung folgt.)
</p>

         </div>
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              n="VIII.">
            <head>
               <title level="a" type="main">Ueber die sogenannte Collusionshaft, nach gemeinem und insbesondere kurhessischem Rechte</title>
            </head>
            <byline>
               <docAuthor ana="Kompe, Wilhelm">Von Wilhelm Kompe, Dr. jur. zu Marburg</docAuthor>
            </byline>
      
      
      
            <!-- Case 1: ocr of page 2173686_0702+1855_0124--><p/>
            <p>

               <lb/>VIII.
</p>
            <p>

               <lb/>Neber -ie sogenannte Colluftonshaft, nach gemei- 
<lb/>nem und insbesondere Kurhessischem Rechte.

<lb/>Von Wilhelm Kompe, vr. jur. zu Marburg.

<lb/>Es ist eine geschichtliche Thatsache, daß bei einem jeden Volke
<lb/>die Formen des Strafverfahrens in genauer Wechselbeziehung zu
<lb/>dessen sittlicher und politischer Bildungsstufe stehen und auch von
<lb/>dem Strafprincipe abhängen, welches die Strafgesetzgebung mehr
<lb/>oder weniger bewußt durchdringt. Wo die Abschreckungstheorie gilt,
<lb/>finden sich strengere Formen des Verfahrens, als da, wo die Theo- 
<lb/>rie der maßvollen Rache oder der gerechten Strafe herrscht. Je
<lb/>freier die Staatsverfassung, desto größer die Achtung vor der per- 
<lb/>sönlichen Freiheit des Einzelnen. So beruht die englische und
<lb/>nordamerikanische Gesetzgebung auf dem sorgfältigsten Schutze der
<lb/>persönlichen Freiheit gegen willkührliche Verhaftungen. Auch in
<lb/>einzelnen deutschen Staaten finden sich Vorschriften über die Falle
<lb/>und Formen der Verhaftung, welche dem übrigen Deutschland zum
<lb/>Muster dienen mögen, z. B. im Mecklenburgischen Gesetzes-Ent- 
<lb/>würfe zum Schutze der persönlichen Freiheit, im Badischen Gesetze
<lb/>vom 10. März 1849 *). Diese heben die Collusionshaft auf. In
<lb/>andern Ländern besteht sie noch fortwährend. Denn obwohl die Ver- 
<lb/>fassungsurkunden wohlgemeinte Bestimmungen über die Freiheit der
<lb/>Person regelmäßig enthalten, so herrscht doch in der Theorie und Pra- 
<lb/>xis noch immer eine nicht geringe Meinungsverschiedenheit, namentlich
<lb/>über die Statthaftigkeit und Ausdehnung der Collusionshaft. Es
<lb/>besteht für die Gerichte die unabweisbare Pflicht, sich über den
<lb/>Zweck und Erfolg der sog. Collusionshaft klar zu werden, und da,
</p>
            <p>

               <lb/>') Vgl. Gerichtssaal, 1. Jahrgang I. S. 318 Note.
</p>
            <pb facs="2173686_0702+1855_0125.tif"
                n="125"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_0702+1855_0125--><p/>
            <p>

               <lb/>Don Kompe.
</p>
            <p>

               <lb/>125
</p>
            <p>

               <lb/>wo die Gesetzgebung noch nicht abgeholfen hat, die „Praxis" auf
<lb/>die vernünftige Grundlage zurückzuführen, ganz insbesondere in
<lb/>den Ländern, in welchen Anklageprozeß mit Schwurgerichten, Münd- 
<lb/>lichkeit des Verfahrens heimisch geworden und die gelehrten Rich- 
<lb/>ter nicht mehr an die Regeln der Beweistheorie gebunden, son- 
<lb/>dern an ihre innere Ueberzeugung verwiesen sind. In den nach- 
<lb/>stehenden Bemerkungen soll der rechtliche Grund der Collusionshast,
<lb/>der erstrebte bezw. erreichbare Erfolg derselben geprüft werden und
<lb/>zwar nach den Bestimmungen der Carolina, nach den Ansichten
<lb/>der Rechtsgelehrten, nach der Praxis des gemeinen Rechts, endlich
<lb/>nach dem Kurhessischen Rechte. Es hat dieser Aussatz seinen Zweck
<lb/>erreicht, wenn er hier oder da zum Nachdenken über die wichtige
<lb/>Maßregel der Untersuchungshaft zur Verhütung von Collusionen
<lb/>anregt.

<lb/>§. 1.

<lb/>Die Carolina.

<lb/>Im gemeinen Rechte besteht keine ausdrückliche Gesetzesvor-
<lb/>schrift, welche die Collusionshast in der Ausdehnung rechtfertigt,
<lb/>in welcher sie angewendet zu werden pflegt. Man stützt sich auf
<lb/>den Art. 11 der Carolina, auf dessen analoge Anwendung. Der
<lb/>Art. 11 redet nur davon, wenn „der gefangen mer dann eyner
<lb/>ist." Es setzt also diese Bestimmung mehrere Angeschuldigte und
<lb/>weiter voraus, daß dieselben bereits verhaftet sind. In diesem
<lb/>Falle „soll man sie von eynander theylen, damit sie sich onewahr-
<lb/>hafftiger sage mit eynander nit vereinigen, oder wie sie jre thatt
<lb/>beschonen wollen underreden mögen."

<lb/>Zur Zeit der Carolina bestand der Anklageprozeß und nach
<lb/>den Grundsätzen desselben mußte der Ankläger Caution stellen,
<lb/>widrigenfalls er selbst zur Haft gebracht wurde *). Hierin lag
<lb/>ein nicht geringes Schutzmittel für den Angeklagten. Sodann
<lb/>konnte der Angeklagte durch Stellen geeigneter Bürgschaft die Ver- 
<lb/>haftung vermeiden. Immer aber wurde bei Erkennung des Unter-
</p>
            <p>

               <lb/>1) Art 13 der Carolina.
</p>

            <pb facs="2173686_0702+1855_0126.tif"
                n="126"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_0702+1855_0126--><p/>
            <p>

               <lb/>126 Ueber die sogenannte Collusionshaft rc.


<lb/>suchungs-Arrestes vorausgesetzt, daß ein peinliches Verbrechen vor- 
<lb/>liege, und daß gegen den zu Verhaftenden redlicher glaubwürdiger
<lb/>Verdacht bestehe *). Ueber die Größe des zur Verhaftung nöthi-
<lb/>gen Verdachtes gibt die Carolina keine objektiven Anhaltspunkte,
<lb/>vielmehr überläßt sie es dem richterlichen Ermessen, im einzelnen
<lb/>Falle zu beurtheilen, ob der Verdacht ein redlicher, glaubwür- 
<lb/>diger sei. Wenn die Carolina im Art. 11 von Gefangenen redet,
<lb/>so versteht sie darunter solche Personen, welche eines peinlichen
<lb/>Verbrechens angeschuldigt und der That dringend verdächtig sind.
<lb/>Zwar ist ein Zweck der Verhaftung nicht angegeben, jedoch muß
<lb/>wohl angenommen werden, daß die Verhaftung des Angeschuldig- 
<lb/>ten erkannt worden sei, um ihn an der Flucht zu hindern. Zn
<lb/>den Kollusionen mehrerer verhafteter Angeschuldigten sieht die
<lb/>Carolina zwar ein Hinderniß, die Wahrheit zu erfor- 
<lb/>schen. Aber sie bestimmt nicht, daß die Verhaftung lediglich in
<lb/>der Absicht zu verhängen sei, um solche Collusionen zu ver- 
<lb/>hindern.

<lb/>Aus den Vorschriften der Carolina läßt sich also die Verhaf- 
<lb/>tung eines Angeschuldigten zur Verhütung von Collustonen nicht
<lb/>rechtfertigen 2 3).
</p>
            <p>

               <lb/>2) Art. 6. 11.


<lb/>3) Henke, Grundriß einer Geschichte des deutschen peinlichen Rechts,
<lb/>II. S. 56. Art. 11 findet die Zuläffigkeit der Collusionshast in der
<lb/>Carolina Art. 11. zwar nicht wörtlich anerkannt, aber doch als
<lb/>klares Ergebniß „einer durch den Zweck und Geist des ganzen ge- 
<lb/>richtlichen Verfahrens in der Carolina bestimmten Eregese der Art.
<lb/>6. 11. 218/ Aus dem Art. 11, sagt er, ergiebt sich die Zulässig- 
<lb/>keit der Freiheitsbeschränkung, um mögliche Collusionen mehrerer zu
<lb/>einem Verbrechen Vereinigter zu verhüten.

<lb/>Die Art. 6. 11. 218 reden aber nur von den Voraussetzungen
<lb/>der Verhaftung, nämlich vom Verdacht eines peinlichen Vergehens,
<lb/>und von dem Verdachte, daß der zu Verhaftende Theilnehmer des- 
<lb/>selben sei. Dom Zweck der Hast ist keine Rede; die Carolina setzt
<lb/>die Angemessenheit der Verhaftung als sich von selbst vorstehend
<lb/>voraus.
</p>

            <pb facs="2173686_0702+1855_0127.tif"
                n="127"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_0702+1855_0127--><p/>
            <p>

               <lb/>127
</p>
            <p>

               <lb/>Von Kompe.
</p>
            <p>

               <lb/>§. 2.
</p>
            <p>

               <lb/>Die Rechtslehrer.

<lb/>Zur Zeit der Carolina hielt man die Verhaftung des Ange- 
<lb/>schuldigten, sofern ein peinliches Verbrechen in Frage stand, für
<lb/>nothwendig, für recht und vernünftig, ohne nach den Rechtferti- 
<lb/>gungsgründen dieses Glaubens zu fragen. Deshalb redet die Ca- 
<lb/>rolina auch nicht von einzelnen Haft gründen.

<lb/>Die Wissenschaft erklärte die Verhaftung auch in andern alS
<lb/>peinlichen Fällen für statthaft, namentlich als an die Stelle des
<lb/>Anklage-Prozesses der Inquisitions-Prozeß trat. Man hielt aber
<lb/>noch daran fest, daß die Haft nur mit großer Vorsicht und nur in
<lb/>Ermangelung anderer zureichender Mittel 4) auch nur gegen lieder- 
<lb/>liche, nicht mit Gütern angesehene, deshalb der Flucht ver- 
<lb/>dächtige Personen verhängt werden dürfe, falls es sich um Er- 
<lb/>kennung einer Leibesstrafe handle 5 6). Inwieweit die zu ver- 
<lb/>haftende Person der angeschuldigten That verdächtig sein müsse, um
<lb/>verhaftet werden zu können, darüber besteht unter den Rechtsge- 
<lb/>lehrten Meinungsverschiedenheit. Während Einige den Beweis des
<lb/>objektiven Tatbestands und dringenden Verdacht gegen eine
<lb/>bestimmte Person, Andere einen, wenigstens einem halben Beweise
<lb/>gleichen oder einen zur Spezial-Inquisition hinreichenden Verdacht
<lb/>verlangen, begnügen sich wieder Andere damit, daß nur Verdacht
<lb/>eines begangenen Verbrechens bestehe.

<lb/>Die in der Note 5 und 6 genannten und andere ältere
<lb/>Kriminalisten empfehlen sodann im Einklänge mit der Carolina,
<lb/>mehrere desselben Verbrechens Beschuldigte und deshalb Gefangene
<lb/>in verschiedenen Zellen zu detiniren. Henke 6) hält die Ver- 
<lb/>haftung des Angeschuldigten, „wenn durch bloße Ladungen der
</p>
            <p>

               <lb/>4) Carpzow, prax. rer. crim. p. 73. IIl. epi. 111.


<lb/>5) Carpzow, peinl. sächs. Jnquifltionsprozeß, VI. Not. 1. 2. Art.
<lb/>M. IV.

<lb/>Quistorp, Grundsätze des deutschen peinlichen Rechts, II. §.642.
<lb/>Koch, instr. jur. crim. cap. XI. tit. III.


<lb/>6) a. a. O. II. S. 56.
</p>

            <pb facs="2173686_0702+1855_0128.tif"
                n="128"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_0702+1855_0128--><p/>
            <p>

               <lb/>128 Ueber die sogenannte Collusionshaft rc.


<lb/>Zweck der Verhöre vereitelt werden würde z. B. in dem Falle,
<lb/>wo Mehrere vereinigt ein Verbrechen begangen haben und ihnen
<lb/>die Möglichkeit gemeinschaftlicher Verabredungen abgespalten werden
<lb/>muß", für statthaft und nothwendig.

<lb/>v. Grolmann?) versucht es, die Collusionshaft theoretisch
<lb/>zu begründen und hält die Verhaftung, wenn mehrere Verbundene
<lb/>ein Verbrechen begiengen, in den Fällen für statthaft, wo sich der
<lb/>verfügte Arrest auf die zu erkennende Strafe anrechncn läßt, wäh- 
<lb/>rend er Verhaftung von Angeschuldigten zur Verhütung von Collu-
<lb/>sionen mit Auskunftspersonen noch nicht kennt.

<lb/>v. Jagemann8), läßt die Collusionshaft zu, wenn deut- 
<lb/>liche Beweise von Collufionen oder Bestechungen vorhanden sind
<lb/>jedoch nicht bei geringen Vergehen. F e u e r b a ch 9), £ i 11 m a nn 10)
<lb/>Mu eller"), Mit t erm aier ") vertheidigen die Verhaftung
<lb/>mehrerer Mitangeschuldigten zur Vermeidung von Collusio-
<lb/>nen, während Andere z. B. Jagemann"), Bauer"), auch
<lb/>die Verhaftung des Beschuldigten zur Verhinderung von Collufionen
<lb/>mit Zeugen für statthaft erklären.

<lb/>Als Rechtfertigungsgrund für die Collusionshaft führt man
<lb/>die Besorgniß an, daß mehrere Mitangeschuldigte ihre Freiheit miß- 
<lb/>brauchen könnten, um sich über den Vertheidigungsplan zu verab- 
<lb/>reden und Gleichmäßigkeit in ihren Aussagen zu bewirken. Solche
<lb/>Harmonie der Aussagen begründet aber nur dann ein Indiz für
<lb/>die Wahrheit des Inhalts der Aussage, wenn sich diese Ueberein-
<lb/>stimmung auf andere Weise nicht erklären läßt. Besteht nun zwi- 
<lb/>schen den Aussagen von Angeschuldigten, die nicht verhaftet sind,
<lb/>eine solche Uebereinstimmung und läßt sich dieselbe aus anderen Ur-
</p>
            <p>

               <lb/>7) Grundsätze der Crinünal-Rechtswissenschaft §. 485.

<lb/>8) UMersuchungskunde §. 57.

<lb/>9) Lehrbuch des peinl. Rechts §. 531.

<lb/>10) Handbuch der Straf-Wissenschaft §. 701.

<lb/>11) Lehrb. des Crim.-Proc. S. 300.

<lb/>12) Das deutsche Strafverfahren 1. §. 71 not. 21. §. 74.

<lb/>13) a. a. O. [

<lb/>14) Grundsätze §. 75.
</p>

            <pb facs="2173686_0702+1855_0129.tif"
                n="129"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_0702+1855_0129--><p/>
            <p>

               <lb/>Von Komp e.
</p>
            <p>

               <lb/>129
</p>
            <p>

               <lb/>sachen nicht erklären, als daraus, daß sich die Complicen vorher
<lb/>verabredet haben, so entbehren diese Aussagen der Glaubwürdigkeit,
<lb/>mithin ist jene Harmonie ganz unerheblich. Und es läßt sich nicht
<lb/>rechtfertigen, dem Angeschuldigten die Freiheit zu entziehen, um
<lb/>den Eintritt einer so werthlosen Wirkung zu verhindern.

<lb/>Nicht weniger verwerflich ist die Ansicht, es sei die Collu-
<lb/>sionshaft bei solchen Verbrechen statthaft, welche mit Gefängniß-
<lb/>strafe bedroht sind, weil alsdann die Haft auf die Strafe ange- 
<lb/>rechnet werden könne. Wenn hier ein Schuldiger vorausgesetzt
<lb/>wird, dann bedarf es des Mittels der Verhaftung, um die Wahr- 
<lb/>heit und den Beweis herzustellen, offenbar nicht. Ist der Verhaf- 
<lb/>tete aber unschuldig, — und zur Zeit der Verhaftung kann man
<lb/>von Schuld oder Unschuld des Verhafteten mit Gewißheit nicht
<lb/>reden — dann würde die Strafe ungerechter Weise einen Schuld- 
<lb/>losen treffen; denn die Cellusionshaft erscheint nach jener Ansicht
<lb/>gleichsam als eine Strafe auf Abschlag.

<lb/>Zur Rechtfertigung der Hast des Angeschuldigten, um Collu-
<lb/>flonen mit Zeugen zu verhindern, behauptet man, daß der Beweis
<lb/>im Strafprocesse fast ausschließlich auf die Zeugen-Aussagen ge- 
<lb/>stützt werde. Indessen erzielte das deutsche Strafverfahren vor- 
<lb/>zugsweise das Geständniß des Angeschuldigten und hierin wird
<lb/>hauptsächlich der Beweis gefunden. Sodann kann nicht ohne
<lb/>Weiteres angenommen werden, daß der Beschuldigte durch die Col-
<lb/>lusionen den beabsichtigten Zweck erreichen, die Zeugen bestimmen
<lb/>werde, Unwahrheiten zu seinen Gunsten auszusagen. Die Ver-
<lb/>theidiger der Collusionshaft betrachten dieselbe überhaupt als eine
<lb/>Nothwendigkeit, weil nur durch sie der Zweck der Untersuchung,
<lb/>Ermittlung der Wahrheit in einem bestimmten Falle, erreicht
<lb/>werde.

<lb/>Durch die Untersuchung und Strafe soll die Herrschaft des
<lb/>Gesetzes aufrecht erhalten, somit aber die Wohlfahrt des Staates
<lb/>befördert werden. Diese Wohlfahrt besteht hier darin, daß das
<lb/>Gefühl der Sicherheit der Person und des Eigenthums bei den
<lb/>Einwohnern des Staates unterhalten wird.

<lb/>Soviel ist wohl von vorn herein außer Zweifel, daß auch bei
<lb/>Anwendung der Collusionshaft jene Sicherheit nicht eine vollständige

<lb/>Der Gerichtssaal. Heft VHI. 1855. 9
</p>

            <pb facs="2173686_0702+1855_0130.tif"
                n="130"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_0702+1855_0130--><p/>
            <p>

               <lb/>130 Ueber die sogenannte Collusionshaft rc.


<lb/>sein kann, und daß ohne Collusionshaft nicht eine völlige Unsicher- 
<lb/>heit eintritt. Es kann mithin die Collusionshaft jenes Gefühl der
<lb/>Sicherheit im günstigsten Falle nur erhöhen. Die Collusionshaft
<lb/>führt ein Nebel für den Verhafteten mit sich, welches um so be- 
<lb/>denklicher erscheint, als es nach der Natur der Maßregel ganz un- 
<lb/>gewiß ist, ob durch die letztere der erstrebte Zweck erreicht werde;
<lb/>das Uebel ist um so größer, als bei dessen Verhängung nur die
<lb/>Wahrscheinlichkeit besteht, daß dasselbe (vom Standpunkte
<lb/>der Vertheidiger desselben aus) nothwendig sei. Denn mehr als
<lb/>wahrscheinlich ist es doch nicht, daß die durch die Haft zu vermei- 
<lb/>denden Collustonen ohne die Haft erfolgt sein würden; mehr als
<lb/>wahrscheinlich ist es ferner nicht, daß durch die Kollusionen die Er- 
<lb/>mittelung der Wahrheit vereitelt worden wäre.

<lb/>Mittermaier ^ hält die Verhaftung des Angeschuldigten
<lb/>während der Untersuchung als durch den Zweck der Strafjustiz ge- 
<lb/>rechtfertigt, und sagt weiter: „Es kommt nur darauf an, die In- 

<lb/>teressen der bürgerlichen Gesellschaft mit den Forderungen zu ver- 
<lb/>einigen, welche mit Recht die Bürger in Bezug auf den Schutz
<lb/>der individuellen Freiheit an den Staat stellen können." Die In- 
<lb/>teressen der bürgerlichen Gesellschaft bestehen nun vorliegend darin,
<lb/>daß möglichst wenig Verbrechen begangen werden. Ist die Folge
<lb/>der Collusionshaft die, daß durch sie mehr Verbrecher zur Strafe
<lb/>gelangen, als ohne sie, daß durch sie der Begehung von Verbre- 
<lb/>chen in einzelnen Fällen vorgebeugt wird, daß mithin einige Men- 
<lb/>schen weniger an ihrer Person oder an ihrem Eigenthume verletzt
<lb/>werden, daß dadurch das Gefühl der Sicherheit überhaupt gestei- 
<lb/>gert wird, so ist doch nicht zu übersehen, daß durch die Collusions- 
<lb/>haft auf der andern Seite das Wohlbefinden Anderer gestört wird,
<lb/>nämlich das des Verhafteten und der Bürger überhaupt. Nicht
<lb/>allein der Verhaftete leidet durch die Verhaftung, sondern auch
<lb/>dessen Verwandte und Freunde werden durch sie unangenehm affi-
<lb/>cirt; ja die Gesammtheit der Bürger wird von diesem Gefühle
<lb/>betroffen, weil Keiner von ihnen die Sicherheit hat, bezw. haben
</p>
            <p>

               <lb/>16) a. a. O. §. 71.
</p>

            <pb facs="2173686_0702+1855_0131.tif"
                n="131"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_0702+1855_0131--><p/>
            <p>

               <lb/>Von Kompe. 131


<lb/>kann, wegen Kollusionen nicht verhaftet zu werden, selbst wenn er
<lb/>sich ganz unschuldig weiß.

<lb/>Es ist Thatsache, daß diese Gefühle bei dem Publikum erregt
<lb/>worden stnd und bestehen, namentlich da, wo die Haft zur Ver- 
<lb/>hinderung von Collusionen mit Auskunftspersonen verhängt wird.
<lb/>Solchergestalt erscheinen die Nachtheile, welche durch die Collusions-
<lb/>haft entstehen, größer, als die Nebel, welche dadurch möglich sind,
<lb/>daß durch Nichtanwendung dieser Maßregel die Autorität des Ge- 
<lb/>setzes vielleicht bei Einzelnen geringer erscheint. Ist das wahr,
<lb/>dann kann von der Collusionshaft als von einer nützlichen Maß- 
<lb/>regel überhaupt nicht die Rede sein 17).

<lb/>Man hört wohl zur Begründung der Untersuchungshaft die
<lb/>Behauptung aufstellen: jeder Angeschuldigte ist der Flucht verdäch- 
<lb/>tig, und: zu einem jeden Angeschuldigten darf man sich der Collu-
<lb/>flonen versehen. Aber es kann mit Gewißheit nicht gesagt werden,
<lb/>daß ein Mensch dies oder jenes thun werde. Vielmehr lassen sich
<lb/>die vom freien Willen des Individuums abhängenden Handlungen
<lb/>im einzelnen Falle nur vermuthen. Wie stark müssen nun diese
<lb/>Vermuthungen im konkreten Falle sein, um die Collusionshaft zu
<lb/>rechtfertigen? welche Umstände begründen eine solche Vermuthung?
<lb/>Hierüber herrscht in der Theorie und Praxis keine Uebereinstim-
<lb/>mung der Ansichten. Und wer könnte auch behaupten, daß die
<lb/>Wahrheit sich nicht Herausstellen werde, wenn Collusionen Statt
<lb/>fanden? Zur Zeit der Verhaftung ist es regelmäßig noch zweifel- 
<lb/>haft, ob nicht mittels Urkunden oder Zeugen, auf künstliche Weise
<lb/>Beweis geführt werden kann, ob nicht der Beschuldigte ein Ge-
<lb/>ständniß ablegen werde. Nur derjenige verschweigt die Wahrheit,
<lb/>welcher einen Vortheil daraus zu ziehen vermeint. Und dies gilt
<lb/>nicht allein für den Beschuldigten, sondern auch für die Auskunfts- 
<lb/>personen. Deshalb soll die Haft als Wahrheiterforschungsmittel
<lb/>nicht nur dem Beschuldigten, sondern auch den Auskunstspersonen
<lb/>gegenüber nützlich sein.
</p>
            <p>

               <lb/>17) Dgl. Bemerkungen über Untersuchungshaft und Beweis. Von einem
<lb/>praktischen Juristen. (W. Möller) Hersfeld 1847.


<lb/>9 *
</p>

            <pb facs="2173686_0702+1855_0132.tif"
                n="132"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_0702+1855_0132--><p/>
            <p>

               <lb/>132 Ueber die sogenannte Collusionshast rc.


<lb/>Was den ersteren betrifft, so kann ste dazu dienen, theils Be- 
<lb/>weismittel zu erzeugen, nämlich entweder ein Geständniß des Be- 
<lb/>schuldigten oder Widersprüche zwischen ihm und Mitschuldigen bezw.
<lb/>Auskunstspersonen herbeizuführen, theils Beweismittel zu conservi-
<lb/>ren, nämlich zu verhüten, daß der Beschuldigte die Spuren des
<lb/>Verbrechens (die „stummen" Zeugen der That) verwischt bzw. ver- 
<lb/>wischen läßt, oder dritte Personen veranlaßt, zu seinen Gunsten
<lb/>vie Wahrheit zu Hinterhalten.

<lb/>An das Geständniß der verbrecherischen Thal knüpft sich die
<lb/>Strafe. Wer gesteht, sieht in der Strafe ein geringeres Nebel, als
<lb/>in den Folgen des Läugnens. Der Beschuldigte wird das Verbre- 
<lb/>chen eingestehen, wenn er glaubt, seine Schuld werde auch ohne
<lb/>das Geständniß erwiesen, oder wenn er — (der Richter kann
<lb/>eine Untersuchung schnell und langsam führen, mithin die Haft verlängern
<lb/>und abkürzen, er kann den Verhafteten in guten oder schlechteren
<lb/>Zellen detiniren u. dgl.) — zur Ansicht gelangt, das Nebel der Un- 
<lb/>tersuchungshaft sei größer, als die Strafe selbst 18), oder wenn er sich
<lb/>in Widersprüchen gefangen fleht, verlegen und beschämt wird, und
<lb/>nicht weiß, was er noch antworten soll, oder endlich wenn er zur
<lb/>Erkenntniß seiner That gelangt, wenn die Reue und das Bedürs-
<lb/>niß nach Buße lebendig in ihm wird, oder wenn der Beschuldigte
<lb/>die Lüge vor Gericht mehr scheut als die Strafe, wenn er die
</p>
            <p>

               <lb/>l8) Ein derartiges Geständniß hat nur den Werth eines solchen,
<lb/>welches durch die Folter erzwungen ist; es beweist also nur,
<lb/>daß der Gestehende die Qualen dieser Tortur los sein will.
<lb/>y Dem Verfasser ist aus seiner Praxis ein Fall bekannt, wo
<lb/>ein des Meineids beschuldigter Bursche von 22 Jahren, der
<lb/>von Jugend auf an Arbeit und Bewegung gewöhnt war. wäh- 
<lb/>rend einer mehrwöchigen Hast ein umfassendes Geständniß der an- 
<lb/>geschuldigten That ablegte und letztere zu bereuen behauptete,
<lb/>auch um „gnädige Strafe" bat, in der öffentlichen Verhandlung
<lb/>aber das Geständniß widerrief, und den Widerruf durch Zeugen völ- 
<lb/>lig glaubhaft machte, so daß er freigesprochen wurde. Das Ge- 
<lb/>ständniß war eine Folge der Qualen der Hast und des Unter- 
<lb/>suchungsverfahrens. Die Hast führte hier zur Verdeckung der
<lb/>Wahrheit.
</p>

            <pb facs="2173686_0702+1855_0133.tif"
                n="133"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_0702+1855_0133--><p/>
            <p>

               <lb/>Von Kompe.
</p>
            <p>

               <lb/>133
</p>
            <p>

               <lb/>Wahrheit mehr liebt, als die Freiheit von Strafe. Im letzteren
<lb/>Falle hat die Collusionshaft überhaupt gar keinen Zweck.

<lb/>Widersprüche des Beschuldigten mit sich selbst oder mit den
<lb/>Aussagen dritter Personen begründen den Verdacht, daß beabsich- 
<lb/>tigt werde, die Wahrheit zu verheimlichen. Wer die Wahrheit
<lb/>verheimlicht, hat dabei ein Interesse, und es ist der Schluß auf
<lb/>Schuldbewußtsein gerechtfertigt. Glaubwürdig sind nur die Aus- 
<lb/>sagen der unverdächtigen Zeugen. Zu diesen können zunächst die- 
<lb/>jenigen nicht gerechnet werden, welche ein besonderes Interesse am
<lb/>Beschuldigten nehmen, z. B. Angehörige, nahe Freunde, oder
<lb/>Feinde, Beschädigte) diese sind theils befugt, ihr Zeugniß zu ver- 
<lb/>weigern, theils unfähig, Zeugniß abzulegen. Im Uebrigen gelten
<lb/>nur die beschwornen Aussagen der Zeugen als Beweismittel.
<lb/>Der Eid ist also ein zureichendes Mittel, die Zeugen zur Aussage
<lb/>der Wahrheit zu nöthigen. Aber, sagt man, der Beschuldigte wird
<lb/>die Zeugen zum falschen Zeugniß, zum Meineid verführen. Es
<lb/>kann jedoch nur soviel zugegeben werden, daß Verdacht gegen den
<lb/>Beschuldigten bestehe, er werde den Versuch machen, die Zeugen zu
<lb/>bestimmen, daß sie zu seinen Gunsten die Unwahrheit aussagen.
<lb/>Zwischen diesem Versuche und dem Gelingen desselben liegt ein
<lb/>großer Zwischenraum. Sind die auftretenden Zeugen, so fragt man
<lb/>gewiß mit Recht, solche Leute, denen man ein falsches Zeugniß,
<lb/>einen Meineid zutrauen darf, werden sie die Folgen eines so schwe- 
<lb/>ren Verbrechens, harte, entehrende, weltliche und ewige Strafen so
<lb/>gering achten, daß sie sich in die Gefahr begeben, diese Folgen zu
<lb/>fühlen, nur um dem Beschuldigten zu Gefallen zu sein? Oder ist
<lb/>der Beschuldigte in der Lage, den Zeugen so große Vortheile zu
<lb/>bieten und zu gewähren, daß dadurch die zu befürchtenden Nach- 
<lb/>theile überwogen werden ? Ohne die Aussicht auf solche Vortheile
<lb/>übernimmt wohl Niemand die Gefahr. Und aus Mitleid oder
<lb/>Menschenliebe wird wohl Niemand einen falschen Eid schwören.
<lb/>Schon diese Betrachtungen zeigen, daß ein erheblicher Nutzen von
<lb/>der Haft zu dem Zweck, um Collusionen mit Auskunftspersonen zu
<lb/>verhindern, in der That nicht erwartet werden kann. Dazu kommt
<lb/>noch der weitere Umstand, daß es ungewiß bleibt, ob solche Collu- 
<lb/>sionen nicht schon Statt gefunden hatten, als die Haft verfügt
</p>

            <pb facs="2173686_0702+1855_0134.tif"
                n="134"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_0702+1855_0134--><p/>
            <p>

               <lb/>134 Ueber die sogenannte Collusionshaft re.

<lb/>wurde. Regelmäßig gelangt die Anzeige von der verbrecherischen
<lb/>Thai erst nach einiger Zeit zur Kenntniß des Gerichts und wäh- 
<lb/>rend dieser Zeit hat der Beschuldigte Muße, seine Vorbereitungen zu
<lb/>treffen, zu colludiren.

<lb/>Was den anderen Zweck der Collusionshaft betrifft, zu ver- 
<lb/>hüten, daß der Beschuldigte die Spuren des Verbrechens verwische,
<lb/>so liegt hier die praktische Seite der Frage in der Untersuchung,
<lb/>ob bei Anwendung der Collusionshaft weniger Verbrechen begangen
<lb/>werden, als ohne dieselbe. Die Collusionshaft nützt nemlich nur,
<lb/>insofern sie ein Mittel ist, das Verbrechen zu ermitteln und den
<lb/>Verbrecher zur Strafe zu ziehen, somit also die Herrschaft des Ge- 
<lb/>setzes aufrecht zu erhalten. Wenn es sich ergiebt, daß ohne Col- 
<lb/>lusionshaft nicht mehr Verbrechen verübt werden, als mit derselben,
<lb/>so hat sie gar keinen Nutzen, selbst dann nicht, wenn sie bei Er- 
<lb/>mittelung der Wahrheit als nützlich sich darstellt.

<lb/>Nimmt man an, daß der Verbrecher schon im Voraus, vor
<lb/>der Verhaftung beabsichtige, die Spuren der That zu verwischen
<lb/>und wisse, daß er Zeugen bestechen könne, so muß man auch zu- 
<lb/>geben, daß er diese seine Vorbereitungen alsbald, so lange er noch
<lb/>in Freiheit ist, treffen kann; denn dann ist er daran gar nicht ge- 
<lb/>hindert. Weiß er aber nicht, welche Personen gegen ihn als Zeu- 
<lb/>gen auftreten werden, so kann er auch den Versuch nicht machen,
<lb/>diese zur Unwahrheit zu verleiten; ganz abgesehen davon, daß es
<lb/>stets zweifelhaft bleibt, ob es dem Beschuldigten gelingen werde,
<lb/>den beabsichtigten Erfolg zu erreichen. Wird der Beschuldigte ver- 
<lb/>haftet, während er gerade beschäftigt ist, die Spuren des Verbre- 
<lb/>chens zu vertilgen, so hindert ihn die Haft freilich an der weiteren
<lb/>Vertilgung. Aber dann — abgesehen davon, daß dieser Fall wohl
<lb/>überhaupt nicht unterstellt wird — erscheint auch die Haft nutzlos,
<lb/>weil die verhaftende Behörde andere genügende Mittel hat, um
<lb/>sich das Beweismittel zu sichern, welches die Spuren des Verbre- 
<lb/>chens darbieten.

<lb/>Selbst wenn man zugeben wollte, daß durch Anwendung der
<lb/>Collusionshaft mehr Verbrecher überführt und zur Bestrafung ge-
<lb/>gebracht werden, als ohne diese Hast, so kann doch nicht be- 
<lb/>zweifelt werden, daß deren Beibehaltung und Anwendung auf die
</p>

            <pb facs="2173686_0702+1855_0135.tif"
                n="135"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_0702+1855_0135--><p/>
            <p>

               <lb/>Don Kompe.
</p>
            <p>

               <lb/>135
</p>
            <p>

               <lb/>Verübung von Verbrechen nicht dergestalt wirkt, daß weniger Ver- 
<lb/>brechen begangen werden, als ohne sie.

<lb/>8' 3.

<lb/>Die Praris des gemeinen Rechts.

<lb/>Am bequemsten machen es sich diejenigen Juristen, welche
<lb/>sich zur Rechtfertigung der Collusionshaft auf die „Praxis" beru- 
<lb/>fen. Diese Bequemlichkeit hat ihren Grund entweder in Trägheit
<lb/>des Denkens und Forschens, oder in der stillen Hoffnung, daß die
<lb/>Haft doch irgend einen für das Ergebniß der Untersuchung günsti- 
<lb/>gen Erfolg haben, daß durch die Haft vielleicht ein Geständniß
<lb/>herbeigeführt werde.

<lb/>Daß Gerichte auf Grund der im Art. 11. der Carolina an- 
<lb/>gegebenen ratio die Verhaftung ausdehnten und auch in andern,
<lb/>als in den durch das Gesetz gestatteten Fällen anwandten, kann
<lb/>nicht bestritten werden. Dagegen läßt sich nach dem Zeugnisse
<lb/>Mitte rm ai er's 19) ein nach Zeit und Raum bestimmter Ge-
<lb/>richtsgebrauch in dieser Beziehung nicht Nachweisen. Die Sätze,
<lb/>welche man häufig aus der Praxis der Gerichte ableitet, wurzeln
<lb/>nicht selten in verkehrter Auslegung der bestehenden Gesetze. Die
<lb/>Carolina kennt die Verhängung der Haft zu dem Zwecke, um Col-
<lb/>lusionen zu verhindern, offenbar nicht. Und so kann sich die „Pra- 
<lb/>ris", welche die Collusionshaft anwendet, nicht auf die Carolina
<lb/>berufen, um diese Maßregel zu rechtfertigen. Nur das Verfahren,
<lb/>welches in Uebereinstimmung mit dem positiven Gesetze, oder mit
<lb/>der Volksanschauung steht, kann als durch Praris der Gerichte ent- 
<lb/>standen betrachtet werden. Nun beruht die Collusionshaft nicht auf
<lb/>einer Uebereinstimmung mit dem geschriebenen Rechte. Und daß
<lb/>sie im Volksglauben wurzele, hat noch Niemand bewiesen. Har-
<lb/>monirte die Collusionshaft mit dem Volksglauben, so würden die
<lb/>Rechtsgelehrten der Mühe und des Versuchs überhoben gewesen
<lb/>sein, ihre Ansichten durch Gründe der Zweckmäßigkeit zu recht-
<lb/>fertigen.
</p>
            <p>

               <lb/>19) a. a. O. S. 367. not. 3. siehe dagegen Drechsler, im Gerichts- 
<lb/>saal, 1. Jahrgang S. 315.
</p>

            <pb facs="2173686_0702+1855_0136.tif"
                n="136"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_0702+1855_0136--><p/>
            <p>

               <lb/>136
</p>
            <p>

               <lb/>Ueber die sogenannte Collustonshast rc.
</p>
            <p>

               <lb/>8. 4.

<lb/>Das Kurhessische Recht.

<lb/>Als Grund der Straferlasse findet sich in den Kurhessischen
<lb/>Gesetzen angegeben: Gottesfurcht, christlicher Lebenswandel und
<lb/>dadurch bezweckte Abwendung des Zorns und der Rache Gottes,
<lb/>Warnung und Abschreckung, sittliches Verschulden und Sünde, Bes- 
<lb/>serung des Schuldigen. Während M oeller *°) zu dem Resultat
<lb/>gelangt, daß das Princip der maßvollen Rache im Kurhessischen
<lb/>Strafrechte vorwalte, stellt Kersting 21) den Satz auf, daß das
<lb/>Kurhessische Strafrecht im Ganzen von einer bestimmten Theorie
<lb/>nicht ausgehe. Auf das geschriebene Recht sowohl, als auch auf
<lb/>den Gerichtsgebrauch haben das gemeine Recht und die Rechtswis- 
<lb/>senschaft ihren Einfluß geäußert. Dies gilt auch hinsichtlich der
<lb/>Anwendung der Collustonshast. Wohl erst nach der Trennung der
<lb/>Justiz von der Verwaltung M) haben sich bestimmtere Grundsätze
<lb/>über deren Zulässigkeit geltend gemacht.

<lb/>Ich stelle nachstehend die unsere Frage betreffenden Bestim- 
<lb/>mungen aus dem kurhessischen Rechte zusammen:

<lb/>I. Die peinliche Gerichtsordnung Philipps des Großmüthigen
<lb/>vom Jahr 1535. („Philippina") Art. 6. enthält wörtlich die
<lb/>Vorschrift des Art. 11 der Carolina (s. oben tz. 1), wie denn die
<lb/>Philippina überhaupt fast ganz mit der Carolina übereinstimmt.
<lb/>Es hat sich die Praxis der hessischen Gerichte, dem gemeinen deut- 
<lb/>schen Criminalrecht folgend, von jeher vorzugsweise an die Caro- 
<lb/>lina gehalten, und es ist das mit Genehmigung des Gesetzgebers
<lb/>geschehen, welcher ausdrücklich auf die Carolina als Quelle des
<lb/>Rechts hinweist23).

<lb/>II. Die peinliche Gerichtsordnung vom 23. April 1748, wel- 
<lb/>che nach Titel III. §. 2. nur auf peinliche Fälle sich bezieht,
<lb/>redet im Tit. II. §. 3 von Complicen, welche verhaftet sind und
</p>
            <p>

               <lb/>20) Kritik des Strafmaaßes mit besonderer Rücksicht auf das kurhessische
<lb/>Recht, Göttingen, 1853.

<lb/>21) Das Strafrecht in Kurhessen I. S. 17.

<lb/>22) Organisations-Gesetz vom 29. Juni 1821.

<lb/>23) Vgl. z. B. P. G. Ordnung vom 23/4 1748 Tit. X. §. 5.
</p>

            <pb facs="2173686_0702+1855_0137.tif"
                n="137"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_0702+1855_0137--><p/>
            <p>

               <lb/>Von Kompe.
</p>
            <p>

               <lb/>137
</p>
            <p>

               <lb/>schreibt vor, daß diese mit mehreren Delinquenten in verschiedenen
<lb/>Gefängnissen detinirt werden sollen, „daß keiner mit dem andern
<lb/>sprechen, noch sie unter einander sich über die einem oder dem an- 
<lb/>deren vorgehaltene Jnquisitional-Artikel und Fragstücke verabreden,
<lb/>und einerlei Antwort vergleichen können, damit die angefangene
<lb/>Inquisition zu Verbergung der Wahrheit durch solche heimliche und
<lb/>verbotene Unterredungen nicht desto schwerer und mühsamer, oder
<lb/>am Ende gar unmöglich gemacht werde." Es enthält diese Vor- 
<lb/>schrift nichts Neues oder von der Carolina Abweichendes hinsicht- 
<lb/>lich der Voraussetzungen der Haft.

<lb/>Was den zur Erkennung der Verhaftung nöthigen Verdacht
<lb/>anlangt, so bestimmt die P. G. Ordnung von 1748 folgendes:

<lb/>a) Titel IV. §. 6. Wenn weder bei der Person des Mis-
<lb/>sethäters, noch bei dem corpus delicti einiger gegründeter Zweifel
<lb/>obwaltet, so sollen die Beamten zum wirklichen Angriff schreiten
<lb/>— hierzu gehört die Verhaftung.

<lb/>d) Titel IV. §§. 1, 2. Wenn missethätige Personen ent- 
<lb/>weder durch beglaubte unverdächtige Denuntiationes, oder durch zu- 
<lb/>verlässigen gemeinen Ruf, oder auch sonst durch die in der Caro- 
<lb/>lina und Philippina vorgeschriebenen Anzeigen der Obrigkeit be- 
<lb/>kannt werden, so soll die letztere einen solchen verdächtigen Miffe-
<lb/>thäter vorfordern, einziehen und zu gefänglichen Haften bringen.

<lb/>c) Art. IV. §. 4. Wenn der objective Thatbestand feststeht,
<lb/>der Thäter aber noch unbekannt ist, so sollen die Beamten gleich
<lb/>Anfangs die Personen, von denen man glaubt, daß sie zuverlässige
<lb/>Nachricht davon haben und geben können, vorfordern. Unter die- 
<lb/>sem „vorfordern" muß die Verhaftung verstanden werden, weil der
<lb/>§. 4 jene Personen später „Miffethäter" nennt. Es rechtfertigt
<lb/>sich die Annahme durch die Stellung und den Inhalt des folgenden
<lb/>Paragraphen.

<lb/>d) Art. IV. §. 5. Dieser bestimmt nämlich: Dahingegen,

<lb/>und wenn die That noch zweifelhaft ist, wenn eine bloße Anzeige
<lb/>oder gemeiner Ruf entstanden, soll zur Verhaftung nicht alsbald
<lb/>geschritten werden, ausgenommen jedoch, wenn besondere Umstände
<lb/>vorhanden sind, z. B. Fluchtverdacht, wenn der Uebelthäter eine
<lb/>Person ist, der man die That zutrauen darf, oder wenn sie an
</p>

            <pb facs="2173686_0702+1855_0138.tif"
                n="138"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_0702+1855_0138--><p/>
            <p>

               <lb/>138 Ueber die sogenannte Colluflonshaft rc.


<lb/>verdächtigen Orten gefunden oder gar auf der Miffethat selbst betre- 
<lb/>ten wurde.

<lb/>Es bewegt sich mithin die peinliche Gerichts-Ordnung von
<lb/>1748 im Ganzen auf dem Boden der Carolinavon ihr abwei- 
<lb/>chende, oder nähere Vorschriften über das Maaß des zur Verhaf- 
<lb/>tung nöthigen Verdachts enthält das hessische Gesetz ebensowenig,
<lb/>als dasselbe bestimmte Haftgründe unterscheidet. Vielmehr gilt
<lb/>in peinlichen Fällen die Verhaftung als Regel. Die Verhaftung
<lb/>eines Angeschuldigten zur Vermeidung von Collusionen aber ist
<lb/>nach den citirten Gesetzes-Bestimmungen nicht gerechtfertigt, am
<lb/>wenigsten in nicht peinlichen Fällen.

<lb/>III. In der Dienstanweisung für die Gefangenwärter §. 15 a4)
<lb/>findet sich die Vorschrift, daß mehrere verhaftete Complicen in
<lb/>verschiedenen Zellen detinirt werden sollen, damit sie sich nicht be- 
<lb/>sprechen. Dasselbe wird bestimmt durch das Ausschreiben des Ober- 
<lb/>gerichts zu Kassel vom 10. August 1822 §. 1 25). Unter Bezug- 
<lb/>nahme auf die peinliche Gerichts-Ordnung von 1748 Titel IV
<lb/>empfiehlt ein Ausschreiben des^ Obergerichts zu Marburg vom 8.
<lb/>Juli 1828 26) die Verhaftung: 1) in Polizeifällen d. h.

<lb/>wo die zu erkennende Strafe 20 Rthlr. Geld oder 14 Tage Ar- 
<lb/>rest nicht übersteigt, wenn die Erreichung des Zwecks der Untersu- 
<lb/>chung selbst die Haft unvermeidlich fordert z. B. wegen gefängli- 
<lb/>cher Trennung mehrerer Complicen bis nach ihrer Vernehmung,
<lb/>zur Verhütung von zu besorgenden Collusionen; 2) in den der
<lb/>obergerichtlichen Aburtheilung unterliegenden, jedoch nicht peinli- 
<lb/>chen Fällen, wenn entweder gegründeter Fluchtverdacht vorliegt,
<lb/>oder die Sicherstellung des Resultats der Untersuchung in Absicht
<lb/>auf zu vermeidende Collusionen, Wegschaffung des eorpus äe-
<lb/>licti etc. eine Verhaftung nöthig macht. 3) Was die peinli- 
<lb/>chen Fälle betrifft, so dürfen die Untergerichte, welche die Vorun- 
<lb/>tersuchung führen, den Verhafteten nicht entlassen — hier wird
<lb/>also die Verhaftung des Angeschuldigten als selbstverständlich unter-
</p>
            <p>

               <lb/>24) Kulenkamp, Neue Sammlung rc. II. S. 492.

<lb/>25) Kulenkamp, Neue Sammlung rc. Bd, II. S. 498.

<lb/>26) Kulenkamp, a. a. O. S. 507.
</p>

            <pb facs="2173686_0702+1855_0139.tif"
                n="139"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_0702+1855_0139--><p/>
            <p>

               <lb/>Von Kompe.
</p>
            <p>

               <lb/>139
</p>
            <p>

               <lb/>stellt —, sofern sich dessen Schuldlosigkeit nicht unbezweifelt erge- 
<lb/>ben sollte. Endlich sollen die Beamten den gesammelten Stoff
<lb/>gleich in den ersten Verhören des Jnquisiten mit Nachdruck und
<lb/>Gewandtheit benutzen, um das Geständniß zu erlangen.

<lb/>Auf die Ansicht der Gerichte hatten namentlich seit Abschaf- 
<lb/>fung des Anklage-Processes a7) und nach Einführung des Jnquisi-
<lb/>tionsprozesses die oben erwähnten Momente Einfluß geäußert und
<lb/>der Gerichtsgebrauch ließ nun neben dem Fluchtverdacht noch einen
<lb/>andern Haftgrund zu, nemlich den, um Kollusionen zu vermeiden.
<lb/>Wie unter den Rechtsgelehrten, so bestand auch bei den Gerichten
<lb/>in der Praris über die Zulässigkeit und den Umfang der Colluflons-
<lb/>haft kein festes Prineip, keine Übereinstimmung. Es kamen nicht
<lb/>selten Fälle vor, in welchen Mißbrauch mit jener Maßregel getrie- 
<lb/>ben wurde. Unter diesen Verhältnissen erschien die Verfassungs-
<lb/>Urkunde vom 5. Januar 1831.

<lb/>IV. Diese bestimmt im §. 115. „Niemand darf anders als
<lb/>in den durch die Gesetze bestimmten Fällen und Formen zur ge- 
<lb/>richtlichen Untersuchung gezogen, zu gefänglicher Haft gebracht,
<lb/>darin zurückgehalten oder gestraft werden. Jeder Verhaftete
<lb/>muß, wo möglich sofort, jedenfalls binnen den nächsten 48 Stun- 
<lb/>den von der Ursache seiner Verhaftung in Kenntniß gesetzt und
<lb/>durch einen Gerichtsbeamten verhört werden. Geschah die Verhaf- 
<lb/>tung nicht von der zum weiteren Verfahren zuständigen Gerichtsbe- 
<lb/>hörde, so soll der Verhaftete ohne Verzug an diese abgeliefert
<lb/>werden."

<lb/>Bei Verhängung der Hast sollen „die Gesetze," die darin
<lb/>„bestimmten Fälle und Formen" zur Richtschnur dienen. Was ist
<lb/>hierunter verstanden? Die Verordnung vom 13. November 1820
<lb/>betreffend die Einrichtung und den Dienst des Landdragoner-Corps
<lb/>enthält einzelne Vorschriften über die Verhaftung z. B. 8. 40, wo- 
<lb/>nach die Landdragoner ihnen verdächtig scheinende Personen
<lb/>verhaften, dabei aber mit Behutsa mkeit verfahren sollen; §."17
<lb/>wonach sie alle Straßenräuber, Diebe, Mordbrenner und Mörder,
</p>
            <p>

               <lb/>27) Dies geschah durch die Verordnung vom 28. Februar 1775.
</p>

            <pb facs="2173686_0702+1855_0140.tif"
                n="140"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_0702+1855_0140--><p/>
            <p>

               <lb/>140 Ueber die sogenannte Collusionshast re.


<lb/>alle auf frischer Thai ertappten Verbrecher und die öffentlich Ver- 
<lb/>folgten, endlich die durch das Tragen blutiger Waffen, durch Be- 
<lb/>sitz entwendeter Sachen oder durch andere sichere Anzeigen Ver- 
<lb/>dächtigen, auch die Wilddiebe verhaften sollen; sie müssen dieselben
<lb/>nach §. 72 der nächsten Obrigkeit vorführen und diese entscheidet
<lb/>über Beibehaltung oder Aufhebung der Haft.

<lb/>Es kommt uns hier nur auf die Fälle der gerichtlich er- 
<lb/>kannten Verhaftung, insbesondere auf die Collusionshast an.
<lb/>Zur Zeit der Verfassungs - Urkunde bestanden aber keine Gesetze,
<lb/>welche hierüber Vorschriften enthalten. Ebensowenig kannten die
<lb/>Gesetze bestimmte Haftgründe. Hat der Gesetzgeber hier, wie auch
<lb/>bei anderen Bestimmungen der Verfassungsurkunde an die Gesetze
<lb/>gedacht, welche demnächst erlassen werden sollen, so können nur
<lb/>diese zur Richtschnur dienen, und es bleibt bis zu deren Erscheinen
<lb/>bei dem Alten. Bezieht sich der Gesetzgeber aber auf die schon be- 
<lb/>stehenden Gesetze, so fragt es sich weiter, ob der Ausdruck „Gesetze"
<lb/>im engeren Sinne zu verstehen ist, also nur das geschriebene durch
<lb/>landesherrlichen Willen Q8) erlassene Recht begreift, oder ob er auch
<lb/>das ungeschriebene Recht, Gewohnheitsrecht, Praxis umfaßt. Nimmt
<lb/>man das Erstere an, so verweist die Verfassungs-Urkunde auf die
<lb/>Carolina, die Philippina und die Peinliche Gerichts-Ordnung von
<lb/>1748, und dann ist für die Gerichte Verdacht eines peinlichen Ver- 
<lb/>brechens alleiniger Haftgrund, dann besteht die Collusionshast nicht.
<lb/>Im andern Falle gilt auch die Praxis als Quelle und Entschei- 
<lb/>dungsnorm, und dann erscheint die Collusionshast zulässig.

<lb/>Der zweite Absatz des §. 115 bestimmt, daß der gerichtlich
<lb/>Verhaftete von der Ursache der Verhaftung in Kenntniß gesetzt
<lb/>werden solle. Hier scheint der Gesetzgeber unterstellt zu haben,
<lb/>daß die Verhaftung aus verschiedenen Ursachen gesetzlich statthaft
<lb/>sei, daß verschiedene Zwecke bestehen, zu deren Erreichung die Haft
<lb/>verhängt wird. Nennt ein Gesetz solche Zwecke? und welche ver- 
<lb/>schiedenen Haftgründe statuirt das Gesetz? Aus dem bestehen-
</p>
            <p>

               <lb/>28) Vgl. v. Sa v ig ny, System rc. I. S. 39, 44. Pfeiffer, prak- 
<lb/>tische Ausführungen V. S. 521. VI. S. 162. VII. S. 519.
</p>

            <pb facs="2173686_0702+1855_0141.tif"
                n="141"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_0702+1855_0141--><p/>
            <p>

               <lb/>Don Kompe.
</p>
            <p>

               <lb/>141
</p>
            <p>

               <lb/>den geschriebenen Rechte kann diese Frage nur verneinend beant- 
<lb/>wortet werden. Die sich hiernach ergebenden Zweifel werden auch
<lb/>nicht durch andere Jnterpretationsmittel, z. B. durch die landesherr- 
<lb/>liche Proposition von 1830 gelöst. Diese lautet: „Kein Einwoh- 
<lb/>ner darf anders, als^ in den durch die Gesetze bestimmten Fällen
<lb/>und Formen zur gefänglichen Haft gebracht und bestraft werden.
<lb/>Jede verhaftete Person muß längstens binnen den nächsten 48 Stun- 
<lb/>den durch einen Gerichtsbeamten, mit Angabe der vorhandenen
<lb/>Anschuldigung, verhört werden." Und der Constitutionsent- 
<lb/>wurf von 1816. cap. VIII. Art. 4. verordnet: „Wenn Jemand in
<lb/>Gemäßheit der Gesetze oder wegen Gefahr für das öffentliche Wohl
<lb/>verhaftet wird, so muß er innerhalb 48 Stunden verhört und von
<lb/>der gegen ihn vorhandenen Anschuldigung in Kenntniß gesetzt
<lb/>werden." Es bleibt zweifelhaft, ob die Verfassungs-Urkunde indem
<lb/>sie von der „Ursache der Verhaftung" redet, während die citirten
<lb/>Entwürfe den Ausdruck „Anschuldigung" gebrauchen, den letzteren
<lb/>Sinn beibehalten oder etwas Neues einführen will.—

<lb/>Der §. 116 der Verfassungs-Urkunde bestimmt: „Jeder An-
<lb/>geschuldigte soll, wofern nicht dringende Anzeigen eines schweren
<lb/>peinlichen Verbrechens wider ihn vorliegen, der Regel nach gegen Stel- 
<lb/>lung einer angemessenen, durch das Gericht zu bestimmenden. Cau- 
<lb/>tio n seiner Haft ohne Verzug entlassen werden." Auch diese
<lb/>Bestimmung ist nicht zweiffellos, namentlich um deßwillen nicht,
<lb/>weil sich nicht bestimmt ersehen läßt, worauf die Worte „der Re- 
<lb/>gel nach" sich beziehen. Bringt man sie mit „Caution" in Zu- 
<lb/>sammenhang, so schreibt der §. vor: Jeder Verhaftete, gegen
<lb/>den dringende Anzeigen eines peinlichen Vergehens nicht vorliegen,
<lb/>soll der Haft entlassen werden, in der Regel aber nur, nachdem er
<lb/>Caution geleistet hat. In welchen Fällen wird hier der Verhaf- 
<lb/>tete ohne Caution entlassen? Das bleibt ungewiß. Uebrigens
<lb/>würde nach dieser Auslegung der Gesetzgeber an die Collusions-
<lb/>haft nicht gedacht haben.

<lb/>Bezieht sich dagegen „der Regel nach" auf „entlassen wer- 
<lb/>den," so lautet die Bestimmung: In der Regel wird der Verhaf- 
<lb/>tete, jedoch nur gegen Caution, entlassen; aber es gibt auch Aus- 
<lb/>nahmsfälle, in denen die Entlassung nicht stattfindet, selbst nicht
</p>

            <pb facs="2173686_0702+1855_0142.tif"
                n="142"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_0702+1855_0142--><p/>
            <p>

               <lb/>142 lieber die sogenannte Collusionshast re.

<lb/>gegen Kaution. Hält die Verfassungs-Urkunde daran fest, daß nur
<lb/>wegen Fluchtverdacht Verhaftung eintreten darf, dann ergiebt sich
<lb/>folgender Sinn: der Verhaftete wird gegen Kaution nicht sreigelas-
<lb/>sen, falls durch die Kaution die Besorgniß nicht beseitigt wird, es
<lb/>werde der Jnquisit fliehen. Bezieht sich aber jene Bestimmung
<lb/>auch auf die Collusionshast, so würde Entlassung gegen Kaution
<lb/>regelmäßig nicht stattfinden, wenn die Hast zur Vemeidung
<lb/>von Kollusionen angeordnet war. Denn die Kaution gewährt kein
<lb/>Schutzmittel gegen Kollusionen.

<lb/>Daß die erwähnten Vorschriften der Verfassungs-Urkunde man- 
<lb/>gelhaft sind und den beabsichtigten Schutz der persönlichen Freiheit,
<lb/>sowie eine sichere Gewähr gegen den Mißbrauch der Amtsgewalt
<lb/>nicht geben, machte sich sehr bald bemerklich ^). Die Klagen über
<lb/>ungerechtfertigte Hastanwendung blieben dieselben und es erhoben
<lb/>sich Stimmen, welche ein Einschreiten der Gesetzgebung als drin- 
<lb/>gend nothwendig darstellten 30).

<lb/>In der Praxis erkannte man die Collusionshast als durch
<lb/>den Zweck der Untersuchung geboten, für nothwendig an, und zwar
<lb/>nicht allein in peinlichen, sondern überhaupt in allen Straffällen.

<lb/>V. Durch die Gesetzgebung vom Zahre 1848, namentlich
<lb/>durch das sog. Organisationsgesetz vom 31. October 1848, sowie
<lb/>durch das Strafprozeßgesetz von demselben Tage sind wesentliche
<lb/>Veränderungen im Strafverfahren überhaupt eingeführt worden;
</p>
            <p>

               <lb/>29) An sich finden Vorschriften über die gerichtliche Verhaftung ihre ge- 
<lb/>eignete Stelle wohl in einer Strafprozeßordnuna, und nicht in ei- 
<lb/>nem Staatsgrundgesetze. Wenn sie aber in dem letzteren ausgenom- 
<lb/>men werden, so darf man wohl unterstellen, daß dazu besondere
<lb/>Gründe vorliegen. Das war in Kurheffen der Fall. Aber der
<lb/>Gesetzgeber hätte sich bestimmt und klar ausdrücken sollen, während
<lb/>die §§. 115 und 116 bei genauer Betrachtung allen möglichen Zwei- 
<lb/>feln Raum bieten und in der That die gefühlten Mängel wirksam
<lb/>nicht abstellen.

<lb/>30) Friedrich Murhard, die Kurheffische Verfassungs-Urkunde S. 485
<lb/>u. f. Rechtssreund von 1836. Nr. 14, 17, 47, von 1837. Nr. 25,
<lb/>26, 27.
</p>

            <pb facs="2173686_0702+1855_0143.tif"
                n="143"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_0702+1855_0143--><p/>
            <p>

               <lb/>Von Kompe.
</p>
            <p>

               <lb/>143
</p>
            <p>

               <lb/>hierher gehören insbesondere der Anklageprozeß, Oeffentlichkeit und
<lb/>Mündlichkeit im Verhandlungstermine, sowie Schwurgerichte und
<lb/>Aufhebung der Bcwcisthcorie für die gelehrten Gerichte. Für un- 
<lb/>sere Frage erscheinen folgende Bestimmungen des Strafprozeßgesetzes
<lb/>erheblich:

<lb/>1) 8- 145. Die Ortspvlizeibeamten sollen „Behufs Entdek-
<lb/>kung von Vergehen und Sicherung ihrer Bestrafung" in Eilfällen,
<lb/>wenn Gefahr im Verzüge ist (bei sog. äelits flagrants), befugt
<lb/>sein, „auf gesetzliche Weise polizeilich einzuschrciten, auch,
<lb/>unter den gesetzlichen Voraussetzungen, Verhaftungen eintrcten zu
<lb/>lassen."

<lb/>Gleiche Befugniß, namentlich zur Verhaftung, ist nach §. 153
<lb/>dem Jnstructionsrichter cingcräumt worden, und zwar in Eilfällen
<lb/>und wenn er ein Vergehen wahrnimmt, während er in Amtsthä-
<lb/>tigkeit begriffen ist. Auch der Unterrichter ist nach §. 165 und
<lb/>§. 166 zum Vorschrciten von Amtswegen — hierzu gehört in den ge- 
<lb/>eigneten Fällen auch die Verhaftung des Verdächtigen — genö-
<lb/>thigt, wenn Gefahr mit dem Verzüge verbunden ist.

<lb/>Eine solchergestalt verhaftete Person ist, wenn nicht frühere
<lb/>Entlassung cintritt, nach §. 146 binnen 24 Stunden in Gemäß- 
<lb/>heit des §. 115. Abs. 2 der Verfassungs-Urkunde zu verhören und
<lb/>von dem Haft gründe in Kenntniß zu setzen (§. 153. a. E.).

<lb/>2) §. 179. „Hält die Rathskammer (eine Abtheilung des
<lb/>Obergerichts aus drei Richtern für die im Vorbcreitungsverfahren
<lb/>zu ertheilenden Entscheidungen, §, 28 des Organis. Ges.) dafür,
<lb/>daß eine begangene Handlung als ein schwurgcrichtlich zu bestra- 
<lb/>fendes Vergehen zu betrachten, auch ein hinlänglich begründeter
<lb/>Verdacht gegen den Angeschuldigten vorhanden sei, so verweiset sie
<lb/>die Sache an die Anklagckammcr (aus fünf Richtern bestehend,,
<lb/>für die Entscheidungen über die Verweisung der Angeklagten vor
<lb/>die Schwurgerichte), bestätigt die seitherige Verhaftung oder ver- 
<lb/>fügt die Einziehung des etwa noch nicht verhafteten Beschuldigten,
<lb/>insofern nicht ausnahmsweise besondere Umstände gestatten, die Ver- 
<lb/>haftung aufzuheben, oder von derselben abzustchen." Der §. 189
<lb/>bestimmt, daß die Anklagekammer nach Erkennung der Anklage den
<lb/>Ausspruch der Rathskammer, insofern letztere von der Verhaftung
</p>

            <pb facs="2173686_0702+1855_0144.tif"
                n="144"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_0702+1855_0144--><p/>
            <p>

               <lb/>144 Ueber die sogenannte Collusionshaft rc.

<lb/>des Beschuldigten abstand, entweder zu bestätigen, oder die gefäng- 
<lb/>liche Einziehung deffelben zu verfügen habe.

<lb/>3) §. 158. „Rücksichtlich der Zulässigkeit und formellen Er- 
<lb/>fordernisse der einzelnen Handlungen des Jnstructionsverfahrens
<lb/>bleibt das seitherige Recht bestehen." §. 159. „Insbesondere hat
<lb/>der Jnstructionsrichter und zwar auf den Antrag des Staats-Pro- 
<lb/>kurators sowohl über Verhaftung, als, im Einverständnisse mit dem- 
<lb/>selben (§. 155), über Haft-Entlassung zu verfügen." Und diese
<lb/>Vorschriften leiden nach §. 167 auch auf das Verfahren des Un- 
<lb/>terrichters von Amtswegen Anwendung „Eine Haft-Entlassung
<lb/>darf derselbe jedoch nur alsdann vor eingeholter Zustimmung des
<lb/>Jnstructionsrichters eintreten lassen, wenn die offenbare Unzulässig- 
<lb/>keit längerer Hafthaltung vorliegt."

<lb/>4) Wird mit einer Anzeige, welche sich zur Erlassung eines
<lb/>Straf-Mandats eignet, der Angeklagte als verhaftet vorgeführt, so
<lb/>ist ihm nach §. 219 das Straf-Mandat neben Entscheidung über
<lb/>Fortdauer der Haft alsbald zu eröffnen.

<lb/>Das Mandats-Strafverfahren ist nur im Untergerichts-Pro-
<lb/>zesse statthaft, und die Untergerichte haben nach §.11 des Orga- 
<lb/>nisations-Gesetzes eine Strafe bis zu 20 Rthlr. Geld oder 14 Tage
<lb/>Gefängniß, in einzelnen Fällen auch bis zu drei Monaten Gefäng-
<lb/>niß oder zwei Monaten Zwangs-Arbeitshaus zu erkennen.

<lb/>5) §. 66. „Zwangsmittel jeder Art, wodurch der Angeklag- 
<lb/>te zu irgend einer Angabe genöthigt werden soll, sowie Bestrafung
<lb/>wegen einer Unwahrheit, finden in der Gerichtsverhandkung eben
<lb/>so wenig, als in dem dieselbe vorbereitenden Verfahren Statt.

<lb/>§. 119. Jedes endliche Erkenntniß darf nur auf dasjenige
<lb/>gegründet werden, was Gegenstand der mündlichen Gerichtsverhand- 
<lb/>lung gewesen ist."

<lb/>§. 120. „Die auch über den Beweis erkennenden Gerichte
<lb/>haben bei ihren Urtheilen lediglich ihre durch die Beweis-Aufnahme
<lb/>gewonnene innere Ueberzeugung zur Richtschnur zu nehmen."

<lb/>§. 50. Der Angeklagte kann auch zu seiner Vertheidigung
<lb/>eines oder mehrerer Rechtsbeistände (Vertheidiger), welche neben
<lb/>ihm auftreten, sich bedienen.

<lb/>Im Falle der Verhaftung muß ihm die Unterredung mit
</p>

            <pb facs="2173686_0702+1855_0145.tif"
                n="145"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_0702+1855_0145--><p/>
            <p>

               <lb/>Von Komp e.
</p>
            <p>

               <lb/>145
</p>
            <p>

               <lb/>demselben jederzeit, unk sobald der Beschluß der Rathskammer er- 
<lb/>folgt ist, durch welchen seine Sache zur mündlichen Gerichtsver- 
<lb/>handlung oder an die Anklagekammer verwiesen ist, auch ohne Bei- 
<lb/>sein einer Gerichtsperson gestattet werden."

<lb/>Nach §. 225 find dem Angeklagten oder seinem Vertreter die
<lb/>Akten, nachdem ein Termin zur Verhandlung der Sache anberaumt
<lb/>ist, auf Verlangen zur Einsicht vorzulegen. Der §. 47 gestaltet
<lb/>den Parteien, auch nicht vorgeladene Auskunftspersonen zur Ver- 
<lb/>handlung zu ststiren. Das Gesetz redet im §. 153 vom Haft-
<lb/>grunde und scheint stillschweigend vorauszusetzen, daß die Verhaf- 
<lb/>tung aus verschiedenen Gründen gerichtlich verhängt werden dürfe.
<lb/>Dafür scheint zu sprechen, daß der §. 158 auf das „seitherige
<lb/>Recht" ausdrücklich Bezug nimmt, insofern man unter dem letzte- 
<lb/>ren nicht nur das geschriebene Gesetz, sondern auch das Gewohn- 
<lb/>heitsrecht der Gerichte, die Praxis versteht. Zwar beschränkt der
<lb/>§. 145 die Verhaftung auf die gesetzlichen Voraussetzungen;
<lb/>aber die hier erwähnte Verhaftung stellt sich nur als eine polizei- 
<lb/>liche Maßregel dar. Wird die Verhaftung nach Maßgabe der
<lb/>§§. 153, 165, 166 vorgenommen, so entsteht wieder die Frage,
<lb/>ob der Ausdruck „gesetzlich" nur das Gesetz im engeren Sinne, das
<lb/>vom Gesetzgeber erlassene, oder auch das ungeschriebene Recht be- 
<lb/>greife. Bestimmte Anhaltspunkte zur Lösung dieses Zweifels feh- 
<lb/>len im citirten Gesetze ebenso, wie bei den oben behandelten Be- 
<lb/>stimmungen der Verfassungs-Urkunde 31). Ob nach den Grund- 
<lb/>sätzen der Strafprozeßgesetzgebung von 1848 die Collusionshaft ein
<lb/>zulässiges und wirksames Wahrheitserforschungsmittel noch sei, diese
<lb/>Frage läßt sich nur mit genauer Berücksichtigung der im Strafver- 
<lb/>fahren eingetretenen Aenderungen beantworten. Die Haft wird
<lb/>als productiv bezeichnet, insofern sie das Bekenntniß der Schuld
<lb/>auf Seiten des Angeklagten erzeugt, oder Widersprüche des Letz-
</p>
            <p>

               <lb/>31) Der §. 127 verordnet, daß bei Verkündigung des Urtheils die zur
<lb/>Anwendung kommenden Gesetzesvorschriften verlesen werden
<lb/>sollen. Hier kann der Ausdruck nur vom geschriebenen Rechte
<lb/>verstanden werden.

<lb/>Der Gerichtssaal. Heft VIII. 1855.
</p>
            <p>

               <lb/>10
</p>

            <pb facs="2173686_0702+1855_0146.tif"
                n="146"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_0702+1855_0146--><p/>
            <p>

               <lb/>146 Ueber die sogenannte Collustonshaft re.


<lb/>teren mit sich selbst, mit Komplicen oder Zeugen, somit neue Be- 
<lb/>weismomente zum Erfolg hat. Es kann nun aber der Beschuldigte
<lb/>gesetzlich nicht genöthigt werden, irgend eine Erklärung über die
<lb/>That abzugeben33); er kann sich vielmehr darauf beschränken, die
<lb/>gegen ihn ermittelten Verdachtsgründe sich Vorhalten zu lassen und
<lb/>zu schweigen. Macht er von dieser Befugniß Gebrauch, so versteht
<lb/>es sich von selbst, daß er weder bekennen, noch in Widersprüche
<lb/>sich verwickeln wird — insoweit ist also die Collustonshaft kein
<lb/>Wahrheitserforschungsmittel; sie entbehrt eines vernünftigen Zwecks.
<lb/>Wenn es auch noch viele Angeschuldigte gibt, denen die Bestim- 
<lb/>mung jenes §. 66 unbekannt ist; wenn es deshalb möglich sein
<lb/>kann, daß diese Angeschuldigten von jener Befugniß keinen Ge- 
<lb/>brauch machen, so liegt es doch unter der Würde des Gerichts,
<lb/>auf diese Unkenntniß zu speculiren. Vielmehr wird der Richter,
<lb/>welcher seinen Beruf erkannt hat, nur das Gesetz zur Richtschnur
<lb/>seines Verfahrens nehmen. Und sollte es nicht auch dem deutschen
<lb/>Richter zustehen, den gesetzesunkundigen Beschuldigten, wie das
<lb/>der englische Richter thut, über seine gesetzlichen Rechte zu beleh- 
<lb/>ren ?33) Kann sich der Beschuldigte eine solche Belehrung doch je- 
<lb/>derzeit von einem Rechtsbeistande verschaffen 34). Durch eine sol- 
<lb/>che Belehrung wird das Ergebniß des Strafverfahrens keineswegs
<lb/>in Frage gestellt; denn nach Ansicht des Gesetzgebers ist dasselbe
<lb/>grade bei Beobachtung der von ihm gegebenen Bestimmungen am
<lb/>meisten gesichert. —

<lb/>Die Haft wird ferner als eine conservative Maßregel bezeich- 
<lb/>net, wenn sie verhindert, daß der Beschuldigte Spuren des Ver-
</p>
            <p>

               <lb/>32) §. 66. des Gesetzes vom 31. Oetbr. 1848; s. oben §. 4. V. Nr. 5.

<lb/>33) Im Civilprozesse ist dem Richter zur Pflicht gemacht, nach der wah- 
<lb/>ren Beschaffenheit des facti zu forschen, die Streittheile über die
<lb/>Folgen einer unterlassenen Handlung zu belehren; Untergerichtsord- 
<lb/>nung von 1732 tit. III. §. 13. Negierungs-Ausschreiben vom 1t.
<lb/>Mai 1801, Actuariats-Instruction §. 13. Gesetz vom 18. Oetbr.
<lb/>1834 betreffend das sogenannte Bagatellverfahren §. 7, Verord- 
<lb/>nung vom 7. Novbr. 1834. §. 4.

<lb/>34) §. 50. des citirten Gesetzes vom 31. Oetbr. 1848.
</p>

            <pb facs="2173686_0702+1855_0147.tif"
                n="147"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_0702+1855_0147--><p/>
            <p>

               <lb/>Von Kompe.
</p>
            <p>

               <lb/>147
</p>
            <p>

               <lb/>hrechens selbst vertilgt, oder durch Andere vertilgen läßt, sowie, daß
<lb/>er Auskunftspersonen veranlaßt, zu seinen Gunsten die Wahrheit
<lb/>zu Hinterhalten, die Unwahrheit auszusagen. Im Allgemeinen kom- 
<lb/>men hier die Grundsätze zur Anwendung, welche oben (§. 2) ent- 
<lb/>wickelt worden sind. Insbesondere ist aber dann noch hervorzuhe- 
<lb/>ben, daß der Richter nicht nach der sog. Beweistheorie urtheilt,
<lb/>sondern nach seiner innern Ueberzeugung, nach dem Eindrücke, wel- 
<lb/>chen die mündliche Verhandlung im Ganzen auf ihn gemacht hat.
<lb/>Die Aussagen, welche im sogenannten vorbereitenden Verfahren ab- 
<lb/>gegeben werden, und in den Akten enthalten sind, eristiren für ihn
<lb/>gar nicht, und dürfen nie dazu benutzt werden, auf sein Urtheil be- 
<lb/>stimmend zu wirken. Das Gericht kennt diese Aussagen nicht;
<lb/>man kann hier umgekehrt sagen: quod est in actis (d. h. was
<lb/>nur in den Akten, und nicht in dem Verhandlungstermine vorge- 
<lb/>kommen), non est in mundo. Das Gericht gründet sein Urtheil
<lb/>nur auf dasjenige, was Gegenstand der mündlichen Gerichtsver- 
<lb/>handlung gewesen ist35). Wenn auch Kollusionen möglich find —
<lb/>und sie können, da der Beschuldigte nach freiem Belieben eine
<lb/>jede Person zu seinem Vertheidiger bestellen darf, selbst durch den
<lb/>Vertheidiger ermittelt werden — so erscheinen sie doch nicht von
<lb/>Erheblichkeit, eben deßhalb nicht, weil es lediglich Ermessenssache
<lb/>des Richters ist, ob und in wieweit er den Zeugen Glauben und
<lb/>Beweiskraft schenken will.

<lb/>. Nach den Grundsätzen des Strafverfahrens in Gemäßheit des
<lb/>Gesetzes vom 31. October 1848 stellt sich mithin die Collusions-
<lb/>haft als ein Wahrheitserforschungsmittel nicht dar. Ohne Anwen- 
<lb/>dung der Collusionshaft würden ohne Zweifel nicht mehr Verbre- 
<lb/>chen begangen, als wenn sie angewendet wird. Sie ist daher nicht
<lb/>nothwendig.

<lb/>VI. Die durch Bundesbeschluß publizirte Verfassungs-Ur- 
<lb/>kunde vom 13. April 1852 enthält im §. 89 Absatz 1. wörtlich
<lb/>die Vorschrift des §. 115 Absatz 1 der Verfassungs-Urkunde von
<lb/>1831, während der Absatz 2 folgendermaßen verändert ist: „Jeder
<lb/>Verhaftete muß von dem verhaftenden Gerichte, an welches derselbe
</p>
            <p>

               <lb/>35) § 119 des citirten Gesetzes.
</p>
            <p>

               <lb/>10 *
</p>

            <pb facs="2173686_0702+1855_0148.tif"
                n="148"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_0702+1855_0148--><p/>
            <p>

               <lb/>148 Ueber die sogenannte Collusionshaft rc.

<lb/>abzuliefern ist, wo möglich sofort, oder längstens binnen 48 Stun- 
<lb/>den nach seiner Verhaftung oder Ablieferung von der Ursache der
<lb/>Verhaftung in Kenntniß gesetzt und durch einen Gerichtsbeamten
<lb/>verhört werden." Diese Abänderung bezieht sich also nur auf das
<lb/>inzwischen veränderte Strafverfahren. Der §. 90 lautet so: „Je- 
<lb/>der Angeschuldigte soll, wofern nicht dringende Anzeichen eines
<lb/>schweren peinlichen Vergehens wider ihn vorliegen, oder das Ge- 
<lb/>richt die Fortdauer der Haft zur Fortsetzung und Sicherung
<lb/>der Untersuchung nicht erforderlich hält, der Regel nach, gegen
<lb/>Stellung einer angemessenen, durch das Gericht zu bestimmenden
<lb/>Kaution seiner Haft ohne Verzug entlassen werden." Die ge- 
<lb/>sperrt gedruckte Bestimmung ist ein Zusatz, der sich im §. 116 der
<lb/>älteren Verfassungs - Urkunde nicht findet, und es ist dadurch die
<lb/>„Fortsetzung und die Sicherung der Untersuchung" als Zweck bzw.
<lb/>Grund der Haft ausdrücklich anerkannt worden. Enthält dieser
<lb/>Zusatz eine Aenderung der nach Obigem aus dem Geiste des
<lb/>Strafprozesses von 1848 sich ergebenden Grundsätze, eine gesetz- 
<lb/>liche Billigung der Collusionshaft? — Es fragt sich, was die Ver- 
<lb/>fassungs-Urkunde unter dem Ausdrucke „zur Fortsetzung und Siche- 
<lb/>rung der Untersuchung" versteht. Eine Haft zur „Fortsetzung der
<lb/>Untersuchung" ist in der Theorie und Praris, soweit meine Erfah- 
<lb/>rung reicht, nicht bekannt, und es bleibt dunkel, was sich der Ge- 
<lb/>setzgeber darunter gedacht hat. Zur „Sicherung der Untersuchung"
<lb/>bedeutet im Hessischen Gerichtsgebrauche so viel, als zur Verhütung
<lb/>von Collusionen. Will der Gesetzgeber dieses ausdrücken, so sanc-
<lb/>tionirt er die Collusionshaft und erklärt, im Widerspruche mit dem
<lb/>Ergebnisse der obigen Ausführung (§. 4 Nro. V.), daß die Col-
<lb/>lufionshaft ein taugliches Wahrheitserforschungsmittel sei und einen
<lb/>vernünftigen Zweck verfolge. Daß aber der beabsichtigte Zweck
<lb/>nicht erreicht werde, bzw. daß die durch die Collusionshaft entste- 
<lb/>henden Nachtheile größer sind, als die etwa möglichen Vortheile,
<lb/>wurde oben nachgewiesen.

<lb/>Es stellt stch nun die Frage so: wann und unter welchen
<lb/>Voraussetzungen kann bei dem Anklageprincip mit Schwurgerichten,
<lb/>bei Mündlichkeit des Verfahrens und nach Aufhebung der Beweis- 
<lb/>theorie die Haft des Beschuldigten für erforderlich gehalten wer-
</p>

            <pb facs="2173686_0702+1855_0149.tif"
                n="149"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_0702+1855_0149--><p/>
            <p>

               <lb/>Von Kornpe.
</p>
            <p>

               <lb/>149
</p>
            <p>

               <lb/>den? — Vom Standpunkte des Gesetzes aus fällt die Collusions-
<lb/>haft notwendig fort in den Fällen, wo sie nach der Ansicht ihrer
<lb/>Vertheidiger productiv wirken soll — das Geständniß des Ange- 
<lb/>schuldigten kann nicht erzwungen werden; der Angeschuldigte ist
<lb/>nicht verpflichtet, über den Inhalt der Anschuldigung sich zu erklä- 
<lb/>ren; im Widerspruche mit sich und mit andern Personen wird er
<lb/>nicht gerathen, wenn er seine gesetzlichen Befugniffe kennt und be- 
<lb/>nutzt. Es bleibt nur noch die Richtung der Haft übrig, in welcher
<lb/>sie conservativ wirken soll. Der Richter wird sich aber in einem
<lb/>jeden einzelnen Falle die Frage bestimmt und klar vorlegen, gewis- 
<lb/>senhaft beantworten müssen, ob nach der Beschaffenheit des concre-
<lb/>ten Falles, nach den individuellen Verhältnissen des Beschuldigten
<lb/>zureichender Grund zur Annahme vorhanden ist, daß der Beschul- 
<lb/>digte Gelegenheit suchen und finden werde, zu colludiren. Er hat
<lb/>genau zu prüfen, ob das Verbrechen verwischbare Spuren hinter- 
<lb/>ließ, ob sie zur Zeit der Verhaftung noch bestehen oder vertilgt
<lb/>werden können; ob man dem Beschuldigten zutrauen dürfe, er werde
<lb/>etwaige Spuren des Verbrechens entfernen; ferner, ob Verdacht
<lb/>vorhanden ist, daß Personen als Zeugen auftreten werden, welche
<lb/>zu des Beschuldigten Gunsten falsches Zeugniß ablegen, einen Mein- 
<lb/>eid begehen werden; ob man dem Beschuldigten eine solche Thä-
<lb/>tigkeit zutrauen dürfe. Der einsichtsvolle , denkende, gewissenhafte
<lb/>Richter wird, wenn er sich des etwaigen Erfolgs jener Maßregel,
<lb/>der mit ihr verbundenen Nebel sich klar bewußt wird, nur selten
<lb/>in die Sage kommen, die Collusionshaft als Wahrheilserforschungs- 
<lb/>mittel für nöthig zu halten und anzuwenden. Die Erfahrung hat
<lb/>die Meinung, es würden nur Schuldige verhaftet, schon häufig
<lb/>und eindringlich widerlegt. Zwar besteht die Meinung noch bei
<lb/>einem großen Theile des Publikums und hierin findet die Collu-
<lb/>sionshaft erwünschten Boden für ihr Bestehen. Aber dem Richter
<lb/>kann dieser Umstand einen Grund für die Anwendung dieser Maß- 
<lb/>regel nicht abgeben.

<lb/>Die kurhessischen Gerichte haben auch nach der Gesetzgebung
<lb/>von 1848 die Verhaftung des Beschuldigten zur Verhinderung von
<lb/>Collussionen für zuläßig und nothwendig gehalten, und zwar ohne
<lb/>Rücksicht auf die Natur des angezeigten Vergehens, ode r auf die
</p>

            <pb facs="2173686_0702+1855_0150.tif"
                n="150"
                xml:id="zs1-2173686_0702-1855_0150"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_0702+1855_0150--><p/>
            <p>

               <lb/>150
</p>
            <p>

               <lb/>Die sogenannte Collusionshast rc.
</p>
            <p>

               <lb/>Größe der angedrohten Strafe. Was die Quantität des zur Ver- 
<lb/>haftung nöthigen Verdachts oder Beweises betrifft, so ist der Rich- 
<lb/>ter auf sein Ermessen angewiesen. Dieses Ermessen wird aber
<lb/>nicht selten durch die zu befürchtende Unannehmlichkeit bestimmt,
<lb/>den Spielball eines verschlagenen Beschuldigten abzugeben. Nach
<lb/>dem Zeugnisse Murhard's SG) soll die Haft dazu dienen, damit der
<lb/>Beschuldigte nicht mit Mitschuldigen, Familiengliedern, Zeugen und
<lb/>schlauen Rathgebern Rücksprache nimmt, falsche Zeugen auftreibt,
<lb/>Spuren des Verbrechens vertilgt, dieses leugnet, die Untersuchung
<lb/>verlängernde Angaben macht, mit den Gerichten sein Spiel treibt,
<lb/>und der strafenden Gerechtigkeit Hohn spricht. Wenn der Gesetz- 
<lb/>geber bei Erlaß des §. 90 der Verfassungs-Urkunde von 1852 von
<lb/>gleicher Ansicht ausging, wenn der Richter derselben huldigt, dann
<lb/>wehe denen, welche das Unglück haben, eines Vergehens verdächtig
<lb/>zu werden und dem „Ermessen^ dieser Richter zu unterliegen! —
<lb/>Wo die Collusionshast nach den Vorschriften des Gesetzes
<lb/>der der Praxis für zulässig gehalten werden darf, sollten wenigs-
<lb/>stenö genaue Vorschriften erlassen werden, in welchen bestimmten
<lb/>Fällen, unter welchen Formen sie verhängt.^werden kann. Insbe- 
<lb/>sondere müßte der Richter jedesmal den zu erreichenden Zweck, die
<lb/>Veranlassung dieser Maßregel angeben, z. B. in der Weise: das
<lb/>Verbrechen hat Spuren hinterlassen, der Beschuldigte ist nach den
<lb/>— genau anzuführenden und speziell zu begründenden — Umstän- 
<lb/>den der That und weiter dringend verdächtig, daß er seine Freiheit
<lb/>benutzen werde, die Spuren, welche durch andere Mittel des Ge- 
<lb/>richts nicht zu conserviren sind, zu verwischen; oder: es besteht aus
<lb/>diesen oder jenen — speziell und tatsächlich darzulegenden — Grün- 
<lb/>den der Verdacht, daß der Beschuldigte mit seinen Complicen sich
<lb/>verabreden, bestimmte Auskunftspersonen bewegen werde, zu seinen
<lb/>Gunsten die Unwahrheit auszusagen und hierdurch wird die Ermit- 
<lb/>telung der Wahrheit voraussichtlich vereitelt. Legt sich der Richter
<lb/>diese Fragen in jedem einzelnen Falle vor, so zvird durch die Un- 
<lb/>tersuchungshaft „zur Verhinderung von Kollusionen" die persön- 
<lb/>liche Freiheit nicht mehr, wie bisher gefährdet sein. —
</p>
            <p>

               <lb/>36) Am angeführten Orte Seite 447. 488.
</p>

         </div>
         <pb facs="2173686_0702+1855_0151.tif"
             n="151"
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         <div xml:id="d71276e14048" type="review" n="IX.">
            <head>
               <title level="a" type="main">Literarische Anzeigen</title>
               <title>Literarische AnzeigenWalther, Fried. Die Rechtsmittel im Strafverfahren nach den Grundsätzen des englisch-französischen Strafprozeßrechtes. I. Abtheilung, München, 1853. II. Abtheilung. München, 1855</title>
            </head>
            <byline>
               <docAuthor ana="Arnold, ...">Von Arnold</docAuthor>
            </byline>
      
      
      
            <!-- Case 1: ocr of page 2173686_0702+1855_0151--><p/>
            <p>

               <lb/>IX.
</p>
            <p>

               <lb/>Literarische Anzeigen.

<lb/>Von Arnold.

<lb/>Walther, Fried. Die Rechtsmittel im Strafverfahren nach
<lb/>den Grundsätzen des englisch - französischen Strafprozeß- 
<lb/>rechtes. I. Abtheilung, München, 1853. II. Abtbeilung.
<lb/>München, 1855. Kaiser. 8.

<lb/>Dem Bedürfniß der Verbesserung des Strafprozesses in den
<lb/>deutschen Ländern sind — besonders seit dem Jahre 1848 — die
<lb/>meisten deutschen Regierungen ziemlich entgegengekommen und vor- 
<lb/>züglich ist es der französische, zum Theil der englische Strafprozeß,
<lb/>welchen man sich hiebei zum Muster genommen. Es mußte sich bald
<lb/>offenbaren, daß um den Anforderungen der Wissenschaft wie der
<lb/>Praris zu genügen, eine Aufstellung und Prüfung der Principien
<lb/>nothwendig sei, auf welche das neue Verfahren gegründet sein
<lb/>muß, wenn es ein consequentes Ganzes bilden soll. Hiezu gehört
<lb/>namentlich eine Reihe von Monographien, in denen die einzelnen
<lb/>Theile des neuen Strafprozesses gründlich erörtert werden.

<lb/>Die vorliegende Schrift des Herrn Walther hat in dieser
<lb/>Beziehung einen rühmlichen Anfang gemacht. Die erste Abtheilung
<lb/>handelt von den Rechtsmitteln im Strafverfahren im Allgemeinen,
<lb/>zeigt deren Geschichte nach römischem, deutschem und französischem
<lb/>Recht, entwickelt ihre Natur und ihre Notwendigkeit und ist ge- 
<lb/>wiß allen unfern Lesern schon bekannt.

<lb/>Die zweite jetzt erschienene Abtheilung behandelt die einzelnen
<lb/>Rechtsmittel: I. im ordentlichen Verfahren, 1. Nichtigkeitsbeschwerde,
<lb/>2 Revision. II. im Contumacialprozeß. III. Anfechtung gericht- 
<lb/>licher Handlungen vor dem Endurtheil. Als Anhang wird von
<lb/>der Beschwerde zur Wahrung des Gesetzes und von der Appellation
<lb/>gehandelt.
</p>
            <pb facs="2173686_0702+1855_0152.tif"
                n="152"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_0702+1855_0152--><p/>
            <p>

               <lb/>152
</p>
            <p>

               <lb/>Literarische Anzeigen.
</p>
            <p>

               <lb/>Gründliches Studium, klare Anschauung und consequentes
<lb/>Denken zeichnen auch diese zweite Abtheilung aus und besonders
<lb/>verdienstvoll ist es, daß der Herr Verfasser fremde Ansicht ehrt
<lb/>und von der Anmaffung frei ist, seine Ansicht für untrüglich zu
<lb/>hatten.

<lb/>Die Nichtigkeitsbeschwerde läßt der Herr Verf. zu wegen
<lb/>Fehlern in der Urtheilsfindung und Fehlern gegen prozeßualische
<lb/>Vorschriften: bei den Fehlern erster Klaffe berücksichtigt er, ob
<lb/>Richter allein oder auch Geschworne geurtheilt haben und im letz-
<lb/>tern Falle, ob die Geschwornen auch über die rechtliche Qualifica-
<lb/>tion zu urtheilen hatten oder nicht. Ueber Anmeldung, Begrün- 
<lb/>dung, Verhandlung und Entscheidung der Nichtigkeitsbeschwerde
<lb/>verbreitet sich der Herr Verf. besonders auf eine für die Legislation
<lb/>wichtige Art.

<lb/>Die Revision (Restitution, Wiederaufnahme) will der Herr
<lb/>Verf. nicht mit dem französ. Gesetz nur in einzelnen Fällen, son- 
<lb/>dern ganz richtig nach Principien in der Art zulaffen, daß
<lb/>die Rechtskraft nicht ohne hinreichenden Grund, mit diesem aber
<lb/>immer angegriffen werden kann. Zur Beantwortung der wichtigen
<lb/>Frage, welche neuen Beweise als hinreichend erheblich anzusehen
<lb/>seien, um die Revision zu begründen, werden schätzbare Beiträge
<lb/>geliefert, welche gewiß zu weiteren Erörterungen hierüber führen.
<lb/>Eine eben so wichtige Frage, ob die Revision auch zum Nachtheil
<lb/>des Freigesprochenen gestattet werden soll, wird ebenfalls einer ge- 
<lb/>nauen Untersuchung unterworfen, und man kann zwar (namentlich
<lb/>Herrn Schwarze und dem sächs. Entw.) sehr wohl zugeben,
<lb/>daß die Revision zum Nachtheil des Freigesprochenen zu gestatten
<lb/>sei, wenn mit dessen Einverständniß zum Behuf der Freisprechung
<lb/>falsche Beweismittel gebraucht wurden, oder der Freigesprochene
<lb/>seine Schuld glaubwürdig gesteht: allein zu weit darf das Streben
<lb/>nach Realisirung des Rechts um deswillen nicht getrieben werden,
<lb/>weil die Gefahr eines Mißbrauchs der Revision größer ist, als die
<lb/>Gefahr für die Rechtsordnung, wenn die Revision zum Nachtheil
<lb/>des Freigesprochenen sehr beschränkt wird.

<lb/>Hinsichtlich der Rechtsmittel im Kontumacialproceß hat der
<lb/>Herr Verfasser ganz Recht, daß eine Verurtheilung, ohne den An-
</p>

            <pb facs="2173686_0702+1855_0153.tif"
                n="153"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_0702+1855_0153--><p/>
            <p>

               <lb/>Don Arnold.
</p>
            <p>

               <lb/>153
</p>
            <p>

               <lb/>geklagten gehört zu haben, principienwidrig, ein symbolischer Voll- 
<lb/>zug oft lächerlich (möglicherweise auch eine Ungerechtigkeit) ist und
<lb/>nur bei geringen Strafen es zweckmäßig erscheint, die Verurtheilung
<lb/>auszusprechen und dem Verurtheilten zu gestatten, sich dabei zu be- 
<lb/>ruhigen.

<lb/>Hinsichtlich der Anfechtung gerichtlicher Handlungen vor dem
<lb/>Endurtheil enthält die Schrift sehr beachtenswerthe Bemerkungen.

<lb/>Der erste Anhang behandelt die Beschwerde zur Wahrung
<lb/>des Gesetzes. Wenn der Herr Verf. es als einen Mangel erklärt,
<lb/>daß der Ausspruch, das Gesetz sei verletzt, in allen Fällen ohne
<lb/>Wirkung auf den Angeklagten und nur Begnadigung im Stande
<lb/>sein sott, Unrecht zu beseitigen, so möchten wir doch zu bedenken
<lb/>geben - daß diese Beschwerde nur da anzuwenden ist, wo es kein
<lb/>Mittel mehr gibt, das dem Angeklagten richterlich zugefügte Un- 
<lb/>recht auf dem Wege des Rechts zu beseitigen, und daß jene Be- 
<lb/>schwerde den einzigen Zweck hat, der Wiederholung solchen Unrechts
<lb/>vorzubeugen.

<lb/>Der zweite Anhang ist der großen Streitfrage gewidmet, ob
<lb/>die Appellation im Strafprozeß zu gestatten sei. Der Herr Verf.
<lb/>bleibt bei seinem auch von Schwarze *) und Marq u ardsen
<lb/>getheilten Widerspruch gegen die Zulässigkeit der Berufung über
<lb/>die Thatfrage, bleibt also Gegner Mittermaiers, Geraus und
<lb/>des Verfassers dieser Anzeige.

<lb/>Daß die Berufung über die Thatfrage bei dem mündlichen
<lb/>Verfahren ihre Mängel habe, wird Niemand läugnen. Daß auch
<lb/>die Richter irren können, ist eine alte unbestreitbare Wahrheit; daß
<lb/>es ein Mittel geben müsse, richterliche Irrthümer — auch bezüglich
<lb/>der Thatfrage — auf ein möglichstes Minimum zu beschränken,
<lb/>wird man uns hoffentlich nicht bestreiten und die Erfahrung in und
<lb/>außer Bayern hat dem Referenten die volle Ueberzeugung beige- 
<lb/>bracht **), daß es ein für allemal nicht angeht, einem Collegium
<lb/>von drei oder fünf Richtern, mithin bei Stimmenungleichheit zwei
</p>
            <p>

               <lb/>*) Eine sehr gründliche neue Bestreitung der Zulässigkeit der Berufung
<lb/>s. oben S. 1 sg.


<lb/>**) Auch Herr Walth er giebt dies zu.
</p>

            <pb facs="2173686_0702+1855_0154.tif"
                n="154"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_0702+1855_0154--><p/>
            <p>

               <lb/>154
</p>
            <p>

               <lb/>Literarische Anzeigen.
</p>
            <p>

               <lb/>oder drei Richtern, den souveränen Ausspruch zu überlassen, ob
<lb/>Jemand ein ehrlicher Mann oder ein Verbrecher, Mörder, Dieb,
<lb/>Betrüger u. dgl. sei. Vorgefaßte Meinung, ungeschicktes oder an-
<lb/>massendes Betragen des Angeschuldeten — aber auch entgegenge- 
<lb/>setzt Mitleid, schlaues anscheinend unbefangenes Benehmen können
<lb/>bei geringer Richterzahl leicht das Zünglein der Waage lenken und
<lb/>schon mehr denn einmal hat das zweitrichterliche abändernde Er-
<lb/>kenntniß, obgleich der unmittelbaren Verhandlung entbehrend, dem
<lb/>entsprochen, was ein ganzes zum Theil aus Rechtsgelehrten beste- 
<lb/>hendes Publikum schon bei der ersten Verhandlung für Recht hielt.
<lb/>So lange es nicht gelingt, die Gerichte so zu besetzen, daß diese Be- 
<lb/>setzung die zweite Instanz entbehrlich macht, sind Oeffentlichkeit des
<lb/>Verfahrens, Entscheidungsgründe, und Berufung die nothwendigen
<lb/>Garantien einer möglichst zuverlässigen Rechtsprechung und alle
<lb/>Mängel, welche dabei mit Recht gerügt werden, sind zusammenge- 
<lb/>nommen nicht so groß, als die Gefahr der unbedingten Ueberant-
<lb/>wortung in die Ansicht weniger vielleicht noch junger feuriger Rich- 
<lb/>ter. Wenn man insbesondere die Entscheidungsgründe wegen öf- 
<lb/>ters oberflächlicher Fassung für nicht hinreichend hält, dem Oberrich- 
<lb/>ter hinreichenden Aufschluß zu geben, so erlaube man uns doch die
<lb/>Frage, warum man denn denselben Richtern, deren Entscheidungs- 
<lb/>gründen man nicht recht soll vertrauen können, in der Entscheidung
<lb/>selbst das unbedingteste Vertrauen schenken will. Gerade durch
<lb/>Gestattung der Berufung werden die Untergerichte immer mehr
<lb/>dahin gebracht werden, ihre Entscheidungsgründe zweckmäßig zu
<lb/>verabfaffen.

<lb/>Wir hoffen und wünschen, daß Herr Walther auch andere
<lb/>Materien des Strafprocesses seiner Prüfung und öffentlichen Dar- 
<lb/>legung unterstellen möge.
</p>

         </div>
         <pb facs="2173686_0702+1855_0155.tif"
             n="155"
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         <div xml:id="d71276e14417"
              ana="scope_-_155-160"
              type="article"
              n="X.">
            <head>
               <title level="a" type="main">Das Schwurgericht und die zweite Instanz</title>
            </head>
            <byline>
               <docAuthor ana="Purgold, Friedrich">Von Hofgerichts-Advokat und Syndicus Friedrich Purgold in Darmstadt</docAuthor>
            </byline>
      
      
      
            <!-- Case 1: ocr of page 2173686_0702+1855_0155--><p/>
            <p>

               <lb/>X
</p>
            <p>

               <lb/>Das Schwurgericht und die zweite Instanz.

<lb/>Von Hofgerichts-Advocat und Syndicus Friedrich Pur gold in

<lb/>Darmstadt.

<lb/>Schon vor dem Jahre 1848 hatten sich Stimmen für und
<lb/>gegen das Geschworenengericht erhoben; allein sie betrafen vorzugs- 
<lb/>weise nur das Princip, ohne daß, bevor dieses festgestellt war, der
<lb/>innere Ausbau des Instituts in große Erörterung kam. So ge-
<lb/>' schah es denn, daß, als das Jahr 1848 das Schwurgericht selbst,
<lb/>sowie seine sofortige Ausführung unter die unabweisbaren An- 
<lb/>forderungen stellte, nicht auf eine selbstständige Entwickelung der
<lb/>Jury aus ihrem Begriffe zurückgegangen, sondern nur nach einem
<lb/>bereits Fertigen gegriffen werden konnte. Als solches nun bot sich
<lb/>ganz natürlich zunächst das französische Gesetzbuch dar, weil dieses
<lb/>für Schwurgerichte bereits in den während einiger Jahre mit Frank- 
<lb/>reich verbunden gewesenen Provinzen derjenigen deutschen Staaten
<lb/>galt, welche zum Theil zuerst von der Bewegung ergriffen worden
<lb/>waren. Wurden gegen solche Annahme en bloc damals schon Be- 
<lb/>denken erhoben, trat namentlich die erste Kammer der Stande des
<lb/>Großherzogthums Hessen mit eben soviel Energie als Erfolg Be- 
<lb/>stimmungen entgegen, welche, obgleich tief ins Leben greifend, mehr
<lb/>aus den Worten des Code als aus der innern Nothwendigkeit des
<lb/>Instituts motivirt wurden*), so machten sich um so mehr, als wir
<lb/>die Sache nach Einführung des Instituts mit eigenen Augen sahen,
<lb/>bald Reformen durch die Erfahrung nöthig, welche eben den Fak- 
<lb/>toren der Gesetzgebung vor eigener Anschauung der Sache damals
<lb/>bei Annahme des Gesetzes noch nicht zur Seite stand. Solche Re- 
<lb/>sultate der Erfahrung nur wenigstens anzudeuten, wenn auch die
<lb/>Muße zu wissenschaftlicher Begründung fehlt, wird aber gerade der
</p>
            <p>

               <lb/>*) Die dem französischen Rechte huldigende Parthel wollte auch beim
<lb/>Mangel aller seitherigen Motive der Verhaftung doch sofortige Cm-
<lb/>sperrung des Angeklagten bei jeder Verweisung vor die Affisen;
<lb/>eonk. 65. Sitzung der ersten Kammer vom 2. August 1848 wörtl.
<lb/>Abdruck der Discusston in der Anwaltzeitung, Jahrgang 1848
<lb/>S. 714.
</p>
            <pb facs="2173686_0702+1855_0156.tif"
                n="156"
                xml:id="zs1-2173686_0702-1855_0156"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_0702+1855_0156--><p/>
            <p>

               <lb/>156 Das Schwurgericht und die zweite Instanz.

<lb/>Praktiker berufen sein. Dieser gemachten Erfahrung entsprang
<lb/>mein Vorschlag im Gerichtssaal Jahrgang 2 Band 1 Seite 464
<lb/>über consequente Durchführung des Princips der Zusammensetzung
<lb/>des Schwurgerichts bis zur Dienstliste für den einzelnen abzuur-
<lb/>theilenden Fall, um durch die Voraussicht des Gesetzes die Macht
<lb/>des im Loosen liegenden Zufalls zu neutralisiren. Und wieder aus
<lb/>gemachten Erfahrungen glaube ich anregen zu dürfen, inwiefern
<lb/>nicht im Gesetze selbst, nämlich in der Analogie bei auf Jrrthum
<lb/>in der Sache beruhenden Verurtheilungen, bereits das Princip für
<lb/>eine Entwickelung deffelben zur Abwendung ungegründeter Frei- 
<lb/>sprechungen liege. Wenn die den Assisenhof bildenden rechtsge- 
<lb/>lehrten Mitglieder einstimmig der Ansicht sind, daß die Geschwore- 
<lb/>nen bei der Schuldigerkennung sich im Grunde der Sache geirrt
<lb/>haben, so will das Gesetz, um unbegründete Verurtheilung abzu- 
<lb/>wenden, dem Affisenhofe die Gewalt geben, die Sache zur nochma- 
<lb/>ligen Aburtheilung zu bringen, allein, um das Princip des Insti- 
<lb/>tuts nicht zu verletzen, dieselbe nur gerade vor ein künftiges Schwur- 
<lb/>gericht zu verweisen: warum nun nicht, wenn nicht einmal Glei- 
<lb/>ches, sondern wenigstens nur Aehnliches und nur für einzelne
<lb/>im Verbiet liegende, vom Ganzen trennbare Momente einführen,
<lb/>worauf eine grundlose Freisprechung beruht?

<lb/>Schaudern wir mit Recht vor einem Justizmorde zurück, al- 
<lb/>lein werden wir umgekehrt durch den Gemeinplatz, daß es bester
<lb/>sei, zehn Diebe laufen zu lassen, als Einen Unschuldigen zu hän- 
<lb/>gen, nicht dazu hingerissen, die Interessen der bürgerlichen Gesell- 
<lb/>schaft aus den Augen zu verlieren. Unschuldige zu verurtheilen,
<lb/>davor hüte sich der Strafgerichtshof, allein der Zweck seiner Con-
<lb/>stituirung im Staate ist doch, die öffentliche Sühne für das ver- 
<lb/>übte Verbrechen zu geben.

<lb/>Die Beurtheilung, ob die Freisprechung durch die Geschwo- 
<lb/>renen mittels ihrer Verneinung der Hauptfrage eine ungegründete
<lb/>sei, uneingeschränkt dem Assisenhvfe zu überlassen, möchte eben am
<lb/>Ende darauf hinauskommen, die Eine subjective Ansicht der andern
<lb/>entgegenzustellen, indeß weder anderen Geschworenen, noch einem
<lb/>anderen Affisenhofe die Möglichkeit gegeben sein wird, zu finden,
<lb/>welche der beiden subjectiven Ansichten die richtige gewesen, indem
<lb/>wenn einmal das Drama an allen Betheiligten vorübergegangen,
<lb/>seine Wiederholung niemals den nämlichen Eindruck machen wird.
<lb/>Unterstellen wir nämlich selbst, daß wieder alle Geladenen anwe- 
<lb/>send sein können, so konnte doch die Ueberzeugung der Geschwore- 
<lb/>nen wie der Affisenrichter zum Theil durch das befangene, das of- 
<lb/>fene oder vielleicht gar freche Benehmen einzelner Zeugen oder des
<lb/>Angeklagten, durch die Ueberraschung bei unerwarteter Vorführung
<lb/>einzelner Beweismittel re. bestimmt werden, was bei der Wieder- 
<lb/>holung der Sache vor einem anderen Schwurgerichte nicht mehr.
</p>

            <pb facs="2173686_0702+1855_0157.tif"
                n="157"
                xml:id="zs1-2173686_0702-1855_0157"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_0702+1855_0157--><p/>
            <p>

               <lb/>Don Purgold.
</p>
            <p>

               <lb/>157
</p>
            <p>

               <lb/>oder in weit zmückgedrängterer Weise vorkommt, sei es weil mit
<lb/>der Wiederholung der frühere, aus der Neuheit für Zeugen und
<lb/>Angeklagten entsprungene, Grund der Befangenheit und Ueberra-
<lb/>schung von selbst hinweggefallen, sei es, daß der Angeklagte aus der
<lb/>ersten öffentlichen Verhandlung der Sache Etwas gelernt, den Zu- 
<lb/>sammenhang der Fäden bei einer complicirten Sache gefunden hat.

<lb/>Anders dagegen ist es, wenn der Grund der Freisprechung
<lb/>in einzelnen Momenten lag, welche sich von der Hauptfrage tren- 
<lb/>nen lassen. Hierdurch bleibt das Bild wie es der Vorgang selbst
<lb/>bei der ersten öffentlichen Verhandlung den zum Spruch berufenen
<lb/>Männern vorgeführt hat, fortwährend die Quelle der richterlichen
<lb/>Anschauung der That selbst, indeß der einzelne den Gegenstand des
<lb/>Jrrthums des Spruchs bildende Umstand, wenn er, auch aus dem
<lb/>Zusammenhänge des Ganzen nach objectivem und subjectivem That-
<lb/>bestande gerissen, einer berichtigenden Beurtheilung fähig ist, diese
<lb/>alsdann noch erlangt.

<lb/>Hierfür darf ich wohl, um deutlicher zu werden, hier einige
<lb/>Beispiele aus dem Leben einschalten. Ein Schwurgericht in Darm- 
<lb/>stadt hatte über G. F. aus Eutergrund abzuurtheilen, welcher an- 
<lb/>geklagt und geständig war, in der Nacht vom 15/16. Juni 1852
<lb/>in das Haus seines früheren vieljährigen Dienstherrn mittels An- 
<lb/>wendung eines Beils eingebrochen und eingestiegen zu sein, und
<lb/>demselben Mehl und einige Laibe Brod entwendet zu haben. Ob- 
<lb/>gleich die Jahreszeit, in welche der Diebstahl fiel, die Bedürfnisse
<lb/>verminderte und die Arbeitsgelegenheit vermehrte, der Angeklagte
<lb/>von rüstigem Körperbau, nicht ohne alles Vermögen war, keine
<lb/>große Familie zu ernähren, weder in der Voruntersuchung noch in
<lb/>der mündlichen Verhandlung eine Noth als Veranlassung des Dieb- 
<lb/>stahls bezeichnet hatte und noch bei der, mehrere Tage nach der
<lb/>Begangenschaft vorgenommenen, Haussuchung sich ein Theil der ent- 
<lb/>wendeten Victualien vorgefunden hatte, ertheilten, auf eine vom
<lb/>Vertheidiger gestellte Zusatzfrage, ob der Angeklagte die That nicht
<lb/>aus Hungersnoth verübt habe, die Geschworenen den Spruch, daß
<lb/>der Angeklagte zwar des angeschuldigten Verbrechens mit allen Um- 
<lb/>ständen überführt sei, daß er dagegen das Verbrechen nur begangen
<lb/>habe, um eine gegenwärtige und dringende Gefahr für sein eigenes
<lb/>Leben oder für das Leben eines seiner Angehörigen abzuwenden,
<lb/>daß der Angeklagte auch nicht mehr gethan habe, als zur Ab- 
<lb/>wendung der augenblicklichen Lebensgefahr erforderlich gewesen und
<lb/>daher „Nicht Schuldig" sei.

<lb/>Warum nicht hier, auf einstimmigen Antrag der rechtsgelehr- 
<lb/>ten Richter des Affisenhofs, mit Aufrechthaltung der Beantwortung
<lb/>der Hauptfrage, um nicht die ganze Verhandlung wiederholen zu
<lb/>müssen, einem anderen Schwurgerichte wenn auch nur die Zusatz- 
<lb/>frage vorlegen, ob der Angeklagte den Diebstahl zur Abwendung
</p>

            <pb facs="2173686_0702+1855_0158.tif"
                n="158"
                xml:id="zs1-2173686_0702-1855_0158"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_0702+1855_0158--><p/>
            <p>

               <lb/>158 Das Schwurgericht und die zweite Instanz.

<lb/>einer augenblicklichen Todesgefahr der Seinigen begangen habe?
<lb/>Warum nicht wenigstens, um die Sache noch mehr zu verein- 
<lb/>fachen, dem Assisenhofe gestatten, allermindestens denjenigen LH eil
<lb/>der Zusatzfrage anderen Geschworenen vorzulegen, welcher fragt, ob
<lb/>der Angeklagte, nachdem noch einige Zeit nachher ein Lheil des
<lb/>Entwendeten sich bei der Haussuchung vorgefunden, nicht mehr
<lb/>gethan habe, als zur Abwendung augenblicklicher Lebensge- 
<lb/>fahr nöthig gewesen?

<lb/>ferner: in einer Brandstiftungssache, in welcher der Einsen- 
<lb/>der des gegenwärtigen Aufsatzes der Obmann der Geschworenen
<lb/>war, wollte sich im Berathungszimmer neben Bejahung der Haupt- 
<lb/>frage die Ansicht geltend machen, dabei auszusprechen: „dagegen
<lb/>sei nicht bewiesen, daß Gefahr der Mittheilung des Feuers auf be- 
<lb/>wohnte Häuser vorhanden gewesen sei." Die hierfür gestimmten
<lb/>Geschworenen gestanden nämlich zwar zu, daß ziemlich nahe bei
<lb/>dem angezündeten Hause ein bewohntes Gebäude gestanden habe,
<lb/>allein sie setzten hinzu, daß dies Gebäude auf derjenigen Seite
<lb/>des angezündeten gestanden, von welcher der damals heftig geweht
<lb/>habende Wind hergekommen, der also Flammen und entzündetes
<lb/>Material von dem fraglichen bewohnten Gebäude habe abhalten
<lb/>müssen, indeß doch offenbar das Gesetz nicht eine solche Zufälligkeit
<lb/>des Augenblicks, wie die der Luftströmung, sondern offenbar nur
<lb/>den Umstand bei Firirung des objektiven Tatbestandes dieses Ver- 
<lb/>brechens im Auge hat, ob menschliche Wohnungen sich in der Nähe
<lb/>befinden.

<lb/>Würde nun, wie nicht der Fall gewesen, jene Ansicht über
<lb/>den Mangel der Gefahr für andere Wohnungen durchgedrungen
<lb/>sein, so würde, obwohl eine Bejahung der vollständigen That er- 
<lb/>folgt wäre, dennoch dem angeklagten Verbrechen der Charakter der
<lb/>Brandstiftung genommen worden sein: sollte nun, um bei dem im
<lb/>Uebrigen nach einstimmiger Ansicht der Geschworenen bewiese- 
<lb/>nen, so gemeingefährlichen Verbrechen, das ohnehin in dortiger Ge- 
<lb/>gend damals sich so oft wiederholte, eine Freisprechung abzuwen- 
<lb/>den, in einem solchen Falle nicht auf einstimmigen Antrag der As-
<lb/>sisenrichter wieder mit Aufrechthaltung der Beantwortung der Haupt- 
<lb/>frage einem anderen Geschworenengerichte die aus dem vor Augen
<lb/>liegenden objektiven Thatbestande so einfach sich beantwortende
<lb/>Frage vorgelegt werden können: „ob Gefahr für bewohnte Gebäude
<lb/>vorhanden gewesen?"

<lb/>Der Fall hatte für seine mündliche Verhandlung fast eine
<lb/>volle Woche in Anspruch genommen, alle Frische des öffentlichen
<lb/>Verfahrens entwickelt, eine Zeitlang den Verdacht auf einen Drit- 
<lb/>ten gelenkt, gewichtige Jndicien der Voruntersuchung durch einfache
<lb/>Aufklärung völlig zu Nichte gemacht, dagegen neue Belastungs-
<lb/>gründe dargelegt, ja selbst nun zuerst neue erhebliche Zeugen ent-
</p>

            <pb facs="2173686_0702+1855_0159.tif"
                n="159"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_0702+1855_0159--><p/>
            <p>

               <lb/>Don Purgold.
</p>
            <p>

               <lb/>159
</p>
            <p>

               <lb/>decken lassen, die auch noch beigebracht und wenigstens als Aus- 
<lb/>kunstspersonen vernommen werden konnten; kein einziger directer
<lb/>Beweis der Schuld war vorhanden und doch ein einstimmiges
<lb/>Schuldig zum Theil dadurch erzielt worden, daß der Präsident*),
<lb/>wenn auch für einen Theil der Geschworenen die Sache erschöpft
<lb/>war, nicht ermüdete, alle Momente dem Verständniß auch des an- 
<lb/>deren Theils so nahe zu führen, daß auch der Geschworene von
<lb/>nicht ganz gleicher Bildungsstufe doch ein eigenes Urtheil haben
<lb/>konnte: so daß nach diesem Allen, wenn ein Nichtschuldig nur durch
<lb/>Verneinung der Gefahr für menschliche Wohnungen erfolgt wäre,
<lb/>eine Wiederholung der ganzen Sache hätte bedenklich sein mögen,
<lb/>indeß umgekehrt, mit Aufrechthaltung der Beantwortung der Haupt- 
<lb/>frage , doch einem neuen Schwurgerichte die von der Verhandlung
<lb/>über den subjektiven Lhatbestand so leicht zu trennende Frage über
<lb/>denjenigen Theil des objektiven Tatbestandes hätte vorgelegt
<lb/>werden können, ob Gefahr der Mittheilung des Feuers auf mensch- 
<lb/>liche Wohnungen vorhanden gewesen sei.

<lb/>Ebenso wurde ein wegen empörend betrügerischen Vankerotts
<lb/>angeklagter Jsraelite freigesprochen, weil die Geschworenen bei einer
<lb/>nur durch die umsichtigste Durchschauung möglichen Bejahung der
<lb/>Anklage bezüglich aller betrügerischen Handlungen, d e n in der ge- 
<lb/>stellten Frage mit enthaltenen Umstand, daß der Angeklagte K au f-
<lb/>m ann gewesen, nicht für erwiesen erachtet haben, indeß über die- 
<lb/>ses thatsächliche Moment dem Assisenhofe leicht kein Zweifel hätte
<lb/>sein mögen, so daß über diese abermals so einfache Lhatsache wie- 
<lb/>der mit Aufrechthaltung der Bejahung der Hauptfrage ein anderes
<lb/>Geschworenengericht leicht hätte sprechen können.

<lb/>Verleiht daher das Gesetz dem Assisenhofe, wenn er einstim- 
<lb/>mig überzeugt ist, daß die Geschworenen sich bei einem ertheilten
<lb/>Ausspruche in der Sache geirrt haben, die Befugniß, die Ent- 
<lb/>scheidung auszusetzen und die Sache an die nächsten Assisen zu ver- 
<lb/>weisen, nur in dem Falle der Schuldigerkennung des Angeklagten
<lb/>und wollte etwa die Ansicht keine Geltung erlangen, daß dem As- 
<lb/>sisenhofe gleiche Befugniß unbedingt auch beim Nichtschuldig zustehe:
<lb/>so würde doch mancher Vorwurf dem Institute erspart, manche
<lb/>Sühne der öffentlichen Gerechtigkeit zu Theil werden, wenn dem
<lb/>Assisenhof die Befugniß der Verweisung der Sache an ein anderes
<lb/>Schwurgericht im Falle des Nichtschuldig wenigstens alsdann zu- 
<lb/>stünde, wenn dies Nichtschuldig, ohne die Beantwortung der Haupt- 
<lb/>frage zu berühren, nur entweder auf Beantwortung einer vom Ge- 
<lb/>genstände der Hauptfrage völlig trennbaren, zumal nur den objek- 
<lb/>tiven Thatbestand berührenden Zusatzfrage, oder auf Verneinung
<lb/>eines einzelnen, in der an sich und im Uebrigen bejahten Haupt-
</p>
            <p>

               <lb/>) Hofgerichtsrath Di. Trygophorus.
</p>

            <pb facs="2173686_0702+1855_0160.tif"
                n="160"
                xml:id="zs1-2173686_0702-1855_0160"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_0702+1855_0160--><p/>
            <p>

               <lb/>160 Das Schwurgericht und die zweite Instanz.

<lb/>frage mit enthaltenen Moments beruhte. Es würde darin einer- 
<lb/>seits, wenn dadurch die Interessen der Gesellschaft eine dem Inter- 
<lb/>esse des Angeklagten annähernd gleiche Berechtigung erhielten, mehr
<lb/>nur eine Entwickelung, eine Fortführung des Gesetzes liegen,
<lb/>welches das Princip schon ausgenommen hat, durch die gleiche
<lb/>Verweisung vor ein anderes Schwurgericht, wenn der Jrrthum in
<lb/>der Sache eine S chuld ig erk ennung zur Folge hatte, indeß
<lb/>andererseits, durch die Beschränkung der Verweisung an ein anderes
<lb/>Schwurgericht die Antwort auf die Zusatzfrage oder auf die statt- 
<lb/>gehabte Verneinung eines einzelnen in der Hauptfrage mitenthalte-
<lb/>nen thatsächlichen Moments dem Vorwurfe vorgebeugt wäre, daß
<lb/>bezüglich der Anschauung des ganzen Vorgangs nur Eine subjective
<lb/>Auffassung der Anderen oder wohl gar Einer Partheistellung der
<lb/>Anderen entgegengesetzt würde, wie mitunter da behauptet werden
<lb/>wollte, wo die politische Bildung so gering ist, daß sie im einzel- 
<lb/>nen Falle nicht die Wahrheit, sondern nur die Partheistellung im
<lb/>Gerichte sieht und den Geschworenen mit dem Gesetzgeber verwech- 
<lb/>selt. Statt der Geltendmachung Einer subjectiven Ansicht gegen
<lb/>die Andere ist es, bei solcher Verweisung vor andere Assisen im Falle
<lb/>der Freisprechung, vielmehr nur die Intelligenz, welche auf
<lb/>einen untergelaufenen Fehler aufmerksam macht, der in der zwei- 
<lb/>ten Aburtheilung nicht wiederholt verkommen wird, wenn einmal
<lb/>auf ihn durch die Verweisung vor eine andere Jury aufmerksam
<lb/>gemacht, er dort in der Debatte erläutert wird, welche dieser Ge- 
<lb/>genstand in der ersten Verhandlung gar nicht zu berühren veran- 
<lb/>laßt war. So kann denn, wenn im urtheilsfällenden Collegium, so
<lb/>lange menschliche Einrichtungen nicht vollkommen sind, die Majo- 
<lb/>rität endlich zwar den Ausschlag geben muß, dieselbe doch wenig- 
<lb/>stens bestimmt werden durch „die Grund lichkei t. der Bera-
<lb/>thung, die Stärke der sich messenden intellectuellen und moralischen
<lb/>Kräfte", und so „die Wahrheit mittels immanenter Kraft sich zur
<lb/>Geltung bringen."*) Aus der im Berufsleben gewonnenen Er- 
<lb/>fahrung nun einen der Wege anzudeuten, auf welchem der Wahr- 
<lb/>heit solcher Einstuß gesichert und ohne der Willkühr in der Urtheils-
<lb/>fällung Raum zu lassen, dem plurimum in dieser Materie die Mög- 
<lb/>lichkeit gegeben werden kann, den plurimis entgegenzutreten, war
<lb/>der Zweck dieser Zeilen.
</p>
            <p>

               <lb/>r) Piris im Gerichtssaal Jahrgang 5 Bd. 2 S. 91. 482.
</p>

         </div>
         <pb facs="2173686_0702+1855_0161.tif"
             n="161"
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            <head>
               <title level="a" type="main">Die Lehre von der Herstellung des Thatbestandes in Bezug auf die Tödtlichkeit der Verletzungen</title>
            </head>
            <byline>
               <docAuthor ana="Mittermaier, ...">Von Mittermaier</docAuthor>
            </byline>
      
      
      
            <!-- Case 1: ocr of page 2173686_0702+1855_0161--><p/>
            <p>

               <lb/>XL

<lb/>Wie Lehre von -er Herstellung -es Thatbestan-es
<lb/>in Dezug auf -ie Tö-Ilichkeit -er Verletzungen.

<lb/>Don Mittermaier.

<lb/>Zweite Abtheilung.

<lb/>(s. die erste in dieser Zeitschrift 1855. V. Heft. Nr. XXIV).

<lb/>Die bisher gelieferte Darstellung der Entwickelnng der An- 
<lb/>sichten der Gesetzgebung, Wissenschaft und Rechtsübung in Bezug
<lb/>auf die Beurtheilung der Tödtlichkeit der Verletzungen lehrt, daß
<lb/>die bis zur Zeit der vorzüglich durch Stübel bewirkten wissen- 
<lb/>schaftlichen Umgestaltung und bis zu dem bayerischen Gesetzbuche
<lb/>befolgte Theorie bereits ans die im römischen Rechte vorkommenden
<lb/>Aussprüche und die darauf gebauten Ansichten der Juristen des
<lb/>Mittelalters sich stützten, und daß die Fehler derselben vorzüglich
<lb/>an den Juristen lagen, welche die Bedeutung der leitenden Grund- 
<lb/>sätze nicht verstanden, den Aerzten einen unziemlichen Einfluß ge- 
<lb/>statteten, die nothwendigen Unterscheidungen nicht beachteten, der
<lb/>Theorie eine Ausdehnung gaben, nach welcher der Thatbestand des
<lb/>Verbrechens der Tödtung ein unsicherer wurde und das Streben,
<lb/>die Schuldigen, der wie man glaubte, sonst eintretenden harten
<lb/>Strafe der Tödtung zu entziehen, begünstigt wurde. Unfehlbar
<lb/>hatten die auf die Beseitigung der alten Streitfragen und leicht
<lb/>verwirrenden Unterscheidungen berechneten klaren Vorschriften des
<lb/>bayerischen Strafgesetzbuchs vielfach wohlthätig gewirkt; es war
<lb/>begreiflich, daß mehr oder minder alle nachfolgenden Gesetzgebungen
<lb/>das bayerische Gesetzbuch in dieser Lehre als Vorbild annahmen.

<lb/>Der Gerichtssaal. Heft IX. 1855. 11
</p>
            <pb facs="2173686_0702+1855_0162.tif"
                n="162"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_0702+1855_0162--><p/>
            <p>

               <lb/>162 Die Lehre von der Herstellung des Tatbestandes rc.

<lb/>Verfolgt man aber den Gang der Gesetzgebung in Deutschland,
<lb/>vergleicht man die gemachten Erfahrungen mit den in der ärztlichen
<lb/>Wissenschaft vorkommenden Fortschritten, so drängen sich die Fragen
<lb/>auf: Entsprechen die Vorschriften des bayerischen Gesetzbuchs und
<lb/>der nachfolgenden Gesetzbücher dem Standpunkte der ärztlichen Wis- 
<lb/>senschaft und den Forderungen der Gerechtigkeit? Haben diese
<lb/>Vorschriften nicht Nachtheile erzeugt? Ist es überhaupt weise, in
<lb/>einem Strafgesetzbuche Vorschriften dieser Art zu geben? In wel- 
<lb/>chem Umfange find solche Vorschriften zweckmäßig? Bei der Be- 
<lb/>antwortung dieser Fragen müssen die im Strafgesetzbuche enthaltenen
<lb/>Bestimmungen mit den in der Strafproceßorbnung ausgestellten Vor- 
<lb/>schriften zusammengehalten werden, nach welchen den Sachverstän- 
<lb/>digen in Untersuchungen über Tödtung gewisse Fragen zur Be- 
<lb/>antwortung gestellt werden sollen.

<lb/>Sammelt man die Erfahrungen der Staaten, deren Gesetz- 
<lb/>gebung keine Vorschriften dieser Art enthält, so ergiebt sich, daß
<lb/>aus diesem Schweigen der Gesetzgebung keine Nachtheile entstanden
<lb/>sind. Die Praktiker Frankreichs, Belgiens, der Niederlande, Eng- 
<lb/>lands und Italiens erklären auf Befragen, daß sie Vorschriften die- 
<lb/>ser Art nicht wünschten, und daß die Rechtsübung auch ohne sie
<lb/>die nöthigen Materialien für das Urtheil nicht entbehrt, während
<lb/>das Dasein solcher Vorschriften leicht einen nachtheiligen Zwang
<lb/>herbeiführen würde *). Es ist zwar in Frankreich für die gericht- 
<lb/>liche Medicin nicht genügend gesorgt, allein ein großer Theil der
<lb/>französischen Aerzte (Frankreich hat bekanntlich keine Gerichtsärzte),
<lb/>welche zu den Strafverhandlungen beigezogen werden, würden
<lb/>durch solche Vorschriften nicht zu besseren Gutachten veranlaßt wer- 
<lb/>den, während wir unten Nachweisen werden, daß in der Rechts- 
<lb/>übung doch die nöthigen Materialien hervorgehoben werden können.
<lb/>Vergleicht man die Vorschriften des bayerischen Gesetzbuchs mit
</p>
            <p>

               <lb/>1) Der Verfasser des gegenwärtigen Aufsatzes weiß, daß in Belgien,
<lb/>dessen Revision des Cocte penal sonst alle Lücken des Cocte au8*
<lb/>füllt und aus deutschen Gesetzbüchern Vieles ausgenommen hat, der
<lb/>Entwurf keine Vorschriften der Art enthält.
</p>

            <pb facs="2173686_0702+1855_0163.tif"
                n="163"
                xml:id="zs1-2173686_0702-1855_0163"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_0702+1855_0163--><p/>
            <p>

               <lb/>Von Mittermaier.
</p>
            <p>

               <lb/>163
</p>
            <p>

               <lb/>denen des Preußischen, so ergiebt sich ohnehin, daß das letztere mit
<lb/>Recht mit einer weit kürzeren Vorschrift sich begnügte und mehrere
<lb/>der im bayerischen enthaltenen Bestimmungen wegließ, namentlich
<lb/>die leicht irreführende scheinbar alle Rücksicht auf Zwischenursachen
<lb/>beseitigende bayerische Vorschrift. In Bayern wurden2) 1848 durch
<lb/>das Gesetz die Artikel 143. 145 weggelassen, weil man erkannte,
<lb/>daß sie mit der 1848 aufgehobenen gesetzlichen Beweistheorie Zu- 
<lb/>sammenhängen und mit der den Geschwornen künftig überlassenen
<lb/>Entscheidung der Schuldfrage nicht verträglich wären. Vergleicht
<lb/>man die seit 1848 in Bayern geführten schwurgerichtlichen Ver- 
<lb/>handlungen, so zeigt sich kein Nachtheil in den Entscheidungen aus
<lb/>dem Mangel der Vorschrift3 4). Auch im Königreiche Hannover
<lb/>wurde seit der Einführung der Schwurgerichte bemerkt^), daß we- 
<lb/>nigstens ein Theil der gesetzlichen Vorschriften über die Tödtlichkeit
<lb/>mit gesetzlichen Beweisregeln zusammenhängt, und das richterliche
<lb/>Ermessen frei gelassen werden muß. Für die Weglassung solcher in
<lb/>Einzelnheiten eingehender Vorschriften, wie sie das bayerische
<lb/>Gesetzbuch enthält, sprechen auch innere Gründe. Die Erfahrung,
<lb/>welche überall sich geltend macht, wo die Gesetzgeber Sätze, die
<lb/>rein der Wissenschaft angehören, in ein Gesetzbuch aufnimmt/ent- 
<lb/>scheidet auch hier. Der Gesetzgeber muß sich, wie es bei dem
<lb/>bayerischen 1813 der Fall war, an die zur Zeit der Ab- 
<lb/>fassung des Gesetzbuchs herrschende wissenschaftliche Ansicht an- 
<lb/>schließen, d. h. eine der Meinungen, welche für sich die Autorität
<lb/>ausgezeichneter Männer des Fachs hat, als die richtige durch das
</p>
            <p>

               <lb/>2) S. Nachweisungen oben im Gerichtssaal 1855. I. S. 334-—35.


<lb/>3) Da 1848 die in der Strafproceßordnung v. 1813 (im Art. 245)
<lb/>aufgestellten Fragen Leibehalten wurden, so sind die Gutachten der
<lb/>bayerischen Gerichtsärzte immer nach den durch diese Fragen ange- 
<lb/>deuteten Rücksichten bearbeitet. In dem 1851 den Kammern vorge- 
<lb/>legten Entwürfe der Straf-P.-O kommen zwar im Art. 230 die zu
<lb/>stellenden Fragen ähnlich denen v. 1813 vor, aber doch mit mehreren
<lb/>nicht unwichtigen Abänderungen, auf welche wir unten zurückkommen
<lb/>werden.


<lb/>4) Magazin für Hannover. Recht V. Bd. I. Heft. S. 55.


<lb/>11 *
</p>

            <pb facs="2173686_0702+1855_0164.tif"
                n="164"
                xml:id="zs1-2173686_0702-1855_0164"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_0702+1855_0164--><p/>
            <p>

               <lb/>164 Die Lehre von der Herstellung des Thatbestandes rc.

<lb/>Gesetz erklären, während bei dem rastlosen Fortschritte der Wis- 
<lb/>senschaft schon nach Jahren ein früher allgemein als richtig er- 
<lb/>kannter Satz als irrig erscheint, oder wenigstens nur unter viel- 
<lb/>fachen Einschränkungen und mit Unterscheidungen richtig ist. Der
<lb/>bayerische Gesetzgeber wollte die alte Theorie mit ihren vielen Un- 
<lb/>terscheidungen und Eintheilungen der Tödtlichkeit der Verletzungen
<lb/>beseitigen und aussprechen, daß nicht mehr wie bisher der That-
<lb/>bestand der Tödtung wegfallen soll, wenn die Verletzung nur wegen
<lb/>individueller Körperbeschaffenheit des Verletzten den Tod erzeugte,
<lb/>oder wenn auch nur eine Möglichkeit zu behaupten war, daß der
<lb/>Tod hätte abgewendet werden können, oder daß neben der Ver- 
<lb/>letzung noch eine andere Ursache möglicherweise den Tod er- 
<lb/>zeugte. Um diesen Zweck zu erreichen, wurde den Aerzten und
<lb/>Richtern eingeschärft, daß sie auf die Tödtlichkeit im bisherigen
<lb/>Sinne keine Rücksicht nehmen sollten; daß daher die Verletzung für
<lb/>tödtlich (man setzte hinzu: im rechtlichen Sinne) schon gehalten
<lb/>werden soll, wenn sie im gegenwärtigen Falle als wirkende Ur- 
<lb/>sache den Tod hervorbrachte. Um sicherer das Ziel zu erreichen,
<lb/>wurden nun alle Rücksichten, welche bisher die Aerzte und Juristen
<lb/>bei Beurtheilung von Verletzungen beachteten, mit einem Federzuge
<lb/>als irrelevant erklärt. Der Gesetzgeber mußte sich dazu gewisser
<lb/>in der Heilkunst üblicher Ausdrücke bedienen, deren Tragweite er
<lb/>nicht einsah, und wobei er unbeachtet ließ, daß die Männer der
<lb/>Wissenschaft selbst mit einem gewissen Ausdruck einen verschiedenen
<lb/>Sinn verbinden, z. B. indem er erklärte, daß es nur darauf an- 
<lb/>komme, ob die Verletzung die wirkende Ursache des Todes war.
<lb/>Daß dieser Ausdruck, und die damit zusammenhängende Befragung
<lb/>des Sachverständigen Veranlassung zu ungründlichen und selbst ir- 
<lb/>rigen Gutachten giebt, ist bereits oft von juristischen 5 6) und ärztli- 
<lb/>chen 6) Praktikern bemerkt worden. Der auf diese Weise befragte
<lb/>Arzt wird leicht veranlaßt, nur die verletzende Handlung und den
</p>
            <p>

               <lb/>5) Z. B. von Waser in der Zeitschrift s. österr. Rechtsgelehrsamkeit.
<lb/>1846. S. 216.


<lb/>6) Z. B. v. Brach chirurgia forensis p. 30.
</p>

            <pb facs="2173686_0702+1855_0165.tif"
                n="165"
                xml:id="zs1-2173686_0702-1855_0165"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_0702+1855_0165--><p/>
            <p>

               <lb/>Von Miltermaier.
</p>
            <p>

               <lb/>165
</p>
            <p>

               <lb/>erfolgten Tod in Zusammenhang zu bringen, und statt die Hand- 
<lb/>lung an sich, den ganzen Verlauf der durch sie bewirkten Ver- 
<lb/>letzung, alle Wirkungen derselben und die darauf einwirkenden Ein- 
<lb/>flüsse zu erforschen, zu leicht einen Causalzusammenhang zwischen
<lb/>Verletzung und Tod da anzunehmen, wo der gründlicher prüfende
<lb/>Arzt zu einem andern Ergebnisse gekommen sein würde. Zeder
<lb/>Arzt muß gestehen, daß der Ausdruck: wirkende Ursache ein viel- 
<lb/>deutiger und unbestimmter ist?), vorzüglich da das Wort gewöhn- 
<lb/>lich nur auf die physische Wirkung bezogen wird, während of- 
<lb/>fenbar auch die psychischen Wirkungen der Verletzung in
<lb/>Betrachtung kommen müssen, was z. B. wichtig wird, wenn der Ver- 
<lb/>letzte in Delirium verfiel und in diesem Zustande Handlungen vor- 
<lb/>nimmt, welche den Tod herbeiführen, z. B. den Verband abreißt 7 8).

<lb/>Das Streben des Gesetzgebers, die alten irreführenden Ein-
<lb/>theilungen der Verletzungen zu verbannen, veranlaßte, wie wir
<lb/>oben bemerkten, die bayerische Gesetzgebung, den Ausdruck: tödt-
<lb/>lich im rechtlichen Sinne zu wählen; wenn aber dem Arzte
<lb/>eine solche Bedeutung aufgedrungen wird, so wird der Sachver- 
<lb/>ständige aus dem allein ihm gebührenden Kreise, nach ärztli- 
<lb/>chen Rücksichten eine Verletzung zu beurtheilen, gerückt und
<lb/>genöthigt, nach Grundsätzen des Strafrechts zu urtheilen, oft im
<lb/>Widerspruche mit der technischen Bedeutung des Worts:
<lb/>tödtlich9). Der befragte Arzt wird den Ausdruck: tödtlich im
<lb/>prognostischen Sinne, daher mit der Rücksicht brauchen, ob
<lb/>die Verletzung nach ihrer Beschaffenheit und nach ihrem natür- 
<lb/>lichen Verlaufe wahrscheinlich den Tod erzeugen wird 10).
<lb/>Er wird bei einer leichten Verletzung, wenn der Verband angelegt
<lb/>ist, oder wenn die geeigneten Umschläge gemacht sind, auf Befragen
<lb/>versichern, daß die Verletzung nicht tödtlich ist, und wenn dennoch
</p>
            <p>

               <lb/>7) Ohnehin ist, wenn man das Wort: Ursache richtig auffaßt, das
<lb/>Beiwort: wirkend ein überflüssiges.


<lb/>8) Wir werden darauf unten zurückkommen.


<lb/>9) Richtig bemerkt von Kraus in Zeitschrift für Staatsarzneikunde
<lb/>1853. 3. Heft. S. 370.


<lb/>10) Wildbrand in der Zeitschrift 1853. 3. Heft. S. 355.
</p>

            <pb facs="2173686_0702+1855_0166.tif"
                n="166"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_0702+1855_0166--><p/>
            <p>

               <lb/>166 Die Lehre von der Herstellung des Thatbestandes rc.

<lb/>der Tod des Verletzten erfolgte, wird er dem ersten Ausspruche
<lb/>treu bleiben, daher versichern, daß die Verletzung nicht tödtlich war,
<lb/>daß aber wegen der besonderen Umstände (die er nun naher be- 
<lb/>zeichnet) der Tod entstand. Der Gesetzgeber wollte, weil früher
<lb/>mit dem auf bloße Möglichkeiten gebauten Ausspruch der Aerzte soviel
<lb/>Mißbrauch getrieben wurde, aussprechen, daß es keinen Einfluß
<lb/>haben soll, ob die Verletzung in anderen Fällen durch Hülfe der
<lb/>Kunst schon geheilt worden oder nicht. Bei dieser Verfügung be- 
<lb/>fand sich der Gesetzgeber in einer Selbsttäuschung, da kein verstän- 
<lb/>diger Arzt, wenn er über den Verlauf einer Verletzung gefragt
<lb/>wird, die Rücksicht auf Heilbarkeit nach der Beschaffenheit der Ver- 
<lb/>letzung und den Erfahrungen gemäß vernachlässigen wird. Der
<lb/>Ausspruch des Gesetzes mußte die Aerzte irre führen n) und un- 
<lb/>gründliche Gutachten veranlassen, bei welchen der weniger sorg- 
<lb/>fältige Arzt leicht die Beschaffenheit der Verletzung und die Beach- 
<lb/>tung der besonderen Einflüsse, welche im einzelnen Falle den Tod
<lb/>bringen, den Ausgang erzeugten, unberücksichtigt läßt. Die Ge- 
<lb/>setzgeber, welche so ängstlich die Anwendung des Begriffs der Tödt-
<lb/>lichkeit im ärztlichen Sinne beseitigen wollen, befinden sich auch in
<lb/>einer Selbsttäuschung und bedienen sich selbst dieses Ausdrucks im
<lb/>alten (technischen) Sinne. Sowohl das bayerische Gesetzbuch 12)
<lb/>als die später diesem nachgebildeten Gesetzbücher enthalten in Bezug
<lb/>auf den Todschlag im Raufhandel die Vorschrift, daß wenn sich
<lb/>am Entleibten theils tödtliche, theils nicht tödtliche Verletzungen
<lb/>finden, die Urheber der letzteren nach den Gesetzen über Körperver- 
<lb/>letzung zu bestrafen sind. Hier ist der Ausdruck: „nicht tödtlich"
<lb/>in keinem andern Sinne genommen, als wie ihn die Aerzte vor
<lb/>dem Gesetzbuche auffaßten, so daß die Beschaffenheit der Verletzung
<lb/>und die Rücksicht entscheidet, ob sie nach dem Ergebnisse wissen- 
<lb/>schaftlicher Forschungen und Erfahrungen bei einer verständigen Be- 
<lb/>handlung den Tod des Verletzten nicht herbeiführen wird. Wenn
<lb/>daher A. im Raufhandol von 6. einen Stich in den Arm erhält,
<lb/>wo durch regelmäßigen Verband jeder gefährliche Ausgang mit aller
</p>
            <p>

               <lb/>11) Richtig bemerkt von Bergmann Lehrbuch S. 392.

<lb/>12) Art. 156.
</p>

            <pb facs="2173686_0702+1855_0167.tif"
                n="167"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_0702+1855_0167--><p/>
            <p>

               <lb/>Von Mittermaier.
</p>
            <p>

               <lb/>167
</p>
            <p>

               <lb/>Wahrscheinlichkeit abgewendet wird, 0 aber ihm eine Verletzung in
<lb/>die Lunge zufügt und A stirbt, so wird der Arzt in Bezug auf den
<lb/>B nur behaupten, daß er eine nicht tödtliche Wunde zufügte.
<lb/>Der Ausdruck „tödtlich" ist daher hier in einem andern Sinne
<lb/>gebraucht als da, wo der Art. 143 von dem Thatbestande der
<lb/>Tödtung spricht^).

<lb/>Vorzüglich wird die Gefahr, daß durch eine allgemeine
<lb/>Vorschrift des Gesetzes über Tödtlichkeit ungenügende Gutachten
<lb/>veranlaßt werden, da bemerkbar, wenn der Gesetzgeber sich bemüht,
<lb/>durch eine solche Vorschrift die tadelnswerthe Milde abzuschneiden,
<lb/>welche da ausgeübt wurde, wenn zur Verletzung Umstände hinzu- 
<lb/>kamen, durch welche der durch die Verletzung an sich herbeige- 
<lb/>führte Zustand des Verletzten so verschlimmert wurde, daß der
<lb/>Tod eintrat. Um diesen Zweck zu erreichen, wählte der bayerische
<lb/>Gesetzgeber den Ausdruck: „daß es auf Beurtheilung der Tödtlich- 
<lb/>keit keinen Einfluß haben soll, wenn der Tod durch andere,
<lb/>jedoch durch die Verletzung selbst in Wirksamkeit ge- 
<lb/>setzte Zwischenursachen bewirkt wurde; das badische Gesetz- 
<lb/>buch sprach von den aus der Verletzung entstandenen Zwi-
<lb/>schenur suchen, das österreichische von den zufällig hinzugekom- 
<lb/>menen Zwischenursachen, insoferne sie nicht durch dieHand-
<lb/>lung selbst veranlaßt wotbcit14). Das hannoversche Ge- 
<lb/>setzbuch wählt in Bezug auf den Einfluß der Zwischenursachen den
<lb/>Ausdruck des bayer. Gesetzbuchs, jedoch mit dem Zusatze, daß
<lb/>der Tod nicht für die Folge der Verletzung zu halten ist, wenn
<lb/>sich mit Wahrscheinlichkeit ergibt, daß eine der an sich nicht tödt-
<lb/>chen Verletzungen nachfolgende Ursache erst die Tödtlichkeit der- 
<lb/>selben bewirkt hat. Schon der Ausdruck „Zwischenursache"
</p>
            <p>

               <lb/>13) Auch im Art. 145. des bayer. Gesetzbuchs wird von einer Beschädigung
<lb/>gesprochen, die ihrer Beschaffenheit nach den Tod nicht
<lb/>bewirkt haben würde; es soll also darnach darauf gesehen
<lb/>werden, ob der Tod abgewendet, ob daher durch Kunsthülfe die
<lb/>Heilung bewirkt werden konnte.

<lb/>14) Das Königl. Sachs, und Preußische Gesetzbuch ließen den Zusatz we- 
<lb/>gen den Zwischenursachen weg.
</p>

            <pb facs="2173686_0702+1855_0168.tif"
                n="168"
                xml:id="zs1-2173686_0702-1855_0168"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_0702+1855_0168--><p/>
            <p>

               <lb/>168 Die Lehre von der Herstellung des Thatbestandes rc.

<lb/>ist nicht glücklich gewählt, da (abgesehen davon, daß immer nur
<lb/>eine Ursache des Todes da sein kann, und die sogenannte Zwi- 
<lb/>schenursache entweder die wahre Todesursache ist, oder zu dem na- 
<lb/>türlichen Verlaufe der Verletzung als Todesursache gehört) unter
<lb/>diesem Worte die Aerzte sehr verschiedenartige Einflüffe begreifen,
<lb/>so daß dann der im Gesetze gebrauchte Ausdruck als zu allge- 
<lb/>mein leicht irre führt, und wegen des Mangels gehöriger Unter- 
<lb/>scheidung ungenügende Gutachten veranlaßt; z. B. der schlechte
<lb/>Transport des Kranken, der Hospitalbrand, das Abreißen des
<lb/>Verbandes durch den Kranken selbst, der eingetretene Starr- 
<lb/>krampf werden oft mit dem Worte: „Zwischenursachen" bezeichnet
<lb/>und dennoch tritt bei jedem dieser Umstände eine andere Beurthei-
<lb/>lung ein. Wir bitten unsere Leser, die verschiedenen Unterschei- 
<lb/>dungen der zur Verletzung hinzukommenden Einflüffe, und die ge- 
<lb/>brauchten Ausdrücke bei ärztlichen Schriftstellern zu vergleichen,
<lb/>z. B. bei S chürmayer15), Böcker^), Bischofs), San-
<lb/>tiwy'8), um sich zu überzeugen, wie verschieden die Ansichten
<lb/>sind; die Aerzte erkennen, daß von den eigentlichen Zwischenursa- 
<lb/>chen die von einigen Schriftstellern genannten mitwirkenden,
<lb/>ebenso wie die zufälligen äußeren Umstände^) und von
<lb/>anderen Aerzten mit dem Ausdrucke: Nebenereignisse, Ne- 
<lb/>tz enbe sch ädigun gen und Zufälligkeiten^) unterschieden wer- 
<lb/>den müssen. Die gute Absicht der Gesetzgeber, durch gewisse Zu- 
<lb/>sätze zu dem Ausdrucke Zwischenursachen, das Verhältniß zu ver- 
<lb/>deutlichen, wird in der Wirklichkeit wegen der Unbestimmtheit der
<lb/>gewählten Ausdrücke nicht erreicht. Wenn der bayerische Gesetzge- 
<lb/>ber den Ausdruck: durch die Verletzung in Wirksamkeit gesetzte
</p>
            <p>

               <lb/>15) Schürmayer, Lehrbuch der gerichtl. Medicin §. 267. Dergl.
<lb/>mit seinem Werke gerichtlich medicin. Klinik I. S. 404.

<lb/>16) Memoranda der gerichtl. Medicin S. 83.

<lb/>17) Bischof in den Beiträgen zur Staatsarzneiwiffensch. S. 137.

<lb/>18) Santiwy in Haimerl Magazin VI. S. 289.

<lb/>19) Z. B. nach Böker gehören hierher die vorher vorhandenen krank- 
<lb/>haften Zustände.

<lb/>20) Dazu rechnet Böker das schlechte Verhalten.
</p>

            <pb facs="2173686_0702+1855_0169.tif"
                n="169"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_0702+1855_0169--><p/>
            <p>

               <lb/>Von Mittermaier.
</p>
            <p>

               <lb/>169
</p>
            <p>

               <lb/>Zwischenursachen und das badische durch die Worte „aus der Ver- 
<lb/>letzung entstandener" andeuten wollte, welche Zwischenursachen
<lb/>nichts an dem Tbatbestande der Tödtung ändern sollten, so
<lb/>scheinen den Gesetzgebern einige Fälle vorgeschwebt zu haben, deren
<lb/>richtige Entscheidung durch jene Andeutung bewirkt werden konnte;
<lb/>sie bedachten aber nicht, daß noch viele andere Fälle Vorkommen,
<lb/>bei denen die Ausdrücke nicht sicher leiten, daß die Forschungen
<lb/>nach dem jetzigen Stande der Wissenschaft z. B. über den Einfluß
<lb/>der (unten näher zu betrachtenden) Pyämie, über die Ursachen
<lb/>des Starrkrampfes, über Erysipelas, zu anderen Ergebnissen kom- 
<lb/>men werden, als man im I. 1813 kannte. Man kann allerdings
<lb/>erklären, daß der Starrkrampf durch die Verletzung in Wirksamkeit
<lb/>gesetzt wurde, oder daß das Delirium, in welchem der Verletzte
<lb/>im heftigen Fieber den Verband abriß, oder zum Fenster hinaus- 
<lb/>sprang, aus der Verletzung entstanden ist; der Thatbestand der
<lb/>Tödtung würde auf den Grund eines solchen Gutachtens dann
<lb/>auch bei einer zugefügten nicht tödtlichen Verletzung von dem Ge- 
<lb/>richte angenommen werden müssen; dennoch würde es mit Unrecht
<lb/>in vielen Fällen geschehen, wenn nachzuweisen ist, daß der Starr- 
<lb/>krampf in dem Falle durch große Unreinlichkeit oder durch schwere
<lb/>Unordnungen des Verletzten, oder das Delirium durch größern
<lb/>Aerger, und die Aufregung, in welche das Benehmen eines Drit- 
<lb/>ten den Kranken versetzte, herbeigeführt wurde. Daß auch der
<lb/>Ausdruck: ob die Zwischenursache durch die Handlung veranlaßt
<lb/>ist, nicht glücklich gewählt wurde, ist schon oft von Aerzten be- 
<lb/>merkt worden ai), da durch diese Fassung die Ausdehnung des
<lb/>Thatbestandes der Tödtung zu sehr begünstigt wird. Wenn A den
<lb/>B leicht am Fuße verwundet, und B nicht schnell gehen kann, bei
<lb/>ausbrechendem Gewitter deßwegen genöthigt ist, Schutz unter einem
<lb/>Baum zu suchen und dort vom Blitze erschlagen wird, so hat al- 
<lb/>lerdings die Wunde die Zwischenursache veranlaßt und dennoch
<lb/>würde es ungerecht sein, eine Anklage wegen Tödtung zu erheben.—
<lb/>Am meisten zeigt sich die Gefahr der Aufnahme einer gesetz-
</p>
            <p>

               <lb/>21) S antiwy 1. e. S. 289. Brach. Chirurgia forensis p. 33.
</p>

            <pb facs="2173686_0702+1855_0170.tif"
                n="170"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_0702+1855_0170--><p/>
            <p>

               <lb/>170 Die Lehre von der Herstellung des Tatbestandes rc.

<lb/>lichen Vorschrift über den Einfluß der Zwischenursachen in Fällen,
<lb/>in welchen zu der leichten nicht tödtlichen und ohne Absicht zu
<lb/>tobten zugefügten Verletzung nach dem regelmäßigen Verlaufe, der
<lb/>keinen todbringenden Ausgang zur Folge gehabt haben würde,
<lb/>eine durch neue Ereignisse veranlaßte ärzliche Behandlung hin- 
<lb/>zukömmt und darauf der Tod erfolgt.

<lb/>Zwei neuerlich vorgekommene Fälle mögen zur Erläuterung
<lb/>dienen. In England wurde bei einem Streite ein Mann von
<lb/>einem Andern zu Boden geworfen, fiel auf den Ellbogen, der
<lb/>verletzt wurde, so daß der Arm steif wurde. Uebrigens befand sich
<lb/>der Verletzte ganz wohl, nur erlangte er nicht den vollen Gebrauch
<lb/>seines Armes. Nach mehreren Monaten begab er sich auf den
<lb/>Rath von Aerzten in das Hospital, wo geschickte Aerzte mittelst
<lb/>Maschine den Arm streckten; es kam Entzündung des Ellbogens
<lb/>hinzu und auf einen Aderlaß folgte Rothlauf, worauf der Beschä- 
<lb/>digte starb. Der Richter machte aufmerksam, wie ungerecht es ge- 
<lb/>wesen wäre, den, welcher den Mann niederschlug, wegen Tödtung
<lb/>zu strafen 22). , In einem in Oesterreich 1854 vorgekommenen
<lb/>Falle23) wurden einem Manne im Streite zwei Wunden zugefügt,
<lb/>die eine am Vorderkopse, die andere am linken Stirnbein mit Spal- 
<lb/>tung desselben, worauf ein oberflächliches Ertravasat und eine Ent- 
<lb/>zündung der Gehirnhäute und am 29sten Tage nach der Verwun- 
<lb/>dung der Tod eintrat. Unter den Sachverständigen war Verschie- 
<lb/>denheit der Ansichten; anerkannt war, daß der Tod durch Zwi- 
<lb/>schenursachen erfolgt sei. In der mündlichen Verhandlung erklär- 
<lb/>ten die vom Präsidenten zugezogenen Sachverständigen, daß die
<lb/>Wunde am Stirnbeine zwar schwer und mit Lebensgefahr verbun- 
<lb/>den, daß aber die Wunde nicht die nothwendige Ursache des To- 
<lb/>des war, sondern dieser in der vernachlässigten Kur und in den
<lb/>vom Verwundeten begangenen Unordnungen seinen Grund hätte.
</p>
            <p>

               <lb/>22) Angeführt in der Schrift: a letter to the lord Chancellorontai-
<lb/>ning observations on the answersof the judges on crim. law Bills
<lb/>by Ch. Greaves etc. 1850 pag. 43.

<lb/>23) Oesterrpichische Gerichtszeitung 1854 Nro. 51 S. 210.
</p>

            <pb facs="2173686_0702+1855_0171.tif"
                n="171"
                xml:id="zs1-2173686_0702-1855_0171"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_0702+1855_0171--><p/>
            <p>

               <lb/>Von Mittermaier.
</p>
            <p>

               <lb/>171
</p>
            <p>

               <lb/>Andere Aerzte erklärten, daß, da eine Entzündung der Gehirnhäute
<lb/>eingetreten und die Kur nicht energisch vorgenommen worden, die
<lb/>Heilung, wenn auch nicht gewiß, doch wahrscheinlich erfolgt wäre.
<lb/>Die Verhandlungen ergaben, daß der Verwundete einige Lage
<lb/>nach der Verletzung aus dem Hause gehen konnte, daß er aber
<lb/>durch Uebertreten ärztlicher Anordnungen, durch vieles Essen, durch
<lb/>unmäßige Bewegung, durch langes Verweilen im Freien die Ent- 
<lb/>zündung, die den Tod zur Folge hatte, wieder erregte, worauf das
<lb/>Gericht, da die nach der Verwundung dazwischen gekommenen Zu- 
<lb/>fälle nicht aus der Handlung des Angeklagten hervorgingen, keinen
<lb/>Todschlag, sondern nur Strafe der schweren Verwundung annahm.

<lb/>Daß es zweckmäßiger ist, im Gesetze keine Vorschrift über
<lb/>die Zwischenursachen aufzunehmen, lehrt auch der Gang der
<lb/>Rechtsübung in Hannover nach der oben angeführten Vorschrift.
<lb/>Daß der im hannoversch. Gesetzbuche enthaltene Zusatz am Ende
<lb/>des Satzes die Bedeutung haben soll, die Gefahr der zu großen
<lb/>Ausdehnung der kurz zuvor enthaltenen Vorschrift über die Zwi- 
<lb/>schenursachen zu beseitigen, ist nach den Verhandlungen wohl zu
<lb/>bezweifeln, allein nach v. B o th me x24) soll der Vordersatz und der
<lb/>Schlußsatz aus denselben Grundsätzen entnommen sein und der
<lb/>Schlußsatz sich auf die von der Verletzung unabhängigen Ur- 
<lb/>sachen beziehen, daher einen Gegensatz von den Fällen bilden,
<lb/>von welchen der Vordersatz spricht, während nach der Ansicht Leon-
<lb/>Hardts^) kein Gegensatz vorhanden sein soll und Fälle, in de- 
<lb/>nen z. B. B von einem Steinwurf getroffen wurde, der den Tod
<lb/>nicht hqrbeiführen würde, dieser aber dadurch bewirkt wird, daß
<lb/>der Getroffene vom Felsen stürzt und zerschellt oder im Flusse er- 
<lb/>trinkt, nicht hierher gezogen werden sollten. Auf jeden Fall muß
<lb/>man aber zugestehen, daß ungeachtet der beiden Sätze noch viele
<lb/>Fälle sich denken lassen, welche weder unter dÄr Vorder- noch
<lb/>unter den Schlußsatz zu stellen sind.
</p>
            <p>

               <lb/>24) In seinen Erörterungen und Abh. aus dem Hannover. Rechte I.
<lb/>S. 253.

<lb/>25) Leonhardt, Cormüent. zum Hannov. Criminalgesetzbuche II. Th.
<lb/>S. 204.
</p>

            <pb facs="2173686_0702+1855_0172.tif"
                n="172"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_0702+1855_0172--><p/>
            <p>

               <lb/>172 Die Lehre von der Herstellung des Thatbestandes rc.

<lb/>Wir geben zu, daß wenn auch die bisher von uns als be- 
<lb/>denklich erklärten Vorschriften in Gesetzbüchern verkommen, tüchtige
<lb/>und sorgfältig prüfende Aerzte sich durch die zu allgemeinen oder
<lb/>unbestimmten Ausdrücke nicht irre leiten lassen, gründliche Gutachten
<lb/>geben und nicht weniger die Gerichte in den wahren Geist der
<lb/>Vorschriften eindringen und dem Standpunkte der Fortschritte der
<lb/>Wissenschaft gemäß, gerechte Urtheile fällen werden; allein der
<lb/>Verfasser des gegenwärtigen Aufsatzes hat lange genug seit 1813,
<lb/>wo das bayerische Gesetzbuch verkündet wurde, Gelegenheit gehabt, die
<lb/>nach den Vorschriften der neueren Gesetzbücher abgefaßten Gutach- 
<lb/>ten und die darauf gebauten Strafurtheile zu beobachten, und hat
<lb/>die Ueberzeugung geschöpft, daß in einer sehr großen Zahl der
<lb/>Fälle die zu allgemein gefaßten Vorschriften nachtheilig wirkten,
<lb/>die Nichtbeachtung der kleinsten Umstände des Falles und die ge- 
<lb/>naue Herstellung des Verlaufs der Krankheit herbeiführten und
<lb/>ungründliche Gutachten und zu harte Strafurtheile veranlaßten,
<lb/>vorzüglich bewirkten, daß in zu vielen Fällen der Thatbestand der
<lb/>Tödtung angenommen wurde.

<lb/>Wir kennen freilich den oft gehörten Trosta6), daß wenn
<lb/>auch die angeführten Vorschriften zu weit gefaßt wären, dies nur
<lb/>auf die Annahme des Thatbestandes sich beziehe und dieBeurthei-
<lb/>lung der sogenannten Imputatio guris, daher wie weit der Ängeschul-
<lb/>digte verantwortlich wäre, und Strafe verdiente, dadurch nicht be- 
<lb/>rührt würde, so daß auch oft, ungeachtet der Thatbestand der Töd- 
<lb/>tung angenommen werden müßte, der Angeschuldigte nur wegen
<lb/>fahrlässiger Tödtung bestraft, oft selbst straflos erklärt werden könnte.
<lb/>Wir können durch diese Erklärung nicht befriedigt werden, denn
<lb/>unverkennbar wird durch diese Vorschriften ein ausgedehnter Begriff
<lb/>des Verbrechens der Tödtung geschaffen, welcher den seit Jahrhun- 
<lb/>derten bekannten Ansichten, dem bisherigen Sprach gebrauche und
<lb/>dem Volksrechtsbewußtsein widerspricht, irrige Schlußfolgerungen
</p>
            <p>

               <lb/>26) Dieser Trost wird auch in der amtlichen Denkschrift zu dem Ent- 
<lb/>würfe des toskanischen Strafgesetzb. in Bezug auf die Aufnahme
<lb/>solcher Vorschriften gegeben, allein wir wissen von toskan. Prakti- 
<lb/>kern, daß man mit diesen Vorschriften nicht zufrieden ist.
</p>

            <pb facs="2173686_0702+1855_0173.tif"
                n="173"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_0702+1855_0173--><p/>
            <p>

               <lb/>Von Mittermaier.
</p>
            <p>

               <lb/>173
</p>
            <p>

               <lb/>über die Moralität des Volkes veranlaßt, harte Strafurtheile her- 
<lb/>beiführt und empfindlich für den Angeschuldigten ohne Noth wird.
<lb/>Wenn noch am Ende durch das Urtheil der Angeklagte z. B. nur
<lb/>mit der Strafe der fahrlässigen Tödtung bestraft wird, so ist es
<lb/>doch vorzüglich in Fällen, wo die Voruntersuchung ergibt, daß keine
<lb/>Abficht zu tobten vorlag, und der Tod bei sorgfältiger Prüfung als
<lb/>nicht im Causalzusammenhang mit der nicht tödtlichen Verletzung
<lb/>erscheint, sehr drückend für den Angeschuldigten, der Tödtung ange- 
<lb/>klagt zu werden, z. B. wenn seine Handlung in einer Maulschelle,
<lb/>in dem Niederwerfen des Gegners mit dem er stritt, in einem
<lb/>Faustschlage bestand, wo aber allerdings nach den besondern Um- 
<lb/>ständen des Falles der Tod eintrat. — Nicht weniger zeigt sich dies
<lb/>bei Anklagen gegen den Arzt wegen fahrlässiger Tödtung:

<lb/>Eine vollständige Zergliederung aller möglichen Fälle und
<lb/>Entwickelung der ganzen Lehre kann nicht der Gegenstand einer Ab- 
<lb/>handlung in dieser Zeitschrift sein; es mag aber nicht ohne Werth
<lb/>sein, in kurzen Sätzen mit Berufung auf neue Forschungen der
<lb/>Heilkunst, durch Anführung von Rechtsfällen leitende Grundsätze
<lb/>aufzustellen. Unsere Ausführung ist vorzüglich darauf gerichtet, zu
<lb/>zeigen, daß die in Einzelnheiten eingehenden Vorschriften, wie sie
<lb/>das bayer. Gesetzbuch enthält, nicht zu billigen find. Will der Ge- 
<lb/>setzgeber etwas aufnehmen, so sollte er sich nur darauf beschränken,
<lb/>auszusprechen, daß bei Feststellung des Thatbestandes der Tödtung
<lb/>es nur darauf ankommt, ob die Verletzung in dem vorliegenden
<lb/>Falle die Ursache des erfolgten Todes ist; allein auch dieser Satz
<lb/>kann wegbleiben, weil derselbe weder den Arzt noch den Richter
<lb/>belehrt, die verständigen Aerzte und Richter aber ohne den Satz zur
<lb/>richtigen Entscheidung gelangen.

<lb/>Wir stellen an die Spitze, wie Herr Krug27), die Forde- 
<lb/>rung, daß der Grundsatz nur in dem bei allen Verbrechen,
<lb/>bei welchen es auf die Frage ankommt, ob ein bestimmter Erfolg
<lb/>im Causalzusammenhange mit einer gesetzwidrigen Handlung steht,
<lb/>entscheidenden Princip für die Annahme eines Causalzusammenhangs
<lb/>gesucht werden muß.
</p>
            <p>

               <lb/>27) S. oben Gerichtssaal I. 1855 S. 352.
</p>

            <pb facs="2173686_0702+1855_0174.tif"
                n="174"
                xml:id="zs1-2173686_0702-1855_0174"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_0702+1855_0174--><p/>
            <p>

               <lb/>174 Die Lehre von der Herstellung des Thatbestandes rc.

<lb/>I. Ein Ereigniß kann als Erfolg einer Handlung, und so
<lb/>als im Causalzusammenhange mit ihr stehend dann betrachtet wer- 
<lb/>den, wenn die Handlung nach den Naturgesetzen, welche über die
<lb/>Wirkungen einer Handlung dieser Art entscheiden, als Ursache in
<lb/>so fern erscheint, daß unter den Umständen, unter welchen die
<lb/>Handlung vorgenommen wurde, nach jenen Gesetzen im Verlaufe
<lb/>der Folgen der Handlung der in dem Falle eingetretene Erfolg
<lb/>eine der Folgen der vorgenommenen Handlung sein konnte, a) In
<lb/>Betrachtung kommt hier, daß, wenn einmal eine Kraft in Thätig-
<lb/>keit gesetzt wird, die Wirkung derselben nach den Naturgesetzen einen
<lb/>gewissen natürlichen Verlauf hat, und der diesem Verlaufe entspre- 
<lb/>chende Ausgang als Erfolg der die Kraft in Thätigkeit setzenden
<lb/>Handlung anzusehen ist^). d) Dieser Grundsatz entscheidet schon
<lb/>da, wo die einmal in Thätigkeit gesetzte Kraft durch Umstände ver- 
<lb/>stärkt wird, welche an dem Gegenstände verkommen, an welchem die
<lb/>Kraft angewendet wird, oder wo zufällige Umstände, welche bei dem
<lb/>Verlaufe der Thätigkeit der Kraft mehr oder minder häustg eintre-
<lb/>ten, der Kraft eine gewisse, den Ausgang herbeiführende Richtung
<lb/>gebend), in so fern der Handelnde auf den Einfluß dieser Umstände
<lb/>mehr oder minder gefaßt sein muß, wobei es dann gleichgültig ist,
<lb/>wenn die Thätigkeit der Kraft einen zwar nicht gewöhnlichen aber
<lb/>doch natürlichen Verlauf erhält 30). c) Wenn zu dem Verlaufe der

<lb/>28) Dies tritt ebenso ein, wenn von der Wirkung eines geworfenen
<lb/>Steins oder einer in das Rollen gebrachten Kugel und davon die
<lb/>Rede ist, ob dadurch eine gewisse Beschädigung hervorgebracht wurde,
<lb/>als wenn bei der Brandstiftung das Abbrennen mehrerer Häuser
<lb/>als Erfolg einer Anzündung beurtheilt werden soll.

<lb/>29) Vorzüglich zeigt sich dies bei der Beurtheilung von Schußwunden als
<lb/>wichtig. Die Erfahrung lehrt, daß die Kugel bei solchen Wunden
<lb/>oft einen unglaublich scheinenden Gang im Körper nimmt; dennoch
<lb/>ist dieser Gang ein regelmäßiger, nach den Naturgesetzen eintreten- 
<lb/>der, aber durch gewisse Hindernisse, auf welche die Kugel stößt, erzeugter.

<lb/>30) Wichtig wird dies bei Braudstiftungen, z. V. A. zündet, um die
<lb/>Assekuranzkasse zu betrügen, sein von dem des B entfernt stehendes
<lb/>Wohnhaus an einem windstillen Tage an; plötzlich erhebt sich ein
<lb/>Wind, vermehrt das Feuer uud trägt die Funken auf das Haus des
<lb/>B, welches abbrennt.
</p>

            <pb facs="2173686_0702+1855_0175.tif"
                n="175"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_0702+1855_0175--><p/>
            <p>

               <lb/>Von Mittermaier.
</p>
            <p>

               <lb/>175
</p>
            <p>

               <lb/>Wirkungen einer Handlung, welche eine Kraft in Thätigkeit setzte,
<lb/>eine neue Kraft hinzukommt, welche durch die erste nach ihrem na- 
<lb/>türlichen Verlaufe nicht hervorgerufen war, wenn diese neue, in
<lb/>Thätigkeit gesetzte Kraft nach ihrem Verlaufe ein gewisses Ereigniß
<lb/>herbeiführt, so kann diese nicht als Erfolg der ersten Kraft, und
<lb/>nicht als im Causalzusammenhange mit der Handlung stehend be- 
<lb/>trachtet werden, weil das Ereigniß nur die Wirkung der neuen
<lb/>Kraft als Ursache war^i). 6) Da, wo vor der Anwendung einer
<lb/>Kraft schon eine andere Kraft in Thätigkeit gesetzt war und sich er- 
<lb/>gibt, daß diese Kraft nach ihrem natürlichen Verlaufe eine gewisse
<lb/>Wirkung erzeugen mußte, kann die, obgleich erst nach Anwendung
<lb/>der zweiten Kraft eingetretene Wirkung nicht als Erfolg der zwei- 
<lb/>ten Kraft betrachtet, sondern muß der ersten in Thätigkeit gesetzten
<lb/>Kraft zugeschrieben werden. 6) Die Frage, ob eine Kraft einen
<lb/>gewissen Erfolg verursachte, kann nur nach den besonde- 
<lb/>ren Umständen beurtheilt werden, welche in dem Falle Vorlagen,
<lb/>(theils an dem Gegenstände, gegen welchen die Kraft gerichtet war,
<lb/>theils nach den äußeren Verhältnissen, unter welchen gehandelt
<lb/>wurde 22).
</p>
            <p>

               <lb/>H. Diese Grundsätze über Beurtheilung des Causalzusam-
<lb/>menhangs lassen sich sehr gut auf die Frage über Thatbestand der
<lb/>Tödtung und den Causalzusammenhang zwischen Verletzung und
<lb/>Tod anwenden. Wir werden unten Nachweisen, wie einfach in der
<lb/>schottischen Rechtsübung die Anwendung dieses Grundsatzes vom
</p>
            <p>

               <lb/>31) Bei der Brandstiftung zeigt sich dies klar, z. B. wenn Feuer gelegt
<lb/>war, der Schwamm aber schon, ehe er den Gegenstand ergreifen
<lb/>konnte, im Verlöschen war, und nun Jemand hinzukommt, der den
<lb/>Schwamm wieder entzündet, oder andere brennbare Stoffe hinlegt,
<lb/>sv kann das jetzt ausbrechende Feuer nicht als Erfolg des ursprüng- 
<lb/>lichen Versuchs der Anzündung betrachtet werden.

<lb/>32) Z. B. bei der Brandstiftung, wenn das Feuer, welches ein steinernes,
<lb/>gut gebautes Haus nicht hätte abbrennen können, an einem schlech- 
<lb/>ten hölzernen, oder mit Gegenständen, die schnell das Feuer verbrei- 
<lb/>teten, angefüllten Hause gelegt wurde.
</p>

            <pb facs="2173686_0702+1855_0176.tif"
                n="176"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_0702+1855_0176--><p/>
            <p>

               <lb/>176 Die Lehre von der Herstellung des Thatbestandes rc.

<lb/>regelmäßigen und natürlichen Verlauf die Verhandlung und die
<lb/>Entscheidung bei Anklagen über Tödtung erleichtert33).

<lb/>III. Ein Hauptpunkt wird aber hier die Aufsuchung der
<lb/>richtigen Grundlage für die technische Entscheidung der Frage über
<lb/>den Causalzusammenhang, wenn der zum Gutachten aufgeforderte
<lb/>Arzt die Leiche desjenigen, wegen dessen Tödtung eine Untersuchung
<lb/>veranlaßt ist, vor sich hat. Die beste Grundlage findet der Arzt
<lb/>hier, wenn er (wie die österreichische Instruktion34) richtig es aus- 
<lb/>drückt) die Frage stellt, welche im vorliegenden Falle die den Tod er- 
<lb/>zeugende Ursache war3^), (und zwar kann hier nur die pathologische
<lb/>Ursache gemeint sein, der Arzt spricht sich darüber aus, ob bei dem
<lb/>Verstorbenen Lähmung (Rückenmark-, Gehirn-, Lungenlähmung)
<lb/>oder was sonst die Todesursache auf den Grund der Vorgefunde- 
<lb/>nen Leichenerscheinungen waren. Wirft man aber einen Blick auf
<lb/>die neuesten ärztlichen Forschungen36), so bemerkt man, daß ein gro- 
<lb/>ßer Theil der ärztlichen Gutachten auf ungenügende Grundlagen ge- 
<lb/>baut ist, wenn man erfährt, daß an der Leiche selbst fortwährend
<lb/>phyflkalische und chemische Prozesse Vorgehen, deren Ergebniß nicht
<lb/>verstanden und richtig gewürdigt werden kann, wenn der befragte
<lb/>Arzt nicht Alles kennt, was an dem lebenden und tobten3?) Menschen
<lb/>vorging rc. Erfährt man, welche großen Veränderungen durch ge- 
<lb/>wisse Krankheiten an Leichen Vorgehen, und wie unklar oft die Vor-
</p>
            <p>

               <lb/>33) In denlleportes of cases betöre the high Court by Ihan Edinburgh
<lb/>1853 vot. V. p. 469 kommt eine Verhandlung vor über eine An- 
<lb/>klage wegen Mißhandlung, wo der Verletzte am Starrkrampf starb.
<lb/>Das Gericht nahm Tödtung an, weil derThäter verantwortlich für
<lb/>die Folgen, die in usual and natural way aus der Handlung ent- 
<lb/>stehen können. Ueber die Behandlung des Falls werden wir unten
<lb/>Bedenken verbringen.

<lb/>34) Instruktion über die Leichenschau v. 28. Januar 1855 §. 47.

<lb/>35) Darauf weist hin Schürmar/er gerichtlich medieinische Klinik S.
<lb/>440, Hye Comment. S. 183.

<lb/>36) Vorzüglich von Engel (Professor zu Prag) in seiner Schriftdar- 
<lb/>stellung der Leichenerscheinungen und deren Bedeutung, Wien 1854.

<lb/>37) Wer es weiß, wie oft sorglos auf die Leiche gewirkt, wie schlecht
<lb/>sie transportirt und verwahrt wird, begreiftdieKlagenEngelSS.3.
</p>

            <pb facs="2173686_0702+1855_0177.tif"
                n="177"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_0702+1855_0177--><p/>
            <p>

               <lb/>Don Mittermaier.
</p>
            <p>

               <lb/>177
</p>
            <p>

               <lb/>stellungen der Aerzte über die Beurtheilung der Todesursache ^s) find,
<lb/>so muß man besorgen, daß die Gerichte nicht selten unzuverlässige
<lb/>Gutachten erhalten. Manche früher gar nicht gewürdigten Krank- 
<lb/>heiten, die häufig Todesursachen werden, können ohne genaue
<lb/>mikroskopische Untersuchungen gar nicht richtig erkannt werden, z.B.
<lb/>die brightische Nierenkrankheit 39), die Pigmenten im Gehirn 40), so
<lb/>daß leicht der minder gewandte Arzt getäuscht wird.

<lb/>Hat der Arzt eine sichere Grundlage über die Todesursache
<lb/>gewonnen, so ist es seine Pflicht, seine Prüfung darauf zu richten,
<lb/>durch welchen krankhaften Zustand z. B. Brand, Verblutung, Starr- 
<lb/>krampf, Pyämie rc. die Todesursache entstand, und dann zurück zur
<lb/>Erforschung der Ursache dieses Zustandes zu gehen, dabei dann den
<lb/>ganzen Verlauf der Krankheit und die einzelnen Ereignisse z. B.
<lb/>Fall des Kranken, heftige Gemüthserschütterung, Diätfehler, herzu- 
<lb/>stellen. Erst wenn dies ausgemittelt ist, richtet sich die Erforschung
<lb/>auf die äußeren und inneren Verletzungen, welche an der beschä- 
<lb/>digten Person sich zeigen und auf den Einfluß, welchen diese Ver- 
<lb/>letzungen haben konnten, und zwar vorerst abgesehen von den be- 
<lb/>sonderen Umständen der Verübung, daher zunächst mit der Rich- 
<lb/>tung, ob anzunehmen ist, daß diese Verletzungen den Tod erzeu- 
<lb/>gen konnten, und dabei mit Rücksicht auf das verletzte Organ oder
<lb/>den Körpertheil und auf die wissenschaftlichen Forschungen und Er- 
<lb/>fahrungen über den natürlichen Verlauf und den Ausgang der Ver- 
<lb/>letzung. Erst nach dieser Prüfung bedarf der Arzt der weiteren
<lb/>Kenntniß der Umstände, unter welchen die Verletzung verübt wurde4*)
</p>
            <p>

               <lb/>38) Engel S. 321.

<lb/>39) Nach Frerichs, die brightischen Nierenkrankheiten, Braunschweig,
<lb/>1851 S. 92 kommen in gerichtlichen Fällen wegen Vernachlässigung
<lb/>der Erkenntniß dieser Krankheit oft schlimme Täuschungen vor; nach
<lb/>S. 136 ist diese Krankheit sehr häufig, so daß in London jährlich
<lb/>500 Menschen an diesem Uebel sterben. -

<lb/>40) Davon unten bei Nr. VIII.

<lb/>41) Z. B. bei großer Kälte, an einem von menschlicher Hülfe entfernten
<lb/>Orte, oder der Wurf mit dem Stein traf den Anderen, als er durch
<lb/>das Wasser ritt.

<lb/>Der Gerichtssaal. Heft IX. 1855.
</p>
            <p>

               <lb/>12
</p>

            <pb facs="2173686_0702+1855_0178.tif"
                n="178"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_0702+1855_0178--><p/>
            <p>

               <lb/>178 Die Lehre von der Herstellung de- Thatbestandes rc.

<lb/>und der eigenthümlichen Leibesbeschaffenheit des Verletzten 42), ^um
<lb/>dann zu prüfen, welchen Einfluß diese Umstände auf den Verlauf
<lb/>und Ausgang der Verletzung im einzelnen Falle haben konnten.
<lb/>Kommt dazu endlich die genaue Erforschung, welche Todesursache
<lb/>oder krankhafter Zustand") im Verletzten zur Zeit der Verletzung
<lb/>vorhanden war, und welche Umstände hinzukamen, z. B. wegen der
<lb/>Oertlichkeit, in welche der Kranke versetzt wurde"), wegen der Art
<lb/>des Transports, wegen des Benehmens des Kranken, wegen der
<lb/>Einwirkung dritter Personen, wegen der ärztlichen Behandlung, so
<lb/>ist die Hoffnung begründet, ein gründliches Gutachten darüber zu
<lb/>erhalten, in wie fern die Verletzung die Ursache des eingetretenen
<lb/>Todes ist und über den Causalzusammenhang zwischen beiden ein
<lb/>Urtheil zu fällen.

<lb/>IV. Der Causalzusammenhang zwischen der Verletzung und
<lb/>dem Tode, daher der Thatbestand der Tödtung muß angenommen
<lb/>werden, wenn die Verletzung auch nur nach der besonderen Leibes- 
<lb/>beschaffenheit des Verletzten den Tod herbeiführte, ohne daß darauf
<lb/>etwas ankommt, daß bei allen anderen Personen, die keine solche
<lb/>Eigenthümlichkeit an sich trugen, die Verletzung ohne alle Gefahr
<lb/>geheilt werden konnte. Dies wird besonders wichtig, wenn entwe- 
<lb/>der das Organ, welchem die Verletzung zugefügt wurde, auf eine
<lb/>von der normalen Form abweichende Art beschaffen war, (z. B.
<lb/>dünne Hirnschale, oder eine abnorme Lage des Herzens), oder
<lb/>wenn der Verletzte eine besondere Anlage hatte, nach welcher eine
<lb/>hei jedem Anderen ungefährliche Verletzung gefährlich wird, z. B.
<lb/>Anlage zur Verblutung 45). Der Grund, aus welchem die Jndividua-
</p>
            <p>

               <lb/>42) Z. B. er gehörte zu den sogenannten Blutern.

<lb/>43) Z. B. in dem in Berlin am 10. März 1855 vorgekommenen Falle
<lb/>der Anklage eines Arztes wegen Tödtung eines an der Wassersucht
<lb/>schwer erkrankten Kindes, welches der Arzt in ein Spiritusbad brachte,
<lb/>in welchem der Tod erfolgte, s. d. Zeitschrift, der Publicist. 1855
<lb/>Nro. 21.

<lb/>44) Z. B. wichtig, wenn er in ein Hospital gebracht wurde, in welchem
<lb/>der Hospitalbrand herrschte.

<lb/>45) Brach, Olürurgia fororww p. 138. Wunderlich, Handbuch der
<lb/>Pathologie I S. 251.
</p>

            <pb facs="2173686_0702+1855_0179.tif"
                n="179"
                xml:id="zs1-2173686_0702-1855_0179"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_0702+1855_0179--><p/>
            <p>

               <lb/>Von Mittermaier.
</p>
            <p>

               <lb/>179
</p>
            <p>

               <lb/>lität des Verletzten der Annahme des Thatbestandes nicht entgegen
<lb/>steht, liegt darin, daß bei jedem Verbrechen^) das Gelingen der
<lb/>Handlung von Individualität des Gegenstandes abhängt, daß die
<lb/>Wirkung einer zur Beschädigung angewendeten Kraft nur nach der
<lb/>Beschaffenheit des beschädigten Gegenstandes beurtheilt werden muß,
<lb/>und nicht die Frage entsteht, ob überhaupt ein Mensch, sondern nur
<lb/>ob der Beschädigte, so wie er nun einmal beschaffen ist, an der
<lb/>Verletzung starb47) und weil die Gesundheit eines Menschen nie
<lb/>absolut^), sondern nur relativ gut ist^), daher auch die Wirkung
<lb/>der Beschädigung auf ihn nach seinem relativen Gesundheitöverhält-
<lb/>niß zu beurtheilen ist.

<lb/>V. Nach gleichen Grundsätzen muß der Einfluß der Ver- 
<lb/>hältnisse, des Alters, des Geschlechts, so wie der Einfluß gewisser
<lb/>physischer (z. B. der Verletzte war heftig betrunken) oder geistiger
<lb/>Zustände (z. B. er befand sich in starker Aufregung wegen vor- 
<lb/>ausgegangenen Aergers) beurtheilt werden. Der Verlauf und der
<lb/>Ausgang einer Verletzung wird nach der Beschaffenheit dieser Ein- 
<lb/>flüsse ein verschiedener, oft für den Thäter günstiger wirkender, (z.
<lb/>B. bei der Zugend, welche so manche Körperverletzung weniger ge- 
<lb/>fährlich macht) oft für ihn nachtheiliger (z. B. bei einer Frau) sein;
<lb/>die Beantwortung der Frage: ob der Thatbestand der Tödtung
<lb/>begründet ist, wird dadurch nicht geändert.
</p>
            <p>

               <lb/>46) Z. B. bei Brandstiftung, wo es darauf ankommt, ob starker Wind
<lb/>weht, ob feuerverbreitende Gegenstände, z. B. Weingeist im Hause
<lb/>sind.

<lb/>47) G üntners Handb. der gerichtlichen Mediem S. 243.

<lb/>48) Mit Recht fragt Santiwy in Haimersl. Magazin VI. S. 284,
<lb/>ob, wenn Jemand der 6 Zehen hat und an der 6. Zehe beschädigt
<lb/>wird, an dieser der Brand entsteht, bezweifelt werden könne, ob diese
<lb/>Person an der Beschädigung gestorben ist.

<lb/>49) Richtig bemerkt in einem Gutachten der Berliner Medicinaldeputa-
<lb/>tion im Preuß. Justizministerialblatt 1853 S. 50.

<lb/>(Fortsetzung folgt.)
</p>
            <p>

               <lb/>L2 *
</p>

         </div>
         <pb facs="2173686_0702+1855_0180.tif"
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            <head>
               <title level="a" type="main">Der englische Civilproceß</title>
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               <title level="a" type="sub">(Fortsetzung)</title>
            </head>
            <byline>
               <docAuthor ana="Torrent, ...">Von Herrn Torrent in London</docAuthor>
            </byline>
      
      
      
            <!-- Case 1: ocr of page 2173686_0702+1855_0180--><p/>
            <p>

               <lb/>XII.
</p>
            <p>

               <lb/>Der englische Civilproceß.

<lb/>Von Herrn Torrent in London.

<lb/>(Fortsetzung).

<lb/>Die Bestimmung der Kostenersatzverbindlichkeit aus diesem
<lb/>Zwischenverfahren ist dem richterlichen Ermessen anheim gegeben.
<lb/>Dies Verfahren mit schriftlichen Fragen zur eidlichen Beantwor- 
<lb/>tung von Seite der Gegenparthei war von jeher in den ecclessias-
<lb/>tical Courts einheimisch und wurde von da in die Equity Courts
<lb/>als Recht des Klägers übertragen, und soll nun theilweise in die
<lb/>Common law Courts eingeführt werden. Das Verfahren, das
<lb/>durch Gewohnheit zuerst in die Equity Courts eingeführt, dann
<lb/>durch Statuten erweitert worden war, 15 u. 16 Vlot. 1. 86
<lb/>8.19, wo nämlich dem Beklagten ebenfalls die Befugniß eingeräumt
<lb/>wurde, schriftliche Fragen zur eidlichen Beantwortung dem Kläger
<lb/>zu stellen, — ist eigentlich nichts anderes, als ein Ersatz für die
<lb/>Eideszuschiebung, die im englischen Recht unbekannt war, —
<lb/>zur Entdeckung von Thatsachen, oder Beweis von Thatsachen, die
<lb/>sonst nicht zu beweisen gewesen wären.

<lb/>Diese Bestimmungen haben ihre Entstehung verschiedener- 
<lb/>lei Gründen zu verdanken.

<lb/>Erstens ist es seit dem Jahr 1851 14 u. 15 Vict. 1. 99
<lb/>§ 1 u. 2 gesetzlich als Grundsatz aufgestellt worden, daß jedePar-
<lb/>thei berechtigt sein soll, ihre Gegenparthei zur Einvernahme bei
<lb/>der Verhandlung vor der Jury vorladen zu lassen. In diesem
<lb/>Falle wird die Parthei als Zeuge angesehen und behandelt und be- 
<lb/>eidigt. Hängt nun die Entscheidung eines Processes blos vom Be- 
<lb/>weis bestimmter Thatsachen ab, welche die eine Parthei nur durch
<lb/>das Geständniß der Gegenparthei beweisen kann, so soll dies
</p>
            <pb facs="2173686_0702+1855_0181.tif"
                n="181"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_0702+1855_0181--><p/>
            <p>

               <lb/>Von Torrent.
</p>
            <p>

               <lb/>181
</p>
            <p>

               <lb/>Geständniß durch obiges Verfahren ermittelt werden können, ohne
<lb/>die beweisführende Parthei zu nöthigen, damit zu warten, bis die
<lb/>Sache zum Trial kommt.

<lb/>Zweitens: die Angriffs- und Vertheidigungsmittel in den
<lb/>Pleadings der Partheien werden gewöhnlich unter allgemeine und
<lb/>ziemlich umfassende Formeln gebracht, wie z. B. not guilty, ne-
<lb/>ver indebted u. s. w. Nun gibt es aber gar manche Fälle, in
<lb/>welchen die Parthei dennoch mancherlei Thatsachen, welche zur
<lb/>Klagbegründung gehören, als wahr einräumen muß, wenn sie auch
<lb/>irgend einen Hauptumstand, auf den die Klage sich stützt, in Ab- 
<lb/>rede stellt; für solche Fälle soll nun der angreifenden Parthei ein
<lb/>Mittel eingeräumt werden, eine specielle Beantwortung der Klage
<lb/>oder Einrede u. s. w. zu erzielen.

<lb/>Beschleunigung der Verhandlungen und Abkürzung des Ver- 
<lb/>fahrens durch Vermeidung weitläufiger Zeugeneinvernahmen find
<lb/>also der Hauptzweck obiger Einrichtung der Interrogatories.

<lb/>§. 14.

<lb/>VI. Trial by Jury.

<lb/>Den wichtigsten und interessantesten Bestandtheil des englischen
<lb/>Civilproceffes bildet die Verhandlung vor und die Entscheidung der
<lb/>Lhatfrage durch die Jury.

<lb/>Man ist in England jetzt noch nicht einig über den Ursprung
<lb/>dieser Einrichtung, allein nach meiner Meinung ist die Sache sehr ein- 
<lb/>fach. Vor der Normännischen Eroberung zur Zeit der Angelsächfi-
<lb/>schen Herrschaft waren die Gerichte Volksgerichte, wie bei den üb- 
<lb/>rigen germanischen Völkern; nach der Normännischen Eroberung
<lb/>verloren die eingebornen Häuptlinge ihre Stellung und die übrigen
<lb/>Freien ihr Eigenthum. Die Normänner schalteten als Eroberer,
<lb/>nahmew alles Grundeigenthum weg und vertheilten es unter fich
<lb/>und besetzten alle Stellen. Unter solchen Verhältnissen konnten fich
<lb/>natürlich die angelsächsischen Volksgerichte nicht erhalten, allein die
<lb/>Normänner vermochten nicht den ganzen Rechtszustand der Angel- 
<lb/>sachsen umzustürzen; sie konnten ihnen das Grundeigenthum rau- 
<lb/>ben, aber im übrigen ließen sie denselben die alten Rechtsverhält-
</p>

            <pb facs="2173686_0702+1855_0182.tif"
                n="182"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_0702+1855_0182--><p/>
            <p>

               <lb/>ISS Der englische Civilproceß.

<lb/>nisse. Zur Schlichtung ihrer Streitigkeiten unter sich hatten sie
<lb/>das normannische Gerichtswesen mitgebracht z — über die Angel- 
<lb/>sachsen machten sie die Richter. Weil sie aber weder die Sprache
<lb/>noch das Recht des Landes verstanden, waren sie genöthigt, ihre
<lb/>Zuflucht zu den Eingebornen zu nehmen. Auf diese Art wurden
<lb/>die früheren Richter der Angelsachsen als Zeugen gebraucht, sowohl
<lb/>über das Recht als über Thatsachen. In einer Eröffnung an die
<lb/>Bürger von London 1070, ist erklärt, daß alle die Bürger von
<lb/>London, Franzosen und Engländer nach dem Rechte und den Ge- 
<lb/>setzen Eduards gehalten werden sollen, und seine Statuten, die un- 
<lb/>ter dem Titel I^eZos Oulielmi Conquestoris bekannt gemacht wur- 
<lb/>den , erklärt Wilhelm im Eingang, es seien dieselben, welche
<lb/>König Eduard, sein Vetter, gehalten habe. Wie weit alles dies
<lb/>wahr ist, können wir nicht untersuchen, allein gewiß ist, daß ein
<lb/>ziemlicher Theil des angelsächsischen Rechts sich erhielt, und daß
<lb/>selbst die Gesetzessammlungen des Eroberers, Heinrich I. und Eduard
<lb/>des Bekenners dazu dienten, das alte englische Recht in den Thei-
<lb/>len, in welchen es nicht umgeworfen war, aufrecht zu erhalten. Als
<lb/>die Gottesgerichte bei dem Zweikampf aufgekommen waren, so griff
<lb/>man zu dem alten Zeugensystem zurück, um diese so trügliche Art
<lb/>göttlicher Entscheidung durch die evinpurAatoros zu vermeiden. Auch
<lb/>scheint überhaupt der Zuzug von Zeugen nie völlig aufgehört zu
<lb/>haben, selbst zur Zeit der Herrschaft der Gottesgerichte. Alte
<lb/>Rechtsgewohnheiten, Privilegien, u. s. w. wurden immer durch
<lb/>Zeugen bewiesen. Diese Zeugen wurden Maiores, Mors genannt,
<lb/>und waren früher von den Partheien beigebracht, später von den
<lb/>Sheriffs oder den königlichen Richtern und Abgesandten aus der
<lb/>betreffenden Gegend ausgewahlt. Die Zahl dieser Zeugen war
<lb/>nicht bestimmt. Bald waren es 16, bald 22 oder 24, wenigstens
<lb/>aber 12. Unter den Königen Heinrich I. und II. finden wir
<lb/>schon mehrere Fälle, in welchen Grundeigenthumsstreitigkeiten auf
<lb/>diese Weise vom Zeugniß 12 oder 16 rechtschaffener Männer auS
<lb/>der Gegend abhängig gemacht worden waren. Diese Zeugen schei- 
<lb/>nen an die Stelle der früheren Landschaft getreten, und zur Zeit
<lb/>der Angelsachsen theils schon angewandt worden zu sein. Und weil
<lb/>die Grundbesitzverhältnisse unter Normannischer Herrschaft verwirket-
</p>

            <pb facs="2173686_0702+1855_0183.tif"
                n="183"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_0702+1855_0183--><p/>
            <p>

               <lb/>Von Torrent.
</p>
            <p>

               <lb/>183
</p>
            <p>

               <lb/>ter wurden, so wurde bestimmt, daß die Zeugen aus dem gleichen
<lb/>Gutsbesitzverhältniß genommen werden müssen, aus welcher der
<lb/>Kläger sein Recht herleitet, vnusquisque per pares suos judi-
<lb/>candas est et ejusque provinciae. Leg. Hern*. I. Unter Hein- 
<lb/>rich II. wurde die magna assisa ausdrücklich eingeführt zur Ent- 
<lb/>scheidung von Eigenthumsansprüchen, Patronatrechten und Stan- 
<lb/>desverhältnissen, um die Gottesgerichte zu beseitigen; decurrendum
<lb/>erit ad vicinetum. Hier wurden 12 oder so viel Männer aus der
<lb/>Gegend, die der Sache kundig waren, ausgesucht, qui melius ve- 
<lb/>ritatem sciant, daß sie in der Zahl 12 wenigstens einig
<lb/>und einstimmig ihren Wahrspruch abgeben konnten. Das ist
<lb/>affoscisy the assise, und das Verfahren überhaupt und das Ur-
<lb/>theil der Männer hieß recognitio duodecim legalium dominum.
<lb/>Unter den Normannischen Königen war die Rechtspflege wandernd
<lb/>mit der Aula Regis, wie in Deutschland früher unter den Königen,
<lb/>nach dem Bedürfniß der damaligen Zeit und wie es die politischen
<lb/>Interessen eines Eroberers erforderten. In der Magna Charta
<lb/>1215 ist nur vorgeschrjeben, daß zweimal des Jahres königliche
<lb/>Richter in jede Grafschaft geschickt, und dort die Grundeigenthums-
<lb/>streitigkeiten von der magna assisa verhandelt und entschieden wer- 
<lb/>den sollen. Zn einem alten Statut, dessen Datum nicht ermittelt
<lb/>ist, war vorgeschrieben, daß bei Grundeigenthumsstreitigkeiten von
<lb/>geringem Umfange, wie wegen eines Ackers, oder einer Wiese,
<lb/>statt der grand assise und um die Ritter in ihrem Dienst zu scho- 
<lb/>nen, une jurre de XII. franks hommes pares pour le tra^
<lb/>vaille de XII. Chevaliers genommen werden soll, und daß diese
<lb/>Jury beschworen werden und die Wahrheit sagen soll sans dire a
<lb/>leurs science d. h. ohne daß sie verpflichtet sein sollen, zu sagen,
<lb/>daß sie aus eigener Kunde und Wissen ihren Spruch thun. Nach
<lb/>und nach wurde diese Art der Entscheidung auch auf andere Rechts- 
<lb/>fragen ausgedehnt, und so wurden schon unter Eduard I. 1285
<lb/>Specialrichter abgesandt, Schadensersatzklagen an Ort und Stelle durch
<lb/>die Assisen entscheiden zu lassen. Solche Befehle wurden auch an
<lb/>die Sheriffs erlassen, kleine Streitigkeiten in der Zwischenzeit, be- 
<lb/>vor die regelmäßigen Gerichtssitzungen on circuit gehalten wurden.
</p>

            <pb facs="2173686_0702+1855_0184.tif"
                n="184"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_0702+1855_0184--><p/>
            <p>

               <lb/>184 Der englische Civilproceß.


<lb/>zu entscheiden, wovon diese letzteren Sitzungen den Namen nisi
<lb/>prius erhalten haben.

<lb/>Und so hat sich die Einrichtung der Geschworenen aus dem
<lb/>Verhältniß von Rechts- und Sachkundigen in der Eigenschaft von
<lb/>Zeugen unter der ersten Zeit der normännischen Herrschaft durch
<lb/>Gewohnheit und Gesetzgebung zu dem verwandelt, was die Ge- 
<lb/>schworenengerichte nun sind und seit Jahrhunderten schon wesentlich
<lb/>waren. Diese Entwickelung wurde dadurch begünstigt, daß die
<lb/>Normannen bald herausfanden, daß das alte angelsächsische Recht
<lb/>in ihrem Verhältniß zum König ihnen günstiger ist, als das nor-
<lb/>männische Feudalrecht, und daß sie sich eben deshalb der von Wil- 
<lb/>helm eingeführten Gerichtsbarkeit der geistlichen Gerichtshöfe und
<lb/>der Anwendung des kanonischen Rechts schon früher und nachdrück- 
<lb/>lich widersetzten.

<lb/>Die Bildung der Jury ist bekannt.

<lb/>Dieselbe wird beigezogen entweder bei den Verhandlungen
<lb/>vor dem versammelten oder vollen Gericht, trial at bar bei der
<lb/>eittings in banc, was nur in außerordentlichen Fällen, wo die
<lb/>Krone betheiligt ist und es verlangt, vorkommt; oder bei den
<lb/>Sitzungen at nisi prius oder endlich auf Anordnung der Gerichts- 
<lb/>höfe bei Untersuchungen vor dem Sheriff, worüber schon oben das
<lb/>Nöthige bemerkt worden ist.

<lb/>Die nisi prius Sitzungen sind aber die gewöhnlichsten und
<lb/>die regelmäßigsten, und wie bei diesen, so ist auch das Verfahren
<lb/>bei den anderen.
</p>
            <p>

               <lb/>8. 15.

<lb/>Damit der Proceß in das Stadium komme, vor der Jury
<lb/>verhandelt zu werden, müssen noch einige Proceßhandlungen vor- 
<lb/>genommen werden.

<lb/>1) Der Kläger muß nämlich, wenn derissuein faetbadbeen
<lb/>joined, d. h. wenn jeder Anwalt auf die oben angegebene Weise
<lb/>erklärt hat, daß er es auf den Beweis der beiderseits oder seiner- 
<lb/>seits vorgebrachten Thatsachen ankommen lassen wolle, make up
<lb/>and de liver the issue, d. h. den Inhalt der pleadings von der
</p>

            <pb facs="2173686_0702+1855_0185.tif"
                n="185"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_0702+1855_0185--><p/>
            <p>

               <lb/>Don Torrent.
</p>
            <p>

               <lb/>185
</p>
            <p>

               <lb/>declaration an bis zum doinder in issue abschreiben, und eine
<lb/>Abschrift dieser Verhandlungen dem gegentheiligen Anwalt einhän- 
<lb/>digen. Den Schluß dieser Schrift bildet die Aufforderung, eine
<lb/>Jury kommen zu lassen, liiere köre let a jury eome. Dies hat
<lb/>den Zweck, der Gegenpartei Zeit und Gelegenheit zu geben, sich
<lb/>zu überzeugen, ob die plcadiuKS gehörig ausgefertigt worden sind,
<lb/>und im entgegengesetzten Falle unter Rücksendung des issue damit
<lb/>Einwendungen und Bemerkungen zu machen. Der Beklagte kann
<lb/>auch statt dessen den Kläger vor einem Richter at chsmhers vor- 
<lb/>laden und durch diesen anhalten lassen, die gerügten Mängel zu
<lb/>verbessern.

<lb/>2) Dann muß er eine Abschrift des Issue, wie er so eben be- 
<lb/>schrieben worden ist, auf eine Rolle Pergament ausfertigen und
<lb/>in der dazu bestimmten Gerichtskanzlei einreichen. Dies ist der
<lb/>Nisi Prius Record genannt. Dieser record muß ausgefertigt
<lb/>werden wenigstens 2 Tage vor der Sitzung in der Gerichtszeit,
<lb/>und außer derselben einen Tag vorher.

<lb/>3) Außerdem hat der Kläger dem Beklagten Nachricht von
<lb/>der Verhandlung und Beweiserhebung vor der Jury, wann und
<lb/>wo die Verhandlungen und die Gerichtssitzungen stattfinden, zu
<lb/>geben. Dies muß wenigstens 10 volle Tage vor dem Tage der
<lb/>Verhandlung geschehen, wenn nicht ein Richter verfügt hat, daß
<lb/>der Beklagte zur Erhaltung einer weitern Frist-- zu Einreichung
<lb/>einer Vertheidigungsschrift gehalten sein soll, kurze Nachricht vor
<lb/>der Verhandlung d. h. 4 Tage vorher, short notice of trial, an- 
<lb/>zunehmen.

<lb/>Kann der Kläger aus den anberaumten Tag nicht erscheinen,
<lb/>so muß er für die Fälle in London und Middlesex dem Gegentheil
<lb/>davon Anzeige machen mit den Worten, daß er auf seiner Nach- 
<lb/>richt von der Verhandlung für die und die Sitzung der Gerichts- 
<lb/>zeit beharre.

<lb/>Die erstere lautet:

<lb/>In the Queens Bencli.

<lb/>A. B. Kläger.

<lb/>gez.

<lb/>C. D. Beklagter.
</p>

            <pb facs="2173686_0702+1855_0186.tif"
                n="186"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_0702+1855_0186--><p/>
            <p>

               <lb/>186
</p>
            <p>

               <lb/>Der englische Civilproeeß.
</p>
            <p>

               <lb/>Ich benachrichtige Sie von der Verhandlung in dieser Sache
<lb/>für die Sitzung innerhalb dieser Gerichtszeit, die den und

<lb/>den da und da vorgenommen werden wird.

<lb/>Die letztere Nachricht, notice of continuance heißt dann:
<lb/>Ich beharre auf der Nachricht von der Verhandlung, die ich bereits
<lb/>gegeben, für die Sitzung . . . binnen dieser . . . oder der folgen- 
<lb/>den Gerichtszeit.

<lb/>Ist eine solche Nachricht unregelmäßig oder ungenügend und
<lb/>der Beklagte erscheint nicht bei der Verhandlung, so kann, wenn
<lb/>er verurtheilt ist, das Urtheil wieder aufgehoben werden. Erscheint
<lb/>er aber oder thut Schritte, die Sache von der Liste der auf die
<lb/>Tagfahrt bestimmten Sachen gestrichen zu erhalten, so kann er
<lb/>keine Einwendungen gegen die Unregelmäßigkeiten der Nachricht oder
<lb/>Fortsetzung, continuance of* notice of trial, erheben.

<lb/>In allen Fällen, wo der Beklagte der Klage oder Replik
<lb/>blos die Einrede, daß fle in Rechten nicht begründet seien, entge- 
<lb/>gensetzt, ist er verbunden, einen Antrag des Klägers, daß ein ge- 
<lb/>richtlicher Befehl auf Liquidirung der eingeklagten Schuld für den
<lb/>Fall, daß diese Einreden verworfen werden, erlassen werde, zugleich
<lb/>mit des Klägers joinder in demurrer (Abschn. II. 2. 1.) anzu- 
<lb/>nehmen, damit durch solche Einreden der Proeeß nicht verlängert
<lb/>werden kann, und das Gleiche ist der Fall, wenn der Beklagte der
<lb/>Klage oder Replik blos den Widerspruch der behaupteten Thatsache
<lb/>entgegensetzt.

<lb/>Soll die Verhandlung bei einer nisi priu8 Sitzung auf dem
<lb/>Lande stattfinden, so muß der Kläger, wenn er zur Tagfahrt nicht
<lb/>erscheinen kann, die Verhandlung dem Beklagten absagen lassen,
<lb/>contremand tlie notice of trial; und zwar 4 Tage vor dem an- 
<lb/>gesetzten Tage, und bei kurzer Nachricht 2 Tage.

<lb/>Erscheint der Kläger in der Tagfahrt nicht, oder gibt er
<lb/>keine Nachricht davon oder läßt er die Verhandlung dem Beklag- 
<lb/>ten nicht absagen, so kann der Beklagte, wenn er erschienen ist,
<lb/>blos beim Kanzleibeamten auf seinen Eid, daß dies der Fall, die
<lb/>Taxation der Kosten der Tagfahrt verlangen und diese exeeutorisch
<lb/>beitreiben; der Kläger kann aber, wenn seine Zeugen oder auch
</p>

            <pb facs="2173686_0702+1855_0187.tif"
                n="187"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_0702+1855_0187--><p/>
            <p>

               <lb/>Don Torrent.
</p>
            <p>

               <lb/>187
</p>
            <p>

               <lb/>nur ein wesentlicher Zeuge nicht erschienen ist, beim Richter in der
<lb/>Sitzung darauf antragen, daß die Verhandlung vertagt werde.

<lb/>Damit aber auch der Beklagte noch außerdem Gelegenheit
<lb/>hat, einen obschwebenden Proceß bei absichtlichen Verzögerungen
<lb/>des Klägers zu Ende zu bringen, so kann er, wenn der Kläger in- 
<lb/>nerhalb der bestimmten Fristen den obenangeführten drei Verbind- 
<lb/>lichkeiten nicht nachgekommen ist, denselben auffordern, binnen 20
<lb/>Tagen die Sache zur Verhandlung zu bringen bei den nächsten
<lb/>Sitzungen, und wenn der Kläger dieser Aufforderung nicht nach- 
<lb/>kommt, so hat der Beklagte das Recht, auf den Ersatz aller bisher
<lb/>erlaufenen Kosten zu klagen. Er kann überdies noch den nlsi
<lb/>prius reeord selbst ausfertigen und den Kläger davon benachrich- 
<lb/>tigen, und dies heißt trial by proviso, und hat die Bedeutung,
<lb/>daß die Sache der Reihenfolge nach verhandelt wird, wenn Beklagter
<lb/>in der Tagfahrt erscheint. Erscheint er auch nicht, so hat er dem
<lb/>Kläger, wenn dieser erschienen, die Kosten der Tagsahrt zu ersetzen.
<lb/>Mit beiderseitiger Zustimmung kann der Fall, auch wenn er in die
<lb/>reeoräs of nisi prius eingetragen ist, ausgesetzt werden auf eine
<lb/>spätere Gerichtszeit, in welchem Fall der Proceß a remanet heißt.

<lb/>4) Die vierte Obliegenheit der Parthei ist, dafür zu sorgen,
<lb/>daß die Zeugen und die nöthigen Urkunden bei der Verhandlung
<lb/>vorhanden sind. Jede Parthei hat die erforderlichen Vorladungen
<lb/>selbst auszufertigen und blos in der Kanzlei des Gerichts siegeln
<lb/>und unterzeichnen und dann diese Vorladung den betreffenden Per- 
<lb/>sonen zustellen zu lassen. Diese Vorladung heißt ein mit of sub
<lb/>poena. Jedermann, dem die Kosten für das Erscheinen angeboren
<lb/>worden sind, muß erscheinen, widrigenfalls er sich dem Strafver- 
<lb/>fahren oder der Schadensersatzklage aussetzt. Ist ein Zeuge im
<lb/>Ausland oder krank, so kann das Gericht auf Antrag der Parthei
<lb/>einen Commissair zur Einvernahme abordnen und diese Einver- 
<lb/>nahme entweder mittelst schriftlicher Fragen und schriftlicher Ant- 
<lb/>wort oder persönlich und mündlich vornehmen lassen. Ist der
<lb/>Zeuge im Gefängniß, so kann er vermöge eines Habeas Corpus
<lb/>ad Testificandum zum Einvernehmen in der Tagfahrt vor Ge- 
<lb/>richt gebracht werden.

<lb/>Jede Parthei hat natürlich ihre Urkunden selbst mitzu-
</p>

            <pb facs="2173686_0702+1855_0188.tif"
                n="188"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_0702+1855_0188--><p/>
            <p>

               <lb/>188
</p>
            <p>

               <lb/>Der englische Civilproeeß.
</p>
            <p>

               <lb/>bringen, und sollen Urkunden beigebracht werden, die im Besitze
<lb/>der Gegenparthei oder dritter Personen sind, so müssen diese Per- 
<lb/>sonen mit der Auflage, die bezeichneten und beschriebenen Urkunden
<lb/>mitzubringen, sud Poena vorgeladen werden. Für den möglichen Fall,
<lb/>daß die Urkunde von der Gegenparthei bestritten werden sollte,
<lb/>muß die Parthei, welche Gebrauch davon machen will, zugleich auch
<lb/>die Beweismittel für die Aechtheit der Urkunde beibringen. Um
<lb/>aber solche Beweiserhebungen oder Vorladungen zu vermeiden, kann
<lb/>die Beweis führende Parthei den Gegentheil unter abschriftlicher
<lb/>Mittheilung der Urkunden auffordern, über die Aechtheit der Urkun- 
<lb/>den vorbehaltlich aller Einreden sich zu erklären. Kommt die Par- 
<lb/>thei der Aufforderung nicht nach, so muß sie, wenn die Aechtheit der
<lb/>Urkunde bewiesen wird, wie auch das Urtheil ausfalle, die Ko- 
<lb/>sten des Aechtheitsbeweises tragen, und unterläßt die beweisführende
<lb/>Parthei eine solche Aufforderung, so hat sie ebenfalls die Kosten
<lb/>der Beweisführung zu tragen, wenn der Gegentheil die Urkunde an- 
<lb/>erkennt, oder auf Aufforderung anerkannt geben würde.

<lb/>Die Anerkennung der Urkunden ist entweder eine allgemeine
<lb/>oder specielle und muß schriftlich geschehen, und kann durch den
<lb/>Attorney oder Agenten der anerkennenden Parthei genügend bewie- 
<lb/>sen werden, wenn auch die Parthei die Anerkennung später bei der
<lb/>Verhandlung ableugnen sollte.

<lb/>Sind die zu producirenden Urkunden in den Händen der Gegen- 
<lb/>parthei und diese legt sie auf die erhaltene Aufforderung nicht vor,
<lb/>so kann ihr Inhalt auf eine andere Art erwiesen oder wahrschein- 
<lb/>lich gemacht werden.

<lb/>Früher war es Gesetz, daß Urkunden, die zur Gültigkeit von
<lb/>Zeugen bestätigt sein mußten, auch wenn sie anerkannt waren, von
<lb/>der Gegenparthei bei dem Trial dennoch auch von den unterschrie- 
<lb/>benen ZeugLn als ächt anerkannt werden mußten; — dies ist nun
<lb/>durch die Bestimmung §. 27 des 1. 1. P. B. vom Zähre 1854
<lb/>aufgehoben, und solche Urkunden können nun auch durch Anerken- 
<lb/>nung des Gegentheils als ächt erwiesen werden. Anerkennen heißt
<lb/>aämit. Bestrittene Urkunden dürfen auch durch Schriftvergleichung
<lb/>erwiesen werden, wenn eine Urkunde vorliegt, die anerkannter Massen
<lb/>vom Gegentheil herrührt, oder deren Aechtheit durch Zeugen beim
</p>

            <pb facs="2173686_0702+1855_0189.tif"
                n="189"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_0702+1855_0189--><p/>
            <p>

               <lb/>Von Torrent.
</p>
            <p>

               <lb/>189
</p>
            <p>

               <lb/>trial selbst bewiesen werden kann, und zur Schristvergleichung sind
<lb/>ebenfalls Zeugen als Sachverständige zulässig. §. 28 des 1. 1. P.
<lb/>B. vom Jahre 1854.

<lb/>5) Eine höchst wichtige Aufgabe jeder Parthei ist insbeson- 
<lb/>dere der Entwurf des dr-ieis, d. h. einer schriftlichen Uebersicht des
<lb/>ganzen Verfahrens, des wesentlichen Bestandtheils der Klage, der
<lb/>Einreden u. s. w. und der Beweismittel für den Angriff und die
<lb/>Vertheidigung. Alle bisherigen schriftlichen Proceßhandlungen sind
<lb/>nämlich blos durch die altorue^s vorgenommen worden, und soll
<lb/>nun die Sache mündlich vor Gericht vertreten werden, so muß dies
<lb/>durch einen Advocaten, barrister, geschehen, dessen Instruction in
<lb/>dem driek enthalten ist, und der blos nach diesem driek und nach
<lb/>dem Resultat der Beweiserhebung seine Vertheidigung einrichten
<lb/>kann. Ist diese Instruction entweder über die Rechtsfrage in der
<lb/>Klage oder Einredeschrift, oder über die Beweisführung, oder über
<lb/>den Verlauf des Processes, oder in allen Beziehungen mangelhaft
<lb/>oder falsch oder ungeschickt abgefaßt, so kann dadurch die beste Sache
<lb/>verloren gehen.

<lb/>§. 16.

<lb/>Sind alle jene Förmlichkeiten erfüllt, sind die Geschworenen
<lb/>nach der Liste berufen und beschworen, und sind keine Ablehnungen
<lb/>gegen sie oder Einzelne vorgebracht worden, so beginnt die Eröff- 
<lb/>nung der Verhandlung damit, daß nach der Liste des nisi prius
<lb/>reeoräs der älteste Fall vorgerufen wird.

<lb/>Der klägerifche Anwalt beginnt mit einer kurzen Darstellung
<lb/>des Rechtsverhältnisses; er erklärt die Natur der Klage nach ihrem
<lb/>technischen Namen und zählt die dagegen vorgebrachten Einreden
<lb/>ebenfalls nach ihren technischen Namen auf, und schreitet sodann
<lb/>sogleich zur Beweisführung, indem er seine Parthei und ihre Zeu- 
<lb/>gen Einen nach dem Andern in den Zeugenstand vorruft und beei- 
<lb/>digen läßt und dann die geeigneten Fragen an ihn stellt: chief
<lb/>examination. Ist ein Zeuge so vernommen, so wird er vom An- 
<lb/>walt des Gegentheils verhört, erossexauiinalLoN) worin dieser sucht,
<lb/>das Geständniß von neuen Thatsachen, welche das Klagrecht zer- 
<lb/>stören, herauszubringen, oder aber solche Lhatumstände über den
</p>

            <pb facs="2173686_0702+1855_0190.tif"
                n="190"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_0702+1855_0190--><p/>
            <p>

               <lb/>Der englische Civilproceß.
</p>
            <p>

               <lb/>190


<lb/>Charakter des Zeugen ans Licht zu ziehen, welche geeignet find, seine
<lb/>Glaubwürdigkeit und Ehrenhaftigkeit in Zweifel zu setzen. Findet
<lb/>der klägerische Anwalt es geeignet, so mag er dann seinerseits noch
<lb/>einmal ein Verhör mit den Zeugen beginnen, zu dem Zweck, wie- 
<lb/>der solche Thatsachen vorzubringen, wodurch die Angaben, welche
<lb/>für die klägerische Sache nachtheilig sein können, widerlegt werden,
<lb/>oder den andern Umständen eine andere Wendung, Erklärung und
<lb/>Deutung gegeben werden kann, reexamlnatlon. Auf die gleiche
<lb/>Weise verfährt der Anwalt des Beklagten, dessen Zeugen ebenfalls
<lb/>wieder einer eross- und reexamination unterworfen find. Hat der
<lb/>Anwalt des Beklagten keine selbstständigen Beweise beigebracht, so
<lb/>beschränkt er flch auf die crossexamin ation, und erhält nach Abhör
<lb/>der Zeugen das Wort, um seine mündliche Vertheidigung für den
<lb/>Beklagten abzugeben. In dieser kann er sowohl die Mängel der
<lb/>rechtlichen Begründung der Klage als der Beweisführung ausein- 
<lb/>andersetzen, und wo seine Einreden blos gegen exeeptiones juris
<lb/>und de jure sind, darthun und zeigen, daß und wie fie begründet
<lb/>sind und das Klagrecht zerstören. Nach dem frühem Proceßrechte
<lb/>war es dem Kläger nicht erlaubt, noch einmal das Wort zu er- 
<lb/>greifen, wenn der Beklagte keine selbstständigen Beweise beigebracht
<lb/>hatte; allein nach §. 19 der 1. 1. P. B. vom Jahr 1854 soll dem
<lb/>Kläger das Wort noch einmal gestattet sein zur Rechtfertigung sei- 
<lb/>ner Beweisführung.

<lb/>Hatte der Beklagte selbstständige Beweismittel vorgeführt, so
<lb/>hat der Kläger das Recht, nach Erhebung dieser Beweise seinen
<lb/>Beweisausführungs - und Anfechtungsvortrag dagegen zu hal- 
<lb/>ten; allein nach diesem Anfechtungsvortrag steht dem Beklagten das
<lb/>Recht zu, seinerseits ebenfalls noch einen Beweisanfechtungs- und
<lb/>Ausführungsvortrag zu halten, was ihm vor dem 1. 1. P. B. 1854
<lb/>nicht gestattet war.

<lb/>Jede Parthei bringt gelegentlich der mündlichen Vorträge
<lb/>oder des Zeugenabhörs die geeigneten Urkunden vor und läßt fie
<lb/>vom Gerichtsschreiber vorlesen und übergeben, und das Verhör geht
<lb/>vor sich auf die Art und Weise, wie ich dies in dem Aufsatze über
<lb/>die examinatiori of parties beschrieben habe.

<lb/>Die Zeugenaussagen werden von dem Richter und den An-
</p>

            <pb facs="2173686_0702+1855_0191.tif"
                n="191"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_0702+1855_0191--><p/>
            <p>

               <lb/>Bon Torrent.
</p>
            <p>

               <lb/>191
</p>
            <p>

               <lb/>wälten niedergeschrieben, und darum hat in der Regel jede Parthei
<lb/>zwei Anwälte, damit der eine die Antworten niederschreidt, wäh- 
<lb/>rend der andere das Verhör vornimmt.

<lb/>Den ersten Vortrag des Klägers nennt man open the plea-
<lb/>dings, was sich auf die Erklärung des Sachverhältnisses an die
<lb/>Geschworenen bezieht.

<lb/>Alle diese Verhandlungen und Zeugeneinvernahmen sind öf- 
<lb/>fentlich und werden in Gegenwart des Gerichts, der Geschworenen,
<lb/>der Partheien und ihrer Anwälte und aller Anwesenden vorgenom- 
<lb/>men; jeder Zeuge hört, was der andere sagt, und diese mündliche
<lb/>und öffentliche Einvernahme ist unstreitig einer schriftlichen nach
<lb/>geschriebenen Beweisartikeln und Fragestücken bei weitem vorzuzie- 
<lb/>hen. Ein ganz redlicher aber befangener, oder von einem Vorur-
<lb/>theil oder bestimmter vorausgefaßter Anficht eingenommener Richter
<lb/>kann bei geheimen und schriftlichen Verhör den Zeugen sagen las- 
<lb/>sen, was er, der Richter, will; er kann den Aussagen eine ganz
<lb/>andere Bedeutung unterschieben, als der Zeuge beabsichtigte, oder
<lb/>kann dadurch, daß er die Angabe des Zeugen in seine, des Richters
<lb/>Sprache, einkleidet, diese ganz entstellen oder ihnen eine andere
<lb/>Wendung geben und der Zeuge hat gar keine Gelegenheit, solche Miß- 
<lb/>griffe zu vereiteln. Dagegen bei einem solchen mündlichen und
<lb/>öffentlichen Verhör, wo die Richter und Geschworenen jeden Zeu- 
<lb/>gen vor sich haben, und sich von seinen geistigen Fähigkeiten, sei- 
<lb/>nem Bildungsgrad, seinen Neigungen und Abneigungen gegen die
<lb/>Partheien, seinem Alter und seinem ganzen Benehmen selbst über- 
<lb/>zeugen können; wo durch die cross- und reexaminatiou Gelegen- 
<lb/>heit gegeben ist, alle Dunkelheiten und Widersprüche sogleich zu
<lb/>heben, und wo die Zeugen einander sogleich gegenübergeflellt wer- 
<lb/>den können, — muß der wahre Sachverhalt und das wahre Rechts-
<lb/>verhältniß der Partheien zu'Tage kommen und die Wahrheit er- 
<lb/>mittelt werden, so weit überhaupt die Wahrheit gerichtlich zu er- 
<lb/>heben ist. Dies Verfahren hat man in England auch für so zweck- 
<lb/>mäßig erprobt, daß man es auch seit dem Jahr 1853 in denCkau-
<lb/>cery Court, wo bis dahin die Zeugen, wie im deutschen Proceß
<lb/>nach schriftlichen Beweisartikeln einvernommen worden waren, ein-
</p>

            <pb facs="2173686_0702+1855_0192.tif"
                n="192"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_0702+1855_0192--><p/>
            <p>

               <lb/>192 Der englische CLvilproceß.

<lb/>geführt hat und nun auch in den geistlichen Gerichtshöfen anwen- 
<lb/>den will.
</p>
            <p>

               <lb/>§. 17.

<lb/>Es mag hier der Ort sein, die Hauptgrundsätze des engli- 
<lb/>schen Beweisrechtes einzuschalten. Diese sind:

<lb/>a) Als erste Regel gilt der Grundsatz, daß Jeder, der auf
<lb/>irgend eine Behauptung einen Anspruch baut, und Jeder, der seine
<lb/>Befreiung von einer Verbindlichkeit behauptet, seine Behauptungen
<lb/>beweisen muß. Beweis wird nicht gefordert für solche Umstände,
<lb/>Zustände und Derhaltnisse, welche der Richter von Amtswegen ken- 
<lb/>nen muß, wie z. B. Gesetze, Verordnungen, Staatsverträge, ge- 
<lb/>schichtliche offenkundige Lhatsachen, oder für dessen Existenz es eine
<lb/>gesetzliche Bermuthung gibt, wie z. B. daß obrigkeitliche Handlun- 
<lb/>gen in gesetzlicher Form und Art vorgenommen worden sind, oder
<lb/>daß Jemand, dessen Leben oder Dasein erwiesen ist, bis zu einer
<lb/>gewissen Periode so lange für lebend angenommen wird, bis sein
<lb/>Tod erwiesen ist. Thatsachen, welche die Gegenparthei zugestanden
<lb/>hat, bedürfen ebenfalls keines Beweises.

<lb/>d) Kein Beweis ist zulässig als über Thatsachen in 133U6,
<lb/>d. h. über solche Thatsachen, von deren Beweis die in den PI e a-
<lb/>dings behaupteten Rechte und Verbindlichkeiten oder deren
<lb/>Aufhebung abhängen, und von deren Beweis die Parthei in der
<lb/>i38U6 die Entscheidung des Processes erwarten will Klagt z.B. A.
<lb/>mit einer aetion of debt, und der Beklagte leugnet seine Verbind- 
<lb/>lichkeit und verneint, daß die Urkunde von ihm herrühre, so kann
<lb/>er später keinen Beweis darüber führen, daß er seine Verbindlich- 
<lb/>keit getilgt habe.

<lb/>e) Es soll immer nur der beste oder unmittelbare Beweis
<lb/>zugelassen werden. Bei öffentlichen Urkunden gelten gehörig aus- 
<lb/>gefertigte und beglaubigte Kopien für gleichbeweisend mit den Ori- 
<lb/>ginalen; allein bei Privaturkunden kann der Inhalt durch keine
<lb/>Abschrift und noch viel weniger durch Zeugenbeweis hergestellt wer- 
<lb/>den, so lange die Originalurkunde eristirt und beigebracht werden
<lb/>kann. Allein die Aechtheit einer solchen Urkunde, zu deren Giltig- 
<lb/>keit das Gesetz den Zuzug von Zeugen verlangt, muß immer durch
</p>

            <pb facs="2173686_0702+1855_0193.tif"
                n="193"
                xml:id="zs1-2173686_0702-1855_0193"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_0702+1855_0193--><p/>
            <p>

               <lb/>Von Torrent.
</p>
            <p>

               <lb/>ISS
</p>
            <p>

               <lb/>die in den Urkunden benannten Personen bewiesen werden, wenn
<lb/>die Urkunde nicht schon 30 Jahre alt ist, oder wenn nicht alle be- 
<lb/>stätigenden Zeugen bereits gestorben sind, in welchem Falle der
<lb/>Aechtheitsbeweis mit Schriftvergleichung geführt werden kann, oder
<lb/>wenn nicht die Urkunde von der Parthei, gegen welche sie gebraucht
<lb/>werden soll, im Proceß speciell anerkannt worden ist. s. oben 4.

<lb/>ä) Bei allen Arten von mittelbarer Beweisführung oder Be- 
<lb/>weisen durch Vermuthungen gibt es keinen Grad des Vorzugs oder
<lb/>der Zulässigkeit, sondern überall da, wo die unmittelbaren und Ori- 
<lb/>ginal-Beweise nicht beigebracht werden konnten, ist es gestattet,
<lb/>alle die Thatsachen gleichzeitig und auf alle gesetzlich zulässige
<lb/>Weise zu beweisen, aus deren Beweis auf den Inhalt des Origi- 
<lb/>nals oder direkten Beweises geschlossen werden kann. Z. B. Wenn
<lb/>die Urkunden, die producirt werden sollen, im Besitz des'Gegentheils
<lb/>sind und sie werden ungeachtet der Aufforderung nicht vorgelegt,
<lb/>so kann der Beweisführer den Inhalt durch Zeugen oder durch
<lb/>eine von ihm beschworene Abschrift beweisen.

<lb/>e) Beweis vom Hörensagen darüber, was dritte, bei
<lb/>einem Processe nicht betheiligte Personen außergerichtlich über das
<lb/>strittige Rechtsverhältniß ausgesagt haben, und Urkunden und Denk- 
<lb/>schriften solcher dritter Personen sind unzulässig; dagegen aber wird
<lb/>der Beweis vom Hörensagen darüber, was solche dritte Personen,
<lb/>die als Verwalter, Verrechner, Einzieher oder Agenten einer der Par- 
<lb/>iheien in dieser Eigenschaft über das strittige Rechtsverhältniß bei an- 
<lb/>derer Gelegenheit geäußert haben, so wie die hierüber von ihnen
<lb/>herrührenden Urkunden und Denkschriften, vorausgesetzt, daß sie
<lb/>darüber die gehörige Kenntniß haben konnten, und daß die Zeugen
<lb/>selbst nicht mehr abgehört werden können, zugelassen. Auch Aeuße-
<lb/>rungen dritter ganz unbetheiligter und in keiner rechtlichen Beziehung
<lb/>zu einer der Partheien stehenden Personen über Abstammung,
<lb/>Rechtsgewohnheiten, Privilegien, über die Grenzen von Liegenschaf- 
<lb/>ten u. s. w. dürfen als nicht unerheblich bewiesen werden; und
<lb/>ebenso direkte oder indirekte außergerichtliche Geständniffe der Ge-
<lb/>genparthei.

<lb/>Ueberhaupt kann man als Grundsatz aufstellen, daß bei dem
<lb/>Proceßverfahren, welches die Handhabung des materiellen Rechtes

<lb/>Der Gericht-saal. Heft IX. 1855. 13
</p>

            <pb facs="2173686_0702+1855_0194.tif"
                n="194"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_0702+1855_0194--><p/>
            <p>

               <lb/>194
</p>
            <p>

               <lb/>Der englische Civilproceß.
</p>
            <p>

               <lb/>zum Zwecke hat, und welches beinahe die Entscheidung aller Be- 
<lb/>weisfragen von dem Wahrspruch von Geschworenen abhängig macht,
<lb/>der Vermuthungsbeweis einen unberechenbaren Einfluß und Spiel- 
<lb/>raum hat, den man beim formellen Rechtsverfahren ihm gar nicht
<lb/>einräumen darf und kann.

<lb/>f) Erschöpfende Aussage eines einzigen Zeugen gilt als vol- 
<lb/>ler Beweis in allen Fällen, wo der Beweis durch Zeugen gesetz- 
<lb/>lich geführt werden darf.
</p>
            <p>

               <lb/>§. 18.

<lb/>Zwischenverhandlungen.

<lb/>Außer der Ablehnung von Geschworenen und der §.11 schon
<lb/>erwähnten Einrede Puis darrein Continuance können vor Ver- 
<lb/>handlung der Hauptsache und vor der Beweiserhebung verschiedene
<lb/>andere Streitfragen erhoben und verhandelt werden.

<lb/>a) Jede Parthei kann, wenn Hauptzeugen für sie ausgeblie- 
<lb/>ben sind, darauf antragen, daß die Verhandlung ausgesetzt werde,
<lb/>in welchem Fall die Gegenparthei, wenn sie bereit ist, ihrerseits die
<lb/>Verhandlungen vor sich gehen zu lassen, den Ersatz der Tagfahrts- 
<lb/>kosten ansprechen kann. Mit beiderseitiger Uebereinflimmung kann
<lb/>dies ebenfalls geschehen. With drawing the record.

<lb/>b) Alle Fehler und Unrichtigkeiten und Ungesetzlichkeiten,
<lb/>welche bei der Eintragung des Jssur in die Records begangen wor- 
<lb/>den sind, wie z. B. irrige Bezeichnung oder Verwechslung von Par- 
<lb/>theien, Namen und Benennungen von Klagen und Einreden, un- 
<lb/>gesetzliche Streitgenossenschaft unter Klägern oder Beklagten, kön- 
<lb/>nen hier vor Verhandlung der Hauptsache gerügt werden; und
<lb/>werden sie als richtig befunden, so müssen sie verbessert werden,
<lb/>und die Gegenparthei, welche solche Fehler bewiesen hat, kann in
<lb/>der Regel gegen die verbesserte Klage oder Einrede wieder von
<lb/>neuem ihre Vertheidigung Vorbringen. In solchen Fällen wird
<lb/>also die Beweiserhebung und Verhandlung in der Hauptsache nicht
<lb/>vorgenommen. Amendement of the Record. Sind jedoch die
<lb/>Fehler der Art, daß sie sogleich verbessert werden können, und keine
<lb/>variance oder departure enthalten und das Rechtsverhältniß der
</p>

            <pb facs="2173686_0702+1855_0195.tif"
                n="195"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_0702+1855_0195--><p/>
            <p>

               <lb/>Von Torrent.
</p>
            <p>

               <lb/>195
</p>
            <p>

               <lb/>Partheien nicht wesentlich ändern, so wird in der Hauptsache fort- 
<lb/>gefahren. §. 97 e. I. P. B. v. I. 1854.

<lb/>c) Jede Parthei kann vor der Beweiserhebung mündlich ausfüh- 
<lb/>ren, daß, wenn auch die Gegenparthei alle einzelnen Umstände be- 
<lb/>weisen sollte, welche sie zu beweisen gedenkt, daraus doch das an- 
<lb/>gesprochene Recht nicht begründet wird: äemurrer to eviäenee.
<lb/>Jetzt nicht mehr im Gebrauch.

<lb/>ä) Es kann Streit über die Zulässigkeit oder Unzulässigkeit
<lb/>von Beweismitteln entstehen, und hat der Richter darüber entschie- 
<lb/>den, so hat die Parthei, welche mit seiner Entscheidung nicht zu- 
<lb/>frieden ist, die Wahl, entweder den Antrag zu stellen, diese Streit- 
<lb/>frage zur Entscheidung des vollen Gerichtshofes vor Erlassung des
<lb/>Urtheils, jndKinent, vorzubehalten, und wenn der Richter dazu sich
<lb/>versteht, so wird zwar die Beweiserhebung doch vorgenommen und
<lb/>der Wahrspruch der Jury erlassen, allein die Parthei, welche mit
<lb/>dieser Beweiserhebung und dem Spruch der Jury nicht zufrieden
<lb/>ist, erhält die Erlaubniß, ungeachtet dieses Wahrspruchs der Jury,
<lb/>den Antrag vor deren vollen Gerichtshof zu stellen, ein Urtheil,
<lb/>Kläger sei abzuweisen, wenn der Beklagte die Einsprache erhebt, oder
<lb/>ein Urtheil gegen den Beklagten, wenn Kläger den Antrag stellt
<lb/>zu erlassen: — in welchem Falle die Entscheidung des Gerichtsho- 
<lb/>fes in daneo Endurtheil und rechtskräftig ist. L. 1. P. B. v. I.
<lb/>1854 verlangt, daß solchen Entscheidungen die Gründe beigefügt
<lb/>werden sollen, und gestattet dann die Appellation dagegen wie im
<lb/>folgenden Falle $. 35 reservation of leave to move to enter a
<lb/>Nonsuit tor a Verdic* —

<lb/>e) Oder sie kann, wenn der Richter sich weigert, diese Streit- 
<lb/>frage zur Entscheidung des Gerichtshofs vorzubehalten und diese
<lb/>Erlaubniß zu ertheilen, oder wenn die Parthei von vorneherein
<lb/>diese Frage durch den Appellationshof entschieden haben will, den
<lb/>Richter angehen, in den Record einzutragen, daß sie gegen die Ent- 
<lb/>scheidung appellire; in welchem Fall dann zwar die Beweise doch
<lb/>erhoben oder verweigert und der Spruch der Jury ertheilt wird,
<lb/>die Sache aber mit dieser Appellationsanzeige, worin die Streit- 
<lb/>frage und die Einwendungen gegen die Entscheidung des Richters
<lb/>genau bezeichnet sein müssen, und mit dem record von ihm be-

<lb/>13*
</p>

            <pb facs="2173686_0702+1855_0196.tif"
                n="196"
                xml:id="zs1-2173686_0702-1855_0196"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_0702+1855_0196--><p/>
            <p>

               <lb/>190
</p>
            <p>

               <lb/>Der englische Civilproceß.
</p>
            <p>

               <lb/>stätigt und versiegelt an den Appellationshof Exchequer Chamber
<lb/>gelangen, in welchem Falle dann die Appellation verworfen, oder
<lb/>eine neue Verhandlung und Beweiserhebung angeordnet wird.
<lb/>Tender a bill of exceptions. Von dieser Entscheidung gibt es
<lb/>eine Oberappellation an das Haus der Lords.

<lb/>f) Der Kläger kann auch, wenn er überzeugt ist, daß die
<lb/>Beweiserhebung nicht so ausgefallen, daß der Spruch der Jury
<lb/>günstig für ihn sein kann, durch freiwillige Entfernung den Aus- 
<lb/>spruch der Jury vereiteln, in welchem Falle der verdiet nicht re-
<lb/>cordirt, sondern blos ein abweichendes Urtheil des Richters „non
<lb/>Luit^ gegen Kläger eingetragen wird; — dies hat die Wirkung,
<lb/>daß der Kläger eine neue Klage erheben kann, wenn er damit durch- 
<lb/>zudringen glaubt. Es können auch beide Theile im Fall sein, ihre
<lb/>Sache nicht gehörig bewiesen zu haben, so daß es den Geschwore- 
<lb/>nen unmöglich ist, für die eine oder andere Parthei einen Spruch
<lb/>zu erlassen, und in diesem Falle kommen—vor oder während der
<lb/>Berathung der Geschworenen — die Partheien überein, daß sich ein
<lb/>Geschworener entfernen darf; with drawer of a juror; in welchem
<lb/>Falle jede Parthei die Kosten der Tagfahrt für sich zu tragen hat
<lb/>und die Geschworenen entlassen werden. Dies tritt auch ein, wenn
<lb/>ein Geschworener plötzlich krank wird. Können sich die Geschworenen
<lb/>über ihren Spruch nicht vereinigen, so soll es nach 8- 18 des I.
<lb/>1. P. B. v. I. 1854 den Partheien mit beiderseitiger Uebereinstim-
<lb/>mung frei stehen, den Proceß in der gleichen Sitzung durch eine
<lb/>andere Jury entscheiden zu lassen.

<lb/>g) Die Aussagen der Zeugen verdienen nur Glauben, wenn
<lb/>sie unter Eid abgelegt sind. In §. 21 u. 22 des 1. 1. P. B. v.
<lb/>I. 1854 ist jedoch gestattet, allgemein, nicht nur bei den An- 
<lb/>hängern der drei privilegirten Secten, Quäker, Wiedertäufer und
<lb/>Mährische Brüder, von der Eidesleistung Umgang zu nehmen, wenn
<lb/>der Zeuge feierlich versichert, daß ihm sein religiöser Glaube die
<lb/>Ablegung eines Eides nicht erlaube, und daß er seine Erklärung
<lb/>ebenso verbindlich erachte, als einen Eid; in welchem Fall dann
<lb/>auch der Zeuge wie ein beeidigter wegen falschen Zeugnisses und
<lb/>Meineides haftbar ist. Nach dem frühern Proceßrechte konnte eine
<lb/>Parthei nach dem Abhör eines von ihr selbst beigebrachten Zeugen
</p>

            <pb facs="2173686_0702+1855_0197.tif"
                n="197"
                xml:id="zs1-2173686_0702-1855_0197"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_0702+1855_0197--><p/>
            <p>

               <lb/>Von Torrent.
</p>
            <p>

               <lb/>197
</p>
            <p>

               <lb/>keine Einwendungen gegen seine Glaubwürdigkeit machen, und auch
<lb/>jetzt kann kerne Parthei die Glaubwürdigkeit oder den guten Cha- 
<lb/>rakter ihrer eigenen Zeugen im Allgemeinen anfechten; aber nach
<lb/>§12 des 1. I. P.B. v. I. 1854 ist es erlaubt, mit Bewilligung des
<lb/>Richters Beweis beizubringen, daß der Zeuge bei anderer Veran- 
<lb/>lassung entgegengesetzte Angaben gemacht hat; jedoch muß ein Zeuge
<lb/>vorher daran erinnert und befragt worden sein, ob es so sei oder
<lb/>nicht. Und ebenso kann auch die Gegenparthei bei der erossexa-
<lb/>minntion verbringen und beweisen, daß der Zeuge früher und an
<lb/>einem andern Orte anders gezeugt hat, und jeder Zeuge kann da- 
<lb/>rüber im Kreuzverhör befragt werden, ob er nicht bei frühern Ver- 
<lb/>anlassungen über die gleiche Angelegenheit schriftlich eine andere
<lb/>Erklärung abgegeben habe, und leugnet er dies, so kann der Be- 
<lb/>weis dafür sofort erhoben werden, und es ist erlaubt, jeden Zeu- 
<lb/>gen zu befragen, ob er wegen eines Diebstahls oder Veruntreu- 
<lb/>ung und Fälschung verurtheilt wurde, und im Falle er das in
<lb/>Abrede stellt, kann seine Verurtheilung durch eine schriftliche Bestä- 
<lb/>tigung eines Beamten des Gerichts, von dem er verurtheilt wurde,
<lb/>bewiesen werden.
</p>
            <p>

               <lb/>(Fartsehung folgt.)
</p>

         </div>
         <pb facs="2173686_0702+1855_0198.tif"
             n="198"
             xml:id="zs1-2173686_0702-1855_0198"/>
         <div xml:id="d71276e18496"
              ana="scope_-_198-206"
              type="article"
              n="XIII.">
            <head>
               <title level="a" type="main">Uebersichten aus dem französischen Rechtsleben</title>
            </head>
            <byline>
               <docAuthor ana="Levita, Julius">(Von Dr. Julius Levita in Paris)</docAuthor>
            </byline>
      
      
      
            <!-- Case 1: ocr of page 2173686_0702+1855_0198--><p/>
            <p>

               <lb/>XIII.
</p>
            <p>

               <lb/>Ueberstchten aus dem französischen Vechtsteben.

<lb/>Von I)r. Julius Levita in Paris.

<lb/>Als wir in einer unsrer letzten Ueberflchten das interessante
<lb/>und gediegene Werk des Pariser Appellraths, Herrn von Bonne-
<lb/>ville „über die Reform d es Strafrechts" besprachen, mach- 
<lb/>ten wir namentlich auf einen Punkt aufmerksam, der uns von ei- 
<lb/>nem internationalen Gesichtspunkte von besonderer Bedeutung
<lb/>erschien. Wir meinen nämlich das s. g. System der easiers.ju-
<lb/>dieiaLres, welches auf den Vorschlag des gelehrten Verfassers „der
<lb/>Reformen des Strafrechts" seit dem Jahre 1851 in Frankreich all- 
<lb/>gemein durchgeführt wurde und bereits seit vier Jahren mit den
<lb/>bedeutsamsten und wohlthätigsten Wirkungen für die Administration
<lb/>des Strafrechts funktionirt. Dieses System, so eingreifend dasselbe
<lb/>in seinen Wirkungen ist, ist überaus einfach in seiner Construk-
<lb/>tion, und man wird in der That an das Problem des Eis des
<lb/>Columbus erinnert; wenn man die nackte Einfachheit der Grund- 
<lb/>idee prüft. Um auf eine möglichst zuverlässige und sichere Weise
<lb/>die Andecedentien eines Individuums festzustellen, werden auf der
<lb/>Kanzlei des Gerichtssprengels, innerhalb dessen der Geburtsort
<lb/>gelegen ist, alle von einem französischen Gerichte gegen dasselbe er- 
<lb/>lassene Strafurtheile eingetragen.

<lb/>Der Staatsprokurator des Gerichtes, von welchem das Straf-
<lb/>urtheil erlassen wurde, ist deshalb verpflichtet, seinen Kollegen des
<lb/>Bezirkes, in welchem der Geburtsort sich befindet, alle gegen einen
<lb/>Franzosen erlassenen Kondemnationen mitzutheilen. Das Parquet
<lb/>des distrlct d’origine veranlaßt alsdann auf offiziellem Wege die
<lb/>Eintragung des Urtheils in der Gerichtsschreiberei in den s. g. ca-
<lb/>öiersjudiciaires.
</p>
            <pb facs="2173686_0702+1855_0199.tif"
                n="199"
                xml:id="zs1-2173686_0702-1855_0199"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_0702+1855_0199--><p/>
            <p>

               <lb/>Don Levita.
</p>
            <p>

               <lb/>199
</p>
            <p>

               <lb/>Die vor Einführung dieser casiers judiciaires in Frankreich
<lb/>in Wirksamkeit gewesenen Einrichtungen waren in jeder Beziehung
<lb/>ungenügend, um auf eine zuverlässige Weise die criminellen Antece-
<lb/>dentien eines Individuums festzustellen. Das Gesetz vom 22. m-
<lb/>v6se des Jahres IV verordnete, daß ein Auszug aller von einem
<lb/>französischen Gerichte erlassenen Strafurtheile dem ministere de 1a
<lb/>poliee mitgetheilt und von letzterem Ministerium auf Grund dieser
<lb/>Mittheilungen und der auf dieselben basirten Archiven, in jedem
<lb/>einzelnen Falle offiziell alle Auskünfte gegeben werden sollen. Die
<lb/>Archive mußten in der Centralstelle eine solche Ausdehnung gewin- 
<lb/>nen, daß die Recherchen schwierig und nach und nach selbst un- 
<lb/>möglich wurden. In der That rekurirte man deshalb an das
<lb/>Polizeiministerium nur in besonders dringenden und schweren
<lb/>Fällen. —

<lb/>Nach Aufhebung des Polizeiministeriums und mit Einführung
<lb/>des Code d’instuction criminelle traten das Justizministerium und
<lb/>das Ministerium des Innern an die Stelle des mirÜLtere de 1a
<lb/>police generale. Die Greffiers der Bezirksgerichte sind, bei Ver- 
<lb/>meidung beträchtlicher Geldstrafen, verpflichtet, alle drei Monate den
<lb/>beiden genannten Ministerien Auszüge aller innerhalb ihres Spren-
<lb/>gels erlassener Strafurtheile einzusenden. — Die Mißstände,welche
<lb/>flch in Betreff der massenhaften Anhäufungen des Polizeiministe- 
<lb/>riums fühlbar machten, stellten sich ebenfalls bei den beiden andern
<lb/>Centralstellen ein, und in der That bewährten sich die Generalar- 
<lb/>chive, deren Sammlung mit zahlreichen Förmlichkeiten und beträcht- 
<lb/>lichen Kosten verknüpft war, als beinahe nutzlos. — Für die
<lb/>Stadt Paris, deren Verbrechercontingent beinahe demjenigen der
<lb/>übrigen Departemente zusammengenommen glcichkömmt, empfand
<lb/>man namentlich das Bedürfniß, auf eine einfache und sichere
<lb/>Weise die in dem wichtigsten Departemente erlassenen Strafurtheile
<lb/>derart einzuregistriren, daß man in jedem einzelnen Falle mit Leich- 
<lb/>tigkeit Nachsuchungen anstellen kann. Zu diesem Behufe wurden seit
<lb/>demJahre 1833 in der Polizeipräfektur von Paris s. g. tadle8 mobiles
<lb/>perMuelles, in Verbindung mit dulletins individuel8 in alphabeti- 
<lb/>scher Ordnung eingeführt. Die innere Einrichtung dieser Tafeln
</p>

            <pb facs="2173686_0702+1855_0200.tif"
                n="200"
                xml:id="zs1-2173686_0702-1855_0200"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_0702+1855_0200--><p/>
            <p>

               <lb/>200 Ueberstchten aus dem französischen Rechtsleben.

<lb/>besteht darin, daß für ein jedes von den Gerichten des Departe- 
<lb/>ments der Leine bestraftes Individuum ein fliegendes Blatt einem
<lb/>großen Carton einverleibt wird, auf welchem die verschiedenen Ver-
<lb/>urtheilungen der Reihe nach eingetragen werden. Bei der überaus
<lb/>sorgfältigen und intelligenten Weise der Administration der Pariser
<lb/>Polizeipräfertur wurden diese Tafeln stets mit der größten Genauig- 
<lb/>keit und Ordnung geführt, und bei der alphabetischen Reihenfolge
<lb/>wurde es leicht, in jedem individuellen Falle mit Sicherheit diese
<lb/>Archive, (welche jetzt bereits ein beträchtliches Volumen erreicht
<lb/>haben) zu consultiren. Diese für das Leine-Departement ausschließ- 
<lb/>lich bestehende Einrichtung konnte nicht genügend sein, da in Be- 
<lb/>treff der übrigen 83 Departemente, unter den bezeichneten Verhält-
<lb/>niffen, es unmöglich war, die criminellen Antecedentien eines Indi- 
<lb/>viduums festzustellen. — Deshalb war die Durchführung des Sy- 
<lb/>stems der easiers judiciair, welches auf der einfachsten Grund- 
<lb/>lage beruht und die größten Garantien für eine vollständige und
<lb/>leicht greifbare Zusammenstellung der Antecedentien eines Individu- 
<lb/>ums verleiht, ein wahres Bedürfnis Statistisch ist es festgestellt, daß
<lb/>in den meisten Fällen der Geburtsort des Jnculpirten der unter- 
<lb/>suchenden Behörden bekannt wird. Wenn nun bei der Gerichtsstelle
<lb/>dieses Geburtsortes alle Informationen centralisirt sind, welche
<lb/>strafrechtlich von Interesse sind, so ist es ebenso leicht als sicher,
<lb/>mit Gewißheit die Antecedentien eines Beschuldigten zu ermitteln,
<lb/>und in der That bedarf es nur eines Certificates des Bezirksrich- 
<lb/>ters, innerhalb dessen sich der Geburtsort befindet, um die unter
<lb/>den früheren Verhältnissen so schwierig gewesene Frage in Betreff
<lb/>der bereits erlassenen Condemnationen zu lösen. Besonders nach
<lb/>dem seit der Reform des Code penal eingeführten Systeme der
<lb/>circonstances attenuantes ist es von der größten Wichtigkeit, die
<lb/>Antecedention des Beschuldigten genau zu kennen, da gerade diese
<lb/>auf die Appreciation des Richters, welcher bei Feststellung der Strafe
<lb/>einen sehr großen Spielraum hat, einen sehr wesentlichen Einfluß
<lb/>üben müssen. Das römische Recht stellte bereits den Grundsatz
<lb/>auf „consideranda est persona nocentis" und deshalb solle die
<lb/>Strafe mit Beziehung auf die Moralität des Beschuldigten sich
<lb/>entweder steigern oder mindern (malitia crescente augeri debet
</p>

            <pb facs="2173686_0702+1855_0201.tif"
                n="201"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_0702+1855_0201--><p/>
            <p>

               <lb/>Don Levita.
</p>
            <p>

               <lb/>201
</p>
            <p>

               <lb/>poena). Der Artikel 56 des Code pdnal enthält die gesetzlichen
<lb/>Bestimmungen, zufolge deren wegen des Wiederbetretungsfalles
<lb/>(rdcidive) die Strafe beträchtlich geschärft werden muß. Im Jahre
<lb/>1851 haben sich die recldives um mehr als 9 Prozente vermehrt.
<lb/>Der Justizminister schreibt diese Vermehrung den casiers judiciai- 
<lb/>res, die in dem genannten Jahre zum ersten Male in Wirksamkeit
<lb/>waren, zu, indem er sich also ausdrückt: „Cest moins une aug-
<lb/>mentation, qu’une constatation plus complete des r^cidives.
<lb/>Elle est due, sans aucun doute, ä Pinstitution des casiers ju-
<lb/>diciaires qui a permis de mieux connaitre les ant£c6dents des
<lb/>individus traduits en justice.“ In dem officiellen statistischen
<lb/>Berichte des französischen Justizministers für das Jahr 1852 ist
<lb/>ebenfalls eine Vermehrung der Recidivfälle, und zwar in einer
<lb/>noch bei Weitem beträchtlicheren Proportion festgestellt, und in der- 
<lb/>selben Weise schreibt der Justizminister diese scheinbare Zunahme
<lb/>der Wirksamkeit der casiers judiciaires zu. L’augmentation du
<lb/>nombre des rtfcidives est dvidemment due ä l’institution des
<lb/>casiers judiciaires, et ä l’extreme facilit&lt;$ qu’elle offre d£sor~
<lb/>mais pour rechercher et constater les antecddents judiciaires
<lb/>de tout individu.“ — Die zuverlässige Feststellung der gerichtli- 
<lb/>chen Urtheile ist nicht nur für die Verwaltung der Strafrechtspflege
<lb/>sondern auch in vielfachen andern Beziehungen von der größten
<lb/>Wichtigkeit. So ist mit gewissen Verurtheilungen der Verlust aller
<lb/>activen und vassiven Wahlfähigkeit, der Berechtigung zur Aus- 
<lb/>übung eines Gemeinde- oder Staatsamtes und die Ausschließung
<lb/>von der Bank der Geschworenen verknüpft. Ohne die Centralisi-
<lb/>rung der Condemnationen in den Archiven des Gerichtssprengels
<lb/>des Heimathsortes, ist es in der That unmöglich, zahlreichen und
<lb/>schweren Uebertretungen der Gesetze, welche an gewisse Strafen die
<lb/>bezeichneten staatsbürgerlichen Wirkungen knüpfen, vorzubeugen.
<lb/>So waren in der That in Frankreich die Beispiele nicht selten, daß
<lb/>der Caffationshof ein Verdict der Geschworenen vernichtete, weil
<lb/>ein verurtheilter Dieb, Räuber oder gar Mörder in der Mitte der
<lb/>Jury sich befand. Noch jüngst fand man in einem der größten
<lb/>Gefängnisse von Paris in der Tasche eines Mörders eine Karte,
<lb/>welche dem bereits öfters mit schweren Strafen belegten Verbrecher
</p>

            <pb facs="2173686_0702+1855_0202.tif"
                n="202"
                xml:id="zs1-2173686_0702-1855_0202"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_0702+1855_0202--><p/>
            <p>

               <lb/>202 Ueberflchten aus dem ftanzösischen RechtSleHen.

<lb/>für feine Person das Recht der Ausübung einer politischen Wahl
<lb/>ertheilen sollte. Aus den seit einer Reihe von Jahren mit der
<lb/>größten Genauigkeit entworfenen statistischen Tabellen ergibt es sich,
<lb/>daß in Frankreich im Durchschnitte alljährlich 40500. Individuen
<lb/>zu Strafen verurtheilt werden, welche von den genannten staats- 
<lb/>bürgerlichen Folgen begleitet sind. Indem man die Hälfte als ein
<lb/>Maximum für die Sterblichkeit während eines Zeitraums von 30
<lb/>Jahren in Abzug bringt, so blieben noch heute ungefähr 600,000
<lb/>Individuen übrig, welche in Frankreich zur Ausübung irgend eines
<lb/>politischen Rechtes unfähig sind! — Das französische Justizmini- 
<lb/>sterium , welches die argen Mißstände, die eine ungenügende und
<lb/>gleichsam ungreifbare Feststellung und Aufbewahrung der Strafur-
<lb/>theile im Gefolge haben müßte, längst erkannte, verordnete deshalb,
<lb/>als es durch das Circular vom 6. November 1850 das neue Sy- 
<lb/>stem der casiers judiciaires einführte, daß die Gerichtsschreibereien
<lb/>die nämliche Arbeit für alle Condemnationen, die seit dem I. Ja- 
<lb/>nuar 1831 erlassen wurden, anfertigen, damit durch Vermittelung
<lb/>des Staatsanwaltes solche dem Archive des Gerichtssprengels der
<lb/>Heimath der Verurtheilten zugestellt werden. Ohne diese letztere
<lb/>Bestimmung hätte in der That die Einführung des neuen Systems
<lb/>für die gegenwärtige Generation eine nur sehr beschränkte
<lb/>Wirkung. —

<lb/>Wir haben mit der größten Ausführlichkeit das neue System
<lb/>der casiers judiciaires besprochen, um mit allem Nachdrucke die
<lb/>wichtige internationale Seite, welche, wie wir im Anfänge
<lb/>sagten, die neue Einrichtung in sich schließt, hervorzuheben. Bei
<lb/>den jetzigen zahlreichen Umsiedelungen und Emigrationen, bei den
<lb/>durch die Raschheit und Einfachheit der Verkehrsmittel täglich zu- 
<lb/>nehmenden Vermischungen der Nationen ist es von der größten
<lb/>Wichtigkeit, daß allgemein ein System eingeführt wird, wodurch die
<lb/>Antecedentien eines Individuums festgestellt und dessen Ver-
<lb/>urtheilungen centralisirt werden. In Frankreich werden im Durch- 
<lb/>schnitte alljährlich 15,000 Fremde wegen eines Verbrechens oder
<lb/>Vergehens bestraft. In der Stadt Paris allein werden als Mit- 
<lb/>telanzahl täglich 2000 Fremde verhaftet. Dieselben Proportionen
<lb/>werden sich in andern Ländern darstellen, in welchen ebenfalls die
</p>

            <pb facs="2173686_0702+1855_0203.tif"
                n="203"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_0702+1855_0203--><p/>
            <p>

               <lb/>Von Levita.
</p>
            <p>

               <lb/>203
</p>
            <p>

               <lb/>Bevölkerung durch den Einzug der sich temporär oder permanent
<lb/>ansässig machenden Fremden sich gemischt hat. — In Berücksichti- 
<lb/>gung der raschen und zahlreichen Expatriationen schließen die Re- 
<lb/>gierungen seit einer großen Reihe von Zähren unter sich Ausliefe- 
<lb/>rungsverträge ab. Das gegenwärtige Justizministerium in Oester- 
<lb/>reich, unter welchem bereits so wichtige und eingreifende legislative
<lb/>Fragen gelöst wurden, hat der Frage der Auslieferungsverträge
<lb/>eine besondere Aufmerksamkeit gewidmet und bereits mehrere wich- 
<lb/>tige Conventionen dieser Art abgeschlossen, andere vorbereitet. Wir
<lb/>glauben, daß die Einführung der easiers juäieiaires und die Ab- 
<lb/>schließung von internationalen Verträgen, zufolge deren die in ei- 
<lb/>nem fremden Lande erlassenen Strafurtheile der kompetenten Hei-
<lb/>mathsbehörde des Verurteilten mitgetheilt werden müssen, für eine
<lb/>gute Verwaltung der Strafjustiz und für eine ersprießliche Hand- 
<lb/>habung der täglich schwieriger und verwickelter werdenden Fremden- 
<lb/>polizei von der höchsten Wichtigkeit wäre. Wie viele Individuen
<lb/>werden verurtheilt, ohne daß selbst ihr Name genau und richtig
<lb/>festgestellt wird, und wie selten ist es, daß der Strafrichter genü- 
<lb/>gend die Antecedentien eines vor ihm inculpirten Fremden kennt!
<lb/>Die Einrichtung, welche erst seit 4 Jahren in Frankreich in Wirk- 
<lb/>samkeit ist, hat bereits daselbst die glücklichsten Folgen gezeigt, und
<lb/>wenn noch nicht alle Vortheile, welche das neue System verspro- 
<lb/>chen hat, verwirklicht wurden, so liegt dieses namentlich darin,
<lb/>daß die anderen Länder bis jetzt noch nicht diese Idee ausgenom- 
<lb/>men haben. Bei den jetzigen ausgebildeten diplomatischen Verbin- 
<lb/>dungen wäre die Ausführung derartiger Verträge überaus einfach
<lb/>leicht und sicher, und es wäre alsdann einem aus seiner Heimath ent- 
<lb/>lassenen Sträflinge oder einem bereits von den Gerichten zu ent- 
<lb/>ehrenden Strafen verurtheilten Verbrecher nicht so leicht möglich,
<lb/>in der Fremde den Anschein eines unbescholtenen Mannes anzu- 
<lb/>nehmen und der Gesellschaft von Neuem den Krieg zu erklären.

<lb/>Wir sind in alle Details dieses Systems der casiers judi-
<lb/>ciaires eingegangen, weil wir der Ueberzeugung sind, daß in den
<lb/>gegenwärtigen internationalen Beziehungen die generelle Einfüh- 
<lb/>rung desselben auf dem Wege von speziellen Verträgen ein wahres
<lb/>Bedürfniß ist, und glauben wir in der Wichtigkeit der Frage, welche
</p>

            <pb facs="2173686_0702+1855_0204.tif"
                n="204"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_0702+1855_0204--><p/>
            <p>

               <lb/>204 Uebersichten aus dem ftanzösischen Rechtsleben.

<lb/>sich an französische Zustände auknüpft, ein genügendes Motiv für
<lb/>eine kleine Digression von dem gewöhnlichen Plane unserer „Ueber-
<lb/>sichten" gefunden zu haben. Möchten unsere schwachen Andeutun- 
<lb/>gen die Aufmerksamkeit derjenigen auf sich ziehen, welche in der
<lb/>Lage wären, die Idee, nachdem sie solche gebilligt, praktisch aus- 
<lb/>zuführen! —
</p>
            <p>

               <lb/>Kehren wir nun zu unfern flüchtigen Uebersichten des Pari- 
<lb/>ser Gerichtslebens zurück! Zuvor jedoch müssen wir als Nachtrag
<lb/>der jüngst besprochenen Resultate der Statistik der Civilgerichte
<lb/>einige Punkte aus der Rede des Präsidenten des Handelsgerichts
<lb/>von Paris hervorheben, worin eine Ueberstcht der Arbeiten dieses
<lb/>Gerichtes gegeben wird. Während des verflossenen Gerichtsjahres,
<lb/>d. h. vom l.Juli 1854 bis zum 30stenJuni 1855 kamen 51,491
<lb/>Prozeduren zur Verhandlung, wovon nur 584 nicht vollständig
<lb/>erledigt wurden. In dieser beträchtlichen Anzahl von Prozessen,
<lb/>die durch schlichte Handelsleute entschieden werden, spielen freilich
<lb/>die Contumazialurtheile eine Hauptrolle; letztere allein belaufen
<lb/>sich auf 35,327.

<lb/>Die Zahl der Appellationen gegen die handelsgerichtlichen
<lb/>Entscheidungen war im Verhältniffe gering. Im Ganzen wurden
<lb/>nur 610 Berufungen erhoben, von denen bloß 127 eine Reforma- 
<lb/>tion des handelsgerichtlichen Urtheils zur Folge hatten. Solche
<lb/>Chiffern beweisen, daß Rechtssuchende und die aus rechtsgelehrten
<lb/>Richtern componirten hohen Gerichtscollegien mit dieser Jurisdiktion
<lb/>zufrieden sind. — Die Zahl der Fallimente, welche von dem
<lb/>Handelsgerichte ausgesprochen werden müssen und unter dessen Lei- 
<lb/>tung verhandelt werden, hat sich während des letzten Jahres nicht
<lb/>unbeträchtlich vermehrt; und in dieser Materie rügt der Präsident,
<lb/>ähnlich wie in früheren Jahren, die Mißstände und die Verzöge- 
<lb/>rungen. Am 30sten Juni blieben noch 956 Fallimentsprozeduren
<lb/>unerledigt, während im ganzen Jahre bloß 747 neue Fallimente
<lb/>erklärt wurden. Die Durchführung einer Fallimentsprozedur ist,
<lb/>da es sich stets um eine sehr complicirte und unglückliche Liquida- 
<lb/>tion handelt, in welcher meist der Aktivbestand mit den größten
</p>

            <pb facs="2173686_0702+1855_0205.tif"
                n="205"
                xml:id="zs1-2173686_0702-1855_0205"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_0702+1855_0205--><p/>
            <p>

               <lb/>Von Levita.
</p>
            <p>

               <lb/>205
</p>
            <p>

               <lb/>Schwierigkeiten zu ermitteln und alsdann zu realistren ist, keine
<lb/>leichte und rasch zu erledigende Angelegenheit! Auf der andern
<lb/>Seite dürfen die Gerichte nicht zu sehr drängen, um nicht eine
<lb/>stets in erster Linie zu erstrebende freiwillige Vereinigung der
<lb/>Gläubiger zu verhindern! Indessen könnten immer wenigstens ge- 
<lb/>wisse Termine gesetzt werden und namentlich müßte die Beaufsich- 
<lb/>tigung des Gerichtes über die Agenten, in deren Händen die Li- 
<lb/>quidation der Fallimente monopolisirt ist, strenger und wirksamer
<lb/>sein. Wäre letzteres der Fall, so würden nicht die unverhältniß-
<lb/>mäßig bedeutenden Rückstände einen stereotypen Platz in allen of- 
<lb/>fiziellen statistischen Berichten einnehmen. — Der Präsident be- 
<lb/>zeichnet als die Hauptursache der zahlreichen Znsolvenzprozeduren
<lb/>den mit jedem Tage zunehmenden Luxus und die Steigerung der
<lb/>Bedürfnisse, während die allzu große Speculationölust und die
<lb/>abentheuerlichen Ausdehnungspläne der Geschäfte dem französischen
<lb/>Handelsstande nicht vorgeworfen werden können. —

<lb/>Nach der Behandlung einer legislativen Frage und nach den
<lb/>gegebenen kleinen statistischen Notizen bleibt uns nur ein geringer
<lb/>Raum für die Darstellung interessanter Rechtsfälle, wenn wir auch
<lb/>seit unfern letzten Berichten manche in juristischer und faktischer
<lb/>Beziehung interessante Prozedur darstellen könnten. — Eine Be- 
<lb/>trugsprozedur der eigenthümlichsten Art wurde vor einigen Tagen
<lb/>vor dem Pariser Correktionnellgerichte verhandelt. Es gelang einem
<lb/>gewandten Jndustrieritter, unter dem Titel, des Direktors einer nie
<lb/>existent gewesenen Assekuranzgesellschaft, während eines vollen Jah- 
<lb/>res zahlreiche betrügerische Geschäfte zu machen. Alle Namen der
<lb/>Vorsteher der Gesellschaft, bis zu demjenigen des Notars, vor wel- 
<lb/>chem der Societätsakt abgeschlossen worden sein sollte, waren fin-
<lb/>girt, und obgleich das Ganze das Gepräge der abentheuerlichsten
<lb/>Schwindelei an sich trug, wußte der Pseudo-Direktor eine Reihe
<lb/>von Agenten mit seiner angeblichen Gesellschaft in Verbindung zu
<lb/>setzen, die, um die Ehre zu haben, die Gesellschaft zu repräsentiren,
<lb/>sich durch Abnahme und Zahlung von Aktien interesfirten. Wenn
<lb/>auch der gewandte und verschmitzte Vorsteher dieser betrügerischen
<lb/>Unternehmung die listigsten Mittel anzuwenden suchte, um seine
<lb/>Agenten zu bewegen, Paris zu vermeiden, so ist es dennoch bei-
</p>

            <pb facs="2173686_0702+1855_0206.tif"
                n="206"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_0702+1855_0206--><p/>
            <p>

               <lb/>206 Ueberstchten aus dem ftanzLstschen Rechlsleben.

<lb/>nahe unglaublich, daß während eines ganzen Jahres an einem
<lb/>Orte, von welchem aus alle Informationen so leicht und sicher ge- 
<lb/>geben werden können, eine solche Scheingesellschaft bestehen konnte.
<lb/>Wir haben in der Lhat kaum einen größeren Beweis von demje- 
<lb/>nigen, was man französischen Leichtsinn zu nennen pflegt, kennen
<lb/>gelernt! Der schlaue Betrüger wußte sich in einem gelegenen
<lb/>Augenblicke zu entfernen, und die einzige Genugthuung, welche
<lb/>den geprellten Agenten geboten werden konnte, ist eine Contu-
<lb/>mazialverurtheilung zu 5 Jahren Gesängnißstrafe. — Eine
<lb/>ähnliche eseroyuerie - Prozedur wurde wenige Wochen vorher ge- 
<lb/>gen eine Frau verhandelt, die unter dem falschen Namen einer
<lb/>Naryuise de Sanoebouch mehrere Jahre hindurch das Publicum
<lb/>betrog. — Trotz aller Erfahrungen, welche man in dem so be- 
<lb/>wegten Pariser Leben täglich zu machen Gelegenheit hat, finden
<lb/>schlaue Betrüger leider noch immer ein hinreichendes Feld für ihre cri- 
<lb/>minelle Thätigkeit.

<lb/>Wir behalten die Darstellung mehrerer größerer in der letz- 
<lb/>ten Zeit verhandelter Prozesse unfern nächsten Ueberstchten bevor. —
</p>

         </div>
         <pb facs="2173686_0702+1855_0207.tif"
             n="207"
             xml:id="zs1-2173686_0702-1855_0207"/>
         <div xml:id="d71276e19284"
              ana="scope_-_207-233"
              type="article"
              n="XIV.">
            <head>
               <title level="a" type="main">Ein deutscher Anwalt-Verein über das Thema: Der Vertheidiger im schwurgerichtlichen Strafverfahren</title>
            </head>
            <byline>
               <docAuthor ana="Bopp, ...">Mittheilung von Advokat Bopp in Darmstadt</docAuthor>
            </byline>
      
      
      
            <!-- Case 1: ocr of page 2173686_0702+1855_0207--><p/>
            <p>

               <lb/>XIV.
</p>
            <p>

               <lb/>Ein deutscher Anwalt - Verein über das Thema:

<lb/>Der Vertheidiger im schwurgerichtlichen Strafverfahren.

<lb/>Mittheilung von Advokat Bopp in Darmstadt.

<lb/>Ich leitete meinen kleinen Beitrag zum Jahrgang 1853 des
<lb/>Archivs des Criminalrechts: Zum Capitel: Der Verthei- 

<lb/>diger in Deutschland und die Acteneinsichl, durch Hin- 
<lb/>deutung auf die Wahrheit ein, daß die Klage der Vertheidiger in
<lb/>Deutschland, ihr Amt würde nicht gehörig gewürdigt, die Verwal- 
<lb/>tung desselben würde ihnen erschwert, sich durch Jahrhunderte hin- 
<lb/>zöge und auch ungeachtet der neuesten eingreifenden Reformen im
<lb/>Gebiete des Strafverfahrens nicht verstummt seien. Ich behielt
<lb/>mir dabei vor, hierauf zurückzukommen.

<lb/>Auch jetzt will ich mich mit dieser im Vordergrund stehen- 
<lb/>den Erscheinung, welche ihrer Erlösung entgegensieht, nicht nach
<lb/>allen Beziehungen hin beschäftigen. Es bedarf dazu der Samm- 
<lb/>lung weiterer Erfahrungen und der umsichtigen Vernehmung der
<lb/>Stimmen Sachkundiger und unbefangener Beobachter').

<lb/>Zu diesen Stimmen zähle ich die, welche aus dem Kreise
<lb/>der deutschen Anwalt-Vereine hervorkommen. Bis jetzt ist es in
<lb/>diesen Regionen ziemlich still geblieben, wohl mit darum, weil die
<lb/>Schwelle der dem Berufe des Vertheidigers angewiesenen neuen
</p>
            <p>

               <lb/>1) Wohl konnte Köstlin in der Vorrede seiner Schrift: Das Ge-

<lb/>schwornengericht für Nichtjuristen, Tüb. 1849, indem er bemerkt:
<lb/>„Glaube Niemand, daß mit den seit einem Jahre so rasch aufge- 
<lb/>tauchten Gesetzgebungen der Prozeß der Umgestaltung des deutschen
<lb/>Strafverfahrens beendigt sei!" hinzufügen: Die Erfahrung muß

<lb/>jetzt erst über den Werth dieser im Sturm und Drang der Zeit ge- 
<lb/>machten Experimente entscheiden.
</p>
            <pb facs="2173686_0702+1855_0208.tif"
                n="208"
                xml:id="zs1-2173686_0702-1855_0208"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_0702+1855_0208--><p/>
            <p>

               <lb/>208 Ein deutscher Anwalt-Verein über den Vertheidiger.

<lb/>Bahn kaum überschritten ist und die Früchte der Erfahrung lang- 
<lb/>sam reifen.

<lb/>Es wird nicht bestritten werden können, daß die Stimmen
<lb/>solcher Genossenschaften besondere Beachtung verdienen, nicht nur
<lb/>darum, weil sie aus Männern bestehen, die durch ihren Beruf mit- 
<lb/>ten in das Leben gestellt erscheinen, und an der Verwaltung der
<lb/>Gerechtigkeitspflege eingreifenden Antheil nehmen, sondern auch
<lb/>darum, weil sich eine ganze Genossenschaft vernehmen läßt, und
<lb/>eine Genossenschaft von Männern, die zu denken wissen, zu denken
<lb/>genöthigt und daher gewohnt sind.

<lb/>Ich hatte mir erlaubt, in dem erwähnten Beitrage eine
<lb/>Emanation der Berathungen und Beschlüsse eines aus vielen Mit- 
<lb/>gliedern bestehenden Anwalt-Vereins, des in Darmstadt, zur öf- 
<lb/>fentlichen Kunde zu bringen und der Betrachtung hinzugeben, und
<lb/>finde mich veranlaßt, eine andere Erscheinung vorzuführen, die
<lb/>aus dem Kreise seiner Thätigkeit hervortrat.

<lb/>Sowie der Anwaltstand in Deutschland, gewiß durch die
<lb/>Erfahrungen der Ausübung seines Berufs als Vertheidiger be- 
<lb/>lehrt, in gründlicher Kenntniß der tiefgehenden Gebrechen des ge- 
<lb/>heimen Jnquisitionsprozesses, schon in Anbetracht der in dem We- 
<lb/>sen dieses Verfahrens wurzelnden Verkümmerung des Amtes der
<lb/>Verteidigung auf gründliche Reformen im Gebiete des Strafver- 
<lb/>fahrens und, gegenüber so vielen Stimmen, welche sich mit Hal- 
<lb/>bem, mit öffentlich-mündlichem Anklageprozeß, abfinden lassen
<lb/>wollten, darauf drang, daß das Ganze, das schwurgericht- 
<lb/>liche Strafverfahren, gewährt werde, so schloß sich auch der An- 
<lb/>walt-Verein in Darmstadt, im Gegensätze zum Richterstand, der
<lb/>noch jetzt so viele, zum Theile einflußreiche Gegner des Instituts
<lb/>des Geschwornengerichts zählt; Gegner, die zuweilen den Assisenhof
<lb/>bilden helfen oder sogar ihren Sitz im Sessel des Assisenpräsiden-
<lb/>ten einnehmend, diesen Bestrebungen an^). War ja schon ein
</p>
            <p>

               <lb/>2) S Gerichtssaal, Jahrg. 1855, I. S. 52.

<lb/>3) S. bes. den Jahrg. 1844 der Anwalt-Zeitung Nr. 1 — 8: An-

<lb/>waltlicheVerhandlungen, besonders über die Frage:
<lb/>Anw alt kämm er oder nicht. Bei diesen Verhandlungen
</p>

            <pb facs="2173686_0702+1855_0209.tif"
                n="209"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_0702+1855_0209--><p/>
            <p>

               <lb/>Von Bopp.
</p>
            <p>

               <lb/>209
</p>
            <p>

               <lb/>Theil des Landes, welchem die Mitglieder dieses Vereins ange- 
<lb/>hörten, die Provinz Rheinhessen, längst im Besitze dieser In- 
<lb/>stitutionen. Freilich schien das Ziel der Wünsche in weite Ferne
<lb/>gerückt. Während die Institutionen dieses Landestheils manchen
<lb/>Kampf der Selbsterhaltung zu bestehen hatten, wurde mit den
<lb/>Ständen ein Gesetz verabschiedet, dem zu Folge das künftige Straf- 
<lb/>verfahren auf das Princip des Anklageverfahrens mit Mündlichkeit
<lb/>gegründet sein sollte, aber mit Ausschluß des Instituts des
<lb/>Schwurgerichts, das der Provinz Rheinhessen in Gnade belassen
<lb/>werden sollte, und mit einer weit gehenden Beschränkung der Oef-
<lb/>fentlichkeit vor dem Publikum * *). Zudem sollte an die auf solche
<lb/>Grundlagen gebaute Criminalordnung erst nach einer Reihe von
<lb/>Zähren gedacht werden, erst dann, wenn namentlich das in An- 
<lb/>griff genommene bürgerliche Gesetzbuch zu Stande gekommen sei.
<lb/>Also die ausdrückliche Sanctionirung der fortdauernden Herrschaft
<lb/>des bisherigen Strafverfahrens, dem doch von allen Seiten das
<lb/>wohlverdiente Todesurtheil längst gesprochen worden war, die
<lb/>künstliche Aufrechthaltung des morschen Gebäudes, damit es noch
<lb/>weit in die zweite Hälfte des Jahrhunderts seinen dunklen Schat- 
<lb/>ten werfe.

<lb/>Da brach noch in der ersten Hälfte desselben die Katastrophe
<lb/>herein und führte, solche Intentionen niederwerfend, rasch zu den
<lb/>Reformen, deren Gewinnung man kaum zu erleben hoffte. Durch
<lb/>das Gesetz am 28. Oktober 1848 wurde in den beiden Provinzen
<lb/>des Großherzogthums auf der rechten Seite des Rheins das schwur- 
<lb/>gerichtliche Strafverfahren eingeführt.

<lb/>So erfreulich nun an flch die so unverhoffte Erreichung des
<lb/>Ziels, so sehr wurde doch bedauert, daß das Gewonnene Stoff
<lb/>zu vielen Ausstellungen gab. Die Kritik hatte schon längst die


<lb/>drängte sich die Nothwendigkeit tief eingreifender Reformen im Be- 
<lb/>reiche des Rechtsverfahrens als Vorbedingung in den Vordergrund.

<lb/>S. auch noch den Jahrg. 1845 der Anwalt-Zeitung Nro. 20
<lb/>und 21.


<lb/>*) Dre idenba ch: Commentar über das Großherz. Hess. Strafge- 
<lb/>setzbuch. Erster Band. Erste Abtheilung. Darmst. 1842, S.
<lb/>85—107.

<lb/>Der Gerichtssaal. Heft IX. 1855.
</p>
            <p>

               <lb/>14
</p>

            <pb facs="2173686_0702+1855_0210.tif"
                n="210"
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            <p>

               <lb/>210 Ein deutscher Anwalts - Verein über Vertheidiger.

<lb/>vielen Gebrechen des französischen schwurgerichtlichen Strafverfah- 
<lb/>rens offen gelegt und nachgewiesen, daß es, um es in Deutschland
<lb/>im Gebiete des peinlichen Prozesses zu wohlthätigen Reformen
<lb/>kommen zu lassen, nicht damit gethan sei, die Gesetzgebung Frank- 
<lb/>reichs, die so vielfach das Gepräge des Despotismus seines Impe- 
<lb/>rators an sich trage, zu copiren*). Dennoch mußte man in dem
<lb/>Gesetze fast nur eine Uebersetzung der entsprechenden Abschnitte der
<lb/>französischen Criminalordnung erkennen, und besonders mußte be- 
<lb/>dauert werden, daß Manches herübergenommen wurde, was füg- 
<lb/>lich jenseits des Rheines und jenseits der Grenze des Nachbarstaa- 
<lb/>tes im Westen Deutschlands hätte bleiben können**).

<lb/>Man muß zugeben, daß die Umstände dazu drängten, rasch
<lb/>zu gewähren (daher nahmen die Stände den Gesetzesentwurf gleich- 
<lb/>sam durch Zuruf an); es war daher nicht nur verzeihlich, daß
<lb/>die nahe stehende Gesetzgebung Frankreichs, selbst eine vielfach feh- 
<lb/>lerhafte Copie, copirt wurde, statt nach dem ferner stehenden Vor- 
<lb/>bild, den Institutionen von England, zu schauen; dieß war nicht
<lb/>zu umgehen, da man sich aber doch zu Abweichungen entschloß,
<lb/>welche als Vorzüge angesehen wurden, so hätte man füglich noch
<lb/>einige Schritte weiter gehen und zu Verbesserungen schreiten kön- 
<lb/>nen, zu denen der Grund nahe genug lag.

<lb/>Es konnte nicht fehlen, daß, nachdem das Gesetz eine Zeit
<lb/>lang in Wirksamkeit getreten war, und vom Tisch der Vertheidi-
<lb/>gung aus Erfahrungen gesammelt wurden, auch im Kreise des An-


<lb/>*) Allgemeine Monatsschrift für Literatur. Jahrg. 1850, Band 2.
<lb/>Halle, S. 236.


<lb/>**) Indem v. Stem ann in seinem Beitrage zum Jahrg. 1852
<lb/>des Archivs des Criminalrechts: Die organische Natur

<lb/>des französischen Strafprozesses S. 75, die Gebrechen
<lb/>der französischen Gesetzgebung über Strafverfabren berührt und da- 
<lb/>bei auch „bie Verteidigung in zu enge Schranken gewiesen" fin- 
<lb/>det, meint er mit gutem Grund, diese Gebrechen „hätten in Deutsch- 
<lb/>land, wo man sie kannte, in den neuen Gesetzgebungen eine Ab- 
<lb/>hülfe finden sollen." Und diese Gebrechen kannte man in Hessen
<lb/>bei Rhein. War ja ein gesinnungsvoller Mann, welcher viele Jahre
<lb/>lang als öffentlicher Anwalt und Richter in der Provinz Rheinhes- 
<lb/>sen fungirt hatte, (Kilian) Justizminister.
</p>

            <pb facs="2173686_0702+1855_0211.tif"
                n="211"
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            <p>

               <lb/>Von Bopp.
</p>
            <p>

               <lb/>211
</p>
            <p>

               <lb/>walt-Vereins der Hauptstadt die Kritik laut wurde und Berathun- 
<lb/>gen gepflogen wurden. Es konnte nicht fehlen, daß zunächst die
<lb/>Stellung des Anwalts als Vertheidiger des Angeklagten vor dem
<lb/>Schwurgericht in Betracht gezogen wurde. Ich glaube, daß ich
<lb/>einen beachtenswerthen Beitrag zur Besprechung des Themas:
<lb/>Der Vertheidiger vor dem Schwurgericht liefere, wenn
<lb/>ich eine Vorstellung des Vereins „betreffend die Abände- 
<lb/>rung mehrerer Vorschriften des Assisengesetzes vom
<lb/>28. October 1848," welche derselbe im Mai 1851 in Folge
<lb/>eines in einer Versammlung am 7. des vorhergehenden Monats April
<lb/>gefaßten Beschlusses bei dem Justizministerium einreichte, hier mittheile:

<lb/>„Das Gesetz vom 28. October 1848 über Einführung des
<lb/>öffentlichen mündlichen Strafverfahrens in den Provinzen Starken- 
<lb/>burg und Oberhessen enthält Vorschriften, welche eines Theils die
<lb/>Vertheidigung vor den Assisen auf eine verkümmernde Weise be- 
<lb/>schränken, während die Anklage frei ist von solcher Beschränkung,
<lb/>und welche andern Theils den öffentlichen Anwalt als Vertheidiger
<lb/>auf eine sein Ehrgefühl verletzende Weise herabsetzen. Diese Vor- 
<lb/>schriften find im Widerspruch mit dem Zwecke des Verfahrens,
<lb/>welcher erheischt, daß die Vertheidigung sich gleich frei, wie die
<lb/>Anklage, bewege, und daß die Stellung des Vertheidigers nicht
<lb/>minder, wie die des Anklägers, eine geachtete sei. Auch kann, wo
<lb/>diese Voraussetzungen fehlen, weder Achtung noch Vertrauen zu
<lb/>den Gerichten geweckt und befestigt werden. Wir halten uns für
<lb/>berechtigt und zugleich für verpflichtet, nach Möglichkeit für Auf- 
<lb/>hebung oder Abänderung solcher, mit unfern Berufspflichten in
<lb/>näherem Zusammenhang stehender Gesetze zu wirken, von denen
<lb/>wir die Ueberzeugung gewonnen haben, daß sie der Gerechtigkeit
<lb/>und dem wahren Interesse der bürgerlichen Gesellschaft nicht gemäß
<lb/>sind. Wir erlauben uns deßhalb, die unter die bezeichnete Kate- 
<lb/>gorie fallenden Vorschriften des Gesetzes vom 28. October 1848
<lb/>nachstehend hervorzuheben und an diese höchste Staatsbehörde die
<lb/>Bitte um deren Abänderung, resp. Aufhebung, im verfassungs- 
<lb/>mäßigen Wege *) zu richten."
</p>
            <p>

               <lb/>*) D. h. durch Vorlegung eines Gesetzesentwurfs bei den Ständen.

<lb/>14 *
</p>

            <pb facs="2173686_0702+1855_0212.tif"
                n="212"
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            <p>

               <lb/>212 Ein deutscher Anwalts-Verein über Vertheidiger.

<lb/>„1) Der Art. 133 bestimmt: Der Assisenprästdent soll beim
<lb/>Beginn der Verhandlung den Vertheidiger vermahnen: nichts ge- 
<lb/>gen sein Gewissen und gegen die den Gesetzen schuldige Achtung
<lb/>vorzubringen und sich mit Anstand und Mäßigung auszudrücken * *).
<lb/>Eine solche für nöthig erkannte, von der Kritik bereits vcrurtheilte
<lb/>öffentliche Ermahnung **) ist nur geeignet, den vom Gefühl der Ehre
<lb/>und Pflicht wahrhaftig Beseelten, auf das Tiefste zu verletzen; sie
<lb/>ist dagegen nicht im Mindesten geeignet, dieses Gefühl zu wecken
</p>
            <p>

               <lb/>Ohne Mitwirkung derselben, durch eine Verordnung vom 4. Oc- 
<lb/>tober 1850, wurden die Preßvergehen der Competenz des Schwur- 
<lb/>gerichts entzogen.


<lb/>*) Ich war der erste Vertheidiger, der eine solche Vermahnung auszu- 
<lb/>halten hatte, s. meinen Beitrag. („Meine Anfänge in der öf- 
<lb/>fentlichen Ver theidigung") zum zweiten Band des Jahrg.
<lb/>1850 der Zeitschrift: Der Gerichtssaal (S. 331 — 348,

<lb/>S. 340— 342. In meine dort angestellten Betrachtungen ver- 
<lb/>webte ich auch die Bemerkung, daß der Regierungscommissär, wel- 
<lb/>cher den Entwurf des Assisengesetzes eingebracht hatte, noch im An- 
<lb/>fang des Jahrs selbst öffentlicher Anwalt war.

<lb/>Auch der Art. 15 des Gesetzes von März 1852 über das Ver- 
<lb/>fahren vor dem Provineialstrasgericht ist eine Abspiegelung jenes
<lb/>Art. 133. Wie nahe lag die Aufforderung, diesen Zopf abzu-
<lb/>schneiden!


<lb/>**) Herr Appellationsrath Merkel in Zweibrücken hat in seiner Dar- 
<lb/>stellung im ersten Band des Jahrg. 1849 des Gerichtssaals: Das
<lb/>Schwurgerichtsverfahren in der bayerischen Pfalz,
<lb/>S. 165 die Zweckmäßigkeit dieser Vorschrift in Schutz genommen;
<lb/>das Gesetz wolle, bei so feierlichen und hochwichtigen Verhandlun- 
<lb/>gen nicht unterlassen, ausdrücklich vorzuschreiben, daß ein jeder Der-
<lb/>theidiger daran erinnert werde, welche Pflichten ihm das Gesetz auf- 
<lb/>legt. Allein wozu eine Hinweisung auf das, was jeder Anwalt
<lb/>wissen muß? Wenigstens wäre es genügend, wenn das Gesetz
<lb/>dem Vertheidiger jene Ermahnung zugehen läßt. Denn er muß ja
<lb/>wissen, was Gesetzesvorschrift ist, s. dagegen H epp (Vergleichung
<lb/>der englischen und französischen Jury) im Jahrg. 1850 des Archivs
<lb/>des Criminalrechts S. 377, 378. Er meint, solche Ermahnungen
<lb/>erinnerten „ganz an die Mahnungen der deutschen Prozeßordnungen."
</p>

            <pb facs="2173686_0702+1855_0213.tif"
                n="213"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_0702+1855_0213--><p/>
            <p>

               <lb/>Von Bopp.
</p>
            <p>

               <lb/>213
</p>
            <p>

               <lb/>und zu beleben. Diese Ermahnung ist hiernach eine durchaus
<lb/>zweckwidrige, mindestens aber zwecklose, den Vertheidiger noch dazu
<lb/>in den Augen des Publicums herabsetzende Formalität, welche da- 
<lb/>her auch in andern deutschen Staaten bei Einführung des öffent- 
<lb/>lichen Strafverfahrens keine Annahme fand, wie namentlich in
<lb/>Würtemberg *) und Braunschweig **)."

<lb/>2) „Der Art. 141 gibt, außer dem Präsidenten, sowie den
<lb/>Mitgliedern des Assisenhofs und den Geschwornen, auch dem An- 
<lb/>kläger das Recht, an die Zeugen unmittelbar Fragen zu richten.
</p>
            <p>

               <lb/>*) Reuß, die Gesetze über die Schwurgerichte re. Stuttg. 1849,
<lb/>S. 21. Der Art. 117 des Gesetzes verordnet, daß ungebührliches
<lb/>Benehmen des Vertheidigers vom Gerichtshöfe mit Ordnungsstrafe
<lb/>geahndet werden solle, und fügt hinzu, daß im Beharrungsfalle
<lb/>ihm das Wort entzogen und ein anderer Vertheidiger bestellt wer- 
<lb/>den solle.

<lb/>**) Das Nassau'sche Assisengeseß, dem Hessischen sonst so treu nachge- 
<lb/>bildet, ist in dieser Beziehung schweigend abgewichen; s. Nassaui-
<lb/>sches Bürgerbuch. Die Gesetze aus den Jahren 1848 und 1849.
<lb/>2. Aust. Wiesb. 1850. S. 212. Gleiches that der Entwurf für
<lb/>Frankfurt, der" ebenfalls das Hessische Gesetz zum nächsten Vorbild
<lb/>nahm; s. die Druckschrift: Gesetze über Strafrecht und Strafver- 
<lb/>fahren nach den Beschlüssen der gesetzgebenden Versammlung der
<lb/>freien Stadt Frankfurt vom 10. 11. und 14. Juli 1851. S. 272.
<lb/>Auch das Preußische Gesetz schweigt, und die Oesterreichische Straf- 
<lb/>prozeßordnung vom 29. Juli 1853 ist wenigstens im Ausdruck scho- 
<lb/>nender. Denn es heißt im §. 228, der Vorsitzende habe daran zu
<lb/>erinnern, „daß jeder vor Gericht Erscheinende sich mit der dem Ge- 
<lb/>richte schuldigen Ehrfurcht und Mäßigung zu benehmen habe, und
<lb/>daß insbesondere die Vertreter der Parteien nur der Wahrheit und
<lb/>Gerechtigkeit zu dienen haben, daß ihnen zwar unbenommen sei,
<lb/>Alles geltend zu machen, was innerhalb der Grenzen der Wahrheit
<lb/>zum Schutze ihrer Clienten und insbesondere zur Rechtfertigung oder
<lb/>Vertheidigung des Angeklagten dienen kann, daß sie jedoch nichts
<lb/>Vorbringen sollen, was gegen ihr besseres Wissen und Gewissen
<lb/>oder gegen das Gesetz wäre." Das bayerische Gesetz hat den Art.
<lb/>311 der französischen Criminalordnung wörtlich adoptirt, s. Ge- 
<lb/>richtssaal, Jahrg. 1851. Band 1, S. 203.
</p>

            <pb facs="2173686_0702+1855_0214.tif"
                n="214"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_0702+1855_0214--><p/>
            <p>

               <lb/>214 Ein deutscher Anwalts - Verein über Vertheidiger.
</p>
            <p>

               <lb/>Dem Vertheidiger dagegen ist nur erlaubt, die Zeugen durch das
<lb/>Organ des Präsidenten zu fragen *). In England, wo das öffent- 
<lb/>liche mündliche Strafverfahren seit Jahrhunderten besteht, war die
<lb/>unmittelbare Fragstellung stets dem Vertheidiger ebenso, wie dem
<lb/>Ankläger gestattet **) und eine lange und sehr reiche Erfahrung
<lb/>ließ hierin nichts Zweckwidriges und Nachtheiliges erkennen ***).
<lb/>Dieselbe bewirkte im Verhältnisse zur mittelbaren Fragstellung
<lb/>eine Vereinfachung des Ganges der Verhandlung, wovon die na- 
<lb/>türliche Folge nicht Hemmung, sondern Beschleunigung ist. Miß- 
<lb/>bräuchen kann bei der einen, wie bei der andern Art der Frage- 
<lb/>stellung auf gleiche Weise begegnet werden. Wie aber die unmit- 
<lb/>telbare Fragestellung im Interesse der Anklage für den Ankläger
<lb/>geboten ist, so ist sie es auch im Interesse der Vertheidigung für


<lb/>*) Auch hier ist das hessische Gesetz dem französischen blind gefolgt.
<lb/>Mittermaier: Das deutsche Strafverfahren rc. 4. Aufl. Th. 2.
<lb/>Heidelb. 1846. S. 297, 298. Auch hier sind ihm wenige Nachtreter
<lb/>gefolgt. Nach dem Art. 126 des Würtembergischen Gesetzes — Reuß,
<lb/>S. 23 — ist der Vertheidiger den Richtern, den Geschwornen und
<lb/>dem Staatsanwalt gleichgestellt; er braucht gleich diesen zur Frage- 
<lb/>stellung nur den Präsidenten um die Erlaubniß anzusprechen. Aller- 
<lb/>dings hinkt der Zusatz nach, daß im Fall des Mißbrauchs der Prä- 
<lb/>sident den Vertheidiger anhalten kann, ihn: die zu stellenden Fragen
<lb/>erst anzugeben und sie, wenn unangemessen, zurückweisen kann;
<lb/>allein der Reeurs an den Gerichtshof steht offen. Ganz überein- 
<lb/>stimmend ist das Naffauische Gesetz. — Naffauisches Bürgerbuch,
<lb/>S. 215. 216.


<lb/>**) Hornthal: Die peinliche Rechtspflege rc. Aus dem Französischen
<lb/>des Cottii frei bearbeitet von v. Hornthal. Weim. 1821. S. 158.
<lb/>Mittermaier a. a. O. S. 285, 286. Derselbe: Das eng- 

<lb/>lische, schottische und nordamerikanische Strafverfahrens. Erlangen,
<lb/>1851. S. 416 rc.


<lb/>***) S. Mittermaier: über die Stellung des Assisenp räsi-
<lb/>denten (S. 17 — 40 des ersten Bandes des ersten Jahrgangs des
<lb/>Gerichtssaals). S. 21, wo der Verfasser von England redet und
<lb/>bemerkt, der präsidirende Richter bleibe Lei der Vernehmung der
<lb/>Zeugen von Seiten des Anklägers oder des Vertheidigers gleichgiltig;
<lb/>er selbst stelle keine Frage, und nur wenn insbesondere eine Frage
<lb/>hervortrete, welche nach englischem Gerichtsgebrauche nicht gestellt
</p>

            <pb facs="2173686_0702+1855_0215.tif"
                n="215"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_0702+1855_0215--><p/>
            <p>

               <lb/>Von Bopp.
</p>
            <p>

               <lb/>215
</p>
            <p>

               <lb/>den Verteidiger, und einer Ungleichheit zum Nachlheile des Letz- 
<lb/>teren widerstreitet der Gerechtigkeit *) und bekundet zugleich ein her- 
<lb/>absetzendes Mißtrauen gegen den Vertheidiger."
</p>
            <p>

               <lb/>werden solle, z. B. eine Suggestivfrage, oder eine Frage, von wel- 
<lb/>cher der besagte Zeuge erkläre, daß er zu deren Beantwortung nicht
<lb/>verbunden sei, erklärt der Vorsitzende sich über die Zulässigkeit oder
<lb/>Unzulässigkeit; so sei seine Stellung eine sehr unparteiische und da- 
<lb/>rum wohlthätige. Ueber Nordamerika, f. Mittermater
<lb/>Nordamerikanisches Strafr echt und Strafverfahren,
<lb/>im 25 Band der kritischen Zeitschrift für Rechtswissensch. und Ge- 
<lb/>setzgebung d. Auslandes. Heidelb. 1853. S. 194.

<lb/>*) T ein m e äußert sich S. 127 seiner Schrift: Grundzüge des deutschen
<lb/>Strafverfahrens, Arnsb. 1850, zuerst dahin: „Sowohl dem Staats-
<lb/>anwalte, als dem Angeklagten und Vertheidiger und den Geschwor-
<lb/>nen muß es gestattet sein, an die Zeugen, — bestimmte, nach ihrer
<lb/>Ansicht zur Aufklärung der Sache dienliche Fragen zu richten. Es
<lb/>läßt sich nur darüber streiten, ob sie sich an den zu Fragenden un- 
<lb/>mittelbar, oder durch das Organ des Präsidenten wenden dürfen.
<lb/>Die verschiedenen Gesetzgebungen enthalten darüber verschiedene Vor- 
<lb/>schriften. Dem oben aufgestellten Grundsätze entspricht das Letztere.
<lb/>Jndeß kann auch das unmittelbare Fragen Nachtheil für das Recht
<lb/>nicht wohl herbeiführen; es hat zudem den Vortheil, daß es die
<lb/>Verhandlung vereinfacht und abkürzt." Denn fügt er hinzu: „Un- 
<lb/>gerecht ist jedenfalls eine Vorschrift, wie die der preußischen Ver- 
<lb/>ordnung vom 3. Januar 1849. §. 98, wonach der Präsident dem
<lb/>Staatsanwalt gestatten muß, dem Angeklagten, Vertheidiger und
<lb/>den Geschwornen aber gestatten kann, Fragen, welche sie zur Auf- 
<lb/>klärung der Sache für angemessen erachten, unmittelbar an die
<lb/>Betheiligten zn richten. Es wird dadurch die Gleichberechtigung der
<lb/>Parteien vor dem Gerichte geradezu verletzt und dem ohnehin schon
<lb/>genug bevorzugten Staatsanwalt eine neue, durchaus nicht zu recht- 
<lb/>fertigende Macht beigelegt." Dagegen meint Ab egg: Betrach- 
<lb/>tungen über die Verordnung, betreffend die Einfüh- 
<lb/>rung des mündlichen und öffentlichen Verfahrens
<lb/>mit Geschwornen in Untersuchungssachen im König- 
<lb/>reich Preußen (Beilageheft zum Jahrg. 1849 des Archivs des
<lb/>Criminalrechts), S. 98. 99: Von der Vertheidigung ist mit Zu- 

<lb/>stimmung zu erkennen, daß sie, gegenüber früheren nicht zu billi- 
<lb/>genden Beschränkungen, jetzt in einem Umfange gestattet, ja ge-
</p>

            <pb facs="2173686_0702+1855_0216.tif"
                n="216"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_0702+1855_0216--><p/>
            <p>

               <lb/>216 Ein deutscher Anwalts - Verein über Verteidiger.

<lb/>3) Nach Art. Hl und 113 des erwähnten Gesetzes soll
<lb/>der Assisenpräsident dem Angeklagten, der sich nicht selbst einen
<lb/>Vertheidiger wählt, einen solchen aus dem am Ort der Assisen-
<lb/>sitzung wohnenden Advokaten ernennen. Dabei wird nicht gesagt,
<lb/>ob dieses nach einer Reihenfolge, oder nach freiem Belieben ge- 
<lb/>schehen soll. Auch war die Praxis der Herren Assisenprästdenten
<lb/>in Bezug hierauf bisher nicht ganz mit einander übereinstimmend.
<lb/>Während die Einen sich an die Reihenfolge bestimmt banden,
<lb/>taten die Andern es in weit geringerem Maaße, und erklärten
<lb/>selbst, an gar keine Reihenfolge gebunden zu sein* *). Die Folge
<lb/>davon war eine schiefe Stellung des Anwaltstandes zum Assisen-
<lb/>präsidenten. Der einzelne Anwalt, seine Berücksichtigung oder
<lb/>Nichtberückstchtigung, wird nämlich dadurch abhängig von seinem
<lb/>Willen, welcher, so bedeutend er auch sonst im Wege des Ge- 
<lb/>setzes sich geltend machen mag, doch hierbei seine eng gemessene
<lb/>Grenze haben muß. Denn der Anwalt darf im Interesse
<lb/>des Gesetzes selbst und folglich im Interesse des öffentlichen
<lb/>Wohles weder als begünstigter noch als unbegünstigter er- 
<lb/>scheinen, weder um Gunst sich bemühen, noch Ungunst fürch- 
<lb/>ten; eine Ansicht, welche in der Peinlichen Gerichtsordnung


<lb/>boten sei, der allen Forderungen der Gerechtigkeit entspricht. Der
<lb/>Entwurf einer Strafprozeßordnung für das Königreich Sachsen
<lb/>ist auf das Auskunftsmittel gekommen, daß nicht nur der Verthei-
<lb/>diger, sondern auch der Staatsanwalt die Zeugen nur durch den
<lb/>Mund des Präsidenten befragen kann.

<lb/>Annalen der Criminalrechtspflege. Neue Folge, herausgegeben
<lb/>von Schl etter; Band 35 Abhandl. I. Ueber den neuen
<lb/>Ent wurf einer Strafprozeßordnung für das König- 
<lb/>reich Sachsen. Dom Herausgeber, S. 71.

<lb/>Aehnlich die Gesetzgebung in Thüringen s. Gerichtssaal,
<lb/>Jahrg. 1852, Band 1, S. 174.


<lb/>*) Dieser Praxis war ein, nun verstorbener, Assisenpräsident ergeben,
<lb/>der bei vielen ausgezeichneten Eigenschaften der Schwäche der Eitel- 
<lb/>keit unterlag und mit Eifersucht seine ermessende Gewalt bewachte.
<lb/>Er war es auch, welcher scharf darauf sah, daß der Dertheidiger
<lb/>aufstehe, wenn er ihn anredete, oder der Wahrspruch oder das Ur-
<lb/>theil verkündet ward.
</p>

            <pb facs="2173686_0702+1855_0217.tif"
                n="217"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_0702+1855_0217--><p/>
            <p>

               <lb/>Von Bopp.
</p>
            <p>

               <lb/>217
</p>
            <p>

               <lb/>Tit. I. S. 2 *) gerade in der bezeichneten Richtung ihre wohlver- 
<lb/>diente , noch immer verbindende und sonst auch stets befolgte An- 
<lb/>wendung fand, indem bekanntlich in andern (als Assisensachen) den
<lb/>Anwälten zugewiesenen Criminalfällen die Reihenfolge genau ein- 
<lb/>gehalten wird **).

<lb/>Dem ungeachtet verkennen wir nicht, daß die Ernennung der
<lb/>Vertheidiger einzig und blos nach der Reihenfolge in manchen
<lb/>Fällen größere Nachtheile im Gefolge haben können, als ein Ab- 
<lb/>weichen davon. Aber dieses kann dann nur als eine Ausnahme
<lb/>von der Regel und als etwas angesehen werden, wofür erhebliche
<lb/>Gründe sprechen müssen. In dieser Hinsicht erlauben wir uns da- 
<lb/>her die Bitte um eine Weisung an den Asstsenprästdenten, der ge- 
<lb/>setzlichen Vorschrift gemäß die Vertheidiger nach einer Reihenfolge
<lb/>zu ernennen und nur aus erheblichen Gründen hiervon abzuweichen."

<lb/>In derselben Versammlung am 7. April 1851, worin die
<lb/>Einreichung dieser Bittschrift beschlossen wurde, faßte der Verein
<lb/>den weiteren Beschluß, eine Vorstellung an den Assisenhof vor
<lb/>dem Beginne seiner Session zu richten und denselben zu ersuchen,
<lb/>er möge veranlassen, daß der Vertheidiger mit dem Ankläger
<lb/>(Staatsanwalt) während der Verhandlung gleichmäßig behandelt
<lb/>und in Folge dessen also nicht mehr blos von dem Vertheidiger
<lb/>gefordert werde, daß er, wenn der Präsident das Wort an ihn
<lb/>richte, sich vom Sitz erhebe, und daß derselbe ferner die Verlesung
<lb/>des Wahrspruchs der Geschwornen und des Urtheils des Gerichts- 
<lb/>hofs stehend anhören solle, während das ganze Gerichtspersonal
<lb/>und der Staatsanwalt sitzen bleiben. Im folgenden Monat adop-
<lb/>tirte der Verein folgende von einer Commission entworfene Vorstel- 
<lb/>lung an den Assisenhof.

<lb/>„An Gr. Ministerium der Justiz richteten wir die Bitte,
</p>
            <p>

               <lb/>*) Es ist dort vorgeschrieben, daß die Vertheilung der Vertheidigungen
<lb/>„secundum ordinem“ erfolgen solle. Diese Criminalordnung wird
<lb/>erst mit der Aufrichtung einer vollständigen Prozeßgesetzgebung außer
<lb/>aller Wirksamkeit treten.


<lb/>**) Meine Nachträge zur Civilprozeßordnung und Peinlichen Gerichts- 
<lb/>ordnung. Darmst. 1839, S. 592, 593, S. v. „Turnu s für
<lb/>zahlbare Ossi ci a lsa ch e n."
</p>

            <pb facs="2173686_0702+1855_0218.tif"
                n="218"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_0702+1855_0218--><p/>
            <p>

               <lb/>218 Ein deutscher Anwalt - Verein über Vertheidiger.

<lb/>mehrere Bestimmungen des Assisengesetzes, durch welche die Ver-
<lb/>theidigung vor den Assisen auf eine verkümmernde Weise beschränkt
<lb/>und der öffentliche Anwalt als Vertheidiger auf eine sein Ehrge- 
<lb/>fühl verletzende Weise herabgesetzt wird, im verfassungsmäßigen
<lb/>Wege abzuändern, resp. aufzuheben. Jene Herabsetzung geschieht
<lb/>indessen nicht allein durch jenes Gesetz, sondern auch, mit Ueber-
<lb/>schreitung desselben, durch die anordnende Gewalt des Assisenprä-
<lb/>stdenten."

<lb/>„Der Vertheidiger soll sich vom Sitze erheben, aufstehen,
<lb/>wenn der Präsident das Wort an ihn richtet; er soll ferner die
<lb/>Verlesung des Ausspruchs der Geschwornen und des Urtheils des
<lb/>Assisenhofs stehend anhören. Thut der Vertheidiger das Eine oder An- 
<lb/>dere nicht, so wird er durch Wink oder Wort dazu angehalten *)".

<lb/>„Gewiß, wir sind weit davon entfernt, über Formen uns
<lb/>beschweren zu wollen, welche geeignet sind, im wahren Interesse
<lb/>der Sache eine erhöhte Feierlichkeit der Gerichtshandlung zu er- 
<lb/>zeugen und einen würdigen Eindruck hervorzurufen. Auch geben
<lb/>wir gern dem Gericht und seinem Präsidenten alle die Ehre, welche
<lb/>sie verdienen, und welche sich mit unserer eigenen verträgt. Wir
<lb/>haben also an sich nichts gegen jene an den Vertheidiger gerich- 
<lb/>teten Verlangen einzuwenden. Aber wir können uns der Erwä- 
<lb/>gung des Umstandes nicht entziehen, daß man sie nur an den
<lb/>Vertheidiger richtet, während weder dem Gerichtspersonal, noch
<lb/>dem Staatsanwalt dergleichen zugemuthet wird."

<lb/>Dem Gerichte gegenüber stehen nämlich, der Natur der Sache
<lb/>nach, der Staatsanwalt, welcher die nur in der Idee anwesende
</p>
            <p>

               <lb/>*) Man wird an eine Vorstellung erinnert, welche einmal der An- 
<lb/>walt - Verein in Hannover „die Stellung der Advokaten zu dem
<lb/>Richter, vor welchem sie handeln, betreffend, an das Ministerium
<lb/>richtete. S. Annalen des Advokaten-Vereins zu Hannover. Zweites
<lb/>Heft. Hann. 1833. S. 22—29. Ein Amtmann ertheilte einem
<lb/>Anwalt einen Verweis, „weil derselbe sich in seiner alleinigen Ge- 
<lb/>genwart, behuf der erwarteten Verhandlungen, niedergelassen, bevor
<lb/>er dazu eingeladen worden." Das oberste Gericht verwarf die Be- 
<lb/>schwerde, weil der Anwalt „durch seine eigenmächtige Niederlassung
<lb/>den vor Gericht zu beachtenden Anstand verletzt habe.
</p>

            <pb facs="2173686_0702+1855_0219.tif"
                n="219"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_0702+1855_0219--><p/>
            <p>

               <lb/>Don Boppe.
</p>
            <p>

               <lb/>219
</p>
            <p>

               <lb/>Staatsgesellschaft, und der Bertheidiger, welcher den in der Reali- 
<lb/>tät anwesenden Angeklagten vertritt, sich völlig gleich. Beide sol- 
<lb/>len für das Recht mit den Waffen des Geistes und der Wissen- 
<lb/>schaft kämpfen. Beide haben, wenn auch von verschiedenem Stand- 
<lb/>punkte aus, das Recht zu suchen und zu nehmen."

<lb/>„Justizministerialrath v. Jagemann sagt im ersten Jahr- 
<lb/>gang (1849) der von ihm herausgegebenen Zeitschrift: Der

<lb/>Gerichtssaal, Band 2, S. 236, nachdem er die Parthei-
<lb/>stellung des Staatsanwalts eine sehr beschränkte genannt hatte,
<lb/>welche wohl verglichen, aber nicht verwechselt werden könne mit
<lb/>der Stellung des Bertheidigers des Angeklagten, wörtlich:
<lb/>„Staatsanwalt und Bertheidiger stehen nur darin auf gleichem
<lb/>Standpunkt, daß sie beide als Sachwalter, der erste als Vertre- 
<lb/>ter des Gesetzes, der zweite des der Gesetzverletzung An- 
<lb/>geschuldigten vor Gericht erscheinen. Einer, wie der Andere hat
<lb/>im Allgemeinen die Pflichten eines redlichen Anwalts zu beob- 
<lb/>achten und sich daher seinem Auftraggeber sowohl, als seinem Geg- 
<lb/>ner und dem Gericht gegenüber offen und ehrenhaft zu benehmen.
<lb/>Eben darum sind auch die Rechte beider vor dem verhandelnden
<lb/>Gericht gleich. — Möge sich daher niemals der Staatsan- 
<lb/>walt so benehmen, daß man glauben könnte, er dünke sich mehr
<lb/>und besser, als der Bertheidiger*)."

<lb/>„Rechtsgleichheit zwischen Staatsanwalt und Bertheidiger
<lb/>vor dem verhandelnden Gerichte verlangt aber auch namentlich de- 
<lb/>ren Gleichheit in der äußeren Behandlung, Lheils, weil über- 
<lb/>haupt Aeußeres und Inneres in einem wohlbcgründeten Zusam- 
<lb/>menhänge stehen und der formell Zurückgesetzte auch für das ma- 
<lb/>teriell zu Erstrebende eine verminderte Bedeutung hat, theils mit
<lb/>Rücksicht auf das Publicum und die Ehre unseres Standes. Muß


<lb/>*) Zur Steuer der Gerechtigkeit muß ich bekennen, baß sich die Staats- 
<lb/>anwälte, welche ich functioniren sah, von einer solchen UeLerhebung
<lb/>fern hielten. UeLrigens muß ich hervorheben, daß einer meiner Col-
<lb/>legen mit darum keine Vertheidigung übernahm, weil ein Neffe
<lb/>von ihm Substitut des Staatsanwalts war und er es nicht dar- 
<lb/>auf ankommen lassen wollte, ihm in einer stiefmütterlichen Stellung
<lb/>gegenüber zu stehen.
</p>

            <pb facs="2173686_0702+1855_0220.tif"
                n="220"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_0702+1855_0220--><p/>
            <p>

               <lb/>220 Gin deutscher Anwalts-Verein über Vertheidiger.

<lb/>nicht das Erstere die Letztere verhältnißmäßig gering anschlagen,
<lb/>wenn der Vertheidiger zu Handlungen der Ehrerbietung gegen den
<lb/>Assisenhof und dessen Präsidenten angehalten wird, welche man
<lb/>dem oft viel jüngeren Staatsanwalt erläßt? Ist nicht unsere ganze
<lb/>Wirksamkeit von der Meinung abhängig, welche das Publicum von
<lb/>ihr hat, und zu welcher es das Material namentlich auch in der
<lb/>Behandlung der Anwälte durch die Gerichte fleht?"

<lb/>„Es ist uns nicht unbekannt geblieben, daß man Verschie- 
<lb/>denes gegen die vorentwickelte Ansicht der Gleichheit des
<lb/>Staatsanwalts und des Vertheidigers, dem Assisenhof
<lb/>und seinem Präsidenten gegenüber, geltend macht. Dahin gehört
<lb/>die Behauptung, daß nach der geschichtlichen Entwickelung der
<lb/>Staatsanwaltschaft in Frankreich der Staatsanwalt als Vertre- 
<lb/>ter der Regierung, der Krone, auch im Verhältnisse zum
<lb/>Assisenhofe und dessen Präsidenten, über dem Vertheidiger stehe,
<lb/>und daß Pflichten der Courtoisie, welche in Bezug auf diese dem
<lb/>Vertheidiger obliegen, nicht auch den Staatsanwalt treffen. Hier- 
<lb/>bei wäre die nächste Frage die, ob wirklich jene geschichtliche Ent- 
<lb/>wickelung so strict stattgefunden habe? Einen Blick auf die fran- 
<lb/>zösische Staatsanwaltschaft vor der Revolution von 1789 gewor- 
<lb/>fen *), so begegnen wir hier neben den xroeureurs du roi zugleich
<lb/>avocats du roi, welche Letztere nichts desto weniger fortfuhren,
<lb/>dem Advokatenstand anzugehören, mit der Befugniß, in allen
<lb/>Sachen, in welchen sie nicht als königliche Advokaten zu handeln
<lb/>hatten, auch für Privatpersonen zu plaidiren.

<lb/>Frey: Die Staatsanwaltschaft in Deutschland und Frank- 
<lb/>reich. Erl. 1850. S. 9**).
</p>
            <p>

               <lb/>*) Brewer: Geschichte der französischen Gerichtsverfaffung vom
<lb/>Ursprung der Fränkischen Monarchie bis zu unfern Zeiten, Th. I.
<lb/>Düsseld. 1835, S. 193 rc. 217 rc. Th. II. 1837, S. 104- rc. Fran- 
<lb/>zösische Staats- und Nechtsgeschichte von Warnkönig und Stein,
<lb/>Band 1. Bas. 1846, S. 566 — 598. Herrmann: Der Be- 
<lb/>griff d er Staatsanwaltschaft, im Jahrg. 1852 des Archivs
<lb/>des Criminalrechts, S. 307—310.


<lb/>**) Brewer a. a. O. Th. I. S. 219.
</p>

            <pb facs="2173686_0702+1855_0221.tif"
                n="221"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_0702+1855_0221--><p/>
            <p>

               <lb/>Don Bopp.
</p>
            <p>

               <lb/>221
</p>
            <p>

               <lb/>Dabei waren die alten französischen Staatsanwälte absetzbar;
<lb/>ihre Aemter waren verkäuflich u. s. w."

<lb/>„Es ist wahr, daß die Revolution von 1789, wie in der
<lb/>ganzen Staatseinrichtung Frankreichs, so auch in der Einrichtung
<lb/>der Staatsanwaltschaft sehr wesentliche Aenderungen herbeiführte *).
<lb/>Aber ebenso wahr ist auch, daß diese Aenderungen nur allmäh- 
<lb/>lich, und durch eine oft sehr verschiedenartige Fortbildung
<lb/>eintraten. Hatte man durch das Gesetz von 1790 sogenannte com-
<lb/>missaires du roi eingeführt, welche keine eigentlichen öffentlichen
<lb/>Ankläger waren, sondern nur die Befolgung der Gesetze Namens
<lb/>der Krone zu überwachen hatten, so wurde 1791 und 1792 das
<lb/>Amt eines öffentlichen Anklägers eingeführt und dasselbe den be- 
<lb/>reits bestehenden comrnissaires, allerdings mit Modificationen,
<lb/>übertragen. Später machte man zwei verschiedene Beamte dar- 
<lb/>aus, nämlich einen cornrnissaire de la republique, und einen
<lb/>accusateur public, verschmolz dann wieder die Function beider
<lb/>auf kurze Zeit und endigte — vorläufig — mit procurateurs ge-
<lb/>nereaux und procurateurs de la republique.

<lb/>Frei a. a. £&gt;. S. 13 — 15.

<lb/>Wo aber eine Einrichtung in ihrer Fortbildung so mannig- 
<lb/>faltigen uud wesentlichen Aenderungen unterlag, da kann man un- 
<lb/>möglich eine Entwickelungsstufe, und wäre es auch die (vorläufig)
<lb/>befestigte, willkührlich herausgreifen und diese unbedingt in
<lb/>allen ihren Theilen, auch wo es im Gesetz nicht vorgeschriebene
<lb/>Förmlichkeiten betrifft, anderwärts zur sclavischen Nachahmung vor- 
<lb/>legen."

<lb/>„Dasselbe gilt von der Einrichtung der französischen Staats- 
<lb/>anwaltschaft, wie sie aus dem Code d’instruction criminelle von
<lb/>1809, mehreren napoleonischen Dekreten und dem Gesetze vom 20.
<lb/>April 1810 hervorging."

<lb/>„Welche Meinung man jedoch auch hierüber haben möge,
<lb/>gewiß ist, daß die Einrichtung der Staatsanwaltschaft, wie sie sich
</p>
            <p>

               <lb/>*) Brewer a. a. O. Th. I. S. 647 re. Frey: Frankreichs Civil- und
<lb/>Criminalverfaffung rc. Erl. 1851. Zwölftes Capitel. Von der
<lb/>Staatsanwaltschaft, S. 197—248.
</p>

            <pb facs="2173686_0702+1855_0222.tif"
                n="222"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_0702+1855_0222--><p/>
            <p>

               <lb/>222 Ein deutscher Anwalts-Verein über Vertheidiger.

<lb/>in Frankreich ausgebildet hat, nicht unbedingt, nicht in allen ihren
<lb/>Ausfaserungen maaßgebend für uns ist. Auch in Italien, Spa- 
<lb/>nien, Portugal und Schottland kommen solche Institute vor und
<lb/>unser Deutschland blieb ebenfalls darin nicht zurück.

<lb/>Wittermaier: Die Mündlichkeit, das Anklageprincip, die
<lb/>Oeffentlichkeit und das Geschwornengericht. Stuttg. 1845. S. 309.

<lb/>„Was so vielerlei Anfänge und Bildungsgänge schon seit
<lb/>Jahrhunderten hatte, kann unmöglich dazu verurtheilt sein, bloü
<lb/>in dem einen Bildungsgang, und wäre es auch der vorzugsweise
<lb/>wirksame gewesen, seine Gegenwart und Zukunft suchen zu müssen,
<lb/>am wenigsten in einem Land, welches, wie Deutschland, so manche
<lb/>nationale Unterschiede vor dem andern—Frankreich — hat. Viel- 
<lb/>mehr werden da die Sitte, die öffentliche Meinung, ja selbst in
<lb/>Bezug auf äußere Handlungen der Begriff von dem, was sich
<lb/>schickt, und was anständig ist, ihr gutes Recht nachdrücklicher Ein- 
<lb/>wirkung üben."

<lb/>„Mit dieser Ansicht verträgt sich dem ungeachtet ganz gut
<lb/>der große Werth, welchen bedeutende wissenschaftliche Auctoritäten
<lb/>auch in Deutschland.

<lb/>Mittermaier a. a. O. S. 309—333.
<lb/>der Einrichtung der Staatsanwaltschaft, wie sie gegenwär- 
<lb/>tig in Frankreich besteht, beilegen. Dieser Werth gründet haupt- 
<lb/>sächlich auf der Unterstellung des leitenden Grundsatzes, daß der
<lb/>Staatsanwalt nicht öffentlicher Anwalt sei, der, immer spähend,
<lb/>ob die Spur eines verübten Verbrechens sich zeige, sie mit Unge-
<lb/>stümm verfolge und seinen Stolz darein setzen müsse, daß der von
<lb/>ihm Angeklagte für schuldig befunden werde u. s. w. Aber warum
<lb/>sollte sich diese Eigenschaft eines Staatsanwalts nicht damit vertra- 
<lb/>gen, daß er, wenn auch noch andere Functionen übend, doch in
<lb/>gleicher Weise, wie der Vertheidiger, dem Gericht thue, was des
<lb/>Gerichts ist? „Die Staatsbehörde, so sagt Frey in seiner ange- 
<lb/>führten Schrift, bildet (in Frankreich) einen integrirenden Bestand-
<lb/>theil des Gerichts (trldunal) oder des Gerichtshofes (cour), bei
<lb/>welchem sie eingesetzt ist. (Dem gemäß lautet auch der Art. 15
<lb/>des Assisengesetzes vom 28. October 1848). Der Beamte des öf- 
<lb/>fentlichen Ministeriums steht jedoch dem Gerichte oder Gerichtshöfe,
</p>

            <pb facs="2173686_0702+1855_0223.tif"
                n="223"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_0702+1855_0223--><p/>
            <p>

               <lb/>Von Bopp.
</p>
            <p>

               <lb/>223
</p>
            <p>

               <lb/>bei dem er zu sungiren hat, schlechthin nur gegenüber und hat
<lb/>also in keinem Fall auf die richterlichen Urtheile einen entscheiden- 
<lb/>den Einfluß." In diesem Gegenüberstehen theilt er mit dem
<lb/>Vertheidiger dasselbe Verhältniß *), und wollen wir daraus nur
<lb/>ganz nahe liegende Folgerungen ziehen."

<lb/>„Unsere Auffassung wird aber, wenn nöthig, dadurch noch
<lb/>gewichtvoller, daß der Staatsanwalt auch da, wo französisches Recht
<lb/>gilt, jener Unterstellung, nicht öffentlicher Ankläger zu sein, keines- 
<lb/>wegs entspricht. „Der Gesetzgeber," so äußert sich Mittermaier
<lb/>a. a. O. S. 326 „kann sich nicht verhehlen, daß das Volk mehr oder
<lb/>minder den Staatsanwalt, wenn er auch Repräsentant des Gesetzes
<lb/>sein soll, zunächst dennoch als einen mit Härte verfolgenden einseiti- 
<lb/>gen Ankläger und als Parthei betrachtet. Das Benehmen mancher
<lb/>Staatsanwälte, vorzüglich auch in den öffentlichen Sitzungen, be- 
<lb/>stärkt leicht das Volk in diesem Glauben." Um so mehr also Grund
<lb/>zur Aufforderung, den Staatsanwalt nicht auf Kosten des Verthei-
<lb/>digers in eine Sphäre zu heben, welcher er weder in der öffent- 
<lb/>lichen Meinung, noch (seltene Fälle ausgenommen) thatsächlich an- 
<lb/>gehört. Ist ja ohnehin die Lage des Vertheidigers durch die Un-
</p>
            <p>

               <lb/>*) Vergl. Drelli: „Die Einführung der Geschwornengerichte im

<lb/>Kanton Zürich (S. 418 — 446 des 25. Bandes der Zeitschrift für
<lb/>Gesetzgeb. und Rechtswiffensch. des Auslandes. Heidelb. 1853),
<lb/>S. 440, wo der Verf. hervorhebt, daß, gegenüber der Vorunter- 
<lb/>suchung, „der Staatsanwalt im Hauptverfahren dem An- 
<lb/>geklagten als gleichberechtigte Prozeßparthei, nicht als bevorzugtes
<lb/>Organ der Staatsgewalt" gegenüberstehe.

<lb/>In dem Vortrage, welchen im December 1849 der damalige
<lb/>österreichische Justizminister v. Schmerling über die neue Straf-
<lb/>prozeßordnung an den Kaiser richtete, zog er auch daraus ein Ar- 
<lb/>gument, daß der Staatsanwalt „dem Angeklagten gegenüber als
<lb/>Parthei erscheint."

<lb/>Annalen der Criminalrechtspflege. Neue Folge, herausgegeben
<lb/>von Schl etter, Band 21. Leipz. 1850. S. 88.

<lb/>S. noch Kost lin: „Die Reform des deutschen Strafverfahrens"
<lb/>im vierten Band des Werkes: „Die Gegenwart." Leipzig 1850,
<lb/>S. 369.
</p>

            <pb facs="2173686_0702+1855_0224.tif"
                n="224"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_0702+1855_0224--><p/>
            <p>

               <lb/>224 Ein deutscher Anwalts-Verein über Verteidiger.

<lb/>gleichheit der Waffen und das schwere Uebergewicht des Staatsan- 
<lb/>walts erschwert!"

<lb/>„Gebührt, was wir anerkennen, dem Präsidenten des Assi-
<lb/>senhofs die Rücksicht, daß der, welcher sich vor diesem bei der Ver- 
<lb/>handlung beteiligt, sich vom Sitze erhebt, aufsteht, wenn der Prä- 
<lb/>sident das Wort an ihn richtet; ist es geeignet, daß ein Solcher
<lb/>den vom Obmann verkündigten Ausspruch der Geschwornen und
<lb/>das Urtheil des Assisenhofs, welches das Ergebniß dieser Verhand- 
<lb/>lungen sind, stehend anhöre, so sei nicht blos der Verteidiger,
<lb/>sondern auch der Staatsanwalt verstichtet, hiernach sein Benehmen
<lb/>einzurichten. Man fordere von dem Verteidiger nicht mehr, daß
<lb/>er sich vom Sitze erhebe, wenn der Präsident das Wort an ihn
<lb/>richtet, wenn nicht das Gleiche vom Staatsanwalt gefordert wird.
<lb/>Warum sollte man in diesen Beziehungen, in diesen allerdings nur
<lb/>äußerlichen, aber dem beobachtenden Publicum darum um so näher
<lb/>tretenden Förmlichkeiten beide nicht gleichstellen, nicht gleich behan- 
<lb/>deln können? Blicken wir nach England, wo das Institut der
<lb/>Geschwornen doch schon seit Jahrhunderten besteht. Dort erscheint
<lb/>die bar immer als Ganzes während der Verhandlungen. An dem- 
<lb/>selben Tische sitzen Ankläger und Vertheidiger *). Hier sieht man,
<lb/>wie Dr. Marquardsen in einem Beitrage zu der Zeitschrift:
<lb/>Der Gerichtssaal, sagt, keinen Staatsanwalt sich auf demselben
<lb/>Parquet mit dem Richterpersonal breit machen. Der attorney- 
<lb/>general ist der erste unter den Advokaten; aber er ist nur primus
<lb/>inter pares; er sitzt auf derselben Bank, an demselben Tisch mit
<lb/>dem jüngsten Juror.“

<lb/>„Das, was verlangt wird, wird nicht als Kleinigkeit bezeich- 
<lb/>net werden dürfen, während man zugleich diese Kleinigkeit zu ge- 
<lb/>währen nicht Willens ist. Der Gegenstand ist keine Kleinigkeit,
<lb/>wie wir bereits ausgeführt haben. Dazu kommt, daß das Be- 
<lb/>rührte nicht isolirt steht, indem gesetzliche Bestimmungen, wie u.
<lb/>A. die Vorschrift des Art. 133 des Affisengesetzes, allerdings noch
<lb/>stärker den Anwaltstand bedrücken."
</p>
            <p>

               <lb/>f) Mittermaier. Das englische rc. Strafverfahren S. 401, 402.
</p>

            <pb facs="2173686_0702+1855_0225.tif"
                n="225"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_0702+1855_0225--><p/>
            <p>

               <lb/>225
</p>
            <p>

               <lb/>„Zm Interesse einer gleichzumessenden Gerechtigkeit
<lb/>und folglich der Gerechtigkeit selbst bitten wir hiernach Gr. Assi-
<lb/>senhof:

<lb/>zu veranlassen, daß in den bemerkten Beziehungen der Ber-

<lb/>theidiger dem Staatsanwalt gleichgehalten werde.

<lb/>Indem der Verein diesen Entwurf einer Eingabe adoptirte,
<lb/>beschloß er, die Einreichung dieser Vorstellung zu verschieben und
<lb/>ein Mitglied zu beauftragen, stch mit dem Präsidenten der nächsten
<lb/>Session des Schwurgerichts zu benehmen, ihm mündlich den In- 
<lb/>halt der Vorstellung vorzutragen und zu versuchen, ob auf diesem
<lb/>Wege der Zweck erreicht werde. Das Ergebniß dieses Versuchs
<lb/>bestand darin, daß der Präsident dabei beharrte, der Vertheidiger
<lb/>müsse sich bei der Verkündigung des Wahrspruchs der Geschwornen
<lb/>und des Urtheils des Gerichtshofs erheben, während dies dem
<lb/>Staatsanwalt, welcher auch in dieser Beziehung eine andere Stel- 
<lb/>lung einnehme, als der Vertheidiger, nicht nur nicht obliege, son- 
<lb/>dern auch nicht zustehe.

<lb/>Hiernach beschloß der Verein mit Stimmenmehrheit, auf die
<lb/>Einreichung der Vorstellung zu verzichten.

<lb/>Wie es scheint, hätte es nichts zu sagen gehabt, wenn auch
<lb/>die Vorstellung an das Justizministerium uneingereicht geblieben
<lb/>wäre; denn es erfolgte keine Entschließung.

<lb/>Wiewohl nun dieser Schritt nicht unmittelbar zum Ziele
<lb/>führte, so mag er immerhin kein ganz vergeblicher gewesen sein.

<lb/>So viel steht thatsächlich fest, daß seitdem die Assisenpräst-
<lb/>denten den ominösen Art. 133 des Assisengesetzes mehr in den Hin- 
<lb/>tergrund treten lassen. Sie fordern den Vertheidiger nicht mehr
<lb/>auf, sich anständig aufzuführen, sondern beschränken sich darauf,
<lb/>ihn an die Beobachtung des Inhalts des Artikels zu erinnern.
<lb/>Freilich muß sich dabei der Vertheidiger von seinem Sitz erheben
<lb/>und dadurch bezeugen, daß er an das erinnert worden sei, was
<lb/>er gar nicht vergessen hat, was er wissen mußte, da von ihm ver- 
<lb/>langt wird, daß er das ganze Gesetz kenne.

<lb/>Auch dem Verlangen, daß der Vertheidiger in der Regel
<lb/>nach einer Reihenfolge bestellt werde, wird Rechnung getragen, mit
<lb/>billiger Rücksicht auf die Wünsche der Angeklagten.

<lb/>Der Gertcht-saal. Heft IX. 1855. 15
</p>

            <pb facs="2173686_0702+1855_0226.tif"
                n="226"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_0702+1855_0226--><p/>
            <p>

               <lb/>Ü6 Ein deutscher AnwÄtS - Betein über Vertheidiger.

<lb/>Hinsichtlich des ungleichen Verhältnisses bei der Befragung
<lb/>der Zeugen (und Sachverständigen) ist es leider beim Alten geblie- 
<lb/>ben. Nur der Vertheidiger muß es darauf ankommen lassen, ob die
<lb/>Frage, welche er gestellt zu haben wünscht, die Censur des Prä- 
<lb/>sidenten paffirt*) wobei nicht selten die Erplicationen, zu welchen
<lb/>er genöthigt ist, um nachzuzeigen, daß die Frage ihren Zweck
<lb/>habe, zulässig sei u. s. w., abgesehen von Anderem, der Rasch- 
<lb/>heit des Verfahrens hemmend in den Weg treten **) , besonders
<lb/>dann, wenn der Staatsanwalt sich der Stellung der Frage wider- 
<lb/>setzt. Ich könnte aus meinen mehrjährigen eignen Erfahrungen als
<lb/>Vertheidiger eine Reihe von Beispielen heranführen, will mich aber
<lb/>auf ein Beispiel beschränken. Zch hatte vor dem Schwurgericht
<lb/>amen bettelarmen jungen Menschen unehelicher Geburt zu vertei- 
<lb/>digen, welcher sich eines ausgezeichneten Diebstahls schuldig ge- 
<lb/>macht haben sollte. Er benützte den entwendeten geringen Geld- 
<lb/>betrag dazu, sich ein höchst nöthiges Kleidungsstück zu kaufen, um
<lb/>seine Blößen zu bedecken und sich vor der Kälte zu schützen. Im
<lb/>Interesse der Vertheidigung lag es, nachzuzeigen, daß Niemand
<lb/>sich des armen Jungen angenommen habe, daß er der Gewalt der
<lb/>vollen Hülfslosigkeit hingegeben gewesen sei; ich richtete meine Fra- 
<lb/>gen darauf ein; in den Mienen der Geschwornen glaubte ich die
<lb/>ohnehin nahe liegende Frage zu lesen, ob nicht der, welcher dem
<lb/>Darbenden das Leben gegeben und so die nächste innere Pflicht ge- 
<lb/>habt habe, ihm zu helfen, ob nicht sein Vater für ihn Sorge ge-
</p>
            <p>

               <lb/>*) Mittermaier. Die Lehre vom Beweise im deutschen Strafpro- 
<lb/>zesse. Darmst. 1834, S. 304, 305. H epp a. a. O. (Vergleichung)
<lb/>S. 382, wo der Vers, dieser Ungleichheit gedenkt und darin eine
<lb/>„offenbare Begünstigung eines Partheiintereffes" erblickt. Köstlin
<lb/>in seinem Beitrage zum dritten Band des Werks: „Die Gegen- 
<lb/>wart." Leipzig 1849. „Das Strafverfahren mit Geschworenen."
<lb/>S. 304.


<lb/>**) Ein solches Beispiel habe ich S. 259 — 263 des Jahrg. 1851 des
<lb/>Gerichtssäals, Band 1 aus Belgien vorgeführt. Ein anderes Bei- 
<lb/>spiel hat Mittermaier S. 427 des ersten Bandes des Jahrg. 1852
<lb/>des Gerichtsfaals aus Preußen (Danzig) sprechen lassen.
</p>

            <pb facs="2173686_0702+1855_0227.tif"
                n="227"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_0702+1855_0227--><p/>
            <p>

               <lb/>Von Bopp.
</p>
            <p>

               <lb/>227
</p>
            <p>

               <lb/>tragen habe. Freilich lag hiernach nahe, daß ein Geschworner die
<lb/>Frage erhob; indessen mochten die Geschwornen denken, der Ver*
<lb/>theidiger sei zunächst aufgefordert, seine Stimme zu erheben. Ich
<lb/>bat also den Präsidenten, einen Zeugen auch darnach zu befragen,
<lb/>ob der Vater des Angeklagten sich desselben angenommen habe
<lb/>oder habe annehmen können? Der Präsident weigerte sich aber,
<lb/>diese Frage an den Zeugen zu richten, weil das Gesetz (ein die
<lb/>französische Gesetzgebung hierin zum Muster nehmendes, aber von
<lb/>der Kritik längst verurtheiltes Gesetz v. I. 1821*), welches im
<lb/>Art. 2 „ein gerichtliches Verfahren, das zum Zwecke hat, den an- 
<lb/>geblichen Vater eines unehelichen Kindes zu entdecken oder zu über- 
<lb/>führen," für unzulässig erklärt) verbiete, nach dem Vater eines un- 
<lb/>ehelichen Kindes zu fragen. Dieses Verbot ist ein sehr beschränk- 
<lb/>tes, und wird auch von der Rechtssprechung, besonders von der
<lb/>Praxis des obersten Gerichtshofes strictissime interpretirt, z. B.
<lb/>dahin, daß es nicht in Anwendung kommt, wenn es sich um Straf- 
<lb/>sachen vom favor defensionis handelt. So erkannte das Ober-
<lb/>appellationsgericht im Jahr 1837 dahin, daß die rechtliche Zuläs- 
<lb/>sigkeit der Vorschützung der Einrede der Wahrheit zum Zwecke der
<lb/>Entkräftung einer Jnjurienklage, welche auf den behaupteten Vor- 
<lb/>wurf der Vaterschaft eines außerehelichen Kindes gegründet werde,
<lb/>durch die in dem Art. 2 des Gesetzes enthaltene Vorschrift nicht
<lb/>für aufgehoben gehalten werden könne. Ich gab daher dem Prä- 
<lb/>sidenten, Mitglied des obersten Gerichts, zu bedenken, daß jenes
<lb/>Gesetz meiner Frage nicht entgegen gehalten werden könne, diese
<lb/>hiernach als zulässig erscheine, und ich, wenn er bei seiner Wei- 
<lb/>gerung, die Frage zu stellen, beharre, so daß ich nicht zu deren
<lb/>Beantwortung gelangen könne, darin eine Beschränkung in der An- 
<lb/>wendung der Mittel der Verteidigung erblicken müsse. Der Prä-
</p>
            <p>

               <lb/>*) Röder. Kritische Beiträge zur Vergleichung merkwürdiger deut- 
<lb/>scher und ausländischer Gesetzgebung und Rechtspflege über die
<lb/>außereheliche Geschlechtsgemeinschaft, Vaterschaft und Kindschaft, zu- 
<lb/>nächst in Bezug auf den Art. 340 des Code Napoleon etc. Darmst.
<lb/>1837, und meine Anzeige dieser Schrift im Jahrg. 1839 der Kriti-
<lb/>tischen Jahrbücher für deutsche Rechtswissenschaft, S. 354—357.

<lb/>IS *
</p>

            <pb facs="2173686_0702+1855_0228.tif"
                n="228"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_0702+1855_0228--><p/>
            <p>

               <lb/>228 Ein deutscher Anwalts - Verein über Vertheidiger.

<lb/>fident beharrte aber bei seiner Weigerung, bei welcher ich mich
<lb/>beruhigte, statt auf ein Urtheil des Assisenhofs anzutragen, weil
<lb/>es sich von keiner Lebensfrage der Verteidigung handelte, und eS
<lb/>in solchen Fällen, auch den Geschwornen gegenüber, nicht rathsam
<lb/>ist, ein Zwischenverfahren zu veranlassen.

<lb/>Da ich oft schwurgerichtlichen Prozessen folgte, besonders
<lb/>solchen, welche nach irgend einer Richtung hin als belehrend und
<lb/>anziehend erschienen, so konnte ich die Erfahrung machen, daß die
<lb/>Versagung des Rechts des Vertheidigers, die Zeugen unmittelbar
<lb/>zu befragen, fich der Gesetzgebungspolitik nicht empfiehlt. Die
<lb/>Benutzung des Rechts des Präsidenten, die Stellung der Frage zu
<lb/>verweigern, führt leicht zu unerquicklichen Zwischenscenen, besonders
<lb/>dann, wenn der Vertheidiger eine ganze Reihe von Fragen auf-
<lb/>marschiren läßt, und unwillkührlich an Macbeths Worte:

<lb/>Da kommt der Achte noch mit einem Spiegel,

<lb/>Worin er mir viele Andere zeigt,
<lb/>erinnernd, einen Spiegel hinhält, der noch ein Füllhorn von Fra- 
<lb/>gen sehen läßt. Der Präsident verliert dann gern die Geduld und
<lb/>schneidet, bemerkend, es sei genug gesagt und weitere Fragen
<lb/>führten zu nichts, als zur Verschleppung, den Faden ab. Ich er- 
<lb/>innere mich eines Vorfalls der Art, welcher dem so denkwürdigen
<lb/>Prozesse Görlitz angehörte. Der Vertheidiger des der Ermordung
<lb/>der Gräfin beschuldigten Johann Stauff richtete durch das Organ
<lb/>des Präsidenten eine Reihe von Fragen an einen Zeugen; endlich
<lb/>glaubte der Prästdent lim Jahr 1852 gestorben) zu finden, daß
<lb/>der Zeuge genug ausgeschüttelt sei und das Ausdreschen nur noch
<lb/>Spreu übrig lasse, und bedeutete, nicht ohne Zeichen von Miß- 
<lb/>laune, ja mit von Unmuth geröthetem Antlitz *), den Vertheidiger,
<lb/>daß er keine weitern Fragen zulassen werde, die nur dazu dienen
<lb/>würden, das Verfahren aufzuhalten. Allerdings fing, als das
<lb/>Füllhorn von Fragen fich gar nicht leeren wollte, das den Ge-
</p>
            <p>

               <lb/>*) „Unter die Tugenden" sagt Zachariä: Vierzig Bücher vom

<lb/>Staate, 2. Aufl. Band 4, Heidelb. 1840, S. 55 „deren der Rich- 
<lb/>ter bedarf, möchte der Geduld — im Lesen und im Hören — eine
<lb/>der ersten Stellen gebühren."
</p>

            <pb facs="2173686_0702+1855_0229.tif"
                n="229"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_0702+1855_0229--><p/>
            <p>

               <lb/>Von Bopp.
</p>
            <p>

               <lb/>229
</p>
            <p>

               <lb/>richlssaal füllende Publicum an, Langeweile zu empfinden, die
<lb/>auch mich beschlich, und den lebhaften Wunsch zu hegen, daß der
<lb/>Vertheidiger von dem erschöpften Zeugen ablassen möge; allein auf
<lb/>der andern Seite mußte ich mir doch sagen, daß es sich von einer
<lb/>im höchsten Grade wichtigen und schweren Anklage handelte und
<lb/>eS darum eine hohe Pflicht des Verteidigers sei, keine Falte un- 
<lb/>untersucht zu lassen, alle Einzelheiten in den Hellen Vordergrund
<lb/>zu führen und beleuchten zu lassen, daß daher triftige und ent- 
<lb/>scheidende Gründe dafür sprechen, ihn gewähren zu lassen, weil es
<lb/>immerhin möglich sei, daß bei weiteren Schütteln noch einige Körn- 
<lb/>lein herausfielen. Die Aufforderung zur Gewährung dieses Spiel- 
<lb/>raumes lag um so näher, da auch der Staatsanwalt, von der
<lb/>richtigen Betrachtung geleitet, daß in dieser so wichtigen Straf- 
<lb/>sache die weiteste Umsicht geboten sei, von seinem Recht, die Zeu- 
<lb/>gen unmittelbar zu befragen, den ausgreifendsten Gebrauch machte
<lb/>und der Vertheidiger sich auch darauf bezog und zu bedenken gab,
<lb/>daß mit gleichem Maaße gemessen werden müsse.

<lb/>Das Bedenkliche solcher Ungleichheiten-"), das-reine Gegen-
<lb/>theil von dem kavor defensionis wird von dem seinen Tact des
<lb/>beobachtenden Publikums in seiner ganzen Schärfe und in seinem
<lb/>vollen Umfange erfaßt; es gibt sich Betrachtungen hin, welche der
<lb/>Gesetzgeber oder der allzu strenge Vollstrecker des Gesetzes nicht
<lb/>schmeichelhaft finden würde. Ich lobe mir die Oeffentlichkeit der
<lb/>Gerechtigkeitspflege auch darum, weil sie Gelegenheit dazu giebt,
<lb/>das Publicum zu belauschen. Mehr als einmal benutzte ich diese
<lb/>Gelegenheit, indem ich mich an die Schranke setzte, welche den
<lb/>dem Richter- und Anwaltstand vorbehaltenen Raum des Gerichts-
<lb/>saals von dem Theile desselben trennt, welcher dem übrigen Pu-
</p>
            <p>

               <lb/>*) Zachariä stellt a. a. O. S. 47 die beiden Prozesse unter die glei- 
<lb/>chen Gesichtspunkte, bemerkend „Was die Ausübung des den Par- 
<lb/>iheien beziehungsweise zustehenden Rechts des Angriffs und der Der-
<lb/>theidigung und das gerichtliche Verfahren betrifft, kommen beide
<lb/>Arten der Rechtssachen d. i. Civil- und Strafsachen mit einander
<lb/>überein." Im Civilverfahren ist aber Gleichheit der Rechte Leider
<lb/>Theile ein unbestrittener Grundsatz, ein Ariom.
</p>

            <pb facs="2173686_0702+1855_0230.tif"
                n="230"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_0702+1855_0230--><p/>
            <p>

               <lb/>230 Ein deutscher Anwalt- Verein über Dertheidiger.

<lb/>blicum eingeräumt ist, um zu horchen, und vernahm da zuweilen
<lb/>Aeußerungen, die mir Respect vor dem gesunden Sinn des Volkes
<lb/>einflößten; Aeußerungen und Bemerkungen, aus denen ich lernte.
<lb/>Denn es waren Leute aus den unteren Ständen. Dieses Horchen,
<lb/>in Verbindung mit Benützung anderer Gelegenheiten, die öffent- 
<lb/>liche Meinung kennen zu lernen, belehrte mich, daß das Volk das
<lb/>nun herrschende Strasverfahren stillschweigend als etwas hinnahm,
<lb/>das sich von selbst verstehe, aber keineswegs Alles das billigte,
<lb/>was dasselbe im Einzelnen hervortreten ließ, vielmehr laut und
<lb/>scharf kritiflrte, was ihm nicht gefiel*). Ein besonderer Gegen- 
<lb/>stand des Tadels ist das Capitel von der sogenannten formellen
<lb/>Verteidigung, vom Amt des Verteidigers. Das Volk vernimmt
<lb/>den Anklageact, der mit breiten Füßen und mit der Miene stolzer
<lb/>Zuversicht auftritt, zu imponiren sucht. Nun nimmt der Staats- 
<lb/>anwalt „das Wort, erponirt den Geschwornen nochmals den Ge- 
<lb/>genstand der Anklage, empfiehlt ihnen das Interesse der Gesell- 
<lb/>schaft, benutzt schon diese Gelegenheit, den Angeklagten in den
<lb/>Augen der Geschwornen als einen Schuldigen darzustellen, und
</p>
            <p>

               <lb/>*) 23ßtne gedenkt (S. 238 des dritten Theils seiner Schriften 3. Ausg
<lb/>Stuttg. 1840) einer Aeußerung Feuerbachs in seinem Werke über
<lb/>Mündlichkeit und Oeffentlichkeit der Gerechtigkeitspflege, womit er
<lb/>die verspotte, die davon gewöhnlich nicht mehr wüßten, als daß man
<lb/>dabei den Mund und die Thüren aufmache, und fügt hinzu : ^Die- 
<lb/>ser Spott scheint gar nicht am rechten Ort zn sein. Von jeder
<lb/>Staatseinrichtung, welche das Wohl der Bürger zum Zwecke hat, ist
<lb/>derjenige Theil, welcher von der Menge begriffen wird, immer der
<lb/>wichtigste. Spitzfindige Gelehrsamkeit mag in der Untersuchung über
<lb/>das öffentliche und mündliche Gerichtsverfahren noch mancherlei Ver- 
<lb/>borgenes aufzudecken finden; Feuerbach mag das französische
<lb/>Verfahren hierbei mit Recht getadelt haben. Aber das Wichtigste
<lb/>bleibt allerdings, daß Mund und Thüre dabei geöffnet werden."
<lb/>Würde Börne nach Deutschland zurückgekehrt sein und noch leben,
<lb/>so würde er bemerkt haben, daß die „Menge" die gewonnene Oef- 
<lb/>fentlichkeit auch benützt, um die hervorstechenden Mängel des münd- 
<lb/>lichen Verfahrens wahrzunehmen und sie zum Gegenstand ihres Ta- 
<lb/>dels zu machen.
</p>

            <pb facs="2173686_0702+1855_0231.tif"
                n="231"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_0702+1855_0231--><p/>
            <p>

               <lb/>Von Bopp.
</p>
            <p>

               <lb/>m
</p>
            <p>

               <lb/>wählt dazu die schwärzestenn Farbe*)". Der Angeklagte muß ge- 
<lb/>duldig das Feuer dieses schweren Geschützes aushalten, und dem
<lb/>Vertheidiger ist kein Wort gegönnt, den Eindruck dieses einseitigen
<lb/>Vortrags zu paralystren **). Nun die Wucht der Aussagen der
<lb/>Belastungszeugen, welche der Staatsanwalt, der auch das Recht
<lb/>hat, den Angeklagten ins Verhör zu nehmen und ihm dabei tüch- 
<lb/>tig zusetzt ***), ins Feld führt und in Benützung seines Rechts,
<lb/>sie unmtitelbar zu befragen im einseitigen Interesse der Anklage
<lb/>ausbeutet, während der Vertheidiger bitten muß, daß ein Ande- 
<lb/>rer (der Präsident) das Interesse des Angeklagten wahrt, indery
<lb/>er nach Anleitung der ihm angegebenen Fragen die Zeugen über
<lb/>demselben günstige Momente vernimmt und es darauf ankommen
<lb/>lassen muß, daß die Fragen auch gestellt und im rechten Sinne
</p>
            <p>

               <lb/>*) Worte eines bewährten Praktikers, der, jetzt Mitglied des obersten
<lb/>Gerichts, viele Jahre lang das Amt eines Vertheidigers im schwur-
<lb/>gerichtlichcn Verfahren verwaltete. D e r n b ur g S. 55. seiner Schrift:
<lb/>Ueber den Werth und die Bedeutung der Schwurgerichte und die Mit- 
<lb/>tel, dieselben eriminalrechtlich zu vervollkommnen. Franks. 1848.


<lb/>**) Andere Gesetzgebungen gestatten dem Vertheidiger das Wort, z. B.
<lb/>das württembergische Gesetz, Art. 120. Reuß a. a. O. S. 22.


<lb/>••*) Glaser gedenkt in seinem Beitrage zum Jahrg. 1851 des Archivs
<lb/>des Criminalrechts: Ueber die Vernehmung des Ange- 

<lb/>klagten und der Zeugen in der öffentlichen Hauptver- 
<lb/>handlung, S. 199 der Aeußerung des französischen Generalprocu-
<lb/>rators H erb ert: Wir dürfen nicht behaupten lassen, daß die Rechte
<lb/>des Generalprocurators nnd des Vertheidigers dieselben seien; der
<lb/>Generalprocurator hat Theil an den Rechten des Präsidenten und
<lb/>richtet unmittelbar Fragen an den Angeklagten; er kann ihn mit
<lb/>Fragen drängen, um zur Entdeckung der Wahrheit zu gelangen", und
<lb/>fügr hinzu: „Man denke nur, welchen Eindruck es auf Zeugen

<lb/>und Geschworne machen muß, wenn sie denjenigen, den sie als
<lb/>Parthei, als Rechtsuchenden zu finden erwarten, als Behörde, gewis- 
<lb/>sermaßen als Herrn im Sitzungssaale walten sehen." Der Verfas- 
<lb/>ser hätte auch von dem Eindruck reden können, den ein solches do- 
<lb/>minium litis auf das Publikum macht, welches mit ansehen muß,
<lb/>daß auf solche Art auf das Zünglein der Waage der Gerechtigkeit
<lb/>gedrückt wird.
</p>

            <pb facs="2173686_0702+1855_0232.tif"
                n="232"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_0702+1855_0232--><p/>
            <p>

               <lb/>232 Ein deutscher Anwalt-Verein über Vertheidiger.

<lb/>gestellt werden (denn nicht selten mißversteht der Präsident die
<lb/>Frage, und es kommt dann zu Erläuterungen, welche wenigstens
<lb/>das Neble haben, daß sie Zeit kosten)*). Ist dann das Be- 
<lb/>weisverfahren zu Ende geführt, so ergreift der Staatsanwalt wie- 
<lb/>der das Wort, um, unter Benutzung des daraus geschöpften Ma- 
<lb/>terials, die Anklage zu begründen. Er schließt endlich und fordert
<lb/>mit Pathos die Gcschwornen auf, das unfehlbare: Schuldig aus- 
<lb/>zusprechen.

<lb/>Nun erst wird dem Vertheidiger das Wort gegeben und er
<lb/>erhebt sich zur Schutzrede. „Endlich!" Diesen Ausruf, aus der
<lb/>Menge hervortönend, hörte ich mehr als einmal, und in ihm liegt
<lb/>eine eben so lakonische als inhaltsreiche Kritik. Woher kommt eS,
<lb/>daß man in England diesen Ausruf nicht vernimmt?

<lb/>DaS Gesetz gibt dem Vertheidiger das letzte Wort. Er darf
<lb/>dupliciren. Zst aber das Resume des Präsidenten, welcher von
<lb/>der Schuld des Angeklagten überzeugt ist und unwillkührlich diese
<lb/>Ueberzeugung durchschimmern läßt, bei dem Gewicht, welches die
<lb/>Geschwornen in seine Meinung zu legen pflegen, nicht oft genug
<lb/>so viel, wie die Triplik des Staatsanwalts, ja noch vielmehr**)?

<lb/>Die Staatsregierung hat den Entwurf einer umfassenden
<lb/>Strafprozeßordnung ausarbeiten lassen; er ist im Druck erschienen
<lb/>und den Gerichten mitgetheilt worden, damit sie ihn begutachten.
<lb/>Welche Stellung dieser Entwurf dem Vertheidiger einräumt, ob
<lb/>ihm namentlich das Recht unmittelbarer Fragstellung zugestanden
<lb/>wird, ist mir nicht bekannt. Meine Bitte um Mittheilung eines
</p>
            <p>

               <lb/>*) Filangieri verlangt sogar: Er (der Zeuge) soll seine Aussage

<lb/>in Gegenwart der Richter und deS Beschuldigten ablegen, welcher
<lb/>letztere ihm, so oft er will, soll unterbrechen, mit ihm Worte wech- 
<lb/>seln und ihm Fragen, wie sie ihm belieben, vorlegen können.

<lb/>S. System der Gesetzgebung. Aus dem Italienischen des Ritters
<lb/>E. Filangieri, Band 3. AnSb. 1789, S. 295.


<lb/>**) Jaup: Ueber den Werth deS Schwurgerichts. Dortrag aus den
<lb/>Derhandlungen der Germanisten zu Lübeck im Herbst 1847. Darm- 
<lb/>stadt 1848, S. 34, 3b. »der zum Amtsberuf gewordene Eifer
<lb/>für die Gerechtigkeit« — Hepp a. a. O. S. 386.
</p>

            <pb facs="2173686_0702+1855_0233.tif"
                n="233"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_0702+1855_0233--><p/>
            <p>

               <lb/>Don Bopp.
</p>
            <p>

               <lb/>233
</p>
            <p>

               <lb/>EremplarS wurde nicht erhört. Hoffentlich werden sich wenigstens
<lb/>im Ständesaal dafür Stimmen erheben, wenn der Gesetz es ent-
<lb/>wurs an die Standeversammlung gelangt.

<lb/>Auch ist zu hoffen, daß sich der Publication der Criminal-
<lb/>ordnung die Bekanntmachung eines Reglements anreihen wird,
<lb/>welches die in der beabsichtigten Eingabe an den Assisenhof zur
<lb/>Sprache gebrachten Desiderien berücksichtigt.

<lb/>Zum Schluffe im Allgemeinen Bezug auf den Beitrag zum
<lb/>ersten Band des Zahrg. 1850 des Gerichtssaals S. 148—162.
<lb/>Dr. Levita: Die Stellung des Bertheidigers im

<lb/>französischen Strafprozeß, und auf den weiteren Beitrag
<lb/>zum ersten Band des Zahrg. 1853 desselben, S. 210—222.
<lb/>v. Stemann: Ueber die formelle Bertheidigung im
<lb/>neueren Strafverfahren.
</p>

         </div>
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              type="article"
              n="XV.">
            <head>
               <title level="a" type="main">Genrebilder deutscher Rechtszustände</title>
            </head>
            <byline>
               <docAuthor ana="Bopp, ...">Vom Advokat Bopp in Darmstadt</docAuthor>
            </byline>
      
      
      
            <!-- Case 1: ocr of page 2173686_0702+1855_0234--><p/>
            <p>

               <lb/>XV.

<lb/>Genrebilder deutscher Rechtszuslände.

<lb/>Vom Advokat B o p p in Darmstadt.

<lb/>Die vor Kurzem erschienene Schrift eines Mitarbeiters an
<lb/>dieser Zeitschrift, des Herrn Hofgerichtsraths Nöllner in Gießen:
<lb/>Die deutschen Juristen und die deutsche volkstüm- 
<lb/>liche Gesetzgebung seit 1848, zugleich als Prognose
<lb/>für nationale Rechtsreform. Caff. 1854, hat vorzugs- 
<lb/>weise in dem Land, dem der Herr Verfasser angehört, weites Auf- 
<lb/>sehen erregt, ist dort viel besprochen worden, nicht sowohl darum,
<lb/>weit derselbe eine so nahe stehende Persönlichkeit ist, als darum,
<lb/>weil er aus naher Anschauung mit den Rechtszuständen dieses
<lb/>Landes am vertrautesten und sehr vertraut ist, und in den Zügen
<lb/>des Gesammtbildes, das er liefern wollte, viele individuelle Par- 
<lb/>teienähnlichkeit zu erkennen ist*).
</p>
            <p>

               <lb/>*) Beispiele: Ein Ehescheidungsprozeß, der nach zehn Jahren endigte,

<lb/>weil der Beklagte „mit der exceptio spolii die Litiscontestation 8
<lb/>Jahre hinzuhalten im Stande war" (&amp;. 181). Die Strafanstalten:
<lb/>„Der Riß wird ärger, denn die Demoralisation nimmt zu, die
<lb/>Räume füllen und überfüllen sich, der Strafvollzug ist überall
<lb/>gehemmt; man übt Gnade, um Raum zu gewinnen, und freut
<lb/>sich der prompten Justiz, welcher kein Schuldiger entgeht" (S. 288).
<lb/>Die Kärglichkeit der Besoldung der Richter: „Der Staat erhob

<lb/>selbst von solchen Beamten im Jahr 1848 Einkommensteuer; er
<lb/>nahm mit der einen Hand, was er mit der andern gegeben hatte,
<lb/>er drängte sie mit Diseiplinargesetzen gegen das Schuldenmachen und
<lb/>erließ daneben, und oft zur Zeit der Theuerung, Gesetze mit Abkür- 
<lb/>zung der Verjährungsfristen, wodurch auch die rücksichtsvollsten Gläu- 
<lb/>biger der Beamten genöthigt wurden, jede Schonung bei Seite zu
<lb/>setzen und in der Person den öffentlichen Dienst herabzuwürdigen"
<lb/>(S. 146). Die Geschäftslast der Untergerichte: „Während die Mit- 
<lb/>glieder vieler Obergerichte in jeder Woche einigen Sitzungen beiwoh- 
<lb/>nen und behaglich die Neigungen ihres Lebens pflegen, sitzt ein deut-
</p>
            <pb facs="2173686_0702+1855_0235.tif"
                n="235"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_0702+1855_0235--><p/>
            <p>

               <lb/>Don Bopp.
</p>
            <p>

               <lb/>335
</p>
            <p>

               <lb/>Ich spreche die Meinung Vieler auS, wenn ich hinaussage,
<lb/>daß die Schrift, die nur ein erster Theil sein soll, indem am
<lb/>Schlüsse der Einleitung die Bemerkung hervorgehoben wird, sie er- 
<lb/>scheine „als der allgemeine Lheil einer nachfolgenden speciel-
<lb/>Len Kritik der neuesten deutschen Gesetzgebungen, welche den deut- 
<lb/>schen Juristen gewidmet werden" solle, viele Wahrheiten enthalte;
<lb/>daß der Verfasser, der sich von gewissen Mißstimmungen nicht ge- 
<lb/>nug fern zu halten vermochte, ein zu dunkles Bild hinstellte und
<lb/>die Farben zu stark aufgetragen hat, nicht selten auch zu sehr den
<lb/>Ankläger macht. Die deutschen Rechtszustände sind allerdings sehr
<lb/>mangelhaft, aber sie sind das notwendige Product der Vergan- 
<lb/>genheit, daS Erzeugniß von Verhältnissen, für welche Einzelne
<lb/>nicht verantwortlich gemacht werden können.

<lb/>Es wäre zu wünschen, daß unser Gerichtssaal mit, auch des
<lb/>Humors nicht entbehrenden Genrebildern ausgestattet würde, welche
<lb/>individuelle deutsche Rechtszustände darstellten. Der betrachtende
<lb/>Künstler könnte sich ein Gesammtbild construiren, dem die all- 
<lb/>gemeinste Aufmerksamkeit nicht entgehen würde.

<lb/>Indem ich zur Nachahmung auffordere, erlaube ich mir,
<lb/>zwei solcher Bildchen hinzuhängen, indem ich die Bemerkung hin- 
<lb/>zufüge, daß ich dabei nur den objectiven Standpunkt eingenom- 
<lb/>men habe.

<lb/>I.

<lb/>In neuester Zeit ist die Frage, ob ein rechtskräftiges Straf-
<lb/>urtheil das Erkenntniß über den Civilpunkt dictire, zum Gegen- 
<lb/>stand vielfacher Erörterungen geworden* *). Herr Appeüationsrath


<lb/>scher Landrichter von früh bis spät auf seinem Bureau re." (S. 14.9.)
<lb/>Die Staatsprüfungen und die Geprüften: Die Staatsprüfun- 
<lb/>gen werden nicht mit Strenge in Bezug auf allgemeine Bil- 
<lb/>dung, Arbeitskraft nnd praktischen Ta e t vollzogen. —
<lb/>Nach der Staatsprüfung halten sich die Erprobten für geborgen;
<lb/>nirgends wird ihre Strebsamkeit weiter erweckt; man überläßt sie
<lb/>der Erwartung, daß sie demnächst nach der Reihenfolge der bestande- 
<lb/>nen Prüfung in den Hafen der Praxis einlaufen werden" (S. 144).


<lb/>*) Herr Nöllner berührt den Gegenstand S. 181 unter Hinwei- 
<lb/>sung auf „bie sich widerstreitenden Ansichten zweier Mit- 
<lb/>glieder desselben Gerichtshofs".
</p>

            <pb facs="2173686_0702+1855_0236.tif"
                n="236"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_0702+1855_0236--><p/>
            <p>

               <lb/>236
</p>
            <p>

               <lb/>Genrebilder deutscher Rechtszustände.
</p>
            <p>

               <lb/>Merckel in Zweibrücken hat in seinem Beitrage zum zweiten
<lb/>Band des Jahrg. 1852 dieser Zeitschrift: Welche Wirkungen
<lb/>haben die rechtskräftigen Urtheile in Strafsachen
<lb/>auf die Entscheidung in Civilsachen? und umgekehrt?
<lb/>untersucht, wie diese Frage nach Anleitung des französtschen Rech- 
<lb/>tes zu beantworten sei. Ein Beitrag zum 37. Band des Archivs
<lb/>für die civilistische Praris aus der Feder des Hofgerichtsraths
<lb/>Schaffer in Gießen: Ueber den Einfluß des Criminal-
<lb/>urtheils auf den Civilpunkt, sucht darzuthun, daß das
<lb/>Strafurtheil den Civilrichter nicht binde, es sei denn, daß das Ge- 
<lb/>setz dieses ausdrücklich verordne, während die Erörterung des Hof- 
<lb/>gerichtsraths Zimmermann in Gießen im eilften Band der
<lb/>Neuen Folge der Zeitschrift für Civilrecht und Prozeß: Ist der

<lb/>Civilrichter an den Ausspruch des Criminalrichters
<lb/>gebunden? zu einem ganz andern Ergebnisse kommt*).

<lb/>Ich will mich auf keine nochmalige Untersuchung derselben
<lb/>Frage, die auch von Andern, namentlich von Sch warz e: Ueber
<lb/>das Präjudiz der Civil- und Criminalsache (Zeit- 
<lb/>schrift für Rechtspflege und Verwaltung, zunächst im König- 
<lb/>reiche Sachsen, Band 10 der Neuen Folge) beleuchtet worden ist,
<lb/>einlassen. Meine Absicht besteht nur darin, die Zustände in einem
<lb/>einzelnen deutschen Staate in Bezug auf diese „große Frage" hin- 
<lb/>zuhalten, weil sie ein Beleg für eine beachtenswerthe Bemerkung
<lb/>Merckels in jenem Beitrage (S. 502) ist. Der Staat, welchen
<lb/>ich meine, ist meine Heimath, Hessen bei Rhein.

<lb/>Ich habe im 38. Band der Neuen Folge der Annalen der
<lb/>deutschen und ausländischen Criminalrechtspflege, herausgeg. von
<lb/>Prof. Schl etter in Leipzig, S. 128—136 unter der Aufschrift:
<lb/>Die Bedeutung des Strafurtheils für die Civilsache,
<lb/>ein einen Rechtsfall aus der Provinz Rheinhessen betreffendes
<lb/>Erkenntniß des Cassationshofes in Darmstadt vom 19. April 1853
<lb/>mitgetheilt, welches die französische Gesetzgebung so auslegt, als
<lb/>wenn sie den Grundsatz enthalte: ,,le criminel empörte le civil.“
</p>
            <p>

               <lb/>•) Vgl. Jahrbücher der deutschen Rechtswissenschaft und Gesetzgebung,
<lb/>herausgegeben von Schletter. Heft 1. Erl. 1855, S. 41.
</p>

            <pb facs="2173686_0702+1855_0237.tif"
                n="237"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_0702+1855_0237--><p/>
            <p>

               <lb/>Don Bopp. 237


<lb/>Hiernach erscheint die Provinz Rheinhessen als von diesem Grund- 
<lb/>sätze beherrscht.

<lb/>Wie sieht es aber in den andern Landestheilen mit diesem
<lb/>Grundsätze aus?

<lb/>Eine wenigstens klare gesetzliche Vorschrift fehlt hier, und so
<lb/>mußte die Praris den Knoten zerhauen. Dieß geschah auch, und
<lb/>zwar ebenfalls in neuster Zeit. Im Jahr 1852 wurde ein Ein- 
<lb/>wohner des Städtchens Wimpfen am Nekar von dem Schwurgericht
<lb/>der Provinz Starkenburg für schuldig erkannt, in der Nacht vom
<lb/>ersten auf den zweiten April 1851 sein eigenes Haus (in der Ab- 
<lb/>sicht, die Brandversicherungsanstalt betrüglich zu benachtheiligen) in
<lb/>Brand gesteckt zu haben. Darauf hin wurde er von der Brand- 
<lb/>versicherungskaffe, welcher dadurch, daß ihr die Verbindlichkeit zur
<lb/>Herstellung des Gebäudes oblag, Kosten erwachsen waren, auf
<lb/>Ersatz dieses Schadens belangt. Der Beklagte stellte in Abrede,
<lb/>jene That begangen, sein Haus in Brand gesteckt zu haben, was
<lb/>das Landgericht veranlaßte, auf Beweis zu erkennen, da das Straf-
<lb/>urtheil den Civilrichter nicht binde. Hiergegen Appellation der
<lb/>Klägerin. Das Gericht zweiter Instanz, das Hofgericht in Darm- 
<lb/>stadt, reformirte, indem es die Klägerin von dem ihr auferlegten
<lb/>Beweis, welcher durch das Strafurtheil erbracht sei, befreite. Auf
<lb/>Oberappellation des Beklagten stellte das oberste Gericht durch Er-
<lb/>kenntniß vom 4. März 1854 *) das Urtheil erster Instanz wieder
<lb/>her, indem es davon ausging, daß kein Gesetz vorliege, welches
<lb/>den Civilrichter berechtige und verbinde, eine Thatsache darum als
<lb/>wahr zu betrachten, weil ein Strafurtheil sie für wahr erklärt
<lb/>habe, und auch in Betracht zog, daß jenes Strafurtheil nicht auf
<lb/>rechtlichem Beweise beruhe, sondern ein Erzeugniß der moralischen
<lb/>Ueberzeugung der Geschwornen sei **).
</p>
            <p>

               <lb/>*) Das Erkenntniß wurde nur m der Sitzung des einen der beiden
<lb/>Senate beschlossen.


<lb/>**) Übereinstimmend ist die Praris des Oberappellationsgerichts in Dres- 
<lb/>den nach der Mittheilung im zweiten Band des Seuffert'schen
<lb/>Archivs für die Entscheidungen der obersten Gerichte in den deutschen
<lb/>Staaten, Nr. 103. Entgegengesetzt ist die Praxis des obersten Ge-
</p>

            <pb facs="2173686_0702+1855_0238.tif"
                n="238"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_0702+1855_0238--><p/>
            <p>

               <lb/>L38 Genrebilder deutscher Rechtszustände.


<lb/>Hiernach herrscht auf der linken Seite des Rheins der eine,
<lb/>auf der andern Seite des Stroms der entgegengesetzte Grundsatz.
<lb/>Das Publicum macht seine Glossen und fragt stch: Warum schrei- 
<lb/>tet der Gesetzgeber nicht ein, warum steht er ruhig zu, wie bald
<lb/>das eine, bald das andere Gesicht des Janus erscheint? Diese
<lb/>Frage drängt stch um so mehr auf, da der Gesetzgeber die Con- 
<lb/>troverse, aber nur in Bezug auf ein einzelnes Verbrechen entschie- 
<lb/>den hat. Denn es heißt im Art. 19 des Gesetzes vom 6. Juni
<lb/>1853 wegen Versicherung der Gebäude gegen Feuersgefahr und
<lb/>Vergütung der Brandschäden: „Der Vrandbeschädigte hat keine

<lb/>Entschädigung in Anspruch zu nehmen, wenn er das Entstehen des
<lb/>Feuers vorsätzlich oder den beim Löschen entstandenen Schaden in
<lb/>gewinnsüchtiger oder anderer bösen Absicht verursacht hat. Ist der
<lb/>Brandbeschädigte einer solchen widerrechtlichen Hand- 
<lb/>lung durch strafrechtliches Urtheil für schuldig er- 
<lb/>kannt worden, so bewirkt diese Entscheidung, ohne
<lb/>besonderes civilrechtliches Verfahren, sofort auch
<lb/>den Verlust des Anspruchs aus Entschädigung."

<lb/>Liegt also ein Strafurtheil wegen Brandstiftung vor, so ist
<lb/>dasselbe entscheidend für den Civilpunkt, während, wenn es sich
<lb/>von einem andern Verbrechen handelt, dieses nicht der Fall ist.
<lb/>Welche Consequenz!
</p>
            <p>

               <lb/>II.

<lb/>Bis zum Jahr 1849 trennte der Rhein die auf der linken
<lb/>Seite desselben sich hinziehende Provinz Rheinheffen nicht nur geo- 
<lb/>graphisch von den übrigen Theilen des Großherzogthums, sondern
</p>
            <p>

               <lb/>richts in Kurhessen nach Strippelmann: Sammlung bemerkens-
<lb/>werther Erkenntnisse des Oberappellationsgerichts in Kassel, Band 1,
<lb/>S. 177. Wenn Schäffer a. a. O. S. 15 bemerkt, bei den
<lb/>oberen Gerichten im Großherzogthum Hessen habe sich, so viel er
<lb/>in Erfahrung habe bringen können, noch keine feststehende Ansicht
<lb/>über die vorliegende Streitfrage gebildet, so hat sich diese nunmehr
<lb/>wenigstens bei dem Hofgericht in Darmstadt und bei dem obersten
<lb/>Gericht firirt.
</p>

            <pb facs="2173686_0702+1855_0239.tif"
                n="239"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_0702+1855_0239--><p/>
            <p>

               <lb/>Von Bopp.
</p>
            <p>

               <lb/>239
</p>
            <p>

               <lb/>auch durch andere Gegensätze, besonders in den Rechtszuständen, und
<lb/>wieder vorzugsweise in Bezug auf Strafverfahren. Während dort die
<lb/>Institutionen der Oeffentlichkeit und Mündlichkeit und des Schwurge- 
<lb/>richts herrschten, saß auf der rechten Seite des Stroms noch der ge- 
<lb/>meine Jnquifitionsprozeß auf seinem morschen Richterstuhl. Indes- 
<lb/>sen gewährte diese unbeschränkte Herrschaft des mittelalterlichen Herrn
<lb/>doch den einen Trost der Einheit; minder wichtige Strafsachen wur- 
<lb/>den von den Landgerichten, die wichtigeren von den Hofgerichten
<lb/>abgeurtheilt. Indem aber im Zahr 1849 das öffentlich-mündliche
<lb/>Strafverfahren mit Schwurgericht eingeführt wurde, und denselben
<lb/>die wichtigsten Straffälle zugewiesen wurden, traten weitere Ge- 
<lb/>gensätze hervor; die Landgerichte erkannten fortwährend in den
<lb/>leichtesten, die Hofgerichte in bedeutenderen Strafsachen, so daß
<lb/>der geheime Jnquisttionsprozeß die Herrschaft mit seinem jüngeren
<lb/>lebenskräftigen Bruder, der das Minorat für sich gewonnen hatte,
<lb/>theilte. So blieb es mehrere Jahre, bis es für gut gefunden
<lb/>wurde, die Zuständigkeit des Schwurgerichts zu beschränken. Die
<lb/>Stände nahmen den darauf berechneten Gesetzesentwurf an. Wie
<lb/>solle es aber mit den Fällen gehalten werden, die nun der Kom- 
<lb/>petenz des Schwurgerichts entzogen sein sollten? Die Kompetenz
<lb/>der Hofgerichte müßte wieder hervortreten, und diese bewegten sich
<lb/>noch in den Formen des durch, die Umbildungen des Jahres 1849
<lb/>verurtheilten Jnquisitionsprozeffes. Sollte man so dessen Herrschaft
<lb/>wieder ausdehnen, während die Faktoren der Gesetzgebung ausge- 
<lb/>sprochen hatten, daß ste ihr Ende erreichen solle? Dieser Rück- 
<lb/>schritt wäre ein moralisch unmöglicher gewesen. Was war also
<lb/>zu thun? Die Stände ersuchten (im Frühjahr 1852) die Staats- 
<lb/>regierung, bezüglich der der schwurgerichtlichen Kompetenz wieder
<lb/>entzogenen Strafsachen Mündlichkeit und Oeffentlichkeit des Ver- 
<lb/>fahrens bei den Hofgerichten provisorisch einzuführen. In Folge
<lb/>hiervon trat das Gesetz vom 27. März 1852 „das öffentliche und
<lb/>mündliche Verfahren bei den vor die Provinzialstrafgerichte gehöri- 
<lb/>gen Sachen in den Provinzen Starkenburg und Oberhessen betref- 
<lb/>fend" hervor, das die Richter zuGeschwornen machte*). Denn
</p>
            <p>

               <lb/>•) Das Gesetz wird als ein -provisorisches" bezeichnet. Aber die Pro-
</p>

            <pb facs="2173686_0702+1855_0240.tif"
                n="240"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_0702+1855_0240--><p/>
            <p>

               <lb/>240 Genrebilder deutscher Rechtszustände.

<lb/>es heißt in dem Art. 3 deffelben: „Die Provinzialstrafgerichte er- 

<lb/>kennen in einem und demselben Urtheil über die Schuld des An- 
<lb/>geklagten und über die gegen ihn zu verhängende Strafe. Sie
<lb/>sind an positive Beweisregeln nicht gebunden; sie haben, unter
<lb/>genauer Prüfung der Beweise für und gegen den Angeklagten,
<lb/>nach ihrer aus der vor ihnen erfolgten Verhandlung geschöpften
<lb/>Ueberzeugung über die Schuld und Nichtschuld des Angeklagten zu
<lb/>entscheiden * *)."

<lb/>Hiernach vier verschiedene Strafrichter, Landgerichte, Hofge- 
<lb/>richte, Provinzialstrafgerichte, Schwurgerichte. Dort die Beweis- 
<lb/>theorie des Jnquisitionsprozesses, hier die moralische Ueberzeugung
<lb/>als Begleiterin des Anklageverfahrens, dort Schriftlichkeit, hier
<lb/>Mündlichkeit, dort geheimes Verfahren, hier Oeffentlichkeit des
<lb/>Prozesses. Ein öffentliches Verfahren mit Geschwornen, ein solches
<lb/>ohne sie. Ein öffentliches Verfahren, das die Geschwornen zur
<lb/>Erkennung über Schuld oder Nichtschuld beruft; ein öffentliches
<lb/>Verfahren, das die Richter zu Geschwornen macht, während doch
<lb/>die Einführung des Instituts des Schwurgerichts durch die Aner- 
<lb/>kennung des Grundsatzes dictirt wurde, daß Andere, als die Rich- 
<lb/>ter über die Schuld erkennen sollten.

<lb/>Sind solche Zustände nicht einer Musterkarte ähnlich, in
<lb/>welcher die Muster bunt neben einander und unter einander ge- 
<lb/>klebt sind?
</p>
            <p>

               <lb/>visorien haben gern ein langes Leben. So gilt noch immer eine
<lb/>»provisorische" Oberappellationsordnung v. Jahr 1804, die so daS
<lb/>hübsche Atter von 50 Jahren erreicht hat.


<lb/>*) Gegen diesen Artikel richtete sich ein am 19. April 1852 eingebrach-
<lb/>1er Antrag des Abg. Reh, der darin, indem er »das gesetzliche
<lb/>Fundament der Rechtssprechung in Strafsachen beseitige," nur »eine
<lb/>wahrhaft gefährliche Neuerung" erblickte. Allerdings habe ich mit
<lb/>Andern mich überzeugt, daß der Versuch, Richter zu Geschwornen
<lb/>zu machen, seine schweren Bedenklichkeiten hat.
</p>

         </div>
         <pb facs="2173686_0702+1855_0241.tif"
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            <head>
               <title level="a" type="main">Die Lehre von der Herstellung des Thatbestandes in Bezug auf die Tödtlichkeit der Verletzungen</title>
               <title type="rendering_artifact"> : </title>
               <title level="a" type="sub">(Fortsetzung.)</title>
            </head>
            <byline>
               <docAuthor ana="Mittermaier, ...">Von Mittermaier</docAuthor>
            </byline>
      
      
      
            <!-- Case 1: ocr of page 2173686_0702+1855_0241--><p/>
            <p>

               <lb/>XVI.
</p>
            <p>

               <lb/>Die Lehre von -er Herstellung -es Thatbestan-es
<lb/>in Pezug auf -ie Tö-tlichkeit -er Verletzungen.

<lb/>Von Mittermaier.

<lb/>(Fortsetzung.)

<lb/>VI. Der Thatbestand der Tödtung muß angenommen wer-
<lb/>denbv) mögen auch die zufälligen Umstände, unter welchen die
<lb/>Beschädigung verübt wurde, noch so verschieden beschaffen sein, und
<lb/>in ihnen der Grund gelegen haben, welcher bei einer, an sich nicht
<lb/>tödtlichen Verletzung einen Verlauf derselben herbeiführte, der den
<lb/>Tod des Beschädigten erzeugte. Unter den zufälligen Umständen
<lb/>kommen theils innere vor, wohin die unter Nro. IV. genannten
<lb/>Zustände des Beschädigten (z. B. wenn er an der Lustseuche litt)
<lb/>gehören, theils äußere^), z. B. der Ort, an welchem das
<lb/>Verbrechen verübt wurde (zweifach einflußreich, insoferne z. B. an
<lb/>dem Orte eine gefährliche Krankheit oder ein Miasma herrschte,
<lb/>welches die leichteste Verletzung gefährlich machen konnte^), oder
<lb/>insoferne der Ort von menschlichen Wohnungen weit entfernt war,
<lb/>wo auf Hülfe nicht leicht zu rechnen); die Zeit (z. V. Nachtzeit,
<lb/>wo nicht so schnell Kunsthülfe zu erlangen war); die Witterung,
<lb/>5. B. große Kälte, oder auch brennende Hitze, welcher der Ver- 
<lb/>letzte lange ausgesetzt war. Für die Beurtheilung der Frage, ob
<lb/>und in welchem Maaße der Thäter für den Ausgang verantwort- 
<lb/>lich ist, wird in Bezug auf die Umstände, unter denen das Ver- 
<lb/>brechen verübt wurde, die Unterscheidung wichtig, ob a) der Thä-

<lb/>50) Das spricht das Preuß. Gesetzbuch §. 185. bestimmt aus.

<lb/>51) Dadurch wird die Heilung von Verletzungen regelmäßig erschwert
<lb/>oder verzögert „weil stärkere Blutungen, oder wenn Knochen ver-

<lb/>- letzt sind, leicht Entzündung und selbst Brand veranlaßt werden."

<lb/>52) Z. B. zeigt sich dieß bei der Pyämie, welche bei dem Dasein eines
<lb/>Miasma, das in einem Hause herrscht, in welchem ein Verwundeter
<lb/>sich befindet, auch bei leichter Verletzung den Tod erzeugen kann.
<lb/>Wunderlich, Handb. der Pathologie I. S. 295.

<lb/>Der Gerichtssaal. Heft X. 1855. 16
</p>
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            <p>

               <lb/>242 Die Lehre von der Herstellung des Thatbestandes rc.

<lb/>ter diese die Gefahr erhöhenden Umstände, die er zwar nicht her- 
<lb/>beiführte, kannte, und zur Erreichung seiner verbrecherischen Absicht
<lb/>benutzte^) oder selbst absichtlich herbeiführt, oder ob b) diese Um- 
<lb/>stände ohne sein Zuthun vorhanden, aber dem Thäter bekannt wa- 
<lb/>ren, jedoch von ihm nicht als Mittel zu seinem Zwecke benutzt
<lb/>wurden, oder c) ob selbst diese Umstände dem Thäter unbekannt
<lb/>waren, und selbst von ihm nicht leicht vorgesehen werden konnten54). In
<lb/>den Fällen der ersten und zweiten Art wird das Verhältniß wichtig,
<lb/>um daraus auf die böse Absicht des Thäters zu schließen, (oder
<lb/>(z. B. im Falle ad b) den höheren Grad der Fahrlässigkeit anzu- 
<lb/>nehmen, während in den Fällen ad c) günstige Schlüsse für den
<lb/>Angeschuldigten in Bezug auf die Zurechnung abzuleiten sind; al- 
<lb/>lein für die Beurtheilung des Causalzusammenhangs zwischen Ver- 
<lb/>letzung und Tod ist das Verhältniß in allen drei Fällen gleich;
<lb/>der befragte Arzt muß aussprechen, daß unter den vorhande- 
<lb/>nen Umständen des Falles in der Verletzung die Ursache
<lb/>des Todes lag; das Dasein zufällig wirkender die Gefahr vermeh- 
<lb/>render Umstände kann den Causalzusammenhang nicht aufheben,
<lb/>weil es nur darauf ankommt, ob nach den Naturgesetzen,
<lb/>die hier allein entscheiden, die durch die Handlung des Thäters an- 
<lb/>gewendete und in Thätigkeit gesetzte Kraft nach den vorhan- 
<lb/>denen Umständen, unter denen sie in Bewegung gesetzt wurde,
<lb/>die todbringende Wirkung enthielt. Der Richter wird dann den
<lb/>Thatbestand der Tödtung annehmen.

<lb/>VII. Am wichtigsten wird die Frage, welchen Einfluß auf
<lb/>die Beurtheilung des Thatbestandes die Nachweisung hat, daß
<lb/>durch rechtzeitige zweckmäßige Kunsthülfe der Tod hätte abgewen- 
<lb/>det werden können. Es ist klar, daß diese Frage nicht blos bei dem
<lb/>Verbrechen der Tödtung, sondern noch häufiger bei dem Verbrechen
<lb/>der Körververletzung bedeutend wird, indem die neuen Gesetzbücher

<lb/>53) Z. B. er wählte absichtlich den einsamen Ort, lockte selbst den
<lb/>Gegner dahin, um ihn zu beschädigen, in der Erwartung, daß
<lb/>der von menschlicher Hülse entfernte Verwundete an den Folgen
<lb/>seiner Verletzung sicher zu Grunde gehe.

<lb/>54) Z. B. der Thäter wußte nicht, daß an dem Orte ein Miasma
<lb/>herrschte.
</p>

            <pb facs="2173686_0702+1855_0243.tif"
                n="243"
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            <p>

               <lb/>Von Mittermaier.
</p>
            <p>

               <lb/>243
</p>
            <p>

               <lb/>von dem Erfolge, ob eine 20 oder 30tägige Krankheit oder Berufs- 
<lb/>unfähigkeit eintrat, oder eine gewisse Art der Beschädigung (z. B.
<lb/>Verstümmelung) die Folge war, das Maaß der gedrohten Strafe
<lb/>abhängig machen. Empört durch die Art, wie nach der älteren
<lb/>Theorie die Vertheidiger auch in Fällen, in welchen das Verbrechen
<lb/>der Tödtung entschieden vorlag, sich darauf beriefen, daß die Beizie- 
<lb/>hung eines bessern Arztes durch schneller eintretende Kunsthülfe oder
<lb/>durch außerordentliche Trepanation der Tod hätte abgewendet werden
<lb/>können, stellte man strenge Theorieen auf. Unverständig war es,
<lb/>wenn die Aerzte eine Verletzung deswegen nicht für tödtlich erklärten,
<lb/>weil in ähnlichen Fällen eine solche geheilt wurde, wobei sich der
<lb/>Arzt häufig weder auf eigene Erfahrung, noch auf die Gesetze der
<lb/>Wissenschaft berufen, sondern einige in Büchern vorkommende Beispiele
<lb/>der Heilung anführen konnte55). Um solchen Uebelständen entgegen zu
<lb/>wirken, erklärten kategorisch die Gesetzbücher^), daß es auf die
<lb/>Beurtheilung der Tödtlichkeit keinen Einfluß haben soll, ob die
<lb/>Verletzung Ln anderen Fällen durch Kunsthülfe geheilt wurde, oder
<lb/>im gegenwärtigen Falle hätte geheilt werden können. Dadurch schienen
<lb/>alle Streitigkeiten abgeschnitten zu sein, während freilich das Baiersche
<lb/>Gesetzbuch im art. 144 hinzufügte daß der Thatbestand der Töd-,
<lb/>tung nicht angenommen werden kann, wenn die Verletzung durch
<lb/>später hinzugetretene Ursachen tödtlich wurde. Das Gesetz führt
<lb/>dann als Beispiele (also nicht mit der Absicht, erschöpfend alle
<lb/>Fälle aufzuzählen: positiv schädliche Arzneien, verderbliche chirur- 
<lb/>gische Behandlung und dergleichen an. Das Prinzip, welches diesen

<lb/>55) Die Benützung der in medizinischen Zeitschriften angeführten Bei- 
<lb/>spiele von gewissen Kurarten oder von Heilung gewisser Verletzungen
<lb/>ist sehr bedenklich, weil häufig in diesen Anführungen die genauen
<lb/>Umstände des Falles, ohne deren Kenntnis; ein gründliches Urtheil
<lb/>nicht möglich ist, nicht angegeben werden.

<lb/>56) Das bayr. Gesehb. art. 143 s. oben Bd. J. S. 334 hat eine weit- 
<lb/>läufige Aufzählung der Einwendungen, auf welche es nicht ankom- 
<lb/>men soll. Das badische Gesetzbuch 204 folgt dem bayerischen, spricht
<lb/>aber nur davon, ob durch zeitige Hülfe (läßt also das Wort:
<lb/>zweckmäßige des bayer. Gesetzb. weg) während das Preuß. Ge-
<lb/>setzb. 185 den Ausdruck des bayerischen G. annimmt.

<lb/>57) Die übrigen Gesetzbücher ließen diesen Artikel weg.

<lb/>16*
</p>

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                n="244"
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            <p>

               <lb/>244 Die Lehre von der Herstellung deS Tatbestandes rc.

<lb/>Vorschriften zum Grunde lag, war völlig richtig; so wenig der
<lb/>Brandstifter, wenn Häuser eingeäschert wurden, die Anklage wegen
<lb/>Brandstiftung durch die Berufung ablehnen kann, daß wenn man
<lb/>beffere Löschanstalten gehabt hätte oder wenn energischer und zweck»
<lb/>mäßiger gelöscht worden wäre, das Haus nicht abgebrannt sein würde,
<lb/>so wenig kann derjenige, der eine Verletzung zufügt, auf welche
<lb/>der Tod eintrat, durch die bloße Berufung, daß der Erfolg mög- 
<lb/>licherweise hätte abgewendet werden können, bewirken, daß der
<lb/>Thatbestand der Tödtung nicht angenommen werden soll. Dage- 
<lb/>gen kann die alle nothwendigen Unterscheidungen abschneidende,
<lb/>scheinbar jede Rücksicht auf die Kunsthülfe als ohne Einfluß erklä- 
<lb/>rende allgemeine Vorschrift der Gesetzbücher nicht gebilligt werden.
<lb/>Schon Burdach, der am ausführlichsten sich erklärte^), kam
<lb/>zur Aufstellung vielfacher Unterscheidungen, und Bergmann^)
<lb/>warnte davor, so allgemein über den Einfluß der Kunsthülfe abzu- 
<lb/>sprechen. In neuester Zeit hat Böcker«o) in Bezug auf den
<lb/>Mangel ärztlicher Hülfe ausgesprochen, daß dadurch der Thatbe.
<lb/>stand der Tödtung nicht verändert werde, selbst wenn der Verletzte
<lb/>die ärztliche Hülfe von sich gewiesen hat; das Nichtsthun ist —
<lb/>nach Böcker — selbst bei den schwersten Krankheiten dadurch gesetz- 
<lb/>lich geheiligt, daß der Staat die Homöopathie als berechtigt an- 
<lb/>sieht 61); nur da, wo die fehlerhafte oder schädlich wirkende ärztliche
<lb/>Behandlung eine Verletzung oft schlimmer oder selbst tödtlich
<lb/>macht, hat nach Böcker der Arzt dies klar auseinanderzusetzen,
<lb/>und dann liegt der Begriff der Tödtung von Seite des Verletzers
<lb/>nicht vor. Nach der neuesten Ausführung von H. Jesse^) soll,
<lb/>wenn der Thäter nicht für ärztliche Hülfe sorgt, dem Staate ge- 
<lb/>genüber dies seine Schuld sein; der Verletzte habe zwar die mo- 
<lb/>ralische Pflicht für sich zu sorgen, allein diese Pflicht falle nicht in

<lb/>58) Gerichtsärztliche Arbeiten von Burdach S. 127-130.

<lb/>59) Bergmann, Lehrb. der gerichtl. Medicin S. 390.

<lb/>60) Memoranda S. 90.

<lb/>61) Böcker fragt: oder will man behaupten, in den Tröpfchen und
<lb/>Pülverchen der Homöopathen sei eine wirksame Substanz?

<lb/>62) Staatsanwalt in Insterburg: in seinen Aufsätzen in Goltdammers
<lb/>Archiv für Preuß. Strafrecht II. S. 499.
</p>

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                n="245"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_0702+1855_0245--><p/>
            <p>

               <lb/>Von Mittermaier.
</p>
            <p>

               <lb/>245
</p>
            <p>

               <lb/>das Gebiet des Gesetzes ; durch die Nachlässigkeit des Verletzten kann
<lb/>die Nachlässigkeit des Thäters nicht gehoben werden. Nur wenn der
<lb/>Verletzte die ihm vom Thäter angebotene Hülfe ablehnt, ist dieser
<lb/>außer Schuld Ä3). Von allen neuern Schriftstellern hat nur B r a ch **)
<lb/>die oben angeführte Vorschrift der neueren Gesetzbücher angegriffen,
<lb/>und die Schwäche der gewöhnlich dafür angeführten Gründe ge- 
<lb/>zeigt. Wir sind überzeugt, daß weder unsere Gesetzgeber, noch
<lb/>viele Aerzte und Juristen, welche die Weisheit der Gesetzgebung
<lb/>anpreisen, sich die Bedeutung der Vorschrift im vollen Umfange
<lb/>klar gemacht haben. Es würde nicht schwierig sein, durch Zerglie- 
<lb/>derung der Wahrsprüche in Straffällen, in welchen die Anklage j

<lb/>auf Tödtung oder Körperverletzung ging und nur eine Wahrschein- |

<lb/>lichkeit vorgebracht werden kann, daß Vernachlässigung gehöriger }
<lb/>Kunsthülfe den schlimmeren Ausgang bewirkte, nachzuweisen, daß
<lb/>die Geschwornen die mildere Ansicht vorwalten lassen 65). Der
<lb/>gewöhnlichste Grund, den man für die Ausschließung der Rück- 
<lb/>sicht auf Mangel der Kunsthülfe angiebt^), daß der Thä- 
<lb/>ter kein Recht habe zu verlangen, daß der Verletzte Kunsthülfe
<lb/>oder selbst die beste ihm mögliche Hülfe anwende und die Folgen
<lb/>des Verbrechens gut machen lasse. Uns scheint, daß bei der Frage
<lb/>über den Thatbestand die Rücksicht darauf, was der Thäter wollte
<lb/>oder fordern könnte, nicht in Betrachtung kommen darf, sondern
<lb/>dies erst bei der juristischen Zurechnung der Folgen entscheidet,

<lb/>63) Hr. Jesse setzt hinzu: Auch für das fehlerhafte Verhalten deS
<lb/>Verletzten müsse der Thäter einstehen, namentlich, wenn es in de^
<lb/>Unkenntniß oder von Verhältnissen des Verletzten seinen Grund hat'

<lb/>Der Thäter hätte die Persönlichkeit, Krankensystcm und Verhält- 
<lb/>nisse deS Verletzten kennen sollen, ehe er zur That schritt.

<lb/>64) In seiner chirurgia forensis p. 36—41.

<lb/>65) Einen Fall dieser Art führt an Franz in Casper's Vierteljahrs- 
<lb/>schrift 1. Thl. S. 130.

<lb/>66) In Bezug auf den Einfluß des Mangels der Kunsthülfe im Gegen- 
<lb/>sätze des Falles, wo der behandelnde Arzt etwas thut, um die Wunde
<lb/>zu verschlimmern, erinnern wir an die Entscheidungsgründe des
<lb/>(im Gerichtssaal 1855 l. S. 325) mitgetheilten Rechtsspruchs;
<lb/>im ersten Falle (sagen sie) wird nur der schädlichen Wirkung,
<lb/>welche die Verletzung in sich selbst trägt, ihr freier Lauf gelassen.
</p>

            <pb facs="2173686_0702+1855_0246.tif"
                n="246"
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            <p>

               <lb/>246 Die Lehre von der Herstellung des Tatbestandes rc.

<lb/>wogegen der wegen des Kausalzusammenhangs befragte Arzt nur
<lb/>daran sich hält, an welcher Todesursache der Verletzte starb (oder
<lb/>bei Körperverletzung, wodurch der Erfolg herbeigeführt wurde,
<lb/>z. B. die 20tägige Krankheit) und dann prüft, in wie ferne die- 
<lb/>ser Erfolg als Wirkung mit der Verletzung als Ursache im Zusam- 
<lb/>menhang steht, dabei aber den Verlauf der Verletzung bis zum
<lb/>eingetretenen Erfolg genau verfolgt und begreiflich hier nicht un- 
<lb/>beachtet lasten kann, welchen von dem gewöhnlichen der Natur
<lb/>der Verletzung entsprechendem Verlaufe abweichenden Gang die
<lb/>Krankheit nahm, ob dies durch Vernachlässigung aller in solchen
<lb/>Fällen gewöhnlichen Hülfe zur Heilung oder durch Verspätung,
<lb/>oder durch Mangel gehöriger Hülfe eintrat. Indem der ge- 
<lb/>wissenhafte Arzt diesen Verlauf der Krankheit genau prüft, wird
<lb/>er oft in die Lage kommen, auszusprechen, daß die Verletzung in
<lb/>dem Falle nicht die Ursache des Erfolgs, vielmehr dieser die Wir- 
<lb/>kung eines vom natürlichen Verlaufe abweichenden die Anwendung
<lb/>des Mittels der Heilung betreffenden Ereignisses war. Will man
<lb/>aber von dem sprechen, was der Thäter fordern kann, so würde
<lb/>der obige Grund nur paffen, wenn ein Thäter, welcher den Erfolg
<lb/>herbeiführen wollte, sich darauf beriefe, daß man durch gehörige
<lb/>Heilungsmittel den Erfolg hätte abwenden können; sein eigner
<lb/>Wille war ja gegen die Abwendung der Folgen; allein der Grund
<lb/>paßt nicht in der Mehrzahl der Fälle, in denen der Thäter den
<lb/>Erfolg nicht beabsichtigte; bei demjenigen, der im Streite seinem Geg- 
<lb/>ner eine leichte Verletzung beifügte, kann man nicht einwenden, daß
<lb/>er kein Recht hätte, zu fordern, daß Heilungsversuche gemacht
<lb/>wurden; denn er wird verlangen, daß man über den Causalzusam-
<lb/>menhang nach den gewöhnlichen Lebensverhältniffen urtheile und
<lb/>dann auch das regelmäßige Verhältniß berücksichtige, nach welchem
<lb/>ein Verletzter, wenn er nicht unverständig oder böswillig ist, um
<lb/>die üblen Folgen abzuwenden, sich so benehme, daß er nicht den
<lb/>Zustand verschlimmere^), daß er die gewöhnlich nach der Lebens-
<lb/>erfahrung in solchen Fällen zur Heilung dienlichen Mittel brauche««),

<lb/>67) Z. B. daß er sich nicht betrinke, nicht Ausschweifungen hingebe,
<lb/>nicht der Kälte sich Preis gebe.

<lb/>68) Es müffen diese Mittel nicht in ärztlicher Hülfe bestehen; die söge-
</p>

            <pb facs="2173686_0702+1855_0247.tif"
                n="247"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_0702+1855_0247--><p/>
            <p>

               <lb/>Von MiLtermaier.
</p>
            <p>

               <lb/>247
</p>
            <p>

               <lb/>in bedenklich scheinenden Fällen den Rath eines Arztes, so weit
<lb/>dies nach den Verhältniffen möglich ist, einhole und den Anord- 
<lb/>nungen des Arztes folge. Wenn hier der Thäter, welcher weiß,
<lb/>daß er 69) wie der Verletzte das Interesse hat, daß die Ver- 
<lb/>letzung bald heile 70), auf die Erwartung sich beruft, daß auch der
<lb/>Verletzte sich darnach benehmen werde, wenn er fordert, daß die
<lb/>angewcndeten Mittel keine verderblichen sind7*), so verlangt er
<lb/>nur das regelmäßig Eintretende und daß darnach auch seine Hand- 
<lb/>lung beurtheilt werde. Aus der Zulässigkeit homöopathischer Be- 
<lb/>handlung läßt sich mit Böker schwerlich ein Grund für die An- 
<lb/>sicht ableiten, daß der Mangel ärztlicher Hülfe gar keinen Einfluß
<lb/>auf den Thatbestand der Tödtung haben soll. Es ziemt uns
<lb/>nicht, über den Werth der Homöopathie abzusprechen, aber gewiß
<lb/>ist es, daß der Gebrauch homöopathischer Behandlung nicht dem
<lb/>völligen Unterlassen der Kunsthülfe gleich gestellt werden kann.
<lb/>Der Verletzte, welcher Vertrauen zu einer solchen Behandlung hat,
<lb/>will sich der Kunsthülfe unterwerfen und erscheint nicht als solcher,
<lb/>der die Hülfe zur Heilung weigert. Die Frage aber, ob Ln dem
<lb/>Falle, in welchem eine homöopathische Behandlung eintrat, diese
<lb/>zweckmäßig war, ob in ihrem Gebrauche vielleicht der Grund lag,
<lb/>aus welchem die Verletzung einen schlimmen Ausgang erhielt, den
<lb/>sie bei der allopathischen Behandlung nicht gehabt haben würde,
<lb/>fällt mit einer andern unten zu erörternden Frage zusammen, wel- 
<lb/>chen Einfluß die fehlerhafte Behandlung des Arztes auf das Da- 
<lb/>sein des Thatbestandes der Tödtung hat. Als gewiß ist nur nach
<lb/>dem Standpunkte ärztlicher Wissenschaft und der Gleichberechtigung
<lb/>der Homöopathie anzunehmen, daß daraus, daß ein Verletzter einer
<lb/>homöopathischen Behandlung sich unterwarf, nicht ein Grund ab- 
<lb/>geleitet werden darf, daß die Ursache des Todes in der Verweige-

<lb/>nannten Hausmittel werden hier auch wichtig, z. B. Jeder 'weiß,
<lb/>daß wenn eine Wunde stark blutet, sie verbunden werden muß,
<lb/>oder daß bei gewiffen Verletzungen Umschläge zu machen sind.

<lb/>69) Wir setzen die Fälle voraus, daß der Thäter nicht den eingetretenen
<lb/>Erfolg wollte.

<lb/>70) Franz in Caspers Vierteljahrschrift 1. S. 129,

<lb/>71) Brach Chirurgia p. 39.
</p>

            <pb facs="2173686_0702+1855_0248.tif"
                n="248"
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            <p>

               <lb/>248 Die Lehre von der Herstellung des Thalbesiandes rc.

<lb/>rung des Gebrauchs eines allopathischen Arztes gelegen sei und
<lb/>durch den Gebrauch eines solchen der Tod hatte abgewendet wer- 
<lb/>den können.

<lb/>Am richtigsten unterscheidet man nachstehende Falle:

<lb/>1) So oft der Arzt nach dem Ergebnisse der vorliegenden
<lb/>Materialien die Verletzung als Ursache des Todes erklärte, weil
<lb/>sie entweder ihrer Beschaffenheit nach oder nach den Umständen,
<lb/>unter welchen sie zugefügt wurde, dem nach Naturgesetzen gewöhn- 
<lb/>lich eintretenden Verlause gemäß den Tod bewirken konnte, kann
<lb/>die Berufung darauf, daß durch Anwendung rechtzeitiger zweckmä- 
<lb/>ßiger Kunsthülfe der Tod vielleicht hätte abgewendet werden kön- 
<lb/>nen, keinen Einfluß haben, den Thatbestand der Tödtung auszu- 
<lb/>schließen; insbesondere tritt dies ein, wenn die Erklärung des
<lb/>Arztes nur darin besteht, daß Beispiele von Heilung solcher Fälle
<lb/>schon vorgekommen sind, oder daß durch eine außerordentliche Ope- 
<lb/>ration z. B. Trepanation bei Kopfverletzungen, der Tod abwendbar
<lb/>gewesen wäre; denn in diesen Fällen ist die Annahme des That-
<lb/>bestandes der Tödtung begründet, weil die Gewißheit vorliegt, daß
<lb/>nach den Naturgesetzen die Verletzung die Ursache des Todes war
<lb/>und die Erklärung der Möglichkeit der Abwendung des Todes nur
<lb/>eine Möglichkeit angibt, deren Eintreten in dem Falle davon
<lb/>abhängen würde, ob ähnliche günstige den glücklichen Erfolg der
<lb/>angewendeten Kur begünstigenden Umstände vorhanden waren
<lb/>weil insbesondere bei gewissen Operationen das Gelingen selten,
<lb/>der unglückliche Ausgang regelmäßig ist z. B. bei Trepanation,
<lb/>so daß man, um den Thatbestand zu beseitigen, nur auf einen
<lb/>möglichen günstigen Zufall^») des guten Erfolgs der Kunsthülfe
<lb/>sich berufen könnte.
</p>
            <p>

               <lb/>72) Man weiß, wie bei der Anführung glücklicher Kuren z. B. in den
<lb/>medicinischen Zeitschriften die Darsteller häufig die besonderen Um- 
<lb/>stände des Falles, von deren Dasein das Gelingen der Heilungsart
<lb/>abhing, nicht vollständig genug angeben, so daß man sich nicht leicht
<lb/>darauf berufen kann, um zu behaupten, daß noch in anderen Fällen
<lb/>die Heilung eingetreten sein werden.

<lb/>73») Mt entwickelt in Burdach, gerichtsärztliche Arbeiten S. 128.
</p>

            <pb facs="2173686_0702+1855_0249.tif"
                n="249"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_0702+1855_0249--><p/>
            <p>

               <lb/>Von Mittermaier.
</p>
            <p>

               <lb/>249
</p>
            <p>

               <lb/>2) Wenn dagegen der Arzt erklärt, daß der Tod in dem
<lb/>Falle die Wirkung von Zuständen ist, welche abweichend von
<lb/>dem natürlich enVerlaufe der zugefügten Verletzung,
<lb/>die ihrer Beschaffenheit nach (auch nicht nach den besondern Um- 
<lb/>ständen der Zufügung) den Tod nicht nach sich gezogen haben
<lb/>würde, und wenn der Arzt, welcher den Verlauf der Krankheit
<lb/>von der Verletzung an bis zum Tode erforscht, erklärt, daß der
<lb/>den Tod bewirkende Zustand nur durch den Mange! des Gebrauchs
<lb/>der Mittel, die in solchen Fällen sicher die Heilung bewirken, ins- 
<lb/>besondere in einem Verhalten des Verletzten liegt, welcher den
<lb/>r egelmäßigen Verhältnissen zuwider?^) hie Anwendung
<lb/>der ihm leicht möglichen Heilungsmittel verschmähte und im Wider- 
<lb/>spruche mit einem verständigen Verhalten sich betrug, so kann die
<lb/>Verletzung als Ursache des Todes nicht erklärt werden. Dies ist
<lb/>insbesondere der Fall, wenn der Verletzte, dessen Verletzung eine
<lb/>leichte war, aus Böswilligkeit^), aus Eigensinn^) oder aus Un-
</p>
            <p>

               <lb/>73 b) Durdach S. 127 bemerkt richtig: es liegt in der Natur des Ver- 
<lb/>letzten , sich die Pflege zu gönnen, welche zu seiner Wiederherstel- 
<lb/>lung durch die bcni Leben inwohnende Heilkraft erfordert wird, so
<lb/>wie auch vorauszusetzen ist, daß er durch seine frühere auf Selbst- 
<lb/>erhaltung gerichtete Thätigkeit sich in den Stand gesetzt hat, die
<lb/>dazu erforderlichen Mittel zu verschaffen.

<lb/>74) Hieher gehört ein Fall, in welchem Jemand in einem Streite
<lb/>Nachts bei dem Nachhausegehen aus dem Wirthshause von einem
<lb/>Andern, den er schon lange haßte, mit einem Stocke auf Kopf und
<lb/>Schulter geschlagen wurde Der Verwundete hatte viel getrunken;
<lb/>irst seinem Haß gegen den Verletzer blieb er absichtlich auf der
<lb/>Straße in der kalten Nacht liegen, bis der Gerichtsarzt kommen
<lb/>und sich von dem angeblich schlimmen Zustande überzeugen würde.
<lb/>Die Absicht war, dem Gegner eine harte Strafe zuzuziehen. Die
<lb/>Wunde, welche als leicht erklärt wurde, die bald geheilt worden
<lb/>wäre, wenn der Verletzte nach Haus gegangen und auch nur kalte
<lb/>Umschläge gebraucht haben würde, verschlimmerte sich; es trat die
<lb/>Rose ein und in Folge davon starb der Verletzte.

<lb/>75) In einem (von L e mme, Lehre von der Tödtung S. 122 erzählten)
<lb/>Falle wurde einem Menschen im Streite die Nase zerschlagen; der
<lb/>Verletzte gerieth darüber in großem Aerger, üetrank sich, ging in
</p>

            <pb facs="2173686_0702+1855_0250.tif"
                n="250"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_0702+1855_0250--><p/>
            <p>

               <lb/>250 Die Lehre von der Herstellung des Thatbestandes rc.

<lb/>verstand und Gleichgültigkeit^) jcbe Hülfe und Anwendung von
<lb/>gewöhnlichen Heilungsmitteln, die auch ohne Beiziehung eines
<lb/>ArzteS gebraucht werden können, verschmäht und sich so benimmt,
<lb/>daß er selbst der durch die Naturkraft eintretenden Heilung wider- 
<lb/>strebt. — Schwieriger kann die Beurtheilung werden, wenn der
<lb/>Verletzte ärztliche Hülfe verschmäht. Gewiß ist, daß in diesem Um- 
<lb/>stande allein kein Grund liegen kann, den Thalbestand der Töd-
<lb/>tung zu beseitigen, wenn die Verletzung die Ursache des Todes ist;
<lb/>es kann jedoch der Thatbestand wegfallen, wenn sich ergiebt, daß
<lb/>nur deßwegen die an sich nicht tödtliche Verletzung die Todesur- 
<lb/>sache wurde, weil der Verletzte, welcher wußte, daß Kunsthülfe in
<lb/>dem Falle nothwendig oder zweckmäßig gewesen wäre^) und diese
<lb/>Hülfe nach den Umständen hätte leicht erlangen können 78)f den
<lb/>Gebrauch der ärztlichen Hülfe verschmäht.

<lb/>3) Wenn der Verletzte, welcher der ärztlichen Behandlung
<lb/>sich unterwarf, den Anordnungen des Arztes widerstrebt z. B. den
<lb/>angelegten Verband abreißt, so kann, wenn der Ausspruch des
<lb/>Arztes dahin geht, daß der Tod Wirkung des durch Verblutung
<lb/>eingetretenen Zustandes war, und daß, wenn das Abreißen des
<lb/>Verbandes nicht geschehen wäre, die Verletzung den Tod nicht er- 
</p>
            <p>

               <lb/>ber kalten Winternacht nach Haus, betrank sich dort wieder, be- 
<lb/>kam das Nervensieber und starb daran.

<lb/>76) In einem Falle (vargestellt in der deutschen Zeitschrift für Staats-
<lb/>arzneikunde 1852 XI. B. 338) wurde ein Polizeidiener in den Fin- 
<lb/>ger gebissen, ging aber seinen Geschäften nach, ohne Mittel der
<lb/>Heilung anzuwenden, erkältete sich stark, worauf Brand eintrat, die
<lb/>Jauche sich in das Blut ergoß und der Kranke starb. Es wurde
<lb/>vom Gericht nicht der Thatbestand der Tödtung angenommen.

<lb/>77) -Hier wird es viel auf die Art der Wunde und auf die in dem Stande
<lb/>des Verletzten herrschende Ansicht, die gewisse übliche Hausmittel
<lb/>für genügend hält, ankommen.

<lb/>78) Mit Recht macht Franz in Caspers Vierteljahrschrift 1. S. 133
<lb/>darauf aufmerksam, wie hier die Oertlichkeit (z. B. wenn Jemand
<lb/>in einer Gegend des Landes, wo Aerzte entfernt wohnen, oder in
<lb/>einer volkreichen Stadt wohnt, ebenso wie die Wohlhabenheit oder
<lb/>Armuth des Verletzten, Einfluß hat.
</p>

            <pb facs="2173686_0702+1855_0251.tif"
                n="251"
                xml:id="zs1-2173686_0702-1855_0251"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_0702+1855_0251--><p/>
            <p>

               <lb/>Von MitLermaier.
</p>
            <p>

               <lb/>251
</p>
            <p>

               <lb/>zeugt haben würde, der Thatbestand der Tödtung nicht ange- 
<lb/>nommen werden, weil die Verletzung nicht die Ursache des To- 
<lb/>des, obgleich die Veranlassung eines Ereignisses war, welches
<lb/>nicht nach dem natürlichen Verlaufe der Verletzung eintrat. Es
<lb/>kann auf die rechtliche Beurtheilung keinen Einfluß haben, ob der
<lb/>Verwundete mit Willen oder im Delirium den Verband abriß und
<lb/>das Delirium durch die Krankheit oder auf andere Art herbeige-
<lb/>fübrt wurde 8o); denn kein gewissenhafter Arzt wird es wagen dür- 
<lb/>fen, mit Sicherheit zu entscheiden, welchen Antheil die Erbitterung
<lb/>des Verletzten gegen den Gegner, verbunden mit der Vorstellung
<lb/>der entstehenden Nachtheile (z. B. wegen Entstellung oder Ver- 
<lb/>mögensverlust) und die in der Krankheit durch albernes Betragen
<lb/>der Wärter oder durch eine erhaltene, erschütternde Nachricht be- 
<lb/>wirkte Aufregung an dem entstandenen Delirium hat, so daß in
<lb/>jedem Falle die Verletzung nur die entfernte Veranlaffung des
<lb/>Ausbruchs des Deliriums ist 8*).

<lb/>4) Wenn der Ausspruch des Arztes dahin geht, daß der
<lb/>Tod eines Verletzten seine Ursache in einem Zustande hat, welcher
<lb/>zu dem natürlichen Verlauf der Verletzung, die für sich den Tod
<lb/>nicht erzeugt haben würde, nicht gehört, sondern durch die hinzu- 
<lb/>gekommene ärztliche Behandlung bewirkt worden ist, so kann, da
<lb/>die Ursache des Todes nicht in der Verletzung liegt und Veran- 
<lb/>lassung nicht der Ursache gleichsteht, der Thatbestand der
<lb/>Tödtung nicht angenommen werden. Mit Unrecht würde man da- 
<lb/>gegen anführen, daß der Verletzer die Folgen seiner Handlung zu
<lb/>vertreten habe, da die Kur eine nothwendige Folge der Verletzung
<lb/>sei und ohne die letzte auch keine ärztliche Behandlung (also auch
<lb/>keine ungeschickte) eingetreten wäre; eben so unrichtig würde die 8r)

<lb/>80) Becker S. 90 will in dem Falle, in welchem das Delirium durch
<lb/>die Krankheit erzeugt wurde , einen ursächlichen Zusammenhang, und
<lb/>so Thatbestand der Lödtung annehmen, anders dagegen, wenn
<lb/>Delirium durch eine von der Verletzung unabhängige Aufregung ent- 
<lb/>stand.

<lb/>81) Richtige Bemerkungen in Brach Chirurgia forens. S. 30.

<lb/>82) Gut widerlegt von Krug in den Jahrb. des sächs. Strafrechts VIII.
<lb/>S. 275.
</p>

            <pb facs="2173686_0702+1855_0252.tif"
                n="252"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_0702+1855_0252--><p/>
            <p>

               <lb/>252 Die Lehre von der Herstellung des ThatbestandeS re.

<lb/>Unterscheidung sein, ob der Arzt durch positive schädliche Hanblun-.,
<lb/>gen oder durch pflichtwidrige Unterlassungen den Tod herbeiführte,
<lb/>mit der Wirkung, daß nur im ersten Falle der Thatbestand der
<lb/>Tödtung wegfallen würdet); denn schon überhaupt würde häufig
<lb/>positive Schädlichkeit durch Handlungen mit Unterlassungen zusam- 
<lb/>menfallen 8*), es werden aber auch Unterlassungen oft die alleini- 
<lb/>gen Ursachen der Verschlimmerung sein 85) und in beiden Fällen 88)
<lb/>die Todesursache nur in einem durch den Arzt verursachten Zu- 
<lb/>stande liegen, welcher nicht zu dem natürlichen Verlaufe der Ver- 
<lb/>letzung gehört, und wo man nicht ^sagen kann, daß bei Unterlas- 
<lb/>sungen des Arztes die Verletzung fortg ewirkt habe.

<lb/>5) Keinen Einfluß auf die Annahme des ThatbestandeS der
<lb/>Tödtung kann die Nachweisung haben, daß (in so ferne nicht Um- 
<lb/>stände hinzukommen, nach denen der Fall zu einer der vorherge- 
<lb/>nannten Klassen gehört), durch eine mehr energische oder über- 
<lb/>haupt bessere ärztliche Behandlung, der Tod hätte abgewendet wer- 
<lb/>den können; denn gegenüber einer in der Verletzung gefundenen
<lb/>Todesursache kann die Möglichkeit, den Tod abzuwenden, we- 
<lb/>gen der Unbestimmtheit ihrer Grundlage um so weniger in Be- 
<lb/>trachtung kommen, als die dazu nöthige Beurtheilung nach Oert-
<lb/>lichkeiten 87), an denen die Verletzung verübt wurde, verschieden
<lb/>sein müßte und consequent gefordert werden könnte, daß in jedem
</p>
            <p>

               <lb/>83) Diese Unterscheidung macht Krug I. e.

<lb/>84) Z. B. wenn der Arzt, indem er statt der in dem Falle &lt;z. B. einer
<lb/>Gehirnverlehung) nothwendigen entzündungswidrigen Mittel, viel- 
<lb/>mehr stark reizende und die Entzündung herbeiführende oder ver- 
<lb/>mehrende Mittel anwendet.

<lb/>85) Z. B. wenn der Arzt in der Krisis den Kranken nicht mehr besucht,
<lb/>wenn er nöthige Vorsichtsmaaßregeln bei der Operation unterläßt.

<lb/>86) Richtig gleich beurtheilt von Brach S. 39.

<lb/>87) Schon T a y l o r p. 349 machte darauf aufmerksam, daß dann bei Ver- 
<lb/>letzungen, welche in großen Städten, wo ausgezeichnete Aerzte sind,
<lb/>verübt wurden, die Tödtlichkeit anders als bei Verletzungen auf dem
<lb/>Lande eintreten müßte — s. auch Frantz sin Casper Vierteljahr- 
<lb/>schrift I. Thl. S. 133) über die Verhältnisse auf dem flachen Lande.
</p>

            <pb facs="2173686_0702+1855_0253.tif"
                n="253"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_0702+1855_0253--><p/>
            <p>

               <lb/>Von^Mittermaier.
</p>
            <p>

               <lb/>253
</p>
            <p>

               <lb/>Falle keine Kosten gescheut werden müßten, um die ausgezeichnetsten
<lb/>Aerzte zur Behandlung des Verletzten zu gewinnen.

<lb/>VIII. Zu den am häufigsten vorkommenden Streitfragen ge- 
<lb/>hört die: welchen Einfluß auf die Beurtheilung des Thatbestandes
<lb/>der Tödtung ein zur Zeit der Verletzung vorhandener
<lb/>krankhafter Zustand des Verletzten hat. Auch hier wird das
<lb/>Gutachten deS Arztes am richtigsten durch die Erforschung geleitet
<lb/>werden, welche Todesursache in dem Falle vorliegt, welcher Zu- 
<lb/>stand diese Ursache erzeugte, durch welche Ereignisse dieser Zustand
<lb/>herbeigeführt war, und in wie ferne die zugefügte Verletzung als
<lb/>Ursache desselben betrachtet werden kann. Auch hier bedarf es ei- 
<lb/>ner genauen Unterscheidung der Fälle.

<lb/>1) Erklärt der Arzt, daß die Vorgefundene Todesursache und
<lb/>der sie bewirkende Zustand die Wirkung der Verletzung war, z. B.
<lb/>weil durch diese die Entzündung und der darauf folgende Brand
<lb/>verursacht wurde, so ist der Thatbestand des Verbrechens der
<lb/>Tödtung vorhanden. Werden dann auch im Körper des Verletzten
<lb/>die Zeichen eines Zustandes angetroffen, an welchem, wenn auch
<lb/>die Verletzung nicht zugefügt worden wäre, der Verletzte wahr- 
<lb/>scheinlich in mehr oder minder entfernter Zeit gestorben sein würde,
<lb/>so kann dieS am Thatbestande der Tödtung nichts ändern, weil
<lb/>die Verletzung als gewisse Ursache des Todes in dem Falle
<lb/>vorliegt, während in dem vor ihr vorhandenen krankhaften Zustande
<lb/>nur eine mögliche Ursache liegen würde, die um so weniger in
<lb/>Betrachtung kömmt, weil bei jedem Verletzten seine Individualität
<lb/>entscheidet, bei sehr vielen Verletzten nachzuweisen ist, daß diesel- 
<lb/>ben z. B. wegen Schwäche, wegen Lungenleidens, wegen Neigung
<lb/>zu Schlaganfäüen, wahrscheinlich doch nicht mehr lange gelebt
<lb/>haben würden, darüber aber, zu welcher Zeit der Tod eintreten
<lb/>würde, der Arzt nichts mit Bestimmtheit aussprechen kann, und
<lb/>weil auch demjenigen, welcher ein fortgeschrittenes Lungenleiden hat,
<lb/>das Recht zusteht, so lange zu leben, als es nach Naturgesetzen
<lb/>sein kann, daher durch die Verletzung sein Leben abgekürzt und so
<lb/>der Tod herbeigeführt ist.

<lb/>2) Der nämliche Grundsatz muß da entscheiden, wo der krank- 
<lb/>hafte Zustand, in welchem der Verletzte zur Zeit der Verletzung
</p>

            <pb facs="2173686_0702+1855_0254.tif"
                n="254"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_0702+1855_0254--><p/>
            <p>

               <lb/>254 Die Lehre von -er Herstellung -es Thatbestandes rc.

<lb/>war, den Verlauf der letzteren verschlimmerte und zum Eintreten
<lb/>des Todes beitrug, z. B. wenn der Verletzte die Lustseuche hatte ")♦
<lb/>Hier wird die Verletzung die Ursache des Todes sein, und der
<lb/>Thatbestand der Tödtung muß hier ebenso gut angenommen werden,
<lb/>als in den Fällen, wo bei dem durch Ausschweifungen, oder durch
<lb/>krankhafte Zustände geschwächten Körper, oder wegen der Trunken- 
<lb/>heit des Verletzten eine Verletzung die unter anderen günstigeren
<lb/>Umständen den Tod nicht hervorgebracht haben würde, im einzelnen
<lb/>Falle den Tod erzeugt.

<lb/>3) Verschieden davon ist der Einfluß anderer krankhafter Zu- 
<lb/>stände zu beurtheilen, welche unabhängig von der Verletzung ihren
<lb/>natürlichen Verlauf haben, so daß der in dem Falle eingetretene
<lb/>Tod seine Ursache nicht in der Verletzung, sondern in jenem vor
<lb/>der Verletzung vorhandenen krankhaften Zustande hat. In Bezug
<lb/>\ auf diesen Punkt lehrt die Vergleichung vieler Gutachten, daß die
<lb/>l ärztliche Erforschung wesentliche Mängel hat und der Arzt leicht ge-
<lb/>! neigt ist, die Vorgefundene Verletzung und den Tod in Kausalzu- 
<lb/>sammenhang zu stellen und den vorher vorhandenen Zustand, nur
<lb/>als einen Grund der Verschlimmerung der Verletzung zu erklären,
<lb/>weil viele Aerzte die erst durch neue Forschungen ausgemittelte Be- 
<lb/>schaffenheit mancher Krankheiten nicht kennen, oder wegen Mangels
<lb/>der Anwendung der allein zur Entdeckung der Wahrheit führenden
<lb/>Mittel die wahre Todesursache in dem Falle nicht erkennen. Der
<lb/>Beweis der ersten Behauptung wird geliefert durch die sogenannte
<lb/>Brightische Nierenkrankheit 89), bei welcher neue Forschungen leh- 
<lb/>ren, daß diese Krankheit häufig schon lange den Organismus zer- 
<lb/>störend und dennoch unbemerkt gewirkt haben kann, und wenn sie
<lb/>ein bestimmtes Stadium erreicht hat, unfehlbar den Tod erzeugt.
</p>
            <p>

               <lb/>88) Böcker Memoranda S. 86.

<lb/>89) Wir bitten alle, welche sich für den vorliegenden Gegenstand inter-
<lb/>effiren, den Forschungen Frerichs in seinem oben Not. 38 ange- 
<lb/>führten Werke zu folgen, um sich zu überzeugen, daß diese leider
<lb/>so vielfach vorkommende Krankheit ihren eigenen Verlauf hat, und
<lb/>die hinzukommende Verletzung regelmäßig keinen Einfluß darauf hat,
<lb/>so daß der erfolgte Tod nur die Wirkung der Krankheit ist.
</p>

            <pb facs="2173686_0702+1855_0255.tif"
                n="255"
                xml:id="zs1-2173686_0702-1855_0255"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_0702+1855_0255--><p/>
            <p>

               <lb/>Don Mittermaier.
</p>
            <p>

               <lb/>255
</p>
            <p>

               <lb/>Einen Beweis für die obige erste und zweite Behauptung liefert
<lb/>die Krankheit der Pigmente99), hei welcher gewisse kleine Blut- 
<lb/>flecken im Gehirn verkommen, deren Dasein Gehirnlähmung erzeugt,
<lb/>während die sonst bei dieser Todesursache bemerkten Zeichen, z. B.
<lb/>Blutüberfüllung nicht verkommen und die Pigmente selbst nur durch
<lb/>sorgfältige mikroskopische Untersuchungen entdeckt werden können.
<lb/>Auf ähnliche Weise können als Todesursachen zur Zeit der Ver- 
<lb/>letzung vorhandene krankhafte Zustände Vorkommen, und zwar,
<lb/>wenn der Verletzte vergiftet war und der dadurch herbeigeführte
<lb/>Zustand die Todesursache wurde 91), oder wenn diese unabhängig
<lb/>von der Verletzung im vorhandenen Rückenmarkleiden 92), oder in
<lb/>dem durch Entzündung der Speiseröhre, Einriß in dieselbe, in
<lb/>großer Menge von Spulwürmern liegt, oder in einer Verschlin- 
<lb/>gung 93) der Eingeweide, in einem Geschwür im Gehirne9^), oder
<lb/>in einem bei Säufern vorkommenden todbringenden Zustande 95),
<lb/>oder in der Wassersucht, an welcher der Verletzte in einem den
<lb/>Tod sicher erzeugenden Zustand ist 96), oder in der Tuberku-
</p>
            <p>

               <lb/>90) Darüber Planer in der Zeitschrift der Gesellschaft der Aerzte zu
<lb/>Wien 1854. Februarheft S. 127. Märzheft S. 280. Vorzüglich ha- 
<lb/>ben österreichische Aerzte durch ihre Forschungen zur Entdeckung der
<lb/>(zuerst 1825 von Billard beobachteten) Krankheit angeführt.

<lb/>91) Tay Io i’ medical jurisprudence p. 344.

<lb/>92) Fall dieser Art, wo das Gutachten zeigte, daß der Tod nicht durch
<lb/>Verletzung erfolgte, in Maschka Sammlung gerichtsärztlicher
<lb/>Gutachten von Prag S. 86.

<lb/>93) Merkwürdiger Fall, wo der Loo eines Knaben nach einem Wurfe
<lb/>mit einem Schneeballen ins Gesid)t erfolgte, aber erkannt wurde,
<lb/>daß die im Terte bemerkte Todesursaä)e vorlag — in Friedreich
<lb/>Blätter für gerichtliche Anthropologie V. Bd. 1. Heft S. 67.

<lb/>94) Fälle in Taylor p. 344.

<lb/>95) Z. B. Ergießung von plastischer Materie in das Gehirn, Zusam- 
<lb/>menschrumpfung von Milz und Magen; s. einen belehrenden Fall
<lb/>in Bur dach gerichtsärztliche Arbeiten S. 279.

<lb/>96) Belehrend ist hier der in Berlin im März 1855 verhandelte Fall
<lb/>der Anklage gegen einen Arzt (s. oben Not. 42) wegen Tödtung
<lb/>durch ungeeignete Anwendung eines Spiritusbades bei einem an der
<lb/>Waffersucht leidenden Kinde.
</p>

            <pb facs="2173686_0702+1855_0256.tif"
                n="256"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_0702+1855_0256--><p/>
            <p>

               <lb/>256 Die Lehre von der Herstellung des Thatbestandes re.

<lb/>lose litt, und zwar in einem Stadium, in welchem'der unmittelbar
<lb/>in der nächsten Zeit tödtliche Verlauf der Krankheit festgestellt ist 98).
<lb/>Unverkennbar wird das ärztliche Gutachten in solchen Fällen oft
<lb/>sehr schwierig, wenn der Arzt aussprechen soll, daß die vorher vor- 
<lb/>handene Krankheit unabhängig von der Verletzung die
<lb/>Todesursache war; allein die richtige Entscheidung ist nach sorgfäl- 
<lb/>tig eingezogenen ärztlichen Erkundigungen doch möglich, wenn man
<lb/>weiß, daß jedes eine gewisse Krankheit erzeugendes Ereigniß als
<lb/>Kraft nach Naturgesetzen einen gewissen regelmäßigen Verlauf hat,
<lb/>der in "vielen Fällen durch eine hinzukommende Verletzung gar
<lb/>nicht nachtheilig verändert wird (es kann selbst unter Umständen
<lb/>die Verletzung den sonst schnell eintretenden Tod aufschieben "),
<lb/>so daß der gewissenhafte Arzt, wenn er von dem vor dem Tode
<lb/>eingetretenen Zustande zurück den ganzen Krankheitsverlauf bis
<lb/>zur Verletzung und den Organismus des Kranken verfolgt, mit
<lb/>hoher Wahrscheinlichkeit aussprechen kann, daß die Ursache des
<lb/>TodeS nicht in der Verletzung, sondern in der vorher vorhandenen
<lb/>Kranfheit lag 10°).
</p>
            <p>

               <lb/>97) In einem Falle (bet M aschka Sammlung S. 77) hatte der Thä-
<lb/>ter mit den Fäusten auf die Brust des Gegners gedrückt; der Ge- 
<lb/>stoßene hatte Blutauswurf; allein da hergestellt war, daß der Kranke
<lb/>schon vorher solchen Nuswurf hatte, und an Tuberkulose im höch- 
<lb/>sten Grade litt, so wurde die Mißhandlung nicht als Ursache des
<lb/>Todes erklärt.

<lb/>98) Ueber die Tuberkulose, Lebert Lehrbuch der Skrophel- und Tuber- -
<lb/>kelkrankheit — deutsch von Köhler, Stuttgart 185t.

<lb/>99) Merkwürdig ist der von Taylor p. 347 erzählte Fall, wo Je- 
<lb/>mand im Nacken verwundet wurde, starke Blutungen hatte, nach
<lb/>3 Wochen starb, und sich ergab, daß der Verletzte einen Absceß im
<lb/>Gehirn hatte, welcher barst, und sich in das Gehirn ergoß, so
<lb/>daß der Verletzte starb. Das Gutachten erklärte den Absceß als
<lb/>Todesursache, und zeigte, daß durch die starken Blutungen der Tod
<lb/>aufgehalten worden, weil die sonst eingetretene frühere Ergießung
<lb/>des Abscesses gehindert wurde.

<lb/>100) In England sieht man sehr viel daraus (Taylor p. 344. 345),
<lb/>ob die Verletzung an einer anderen Stelle des Körpers war, als
<lb/>das krankhafte Leiden, das zur Zeit der Verletzung vorhanden war.
</p>

            <pb facs="2173686_0702+1855_0257.tif"
                n="257"
                xml:id="zs1-2173686_0702-1855_0257"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_0702+1855_0257--><p/>
            <p>

               <lb/>Don Mittermaier.
</p>
            <p>

               <lb/>257
</p>
            <p>

               <lb/>4) Schwieriger werden diejenigen Fälle, in welchem herge- 
<lb/>stellt wird, daß der Verletzte an einer Krankheit litt, die neben
<lb/>der Verletzung wirkte, wo der Arzt aussprechen soll, ob an dieser
<lb/>Krankheit der Verletzte wahrscheinlich bald gestorben sein würde101),
<lb/>z. B. der Verletzte litt an Krebs, an Lungenkrankheit, an Ver- 
<lb/>schlingung der Eingeweide. Wir haben schon oben gezeigt, daß
<lb/>solche Zustände, bei welchen nur eine Möglichkeit des baldigen
<lb/>Todes ausgesprochen wird, ohne daß die wahrscheinliche Nähe oder
<lb/>Entfernung des Todes angegeben werden kann, den Thatbestand
<lb/>der Tödtung so wenig aufheben, als überhaupt inviduelle Kör- 
<lb/>perbeschaffenheit des Verletzten. Die Frage, welche (auch nach
<lb/>der Befragung der Gerichte) der Arzt hier beantworten muß, ist
<lb/>nur die: ob der Tod, wenn er auch in Folge des vorhandenen
<lb/>krankhaften Zustandes eingetreten wäre, durch die hinzukom- 
<lb/>mende Verletzung beschleunigt wurde. Im Falle der Be- 
<lb/>jahung wird der Thatbestand der Tödtung angenommen; allein wir
<lb/>erfahren hier von gewissenhaften Aerzten *0*), daß eine solche Ent- 
<lb/>scheidung sehr bedenklich ist, weil es schwierig ist, mit Gewißheit
<lb/>den Einfluß zu bestimmen, welchen die durch eine Verletzung ent- 
<lb/>standenen Folgen, z. B. Blutverlust, Erschütterung des Organis- 
<lb/>mus, die wegen der Heilung der Verletzung nöthigen Anordnun- 
<lb/>gen *03), auf andere bereits mit regelmäßigem Verlauf wirkende
<lb/>krankhafte Zustände ausüben, so daß hier häufig der Arzt in ei-
</p>
            <p>

               <lb/>101) Man hat in England (Taylor p. 342) oft die Ansicht, daß nur
<lb/>dann der Thatbestand der Tödtung nicht angenommen wird, wenn
<lb/>der Arzt aussprechen kann, daß der Tod des Verletzten, wenn
<lb/>auch die Wunde nicht erfolgt wäre, zur nämlichen Zeit und
<lb/>unterden nämlichenUm ständen ^ohne die Verletzung erfolgt
<lb/>sein würde.

<lb/>102) Gut darüber auch Taylor p. 343.

<lb/>103) Z. B. der an Lungenkrankheit, oder an apoplektischen Zufällen Lei- 
<lb/>dende wird leicht verwundet, und muß nun wegen der Heilung das
<lb/>Zimmer hüten, entbehrt Bewegung im Freien, die ihm nach seinem
<lb/>Krankheitszustande nöthig gewesen wäre, um vor üblen Folgen be- 
<lb/>wahrt zu werden.

<lb/>Der Gerichtssaal. Heft X. 1855.
</p>
            <p>

               <lb/>17
</p>

            <pb facs="2173686_0702+1855_0258.tif"
                n="258"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_0702+1855_0258--><p/>
            <p>

               <lb/>Die Lehre von der Herstellung dB Thatbestandes rc.

<lb/>yM ZPeifelszustand sich befinden und dann sich hüten wird, mit
<lb/>Bestimmtheit auszusprechen, daß die Verletzung den Tod beschleu- 
<lb/>nigte.

<lb/>I£. Die meisten Streitigkeiten veranlassen die zur
<lb/>Verletzung hinzukommen den Umstände. Wir haben schon
<lb/>oben bemerkt, haß die in den deutschen Gesetzbüchern vorkommen- 
<lb/>den Vorschriften über den Einstuß der Zwischenursachen keine Billi- 
<lb/>gung verdienen: Auch hier müssen die verschiedenen Umstände un- 
<lb/>terschieden werden. A. Von Bedeutung wird der Einfluß der
<lb/>durch die Verletzung häufig eintretenden Einwirkungen auf den
<lb/>Berletzten, insbesondere der Transport, wenn die an einem von
<lb/>: ihrem Wohnsitze entfernten Orte verletzte Person an ihren Wohn- 

<lb/>ort oder der Heilung wegen in ein Hospital oder eine ähnliche An-
<lb/>. statt gebracht wird. Es ist bekannt, wie häufig dieser Transport
<lb/>I schlimme Zufälle herbeiführt; entweder a) wenn auf dem Wege ein
<lb/>^ Unfall sich ereignet, welcher den weiteren Transport verzögert und
<lb/>einen schlimmen Einfluß auf den Verletzten hat104), oder b) wenn
<lb/>durch Ungeschicklichkeit des Fuhrmanns ein Unfall entsteht, z. B.
<lb/>der Wagen umgeworfen wird, und der Verletzte durch den Fall,
<lb/>entweder wegen der heftigen Erschütterung, oder weil er bei dem
<lb/>Falle sich beschädigt. Nachtheile leidet, oder c) wenn der Verletzte
<lb/>schlecht transportirt, nicht genugsam vor Kälte geschützt wird, auf
<lb/>dem schlechten Fuhrwerke durch Stöße und Erschütterungen leidet,
<lb/>oder ä) durch Schuld dritter Personen schlecht behandelt und da- 
<lb/>durch in eine große Auftegung versetzt wird 105). Es kann in die-
</p>
            <p>

               <lb/>104) Z. P. in einem Falle kam plötzlich auf dem Wege ein Pferd an
<lb/>dem Karren um, auf welchem der Verwundete transportirt wurde.
<lb/>Der Kranke mußte in kalter Nacht 4 Stunden auf dem Karren —
<lb/>ziemlich schlecht verwahrt— liegen bleiben, und starb an den Fol- 
<lb/>gen der Erkältung.

<lb/>105) In esnem Falle kehrte der rohe Fuhrmann in jedem Wirthshaus ein,
<lb/>wurde immer betrunkener, verzögerte dadurch die Fahrt, wurde im- 
<lb/>mer unartiger gegen den Kranken, so daß dieser dadurch auf das
<lb/>Höchste aufgeregt wurde und in heftigem Fieber im Hospital ankam,
<lb/>wo er starb.
</p>

            <pb facs="2173686_0702+1855_0259.tif"
                n="259"
                xml:id="zs1-2173686_0702-1855_0259"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_0702+1855_0259--><p/>
            <p>

               <lb/>Von Mittermaier.
</p>
            <p>

               <lb/>259
</p>
            <p>

               <lb/>sen Fällen nur darauf ankommen, ob der eingetretene Unfall zu
<lb/>den häufig bei dem Verlaufe einer Verletzung entstandenen Ereig- 
<lb/>nissen gehört, welche nachtheilig auf die schnellere Heilung oder auf
<lb/>einen günstigeren Verlauf einwirken, oder ob der Unfall ein Er- 
<lb/>eigniß herbeiführt, welches einen unabhängig von dem regelmäßigen
<lb/>Verlaufe der Verletzung entstandenen Zustand begründet, der als
<lb/>Ursache des eingetretenen Todes erscheint. Zn Fällen der erstem
<lb/>Art (wohin die unter a, c oben angeführten Fälle regelmäßig ge- 
<lb/>hören), wird der Thatbestand der Tödtung nicht geändert, weil die
<lb/>hier vorkommenden Einflüsse mehr oder minder bei jeder Verletzung
<lb/>Vorkommen können ,06) und ihr Dasein zwar auf den Grad der
<lb/>Verschuldung, nicht aber auf den Causalzusammenhang der Ver- 
<lb/>letzung mit dem Tode wirkt. In den Fällen der zweiten Art aber
<lb/>(z. B. in den ad b angeführten) wird der Thatbestand der Tödtung
<lb/>wegfallen, wenn sich ergiebt, daß durch den eingetretenen Unfall
<lb/>ein Ereigniß begründet wurde, welches einen Zustand herbeiführte,
<lb/>in welchem die Ursache des Todes lag, weil ein von dem regel- 
<lb/>mäßigen Verlauf der Verletzung abweichender, den Tod erzeu- 
<lb/>gender Umstand eintrat107).

<lb/>ß. Ein anderer hinzukommender Einfluß kann darin liegen,
<lb/>daß der Verletzte in eine Lage versetzt wurde, in welcher zu der
<lb/>Verletzung, die für sich nicht den Tod erzeugt haben würde, ein
<lb/>Zustand herbeigeführt wird, welcher einen von dem natürlichen
<lb/>Verlaufe der Verletzung abweichenden Verlauf erzeugt, der die Ur- 
<lb/>sache des Todes wird. Dies ist insbesondere der Fall da, wo der
<lb/>Verletzte in ein Hospital gebracht wird, in welchem der Hospital- 
<lb/>brand herrscht, der nach der Erfahrung auch bei Kranken, die leichte
</p>
            <p>

               <lb/>106) Auch Lei der häuslichen Pflege, die ein Verwundeter erhält, werden
<lb/>aus den Gang der Heilung manigfaltige Umstände, z. B. Lokalität,
<lb/>in der er gepflegt wird, das Benehmen dritter Person, die vielfach
<lb/>den Kranken nicht schonen, günstig oder ungünstig wirken.

<lb/>107) Z. B. wenn durch das Umwerfen des Wagens und den Fall der
<lb/>leicht Verwundete eine starke Hirnerschütteruug oder eine andere Ver- 
<lb/>letzung erhielt, oder der angelegte Verband von'der ursprünglichen
<lb/>Wunde siel.
</p>
            <p>

               <lb/>17 *
</p>

            <pb facs="2173686_0702+1855_0260.tif"
                n="260"
                xml:id="zs1-2173686_0702-1855_0260"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_0702+1855_0260--><p/>
            <p>

               <lb/>260 Die Lehre von der Herstellung des ThatbestandeS re.

<lb/>Verletzungen an sich tragen, häufig den Brand der Wunden be- 
<lb/>wirkt, in welchem die Ursache des Todes liegt108^* Der Thatbe-
<lb/>stand der Tödtung wird in solchen Fällen nicht angenommen wer- 
<lb/>den können und zwar ohne daß es darauf ankömmt, ob der Ver- 
<lb/>letzte in das Hospital gebracht werden mußte oder ohne eine
<lb/>solche Verpflichtung dahin gebracht wurde weil die Beurthei-
<lb/>lung, ob ein Kausalzusammenhang zwischen Verletzung und Todes- 
<lb/>art, nicht von dem (für den urtheilenden Arzt gleichgültigen) Zufalle
<lb/>des Daseins einer gesetzlichen Verpflichtung, sondern nur davon
<lb/>abhängig sein kann, ob in dem von dem regelmäßigen Verlauf ab- 
<lb/>weichenden (durch neues Ereigniß herbeigeführten) Zustande die
<lb/>Ursache des Todes lag.

<lb/>0. Die Frage: welchen Einfluß ein zur Verletzung hinzu- 
<lb/>kommender Umstand hat, kann streitig werden da, wo der Ver- 
<lb/>letzte Handlungen vornimmt, die den natürlichen Verlauf der Ver- 
<lb/>letzung stören. Wie weit durch die Weigerung des Verletzten
<lb/>Mittel der Heilung zu gebrauchen, oder durch Abreißen des Ver- 
<lb/>bandes der Thatbestand verändert wird, ist oben Nro. VII. aus- 
<lb/>führlich erörtert.

<lb/>Nach Analogie dieser Grundsätze müssen auch Unterlassungen
<lb/>des Verletzten, z. B. wenn er die von dem Arzte vorgeschriebene
<lb/>Arznei nicht nimmt, oder die ärztlichen Vorschriften nicht befolgte,
<lb/>beurtheilt werden. Alles kommt darauf an, ob der Arzt ausspre- 
<lb/>chen kann, daß dadurch ein von dem nach der Beschaffenheit und der
<lb/>Art der Verübung eintretenden regelmäßigen Verlauf ein abwei- 
<lb/>chender Verlauf und dadurch ein Zustand herbeigeführt wurde, in
<lb/>welchem die Ursache des Todes zu suchen ist. Von Bedeutung
<lb/>wird dies auch, wenn der Verletzte eine unordentliche Lebensweise
<lb/>fich zu Schulden kommen ließ, z. B. durch geschlechtliche Aus- 
<lb/>schweifungen, Lustseuche den Tod fich zuzog. Erfolgt darauf der Tod,
<lb/>so wird nur da kein Thatbestand der Tödtung angenommen werden
</p>
            <p>

               <lb/>108) Darüber Neufville in der deutschen Zeitschrift für StaatSarz-
<lb/>neikunde 1853 4tes Heft S. 239.

<lb/>109) Einen Unterschied dieser Art macht B ö ck e r Memoranda S. 91
<lb/>mit Recht dagegen Brach S. 32.
</p>

            <pb facs="2173686_0702+1855_0261.tif"
                n="261"
                xml:id="zs1-2173686_0702-1855_0261"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_0702+1855_0261--><p/>
            <p>

               <lb/>Bon Mittermaier.
</p>
            <p>

               <lb/>261
</p>
            <p>

               <lb/>dürfen, wenn nach ärztlichem Ausspruch durch die Lustseuche der
<lb/>durch die an sich leichte Verwundung natürliche Verlauf so verän- 
<lb/>dert wurde, daß nur der darnach eintretende Zustand als Ursache
<lb/>des Todes erklärt werden kann.

<lb/>D. Der zur Verletzung hinzukommende Einfluß kann auch
<lb/>in der Handlung oder Unterlassung einer dritten Person liegen
<lb/>und zwar a) entweder von Seite des zur Heilung beigerufenen
<lb/>Arztes (worüber oben zu Nro. VII. gesprochen wurde) oder d)
<lb/>selbst von Seite des Untersuchungsrichters z. B. wenn er durch
<lb/>ungeeignete Vernehmungen oder die Art derselben eine Auf- 
<lb/>regung des Kranken veranlaßt110), durch welche Fieber ent- 
<lb/>steht oder vermehrt wird. Der Thatbestand der Tödtung kann
<lb/>hier nur wegfallenin), wenn nachzuweisen ist, daß der na- 
<lb/>türliche nach den Umständen völlig günstige Verlauf der Verletzung
<lb/>durch dies Verhör so gestört wurde, daß aus dem dadurch entstan- 
<lb/>denen Zustande der Tod erfolgte, e) Es kann schädliche Einwirkung
<lb/>eines Dritten vorliegen 112), der entweder durch schädliche Hand- 
<lb/>lungen oder Unterlassungen einen unmittelbar schädlichen physischen
<lb/>Einfluß auf die begonnene Heilung ausübt, oder auch durch mora- 
<lb/>lische Wirkung (z. B. hervorgebrachte große Aufregung des Kran- 
<lb/>ken) den natürlichen guten Verlauf stört. Das Urtheil über diese
</p>
            <p>

               <lb/>110) Es gkebt kritische Momente, wo z. B. der durch Blutverlust oder
<lb/>durch schmerzhafte Untersuchung der Wunde oder durch die Ope- 
<lb/>ration sehr geschwächte Verwundete nach dem ärztlichen Ausspruch
<lb/>ruhig gelassen und geschont werden muß. Eine unzeitige oder zu
<lb/>lange oder leidenschaftlich zudringliche Vernehmung kann hier sehr
<lb/>gefährlich werden.

<lb/>111) Bei Choulant Auswahl von Gutachten Dresden 1853 Nr. 5
<lb/>S. 63 ist mit Recht dem allerdings nicht zu billigenden Act der
<lb/>Vernehmung der todtbringende Einfluß nicht zugeschrieben worden.

<lb/>112) Dies kann der Krankenwärter oder eine andere Person, die den
<lb/>Kranken umgiebt und entweder aus bösem Willen oder aus Unvor- 
<lb/>sichtigkeit oder Gleichgültigkeit schädlich handelt z. B. Verband ab- 
<lb/>reißt, Zugluft bewirkt, oder etwas unterläßt z. B. die Arznei nicht
<lb/>darreicht.
</p>

            <pb facs="2173686_0702+1855_0262.tif"
                n="262"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_0702+1855_0262--><p/>
            <p>

               <lb/>262 Die Lehre von der Herstellung des Tatbestandes rc.

<lb/>Wirkung hängt ab davon, ob der dadurch herbeigeführte Zustand
<lb/>als Ursache des Todes erklärt werden kann.

<lb/>E. Es kann ein zufällig zur Verletzung hinzugekommenes
<lb/>Ereigniß die wahre Ursache des Todes werden, wo dann die Ver- 
<lb/>letzung, selbst wenn sie veranlassend auf jenes Ereigniß
<lb/>wirkte, nicht in Causalzusammenhang mit dem Tode gebracht wer- 
<lb/>den fcarf113), z. B. wenn der leicht Verletzte bei plötzlich ausbre- 
<lb/>chendem Gewitter vom Blitze erschlagen wird.

<lb/>F. Mit Vorsicht müssen jene Fälle beurtheilt werden, wenn
<lb/>zu dem Verlaufe einer Verletzung, die, wenn auch unvollkommen,
<lb/>geheilt wurde, oder wo doch das darauf bezügliche Heilverfahren
<lb/>beendigt war"^), später ein neues allerdings in Beziehung auf
<lb/>die ursprüngliche Verletzung unnöthiges Heilverfahren hinzukömmt
<lb/>und in Folge desselben ein Zustand eintritt, welcher den Tod her- 
<lb/>beiführt z. B. wenn der vor einem halben Jahre Verwundete,
<lb/>dessen Arm aber steif geblieben ist, auf den Rath eines andern
<lb/>Arztes sich diesem anvertraut und die von dem letzten Arzt ausge- 
<lb/>führte Operation wegen unzweckmäßiger Anwendung des Instru- 
<lb/>ments Entzündung, Brand und zuletzt den Tod erzeugt "b). Hier
<lb/>kann der erfolgte Tod mit der ursprünglichen Verletzung nicht, in
<lb/>Causalzusammenhang gestellt werden. Aehnlich muß der Fall be- 
<lb/>urtheilt werden, wenn nach einer erlittenen Verletzung auf den
<lb/>Grund des Heilverfahrens der Verletzte hergestellt ist, aber eine
<lb/>große Reizbarkeit zurückbleibt, in Folge deren erst längere Zeit
<lb/>nach der Verletzung ein hoher Grad von Aufregung in Beziehung
<lb/>auf die früher erlittene Verletzung entsteht, und der Verletzte wie- 
<lb/>der erkrankt und stirbt116), Kein Arzt wird es wagen dürfen.
</p>
            <p>

               <lb/>113) L. 15. §. 1. D. ad leg. Aquil.

<lb/>114) Z. B. der Wundarzt erklärt dem Verwundeten, der freilich ein
<lb/>steifes Glied davon trägt, nach mehreren Wochen, daß jetzt die Kur
<lb/>beendigt sei und er zu seinen Berufsarbeiten zurückkehren könne.

<lb/>115) Hieher gehört der oben Note 22 angeführte Fall.

<lb/>116) Ein Fall dieser Art kömmt bei Nieolini qu68üoni 'di diritto
<lb/>vol. II p. 118 vor, wo der Verwundete nach 8 Tagen hergestellt
<lb/>war, sich ganz wohl befand, 20 Tage später bei einer Gelegenheit
</p>

            <pb facs="2173686_0702+1855_0263.tif"
                n="263"
                xml:id="zs1-2173686_0702-1855_0263"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_0702+1855_0263--><p/>
            <p>

               <lb/>Don Mtttermaier.
</p>
            <p>

               <lb/>den spätern Zustand und den daraus erfolgten Tod mit der frühe,
<lb/>ren Verletzung in solchen inneren Zusammenhang zu stellen, daß
<lb/>die Verletzung als Ursache des Todes erklärt werden kann.

<lb/>Gr. Die schwierigsten Fragen ergeben sich da, wo zu einer
<lb/>ihrer Beschaffenheit nach nicht tödtlichen Verletzung im Verlaufe
<lb/>der Krankheit ein krankhafter Zustand hinzukömmt, in Kessen Ver»
<lb/>lauf der Tod eintritt. Dies ist vorzüglich der Fall bei der Pya-
<lb/>mie"?) oder der Eitervergiftung, bei welcher in dem Blute Eiter
<lb/>sich bildet und dadurch in die verschiedenen Organe übergeht; bei
<lb/>dem Wundstarrkrampst) tetanus, und bei der Rose"^)
<lb/>(Erisypelas), bei welcher die Entzündungsröthe leicht die innere
<lb/>Bedeckungshaut, aber auch innere Organe ergreift und durch die
<lb/>Entzündung leicht todbringend wird. Da nach der Erfahrung alle
<lb/>diese Krankheiten oft bei ganz leichten Verletzungen, die häufig
<lb/>Anfangs kaum beachtet werden, eintreten (oft bei Verletzungen am
<lb/>Finger, oft bei Schlägen auf den Kopf) und plötzlich der anfangs
<lb/>völlig günstige Verlauf der Krankheit in 'eine der oben bezeich-
<lb/>neten Krankheiten übergeht und mit dem Tode endet, so konnte
<lb/>leicht die Anstcht entstehen, daß diese Krankheiten zu dem natürli- 
<lb/>chen Verlauf einer Verletzung gehören, von dieser in Wirksamkeit
<lb/>gesetzt werden und so die Verletzung als die Ursache des Todes be- 
<lb/>trachtet werden kann **&lt;0, immer mehr aber durch neue Forschun- 
<lb/>gen hergestellt ist, daß, wenn auch diese Zustände oft bei leichten
<lb/>Verletzungen Vorkommen, doch der innere Zusammenhang mit den
<lb/>Wunden und die Entstehungsursache im Dunkeln liegtm), daß
</p>
            <p>

               <lb/>über die frühere Verletzung in heftigen Zorn gerieth, vom Fieber
<lb/>ergriffen wurde, wozu Pleurefle kam, in deren Folge ei starb.

<lb/>ii'J) Wunderlich, Handbuch der Pathologie S. 295.

<lb/>118) Wunderlich, Handbuch II. Bd. S. 1120. Falerin Behrends
<lb/>Zeitschrift für Staatsarzneikunde 1855 2. Heft. S. 339.

<lb/>119) Walther, System der Chirurgie 1. Bd. S. 43.

<lb/>120) Dies wurde in dem oben Note 33 angeführten schottischen Falle,
<lb/>wie wir glauben, zu leicht angenommen.

<lb/>121) Der ausgezeichnete Professor Wunderlich in seiner Pathologie
<lb/>S. 299 erklärt: Wir kennen die Äatür des Ägens nicht, welches
<lb/>diesen Zustand der Pyämie oft unerklärlich erzeugt.
</p>

            <pb facs="2173686_0702+1855_0264.tif"
                n="264"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_0702+1855_0264--><p/>
            <p>

               <lb/>264 Die Lehre von der Herstellung des Tatbestandes rc.

<lb/>aber bei sorgfältiger Erforschung sich ergibt, daß regelmäßig nur
<lb/>nach äußeren Veranlassungen z. B. starker Erkältung m), Unrein- 
<lb/>lichkeit, Diätsehler und unordentlichem Leben des Verletzten die be.
<lb/>zeichneten Krankheiten eintreten. Steht diese Erfahrung fest, so
<lb/>wird in den seltensten Fällen der Arzt, wenn er findet, daß bei
<lb/>dem Verletzten die Todesursache mit einem Zustande zusam- 
<lb/>menhängt, der durch Pyämie, durch Starrkrampf rc. entstand,
<lb/>wagen dürfen, diesen Zustand als eine im Sinne der neuen
<lb/>Gesetze durch die Verletzung in Wirksamkeit gesetzte Zwi- 
<lb/>schenursache zu erklären und den Causalzusammenhang zwischen
<lb/>Verletzung und Tod anzunehmen124)} auf jeden Fall wird es
<lb/>Pflicht des Arztes sein, auf das Genaueste den Verlauf der Krank- 
<lb/>heit und die Umstände zu erforschen, unter welchen jene sogenann- 
<lb/>ten Zwischenursachen entstanden.

<lb/>Uns liegt jetzt noch ob 1) das Verhältniß im Falle der von
<lb/>mehreren Personen zugefügten Verletzungen herzustellen; 2) die
<lb/>verschiedenen Combinationen der Verschuldung des Thäters zu erör- 
<lb/>tern und 3) die Mittel anzugeben, durch deren Anwendung von
<lb/>Seite der Untersuchungsrichter, Aerzte, Staatsanwälte, Vertheidiger
<lb/>und Präsidenten die sicherste Grundlage zur Beurtheilung der hier
<lb/>einschlägigen Frage gewonnen werden kann. Die dritte Abtheilung
<lb/>unseres Aufsatzes soll damit, sich beschäftigen.

<lb/>Zum Schlüsse halten wir es für Pflicht, auf die eben er- 
<lb/>schienene Schrift eines der bedeutendsten italienischen Aerzte, Hrn-
<lb/>Gan d o lfi^) über die Lehre von der Tödtlichkeit der Verletzun- 
<lb/>gen^) aufmerksam zu machen. Wir werden in dem nächsten
<lb/>Aufsatze bei den Ansichten des Verfassers über einzelne wichtige
<lb/>Fragen verweilen. Hier genüge es vorerst, um den Reichthum

<lb/>123) Wunderlich S. 1121.

<lb/>124) Böcker S. 88 macht auf gewisse Erkennungsmerkmale aufmerksam.

<lb/>125) Wir haben schon oben in dem Gerichtssaal 1855 I. S. 359
<lb/>von seinem sehr Leachtungswürdigen Werke: fondarnenü di me- 
<lb/>dicina forense. Modena 1854, gesprochen.

<lb/>126) Dottrina analitica delle lesioni violente del corpo umano censi-
<lb/>derate in rapports alla legge criminale Dr. G. Gandolfi Modena
<lb/>1855.
</p>

            <pb facs="2173686_0702+1855_0265.tif"
                n="265"
                xml:id="zs1-2173686_0702-1855_0265"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_0702+1855_0265--><p/>
            <p>

               <lb/>Von Mittermaier.
</p>
            <p>

               <lb/>265
</p>
            <p>

               <lb/>des im vorliegenden Werke gehäuften Materials und die Anord- 
<lb/>nung des Ganzen zu zeigen, die Reihenfolge der Erörterungen an- 
<lb/>zugeben. Nachdem der Verf. im Kap. I. von der Wichtigkeit und
<lb/>der Richtung der gerichtsärztlichen Fragen in Bezug auf Verletzun- 
<lb/>gen gehandelt hat, liefert er im Kap. II. eine Zergliederung der
<lb/>wissenschaftlichen Grundsätze in dieser Lehre (mit Prüfung der ver- 
<lb/>schiedenen bisher aufgestellten Eintheilungen der Verletzungen).
<lb/>Das III. Kapitel ist der Feststellung der Thatsache der Verletzung
<lb/>als Todesursache mit Prüfung gewidmet, wie weit aus der Verletzung
<lb/>sich die Beschaffenheit der gebrauchten Waffen und die Zeit der Zufü- 
<lb/>gung der Verletzung bestimmen lassen. Im IV. Kapitel wird ge- 
<lb/>prüft, wie hergestellt werden kann, daß eine Verletzung, welche
<lb/>den Tod verursachte, als zufällig, freiwillig, von Andern zugefügt,
<lb/>zu betrachten ist (hier ausführlich von den Mitteln zu urtheilen,
<lb/>ob Selbstmord, Zufall oder fremde Gewaltthat wirkten). Kap. V.
<lb/>ist der Untersuchung gewidmet, welche von verschiedenen Verletzun- 
<lb/>gen die Todesursache war. (Eine ausführlich tief gehende Erörte- 
<lb/>rung bezieht sich auf die Zeichen, um zu unterscheiden, ob eine
<lb/>Person an Hirnerschütterung oder in Folge heftiger Gemüthsbewe-
<lb/>gungen starb (p. 116 bis 135.) Im Kap. VI. handelt der Verf.
<lb/>von der Prüfung, um festzustellen, wie weit eine Verletzung als
<lb/>nothwendige oder mitwirkende Todesursache erscheint. — Kap. VII.
<lb/>behandelt die Frage, wie weit bei Verletzungen, die ln abstracto
<lb/>und absolut nicht als tödtliche betrachtet werden können und häufig
<lb/>geheilt werden, ihr späterer dennoch unglücklicher Ausgang durch
<lb/>innere und äußere Umstände erklärt werden kann. — Was den
<lb/>Werth des Werkes erhöht, ist die Anführung einer großen Zahl
<lb/>von Fällen und die Benützung nicht blos so vieler italienischen
<lb/>(von den Deutschen unbeachtet gebliebenen) Werken, sondern auch
<lb/>der französischen, deutschen und englischen Schriften über Chirurgie
<lb/>und Medicin. Das Werk ist ein Beweis, daß in Italien noch
<lb/>immer gründliche strebsame Schriftsteller wirken.
</p>

         </div>
         <pb facs="2173686_0702+1855_0266.tif"
             n="266"
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               <title level="a" type="main">Der englische Civilproceß</title>
               <title type="rendering_artifact"> : </title>
               <title level="a" type="sub">(Fortsetzung)</title>
            </head>
            <byline>
               <docAuthor ana="Torrent, ...">Von Herrn Torrent in London</docAuthor>
            </byline>
      
      
      
            <!-- Case 1: ocr of page 2173686_0702+1855_0266--><p/>
            <p>

               <lb/>XVII.
</p>
            <p>

               <lb/>Der englische Civilproceß.

<lb/>Von Herrn Torrent in London.

<lb/>(Fortsetzung).

<lb/>IV. Abschnitt.

<lb/>.§• 19.

<lb/>Der Wahrspruch der Jury.

<lb/>Sind alle Beweise erhoben, haben die Anwälte ihre
<lb/>Vorträge gehalten, und sind alle Zwischenfälle erledigt, so gibt
<lb/>der Richter in Gegenwart der Partheien, Anwälte und Zeugen
<lb/>und aller Anwesenden den Geschwornen mündlich eine Ueberstcht
<lb/>über den Rechtsfall, und macht sie nanientlich auf die Fragen und
<lb/>Thatsachen aufmerksam, von deren Beweis die Entscheidung abhängt,
<lb/>und weist sie an, nach dem Resultat des Beweises für den Kläger
<lb/>oder Beklagten ihr Urtheil abzugeben.

<lb/>Die Geschwornen berathen in ihren Sitzen, verlangen nähere
<lb/>und deutlichere Erklärung vom Richter, wenn dies ihnen nothwen-
<lb/>dig erscheint, oder treten auch in ein anderes Zimmer, wenn sie
<lb/>sich nicht gleich verständigen können, in welchem Falle sie einge-
<lb/>schloßen werden; haben sie sich über ihren Spruch verständigt, so
<lb/>gibt ihn der Geschworne ab, der zuerst auf der Liste verlesen und
<lb/>dem Gerichtsschreiber, der für die visi krius Sitzungen associate
<lb/>heißt, zunächst sitzt, mit den kurzen Worten veräiet kor tde
<lb/>plaintiff with so und so viel, wenn es sich um Geldforderungen
<lb/>handelt, oder veräiet kor the defendant. Der Spruch der Jury
<lb/>wird in die keeoräs eingetragen und dieser Eintrag heißt postea.
<lb/>Der Wahrspruch der Jury muß einstimmig sein und wenn die
<lb/>Partheien nicht einwilligen zu ihrer Entlassung, so werden sie nach
</p>
            <pb facs="2173686_0702+1855_0267.tif"
                n="267"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_0702+1855_0267--><p/>
            <p>

               <lb/>Von Torrent. 267

<lb/>der Strenge des Rechts so lange eingeschlossen gehalten, und zwar
<lb/>ohne Essen und Trinken, Feuer und Licht außer so viel ihnen der
<lb/>Richter erlaubt, bis sie sich einstimmig über ihren Spruch verstän- 
<lb/>digt haben. Der neue 6. 1. P. B. v. Jahr 1854 wollte bestim- 
<lb/>men, daß die Jury nach 12 Stunden immer entlassen werden
<lb/>müsse, und daß wenn bis zum Ablauf dieser Frist 10 oder 11
<lb/>Geschworne sich über ihren Ausspruch vereinigt hätten, der Spruch
<lb/>dieser 10 oder 11 Geschwornen als Entscheid der Jury gelten soll,
<lb/>als wenn er einstimmig ertheilt worden wäre. Allein dieser §.
<lb/>XVII. ist vom Unterhaus verworfen und die Beibehaltung der al- 
<lb/>ten Grundsätze verlangt worden, und mit Recht. Denn der Haupt- 
<lb/>werth dieser Einrichtung liegt außer der rechtmäßigen Zusammen- 
<lb/>setzung in der Einstimmigkeit des Bescheides der Jury. Da es
<lb/>einmal eine alte Rechtsgewohnheit ist, die strittigen Fragen der
<lb/>Aburtheilung von 12 Männern anheim zu stellen, so kann der ein- 
<lb/>stimmige Spruch 12 redlicher Männer als öffentliches Urtheil des
<lb/>Volkes gelten. Kann diese Uebereinstimmung nicht erzielt werden,
<lb/>so ist dies in den allermeisten Fällen ein Beweis, daß der Be- 
<lb/>scheid, wie er auch ausfalle, allerlei Bedenken und Anfechtungen
<lb/>unterliegen kann. Das Vertrauen und die Achtung vor dem Ge- 
<lb/>richt und dessen Entscheidung wird dadurch geschwächt; das Recht
<lb/>selbst verliert nicht nur an seiner äußeren Ehrwürdigkeit, sondern
<lb/>auch in seiner innern Einheit, Gleichförmigkeit und Heiligkeit und
<lb/>Macht. Sind einmal Abweichungen von der Einstimmigkeit ge- 
<lb/>stattet, so werden diese, wenn sie auch jetzt noch strengen Bedin- 
<lb/>gungen unterworfen werden, mit der Zeit doch immer häufiger
<lb/>Vorkommen, und die gleichen Gründe, die jetzt dazu berechtigen
<lb/>sollen, einen Spruch von 10 Männern nach 12 ständigen Beisam- 
<lb/>mensein als einen Bescheid von zwölfen zu betrachten, werden bald
<lb/>dazu führen, sich mit einem Bescheid von 8 begnügen zu müssen.
<lb/>Denn ist einmal der Anfang mit solchen Neuerungen gemacht, so
<lb/>zieht eine die andere nach sich. Wenn die Hauptgrundsätze des
<lb/>ganzen Rechtssystems verkümmert und preisgegeben werden, so
<lb/>können die andern Einrichtungen ebenfalls nicht mehr auf dem al- 
<lb/>ten Fuße bleiben und in kurzer Zeit müßte es mit der Jury so
<lb/>weit kommen wie in Frankreich, wo sie kaum etwas mehr als ein
</p>

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                n="268"
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            <p>

               <lb/>268
</p>
            <p>

               <lb/>Der englische Civilprocefl
</p>
            <p>

               <lb/>blendendes Formenspiel in den Händen der Regierung ist. Wird
<lb/>auch das öffentliche Leben in England nie eine solche Richtung
<lb/>nehmen, daß es seine ganze Nahrung und Wärme nur vom Throne
<lb/>erhält, und ist also der Einfluß der monarchischen Gewalt auf die
<lb/>Rechtspflege dort nicht zu befürchten, so ist es die Macht des Gel- 
<lb/>des, welche hier die öffentlichen Einrichtungen und Zustände für
<lb/>sich gebrauchen, benutzen und ausbeuten kann. Die Aufhebung
<lb/>der Notwendigkeit der Stimmeneinheit würde diese einreißende
<lb/>Fäulniß nur begünstigen. Denn nicht darin liegt das Unglück und
<lb/>Verderben, daß eine an und für sich vortreffliche Einrichtung zu- 
<lb/>weilen zu schändlichen Zwecken mißbraucht werden kann; die Jury
<lb/>der frühern Zeiten und der englischen Geschichte hat häufigere und
<lb/>gröbere Verstöße gegen ihre Pflichten begangen, als jene in neuerer
<lb/>Zeit, und jede menschliche Einrichtung unterliegt solchen Gebrechen,—
<lb/>sondern darin, daß die Sittenverderbniß so weit um sich gefressen
<lb/>haben soll, daß man genöthigt sei, die ältesten und heiligsten
<lb/>Rechtsgrundsätze, die Grundpfeiler des gesummten Rechtswesens zu
<lb/>verstümmeln, um das Leben des Staates zu fristen. Ist es wirk- 
<lb/>lich so weit gekommen, so ist das Nebel unheilbar geworden.
<lb/>Wäre es wirklich in England so weit gekommen, daß man unter
<lb/>12 Geschwornen nach der jetzigen Bildung des Gerichts leicht einen
<lb/>gewinnen könnte, so würde man gewiß auch bald drei finden.
<lb/>Dies ist aber sicher nicht der Fall, nicht gerade wegen der Ehren- 
<lb/>haftigkeit der englischen Bürger, sondern darum nicht, weil man
<lb/>vor der Gerichtssitzung gar nicht mit Wahrscheinlichkeit berechnen
<lb/>kann, welche Geschwornen für den betreffenden Fall sitzen werden.
<lb/>Es ist also ein außerordentlicher Zufall, wenn es sich ereignet, daß
<lb/>eine Parthei unter den Geschwornen einen wohlgesinnten Freund
<lb/>oder Bekannten hat, und solcher Fälle ereignen sich in ganz Eng- 
<lb/>land jährlich kaum zehn, und wo dies der Fall ist, und eine
<lb/>Stimmeneinigkeit nicht erzielt werden kann, so liegt der Grund
<lb/>nicht in dem Verhältniß eines Geschwornen zu einer Parthei, son- 
<lb/>dern darin, daß keine Parthei andere Beweise als ihre eigenen
<lb/>Aussagen zur Unterstützung ihrer Sache hat.

<lb/>Der Geschworne, der gegen die Meinung des Richters und
<lb/>gegen dessen Ansehen, gegen die Meinung seiner Mitgeschwornen
</p>

            <pb facs="2173686_0702+1855_0269.tif"
                n="269"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_0702+1855_0269--><p/>
            <p>

               <lb/>Von Torrent.
</p>
            <p>

               <lb/>269
</p>
            <p>

               <lb/>und der öffentlichen Meinung aller Anwesenden auf einer abwei- 
<lb/>chenden Ansicht beharren wollte, würde sich so zu sagen selbst in
<lb/>der öffentlichen Meinung brandmarken, und solcher Festigkeit des
<lb/>Willens im Bösen, Angesichts der Welt, sind nur sehr wenige
<lb/>Menschen fähig.

<lb/>Es wäre aber eben so verkehrt, wenn man solcher einzelnen
<lb/>höchst seltnen Fälle wegen die Grundpfeiler der Rechtspflege unter- 
<lb/>graben, als wenn man darum, weil die Gerichte schon oft zu
<lb/>Gewaltthaten, Ungerechtigkeiten und schändlichen Verfolgungen miß- 
<lb/>braucht worden sind, alle Rechtspflege über den Haufen werfen
<lb/>wollte.

<lb/>Dagegen verdient die Aenderung in der Zusammensetzung der
<lb/>Jury überhaupt, wie §.15 des 0. 1. P. B. vom Jahr 1854 beab- 
<lb/>sichtigt, nämlich: die Jury ohne Rücksicht auf die früheren Standes- 
<lb/>unterscheidungen, ob zur common oder special Jury fähig, aus
<lb/>beiden Klassen zu bilden, allen Beifall, weil das Vorrecht der
<lb/>vermöglichern und gebildetern Leute, nur in wenigern und beson-
<lb/>dern Fällen zu sitzen, auf keinem vernünftigen Grunde beruht,
<lb/>und die Aufhebung dieser Unterscheidungen der Rechtspflege nur
<lb/>wesentlich förderlich sein könne. —

<lb/>Die Jury ist ermächtigt, bei Geldforderungen, die auf gewisse
<lb/>Zeit verfallen oder vor der Klage mit der Anzeige, daß Zinsen
<lb/>verlangt werden, gefordert worden waren, Zinsen von diesem Tag
<lb/>an zuzusprechen, und bei allen Schadensersatzforderungen hängt die
<lb/>Bestimmung des zu ersetzenden Betrags lediglich von ihrem Ermes- 
<lb/>sen ab. 3 u. 4 Will. IV. c. 42. § 28 u. 29.

<lb/>Der Wahrspruch der Jury ist entweder ein allgemeiner oder
<lb/>ein besonderer, general verdict oder special verdict.

<lb/>Ein allgemeiner Wahrspruch erfolgt, wenn die Jury im All- 
<lb/>gemeinen und unbedingt einen Bescheid zu Gunsten des Klägers
<lb/>oder Beklagten erläßt, und im erstem Fall den Betrag der Summe
<lb/>festsetzt.

<lb/>Der besondere Wahrspruch ist doppelter Art. Die Jury kann
<lb/>nämlich in ihrem Wahrspruch erklären, sie halte diese und diese
<lb/>Thatsachen, welche dann speeiell aufzuzählen sind, für erwiesen,
<lb/>allein sie sei nicht im Stande, darüber ein Urtheil abzugeben oder
</p>

            <pb facs="2173686_0702+1855_0270.tif"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_0702+1855_0270--><p/>
            <p>

               <lb/>270 Der englische Civilproceß.

<lb/>zu geben, ob nach dem Beweis jener Thatsachen, die in Frage
<lb/>stehenden Forderungsrechte dem Gesetze nach begründet seien, und
<lb/>stelle also diese Rechtsfrage der richterlichen Entscheidung anheim:
<lb/>Im Fall das Gericht der Meinung sei, daß die Forderungsrechte
<lb/>durch jene bewiesenen Thatsachen hinlänglich begründet seien, so
<lb/>laute ihr Wahrspruch für den Kläger, im widrigem Falle erkenne
<lb/>die Jury ihm so und so viel zu; im Fall aber das Gericht die
<lb/>Sache des Klägers nach dem Beweis der Thatsachen gesetzlich nicht
<lb/>für hinlänglich begründet ansehe, sei ihr Wahrspruch für den Be- 
<lb/>klagten. In einem solchen Fall wird dann die Sache Ln voller
<lb/>Gerichtssitzung verhandelt und entschieden, und es findet gegen dies
<lb/>Urtheil das gewöhnliche Rechtsmittel statt. Dieser Wahrspruch
<lb/>wird seinem ganzen Inhalt nach in die nisi prius Ideeoräs
<lb/>eingetragen.

<lb/>Die andere Art eines besondern Wahrspruchs ist die:

<lb/>Die Partheien oder ihre Anwälte kommen mit einander da- 
<lb/>hin überein, die Jury soll blos im Allgemeinen darüber ihren
<lb/>Wahrspruch abgeben, ob Kläger oder Beklagter seine Sache be- 
<lb/>wiesen hat; soll blos verdlei for the plaintift oder for defendant
<lb/>ohne weitern Zusatz abgeben, und das Gericht soll dann in voller
<lb/>Sitzung nach dem Wahrspruch der Jury das Endurtheil erlassen.
<lb/>In diesem Falle müssen alle die Thatsachen, über deren Beweis
<lb/>die Jury ihren Wahrspruch abgeben soll, vom Richter in einer be- 
<lb/>sondern Urkunde niederdictirt und die Urkunde von den Advocaten
<lb/>unterzeichnet sein, und die Jury muß ebenfalls einwilligen, ihren
<lb/>Spruch darauf zu beschränken. Denn sie kann immer, wie sie will,
<lb/>einen allgemeinen oder besondern Wahrspruch abgebeu.

<lb/>Solche besondere Wahrsprüche können z. B. erfolgen bei Pro- 
<lb/>cessen von Handelsgeschästsmitgliedern, oder von Mitgliedern an- 
<lb/>derer Gesellschaften unter sich oder gegen ihren Vorstand und um- 
<lb/>gekehrt, oder unter Erben unter sich u. s. w.

<lb/>In solchen Fällen erläßt die Jury ein general verdict für
<lb/>den Kläger oder Beklagten; und dieser Spruch hat dann den Sinn,
<lb/>daß Kläger den Beweis geliefert hat, daß er in dem fraglichen
<lb/>Rechtsverhältniß zu dem Beklagten stehe, oder daß er ihn nicht ge- 
<lb/>liefert hat, daß aber die Jury es dem Gerichte überlasse, im erstern
</p>

            <pb facs="2173686_0702+1855_0271.tif"
                n="271"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_0702+1855_0271--><p/>
            <p>

               <lb/>Von Torrent.
</p>
            <p>

               <lb/>271


<lb/>Falle die weitern rechtlichen Folgen, die unter den obwaltenden
<lb/>Verhältnissen nach dem Begehren der Klage mit dem Wahrspruch
<lb/>verbunden werden müssen, nach dem Gesetze näher zu bestimmen.
<lb/>Zur Unterscheidung dieser zwei Arten von special verdict heißt
<lb/>der erstere special verdick schlechtweg und der letztere general ver-
<lb/>dict subject to special case. Gegen das Urtheil des Gerichts- 
<lb/>hofs auf einen solchen letztern Wahrspruch ist keine Apellation we- 
<lb/>gen error mehr zulässig, soll nun aber nach §. 33 des C. 1. P. B.
<lb/>vom Jahr 1854 ebenfalls gestattet werden, wie im ersteren Fall
<lb/>nach special verdict.

<lb/>Soll ein Proeeß von einer Special-Jury, die aus Männern,
<lb/>die von höherem Rang und von höherem Vermögen sind, gebildet
<lb/>wird, entschieden werden, so muß dies Verlangen in London und
<lb/>Middlesex bei den betreffenden Kanzleibeamten des Gerichts, und
<lb/>für die Grafschaften beim Sheriff gestellt, und die Gegenpartei
<lb/>zur gehörigen Zeit davon benachrichtigt werden. Im Uebrigen ist
<lb/>das Verfahren wie bei der Common Jury.

<lb/>Die Parthei, zu deren Gunsten ein Spruch der Jury erfolgt
<lb/>ist, hat dann das Recht, nach Ablauf von 14 Tagen auf dem
<lb/>postea ein Urtheil anzurufen, sign judgment, was dann die Fol- 
<lb/>gen hat, die weiter unten angegeben sind.

<lb/>§. 20.

<lb/>Verhandlungen nach dem Spruch der Geschwornen.

<lb/>Nach dem Spruch der Geschwornen hat jede Parthei, auch
<lb/>die unterliegende, das Recht, vom Richter eine Verfügung zu er- 
<lb/>warten, daß sie zu dem Ersatz berechtigt ist, für die Kosten, welche
<lb/>durch das ungesetzliche oder unförmliche Verfahren der Gegenpartei
<lb/>entstanden sind. In allen Forderungen wegen persönlichen Be- 
<lb/>schädigungen, für welche dem Kläger nicht mehr als 40 Schill,
<lb/>zugesprochsn worden sind, kann er keinen Kostenersatz fordern; wohl
<lb/>aber bei solchen Klagen, wenn die Rechtstitel zu unbeweglichem
<lb/>Gut dabei zur Sprache und Verhandlung kamen. Ebenso hat der
<lb/>Kläger in allen Forderungssachen aus Rechtsgeschäften, wenn ihm
<lb/>nicht mehr als 20 Pf., und in allen Klagen auf Schadensersatz
<lb/>aus tort, äellotls und quasi delictis, wenn ihm nicht mehr als
</p>

            <pb facs="2173686_0702+1855_0272.tif"
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            <p>

               <lb/>272
</p>
            <p>

               <lb/>Der englische Civilproeeß.
</p>
            <p>

               <lb/>8 Pf. zugesprochen worden sind, und in Forderungssachen auS
<lb/>Rechtsgeschäften in London, wo die Venne London ist, wo ihm
<lb/>weniger als 50 Pf. zuerkannt sind, keinen Kostenersatz anzusprechen,
<lb/>es sei denn, der Kläger habe vom Richter ein Zeugniß erhalten,
<lb/>daß der Fall zur Entscheidung eines höhern Common Law Court
<lb/>sich geeignet habe, weil in allen diesen Fallen die County Courts
<lb/>zuständig sind.

<lb/>Rechtsmittel gegen den Spruch der Geschwornen.

<lb/>Es gibt mancherlei Rechtsmittel, um den Spruch der Ge-
<lb/>schwornen unwirksam zu machen, sowohl für den Kläger als für
<lb/>den Beklagten.

<lb/>Es sind solche, welche sogleich bei der Verhandlung at nisi
<lb/>prius unmittelbar nach dem Spruch der Jury ergriffen werden
<lb/>müssen und vom Richter in dieser Sitzung verhandelt werden, und
<lb/>solche, welche später ergriffen und vor vollem Gerichtshof verhan- 
<lb/>delt und entschieden werden. Zu den Rechtsmitteln der erstern Art
<lb/>gehört:

<lb/>a) Das Gesuch um Einhalt mit dem Urtheil, arrest of Judg-
<lb/>ment, das der Beklagte stellen kann, ungeachtet der Bescheid
<lb/>der Geschwornen gegen ihn ausgefallen ist; und zwar jetzt
<lb/>nur noch in folgenden zwei Fällen:

<lb/>Nämlich einmal, wenn vorausgesetzt, daß alle Thatsachen der
<lb/>Klage bewiesen sind, das Klagbegehren entweder an und für sich
<lb/>nicht, oder bei den Common Law Courts gesetzlich oder rechtlich
<lb/>nicht begründet ist, z. B. wenn in einer Eigenthumsklage wegen
<lb/>unbeweglicher Güter oder in einem Erbstreite m Bezug auf unbe- 
<lb/>wegliche Güter Kläger ein Ausländer, und also als Eigenthümer
<lb/>gesetzlich nicht in Besitz kommen kann; oder wenn die Vertragser- 
<lb/>füllungsklage, z. B. Ausführung eines Bauaccords oder andern Un- 
<lb/>ternehmens, oder das Gesuch um eine vorläufige Verfügung oder
<lb/>Einhaltsbefehl bei den Common Law Courts nicht zulässig ist;
<lb/>und sodann, wenn die Klage zwar im Allgemeinen begründet und
<lb/>erwiesen ist, aber zur Anstellung der Klage irgend eine wesentliche
<lb/>Förmlichkeit vorher eingehalten und erfüllt worden sein müßte, und
<lb/>in der Klage nicht behauptet und somit auch nicht erwiesen worden
</p>

            <pb facs="2173686_0702+1855_0273.tif"
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            <p>

               <lb/>Von Torrem.
</p>
            <p>

               <lb/>273
</p>
            <p>

               <lb/>war, daß diese Förmlichkeit vor Anstellung der Klage eingehalten
<lb/>worden ist. So z. B. gehört zur Begründung einer Wechselklage
<lb/>auf Ersatz wegen Nichthonorirung die Behauptung und der Beweis,
<lb/>daß der Regreßkläger dem Beklagten von der Nichthonorirung so- 
<lb/>gleich schriftliche Nachricht gegeben habe, und zur Begründung von
<lb/>Entschädigungsklagen gegen öffentliche Beamte wegen gesetzwidrigen
<lb/>Handlungen in der Ausübung ihres Dienstes, daß Kläger dem
<lb/>Beamten vier volle Wochen vor Anstellung der Klage von seinem
<lb/>Vorhaben, ihn belangen zu wollen, benachrichtigt habe.

<lb/>Eine solche Einsprache gegen das Urtheil hat dann die Wir- 
<lb/>kung , daß der Kläger mit Erlaubniß des Gerichts die Behauptung
<lb/>als geschehen voraussetzen und die Beweise dafür beibringen kann,
<lb/>und wenn er die wirkliche Einhaltung jener Förmlichkeit beweist, so
<lb/>bleibt der Spruch der Jury in Kraft und Kläger erhält den Ersatz
<lb/>aller Kosten. Kann aber der Kläger dem gerügten Mangel nicht
<lb/>abhelfen auf jene Art, ist aber die Klage im übrigen sonst be- 
<lb/>gründet, so hat er dennoch, wenn auch das Urtheil eingestellt
<lb/>wird, den Ersatz der Kosten der Verhandlung von nisi xrius an- 
<lb/>zusprechen, damit der Beklagte dadurch genöthigt werde, seine Ein- 
<lb/>rede zur rechten Zeit vorzubringen. Ist aber die Klage im Allge- 
<lb/>meinen nicht im Rechte begründet, oder bei einem Common Law
<lb/>Court nicht zuläßig, so muß ein Urtheil „non suit“ gegen den
<lb/>Kläger erfolgen. Alle Einreden, Repliken und Dupliken wegen
<lb/>Formfehlern, oder wegen Mangels oder Behauptung der Einhal- 
<lb/>tung der vorgeschriebenen Formen mußten besonders in der Form
<lb/>von special demurrer erhoben werden; alle solche Specialdemur-
<lb/>rer dürfen nur aber nach der einen C. 1. P. B. von Jahr 1852
<lb/>nicht mehr in diesem Stadium des Proceffes vorgebracht werden,
<lb/>und die Förmlichkeiten sollen als behauptet angesehen werden, wenn
<lb/>es im Allgemeinen anzunehmen ist, daß sie als behauptet voraus
<lb/>gesetzt werden. S. oben §. 18. Zwischenverhandlungen,
<lb/>b) Das Gesuch um Erlassung des Urtheils gegen den Bescheid
<lb/>der Geschwornen, rnotion kor judgment on obstante vere-
<lb/>dicto, in Fällen, wo die Geschwornen einen Bescheid gegen
<lb/>den Kläger abgegeben haben.

<lb/>Dieser Antrag kann statt finden, wenn der Beklagte der

<lb/>Der Gerichtssaal. Heft X. 1855. Jg
</p>

            <pb facs="2173686_0702+1855_0274.tif"
                n="274"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_0702+1855_0274--><p/>
            <p>

               <lb/>274
</p>
            <p>

               <lb/>Der englische Civilproceß.
</p>
            <p>

               <lb/>Klage solche Einreden entgegengesetzt hat, in deren Begründung
<lb/>eine Anerkennung der klägerischen Thatsachen liegt, die aber das
<lb/>Klagrecht auf den Grund neuer Thatsachen als unbegründet oder
<lb/>zerstört darstellen sollen, während diese gesetzlich und rechtlich nicht
<lb/>geeignet find, das Klagerecht aufzugeben, oder wenn der Kläger
<lb/>wie oben §. 9. angeführt wurde, statt einen äemurrer einen
<lb/>Minder Ln Ls8U6 abgegeben hat.

<lb/>Bor dem 0. 1. I. k. v. I. 1852 waren solche Rechtsmit- 
<lb/>tel sehr häufig, weil alle Pleadings an bestimmte und genaue Förm- 
<lb/>lichkeiten gebunden waren und der Mangel dieser Förmlichkeiten
<lb/>in dieser Instanz des Verfahrens durch solche Anträge noch gerügt
<lb/>werden konnte. Nun stnd aber die alten Förmlichkeiten für die
<lb/>Pleadings nicht mehr nothwendig, und deshalb kann eines wie das
<lb/>andere Rechtsmittel wegen des Mangels der Förmlichkeiten oder
<lb/>bloßer Formfehler in den Pleadings nicht mehr benützt werden,
<lb/>sondern nur in solchen Fällen, wenn die Einreden des Beklagten
<lb/>wirklich in der Hauptsache im Rechte nicht begründet sind. Dies
<lb/>gilt auch für den arrest of judgment.

<lb/>Gehört zu rechtlicher Begründung die Behauptung und Ein- 
<lb/>haltung einer Förmlichkeit, wie in obigen Fällen bei manchen Kla- 
<lb/>gen, so kann die Behauptung der Einhaltung vom Beklagten mit
<lb/>Bewilligung des Gerichts in die pleadings eingeschaltet werden,
<lb/>worauf dann das Verfahren wie über den Einredevortrag von
<lb/>neuem beginnt und wieder zum IrLal kommen kann, und wenn
<lb/>dann der Beweis der Förmlichkeit geliefert wird, so bleibt
<lb/>der Bescheid in Kraft; und unterliegt der Beklagte bei die- 
<lb/>sem neuen Verfahren, so müssen ihm doch' seine Kosten für den
<lb/>issue in fact und den ersten IrLal ersetzt werden, weil Kläger
<lb/>jene Kosten unnöthig veranlaßt hat.

<lb/>Der Rechtsgrund des Klägers bei solchen Anträgen besteht
<lb/>darin, daß der Beklagte durch seine Einreden die Behauptungen
<lb/>der Klage zugestanden, und also die Klage in allen ihren Theilen
<lb/>erwiesen ist; die Einreden aber, obgleich sie durch den Spruch der
<lb/>Jury erwiesen, dem Beklagten nichts nützen können, weil sie in
<lb/>Rechten nicht begründet seien.

<lb/>e) Ein weiteres Rechtsmittel der Art ist der Antrag, statt
</p>

            <pb facs="2173686_0702+1855_0275.tif"
                n="275"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_0702+1855_0275--><p/>
            <p>

               <lb/>Don Torrent.
</p>
            <p>

               <lb/>278
</p>
            <p>

               <lb/>eines abgegebenen Parteivortrags einen anderen neuen abgeben zu
<lb/>dürfen: motion for a repleader; und kann Vorkommen, wenn die
<lb/>Attorneys in ihrem Schriftenwechsel um Thatsachen sich herumge- 
<lb/>stritten und die Spruchreife über Thatsachen aufgestellt haben, die
<lb/>völlig unerheblich sind, d. h. wenn issue is Hoined über wesent- 
<lb/>lich unerhebliche Thatsachen, so daß das Gericht darauf kein Ur-
<lb/>theil fällen kann. Wird diesem Antrag statt gegeben, so müs- 
<lb/>sen die Verhandlungen von da an wieder ausgenommen werden,
<lb/>wo der erste Fehler gemacht wurde; es soll aber nur geschehen," wenn
<lb/>auf andere Art die Fehler nicht gut gemacht werden können.

<lb/>Alle diese drei Rechtsmittel können nur eingelegt werden, in- 
<lb/>sofern und weil die Behauptungen, auf welche sie sich stützen,
<lb/>durch die Gerichtsacten, records selbst erwiesen werden, und kom- 
<lb/>men nur darum, wenn auch in neuerer Zeit seltener, vor, weil die
<lb/>Gerichte keine Proceßleitung und keine Kenntniß von der Sache
<lb/>haben bis nach dieser Verhandlung, und weil die Pleadings, wie
<lb/>im sranzöstschenProceß der Schristenwechsel durch die Avouds, hier
<lb/>durch solche Attorneys besorgt wird, die wie französische avouds
<lb/>die Processe in die Länge ziehen und auszubeuten suchen.

<lb/>§. 21.

<lb/>DaS wichtigste und häufigste Rechtsmittel gegen einen Ge-
<lb/>schwornen-Spruch, verdiet, ist aber der Antrag auf eine neue Ver- 
<lb/>handlung vor einer andern Jury; motion for a new trial.

<lb/>Dieses wird gestattet

<lb/>1) wegen Mangels der Benachrichtigung vor der Verhand- 
<lb/>lung: want of due notice of trial.

<lb/>2) wegen ungesetzmaßiger Zusammensetzung der Jury, want
<lb/>of a proper jury.

<lb/>3) wegen unrechtlicher Einwirkungen der Gegenparthei auf
<lb/>die Geschwornen oder wegen solcher Einwirkungen von andrer
<lb/>Seite, wie Zustellung von Flugschriften, Placaten, Drohungen an
<lb/>Zeugen; rnis behaviour of the prevailing party.

<lb/>4) wegen ungebührlichen Benehmens der Jury, wie Collufion
<lb/>eines oder mehrerer Geschwornen mit der Gegenparthei, oder LooS-
<lb/>werfens über ihren Spruch u. s. w.
</p>
            <p>

               <lb/>18*
</p>

            <pb facs="2173686_0702+1855_0276.tif"
                n="276"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_0702+1855_0276--><p/>
            <p>

               <lb/>27# Der englische Civilproceß.

<lb/>5) wegen Entdeckung neuer Beweise nach dem Ausspruch
<lb/>der Jury.

<lb/>6) wegen späterer Meineids -Ueberweisung der Zeugen.

<lb/>7) wegen rechtswidriger Belehrung der Jury durch den
<lb/>Richter.

<lb/>8) wegen gesetzwidriger Zulassung oder gesetzwidriger Ver- 
<lb/>werfung von Beweismitteln.

<lb/>9) wegen Zuerkennung übermäßigen Schadensersatzes.

<lb/>10) wenn der Ausspruch der Jury sich auf keinen Beweis
<lb/>stützt, oder im Widerspruch mit dem geführten Beweis steht.

<lb/>Dieser Antrag muß binnen 2 Tagen nach dem Spruch der
<lb/>Jury bei dem Gerichtshof durch einen barrister gestellt werden,
<lb/>oder wie der Spruch außer der Gerichtszeit erfolgte, innerhalb der
<lb/>ersten Tage der nächsten Gerichtszeit und muß mit den Beeidi-
<lb/>gungsprotocolls über die Thatsachen, womit der Antrag begründet
<lb/>werden soll, begleitet sein. Ist dies Gesuch der Form nach be- 
<lb/>gründet, so wird es in die Liste der Gesuche für neue Juryverhand- 
<lb/>lung, New Trial Paper, eingetragen, und eine Verfügung rille nisi
<lb/>erlassen, d. h. eine Aufforderung an die Gegenparthei, an dem
<lb/>Tage, an welchem die Sache nach der Liste zur Verhandlung kommt,
<lb/>zu erscheinen, und ihre Einwendungen dagegen vorzubringen; to
<lb/>schow cause. In diesen Fällen ist die Verhandlung wie bei der über
<lb/>einen demurrer. Wird auf diese Verhandlung dem Antrag statt
<lb/>gegeben, so wird Urtheil erlassen in der Form rule absolute; wird
<lb/>der Antrag verworfen, so heißt das Urtheil rule discharged; im letzte- 
<lb/>ren Falle immer unter Verfällung des Antragstellers in die Kosten;
<lb/>und im erstem Falle nach Umständen entweder ohne Kostenauf- 
<lb/>legen, oder mit der Auflage, die Kosten der frühem Verhandlung
<lb/>vor der Jury zu tragen, was gewöhnlich dann geschieht, wenn
<lb/>die neue Verhandlung durch die frühem Proceßhandlungen dieser
<lb/>Parthei selbst nothwendig wird. Dem Erkenntniß, womit diese
<lb/>rule ertheilt oder verordnet wird, sollen die Entscheidungsgründe
<lb/>kurz beigefügt werden §. 34, C. L. P. B. Gegen das Erkenntniß
<lb/>womit rule verweigert, so wie gegen das Erkenntniß, womit eine
<lb/>ertheilte rule absolut oder disebarged wird, soll nun nach §. 36.
<lb/>ibid. eine Appellation stattfinden, wenn einer der Richter mit dem
</p>

            <pb facs="2173686_0702+1855_0277.tif"
                n="277"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_0702+1855_0277--><p/>
            <p>

               <lb/>Don Torrent.
</p>
            <p>

               <lb/>277
</p>
            <p>

               <lb/>Erkenntnisse nicht übereinstimmt oder das Gericht die Appellation
<lb/>für zulässig erklärt.

<lb/>Sie soll aber 'nicht stattfinden dürfen gegen Erkenntnisse der
<lb/>Art, wenn der Wahrspruch der Jury auf Gründe nach ihrem Er- 
<lb/>messen sich stützt. Auch diese Appellation ist an eine viertägige
<lb/>Frist gebunden und die Gegenparthei muß davon benachrichtigt
<lb/>werden, sonst ist sie unzulässig. Einhalt mit der Vollstreckung
<lb/>wird in der Regel nur gegen Sicherheitsleistung für die Verdict-
<lb/>Summe und Kosten bewilligt.
</p>
            <p>

               <lb/>V. Abschnitt.

<lb/>Don den richterlichen Urtheilen.

<lb/>§. 22.

<lb/>Sind keine Rechtsmittel gegen den Spruch der Jury einge- 
<lb/>bracht worden, so hat die Parthei, zu deren Gunsten der Bescheid
<lb/>der Jury ergangen ist, das Recht, um Urtheil anzuhallen, sign
<lb/>judgment, und zu erhalten.

<lb/>Dies Urtheil wird nicht vom Gerichtshof erlassen und ausge- 
<lb/>fertigt, sondern das ganze Verfahren des Urtheilerhaltens und
<lb/>Urtheilertheilens besteht darin, daß die Parthei, welche es ver- 
<lb/>langt, Zeugniß von dem Kanzleibeamten, der bei der Juryverhand- 
<lb/>lung im Dienste war, associate, erhält, daß diese Parthei zum
<lb/>Urtheil berechtigt ist. Dieß geschieht dadurch, daß dieser Beamte
<lb/>dies auf das Gerichtsprotokoll, in welchem der Spruch der Jury
<lb/>ausgenommen, postea, einträgt.

<lb/>Zur Verdeutlichung will ich hier die Form, in welcher dies
<lb/>geschieht, mittheilen.

<lb/>?08tea: Eintrag auf der nisi prius record:

<lb/>„Nachher am ersten Tag des Monats Juni im Jahr
<lb/>unseres Herrn 1854 in Westminster Hall Grafschaft
<lb/>Middlesex. vor dem sehr ehrenwerthen John Lord
<lb/>Campbell dem Königlichen Hauptrichter, bestellt Rechts- 
<lb/>pflege zu halten in der Queens Bench in Gegenwart
</p>

            <pb facs="2173686_0702+1855_0278.tif"
                n="278"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_0702+1855_0278--><p/>
            <p>

               <lb/>L78
</p>
            <p>

               <lb/>Der englische Civilproceß.
</p>
            <p>

               <lb/>der Königin selbst, erscheinen die hierin aufgeführten
<lb/>Partheien mit ihren Anwälten und einer aus der Graf- 
<lb/>schaft berufenen Jury, die, nachdem eingeschworen, die
<lb/>zwischen den Partheien strittigen Angelegenheiten auf
<lb/>ihren Eid zu entscheiden, sprach, ste finde für wahr,
<lb/>daß Kläger dem Beklagten Maaren im Betrag von
<lb/>50 Pfd. verkauft und überliefert hat und daß Beklag- 
<lb/>ter diese Maaren nicht bezahlt und daß die Einrede
<lb/>des Beklagten, die Maaren seien schlecht gewesen, keinen
<lb/>Glauben verdiene. Und darum sprachen sie dem Klä- 
<lb/>ger außer seinen Kosten den Betrag von 50 Pfd. und
<lb/>für diese Kosten 40 Schillinge zu.

<lb/>Sign Judgment.

<lb/>Nachher am 15. Zuni im Jahr unsers Herrn 1854
<lb/>kam der ebenbenannte Kläger mit seinem benannten
<lb/>Anwälte und der sehr ehrenwerthe John Lord Camp- 
<lb/>bell, Königliches Hauptrichter in den Queens Bench.

<lb/>um Ilrtheil nach, hatte den reeord hieher gesandt: Bostea (hier ein- 
<lb/>gesucht den 15. ,.

<lb/>Juni 1854 vom zurucken)

<lb/>Kläger a. b. Deßhalb ist der Kläger berechtigt, die oben von der
<lb/>Jury ihm zugesprochene Summe von 50 Pfd. und
<lb/>außerdem 5 Pfd. 10 Sch. für seine durch diesen
<lb/>Proceß ihm erwachsenen und verursachten Kosten,
<lb/>also im Ganzen zusammen 57 Pfd. 10 Sch. für
<lb/>Hauptforderung und Kosten gegen den Beklagten zu
<lb/>betreiben.

<lb/>Zugleich mit dem Urtheil-Ansuchen kann von demselben Be- 
<lb/>amten die Taxation der Kosten verlangt werden, uud soll dies ge- 
<lb/>schehen, so muß die Gegenparthei einen Tag vorher davon benach- 
<lb/>richtigt worden sein, um anwohnen und ihre Interessen bei der Kosten- 
<lb/>bestimmung wahren zu können und ist sie erschienen, so ist in dem
<lb/>sign judgment Protokoll, ihr Erscheinen ebenfalls anzuführen.

<lb/>Ist dies geschehen, so kann die gewinnende Parthei die
<lb/>ganze Proceßverhandlung, die nisi prius reeords, oder den Eintrag
<lb/>in dem denrarrer book je nach dem Fall, mit dempostea und sign
<lb/>judgment in der Kanzlei bes Gerichts auf Pergament eintragen
</p>

            <pb facs="2173686_0702+1855_0279.tif"
                n="279"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_0702+1855_0279--><p/>
            <p>

               <lb/>Von Torrent.
</p>
            <p>

               <lb/>279
</p>
            <p>

               <lb/>lassen, was aber in der Wirklichkeit vom Attorney der siegenden Parthe;
<lb/>geschieht, und zur Aufbewahrung in der Kanzlei übergeben. — Al- 
<lb/>lein dies geschieht nur in seltenen Fällen, sondern statt dessen wird
<lb/>nur der Anfang der Pleadings, der declaration nach ihrem An- 
<lb/>fangsbuchstaben auf ein Papier eingetragen, was incipitur genannt
<lb/>ist, und auf diesem incipitur kann das judgment sign und die
<lb/>Taxation der Kosten und die Vollstreckung angeordnet werden.
<lb/>Das Verfahren wird enter judgment on record genannt. Die
<lb/>erstere Art des Eintrags ist nothwendig, wenn die Gerichtsverhand- 
<lb/>lungen als Beweismittel gebraucht werden sollen, weil nur ein
<lb/>dudgrnent roll oder eine beglaubigte Abschrift als Beweis zuge- 
<lb/>lassen wird. Alle Urtheile der Art müssen eingetragen werden und
<lb/>die reeords oder judgment rolls unter dem Datum, von welchem
<lb/>das sign judgment ist, und tragen 4 p. c. Zinsen vom Tage des
<lb/>Eintrags und verschaffen ein Vorzugsrecht in unserm SLnn auf alle
<lb/>Arten von Liegenschaften und unbewegliche Güter im Besitze des
<lb/>Schuldners. Nur muß dies Vorzugsrecht dritten Gläubigern ge- 
<lb/>genüber durch einen Eintrag in die Bücher bei dem Court of
<lb/>Com. Pleas, der von 5 — 5 Jahren zu erneuern ist, gewahrt
<lb/>werden. Dieses Vorzugsrecht erstreckt sich auf Zinsen und Kosten.
<lb/>Die Kosten werden vom Kanzleibeamten gerichtlich festgesetzt.
<lb/>Früher waren die Kosten unter der Urtheilssumme der Jury be- 
<lb/>griffen, d. h. der Kläger hatte keine Kosten anzusprechen: erst als
<lb/>oft die Kosten mehr betragen hatten als die zuerkannte Summe,
<lb/>kam der Gebrauch und dann ein status Oloucester Orders costs,
<lb/>auf, nach welchem dem Kläger außer der Streitsumme auch noch
<lb/>die Proceßkosten zu vergüten waren. Aber der Beklagte mußte,
<lb/>wenn er auch gewann, alle seine Kosten auf sich behalten, bis
<lb/>durch ein st. 4 Anna c. 4 vorgeschrieben wurde, daß Beklagter
<lb/>so viel Kosten ersetzt erhalten soll, als Kläger erhalten haben würde,
<lb/>wenn er gesiegt hätte. Es blieben jedoch noch manche Fälle über,
<lb/>in welchen Beklagter keine Kosten ansprechen konnte, aber alle
<lb/>diese Ausnahmen sind nach einander durch verschiedene Statuta unter
<lb/>Wilhelm IV. und Victoria aufgehoben und die Kostenersatzverbind-
<lb/>lichkeit nun auf die gleichen Grundsätze baflrt worden, welche in
<lb/>Deutschland gelten.
</p>

            <pb facs="2173686_0702+1855_0280.tif"
                n="280"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_0702+1855_0280--><p/>
            <p>

               <lb/>280
</p>
            <p>

               <lb/>Der englische Civilproceß.
</p>
            <p>

               <lb/>Die Urtheile sind entweder Versäumnißerkenntnisse wie
<lb/>juä§ment for default of appearance; oder kor default of plea
<lb/>oder judKment nihil dicit; oder sie werden, ohne daß der Proceß
<lb/>alle Stadien des Verfahrens durchmacht, gegen den Kläger er- 
<lb/>lassen, mit oder ohne seine Zustimmung, wie folgende:

<lb/>non prosequitur, wenn der Kläger in dem Stadium der plea-
<lb/>dinKs innerhalb der bestimmten Fristen seinen Obliegenheiten
<lb/>nicht nachkommt;

<lb/>nolle prosequi, wenn er mit der bei Gericht für ihn einbezahl- 
<lb/>ten Summe sich begnügt;

<lb/>retraxit, wenn er die Klage fallen läßt, was ausdrücklich von
<lb/>ihm geschehen muß;

<lb/>non suit, wenn bei der Verhandlung vor der Jury Kläger,
<lb/>wenn er sieht, daß seine Beweisführung mißlungen ist, vor
<lb/>dem Spruch sich entfernt, oder vor der Beweiserhebung der
<lb/>Richter aus dem rccords ersieht, daß, wie die Sache in den
<lb/>plcadin^s behandelt wurde, die Klage nicht aufrecht erhal- 
<lb/>ten werden kann, und Urtheil gegen Kläger gibt, ohne den
<lb/>Beweis zu erheben.

<lb/>Im Uebrigeh heißen die Urtheile, die in voller Sitzung
<lb/>über einen dcinurrcr S. §. 9, oder in Fällen ergehen, wo bloße
<lb/>Rechtsfragen verhandelt werden, oder wo das Urtheil auf einen
<lb/>Spruch der Jury erfolgt, Urtheil für den Kläger oder für den
<lb/>Beklagten je nach dem einzelnen Falle: ^udZuient for the plaintiff
<lb/>or for the defendant.

<lb/>Soll ein Urtheil for defanit of appearance, for defanlt of
<lb/>plea, nolle prosequi, non prosequitur, retraxit erlassen werden,
<lb/>so hat die obsiegende Parthei oder die, welcher daran liegt, ein
<lb/>Urtheil zu erhalten, die bisherigen Verhandlungen wie beim demu-
<lb/>rcr oder joinder in issre recordiren zu lassen und am Schlüsse
<lb/>der records um Urtheil nachzusuchen, wie nach dem Spruch der
<lb/>Jury, worauf dann die Kosten vom betreffenden Kanzleibeamten,
<lb/>wenn die Gegenparthei dazu vorgeladen war, richterlich festgesetzt
<lb/>werden; das Urtheil non suit ist von Gerichtswegen auf die re- 
<lb/>cords einzutragen.
</p>

            <pb facs="2173686_0702+1855_0281.tif"
                n="281"
                xml:id="zs1-2173686_0702-1855_0281"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_0702+1855_0281--><p/>
            <p>

               <lb/>Don Torrent.
</p>
            <p>

               <lb/>28!
</p>
            <p>

               <lb/>§. 23.

<lb/>Zwischenverhandlungen.

<lb/>Im englischen Processe können eine Menge abgesonderte
<lb/>Zwischenverhandlungen Vorkommen, die so zu sagen Nebenprocesse
<lb/>bilden, die der deutsche Proceß nicht kennt, weil hier der Richter
<lb/>die Proceßleitnng führt und dcßhalb jeder Proceß vom Anfang bis
<lb/>zu Ende mit allen seinen Einzelnheiten ein unzertrennliches Gan- 
<lb/>zes ausmacht. Je nachdem diese Verhandlungen vor vollem Ge- 
<lb/>richtshof oder von einem einzelnen Richter vorgenommen werden,
<lb/>erhalten die Parteihandlungen und die darauf erlassenen Verfü- 
<lb/>gungen verschiedene Namen.

<lb/>Alle Anträge an den besagten Gerichtshof heißen motion,
<lb/>und die Anträge an einen einzelnen Richter smnnwns, und die
<lb/>vom Gericht erlassenen Verfügungen heißen rules und die vom
<lb/>Richter oräer8. Jedes Gericht hat Regeln dafür aufgestellt, in
<lb/>welchen Fällen motion8 und in welchen suinmons zu erheben find,
<lb/>und es gilt als Grundsatz, daß alle Zwischenverhandlungen, die
<lb/>nicht ausdrücklich an den vollen Gerichtshof verwiesen sind, bei den
<lb/>einzelnen Richtern anzubringen find. Als Regel gilt, daß alle
<lb/>Gesuche für new trial und für Einleitung des bürgerlichen Straf- 
<lb/>verfahrens vor den Gerichtshof gehören, während alle solche An- 
<lb/>träge, welche blos die Proceßleitung betreffen, von den einzelnen
<lb/>Richtern entschieden werden können. Es steht jedoch in der Be-
<lb/>fugniß des Richters, die vor ihn gebrachten Angelegenheiten an
<lb/>den Gerichtshof zu verweisen, oder sich die Entscheidung zur per- 
<lb/>sönlichen Rücksprache mit den andern Richtern vorzubehalten.

<lb/>Die Parthei oder ihr Anwalt, die einen Antrag stellt, muß
<lb/>die Verfügung, die darauf erfolgen soll, selbst ausfertigen oder
<lb/>vorbereiten, so daß, wenn die nachgesuchte Verfügung ertheilt wird,
<lb/>dieselbe blos geflegelt und unterzeichnet zu werden braucht. Für
<lb/>alle Arten von rnotions und suininons find in den Gerichtskanz- 
<lb/>leien gedruckte Formulare, und paßt keine Form der vorhandenen
<lb/>Formulare, so hat die Parthei ein solches schriftlich aufzustellen.

<lb/>(Fortsetzung folgt.)
</p>

         </div>
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              n="XVIII.">
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               <title level="a" type="main">Die frische That, nach gemeinem deutschen Strafrechte dargestellt und beurtheilt</title>
            </head>
            <byline>
               <docAuthor ana="Brauer, W.">Vom Geheimenrathe W. Brauer in Karlsruhe</docAuthor>
            </byline>
      
      
      
            <!-- Case 1: ocr of page 2173686_0702+1855_0282--><p/>
            <p>

               <lb/>XVIII.
</p>
            <p>

               <lb/>Wie frische Thal,

<lb/>nach gemeinem deutschen Strafrechte dargestellt
<lb/>und beurtheilt.

<lb/>Vom Geheimenrathe W. Brauer in Karlsruhe.
</p>
            <p>

               <lb/>8. 1.

<lb/>Einleitung.

<lb/>Das Betreten des Verbrechers auf frischer That (Handhafter,
<lb/>unübernächtiger That, in lla§ranti) war im altdeutschen Strafpro-
<lb/>ceffe von besonderer Bedeutung. Nicht nur gab es Anlaß zu einem
<lb/>beschleunigten Verfahren und einer leichtern Verurtheilung des Thä-
<lb/>ters, sondern es konnte sogar ein standrechtliches Verfahren, oder
<lb/>wenn man lieber will, eine Art organisirter Lynchjustiz gegen den
<lb/>Verbrecher eingehalten werden, indem aus der durch das „Gerüste"
<lb/>herbeigelockten Menge sofort ein Gaugraf erwählt wurde, welcher
<lb/>über das Verbrechen richtete. Jndeß verlor stch mit dem alten
<lb/>Gerichtsverfahren auch die processualische Wichtigkeit der frischen
<lb/>That, indem nach dem Eindringen des canoNischen Rechts und der
<lb/>Entwickelung des Jnquisitionsverfahrens die ftische That höchstens
<lb/>noch als eine „notorische" unter den Veranlassungsgründen, amts- 
<lb/>halber Untersuchung einzuleiten, von einiger Bedeutung blieb.

<lb/>Wichtiger sollte aber die Lehre für unfern heutigen Straf-
<lb/>proceß werden, indem sich die meisten Gesetzbücher hier mehr oder
<lb/>weniger dem Französischen Rechte anschlossen.

<lb/>Das französische Rechtl) handelt in dem code d’instruction
<lb/>criminelle2) sehr ausführlich von dem „üa^rant ddlit.“ Der Be- 


<lb/>ll Dergl. Merkel im Gerichtssaal v. I. 1854- Bd. 1. p.

<lb/>396—415.


<lb/>2) art. 32—60. 106.
</p>
            <pb facs="2173686_0702+1855_0283.tif"
                n="283"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_0702+1855_0283--><p/>
            <p>

               <lb/>Don Brauer.
</p>
            <p>

               <lb/>283
</p>
            <p>

               <lb/>griff der ftischen That ist im art. 41 ziemlich übereinstimmend mit
<lb/>dem altgermanischen Rechte 3) dahin aufgestellt, daß unter densel- 
<lb/>ben folgende Falle gehören:

<lb/>1) le ddlit qui se commet actuellement,

<lb/>2) le ddlit qui vient de se commettre,

<lb/>3) le cas oü le prdyenu est poursuivi 'par la clameur
<lb/>publique,

<lb/>4) et celui oü le prevenu est trouvd saisi d’effets, armes,
<lb/>instrumens ou papiers faisant pr^sumer qu'il est auteur ou
<lb/>complice, vorausgesetzt, daß in den Fällen unter Ziffer 3 und 4
<lb/>dies „dans un temps voisin du d61it" geschieht.

<lb/>Die Wirkungen, welche das flagrant ddlit auf das Straf- 
<lb/>verfahren äußert, find:

<lb/>1) daß nun der Staatsanwalt, jeder Erecutivbeamter (tout
<lb/>ddpositaire de la force publique), ja sogar jeder Privatmann
<lb/>berechtigt und verpflichtet ist, den Thäter festzunehmen (art. 40.
<lb/>106), ohne daß hierzu ein richterlicher Derhaftbefehl erforderlich
<lb/>wäre;

<lb/>2) daß der Untersuchungsrichter, abweichend von dem aus
<lb/>dem Anklageverfahren folgenden Principe der Initiative des Staats- 
<lb/>anwalts ohne vorherigen Antrag der Staatsbehörde amtshalber die
<lb/>Untersuchung einleiten darf;

<lb/>3) daß die Staatsanwaltschaft in die richterliche Sphäre ein-
<lb/>greifen, sich an Ort und Stelle begeben und die Untersuchung im
<lb/>weitesten Umfange instruiren, namentlich Augenscheine, Haussu- 
<lb/>chungen, Beschlagnahmen, Verhöre und Verhaftungen vornehmen
<lb/>darf.

<lb/>Es ist nicht zu verkennen, daß die Elemente dieser fran- 
<lb/>zösischen Einrichtung in dem altgermanischen Rechte zu suchen sind,
<lb/>daß aber dieselbe den neuen Verhältnissen angepaßt wurden. Man
</p>
            <p>

               <lb/>3) Der Sachsenspiegel deflnirt im Buch 11. art. 35: „Handhafte

<lb/>That ist vorhanden, wenn Einer den Andern auf der That ergreift,
<lb/>oder auf der Flucht von derselben, oder wenn derselbe das gestoh- 
<lb/>lene oder geraubte Gut bei sich eingeschlossen hat, und den Schlüs- 
<lb/>sel dazu bei sich trägt."
</p>

            <pb facs="2173686_0702+1855_0284.tif"
                n="284"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_0702+1855_0284--><p/>
            <p>

               <lb/>284
</p>
            <p>

               <lb/>Die frische That.
</p>
            <p>

               <lb/>motivirt übrigens im französischen Rechte *) diese Vorschrift mit
<lb/>der Nothwendigkeit, in solchen Fällen so schnell als möglich den
<lb/>Thatbestand zu constatiren, sowie die Beweismittel zu erforschen
<lb/>und zu erheben. Ob diese Gründe hinreichend seien, ein solches
<lb/>Ausnahmsverfahren zu rechtfertigen, wird im Verlause dieser Ab- 
<lb/>handlung untersucht werden. Nur so viel sei hier vorausgeschickt:
<lb/>Wenn auch eingeräumt werden muß, daß die neuen Gesetzgebungen
<lb/>unseres Vaterlandes sich dem Systeme des französischen Rechtes im
<lb/>Wesentlichen anbequemt haben, so folgt daraus noch nicht, daß wir
<lb/>die Konsequenzen, welche die französische Jurisprudenz aus den Vor- 
<lb/>schriften ihres Gesetzes gezogen hat, auch gläubig hinnehmen müs- 
<lb/>sen, vielmehr sind wir berechtigt und verpflichtet, unser heimat- 
<lb/>liches Recht aus der Natur der Sache selbstständig zu entwickeln.

<lb/>8. 2.

<lb/>Das System der deutschen Gesetzbücher im Allge- 
<lb/>meinen.

<lb/>Von unfern deutschen Gesetzbüchern begnügen sich einige da- 
<lb/>mit, im Allgemeinen von frischer That zu reden 4 5 6 7 8), wo es dann
<lb/>Sache der Wissenschaft und Praxis ist, den Begriff derselben fest- 
<lb/>zustellen. Die meisten dagegen definiren sie, und sind dabei so- 
<lb/>wohl unter einander als mit dem französischen Rechte ziemlich über- 
<lb/>einstimmend 6). Es werden nämlich folgende Fälle hervorgehoben:

<lb/>1) wenn der Verbrecher auf frischer That betreten wird;

<lb/>2) wenn derselbe unmittelbar^) nach der That, als des Ver- 
<lb/>brechens oder Vergehens verdächtig, durch

<lb/>a) Nacheile 8)
</p>
            <p>

               <lb/>4) Merkel a. a. O. x. 400. 401.


<lb/>5) Dahin gehören die Preußische Verordnung vom 3. Jan. 1849
<lb/>§. 7 ; W ürttemb erg St. P. O. §. 19; Braunschweig St.
<lb/>P. O. §. 29.


<lb/>6) Dahin gehören Oesterreich Str. P. O. §. 151 lit. b; Hanno-
<lb/>ver Str. Pr. O. §. 58; B aden Str. Pr. O. §. 46; Weimar
<lb/>St. P. O. §. 108 Altenburg St. P. O. §. 88 Ziff. 2.


<lb/>7) O e st reich St. P. O. §. 151 lit. b sagt „gleich".


<lb/>8) Oe streich St. P. O. §. 151 lit. b sagt „amtliche Nacheile"; von
</p>

            <pb facs="2173686_0702+1855_0285.tif"
                n="285"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_0702+1855_0285--><p/>
            <p>

               <lb/>Von Brauer.
</p>
            <p>

               <lb/>285
</p>
            <p>

               <lb/>b) oder Nachrufv)
<lb/>bezeichnet wird;

<lb/>3) wenn derselbe alsbald nach der That*o) im Besitze von
<lb/>Waffen, Gerätschaften, Schriften") oder andern Gegenstän- 
<lb/>den, die auf seine Theilnahme am Verbrechen Hinweisen^), betre- 
<lb/>ten 13) wird.

<lb/>Was den Einfluß der Betretung auf frischer That auf das
<lb/>Strafverfahren betrifft, so sind:

<lb/>1) die Gesetze darüber einig, daß in diesen Fällen nicht nur
<lb/>der Untersuchungsrichter ohne Mitwirkung des Staatsanwalts oder
<lb/>vorherige Ladung den Verdächtigen vorführen oder festnehmen las- 
<lb/>sen darf, sondern das Recht der Festnehmung auch dem Staatsan-
<lb/>walte und den Polizeibeamten zustehe"). Za einzelne Gesetze")
<lb/>sprechen noch ausdrücklich jedem Privaten das Recht der Festneh- 
<lb/>mung zu, was sich freilich auch ohne besondere gesetzliche Sanction
<lb/>von selbst versteht.

<lb/>2) Dagegen geben nur einzelne Gesetze ") dem Staatsan-
<lb/>walte für den Fall der frischen That das Recht, die Untersuchung
</p>
            <p>

               <lb/>„öffentlicher Nacheile" reden H an nover St. P. O. § 58 Ziff. 1;
<lb/>Baden St. P. O. §. 46 Ziff. 1.

<lb/>9) Oestreich St. P. O. §. 151 lit. b redet von „öffentlichem Ruff:
<lb/>von „öffentlichem Nachruff reden H ann o v e r und B ad en a. a. O.

<lb/>10) Obstreich a. a. O. sagt „gleich nach der That".

<lb/>11) Obstreich a. a. O. redet von „Waffen oder andern Gegenständen,
<lb/>die von dem Verbrechen oder Vergehen herrühren; Hannover
<lb/>und Baden von „Waffen und gestohlenen Sachen."

<lb/>12) H anno v er a. a. O. sagt „hindeuten".

<lb/>13) Weimar, St. P. O. §. 108 Ziff. 2 und Altenburg §. 88 Ziff.
<lb/>2 reden von „betroffen werden".

<lb/>14) Oe streich St. P. O. §. 30, 151, 152. Preußen Vero. vom 3.
<lb/>3. Jan. 1849 §. 7. Hannover St. P. O. §. 54, 58. Wurttem-
<lb/>berg St. P. O, §. 19. Baden St. P. O. §. 46, 172. Wei-
<lb/>m ar St. P. O. §. 108, 111. Br aunschweig St. P. O. §. 29.
<lb/>Altenburg St. P. O. §. 88, 91.

<lb/>15) H annover §. 58.

<lb/>16) Preußen a. a. O. §. 7. Hannover §. 54, 55. B raun-
<lb/>schweig §. 29.
</p>

            <pb facs="2173686_0702+1855_0286.tif"
                n="286"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_0702+1855_0286--><p/>
            <p>

               <lb/>286
</p>
            <p>

               <lb/>Die frische Lhat.
</p>
            <p>

               <lb/>einzuleiten und demgemäß Untersuchungshandlungen z. B. Haussu- 
<lb/>chungen, Augenscheine u. dergl. vorzunehmen; andere Gesetze ent- 
<lb/>ziehen ihm dies Recht unbedingt 17), oder gründen diese Befugniß
<lb/>auf eine weitere Grundlage18), indem sie ihm in allen dringen- 
<lb/>den Fallen, d. h. solchen, wo Gefahr auf dem Verzüge haftet,
<lb/>die Befugniß geben, in Abwesenheit des Richters unverschiebliche
<lb/>Untersuchungshandlungen vorzunehmen.

<lb/>Das Recht des Untersuchungsrichters, in Fallen der frischen
<lb/>That ohne vorherigen Antrag des Staatsanwalts Untersuchung ein- 
<lb/>zuleiten, ist in dem Sinne des französischen Rechts bei uns gleichfalls
<lb/>nicht ausgesprochen, vielmehr ist dasselbe sachgemäß auf seine na- 
<lb/>türliche Grundlage gestellt. Der Untersuchungsrichter kann nämlich
<lb/>überall die Untersuchung einleiten, wo Gefahr auf dem Ver- 
<lb/>züge haftet19), ohne daß es darauf ankommt, ob frische That vor- 
<lb/>liege oder nicht.
</p>
            <p>

               <lb/>§. 3.

<lb/>Don der frischen That im engern Sinne.

<lb/>Der Betretung auf frischer That sind von den Gesetzen noch
<lb/>andere Fälle gleich gestellt, wo der Verbrecher zwar nicht während
<lb/>der Begehung der That aber sofort nachher betreten wird: wir kön- 
<lb/>nen daher von der frischen That in einem engern und in einem
<lb/>weitern Sinne reden. Hier beschäftigen wir uns zunächst mit dem
<lb/>Begriffe in seinem engern Sinne.

<lb/>Jedes Verbrechen ist in dem Augenblicke seiner Verübung
<lb/>eine frische That, aber es kommt als solches criminalprocessualisch
<lb/>nur in Betracht, insofern der Thäter in diesem Augenblicke betre- 
<lb/>ten wird. Wir haben es also hier nur mit dem Falle zu thun,
<lb/>wo der Verbrecher während der Verübung des Verbrechens b e-
</p>
            <p>

               <lb/>17) Z. B. Weimar §. 81. Altenburg, §. 60, welche jedoch den
<lb/>Polizeibehörden ein weiter gehendes Recht einräumen, wie dem
<lb/>Staatsanwalte.

<lb/>18) Z. B. Baden St. P. O. §. 41.

<lb/>19) Preußen Der. vom 3. Jan. 1849 §. 5. Baden St. P. O.
<lb/>§. 54. Weimar §. 74. Altenburg §. 52.
</p>

            <pb facs="2173686_0702+1855_0287.tif"
                n="287"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_0702+1855_0287--><p/>
            <p>

               <lb/>Von Brauer.
</p>
            <p>

               <lb/>287
</p>
            <p>

               <lb/>treten wird. So ausgedrückt scheint die Sache keine besondern
<lb/>Schwierigkeiten zu haben, indeß giebt die nähere Betrachtung und
<lb/>Feststellung des Begriffes doch zu mannichfachen Zweifeln Anlaß,
<lb/>die hier untersucht werden müssen.

<lb/>Das französische Recht nennt^) „Latrant d6Iit" dasjenige Ver- 
<lb/>brechen „qui 86 commet actuellement“ oder „qui vient de se
<lb/>commettre“ es sind also hier zwei Momente einander gleich ge- 
<lb/>stellt, das Betreten in dem Augenblicke, wo der Verbrecher die
<lb/>That ausführt, und in demjenigen, wo er sie so eben ausgeführt hat.
<lb/>Unsere deutschen Gesetzbücher sprechen sich hierüber nicht besonders
<lb/>aus, ja man könnte aus dem Umstande, daß sie den Moment, wel- 
<lb/>cher der Verübung der That unmittelbar.nachfolgt, nur dann
<lb/>zur frischen That rechnen, wenn der Verbrecher durch Nachruf oder
<lb/>Nacheile verfolgt wurde, schließen, daß sie den zweiten vom
<lb/>französischen Rechte hervorgehobenen Moment nur dann als frische
<lb/>That im strafprocessualischen Sinne anerkennen, wenn der Thäter
<lb/>verfolgt oder beschrieen wurde. Aber diese Auslegung wäre irrig,
<lb/>weil unter ihrer Voraussetzung die Gesetze eine Lücke enthielten.
<lb/>Man denke den Fall, daß mehrere Zeugen in dem Augenblicke in
<lb/>das Zimmer traten, wo eine ihnen unbekannte Person sich von
<lb/>einem röchelnden noch blutenden Leichname abwendet. Die Zeugen
<lb/>haben nicht mehr gesehen, daß der Unbekannte den Leichnam be- 
<lb/>rührte, sondern nur, daß er sich von demselben wegwendete; auf der
<lb/>That d. h. in der Verübung derselben haben sie ihn also nicht be- 
<lb/>treten. Würde nun der Unbekannte entfliehen und von den Zeu- 
<lb/>gen mit Geschrei verfolgt, so läge nach K. 4. frische That vor, ist
<lb/>dies aber nicht der Fall, und läßt sich der Unbekannte, ohne
<lb/>zu entfliehen, verhaften, so läge nach dem strengen Wortlaute
<lb/>unserer Gesetze keine frische That vor, obwohl es sich um
<lb/>ein Verbrechen handelt „qui vient de se commettre“. Wir
<lb/>müssen nach der Natur der Sache aber auch diesen letztem
<lb/>Fall, wenn die Umstände darnach sind, trotz der engen Fassung der
<lb/>deutschen Gesetzbücher, zur frischen That rechnen. Nur müssen,
<lb/>wie gesagt, die Umstände diese Annahme hinreichend rechtfertigen.
</p>
            <p>

               <lb/>20) Code d’instruct. crim. art. 41.
</p>

            <pb facs="2173686_0702+1855_0288.tif"
                n="288"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_0702+1855_0288--><p/>
            <p>

               <lb/>288
</p>
            <p>

               <lb/>Die frische That.
</p>
            <p>

               <lb/>Es muß also vor allem klar sein, daß es sich um ein Verbrechen
<lb/>handelt, welches so eben begangen wurde. Dieß wird nicht häufig
<lb/>der Fall sein, ist aber wohl denkbar, z. V. wenn die Eintretenden
<lb/>noch den Knall des auf den Ermordeten abgefeuerten Pistols hör- 
<lb/>ten, oder noch den Pulverrauch wahrnahmen, oder wenn die Leiche
<lb/>noch zuckt oder blutet u. dergl. Dann aber muß auch der Schluß,
<lb/>daß der Betreffende, der Thäter sei, aus den Umständen als wahr- 
<lb/>scheinlich erscheinen. Dieß ist hier nicht schon an sich klar, wie
<lb/>beim Betreten während der That; auch nicht insoweit, wie beim
<lb/>Entfliehen des Verbrechers oder seinem Betreten mit der Mordwaffe,
<lb/>weil in den letztern Fällen die Flucht, beziehungsweise der Besitz der
<lb/>Waffe dringende Verdachtgründe darstellen; wir müssen daher noch
<lb/>besondere überzeugende Gründe verlangen. Es muß jedenfalls vor- 
<lb/>ausgesetzt werden, daß der Verbrecher noch in unmittelbarer
<lb/>Nähe beim Objecte des Verbrechens betreten wurde, also z. B.
<lb/>neben der Leiche steht oder liegt, nicht aber etwa in dem anstoßen- 
<lb/>den Zimmer betroffen wird. Aber selbst diese Ortsanwesenheit ist an
<lb/>sich noch nicht entscheidend, es müssen vielmehr noch weitere Mo- 
<lb/>mente hinzutreten, z. B. Erschrecken des Betretenen oder dessen
<lb/>Versuch, sich zu verbergen oder zur Wehre zu setzen. Treffen aber
<lb/>diese Momente zusammen, so ist gewiß eben so viel Verdacht vor- 
<lb/>handen, wie wenn der Verbrecher entflieht, oder mit Gegenständen,
<lb/>die auf das Verbrechen Hinweisen, betroffen wird, man muß daher
<lb/>den Fall gleichfalls zur frischen That rechnen.

<lb/>Der auf der That ertappte Verbrecher muß betreten^)
<lb/>werden, wie sich die Mehrzahl der Gesetze gleichförmig ausspricht.
<lb/>Betretung ist noch keine Ergreifung, aber sie ist mehr als bloße
<lb/>Beobachtung. Wenn der Zeuge durch ein Fenster in das Zimmer
<lb/>blicht, wie der Mörder seine That vollführt, und dann schweigend
<lb/>weggeht, um die Anzeige zu machen, so war der Betreffende Zeuge
<lb/>der That, aber er hat den Thäter nicht betreten. Eine Betretung
<lb/>ist erst dann vorhanden, wenn der Zeuge dem Thäter gegenüber-
</p>
            <p>

               <lb/>21) Nur Preußen Ver. vom 3. Januar 1849 §. 7. redet von „Er- 
<lb/>greifung^ und Braunschweig St. P, O. §. 29 von der „Ver- 
<lb/>folgung" auf frischer That.
</p>

            <pb facs="2173686_0702+1855_0289.tif"
                n="289"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_0702+1855_0289--><p/>
            <p>

               <lb/>Don Brauer.
</p>
            <p>

               <lb/>289
</p>
            <p>

               <lb/>tritt, ihn zur Rede stellt (ihn „beruft" oder „beschreit" wie man
<lb/>im gemeinen Leben zu sagen pflegt) oder wenigstens in der Art,
<lb/>mit ihm zusammentrifft, daß der Thäter daraus entnehmen kann,
<lb/>daß man ihn als den Verbrecher erkannt habe 22). Dagegen wird
<lb/>zur Betretung noch nicht die Ergreifung des Verbrechers erfordert,
<lb/>obwohl regelmäßig solche damit verbunden sein wird, und zwar
<lb/>entweder sofort, wenn der Thäter dies geschehen läßt, oder nach
<lb/>vorherigem Nachruf oder vorheriger Nacheile (§. 4), wenn er sich
<lb/>zur Wehre setzt oder entflieht. Betretung ohne Ergreifung wäre
<lb/>dagegen dann vorhanden, wenn der Zeuge den Mörder zur Rede
<lb/>stellte, aber, von ihm mit dem Tode bedroht, entflöhe, und sofort
<lb/>der Behörde Anzeige von dem Vorfälle machte.

<lb/>Nur die Betretung im Allgemeinen, nicht eine solche durch
<lb/>bestimmte Personen wird erfordert: daraus folgt, daß sie nicht gerade
<lb/>durch eine obrigkeitliche Person, z. B. einen Gendarmen zu geschehen
<lb/>hat, sondern daß jede Privatperson genügt, ferner, daß keine Mehr- 
<lb/>zahl der Personen (z. B. zwei, um vollen Beweis zu geben) er- 
<lb/>fordert wird, sondern schon eine einzelne genügt.

<lb/>Aber auch in dieser Umgrenzung ist der Begriff noch nicht
<lb/>erschöpft, sonst würden alle Verbrechen, bei welchen Zeugen mit
<lb/>dem Thäter zusammen getroffen sind, schlechthin als frische That
<lb/>behandelt werden müssen. Wenn ein Zeuge den Dieb über dem
<lb/>Diebstahle ertappt, anfangs hiervon schweigt, aber nach 3 Mona- 
<lb/>ten sich veranlaßt findet, der Gerichtsbehörde die Anzeige zu ma- 
<lb/>chen, so wird es Niemand einfallen, von einem Betreten auf fri- 
<lb/>scher That zu reden, und die hierüber aufgestellten Grundsätze an- 
<lb/>zuwenden. Wir müssen deßhalb auf die Entstehung des Begriffs
<lb/>zurückgehn. Im germanischen Rechte war die That nur dann eine
<lb/>„handhafte", wenn sie nicht „übernächtig" („tagewendig") gewor- 
<lb/>den war, d. h. wenn der Ankläger noch an demselben Tage (später
<lb/>nahm man eine Zeitfrist von 24 Stunden an) beim Richter Klage
</p>
            <p>

               <lb/>22) Diese Erklärung entspricht dem Wortgehalte, denn Betreten heißt, dem
<lb/>Andern in den Weg treten, oder zu ihm herantreten, während er
<lb/>die^That^verübt.

<lb/>Der Gerichtssaal- Heft X. 1855.
</p>
            <p>

               <lb/>19
</p>

            <pb facs="2173686_0702+1855_0290.tif"
                n="290"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_0702+1855_0290--><p/>
            <p>

               <lb/>290
</p>
            <p>

               <lb/>Die frische That.
</p>
            <p>

               <lb/>erhob a3)- Diese Vorschrift liegt ihrem Wesen nach in der Natur
<lb/>der Sache: nur dann kann das Betreten auf dem Verbrechen die
<lb/>processualischen Folgen der frischen That äußern, wenn der Be- 
<lb/>tretene ergriffen und den Behörden vorgeführt wird, oder wenn
<lb/>wenigstens die Zeugen unmittelbar der Behörde die Anzeige des
<lb/>Vorfalls machen. In welcher Zeit dies geschehen müsse, läßt sich
<lb/>beim Schweigen der Gesetze natürlich nicht nach Stunden bestim- 
<lb/>men, aber immerhin muß sie so zeitig geschehen, daß der Grund
<lb/>des Gesetzes noch anschlägt, d. h., daß der vor die Behörde ge- 
<lb/>führte Verbrecher noch unter dem Eindruck der ersten Bestürzung
<lb/>vernommen werden kann und die Spuren des Verbrechens, oder
<lb/>die Nachwirkungen desselben noch so frisch sind, daß von dem Ein- 
<lb/>schreiten der Behörden eine besonders leichte Constatirung des That-
<lb/>bestandes oder Ermittelung der Beweise erwartet werden kann.

<lb/>8. 4.

<lb/>Vom Nachruf und der Nacheile.

<lb/>Mit der Betretung auf der That steht, wie bereits im 8. 2
<lb/>hervorgehoben wurde, die Verfolgung des Verbrechers mittelst Nach- 
<lb/>rufs oder Nacheile auf gleicher Stufe. Beide Arten der Verfolgung
<lb/>kommen aber nur dann in Betracht, wenn sie unmittelbar nach
<lb/>der Verübung des Verbrechens geschehen. Dahin gehört also vor- 
<lb/>zugsweise der Fall, wo der Verbrecher auf der That, oder wie er
<lb/>sie eben vollendet hat und noch auf dem Platze, wo sie geschah,
<lb/>ertappt, und da er entflieht oder sich wegbegiebt, verfolgt wird.
<lb/>Aber man wird noch weiter gehen müssen, sobald einmal die That-
<lb/>sache feststeht, daß das Verbrechen eben erst begangen wurde.
<lb/>Wenn die Zeugen zu dem noch blutenden Leichnam kommen, zwar
<lb/>Niemand am Thatplatze erblicken, plötzlich aber wahrnehmen, daß
<lb/>eine Person, die hinter dem nahen Gebüsche versteckt war, eilends
<lb/>davon rennt, so ist frische That vorhanden, wenn sie den Fliehen- 
<lb/>den mit Geschrei als Mörder verfolgen. Denn hier tritt zu dem
<lb/>in der auffallenden Anwesenheit am Orte der That liegenden Ver-
</p>
            <p>

               <lb/>23) S. Henke Geschichte des deutschen peinlichen Rechts Bd. I. p. 177.
</p>

            <pb facs="2173686_0702+1855_0291.tif"
                n="291"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_0702+1855_0291--><p/>
            <p>

               <lb/>Don Brauer.
</p>
            <p>

               <lb/>291
</p>
            <p>

               <lb/>dachte noch der weitere, daß der Verbrecher durch sein Betragen,
<lb/>hier seine Flucht, diesen Verdacht bestärkt.

<lb/>Was zunächst den „Nachruf" betrifft, so müssen wir, um des- 
<lb/>sen Begriff festzustellen, denselben historisch entwickeln. Im altger- 
<lb/>manischen Rechte wurde das „Gerüste" beim Betreten oder beim
<lb/>Verfolgen des Verbrechers erhoben, um Hülfe oder wenigstens
<lb/>Zeugen der handhaften Thal zu.gewinnen, wo dann jeder, welchem
<lb/>dasselbe zu Ohren kam, bei Vermeidung einer Buße mit gewaffne-
<lb/>ter Hand zu folgen verpflichtet war 24). Unter diesen Umständen
<lb/>fiel das Gerüste gewissermassen mit der Nacheile zusammen. Ganz
<lb/>gleicher Art ist der in England noch nicht ganz außer Gebrauch
<lb/>gekommene Haroruf, mittelst welchem der flüchtige Verbrecher (by
<lb/>hue and cry) von Ort zu Ort verfolgt wird *5). Die „clameur
<lb/>publique“ des französischen Rechts *6) hat ihrer Entstehung nach
<lb/>die gleiche Bedeutung, sie bezeichnet die Verfolgung des Verbre- 
<lb/>chers, als solchen, mittelst Geschreis^). Nicht zu billigen ist es
<lb/>darum, wenn die französische Jurisprudenz diesen Begriff unge- 
<lb/>bührlich erweitert und darunter die, eine Person als Thäter be- 
<lb/>zeichnende, öffentliche Stimme^) versteht. Wir in Deutschland
<lb/>haben uns um die Ansichten der französischen Jurisprudenz nicht
<lb/>zu kümmern, und unfern Begriff aus seiner Wortbedeutung, seiner
<lb/>Geschichte und dem Geiste des Gesetzes zu erklären.

<lb/>Der Nachruf, oder wie sich die Mehrzahl der Gesetze ganz
<lb/>sachgemäs ausdrückt „der öffentliche Nachruf" ist ein von den Zeu- 
<lb/>gen der That erhobenes Geschrei, womit sie den enteilenden Thä- 
<lb/>ter als Urheber des Verbrechens bezeichnen, und zu seiner Verfol- 
<lb/>gung oder Festnehmung auffordern. Regelmäß wird er mit der
<lb/>Nacheile zusammenfallen, aber nicht immer, denn man kann fich
<lb/>den Fall auch so denken, daß die Zeugen zum Zwecke der Fest-
</p>
            <p>

               <lb/>24) S. Henke a. a. O. Bd. I. p. 178.

<lb/>25) S. Blakstone, IV. 21 p. 289.

<lb/>26) Code d’instr. crim. art. 41.

<lb/>27) S. Jousse justice criminelle, Tom. II. p. 15.

<lb/>28) Vergl. Merkel a. a. O p. 399 und Frey die Staatsanwalt- 
<lb/>schaft p. 77. 78.
</p>
            <p>

               <lb/>19*
</p>

            <pb facs="2173686_0702+1855_0292.tif"
                n="292"
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            <p>

               <lb/>292
</p>
            <p>

               <lb/>Die frische That.
</p>
            <p>

               <lb/>nehmung des nicht entfliehenden, vielmehr zum Widerstande ent- 
<lb/>schlossenen Verbrechers um Hülfe rufen, oder daß sie, gehindert,
<lb/>den Flüchtigen selbst zu verfolgen. Andere zur Verfolgung auf- 
<lb/>fordern.

<lb/>Aus dem bisher Vorgetragenen ergiebt sich die Bedeutung
<lb/>der „Nacheile" oder „öffentlichen Nacheile" von selbst; sie besteht
<lb/>darin, daß die Zeugen der That, oder andere Personen, welche
<lb/>von Erstern den Vorfall erfahren haben, dem Verbrecher Nacheilen,
<lb/>um ihn „handfest" zu machen. Wenn Oe st re ich *9) von „ämt-
<lb/>licher Nacheile" redet, so hat es allerdings nur die Verfolgung
<lb/>durch Agenten der öffentlichen Gewalt im Auge; im Grunde ge- 
<lb/>nommen entfernt es sich aber doch nicht wesentlich von den übri- 
<lb/>gen Gesetzen, weil die Verfolgung durch Privatpersonen regelmäßig
<lb/>mit Geschrei („haltet ihn, den Dieb!") verbunden sein wird, und
<lb/>dann unter den Begriff des Nachrufs fällt.

<lb/>Nicht zu verkennen ist freilich, wie Frey^o) ganz richtig
<lb/>bemerkt, daß Nachruf und Nacheile „leicht zu freiheitsverderblichen
<lb/>und ehrenrührerischen Plackereien misbraucht werden kann," da hier
<lb/>ein falscher Straßenlärm, wo Einer blind dem Andern nachschreit
<lb/>oder nachläuft, sehr leicht einen Unschuldigen in Haft und Unter- 
<lb/>suchung zu bringen vermag. Der Umstand, daß es einigen müs-
<lb/>flgen Eckenstehern oder Müssiggängern einfällt, einem Vorübergehen- 
<lb/>den als Dieb zu begrüßen, kann natürlich an sich noch keinen
<lb/>nahen Verdacht begründen. Ebendeshalb hat auch das Gesetz
<lb/>wohlbedächtig hinzugefügt, daß Nachruf und Nacheile unmittel- 
<lb/>bar nach der That erfolgen müsse, wo also diese Unmittelbarkeit
<lb/>der Zeitfolge aus den Umständen klar ersehen werden muß. Aber
<lb/>auch hier müssen wir die Bemerkung im §. 3 wiederholen, daß
<lb/>die Verfolgung zugleich eine sofortige Ergreifung des Verbrechers
<lb/>oder Anzeige von dem Vorfall bei der Obrigkeit voraussetzt, uud
<lb/>daß die Consequenzen der frischen That dann nicht eintreten, wenn
<lb/>etwa nach Monaten gegen den damals mittelst Nachrufes verfolg- 
<lb/>ten aber entkommenen Verbrecher eingeschritten wird.
</p>
            <p>

               <lb/>29) Strafprozeßordnung §. 151.

<lb/>30) A. a. O. p. 78.
</p>

            <pb facs="2173686_0702+1855_0293.tif"
                n="293"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_0702+1855_0293--><p/>
            <p>

               <lb/>Von Brauer.
</p>
            <p>

               <lb/>293
</p>
            <p>

               <lb/>§. 5-

<lb/>Vom Betreten mit verdächtigen Gegenständen.

<lb/>Endlich als weiterer Fall, welcher mit dem Betreten auf
<lb/>frischer That in gleiche Linie gestellt ist, erscheint die Betretung
<lb/>mit Gegenständen, welche auf eine Theilnahme am Verbrechen
<lb/>schließen lassen.

<lb/>Der Verbrecher muß betreten werden, was andere Gesetze
<lb/>mit dem Worte „betroffen werden" ausdrücken. Wir haben schon
<lb/>im §. 3 erläutert, was unter Betretung zu verstehen sei, wir be- 
<lb/>schränken uns daher auf die Bemerkung, daß der Ausdruck „be- 
<lb/>troffen werden" ganz dasselbe bezeichnet. Wenn nämlich das Be- 
<lb/>treten ein Hintreten zum Verbrecher anzeigt, so liegt in dem Be- 
<lb/>treffen ein Zusammentreffen mit demselben, oder wenigstens ein
<lb/>Antreffen desselben, es wird daher nach beiden Ausdrucksweisen
<lb/>vorausgesetzt, daß es sich nicht blos um ein Wahrnehmen oder
<lb/>Beobachten, sondern um ein Zusammentreffen, Auge gegen Auge,
<lb/>handelt.

<lb/>Die Betretung muß bald nach der That geschehen sein. Die
<lb/>Bedeutung dieses „bald" wird dadurch klar, daß man den Gegensatz
<lb/>ins Auge faßt, welchen dies Wort mit dem „unmittelbar" im Falle
<lb/>des §. 4 bildet. Bald nach der That ist gleich nach derselben,
<lb/>aber nicht nothwendig so gleich, daß es sich unmittelbar an diese
<lb/>anreiht. Der Nachruf muß unmittelbar nach der That erfolgen,
<lb/>d. h. zwischen That und Nachruf darf kein bemerkbarer Zwischen- 
<lb/>raum in Mitte liegen; unser „bald" muß „bald nachher" geschehen,
<lb/>d. h. wenn auch nicht unmittelbar, doch zu einer Zeit, wo das
<lb/>Verbrechen noch nicht lange verübt war. Auch hier läßt sich dieser
<lb/>Zeitabschnitt nicht nach Stunden und Minuten bestimmen, aber er
<lb/>kann näher dahin charakterisirt werden, daß der Zeitabschnitt zwi- 
<lb/>schen That und Betretung so kurz sein muß, daß nach den Um- 
<lb/>ständen angenommen werden kann, daß der Betreffende entweder
<lb/>die That verübt, oder Zeuge derselben gewesen sein, oder wenig- 
<lb/>stens den Thäter noch gesehen haben muß. Gerade das Vage die- 
<lb/>ser Zeitbestimmung zeigt aber auch sehr augenscheinlich, wie miß- 
<lb/>lich eine solche Vorschrift ist, indem Unverstand oder böser Wille
<lb/>so oft unrichtig schätzt oder schätzen will.
</p>

            <pb facs="2173686_0702+1855_0294.tif"
                n="294"
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            <p>

               <lb/>294
</p>
            <p>

               <lb/>Die frische Lhat.
</p>
            <p>

               <lb/>Der Betretene muß Gegenstände bei oder an sich tragen, die
<lb/>auf seine Lheilnahme am Verbrechen Hinweisen. Dies können Ge- 
<lb/>genstände von zweierlei Art sein, einmal solche, womit das Ver- 
<lb/>brechen begangen wurde, und dann solche, die vom Verbrechen
<lb/>herrühren. Was nun die Ersteren betrifft, so werden von den Ge- 
<lb/>setzen genannt: Waffen, dies Wort im weitern Sinne genommen 31),
<lb/>als omne quod nocendi causa habetur, oder andere Gerätschaf- 
<lb/>ten, womit das Verbrechen begangen werden kann (z. B. Brand- 
<lb/>stoffe bei der Brandstiftung, Formen bei der Münzfälschung) und
<lb/>Schriften (z. B. aufreizende Proclamationen beim Hochverrathe oder
<lb/>Aufruhr). In die letztere Kategorie gehören die Gegenstände,
<lb/>welche durch das Verbrechen in den Besitz des Verbrechers gekom- 
<lb/>men sind (z. B. gestohlene, geraubte oder unterschlagene Sachen),
<lb/>oder welche durch das Verbrechen hervorgebracht sind (z. B. B.lut-
<lb/>spuren beim Morde, Samenergießungen bei Fleischesverbrechen).
<lb/>Die Aufstellung der Gesetze ist übrigens dadurch unvollständig, daß
<lb/>sie nur die positive Seite der Sache erfaßt, und die negative
<lb/>überfleht. So gut derjenige ln flagranti ergriffen ist, welcher bald
<lb/>nach der That mit blutigen Kleidern oder mit dem Mordgewehr
<lb/>ertappt wird, ebensogut muß man den Bauernpurschen hieher rech- 
<lb/>nen, der mit abgebissenem (also ohne) Finger, oder den Solda- 
<lb/>ten, der mit der Scheide ohne Säbel betreten wird, zumal wenn
<lb/>,die fehlenden Gegenstände gleichzeitig am Thatschauplatze aufgefun- 
<lb/>den werden.

<lb/>Etwas zu allgemein drücken sich ferner die Gesetze aus, wenn
<lb/>sie jedes Betreten mit Gegenständen, welche auf das Verbrechen
<lb/>Hinweisen, wofern es bald nach der That geschieht, als frische That
<lb/>auffassen, man muß vielmehr neben der Zeit auch des Raumes ge- 
<lb/>denken, und also hinzufügen, daß die Betretung an einem Orte
<lb/>geschehen sein muß, welcher den im Besitze der Gegenstände liegen- 
<lb/>den Verdacht nicht schwächt. Wer wollte z. B. den Handwerks-
<lb/>purschen, der mit einem Dolch versehen, bei A. fcefreten wird,
<lb/>darum des vor einer Stunde bei B. verübten Mords verdächtig
<lb/>halten, wenn der Betreffende während dieser Zeit zu Fuße gar
</p>
            <p>

               <lb/>31) S. Criminallerieon 8. v. Waffen.
</p>

            <pb facs="2173686_0702+1855_0295.tif"
                n="295"
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            <p>

               <lb/>Bon Brauer.
</p>
            <p>

               <lb/>298
</p>
            <p>

               <lb/>nicht so weit weglaufen konnte, oder wenn er den entgegengesetzten
<lb/>Weg, d. h. die Richtung nach dem Lhatschauplatze einhätt? Man
<lb/>kann übrigens dies Erforderniß aus der gesetzlichen Vorschrift, daß
<lb/>der Gegenstand auf das Verbrechen „Hinweisen" oder „hindeuten"
<lb/>müsse, ableiten, denn eine solche Hinweisung liegt im Besitze des
<lb/>Gegenstandes nur dann, wenn nach den Umständen der Zeit und
<lb/>des Orts daraus ein dringender Verdachtgrund abgeleitet wer- 
<lb/>den kann.

<lb/>Keiner weitern Ausführung wird es bedürfen, daß auch hier
<lb/>wieder das allgemeine Erforderniß vorausgesetzt wird, daß der Be- 
<lb/>treffende alsbald der Obrigkeit vorgeführt, oder von seiner Betre- 
<lb/>tung derselben Anzeige gemacht wird.

<lb/>§. 6.

<lb/>Von der Festnehmung -des auf frischer That Be- 
<lb/>tretenen.

<lb/>Nachdem in den §§. 3 — 5 der Umfang der frischen That
<lb/>näher festgestellt ist, schreiten wir nunmehr zur näheren Erörterung
<lb/>der Folgen, welche das Betreten auf solcher für die Strafun- 
<lb/>tersuchung äußert. Wir haben schon im §. 2 gesehen, daß die er- 
<lb/>leichterte Festnehmung des Verbrechers die hauptsächlichste, und
<lb/>zwar die allein allgemein anerkannte Folge dieser Betretung ist.
<lb/>Es äußert sich dieselbe in zweifacher Weise. Einmal kann der Un- 
<lb/>tersuchungsrichter, vor welchen der ergriffene Thäter geführt, oder
<lb/>welchem der Fall angezeigt wird, sofort den Betreffenden in Ver- 
<lb/>wahrung nehmen, oder seine Festnehmung verfügen, ohne daß er
<lb/>eine vorherige Ladung an ihn ergehen lassen, und ohne, daß ein
<lb/>besonderer Verhaftgrund z. B. Gefahr von Flucht oder Collustonen
<lb/>vorhanden sein muß. Nicht minder aber können auch die Organe
<lb/>der Staatsbehörde, Staatsanwälte und Polizeibehörden, selbst zur
<lb/>Festnehmung des Verdächtigen schreiten, ohne daß sie eine richter- 
<lb/>liche Ermächtigung hierzu abzuwarten brauchen. Man kann hier- 
<lb/>für anführen, daß derjenige, welcher auf frischer That ergriffen
<lb/>wird, gegen dessen Strafwürdigkeit also kein Zweifel obwaltet, sich
<lb/>nicht beklagen kann, wenn im Interesse der öffentlichen Sicherheit
<lb/>und der einzuleitenden Untersuchung die Staatsgewalt sich seiner
</p>

            <pb facs="2173686_0702+1855_0296.tif"
                n="296"
                xml:id="zs1-2173686_0702-1855_0296"/>
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            <p>

               <lb/>296
</p>
            <p>

               <lb/>Die frische That.
</p>
            <p>

               <lb/>Person auf die nächste beste Weise versichert. Die Freiheitsbe- 
<lb/>schränkung, welche er erleidet, ist ohnehin an sich nur vorüber- 
<lb/>gehend, eine Vorführung oder Verwahrung noch keine Verhaf- 
<lb/>tung 02). Auch erregt das öffentliche Betreten auf dem Verbre- 
<lb/>chen ein solches sittliches Aergerniß beim Publicum, daß man der
<lb/>öffentlichen Meinung durch Festnehmung des Thäters Genugthuung
<lb/>schuldig ist.

<lb/>Man könnte sich bei diesen Gründen beruhigen, wenn eS
<lb/>sich nur um solche Fälle handelte, wo die Obrigkeit den Verbrecher
<lb/>selbst auf frischer That betritt, oder ihre Organe doch so nahe
<lb/>find, daß der herbeigerufene Beamte selbst noch die frische That
<lb/>wahrnimmt. Wenn ein Gendarm den Verbrecher selbst betritt, oder
<lb/>von dem Betretenden aus dem anstoßenden Zimmer herbeigerufen
<lb/>werden kann, hat es kein Bedenken, demselben schlechthin die Fest- 
<lb/>nehmung des Verbrechers zu gestatten. Aber zweifelhafter wird
<lb/>die Zweckmäßigkeit unserer Bestimmung, wenn man den regelmäßi- 
<lb/>gen Fall im Auge hat, wo Privatpersonen den Verbrecher betre- 
<lb/>ten, und bis zum Herbeirufen der Obrigkeit so viel Zeit ver- 
<lb/>streicht, daß die Letztere keine frische That mehr antrifft, sondern
<lb/>sich auf Treue und Glauben der Zeugen verlassen muß. Hier be- 
<lb/>gegnen wir sofort dem Mißstande, daß die ganze Anschuldigung
<lb/>auf Personen beruht, welche in keiner Weise die Garantien der
<lb/>Zeugen gewähren. Sie sind weder gerichtlich vernommen noch be- 
<lb/>eidigt, wer bürgt dafür, daß sie, selbst unter Voraussetzung ihres
<lb/>guten Willens, im Stande waren, richtig zu beobachten? denn
<lb/>hier kommt es nicht blos auf die Beobachtung einer Thatsache an,
<lb/>sondern auch zugleich auf deren rechtliche^Beurtheilung. Nicht im- 
<lb/>mer kann z. B. die schwierige Grenze zwischen erlaubter Uebervor-
<lb/>theilung und strafbarem Betrug oder Wucher im einzelnen Falle
<lb/>von einem rechtsunkundigen Bürger ermessen werden. 'Wenn dem- 
<lb/>nach ein ehrlicher Handelsjude auf dem Markte von einer erbitter- 
<lb/>ten Menge als Betrüger angefallen und verfolgt wird, wie Leicht
<lb/>kann da ein ganz Unschuldiger beschimpft und verhaftet werden!
</p>
            <p>

               <lb/>32) S. Criminallericon s. v. „Verhaftung.
</p>

            <pb facs="2173686_0702+1855_0297.tif"
                n="297"
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            <p>

               <lb/>Von Brauer.
</p>
            <p>

               <lb/>297
</p>
            <p>

               <lb/>Selbst wo der Thatbestand eines Verbrechens dem gemeinen Men- 
<lb/>schenverstände nicht zweifelhaft ist, z. B. einer Tödtung, kann hier
<lb/>viel Mißbrauch stattfinden, wenn Unverstand oder Uebereilung ins
<lb/>Mittel tritt, und auf zweifelhafte Verdachtgründe hin ein Haroge-
<lb/>schrei erhebt. Nicht leicht werden solche Mißgriffe bei einfachen Fäl- 
<lb/>len verkommen, wo die Zeugen den Verbrecher auf der That er- 
<lb/>tappten, und ihn selbst festnehmen, aber die Unsicherheit beginnt
<lb/>sofort, wenn die Sache durch die Hände Mehrerer kommt. A will
<lb/>bemerkt haben, daß der Verdächtige bei der Leiche stand, 6. er- 
<lb/>zählt schon, man habe gesehen, wie er den Gemordeten einen
<lb/>Stich versetzte, C. ruft „haltet den Mörder," und in der Verwir- 
<lb/>rung des Augenblicks bildet sich ein öffentlicher Ruf, der aus we- 
<lb/>nig Wahrheit und viel Dichtung zusammengesetzt, nun zur Grund- 
<lb/>lage des gerichtlichen Einschreitens dienen soll. Wurde nun vol- 
<lb/>lends der Verbrecher nicht ergriffen, oder wenigstens nicht von den- 
<lb/>jenigen, welche den besten Aufschluß über die Sache geben kontren,
<lb/>vor die Behörde geführt, so ist es nahezu unmöglich, sofort klar zu
<lb/>ermitteln, ob einer der vom Gesetze unterstellten Fälle der frischen
<lb/>That vorliege, und der Beamte wird in Gottes Namen die Fest- 
<lb/>nehmung des Vorgeführten beschließen, bis er die Sache hinreichend
<lb/>aufgeklärt hat.

<lb/>Wenn wir hiermit nachgewiesen haben, daß die erleichterte
<lb/>Festnehmung des auf frischer That Betretenen ihre großen Bedenken
<lb/>habe, so können wir auf der andern Seite auch beweisen, daß
<lb/>hinreichende, in der Natur der Sache liegende Gründe zu einer
<lb/>solchen Gesetzesvorschrift gar nicht vorliegen. Eine Verhaftung des
<lb/>Verbrechers ist an sich nur dann gerechtfertigt, wenn es fich einmal
<lb/>um ein so bedeutendes Verbrechen handelt, daß die Freiheitsbe- 
<lb/>raubung nicht außer Verhaltniß mit der verwirkten Strafe steht, und
<lb/>wenn zugleich Gründe vorliegen, welche diese Freiheitsberaubung zur
<lb/>Sicherung des Erfolgs der einzuleitenden Untersuchung nothwen-
<lb/>dig erscheinen lassen. Angewendet auf unsere Frage folgt hieraus
<lb/>einmal soviel, daß nicht bei jeder frischen That Festnehmung statt- 
<lb/>finden sollte, sondern nur bei schweren Verbrechen. Aber es folgt
<lb/>daraus noch ferner, daß auch ein selbstständiger Verhaftgrund vor- 
<lb/>liegen müsse, mag er in dem Verdachte der Flucht, in der Be-
</p>

            <pb facs="2173686_0702+1855_0298.tif"
                n="298"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_0702+1855_0298--><p/>
            <p>

               <lb/>298
</p>
            <p>

               <lb/>Die frische That.
</p>
            <p>

               <lb/>sorgniß von Collusionen oder einer Spurenvertilgung liegen; in je- 
<lb/>dem andern Falle erscheint die Festnehmung ungerechtfertigt, denn
<lb/>die frische That kann für sich allein nicht als gültiger Verhaftgrund
<lb/>anerkannt werden. Wenn zwei Zeugen mit einem Bekannten im
<lb/>Wirthshause fitzen, und dieser gotteslästerliche Reden führt, so ha- 
<lb/>ben die Zeugen den Verbrecher auf frischer That betreten, aber es
<lb/>wäre lächerlich, die Festnehmung des Verbrechers einzig deshalb
<lb/>zu verfügen, wenn die That nicht an sich derartig ist, daß ein ge- 
<lb/>nügender besonderer Verhaftgrund, z. B. erregtes öffentliches Aer-
<lb/>gerniß oder Gefahr der Flucht vorhanden ist. Das Ergebniß der
<lb/>Untersuchung wird jedenfalls das Gleiche sein, mag man den Ver- 
<lb/>brecher festnehmen oder nicht, denn die That ist durch die Aussage
<lb/>der beiden Zeugen evident.

<lb/>Diese Erwägungen führen zu dem Satze, daß überall, wo
<lb/>wir die Festnehmung des aus frischer That betretenen Verbrechers
<lb/>für nothwendig halten müssen, auch ein besonderer Verhaftgrund
<lb/>vorliegt. Anerkennt man diesen Satz, so anerkennt man auch seine
<lb/>nothwendige Konsequenz, daß die frische That an sich nie und nim- 
<lb/>mermehr als selbstständiger Festnehmungsgrund aufgefaßt wer- 
<lb/>den darf.

<lb/>Daß übrigens in derartigen Fällen außer den Polizeibeamten
<lb/>auch Privatpersonen den Thäter festnehmen dürfen, ist eine so sehr
<lb/>in der Natur der Sache liegende Vorschrift, daß ihre ausdrückliche
<lb/>Anerkennung im Gesetze nicht erforderlich erscheint, daher um die- 
<lb/>ses Umstandes willen die Lehre von den proceffualischen Folgen der
<lb/>frischen That nicht hätte erfunden zu werden gebraucht.

<lb/>§. 7.

<lb/>Vom gerichtspolizeilichen Einschreiten wegen fri- 
<lb/>scher That.

<lb/>Wenn manche Gesetzbücher dem Staatsanwalte und den Po-
<lb/>lizeibeamten das Recht geben, bei Abwesenheit des Richters in al- 
<lb/>len Fällen, wo Gefahr auf dem Verzüge haftet, selbst die Unter- 
<lb/>suchung einzuleiten, und unverschiebliche Untersuchungshandlungen,
<lb/>z. B. Haussuchungen, Verhaftungen, Beschlagnahmen, Augenscheine,
</p>

            <pb facs="2173686_0702+1855_0299.tif"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_0702+1855_0299--><p/>
            <p>

               <lb/>Von Brauer.
</p>
            <p>

               <lb/>299
</p>
            <p>

               <lb/>Verhöre u. dergl. vorzunehmen so kann man dies Verfahren
<lb/>zwar bedenklich finden, weil es unter allen Umständen eine miß- 
<lb/>liche Sache ist, wenn ein Polizeibeamter eigentliche gerichtliche
<lb/>Acte vornimmt, aber immerhin liegt in der Dringlichkeit der Maß- 
<lb/>regel und der Gefahr ihres Aufschubs ein hinreichender Grund für
<lb/>den Gesetzgeber, dem Staatsanwalte und seinen Hülfsbeamten, im
<lb/>Falle sie zuerst auf dem Platze sind, das Recht zu geben, provi- 
<lb/>sorisch einzuschreiten, weil eine unvollkommene Erhebung immer
<lb/>noch bester ist, wie wenn gar keine stattfindet. Dagegen müssen
<lb/>wir es für eine Verwirrung der Begriffe, für eine ganz unglück- 
<lb/>liche Schöpfung der Gesetzgebung erklären, wenn das französische
<lb/>Recht, und ihm folgend einige deutsche Gesetze, dieses Einschrei-
<lb/>tungsrecht der Gerichtspolizeibehörde auf den Fall der frischen That
<lb/>stellen.

<lb/>Da nämlich, wie wir bereits im §. 3 ausgeführt haben,
<lb/>das Betreten auf frischer That nicht gleich ist einem Betreten durch
<lb/>die Behörde, vielmehr dasselbe meist durch Privatpersonen oder
<lb/>Hülfsdiener der Gerechtigkeit, z. B. Gendarmen geschieht, so muß
<lb/>der festgenommene Thäter oder die Anzeige der That erst der Be- 
<lb/>hörde übermittelt werden. Da nun aber die Staatsanwälte regel- 
<lb/>mäßig den gleichen Sprengel und Gerichtssitz mit dem Untersuch- 
<lb/>ungsrichter, die Polizeibeamten den gleichen Sprengel und Wohn- 
<lb/>sitz mit den Amtsrichtern haben, so kann die Sache eben so leicht
<lb/>an den Richter gebracht werden, wie an die Gerichtspolizeibehörde.
<lb/>Da ist es dann natürlich, daß man den Betreffenden lieber gleich
<lb/>an den Richter verweist, und ihm nur dann die Erlaubniß ein- 
<lb/>räumt, sich an die Polizeibehörde zu wenden, wenn der erstere
<lb/>nicht anzutreffen ist. Daß der Richter, wenn er die Sache für
<lb/>unverschieblich hält, dann vorläufig einschreiten mag, ohne den An- 
<lb/>trag der Staatsbehörde abzuwarten, ist eine sich aus den Umstän- 
<lb/>den vollkommen rechtfertigende Abweichung von der Anklageform,
<lb/>die nicht dem mindesten Bedenken unterliegt, da nach dem ersten
<lb/>richterlichen Einschreiten dieser Antrag der Staatsbehörde nachgeholt
<lb/>werden kann.
</p>
            <p>

               <lb/>33) Oesterreich St.Pr.O. §. 3. Baden St.Pr.O. Z. 41.
</p>

            <pb facs="2173686_0702+1855_0300.tif"
                n="300"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_0702+1855_0300--><p/>
            <p>

               <lb/>300
</p>
            <p>

               <lb/>Die frische That.
</p>
            <p>

               <lb/>Das Eingreifen der Gerichtspolizeibehörde in die Sphäre des
<lb/>Untersuchungsrichters im Falle der frischen That ist aber nicht nur
<lb/>darum ganz ungerechtfertigt, weil der Richter eben so schnell zur
<lb/>Stelle sein kann, sondern auch noch deshalb, weil die frische That
<lb/>an sich kein vernünftiges Motiv dazu geben kann, sondern höchstens
<lb/>die Gefahr auf dem Verzüge, die aber nicht immer mit der fri- 
<lb/>schen That zusammentrifft, und in andern Fällen noch weit größer
<lb/>sein kann. Wenn der Eigentümer der Sache den ihm bekannten
<lb/>Dieb auf der That ertappt, und ihm die Sache abnimmt, oder
<lb/>mehrere Wirthshausgäste ihren Nachbar auf einer Majestätsbelei- 
<lb/>digung betreten, und den Vorfall zur Anzeige bringen, so haben
<lb/>wir frische That, aber keine Gefahr auf dem Verzüge und es liegt
<lb/>kein genügender Anlaß vor, den Straffall als besonders eilend zu
<lb/>behandeln und die Gerichtspolizeibehörde als Untersuchungsrichter
<lb/>einschreiten zu lassen. Wenn aber in einem Walde, der bereits
<lb/>verwesende Leichnam eines neugeborenen Kindes^), oder auf ei- 
<lb/>nem Schiffe, welches eben den Hafen verlassen will, eine Reihe
<lb/>in öffentlichen Blättern als gestohlen ausgeschriebener Gegenstände
<lb/>gefunden wird, so haben wir keine frische That; es steht aber Gefahr
<lb/>auf dem Verzüge, weil bei verzögertem Einschreiten durch die fort- 
<lb/>schreitende Faulung der Leiche das Ergebniß der Lungenprobe ver- 
<lb/>eitelt, beziehungsweise durch die Abfahrt des Schiffes die Beschlag- 
<lb/>nahme der gestohlenen Sachen und die Festnehmung des Diebs ver- 
<lb/>eitelt wird, dann kann von frischer That die Rede sein.

<lb/>§. 8.

<lb/>Schlußbetrachtung.

<lb/>Aus der bisherigen Ausführung erhellt, daß die Lehre von
<lb/>der frischen That nur so lange einen rationellen Boden hatte, als
<lb/>sie den Grund zu einem kurzen (standrechtlichen) Verfahren abgab.
<lb/>Wenn das Verbrechen, so zu sagen, unter den Augen der Obrig- 
<lb/>keit, oder wenigstens des Publikums geschieht, bedarf es keiner
</p>
            <p>

               <lb/>34) Diesen Fall stellt das französische Recht (eoäe ck'instr. erim. Axt 44)
<lb/>ausdrücklich der frischen That gleich, und liefert damit selbst den
<lb/>Beweis der Prineiplosigkeit seines Systems.
</p>

            <pb facs="2173686_0702+1855_0301.tif"
                n="301"
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            <p>

               <lb/>Von Brauer.
</p>
            <p>

               <lb/>301
</p>
            <p>

               <lb/>weitläufigen Beweiserhebung, und ein 'sofortiges summarisches
<lb/>Verfahren ist gerechtfertigt, wie dies z. B. nach den neuern Straf-
<lb/>proceßordnungen dann eintritt, wenn in der öffentlichen Sitzung
<lb/>von einem der Anwesenden ein Verbrechen verübt wird. So weit
<lb/>aber diese Folge der frischen That nicht anerkannt wird, hat man
<lb/>überhaupt keinen Grund mehr, dieselbe besonders hervorzuheben.
<lb/>Namentlich ist das System des französtschen Rechts, welches nicht
<lb/>wenige deutsche Gesetzbücher ziemlich unbedachtsam nachgeahmt ha- 
<lb/>ben, ein unpassendes und verkehrtes. Denn es ist ungerechtfertigt,
<lb/>der Staatsbehörde ein Recht zur Information der Sache zu geben,
<lb/>blos weil der Verbrecher auf frischer That betreten wurde, ohne
<lb/>Rücksicht darauf, ob Gefahr auf dem Verzüge haftet, und mit
<lb/>Hintansetzung des Richters, der eben so schnell hätte herbeigerufen
<lb/>werden können, und dann die Untersuchung in zweckmäßigerer Weise
<lb/>eingeleitet hätte. Wo aber Gefahr auf dem Verzüge haftet, da
<lb/>ist diese Gefahr, nicht aber die Betretung auf frischer That der
<lb/>Rechrfertigungsgrund für das Einschreiten der Polizeibehörden.
<lb/>Nicht minder ungeeignet ist es, die Verhaftung des Verbrechers
<lb/>deshalb, weil er auf frischer That betreten wurde, zu erleichtern,
<lb/>denn die Evidenz des Verbrechers ist an sich kein Verhaftgrund,
<lb/>und wenn ein besonderer Verhaftgrund zur frischen That hinzutritt,
<lb/>dann ist er es, und wieder nicht die frische That, welche die Fest- 
<lb/>nehmung des Verbrechers motivirt. Alles, was sich bestimmen
<lb/>läßt, was sich aber schon von selbst versteht, ist die Vorschrift, daß
<lb/>jeder Privatmann den auf frischer That Betretenen festnehmen
<lb/>dürfe os).
</p>
            <p>

               <lb/>35) So ist die Sache im Sächsischen neuen Entwürfe §. 59 auch
<lb/>ganz richtig aufgefaßt.
</p>

         </div>
         <pb facs="2173686_0702+1855_0302.tif"
             n="302"
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         <div xml:id="d71276e28229"
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              type="article"
              n="XIX.">
            <head>
               <title level="a" type="main">Ueber die Vernehmung von Zeugen in Untersuchungen, welche das Recht haben, das Zeugniß zu verweigern, oder gegen deren Abhör Einsprache erhoben werden kann</title>
            </head>
            <byline>
               <docAuthor ana="Reichmann, ...">Von Staatsprokurator Reichmann in Wiesbaden</docAuthor>
            </byline>
      
      
      
            <!-- Case 1: ocr of page 2173686_0702+1855_0302--><p/>
            <p>

               <lb/>XIX.
</p>
            <p>

               <lb/>Meber die Vernehmung von Zeugen in Mnter-
<lb/>suchungen, welche das Recht haben, das Zeugniß
<lb/>zu verweigern, oder gegen deren Abhör Einsprache
<lb/>erhoben werden kann.

<lb/>Von Staatsprokurator Reichmann in Wiesbaden.

<lb/>In allen Strafprozeßgesetzen finden wir die Vorschrift, daß
<lb/>gewisse Personen nicht gezwungen werden können, Zeugniß in Un- 
<lb/>tersuchungen abzulegen.

<lb/>Man hat denn auch dem Angeklagten und dem Staatsan-
<lb/>walte die Befugniß eingeräumt, gegen die Abhör dieser Personen
<lb/>Einsprache zu erheben. Bezüglich der Grundsätze, welchen Perso- 
<lb/>nen jenes Recht, Zeugniß zu verweigern, gestattet werden solle,
<lb/>hat sich die neuere Gesetzgebung, durch welche mündliches Verfah- 
<lb/>ren vor dem erkennenden Richter eingeführt wird, dem früheren
<lb/>Recht angeschlossen, und zwar mit gutem Grund, weil dieses Sätze
<lb/>aufstellte, welche dem natürlichen Recht entsprachen. Aber einen
<lb/>Umstand übersah die neuere Gesetzgebung, daß nämlich jetzt eine
<lb/>zweimalige Vernehmung der Zeugen eintritt; die erste in der schrift- 
<lb/>lichen Voruntersuchung, die zweite in der mündlichen Hauptver- 
<lb/>handlung. Hieraus können bezüglich des Rechts, das Zeugniß zu
<lb/>verweigern, oder gegen die Abhör der Zeugen zu protestiren, Ver- 
<lb/>wickelungen entstehen, welche dem früheren Strafverfahren fremd
<lb/>blieben, und auf diese Verwickelungen hat die Gesetzgebung nicht
<lb/>die gehörige Rücksicht genommen. Verweigerte im alten schriftlichen
<lb/>Proceß Jemand das Zeugniß, und konnte er dazu nicht gezwungen
<lb/>werden, so war die Sache erledigt. Legte er aber freiwillig das
<lb/>Zeugniß ab, so lag es in den Acten, und von dem Richter hieng
<lb/>es nicht mehr ab, ob er Gebrauch davon machen wolle. Es kam
</p>
            <pb facs="2173686_0702+1855_0303.tif"
                n="303"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_0702+1855_0303--><p/>
            <p>

               <lb/>Don Reichmann.
</p>
            <p>

               <lb/>303
</p>
            <p>

               <lb/>nur zur Sprache, ob der Zeuge ein vollgültiger oder ver- 
<lb/>dächtiger Zeuge sei. Mit dem Wegfallen der gesetzlichen Be-
<lb/>weistheorie im mündlichen Verfahren fiel aber auch die Frage über
<lb/>Bedeutung des Zeugen hinsichtlich seiner Glaubwürdigkeit für den
<lb/>Gesetzgeber weg, weil die Beantwortung derselben lediglich dem
<lb/>Richter überlassen bleibt. Es entstand aber nun die Frage, in- 
<lb/>wiefern kann von einem Ln der Voruntersuchung abgelegten Zeug- 
<lb/>nisse Gebrauch gemacht werden, wenn der Zeuge in der münd- 
<lb/>lichen Hauptverhandlung das Zeugniß verweigert, oder wenn ge- 
<lb/>gen dessen Abhör Einsprache erhoben wird.

<lb/>Auf die Gefahren, welche der Strafrechtspflege drohen, wenn
<lb/>die Abhör eines Zeugen von der Zustimmung des Angeklagten
<lb/>abhängt, hat Herr Geheimerath Mittermaier in dieser Zeit- 
<lb/>schrift schon aufmerksam gemacht *). Auf die Gefahren hinzuwei- 
<lb/>sen, welche aus dem neuen nassauischen Strafprozeßgesetz bezüglich
<lb/>dieser Frage entstehen, hatte ich ebenfalls schon Veranlassung**).

<lb/>Eine Entscheidung des obersten Gerichtshofs des Herzogthums
<lb/>Braunschweig gab dem Herrn Geheimenrath Mittermaier
<lb/>die Veranlassung, über das dem Angeklagten zukommende Recht,
<lb/>gegen die Abhör eines Zeugen zu protestiren, stch auszulassen; und
<lb/>eine Entscheidung des nassauischen Cassationshofs bietet mir die
<lb/>Gelegenheit, die Frage zu erörtern, inwieweit von dem in der
<lb/>Voruntersuchung abgelegten Zeugnisse Gebrauch gemacht werden
<lb/>kann, wenn der Zeuge in der mündlichen Hauptverhandlung das
<lb/>Zeugniß verweigert.

<lb/>Ehe ich den Criminalfall, welcher an und für sich schon der
<lb/>Mittheilung werth scheint, referire, will ich das Gesetz, welches
<lb/>in seiner Anwendung streitig wurde, hier vorerst mittheilen.

<lb/>Der Art. 144 des Strafproceßgesetzes sagt:

<lb/>„Regel ist, daß ein jeder Staatsbürger Zeugniß in Untersuchun- 
<lb/>gen vor Gericht ablegen muß. Von dieser Regel treten fol-
<lb/>„gende Ausnahmen ein. Als Zeugen wider ihren Willen, oder
</p>
            <p>

               <lb/>*) Ger. Saal, Jahrgang 1854, XXVII.


<lb/>**) Ger. Saal, Jahrgang 1853 , S. 258, 259.
</p>

            <pb facs="2173686_0702+1855_0304.tif"
                n="304"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_0702+1855_0304--><p/>
            <p>

               <lb/>304 Hebet die Vernehmung von Zeugen in Untersuchungen rc.

<lb/>„bei Widerspruch des Staatsanwalts oder der Angeschuldigten
<lb/>„können nicht vernommen werden: 1) der Vater, die Mutter,
<lb/>„der Großvater oder jeder andere Ascendent des Angeklagten
<lb/>„oder eines der gegenwärtigen und dem nämlichen mündlichen
<lb/>„Verfahren unterworfenen Mitangeklagten, 2) der Sohn, die
<lb/>„Tochter, der Enkel, die Enkelin, oder jeder andere Descendent,
<lb/>„3) die Geschwister, 4) Verschwägerte in den nämlichen Gra-
<lb/>„den, 5) der Mann oder die Frau, selbst nach ausgesprochener
<lb/>„Ehescheidung, 6) Geistliche wegen des ihnen unter geistlicher
<lb/>„Amtsverschwiegenheit Anvertrauten, 7) Staatsbeamte in Bezug
<lb/>„auf Amtsgeheimnisse, deren Bekanntwerden dem Staate nach-
<lb/>„theilig werden könnte, insofern die Vorgesetzte Dienstbehörde
<lb/>„die Gefahr des eintretenden Nachtheils bescheinigt, 8) Advoca-
<lb/>„ten, wenn sie gegen ihre Clienten zeugen sollen, 0) Aerzte we-
<lb/>„gen der ihnen vermöge ihres Berufs als Geheimniß anvertrau-
<lb/>„ter Sachen. Die unter 6 — 9 Genannten müssen aber
<lb/>„vor Gericht nach ausgeschwornem Eid betheuern, daß sie die
<lb/>„Kenntniß von den Lhatsachen in ihrer amtlichen Stellung er-
<lb/>„halten haben, welche ihnen die Pflicht zum Geheimniß auflege.
<lb/>„Die Geistlichen werden nach ausgeschwornem Eide von dem
<lb/>„Richter befragt, was sie ohne Verletzung der ihnen in Bezug
<lb/>„auf ihr Amtsgeheimniß obliegenden Pflichten angeben können.
<lb/>„Die Vernehmung der oben bezeichneten Personen bewirkt Nich-
<lb/>„tigkeit des Verfahrens; jedoch tritt dieselbe nicht ein, wenn
<lb/>„der Staatsanwalt und der Angeklagte sich der Vernehmung
<lb/>„derselben nicht widersetzt haben. Zn der schriftlichen Vorunter-
<lb/>„suchung können die unter 1—5 genannten Personen unbeeidigt
<lb/>„vernommen werden, jedoch müssen sie vor ihrer Vernehmung
<lb/>„von ihrer Befugniß, das Zeugniß zu verweigern, in Kenntniß
<lb/>„gesetzt werden."

<lb/>„Eine statt gehabte Beeidigung in der Voruntersuchung,
<lb/>„welcher sich der Zeuge nicht widersetzte, begründet keine Nich-
<lb/>„tigkeit."

<lb/>Dieses Gesetz kam nun in diesem Jahre vor dem Cassations- 
<lb/>hofe zur Discussion, und zwar bei folgendem Fall. Ein, in Wies- 
<lb/>baden wohnender Mann war angeklagt, den Versuch gemacht zu
</p>

            <pb facs="2173686_0702+1855_0305.tif"
                n="305"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_0702+1855_0305--><p/>
            <p>

               <lb/>Don Reichmann.
</p>
            <p>

               <lb/>305
</p>
            <p>

               <lb/>haben, seine Frau mittelst Grünspans zu vergiften. Er lebte in
<lb/>gemischter, mit Kindern begabter Ehe; die Frau gehörte der
<lb/>evangelischen, der Mann der katholischen Kirche an. Der
<lb/>Mann, welcher sich als Taglöhner ernährte, war von einer
<lb/>Familie als Gartenarbeiter und Aufseher im Haus angenom- 
<lb/>men worden. Diese nahm eine Köchin in Dienst, welche der ka- 
<lb/>tholischen Kirche angehörte. Zwischen dieser Köchin und dem
<lb/>Manne entwickelte sich ein sehr intimes Verhältniß, worauf die
<lb/>Confession Beider, und daß die Frau nicht zu derselben gehörte,
<lb/>mit Einfluß hatte. Die Frau, welcher dieses Verhältniß ebenso- 
<lb/>wenig , wie anderen Personen entging, glaubte Ursache zur Eifer- 
<lb/>sucht zu haben, und dadurch entstanden Streitigkeiten unter den
<lb/>Eheleuten, obgleich die Frau von einem sträflichen Umgang Beider
<lb/>noch keine Gewißheit hatte. Als die Frau an einem Nachmittag
<lb/>sich mit ihrem Manne zum Kaffeetrinken an den Tisch setzte, ent- 
<lb/>deckte sie, daß ihr Mann, während sie noch nicht im Zimmer ge- 
<lb/>wesen war, ihr ein Stück Brod abgeschnitten und zum Essen hin- 
<lb/>gelegt hatte, und daß in einem Einschnitt auf der Seite des Stücks
<lb/>eine fremde Substanz, glänzend wie Metall sich befand. Sie
<lb/>schnitt das Stück Brod ab, in welchem sie diese Substanz entdeckte,
<lb/>schöpfte Verdacht, daß sie habe vergiftet werden sollen und sagte
<lb/>dem Manne: „Also das war für mich bestimmt."

<lb/>Dieser stellte sich, als wiffe er von der Sache Nichts, ließ
<lb/>sich einen Theil des abgeschnittenen Brodes geben, suchte die
<lb/>Frau glauben zu machen, es sei nur Schimmel, was sie an dem
<lb/>Brod bemerkt habe; die Frau hatte aber einen Theil davon zurück- 
<lb/>behalten und ein Apotheker erkannte Grünspan im Brod. Die
<lb/>Schwester derselben befürchtete, daß der Mann der Frau ein Leid
<lb/>zufüge, und machte von den Streitigkeiten, nicht aber von dem
<lb/>Vorfall mit dem Brod der Polizei Anzeige. Der Polizeibeamte
<lb/>begab sich noch in der Nacht in die Wohnung, fand beide Ehe- 
<lb/>leute in der Stube, und als er unter einem Vorwand den Mann
<lb/>entfernt hatte, erklärte die Frau, sie habe sich mit ihrem Manne
<lb/>wieder versöhnt, er habe versprochen, den Umgang mit der Köchin
<lb/>zu unterlassen. Aber schon am Abend des andern Tages sah ein
<lb/>Polizeidiener den Mann wieder bei der Köchin; derselbe hatte

<lb/>Der Gerichtssaal. Heft X. 1855. 80
</p>

            <pb facs="2173686_0702+1855_0306.tif"
                n="306"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_0702+1855_0306--><p/>
            <p>

               <lb/>306 Ueber die Vernehmung von Zeugen in Untersuchungen rc.

<lb/>auch Kenntniß von der Geschichte mit dem Brod erhalten, machte
<lb/>die Anzeige davon Lei der Polizei und dieses gab die Veranlassung
<lb/>zur Einleitung einer Untersuchung. Es wurde festgestellt, daß in
<lb/>dem Brod, welches die Frau ihrem früheren Dienstherrn zum Auf-
<lb/>Lewahren gegeben hatte, sich Grünspan befand; daß in der Tasche
<lb/>der Beinkleider des Mannes, welche er bei seiner Arretirung an- 
<lb/>hatte , sich ein kleines Stückchen Grünspan vorfand, daß in
<lb/>der Wohnung desselben ein kupferner Waschkessel war, an dessen
<lb/>Rand sich Grünspan angesetzt hatte, und daß davon frisch abge- 
<lb/>kratzt worden war. Es wurden weitere Thalsachen ermittelt, welche
<lb/>auf ein zwischen dem Manne und der Köchin bestehendes Verhält-
<lb/>niß klar hinwiesen. Die Frau wurde von der Polizeibehörde un- 
<lb/>beeidigt vernommen; sie erzählte den Vorfall mit dem Grünspan
<lb/>ganz ausführlich. Sie wurde dann von dem Untersuchungsgericht
<lb/>eidlich vernommen. Von einer besonderen Frage, ob sie Zeug-
<lb/>niß gegen ihren Maun ablegen wollte, glaubte der Untersuchungs- 
<lb/>richter absehen zu können, weil die Frau sich schon bei der Poli- 
<lb/>zeibehörde hatte vernehmen lassen. Bei dem Untersuchungsgericht
<lb/>machte sie dieselben Angaben wie bei der Polizei, uud blieb ihrer
<lb/>Erzählung getreu, wie sie solche Privatpersonen, unter Anderen
<lb/>einem Geistlichen ihrer Kirche und einem solchen von der Kirche
<lb/>ihres Mannes gemacht hatte. Der Mann läugnete in der Vorun- 
<lb/>tersuchung Alles, die Frau wurde deßhalb am 21. November noch- 
<lb/>mals nach Verweisung auf den ausgeschwornen Cid vernommen;
<lb/>sie blieb bei ihren Angaben stehen.

<lb/>Durch Urtheil der Anklagekammer vom 12. Januar wurde
<lb/>der Mann wegen versuchter Vergiftung seiner Frau vor die Assisen
<lb/>verwiesen. Am 22. Febr. kam die Sache zur Verhandlung. Als
<lb/>die Frau vernommen werden sollte, erklärte sie, daß sie von
<lb/>der Besugniß Gebrauch mache, das Zeugniß gegen
<lb/>ihren Mann zu verweigern. (Die Frau war hochschwanger
<lb/>und kam 5 Tage später nieder). Der Assisenpräsident erklärte
<lb/>nun, daß er die Protocolle über die Aussagen der Frau
<lb/>in der Voruntersuchung werde verlesen lassen; der Verthei-
<lb/>diger stellte den Antrag, das weitere Verfahren als zwecklos auf- 
<lb/>zuheben, weil die Frau das Zeugniß' verweigert habe. Dieser
</p>

            <pb facs="2173686_0702+1855_0307.tif"
                n="307"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_0702+1855_0307--><p/>
            <p>

               <lb/>Don Reichmann.
</p>
            <p>

               <lb/>307
</p>
            <p>

               <lb/>Antrag wurde von dem Assisenhof verworfen, weil das Verbrechen
<lb/>von Amtswegen, nicht auf Klage der Frau verfolgt werde. Die
<lb/>Protokolle über die frühern Aussagen wurden verlesen. Die Frau
<lb/>blieb in dem Zuhörerraum und hörte dieses Vorlesen stillschwei- 
<lb/>gend mit an. Es wurde auch der Untersuchungsrichter vernom- 
<lb/>men, welcher erklärte, weßhalb er die Frau eidlich abgehört habe,
<lb/>ohne sie noch besonders zu fragen, ob fle von ihrem Recht, Zeug-
<lb/>niß zu verweigern, Gebrauch machen wolle. Er sagte auch, daß
<lb/>die Frau bei ihren Vernehmungen sich frei und unbefangen benom- 
<lb/>men habe. Die Schwester der Frau, welche die Polizei von den
<lb/>Streitigkeiten der Eheleute in Kenntniß gesetzt hatte, sollte eben- 
<lb/>falls vernommen werden; auch diese lehnte jetzt das Zeugniß ab.
<lb/>Die übrigen geladenen Zeugen wurden vernommen und das Ver- 
<lb/>fahren beendigt. Von den Geschworenen wurde der Angeklagte
<lb/>für schuldig erkannt und vom Assisenhof zu 8 Jahren Zuchthaus
<lb/>verurtheilt. Gegen dieses Urtheil zeigte der Angeklagte durch sei- 
<lb/>nen Vertheidiger die Nichtigkeitsbeschwerde an, weil seine Frau in
<lb/>der Voruntersuchung beeidigt worden sei, und weil, obgleich die- 
<lb/>selbe in der öffentlichen Sitzung das Zeugniß verweigert habe, das
<lb/>Protocoll über die frühere Aussage verlesen worden sei. Am 28.
<lb/>März kam die Sache vor dem Cassationshof zur Verhandlung.
<lb/>Dieser verwarf die Beschwerde, weil 1) nach Art. 144 des Straf-
<lb/>proceßgesetzes die Abhör der Personen in der Voruntersuchung
<lb/>welche Zeugniß verweigern können, selbst wenn sie beeidigt werden,
<lb/>keine Nichtigkeit zur Folge haben solle, wenn der Zeuge der Be- 
<lb/>eidigung sich nicht widersetzte, eine solche Widersetzung aber nicht
<lb/>statt gefunden habe und für die unterlassene ausdrückliche Beleh- 
<lb/>rung, daß der Zeuge das Zeugniß verweigern könne, keine Nich- 
<lb/>tigkeit angedroht sei; 2) auch in der Fortsetzung des Verfahrens
<lb/>nach der von der Frau in der öffentlichen Sitzung verweigerten,
<lb/>und in Folge davon unterbliebenen Vernehmung derselben keine
<lb/>Nichtigkeit liege, da es sich um die Verfolgung eines schweren
<lb/>Verbrechens von Amtswegen handle, 3) endlich in der von dem
<lb/>Präsidenten angeordneten Verlesung des Protokolls vom 17. Octo- 
<lb/>ber über die bei dem Untersuchungsgerichte stattgehabte Verneh- 
<lb/>mung der Frau des Angeklagten, in Ermangelung einer gesetzli-

<lb/>20#
</p>

            <pb facs="2173686_0702+1855_0308.tif"
                n="308"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_0702+1855_0308--><p/>
            <p>

               <lb/>308 Ueber die Vernehmung von Zeugen in Untersuchungen rc.

<lb/>chen Bestimmung, welche dieses verbiete, eine Nichtigkeit nicht ent- 
<lb/>halten sei.

<lb/>Zur Erklärung des Benehmens der Frau mögen noch fol- 
<lb/>gende Bemerkungen hier Platz finden. Kurz vor Schluß der Vor- 
<lb/>untersuchung erhielt der Beschuldigte Erlaubniß, wegen häuslicher
<lb/>Verhältnisse an seine Frau zu schreiben. Wenn er auch in diesem
<lb/>Brief über den Gegenstand der Untersuchung sich nicht auslassen
<lb/>durfte, so benutzte er doch die Gelegenheit, die traurige Lage der
<lb/>Familie zur Sprache zu bringen und auf das Gemüth der Frau
<lb/>einzuwirken, offenbar um diese zu einer Versöhnung zu bestimmen.
<lb/>Ohngefähr 8 Tage vor Bestimmung des Termins zur Verhand- 
<lb/>lung der Sache erschien die Frau aus freiem Antrieb bei dem
<lb/>Staatsanwalt, und drückte den Wunsch aus,'daß die Sache doch
<lb/>bald und namentlich noch vor ihrer bevorstehenden Entbindung zur
<lb/>Verhandlung komme. Sie erklärte dabei, daß sie jedoch in der
<lb/>öffentlichen Sitzung dasselbe aussagen müsse und werde, was sie
<lb/>bei dem Untersuchungsgerichte ausgesagt habe. Als der Termin
<lb/>fixirt und die Zeugen geladen waren, erschien die Frau wieder bei
<lb/>dem Staatsanwalt und fragte an, ob fie nicht von dem Erscheinen
<lb/>vor dem Assisenhofe entbunden werden könne, da man ihr doch
<lb/>nicht zumuthen könne, gegen ihren Mann Zeugniß abzulegen. Der
<lb/>Staatsanwalt ließ sich mit ihr in keine Erörterung ein und wies
<lb/>sie an den Assisenpräsidenten, von welchem sie bedeutet wurde,
<lb/>daß sie jedenfalls im Termine erscheinen müsse.

<lb/>Die Schwester, welche ebenfalls, wie angeführt, das Zeug-
<lb/>niß verweigerte, brachte eine von einem Anwalt geschriebene Erklä- 
<lb/>rung in die Sitzung mit, nach welcher sie auf den Grund des
<lb/>Art 144 pos. 5 des Strafproceßgesetzes das Zeugniß verweigerte.
<lb/>Ein deutlicher Beweis, daß Beide sich vorher bei Anderen Raths
<lb/>erholt hatten. Einige Zeit nach der Entscheidung der Sache durch
<lb/>den Cassationshof hatte der Staatsanwalt wieder Gelegenheit die
<lb/>Frau zu sprechen, welche erklärte, daß sie nur wegen ihrer nahe
<lb/>bevorgestandenen Entbindung das Zeugniß verweigert habe, indem
<lb/>sie in diesem Zustand unmöglich Zeugniß hätte ablegen können;
<lb/>daß sie aber wiederholt die Wahrheit ihrer Aussagen versichern
<lb/>könne, ihrem Manne aber verziehen habe, weil sie die Köchin als
</p>

            <pb facs="2173686_0702+1855_0309.tif"
                n="309"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_0702+1855_0309--><p/>
            <p>

               <lb/>Don Reichmann. 309

<lb/>die Ursache des ganzen Unglücks betrachte, und diese nicht mehr in
<lb/>der Stadt sei. —

<lb/>Die Entscheidung des Cassationshofes ist, wiewohl sie dem
<lb/>Wortlaut des Art. 144 des Strafproceßgesetzes bezüglich des
<lb/>Rechts, Zeugniß zu verweigern, entgegenzustehen scheint, doch ge- 
<lb/>wiß dem Gesetz und Recht entsprechend. Die Verwandten sollen
<lb/>das Recht haben, Zeugniß zu verweigern. Macht ein Zeuge von
<lb/>dieser Befugniß in der mündlichen Hauptverhandlung Gebrauch,
<lb/>und' es wird nun das Protokoll über seine Aussagen in der Vor- 
<lb/>untersuchung verlesen, so erfahrt ja nun der Richter gegen den
<lb/>Willen des Zeugen, was der Zeuge weiß und ausgesagt hat, er
<lb/>kann diese Aussagen auf sein Urtheil Einfluß üben lassen, und der
<lb/>Wirklichkeit nach haben wir das Zeugniß, welches der Zeuge ver- 
<lb/>weigerte und welches er verweigern konnte. Es scheint also das Gesetz
<lb/>überschritten zu werden, wenn von einer solchen Zeugenaussage
<lb/>durch Verlesen des Protocolls Gebrauch gemacht wird, obgleich
<lb/>dieses Verlesen im Gesetz nicht ausdrücklich untersagt ist.

<lb/>Es möchte dieses aber doch keine richtige, den Forderungen
<lb/>der Strafrechtspflege entsprechende Interpretation sein. Unter sol- 
<lb/>chen Bedingungen würde die Rechtspflege von den Launen eines
<lb/>Einzelnen abhängig gemacht sein. Sobald es sich um Verbrechen
<lb/>handelt, welche von Anuswegen, nicht auf Klage eines Beschädig- 
<lb/>ten verfolgt werden, so muß der Staat das Recht haben, von den
<lb/>zu seiner Kenntniß gekommenen Lhatsachen, welche der Beschädigte
<lb/>oder ein anderer Zeuge wahrgenommen hat, bei der Beweisfüh- 
<lb/>rung Gebrauch zu machen, ebenso wie er dieses Recht auch hat,
<lb/>wenn die Untersuchung auf Klage des Beschädigten geführt wird.

<lb/>Diese Lhatsachen müssen nach den Regeln des Untersuchungs-
<lb/>processes festgestellt werden. Der Untersuchungsrichter muß daher
<lb/>die Personen abhören, welche Auskunft geben können. Sind die- 
<lb/>ses Personen, welchen das Recht zusteht, die Auskunft zu verwei- 
<lb/>gern, so kann der Untersuchungsrichter sie nicht zwingen, Auskunft
<lb/>zu geben: machen die Zeugen von diesem Recht aber keinen Ge- 
<lb/>brauch, so können sie nicht verhindern, daß ihre Aussagen in dem
<lb/>Proceß weiter benutzt werden, weil solche nun offenkundig gewor- 
<lb/>den sind, ebenso wenig als sie bestreiten können, daß andere Zeu-
</p>

            <pb facs="2173686_0702+1855_0310.tif"
                n="310"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_0702+1855_0310--><p/>
            <p>

               <lb/>310 Ueber die Vernehmung von Zeugen in Untersuchungen rc.

<lb/>gen über dasjenige vernommen werden, was diese von jenen über
<lb/>ihre Wahrnehmungen gehört haben. Dieses zu bestreiten, müßten
<lb/>aber ganz konsequent solche Zeugen auch das Recht haben, wenn
<lb/>sie die Befugniß haben sollen, zu verbieten, daß dasjenige zur
<lb/>Kenntniß des urtheilenden Richters gelange, was sie freiwillig dem
<lb/>Untersuchungsrichter ausgesagt hatten. Der urtheilende Richter soll
<lb/>in den Stand gesetzt werden, ein der Wahrheit entsprechendes, ein
<lb/>gerechtes Urtheil zu fällen. Um dieses zu ermöglichen, müssen die
<lb/>Erkenntnißquellen, aus welchen er das Urtheil zu schöpfen hat, so
<lb/>ausgiebig sein, als möglich; und der urtheilende Richter soll so
<lb/>weit als möglich aus den Quellen selbst schöpfen und sich nicht mit
<lb/>Referaten Anderer begnügen. Deßhalb ist es ein Haupterforder-
<lb/>niß und ein Hauptvorzug des neuen mündlichen Processes, daß
<lb/>die Zeugen und Beschuldigten persönlich vor dem Richter erscheinen,
<lb/>welcher zu urtheilen hat; es würde aber der Wahrheit gerade ent- 
<lb/>gegen sein, wenn dem Richter etwas vorenthalten werden müßte,
<lb/>weil die Person, welche es wahrgenommen hat, vor dem Gericht
<lb/>nicht mehr erscheinen kann oder will. Beides bleibt sich gleich.
<lb/>Ist der Zeuge gestorben, so muß dasjenige dem Richter mitgetheilt
<lb/>werden, was derselbe vor dem Untersuchungsrichter oder anderen
<lb/>Personen erzählt hatte. Ueber die Aussagen vor dem Untersu- 
<lb/>chungsrichter gibt das von diesem aufgenommene Protocoll Auf- 
<lb/>schluß, über die Erzählungen bei anderen Personen werden diese
<lb/>vernommen. Will der Zeuge vor dem urtheilenden Richter nicht
<lb/>sprechen, so treten dieselben Verhältnisse ein. Die Vernehmung
<lb/>durch den Untersuchungsrichter und die Zeugnißablage vor dem ur- 
<lb/>theilenden Richter in Gegenwart des Angeklagten sind wesentlich
<lb/>verschiedener Natur. Es kann ein Zeuge Gründe haben, sein
<lb/>Zeugniß in der Voruntersuchung abzulegen, auch wenn er das Recht
<lb/>hatte, solches zu verweigern; es können aber neue Umstände ein-
<lb/>treten, welche es ihm abrathen, in der mündlichen Verhandlung
<lb/>das Zeugniß zu geben. Das Recht, was er hier ausübt, hat
<lb/>aber keine rückwirkende Kraft, weil er sich freiwillig desselben frü- 
<lb/>her begeben hatte.

<lb/>Es kann aber auch der Fall eintreten, daß Jemand in der
<lb/>Voruntersuchung das Recht gar nicht hatte, Zeugniß zu verwei-
</p>

            <pb facs="2173686_0702+1855_0311.tif"
                n="311"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_0702+1855_0311--><p/>
            <p>

               <lb/>Von Reichmann.
</p>
            <p>

               <lb/>311
</p>
            <p>

               <lb/>gern, dieses aber ihm in der mündlichen Verhandlung zusteht.
<lb/>Wenn z. B. in der Untersuchung wegen einer Schlägerei, in wel- 
<lb/>cher eine Person getödtet wurde, ein Zeuge ermittelt wurde, wel- 
<lb/>cher gesehen haben soll, daß mit einem Messer nach dem Getödte-
<lb/>ten gestochen wurde, so wird der Untersuchungsrichter den Zeugen
<lb/>vernehmen.

<lb/>Dieser weiß nicht, wer das Messer gebraucht hat, hat aber
<lb/>deutlich gesehen, daß damit nach der Brust des Getödteten geflos- 
<lb/>sen wurde, und daß dieser unmittelbar darauf zusammenstürzte.
<lb/>Er kann das Zeugniß nicht verweigern. Nun wird aber später er- 
<lb/>mittelt , daß der Bruder des Zeugen in dem Haufen der Streiten- 
<lb/>den war, daß dieser sein Messer gezogen hatte, gegen diesen wird
<lb/>die Untersuchung wegen Lvdtung speciell gerichtet, er wird in An- 
<lb/>klagestand gesetzt, und nun hat ohnstreitig jener Zeuge das Recht,
<lb/>vor dem erkennenden Richter die Zeugnißablage gegen seinen Bru- 
<lb/>der zu verweigern. Soll aber deshalb dem Richter auch ver- 
<lb/>schwiegen bleiben, was der Zeuge früher ausgesagt hatte? Dieses
<lb/>wäre der Gerechtigkeit Hohn gesprochen.

<lb/>Im früheren Untersuchungsverfahren konnten nahe Ver- 
<lb/>wandte des Beschuldigten als Zeugen vernommen werden, wenn sie
<lb/>bereit dazu waren; man nahm aber Anstand sie mit dem Beschul- 
<lb/>digten zu confrontiren, und sie konnten jedenfalls sich einer solchen
<lb/>Untersuchungshandlung widersetzen. Die Zeugnißablage in der
<lb/>mündlichen Hauptverhandlung ist eine fortgesetzte Confrontation,
<lb/>man muß daher dem Zeugen, welcher das Recht hat, Zeugniß zu
<lb/>verweigern, die Ausübung dieses Rechts in dem Stadium des
<lb/>Prozesses, wo mit der Aussage eine Confrontation verbunden ist,
<lb/>gestatten, auch wenn er früher keinen Gebrauch von dem Recht ge- 
<lb/>macht hatte. Ebenso gut aber, als im schriftlichen Untersuchungs-
<lb/>proceß der Richter eine solche Zeugenaussage bei Prüfung der Be- 
<lb/>weise benützen mußte, auch wenn nicht versucht worden war, durch
<lb/>eine Confrontation die Widersprüche in den Aussagen des Zeugen
<lb/>und Beschuldigten zu lößen, ebenso muß dieses im jetzigen Ver- 
<lb/>fahren statthast sein.

<lb/>Ein neuer Zweifel entsteht aber bezüglich der Zeugnißablage
<lb/>solcher Personen, welche wie Geistliche, Staatsbeamte, Advocaten
</p>

            <pb facs="2173686_0702+1855_0312.tif"
                n="312"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_0702+1855_0312--><p/>
            <p>

               <lb/>312 Ueber die Vernehmung von Zeugen in Untersuchungen re.

<lb/>und Aerzte nach dem oben angeführten Gesetz das Zeugniß ver- 
<lb/>weigern können; bei diesen liegt die Pflicht vor, das Zeugniß ab- 
<lb/>zulehnen, und wenn ein solcher in der Voruntersuchung das ihm
<lb/>anvertraute Geheimniß verrathen, und dadurch eine strafbare Hand- 
<lb/>lung begangen hatte, so könnte man folgern, daß eine solche Hand- 
<lb/>lung von dem Gericht nicht weiter benützt, also gegen den Willen
<lb/>des Zeugen in der mündlichen Hauptverhandlung von seiner Aus- 
<lb/>sage in der Voruntersuchung kein Gebrauch gemacht werden dürfte.
<lb/>Es möchte sich dieses aber doch anders verhalten. Wenn ein sol- 
<lb/>cher Zeuge nach seinem Ermessen das Recht hat, in der öffentlichen
<lb/>Sitzung das Zeugniß abzulegen, auch wenn er dadurch ein Dienst- 
<lb/>vergehen sich zu Schulden kommen läßt, so kann er, hat er dieses
<lb/>in der Voruntersuchung schon gethan, nicht verhüten, daß zur Er- 
<lb/>mittelung der Wahrheit, wodurch ebenso gut die Unschuld wie die
<lb/>Schuld des Angeklagten nachgewiesen werden kann, von seiner Aus- 
<lb/>sage Gebrauch gemacht werde. Die hier in Betracht kommenden
<lb/>Zeugen haben mit Ausnahme der Staatsbeamten, welche ein Amts-
<lb/>geheimniß entdecken, wenn sie Zeugniß ablegen, dem Staat gegen- 
<lb/>über keine Pflicht, das Zeugniß zu verweigern, der Staat hat sich
<lb/>daher auch um die Folgen ihres Zeugnisses weiter nicht zu be- 
<lb/>kümmern. Nur bei dem Staatsbeamten verhält es sich etwas an- 
<lb/>ders. Würde ein solcher ohne Erlaubniß der ihm Vorgesetzten
<lb/>Dienstbehörde ein Amtsgeheimniß enthüllt haben, dessen Bekannt- 
<lb/>werden dem Staate Schaden verursachen könnte, so dürfte der
<lb/>Präsident des Gerichts, von dessen discretionärer Gewalt die Be- 
<lb/>nützung solcher Aussagen in der Voruntersuchung abhängt, in der
<lb/>öffentlichen Sitzung keinen Gebrauch von dieser Zeugenaussage
<lb/>machen, da er als Staatsdiener eben so wohl verpflicht ist. Nach- 
<lb/>theile, welche dem Staate drohen, abzuwenden. —

<lb/>Solange indessen unsere Gesetzgebungen, welche meistens
<lb/>nach demselben Muster abgefaßt sind, nicht mit klaren Worten
<lb/>bestimmen, wie es mit allen den hier bezeichneten Zeugnissen ge- 
<lb/>halten werden solle, so lange werden auch Zweifel und Streitfra- 
<lb/>gen über die Zulässigkeit der Benützung der Zeugenaussagen in
<lb/>der Voruntersuchung bestehen bleiben, zumal die Präsidenten, je
<lb/>nach der Auffassung der ihnen verliehenen Wahl engeren oder wei-
</p>

            <pb facs="2173686_0702+1855_0313.tif"
                n="313"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_0702+1855_0313--><p/>
            <p>

               <lb/>Don Reichmann.
</p>
            <p>

               <lb/>Air
</p>
            <p>

               <lb/>teren Gebrauch von derselben machen. Zn dem einen Falle wird
<lb/>ein Protokoll vorgelesen werden, in dem anderen nicht. Es kann
<lb/>aber ohnmöglich richtig sein, daß ein so wichtiges Recht von der
<lb/>diskretionären Gewalt des Präsidenten 'allein abhängen soll. Es
<lb/>möchte für die Gesetzgebung nicht schwer sein, die Streitfrage zu
<lb/>lösen, wenn nur die Gründe berücksichtigt werden, auf welchen
<lb/>das Recht beruht, das Zeugniß zu verweigern.

<lb/>Es sind 2 Klassen von Personen, welchen dieses Recht zu- 
<lb/>steht, bezüglich als eine Pflicht ihnen obliegt. Entweder sind eS
<lb/>nahe Verwandte oder solche Zeugen, welche ein ihnen anvertrau- 
<lb/>tes Geheimniß enthüllen sollen. Gegen die Abhör solcher Zeugen
<lb/>sollen aber auch der Angeklagte oder der Staatsanwalt Wider- 
<lb/>spruch einlegen dürfen. Dieses Recht des Staatsanwalts oder des
<lb/>Angeklagten läßt sich durch Nichts rechtfertigen; von diesen kann es
<lb/>nicht abhängig gemacht werden, ob die Wahrheit ermittelt werden
<lb/>soll oder nicht, sie führen den Beweis nicht, alle Beweismittel,
<lb/>welche zu Gebot stehen, müssen sowohl zur Ermittelung der Schuld
<lb/>als der Unschuld benutzt werden. Es tritt das Ungegründete Mer
<lb/>solchen Befugniß besonders klar hervor, wenn der Fall eintritt, daß
<lb/>der durch das Verbrechen Beschädigte ein naher Verwandter des
<lb/>Angeklagten ist, wenn derselbe den Schutz des Staates gegen die- 
<lb/>sen anruft, und wenn es nun von dem Willen des Angeklagten
<lb/>abhängen soll, ob die Klage zur Kenntniß des Richters kommen
<lb/>kann. Ein anderes aber ist es, daß der nahe Verwandte nicht
<lb/>gezwungen werden kann, Zeugniß ^abzulegen, auch wenn er der
<lb/>Beschädigte ist, da es zu sehr das Familienleben zerstört, wenn
<lb/>ein solcher Zwang ausgeübt wird, und weil durch diesen nur zu
<lb/>sehr das Verbrechen des Meineids begünstigt wird. Ebenso kann
<lb/>nach allen Rechtsprinkivien Niemand gezwungen werden, durch die
<lb/>Zeugnißablage eine ihm obliegende Amtspflicht zu verletzen.

<lb/>Wollen dagegen solche Personen freiwillig Zeugniß ablegen,
<lb/>so hat der Staat — den Fall der Zeugnißablage eines Staats- 
<lb/>dieners über ein Amtsgeheimniß ausgenommen, — keine Ursache,
<lb/>dasselbe zurückzuweisen, und es wird nur in Betracht zu ziehen
<lb/>sein, ob ein eidliches Zeugniß zulässig ist. Der Verdacht liegt
<lb/>immer nahe, daß der Verwandte zu Gunsten des Angeklagten
</p>

            <pb facs="2173686_0702+1855_0314.tif"
                n="314"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_0702+1855_0314--><p/>
            <p>

               <lb/>314 Ueber die Vernehmung von Zeugen in Untersuchungen rc.

<lb/>falsches Zeugniß ablegt, nicht aber, daß dieses zu dessen Nach- 
<lb/>theil geschieht. Eine beschworne Zeugenaussage eines Verwandten
<lb/>für den Angeklagten wird stets eine verdächtige bleiben, eine un-
<lb/>beschworne gegen denselben wird meistens, gerade weil sie gegen
<lb/>den Verwandten gerichtet ist, eben so viel Glauben verdienen, als
<lb/>wenn sie beschworen wurde.

<lb/>Diese Verhältnisse liegen aber bei den anderen Personen
<lb/>nicht vor, welche das Zengniß verweigern können. Sie erscheinen
<lb/>wie gewöhnliche Zeugen, wenn sie sich vernehmen lassen. Hieraus
<lb/>möchten sich folgende Sätze ableiten lassen:

<lb/>1) Der durch ein Verbrechen Beschädigte kann, wenn er zu
<lb/>den Personen gehört, welche Zeugniß verweigern dürfen, in der
<lb/>Voruntersuchung jede Auskunft ablehnen. Thut er dieses nicht,
<lb/>und will er sich vernehmen lassen, so wird er beeidigt, weil
<lb/>dadurch eine festere Grundlage für die Untersuchung gewonnen
<lb/>wird.

<lb/>2) Derselbe kann in der mündlichen Hauptverhandlung, wo
<lb/>er dem Angeklagten gegenüber gestellt wird, seine nochmalige Ab- 
<lb/>hör ablehnen. In diesem Falle muß das Protocoll über seine
<lb/>Aussage in der Voruntersuchung verlesen werden. Lehnt er die
<lb/>Abhör nicht ab, so muß er, wie jeder andere Zeuge sich nochmals
<lb/>beeidigen lassen.

<lb/>3) Ist der als Zeuge zu vernehmende nahe Verwandte nicht
<lb/>der Beschädigte, so kann derselbe sowohl in der Voruntersuchung
<lb/>als in der mündlichen Hauptverhandlung das Zeugniß verweigern.
<lb/>Thut er dieses nicht, so wird er vernommen, aber in keinem
<lb/>Falle eidlich, ohne daß jedoch eine Beeidigung Nichtigkeit des
<lb/>Verfahrens zur Folge haben könnte.

<lb/>4) Lehnt ein solcher Zeuge das Zeugniß in der mündlichen
<lb/>Hauptverhandlung ab, so muß das Protocoll über die frühere
<lb/>Aussage verlesen werden.

<lb/>5) Ein Zeuge, welcher durch die Zeugnißablage ein Amtsge-
<lb/>heimniß verräth, wird, wenn er die Zeugnißablage in der Vor- 
<lb/>untersuchung nicht verweigert, beeidigt, ebenso auch in der Schluß- 
<lb/>verhandlung; verweigert er hier das Zeugniß, so wird seine frühere
<lb/>Aussage verlesen. Ist dieser Zeuge ein Staatsbeamter, welcher
</p>

            <pb facs="2173686_0702+1855_0315.tif"
                n="315"
                xml:id="zs1-2173686_0702-1855_0315"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_0702+1855_0315--><p/>
            <p>

               <lb/>Von Reichmann.
</p>
            <p>

               <lb/>315
</p>
            <p>

               <lb/>ohne Erlaubniß der Vorgesetzten Dienstbehörde das Geheimniß nicht
<lb/>verrathen darf, so muß der Untersuchungsrichter und nöthigen-
<lb/>falls noch der Präsident des Gerichts diese von Amtswegen ein- 
<lb/>holen, wenn der Zeuge pflichtwidrig gehandelt hat. Wird die Ge- 
<lb/>nehmigung zur Benutzung der Aussage verweigert, so darf kein
<lb/>Gebrauch davon gemacht werden.

<lb/>Dem Satz, daß nahe Verwandte nur unbeeidigt vernommen
<lb/>werden sollen, könnte man zwar entgegen stellen, daß dadurch leicht
<lb/>Unwahrheiten ausgesagt würden, allein dieselbe Gefahr läuft der
<lb/>Richter ja auch, wenn eine s. g. Auskunftsperson noch unbeeidigt
<lb/>vernommen wird; es wird aber bei einer umsichtigen Vergleichung
<lb/>der Aussagen mit den sonst inoch erhobenen Beweisen nicht schwer
<lb/>fallen, festzustellen, ob der Zeuge zum Nachtheil des Angeklag- 
<lb/>ten zuviel ausgesagt hat. Die Triebfeder dazu, Haß und Rache,
<lb/>oder Eigennutz wird nicht unentdeckt bleiben. Macht er unwahre
<lb/>Aussagen für den Angeklagten, so werden diese, wenn unentdeckt,
<lb/>in dem einzelnen Falle nicht so viel schaden, als wenn man ihn
<lb/>zum Meineid verleitet.
</p>

         </div>
         <pb facs="2173686_0702+1855_0316.tif"
             n="316"
             xml:id="zs1-2173686_0702-1855_0316"/>
         <div xml:id="d71276e29484" n="XX.">
      
            <head>Literarische Anzeigen</head>
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               <head>
                  <title>Magazin für badische Rechtspflege und Verwaltung, unter Mitwirkung anderer badischen Rechtsgelerten und Praktiker herausgegeben von Obergerichtsrath Dr. J. Zentner, Professor Dr. A. Renaud und Regierungsassessor L. Turban. Mannheim. Löffler, 1. Bd. 1854. 2. Bandes 1. Heft, 1855</title>
               </head>
               <byline>
                  <docAuthor ana="Arnold, ...">Von Arnold</docAuthor>
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               <!-- Case 3: ocr of page 2173686_0702+1855_0316--><p/>
               <p>

                  <lb/>XX.
</p>
               <p>

                  <lb/>Literarische Anzeigen.

<lb/>Von Arnold.

<lb/>Magazin für badische Rechtspflege und Verwal- 
<lb/>tung, unter Mitwirkung anderer badischen Rechtsgelehr- 
<lb/>ten und Praktiker herausgegeben von Oberhofgerichtsrath
<lb/>vr. I. Zentner, Professor vr. A. Renaud und Re- 
<lb/>gierungsassessor L.Turban. Mannheim. Löffler, 1. Bd.
<lb/>1854. 2. Bandes 1. Heft, 1855. 8.

<lb/>Das Grosherzogthum Baden hat eine vollständige Particu-
<lb/>largesetzgebung und wie jedes andere Land das Bedürfniß, die Ge- 
<lb/>setze wissenschaftlich zu behandeln und anzuwenden, Mängel dersel- 
<lb/>ben aufzudecken, Fortschritte-in der Gesetzgebung zu veranlassen.
<lb/>Ein Organ der Besprechung hierüber ist das oben angezeigte Ma- 
<lb/>gazin, welches um so größeren Werth "hat, als es sich nicht auf
<lb/>Badische Verhältnisse beschränkt, sondern auch auf allgemeine Prin-
<lb/>cipien, das gemeine Recht und den gemeinen Prozeß zurückgeht
<lb/>und sehr gediegene dem Zwecke der Zeitschrift entsprechende Abhand- 
<lb/>lungen liefert, mithin auch außer Baden von Interesse ist. Wir
<lb/>heben hier nur als Beispiele hervor. Aus dem Civilrecht über
<lb/>Erbverträge (von Renaud); über Verträge zu Gunsten Dritter
<lb/>(von demselben). Aus dem Civilprozeß: über Verzicht (von Zent- 
<lb/>ner). Aus dem Strafrecht: über Wucher (von Kettenacker).
<lb/>Aus dem Strafprozeß: über die Vertheidigung (von Mittermaier).
<lb/>Ueber Schwurgericht, besonders Erfahrungen (von Stempf). —
<lb/>Ueber Reform des Grund- und Pfandbuchwesens (von Zentner
<lb/>'und Hermanuz). Ueber das Notariat. Ueber die badische
<lb/>Kirchenfrage. — Ueber religiöse Erziehung der Kinder aus gemisch- 
<lb/>ten Ehen (von Turban). Aus dem Verwaltungsfache: über Ar- 
<lb/>menwesen. — Kurze Anzeigen von Entscheidungen aus dem Ver-
</p>
            </div>
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                  <title>Warnkönig, L. A. Die staatsrechtliche Stellung der katholischen Kirche in den katholischen Ländern des deutschen Reichs, besonders im achtzehnten Jahrhundert. Eine rechtsgeschichtliche und rechtsdogmengeschichtliche Abhandlung. Erlangen. Ferd. Enke. 1855</title>
               </head>
               <byline>
                  <docAuthor ana="Arnold, ...">Von Arnold</docAuthor>
               </byline>
        
        
        
               <!-- Case 3: ocr of page 2173686_0702+1855_0317--><p/>
               <p>

                  <lb/>Don Arnold.
</p>
               <p>

                  <lb/>317
</p>
               <p>

                  <lb/>waltungs-, Prozeß -, Civil- und Strafrecht. Literarische An- 
<lb/>zeigen.

<lb/>Warnkönig, L. A. Die staatsrechtliche Stellung der katho- 
<lb/>lischen Kirche in den katholischen Ländern des deutschen
<lb/>Reicks, besonders im achtzehnten Jahrhundert. Eine
<lb/>rechtsgeschichtliche und rechtsdogmengeschichtliche Abhand- 
<lb/>lung. Erlangen. Ferd. Enke. 1835. 8.

<lb/>Der Herr Verfasser, welcher das Verdienst hat, in seiner
<lb/>Schrift über den Conflict des Episcopats der oberrheinischen Kirchen- 
<lb/>provinz mit den Landesregierungen in demselben (Erlangen 1853. 8.)
<lb/>die erste wissenschaftlich und historisch begründete und zugleich vom
<lb/>Parteigeist unabhängige Aufklärung in Beziehung auf jenen Streit
<lb/>gegeben zu haben, und welcher in Schletters Jahrbüchern der
<lb/>deutschen Rechtswissenschaft und Gesetzgebung Band I. S. 238 fg.
<lb/>die Literatur über jenen Streit angezeigt und mit einer höchst
<lb/>zweckmäßigen Einleitung versehen hat, liefert in oben angezeigtem
<lb/>Werke einen sehr schätzenswerthen Beitrag zur Beurtheilung
<lb/>der Ansprüche der katholischen Kirche gegenüber von den deutschen
<lb/>Staatsregierungen. Die kirchlichen Zustände Deutschlands im Mit- 
<lb/>telalter, der Einfluß der Reformation, der modernen Staatsent- 
<lb/>wicklung und der allgemeinen Bildung, die Ausbildung der Theo- 
<lb/>rien vom jus eirea saera, die Rechte des Kaisers, des Reichs- 
<lb/>tags, der weltlichen deutschen Landesherren, dann der Unterthanen
<lb/>in kirchlicher und religiöser Beziehung werden rechtsgeschichtlich dar- 
<lb/>gestellt und aufgehellt, die Verhältnisse von Kirche und Staat in
<lb/>Bayern und Oesterreich werden dargelegt und die katholischen Zu- 
<lb/>stände in den preußischen Staaten von Friedrich II. an bis zum
<lb/>Ende des achtzehnten Jahrhunderts kurz angegeben. Einige Ur- 
<lb/>kunden sind zur Erläuterung beigedruckt.

<lb/>Man steht aus dieser kurzen Anzeige, daß der Herr Verf.
<lb/>den rechten Weg eingeschlagen hat, welcher zur Verständigung füh- 
<lb/>ren muß, wenn von den streitenden Theilen jeder in der Gränze
<lb/>sich verhalten will, welche seine Stellung und sein Beruf ihm
<lb/>anweist.
</p>
            </div>
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                  <title>Sachße, Carl Robert. Das Beweisverfahren nach deutschem, mit Berücksichtigung verwandter rechte des Mittelalters. Erlangen. Ferd. Enke. 1855</title>
               </head>
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                  <docAuthor ana="Arnold, ...">Von Arnold</docAuthor>
               </byline>
        
        
        
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                  <title>Friedreich, J. B. anthropologisch-psychologische Bemerkungen über den bayerischen Entwurf des Gesetzbuches über Verbrechen und Vergehen vom Jahre 1854 und dessen Motive. Nürnberg. Korn. 1855</title>
               </head>
               <byline>
                  <docAuthor ana="Arnold, ...">Von Arnold</docAuthor>
               </byline>
        
        
        
               <!-- Case 3: ocr of page 2173686_0702+1855_0318--><p/>
               <p>

                  <lb/>318
</p>
               <p>

                  <lb/>Literarische Anzeigen.
</p>
               <p>

                  <lb/>Sachße, Carl Robert. Das Beweisverfahren nach deutschem,
<lb/>mit Berücksichtigung verwandter Rechte des Mittelalters.
<lb/>Erlangen. Ferd. Enke. 1855. 8.

<lb/>Diese Schrift hat vorzüglich den Zweck, das altdeutsche Be- 
<lb/>weisverfahren als ein rationelles und zweckmäßiges darzustellen und
<lb/>der Meinung entgegen zu wirken, als ob nur das römische Recht
<lb/>auf Vernunftansichten gebaut sei. Es werden die Beweismittel der
<lb/>Eideshelfer, Zeugen, Urkundspersonen, Geschwornengericht, Urkunden,
<lb/>gerichtlicher Augenschein, Zeugniß des Gerichts, dann Gottesurtheil
<lb/>dargestellt, die Belege hiefür beigefügt und die geeigneten Resultate
<lb/>gezogen. — Die Schrift ist nicht allein in rechtshistorischer Hinsicht
<lb/>interessant, fle gewährt überhaupt tiefere Einsicht in die Natur der Be- 
<lb/>weismittel und auch die Legislation kann daraus Belehrung schöpfen.

<lb/>Friedreich, I. B. anthropologisch-psychologische Bemerkun- 
<lb/>gen über den bayerischen Entwurf des Gesetzbuches über
<lb/>Verbrechen und Vergehen vom Jahre 1854 und dessen
<lb/>Motive. Nürnberg. Korn. 1855. 8.

<lb/>Diese Bemerkungen liefern sehr schätzenswerthe Beiträge zur
<lb/>Beurtheilung und zum Theil zur Verbesserung des genannten Ent- 
<lb/>wurfs. Es kommt in einem Strafgesetzbuch auch darauf an, daß
<lb/>da, wo der Arzt ein Gutachten nach den Grundsätzen seiner Wis- 
<lb/>senschaft abzugeben hat, das Gesetz dieser Wissenschaft nicht vor- 
<lb/>greife und nicht den Mißstand herbeiführe, daß die Bestimmungen
<lb/>und Ausdrücke, welche das Gesetzbuch aus der Medicin, Chirurgie
<lb/>und Psychologie entlehnt hat, stehen bleiben, während diese Wis- 
<lb/>senschaften Fortschritte gemacht haben.

<lb/>Der Herr Verfasser, welcher als Schriftsteller in den hier
<lb/>einschlagenden Fächern sich bereits zu einem Urtheil über den ge- 
<lb/>nannten Entwurf vollkommen legitimirt hat, äußert sich über den
<lb/>Begriff der Waffe; gegen die Todesstrafe, jedoch eventuell für be- 
<lb/>schränkte Oeffentlichkeit bei der Vollziehung; über die Zuchthaus- 
<lb/>strafe; gegen die körperliche Züchtigung; über die gesetzlichen Fol- 
<lb/>gen der Strafen; über den gänzlichen Mangel an Geistesfteiheit
<lb/>und über die Streitfrage wegen geminderter Zurechnungsfähigkeit;
</p>
            </div>
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                  <title>Blätter für gerichtliche Anthropologie. Für Aerzte und Juristen. Von J. B. Friedreich. Sechster Jahrgang. 1855</title>
               </head>
               <byline>
                  <docAuthor ana="Arnold, ...">Von Arnold</docAuthor>
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               <head>
                  <title>Blätter für Rechtspflege in Thüringen und Anhalt. Herausgegeben von Dr. J. Chr. Hotzel, OAG. Rath in Jena. 1855</title>
               </head>
               <byline>
                  <docAuthor ana="Arnold, ...">Von Arnold</docAuthor>
               </byline>
        
        
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2173686_0702+1855_0319--><p/>
               <p>

                  <lb/>Von Arnold.
</p>
               <p>

                  <lb/>319
</p>
               <p>

                  <lb/>uber die Bestrafung der Kinder und jungen Leute, dann der Taub- 
<lb/>stummen; über den Einfluß der Unwissenheit oder des Jrrthums
<lb/>in Beziehung auf das Gesetz; über Nothzucht und unfreiwillige
<lb/>Unzucht; über Mord und Todtschlag, Vergiftung, Kindsmord, Ab- 
<lb/>treibung der Leibesfrucht; über Körperverletzung und über die Ab- 
<lb/>stufung der Strafe dieses Verbrechens nach dem Maaßstabe der
<lb/>Folgen der That; über Geheimnißverletzung und Pflicht zurZeug-
<lb/>schaftsleistung von Seite der Aerzte, Apotheker und Hebammen.

<lb/>Die Schrift ist von allgemeinem Interesse, weil die behan- 
<lb/>delten Fragen in jedem Staate Vorkommen: insbesondere aber
<lb/>wünschen wir derselben eben so wie den im vorigen Jahrgang die- 
<lb/>ser Zeitschrift Band II. S. 296 angezeigten Beiträgen zur Be- 
<lb/>gutachtung des obengenannten Entwurfs (von Ab egg) bei allen
<lb/>denen eine besondere Berücksichtigung, welche diesen Entwurf, sei
<lb/>es bei einer Revision, sei es in den Kammern, zu beurtheilen
<lb/>haben.

<lb/>Blätter für gerichtliche Anthropologie. Für Aerzte
<lb/>und Juristen. Von I. B. Fried reich. Sechster Jahr- 
<lb/>gang. 1855. Nürnberg 1855. 8.

<lb/>Von dieser Zeitschrift, welche viele sehr schätzenswerthe Ab- 
<lb/>handlungen und Aufsätze liefert, sind jetzt die vier ersten Hefte des
<lb/>sechsten Jahrgangs erschienen und auch in diesen Heften finden sich
<lb/>höchst interessante Aufsätze, sowohl für Juristen als für Aerzte.
<lb/>Insbesondere sind zweifelhafte Todesfälle, Kindsmord, Vergiftungen,
<lb/>Körperverletzungen, Seelenstörungen, Zurechnung, Kompetenz zur
<lb/>Entscheidung über die Zurechnungsfähigkeit, Zulässigkeit der Heb- 
<lb/>ammen als Sachverständige, simulirte Krankheiten u. s. w. behandelt.

<lb/>Blätter für Rechtspflege in Thüringen und An- 
<lb/>halt. Herausgegeben von vr. I. Chr. Hotzel, OAG-
<lb/>Rath in Jena. 1855. 8.

<lb/>Das Bedürfniß, über Verbesserung eben so wie über An- 
<lb/>wendung der Gesetze sich zu besprechen, ist in allen deutschen Län- 
<lb/>dern rege und bei der Verschiedenheit der Gesetzgebungen ist es
<lb/>sehr natürlich, daß in einzelnen Ländern und bei kleineren Staaten
</p>
               <pb facs="2173686_0702+1855_0320.tif"
                   n="320"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2173686_0702+1855_0320--><p/>
               <p>

                  <lb/>320 Literarische Anzeigen.

<lb/>in mehreren derselben gemeinschaftliche Organe für solche Besprechung
<lb/>entstehen.

<lb/>So ist nun auch für die Thüringischen Staaten, welche jetzt
<lb/>ein in den meisten Theilen übereinstimmendes Strafgesetzbuch be- 
<lb/>sitzen, im Jahre 1832 ein Wochenblatt für Strafrechtspflege in
<lb/>Thüringen, herausgegeben von Reinhold Schmid, Kreisgerichts- 
<lb/>assessor in Weimar erschienen, worauf im Jahr 1854 von demsel- 
<lb/>ben in Verbindung mit anderen Juristen, Blätter für Rechtspflege
<lb/>in Thüringen und Anhalt (Jena. Frommann) herausgegeben wur- 
<lb/>den, welche im Jahr 1855 fortgesetzt sind und nur die Verände- 
<lb/>rung erlitten haben, daß statt Herrn Schmid jetzt Herr Oberap- 
<lb/>pellationsgerichtsrath Hotzel in Jena als Herausgeber erscheint.

<lb/>Man würde sehr irren, wenn man dergleichen Zeitschriften
<lb/>nur für die treffenden Staaten von Interesse erachtete: auch die
<lb/>hier angezeigten Blätter haben für ganz Deutschland Interesse: aus
<lb/>dem Civilrecht und Civilprozeß sind auch gemeinrechtliche Fragen
<lb/>behandelt und aus dem Strafrecht und Strafprozeß findet man in- 
<lb/>teressante Abhandlungen über allgemeine in ganz Deutschland als
<lb/>wichtig anerkannte Fragen. Statistische Notizen aus einzelnen
<lb/>Ländern gewähren jedem Juristen, insbesondere denen, welche sich
<lb/>für Gesetzgebung interessiren, schätzenswerthe Aufschlüsse.
</p>

            </div>
         </div>
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            <head>
               <title level="a" type="main">Die Zusammenrechnung der Strafen nach gemeinem Strafrechte bearbeitet</title>
            </head>
            <byline>
               <docAuthor ana="Brauer, W.">Vom Geheimenrathe W. Brauer in Carlsruhe</docAuthor>
            </byline>
      
      
      
            <!-- Case 1: ocr of page 2173686_0702+1855_0321--><p/>
            <p>

               <lb/>Pie Fusammenrechnutig der Strafen

<lb/>nach gemeinem Strafrechte bearbeitet.

<lb/>Vom Geheimenrathe W. Brauer in Karlsruhe.
</p>
            <p>

               <lb/>§. 1.

<lb/>Umfang der Aufgabe und allgemeine Grundsätze.

<lb/>Wenn der Verbrecher für die von ihm verübte, dem Straf- 
<lb/>gesetze widersprechende That die solcher vom Gesetze gedrohte Strafe
<lb/>verwirkt hat, so ist es nur die natürliche Folge dieses Satzes,
<lb/>daß derselbe, falls er mehrere, dem Strafgesetze widersprechende
<lb/>Handlungen unternimmt, auch die mehreren vom Gesetze hierfür
<lb/>gedrohten Strafen verwirkt. Dieser Satz ist auch überall, wo die
<lb/>verschiedenen Verbrechen in solchen Zwischenräumen verübt werden,
<lb/>daß die wegen derselben eingeleiteten Strafproceduren, einschließlich
<lb/>des Strafvollzuges, stch nicht mehr berühren, so allgemein aner- 
<lb/>kannt, daß man ihn als eine sich von selbst verstehende, gewiffer-
<lb/>maßen triviale, Behauptung, nicht einmal ausdrücklich auszuspre- 
<lb/>chen für gut findet. Daß der Verbrecher, welcher vor 2 Jahren
<lb/>wegen Diebstahls und im verwichenen Jahre wegen Kuppelei be- 
<lb/>straft wurde, für den Raub, welchen er in diesem Jahre begangen
<lb/>hat, mit der vollen gesetzlichen Strafe belegt werden muß, wird
<lb/>gewiß Niemand bezweifeln. Anders verhält sich aber die Sache,
<lb/>wenn die verschiedenen Verbrechen sich, der Zeit ihrer Begehung
<lb/>nach, so nahe berühren, daß die verwirkten Strafen entweder in
<lb/>ein und demselben Urtheile zuerkannt, oder in verschiedenen, ziem- 
<lb/>lich gleichzeitig ergehenden Erkenntnissen auferlegt werden, oder we- 
<lb/>nigstens die erkannten Strafen gleichzeitig, beziehungsweise hinter- 
<lb/>einander erstanden werden müssen. Hier, wo verschiedene Strafen
<lb/>zusammenkommen, spricht man von einem Zusammmentref-

<lb/>Der Gerichtssaal. Heft XI. 1855. 21
</p>
            <pb facs="2173686_0702+1855_0322.tif"
                n="322"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_0702+1855_0322--><p/>
            <p>

               <lb/>322 Die Zusammenrechnung der Strafen re.

<lb/>fen, oder einer Zusammenrechnung oder Vereinigung
<lb/>von Strafen, welche der Wissenschaft und Gesetzgebung Anlaß zu
<lb/>mannigfachen Bedenken und Aufstellungen gab, deren nähere Er- 
<lb/>örterung, namentlich um das gemeine deutsche Recht darzustellen,
<lb/>der Zweck dieser Abhandlung ist.

<lb/>Wir schließen von unserem Thema von vornherein das fort- 
<lb/>gesetzte Verbrechen und die s. g. ideale Konkurrenz von Verbrechen
<lb/>aus, weil es sich hierbei um einen einzigen Entschluß und eine
<lb/>einzige Gesammtunternehmung zu dessen Verwirklichung handelt.
<lb/>Mag auch im erstem Falle die Ausführung des Entschlusses sich
<lb/>in zeitlich getrennte Abschnitte, welche das Verbrechen schon für sich
<lb/>allein darstellen, spalten, und im letztem Falle die Unternehmung
<lb/>den Thatbestand einer Mehrzahl von Verbrechen in sich schließen,
<lb/>immer ist nur von einem Entschlüsse und einer (Gesammt-) That
<lb/>die Rede, die Gesetzgebung ist daher mit Recht so ziemlich einig
<lb/>darüber, daß auch nur eine Strafe, die aber wegen der zusam- 
<lb/>mentreffenden Strafbarkeilsmomente höher gegriffen wird, verwirkt
<lb/>erscheine. Die in den Kreis unserer Aufgabe gehörenden Fälle
<lb/>lassen sich in zwei Kategorien zusammenfassen:

<lb/>1) Wenn mehrere Verbrechen in der Art hintereinander be- 
<lb/>gangen werden, daß das zuerst zur Untersuchung gekommene noch
<lb/>nicht abgeurtheilt ist, wenn daS andere zur Untersuchung kommt.
<lb/>Hier liegt also eine reale Verbrechensconcurrenz vor, bei welcher
<lb/>es gleichgültig ist, ob durch die verschiedenen strafbaren Handlungen
<lb/>verschiedene Strafgesetze, oder dasselbe Strafgesetz mehrmals über- 
<lb/>treten wurde. Diese Classe begreift zwei Abtheilungen unter sich:

<lb/>a) Wenn die coneurrirenden Verbrechen durch ein und den- 
<lb/>selben Richter abgeurtheilt werden, ein Fall, der wegen des ge- 
<lb/>setzlichen Gerichtsstandes des Zusammenhangs als der regelmäßige
<lb/>erscheint.

<lb/>b) Wenn die coneurrirenden Verbrechen von verschiedenen
<lb/>Gerichten abgeurtheilt werden. Dieser Fall tritt dann ein, wenn
<lb/>die Abwandlung der verschiedenen Vergehen durch ein und dasselbe
<lb/>Gericht gesetzlich unstatthaft ist, oder durch obergerichtliche Anord- 
<lb/>nung die Trennung beider Strafsachen verfügt wird.

<lb/>2) Wenn mehrere Verbrechen in der Art hintereinander be-
</p>

            <pb facs="2173686_0702+1855_0323.tif"
                n="323"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_0702+1855_0323--><p/>
            <p>

               <lb/>Don Brauer.
</p>
            <p>

               <lb/>323
</p>
            <p>

               <lb/>gangen werden, daß über das eine bereits abgeurtheilt ist, wenn
<lb/>die Untersuchung wegen des zweiten eingeleitet wird, aber bei Er- 
<lb/>lassung des zweiten Urtheils die Strafe des zuerst abgeurtheilten
<lb/>noch nicht oder doch noch nicht vollständig vollzogen ist.

<lb/>In allen diesen Fallen (Ziffer 1 und 2) sind für mehrere
<lb/>Verbrechen mehrere Strafen verwirkt, und der Grundsatz: quot
<lb/>delicta tot poenae, ist daher an sich in der Natur der Sache be- 
<lb/>gründet. Don diesem naturgemäßen Grundsätze waren aber Wissen- 
<lb/>schaft und Praris wenigstens für die unter Ziff. 1 genannten Fälle
<lb/>abgewichen, und hatten dagegen den Grundsatz „poena major ab- 
<lb/>sorbet minorem“ mit mehr oder weniger Consequenz durchzuführen
<lb/>gesucht. Mit Recht hat aber die neuere Wissenschaft, und ihr fol- 
<lb/>gend die Gesetzgebung *) den richtigen Grundsatz (quot delicta
<lb/>tot poenae) wieder zur Geltung gebracht 1 2). Nur freilich begegnet
<lb/>die starre Durchführung dieses Grundsatzes mehrfachen Bedenken,
<lb/>welchen die Gesetzgebung auch in ziemlich verschiedener Weise Rech- 
<lb/>nung getragen hat.

<lb/>Einmal ist in manchen Fällen die Nebeneinanderstehung der
<lb/>verschiedenen Strafen geradezu unmöglich, entweder physisch un- 
<lb/>möglich, z. B. die mehrfach verwirkte Todesstrafe, oder rechtlich
<lb/>unmöglich, indem die Strafe sonst in ein schwereres nicht verdientes
<lb/>Nebel überginge, z. B. Stockstreiche, welche in ihrem Zusammen- 
<lb/>treffen zur Tödtung führen würden. Dann aber ist es eine nicht
<lb/>zu läugnende Erfahrung, daß combinirte Strafen eben durch ihr
<lb/>Zusammentreffen an Zntenstvität, nicht, wie die Gerechtigkeit for-
</p>
            <p>

               <lb/>1) Nur Oesterreich (St.G.B. §. 34. 35. 44) macht gewissermaffen
<lb/>eine Ausnahme, indem nur die schwerste der verwirkten Strafen,
<lb/>aber mit einer (freilich sehr elastischen) „Bedachtnahme auf die üb- 
<lb/>rigen Verbrechen" erkannt werden darf. Nur scheinbar sprechen die
<lb/>Strafgesetzbücher von Württemberg §.115 und Baden §. 170
<lb/>den gleichen Grundsatz aus.


<lb/>2) Vergl. die Strafgesetzbücher von Preußen §. 56, Bayern §. 109,
<lb/>Sachsen H. 49, Hannover §.107, Hessen-Darmstadt
<lb/>§. 104, Weimar (Thüringen) §. 52, Nassau §. 99, Braun- 
<lb/>schweig §. 55.
</p>
            <p>

               <lb/>21 *
</p>

            <pb facs="2173686_0702+1855_0324.tif"
                n="324"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_0702+1855_0324--><p/>
            <p>

               <lb/>324 Die Zusammenrechnung der Strafen rc.


<lb/>dert, in arithmetischer, sondern in geometrischer Progression zu- 
<lb/>nehmen. So sind z. B. 8 Tage Dunkelarrest, hintereinander er- 
<lb/>standen, ein viel härteres Uebel, als zweimal 4 Tage in Zwischen- 
<lb/>räumen erstanden.

<lb/>Diese Erwägungen stellen an die Wissenschaft und Gesetzge- 
<lb/>bung die Anforderung, den starren Satz des yuot-tot in entspre- 
<lb/>chender Weise zu modificiren, damit die zusammentreffenden Strafen
<lb/>in ihrer Totalwirkung gleichstehen dem Totalübel, welches der Ver- 
<lb/>brecher durch die verschiedenen Verbrechen verwrrkt hat.

<lb/>Die Gesetzbücher behandeln diese Lehre zunächst mit Rück- 
<lb/>sicht auf ihre hervorstechendste Seite, nämlich den unter Ziff. 1
<lb/>I-Ltera a aufgeführten Fall der realen Verbrechensconcurrenz. Wäh- 
<lb/>rend nun ein Theil der Gesetzbücher sich ausschließlich an diesen
<lb/>Fall hält, verbreiten sich andere auch über den zweiten, unter
<lb/>Ziff. 1 lit. b angeführten, wo die verschiedenen concurrirenden
<lb/>Verbrechen durch verschiedene Gerichte abgeurtheilt werden 3). Da- 
<lb/>gegen wird der letztgenannte Fall (Ziff. 2), wo das eine Verbre- 
<lb/>chen erst nach Aburtheilung des Andern zur Untersuchung kommt,
<lb/>und beide nur hinsichtlich des Strafvollzugs Zusammentreffen, von
<lb/>nicht wenigen Gesetzen mit Stillschweigen übergangen 4 5 6). Offenbar
<lb/>gehört aber der letztere Fall, auch wenn nicht immer eine Verbre- 
<lb/>chensconcurrenz im gesetzlichen Sinne vorliegt, ebenso gut in den
<lb/>Bereich unserer Aufgabe3), weil auch hier die verschiedenen Strafen
<lb/>zusammentreffen, folglich die Gerechtigkeit gebietet, ihn wie die
<lb/>übrigen zu behandeln 3).
</p>
            <p>

               <lb/>3) Dahin gehören die Strafgesetzbücher von Sachsen §. 57, Würt-
<lb/>temberg Ges. vom 13. Aug. 1849, §. 32—35, Bad en §. 165,
<lb/>Weimar §. 57 und Braunschweig §. 25.


<lb/>4) Vergl. jedoch die Strafgesetzbücher von Sachsen §. 57, Württem- 
<lb/>berg §. 50 u. Ges. Dem 13. Aug. 1849 §. 34, Baden §. 167
<lb/>u. Ges. vom 5. Febr. 1851. §. 109, Weimar §.57, Nassau
<lb/>§, 108 und die Strasproceßordnung von Hannover §. 227.


<lb/>5) Vgl. Köstlin System des deutsch. Strafrechts ALth. I, p. 559.560.


<lb/>6) Inkonsequent ist es, wenn Weimar Str.G.B. §. 57 Abs. 2 hierbei
<lb/>nur den noch nicht verbüsten Theil der erkannten Strafe in Betracht
</p>

            <pb facs="2173686_0702+1855_0325.tif"
                n="325"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_0702+1855_0325--><p/>
            <p>

               <lb/>Von Brauer.
</p>
            <p>

               <lb/>325
</p>
            <p>

               <lb/>8- 2.

<lb/>Von der Unvereinbarkeit (Jncompatibilität) der
<lb/>Strafen.

<lb/>Der Grundsatz quot delicta tot poenae, erleidet eine noth-
<lb/>wendige Einschränkung da, wo eine physische oder rechtliche Un- 
<lb/>möglichkeit vorliegt, mehrere Strafen vereinigt erstehen zu lassen.

<lb/>Unvereinbar find

<lb/>1) Todesstrafen?). Zunächst ist einleuchtend, daß mehrere
<lb/>Todesstrafen', welche wegen verschiedener Verbrechen verwirkt find,
<lb/>nicht vereinigt werden können, weil der Mensch nur einmal sterben,
<lb/>beziehungsweise hingerichtet werden kann. Jndeß ließe sich insofern
<lb/>die Berückstchtigung einer nochmals verwirkten Todesstrafe denken,
<lb/>als man die Strafe innerlich oder äußerlich verschärfte. Da aber
<lb/>alle verschärften Todesstrafen von der Wissenschaft und der Huma- 
<lb/>nität verworfen wurden, so ist der Grundsatz gemeinrechtlich aner- 
<lb/>kannt, daß die Todesstrafe wegen eines weiterverwirkten todeswür-'
<lb/>digen Verbrechens nicht geschärft werden dürfe. Nicht minder fest
<lb/>steht, daß mit der Todesstrafe die lebenslängliche Zuchthausstrafe
<lb/>nicht cumulirt werden kann, weil letztere Strafe, wenn sie durch
<lb/>die Hinrichtung des Verbrechers beendigt würde, keine lebensläng- 
<lb/>liche im Sinne des Gesetzes wäre. Dagegen liegt keine physische
<lb/>Unmöglichkeit vor, andere Strafen mit der Todesstrafe zu verbinden.
<lb/>Man kann eine zeitliche Freiheitsstrafe vollziehn, und ihr dann die
<lb/>Hinrichtung folgen lassen, man kann Körper-, Ehren-und Ver- 
<lb/>mögens-Strafen recht wohl mit der Todesstrafe vereinigen. Aber
<lb/>die Verbindung derselben mit der Freiheitsstrafe wäre eine unge- 
<lb/>rechte Grausamkeit, indem der Verbrecher während der ganzen
<lb/>Dauer der letzteren die Qualen der Todesfurcht zu erdulden hätte,
<lb/>mit anderen Strafen aber eine kleinliche Scrupulofität, indem dem
</p>
            <p>

               <lb/>zieht, während die ganze Strafe Einfluß auf die damit zu vereini- 
<lb/>gende spätere äußern muß.

<lb/>7) Vergl. die Strafgesetzbücher von Sachsen §. 52, Hannover
<lb/>§. 109, Württemderg §. 117, Baden §. 175, Hessen- (Darm- 
<lb/>stadt) §. 105, Braunschweig §. 25.
</p>

            <pb facs="2173686_0702+1855_0326.tif"
                n="326"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_0702+1855_0326--><p/>
            <p>

               <lb/>326 Die Zusammenrechnung der Strafen rc.

<lb/>Ernste und der Bedeutung der Todesstrafe gegenüber eine andere
<lb/>Strafe nicht mehr in Betracht kommt. Deßhalb hat das gemeine
<lb/>deutsche Strafrecht ^den richtigen Satz aufgestellt, daß die Todes- 
<lb/>strafe alle weitern mitverwirkten Strafen absorbire 8).

<lb/>2) Lebenslängliches Zuchthaus 9). Alles was unter Ziff. 1
<lb/>von der Todesstrafe gesagt wurde, gilt auch von der Strafe des
<lb/>lebenslänglichen Zuchthauses. Auch fle könnte durch Schärfungen
<lb/>empfindlicher gemacht werden, aber die Gesetze verwerfen jede Zu-
<lb/>that zu derselben als kleinlich und grausam, in gleichem Umfange
<lb/>wie bei der Todesstrafe. Jndeß hat dieser gemeinrechtlich aner- 
<lb/>kannte Grundsatz hier allerdings eine Folge, welche bei der Todes- 
<lb/>strafe nicht eintritt. Der zum lebenslänglichen Zuchthaus Verur-
<lb/>theilte hat nämlich einen Freibrief für alle Verbrechen, wenn seine
<lb/>Strafe nicht geschärft werden kann. Deßhalb muß jedenfalls die
<lb/>Todesstrafe ausgenommen sein; darüber kann nämlich kein Zweifel
<lb/>obwalten, daß der Verurtheilte, welcher während der Strafvollzie- 
<lb/>hung ein todeswürdiges Verbrechen begeht, mit dem Tode bestraft
<lb/>werden könnet), denn das lebenslängliche Zuchthaus wird dadurch
<lb/>nicht erschwert, daß es durch die Todesstrafe consumirt und been- 
<lb/>digt wird. Dagegen können Freiheits-, Körper-, Ehren- und
<lb/>Vermögensstrafen nicht mit dieser Strafe vereinigt werden, und
<lb/>insofern hat der Verbrecher Gelegenheit, ungestraft neue Verbrechen
<lb/>zu begehen ll). Aber dies Bedenken hat in der Theorie ein grö- 
<lb/>ßeres Gewicht, als in der Praxis. Bei einer entsprechenden Ein- 
<lb/>richtung der Strafanstalten muß der Verbrecher durch die Art seiner
</p>
            <p>

               <lb/>8) Eine kleinliche, wohl aus fiscalischen Rücksichten entsprungene Maß- 
<lb/>regel ist es, wenn Braunschweig §. 25 Geldstrafe und Confisca-
<lb/>tion neben der Todesstrafe bestehn läßt. Man denke an ein Urtheil,
<lb/>worin der Verbrecher zum Tode und 2 Thalern Geldbuße verurtheilt
<lb/>wird!

<lb/>9) Vergl. die in Note 7, angeführten Gesetzbücher, ferner Weimar
<lb/>§. 54, Nassau §. 100.

<lb/>10) S. Braunschweig §. 25. Baden §. 168.

<lb/>11) Baden §. 168 und Braunschweig §.25 lassen auch in diesem
<lb/>Falle Schärfungen durch einsamen Arrest u. s. f. eintreten.
</p>

            <pb facs="2173686_0702+1855_0327.tif"
                n="327"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_0702+1855_0327--><p/>
            <p>

               <lb/>Von Brauer.
</p>
            <p>

               <lb/>327
</p>
            <p>

               <lb/>Hast, namentlich die ununterbrochene Beaufsichtigung, gehindert
<lb/>sein, Verbrechen zu begehn. Allerdings werden leichtere Verbrechen,
<lb/>z. B. Widersetzlichkeiten, Diebstähle u. dergl. nicht ganz verhindert
<lb/>werden können, dafür wird aber die Hausordnung durch die den
<lb/>Aufsichtsbeamten eingeräumte Disciplinarstrafgewalt hinreichende
<lb/>Repression gewähren. Die Sache gestaltet sich also in der Weise:
<lb/>Alle Verbrechen, mit Ausnahme der todeswürdigen, welche ein zum
<lb/>lebenslänglichen Zuchthause verurteilter Verbrecher während des
<lb/>Strafvollzuges begeht, unterliegen keiner weiteren gerichtlichen Be- 
<lb/>strafung, werden aber als Disciplinarvergehen behandelt und ge- 
<lb/>ahndet.

<lb/>Damit sind die Fälle absoluter Unvereinbarkeit erschöpft, denn
<lb/>die übrigen Strafen, wie zeitliche Freiheits-, Ehren-, Körper- und
<lb/>Vermögens-Strafen können nebeneinander vollzogen werden. Nur
<lb/>insofern und insoweit kann eine einfache Vereinigung nicht stattfin- 
<lb/>den, als ein und dasselbe Recht oder Vermögensstück mehrfach
<lb/>verwirkt ist, z. B. wenn wegen 2 Dienstverbrechen die Dienstent- 
<lb/>lassung zweimal, oder wenn eine doppelte Gewerbs-Entziehung
<lb/>oder wenn die Confiscation derselben Sache mehrfach verwirkt ist.
<lb/>Hier kann das Recht, beziehungsweise die Sache, allerdings nur
<lb/>einmal entzogen werden, eine Zusammenrechnung der eigentlichen
<lb/>(speciellen) Strafen ist daher nicht möglich. Manche Gesetze gehen
<lb/>über diese freilich nicht häufig vorkommenden Fälle schweigend hin- 
<lb/>aus, womit dann von selbst ausgesprochen ist, daß die einmalige
<lb/>Strafe des Rechtsverlustes die wiederholt verwirkte absorbirt. An- 
<lb/>dere Gesetze^) gehen aber mit Recht von dem Satze aus, daß
<lb/>derartige Strafen, welche nicht mehrfach vollzogen werden können,
<lb/>in Surrogatstrafen verwandelt (§. 4) und auf diese Weise vollzogen
<lb/>werden sollen. Dieser Weg entspricht auch der Gerechtigkeit, denn
<lb/>es liegen weder physische noch rechtliche Gründe vor, hier die eine
<lb/>Strafe unvollzogen zu lassen 13).
</p>
            <p>

               <lb/>12) Württemberg §. 53. 119. Baden §. 176. Braunschweig
<lb/>§. 249.

<lb/>13) K ö st l i n a. a. O. p. 561.
</p>

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            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_0702+1855_0328--><p/>
            <p>

               <lb/>328 Die Zusammenrechnung der Strafen rc.


<lb/>§. 3.

<lb/>Von der Art der Zusammenrechnung der Strafen.

<lb/>Der Grundsatz, daß gegen denjenigen, welcher durch ver- 
<lb/>schiedene selbständige Handlungen mehrere Verbrechen begangen hat,
<lb/>auf sämmtliche dadurch verwirkten Strafen vereinigt zu erkennen
<lb/>ist 14), welchen wir im §. L als den in der Natur der Sache lie- 
<lb/>genden obersten Grundsatz erkannt haben, hat im §. 2 schon die
<lb/>Beschränkung erlitten, sofern diese Verbindung möglich ist 15). Eine
<lb/>weitere Beschränkung gründet sich darauf, daß die Zusammenrech- 
<lb/>nung in ihrer vollen Ausdehnung zu Ungerechtigkeiten führt.

<lb/>Zunächst verändern manche Strafen durch Steigerung ihre
<lb/>Natur. Dahin gehört namentlich die zeitliche Freiheitsstrafe, welche
<lb/>durch eine schrankenlose Verlängerung zur lebenslänglichen Freiheits- 
<lb/>strafe, und die Geldstrafe, welche durch ihre übermäßige Ausdeh- 
<lb/>nung zur Vermögensconfiscation erwächst. Die Gesetze haben daher
<lb/>die im Wesen der Verhältnisse begründete Beschränkung anerkannt,
<lb/>daß die Strafvereinigung nur soweit statthaft sei, als ste diese
<lb/>Veränderung der Natur der Strafe nicht im Gefolge habe.

<lb/>Was zunächst die Freiheitsstrafen betrifft, so hat Sachsen 16)
<lb/>den Grundsatz aufgestellt, daß zusammentreffende Freiheitsstrafen,
<lb/>deren Dauer „die wahrscheinliche Lebensdauer des Verbrechers über- 
<lb/>steigt," bis zu dem höchsten zulässigen Maße der bestimmten Straf- 
<lb/>art verkürzt werden sollen. Diese Vorschrift ist eine höchst unglück- 
<lb/>liche, denn sie stellt dem Richter die nicht zu lösende Aufgabe, die
<lb/>Lebensdauer des Verbrechers abzuschätzen, also nicht nur auf sein
<lb/>Alter, sondern auch auf seine Körperbeschaffenheit, ja selbst auf
<lb/>seine Lebensweise Rücksicht zu nehmen, und darauf hin eine unsi- 
<lb/>chere Wahrscheinlichkeitsrechnung zu gründen. Außerdem führt die- 
<lb/>ser Grundsatz zu Ungerechtigkeiten, weil bei alten Leuten, z. B.
<lb/>einem Greise von 70 Zähren auch das erlaubte Maximum der zeit-
</p>
            <p>

               <lb/>14) Vergl. die in Note 1) angeführten Gesetzbücher.

<lb/>15) Hannover Str.G.B. §. 107. Vergl. auch die Strafgesetzbücher
<lb/>von Hessen- Darm stad t §. 104 und Nassau §. 99.

<lb/>16) Strafgesetzbuch §. 56.
</p>

            <pb facs="2173686_0702+1855_0329.tif"
                n="329"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_0702+1855_0329--><p/>
            <p>

               <lb/>Don Brauer.
</p>
            <p>

               <lb/>329
</p>
            <p>

               <lb/>lichen Freiheitsstrafe aller Wahrscheinlichkeit nach seine Lebensdauer
<lb/>übersteigt. Andere Gesetzbücher nehmen die gesetzlich höchste
<lb/>(regelmäßige) Dauer der Freiheitsstrafen auch als höchste erlaubte
<lb/>Dauer für deren Vereinigung an, wo dann freilich eine das Ma-
<lb/>rimum schon erreichende Strafe keinen Zusatz mehr erhalten kann,
<lb/>und daher nichts als eine Strafverwandlung (§. 4) oder etwa eine,
<lb/>freilich nicht ausreichende äußere Schärfung der Strafe18) übrig
<lb/>bleibt. Die gemeine und richtige Ansicht, welche von der Mehr- 
<lb/>zahl der Gesetze 19) befolgt wird, gestattet aber eine Erhöhung
<lb/>des regelmäßigen Maximum (s. g. außerordentliche Dauer) der
<lb/>Freiheitsstrafen.

<lb/>Zur besseren Uebersicht lassen wir eine Tabelle hierüber folgen:
</p>
            <table n="table-F18D555B-9AA2-11E7-1244-09173F13E4C5"
                   xml:id="table-F18D555C-9AA2-11E7-1244-09173F13E4C5"
                   rend="306,1948,2506,2836">
               <row n="row-F18D555D-9AA2-11E7-1244-09173F13E4C5"
                    xml:id="row-F18D555E-9AA2-11E7-1244-09173F13E4C5">
                  <cell>


Es ist die
Dauer der
</cell>
                  <cell>


Kettenstrafe
</cell>
                  <cell>


Zuchthausstr.
</cell>
                  <cell>


ArbeitShausst.
</cell>
                  <cell>


Gefängnißstr.
</cell>
               </row>
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                  <cell>


in
</cell>
                  <cell>


ordentl.
</cell>
                  <cell>


| außero.
</cell>
                  <cell>


ordentl.
</cell>
                  <cell>


| außero.
</cell>
                  <cell>


ordentl.
</cell>
                  <cell>


j außero.
</cell>
                  <cell>


ordentl. |
</cell>
                  <cell>


außero.
</cell>
               </row>
               <row n="row-F18D5561-9AA2-11E7-1244-09173F13E4C5"
                    xml:id="row-F18D5562-9AA2-11E7-1244-09173F13E4C5">
                  <cell>


Preußen
</cell>
                  <cell>


—
</cell>
                  <cell>


—
</cell>
                  <cell>


—
</cell>
                  <cell>


—
</cell>
                  <cell>


—
</cell>
                  <cell>


—
</cell>
                  <cell>


5
</cell>
                  <cell>


10
</cell>
               </row>
               <row n="row-F18D5563-9AA2-11E7-1244-09173F13E4C5"
                    xml:id="row-F18D5564-9AA2-11E7-1244-09173F13E4C5">
                  <cell>


Württemb.
</cell>
                  <cell>


—
</cell>
                  <cell>


—
</cell>
                  <cell>


20
</cell>
                  <cell>


30
</cell>
                  <cell>


—
</cell>
                  <cell>


—
</cell>
                  <cell>


2
</cell>
                  <cell>


6
</cell>
               </row>
               <row n="row-F18D5565-9AA2-11E7-1244-09173F13E4C5"
                    xml:id="row-F18D5566-9AA2-11E7-1244-09173F13E4C5">
                  <cell>


Baden
</cell>
                  <cell>


—
</cell>
                  <cell>


—
</cell>
                  <cell>


20
</cell>
                  <cell>


30
</cell>
                  <cell>


6
</cell>
                  <cell>


20
</cell>
                  <cell>


1
</cell>
                  <cell>


6
</cell>
               </row>
               <row n="row-F18D5567-9AA2-11E7-1244-09173F13E4C5"
                    xml:id="row-F18D5568-9AA2-11E7-1244-09173F13E4C5">
                  <cell>


Braunschw.
</cell>
                  <cell>


15
</cell>
                  <cell>


25
</cell>
                  <cell>


10
</cell>
                  <cell>


15
</cell>
                  <cell>


5
</cell>
                  <cell>


dO
</cell>
                  <cell>


3
</cell>
                  <cell>


5
</cell>
               </row>
            </table>
            <p>

               <lb/>Man sieht aus dieser Tabelle, wie verschieden die Gesetzbü- 
<lb/>cher die höchste außerordentliche Dauer der Freiheitsstrafen normi-
<lb/>ren. Für zeitliche Freiheitsstrafen erscheint ein Zeitraum von 20
<lb/>Jahren als äußerstes zulässiges Maß, man muß daher den Gesetzen
</p>
            <p>

               <lb/>17) Hessen-Darmstadt §. 109. 110. Weimar §. 55.56. Nas- 
<lb/>sau §. 104.

<lb/>18) Dergl. das Strafgesetzbuch von Bayern §. 109.

<lb/>19) Dergl. die Strafgesetzbücher von Preußen §.57. Hannover
<lb/>§. 108 &lt;wornach unter Umständen bis zu lebenslänglicher Ketten-
<lb/>firafe aufgestiegen werden darf!) Württemberg §. 116 und
<lb/>Gesetz vom 13. Aug. 1849. §. 1. Baden §.174. Braun- 
<lb/>schwei g §. 25 in Verbindung mit §. 14.
</p>

            <pb facs="2173686_0702+1855_0330.tif"
                n="330"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_0702+1855_0330--><p/>
            <p>

               <lb/>330 Die Zusammenrechnung der Strafen rc.


<lb/>Recht geben, welche die Strafen, die bereits bis zu diesem Maße
<lb/>erkannt werden dürfen, auch für Fälle der Zusammenrechnung nicht
<lb/>erhöhen lassen, und daher eine außerordentliche Erhöhung nur bei
<lb/>den übrigen Freiheitsstrafen gestatten 20). Wir können es daher
<lb/>nicht billigen, wenn Württemberg, Baden und Braunschweig diese
<lb/>Dauer überschreiten lassen, und damit zeitlichen Freiheitsstrafen den
<lb/>Charakter von lebenslänglichen aufdrücken. Stellt man einmal den
<lb/>humanen und gerechten Grundsatz auf, daß zusammentreffende zeit- 
<lb/>liche Freiheitsstrafen nicht in lebenslängliche ausarten sollen, so
<lb/>muß man ihn nicht nur scheinbar, sondern in Wahrheit durchfüh- 
<lb/>ren. Auf der andern Seite erscheint es aber angemessen, daß auch
<lb/>die nichtpeinlichen Freiheitsstrafen, deren regelmäßiges Maß nicht
<lb/>bis auf 20 Jahre reicht 21), für den Fall des Zusammentreffens
<lb/>bis zu dieser Dauer verlängert werden dürfen, weil sonst in vielen
<lb/>Fällen entweder die Zusatzstrafe unvollzogen bleibt, oder eine schwe- 
<lb/>rere Strafart gewählt werden muß, was beides der Gerechtigkeit
<lb/>widerspricht. Baden 2&lt;1) hat diesen richtigen Grundsatz für die Ar- 
<lb/>beitshausstrafe anerkannt, bleibt aber insofern auf halbem Wege
<lb/>stehen, als der gleiche Grundsatz nicht auch auf die Gefängnißstrafe
<lb/>angewendet ist^). Die übrigen Gesetze weichen dagegen, ohne
<lb/>hinreichenden Grund, voll diesem Grundsatz ab.

<lb/>Was die Geldstrafen betrifft, so ist der Gestchtspunct, daß
<lb/>dieselben nicht in Vermögensconfiscation ausarten dürfen, von den
<lb/>wenigsten Gesetzen für den Fall ihres Zusammentreffens festgehal-
</p>
            <p>

               <lb/>20) Preußen (Str.G.B. §. 57) befolgt dies System.

<lb/>21) Preußen (Str.G.B. §. 13) läszt auch auf Arbeitshaus (Ein- 
<lb/>schließung) bis zu 20 Jahren erkennen.

<lb/>22) Strafgesetzbuch §. 174.

<lb/>23) Hierfür spricht übrigens ein beachtenswerther Grund. In den für
<lb/>die Gefängnißstrasen bestimmten Strafanstalten fällt nach deren
<lb/>Zweck die systematische Beschäftigung und specielle Erziehung der
<lb/>Gefangenen weg, man läßt daher länger dauernde Gefängnißstrasen
<lb/>besser im Arbeitshause erstehen, da diese Strafe gleichfalls keine
<lb/>ehrschmälernde ist.
</p>

            <pb facs="2173686_0702+1855_0331.tif"
                n="331"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_0702+1855_0331--><p/>
            <p>

               <lb/>Von Brauer.
</p>
            <p>

               <lb/>331
</p>
            <p>

               <lb/>ten "). Rur für einfache, d. h. nicht aus der Kombination meh- 
<lb/>rerer Strafen zusammengesetzte Geldstrafen anerkennen manche Ge- 
<lb/>setzbücher durch Ausstellung eines Maximum thatsächlich diesen
<lb/>Grundsatz 25). Aber mit einem solchen Limito ist die Sache nicht
<lb/>abgemacht, mag es sich um einfache oder zusammengesetzte Geld- 
<lb/>strafen handeln. Auch eine Geldstrafe von 1000 fl. ist, wenn sie
<lb/>das ganze Vermögen des Verbrechers absorbirt, eine Vermögens-
<lb/>confiücation. Wenn also die Gesetzgebungspolitik mit Recht die
<lb/>Vermögensconfiscationen aus der Reihe der Strafen entfernt hat,
<lb/>so darf die Geldstrafe nie das ganze Vermögen des Verbrechers
<lb/>consumiren, und man kann ihr Marimum nicht absolut, sondern
<lb/>nur mit Rücksicht auf das Vermögen des Verbrechers sestsetzen.
<lb/>Dabei würde sich etwa die Einschränkung rechtfertigen lassen, daß
<lb/>die Vermögensstrafe nie das halbe Vermögen des Bestraften über- 
<lb/>schreiten dürfe.

<lb/>Aber noch von einer andern Seite muß der Grundsatz der
<lb/>Zusammenrechnung verschiedener verwirkter Strafen eine Beschrän- 
<lb/>kung erleiden. Es kann nämlich, wie bereits im j. 1 bemerkt
<lb/>worden, nicht in Abrede gezogen werden, daß mehrere combinirte
<lb/>Strafen in ihrer Zusammenfassung, d. h. in ihrem gleichzeitigen
<lb/>oder ununterbrochenen Vollzüge in geometrischer Progression an
<lb/>Intensität wachsen. Dies gilt nicht nur für vereinigte Freiheits- 
<lb/>strafen, auf welche manche Gesetzbücher den Grundsatz beschränken *6),
<lb/>sondern überhaupt von allen Strafen2^), indem der Verlust eines
<lb/>Vermögenstheils, des Gewerbes oder Dienstes eben dadurch bedeu- 
<lb/>tend an Schwere zunimmt, wenn damit zugleich der Verlust der
<lb/>Freiheit verbunden ist.
</p>
            <p>

               <lb/>24) H anno v er §. 28, W ür ttem b e r g §. 120, Baden §.177
<lb/>lassen geradezu eine Zusammenrechnung in ioünitum zu.

<lb/>25) Z. B. Württemberg §.32 u. Baden §.47, welches 1000 fl.,
<lb/>Hannover §. 28, welches 500 Thlr. festsetzt.

<lb/>26) Z. B. H e s s e n-D a r m st a d t §. 108, Nassaus 103. Vgl.
<lb/>auch Württemberg §. 115—121, Baden j. 120—179.

<lb/>27) K ö st l i n a. a. O. p. 559.
</p>

            <pb facs="2173686_0702+1855_0332.tif"
                n="332"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_0702+1855_0332--><p/>
            <p>

               <lb/>332 Die Zusammenrechnung der Strafen rc.


<lb/>Ueber die Art, wie diesem zweiten Bedenken gegen eine un- 
<lb/>bedingte Vereinigung der verschiedenen Strafen Rechnung zu tragen,
<lb/>sind die Gesetzbücher sehr verschiedener Ansicht. Im Allgemeinen
<lb/>sind dreierlei Systeme zu unterscheiden:

<lb/>1) Das System der unbedingten Zusammenrechnung, wel- 
<lb/>ches dies Bedenken, als unberechtigt, verwirft. Die Gesetzbücher,
<lb/>welche demselben anhängen^), rechnen sämmtliche concurrirende
<lb/>Strafen in ihrem vollen Umfange zusammen, so daß nur der weiter
<lb/>oben erörterte Gesichtspunkt in Betracht kommt, d. h. die höchste
<lb/>Dauer der zeitlichen Freiheitsstrafe nicht überschritten werden darf.
<lb/>Ein Theil der übrigen Gesetzbücher29) erachtet zwar bei concurrirenden
<lb/>Freiheitsstrafen dies System für zu hart, hält es aber für die
<lb/>übrigen Strafen mit mehr oder weniger Konsequenz gleichfalls fest.

<lb/>2) Das System der Erschwerungsgründe, welches nur Oe- 
<lb/>sterreich in seiner vollen Ausdehnung anerkennt. Rach dem- 
<lb/>selben ist der Grundsatz: quot delicta tot poenae verlassen, dage- 
<lb/>gen bildet bei concurrirenden Vebrechen das schwerste das Haupt- 
<lb/>verbrechen, während die übrigen nur als Erschwerungsgründe desselben
<lb/>in Betracht kommen. Bei der Bestrafung wird dann die volle
<lb/>Strafe des Hauptverbrechens „mit Bedacht auf die übrigen Ver- 
<lb/>brechen" erhöht. Diese Theorie fällt, streng genommen, mit der
<lb/>gemeinrechtlichen (Ziffer 3) zusammen, indem sie die mit der Haupt-
<lb/>strafe zu vereinigenden Nebenstrafen nur theilweise vollziehen läßt.
<lb/>Aber ein wesentlicher Unterschied besteht darin, daß während nach
<lb/>der letztern Theorie die Nebenstrafen mit einer bestimmten be- 
<lb/>trächtlichen Quote in Berechnung kommen, nach dem österreichischen
<lb/>Gesetze nur ein beliebiger geringer, vom Richter „mit Bedacht auf
<lb/>die übrigen Verbrechen" festzusetzender Zusatz zur Grundstrafe in
</p>
            <p>

               <lb/>28) Preußen §.56. Bayern §. 109. Weimar §.52 mit
<lb/>§. 56. Braunschweig §. 56.

<lb/>29) Sachsen §. 49 mit 53. H ann ov er §. 107 mit 108. Würt- 
<lb/>temberg §. 115. 120 mit 121. Hessen-Darm st adt §. 104
<lb/>mit 107. 108. R a ssa u §. 99 mit 102.

<lb/>30) Strafgesetzbuch §. 34. 35 mit 44. Vergl. auch Z a ch a r i ä im
<lb/>Criminalarchiv v. I. 1853. p. 411—421.
</p>

            <pb facs="2173686_0702+1855_0333.tif"
                n="333"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_0702+1855_0333--><p/>
            <p>

               <lb/>Von Brauer.
</p>
            <p>

               <lb/>333
</p>
            <p>

               <lb/>Anrechnung kommt, wobei also der Richter die Gesammtstrase „nach
<lb/>der längern oder längsten von dem Gesetze bestimmten Dauer" aus- 
<lb/>mißt, auch allenfalls durch einige äußere Schärfungen empfind- 
<lb/>licher macht.

<lb/>3) Das System der theilweisen Anrechnung der Nebenstrafen,
<lb/>welches als das gemeinrechtliche betrachtet werden kann, erscheint
<lb/>dem Wesen der Sache am angemessensten. Es hält zwischen den
<lb/>ersten beiden Systemen die Mitte, indem es zwar nicht die verschie- 
<lb/>denen concurirenden Strafen vollständig zusammenrechnet, aber doch
<lb/>in umfassenderer Weise berücksichtigt, als das zweite System. Auch
<lb/>nach ihm bildet die schwerste verwirkte Strafe die Grundstrafe, im
<lb/>Verhältniß zu welcher die Nebenstrafen als Zusätze erscheinen. Diese
<lb/>Zusätze haben aber nicht die Natur eines dem richterlichen Ermessen
<lb/>anheimgegebenen Straferhöhungsgrundes, sondern es wird die volle
<lb/>Strafe der übrigen Verbrechen ermittelt, und in einer gesetzlich be- 
<lb/>stimmten Quote der Grundstrafe beigeschlagen 31). Die Gesetzbücher
<lb/>gehen dabei zunächst von concurirenden Freiheitsstrafen aus, wobei
<lb/>manche jedoch nur die schwereren Arten derselben in Rücksicht neh- 
<lb/>men 32) und die leichtern absorbiren lassen, die übrigen aber, ge- 
<lb/>wiß richtiger, ihr Princip vollständig durchführen. Die Quote der
<lb/>Nebenstrafen, welche der Grundstrafe beigeschlagen wird, ist übri- 
<lb/>gens von den Gesetzen nicht schlechthin, sondern im Minimum und
<lb/>Maximum festgesetzt, innerhalb welches Rahmens der Richter sei- 
<lb/>nem Ermessen folgen kann. Diese Quote ist bestimmt von
<lb/>Württemberg auf ^/4 bis 3/4.

<lb/>Baden „ */3 ,, 2/3.

<lb/>Hessendarmstadt— „ a/3.

<lb/>Nassau auf */s „ %•

<lb/>So sehr es nun auch der Gerechtigkeit entspricht, die Zusatz- 
<lb/>strafen nur mit einer Quote in Berechnung zu bringen, so unange- 
<lb/>messen erscheint es, dem Richter zwischen einer geringeren und einer
<lb/>größern Quote die Wahl zu lassen, ohne ihm einen Fingerzeig zu
</p>
            <p>

               <lb/>31) Württemb erg §. 15. Baden §.171. Hessendarmstadt
<lb/>§. 108. Nassau §. 102.

<lb/>32) Hessendarmstadt §. 108. Nassau §. 102.
</p>

            <pb facs="2173686_0702+1855_0334.tif"
                n="334"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_0702+1855_0334--><p/>
            <p>

               <lb/>LL4 Die Zusammenrechnung der Strafen rc.

<lb/>geben, von welchem Gesichtspunkte er dabei ausgehen soll. Die
<lb/>Strafwürdigkeit der einzelnen Verbrechen in ob - und subjektiver
<lb/>Hinsicht kann er nicht als Maßstab nehmen, denn darnach bemißt
<lb/>er die vollen verwirkten Strafen, von denen er dann einen Theil
<lb/>in Berechnung nehmen soll. Würde er die Quote wieder nach dem- 
<lb/>selben Maaßstabe festsetzen, so wären die Strafausmessungsgründe
<lb/>doppelt berücksichtigt. Vielmehr kann er nur von der Wirkung der
<lb/>Gesammtstrafe ausgehen, indem er ermißt, wie sehr dieselbe durch
<lb/>ihre Dauer an intensiver Schwere zunimmt, und da hätte er dann
<lb/>etwa folgenden Grundsatz aufzustellen: Je größer die Hauptstrafe,
<lb/>desto geringer die Quote der beizuschlagenden Nebenstrafe. Aber
<lb/>auch dieses Verfahren artet nothwendig in Willkühr aus, weil ein
<lb/>allgemeiner Grundsatz hier nicht aufgestellt werden kann. Es wäre
<lb/>daher weit angemessener, wenn die Gesetze eine feste Bestimmung,
<lb/>etwa den Zuschlag von 2/3 der Nebenstrafen, unabänderlich festge- 
<lb/>setzt hätten, was auch von der Praxis der Gerichte unterstützt
<lb/>wird, welche die Nebenstrafen gewöhnlich mit der höchsten zulässi- 
<lb/>gen Quote der Grundstrafe beirechnen.

<lb/>Eine besondere Behandlung lassen die meisten Gesetzbücher33)
<lb/>den Verbrechen gegen das Eigenthum angedeihen, indem hier, wo
<lb/>die Größe der Strafe nach dem Werthe des verletzten Eigenthums
<lb/>steigt, die Wiederholung des Verbrechens, als Fortsetzung behandelt
<lb/>wird, so daß die Gesammtstrafe für die verschiedenen Verbrechen
<lb/>nach dem Gesammtwerthe der verschiedenen Eigenthumsverletzungen
<lb/>bemessen wird. Rationell ist diese Abweichung von dem allgemei- 
<lb/>nen Grundsätze gewiß nicht, und darum haben neuere Gesetze3*)
<lb/>diese Singularität auch wieder aufgegeben.

<lb/>Endlich kommt auch der von den praktischen Römern bereits
<lb/>aufgestellte Satz „Minima non curat praetor“ in einem mehr oder
<lb/>weniger ausgedehnten Umfange in Anwendung. Gewiß erschiene
<lb/>es kleinlich, wollte man schweren Strafen, z. B. langjährigem
<lb/>Zuchthause wegen eines concurirenden leichten Vergehns einen Zu-
</p>
            <p>

               <lb/>33) Oesterreich §. 173. Sachsen, §. 50. 51. Hannover §.319.
<lb/>Baden §. 478. Weimar 8- 53. Braunschweig §. 55.

<lb/>34) Z. B. Württemberg Gesetz vom 13. August 1849 §. 27.
</p>

            <pb facs="2173686_0702+1855_0335.tif"
                n="335"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_0702+1855_0335--><p/>
            <p>

               <lb/>Bon Brauer.
</p>
            <p>

               <lb/>335
</p>
            <p>

               <lb/>satz von wenigen Tagen geben, und es ist daher gerechtfertigt,
<lb/>solche kleinliche Zusätze lieber ganz wegfallen zu lassen. Manche
<lb/>Gesetzbücher fassen diesen Satz in einem allgemeinern Umfange auf,
<lb/>indem sie überhaupt verbieten, auf härtere Freiheitsstrafen in sehr
<lb/>kleinen Zeitabschnitten zu erkennen 35)/ Andere geben nur für
<lb/>den Fall des Zusammentreffens von Strafen ähnliche Bestimmungen,
<lb/>indem entweder vorgeschrieben ist, daß bei längern Freiheitsstrafen
<lb/>Zusätze unter 1 Monate wegfallen 36), oder daß die einfache Ge-
<lb/>fängnißftrafe in ihrem Zusammentreffen mit schweren Freiheitsstra- 
<lb/>fen absorbirt werde 37), oder endlich, indem auch Geldstrafen 3^)
<lb/>und Ehrenstrafen 3Ö) auf diese Weise verschlungen werden. Offen- 
<lb/>bar liegt in diesen Beschränkungen viel Willkührliches, und es er- 
<lb/>scheint das System der Gesetzbücher am rationellsten, welche die
<lb/>Zeitabschnitte allgemein festsetzen, nach welcher die einzelnen Frei- 
<lb/>heitsstrafen erkannt werden dürfen, wo dann die leichtern Zusatz- 
<lb/>strafen nur dann wegfallen, wenn sie keinen solchen Zeitabschnitt
<lb/>darstellen 40).
</p>
            <p>

               <lb/>35) Baden §. 13. 34. 39 läßt das Zuchthaus nur nach Vierteljahren,
<lb/>das Arbeitshaus nur nach Monaten, das Kreisgefängniß nur nach
<lb/>Wochen; B r a u n sch w e i g §. 15 die Kettenstrafe nur nach Viertel- 
<lb/>jahren, das Zuchthaus nur nach Monaten, und das Arbeitshaus
<lb/>nur nach Wochen erkennen.

<lb/>36) Sachsen §. 53. Weimar §. 55. Letzteres läßt bei Freiheits- 
<lb/>strafen unter 1 Jahr auch Zusätze von Wochen zu.

<lb/>37) Hessendarmstadt §. 106. Nassau §. 101. — Württem- 
<lb/>berg §. 118 läßt beim Arbeitshaus das Bezirksgefängniß, beim
<lb/>Zuchthaus Gefängniß bis zu 2 Jahren außer Rechnung.

<lb/>38) Württemberg §. 118.

<lb/>39) Württemberg §. 119.

<lb/>40) Einen vollkommenen Gegensatz hierzu bildet die Vorschrift des Str.
<lb/>G. B. von Preußen §. 338, wonach mit Verbrechen oder Ver- 
<lb/>gehn concurirende Polizeiübertretungen stets besonders bestraft wer- 
<lb/>den sollen. Factisch wird nach den Verhältnissen die Sache sich in
<lb/>den meisten Fällen so machen, aber ungerecht ist es, da wo die
<lb/>Concurrenz zur Sprache kommt, ausdrücklich eine solche Ausnahme
<lb/>zu statuiren.
</p>

            <pb facs="2173686_0702+1855_0336.tif"
                n="336"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_0702+1855_0336--><p/>
            <p>

               <lb/>336 Die Zusammemechnung der Strafen rc.

<lb/>§. 4.

<lb/>Bon der Verwandlung der zusammentreffenden
<lb/>Strafen.

<lb/>Außer den Modifieationen, welche der Grundsatz der Zusam- 
<lb/>menrechnung concurirender Strafen nach 8- 2 und 3 erleidet, be- 
<lb/>steht noch eine weitere darin, daß unter Umständen die verschiede- 
<lb/>nen Strafen verwandelt werden. Hier sind dreierlei Gesichtspunkte
<lb/>zu berücksichtigen:

<lb/>1) Wenn verschiedene, an sich compatible Strafen darum
<lb/>nicht nebeneinander vollstreckt zu werden vermögen, weil sie nur
<lb/>einmal vollzogen werden können (relativ ineompatible Strafen),
<lb/>so muß an die Stelle der wiederholten Strafe eine Surrogatsstrafe
<lb/>treten. Dieser Fall kann namentlich bei Ehrenstrafen (8. 7) ein-
<lb/>treten, wenn dieselbe Strafe z. B. Dienstentsetzung, Dienstentlas- 
<lb/>sung , Gewerbsentziehung rc. durch verschiedene Verbrechen mehr- 
<lb/>mals verwirkt ist. Diese mehrfache Verwirkung kann nun wieder
<lb/>entweder so gedacht werden, daß für beide Verbrechen dieselbe
<lb/>Ehrenstrafe z. B. Dienstentlassung sveciell gedroht ist, oder so, daß
<lb/>die andere Strafe z. B. das Zuchthaus diese Ehrenstrafe als Neben- 
<lb/>folge hat, oder daß die stärkere Ehrenstrafe die geringere in sich
<lb/>enthält, z. B. Dienstentsetzung die Dienstentlassung. Manche Ge- 
<lb/>setze 41) heben diesen Fall gar nicht hervor, und da folgt dann
<lb/>aus der Vorschrift, daß zusammentreffende Strafen vereinigt wer- 
<lb/>den sollen „insoferne deren Verbindung möglich ist," daß derartige
<lb/>zusammentreffende Ehrenstrafen nur einfach vollzogen werden, und
<lb/>eine Surrogatsstrafe nicht eintritt. Diese Theorie wurde schon im
<lb/>§. 2 verworfen, indem kein genügender Grund vorliegt, die eine
<lb/>Strafe ohne Surrogat wegfallen zu lassen. Entsprechender ist da- 
<lb/>gegen der Grundsatz, wonach statt der zweiten Ehrenstrafe ihr
</p>
            <p>

               <lb/>41) Preußen §. 25. 56. 57. Bayern §. 109. Hannover §. 107.
<lb/>Hessendarmstadt §.104 (441?). Nassau §.99 (§.437?).
<lb/>Sachsen und Thüringen haben die Ehrenstrasen nicht ausge- 
<lb/>nommen, mit Ausnahme des nicht hierher gehörigen Verweises

<lb/>(s. §. 7).
</p>

            <pb facs="2173686_0702+1855_0337.tif"
                n="337"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_0702+1855_0337--><p/>
            <p>

               <lb/>Von Brauer. 337


<lb/>Surrogat (§♦ 7) erkannt wird, wofür sich ein anderer Theil der
<lb/>Gesetzbücher^) ausgesprochen hat.

<lb/>2) Wenn Freiheitsstrafen verschiedener Art miteinander con-
<lb/>curiren, so wird die leichtere in die härtere, unter Verkürzung ihrer
<lb/>Dauer (§. 5) verwandelt. Dieser Grundsatz entspricht der Gerech- 
<lb/>tigkeit, weil der Verbrecher eine intensiv viel härtere Strafe erlei- 
<lb/>det, wenn er die leichtere Freiheitsstrafe, auch wenn sie nach §. 3
<lb/>verkürzt wird, neben der schwereren zu erstehn hat. Wer 3 Jahre
<lb/>Arbeitshaus und 1 Jahr Zuchthaus zu erstehn hat, würde selbst
<lb/>nachdem die Arbeitshausstrafe auf a/3 oder 2 Jahre reducirt wäre,
<lb/>immer noch in seiner dreijährigen Freiheitsstrafe zu viel erleiden.
<lb/>Bei einer Verwandlung der ganzen Strafe in Zuchthaus wird die
<lb/>Arbeitshausstrafe in weit kürzerer Zeit erstanden, und ihre Ab- 
<lb/>sitzung im Zuchthaus, obwohl an sich härter als im Arbeitshause,
<lb/>ist doch milder, als wenn es in länger dauerndem Arbeitshause ge- 
<lb/>schähe, denn wenn der Verbrecher einmal die schwerere Freiheits- 
<lb/>strafe zu erstehn hat, so ist deren Weitererstehung in derselben
<lb/>Strafanstalt kaum schwerer, als wenn der gleiche Theil in einer
<lb/>leichtern Strafanstalt abgebüßt würde. Dieser Grundsatz ist daher
<lb/>auch im Allgemeinen gemeinrechtlich feststehend 43), nur enthalten
<lb/>einzelne Gesetzbücher *4), in welchen die Gefängnißstrafe überhaupt
<lb/>in sehr enge Grenzen eingeschränkt ist, die Vorschrift, daß diese
<lb/>leichte und kurze Freiheitsstrafe bei ihrem Zusammentreffen mit
<lb/>schwereren nicht verwandelt, vielmehr dem richterlichen Ermessen
</p>
            <p>

               <lb/>42) Württemberg §. 51. 53. 119. Baden §. 176. Braunschweig
<lb/>§. 249.

<lb/>43) Vgl. die Strafgesetzbücher von Preußen §.57 Ziff. 2. Bayern
<lb/>§. 109. Sachsen §. 53. Hannover §. 108 und Strafproceß-
<lb/>ordnung §.227. Württemberg §. 50 115. Baden §. 167.
<lb/>170. Hessendarmstadt §.107. Weimar §.55. Nassau
<lb/>§.103. Braunschweig §. 25.

<lb/>44) Hessendarmstadt §. 106. Nassau §.101. Nach dem erstem
<lb/>Gesetzbuche soll die Gefängnißstrafe regelmäßig nicht über drei Mo- 
<lb/>nate, nach dem Letztem sogar nicht über vier Wochen erkannt
<lb/>werden.

<lb/>Der Gerichtssaal. Heft XI. 1855.
</p>
            <p>

               <lb/>22
</p>

            <pb facs="2173686_0702+1855_0338.tif"
                n="338"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_0702+1855_0338--><p/>
            <p>

               <lb/>338 Die Zusammenrechnung der Strafen rc.


<lb/>überlassen bleiben soll, statt derselben einen beliebigen kurzen Zu- 
<lb/>satz zur schweren Strafe zu machen.

<lb/>3) Wenn Freiheitsstrafen gleicher Art Zusammentreffen, so
<lb/>dürfen sie nicht um deßwillen in eine höhere Strafart verwandelt
<lb/>werden, weil ihre Zusammenrechnung das höchste gesetzliche Maaß
<lb/>der Strafart überschreiten würde, vielmehr bleibt die Strafe bei
<lb/>diesem Maximum stehn. Die Verwandlung in eine schwerere Straf- 
<lb/>art wäre ungerecht, weil sonst den Verbrecher eine Strafe treffen
<lb/>würde, die er für keines der einzelnen von ihm verübten Verbre- 
<lb/>chen verdient hat, die ihm also nicht aus dem Grunde zugefügt
<lb/>werden kann, daß die verschiedenen verwirkten Strafen in ihrer
<lb/>vollen Ausdehnung nicht nebeneinander erstanden werden können.
<lb/>Von diesem richtigen Grundsätze sind indeß nicht wenige Gesetzbücher
<lb/>in größerem oder geringerem Umfange abgewichen, und zwar:

<lb/>a) Manche Gesetzbücher 45) stellen deü umgekehrten Grund- 
<lb/>satz auf, daß Ln solchen Fällen bei Ueberschreitung des Marimums
<lb/>der Strafart zur nächst höhern übergegangen werden soll. Dies
<lb/>System veranlaßt die grobe Ungerechtigkeit, daß aus diese Weise
<lb/>Verbrechen, welche mit bürgerlichen Strafen bedroht stnd, wegen
<lb/>ihres Zusammentreffens mit peinlichen Strafen belegt werden müs- 
<lb/>sen. Hannover führt diesen harten Grundsatz so strenge durch, daß
<lb/>es da, wo mehrmalige zeitliche Kettenstrafe, oder diese mit mehr- 
<lb/>maligem (zeitlichen) Zuchthaus zusammentrifft, bis auf lebensläng- 
<lb/>liche Kettenstrafe zu steigen gestattet. Württemberg läßt zwar nicht
<lb/>vom Gefängniß zum Arbeitshaus aufsteigen, gestattet aber vom
<lb/>Arbeitshaus zum Zuchthaus überzugehn; vor dem Gesetz vom 13.
<lb/>August 1849 konnte sogar vom zeitlicher zum lebenslänglichen
<lb/>Zuchthaus gegriffen werden. Nur das Aufsteigen vom lebensläng- 
<lb/>lichen Zuchthause zur Todesstrafe, obwohl in der Konsequenz ihres
<lb/>Systems gelegen, wagten beide Gesetzbücher nicht zu sanctioniren.

<lb/>b) Andere Gesetzbücher wenden den unrichtigen Grundsatz
<lb/>wenigstens mit mehr Umsicht an. Sie gestatten nämlich nicht den
<lb/>Uebergang von einer bürgerlichen zu einer peinlichen Strafe, lassen
<lb/>aber unter Umständen zusammentreffende Gefängnißstrafen im Ar-
</p>
            <p>

               <lb/>45) Hannover §. 108. Württe mberg §. 116.
</p>

            <pb facs="2173686_0702+1855_0339.tif"
                n="339"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_0702+1855_0339--><p/>
            <p>

               <lb/>Von Brauer.
</p>
            <p>

               <lb/>339
</p>
            <p>

               <lb/>beitshause erstehn *6). Sachsen und Thüringen lassen nämlich con-
<lb/>curirende Gefängnißstrafen dann in Arbeitshaus übergehn, wenn
<lb/>von denselben wenigstens eine für ein Verbrechen verwirkt ist, das
<lb/>in schwereren Fällen noch mit Arbeitshaus bedroht ist. Nassau
<lb/>läßt diese Verwandlung da eintreten, wo die zusammentreffenden
<lb/>Gefängnißstrafen die Dauer der 6 Wochen übersteigen. Heffen-
<lb/>darmstadt aber da, wo in Fällen von Diebstahl, Unterschlagung,
<lb/>Fälschung oder Betrug die zusammenzurechnenden Gefängnißstrafen
<lb/>mit dem zulässigen Maximum von 3 Monaten nicht hinreichend
<lb/>geahndet erscheinen. Auch diese Abweichungen von der oben auf-
<lb/>gestellten Regel verdienen keine Billigung, doch findet dies System
<lb/>insofern einige Rechtfertigung, als wenigstens in hypotliesi wegen
<lb/>des Verbrechens keine härtere Strafe erkannt wird, als eine Ln
<lb/>thesi gedrohte.
</p>
            <p>

               <lb/>§. 5.

<lb/>Maßstab der Zusammenrechnung von Freiheitsstrafen
<lb/>verschiedener Art.

<lb/>Wenn die Gesetze bei einer Zusammenrechnung verschiedener
<lb/>Freiheitsstrafen, sei es weil verschiedenartige Strafen zusammenge- 
<lb/>rechnet werden sollen, oder weil bei der Vereinigung gleichartiger
<lb/>Freiheitsstrafen das höchste zulässige Maaß der Strafart nicht aus- 
<lb/>reicht, eine Verwandlung der verschiedenen Strafen in eine höhere
<lb/>Strafart verordnen, müssen sie zugleich dem Richter den Maßstab
<lb/>angeben, nach welchem er diese Verwandlung vorzunehmen hat,
<lb/>denn es ist klar, daß verschiedenartige Freiheitsstrafen, je nach
<lb/>dem höhern Standpunkte, welchen sie in der Strafscale einnehmen,
<lb/>intensiv härter sind, folgeweise der gleiche Zeitabschnitt, z. B. 6
<lb/>Monate, in verschiedenartigen Strafen erstanden, nicht das gleiche
<lb/>Strafübel repräsentiren kann.

<lb/>Die Gesetzbücher gehn dabei von zwei sehr verschiedenen We- 
<lb/>gen aus, und sie sind auch die einzigen, welche nach der Natur
<lb/>der Sache eingeschlagen werden können:

<lb/>I) Nach dem einen System 47) ist die Auffindung dieses Re-
<lb/>ductionsverhältnisses dem Richter überlassen, so daß also derselbe,
<lb/>wenn er 2 Jahre Arbeitshaus mit 3 Jahren Zuchthaus zu vereini-
</p>
            <p>

               <lb/>46) Sachsen §. 54. H essend arm st a d t §. 110. Weimar §.56.
<lb/>Nassau §. 105.

<lb/>47) Hannover St. G. B. §. 108.


<lb/>22 *
</p>

            <pb facs="2173686_0702+1855_0340.tif"
                n="340"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_0702+1855_0340--><p/>
            <p>

               <lb/>340 Die Zusammenrechnung der Strafen rc.


<lb/>gen hat, bestimmen muß, in wie viel Monaten Zuchthaus die 2
<lb/>Jahre Arbeitshaus zu erstehn sind. Damit ist dem Richter eine
<lb/>Aufgabe gestellt, welcher er nicht gewachsen ist, und wodurch der
<lb/>grellsten Wiükühr Thor und Riegel geöffnet wird. Diese Willkühr
<lb/>liegt schon bei der Betrachtung zu Tage, daß nicht alle Strafer- 
<lb/>kenntnisse von ein und demselben Gerichte gefällt werden, sondern
<lb/>sich eine Mehrzahl von solchen in diese Aufgabe theilt. Natürlich
<lb/>folgt jedes Gericht seiner eigenen Ansicht von der Sache, und da
<lb/>muß dann eine große Verschiedenheit herauskommen. Aber auch
<lb/>abgesehen von dieser Jnconvenienz ist der einzelne Richter nothwen-
<lb/>dig in großer Verlegenheit, wie er beim Schweigen des Gesetzes
<lb/>ein der Gerechtigkeit entsprechendes Verhältniß der einzelnen Frei- 
<lb/>heitsstrafen aufstellen soll. Bildet er sich einen absoluten Maaß-
<lb/>stab, d. h. setzt er sich ein für allemal ein bestimmtes Verhältniß
<lb/>zwischen den einzelnen Freiheitsstrafen fest, so wird wenigstens in
<lb/>der Gleichartigkeit der Behandlung der einzelnen Fälle eine Garan- 
<lb/>tie der Gerechtigkeit für die Strafausmessung gefunden, freilich
<lb/>aber haben wir keine Garantie dafür, daß der aufgestellte Maaßstab
<lb/>selbst ein innerlich berechtigter und folglich gerechter sei. Wir kön- 
<lb/>nen aber nicht einmal immer dem Richter diese Besonnenheit Zu- 
<lb/>trauen, denn die Gefahr liegt zu nahe, daß derselbe einen relativen
<lb/>(subjektiven) Maaßstab anlege, und die Umstände des vorliegenden
<lb/>Falls berücksichtigt, wo dann die Strafausmeffungsgründe doppelt in
<lb/>Betracht kommen, einmal um den Maaßstab der verwirkten leichtern
<lb/>Freiheitsstrafe zu finden, und dann um dies gefundene Maaß in das
<lb/>entsprechende Maaß der härtern Strafart umzuwandeln! Die Entstehung
<lb/>dieses Systems weist auf den früher ziemlich allgemein anerkannten,
<lb/>jetzt ziemlich allgemein verlassenen Grundsatz (s. §. 1) hin, daß bei
<lb/>concurirenden Verbrechen die Strafe des schwersten mit einer Schär- 
<lb/>fung zu erkennen sei, welchen der Gesetzgeber dadurch zu verbessern
<lb/>suchte, daß er das ganz willkührliche richterliche Schärfungsrecht da- 
<lb/>mit in engere Grenzen einschränkte, daß er gebot, die Schärfung
<lb/>mit Rücksicht auf die Schwere der concurrirenden Strafe zu bestim- 
<lb/>men. Aber damit wurde das Uebel nur ärger gemacht, indem der
<lb/>Gesetzgeber statt des besonderen (subjectiven) Maaßstabs dem Richter
<lb/>einen allgemeinen (objektiven) an die Hand gab, der eben wegen
<lb/>seiner Allgemeinheit noch weit willkührlicher sein muß. Dies Sy- 
<lb/>stem, welches in seinem Principe verkehrt ist, kann in seiner An- 
<lb/>wendung nur dadurch an seiner Ungerechtigkeit verlieren, daß all- 
<lb/>mählich die Jurisprudenz den Fehler des Gesetzgebers verbeffert,
<lb/>und einen gleichförmigen Berechnungsmaaßstab als constante Norm
<lb/>feststellt.
</p>
            <p>

               <lb/>(Fortsetzung folgt.)
</p>

         </div>
         <pb facs="2173686_0702+1855_0341.tif"
             n="341"
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         <div xml:id="d71276e32017"
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              type="article"
              n="XXII.">
            <head>
               <title level="a" type="main">Uebersichten aus dem französischen Rechtsleben</title>
            </head>
            <byline>
               <docAuthor ana="Levita, Julius">Von Dr. Julius Levita, Advokat der kaiserlich österreichischen Gesandtschaft in Paris</docAuthor>
            </byline>
      
      
      
            <!-- Case 1: ocr of page 2173686_0702+1855_0341--><p/>
            <p>

               <lb/>I
</p>
            <p>

               <lb/>XXII.

<lb/>Neberftchten aus dem französischen Nechtsleben.

<lb/>(Von vr. Julius Levita, Advokat der kaiserlich österreichischen
<lb/>Gesandtschaft in Paris).

<lb/>Als Nachtrag zu den in meinen letzten Uebersichten gegebenen
<lb/>Auszügen der letzten Criminal- und Civiljustizstatistik Frankreichs,
<lb/>muß ich, wenn auch nur in wenigen Worten, der Resultate der
<lb/>letzten statistischen Aufstellung in Betreff der Verwaltung der Justiz
<lb/>in den französischen Kolonien erwähnen. Die Beaufsichtigung und
<lb/>eigentliche Leitung der Justiz schlägt für die Kolonien nicht in das
<lb/>Departement der Justiz, sondern in das Ministerium der Marine
<lb/>ein, und deshalb ist es der Admiral Hamelin, der gegenwärtige
<lb/>Chef dieses letzteren Departements, welcher in den letzten Tagen
<lb/>dem Kaiser einen genauen statistischen Bericht über die Verwaltung
<lb/>der Colonialjustiz vorlegte. —

<lb/>Seit dem Jahre 1845 wurde kein solcher Bericht veröffent- 
<lb/>licht, und selbst dieser letztere Bericht begreift bloß die Jahrgänge
<lb/>1837, 1838 uud 1839. Da der soeben erschienene Bericht bloß
<lb/>die Jahre 1850 bis 1852 umfaßt, so besteht eine Lücke für volle
<lb/>10 Jahre. Diese Lücke ist nach dem Ausdrucke des Ministers
<lb/>„außerordentlichen Umständen" (6lr60N8tane68 Parti- 
<lb/>en liere8) zuzuschreiben, die, wenn sie auch nicht näher bezeich- 
<lb/>net sind, sich dennoch leicht aus dem Berichte selbst errathen las- 
<lb/>sen. Es scheint, daß die vielfachen Gesichtspunkte, deren Behand- 
<lb/>lung bei den statistischen Berichten den Justizbeamten der Kolonien
<lb/>empfohlen wurde, für letztere zu complicirt und zu schwierig waren,
<lb/>und daß sie deshalb unterließen, selbst die einfachsten statistischen
<lb/>Uebersichten, ohne jede Vergleichung, Zusammenstellung und De-
</p>
            <pb facs="2173686_0702+1855_0342.tif"
                n="342"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_0702+1855_0342--><p/>
            <p>

               <lb/>342 Übersichten aus dem französischen Rechtsleben.

<lb/>duktion, einzusenden. Der Minister hofft, daß durch eine Beschrän- 
<lb/>kung der statistischen Berichte auf numerische Tabellen, wie
<lb/>solche von dem Chef des Parquets bei Gelegenheit der Wiederer- 
<lb/>öffnung der Sitzungen in den s. g. mercuriales den Appel-
<lb/>Gerichten vorgelegt werden, eine größere Regelmäßigkeit für diesen
<lb/>Zweig der offiziellen Justizstatistik hergestellt wird. Wir können
<lb/>hier nicht in alle Details eingehen, welche in dem Berichte selbst
<lb/>enthalten sind. Wir müßten die Chiffer der von den 35 Friedens- 
<lb/>gerichten, den 16 Gerichten der ersten Instanz und vor den 5
<lb/>Appelhöfen verhandelten Prozeduren reproduciren, was sicher nur
<lb/>ein sehr beschränktes Interesse haben würde. —

<lb/>Aus den für die Administration der Strafjustiz aufgestellten
<lb/>Zahlen entnehmen wir die interessantecThatsache, daß ähnlich, wie
<lb/>im Mutterlande, die gegen das Eigen thum verübten Verbrechen
<lb/>zahlreicher sind, als die gegen die Person begangenen; erstere
<lb/>stehen zu letzteren im Verhältniß wie 78 zu 22. Die Vermehrung
<lb/>der Strafprozeduren wird im Berichte dadurch erklärt, daß in Folge
<lb/>der Aufhebung der Sklaverei, die früher der Jurisdiktion der Herrn
<lb/>der Sklaven unterworfenen Verbrecher nunmehr vor den öffentlichen
<lb/>Richterstuhl des Staates gewiesen wurden. Eine bemerkenswerthe
<lb/>Thatsache bei dieser beträchtlichen Zunahme der Thätigkeit der
<lb/>Strafgerichte ist, daß im Laufe von drei Jahren nur ein Todesur-
<lb/>theil verhängt wurde, ein Beweis, daß die Emancipation der
<lb/>Sklaven nicht immer jene Greuel und Verbrechen im Gefolge ha- 
<lb/>be, welche die Vertheidiger der Sklaverei befürchten. —• Wie
<lb/>traurig der Kultur- und Bildungszustand in den französischen Ko- 
<lb/>lonien ist, geht daraus hervor, daß beinahe 7 j8 der an die Straf- 
<lb/>gerichte verwiesenen Individuen weder lesen, noch schreiben konnte.
<lb/>Der Minister spricht die Hoffnung aus, daß mit Abschaffung der
<lb/>Sklaverei, sich in kürzester Frist dieser fürchterliche Zustand der
<lb/>Unwissenheit und Unbildung verbessern werde. —

<lb/>Ein zweites Aktenstück, welches in den letzten Tagen von dem
<lb/>französischen Ministerium der Marine in Beziehungen auf Angele- 
<lb/>genheiten der Justiz veröffentlicht wurde, ist ein von dem Admiral
<lb/>Bonnard, dem Gouverneur der Pönitentiar - Colonie in Cayenne,
<lb/>eingesandter Bericht über den gegenwärtigen Zustand dieser noch
</p>

            <pb facs="2173686_0702+1855_0343.tif"
                n="343"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_0702+1855_0343--><p/>
            <p>

               <lb/>Von Levita.
</p>
            <p>

               <lb/>343
</p>
            <p>

               <lb/>jungen Anstalt. Wie wir in einer früheren Correspondenz zu zei- 
<lb/>gen Gelegenheit hatten, sind sechs verschiedene Bezirke (lies du
<lb/>Salut, Ilc la Mer, Montagne d*Argent, Saint-
<lb/>Georges, La Comte und die Strafanstalt von Cayenne) den
<lb/>transportirten Sträflingen angewiesen, und je nach der Auffüh- 
<lb/>rung der Gefangenen werden dieselben bis zu dem Etablissement
<lb/>befördert, worin sie an der Seite der übrigen Kolonen, indessen
<lb/>unter steter Aufsicht der Autorität, das Land bebauen oder ein Ge- 
<lb/>werbe betreiben. Die Resultate dieses Berichtes sind in jeder Hin- 
<lb/>sicht befriedigend, und müssen dieselben endlich denen die Au- 
<lb/>gen öffnen, welche ausschließlich die alten Bagnos oder eine abso- 
<lb/>lute Einzelhaft vertheidigen. Die Fehler gegen die Disciplin min- 
<lb/>dern sich täglich mehr, und constatirt der Gouverneur einen aus
<lb/>Thatsachen sich entschieden ergebenden sittlichenden Einfluß dieser
<lb/>neuen Art von travaux forcees. Für die innere Verwaltung die- 
<lb/>ser Strafanstalten spricht der Admiral das größte Lob aus, wenn
<lb/>er darthut, daß gerade letztere am meisten von den epidemischen
<lb/>Einflüssen geschützt blieben, und daß der Gesundheitszustand im
<lb/>höchsten Grade befriedigend war. —

<lb/>Die Lesung dieses Berichtes, welcher den Freund des stren- 
<lb/>gen Rechts und der Humanität nur erbauen konnte, brachte auf
<lb/>uns eine ganz andere Wirkung hervor, als diejenige der Schilde- 
<lb/>rung eines gegen den Direktor und Arzt einer großen engli- 
<lb/>schen Strafanstalt (in Birmingham) am 3. August vor den As-
<lb/>sisen von Warwick verhandelten Strafprozesses. Der Direktor
<lb/>und Arzt des genannten Gefängnisses war angeklagt, durch metho- 
<lb/>dische Mißhandlungen und die fürchterlichsten Qualen den Selbst- 
<lb/>mord eines seiner Anstalt anvertrauten Gefangenen veranlaßt zu
<lb/>haben. Die einzelnen Zeugen — worunter sich selbstredend kein
<lb/>Gefangener befand, sondern die meist zu dem Beaufsichtigungsper- 
<lb/>sonal des Gefängnisses gehörten — schilderten die wirklich unmensch- 
<lb/>lichen Torturen, zu denen der grausame Direktor, im Vereine mit
<lb/>dem Arzte, die Sträflinge, un,d namentlich den kaum 20 Jahre
<lb/>alten Andrews, der in der höchsten Verzweiflung seinem Leben
<lb/>ein Ende machte, verdammte. Trotz der entschiedenen Aussagen
<lb/>unpartheiischer Zeugen, die zum größten Theile öffentliche Beamte
</p>

            <pb facs="2173686_0702+1855_0344.tif"
                n="344"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_0702+1855_0344--><p/>
            <p>

               <lb/>344 Ueberfichten aus dem französischen Rechtsleben.

<lb/>waren, wurden die beiden Angeklagten freigesprochen. Diese
<lb/>Milde der Geschwornen für diese Art von Vergehen bildet einen
<lb/>traurigen Contrast zu der wirklich unversöhnlichen Strenge, mit
<lb/>der sie über diejenigen richten, welche das Gesetz des Eigen- 
<lb/>thums verletzeu. Wir selbst, als wir die Strafanstalten Eng- 
<lb/>lands, und namentlich das kolossale Gefängniß Newgate in
<lb/>London durchwanderten, waren Zeugen mancher wirklich brutaler
<lb/>Hartherzigkeiten, die sich die Beamten einer Nation erlaubten,
<lb/>welche für sich manchmal das Privileg der Gerechtigkeit, der Hu- 
<lb/>manität und der Freisinnigkeit in Anspruch nehmen will. Ein Di- 
<lb/>rektor einer englischen Strafanstalt ist beinahe absolut in seiner
<lb/>Gewalt, kann durch Schärfung der durch das richterliche Urtheil
<lb/>ausgesprochenen Strafe wirklich die Natur der letzteren völlig
<lb/>verändern. Ein Direktor einer Strafanstalt in Manchester,
<lb/>welcher in meiner Gegenwart einen in einer unterirdischen Zelle
<lb/>einsam eingeschloffenen Sträfling deßhalb zu einem dreitägigen
<lb/>Verbleiben in diesem finstern Kerker verurtheilte, weil der Gefan- 
<lb/>gene Töne des Gesanges hören ließ, bemerkte mir, als ich mein
<lb/>Staunen über die weiten Grenzen seiner Disciplinargewalt aus- 
<lb/>drückte, daß er berechtigt sei, für drei auf einander folgende Tage
<lb/>eine solche einsame Einsperrung zu verordnen, und daß er dieses
<lb/>Gesetz in der Art anwende, daß er continuirlich, zuweilen für
<lb/>einen Zeitraum von einem Monate, mit steter Unterbre- 
<lb/>chung eines Tages, den Gefangenen in diese fürchterliche Ein- 
<lb/>samkeit relegire. — Wir sind weit davon entfernt, einen weichen
<lb/>und schwachen Mann zu der Uebernahme des so schwierigen und
<lb/>so viele Strenge erheischenden Amtes eines Direktors eines Ge- 
<lb/>fängnisses vorzuschlagen; indessen glauben wir, daß der Chef einer
<lb/>solchen Anstalt, wie ein jeder Beamter, streng gerecht und hu- 
<lb/>man sein muß. Zahlreiche Beispiele, wovon wir in dem obigen
<lb/>jüngst verhandelten Falle nur eines hervorhoben, zeigen, daß die
<lb/>Majorität der Direktoren der englischen Gefängnisse weder streng
<lb/>gerecht, noch human sind. —

<lb/>Kehren wir nunmehr wieder in die Sitzungssäle des Palais
<lb/>de justice zurück und schildern wir einzelne darin verhandelte in- 
<lb/>teressante Prozeduren! Ein Civilprozeß, welcher den Großherzog
</p>

            <pb facs="2173686_0702+1855_0345.tif"
                n="345"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_0702+1855_0345--><p/>
            <p>

               <lb/>Don Levita.
</p>
            <p>

               <lb/>345
</p>
            <p>

               <lb/>von Toskana betraf, erregte in den letzten Tagen ein besonderes
<lb/>Interesse, nicht nur wegen der Person des Souveräns, welcher vor
<lb/>dem Civiltribunal der Leine als Kläger auftrat, sondern auch und
<lb/>ganz namentlich wegen des Gegenstandes des Rechtsstreites. Letz- 
<lb/>terer ist kurz folgender: Ein reicher, jüngst in Paris verstorbener

<lb/>Engländer, Namens Webb, bekannt durch seine weiten Reisen,
<lb/>welche er mit Rücksicht auf botanische Studien machte, war, nach
<lb/>der Ansicht der Fachmänner, der Eigentümer des reichsten und
<lb/>seltensten Herbariums ünd zugleich einer auserwählten Bibliothek
<lb/>botanischer und naturhistorischer Werke. Zur Unterbringung dieser
<lb/>reichen Sammlungen ließ Webb ein eigenes Hotel in den elysäi-
<lb/>schen Feldern erbauen. — In einem in England nach den Grund- 
<lb/>sätzen des englischen Rechts gemachten Testamente setzte Webb den
<lb/>Großherzog von Toscana zum Universalerben seines Herbariums,
<lb/>seiner Bibliothek und seines Hotels ein, indem er diese Institution
<lb/>ausdrücklich derart motivirte, daß ihm dieser Souverän und des
<lb/>Letzteren naturhistorisches Museum in Florenz am würdigsten zur
<lb/>Aufbewahrung und Fortsetzung dieses Schatzes der botanischen
<lb/>Wissenschaft erschienen seien. Mit der Vollziehung seiner testamen- 
<lb/>tarischen Verfügungen betraute Webb drei englische Geschäftsmän- 
<lb/>ner und als vierten den berühmten Professor der Botanik Parla-
<lb/>tore von Florenz.

<lb/>Die Schwierigkeit, welche die Vollziehung des in Paris ver- 
<lb/>storbenen Engländers verursachte, bestand darin, daß, nach einer
<lb/>konstanten französischen Jurisprudenz die bewegliche Habe eines in
<lb/>Frankreich verstorbenen Engländers nicht der Jurisdiktion der fran- 
<lb/>zösischen Civilgerichte unterworfen ist. Auf der andern Seite schien
<lb/>es doch wünschenswerth, einen Rechtsstreit, welcher Dezennien hätte
<lb/>dauern können, vor den englischen Gerichten zu vermeiden, vor
<lb/>welchen die englischen Testamentsexecutoren, welche von denjenigen
<lb/>unterstützt wurden, die auf den von einem englischen Bürger so
<lb/>reichlich bedachten fremden Souverän eifersüchtig waren, bereits
<lb/>Einwände gegen die Gültigkeit des Testaments erhoben hatten.
<lb/>Der Repräsentant des Großherzogs von Toscana in Paris beauf- 
<lb/>tragte mich mit Durchführung dieses Anspruches. Die von mir
<lb/>eingeschlagene Prozedur, zufolge deren ich zunächst in Frankreich
</p>

            <pb facs="2173686_0702+1855_0346.tif"
                n="346"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_0702+1855_0346--><p/>
            <p>

               <lb/>346 Übersichten aus dem französischen Rechtsleben.

<lb/>auf Ernennung eines Verwalters der Succession antrug und diese
<lb/>Ernennung durchsetzte, bestand darin, daß ich gegen diesen Verwal- 
<lb/>ter auf Ueberlieferung des dem Großherzog ausgesetzten Legates
<lb/>antrug, mir vorbehaltend, sofort die Prozedur gegenüber den eng- 
<lb/>lischen Testamentserecutoren zu regularisiren. Das Gericht ver-
<lb/>ordnete die Uebergabe der Collektion an den Mandatar des Groß- 
<lb/>herzogs, und, nachdem bereits dieses Urtheil faktisch bis zum letzten
<lb/>Pflänzchen vollzogen wurde, in andern Worten, nachdem die Samm- 
<lb/>lungen und Bibliothek bereits die Reise nach Florenz angetreten
<lb/>haben, werden die prozeßlustigen Engländer weniger Interesse ha- 
<lb/>ben, eine Jncompetenzeinrede geltend zu machen. —

<lb/>Ein Prozeß, welcher einem ganz andern Gebiete angehört, der
<lb/>in seiner Natur vielleicht einzig dasteht, wurde vor einigen Tagen
<lb/>vor dem Civiltribunal der Seine verhandelt und entschieden. —
<lb/>Einer der hervorragendsten Bühnendichter, Paul Meurice, verfaßte
<lb/>für das Theater der Porte St. Martin ein Drama, betitelt „Pa- 
<lb/>ris," worin die hervorragendsten Scenen der Geschichte der fran- 
<lb/>zösischen Weltstadt dargestellt sind. Das Stück wurde mit einem
<lb/>seltenen Beifalle von dem Publicum ausgenommen und fortwährend
<lb/>drängen sich die Massen zu den Vorstellungen des Dramas. In
<lb/>der Mitte dieses Beifalls, welcher für den Autor und den Theater- 
<lb/>direktor fortwährend reiche Früchte trägt, stellt der Dichter gegen
<lb/>den Direktor eine Klage an, darauf gestützt, daß, entgegengesetzt
<lb/>den im Anfänge abgeschlossenen Conventionen, der Direktor den Na- 
<lb/>men des Verfassers auf den Anschlagszetteln veröffentlicht habe,
<lb/>und daß er deßhalb Schadensersatz und Streichung des Namens des
<lb/>Autors von den Affichen verlange. Cremieux, welcher diese bizarre
<lb/>Klage zu motiviren hatte, ließ das wirkliche Motiv des Prozesses
<lb/>durchschauen. Paul Meurice, der gerade kein Anhänger des Chefs
<lb/>der Regierung ist, schloß seine historischen Tableaux von Paris mit
<lb/>dem Beginne der Glanzperiode des ersten Kaisers Napoleon. Der
<lb/>Theaterdirektor suchte diese Lücke auszufüllen und redigirte selbst
<lb/>ein Schlußtableau, worin das Andenken des großen Kaisers gefei- 
<lb/>ert wird. Wenn man nun diesen Prozeß als eine Art politischer
<lb/>Demonstration begreift, so ist es schwer zu verstehen, wie ein Autor,
<lb/>dessen Werk von einem seltenen Beifall begrüßt und der jeden
</p>

            <pb facs="2173686_0702+1855_0347.tif"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_0702+1855_0347--><p/>
            <p>

               <lb/>Von Levita.
</p>
            <p>

               <lb/>347
</p>
            <p>

               <lb/>Abend mit reichen Summen belohnt ward, eine Klage auf Scha- 
<lb/>densersatz deshalb erheben kann, weil ihm eine neue Gelegenheit
<lb/>zur Vermehrung seines dramatischen Ruhms geboten wurde. Das
<lb/>Gericht umging die Entscheidung der allerdings sehr delikaten Frage,
<lb/>indem dasselbe den Kläger aus dem Grunde abwies, weil keine
<lb/>genügende Beweise für die behauptete Thatsache der Convention,
<lb/>zufolge deren der Name des Autors ungenannt bleiben sollte, er- 
<lb/>bracht wurden. —

<lb/>Da wir gerade einige Prozesse wegen den darin verwickelten
<lb/>Persönlichkeiten und der eigenthümlichen Natur des Gegenstandes
<lb/>erwähnt haben, so gedenken wir hier eines Rechtsstreites, der in
<lb/>den ersten Tagen des Monats August vor dem Civiltribunal der
<lb/>Seine verhandelt wurde. Der frühere Finanzminister des Bey von
<lb/>Tunis, ein gewisser Sidi - Mahmoud-Ben-Ayet, dermalen na-
<lb/>turalisirter Franzose, einer der notabelsten Grundbesitzer der Stadt
<lb/>Paris, stellte bei dem genannten Gerichte eine Klage gegen den
<lb/>Bey von Tunis auf Restitution verschiedener Diamanten im Werthe
<lb/>von 500,000 irancs, welche nach Paris zum Verkaufe gesandt
<lb/>wurden, an. Der Bey opponirte seine Qualität als Fremder, die- 
<lb/>jenige als Souverän, zugleich schützte er die Einrede der Litispen- 
<lb/>denz vor, indem er behauptete, daß der französtsche Kaiser Napoleon
<lb/>die ihm von dem Bey und dem früheren Finanzminister übertra- 
<lb/>gene schiedsrichterliche Mission angenommeü habe, und daß des- 
<lb/>halb diese Diamantenangelegenheit, zugleich mit den andren Con-
<lb/>testationen, auf dem bezeichneten Wege zu erledigen sei. Das Ci-
<lb/>vilgericht nahm das System des Beklagten Bey an und erklärte
<lb/>sich incompetent. Wir hatten Gelegenheit, in das Dossier dieses
<lb/>Prozesses zu blicken, und bemerkten,' wie darin die meisten Doku- 
<lb/>mente in arabischer Sprache redigirt sind. Aus der neben dem
<lb/>Urtexte gestellten französischen Uebersetzung ging hervor, daß die
<lb/>Sprache der Prozedur dieses afrikanischen Stammes einigermassen
<lb/>poetischer und bilderreicher ist, als diejenige unsres Code de pro-
<lb/>cedure. Chair-d’Est- Anges, welcher in diesem Prozesse austrat,
<lb/>fand reiche Elemente zur Erzählung eines arabischen Mährchens,
<lb/>welches er indessen geschickt an hiesige Zustände anzuknüpfen und
</p>

            <pb facs="2173686_0702+1855_0348.tif"
                n="348"
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            <p>

               <lb/>348 Übersichten aus dem französischen RechtSleben.

<lb/>mit den Artikeln des französischen Code in Verbindung zu bringen
<lb/>wußte. —

<lb/>Um eines interessanten außerhalb des Palais de justice in
<lb/>den letzten Tagen entschiedenen Falls zu gedenken, erwähnen wir
<lb/>einer vor dem kaiserlichen 6onseL1 de8 prises in den letzten Tagen
<lb/>verhandelten Prozedur, worin eine für alle neutrale Mächte höchst
<lb/>wichtige Frage entschieden wurde. Ein russisches Schiff wurde,
<lb/>nach dem Ausbruche der Feindseligkeit, an einen Spanier kauf,
<lb/>weise übertragen, und wurde dieses mit der spanischen Flagge
<lb/>bedeckte Schiff aufgegriffen. Das Prisengericht erklärte diese Be- 
<lb/>schlagnahme für gültig, weil nach den Grundsätzen der Ordonanz
<lb/>des Jahres 1778, bestätigt durch das Consularrescript vom 2.
<lb/>prairial des Jahres XI. ein jeder Verkauf ohne Unterschied, so-
<lb/>ferne derselbe zwischen einer belligerenten und neutralen Macht nach
<lb/>dem Ausbruche der Feindseligkeiten abgeschlossen worden ist, nichtig
<lb/>sei und die Confiscation zur Folge habe. Ein solcher Grundsatz
<lb/>verletzt die geheiligten Rechte der Neutralen, welche bona fide
<lb/>alle Gegenstände, welche nicht ausdrücklich als Oontredandes
<lb/>de Knerre betrachtet worden, käuflich übertragen und erwerben
<lb/>können, und ist derselbe im entschiedenen Widerspruch mit den so
<lb/>liberalen Grundsätzen, welche Frankreich bei Beginn des Krieges
<lb/>den Neutralen gegenüber aufgestellt hat. Die nord-amerikanische
<lb/>Regierung hat, ehe sie gegen das bezeichnete Princip protestirte,
<lb/>den General-Prokurator der Union über die Legalität von dem
<lb/>Gesichtspunkte des anerkannten Völkerrechts consultirt, und hat sich
<lb/>dieser Beamte, Herr Cushing, in einem sehr scharfen Gutachten
<lb/>für die Ungesetzlichkeit des Grundsatzes der alten Ordonnanz des
<lb/>Jahres 1778 ausgesprochen. —

<lb/>Ehe wir unsre heutigen Ueberstchten beschließen, berichten wir
<lb/>noch von einer feierlichen Sitzung der noch jungen, aber bereits
<lb/>durch bedeutende Arbeiten hervorragenden gesetzgebenden Akademie
<lb/>der Stadt Tou1ou8e. In dieser Sitzung wurde der Preis der
<lb/>besten über das Thema „des Einflusses des kanonischen Rechtes auf
<lb/>das französische Recht" gelieferten Arbeit zugetheilt, und zugleich
<lb/>zum Andenken an den großen Cujacius, dessen Wiege in Toulouse
<lb/>stand, mehrere Reden gehalten. Diese Gedächnißfeier großer Juri-
</p>

            <pb facs="2173686_0702+1855_0349.tif"
                n="349"
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            <p>

               <lb/>Don Levita.
</p>
            <p>

               <lb/>349
</p>
            <p>

               <lb/>sten sind in Frankreich neu, und bemerkte der Sekretär der Aka- 
<lb/>demie, daß die Akademie eine couturne Allemande nachah- 
<lb/>men wolle. Die Rede des französischen Rechtshistorikers Laferriere,
<lb/>Generalinspektor sämmtlicher Rechtsfakultäten, war reich an hi- 
<lb/>storischen und juristischen Thatsachen. Der Redner stellte in geist- 
<lb/>reicher Weise den bescheidenen Cujacius dem ambitiösen und tusku-
<lb/>lanten Dumoulin gegenüber. — Dumoulin, der feurige Polemi- 
<lb/>ker, konnte nur „die Spuren einer mächtigen Persönlichkeit" zurück- 
<lb/>lassen; Cajacius „der Mann der ruhigen und heiteren
<lb/>Wissenschaft" (l’homme de la sciene calme et se-
<lb/>reine) war der Gründer einer bedeutsamen Schule, die ihn Jahr- 
<lb/>hunderte lang überlebte. — Als Preisthema für das nächste Jahr
<lb/>stellte die Akademie, welche bereits mehrere deutsche Juristen in
<lb/>ihren Schooß wählte, auf: „Welche Modifikationen erfuhr die

<lb/>Constitution der Familie in Folge der Jurisprudenz des Parla- 
<lb/>ments von Toulouse und der benachbarten Parlamente und der Ge- 
<lb/>wohnheiten des südlichen Frankreich."

<lb/>Der Präsident der Akademie theilte am Schluffe der Sitzung
<lb/>der Versammlung mit, daß der Minister des öffentlichen Unterrichts
<lb/>einen neuen Preis creirt habe, welcher, nach der Ansicht der Aka- 
<lb/>demie von Toulouse, alljährlich der tüchtigsten der von den 9
<lb/>Rechtsfakultäten gekrönten Schriften übertragen werden solle. Die
<lb/>Uebertragung eines solchen Richteramtes ist ein wichtiges Ereigniß
<lb/>in der noch jungen Laufbahn der Akademie von Toulouse. —
</p>

         </div>
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            <head>
               <title level="a" type="main">Der englische Civilproceß</title>
               <title type="rendering_artifact"> : </title>
               <title level="a" type="sub">(Fortsetzung)</title>
            </head>
            <byline>
               <docAuthor ana="Torrent, ...">Von Herrn Torrent in London</docAuthor>
            </byline>
      
      
      
            <!-- Case 1: ocr of page 2173686_0702+1855_0350--><p/>
            <p>

               <lb/>XXIII.
</p>
            <p>

               <lb/>Wer englische Civilproceß.

<lb/>Von Herrn Torrent in London.

<lb/>(Fortsetzung).

<lb/>Alle motions müssen, bevor sie mündlich begründet werden
<lb/>können, vorher schriftlich in der Gerichtskanzlei eingereicht werden,
<lb/>und werden sie auf Thatsachen gestützt, die nicht schon gerichtskun-
<lb/>dig sind, so müssen sie mit Beeidigungsprotocollen begleitet sein,
<lb/>wenn die Wahrheit der Thatsachen, die zur Begründung der mo-
<lb/>tion vorgebracht wurden, beschworen sind. Die Partei, welche
<lb/>eine motion einbringen will, kann die Gegenpartei davon benach- 
<lb/>richtigen, und in der Regel wird die nachgesuchte Verfügung nicht
<lb/>ertheilt, wenn nicht die Gegenpartei vorher dazu vorgeladen war.
<lb/>Diese Vorladung muß wenigstens zwei Tage vorher der Partei
<lb/>oder ihrem Anwalt in deren Wohnung oder Addresse-Ort zugestellt
<lb/>worden sein. Gegen solche affidavits kann die Gegenparthei eben- 
<lb/>falls offidavits beibringen §. 46. 1. 1. B. P. 1854.

<lb/>Außer den oben bezeichneten Fällen werden auch die Anträge
<lb/>auf Beseitigung von Urtheilen kor (Mault of appearance ad de-
<lb/>fault of plea, non prosequitur, nolle prosequi, retraxit, die
<lb/>keine eigentlichen gerichtlichen Urtheile — sondern blos Bestätigun- 
<lb/>gen der Kanzleibeamten, daß nach Lage der pleadings die be- 
<lb/>treffende Partei auf das sign judgment des Gegentheils zu dem
<lb/>Urtheile in jener Form berechtigt sei, und eben darum oft wegen
<lb/>der innern Beschaffenheit und Mängel der pleadings oder Unförm-
<lb/>üchkeiten der Zustellungen materiell ernstlich nicht begründet sind,
<lb/>vor vollem Gericht verhandelt, und ebenso der Antrag, das Pro- 
<lb/>zeßverfahren völlig einzustellen. Wird die nachgesuchte Verfügung
<lb/>nicht zugleich verweigert, so wird in der Regel dieselbe in der
</p>
            <pb facs="2173686_0702+1855_0351.tif"
                n="351"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_0702+1855_0351--><p/>
            <p>

               <lb/>Von Torrent.
</p>
            <p>

               <lb/>351
</p>
            <p>

               <lb/>Form „rule nisi44 ertheilt, d. h. bedingt für den Fall, daß die
<lb/>Gegenpartei keine Einwendungen dagegen macht; oder es wird
<lb/>eine rule mit der Auflage an die Gegenparthei erlassen, ihre Ein- 
<lb/>wendungen vorzubringen, warum dem Gesuch nicht statt gegeben
<lb/>werden soll. Io show cause, why not.

<lb/>Die Sache kommt auf die Gerichtsliste und nach der Reihe
<lb/>zur Verhandlung.

<lb/>Erscheint der Gegentheil nicht, oder werden seine Einwen- 
<lb/>dungen nicht begründet erachtet, so wird ein Urtheil erlassen unter
<lb/>der Form, rule absolut, andernfalls unter der Form „rule dis-
<lb/>charged.44

<lb/>Gegen solche Erkenntnisse gab es früher keine Appellation
<lb/>und jetzt soll eine solche in motions for new trial gestattet werden.

<lb/>Das gleiche Verfahren wird bei surmnons beobachtet. Sum-
<lb/>mons werden eingereicht bei Fristgesuchen; Gesuchen um Zulassung
<lb/>von Parteivorträgen nach Ablauf der Frist; Gesuchen um Bewil- 
<lb/>ligung, frühere pleadings verbessern zu dürfen; Gesuchen verschiedene
<lb/>pleas mit einander verbinden zu dürfen; Gesuchen um pleadings-
<lb/>Klage, Einreden-, Replik-, Duplikvorträge oder einzelne Theile
<lb/>derselben für ungiltig zu erklären; Gesuchen, die Gegenparthei soll
<lb/>angehalten werden, Einsicht von Urkunden und zwar die in ihrem
<lb/>Besitze sind, zu erlauben. Die Verfügung, die der Richter ertheilt,
<lb/>heißt Order, und soll sie als rule gelten, so muß der Richter an
<lb/>der waiter des Gerichtshofs eine Weisung erlassen, sie als rule in
<lb/>die records einzutragen. Gegen eine Order eines Richters kann
<lb/>die Partei, die damit nicht zufrieden ist, sich an den vollen Ge- 
<lb/>richtshof wenden; dies wird nicht appear genannt, sondern eben- 
<lb/>falls motion, und wird gerade wie eine ursprüngliche motion be- 
<lb/>handelt. Selten wird aber eine solche motion zugelassen. Die
<lb/>Ersatzbestimmung der durch motions und summons entstandenen
<lb/>Kosten richtet sich nach dem einzelnen Fall, und ist ganz dem rich- 
<lb/>terlichen Ermessen anheim gestellt. Bei allen solchen Verhandlun- 
<lb/>gen hat der Richter oder das Gericht das Recht, auf den Antrag
<lb/>jeder Partei Zeugen vorzuladen und unter Eid einzuvernehmen,
<lb/>und die Parteien in Person vorzufordern, Urkunden vorzulegen und
<lb/>gegen die Personen, welche den Eid, oder Zeugniß, oder die Vor-
</p>

            <pb facs="2173686_0702+1855_0352.tif"
                n="352"
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            <p>

               <lb/>352
</p>
            <p>

               <lb/>Der englische Civilproceß.
</p>
            <p>

               <lb/>läge von Urkunden ohne Grund verweigern, das Strafverfahren
<lb/>wegen Verweigerung des Gehorsams einzuleiten. §.47 — 51:
<lb/>1. 1. P. A. v. I. 1854.
</p>
            <p>

               <lb/>VI. Abschnitt.

<lb/>Von den Rechsmitteln gegen richterliche Urtheile.

<lb/>8. 24.

<lb/>Die Rechtsmittel gegen richterliche Urtheile zerfallen in

<lb/>solche:

<lb/>1) welche bei dem gleichen Gerichte, gegen dessen Urtheil ein
<lb/>Rechtsmittel ergriffen wird, anzubringen sind, und

<lb/>2) in solche, welche vor einem höhern Gerichte zu verhandeln
<lb/>sind.

<lb/>Zu den Rechtsmitteln der ersten Klasse gehören:

<lb/>a) der writ of audita querela. Dies Rechtsmittel findet dann
<lb/>statt, wenn nach dem richterlichen Urtheile dem Beklagten
<lb/>solche Vorfälle bekannt wurden, die ihn zu einer Einrede
<lb/>puls darraiu continuance berechtigt hätten. S. §. 11.

<lb/>Um dies Rechtsmittel jetzt anwenden zu können, muß der
<lb/>Beklagte zuerst vom Richter oder Gerichtshof ein summons
<lb/>oder rule um Erlaubniß, dieses Rechtsmittel gebrauchen zu
<lb/>dürfen, erhalten, und wenn diese ertheilt ist, so sind die
<lb/>Einreden, welcher wegen writ of audita querela nachgesucht
<lb/>wurde, zu verhandeln. Wurden sie für begründet erachtet,
<lb/>so hat das die Wirkung, daß Kläger keine Vollstreckung
<lb/>nachsuchen kann.

<lb/>b) Der error in fact. Das Rechtsmittel gegen die Bescheide
<lb/>der Jury, verdicts, ist immer nur motion for new trial.

<lb/>Bei allen Prozessen dagegen, welche nicht von der Jury,
<lb/>sondern von den Richtern entschieden wurden, und bei wel- 
<lb/>chen das Urtheil sich auf unrichtige Thatsachen stützt, muß
<lb/>das entscheidende Gericht angegangen werden, sein früheres
<lb/>Urtheil umzustoßen, und ein neues zu erlassen. Solche Fälle
<lb/>sind folgende: z. B. wenn ein Minderjähriger statt durch
</p>

            <pb facs="2173686_0702+1855_0353.tif"
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            <p>

               <lb/>Von Torrent.
</p>
            <p>

               <lb/>353
</p>
            <p>

               <lb/>seinen Vormund blos von einem Anwalt vertreten, oder
<lb/>wenn eine Frau, die Ehefrau ist, allein belangt war oder
<lb/>geklagt hatte.

<lb/>I) Die Parthei, welche dies Rechtsmittel ergreift, muß bei
<lb/>einem der Kanzleibeamten, rnasters of the writ, eine schriftliche
<lb/>Anzeige davon machen, und dieser Anzeige das Protocoll über die
<lb/>Beeidigung beiheften, in welchem der Berufene alle die That-
<lb/>sachen, welche irrthümlich sein sollen, bezeichnet und als wahr be- 
<lb/>schwört. Diese Anzeige muß zu den reeords genommen und dem
<lb/>Berufenen eine Bescheinigung über das Einkommen derselben zuge- 
<lb/>stellt, und eine Abschrift des Beeidigungsprotocolls und der Em- 
<lb/>pfangsbescheinigung muß der Gegenparthei behändigt werden: das
<lb/>hat die Wirkung, daß die Vollstreckung eingestellt bleibt.

<lb/>Innerhalb 8 Tagen, vom Tag jener Anzeige an, muß der
<lb/>Berufene in der Form einer deelaration die Jrrthümer und irrigen
<lb/>Thatsachen, auf denen das Rechtsmittel beruht, verzeichnen und
<lb/>der Gegenparthei oder ihrem Anwalt mit der schriftlichen Aufforde- 
<lb/>rung mittheilen, binnen 4 Tagen ihre Einwendungen dagegen vor- 
<lb/>zubringen. Assignment of error in fac-t.

<lb/>Unterläßt der Berufene dies, so kann die Gegenparthei um
<lb/>Urtheil non prosequitur, sign judgment of non pros. nachsuchen.
<lb/>Kommt die berufene Parthei der Aufforderung nicht nach, so kann
<lb/>der Berufene um umstoßendes Urtheil nachsuchen, sign judgment
<lb/>of reversat.

<lb/>Die berufene Parthei kann den Jrrthum zugestehen und in die
<lb/>Umstoßung des Urtheils einwilligen; oder sich dagegen verwahren,
<lb/>durch Einreden, der assignment of error sei in Rechten nicht be- 
<lb/>gründet, demurrer, oder die Thatsachen ableugnen, oder gestehen
<lb/>und Einreden im engern Sinne dagegen Vorbringen, was dann die
<lb/>Folge hat, daß die Sache gerade wie eine Klage weiter verhandelt
<lb/>wird, bis ste zu einem error in law oder fact gebracht worden ist.

<lb/>Im letztern Fall kommt die Beweiserhebung in allen Fällen
<lb/>vor die Jury, in welcher sie überhaupt dahin kommen würde. Un- 
<lb/>terliegt die berufende Parthei, so hat sie alle Kosten dieses Ver- 
<lb/>fahrens zu tragen; wird aber das Urtheil umgestoßen, so hat jede
<lb/>Parthei die Kosten des Beweisverfahrens auf sich zu behalten.

<lb/>Der Gerichtssaal. Heft XI. 1855. 23
</p>

            <pb facs="2173686_0702+1855_0354.tif"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_0702+1855_0354--><p/>
            <p>

               <lb/>354
</p>
            <p>

               <lb/>Der englische Civilproceß.
</p>
            <p>

               <lb/>Zm Uebrigen ist die Anwendung dieses Rechtsmittels in Be- 
<lb/>zug auf Fristen und sonstige Wirkungen, den gleichen Vorschriften
<lb/>unterworfen, wie der eigentliche appeai.

<lb/>2) Die Rechtsmittel der zweiten Art sind entweder blos Be- 
<lb/>schwerden wegen Justizverzögerung oder Verweigerung, writ of
<lb/>procedenda, oder Beschwerden wegen Anmassung gerichtlicher Zu- 
<lb/>ständigkeit in Fällen, in welchen dem betreffenden Gericht oder der
<lb/>Common law Courts überhaupt keine Jurisdiction zusteht, writ
<lb/>of prohibition* —

<lb/>Beschwerden dieser Art stnd an die Comm. Law Abtheilung
<lb/>des Chancery Courts und im letztem Fall an den High Chancery
<lb/>Court zu richten. Solche Beschwerden müssen immer mit affidavits
<lb/>begleitet sein. —

<lb/>Oder aber sie sind Beschwerden gegen die Rcchtmäßigkeit des
<lb/>Urtheils in den Hauptsachen appeai im eigentlichen Sinne, wegen
<lb/>error in law.

<lb/>Das Rechtsmittel, der appeai, Berufung im engem Sinne
<lb/>findet statt gegen alle Urtheile des Gerichtshofes über strittige
<lb/>Rechtsfragen, also in allen Fällen, wo behauptet wird, daß das
<lb/>erlassene Urtheil nach dem anerkannten oder bewiesenen Sachverhalt
<lb/>in Rechten nicht begründet sei.

<lb/>Die Entscheidungen der Richter at chambers unterliegen nicht
<lb/>dem Berufungsverfahren, sondern kommen im Weg der motions
<lb/>zur Verhandlung vor den Gerichtshof, und es gilt als Grundsatz,
<lb/>daß in allen Dingen, über welche Entscheidungen im Wege der
<lb/>motions oder summons, s. §. 23 erlangt worden waren, mit Aus- 
<lb/>nahme wegen Verweigerung einer neuen Verhandlung vor der Jury
<lb/>kein Appeal-Verfahren zulässig sei.

<lb/>Die Berufung, error in law oder appeai, ist also jetzt
<lb/>zulässig.

<lb/>a) Gegen alle solche Urtheile, welche vor einem Gerichtshof auf
<lb/>einen joinder in demurrer, s. §. 9 erlassen worden sind

<lb/>b) gegen alle solche Urtheile, welche auf die reservation of
<lb/>leave to move to enter a Nonsuit or a Verdict, von dieser
<lb/>ertheilt worden war, ergangen sind; s. §. 18.
</p>

            <pb facs="2173686_0702+1855_0355.tif"
                n="355"
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            <p>

               <lb/>Von Torrent.
</p>
            <p>

               <lb/>355
</p>
            <p>

               <lb/>c) gegen alle Urtheile, welche auf eine bill of exceptions er- 
<lb/>folgt find. S. §. 18.

<lb/>d) gegen alle Urtheile nach Jury-Bescheiden, welche special
<lb/>verälet oder verdiet upon a special case waren. S. §. 19.

<lb/>e) gegen alle Urtheile, gegen welche ein motion for arrest of
<lb/>judgraent, oder ein motion for judgment non obstante
<lb/>veredicto zulässig gewesen wäre. S. §. 20.

<lb/>Früher waren die appeals wegen jeden Formfehlers bei den
<lb/>Verhandlungen oder in den records sehr häufig, nun aber kann
<lb/>kein Urtheil wegen bloser Formfehler angegriffen werden, und es
<lb/>soll 6 Jahre nach Eintragung des Urtheils oder 6 Jahre nach Be- 
<lb/>seitigung oder Aufhörung der Zustände, welcher wegen ein Urtheil
<lb/>wegen error in fact angegriffen werden konnte, kein appeai
<lb/>mehr zulässig sein.

<lb/>Keine Appellationsanzeige und Verfahren soll außer in den
<lb/>Fällen, wo dies besonders vorgeschrieben ist, die Vollstreckung hin- 
<lb/>dern, wenn nicht eine besondere Verfügung vom Richter dazu er- 
<lb/>wirkt worden, oder wenn nicht die appellirende Parthei genügende
<lb/>Bürgschaft für den doppelten Betrag der urtheilsmäßigen Summe
<lb/>stellt, und die Gegenparthei dies verlangt hat.

<lb/>Die Berufungen wegen error in law und error in fact kön- 
<lb/>nen nicht mit einander verbunden werden, die Berufungsanzeige
<lb/>wegen error in law braucht nicht mit einem affidavit begleitet
<lb/>zu sein.

<lb/>Ist die Anzeige erstattet, so kann die Gegenparthei den Be- 
<lb/>rufenen auffordern, binnen 4 Tagen die Rechtsirrthümer zu be- 
<lb/>zeichnen, notice of assignment of error in law; und wenn der
<lb/>Berufene dieser Aufforderung nicht binnen jener Frist, die richter- 
<lb/>lich erstreckt werden kann, nachkommt, so kann die berufene Par- 
<lb/>thei ein Urtheil non prosequitur erhalten, sign judgment of non
<lb/>pros.

<lb/>Die Berufungsrechtfertigungsschrift, assignment of error in
<lb/>law, enthält die Aufstellung der Verstöße, welche gegen das Recht
<lb/>begangen worden sein sollen, und die Aufforderung an die Gegen- 
<lb/>parthei, binnen 8 Tagen ihre Einwendungen dagegen vorzubringen,
<lb/>widrigenfalls Urtheil erfolgen wird, und kommt sie dieser Auflage

<lb/>23 *
</p>

            <pb facs="2173686_0702+1855_0356.tif"
                n="356"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_0702+1855_0356--><p/>
            <p>

               <lb/>356
</p>
            <p>

               <lb/>Der englische Civilproceß.
</p>
            <p>

               <lb/>nicht nach, so kann die berufende Parthei in signjudgment for
<lb/>default. Zn der Berufungseinwendungsschrift kann die Parthei
<lb/>die Rechtsversehen zugeben und neue Einreden verbringen, oder
<lb/>auf andere Weise bestreiten, so daß die Verhandlung immer wie- 
<lb/>der zu einem issne in law oder in fact führt, worauf dann die
<lb/>Sache wie eine Klage verhandelt und entschieden wird; in der
<lb/>Regel wie auf einem joinder in demurrer. Hat der Berufene
<lb/>den Berufenden nicht aufgefordert, die Berufungsrechtfertigungsschrift
<lb/>einzureichen, so läßt der Berufene auf dem Urtheilseintrag blos
<lb/>einen Antrag auf Urtheil in der Kanzlei niederschreiben, es möge
<lb/>Urtheil ergehen, weil Jrrthum Ln law von einer Parthei behaup- 
<lb/>tet, von der andern aber verneint worden. Der master des Gerichts,
<lb/>bei dem das Urtheil erfolgte, bringt dann die records in die Exche-
<lb/>quer Chamber, und dies Gericht erläßt ohne weitere Verhandlun- 
<lb/>gen, wenn die Sache an die Reihe kommt, öffentlich Urtheil, wel- 
<lb/>ches dann ebenfalls in die records eingetragen wird.

<lb/>Das Obergericht muß nach gepflogenen Verhandlungen das
<lb/>angefochtene Urtheil bestätigen oder aufheben, aber immer das Ur- 
<lb/>theil, das hätte erlassen werden sollen, selbst aussprechen; oder
<lb/>kann auch eine andere Verhandlung anordnen.

<lb/>Wird das Urtheil bestätigt oder die Berufung für verfallen
<lb/>erklärt, judgment non pross., so hat die berufene Parthei den Ersatz
<lb/>aller Kosten anzusprechen; wird das Urtheil umgestoßen, so hat
<lb/>jede Parthei ihre eigenen Kosten zu tragen. Die berufende Par- 
<lb/>thei kann aber in einem solchen Fall durch einen writ of Constitu- 
<lb/>tion des Gerichtes, von dem das umgestoßene Urtheil erlassen
<lb/>wurde, wenn es dies für billig hält, den Rückersatz alles dessen,
<lb/>was sie wegen des umgestoßenen Urtheils bezahlt hatte, zugespro- 
<lb/>chen erhalten. Berufung wegen Kostenbestimmungen finden nicht
<lb/>statt, sondern die Kostenliquidationen der master werden endgültig
<lb/>vom Gericht selbst festgesetzt.
</p>
            <p>

               <lb/>§♦ 25.

<lb/>Special - Appeal.

<lb/>Die Urtheile, welche auf eine reservation of leave to move
<lb/>to enter a Nonsuit or a Verdict, oder auf eine bill of excep-
</p>

            <pb facs="2173686_0702+1855_0357.tif"
                n="357"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_0702+1855_0357--><p/>
            <p>

               <lb/>Von Torrent.
</p>
            <p>

               <lb/>357
</p>
            <p>

               <lb/>tions, oder auf ein verbiet upon a special case oder auf ein spe- 
<lb/>cial verbiet erlassen wurden, waren früher Endurtheile und sogleich
<lb/>rechtskräftig in dem Sinne, daß kein weiteres Rechtsmittel dagegen
<lb/>zulässig war. Nun hat aber die 1. L. P. A. v. I. 1854 für
<lb/>jene Fälle und für die Verweigerung eines motion for a new trial
<lb/>in den §§. 33—36 ein Rechtsmittel unter dem Namen appeal ein- 
<lb/>geführt und darüber einige besondere Vorschriften erlassen.

<lb/>a) Der Appeal ist nur zulässig, wenn er innerhalb 4 Tagen
<lb/>vom Tag des Urtheils an bei der Gerichtskanzlei und der
<lb/>Gegenparthei schriftlich angezeigt war. Diese Frist kann rich- 
<lb/>terlich erstreckt werden.

<lb/>b) Diese Appellationsanzeige hat die Wirkung, daß die Vollstrek-
<lb/>ung nicht vorgenommen werden kann, vorausgesetzt, daß
<lb/>Bürgschaft geleistet worden ist, wie dieß bei error in law
<lb/>oder fact ebenfalls vorgeschrieben ist.

<lb/>c) Die Appellationsbeschwerden müssen entweder nach gemein- 
<lb/>schaftlicher Uebereinkunft oder wo diese nicht möglich ist, vor
<lb/>dem Gericht, bei dem die Sache verhandelt worden in einer
<lb/>besonderen Urkunde schriftlich festgestellt werden.'

<lb/>Betrifft der appeal die Verweigerung einer rule to show cause und
<lb/>diese rule wird vom Appeal court genehmigt, so wird die Verhand- 
<lb/>lung darüber beim appeal- court vorgenommen; und der Appeal
<lb/>court hat die Urtheile so zu erlassen, wie sie in der untern Instanz
<lb/>hätten ertheilt werden sollen, und kann nach seinem Ermessen über
<lb/>die Kostenersatzverbindlichkeit sogleich erkennen. Wird ein new
<lb/>trial gewährt, weil der veräict gegen die Beweisführung laute, so
<lb/>werden die Kosten des ersten trials nach dem Ausgang des
<lb/>zweiten bestimmt.

<lb/>Die Oberappellation geht wie in den andern Fällen wegen
<lb/>error an das Haus der Lords und wird da wie im Appellations- 
<lb/>hof verhandelt, nur mit dem Unterschied, daß nach dem Gebrauch
<lb/>jeder Lord eine gedruckte Sach- und Rechtsausführung über die
<lb/>Sache erhält.
</p>

            <pb facs="2173686_0702+1855_0358.tif"
                n="358"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_0702+1855_0358--><p/>
            <p>

               <lb/>358 Der englische Civilproceß.

<lb/>VII. Abschnitt.

<lb/>Von der Vollstreckung.

<lb/>8. 26.

<lb/>Alle Urtheile, welche Versäumnißerkenntnisse sind und alle
<lb/>Urtheile, welche auf den Spruch einer Jury erfolgen sollen, wer- 
<lb/>den eigentlich als sich von selbst verstehend, nicht erlassen und
<lb/>nicht eingetragen. So ist dies auch in den meisten Fällen im
<lb/>Appellationsverfahren. Der Eintrag ist auch nicht nöthig, um
<lb/>Vollstreckung zu erwirken. Vollstreckung eines Urtheils wird er- 
<lb/>langt durch Vorlage des postea oder des judgment ol apar. (@.
<lb/>§. 22) in der betreffenden Gerichtskanzlei, indem der betreffende An- 
<lb/>walt den Vollstreckungsbefehl, writ of execution, wie er lauten
<lb/>soll, selbst ausfertigt, so daß er nur noch des Siegels des Gerichts
<lb/>und der Unterschrift des Hauptrichters bedarf. Jeder Vollstre- 
<lb/>ckungsbefehl muß den Namen und die Adresse der Parthei oder des
<lb/>Anwalts, von dem er erwirkt ist, ganz genau enthalten, und große
<lb/>Sorgfalt ist darauf zu verwenden, daß der Betrag, wofür er voll- 
<lb/>zogen werden soll, genau bezeichnet ist, weil, wenn zu wenig ge- 
<lb/>fordert wird, der Rest verloren geht, und wenn zu viel, der Voll- 
<lb/>streckungskläger sich einer Entschädigungsklage aussetzt. Der Voll- 
<lb/>streckungsbefehl geht an den Sheriff des Bezirkes, in dem der
<lb/>Schuldner wohnt, oder wo die Vollstreckung vorgenommen werden
<lb/>soll, und der Vollstreckungsbeamte ist ermächtigt, zugleich mit der
<lb/>Pfändung für die Schuld noch so viel Gegenstände zu pfänden, als
<lb/>nöthig ist, um seine Gebühren, die Aufbewahrungs- und Verstei- 
<lb/>gerungskosten zu decken; im übrigen aber ist der Sheriff dem
<lb/>Gläubiger wie dem Schuldner für den gesetzlichen Vollzug
<lb/>persönlich verantwortlich. So lange die Partheien leben, kann die
<lb/>Vollstreckung innerhalb sechs Jahren vom Tag des Urtheils oder
<lb/>sign judgment nachgesucht werden, ohne daß eine Erneuerung
<lb/>des Urtheils, revlval of the judgment, welche früher erforderlich
<lb/>war, nothwendig ist.

<lb/>Jeder Vollstreckungsbefehl gilt für die Dauer eines Jahres
<lb/>vom Lag der gerichtlichen Ausfertigung an, und muß nach Ablauf
<lb/>dieser Zeit durch Aufdrückung eines neuen Gerichtsfiegels und des
<lb/>neuen Datums erneuert werden.
</p>

            <pb facs="2173686_0702+1855_0359.tif"
                n="359"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_0702+1855_0359--><p/>
            <p>

               <lb/>Von Torrent.
</p>
            <p>

               <lb/>359
</p>
            <p>

               <lb/>Jede Voüstreckungsverfügung verleiht ein Vorzugsrecht auf
<lb/>die Fahrnisse des Schuldners vom Tage der Behändigung an den
<lb/>Sheriff, und der Sheriff muß in dieser Reihenfolge die Pfän- 
<lb/>dung vornehmen, widrigenfalls er sich den Benachtheiligten persön- 
<lb/>lich verantwortlich macht. Der Sheriff muß zu diesem Behuf ein
<lb/>Buch halten, in welches er alle solche Verfügungen einträgt, von
<lb/>dem Tag an, an welchem sie ihm behändigt werden.

<lb/>Ist eine der Partheien inzwischen gestorben, bevor die Voll- 
<lb/>streckung vollzogen wurde, so muß dieß auf den Gerichtsrecords
<lb/>eingetragen werden, was auf dem Wege von motion oder sum-
<lb/>mons geschieht, oder es muß ein writ of reviver erwirkt werden.
<lb/>Der Letztere ist ein Befehl an den Schuldner, binnen 8 Tagen seine
<lb/>Einwendungen vorzubringen, warum in diesen Sachen nicht Voll- 
<lb/>streckung gegen ihn ergehen soll, widrigenfalls diese erlassen würde.

<lb/>Dieser Befehl hat die Wirkung, daß der Beklagte innerhalb
<lb/>jener Zeit seine appearance, wie auf eine Ladung bei Gericht ein- 
<lb/>tragen lassen und den Kläger davon benachrichtigen muß, in wel- 
<lb/>chem Fall dann die Sache wie eine neue Klage behandelt wird,
<lb/>mit der Ausnahme, daß der Beklagte keine Einreden vortragen
<lb/>darf, welche bereits verhandelt und entschieden sind. Ist das
<lb/>Urtheil schon über zehn Jahre erlassen, so kann ein solcher writ,
<lb/>der nichts anderes ist, als ein summons (§. 23.), nur mit Bewilli- 
<lb/>gung des Gerichts oder eines Richters, und ist cs schon über 15
<lb/>Jahre alt, nur nach einer Verhandlung auf rule to show cause
<lb/>ertheilt werden.

<lb/>Sind die Veränderungen, die unter den Partheien vorgegan- 
<lb/>gen find, nur wenige und leicht zu berichtigen, so muß das Ver- 
<lb/>fahren mit motion oder summons auf einen Nachtrag oder Ein- 
<lb/>schiebsel in die reeorcis eingeschrieben werden; ist aber das Ver-
<lb/>hältniß unter den Partheien verwickelter geworden, so ist der writ
<lb/>of reviver am Platze. Fälle dieser Art sind also
<lb/>a) Ablauf der Zeit von 10 und mehr Jahren mit Erlassung des
<lb/>Urtheils.

<lb/>d) Veränderung unter den Partheien durch Tod des Klägers
<lb/>oder des Beklagten oder ihrer gesetzlichen Vertreter; oder
<lb/>durch H eirath des einen oder andern Theiles, wenn Klä-
</p>

            <pb facs="2173686_0702+1855_0360.tif"
                n="360"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_0702+1855_0360--><p/>
            <p>

               <lb/>300
</p>
            <p>

               <lb/>Der englische Civilproceß.
</p>
            <p>

               <lb/>ger oder Beklagte eine Frau ist, und Vollstreckung im Namen
<lb/>der klüger. Ehefrau oder gegen den Ehemann der Beklagten
<lb/>vorgenommen werden soll; oder durch Gant des Klägers oder
<lb/>Beklagten.

<lb/>Vor dem 1. L. P. A. v. I. 1852 mußte bei solchem Wech- 
<lb/>sel unter den Partheien der Proceß auf sich beruhen bleiben und
<lb/>von neuem angefangen werden; trat der Wechsel nach dem Urtheile
<lb/>ein, so mußte eine neue Klage, die scire facias genannt wurde,
<lb/>eingeleitet werden, welche gerade wieder wie die erste Klage be- 
<lb/>handelt wurde. Diese Vorschriften geben aber bis jetzt nur dem
<lb/>Kläger oder seinen Nachfolgern das Recht und die Möglichkeit,
<lb/>einen angefangenen Proceß ungeachtet eines Personenwechsels fort- 
<lb/>zusetzen. Nach §. 93 des 1. L. P. B. v. I. 1854 kann nun
<lb/>auch der Beklagte den Rechtsnachfolger des Klägers auffordern,
<lb/>binnen einer vom Richter zu bestimmenden Zeit den Proceß fortzu- 
<lb/>setzen, widrigenfalls er sonst zum Ersatz aller durch die Klage ent- 
<lb/>standenen Kosten an Beklagten verurtheilt werden würde.

<lb/>Außerdem gibt es noch eine dritte Art von Vollstreckungs-
<lb/>Verfahren mit dem writ of scire facias. Dieser ist jetzt als Voll- 
<lb/>streckungsbefehl nichts anderes als eine Aufforderung an den Voll- 
<lb/>streckungsbeklagten, binnen 8 Lagen seine Einwendungen vorzubrin- 
<lb/>gen, warum Vollstreckung nicht erlassen werden soll, wie der writ
<lb/>of reviver und muß auf die gleiche Weise behandelt und verhan- 
<lb/>delt werden; und es gilt auch hier der Grundsatz, daß keine Ein- 
<lb/>reden , welche gegen die Hauptklage hätten vorgebracht werden
<lb/>können oder sollen, mehr zulässig sind, sondern nur solche, welche
<lb/>die Verbindlichkeit des Vollstreckungsbeklagten, als Stellvertreter
<lb/>für den Schuldner zu zahlen und sich auspfänden zu lassen, bestrei- 
<lb/>ten. Das Vollstreckungsverfahren erhält aber jenen Namen in
<lb/>den Fällen: wenn dritte Personen für eine Parthei in einem Pro-
<lb/>ceffe Bürgschaft geleistet hatten, und diese Bürgschaft oder Straf- 
<lb/>verbindlichkeit verfallen ist, und beigetrieben werden soll; ferner
<lb/>wenn eine Actiengesellschaft oder eine geheime Handelsgesellschaft
<lb/>vieler einzelne Mitglieder, ausgepfändet werden soll, und das
<lb/>Urtheil und Proceß ist gegen die Beamten der Gesellschaft ergangen;
<lb/>bei Vollstreckungen gegen andere Korporationen, wenn die Urtheile
</p>

            <pb facs="2173686_0702+1855_0361.tif"
                n="361"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_0702+1855_0361--><p/>
            <p>

               <lb/>Von Torrent.
</p>
            <p>

               <lb/>361
</p>
            <p>

               <lb/>gegen die Vorstände ergangen sind u. dergl., und bei Vollstreckun- 
<lb/>gen auf Fahrnisse und Güter, die im Besitz dritter Personen sind,
<lb/>die aber Namens des gerichtlichen Schuldners sie besitzen. —

<lb/>Wenn die Vollstreckung auf Fahrnißpfändung gerichtet ist,
<lb/>so heißt der Befehl fieri facias und wird gerade so verfahren, wie
<lb/>bei der Vollstreckung von County-Courts Urtheilen.

<lb/>Geht die Vollstreckung auf unbewegliche Güter, so heißt der
<lb/>Befehl Levasi facias, wenn der Sheriff die Güter zu versteigern
<lb/>oder die Renten von Gütern oder andere Erträgnisse zu erheben
<lb/>hat; und Elegit, wenn der Gläubiger selbst in Besitz aller unbe- 
<lb/>weglichen Güter und der Liegenschaften gesetzt wird, in welchem
<lb/>Falle ihm die Fahrnisse nach einem Schätzungspreis überlassen wer- 
<lb/>den. Kann der Gläubiger keine genügende Befriedigung erhalten,
<lb/>so hat er noch das Recht, den Schuldner verhaften zu lassen. Kann
<lb/>der Gläubiger durch den Besitz oder Genuß der Erträgnisse der un- 
<lb/>beweglichen Güter befriedigt werden, so kann der Schuldner die
<lb/>Rückerstattung der Güter verlangen, indem er das Gesuch stellt,
<lb/>eine Berechnung ausstellen zu lassen.

<lb/>Ist die Krone Gläubiger, so heißt der Vollstreckungsbefehl,
<lb/>wenn der Antrag darauf geht, alles Vermögen des Schuldners
<lb/>wegzunehmen, ein writ of extent oder extendi facias.

<lb/>Ist eine gerichtliche Schuld freiwillig oder durch Vollstreckung
<lb/>bezahlt, so sollte die Befriedigung in die Gerichtsrecords eingetra- 
<lb/>gen werden, weil sonst die Vollstreckung noch einmal vorgenommen
<lb/>werden kann.

<lb/>Eine eigenthümliche Vollstreckungsart des englischen Rechts
<lb/>ist der persönliche Verhaft; capias ad satisfaciendum. Dieser
<lb/>Verhaft ist zulässig für alle gerichtliche Schulden, die den Betrag
<lb/>von 20 Pf. übersteigen, und für geringern Betrag wenn die
<lb/>Schuld betrügerischerweise gemacht wurde und hat die Wirkung,
<lb/>daß der Schuldner in das Schuldgefängniß nach Westminster abzu- 
<lb/>liefern und dort so lange gefänglich zu halten ist, bis er seine
<lb/>Schuld abgetragen oder Kläger ihn freiwillig losgelassen hat. Wer
<lb/>diese Art von Vollstreckung wählt, kann keine andere Pfändung von
<lb/>Liegenschaften, Fahrnissen oder Forderungen vornehmen lassen.
<lb/>Nur Tilgung der Schuld oder eine Lossprechung vor dem Gantge-
</p>

            <pb facs="2173686_0702+1855_0362.tif"
                n="362"
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            <p>

               <lb/>362
</p>
            <p>

               <lb/>Der englische Civilproceß.
</p>
            <p>

               <lb/>recht können aus diesem Verhaft erlösen. Stirbt der Schuldner im
<lb/>Verhaft, so kann nach seinem Tode Strafvollstreckung vorgenommen
<lb/>werden. Bei der Vollstreckung auf eine detractaction ist es bis
<lb/>jetzt den Beklagten erlaubt gewesen, statt der widerrechtlich zurück- 
<lb/>behaltenen Fahrnisse deren Werrh zu bezahlen; dieses Vorrecht
<lb/>soll nun durch §. 79 des C. L. P. B. v. Jahr 1854 aufgeho- 
<lb/>ben sein.

<lb/>Nach dem bisherigen Rechte gab es keinen Gerichtszugriff auf
<lb/>Forderungen und Guthaben eines Schuldners, sondern nach 1 und
<lb/>2 VLct. c. 110 und 3 und 4 Viel. c. 8, erst ward der Gläubi- 
<lb/>ger ermächtigt, wenn die Schuld von einem höhern Common Law
<lb/>■Court ihm gerichtlich zugesprochen wurde, bei einem Richter darauf
<lb/>anzutragen, das Guthaben des Schuldners in der Bank von Eng- 
<lb/>land oder bei irgend einer andern öffentlichen Gesellschaft, beruhe
<lb/>es auf seinem Namen direct oder auf eine Treuhänden für ihn,
<lb/>mit der Bezahlung der gerichtlichen Schuld belastet sein sollen.
<lb/>Der Kläger konnte aber vor Ablauf von sechs Monaten keine wei- 
<lb/>tern gerichtlichen Schritte zur Beibringung seines Guthabens thun,
<lb/>und ließ er den Schuldner persönlich verhaften, so erlosch die obige
<lb/>Arrestverfügung.

<lb/>§. 27.

<lb/>Beschlag auf Forderungen.

<lb/>Nun sind aber in den §§. 61—68 des C. L. P. B. v. I.
<lb/>1854 Vorschriften enthalten, welche den Beschlag auf ausstehende
<lb/>Forderungen des Schuldners zulassen, ungefähr auf die ähnliche
<lb/>Weise, wie dies in Deutschland der Fall ist.

<lb/>Hiernach ist der Gläubiger ermächtigt, bei Gericht oder einem
<lb/>Richter eine Verfügung nachzusuchen, nach welcher, der Schuldner
<lb/>vor einen Kanzleibeamten vorgeladen wird, um dort unter Eid
<lb/>und mit Beibringung aller darauf Bezug habenden Papiere und
<lb/>Urkunden bei Vermeidung der Folgen der Widerspenstigkeit gegen
<lb/>das Gericht, über seine ausstehenden Guthaben Auskunft zu
<lb/>geben.

<lb/>Ebenso kann der Gläubiger vor oder nach der Einvernahme
<lb/>des Schuldners, wenn er das Urtheil und seine Forderung beschwört,
</p>

            <pb facs="2173686_0702+1855_0363.tif"
                n="363"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_0702+1855_0363--><p/>
            <p>

               <lb/>Von Torrent.
</p>
            <p>

               <lb/>363
</p>
            <p>

               <lb/>Beschlag auf alle ausstehende Forderungen seines Schuldners bis
<lb/>zum Betrag seiner Forderung verlangen, und kann mit jener
<lb/>Arrestverfügung oder später den Schuldner jenes Schuldners, gar-
<lb/>nishee genannt, vorladen lasten mit der Auflage, seine Einwen- 
<lb/>dungen vorzubringen, warum er die Forderung an Kläger nicht zu
<lb/>bezahlen verbunden sein soll.

<lb/>Macht der Arrestschuldner keine Einwendungen gehen seine
<lb/>Verbindlichkeit, und bezahlt er nicht den mit Beschlag belegten Be- 
<lb/>trag, oder erscheint er nicht auf die obige Ladung, so kann so- 
<lb/>gleich Vollstreckung gegen ihn verfügt werden, andern Falls aber,
<lb/>wenn der Arrestschuldner seine Verbindlichkeit bestreitet, kann der
<lb/>Arrestkläger Ermächtigung erhalten, gegen den Arrestschuldner mit
<lb/>dem writ to show cause, why there should not be Execution
<lb/>against him, verfahren, in welchem Falle das gleiche Verfahren
<lb/>wie bei einen writ of revivor §. 26 eingehalten werden muß.

<lb/>Zahlung, welche der Arrestschuldner so leistet, gilt für Zah- 
<lb/>lung an seinen Gläubiger. Die Bestimmung der Kostenersatzver- 
<lb/>bindlichkeit ist dem richterlichen Ermessen anheim gestellt.

<lb/>8- 28.

<lb/>Einsprache gegen die Vollstreckung.

<lb/>Erhebt eine dritte Person Einsprache gegen eine Vollstreckung,
<lb/>weil sie Eigenthumsansprüche auf die gepfändeten und weggenom- 
<lb/>menen Sachen macht, und hat sie diese Einsprache beim Sheriff
<lb/>erhoben, so kann der Sheriff, wenn er diese Person nicht selbst an
<lb/>das Gericht verweisen will, einen Bericht an einen Richter einsenden,
<lb/>damit dieser eine Vorladung an die Partheien erlasse, um ihre
<lb/>gegenseitigen Ansprüche zu beweisen. Diese Vorladung heißt inter-
<lb/>pleader summons und ergeht an Kläger, Beklagten und die Ein- 
<lb/>sprache erhebende Parthei, und beharren die Partheien auf ihren
<lb/>gegenseitigen Ansprüchen, so wird darüber ein Protokoll ausgenom- 
<lb/>men, in welchem Kläger den Sachverhalt, wie und auf welchem
<lb/>Grund die Pfändung erwirkt und vollzogen wurde, aufstellt, die
<lb/>Einsprache erhebende Parthei die Gegenstände bezeichnet, welche sie
<lb/>anspricht und den Rechtstitel dafür angibt, und Schuldners Erklä-
</p>

            <pb facs="2173686_0702+1855_0364.tif"
                n="364"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_0702+1855_0364--><p/>
            <p>

               <lb/>364
</p>
            <p>

               <lb/>Der englische Civilproceß.
</p>
            <p>

               <lb/>rung, wenn er erscheint, beigesetzt wird, und worin die Partheien
<lb/>erklären, daß sie es auf den Beweis ihrer Behauptungen ankom- 
<lb/>men lassen und Jury fordern, worauf dann die Sache wie eine
<lb/>Klage zum trlal vor die Jury in der nächsten Sitzung kommt. Er- 
<lb/>scheint interpleader nicht, so wird die Vollstreckung fortgesetzt; er- 
<lb/>scheint der Kläger nicht, so wird mit der Vollstreckung eingehalten.
<lb/>Die Verfügung des Richters, wornach die Entscheidung an die Jury
<lb/>überwiesen wird, heißt award of the venire. Die Jury gibt ihren
<lb/>Spruch für den Kläger oder interpleader ab und der Richter ent- 
<lb/>scheidet über den Kostenpunkt. Gegen ein solches Urtheil gibt es
<lb/>kein Rechtsmittel wegen Rechtsirrthum; nur motion for a new
<lb/>trlal.

<lb/>Besondere Vorschriften sind noch erlaffen für Miteigenthümer
<lb/>aus Actien- und andern benannten Handelsgesellschaften, bei denen
<lb/>die einzelnen Mitglieder nur für bestimmte Summe hasten.

<lb/>Im Uebrigen wird die Vollstreckung vorgenommen wie für
<lb/>die Urtheile der Connly Courts.

<lb/>Dergleichen Einsprachen bei Fahrnißpfändungen sind nicht nur
<lb/>bei Vollstreckungen gegen Eigenthümer und Besitzer von Actien zu
<lb/>Handelsunternehmungen, sondern auch im Allgemeinen sehr häufig,
<lb/>weil im englischen Recht der Grundsatz: „Besitz gilt für Rechtstitel"
<lb/>im Allgemeinen nicht anerkannt ist.

<lb/>§. 29.

<lb/>Ein besonderes Prozeßverfahren

<lb/>findet statt:

<lb/>I. Bei dinglichen Rechtsstreitigkeiten, real ac-
<lb/>tions, und zwar

<lb/>1) zur Behauptung und Geltendmachung der Witthumsrechte auf
<lb/>die Güter eines verstorbenen Ehemanns. Die Klage, womit
<lb/>dies geschieht, heißt aetion of dower, und ist entweder in
<lb/>writ of right of dower oder writ of dower unde nihil ha- 
<lb/>bet. Die erstere Form ist veraltet und außer Gebrauch. Die
<lb/>letztere Klage steht der Wittwe gegen die Erben ihres Mannes
<lb/>oder gegen die, welche in seinem Namen oder aus von ihm
<lb/>herrührenden Titeln seine liegenden Güter besitzen, zu, und
</p>

            <pb facs="2173686_0702+1855_0365.tif"
                n="365"
                xml:id="zs1-2173686_0702-1855_0365"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_0702+1855_0365--><p/>
            <p>

               <lb/>Don Torrent.
</p>
            <p>

               <lb/>365
</p>
            <p>

               <lb/>geht darauf, die Klägerin in den Besitz und daS Recht auf
<lb/>den Genuß des dritten Theils jener Güter durch Ummessung und
<lb/>Abgrenzung zu setzen, und ihr den Ersatz des Schadens und
<lb/>der Kosten zu verschaffen. Auch diese Klage uncte nihil ha- 
<lb/>bet ist jetzt äußerst selten geworden, weil das Witthumrecht
<lb/>in der Regel nicht bestritten wird, und die Liquidation deffelben
<lb/>oder die Theilung der Erbschaft der Zuweisung des Witthums
<lb/>im Chancery Court vorgenommen wird, wo das Recht nicht
<lb/>bestritten ist. Das Verfahren beginnt damit, daß die Klägerin
<lb/>im Chancery Court einen Orginal Writ erwirkt, d. h. einen
<lb/>Befehl an den Sheriff der Grafschaft, wo die Güter liegen,
<lb/>dem Beklagten zu befehlen, sich bei dem bezeichneten Common
<lb/>Law Court zu stellen und sich auf die Klage zu vertheidigen;
<lb/>worauf der Sheriff durch seinen bailiff eine schriftliche Vorla- 
<lb/>dung in dem Wohngebäude, das zu den Gütern gehört, an- 
<lb/>schlagen läßt; und diese Vorladung oder Aufforderung muß
<lb/>14 Tage vor der Rücksendung gedruckt oder geschrieben an der
<lb/>Pfarrkirche beim Haupteingang angeschlagen worden sein. Daß
<lb/>und wie dies geschehen, muß mit den Original writ on Court
<lb/>of Common Pleas, der allein für solche Klagen zuständig ist,
<lb/>und zwar am 4. Tage vor Anfang der folgenden Gerichtszeit
<lb/>oder in der Gerichtszeit vor Ablauf der drei letzten Tage ein- 
<lb/>berichtet werden.

<lb/>Auf dem Tag, an welchen der Sheriff diesen Original writ
<lb/>mit den Bekanntmachungsbescheinigungen an den Gerichtshof einzu- 
<lb/>senden hat, muß der Beklagte erscheinen, d. h. seine apparance
<lb/>wie bei einer persönlichen Klage eintragen lassen, oder sein Aus- 
<lb/>bleiben entschuldigen, was cast an essoign genannt wird. Im
<lb/>letzteren Fall wird die Sache auf einen bestimmten Tag verlegt,
<lb/>erscheint aber der Beklagte gar nicht, oder nicht in der späteren
<lb/>Frist, so erhält Klägerin auf Verlangen einen neuen Befehl, grand
<lb/>cape genannt, an den Sheriff, den dritten Theil der betreffenden
<lb/>Güter im Namen der Königin in Besitz zu nehmen und den Be- 
<lb/>klagten aufzufordern, an einem bestimmten Tage sich wegen seines
<lb/>Ausbleibens bei Gericht zu rechtfertigen. Erscheint der Beklagte
<lb/>wieder nicht, so ist die Klägerin zum Urtheil berechtigt.

<lb/>(Schluß folgt).
</p>

         </div>
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              type="article"
              n="XXIV.">
            <head>
               <title level="a" type="main">Uebersichten aus dem französischen Rechtsleben</title>
            </head>
            <byline>
               <docAuthor ana="Levita, Julius">Von Dr. Julius Levita, Advokat der österreichischen Gesandtschaft in Paris</docAuthor>
            </byline>
      
      
      
            <!-- Case 1: ocr of page 2173686_0702+1855_0366--><p/>
            <p>

               <lb/>XXIV.

<lb/>Meberftchten aus dem französischen Nechtsleben.

<lb/>Von vr. Julius Levit a. Advocat der österreichischen Gesandtschaft

<lb/>in Paris.

<lb/>Bei dem jüngst in Paris abgehaltenen internationalen stati- 
<lb/>stischen Congresse wurden verschiedene Fragen aus dem Gebiete der
<lb/>gerichtlichen Statistik discutirt und entschieden. Da wir in unseren
<lb/>„Übersichten" regelmäßig der in Frankreich erscheinenden officiellen
<lb/>Aufstellungen und Berichte über die Verwaltung der Criminal- und
<lb/>Civiljustiz gedenken, so knüpfen wir daran einige Mittheilungen
<lb/>und Resultate, welche in der aus den bewährtesten und gediegen- 
<lb/>sten hommes sp^ciaux zusammengesetzten statistischen Versammlung
<lb/>zur Sprache kamen. — In dem von dem Berichterstatter der
<lb/>dritten Section des Congresses (Bayle-Mouillard) über die Sta- 
<lb/>tistik der Gesetzgebung und der Justiz der Versammlung vorgetra- 
<lb/>genen und von letzterer angenommenen Berichte wird vor Allem
<lb/>der Wunsch ausgesprochen, daß die verschiedenen Regierungen eine
<lb/>besondere Aufmerksamkeit der Statistik der Justiz zuwenden und
<lb/>untereinander die officiellen Aufstellungen und Berichte wechseln
<lb/>und austauschen mögen. Nach den Worten des Berichtes sind
<lb/>Frankreich und Belgien bis jetzt die einzigen Länder, in welchen
<lb/>vollständige officielle Arbeiten über die Justizstatistik erschienen
<lb/>sind. — In den letzten Jahren hat man beinahe allgemein die
<lb/>hohe Bedeutung statistischer Arbeiten auf dem Gebiete der Rechts- 
<lb/>pflege erkannt, und werden sicher allmählig die verschiedenen Staa- 
<lb/>ten dem von den eminentesten Juristen und Staatsmännern gege- 
<lb/>benen Impulse folgen. — In Betreff des Modus der Durchfüh- 
<lb/>rung dieser officiellen Arbeiten, welche unter den verschiedenen Na- 
<lb/>tionen auSgetauscht werden sollen, ist in dem Bericht ein Punkt
</p>
            <pb facs="2173686_0702+1855_0367.tif"
                n="367"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_0702+1855_0367--><p/>
            <p>

               <lb/>Von Levita.
</p>
            <p>

               <lb/>367
</p>
            <p>

               <lb/>hervorgehoben, welcher bereits auf dem ersten statistischen Congresse
<lb/>zu Brüssel festgestellt wurde, und der uns von der größten Bedeu- 
<lb/>tung zu sein scheint. Das Verständniß der Resultate der statisti- 
<lb/>schen Arbeiten ist bedingt von einer genauen Kenntniß der gericht- 
<lb/>lichen Organisation und namentlich der Gesetze, welche sich auf die
<lb/>Competenz beziehen. Deßhalb wird der Wunsch ausgesprochen, daß
<lb/>den officiellen statistischen Aufstellungen eine Einleitung vorhergehl,
<lb/>worin die allgemeinen Principien der Gerichtsorganisation angegeben
<lb/>und die Grenzen der Competenz bezeichnet werden. Solche sum- 
<lb/>marische Darstellungen hätten nicht nur für die Statistik, sondern
<lb/>ebenfalls für das Studium der vergleichenden Gesetzgebungen, wel- 
<lb/>ches bis jetzt nicht gleichen Schrittes mit den täglich sich mehrenden
<lb/>internationalen Beziehungen und dem praktischen Völkerverkehre ge- 
<lb/>gangen ist, die größte Bedeutung. Mit einer generellen Darstellung
<lb/>der Hauptprincipien der Proeedur wäre eine wenigstens allgemeine
<lb/>Definition der Kategorien von strafbaren Handlungen und der ein- 
<lb/>zelnen Verbrechen und Vergehen zu verbinden, da in den verschie- 
<lb/>denen Gesetzgebungen die correspondirenden sprachlichen Ausdrücke
<lb/>oft wesentlich verschiedene Ideen bezeichnen. Wie wichtig die ge- 
<lb/>naue Hervorhebung der zwischen der technischen Gesetzessprache von
<lb/>der Sprache des gemeinen Lebens bestehenden Unterschiede ist,
<lb/>zeigte sich jüngst bei einem durch die Interpretation eines zwischen
<lb/>den amerikanischen Freistaaten und Frankreich abgeschlossenen Ver- 
<lb/>trages veranlaßten Conflicte, welcher ohne Intervention der Di- 
<lb/>plomatie leicht die ernstesten Folgen haben konnte. Nach dem ge- 
<lb/>nannten Vertrage sind die Consuln der beiden Staaten von der
<lb/>inländischen Jurisdiction erimirt, den Fall schwerer Verbrechen
<lb/>ausgenommen. Das diese letztere Idee bezeichnende französische
<lb/>Wort Cr im 6 wurde in der dem Vertrage beigefügten englischen
<lb/>Uebersetzung mit dem englischen Ausdrucke Crime bezeichnet. Da
<lb/>in der englisch-amerikanischen Gesetzessprache das Wort erirne
<lb/>eine generelle Bedeutung hat, und sich auf alle strafbaren
<lb/>Handlungen bezieht, so glaubte der californische Richter von San-
<lb/>Francisco in seinem Rechte zu sein, als er wegen eines einfachen
<lb/>Deliktes den französischen Consul durch die öffentliche Gewalt vor
<lb/>seinen Richterstuhl zog. In diesem Augenblicke wird eine Modist-
</p>

            <pb facs="2173686_0702+1855_0368.tif"
                n="368"
                xml:id="zs1-2173686_0702-1855_0368"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_0702+1855_0368--><p/>
            <p>

               <lb/>368 Übersichten aus dem französischen Rechtsleben.

<lb/>cation des englischen Textes vorbereitet, und die Franzosen und
<lb/>Amerikaner zogen aus dem bezeichneten Vorfälle die Lehre, daß
<lb/>bei Abschließung eines Vertrages, wobei es auf Interpretation
<lb/>gesetzlicher Begriffe ankömmt, die Bezeichnungen genau in Ueber-
<lb/>einstimmung mit den Definitionen und positiven Bestimmungen der
<lb/>respectiven Gesetzgebungen gewählt werden müssen. —

<lb/>Der statistische Kongreß schloß sich dem im Berichte geäußerten
<lb/>Wunsche einer allgemeinen Annahme der s. g. caslors judiciaires
<lb/>an. Da wir in unsren letzten Uebersichten ausführlich von diesem
<lb/>Gegenstände handelten und mit Beziehung auf die hohe Wichtigkeit
<lb/>dieser Einrichtung für die Verwaltung der Justiz, sowie für andere
<lb/>politische und ökonomische Zwecke eine Annahme des Systemes,
<lb/>welches zuerst von Herrn Bonneville, kaiserlichem Rath an dem
<lb/>pariser Appelhofe aufgestellt wurde, vorschlugen, so gehen wir hier
<lb/>nicht weiter in Einzelnheiten in Beziehung auf diesen Punct ein,
<lb/>und empfehlen nur unsre frühere Betrachtung der Aufmerksamkeit
<lb/>namentlich derjenigen, welche in der Lage sind, die Einführung
<lb/>vorzubereiten und zu befördern. Als wir unsre letzten Uebersichten
<lb/>verfaßten, konnten wir noch nicht voraussehen, daß eine so ge- 
<lb/>wichtige Autorität, wie der von beinahe sämmtlichen europäischen
<lb/>und amerikanischen Regierungen offieiell beschickte statistische Kon- 
<lb/>greß, sich dem von uns ausgesprochenen Wunsche in so kräftiger
<lb/>Weise anschließen würde. —

<lb/>Ein letzter in dem Berichte in Beziehung auf Strafrecht her- 
<lb/>vorgehobener Punkt ist der, daß es wünschenswerth erscheint, be- 
<lb/>sondere statistische Tafeln über schwere Verbrechen, wie solches
<lb/>bereits in Frankreich geschieht, zu veröffentlichen, und specielle
<lb/>Aufstellungen über die Quantität der ausgesprochenen und wirklich
<lb/>erlegten Geldstrafen zu entwerfen. —

<lb/>Soweit gehen die Wünsche des Berichterstatters in Beziehung
<lb/>auf Strafrecht, welche, wie bereits oben erwähnt, sämmtlich von
<lb/>dem Kongresse getheilt wurden.

<lb/>Die Civilstatistik ist mit größeren Schwierigkeiten verknüpft,
<lb/>als die Criminalstatistik. Die Schwierigkeit liegt weniger in der
<lb/>Verschiedenheit der Gesetzgebung, als in der Mannigfaltigkeit und
<lb/>Verschiedenheit der Thatsachen. Sehr richtig bemerkt in letzterer
</p>

            <pb facs="2173686_0702+1855_0369.tif"
                n="369"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_0702+1855_0369--><p/>
            <p>

               <lb/>Von Levita.
</p>
            <p>

               <lb/>S6S
</p>
            <p>

               <lb/>Beziehung der Berichterstatter: „Tres souvent la cause des
<lb/>„proces civils est complexe, et Pon ne sait alors dans quelle
<lb/>„catdgorie ranger les instances, qui comprennent differents
<lb/>„chefs de demande. La multiplicitd des detours inspires par
<lb/>„Pesprit de chicane ajoute ä cette complication; les obstacles
<lb/>„naturels sont aggravds par la differenee des jurisdictions qui
<lb/>,,se partagent certains pays et par les grandes variations de
<lb/>„la procedure.44

<lb/>Aus den bezeichneten Gründen erklärt der Berichterstatter
<lb/>die Thatsache, daß in nur sehr wenigen Ländern bis jetzt officielle
<lb/>statistische Arbeiten in Beziehung auf die Civilprocedur erschienen
<lb/>seien. Wiewohl auf Vorschlag der Commission den zukünftigen
<lb/>Congressen es Vorbehalten bleiben soll, den vollständigen Plan ei- 
<lb/>ner Civilstatistik zu entwerfen, so sind doch in dem Berichte einige
<lb/>Punkte enthalten, welche provisorisch der Aufmerksamkeit der ver- 
<lb/>schiedenen Staaten empfohlen werden sollen, da ste sich ziemlich
<lb/>auf alle bürgerliche Gesetzgebungen ohne Unterschied anwenden
<lb/>lassen.

<lb/>Vor Allem ist, nach dem von dem Congresse angenommenen
<lb/>Berichte, wünschenswerth, daß, ähnlich wie für das Strafrecht,
<lb/>auch im Bereiche des Civilrechts kurze theoretische Einleitungen,
<lb/>worin die Grundsätze der Gerichtsorganisation und der Kompetenz
<lb/>in Beziehung auf Civilproceß summarisch entwickelt sind, den stati- 
<lb/>stischen Aufstellungen vorangeschickt werden. —

<lb/>Sodann werden von dem Berichterstatter mehrere specielle
<lb/>auf die Civilstatistik sich beziehende Wünsche aufgestellt, von denen
<lb/>die vornehmlichsten folgende sind:

<lb/>Es sei wichtig, daß auf eine detaillirte Weise die Resultate
<lb/>der zwangsweise vollzogenen Urtheile und Obligationen dargestellt
<lb/>werden; in specie müsse eine besondere Aufmerksamkeit der eivilen
<lb/>Körperhaft zugewendet werden. Letzteres sei namentlich deßhalb
<lb/>wichtig, weil durch eine große Anzahl bewährter Juristen und Na-
<lb/>tionalöeonomen die Aufhebung der Körperhaft vorgeschlagen werde,
<lb/>worauf letztere beinahe gänzlich in England abgeschafft worden sei,
<lb/>da sie in diesem letzteren Staate nach einem neueren Gesetze nur
<lb/>Der Gerichtssaal. Heft XI. 1855. 24
</p>

            <pb facs="2173686_0702+1855_0370.tif"
                n="370"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_0702+1855_0370--><p/>
            <p>

               <lb/>370 Übersichten aus dem ftanzösichen Rechlsleben.

<lb/>für Betrug, Falliment und Geldstrafen beibehalten worden sei.
<lb/>Um die Frage der Beibehaltung oder Abschaffung der Körperhaft
<lb/>auf Grund der gegebenen Verhältnisse eines bestimmten Staates
<lb/>richtig zu lösen, sei es nothwendig, vor Allem die Wirkungen der
<lb/>Vollziehung dieses Executionsmittels auf dem Gebiete des reinen
<lb/>Civilrechts und dann auf demjenigen des Handelsrechts zu kennen.
<lb/>Ferner sei es wichtig, das Alter und Geschlecht der Schuldgefan- 
<lb/>genen zu kennen, um festzustellen, ob die Körperhaft nicht zu häufig
<lb/>auf Unüberlegtheit, Mangel an Erfahrung und Schwäche beruht;
<lb/>die Natur der Forderungen, und den Stand des Schuldners und
<lb/>Gläubigers zu erforschen, um zu untersuchen, ob die Körperhaft
<lb/>wirklich dem Handel, und welchem Zweige des Handels Nutzen
<lb/>bringt. Ebenso sei es von Bedeutung, die Dauer der Einsperrung,
<lb/>die Ursachen der Befreiung und endlich die Wirkungen im Falle
<lb/>eines Fallimentes festzustellen. — Unter den so eben bezeichneten
<lb/>Gesichtspunkten werden alljährlich in Paris statistische Tabellen über
<lb/>die daselbst vollzogenen Civilverhaftungen entworfen. —

<lb/>Nach dem Berichte ist es von der größten Wichtigkeit, eine
<lb/>genaue Statistik der öffentlichen und der Privatverträge zu erzie- 
<lb/>len. So sei es von dem höchsten Interesse, durch die Zahl der
<lb/>Jmmobiliarverkäufe und das Verzeichniß der Processe zu ermitteln,
<lb/>wie der Grund und Boden die Eigenthümer wechselt und sich
<lb/>theilt, und welchen Grad von Festigkeit das Grundeigenthum in
<lb/>den verschiedenen Staaten behauptet. Damit hängen zusammen
<lb/>die Fragen, wie das Eigenthum sich nach dem Tode des Hauptes
<lb/>der Familie vertheilt; welcher Antheil den Erben der graben Linie,
<lb/>welcher Antheil den Collateraten oder dem überlebenden Ehegatten
<lb/>zukömmt; in welchem Verhältnisse die Jntestatordnung^ durch Te- 
<lb/>stamente modificirt wird, und wieviele Successionen ausgeschlagen
<lb/>oder unter der Rechtswohlthat des Inventars angenommen werden;
<lb/>bis zu welchem Umfange der Grund und Boden durch Hypotheken
<lb/>und andere Lasten beschwert ist. — Nach dem Berichte läßt stch
<lb/>aus der Zahl und aus dem Betrage der Obligationen der Betrag
<lb/>eines großen Theils des beweglichen Reichthums ermessen. —
<lb/>Unter den Verträgen ist es namentlich wichtig, die Eheverträge,
<lb/>deren Wirkungen, deren Zusammenhang mit den bestehenden all-
</p>

            <pb facs="2173686_0702+1855_0371.tif"
                n="371"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_0702+1855_0371--><p/>
            <p>

               <lb/>Von Levita.
</p>
            <p>

               <lb/>371
</p>
            <p>

               <lb/>gemeinen gesetzlichen Eheverhältnissen genau zu verfolgen und daran
<lb/>statistische Untersuchungen anzuknüpfen. —

<lb/>Im Gebiete des Handelsrechts ist es namentlich von Bedeu- 
<lb/>tung, genaue statistische Tabellen über die Fallimentsprozeduren,
<lb/>deren Ursachen, deren Wirkungen, zu entwerfen. —

<lb/>Der Bericht schließt mit allgemeinen Ausführungen über die
<lb/>Nützlichkeit der comperativen Studien der Gesetzgebungen und über
<lb/>die Wichtigkeit einer steten und größeren Annäherung und Ver- 
<lb/>schmelzung der verschiedenen Nationen auf dem Gebiete der Gesetz- 
<lb/>gebung. Die Einheit aller Gesetzgebungen wird nur durch die
<lb/>richtige Behandlung der Statistik vorbereitet, und dadurch selbst,
<lb/>wie dG Berichterstatter glaubt, erzielt. Es ist wunderbar, daß
<lb/>Männer, welche das posi tivste und wir möchten sagen prosaischste
<lb/>Fach, welches zum großen Theile auf Chiffern und Kolon- 
<lb/>nen von Zahlen beruht, zu ihrem Lebensstudium gewählt ha- 
<lb/>ben , den poetischen Traum einer allgemeinen Verbrüderung der
<lb/>Nationen auf dem Gebiete der Gesetzgebung für eine, wenn auch
<lb/>in einiger Ferne gelegene Realität halten konnten. — Da wäh- 
<lb/>rend der jetzigen Gerichtsferien der Stoff der laufenden gerichtlichen
<lb/>Prozeduren wenig ergiebig ist, so glaubten wir, indem wir stets
<lb/>die statistischen Arbeiten für juridische Praxis und Gesetzgebung von
<lb/>der größten Bedeutung hielten, uns länger bei den Resultaten des
<lb/>statistischen Congresses, welcher unter dem Vorsitze des Ministers
<lb/>der öffentlichen Arbeiten und des Handels in dem Palaste des ge- 
<lb/>setzgebenden Körpers tagte, aufhalten zu dürfen. Die kurze Zeit
<lb/>der Sitzungen und die Mannigfaltigkeit der Gegenstände des Pro- 
<lb/>gramms erlaubten leider nicht, speziell auf die so wichtigen Fragen,
<lb/>welche in dem analysirten Berichte enthalten sind, sowie auf andre,
<lb/>die damit Zusammenhängen, näher einzugehen. —

<lb/>Wir haben bereits in unsren letzten Uebersichten einer Ehe- 
<lb/>bruchprozedur gedacht, bei welcher verschiedene interessante, nament- 
<lb/>lich internationale Fragen sich aufgeworfen haben. Da dieser Pro- 
<lb/>zeß vor einigen Tagen durch ein Urtheil des höchsten Gerichtsho- 
<lb/>fes *) beendigt wurde, so kommen wir heute noch einmal auf die-
</p>
            <p>

               <lb/>*) Cour de cassation, chambre criminelle, Urtheil vom 31. August

<lb/>24 *
</p>

            <pb facs="2173686_0702+1855_0372.tif"
                n="372"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_0702+1855_0372--><p/>
            <p>

               <lb/>372 Übersichten aus dem französischen Rechtsleben.

<lb/>sen interessanten Fall zurück. — Wie bereits von uns erwähnt,
<lb/>ist die des Ehebruchs beschuldigte Frau die Gattin eines französi- 
<lb/>schen Generals, welcher vor dem Correktionellgerichte sowohl, als
<lb/>vor dem Appelhofe die Bestrafung seiner untreuen Ehefrau begehrte.
<lb/>Die von dem Ehemanne der Beklagten vorgeworfenen Thatsachen
<lb/>stützen sich einmal auf ein in der Dezembernacht des Jahres 1851
<lb/>aufgenommenes Protokoll, woraus hervorgeht, daß die Frau des
<lb/>Klägers in der Nacht in der Behausung eines zu verhaftenden
<lb/>Volksvertreters, des Obristen Charras, gefunden wurde, und fer- 
<lb/>ner auf Briefe und andre Belege, welche darthun, daß die Frau
<lb/>die ehebrecherischen Verbindungen in Belgien fortgesetzt habe. —
<lb/>Die Beklagte opponirte gegen den ersten Chef die Verjährung, in- 
<lb/>dem nach der Bestimmung des Artikels 638 des Code d’instruc-
<lb/>tion criminelle das im Jahre 1851 bei der bezeichneten Gelegen- 
<lb/>heit constatirte flagrant; ddlit d’adultere verjährt sei. — In Be- 
<lb/>ziehung auf die in Belgien von der Beklagten nicht in Abrede ge- 
<lb/>stellten ehebrecherischen Beziehungen erwiederte letztere, daß nach
<lb/>dem durch das französische Gesetz angenommenen System in Betreff
<lb/>strafbarer Handlungen, die in der Fremde begangen wurde, ein
<lb/>in Belgien vollzogener Ehebruch nicht der französischen Jurisdiktion
<lb/>unterworfen sei * *). — Das Correktionellgericht, welches die Be-
</p>
            <p>

               <lb/>1855. Der Nath Plougsbalem machte einen durch juristische Schärfe,
<lb/>Klarheit und Unbefangenheit hervorragenden Bericht bekannt, wel- 
<lb/>cher in der Gazette des tribunaux (14. September) wörtlich abge- 
<lb/>druckt ist.


<lb/>*) Das internationale französische Strafrecht ist niedergelegt, in den
<lb/>Artikeln 5, 6 und 7 des Code d’instruction criminelle.

<lb/>Art. 5. Tout Francais qui se sera rendu coupable, hors du
<lb/>territoire de France, d’un crime attentatoire ä la surete de l’Etat,
<lb/>de contrefaction du sceau de l’etat, de monaies nationales ayant
<lb/>cours, de papiers nationaux, de billets de banque autorises par
<lb/>la loi, pourra etre poursuivi, juge et puni en France d’apres
<lb/>les dispositions des lois fran9aises.

<lb/>Art. 6. Cette disposition pourra etre etendu aux etrangers,
<lb/>qui, auteurs ou complices des memes crimes, seraient arretes en
<lb/>France, ou dont le gouvernement obtiendrait Pextradition.
</p>

            <pb facs="2173686_0702+1855_0373.tif"
                n="373"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_0702+1855_0373--><p/>
            <p>

               <lb/>Von Levita.
</p>
            <p>

               <lb/>373
</p>
            <p>

               <lb/>klagte verurtheilte, interpretirte die in der Anmerkung citirten Texte
<lb/>in dem Sinne, daß der Ehebruch an dem Orte zu bestrafen sei,
<lb/>an welchem er seine Wirkungen äußere, das heißt an dem Orte
<lb/>des Domizils des Ehemanns, und ferner brachte das Gericht den
<lb/>unten *) stehenden Artikel 7 in Verbindung mit dem Artikel 308 des
<lb/>Code Napoleon, zufolge dessen der Civilrichter die Trennung von
<lb/>Tisch und Bett wegen eines in der Fremde begangenen Ehebruchs
<lb/>aussprechen muß. Endlich motivirte das Gericht sein Urtheil da- 
<lb/>durch, daß die Verjährung wegen des am 2. Dezember 1851 consta-
<lb/>tirten flagranten Deliktes deshalb nicht eonsumirt sei, weil die in
<lb/>der Fremde verübten Handlungen die Folgen des im Jahre 1851
<lb/>verübten Deliktes bilden und sich demgemäß mit letzerem confun-
<lb/>diren. Der Appelhof von Paris reformirte diese Entscheidung und
<lb/>sprach die Ehefrau frei. Auf den von dem nünistere public er- 
<lb/>hobenen Rekurs entschied der Cassationshof in einem sehr kurzen,
<lb/>aber überaus scharfen und prägnanten Urtheile in dem nämlichen
<lb/>Sinne, wie der Appelhof von Paris. Nach den Motiven des Cas- 
<lb/>sationshofes kann ein Delikt, von welcher Bedeutung es auch im- 
<lb/>mer sein möge, da in dem Gesetze keinerlei Distinktion besteht, so-
<lb/>ferne dasselbe in der Fremde begangen wurde, nur an dem Orte
<lb/>verfolgt und bestraft werden, wo dasselbe begangen wurde; der
<lb/>Artikel 308 des Code Napoldon, welcher sich bloß auf die civile
<lb/>Prozedur der Separation de eorps bezieht, steht mit dem Straf- 
<lb/>rechte in keinerlei Verbindung, und was endlich die angebliche Ver- 
<lb/>schmelzung der in der Fremde und in Frankreich verübten Hand- 
<lb/>lungen betrifft, so besteht keinerlei Zusammenhang zwischen den
<lb/>einzelnen Handlungen, von denen eine jede ein besonderes Delikt
<lb/>bildet, so daß der im Jahre 1851 constatirte Ehebruch als verjährt
<lb/>zu betrachten ist. —

<lb/>Die Entscheidung des Cassationshofes, welche wir in nuce
</p>
            <p>

               <lb/>*) Art. 7. Tont Fran^ais qui se sera rendu coupable, hors du
<lb/>territoire du Royaume d’un crime contre un Frampais,
<lb/>pourra a son retour en France y etre poursuivi et juge s’il na
<lb/>pas ete poursuivi et juge en pays etranger et si le Fran9ais of- 
<lb/>fense rend plainte contre lui.
</p>

            <pb facs="2173686_0702+1855_0374.tif"
                n="374"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_0702+1855_0374--><p/>
            <p>

               <lb/>374 Uebersichten aus dem franzöfischen Rechtsleben.

<lb/>soeben mittheilten, stellt wiederum die Lücken und Mängel der
<lb/>französischen Gesetzgebung in Betreff des internationalen Criminal-
<lb/>rechts dar, welches vollständig in den von uns in der Anmerkung
<lb/>citirten Artikeln 5 bis 7 des Cocte d’instruction criminelle ent- 
<lb/>halten ist. Der französische Gesetzgeber geht ausschließlich von dem
<lb/>territorialen Principe aus, zu Folge dessen alle Delikte und
<lb/>der größte Theil der Verbrechen, welche von einem Franzosen im
<lb/>Auslande begangen wurden, nicht in Frankreich verfolgt und be- 
<lb/>straft werden können. Bereits drei Projekte wurden zur Verände- 
<lb/>rung dieser Bestimmungen den französischen gesetzgebenden Kammern
<lb/>vorgelegt, ohne daß bis jetzt irgend eine Modifikation zu Stande
<lb/>gekommen ist *). Der im Jahre 1843 der Kammer vorgelegte
<lb/>Entwurf unterscheidet sich von demjenigen des Jahres 1852 na- 
<lb/>mentlich dadurch, daß nach dem ersteren alle in der Fremde von
<lb/>einem Franzosen verübten Verbrechen und Vergehen in Frankreich
<lb/>verfolgt werden können. Das gegen einen Fremden im Auslande
<lb/>begangene Verbrechen ist ebenfalls der französischen Jurisdiktion un- 
<lb/>terworfen, während in Betreff der im Aus lande gegen einen Frem- 
<lb/>den verübten Delikte die Verfolgung von den besonderen diploma- 
<lb/>tischen Verträgen abhängt. In der Gesetzesvorlage vom Jahre
<lb/>1852 besteht keinerlei Unterschied zwischen den im Auslande von
<lb/>einem Franzosen verübten crime oder delit, so daß letzteres, selbst
<lb/>wenn es gegen einen Ausländer begangen wurde, jederzeit in Frank- 
<lb/>reich verfolgt werden kann; ein Grundsatz, welcher in den Straf- 
<lb/>gesetzgebungen Oesterreichs und Preußens Geltung hat, und der
<lb/>den fundamentalen Ideen der strafenden Gewalt des Staats mehr
<lb/>angemessen ist, als das enge terrtioriale Prineip des Code d’In-
<lb/>struction criminelle, nach welchem das Gesetz weniger den fran- 
<lb/>zösischen Verbrecher trifft, als das Opfer des Verbrechens wegen
<lb/>seiner Nationalität gleichsam rächt, denn der Franzose, welcher im
<lb/>Auslande, vielleicht wenige Schritte vor der Gränze seines Vater- 
<lb/>landes, einen Ausländer ermordete, kann durch den strafenden Arm
</p>
            <p>

               <lb/>*) Die erste Proposition wurde der Kammer der Deputirten im Jahre
<lb/>1842, die zweite der Kammer der Pairs im Jahre 1843 und endlich
<lb/>die dritte dem gesetzgebenden Körper im Jahre 1852 vorgelegt.
</p>

            <pb facs="2173686_0702+1855_0375.tif"
                n="375"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_0702+1855_0375--><p/>
            <p>

               <lb/>Von Levita.
</p>
            <p>

               <lb/>375
</p>
            <p>

               <lb/>der französischen Justiz nicht erreicht werden! Die Strafprozesse,
<lb/>in welchen der französische Angeklagte die Jncompetenzeinrede, wie
<lb/>wenn es sich um einen Civilprozeß handelte, gegen eine Anklage
<lb/>deßhalb opponirte, weil das Opfer seiner verbrecherischen That ein
<lb/>Fremder war, sind nicht selten. Als ein französischer General
<lb/>(Sarrazin) in Frankreich wegen Bigamie verfolgt wurde, wandte
<lb/>er die Anklage durch die Einrede ab, daß die zweite Frau, eine
<lb/>Ausländerin, welche er in fremden Lande geheirathet habe, eine
<lb/>Fremde sei, und da diese Ehe nichtig gewesen, keine Französin
<lb/>durch das Faktum der Bigamie verletzt worden sei.

<lb/>Es können bei diesen engen Principien sogar eigenthümliche
<lb/>Gränzstreitigkeiten zur Sprache kommen- Nicht vor langer Zeit
<lb/>wurde ein Mord auf einem zur Gemeinde Alschwiller gehörigen
<lb/>Pfade verübt, einem Pfade, welcher zwischen der gekannten Ge- 
<lb/>meinde, die in dem Kanton Basel gelegen ist, und der Gemeinde
<lb/>Hcgenheim, welche zu dem Departemente des Niederrheins gehört,
<lb/>streitig ist. —

<lb/>Wir könnten an die dargestellten Fälle noch andere anreihen,
<lb/>um den Beweis der Jnconsequenz und der Mängel des heute noch
<lb/>bestehenden Grundsatzes der französischen Strafprozeßordnung nach- 
<lb/>zuweisen. Wir hatten oft Gelegenheit zu zeigen, mit welchen
<lb/>großen Schwierigkeiten eine jede Reform im Gebiet der französi- 
<lb/>schen Napoleon'schen Gesetzgebung zu kämpfen hat. —
</p>

         </div>
         <pb facs="2173686_0702+1855_0376.tif"
             n="376"
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         <div xml:id="d71276e35242" n="XXV.">
      
            <head>Literarische Anzeigen</head>
      
            <!-- Case 1: ocr of page 2173686_0702+1855_0376--><p/>
            <p>

               <lb/>XXV.
</p>
            <p>

               <lb/>Literarische Anzeige.

<lb/>Von Arnold.

<lb/>Betrachtungen über die Gerichtsverfassungen
<lb/>inDeutschland und insbesondereinBayern.
<lb/>Stuttgart. Scheitlin 1855. 8.

<lb/>Die Gerichtsverfassungsfrage und insbesondere die Trennung
<lb/>der Justiz von der Administration beschäftigt in vielen deutschen
<lb/>Ländern nicht nur die Sachverständigen, sondern auch diejenigen,
<lb/>welche dabei besondere Interessen haben. Daß in unserer Zeit,
<lb/>an die Administration so viele Ansprüche gemacht werden, daß
<lb/>jene Beamten, welche neben dieser noch die Justiz verwalten sol- 
<lb/>len, die letztre als Stiefkind behandeln und auch zu behandeln
<lb/>ziemlich gezwungen sind, das ist unbestritten und auch noch andere
<lb/>Nachtheile jener Vereinigung werden anerkannt, so wie Jeder zu- 
<lb/>geben muß, daß das Princip der Theilung der Arbeit auch
<lb/>hier höhere Vervollkommnung zur Folge haben müsse. Dem-
<lb/>ungeachtet findet die Trennung und eine darauf gebaute Organi- 
<lb/>sation ihre Gegner: man glaubt, es erleichtere den llnterthan und
<lb/>erspare ihm Gänge, wenn er alle seine Geschäfte bei derselben
<lb/>Behörde erledigen könne und bedenkt nicht, daß die Beamter/ ihre
<lb/>Geschäfte und Termine voraus eintheilen und hiernach die Parteien
<lb/>bestellen müssen, dann aber nicht ihre Geschäftseintheilung ändern
<lb/>und die bestellten Parteien warten lassen oder gar nach Hause
<lb/>schicken dürfen, damit eine erschienene Partei noch andere Angele- 
<lb/>genheiten besorgen könne, als weshalb fie vorgeladen ist. Man
<lb/>spricht von der Kostenvermehrung, wenn die Trennung einträte
<lb/>und vergißt dabei, daß die Kosten sich vermindern müssen, wenn
<lb/>bei Theilung der Arbeit und zweckmäßigen Gesetzen für das Ver- 
<lb/>fahren die Geschäfte schneller erledigt, richtiger entschieden und
</p>
            <pb facs="2173686_0702+1855_0377.tif"
                n="377"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_0702+1855_0377--><p/>
            <p>

               <lb/>Von Arnold.
</p>
            <p>

               <lb/>377
</p>
            <p>

               <lb/>damit der Berufung und Beschwerde nicht so oft ausgesetzt wer- 
<lb/>den, hierdurch aber das Bedürfniß einer großen Beamtenzahl ver- 
<lb/>mindert wird *). Man fürchtet von der Trennung eine Schwächung
<lb/>der Regierungsgewalt und erwägt nicht, daß es die Regierungs- 
<lb/>gewalt verstärkt, wenn jede Oberbehörde ihren unteren Organen
<lb/>ausschließend befehlen kann und diesen nicht die Gelegenheit gege- 
<lb/>ben ist, der der einen Oberbehörde sich mit dem Geschäftsdrang in
<lb/>dem andern Zweig zu entschuldigen. Nicht von geringer Wirkung
<lb/>dürfte hie und da auch die nicht so seltene Ansicht sein, es möge
<lb/>die Patrimonialgerichtsbarkeit mit Zurückgabe des Notariats, viel- 
<lb/>leicht gar die Reichsunmittelbarkeit wieder aufleben und dann den
<lb/>Gerichtsherren zugemuthet werden, auch bei den mittelbaren Ge- 
<lb/>richten die Trennung zu belassen: eine Ansicht, welche den guten
<lb/>Willen der Monarchen voraussetzt, wesentliche Kronrechte herauszu- 
<lb/>geben, die Regierungsgewalt zu schwächen und den Keim der Un- 
<lb/>zufriedenheit aufs Neue zu beleben.

<lb/>Nachdem im vorigen Jahre Freiherr Eduard von Völdern-
<lb/>dorff Waradein in einer Denkschrift (Nördlingen, Beck) Vorschläge
<lb/>gemacht hat, tritt die oben angezeigte Schrift mit etwas abgeän- 
<lb/>derten Vorschlägen auf, will aber nicht auf einmal neue Gestaltung,
<lb/>sondern nur sucessive Verbesserung der bisherigen Zustände. Sehr
<lb/>richtig wird bemerkt, daß bevor man vollkommen einig und gewiß
<lb/>ist, auf welche Principien das Verfahren gebaut, und wie dasselbe
<lb/>durchgeführt werden soll, man unmöglich durchgreifend organisiren
<lb/>könne. Dem in der Schrift gemachten Plan einer successiven Ver- 
<lb/>besserung aber, so sehr anerkannt werden muß, daß dadurch eini- 
<lb/>ges Gute gestiftet werden kann, dürfte doch entgegenstehen, daß
<lb/>theilweise Verbesserung bedeutenden Kostenaufwand veranlaßt
<lb/>und das Bedürfniß einer durchgreifenden zeitgemäßen Verbesserung
<lb/>so groß ist, daß diese in wenig Jahren erfolgen müßte, und dann
<lb/>der Kostenaufwand für das Stückwerk vergeblich gewesen wäre. In
<lb/>Preußen besteht die Trennung der Justiz von der Administration

<lb/>1) In Bayern sind mehr Landrichter quiescirt, als in Function. Der
<lb/>Grund ist meistens die aus GeschäftsüLerhäufung entstandene Unfähig- 
<lb/>keit, solcher Geschäftslast ferner vorzustehen. Dadurch entsteht Kosten- 
<lb/>vermehrung.
</p>

            <pb facs="2173686_0702+1855_0378.tif"
                n="378"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_0702+1855_0378--><p/>
            <p>

               <lb/>378
</p>
            <p>

               <lb/>Literarische Anzeige.
</p>
            <p>

               <lb/>schon längst, fie wurde später mit gutem Erfolg auch in den Für- 
<lb/>stentümern Ansbach und Bayreuth durchgeführt und die Geschäfts-
<lb/>männer in Preußen versichern, daß man in jenem Lande sich lächer- 
<lb/>lich machen würde, wenn man die Wiedervereinigung Vorschlägen
<lb/>wollte. Auch in Bayern besteht die Trennung in den größern
<lb/>Städten und bewährt sich zweckmäflg.

<lb/>Wer nun aber mit dem Herrn Vers, der angezeigten Schrift
<lb/>nur teilweise Verbesserung will, der muß ihm in Vielen beistim- 
<lb/>men. Es soll nämlich die Trennung bei den unteren Behörden
<lb/>nur in der Art geschehen, daß zwar die Functionen der Justizver- 
<lb/>waltung von einem Beamten selbstständig verrichtet werden, dieser
<lb/>Beamte aber dem Amtsvorstande, welcher mit andern Beamten
<lb/>die Administrativgeschäfte besorgt, soweit untergeordnet sei, als es
<lb/>der Geschäftsmechanismus und die Repräsentation des Amtes als
<lb/>gemeinsamer Ausdruck aller im Wirkungskreise des Amtes liegen- 
<lb/>den Functionen und die in dem Amtsvorstande concentrirte Dienstes- 
<lb/>aufsicht erheischt. — Allerdings ist damit einigermassen geholfen,
<lb/>allein gewiß nicht so viel, daß es der Ausführung lohnte.

<lb/>Der Justizbeamte, welcher einem Administrativbeamten, ob- 
<lb/>gleich nur in formeller Beziehung untergeordnet ist, kann auch im
<lb/>Materiellen nichr als ganz selbstständig betrachtet werden, weil die
<lb/>formelle Abhängigkeit leicht Einfluß auf das Materielle hat und
<lb/>der Vorgesetzte, welcher unterschreiben muß, was der Justizbeamte
<lb/>beschlossen hat, verbringt damit die edle Zeit, ist blos Maschine
<lb/>und ist mit dem Vorstand eines Justizcollegiums nicht zu verglei- 
<lb/>chen, wo ein ganzer Senat beschlossen hat und der Vorstand
<lb/>in gewissen Fällen Reproposttion verlangen, übrigens auch auf
<lb/>Beobachtung gleicher Grundsätze aufmerksam machen kann.

<lb/>Wenn die Schrift der Justiz verschiedene Gegenstände ent- 
<lb/>ziehen und der Polizeigewalt zuweisen will, z. B. Injurien, Strei- 
<lb/>tigkeiten auf Messen und Märkten, dann solche Streitigkeiten,
<lb/>wobei das öffentliche Interesse mit unterlauft, so können wir gar
<lb/>nicht beistimmen: jede Rechtssache muß von der Justizbehörde und
<lb/>nach Rechtsgrundsätzen entschieden, und wenn in gewissen Fällen
<lb/>besondere Kenntnisse erforderlich sind, so kann durch Zuziehung von
</p>

            <pb facs="2173686_0702+1855_0379.tif"
                n="379"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_0702+1855_0379--><p/>
            <p>

               <lb/>Von Arnold.
</p>
            <p>

               <lb/>379
</p>
            <p>

               <lb/>Sachverständigen dem Bedürfnisse entsprochen werden und eher läßt
<lb/>sich in solchen Sachen die Verstärkung des Richtercollegiums durch
<lb/>Männer aus der Administration rechtfertigen, als die Ueberant-
<lb/>wortung von Rechtsstreitigkeiten an die Administration. Am aller- 
<lb/>wenigsten aber ist es räthlich, jene Streitigkeiten, bei welchen zu- 
<lb/>gleich öffentliche Interessen unterlaufen, welche bei der
<lb/>Entscheidung Berücksichtigung verdienen, den reinen
<lb/>Justizbehörden zu entziehen: gerade da, wo ein so mächtiger

<lb/>Gegner, wie der Staat, betheiligt ist, muß die Justiz in ihrer
<lb/>größten Unabhängigkeit wirken können.

<lb/>Der Herr Verfasser will in Civilrechtsgegenständen für die
<lb/>erste Instanz Einzelnrichter und in bedeutenderen nicht dringenden
<lb/>Gegenständen Collegialgerichte, was wohl zweckmäßig, aber in der
<lb/>Ausführung mit Berücksichtigung der Grundsätze festzustellen ist,
<lb/>nach welchen die Civilproceßordnung ausgearbeitet wird. Schrift- 
<lb/>liches Vorverfahren, welches die Einzelrichter dirigiren sollen, dann
<lb/>mündliches Schlußverfahren vor den Collegialgerichten und Beob- 
<lb/>achtung der Verhandlungsmarime wird vorgeschlagen: Wir glauben,
<lb/>daß das Vorverfahren, wenn es gerichtlich dirigirt werden soll, ei- 
<lb/>nen Beschluß des entscheidenden Gerichts über alle Relevanzfragen
<lb/>voraussetzen würde, damit nicht letzteres ein gerichtliches Vor- 
<lb/>verfahren als unerheblich verwirft. — Berufungssumme und Ver- 
<lb/>besserung des Concursverfahrens werden vorgeschlagen.

<lb/>Bezüglich der Strafrechtspflege ist die Schrift den Schwurge- 
<lb/>richten nicht hold und will die Geschwornen durch die Staatsge- 
<lb/>walt ernennen lassen. Wir geben als theoretischen Satz zu, daß
<lb/>die Richter in der Regel von der Staatsgewalt ernannt werden
<lb/>sollten: will man aber den Schwurgerichten ihre hohe Bedeutung
<lb/>und die für die Regierungen so wichtige und sichernde Wirkung
<lb/>lassen, daß das Volk mit Vertrauen auf die Strafrechtspflege blickt,
<lb/>so muß man sich für Geschworne aussprechen, welche durch Vor- 
<lb/>schlag des Volks und durch wirksame Controle der Staatsgewalt
<lb/>zu diesem Amte berufen sind. Die Beschränkung der Verdicte auf
<lb/>die Thalfrage, wofür die Schrift, obgleich mit Anerkennung der
<lb/>Schwierigkeit der Trennung von der Rechtsfrage, sich ausspricht.
</p>

            <pb facs="2173686_0702+1855_0380.tif"
                n="380"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_0702+1855_0380--><p/>
            <p>

               <lb/>380
</p>
            <p>

               <lb/>Literarische Anzeige.
</p>
            <p>

               <lb/>können wir theils wegen dieser Schwierigkeit *), theils deshalb
<lb/>nicht billigen, weil ja die Geschwornen nicht Rechtsfragen lösen,
<lb/>sondern nur unter das ihnen erklärte Gesetz subsumiren sollen,
<lb/>hiezu aber, wie die Erfahrung nun auch in Deutschland sattsam
<lb/>gelehrt hat 2), vollkommen tüchtig sind. Zur Aburtheilung wich- 
<lb/>tigerer politischer Verbrechen schlägt die Schrift einen Staatsge- 
<lb/>richtshof vor und wir stimmen ihm insoferne bei, als die Geschwor-
<lb/>nengerichte, so wie sie jetzt in Deutschland bestehen, in dieser Be-
<lb/>ziehung dem nicht entsprechen, was gefordert werden muß, indem
<lb/>sie zu sehr von der Stimmung des Volks geleitet werden. Die
<lb/>Streitfrage, ob in Strafsachen Berufung zulässig sei, wird unter
<lb/>der Bedingung gesetzlicher Beweisregeln bejaht, im entgegengesetzten
<lb/>Falle verneint, aber stärkere Besetzung der Gerichte verlangt. Wir
<lb/>stimmen der verneinenden Beantwortung unter jener Bedin- 
<lb/>gung, jedoch mit Voraussetzung noch höherer Richterzahl bei,
<lb/>können aber bei der bejahenden Beantwortung die Bedingung ge-
<lb/>setzlicher Beweisregeln nicht billigen, weil solche Regeln nie zuver- 
<lb/>lässig gegeben werden können und es nicht darauf ankommt, ob
<lb/>den Regeln, sondern ob der Wahrheit entsprechend geurtheilt wurde.

<lb/>Die Staatsanwaltschaft wird nicht nur als Wächter und
<lb/>Vertreter des Gesetzes mit Recht empfohlen, sondern auch als auf- 
<lb/>sehende Behörde. In letzter Beziehung ist jedoch zu wünschen,
<lb/>daß die Stellung der Staatsanwälte zu den Richtern nicht nach
<lb/>französischem Muster und nach den Nachahmungen in Deutschland
<lb/>dahin ausarte, daß die richterliche Unabhängigkeit durch die Staats- 
<lb/>anwälte gefährdet werde, welche, obgleich Vertreter des Staats
<lb/>und des Gesetzes, doch immer in gewissem Sinne Partei sind und
<lb/>dieser Parteistellung nicht entrückt werden dürfen.
</p>
            <p>

               <lb/>1) Man darf nur die reiche Literatur Nachlesen, welche diese Beschrän- 
<lb/>kung in Preußen veranlaßt hat, um das Unzweckmäßige dieser Be- 
<lb/>schränkung einzusehen.

<lb/>2) Erst kürzlich kam in Wiesbaden ein Fall der Amtsuntreue vor,
<lb/>welcher für Nichtjuristen äußerst schwierig schien: die Geschwornen,
<lb/>lauter Landleute, fällten ein Verdict, welches von allen Sachver- 
<lb/>ständigen Beifall erhielt.
</p>

            <pb facs="2173686_0702+1855_0381.tif"
                n="381"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_0702+1855_0381--><p/>
            <p>

               <lb/>Von Arnold.
</p>
            <p>

               <lb/>381
</p>
            <p>

               <lb/>Der ungenannte Herr Verfasser beurtheilt noch die obenge- 
<lb/>nannte Denkschrift des Freiherrn von Völderndorff und fügt einen
<lb/>Entwurf der vorläufigen Gerichtsorganisation in Bayern mit Ko- 
<lb/>stenanschlag bei, welcher auf die oben erwähnten Grundsätze gebaut
<lb/>und woran besonders lobenswertst ist, daß das Depositen- und
<lb/>Taxwesen auf die Rentämter übergehen soll. Die Kosten dieser
<lb/>vorläufigen Organisation würden in Bayern einen jährlichen Mehr- 
<lb/>aufwand von 277,000 Gulden erfordern, während die Kosten der
<lb/>ebenfalls zu einem Definitivum nicht geeigneten Organisation nach
<lb/>dem Gesetze vom Jahr 1850 einen Mehraufwand von jährlich
<lb/>600,000 fl. erfordert hätten. So sehr wir anerkennen, daß der
<lb/>Herr Verfasser sehr Vorzügliches geleistet hat, um eine Verbesserung
<lb/>der bisherigen Zustände anzubahnen, so wenig können wir für
<lb/>Palliativkuren uns erklären. Nur ein neues Civilproceßgesetz, wel- 
<lb/>ches ein mündliches Verfahren herbeiführt und Trennung der Justiz
<lb/>von der Administration führen zum Ziel. Wer ein baufälliges
<lb/>Haus immer nur theilweise ausflickt, hat entweder immer zu flicken
<lb/>und doch nur ein baufälliges Haus, oder seine Reparaturen sind
<lb/>theilweise Erneuerungen bis alle Theile neu sind und nun in der
<lb/>That ein neues Gebäude dasteht: auf diesem Wege aber erhält
<lb/>man im glücklichsten Falle mit doppeltem Aufwand an Zeit und
<lb/>Kosten, was man mit weit geringerem Aufwand erhalten haben
<lb/>würde, wenn man mit Einsicht und Kraft den Neubau sogleich
<lb/>unternommen hätte.

<lb/>Wir haben der hier beurtheilten Schrift eine ausführlichere
<lb/>Erörterung gewidmet, weil sie mit vieler Sachkenntniß geschrieben
<lb/>und auch außer Bayern von Interesse ist. Wo wir von dem Hrn.
<lb/>Verfasser abweichen, ist es nur in den Principien, vorzüglich in
<lb/>der Frage, ob nur einstweilen zu bessern, oder ob sogleich gründlich
<lb/>geholfen werden soll.
</p>

         </div>
         <pb facs="2173686_0702+1855_0382.tif"
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              n="XXVI."
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            <head>
               <title level="a" type="main">Skizze des Preußischen Strafprocesses</title>
            </head>
            <byline>
               <docAuthor ana="Stemann, C. v.">Von C. v. Stemann, Staatsanwalt zu Pr. Stargardt</docAuthor>
            </byline>
      
      
      
            <!-- Case 1: ocr of page 2173686_0702+1855_0382--><p/>
            <p>

               <lb/>XXVI.
</p>
            <p>

               <lb/>Skizze -es Preußischen Strasprocesses.

<lb/>Von C. v. Stemann, Staatsanwalt zu Pr. Stargardt.

<lb/>Eine übersichtliche Darstellung des Preußischen Strafprocesses
<lb/>in seiner gegenwärtigen Gestaltung ist die Aufgabe, welche wir
<lb/>uns gesetzt haben, indem wir von dem Wunsche geleitet werden,
<lb/>daß diese neue Schöpfung auf dem Gebiete deutscher Gesetzgebung
<lb/>auch über die Grenzen unseres engeren Vaterlandes hinaus gekannt,
<lb/>beobachtet und gewürdigt werde. Ausgeschlossen aus dem Kreise
<lb/>unserer Betrachtung bleibt das Rheinische Strafverfahren; an die- 
<lb/>sem Orte soll nur von dem öffentlichen und mündlichen Anklagever-
<lb/>fahren gehandelt werden, welches in der Preußischen Monarchie
<lb/>mit Ausschluß des Bezirks des Appellationsgerichtshofes zu Köln
<lb/>seit der Einführung der Verordnung vom 3. Januar 1849 besteht.
<lb/>Da diese keine vollständige in sich abgeschlossene Strafproceßordnung
<lb/>ist, da sie selbst wieder in sehr wesentlichen Bestandtheilen durch
<lb/>das Gesetz vom 3. Mai 1852 modificirt worden, daneben auch
<lb/>die alte Criminalordnung vom 11. December 1805 noch theilweise
<lb/>Gültigkeit hat, und außerdem eine beträchtliche Anzahl älterer und
<lb/>neuerer Gesetze das Strafverfahren regeln, so dürfte es dem Frem- 
<lb/>den schwer fallen, aus den Rechtsquellen ein getreues Bild von
<lb/>dem Gange unseres Processes sich zu verschaffen, während andrer- 
<lb/>seits eine allgemeiner verbreitete Kenntniß desselben uns um so
<lb/>wünschenswerter erscheinen muß, damit vor der in Aussicht ge- 
<lb/>stellten Codification einer vollständigen Criminalproccßordnung die
<lb/>wiffenschaftliche Kritik über das Bestehende in möglichst größtem
<lb/>Umfange geübt werde.

<lb/>Die Grundregel für die Feststellung der Competenzverhältnisse
<lb/>schließt sich an die Eintheilung der strafbaren Handlungen in Ver-
</p>
            <pb facs="2173686_0702+1855_0383.tif"
                n="383"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_0702+1855_0383--><p/>
            <p>

               <lb/>Von Stemann.
</p>
            <p>

               <lb/>383
</p>
            <p>

               <lb/>brechen. Vergehn, und Uebertretungen, indem in Ansehung der
<lb/>Verbrechen die Untersuchung und Entscheidung durch die Schwur-
<lb/>gerichtshöfe, in Ansehung der Vergehn durch Gerichtsabtheilungen,
<lb/>welche aus 3 Mitgliedern bestehen, und hinsichtlich der Uebertre-
<lb/>lungen durch Einzelrichter erfolgt. Verbrechen aber sind Handlun- 
<lb/>gen, welche die Gesetze mit der Todesstrafe, mit Zuchthausstrafe,
<lb/>oder mit Einschließung von mehr als 5 Jahren bedrohen; eine
<lb/>Handlung, welche mit Einschließung bis zu 5 Jahren, mit Ge-
<lb/>fängnißstrafe von mehr als 6 Wochen oder mit Geldbuße von
<lb/>mehr als 50 Thlr. bedroht wird, ist ein Vergehn, und zu den
<lb/>Uebertretungen gehören alle Handlungen, welche mit geringerer
<lb/>Geld- oder Gefängnißstrafe bedroht sind. Um aber die für die
<lb/>Ordnung der Competenzverhältnisse durch das Strafgesetzbuch sanc-
<lb/>tionirte Dreitheilung der strafbaren Handlungen in Einklang zu
<lb/>bringen mit den besondern Strafgesetzen, welche neben dem Straf- 
<lb/>gesetzbuch in Wirksamkeit geblieben sind, und welche manche von
<lb/>jenem abweichende Strafarten aufstellen, ist die Bestimmung ge- 
<lb/>troffen worden, daß Handlungen, welche durch ein solches Speeial-
<lb/>gesetz mit Strafe bedroht sind, als Verbrechen gelten, wenn eine
<lb/>mehr als 5 jährige Freiheitsstrafe vorgezeichnet ist, dagegen als
<lb/>Vergehen, wenn die Handlung mit einer Freiheitsstrafe von mehr
<lb/>als 6 Wochen, jedoch nicht über 5 Jahre, oder mit einer Geld- 
<lb/>buße von mehr als 50 Thlr. bedroht ist, oder wenn auf den Ver- 
<lb/>lust von Aemtern, auf den Verlust des Rechts zum Gewerbebetriebe
<lb/>für immer oder auf Zeit, oder auf Stellung unter Polizeiaufsicht
<lb/>zu erkennen ist. Besteht endlich die Strafe nur in einer Freiheits- 
<lb/>strafe bis zu 6 Wochen oder in Geldbuße bis zu 50 Thlr., oder
<lb/>ist die Strafe in den Gesetzen als eine willkürliche bezeichnet, so
<lb/>soll die Handlung als Uebertretung angesehen werden.

<lb/>Diese Regeln sind jedoch nicht ohne Ausnahme, es giebt
<lb/>Verbrechen, welche hinsichtlich der Kompetenz und des Verfahrens
<lb/>als Vergehn behandelt werden; es giebt Vergehen, deren straf- 
<lb/>rechtliche Behandlung in den für Uebertretungen vorgeschriebenen
<lb/>Formen vor Einzelrichtern erfolgt. In die erste Kategorie gehören
<lb/>der schwere Diebstahl, sofern er nicht im Rückfall begangen wird,
<lb/>der einfache Diebstahl im wiederholten Rückfall, die schwere Heh-
</p>

            <pb facs="2173686_0702+1855_0384.tif"
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            <p>

               <lb/>384
</p>
            <p>

               <lb/>Skizze des Preußischen Strafprocesses.
</p>
            <p>

               <lb/>lerei, die gewohnheitsmäßig betriebene Hehlerei und die einfache
<lb/>Hehlerei im wiederholten Rückfalle rc., desgleichen auch alle Ver- 
<lb/>brechen solcher Personen, welche zur Zeit der That das 16. Le- 
<lb/>bensjahr noch nicht vollendet haben. Die zweite Kategorie bilden
<lb/>diejenigen in den besonderen Strafgesetzen vorgesehenen Handlungen,
<lb/>für welche eine über die gegenwärtigen Grenzen der Uebertretungs-
<lb/>strafen hinausgehende Strafe angeordnet ist, die jedoch schon früher
<lb/>zur Kompetenz der Polizeigerichte gehörten. Ihre Zahl ist nicht
<lb/>groß, sie betreffen meistens Uebertretungen gewerbepolizeilicher
<lb/>Vorschriften. Auch gab es früher eine Anzahl Vergehen, welche
<lb/>in processualischer Hinsicht als Verbrechen behandelt wurden, wie
<lb/>manche politische Vergehn und Preßvergehn, welche mit mehr als
<lb/>dreijähriger Freiheitsstrafe bedroht waren. Ein neueres Gesetz hat
<lb/>diese Handlungen den allgemeinen Kompetenzbestimmungen unter- 
<lb/>worfen. Mit diesen Regeln für die Zuständigkeit der Gerichte im
<lb/>Allgemeinen stehen diejenigen Vorschriften im engsten Zusammen- 
<lb/>hänge, welche im besonderen Falle den Gerichtsstand begründen.
<lb/>Der Ort, an welchem die strafbare Handlung begangen, der
<lb/>Wohnsitz des Bezüchtigten und der Ort seiner Ergreifung begründen
<lb/>die drei ordentlichen Gerichtsstände, welche mit gleichem Umfange
<lb/>von Rechten neben einander bestehen. Ist die Handlung im Aus- 
<lb/>lande begangen, im Jnlande aber strafbar, so ist sie bei demjenigen
<lb/>inländischen Gerichte anhängig zu machen, welches dem Orte der
<lb/>That zunächst belegen ist Gehören mehrere Handlungen zum
<lb/>Thatbestande und sind dieselben in verschiedenen Sprengeln began- 
<lb/>gen, so ist das Gericht eines jeden dieser Sprengel competent.
<lb/>Dem Wohnort ist der gewöhnliche Aufenthaltsort gleichgestellt wor- 
<lb/>den, und wenn es an beiden im Jnlande fehlt, so entscheidet der
<lb/>vorübergehende Aufenthaltsort. Connexe strafbare Handlungen
<lb/>können zur gleichzeitigen Untersuchung und Entscheidung vor das
<lb/>Gericht gebracht werden, bei welchem der Gerichtsstand in Ansehung
<lb/>einer derselben begründet ist, auch kann bei größerer oder geringerer
<lb/>Strafbarkeit der Handlungen die Sache vor dasjenige Gericht ge- 
<lb/>bracht werden, welches competent ist, die schwerste der angedrohten
<lb/>Strafen auszusprechen. Ein nothwendiger Gerichtsstand aber wird
<lb/>durch die Connerität niemals begründet. Sind mehrere Gerichts-
</p>

            <pb facs="2173686_0702+1855_0385.tif"
                n="385"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_0702+1855_0385--><p/>
            <p>

               <lb/>Von Stemann.
</p>
            <p>

               <lb/>385
</p>
            <p>

               <lb/>stände gleichmäßig begründet, so erfolgt die Untersuchung und Ent- 
<lb/>scheidung durch dasjenige Gericht, bei welchem die Staatsanwalt- 
<lb/>schaft zu diesem Behufe den ersten, wenn auch nur aus vorläufige
<lb/>Ermittlungen gerichteten Antrag gestellt hat. So lange jedoch ein
<lb/>Erkenntniß erster Instanz nicht ergangen ist, kann das zunächst
<lb/>höhere Gericht, dessen Gerichtsbarkeit sich über die verschiedenen
<lb/>an sich competenten Gerichte erstreckt, die Sache an dasjenige der- 
<lb/>selben zur Untersuchung und Entscheidung verweisen, welches wegen
<lb/>der überwiegenden Wichtigkeit oder der Zahl der in dessen Sprengel
<lb/>begangenen strafbaren Handlungen, oder wegen der Zahl der über
<lb/>dieselbe zu vernehmenden Zeugen oder sonst zur Erleichterung des
<lb/>Verfahrens als das geeignetste erscheint. Der eximirte privilegirte
<lb/>Gerichtsstand für Personen ist allgemein aufgehoben worden. Zn
<lb/>dieser Hinsicht ist nur noch Folgendes zu bemerken. Der Militär- 
<lb/>gerichtsstand in Strafsachen, sowie der Gerichtsstand der Studiren-
<lb/>den ist durch besondere Gesetze geregelt, desgleichen der Gerichts- 
<lb/>stand sür Mitglieder der Königlichen Familie, für das gesandt-
<lb/>schaftliche Personal, für die in den Bundesfestungen Mainz und
<lb/>Luxemburg lebenden Preußen, welche nicht zum Militärstande ge- 
<lb/>hören. Auch die Beschaffenheit der strafbaren Handlung begründet
<lb/>in einzelnen Fällen, abgesehn von ihrer Verschiedenheit als Ver- 
<lb/>brechen, Vergehn und Uebertretung einen besonderen Gerichtsstand.
<lb/>Es ist dies namentlich der Fall bei Staatsverbrechen, bei bestimm- 
<lb/>ten Verbrechen und Vergehen im Belagerungszustände, bei Disci-
<lb/>plinarvergehn der Beamten, Rechtsanwälte und Notare.

<lb/>Kompetenzstreitigkeiten der Gerichte erster Instanz unter ein- 
<lb/>ander haben die Appellationsgerichte zu entscheiden. Besteht zwi- 
<lb/>schen letzteren der Conflict wegen ihrer eigenen Competenz, oder
<lb/>wegen der Competenz von Gerichten erster Instanz ihrer Sprengel,
<lb/>so wird das. zuständige Gericht durch das Obertribunal bestimmt.

<lb/>Wenn wegen verweigerter oder verzögerter Rechtspflege, we- 
<lb/>gen gegründeten Verdachts gegen den gehörigen Richter oder aus
<lb/>irgend einem anderen Grunde die Nothwendigkeit eintritt, eine
<lb/>Sache von einem Gericht an ein anderes zu verweisen, so steht
<lb/>die Bestimmung, wenn sie Gerichte erster Instanz desselben Appel- 
<lb/>lations-Gerichts-Sprengels betrifft, diesem Appellaiionsgerichte zu.

<lb/>Der Gertchtssaal. Heft Xl. 1855. 25
</p>

            <pb facs="2173686_0702+1855_0386.tif"
                n="386"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_0702+1855_0386--><p/>
            <p>

               <lb/>386 Skizze des Preußischen Strafprocesses.

<lb/>andrenfalls aber dem Obertribunal, dem letzteren also auch dann,
<lb/>wenn eine Sache aus den angegebenen Gründen von einem Appel- 
<lb/>lationsgericht an ein anderes zu verweisen ist.

<lb/>Die bisher vorgetragenen Bestimmungen bezogen sich nur auf
<lb/>die Voraussetzungen des strafrechtlichen Verfahrens. Nachdem die- 
<lb/>selben vorausgeschickt, kann nunmehr auf das Verfahren selbst
<lb/>übergegangen werden. Dieses ist dem Obigen zufolge nach der
<lb/>Dreitheilung der strafbaren Handlungen wiederum ein dreifaches,
<lb/>das schwurgerichtliche Verfahren, das Verfahren vor der Gerichts- 
<lb/>abtheilung und das Verfahren vor dem Einzelrichter. Mit der
<lb/>Behandlung der schwurgerichtlichen Anklagesachen wird begonnen
<lb/>werden, weil die beiden anderen Proceduren hieran am leichtesten
<lb/>sich anreihen lassen, in ihrer Gesammtheit bilden sie das ordent- 
<lb/>liche Verfahren vor den Strafgerichten erster Instanz. In einem
<lb/>ferneren Abschnitte wird demnächst das Strafverfahren in den hö- 
<lb/>heren Instanzen, und in einem dritten das außerordentliche Straf- 
<lb/>verfahren dargestellt werden, welches die Behandlung derjenigen
<lb/>Straffälle begreift, für welche ein vom ordentlichen mehr oder min- 
<lb/>der abweichendes Verfahren angeordnet ist.

<lb/>A. Das ordentliche Verfahren vor den Strafgerichten
<lb/>I. Instanz.

<lb/>I. Das Verfahren in schwurgerichtlichen Anklage- 
<lb/>sachen.

<lb/>Gemäß dem Untersuchungsprincip, welches auch unseren
<lb/>Strafproceß beherrscht, hat die Staatsanwaltschaft als eine selbst- 
<lb/>ständige den Gerichten beigeordnete öffentliche Behörde für Ermitt- 
<lb/>lung und Verfolgung der Verbrechen von Staatswegen Sorge zu
<lb/>tragen. Hienach steht es dem Staatsanwalte allerdings zu, De-
<lb/>nunciationen auf- und anzunehmen, und aus eignem Antriebe po- 
<lb/>lizeiliche Recherchen anzustellen, meistentheils aber sind es die Po- 
<lb/>lizeibehörden und andere Sicherheitsbeamte, welche zuerst und un- 
<lb/>mittelbar einschreiten und sodann die aufgenommenen Verhandlun- 
<lb/>gen dem betreffenden Staatsanwalt zur weiteren Veranlassung
<lb/>übersenden. Auch die Gerichte sind verpflichtet, von Verbrechen,
</p>

            <pb facs="2173686_0702+1855_0387.tif"
                n="387"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_0702+1855_0387--><p/>
            <p>

               <lb/>Von Stemann.
</p>
            <p>

               <lb/>387
</p>
            <p>

               <lb/>welche amtlich zu ihrer Kenntniß kommen, dem Staatsanwalt so- 
<lb/>gleich Mittheilung zu machen, und nur wo Gefahr im Verzüge
<lb/>obwaltet, hat das Gericht auch ohne Antrag des Staatsanwalts
<lb/>ausnahmsweise alle diejenigen Ermittlungen, Verhaftungen und
<lb/>sonstigen Anordnungen vorzunehmen, welche nothwendig sind, um
<lb/>die Verdunkelung der Sache zu verhüten, jedoch untet der aus- 
<lb/>drücklichen Verpflichtung, die Verhandlungen herüber sofort dem
<lb/>Staatsanwalt zuzustellen. Sobald derselbe angegangen wird, hat
<lb/>er zu prüfen, ob er in Ansehung der Sache und mit Rücksicht auf
<lb/>die örtliche Begrenzung seines Bezirks competent sei, im Vernei- 
<lb/>nungsfalle die Sache an die betreffende Behörde abzugeben, andren-
<lb/>falls den Betrieb der Sache zu übernehmen. Ergiebt sich im Ver- 
<lb/>folg der weiteren Ermittlungen, daß der Lhatbestand einer straf- 
<lb/>baren Handlung nicht vorliegt, daß Verjährung eingetreten, oder
<lb/>daß ein genügender Verdacht nicht vorhanden ist, so verweigert der
<lb/>Staatsanwalt die gerichtliche Verfolgung. Bei einigen wenigen
<lb/>Verbrechen ist das Einschreiten des Staatsanwalts durch den An- 
<lb/>trag einer Privatperson bedingt. Für die Aufklärung und Fest- 
<lb/>stellung des Sachverhältnisses, wie für die Verfolgung und Er- 
<lb/>greifung des Thäters hat er die Polizeibehörden und die Gerichte
<lb/>in Thätigkeit zu setzen. Seine eigene Thätigkeit beschränkt sich gro-
<lb/>ßentheils auf Erlassung von Verfügungen, auf Anträge und Re- 
<lb/>quisitionen, sowie auf mündliche Erkundigungen. Die Polizeibe- 
<lb/>hörden sind verpflichtet, den Requisitionen des Staatsanwalts wegen
<lb/>Einleitung oder Vervollständigung polizeilicher Voruntersuchung
<lb/>Folge zu leisten, und die Gerichte haben ebenfalls den vom
<lb/>Staatsanwalt an sie gerichteten Anträgen wegen Feststellung des
<lb/>Thatbestandes und wegen sonst erforderlicher Ermittlungen zu ge- 
<lb/>nügen. Untersuchungsverhandlungen, Verhaftungen oder Beschlag- 
<lb/>nahmen hat der Staatsanwalt, wenn nicht Gefahr im Verzüge
<lb/>obwaltet und der Fall der Ergreifung auf frischer That vorliegt,
<lb/>nicht selbst vorzunehmen, sondern solche gehörigen Orts zu bean- 
<lb/>tragen. Er ist jedoch befugt, allen polizeilichen und gerichtlichen
<lb/>Verhandlungen, welche Gegenstände seines Geschäftskreises betreffen
<lb/>beizuwohnen, mit dem Beamten, welcher die Verhandlung zu
<lb/>führen hat, in unmittelbare Verbindung zu treten, und seine An-

<lb/>25 *
</p>

            <pb facs="2173686_0702+1855_0388.tif"
                n="388"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_0702+1855_0388--><p/>
            <p>

               <lb/>388 Skizze des Preußischen Strafprocesses.

<lb/>träge und Mittheilungen zur Förderung des Zwecks der Untersu- 
<lb/>chung an diese Beamten zu richten. Auch steht ihm die Einsicht
<lb/>der polizeilichen und gerichtlichen Acten frei, und liegt es ihm ob,
<lb/>den Unvollständigkeiten, Verzögerungen und sonstigen Unregelmäßig- 
<lb/>keiten der Untersuchung durch geeignete Anträge Abhülfe zu schaffen,
<lb/>auch überall darauf zu achten, daß den gesetzlichen Vorschriften
<lb/>gemäß verfahren werde.

<lb/>Die einzelnen Untersuchungsacte anlangend, so unterliegen
<lb/>namentlich Verhaftungen und Haussuchungen besonderen gesetzlichen
<lb/>Beschränkungen zum Schutz der persönlichen Freiheit. Von der
<lb/>Verhaftung, welche nur durch einen schriftlich abgefaßten richter- 
<lb/>lichen Befehl ausgesprochen werden kann, wird die vorläufige Er- 
<lb/>greifung und Festnahme als eine polizeiliche Maßregel unterschieden.
<lb/>Jeder vorläufig Festgenommene muß entweder im Laufe des folgenden
<lb/>Tages in Freiheit gesetzt, oder es muß in dieser Zeit das Erfor- 
<lb/>derliche veranlaßt werden, damit der zuständige Staatsanwalt mit
<lb/>der Sache sich befaßt, und entweder selbst wegen der Freilassung
<lb/>des Festgenommenen Beschluß faßt, oder sofort den Beschluß über
<lb/>seine Verhaftung bei dem Gericht herbeiführt. — Der richterliche
<lb/>Haftbefehl muß die Beschuldigung und den Beschuldigten bestimmt
<lb/>bezeichnen, auch bei der Verhaftung oder spätestens im Laufe des
<lb/>nächsten Tages dem Beschuldigten in Ausfertigung zugestellt werden.
<lb/>Ohne den Staatsanwalt gehört zu haben, kann jedoch sowenig die
<lb/>Freilassung eines vorläufig Festgenommenen von Seiten des Ge- 
<lb/>richts verfügt werden, wie die eines gerichtlich Verhafteten. Die
<lb/>gerichtliche Vernehmung des Jnhaftirten muß sofort nach seiner
<lb/>Vorführung vor den zuständigen Richter erfolgen. Ueber die ma- 
<lb/>teriellen Bedingungen der Verhaftung bestehen zwar gesetzliche Vor- 
<lb/>schriften, doch ist hier der Natur der Sache nach dem Ermessen
<lb/>der Behörden ein weiter Spielraum gelassen. . Neben einigermaaßen
<lb/>starken Verdachtsgründen für die Thäterschaft sind Fluchtverdacht,
<lb/>Gefahr für die öffentliche Sicherheit, gegründete Besorgniß, daß
<lb/>die Identität der Person sonst nicht festzustellen, oder daß der Be- 
<lb/>schuldigte seine Freiheit zur Verdunkelung der Wahrheit und Er- 
<lb/>schwerung der Untersuchung mißbrauchen werde, entscheidend. Ueber
<lb/>die Befreiung von der persönlichen Haft gegen Caution entscheidet
</p>

            <pb facs="2173686_0702+1855_0389.tif"
                n="389"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_0702+1855_0389--><p/>
            <p>

               <lb/>Von Stemann.
</p>
            <p>

               <lb/>389
</p>
            <p>

               <lb/>ebenfalls das richterliche Ermessen nach Anhörung des Staatsanwalts.
<lb/>Steckbriefe werden, sofern bereits eine gerichtliche Voruntersuchung
<lb/>eingeleitet ist, durch den Untersuchungsrichter, andrenfalls durch den
<lb/>Staatsanwalt erlassen. Haussuchungen können auch von letzterem
<lb/>ohne Mitwirkung des Richters verfügt und vorgenommen werden,
<lb/>und an Orten, wo der Staatsanwalt nicht anwesend ist, können
<lb/>auch die Polizeibehörden Haussuchungen anordnen. Die Fälle, in
<lb/>welchen eine Haussuchung vorzunehmen, sind nicht genau präcisirt,
<lb/>es entscheidet auch hier das Ermessen der Behörden, doch soll, von
<lb/>bestimmten Ausnahmen abgesehn, keine Haussuchung zur Nachtzeit
<lb/>erfolgen, auch müssen, soweit thunlich, der Angeschuldigte oder
<lb/>dessen Hausgenossen bei diesem Untersuchungsacte zugezogen werden,
<lb/>überhaupt soll mit möglichster Schonung verfahren werden.

<lb/>Wo es zur Ausmittlung des objektiven Thatbestandes auf
<lb/>Ermittlung' der Todesursache durch Besichtigung und Obduction
<lb/>einer Leiche, oder wie bei Feuersbrünsten auf Einnahme eines
<lb/>Augenscheins ankommt, hat der Staatsanwalt auch diese Hand- 
<lb/>lungen nicht selbstständig vom Standpunkte der gerichtlichen Polizei
<lb/>aus vorzunehmen, sondern bei dem Gerichte zu beantragen, doch
<lb/>bleibt er hier wie überall bis zur Einleitung der gerichtlichen Vor- 
<lb/>untersuchung Herr des Verfahrens. In allen schwurgerichtlichen
<lb/>Anklagesachen aber muß eine gerichtliche Voruntersuchung durch den
<lb/>Untersuchungsrichter geführt werden, welcher regelmäßig auf den
<lb/>Vorschlag des Gerichtsdirectors durch das Appellationsgericht blei- 
<lb/>bend ernannt wird. Die Wahl des Zeitpuncts, wo die Vorunter- 
<lb/>suchung eintreten soll, ist in das Ermessen des Staatsanwalts ge- 
<lb/>stellt. Er kann die Sache im Jnformationsverfahren soweit vor- 
<lb/>bereiten, wie es ihm angemessen erscheint, sobald er aber durch
<lb/>deren Abgabe an den Untersuchungsrichter zur Führung der Vor- 
<lb/>untersuchung das Gericht mit der Sache befaßt, so ändert sich sein
<lb/>Verhältniß zu derselben, indem er jetzt nur berathend und fördernd
<lb/>dem Gerichte zur Seite steht, welches selbstständig die Leitung des
<lb/>Verfahrens übernimmt. Die Grenzen der Voruntersuchung werden
<lb/>durch ihren Zweck bestimmt, welcher darin besteht, die Existenz und
<lb/>Natur des angezeigten Verbrechens, sowie die Person des Thäters
<lb/>und die zu seiner Ueberführung dienenden Beweismittel soweit zu
</p>

            <pb facs="2173686_0702+1855_0390.tif"
                n="390"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_0702+1855_0390--><p/>
            <p>

               <lb/>390
</p>
            <p>

               <lb/>Skizze des Preußischen Strafprocesses.
</p>
            <p>

               <lb/>erforschen und festzustellen, als dies zur Vorbereitung der münd- 
<lb/>lichen Hauptuntersuchung erforderlich erscheint. In der Vorunter- 
<lb/>suchung, wie bei Erledigung einzelner Requisitionen des Staats- 
<lb/>anwalts steht dem Untersuchungsrichter ein vereideter Protokoll- 
<lb/>führer zur Seite. Die Vernehmung des Beschuldigten in der Vor- 
<lb/>untersuchung ist in allen schwurgerichtlichen Anklagesachen unerläß- 
<lb/>lich, der Beschuldigte mag verhaftet sein oder nicht. Zwangsmittel
<lb/>jeder Art, durch welche der Angeklagte zu irgend einer Erklärung
<lb/>genöthigt werden soll, find unzulässig, eine Bestimmung, deren
<lb/>genaue Beobachtung das Princip der individuellen Freiheit voll- 
<lb/>ständig zu wahren geeignet ist. Bei seiner ersten Vernehmung
<lb/>muß der Beschuldigte die Einrede der Incompetenz, welche auf die
<lb/>örtliche Begrenzung des Gerichtsbezirks gegründet ist, bei Verlust
<lb/>derselben Vorbringen, worüber in der Voruntersuchung im Beschwer- 
<lb/>dewege entschieden wird. Die Zeugen sind in der Voruntersuchung,
<lb/>wenn keine gesetzliche Gründe entgegenstehen, zu vereidigen, die
<lb/>Vernehmung derselben als Auskunftspersonen ist jedoch von ihrer
<lb/>Befähigung, ein eidliches Zeugniß abzulegen, unabhängig. Eides- 
<lb/>unfähig find namentlich die nächsten Verwandten des Beschuldigten,
<lb/>Personen, denen die bürgerlichen Ehrenrechte aberkannt sind, und
<lb/>solche, die das 14te Lebensjahr noch nicht zurückgelegt haben,
<lb/>außerdem bestochene Zeugen, Mitschuldige, oder wer sonst ein Jn-
<lb/>tereffe am Ausfall der Sache hat.

<lb/>Die Verbindlichkeit, sich als Zeuge vernehmen zu lassen, be- 
<lb/>steht als eine allgemeine staatsbürgerliche Pflicht, und giebt es
<lb/>nur wenige Fälle, in welchen ein Zeuge seine Vernehmung ab- 
<lb/>lehnen kann. Berechtigt dazu ist derjenige, dem ein Zeugniß über
<lb/>Thatsachen zugemuthet wird, welche gegen ihn den Thatbestand
<lb/>einer strafbaren Handlung feststellen würden. Auch Geistliche und
<lb/>Vertheidiger haben diese Befugniß in Bezug auf die ihnen in ihrer
<lb/>besonderen Stellung von Beichtkindern und Clienten gemachten Mit- 
<lb/>theilungen. Confrontationen der Zeugen unter einander und mit
<lb/>dem Beschuldigten sind gesetzlich nicht ausgeschlossen, wiewohl sie
<lb/>richtiger dem Hauptverfahren Vorbehalten bleiben.

<lb/>3n dem nämlichen Umfang wie die Pflicht zur Ablegung
<lb/>eines Zeugnisses, gilt auch für Jeden die Verpflichtung, die in
</p>

            <pb facs="2173686_0702+1855_0391.tif"
                n="391"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_0702+1855_0391--><p/>
            <p>

               <lb/>Von SLemann.
</p>
            <p>

               <lb/>391
</p>
            <p>

               <lb/>seinen Händen befindlichen Urkunden, welche auf die Untersuchung
<lb/>und Entscheidung Einfluß haben, dem Richter auf Verlangen vor- 
<lb/>zulegen. Hat der vermeintliche Inhaber erheblichen Verdacht als
<lb/>Mitschuldiger wider sich, so kann der Richter zum Zweck der Her- 
<lb/>beischaffung der Urkunde eine Haussuchung bei ihm abhalten, an-
<lb/>drenfalls wird er sich, wenn der Besitz der Urkunde bestritten wird,
<lb/>mit dem Editionseide begnügen können.

<lb/>Nach Abschließung der Voruntersuchung legt der Untersuchungs- 
<lb/>richter die Acten dem Staatsanwalt zur Stellung der nöthigen
<lb/>Anträge wieder vor. Ist dieser der Ansicht, daß von weiterer
<lb/>Verfolgung Abstand zu nehmen sei, so kann er jetzt nicht mehr
<lb/>selbstständig das Verfahren einstellen, sondern nur beim Gericht
<lb/>darauf antragen. Ist dieses mit seinem Anträge einverstanden, so
<lb/>faßt es einen hierauf abzielenden Beschluß und verfügt die Zurück- 
<lb/>legung der Acten, auch sofern der Beschuldigte verhaftet ist, dessen
<lb/>Freilassung. Erachtet aber das Gericht die Eröffnung des Haupt- 
<lb/>verfahrens für begründet, so nimmt die Sache ihren Fortgang der
<lb/>gegentheiligen Meinung des Staatsanwalts ungeachtet. Besteht
<lb/>zwischen beiden die Meinungsverschiedenheit darin, daß der Staats- 
<lb/>anwalt das Verfahren fortgeführt, das Gericht aber dasselbe ein- 
<lb/>gestellt wissen will, so kann jener über diesen Punct im Beschwer- 
<lb/>dewege die Entscheidung des Appellationsgerichts herbeiführen.
<lb/>Allemal handelt es sich nach abgeschlossener Voruntersuchung um
<lb/>die Frage der Versetzung in den Anklagestand, worüber von Seiten
<lb/>einer aus drei Mitgliedern bestehenden Abtheilung des Gerichts
<lb/>erster Instanz (Rathskammer) vorläufig und sodann definitiv von
<lb/>dem aus 5 Mitgliedern bestehenden Anklagesenat des Appellations- 
<lb/>gerichts Beschluß gefaßt wird.

<lb/>Beiden Gerichten steht die Befugniß zu, die Voruntersuchung
<lb/>in diesem oder jenem Puncte durch den Untersuchungsrichter ver- 
<lb/>vollständigen zu lassen, wonächst die Acten der Staatsanwaltschaft
<lb/>wieder vorgelegt werden müssen In der höheren Anklageinstanz
<lb/>wird überdies in Gegenwart des Oberstaatsanwalts von einem
<lb/>Gerichtsmitgliede in einem mündlichen Vortrage daß Sachverhältniß
<lb/>dargestellt, worauf der Oberstaatsanwalt seine Ansicht zu entwickeln
<lb/>und demnächst in dessen Abwesenheit das Gericht zu beschließen hat.
</p>

            <pb facs="2173686_0702+1855_0392.tif"
                n="392"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_0702+1855_0392--><p/>
            <p>

               <lb/>392 Skizze des Preußischen Strafprocesses.

<lb/>Der Beschluß über die vorläufige sowie über die definitive Ver-
<lb/>setzung in den Anklagestand muß die Thatsachen, welche zu den
<lb/>wesentlichen Merkmalen der dem Angeklagten zur Last gelegten
<lb/>strafbaren Handlung gehören und das Gesetz angeben, welches die
<lb/>That mit Strafe bedroht. Das Appellationsgericht ist in seiner
<lb/>Cognition über den Anklagestand nicht auf diejenigen Puncte der
<lb/>Voruntersuchung beschrankt, welche der Staatsanwalt zum Gegen- 
<lb/>stände seines Antrags gemacht, oder über welche das Kreisgericht
<lb/>Beschluß gefaßt hat, der Anklagesenat kann vielmehr auch die bis- 
<lb/>her übergangenen Theile der Voruntersuchung zu seiner Entscheidung
<lb/>ziehen. Wird die Versetzung in den Anklagestand nicht in Ueber-
<lb/>einstimmung mit dem Anträge der Staatsanwaltschaft beschlossen,
<lb/>so muß aus dem Beschlüsse hervorgehen, ob und inwiefern dies
<lb/>auf einer abweichenden Beurtheilung der Thatsachen oder des
<lb/>Rechtspuncts beruht. Findet das Appellationsgericht, daß die
<lb/>That nicht ein Verbrechen, sondern nur ein Vergehen oder eine
<lb/>Uebertretung darstellt, so hat es den förmlichen Beschluß, durch
<lb/>welchen die Untersuchung wegen dieser Handlungen eröffnet wird,
<lb/>selbst zu erlassen. Der definitive Anklagebeschluß, welcher zugleich
<lb/>die Verweisung der Sache vor ein bestimmtes Schwurgericht an- 
<lb/>ordnet, wird dem Oberstaatsanwalt mitgetheilt. Dieser fertigt
<lb/>sodann nach Maaßgabe des Beschlusses die förmliche Anklageschrift
<lb/>an, überreicht dieselbe dem Anklagesenat, und übersendet eine Ab- 
<lb/>schrift oder sein Concept der Anklage dem beim Schwurgericht fun-
<lb/>girenden Staatsanwalt. Die Acten mit der Anklage gehen an das- 
<lb/>jenige Gericht, bei welchem das Schwurgericht abgehalten wird.

<lb/>Die Anklageschrift muß eine Darstellung der dem Angeklagten
<lb/>zur Last gelegten That, die Beweismittel dafür, die Anklageformel
<lb/>und die Bezeichnung der betreffenden Gesetze enthalten. Bis zum
<lb/>Zusammentritt des Schwurgerichts hat das zur Abhaltung desselben
<lb/>competente Gericht die vorbereitenden Anordnungen für das schwur- 
<lb/>gerichtliche Verfahren zu treffen. Vor allen Dingen wird jetzt dem
<lb/>Angeklagten ein Vertheidiger von Amtswegen bestellt, vorbehaltlich
<lb/>seiner Befugniß, fich einen Anderen zu wählen. Dem Vertheidiger
<lb/>müssen auf Verlangen die Acten zur Einficht vorgelegt werden,
<lb/>auch steht seiner Besprechung mit dem Angeklagten ohne Beisein
</p>

            <pb facs="2173686_0702+1855_0393.tif"
                n="393"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_0702+1855_0393--><p/>
            <p>

               <lb/>Von Stemann.
</p>
            <p>

               <lb/>393
</p>
            <p>

               <lb/>einer Gerichtsperson nichts entgegen. Ist dieser verhaftet, so wird ihm
<lb/>die Anklage nebst dem Beschlüsse über die Versetzung in den Anklagestand
<lb/>vorgelesen, uud er wird darüber vernommen, ob und welche Beweismit- 
<lb/>tel zu seiner Vertheidigung er herbeigeschafft, insbesondere welche Zeugen
<lb/>er vorgeladen zu sehen verlange. Kann der Angeklagte sich hierüber
<lb/>nicht auf der Stelle erklären, so ist ihm dazu eine angemessene Frist zu
<lb/>bestimmen. Sein Vertheidiger kann die Mittheilung einer Abschrift
<lb/>der Anklage und des Beschlusses verlangen. Ist der Angeklagte
<lb/>nicht verhaftet, so wird er unter Mittheilung einer Abschrift der
<lb/>Anklage und des Beschlusses durch eine schriftliche Verfügung vor- 
<lb/>geladen, welche die Aufforderung enthalten muß, zur festgesetzten
<lb/>Stunde zu erscheinen und die zu seiner Vertheidigung dienenden
<lb/>Beweismittel mit zur Stelle zu bringen, oder solche dem Richter
<lb/>so zeitig vor dem Termin anzuzeigen, daß sie noch zu demselben
<lb/>herbeigeschafft werden können. Zugleich ist dem Angeklagten die
<lb/>Warnung zu stellen, daß im Falle seines Ausbleibens angenommen
<lb/>werden würde, er gestehe die in der Anklage behaupteten Lhat-
<lb/>sachen zu. Zwischen der Behändigung der Vorladung und dem
<lb/>Termin muß eine Frist von mindestens 8 Tagen liegen, es sei
<lb/>denn, daß der Beschuldigte selbst auf diese Frist verzichtet. Kann
<lb/>dem Angeklagten die Vorladung nicht insinuirt oder dem aus der
<lb/>Haft Entwichenen die Anklage und der Beschluß nicht bekannt ge- 
<lb/>macht werden, so ist es in das Ermessen der Staatsanwaltschaft
<lb/>gestellt, entweder die Einleitung des Contumacialverfahrens mit- 
<lb/>telst öffentlicher Vorladung herbeizuführen, oder die Sistirung des
<lb/>Verfahrens bis zur Ergreifung des Angeklagten zu bewirken. Die
<lb/>letztere Maaßnahme bildet die Regel, da das Contumacialverfcchren
<lb/>mittelst öffentlicher Vorladung selten von praktischem Erfolge sein
<lb/>wird, weil, wenn der Angeklagte nach seiner Verurtheilung auf
<lb/>Grund des fingirten Geständnisses sich gestellt oder zur Haft ge- 
<lb/>bracht wird, allemal noch in der gewöhnlichen Weise zur Haupt- 
<lb/>verhandlung vor dem Schwurgericht und zur Fällung des Urtels
<lb/>geschritten werden muß. Um aber die Vertagung der mündlichen
<lb/>Verhandlung in Schwurgerichtssachen möglichst zu vermeiden, soll,
<lb/>wenn nicht früher, so doch regelmäßig kurz vor dem Verhand- 
<lb/>lungstermin die Verhaftung des Angeklagten bewirkt werden. Zu
</p>

            <pb facs="2173686_0702+1855_0394.tif"
                n="394"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_0702+1855_0394--><p/>
            <p>

               <lb/>394
</p>
            <p>

               <lb/>Skizze des Preußischen Strafprocesses.
</p>
            <p>

               <lb/>den odgedachten vorbereitenden Anordnungen für das Hauptver- 
<lb/>fahren gehört ferner die Herbeischaffung der Beweismittel, nament- 
<lb/>lich die Vorladung der Zeugen. Als Zeugen werden, ohne Rück- 
<lb/>sicht darauf, ob sie schon in der Voruntersuchung vernommen sind
<lb/>oder nicht, alle diejenigen vorgeladen, deren Abhörung der Staats- 
<lb/>anwalt für erforderlich erachtet. Die Vorladung noch anderer Be- 
<lb/>lastungszeugen steht zwar dem Gerichte frei, da jedoch das Interesse
<lb/>der Anklage zunächst und vorzugsweise von der Staatsanwaltschaft
<lb/>vertreten wird, so werden die Gerichte selten in der Lage sein,
<lb/>dies Interesse noch über die Anträge des Staatsanwalts hinaus zu
<lb/>verfolgen. Die vom Angeklagten in Vorschlag gebrachten Zeugen
<lb/>braucht das Gericht nur dann vorzuladen, wenn die Umstände,
<lb/>worüber sie vernommen werden sollen, bestimmt angegeben sind
<lb/>und für erheblich erachtet werden. Auch hat das Gericht nicht mehr
<lb/>Entlastungszeugen vorzuladen, als zum Beweise des betreffenden
<lb/>Entlastungsmoments nothwendig sind. Da dem Angeklagten wie
<lb/>dem Staatsanwalt die vorgeladenen Zeugen bekannt gemacht wer- 
<lb/>den, so ist auch der Angeklagte durch die obige Befugniß des Ge- 
<lb/>richts in seinem Vertheidigungsrechte nicht beschränkt, denn es
<lb/>bleibt ihm unbenommen, neben den gerichtlich vorgeladenen Zeugen
<lb/>auch noch andere auf seine Kosten in der Sitzung zu gestellen.

<lb/>Das Hauptverfahren setzt endlich die Bildung des Schwur- 
<lb/>gerichts voraus, da dasselbe nur ein zeitweiliges mit vorüberge- 
<lb/>henden Functionen beauftragtes Gericht ist. Es besteht aus zwei
<lb/>Elementen, dem Schwurgerichtshof und den Geschworenen. Der
<lb/>Gerichtshof besteht aus einem Vorsitzenden, vier beisitzenden Rich- 
<lb/>tern. und einem Gerichtsschreiber. Die Vorsitzenden der Schwur- 
<lb/>gerichte werden für jeden Appellationsgerichtsbezirk aus der Zahl
<lb/>der in demselben angestellten Richter von dem Justizminister auf
<lb/>ein Jahr ernannt. Die Auswahl der Vorsitzenden für die einzel- 
<lb/>nen Sitzungsperioden steht dagegen dem ersten Präsidenten des Ap-
<lb/>pellationsgerichtö zu. Für die Befähigung und Unparteilichkeit der
<lb/>Geschworenen hat unsere Gesetzgebung in folgender Weise Sorge
<lb/>getragen. Für jeden landräthlichen Kreis wird alljährlich im
<lb/>Monat September durch den Landrath und für jede Stadt, welche
<lb/>zu keinem landräthlichen Kreise gehört, durch den Magistrat eine
</p>

            <pb facs="2173686_0702+1855_0395.tif"
                n="395"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_0702+1855_0395--><p/>
            <p>

               <lb/>Von Stemann.
</p>
            <p>

               <lb/>395
</p>
            <p>

               <lb/>Urliste angeletzt, welche diejenigen Personen enthält, die zu Ge- 
<lb/>schworenen berufen werden können. Ausgenommen von der Auf- 
<lb/>nahme in diese Liste sind Personen, welche die Eigenschaft eines
<lb/>Preußen nicht besitzen, noch nicht ein Jahr in der Gemeinde, in
<lb/>welcher sie sich aufhalten ihren Wohnsitz haben, welche noch nicht
<lb/>30 Jahre alt sind, nicht lesen und schreiben können und sich nicht
<lb/>im Vollgenusse der bürgerlichen Ehrenrechte befinden. Außerdem
<lb/>sind ausgeschlossen gewisse Verwaltungsbeamte, alle richterlichen
<lb/>Beamte und Mitglieder der Staatsanwaltschaft, die im activen
<lb/>Dienste befindlichen Militärpersonen, Religionsdiener, Elementar- 
<lb/>schullehrer, Dienstboten, Personen über 70 Jahre und solche, welche
<lb/>nicht ein bestimmtes Steuerquantum zahlen, es sei denn, daß sie
<lb/>zur Zahl der Rechtsanwälte, Notare, Professoren, approbirten
<lb/>Aerzte und der Königlichen Beamten mit firirtem Einkommen von
<lb/>bestimmter Höhe gehörten.

<lb/>Die Urlisten werden öffentlich ausgelegt und ein Reclama-
<lb/>tionsverfahren wird dagegen zugelassen, demnächst werden dieselben
<lb/>dem Regierungspräsidenten, in dessen Bezirk sie ausgenommen sind,
<lb/>zugesendet, welcher sie definitiv feststellt, und daraus für jeden
<lb/>Schwurgerichtsbezirk eine besondere Jahresliste derjenigen von ihm
<lb/>auszuwählenden Personen anfertigt, welche er zur Function der
<lb/>Geschworenen für das bevorstehende Geschäftsjahr geeignet erachtet.
<lb/>Außerdem wird von hier eine Liste von geeigneten Ergänzungsge- 
<lb/>schworenen aus den Personen zusammengestellt, welche am Sitze
<lb/>des Schwurgerichts oder in dessen nächster Umgebung wohnen, und
<lb/>deren Zahl von ihm nach seinem Ermessen zu bestimmen ist. Vier- 
<lb/>zehn Tage vor dem Beginne jeder Sitzungsperiode des betreffenden
<lb/>Schwurgerichts sendet der Regierungspräsident ein Verzeichniß von
<lb/>48 aus der Jahresliste herausgezogenen Personen an das am Sitze
<lb/>des Schwurgerichts befindliche Gericht. Die Ergänzungsliste wird
<lb/>dem Gericht vor dem Anfänge des Geschäftsjahrs zum Gebrauche
<lb/>während des Laufes desselben besonders übersendet. Der Vor- 
<lb/>sitzende beim Schwurgericht reducirt das Verzeichniß der 48 nach
<lb/>seinem Ermessen auf 30, und diese 30 Personen werden für die
<lb/>betreffende Sitzungsperiode einberufen. Eine Abschrift dieser Liste
<lb/>erhält der betreffende Staatsanwalt. Dem verhafteten Angeklagten
</p>

            <pb facs="2173686_0702+1855_0396.tif"
                n="396"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_0702+1855_0396--><p/>
            <p>

               <lb/>396 Skizze des Preußischen Strafproceffes.

<lb/>wird am Tage vor Verhandlung der Sache ein Verzeichniß derje- 
<lb/>nigen Geschworenen zugestellt, aus welchen das Schwurgericht für
<lb/>seine Sache genommen werden soll. Dem nicht verhafteten Ange- 
<lb/>klagten steht nur die Einsicht der Dienstliste zu.

<lb/>Ueber Entlassungs- und Beurlaubungsgesuche, welche so zei- 
<lb/>tig eingehen, daß der Bescheid darauf noch vor Eröffnung der
<lb/>Sitzungsperiode erfolgen kann, entscheidet das Gericht, bei welchem
<lb/>das Schwurgericht abgehalten wird, nach Anhörung der Staats- 
<lb/>anwaltschaft, und unter demnächstiger Ergänzung der Entlassenen
<lb/>aus der Dienstliste, andrenfalls wird hierüber vom Schwurgerichts- 
<lb/>hofe in öffentlicher Sitzung entschieden. Geschworene, welche ohne
<lb/>genügend befundene Entschuldigung nicht erscheinen oder sich ent- 
<lb/>fernen, werden nachdem sie verantwortlich gehört worden, in eine
<lb/>Geldstrafe bis zu 160 Th., im Wiederholungsfälle in eine Geld- 
<lb/>strafe bis zu 200 Th. genommen, und es findet gegen eine solche
<lb/>Strafverfügung nur innerhalb einer 10 tägigen präclusorischen Frist
<lb/>die Beschwerde statt. Zur Bildung des Schwurgerichts für die ein- 
<lb/>zelnen Sachen genügt es, daß 24 Geschwornene erschienen sind, ist
<lb/>diese Zahl nicht vorhanden, so wird von dem Vorsitzenden die Zahl
<lb/>der Geschworenen aus der Ergänzungsliste durch das Loos für die
<lb/>ganze Sitzungsperiode ohne Zuziehung des Angeklagten auf 30 er- 
<lb/>gänzt. Die Stimmen der ausgelooften Ergänzungsgeschworenen
<lb/>find dem Angeklagten bekannt zu machen.

<lb/>Die Bildung des Schwurgerichts für die 'einzelne Sache er- 
<lb/>folgt unmittelbar vor dem Beginne der Verhandlung in öffentlicher
<lb/>Sitzung. Dabei ist es statthaft, wenn kein Widerspruch erhoben
<lb/>wird, für mehrere an dem nämlichen Tage zur Verhandlung gelan- 
<lb/>gende Sachen das erste Schwurgericht beizubehalten.

<lb/>Die Bildung geht in der Weise vor sich, daß nach erfolgtem
<lb/>Aufruf der Geschworenen deren Namen in eine Urne gelegt wer- 
<lb/>den, zur Ausloosung geschritten wird, wobei von Seiten des Staats- 
<lb/>anwalts und des Angeklagten oder seines Vertheidigers das Ab- 
<lb/>lehnungsrecht ausgeübt wird. Zm Allgemeinen sind so viel Ab- 
<lb/>lehnungen ohne Angabe von Gründen zulässig, als Geschworene
<lb/>über 12 anwesend sind, wovon die Hälfte dem Staatsanwalt die
<lb/>andere Hälfte dem Angeklagten gebührt. Die Ausloosung zweier Er-
</p>

            <pb facs="2173686_0702+1855_0397.tif"
                n="397"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_0702+1855_0397--><p/>
            <p>

               <lb/>Von Stemann.
</p>
            <p>

               <lb/>397
</p>
            <p>

               <lb/>satzgeschworener zur Vertretung etwa ausfallender Hauptgeschworener
<lb/>ist freigelassen. Ist von dieser Befugniß kein Gebrauch gemacht
<lb/>und es fällt während der Verhandlung ein Geschworener aus, so
<lb/>ist die Bildung eines neuen Schwurgerichts erforderlich. Sobald
<lb/>aus der Urne 12 nicht recusirte Geschworene hervorgegangen sind,
<lb/>ist das Schwurgericht gebildet. Ueber den Mangel der Bedingun- 
<lb/>gen zur Qualifikation als Geschworener können im Allgemeinen die
<lb/>Gerichte nicht entscheiden, weil die definitive Feststellung der Zah-
<lb/>reslisten Sache der Verwaltungsbehörden ist: nur auf folgende Be- 
<lb/>dingungen, deren Mangel eine Nichtigkeit des Verfahrens begrün- 
<lb/>det, hat auch das Gericht zu sehn, daß der Geschworene die Ei- 
<lb/>genschaft eines Preußen hat, im Besitze der bürgerlichen Ehren- 
<lb/>rechte stch befindet, daß er in der vorkommenden Sache nicht schon
<lb/>als Zeuge, Dolmetscher, Sachverständiger oder Polizeibeamter thä-
<lb/>tig gewesen, daß er beim Ausfall der Sache kein Interesse hat,
<lb/>mit dem Angeklagten nicht in Feindschaft lebt, und mit demselben
<lb/>weder in grader Linie noch bis zum 4. Grade der Seitenlinie ver- 
<lb/>wandt oder verschwägert ist.

<lb/>Auf die Bildung des Schwurgerichts folgt die Vereidigung
<lb/>der Geschworenen und alsdann beginnt die Verhandlung der Sache.
<lb/>Die Oeffentlichkeit und Mündlichkeit des Verfahrens bildet die
<lb/>Regel. Ausgeschlossen von dem Zutritt zu den öffentlichen Ver- 
<lb/>handlungen sind unbetheiligte Personen, welche unerwachsen sind,
<lb/>oder welche sich nicht im Vollgenusse der bürgerlichen Ehrenrechte
<lb/>befinden. Auch kann die Oeffentlichkeit für die ganze Hauptver- 
<lb/>handlung oder für einen Theil derselben ausgeschlossen werden,
<lb/>wenn sie der Ordnung oder den guten Sitten Gefahr droht. Bei
<lb/>Münzverbrechen oder Münzvergehen ist die Oeffentlichkeit stets aus- 
<lb/>geschlossen. Auch der Angeklagte wird wie die Staatsanwaltschaft
<lb/>über die Ausschließung der Oeffentlichkeit gehört, welche oft auch
<lb/>in seinem Interesse liegen kann.

<lb/>Das Nichterscheinen des Vertheidigers im Termin hält das Ver- 
<lb/>fahren nicht nothwendig auf, wenn nur von Seiten des Gerichts
<lb/>das Erforderliche veranlaßt worden ist, um seine Anwesenheit
<lb/>herbeizuführen. Ist der Angeklagte der Vorladung ungeachtet nicht
<lb/>erschienen, oder kann er aus der Haft nicht vorgeführt werden,
</p>

            <pb facs="2173686_0702+1855_0398.tif"
                n="398"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_0702+1855_0398--><p/>
            <p>

               <lb/>398 Skizze des Preußischen Strafprocesses.

<lb/>weil er eigenmächtig derselben sich entzogen, so erfolgt gewöhnlich
<lb/>eine Vertagung der Sache, weil die Wirkungen des Contumacial-
<lb/>erkenntnisses auch in diesem Falle die nämlichen sind, wie bei einer
<lb/>vorhergegangenen öffentlichen Vorladung. Die geeigneten Maaß-
<lb/>regeln um zu verhindern, daß der erschienene Angeklagte sich nicht
<lb/>der Verhandlung vor Verkündigung des Urtheils entzieht, sind
<lb/>dem Vorsitzenden überlassen.

<lb/>Die Vorlesung der Anklageschrift und des Beschlusses über
<lb/>die Versetzung in den Anklagestand bilden den Eingang der Ver- 
<lb/>handlung. Dem Angeklagten wird daraus vom Vorsitzenden die
<lb/>Frage vorgelegt, ob er sich schuldig bekenne. Bejaht er diese
<lb/>Frage, so wird er über das Sachverhältniß näher befragt und
<lb/>ihm Veranlassung gegeben, über alle Thatsachen, welche die wesent- 
<lb/>lichen Merkmale der ihm zur Last gelegten strafbaren Handlung
<lb/>bilden, sich zu erklären. Es erfolgt alsdann zwischen der Staats- 
<lb/>anwaltschaft und der Vertheidigung die Erörterung der Frage, ob
<lb/>durch das Bekenntniß des Angeklagten die Thatfrage für festgestellt
<lb/>zu erachten sei. Auf Verlangen der Staatsanwaltschaft müssen
<lb/>auch Zusatzfragen über erschwerende Umstände, wie sie im Fall
<lb/>der förmlichen Verhandlung den Geschworenen vorgelegt werden, an
<lb/>den Angeklagten gerichtet werden. Wenn in Uebereinstimmung mit
<lb/>dem Staatsanwalt und dem Vertheidiger der Gerichtshof gegen die
<lb/>Vollständigkeit und Richtigkeit des Bekenntnisses kein Bedenken
<lb/>hegt, so vertritt das Bekenntniß, welches in das Audienzprotocoll
<lb/>aufzunehmen und aus demselben zu verlesen ist, die Stelle des
<lb/>Verdicts der Geschworenen, und bildet mithin die thatsächliche
<lb/>Grundlage für das Urtheil des Gerichtshofes. Kommen bei obiger
<lb/>Erörterung specielle Thatsachen zur Sprache, welche die Aus- 
<lb/>schließung oder Milderung der gesetzlichen Strafe zur Folge haben,
<lb/>oder kommt es nach den Strafgesetzen auf die besondere Feststellung
<lb/>des Umstandes an, ob der Angeklagte mit Unterscheidungsvermögen
<lb/>gehandelt hat, oder werden endlich mildernde Umstände, wo dies
<lb/>statthaft ist, beantragt, so wird das Verbiet der Geschworenen
<lb/>durch die Erklärungen des Angeklagten nur dann ersetzt und die
<lb/>Zuziehung der Geschworenen nur dann entbehrlich, wenn die
</p>

            <pb facs="2173686_0702+1855_0399.tif"
                n="399"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_0702+1855_0399--><p/>
            <p>

               <lb/>Von Stemann.
</p>
            <p>

               <lb/>399
</p>
            <p>

               <lb/>Staatsanwaltschaft und das Gericht jene Fragen zu Gunsten des
<lb/>Angeklagten beantworten.

<lb/>Wird die Mitwirkung der Geschworenen erforderlich, so wird
<lb/>zur Beweisaufnahme geschritten. Die Leitung der Verhandlung
<lb/>gebührt dem Vorsitzenden. Darüber hinaus aber gehen seine Be- 
<lb/>fugnisse nicht, und wenn es in einzelnen Puncten auf eine mate- 
<lb/>rielle Entscheidung ankommt, wenn z. B. Befugnisse der Staatsan- 
<lb/>waltschaft oder der Vertheidigung in Frage stehen, so ist ein Be- 
<lb/>schluß des Gerichtshofs erforderlich. Die Vernehmung des Ange- 
<lb/>klagten und der Zeugen geschieht regelmäßig durch den Vorsitzenden,
<lb/>dem jedoch gestattet ist, auf den übereinstimmenden Antrag des
<lb/>Staatsanwalts und Vertheidigers diesen das Zeugenverhör in der
<lb/>Weise zu überlassen, daß der Staatsanwalt die Belastungszeugen
<lb/>vernimmt, welche der Vertheidiger demnächst einem Kreuzverhör
<lb/>unterwerfen darf, und umgekehrt der Vertheidiger die Entlastungs- 
<lb/>zeugen mit gleichem Vorbehalt für den Staatsanwalt. Die bis- 
<lb/>herige Praxis hat jedoch von diesem Verfahren so selten Gebrauch
<lb/>gemacht, daß die Beweiserhebung durch den Vorsitzenden die fast
<lb/>ausnahmelose Regel bildet. Hat in der Voruntersuchung die Ein- 
<lb/>nahme eines Augenscheins an Ort und Stelle stattgefunden, so
<lb/>muß das darüber aufgenommene Protocoll in der Sitzung verlesen
<lb/>werden. Auch andere Schriftstücke können, insofern ihr Inhalt
<lb/>zur Aufklärung der Sache dienlich erscheint, auf Anordnung des
<lb/>Gerichtshofs verlesen werden. Es ist jedoch von dieser Befugniß
<lb/>nur mit großer Vorsicht und nur insoweit Gebrauch zu machen,
<lb/>als darin keine Beeinträchtigung des Princips der Mündlichkeit liegt.
<lb/>Daher soll namentlich die Vernehmung der Zeugen mündlich in
<lb/>der Audienz vor dem erkennenden Richter erfolgen, und nur aus- 
<lb/>nahmsweise, wenn der Zeuge inzwischen verstorben, oder wegen
<lb/>Krankheit, Altersschwäche, großer Entfernung oder anderer unab- 
<lb/>wendbarer Hindernisse nicht erscheinen kann, die Verlesung seiner
<lb/>früher abgelegten eidlichen Aussage erlaubt sein. Werden Zeugen
<lb/>commissarisch vernommen, so muß überdies dem Angeklagten die
<lb/>Möglichkeit gewährt werden, sein Recht bei dieser Vernehmung
<lb/>durch seine oder seines Vertheidigers persönliche Gegenwart wahr- 
<lb/>zunehmen. Vorgeladene, aber ausgebliebene Zeugen können auf
</p>

            <pb facs="2173686_0702+1855_0400.tif"
                n="400"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_0702+1855_0400--><p/>
            <p>

               <lb/>400 Skizze des Preußischen Strafproceffes.

<lb/>Anordnung des Präsidenten sofort durch den Gerichtsdiener gestellt
<lb/>werden, auch liegt es in den Befugnissen des Dorsttzenden, Per- 
<lb/>sonen, welche als Zeugen nicht geladen flnd, zu ihrer Vernehmung,
<lb/>falls solche ersprießlich, gestellen zu lassen, auch sonstige Beweis- 
<lb/>stücke im Interesse der Anklage oder des Angeklagten zu beschaffen.
<lb/>Die Vernehmung jedes einzelnen Zeugen geschieht gewöhnlich ohne
<lb/>Beisein der noch nicht vernommenen; den Angeklagten kann das
<lb/>Gericht im Laufe der Verhandlung bei der Vernehmung einzelner
<lb/>Zeugen oder etwaniger Mitangeklagter einstweilen aus dem Si- 
<lb/>tzungssaale abtreten lassen, es muß aber die Vernehmung und
<lb/>zwar die der Zeugen vor ihrer Vereidung in Gegenwart des An- 
<lb/>geklagten wiederholt werden. Die Vereidung der Zeugen erfolgt
<lb/>am Schlüsse der Beweisaufnahme, sofern sie nicht schon früher
<lb/>stattgefunden hat. Ein Erlaß von Zeugeneiden durch die Staats- 
<lb/>anwaltschaft oder Vertheidigung ist für das Gericht ohne bindende
<lb/>Wirkung. Dem richterlichen Ermessen ist es überlassen, ob die
<lb/>sofortige Ermittlung von Umständen und die Aufnahme von Be- 
<lb/>weisen, welche erst im Termin oder sehr kurze Zeit vorher ange- 
<lb/>bracht werden, noch im Termin selbst vorzunehmen sei, oder eine
<lb/>Vertagung einzutreten habe, weil durch die Fortsetzung der Ver- 
<lb/>handlung die Anklage oder die Vertheidigung in ihren Rechten ge- 
<lb/>fährdet werden könnten. Selbst die Wiederaufnahme der formell
<lb/>bereits für geschloffen erklärten Verhandlung ist statthaft, weil die
<lb/>Gesetze kein Verbot enthalten, welches den Gerichtshof verhindert,
<lb/>einem selbst bei Ausführung der Thatfrage erst gestellten Anträge
<lb/>auf Erhebung neuer Beweise zu willfahren, und überdies der
<lb/>Zweck des Verfahrens einer Wiederaufnahme der Verhandlung, so
<lb/>lange noch keine Entscheidung vorliegt, das Wort redet.

<lb/>(Fortsetzung folgt.)
</p>

         </div>
         <pb facs="2173686_0702+1855_0401.tif"
             n="401"
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         <div xml:id="d71276e37556"
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              type="article"
              n="XXVII."
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            <head>
               <title level="a" type="main">Die Zusammenrechnung der Strafen</title>
               <title type="rendering_artifact"> : </title>
               <title level="a" type="sub">(Fortsetzung und Schluß)</title>
            </head>
            <byline>
               <docAuthor ana="Brauer, W.">Vom Geheimenrathe W. Brauer in Carlsruhe</docAuthor>
            </byline>
      
      
      
            <!-- Case 1: ocr of page 2173686_0702+1855_0401--><p/>
            <p>

               <lb/>XXVII.

<lb/>Wie Jusammenrechnung -er Strafen,

<lb/>nach gemeinem Strafrechte bearbeitet.

<lb/>Vom Geheimenrathe W. Brauer in Carlsruhe.

<lb/>(Fortsetzung und Schluß).

<lb/>II. Nach dem andern Systeme, welchem die Gesetzbücher,
<lb/>soweit fle überhaupt eine Verwandlung zusammentreffender Frei- 
<lb/>heitsstrafen zulassen, fast ohne Ausnahme anhängen, und welches
<lb/>ebendeshalb als das gemeinrechtliche bezeichnet werden darf, ver- 
<lb/>nichtet das Gesetz die Function, welche nach dem erstern der Rich- 
<lb/>ter zu üben hat, d. h. es stellt den Verhältnißmaaßstab zwischen
<lb/>den einzelnen Freiheitsstrafen fest. Aber wenn auch der Grundsatz
<lb/>gemeinrechtlich anerkannt ist, so zeigt doch die Anwendung desselben
<lb/>auf die einzelnen Freiheitsstrafen eine so auffallende Verschiedenheit,
<lb/>daß man daran zweifeln muß, ob überhaupt hier ein Princip aus- 
<lb/>gestellt werden kann, oder wenigstens den Gesetzgeber ein solches
<lb/>geleitet habe. Einige Verschiedenheit im Verhältnißmaaßstab ist in
<lb/>den Verhältnissen begründet, indem, selbst angenommen, daß die
<lb/>verschiedenen Freiheitsstrafen, Gefängniß, Arbeitshaus, Zucht- 
<lb/>haus und Kettenstrafe in den verschiedenen Staaten principiell gleich
<lb/>sind, ste doch in der Anwendung so bedeutend differiren können,
<lb/>daß z. B. das Verhältniß zwischen Arbeitshaus und Zuchthaus in
<lb/>Baden und Württemberg nicht ganz das gleiche ist; aber so groß
<lb/>ist doch jedenfalls die Verschiedenheit nicht, um zwischen den Ver- 
<lb/>hältnissen von 6 und 5, und 3 und 2 variiren zu können. Ver- 
<lb/>gleichen wir die einzelnen Gesetzbücher, so finden wir folgenden
<lb/>Maaßstab aufgestellt:

<lb/>Der Gerischtsaal. Heft XU. 1855.
</p>
            <p>

               <lb/>26
</p>
            <pb facs="2173686_0702+1855_0402.tif"
                n="402"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_0702+1855_0402--><p/>
            <p>

               <lb/>402 Die Zusammenrechnung der Strafen rc.

<lb/>1) In Preußen 48) ist 1 Jahr Einsperrung — 8 Monaten
<lb/>Gefängniß, und 1 Jahr Gefängniß — 8 Monaten Zuchthaus.

<lb/>2) In Sachsen 49) ist 1 Jahr Gefängniß — 0 Monaten
<lb/>Arbeitshaus, — 3 Monaten Zuchthaus, — 2 Monaten Ketten- 
<lb/>strafe.

<lb/>3) In Württemberg 50) sind 4 Tage Bezirksgefängniß =
<lb/>3 Tagen Kreisgefangniß; 1 Jahr Kreisgefängniß — 6 Monaten
<lb/>Arbeitshaus, und 6 Jahre Arbeitshaus ™ 5 Jahren Zuchthaus.

<lb/>4) In Baden 51) sind 9 Monate Gefängniß = 6 Monaten
<lb/>Arbeitshaus — 4 Monaten Zuchthaus.

<lb/>5) In Hessendarmstadt 52) und Nassau 53) sind 12 Monate
<lb/>Arbeitshaus = 6 Monaten Zuchthaus 54).

<lb/>6) In den Thüringenschen Staaten 55) sind 6 Monate Zucht- 
<lb/>haus — 8 Monaten Arbeitshaus — 1 Jahr Gefängniß.

<lb/>7) In Braunschweig 56) sind 3 Monate Kettenstrafe " 4
<lb/>Monaten Zuchthaus; 1 Monat Zuchthaus — 6 Wochen Arbeits- 
<lb/>haus; 1 Woche Arbeitshaus — 10 Tagen Gefängniß.

<lb/>Um diese verschiedenen Maaßstäbe übersichtlich vergleichen zu
<lb/>können, geben wir die folgende Tabelle, in welchen das Verhält-
<lb/>niß zwischen den einzelnen Strafarten nach der Zahl der Tage
<lb/>angegeben ist:
</p>
            <p>

               <lb/>48) St. G. B. 16.

<lb/>49) St. G. B. §. 53.

<lb/>50) St. G. B. §. 50.

<lb/>51) St. G. B. §. 165.

<lb/>52) St. G. B. §. 107.

<lb/>53) St. G. B. §. 103.

<lb/>54) Ein Verhältnis) zwischen Gefängnis und Arbeitshaus ist nach diesen
<lb/>Gesetzbüchern nicht festgesetzt. Vergl. jedoch Hessendarmstadt
<lb/>§. 107. Nassau §. 101 und 105.

<lb/>55) Weimar St. G. B. §. 10.

<lb/>56) St. G. B. §. 25.
</p>

            <pb facs="2173686_0702+1855_0403.tif"
                n="403"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_0702+1855_0403--><p/>
            <p>

               <lb/>Von Brauer.
</p>
            <p>

               <lb/>403
</p>
            <table n="table-F6E54A65-9AA2-11E7-4172-09173F13E4C5"
                   xml:id="table-F6E54A66-9AA2-11E7-4172-09173F13E4C5"
                   rend="198,654,2408,1550">
               <row n="row-F6E54A67-9AA2-11E7-4172-09173F13E4C5"
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                  <cell>


Es stehn gleich — Tage
in
</cell>
                  <cell>


Bezirks-

Gefäng.
</cell>
                  <cell>


Kreis-

Gefäng.
</cell>
                  <cell>


Arbeits-!

Haus
</cell>
                  <cell>


Zucht-

Haus
</cell>
                  <cell>


Ketten-

Strafe
</cell>
               </row>
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                  <cell>


Preußen
</cell>
                  <cell>


1680
</cell>
                  <cell>


—
</cell>
                  <cell>


2240
</cell>
                  <cell>


1120
</cell>
                  <cell>


—.
</cell>
               </row>
               <row n="row-F6E54A6B-9AA2-11E7-4172-09173F13E4C5"
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                  <cell>


Sachsen
</cell>
                  <cell>


1680
</cell>
                  <cell>


1680
</cell>
                  <cell>


840
</cell>
                  <cell>


420
</cell>
                  <cell>


280
</cell>
               </row>
               <row n="row-F6E54A6D-9AA2-11E7-4172-09173F13E4C5"
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                  <cell>


Württemberg
</cell>
                  <cell>


1680
</cell>
                  <cell>


1260
</cell>
                  <cell>


630
</cell>
                  <cell>


525
</cell>
                  <cell>


—
</cell>
               </row>
               <row n="row-F6E54A6F-9AA2-11E7-4172-09173F13E4C5"
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                  <cell>


Baden
</cell>
                  <cell>


1680
</cell>
                  <cell>


1680
</cell>
                  <cell>


1120
</cell>
                  <cell>


747
</cell>
                  <cell>


—
</cell>
               </row>
               <row n="row-F6E54A71-9AA2-11E7-4172-09173F13E4C5"
                    xml:id="row-F6E54A72-9AA2-11E7-4172-09173F13E4C5">
                  <cell>


Hessendarmstadt (Nassau) !
</cell>
                  <cell>


—
</cell>
                  <cell>


—
</cell>
                  <cell>


840
</cell>
                  <cell>


420
</cell>
                  <cell>


—
</cell>
               </row>
               <row n="row-F6E54A73-9AA2-11E7-4172-09173F13E4C5"
                    xml:id="row-F6E54A74-9AA2-11E7-4172-09173F13E4C5">
                  <cell>


Weimar (Thüringen)
</cell>
                  <cell>


1680
</cell>
                  <cell>


1680
</cell>
                  <cell>


1120
</cell>
                  <cell>


840
</cell>
                  <cell>


—
</cell>
               </row>
               <row n="row-F6E54A75-9AA2-11E7-4172-09173F13E4C5"
                    xml:id="row-F6E54A76-9AA2-11E7-4172-09173F13E4C5">
                  <cell>


Braunschweig
</cell>
                  <cell>


1680
</cell>
                  <cell>


1680
</cell>
                  <cell>


1176
</cell>
                  <cell>


840
</cell>
                  <cell>


630
</cell>
               </row>
            </table>
            <p>

               <lb/>Bei näherem Eingehn auf die von den einzelnen Gesetz- 
<lb/>büchern aufgestellten Verwandlungsmaaßstäbe ist wohl die Anoma- 
<lb/>lie des preußischen Gesetzes am auffallendsten, daß die Arbeitshaus- 
<lb/>strafe (Einschließung, wie ste dort genannt wird), obwohl in der
<lb/>Strafscale höher stehend, also eine schwere Strafe darstellend, als
<lb/>eine leichtere Freiheitsstrafe tarirt wird, wie die einfache Gefäng-
<lb/>nißstrafe. Mehr zu rechtfertigen ist die einzelnstehende Vorschrift
<lb/>des württembergischen Gesetzes, wornach die im Kreisgefängniß er- 
<lb/>standene Gefängnisstrafe für intensiv schwerer geachtet wird, als
<lb/>die im Bezirksgefängniß erstandene. Aber auch abgesehn hiervon
<lb/>ist das Verhältnist zwischen den einzelnen Freiheitsstrafen auffal- 
<lb/>lend verschieden tarirt, indem z. B. 1680 Tage einfaches Ge- 
<lb/>fängniß in Preußen 2240 und in Württemberg 630 Tagen Ar- 
<lb/>beitshaus, nicht minder in Preußen 1120, in Württemberg aber
<lb/>525 Tagen Zuchthaus gleich stehn. Die gleiche Zahl von Gefäng-
<lb/>nißtagen repräsentirt in Sachsen 289, in Braunschweig aber 630
<lb/>Tage Kettenstrafe.

<lb/>Wenn wir, um das Verhältniß zwischen den verschiedenen
<lb/>Freiheitsstrafen festzusetzen, nach einem allgemeinen Maaßstabe
<lb/>suchen, so tritt uns bald das Bedenken entgegen, daß hier zwei
<lb/>sehr verschiedene Gesichtspunkte zu berücksichtigen sind. Man muß
<lb/>nämlich den Fall, wo der Verbrecher eine schwere und eine leich- 
<lb/>tere Freiheitsstrafe neben einander verschuldet hat, von demjenigen
<lb/>trennen, wo er zwei gleiche Freiheitsstrafen verwirkt hat, die in
<lb/>ihrem Zusammentreffen die höchste zulässige Dauer der Strafart
<lb/>überschreiten, und deshalb verwandelt werden müssen. Von beiden
<lb/>Fällen muß gesondert geredet werden.
</p>
            <p>

               <lb/>26*
</p>

            <pb facs="2173686_0702+1855_0404.tif"
                n="404"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_0702+1855_0404--><p/>
            <p>

               <lb/>404 Die Zusammenrechnung der Strafen re.


<lb/>Zm erstern Falle muß der Verbrecher jedenfalls einen Theil
<lb/>seiner Freiheitsstrafe in der höhern Strafart absitzen, also z. B.
<lb/>Zuchthaus und Arbeitshaus, oder Arbeitshaus und Gefängniß.
<lb/>Wenn man ihm also zumuthet, die leichtere Strafart, z. B. Ar- 
<lb/>beitshaus als schwerere z. B. Zuchthaus abzubüsen, so kommt da- 
<lb/>bei nur die Seite der Strafe in Betracht, welche die Behandlung
<lb/>der Gefangenen berührt. Die Rechnung stellt sich daher einfach so:
<lb/>Wenn ich bei der und der Kost, Wohnung, Lagerung und Be- 
<lb/>schäftigung 10 Tage erstehn soll, wie viel muß ich bei einer schlech- 
<lb/>tem Kost, Wohnung, Lagerung und Beschäftigung erstehn, um
<lb/>das gleiche Gesammtübel zu erleiden. Da nun aber Kost, Woh- 
<lb/>nung und Lagerung in allen unfern Strafanstalten nicht beträcht- 
<lb/>lich verschieden sind, und auch bei der Beschäftigung, die Ketten- 
<lb/>strafe aber ausgenommen, kein wesentlicher Unterschied statt zu fin- 
<lb/>den pflegt, so scheint es den Verhältnissen am meisten zu entsprechen,
<lb/>wenn man das Verhältniß von 1 zu 3/4 festsetzt, so daß 24 Mo- 
<lb/>nate Gefängniß — 16 Monaten Arbeitshaus — 12 Monaten Zucht- 
<lb/>haus stehn. Nur für die Kettenstrafe dürste da, wo sie besteht,
<lb/>ein anderer Maßstab angelegt, und 12 Monate Zuchthaus — 6
<lb/>Monaten Kettenstrafe gerechnet werden.

<lb/>Ganz anders gestaltet sich aber die Sache, wenn zusammen- 
<lb/>treffende Strafen in eine höhere Strafart verwandelt werden. Hier
<lb/>drückt nämlich noch eine andere Seite der Strafe sehr schwer in
<lb/>das Gewicht, und zwar der Umstand, daß die Ehre und die ganze
<lb/>politische und sociale Existenz des Bestraften von der höhern Straf- 
<lb/>art in einem wesentlich verschiedenen Umfange afficirt wird. Am
<lb/>einleuchtendsten ist dies bei der Zuchthausstrafe. Sie ist für ver- 
<lb/>worfene Bösewichte bestimmt, und hat eine wesentliche Beschränkung
<lb/>der politischen, der Ehren- und Dienst-Rechte im Gefolge 57). Das
<lb/>Gleiche, wenn auch in minderem Umfange, gilt von der Arbeits- 
<lb/>hausstrafe. Abgesehen davon, daß sie in manchen Ländern ähn- 
<lb/>liche Folgen hat^b), entzieht sie jedenfalls nach der gemeinen An-
</p>
            <p>

               <lb/>57) S. Cr iminaller ic on s. o. peinliche Strafen.

<lb/>58) Vergl. die Strafgesetzbücher von Hessendarmstadt §. 23. 24.
<lb/>Na ssau §. 22. 23. Württemberg §. 34.
</p>

            <pb facs="2173686_0702+1855_0405.tif"
                n="405"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_0702+1855_0405--><p/>
            <p>

               <lb/>Von Brauer.
</p>
            <p>

               <lb/>405
</p>
            <p>

               <lb/>sicht die öffentliche Achtung in weit höherem Grade, als die Ge-
<lb/>fängnißstrafe. Bei einer derartigen Verwandlung wird man zwi- 
<lb/>schen Gefängniß und Arbeitshaus das Verhältniß von 2 zu 1 an- 
<lb/>nehmen dürfen, so daß 12 Monate Gefängniß gleich stehn 6 Mo- 
<lb/>naten Arbeitshaus; bei Umwandlung einer bürgerlichen Strafe in
<lb/>peinliche, müßte man aber nothwendig noch viel weiter gehen, und
<lb/>etwa zwischen Arbeitshaus und Zuchthaus das Verhältniß von 4
<lb/>zu 1 annehmen, so daß 12 Monate Arbeitshaus gleich ständen 3
<lb/>Monaten Zuchthaus.

<lb/>8. 6.

<lb/>Maßstab der Zusammenrechnung bei Geldstrafen.

<lb/>Da Geldstrafen je nach den Vermögensverhältniffen des Bestraf- 
<lb/>ten nicht immer beizutreiben sind, mußte der Gesetzgeber bei ihnen
<lb/>schon von vornherein Bedacht nehmen, deren Verhältniß zur Frei- 
<lb/>heitsstrafe festzusetzen, um die Verwandlung unbeibringlicher Geld- 
<lb/>strafen auf kurzem Wege zu ermöglichen. Deßhalb finden wir auch
<lb/>in allen Gesetzbüchern beinahe ohne Ausnahme einen Maaßstab
<lb/>für diese Verwandlung angegeben. Manche Gesetzbücher stellen
<lb/>denselben absolut auf, so daß 1 Tag Gefängniß einem bestimmten
<lb/>Geldbeträge in allen Fällen entspricht, andere Gesetze, welche mit
<lb/>Recht davon ausgehen, daß die Vermögensstrafe nothwendig mit
<lb/>Rücksicht auf die Größe des Vermögens bemessen werden müsset),
<lb/>nehmen einen relativen Maaßstab an, indem sie 1 Tag Gefängniß
<lb/>einem im Minimum und Maximum festgesetzten Geldbeträge gleich- 
<lb/>stellen. Da aber das Verhältniß zwischen Geld- und Freiheits- 
<lb/>strafe theils von der durchschnittlichen Wohlhabenheit des Landes
<lb/>abhängt, theils aber dessen Festsetzung nothwendig mit einer ge-
<lb/>wiffen Willkühr geschehen muß, darf es uns nicht befremden, daß
<lb/>auch hier die Gesetzbücher namhaft von einander abweichen. Es
<lb/>steht nämlich gleich ein Tag Gefängniß 60)

<lb/>59) S. Criminallerion s. o. Geldstrafen.

<lb/>60) Vgl. die Strafgesetzbücher von Preußen §.17. Bayern §. 35.
<lb/>Sachsen §. 21. Hannover §. 29. Württemberg §. 47. Ba- 
<lb/>den §. 162. Hessendarmstadt §.13. Weimar §. 15. Braun- 
<lb/>schweig §. 18. Nassau §. 11.
</p>

            <pb facs="2173686_0702+1855_0406.tif"
                n="406"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_0702+1855_0406--><p/>
            <p>

               <lb/>406 Die Zusammenrechnung der Strafen rc.
</p>
            <table n="table-F554E5D9-9AA2-11E7-2522-09173F13E4C5"
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Preußen mit
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1
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fl.
</cell>
                  <cell>


45
</cell>
                  <cell>


kr. bis
</cell>
                  <cell>


5 fl.
</cell>
                  <cell>


15
</cell>
                  <cell>


kr in Geld^
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Bayern „
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                  <cell>


3
</cell>
                  <cell>


fl.
</cell>
                  <cell>


34
</cell>
                  <cell>


kr.
</cell>
                  <cell>


</cell>
                  <cell>


</cell>
                  <cell>


</cell>
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Sachsen „
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1
</cell>
                  <cell>


fl.
</cell>
                  <cell>


10
</cell>
                  <cell>


kr.
</cell>
                  <cell>


</cell>
                  <cell>


</cell>
                  <cell>


</cell>
               </row>
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                  <cell>


Hannover „
</cell>
                  <cell>


1
</cell>
                  <cell>


fl.
</cell>
                  <cell>


45
</cell>
                  <cell>


kr. bis
</cell>
                  <cell>


3 fl.
</cell>
                  <cell>


30
</cell>
                  <cell>


kr.
</cell>
               </row>
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                  <cell>


Württemberg *
</cell>
                  <cell>


1
</cell>
                  <cell>


fl.
</cell>
                  <cell>


bis
</cell>
                  <cell>


4 fl.
</cell>
                  <cell>


</cell>
                  <cell>


</cell>
                  <cell>


</cell>
               </row>
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                  <cell>


Baden „
</cell>
                  <cell>


1
</cell>
                  <cell>


fl.
</cell>
                  <cell>


„
</cell>
                  <cell>


4 fl.
</cell>
                  <cell>


</cell>
                  <cell>


</cell>
                  <cell>


</cell>
               </row>
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                    xml:id="row-F554E5E8-9AA2-11E7-2522-09173F13E4C5">
                  <cell>


Hessen - Darm- 
</cell>
                  <cell>


</cell>
                  <cell>


</cell>
                  <cell>


</cell>
                  <cell>


</cell>
                  <cell>


</cell>
                  <cell>


</cell>
                  <cell>


</cell>
               </row>
               <row n="row-F554E5E9-9AA2-11E7-2522-09173F13E4C5"
                    xml:id="row-F554E5EA-9AA2-11E7-2522-09173F13E4C5">
                  <cell>


stadt (Nassau) „
</cell>
                  <cell>


1
</cell>
                  <cell>


fl.
</cell>
                  <cell>


</cell>
                  <cell>


</cell>
                  <cell>


</cell>
                  <cell>


</cell>
                  <cell>


</cell>
               </row>
               <row n="row-F554E5EB-9AA2-11E7-2522-09173F13E4C5"
                    xml:id="row-F554E5EC-9AA2-11E7-2522-09173F13E4C5">
                  <cell>


Weimar (Thü- 
</cell>
                  <cell>


</cell>
                  <cell>


</cell>
                  <cell>


</cell>
                  <cell>


</cell>
                  <cell>


</cell>
                  <cell>


</cell>
                  <cell>


</cell>
               </row>
               <row n="row-F554E5ED-9AA2-11E7-2522-09173F13E4C5"
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                  <cell>


ringen) „
</cell>
                  <cell>


</cell>
                  <cell>


</cell>
                  <cell>


54
</cell>
                  <cell>


kr.
</cell>
                  <cell>


</cell>
                  <cell>


</cell>
                  <cell>


</cell>
               </row>
               <row n="row-F554E5EF-9AA2-11E7-2522-09173F13E4C5"
                    xml:id="row-F554E5F0-9AA2-11E7-2522-09173F13E4C5">
                  <cell>


Braunschweig „
</cell>
                  <cell>


1
</cell>
                  <cell>


fl.
</cell>
                  <cell>


45
</cell>
                  <cell>


kr. bis
</cell>
                  <cell>


8 fl.
</cell>
                  <cell>


45
</cell>
                  <cell>


kr.
</cell>
               </row>
            </table>
            <p>

               <lb/>Die Gesetzbücher begnügen sich aber mit dieser Vorschrift,
<lb/>ohne sich weiter darüber auszusprechen, in welchem Verhältnisse
<lb/>die Geldstrafe zu den höhern Freiheitsstrafen stehe6a). Daraus
<lb/>folgt dann von selbst, daß dies Verhältniß dadurch gewonnen wer- 
<lb/>den muß, daß man die Geldstrafe in Gefänngniß verwandelt, und
<lb/>dann die letztere Strafe in die höhere Freiheitsstrafe nach den im
<lb/>vorgehenden § aufgestellten Regeln überträgt. Es wird also z. B.
<lb/>in Württemberg eine Geldstrafe von 168 st., vorausgesetzt daß der
<lb/>Richter im vorliegenden Falle 1 fl. für 1 Tag Gefängniß rechnet,
<lb/>gleich stehen 168 Lagen Amtsgefängniß 126 Tagen Kreisgefängniß
<lb/>— 63 Tagen Arbeitshaus rz: 52 Tagen Zuchthaus, oder mit
<lb/>andern Worten eine Geldstrafe von 168 fl. wird in 52 Tage Zucht- 
<lb/>haus verwandelt. Wenn man nun erwägt, daß die meisten Ge- 
<lb/>setzbücher die zu vereinigende niedere Strafe der höhern nur mit
<lb/>einer bestimmten Quote beischlagen, so muß die durch ihre Um- 
<lb/>wandlung schon beträchtlich zusammengeschmolzene Strafe noch so
<lb/>viel vermindert werden, daß sie mit Ausnahme höchst bedeutender
<lb/>Geldstrafen keinen ponderablen Zusatz zur höhern Strafe mehr dar- 
<lb/>stellen kann. Man kann dies als Argument dafür geltend machen.
</p>
            <p>

               <lb/>61) Bei Uebertretungen ist nach §. 335 ohne genügenden Grund ein an- 
<lb/>derer Maaßstab, nämlich 35 kr. bis 3 fl. 30 kr. festgesetzt.

<lb/>62) Nur Baden Str. G. B. § 163 und Hannover Str.G.B. K. 29
<lb/>gehen weiter. Ersteres läßt 1 Tag Arbeitshaus von 1 fl. 30 kr.
<lb/>bis 6 fl., Letzteres von 7 fl repräsentirt werden.
</p>

            <pb facs="2173686_0702+1855_0407.tif"
                n="407"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_0702+1855_0407--><p/>
            <p>

               <lb/>Von Brauer.
</p>
            <p>

               <lb/>407
</p>
            <p>

               <lb/>die Geldstrafe jeweils unverwandelt neben den andern Strafen
<lb/>bestehen zu lassen (S. §. 2), indem deren Verwandlung in Frei- 
<lb/>heitsstrafe ihre Wirkung und Bedeutung meist ganz aufhebt.

<lb/>Wir müssen aber auch hier, wie im vorhergehenden 8 bei
<lb/>der Freiheitsstrafe geschah, darauf aufmerksam machen, welchen
<lb/>Unterschied es begründet, ob eine Geldstrafe schlechthin in Frei- 
<lb/>heitsstrafe verwandelt wird, oder ob sie nur als Zusatz zu einer
<lb/>ohnehin verwirkten Freiheitsstrafe geschlagen wird. Wenn man,
<lb/>um das oben angeführte Beispiel zu benützen, bei einem den hö-
<lb/>hern Schichten der Gesellschaft ungehörigen Manne z. B. einem
<lb/>Kaufmanne eine Geldstrafe von 168 fl. in 168 Tage Gefängniß
<lb/>verwandelt, so wird diesem Manne eine sehr schwere Strafe zuge-
<lb/>fügt, weil neben dem ihm entgehenden Verdienste, ihn besonders
<lb/>das Unehrenhafte der Gefängnißstrafe niederdrückt. Wenn aber
<lb/>dieser Mann schon wegen eines andern Verbrechens z. B. einer
<lb/>Fälschung zu 4 Jahren Zuchthaus verurtheilt ist, so wird die in
<lb/>52 Tage Zuchthaus verwandelte, und mit V4 oder 13 Tagen der
<lb/>.Hauptstrafe beigeschlagene Geldbuse in Wahrheit ein Bagatellzusatz,
<lb/>und wenn man dem Verurtheilten die Wahl ließe, mit 168 fl.
<lb/>diesen Zusatz abzukaufen, so wird er lange nicht diesen Betrag
<lb/>dafür geben wollen.
</p>
            <p>

               <lb/>§♦ 7.

<lb/>Maaßstab der Zusammenrechnung bei Ehrenstrafen.

<lb/>Die Ehrenstrafen, wie namentlich Dienstentsetzung, Dienstent- 
<lb/>lassung, Entziehung politischer Rechte oder des Gewerbsbetriebs, Ab- 
<lb/>bitte und Verweis, können, wofern sie mit anderen Strafen con-
<lb/>curiren, wie bereits im §.2 bemerkt wurde, neben denselben voll- 
<lb/>zogen werden, die meisten Gesetzbücher halten es daher nicht für
<lb/>erforderlich, ein Verhältniß zwischen denselben und andern Strafen
<lb/>festzusetzen.

<lb/>Jndeß kommen doch Fälle vor, wo ein derartiger Nebenein- 
<lb/>andervollzug nicht möglich ist, wo man also die Ehrenstrafe ent- 
<lb/>weder ganz aufgeben, oder in eine andere Strafe verwandeln muß.
<lb/>Dahin gehören nämlich folgende 2 Fälle:

<lb/>1) Wenn Jemand für verschiedene Verbrechen dieselbe Ehrenstraf e
</p>

            <pb facs="2173686_0702+1855_0408.tif"
                n="408"
                xml:id="zs1-2173686_0702-1855_0408"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_0702+1855_0408--><p/>
            <p>

               <lb/>408 Die Zusammenrechnung der Strafen re.


<lb/>z. B. Dienstentlassung zweimal, oder 2 verschiedene aber gleichar- 
<lb/>tige Ehrenstrafen z. V. Dienstentsetzung und Dienstentlassung ver- 
<lb/>wirkt hat.

<lb/>2) Wenn die Ehrenstrafe mit einer peinlichen Strafe zusam- 
<lb/>mentrifft, welche schon an sich die gleichen Ehrenfolgen hat z. B.
<lb/>die Entziehung politischer Rechte trifft mit der Zuchthausstrafe zu- 
<lb/>sammen.

<lb/>Für diese Fälle63) mußten die Gesetzbücher darauf Bedacht
<lb/>nehmen, das Verhältniß der Ehrenstrafe zur Grundstrafe d. h. der
<lb/>Freiheitsstrafe festzusetzen.

<lb/>Abbitte und Verweis kommen dabei nicht in Betracht. Sie
<lb/>sind von so geringem Gewicht Ln der Wagschaale der Strafen, daß
<lb/>ihretwegen die Aufstellung eines Verwandlungsfußes um so weni- 
<lb/>ger nöthig ist, als sie nicht nur neben andern Ehrenstrafen beste- 
<lb/>hen, sondern auch mehrmals vollzogen werden können. Man kann
<lb/>Verweis und Abbitte nicht nur mit der Dienstentlassung combini-
<lb/>ren, sondern man kann auch anstandslos Jemand mehrere Ver- 
<lb/>weise geben, oder ihn zu mehrfachen Abbitten anhalten.

<lb/>Auch die Entziehung öffentlicher Gewerbe und Berechtigungen
<lb/>wird von den Gesetzen nicht besonders berücksichtigt 64), weil auch
<lb/>hierzu ein wahres praktisches Bedürfniß nicht vorliegt. Da regel- 
<lb/>mäßig diese Ehrenstrafen neben andern Strafen vollzogen werden
<lb/>können, bei ihrem Zusammentreffen mit gleichartigen Ehrenstrafen
<lb/>oder peinlichen Strafen aber der einmalige Verlust des Rechts hin- 
<lb/>reichend erscheinen mag, kann man sich hierbei um so mehr beruhi- 
<lb/>gen, als dieser Fall höchst selten sein wird.

<lb/>Nur bei der Dienstentsetzung und Dienstentlassung wird der
</p>
            <p>

               <lb/>63) Auch noch in einem anderen, nicht hierher gehörigen Falle, wenn
<lb/>das zu entziehende Recht bereits erloschen ist, z. B. der Dienstver-
<lb/>Land nicht mehr besteht, kann eine Verwandlung der Ehrenflrafe
<lb/>nöthig werden.

<lb/>64) Nur Württemberg Str. G. B. §. 51 und Gesetz vom 13. Au- 
<lb/>gust 1849 §. 7 verwandelt den verwirkten Verlust öffentlicher Be- 
<lb/>rechtigungen in Gefängniß bis zu 6 Monaten, und bei zeitlicher
<lb/>Entziehung bis zu 3 Monaten.
</p>

            <pb facs="2173686_0702+1855_0409.tif"
                n="409"
                xml:id="zs1-2173686_0702-1855_0409"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_0702+1855_0409--><p/>
            <p>

               <lb/>Von Brauer.
</p>
            <p>

               <lb/>409
</p>
            <p>

               <lb/>Fall praktischer, weil unredliche Beamte ihr Amt meist mehrfach
<lb/>und wiederholt zu mißbrauchen pflegen, und auf Amtsverbrechen
<lb/>regelmäßig diese Ehrenstrafen gedroht oder mitgedroht sind. Darum
<lb/>finden wir auch in vielen Gesetzbüchern einen Verhältnißmaßstab
<lb/>für diese Strafen aufgestellt 65). Es steht nämlich gleich in

<lb/>Württemberg

<lb/>a) die Dienst-Entlassung — 2 bis 8 Mon. Kreisgefängniß.

<lb/>Baden

<lb/>a) die Dienst-Entlassung — 6 bis 12 Mon. Kreisgefängniß,

<lb/>b) die Dienst-Entsetzung — 1 bis 3 Jahr Arbeitshaus.

<lb/>Hessendarmstadt (Nassau)

<lb/>a) die Dienst-Entlassung — 3 bis 24 Mon. Arbeitshaus,

<lb/>d) die Dienst-Entsetzung — 1 bis 3 Jahr Arbeitshaus (oder

<lb/>4 Jahr Zuchthaus 66).)

<lb/>Braunschweig

<lb/>a) die Dienst-Entlastung — 12 bis 36 Mon. Gefängniß,

<lb/>d) die Dienst-Entsetzung — 1 bis 5 Jahr Arbeitshaus.

<lb/>§. 8.

<lb/>Von dem bei Zusammenrechnung der Strafen zu be- 
<lb/>obachtenden Verfahren.

<lb/>Das Verfahren, welches bei Vereinigung zusammentreffender
<lb/>Strafen zu beobachten ist, macht in den Fällen keine Schwierigkeit,
<lb/>wo die verschiedenen Strafen in ein und demselben Urtheile zusam- 
<lb/>mengefaßt werden, denn hier bestimmt der Richter die Größe der
<lb/>Grund- oder Hauptstrafe, und giebt derselben nach Maßgabe der
<lb/>vorhergehenden §§. die wegen der concurrirenden Verbrechen erfor- 
<lb/>derlichen Zusätze.
</p>
            <p>

               <lb/>65) Dergl. die Strafgesetzbücher von Württemberg ß. 53. Baden
<lb/>§. 169. 176. 178. Hessendarmstadt §. 441. Nassau §. 437.
<lb/>Br aunsch w eig §. 249.

<lb/>66) Hessen und Nassau, welche auch die Suspension vom Dienste
<lb/>aufführen, stellen diese einer Gefängnißstrase bis zu 3 Monaten
<lb/>gleich.
</p>

            <pb facs="2173686_0702+1855_0410.tif"
                n="410"
                xml:id="zs1-2173686_0702-1855_0410"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_0702+1855_0410--><p/>
            <p>

               <lb/>410 Die Zusammenrechnung der Strafen rc.


<lb/>Ganz anders verhält sich aber die Sache, wenn es sich um
<lb/>verschiedene Strafurtheile handelt, deren Strafen beim Vollzug Zu- 
<lb/>sammentreffen. Dieß ist aber vorhanden, wenn:

<lb/>1) mehrere gleichzeitig zur Untersuchung kommende Verbrechen
<lb/>nach den Vorschriften der Sträfproceßordnung nicht von ein und
<lb/>demselben Richter untersucht und abgeurtheilt werden dürfen, son- 
<lb/>dern an verschiedene Gerichte gelangen;

<lb/>2) wenn mehrere Gerichte unabhängig voneinander Straf- 
<lb/>untersuchungen gegen dieselbe Person einleiten;

<lb/>3) wenn die Untersuchung bei dem einen Gerichte bereits
<lb/>geschlossen, beziehungsweise das Urtheil gefällt ist, zur Zeit, wo
<lb/>der Verbrecher wiederholt in Untersuchung kommt;

<lb/>4) wenn der Verbrecher bereits seine Strafe für das eine
<lb/>Verbrechen ersteht, während das zweite zur Untersuchung, bezie- 
<lb/>hungsweise Aburtheilung kommt.

<lb/>Wir haben es also hier mit zwei von einander unabhängigen,
<lb/>selbständigen Straferkenntnissen zu thun, die, wenn auch nicht im- 
<lb/>mer, doch regelmäßig von 2 verschiedenen Gerichten gefällt werden.
<lb/>Dabei kann sich freilich schon von vorn herein die Sache so gestal- 
<lb/>ten, daß die beiden Strafgerichte itt Unwissenheit darüber sind,
<lb/>daß noch eine weitere Untersuchung gegen den Angeschuldigten an- 
<lb/>hängig ist, und sie dann bei ihrem Urtheile, beziehungsweise beim
<lb/>Vollzug desselben, auf einander keine Rücksicht nehmen. Dergleichen
<lb/>kann sich wohl immerhin ereignen, aber sehr häufig wird es nicht
<lb/>sein, denn die Untersuchungsrichter befragen den Angeschuldigten,
<lb/>ob und wo er sonst noch in Untersuchung stehe, oder gestanden
<lb/>sei, und erkundigen sich noch zum Ueberstusse bei seiner Heimaths-
<lb/>behörde, wo sich dann die Concurrenz der Verbrechen regelmäßig
<lb/>herausstellt. Sobald aber ein solches Zusammentreffen statt findet,
<lb/>können die beiden Richter nicht mehr unabhängig von einander
<lb/>ihren besondern Weg gehen, weil die Vereinigung der verschiedenen
<lb/>verwirkten Strafen nach Maaßgabe der vorhergehenden §§. statt zu
<lb/>finden hat, und dabei der Fall Vorkommen kann, daß eine bereits
<lb/>erkannte Strafe erhöht, verwandelt oder aufgehoben worden muß
</p>
            <p>

               <lb/>67) Württemberg, Gesetz vom 13. August 1819 §. 35.
</p>

            <pb facs="2173686_0702+1855_0411.tif"
                n="411"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_0702+1855_0411--><p/>
            <p>

               <lb/>Von Brauer.
</p>
            <p>

               <lb/>411
</p>
            <p>

               <lb/>Haben die beiden Gerichte schon vor der Aburtheilung Kenntniß
<lb/>von dem Zusammentreffen, so können sie gleich bei der Aburthei- 
<lb/>lung hierauf Rücksicht nehmen, geschieht dies aber erst nachher, so
<lb/>sind schon beide Urtheile, oder wenigstens eines derselben erlassen,
<lb/>und dann muß eine nachträgliche Verwandlung stattfinden. In
<lb/>allen diesen Fällen aber muß gesetzlich bestimmt sein, wer diese
<lb/>Verwandlung vorzunehmen, beziehungsweise welcher Richter auf
<lb/>den andern Rücksicht zu nehmen habe. Dabei sind nur 3 Wege
<lb/>möglich, welche auch von den verschiedenen Gesetzbüchern einge- 
<lb/>schlagen werden:

<lb/>a) Der Richter, welcher die Aburtheilung des Hauptverbre- 
<lb/>chens vornahm, reducirt und verwandelt auch die wegen der übrigen
<lb/>Verbrechen von dem andern Richter ausgesprochenen Strafen 68).
<lb/>Für diese Theorie spricht der Umstand, daß es angemessen er- 
<lb/>scheint, wenn der Richter, welcher die Hauptstrafe erkennt, die
<lb/>Strafurtheile, welche Stoff zu Zusatzstrafen geben, an sich ziehe,
<lb/>und demgemäß verwandle oder aufhebe. Aber sie hat den Miß- 
<lb/>stand, daß dabei der frühere Richter in den Fall kommen kann,
<lb/>das spätere Urtheil zu verwandeln, was da, wo das zweite Urtheil
<lb/>erst nach Jahren ergeht, z. B. während der zu 10 Jahren Zucht- 
<lb/>haus Verurtheilte schon 4 Jahre abgesessen hat, zur Folge haben
<lb/>kann, daß der erste Richter z. B. wegen geänderter Gerichtsorga- 
<lb/>nisation gar nicht mehr, oder nicht mehr in der früheren Weise
<lb/>besteht. Dieser Fall ist namentlich bei Schwurgerichten, die nur für
<lb/>eine Sitzungsperiode berufen werden, ziemlich praktisch.

<lb/>b) Der Richter, welcher das zweite Urtheil erläßt, spricht
<lb/>die Reduction oder Verwandlung aus 69). Diese Theorie vermeidet
<lb/>den Mißstand, welchen die erftere bietet, hat dagegen das freilich
<lb/>nicht schwer wiegende Bedenken, daß unter Umständen der Richter,
<lb/>welcher die geringere Strafe, z. B. über ein Vergehen, ausge- 
<lb/>sprochen hat, das Urtheil des Richters über das Hauptverbrechen
<lb/>modificiren darf.

<lb/>68) Baden, Gesetz vom 5. Februar 1851 §. 109.

<lb/>69) Vgl. Hanno ver St. Pr. O. §.227. Württemberg Gesetz vom

<lb/>13. Aug. 1849. §. 35. Weimar Str. G. B. §. 57. Abs. 1.
</p>

            <pb facs="2173686_0702+1855_0412.tif"
                n="412"
                xml:id="zs1-2173686_0702-1855_0412"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_0702+1855_0412--><p/>
            <p>

               <lb/>412 Die Zusammenrechnung der Strafen rc.


<lb/>c) Das beiden erkennenden Richtern Vorgesetzte Gericht nimmt
<lb/>die Strafverwandlung vor 70). Dieses Verfahren haben Sachsen
<lb/>und die Thüringischen Staaten für den Fall vorgeschrieben, wo
<lb/>mehrere Erkenntnisse auf Freiheitsstrafen unabhängig von einander
<lb/>vorliegen, und nur eine Zusammenrechnung, beziehungsweise Re- 
<lb/>duktion der Strafen nöthig fällt.

<lb/>Wenn wir prüfen, welches dieser 3 Systeme den Vorzug
<lb/>verdiene, so scheint uns die Frage mit Unterscheidungen beantwortet
<lb/>werden zu müssen. Man wird am zweckmäßigsten nach folgenden
<lb/>Fällen unterscheiden:

<lb/>1) Wenn verschiedene Gerichte verschiedene Untersuchungen
<lb/>führen, und diese Concurrenz beiden Gerichten schon vor der Ur-
<lb/>theilsfällung bekannt ist 71).

<lb/>2) Wenn das eine Verbrechen bereits durch Urtheil erledigt
<lb/>ist, während das andere noch im Stadium der Untersuchung steht.

<lb/>3) Wenn zur Zeit, wo das Zusammentreffen bekannt wird,
<lb/>bereits 2 Strafurtheile vorliegen.

<lb/>Für den erstem Fall empfiehlt sich die unter lit. a erörterte
<lb/>Badensche Theorie. Hier wird sich leicht ermitteln lasten, welcher
<lb/>der beiden Richter über das Hauptverbrechen zu erkennen hat, man
<lb/>kann ihm daher am besten die Zusammenrechnung der Strafen
<lb/>übertragen. Nur dürfte es ein unnöthiger Umweg sein, wenn der
<lb/>Richter des Nebenverbrechens sein Urtheil ohne Rücksicht auf die
<lb/>Concurrenz erläßt, und dann dasselbe zur Umwandlung an den
<lb/>andern Richter übersendet, es wäre einfacher und sachgemäßer, wenn
<lb/>man regelmäßig den Richter des Hauptverbrechens auch über die
<lb/>Nebenverbrechen aburtheilen ließe.

<lb/>Für den zweiten Fall erscheint die unter lit. d. erörterte han-
<lb/>növerische Theorie am angemessensten, indem der Richter, welcher
</p>
            <p>

               <lb/>70) Sachsen Str. G. B §. 57. Weimar Str. G. B. §. 57. Abs. 2.

<lb/>71) Man kann auch statt des Zeitpunktes derAburtheilung mit Würt- 
<lb/>temberg Ges. vom 13. Aug. 1849. §. 17 die Versetzung in den
<lb/>Anklagestand, beziehungsweise die Verweisung vor das Urtheilsge-
<lb/>richt entscheiden lassen, weil von diesem Momente an die abzuurthei-
<lb/>lenden Thatsachen flrirt sind.
</p>

            <pb facs="2173686_0702+1855_0413.tif"
                n="413"
                xml:id="zs1-2173686_0702-1855_0413"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_0702+1855_0413--><p/>
            <p>

               <lb/>Von Brauer.
</p>
            <p>

               <lb/>413
</p>
            <p>

               <lb/>über die noch nicht abgeurtheilte Sache erkennt, auch die Vereini- 
<lb/>gung der Strafe mit der schon früher ausgesprochenen besorgt.
<lb/>Hat dabei der zweite Richter die Entscheidung des Hauptverbre- 
<lb/>chens, so ist es natürlich, daß er auch die früher erkannte Neben- 
<lb/>strafe verwandelt; ist er der Richter des Nebenverbrechens, so wird
<lb/>er nicht leicht in die Lage kommen, die Hauptstrafe zu verwandeln,
<lb/>weil die Nebenstrase regelmäßig einen Zusatz zur ersten bildet,
<lb/>jedenfalls wird der Einzelrichter nicht in den Fall kommen, die
<lb/>von einem Collegialgerichte erkannte Strafe umwandeln zu müssen.

<lb/>Endlich für den dritten Fall (lit. c), wo zwei Straferkennt- 
<lb/>nisse unabhängig von einander vorliegen, empfiehlt es sich, die
<lb/>Verwandlung durch das gemeinschaftliche Obergericht, oder, will
<lb/>man den obersten Gerichtshof nicht mit derartigen Geschäften be- 
<lb/>lasten, durch das Obergericht, in dessen Sprengel das Hauptver- 
<lb/>brechen vorfiel, vornehmen zu lassen. Nur sollte man für diesen
<lb/>Fall dem Verurtheilten das Recht, dem Staatsanwalt, den betref- 
<lb/>fenden Gerichten und den Vorständen der Strafanstalten aber die
<lb/>Pflicht zuschreiben, von solchen Concurrenzfällen, sobald sie zu
<lb/>ihrer Kenntniß gelangen, dem betreffenden Obergerichte Anzeige
<lb/>zu machen.

<lb/>§. 9-

<lb/>Schlußbetrachtung.

<lb/>Als Ergebniß der bisherigen Erörterung haben wir für die
<lb/>Bestrafung zusammentreffender Verbrechen in dem gemeinen deut- 
<lb/>schen Strafrechte den Grundsatz gewonnen, daß mehrere wegen meh- 
<lb/>rerer Verbrechen verwirkte Strafen nebeneinander zu erkennen und
<lb/>zu vollziehen sind (hnot delicia tot poenae). Dieser Satz gilt
<lb/>aber nur mit folgenden Einschränkungen:

<lb/>1) Eine einfache Vereinigung der verschiedenen verwirkten
<lb/>Strafen hat nur statt, wenn sie physisch und rechtlich möglich ist.
<lb/>Darum muß dieselbe:

<lb/>a) schlechthin wegfallen, wenn schon wegen des einen Ver- 
<lb/>brechens eine der höchsten, keine weitere Schärfung zulassenden
<lb/>Strafen, nämlich Todes- oder lebenslängliche Zuchthaus- (Ketten-,
<lb/>Kerker-) Strafe erkannt oder doch verwirkt ist;
</p>

            <pb facs="2173686_0702+1855_0414.tif"
                n="414"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_0702+1855_0414--><p/>
            <p>

               <lb/>414 Die Zusammenrechnung der Strafen rc.

<lb/>b) theilweise wegfallen, wenn durch die unbedingte Vereini- 
<lb/>gung die Natur der Strafe verändert würde. Darum dürfen ver- 
<lb/>einigte zeitliche Freiheitsstrafen nicht das gesetzlich vorgeschriebene
<lb/>höchste Maaß überschreiten, weil sie sonst in lebenslängliche Frei- 
<lb/>heitsstrafe, die zusammengerechneten Geldstrafen nicht den festge- 
<lb/>setzten höchsten Betrag übersteigen, damit sie nicht in Vermögens-
<lb/>consfiscation übergehen;

<lb/>c) verwandelt werden, wenn die zusammentreffenden Strafen
<lb/>nicht mehrfach vollzogen werden können. Deßhalb muß bei mehr- 
<lb/>fach verwirkter Dienst-Entsetzung, Dienst-Entlassung, oder Ent- 
<lb/>ziehung politischer Rechte oder eines Gewerbsbetriebs die einmalige
<lb/>Strafe als Surrogatstrafe erstanden werden.

<lb/>2) Die unbedingte Vereinigung der zusammentreffenden Strafen
<lb/>hat nur insoweit statt, als das sich hieraus ergebende Gesammt-
<lb/>strafübel nicht intensiv größer wird, als die Summe der einzelnen
<lb/>Strafen, falls sie gesondert erstanden würden. Da nun regelmäßig
<lb/>die gleichzeitige, beziehungsweise ununterbrochene Erstehung einer
<lb/>Mehrzahl von Strafübeln die Pein der Straferstehung in geome- 
<lb/>trischer Progression wachsen läßt, so muß:

<lb/>a) neben der vollständig zu erkennenden Hauptstrafe die damit
<lb/>zusammentreffende Nebenstrafe auf eine entsprechende Quote herab- 
<lb/>gesetzt werden,

<lb/>b) überall, wo verschiedenartige Freiheitsstrafen zusammen-
<lb/>treffen, die gelindere Art in die höhere, unter verhältnißmäßiger
<lb/>Verkürzung ihrer Dauer, verwandelt werden.

<lb/>3) Wo eine schwere Strafe mit einer ganz leichten, oder mit
<lb/>einem ganz geringen Zusatze zu vereinigen ist, da bleibt die Neben- 
<lb/>strafe ganz außer Ansatz, weil sie dem größeren Uebel gegenüber
<lb/>gar nicht in Anschlag kommt, daher ihre Vereinigung mit derselben
<lb/>dem Ernst der Gerechtigkeit Eintrag thäte.

<lb/>4) Die Strafproceßordnung muß Vorkehr treffen, chaß diese
<lb/>Beschränkungen des allgemeinen Grundsatzes in allen einschläglichen
<lb/>Fällen auch zur Anwendung kommen, und daher da, wo die ver- 
<lb/>schiedenen Strafen von verschiedenen Gerichten erkannt sind, vor- 
<lb/>schreiben :

<lb/>a) wer befugt und verpflichtet sei, solche Concurrenzfälle zur
<lb/>- Anzeige und Berücksichtigung zu bringen;

<lb/>b) welches Gericht die Vereinigung der zusammentreffenden
<lb/>Strafen vorzunehmen habe.
</p>

         </div>
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              n="XXVIII."
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               <title level="a" type="main">Der englische Civilproceß</title>
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               <title level="a" type="sub">(Schluß)</title>
            </head>
            <byline>
               <docAuthor ana="Torrent, ...">Vom Herrn Torrent in London</docAuthor>
            </byline>
      
      
      
            <!-- Case 1: ocr of page 2173686_0702+1855_0415--><p/>
            <p>

               <lb/>XXVIII.
</p>
            <p>

               <lb/>Der englische Civilproceß.

<lb/>Von Herrn Torrent in London.

<lb/>(Schluß).

<lb/>Erscheint aber der Beklagte an einem jener Tage, d. h. läßt
<lb/>er seine oder seines Sachwalters Addresse eintragen, appearance,
<lb/>so muß die Klägerin ihre Klagbegründung hier count genannt,
<lb/>wie bei persönlichen Ansprüchen, declaration, einreichen, worauf
<lb/>dann der Beklagte seine Vernehmlassung abzugeben und seine Ein- 
<lb/>reden vorzubringen hat. Die besondern Einreden in diesem Pro- 
<lb/>cesse sind die Einreden oder

<lb/>a) plea of ne unquer seisie que dower, d. h., daß der Ehe- 
<lb/>mann nie im rechtmäßigen Besitze der fraglichen Güter gewesen
<lb/>sei;

<lb/>b) plea of ne unquer accouple en loial matrimonie, d. h.,
<lb/>daß die Klägerin nie in gütiger Ehe mit dem Verstorbenen ge- 
<lb/>standen habe;

<lb/>e) plea of tout temps prist, d. h., daß der Beklagte immer
<lb/>bereit gewesen sei, der Klägerin das gebührende Witthum ein- 
<lb/>zuräumen,

<lb/>d) daß Ehemann der Klägerin noch lebe,

<lb/>e) daß Klägerin ihrem Ehemanne böswillig entlaufen und in
<lb/>Ehebruch mit einem Andern gelebt habe; elopement.

<lb/>Im Uebrigen ist dann das Verfahren, wie bei einer Klage
<lb/>aus persönlichen Verbindlichkeiten; nur ist Klägerin berechtigt, daß
<lb/>ihr Ehemann todt, wenn blos diese Thatsache strittig, sogleich mit
<lb/>Zeugen vor Gericht beweisen zu dürfen, ohne die Jury-Sitzungen
<lb/>abwarten zu müssen.

<lb/>2) Der Quare im Writ, oder das Proceßverfahren, das
</p>
            <pb facs="2173686_0702+1855_0416.tif"
                n="416"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_0702+1855_0416--><p/>
            <p>

               <lb/>416
</p>
            <p>

               <lb/>Der englische Civilproeeß.
</p>
            <p>

               <lb/>Recht zur Besetzung oder predentation von geistlichen Pfrün- 
<lb/>den gegen die unrechtmäßigen Besitzer dieser Pfründen oder
<lb/>die Personen, welche sie unrechtmäßig eingesetzt haben, oder
<lb/>gegen beide zugleich, sich zu wahren, und gegen die Besitzer
<lb/>oder Verleiher solcher Pfründen auszuüben. Der Original
<lb/>writ das Chancery Court geht an den Sheriff mit der Auf- 
<lb/>lage, die Beklagten, also den Bischoff, Patron und Geistlichen
<lb/>zu Besitz, aufzufordern, die Präsentation eines gesetzlich zu- 
<lb/>lässigen Mannes zu der bestimmten Pfründe zuzulaffen, oder
<lb/>aber an den bestimmten Tage vor Gericht zu erscheinen und
<lb/>nachzuweisen, warum sie dem Ansinnen nicht entsprechen wollen.

<lb/>Diese Aufforderung muß den Beklagten persönlich zugestellt
<lb/>oder an die Kirchthüren angeschlagen werden; im Uebrigen ist das
<lb/>Verfahren wie bei der Klage auf dower, und wenn Beklagte nicht
<lb/>erscheinen, so wird ein Writ of Attachment erlassen, d. h. ein
<lb/>Befehl an den Sheriff, der Beklagten Fahrnisse und Werthe mit
<lb/>Beschlag zu belegen, oder ihnen aufzugeben, genügende Bürgen
<lb/>zu stellen, daß sie ihre appearance eintragen und für ihre Ver-
<lb/>säumniß zu Rede stehen werden; — und wenn sie in diesem Falle
<lb/>wieder nicht erscheinen, so muß ein writ of grand distrain erlassen
<lb/>werden, worin dem Sheriff aufgegeben wird, so viel fahrendes und
<lb/>liegendes Vermögen der Beklagten, und so oft und so lange zu
<lb/>pfänden, bis sie vor Gericht sich gestellt haben; oder Kläger
<lb/>kann auch auf erste Pfändung ein Urtheil erhalten, vorausgesetzt,
<lb/>daß er dem Gericht seinen Rechtstitel erwiesen hat.

<lb/>Lassen die Beklagten ihre appearance eintragen, so muß die
<lb/>Klagbegründung declaration und die Vernehmlassung plea im All- 
<lb/>gemeinen auf dieselbe Weise erfolgen, wie im ordentlichen Proceß.
<lb/>Die Einreden in diesem Verfahren sind ganz eigener Art und be- 
<lb/>stehen entweder in bloser Bestreitung des Rechtes des Klägers, oder
<lb/>in der Vertheidigung, daß die Beklagten dazu berechtigt waren,
<lb/>oder daß Kläger die Besetzung durch seine Vernachlässigung veran- 
<lb/>laßt hat u. s. w. Die Klage geht nicht nur auf das Recht selbst,
<lb/>sondern auch auf Ersatz des Schadens und der Kosten, und das
<lb/>Recht kann durch Endurtheil dem Kläger oder Beklagten zugespro- 
<lb/>chen werden, wenn jede Parthei sich das Recht vindicirt. Die
</p>

            <pb facs="2173686_0702+1855_0417.tif"
                n="417"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_0702+1855_0417--><p/>
            <p>

               <lb/>Von Torrent.
</p>
            <p>

               <lb/>417
</p>
            <p>

               <lb/>Beweisführung kann durch Certificats geschehen, in der Regel aber

<lb/>durch Entscheidung der Jury.

<lb/>3) Die wichtigste und häufigste von allen dinglichen Klagen ist
<lb/>writ of cjectment. Die Geschichte des Verfahrens in ding- 
<lb/>lichen Rechtsstreitigkeiten ist äußerst wichtig und interessant.
<lb/>Allein ich kann mich hier nicht weiter darauf einlassen, und
<lb/>will nur bemerken, daß bis zum 0. L. P. A. v. Jahr 1852
<lb/>das ganze Verfahren auf eine Menge Formen und thatsäch-
<lb/>licher llctiou beruhte, die nun aber alle wegfallen.

<lb/>Die Klage steht nur den Personen zu, welche ELgenthums-
<lb/>rechte auf liegende Güter, wirkliche Liegenschaften aus was
<lb/>immer für einem Rechtstitel behaupten und geht gegen die
<lb/>Besitzer der Güter und zugleich die Personen, in deren Na- 
<lb/>men sie besitzen auf Einräumung des Besitzes. Dieser writ muß
<lb/>vom Kläger entworfen und dann vom Court gesiegelt und aus-
<lb/>gefertigt werden; er enthält eine genaue Beschreibung der
<lb/>Liegenschaften und Güter und des Klägers und der Beklagten
<lb/>und einen Befehl an diese letzteren und an alle Personen,
<lb/>welche Eigenthums oder Besitzrechte anzusprechen haben, bin- 
<lb/>nen 10 Tagen noch der Zustellung des Befehls ihr Besitz-
<lb/>recht bei Gericht auf die Güter oder deren Antheil zu ver-
<lb/>theidigen, widrigenfalls die benannten Beklagten außer Besitz
<lb/>gesetzt würden.

<lb/>Dieser writ hat die Wirkung, daß die Beklagten binnen je- 
<lb/>ner Frist ihre appearance eintragen lassen müssen. Der will
<lb/>gilt für drei Monate, und wird den Beklagten entweder per- 
<lb/>sönlich zugestellt, oder in dem Wohnhaus derselben ange- 
<lb/>schlagen. Nicht nur die benannten Beklagten, sondern auch
<lb/>andere Personen, welche im Besitz solcher Güter sind, oder
<lb/>Eigenthumsrechte daran behaupten, wenn sie ihr Rechtsver-
<lb/>hältniß dazu beschworen und die Bewilligung des Gerichts
<lb/>dazu erlangt haben, können dem Processe als Beklagte beitre- 
<lb/>ten. Erscheint der Beklagte innerhalb der gesetzten Frist nicht,
<lb/>so ist Kläger berechtigt, um Urtheil anzuhalten, sign judgment
<lb/>for recovery of the possession; andern Falls aber muß der
<lb/>Kläger den issue ausfertigen, d. h. eine Abschrift der Ver-

<lb/>Der Gerichtssaal. Heft XII. 1855. 27
</p>

            <pb facs="2173686_0702+1855_0418.tif"
                n="418"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_0702+1855_0418--><p/>
            <p>

               <lb/>418
</p>
            <p>

               <lb/>Der englische Civilproceß.
</p>
            <p>

               <lb/>fügungen und schriftlichen Mittheilungen, des summons, ap-
<lb/>pearance, des Beitritts Anderer mit den Beilagen, und sol- 
<lb/>che den Beklagten mit der Aufforderung mittheilen, sich dar- 
<lb/>über binnen 10 Tagen zu erklären.

<lb/>Der I88ii6 muß den Antrag auf Berufung einer Jury enthal- 
<lb/>ten; Pleadings finden also keine statt. Der l88ue wird dann
<lb/>ebenfalls wieder in die Nisi Prius Records eingetragen, und
<lb/>von der Jury wie andere Klagen verhandelt, der Kläger muß
<lb/>die Beklagten zur Verhandlung vor der Jury 10 Tage vor- 
<lb/>her beiladen; erscheint der Beklagte nicht, so ist Kläger zum
<lb/>veräict berechtigt, ohne jene Beweise Vorbringen zu müssen.
<lb/>Die einzige Frage, die bei der Verhandlung zur Entscheidung
<lb/>kommt, ist die, ob die Behauptungen des Klägers in dem
<lb/>Writ über seinen Eigenthumstitel wahr oder falsch sind. Be- 
<lb/>hauptet der Beklagte in seiner appearance ein Miteigen- 
<lb/>thumsrecht, oder ein Theilrecht auf besondere Stücke, oder
<lb/>ein Genußrecht in der Eigenschaft als Mitglied einer Ge- 
<lb/>meinde oder Corporation, so muß alles dies in den issue
<lb/>ebenfalls ausgenommen, und bei der Verhandlung untersucht
<lb/>werden, ob und welchen Titel Beklagter habe, und ob er
<lb/>nicht im Besitz von Stücken sei, die ihm nicht gebühren.

<lb/>Im verälct müssen alle Puncte, in welchen der Spruch
<lb/>für den Kläger oder Beklagten lautet, besonders bezeichnet
<lb/>sein, und darnach muß dann das Urtheil und Vollstreckung
<lb/>erlassen werden. Der Vollstreckungsbefehl geht an Sheriff und
<lb/>heißt ein habere facias. Lautet dex Spruch der Geschwor-
<lb/>nen für den Beklagten, so kann er sogleich sign judgment
<lb/>und Vollstreckung für seine Kosten verlangen, und zwar am
<lb/>fünften Tag nach dem Verdict in der Gerichtszeit, und nach
<lb/>14 Tagen außer der Gerichtszeit.

<lb/>Die Rechtsmittel und das Verfahren dabei sind wie im or- 
<lb/>dentlichen Proceß, nur muß der Berufer Sicherheit stellen für
<lb/>Ersatz der Proceßkosten und der Beschädigungen und Ver- 
<lb/>schlimmerungen und Nutzungen der Güter, die er inzwischen
<lb/>vorgenommen'haben oder beziehen mag.
</p>

            <pb facs="2173686_0702+1855_0419.tif"
                n="419"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_0702+1855_0419--><p/>
            <p>

               <lb/>Von Torrent.
</p>
            <p>

               <lb/>419
</p>
            <p>

               <lb/>Im letztem Fall kann ein Zwischenverfahren veranlaßt wer- 
<lb/>den, was dann einen writ of inquiry wie §.11 zur Folge hat.

<lb/>Den Schadensersatz für den Nichtgenuß der Güter muß Klä- 
<lb/>ger mit einer besondern Klage action of trespass quare clau- 
<lb/>sum fregit geltend machen; diese Klage wird nach dem ordentlichen
<lb/>Processe verhandelt.

<lb/>Außerdem sind noch mehrere andere Vorschriften zum Schuz
<lb/>den Eigenthümer erlassen.

<lb/>a) Die beklagten Besitzer, die als Pächter besitzen, müssen dem
<lb/>Eigenthümer, in dessen Namen sie besitzen, sogleich Nachricht
<lb/>von der Vorladung geben, widrigenfalls sie den Betrag einer
<lb/>dreijährigen Rente als Strafe zu bezahlen haben, und die
<lb/>nicht benannten Eigenthümer sind berechtigt, als Beklagte
<lb/>dem Streite beizutreten, und der Klage im eigenen Namen
<lb/>zu begegnen.

<lb/>b) Der Eigenthümer und Verpächter kann gegen den Pächter
<lb/>oder Afterpächter, wenn eine halbjährige Rente verfallen und
<lb/>nicht bezahlt ist, und nicht genügende Fahrnisse zur Pfändung
<lb/>sich vorfinden, und wenn die Auflösung des Pachts bedungen
<lb/>ist, einen writ of ejectment lösen, und diese Besitzentsetzung
<lb/>soll in law und equity endgiltig sein, wenn nicht der Be- 
<lb/>klagte binnen sechs Monaten die rückständige Rente und Kosten
<lb/>bezahlt.

<lb/>c) Ist ein Pacht- oder Miethvertrag für einen gewissen Zeitraum
<lb/>von Jahren abgeschlossen oder auf von Jahr zu Jahr, und
<lb/>abgelaufen oder durch Aufkündigung erloschen, und der Päch- 
<lb/>ter räumt nicht, so kann der Eigenthümer durch einen writ
<lb/>of ejectment den Beklagten auffordern, Bürgschaft zu stellen,
<lb/>und nimmt der Beklagte die Klage auf enters his appea-
<lb/>rance, so ist er nach Anordnung des Richters verbunden,
<lb/>zwei Bürgen als Sicherheit für die Kosten und Schaden zu
<lb/>stellen, und kommt er dieser Auflage nicht nach, so ist Kläger
<lb/>zum Urtheil mit Kosten berechtigt.

<lb/>ä) Bei jedem solchen ejectment Proceß zwischen Eigenthü- 
<lb/>mer und Pächter soll der Kläger das Recht haben bei der
<lb/>Verhandlung vor der Jury, wenn er sein Eigenthums- und

<lb/>27 *
</p>

            <pb facs="2173686_0702+1855_0420.tif"
                n="420"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_0702+1855_0420--><p/>
            <p>

               <lb/>420
</p>
            <p>

               <lb/>Der englische Civilproeeß.
</p>
            <p>

               <lb/>e^eetment Recht bewiesen hat, und der Beklagte gesetzlich zur
<lb/>Verhandlung vorgeladen war, sogleich die Beweise über die
<lb/>vom Beklagten seit der Zeit des Ablaufs des Pachtes wider- 
<lb/>rechtlich bezogenen Nutzungen beizubringen, und die Jury
<lb/>soll auch sogleich über den Schadensersatz erkennen, gleichviel
<lb/>ob der Beklagte erschienen ist oder nicht.

<lb/>e) Ebenso soll bei allen solchen Klagen, die nicht in London und
<lb/>Middlesser entstanden sind, wie der Pacht in oder nach
<lb/>Gilani oder Trinity erlischt, der Verpächter unter allen
<lb/>Umständen berechtigt sein, innerhalb 10 Tagen nach Ablauf
<lb/>des Pachtes einen writ of ejectment zu erwirken, mit der
<lb/>Auflage an Beklagten, binnen 10 Tagen nach Zustellung zu
<lb/>erscheinen; und im Uebrigen soll das Verfahren wie in an- 
<lb/>deren Fällen sein, mit der Ausnahme, daß Beklagter mit
<lb/>der Frist von 6 Tagen zur Verhandlung vor der Jury vor- 
<lb/>geladen werden kann, vorbehaltlich seiner Einreden, wo solche
<lb/>begründet sind.

<lb/>Diese Klage auf ejeetrnent steht auch einem Miteigenthümer
<lb/>oder Besitzer gegen einen anderen zu, und in allen den Fällen,
<lb/>wo bei getheiltem oder ungetheiltem Eigenthum oder Besitz einer
<lb/>der Gemeinschafts- oder Theilberechtigten oder ein Fremder sich un- 
<lb/>gebührlichen Besitz und Genuß anmaßt.

<lb/>Gewaltsame Besitzentsetzungen oder Störungen werden vom
<lb/>Friedensrichter polizeilich oder strafrechtlich untersucht und bestraft;
<lb/>und hat ein Pächter, der eine halbjährige Rente rückständig ist,
<lb/>die Pacht- oder Miethgegenstände heimlich verlassen, ohne die Gü- 
<lb/>ter wieder angebaut zu haben, so kann der Verpächter auf An- 
<lb/>ordnung zweier Friedensrichter Wiedereinsetzung in Besitz verlan- 
<lb/>gen; und bei Pacht- und Miethverträgen unter 50 Pfd. kann die
<lb/>Klage bei der County Counts angebracht werden.

<lb/>Die Klage auf ejectment zwischen Verpächter und Pächter
<lb/>findet bei allen höheren Common Law Courts statt; während die
<lb/>übrigen dinglichen Klagen blos beim Court of Common Pleas ver- 
<lb/>handelt werden dürfen.
</p>

            <pb facs="2173686_0702+1855_0421.tif"
                n="421"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_0702+1855_0421--><p/>
            <p>

               <lb/>Von Torrent.
</p>
            <p>

               <lb/>421
</p>
            <p>

               <lb/>§. 30.

<lb/>Bei persönlichen Klagen.

<lb/>1) Ein eigenthümliches Verfahren wird eingehalten bei der
<lb/>rep levin action womit die Widerrechtlichkeit einer Privatpfändung,
<lb/>die in mancherlei Fällen statthaft ist, angefochten wird. Allein dies
<lb/>Verfahren ist zu sehr mit dem Pfändungsrecht und den verschie- 
<lb/>denen Arten von Eigenthums- und Besitzrechten verwoben, als daß
<lb/>es ohne nähere Erläuterung der civilrechtlichen Grundsätze be- 
<lb/>schrieben werden könnte.

<lb/>2) Es steht den Partheien auch das Recht zu, durch beider- 
<lb/>seitiges Einverständniß gerichtliches Urtheil zur Deckung und Befrie- 
<lb/>digung eines Gläubigers zu erwirken. Dies Verfahren heißt cog- 
<lb/>novit judgment by warrant, of attorney, und besteht darin, daß
<lb/>der Schuldner einer Geldforderung, bevor eine Ladung summons
<lb/>gegen ihn ergangen ist, einen attorney an einem der Gerichtshöfe
<lb/>zu Westminster eine schriftliche und gesiegelte Vollmacht ausstellt,
<lb/>die Forderung eines bestimmten Gläubigers in dem bezeichneten
<lb/>Betrage anzuerkennen, und Urtheil ergehen zu lassen.

<lb/>Der Attorney muß aber in der Urkunde erklären, daß er
<lb/>dem Schuldner die Folgen und Wirkungen einer solcher Vollmacht,
<lb/>bevor sie ausgefertigt wurde, auseinander gesetzt, der Schuldner
<lb/>darauf beharrt, und wo der Attorney dann die Urkunde als Zeuge
<lb/>mit unterzeichnet habe. Der Gläubiger erwirkt dann einen snm-
<lb/>mons gegen den Attorney, und auf den Eintrag der Vollmacht
<lb/>ist Gläubiger zum Urtheil berechtigt.

<lb/>Ein solches Verfahren ist aber unstatthaft und kraft Gesetzes
<lb/>nichtig, wenn es innerhalb 2 Monaten vor Gantausbruch vorge- 
<lb/>nommen wurde, oder aus der Vermögensliquidation sich ergibt,
<lb/>daß der Schuldner zur Zeit der Ausstellung der Vollmacht schon
<lb/>zahlungsunfähig war.

<lb/>3) Es steht den Partheien auch frei, ohne irgend einen ge- 
<lb/>richtlichen Schritt gethan zu haben, ihre Streitigkeiten mit beider- 
<lb/>seitiger Uebereinstimmung einem oder mehreren Schiedsrichtern zu
<lb/>übertragen, und der Schiedsspruch heißt award und hat die Wir- 
<lb/>kung einer gerichtlichen Verfügung, wenn er nicht richterlich umge- 
<lb/>stoßen wird, was im Wege eines sunmums oder motion geschieht-
</p>

            <pb facs="2173686_0702+1855_0422.tif"
                n="422"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_0702+1855_0422--><p/>
            <p>

               <lb/>422
</p>
            <p>

               <lb/>Der englische Civilproceß.
</p>
            <p>

               <lb/>Das Gericht kann aber auch gelegentlich der Verhandlung
<lb/>vor der Jury die Entscheidung von Streitfragen, die auf Rech- 
<lb/>nungsführungen und Prüfungen beruhen und nicht füglich von ei- 
<lb/>ner Jury entschieden werden können, einem Schiedsgericht von ei- 
<lb/>ner oder mehreren Personen übertragen, und der Spruch des
<lb/>Schiedsrichters wird nun eingetragen, wie eine gerichtliche Anord- 
<lb/>nung vollziehlbar.

<lb/>4) Durch den C. C. P. A. vom Jahr 1854 ist diese rich- 
<lb/>terliche Befugniß erweitert und näher bezeichnet. Es ist nämlich
<lb/>dort gestattet, auch von dem trial, auf Antrag einer Parthei die
<lb/>Entscheidung von Streitfragen, die blos auf Berechnung beruhen,
<lb/>und die nicht auf dem gewöhnlichen Wege erwiesen werden kön- 
<lb/>nen, einem oder mehreren Schiedsrichtern, die von den Partheien
<lb/>genehmigt sein müssen, zu übertragen, oder im Fall ein solches
<lb/>Einverständnis nicht zu Stande kommt, einen Beamten des Ge- 
<lb/>richtshofs oder in Prozessen aus den Grafschaften einer Courty
<lb/>Courts Richter zum Schiedsrichter zu ernennen, und Bestimmungen
<lb/>über die Verhandlungszeit und Entscheidung zu treffen, und ein
<lb/>solcher Schiedsspruch soll die Kraft eines Verbiet haben.

<lb/>Findet das Gericht, daß die Entscheidung des einen oder
<lb/>anderen Postens von einer Rechtsfrage abhängt, die sich zur Ab-
<lb/>urtheilung vor Gericht eignet, oder von einer Beweisfrage, die
<lb/>zum Erkenntnis der Jury gehört, so ist das Gericht ermäch- 
<lb/>tigt , die Rechtsfrage als special case oder die Thatfragen in ei- 

<lb/>ner i88U6 festzustellen und das weitere Verfahren darnach einzu- 
<lb/>leiten. Der Schiedsrichter ist verbunden, sich an das Urtheil des
<lb/>Gerichts und den Spruch der Jury zu halten.

<lb/>Dagegen soll es dem Schiedsrichter ebenfalls zustehen
<lb/>seinerseits seinen Schiedsspruch in der Form eines special

<lb/>case zu erlassen, d. h. den Antrag zu stellen, daß die An- 

<lb/>sicht des Gerichts über diese oder jene Rechtsfrage als Ent- 
<lb/>scheidung in der Sache betrachtet und eingetragen werden soll.
<lb/>Die gleiche Befugniß soll den Gerichten auch während der
<lb/>Verhandlung vor der Jury zustehen, wenn es sich zeigt, daß
<lb/>einzelne Thatsachen nicht wohl von der Jury untersucht werden
<lb/>können, in Bezug auf diese besonderen, einzelnen Thatsachen, und
</p>

            <pb facs="2173686_0702+1855_0423.tif"
                n="423"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_0702+1855_0423--><p/>
            <p>

               <lb/>Don Torrent.
</p>
            <p>

               <lb/>423
</p>
            <p>

               <lb/>die Uebertragung eines Theils der Untersuchung an Schiedsrichter
<lb/>soll die Verhandlung in den andern Punkten nicht aufhalten.

<lb/>Die Schiedssprüche haben die Wirkungen einer rule absolut
<lb/>und können nur auf eingelegte Rechtsmittel umgestoßen werden.
<lb/>Ein Schiedsspruch kann nur angefochten werden, innerhalb der
<lb/>ersten sieben Tage der auf die Eröffnung des Schiedsspruchs fol- 
<lb/>genden Gerichtszeit, und ist innerhalb jener Zeit kein Rechtsmit- 
<lb/>tel dagegen ergriffen, oder die ertheilte rule to show cause di-
<lb/>charged, d. h. der Antrag auf Umstoßung verworfen, so ist
<lb/>der Schiedsspruch rechtskräftig, und der Vollzug desselben kann
<lb/>nach sieben Tagen unter den richterlich festzusetzenden Bedingun- 
<lb/>gen schon verlangt werden, wenn auch die Zeit zur Anfechtung
<lb/>noch nicht abgelaufen ist.

<lb/>Haben die Partheien schriftliche Uebereinkunft abgeschlossen,
<lb/>alle Rechtsstreitigkeiten oder solche gewisser Art einem Schiedsge- 
<lb/>richt zu übertragen, so muß das gerichtliche Verfahren über solche
<lb/>Puncte auf Verlangen des Gegentheils eingestellt werden; und
<lb/>kommen die Parteien über die Schiedsrichter nicht überein, oder
<lb/>unterläßt eine Partei ungeachtet der Aufforderung des einen Theils,
<lb/>der Verbindlichkeit in dieser Beziehung nachzukommen, so soll der
<lb/>Richter auf Antrag der einen Partei ermächtigt sein, Schiedsrichter
<lb/>und Obmänner aufzustellen, und andere nöthig erachtete Verfügun- 
<lb/>gen zu treffen. Jeder schriftliche Schiedsvertrag kann, wenn nicht
<lb/>eine entgegengesetzte Absicht aus demselben zu entnehmen ist, zu
<lb/>einem rule bei jedem der höhern Common Law Courts gemacht
<lb/>werden.

<lb/>5) Bis jetzt gab es nur beim Court of Queen’s Beuch
<lb/>einen Mandatsproceß, und dieses Rechtsmittel, Writ of Mandamus,
<lb/>war eigentlich blos öffentlich-rechtlicher Natur, um gegen obrigkeit- 
<lb/>liche Behörden, Staats- oder Gemeinde-, und Kirchen- oder Cor-
<lb/>porationsbeamte die Erfüllung von Amtsverbindlichkeiten zu erzwin- 
<lb/>gen, oder um den Kläger zum Besitz und Genuß von Rechten
<lb/>zu verschaffen, die ihm von solchen Behörden bestritten oder ver- 
<lb/>weigert worden waren.

<lb/>In den §§. 69 — 88 der C. L. P. B. v. I. 1854 ist nur
<lb/>jene Proceßform des öffentlichen Rechts für civilrechtliche Verhält-
</p>

            <pb facs="2173686_0702+1855_0424.tif"
                n="424"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_0702+1855_0424--><p/>
            <p>

               <lb/>424
</p>
            <p>

               <lb/>Der englische Civilproceß.
</p>
            <p>

               <lb/>nisse eingeführt und bestimmt worden, daß alle höhern C. L.
<lb/>Courts für solche civilrechtliche Mandatsprocesse zuständig sind
<lb/>und daß der öffentlich-rechtliche Mandatsproceß, welcher der Queen’s
<lb/>Bench als Vorrecht bleibt, möglichst in den Formen des ordent- 
<lb/>lichen Proceffes verhandelt werden soll.

<lb/>Nach dem bisherigen Proceßrechte konnte nämlich auffer in
<lb/>den Fällen der speciell bekannten und aufgeführten Klagen bei den
<lb/>Common Law Courts die Erfüllung keiner andern persönlichen
<lb/>Verbindlichkeit als der von Geldzahlungen gerichtlich erzwungen
<lb/>werden. Alle Vertragserfüllungsklagen lösten sich in Entschädigungs- 
<lb/>forderungen auf.

<lb/>Nach der neuesten Gesetzgebung soll nun die Erfüllung auch
<lb/>anderer civilrechtlicher Verbindlichkeiten durch die C. L. Courts er- 
<lb/>zwungen werden können und zwar in den Formen des alten öffent- 
<lb/>lich - rechtlichen Mandatsprocesses. Man hatte dabei hauptsächlich
<lb/>das Verhältniß von Grund - und Häuserbesitzern zu den Eisenbahn-
<lb/>gesellschaften u. dgl. im Auge. Zwar war eigentlich dieser Man- 
<lb/>datsproceß schon früher auf solche Fälle angewendet worden, aber
<lb/>nur als formelles Rechtsmittel, um für den Fall, daß der Befehl
<lb/>nicht vollzogen würde, oder gar nicht mehr vollzogen werden konnte,
<lb/>eine Entschädigungsklage anstellen zu können.

<lb/>Nun aber soll die Erfüllung aller solcher Bedingungen,
<lb/>welche das Gesetz derartigen Unternehmungen auferlegt, wie Anle- 
<lb/>gung neuer Straßen, Brücken, Errichtung neuer Wohngebäude,
<lb/>Aufführung von Dämmen und Abzugsgräben u. s. w. entweder
<lb/>mit einer selbstständigen Klage oder in Verbindung mit einer an- 
<lb/>dern Klage gerichtlich erzwungen werden können, und es soll über- 
<lb/>haupt Jedem das Recht eingeräumt sein, die Erfüllung aller pri- 
<lb/>vatrechtlichen Verbindlichkeiten bei Gericht durchzusetzen. Wer von
<lb/>diesem Rechtsmittel Gebrauch machen will, muß eine Summons
<lb/>lösen und darin bemerken, daß er einen Writ of Mandamus nach- 
<lb/>suche. Hat der Beklagte seine appearance eintragen lassen, so
<lb/>hat der Kläger in seiner declaration sein Mandat-Gesuch, und
<lb/>worin es besteht, und wie er dazu berechtigt, zu begründen. Im
<lb/>Uebrigen ist das Verfahren wie im ordentlichen Proceß.
</p>

            <pb facs="2173686_0702+1855_0425.tif"
                n="425"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_0702+1855_0425--><p/>
            <p>

               <lb/>Von Torrent.
</p>
            <p>

               <lb/>425
</p>
            <p>

               <lb/>Als Urtheil erfolgt dann der Writ of Mandamus, dessen
<lb/>Vollzug dadurch auch erzielt werden kann, daß der Klager ermäch- 
<lb/>tigt wird, ihn auf Kosten des Beklagten vollziehen zu lassen.

<lb/>6) Nach dem bisherigen Rechte konnten die C. L. Courts keine
<lb/>Einhaltsbefehle gegen Beschädigungen oder widerrechtliche Handlun- 
<lb/>gen aller Art erlassen, sondern die Beschädigten mußten sich deshalb
<lb/>an die Equity Courts halten, wenn auch diese in der Hauptsache
<lb/>nicht zuständig waren.

<lb/>Nun soll es aber nach §. 80 der C. L. P. B. v. I. 1854
<lb/>den Klägern als Vertragsberufenden wegen sonstigen Beschädigungen
<lb/>frei stehen, mit der Klage oder mit einer besondern Eingabe, um
<lb/>einen solchen Einhaltsbefehl gegen Beschädigungen oder Wiederho- 
<lb/>lung derselben nachzusuchen und damit alle Schadensersatzforderun- 
<lb/>gen zu verbinden. Dieses Gesuch um Einhaltsbefehle und proviso- 
<lb/>rische Verfügungen kann in jeder Lage des Processes angebracht werden.

<lb/>Das Verfahren ist wie bei einer andern Klage im ordent- 
<lb/>lichen Proceß, nur muß in dem Summons bemerkt werden, daß
<lb/>im Fall des Ausbleibens des Beklagten Kläger außer dem Urtheil
<lb/>und Vollstreckung in der Hauptsache auch noch einen Einhaltsbefehl
<lb/>verlangen kann.

<lb/>Ein solcher Befehl kann auch sofort auf das Gesuch gegen
<lb/>Sicherheitsleistung ertheilt werden.

<lb/>7) Endlich ist aber dort § 84-—88 vorgeschrieben, daß auch die
<lb/>s. g. equitable defences mit dem plea, und nach Erlassung des
<lb/>Urtheils mit dem motion of audita querela §. 24 bei dem Cornrn.
<lb/>Law Courts angebracht und verhandelt werden können, während
<lb/>nach dem bisherigen Recht die C. L. Court’s auf solche Einreden
<lb/>keine Rücksicht nehmen konnten, und die Betheiligten genöthigt
<lb/>waren, bei dem High Court of Chancery einen Writ of Rehi-
<lb/>bition gegen die Fortsetzung der Verhandlung bei dem Comm.
<lb/>Law Courts nachzusuchen. Dies war z. B. der Fall, wenn die
<lb/>Erfüllung einer Verbindlichkeit aus einen deed mit einer gewöhn- 
<lb/>lichen, nicht leserlichen Privaturkunde bewiesen werden sollte.

<lb/>Außerdem ist den C. L. Courts noch in einigen anderen
<lb/>Puneten summarische Jurisdiction eingeräumt, welche bis jetzt blos
<lb/>den Equity Courts zu stund.
</p>

            <pb facs="2173686_0702+1855_0426.tif"
                n="426"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_0702+1855_0426--><p/>
            <p>

               <lb/>426 Der englische Civilproceß.

<lb/>Schlußbemerkungen.

<lb/>Die Vorzüge der englischen Rechtspflege bestehen meiner
<lb/>Ansicht nach

<lb/>1) in der Einheit, Sicherheit und Gewißheit des Rechts.

<lb/>Diese Vortheile werden namentlich erzielt dadurch, daß alle
<lb/>Gerichtshöfe ihre ordentlichen Sitzungen in Westminster Hall, und
<lb/>dadurch die Richter Gelegenheit haben, stets persönlich ihre An- 
<lb/>sichten und Meinungen über alle wichtige Rechtsfragen auszutau- 
<lb/>schen, und die Ansichten der bedeutendsten Rechtsgelehrten des
<lb/>Landes kennen zu lernen. Diese Gemeinschaftlichkeit des Orts wirkt
<lb/>dann wieder zurück auf den Verkehr der Advocaten und Anwälte
<lb/>unter sich, und auf die Studieranstalten und Einrichtungen für die
<lb/>jungen Männer, welche sich dem Rechtswesen widmen, und ebenso
<lb/>befördert die Einrichtung, daß die gleichen Richter, die in den
<lb/>vollen Sitzungen die wichtigsten Rechtsfragen collegialisch zu berathen
<lb/>und entscheiden haben, die Verhandlungen bei den nisi prius
<lb/>Sitzungen in London und in den Grafschaften leiten, die Einheit
<lb/>des Rechts ungemein.

<lb/>Der Hauptvortheil aber liegt darin, daß stets die Mitglieder
<lb/>der zwei andern Gerichtshöfe den Appellationshof bilden gegen das
<lb/>dritte Gericht, deffen Entscheidung angegriffen ist. Durch diese Art
<lb/>der Besetzung des Appellationshofes wird eS den hervorragenden
<lb/>Mitgliedern der Gerichtshöfe unmöglich gemacht, ein ungebühr- 
<lb/>liches Uebergewicht über die anderen Richter zu behaupten, weil
<lb/>sie in allen wichtigen Fragen gegen unhaltbare Ansichten, oder ge- 
<lb/>gen Tendenzen, die mit dem Geiste des Rechts und den Einrich- 
<lb/>tungen sich nicht vertragen, ein Gegenwicht in den Mitgliedern der
<lb/>andern Höfe finden, dem sie sich beugen müsseü. Daher kommt es,
<lb/>daß es in England eigentlich keine Streitfragen im Rechte, sondern
<lb/>blos neue Fragen gibt, ob der einzelne neue Fall in seinen Be- 
<lb/>sonderheiten nach einem der bestehenden Grundsätze seinem ganzen
<lb/>Inhalt nach zu entscheiden ist, oder ob besondere Umstände eine
<lb/>modificirte Anwendung rechtfertigen. Jeder dieser neu entschiedenen
<lb/>Fälle wird dann für die Zukunft zur Autorität, ohne wieder stets
<lb/>von neuem der Kritik unterworfen zu werden, wie in Frankreich,
</p>

            <pb facs="2173686_0702+1855_0427.tif"
                n="427"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_0702+1855_0427--><p/>
            <p>

               <lb/>Von Torrent.
</p>
            <p>

               <lb/>427
</p>
            <p>

               <lb/>wo nicht nur unter den Appellhöfen, sondern auch unter den Ab- 
<lb/>theilungen und selbst unter dem Plenum des Cassationshofs eine
<lb/>Menge von Streitfragen stets anhängig sind und wie oft auch schon
<lb/>entschieden, stets wieder auftauchen. Es leuchtet in die Augen,
<lb/>daß diese Ungewißheit und Unsicherheit des Rechts in Frankreich
<lb/>Lausende von Processen erzeugt, die in England gar nicht aufkom-
<lb/>men können.

<lb/>2) Der zweite wesentliche Vortheil liegt in der Richtung, das
<lb/>materielle Recht gegenüber dem blos formellen Recht zu fördern;
<lb/>denn dadurch werden unzählige Betrügereien und Uebervortheilun-
<lb/>gen, welche das formelle Recht schlechten Menschen gegenüber min- 
<lb/>der vorsichtigen oder leichtgläubigen und unwissenden und in Roth
<lb/>sich befindenden Personen möglich macht, und überhaupt solche Be- 
<lb/>trügereien, aus welchen sich nach meinen eigenen Erfahrungen eine
<lb/>gewisse Klasse von Leuten in Baden früher wenigstens einen ei- 
<lb/>genen Erwerbszweig gemacht hatten, nicht nur zu Schanden ge- 
<lb/>macht, sondern auch schon in der Wurzel erstickt, weil die Hoff- 
<lb/>nung auf Erfolg abgeschnitten ist. Dieser Vortheil wird nament- 
<lb/>lich durch die Abschneidung aller formellen Beweisverhandlungen,
<lb/>Abhör der Parteien als Zeugen und den Zuzug von Geschwornen
<lb/>erreicht.

<lb/>3) Der dritte Vorzug besteht in der Sorgfalt und Genauigkeit,
<lb/>mit welcher der englische Proceß jeder Partei die Kosten aufwälzt,
<lb/>welche sie unnöthiger Weise veranlaßt hat.

<lb/>4) Der viert Hauptvorzug der englischen Rechtspflege besteht
<lb/>in der möglichsten Trennung der Rechts- von den Thatfragen.
<lb/>Nur dadurch ist es möglich, daß in England 15—18 Richter die
<lb/>jährlich austauchenden Rechtsstreitigkeiten in einer Anzahl von
<lb/>80,000—120,000 auf eine so befriedigende Weise erledigen können.
<lb/>Ueber die Rechtsfragen sind die Richter, bevor sie in der Sitzung
<lb/>erscheinen, vollständig informirt, was in Deutschland wenigstens nicht
<lb/>in dem Grade, und in Frankreich gar nicht der Fall ist; und dieser
<lb/>ganzen Einrichtung in der Gerichtsbesetzung und der Verfahrungs-
<lb/>weise hat man es hauptsächlich zu verdanken, daß von der großen
<lb/>Summe von Processen sicherlich durchschnittlich nicht mehr als acht
<lb/>Fälle zur Oberappellation kommen, und verhältnißmäßig im Ver-
</p>

            <pb facs="2173686_0702+1855_0428.tif"
                n="428"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_0702+1855_0428--><p/>
            <p>

               <lb/>428 Der englische Civilproceß.

<lb/>gleich mit Deutschland selbst die Appellationen in II. Instanz sehr
<lb/>selten sind.

<lb/>Freilich sind die englischen Gerichtshöfe nicht mit der Proceß-
<lb/>leitung in Anspruch genommen; allein die französischen Gerichte
<lb/>haben auch nichts mit der Proceßleitung zu thun, und doch erle- 
<lb/>digen sie gewiß verhältnißmäßig nicht den fünften Theil der Fälle,
<lb/>welche von dem höhern Common Law Courts in England ent- 
<lb/>schieden werden. War früher die englische Justiz in Civilsachen
<lb/>durch ihre Langsamkeit, Förmlichkeit und das damit verbundene
<lb/>Chikanenwesen sprüchwörtlich in Europa geworden, so kann sie doch
<lb/>jetzt seit der neuen Proceßordnung vom Jahr 1832 auch in Bezug
<lb/>auf Schnelligkeit mit der Justiz jedes andern Landes rühmlich ver- 
<lb/>glichen werden.

<lb/>Die Nachtheile dieser Einrichtungen bestehen hauptsächlich in
<lb/>der außerordentlichen Kostspieligkeit sowohl für die Regierung, als
<lb/>für die Betheiligten. Die Nation ist reich genug, eine gute Rechts-
<lb/>pstege zu zahlen, und eine gute Rechtspflege ist als nationales In- 
<lb/>stitut nie zu theuer. Allein die Kosten der Parteien grenzen ans
<lb/>Unglaubliche. Die Gerichtssporteln sind unbedeutend; denn sie
<lb/>tragen jährlich nicht mehr als 50000 Pfd. ein, während der Auf- 
<lb/>wand für die Gerichte, wenn ich mich nicht irre, etwa 200,000
<lb/>Pfd. beträgt. Dagegen belaufen sich die Anwaltskosten ans Fabel- 
<lb/>hafte, und werden desto drückender und unverhältnißmäßiger, je
<lb/>geringer der Betrag des Streitgegenstandes ist. So ist mir ein
<lb/>Fall bekannt, der durch Vergleich mit einer Summe von 150 Pfd.
<lb/>erledigt wurde; allein die gerichtlich taxirten Kosten des Klag-
<lb/>Anwalts betrugen 467 Pfd., und er forderte an seine Partei noch
<lb/>beinahe 200 Pfund mehr. Die Parteien, die in London wohnen,
<lb/>muffen immer zwei Anwälte haben, einen Attorany und einen Con-
<lb/>sel, und die Parteien in den Grafschaften immer drei, nämlich
<lb/>einen in ihrer Nähe, der die Korrespondenz und die Leitung des
<lb/>Proceffes nach London besorgt. Das vertheuert natürlich die Rechts- 
<lb/>pflege außerordentlich und hat dies auch den Vortheil, daß es die
<lb/>Proceßsucht nicht aufkommen läßt, so ist dies doch mit den in na- 
<lb/>tionalökonomischer Hinsicht unverhältnißmäßigen Nachtheilen ver- 
<lb/>bunden, daß zur Flüssigmachung eines kleinen Capitals in der
</p>

            <pb facs="2173686_0702+1855_0429.tif"
                n="429"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_0702+1855_0429--><p/>
            <p>

               <lb/>Von Torrent.
</p>
            <p>

               <lb/>429
</p>
            <p>

               <lb/>Regel eine drei- und vierfach größere Summe verausgabt werden
<lb/>muß, und oft sogar einen sechs- und achtfach höheren Betrag,
<lb/>wenn die Kosten beider Theile zusammengerechnet werden. Obgleich
<lb/>es für Leute, die schwören, außer dem, was sie auf dem Leibe
<lb/>tragen, nicht mehr als 5 Pfd. Vermögen zu besitzen, wenn sie
<lb/>klagen wollen, ein Armenrecht gibt, wie überall in Deutschland,
<lb/>so wäre es doch unmöglich für Jedermann, der nicht reich ist, für
<lb/>die gerechtesten Ansprüche einen Proceß zu unternehmen, wenn nicht
<lb/>unter den Attorneys und Commissärs Verbindungen gleich Han- 
<lb/>delsgesellschaften zur Auftreibung und Durchführung hoffnungsvoller
<lb/>Processe auf eigene Rechnung und Gefahr beständen. Allein dies
<lb/>scheint mir ein gefährliches Gegengift zu sein; denn ist auch ein
<lb/>ökonomisch unabhängiger Anwaltstand unstreitig ein großer Vortheil
<lb/>für eine Nation in politischer Beziehung, und ist auch ein gebil- 
<lb/>deter und tüchtiger Anwaltstand eine Voraussetzung und Pflanz- 
<lb/>schule für einen tüchtigen Richterstand, so sollte doch die Rechts- 
<lb/>pflege nie als Mittel zu Geldspeculationen mißbraucht werden kön- 
<lb/>nen. Die öffentliche Meinung in England ist schon lange darüber
<lb/>einig, daß diesen Mißstanden abgeholfen werden müsse, allein die
<lb/>Stimme der armen Bevölkerung kann sich keine Geltung verschaffen,
<lb/>und die unglückliche Spaltung der wohlhabenden und reichen Klassen
<lb/>in Anhänger der beiden großen aristokratischen Parteien, Whigs
<lb/>und Tories, die einander gegenseitig im Guten wie im Schlechten
<lb/>befehden, läßt die nothwendigen und möglichen Reformen nur lang- 
<lb/>sam aufkommen.

<lb/>Könnte man die deutsche Wohlfeilheit mit den Hauptvorzügen
<lb/>der englischen Rechtspflege vereinigen, so wäre meiner Ansicht nach
<lb/>das Ideal menschlicher Justiz erreicht.
</p>

         </div>
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              n="XXIX."
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            <head>
               <title level="a" type="main">Skizze des Preußischen Strafprocesses</title>
               <title type="rendering_artifact"> : </title>
               <title level="a" type="sub">(Fortsetzung und Schluß)</title>
            </head>
            <byline>
               <docAuthor ana="Stemann, C.">Von C. v. Stemann Staatsanwalt zu Pr. Stargardt</docAuthor>
            </byline>
      
      
      
            <!-- Case 1: ocr of page 2173686_0702+1855_0430--><p/>
            <p>

               <lb/>XXIX.
</p>
            <p>

               <lb/>Skizze des Preußischen Strafprozesses.

<lb/>Von C. v. Stemann, Staatsanwalt zu Pr. Stargardt.

<lb/>(Fortsetzung und Schluß.)

<lb/>Die Staatsanwaltschaft kann auf die Beweisaufnahme durch
<lb/>Vorlegung geeigneter Fragen selbstständig einwirken, dem Verthei-
<lb/>diger wie den Geschworenen ist erst vom Vorsitzenden die dazu er- 
<lb/>forderliche Erlaubniß zu ertheilen. Die Anklage ist für die Haupt- 
<lb/>verhandlung nicht die alleinige Grundlage des Verfahrens, viel- 
<lb/>mehr ist eine Ausdehnung auf alle auch im Laufe der Verhand- 
<lb/>lung neu sich ergebenden Thatsachen gestattet, mögen sich dieselben
<lb/>als erschwerende oder mildernde Momente darstellen. Dem entspre- 
<lb/>chend ist auch nicht der in der Anklage formulirte, sondern der
<lb/>durch die Verhandlung ermittelte Thatbestand Gegenstand der Ent- 
<lb/>scheidung, sobald er nur innerhalb der Grenzen flch hält, welche
<lb/>für das Sachverhältniß in der Anklage gegeben sind.

<lb/>Ueber den Hergang im Termin wird vom Gerichtsschreiber
<lb/>ein Protokoll ausgenommen, welches von ihm und dem Vorsitzen- 
<lb/>den unterzeichnet wird. Für die vorgeschriebenen Förmlichkeiten ist
<lb/>dies Protokoll beweisend, eine Beweiskraft für das Materielle der
<lb/>Verhandlung hat dasselbe nicht.

<lb/>An die Beweisaufnahme schließen sich die Ausführungen der
<lb/>Staatsanwaltschaft, sowie des Angeklagten und seines Vertheidi-
<lb/>gers über die Thatfrage. Dabei dürfen auch neue strafrechtliche
<lb/>Gesichtspunkte aufgestellt werden, unter denen die Anklage die That
<lb/>nicht gestellt hat, auch wenn dadurch die That flch als Gesetzes- 
<lb/>verletzung einer anderen, selbst schwereren Gattung darstellt. Die
<lb/>Wechselreden beider Theile sind unbeschränkt, nur gebührt dem An- 
<lb/>geklagten und seinem Verteidiger das letzte Wort. Auch hier tritt
<lb/>der Staatsanwalt nicht als Parthei dem Angeklagten gegenüber,
<lb/>wenn er formell auch zunächst parteiliche Interessen zu vertreten
</p>
            <pb facs="2173686_0702+1855_0431.tif"
                n="431"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_0702+1855_0431--><p/>
            <p>

               <lb/>Von Stemann.
</p>
            <p>

               <lb/>431
</p>
            <p>

               <lb/>hat und pflichtwidrig handeln würde, wenn er den Geschworenen
<lb/>die wirklich vorhandenen Belastungsmomente nicht vorführen wollte.
<lb/>Da er aber dem Untersuchungsprincip gemäß die Ermittlung der
<lb/>Wahrheit anzustreben hat, so würde er nicht minder fehlgreifen,
<lb/>wenn er seine Ueberzeugung von der Nichtschuld des Angeklagten
<lb/>verhehlen und sich herbeilassen wollte, die Anklage durch ein künst- 
<lb/>lich aufgeführtes System gegen die klare Sachlage und unzweideu- 
<lb/>tige Gesetze aufrecht zu erhalten.

<lb/>Den Schlußpunct des Verfahrens bildet das Resumo des Vor-
<lb/>sttzenden, welcher die gesammte Lage der Sache in gedrängter Ue-
<lb/>bersicht zusammenzufassen, die einschlagenden Rechtspuncte zu erör- 
<lb/>tern und solche Bemerkungen zu machen hat, welche ihm zur Her- 
<lb/>beiführung eines sachgemäßen Ausspruchs der Geschworenen geeig- 
<lb/>net erscheinen.

<lb/>Damit ist dem Ermessen des Präsidenten ein weites Feld
<lb/>gelassen, es ist nicht einmal ausdrücklich ausgeschlossenen, daß er
<lb/>* seine eigne Ansicht zu erkennen giebt, wenn auch von dieser Be-
<lb/>fugniß um der Unabhängigkeit der Geschworenen willen, nur ein
<lb/>vorsichtiger Gebrauch wird gemacht werden dürfen. Am Schluffe
<lb/>des Resumes legt der Vorsitzende die von den Geschworenen zu be- 
<lb/>antwortenden Fragen vor; für die richtige und angemessene Frage- 
<lb/>stellung hat die Gesetzgebung nur allgemeine Anhaltspuncte gebo- 
<lb/>ten, und der Praxis die weitere Fortbildung überlassen. Die Ab- 
<lb/>fassung der Fragen ist zunächst Sache des Vorsitzenden; werden
<lb/>von Seiten des Staatsanwaltes oder Vertheidigers Bedenken ge- 
<lb/>gen die Fassung der Fragen angeregt, und ist eine Ausgleichung
<lb/>der verschiedenen Ansichten nicht zu bewirken, so entscheidet der Ge- 
<lb/>richtshof.

<lb/>Die Fragen müssen den subjectiven und objektiven Thatbe-
<lb/>stand der dem Angeklagten zur Last gelegten Handlung ihren we-
<lb/>sentlichen Merkmalen nach enthalten, bei deren Bezeichnung Rechts- 
<lb/>begriffe, welche nicht eine allgemein bekannte und im gegebenen
<lb/>Falle unbestrittene Bedeutung haben, so weit es geschehen kann,
<lb/>durch gleich bedeutende Ausdrücke zu ersetzen sind, zu deren Ver-
<lb/>ständniß keine Rechtskenntniß gehört. Die Anzahl der Fragen ist
<lb/>von den Umständen abhängig, doch soll die Hauptfrage, welche die
</p>

            <pb facs="2173686_0702+1855_0432.tif"
                n="432"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_0702+1855_0432--><p/>
            <p>

               <lb/>432
</p>
            <p>

               <lb/>Skizze des Preußischen Strafprocesses.
</p>
            <p>

               <lb/>That in ihrer einfachen Gestalt befaßt, nicht in mehrere Fragen
<lb/>zerlegt werden, wogegen die Aufnahme begleitender Umstände in
<lb/>die Hauptfrage je nach dem richterlichen Ermessen' erfolgen und
<lb/>unterbleiben kann.

<lb/>Dabei steht es den Geschworenen frei, eine jede Frage theil-
<lb/>weise zu bejahen und theilweise zu verneinen, es muß aber jede
<lb/>Frage so gestellt werden, daß sie mit Ja und Nein sich beantwor- 
<lb/>ten läßt. Von der Hauptfrage unterscheidet das Gesetz die Zu- 
<lb/>satzfragen und als deren Unterart die eventuellen Fragen. Der ge- 
<lb/>wöhnlichste Fall solcher Zusatzfragen wird durch das Vorhandensein
<lb/>von Thatumständen bedingt, welche in den Strafgesetzen ausdrück- 
<lb/>lich hervorgehoben werden und nach den Bestimmungen derselben
<lb/>eine schwerere oder mildere Strafe begründen. Ein anderer nicht
<lb/>minder häufig vorkommender Fall von Zusatzfragen ist der, wo das
<lb/>Strafgesetz die Anwendung einer geringeren Strafe von dem Vor- 
<lb/>handensein mildernder Umstände überhaupt, ohne dieselben zu spe-
<lb/>cialisiren abhängig macht, oder wo ein gesetzlicher Strafausschlies-
<lb/>sungsgrund vorliegt, der darin seinem concreten Inhalte nach in
<lb/>die Frage aufzunehmen ist. Als eine besondere Art der Zusatzfra- 
<lb/>gen bezeichnet das Gesetz die eventuellen Fragen, d. h. solche, die
<lb/>nur im Fall der Verneinung einer anderen Frage in Betracht kom- 
<lb/>men, welche nur der Hauptfrage hinzutreten, ihr aber niemals sub-
<lb/>stituirt werden dürfen. Die Veranlassung zur Vorlegung solcher
<lb/>Fragen wird meistens dadurch gegeben, daß die mündliche Ver- 
<lb/>handlung neue Thatsachen darbietet, welche in Verbindung mit
<lb/>der in der Anklage aufgestellten That das Sachverhältniß dergestalt
<lb/>modificiren, daß dasselbe nunmehr unter den Begriff eines Verbre- 
<lb/>chens fällt, welches die Strafgesetzgebung als Verbrechen einer
<lb/>anderen Gattung aufgeführt hat. Erforderlich ist indeß die Modi- 
<lb/>fikation des gegebenen Sachverhältnisses nicht, um eine eventuelle
<lb/>Frage zu begründen, sie kann sich vielmehr auch daraus ergeben,
<lb/>daß für die unter Anklage gestellte That ein neuer strafrechtlicher
<lb/>Gesichtspunct sich darbietet.

<lb/>Zwischen den eventuellen Fragen und den sonstigen Zusatzfra- 
<lb/>gen besteht für das Verfahren der durchgreifende Unterschied, daß
<lb/>die Vorlegung der letzteren nicht unterbleiben darf, wenn von Sei-
</p>

            <pb facs="2173686_0702+1855_0433.tif"
                n="433"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_0702+1855_0433--><p/>
            <p>

               <lb/>Von Stemann.
</p>
            <p>

               <lb/>433
</p>
            <p>

               <lb/>ten der Staatsanwaltschaft oder Vertheidigung darauf angetragen
<lb/>wird, während der Gerichtshof die Stellung eventueller Fragen
<lb/>ablehnen, und entweder die Verhandlung vertagen oder die Ver- 
<lb/>folgung wegen der betreffenden Thatsachen einem besonderen Ver- 
<lb/>fahren Vorbehalten kann.

<lb/>Nach definitiver Redaction der Fragen werden dieselben den
<lb/>Geschworenen übergeben, welche sich hierauf in ihr Berathungs-
<lb/>zimmer zurückziehen und durch Stimmenmehrheit einen Vorsteher
<lb/>wählen, welcher die Berathung zu leiten und deren Ergebniß zu
<lb/>verkünden hat. Ueber die Fragen wird in der Ordnung abge- 
<lb/>stimmt, in welcher sie vorgelegt worden sind. Jede dem Angeklag- 
<lb/>ten nachtheilige Beantwortung muß, um endgültig zu sein, mit
<lb/>einer Stimmenzahl von mehr als sieben Stimmen beschlossen sein,
<lb/>bei einer geringeren Majorität entscheidet über diesen Punct der
<lb/>Gerichtshof. Bei etwaigen Zweifeln über das zu beobachtende
<lb/>Verfahren, über den Sinn der Fragen oder über die Fassung der
<lb/>Antwort können die Geschworenen mit dem Vorsitzenden in Gegen- 
<lb/>wart der übrigen Mitglieder des Gerichtshofs in Communication
<lb/>treten. Im Uebrigen ist ihnen während der Berathung jeder Ver- 
<lb/>kehr nach Außen hin untersagt. Ohne an positive Beweisregeln
<lb/>gebunden zu sein, haben die Geschworenen nach ihrer freien aus
<lb/>dem Inbegriff der vor ihnen erfolgten Verhandlungen geschöpften
<lb/>gewissenhaften Ueberzeugung, ohne Rücksicht auf die strafgesetzlichen
<lb/>Folgen die vorliegenden Fragen zu entscheiden. Ihr Ausspruch
<lb/>darf auch über die ihnen vorgelegten Fragen nicht hinausgehen.
<lb/>Das Verdict wird zunächst in Abwesenheit des Angeklagten ver- 
<lb/>kündet, und unterliegt einer Correctur, wenn es unregelmäßig in
<lb/>der Form, oder in der Sache undeutlich, unvollständig oder sich
<lb/>widersprechend ist. Auf Veranlassung des Gerichtshofs müssen die
<lb/>Geschworenen in solchem Falle in ihr Berathungszimmer sich zu- 
<lb/>rück begeben, um dem Mangel abzuhelfen. Wenn der Gerichts- 
<lb/>hof einstimmig der Ansicht ist, daß die Geschworenen sich in der
<lb/>Sache zum Nachtheil des Angeklagten geirrt haben, so ist die Ver- 
<lb/>weisung der Sache vor ein neues Schwurgericht statthaft, bei des- 
<lb/>sen Ausspruche es bewendet. Ist auch zu dieser Maaßregel keine
<lb/>Veranlassung gegeben, so erfolgt in Gegenwart des Angeklagten

<lb/>Der Gerischtsaal. Heft XII. 1855. 28
</p>

            <pb facs="2173686_0702+1855_0434.tif"
                n="434"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_0702+1855_0434--><p/>
            <p>

               <lb/>434 Skizze des Preußischen Strafprocesses.

<lb/>die nochmalige Verkündung des Verdicts durch den Gerichtsschrei- 
<lb/>ber. Ist der Angeklagte für nicht schuldig erklärt worden, so spricht
<lb/>der Gerichtshof denselben von der Anklage frei, und verordnet, daß
<lb/>derselbe sofort Ln Freiheit gesetzt werde, wenn er nicht aus einem
<lb/>sonstigen Grunde verhaftet ist. Andrenfalls stellt die Staatsan- 
<lb/>waltschaft ihren Antrag auf Anwendung des Strafgesetzes, wobei
<lb/>die Thatfrage als endgültig festgestellt betrachtet werden muß und
<lb/>thatsächliche Momente nur in sofern noch in Betracht gezogen werden
<lb/>dürfen, als sie auf die Abmessung der Strafe von Einfluß sind.
<lb/>Innerhalb derselben Grenzen haben der Angeklagte und die Ver-
<lb/>theidigung bei ihren Gegendeductionen sich zu bewegen. Hierauf
<lb/>ziehn sich die Richter zurück, um das Urtel zu fällen, dem ebenfalls
<lb/>nur diejenigen Thatsachen zum Grunde gelegt werden dürfen, welche
<lb/>durch den Ausspruch der Geschworenen festgestellt sind. Eine Frei- 
<lb/>sprechung von Seiten des Gerichtshofes, nachdem der Angeklagte
<lb/>für schuldig erklärt worden, kann nur da eintreten, wo die That
<lb/>durch ein Strafgesetz nicht vorgesehn ist.

<lb/>II. Verfahren vor der Gerichtsabtheilung.

<lb/>In Betreff des Verfahrens vor der Gerichtsabtheilung werden
<lb/>nur die Abweichungen von dem schwurgerichtlichen Verfahren an- 
<lb/>gegeben werden, in allen übrigen Beziehungen wird auf die vor- 
<lb/>hergehende Darstellung verwiesen.

<lb/>Bei Straffällen, welche vor der Gerichtsabtheilung verhandelt
<lb/>werden, bleibt das die Anklage vorbereitende Verfahren meistentheils
<lb/>in der Hand des Staatsanwalts, welcher nur ausnahmsweise, wo
<lb/>er es zur Begründung der Anklage für nöthig erachtet, eine ge- 
<lb/>richtliche Voruntersuchung herbeizuführen hat. Läßt sich ohne eine
<lb/>solche die Anklage begründen und ist vom Staatsanwalt das Jn-
<lb/>formationsverfahren bis zu diesem Punkte geführt worden, wobei
<lb/>die Vernehmung des Beschuldigten nur im Fall seiner Verhaftung
<lb/>erforderlich ist, so wird eine vom Staatsanwalt verfaßte Anklage- 
<lb/>schrift, welche im Allgemeinen die nämlichen Requisite, wie die
<lb/>schwurgerichtliche Anklage hat, dem Gericht überreicht. Dieses prüft
<lb/>in einer Abtheilung von drei Mitgliedern, ob auf Grund der über- 
<lb/>gebenen Anklage die Untersuchung zu eröffnen sei. Wird die Ein-
</p>

            <pb facs="2173686_0702+1855_0435.tif"
                n="435"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_0702+1855_0435--><p/>
            <p>

               <lb/>Von Stemann.
</p>
            <p>

               <lb/>435
</p>
            <p>

               <lb/>leitung der Untersuchung abgelchnt, so ist, wenn der Beschuldigte
<lb/>verhaftet ist, zugleich dessen Freilassung anzuordnen. Die Ableh- 
<lb/>nung kann erfolgen, weil das Gericht sich nicht für zuständig, die
<lb/>Verfolgung nicht für statthaft, oder die Anklage für unbegründet
<lb/>hält; der desfällige Beschluß muß dann die Gründe für die Zurückwei- 
<lb/>sung anführen. Findet die Gerichtsabtheilung die Sache noch nicht
<lb/>hinreichend vorbereitet, um über die förmliche Eröffnung der Unter- 
<lb/>suchung zu entscheiden, so hat sie den Punct, in Ansehung dessen es
<lb/>noch einer näheren Aufklärung bedarf, in dem abzufaffenden Be- 
<lb/>schlüsse zu bezeichnen und diesen Beschluß dem Staatsanwalt zur
<lb/>Erledigung mitzutheilen. Nach erfolgter Beschlußnahme über Ein- 
<lb/>leitung der Untersuchung ist eine Zurücknahme der Anklage von Sei- 
<lb/>ten der Staatsanwaltschaft und eine Einstellung von Seiten des
<lb/>Gerichts nicht zulässig.

<lb/>Wird die Eröffnung der Untersuchung beschlossen, so hat die
<lb/>Gerichtsabtheilung zugleich einen Termin zum öffentlich mündlichen
<lb/>Verfahren zu bestimmen, und die vorbereitenden Anordnungen
<lb/>für dasselbe zu treffen. Wie beim schwurgerichtlichen Verfahren ist
<lb/>die Mittheilung der Anklage und des Beschlußes wegen Eröffnung
<lb/>der Untersuchung an den Angeklagten, die Vorladung des letz- 
<lb/>teren, falls er nicht verhaftet ist, und die Herbeischaffung der Be- 
<lb/>weismittel für die Anklage und Vertheidigung erforderlich. Doch be- 
<lb/>darf es der Frist von 8 Lagen zwischen der Vorladung an den
<lb/>Angeklagten und dem Termine nicht, auch wird in der Vorladung
<lb/>für den Fall des Ausbleibens das Präjudiz gestellt, daß mit der
<lb/>Aufnahme des Beweises und der Entscheidung ohne ihn werde vor- 
<lb/>gegangen werden. Dieser Nachtheil wird auch bei einer Edictalci-
<lb/>tation angedroht, so daß das in Folge derselben ergangene Contu-
<lb/>macialerkenntniß auch bei späterer Gestellung des Angeklagten seine
<lb/>volle Wirkung behält und die in schwurgerichtlichen Anklagesachen
<lb/>stattfindende Wiederholung des Verfahrens nicht eintritt. Dem An- 
<lb/>geklagten ist es unbenommen, in dem Verfahren vor der Gerichts- 
<lb/>abtheilung des Beistandes eines Vertheidigers sich zu bedienen, er
<lb/>hat aber kein Recht, die Zuordnung eines solchen zu verlangen,
<lb/>wiewohl das Gericht einem darauf gerichteten Anträge stattgeben
<lb/>kann; auch liegt den Rechtsanwälten die Verpflichtung zu unent-

<lb/>28 *
</p>

            <pb facs="2173686_0702+1855_0436.tif"
                n="436"
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            <p>

               <lb/>436
</p>
            <p>

               <lb/>Skizze des Preußischen StrafproeesseS.
</p>
            <p>

               <lb/>Zeitlicher Vertheidigung , wenn der Angeklagte unvermögend ist,
<lb/>selbst in denjenigen Fällen ob, wo die Zuordnung des Vertheidigers
<lb/>nicht verlangt werden kann. Eine Vertretung des nicht erschienenen
<lb/>Angeklagten durch seinen Vertheidiger findet vor der Gerichtsabthei- 
<lb/>lung nur bei solchen Vergehen statt, welche ausschließlich mit Geld- 
<lb/>buße bedroht sind. Beim Ausbleiben des richtig geladenen Ange- 
<lb/>klagten im Termin tritt regelmäßig, wenn die persönliche Anwesen- 
<lb/>heit des Beschuldigten nicht wünschenswerth erscheint, die Contu-
<lb/>macialverhandlung ein, und das in Folge derselben ergangene Er-
<lb/>kenntniß hat die nämliche Wirkung, wie das in Anwesenheit des
<lb/>Angeklagten erlassene Urtel. Im Verhandlungstermin, nach einmal
<lb/>eröffneter Untersuchung darf eine Jncompetenzerklärung nicht mehr
<lb/>aus dem Grunde erfolgen, weil die That eine Gesetzesübertretung
<lb/>geringerer Art enthält, als derjenigen, welche der Competenz des
<lb/>Gerichts zunächst überwiesen ist. Findet das Gericht dagegen, daß
<lb/>die That, welche den Gegenstand der Verhandlung bildet, eine seine
<lb/>Competenz überschreitende strafbare Handlung darstellt, so muß es
<lb/>seine Inkompetenz durch ein Erkenntniß aussprechen, welches die
<lb/>Stelle der vorläufigen Versetzung in den Anklagestand vertritt. Ist
<lb/>dieses Erkenntniß rechtskräftig geworden und die Sache gelangt in
<lb/>Folge des darauf veranlaßten Verfahrens in den Anklagesenat des
<lb/>Appellationsgerichts, dieser aber ist der Ansicht, daß die Sache aller- 
<lb/>dings vor die Gerichtsabtheilung gehöre, so liegt ein negativer Com-
<lb/>petenzconflict vor, welcher durch das Obertribunal zu erledigen ist.
<lb/>Die Entschließung des höchsten Gerichtshofs ist dann für die fer- 
<lb/>nere Behandlung der Sache in der Art maaßgebend, daß die That,
<lb/>welche den Gegenstand der Beschuldigung bildet, als innerhalb der
<lb/>Competenz desjenigen Gerichts liegend betrachtet werden muß, wel- 
<lb/>chem die Sache zugewiesen wird.

<lb/>Die Leitung der mündlichen Verhandlung vor der Gerichtsab-
<lb/>theilung gebührt dem Vorsitzenden, wobei der Staatsanwaltschaft
<lb/>und Vertheidigung die nämlichen Befugnisse, wie beim schwurge- 
<lb/>richtlichen Verfahren zustehn. Die Ausführungen beider nach ge- 
<lb/>schlossener Beweisaufnahme umfassen zugleich die Thatfrage und den
<lb/>Rechtspunct, worauf der Gerichtshof sofort zur Abfassung des Urtels
<lb/>in Berathung tritt. Kann die Berathung nicht an demselben Tage
</p>

            <pb facs="2173686_0702+1855_0437.tif"
                n="437"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_0702+1855_0437--><p/>
            <p>

               <lb/>Von Stemann.
</p>
            <p>

               <lb/>437
</p>
            <p>

               <lb/>beendet, oder das Urtel mit den Gründen weder sogleich schriftlich abge- 
<lb/>faßt noch mündlich verkündet werden, so hat das Gericht zur Verkün- 
<lb/>dung des Urtels einen neuen Termin zubestimmen, welcher jedoch nicht
<lb/>über 8 Tage hinausgeschoben werden darf. Das Erkenntniß ent- 
<lb/>scheidet sowohl über die Schuld des Angeklagten wie über die An- 
<lb/>wendung des Gesetzes, wobei, wie im schwurgerichtlichen Processe
<lb/>nicht bloß die in der Anklage erwähnten Thatsachen Gegenstand der
<lb/>Entscheidung sind, sondern auch neue, während der Verhandlung
<lb/>hervorgetretene Thatumstände, welche die ursprüngliche Anklage mo-
<lb/>dificiren, und neue strafrechtliche Gesichtspunkte darbieten. Das Un-
<lb/>tersuchungsprincip macht sich auch hier entschieden geltend, soweit die
<lb/>Formen des Anklageprocesses es irgend erlauben. In jedem Er- 
<lb/>kenntnisse lassen sich drei wesentliche Bestandtheile unterscheiden, die
<lb/>Verurtheilung oder Freisprechung, die tatsächliche Feststellung und
<lb/>die Gründe für diese. Die tatsächliche Feststellung muß ausdrück- 
<lb/>lich angeben, ob die Thatsachen, welche zu den wesentlichen Merk- 
<lb/>malen der den Gegenstand der Entscheidung bildenden strafbaren
<lb/>Handlung gehören, für erwiesen oder für nicht erwiesen zu erach- 
<lb/>ten sind, damit im Fall der Freisprechung zu ersehen ist, welches
<lb/>Merkmal im gesetzlichen Lhatbestande vermißt wird, und im Fall
<lb/>der Verurtheilung die wesentlichen Merkmale der strafbaren That*
<lb/>erkennbar sind. Die Entscheidungsgründe enthalten sodann die ein- 
<lb/>zelnen Beweise und Jndicien, auf denen die Entscheidung über die
<lb/>Schuldfrage beruht. Schließlich ist noch hervorzuheben, daß auch
<lb/>das Appellationsgericht in die Lage kommen kann, über Vergehen
<lb/>in erster Instanz zu erkennen. Wenn nämlich die Abtheilung des
<lb/>Kreisgerichts sich für imcompetent erklärt, und der Appellationsrich- 
<lb/>ter findet, daß die Sache allerdings zur Competenz des Kreisge- 
<lb/>richts gehört, so bedarf es keiner Verweisung an das Kreisgericht
<lb/>behufs Verhandlung und Entscheidung über die Thatfrage, sondern
<lb/>das Appellationsgericht kann in solchem Falle nach vollständig vor- 
<lb/>her stattgehabter Beweisaufnahme in der Sache selbst erkennen.

<lb/>III. Verfahren vor dem Einzelrichter.

<lb/>Die Geschäfte des Staatsanwalts werden hinsichtlich aller straf- 
<lb/>baren Handlungen, welche zur Competenz des Einzelrichters gehö-
</p>

            <pb facs="2173686_0702+1855_0438.tif"
                n="438"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_0702+1855_0438--><p/>
            <p>

               <lb/>438 Skizze des Preußischen Strafprozesses.

<lb/>ren, durch Polizeianwälte verwaltet, welche für diesen Geschäfts- 
<lb/>zweig entweder allein oder in Verbindung mit anderen Berufsge- 
<lb/>schäften bestellt sind. Der Regierungspräsident ernennt die Polizei- 
<lb/>anwälte nach Anhörung des Oberstaatsanwaltes, welcher ihre Amts- 
<lb/>führung beaufsichtigt. Die Polizeianwälte sind dem Einzelrichter
<lb/>wie den Polizeibehörden coordinirt, und haben in ihrem Wirkungs- 
<lb/>kreise alle Befugnisse des Staatsanwalts. Erscheint dem Poli- 
<lb/>zeianwalt die gerichtliche Verfolgung hinreichend vorbereitet, so hat
<lb/>er entweder das sogenannte Mandatsverfahren, oder das Verfah- 
<lb/>ren mit mündlicher Verhandlung einzuleiten. Das erstere bildet
<lb/>die Regel, bleibt jedoch ausgeschlossen, wenn der Beschuldigte dem
<lb/>Richter vom Polizeianwalt gleich vorgeführt wird, wenn die Ver- 
<lb/>haftung des Beschuldigten erforderlich ist, oder wenn dem Polizei- 
<lb/>anwalt behufs der erforderlichen Aufklärung des Sachverhältnisses
<lb/>oder aus sonstigen besonderen Gründen eine mündliche Verhandlung
<lb/>als nothwendig erscheint. Der Antrag auf Erlaß eines Mandats
<lb/>ist schriftlich abzufassen und muß die Bezeichnung der Person
<lb/>des Beschuldigten enthalten, die Angabe der Thatsachen, durch
<lb/>welche die Uebertretung begangen sein soll, die dafür vorhandenen
<lb/>Beweise, die Anführung der Strafvorschrift, und den Antrag auf
<lb/>eine bestimmte, nach Art und Höhe zu bezeichnende Strafe. Wenn
<lb/>der Einzelrichter keinen Anlaß hat, den Antrag aus formellen oder
<lb/>materiellen Gründen zurückzuweisen, so ist die von ihm für ange«
<lb/>messen erachtete Strafe durch Verfügung festzusetzen, und diese wird
<lb/>dem Beschuldigten in beglaubigter Form zugestellt. Erhebt dieser
<lb/>gegen die Strafverfügung nicht innerhalb 10 Tagen nach der Zu- 
<lb/>stellung Einspruch, so erlangt die Verfügung die Kraft eines voll- 
<lb/>streckbaren Urtels. Bei rechtszeitig erhobenem Einsprüche wird ein
<lb/>Termin zur mündlichen Verhandlung angesetzt, ohne daß es der
<lb/>Einreichung einer Anklageschrift oder eines Beschlusses über die Er- 
<lb/>öffnung der Untersuchung bedarf. Das Ausbleiben des Beschuldig- 
<lb/>ten im Termin hat die Folge, daß der Einspruch durch Urtel ver- 
<lb/>worfen wird, ohne daß eine weitere Verhandlung stattfindet.

<lb/>In dem Verfahren mit mündlicher Verhandlung hat der Poli-
<lb/>zelanwalt in der Regel eine schriftliche Anklage einzureichen, und
<lb/>nur da, wo das Sachverhältniß ganz einfach ist, der Beschuldigte
</p>

            <pb facs="2173686_0702+1855_0439.tif"
                n="439"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_0702+1855_0439--><p/>
            <p>

               <lb/>Von Stemann.
</p>
            <p>

               <lb/>439


<lb/>sich am Orte befindet und dem Richter sogleich vorgeführt werden
<lb/>kann, ist auch die mündliche Anbringung der Anklage zulässig. Die
<lb/>Anklage muß die nämlichen Angaben enthalten, wie der obige An- 
<lb/>trag auf Erlassung einer Strafverfügung, nur tritt an die Stelle
<lb/>des dort erwähnten Schlußantrags der Antrag auf Eröffnung der
<lb/>Untersuchung, denn diese muß auch bei Uebertretungen durch einen
<lb/>förmlichen Beschluß des Gerichts, hier des Einzelrichters erfolgen,
<lb/>wenn nicht die Anklage unter sofortiger Vorführung des Beschul- 
<lb/>digten erhoben wird, wo der Richter auf der Stelle die Untersuchung
<lb/>führen und das Urtel fällen kann. Nach Eröffnung der Untersu- 
<lb/>chung ist auch hier wie im Verfahren vor der Gerichtsabtheilung
<lb/>eine Zurücknahme der Anklage nicht mehr zulässig, es muß vielmehr
<lb/>die Sache durch Erkenntniß beendigt werden. Gleichzeitig mit dem
<lb/>Ausspruche wegen Eröffnung der Untersuchung wird Termin zur
<lb/>öffentlich mündlichen Verhandlung angesetzt. Die Vorladung an
<lb/>den Angeklagten enthält das nämliche Präjudiz für den Fall des
<lb/>Ausbleibens wie in den vor der Gerichtsabtheilung zu verhandeln- 
<lb/>den Sachen, dies Präjudiz wird auch im Fall einer Edictalcitation
<lb/>gestellt, welche jedoch vom Polizeianwalt nur mit Genehmigung
<lb/>des Oberstaatsanwalts beantragt werden darf. Bei der Hauptver- 
<lb/>handlung hat der Potizeianwalt die Anklage, auch wenn sie schrift- 
<lb/>lich eingereicht ist, mündlich vorzutragen, worauf mit der Beweis- 
<lb/>aufnahme, soweit dies erforderlich ist, verfahren wird. Der Be- 
<lb/>schuldigte kann sich durch eine geeignete Persönlichkeit vertreten las- 
<lb/>sen, wenn der Richter nicht sein persönliches Erscheinen für erfor- 
<lb/>derlich hält. Am Schluffe der Verhandlung stellt der Polizeian- 
<lb/>walt den Antrag auf Schuldig oder Nichtschuldig, und ersteren Falls
<lb/>auch auf eine nach Art und Höhe genau bezeichnete Strafe, worauf
<lb/>nach Anhörung der Vertheidigung das Urtel gefällt und mit Grün- 
<lb/>den verkündet wird. Sollte die mündliche Verhandlung ergeben,
<lb/>daß nicht eine Uebertretung, sondern ein Vergehen oder ein Ver- 
<lb/>brechen vorliegt, so hat der Einzelrichter seine Jncompetenz durch
<lb/>Erkenntniß auszusprechen. Wird auf Grund eines solchen Erkennt- 
<lb/>nisses, nachdem dasselbe die Rechtskraft beschritten, die Gerichtsab- 
<lb/>theilung wegen der strafbaren Handlung als eines Vergehens ange- 
<lb/>gangen, so kann sie die Sache dem Einzelrichter nicht wieder zuwei-
</p>

            <pb facs="2173686_0702+1855_0440.tif"
                n="440"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_0702+1855_0440--><p/>
            <p>

               <lb/>440
</p>
            <p>

               <lb/>Skizze des Preußischen Strafprocesses.
</p>
            <p>

               <lb/>sen, weil sie die That als Uebertretung auffaßt, sondern muß ihrer- 
<lb/>seits die Untersuchung eröffnen und Ln der Sache entscheiden.

<lb/>IV. Das Strafverfahren in den höheren Instanzen.

<lb/>Das Strafverfahren in den höheren Instanzen befaßt das
<lb/>Verfahren vor den Appellationsgerichten und vor dem Königl.
<lb/>Obertribunal in Berlin. Von der Thätigkeit der Apellationsgerichte
<lb/>als Anklageinstanz in schwurgerichtlichen Anklagesachen ist schon oben
<lb/>die Rede gewesen. Außerdem kann das Appellationsgericht im
<lb/>Wege der Beschwerde und im Wege der Rechtsmittel angerufen
<lb/>werden.

<lb/>Die einfache Beschwerde findet gegen alle gerichtlichen
<lb/>Verfügungen und Beschlüsse statt, insofern sie nicht ausdrücklich aus- 
<lb/>geschlossen ist. Dies ist namentlich der Fall für den Angeklagten
<lb/>in Betreff des Beschlusses, durch welchen die förmliche Untersuchung
<lb/>eröffnet wird, weil hier das nachfolgende Hauptverfahren einen hin- 
<lb/>reichenden Schutz gewährt. Ebensowenig ist eine Beschwerde der
<lb/>Staatsanwaltschaft zu dem Behufe zulässig, um Beschlüsse, durch
<lb/>welche eine Untersuchung eröffnet worden, zu Gunsten des Ange- 
<lb/>klagten rückgängig zu machen. Wird dagegen der Antrag auf Er- 
<lb/>öffnung der Untersuchung vom Gerichte zurückgewiesen, so steht dem
<lb/>Staatsanwalt, innerhalb einer lOtägigen präclusivischen Frist die
<lb/>Beschwerde offen. Wird dieselbe für begründet erachtet, so ist der
<lb/>förmliche Beschluß auf Eröffnung der Untersuchung von dem Gericht
<lb/>zu erlassen, welches über die Beschwerde entscheidet. In allen Be- 
<lb/>schwerdesachen muß die Staatsanwaltschaft bei dem Gerichte, wel- 
<lb/>ches über die Beschwerde zu beschließen hat, auf ihr Verlangen
<lb/>mit ihrem schriftlichen oder mündlichen Anträge gehört werden, das
<lb/>Gericht kann auch von Amtswegen der Staatsanwaltschaft die Be- 
<lb/>schwerde zur Stellung eines schriftlichen Antrags vorlegen lassen.
<lb/>Regelmässig bilden zwar die Appellationsgerichte die erste Beschwerde- 
<lb/>instanz, nur gegen Verfügungen und Beschlüsse der Schwurgerichts-
<lb/>Höfe, welche während der Hauptverhandlung von ihnen erlassen
<lb/>werden, geht die Beschwerde unmittelbar an das Obertribunal.
<lb/>Ausserhalb der Sitzungsperiode des Schwurgerichts versieht das Ge- 
<lb/>richt, bei dem es abgehalten wird, die Functionen desselben, und von des-
</p>

            <pb facs="2173686_0702+1855_0441.tif"
                n="441"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_0702+1855_0441--><p/>
            <p>

               <lb/>Von Stemann.
</p>
            <p>

               <lb/>441
</p>
            <p>

               <lb/>sen Beschlüssen geht die Beschwerde an das Appellationsgericht. Die
<lb/>Beschlüsse des letzteren sind im Beschwerdewege beim Obertribunal nur
<lb/>dann anfechtbar, wenn durch den Beschluß das formelle oder materielle
<lb/>Recht verletzt ist. Präklusivische Fristen für die Einreichung der
<lb/>Beschwerden sind nur in besonderen Fällen vorgeschrieben. Solche
<lb/>Beschwerden, welche die Disciplin, den Geschäftsbetrieb oder Ver- 
<lb/>zögerungen betreffen, werden im Aufsichtswege, demnach schließlich
<lb/>durch den Justizminister erledigt.

<lb/>Die Rechtsmittel, mit denen die Appellationsgerichte angegan- 
<lb/>gen werden, sind die Appellation und der Recurs, von denen jene
<lb/>gegen die von den Gerichtsabtheilungen, dieser gegen die von den
<lb/>Einzelrichtern gefällten Urtheile stattfinden. Die Staatsanwalt- 
<lb/>schaft sowohl, wie der Angeschuldigte können von diesen Angriffs- 
<lb/>mitteln Gebrauch machen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen
<lb/>vorliegen. Der Staatsanwalt kann auch zu Gunsten des Ange- 
<lb/>klagten Rechtsmittel einlegen.

<lb/>Was zunächst die Appellation betrifft, so muß dieselbe in- 
<lb/>nerhalb 10 Tagen von Verkündigung des Urtels an angemeldet
<lb/>werden. Wenn die Verkündung in Abwesenheit des Angeklagten
<lb/>stattgefunden hat, beginnt für ihn die Frist mit dem Ablaufe des- 
<lb/>jenigen Tages, an welchen ihm die Ausfertigung des Urtels behän-
<lb/>digt worden ist. Statt des Angeklagten kann auch ein mit Voll- 
<lb/>macht versehener Stellvertreter oder eine solche Person, der die
<lb/>Gesetze die Eigenschaft eines vermutheten Bevollmächtigten beile- 
<lb/>gen, die Appellation anmelden. Selbst wenn die Anmeldung durch
<lb/>andere Personen geschieht, denen diese Eigenschaft abgeht, ist die
<lb/>Frist für gewahrt zu erachten, wofern nach Ablauf derselben der
<lb/>Angeklagte die Anmeldung nachträglich, es sei ausdrücklich oder durch
<lb/>concludente Handlungen, genehmigt. Die Anmeldung geschieht bei
<lb/>dem Gerichte erster Instanz, entweder mündlich zum Protokoll,
<lb/>oder schriftlich. Es ist dem Appellanten freigestellt, die Angabe
<lb/>der Beschwerden, deren Rechtfertigung und die Anführung neuer
<lb/>Thatsachen und Beweismittel mit der Anmeldung zu verbinden,
<lb/>oder eine besondere Rechtfertigungsschrift innerhalb der auf den
<lb/>Tag dieser Anmeldung nächstfolgenden 10 Tage zu übergeben.

<lb/>Von der Anmeldung resp. Rechtfertigung des Rechtsmittels
</p>

            <pb facs="2173686_0702+1855_0442.tif"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_0702+1855_0442--><p/>
            <p>

               <lb/>442
</p>
            <p>

               <lb/>Skizze des Preußischen Strafproeeffes.
</p>
            <p>

               <lb/>wird dem Gegentheil Nachricht gegeben und demselben ebenfalls
<lb/>eine 10 tägige Frist zur Gegenerklärung freigelassen. Die nicht
<lb/>rechtzeitig erfolgte Anmeldung hat die Zurückweisung der Appella- 
<lb/>tion durch den Richter erster Instanz zur Folge , in allen übrigen
<lb/>Fällen hat dieser nach Ablauf der obgedachten Fristen die Acten
<lb/>an das Appellationsgericht einzusenden, dem auch allein die Be-
<lb/>fugniß zusteht, die Rechtfertigungsschrift und die Gegenerklärung,
<lb/>falls besondere Gründe deren Verspätung entschuldigen, noch nach
<lb/>Ablauf der Fristen zuzulassen.

<lb/>Das Appellationsgericht entscheidet in einer Abtheilung von
<lb/>5 Mitgliedern nach stattgehabter öffentlich mündlicher Verhandlung.
<lb/>Der Angeklagte hat, wenn er sich Ln Haft befindet, kein Recht, seine
<lb/>Vorführung in dem in !l. Instanz anstehenden Audienztermin zu
<lb/>verlangen. Es muß ihm aber das Anstehn des Audienztermins be- 
<lb/>kannt gemacht, und wenn er es verlangt, ein Vertheidiger von
<lb/>Amtswegen bestellt werden. Dem Appellationsrichter steht jedoch
<lb/>auch frei, das persönliche Erscheinen des Angeklagten zu veranlassen,
<lb/>er mag verhaftet sein oder nicht. In Ermangelung einer desfälligen
<lb/>Anordnung kann der nicht verhaftete Angeklagte sich im Termin
<lb/>durch einen mit Vollmacht versehenen Vertheidiger vertreten lassen.
<lb/>Das mündliche Verfahren beginnt mit einer Darstellung der bis- 
<lb/>herigen Verhandlungen durch ein Mitglied des Gerichtshofs, wor-
<lb/>auf der Appellant mit seinen Beschwerden, der Appellat mit seiner
<lb/>Gegenerklärung gehört wird. Bei eintretender Beweisaufnahme er- 
<lb/>folgt dann diese, worauf beiden Theilen wiederum Gehör gegeben
<lb/>und dem Angeklagten allemal das letzte Wort gestattet wird. Das
<lb/>Urtel wird regelmäßig in der nämlichen Sitzung verkündet. Bei
<lb/>wechselseitigen Appellationen wird über beide zugleich entschieden.
<lb/>In Ermangelung besonderer Vorschriften gelten für das Verfahren
<lb/>II. Instanz die für die I. Instanz ertheilten Vorschriften.

<lb/>Die Stellung, welche die Appellation im System des Straf-
<lb/>proceffes einnimmt, steht mit den Grundprincipien desselben, na- 
<lb/>mentlich mit dem Princip der Mündlichkeit in mehrfachem Wider- 
<lb/>spruch. Dem letzteren gemäß würde der Appellationsrichter seine
<lb/>Entscheidung nur aus die dem Urtel I. Instanz zum Grunde liegen- 
<lb/>den thatsächlichen Unterlagen zu stützen haben, mithin nur das-
</p>

            <pb facs="2173686_0702+1855_0443.tif"
                n="443"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_0702+1855_0443--><p/>
            <p>

               <lb/>Von Stemann.
</p>
            <p>

               <lb/>443
</p>
            <p>

               <lb/>jenige seiner Beurtheilung zu unterziehen haben, was auch der
<lb/>Kritik des Nichtigkeitsrichters unterliegt. Die Gesetzgebung ist je- 
<lb/>doch dabei nicht stehen geblieben, sondern hat dem Appellations- 
<lb/>richter die Befugniß beigelegt, seiner Entscheidung ein von den Fest- 
<lb/>stellungen des ersten Richters abweichendes Sachverhältniß zum
<lb/>Grunde zu legen, wenn vor ihm Beweisaufnahme über neue That-
<lb/>sachen stattgefunden hat, oder über schon vor dem ersten Richter
<lb/>zur Sprache gebrachte Thatsachen neuer Beweis erhoben ist, so wie,
<lb/>wenn er mit oder ohne solche neue Beweisaufnahme den in erster
<lb/>Instanz erhobenen Beweis ganz oder zum Theil vor sich wieder- 
<lb/>holt hat. Abgeseben von diesen Fällen bleibt der Appellationsrich- 
<lb/>ter an die Feststellung des ersten Richters hinsichtlich des subjecti-
<lb/>ven und objectiven Thatbestandes gebunden, er darf mithin ohne
<lb/>neue Beweiserhebung oder Wiederholung des Beweises davon nicht
<lb/>weichen, wenn er zwar die einzelnen Jndicien als erwiesen annimmt,
<lb/>aber die auf Grund derselben ergangene Entscheidung der Thatfrage
<lb/>nicht für gerechtfertigt erachtet. Selbst die Annahme mildernder
<lb/>Umstände von Seiten des Appellationsrichters wird als eine neue
<lb/>thatsächliche Feststellung angesehen, wozu er nicht befugt ist ohne
<lb/>neue oder wiederholte Beweisaufnahme. Die vorgebrachten neuen
<lb/>Thatsachen und Beweise müssen einer sorgfältigen Prüfung zum
<lb/>Zweck der Beurtheilung unterzogen werden, ob durch selbige eine
<lb/>von der des ersten Richters abweichende thatsächliche Feststellung be- 
<lb/>gründet werde. Der Appellationsrichter hat sich über die Erheb- 
<lb/>lichkeit ausdrücklich zu äußern, und wenn er das Vorgebrachte als
<lb/>unerheblich verwirft, sich darüber auszusprechen, ob dies aus fakti- 
<lb/>schen oder aus Rechtsgründen geschieht. Eine neue Beweisauf- 
<lb/>nahme sollte richtiger Weise nur vor dem erkennenden Richter er- 
<lb/>folgen, aus ökonomischen Gründen geschieht dies jedoch in den
<lb/>wenigsten Fällen, und man begnügt sich gewöhnlich damit, die Zeu- 
<lb/>gen commissarisch vernehmen und ihre Aussagen in der Audienz
<lb/>verlesen zu lassen.

<lb/>Das Rechtsmittel des Recurses nähert sich schon wieder mehr
<lb/>den Grungprincipien des Verfahrens, indem der Recursrichter in
<lb/>weiterem Umfange als der Appellationsrichter an die Feststellung
<lb/>des I. Richters gebunden ist. Neue Beweismittel über bereits an-
</p>

            <pb facs="2173686_0702+1855_0444.tif"
                n="444"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_0702+1855_0444--><p/>
            <p>

               <lb/>444 Skizze des Preußischen Strafprocesses.

<lb/>geführte Thatumstände dürfen Ln der Recursinstanz gar nicht vorge- 
<lb/>bracht werden, und neue Thatsachen sind nur insoweit zulässig, als
<lb/>dieselben bei der Anführung zugleich bescheinigt werden.

<lb/>Die Anbringung des Recurses muß bei dem Einzelrichter für
<lb/>Uebertretungen mündlich zum Protokoll oder schriftlich geschehen.
<lb/>Eine besondere Frist zur Rechtfertigung des Recurses wird nicht
<lb/>gegeben. Der Einzelrichter prüft lediglich die rechtzeitige Anbrin- 
<lb/>gung des Recursgesuchs, und läßt, wenn das Rechtsmittel rechts- 
<lb/>zeitig eingelegt ist, die Acten durch Vermittlung der Staatsanwalt- 
<lb/>schaft an das Appellationsgericht gelangen. Die Entscheidung über
<lb/>das Recursgesuch gebührt einer aus drei Mitgliedern bestehenden
<lb/>Abtheilung des Appellationsgerichts. Der Anberaumung eines Au- 
<lb/>dienztermins bedarf es jedoch nicht immer. Findet nämlich der Re-
<lb/>cursrichter, daß das Rechtsmittel verspätet oder aus anderen Grün- 
<lb/>den unstatthaft ist, oder hält er ein Recursgesuch, in welchem le- 
<lb/>diglich auf die Verhandlungen I. Instanz Bezug genommen ist, für
<lb/>unbegründet, so weist er den Recurrenten durch eine bloße Ver- 
<lb/>fügung zurück. In allen anderen Fällen wird unter Mittheilung
<lb/>des Recursgesuchs an die Gegenparthei ein Termin zum mündlichen
<lb/>Verfahren angesetzt.

<lb/>Die an das Obertribunal gehende Nichtigkeitsbeschwerde
<lb/>darf nur gegen die Urtheile der Schwurgerichtshöfe und die in der
<lb/>Appellationsinstanz ergangenen Urtheile gerichtet werden. Während
<lb/>im Allgemeinen der Staatsanwaltschaft wie dem Angeklagten das
<lb/>Rechtsmittel zusteht, so darf doch von jener, wenn der Aussvruch
<lb/>der Geschworenen für den Angeklagten günstig lautet, das auf
<lb/>Grund desselben ergangenen Urtel zu seinem Nachtheil nicht ange-
<lb/>fochten werden, mit Ausnahme zweier Fälle, wenn durch die Zu- 
<lb/>sammensetzung des Schwurgerichts oder durch die Stellung oder
<lb/>Nichtstellung von Fragen an die Geschworenen die Nichtigkeitsbe- 
<lb/>schwerde begründet wird. Auch soll die Staatsanwaltschaft Vor- 
<lb/>schriften, welche lediglich im Interesse des Angeklagten gegeben sind,
<lb/>nicht zu dem Zwecke geltend machen, um eine Vernichtung zum
<lb/>Nachtheil des Angeklagten herbeizuführen. Die Nichtigkeitsbeschwerde
<lb/>bezweckt. Abhülfe gegen solche Rechtskränkungen zu gewähren, welche
</p>

            <pb facs="2173686_0702+1855_0445.tif"
                n="445"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_0702+1855_0445--><p/>
            <p>

               <lb/>Von SLemann.
</p>
            <p>

               <lb/>445
</p>
            <p>

               <lb/>in der Verletzung von Grundsätzen des materiellen Rechts, oder
<lb/>von wesentlichen Grundsätzen des Verfahrens beruhen.

<lb/>Eine Anzahl formeller Vorschriften, welche als wesentlich gel- 
<lb/>ten sollten, hat die Gesetzgebung namentlich aufgesührt, da es je- 
<lb/>doch bei der Mannigfaltigkeit der Fälle, welche die Praxis darbie- 
<lb/>tet, unthunlich erschienen ist, erschöpfend zu bestimmen, wann eine
<lb/>Vorschrift oder ein Grundsatz des Verfahrens sich als wesentlich
<lb/>herausstellt, so ist abgesehen von den namentlich aufgeführten Fäl- 
<lb/>len, dem Obertribunal ganz allgemein die Beurtheilung zugestan- 
<lb/>den, ob eine Proceßvorschrift, auf deren Verletzung die Nichtigkeits- 
<lb/>beschwerde gegründet ist, als wesentlich zu betrachten sei. Die An- 
<lb/>meldungsfrist ist auch hier eine 10 tägige, von der Verkündung des
<lb/>Urtels angerechnet. Wo letztere in Abwesenheit des Angeklagten
<lb/>stattgesunden, läuft die Frist erst von der Mittheilung des Er- 
<lb/>kenntnisses an. Im letzteren Falle wird ihm keine besondere Frist
<lb/>zur Rechtfertigung gegeben, welche in allen übrigen Fällen Platz
<lb/>greift, ebenfalls die Dauer von 10 Tagen befaßt, und mit dem
<lb/>Ablaufe des Tages beginnt, an welchem die erforderliche Zustellung
<lb/>des Urtels erfolgt. Aus der Angabe der Beschwerdepuncte muß
<lb/>hervorgehen, ob die Nichtigkeitsbeschwerde auf Verletzung des ma- 
<lb/>teriellen oder formellen Rechts sich gründet. Eine mangelnde Prä-
<lb/>cision in der Angabe der Gründe schadet nicht; man hat dem Nich- 
<lb/>tigkeitsrichter eine ziemlich freie Beurtheilung sichern wollen, doch
<lb/>darf derselbe beim Vorbringen eines materiellen Beschwerdepuncts
<lb/>nicht unter Verwerfung desselben aus formellen Gründen und um- 
<lb/>gekehrt vernichten. Wird das Urtel wegen Mangel des Verfahrens
<lb/>vernichtet, so wird die Sache zur anderweitigen Verhandlung und
<lb/>Entscheidung an das betreffende Gericht zurückverwiesen; bei einer
<lb/>Vernichtung aus materiellen Gründen erkennt das Obertribunal
<lb/>regelmäßig selbst, und eine Zurückweisung in die betreffende In- 
<lb/>stanz erfolgt nur ausnahmsweise, wo es noch auf thatsächliche Er- 
<lb/>mittlungen ankommt. Das Gericht, an welches die Sache verwie- 
<lb/>sen wird, muß die der Vernichtung zum Grunde gelegten Rechts- 
<lb/>grundsätze, für seine Entscheidung als maaßgebend anerkennen.

<lb/>Das Obertribunal erkennt allemal in einer Abtheilung von
<lb/>7 Mitgliedern auf mündlichen Vortrag eines Referenten und nach
</p>

            <pb facs="2173686_0702+1855_0446.tif"
                n="446"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_0702+1855_0446--><p/>
            <p>

               <lb/>446 Skizze des Preußischen Strafprocesses.

<lb/>Anhörung der Staatsanwaltschaft und eines etwa erschienenen Ver- 
<lb/>treters des Angeklagten. Die Sitzungen sind öffentlich. Der Ter- 
<lb/>min wird angesetzt, sobald das Gericht, welches das angegriffene
<lb/>Urtel erlassen hat, nach Einholung der Gegenerklärung, für deren
<lb/>Abfassung eine 10 tägige Frist gegeben ist, die Acten an das Ober-
<lb/>tribunal eingesandt hat, und nicht etwa wegen Unstatthaftigkeit des
<lb/>Rechtsmittels eine Zurückweisung durch eine bloße Verfügung er- 
<lb/>folgt.

<lb/>Unter den Rechtsmitteln muß schließlich noch die Restitution
<lb/>gegen rechtskräftige Erkenntnisse genannt werden, deren der Verur-
<lb/>theilte sich jeder Zeit bedienen kann, wenn er darzuthun vermag,
<lb/>daß das Urtel auf eine falsche Urkunde, oder auf die Aussage eines
<lb/>meineidigen Zeugen gegründet ist. Das Restitutionsgesuch wird
<lb/>bei dem Gerichte I. Instanz angebracht, setzt zu seiner Bewilligung
<lb/>die vollständige Erörterung der Ln Bezug genommenen Verbrechen
<lb/>der Fälschung und des Meineids voraus, und bewirkt im Gewäh- 
<lb/>rungsfalle die Erneuerung des angegriffenen Verfahrens nach der
<lb/>für die fragliche Gesetzesübertretung vorgeschriebenen Form.

<lb/>6. Das außerordentliche Strafverfahren.

<lb/>Das außerordentliche Strafverfahren begreift die Behandlung
<lb/>solcher Straffälle, für welche ein vom ordentlichen mehr oder minder
<lb/>abweichendes Verfahren angeordnet ist. In einem weiteren Sinne
<lb/>könnte man hieher auch die Disciplinarstrafsachen rechnen und die
<lb/>strafbaren Handlungen der im activen Dienste befindlichen Militär- 
<lb/>personen. Da jedoch die ersteren nicht von den Gerichten als sol- 
<lb/>chen, sondern von einer eigenen Disciplinarbehörde nach besonderen
<lb/>Gesetzen geahndet werden, die Militärstrafsachen aber von eigenen
<lb/>Militärgerichten nach einer in sich abgeschlossenen Proceßordnung
<lb/>behandelt werden, und beide in keinem organischen Zusammenhänge
<lb/>zu den bisher dargestellten Strafprocesse stehen, so scheiden diesel- 
<lb/>ben von dieser Darstellung aus.

<lb/>In einer engeren Beziehung zum gemeinen Strafproceß stehen
<lb/>diejenigen Straffälle, bei welchen ein administratives Strafverfah- 
<lb/>ren eintreten kann, ohne darum das Verfahren vor den ordent- 
<lb/>lichen Strafgerichten auszuschließen.
</p>

            <pb facs="2173686_0702+1855_0447.tif"
                n="447"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_0702+1855_0447--><p/>
            <p>

               <lb/>Von Stemann.
</p>
            <p>

               <lb/>447
</p>
            <p>

               <lb/>Zuvörderst steht sämmtlichen Polizeibehörden das Recht
<lb/>zu, wegen der in ihrem Bezirke verübten ihr Ressort betreffenden
<lb/>Uebertretungen die Strafe vorläufig durch eine Verfügung festzu- 
<lb/>setzen, wenn die Strafe 5 Thaler Geldbuße oder dreitägiges Ge-
<lb/>fängniß im speciellen Falle nicht überschreitet, und nicht etwa schon
<lb/>vor Erlaß dieser Strafverfügung der Polizeianwalt im Rechtswege
<lb/>eingeschritten ist. Die Strafverfügung wird in 10 Tagen vollstreck- 
<lb/>bar, während dieser Frist kann jedoch der Beschuldigte durch Be- 
<lb/>rufung auf gerichtliche Entscheidung die Straffestsetzung entkräften,
<lb/>in welchem Falle, ohne daß es der Einreichung einer Anklageschrift
<lb/>und eines vorgängigen Beschlusses über die Eröffnung der Unter- 
<lb/>suchung bedarf, ein Termin zur gerichtlichen Verhandlung ange- 
<lb/>setzt wird.

<lb/>Bei Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften über die Er- 
<lb/>hebungen öffentlicher Abgaben und Gefälle, insbesondere
<lb/>der Steuern, Zölle, Postgefälle und Communicationsabgaben find
<lb/>die Verwaltungsbehörden berechtigt, nach einer summarischen
<lb/>Untersuchung der Sache durch eine Resolution zu entscheiden, auch
<lb/>die festgesetzte Strafe voüstrecken zu lassen. Darin dürfen dieselben
<lb/>auch nicht durch die Justizbehörden beeinträchtigt werden, vielmehr
<lb/>steht der Staatsanwaltschaft und den Gerichten hinsichtlich dieser
<lb/>Strafsachen nur eine abgeleitete Competenz zu, sei es daß von den
<lb/>Verwaltungsbehörden die Sache an sie abgegeben wird, oder daß
<lb/>von Seiten des Beschuldigten eine Berufung auf gerichtliches Ver- 
<lb/>fahren stattfindet. Von dieser Befugniß kann der Angeschuldigte,
<lb/>sowohl während des administrativen Strafverfahrens, als noch
<lb/>während einer IO tägigen präklusivischen Frist nach Erlassung des
<lb/>in der Verwaltungsinstanz ergangenen Strafbescheides Gebrauch
<lb/>machen. Ausnahmsweise tritt auch hier die richterliche Competenz
<lb/>ausschließlich ein in allen Fällen, in denen nicht allein auch Geld- 
<lb/>buße und Confiscation, sondern unmittelbar, wenn auch nebenher
<lb/>auf Freiheitsstrafe zu erkennen ist, ferner in Fällen gefänglicher
<lb/>Einziehung des Angeschuldigten, und endlich wenn auf Verlust des
<lb/>Rechts zum Gewerbetrieb zu erkennen ist. Wenn der Angeschul- 
<lb/>digte auf rechtliches Gehör rechtszeitig anträgt, so wird das ordent- 
<lb/>liche Strafverfahren nach der für die Gesetzesübertretung vorge-
</p>

            <pb facs="2173686_0702+1855_0448.tif"
                n="448"
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            <p>

               <lb/>448
</p>
            <p>

               <lb/>Skizze des Preußischen Strafprocesses.
</p>
            <p>

               <lb/>schriebenen Form eingeleitet. Liegt schon ein administrativer Straf- 
<lb/>bescheid vor, so wird ohne Anklageschrift und ohne Beschluß über
<lb/>die Eröffnung der Untersuchung zur Hauptverhandlung geschritten,
<lb/>bis zu deren Beginn der Angeschuldigte seinen Antrag auf recht- 
<lb/>liches Gehör zurücknehmen kann. Schreitet die Staatsanwaltschaft
<lb/>nicht ein, so kann die betreffende Verwaltungsbehörde die gericht- 
<lb/>liche Anklage für sich erheben, worüber alsdann nach Anhörung
<lb/>der Staatsanwaltschaft vom Gerichte Beschluß gefaßt wird. Nach
<lb/>eröffneter Untersuchung darf die Verwaltungsbehörde einen Vertre- 
<lb/>ter bestellen, welcher im Hauptverfahren die Anklage vorzutragen
<lb/>hat, und nach beendeter Beweisaufnahme wieder vor und neben
<lb/>dem Staatsanwalt gehört werden muß, dem übrigens unbenommen
<lb/>ist, in jeder Lage die Sache bis zu deren rechtskräftiger Entschei- 
<lb/>dung die Verfolgung wieder zu übernehmen. Beschwerden und
<lb/>Rechtsmittel, welche der Staatsanwaltschaft im Falle einer von ihr
<lb/>erhobenen Anklage zustehen, können auch von der Behörde eingelegt
<lb/>werden. In allen diesen Strafsachen bleibt das Rechtsmittel des
<lb/>Recurses ausgeschloßen, und es greifen ohne Rücksicht auf die
<lb/>Höhe der Strafe, wenn auch in I. Instanz der Einzelrichter er- 
<lb/>kannt hat, die Appellation und Nichtigkeitsbeschwerde Platz, wobei
<lb/>der Verwaltungsbehörde zur Einreichung ihrer Schriftsätze eine
<lb/>4 wöchige Frist gegeben ist. Auch wo die Staatsanwaltschaft die
<lb/>Verfolgung übernommen, steht es der Verwaltungsbehörde frei, ei- 
<lb/>nen Vertreter zur Verhandlung der Sache abzuordnen und auch
<lb/>ihrerseits Bemerkungen und Anträge vorzubringen.

<lb/>Erhebliche Abweichungen vom ordentlichen Strafverfahren zei- 
<lb/>gen sich ferner bei Behandlung der Holzdefraudationsfälle.
<lb/>Mit Ausschluß der im III. Rückfalle begangenen Holzdiebstähle,
<lb/>welche vor die Gerichtsabtheilungen gehören, kommen zwar hinsicht- 
<lb/>lich der übrigen Holzdefraudationen die Vorschriften über das Ver- 
<lb/>fahren bei Uebertretungen im Allgemeinen, jedoch mit manchen Ab- 
<lb/>änderungen im Einzelnen zur Anwendung. Zuvörderst ist hier nur
<lb/>der Gerichtsstand der begangenen strafbaren Handlung maaßgebend.
<lb/>Die Verrichtungen des Polizeianwalts werden meistens verwalten- 
<lb/>den Forstbeamten übertragen. Die Stelle der Anklage vertritt ein
<lb/>Verzeichniß der Defraudationsfälle in tabellarischer Form. Hiernach
</p>

            <pb facs="2173686_0702+1855_0449.tif"
                n="449"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_0702+1855_0449--><p/>
            <p>

               <lb/>Don Stemann.
</p>
            <p>

               <lb/>449
</p>
            <p>

               <lb/>werden die Betheiligten und die Zeugen zur mündlichen Verhand- 
<lb/>lung vorgeladen. Die Angaben der vereideten Forstbeamten haben
<lb/>in Ansehung derjenigen Thatsachen, welche auf ihrer eignen dienst- 
<lb/>lichen Wahrnehmung beruhen, Beweiskraft bis zum Gegenbeweise-
<lb/>Beim Ausbleiben des Beschuldigten wird derselbe der ihm zur Last
<lb/>gelegten Thatsachen für geständig erachtet. Das Rechtsmittel des
<lb/>Recurses steht dem Beschuldigten nur zu, wenn er zu einer Geld- 
<lb/>buße von wenigstens 5 Thalern oder unmittelbar zu einer Gefäng-
<lb/>nißstrafe verurtheilt worden; dem Polizeianwalt, wenn auf Frei- 
<lb/>sprechung erkannt, oder wenn das Strafgesetz verletzt, oder unrich- 
<lb/>tig angewendet worden ist.

<lb/>Wie die erwähnten Strafsachen ihrer Geringfügigkeit wegen
<lb/>besondere Proceßvorschriften veranlaßt haben, so sind solche von un- 
<lb/>serer Gesetzgebung bei einer Kategorie von strafbaren Handlungen
<lb/>ihrer Wichtigkeit wegen für erforderlich erachtet worden, bei denen
<lb/>nämlich, welche unter den Begriff der Staatsverbrechen fallen.
<lb/>Es sind dies zunächst alle nach dem Strafgesetzbuch zu den Ver- 
<lb/>brechen des Hochverraths und Landesverraths gehörigen strafbaren
<lb/>Handlungen, ferner Thätlichkeiten gegen die Person des Königs, der
<lb/>Königin, des Thronfolgers oder eines anderen Mitgliedes des Kö- 
<lb/>niglichen Hauses oder des Regenten des Preußischen Staats, end- 
<lb/>lich solche Handlungen gegen deutsche oder befreundete Staaten und
<lb/>deren Regenten, welche, wenn sie gegen den König von Preußen
<lb/>oder den Preußischen Staat verübt wären, als hochverräterische
<lb/>anzusehen sein würden. Zur Untersuchung und Entscheidung dieser
<lb/>sogenannten Staatsverbrechen ist in dem Kammergericht zu Berlin
<lb/>ein eigener Staatsgerichtshof gebildet worden, vor den auch die
<lb/>mit den obgedachten Verbrechen connexen strafbaren Handlungen ge- 
<lb/>bracht werden können. Es werden im Kammergerichte zwei Se- 
<lb/>nate gebildet, deren Einer aus 7 Mitgliedern über die Versetzung
<lb/>in den Anklagestand zu beschließen, der andere aus 10 Mitgliedern
<lb/>auf Grund mündlicher, öffentlicher Verhandlung, jedoch ohne Mit- 
<lb/>wirkung von Geschworenen über die Schuld des Angeklagten und
<lb/>über die Anwendung des Gesetzes zu erkennen hat. Sobald ein
<lb/>Staatsverbrechen Gegenstand der Verfolgung wird, ist der betref- 
<lb/>fende Staatsanwalt gehalten mit der Staatsanwaltschaft beim Kam-
<lb/>Der Gerischtsaal. Heft XII. 1855. 29
</p>

            <pb facs="2173686_0702+1855_0450.tif"
                n="450"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_0702+1855_0450--><p/>
            <p>

               <lb/>450 Skizze des Preußischen Strafproeesses.


<lb/>mergericht in Communication zu treten, da auf Antrag der letzteren
<lb/>der Anklagesenat des Kammergerichts befugt ist, auch schon die
<lb/>Voruntersuchung an sich zu ziehen, während sonst das Verfahren
<lb/>bis zur definitiven Versetzung in den Anklagestand vor denjenigen
<lb/>Gerichten stattfindet, welche der allgemeinen Regel nach zuständig
<lb/>sein würden. Geht die Führung der Voruntersuchung vom Kam- 
<lb/>mergericht aus, so werden damit entweder Mitglieder des Kammer- 
<lb/>gerichts, oder Richter erster Instanz im Departement des Kammer- 
<lb/>gerichts, oder auch Richter anderer Appellationsgerichtsbezirke be- 
<lb/>auftragt. Eine Einwirkung der Rathskammer findet in diesem Falle
<lb/>nicht statt. Nach geschlossener Voruntersuchung kann der Anklage- 
<lb/>senat des Kammergerichts die Sache, wenn er sie dazu angethan
<lb/>findet, zur Aburtheilung wieder an die gewöhnlichen Gerichte ver- 
<lb/>weisen. Bei der Hauptverhandlung kommen auch vor dem Kam- 
<lb/>mergericht die für das Verfahren wegen Verbrechen bestehenden
<lb/>Vorschriften insoweit zur Anwendung, als dieselben sich nicht auf
<lb/>Mitwirkung von Geschworenen beziehn. Die Erlassung des Urtels
<lb/>über die Schuld des Angeklagten und über die Anwendung des Ge- 
<lb/>setzes erfolgt nach den für die Urtheile der Gerichtsabtheilungen be- 
<lb/>stehenden Vorschriften. Gegen dieselben findet nur die Nichtigkeits- 
<lb/>beschwerde statt.
</p>
            <p>

               <lb/>0. Vollstreckung der Strafe.

<lb/>Hat ein verurtheilendes Erkenntniß die Rechtskraft beschritten,
<lb/>so erfolgt die Vollstreckung desselben nach dem Inhalt der vorlie- 
<lb/>genden Entscheidung hinsichtlich der darin ausgesprochenen Strafen
<lb/>und sonstigen Bestimmungen durch das Gericht, welches in erster
<lb/>Instanz erkannt hat. Die Gerichte sind wiederholt angewiesen wor- 
<lb/>den, für die schleunige Vollziehung der Strafen zu sorgen. Eine
<lb/>vorgängige Königliche Bestätigung findet nur bei Lodesurtheilen
<lb/>und solchen Erkenntnissen statt, die auf lebenswierige Freiheitsbe- 
<lb/>raubung lauten. Begnadigungsgesuche sollen in der Regel die Voll- 
<lb/>streckung der Strafen nicht aufhalten. Wegen Veränderungen, welche
<lb/>in der Person des Verurtheilten sich ereignet haben, z. B. wegen
<lb/>Krankheit, Schwangerschaft u. s. w. kann die Aussetzung oder Thei-
</p>

            <pb facs="2173686_0702+1855_0451.tif"
                n="451"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_0702+1855_0451--><p/>
            <p>

               <lb/>Von Stemann.
</p>
            <p>

               <lb/>451
</p>
            <p>

               <lb/>lung der Strafe nothwendig werden; eine 4 wöchige Frist kann
<lb/>deshalb von den Untergerichten bewilligt werden, bei längerer Frist
<lb/>muß die Genehmigung des Obergerichts eingeholt werden. Wo
<lb/>eine Strafaussetzung nur wünschenswerth erscheint ohne nothwendig
<lb/>zu sein, wird die Zustimmung des Justizministers oder des Ober- 
<lb/>gerichts verlangt, je nachdem um Aussetzung der Strafe über oder
<lb/>unter 4 Wochen gebeten wird.

<lb/>Wegen unerheblicher Begehen soll während der Erndtezeit ge- 
<lb/>gen Landleute keine Gefängnißstrafe vollstreckt werden. Zu Gun- 
<lb/>sten des Angeklagten wird angenommen, daß, wenn er zu einer
<lb/>Freiheitsstrafe verurtheilt ist, das vom Staatsanwalt gegen das
<lb/>Urtel eingelegte Rechtsmittel den Antritt der Strafe nicht aufhält.

<lb/>Die Todesstrafe wird durch Enthauptung und zwar in einem
<lb/>umschlossenen Raume vollstreckt.

<lb/>Die 4 verschiedenen Arten der Freiheitsstrafe, Polizeigefäng-
<lb/>niß, Einschließung, Gefängniß und Zuchthaus haben das mit
<lb/>einander gemein, daß der davon Betroffene in einem öffent- 
<lb/>lichen Gebäude festgehalten wird. Durch das polizeiliche Gefäng-
<lb/>niß wird der Gefangene keiner weiteren Beschränkung unterwor- 
<lb/>fen, mit der Einschließung ist eine Beaufsichtigung seiner Beschäf- 
<lb/>tigung und Lebensweise verbunden, bei der Gefängnißstrafe muß
<lb/>der Gefangene sich gefallen lassen, daß ihm Beschäftigung zugewie- 
<lb/>sen wird, doch soll bei Auswahl derselben auf seine Fähigkeiten
<lb/>und früheren Lebensverhältnisse Rücksicht genommen werden, im
<lb/>Zuchthaus endlich muß derselbe jede Arbeit verrichten, welche ihm
<lb/>auferlegt wird. Die Gefängnißstrafe jugendlicher Verbrecher unter
<lb/>16 Jahren soll entweder in ausschließlich für solche Personen be- 
<lb/>stimmten Gefangenenanstalten, oder zwar in den ordentlichen Ge- 
<lb/>fängnissen, jedoch in abgesonderten Räumen vollstreckt werden.

<lb/>Wenn die nämliche Person durch verschiedene Strafurtheile
<lb/>zu Strafen verurtheilt worden ist, deren Höhe zusammen dasjenige
<lb/>Maaß übersteigt, welches bei gleichzeitiger Aburtheilung hätte inne
<lb/>gehalten werden müssen (20 Jahre bei Verbrechen und 10 Jahre
<lb/>bei Vergehen) so sind die Strafen auf das Maaß zurückzuführen.

<lb/>Freiheitsstrafen geringerer Art sind in einem solchen Falle in
<lb/>die der erkannten schwereren Art zu verwandeln. Eine solche Ver-

<lb/>29 *
</p>

            <pb facs="2173686_0702+1855_0452.tif"
                n="452"
                xml:id="zs1-2173686_0702-1855_0452"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_0702+1855_0452--><p/>
            <p>

               <lb/>452 Skizze des Preußischen Strafproeeffes.

<lb/>Wandlung muß auch dann eintreten, wenn verschiedene gegen die
<lb/>nämliche Person ergangene Strafurtheile, welche Freiheitsstrafen
<lb/>von schwererer und von geringerer Art verhängen, gleichzeitig zur
<lb/>Vollstreckung zu bringen sind. Die Herabsetzung und Verwandlung
<lb/>geschieht nach Anhörung der Staatsanwaltschaft durch das Gericht
<lb/>bei welchem die.Hauptverhandlung I. Instanz in Ansehung derjeni-
<lb/>strafbaren Handlung stattgefunden, welche die schwerste Strafart,
<lb/>oder bei Strafen gleicher Art die schwerste Strafe nach sich gezo- 
<lb/>gen hat, und, falls hiernach mehrere Gerichte competent sein wür- 
<lb/>den, durch dasjenige derselben, welches zuletzt erkannt hat. Wer
<lb/>zu mehreren Freiheitsstrafen in verschiedenen Untersuchungen verur-
<lb/>theilt ist, kann jedoch verlangen, solche nicht in ununterbrochener
<lb/>Zeitfolge zu verbüßen.

<lb/>Die Geldbußen sind entweder Privat- oder öffentliche Stra- 
<lb/>fen. Die letzteren gebühren mit wenigen Ausnahmen der Staats- 
<lb/>kasse. Privat-Geldbußen, welche noch bei Holzdefraudationen in
<lb/>Privatforsten und bei Defraudationen von Privatzöllen Vorkommen,
<lb/>gebühren allerdings den betreffenden Privatpersonen, werden jedoch
<lb/>auch durch die Gerichte von Amtswegen beigetrieben. In den
<lb/>Nachlaß eines Angeschuldigten können Geldstrafen nur dann voll- 
<lb/>streckt werden, wenn letzterer bei Lebzeiten rechtskräftig verurtheilt
<lb/>worden ist. Kann die Geldbuße nicht beigetrieben werden, so tritt
<lb/>an deren Stelle verhältnißmäßige Gefängnißstrafe, welche von vorn
<lb/>herein im Strafurtheil auszusprechen ist, und wenn dies unterblie- 
<lb/>ben, im Wege der Umwandlung nachträglich durch Gerichtsbeschluß
<lb/>festzustellen ist.
</p>

         </div>
         <pb facs="2173686_0702+1855_0453.tif"
             n="453"
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         <div xml:id="d71276e42859"
              ana="scope_-_453-464"
              type="article"
              n="XXX.">
            <head>
               <title level="a" type="main">Begründet der Umstand, daß ein Geschworener während Verhandlung der abzuurtheilenden Strafsache, namentlich während Vortrags der Vertheidigung auf einige Zeit aus dem Sitzungssaal sich entfernte, Nichtigkeit des Verfahrens?</title>
            </head>
            <byline>
               <docAuthor ana="Kompe, W.">Von W. Kompe, Dr. jur.</docAuthor>
            </byline>
      
      
      
            <!-- Case 1: ocr of page 2173686_0702+1855_0453--><p/>
            <p>

               <lb/>XXX.
</p>
            <p>

               <lb/>Degrün-et -er Umstand, -aß ein Geschworener
<lb/>währen- Verhandlung -er abzuurtheilenden Straf- 
<lb/>sache, namentlich während Vortrags -er Vertheidi-
<lb/>gung auf einige Zeit aus dem Sitzungssaal stch
<lb/>entfernte, Nichtigkeit des Verfahrens?

<lb/>Von W. Kompe, vr. jur*

<lb/>In dem Schwurgerichte, wie solches in Deutschland besteht,
<lb/>findet sich neben dem volksthümlichen Elemente noch das rechtsge-
<lb/>lehrte mit der Bestimmung, den Formengang, in welchem sich das
<lb/>Verfahren bewegt, zu leiten und dessen stricte Beobachtung zu
<lb/>überwachen, sowie nach dem Wahrspruch der Jury das Gesetz auf
<lb/>den einzelnen Fall anzuwenden. Wenn auch das schwurgerichtliche
<lb/>Verfahren an manche an sich leere Formen gebunden ist, so er- 
<lb/>halten dieselben doch Realität und Bedeutung dadurch, daß deren
<lb/>strenge und gewissenhafte Befolgung den Geschworenen zur tüchti- 
<lb/>gen Berufserfüllung äußerlich nöthigt, ein gründliches Verfahren,
<lb/>ein sorgfältiges Urtheil verbürgt, mithin zur Aufrechthaltung der
<lb/>Autorität des Gesetzes dient, wodurch allein Vertrauen zur Justiz- 
<lb/>pflege, Beruhigung erweckt wird. Es ist bekannt, welche Bedeu- 
<lb/>tung das französische Recht den Formen bei dem Schwurgericht zu- 
<lb/>schreibt, und mit welcher gleichsam ängstlichen Gewissenhaftigkeit
<lb/>der Cassationshof die genaueste Beobachtung der Förmlichkeiten
<lb/>überwacht. Auch die deutschen Gesetzgebungen bestimmen, daß die
<lb/>vorgeschriebenen Formen gewahrt werden sollen, einige dieser For- 
<lb/>men erscheinen dergestalt als wesentliche, daß deren Verletzung
<lb/>Nichtigkeit des Verfahrens nach sich zieht, andere aber als unwe- 
<lb/>sentliche , d. h. die Nichtbeobachtung derselben stellt nicht die Rechts-
<lb/>bestandigkeit der Verhandlung in Frage, sondern hat nur ein dis-
</p>
            <pb facs="2173686_0702+1855_0454.tif"
                n="454"
                xml:id="zs1-2173686_0702-1855_0454"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_0702+1855_0454--><p/>
            <p>

               <lb/>454 Entfernung der Geschworenen aus der Sitzung.

<lb/>ciplinarisches Einschreiten zur Folge. Wo nicht das Gesetz die we- 
<lb/>sentlichen Förmlichkeiten des Verfahrens aufzählt, entscheiden
<lb/>die allgemeinen beziehungsweise die in der ParticulargesetzgeLung
<lb/>im Uebrigen begründeten Rechtsgrundsätze über die Frage, welche
<lb/>Förmlichkeiten als wesentliche zu betrachten seien. So giebt es
<lb/>einzelne Formvorschriften, deren genaue Befolgung auf den ersten
<lb/>Blick, selbst des beschränkten Verstandes erforderlich ist, wenn die
<lb/>Rede sein soll von einem Gerichte und dessen nothwendigsten Grund- 
<lb/>lagen; dahin gehören z. B. die Vorschriften, welche Bezug haben
<lb/>auf die Organisation in Besetzung der Gerichte, auf die Person
<lb/>und Qualification des Geschworenen, auf dessen Theilnahme am
<lb/>Finden des Verdicts.

<lb/>Zn der Bestimmung der Geschworenen an sich liegt es, daß
<lb/>sie durch eine freie, das Zutrauen der Nation manifestirende Wahl
<lb/>zur Ausübung des ehrenvollen Amtes gelangen und daß sie auch
<lb/>befähigt sind, dieses Amt zu verwalten. Der Beruf des Geschwo- 
<lb/>renen ist, zu richten, d. h. er soll nach vorausgegangener mündli- 
<lb/>cher Verhandlung eines Straffalls über die Schuld oder Unschuld
<lb/>des Angeklagten bezüglich des ihm angeschuldigten Verbrechens ohne
<lb/>Angabe von Entscheidungsgründen seine Ueberzeugung aussprechen.
<lb/>Wie hat flch nun der Geschworene im einzelnen Falle dem Ange- 
<lb/>klagten, überhaupt der Verhandlung gegenüber zu verhalten, um
<lb/>diese Aufgabe dem Gesetze entsprechend zu lösen? Er muß den
<lb/>ganzen Proceß anschaulich durchleben, solchergestalt die den Ge- 
<lb/>genstand des Verfahrens bildende That sich reconstruiren und nach
<lb/>dem Gesammteindrucke, welchen die Verhandlung auf ihn
<lb/>machte, nach seiner Ueberzeugung aussprechen, ob der Angeklagte
<lb/>schuldig sei oder nicht. Es wird deshalb von dem Geschworenen
<lb/>gefordert, daß er sich in den Stand setze, einen Gesammteindruck,
<lb/>eine Ueberzeugung zu gewinnen und auf die an ihn nach dem
<lb/>Schlüße der gerichtlichen Verhandlung gerichteten Fragen Antwor- 
<lb/>ten zu geben, „wie sie die gesunde Vernunft gebildeter Menschen
<lb/>ausspricht"; er muß also vor allen Dingen den gesummten in dem
<lb/>Verfahren vorgebrachten Stoff aus eigner Anschauung kennen, mit- 
<lb/>hin zugegen sein, wenn und so lange derartiges Material geliefert
<lb/>wird, welches geeignet ist, auf das Entstehen der Ueberzeugung
</p>

            <pb facs="2173686_0702+1855_0455.tif"
                n="455"
                xml:id="zs1-2173686_0702-1855_0455"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_0702+1855_0455--><p/>
            <p>

               <lb/>Von Kompe.
</p>
            <p>

               <lb/>455
</p>
            <p>

               <lb/>einzuwirken; mit einem Worte, der Geschworene muß, wie ein je- 
<lb/>der andere zur Aburtheilung einer Sache berufene Richter, der ge- 
<lb/>richtlichen Verhandlung eines zu entscheidenden Straffalls ununter- 
<lb/>brochen beiwohnen.

<lb/>Einen wichtigen Theil der gerichtlichen Verhandlung bildet
<lb/>die Vertheidigung, denn sie dient wesentlich dazu, auf das Ur-
<lb/>theil, auf die Ueberzeugung der Richter einzuwirken, welche über
<lb/>den zu vertheidigenden Angeklagten zu Gericht sitzen. Auch im
<lb/>schwurgerichtlichen Verfahren hat die Vertheidigung des Angeklag- 
<lb/>ten diesen Zweck. Wenn der Geschworene auch nicht an die Regeln
<lb/>einer bestimmten, gesetzlichen Beweistheorie gebunden ist, wenn er
<lb/>auch durch Entscheidungsgründe Rechenschaft über die Gründe sei- 
<lb/>ner Ueberzeugung nicht zu geben hat, so verlangt das Gesetz von
<lb/>ihm doch ein Urtheil, wie solches von der gesunden Vernunft
<lb/>gebildeter Menschen erwartet wird. Wie deshalb die Beweis- 
<lb/>aufnahme gründlich sein muß, um dem Geschworenen die Bildung
<lb/>eines solchen Urtheils möglich zu machen, so Liegt es der Verthei- 
<lb/>digung ob, weil die Schwurrichter nach vernünftigen Beweis- 
<lb/>regeln prüfen müssen, die erhobenen Thatsachen mit Rücksicht auf
<lb/>die für jeden gebildeten Mann geltenden Beweisregeln sorgfältig
<lb/>zu zergliedern und gegen einander abzuwägen, solchergestalt aber
<lb/>auf die Ueberzeugung der Geschworenen einzuwirken. Und die Er- 
<lb/>fahrung lehrt es täglich, daß die Geschworenen durch eine klare
<lb/>lichtvolle Darstellung des verhandelten Falles, welche die unerheb- 
<lb/>lichen Thatsachen ausscheidet und die erheblichen an ihren Platz
<lb/>stellt, einer jeden der letzteren die ihr zukommende Bedeutung zu- 
<lb/>gesteht und daraus vernünftige Schlüsse zieht, aufgeklärt und zu
<lb/>einer richtigen Anschauung des Falles, zu einer Ueberzeugung ge- 
<lb/>führt werden, welche von der durch die Beweisaufnahme scheinbar
<lb/>gebildeten abweicht. Es kommt ferner auch nicht selten vor, daß
<lb/>durch die Vertheidigung Fragen angeregt, Thatsachen hervorgeho- 
<lb/>ben werden, welche Veranlaßung geben, die Verhandlung in die- 
<lb/>ser oder jener Richtung wieder aufzunehmen. Ohne Zweifel ist
<lb/>die Vertheidigung ein wesentliches, wichtiges Recht des Angeklagten,
<lb/>welches ihm unverkümmert gelassen werden muß; aber welche Rea- 
<lb/>lität hätte dieses Recht, wenn dem Richter, auf dessen Ueberzeugung
</p>

            <pb facs="2173686_0702+1855_0456.tif"
                n="456"
                xml:id="zs1-2173686_0702-1855_0456"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_0702+1855_0456--><p/>
            <p>

               <lb/>456 Entfernung der Geschworenen aus der Sitzung.

<lb/>die Vertheidigung einzuwirken bezweckt, gestattet würde, sich dieser
<lb/>Einwirkung willkührlich zu entziehen? Dann würde die Vertheidi- 
<lb/>gung zur Illusion. Darf sich ein Geschworener während der Ver- 
<lb/>theidigung entfernen, so muß consequenter Weiße gesagt werden,
<lb/>daß dies allen Geschworenen freisteht, so daß der Vertheidiger in
<lb/>die Lage kommt, vor leeren Bänken zu plaidiren. Die Vertheidi- 
<lb/>gung erscheint mithin als eine wesentliche Förmlichkeit des Ver- 
<lb/>fahrens. —

<lb/>Diese aus der Natur der Sache sich ergebenden Sätze finden
<lb/>sich auch im kurhessischen Rechte wieder; auch das kurhessische Recht
<lb/>gesteht den Förmlichkeiten im gerichtlichen Verfahren die entspre- 
<lb/>chende Bedeutung zu, es zählt die Vertheidigung zu den wesent- 
<lb/>lichen Förmlichkeiten und garantirt dem Angeklagten das Recht
<lb/>auf die Vertheidigung durch ausdrückliches-Gesetz, sowohl im Jn-
<lb/>quisitionsverfahren, als in dem Strafprocesse nach dem Princip der
<lb/>Anklage mit Jury. Dies soll nachstehend untersucht werden. So- 
<lb/>weit nicht die beiden Gesetze vom 31. October 1848, nemlich das
<lb/>über die Einrichtung der Gerichte und der Staatsbehörde bei den
<lb/>Gerichten (das sog. Organisationsgesetz), und das sog. Strafpro-
<lb/>ceßgesetz, sowie das (ohne landständische Mitwirkung erlassene) pro- 
<lb/>visorische Gesetz vom 22. Juli 1851 *) das bisherige Partikular- 
<lb/>beziehungsweise das gemeine Recht ändern, dienen auch diese letz- 
<lb/>teren als Quelle für die zu behandelnde Frage.

<lb/>Das O. G. führt im §. 1 unter den Behörden, welche
<lb/>„als richterliche künftig bestehen sollen" unter Nr. 6 die Schwur- 
<lb/>gerichte auf und befiehlt im §. 55, daß die Zusammensetzung der- 
<lb/>selben nach den deshalbigen Bestimmungen des StPG. bewirkt
<lb/>werde. Nach §. 2 des pr. G. wird die Strafrechtspflege in un- 
<lb/>tern Instanz von den Justizämtern und Criminalgerichten, sowie
<lb/>von den Schwurgerichten ausgeübt. Das Schwurgericht ge- 
<lb/>hört also zu den richterlichen Behörden, und es gellen für
<lb/>dasselbe im Allgemeinen, was die Theilnahme des einzelnen Ge-
</p>
            <p>

               <lb/>1) Der Kürze halber werden diese Gesetze in der Folge eitirt werden
<lb/>mit O. G. (Organisationsgesetz), StPG. (Strafproceßgesetz), pr. G
<lb/>(provisorisches Gesetz).
</p>

            <pb facs="2173686_0702+1855_0457.tif"
                n="457"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_0702+1855_0457--><p/>
            <p>

               <lb/>Von Kompe.
</p>
            <p>

               <lb/>457
</p>
            <p>

               <lb/>schworenen am Finden des Wahrspruchs anlangt, dieselben Vor- 
<lb/>schriften, welche für die gelehrten Gerichte in dieser Beziehung be- 
<lb/>stehen. Die Anzahl der Mitglieder in Collegialgerichten und zwar
<lb/>der Obergerichte wird im §, 28 des O. G. für Civilsachen auf
<lb/>drei, für Strafsachen und zwar bei der Rathskammer auf drei,
<lb/>auf fünf bei der Anklagekammer und bei der Criminalkammer in
<lb/>peinlichen, auf drei aber in andern Fällen festgesetzt, und nach
<lb/>§.61 besteht die Civil- und Criminalkammer des Oberappellations- 
<lb/>gerichts wenigstens aus fünf Richtern. Abweichend hiervon be- 
<lb/>stimmt das pr. G. §. 18, daß bei Entscheidungen des Oberap- 
<lb/>pellationsgerichts, welche auf vorausgegangene öffentliche Verhand- 
<lb/>lung ertheilt werden, die Mitwirkung von sieben Gerichtsmitglie- 
<lb/>dern erforderlich sei, und §. 7, daß die öffentlichen Sitzungen des
<lb/>Obergerichts und des Anklage-Senats von fünf Mitgliedern ab- 
<lb/>gehalten werden müssen, daß aber Sitzungen, in welchen auf er- 
<lb/>griffene Rechtsmittel gegen strafrechtliche Entscheidungen der Unter- 
<lb/>gerichte verhandelt und entschieden wird, nur der Mitwirkung von
<lb/>drei Richtern bedürfen. Es besteht also für die Gerichte, welche
<lb/>auf vorausgegangene öffentliche mündliche Verhandlung erkennen,
<lb/>die Formvorschrift, daß eine bestimmte Anzahl von Richtern bei
<lb/>der Verhandlung und Entscheidung Mitwirken, daß diese Sitzungen
<lb/>von einer gesetzlich festgesetzten Anzahl der Gerichtsmitglieder abge- 
<lb/>halten werden, d. h. bei der Verhandlung und Aburtheilung eines
<lb/>einzelnen Rechtsfalls muß die durch das Gesetz bestimmte Anzahl
<lb/>Richter zugegen sein und Mitwirken.

<lb/>Nun bestimmt das StPG. §. 289 hinsichtlich der Jury:
<lb/>„Sobald die Namen von zwölf nicht verworfenen Personen aus
<lb/>der Urne gezogen und öffentlich ausgerufen worden sind, ist das
<lb/>Schwurgericht, welches stets zwölf Geschworene befassen muß, ge- 
<lb/>bildet." Es ist also ausdrücklich ausgesprochen, daß das Schwur- 
<lb/>gericht stets zwölf Geschworene befaßen soll, und hiermit die Be- 
<lb/>stimmung gegeben, auf welche im §. 55 des O. G. verwiesen
<lb/>wurde. Diese Vorschrift ist theils organischer, Lheils processuali-
<lb/>Natur d. h. nicht nur in jedem einzelnen Falle soll die Jury aus
<lb/>zwölf Geschworenen bestehen, wie die einzelne Kammer, beziehungs- 
<lb/>weise der einzelne Senat des Ober- und Oberappellationsgerichts,
</p>

            <pb facs="2173686_0702+1855_0458.tif"
                n="458"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_0702+1855_0458--><p/>
            <p>

               <lb/>458 Entfernung der Geschworenen aus der Sitzung.

<lb/>wenn dieses Gericht zu einer Sitzung Zusammentritt, nach den des-
<lb/>halbigen Vorschriften der Gerichtsorganisation aus einer bestimmten
<lb/>Anzahl von Richtern gebildet sein soll, sondern es sollen diese
<lb/>zwölf Geschworenen der Verhandlung der einzelnen Sache auch
<lb/>stets d. h. so lange diese Verhandlung dauert, ununterbrochen
<lb/>beiwohnen, wie Mitglieder des einzelnen Senats während Ver- 
<lb/>handlung eines einzelnen Falles ununterbrochen zugegen sein
<lb/>müssen Hier, bei der Jury, sprechen für die Nothwendigkeit der
<lb/>ununterbrochenen Anwesenheit des Geschworenen bei der Verhand- 
<lb/>lung dieselben Gründe, welche in dieser Beziehung bei den gelehr- 
<lb/>ten Gerichten allgemein anerkannt sind; hier wie dort ist die
<lb/>fragliche Vorschrift sowohl in gerichts-organischer als in processua-
<lb/>lischer Hinsicht eine wesentliche Förmlichkeit des Verfahrens.

<lb/>Was insbesondere die processualische Seite dieser Förmlich- 
<lb/>keit betrifft, so muß festgestellt werden, was das Gesetz unter „ge- 
<lb/>richtlicher Verhandlung" einer Strafsache versteht, insbesondere ob
<lb/>darunter auch die Vertheidigung des Angeklagten begriffen ist. Das
<lb/>Material zur Entscheidung dieser. Frage findet sich im StPG. Es
<lb/>enthält der erste Theil desselben (die §§. I bis 141 umfaßend)
<lb/>„allgemeine Bestimmungen" und dessen vierter Abschnitt „ge- 
<lb/>meinsame Bestimmungen über die mündliche Gerichtsverhand- 
<lb/>lung über das Verfahren in der Verhandlung selbst enthält der
<lb/>§. 110 die Vorschrift, daß «das mündliche Gerichtsverfahren durch
<lb/>keine fremden Geschäfte unterbrochen werden darf," während der
<lb/>§. 111 gestattet, daß das Gericht zur Erholung der handelnden
<lb/>Personen die Verhandlung zeitweise unterbreche, aussetze, ver- 
<lb/>schiebe; ferner schreibt der §. 62 vor: „das Gerichtsverfahren muß
<lb/>alles für die Entscheidung der Sache Erhebliche befaßen und zwar
<lb/>neben Erhebung der Anklage und Stellung der erforderlichen An- 
<lb/>träge, durch Verhandlung selbst;" §. 109. „Vor dem Schlüße ei- 
<lb/>ner Verhandlung muß der öffentliche Ankläger mit seinen Anträ- 
<lb/>gen, sowie der Angeklagte mit seiner Vertheidigung
<lb/>gehört werden." In den Paragraphen, welche das Verfahren
<lb/>vor den Unter- und Obergerichten beschreiben, in den §§. 210
<lb/>und 226 geschieht der Vertheidigung des Angeklagten als eines
<lb/>Theils der Verhandlung ausdrücklich Erwähnung, und auch im
</p>

            <pb facs="2173686_0702+1855_0459.tif"
                n="459"
                xml:id="zs1-2173686_0702-1855_0459"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_0702+1855_0459--><p/>
            <p>

               <lb/>Von Kompe.
</p>
            <p>

               <lb/>459
</p>
            <p>

               <lb/>fünften Theile, welcher von den Schwurgerichten handelt, wird
<lb/>im dritten Abschnitte, welcher die Bestandtheile der schwurge- 
<lb/>richtlichen Verhandlung einzeln aufzählt, im tz. 314 die Verthei-
<lb/>digung des Angeklagten als Theil der Verhandlung ausdrücklich
<lb/>aufgeführt. Ferner bestimmt der §. 52 „die vor die Schwurge- 
<lb/>richte gehörigen Sachen können, ohne daß neben dem Angeklagten
<lb/>ein Vertheidiger auftritt, nicht verhandelt werden," und §. 196
<lb/>verordnet, daß demjenigen Angeklagten, welcher einen Vertheidiger
<lb/>sich nicht bestellte, ein solcher von Amtswegen beigegeben wer- 
<lb/>den muß.

<lb/>Es erhellet hieraus mit Bestimmtheit, daß die Vertheidigung
<lb/>des Angeklagten, mag solche von ihm selbst oder von einem neben
<lb/>ihm auftretenden Vertheidiger geführt werden, als zur gerichtlichen
<lb/>Verhandlung gehörig betrachtet wird. Auch legt das Gesetz dem
<lb/>Richter die Verpflichtung auf, die Vertheidigung kennen zu lernen
<lb/>(§. 109. „Der Angeklagte soll mit seiner Vertheidigung gehört
<lb/>werden")- Was insbesondere den Schwurrichter anlangt, so muß
<lb/>derselbe nach Vorschrift des §. 295 noch besonders schwören und
<lb/>geloben, daß er der „gerichtlichen Verhandlung mit sorg- 
<lb/>samer Aufmerksamkeit folgen, die vorkommenden Anschuldigungsbe- 
<lb/>weise gewißenhaft prüfen wolle" 2), und um dieser eidlichen Pflicht
<lb/>nachzukommen, versteht es sich wohl von selbst, daß er alle Theile
<lb/>der Verhandlung kennt, daß er in derselben ununterbrechen anwe- 
<lb/>send sein muß. Nur unter dieser Voraussetzung ist es möglich,
<lb/>daß er Antworten gibt, „wie das Gewissen des redlichen Mannes,
<lb/>wie sie die gesunde Vernunft gebildeter Männer ausspricht." (§.320.)

<lb/>Es gesteht also das Gesetz der Vertheidigung einen Einfluß
<lb/>auf die Bildung der Ueberzeugung des Geschworenen, auf dessen
<lb/>Theilnahme am Finden des Wahrspruchs zu; auf der andern Seite
</p>
            <p>

               <lb/>2) Die Strafproceßordnung für das Großherzogrhum S. Weimar Ei- 
<lb/>senach rc. vom Jahre 1850 enthält im Art. 289 für die Geschwore- 
<lb/>nen die Instruction, daß sie mit Gewissenhaftigkeit und Sorgfalt
<lb/>prüfen sollen, welchen Eindruck die wider den Angeklagten vorge-
<lb/>brachlen Beweise und die Gründe seiner Vertheidigung auf ihre Ur-
<lb/>theilskraft gemacht haben.
</p>

            <pb facs="2173686_0702+1855_0460.tif"
                n="460"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_0702+1855_0460--><p/>
            <p>

               <lb/>460 Entfernung der Geschworenen aus der Sitzung.

<lb/>verpflichtet es den Geschworenen, durch die Vertheidigung als einen
<lb/>wesentlichen Theil des Verfahrens auf seine Ueberzeugung einwir- 
<lb/>ken zu lassen. Der §. 119 (im Abschnitte von der richterlichen
<lb/>Entscheidung) schreibt vor: „Jedes endliche Erkenntniß darf nur
<lb/>auf dasjenige gegründet werden, was Gegenstand der mündlichen
<lb/>Gerichtsverhandlung gewesen ist," woraus folgt, daß das Erkennt- 
<lb/>niß andererseits über das sich verbreiten muß, was Gegenstand der
<lb/>Verhandlung war. Und dies setzt mit Nothwendigkeit voraus, daß
<lb/>der Richter den Gegenstand der Verhandlung kennen gelernt habe,
<lb/>in der Verhandlung zugegen gewesen sei.

<lb/>Des Geschworenen Antwort leitet nach der ihm im §. 320
<lb/>gegebenen Instruction keine ihm vorgeschriebene Regel; nur die in- 
<lb/>nere Ueberzeugung, welche durch die Verhandlung in ihm entstand,
<lb/>darf seine Antwort bestimmen; das Gesetz verlangt vom Geschwo- 
<lb/>renen keine Darlegung der Gründe, aus welchen er zu dieser oder
<lb/>jener Ueberzeugung gelangte, es verweist ihn lediglich an sein Ge- 
<lb/>wissen.

<lb/>Auch die gelehrten Gerichte sind nicht mehr an eine Be- 
<lb/>weistheorie gebunden, vielmehr haben sie bei ihren Urtheilen le- 
<lb/>diglich ihre durch die Verhandlung gewonnene innere Ueberzeu- 
<lb/>gung zur Richtschnur zu nehmen (§. 120 des StPG.); dagegen
<lb/>müssen sie bei Strafe der Nichtigkeit Entscheidungsgründe dafür an- 
<lb/>geben, was von ihnen als thatsächlich feststehend angenommen wor- 
<lb/>den ist (§. 45 des pr. G-). Hierin und in der zahlreichen Be- 
<lb/>setzung der erkennenden Gerichte wird mit Recht eine besondere Ga- 
<lb/>rantie für die gründliche Behandlung und Beurtheilung einer Straf- 
<lb/>sache gefunden.

<lb/>Die Formvorschrift, daß der Geschworene der gerichtlichen
<lb/>Verhandlung ununterbrochen beiwohnen soll, ist eine wesentliche
<lb/>und bedeutungsvolle; denn durch deren pünctliche Befolgung wird
<lb/>nicht nur ein gründliches Verfahren (nach §. 312 des StPG. kön- 
<lb/>nen die Geschworenen den Präsidenten zur Vornahme von Hand- 
<lb/>lungen auffordern, welche die Aufklärung von erheblichen Puneten
<lb/>bezwecken), sondern auch ein sorgfältiges Urtheil verbürgt, und es
<lb/>muß auf die genaue Beobachtung dieser Förmlichkeit um so mehr
<lb/>gehalten werden, als sie vom Gesetzgeber für so erheblich erachtet
</p>

            <pb facs="2173686_0702+1855_0461.tif"
                n="461"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_0702+1855_0461--><p/>
            <p>

               <lb/>Von Kompe. 461


<lb/>wird, daß er deren strenge Befolgung sogar ausdrücklich eidlich
<lb/>angeloben läßt.

<lb/>Die Verpflichtung des rechtsgelehrten Elements in der Jury,
<lb/>die genaue Befolgung der vorgeschriebenen Förmlichkeiten zu über- 
<lb/>wachen, namentlich derjenigen, welche als wesentliche ihrer Natur
<lb/>nach eine materielle Grundlage haben, welche das Wesen des Rich- 
<lb/>teramts mitbedingen, tritt für Kurhessen um so mehr hervor, nach- 
<lb/>dem in Folge des provis. Geses vom 22. Juli 1851 die Geschwo- 
<lb/>renen nicht mehr durch freie Wahl oder nur unter Mitwirkung des
<lb/>Volkes gewählt, sondern durch die Staatsbehörde aus den Höchst-
<lb/>besteuerten herausgenommen werden, nachdem ferner die Beurthei-
<lb/>lung der Frage, ob ein Mitglied der Jury die nach dem Gesetze
<lb/>erforderliche Qualifikation besitze, den Gerichten entzogen und le- 
<lb/>diglich den Administrativbehörden überwiesen ist^). Was die Lheil-
<lb/>nahme des einzelnen Geschworenen an der Bildung des Verdicts
<lb/>betrifft, so hat das Oberappellationsgericht zu Kassel in dem Um- 
<lb/>stande, daß ein Geschworener während der Verhandlung schläft,
<lb/>also geistig abwesend ist, die Verletzung einer wesentlichen Be- 
<lb/>stimmung des Strafverfahrens, eine Nichtigkeit nicht gefunden^).
<lb/>Bisher hat man dann wenigstens die leibliche Anwesenheit des
<lb/>Geschworenen während der Gerichtsverhandlung für unbedingt nö-
<lb/>thig gehalten, indem der einfache Sinn und jeder auch nur be- 
<lb/>schränkte Verstand annahm, daß ein Geschworener nur dann im
<lb/>Stande sei, ein vernünftiges Urtheil abzugeben, wenn er der Ver- 
<lb/>handlung ununterbrochen beigewohnt habe. Wird die ununterbro- 
<lb/>chene Anwesenheit des Geschworenen in und während der Gerichts- 
<lb/>verhandlung nicht für wesentlich erachtet, so begründet stch das
<lb/>ernste Bedenken, ob die Hinzuziehung der Geschworenen nicht blos
<lb/>zu einer leeren Form herabsinke, ob das Schwurgericht in solcher
</p>
            <p>

               <lb/>3) Vgl. den in dieser Zeitschrift, Julihest 1853 von mir mitgetheilten
<lb/>Rechtsfall nebst Erkenntniß des OLerappellationsgerichts zu Kaffel.

<lb/>4) Vgl. Urtheil vom 28. Juli 1853 in der Strafsache gegen Johs.
<lb/>Berndt, wegen versuchten Giftmords, bei Heuser, Sammlung re.
<lb/>Bd. V. S. 198.
</p>

            <pb facs="2173686_0702+1855_0462.tif"
                n="462"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_0702+1855_0462--><p/>
            <p>

               <lb/>462 Entfernung der Geschworenen aus der Sitzung.

<lb/>Verfassung Sicherheit für die Rechtspflege gewähre und Vertrauen
<lb/>zu derselben erwecke. —

<lb/>Eine von der hier entwickelten Ansicht abweichende hat das
<lb/>Kurhessische Oberappellationsgericht zu Kassel ausgesprochen, wonach
<lb/>dasselbe die gerichtliche Verhandlung, was deren Einfluß auf das Ent"
<lb/>stehen derUeberzeugung der Geschwornen betrifft, in eine einflußreiche
<lb/>und einflußlose eintheilt, zu der letzteren aber die Bertheidigung zählt,
<lb/>welche von ihm überhaupt, wie im Jnquisitionsprocesse mit Gering- 
<lb/>schätzung behandelt wird. Es liegt dieser Ansicht eine völlige Ver- 
<lb/>kennung der Formenbedeutung im schwurgerichtlichen Verfahren zu
<lb/>Grunde, und sie soll, neben kurzer Erzählung des Rechtsfalles nach- 
<lb/>stehend mitgetheilt werden.

<lb/>Zn der schwurgerichtlichen Strafsache gegen Elisabeth Fl. we- 
<lb/>gen Kindesmords erhebt die Angeklagte gegen das Urtheil des
<lb/>Schwurgerichtshofs zu Marburg vom 13. Decbr. 1853 u. A. die
<lb/>Nichtigkeitsbeschwerde, daß Einer der Geschworenen, George Otto
<lb/>von K., während der Verhandlung, namentlich während Vortrags
<lb/>der Bertheidigung einige Zeit aus dem Sitzungssaale entfernt gewe- 
<lb/>sen sei, und stützt dieselbe namentlich auf den (oben schon erwähn- 
<lb/>ten) §. 289 des StPG., wonach das Schwurgericht stets zwölf
<lb/>Geschworne befassen soll und diese zwölf der Verhandlung ununter- 
<lb/>brochen beiwohnen müssen; zum Beweis der behaupteten Thatsache
<lb/>wird eine Reihe von Zeugen benannt. Der Criminal- Senat des Ober- 
<lb/>appellationsgerichts beauftragt hiernach durch Beschluß vom 19. Jan.
<lb/>1854 das Criminalgericht zu Marburg, nach Maßgabe des §. 387
<lb/>des StPG. 5) zu verfahren. Es sind hierauf die Zeugen abge-
</p>
            <p>

               <lb/>5) Dieser §. lautet: ».Wenn sich eine behauptete Nichtigkeit aus den Ac- 
<lb/>ten nicht ergiebt, sondern es darüber eines Beweises bedarf, so ...
<lb/>ist oon dem Gerichte erster Instanz . . unter Mitwirkung des Geg- 
<lb/>ners die Aufnahme dieser Beweise vorzunehmen." In dieser Verfü- 
<lb/>gung spricht der Gerichtshof ohne Zweifel seine Ansicht aus, daß
<lb/>die behauptete Thatsache, wenn sie bewiesen werde, Nichtigkeit be- 
<lb/>gründe. Hätte dagegen das Oberappellationsgericht in der behaupteten
<lb/>Thatsache die Verletzung einer wesentlichen Förmlichkeit damals
<lb/>nicht erblickt, so würde es alsbald und ohne vorherige Be- 
<lb/>weisaufnahme über die Beschwerde erkannt haben-
</p>

            <pb facs="2173686_0702+1855_0463.tif"
                n="463"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_0702+1855_0463--><p/>
            <p>

               <lb/>Von Kompe.
</p>
            <p>

               <lb/>463
</p>
            <p>

               <lb/>hört worden und nach vorhergegangener öffentlicher mündlicher Ver- 
<lb/>handlung verwirft das Oberappellationsgericht durch Urtheil vom 13.
<lb/>März 1854 die Nichtigkeitsbeschwerde aus folgenden Gründen: „Die Be- 
<lb/>hauptung, der Geschworene Otto habe während des Vortrags der Ver-
<lb/>theidigung auf einige Zeit ohne Vorwissen und Genehmigung des
<lb/>Präsidenten und ohne daß inzwischen die Verhandlungen sistirt wor- 
<lb/>den seien, den Gerichtssaal verlassen, hat sich nicht in solcher Weise
<lb/>bestätigt, daß deshalb das Verfahren nicht für rechtsbeständig
<lb/>zu halten wäre; insbesondere bestreiten theils die abgehörten Per- 
<lb/>sonen die gedachte Behauptung direct oder indirect, theils stehen
<lb/>sie untereinander selbst im Widerspruche und theils versichern sie,
<lb/>von dem Hinausgehen eines Geschworenen überhaupt nichts zu
<lb/>wissen; übrigens aber ist — selbst wenn im Allgemeinen in der
<lb/>auf nur wenige Minuten beschränkten Abwesenheit eines Gschwo-
<lb/>renen während wirklicher gerichtlicher Verhandlung ein wesentli- 
<lb/>cher Mangel zu finden sein sollte — doch im vorliegenden Falle
<lb/>nach den Angaben der abgehörten Personen nicht anzunehmen, daß
<lb/>die Abwesenheit des re. Otto während einer solchen Verhandlung
<lb/>Statt gefunden habe, welche auf seine Theilnahme an der Bildung
<lb/>des Wahrspruchs von Einfluß hätte sein können." — Daß diese
<lb/>Entscheidung mit dem bestehenden Rechte sich nicht im Einklänge
<lb/>befindet, ergiebt sich ohne Weiteres von selbst; gleichwohl sollte die- 
<lb/>selbe etwas näher beleuchtet werden.

<lb/>Ob das Oberappellationsgericht in der auch nur auf wenige Minu- 
<lb/>ten beschränkten Abwesenheit eines Geschworenen während wirklicher
<lb/>gerichtlicher Verhandlung einen wesentlichen Mangel finde, darüber
<lb/>spricht sich das Urtheil direct und bestimmt nicht aus; inhaltlich
<lb/>desselben soll im vorliegenden Falle die Abwesenheit des Geschwore- 
<lb/>nen Otto um deswillen nicht erheblich, beziehungweise wesentlich
<lb/>sein, weil sie nicht „während einer solchen Verhandlung stattgefun- 
<lb/>den, welche auf seine Theilnahme an der Bildung des Wahrspruchs
<lb/>von Einfluß hätte sein können." Es giebt dasOberappellationßgericht
<lb/>hier zwar zu (freilich im Widerspruche mit der im vorhergehenden Satze
<lb/>entwickelten Ansicht, es sei die behauptete Abwesenheit rc. Otto's
<lb/>nicht bewiesen), daß der Geschworne Otto in der Fl.'schen Straf- 
<lb/>sache während eines Theils der gerichtlichen Verhandlung abwesend
</p>

            <pb facs="2173686_0702+1855_0464.tif"
                n="464"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_0702+1855_0464--><p/>
            <p>

               <lb/>464 Entfernung der Geschworenen aus der Sitzung.

<lb/>gewesen sei; und spricht sich dasselbe nicht mit wünschenswerte
<lb/>Bestimmtheit darüber aus, während welcher Verhandlung der
<lb/>Geschworene Otto abwesend war, beziehungsweise welcher Theit der
<lb/>gerichtlichen Verhandlung in Beziehung aus die Theilnahme des
<lb/>Geschwornen an der Bildung des Wahrspruchs nach seiner Ansicht
<lb/>ohne Einfluß, mithin unwesentlich und überflüssig ist. Es muß des- 
<lb/>halb festgestellt werden, wann der Geschworne Otto abwesend war.

<lb/>Inhaltlich des über die Vernehmung der von der Querulan-
<lb/>tin vorgeschlagenen Zeugen aufgenommenen Protokolls erklärt
<lb/>rc. Otto, daß Zeugen nicht abgehört wurden, als er aus dem
<lb/>Sitzungssaale fortging, beziehungsweise in denselben zurückkehrte und
<lb/>zwei Auskunftspersonen, Kaufmann Barg und Practicant Hel-
<lb/>wig (Zuhörer), behaupten übereinstimmend, daß der Geschworne
<lb/>Otto während Vortrags der Vertheidigung abwesend ge- 
<lb/>wesen sei. Hiernach kann es rechtlich wohl nicht in Zweifel ge- 
<lb/>zogen werden, daß der Geschworne Otto, wie die Querulantin be- 
<lb/>hauptet, in der That während Vortrags der Vertheidigung einige
<lb/>Zeit aus dem Sitzungssaale entfernt war, und man muß annehmen,
<lb/>daß das Oberappellationsgericht aus den Zeugenaussagen dieselbe recht- 
<lb/>liche Ueberzeugung gewonnen habe. Zn jenem Entscheidungsgrunde legt
<lb/>mithin das Oberappellationsgericht die Ansicht nieder, daß der Vortrag
<lb/>der Vertheidigung nicht eine solche Verhandlung sei, welche auf die
<lb/>Theilnahme des Geschwornen an der Bildung des Wahrspruchs von
<lb/>Einfluß sein könne! Nach dieser Ansicht ist die Vertheidigung des
<lb/>Angeklagten eine Form ohne Inhalt und Bedeutung, nur ein pa-
<lb/>piernes, ein Scheinrecht und es führt diese seltsame Auffassung zu
<lb/>der sonderbaren, aber logisch nothwendigen Folge, daß die Ge- 
<lb/>schwornen befähigt sind, die Sitzung zu verlassen, wenn der Ver-
<lb/>theidiger plaidirt! ■—

<lb/>Man findet daher das Erstaunen gerecht, wie der höchste Lan
<lb/>desgerichtshof sich überwinden konnte, gegen Grundsätze anzustoßen
<lb/>welche in der Theorie und Praxis bisher nicht bestritten waren,
<lb/>welche noch dazu, eben um die Rechte des Angeklagten sicher zu
<lb/>stellen, bestimmt und klar in das Gesetz ausgenommen worden sind.
<lb/>Zugleich begründet sich aber auch die ernste Befürchtung, daß die
<lb/>Ansicht des höchsten Landesgerichts (Konsequenzen zulasse, beziehungs- 
<lb/>weise nach sich ziehe, welche den Angeklagten gegen die Absicht des
<lb/>Gesetzes in eine bededenkliche Lage zu versetzen geeignet sind. Um
<lb/>so mehr erscheint das Streben gerechtfertigt, die Praxis der Ge- 
<lb/>richte auf den Standpunkt der Wissenschaft und des bestehenden
<lb/>Rechts zurückzuführen. Wenn vorstehende Ausführung hierzu an- 
<lb/>regt, hat sie ihren Zweck erfüllt. —
</p>

         </div>
         <pb facs="2173686_0702+1855_0465.tif"
             n="465"
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              type="article"
              n="XXXI.">
            <head>
               <title level="a" type="main">Uebersichten aus dem französischen Rechtsleben</title>
            </head>
            <byline>
               <docAuthor ana="Levita, Julius">Von Dr. Julius Levita, Advokat der österreichischen Gesandschaft in Paris</docAuthor>
            </byline>
      
      
      
            <!-- Case 1: ocr of page 2173686_0702+1855_0465--><p/>
            <p>

               <lb/>XXXI.
</p>
            <p>

               <lb/>Übersichten aus dem französischen Nechtsleben.

<lb/>(Von I)r. Julius Levita, Advokat der österreichischen Gesandt- 
<lb/>schaft in Paris).

<lb/>Wir treten soeben aus den feierlichen Sitzungen des Cassa-
<lb/>tionshofes und des Appctthofes von Paris heraus, worin die Si- 
<lb/>tzungen des neuen Justizjahres eröffnet und eingeweiht wurden.
<lb/>Nach alter herkömmlicher Sitte wurden bei dieser Gelegenheit zwei
<lb/>Reden, die eine in dem Cassationshofe, die andere vor den ^versam- 
<lb/>melten Kammern des Appellationsgerichts, gehalten, und um einem
<lb/>von uns selbst seit mehreren Jahren befolgten Gebrauch beizube- 
<lb/>halten, theilen wir die interessantesten Stellen dieser Vorträge, in
<lb/>welchen sich stets sowohl der Geist der Verhältnisse als auch die
<lb/>öffentliche Meinung der Magistrate manifestirt, unsren wohlwollen- 
<lb/>den Lesern mit. Wir selbst, die wir in diesen Blattern wieder
<lb/>unsre Wanderungen und rasche Ausflüge in den Gerichtspalast be- 
<lb/>ginnen, begehen auf diese Weise ebenfalls ein Fest der rentr^e.—

<lb/>Es ist, wie wir öfters sagten, eine durch das Gesetz sank-
<lb/>tionirte, seit mehreren Jahrhunderten bestehende Sitte, daß der
<lb/>Generalprokurator der Appellhöfe und derjenige des Cassationshofes
<lb/>bei Gelegenheit der Wiedereröffnung der Sitzungen eine Rede über
<lb/>einen von ihnen gewählten Gegenstand halten.

<lb/>In den alten Chroniken finden wir schon längere Berichte
<lb/>über diese von den Magistraten gehaltenen Reden, und würde die
<lb/>Sammlung der seit dem Jahre 1319, d. h. seit dem vom Cardi- 
<lb/>nal von Beauvais als Reichskanzler über das Thema „quaerite
<lb/>justitiam4" gehaltenen Vorträge eine beträchtliche Anzahl von
<lb/>Foliobänden anfüllen. Legislative, philosophische, historische, po- 
<lb/>litische, unmittelbar praktische und dem gemeinen Leben angehören- 
<lb/>der Themate wurden in diesen Reden behandelt, und es kann

<lb/>Der Gerichtssaal. Heft XU. 1855. ZO
</p>
            <pb facs="2173686_0702+1855_0466.tif"
                n="466"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_0702+1855_0466--><p/>
            <p>

               <lb/>466 Übersichten aus dem ftanzösischen Rechtsleben.

<lb/>nicht auffallend sein, daß der nämliche Gegenstand zuweilen einer
<lb/>Reihe von derartigen dlseours zum Grunde liegt. —

<lb/>Die Wahl des Gegenstandes der Rede bildet deßhalb stets
<lb/>die Hauptschwierigkeit für den Chef des Parquets, welcher, wenn
<lb/>er einmal ein paffendes 8üjet festgestellt hat in seiner juridi- 
<lb/>schen und allgemeinen Bildung die Elemente zur Ausführung sei- 
<lb/>nes Themas findet. —

<lb/>Wir haben seit mehreren Jahren bemerkt und nicht unter- 
<lb/>lassen, in unseren Berichten den Gesichtspunkt besonders hervorzu- 
<lb/>heben, daß diese Reden mehr und mehr ein politisches Ge- 
<lb/>präge annehmen und sich unmittelbar an die äußeren bestehenden
<lb/>Verhältnisse anschließen. So wählte in dem verflossenen Jahre
<lb/>der General-Advokat des Appellhofes zum Gegenstände seiner Rede
<lb/>die Frage der Reform der französischen Strafgesetzgebung. Die von
<lb/>diesem Magistrate als nothwendig empfohlenen Veränderungen der
<lb/>Strafgesetzgebung wurden sämmtlich im Laufe des verflossenen Jah- 
<lb/>res verwirklicht. Der Generalprokurator des Appellhofes von Paris
<lb/>wählte in diesem Jahre ein Thema, welches nicht minder praktisch
<lb/>mit den brennenden Zuständen des Tages zusammenhängt, wenn
<lb/>dasselbe auch nicht im Kreise der Fragen der Gesetzgebungsreform
<lb/>begriffen ist. Er behandelte die Frage der gegenwärtigen Theuer-
<lb/>ung der nothwendigsten Lebensmittel, und suchte die Pflichten dar- 
<lb/>zustellen, welche diese Theuerung den französischen Magistraten
<lb/>auferlegt. —

<lb/>Der Generalprokurator des Cassationshofes behandelte in sei- 
<lb/>ner Rede einen in zahllosen derartigen Vorträgen ausgeführten
<lb/>Gegenstand; er sprach von dem Code Napoleon. Indessen die
<lb/>specielle Seite, welcher er ausschließlich seine Aufmerksamkeit schenkte,
<lb/>trägt einen aktuellen, mit den jetzigen politischen Verhältnissen zu- 
<lb/>sammenhängenden Charakter, denn der Generalprokurator, oder viel- 
<lb/>mehr in dessen Namen der erste Generaladvokat (Nicias Gaillard)
<lb/>handelte in seiner Rede bloß von der persönlichen Coopera- 
<lb/>tion des ersten Consuls an der Fassung eines Code,
<lb/>welcher den Namen des „großen Kaisers" trägt.

<lb/>Da diese letztere Rede zahlreiche historische Fakta enthält,
<lb/>welche man nur mit Mühe und zerstreut in voluminösen Samm-
</p>

            <pb facs="2173686_0702+1855_0467.tif"
                n="467"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_0702+1855_0467--><p/>
            <p>

               <lb/>Von Levita.
</p>
            <p>

               <lb/>467
</p>
            <p>

               <lb/>lungen und in den ausgedehnten offiziellen Berichten der Diseussio-
<lb/>nen des Cocte civil findet, so glauben wir, daß es für unsre Le- 
<lb/>ser von Interesse ist, wenn wir in großen Zügen den Inhalt die- 

<lb/>ses von einem der größten Kenner der französischen Rechtsgeschichte
<lb/>und des praktischen französischen Civilrechts gehaltenen Vortrages
<lb/>darstellen. —

<lb/>In den ersten Worten der Rede ist deren Thema und Ten- 
<lb/>denz in präciser und einfacher Weise dargestellt, und der Verlauf

<lb/>ist nur eine Paraphrase oder vielmehr eine aus den Discussionen

<lb/>geschöpfte Argumentirung für den Satz, daß das Hauptverdienst
<lb/>bei der Redaktion des Code civil der erste Consul in Anspruch zu
<lb/>nehmen hat, er „der an beinahe sämmtlichen Discussionen Antheil
<lb/>„genommen und bei denselben das gereifte Urtheil eines erfahrenen
<lb/>„Juristen, den erhabenen Sinn eines Rechtsphilosophen und die
<lb/>„edle Wärme eines begeisterten Tribunen an den Tag gelegt
<lb/>„habe." —

<lb/>Nachdem es der ersten assemblee Constituante gelungen war,
<lb/>politisch die Einheit von Frankreich zu gründen und den Geist der
<lb/>feudalen, provinziellen Zersplitterung zu zerstören, war es einer
<lb/>ihrer ersten Beschlüsse, für das ganze Reich eine einzige Civilge-
<lb/>setzgebung zu dekretiren, um die Herrschaft der zahllosen Gewohn-
<lb/>heits - und Statutarrechte zu vernichten und letzteren, sowie dem
<lb/>römischen Rechte, (welches wie bekannt in dem ganzen südlichen
<lb/>Frankreich unmittelbare Gesetzeskraft hatte) ein den Bedürfnissen
<lb/>und Ansichten des Volkes entsprechendes nationales Recht zu substitui-
<lb/>ren. Die Lösung dieser Aufgabe war mit zahllosen Schwierigkei- 
<lb/>ten verknüpft. Der Convent verordnete, daß in dem Zeiträume
<lb/>eines Monates der Gesetzesentwurf beendigt werden solle. In der
<lb/>That wurde ein solcher Entwurf in der kurzen Frist beendigt,
<lb/>indessen derselbe, sowie zwei andere von Commissionen des
<lb/>Convents vorgeschlagene Entwürfe, wurden nicht angenommen.
<lb/>Nach diesen unglücklichen Codifikationsversuchen setzte der erste Con- 
<lb/>sul am 24. Thermidor des Jahres 8 eine neue Commission zur
<lb/>Entwerfung eines für ganz Frankreich geltenden Civilgesetzbuchs
<lb/>ein. Diese Commission bestand aus 4 Mitgliedern, von denen drei,
<lb/>Tronchet, ßigot-Prdameneu und Malleville dem Cassationshofe

<lb/>30 *
</p>

            <pb facs="2173686_0702+1855_0468.tif"
                n="468"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_0702+1855_0468--><p/>
            <p>

               <lb/>468 Übersichten aus dem französischen Rechtsleben-

<lb/>angehörten; der vierte war Portalis. Bereits am 1. Pluviöse
<lb/>des Jahres 9 hatte diese Commission ihre Arbeit beendigt, welche so- 
<lb/>fort dem Cassationshofe und sämmtlichen Appellhöfen zur Begut- 
<lb/>achtung vorgelegt wurde. Hierauf (am 28. Messidor IX) wurde
<lb/>über den Entwurf die Discussion in der Sitzung des gesummten
<lb/>Staatsraths eröffnet, unter dem persönlichen Präsidium des ersten
<lb/>Konsuls. Als in einer der ersten Sitzungen der Vorschlag einer
<lb/>bloß summarischen Veröffentlichung der Auszüge der bei dieser Ge- 
<lb/>legenheit gehaltenen Reden gemacht wurde in der erklärten Ab- 
<lb/>sicht, den Consul vor der Veröffentlichung des ganzen Inhalts sei- 
<lb/>ner zuweilen in der Wärme der Leidenschaften, ohne liefere juri- 
<lb/>dische Kenntnisse gehaltenen Vorträge zu bewahren, protestirte er ge- 
<lb/>gen diese Schonung „tzuant ä nous, hommes d’dpees ou de
<lb/>„finances, qui n’apportons dans la discussion qu’un esprit droit
<lb/>„et l’intention de trouver le bien, peu importent nos opinions.
<lb/>„J’ai pu dire dans la discussion des choses que j’ai trouv^es
<lb/>„mauvaises un quart d’heure apr&amp;s; mais je ne veux pas pas-
<lb/>„ser pour valoir mieux que je ne vaux.“ Die erste Frage, an
<lb/>deren Discussion der erste Consul einen warmen Antheil nahm,
<lb/>war die der Wirkungen des bürgerlichen Todes. Derselbe sprach
<lb/>bei dieser Gelegenheit Worte der reinsten Menschlichkeit; der rauhe
<lb/>Krieger, welcher über blutige Trümmer seine Trophäen eroberte,
<lb/>nahm sich der Frau des Deportirten an, deren Ehe nach den Wor- 
<lb/>ten des Entwurfs'durch die Verurtheilung zur rnort civile aufge- 
<lb/>löst werden solle. „Lorsquo le condamne est d6port6, la ju-
<lb/>„sticeet iavindicte publique, ne sont-elles pas satisfaites? tuez-
<lb/>„le plutöt, Alors sa femme pourra lui Clever un autel de
<lb/>„gazon dans son jardin et venir y pleurer.“ Die Ansicht Na- 
<lb/>poleons wurde nicht angenommen, und das Prineip des bürgerli- 
<lb/>chen Todes mit allen seinen der Idee der Strafe und den For- 
<lb/>derungen der Moral und Menschlichkeit widersprechenden Consequen-
<lb/>zen wurde sanktionirt. —

<lb/>In Betreff der Frage über die Art und Weise der Begrün- 
<lb/>dung der Eigenschaft eines Franzosen erhob sich Napoleon für den
<lb/>allgemeinen Grundsatz, daß ein jedes auf französischem Boden
<lb/>geborene Kind ohne Unterschied und ohne weitere Bedingung als
</p>

            <pb facs="2173686_0702+1855_0469.tif"
                n="469"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_0702+1855_0469--><p/>
            <p>

               <lb/>Von Levita.
</p>
            <p>

               <lb/>469
</p>
            <p>

               <lb/>Franzose betrachtet werden solle; ebenso das in der Fremde geborene
<lb/>Kind eines früheren Franzosen. Auch dieser Vorschlag des ersten
<lb/>Consuls wurde, wie bekannt, nicht angenommen. In der Materie
<lb/>der Civilstandsakten unternahm es Napoleon, die besonderen Inte- 
<lb/>ressen seiner Soldaten zu vertreten, für welche im Entwürfe keine
<lb/>besondre Bestimmungen enthalten waren. Napoleon rief bei dieser
<lb/>Gelegenheit den bekannten Satz aus „le drapeau c’est laFrance,4{
<lb/>der Staatsrath nahm die zu Gunsten der unter den Waffen stehen- 
<lb/>den Militärs von dem ersten Consul vorgeschlagenen Dispositio- 
<lb/>nen an. —

<lb/>Während auf diese Weise die Debatten über den ersten Theil
<lb/>des Personenrechts gepflogen wurden, erhoben sich in Folge der
<lb/>mangelhaften Organisation des gesetzgebenden Mechanismus (das
<lb/>Tribunat hatte zu deliberiren, ohne abzustimmen und der
<lb/>gesetzgebende Körper ab zu stimmen, ohne zu deliberiren)
<lb/>ernste Conflikte, welche eine Vertagung der Discussionen über den
<lb/>Code civil bewirkten. Die Un terbrechung dauerte während 8 Mo- 
<lb/>nate, und wurde erst am 22. fructidor 10 mit beträchtlichen Mo- 
<lb/>difikationen der Constitution und des Personals des Tribunals an
<lb/>der Stelle wieder ausgenommen, bei welcher die Debatte ruhte. —
<lb/>Gleich in einer der ersten Sitzungen, wo eine wichtige juridische
<lb/>Materie discutirt wurde, die des Domizils, machte Napoleon Ein- 
<lb/>wände geltend, welche von seinem scharfen juristischen Verstände
<lb/>Zeugniß gaben. Er schlug das Princip einer provisorischen
<lb/>Abwesenheitserklärung im Gegensätze der allein von dem Entwürfe
<lb/>anerkannten definitiven Abwesenheitserklärung vor, und ließ seine
<lb/>Ansicht in dem im Code civil unter der Ueberschrift „de ln pre-
<lb/>somption d’abs ence“ aufgenommenen Kapitel feststellen. —
<lb/>Im Familienrechte machte Napoleon zahlreiche Gesichtspunkte
<lb/>gellend, die manchen im ersten Entwürfe aufgenommenen Punkt
<lb/>modificirten. So schlug er vor, die Pubertät für die Ehe auf 18
<lb/>Jahre für die Frauen, auf 20 Jahre für Männer festzusetzen,
<lb/>(afin d’etre plus sür d’avoir une forte race dgal ement propre
<lb/>aux travaux des champs et aux fatigues de la guerre, capable
<lb/>de nourrir la France et de la defendre). — Im Allgemeinen
<lb/>nahm er sich der Frau an, wenn es sich um ein Princip d’hu-
</p>

            <pb facs="2173686_0702+1855_0470.tif"
                n="470"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_0702+1855_0470--><p/>
            <p>

               <lb/>470 Uebersichten aus dem französischen Rechtsleben.

<lb/>rnanite oder de protection handelte, der Männer im Inte- 
<lb/>resse der autorite und der dependance. Napoleon verthei-
<lb/>digte mit Malevillo den Grundsatz der alten lex «Julia, welche in
<lb/>den Ländern des geschriebenen Rechts unverändert beibehalten wurde,
<lb/>in Betreff der Verpflichtung des Vaters zur Dotirung seiner Töch- 
<lb/>ter. Das Princip der französischen coutumes ,,ne dote encore
<lb/>qui ne veut“ wurde von dem Staatsrathe angenommen, und ging
<lb/>dasselbe in den Artikel 204 des Code civil über.

<lb/>In Betreff der Verpflichtung zur Alimentirung zwischen El- 
<lb/>tern und Geschwistern redete Napoleon dem Principe einer abso- 
<lb/>luten und unbeschränkten Obligirung das Wort, und gingen die in
<lb/>dieser Beziehung aufgestellten Grundsätze in den Code über. —

<lb/>In der Lehre von der Nichtigkeit der Ehe erhob sich der
<lb/>erste Konsul namentlich gegen den Vorschlag, zufolge dessen bei je- 
<lb/>dem Jrrthum über die Person die Ehe annullirt werden sollte.
<lb/>Der Name und die bürgerliche Qualität seien nicht der Bestim- 
<lb/>mungsgrund der Ehe; der Jrrthum über die physische Person
<lb/>allein solle die Wichtigkeit der Ehe bewirken. Eine heitere Scene
<lb/>erhob sich im Staatsrathe, als der erste Eonsul in der launigsten
<lb/>Weise von der Verwechselung einer „brune aux yeux bleus“ mit
<lb/>einer „blonde aux yeux noirs“ sprach. Als ihm Cambaceres
<lb/>specifisch juridische Argumente entgegensetzte, antwortete Napoleon
<lb/>mit derselben Laune: „Von« traitez eela en horame d’affair^;
<lb/>„tont votre Systeme a pris nnissance quand on se mariait par
<lb/>„procnration; mais a present on se marie corps a corps.

<lb/>In Betreff der Adoption, welche von einzelnen Mitgliedern
<lb/>des Staatsraths im Princip bekämpft wurde, machte Napoleon die
<lb/>Idee geltend, daß das Adoptivkind vollständig aus seiner natürli- 
<lb/>chen Familie treten und gänzlich in seine Adoptivfamilie ausgenom- 
<lb/>men werden müsse. Herr Nicias Gaillard beweist, auf welchem
<lb/>Jrrthume diese Ansicht des ersten Eonsuls beruhte, welcher diese
<lb/>Ideen aus dem Oriente überbrachte. Napoleon nahm übrigens,
<lb/>auf die ihm gemachten Einwände, keinen Anstand, seine Ansicht zu
<lb/>modificiren und die Institution in der im Code sanktionirten Form
<lb/>anzunehmen.

<lb/>In der Lehre des Erbrechts betheiligte sich der erste Eonsul
</p>

            <pb facs="2173686_0702+1855_0471.tif"
                n="471"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_0702+1855_0471--><p/>
            <p>

               <lb/>Von Levita.
</p>
            <p>

               <lb/>471
</p>
            <p>

               <lb/>lebhaft an beinahe sämmtlichen Discussionen. Er setzte den Grund- 
<lb/>satz durch, zufolge dessen das Reprasentationsrecht in der Linie der
<lb/>Collataren auf den zweiten Grad der Verwandtschaft beschränkt
<lb/>wurde. Napoleon sprach mit Wärme für die Heiligkeit der Testa- 
<lb/>mente, welche von dem Convente unterdrückt wurden, und entwi- 
<lb/>ckelte die Ideen des Pflichtheils, welche zum Theile in den Cocte
<lb/>civil übergegangcn sind. Die Worte des Consuls haben eine wirk- 
<lb/>lich national-ökonomische Tragweite, wenn er das Princip der
<lb/>s. g. portion disponible vertheidigt, um eine allzugroße Zersplit- 
<lb/>terung und Theilung des Grund und Bodens zu'verhindern.

<lb/>Seine Ansicht, zu Folge deren der Pflichtheil nicht nach der
<lb/>Anzahl der Berechtigten, sondern nach der Größe des Nachlasses
<lb/>berechnet werden solle, wurde nicht angenommen. — In der Ma- 
<lb/>terie des Obligationenrechts stritt Napoleon stets sür das Princip
<lb/>der Billigkeit und namentlich in der Lehre von der Bürgschaft und
<lb/>dem Vergleiche erhob er sich, und zwar siegreich im Interesse der
<lb/>equite gegen einzelne Grundsätze des römischen Rechts. —

<lb/>In der Lehre vom Hypothekenrecht vertrat der erste Consul
<lb/>das Princip der absoluten Publicität; auf der andren Seite in- 
<lb/>dessen sprach er den geheimen Legalhypotheken das Wort, um die- 
<lb/>jenigen zu vertheidigen, welche nicht hinlänglich ihre eigenen In- 
<lb/>teressen zu vertreten im Stande sind. —

<lb/>Wir konnten nur in großen Zügen die fruchtbaren und histo- 
<lb/>risch interessanten Ideen, welche in dem äiscouis des General-Ad- 
<lb/>vokaten enthalten sind, entwickeln; und werden wir in unsren
<lb/>nächsten Ueberstchten von der Rede des Generalprokurators des
<lb/>Appelhofs von Paris und den interessantesten der anderen Gene- 
<lb/>ralstaatsprokuratoren handeln.
</p>

         </div>
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              type="article"
              n="XXXII.">
            <head>
               <title level="a" type="main">Ueber die Strafzumessung, besonders in zweiter Instanz</title>
            </head>
            <byline>
               <docAuthor ana="Arnold, ...">Von Arnold</docAuthor>
            </byline>
      
      
      
            <!-- Case 1: ocr of page 2173686_0702+1855_0472--><p/>
            <p>

               <lb/>XXXII.
</p>
            <p>

               <lb/>fletur die Strafzumessung , befon-ers in ziveiter

<lb/>Instanz.

<lb/>Von Arnold.

<lb/>Wenn die Strafgesetzgebung auf ein Verbrechen eine relativ
<lb/>bestimmte Strafe setzt, also dem Richter die Ermächtigung giebt,
<lb/>die Strafe innerhalb eines Marimums und Minimums zuzuerken- 
<lb/>nen, so hat dieses Gesetz da, wo die Berufung an den höhern
<lb/>Richter gestattet ist, für diesen dieselbe Kraft wie für den Richter
<lb/>erster Instanz: beide müssen die objectiven und subjectiven Schär-

<lb/>fungs- und'Minderungsgründe in gleicher Weise würdigen, in glei- 
<lb/>cher Weise wirken lassen. An und für sich betrachtet kann daher
<lb/>für die zweite Instanz von keinen andern Regeln der Zumessung
<lb/>die Rede sein, als von denen, welche auch für die erste Instanz
<lb/>gelten.

<lb/>Bei dem mündlichen Strafverfahren tritt jedoch für die zweite
<lb/>Instanz sehr oft die Unmöglichkeit ein, alle auf Zumessung der
<lb/>Strafe Einfluß habenden Umstände so genau zu kennen, wie sie
<lb/>der ersten Instanz bekannt geworden. Es ist nämlich bekannt, daß
<lb/>in zweiter Instanz daß Verfahren, welches in erster Instanz statt
<lb/>fand, beinahe gar nie seinem ganzen Umfange nach reproduclrt
<lb/>wird, daß selten alle Zeugen, welche in erster Instanz vernommen
<lb/>wurden, auch in zweiter Instanz erscheinen müssen und wenn sie
<lb/>erscheinen, nicht immer eine vollständige Wiederholung ihrer Aus- 
<lb/>sagen stattfindet; daß der Angeklagte nicht immer so vollständig zu
<lb/>vernehmen ist und vernommen wird, als in erster Instanz gesche- 
<lb/>hen; daß eben deshalb die Gegenstellung zwischen Angeklagten
<lb/>und Zeugen in zweiter Instanz entweder ganz wegfällt oder doch
<lb/>nicht in der Vollständigkeit stattfindet, wie in erster Instanz gesche- 
<lb/>hen; daß das Benehmen des Angeschuldeten in zweiter Instanz
</p>
            <pb facs="2173686_0702+1855_0473.tif"
                n="473"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_0702+1855_0473--><p/>
            <p>

               <lb/>Von Arnold.
</p>
            <p>

               <lb/>473
</p>
            <p>

               <lb/>öfters bei weitem nicht mehr das durch das Bewußtsein der Schuld
<lb/>oder der Unschuld und durch den Eindruck der Verhandlung und
<lb/>der Zeugen veranlaßte und daher bei weitem nicht so zuverlässig
<lb/>ist, als es in erster Instanz gewesen; daß endlich das über die
<lb/>Verhandlung erster Instanz aufgenommene Protokoll nicht so voll- 
<lb/>ständig und zuverlässig sein kann, als zu wünschen wäre. Ob des- 
<lb/>halb die zweite Instanz ganz zu beseitigen und ob und in welcher
<lb/>Art dann Garantien für gerechte Urtheilssprüche möglich sind, hier- 
<lb/>über ist schon Vieles — auch in dieser Zeitschrift — gesprochen
<lb/>worden und hier nicht zu verhandeln, sondern nur als Gegebenes
<lb/>vorauszusetzen, daß eine zweite Instanz in Strafsachen bei dem
<lb/>mündlichen Verfahren angerufen werden kann und zu entschei- 
<lb/>den hat.

<lb/>Wenn die zweite Instanz hinsichtlich der Frage nach der
<lb/>Schuld in anderer Art entscheidet, als in erster Instanz geschehen,
<lb/>so versteht es sich von selbst, daß sie nun auch die Strafe in an- 
<lb/>derer Art zumißt, als die erste Instanz gethan: sie findet die An- 
<lb/>haltspunkte biezu in dem Gesetze und in den factischen Verhältnissen,
<lb/>welche theils in zweiter Instanz hergestellt sind, theils schon in er- 
<lb/>ster Instanz festgestellt waren.

<lb/>Wenn aber die zweite Instanz den Schuldausspruch der er- 
<lb/>sten Instanz bestätigt, dann ist die Frage über die Strafzumessung
<lb/>mit großer Vorsicht zu behandeln. Gerechte Zumeffung muß un- 
<lb/>bedingt stattfinden, also die zu hoch zuerkannte Strafe auf das
<lb/>rechte Maas herabgesetzt, die zu niedrig zuerkannte so weit hinauf- 
<lb/>gesetzt werden, als Gesetz unb tatsächliche Verhältnisse es erfor- 
<lb/>dern: aber jede Abänderung dieser Art muß nach klar und deutlich
<lb/>erkannten Grundsätzen geschehen ; bloses Billigkeitsgefühl oder auch
<lb/>Unwillen über die That oder gegen den Thäter dürfen nicht ein- 
<lb/>wirken ; am allerwenigsten die gutmüthige Ansicht, daß ja doch jede
<lb/>Strafe etwas hartes sei, oder daß es unbillig wäre, dem Verur-
<lb/>theilten, zumal wenn er durch die Berufung in größere Kosten ver- 
<lb/>setzt wird, in zweiter Instanz gar keine Milde angedeihen zu lassen *).
</p>
            <p>

               <lb/>1) Es sieht sonderbar aus, wenn die zweite Instanz eine Gefängniß-
<lb/>ftrafe von 3 Tagen auf einen Tag herabsetzt. Ger. Saal. 1853.
</p>

            <pb facs="2173686_0702+1855_0474.tif"
                n="474"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_0702+1855_0474--><p/>
            <p>

               <lb/>474 Ueber die Strafzumessung, besonders in zweiter Instanz.

<lb/>Dergleichen Billigkeitsrücksichten sind eine Ueberschreitung des rich- 
<lb/>terlichen Amtes, ein Eingriff in das Begnadigungsrecht und eine
<lb/>indirecte Aufforderung zur Vermehrung der Berufungen und damit
<lb/>zu einer Vermehrung der Arbeiten der Obcrgerichte, mit dieser Ver- 
<lb/>mehrung aber zur Entziehung der Zeit, welche die Obergerichte
<lb/>andern Rechtsuchenden, namentlich in Civilprozeßsachen widmen könn- 
<lb/>ten und würden.

<lb/>Indem die zweite Instanz den erstrichterlichen Schuldaus- 
<lb/>spruch bestätigt, erkennt sie an, daß die erste Instanz die factischen
<lb/>Verhältnisse richtig aufgefaßt und bezüglich des Schuldaus- 
<lb/>spruchs richtig gewürdigt habe: in diesem Anerkenntnisse liegt
<lb/>nun zwar noch nicht das Anerkenntniß der erstrichterlichen richtigen
<lb/>Würdigung der factischen Verhältnisse in Beziehung auf die
<lb/>Strafzumessung, allein indem die zweite Instanz in ersterer
<lb/>Beziehung die Richtigkeit der erstrichterlichen Würdigung anerkennt,
<lb/>muß sie darin einen Grund finden, die erstrichterliche Würdigung
<lb/>auch in der zweiten Beziehung in so lange für richtig zu vermu-
<lb/>then, als nicht die ihr vorgelegten factischen Verhältnisse ihr die
<lb/>Ueberzeugung gewähren, daß die erste Instanz in der Strafzumes- 
<lb/>sung sich geirrt habe und diese Vermuthung muß um so gegründe- 
<lb/>ter sich darstellen, wenn die zweite Instanz sich selbst sagen muß,
<lb/>daß ihr das Factum doch nicht so nach allen Theilen vorliege, wie
<lb/>es der ersten Instanz Vorgelegen ist.

<lb/>Die Fälle, in welchen die zweite Instanz zur vollen Ueber- 
<lb/>zeugung, daß die erste Instanz unrichtig zugemessen habe, mithin
<lb/>zur vollen Berechtigung und Verpflichtung gelangt, in dieser Be- 
<lb/>ziehung das erstrichterliche Urtheil zu ändern, obgleich der erstrich- 
<lb/>terliche Schuldausspruch geändert wird, können nach Verschiedenheit
<lb/>der Fälle verschieden sein. Wir wollen indeß doch die wichtigeren
<lb/>hier darstellen.
</p>
            <p>

               <lb/>Bd. II. S. 502. Anträge auf Strafschärfungen sollten die Staats- 
<lb/>anwälte schon um der Würde ihres Amtes willen unterlassen, wenn
<lb/>sie nicht sehr erheblich sind. Das allgemeine Wohl fordert gerechte
<lb/>Strafe im Allgemeinen, keineswegs aber unwesentliche Schärfungen.
</p>

            <pb facs="2173686_0702+1855_0475.tif"
                n="475"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_0702+1855_0475--><p/>
            <p>

               <lb/>Von Arnold.
</p>
            <p>

               <lb/>475
</p>
            <p>

               <lb/>Bekanntlich ist es eine Streitfrage, ob der Richter da, wo ihm
<lb/>das Gesetz die Ausmessung der Strafe innerhalb eines Maximums
<lb/>und Minimums überläßt, von dem Minimum oder von dem Ma- 
<lb/>ximum oder von dem Medium als Regel ausgehen soll *). Wenn
<lb/>man von dem an sich richtigen Grundsätze ausgeht, es liege hier
<lb/>in dem Willen des Gesetzgebers, daß für den Fall des Zusammen- 
<lb/>treffens aller Schärfungsgründe ohne Schwächung durch Minde- 
<lb/>rungsgründe das Maximum — für den Fall des Zusammentref- 
<lb/>fens aller Minderungsgründe ohne Collision mit Schärfungsgrün- 
<lb/>den das Minimum zuzuerkennen, also die Strafe innerhalb des
<lb/>Minimums oder Maximums geringer oder größer zuzumessen sei,
<lb/>je nachdem die Minderungsgründe oder die Schärfungsgründe über- 
<lb/>wiegen, so kann man leicht auf den Gedanken kommen, daß das
<lb/>Mittelmaas als Regel anzunehmen sei, weil weder einUeberwiegen
<lb/>der Schärfungsgründe, noch ein Ueberwiegen der Minderungsgründe
<lb/>vermuthet werden dürfe. Allein man muß bedenken, daß der Ge- 
<lb/>setzgeber gerade deshalb dem Richter die Ermächtigung gibt, die
<lb/>Strafe innerhalb eines Maximums und Minimums auszumessen,
<lb/>weil es unmöglich ist, alle die verschiedenen Combinationcn von
<lb/>Minderungs - und Schärfungsgründen vorauszusehen, welche bei
<lb/>den einzelnen Verbrechen Vorkommen oder doch in der Regel Vor- 
<lb/>kommen können. Würde der Gesetzgeber annehmen können, daß
<lb/>bei einem bestimmten Verbrechen die Schärfungsgründe in der Re- 
<lb/>gel in überwiegendem Maase vorhanden sind, so würde er nicht
<lb/>die Strafe in einem Maximum und Minimum, sondern er würde
<lb/>sie im höchsten Grade festsetzen und den Richter nur ermächtigen,
<lb/>bei vorhandenen Minderungsgründen auf eine geringere Strafe zu
<lb/>erkennen. Würde er annehmen können, daß bei einem Verbrechen
<lb/>die Minderungsgründe in der Regel überwiegend sind, so würde
</p>
            <p>

               <lb/>1) Die Literatur dieses Streits s. bei Köstlin, System des deutschen
<lb/>Strafrechts, Bd. I. S. 616. — Die Anmerkungen zum bayerischen
<lb/>Strafgesetzb. Bd. I. S. 235. sagen, daß die Ausmessung so geschehe,
<lb/>daß wenn keine andern mindernden oder erschwerenden Umstände
<lb/>vorhanden, als eben der Begriff eines bestimmten Verbrechens erfor- 
<lb/>dert, auf die mittlere Stufe der gesetzlichen Strafe erkannt werde.
</p>

            <pb facs="2173686_0702+1855_0476.tif"
                n="476"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_0702+1855_0476--><p/>
            <p>

               <lb/>476 Ueber die Strafzumessung, besonders in zweiter Instanz.

<lb/>er die Strafe in geringem Grade androhen und den Richter er- 
<lb/>mächtigen , bei vorhandenen Schärfungsgründen auf eine höhere
<lb/>Strafe zu erkennen. Eben so verhält es sich mit dem Mittelmaas:
<lb/>Würde der Gesetzgeber ein Gleichgewicht zwischen Schärfungs- 
<lb/>und Minderungsgründen als Regel annehmen können, so würde
<lb/>er die mittlere Strafe als Regel aussprechen und den Richter an- 
<lb/>weisen, bei vorhandenen Schärfungsgründen auf eine höhere, bei
<lb/>vorhandenen Minderungsgründen auf eine niedere Strafe zu er- 
<lb/>kennen. Es läßt sich aber auch keine Vermuthung dafür rechtfer- 
<lb/>tigen, daß Schärfungs- und Minderungögründe sich das Gleichge- 
<lb/>wicht halten und so wenig sich eine solche Vermuthung rechtfertigen
<lb/>läßt, eben so wenig rechtfertigt es sich, daß der Richter bei Zumessung
<lb/>der Strafe von einem Mittclmaas ausgeht, denn indem er hievon aus- 
<lb/>geht, präsumirt er nothwendig ein Mittelmaas der Verschuldung, ein
<lb/>Gleichgewicht zwischen Schärfungs- und Minderungsgründen *). Das
<lb/>Wesen der Bestimmung einer Strafe innerhalb eines Marimums und
<lb/>Minimums besteht darin, daß der Gesetzgeber in dem Bewußtsein der
<lb/>mannigfachen Abstufungen der Verschuldung bei einem Verbrechen
<lb/>und in dem Bewußtsein der Unmöglichkeit eines ganz bestimmten
<lb/>Maasstabs für jene Abstufungen dem Richter die Ermächtigung gibt,
<lb/>die Strafe innerhalb des Marimums und Minimums so festzuse- 
<lb/>tzen, wie der Richter nach pflichtmäsiger Erwägung aller Umstände
<lb/>glauben kann, daß der Gesetzgeber sie festgesetzt hätte, wenn er das
<lb/>Verbrechen mit diesen Umständen vorausgesehen und dafür ein
<lb/>Strafgesetz gegeben hätte Allerdings wird dadurch dem Richter
<lb/>innerhalb des gesetzlichen Rahmens freier Wille gelassen und er
<lb/>beziehungsweise auf die Stufe des Gesetzgebers gestellt, aber dieser
<lb/>Wille des Richters muß doch geleitet werden durch die gesetzlichen
<lb/>Vorschriften und die Grundsätze der Wissenschaft und ist eben so
<lb/>wenig blosö Willkühr, als es blose Willkühr oder ein Eingriff in
<lb/>die Sphäre des Gesetzgebers ist, wenn der Civilrichter aus gesetz-
</p>
            <p>

               <lb/>1) Die oben in der Note angeführte Stelle der Anmerkungen zum
<lb/>bayer. Strafgesetzb. ist kein Gesetz, denn die Anmerkungen sollen den
<lb/>Richter nur leiten, wo er Zweifel hat.
</p>

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            <p>

               <lb/>Von Arnold.
</p>
            <p>

               <lb/>477
</p>
            <p>

               <lb/>licher Ermächtigung zwischen Ersüllungs - und Reinigungseid
<lb/>wählt.

<lb/>Hat nun die erste Instanz die Strafe innerhalb des Maxi- 
<lb/>mums und Minimums ausgemessen, so kann die zweite Instanz, welche
<lb/>den Schuldausspruch richtig fand, an jener Ausmessung nur an- 
<lb/>dern, wenn sie unzweifelhaft findet, daß die erste Instanz entwe- 
<lb/>der in den Principient oder in der Anwendung*) geirrt habe.

<lb/>Ein anderer Fall ist, wenn das Gesetz dem Richter die Wahl
<lb/>zwischen zwei verschiedenen Strafarten läßt z. B. zwischen Geld-
<lb/>und Gefängnißstrafe; oder wenn das Gesetz den Richter ermächtigt,
<lb/>den Vollzug einer Gefängnißstrafe in einer Anstalt anzuordnen, wo
<lb/>der Gefangene strenger als im gewöhnlichen Gefängnisse gehalten
<lb/>wird; oder wenn der Richter ermächtigt wird, die Gefängnißstrafe
<lb/>in der Dauer abzukürzen und dagegen in der Qualität zu verschär- 
<lb/>fen. In dergleichen Fällen hat das Gesetz gewöhnlich die Bedin- 
<lb/>gungen vorgeschrieben, unter welchen die Anwendung statt finden
<lb/>soll und dann hat die zweite Instanz nur zu prüfen, ob diese Be- 
<lb/>dingungen vorhanden sind und wenn sie nicht vorhanden, ist eine
<lb/>Abänderung des erstrichterlichen Erkenntnisses wohl begründet. Zn-
<lb/>soferne aber das Gesetz dem richterlichen Ermessen die Wahl oder
<lb/>die Abweichung von der Regel überlassen hat, muß die zweite In- 
<lb/>stanz stets berücksichtigen, daß der ersten Instanz die thatsächlichen
<lb/>Verhältnisse genauer Vorgelegen sein werden, als sie in zweiter In- 
<lb/>stanz reproducirt werden konnten und daß eine Abänderung nicht
<lb/>aus Billigkeitsrücksichten, sondern nur aus deutlich erkannten Grün- 
<lb/>den sich rechtfertigen läßt.

<lb/>1) Z. B. wenn die erste Instanz das Marimum oder das Minimum als
<lb/>Basis annahm und dadurch Präsumtion des höchsten oder des ge- 
<lb/>ringsten Grades der Verschuldung zu Grunde legte, ohne durch
<lb/>hinreichende Thatumstände hiezu veranlaßt zu sein.

<lb/>2) Z. D. wenn wegen geringer Schärfungsgründe sogleich auf das Ma- 
<lb/>rimum erkannt wurde.
</p>

         </div>
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            <head>Inhalt des zweiten Bandes (1855)</head>
      
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            <p>

               <lb/>Inhalt des zweiten Bandes (1855).
</p>
            <p>

               <lb/>I- Die zweite Instanz im mündlichen Strafverfahren. Von F.
<lb/>Schwarze. S. 3.

<lb/>II. Der englische Civilproceß. Von Herrn Torrent in London. S. 31.

<lb/>III. Uebersichten aus dem französischen RechtsleLen. Von Dr. Julius
<lb/>Levita in Paris. S. 49.

<lb/>IV. Vergleichende Besprechung der in Oesterreich in Wirksamkeit beste- 
<lb/>henden Civil-Prozeßordnungen, mit besonderer Berücksichtigung der
<lb/>provisorischen Civil-Prozeßordnungen in Siebenbürgen e. a, vom 3.
<lb/>Mai 1852 und für Ungarn e. a. vom 16. September 1852. Von
<lb/>Wenzel Emanuel H ickisch. (Fortsetzung). S. 56.

<lb/>V. Literarische Anzeigen. Von Arnold. S. 76.

<lb/>VI. Die zweite Instanz im mündlichen Strafverfahren. Von Fr.
<lb/>Schwarze. (Schluß.) S. 81.

<lb/>VH. Der englische Civilproeeß. Von Herrn Torrent in London. (Fort- 
<lb/>setzung). S. 108.

<lb/>.VIII. Ueber die sogenannte Collusionshaft, nach gemeinem und insbeson- 
<lb/>dere kurhessischem Rechte. Von Wilhelm Kompe, Dr.jur. zu Mar- 
<lb/>burg. S. 124.

<lb/>IX. Literarische Anzeigen. Von Arnold. S. 151.

<lb/>X. Das Schwurgericht und die zweite Instanz. Von Hofgerichts-Ad-
<lb/>vokat und Syndicus Friedrich Purg old in Darmstadt. S. 155.

<lb/>XI. Die Lehre von der Herstellung des Thatbestandes in Bezug aus die
<lb/>Tödtlichkeit der Verletzungen. Von Mittermaier. S. 161.

<lb/>XII. Der englische Civilproceß. Don Herrn Torrent in London.
<lb/>(Fortsetzung). S. 180.

<lb/>XIII. Uebersichten aus dem französischen Rechtsleben. (Von vr. Julius
<lb/>Levita in Paris). S. 198.
</p>
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            <p>

               <lb/>479
</p>
            <p>

               <lb/>X1Y. Ein deutscher Anwalt - Verein über daS Thema: Der Vertheidiger
<lb/>im schwurgerichtlichen Strafverfahren. Miltheilung von Advokat
<lb/>B o p p in Darmstadt. S. 207.

<lb/>XV. Genrebilder deutscher Nechtszustände. Dom Advokat Bop p in Darm- 
<lb/>stadt. S. 234

<lb/>XVI. Die Lehre von der Herstellung des Thatbeftandes in Bezug auf die
<lb/>Tödtlichkeit der Verletzungen. Von Mittermaier. (Fortsetzung.)
<lb/>S. 241.

<lb/>XVII. Der englische Civilproceß. Don Herrn Torrent in London. (Fort-
<lb/>setzung). S. 266.

<lb/>XVIII. Die frische That, nach gemeinem deutschen Strafrechte dargestellt und
<lb/>beurtheilt. Dom Geheimenrathe W. Brauer in Karlsruhe. S. 282

<lb/>XIX. llebei* die Vernehmung von Zeugen in Untersuchungen, welche das
<lb/>Recht haben, das Zeugniß zu verweigern, oder gegen deren Abhör
<lb/>Einsprache erhoben werden kann. Don Staatsprokurator Reich- 
<lb/>mann in Wiesbaden. S. 302.

<lb/>XX. Literarische Anzeigen. Don Arnold. S. 316.

<lb/>XXI. Die Zusammenrechnung der Strafen nach gemeinem Strafrechte be- 
<lb/>arbeitet. Dom Geheimenrathe W. Brauer in Carlsruhe. S. 321.

<lb/>XXII. Uebersichten aus dem französischen Rechtsleben. Don Dr. Julius
<lb/>Levita, Advokat der kaiserlich österreichischen Gesandtschaft in
<lb/>Paris. S. 341.

<lb/>XXIII. Der englische Civilproceß. Don Herrn Torrent in London. (Fort- 
<lb/>setzung. S. 350.

<lb/>XXIV. Uebersichten aus dem französischen Rechtsleben. Von I)r. Julius
<lb/>L e v ita, Advokat der österreichischen Gesandtschaft in Paris.
<lb/>S. 366.

<lb/>XXV. Literarische Anzeigen. Don Arnold. S. 376.

<lb/>XXVI. Skizze des Preußischen Strafprocefses. Don C. v. Stemann
<lb/>Staatsanwalt zu Pr. Stargardt. S. 382.

<lb/>XXVII. Die Zusammenrechnung der Strafen. Vom Geheimenrathe W.
<lb/>Brauer in Carlsruhe. (Fortsetzung und Schluß). S. 401.

<lb/>XXVIII. Der englische Civilproceß. Dom Herrn Torrent in London.
<lb/>(Schluß). S. 403.
</p>

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            <p>

               <lb/>480

<lb/>XXIX. Skizze, des Preußischen Strafproceffes. Von C. v. Stemann
<lb/>Staatsanwalt zu Pr. Stargardt. (Fortsetzung und Schluß). S. 430.

<lb/>XXX. Begründet der Umstand, daß ein Geschworener während Verhand- 
<lb/>lung der abzuurtheitenden Strafsache, namentlich während Vortrags
<lb/>der Vertheidigung auf einige Zeit aus dem Sitzungssaal sich ent- 
<lb/>fernt e, Nichtigkeit des Verfahrens? Von W. K o m p e, De. jur.
<lb/>S. 453.

<lb/>XXXI. Ueberstchten aus dem französischen Rechtsleben. Von Dr. Julius
<lb/>Levita, Advokat der österreichischen Gesandschast in Paris.
<lb/>S. 465.

<lb/>XXXIl. Ueber die Strafzumessung, besonders in zweiter Instanz. Von Ar- 
<lb/>nold. S. 472.
</p>

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