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            <title type="main">Der Gerichtssaal, Jg. 15 (1863) [electr. ed.]</title>
            <title level="j">Der Gerichtssaal</title>
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               <resp>Structural data derived from older SGML data and fulltext data derived from Abby OCR output by</resp>
               <name>Andreas Wagner</name>
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            <p>1st post-conversion edition</p>
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         <publicationStmt>
            <publisher>Max Planck Institute for European Legal History</publisher>
            <pubPlace>Frankfurt/Main, Germany</pubPlace>
            <date>2017</date>
            <availability status="free">
               <licence target="https://creativecommons.org/licenses/by/4.0/">
                            The Creative Commons Attribution 4.0 International (CC BY 4.0) Licence
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            <title level="s">Juristische Zeitschriften des 19. Jahrhunderts</title>
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               <resp>Edited by</resp>
               <name type="person">Sigrid Amedick</name>
               <name type="person">Monika Fritz</name>
               <name type="org">Max-Planck-Institut für Europäische Rechtsgeschichte</name>
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               <resp>Structural and fulltext data derived from older SGML files resp. from Abby OCR output by</resp>
               <name type="person">Andreas Wagner</name>
               <name type="org">Max-Planck-Institut für Europäische Rechtsgeschichte</name>
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                  <title type="main" level="j">Der Gerichtssaal, Jg. 15(1863)</title>
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               </titleStmt>
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                  <publisher>Publisher unknown (from the older sgml data).</publisher>
                  <date>1863</date>
               </publicationStmt>
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                  <title level="j">Der Gerichtssaal</title>
                  <biblScope>Jg. 15</biblScope>
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            <p>This file is part of the project "Juristische Zeitschriften des 19. Jahrhunderts"
                    of the Max Planck Institute for European Legal History, which aimed at digitising
                    a collection of 19th century legal journals. (More information about the
                    project can be found here: https://www.rg.mpg.de/bibliothek/zeitschriften_1800-1918.</p>
            <p>From 2002 to 2006, the project established facsimile scan images and
                    structural metadata in a dialect of the Ebind SGML format
                    (http://sunsite.berkeley.edu/Ebind/).</p>
            <p>In 2016/2017, OCR'ed fulltexts were becoming available and the structural
                    data was transformed to a more modern TEI/XML format, in order to be able to
                    merge the two. Hence both SGML and OCR files have been converted to TEI/XML and
                    then merged page-wise. The association of text and structural data to pages is
                    reliable, the association of texts to structural elements (div) not so much. In
                    other words, when a print page contained several sections, the combined TEI file
                    has the sections near the top of the page and the OCR'ed text near the bottom,
                    no attempt has been made to distribute portions of the text to the correct section.</p>
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            <head>Inhalt des Fünfzehnten Jahrgangs (1863)</head>
      
            <!-- Case 1: ocr of page 2173686_1500+1863_0003--><p/>
            <p>

               <lb/>Inhalt des Fünfzehnten Jahrgangs (1863).
</p>
            <p>

               <lb/>I. Bemerkungen über den Nmfang und die Wirkung kassatorischer Ent-

<lb/>scheidungen. Von Schwarze. S. 1.

<lb/>II. Das Amt des Schwurgcrichtspräfidenten vom höheren Standpunkte
<lb/>betrachtet. Don Herrn Eduard Brauer, Hofgerichtsrath inBruch-
<lb/>sal. S. 19.

<lb/>III. Die Genossenschaften der Anwälte in England. Von Herrn vr.

<lb/>Julius Hopf zu Gotha. S. 30. .

<lb/>IV. Die neuesten Leistungen auf dem Gebiete der Strafgesetzgebung.
<lb/>Von Mittermaier. S. £6.

<lb/>V. Miscellen. S. 76.

<lb/>VI. Die neuesten Leistungen auf dem Gebiete der Strafgesetzgebung. Von
<lb/>Mitter maier (Schluß.) S. 61.

<lb/>VII. Die Bestrebungen für Reform deS Strafgesetzbuchs in der s. g. Auf- 
<lb/>klärungsperiode am Ende des vorigen Jahrhunderts. Von Herrn
<lb/>geh. Rath vr. Ab egg in Breslau. S. 108.

<lb/>VIII. Die Genossenschaften der Anwälte in England. Von Herrn vr.
<lb/>Julius Hopf zu Gotha (Schluß) S. 137.

<lb/>IX. Literarische Anzeigen. S. 152.

<lb/>X Ueter die strafprozessuale Behandlung derjenigen Verbrechen, welche
<lb/>in einer Richtung von Amtswegen, in andrer nur auf Antrag des
<lb/>Verletzten zur Untersuchung gezogen werden. Von Schwarze.
<lb/>S. 161.

<lb/>XI. Zur Lehre von den Aberrationssällen. Bon Herrn Prof. vr. Geß-
<lb/>ler in Tübingen S. 176.

<lb/>XII. Erfahrungen über die Wirksamkeit der Schwurgerichte in Europa
<lb/>und Amerika. Mit Prüfung der Ursachen mangelhafter Ergebnisse,
<lb/>und Vorschläge zur Abhülfe derselben. Von Mitterrn aier.
<lb/>S. 163.

<lb/>XIII. Mord und Todtschlag. Miltheilungen aus der Spruchpraris. Bon
<lb/>Schwarze. S. 229.
</p>
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            <p>

               <lb/>IV
</p>
            <p>

               <lb/>XIV. Literarische Anzeigen. S. 237.

<lb/>XV. Erfahrungen über die Wirksamkeit der Schwurgerichte in Europa
<lb/>und Amerika. Mit Prüfung der Ursachen mangelhafter Ergebnisse
<lb/>und Vorschläge zur Abhülfe derselben. Don Mittermaier.
<lb/>(Forts.) S. 241.

<lb/>XVI. Drei Capitalfälle und die zweite Instanz. Von Herrn Staatsanwalt
<lb/>Heinze in Dresden. S. 292.

<lb/>XVII. Literarische Anzeigen. S. 319.

<lb/>XVIII. Erfahrungen über die Wirksamkeit der Schwurgerichte in Europa
<lb/>und Amerika. Mit Prüfung der Ursachen mangelhafter Ergebnisse
<lb/>und der Vorschläge zur Abhülfe derselben. Von Mittermaier.
<lb/>(Forts.) S. 321.

<lb/>XIX. Die Beurlaubung von Sträflingen und die Polizeiaufsicht über
<lb/>(nach verbüßter Strafe) entlassene Sträflinge im K. Sachsen. Von
<lb/>Schwarze. S. 371.

<lb/>XX. Die Rechtswissenschaft und die Praxis. Von Herrn Or. Schenk
<lb/>in Wien. S. 379.

<lb/>XXI. Literarische Anzeigen. S. 392

<lb/>XXII. Erfahrungen über die Wirksamkeit der Schwurgerichte in Europa
<lb/>und Amerika. Mit Prüfung der Ursachen mangelhafter Ergebnisse
<lb/>und der Vorschläge zur Abhülfe derselben. Von Mittermaier.
<lb/>(Forts.) S. 401.

<lb/>XXIII. Zur Lehre von dem dolus generalis. Don Herrn Professor
<lb/>Pfotenhauer in Bern. S. 429.

<lb/>XXIV. Das Verbrechen des Mords und des Todtschlags. Von Schwarze.
<lb/>S. 442.

<lb/>XXV. Zur Auslegung des Bundcsbeschlusses vom 9. Nov. 1837 und deS
<lb/>preuß. Gesetzes, den Nachdruck betreffend vom II. Juni 1637, na- 
<lb/>mentlich bezüglich der Fragen, ob an Manufcripten musikalischer
<lb/>Kompositionen ein strafbarer Nachdrück begangen werden kann. Von
<lb/>Herrn H. Hart mann, Oberstaatsanwalt in Berlin. S. 452.

<lb/>XXVI. Zur Physiologie des engl. Beweisrechts — law of evidence —.
<lb/>Von Herrn Staatsanwalt Heinze in Dresden. S. 466.

<lb/>XXVII. Literarische Anzeigen. S. 477.
</p>

         </div>
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               <title level="a" type="main">Bemerkungen über den Umfang und die Wirkung cassatorischer Entscheidungen</title>
            </head>
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            <!-- Case 1: ocr of page 2173686_1500+1863_0005--><p/>
            <p>

               <lb/>I.
</p>
            <p>

               <lb/>Bemerkungen über den Umfang und die Wirkung caffa-
<lb/>torischer Entscheidungen.

<lb/>Von Schwarze.

<lb/>Erster Artikel.

<lb/>8- i.

<lb/>Die Stellung und Aufgabe des Caffationshofs ist keine noth-
<lb/>wendige Consequenz des mündlichen Verfahrens, wie häufig behaup- 
<lb/>tet wird. In der Beschränkung des Cassationshofs auf die Rechts- 
<lb/>und die Form-Frage liegt zugleich die Möglichkeit, den Gesichtspunkt,
<lb/>welcher bei dieser Stellung maßgebend ist, auch auf das schriftliche
<lb/>Verfahren anzuwenden Der hohe Werth, welcher in der Einheit
<lb/>und Gleichmäßigkeit der Gesetzesanwendung für jede Rechtspflege ge- 
<lb/>funden wird, gilt auch für das schriftliche Verfahren. Ebenso muß
<lb/>der Grundgedanke, von welchem der Cassationshof bei seiner Prü- 
<lb/>fung geleitet wird, auf jedes Verfahren anwendbar sein. Der Cas-
<lb/>sationshof prüft die formelle, wie die materielle Rechtsbeständigkeit
<lb/>des ihm vorgelegten Erkenntnisses; er prüft es auf Grund der Ma- 
<lb/>terialien, auf denen es selbst beruht. „Wie die Acten liegen" im
<lb/>schriftlichen Verfahren, so auch im mündlichen Verfahren. Die Ten- 
<lb/>denz des Caffationshofs kann die ichalfrage schlechterdings nicht und in
<lb/>keinem Verfahren erfassen. Die Beantwortung der Thatfrage ist
<lb/>stets das Ermessen des Gerichts. Dieses Ermessen kann, wo ein
<lb/>Jnstanzenzug für die Thatfrage eröffnet ist, durch das Ermessen ei- 
<lb/>nes anderen Gesetzes ersetzt, aber niemals als ein rechtsunbeständiges,

<lb/>De» Gerichts,H »863 Heft 1. 1
</p>
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_1500+1863_0006--><p/>
            <p>

               <lb/>2 Bemerkungen über kassatorische Entscheidungen.

<lb/>als ein nichtiges bezeichnet worden. Die sententia iniqua kann re-
<lb/>formirt, — die sentenia nulla muß cafsirt werden. Die Appella- 
<lb/>tion devolvirt die Sache an die höhere Instanz, — der CaffationS-
<lb/>hof ist keine Instanz im strengen Sinne des Wortes.

<lb/>Die Nichtigkeit rügt entweder einen Fehler in procedendo
<lb/>oder einen Fehler in judicando; jener wie dieser ist erheblich, wenn
<lb/>er Einfluß auf das Erkenntniß wirklich oder wenigstens wahrschein-
<lb/>lich gehabt hat, oder wenn der Fehler in procedendo eine wesent- 
<lb/>liche Grundbedingung eines ordnungsmäßigen Verfahrens verletzt
<lb/>hat. Die Erheblichkeit besteht daher mehr oder weniger in einer
<lb/>materiellen Rechtsverletzung. Denn auch in den zuletzt erwähnten
<lb/>Fällen des error in procedendo kann ein so mangelhaftes und
<lb/>ordnungswidriges Verfahren, gegenüber den Betheiligten, als eine
<lb/>materielle Rechtsverletzung bezeichnet werden. Mit diesem Gestchts-
<lb/>punkte ist zugleich die Grenzlinie für die Nichtigkeitsbeschwerde ge- 
<lb/>zogen. Insbesondere gilt dies von der Nichtigkeit wegen Verletzun- 
<lb/>gen des Proceßgesetzes. Die Form als solche hat an sich keinen
<lb/>Anspruch aus Beobachtung bei Strafe der Nichtigkeit; sie erlangt
<lb/>erst diesen Anspruch durch ihre Beziehung auf die in ihr liegende
<lb/>Gefahr materieller Rechtsverletzung. Die Formen schützen vorzugs- 
<lb/>weise die Regelmäßigkeit und Ordnung der Beweiserhebung und
<lb/>haben dadurch selbstverständlich auf die Ergebnisse der letzteren Ein- 
<lb/>fluß; eine Verletzung der Formen kann auf die Ergebnisse nachthei- 
<lb/>lig einwirken; mindestens ist das Resultat nicht ein solches, welchem
<lb/>die Garantie gesetzlicher Erhebung beiwohnt und welches daher
<lb/>bei dem Urthelsspruche mitverwendet werden darf. Noch entschiedner
<lb/>tritt diese Beziehung der processualen Vorschrift zu der Feststellung
<lb/>des materiellen Sachverhalts bei den, das materielle Proceßrecht be- 
<lb/>treffenden Bestimmungen hervor. Hier ist diese Beziehung eine
<lb/>beinahe unmittelbare. Es ist z. B. die Zulassung eines eidesunfä- 
<lb/>higen Zeugen zur eidlichen Aussage und die Verwerthung der Aus- 
<lb/>sage als eines völlig statthaften Beweises bei der Aburtheilung ein
<lb/>direct dieselbe afstcirender Fehler.

<lb/>Der Jrrthum wird entweder in dem völligen Uebersehen der
<lb/>einschlagenden Vorschrift oder in der unrichtigen Anwendung dersel- 
<lb/>ben aus den vorliegenden Fall bestehen. Die unrichtige Anwendung
</p>

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            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_1500+1863_0007--><p/>
            <p>

               <lb/>3
</p>
            <p>

               <lb/>Von Schwarze.


<lb/>kann sich verschieden gestalten. Sie kann in einer falschen Auffassung
<lb/>des Sinnes der Vorschrift sich äußern; es wird sonach ein Gesetz
<lb/>nicht angewendet oder ein Gesetz angewendet, wo das Gegentheil ge- 
<lb/>schehen sollen, — sie kann aber auch in einer falschen Auffassung
<lb/>der Thatsache, gegenüber dem Gesetze, bestehen. Wir gedenken des
<lb/>Falles, daß der Richter die Thatsache, auf welcher die Eidesunfähig- 
<lb/>keit des Zeugen beruht, völlig unrichtig beurtheilt, indem er an ihr
<lb/>die Qualitäten vermißt, welche das Gesetz voraussetzt, um die Eides- 
<lb/>unfähigkeit anzunehmen. Er interpretirt das Gesetz ganz richtig,
<lb/>aber er beurtheilt das Factum falsch. Auch hier spricht man zu- 
<lb/>meist von der unrichtigen Anwendung des Gesetzes; aber mit Un- 
<lb/>recht. Die Bezeichnung paßt auf solche Fälle nicht. Eher kann man
<lb/>hier von einer unrichtigen Unterstellung des facti unter das Gesetz
<lb/>sprechen, obgleich auch diese Bezeichnung den Fall nicht völlig er- 
<lb/>schöpft.

<lb/>In dem mündlichen Verfahren gewinnen die Formen an Be- 
<lb/>deutung. Die Mündlichkeit und mit ihr die Freiheit der Richter
<lb/>bei der Beweisaufnahme entzieht dem Oberrichter leicht die Mög- 
<lb/>lichkeit zu jener Cognition über den ordnungsmäßigen Gang dersel- 
<lb/>ben, welche ihm im schriftlichen Verfahren das Protocoll über die
<lb/>Beweisaufnahme gewährt. Dessenungeachtet sollen die Formen im
<lb/>mündlichen Verfahren nicht über den Zweck der Form überhaupt,
<lb/>über den Schutz der Beweisaufnahme und der Aburtheilung, hinaus- 
<lb/>gehen; sie sind überall nur Mittel, niemals Selbstzweck. Es gehört
<lb/>aber zu den gerechten Vorwürfen, die verschiednen Gesetzgebungen
<lb/>gemacht werden, daß sie bei Aufstellung der Formen diesen Zweck
<lb/>nicht festgehalten haben. Die Cassationen wegen Formfehler, wo
<lb/>letztre offenbar einen nachtheiligen Einstuß auf die Beweisaufnahme
<lb/>und das Erkenntniß nicht gehabt haben, auch die Fundamente des
<lb/>Verfahrens selbst nicht berühren, sind immer noch häufig genug und
<lb/>jedesmal ein Nachtheil für die Rechtspflege. Die Form wird hier
<lb/>zur Schlinge für die Gerechtigkeit und die Gewissenhaftigkeit des
<lb/>Richters in der Beobachtung der Form artet leicht in nutzlose, die
<lb/>Sache gefährdende Pedanterie aus.

<lb/>Jedenfalls ist es der sicherste Ausweg, wenn das Gesetz neben
<lb/>den Formen, welche das Fundament jedes regelrechten Verfahrens
</p>

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            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_1500+1863_0008--><p/>
            <p>

               <lb/>4 Bemerkungen über kassatorische Entscheidungen.

<lb/>berühren, und hei denen das Gesetz die Verletzung, ohne weitere
<lb/>Untersuchung ihres materiellen Einflusses im einzelnen Falle, mit der
<lb/>Strafe der Nichtigkeit bedroht, im Uebrigen und im Allgemeinen die
<lb/>„wesentlichen Formverletzungen" als Nichtigkeiten bezeichnet, die Prü- 
<lb/>fung und Entscheidung der Frage aber, ob eine Formverletzung als
<lb/>wesentlich zu betrachten sei, in jedem einzelnen Kalle und nach der
<lb/>Lage der Sache in demselben dem Ermessen des Caffationshofs zu- 
<lb/>weist. Dieses Ermessen wird hierbei als seine Direktive die mög- 
<lb/>liche Einwirkung des Fehlers auf den Inhalt der Entscheidung zu
<lb/>betrachten haben. Hierdurch wird die Individualität des einzelnen
<lb/>Falles respectirt und in der Beziehung der Verletzung auf den ma- 
<lb/>teriellen Inhalt der Entscheidung der Grundsatz gewahrt, daß eine
<lb/>Nullität nur anzunebmen, wo eine materielle Verletzung oder Ge- 
<lb/>fährdung möglich geworden. Der Einwand der Willkürlichkeit bei
<lb/>solchem Ermessen im einzelnen Falle erledigt sich durch die bemerkte
<lb/>Beziehung. Willkür ist hier nur soweit vorhanden, als nicht die- 
<lb/>selbe Verletzung in jedem Falle die Nichtigkeit nachzieht. In dieser
<lb/>Verschiedenheit der Beurtheilung liegt allerdings zwar eine Auffällig- 
<lb/>keit, zugleich jedoch eine Bürgschaft für die sachliche Erwägung der
<lb/>Individualität des Falles und hiermit für die gerechte Würdigung
<lb/>desselben. Die Uniformität mag nach Außen einen gewissen Schein
<lb/>unabänderlicher und stetiger Gerechtigkeit für sich haben, — in Wahr- 
<lb/>heit wird sie zur Ungerechtigkeit, gleichviel ob der Fehler in allen
<lb/>Fällen die Nichtigkeit nach sich zieht oder für unbeachtlich vom Ge- 
<lb/>setze dadurch, daß es ihn in den Cataiog der Nichtigkeitsgründe nicht
<lb/>ausgenommen hat, erklärt worden. Die Stellung des Cassationshoss,
<lb/>wie die der Richrercollegien überhaupt muß dafür Bürgschaft leisten,
<lb/>daß jene Erwägung des einzelnen Kalles eine genügend motivirte
<lb/>und dadurch auch der Schein der Willkürlichkeit ausgeschlossen sein wird.

<lb/>Dieses sogen, gemischte System ist auch in der K. Sächs.
<lb/>Straf-P.-O. adoptin worden, und hat sich in der Praxis daselbst
<lb/>sehr gut bewährt.

<lb/>§.2.

<lb/>In den nachstehenden Erörterungen sollen zunächst einige
<lb/>Fragen im Kalle der Cassation wegen der Rechtsfrage besprochen
<lb/>werden.
</p>

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            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_1500+1863_0009--><p/>
            <p>

               <lb/>Don Schwarze.
</p>
            <p>

               <lb/>5
</p>
            <p>

               <lb/>Der Cassationshof entscheidet über die Rechtsfrage auf Grund
<lb/>der thatsächlichen Feststellung der Jnstanzgerichte. Diese Feststellung
<lb/>ist für ihn die unbedingt maßgebende BasiS; die Unterstellung des
<lb/>facti unter das Gesetz ist die alleinige Aufgabe für ihn.

<lb/>Schon hieraus folgt, daß es mit der Stellung des Cassations-
<lb/>hofs unvereinbar ist, die Strafhöhe zu prüfen und die Strafe nach
<lb/>Maßgabe des Gesetzes, welches er für das anzuwenden gewesene be- 
<lb/>zeichnet hat, zu bestimmen. Die Strafbestimmung kann nur dem
<lb/>That-Richter zustehen. Dies um so mehr, als die Festsetzung der
<lb/>Strafe eine recht genaue Kenntniß der Einzelheiten des Falles, ins- 
<lb/>besondere der sittlichen Verschuldung des Thäters voraussetzt. Die
<lb/>Mündlichkeit leistet gerade zur Ermittelung der angemessenen Strafe
<lb/>wesentliche Dienste. Es wird häufig die Beweisfrage, namentlich
<lb/>bei klarem und vollständigem Geständnisse, weniger Schwierigkeiten
<lb/>machen, als die Abmessung der Strafe, insbesondere bei weiten
<lb/>Strafgrenzen in dem Gesetze. Die Strafabmessung verlangt ein tie- 
<lb/>feres Eingehen in die Specialitäten des Falls. Die Mündlichkeit
<lb/>steht dem Cassationshofe nicht zu Gebote, und eine Reproduction
<lb/>der Verhandlung vor demselben ist mit dem Zwecke nicht im Ein- 
<lb/>klänge, den man mit der Zuweisung dieser Strafbestimmung an den
<lb/>Caffationshof verbunden hat, nämlich die Beschleunigung der Pro-
<lb/>cedur. Ebenso mißlich würde es sein, dem Cassationshofe zu ge- 
<lb/>statten, daß er auf die Voracten recurrire. Dies ist ein, dem Cas- 
<lb/>sationshofe ganz fremdes Element seiner Entscheidung. Man hat
<lb/>ferner auf die Entscheidungsgründc als die Basis für den Caffations- 
<lb/>hof bei der Strafbestimmung verwiesen. Wohl mit Unrecht. Neh- 
<lb/>men wir den Fall einer Straffreisprechung (wegen Mangels eines
<lb/>anwendbaren Strafgesetzes rc.), so wird das Gericht in den Ent- 
<lb/>scheidungsgründen sich in der Hauptsache auf die Entwickelung der
<lb/>Rechtsfrage beschränken und die bewiesenen Thatumstande nur so- 
<lb/>weit in Betracht ziehen, als dies, gegenüber der zu Grunde geleg- 
<lb/>ten Rechtsansicht, zur Begründung der Freisprechung nöthig ist.
<lb/>Das Gericht kann bei allem Streben nach Vollständigkeit nicht zu
<lb/>einer Motivirung verpflichtet werden, welche alle Möglichkeiten einer
<lb/>Anfechtung des Erkenntnisses und einer Remedur desselben berück- 
<lb/>sichtigt und für letztere bereits das Material zu weiterer Entschei-
</p>

            <pb facs="2173686_1500+1863_0010.tif"
                n="6"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_1500+1863_0010--><p/>
            <p>

               <lb/>6 Bemerkungen über kassatorische Entscheidungen.

<lb/>düng zusammenträgt. Die Entscheidungsgründe dienen zur Mvtivi-
<lb/>rung des Erkenntnisses, nicht aber für künftige, mögliche Entschei- 
<lb/>dungen im Wege einer etwaigen Remedur desselben.

<lb/>Es ist daher nicht zu billigen, daß man in einer Mehrzahl
<lb/>von Gesetzgebungen dem Cassationshofe im Falle der Cassatoria
<lb/>das Befugniß, sofort selbst die Strafe auf Grund des von ihm für
<lb/>anwendbar erklärten Gesetzes zu erkennen, einräumt, gleichviel, ob
<lb/>das cassirte Erkenntniß eine Straffreisprechung oder eine Berurthei-
<lb/>lung (aus Grund eines andern Gesetzes) enthielt.

<lb/>Dazu kommt, daß bei solcher Ermächtigung des Caffationshofs
<lb/>dem Angeklagten die ordentliche Instanz, ja (bei den nicht an die
<lb/>Geschwornen gewiesenen Sachen), nach Befinden, die Möglichkeit
<lb/>der Remedur entzogen wird. Das Jnstanzgericht würde nämlich
<lb/>möglicherweise den Angeklagten innerhalb des nunmehr anzuwenden- 
<lb/>den Gesetzes mit einer geringeren Strafe belegt haben, als wozu
<lb/>ihn der Cassationshof verurtheilt. Würde ferner das Gericht er- 
<lb/>ster Instanz nunmehr die Strafe zu bestimmen haben, so würde
<lb/>der Angeklagte gegen die Strafhöhe an die zweite Instanz zu ap-
<lb/>pelliren befugt gewesen sein und hier, nach Befinden, eine niedrigere
<lb/>Strafe erwirkt haben. Diese Bortheile dürfen dem Angeklagten nicht
<lb/>entzogen werden. Man kann nicht einwenden, daß möglicherweise
<lb/>die Jnstanzgerichte aus eine höhere Strafe erkannt haben würden,
<lb/>als der Cassationshof erkannt hat. Dies ist zuzugeben. Allein sol- 
<lb/>chenfalls ist die höhere Strafe im geordneten Jnstanzenzuge erkannt,
<lb/>und es kann sodann nicht mehr maßgebend sein, ob ein anderes
<lb/>Gericht vielleicht eine niedrigere Strafe erkannt haben würde. In
<lb/>unserem Falle aber handelt es sich um Einschiebung eines außer- 
<lb/>ordentlichen, an sich mit der Sache nicht befaßten Gerichts, lediglich
<lb/>zum Zwecke der Vereinfachung der Procedur, und mit Beseitigung
<lb/>des gesetzlichen Jnstanzenzugs

<lb/>Selbst da, wo nach Maßgabe des anzuwendenden Gesetzes eine
<lb/>absolute Strafe in Betracht kommt, ist die obige Rücksicht maßgebend,
<lb/>da außerordentliche Milderungsgründe von den Richtern angenom- 
<lb/>men werden können, durch welche die absolute Strafe ausgeschlossen
<lb/>wird.

<lb/>Anders verhält cs sich mit den Fällen, wo die Verurtheilung
</p>

            <pb facs="2173686_1500+1863_0011.tif"
                n="7"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_1500+1863_0011--><p/>
            <p>

               <lb/>Von Schwarze.
</p>
            <p>

               <lb/>7
</p>
            <p>

               <lb/>durch den Spruch des Caffationshofs lediglich in eine Freisprechung
<lb/>wegen Straflosigkeit der That verwandelt wird. Die Freisprechung
<lb/>ist hier ein Ausspruch, welcher die einfache und selbstverständliche
<lb/>Konsequenz der Cassatoria ist; — sie bedarf keiner weiteren richter- 
<lb/>lichen Erwägung. Dies kann auch bei partiellen Caffationen ver- 
<lb/>kommen; B. Wegnahme des Strafzusatzes wegen Rückfalls. Hier
<lb/>ist allenthalben eine Rückverweisung an die Instanz behufs noch- 
<lb/>maliger Entscheidung nicht nöthig. Verschieden kann sich dagegen
<lb/>der Fall gestalten, Kenn die Derurtheilung auf mehrere Verbrechen
<lb/>sich erstreckt und eine Gesammtstrafe erkannt worden. Besteht letz- 
<lb/>tere aus einfacher Addition der verwirkten Einzelstrafen und sind
<lb/>letztere im Erkenntnisse verlautbart, so wird die, eine Einzelstrafe
<lb/>aufhebende Cassatoria ebenfalls keine Schwierigkeiten machen und
<lb/>eine Rückverweisung nicht erfordern. Dies selbst dann nicht, wenn
<lb/>etwa die übrigbleibenden Einzelstrafen eine andere Strafverwandlung
<lb/>nöthig machen, wie dies, namentlich bei verschiedenartigen Freiheits- 
<lb/>strafen, wohl Vorkommen kann. Denn diese Verwandlung ist so
<lb/>bestimmt durch das Gesetz regulirt, daß sie nur als ein Rechnungs- 
<lb/>exempel sich, darsteüt und ebenfalls eine richterliche Abmessung nicht
<lb/>weiter stattfindet. Anders in dem Falle, wenn mit einer solchen
<lb/>Cassatoria eine neue Strafabmeffung sich nöthig macht; dies na- 
<lb/>mentlich dann, wenn die Gesammtstrafe aus einer sogen. Einsatz- und
<lb/>einer Zusatzstrafe besteht. Hier ist jede Aenderung eine Aenderung Ln
<lb/>der Basis, auf welcher die Gesammtstrafe beruht, und mithin auch
<lb/>die Rückverweisung zu anderweiter Strafbestimmung nöthig; es wird
<lb/>eine neue richterliche Abwägung nöthig.

<lb/>Im K. Sachsen ist vorgeschrieben, daß die Gerichte in ihren
<lb/>Erkenntnissen auch diejenigen Thatsachen hervorheben, welche zwar
<lb/>nicht für geeignet befunden worden sind, um auf sie die verurthei-
<lb/>lende, bez. freisprechende Entscheidung mit zu stützen, jedoch,, nach
<lb/>der Ansicht des Gerichts, für bewiesen zu achten sind. Das Motiv
<lb/>der Vorschrift bezieht sich auf die Appellationsinstanz und den Cassa- 
<lb/>tionshof und sie empfiehlt sich an sich durch diese Beziehung Ln
<lb/>Verbindung mit dem, was wir vorstehend ausgeführt haben.

<lb/>Allein die Erfahrung hat uns überzeugt, daß der Zweck dieser
<lb/>Vorschrift unerreichbar, ja letztere nicht ausführbar sei. Es ist an
</p>

            <pb facs="2173686_1500+1863_0012.tif"
                n="8"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_1500+1863_0012--><p/>
            <p>

               <lb/>8 Bemerkungen über kassatorische Entscheidungen.

<lb/>sich bei verwickelten Sachen eine schwere Aufgabe, alle Thatsachen,
<lb/>mithin auch diejenigen, welche für völlig unerheblich erachtet wer- 
<lb/>den, in dem Erkenntnisse aufzufübren, mit Rücksicht auf den für sie
<lb/>erbrachten Beweis. Es werden dadurch die Entscheidungsgründe
<lb/>eine, über den Zweck derselben weit hinausgehende Ausdehnung er- 
<lb/>halten und eine ungeheuere Arbeitslast für die Gerichte verursachen.
<lb/>Man denke sich, daß das Richtercolleg in der Frage, welche That- 
<lb/>sachen erheblich und inwieweit diese Thatsachen bewiesen seien,
<lb/>völlig einig ist, nun aber noch alle übrigen vorgekommenen That- 
<lb/>sachen in Bezug auf den für sie erbrachten Beweis prüfen soll. Es
<lb/>liegt hierin eine starke, eine große Selbstverleugnung voraussetzende
<lb/>Zumuthung. Dazu kommt noch folgende Erwägung. Die Rechts- 
<lb/>ansicht, von welcher das Gericht ausgeht, wird bereits bei der Be- 
<lb/>weisaufnahme — wenigstens in vielen Fällen — sich geltend machen
<lb/>und auf sie infiuiren. Es werden daher vielleicht mehrere That- 
<lb/>sachen nicht in den Vordergrund treten und bei dem Beweise nicht
<lb/>besonders beachtet werden, wo bezüglich ihrer wahrscheinlich ein ganz
<lb/>anderes Beweisergebniß sich herausgestellt haben würde, wenn eine,
<lb/>sie als erheblich characterisirende Rechtsansicht obgewaliet hätte. Der
<lb/>Zweck der mehrgcdachten Vorschrift wird daher nicht einmal erreicht.

<lb/>§ 3.

<lb/>Wenn die Verweisung an das Jnstanzgericht behufs anderwei- 
<lb/>ter Entscheidung und zur Anwendung des bezeichneten Gesetzes er- 
<lb/>folgt ist, so fragt es sich, ob unbedingt dieselben Richter die neue
<lb/>Entscheidung fällen müssen oder eine Aenderung in der Person der
<lb/>Richter unschädlich sei. Im K. Sachsen ist diese Frage in der
<lb/>Praxis discutirt, vom obersten Gerichtshöfe jedoch dahin entschieden
<lb/>worden, daß solche Aenderung unschädlich sei. Wir können uns mit
<lb/>dieser Ansicht nicht befreunden.

<lb/>Schon ölen haben wir ausgesübrt, daß zur sachgemäßen
<lb/>Strafabmessung eine vollständige Kenmniß der Verhandlung und ih- 
<lb/>rer Ergebnisse nöthig sei. Dieser Gesichtspunkt erheischt, daß die
<lb/>nämlichen Richter die anderweite Entscheidung ertheilcn. Das Er-
<lb/>kenntniß ist der Schlußstein der Verhandlung, wie es andererseits
<lb/>auf ihr beruht. Es bildet mit ihr ein untrennbares Ganze. Ein
</p>

            <pb facs="2173686_1500+1863_0013.tif"
                n="9"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_1500+1863_0013--><p/>
            <p>

               <lb/>Von Schwarze.
</p>
            <p>

               <lb/>9
</p>
            <p>

               <lb/>Strafurtheil ohne Kenntniß der Verhandlung ist ein gewagtes Un- 
<lb/>ternehmen. Woher soll der neu hinzutretende Richter diese Kenntniß
<lb/>nehmen? Die Entscheidungsgründe sind, wie wir gesehen haben,
<lb/>hierzu völlig unzureichend. Die Mittheilungen seiner Kollegen, welche
<lb/>der Verhandlung beigewohnt haben, bieten in der That keinen juri- 
<lb/>stisch zulässigen Ersatz; seine Stimme ist solchenfalls kein freies und
<lb/>selbstständiges Votum; die Kollegen sind Referenten für ihn und die
<lb/>Mündlichkeit ist für ihn bei der Fällung des Erkenntnisses nicht mehr
<lb/>vorhanden.

<lb/>Die Strafabmessung ist kein Rechnungsexempel, das sich ein- 
<lb/>fach und mit mathematischer Nothwendigkeit abwickeln läßt. Es ist
<lb/>recht eigentlich eine Aufgabe für das richterliche Ermessen und von
<lb/>der Individualität des Falles abhängig.

<lb/>Wenn ein Richter während der Verhandlung behindert wird,
<lb/>ihr ferner beizuwohnen, und es ist kein Ergänzungsrichter beigezogen,
<lb/>der für ihn eintreten kann, so ist die Verhandlung von Neuem zu
<lb/>beginnen. Es wird gewiß nicht zugelassen werden, daß ein bisher
<lb/>nicht beigezogener Richter in das Colleg eintritt und die Verhand- 
<lb/>lung fortgesetzt wird, mit dem Tröste, daß ihn seine Kollegen über
<lb/>die zeitherigen Ergebnisse unterrichten werden.

<lb/>Ebenso verlangt man, daß, wenn Vertagungen länger als drei
<lb/>Tage dauern, die Verhandlung von Neuem begonnen werde. Es
<lb/>ist daher schon an sich ein Zugeständniß, wenn man hier, nach län- 
<lb/>gerer Zwischenzeit, die anderweite Entscheidung ohne Wiederholung
<lb/>der Verhandlung vornehmen läßt. Eine weitere Ausdehnung ist
<lb/>höchst bedenklich.

<lb/>Es kann verkommen, daß Versetzungen u. die Einberufung
<lb/>derselben Richter erschweren. Allein die Schwierigkeit kann die Aus- 
<lb/>hebung eines so wichtigen Grundsatzes, als des der Mündlichkeit,
<lb/>nicht rechtfertigen. Bei Todesfällen re. kann eine Unmöglichkeit ein-
<lb/>trcten. In diesem F alle ist die Verhandlung von Neuem zu eröff- 
<lb/>nen. Der Uebelstand ist nicht zu verkennen. Allein, wir glauben,
<lb/>der Angeklagte hat ein Recht auf solche Verhandlung. Denn ohne sie
<lb/>ist hier eine Strafe von einem nicht mehr richtig besetzten Gerichte
<lb/>ertheilt worden.
</p>

            <pb facs="2173686_1500+1863_0014.tif"
                n="10"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_1500+1863_0014--><p/>
            <p>

               <lb/>10 Bemerkungen über kassatorische Entscheidungen.

<lb/>§- -4.

<lb/>Die obigen Erwägungen führen aber weiter. ES mag hier
<lb/>ein Fall aus der K. SLchs. Praxis referirt werden. Der Angeklagte
<lb/>war einer culposen Tödtung beschuldigt, jedoch deshalb freigesprochen
<lb/>worden, weil die, von dem Gerichte für bewiesen erachteten That- 
<lb/>sachen nicht denjenigen Causalnexus zwischen Unterlassung und Er- 
<lb/>folg herstellten, welcher vom Gesetze zur Haftung für den Erfolg er-
<lb/>fordert werde. Der Angeklagte hatte den Beweis mehrerer dieser
<lb/>Thatsachen— während der Verhandlung bestritten; es stand ihm
<lb/>jedoch, da er völlig freigesprochen worden, kein Rechtsmittel, auch
<lb/>nicht gegen die erwähnte thatsächliche Feststellung, zu. Dagegen ergriff
<lb/>der Staatsanwalt die Nichtigkeitsbeschwerde gegen die Freisprechung,
<lb/>indem er ausführte, daß die Rechtsgründe, auf welchen sie beruhe,
<lb/>unhaltbar seien, vielmehr der Angeklagte den Erfolg als verschuldet
<lb/>zu vertreten habe. Er stützte sich dabei auf die thatsächliche Fest- 
<lb/>stellung in dem Erkenntnisse. Dies geschah auch Seiten deS Cassa-
<lb/>tionshofs, welcher auf Grund derselben Feststellung aussprach, daß
<lb/>der Angeklagte den Erfolg zu vertreten habe, und, unter Cassation,
<lb/>die Sache zur anderweiten Entscheidung an das vorige Gericht zu- 
<lb/>rückwies. Das Gericht war genöthigt, auf Grund der Feststellung
<lb/>und der caffatorischen Entscheidung eine Strafe auszusprechen. Der
<lb/>Derurtheilte focht nunmehr die Feststellung an, indem er hervorhob,
<lb/>daß ihm zeither die Möglichkeit gar nicht gegeben gewesen, gegen ste
<lb/>zu remonstriren. Der Appell.-Richter verwarf die Einwendung, da
<lb/>das Erkenntniß insoweit rechtskräftig geworden sei.

<lb/>Man nehme ferner den Fall, daß die Richter bei der Straf- 
<lb/>freisprechung diejenigen Thatsachen zu fixiren unterließen, die lediglich
<lb/>im Falle der Verurtheilung für die Strafabmessung von Werth ge- 
<lb/>wesen wären; sie können ste nicht nachträglich fixiren und daher auch
<lb/>nicht ihrer anderweiten Entscheidung zum Grunde legen. Dies kann
<lb/>nachtheilig auf die Straffestsetzung einwirken.

<lb/>Zn dem zuerst referirten Falle würbe dem Verurtheilten wohl
<lb/>eine Berufung bezüglich der tatsächlichen Feststellung, und zwar
<lb/>nunmebr gegen das anderweite Erkenntniß, nachzulaffen sein Hier
<lb/>würde mit einer Abänderung des Thatsächlichen auch, nach Befinden,
</p>

            <pb facs="2173686_1500+1863_0015.tif"
                n="11"
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            <p>

               <lb/>11
</p>
            <p>

               <lb/>Von Schwarze.

<lb/>die Basis der Cassatoria beseitigt werden und dem Appell.-Richter
<lb/>gestattet sein, eine abweichende rechtliche Beurtheilung, weil ein an- 
<lb/>deres Factum nunmehr vorliegt, aufzustellen und den Angeklagten
<lb/>freizusprechen. Denn die Cassatoria kann nur bei unveränderter
<lb/>thatsächlicher Feststellung binden.

<lb/>Wie aber in dem zweiten Falle? Hier entscheiden die Richter
<lb/>tanquam e vinculis. Mit der Cassatoria ist an sich die frühere
<lb/>thatsächliche Feststellung nicht erledigt; im Gegentheile beruht jene
<lb/>auf ihr. Aber deffenungeachtet könnte sie und die ihr unterliegende
<lb/>Rechtsansicht nunmehr ein Bestimmungsgrund für die Richter wer- 
<lb/>den, noch Thatsachen aufzunehmen, die gegenwärtig erst an Bedeu- 
<lb/>tung gewinnen. Dies kann auch im erst referirten Falle eintreten.

<lb/>Die nunmehr zur Richtschnur dienende Rechtsansicht könnte
<lb/>möglicherweise auch die Staatsanwaltschaft, wie die Vertheidigung
<lb/>bestimmen, Beweisthalsachen vorzubringen, welche von dem Stand- 
<lb/>punkte dieser Rechrsansicht für erheblich erachtet werden
<lb/>würden.

<lb/>Es ka.nn zugegeben werden, daß nicht in jedem Falle derartige
<lb/>Zweifel sich finden werden. Da aber, wo sie Vorkommen, werden
<lb/>sie um so entscheidender sein. Will man daher auch nicht verschla- 
<lb/>gen, daß in jedem Falle die Sache nicht blos zur nochmaligen Ent- 
<lb/>scheidung, sondern auch zu nochmaliger Verhandlung verwiesen werde,
<lb/>so möchte es sich doch empfehlen, daß die letztere in das Ermessen
<lb/>des mit der anderweiten Entscheidung befaßten Gerichts, welches
<lb/>hierüber die Anträge der Staatsanwaltschaft und der Vertheidigung
<lb/>zu vernehmen hat, gestellt werde.

<lb/>In Fällen, wie in dem zuerstreferirten, könnte auch angenom- 
<lb/>men werden, daß das Erkenntniß betreff der thatsächlichen Feststel- 
<lb/>lung nicht rechtskräftig geworden, weil der Freigesprochene nicht ap-
<lb/>peüiren konnte; appellare non valenti non currit decendium. Ist
<lb/>die Feststellung aber erst vom Gerichte zweiter Instanz erfolgt, so
<lb/>daß im Falle der Cassatoria die Sache an das Gericht zweiter In- 
<lb/>stanz zurückgewiesen würde und eine Appellation gegen dessen
<lb/>Erkenntniß in Bezug auf die thatsächliche Feststellung unzulässig wäre,
<lb/>so möchte der vorstehend gedachte Ausweg sich empfehlen.

<lb/>Bestimmte Regeln über die Anwendung dieses Auswegs und
</p>

            <pb facs="2173686_1500+1863_0016.tif"
                n="12"
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            <p>

               <lb/>12 Bemerkungen über kassatorische Entscheidungen.

<lb/>die diesfallflge Entschließung des anderweit mit der Sache befaßten
<lb/>Gerichts würden freilich stch nicht vorschreiben lassen; man müßte dem
<lb/>sachgemäßen Ermessen der Richter vertrauen. Derartige Entschlies-
<lb/>sungen setzten aber ebenfalls voraus, daß es wiederum dieselben Richter
<lb/>seien, von denen die aufgehobene Entschließung ertbeilt worden.

<lb/>8. 5.

<lb/>Auch im Falle der vom Staatsanwalte nicht angefochtenen
<lb/>Straffreisprechung kann dessenungeachtet der Angeklagte ein Interesse
<lb/>an einer anderweiten Entscheidung haben. Das Interesse kann so- 
<lb/>wohl das Thatsachliche, als auch das Rechtliche berühren. Auch hier
<lb/>mag ein Fall aus der Praxis zur Erläuterung dienen. A. wurde
<lb/>wegen Familiendiebstahls angezeigt und proceffirt, schließlich aber
<lb/>freigesprochen, weil der Bestohlene den Strafantrag zurückgenommen-
<lb/>A. hatte die Verübung des Diebstahls selbst geleugnet, diese war
<lb/>aber für erwiesen angenommen worden. Es lag hier wohl ein be- 
<lb/>achtliches Interesse des A. vor, gegen die Annahme, daß er den
<lb/>Diebstahl begangen habe, remediren und die Entscheidung der zwei- 
<lb/>ten Instanz anrufen zu dürfen. Auch die Rechtsfrage kann berührt
<lb/>werden, z. B. wenn in dem vorstehend referirten Falle A. behauptet
<lb/>hätte, daß seine Handlung, die er eingeräumt hatte, nicht alS ein
<lb/>(ihn infamirender) Diebstahl, sondern nur als eine Selbsthülfe auf- 
<lb/>zufassen und zu beurtheilen sei.
</p>
            <p>

               <lb/>§ 6.

<lb/>Ist der Cassationshof an die Rechtsanstcht gebunden, von wel- 
<lb/>cher er bei der Cassatoria ausgegangen, im Falle, daß dieselbe Sache
<lb/>anderweit zu seiner Entscheidung gelangt? Wir zweifeln nicht, daß
<lb/>der Cassationshof in jeder andern Sache eine von jener Rechtsan- 
<lb/>sicht abweichende fassen kann und er nicht durch seine Entscheidung
<lb/>in einer anderen Sache gebunden ist. Ebenso ist er natürlich nur
<lb/>solange gebunden, als dieselbe thatsachliche Feststellung zum Grunde
<lb/>liegt. Mit diesen Modificationen bejahen wir obige Frage. In dem
<lb/>oben s§. 4) referirten Falle wurde die, der Cassatoria unterliegende
<lb/>Rechtsanstcht angegriffen, indem der Derurtheilte das auf ihr beru- 
<lb/>hende^ anderweite Erkenntniß anfocht. Allein, indem der Cassations-
</p>

            <pb facs="2173686_1500+1863_0017.tif"
                n="13"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_1500+1863_0017--><p/>
            <p>

               <lb/>Von Schwarze.
</p>
            <p>

               <lb/>13
</p>
            <p>

               <lb/>Hof caffirte, stellte er zugleich endgiltig die Rechtsanstcht fest, nach
<lb/>welcher die Sache abzuurtheilen sei. Die anderweite Entscheidung
<lb/>ist nur die Ausführung der Cassatoria. Der Cassationshof ist daher
<lb/>bei nochmaliger Devolvirung der Sache an ihn nur dazu berufen,
<lb/>zu prüfen, ob die Ausführung gehörig erfolgt sei; die Rechtsfrage
<lb/>selbst kann an ihn nicht zum zweitenmale bevolvirt und er zu einer
<lb/>Abänderung provocirt werden; er kann sich nicht selbst reformiren.
<lb/>Der Cassationsrecurs kann nur soweit eingewendet werden, als be- 
<lb/>hauptet wird, daß die anderweite Entscheidung nicht derjenigen Rechts- 
<lb/>ansicht entspreche, auf welcher die Cassatoria beruht.

<lb/>8 7.

<lb/>Wir wenden uns zu der Cassatoria wegen Formfehler.

<lb/>Der Gesichtspunkt, den wir für die Behandlung der N. B.
<lb/>wegen Formverletzungen geltend gemacht haben, bringt es mit sich,
<lb/>daß der Beweis der Beobachtung und bez. der Nichtbeobachtung ein- 
<lb/>zelner Formen auf jede zuverlässige Art geführt werden kann Die
<lb/>in vielen Gesetzen beliebte Beschränkung des Beweismittels betreff
<lb/>der in der Hauptverhandlung vorkommenden Fökmlichkeiten auf das
<lb/>Protocoll der ersteren ist nicht zu billigen. Allerdings empfiehlt
<lb/>sich scheinbar diese Beschränkung durch die Vereinfachung der Be- 
<lb/>scheinigung und durch den Ausschluß aller Weiterungen; es existin
<lb/>ein weiteres Beweismittel, neben dem Protokolle, nicht. Allein die
<lb/>Nützlichkeit der Beschränkung ist nicht so bedeutend, als es die Nach- 
<lb/>theile derselben sind. Die Thatsachc, daß eine Verletzung stattgefun- 
<lb/>den oder daß sie nicht stattgesunden, ist so einflußreich, daß der Be- 
<lb/>weis derselben nicht an ein so mißliches Beweismittel, wie das Pro- 
<lb/>tocoll ist, ausschließlich gebunden werden darf. Es wird hier
<lb/>außerdem wieder der Form mehr geopfert, als sie beanspruchen kann.
<lb/>Kann der Beweis auf eine sichere und zuverlässige Weise, ohne
<lb/>einen, mit der Bedeutung der Sache nicht unvereinbaren Aufenthalt,
<lb/>auch ohne das Protocoll, geschafft werden, so sollte er nicht
<lb/>zurückgewiesen werden.

<lb/>Dazu kommt, daß das Protocoll in den meisten Ländern nicht
<lb/>vorgelesen, sondern nur von dem Präsidenten, viswetlen unter Zu- 
<lb/>ziehung noch eines Richters, geprüft und signirt wird. Die, bei
</p>

            <pb facs="2173686_1500+1863_0018.tif"
                n="14"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_1500+1863_0018--><p/>
            <p>

               <lb/>14 Bemerkungen über kassatorische Entscheidungen.

<lb/>der Niederschrift wesentlich betheiligten Personen werden nicht beige- 
<lb/>zogen. Dessen ungeachtet soll das Protokoll wider sie einen Beweis
<lb/>bilden. Es kann zwar jede Formverletzung gerügt und die Rüge
<lb/>im Protokolle verlautbart werden. Allein die Erfahrung lehrt, daß
<lb/>diese Hilfe eine mißliche und unzuverlässige ist. Auch deckt dieses
<lb/>Auskunftsmittel nicht den entgegengesetzten Kall, wenn behauptet
<lb/>wird, daß eine Form nicht beobachtet worden, und der Beweis dafür
<lb/>auf die Thatsache gestützt wird, daß die Beobachtung nicht im Pro- 
<lb/>tokolle verlautbart. worden. Auch hier soll bekanntlich das Still- 
<lb/>schweigen des Protokolls den Beweis der Nichtbeobachtung liefern.
<lb/>Das Bedenken, welches aus der Mangelhaftigkeit in der Legalisirung
<lb/>des Protokolls entspringt, tritt hier noch entschiedener vor.

<lb/>Im K. Sachsen wird das Protokoll am Schluffe der Ver- 
<lb/>handlung in der Sitzung selbst vorgelesen und die Prüfung desselben
<lb/>dadurch den sämmtlichen Betheiligten möglich gemacht. Dessen un- 
<lb/>geachtet ist wiederholt die Verletzung von Förmlichkeiten behauptet
<lb/>worden, wo zwar eine Rüge im Protokolle verlautbart worden, aber
<lb/>darüber, ob fle begründet sei, aus dem Protokolle selbst Gewißheit
<lb/>nicht zu erlangen gewesen. Ebenso können Fehler (z. B. bei der
<lb/>Berathung des Erkenntnisses) verkommen, welche nicht wahrzunehmen
<lb/>gewesen und daher auch nicht gerügt werden können, vielmehr erst
<lb/>später in Erfahrung gebracht werden. In diesen Fällen hat der
<lb/>Caffationshof zu Dresden die nachträgliche Auslassung der Gerichts- 
<lb/>mitglieder, welche dem Querulanten zur Erklärung vorgelegt worden,
<lb/>erfordert und auf diese Weise die Nichtigkeitbeschwerde, ohne Nach- 
<lb/>theil für die Sache, erledigt.

<lb/>Ebenso hat man von der Bestimmung in Art. 244 der P. O.
<lb/>Gebrauch gemacht, nach welcher der Cassationshof zur Erledigung
<lb/>der Nichtigkeit die Wiederholung oder Nachholung einer Untersuchungs- 
<lb/>handlung zu verfügen berechtigt ist, wenn solches ohne Benachthei-
<lb/>ligung des Beschwerdeführers und des Zweckes der Untersuchung ge- 
<lb/>schehen kann.
</p>
            <p>

               <lb/>8- 6.

<lb/>Die K. Sächs. StrafPO. hat auch dem Staatsanwalte die
<lb/>N. B. wegen Verletzung wesentlicher Förmlichkeiten gegeben. Es ist
</p>

            <pb facs="2173686_1500+1863_0019.tif"
                n="15"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_1500+1863_0019--><p/>
            <p>

               <lb/>Bon Schwarze.
</p>
            <p>

               <lb/>15
</p>
            <p>

               <lb/>von diesem Rechtsmittel häufig in einzelrichterlichen Untersuchungen,
<lb/>auf welche der Staatsanwalt während derselben nicht so, wie auf
<lb/>die bezirksgerichtlichen einwirken kann, Gebrauch gemacht worden.
<lb/>Eine Gleichstellung des Staatsanwalts mit dem Angeklagten ist hier
<lb/>nöthig. Die Formalien sind nicht blos, wie häufig gesagt wird,
<lb/>im Interesse des Angeklagten und der Vertheidigung, sondern über- 
<lb/>haupt zur Sicherung einer gerechten und vollständigen Beweisauf- 
<lb/>nahme vorgeschrieben und berühren daher in gleicher Maße das In- 
<lb/>teresse der Anklage.' Die zuzugestehende Bevorzugung der Verthei:
<lb/>digung darf nicht in die Gefährdung einer gerechten Aburteilung
<lb/>ausarten, und der Angeklagte hat keinen Anspruch auf Anerkennung
<lb/>eines Rechtsspruchs, der auf einem fehlerhaften Verfahren beruht.
<lb/>Dessen ungeachtet haben die meisten Gesetzgebungen dem Staatsan- 
<lb/>walt hier die N. B. nicht eingeräumt.

<lb/>Die Formverletzung kann nur von demjenigen geltend gemacht
<lb/>werde, dessen Interesse durch sie verletzt wird. Dies liegt in der
<lb/>Parteistellung der Betheiligten. Allein es ist irrig, nach solchem
<lb/>Interesse auch bei Verletzungen der Grundformen deS Verfahren- zu
<lb/>fragen. Hier trifft das Interesse sämmtlicher Beteiligter zusammen;
<lb/>ohne die Beobachtung dieser Grundformen ist ein rechtliches Verfah- 
<lb/>ren überhaupt nicht vorhanden; eS kann nicht gefragt werden, zu
<lb/>wessen Nachtheil solche Nichtigkeit gereiche. Hierher gehören die
<lb/>Vorschriften über die Zusammensetzung der Gerichte, die Lethwendig-
<lb/>keit der Vertheidigung und des vorherigen Gehörs der Staarsan-
<lb/>waltschaft re. Es ist z. B. der Mangel der Vertheidigung, wo sie
<lb/>gesetzlich nothwendig ist, ein Fehler, welcher nicht ausschließlich den
<lb/>Angeklagten berührt; das Verfahren überhaupt entbehrt hier einer
<lb/>gesetzlichen Garantie; die Staatsanwaltschaft ist daher ebenfalls
<lb/>betheiligt.

<lb/>In Fällen dieser Art ist der Verzicht des einen oder andern
<lb/>Theils auf Geltendmachung des Fehlers wirkungslos. Es kann hier
<lb/>dem Verzichte keine heilende Kraft gegeben werden. Die Disposition
<lb/>der Partei über ein Proceßrecht ist hier, gegenüber der im Gesetze
<lb/>ausgesprochenen absoluten Nothwendigkeit, ausgeschlossen. Es ist
<lb/>daher wohl zulässig, daß derartige Nichtigkeiten auch dann noch gel- 
<lb/>tend gemacht werden, wenn sie nicht gleich anfänglich gerügt worden
</p>

            <pb facs="2173686_1500+1863_0020.tif"
                n="16"
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            <p>

               <lb/>16 Bemerkungen über cassatorische Entscheidungen.

<lb/>find. Wenn z. B. statt 5 Richter nur 4 Richter zu Gericht fitzen,
<lb/>so wird, obschon der Fehler völlig offenbar gewesen, aus dem Still- 
<lb/>schweigen der Partei bei der Verhandlung ein Verzicht auf die
<lb/>Nichtigkeitsbeschwerde gegen das Erkenntniß nicht abgeleitet werden
<lb/>können. Es wird vorzüglich Aufgabe des, den Staat vertretenden
<lb/>Staatsanwalts sein, über die Beobachtung dieser Grundformen zu
<lb/>wachen und Versetzungen zu rügen.

<lb/>Der Verzicht tritt aber in seine vollen Rechte bei wahrzuneh- 
<lb/>men gewesenen, aber nicht gerügten Formfehlern aus früheren Sta- 
<lb/>dien ein. Wenn die Möglichkeit der Rüge gegeben, diese aber nicht
<lb/>benützt wird, so liegt hierin ein Verzicht auf sie. Es ist diese An- 
<lb/>nahme keine Fiction, sondern eine so starke Präsumtion, völlig aus
<lb/>dem Leben gegriffen, daß das Gesetz ste wohl zur Gewißheit erhe- 
<lb/>ben und dem Betheiligten eröffnen darf, wie sein Stillschweigen in
<lb/>dieser Maße erklärt werden würde. Es ist keine Rechtsbeschränkung,
<lb/>die ihm auferlegt wird, sondern nur die Anweisung der Stelle, wo
<lb/>er von seinem Rechte Gebrauch machen soll. Thut er es nicht, so
<lb/>trifft ihn später der Satz: ad jura renunciata non datur regressus.
<lb/>Wer Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens oder Erkenntnisses gegen
<lb/>dasselbe nicht intra decennium rügt, kann sie nicht nachträglich
<lb/>gegen das zweitinstanzliche Erkenntniß geltend machen; sie find
<lb/>sannt. Hat das Gericht zweiter Instanz denselben Fehler gemacht,
<lb/>ist es Vieser Fehler der zweiten Instanz, welchen der Bethei-
<lb/>ligte und zwar gegen das zweitinstanzliche Erkenntniß rügen
<lb/>und wegen dessen letzteres cassirt werden kann, — nicht aber mehr
<lb/>das erstinstanzliche Erkenntniß. Nur mit solcher Präczusion ist der
<lb/>ordnungsmäßige Fortschritt des Verfahrens bis zu seinem definitiven
<lb/>Schluffe möglich

<lb/>Hiermit steht wieder die Analogie des schon oben angewende- 
<lb/>ten Satzes agere non valenti non currit praescriptio in Verbin- 
<lb/>dung. Hat dar Gesetz dem Betheiligten die Geltendmachung solcher
<lb/>Formverletzung versagt, z. B. im Falle der Freisprechung, so trifft
<lb/>ihn die Präcluson nicht; er kann sie später, wo ihm die Möglichkeit
<lb/>gegeben ist, gel end machen. Das Gesetz geht nämlich zweckmäßig
<lb/>davon aus, das die Verletzung diesen Charakter verliert und recht- 
<lb/>lich gleichgiltig wird, wenn der Betheiligte durch das Erkenntniß
</p>

            <pb facs="2173686_1500+1863_0021.tif"
                n="17"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_1500+1863_0021--><p/>
            <p>

               <lb/>Don Schwarze.
</p>
            <p>

               <lb/>17
</p>
            <p>

               <lb/>selbst nicht benachtheiligt ist. Nul grief sans tort. So wird im
<lb/>Gesetze dem Freigesprochcnen die Nichtigkeitsbeschwerde wegen for,
<lb/>melier Mängel versagt. Wie nun, wenn der Staatsanwalt im Wege
<lb/>der Berufung eine Verurthcilung in der zweiten Instanz verlangt?
<lb/>Hier wird dem Verurthcilten die Nichtigkeitsbeschwerde gegen bas
<lb/>zweitinstanzliche Erkenntniß nicht versagt werden, da es zu seiner
<lb/>Basis das erstinstanzliche Verfahren und Erkenntniß hat und also
<lb/>den Fehler wieder zur Wirksamkeit bringt.

<lb/>Allerdings kann sich der Fall so gestalten, daß das zweit- 
<lb/>instanzliche Erkenntniß auf keiner Untersuchungshandlung beruht,
<lb/>welche von dem gerügten Fehler afficirt ist. Hier tritt wieder der
<lb/>Grundsatz Nul grief sans tort ein. In den übrigen Fällen aber,
<lb/>wo das zweitinstanzliche Erkenntniß auf einer solchen Handlung be- 
<lb/>ruht, kann man überdieß sagen, daß dieses Erkenntniß den Fehler
<lb/>gleichsam sich zu eigen gemacht und wiederholt habe, sonach schon an
<lb/>sich richtig sei, ohne daß es eines Rückgriffs auf die frühere Nichtig- 
<lb/>keit bedarf. Auch wird solchenfalls das zweite und nicht das
<lb/>erste Erkenntniß zur Cassation zu bringen sein. In dem zweitin- 
<lb/>stanzlichen Verfahren ist der Fehler zu verbessern.

<lb/>Prägnanter tritt der Fall hervor, wenn die Freisprechung auf
<lb/>Antrag des Staatsanwalts wegen falscher Rechtsanwendung cassirt
<lb/>und die Sache nur zur anderweiten Entscheidung an das Gericht
<lb/>verwiesen wird. Der Angeklagte hatte zeither kein Recht und keine
<lb/>Veranlassung gehabt, die Formfehler des Verfahrens zu rügen und
<lb/>auf Caffalion anzutragen. Jetzt aber stützt das Gericht die ander -
<lb/>weite Entscheidung idie auf Grund der Cassatoria ausgesprochene
<lb/>Verurthejlung) auf dieses fehlerhafte Verfahren; es werden nun die
<lb/>früheren Fehler für den Angeklagten nachtheilig und wider ihn wirk- 
<lb/>sam. Hier kann nunmehr der Nichtigkeitsbeschwerde des Verurtheil-
<lb/>ten nicht der Einwand des Stillschweigens und des hieraus rcsulti-
<lb/>renden Verzichts entgegengesetzt werden.

<lb/>Festzuhalten ist der Gesichtspunkt, daß das frühere Erkenntniß
<lb/>beseitigt ist, das neue Erkenntniß aber auf dem fehlerhaften Verfahren
<lb/>wieder beruht und daher der Fehler hier zur Geltung und Wirksam- 
<lb/>keit gelangt. Es ist nun erst der Nachtheil eingetreten und mit ihm
<lb/>die Möglichkeit, wider ihn den Schutz des Caffationshofs anzurufen.

<lb/>Der Gerichtssaal Heft l. 1863. 2
</p>

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            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_1500+1863_0022--><p/>
            <p>

               <lb/>18 Bemerkungen über kassatorische Entscheidungen.

<lb/>So hat z. B. das Oberappellationsgericht zu München in dem
<lb/>Falle, wenn die in erster Instanz erkannte Freisprechung auf Antrag
<lb/>des Staatsanwalts wegen falscher Gesetzesanwendung casstrt worden,
<lb/>dem Angeklagten die Nichtigkeitsbeschwerde gegen das ihn nunmehr
<lb/>verurtheilende Erkenntniß des Jnstanzgerichts wegen derjenigen Form- 
<lb/>fehler gegeben, welche das erstinstanzliche frühere Verfahren berühren,
<lb/>gegen das damalige Erkenntniß aber, weil es ein freisprechendes war,
<lb/>von dem Angeklagten nicht geltend gemacht werden konnten*).
<lb/>Walther **) schlägt vor, dem Angeklagten überhaupt gegen die Frei- 
<lb/>sprechung die N. B. wegen Formfehler zu gestatten.

<lb/>Wir glauben, daß die Nachdüngung der N. B. in Fällen
<lb/>dieser Art dem Angeklagten nicht unbedingt zu gestatten sei, sondern
<lb/>nur, wenn anzunehmen, daß der Formfehler auch auf das neue
<lb/>Erkenntniß des Jnstanzgerichts influirt habe, —so wie, daß es hier
<lb/>nicht sowohl um eine nachgebrachte Nichtigkeitsbeschwerde gegen ein
<lb/>ohnedem bereits cassirtes Erkenntniß sich handle, sondern um eine
<lb/>(regelrechte) Nichtigkeitsbeschwerde gegen das anderweite Erkenntniß,
<lb/>indem dasselbe auf einem fehlerhaften Verfahren beruht und in
<lb/>Folge dessen dem Angeklagten ungünstig lautet.

<lb/>Bei solcher Auffassung schwindet das Eigenthümliche des Falles
<lb/>und der dem Angeklagten nachgelassenen Nichtigkeitsbeschwerde. Die
<lb/>unbedingte Nachlassung derselben erledigt sich ebenfalls hiernach von
<lb/>selbst; auch hier kann sie nur soweit, als ste einen Nachtheil für
<lb/>den Querulanten indicirt, eingeräumt werden.
</p>
            <p>

               <lb/>*) vgl. Sitzungsberichte der Bayer. StrafG. Bd. IV. S. 313 ff.


<lb/>**) Lehre v. d. Rechtsmitteln Bd. ll S. 78 ff.
</p>

         </div>
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         <div xml:id="d71233e1957" ana="scope_-_19-29" type="article" n="II.">
            <head>
               <title level="a" type="main">Das Amt des Schwurgerichtspräsidenten vom höheren Standpunkte betrachtet</title>
            </head>
            <byline>
               <docAuthor ana="Brauer, Eduard">Von Herrn Eduard Brauer, Hofgerichtsrath in Bruchsal</docAuthor>
            </byline>
      
      
      
            <!-- Case 1: ocr of page 2173686_1500+1863_0023--><p/>
            <p>

               <lb/>IL
</p>
            <p>

               <lb/>Das Amt des Schwurgerichtspräsideuteu vom höheren
<lb/>Standpunkte betrachtet.

<lb/>Vom Herrn Hofgerichtsrathe Ehuard Brauer in Bruchsal.

<lb/>Ueber die wichtige und oft schwierige Stellung eines Schwur-
<lb/>gerichtspräfldenten im öffentlichen und mündlichen Hauvtverfahren
<lb/>vor Geschworenen ist schon so Vieles, zum Theil sehr Treffendes
<lb/>und Gediegenes, gesagt und geschrieben worden, daß, ungeachtet der
<lb/>stets fortschreitenden Erkenntniß und Erfahrung, für weitere Erör- 
<lb/>terungen in diesem Gebiete kaum noch ein freier Raum übrig zu
<lb/>bleiben scheint. Insbesondere enthalten die ersten Jahrgänge des
<lb/>Gerichtssaals eine reiche Ausbeute hierauf bezüglicher Ausführungen
<lb/>und Andeutungen, aber auch in den neueren Jahrgängen fehlen
<lb/>solche Erörterungen nicht *).
</p>
            <p>

               <lb/>1) Besondere Abhandlungen in Jahrg. 1, B 1, S. 1? sMi tter-
<lb/>maiet] u. 0.351 sS ch link^, B. 2, S. 241 sMerke l), 2ahrg.
<lb/>LI., B. 2, 0.113 sPetersenI, S. 258 [® timm], 0.363 [oon
<lb/>Jag emann), Jahrg. 1IL., B 1, 0.2* [ScfyUn f] u. S.333, 377,
<lb/>506 IHeintz), B.2, S.103 IDesgl.1 S. 164 s0 ch ä ffer), Jahrg.
<lb/>IV., B. 1, 0. 538 INuppenthall, Jahrg. V., 33b 1, 0. 364
<lb/>sv. Kräwel^.

<lb/>Gelegentliche Erörterungen an vielen anderen Orten. nnd na- 
<lb/>mentlich bei Mittheilungen über das Schwurgericbtsverfahren in
<lb/>einzelnen deutschen Ländern.

<lb/>Vrgl. ferner in den neueren Jahrgängen die Abhandlungen
<lb/>in I. XU., S. 3 sRehnH und 0. 357 sGraf von Taufskir.
<lb/>chen^.


<lb/>. 2 *
</p>
            <pb facs="2173686_1500+1863_0024.tif"
                n="20"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_1500+1863_0024--><p/>
            <p>

               <lb/>20 DaS Amt deS Schwurgericht-Präsidenten rc.

<lb/>Die vorhandenen Abhandlungen gehen indessen vorzüglich, ja
<lb/>fast ausschließlich, nur vom rein geschäftlichen Gesichtspunkt aus,
<lb/>welcher allerdings als der nächste und für das praktische Bedürfniß
<lb/>wichtigste erscheint. Es gibt jedoch noch einen höheren Gesichts- 
<lb/>punkt, von welchem die erhabene Stellung des Schwurgerichtspräsi- 
<lb/>denten näher betrachtet zu werden verdient, ein Gesichtspunkt, der
<lb/>nur deßhalb in seiner vollen, tiefeingreifenden Bedeutung weniger
<lb/>erfaßt zu werden pflegt, weil er meist nur von fern im Vorüber- 
<lb/>gehen eines flüchtigen Blickes gewürdigt wird, während er näher be- 
<lb/>trachtet, eine viel größere Bedeutung gewinnt, wir meinen die Wah- 
<lb/>rung der Interessen der höheren rechtlichen und sittlichen
<lb/>Ordnung, welche von dem öffentlichen Strafverfahren so vielfach
<lb/>und nahe berührt werden, und so leicht gefährdet, nach Umständen
<lb/>tief und nachhaltig verletzt werden können.

<lb/>Erwägt man, daß das Schwurgericht über Gut und Blut,
<lb/>Freiheit und Ehre der Bürger, in. Straffällen der schwersten Art,
<lb/>ohne Vorbehalt einer ordentlichen Berufung an ein höheres Gericht
<lb/>(abgesehen von dem außerordentlichen, sehr beschränkten Rechtsmittel
<lb/>der Nichtigkeitsbeschwerde) entscheidet, daß der Vorsitzende des Schwur- 
<lb/>gerichts die ganze Hauptverhandlung zu leiten hat, daß hiebei so
<lb/>Manches, namentlich in zweifelhaften und bestrittenen Punkten, von
<lb/>seinem pflichtmäßigcn Ermessen und von seiner augenblicklichen Ent- 
<lb/>scheidung abhängt, daß es insbesondere in seiner Hand liegt, in ge- 
<lb/>wissen Fallen turch außerordentliche Maßregeln der wahren Gerech- 
<lb/>tigkeit die Bahn zu öffnen, das Recht der Vertheidigung unverküm-
<lb/>mert walten zu Lassen, und der Sache ihren freien, wohlgeregelten
<lb/>Lauf zu sichern; erwägt man ferner, daß die Oeffentlichkeit in Straf- 
<lb/>sachen mutt von einer zahlreichen Zuhörerschaft benützt wird und
<lb/>daß auch in Fällen des Ausschlusses der Oeffentlichkeit (welcher nicht
<lb/>schon wegen jedes unbedeutenden Nebenpunktes Statt flnden kann
<lb/>und soll) immer noch gewisse auserwählte Zuhörer anwohnen, wozu
</p>
            <p>

               <lb/>Ausserdem ist hinzuweisen aus das Archiv d es Criminal-
<lb/>rechts, Jahrg. 1852, S. 11, I. 1854, S. 435. I. 1855, S. 153.
<lb/>309, 43b und verschiedene Aufsätze in Goltdammer's Archiv für
<lb/>preuffisches Strafrecht in B. 1. und ff.
</p>

            <pb facs="2173686_1500+1863_0025.tif"
                n="21"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_1500+1863_0025--><p/>
            <p>

               <lb/>Don Brauer.
</p>
            <p>

               <lb/>21
</p>
            <p>

               <lb/>auch die Geschworenen selbst, Männer aus allen Schichten des Volks,
<lb/>gehören, so kann man jenen Gesichtspunkt unmöglich gering an-
<lb/>schlagen.

<lb/>Zentner, einer der frühesten Förderer der Kenntniß deS Ge-
<lb/>schwornengerichts in Deutschland, hebt im Magazin für Badi- 
<lb/>sche Rechtspflege und Verwaltung, Band I, S. 465 un- 
<lb/>ter den wesentlichen Eigenschaften eines guten Schwurgerichtspräsi-
<lb/>denten nebst tüchtiger wissenschaftlicher Fachbildung mit Recht die
<lb/>Vorzüge eines gebildeten ManneS im edleren Sinne, einen reinen,
<lb/>ehrenfesten Charakter, Intelligenz, Humanität, rich- 
<lb/>tigen Takt, Leidenschaftslosigkeit und strenge Unpar-
<lb/>theilichkeit besonders hervor * 2). Daß eine gediegene Rechts- und
<lb/>Gesetzeskunde mit höherer Einsicht in den Geist der Gesetze, die sich
<lb/>nicht auf das, gleichsam für den Hausbrauch Röthige beschrankt, ein
<lb/>Haupterforderniß für den Vorsitzenden ist, ergibt sich nach Obigem
<lb/>ohne weitere Begründung von selbst. Schon das Interesse einer rich- 
<lb/>tigen und sicheren Fragestellung an die Geschworenen, ein Punkt von
<lb/>höchster Wichtigkeit im deutschen Schwurgericht, weist unverkennbar
<lb/>daraufhin. In England, wo allerdings zum Theil besondere
<lb/>Verhältnisse in Betracht kommen, wird durch Wort und That aner- 
<lb/>kannt, daß der das Schwurgericht leitende Richter in vorzügli- 
<lb/>chem Grade ein Rechtsgelehrter sein soll 3). Als nicht minder
<lb/>wichtige Erfordernisse erscheinen aber die andern oben bezeichneten
<lb/>Eigenschaften, und es sollte auf dieselben, insbesondere auf makellos
<lb/>ehrenfesten Charakter, Intelligenz, Takt und Humanität, sowie strenge
<lb/>Unpartheilichkeit, die sich über das Getriebe der Leidenschaften zu
<lb/>erbeben und der Gerechtigkeit jede andere Rücksicht unterzuordnen
<lb/>vermag, bei der Wahl der Schwurgerichtspräsidenten unseres Erach- 
<lb/>tens stets ein vorzüglicheres Gewicht gelegt werden, als auf blose
</p>
            <p>

               <lb/>2) Drgl. hiermit die Aufzählung von Sch link in Iahrg. III., D. i,


<lb/>C. 42, die übrigens auf Vollständigkeit keinen Ansvrucb macht, und
<lb/>wohl auch nicht auf strengere logische Ordnung.


<lb/>3- Drgl. den Ausspruch des Lordkanzlers von England in seinem Bor-
<lb/>trag vom I. 1854 über den Werth des Schwurgericht-, Gericht--
<lb/>saal Jahrg. VI. S 162.
</p>

            <pb facs="2173686_1500+1863_0026.tif"
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            <p>

               <lb/>22 DaS Amt des Schwurgerrchtspräsidenten rc.

<lb/>Redefertigkeit und eine gewiffe Geschäftsgewandtheit, so wenig auch
<lb/>Rede - und Geschäftstüchtigkeit im Allgemeinen auf Seite des Vor- 
<lb/>sitzenden zu entbehren sind *).

<lb/>Vergleicht man die Thätigkeit des Schwurgerichtspräsidenten
<lb/>vom ersten Anfang bis zum äußersten Ende seiner Wirksamkeit, so
<lb/>zeigt sich, in wie vielen Beziehungen jener wichtige Gesichtspunkt,
<lb/>das Interesse der höheren rechtlichen und sittlichen Ordnung, bedeu- 
<lb/>tungsvoll hervortritt. Schon in dem Zwischenverfahren, welches die
<lb/>öffentliche und mündliche Hauptverhandlung vorbereitet, ist dieß der
<lb/>Fall. Die vorläufige Vernehmung des Angeklagten, mag
<lb/>dieselbe dem Vorsitzenden des Schwurgerichts geboten 4 5 6) oder freige- 
<lb/>stellt sein *), gibt dem Letzteren ein mächtiges Mittel zu etwaiger
<lb/>Einwirkung auf den Angeklagten in die Hand, ein Mittel, das von
<lb/>einem nicht streng gewissenhaften charakterfesten und unpartheiischen
<lb/>Manne nach Umstanden leicht zum Nachtheile des Angeklagten und
<lb/>der wahren Gerechtigkeit mißbraucht werden kann, während es auf
<lb/>der andern Seite dem gewissenhaften, unpartheiischen Vorsitzenden
<lb/>Gelegenheit bietet, den etwaigen zweifelhaften Seelenzustand des An- 
<lb/>geklagten sowie die äußere Erscheinung seiner Persönlichkeit in geeig- 
<lb/>neten Fällen schon im Voraus etwas näher kennen zu lernen 7),
<lb/>auch sich, wo nöthig, über dessen bisherige Behandlung und seine
<lb/>Gesundheitsverhältniffe unmittelbare Aufklärung zu verschaffen und
</p>
            <p>

               <lb/>4) Mit Recht weift S cb l i n k am angefübrten Ort (Note 2 oben)
<lb/>darauf bin, wie eine Vereinigung aller vorausgesetzten Eigenschaf- 
<lb/>ten nur von sebr Wenigen erreicht werden kann. Es ist daher auf
<lb/>die wesentlichsten zu sehen.


<lb/>5) Wie in Frankreich und den meisten deutschen Staaten.


<lb/>6) Wie z. B. in Baden, in den thüringischen Staaten. Eine re- 
<lb/>gelmäßig eintretenve vorläufige Vernehmung des Angeklagten durch
<lb/>den Präsidenten erscheint in Wahrheit weder nothwendig, noch be- 
<lb/>sonders zweckmäßig. Blosc Eröffnungen an den Angeklagten können
<lb/>füglich durch einen Gerichtsschreiber oder sonst einen beauftragten
<lb/>Beamten bewirkt werden.


<lb/>7) Eine sehr große praktische Bedeutung ist übrigens unseres Erach-
<lb/>tenS hierauf nicht zu legen.
</p>

            <pb facs="2173686_1500+1863_0027.tif"
                n="23"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_1500+1863_0027--><p/>
            <p>

               <lb/>Don Brauer. 23

<lb/>zweckdienliche Anordnungen im Interesse der Gerechtigkeit, der Hu- 
<lb/>manität und Sittlichkeit zu treffen.

<lb/>Ebenso bietet die Befugniß der Vernehmung und Vorladung weite- 
<lb/>rer Zeugen und Auskunftspersonen dem Schwurgerichtspräsidenten die
<lb/>mit Umsicht zu übende Macht, in Fällen besonderer Art den Sieg deS
<lb/>Rechtes und der Wahrheit in unpartheiischer Weise zu befördern.
<lb/>Bei der Kürze der Frist, welche dem Angeklagten und seinem Der-
<lb/>theidiger in Bezug auf die zu beantragende Vorladung weiterer
<lb/>Zeugen sowie in Bezug auf die Einsicht der Acten meistens vergönnt
<lb/>ist, erscheint es um so wichtiger, daß der Schwurgerichtspräsident
<lb/>die hierdurch sich ergebenden Mißstände durch billige Rücksichtsnahme
<lb/>und geeignete Anordnungen zu beseitigen und auszugleichen sich be- 
<lb/>mühe, unpartheiisch vorsorgend, daß nicht das Gold der Gerechtig- 
<lb/>keit von der ehernen Form erdrückt werde.

<lb/>Mit dem Beginne derHauptverhandlung abergewinnt
<lb/>der angeregte Gesichtspunkt eine ungleich höhere Bedeutsamkeit. Da
<lb/>hat der Vorsitzende des Gerichtshofs in reichem Maße Gelegenheit
<lb/>und Aufforderung, jene höheren Eigenschaften, wodurch sein Beruf
<lb/>und das öffentlich-mündliche Verfahren vor Geschwornen erst seine
<lb/>rechte Weihe und Würde erlangt, zu entfalten.

<lb/>Als Vertreter und Organ des Gerichtshofs, der mit den Ge- 
<lb/>schwornen über Leben und Tod, Freiheit und Ehre unabänderlich
<lb/>entscheidet, hat er die Würde des Gerichts und den Ernst der Ge- 
<lb/>richtsverhandlung stets in edler Weise zu wahren; seine Rede und
<lb/>sein Gedankengang, wenn auch, wo nöthig, der Volksweise sich an- 
<lb/>passend, darf niemals unedel oder gar gemein werden 8). Niemals
</p>
            <p>

               <lb/>8) Ter Präsident muß Volkssprache und Volksbrauch kennen
<lb/>oder kennen lernen. Vrgl. Schlink am angeführten Ort, Jahrg
<lb/>HI., 93b. 1, S. 42. Er darf sich aber, was seine Person detrifft,
<lb/>nicht soweit darauf einlassen, da?; er in das Gemeine und Lächer- 
<lb/>liche fällt, und feine Würde leidet. Nie darf er etwas vornehmen
<lb/>oder anordnen, wodurch Anstand, edlere Sitte oder feinere- Gefühl
<lb/>(ohne Noth) verletzt wird.

<lb/>Die herabwürdlgence Anrede des Angeklagten oder eines Zeugen
<lb/>mit ,Er" sollte als der Sitte unserer fortgeschrittenen Zeit und
</p>

            <pb facs="2173686_1500+1863_0028.tif"
                n="24"
                xml:id="zs1-2173686_1500-1863_0028"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_1500+1863_0028--><p/>
            <p>

               <lb/>24 DaS Amt des SckwurgericktSpräsibknten rc.

<lb/>darf sich hierin Leidenschaftlichkeit, Mangel an höherer Einsicht und
<lb/>richtigem Gefühl ober gar unedle Denkungsart kundgeben.

<lb/>Wo Gemeinheit der Gesinnung oder Rohheit deS
<lb/>Handelns, Hohn und Verachtung gegen Religion, Ge- 
<lb/>setz oder Sitte und Anstand auf Seite der vor Gericht stehen- 
<lb/>den Personen anstößig hervortritt, da hat derselbe durch eine schick- 
<lb/>liche Bemerkung am rechten Ort, ohne zu große Schärfe und Bit- 
<lb/>terkeit, dem der sittlichen und rechtlichen Ordnung drobenden Aergcrniß
<lb/>kräftig entgegenzuwirken. Trägt sein mahnendes Wort den Stempel
<lb/>wahrer innerer Uebcrzeugung, und die Weihe ächter Sittlichkeit und
<lb/>Humanität an sich, so wird ihm auch die heilsame Wirkung nicht
<lb/>fehlen. Persönliche Leidenschaftlichkeit und Gereiztheit,
<lb/>die im Schwurgerichtssaal bei wirklicher oder vermeintlicher Anregung
<lb/>so leicht zum Ausbruch kommen, darf in keinem Abschnitt seiner oft
<lb/>mühevollen und undankbaren Thätigkeit bei dem SchwurgcrichtSprä-
<lb/>sidenten die Oberhand gewinnen •). Wo sich solche Leidenschaftlich- 
<lb/>keit und Gereiztheit etwa in der Hitze des Kampfes auf Seite des
<lb/>Vertreters der Anklage oder der Vertheidigung kund gibt, da hat der
<lb/>Präsident durch würdige Haltung heftigeren Ausdrücken entgegenzu- 
<lb/>treten, mehr in Form des Wunsches und der freundlichen Mahnung,
<lb/>als in Form der Rüge und der Zurechtweisung ,0). Am würdigsten
</p>
            <p>

               <lb/>Bildung nicht entsprechend und gegen cte Gleichheit vor dem Gesetz
<lb/>verstossend, nicht mehr Vorkommen. [lufür nach Umständen daß
<lb/>nicht verletzende „Du* oder „Ibr."^

<lb/>9) Er muß im Schwurgerichtssaal seine Leidenschaften swelcker Sterbe
<lb/>liche kann sagen, er bade feine ?J vollständig zu meistern wis- 
<lb/>sen. Eine edle Warme mag idm aver am rechten Crt wohl ge- 
<lb/>ziemen.

<lb/>10) Gibt ihm auch in Beziehung auf den Staatsanwalt das Gesetz
<lb/>(nach dem Vorbild des franz. Systems) kein Recht, denselben zu un- 
<lb/>terbrechen und zur Ordnung zu weisen, so kann doch nach richtigen
<lb/>Grundsätzen im Falle störender Ausschreitungen jede Einwirkung
<lb/>deS Präsidenten keineswegs ausgeschlossen sein Niemand im Ge
<lb/>richtssaal ist von der leitenden und ordnenden Gewalt
<lb/>des Präsidenten völlig befreit, wie die meisten Gesetze in- 
<lb/>direkt anerkennen.
</p>

            <pb facs="2173686_1500+1863_0029.tif"
                n="25"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_1500+1863_0029--><p/>
            <p>

               <lb/>Don Brauer.
</p>
            <p>

               <lb/>25
</p>
            <p>

               <lb/>muß seine Haltung alsdann sein, wenn etwa solche Ausbrüche sich
<lb/>gegen seine eigene Person kehren; er muß sie in Zeiten taktvoll von
<lb/>sich abzukehren und abzuweisen wissen, vorzüglich durch ein um so
<lb/>leidenschaftsloseres, nur auf die Sache gerichtetes Verhalten und
<lb/>durch thatsächliche Widerlegung und Beschämung versteckter oder offe- 
<lb/>ner Angriffe, soweit nicht die Grenzen des Anstandes und der Ord- 
<lb/>nung schon in der Form offen verletzt erscheinen. Dabei wird ihm
<lb/>das wohlerworbene Vertrauen auf seine Ünpartheilichkeit und Tüch- 
<lb/>tigkeit, sowie sein inneres reines Bewußtsein mächtiger zur Seite
<lb/>stehen, als dieser oder jener Artikel der Vorschriften über die Hand- 
<lb/>habung der Ordnung im Schwurgerichtssaal.

<lb/>Ein solches Vertrauen muß sich der Schwurgerichtspräsident
<lb/>durch stete Heiligachtung und Wahrung der Freiheit der
<lb/>Dertheidigung, durch gewissenhafte Förderung des Sieges
<lb/>der Wahrheit 11), ohne alle Rücksicht auf Beifall oder Mißfal- 
<lb/>len von irgend welcher Seite, sowie durch Offenheit und Festigkeit
<lb/>des Charakters und durch sichere, in den Geist der Gesetze eindrin- 
<lb/>gende Rechtskunde erwerben.

<lb/>Wo gemeinschädliche VorurtbeUe, Aberglauben, Un- 
<lb/>duldsamkeit u dg! in Aergerniß erregender Weise an das Helle
<lb/>Licht der Oeffentlichkeit treten 12), da soll die Stimme des Präsiden- 
<lb/>ten, beseelt von ächter Intelligenz und Humanität, zu rechter Zeit
<lb/>und im rechten Ton erklingen.

<lb/>Durch die Ausschließung der Oeffentlichkeit jeder
</p>
            <p>

               <lb/>H) Die s. g. di scretionäre Gewalt gewährt ibm biefür eine
<lb/>ausgedehnte Macht, die allerdings im Falle des Mißbrauchs gefähr- 
<lb/>lich werden kann, aber im Wesen der Sache ihre nothwendige Be- 
<lb/>gründung findet weil das Schwurgericht unabänderlich entschei- 
<lb/>det und Wahrbeit und Recht nicht der blosen F o r in geopfert wer- 
<lb/>den sollen Unrichtig ist die Ansicht, daß das englische Recht eine
<lb/>solche Gewalt nicht kenne Es kommt sogar der Ausdruck „dis-
<lb/>c r e t i o n i\ r y p o iv e r“ in der englischen Rechtsübung vor. Drgl.
<lb/>Mittermaier, das englische, schottische und nordamerikan.
<lb/>Strafverfahren. S. 307.
<lb/>l2) Wie z. D. blinder Judenhaß.
</p>

            <pb facs="2173686_1500+1863_0030.tif"
                n="26"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_1500+1863_0030--><p/>
            <p>

               <lb/>26 DaS Amt des SchwurgerichtSprästdenten rc.

<lb/>eigentlich der vollen Oeffentlichkeitj allein kann, wie bereits ange-
<lb/>deutet, das Interesse der Sittlichkeit noch lange nicht hinreichend ge- 
<lb/>wahrt werden. Fast in allen wichtigeren Anklagsachen, namentlich
<lb/>in Fällen des Mord- und der übrigen Arten der Tödtung, können
<lb/>leicht Dinge Vorkommen, die stch für zarte Ohren nicht schicken. We- 
<lb/>gen eines einzigen Punktes oder Austritts von anstößiger Beschaffen- 
<lb/>heit darf die Oeffentlichkeit in Sachen so wichtiger Art nicht ganz
<lb/>ausgeschloffen werden. In solchen Sachen muß der Vorsitzende sich
<lb/>bemühen , das Interesse der Sittlichkeit in anderer Weise thunlichst
<lb/>zu wahren 1S). Kann derselbe bei Verbrechen gegen die
<lb/>Sittlichkeit nicht umhin, auf schmutzige Einzelnbeiten näher ein- 
<lb/>zugehen, so muß er dieses in einer möglichst anständigen Form und
<lb/>auf solche Art thun, daß dabei auf die Unvermeidlichkeit der Maß- 
<lb/>regel im Interesse der Wahrheit und des Rechts hingewiesen und
<lb/>durch seine ernste und würdige Haltung daS Anstößige des Gegen- 
<lb/>standes gemildert wird l4).

<lb/>Gelächter, Ausbrüche des SpotteS, der Schadenfreude,
<lb/>welche dem Ernst und der Würde der Gerichtsverhandlung stets wi- 
<lb/>derstreiten , sind vom Vorsitzenden gebührend zurückzuweisen und ab-
<lb/>zuwehren, wie er denn überhaupt für ruhiges achtungsvolles Ver- 
<lb/>halten der Zuhörer und Zeugen, sowie auch der Angeklagten Sorge
<lb/>zu tragen hat. Sein richtiger Takt muß ihm hierbei den rechten
<lb/>Zeitpunkt und das rechte Maß der Einschreitung an die Hand geben.
<lb/>Ein Zuvielthun in dieser Hinsicht führt leicht zumGegentheil des
<lb/>bezweckten Erfolgs, schwächt die Wirksamkeit der getroffenen Maßre-
</p>
            <p>

               <lb/>13) Wenn bei Verhandlungen von längerer Dauer etwa ein einzelner Ge- 
<lb/>genstand schmutziger Art zur Erörterung zu kommen bat, kann durch
<lb/>vorübergebende Aufhebung der Oeffentlichkeit für den betreffenden
<lb/>Abschnitt der Verhandlung oder durch eine geeignete Erinnerung
<lb/>deS Präsidenten am Beginne jenes Abschnitts, wodurch anständige
<lb/>Frauen und Mädchen sich veranlaßt seben werden, den Saal zu ver- 
<lb/>lassen, Vorsorge getroffen werden.

<lb/>14) Kind er. die als Auskunftspersonen erscheinen , sind bei schmutzi- 
<lb/>gen Erörterungen, wobei sie nicht unmittelbar betheiligt sind, thun- 
<lb/>lichst zu entfernen, auch Zeuginnen nach Umständen.
</p>

            <pb facs="2173686_1500+1863_0031.tif"
                n="27"
                xml:id="zs1-2173686_1500-1863_0031"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_1500+1863_0031--><p/>
            <p>

               <lb/>Don Brauer.
</p>
            <p>

               <lb/>27
</p>
            <p>

               <lb/>gel und schadet, sofern eS in das Kleinliche undUngehörige fällt "),
<lb/>sogar der Würde deS Gerichts. Von der Schelle, deren Ton wie das
<lb/>Grabgeäute einer geregelten Ordnung klingt, wird ein tüchtiger Prä- 
<lb/>sident nur in höchst seltenen Ausnahmsfällen, oder besser gar nicht,
<lb/>Gebrauch zu machen haben.

<lb/>Auch das höhere Interesse der Religron, als eines Haupt- 
<lb/>grundpfeilers der rechtlichen und sittlichen Ordnung, soll der Schwur-
<lb/>gerichtspräsioent am geeigneten Ort, soviel an ihm liegt, sorgsam
<lb/>wahren, erhaben über engherzige EonfessionsrücksichteN und Glaubens-
<lb/>zwiste. Gelegenheit hiezu mag ihm der Gegenstand der Anklage selbst .
<lb/>sMeineid, Verbrechen in Bezug auf die Religion, sofern sie schwur- 
<lb/>gerichtlich abzuurtheilen sindj, oder die Mahnung der Zeugen an die
<lb/>Wichtigkeit und Heiligkeit des zu leistenden oder geleisteten indes,
<lb/>das Hervortreten der falschen Aussage eines offenbar meineidigen
<lb/>Zeugen oder auch ein besonderer Anlaß in dieser oder jener Sache
<lb/>darbieten. Seine Worte werden aber in solchen Fallen nur
<lb/>dann von Wirkung sein, wenn sie als ein Ausfluß innerer unge-
<lb/>heuchelter Achtung vor der Religion und vor dem Sittengesetz er- 
<lb/>scheinen. *

<lb/>In dem Schlußv ortrag, dem s. g. Resumö, wird die
<lb/>Unpartheilichkeit des Präsidenten auf die härteste Probe gestellt. Da
<lb/>die Erfahrung und die Natur der Dinge zeigt, wie es bei dem be- 
<lb/>sten Willen des Präsidenten sich jeder Meinungsäußerung im Gan- 
<lb/>zen wie im Einzelnen zu enthalten, gar nicht zu vermeiden ist, daß
<lb/>schon in der Wahl und Anordnung des Stoffes, in der größeren
<lb/>oder geringeren Betonung dieses oder jenes Punktes, in der Ueber-
<lb/>gehung oder Zurücksetzung eines andern u. s. w. die eigene An- 
<lb/>schauung des Präsidenten da und dort öfters dennoch durchschim- 
<lb/>mert 16' und auf der einen oder anderen Seite hiedurch Bedenken
</p>
            <p>

               <lb/>15) Wie z. D. wenn der Präsident das Oeffnen der Lhüre und baS
<lb/>Herein- und Hinausgehen des Publikums allzu ängstlich überwacht

<lb/>16) Prgl. Gerichtssaal. Iahrg. 1., 8.1, S. 32,34 von Stemann.
<lb/>Jury, S. 351, Plant, deutsches Strafverfahren, S 388. Auch
<lb/>Archiv des Eriminal rechts, Iahrg. 1855, S. 317.

<lb/>Ein Schlussvortraq ohne gehörige Auswahl und Anordnung des
</p>

            <pb facs="2173686_1500+1863_0032.tif"
                n="28"
                xml:id="zs1-2173686_1500-1863_0032"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_1500+1863_0032--><p/>
            <p>

               <lb/>28 DaS Amt des Schwurgerichtspräsidenten rc.

<lb/>gegen die Unbefangenheit desselben erregt werden, da auch nach Um- 
<lb/>ständen das Resume von einem befangenen Präsidenten in sehr ge- 
<lb/>fährlicher Weise mißbraucht werden kann, ohne daß hiergegen ein
<lb/>hinreichendes Schutzmittel gesetzlich gegeben ist, so verdienen unseres
<lb/>Erachtens die Gesetzgebungen den Vorzug, welche entweder das Re- 
<lb/>sumi des Präsidenten ganz beseitigen n), oder [beffcr] in ähnlicher
<lb/>Weise wie das bayerische Gesetz auf Auseinandersetzung der Merk- 
<lb/>male des Verbrechens und auf Bezeichnung der vorzüglich zu beach- 
<lb/>tenden Punkte, ohne Eingehen auf die Beweise, beschränken ,8). Ist
<lb/>aber das Resume nach französischem Muster gesetzlich vorgezeichnet,
<lb/>wie zur Zeit in den meisten deutschen Staaten, so erscheint es um
<lb/>so wichtiger, daß der Vorsitzende Unpartheilichkeit und Charakterfestig- 
<lb/>keit in vorzüglichem Grade besitze.

<lb/>Ein treffliches Mittel zur Beförderung der heilsamen Wirkung
<lb/>des öffentlichen und mündlichen Strafverfahrens und zur Vermin- 
<lb/>derung des nachtheiligen Einflusses, welchen die Oeffentlichkeit in ein- 
<lb/>zelnen Richtungen ausüben kann, liegt, abgesehen von den schon be- 
<lb/>sprochenen Punkten, besonders auch in einer angemessenen An-
<lb/>spräche des Präsidenten an den über führten und v e r-
<lb/>urtheilten Angeklagten in einzelnen hiezu geeigneten Fällen,
<lb/>wie namentlich bei jugendlichen Verbrechern, bei Verbrechen, die von
<lb/>besonderer Rohheit oder Bosheit zeugen, oder größeres Aufsehen und
<lb/>Aergcrniß erregten. Eine solche Ansprache, wofür der Angeklagte
<lb/>(wenn überhaupt) in diesem Zeitpunkte am empfänglichsten lein
</p>
            <p>

               <lb/>Stoffes, ohne Betonung und Leben, mit Verleugnung alles eigenen
<lb/>Sinns und Geistes, batte, wenn er ausführbar wäre, weniger,
<lb/>a l s ga r kci nen We r th?

<lb/>i 1) Wie Belgien, Br aunschweig , einige S ch w e i z e x * Staaten,
<lb/>auch der badische G e s etzen tw ur f über Einführung der Schwur»
<lb/>gerichte vom Jahr 184*.

<lb/>18) Empfohlen von Schäf f er, Gerichtssaal Iabrg III., B. 2, S
<lb/>164, N5, ebenso von Mit term aier, Gesetzgebung mu Rechts-
<lb/>Übung über Strafverfahren , S. 514. v. Kräwe.l, A r ch i v d e S
<lb/>Crim.-Rechts, I 1*54, S. 435. Goltdammer's Archiv
<lb/>für preuffischeS Strafrecht, B. 1, S. 40, 58, 164
</p>

            <pb facs="2173686_1500+1863_0033.tif"
                n="29"
                xml:id="zs1-2173686_1500-1863_0033"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_1500+1863_0033--><p/>
            <p>

               <lb/>Don Brauer.
</p>
            <p>

               <lb/>29
</p>
            <p>

               <lb/>wird, ist vorzüglich geeignet, bessere Gefühle und Vorsätze in dem- 
<lb/>selben auzuregen und zugleich dem Richterspruch vor dem versammel- 
<lb/>ten Volke eine höhere sittliche Weihe zu geben. Hierzu gehört aber
<lb/>auch hier, daß der Präsident der mehrerwähnten Eigenschaften, ins- 
<lb/>besondere auch der Hum a n i t ä t nicht entbehre, die auch im Ver- 
<lb/>brecher noch die Menschenwürde achtet und seine immer unglückliche
<lb/>Lage nicht vergißt ,9). Auch aufrichtende und tröstende Worte an
<lb/>den niedergebeugten und reuigen Verbrecher zu richten, mag dem
<lb/>Präsidenten in einem besonderen Falle wohl anstehen. Eine Kritik
<lb/>des Wahrspruchs, zumal eine mißbilligende, darf er sich indessen da- 
<lb/>bei niemals erlauben. ' •

<lb/>Mit der Wegführung des Verurtheilten und dessen Ablieferung
<lb/>in die Strafanstalt ist der Kreis der Wirksamkeit des Schwurgerichts- 
<lb/>präsidenten in Bezug aus die verhandelte Sache noch keineswegs ab- 
<lb/>geschlossen. Die bei der Schwurgerichtspflege, wegen der Unabän- 
<lb/>derlichkeit der Wahrsprüche, oft so bedeutungsvolle Frage derBe-
<lb/>gnadigung eröffnet ihm ein weiteres Feld wichtigster Thätigkeit;
<lb/>denn der Schwurgerichtspräsident, genau bekannt nicht nur mit dem
<lb/>Ergebniß der mündlichen Verhandlung, sondern auch mit dem In- 
<lb/>halte der Acten und Voracten, nach seiner Stellung zwischen An- 
<lb/>klage und Vertheidigung zu unbefangener Würdigung der Frage
<lb/>vorzüglich geeignet, wird in dieser Beziehung immer als der nächste,
<lb/>durch die Natur der Verhältnisse selbst berufene Berichterstatter er- 
<lb/>scheinen und seine Stimme im Verein mit der Stimme der übrigen
<lb/>Gerichtsmitglieder immer einen mächtigen Einfluß üben. Die Be- 
<lb/>deutung dieses Einflusses erscheint aber um so wichtiger, als sich
<lb/>derselbe naturgemäß der Controle der Oeffentlichkeit völlig entzieht.
<lb/>Auch hier also, wie in so vielen anderen Beziehungen, fällt es in
<lb/>die Augen, welches vorzügliche Gewicht auf die oben hervorgehobe- 
<lb/>nen höheren Eigenschaften eines Schwurgerichtsprästdenten gelegt
<lb/>werden muß. *

<lb/>Möge diese Wahrheit zum Heil der Schwurgerichtsanstalt
<lb/>durch Wort und Thal überall mehr und mehr anerkannt werden!
</p>
            <p>

               <lb/>19) Besonders wo ein Totesurlheil zu sprechen oder gesprochen ist,
<lb/>muß sich die Humanitär des Schwurgerichlspräsidenten ini Ver- 
<lb/>ein mit ernster und würdiger Haltung in edler Weise bewähren. Das
<lb/>schwarze Käppchen, das der englische Richter hiebei aufsetzt,
<lb/>mag der d eu t sch e samml allen Perückenpomp füglich entbehren, aber
<lb/>für eine würdige, deutsche und zeitgemäße Amtskleidung sollte
<lb/>besser gesorgt werden, als bisher! Die Form hängt bier mit dem
<lb/>Wesen eng zusammen.
</p>

         </div>
         <pb facs="2173686_1500+1863_0034.tif"
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         <div xml:id="d71233e2983"
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            <head>
               <title level="a" type="main">Die Genossenschaften der Anwälte in England</title>
            </head>
            <byline>
               <docAuthor ana="Hopf, Julius">Von Herrn Dr. Julius Hopf zu Gotha</docAuthor>
            </byline>
      
      
      
            <!-- Case 1: ocr of page 2173686_1500+1863_0034--><p/>
            <p>

               <lb/>III.

<lb/>Die Genossenschaften der Anwälte in England.

<lb/>Vom Herrn Dr. Julius Hops, zu Gotha.

<lb/>Unser deutsches Vaterland hat von jeher bei andern Völkern
<lb/>den Ruf genossen, in vorzüglichem Grade ein Land des Gedankens
<lb/>zu sein. Deutsche Wissenschaft wird überall geachtet und anerkannt.
<lb/>Und ihr stellt sich die deutsche Erziehung, so weit sie die geistige
<lb/>Ausrüstung des Menschen im Auge hat, in Schule und Universität,
<lb/>als gleiche Schwester würdig zur Seite. In der That ist wohl kein
<lb/>anderes Land, in welchem für die Vorbereitung des jungen Mannes
<lb/>auf sein Berufsfach so vortrefflich und ausreichend gesorgt wäre, wie
<lb/>bei uns. Denn wo würde dieser Zweck mit solcher Allseitigkeit und
<lb/>doch zugleich gründlicher Tiefe verfolgt, — wo durch ein solch ver- 
<lb/>eintes Zusammenwirken der besten Kräfte des Volkes?

<lb/>Was aber von deutscher Wissenschaft und Erziehung im All- 
<lb/>gemeinen zu sagen ist, darf ganz besonders auf die Wissenschaft des
<lb/>Rechtes und die gelehrte Fachausbildung der jungen Juristen bezogen
<lb/>werden. Neben unserer Philosophie ist es vor Allem unsere Juris- 
<lb/>prudenz, mit der wir uns ohne Selbstüberhebung obenan stellen
<lb/>und aus unsere Eichhorn und Savigny wohl einigermassen stolz füh- 
<lb/>len dürfen. Und in keinem Lande ist auch der akademische Unter- 
<lb/>richt in diesem Fache so tüchtig versorgt wie durch unsere Rechts-
<lb/>facultäten, und nirgends wird der frische Jünger Justinians von
<lb/>der Universität durchschnittlich mit so vollständigen theoretischen Kennt- 
<lb/>nissen entlassen.

<lb/>Hier aber, auf der Gränzscheide zwischen Theorie und Praxis,
<lb/>zwischen dem lernenden Jüngling und dem arbeitenden Manne, wen- 
<lb/>det stch das Blatt. In dem weiteren Verlaufe eines juristischen
</p>
            <pb facs="2173686_1500+1863_0035.tif"
                n="31"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_1500+1863_0035--><p/>
            <p>

               <lb/>Von Hopf.
</p>
            <p>

               <lb/>31
</p>
            <p>

               <lb/>Lebens, von dem Augenblick des Eintritts in die Geschäfte an, pflegt
<lb/>es leider weniger glänzend auszusehen. Der Richterstand ist in
<lb/>Deutschland zahlreicher als irgendwo anders. Der weitherrschende
<lb/>Grundsatz der Collegialität, der schwerfällige Schneckengang des viel- 
<lb/>fach noch nicht überwundenen schriftlichen Verfahrens, ein natürlicher
<lb/>Hang zur Gründlichkeit, und die mancherlei Nebengeschäfte, die bei
<lb/>uns den Richterbehörden übertragen sind, — alles dies sind Umstände,
<lb/>die ein starkes Personal an richterlichen Beamten erforderlich machen.
<lb/>So pflegt denn auch der praktische Theil der Ausbildung eines jun- 
<lb/>gen Mannes mit vorwiegender Rücksicht auf seine wahrscheinliche
<lb/>spätere Stellung als Richter eingerichtet zu sein. Aus dem Hörsaal
<lb/>wird er in feie Amtsstube gerufen; diese bleibt für die Mehrzahl die
<lb/>Residenz ihres Lebens. Daher in unseren Gerichten jene Tausende
<lb/>von Lehrlingen, die aümälig zu Gesellen und spät in das Meister- 
<lb/>amt aufrücken. Eynisch, doch nicht ganz unpassend, hat man sie
<lb/>wohl ein Proletariat genannt. Auch diejenigen, die das Amt nicht
<lb/>beanspruchen, sondern den selbstständigen Beruf des Anwaltes vor- 
<lb/>ziehen, müssen- fast überall vorher ein gutes Stück durch jenes durch-
<lb/>passiren, und, was schlimmer ist, haben es überhaupt nicht in ihrer
<lb/>Hand, ihrer Neigung frei zu folgen.

<lb/>Die Nützlichkeit einer praktischen Lehre des Anfängers bei den
<lb/>Gerichten kann nun zwar nicht in Zweifel gezogen werden. Ein
<lb/>Uebelstand aber scheint es, daß diese Ausbildungsweise in solchem
<lb/>Grade, wie es bei uns der Fall, ausschließlich geworden ist, und
<lb/>daß sie in der Einseitigkeit ihrer Richtung und Aussicht dem Einzel- 
<lb/>nen aufgezwungen wird. Auf der Seite unseres Juristenstandes,
<lb/>insoweit er mit dieser Einrichtung zufrieden ist, muß hier vielleicht
<lb/>eine gewisse Engherzigkeit gerügt werden. Das von unten auf
<lb/>Dienen gibt eine Anwartschaft auf eine spätere feste Versorgung im
<lb/>Dienste des Staates. Ist die Aussicht auch weder nahe noch glän- 
<lb/>zend, so ist sie doch gar Vielen an's Herz gewachsen, und wird einer
<lb/>unabhängigen Laufbahn vorgezogen, die den Einzelnen ganz auf
<lb/>sich selbst verweisen würde. Es ist dies von Haus aus oft ein
<lb/>Mangel an Muth und Selbstvertrauen, - Eigenschaften, die aber
<lb/>auch sicher nicht durch die Gewißheit, ohne besondere Anstrengung
<lb/>aümälig von lelbst fortzurücken, geweckt werden. Von Seiten des
</p>

            <pb facs="2173686_1500+1863_0036.tif"
                n="32"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_1500+1863_0036--><p/>
            <p>

               <lb/>32 Die Genossenschaften der Anwälte in England.

<lb/>Staates aber wird ein Unrecht begangen. Es muß entschieden als
<lb/>ein Recht des Staatsbürgers angesehen werden, nachdem er, nicht
<lb/>ohne Opfer, eine juristische Ausbildung gewonnen und Proben der- 
<lb/>selben abgelegt hat, sich mit Hilfe der erworbenen Kenntnisse sein
<lb/>eigenes Brod zu verdienen. Diese Möglichkeit ist dagegen in Deutsch- 
<lb/>land keineswegs überall geboten. In den meisten Ländern glaubt
<lb/>der Staat genug zu thun, wenn er dem ausgelernten Juristen einst- 
<lb/>weilen Beschäftigung an seinen Gerichten, und dazu jene Aussicht
<lb/>auf spätere Anstellung gewährt. Dafür meint er dann seine Schild-
<lb/>wache an dieThüre der Anwaltschaft stellen und nur eine beschränkte
<lb/>Zahl hereinlassen zu dürfen. Solche aber, die mittellos und einer
<lb/>sofortigen Versorgung bedürftig sind, können sowenig von der bloßen
<lb/>Arbeit als von der magern Aussicht leben. Freilich kann nicht jeder,
<lb/>der kommt, zum bezahlten Richter gemacht werden. Die besoldeten
<lb/>Amtsstellen müssen gezählt sein. Die Advocatur aber muß eben
<lb/>darum aufgeschlossen werden. Das scheint ein einfaches Gebot des
<lb/>Rechtes zu sein, ganz abgesehen von anderen Rücksichten der Nütz- 
<lb/>lichkeit und dem moralischen Antriebe, den ein freier Anwaltstand
<lb/>vor einem in Abhängigkeit gegängelten immer voraus haben wird.

<lb/>Die Gründe, die gewöhnlich gegen ein solches Perhältniß an- 
<lb/>geführt werden, entspringen zum guten Theil nur dem Vorurtheil
<lb/>und der Einbildung. Man hört wohl die Besorgniß äußern, das
<lb/>Publikum werde von der losgelassenen Schaar der Advocaten zer- 
<lb/>rissen und zerfleischt werden, wenn der weise Staat ferne Vormund- 
<lb/>schaft zurückziehen wolle. Daß dies nicht der Fall ist, und daß das
<lb/>Publikum von einer freien Advocatur vielmehr am besten bedient
<lb/>wird, sollte uns das Beispiel anderer Länder lehren, in denen in
<lb/>der That die Anwaltschaft auf die breiteste Grundlage gestellt ist.
<lb/>In Frankreich wie in England ist der ausgelernte junge Mann
<lb/>Advocat. Seinem eignen Streben und nur diesem ist es überlassen,
<lb/>sich durch Rüh.igkeit und Fleiß eine Klientel zu erwerben. Die
<lb/>Gerichte kennen da weder Accessisten noch Referendarien, sondern
<lb/>bloß auf der einen Seite ein Subalternpersonal, das nicht studirt
<lb/>und daher von jedem Aufrücken ausgeschlossen lst, auf der andern
<lb/>die mit der vollen Würde und dem vollen Genuß des Amtes beklei- 
<lb/>deten Richter. Diese aber werden aus den bewährten Gliedern der
</p>

            <pb facs="2173686_1500+1863_0037.tif"
                n="33"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_1500+1863_0037--><p/>
            <p>

               <lb/>Von Hopf.
</p>
            <p>

               <lb/>33
</p>
            <p>

               <lb/>Anwaltschaft ernannt. Die Früchte dieses Systems sprechen seiner
<lb/>Tüchtigkeit daö beste Zeugniß und es zeigt sich auch hier die unbe- 
<lb/>dingte Freiheit als der beste Regulator. Welcher deutsche Anwalt- 
<lb/>stand hätte denn Männer wie Berryer, Jules Favre und Andre an
<lb/>seiner Spitze aufzuweisen, von denen er sagen dürste : diese habe ich
<lb/>gemacht! Die Sache ist die: Jeder hat die Möglichkeit des eignen
<lb/>Erwerbes, und das ist sein Recht. Um aber in die Höhe zu kom- 
<lb/>men, muß der junge Mann seinen Kopf anstrengen und Vertrauen
<lb/>zu gewinnen suchen, und das ist in der Ordnung. Ueber die Ehre
<lb/>des Standes wacht die Gesammtheit mit einer Eifersucht, der es
<lb/>keine Obrigkeit an Gewicht gleich thun könnte. Für den Staat aber,
<lb/>der einen Richter anzusteüen hat, ist eine tüchtige advocatorische
<lb/>Praxis seines Kandidaten das beste Examen. Ich glaube daher,
<lb/>daß wir in diesen Dingen von unfern Nachbarn jenseits des Rheines
<lb/>und der Nordsee mancherlei lernen können und müssen. In diesem
<lb/>Sinne möchte ich versuchen, durch eine Beschreibung der eigenthüm-
<lb/>lich angelegten Genossenschaften der Anwälte in England einen Bei- 
<lb/>trag zur Kenntniß der Advocatur und des Systems der juristischen
<lb/>Ausbildung in jenem Lande zu liefern. Ich bekenne mich keineswegs
<lb/>zu einem unbedingten Verehrer dieser Einrichtungen. Sie leiden an
<lb/>manchen Mängeln, die ich gelegentlich hervorheben werde. Nament- 
<lb/>lich ist in auffallend unvollkommener Weise für die theoretische Aus- 
<lb/>bildung der jungen Leute gesorgt. Aber ungeachtet dessen bin ich
<lb/>der Ansicht, daß sich aus dem Geiste der Anstalten im Ganzen auch
<lb/>mancher gute und fruchtbare Gedanke abstrahiren und für uns selbst
<lb/>nutzbar machen läßt. Bei einem mehrmonatlichen Aufenthalt in
<lb/>England habe ich dem Gegenstände meine besondere Aufmerksamkeit
<lb/>zugewendet. Ich besitze zwar nicht die nöthige Erfahrung, um überall
<lb/>ein competentes Urtbeil fällen oder Vorschläge aussprechen zu können,
<lb/>und muß mich deshalb in einer einfachen Beschreibung halten, das
<lb/>Uebrige dem reiferen Leser überlassend. Doch hoffe ich, der gesam- 
<lb/>melte Stoff wird soweit reichen, um den mit jenen Anstalten nicht
<lb/>näher Vertrauten ein äußeres Bild ihrer Anlage und ihres Wirkens
<lb/>gewinnen zu lassen.

<lb/>Der Gegenstand theilt sich am besten in vier Abschnitte mit
<lb/>folgendem Inhalt:

<lb/>Der GerichtSsaal 1863 Heft ».
</p>
            <p>

               <lb/>3
</p>

            <pb facs="2173686_1500+1863_0038.tif"
                n="34"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_1500+1863_0038--><p/>
            <p>

               <lb/>34 Die Genossenschaft der Anwälte in England.

<lb/>I. Geschichtliche Vorbemerkungen: Scheidung des Rechtssystems
<lb/>und des juristischen Unterrichts in England; Entstehung der
<lb/>Anwaltsgenossenschaften.

<lb/>II. Die gegenwärtige Verfassung der Anstalten.

<lb/>III. Der Rechtsunterricht in denselben.

<lb/>IV. Anhangsweise Betrachtung einiger verwandter Institute.

<lb/>I.

<lb/>In England ist Alles Geschichte. Die Verfassung, und wie
<lb/>fie alle andern öffentlichen Institutionen, find nicht Geburten eines
<lb/>Augenblicks. Sie zeigen vielmehr das Bild eines Stammes , der
<lb/>langsam im Laufe langer Zeiten aus entfernten Keimen heran- und
<lb/>zusammengewachsen ist, und an dessen heute fertig erscheinender Ge- 
<lb/>stalt die Jahre zu zählen find. ES ist nicht der Geist des angel-
<lb/>sächfischen Volkes, wie die Romanen beim Schaffen einer Einrichtung
<lb/>das Alte abzudanken und an der freien Stelle das Neue aus dem
<lb/>bloßen Gedanken herauszubilden. Die Vergangenheit ist heilig:
<lb/>Alles hat in ihr seine Wurzeln, denn Alles ist seiner Zeit an fie
<lb/>angesetzt worden. So läßt sich keine öffentliche Einrichtung Englands
<lb/>allein aus ihrer Gegenwart heraus richtig verstehen, denn keine ist
<lb/>nur von heute. Um fie zu erfassen, müssen wir sie in der fernen
<lb/>Kindheit aufsuchen und in ihrem Werden und Wachsen zu der Ge- 
<lb/>genwart heraufbegleiten. Auch auf die hier zu betrachtenden Anstal- 
<lb/>ten leidet dies in vollem Umfang Anwendung. Die Verfassung der
<lb/>Anwaltschaft und das System des juristischen Unterrichts stehen in
<lb/>England im engsten Zusammenhang mit gewissen Thatsachen der
<lb/>Rechtsgeschichte, auf welche ein historischer Rückblick daher als Ein- 
<lb/>leitung unerläßlich scheint. —

<lb/>Im Rechtsleben wie in allen gesellschaftlichen Beziehungen war
<lb/>die so folgenreiche Begebenheit der normannischen Eroberung für Eng- 
<lb/>land von der höchsten Bedeutung. Mit den fremden Baronen kam
<lb/>unter Wilhelm dem Ersten und seinen Nachfolgern eine zahlreiche
<lb/>Geistlichkeit aus dem Lande der neuen Könige herüber. Sie brachte
<lb/>ihren Justinian und ihre Dekretalen mit. Das Studium dieser Ge- 
<lb/>setze nahm um jene Zeit zuerst in Italien einen neuen großartigen
<lb/>Aufschwung; von da nach allen Ländern der Christenheit ausgehend.
</p>

            <pb facs="2173686_1500+1863_0039.tif"
                n="35"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_1500+1863_0039--><p/>
            <p>

               <lb/>Von Hopf.
</p>
            <p>

               <lb/>35
</p>
            <p>

               <lb/>haben fle in dem ganzen Westen des europäischen Festlandes die
<lb/>altgermanischen Rechte -ersetzt, und durch die Jahrhunderte herab
<lb/>noch unsere Gegenwart mit ihrem Geiste durchdrungen. Auch Eng- 
<lb/>land hat um jene Periode seine Zeit der Reception durchzumachen
<lb/>gehabt. Aber die wirkliche Aufnahme der fremden Rechte ist nur zu
<lb/>einem geringen Theil durchgesetzt worden; im Ganzen ist es bei ei- 
<lb/>nem abgewiesenen Versuch geblieben.

<lb/>Wie verschiedenartig bei uns die Ursachen gewesen sein mögen,
<lb/>welche uns das fremde Recht aufgenöthigt haben, '— in England
<lb/>hatten das Corpus Juris civilis und canonici nur einen Advocaten
<lb/>und einen Propagator: die Kirche. Vor der Eroberung war der
<lb/>angelsächsische Klerus mit dem der andern Länder nur in spärlicher
<lb/>Berührung gewesen; er hatte mit dein Volke gelebt und sich mit ihm
<lb/>vertragen. Als einzig gebildete Klasse scheint er sogar in jener Zeit
<lb/>im Alleinbefltz einer umfassenden Kenntniß des Landrechts gestanden
<lb/>und die Leitung der Rechtspflege in der Hand gehabt zu haben.
<lb/>Jetzt mehrten sich mit einem Mal die Beziehungen zu dem Stuhle
<lb/>Sanct Peters und den Uebrigen, und außerdem kam durch den zahl- 
<lb/>reichen normannischen Zuzug ein neues Element in den Stand. So
<lb/>veränderte sich schnell seine ganze Stellung. Die Geistlichen verlernten
<lb/>die Sprache des Volkes; ste verstanden sein Recht nicht mehr, und
<lb/>begrüßten freudig die ihren wachsenden Ansprüchen dienenden latei- 
<lb/>nischen Gesetzbücher, die ihnen Rom schickte. Zunächst aber behielten
<lb/>ste noch ihre alte einflußreiche Stellung in den Gerichten und in
<lb/>allen wichtigen Staatsämtern. Von hier aus suchten sie die frem- 
<lb/>den Rechte allmälig zu allgemeiner Anerkennung zu bringen, und,
<lb/>wie es anderswo geschah, an die Stelle des einheimischen Landes- 
<lb/>rechtes zu setzen.

<lb/>In diesen Versuchen stießen sie jedoch auf einen Widerstand
<lb/>von ganz anderer Kraft, als er dem gleichen Streben in den Ländern
<lb/>jenseits der Meerenge begegnete. Im Reiche der Franken und in
<lb/>Deutschland war man unzufrieden mit dem bisherigen Zustand, der
<lb/>eine Ausartung in Wirrwarr und Anarchie bedeutete; man ließ fich
<lb/>gern das Fremde gefallen, weil es Ordnung zu bringen versprach.
<lb/>Der Angelsachse aber hatte mit seinem Rechte Jahrhunderte lang
<lb/>zufrieden gelebt und sich unter seiner Herrschaft wohl und sicher

<lb/>3 *
</p>

            <pb facs="2173686_1500+1863_0040.tif"
                n="36"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_1500+1863_0040--><p/>
            <p>

               <lb/>36 Die Genossenschaften der Anwälte in England.

<lb/>gefühlt. Bande der wärmsten Anhänglichkeit knüpften das Volk an
<lb/>seine althergebrachten Sitten und Sätze, und es zeigte sich, daß
<lb/>selbst das Gebot der allmächtigen Kirche nichts vermochte gegen den
<lb/>nüchternen Willen einer geschlossenen und von der Freiheitsidee tief-
<lb/>drungenen Nation. Es entspann sich ein Kampf zwischen der fremd- 
<lb/>gewordenen Geistlichkeit mit ihren Gelüsten das Ihrige aufzudringen,
<lb/>und dem Volk mit seinem Willen das Seine zu behalten. Mn sol- 
<lb/>cher Erbitterung wurde derselbe von beiden Seiten geführt, daß
<lb/>unter Anderm König Stephan bei strenger Strafe verbot, die frem- 
<lb/>den Rechte durch Lehre zu verbreiten, wogegen Pabst Jnnocenz IV.
<lb/>der Geistlichkeit das Studium des englischen Landrechts untersagte,
<lb/>weil dasselbe nicht auf den kaiserlichen Constitutionen, sondern bloß

<lb/>auf den Gewohnheiten des Laienstandes beruhe. Mit jener ganzen

<lb/>muthigen Zähigkeit, die den Angelsachsen kennzeichnet, hielt er eigen- 
<lb/>sinnig und eifersüchtig sein Recht fest. Unter den Vorkämpfern des- 
<lb/>selben trat namentlich der weltliche Adaocatenstand durch seine ent- 
<lb/>schlossene Parteinahme an erste Stelle und trug nicht wenig zur
<lb/>Abwehr des Angriffs bei. Verdrossen gaben endlich die Pfaffen den
<lb/>hoffnungslosen Streit auf, und zogen sich aus den weltlichen Ge- 
<lb/>richten zurück, die fremden Gesetze nur in die wenigen Stellen mit- 

<lb/>nehmend, die ihnen gelassen wurden.

<lb/>So führte dieser Streit zu einer durchgehenden Scheidung in
<lb/>dem System der Rechtspflege und des juristischen Unterrichts, die
<lb/>bis auf den heutigen Tag fortdauert In den bischöflichen, den
<lb/>militärischen und den Admiralitätsgerichten, deren Jurisdiction die
<lb/>Geistlichkeit behielt, setzte sie die Reception der fremden Gesetzbücher
<lb/>durch, welche in diesen Behörden als geltendes Recht in Anwendung
<lb/>geblieben sind. Vor allen Dingen befanden sich aber in den Händen der
<lb/>Kirche die Universitäten. Dort wurden denn jene Fächer in frühester Zeit
<lb/>in den Unterricht ausgenommen, und für eine lange Zeit waren sie die
<lb/>einzigen Orte, wo sich das Studium derselben behauptete. Auf der andern
<lb/>Seite ließen sie das geltende einheimische Recht anfangs in ihren Lehr- 
<lb/>kreis nicht zu. Seit der Reformation hat sich nun allerdings Manches
<lb/>geändert. Mit der Furcht vor einer Reception ist auch die Abneigung
<lb/>gegen das römische und kanonische Recht geschwunden, deren Tüch- 
<lb/>tigkeit jetzt anerkannt wird. Und so ist auch die alte Feindseligkeit
</p>

            <pb facs="2173686_1500+1863_0041.tif"
                n="37"
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            <p>

               <lb/>Don hopf.
</p>
            <p>

               <lb/>37
</p>
            <p>

               <lb/>zwischen den geistlichen Civilisten und dem weltlichen Juristenstande,
<lb/>begraben und längst Friede geschlossen. Die Folge von diesem war
<lb/>einestheils, daß Vorlesungen über das Landrecht auf den Univerfi-
<lb/>täten zu Gnaden angenommen worden sind, jedoch nur beiläufig und
<lb/>ohne Regel. Auf der andern Seite haben auch die besondern An,
<lb/>stalten für das Studium der Landesgesetze angefangen das fremde
<lb/>Recht zu berücksichtigen. Doch sind die Universitäten noch immer der
<lb/>eigentliche und sozusagen offizielle Sitz des Unterrichts für das letzt- 
<lb/>genannte Fach. Oxford, Cambridge und Durham, sammt den in
<lb/>jüngerer Zeit in London errichteten akademischen Anstalten, haben
<lb/>allein die Befugniß den Titel eines Baccalaureus und Doctor juri8
<lb/>nvilis zu verleihen. Der letztere ist nothwendiges Erforderniß, um
<lb/>an einem der Gerichtshöfe, in denen römisches Recht gilt, als Anwalt
<lb/>prakticiren oder mit einer Richterstelle bekleidet werden zu können.
<lb/>Im Ganzen genommen ist aber das Studium der fremden Rechte in
<lb/>England von durchaus untergeordneter Bedeutung. Die wenigen auf
<lb/>den Universitäten gehaltenen Vorlesungen sind in Wahrheit für nichts
<lb/>anzuschlagen. Sie werden kaum von denjenigen besucht, die die
<lb/>Grade erwerben wollen, und diese selbst sind nuk solche, die auf die
<lb/>erwähnten Stellen Anspruch machen. Der Titel eines Doctor of
<lb/>civil Laws wird außerdem von den Universitäten als besondere Aus- 
<lb/>zeichnung an große Männer verlieben, welche freilich in der Regel
<lb/>von Papinian und Tribonian nicht mehr wissen als die Kuh vom
<lb/>Spanischen. Lord Palmerston ist erst im letzten Sommer von Oxford
<lb/>mit dieser Ehre bedacht worden. —

<lb/>Im Anfänge jenes Kampfes für und gegen das nationale
<lb/>Recht schien es einen Augenblick zweifelhaft, wem der Sieg bleiben
<lb/>würde. Denn die Geistlichkeit war in ihrer Propaganda nicht minder
<lb/>geschlossen als der Widerstand des Volkes. Sie hatte aber vor dem- 
<lb/>selben die Macht gelehrter Bildung voraus, und sie war vor Allem
<lb/>im Besitz der Universitäten, wo, wie wir sahen, das fremde Recht
<lb/>der studirenden Jugend gelehrt und eifrig empfohlen ward. Ein ähn- 
<lb/>licher Mittelpunkt fehlte dagegen für die große Partei des nationalen
<lb/>Rechts. Da trat im dreizehnten Jahrhundert eine in der Geschichte
<lb/>der englischen Gerichtsverfassung wichtige und bekannte Veränderung
<lb/>ein, welche jener Partei eine Spitze und dadurch neuen Halt gab.
</p>

            <pb facs="2173686_1500+1863_0042.tif"
                n="38"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_1500+1863_0042--><p/>
            <p>

               <lb/>38 Die Genossenschaften der Anwälte in England.

<lb/>Bis auf jene Zeit waren die hohen Gerichtshöfe des Landes an die
<lb/>Person des Königs geknüpft gewesen und hatten mit ihm im Reiche
<lb/>umherziehen und ihren Sitz beständig wechseln müssen. Der gleiche
<lb/>Uebelstand nun, der im deutschen Reiche zu der Einsetzung des Reichs- 
<lb/>kammergerichts führte, veranlaßt in England schon beinahe drei
<lb/>Jahrhunderte früher die Aufnahme eines bleibenden Grundsatzes in
<lb/>die Verfassung. Schon die Magna Charta Königs Johann hatte
<lb/>es ausgesprochen, und die erneuerte Abfassung derselben unter dem
<lb/>folgenden König, Heinrich dem Dritten, wiederholte es: daß dem
<lb/>sogenannten Gerichtshof der Common Pleas, dem großen Tribunal
<lb/>für Eigenthumsstreitigkeiten, ein für alle Mal ein fester Platz ange- 
<lb/>wiesen werden solle. So erhielt diese Behörde, und nach ihr die
<lb/>beiden andern hohen Gerichtshöfe von King's Bench und Exchequer,
<lb/>für alle Zukunft ihren Sitz in dem alten Westminsterpalaste, der
<lb/>in der Nachbarschaft der alten City of London lag, und jetzt längst
<lb/>in das große London eingewachsen ist.

<lb/>In jenen Gerichtshöfen wird nur gemeines englisches Recht
<lb/>angewandt. Da dies der Geistlichkeit unbekannt, und ihr überhaupt
<lb/>untersagt war auf dem weltlichen Forum zu erscheinen, so waren
<lb/>Richter und Anwälte hier seit frühester Zeit ausschließlich Laien.
<lb/>Bald nach jener Anordnung nun fingen die Anwälte, die für ihren
<lb/>persönlichen Aufenthalt an den Sitz der Gerichte gebunden waren,
<lb/>an fich in der Nähe anzusiedeln. Sie thaten sich in Gesellschaften
<lb/>zusammen, erwarben Grundstücke in der Nachbarschaft und gründeten
<lb/>so die sogenannten Jnns of Court. Dies ist die Entstehung der
<lb/>noch heute existirenden Anstalten, deren Wesen ich am besten durch
<lb/>den Ausdruck Genossenschaften der Anwälte wiederzugeben
<lb/>glaube. Diese geschlossenen Vereine von Männern, welche das Stu- 
<lb/>dium ihres einheimischen Rechtes als Beruf pflegten und die dasselbe
<lb/>vor Allen zu schätzen und zu vertheidigen wußten, konnten den Uni- 
<lb/>versitäten ein mehr als ausreichendes Gewicht entgegensetzen. Ihre
<lb/>eigentliche Bestimmung war, die studirte Advocatur, das sogenannte
<lb/>Bar, zu vereinigen, und dem durch die gleiche Lebensstellung und
<lb/>gleiche Interessen innerlich verbundenen Stande äußerlich gemein- 
<lb/>schaftliche Mittelpunkte und eine Gesammtvertretung zu geben. Sie
<lb/>charakterisiren fich demnach als Berufsgenossenschaften, und sind in
</p>

            <pb facs="2173686_1500+1863_0043.tif"
                n="39"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_1500+1863_0043--><p/>
            <p>

               <lb/>Von Hopf.
</p>
            <p>

               <lb/>39
</p>
            <p>

               <lb/>dem Gedanken ihrer Entstehung echte und vollbürtige Geschwister
<lb/>der Handwerkerzünfte des Mittelalters. Wie diese sind sie dem Be-
<lb/>dürfniß entsprungen, einer feindlichen Macht durch die Kraft der
<lb/>Vereinigung einen geschlossenen und wirksameren Widerstand entgegen- 
<lb/>zusetzen. Wie die Zünfte haben auch sie allmälig, durch eine
<lb/>Reihe von Anmaßungen, Rechte der Ausschließlichkeit an sich gebracht,
<lb/>die in sich zum Theil ungehörig find. Aber mit Maß und Liberali- 
<lb/>tät geübt, haben dieselben hier nie Widerspruch hervergerufen.

<lb/>Die Aufgabe' für den Unterricht im Rechte des Landes zu
<lb/>sorgen, lag dem Gedanken der Gründung der Inns fern. Erst mit
<lb/>der Zeit, und eigentlich nur beiläufig ist dies zu ihrem näheren
<lb/>Zwecke hinzugekommen. Ursprünglich war ja überhaupt von einer
<lb/>theoretischen Unterweisung junger Anfänger nicht die Rede. Die
<lb/>Ausbildung derselben bestand lediglich in einer Lehre im Dienste
<lb/>eines prakticirenden Anwaltes. Als allmälig die Wissenschaft des
<lb/>gemeinen englischen Rechts sich zu einem System entwickelte, wurde
<lb/>ein theoretischer Unterricht zum Bedürfniß. Doch fehlten dafür An- 
<lb/>stalten, indem sich, wie wir sahen, die Universitäten nicht damit be- 
<lb/>faßten. Die Lücke auszufüllen schien der natürliche Beruf der
<lb/>Jnnsof Court, welche den gesummten Juristenstand des einheimischen
<lb/>Rechts repräsentirten. So fiengen sie an Vorlesungen und Prüfun- 
<lb/>gen einzuführen, ohne jedoch dabei, bis auf die neueste Zeit, in
<lb/>Gemeinschaft unter einander und mit Ernstlichkeit zu verfahren. So
<lb/>ist es aber gekommen, daß in England der Unterricht in dem gelten- 
<lb/>den Recht des Landes und die Facherziehung der großen Mehrzahl
<lb/>des Juristenstandes in den Händen von Privatgesellschaften ist und
<lb/>von diesen ausschließlich versorgt wird. Im Gegensatz zu Frank- 
<lb/>reich, wo der Staat auch diesen Zweig unter seine ausschließliche
<lb/>Herrschaft gezogen hat, wird er dort, um mich so auszudrücken, vom
<lb/>Staate gar nicht gekannt und privaten Händen überlassen.

<lb/>II.

<lb/>Wende ich mich nun zu der näheren Behandlung der Jnns
<lb/>of Court in ihrer heutigen Gestalt, so ist ihre doppelte Aufgabe ge- 
<lb/>nau auseinanderzuhalten. Es ist die gegenwärtige Verfassung der
<lb/>selben als Vereine des Anwaltstandes, welches immer ihre nächste
</p>

            <pb facs="2173686_1500+1863_0044.tif"
                n="40"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_1500+1863_0044--><p/>
            <p>

               <lb/>40 Die Genossenschaften der Anwälte in England.

<lb/>und hauptsächliche Bedeutung bleibt, gesondert zu betrachten von
<lb/>den Anstalten des juristischen Unterrichts, welche von ihnen unter- 
<lb/>halten werden. Hier also zunächst bloß von dem erstgenannten dieser
<lb/>Gegenstände. —

<lb/>Der Jnns of Court für Altengland und Wales, denn nur
<lb/>mit diesen haben wir es hier zu thun, sind im Ganzen vier. Ihre
<lb/>Namen sind: Inner Temple, Middle Temple, Lincoln's Inn und
<lb/>Gray's Inn, — Bezeichnungen, welche sich von früheren Inhabern
<lb/>des Bodens herschreiben, auf welchem die jetzigen Gebäude der An- 
<lb/>stalten stehen. Wie erwähnt haben sie sämmtlich ihren Sitz in Lon- 
<lb/>don, wo ihre Lokale in unmittelbarer Nachbarschaft liegen.

<lb/>Das rechtliche Verhältniß der Jnns ist nicht das von eigent- 
<lb/>lichen Corporationen, da sie nie durch einen königlichen Brief aus- 
<lb/>drücklich und förmlich „incorporirt" worden sind. Ihre officielle
<lb/>Bezeichnung ist: die ehrbare Gesellschaft von Lincoln's
<lb/>Inn, u. s. w. Doch sind sie wohl für mehr als bloße Societäten,
<lb/>in dem Sinne des römisch-rechtlichen Begriffes, anzusehen. Sie haben
<lb/>vor diesen, nebst manchen anderen Punkten, eine größere Geschlossen- 
<lb/>heit und Beständigkeit, namentlich eine festgeregelte und öffentlich
<lb/>anerkannte Verfassung voraus. Ich halte daher die Zwitterbezeich- 
<lb/>nung von Genossenschaften für die angemessenste. Aeußerlich sind
<lb/>sie von einander durchaus unabhängig, soweit sie nicht durch Ueber-
<lb/>einkunft gegenscitige Verpflichtungen übernommen haben Wie sie aber
<lb/>an Ansehen und Bedeutung auf völlig gleichem Fuße stehen, ist
<lb/>auch ihre inner.'Verfassung, selbst bis auf Einzelheiten, glcichgebildet.

<lb/>Die Ans alten sind eigentbumsfähig und besitzen ein stehendes
<lb/>Vermögen, welches namentlich in den Grundstücken und Gebäuden ent- 
<lb/>halten ist, sowi? ihre laufenden Einkünfte. Diese letzteren bestehen
<lb/>besonders aus Abgaben der Mitglieder, welche von denselben theils
<lb/>in regelmäßiger. Zahlungen, theils bei besonderen Veranlassungen,
<lb/>hauptsächlich bt der Aufnahme und bei Beförderungen innerhalb des
<lb/>Standes, erhol en werden. Außerdem wird aus den Gebäuden ein
<lb/>Miethertrag ge ogen. Es ist üblich, daß der Anwalt in der Anstalt,
<lb/>der er angehör, ein Geschäftslokal inne hat; die einzelnen Räume
<lb/>werden daher i \ die Mitglieder gegen eine regelmäßige Miethzahlung
<lb/>überlassen, oft auf Lebenszeit und selbst mit dem Recht von Todes
</p>

            <pb facs="2173686_1500+1863_0045.tif"
                n="41"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_1500+1863_0045--><p/>
            <p>

               <lb/>Von Hopf.
</p>
            <p>

               <lb/>4t
</p>
            <p>

               <lb/>wegen über die Jnhaberschaft zu verfügen. In früherer Zeit war
<lb/>sogar die Befugniß zur Praxis durch die Occupation eines solchen
<lb/>Zimmers bedingt. Daher wird noch heute von denen, die ein sol- 
<lb/>ches nicht beanspruchen oder nicht haben können, ein Dispensations- 
<lb/>geld erhoben. — Das jährliche Einkommen der vier Anstalten zu- 
<lb/>sammen erreicht die ansehnliche Summe von nahezu 60,000 Pfund
<lb/>Sterling. Der für eigentlich genossenschaftliche Zwecke freibleibende
<lb/>Betrag ist indeß bei Weitem nicht so hoch, da ein bedeutender Theil
<lb/>für die Instandhaltung der Gebäude und die Verzinsung einer
<lb/>beträchtlichen Schuldenlast abgeht. —

<lb/>Zu Staat und Regierung haben die «Jims of Court nie in
<lb/>Beziehung gestanden, den Schutz abgerechnet, den ihnen wie jedem
<lb/>Einzelnen das Gemeinwesen in ihrem anerkannten Recht zu Theil
<lb/>werden läßt. Sie genießen vielmehr die vollkommenste Unabhängig- 
<lb/>keit, und üben, als private Gesellschaften, die freieste Selbstverwal- 
<lb/>tung ihrer Angelegenheiten. Dieses Recht ist ihnen oft ausdrücklich
<lb/>anerkannt worden. Der verfassungsmäßige Vorstand der einzelnen
<lb/>Anstalten sind die sogenannten Benchers, auch Meister von der Bank
<lb/>geheißen, deren Zahl unbestimmt ist Sie bilden einen sozusagen
<lb/>souveränen Verwaltungsralh, zu dessen Haupt und zeitigem Vertre- 
<lb/>ter sie alljährlich aus ihrer Mitte einen Schatzmeister bestellen. Die
<lb/>Macht dieser Benchers ist eine sehr ausgedehnte, und, wie es scheint,
<lb/>discretionär und verantwortungslos. Sie gehen selbst nicht aus
<lb/>der Gesammtheit des Standes durch Wahl hervor, sondern ergänzen
<lb/>ihr Collegium durch fortwährende Kooptation Abgesehen von der
<lb/>laufenden Administration, worüber sie mit letzter Stimme entscheiden,
<lb/>gehen alle bleibenden Anordnungen, die die Verfassung der Anstal- 
<lb/>ten berühren, ausschließlich von ihrer Autorität aus. Vor Allem
<lb/>aber liegt in ihrer Hand eine Verfügung über das Personal. Sie
<lb/>entscheiden über die Aufnahme von neuen Mitgliedern in die Ge- 
<lb/>noffenschaft, über die Beförderung vom Studenten zum Grade eines
<lb/>Barrister, oder selbständigen Anwaltes; sie endlich handhaben die
<lb/>ganze Disciplin. Eine Beschränkung dieser Gewalt liegt jedoch für
<lb/>manche Fälle in einem Aufsichlsrecht, welches nach alter Gewohnheit
<lb/>den Richtern zusteht, nämlich den in ein Colleg vereinigten fünfzehn
<lb/>Richtern der drei Westminsterhöfe. Diese, als eine Gesammtcom-
</p>

            <pb facs="2173686_1500+1863_0046.tif"
                n="42"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_1500+1863_0046--><p/>
            <p>

               <lb/>42 Die Genossenschaften der Anwälte in England.

<lb/>misston, haben eine Jnspectionsbefugniß über die inneren Angelegen- 
<lb/>heiten der vier Anstalten, von der sie zuweilen Gebrauch machen.
<lb/>Die wichtigste Bedeutung ihres Einflusses ist, daß in gewissen Fällen,
<lb/>wenn durch die Entscheidung der Benchers ein Einzelner in seinem
<lb/>Rechte werletzt zu sein glaubt, eine Berufung an ste Statt finden
<lb/>kann, wo ihnen dann eine höhere und endgültige Entscheidung zu- 
<lb/>steht. ES hängt übrigens dieses ganze Verhältniß wohl weniger mit
<lb/>der amtlichen Eigenschaft der Richter zusammen. Es scheint vielmehr
<lb/>auf den Umstand zurückgeführt werden zu müssen, daß ste selbst aus- 
<lb/>nahmslos aus der Anwaltschaft hervorgegangen stnd, und früher einer
<lb/>der Genossenschaften angehört haben. Nicht als Richter des Königs
<lb/>üben ste jenes Recht, sondern als gewesene Mitglieder, die jetzt eine
<lb/>hochangesehene und vertrauenswerthe Stellung einnehmen. —

<lb/>Der erste Schritt in der Laufbahn eines angehenden Juristen
<lb/>ist, die Aufnahme als Mitglied in eine der vier Gesellschaften nach- 
<lb/>zusuchen. Thatsächlich stehen dieselben jedem Staatsbürger offen,
<lb/>vorausgesetzt daß er ein persönlich achtbarer und ehrenhafter Mensch
<lb/>ist. Alte Statute schreiben vor: der Aufzunehmende solle aptus,
<lb/>habilis, idoneus moribus et scientia sein. Unbescholtenheit des
<lb/>Charakters, ein unerläßliches Erforderniß für die Reinhaltung
<lb/>der Ehre des Standes, ist aber immer als die fast einzige Dualist-
<lb/>cation angesehen worden. Dafür eine Garantie zu geben, soweit
<lb/>eine solche möglich ist, ist die wesentliche Bestimmung gewisser Förm- 
<lb/>lichkeiten, an deren Erfüllung die Aufnahme geknüpft ist. Dieselben
<lb/>sind nach einer neueren Vereinbarung unter den vier Inns für alle
<lb/>gleichmäßig festgesetzt worden, und bestehen, kurz zusammengefaßt, in
<lb/>Folgendem.

<lb/>An den Schatzmeister derjenigen Gesellschaft, in welche man
<lb/>einzutreten wünscht, wird ein schriftliches Gesuch gerichtet. Außer
<lb/>Angabe der persönlichen Verhältnisse des Bewerbers enthält dieses
<lb/>Schreiben zunächst eine Versicherung und ein Versprechen. Gewisse
<lb/>Beschäftigungen werden nämlich als unverträglich mit der Berufs- 
<lb/>ehre und der Stellung eines Anwaltes angesehen. Besonders gehört
<lb/>dahin der Berus eines Attorney oder Solicitor, oder des Gehülfen
<lb/>eines solchen, eines Unterbeamten bei einem Gerichtshof, und andere.
</p>

            <pb facs="2173686_1500+1863_0047.tif"
                n="43"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_1500+1863_0047--><p/>
            <p>

               <lb/>Von Hopf.
</p>
            <p>

               <lb/>43
</p>
            <p>

               <lb/>ES muß daher theilS versichert werden, daß man keine dieser verpön- 
<lb/>ten Eigenschaften trage, theils versprochen, daß man auch in Zukunft
<lb/>keine dieser Functionen, sowie gewisse andre nicht ohne Erlaubniß des
<lb/>Vorstandes ausüben wolle, so lange man Mitglied der Genossen- 
<lb/>schaft bleibe. Dem so eingerichteten Gesuch muß ferner ein Empfeh- 
<lb/>lungsschreiben zweier prakticirender Anwälte beigegeben werden, die
<lb/>der betreffenden Inn angehören. Sie übernehmen gewissermaffen
<lb/>eine Ehrenbürgschaft für den Kandidaten; ihre Erklärung besteht
<lb/>darin, daß sie denselben, der ihnen persönlich bekannt sei, für einen
<lb/>gebildeten und respectablen Gentleman halten, der für die Aufnahme
<lb/>wohl empfohlen werden könne. Gleichzeitig find gewisse Entrichtun- 
<lb/>gen einzuzahlen. Die verschiedenen Anstalten erheben ein Aufnahme- 
<lb/>geld von 35 bis 40 Pfund, dessen größere Hälfte in Form einer
<lb/>Stempelsteuer an den Staat abgegeben wird. Außerdem ist eine
<lb/>Kaution von 100 Pfund zu hinterlegen; diese wird von der Gesell- 
<lb/>schaft in ihrem Interesse ausgeliehen, und erst am Ende der Stu- 
<lb/>dienzeit, bei der Erhebung vom Studenten zum Anwalt, ohne Zin- 
<lb/>sen zurückerstattet. Die Papiere und Bescheinigungen werden von
<lb/>dem Schatzmeister, oder an seiner Stelle von zwei der Benchers ge- 
<lb/>prüft, und die Aufnahme entweder durch deren Gutheißen ertheilt,
<lb/>oder verweigert. Im letzteren Falle steht eine Berufung an die
<lb/>Gesammtheit der Benchers frei. Nur eine der Anstalten, der Inner
<lb/>Temple, hat sich hiefür freiwillig einer höheren Entscheidung der
<lb/>Richter unterworfen. Die andern sind für diesen Punkt unabhängig
<lb/>geblieben. Sie können Jedem ihre Thür verschließen, was aber
<lb/>nie ohne ernstliche Gründe geschieht. Eine Abweisung durch eine
<lb/>der Gesellschaften wird regelmäßig den andern mitgetheilt, und ist in
<lb/>fich allein für diese ein genügender Grund, um auch ihrerseits die
<lb/>Aufnahme zu versagen. — Uebrigens wird von dem Bewerber
<lb/>weder ein gewisses Alter, noch der Nachweis einer empfangenen all- 
<lb/>gemeinen Ausbildung verlangt. Bezüglich des letzteren Punktes ist
<lb/>in neuerer Zeit wiederholt und selbst von officieller Seite in Vor- 
<lb/>schlag gebracht worden, für Alle, die nicht einen akademischen Grad
<lb/>aufzuweisen hätten, eine Aufnahmeprüfung, wenigstens in Latein und
<lb/>Geschichte einzusühren. Bisher aber sind diese Versuche immer an
<lb/>dem schwachen Grunde engherziger Gegner gescheitert, daß durch ein
</p>

            <pb facs="2173686_1500+1863_0048.tif"
                n="44"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_1500+1863_0048--><p/>
            <p>

               <lb/>44 Die Genossenschaften der Anwälte in England.

<lb/>solches Erforderniß einmal ein übrigens tüchtiger Mann dem Berufe
<lb/>fern gehalten werden könnte. —

<lb/>Die Angehörigkeit als Mitglied zu einer der .Inn8 of Court
<lb/>gilt als ein ehrenvoller Charakter, den man seinem Namen selten
<lb/>beizuzeichnen vergißt. Einmal ausgenommen, pflegt man für Zeit
<lb/>seines Lebens Mitglied zu bleiben. Doch kann natürlich Jeder frei- 
<lb/>willig seinen Austritt nehmen. Außerdem kann die Eigenschaft auch
<lb/>verloren werden durch Erhebung zu gewissen Würden, oder auf der
<lb/>andern Seite durch Ausschließung aus der Genossenschaft wegen eines
<lb/>gemeinen Verbrechens oder einer die Standesehre verletzenden Hand- 
<lb/>lung. Durch die bloße Ausnahme erhält man nun freilich noch kei- 
<lb/>neswegs die Eigenschaft eines zur Praxis berechtigten Anwaltes. Man
<lb/>rst vielmehr vorläufig nur Student. Die Beförderung zum selbst- 
<lb/>ständigen Advocaten oder sogenannten Barrister wird erst später durch
<lb/>einen besondern Akt bewirkt, der in einer feierlichen Handlung be- 
<lb/>steht und Cal! to the Bar, d. i. der Ruf zum Stande, ge- 
<lb/>nannt wird. Bevor dies geschehen kann, muß jedoch gewissen Be- 
<lb/>dingungen Genüge gethan sein, deren Erfüllung die eigentliche Stu- 
<lb/>dienzeit des englischen Juristen ausmacht.

<lb/>Außer dem Erforderniß der Mündigkeit, d. i. des Alters von
<lb/>einundzwanzig Jahren, sind neuerdings namentlich zwei Bedingungen
<lb/>mit alternativer Natur als Regel eingesührt werden. Es wird näm- 
<lb/>lich dem angehenden Juristen die Wahl gelassen, ob er entweder
<lb/>während eines Jahres den ordentlichen Vorlesungen zweier Professo- 
<lb/>ren beiwohnen, oder sich einer öffentlichen Prüfung unterziehen will.
<lb/>Mit Rücksicht darauf sind juristische Vorlesungen und Examina von
<lb/>den Anstalten eingerichtet worden, wovon im nächsten Abschnitt aus- 
<lb/>führlicher die Rede sein soll. Hier genügt es zu bemerken, daß sich
<lb/>in England die Anforderung einer juristischen Ausbildung auf dieses
<lb/>nach unsrer Vorstellung unbegreiflich geringe Maß beschränkt. Noch
<lb/>jetzt aber wird überhaupt eine theoretische Unterweisung des jungen
<lb/>Mannes in seiner Wissenschaft als ein Umstand von untergeordnetem
<lb/>Wertbe angesehen. Ein weit größeres Gewicyt als aur poptwe
<lb/>Rechtskenntnisse ist von jeher auf die persönliche Respectabilität des
<lb/>Einzelnen und auf den Eintritt mit Leib und Seele in das Interesse
<lb/>und die Gemeinschaft des Standes gelegt worden. Dieses Letztere
</p>

            <pb facs="2173686_1500+1863_0049.tif"
                n="45"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_1500+1863_0049--><p/>
            <p>

               <lb/>Von Hopf.
</p>
            <p>

               <lb/>45
</p>
            <p>

               <lb/>zu bethätigen, muß ein geselliger Verkehr mit den Berufsgcnossen
<lb/>gepflogen werden. Daher noch heutzutage die auf den ersten Blick
<lb/>kaum verständliche, nichtsdestoweniger aber unerläßliche Bedingung:
<lb/>Niemand kann innerhalb der Genossenschaft vom Studenten zum
<lb/>Anwalt vorrücken, der nicht wahrend eines Zeitraumes von drei
<lb/>Jahren zu gewissen Zeiten nach althergebrachter Ordnung den gemein- 
<lb/>schaftlichen Mahlzetten beigewohnt hat. In diesem Sinne und nur
<lb/>so ist auch in England ein akademisches Triennium zur Regel ge- 
<lb/>macht. Wenn nicht für mehr, so ist also doch dafür gesorgt, daß
<lb/>sich der Student genügende Zeit zu seiner Ausbildung nehmen muß.
<lb/>Jahrhunderte lang war jenes eigenthümliche Erforderniß sogar das
<lb/>einzige. Ein biederer Ausländer, der nicht anders wußte als von
<lb/>täglich drei- bis vierstündigem Colleg und von gestrengen Examina-
<lb/>tionscommissionen, die noch dazu ein Nimbus erhabener Heimlichkeit
<lb/>umgab, konnte sich da wohl Kopfzerbrechens machen, wie man auf
<lb/>solchem Schlaraffenwege Jurist werden könne. Und das wäre denn
<lb/>auch in der That ein Hexenmeisterstück, wo es darauf ankäme, die
<lb/>Rechtsgelehrtheit in Weite und Breite vollständig und gründlich zu
<lb/>erfassen. Das aber ist, wie gesagt, nicht das Ziel, welches vorzugs- 
<lb/>weise im Auge gehalten wird. Die rechtliche Bedeutung, welche
<lb/>demnach den gemeinschaftlichen Schmausereien in der Laufbahn eines
<lb/>englischen Juristen zukömmt, rechtfertigt wohl eine kurze Berührung
<lb/>dieser Sitte, die am Besten hier ihren Platz finden mag. —

<lb/>In alter Zeit pflegten die Genossen der Jims of Court, und
<lb/>namentlich die Studenten, in ihrer Anstalt beisammen zu wohnen.
<lb/>Sie waren da ein Völkchen für sich. Abgeschlossen von der andern
<lb/>Welt lebten sie, den Mönchen ähnlich, nach ihren hergebrachten Re- 
<lb/>geln, welche für Dinge wie das Auftreten nach außen und die
<lb/>Tischsitte, für die Mode der Tracht wie für die Gestalt der Bärte,
<lb/>die gemessensten Vorschriften gaben. Alle speisten gemeinschaftlich in
<lb/>ihren Hallen, und hatten ihre Feste, namentlich dramatische Auf- 
<lb/>führungen und Maskenscherze. Solche häusliche Zusammensiedelung
<lb/>lag im Geiste des Mittelalters: so lange der Verkehr unter den
<lb/>Menschen noch schwach und die Wett unfreundlich war, scheint sie
<lb/>ein Bedürfniß gewesen zu sein. Mit dem Fortschritt der Zeit ist
<lb/>nun allerdings der Student wie der Advocat mehr allgemeiner Mensch
</p>

            <pb facs="2173686_1500+1863_0050.tif"
                n="46"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_1500+1863_0050--><p/>
            <p>

               <lb/>46 Die Genossenschaften der Anwälte in England.

<lb/>und in seinem häuslichen Leben unabhängig geworden. Als ein
<lb/>Rest aber des alten Gemeinlebens sind noch die genossenschaftlichen
<lb/>Schmausereien geblieben. Es ist überhaupt ein Glaube bei den
<lb/>Engländern, daß Leute, die durch Beruf und Geschäft zu einander
<lb/>gebracht werden, sich am Ersten und Besten bei der Flasche, oder
<lb/>um eigentlich richtiger zu reden, bei mancher Flasche, vertragen und
<lb/>schätzen lernen. Und in der That, was könnte Berufsgenoffen besser
<lb/>an einander fesseln und den Gemeingeist eines Standes bewahren
<lb/>und fördern helfen, als freundschaftliche Beziehungen der Einzelnen
<lb/>in geselligem Umgang? Dieses Element wird nicht mit Unrecht so
<lb/>hoch angeschlagen.

<lb/>Die einzelnen Anstalten besitzen geräumige Speisesäle und
<lb/>Küchen. Die Mahlzeiten werden, wie eine Vorlesung, beim Quä- 
<lb/>stor belegt, der mit einem Koch die Herrichtung eines soliden und
<lb/>reichlichen Mittagessens veraccordirt. Das Jahr ist für diese Fest- 
<lb/>lichkeiten in drei Abschnitte gelheilt: von Michaelis zu Weihnachten,
<lb/>von Neujahr zu Ostern und von da bis Ende des Monat Juli. In
<lb/>jedem dieser Abschnitte wird eine Reihe von Diners abgehalten. Die
<lb/>Bezeichnung für diesen angenehmen Theil des Studententhums ist:
<lb/>Gemeinschaft, oder noch gewöhnlicher Termin halten. Die
<lb/>herkömmliche Essenszeit an den betreffenden Tagen ist fünf Uhr. Um
<lb/>diese Stunde wird der Saal geöffnet, und beginnt sich schnell mit
<lb/>einer hungrigen Menge von Schwarzröcken zu füllen. Außer den
<lb/>Studenten nehmen die Benchers und Barristers gegen Bezahlung
<lb/>Theil; Richter und andere angesehene Personen erscheinen als Gäste.
<lb/>Alles kömmt in feierlicher Amtstracht, der schwarzen Robe; Studen- 
<lb/>ten tragen das Barett, Richter und Advocaten die würdigen bezopf- 
<lb/>ten Puderperrücken. Halb sechs Uhr wird die Thüre geschlossen.
<lb/>Die Sache wird sehr ernstlich genommen: Jeder soll auch wirklich
<lb/>den ganzen Schmaus von Anfang bis zu Ende mit durchgemacht
<lb/>haben. Daher die Vorschrift, daß nach dem Eingangssegen Niemand
<lb/>mehr herein, vor dem Schlußsegen Keiner herausgelassen werden
<lb/>solle. Die Studenten sitzen am Katzentisch in Gruppen zu vieren,
<lb/>für deren jede eine Flasche Portwein verabreicht wird. Die Reihen- 
<lb/>folge, in welcher die Schüsseln herumgereicht werden, die Schicklich- 
<lb/>keit hinfichtlich des Zutrinkens, und alles Aehnliche, ist durch ein
</p>

            <pb facs="2173686_1500+1863_0051.tif"
                n="47"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_1500+1863_0051--><p/>
            <p>

               <lb/>Von Hovf.
</p>
            <p>

               <lb/>47
</p>
            <p>

               <lb/>heiliges Herkommen geregelt. Und es wird dasselbe mit einem Ernst
<lb/>und einer Innigkeit bewahrt und befolgt, die lächerlich erscheinen
<lb/>könnten, wenn sie nicht so aufrichtig wären. Jede der einzelnen
<lb/>Inns hat übrigens für die Mahlzeiten besondere Gebräuche. So
<lb/>wird z. B. in Gray's Inns vor Beginn der Tafel ein sogenannter
<lb/>Becher der Gnade herumgereicht, und dem AehnlicheS mehr. Beson- 
<lb/>ders viel pflegt eben nicht, weder von Ulpian noch von Blackstone,
<lb/>noch überhaupt von juristischen Dingen gesprochen zu werden. Doch
<lb/>ist darum die Gesellschaft nicht weniger heiter und belebt. Bon den
<lb/>Studenten fehlt natürlich keiner ohne erheblichen Entschuldigungs- 
<lb/>grund. Könnte doch nicht Advocat werden, wer einen Termin ge- 
<lb/>schwänzt hätte, ohne denselben mit Zeitverlust nachzuholen. Aber
<lb/>auch die Andern, deren Anwesenheit mehr oder weniger freiwillig ist,
<lb/>pflegen stch regelmäßig einzufinden. Auf diese Weise lernt der junge
<lb/>Mann zwar nicht, was Gesetz ist und wie es zu handhaben. Aber
<lb/>er wird auf angenehme Weise in die Bekanntschaft und den Umgang
<lb/>der Männer gezogen, die jetzt an der ersten Stelle der Anstalt stehen,
<lb/>in der auch er aufrücken und die er später selbst vertreten soll. Er
<lb/>wird an der Genossenschaft interessirt und mit dem Geiste de- Stan- 
<lb/>des früh und von einer guten Seite vertraut. —

<lb/>Sind die angegebenen Bedingungen, Besuch von Vorlesungen
<lb/>oder Bestehung einer Prüfung und regelmäßige Theilnahme an den
<lb/>Mahlzeiten, in gehöriger Weise erfüllt, so ist der Student fertig.
<lb/>Der Mündige kann ohne Weiteres um Zulassung zur Anwaltspra- 
<lb/>xis nachsuchen, die in Form der Verleihung eines Grades geschieht.
<lb/>Es ist dies der Grad eines Larribter at Law, in mittelalterlichem
<lb/>Latein apprevtieius ad legem geheißen, der unterste des gemeinen
<lb/>englischen Rechts, welches, wie seine besondern Gelehrten, so auch
<lb/>seine eignen Würden besitzt. Der Barrister bedeutet ein Mitglied
<lb/>des Bar oder der prakticirenden Anwaltschaft, im Gegensatz zu der
<lb/>weiteren Genossenschaft der Inns. Der Titel entspricht dem Bacca-
<lb/>laureus des Civilrechts, gilt aber für ehrenwoller als dieser. Die
<lb/>Vorschriften und Förmlichkeiten für den Ruf zum Stande sind fol- 
<lb/>gende. Dreimal im Jahre wird, zu Anfang der oben erwähnten
<lb/>drei Zeitabschnitte von jeder der vier Inns für sich aber an dem
<lb/>nämlichen Tage ein feierlicher Akt gehalten, um die nachgesuchten
</p>

            <pb facs="2173686_1500+1863_0052.tif"
                n="48"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_1500+1863_0052--><p/>
            <p>

               <lb/>48 Die Genossenschaften der Anwälte in England.

<lb/>Gradverleihungen vorzunehmen. Der Bewerber Hai sich vorher mit
<lb/>einem entsprechenden Gesuch an den Vorstand seiner Anstalt zu wen- 
<lb/>den, und Bescheinigung über die Erfüllung der geforderten Bedingun- 
<lb/>gen beizubringen. Sein Name muß den übrigen Inns mitgetheilt und
<lb/>mindestens vierzehn Tage lang in den Hallen öffentlich angeschlagen
<lb/>gewesen sein. Eine Summe von 40 bis 50 Pfund Sterling wird
<lb/>von der Gesellschaft erhoben, der der zu Befördernde angehört. Der
<lb/>Staat läßt sich unter der Form einer Stempelsteuer auf das Diplom
<lb/>eine Abgabe von 60 Pfund bezahlen. Erfolgt keinerlei Widerspruch,
<lb/>so geht an dem bezeichneten Tage die Eeremonie vor sich. Vor der
<lb/>versammelten Genossenschaft wird der Candidat zum Barrister erho- 
<lb/>ben. Er legt die neue Amtskleidung an, und schwört den Unter-
<lb/>thanen- und Suprematseid, beziehungsweise an Stelle des letzteren
<lb/>eine andre Formel, wenn er nicht der englischen Kirche angehört.
<lb/>Geschieht dagegen von irgend einer Seite Einspruch gegen die Be- 
<lb/>förderung eines gewissen Mitgliedes, so muß zunächst eine Unter- 
<lb/>suchung stattfinden, die die Form eines Streitverfabrens trägt. Die
<lb/>zuerst prüfende Behörde, ist der versammelte Rath der Benchers in
<lb/>seiner Eigenschaft als Vorstand der Genossenschaften. Von ihnen
<lb/>werden beide Theile, der Bewerber und der Einwendende gehört.
<lb/>Finden sie die Gründe des Widerspruchs für gerechtfertigt, so haben
<lb/>sie die Zulassung zum Grade des Barrister zu verweigern. Der so
<lb/>Ausgeschlossene kann jedoch hier Berufung an das Collegium der
<lb/>fünfzehn Richter ergreifen, welches nach Anhörung der Sache in
<lb/>höchster Instanz über den Anspruch entscheidet. Abweisungen kommen
<lb/>indeß nur höchst selten vor; kaum daß ein paar Fälle überliefert
<lb/>sind, deren Einzelheiten in den Büchern mit großer Genauigkeit an- 
<lb/>gegeben zu werden pflegen. Der Grund einer Verweigerung könnte
<lb/>nur entweder eine mit dem Anwaltsderuf unverträgliche Eigenschaft
<lb/>sein; diese Eigenschaften sind allgemein bekannt und pflegen vorher
<lb/>aufgegeben zu werden. Oder es müßte gegen den Bewerber irgend
<lb/>ein seine persönliche Unbescholtenheit berübrendn Vorwurf gerichtet
<lb/>werden. In diesem Falle aber verfahren Richter und Benchers mit
<lb/>gleich ehrenvoller Gewissenhaftigkeit. —

<lb/>Die Berufsthätigkeit des englischen Barrister ist bei Weitem
<lb/>weniger umfassend als die unsrer deutschen Anwälte. Die gesammte
</p>

            <pb facs="2173686_1500+1863_0053.tif"
                n="49"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_1500+1863_0053--><p/>
            <p>

               <lb/>Von Hopf.
</p>
            <p>

               <lb/>49
</p>
            <p>

               <lb/>Summe von Geschäften und Handlungen, welche die Vertretung
<lb/>einer Partei und die Führung ihrer Sache vor Gericht in sich schließt,
<lb/>unterliegt in England einer Lheilung in zwei durchaus von einan- 
<lb/>der geschiedene Hälften. In völlig entsprechender Weise wie in
<lb/>der französischen Gesetzgebung hinter dem Avocat der Avou6, steht
<lb/>dort hinter dem Barrister oder Counsel der Attorney und Solicitor.
<lb/>Diese Letztgenannten sind gesetzlich privilegirte Stellvertreter der Par- 
<lb/>teien. An sie wenden sich Kläger und Beklagter der Beginn eines
<lb/>Streitverfahrens, und übertragen ihnen gewissermaßen die Besorgung
<lb/>der ganzen Angelegenheit. Im Grunde sind dieselben eine Art Un- 
<lb/>ternehmer, und mehr technische Geschäftsleute als Juristen. Sie sind
<lb/>auf ihrem Gebiete gewissen Hülfspersonen des Handelsverkehrs , dem
<lb/>Kommissionär oder Spediteur, zu vergleichen, und handeln, wie der
<lb/>Kaufmann, oft unter einer Firma. Mit diesen Personen allein hat
<lb/>es die Partei zu thun, von der sie Vollmacht empfangen und alles
<lb/>Material mitgetheilt erhalten. Die ganze Einfädelung des Prozesses,
<lb/>wenn ich mich so ausdrücken darf, liegt in ihrer Hand: der einlei- 
<lb/>tende Schriftenwechsel mit dem Gegner und dem Gericht wird durch
<lb/>sie geführt; sie beauftragen und instruiren den Anwalt, der regelmä- 
<lb/>ßig die von ihm vertheidigte Partei gar nicht zu Gesichte bekömmt.

<lb/>Nach Abzug dieser Functionen, zu deren Vollziehung jene Per- 
<lb/>sonen allein befugt sind und bte mit dem Beruf des Advocaten als
<lb/>schlechthin unverträglich angesehen werden, bleibt daher für die Thä-
<lb/>tigkeit des letzteren nur zweierlei übrig. Das Eine ist die Abgabe
<lb/>von rechtlichen Gutachten, in England weit häufiger in Anspruch
<lb/>genommen als bei uns; denn ein Rechtsstreit von einiger Bedeutung
<lb/>wird selten unternommen, ohne vorher die Meinung eines tüchtigen
<lb/>Anwaltes über die Aussicht des Erfolges cingeholt zu haben. Die
<lb/>andre Thätigkeit des Barrister, und die worin er eigentlich lebt und
<lb/>den Kern seines Berufes erblickt, ist die Wortführung für die Sache
<lb/>einer Partei, beziehungsweise eines Angeklagten vor Gericht. Ob- 
<lb/>schon auch im englischen Proceß zu Einleitung einer Sache mancher- 
<lb/>lei und darunter viel Unnützes geschrieben wird, so ist doch der Schwer- 
<lb/>punkt alles Verfahrens, in bürgerlichen wie in Strafsachen, durch- 
<lb/>aus die mündliche Verhandlung mit den thatsächlichen und Rechts- 
<lb/>ausführungen der beiderseitigen Anwälte. Der Grundsatz der Münd-

<lb/>Der Gerichlsuu! 1863 He,l 1. 4
</p>

            <pb facs="2173686_1500+1863_0054.tif"
                n="50"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_1500+1863_0054--><p/>
            <p>

               <lb/>50 Die Genossenschaften der Anwälte in England.

<lb/>lichkeit und Unmittelbarkeit sowie die durch jene eigentlich bedingte
<lb/>Oeffentlichkeit, ist nigrends mit solcher Regel und Ernstlichkeit durch- 
<lb/>geführt alS in jenem Lande. Das Wort der Partei durch den
<lb/>Mund des Anwaltes vor Richter und Geschworenen ist der wahre
<lb/>Lebensnerv des Rechtsganges. Die Aufgabe vor dem Organ des
<lb/>Gesetzes und dem freien Urtheil der ganzen Nation Gut Ehre und
<lb/>Leben des Mitbürgers zu vertheidigen, ist daher in Wahrheit nicht
<lb/>allein ein hochwichtiger, sondern ebenso ein wirklich edler und in
<lb/>fich selbst anregungsvoller Beruf. — Der Barrister har heutzutage
<lb/>die Befugniß vor allen Gerichtshöfen des Königsreichs und in allen
<lb/>Sachen, ausgenommen da wo das fremde Recht Herrschaft hat, als
<lb/>Fürsprecher aufzutreten. Zum guten Theil ist dieses Recht sogar ein
<lb/>Vorrecht. Vor den hohen Gerichten des Landes nämlich, den soge- 
<lb/>nannten Westminsterhöfen, und in allen höheren Instanzen, bis zu
<lb/>der höchsten, dem Hause der Lords, kann Niemand als Anwalt einer
<lb/>Partei das Wort erhalten, als wer von einer der Jnns of Court
<lb/>in regelrechter Weise zum Barrister erhoben ist. Nur in kleinen
<lb/>Uebertretungsfällen vor dem Polizeirichter,. und in Bagatellsachen
<lb/>vor den neuerdings geschaffenen Grafschaftsgerichten, werden auch
<lb/>Attorneys und Solicitors zur Rede gelassen.

<lb/>An die Eigenschaft eines Anwaltes sind andre, zum Theil
<lb/>nicht unwichtige Vorrechte geknüpft. Er ist befreit vom Geschwore- 
<lb/>nendienst und von einigen andern persönlichen Leistungen. Während
<lb/>in amtlicher Thätigkeit begriffen, ist er, so gut wie ein Mitglied des
<lb/>Parlamentes, gegen Verhaftung geschützt. Dieses Recht erstreckt sich
<lb/>jedoch nicht weiter als auf die Zeit seiner Gegenwart vor einem der
<lb/>höhern Gerichtshöfe, und außerdem auf die Dauer deö halbjährlichen
<lb/>Umzugs der Richter in den Grafschaften zur Abhaltung der Affisen.
<lb/>Das wichtigste aller Rechte ist eine weitgehende und ehrlich gemeinte
<lb/>Freiheit des Wortes. Dieselbe bedeutet zwar nicht, daß der Advo- 
<lb/>cat das Privileg hat, Ruf und Ehre Andrer ungestraft aneifern zu
<lb/>können. Er würde sich schwerer Verantwortung aussetzen, wollte er
<lb/>dies aus nackter eigner Erdichtung und in einer der Sache seines
<lb/>Clienten nutzlosen Weise thun. Aber sofern er von der Partei an- 
<lb/>gewiesen ist, gewisse, selbst die bittersten-Angriffe auf den Gegner,
<lb/>wer dieses auch sei, zu richten, wenn sie in der That der vertretenen
</p>

            <pb facs="2173686_1500+1863_0055.tif"
                n="51"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_1500+1863_0055--><p/>
            <p>

               <lb/>Non Hopf.
</p>
            <p>

               <lb/>51
</p>
            <p>

               <lb/>Sache zu dienen geeignet find, kann er in keiner Weise, weder in
<lb/>seinem Wort beschränkt, noch hinterher zur Rechenschaft gezogen
<lb/>werden.

<lb/>Auffallend erscheint dagegen die Abwesenheit eines Rechtes,
<lb/>welches wir bei einem Volke des Geldes vor Allem erwarten sollten.
<lb/>Der Anwalt hat keinen rechtlich geltend zu machenden Anspruch auf
<lb/>Vergütung der von ihm geleisteten Dienste. Es ist von jeher als
<lb/>der Ehre des Standes zuwider angesehen worden, eine Klage auf
<lb/>Honorar zu erheben. Eine solche würde nicht nur a limine judicii
<lb/>als nnbegründbar abgewiesen werden, sondern der Klagende würde
<lb/>sich sogar von Seiten seiner Genossenschaft der schärfsten Rüge, mög- 
<lb/>licher Weise der Ausstoßung aussetzen. Diese Gattung von Ehrge- 
<lb/>fühl ist einigermassen unverständlich. Es ist in der That nicht ein- 
<lb/>zusehen, was in der Beanspruchung eines Hanorars Anstößiges lie- 
<lb/>gen soll. Denn wenn irgend ein Erwerb in dieser Welt gerechtfer- 
<lb/>tigt ist, so ist es der durch Arbeit, ganz besonders durch Arbeit, die
<lb/>für ein fremdes Interesse und zuweilen mit persönlicher Aufopferung
<lb/>geleistet wird. Die Thatsache, daß der Anwalt nichtsdestoweniger
<lb/>für Geld arbeitet und von diesem Gelde lebt, läßt sich obendrein
<lb/>doch nicht wegleugnen. In Wahrheit ist daher dieses Verhältniß
<lb/>nichts als eine überflüssige Heuchelei. Der Advocat läßt sich sogar
<lb/>nirgends besser bezahlen als in England, wo ein angesehener Mann
<lb/>dieses Berufs leicht jährlich seine zwei- und dreitausend Pfund er- 
<lb/>wirbt, und Fähigkeiten ersten Ranges das Doppelte und Dreifache
<lb/>verdienen. Die scheinbare Generosität trägt sicher nicht das Gering- 
<lb/>ste zur Hebung der Standesehre bei. Alles was die Vorschrift be- 
<lb/>wirkt ist, daß man sich in zweifelhaften Fällen, wo man der Clien- 
<lb/>ten nicht sicher zu sein glaubt, im Voraus bezahlen läßt. Von selbst
<lb/>versteht sich aber demnach auch, daß von keiner Gebührentaxe die
<lb/>Rede ist.

<lb/>Die Advocatur ist in England die großartige praktische Vor-
<lb/>dereitungsschule für den Richterstand. Das gesammte Richterperso- 
<lb/>nal, soweit es überhaupt ein rechtsgelehrtes ist, geht durch Ernen- 
<lb/>nung aus den Reihen der Anwaltschaft hervor. Der höchsten Stel- 
<lb/>len, derer die mit Besoldungen von fünf- bis achttausend Pfund be- 
<lb/>dacht sind, sind freilich nicht viele. Ein sehr zahlreiches Personal

<lb/>4 •
</p>

            <pb facs="2173686_1500+1863_0056.tif"
                n="52"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_1500+1863_0056--><p/>
            <p>

               <lb/>52 Die Genossenschaften der Anwälte in England.

<lb/>fließt aber neuerdings an die erwähnten Grafschaftsgerichte ab. Es
<lb/>sind diese Behörden eine junge Einrichtung, die ihre Entstehung dem
<lb/>Verfall der alten Gerichtsverfaffung verdankt, welcher eine empfind- 
<lb/>liche Lücke geschaffen hatte. Mit der Eintbeilung des englischen
<lb/>Staatsgebietes in Grafschaften haben sie nichts zu thun, sondern
<lb/>sind, dem örtlichen Bedürfniß entsprechend, in der Zahl von nahe
<lb/>an 500 über das ganze Königreich verbreitet. Ihre Kompetenz be- 
<lb/>schränkt sich auf persönliche Ansprüche bis zum Betrage von 50
<lb/>Pfund, umfaßt aber in dieser Kategorie einen sehr beträchtlichen
<lb/>Theil der gesammten Justizgeschafte. Sie sind mit einem Richter
<lb/>besetzt, welcher ausnahmslos dem Bar entnommen wird.

<lb/>Unter den hervorragenden Anwälten werden ferner zwei für die
<lb/>Stellen des Attorney- und Solicitor-General gewählt. Mit unfern
<lb/>Staatsanwälten, womit sie oft Unrechter Weise in Berührung ge- 
<lb/>bracht werden, haben diese Functionen nichts gemein; überhaupt
<lb/>fehlt ja eine derartige Persönlichkeit in der englischen Rechtspflege.
<lb/>Im Grunde sind sie nicht mehr und nicht weniger als Anwälte im
<lb/>gewöhnlichen Sinn, die von der Krone für die Führung ihrer Rechts- 
<lb/>sachen in Eid und Sold genommen werden. Unter diesen Sachen
<lb/>kommen wohl auch dann und wann Verfolgungen wegen Verbrechern
<lb/>vor; die große Mehrzahl aber bilden Gutachten und Civilklagen
<lb/>Die Stellung jener Personen bringt es mit sich- daß sie in keinem
<lb/>Proceß gegen die Krone ohne besondre Ermächtigung auftreten dür- 
<lb/>fen. Dahin gehört namentlich die Vertheidigung von Verbrechern,
<lb/>wofür aber die nachgesuchte Erlaubniß nie verweigert wird. Außer- 
<lb/>dem pflegt einzelnen ausgezeichneten Mitgliedern des Bar, wie solche
<lb/>bei uns mit einem Rathstitel oder Berdienstkreuz beschenkt werden
<lb/>würden, durch königliches Patent der Titel emes King's Counsel oder
<lb/>schlechthin ein höherer Rang verliehen zu werden. Es ist dies nur
<lb/>für die officielle Etikette von Bedeutung, in der die so Ausgezeich- 
<lb/>neten vor den Uebrigen des Standes ein Vortrittsrecht haben. Ein
<lb/>Ehrenvorzug aller erwähnten Personen, sowie der Serjeants, von
<lb/>denen später die Rede sein wird, besteht in dem Recht, innerhalb
<lb/>der Schranken des Gerichts zu sitzen und aufzutreten. Gewöhnliche
<lb/>Barristers dürfen nur an der Außenseite dieser Schranken erscheinen;
</p>

            <pb facs="2173686_1500+1863_0057.tif"
                n="53"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_1500+1863_0057--><p/>
            <p>

               <lb/>Don Hopf. 53

<lb/>sie rangiren unter sich nach dem Datum der Beförderung zu ihrem
<lb/>Grade. —

<lb/>Der englische Anwalt ist für Vergehen bei Ausübung seines
<lb/>Berufs und gegen die Ehre seines Standes zunächst keiner andern
<lb/>Obrigkeit als dem Vorstande feiner Genossenschaft verantwortlich.
<lb/>Staat und Regierung haben in England so wenig mit der Disci-
<lb/>piin der Anwaltschaft, als mit der Zulassung zu dem Berufe je et- 
<lb/>was zu thun gehabt noch haben wollen. Liegt gegen ein Mitglied
<lb/>irgend eine Anschuldigung der erwähnten Art vor, so ist es Sache
<lb/>der versammelten Benchers eine Untersuchung anzustellen. Sie haben
<lb/>in solchen Fällen die Eigenschaft eines Ehrengerichts oder Discipli-
<lb/>narhofes. Der Angeschuldigre wird von ihnen gehört und seiner
<lb/>Verthcidigung volle Freiheit gelassen. Die Strafen, welche das Col- 
<lb/>legium verhängen kann, sind die gewöhnlichen Disciplinarmittel:
<lb/>Verweis, Suspension von der^Praxis, schlimmsten Falls Ausstoßung
<lb/>aus der Genossenschaft, und damit Entziehung der Befugniß zur
<lb/>Praxis. Eine Censur der letzteren Art schließt die Aufnahme in eine
<lb/>der andern Anstalten natürlich aus, ist überhaupt von so strenger
<lb/>Natur, daß sie den Betroffenen in der Gesellschaft ruinirt. Da es
<lb/>sich aber hier um erworbene Rechte des Einzelnen handelt, deren
<lb/>Besitz seine ganze Existenz ausmacht, so ist der Genossenschaft selbst
<lb/>nicht die Macht einer letztentscheidenden Stimme gegeben. Die in
<lb/>ihrer Unabhängigkeit über jeden Verdacht einer unedlen Beeinflus- 
<lb/>sung erhabenen Richter stehen auch hier über den Spruch des Stan- 
<lb/>des, und haben Macht, Recht und Ehre der Einzelnen gegen eine
<lb/>etwaige Willkühr von jener Seite in Schutz zu nehmen. —

<lb/>Werfen wir einen prüfenden Rückblick auf die beschriebene
<lb/>Verfassung der englischen Anwaltschaft, so finden wir, mit unfern
<lb/>Einrichtungen zusammengehalten, wohl den einen oder andern Punkt,
<lb/>der unser Befremden erregt. Vom Standpunkte des Rechts erscheint
<lb/>es in der That ungehörig, daß private Vereine die Macht haben,
<lb/>den Zutritt zu einem wichtigen Berufe dem einzelnen Staatsbürger
<lb/>zu gestatten oder zu verschließen. Denn über die erste Aufnahme
<lb/>haben die Jims of Cour t, wie wir sahen, mit Ausnahme einer ein- 
<lb/>zigen ein unbedingtes Veto. Auf diese Weise führt der Zugang,
<lb/>nicht nur zur Anwaltschaft, sondern zu dem gesammten höheren und
</p>

            <pb facs="2173686_1500+1863_0058.tif"
                n="54"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_1500+1863_0058--><p/>
            <p>

               <lb/>54 Der Genossenschaften der Anwälte in England.

<lb/>und angesehenen Personal der Rechtspflege, nicht wie bei uns durch
<lb/>die officielle Thür von Staatsprüfungen und einer Lehrzeit bei den
<lb/>Gerichten, sondern durch die schlichte Pforte einer unabhängigen Ge- 
<lb/>nossenschaft. Soll aber einmal eine Conceffion sein, so würde sie
<lb/>gewiß noch mit größerem Rechte von der Gesammtheit nach fester
<lb/>Vorschrift, als nach Willkür von einem privilegirten Stande geübt.
<lb/>Anderentheils vermissen wir von Seiten jener Gesellschaften selbst die
<lb/>mäßigste Anforderung einer empfangenen Schulbildung, während bei
<lb/>uns das Abgangszeugniß der erste Schlüssel zu jedem studirten Be- 
<lb/>rufe ist. Und so ließe sich vielleicht noch Andres zu tadeln finden.

<lb/>Sehen wir aber, anstatt auf den Mangel der Einrichtung, auf
<lb/>den thatsächlichen Zustand der Verhältnisse, so finden wir, daß in
<lb/>Wahrheit die Nachtheile, welche aus jenen Unvollkommenheiten ent- 
<lb/>springen könnten, durch eine weise und angemessene Handhabung fern
<lb/>gehalten werden. Kein Barrister würde einen Bewerber zur Auf- 
<lb/>nahme Vorschlägen, von dessen persönlichen Verhältnissen er nicht
<lb/>durch eigne Bekanntschaft oder Erkundigung Wissenschaft erlangt
<lb/>hätte. Dies gewährt zwar nicht die Garantie, daß der Candida:
<lb/>eine gewisse Summe Latein und Griechisch u. s. w. gelernt hat; da- 
<lb/>gegen daß er ein anständiger und gebildeter Mensch ist, was eine
<lb/>angemessene Erziehung voraussetzt. Es wird weniger Werth auf die
<lb/>Einzelheiten einer solchen, als auf das Resultat gelegt. Was die
<lb/>wirkliche Aufnahme anbetrifft, so wird sie, abgesehen von jenen
<lb/>Rücksichten, nie versagt. Thatsächlich steht daher der Beruf jedem
<lb/>achtbaren Staatsbürger offen. Nichts wäre leichter, als auch für
<lb/>diesen Punkt die Jnns of Court einer Oberhoheit der Richter zu
<lb/>unterwerfen, die für die Entscheidung dieser Fragen eine so vortreff- 
<lb/>liche und vertrauenswerthe Autorität sind, als nur irgend ein Justiz- 
<lb/>ministerium der Welt sein könnte. Es wird aber nicht verlangt:
<lb/>aus dem einfachen Grunde, weil von den Genossenschaften selbst ihr
<lb/>Recht mit solcher Ehrlichkeit geübt wird, daß ein Bedürsmß nicht
<lb/>vorliegt. Und der Engländer macht keine neuen Reglements ohne
<lb/>Noch, bloß um sie zu haben.

<lb/>Die thatsächliche Liberalität und Unbeschränktheit, mit welcher
<lb/>der advocatorische Beruf jedem anständigen Manne zugänglich ist,
<lb/>möchte ich als den einen großen Vorzug der englischen Anwaltsver-
</p>

            <pb facs="2173686_1500+1863_0059.tif"
                n="55"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_1500+1863_0059--><p/>
            <p>

               <lb/>Bon Hopf.
</p>
            <p>

               <lb/>55
</p>
            <p>

               <lb/>faffung vor der Mehrzahl unsrer deutschen hinstellen. Von der Seite
<lb/>seiner Ausbildung braucht es zwar dem jungen Mann durchaus nicht
<lb/>so leicht gemacht zu werden, obwohl uns die Thatsachen lehren, daß
<lb/>auch bei der Anspruchslofigkeit in diesen Dingen die englische An- 
<lb/>waltschaft nicht aus Pfuschern besteht. Eine allseitige Schulprüfung,
<lb/>ein vollständiger theoretischer Cursus auf der Universität, und ein
<lb/>Staatsexamen oder selbst deren zwei, sind Dinge, die sich ohne Un- 
<lb/>billigkeit, ja die sich zu großem Vortheil verlangen lassen. Dies aber
<lb/>sollte genug sein, und genau betrachtet ist es der Arbeit und des Opfers
<lb/>nicht wenig. Nachher sollte es daher Jedem freistehen, ein Feld
<lb/>selbständiger Thatigkeit zu betreten und dort seine Kraft zu versuchen
<lb/>und zu üben.

<lb/>Ein zweiter, mindestens ebenso hoch anzuschlagender Vorzug
<lb/>ist die vollständig und aufrichtig gemeinte Unabhängigkeit des Stan- 
<lb/>des. Er ist sein eigner und einziger Gesetzgeber, sein Wächter und
<lb/>sein Richter. Er kennt keine fremde Disciplin, keine Maßregelung,
<lb/>überhaupt keinen Herrn. Der Einfluß der Richter ist schon oben
<lb/>gekennzeichnet worden: sie stehen halb und halb selbst in dem Stande.
<lb/>Die moralische Hebung, die jenes Element der Freiheit der Anwalt- 
<lb/>schaft gibt, zeigt sich am deutlichsten in ihrer gesellschaftlichen Stel- 
<lb/>lung. Nirgends ist der Beruf des Advocaten angesehener und geach- 
<lb/>teter, weil derselbe nirgends mehr wahrer Gentleman ist, um einen
<lb/>englischen Ausdruck zu gebrauchen. Nirgends auch ist der Beruf ein- 
<lb/>träglicher. Aber wird die Arbeit gut bezahlt, so ist es auch gute
<lb/>Arbeit die bezahlt wird. Wie hoch muß schon der Beruf des Wortes
<lb/>den Mann über den Menschen der Feder stellen, der so oft nicht
<lb/>vielmehr als ein gebildeter Schreiber ist! Und so hat denn auch
<lb/>früheren Zeiten der Unterdrückung der englische Anwaltstand unter
<lb/>den Bertheidigern des Rechts immer unerschrocken und ehrlich vorn- 
<lb/>angestanden, und der Faust frecher Willkühr und roher Gewalt gar
<lb/>oft die muthige Stirn des freien Mannes geboten.
</p>
            <p>

               <lb/>(Schluß folgt.)
</p>

         </div>
         <pb facs="2173686_1500+1863_0060.tif"
             n="56"
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            <head>
               <title level="a" type="main">Die neuesten Leistungen auf dem Gebiete der Strafgesetzgebung</title>
            </head>
            <byline>
               <docAuthor ana="Mittermaier, ...">Von Mittermaier</docAuthor>
            </byline>
      
      
      
            <!-- Case 1: ocr of page 2173686_1500+1863_0060--><p/>
            <p>

               <lb/>IV.
</p>
            <p>

               <lb/>Die neuesten Leistungen auf dem Gebiete der Straf- 
<lb/>gesetzgebung.

<lb/>1) Dir neuesten Verhandlungen in Frankreich über die
<lb/>Regelung der Zuständigkeit der verschiedene» Berichte, im Zu- 
<lb/>sammenhang mit der Einteilung in Verbreche», Vergehen und
<lb/>Uebertretungen.

<lb/>2) Die neuesten Entwürfe zu Strafgesetzbüchern in Hai»

<lb/>bürg.

<lb/>3) Entwurf nebst Gründen zu dem allgemeinen Theil ei- 
<lb/>nes für ganz Deutschland geltenden Strafgesetzbuchs, von v. Krä-
<lb/>wel. Halle 1862.
</p>
            <p>

               <lb/>geprüft von
<lb/>Mittermaier.

<lb/>Ehe wir zu den übrigen neuesten Leistungen auf dem Gebiete
<lb/>der Strafgesetzgebung übergehen, ist es Pflicht der Unparteilichkeit,
<lb/>Hie Aufmerksamkeit unserer Leser auf eine Schrift zu lenken, welche
<lb/>sich auf die P.üfung des neuen französtschen Entwurfs der Revision
<lb/>des Strafgesetzbuchs bezieht und in einem von unserer im vorigen
<lb/>Hefte enthaltenen Beurtheilung dieses Entwurfs abweichenden Sinne
<lb/>die neue legislative Arbeit Frankreichs beurtheilt. Wir meinen eine
<lb/>von Herrn Mi linier in der Sitzung der Akademie der Gesetzgebung
<lb/>in Toulouse vi rgelegte Denkschrift1), welche um so mehr allgemeiner
</p>
            <p>

               <lb/>1) Recueil ce l’Academie de legislation de Toulouse 1862 Tome XI,
<lb/>p. 109
</p>
            <pb facs="2173686_1500+1863_0061.tif"
                n="57"
                xml:id="zs1-2173686_1500-1863_0061"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_1500+1863_0061--><p/>
            <p>

               <lb/>Bon Mittermaier. 57


<lb/>Beachtung würdig ist, als Molinier zu den vorzüglichsten Juristen
<lb/>Frankreichs gehört; er ist ebenso durch Scharfsinn, wissenschaftlichen
<lb/>Geist als durch vielseitige gründliche Kenntnisse ausgezeichnet. Der
<lb/>Verfasser der Denkschrift betrachtet den Entwurf als eine Revision
<lb/>(nicht als Reform) des französischen Code, mit dem Zwecke diesen
<lb/>zu verbessern, ohne die Grundlage des Gesetzbuchs zu ändern. Er
<lb/>hält diese Revision für nothwendig, weil in dem Oocke wirklich Lü- 
<lb/>cken Vorkommen- welche ausgefüllt werden müssen, z. B. wegen der
<lb/>Behandlung gewisser Arten des Rückfalls, wo wegen der Verschie- 
<lb/>denheit der Rechtsprechung der Gesetzgeber sich über feinen Willen
<lb/>aussprechen mußte. Wir wollen auf einige besonders beachtungs-
<lb/>werthe Erörterungen von Molinier über wichtige Fragen der Ge- 
<lb/>setzgebung aufmerksam machen. Insbesondere gehört hierher, waS
<lb/>über die Aenderungen vorgetragen ist, die der neue französische Ent- 
<lb/>wurf in Bezug auf den Art. 463 des Code vorgeschlagen hat. Be- 
<lb/>kanntlich macht der französische Minister den Richtern den Vorwurft daß
<lb/>sie eine zu große und der Kraft der Repression schädliche Nachsicht
<lb/>durch zu häufige Annahme von Milderungsgründen an den Tag
<lb/>legten. Molinier spricht zwar die Ueberzeugung auS, daß man mit
<lb/>Unrecht diesen Vorwurf in so ausgedehnter Weise macht, indem
<lb/>nach seiner Erfahrung die von den correctionellen Gerichten ausge- 
<lb/>sprochenen Strafen genügend und der Größe der Verschuldung ent- 
<lb/>sprechend waren; dennoch glaubt er, daß es zweckmäßig sein würde,
<lb/>in einiger Beziehung den gegenwärtigen Zustand gesetzlich zu regeln,
<lb/>und in dieser Beziehung schlägt er vor2) auf ein wichtiges Element
<lb/>bei der Strafausmeffung wegen Vergehen gegen das Eigenthum,
<lb/>nämlich auf den Betrag des durch daS Vergehen gestifteten Scha- 
<lb/>dens Rücksicht zu nehmen und darnach auch im Gesetze durch eine
<lb/>Vorschrift das Ermessen der Richter zu regeln, daher er vorschlägt,
<lb/>in das Gesetzbuch eine Bestimmung aufzunehmen, daß wenn im Ge- 
<lb/>setze Gefängnißstrafe gedroht ist mit einem Minimum von 2 Jah- 
<lb/>ren, oder Geldstrafe von wenigstens 500 Franken, die Gerichte das
<lb/>Gefängniß auf 6 Monate und Geldstrafe auf 100 Franken wegen
</p>
            <p>

               <lb/>2) Reeueil de l’Academie de p. 41-48
</p>

            <pb facs="2173686_1500+1863_0062.tif"
                n="58"
                xml:id="zs1-2173686_1500-1863_0062"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_1500+1863_0062--><p/>
            <p>

               <lb/>58 Die neuesten Leistungen auf dem Gebiete der Strafgesetzgebung.

<lb/>Milderungsgränden herabsetzen können, wenn der Betrag de- durch
<lb/>das Vergehen gestifteten Schadens den Werth von 30 Fran-
<lb/>ken übersteigt, und wenn im Gesetze Gefängniß von wenigstens
<lb/>einem Jahr oder Geldstrafe von wenigstens 100 Franken gedroht
<lb/>ist und der Betrag des Schadens 30 Franken übersteigt, daS Ge- 
<lb/>fängniß auf drei Monate und Geldstrafe auf 25 Franken herabge- 
<lb/>setzt werden kann. In den übrigen Fällen tonnen die Gerichte Ge- 
<lb/>fängniß selbst unter 6 Tagen and Geldstrafe unter 10 Franken he- 
<lb/>rabsetzen. Unsere Leser werden bemerken, daß dadurch zum ersten
<lb/>Male eine der bisherigen Gesetzgebung Frankreichs widersprechende
<lb/>Rücksicht auf den Betrag des Schadens in die Gesetzgebung ge- 
<lb/>bracht werden soll* * 3). Wir werden unten auf diesen Punkt zu- 
<lb/>rückkommen. In Bezug auf die Bestimmungen des französischen
<lb/>Entwurf-, worin neue Strafdrohungen vorgefchlagen find, verdienen
<lb/>manche Erörterungen in der Denkschrift Beachtung, vorzüglich we- 
<lb/>gen Ausdehnung des Art. 222 des Coae, welcher eine Strafe auch
<lb/>dann droht, wenn einem Beamten in Hinsicht auf seine Amtsver-
<lb/>richtung Beleidigungen durch eine Schrift zngefügt werden, die nicht
<lb/>veröffentlicht wird. Wir haben oben4j nachzuweisen gesucht, daß
<lb/>der neue Gesetzesvorschlag keine Billigung verdient. Molinier hat
<lb/>insofern eine davon abweichende Ansicht, als er die gegen diese Be- 
<lb/>stimmung vorgebrachten Einwendungen für übertrieben ansieht, aber
<lb/>erklärt, daß es nur darauf ankomme, die Redartion des Vorschlags
<lb/>klarer zu machen und in dem oben angeführten Falle die Strafver- 
<lb/>folgung nur zuzulassen, wenn der Beleidigte deswegen Klage an- 
<lb/>stellt; er geht davon aus, daß wenn man von Amtswegen dagegen
<lb/>einschreiten lasse, der beleidigte Beamte oft durch die jetzt ver- 
<lb/>möge der Strafverhandlung bewirkte Veröffentlichung zarter Fa-
<lb/>mitienverhältnisse einen empfindlichen Nachtheil leiden könne, wäh- 
<lb/>rend der Beamte es vorgezogen haben würde, die durch die Schrift
</p>
            <p>

               <lb/>8) Da Molinier diese Rücksicht auch bei einem andern Punkte zur


<lb/>Sprache bringt, so muß sie unten im Zusammenhang damit näher


<lb/>geprüft werden.


<lb/>4) Gerichtssaal 1862 S. 423.
</p>

            <pb facs="2173686_1500+1863_0063.tif"
                n="59"
                xml:id="zs1-2173686_1500-1863_0063"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_1500+1863_0063--><p/>
            <p>

               <lb/>Bon Mittermaier.
</p>
            <p>

               <lb/>59
</p>
            <p>

               <lb/>nur ihm bekannte Beleidigung lieber zu verzeihen oder zu verachten.
<lb/>Wir find aus den oben von uns vorgebrachten Gründen überzeugt,
<lb/>daß legislativ in solchen Fällen gar keine Strafverhandlung zuge-
<lb/>laffen werden soll^). Die wichtigste Ausführung von Molinier be- 
<lb/>zieht fich auf jene Bestimmungen des neuen Entwurfs, durch welche
<lb/>mehrere der bisher als Verbrechen bedrohte Handlungen für die
<lb/>Zukunft nur als Vergehen behandelt werden sollten. Diese Aus- 
<lb/>führungen müssen aber unten im Zusammenhang mit der Prüfung
<lb/>beachtet werden, welche auf die Hauptaufgabe unseres gegenwärtigen
<lb/>Aufsatzes fich beziehen. Eine der wichtigsten Fragen ist die: inwiefern die
<lb/>Kompetenz der Gerichte auf eine andere Weise geregelt werden soll,
<lb/>als dieß bisher im Code im Zusammenhang mit der Unterscheidung
<lb/>zwischen Verbrechen, Vergeben Uebertretung geschehen ist. Im-
<lb/>mer mehr macht sich in Frankreich die Ueberzeugung geltend, daß
<lb/>die im Code zum Grunde gelegte Regelung der Competenzverhält-
<lb/>niffe der Affisenhöfe, der correctionellen Gerichte oder der Friedens- 
<lb/>richter erhebliche Mängel hat. Daraus erklären sich auch die Er- 
<lb/>scheinungen, daß in Frankreich selbst die Geschwornen sehr häufig
<lb/>ihre Wahrsvrüchc so abgeben, daß die auf ein Verbrechen gerichtete
<lb/>Anklage beseitigt und von den Richtern nur rorrectionelle Strafen
<lb/>erkannt werden können; daß aber auch die Staatsrichter häufig,
<lb/>wenn sie über die Stellung der Anklage zu urtheilen haben, da wo
<lb/>die Untersuchung auf ein Verbrechen ging, die Merkmale und Be- 
<lb/>schuldigungen, nach denen die Anklage auf ein Verbrechen hätte ge- 
<lb/>richtet werden müssen, beseitigen und den Straffall nur an die eor-
<lb/>rectionellen Gerichte weisen. Es drängt sich dabei in Frankreich
<lb/>die Ueberzeugung aus, daß die Abhülfe der Mängel der bestehenden
<lb/>Gesetzgebung nicht den freilich oft schwankenden und leicht in man- 
<lb/>chen Fällen zu weit gehenden Rechtsprechungen überlassen, vielmehr
<lb/>durch die Gesetzgebung selbst bewirkt werden soll. Daraus stammt
<lb/>der besprochene neue Gesetzesentwurf, und daraus erklären sich viele
</p>
            <p>

               <lb/>5) Sehr zu beachten ist, was Molinier p. 152 in Bezug auf Art. 331
<lb/>des Code wegen der nicht gewaltthätigen Angriffe auf die Scham- 
<lb/>haftigkeit eines Kindes unter 11 Lahren erörtert.
</p>

            <pb facs="2173686_1500+1863_0064.tif"
                n="60"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_1500+1863_0064--><p/>
            <p>

               <lb/>60 Die neuesten Leistungen auf dem Gebiete der Strafgesetzgebung.

<lb/>neue wissenschaftliche Arbeiten in Frankreich, welche in dieser Be- 
<lb/>ziehung mit Vorschlägen sich beschäftigen. Dahin gehören die Ab-
<lb/>Handlungen von Bonneville e), von Rousset?), von Faustin Helir *)•
<lb/>Aus der neuesten Zeit gehören hierher die Arbeiten von Fremont 9),
<lb/>von ^atinßault10), von Fosse "), von Lagrevol 12), von Moli-
<lb/>nier 13) und von Rousset ").

<lb/>In Belgien hatte das Bedürfnis und die Erfahrung, daß
<lb/>so häufig Handlungen, die nach dem Gesetz als Verbrechen bezeich- 
<lb/>net waren, vor die Assisen gewiesen werden mußten, die Gesetzge- 
<lb/>bung dazu gebracht, einen Ausweg, um die Nachtheile zu beseitigen,
<lb/>darin zu suchen, daß nach dem Gesetze vom 1. Mai 1838 die
<lb/>Rathskammern und die Anklagkammern ermächtigt wurden, einen
<lb/>zwar nach dem Gesetze als Verbrechen bedrohten Straffall an das
<lb/>correctionelle Gericht zu verweisen, wenn die Handlung mit
<lb/>Zuchthaus (reclusion) bedroht war, sich aber aus den Umständen
<lb/>ergab, daß in dem einzelnen Falle nur eine geringere Strafe zu
<lb/>erkennen sei. Die Einrichtung bewährte sich in der Erfahrung so
<lb/>gut, daß nach einem Gesetze vom 5. Mai J ^49 die Ermächtigung
</p>
            <p>

               <lb/>6) in seiner Schrift: De Pamelioration de la loi criminelle. Paris
<lb/>1855.

<lb/>7) De la correctionnalisation des crimes Paris 1855.

<lb/>8) tu btt Revue critique de legislation et de junsprudence. Paris
<lb/>1855. Tom: VII. p. 527.

<lb/>9) De la reduction du nombre des cours iTassises et de lcur centra-
<lb/>lisation Revue critique de legislation. 1861. Tom. 18. p. 314.

<lb/>10) in bem Recueil de TAeademie.de legislation de Toulouse. Tom XI.
<lb/>p. 259.

<lb/>11) in dem Recueil p. 250.

<lb/>12) De la procedure criminelle en Angleterre et des justices som
<lb/>maires. Lyon 1860, als Antrittsrede gehalten. Damit ist zu ver- 
<lb/>gleichen eie mit der Prüfung der obigen Schrift beschäftigte Ab- 
<lb/>handlung in dem Recueil de TAcademie de legislation. 1861.
<lb/>vol. XI p. 395

<lb/>13) im Recueil de Toulouse, p. 155. Zu vergleichen ist camit die in
<lb/>der Academie vorgekommene Berathung der Academie voll Toulouse
<lb/>fabgevruckl im Recueil p. 184) über tue Vorschläge von Molinier.

<lb/>14) in der Revue critique de legislation, 1862, Tom. 21, p. 207.
</p>

            <pb facs="2173686_1500+1863_0065.tif"
                n="61"
                xml:id="zs1-2173686_1500-1863_0065"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_1500+1863_0065--><p/>
            <p>

               <lb/>Von Mittermaier 61


<lb/>selbst auf die Fälle ausgedehnt wurde, in welchen gesetzlich Zwangs- 
<lb/>arbeitshaus (travaux forc^s) und selbst noch schwerere Strafe ge- 
<lb/>droht war, so oft nach den Umständen ein gesetzlicher Entschuldi- 
<lb/>gungsgrund vorlag, oder der Thäter unter 16 Jahren alt war
<lb/>Auch in Deutschland fehlt es nicht in einzelnen Ländern an Ver- 
<lb/>handlungen, die den Zweck hatten, den Kreis der Straffälle, welche
<lb/>an die Geschwornengerichte im Gesetze gewiesen waren, immer mehr
<lb/>zu beschränken ; dabin gehörten die Gesetze, in welchen die Landes- 
<lb/>gesetzgebung Fälle des Diebstahls, die bisher von den Geschworenen,
<lb/>nach dem Gesetze abgeurtheilt werden sollten, oder (wie in Preußen,
<lb/>Hannover, Hessen, Nassau) politische und Preßvergehen den correc-
<lb/>Lionellen Gerichten zugewiesen wurden.

<lb/>Nach der k. sächsischen Strafprozeßordnung 1Ä) wurden die
<lb/>Bezirksgerichte ermächtigt, mit Zustimmung des Staatsanwalts vor
<lb/>Eröffnung der Voruntersuchung ein an sich zur Zuständigkeit des
<lb/>Einzelrichrers nicht gehöriges Verbrechen an den letzteren zur wei- 
<lb/>teren Untersuchung und Aburtheilung zu verweisen, wenn nach den
<lb/>Umständen zu erwarten ist, daß der Angeschuldigte im Fall seiner
<lb/>Verurtheilung nicht mit einer höheren Strafe als Gefängniß oder
<lb/>Geldstrafe zu bestrafen sein würde. Diese Bestimmung hatte sich in
<lb/>der Rechtsübung so gut bewährt, daß ein späteres Gesetz von 1961
<lb/>die Ermächtigung des Bezirksgerichts auch darauf ausdehnte, wenn
<lb/>das Bezirksgericht nach dem Schluß der Voruntersuchung über die
<lb/>Verweisung zur Hauptverhandlung zu entscheiden hat 17).

<lb/>Der neueste Stand der Ansichten über die Versuche der
<lb/>deutschen Gesetzgebung, die schwurgerichtliche Eompetenz zu beschrän- 
<lb/>ken, ergibt sich aus den Verhandlungen der Landstände des Herzog- 
<lb/>thums Meiningen über einen Gesetzesentwurf, welcher die Be-
</p>
            <p>

               <lb/>15) Wir werden unter die statistischen Nachrichten über die Fälle, in
<lb/>welchen in Belgien von der Ermächtigung Gebrauch gemacht wurde,
<lb/>mittheilen.

<lb/>16) Art. 47, und dazu gut Schwarze im Commentar zur Strafpro- 
<lb/>zeßordnung S. 107-

<lb/>17) Ueber die Vortbeile der Anwendung dieses Gesetzes s. Schwarze
<lb/>in der Strafrechtszeitung 1661, S. 666.
</p>

            <pb facs="2173686_1500+1863_0066.tif"
                n="62"
                xml:id="zs1-2173686_1500-1863_0066"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_1500+1863_0066--><p/>
            <p>

               <lb/>62 Die neuesten Leistungen auf dem Gebiete der Strafgesetzgebung.

<lb/>schränkung der schwurgerichtlichen Competenz bezweckte. Schon im
<lb/>Jahre 1856 erging in Meiningen am 30. Mai ein Gesetz, durch
<lb/>welche- die bisher an die Geschworenen gewiesenen qualifizirten
<lb/>Diebstähle und Veruntreuungen bi- zum Betrag von 50 Thalern,
<lb/>die einfachen Diebstähle und Veruntreuungen über 50 Tbaler, eine
<lb/>Reihe anderer Diebstähle und die meisten Fälle deö Zweikampfs an
<lb/>die Kreisgerichte gewiesen wurden. Im Jahre 1661 legte die Re- 
<lb/>gierung der Kammer einen Gesetzescntwurf vor, nach welchem auf
<lb/>Antrag des Staatsanwalts nach geschlossener Voruntersuchung die
<lb/>Anklagekammer ermächtigt sein sollte, eine Strafsache, welche ein
<lb/>Verbrechen im engeren Sinn betrifft, dem Kreisgericht zu überwei- 
<lb/>sen, wenn die Zache von der Beschaffenheit ist, daß keine Todes- 
<lb/>oder Zuchthausstrafe oder keine Arbeitshausstrafe über ein Jahr zu
<lb/>erkennen sein würde. In den Motiven wird ausgesprochen, daß
<lb/>überall mehr die Meinung siege, daß der Thatigkeit der Geschwore- 
<lb/>nen nur solche Straffälle zugetheilt werden sollen, in denen eine
<lb/>nach der Art oder der Dauer schwere Strafe zu erkennen ist. Mit
<lb/>Recht lehnte die Kammer diesen weitgehenden Vorschlag ab, indem
<lb/>man schon bedauerte, daß das Gesetz vom Mai 1856 zu weit ging,
<lb/>und eine abermalige Einschränkung der schwurgerichtlichen Compe-
<lb/>tenz sich nicht rechtfertigen laffe, weil sonst so viele Fälle politischer
<lb/>Vergehen der schwurgerichtlichcn Aburteilung entzogen würden,
<lb/>während doch eben in dieser Aburlheilung eine größere Garantie
<lb/>für eine gerechte Beurtheilung für diese Art der Vergehen be- 
<lb/>gründet wäre, und es zunächst nicht um das Maaß der Strafe, son- 
<lb/>dern um die Schuldfrage sich handle, bei deren Entscheidung
<lb/>das Schwurgericht die beste Gewähr gebe, daher auch der Ausschuß
<lb/>der Kammer selbst den Antrag stellte, für die politischen und Preß-
<lb/>vergehen die ausschließliche Competenz des Schwurgerichts wiederher- 
<lb/>zustellen, und in Ansehung des Gesetzesentwurfs der Vorschlag der
<lb/>Regierung nur mit der Einschränkung angenommen wurde, daß die
<lb/>Beschränkung der schwurgerichtlichen Competenz nur bei einigen im
<lb/>Gesetze bestimmt bezeichneten Verbrechen eintrettn dürfte").
</p>
            <p>

               <lb/>18) Das Meiningische Gesetz vom 11. Juli !fcG2 bestimmt darnach,
<lb/>daß die Anklagekammer eine Sache an das Kreisgericbt überweisen

<lb/>J
</p>

            <pb facs="2173686_1500+1863_0067.tif"
                n="63"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_1500+1863_0067--><p/>
            <p>

               <lb/>Don Mittermaier. 63


<lb/>Me Gesetzgebung wird mehr oder minder grnöthigt sein,
<lb/>eine Unterscheidung der Straffälle zu machen , insofern für eine be- 
<lb/>stimmte Klaffe ein entsprechendes Verfahren angeordnet und die Ver- 
<lb/>weisung an verschiedene Gerichte zur Aburtheilung geschehen soll,
<lb/>wobei der Grundgedanke vorschwebt, daß je schwerer die einem
<lb/>Straffalle gesetzlich gedrohte Strafe ist, desto mehr schützende For- 
<lb/>men im Verfahren und Gerichte angeordnet werden müßten, die
<lb/>durch ihre Besetzung da- Vertrauen begründen, daß die Aburthei- 
<lb/>lung auf die umsichtigste und gerechteste Weise geschieht. Zn diesem
<lb/>Sinne kannte man auch in Frankreich vor ber Revolution eine Un- 
<lb/>terscheidung von Sachen des grsnd und des petit criminel. Die
<lb/>Hinrichtung war die, daß jeder Straffaü Anfangs von dem Richter
<lb/>gleich verhandelt wurde, die Information und die Verhöre eintra- 
<lb/>ten und, wenn diese beendigt waren, geprüft wurde, ob der Fall
<lb/>von der Art war, daß er wahrscheinlich mit einer körperlichen oder
<lb/>einer entehrenden Strafe bestraft werden müßte. War dieß der
<lb/>Fall, so wurde erkannt, daß die Sache wefter instruirt werden
<lb/>müsse, die, wie man sagte, auf außerordentliche Weise durch soge- 
<lb/>nannte reecrlewem und confroMMivn zu geschehen hatte, wäh- 
<lb/>rend wenn der Straffaü als ein leichter erkannt wurde, ohne eine
<lb/>weitere Instruction die Aburtheilung geschah Mit Recht ist
<lb/>neuerlich hervorgehoben worden 20), tof? überhaupt die französischen
<lb/>Parlamente sich als wahre Gerichte der Billigkeit betrachteten, und
<lb/>daher sich das Recht beilegten, in jedem Falle Milderungsgründe
<lb/>anzunehmen und darnach eine geringere Strafe zu erkennen. In
<lb/>der Revolution begann in Frankreich in Bezug auf das Strafver- 
<lb/>fahren der merkwürdige Kampf, in weichem auf einer Seitc der
</p>
            <p>

               <lb/>kann, wenn bei Angeklagten, die zur Zeit res Verbrechens das
<lb/>&gt;8. Lebensjahr nicht vollendet haben, erev wenn bei bestimmten
<lb/>Fälschungen Art. 20-1 oder den im Strafgesetzbuch erklärten Ver- 
<lb/>letzungen rer Sittlichkeit die einzelne Strafsache so beschaffen ist,
<lb/>ran keine Tores- oder Zuchthausstrafe oder Arbeitshaus über l Jahr
<lb/>zu erkennen sein würde.

<lb/>19) Faustin Hdiie, Tratte de Pinsiruction criminelle. Tom. l, p. 633

<lb/>20) Recueil de PAcademie de legislation de Toulouse. Tom XI. p. 287.
</p>

            <pb facs="2173686_1500+1863_0068.tif"
                n="64"
                xml:id="zs1-2173686_1500-1863_0068"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_1500+1863_0068--><p/>
            <p>

               <lb/>64 Die neuesten Leistungen aus dem Gebiete der Strafgesetzgebung.


<lb/>Einfluß der im 18. Jahrhundert lebhaft vertheibigten philosophischen
<lb/>Ideen und die Vorliebe für englisches Verfahren die auch in der
<lb/>Gesetzgebung erkennbare Ansicht bervorbrachten, daß Schutzmittel
<lb/>gegen Bedrückung im Strafverfahren gewährt werden müßten, wäh- 
<lb/>rend auf. der anderen Seite die Anhänglichkeit der alten Richter an
<lb/>das ihnen bekannte und zur Entfaltung gehöriger Energie für noth-
<lb/>wendig gehaltene alte Strafverfahren hindernd dem Siege der frei- 
<lb/>sinnigen Ideen in der Gesetzgebung entgegenwirkte, und die immer
<lb/>schlechter gewordenen politischen Zustände Frankreichs die gute Wirk- 
<lb/>samkeit selbst besserer Gesetze vernichtete21). Als später zwar Ruhe
<lb/>eintrat, wurde die Entwickelung und Durchführung freisinniger
<lb/>Grundlagen an der Gesetzgebung im Strafverfahren vielfach durch
<lb/>Napoleon gehindert, der mit seinem Haß gegen die sogenannten
<lb/>Ideologen und die philosophischen Ideen die Forderung verband,
<lb/>daß das Strafverfahren so organistrt wer.den müsse, um die nöthige
<lb/>Energie und die Mittel kräftigen Einschreitens gegen die vielfach
<lb/>drohenden Feinde der neuen Ordnung der Regierung zu gewähren.

<lb/>* Unter dem Einflüsse solcher Ansichten mußte das 1608 ver- 
<lb/>kündete Gesetzbuch über Strafverfahren freilich einen Charakter er- 
<lb/>halten, bei welchem für Garantien eines gerechten Strafverfahren-
<lb/>wenig gesorgt, und eitle dem Schutze der Unschuld leicht gefährlich
<lb/>inquisitorische Willkür Vorzüglich in der Voruntersuchung begründet
<lb/>wurdet). Auf die gesetzliche Regelung der Kompetenz der verschie-
</p>
            <p>

               <lb/>21) Trefflich ist dieser Widerstreit geschildert von Renault bei der 6on-
<lb/>tereebe des advocats in Paris im vröit Nr. 292 v. 10 Dezember.
<lb/>Wie sehr in den Constitutionen von 1789 u. 1791 die wahren
<lb/>Grundsätze des Schutzes individueller Freiheit und die Garantieen
<lb/>eines gerechten Strafverfahrens ausgesprochen waren, zeigt Picot
<lb/>in der Uevue critique de Idgislation 1862 p. 154.

<lb/>22) Die Mängel des durch den Code angeführten Strafverfahrens und
<lb/>der Richtung, welche die Gesetzgebung nehmen muß, wenn ihr mit
<lb/>Verbesserung ernst ist. zeigt Renault in dem in Art. 21 bemerkten
<lb/>Aufsatze. Wie gefährlich der inquisitorische Amtseifer eines Unter-

<lb/>. suchungsrichters der Unschuld werden kann, lehrt der im Droit 1862
<lb/>Nr. 273 erzählte Fall, wo eine Frau Dorre wegen parncide $uni
<lb/>lebenslänglichen Zuchthaus verurtheilt wurde- deren volle Unschuld
</p>

            <pb facs="2173686_1500+1863_0069.tif"
                n="65"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_1500+1863_0069--><p/>
            <p>

               <lb/>Von Mittermaier. 65


<lb/>denen Gerichte wirkten manche Einflüsse nachtheilig ein. Der vor- 
<lb/>herrschende Grundgedanke war statt der früheren zu willkürlichen
<lb/>Strafen fest bestimmte Strafen den einzelnen Verbrechen zu drohen.
<lb/>Nach der Art dieser Drohungen die strafbaren Handlungen in
<lb/>Verbrechen, Vergehen und Uebertretungen zu scheiden und darnach
<lb/>gesetzlich verschiedenen Gerichten zur Aburtheilung zuzuweisen. Durch
<lb/>die Gesetzgebung lief ein gefährlicher Formalismus hindurch. Daß
<lb/>nur die mit den schwersten Strafen bedrohten Fälle an die Ge- 
<lb/>schworenen gebracht werden sollten, stand in der französischen Gesetz- 
<lb/>gebung fest; aber die in Frankreich noch bei vielen Juristen herr- 
<lb/>schende Abneigung gegen Schwurgerichte bewirkte, daß man den
<lb/>Kreis der an die Assisen gewiesenen Straffälle möglichst um so
<lb/>mehr beschränkte, als man besorgte, daß sonst die bei vielen Bür- 
<lb/>gern begründete Scheu, den mit vielen Kosten verbundenen Ge- 
<lb/>schworenendienst zu thun, noch vermehrt würde, wenn man zu oft
<lb/>Geschworene rufen müßte. Während nach dem (überhaupt vielfach
<lb/>freisinnigeren) Code vom örumaire Jahr IV die Geschworenen über
<lb/>alle Straffälle urtheilen sollten, in denen eine höhere als zweijäh- 
<lb/>rige Gefängnißstrafe bevorstand, war im Code von 1808 (mit
<lb/>Nachahmung der vor der Revolution bestandenen Bezeichnung der
<lb/>Falle des grand criminel) be* Satz ausgesprochen, daß nur der
<lb/>mit einer entehrenden oder Leibesstrafe bedrohte Verbrecher an
<lb/>die Assisen gehöre, die mit geringen Strafen bedrohten Fälle gehörten
<lb/>an die Pölizeigerichte. Die Schwierigkeit lag vorzüglich darin, an
<lb/>welche Gerichte die Straffälle verwiesen werden sollten, die man nicht
<lb/>an Geschworene (nach der oben angegebenen Charakteristrung) wei- 
<lb/>sen, aber nicht von Einzelnrichtern entscheiden lassen wollte. In
<lb/>Bezug auf die Errichtung von Gerichten, an welche man solche Mittel-
<lb/>fälle weisen wollte, schwankte nun die französische Gesetzgebang. Wäh- 
<lb/>rend das Gesetz vom 19. Juli 1791 über police municipale et
</p>
            <p>

               <lb/>später hergestellt war, wo sich aber durch die Verhandlung ergab,
<lb/>daß . die Frau durch die vom Untersuchungsrichter, eine wahre Folter
<lb/>enthaltende Art einer lange dauernden Untersuchungshaft zum un-
<lb/>wahren Geständnisse des Mordes bewogen wurde.

<lb/>Der GerichtSsaal. Heft I. 1863. 5
</p>

            <pb facs="2173686_1500+1863_0070.tif"
                n="66"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_1500+1863_0070--><p/>
            <p>

               <lb/>66 Die neuesten Leistungen auf dem Gebiete der Strafgesetzgebung.

<lb/>correctionnelle Gerichte der Friedensrichter mit 2 Beisitzern schuf"),
<lb/>wurden an daS Tribunal de police correctionnelle die delits cor- 
<lb/>rectionnels gewiesen, unter diesen aber waren nur Fälle begriffen,
<lb/>die einfach waren, wo es mehr nur auf Herstellung der materiellen
<lb/>Thatsachen ankam. Durch den 6ode von Lmmaire Jahr IV wur- 
<lb/>den Tribunaux correctionnels errichtet (auS einem Präsidenten und
<lb/>2 Friedensrichtern bestehend). Im Jahr VIII traten an ihre
<lb/>Stelle Tribunaux d'arrondissemcns imit 3 Richtern) und durch den
<lb/>6ode von 1810 wurden Tribunaux correctionnels geschaffen, an
<lb/>welche die delits gewiesen wurden"). Die Zahl der auf diese Art
<lb/>vor diesen Gerichten verhandelten Sachen wurde immer größer").
<lb/>Neben den einfachen Straffällen bei denen es keiner großen Erörte- 
<lb/>rung der Verschuldung bedurfte, B. Uebertretungen der Zoll-
<lb/>Steuer-, Forst-, Fischereigesetze, Bruch des Banns, waren an die
<lb/>correctionellen Gerichte als delits Fälle gewiesen, bei denen, wenn
<lb/>gerecht entschieden werden sollte, oft ebenso schwierige Verhandlungen
<lb/>vorkamen, oder die richtige Feststellung der Schuldfrage ebenso schwie- 
<lb/>rig war als bei Verbrechen, über welche Geschworne urtheilten

<lb/>Die Zahl der correctionellen Fälle wuchs aber noch mehr,
<lb/>seit durch die neuen Gesetze viele neue Vergehen geschaffen wur- 
<lb/>den 2T) , vorzüglich seit immer mehr politische Vergehen mit einem
<lb/>höchst unbestimmten Thatbcstand durch die neu eingetrctenen politi- 
<lb/>schen Zustände, Gegenstände der Untersuchung waren, z. B. durch
<lb/>das Gesetz über Colportage, Gesetz über Verbreitung falscher Nach- 
<lb/>richten, und als seit 1853 die politischen und Preßvergehen, die
</p>
            <p>

               <lb/>23) Nach der Große der Orte, wo daS Gericht seinen Sitz hatte, ent- 
<lb/>schied entweder der Friedensrichter mit 2 Beisitzern, oder zwei Frie- 
<lb/>densrichter bildeten das Gericht«

<lb/>24) Morin räpertoire du droit criminel vol l p 756.

<lb/>25) Von 1*26 bis 1830 betrug die Zahl der von correctionellen Ge- 
<lb/>richten abgeurtheilren Sachen 1/8,021, von 1846 bis 1850 stieg
<lb/>sie auf 221,414, von 1851 bis 1855 auf 245,146.

<lb/>26) Wir bitten an die Erklärungen von Uelie traitd de l’instruction
<lb/>vol. VII p. 524 VIH p. 12

<lb/>21) Z. B. über Falsisication der Lebensmitted
</p>

            <pb facs="2173686_1500+1863_0071.tif"
                n="67"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_1500+1863_0071--><p/>
            <p>

               <lb/>Don Mittermaier.
</p>
            <p>

               <lb/>67
</p>
            <p>

               <lb/>nach den Gesetzen bisher von den Geschwornen abgeürtheilt wurden,
<lb/>an die correctionellen Gerichte gewiesen waren. Immer mehr zeigte
<lb/>sich,' daß bei der Aufstellung der Unterscheidung der an die Ge-
<lb/>schwornen gewiesenen Straffalle im Gegensatz der correctionellen
<lb/>Vergehen kein Prinzip zum Grunde lag, daß dabei reine Willkür
<lb/>herrschte, daß der Gesetzgeber bei manchen strafbaren Handlungen,
<lb/>die mit unendlich vielen Abstufungen verkommen, z. B. bei Körper- 
<lb/>verletzung, bei Diebstahl, bei Widersetzung , wo überall der Grad
<lb/>der Verschuldung ein höchst verschiedener sein kann, sich genöthigt
<lb/>sah, zum Zwecke der Durchführung der Unterscheidung zwischen Ver- 
<lb/>brechen und Vergehen zu äußeren Merkmalen seine Zuflucht zu neh- 
<lb/>men , bei deren Anwendung die Strafe bloß vom Zufall abhängig
<lb/>gemacht wurde, z. B. wenn Körperverletzung, die mehr als 20 Tage
<lb/>Krankheit oder Arbeitsunfähigkeit nach sich zog, als ein Verbrechen,
<lb/>diejenige aber, bei welcher eine unter 20 Tagen dauernde Krank- 
<lb/>heit eintrat, als Vergehen erklärt war. Auf ähnliche Art kam der
<lb/>Gesetzgeber dazu, z. B. bei dem Diebstahl, die Unterscheidung von
<lb/>Verbrechen und Vergehen von dem Dasein von Merkmalen abhän- 
<lb/>gig zu machen, die wohl unter gewissen Umständen eine schwerere Strafe
<lb/>rechtfertigen, aber ebenso häufig in einer Weise verübt werden, bei
<lb/>welcher nur eine geringere Strafe gerecht ist28). Die Einsicht in
<lb/>diese Uebclstände veranlaßte daher in Frankreich selbst vielfache Ver- 
<lb/>handlungen und Vorschläge der Abhülfe, um so mehr als allmälig
<lb/>die französischen Juristen immer mehr mit den englischen Einrich- 
<lb/>tungen sich vertraut machten und in der Nachahmung derselben ein
<lb/>zweckmäßiges Mittel zur Einführung besserer Zustände erkannten.
<lb/>Einer Hauptrichtung dieser neuen Forschungen lag die Ueberzeugung
<lb/>zum Grunde, daß die bestehende gesetzliche Regelung der Competenz-
<lb/>vcrhältnisse geändert werden müßte, vorzüglich, daß zu viele Fälle
<lb/>an die Geschworenen durch das Gesetz gewiesen werden, während
<lb/>sie richtiger von den correctionellen Gerichten abgeürtheilt werden
<lb/>könnten. Die Prüfung des Ergebnisses dieser Verhandlungen führt
</p>
            <p>

               <lb/>.28) Siehe überhaupt weitere Nachweisungen in meinem Aufsatz in
<lb/>Goltdammer's Archiv für preuß. Strafrecht, Bd. 10. S. 511.

<lb/>S •
</p>

            <pb facs="2173686_1500+1863_0072.tif"
                n="68"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_1500+1863_0072--><p/>
            <p>

               <lb/>68 Die neuesten Leistungen auf dem Geriete der Strafgesetzgebung.

<lb/>vorerst auf die Fragen: I) ob nicht das ganze bestehende System
<lb/>Frankreichs die Competenz der Gerichte im Zusammenhang mit der
<lb/>Eintheilung in Verbrechen, Vergehen und Uebertretung aufgegeben
<lb/>werden solle? 2) auf welche Art, wenn das französische System
<lb/>beibehalten wird, dasselbe in Bezug auf die Durchführung verbes- 
<lb/>sert werden kann? Die Beantwortung der ersten Frage soll der
<lb/>unten vorkommenden Darstellung des Systems, welches dem neuen
<lb/>Entwurf für Hamburg zum Grunde liegt, Vorbehalten bleiben; un- 
<lb/>sere Erörterung soll vorerst auf die Voraussetzung gebaut werden,
<lb/>daß das französische System beibehalten wird. Prüft man nun die
<lb/>Gründe, welche in neuerer Zeit in Frankreich dafür angegeben wer- 
<lb/>den, daß viele Fälle, die bisher nach dem Gesetze an die Geschwo- 
<lb/>renen gewiesen sind, künftig zur Aburtheilung an die correctionellen
<lb/>Gerichte gewiesen werden sollen, so sind es vorzüglich folgende:
<lb/>1) daß durch die Erweiterung der schwurgerichtlichen Competenz die
<lb/>Last für die Geschworenen zu groß wird und unnöthig große Ko- 
<lb/>sten veranlaßt werden; 2) daß die hohe Feierlichkeit, die der bedeu- 
<lb/>tende Eindruck der Verhandlung schwerer Verbrechen im Assisenhof
<lb/>bei dem Volke Hervorbringen kann, geschwächt wird, wenn vor dem
<lb/>Affisenhof auch geringfügige Fälle verhandelt werden; 3) daß schwere
<lb/>Belästigungen für die Bürger dadurch entstehen können, daß häufig
<lb/>eine lange dauernde Untersuchungshaft angewendet wird, wenn der
<lb/>vielleicht.unmittelbar nach dem Schluffe einer Affise wegen einer
<lb/>strafbaren Handlung verhaftete Angeschuldigte einige Monate in Haft
<lb/>bleiben muß, bis vor der nächsten Affise der Fall erledigt werden
<lb/>kann, während eine rasche Erledigung möglich sein würde, wenn die
<lb/>Verhandlung an das correctionelle Gericht, das wenigstens wöchent- 
<lb/>lich einmal Sitzung hält, gebracht würdet). 4) Man führt an
<lb/>(mit Berufung auf die Ansicht, welche schon Merlin im Staatsrath
<lb/>bei der Berarhung des jetzigen Code äußerte daß die eigentliche

<lb/>29) Aus dem neuesten eompte de l’administration de la justiqe crimi- 
<lb/>nelle für das Jahr 1860 p. 241 ergibt sich, daß die Zahl der An- 
<lb/>geschuldigten, die correetionell abgeurtheilt waren, aber langer Un- 
<lb/>tersuchungshaft unterworfen waren, groß war. Die Zahl beträgt
<lb/>57144 Personen.

<lb/>30) 8. Recneil deTAcademie de iegislation de Toulouse. Tom, XL p. 293.
</p>

            <pb facs="2173686_1500+1863_0073.tif"
                n="69"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_1500+1863_0073--><p/>
            <p>

               <lb/>Von Mittermaier.
</p>
            <p>

               <lb/>69
</p>
            <p>

               <lb/>strafrechtliche Justiz nur über Fälle sprechen soll, bei denen es auf
<lb/>ein moralisches Verbrechen, also auf eine Prüfung der moralischen
<lb/>Schuld ankommt, im Gegensatz der Straffälle, bei denen nur die
<lb/>materielle Thatsache entscheidet und die Verhandlung daher einfach
<lb/>ist. Man überzeugt stch leicht, daß mehreren dieser Gründe theils
<lb/>eine unrichtige Auffaffung der Bedeutung des Schwurgerichts, theils
<lb/>eine irrige Voraussetzung in Bezug auf das Prinzip zum Grunde
<lb/>liegt, nach welchem schwurgerichtliche Fälle von dem correctionellen
<lb/>unterschieden werden sollen. In der letztem Beziehung kann die
<lb/>Grundlostgkeit der Ansicht von Merlin nicht verkannt werden; auch
<lb/>bei den an die correctionellen Gerichte gewiesenen Straffällen kommt
<lb/>es nicht bloß auf die Herstellung einer einfachen Thatsache, sondern
<lb/>auch auf die Würdigung der Verschuldung an. Es ist unbegreiflich,
<lb/>wie man zweifeln kann, daß bei den meisten jetzt an die correctio- 
<lb/>nellen Gerichte gewiesenen Vergehen, z. B. dem Diebstahl, dem Be- 
<lb/>trug, der Unterschlagung, der Widersetzung gegen Beamte, der In- 
<lb/>jurien, die genaueste Prüfung der Absicht und der Umstände not- 
<lb/>wendig ist, unter welchen ein solches Vergehen verübt wird. Ist
<lb/>man einmal überzeugt, daß die Würdigung der Schuldfrage und
<lb/>die nur durch die genaueste Beachtung der Lebensverhältnisse mög- 
<lb/>liche, oft schwierige Prüfung der feinen Grenze zwischen Recht und
<lb/>Unrecht - sehr häufig weit besser durch Geschworene geschehen kann,
<lb/>so muß man diese Garantie, wie dieß in England geschieht, wo
<lb/>eben so gut in den Quartalsitzungen als in den Assisen Geschworene
<lb/>entscheiden, bei den meisten Vergehen gewähren, die jetzt von den
<lb/>correctionellen Gerichten abgeurtheilt werden. Unverkennbar liegt der
<lb/>wahre Grund, der mehrere vorzüglich hochgestellte Personen in Frank- 
<lb/>reich bewegt, viele Handlungen, die jetzt von Geschworenen abgeur- 
<lb/>theilt werden, an die correctionellen Gerichte zu weisen, darin, daß
<lb/>man von den Staatsrichtern nach ihrer Stellung eine größere
<lb/>Strenge und Willfährigkeit erwartet, als von den Geschworenen.
<lb/>Vorzüglich mag dieser Grund bei der vielfach beliebten Verweisung
<lb/>der politischen und Preßvergehen an die correctionellen Gerichte die
<lb/>Vorschläge vieler Staatsmänner leiten. Um nun den Zweck der
<lb/>sogenannten Correctionalisirung vieler Verbrechen zu erreichen, kön- 
<lb/>nen drei Wege eingeschlagen werden: I) man überläßt es den
</p>

            <pb facs="2173686_1500+1863_0074.tif"
                n="70"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_1500+1863_0074--><p/>
            <p>

               <lb/>70 Die neuesten Leistungen auf dem Gebiete der Strafgesetzgebung.

<lb/>Staatsanwälten und den Anklagekammern wie bisher, wenn sie eS
<lb/>für zweckmäßig finden in einzelnen Fällen durch einen Beschluß aus- 
<lb/>zusprechen, daß ein zwar nach dem Gesetze als Verbrechen erklärter
<lb/>Fall an daS correctionelle Gericht gewiesen werden soll. Wir ha- 
<lb/>ben oben3^ die Nachweisungen geliefert, wie jetzt die französischen
<lb/>Anklagekammern den Ausweg ergreifen, einen Straffall, der gesetz- 
<lb/>lich als Verbrechen verhandelt werden soll, an die corrcctionellen
<lb/>Gerichte zu weisen 32). 2) Man kann nach den oben angeführten
<lb/>belgischen Gesetzen von 1838 und 1849 den Kammern der Bezirks- 
<lb/>gerichte und den Anklagckammcrn die Ermächtigung geben, einen
<lb/>Straffall, der zwar gesetzlich als Verbrechen an die Assisen gehört,
<lb/>an daS correctionelle Gericht zu weisen33). 3) Die Gesetzgebung
<lb/>soll eine Reihe von Handlungen, die jetzt noch an die Gcschwornen
<lb/>gewiesen sind, an die correctionellcn Gerichte weisen.

<lb/>Prüft man nun das belgische System, so sind gegen dasselbe
<lb/>in Frankreich vielfach Einwendungen erhoben worden3^). Man be- 
<lb/>ruft sich darauf, daß durch dieß System die ganze Stellung und
<lb/>Aufgabe der Bezirksgerichts- und Anklagekammern geändert würde,
<lb/>indem diese Kammern nur zur Regelung und Eontrole des Straf- 
<lb/>verfahrens angeordnet wären, nach dem belgischen Systeme aber
<lb/>schon über den strafrechtlichen Charakter eines Falles entscheiden,
<lb/>und dabei schon über das Dasein von exeuk65 und von. Milde-
<lb/>rungSgründen urtheilen, während doch die chambre da conseil nicht
</p>
            <p>

               <lb/>31) Gerichtssaak 1862 S. 409. 416.

<lb/>32) Merkwürdig ist, daß bas Gesetz vom 17. Juli 1856 einen großen
<lb/>Einfluß auf die Zahl der Fälle des CorrectionalisirenS ausübte. In
<lb/>Jahre 1854, wo noch die Bezirksgerichtskammern bestanden, wurden
<lb/>von den Affisenhöfen 2768 qualificirte Diebstähle abgeurcheilt; im
<lb/>I. 1659, wo nur die Anklagekammcr mehr bestand, betrug die Zahl
<lb/>nur 1329.

<lb/>33) Wir haben bereits oben angeführt, daß eine ähnliche Ermächtigung
<lb/>nach der sächsischen Strafprozeßordnung besteht.

<lb/>84) Die geistreichste Darstellung dieser Einwendungen liefert Uelie in
<lb/>der ßevue critique de legislation, ßd. 7 p. 545. Sehr beachlungS-
<lb/>werth sind auch die Gründe, welche Molinier im ßeeueil de i’Aca-
<lb/>dlmie p. 158 verbringt.
</p>

            <pb facs="2173686_1500+1863_0075.tif"
                n="71"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_1500+1863_0075--><p/>
            <p>

               <lb/>Bon Mittermaier.
</p>
            <p>

               <lb/>71
</p>
            <p>

               <lb/>in der Lage ist, schon ein gründliche- Urtheil zu fällen, da die ihr
<lb/>vorliegende Untersuchung noch nicht erschöpfend ist und selbst die
<lb/>Anklagekammer kein vollständige- Material hat, indem erst durch
<lb/>die mündliche Verhandlung der wahre Stand der Sache sich ergibt.
<lb/>Gibt man den Kammern die Befugniß den Ausspruch zu geben, daß
<lb/>der Fall correctionell verhandelt werden soll, so wird die Erhebung
<lb/>der weitern Beweise, durch welche die Wahrheit sich ergeben Haben
<lb/>wurde, abgcschnitten. Helie hebt noch hervor, daß die Kammern
<lb/>nur von der auf lückenhafte Materialien gebauten Vermuthung de-
<lb/>Daseins der geringeren Verschuldung ausgehen und dabei oft ein- 
<lb/>seitig Milderungsgründe annehmen. Vorzüglich macht Helie gel- 
<lb/>tend, daß nach dem belgischen Systeme, den Kammern das gefähr- 
<lb/>liche Recht gegeben würde, die von dem Gesetze zugesicherte Garan- 
<lb/>tie, von Geschwvrnen gerichtet zu werden, dem Angeschuldigten zu
<lb/>entziehen. Ein Hauptgrund von Hslie gegen das System ist end- 
<lb/>lich, daß die Feststellung der Kompetenz der Gerichte im öffentlichen
<lb/>Interesse geschieht und cs nicht gestattet werden sollte, daß willkür- 
<lb/>lich die Kammern von diesen Anordnungen abweichen, und einen
<lb/>Straffall im Widerspruch mit dem Gesetze aus eine andere Weise
<lb/>behandeln, daß aber auch große Störungen dadurch entstehen
<lb/>können, wenn das cvrrectionctte Gericht, an welches die Sache ge- 
<lb/>wiesen ist, sich für inkompetent erklärt, weil es sich auS der Ver- 
<lb/>handlung überzeugt, daß in dem Falle ein wahres Verbrechen vor- 
<lb/>liegt, wofür das Schwurgericht zuständig ist.

<lb/>Das Gewicht dieser Gründe darf nicht verkannt, eS muß
<lb/>zugegeben werden, daß nach der Ermächtigung, welche nach die- 
<lb/>sem Systeme der Bezirksgerichts- und Anklagekammcr eine große
<lb/>Macht eingeräuntt ist, die leicht aus übertriebener Milde zum Miß- 
<lb/>brauch führen kann, und daß jene Ermächtigung nach den Grund-
<lb/>ansichtcn des französischen Rechts den Kammern eine Befugniß gibt,
<lb/>die mit ihrer im französischen Gesetze ihnen zugewiesenen Stellung
<lb/>unverträglich erscheint; allein die Erfahrung Belgiens lehrt, daß
<lb/>diese Befugniß, von welcher nach den Zeugnissen der Statistik viel- 
<lb/>fach Gebrauch gemacht wird^) sich als wohlthätig bewährte. Die
</p>
            <p>

               <lb/>35) Nach der Statistik von 1852 p 373 wurden von 1840— 49 durch
</p>

            <pb facs="2173686_1500+1863_0076.tif"
                n="72"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_1500+1863_0076--><p/>
            <p>

               <lb/>72 Die neuesten Leistungen auf dem Gebiete der Strafgesetzgebung.

<lb/>wahre Bedeutung des belgischen Systems tritt dann erst hervor,
<lb/>wenn man das fehlerhafte Prinzip des französischen Systems näher
<lb/>erwägt. Dies System ist eine Folge eines gewissen, in der franzö- 
<lb/>sischen Gesetzgebung leicht bemerkbaren, aber auch in deutschen Straf- 
<lb/>gesetzbüchern begründeten Formularismus, nach welchem der Gesetz- 
<lb/>geber alle Auffassungen von Verbrechen in starre Formeln zu brin- 
<lb/>gen sucht , jede strafbare Handlung beliebig mit einem bestimmten
<lb/>Charakter, aufstellt, jeder solchen Handlung eine gewisse Strafe zu- 
<lb/>weist und in denen er gnädig, wenigstens bei den meisten Verbre- 
<lb/>chen ein Maximum und Minimum der Strafe ausspricht, nach dem
<lb/>Maximum bestimmt, zu welcher Kategorie die Handlung gehört und
<lb/>an welches Gericht sie zur Verhandlung zu weisen ist. Diese Auf- 
<lb/>fassung ist aber irrig, da die Abstufungen der nämlichen strafbaren
<lb/>Handlung unendlich verschieden in objektiver Hinsicht vorzüglich aber
<lb/>nach der subjektiven Auffassung find und daher die Verschuldung
<lb/>viele von den Gesetzgebern nicht vorherzusehende Grade hat. Der
<lb/>Gesetzgeber muß einsehen, daß wegen der vielen Abstufungen oft die
<lb/>Verschuldung so herabsinken kann, daß damit das Minimum der ge- 
<lb/>drohten Strafe ein Mißverhältniß sein würde. Will nun der
<lb/>Gesetzgeber nicht durch unendlich viele Abstufungen im Gesetze bei
<lb/>einer strafbaren Handlung helfen und dadurch eine schädliche Casui-
<lb/>stik herbeiführen, so müßte er darauf beharren, daß, sobald eine
</p>
            <p>

               <lb/>die Bezirksgerichte und Anklagekammern an die correctionellen
<lb/>Gerichte gewiesenen 34672 Fälle rorrectionalisirt vorzüglich viele
<lb/>im Cocte als crimes bezeichnte Fälle des Diebstahls, z. B.
<lb/>im Jahr 1849 274 Fälle des Diebstahls zur Nacht, 179 Haus- 
<lb/>diebstähle, 266 Diebstähle auf dem Felde, aber auch Körperver- 
<lb/>letzungen 69, Mißhandlungen an Beamten 96. Seit 1^49, wo das
<lb/>Gesetz erlaubte, auch die mit travaux toreos bedrohten Verbrechen
<lb/>zu correctionalisiren, wurden 1850—1855 43733 erimes an correc-
<lb/>tionelle Gerichte gewiesen. Darunter kamen (statistique von 1858
<lb/>p. 46) vor vorzüglich viele Diebstähle z. B. bei Nachtzeit 1120,
<lb/>Hausdiebstähle 741, aber auch schwere Körperverletzungen wurden
<lb/>correctionalisirt, nämlich in 101 Fällen, auch Urkundenfälschung in
<lb/>59 Fällen.
</p>

            <pb facs="2173686_1500+1863_0077.tif"
                n="73"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_1500+1863_0077--><p/>
            <p>

               <lb/>Don Mittermaier.
</p>
            <p>

               <lb/>73
</p>
            <p>

               <lb/>Handlung möglicheweise nach den vorliegenden äußern Merkmalen
<lb/>die Strafe nach sich ziehen kann, welche als Maximum gedroht ist,
<lb/>und darnach zu einer Kategorie von Straffällen gehört, die im Ge- 
<lb/>setz an Gerichte gewisser Art gewiesen sind, die Verhandlung auch
<lb/>nothwendig an ein Gericht gewiesen werden muß (z. B. eine nach
<lb/>dem gesetzlichen Maximum mit entehrender Strafe bedrohte Hand- 
<lb/>lung an das Schwurgericht). Die Folge würde sein, daß dann
<lb/>auch häufig eine nach den Umständen des Falles voraussichtlich ge- 
<lb/>ring zu bestrafende Handlung vor dem Gerichte zu verhandeln ist,
<lb/>das eigentlich nur für die Verhandlung der mit den schwersten
<lb/>Strafen bedrohten Fälle bestimmt wird. Der Ausweg, welchen
<lb/>der belgische Gesetzgeber wählte, rechtfertigt sich dadurch, daß die Nach- 
<lb/>theile der Anordnung durch eine von fest im Gesetz bestimmten, äußern
<lb/>Merkmalen und von dem gesetzlichen Maximum, der einer Handlung
<lb/>gedrohten Strafe abhängen zu lassen, von welchem Gerichte der Fall
<lb/>entschieden werden soll, nur dadurch vermieden werden können, wenn
<lb/>dafür gesorgt wird, daß tritt Rücksicht auf die Umstände des Falles
<lb/>und auf die wahrscheinlich zu erkennende Strafe in jedem einzelnen
<lb/>Falle der Charakter der wegen einer strafbaren Handlung zu stel- 
<lb/>lenden Anklage und dadurch das zuständige Gericht bestimmt wird.
<lb/>In Schottland ist es der Staatsanwalt, der ohne Mitwirkung eines
<lb/>Gerichts bestimmt, welche Anklage er stellen und daher (nach der
<lb/>Strafgröße) an welches Gericht er die Verhandlung bringen will;
<lb/>von ihm hängt es ab, ob er die Sache ganz unverfokgt lassen, oder
<lb/>den möglichen schwereren strafrechtlichen oder den mildern Gesichts- 
<lb/>punkt hervorheben will^). Nichts hindert, daß der Gesetzgeber die
<lb/>Kammer des Bezirksgerichts und die Anklagekammer ermächtigt, nach
<lb/>Prüfung der vorliegenden Umstände zu beschließen, daß die Anklage
<lb/>ungeachtet gesetzlich wegen der im Maximum gedrohten Strafe auf
<lb/>ein schweres Verbrechen deutenden Bezeichnung der Handlung
<lb/>als Verbrechen nach dem mildern Gesichtspunkt an das correctionelle
<lb/>Gericht zu weisen, weil die Kammern erkennt, daß da nur eine
</p>
            <p>

               <lb/>36) Z. B. er erhebt in einem Falle die Anklage wegen Raubs oder
<lb/>nur wegen Diebstahls.
</p>

            <pb facs="2173686_1500+1863_0078.tif"
                n="74"
                xml:id="zs1-2173686_1500-1863_0078"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_1500+1863_0078--><p/>
            <p>

               <lb/>74 Die neuesten Leistungen auf dem Gebiete der Strafgesetzgebung.

<lb/>Strafe auszusprechen ist, deren Erkennung in der Competenz des
<lb/>Zuchtpolizeigerichts liegt, z. B bei dem Verbrechen der Körperver- 
<lb/>letzung, weil die Handlung nur im höchsten Affekt oder nach vor- 
<lb/>gängiger schwerer Provokation verübt ist, bei Widersetzung gegen
<lb/>Beamte wo sich ergibt, daß der letztere durch sein leidenschaftliches
<lb/>Benehmen selbst großen Exzeß beging, bei Diebstahl oder des HauS-
<lb/>diebstahlS, wenn auch nach den äußern Merkmalen die Qualifikation
<lb/>der Nacht vorliegt, dennoch der Fall unter so milden Gesichtspunkt
<lb/>fallt, daß voraussichtlich nur eine geringe Strafe zu erkennen sein
<lb/>wird. Wir geben zu, daß die Kammern nicht ein genügendes Ma- 
<lb/>terial haben, um aus den ihnen vorliegenden Akten ein Urtheil über
<lb/>die Größe derStrafe in dem Falle auszusprechen; allein es ist hier nicht
<lb/>von einem Urtheil, sondern nur von den Beschlüssen die Rede,
<lb/>in welchem Umfange die Anklage gegen einen Ange-
<lb/>schuldigten zu stellen ist; dazu aber reicht in vielen Fällen
<lb/>das vorliegende Material hin. Es zeigt sich z. B oft, daß unbe-
<lb/>zweifelt ein wichtiger gesetzlicher Milderungsgrund vorliegt, daß nur
<lb/>eine geringe Strafe zu erkennen oder daß bei dem Diebstahl der
<lb/>anfangs scheinbar die That sehr erschwerender Umstand, z. B. deS
<lb/>Einbruchs oder des Einsteigens sich nicht Nachweisen lassen wird;
<lb/>in solchen Fällen ist kein Grund einzusehen, warum hier nicht aus- 
<lb/>gesprochen werden soll, daß die Anklage vor dem correctionel-
<lb/>len Gericht zu verhandeln ist, weil nach zu stellender Anklage nach
<lb/>höchster Wahrscheinlichkeit nur eine Strafe erfolgen wird, die zur
<lb/>Competenz deS correctionellen Gerichts gehört. Nur ein Bedenken
<lb/>kann nicht in Abrede gestellt werden, nämlich, daß das correctio-
<lb/>nelle Gericht, an welches der Fall gewiesen ist, nach den vor dem- 
<lb/>selben geführten Verhandlungen sich überzeugt, daß der Verschuldung in
<lb/>dem Falle einer Strafe entspricht, die nach den Gesetzen nur der Assisenhos
<lb/>aussprechen kann, z.B.wenn der erschwerende Umstand als begründet sich
<lb/>ergibt. Erklärt sich in ähnlichen Fällen das Gericht für incompetent
<lb/>was nach der in Frankreich verbreitetsten Ansicht geschehen kann, weil
<lb/>der Verweisungsbeschluß nur indiratif de jurisdiction ift3T), so
</p>
            <p>

               <lb/>37) Diese Ansicht wird insbesondere von Helie in dem Dralle äe Pin-
</p>

            <pb facs="2173686_1500+1863_0079.tif"
                n="75"
                xml:id="zs1-2173686_1500-1863_0079"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_1500+1863_0079--><p/>
            <p>

               <lb/>Don Mlttermaier.
</p>
            <p>

               <lb/>75
</p>
            <p>

               <lb/>kommen freilich manche Störungen vor, welche die Entscheidung verzö- 
<lb/>gern; es verdient eine ernste Erwägung, ob es nicht zweckmäßiger
<lb/>ist, daß die Gesetzgebung den Verweisungsbeschluß der Kammer, als
<lb/>für das correctionelle Gericht bindend erkennt, so daß die Anklage
<lb/>nicht erhöht werden dürfte38). Eine der Belgischen ähnliche Be- 
<lb/>stimmung findet sich auch in der Strafprozeßordnung von Piemont
<lb/>von 1859 3Ö), indem die Anklagekammer ermächtigt wird in Fällen,
<lb/>in denen wegen jugendlichen Alters oder geistigen Zustandes de-
<lb/>Angeschuldigten oder aus andern Gründen wahrscheinlich ist, daß
<lb/>die zwar nach dem Gesetze als Verbrechen erklärte Handlung nur
<lb/>eine geringere Strafe nach sich ziehen wird, die Sache zur Ver- 
<lb/>handlung an das correctionelle Gericht zu verweisen.
</p>
            <p>

               <lb/>struction vol. VI, p 883, VII p. 560 vertheidigt, neuerlich hat der
<lb/>Caffationshof vom 4. Dec 1862 (le Droit) diese Ansicht aner- 
<lb/>kannt. Auch wird im Königreich Sachsen angenommen, daß die
<lb/>Gerichte, an welche die ihrem Titel nach sicherer Sache von der
<lb/>Kammer gewiesen ist, wegen ihrer mildern Gestalt, sich ineompe-
<lb/>tent erklären können, wenn die Verhandlung zeigt, daß der Fall zu
<lb/>dem schwerere Strafe fordernden Gerichte gehört. Schwarze in der
<lb/>Strafrechtszeitung 186! S. 688.

<lb/>88) Es rechtfertigt sich diese Ansicht (s. auch Plank Strafprozeß S. 102.
<lb/>Meine Schrift: Die Gesetzgebung S. 407. Stenglein die wieder
<lb/>belebte Inftanzentlaffung. München 1854) wenn man davon aus- 
<lb/>geht, daß der Beschluß des Bezirksgerichts den Umfang der Anklage
<lb/>bestimmt und nur auf diese Grundlage für die Verhandlung vor
<lb/>dem eorrectionellen Gericht erfolgt. Es wird sich unten zeigen, daß
<lb/>der Hamburger Entwurf auf dieser Ansicht beruht.

<lb/>39) Codice de procedura v. 20. Nov. 1859 art. 428.
</p>
            <p>

               <lb/>iFortsetzung folgt.)
</p>

         </div>
         <pb facs="2173686_1500+1863_0080.tif"
             n="76"
             xml:id="zs1-2173686_1500-1863_0080"/>
         <div xml:id="d71233e7196" type="miscellany" n="V.">
            <head>
               <title level="a" type="main">Miscellen</title>
            </head>
      
      
      
            <!-- Case 1: ocr of page 2173686_1500+1863_0080--><p/>
            <p>

               <lb/>V.

<lb/>Miscelle«.
</p>
            <p>

               <lb/>i.

<lb/>Die principale und die subsidiäre Privatanklage.

<lb/>Die Frage über die, dem Verletzten bezüglich der strafgericht- 
<lb/>lichen Verfolgung des Verbrechens einzuräumenden processualen Be- 
<lb/>fugnisse ist in neuester Zeit wiederholt Gegenstand lebhafter Erörte- 
<lb/>rung geworden und hat auch zu den bekannten Beschlüssen des zwei- 
<lb/>ten Zuristentags über die Ausdehnung der Privatanklage Anlaß ge- 
<lb/>geben.

<lb/>Die neuesten Entwürfe der P. O. für Oesterreich, Bremen,
<lb/>Großh. Baden und Württemberg haben die Frage in sehr verschie- 
<lb/>dener Weise gelöst.

<lb/>Wir geben in der nachstehenden Zusammenstellung eine Ueber-
<lb/>stcht der Bestimmungen:
</p>
            <p>

               <lb/>Oesterreichischer Entwurf.

<lb/>8-47.

<lb/>Die Klage wegen eines Vergehens , welches nur auf Verlan- 
<lb/>gen des Betheiligten verfolgt werden kann , ist zunächst bei dem
<lb/>Staatsanwalt anzubringen, welcher sich an dem Verfahren wie bei
<lb/>jeder anderen Strafsache betheiligen kann, jedenfalls aber verpflichtet
<lb/>ist, die Klage dem Gerichte vorzulegen.

<lb/>Der Privatankläger ist berechtigt, während der Voruntersuchung
<lb/>dem Gerichte Alles an die Hand zu geben, was seine Anklage un- 
<lb/>terstützen kann, von den Acten der Voruntersuchung Einsicht zu neh- 
<lb/>men, und sich dem Staatsanwalte bei allen von diesem zur Ver- 
<lb/>folgung der Anklage unternommenen Proceßhandlungen anzuschließen.
<lb/>Lehnt der Staatsanwalt die Verfolgung ab, oder tritt er von der- 
<lb/>selben zurück, so steht dem Privatanklüger frei, zur Geltendmachung
</p>
            <pb facs="2173686_1500+1863_0081.tif"
                n="77"
                xml:id="zs1-2173686_1500-1863_0081"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_1500+1863_0081--><p/>
            <p>

               <lb/>Miscellen.
</p>
            <p>

               <lb/>77
</p>
            <p>

               <lb/>seiner Anklage alle Schritte einzuleiten, zu welchen sonst der Staats- 
<lb/>anwalt berechtigt ist.

<lb/>Hat der Privatankläger die Anklageschrift nicht innerhalb der
<lb/>gesetzlichen Frist eingebracht, ist er bei der Hauptverhandlung nicht
<lb/>erschienen, oder hat er bei derselben unterlassen, die Schlußanträge
<lb/>zu stellen, so wird angenommen, daß er von der Verfolgung zurück- 
<lb/>getreten sei.
</p>
            <p>

               <lb/>§. 48.

<lb/>Jeder durch ein Verbrechen oder durch ein von Amtswegen
<lb/>. zu verfolgendes Vergehen in seinen Rechten Verletzte kann sich als
<lb/>Privatbetheiligter dem Strafverfahren anschließen.

<lb/>§- 49.

<lb/>Dem Verletzten, welcher sich dem Strafverfahren angeschlossen
<lb/>hat, stehen folgende Rechte zu:

<lb/>1) Er kann während der Veruntersuchung dem Staatsanwalt
<lb/>und dem Untersuchungsrichter Alles an die Hand geben, und in der
<lb/>Hauptverhandlung Alles Vorbringen, was zur Ueberweisung des An- 
<lb/>geschuldigten oder zur Begründung des Entschädigungsanspruches
<lb/>dienlich ist;

<lb/>2) er kann von den Acten, und zwar, falls nicht besondere
<lb/>Gründe entgegenstehen, schon während der Voruntersuchung Einsicht
<lb/>nehmen;

<lb/>3) die Einstellung der Voruntersuchung kann nicht, ohne daß
<lb/>der Untersuchungsrichter ihm Gelegenheit gegeben hat, sich darüber
<lb/>auszusprechen, und falls er sich damit nicht einverstanden erklärt,
<lb/>nur durch einen Beschluß des Bezirks-Collegialgerichtes verfügt wer- 
<lb/>den; endlich kann er

<lb/>4) in der Hauptverhandlung die Verurtheilung des Angeklag- 
<lb/>ten in Gemäßheit der derselben zu Grunde liegenden Anklage bean- 
<lb/>tragen, ungeachtet der Staatsanwalt dieselbe ganz oder theilweise
<lb/>fallen gelassen hat.
</p>
            <p>

               <lb/>§. 50.

<lb/>Findet sich der Staatsanwalt durch eine an ihn gelangte An- 
<lb/>zeige nicht bestimmt, die Einleitung der gerichtlichen Voruntersuchung
<lb/>zu beantragen, so hat er den Verletzten, sofern dieser die strafgericht- 
<lb/>liche Verfolgung verlangt hat, davon in Kenntniß zu setzen. Es
<lb/>steht diesem sodann frei, seine Anzeige unmittelbar dem Bezirkscolle-
<lb/>gial-Gerichte vorzulegen.
</p>
            <p>

               <lb/>§. 51.

<lb/>Das Bezirkscollegial-Gericht hat in diesem Falle nach Anhö-
</p>

            <pb facs="2173686_1500+1863_0082.tif"
                n="78"
                xml:id="zs1-2173686_1500-1863_0082"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_1500+1863_0082--><p/>
            <p>

               <lb/>78
</p>
            <p>

               <lb/>MiScellen.
</p>
            <p>

               <lb/>rung deS Staatsanwaltes und sobald die etwa nöthig befundenen
<lb/>Vorerhebungen erfolgt sind, über die Einleitung der Voruntersuchung
<lb/>oder die Zurückweisung des Antrages Beschluß zu fassen.

<lb/>Ebenso kann das Bezirkscollegialgericht, wenn nach beendigter
<lb/>Voruntersuchung der Staatsanwalt erklärt, daß er keinen Grund zur
<lb/>weiteren Untersuchung finde, auf Antrag des Privatbetheilgten einen
<lb/>Anklagebeschluß fällen, welcher in jeder Hinsicht die Stelle der sonst
<lb/>vom Staatsanwalt einzureichenden Anklageschrift vertritt.

<lb/>Dem Privatbetheiligten stehen auch in solchen Fällen die im
<lb/>§. 49 erwähnten Rechte zu; aber auch der Staatsanwalt hat sich
<lb/>von dem Gange des Verfahrens in fortwährender Kcnntniß zu er- 
<lb/>halten, und den Gerichtssitzungen beizuwohnen. Es steht ihm jeder- 
<lb/>zeit frei, die Verfolgung wieder aufzunehmen.

<lb/>§.52.

<lb/>Gegen den Beschluß des Bezirkscollegial-Gcrichtes, womit der
<lb/>Antrag des Privatbetheiligten auf Einleitung der Voruntersuchung
<lb/>oder auf Schöpfung eines Anklagebeschlusscs abgelehnt wird, ist kein
<lb/>Rechtsmittel zulässig.

<lb/>§. 53.

<lb/>Der Privatankläger und der Privalbctbciligte, sowie deren ge- 
<lb/>setzliche Vertreter können ihre Sache selbst oder durch einen Bevoll- 
<lb/>mächtigten führen, und sich eines Rechtsbcistandes aus der Zahl der
<lb/>Vertheidigerliste eines inländischen Oberlandesgerichtcs Eingetragenen
<lb/>bedienen.

<lb/>Das Gericht kann, wenn es ihm angemessen erscheint, dem
<lb/>vom Gcrichrsorte abwesenden Privatankläger oder Privatberheiligtcn
<lb/>die Namhaftmachung eines daselbst wohnhaften Bevollmächtigten auf- 
<lb/>tragen; und den einen wie den anderen anweisen, sich eines Rechts- 
<lb/>beistandes zu bedienen.
</p>
            <p>

               <lb/>Bremen.

<lb/>Art. 30.

<lb/>§. 172. Ist wegen einer strafbaren Handlung, ihre strafge- 
<lb/>richtliche Verfolgung mag einen Antrag des Verletzten voraussetzen
<lb/>oder nicht, zum Zweck der Rechtsverfolgung bei der Staatsanwalt- 
<lb/>schaft Anzeige geschehen, so steht, wenn diese die öffentliche Klage
<lb/>zu erheben ablehnt, dem Beschädigten das Recht der Beschwerde
<lb/>bei der Anklagekammer zu.

<lb/>Gegen die Entscheidung derselben hat sowohl der Staatsan- 
<lb/>walt als der Beschädigte das Recht der Beschwerde.
</p>

            <pb facs="2173686_1500+1863_0083.tif"
                n="79"
                xml:id="zs1-2173686_1500-1863_0083"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_1500+1863_0083--><p/>
            <p>

               <lb/>MiScellen.
</p>
            <p>

               <lb/>79
</p>
            <p>

               <lb/>Wird für die Erhebung der öffentlichen Klage entschieden, so
<lb/>hat der Staatsanwalt bei seiner Vorgesetzten Behörde die Bestellung
<lb/>eines Stellvertreters für diese Strafsache zu veranlassen.
</p>
            <p>

               <lb/>Baden.

<lb/>§. 64.

<lb/>Bei Verbrechen, welche nur auf Antrag eines Verletzten oder
<lb/>einer Polizei- oder sonstigen Verwaltungsbehörde untersucht werden
<lb/>dürfen, kann dieser Antrag bei dem Staatsanwalte ober dem Unter- 
<lb/>suchungsrichter gestellt werden. Ueber einen mündlichen Antrag ist ein
<lb/>Protokoll aufzunehmen. Der Untersuchungsrichter hat den bei ihm
<lb/>gestellten Antrag nach Vornahme der etwa nöthigen dringenden Vor- 
<lb/>erhebungen dem Staatsanwalte vorzulegen.

<lb/>Findet der Staatsanwalt Bedenken gegen den Antrag, so hat
<lb/>er dieselben dem Antragsteller zu eröffnen, welchem alsdann das
<lb/>Recht zusteht, nach §. 364 die Entscheidung deS Kreisgerichts zu
<lb/>veranlassen.
</p>
            <p>

               <lb/>§. 364.

<lb/>Bci denjenigen Vergehen, welche nur auf Antrag oder Anzeige
<lb/>deS Verletzten zu verfolgen sind, steht dem Verletzten, wenn der Un- 
<lb/>tersuchungsrichter oder der Staatsanwalt die Einleitung einer Unter- 
<lb/>suchung verweigert, das Recht zu, die Vorlage seiner Anzeige an das
<lb/>Krcisgericht zu begehren, welches nach Vernehmung des Staatsan- 
<lb/>walts und geeigneten Falls nach Vornahme vorläufiger Erhebungen
<lb/>entscheidet, ob Grund zur Einleitung einer Untersuchung vvrlicge.

<lb/>Fällt die Entscheidung bejahend aus, so ist das Strafverfahren
<lb/>in gewöhnlicher Weise einzulciten und durchzusühren. Gegen die
<lb/>verneinende Entscheidung findet ein weiteres Rechtsmittel nicht
<lb/>Statt.

<lb/>Die Verfügung des Untersuchungsrichters, wodurch auf erfolgte
<lb/>Anzeige des Verletzten die Einleitung einer Untersuchung verweigert
<lb/>wird, und das Erkcnntniß des Kreisgerichts auf dessen Beschwerde
<lb/>ist demselben zu eröffnen.
</p>
            <p>

               <lb/>Württemberg.

<lb/>Art. 71.
</p>
            <p>

               <lb/>Wird von dem angeblich durch eine strafbare Handlung Ver- 
<lb/>letzten oder von Anderen, die für ihn auftreten, auf Erhebung oder
</p>

            <pb facs="2173686_1500+1863_0084.tif"
                n="80"
                xml:id="zs1-2173686_1500-1863_0084"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_1500+1863_0084--><p/>
            <p>

               <lb/>80
</p>
            <p>

               <lb/>Miscellen.
</p>
            <p>

               <lb/>Verfolgung der Klage (vergl. Art. 380, Abs. 2) gedrungen, dieselbe
<lb/>aber abgelehnt, weil nach der Ansicht des Staatsanwalts die Hand- 
<lb/>lung nicht strafbar oder durch solche kein Recht des Anrufenden ver- 
<lb/>letzt oder dieser nicht der zum Antrag Berechtigte oder ein zur ge- 
<lb/>richtlichen Verfolgung hinreichender Verdacht nicht vorhanden ist, so
<lb/>muß ein diese Beweggründe darlegender Bescheid gegeben werden.

<lb/>Ist derselbe seitens des Staatsanwalts bei dem Kreisgerichte
<lb/>ertheilt, oder von solchem auf Anrufen bestätigt worden, so kann sich
<lb/>der Betheiligte an die Rechts- oder Anklagekammer wenden, von
<lb/>welcher, wenn sie nach Anhörung des Staatsanwalts jene Entschlie- 
<lb/>ßung nicht für begründet findet, die Eröffnung der Voruntersuchung,
<lb/>beziehungsweise (Art. 380, Abs. 2) das weitere Verfahren, zu ver- 
<lb/>fügen und eines ihrer Mitglieder mit den Verrichtungen des Staats- 
<lb/>anwalts in der Sache zu beauftragen ist.

<lb/>An die Stelle der letzteren Gerichtsperson tritt für die ferne- 
<lb/>ren Berathung der Sache in der Raths- und Anklagekammer ein
<lb/>anderes Mitglied des Kreisgerichts.

<lb/>Ein abweisend erfolgender Bescheid der Raths- und Anklage- 
<lb/>kammer kann im Beschwerdeweg nicht angefochten werden.

<lb/>Art. 380.

<lb/>Ist von dem Bezirksrichter eine Voruntersuchung eingeleitet
<lb/>worden, so darf er ohne Zustimmung des Staatsanwalts sich weder
<lb/>für unzuständig erklären, noch den Beschuldigten außer Verfolgung
<lb/>setzen.

<lb/>So lange nicht die Hauptverhandlung mit dem Aufruf der
<lb/>Sache begonnen hat, kann der Staatsanwalt die erhobene Klage
<lb/>zurücknehmen, falls er fich überzeugt halten sollte, daß ein Strafur-
<lb/>theil nicht zu erwarten sei.
</p>

         </div>
         <pb facs="2173686_1500+1863_0085.tif"
             n="81"
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               <title level="a" type="main">Die neuesten Leistungen auf dem Gebiete der Strafgesetzgebung</title>
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               <title level="a" type="sub">(Schluß.)</title>
            </head>
            <byline>
               <docAuthor ana="Mittermaier, ...">Von Mittermaier</docAuthor>
            </byline>
      
      
      
            <!-- Case 1: ocr of page 2173686_1500+1863_0085--><p/>
            <p>

               <lb/>IV.
</p>
            <p>

               <lb/>Die ueuesten Leistungen auf dem Gebiete der Straf- 
<lb/>gesetzgebung.

<lb/>Geprüft von
<lb/>Mittermaier.

<lb/>(Schluß.)

<lb/>Wenn der Gesetzgeber das belgische System nicht annehmen will,
<lb/>und es vorzieht, den zweiten oben angedeuteten Weg, nämlich die
<lb/>Einrichtung zu wählen, bei welcher das Gesetz bestimmt, daß meh- 
<lb/>rere Handlungen, die im Gesetzbuche bisher als Verbrechen bedroht
<lb/>waren, künftig als Vergehen an die correctionellen Gerichte gewie- 
<lb/>sen werden sollen, so kann dieß wieder auf verschiedene Weise ge- 
<lb/>schehen, 1) dadurch, indem der Gesetzgeber den Kreis der Straf- 
<lb/>befugnisse der correctionellen Gerichte durch eine Erklärung erweitert,
<lb/>daß alle gesetzlich mit einer gewissen' Strafe bedrohten Handlungen,
<lb/>welche bisher von den Schwurgerichten abzuurtheilen waren, den
<lb/>correctionellen Gerichten zugewiesen werden; 2) oder daS Gesetz
<lb/>kann einzelne bisher als Verbrechen abzuurtheilende Handlungen an
<lb/>die correctionellen Gerichte weisen. Der erste Weg ist neuerlich von
<lb/>dem Appellationsrath Fr^mont^v) vorgeschlagen worden, indem
<lb/>er den Antrag stellt, daß die Zahl der Assisenhöfe vermindert wer- 
<lb/>den soll, was dadurch geschehen kann, daß die Geschäfte dieser Ge- 
<lb/>richte wesentlich vermindert werden, wenn daS Gesetz erklärt, daß
<lb/>alle jetzt noch im Gesetze mit Zuchthaus (r6e!u8i0v) bedrohten Ver- 
<lb/>brechen künftig den correctionellen Gerichten zugewiesen werden, in-
</p>
            <p>

               <lb/>39) in der Revue critique de l£gislation:1861. pag. 314.
<lb/>Der Gericht-saal 1863. Heft II. Q
</p>
            <pb facs="2173686_1500+1863_0086.tif"
                n="82"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_1500+1863_0086--><p/>
            <p>

               <lb/>82 Die neuesten Leistungen auf dem Gebiete der Strafgesetzgebung.

<lb/>dem der Kreis der Strafbefugnisse bis auf 10 Jahre Gefängniß
<lb/>erweitert wird. Mit Recht aber haben sich gegen diesen Vorschlag
<lb/>in Frankreich Stimmen erhoben 40). Eg leuchtet ein, daß durch
<lb/>dieses Ueberweisen einer großen Zahl von Verbrechen in Masse,
<lb/>bloS weil sie mit einer gewissen Strafe bedroht stnd, eine große
<lb/>Zahl von Handlungen, die häufig auch mit der schwersten Verschul- 
<lb/>dung Vorkommen können, dem Urtheil der Geschworenen entzogen
<lb/>und zur leichteren Verhandlung der correctionellen Gerichte verwiesen
<lb/>werden. Erwägt man, daß im Jahre 1860 in Frankreich 768
<lb/>Angeklagte zum Zuchthaus verurtheilt wurden, daß unter den mit
<lb/>Zuchthaus im Code bedrohten Verbrechen auch die Angriffe auf
<lb/>Schamhaftigkeit eines Kindes, sehr schwere Körperverletzungen, Fälle
<lb/>der Falschmünzung, bedeutende Fälle von Fälschung, Nothzucht,
<lb/>eine große Zahl von Diebstählen mit sehr erschwerenden Umständen
<lb/>verkommen, so würde eine solche Hinweisung an die correctionellen
<lb/>Gerichte in manchen Fallen zu einer ungerechten, für die bürger- 
<lb/>liche Gesellschaft wie für den Angeklagten nachtheilige, Behandlung
<lb/>führen. Wer kann verkennen, daß unter den eben genannten Hand- 
<lb/>lungen einzelne Fälle Vorkommen können, die eine sehr schwere
<lb/>Strafeverdienen, wo vorzüglich die Schuldfrage in ihrer Entscheidung
<lb/>sehr schwierig ist, z. B. bei Körperverletzung, wo es darauf an- 
<lb/>kömmt, ob die Handlung mit Vorbedacht oder im Affekt verübt ist,
<lb/>oder wo die Herstellung des Thatbestands wegen der Verschiedenheit
<lb/>der Anfichten der Sachverständigen sehr schwierig wird, ebenso bei
<lb/>vielen Fällen des Diebstahls durch Einbruch. In solchen Fällen
<lb/>wird die Entscheidung durch Geschworene nothwendig sein, während
<lb/>nach dem Vorschläge von Frsmont das Prinzip des Schwurgerichts,
<lb/>daS eigentlich die ordentliche Gerichtsbarkeit bilden soll, wesentlich
<lb/>erschüttert würde. Eine Ausdehnung der Strafbefugnisse der correc- 
<lb/>tionellen Gerichte auf 10 Jahre könnte nie gebilligt werden, weil
<lb/>darnach der ganze Grundcharakter der correctionellen Gerichte, die
<lb/>nur für die Entscheidung. einfacher Falle bestimmt sind, geändert
<lb/>würde. Weder die Art der Besetzung der correctionellen Gerichte
</p>
            <p>

               <lb/>40) keceuil de l’Acadeniie de legislation, Bd. 11. S. 289.
</p>

            <pb facs="2173686_1500+1863_0087.tif"
                n="83"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_1500+1863_0087--><p/>
            <p>

               <lb/>Von Mittermaier.
</p>
            <p>

               <lb/>83
</p>
            <p>

               <lb/>mit 3 Richtern"), noch die Art des Verfahrens, daS bei den cor-
<lb/>rectionellen Gerichten vorkommt, kann genügende Garantieen liefern,
<lb/>daß in Fällen, in denen die Entscheidung der Schuldfrage oder die
<lb/>Herstellung des LhalbestandeS sehr schwierig ist, ein gerechtes Straf-
<lb/>urtheil gefällt werden würde. Das bei den correctionellen Gerichten
<lb/>eingeführte Verfahren ist im Gesetze nur auf die Verhandlung von
<lb/>Fällen berechnet, deren Verhandlung wegen der Einfachheit der
<lb/>Fälle keine Schwierigkeit hat. Die correctionellen Gerichte sind nun
<lb/>einmal an rasche Erledigung der Fälle gewöhnt"). Wollte man
<lb/>den Vorschlag von Frßmont annehmen, so müßte das ganze Ver- 
<lb/>fahren der correctionellen Gerichte geändert und wesentlich verbessert
<lb/>werden. Es bleibt daher nur der zweite Weg übrig, nämlich der
<lb/>der speziellen Hinweisung einzelner, bisher in den Schwurgerichten
<lb/>abgeurtheilten Fälle an die correctionellen Gerichte. Diesen Weg
<lb/>wählt der von unS schon oben geschilderte neue französische Gesetzes- 
<lb/>entwurf. Wir verweisen auf die schon oben in dieser Zeitschrift
<lb/>vorgebrachten Einwendungen gegen denselben. Eine vorzügliche
<lb/>Beachtung verdienen hier die Vorschläge von Mo linier "), der
<lb/>im Allgemeinen die Absicht des neuen Entwurfs, mehrere Fälle zu
<lb/>correctionalisiren, nicht mißbilligt, und dazu einige Vorschläge macht,
<lb/>und zwar besonders in Bezug auf Fälle der Körperverletzung und
<lb/>des Diebstahls. In Ansehung der ersten schlägt Molinier vor, daß
<lb/>die leichteren Fälle der Körperverletzung oder Mißhandlung an die
<lb/>Friedensgerichte gewiesen werden sollen, (wovon unten die Rede
</p>
            <p>

               <lb/>41) Da wo 3 Richter urtheilen, kann man erfahrungsgemäß annehmen,
<lb/>daß der Präsident eigentlich das Urtheil macht und die Stim- 
<lb/>menmehrheit durch das Hinzutreten der Stimme des schwächeren
<lb/>Richters gebildet wird, die sich von dem Präsidenten bestimmen
<lb/>läßt.

<lb/>42) Wie rasch und auch sehr summarisch die Justiz der correctionellen
<lb/>Gerichte ist, mag aus einem Beispiele sich ergeben. Bei dem cor- 
<lb/>rectionellen Gerichte in Paris werden jährlich mehr als 40,000
<lb/>Fälle erledigt, so daß durchschnittlich 30 Fälle in einer Sitzung er- 
<lb/>ledigt werden.

<lb/>43) keeeuil de l’Academie de ldgislation XI, 159.

<lb/>6 *
</p>

            <pb facs="2173686_1500+1863_0088.tif"
                n="84"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_1500+1863_0088--><p/>
            <p>

               <lb/>84 Die neuesten Leistungen auf dem Gebiete der Strafgesetzgebung.

<lb/>sein und gebilligt werden muß) daß nur die Körperverletzungen, die
<lb/>ohne Absicht zu tödten zugefügt wurden, aber den Tod verursachten,
<lb/>und diejenigen, welche Verstümmelung, Beraubung eines Glieds
<lb/>durch nothwendige Amputation oder Beraubung des Gebrauchs eines
<lb/>Gliedes, Blindheit, Verlust eines Auges, oder anderes bleibendes
<lb/>Leiden nach sich ziehen, als Verbrechen von den Schwurgerichten,
<lb/>andere Körperverletzungen aber, die ohne obige Folgen nur Krank- 
<lb/>heit oder Berufsunfähigkeit von 20 Tagen oder darüber wirkten,
<lb/>von den correctioneüen Gerichten abgeurtheilt werden sollen. Wir
<lb/>glauben, daß die Durchführung dieses Vorschlags erhebliche Schwie- 
<lb/>rigkeit haben würde. Bei der Erhebung des Tatbestandes der
<lb/>Körperverletzung wird das Gutachten von Sachverständigen nothwen-
<lb/>big; erfahrungsgemäß aber ist das Verfahren der correctionellen
<lb/>Gerichte nicht geeignet, um eine gründliche Verhandlung und Be- 
<lb/>nützung des Beweises durch Sachverständige zu sichern. In einer
<lb/>Reihe von Fällen wird es auch nicht leicht möglich sein, in der
<lb/>ersten Zeit nach der Zufügung der Verletzung durch Sachverständige
<lb/>ficher herzustellen, ob in dem Falle eine der Folgen begründet ist,
<lb/>deren Dasein die Handlung zu einem schwurgerichtlichen Falle macht.
<lb/>Ob Amputation nothwendig ist, ob in dem Falle Blindheit oder
<lb/>bleibendes Leiden eintreten wird, kann häufig auch der beste Arzt in
<lb/>der ersten Zeit nicht mit Bestimmtheit aussprechen. Die Hauptsache
<lb/>aber ist, daß bei Ausmessung der Strafe der Körperverletzung die
<lb/>Schuldfrage häufig sehr schwer entschieden werden kann, indem es
<lb/>darauf ankommt, ob die Handlung im Affekt oder mit Vorbedacht
<lb/>verübt wurde, ob Nothwehr oder Exzeß derselben oder Provokation
<lb/>vorhanden war. Hier ist die Entscheidung durch Geschworene
<lb/>durchaus nothwendig. Der wichtigste Vorschlag von Molinier be- 
<lb/>trifft den Diebstahl. Der achtungswerthe Verfasser schlägt hier vor,
<lb/>daß in Zukunft bei der Strafbestimmung der Diebstähle die Straf- 
<lb/>drohung wesentlich auch nach dem Betrage des Gestohlenen sich rich- 
<lb/>ten soll"), weil schon die alten französtschen Gewohnheiten ebenso
<lb/>wie die Carolina die Strafe des Diebstahls nach dem Betrage ab-
</p>
            <p>

               <lb/>44) Eine interessante Ausführung im Recueil de l’Acad. p. 164—173.
</p>

            <pb facs="2173686_1500+1863_0089.tif"
                n="85"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_1500+1863_0089--><p/>
            <p>

               <lb/>Don Mittermaier.
</p>
            <p>

               <lb/>85
</p>
            <p>

               <lb/>gestuft hätten, weil bei diesem Verbrechen der gestiftete Schaden ein
<lb/>Hauptelement der Strafwürdigkeit ist, auch vielfach die Größe der
<lb/>Verschuldung dadurch bestimmt wird, weil auch ausländische Ge- 
<lb/>setze, z. B. in Deutschland und Italien, die Strafdrohungen nach
<lb/>dem Betrage des Gestohlenen erlassen, weil endlich selbst in der
<lb/>französtschen Rechtsprechung die Gerichte bei der Strafausmessung
<lb/>auf den Betrag Rücksicht nehmen. Unsere Leser werden bemerken,
<lb/>daß hier zum erstenmal in der französtschen Gesetzgebung ein bisher
<lb/>darin unbekanntes Element der Strafdrohung 45) eingeführt werden
<lb/>soll. Nach dem Vorschläge des Verfassers soll in Zukunft der Dieb-
<lb/>stahl mit Zuchthaus, wenn der Werth der gestohlenen Sache 30
<lb/>Franken übersteigt, bestraft werden, wenn er zur Nachtzeit oder von
<lb/>mehreren Personen, oder zwar nur mit einem dieser erschwerenden
<lb/>Umstände, aber in einem bewohnten Hause, oder in einem zum
<lb/>Gottesdienst bestimmten Gebäude verübt wird44), oder wenn der
<lb/>Betrag der gestohlenen Gegenstände 500 Francs beträgt, wenn
<lb/>auch keiner der Umstände vorhanden ist, deren Dasein Zuchthaus
<lb/>begründet. Alle andere Diebstähle, deren Betrag unter 30 Francs
<lb/>ist, sollen, wenn auch die erschwerenden Umstände nach Art. 386
<lb/>des Code vorhanden sind, an die correctionellen Gerichte gewiesen
<lb/>werden. Es sei erlaubt, auf die von uns bereits früher angeführ- 
<lb/>ten und noch mehr bestärkten Erfahrungen 47) aufmerksam zu ma- 
<lb/>chen 44), daß die Sitte im Gesetzbuch, die Strafdrohungen bei
</p>
            <p>

               <lb/>45) Auffallend ist es, daß in dem französischen Strafgesetze vom
<lb/>24. März 1852 für die Handelsmarine, und im Gesetzbuche von
<lb/>1858 für die Seesoldaten die Strafdrohung für den Diebstahl nach
<lb/>dem Betrage aufgestellt ist.

<lb/>46) Außerdem werden noch als Gründe, die die Drohung des Zucht- 
<lb/>hauses begründen, angeführt die im Art. 386 des Code aufgezähl- 
<lb/>ten: z. B. Mitsichführen von Waffen, Einsteigen, Einbruch.

<lb/>47) im Archiv des Criminalrechts 1852 S. 321. Das Preuß. Straf- 
<lb/>gesetzbuch nimmt auf den Betrag des Gestohlenen bei Strafdrohungen
<lb/>keine Rücksicht und bewährt sich gut.

<lb/>48) Auch in Frankreich wurden ähnliche Einwendungen gegen die An- 
<lb/>sicht von Molinier geltend gemacht im Heeueil l. e. p. 190. Be-
</p>

            <pb facs="2173686_1500+1863_0090.tif"
                n="86"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_1500+1863_0090--><p/>
            <p>

               <lb/>86 Die neuesten Leistungen auf dem Gebiete der Strafgesetzgebung.

<lb/>dem Diebstähle von dem Betrage abhängig zu machen, in der Rechts- 
<lb/>anwendung große Bedenklichkeiten hat. Schon überhaupt ist es
<lb/>häufig sehr schwierig, den wahren Betrag auszumitteln, weil, wenn
<lb/>z. B. die gestohlene Sache (die vielleicht der Dieb schon verkauft
<lb/>hat) nicht vorgelegt werden kann, wo dann die Schätzung des Be- 
<lb/>trags durch Sachverständige sehr trüglich ist, und die Schätzung
<lb/>durch den Eigenthümer bedenklich wird, daher oft Einwendungen
<lb/>von Seite der Vertheidigung erhoben werden und so das Verfahren
<lb/>verzögert wird, vorzüglich wenn sich ergibt, daß ein Jrrthum über
<lb/>den Betrag des von ihm Gestohlenen von Seite des Diebs obwal- 
<lb/>tete"). Die Verschuldung des Diebs wird in den meisten Fällen
<lb/>durch die Größe des Betrags nicht bestimmt 50) und die Größe der
<lb/>Strafe wird von einem Zufalle abhängig gemacht51). Da wo
<lb/>nur Versuch des Diebstahls vorliegt, wird ohnehin der Betrag kei- 
<lb/>nen sicheren Anhaltspunkt für die Strafausmessung geben.

<lb/>Als Ergebniß der neuen Verhandlungen in Frankreich kann
<lb/>die Ueberzeugung angenommen werden, daß mehrere strafbare Hand- 
<lb/>lungen, welche nach dem Cocte als crimes an die Schwurgerichte
<lb/>gewiesen find, an die correktionellen Gerichte gewiesen werden sollen,
<lb/>daß aber auch das Verfahren vor diesen Gerichten der letzten Art
<lb/>einer Verbesserung bedarf. Soll eine gründliche Abhilfe bewirkt
<lb/>werden, so bedarf es 1) nicht blos einer Nachhilfe durch einige mo-
<lb/>difizirende Gesetze unter Beibehaltung des Cocte, sondern einer völ- 
<lb/>ligen Reform des Strafgesetzbuches auf die Weise, daß, wie
<lb/>in neuester Zeit in Belgien, der Corte einer gründlichen Prüfung
<lb/>unterworfen wird, damit die französische Strafgesetzgebung nicht
</p>
            <p>

               <lb/>achtungswerth ist der Widerspruch von Malinier (imBeoueil p. 196)
<lb/>die Einwendungen zu widerlegen.

<lb/>49) z. B. er glaubt, daß in der Rolle Geldes, die er stahl, wenig ent- 
<lb/>halten sei, während sich zeigt, daß eine höhere Münzsorte sich darin
<lb/>befand.

<lb/>50) Der Dieb nimmt, was er eben antrifft, und stiehlt 28 Franken,
<lb/>während er mehr gestohlen hätte, wenn mehr dagewesen wäre..

<lb/>51) A stiehlt 30 Franken und wird an das correktionelle Gericht gewie-
<lb/>sen, B stehlt 31 und wird von dem Schwurgericht abgeurtheilt.
</p>

            <pb facs="2173686_1500+1863_0091.tif"
                n="87"
                xml:id="zs1-2173686_1500-1863_0091"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_1500+1863_0091--><p/>
            <p>

               <lb/>Von Mittermaier.
</p>
            <p>

               <lb/>87
</p>
            <p>

               <lb/>im Widerspruch bleibe mit den seit der Abfassung des Code durch
<lb/>Fortschritte der Wissenschaft gewonnenen Forderungen an eine ge- 
<lb/>rechte Gesetzgebung, und mit den wesentlich von denen des Cocte
<lb/>abweichenden Grundlagen, auf welchen die neuen Strafgesetzbücher
<lb/>Deutschlands, Italiens, Englands und Portugals beruhen. Eine
<lb/>solche strenge Prüfung wird von selbst dazu führen, das System der
<lb/>Strafarten (daher auch daS der entehrenden Strafen) zu ändern,
<lb/>die jetzt im Code vorhandenen Härten der Strafdrohungen zu mil- 
<lb/>dern, bei mehreren Lehren z. B. beim Versuch, Theilnahme, Rückfall,
<lb/>einer gerechteren Auffassung Raum zu geben und die Fehler deS
<lb/>Code zu vermeiden in Bezug auf die Abstufungen der Strafdrohungen,
<lb/>bei einzelnen strafbaren Handlungen die Rücksicht auf zufällige Fol- 
<lb/>gen und äußere trügliche Merkmale *2) entscheiden zu lassen. Ge- 
<lb/>schieht dies, so werden auch viele Nachtheile verschwinden, welche
<lb/>jetzt in Bezug auf die Unterscheidung der vor die Schwurgerichte ge- 
<lb/>hörigen Verbrechen von den Vergehen häufig sich zeigen. 2) Fest-
<lb/>gehalten muß an dem Grundsätze werden, daß die Schwurgerichts-
<lb/>Rechtsprechung die eigentliche strafrechtliche Justiz ist, welche überall
<lb/>eintritt, wo die Schwierigkeit der richtigen Würdigung der Verschul- 
<lb/>dung besondere Garantien fordert, welche die Aburtheilung durch
<lb/>Geschworene gewährt, wobei die Unterscheidung, ob ein Straffall
<lb/>vor Schwurgerichte oder correktionelle Gerichte gehört, nicht von
<lb/>einer der strafbaren Handlung in abstracto und im Maximum ge- 
<lb/>drohten Strafart abhängig gemacht werden darf. Insbesondere sollten
<lb/>politische und Preßvergehen ohne Rücksicht auf die gedrohten Strafen
<lb/>nicht den Schwurgerichten entzogen werden, weil bei diesen Vergehen
<lb/>die Würdigung der feinen Gränze zwischen den erlaubten und straf-
</p>
            <p>

               <lb/>52) z. B. wenn bei der Körperverletzung die Unterscheidung, ob ein
<lb/>Verbrechen oder Vergehen vorliegt, von der Dauer der Derufsun-
<lb/>fähigkeit (ob 20 Lage oder darüber) abhängig gemacht wird, oder
<lb/>bei dem Diebstahl die Eigenschaft, daß ein Verbrechen vorliegt,
<lb/>durch Merkmale bestimmt wird, die nur unter besonderen Umstän- 
<lb/>den die Verschuldung erhöhen. — Wie klar hat der neue von der
<lb/>Kammer berathene Belgische Entwurf 525—538 bei Diebstahl die
<lb/>Abstufungen aufgestellt!
</p>

            <pb facs="2173686_1500+1863_0092.tif"
                n="88"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_1500+1863_0092--><p/>
            <p>

               <lb/>88 Die neuesten Leistungen auf dem Gebiete der Strafgesetzgebung.

<lb/>würdigen Handlungen schwierig ist und nur das Urtheil der die Le- 
<lb/>bensverhältnisse und Persönlichkeit richtig würdigenden Geschwornen die
<lb/>geeignete Garantie gewährt, während die Verweisung dieser Fälle
<lb/>an die mit Staatsrichtern besetzten Gerichte leicht dem Mißtrauen
<lb/>Raum gibt, daß diese Verweisung nur geschah, weil die Regierung
<lb/>hoffen durfte, daß die StaatSrichter, auf welche von oben leichter ein- 
<lb/>gewirkt werden kann, sicherer zur Verurtheilung der Angeklagten ge- 
<lb/>neigt sein würden. 3) Die Entscheidung, ob ein Straffall vor daS
<lb/>Schwur- oder das correktionelle Gericht zur Verhandlung und Ent- 
<lb/>scheidung gehört, muß bestimmt werden a) durch daS Gesetz, b) durch
<lb/>einen Beschluß der Gerichte, welche während oder nach geschlossener
<lb/>Voruntersuchung darüber entscheiden, wohin die Verhandlung eines
<lb/>StraffalleS gehören soll. In der ersten Beziehung wird das Gesetz
<lb/>an die correktionellen Gerichte nur jene Straffälle weisen, bei wel- 
<lb/>chen ihrer Beschaffenheit nach eine einfache Verhandlung und Ent.
<lb/>scheidung nöthig ist, oder wo die gedrohte Strafe eine geringe ist,
<lb/>jedoch so, daß sie nicht an den Einzelnrichter zu weisen ist. In der
<lb/>zweiten Beziehung rechtfertigt sich die Anwendung des belgischen
<lb/>Systems (mit einigen Verbesserungen) in denjenigen Straffällen,
<lb/>wo die Handlung mit so vielfachen Abstufungen der Verschuldung
<lb/>vorkömmt, daß der Gesetzgeber für die schweren Fälle zur Kompe- 
<lb/>tenz der Schwurgerichte weisen kann, jedoch unter Umständen, die
<lb/>in einem einzelnen Falle Vorkommen, die Verschuldung so herab- 
<lb/>finkt, daß nur eine geringe Strafe voraussichtlich zu erkennen sein
<lb/>wird und die Anklage daher zur Verhandlung an das correktionelle
<lb/>Gericht gewiesen werden kann. 4) Die.Beschränkung der correktio- 
<lb/>nellen Competenz ist um so nothwendiger, je weniger das bei diesen
<lb/>Gerichten vorkommende Verfahren jene Garantieen bietet, welche in
<lb/>schwierigeren Fällen die Fällung gerechter Strafurtheile verbürgen^).
</p>
            <p>

               <lb/>53) Neber die Mängel deS eorreetionellen Verfahrens Archiv f. preuß.
<lb/>Strafrecht Bd. 10. S. 515, wo ich in dem Aufsätze über die Noth-
<lb/>Wendigkeit der Berufung die mangelhaften Punkte des correctionellen
<lb/>Verfahrens zu entwickeln versuchte. Im ähnlichen Sinn sind auch
<lb/>die Stimmen in Frankreich, im llecueil de l'Xcademie de legisla-
<lb/>tion Vol. XI. pag. 294.
</p>

            <pb facs="2173686_1500+1863_0093.tif"
                n="89"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_1500+1863_0093--><p/>
            <p>

               <lb/>Von Mittermaier.
</p>
            <p>

               <lb/>89
</p>
            <p>

               <lb/>Schon die Besetzung dieser Gerichte mit drei Richtern, so daß häu- 
<lb/>fig ein Strafurtheil auf eine sehr bedenkliche Mehrheit von zwei
<lb/>Stimmen gebaut wird, ist nicht geeignet, Vertrauen zu solchem
<lb/>Urtheil einzufiößen, vorzüglich wenn der häufig befangene Untersu- 
<lb/>chungsrichter in der Sache als Mitglied des correctionellen Gerichts
<lb/>mitstimmt *»*). Aber auch das Verfahren selbst ist wenigstens für
<lb/>bedeutende SLraffälle ungenügend; schon das Verhältniß, nach wel- 
<lb/>chem ein sehr großer Theil der correctionellen Straffälle einfach ist
<lb/>und auf den Grund eines kurzen Verfahrens leicht entschieden wer- 
<lb/>den kann, bewirkt, daß bei den Richtern fich eine Angewöhnung
<lb/>bildet, überhaupt in correctionellen Fällen ein häufig sehr summa- 
<lb/>risches Verfahren eintreten zu lassen und Versuche der Vertheidigung,
<lb/>eine gründlichere Verhandlung zu bewirken, zu beseitigen^). Vor- 
<lb/>züglich wird in den Fällen, in welchen auf sogenannte directe Vor- 
<lb/>ladung ohne Voruntersuchung die correctionelle Verhandlung einge- 
<lb/>leitet wird^), die Vertheidigung des Angeschuldigten sehr erschwert,
<lb/>weil der Vertheidiger sich nicht hinreichend vorbereiten kann, der
<lb/>Angeschuldigte ihm selbst keine genügende Information zu geben
<lb/>im Stande ist, da er die Einzelnheiten der Anschuldigung und das,
<lb/>was der Staatsanwalt Vorbringen wird, nicht kennen kann *7).
<lb/>Auch die Art der Beweisführung, die Theorie, welche in correctio- 
<lb/>nellen Gerichten in Bezug auf die Beweismittel, welche man zu-
<lb/>läßt, häufig vorkömmt, vorzüglich in politischen Fällen 58), ist eben
</p>
            <p>

               <lb/>54) Darüber, wie übermächtig der Untersuchungsrichter werden kann,
<lb/>s. Recueil p. 294.

<lb/>55) Sehr gut bemerkt von Ü61ie, Iraite VH. 525.

<lb/>56) Die Zahl dieser Fälle ist sehr groß, sie betrug im Jahre 1659
<lb/>70380, im Jahr 1860.

<lb/>57) Archiv f. preuß. Staatsrecht 1. e. S. 515.

<lb/>58) Wir bitten die Leser, unparteiisch die Verhandlungen in dem Pro- 
<lb/>zesse zu verfolgen, welcher wegen geheimer Gesellschaft gegen Miot
<lb/>Vassei geführt wurde, wo Polizeispione als Hauptzeugen erschienen,
<lb/>aber selbst wieder sich aus das von Anderen Gehörte beriefen, die
<lb/>sie aber nicht nennen wollten, und wo das Gericht in seinen Ent-
<lb/>scheidungsgründcn zum Urtheil v. 19. Juli 1862 zeigte, daß eS durch
</p>

            <pb facs="2173686_1500+1863_0094.tif"
                n="90"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_1500+1863_0094--><p/>
            <p>

               <lb/>90 Die neuesten Leistungen auf dem Gebiete der Strafgesetzgebung.

<lb/>nicht geeignet, oft mit einer großen Achtung vor den correctionellen
<lb/>Strafurtheilen in manchen Fällen zu erfüllen. Wir wollen ferner
<lb/>auf einen gewöhlich unbeachteten Uebelstand aufmerksam machen,
<lb/>welcher bei den correctionellen Gerichten eintritt, indem der von
<lb/>einem solchen Gerichte unschuldig Verurtheilte nicht das Mittel der
<lb/>Revision hat, welches, nach dem Gesetzbuch leider beschränkt genug,
<lb/>den wegen Verbrechen Verurtheilten zusteht, durch Nachweisung der
<lb/>Unschuld die Aufhebung des ergangenen Strafurtheils zu bewirken 59).
<lb/>Noch bedenklicher wird die Urtheilsfällung durch die correctionellen
<lb/>Gerichte, wenn die neuerlich in Deutschland, in der Schweiz viel- 
<lb/>fach verbreitete Ansicht siegen sollte, daß gegen correctionelle Urtheile
<lb/>keine Berufung zulässig sei60). Auf jeden Fall wird in Frankreich
<lb/>selbst anerkannter), daß das correetionelleVerfahren, wenn eS dem
<lb/>Zwecke entsprechen soll, wesentlicher Verbesserungen bedarf. Die
<lb/>bedeutendste Verbesserung würde bewirkt werden, wenn nach der
<lb/>seit Jahren in Genf und im Waatland mit gutem Erfolg durchge- 
<lb/>führten Einrichtung zur Aburtheilung der Vergehen 6 Geschworne
<lb/>beigezogen würden.

<lb/>Während aus den bisherigen Nachweisungen sich ergibt, daß
<lb/>in Frankreich immer mehr das Bedürfniß erkannt wird, die Zahl
<lb/>der an das Schwurgericht durch das Gesetz gewiesenen Straffälle zu
<lb/>vermindern, und viele solcher Falle zu correcüonaliflren, macht sich
</p>
            <p>

               <lb/>die darin ausgestellte Beweistheorie die Zeugnisse der Polizeispione
<lb/>zu sehr schützen wollte.

<lb/>59) Es ist zwar neuerlich vom belgischen Cassationshofe vom 11. Nov.
<lb/>1861 ausgesprochen worden, daß auch dem correctionell Verurtheil-
<lb/>ten daS Rechtsmittel der Revision zuftehe; in Frankreich jedoch ist
<lb/>diese Ansicht nicht anerkannt, die Revision wird nicht als zulässig
<lb/>angesehen. Eine gute Ausführung in Morini Journal du droit cri-
<lb/>minel 1862 p. 321.

<lb/>60) Die Richtigkeit dieser Ansicht habe ich bekämpft im Archiv f. preuß.
<lb/>Strafrecht X. Dd. S. 506 u. 585.

<lb/>61) Keeueil de 16gislation de PAcademie de Toulouse, XI, p. 291.
<lb/>Die nothwendigen Verbesserungen des correctionellen Verfahrens
<lb/>habe ich angedeutet im Archiv f. preuß. Strafrecht S. 580.
</p>

            <pb facs="2173686_1500+1863_0095.tif"
                n="91"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_1500+1863_0095--><p/>
            <p>

               <lb/>/ Von Mitlermaier. 91


<lb/>in Frankreich noch eine andere Richtung geltend, nämlich die, auch
<lb/>die Zuständigkeit der correctionellen Gerichte in der Art zu ändern,
<lb/>daß viele vor diese Gerichte jetzt durch das Gesetz gewiesene Hand- 
<lb/>lungen in Zukunft zur Verhandlung und Entscheidung an Einzeln- 
<lb/>richter gewiesen werden, und zwar entweder 1) daß einige bisher
<lb/>correctionelle Fälle durch das Gesetz zur Zuständigkeit der Friedens- 
<lb/>gerichte gewiesen werden, wie dieß bereits in Belgien durch daS
<lb/>Gesetz vom 1. Mai 1649 geschehen ist^r). Dieß ist der Fall in
<lb/>Bezug auf die Vergehen des Vagabundirens, der Bettelei, geringer
<lb/>Injurien, Vergehen gegen die ländliche Polizei nach dem Gesetze
<lb/>vom 6. October 1799, Uebertretungen der Gesetze und Verord- 
<lb/>nungen über Straßen, Fuhrwesen, Posten, Uebertretungen der ge- 
<lb/>setzlichen Anordnung über Maß und Gewicht und der Provinzialre- 
<lb/>glements; 2) das belgische System in der Richtung, daß die Kam- 
<lb/>mern der Bezirksgerichte und die Anklagekammern ermächtigt wer- 
<lb/>den, einzelne Straffälle zur Verhandlung an die Friedensrichter zu
<lb/>weisen; 3) Vorschläge, die überhaupt den Zweck haben, die Justiz
<lb/>der Einzelnrichter zu empfehlen und mehr oder minder die Einrich- 
<lb/>tungen der englischen Polizeigerichte zur Nachahmung anzurathen.
<lb/>Dahin gehören die Vorschläge von Rousset^) und Lagrevol^).
<lb/>Der Erstere weist vorzüglich nach, daß die correctionelle Gerichts- 
<lb/>barkeit große Fehler habe, während eine gut organistrte Verhand- 
<lb/>lung und Entscheidung durch Einzelnrichter entschiedene Vortheile
<lb/>gewähre und eine rasche Justiz sichere. Nach der Ansicht von
<lb/>Rousset hat die Collegialjustiz 65) nicht so große Dortheile und Ga-
</p>
            <p>

               <lb/>62) s. über dies Gesetz die gute Abhandlung von Nypels in der Zeit- 
<lb/>schrift für ausländische Gesetzgebung XXII. Bd. S. 177.

<lb/>63) In der kevue critique de lexislation 1862, Septemberheft S. 207.

<lb/>64) de la procedure criminelle en Angleterre et des justices somaires
<lb/>discours de rentrees par Lagrevol. Lyon 1860.

<lb/>65) Rousset hebt besonders noch hervor p. 223, daß bei einem aus drei
<lb/>Richtern bestehenden Gerichte das Uebergewicht bei der Entscheidung
<lb/>entweder vom Präsidenten ausgeübt wird, welcher allein die In- 
<lb/>struction kennt, oder vom Jnstruetionsrichter, welcher als Mitglied
<lb/>des correctionellen Gerichts mitstimmt.
</p>

            <pb facs="2173686_1500+1863_0096.tif"
                n="92"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_1500+1863_0096--><p/>
            <p>

               <lb/>92 Die neuesten Leistungen auf dem Gebiete der Strafgesetzgebung.

<lb/>ranrieen, als man sich häufig vorstellt, während der Einzelnrichter
<lb/>unter dem Gefühle der persönlichen Verantwortlichkeit für seine Ent- 
<lb/>scheidung seine Ueberzeugung nur auf die in der öffentlichen Sitzung
<lb/>gelieferte Information unter der Controle des Angeschuldigten und
<lb/>der Staatsbehörde sein Urtheil baut. Für wesentlich hält Rouffet
<lb/>aber, daß abweichend vom englischen Verfahren ••) bei dem Ge- 
<lb/>richte des Einzelnrichters ein Staatsanwalt thätig ist. Noch tiefer
<lb/>eingreifend ist die Ansicht von Lagrevol, welcher in der Organisa- 
<lb/>tion des Verfahrens vor dem englischen Polizeirichter das Vorbild
<lb/>erkennt, welches der französischen Gesetzgebung in Bezug auf die
<lb/>Anordnung der Stellung des Einzelnrichters vorschweben muß. Der
<lb/>Verfasser geht davon aus, daß das französische Verfahren für die
<lb/>Verhandlung schwieriger Straffälle besser ist als das englische, da- 
<lb/>gegen diesem nachsteht, wenn es auf die Erledigung einfacher Pro- 
<lb/>zesse ankömmt. Der Verfasser weist nach, daß nach den jetzigen
<lb/>Gesetzen den correctionellen Gerichten zu viele Straffälle zugewiesen
<lb/>find, die gar keine Wichtigkeit und Schwierigkeit in der Entschei- 
<lb/>dung haben, und wo die Herstellung des Thatbestands durch die
<lb/>Protokolle leicht ist, Zeugenvernehmungen selten nothwendig werden
<lb/>und die Vernehmung des Beschuldigten keinen anderen Zweck hat,
<lb/>als seine Identität herzustellen. Nach den statistischen Nachrichten
<lb/>kann man Nachweisen, daß bei den correctionellen Gerichten kaum
<lb/>ein Drittel der verhandelten Straffälle eine wesentliche Verhandlung
<lb/>fordert, während zwei Drittel einfache sogleich zu erledigende Sa- 
<lb/>chen sind. Nach der Ansicht des Verfassers hat die jetzige Compe-
<lb/>tenz der correctionellen Gerichte auch in Bezug auf die Moralität,
<lb/>auf das Volksrechtsbewußtsein und die gute Wirksamkeit der Straf- 
<lb/>justiz einen Nachtheile7), wenn man bemerkt, daß in der nämlichen
</p>
            <p>

               <lb/>66) Auch bei Rouffet p. 223 kommt der so häufig bei französischen Ju- 
<lb/>risten bemerkbare Jrrthum vor, daß in England die Grundlage der
<lb/>Strafjustiz nur das Prinzip sei, dem durch Vergehen Beschädigten
<lb/>Genugthuung zu geben. Die Geschichte des englischen Prozesses und
<lb/>die englische Rechtsprechung widersprechen diese Ansicht.

<lb/>67) Diese Nachweisung kommt schon vor in einem guten Aufsatze in der
<lb/>Revue historique du droit Fran$ais 1860 p. 362.
</p>

            <pb facs="2173686_1500+1863_0097.tif"
                n="93"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_1500+1863_0097--><p/>
            <p>

               <lb/>Don Mittermaier.
</p>
            <p>

               <lb/>93
</p>
            <p>

               <lb/>Sitzung die Angeschuldigten Vorkommen, die schwerere Vergehen
<lb/>verübten neben Solchen, welche der einfachsten Übertretung, z. B.
<lb/>gegen Jagd, Fischerei, Forstgesetze angeschuldigt werden. Das
<lb/>Mittel der Abhülfe des Nebels findet der Verfasser darin, daß
<lb/>eine sehr große Zahl, die jetzt nach den Gesetzen von den correc-
<lb/>tionellen Gerichten abgeurtheilt werden, an die Friedensgerichte ge- 
<lb/>wiesen würden 66), Hiezu aber fordert er, daß von dem correc-
<lb/>tionellen Gerichte ein Mitglied abgeordnet werde, welches als Ein-
<lb/>zelnrichter täglich (wie der englische Polizeirichter), jedoch mit Bei- 
<lb/>ziehung eines Staatsanwalts, Sitzungen hält, und da er persönlich
<lb/>für seine Handlungen verantwortlich ist, auf größeres Vertrauen
<lb/>rechnen kann. Lagrevol schließt sich noch an die Einrichtung der
<lb/>englischen Polizeirichter an, indem er vorschlägt, daß wie in Eng- 
<lb/>land der Polizeirichter auch in Frankreich der oben vorgeschlagene
<lb/>Einzelnrichter zugleich in einem gewissen Sinne Jnstruktionsrichter
<lb/>sein soll, nämlich daß alle Strafsachen an ihn gelangen, damit er
<lb/>die erste Untersuchung vornimmt, wenn er sich überzeugt, daß der
<lb/>Fall eine schwerere die Competenz des Polizeirichters übersteigende
<lb/>Strafe nach fich ziehen wird, den Fall zur weiteren Verhandlung
<lb/>an den Jnstruktionsrichter verweist, da aber, wo stch ergibt, daß
<lb/>der Fall zur Competenz des Polizerrichters gehört, sogleich als Richter
<lb/>entscheidet und die Strafe ausspricht.

<lb/>Diese Vorschläge von Lagrevol sind in einer Sitzung der Aka- 
<lb/>demie der Gesetzgebung in Toulousee9) Gegenstand einer Verhand- 
<lb/>lung geworden, worin vorzüglich gellend gemacht wurde, daß durch
<lb/>die Einführung der Einrichtung, nach welcher der Einzelnrichter
<lb/>zugleich als Jnstruktionsrichter und als entscheidender Richter thätig
</p>
            <p>

               <lb/>68) Im Anhang der Schrift Nr. 1 komm: die Tabelle der Fälle vor,
<lb/>welche jetzt noch correctionell abgeurtheilt werden, die aber Lagrevol
<lb/>an die Friedensrichter weisen will: darunter kommen auch vor Wi- 
<lb/>dersetzung und Gewaltthätigkeiten gegen Beamte, Diffamation und
<lb/>Injurien. Nach dem Vorschlag von Lagrevol würden 211081 An- 
<lb/>geschuldigte. die 1858 correctionell abgeurtheilt wurden, in Zukunft
<lb/>von den Polizeigerichten abgeurtheilt werden.

<lb/>69) Recueil de l’Academie, vol. X p. 895.
</p>

            <pb facs="2173686_1500+1863_0098.tif"
                n="94"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_1500+1863_0098--><p/>
            <p>

               <lb/>94 Die neuesten Leistungen auf dem Gebiete der Strafgesetzgebung.

<lb/>sein sollte, das ganze System der französischen Procedur geändert
<lb/>würde, wobei die Nachbildung des englischen Systems, in welchem
<lb/>die einfache öffentliche und contradictorische Voruntersuchung vor- 
<lb/>kömmt, in Frankreich nicht zu empfehlen sei, weil darnach in Frank- 
<lb/>reich eine dreifache Instruktion, die summarische, die durch den
<lb/>Untersuchungsrichter und die durch die Anklage komme, also ein
<lb/>sehr complizirtes Verfahren eintreten würde und die vorgeschlagene
<lb/>Oeffentlichkeit statt der französischen geheimen und schriftlichen sorg- 
<lb/>fältig und unermüdlich ihre Nachforschungen anstellenden Vorunter-
<lb/>uchung manche Nachtheile erzeugen könnte.

<lb/>Auch das bisher geschilderte Ergebniß der französischen Ver- 
<lb/>handlungen über die Ausdehnung der einzelnrichterlichcn Justiz lehrt,
<lb/>daß eine völlige Umgestaltung der französischen Competenzverhältnisse
<lb/>unentbehrlich ist. Zwei Fragen find es, welche vorzüglich zu be- 
<lb/>antworten find: st) in welchem Umfange soll die Zuständigkeit der
<lb/>Einzelnrichter geordnet werden? b) wie weit verdient die Stellung
<lb/>des englischen Polizeirichters Nachahmung? Zu a) Die allgemeine
<lb/>Ueberzeugung in Frankreich ist die: daß die Zuständigkeit des Ein- 
<lb/>zelnrichters erweitert und ihm ein großer Theil der Strafsachen zu-
<lb/>getheilt werden soll, welche jetzt gesetzlich den correctionellen Gerich- 
<lb/>ten zugetheilr sind. Auf den Umfang, in welchem dies mit Erfolg
<lb/>geschehen kann, hat die Verschiedenheit der Dolksansichten Einfluß:
<lb/>da wo seit langer Zeit in einem Lande die Competenz der
<lb/>Einzelnrichter sehr beschränkt war, wird eine plötzliche gesetz- 
<lb/>liche Erweiterung derselben eine ungünstige Aufnahme im Volke
<lb/>finden; die Erfahrung über die ziemlich allgemeine Aufregung im
<lb/>Volke in der bayerischen Rheinpfalz, wo bisher die Friedensrich- 
<lb/>ter nur Gefängniß bis 5 Tage erkennen konnten, während nach
<lb/>dem neuen bayerischen Polizeistrafgesetzbuche vom 10. November
<lb/>1661 die Competenz bis zu Gefängniß erhöht wurde, ist hier beleh- 
<lb/>rend: In Ländern dagegen, wo bisher Polizeiübertretungen nur
<lb/>von der Polizeibehörde bestraft werden konnten, oder wo die Com- 
<lb/>petenz der Einzelnrichter auf 4 Wochen Gefängniß und darüber
<lb/>sich erstreckte, wird das Volk, weil es in der neuen Einrichtung
<lb/>doch eine Verbesserung seiner Zustände erkennt, leicht ohne Wider- 
<lb/>streben die Ausdehnung der Competenz der Einzelnrichter aufnehmen.
</p>

            <pb facs="2173686_1500+1863_0099.tif"
                n="95"
                xml:id="zs1-2173686_1500-1863_0099"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_1500+1863_0099--><p/>
            <p>

               <lb/>Von Mittermaier.
</p>
            <p>

               <lb/>95
</p>
            <p>

               <lb/>Die Ansichten über den Umfang dieser Ccmpetenz werden noch ver- 
<lb/>schieden sein nach der ganzen äußeren Stellung der Eigenschaften,
<lb/>die das Gesetz von dem Einzelnrichter fordert und nach den Garantieen
<lb/>des einzelnrichterlichen Verfahrens. Während da, wo (nach Ge- 
<lb/>setzen oft nicht einmal fest angestellte) gering besoldete junge Männer,
<lb/>welche die Stelle des Einzelnrichters nur als Anfangsamt betrach- 
<lb/>ten, Einzelnrichter sind, wird eine ausgedehnte Strafbefugniß der
<lb/>Einzelnrichter mehr auf Widerstand stoßen als da, wo schon er- 
<lb/>fahrene fest angestellte gut besoldete Einzelnrichter zu richten haben.
<lb/>Mit Unrecht beruft man daher oft in Frankreich und Deutschland
<lb/>sich auf die englischen Polizeirichter 70), welche bis 6 Monate Ge-
<lb/>fängniß erkennen dürfen. Man vergißt, daß der englische Polizeirich- 
<lb/>ter aus der Reihe der bisher als sehr geachteten erfahrenen Anwälte
<lb/>genommen ist, so besoldet wird, daß er in völliger Unabhängigkeit
<lb/>lebt, durch die Oeffentlichkeit aller seiner Handlungen Vertrauen
<lb/>einflößt, durch sie und eine freie schwer jeden Mißgriff der Richter
<lb/>tadelnde Presse controlirt wird. Seine Stellung zum Volke wird
<lb/>aber auch durch eine merkwürdige Einrichtung gesichert, nach welcher
<lb/>der Polizeirichter in der Lage ist, über bedeutende, ihm durch wohl- 
<lb/>wollende Personen zugesendete Summen zu verfügen, durch welche
<lb/>er Denjenigen, deren Roth er in Ausübung seines Amtes kennen
<lb/>lernt, Unterstützung zu gewähren im Stande ist T1).

<lb/>Für die richtige Beurtheilung, auf welche die einzelnrichter- 
<lb/>liche Competenz geregelt werden soll, entscheiden auch einige bedeu- 
<lb/>tende Erfahrungen. Man bemerkt leicht, daß das Volk die Art der
<lb/>Strafjustiz, welche von Einzelnrichtern geübt wird, nicht für eine
<lb/>sehr wirksame und einen ernsten Eindruck hervorbringende betrachtet.
<lb/>Da die bei diesen Gerichten verhandelten Straffälle in ihrer Mehr-
</p>
            <p>

               <lb/>70) Nachweisungen über die Einrichtung in diesem Gerichtssaal 1862
<lb/>S. 58. Eine gute Darstellung findet sich in der neueren Schrift:
<lb/>Notes sur l’organisation des tribunaux de Police ä Londres par
<lb/>Picot. Paris 1862.

<lb/>71) Ueber diese auf dem Continent wenig bekannte Einrichtung s. die
<lb/>Schrift: tbe Charities of London in 1861 by Sampson Low.
<lb/>London 1662. p. 60.
</p>

            <pb facs="2173686_1500+1863_0100.tif"
                n="96"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_1500+1863_0100--><p/>
            <p>

               <lb/>96 Die neuesten Leistungen auf dem Gebiete der Strafgesetzgebung.

<lb/>zahl zu den unbedeutenden gehören, wegen welcher auch der ehren- 
<lb/>hafteste Mann durch Uebertretung einer oft sehr willkürlichen Po- 
<lb/>lizeivorschrift oder eines fiskalischen Gesetzes vor Gericht geladen
<lb/>und mit einer geringen Strafe belegt werden kann, so gewöhnt fich
<lb/>das Volk leicht daran, die von den Einzelnrichtern verhandelten
<lb/>Strafsachen für geringfügig zu betrachten, so daß diese Strafjustiz
<lb/>nicht geeignet ist, einen nachhaltigen Eindruck hervorzubringen.
<lb/>Ueberhaupt sind kurzzeitige Strafen wenig wirksam, und alle Ge-
<lb/>fängnißdirectoren bezeugen, daß ein Hauptgrund des Vorkommens
<lb/>vieler Rückfälle darin liegt, daß diejenigen, die später als schwere
<lb/>Verbrecher erscheinen, Anfangs unbedeutende Strafen litten, welche
<lb/>keinen nachhaltigen Eindruck hervorbrachten. Die Gefängnisse, in
<lb/>welchen die zu so kurzen Strafen Verurtheilten verwahrt wurden,
<lb/>find auch regelmäßig von der Art, daß an eine bessernde Wirkung
<lb/>der Strafe nicht zu denken ist, daß vielmehr, weil die Verurtheilten
<lb/>in Gemeinschaft, in der Regel müßig die Strafzeit zubringen, die
<lb/>minder Verdorbenen, aus Leichtsinn oft nur Handelnden, von den
<lb/>Schlechten, mit denen sie Zusammenleben, mit dem Verbrecherleben
<lb/>vertraut gemacht und verdorben werden. Als Ergebniß aller For- 
<lb/>schungen darf aufgestellt werden: 1) Eine große Zahl der jetzt von
<lb/>den correctionellen Gerichten abgeurtheilten Sachen soll an die Ein- 
<lb/>zelnrichter zur Entscheidung gewiesen werden, insbesondere die Ueber- 
<lb/>tretungen der Steuer-, Forst-, Jagd-, Fischerei-Gesetze, Bruch
<lb/>des Banns, Halten heimlicher Loterieen, Tragen verbotener Waf- 
<lb/>fen, Uebertretungen der landwirthschaftlichen Polizei, Thierquälerei.
<lb/>2) Gerechtfertigt ist es auch, wenn geringe Verletzungen und Miß- 
<lb/>handlungen an Einzelnrichter gewiesen werden, wo dann die Straf- 
<lb/>befugnis auf 8 Tage erweitert werden kann. In diesem Sinne ent- 
<lb/>hält auch der revidirte belgische Entwurf des Strafgesetzbuchs von
<lb/>Art. 637 an eine vierte Klasse von UebertretungenT2). 3) Nie
</p>
            <p>

               <lb/>72) Nach dem Entwurf 637 Nr. 3 werden mit einer Geldstrafe bis
<lb/>26 Frcs. oder Gefängniß bis 7 Tagen bedroht die Urheber von
<lb/>Thätlichkeiten oder leichten Mißhandlungen, durch welche Niemand
<lb/>verwundet oder beschädigt wird, vorausgesetzt daß die Thätlichkeit
<lb/>nicht in die Klaffe der Injurien gehört; vorzüglich gehören dahin
</p>

            <pb facs="2173686_1500+1863_0101.tif"
                n="97"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_1500+1863_0101--><p/>
            <p>

               <lb/>Don Mittermaier.
</p>
            <p>

               <lb/>97
</p>
            <p>

               <lb/>aber sollten der einzelnrichteriichen Justiz die Straffälle zugewiesen
<lb/>werden, bei denen von dem Betrag des gestifteten Schadens die
<lb/>Sirafart abhängig gemacht wird, z. B. Diebstähle unter einer ge- 
<lb/>wissen Summe. Die oben angegebenen Gründe gegen die Sitte,
<lb/>die Strafdrohungen von einem solchen Betrag abhängig zu machen,
<lb/>gehören hierher. Auch lehrt die Erfahrung, daß die richtige Fest- 
<lb/>stellung des wahren Betrags oft sehr schwierig ist, da doch auch
<lb/>die Größe der Verschuldung nicht bestimmt werben kann und oft
<lb/>große Diebe mit den leichten Strafen durchkommen, weil sie zu- 
<lb/>fällig nur wenig stahlen, da sie nicht mehr vorfanden. 4) Ebenso- 
<lb/>wenig sollten der einzelnrichteriichen Justiz die Straffälle zugewiesen
<lb/>werden, in denen die gerechte Beurtheilung von den genauesten
<lb/>Kenntnissen des Lebens, der Gewohnheiten im Handel und Verkehr
<lb/>abhängt, und wo die Frage, ob eine Handlung erlaubt oder straf- 
<lb/>würdig ist, von seinen Grenzen abhängt., z.-B'. bei dem Betrug 73).
<lb/>5) Auszuschließen von der einzelnrichterlichen Competenz sind jene
<lb/>Straffälle, bei denen die Strafe nur wirksam ist, wenn sie als ein
<lb/>Ausdruck, des Volksrechtsbewußtseins betrachtet werden kann, dies
<lb/>letzte aber allein darüber entscheiden kann, ob die Handlung straf- 
<lb/>bar ist, z. B. bei Injurien^,. 6) Mit Unrecht würden unsere
<lb/>Gesetzgeber eine neuere englische Einrichtung nachahmen, nach wel- 
<lb/>cher ein Vergehen dann zur einzelnrichterlichen Competenz gewiesen
<lb/>wird, wenn der Betrag des Schadens unter einer gewissen Summe
<lb/>ist, und der Angeschuldigte sich sogleich schuldig bekennt. Die Er- 
<lb/>fahrung lehrt hier, daß nach dieser Einrichtung große Verbrecher,
</p>
            <p>

               <lb/>diejenigen, welche böswillig, aber ohne Absicht zu beleidigen, auf
<lb/>eine Person einen Gegenstand werfen, welcher die Person belästigen
<lb/>oder beschmutzen kann. Außerdem setzt der belgische Entwurf in
<lb/>diese Klasse noch gewerbsmäßige Zeichen - und Traumdeuter, Wahr- 
<lb/>sager, Beschädiger von Umfassungen, Zerstörung oder Beschädigung
<lb/>der Telegraphenvorrichtungen, und .selbst. verläumderische Beschul- 
<lb/>digungen oder Injurien, welche mcht zur Klaffe der höher als
<lb/>7 Tage bestraften Ehrenkränkungen gehören.

<lb/>73) Nachweisungen in Gerichtssaal 1858 S. 138.

<lb/>74) Nachweisungen in meinem Aufsatze in Schwarze, sächsische Gericht--
<lb/>zeitung 1862 S. 168.

<lb/>Der Gerichtsaal »863. Heft »1.
</p>
            <p>

               <lb/>7
</p>

            <pb facs="2173686_1500+1863_0102.tif"
                n="98"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_1500+1863_0102--><p/>
            <p>

               <lb/>98 Die neuesten Leistungen auf dem Gebiete der Strafgesetzgebung.

<lb/>z. B. Diebe, mit einer leichten Strafe durchschlüpfen, weil sie es
<lb/>sehr klug finden, durch ein Schuldbekenntniß zu bewirken, mit der
<lb/>leichten Strafe durchzukommen und alle weiteren Verhandlungen ab- 
<lb/>zuschneiden, durch welche sich ergeben haben würde, daß ihr Ver- 
<lb/>gehen ein weit strafbareres ist, als wofür sie bestraft wurden7S).
<lb/>7) Ueberhaupt muß man warnen, die Strafbefugniß der Einzelnrich- 
<lb/>ter deßwegen zu rechtfertigen, weil in England die Polizeirichter eine
<lb/>ausgedehnte Befugniß haben. Man erkennt in England wohl selbst
<lb/>an, daß diese allmälig durch Gesetze eingeführte Ausdehnung der
<lb/>Strafbefugniß einem bedenklichen Streben, die wegen der vermehrten
<lb/>Zahl von Vergehen bedeutende Vermehrung der Last für die Ge- 
<lb/>schworenen durch die Hinweisung vieler Straffalle zur summarischen
<lb/>Verhandlung zu erleichtern und einer in England oft bemerkbaren
<lb/>Eilfertigkeit und Raschheit der Erledigung von Geschäften zuzuschrei-
<lb/>ben ist, aber den Nachtheil hat, daß durch die geringen Strafen,
<lb/>die dann ausgesprochen werden, kein nachhaltiger Eindruck hervor- 
<lb/>gebracht wird, und die Gefangnißzucht, welcher die summarisch Be- 
<lb/>straften unterworfen werden, statt bessernd zu wirken zur größeren
<lb/>Verdorbenheit der Bestraften führt7e). Eine wesentliche Derbes-
</p>
            <p>

               <lb/>75) Nach der neuesten Statistik Englands wurden 1861 16978 Diebe,
<lb/>die sich schuldig bekannten, bestraft. Seit dem Gesetze von 1855
<lb/>wurde bestimmt, daß ein wegen Diebstahs unter 5 Schilling Be- 
<lb/>schuldigter vom Polizeirichter mit einer geringen Strafe belegt wer- 
<lb/>den kann und dann nicht an die Vierteljahrssitzung oder Assisen ge- 
<lb/>wiesen wird Durch zahlreiche Petitionen und Verhandlungen ist
<lb/>nun nachgewiesen, daß an der Vermehrung der Verbrechen die neue
<lb/>Einrichtung vielfach Schuld trägt, weil große Diebe, wenn sie vor
<lb/>den Friedensrichter gebracht werden, nichts Besseres thun können,
<lb/>als sich schuldig zu bekennen, um mit einer geringen Gefängnißstrafe
<lb/>durchzukommen, während sie wohl wissen, daß, wenn sie vor die
<lb/>Geschworenen gewiesen wären, sich ergeben würde, daß sie zu den
<lb/>gefährlichen, oft rückfälligen Dieben gehören.

<lb/>76) Nach der Statistik von 1861 wurden summarisch bestraft 263510,
<lb/>zu Geldstrafen wurden verurtheilt 165974; zu 14 Tagen Gefäng-
<lb/>niß und darunter waren verurtheilt 22086; zum Gefängniß über
<lb/>3 bis 6 Monate waren nur 2474 verurtheilt. Wegen Wilddieberei
<lb/>oder Uebertretung der Jagdgesetze waren 6483, wegen Trunkenheit
</p>

            <pb facs="2173686_1500+1863_0103.tif"
                n="99"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_1500+1863_0103--><p/>
            <p>

               <lb/>Don Mittermaier.
</p>
            <p>

               <lb/>99
</p>
            <p>

               <lb/>serung der einzelnrichterlichen Justiz würden Frankreich und viele
<lb/>deutsche Staaten dann gewinnen, wenn sie sich entschließen könnten,
<lb/>die bereits in Hannover, Oldenburg eingeführte und in Baden, in
<lb/>Bremen zur Einführung beschlossene Einrichtung einzuführen, nach
<lb/>welcher aus dem Volke gewählte Schöffen bei den Ein-
<lb/>zelngerichten über That, Rechtsfrage und Strafe so urtheilen,
<lb/>daß fie gleiches Stimmrecht wie der Einzelnrichter haben und nach
<lb/>Mehrheit der Stimmen entschieden wird. Die wohlthätigen Wir- 
<lb/>kungen dieser Einrichtung werden durch erfahrene EiNzelncichter selbst
<lb/>bezeugt, welche gestehen, daß sie nicht selten von ihrer anfänglichen
<lb/>Meinung abweichen und durch die Gründe der Schöffen überzeugt
<lb/>werden, daß auch durch diese Theilnahme die Volksrichter oft Straf-
<lb/>fälle, bei denen es auf den Ausdruck des Volksrechtsbewußtseins an- 
<lb/>kommt, besser entschieden werden und mehr Vertrauen haben, als
<lb/>da, wo nur Einzelnrichter urtheilen 77).

<lb/>B. In Bezug auf den oben angeführten Vorschlag einiger
<lb/>französischer Schriftsteller, die Einrichtung der englischen Polizei- 
<lb/>gerichte in der Art nachzuahmen, daß der Richter die Voruntersu- 
<lb/>chung in allen bei dem Gerichte angezeigten Straffällen führt, und
<lb/>zugleich als Richter da entscheidet, wenn er der Ansicht ist, daß
<lb/>der Fall zur einzelnrichterlichen Competenz gehört, muß man den
<lb/>in Frankreich gegen den Vorschlag angeführten Grund als richtig
<lb/>zugeben, daß die englische Voruntersuchung häufig sehr mangelhaft
<lb/>ist und nicht Material genug liefert, um in der nachfolgenden Haupt- 
<lb/>verhandlung zu bewirken, daß der Schuldige sicher bestraft wird;
<lb/>insbesondere wird in den Fällen, in welchen es auf technische Un- 
<lb/>tersuchung ankommt, und wo schon am Anfang bei der ersten An-
</p>
            <p>

               <lb/>82896 verurtheilt. Wie bunt die Beschaffenheit der zur summari- 
<lb/>schen Verhandlung gewiesenen Vergehen ist, zeigt sich aus diesen
<lb/>Mittheilungen, aber auch, daß 11248 Personen wegen Widersetzung
<lb/>und Gewaltthätigkeit gegen Beamte 62498, wegen Gewaltthätigkei-
<lb/>ten gegen Personen überhaupt 14183, wegen Versuchs des Dieb- 
<lb/>stahls wurden verurtheilt 14183, wegen Diebstahls von Früchten
<lb/>oder Lebensrnitteln 4097 summarisch bestraft wurden.

<lb/>77) Erfahrungen über Dortheile der Schöffeneinrichtung habe ich mit-
<lb/>getheilt in Schrvarze'S sächs. Gerichtszeitung 1862 S. 169.

<lb/>7*
</p>

            <pb facs="2173686_1500+1863_0104.tif"
                n="100"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_1500+1863_0104--><p/>
            <p>

               <lb/>100 Die neuesten Leistungen auf dem Gebiete der Strafgesetzgebung.

<lb/>zeige mit großer Umsicht, mit Kenntniß der Fortschritte der Wissen- 
<lb/>schaft und aller Schwierigkeiten der Entdeckung der Wahrheit verfahren
<lb/>werden muß, um eine gehörige Grundlage zu gewinnen, nicht erwartet
<lb/>werden können, daß die Polizeipersonen die nöthigen Eigenschaften besi- 
<lb/>tzen, um eine solche Untersuchung gut führen zu können 78). In Eng- 
<lb/>land ist es der Coroner, welcher in den Fällen, wo eine Verdacht
<lb/>erweckende Tödtung vörliegt, mit einem Schwurgericht thätig ist und
<lb/>die ersten Verhandlungen leitet. Leider lehrt die Erfahrung, daß
<lb/>häufig namentlich auf dem Lande und in kleinen Städten diese
<lb/>Einrichtung nicht die nöthige Grundlage für den Thatbestand lie- 
<lb/>fert 79). Da der englische Polizeirichter nur in der Sitzung thätig
<lb/>ist, daher nicht wie ein Untersuchungsrichter die nöthigen Handlungen
<lb/>zur Herstellung des Tatbestandes vornimmt z. B. Augenschein,
<lb/>vielmehr die Erforschung um Beweise zu erhalten, nur den Polizei- 
<lb/>beamten und den Personen überlassen wird, welche die Anklage be- 
<lb/>treiben und in der Sitzung die aufgefundenen Zeugen Vorbringen
<lb/>und über ihre Beobachtungen aussagen, so wird freilich oft die
<lb/>Voruntersuchung sehr mangelhaft89). Wenn aber französische
<lb/>Schriftsteller die zu große Einfachheit und Kürze der englischen
<lb/>Voruntersuchung tadeln und die französische vorziehen, so sollte
<lb/>nicht unbeachtet bleiben, daß in England die inquisitorische Thä-
<lb/>tigkeit mit den Bemühungen durch Vernehmungen des Angeschuldig-
<lb/>ten Geständnisse zu erlangen oder ihn zu fangen wegfäüt und daß
<lb/>die französische und deutsche inquisitorische Kunst mehr Nachtheile
<lb/>als Vortheile hat. Zugegeben muß aber werden, daß durch Mit- 
<lb/>wirkung eines Staatsanwalts schon in den Voruntersuchungen die
</p>
            <p>

               <lb/>78) Hierher gehört die in diesem Gerichtssaal 1860 S. 417 ff. von uns
<lb/>gelieferte Nachweisung, daß von der Mehrzahl der von der Polizei
<lb/>Angestellten die nöthigen gründlichen Erhebungen nicht erwartet
<lb/>werden können.

<lb/>79) In Schottland besteht diese Einrichtung nicht; über die interessan- 
<lb/>ten Streitigkeiten, ob man in Schottland den Coroner einführen soll,
<lb/>und über die neuesten Erfahrungen und Verbesserungen in England
<lb/>sollen in einem besonderen Aufsatze Mittherlungen gemacht werden.

<lb/>80) Nachweisungen im Gerichtssaal 1862 S. 67. 68.
</p>

            <pb facs="2173686_1500+1863_0105.tif"
                n="101"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_1500+1863_0105--><p/>
            <p>

               <lb/>Don Mittermaier.
</p>
            <p>

               <lb/>101
</p>
            <p>

               <lb/>Letztere besser als in England geregelt werden könnet). Wird in
<lb/>Frankreich oft hervorgehoben, daß durch Nachahmung der englischen
<lb/>Einrichtung in Frankreich das ganze Wesen eines Untersuchungsrich- 
<lb/>ters geändert würde, der zugleich entscheidender Richter werden soll,
<lb/>so kann man wohl zugeben, daß diese Stellung nicht mit dem jetzi- 
<lb/>gen gesetzlich geregelten französischen System verträglich ist, aber
<lb/>nichts hindert, daß das Gesetz diese Stellung ändert und dadurch
<lb/>entschiedene , in England nachgewiesene Dortheile erreicht, indem
<lb/>der Richter durch die Verhandlung in den Stand gesetzt wird, so- 
<lb/>bald er sich überzeugt, daß der Fall wahrscheinlich eine seine Com-
<lb/>petenz überschreitende Eompetenz nach sich ziehen wird, den Ange-
<lb/>schuldigten vor das Strafgericht zu weisen, oder wenn der Fall zur
<lb/>summarischen Adurtheilung geeignet ist, entweder den Angeschuldig- 
<lb/>ten freizusprechen oder zur Strafe zu verurtheilen 82). Mit Unrecht
<lb/>wird fortdauernd in Frankreich der Werth der Oeffentlichkeit der eng- 
<lb/>lischen Voruntersuchung verkannt und nicht beachtet, daß die fran-
<lb/>zösiche und deutsche Geheimnißkrämerei nur Ausfluß des Jnquisi-
<lb/>tionsprocesses ist, welches so viele Unregelmäßigkeiten und Gefähr- 
<lb/>dungen der Unschuld begünstigt und verdeckt, während die Oeffent- 
<lb/>lichkeit in England wesentlich die regelmäßige Führung der Unter- 
<lb/>suchung, das erhöhte Vertrauen zu den Richtern und selbst vielfach
<lb/>die sichere Entdeckung der Wahrheit gewährtes).
</p>
            <p>

               <lb/>81) Dies zeigt sich auch in England in einzelnen Städten, wo die Be- 
<lb/>hörde eigene Juristen z. B. Advokaten bestellt, welche (ähnlich fran- 
<lb/>zösischen Staatsanwälten) in der Voruntersuchung thätig sind.

<lb/>82) Nach der neuesten englischen Statistik von 1861 wurden 394717
<lb/>vor die Polizeigerichte gebracht; von diesen wurden 16764 comitteä
<lb/>kor trial d. h. zur Stellung vor die Strafgerichte (wo dann erst
<lb/>die Anklagegeschworenen über Zulassung des inäietment zu ent- 
<lb/>scheiden hatten; völlig entlassen wurden 8794, entlassen mit Stel- 
<lb/>lung von Bürgschaft vor Gericht wieder zu erscheinen, wenn nöthig,
<lb/>13831 mit Bürgschaft, um vor trial zu erscheinen' Zur summari- 
<lb/>schen Aburtheilung gehörten die Uebrigen, von denen 263510 ver-
<lb/>urtbeilt. 131209 entlassen wurden.

<lb/>83) Man beruft sich zum Beweis, daß in England -selbst vielfach die
<lb/>Oeffentlichkeit getadelt wird, auf da8 Zeugniß Rey's. Allein wenn
</p>

            <pb facs="2173686_1500+1863_0106.tif"
                n="102"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_1500+1863_0106--><p/>
            <p>

               <lb/>102 Die neuesten Leistungen auf dem Gebiete der Strafgesetzgebung.

<lb/>Unser Bericht wendet sich an die in Hamburg vorgelegten
<lb/>Gesetzesentwürfe, und zwar über Gerichtsverfassung, Strafgesetzbuch,
<lb/>Strafprozeßordnung, Civilprozeß. Wir heben zuerst diejenigen Ge- 
<lb/>setzesvorschläge hervor, welche im nächsten Zusammenhänge mit dem
<lb/>bisher erörterten Gegenstände, nämlich der gesetzlichen Regelung der
<lb/>Competenz der verschiedenen Gerichte stehen. Während die franzö- 
<lb/>sische Gesetzgebung diese Regelung auf die Unterscheidung von Ver- 
<lb/>brechen und Vergehen und Uebertretungen baut, und nach der Art
<lb/>der einer Handlung gedrohten Strafe sie an Schwurgerichte oder
<lb/>correctionelle oder Polizeigerichte weist, hat die hamburgische Gesetz- 
<lb/>gebung einen weit einfacheren Weg gewählt, die französische Unter- 
<lb/>scheidung zu beseitigen, die erste Verhandlung aller Straffälle an
<lb/>den Polizeirichter zu weisen, im Gesetze auszusprechen, welche Art
<lb/>der Strafen das Schwurgericht, das Strafgericht und das Polizei- 
<lb/>gericht erkennen kann, und dem Polizeirichter zu überlassen, nach
<lb/>dem vorgenommenen Jnformationsverfahren dem Gesetze gemäß den
<lb/>Straffall an das zuständige Gericht zu weisen, oder selbst zu ent- 
<lb/>scheiden, wenn er erkennt, daß in dem Falle eine Strafe auszuspre- 
<lb/>chen ist, die ihm zu erkennen zusteht. Darnach enthält das Straf- 
<lb/>gesetzbuch keine Unterscheidung von Verbrechen und Vergehen, die
<lb/>Strafprozeßordnung spricht in § 1 aus, daß das Gesetz das Ver- 
<lb/>fahren für alle Verbrechen und Vergehen bestimmt, über welche das
<lb/>Urtheil von einem Strafgericht zu fällen ist, und §. 2 bestimmt,
<lb/>daß, wo das Gesetz den Ausdruck „Vergehen" braucht ohne nähere
<lb/>Bezeichnung, darunter jede strafbare Handlung oder Unterlassung
<lb/>zu verstehen ist, auf welches das Gesetz nach §. 1 anzuwenden ist,
<lb/>und daß unter schweren Verbrechen diejenigen zu verstehen sind,
<lb/>welche das Gesetz im höchsten Strafmaaß Gefängnißstrafe von mehr
<lb/>als 1 Jahr, oder mit Zuchthaus bedroht. Nach dem Gesetzesent-
</p>
            <p>

               <lb/>auch Rey's Buch in mancher Hinsicht verdienstlich ist, so ist eS doch be- 
<lb/>kannt, daß Rey vielfach von einer Partei seine Mittheilungen empfing,
<lb/>daß auch erst später die Polizeigerichte eingerichtet wurden, und das
<lb/>Gesetz 1848 die Oeffentlichkeit sanktionirte und alle verständigen eng- 
<lb/>lischen Juristen sie rühmen. Nachweisungen in meiner Schrift: die
<lb/>Gesetzgebung und Rechtsübung über Strafverfahren S. 323.
</p>

            <pb facs="2173686_1500+1863_0107.tif"
                n="103"
                xml:id="zs1-2173686_1500-1863_0107"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_1500+1863_0107--><p/>
            <p>

               <lb/>Bon Mittermaier.
</p>
            <p>

               <lb/>103
</p>
            <p>

               <lb/>Wurf über Gerichtsverfassung §. 60 wird ein rechtsgelehrtes Mit- 
<lb/>glied des Niedergerichts als Polizeirichter besoldet, welcher nach
<lb/>§. 61 zu erkennen hat 1) über alle Vergehen, welche von dem
<lb/>Senat oder der Polizeibehörde erlassene Verordnungen mit Strafe
<lb/>bedroht sind, 2) über Vergehen, welche im Criminalgesetzbuch oder
<lb/>in andern Gesetzen ausschließlich oder alternativ mit Geldstrafe be- 
<lb/>droht sind, 3) über Diebstähle, Betrügereien, Körperverletzungen,
<lb/>Auflauf, Fälschung öffentlicher Urkunden, Störung der religiösen
<lb/>Ordnung und des Gottesdienstes. Wegen der in Nr. 2 und 3 be-
<lb/>zeichneten Vergehen kann niemals von dem Polizeinchter auf höhere
<lb/>Strafe als 2 Monate Gefängniß oder Geldstrafe von 100 Thalern
<lb/>erkannt werden, und hat der Polizcirichtcr dann, wenn die Gesetze
<lb/>höhere Strafe vorschreiben, oder wenn nach den Umständen des
<lb/>Kalles eine höhere Strafe angemessen erscheint und die Gesetze die- 
<lb/>selbe zulassen, oder wenn der Ankläger die Verweisung an das für
<lb/>höhere Strafe zuständige Gericht beantragt, die Verweisung auszu- 
<lb/>sprechen. Der Polizeirichtcr hat ferner zu erkennen über arbeits- 
<lb/>scheue Landstreicher, ferner über die mit Confiscation zu bestrafen- 
<lb/>den Vergehen, über Angeklagte auf Ehre, unter Voraussetzung, daß
<lb/>nur die im Strafgesetzbuche gedrohte geringere Strafe erkannt 84),
<lb/>soferne der Ankläger nicht auf höhere Strafe anträgt. Nach §. 63
<lb/>wird das Untersuchungsgericht gebildet aus dem Polizeirichter und
<lb/>3 andern Milgliedern des Niedergerichts, die als Untersuchungsrich- 
<lb/>ter thätig sind, oder in Fällen, in denen das Gesetz einen Be- 
<lb/>schluß des Untersuchungsgerichts fordert, das Kollegium bilden. Das
<lb/>Strafgericht, welches aus Mitgliedern des Niedergerichts gebildet
<lb/>wird (zur Abgabe eines UrtheilS wird Gegenwart von 5 Mitglie- 
<lb/>dern verlangt, unter denen 2 Rechtsgelehrte sein müssen) entscheidet
<lb/>(§. 66) über alle strafbaren Handlungen, die nicht zur Competenz
<lb/>des Polizeirichters oder an das Geschwornengericht gehören. Das
<lb/>Letztere entscheidet nach §. 77 über alle schwereren Strafsachen, in
<lb/>welchen Todesstrafe oder höhere als 3 Jahre Freiheitsstrafe bean- 
<lb/>tragt wird, und über politische Vergehen.
</p>
            <p>

               <lb/>84) Nach Entwurf b. Strafgesetzb. Art. 172 gehören dahin Fälle, in denen
<lb/>nur Geldstrafe oder Gefängniß bis 2 oder 6 Monate angedroht sind.
</p>

            <pb facs="2173686_1500+1863_0108.tif"
                n="104"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_1500+1863_0108--><p/>
            <p>

               <lb/>104 Die neuesten Leistungen auf dem Gebiete der Strafgesetzgebung.

<lb/>Nach §. 28 der Strafprozeßordnung ist eine Voruntersuchung
<lb/>in den Straffällen, die vor das Geschwornengericht gehören, immer
<lb/>nothwendig, vor dem Strafgericht aber kann die Anklage erhoben
<lb/>werden, ohne daß eine Voruntersuchung vorausgegangen ist; wenn
<lb/>aber der Staatsanwalt oder die Polizeibehörde die Festnahme eines
<lb/>Verdächtigen oder Haussuchung oder Beschlagnahme vorgenommen
<lb/>hat, so muß der Verhandlung vor dem Strafgerichte eine Vorun- 
<lb/>tersuchung, vorausgehen. Bei Vergehen, über welche der Polizei- 
<lb/>richter zu entscheiden hat, ist Voruntersuchung nicht nothwendig.
<lb/>Will der Staatsanwalt einen Antrag auf Bestrafung, für welchen
<lb/>daS Strafgericht zuständig ist, erheben, so hat er dem Strafgericht
<lb/>die Anklageschrift einzureichen (§. 135); nach §. 137 hat der Vor- 
<lb/>fitzende des Strafgerichts oder ein von ihm beauftragtes Mitglied
<lb/>die Anklageschrift und den Inhalt der Akten zu prüfen, und in den
<lb/>im Gesetz näher bezeichnten Fällen Bericht an das Strafgericht zu
<lb/>erstatten, welches dann darüber entscheidet, ob die Anklage unstatt- 
<lb/>haft ist. Findet der Vorsitzende, daß für die Anklage das Geschwor- 
<lb/>nengericht zuständig ist, so trägt er diese Ansicht dem Strafgerichte
<lb/>vor, und wenn dieses seiner Ansicht beitritt, so werden die Akten
<lb/>an die Anklagekammer des Obergerichts gesendet. Die Entscheidung
<lb/>dieser Anklagekammer ist für das Strafgericht maßgebend (§. 138) ;
<lb/>findet die Anklagekammer, daß nach den Gesetzen das Strafgericht
<lb/>oder der Polizeirichter für die Entscheidung der Sache zuständig ist,
<lb/>so verweist sie die Sache an das Strafgericht oder den Polizeirichter.
<lb/>Ein solcher Beschluß ist für das betreffende Gericht in Ansehung
<lb/>seiner Zuständigkeit maßgebend (§. 193)..

<lb/>Um den Geist der in den Hamburgischen Gesetzen vorgeschla- 
<lb/>genen Einrichtungen richtig würdigen zu können, dient vorzüglich
<lb/>eine der allgemeinen Aufmerksamkeit würdige und durch eine Reihe
<lb/>wichtiger praktischer Bemerkungen ausgezeichnete Schrift *5). Ins- 
<lb/>besondere machen wir aufmerksam auf das über die Staatsanwalt- 
<lb/>schaft in der Schrift Vorgetragene (S. 13). Der Verfaffer zeigt.
</p>
            <p>

               <lb/>85) Die Refolm der Polizei in Hamburg, von Ave-Lallemant. Ham-
<lb/>bürg I8l&gt;2. Herr Lallemant ist der Verfasser des bedeutenden
<lb/>Werkes üter das Gaunerwesen.
</p>

            <pb facs="2173686_1500+1863_0109.tif"
                n="105"
                xml:id="zs1-2173686_1500-1863_0109"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_1500+1863_0109--><p/>
            <p>

               <lb/>Von Mittermaier.
</p>
            <p>

               <lb/>105
</p>
            <p>

               <lb/>daß offenbar in Deutschland zu viel bei der Annahme dieses Insti- 
<lb/>tuts die französische Ansicht vorschwebt, nach welcher der Staatsan- 
<lb/>walt in der unheimlichen Gestalt des incarnirten Absolutismus als
<lb/>Prototyp der absoluten Kabinetsjustiz erscheint 8«), Nach dem Ver- 
<lb/>fasser soll der Staatsanwalt nur als öffentlicher Ankläger im In- 
<lb/>teresse der Gerechtigkeit aufgefaßt werden. Bei der Einrichtung des
<lb/>Instituts hat, wie der Verf. bemerkt, der Gesetzgeber ebenso mit
<lb/>den Gegnern, welche die volle Unabhängigkeit des Richterstandes
<lb/>wollen, als mit den begeisterten Freunden zu kämpfen, welche in
<lb/>dem Staatsanwalt den Hort oder das Auge des Gesetzes erblicken.
<lb/>Aus der obigen Darstellung werden die Leser ersehen, daß die neue
<lb/>Hamburgische Gesetzgebung mit der französischen Dreitheilung in
<lb/>Verbrechen, Vergehen und Uebertretung nichts zu thun hat. Der
<lb/>Verfasser tritt geistreich gegen diese Eintheilung auf, und zeigt, daß
<lb/>die französische Ansicht ebenso das logische Element verschiebt, als
<lb/>sie es unternimmt, das vom Volke an bestimmte Ausdrucksformen
<lb/>geknüpfte Volksrechtsbewußtsein in neue willkürliche Ausdrucksformen
<lb/>zu zwingen, und dabei unbeachtet läßt, daß es zu Nachtheilen
<lb/>führen muß, wenn der Gesetzgeber es unternimmt, erst mit der
<lb/>Strafe den concreten Begriff einer strafbaren Handlung sestzustellen,
<lb/>mit dem Maaß der Strafe ganz willkürlich die Handlung zum Ver- 
<lb/>brechen oder Vergehen oder Uebertretung zu stempeln und die Be- 
<lb/>stimmung der Competenz der Gerichte von dieser Eintheilung ab- 
<lb/>hängig zu machen. Der Verfasser (S. 20) zeigt, wie durch die
<lb/>Stellung, welche nach den neuen Hamburger Entwürfen der Poli- 
<lb/>zeirichter erhält, die durch die Dreitheilung veranlaßten Schwierig- 
<lb/>keiten überwunden, eine klare Competenzvertheilung möglich gemacht
<lb/>und die Einheit der Untersuchung vvrtheilhaft gesichert wird. Der
<lb/>Verfasser weist nach, wie der Polizeirichter nach dieser Stellung
<lb/>den besten Ueberblick über das ganze Strafverfahren erhält, indem
<lb/>er den ganzen Complex aller in den Gesetzen oder Verordnungen
</p>
            <p>

               <lb/>86) Sehr zu beachten ist, was der Derf. S. 14 über dies beständige
<lb/>Schwanken der preußischen Gesetzgebung in Bezug auf Staatsan- 
<lb/>waltschaft ansührt.
</p>

            <pb facs="2173686_1500+1863_0110.tif"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_1500+1863_0110--><p/>
            <p>

               <lb/>106 Die neuesten Leistungen auf dem Gebiete der Strafgesetzgebung.

<lb/>mit Strafe bedrohten Handlungen vor sich liegen hat, die zu seiner
<lb/>Cognition gebrachten Handlungen nach den sie begleitenden Umstan- 
<lb/>den untersucht und analysirt, sie auf das Gesetz bezieht, und ent- 
<lb/>weder innerhalb der ihm zugemessenen Competenz selbst erkennt, oder
<lb/>sie durch das Untersuchungsgericht zur Behandlung des Strafgerichts
<lb/>vorbereitet 87).

<lb/>Es dürfte zweckmäßig sein, zum Schlüße über die Bedeutung
<lb/>der in den Hamburger Entwürfen vorgeschlagenen Einrichtungen
<lb/>einige Bemerkungen beizufügen. Es leuchtet ein, daß die darin
<lb/>dem Polizeirichter angewiesene Stellung eine Nachahmung der eng- 
<lb/>lischen Polizeigerichte ist, daß sie auch die vortheilhaften oben ge- 
<lb/>schilderten Wirkungen, insbesondere auch auf Regelung der Compe- 
<lb/>tenz, ebenso haben kann, wie die englischen Polizeigerichte. Die
<lb/>Hamburgische Einrichtung hat auch noch wesentliche Verbesserungen,
<lb/>theils durch die Mitwirkung des in England fehlenden Staatsan- 
<lb/>walts, der auf die Erhebung der Beweise einen guten Einfluß ha- 
<lb/>ben und eine Controle bilden kann, theils durch die zweckmäßigen
<lb/>Anordnungen, durch welche die Anklage gehörig geprüft und die
<lb/>Verhandlung an die geeigneten Gerichte gewiesen werden kann, theils
<lb/>dadurch, daß der oben bemerkte Streit, ob das Gericht, an wel- 
<lb/>ches eine Sache gewiesen wird, durch den Beschluß gebunden ist,
<lb/>beseitigt und durch das Gesetz bestimmt wird, daß der Derweisungs-
<lb/>beschluß das Gericht bindet. Prüft man nun die Frage, ob die
<lb/>für Hamburg vorgeschlagene Einrichtung überall eingeführt werden
<lb/>soll, so überzeugt man sich bald, daß bei der Einführung neuer
<lb/>Einrichtungen so Vieles von der Oertlichkeit und den besonderen
<lb/>Verhältnissen des Landes abhängt, in welchem die Einrichtung ein- 
<lb/>geführt werden soll. Während in Hamburg nach seinen Verhält- 
<lb/>nissen und wohl auch in anderen großen Städten die Einrichtung
<lb/>mit gutem Erfolg durchgeführt werden kann, würde sie für einen
<lb/>großen Staat als allgemeine auch auf dem flachen Lande einzufüh-
</p>
            <p>

               <lb/>87) Wir empfehlen allen Juristen dringend die Bemerkungen des Ver- 
<lb/>fassers von S. 21 an über die deutsche Polizei, über die Nachtheile
<lb/>der aufgestellten sogenannten Criminalpolizei.
</p>

            <pb facs="2173686_1500+1863_0111.tif"
                n="107"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_1500+1863_0111--><p/>
            <p>

               <lb/>Don Mittermaier.
</p>
            <p>

               <lb/>107
</p>
            <p>

               <lb/>rende Anordnung sich nicht empfehlen, weil zur guten Wirksamkeit
<lb/>des Polizeirichters es gehört, daß er an einem Orte thätig ist, in
<lb/>welchem sich auch der Staatsanwalt und der Sitz des Untersuchungs- 
<lb/>und des Strafgerichts befindet. Auch kann man nicht verkennen,
<lb/>daß die ausgedehnte, durch jene Vorschläge dem Polizeirichter
<lb/>eingeräumte Stellung sich in Hamburg vielleicht gut durchfüh- 
<lb/>ren läßt, indem schon bisher die Polizei in mancher Hinstchl
<lb/>eine solche Stellung hatte und von jeher ausgezeichnete Juristen
<lb/>häufig die Stellen eines Polizeiherren bekleideten, während an an- 
<lb/>deren Orten die nun einmal bestehende Anficht von der Polizei als
<lb/>einer oft sehr willkürlich handelnden und über Gesetzesbestimmungen
<lb/>sich hinwegsetzende Behörde nicht leicht mit der Einrichtung (we- 
<lb/>nigstens nicht in der ersten Zeit) sich befreunden wird, daß dem
<lb/>Polizeibeamten alle richterlichen Functionen übertragen werden sollen.
<lb/>Ob die in den Hamburgischen Entwürfen vorgeschlagene Einrichtung
<lb/>sich gut bewähren wird, hängt davon ab, ob es gelingt, als Po- 
<lb/>lizeirichter Männer aufzustellen, welche ebenso wie die englischen
<lb/>Polizeirichter auf das volle Vertrauen zur Unpartheilichkeit und die
<lb/>nöthige Energie mit Wohlwollen, strenger Achtung des Gesetzes und
<lb/>der individuellen Freiheit verbindenden Wirksamkeit Anspruch machen
<lb/>können. Nicht unbemerkt darf aber bleiben, daß die große Aus- 
<lb/>dehnung der Strafbefugniß des Polizeirichters auf Diebstähle, Be- 
<lb/>trügereien, Körperverletzung und Ehrenkränkungen sich nicht recht-
<lb/>fertigen lassen wird 88).
</p>
            <p>

               <lb/>88) Die Masse der uns vorliegenden Materialien über die neuesten
<lb/>Leistungen der Strafgesetzgebung nöthigt die prüfende Darstellung
<lb/>der übrigen Leistungen einem späteren Aufsatze vorzubehalten.
</p>

         </div>
         <pb facs="2173686_1500+1863_0112.tif"
             n="108"
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         <div xml:id="d71233e10193"
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              type="article"
              n="VII.">
            <head>
               <title level="a" type="main">Die Bestrebungen für Reform des Strafgesetzbuchs in des s. g. Aufklärungsperiode am Ende des vorigen Jahrhunderts</title>
            </head>
            <byline>
               <docAuthor ana="Abegg, ...">Von Herrn geh. Rath Dr. Abegg in Breslau</docAuthor>
            </byline>
      
      
      
            <!-- Case 1: ocr of page 2173686_1500+1863_0112--><p/>
            <p>

               <lb/>V.
</p>
            <p>

               <lb/>Die Bestrebungen für Reform der Strafgesetzgebung in
<lb/>der s. g. Aufklärungsperiode am Ende des vorigen
<lb/>Jahrhunderts.

<lb/>Ein literär-geschichtlicher Beitrag, angeknüpft an C. von
<lb/>Dalbergs Entwurf

<lb/>von Ab egg.

<lb/>In der von mir ohnlängst herausgegebenen Schrift: „Ueber
<lb/>die Verjährung rechtskräftig erkannter Strafen nach den neueren Ge- 
<lb/>setzgebungen und mit Rücksicht auf eine gemeinsame Strafgesetzgebung
<lb/>der deutschen Lande, Breslau 1862" hatte ich S. 86 rc. auch er-
<lb/>niger Entwürfe gedacht, die nicht gerade auf ein besonderes Land
<lb/>berechnet oder ohne den durch die beabsichtigte Gesetzesreform veran- 
<lb/>lagen Auftrag einer Regierung veröffentlicht worden waren. Unter die- 
<lb/>sen hatte ich auch den zu Frankfurt und Leipzig 1792 erschienenen
<lb/>„Entwurf eines Gesetzbuchs in Criminalsachen" erwähnt, der sich in
<lb/>meinem Besitze befindet. Es war in jener Schrift ein weiteres Eim
<lb/>gehen auf den sonstigen Inhalt und Charakter jener, ohne Einfluß
<lb/>auf die Gesetzgebung gebliebener Entwürfe, Vorlagen und gutge- 
<lb/>meinten Vorschläge nicht Bedürfniß, und lag außer meinem Plane.
<lb/>Allerdings hätte ich bemerken können, daß der Verfasser jenes Ent- 
<lb/>wurfes, der damalige Coadjutor und nachherige Fürst Primes, Frei- 
<lb/>herr von Dalberg, gewesen sei. Dieß ist bekannt und in den
<lb/>Werken über die Literatur des Criminalrechts angegeben, auf die ich
<lb/>zu kommen gedenke.

<lb/>Ein freundliches Schreiben des Herrn Professors Dr. G. G.
<lb/>Vreede zu Utrecht, welches auf den Verfasser mich aufmerksam
</p>
            <pb facs="2173686_1500+1863_0113.tif"
                n="109"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_1500+1863_0113--><p/>
            <p>

               <lb/>Von Abegg.
</p>
            <p>

               <lb/>109
</p>
            <p>

               <lb/>machte, gibt mir Veranlassung, von jenem Entwürfe und von Dal- 
<lb/>berg näher zu sprechen, die ich um so lieber ergreife, als damit
<lb/>nicht nur ein Beitrag zur Literar- Geschichte unseres Faches geliefert
<lb/>wird, sondern sich auch Gelegenheit zu einem Blick auf die früheren
<lb/>Bestrebungen für eine gemeinsame deutsche Strafgesetzgebung dar- 
<lb/>bietet.

<lb/>Was mir Herr V r e e d e schreibt, ist richtig und bestätigt,
<lb/>wenn es dessen bedürfte, dessen Vermuthung über den Verfasser
<lb/>— nur darin irrt er sich, wenn er glaubt, diese Annahme einer
<lb/>handschriftlichen Bemerkung des ehemaligen Professors der Rechte
<lb/>zu Utrecht, van Goens, zu dem jetzt in seinem Besitze befindlichen
<lb/>(übrigens unvollständigen) Exemplare jenes Entwurfs, verdanken zu
<lb/>müssen. Denn der frühere Besitzer, der allerdings mit Dalberg
<lb/>in näherer Verbindung stand, hat nur eben bemerkt, was uns sonst
<lb/>nicht unbekannt war. Wenn der Name des Verfassers nicht
<lb/>allgemein verbreitet und als solcher genannt wird, so beruht dich in
<lb/>der geringen Bedeutung des Werkes, welches, sofern nicht der Zu- 
<lb/>sammenhang und die möglichste Vollständigkeit einer literärhistorischen
<lb/>Untersuchung dessen Berückstchtigung gebietet, als für die Entwicke- 
<lb/>lung unsere Gesetzgebung fast spurlos vorübergegangen, kaum mehr
<lb/>erwähnt wird. Es ist erklärlich, daß eher in den allgemein geschicht- 
<lb/>lichen Werken, welche Dalbergs gedenken, auch gelegentlich be- 
<lb/>merkt wird, er habe auch die Verbesserung der Strafgesetzgebung in
<lb/>den Kreis seiner gewiß gutgemeinten Bestrebungen gezogen, als daß
<lb/>in der Geschichte der Strafgesetzgebung ihm eine besondere
<lb/>Stelle angewiesen wird.

<lb/>So wird denn jener Entwurf, bald mit der Angabe des Ver- 
<lb/>fassers, bald ohne diese, in ältern Schriften erwähnt, oder auch
<lb/>übergangen, ohne daß man deshalb mit den Herausgebern rechten
<lb/>dürfte.

<lb/>Chr. L. Brunner, Handbuch der Litteratur der Criminal-
<lb/>rechtswissenschaft. Erster Band, Bayreuth 1604, nennt §. 30 unter
<lb/>der Rubrik: Deutsche Schriftsteller. Entwürfe zu peinlichen Gesetz- 
<lb/>büchern. Nr. 6.

<lb/>(Dalberg, Carl Freih. von), Entwurf eines Gesetzbuches
<lb/>in Criminalsachen. Frankfurt und Leipzig. (Erfurt.) 1792. 8. 219
</p>

            <pb facs="2173686_1500+1863_0114.tif"
                n="110"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_1500+1863_0114--><p/>
            <p>

               <lb/>110 Die Bestrebungen für Reform der Strafgesetzgebung rc.

<lb/>Seiten und bezieht sich auf H a s e l b e r g's neue jurist. Bibliothek
<lb/>I. Bd. S. 323.

<lb/>E. Henke, Grundriß einer Geschichte des deutschen peinlichen
<lb/>Recht- und der peinlichen Rechtswissenschaft, Th.H. Sulzbach 1609.
<lb/>spricht S. 317: „von den zahlreichen Entwürfen zu peinlichen Ge- 
<lb/>setzbüchern, von mehreren der würdigsten und trefflichsten Männern
<lb/>der Nation, z. B. einem Carl von Dalberg," durch welche
<lb/>„Beccaria's flüchtige Andeutungen und Vorschläge erweitert oder doch
<lb/>berichtigt und modificirt, in Verbindung mit vielen eigenthümlichen und
<lb/>Hellen Blicken über das Geschäft der Criminalgesetzgeber wiederholt
<lb/>und dem Zustande der Nation angepaßt" worden seien *).

<lb/>Ausführlicher, nämlich mit einer Angabe des Inhalts nach den
<lb/>Hauptsätzen und den wesentlichsten Bestimmungen handelt hievon G. W.
<lb/>B o ehmer, Handbuch der Literatur des Crim. R., Göttingen 1816,
<lb/>S. 170, wo unter Nr. 640 angeführt wird: (Carl Freiherr
<lb/>v. Dalberg), Entwurf eines Gesetzbuches inCriminalsachen. Frank- 
<lb/>furt und Leipzig 1792. Kurz, gedenkt als Beleg zu dem Satze
<lb/>„von den Bemühungen mehrerer Gelehrten durch Fertigung von Ent- 
<lb/>würfen zu allgemein brauchbaren Strafgesetzbüchern mitzuwirken"
<lb/>S. 304 seiner „Geschichte der deutschen Strafgesetze," Leipzig
<lb/>1832, C. A. Litt mann, indem er in der Note *** auch jenen
<lb/>Entwurf Dalbergs (und zwar ohne den Namen in Paranthese zu
<lb/>setzen) so anführt," daß man glauben konnte, der Verfasser habe sich
<lb/>selbst als solcher genannt.

<lb/>R o ß h i r t 2) und K ö st l i n 1 2 3) übergehen in ihren geschicht- 
<lb/>lichen Darstellungen den Entwurf und den Verfasser. Letzterer sagt
</p>
            <p>

               <lb/>1) Citirt wird Brunner §. 30 ohne Nennung des Entwurfes. In
<lb/>seinem Handbuche Th. 1. 1823 gevenktH e n k e, wo er von den Be- 
<lb/>strebungen der neueren Zeit spricht, S. 44 rc., des Entwurfes nicht.
<lb/>Eben so wenig die neuern Verfasser von Lehrbüchern.


<lb/>2) Geschichte und System des deutschen Strafrechts. Stuttgart 1838.


<lb/>3) Geschichte des deutschen Strafrechts. Nach des Verfassers Tode
<lb/>herausgegeben von Th. G eßle r, Tübingen 1859. Er nennt Note
<lb/>3 Friedrich II. von Preußen, Kaiser Joseph II., Katharina II. von
<lb/>Rußland, Leopold von Toscana.
</p>

            <pb facs="2173686_1500+1863_0115.tif"
                n="111"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_1500+1863_0115--><p/>
            <p>

               <lb/>Von Abegg.
</p>
            <p>

               <lb/>111
</p>
            <p>

               <lb/>S. 229: „Der philanthropische Geist der Aufklärungsperiode ergriff
<lb/>vornämlich geistvolle Fürsten, die Revolutionäre des philos. Jahrhun- 
<lb/>derts, von welchen dann allmählig theils umfassende Reformationen
<lb/>der ganzen Strafgesetzgebung, theils einzelne Reformen in den zu- 
<lb/>nächst faulen Punkten auSgingen." Aber er nennt hier nicht
<lb/>Dalberg und konnte seiner auch in diesem Zusammenhang und mit
<lb/>der Anerkennung dieser Wirkungen nicht gedenken.

<lb/>Die Mittheilungen, die mir aber bei dieser Gelegenheit ge- 
<lb/>macht sind, rufen zugleich das Andenken anderer verdienter Männer
<lb/>jener Periode zurück, wie denn jener Brief insbesondere auf van
<lb/>Goens die Aufmerksamkeit lenkt. Es ist mir gestattet, auS dem,
<lb/>was über dessen Beziehungen zu deutschen Gelehrten gesagt ist. Ei- 
<lb/>niges aufzunehmen — wenn auch das Interesse sich nicht auf den
<lb/>Gegenstand unserer Bemerkungen beschränkt. Anknüpfend an meine
<lb/>Anführung des gedachten Entwurfes, fährt Herr Prof. D. fort:
<lb/>„Oi\ je possede un exemplaire de ce projet en marge du quel
<lb/>il est dit, que le m£rite et les defauts de cette Oeuvre legisla- 
<lb/>tive appartiennent ä une illustration qui a laisse en Allemagne
<lb/>une triste renommee, c’est a dire au defunt Prince Primat
<lb/>Grand - Duc de Francfort. — (Von Coadjut v. Dalberg.) —
<lb/>D’apres Pecriture de cet annotateur je pr6sume que nous som-
<lb/>mes redevables de cette indication ä un ancien professeur de
<lb/>Puniversite d’Utrecht, R. M. van Go ens , intimement lie avec
<lb/>J. G. Jacobi et Gleim, et autres celebrites allemandes de
<lb/>Pdpoque 4). — Ayant quitte la vie paisible de professeur pour
<lb/>se lancer dans la politique, il Amigra en Allemagne, ou il v6-
<lb/>cut quelque tems chez Dalberg: plus tard 11 se retirä ä
<lb/>Wernigerode oü les Sto 11berg Pavaient acceuilli; il mou-
<lb/>rut dans le voisinage de ses protecteurs, en 1810, sous le pseu- 
<lb/>donyme de Cuningbame. — Van Goens ä donc pu
<lb/>etre tres bien renseigne au sujet de l’auteur du susdit projet 5J. —


<lb/>4) V. dans les „sämmtliche Werke" de Jacobi, Halbcrstadt17?0. 2 Th.
<lb/>„Die Winterreise dem Herrn v. Goens in Utrecht gewidmet."


<lb/>5) V Bilderdyk, Gesell, des Vaterlands XII. „Deel. Bl. 160 avec les
<lb/>details necrologiques sur van Goens par le professeur de Leide,
<lb/>M. Tydeman.
</p>

            <pb facs="2173686_1500+1863_0116.tif"
                n="112"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_1500+1863_0116--><p/>
            <p>

               <lb/>112 Die Bestrebungen für Reform der Strafgesetzgebung rc.

<lb/>^u resde, l’indication de Dalberg parait d’autant plus pro- 
<lb/>bable, que c’est ä, lui que dans la meme annde 1792 Erhard
<lb/>d6dia sa traduction des Lois pönales de Pastoret 6).u

<lb/>Wenn nun die Autorschaft außer Zweifel ist, die Bedeutung
<lb/>des Werkes aber, soweit ihr eine solche zukam, heutzutage nicht mehr
<lb/>in Betracht kommen kann, so ist es doch für unsere Zeit nicht ohne
<lb/>Interesse, einen Rückblick auf die damalige Auffassung der Aufgabe
<lb/>zu werfen.

<lb/>In den beiden letzten Jahrzehnten des vorigen Jahrhunderts
<lb/>— früherer Versuche z. B. Claproth's vom 1.1774 nicht zu ge- 
<lb/>denken, waren ausführlichere Pläne zu einem Strafgesetz - Entwürfe
<lb/>wie von Klein 1780, Beseke 1763 und 1794, und einige Ent- 
<lb/>würfe von Quistorp 1782 und einem Ungenannten 7 8), „Entwurf
<lb/>eines Sitten- und Strafgesetzbuches für einen deutschen Staat," Wien
<lb/>1793 bekannt gemacht worden *). Zum Theil verdankten dieselben
<lb/>ihre Entstehung den in einzelnen Staaten bereits stch betätigenden
<lb/>Bestrebungen der Regierung, eine Reform der Strafgesetzgebung her- 
<lb/>beizuführen, wie Claproth in der Vorrede von „einem höhern
<lb/>Winke" spricht, Pflaum 9) und Klein sehr od 1791 und 1798
<lb/>stch auf das neue Bamberger Gesetzbuch bezogen, Quistorp im
<lb/>Aufträge des Herzogs von Mecklenburg Schwerin und Güstrov arbeitete.
<lb/>Auch ist die Anregung nicht zu verkennen, welche in jener Periode
<lb/>die Vorarbeiten für die in Oesterreich und in Preußen beabsichtigte
</p>
            <p>

               <lb/>6) Derselbe se^t hinzu, er bedauere, daß sein Eremplar des Entwurfs
<lb/>unvollständig sei, da es nur bis S, 110 gehe — übrigens glaube
<lb/>er sich zu erinnern, daß G. W Boehmer bei Gelegenheit dieses
<lb/>Entwurfs Dalberg erwähne — was, wie ich schon bemerkt habe,
<lb/>seine Nichtigkeit hat. Nichtig bleibt immer, daß van Goens frü- 
<lb/>her als Andere Ln Erfahrung gebracht haben konnte, was vielleicht
<lb/>damals nur im Vertrauen mitgetheill wurde.


<lb/>7) Carl Theo vor Joseph Freiherr v Eberstein, nach Boehmer a.a.O.
<lb/>S. 274, r »o aber Ulm als Druckort genannt ist.


<lb/>8) So überhrupt B o eh m er a. a. O. 259 , 512 und Tittman n
<lb/>a. a. O. S. 30, Not. *


<lb/>9) Geib, Lthrbuch des deutschen Strafrechts. Th. l Geschichte S.
<lb/>322.
</p>

            <pb facs="2173686_1500+1863_0117.tif"
                n="113"
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            <p>

               <lb/>113
</p>
            <p>

               <lb/>völlige Reform der Gesetzgebung veranlaßten ,0), zum Theil aber
<lb/>sind jene Werke als freiwillige, nicht gerade aus ein bestimmtes deut- 
<lb/>sches Land berechnete Beiträge zur Verbesserung eines Zustandes zu
<lb/>betrachten, dessen Mangelhaftigkeit tief empfunden wurde. Daß
<lb/>dabei an ein Reichsgesetz, oder eine für alle deutschen Lande gemein- 
<lb/>same Gesetzgebung gedacht wurde, ist einer der Punkte, der auch
<lb/>jetzt noch oder wieder unsere Aufmerksamkeit auf jene Bestrebungen
<lb/>zu lenken, geeignet erscheint.

<lb/>Jene Werke verdanken ihre Entstehung insbesondere einer
<lb/>Richtung der Zeit und in dieser sich Geltung erstrebenden geistigen
<lb/>Macht, die man als Aufklärung bezeichnete. Unzweifelhaft nimmt
<lb/>jede Zeit — wo nicht eine dumpfe thatlose oder eine verzichtleistende
<lb/>Ergebung in das Mangelhafte Bestehende vorherrschend ist, das
<lb/>Bewußtsein ihrer selbst in Anspruch, wie dieses von dem einen Theil
<lb/>des Volkes, den s. g. Gebildeten, denkend ergriffen wird, in dem
<lb/>andern in Form der Unmittelbarkeit, des Gefühls, der Empfindung
<lb/>sich zu erkennen gibt. Und so wird überall wo Bestrebungen zur
<lb/>Verbesserung und Neugestaltung, in welchem Gebiete es «Ach sei,
<lb/>nicht nur von Einzelnen und allein Stehenden — mit mehr oder
<lb/>weniger Berechtigung sich äußern, sondern von der allgemeinen An- 
<lb/>sicht getragen, sich geltend zu machen suchen — auch der Gedanke
<lb/>des Fortschrittes, die Rücksicht der Aufklärung zu Grunde liegen,
<lb/>auch wenn dieß nicht gerade ausdrücklich und mit dieser Bezeichnung
<lb/>ausgesprochen wird. Es braucht kaum eMnert zu werden, wie viel
<lb/>Mißverständniffe auch jetzt noch sich an solche Ausdrücke und die
<lb/>entsprechenden Bedingungen knüpfen, welche nur eine richtige Auf- 
<lb/>fassung zu entfernen vermag. Aber damals hatte „Aufklärung"
<lb/>eine eigene, man kann sagen, technische Bedeutung, in welcher später
</p>
            <p>

               <lb/>10) Es darf hier auch an die Instruktion der Kaiserin Katharina, zur
<lb/>Reform der Gesetze in Rußland, v. I. 1767 erinnert werden, für
<lb/>welche sich König Friedrich der II. lebhaft intereffirte; nach einer
<lb/>Mittheilung, welche ohnlängst Preuß lin der Berliner Dossischen
<lb/>Zeitung 1863, Januar), gemacht hat, wurde jene Ihm auf seinen
<lb/>Wunsch gesandt und die K. Bibliothek zu Berlin bewahrt zwei in
<lb/>Betreff der Instruktion geschriebene interessante Briefe.

<lb/>Der Gerichtssaal. 1863. Heft 11. 8
</p>

            <pb facs="2173686_1500+1863_0118.tif"
                n="114"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_1500+1863_0118--><p/>
            <p>

               <lb/>114 Die Bestrebungen für Reform der Strafgesetzgebung rc.
</p>
            <p>

               <lb/>. dieselbe, als etwas Bedenkliches und Ungerechtfertigtes, gemißbilligt
<lb/>wurde. Ging man vielleicht in diesem Urtheile oder der Verur-
<lb/>theilung zu weit, so war dieß die fast unvermeidliche Gegenwirkung
<lb/>gegen eine gleichfalls über die Grenzen hinausgehende frühere Rich- 
<lb/>tung, die, in einem größeren Zusammenhang der vernünftigen Be- 
<lb/>trachtung der Dinge berechtigt, da wo sie in ihrer Einseitigkeit und
<lb/>lediglich subjektiv verständigen Anschauung schon an sich falsch und
<lb/>darum unberechtigt, so leicht der Gefahr ausgesetzt war, auch bei
<lb/>dem Wollen des Guten und Rechten, sofort in das Gegentheil über- 
<lb/>zugehen. Jene Aufklärung, die wir im Sinne einer Erscheinung
<lb/>und eines Durchgangs- und Entwicklungsprocesses in der Culturge-
<lb/>schichte Deutschlands nehmen, hatte unbeschadet ihres selbstständigen
<lb/>Ursprungs, doch eine nahe Verwandschaft und Förderung in den
<lb/>gleichzeitigen Erscheinungen in Frankreich, wo sie bald in Thaten
<lb/>übergehend, zu der furchtbarsten Krisis führen sollte, deren Lösung
<lb/>noch immer eine Aufgabe bleibt. Die hier behauptete „allgemeine
<lb/>Berechtigung des angebornen gemeinen Menschenverstandes, als un- 
<lb/>bedingt«, Berechtigung subjektiver Wiükühr, oder als die aus beiden
<lb/>sich ergebende ausschließliche Geltung des Nützlichen" n) — mußte
<lb/>zu den flachsten Rationalismus führen, und ließ die objektiv ver- 
<lb/>nünftige Auffassung, namentlich da oft nicht zu ihrer Geltung kommen,
<lb/>wo eben diese und nur diese der Wahrheit und dem Gegenstände
<lb/>entspricht. Von den üblen Folgen in andern Gebieten des geistigen
<lb/>Lebens, der Religion, dG Politik nicht zu sprechen, möge nur auf
<lb/>die abstrakt verständige, dem bloßen Restexionsstandpunkt angehörige
<lb/>Behandlung des s. g. Naturrechtes jener Periode hingewiesen
<lb/>werden. Der schlichte Verstand aber, — so sehr er in Ehren zu
<lb/>halten ist, die individuelle Ansicht des Einzelnen, die mit dem An- 
<lb/>dern ebenso Berechtigten nur im Verhältniße des Nebeneinanderbe- 
</p>
            <p>

               <lb/>ll) So bestimmt sie C. Th. Perthes: »Das deutsche Staatsleben
<lb/>vor der Revolution". Hamburg und Gotha 1845, S. 251 in der
<lb/>trefflichen Darstellung im dritten Capitel, auf welche, sowie auf die
<lb/>weiteren praktischen Folgen der durch eine eigene Gesellschaft zur
<lb/>Geltendmachung bestimmten Lehren der Aufklärung, hier verwiesen
<lb/>wird.
</p>

            <pb facs="2173686_1500+1863_0119.tif"
                n="115"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_1500+1863_0119--><p/>
            <p>

               <lb/>Don Abegg.
</p>
            <p>

               <lb/>115
</p>
            <p>

               <lb/>stehenS, nicht in dem der Anerkennung einer als Organis muS zu be- 
<lb/>greifenden sittlichen Einheit gewonnen wird, oder der Gesichtspunkt
<lb/>einer, ohnehin zweifelhaften Nützlichkeit sind nicht ausreichend,
<lb/>das Wesen des Bestehenden zu begreifen und das Princip für die
<lb/>Kritik und die Weiterbildung darzubieten. Aber es darf das, was
<lb/>in ihr und dem durch sie hervorgerufenen Bestreben das Richtige
<lb/>war, und der Keim des Guten, der in ihr lag, und sich dann
<lb/>später, nach Beseitigung des Hinderlichen, zum Bessern entwickelte,
<lb/>nicht verkannt werden. Es ist hier nicht der Ort, dieß weiter zu
<lb/>verfolgen, wo nur von der Strafgesetzgebung die Rede sein soll. Wenn
<lb/>wir als richtig erkennen, was ein Hinblick auf die Politik Per- 
<lb/>thes i*) sagt: „Darin, daß die politische Aufklärung sich völlig
</p>
            <p>

               <lb/>12) a. a. O. S. 270. Derselbe leitet S. 297 seine Mittheilungen
<lb/>nach A. W. v.S chl egel: „Einige Vorlesungen über Literatur, Kunst
<lb/>und Geist des Zeitalters in ^Europa, eine Zeitschrift, herausgege- 
<lb/>ben von Dr. Schlegel, Frankfurt 1803, Bd. II. S 60* über den in
<lb/>Rede stehenden Gegenstand ein; als einer „zunächst im europäischen
<lb/>Gelehrtenstande hervorufene neue geistige Richtung, welche sich
<lb/>durch ihn den verschiedenen Völkern mittheilte und in Deutschland
<lb/>mit dem Namen Aufklärung begrüßt ward." „Weil sie mit mehr
<lb/>oder weniger Muth und Consequenz das Wirken einer geistigen Welt
<lb/>in Abrede stellte und deßhalb den Verstand als das einzige Erkennt-
<lb/>mittel für den Zusammenhang der Dinge betrachtet wiffen wollte,
<lb/>blieb ihr die Erkenntniß der Wahrheit, die Wissenschaft versagt." —
<lb/>„Die Aufklärung wollte das Etwas sein, womit man alle möglichen
<lb/>Dinge beleuchten könne und sicher wäre, immer das Rechte an ih- 
<lb/>nen zu sehen. Aber nicht die reine Freude am Licht, machte die Auf- 
<lb/>klärer zu so eifrigen Predigern der Aufklärung, sie schätzten viel- 
<lb/>mehr das Licht nur deßwegen, weil man dabei bequemlich sehen und
<lb/>allerlei nothwendige Verrichtungen vornehmen kann. Sie bestellten
<lb/>gern die Resultate der Untersuchung im Voraus. damit ja nichts
<lb/>Gefährliches und Allzukühnes zum Vorschein komme. Sie wollten
<lb/>nickt die Wahrheit, sondern von der Wahrheit Brauchbarkeit und
<lb/>Anwendbarkeit rc.* — Nachdem so die Verirrungen und Nachtheile
<lb/>geschildert worden und die Befürchtung, „als ob die keiner einzelnen
<lb/>Nation, sondern dem europäischen Gesammtleben angehörende Be- 
<lb/>wegung den deutschen Geist für lange Zeit gefangen nehmen und
<lb/>mit der gründlichen Behandlung und dem Claffisiciren der nur in

<lb/>6 •
</p>

            <pb facs="2173686_1500+1863_0120.tif"
                n="116"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_1500+1863_0120--><p/>
            <p>

               <lb/>116 Die Reform für Bestrebungen der Strafgesetzgebung rc.

<lb/>genug that, wenn sie das Elend des Bestehenden ausdeckte, lag ihre
<lb/>Schwäche; darin, daß sie das Bestehende angriff, nicht wegen seiner
<lb/>objektiven Unwahrheit, sondern wegen seiner Unverträglichkeit mit
<lb/>dem subjektiven Meinen des selbstzufriedenen Einzelnen lag ihre
<lb/>Sünde. Aber hierin ist uns Enkeln keine Berechtigung gegeben,
<lb/>das Streben der Ehrenmänner jener Zeit, welche in der Entwick- 
<lb/>lung der politischen Gesinnung die Zwischenstufen nicht überspringen
<lb/>konnten, verächtlich oder lächerlich zu machen," — so dürfen wir
<lb/>für den Gegenstand unserer Betrachtung die Anerkennung ausspre- 
<lb/>chen, daß nicht blos das Negiren des Bestehenden stattfand, sondern
<lb/>auch das Streben, etwas Positives, und für recht und gut Gehal- 
<lb/>tenes an die Stelle zu setzen. Vorherrschend blieb aber das Nütz-
<lb/>lichkeitsprincip, wonach dann insbesondere der Staat, mit Ver- 
<lb/>kennung seines Wesens und seiner Geltung an sich, von dem Stand- 
<lb/>punkte eines Mittels zu verschiedenen Zwecken aufgefaßt wurde, de- 
<lb/>ren Berechtigung die Willkühr, die individuelle Meinung des Augen- 
<lb/>blicks bestimmen sollte. Dieß hat sich dann auch in der Gesetzgebung
<lb/>und noch mehr in den Vorschlägen und Entwürfen geäußert 13).
</p>
            <p>

               <lb/>ihrer äußerlichsten Erscheinung aufgefaßten Verhältnisse und Thatsachen
<lb/>zufrieden stellen würde," wird die nothwendige Gegenwirkung ge- 
<lb/>zeigt, indem jene Ausartungen »den nationalen Geist unseres Vol- 
<lb/>kes reizten die fremden Fesseln abzuwerfen und seine-eigenen Bah- 
<lb/>nen selbstverständig zu verfolgen."

<lb/>13) Ueber Dalberg und dessen Bestrebungen, sowie über die s. g.
<lb/>Aufklärung verweise ich besonders auf: Cl. LH. Perthes, „Poli- 
<lb/>tische Zustände und Personen in Deutschland zur Zeit oer franzö-
<lb/>schen Revolution," Gotha 1802, S. 307 rc. vgl. mit S. 25, 42,
<lb/>84, 149, 171. S. 345 wird bemerkt von dem damaligen Großher- 
<lb/>zog von Frankfurt: „lebdaft beschäftigte ihn der Wunsch, das penn--
<lb/>sylvanische System in den Gesangenhäusern des Großherzogthums
<lb/>einzuführen." Dgl. auch S. 377, 382. Ein Verzeichnis der für die
<lb/>Schilderung Dalberg's benutzten Quellen findet sich S. 40t, 492,
<lb/>zu dem jetzt die 1862 veröffentlichte Schrift: W essenberg's Le- 
<lb/>ben von Bckk, kommt, wo Th. II. S. 38 rc , 171 re., 205 von
<lb/>Dalberg die Rede ist. Preuß. Jahrbücher von Hoym, Ber- 
<lb/>lin 1862 IX. 4. S. 401. Hegel, Vorlesungen über Philosophie, der
<lb/>Geschichte (III. oder sämmtl. Werke XV. S.531) bemerkt über jene
</p>

            <pb facs="2173686_1500+1863_0121.tif"
                n="117"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_1500+1863_0121--><p/>
            <p>

               <lb/>Don Abegg.
</p>
            <p>

               <lb/>117
</p>
            <p>

               <lb/>Der geschichtliche Sinn vermochte sich unter solchen Umständen nicht
<lb/>zu bewähren und wo er sich hätte bethätigen wollen, wäre ihm das
<lb/>Recht hiezu nicht zugestanden worden. Wenn dennoch in unserm
<lb/>Gebiete die Nachtheile nicht so sehr, wie in andern hervortraten, ja
<lb/>wenn, wie nicht bestritten werden kann, selbst Fortschritte zum Bes- 
<lb/>sern, oder jetzt schon die Anfänge zu später erfolgreichen Reformen
<lb/>gemacht wurden, so ist dieß wohl erklärlich. Einmal nämlich vermag
<lb/>sich im Leben praktisch eine Einseitigkeit nicht in voller Konsequenz
<lb/>und nicht dauernd zu behaupten, sie wird an der Macht der Umstände
<lb/>und an der von anderen Seiten ihr mit gleicher Befugniß entgegen- 
<lb/>tretenden Willkühr, deren Inhalt, wenn auch nur zufällig, in Ueber-
<lb/>einstimmung mit der Wahrheit sein kann, ihre Berichtigung finden :
<lb/>und dann war allerdings gerade im Gebiete des Strafrechts das,
<lb/>was am dringendsten Abhülfe forderte, von der Art, diese auf jenem
<lb/>Wege zunächst zu finden. Was der s. g. gesunde Verstand und die
<lb/>Einsicht in die Sache, an den Strafgesetzen, den Bestimmungen über
<lb/>Verbrechen und Strafen, über das Verfahren mißbilligten und durch
<lb/>Beseitigung des geltenden mangelhaften Rechtes, wie durch Bestim- 
<lb/>mungen, die den Forderungen entsprachen, welche man aufstellen zu
<lb/>muffen glaubte, zu verbessern unternahmen, das fiel zum größten
<lb/>Theile unter die Kategorie dessen, wo jene Aufklärung berufen war.
<lb/>Mag immerhin zugegeben werden, daß jene verständigen Rücksichten
<lb/>des Nutzens, und des Staats - und Gemeinwohls etwas zugleich so
<lb/>Unbestimmtes enthielten, welches, wie die Erfahrung gezeigt hat,
<lb/>sehr verschiedene Auffassungen zuließ, man darf deßhalb nicht den
<lb/>Werth jener Bestrebungen verkennen, nicht in Abrede stellen, daß
</p>
            <p>

               <lb/>Periode: ,Die deutsche Aufklärung, welche ohne Geist mit verständi- 
<lb/>ger Ernsthaftigkeit und dem Principe der Nützlichkeit die Ideen be- 
<lb/>kämpfte, streifte zunächst die Methode der wölfischen Philosophie ab,
<lb/>behielt aber das Flache ihres Inhalts, und brachte auch die Meta- 
<lb/>physik zur letzten Leerheit herunter. bisJacobi unerwartet an einen
<lb/>ganz andern Gehalt der Philosophie — wieder erinnerte — bis Kant
<lb/>der Philosophie, die im übrigen Europa nun ausgegangen war, in
<lb/>Deutschland einen neuen Lebensanstoß gab." Ein scharfes Urtheil
<lb/>über jene Aufklärung fällt G- Fichte, Anweisung züm seeligen Leben.
<lb/>Erste Vorlesung.
</p>

            <pb facs="2173686_1500+1863_0122.tif"
                n="118"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_1500+1863_0122--><p/>
            <p>

               <lb/>118 Die Bestrebungen für Reform der Strafgesetzgebung rc.

<lb/>sie innerhalb der ihnen einzuräumenden Zuständigkeit, daS was ge- 
<lb/>fordert werden konnte, redlich geleistet haben. Es war einer spä-
<lb/>tern Periode Vorbehalten, dieß und vieles Andere näher und tiefer
<lb/>zu begründen, auf seine objektiven und zugleich geschichtlichen Grund- 
<lb/>lagen zurückzuführen, noch andere, nun erst herantretende Aufgaben
<lb/>alS berechtigt zu erkennen und für deren Lösung zu wirken. Aber
<lb/>jener Durchgang im Bildungsprvceß war tharsächlich, geschichtlich
<lb/>nothwendig. Und wie lange hat es gedauert, bis der Versuch einer
<lb/>Versöhnung der Gegensätze und die Anerkennung der Nothwendigkeit
<lb/>diese zur gebührenden Entwicklung gelangen zu lassen und zugleich
<lb/>fle. in ihrer Einheit des organischen Ganzen zusammenzufassen und
<lb/>zu beherrschen — stattfand, wenn überhaupt gesagt werden. darf,
<lb/>daß dasjenige vollständig gelungen und durchgeführt sei, was wenig- 
<lb/>stens überwiegend als das Wahre und der Gegenstand unserer verein- 
<lb/>ten Bestrebungen angenommen wird H).

<lb/>Uebrigens darf nicht jede Neuerung oder sonst mit einer ge- 
<lb/>setzlichen Autorität auftretende Bestimmung oder der Vorschlag zu sol- 
<lb/>chen in jener Periode, auf Rechnung der s. g. Aufklärung ge- 
<lb/>setzt werden. Es machten sich noch andere Einflüsse geltend, und
<lb/>auch die individuelle Ansicht — in einer anderen Weise als sie
<lb/>auf dem Grundsätze der Aufklärung, wie man ihn verstand, beruhte,
<lb/>behauptete sich in einer Willkühr, in welcher sie dann meist außer
<lb/>ihrem Eigenthümer keinen Vertreter und auch keinen Andern fand,
<lb/>welcher geneigt gewesen wäre, sich die Sache anzueignen. Man sollte
<lb/>denken, jenes Prinzip hätte sich, unter andern in Beziehung auf die
<lb/>Verwerfung der geschärften Todesstrafe, der körperlichen Züchtigung,
<lb/>auf die Behandlung der Verbrechen wider die Religion äußern müs- 
<lb/>sen; aber man vergleiche z. B. was Ela pro th in dem ang. Entwurf
<lb/>über die Bestrafung der Blasphemie gesagt (S. 17, §. lj über
<lb/>Fälschungen, Brandstiftung, und wie er in die Einzelheiten der Voll- 
<lb/>streckung qualificirter Todesstrafen eingeht; wogegen bei Quistorp
<lb/>und insbesondere D a l b e r g allerdings ein Fortschritt erkennbar ist.
</p>
            <p>

               <lb/>14) Meine Schrift: ,Die Berechtigung der deutschen Strafrechtswiflen-

<lb/>schastK S. 16.
</p>

            <pb facs="2173686_1500+1863_0123.tif"
                n="119"
                xml:id="zs1-2173686_1500-1863_0123"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_1500+1863_0123--><p/>
            <p>

               <lb/>Von Abegg.
</p>
            <p>

               <lb/>119
</p>
            <p>

               <lb/>Die Folter hat keiner derselben vertheidigt. Wenn aber insbeson- 
<lb/>dere in den Werken, die schon unter dem Einflüße der Ideen er- 
<lb/>schienen, welche in der Periode verbreitet waren, die der französi- 
<lb/>schen Revolution unmittelbar vorherging und dann welche während
<lb/>dieser Periode veröffentlicht wurden, etwa ein besonderer Einfluß der
<lb/>Anerkennung jener Grundsätze und der s. g. Menschenrechte, der in- 
<lb/>dividuellen Freiheit erwartet wurde, so müßte man sich bei nähe- 
<lb/>rer Betrachtung enttäuscht finden In den Gesetzgebungen jener Zeit,
<lb/>namentlich dem Preußischen Landrechte — wie groß auch der re- 
<lb/>lative Fortschritt in mancher Hinsicht sein möge, scheint sich fast eine
<lb/>bei den damaligen politischen Verhältnissen wohl erklärliche Gegen- 
<lb/>wirkung geäußert zu haben. Der Staat und dessen Wohl und
<lb/>Nutzen in damaliger Auffassung ist es, der zunächst mit seinen In- 
<lb/>teressen in Betracht kommt, und wie viel auch, in wohlmeinender
<lb/>und oft mehr belehrender, wenn auch zugleich immer in gebietender
<lb/>oder verbietender, Strafe drohenden Form, mit Rücksicht auf das ge- 
<lb/>meine und individuelle Wohl der Bürger angeordnet wird — eS
<lb/>geschieht dieß doch stets so, daß es jenem höchsten Gesichtspunkte
<lb/>untergeordnet wird. Daher die Methode, die man überhaupt als
<lb/>vormundschaftliche bezeichnet hat'S) und die bei unleugbar be- 
<lb/>ster Absicht das Haus, die Familie, den Einzelnen — um deS
<lb/>angeblichen Rechts willen nicht zu ihrem Rechte gelangen ließ,
<lb/>woraus sich dann manche eben so unausführbare als unwürdige
<lb/>Bestimmungen 1Ä) erklären, die doch nicht unbedingt der s. g. Auf- 
<lb/>klärung zur Last gelegt, oder vom Standpunkte derselben verthei-
<lb/>digt werden können.

<lb/>Wie gering auch die Bedeutung sein möge, die der „Ent- 
<lb/>wurf eines Gesetzbuches in Criminalsachen" für die wei- 
<lb/>tere Entwicklung unserer Strafgesetzgebung gehabt hat, so ist derselbe
<lb/>doch theils als Zeichen der damaligen Auffassung der Aufgeklärten,
</p>
            <p>

               <lb/>15) Meine Bemerkungen über den Charakter der Preußischen Strafge- 
<lb/>setzgebung, angeknüpft an die Einleitung zu dem A.L R. Th. II. Tit.
<lb/>20 in Hinschius Juristischer Wochenschrift Dd. VI. S. 17 :c.

<lb/>16) Th. H. Tit. 20 8- 738, 902 u. 914, 975.
</p>

            <pb facs="2173686_1500+1863_0124.tif"
                n="120"
                xml:id="zs1-2173686_1500-1863_0124"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_1500+1863_0124--><p/>
            <p>

               <lb/>120 Die Bestrebungen für Reform der Strafgesetzgebung rc.

<lb/>theilS wegen einzelner richtiger Blicke in das worauf es ankommt,
<lb/>sowie mancher eigenthümlicher Bestimmungen, auch jetzt noch von
<lb/>Interesse. Er macht nicht Epoche in der Gesetzgebung, er bricht
<lb/>nirgends eine neue Bahn — ja man sieht, daß der Verfasser ohn-
<lb/>erachtet seiner vielseitigen Bildung und einer durchaus wohlwollenden
<lb/>Gesinnung, die in dem Frevler vornehmlich einen Unglücklichen Entar- 
<lb/>teten erkennt, die das Mitleid in Anspruch nimmt, und auf dessen mög- 
<lb/>lichste Besserung hinzuarbeiten ist — doch nicht genügende Kenntniß
<lb/>des positiven Rechts, und obwohl er öfter auf das Naturrecht sich
<lb/>bezieht — auch nicht an diesem oder dem, was man darunter zu
<lb/>verstehen berechtigt war, besaß. Aber in der allgemeinen Bildungs- 
<lb/>geschichte wird ihm eine Stelle nicht verweigert werden dürfen.

<lb/>So mag es sich rechtfertigen, wenn ich, da mir einmal Ver- 
<lb/>anlassung gegeben ist, von Dalberg und dessen legislativer Arbeit
<lb/>zu sprechen, Einiges aus dem Werke hervorhebe.

<lb/>Dasselbe beginnt mit dem Processe. Der erste Thcil ent- 
<lb/>hält: „Vorschriften über dasjenige, so bei Untersuchung der Verbre- 
<lb/>chen zu beobachten ist" S. 1 — 109. Im Ganzen ist der damalige
<lb/>Untersuchungsproceß beibehalten. Der zweite Theil „Strafgesetze
<lb/>auf Verbrechen" S. 111—180 und der dritte Theil: „Wie
<lb/>die Verbrechen zu verhüten und zu vermeiden sind"
<lb/>S. 183—318 sind Gegenstand der nachfolgenden Bemerkungen.

<lb/>Die Form ist selbst in dem dispositiven Theile selten die der
<lb/>eigentlichen Gesetzessprache, sondern mehr eine Anweisung an den
<lb/>Richter, und zuweilen von der Art, daß sie als eine Belehrung und
<lb/>als eine durch Auseinandersetzung der Gründe bezweckte Rechtferti- 
<lb/>gung des Inhalts erscheint. Der Gedanke ein Volksbuch und ins- 
<lb/>besondere ein Gesetzeswerk zu liefern, welches an die Einzelnen als
<lb/>mögliche Uebertreter gerichtet wäre, ist nicht zu erkennen, obschon er
<lb/>jener Periode in Zusammenhang mit den herrschenden Grundsätzen
<lb/>nicht fremd war.

<lb/>Man begegnet richtigen Gedanken neben den geläufigen Irr-
<lb/>thümern, wo von dem Grund und Zwecke der Strafe die Rede ist,
<lb/>worauf der Verfasser in seiner deducirenden Weise an verschiedenen
<lb/>Orten zurückkommt. So wird z. B. Einleitung S. 5, Nr. 2 gesagt:
<lb/>»Die Strafen müssen denjenigen Grundtrieben entgegengesetzt sein.
</p>

            <pb facs="2173686_1500+1863_0125.tif"
                n="121"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_1500+1863_0125--><p/>
            <p>

               <lb/>121
</p>
            <p>

               <lb/>welche die Verbrechen hervorgebracht haben, und müssen den Stufen
<lb/>der Bosheit oder den Stufen der Unbesonnenheit angemessen sein."
<lb/>Wenn im letzteren Satz sich die wohlbegründete Absicht erkennen
<lb/>läßt, daß die Größe der Strafe durch die Größe der Schuld be- 
<lb/>stimmt werde, so wird der Werth und die praktische Bedeutung
<lb/>durch dasjenige wieder aufgehoben, was später von andern Stand- 
<lb/>punkten aus aufgestellt ist. Bei dem ersten Satze wird man an
<lb/>Cicero de legib. III. 20 erinnert: „ufc in suo vitio quisque
<lb/>plectatur, vis capite, avaritia mulcta, honoris cupiditas ignomi- 
<lb/>nia sanciatur44 ,T). Sofort aber, und schon bei Gelegenheit des Verfah- 
<lb/>rens S. 113 wird der Zweck dahin bestimmt: „den Staat und dessen Mit- 
<lb/>glieder gegen wahre Verbrecher sicher zu stellen und so weit es thun-
<lb/>lich ist, diese Verbrecher zu bessern" wogegen sich nichts erinnern läßt.
</p>
            <p>

               <lb/>17) Meine „Strafrechtstheorien* S. 81. Wie begründet auch diese Be- 
<lb/>stimmung insbesondere für die Pädagogik, und so weit sie in dem
<lb/>Gebiete des Strafrechts 'ihre Stelle findet, für die Erreichung deS
<lb/>Besserungszweckes sein möge, so wird sie doch nicht auf die dort
<lb/>vorausgesetzte Weise sich durchführen lassen. Der an die Spitze zu
<lb/>setzende Grundsatz der Gerechtigkeit und gerechten Ahndung der Schuld
<lb/>und der richtigen Würdigung derselben, würde nicht zur gebührenden
<lb/>Geltung kommen, wenn man lediglich auf die Motive oder die
<lb/>„Grundtriebe" aus denen die Uebelthat hervorgegangen ist, Rücksicht
<lb/>nehmen wollte. Und bei der Verschiedenheit der Motive, aus denen
<lb/>ein und dasselbe Verbrechen von verschiedenen Individuen begangen
<lb/>werden kann, würde es unmöglich, eine entsprechende Strafe zu
<lb/>bestimmen. Jener hat einen Mord aus Habsucht, dieser aus Rach- 
<lb/>sucht, ein Anderer aus Eifersucht verübt; diesen hat der Ehrgeiz
<lb/>— er will das Majorat erben — einen Andern religiöser Fanatis- 
<lb/>mus bestimmt; bei Jenen wirkten politische Tendenzen. Soll hier das
<lb/>Wesentliche und Charakteristische der Handlung, welche zu beurthei-
<lb/>len ist, der Rücksicht auf die Verschiedenheit der (immerhin psycho- 
<lb/>logisch wichtigen) Beweggründe geopfert und in dem einen Fall ca- 
<lb/>pite , d-m andern mulela, dem dritten ignominia rc. das Ver- 
<lb/>brechen geahndet werden? Dieselbe Betrachtung läßt sich bei vie- 
<lb/>len andern Verbrechen anftetten. Man darf ihr eine hohe Bedeu- 
<lb/>tung zuschreiben, aber diese liegt auf einer andern Seite und führt
<lb/>aus ein anderes Gebiet.
</p>

            <pb facs="2173686_1500+1863_0126.tif"
                n="122"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_1500+1863_0126--><p/>
            <p>

               <lb/>122 Die Bestrebungen für Reform der Strafgesetzgebung rc.

<lb/>wenn nur der wahre Grund, auf welchem dieses eben so berechtigt
<lb/>als es mit demselben vereinbar ist, nicht verkannt wird. Bestimm- 
<lb/>ter wird dieß an die Spitze des zweiten Theils: „Strafgesetze auf
<lb/>Verbrechen" gestellt. „Der Zweck aller Strafen ist die Sicherheit
<lb/>des Staats. Dieser wird durch Bestrafung der Verbrechen auf zwei- 
<lb/>fache Art erzielt. Erstlich dadurch, daß der Verbrecher außer
<lb/>Stand gesetzt wird, ferner zu schaden, und so viel möglich gebessert."
<lb/>Wenn schon hier der obige Grundsatz verlassen oder doch schon er- 
<lb/>heblich beschränkt erscheint, und die Nützlichkeitsrücksicht als einziger
<lb/>Zweck hervortritt, so wird sogleich ein Schritt weiter gethan, indem
<lb/>eS heißt: „Und zweitens dadurch, daß seine Bestrafung für an- 
<lb/>dere Verbrecher (?) ein abschreckendes Beispiel wird." Wohlgemerkt,
<lb/>es ist dieß nicht als eine Folge der gerechten Ahndung, auf die
<lb/>gerechnet werden mag, sondern als Mittel zum Zwecke aufgestellt.
<lb/>Der Verf. legt so viel Werth darauf, daß er S. 115 hinzufügt:
<lb/>„Für alle irrigen Begriffe über den Zweck der Strafgesetze müssen
<lb/>fich der Richter sowohl, als der Gesetzgeber sorgfältig hüten." Doch
<lb/>wird mit Recht der Gedanke der Rache, so wie das Vörurtheil
<lb/>abgewiesen „durch Qualen und Marter der Verbrecher dem Hange
<lb/>zu Verbrechen Einhalt zu thun." Für den Maaßstab der Strafe
<lb/>wird folgerichtig (S. 121) bestimmt, daß sie nicht geschärft, wohl
<lb/>aber dann vermindert werde, wenn Besserung des Verbrechers und
<lb/>somit Sicherheit deS Staats zu hoffen ist, was in allen Fällen ein-
<lb/>treten soll," wo nicht nöthig ist, einen Rädelsführer öffentlicher Un- 
<lb/>ruhen, oder überhand nehmender schädlicher Laster dergestalt zu be- 
<lb/>strafen, daß auf Andere ein abschreckender Eindruck gemacht wird"
<lb/>— womit dann der RechtSboden ganz verlassen ist 18). „Der Ur-
</p>
            <p>

               <lb/>18) Wenn bei der Zurechnung (6. 124. Nr. 5) bemerkt wird: .Auf- 
<lb/>brausende Leidenschaft, Unbesonnenheit oder Unwissenheit nehmen
<lb/>meistens die nöthige Vorsicht, durch welche ein Vorhaben verborgen
<lb/>bleibt. Eben daraus ist z. B. ein Mord bei öffentlichem Angriffe
<lb/>weniger bedenklich (!) und abscheulich, als Meuchelmord oder eine
<lb/>heimliche Vergiftung" — so sieht man daß dort To dt sch lag ge- 
<lb/>meint ist, hier Mord, wobei von den theils falschen, theilS unter- 
<lb/>geordneten Gedanken abgesehen, daß die Schwere deS Verbrechens
</p>

            <pb facs="2173686_1500+1863_0127.tif"
                n="123"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_1500+1863_0127--><p/>
            <p>

               <lb/>Don Abegg.
</p>
            <p>

               <lb/>123
</p>
            <p>

               <lb/>Heber 19) eines Verbrechens muß deswegen schärfer bestraft werden,
<lb/>weil er a) die erste Veranlassung dazu gewesen, weil b) durch ein
<lb/>schreckendes Beispiel mancher Andere von solchen Veranlassungen ab- 
<lb/>gehalten wird" (S. 129). Ein Anfang richtiger Einsicht mag in
<lb/>der Regel gefunden werden, daß der mit Ueberlegung handelnde
<lb/>Verbrecher „in dem Maaße sträflich sei, als er das Gesetz durch
<lb/>überlegte Thaten wirklich übertreten hat," aber, während hier an- 
<lb/>erkannt scheint, daß der Verbrecher nach seiner Schuld beurtheilt
<lb/>werden solle, so wird, und zwar mit der Behauptung eines Schlus- 
<lb/>ses aus dem Vordersatz („Aus Allem diesen folgt nun") gleich wie- 
<lb/>der jener andere Nützlichkeitsgesichtspunkt zur Geltung gebracht: „daß
<lb/>diese Bestrafung so groß sein müsse, als wirklich nöthig ist, um
<lb/>Andere von solchen Verbrechen abzuhalten, daß sie aber nicht grö- 
<lb/>ßer sein dürfe als nöthig ist, indem es unbillig und demjenigen
<lb/>zuwider ist, was ein Mensch dem andern schuldig ist, wenn man
<lb/>einem Verbrecher mehr Leid zufüget, als wegen der öffentlichen Si- 
<lb/>cherheit unumgänglich nöthig ist" (S. 137).

<lb/>Wird hier ohne Hehl die Ansicht aufgestellt, wonach der zu
<lb/>Bestrafende als Mittel für Erreichung fremder Zwecke dienen soll,
<lb/>so behauptet sich auch sonst jene Auffassung des Nutzens und des
<lb/>Schutzes des Staats, wobei ohnerachtet des vermeintlichen Wohl- 
<lb/>wollens und der Aufklärung, deren man sich rühmt — eine Härte
<lb/>eintritt, die bei Befolgung des Grundsatzes der Gerechtigkeit ver- 
<lb/>mieden würde. In dem Abschn. VI „Bestimmung der Strafen"
<lb/>drückt schon die Ueberschrift des Ersten Capitels „Von Strafen,
<lb/>so hier anzuwenden sind, und von deren Würkungs-Absicht auf daS
<lb/>Publicum und auf den Verbrecher" (S. 139) darauf hin, daß die
</p>
            <p>

               <lb/>durch das Dasein oder den Mangel jener Vorsicht es zu verbergen,
<lb/>bestimmt werde — es wohl keinem Zweifel unterliegt, der schlich- 
<lb/>ten und treffenden Fassung der P.G.O. Art. 137 den Vorzug zu
<lb/>geben.

<lb/>19) Als Urheber wird (c — t) näher derjenige bezeichnet, „welcher
<lb/>nicht blos die .Gedanken davon gehabt oder geäußert, sondern andere
<lb/>wirklich dazu beredet, von der Ausführung gewußt und dieselbe so
<lb/>viel an ihm lag, bestmöglichst befördert hat."
</p>

            <pb facs="2173686_1500+1863_0128.tif"
                n="124"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_1500+1863_0128--><p/>
            <p>

               <lb/>124 Die Bestrebungen für Reform der Strafgesetzgebung rc.

<lb/>Rücksicht auf den Verbrecher, der wegen seiner Handlung bestraft
<lb/>werden soll, als eine untergeordnete, an die zweite Stelle gesetzt
<lb/>wird, gegenüber dem Zweck, auf Andere eine abschreckende Wirkung
<lb/>hervorzubringen. So wird denn auch dieser Zweck für die Todes- 
<lb/>strafe angeführt, die in der Regel zwar nur als eine einfache, doch
<lb/>auch mit einer Schärfung statt finden soll. „Die Beraubung des
<lb/>Lebens ist nach allgemeiner Erfahrung dasjenige, was andere Ver- 
<lb/>brecher von ihrer Ruchlosigkeit am meisten abschreckt." Also die
<lb/>wahre äußere Abschreckungstheorie, wonach nicht einmal, wie bei
<lb/>der psychologischen, von. der Erwartung ausgegangen wird, durch
<lb/>die Drohung die möglichen Verbrecher abzuhalten, sondern die
<lb/>Vollziehung der Todesstrafe „andere Verbrecher" abschrecken solle.
<lb/>Danach wird am Schlüsse noch bemerkt: „Diese Strafe wolle doch
<lb/>aber offenbar nur dann angewendet werden, wenn es nöthig ist,
<lb/>sehr großen Verbrechen Einhalt zu thun" 20). Diese, nicht von
<lb/>der Handlung des Schuldigen, sondern von Umständen außerhalb
</p>
            <p>

               <lb/>20) „Don der Vollstreckung des Urtheils" S. 101 u. §. 1 ,Dorberei-
<lb/>tung durch den Geistlichen" heißt es, im Hinblick auf die hier nicht
<lb/>ausdrücklich genannte Todesstrafe, die aber wie der weitere Inhalt
<lb/>und die nachher erwähnte Freiheitsstrafe ergeben, gemeint ist, fol-
<lb/>gendermassen: „Das peinliche Verfahren ist an sich schon eine so

<lb/>traurige Nothwendigkeit. daß man das Schicksal des zu strafenden
<lb/>Verbrechers so viel lindern muß, als es geschehen kann, ohne den
<lb/>Zweck zu verfehlen. Daher soll der Geistliche sogleich nach Be- 
<lb/>kanntmachung des Urtheils sich zu dem Verbrecher verfügen und ihm
<lb/>durch sanftes und vernünftiges Zureden begreiflich machen, daß
<lb/>s) die Bestrafung der Verbrecher wegen öffentlicher Sicher- 
<lb/>heit nothwendig ist, daß d) die Richter sehr ungern das Urlheit
<lb/>gegen ihn erlassen mußten, daß ihm e) alle rechtlichen Vertheidi-
<lb/>gungSmittel zugelassen worden, daß er d) durch Reue und Geduld,
<lb/>und Unterwerfung in göttliche Vorsehung sein Schicksal nicht nur
<lb/>in seinem Gemüthe lindern könne, sondern auch noch ein gutes wür- 
<lb/>diges Beispiel geben werde." Wie viel tiefer ist hier das, was in
<lb/>einfacher würdiger Sprache die P.G.O. Carls V. Art. 102 sagt.
<lb/>S. meine Schrift: „Ueber das religiöse Element in der P.G.O.
<lb/>S. 95 re.
</p>

            <pb facs="2173686_1500+1863_0129.tif"
                n="125"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_1500+1863_0129--><p/>
            <p>

               <lb/>125
</p>
            <p>

               <lb/>derselben abhängige Strafe, wird also, obgleich sie ausdrücklich nur
<lb/>bei dem Mord iS. 158) gedroht ist, auch in anderen Fällen gro- 
<lb/>ßer Verbrechen eintreten, sofern die, dort als vorhanden angenom- 
<lb/>mene Voraussetzung, nach der Meinung des Richters (oder der Re- 
<lb/>gierung S. 113) das Bedürfnis als begründet annehmen läßt.

<lb/>Mag man zugeben, daß sich aus dem sonst aufgestellten Straf- 
<lb/>systeme schließen lasse, die Todesstrafe solle nur ausnahmsweise und
<lb/>als ein äußerstes unentbehrliches Mittel statt finden, so fällt es doch
<lb/>auf, daß weder vom Standpunkt der Gerechtigkeit, noch dem der
<lb/>s. g. Aufklärung auch nur die Frage aufgeworfen wird , ob dieselbe
<lb/>zulässig sei. Es wird die Bejahung als sich von selbst verstehend
<lb/>und zwar nach dem Zwecke der Abschreckung Anderer angenommen,
<lb/>und somit das, worauf cs ankommt, ganz bei Seite gelaffen. Ähn- 
<lb/>liches ließe sich bemerken über „Oeffentliche Schläge" von denen
<lb/>fS. 141) gesagt wird: „sie sind ein abschreckendes Strafmittel bei
<lb/>solchen Fällen, wo der Verbrecher stch besondere Grausamkeit zur
<lb/>Last kommen lassen, ohne jedoch zur Lebensstrafe geeignet zu sein.
<lb/>Sie stnd abschreckend für andere Verbrecher 21) und erregen in dem
<lb/>Verbrecher selbst das Gefühl eines körperlichen Schmerzes, so er an- 
<lb/>dern boshaft zugefügt hat." Man muß annehmen, daß diese Strafe
<lb/>neben der sonst verwirkten Freiheitsstrafe, als Schärfung wegen der
<lb/>„besonderen Grausamkeit" — Platz greifen solle, da sie bestimmt ist,
<lb/>an die Stelle der Todesstrafe zu treten. Sonst käme der Schuldige,
<lb/>wenn man nicht im Uebermaaß der körperlichen Züchtigung öftere
<lb/>Wiederholung annehmen will, wozu die Fassung nicht berechtigt, besser
<lb/>weg, als er es verdiente. Hier ist noch eine Hinweisung auf eine
<lb/>Art Vergeltung die den Schuldigen trifft, obschon an die Spitze
<lb/>wieder die Abschreckung Anderer gesetzt ist.

<lb/>Doch ich verlasse gern diese, selbst heute noch nicht ganz über- 
<lb/>flüssige Kritik, um von einigen durchaus beifallswerthen Anfichten
<lb/>des Verfassers zu sprechen.

<lb/>Bei Gelegenheit der in Folge der Uebelthat, und somit der Strafe
</p>
            <p>

               <lb/>21) Hier und an andern Stellen bezeichnet „andere Verbrecher§ diejeni- 
<lb/>gen, welche Verbrechen später verüben würden. Aber der Sinn ist
<lb/>doch überhaupt abzuschrecken.
</p>

            <pb facs="2173686_1500+1863_0130.tif"
                n="126"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_1500+1863_0130--><p/>
            <p>

               <lb/>126 Die Bestrebungen für Reform der Strafgesetzgebung re.

<lb/>notwendigen Ausschließung von gewissen Rechten oder der Ausübung
<lb/>dessen, was Rechtlichkeit und Vertrauen voraussetzt, als Bekleidung
<lb/>von Aemtern, Fähigkeit zum Zeugnisse wird S. 144 bemerkt: „diese
<lb/>Ausschließung kann weder ewig (soll heißen: lebenslänglich) noch un- 
<lb/>widerruflich sein, weil in jedem Menschen die Möglichkeit der Bes- 
<lb/>serung immer liegt. Die Worte „Infamie und Entehrung müssen
<lb/>mithin in Zukunft von den Criminalgesetzen und der peinlichen Ge- 
<lb/>richtsbarkeit ganz ausgeschlossen sein." Es wird vorgeschlagen, daß
<lb/>das Urtheil jene Ausschließung auf bestimmte Zeit festsetze, mit dem
<lb/>Zusatz in der Formel: »und erwartet man, daß derselbe (der Ver-
<lb/>urtheilte) mittlerweile durch seine Besserung sich des öffentlichen Ver- 
<lb/>trauens wieder würdig mache" — ein Zusatz der allerdings zu der
<lb/>Form eines rechtlichen und in allen seinen Theilen auf geeignete
<lb/>Weise zu vollziehenden Straferkenntnisses nicht recht paßt.

<lb/>Manches Beachtenswerthe findet sich S. 148 in den „prakti- 
<lb/>schen Bemerkungen über die Ursachen der Verbrechen" wo dann auch
<lb/>über die Mittel diesen zu begegnen gesprochen wird. Die kurze Ab- 
<lb/>handlung schließt S. 150 mit der Betrachtung: „Im vorigen Ca-
<lb/>pitel kam die Wirkung der Verbrechen vor — (bie Strafarten und
<lb/>deren Anwendung), in diesem Capitel wurden die Ursachen der Ver- 
<lb/>brechen untersucht. Das folgende Capitel wird gleichsam die Formeln
<lb/>der Recepte oder Vorschriften enthalten." Hieran schließen sich nämlich
<lb/>S. 151 „die Strafgesetze" d. h. näher die Angabe der strafbaren
<lb/>Handlungen und ihrer rechtlichen Folgen — übrigens auch nicht er- 
<lb/>schöpfend, und keineswegs auch nur überall dem damaligen Stand- 
<lb/>punkte der Wissenschaft entsprechend — während gegen die vielfach
<lb/>noch übliche Praxis unleugbar Fortschritte zu erkennen sind. Auch
<lb/>die Ausführung im dritten Theil: „Wie die Verbrechen zu verhüten
<lb/>und zu vermeiden sind," wo der Verfasser noch einmal in dem ersten
<lb/>Capitel: „Von den Ursachen der Verbrechen" (S. 187) handelt, in
<lb/>dem zweiten: „Don den Mitteln wie die Ursachen zu heben sind"
<lb/>(S. 190) bekundet durchgängig die wohlwollende Gesinnung. Man
<lb/>könnte das Meiste billigen, was hier und in den folgenden Capiteln
<lb/>„Von der Wachsamkeit des Staats auf gute Sitten" (S. 194) „von
<lb/>Entfernung sittenverderblicher Gelegenheiten" (S. 198), „von sitt- 
<lb/>licher Besserung der Verbrecher während ihrer Strafzeit" (S. 201),
</p>

            <pb facs="2173686_1500+1863_0131.tif"
                n="127"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_1500+1863_0131--><p/>
            <p>

               <lb/>127
</p>
            <p>

               <lb/>„von Geistesbildung bestrafter Verbrecher" (S. 203) und „von der
<lb/>Beschäftigung der Bestraften" (S. 206)22) in Verbindung mit den
<lb/>Vorschlägen über Einrichtung der Gefängniß-Anstalten23) verschie- 
<lb/>dener Art (S. 208) vorgetragen wird, und zugleich sich überzeugen,
<lb/>daß es nicht das ausschließliche Verdienst unserer Zeit sei, das Rich- 
<lb/>tige erkannt zu haben. Aber das ist der immer wieder kehrende
<lb/>Mangel, der in der schon erwähnten Auffassung der Aufklärung sei- 
<lb/>nen Grund hat, daß diese unerläßliche Fürsorge und Hinwirkung
<lb/>nur nach dem Gesichtspunkte der Nützlichkeit und des Verhältnisses
<lb/>von Mittel zum Zwecke aufgestellt wird.

<lb/>Dieß darf nicht abhalten die Bedeutung zu würdigen, welche
<lb/>jenen, gewiß zeitgemäßen, wenn auch noch vereinzelt stehenden Be- 
<lb/>strebungen beizulegen ist. Gewiß, wenn das Gute, Sittliche um sei- 
<lb/>ner selbst willen zu pflegen ist, wenn religiöse und rechtliche Gesin- 
<lb/>nung einen andern und höhern Werth haben, als nur den, wichtige
<lb/>und wirksame Abhaltungsgründe von Uebertretung der Strafge- 
<lb/>setze zu sein und darzubieten, und da sie ihre Bestimmung in sich
<lb/>selbst haben, nicht als bloß dem Strafrecht dienstbar betrachtet wer- 
<lb/>den dürfen, so ist doch deshalb nicht ausgeschlossen, auch auf die gu- 
<lb/>ten Folgen zu rechnen, welche sie für das den Gesetzen gemäße Ver- 
<lb/>halten haben können. Fordert das Gesetz den Gehorsam, so ist es
<lb/>immer wichtig, wenn zu der — ohnehin sich selbst ohnerachtet der
<lb/>Strafdrohung nicht stets bewährenden — zwingenden Kraft ein inne- 
<lb/>res und edleres Motiv hinzutritt, wonach das Befolgen deS Gesetzes
<lb/>selbst als eine sittliche und religiöse Pflicht betrachtet, und an die
<lb/>Stelle der äußern Berechnung, die zu dem — ich möchte sagen, auch
<lb/>nur äußern Gehorsam führt, die freie Auffassung der dem Ver- 
<lb/>nunftwesen gesetzten Aufgabe und eigene freie Bestreben dieselbe zu
<lb/>erfüllen, tritt. Ja, man darf annehmen, daß dieses dem Manne
</p>
            <p>

               <lb/>22) In den beiden letzten Rubriken hat „Bestrafter" nicht den Sinn
<lb/>»Personen die ihre Strafe erstanden haben — wonach man denken
<lb/>konnte, es soll von der Einwirkung auf die Entlaffenen gesprochen
<lb/>werden/ sondern, wie der Inhalt ergibt, ist die Rede von den Der-
<lb/>urtheilten, welche die ihnen zuerkannte Strafe erstehen.

<lb/>23) Dgl. Note 13.
</p>

            <pb facs="2173686_1500+1863_0132.tif"
                n="128"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_1500+1863_0132--><p/>
            <p>

               <lb/>128 Die Bestrebungen für Reform der Strafgesetzgebung rc.

<lb/>der eine hohe Würde in der Kirche bekleidet hat, nicht entgangen
<lb/>sei. Ohnehin ist es nicht Sache der Strafgesetzgebung dieses zu be- 
<lb/>stimmen. Aber, wo der Gegenstand wie hier, in doktrineller Fassung,
<lb/>und vom Standpunkte der Sorge des Staats in ihrem ganzen Um- 
<lb/>fang behandelt wird, da durfte jene liefere Auffassung erwartet wer- 
<lb/>den, und mit größerem Erfolge, als es unter der Herrschaft deS
<lb/>NützlichkeitsprincipS der Fall war.

<lb/>Jenes Princip aber läßt überall die Ansicht hervortreten, daß
<lb/>die Verbrechen ein Schaden oder Nachtheil seien, der möglichst ab- 
<lb/>gewendet und gegen den mit dem möglichst geringen Aufwand von
<lb/>Mitteln, die selbst als ein Nachtheil erscheinen — die Strafen —
<lb/>angekämpft werden solle. Es liegt auch in dieser Ansicht, wie in der
<lb/>vorher erwähnten, von Krankheit und Heilmittel etwas Richtiges,
<lb/>nur darf sie nicht als die erschöpfende und allein »maßgebende da
<lb/>aufgestellt werden, wo es sich um Recht und Gerechtigkeit handelt.
<lb/>Allerdings beschränken sich jene Mittel nicht auf die Strafen, und es
<lb/>gilt überhaupt von den vorgetragenen Bemerkungen (S. 138), daß sie
<lb/>„eigentlich eine Weisung für den Richter seien, welche zeigen, aus wel- 
<lb/>chem Gesichtspunkte die Verbrechen als strafbar zu betrachten sind"
</p>
            <p>

               <lb/>24) Diese Sprachweise wollen wir nicht zu streng beurtheilen. Hier ist
<lb/>nicht bic Diebe von Verbrechen, die Nach irgend welchem Gesichts-
<lb/>. Punkt strafbar seien — denn, wenn sie Verbrechen sind, müffen sie
<lb/>auch bestraft werden, sondern von Handlungen, die unter bestimmten
<lb/>Vor aussei ungen, strafbar und Verbrechen sind- So wird B.
<lb/>S. 114 gesagt: „Unsträfliche Verbrechen sind solche, welche ebne
<lb/>Bewußtsein, oder im Zustande der Krankheit begangen werden; da-
<lb/>hin gehör n die Verbrechen der Wahnsinnigen, der unmündigen Kin- 
<lb/>der rc./ doch wird wenigstens hier richtig gefolgert „die Urheber
<lb/>solcher Verbrechen können im eigentlichen Verstände nicht gestraft
<lb/>werden, wohl aber muß man sie außer Stand setzen, künftighin
<lb/>Schaden uzufügen.* Wie sich aber immer mit der sonst richtigen
<lb/>Auffassung, eine falsche, unter dem Einfluß jener, durch die Auf.
<lb/>klärung gebotene Nützlichkeitsrücksicht, verbindet, ersieht man aus
<lb/>dem erster S. 136 aufgestellten Satze: „daß derjenige, welcher nicht
<lb/>bei Sinnrn ist, nicht als strafbar betrachtet werden kann. Denn st)
<lb/>seine Best afung würde weder für andere Wahnsinnige, noch für
</p>

            <pb facs="2173686_1500+1863_0133.tif"
                n="129"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_1500+1863_0133--><p/>
            <p>

               <lb/>Von Abegg.
</p>
            <p>

               <lb/>129
</p>
            <p>

               <lb/>woran sich nun erst die Bemerkung knüpft: „Im folgenden Abschnitte
<lb/>wird nunmehr jeder Mensch im Staate vor Strafen gewarnt, und
<lb/>wird ihm im Voraus dasjenige vorher gesagt, was er bei Unter- 
<lb/>nehmung boshafter Handlungen und sträflicher Nachlässigkeit zu er- 
<lb/>warten hat." Und derselbe Gesichtspunkt motivirt die Bekannt- 
<lb/>machung als „zweckmäßig, billig und nothwendig, indem keiner als- 
<lb/>dann sich beschweren kann, daß ihm Verbot, Bestrafung und deren
<lb/>Schärfe unbekannt gewesen.'*

<lb/>Ganz besonders aber macht sich jene Nützlichkeitsrücksicht, die
<lb/>vollständig ihre Entwicklung in dem System von Bentham ge- 
<lb/>funden hat, geltend in den „Allgemeinen Betrachtungen" (S. 185)
<lb/>wonach: „die Nothwendigkeit, zu strafen, um so trauriger an sich ist,
<lb/>da erstlich so Mancher durch Vorurtheil, Unwissenheit, üble Ge- 
<lb/>wohnheit, Mangel an Erziehung, Körperbau, Sinnlichkeit und son- 
<lb/>stige Zusammenstimmung der Umstände, zu Kehlern und Verbrechen
<lb/>verleitet wird. Da zweitens durch die Bestrafungen selbst so
<lb/>Mancher für den Staat unbrauchbar und dem gemeinen Wesen zur
<lb/>Last wird.; da er noch überdieß seinen Freunden, Bekannten und An- 
<lb/>verwandten, durch sein trauriges Schicksal, so manchen Kummer und
<lb/>Sorgen verursacht," wo dann drittens und richtig darauf hinge- 
<lb/>wiesen wird, wie wenig die Härte der Strafe allein genüge, um
<lb/>Verbrechen zu verhüten.

<lb/>Gewiß sind auch jene Bemerkungen gegründet und wohl am
<lb/>Orte*, wo von Verhütung der Verbrechen die Rede ist. Wenn die
<lb/>durch die Strafrechtspflege geltend zu machende Gerechtigkeit die ver- 
<lb/>brecherische Handlung zunächst und vor Allen nach der Seite des
<lb/>durch dieselbe verübten und strafbaren Unrechts zu würdigen hat, so
<lb/>ist begreiflich dadurch nicht ausgeschlossen, diese Handlung auch nach
<lb/>der Seite ihrer Schädlichkeit und der mit ihr unmittelbar und mit- 
<lb/>telbar verbundenen Nachtheile zu betrachten und sowohl bei der Zu- 
<lb/>erkennung und vornämlich der Vollziehung der Strafe zu streben,
<lb/>daß die mit der Gerechtigkeit zu vereinigenden und nothwendigen
</p>
            <p>

               <lb/>vernünftige Menschen ein abschreckendes Beispiel sein. Ueberhaupt
<lb/>hat er auch nicht moralisch gefehlt, denn er hat kein richtiges Be- 
<lb/>wußtsein."

<lb/>Oer Gertcht-saal. 1863. Heft tl.
</p>
            <p>

               <lb/>9
</p>

            <pb facs="2173686_1500+1863_0134.tif"
                n="130"
                xml:id="zs1-2173686_1500-1863_0134"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_1500+1863_0134--><p/>
            <p>

               <lb/>130 Die Bestrebungen für Reform der Strafgesetzgebung rc.

<lb/>Rücksichten beobachtet, die jene Nachtheile aufhebenden Vortheile
<lb/>möglichst erreicht werden, wo dann der Besserungsgrund zu
<lb/>der gebührenden Anerkennung kommt — als auch — was aber
<lb/>außerhalb der Rechtspflege liegt und wofür der Strafrichter als sol- 
<lb/>cher nicht das Organ ist, dafür zu sorgen, daß dem Verbrechen
<lb/>möglichst vorgebeugt werde 25).

<lb/>Spricht sich bei den Anforderungen an den für das Zuchthaus
<lb/>anzustellenden Seelsorger (S. 212) wieder vornehmlich der Gesichtspunkt
<lb/>deS Nutzensaus, indem demselben obliegt: „ihr (der Sträflinge) Herz
<lb/>zu bilden, zu beffern und ihnen wahre Begriffe von Pflicht und Recht- 
<lb/>schaffenheit, und deren zeitlichen und ewigen Nutzen beizubringen,"
<lb/>so soll hier und in dem Nachsatze, der sich auf die Eigenschaften des
<lb/>Seelsorgers bezieht: „zu diesem Amt ist allerdings die thätigst christ- 
<lb/>liche Liebe nebst vieler Menschenkenntniß, unermüdete Geduld und
<lb/>standhafter Eifer erforderlich," die tiefere Auffassung nicht verkannt
<lb/>werden, die sich in Betreff der Mittel, den Ursachen der Verbrechen
<lb/>zu begegnen, noch bestimmter (S. 193) in der Bemerkung bekun- 
<lb/>det: „Der Religionsunterricht ist die wichtigste Pflicht der Geistlich- 
<lb/>keit und der Schullehrer. Das Meiste hängt davon ab, daß diesel- 
<lb/>ben selbst innigst von der Heiligkeit und Wichtigkeit der Religions- 
<lb/>wahrheiten durchdrungen find. Alsdann wird es ihnen an den wah- 
<lb/>ren Mitteln nicht fehlen, das Herz ihrer Zöglinge zu bilden, zu
<lb/>bessern und einen Eindruck zu machen, der auf den Tugend-Wandel
<lb/>ihres ganzen Lebens wirken kann 26J."

<lb/>Hier haben wir doch eine Anerkennung des selbstständigen Wer-
<lb/>thes der Religion, welche, wenn schon auch in jenem Zusammenhang
<lb/>mit dem Zweck des (jedoch nicht blos zeitlichen) Nutzens gesetzt,
<lb/>ein positives Ergebniß, im Gegensatz zu dem negativen, der Ver- 
<lb/>meidung der gesetzwidrigen Handlungen fördert.

<lb/>25) Meine Abhandlung „über das Verhältniß des Pönitentiarsystems zum
<lb/>Strafcechtsprincip" in der Zeitschrift für deutsches Strafverfahren.
<lb/>Hl. Bd. S. 387.

<lb/>26) So heißt es S. 191. Es ist in den »Erziehungs-Anstalten hauptsäch- 
<lb/>lich darauf zu sehen, daß Sittenlehre und Christenthum nicht sowohl
<lb/>in das Gedächtnis als in den Verstand und das Herz gevrägt wer- 
<lb/>den, daß es in Begriffen und Empfindungen, und nicht in Worten bestehe.*
</p>

            <pb facs="2173686_1500+1863_0135.tif"
                n="131"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_1500+1863_0135--><p/>
            <p>

               <lb/>131
</p>
            <p>

               <lb/>Verweilt man gern bei den eben so einsichtsvollen als wohl- 
<lb/>wollend gemachten Vorschlägen und muß man zugeben, daß die s. g.
<lb/>Aufklärung unter dem Einfluß jener Grundsätze, die später von den
<lb/>s. g. Utilitariern^) weiter ausgeführt worden sind, sich innerhalb
<lb/>der Grenzen ihrer Berechtigung bewähren, so möge noch schließlich
<lb/>auf einen Vorschlag aus dem ersten Theil über das Strafverfahren
<lb/>aufmerksam gemacht werden, der erst in unfern Tagen, und allerdings
<lb/>in weiterm Umfange, zur Geltung gebracht worden ist.

<lb/>Erbetrifft dieOeffentlichkeit der Verhandlungen^).
<lb/>Zwar diejenige, die wahrhaft eine solche ist, und deren Werth
<lb/>(selbst wenn zufällig keine Theilnehmer aus dem Publikum zugegen
<lb/>wären) in der Unmittelbarkeit besteht — ist nicht gemeint^).
<lb/>Selbst noch nicht diejenige, welche vor Einführung der vollen Münd- 
<lb/>lichkeit, die die nothwendige Voraussetzung der Oeffentlichkeit ist, in
<lb/>einigen Entwürfen und Gesetzen als Schlußverhandlung ange- 
<lb/>ordnet war, wonach dann doch die Richter den Angeschuldigten selbst
<lb/>sehen und hören konnten und nicht ihre ganze Kenntniß aus den
<lb/>schriftlichen Akten und hier wieder nur mittelbar durch die Berichter- 
<lb/>stattung der Referenten schöpfen sollten.

<lb/>Es wird (S. 63) bestimmt, daß die Fällung des Ur-
<lb/>theils öffentlich geschehen solle.

<lb/>„Die Publicität dieser Handlung wird hier um so mehr Feier- 
<lb/>lichkeit, Vertrauen und Wirksamkeit bei dem Publikum, und Achtung
<lb/>für die Verdienste der Richter geben. Daher sollen bei den Rela-
<lb/>lations-Erstattungen, Abstimmung der Assessoren und Fassung deS
</p>
            <p>

               <lb/>27) S. meine Abhandlung über »Bentham's Grundsätze der Civil- und
<lb/>Criminal-Gesetzgebung in den Erlanger Iahrb. der Jurist.-Litera-
<lb/>tur (v. Sch unk) Bd. XVII. S. 119—192 und „die gerechte Strafe
<lb/>und die Nützlichkeitsrückflchten" im Gerichtssaal 1654, S.88 re.

<lb/>28) Neben Klein (s. meine Schrift: die Preußische Strafgesetzgebung
<lb/>und die Rechtsliteratur in ihrer gegenseitigen Beziehung S. 38) ist
<lb/>also Dalberg zu nennen.

<lb/>29) Meine Abhandlung „über die Bedeutung der Oeffentlichkeit" in Golt-
<lb/>dammer'S Archiv für Preuß. Strafrecht. Bd. VIH. S. 577 und
<lb/>589.


<lb/>9 *
</p>

            <pb facs="2173686_1500+1863_0136.tif"
                n="132"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_1500+1863_0136--><p/>
            <p>

               <lb/>132 Die Bestrebungen für Reform der Strafgesetzgebung rc.

<lb/>Conclusi, bei offenen Thüren geschehen, wogegen das Publicum
<lb/>einige Tage vorher durch öffentliche Anzeige zu benachrichtigen ist."

<lb/>Es war bei diesem Vorschläge, von dem noch S. 192 gesagt
<lb/>wird — wie viel er nützen werde, „weil durch die öffentliche Ver- 
<lb/>handlung der Criminalsachen alle Besorgniß für Partheilichkeit, Un- 
<lb/>gerechtigkeit oder unverdiente Nachsicht wegfallt," nur noch ein
<lb/>Schritt nothwendig, um wenigstens vor der Urtheilsfällung den An- 
<lb/>geschuldigten noch zu vernehmen und ihm Gelegenheit zu geben, sich
<lb/>vor seinem Richter über sein Verhältniß zu dem Gegenstände des
<lb/>Verfahrens zu erklären. Denn daß dessen Gegenwart bei jener öf- 
<lb/>fentlich zu veranstaltenden Urtheilsfällung erfordert werde, ist zwar an
<lb/>dieser Stelle nicht gesagt. Aber nachdem S. 97 bemerkt wird: „Es ist
<lb/>bereits erwähnt worden, wie nöthig und wichtig es sei, bei Abfassung
<lb/>und Bekanntmachung des Endurtheils feierlich und öffentlich zu ver- 
<lb/>fahren," wird von den „richterlichen Entscheidungen" verlangt, daß dem
<lb/>Verbrecher mit Gelassenheit, aber auch zugleich mit Ernst und
<lb/>Würde die Größe seines Verbrechens und die daraus fließenden
<lb/>üblen Folgen recht nachdrücklich zu schildern sind."

<lb/>Könnte hier ein Zweifel obwalten, ob dieß dem gegenwärti- 
<lb/>gen Verbrecher, und nicht vielmehr erst durch Mittheilung der schrift- 
<lb/>lich und für den Druck vorzubreitenden Entscheidung nebst Grün- 
<lb/>den (worüber Näheres S. 99 bestimmt wird), geschehen solle, so er- 
<lb/>ledigt sich dieser durch die Vorschrift: „Das Urtheil muß dem über- 
<lb/>wiesenen Verbrecher 30) bei vollständigem versammelten Gerichte, bei
<lb/>offenen Thüren in Gegenwart aller derjenigen vom Publicum, welche
<lb/>gegenwärtig sein wollen, bekannt gemacht werden. In dem Urtheile
<lb/>sind, wie bereits oben bemerkt worden, alle Entscheidungsgründe
<lb/>enthalten, welche gleichfalls mit abgelesen werden 31)."
</p>
            <p>

               <lb/>30) Auch wohl dem geständigen.

<lb/>31) Dabei heißt es ferner: „Dieses letztere leidet jedoch eine Ausnahme,
<lb/>in Betreff solcher Umstände, welche auf das Verbrechen der. Unzucht
<lb/>eine Beziehung haben, wo dann in solchem Falle in dem Urtheile
<lb/>nur bloß die Ansetzung der Strafe enthalten ist: die Einsehung der
<lb/>Akten jedoch muß, wie bereits oben gesagt worden, den Freunden,
<lb/>Anverwandten, und dem Sachwalter des Verbrechers gestattet wer- 
<lb/>den."
</p>

            <pb facs="2173686_1500+1863_0137.tif"
                n="133"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_1500+1863_0137--><p/>
            <p>

               <lb/>Don Abegg.
</p>
            <p>

               <lb/>133
</p>
            <p>

               <lb/>Wie man sich eine gründliche öffentliche Urtheilsfällung und
<lb/>vorausgebende Berichterstattung in jenem Ausnahmsfalle gedacht
<lb/>habe, ist nicht ersichtlich. Sollte auch — worauf es bei der Aus- 
<lb/>schließung der Ocffentlichkeit gar nicht ankommt, der Angeschuldigte
<lb/>erst zur Bekanntmachung des geschöpften Urtheils vorgeführt
<lb/>werden, so ist doch für jene Verhandlung keine Ausnahme bestimmt,
<lb/>die sich nur auf die Fassung des Erkenntniffes und der Gründe
<lb/>bezieht. Jetzt wird — und mit Recht — umgekehrt, in den geeig- 
<lb/>neten Fällen die Ausschließung der Oeffentlichkeit in Beziehung auf
<lb/>das Publikum, nicht aber, —- da die Unmittelbarkeit die unerläß- 
<lb/>liche Bedingung der Rechtsbeständigkeit des Verfahrens ist — die
<lb/>Entfernung des Angeklagten, bei der Verhand lun g über die Sache
<lb/>angeordnet 3a).

<lb/>Es bedurfte einer längeren Zeit, und auch wohl des Einflusses
<lb/>politischer Umgestaltungen, um bei dem Zusammenhang der Rechts- 
<lb/>pflege mit den übrigen Theilen der öffentlichen Verwaltung, auf
<lb/>Grundlage der politischen Verfassung, wie dieses ganz besonders im
<lb/>Gebiete des Strafrechts und des Strafverfahrens hervortritt, auch
<lb/>die Oeffentlichkeit zur Geltung zu bringen.

<lb/>Das ganze Werk, obschon es sich als „Entwurf eines Gesetz- 
<lb/>buches in Criminalsachen" ankündigt, ist doch mehr eine allgemeine
<lb/>Anweisung, die erst noch einer näheren Ausführung bedürfte!, wobei
<lb/>anzuerkennen ist, daß der Freiheit des Richters, dem ohnehin hier
<lb/>mehr als bloße Handhabung des Rechtes aufgetragen wird, nir- 
<lb/>gends zu enge Grenzen gesetzt sind. Eher könnte man das Gegen-
<lb/>theil und die vielfache Unbestimmtheit rügen, die um so sichtbarer
<lb/>ist, je mehr eine Reihe von Gesichtspunkten herbeigezogen werden,
<lb/>welche außerhalb der Strafrechtspflege liegen. Wird deren Berechtig- 
<lb/>ung zugestanden, so muß diese sich da geltend machen, wo sie am
<lb/>Orte ist. Und hier ist denn wiederum zu wenig geleistet und Vieles
</p>
            <p>

               <lb/>32) Dgl. meine Betrachtungen über den Entwurf einer Straf-Procesz-
<lb/>Ordnung für die Preußischen Staaten Halle 1852, S. 12? und
<lb/>St.-Pr.-O. für das Königreich Sachsen, mit Erläuterungen von vr.
<lb/>Fr. O. Schwarze. Dritte vermehrte Auflage. Leipz. 1863, Art.
<lb/>5-7.
</p>

            <pb facs="2173686_1500+1863_0138.tif"
                n="134"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_1500+1863_0138--><p/>
            <p>

               <lb/>134 Die Bestrebungen für Reform der Strafgesetzgebung re.

<lb/>Wichtige übergangen, was jetzt, wenigstens im Ergebnisse unsere Ge- 
<lb/>setzgebungen, und nicht blos in den allgemeinen Grundsätzen und Leh- 
<lb/>ren bestimmen.

<lb/>Ohne Zweifel war die Absicht, einen Entwurf, der in allen
<lb/>deutschen Landen zur Anwendung kommen könnte, zu liefern: ob in
<lb/>der damals kaum noch zu hoffenden Gestalt eines gemeinsamen deut- 
<lb/>schen Gesetzbuches, welches, wie die Vorrede andeutete, an die Stelle
<lb/>der Carolina treten sollte, oder so daß in den einzelnen Staaten nur
<lb/>nach den nämlichen Grundsätzen ein verbessertes Gesetzbuch zu Stande
<lb/>gebracht würde, ist nicht ersichtlich. Eine besondere Beziehung auf
<lb/>das Land, welches der Coadjutor zu regieren die Anwartschaft hatte,
<lb/>ist in keinerlei Hinsicht wahrzunehmen, und würde namentlich, wo
<lb/>etwa der Einfluß einer herrschenden Religion sich äußern könnte,
<lb/>schon nach dem überall befolgten Aufklärungsprincip nicht haben statt-
<lb/>Knden können.

<lb/>Wo von dem „höchsten Landesherrn" (S. 318), der Regie- 
<lb/>rung, den Gerichtsbehörden und Beamten die Rede ist, geschieht die Be,
<lb/>zeichnung stets in so abstrakt allgemeiner Weise, daß die Beziehung
<lb/>auf ein bestimmtes Land nicht hervortritt. Denn selbst daß am Schlüsse
<lb/>„dieses obige System der peinlichen Gerichtsbarkeit den Landes-Stel,
<lb/>len zur thätigen Ausführung bestens empfohlen wird," daß es Ge- 
<lb/>genstand besonderer Studien sein, daß „die Lehrer des CriminalrechtS
<lb/>auf inländischen hohen Schulen über dieses Gesetzbuch Vorlesungen
<lb/>halten sollen" — läßt sich weit ungezwungener, als eine allgemeine
<lb/>Anordnung, — die auch erst im Entwurf vorgelegt wird, denn als
<lb/>eine concrete, die Einführung des Werkes in einem bestimmten
<lb/>Lande zu verstehen.

<lb/>Darf man aber annehmen, daß der Plan und die Hoffnung,
<lb/>oder mindestens der Wunsch aus die Veranstaltung einer gemeinsamen
<lb/>Gesetzgebung gerichtet gewesen sel, so bleibt auch nach dieser Seite
<lb/>hin das Werk beachtenswerih. Freilich würde die Kritik dann außer
<lb/>den Mängeln, welche schon dann bemerklich werden, wenn das Werk
<lb/>für diesen oder einen andern bestimmten Staat berechnet gewesen
<lb/>wäre, noch eine Reihe anderer nicht ungerügt lassen dürfen, wenn
<lb/>man von dem damaligen praktischen Standpunkt ausgeht; der gänz- 
<lb/>lichen Beiseitesetzung deS geschichtlichen und volköthümlichen Elementes
</p>

            <pb facs="2173686_1500+1863_0139.tif"
                n="135"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_1500+1863_0139--><p/>
            <p>

               <lb/>Don Abegg.
</p>
            <p>

               <lb/>135
</p>
            <p>

               <lb/>im Recht, neben der einer berechtigten Philosophie, deren Stelle eben
<lb/>die s. g. Aufklärung ersetzen sollte, nicht zu gedenken. Aber neben
<lb/>der anzuerkennenden guten, auf die Wohlfahrt gerichteten Gesinnung,
<lb/>der Triftigkeit mancher Bemerkungen, der gegründeten Ansicht durch
<lb/>geeignete Anstalten, insbesondere Unterricht und Beseitigung der Ur- 
<lb/>sachen der Gesetzesverletzungen, neben der überall empfohlenen Sorge
<lb/>für die möglichste Besserung und Wiederaufrichtung des Gefallenen
<lb/>begegnen wir, in dem Streben auf eine gemeinsame Gesetzgebung
<lb/>hinzuwirken, einem Gedanken, der in der neuesten Zeit wieder mit
<lb/>Lebhaftigkeit ergriffen und zum Theil in Vorschlägen und Vorarbeiten
<lb/>zur Ausführung empfohlen worden ist.

<lb/>Der Standpunkt ist jetzt, nach den Fortschritten der Wissen- 
<lb/>schaft, deren neue Epoche, wenn wir sie vonK e u e r b a ch' s Auf- 
<lb/>treten an datiren, beträchtlich später beginnt, als jener Entwurf er- 
<lb/>schienen, ein wesentlich anderer. Die Codificationen fast aller deutschen
<lb/>Länder, die ein Zurückgehen auf die Arbeiten, welche gegen Ende des
<lb/>vorigen Jahrhunderts veröffentlicht wurden, durchaus nicht gestattet,
<lb/>möge in ihrem formalen Bestehen und in ihrer politischen Bedeu- 
<lb/>tung der Erfüllung des Verlangens für jetzt noch ein Hinderniß ent- 
<lb/>gegenstellen: dem Inhalt nach dürften sie mehr als eine Förderung
<lb/>und als Vorbereitung dessen betrachtet werden, was, wie zu hoffen,
<lb/>eine nicht zu ferne Zeit in Erfüllung gehen sehen wird 33).

<lb/>Der Wunsch, mit welchem G. W. Boehmer (a. a. O.) die
<lb/>kurze Anzeige jenes Entwurfes schließt: „Möchte eine neue, mit
<lb/>Rücksicht auf die Fortschritte des EriminalwesenS zu bearbeitende
<lb/>Ausgabe dieses Entwurfes recht bald jeden Wunsch in Rücksicht auf
<lb/>Vollständigkeit und Vollendung desselben befriedigen," war schon im
<lb/>I. 1816, wo dieß ausgesprochen wurde, nicht mehr am Orte; er
<lb/>wäre es jetzt noch weniger. Eine neue Bearbeitung in dem hier
<lb/>angedeuten Sinne und auf Grundlage der Fortschritte dürste wenig
<lb/>von dem ursprünglichen Werke beibehalten lassen.

<lb/>Der Gedanke ist in Beziehung auf bürgerliche Gesetzgebung schon
<lb/>im 1.1814 v.T hib aut3*), in Beziehung auf Strafrecht in demselben

<lb/>33) Geib, die Reform des deutschen Rechtslebens S. 21, 32, 42.

<lb/>34) „Ueber die Nolbwendigkeit eines allgemeinen bürgerlichen Gesetzbu- 
<lb/>ches für Deutschland."
</p>

            <pb facs="2173686_1500+1863_0140.tif"
                n="136"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_1500+1863_0140--><p/>
            <p>

               <lb/>136 Die Bestrebungen für Reform der Strafgesetzgebung rc.

<lb/>Jahr von C. E. Schmid 35) ausgesprochen worden. Die Beden- 
<lb/>ken, die sich damals wesentlich in Zusammenhang mit den von ver- 
<lb/>schiedenen Seiten aufgestellten Ansichten über die Natur des positiven
<lb/>Rechts, über das Verhältniß von Recht und Gesetz, die Aufgabe und
<lb/>den Beruf der Gesetzgebung, geltend machen mußten und zu dem be- 
<lb/>kannten Streit führten, welcher die Trennung in verschiedene s. g.
<lb/>Schulen zur Folge hatte, sind jetzt meist beseitigt und der frühere
<lb/>Standpunkt ist überwunden, auf welchem auch jener Streit, und wenn
<lb/>man will jene Trennung, mit ihren unläugbaren Bortheilen —
<lb/>neben nicht zu läugnenden Nachtheilen — ihre Berechtigung hatten,
<lb/>ist jetzt der Geschichte übergeben 3e).

<lb/>So mögen wir denn das Ziel im Auge behaltend, den Blick
<lb/>zuweilen auch den Bestrebungen früherer Zeit zuwenden, und die
<lb/>Lehren, welche aus diesen zu entnehmen sind, uns aneignen. Damit
<lb/>werden wir auch in den Stand gesetzt, die Verdienste der Männer,
<lb/>die ihre Aufmerksamkeit der guten Sache zugewendet hatten, zu
<lb/>würdigen. Unter diesen wird nach dieser Seite auch Dalberg 3T)
<lb/>immer genannt werden dürfen.
</p>
            <p>

               <lb/>35) Deutschland's Wiedergeburt. Ein politischer Versuch. Jena 1514.
<lb/>Der Vorschlag ging dahin, daß eine aus Gelehrten und Geschäfts- 
<lb/>männern sämmtlicher deutscher Staaten bestehende Commission un- 
<lb/>ter Zugrr ndlegung des Oesterr. oder Bayer. Strafgesetzb. ober bei- 
<lb/>der mit .s inzunahme des Preußischen Strafrechts den Entwurf eines
<lb/>allgemein, n deutschen Strafgesetzbuchs bearbeite.

<lb/>36) Die Bere-ytigung der deutschen Strafrechtswiffenschafl der Gegen:
<lb/>wart. C 25.

<lb/>37) Das Sch iftchen: „Ariston, oder über die Wirksamkeit der peinli- 
<lb/>chen Strc gesetze. Ein Dialog." Erfurt 1782, von F. G. v. D a lberg
<lb/>ist nicht on dem Verfasser des Entwurfes (Karl r. D.) abgefaßt.
<lb/>Dgl. Bo 'hmer a. a. O. S. 305.
</p>

         </div>
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               <title level="a" type="main">Die Genossenschaften der Anwälte in England</title>
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               <title level="a" type="sub">(Schluß)</title>
            </head>
            <byline>
               <docAuthor ana="Hopf, Julius">Von Herrn Dr. Julius Hopf zu Gotha</docAuthor>
            </byline>
      
      
      
            <!-- Case 1: ocr of page 2173686_1500+1863_0141--><p/>
            <p>

               <lb/>VI.
</p>
            <p>

               <lb/>Die Genossenschaften der Anwälte in England.

<lb/>Vom Herrn Dr. Julius Hopf, zu Gotha.

<lb/>Schluß.

<lb/>III.

<lb/>Ein einigermaßen geordnetes und umfassendes System des
<lb/>juristischen Unterrichts in den Jnns of Court ist ganz neuen Ur- 
<lb/>sprungs. Seit langer Zeit .besaßen zwar die verschiedenen Anstalten
<lb/>Vorlesungen über einzelne Zweige der Rechtswissenschaft; praktische
<lb/>Uebungen und eine Art Prüfung gingen außerdem dem Rufe zum
<lb/>Stande voraus. Doch verdiente das Alles in Wahrheit nicht den
<lb/>Namen eines Unterrichtswesenß. Jede Genossenschaft handelte für
<lb/>sich, ohne daß selbst innerhalb ihres Kreises von Ordnung und
<lb/>Regel die Rede gewesen wäre. Am allerwenigsten wurde die Sache
<lb/>ernstlich und mit Absicht auf die Erzielung einer wirklichen theoreti- 
<lb/>schen Vorbildung genommen.

<lb/>Wenn Schriftsteller für diese Verhältnisse noch in unfern Tagen
<lb/>die alte Prätention aufrecht hielten, daß die Jnns of Court die
<lb/>famoseste aller Rechtsfacultäten in der gebildeten Welt darstellten, so
<lb/>war dies zu einer lächerlichen Aufspielerei geworden. Der Fort- 
<lb/>schritt der Rechtswissenschaft und der Bildung im Allgemeinen for- 
<lb/>derte längst und dringend die Einführung von Reformen, und eine
<lb/>bessere Versorgung des Unterrichtswesens. Denn dieses fiel nun ein- 
<lb/>mal, da Staat und Universitäten nichts damit zu thun haben wollten,
<lb/>den Inns zur Last. Sollte aber dabei etwas herauskommen, so
<lb/>erschien es nothwendig, daß nicht wieder, wie immer bisher, jede
<lb/>Anstalt auf eigene Faust und nach eigenem Kopse verfahre. Um
</p>
            <pb facs="2173686_1500+1863_0142.tif"
                n="138"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_1500+1863_0142--><p/>
            <p>

               <lb/>138 Die Genossenschaften der Anwälte in England.

<lb/>einen Erfolg möglich zu machen, mußten sie ihre Kräfte vereinigen,
<lb/>ein gemeinschaftliches Verfahren einschlagen und gegenseitige Ver- 
<lb/>pflichtungen eingehen. So wurde denn im Jahre 1852 von den
<lb/>vier Inns ein Ausschuß eingesetzt, mit dem Aufträge, Vorschläge über
<lb/>eine Ordnung des Unterrichtswesens nach einem gemeinsamen Plane
<lb/>aufzustellen. Ihr Entwurf wurde den Benchers der verschiedenen
<lb/>Gesellschaften zur Genehmigung vorgelegt, und ist, nachdem diese
<lb/>erfolgt, die Grundlage der neuen Einrichtungen geworden. Er ent- 
<lb/>hält Bestimmungen über die Aufnahme von neuen Mitgliedern und
<lb/>die Beförderung zum Barrister, sodaß auch in diesen Dingen jetzt
<lb/>Gleichförmigkeit herrscht; diese Punkte find in der obigen Darstellung
<lb/>berührt worden. Für den Unterricht, dessen Regelung die Haupt- 
<lb/>sache war, sind durch die Vereinbarung zwei wichtige Grundlagen
<lb/>gewonnen: ein gemeinsames System von Vorlesungen und von Prü- 
<lb/>fungen. Zur Ueberwachung dieses Zweiges ist ein Unterrichtsrath
<lb/>eingesetzt worden, der demselben seine unausgesetzte Aufmerksamkeit
<lb/>widmet, und zwar nicht die souveräne, aber die eigentlich thatige
<lb/>und leitende Behörde bildet. Er besteht aus acht Mitgliedern, in- 
<lb/>dem die Benchers einer jeden Inn zwei aus ihrer Mitte jedesmal
<lb/>auf zwei Jahre zu diesem Amte bestellen. Zur Bestreitung der nöthi-
<lb/>gen Ausgaben, namentlich Besoldung der Professoren und Stipendien
<lb/>für Studenten, ist demselben eine Summe zugewiesen, die die vier
<lb/>Genossenschaften nach jährlicher Uebereinkunft zusammenschießen.

<lb/>Es sind im Ganzen fünf Lehrstühle für die verschiedenen Fächer
<lb/>gegründet. Vier derselben gehören je einer der vier Genossenschaften
<lb/>zu, d. h. der Professor oder sogenannte Leser wird von den Ben- 
<lb/>chers der Anstalt ernannt. Die fünfte Stelle ist gemeinschaftlich,
<lb/>und wird von dem vereinigten Unterrichtsrath besetzt. Die Ernen- 
<lb/>nung der Leser findet jedesmal auf drei Jahre statt. Ihre feste
<lb/>Besoldung beträgt 300 Guineen; außerdem werden die Collegien-
<lb/>gelder der Zuhörer ohne Abzug unter sie vertheilt. Der Professor
<lb/>ist dafür verpflichtet, eine Anzahl von Vorlesungen zu halten. Für
<lb/>jeden Gegenstand ist freilich nicht mehr als wöchentlich eine Stunde
<lb/>bestimmt, was im Ganzen für die drei Abschnitte des Lehrjahres je
<lb/>sechs, neun und zwölf, also jährlich flebenundzwanzig Vorlesungen
<lb/>aukmacht. Daneben hat der Professor Privatklaffen über seinen
</p>

            <pb facs="2173686_1500+1863_0143.tif"
                n="139"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_1500+1863_0143--><p/>
            <p>

               <lb/>Don Hopf.
</p>
            <p>

               <lb/>139
</p>
            <p>

               <lb/>Lehrgegenstand zu veranstalten, welche wöchentlich dreistündig abge- 
<lb/>halten zu werden pflegen — wenn sich Zuhörer finden! In diesen
<lb/>Klaffen wird der vorher auf dem Catheder in steifer Form behan- 
<lb/>delte Stoff in einer mehr gemüthlichen Weise besprochen. Er soll
<lb/>durch weitere Erläuterungen und womöglich durch Uebungsarbeiten
<lb/>dem Zuhörer zu näherem Verständniß gebracht werden. Für den
<lb/>Besuch aller während seiner Studienzeit stattfindenden Vorlesungen
<lb/>bezahlt der Neuaufgenommene eine runde Summe von fünf Guineen.
<lb/>Die Privatklaffen werden besonders belegt und verhältnißmäßig ver- 
<lb/>gütet; doch soll bas dafür entrichtete Honorar jährlich drei Guineen
<lb/>nicht übersteigen.

<lb/>Die fünf Lehrstühle mit ihren betreffenden Gegenständen find
<lb/>folgende:

<lb/>Der Leser des Middle Temple hat auf seinem Programm die
<lb/>Rechtswissenschaft im Allgemeinen und das Civilrecht. Das Ganze
<lb/>trägt einen encyclopädischen Charakter. Unter die erste Bezeichnung
<lb/>fallen die obersten Begriffe der Philosophie und Manches was
<lb/>in dem allgemeinen Theil unsrer Pandektenlehrbücher zu stehen pflegt.
<lb/>Civilrecht ist im Englischen der technische Ausdruck für römisches und
<lb/>canonisches Recht. Bon beiden pflegt freilich nicht viel mehr als
<lb/>eine äußere Geschichte gegeben zu werden; in die Einzelheiten der
<lb/>Institute und Lehren wird selten eingegangen. Außer diesen Fächern
<lb/>wird hier auch Völkerrecht zuweilen in Rücksicht genommen, und ge- 
<lb/>legentlich die eine oder andere Lehre des allgemeinen Staatsrechts
<lb/>abgehandelt. So ist unter anderen auch einmal der hohe deutsche
<lb/>Bund, als einziges und kostbares Beispiel einer Vereinigung von
<lb/>Souveränetäten einer Besprechung werth gefunden worden.

<lb/>Gray's Inn stellt den Leser für gemeines Recht an. Dieses
<lb/>Fach ist bei Weitem das wichtigste für einen prakticirenden englischen
<lb/>Juristen. Der Ausdruck gemeines Recht, Common Law, wird von
<lb/>den Engländern in sehr verschiedenem Sinne gebraucht. Häufig be- 
<lb/>deutet es denjenigen Theil des einheimischen LandeSrechts, welcher
<lb/>nur in der Gewohnheit und der Uebung der Gerichte lebt, ohne
<lb/>sich nachweisbar auf ein geschriebenes und noch vorhandenes Gesetz
<lb/>zurückführen zu lassen. Alsdann ist es dem Statute- Law oder dem- 
<lb/>jenigen Recht entgegengesetzt, welches auf Parlamentsakte beruht.
</p>

            <pb facs="2173686_1500+1863_0144.tif"
                n="140"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_1500+1863_0144--><p/>
            <p>

               <lb/>140 Die Genossenschaften der Anwälte in England.

<lb/>Ost auch wird gemeines Recht die strenge formelle Satzung genannt,
<lb/>im Gegensatz zur bloßen Billigkeit, die, wie gleich näher anzugeben,
<lb/>in England von besonderer Bedeutung und selbst zu einem System
<lb/>gestaltet ist. Im Sinne dieser Vorlesung aber ist der Ausdruck
<lb/>weiter gefaßt, und gleichbedeutend mit der zuweilen gebrauchten Be- 
<lb/>zeichnung Municipalrecht. Gemeines Recht heißt alsdann das System
<lb/>des nationalen englischen Rechts, im Gegensatz zu den fremden
<lb/>Rechten. Es umfaßt dies streng genommen das gange Gebiet der
<lb/>Jurisprudenz: Privatrecht, Proceß, Straf- und Verfassungsrecht. Doch
<lb/>sind einige Theile ausgeschieden und wegen ihrer vorzüglichen Wich- 
<lb/>tigkeit zum besondern Gegenstand der übrigen Vorlesungen gemacht.

<lb/>Dahin gehört zunächst das Jmmobiliarsachenrecht. Das eng- 
<lb/>lische Recht in Bezug auf diese Verhältnisse ist reich an eigenthüm-
<lb/>lichen Instituten, und enthält in vielfältiger Mischung zahlreiche Reste
<lb/>der alten Lehensverfaffung. In Folge seiner besondern Natur pflegt
<lb/>es daher überhaupt in der Wissenschaft als ein Abschnitt für sich
<lb/>aufgefaßt und behandelt zu werden. So ist ihm denn eine besondere
<lb/>Vorlesung eingeräumt, deren Stuhl zum Inner Temple gehört.

<lb/>Lincoln's Inn ernennt den Leser für Equity. Ueber den Be- 
<lb/>griff dieses eigenthümlichen Instituts zwei Worte. In gewissem
<lb/>Sinne ist dasselbe dem jus praetorium des römischen Edikts zu ver- 
<lb/>gleichen. Zwar ist es kein vollständiges System, sondern beschränkt
<lb/>sich auf Eigenthumsverhältnisse; aber in dem Ursprung beider zeigen
<lb/>sich auffallende Aehnlichkeiten. Das alte englische Eigenthumsrecht
<lb/>wurde schon in früher Zeit an vielen Stellen mangelhaft und an
<lb/>andern schlecht und unbillig befunden. Gleichwohl that die Gesetz- 
<lb/>gebung nichts für seine Ergänzung und Abänderung. Statt dessen
<lb/>suchte man vielmehr auf einem Umwege Abhülfe zu schaffen. Ge- 
<lb/>wisse Gerichtshöfe setzten sich in Eigenthumsstreitigkeiten über das
<lb/>formell geltende Recht hinweg. Sie beseitigten seine Härten, indem
<lb/>sie sich in ihrer Entscheidung von den allgemeinen Grundsätzen einer
<lb/>billigen Rechtsanschauung leiten ließen, und füllten die Lücken im
<lb/>gleichen Geiste aus. Auf diese Weise bildete sich mit der Zeit neben
<lb/>dem Buchstaben der bestehenden Satzung durch Usurpation ein förm- 
<lb/>liches System von Regeln und Sätzen, die thatsächlich zur Anwen- 
<lb/>dung kamen. Man nannte sie Equity, und sie stehen noch heute in
</p>

            <pb facs="2173686_1500+1863_0145.tif"
                n="141"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_1500+1863_0145--><p/>
            <p>

               <lb/>Von Hopf.
</p>
            <p>

               <lb/>141
</p>
            <p>

               <lb/>Kraft. Der eigentliche Sitz für Streitigkeiten, die unter dieses Ge- 
<lb/>biet fallen, ist der Gerichtshof des Lord Kanzlers von England und
<lb/>seiner Stellvertreter. Selbst das Verfahren vor diesem Gericht ist
<lb/>ein eigenthümliches. Daher die Ausscheidung der Equity in der
<lb/>Wissenschaft des englischen Rechts als ein besonderes Gebiet, während
<lb/>die Billigkeit im Römischen Recht ein mit dem Ganzen verwebtes
<lb/>Element ist.

<lb/>Der fünfte Lehrstuhl endlich, der von den vier Gesellschaften
<lb/>gemeinschaftlich besetzt wird, ist der für Verfassungsrecht und Rechts- 
<lb/>geschichte. Hier wird vor Allem die „glorreiche Constitution", in
<lb/>geschichtlicher Behandlungsweise, in ihrer allmäligen Entwickelung
<lb/>und ihren heutzutage festgegründeten Maximen erläutert.

<lb/>Auf den ersten Blick scheint dieser Lehrplan ziemlich vollständig.
<lb/>Wir vermissen keines der wesentlichen Fächer, und finden anscheinend
<lb/>für den rein theoretischen Vortrag und für eine mehr praktische Un- 
<lb/>terweisung des Studenten gleiche Sorge getragen. Schon ein Blick
<lb/>auf die eingeräumte Zeit muß uns jedoch lehren, daß es mit einer
<lb/>gründlichen Unterweisung nicht eben sehr gewissenhaft genommen sein
<lb/>kann. Siebenundzwanzig Stunden des Jahres für ein ganzes weites
<lb/>Gebiet wie das römische Recht und andere, ist in der That etwas
<lb/>knapp zugemessen. Es ist nun aber auch gar nicht einmal der Plan
<lb/>der Professoren, ihren Zuhörern einen vollständigen Einblick in das
<lb/>ganze Feld ihrer Fächer zu gewähren. Sie greifen vielmehr für
<lb/>jeden der drei Jahresabschnitte ein beliebiges Stück aus ihrem Stoffe
<lb/>heraus, so daß während eines ganzen Cursus doch immer nur ein
<lb/>kleiner Theil des Gebietes zur Besprechung kömmt. Und selbst
<lb/>diese Bruchstücke kommen höchst dürftig weg, wie am Besten ein
<lb/>Beispiel zeigen wird.

<lb/>Der Leser für Rechtswissenschaft im Allgemeinen und Civilrecht
<lb/>kündigt für den ersten Abschnitt des Lehrjahres 1662 auf 1663 mit
<lb/>großem Pompe folgendes Programm von sechs ganzen Vorlesungen
<lb/>an:

<lb/>Erste Vorlesung: die allmälige Entwickelung des Rechts, er- 
<lb/>läutert an der Geschichte des römischen und englichen Rechtssystems.
<lb/>Zweite Vorlesung: Der Einfluß des Römischen Rechts auf die
</p>

            <pb facs="2173686_1500+1863_0146.tif"
                n="142"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_1500+1863_0146--><p/>
            <p>

               <lb/>142 Die Genossenschaften der Anwälte in England.

<lb/>vorzüglicheren der modernen Rechtssysteme, namentlich des Englands
<lb/>und seiner Kolonieen.

<lb/>Dritte Vorlesung: Die römischen und französischen Codices,
<lb/>ihre Quellen und ihre Ausarbeitung.

<lb/>Vierte Vorlesung: Die Rechtswissenschaft, ihr Gebiet und ihr
<lb/>Zusammenhang mit der Ethik.

<lb/>Fünfte Vorlesung: Die Lehre vom Status.

<lb/>Sechste Vorlesung: Die Lehre vom Domicil

<lb/>Dies heißt sicherlich den Mund recht voll nehmen. Der Un- 
<lb/>ternehmungsgeist dieses Mannes gränzt an's Mährchenhafte! Wie
<lb/>mancher unsrer gediegenen deutschen Professoren möchte ihn gewiß
<lb/>fragen: Wo hast du, o neidenswerther College, deine juristischen
<lb/>Siebenmeilenstiefeln her? Ein solcher würde freilich aus jedem der
<lb/>obengenannten Gegenstände ein wöchentlich zweistündiges Publikum
<lb/>für ein ganzes Semester machen, und nach aller Wahrscheinlichkeit
<lb/>noch nicht zur einen Hälfte damit fertig werden. Die Zumuthung
<lb/>aber, dieselben in einer einzigen Stunde abzuhaspeln, würde er ver- 
<lb/>mutlich, als seiner Professorenehre zuwider, mit Verachtung zurück- 
<lb/>weisen.

<lb/>Dies gibt uns eine ungefähre Vorstellung von der Bedeutung
<lb/>des theoretischen Unterrichts auf den Jnns of Court. Und ein Paar
<lb/>dieser geflügelten Vorlesungen ist Alles, was die große Mehrzahl der
<lb/>englischen Juristen zu genießen pflegt! Doch ist nicht zu vergessen:
<lb/>die Sache ist noch durchaus neu, und wird von den Engländern
<lb/>selbst noch halb als ein Curiosum angesehen. Mit der Zeit wird
<lb/>man nicht verfehlen, flch von dem großen Nutzen einer Lehrweise
<lb/>durch juristische Vorlesungen zu überzeugen und dafür besser Sorge
<lb/>zu tragen. Gegenwärtig kann es uns nicht viel mehr als eine Spie- 
<lb/>lerei erscheinen. Was daher der Student überhaupt an theoretischen
<lb/>Kenntnissen in den praktischen Beruf mitnimmt, bezieht er zum Theil
<lb/>aus den Klassenübungen, vorzugsweise aber aus Bücherstudium und
<lb/>privater Unterweisung.

<lb/>Es darf nämlich nicht übergangen werden, daß bei Weitem
<lb/>der hauptsächlichste Theil der höhern Ausbildung eines jungen Man- 
<lb/>nes in England in allen Fächern, und so auch im Recht, auf einem
<lb/>andern Wege erzielt zu werden pflegt. Auf den Universitäten beste-
</p>

            <pb facs="2173686_1500+1863_0147.tif"
                n="143"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_1500+1863_0147--><p/>
            <p>

               <lb/>Don Hopf.
</p>
            <p>

               <lb/>143
</p>
            <p>

               <lb/>hen ebenfalls öffentliche Vorlesungen, wie bei uns; dieser Massen-
<lb/>belehrung, wenn ich mich so ausdrücken darf, wird aber auch dort
<lb/>wenig Werth beigelegt. Der eigentlich fruchtbare Unterricht liegt in
<lb/>den Händen der sogenannten Private Tutors, d. h. von Männern,
<lb/>die einem kleinen Kreis von Zuhörern private Unterweisung erthei-
<lb/>len. Der Student pflegt einen solchen Mann, der ungefähr in der
<lb/>Mitte zwischen einem Hofmeister und einem Einpauker steht, eine
<lb/>Kutsche zu nennen: vermuthlich weil er das herkömmliche Vehicel
<lb/>ist, auf dem man durch die Pforte der Examina zu den akademischen
<lb/>Ehren und Graden einzufahren pflegt. Eine entsprechende Methode
<lb/>ist seit ältester Zeit für angehende Juristen üblich gewesen. Nur
<lb/>gibt es hier keine professionellen Kutschen, die aus dieser Unterrichts- 
<lb/>weise einen Beruf machen. Es ist vielmehr der Tutor ein prakti-
<lb/>cirender Anwalt. Während der drei Jahre, wo der junge Mann
<lb/>die Vorlesungen seiner Anstalt besucht und die unvermeidlichen Mahl- 
<lb/>zeiten mitmacht, sucht er bei einem tüchtigen Advocaten als Gehülfe
<lb/>anzukommen. Er ist auf dem Bureau desselben täglich während der
<lb/>Geschäftsstunden anwesend, und pflegt zuerst mit Abschreiben von
<lb/>Urkunden und gelegentlichen Proceßschriften beschäftigt zu werden.
<lb/>Später werden ihm selbst kleine Ausarbeitungen übertragen, und über
<lb/>die eingehenden Fälle seine Meinung gehört. Sind der jungen Leute
<lb/>mehrere bei demselben Anwalt, so veranstaltet derselbe wohl berathende
<lb/>Conferenzen, in denen sie über einen Fall ihre Ansicht vortragen,
<lb/>für und wider sprechen, und schließlich aus dem Munde des Patrons
<lb/>das Orakel der Wahrheit entgegen nehmen. So empfängt der
<lb/>junge Jurist von Anfang an die Einweihung in das praktische Ge- 
<lb/>schäft seines Berufs, die bei uns erst nach abgeschlossener Universt-
<lb/>tätszeit in den Gerichten gewährt wird. Ist er so weit, um zum
<lb/>Barrister befördert zu werden, so pflegen seine praktischen Kenntnisse
<lb/>seine theoretischen weit zu übersteigen. Nach einer Lehrzeit von drei
<lb/>Jahren ist er regelmäßig im Stande, einen Proceß, soweit der
<lb/>Barrister dabei zu thun hat, selbst zu führen, während bei uns der
<lb/>eben Ausstudirte kaum wissen würde, was er mit den Akten anfan- 
<lb/>gen sollte. Es ist also in England Her Schwerpunkt der Lehrzeit
<lb/>an eine andere Stelle gelegt als bei uns. Freilich setzt dieses System
<lb/>voraus, daß der theoretische Fachunterricht den Einzelnen sowenig in
</p>

            <pb facs="2173686_1500+1863_0148.tif"
                n="144"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_1500+1863_0148--><p/>
            <p>

               <lb/>144 Die Genossenschaft der AnMte in England.

<lb/>Anspruch nimmt, um ihm für die praktische Beschäftigung den grö- 
<lb/>ßeren Theil seiner Zeit sreizulaffen. —

<lb/>Den gemeinschaftlichen Vorlesungen entsprechend und im An- 
<lb/>schluß an sie sind Examina von den Jnns of Court eingeführt,
<lb/>deren Bestehung, wie wir uns erinnern, neben dem Besuch jener
<lb/>ein alternatives Erforderniß für den Ruf zum Stande ist. Drei- 
<lb/>mal jährlich, am Anfang der drei Lehrabschnitte, werden regelmäßige
<lb/>Prüfungen, veranstaltet. Die Abhaltung ist einer Commission von
<lb/>sieben Examinatoren anvertraut, zu denen die fünf Leser und zwei
<lb/>Mitglieder des Unterrichtsrathes gehören. Jeder Student, ohne
<lb/>Rücksicht auf die Zeit seines Studiums und eine etwaige Abweisung
<lb/>bei einer früheren Prüfung, kann sich melden. Der ganze Akt nimmt
<lb/>drei Tage ein und besteht in einem doppelten Verfahren. Die Kan- 
<lb/>didaten werden eingeschlossen und erhalten gedruckte Fragen aus den
<lb/>verschiedenen Fächern zu schriftlicher Beantwortung. Daneben wird
<lb/>einer nach dem andern einzeln bei Seite genommen und mündlich abge- 
<lb/>fragt. Daß freilich die Anforderungen nicht sehr strenge genommen
<lb/>sein können, ist schon nach der Art und Weise wie die Vorlesungen
<lb/>getrieben werden, zu erwarten. Es wird nicht verlangt, daß der
<lb/>Student im Ganzen der Rechtswissenschaft bewandert sei; vielmehr
<lb/>werben nur Kenntnisse in einzelnen Gegenständen gefordert, die
<lb/>wechseln, aber genügend lange im Voraus bekannt sind, um sich
<lb/>gehörig zu präpariren. Monate vor dem angesetzten Termin wird
<lb/>nämlich ein Programm veröffentlicht; in demselben zeigt jeder Exa- 
<lb/>minator die einzelnen Gegenstände an, in welchen er seine Kandi- 
<lb/>daten gesattelt erwartet. Zugleich pflegt, er in einer kurzen Biblio- 
<lb/>graphie die Quellen anzuführen, aus denen die nöthige Kenntniß am
<lb/>sichersten geholt werden kann.

<lb/>Die Prüfung ist übrigens nicht für Alle gleich. Man kann
<lb/>nämlich bei der Bewerbung entweder lediglich die Beförderung zum
<lb/>Barrister im Auge haben und auf keine weitere Auszeichnung An- 
<lb/>spruch machen, oder man kann sich in einen Wettkampf um eine
<lb/>solche eintaffen. Der Student entscheidet sich vorher, ob er auf eine
<lb/>Auszeichnung speculiren will oder nicht. Im Letzteren Fall wird es
<lb/>leichter mit ihm genommen; selbst die Zahl der Fächer, in. denen er
<lb/>abgefragt wird, ist eine geringere. Den Ehrgeizigen wird etwas
</p>

            <pb facs="2173686_1500+1863_0149.tif"
                n="145"
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            <p>

               <lb/>Bon Hopf.
</p>
            <p>

               <lb/>145
</p>
            <p>

               <lb/>schärfer auf den Zahn gefühlt. Die Ehren selbst aber bestehen vor
<lb/>Allem in Stipendien. Die vier Inns verleihen aus gemeinschaft- 
<lb/>lichen Mitteln bei jedem Akt eine Jahresunterstützung von fünfzig
<lb/>Guineen auf drei Jahre an denjenigen, welcher die beste Prüfung
<lb/>besteht. Den drei nächstbesten Kandidaten wird eine ehrenvolle Er- 
<lb/>wähnung ertheilt. Diese hat die Bedeutung, daß der betreffende
<lb/>Student durch desondern Beschluß seiner Genoffenschaft, falls er sich
<lb/>darum bewirbt, von der Einhaltung der vollen Zahl von Mahlzeiten
<lb/>dispenstrt werden kann, welche er sonst vor seiner Beförderung zum
<lb/>Barrister durchgemacht haben müßte. Die Mahlzeiten aber sind
<lb/>Zeit: es kömmt dies also einem Erlaß des akademischen Trienniums
<lb/>gleich. Außerdem verleihen die Auszeichnungen ein Vortrittsrecht.
<lb/>Beim Ruf zum Stande und bei allen späteren öffentlichen Gelegen- 
<lb/>heiten haben die Beliehenen Rang vor ihren minder begünstigten
<lb/>Berufsgenossen, d. h. sie marschieren diesen voran und nehmen die
<lb/>ersten Sitze ein. —

<lb/>Aus der gegebenen Beschreibung muß einem deutschen Beur-
<lb/>theiler unfehlbar einleuchten, daß der eigentliche juristische Unterricht
<lb/>in England sehr im Argen liegt Unsere Rechtsfaeultäten geben uns
<lb/>in dieser Beziehung eine große Ueberlegenheit, deren Werth gewiß
<lb/>nicht zu hoch angeschlagen werden kann. Es wird auch der Man- 
<lb/>gel von den einsichtsvolleren der englischen Juristen, namentlich sol- 
<lb/>chen, die etwas von fremdem Unterrichtswefen wissen, bereitwillig ein- 
<lb/>geräumt. Dennoch hat es bisher zu einer wirklichen Reform nicht
<lb/>kommen wollen, die in durchgreifender und zweckmäßiger Weise nur
<lb/>auf dem Wege der Gesetzgebung auszuführen sein würde. Ein
<lb/>Grund, den man nicht selten für die Weiterbehelfung mit den jetzi- 
<lb/>gen dürftigen Einrichtungen anführen hört, ist der: daß doch das
<lb/>alte System manchen tüchtigen und großen Juristen hervorgebracht
<lb/>habe, z. B. Blackstone. Sicherlich nun liegt das Verdienst der
<lb/>wenigen hervorragenden Rechtsgelehrten, die England gehabt hat,
<lb/>nicht an dem Unterricht, den sie genoffen, sondern einzig und allein
<lb/>in ihrer eigenen Anstrengung und Begabung. Es stehen aber außer- 
<lb/>dem in Wahrheit selbst die besten englischen Systematiker weit hin- 
<lb/>ter den deutschen zurück, und der praktische englische Jurist operirt
<lb/>viel mehr mit seinem gesunden Menschenverstand, als mit Schärfe

<lb/>Der Eertchrssaal 1863. Heft U. XO
</p>

            <pb facs="2173686_1500+1863_0150.tif"
                n="146"
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            <p>

               <lb/>146 Die Genossenschaften der Anwälte in England.

<lb/>der juristischen Deduktion. Der wahre Grund, warum bisher der
<lb/>Staat vermieden hat, sich in diese Dinge einzumischen, ist eine viel- 
<lb/>leicht übertriebene Enthaltsamkeit. Bei uns auf dem Festlande
<lb/>krankt dieser Organismus an dem Fehler der Habgier, die ihn treibt,
<lb/>alle Verhältnisse in sein Bereich zu ziehen. In England ist es die
<lb/>entgegengesetzte Tugend, die ihn zuweilen von Verhältnissen fern halt,
<lb/>in denen seine Intervention förderlich sein könnte. Oft weist er
<lb/>dort Einmischung in Dinge ab, die ihn bisher nicht angingen, so
<lb/>lange nicht schreiende und unerträglich gewordene Uebelstände das
<lb/>Einschreiten der Gesammtgewalt fordern.

<lb/>Jndeß hat das Thema einer Reform, oder besser gesagt, einer
<lb/>ersten Organisirung des juristischen Unterrichts doch neuerdings die
<lb/>Aufmerksamkeit der Regierung auf sich gezogen, und wenigstens von
<lb/>einem Versuche kann berichtet werden. Im Jahre 1854 wurde ein
<lb/>Parlamentsausschuß von zehn Mitgliedern eingesetzt, mit dem Auf- 
<lb/>träge, die Einrichtungen der bestehenden Jnns of Court, ihre Mittel
<lb/>und Mängel zu untersuchen, und darauf Vorschläge zu machen, wie
<lb/>wohl mit denselben etwas Gescheidtes für ein allgemeines System des
<lb/>Rechtsunterrichts zurecht gemacht werden könne. Fünfvierteljahre
<lb/>lang hat diese Commisston gesessen, gehört, berathen und geschrieben.
<lb/>AlS endliche Frucht ihrer Thätigkeit hat sie der Nachwelt ein Blau- 
<lb/>buch von nicht weniger als 300 großen Folioseiten Übermacht. Die
<lb/>Gründlichkeit und Breitspurigkeit, mit welcher der Gegenstand in
<lb/>diesem Berichte ausgeschöpft ist, muß selbst einen deutschen Juristen
<lb/>in stummes Staunen setzen, der von den Aktenhügeln des seligen
<lb/>Reichskammergerichts gehört, und gelegentlich in den 40 Büchern
<lb/>vom Staat oder Glücks nie endendem Pandektencommentar zu blät- 
<lb/>tern hat. Da gedruckte Nachweisungen vielfach fehlten, wurden ein
<lb/>Lheit der in der Verwaltung der Juns of Court angestellten Beam- 
<lb/>ten und viele andre sachverständige Personen von dem Ausschuß be-
<lb/>schieden und abgehört. Dieses Verfahren ist in Form eines durch
<lb/>Frage und Antwort aufgenommenen Zeugenprotokolls Wort für
<lb/>Wort getreu in dem Blaubuch verewigt. Auch die Gutachten nam- 
<lb/>hafter deutscher und fremder Gelehrten über ausländische Einrichtun- 
<lb/>gen sind da verzeichnet. In dem abkürzenden Bericht entwickelt
<lb/>dann die Commission in erbaulicher Weise ihrer Allergnädigsten Maje-
</p>

            <pb facs="2173686_1500+1863_0151.tif"
                n="147"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_1500+1863_0151--><p/>
            <p>

               <lb/>Von Hopf.
</p>
            <p>

               <lb/>147
</p>
            <p>

               <lb/>stät der Königin unter Anderem den Begriff eines teurer of Law,
<lb/>was einen preußischen Auscultator bedeuten soll, sowie den eines
<lb/>Referendarius und Assessor, u. s. w. Der schließliche Vorschlag geht
<lb/>dahin, durch Verschmelzung der jetzt unabhängig von einander beste- 
<lb/>henden vier Jnns of Court eine Centralanstalt für den Rechtsunter- 
<lb/>richt zu gründen. Ueber diesen Vorschlag aber ist die Sache nicht
<lb/>hinausgediehen. Das Bedürsniß einer Reform, obwohl gefühlt, war
<lb/>doch nicht dringend genug, um das Parlament zu einer solchen An- 
<lb/>strengung, wie die Regelung der Sache durch ein Gesetz, zu treiben.
<lb/>Doch mag der Plan vielleicht später wieder ausgenommen und dann
<lb/>zur Ausführung gebracht werden.

<lb/>IV.

<lb/>Die Genoffenschasten der Anwälte, deren Verfassung und Ein- 
<lb/>richtungen ich im Einzelnen beschrieben habe, sind nicht die einzigen
<lb/>Vereine ihrer Art. Als Anhang mögen daher hier am Schlüsse noch
<lb/>kurze Bemerkungen über eine Reihe anderer Anstalten einen Platz
<lb/>finden, welche tbeils in Verbindung mit jenen, theils unabhängig
<lb/>neben ihnen stehen, und die, verwandten Zwecken dienend, in ähn- 
<lb/>licher Weise angelegt sind. Es sind dies die Jnns of Chancery,
<lb/>Serjeant’s Jnn, King’s Jnns in Irland und die schottische Facultät
<lb/>der Advvcaten. Außerdem einige flüchtige Angaben über die Ver- 
<lb/>hältnisse der Attorneys und Solicitors.

<lb/>Neben den vier Jnns of Court haben die acht sogenannten
<lb/>Jnns of Chancery in London ihren Sitz. Sie gelten je einzeln
<lb/>als Anhang einer jener Genoffenschasten. Ihre ursprüngliche Bedeu- 
<lb/>tung war die von Unteranstalten: in früherer Zeit pflegte der Stu- 
<lb/>dent zunächst in eine von ihnen ausgenommen zu werden und hier
<lb/>die erste Unterweisung zu empfangen. Von da rückte er später in die
<lb/>entsprechende übergeordnete Anstalt wie in eine höhere Schulklasse auf.
<lb/>Schon lange aber hat sich dieses Verhältniß geändert. Die Aufnahme
<lb/>erfolgt heutzutage sogleich in die Jnns of Court. Eine reelle Be- 
<lb/>deutung haben die .Jnns of Chancery überhaupt nicht mehr, und was
<lb/>ihr heutiges Wesen ist, weiß eigentlich Niemand zu sagen. Es find
<lb/>noch die Gebäude vorhanden, die einen gewissen Vermögenswerth
<lb/>repräsentiren. Diesem Umstande scheinen sie allein ihre Fortdauer

<lb/>10 *
</p>

            <pb facs="2173686_1500+1863_0152.tif"
                n="148"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_1500+1863_0152--><p/>
            <p>

               <lb/>148 Die Genossenschaften der Anwälte in England.

<lb/>-u verdanken. Mit geduldiger Pietät werden sie durch die Zeiten
<lb/>fortgeschleppt, wie so manche abgelebte und nutzlos gewordene Ein- 
<lb/>richtung in England. Sie thuen ja Niemandem etwas zu Leide,
<lb/>und warum sollte man sie da um's liebe Leben bringen! Sie sind
<lb/>zum Theil in den Händen von Attorneys, und es mag bemerkt
<lb/>werden, daß fie diesen immer zugänglich waren, während die Jnns
<lb/>of Court, wie oben angeführt, jenem Stande verschlossen sind.

<lb/>Ueber dem Grad des Barrister steht als zweiter des gemeinen
<lb/>englischen Rechts, dem Doctor des Civilrechts entsprechend, der eines
<lb/>öerjeant at Law, serviens ad legem. Wer diesen Grad erwirbt,
<lb/>hört auf Mitglied der Jnn of Court zu sein, welcher er bisher an-
<lb/>gehörte. Denn die Serjeants bilden eine unabhängige Genossenschaft
<lb/>für sich, die sogenannte Serjeant’s Jnn, zu deren Mitglied er aus- 
<lb/>genommen wird. Der Grad kann nicht durch Bestehung einer Prü- 
<lb/>fung, überhaupt nicht nach dem Willen eines Bewerbers erlangt
<lb/>werden. Er ist eine Auszeichnung für Mitglieder des Anwaltstandes,
<lb/>welche sich durch eine lange und ehrenvolle Thätigkeit hervorgethan
<lb/>haben. Die Berufung zu demselben geschieht durch ein eigenthüm-
<lb/>licheS Zusammenwirken verschiedener Factoren. Der zu Befördernde
<lb/>wird von dem Richterkolleg der Westminsterhöfe bezeichnet und dem
<lb/>Lordkanzler in Vorschlag gebracht; dieser läßt ihm dann unter Au- 
<lb/>torität der Krone die Aufforderung zugehen, den Grad anzunehmen.
<lb/>In der Genossenschaft, aus der er austritt, wird ein feierlicher Ab- 
<lb/>schiedsschmaus veranstaltet, den der Ausgezeichnete freilich aus seiner
<lb/>Tasche bezahlen muß, wie denn auch andre erhebliche Abgaben mit
<lb/>der Ehre verbunden sind. Ein sonderbarer alter Brauch ist es, daß
<lb/>dem Ausscheidenden von der Jnn ein Geschenk in Form einer kleinen
<lb/>Geldsumme gemacht wird. Unter Glockenklang verläßt er den Fest- 
<lb/>saal und zieht in die neue Genossenschaft hinüber. Früher waren
<lb/>einzelne Vorrechte an den Grad der Serjeants geknüpft. Das wich- 
<lb/>tigste war die ausschließliche Befugniß vor dem Gerichtshof der
<lb/>Common Pleas zu plädiren. Dies ist in neuerer Zeit abgeschafft
<lb/>und nichts geblieben als ein besonderes Abzeichen an der Tracht,
<lb/>das sogenannte Coif, und der Ehrenstand innerhalb der Schranken
<lb/>des Gerichtshofes. Der Serjeant hat bei seiner Beförderung eipen
<lb/>feierlichen AmtSeid zu schwören, in dem er verspricht, seinen Clienten
</p>

            <pb facs="2173686_1500+1863_0153.tif"
                n="149"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_1500+1863_0153--><p/>
            <p>

               <lb/>Don Hopf.
</p>
            <p>

               <lb/>149
</p>
            <p>

               <lb/>stets mit Aufopferung und Ehrlichkeit dienen -u wollen. Nach altem
<lb/>Herkommen müssen die Richter der Oberhöfe Mitglieder von Ser-
<lb/>jeants Inn sein. Dies bedeutet indeffen nicht, daß nur ein Serjeant
<lb/>zu diesen Stellen berufen werden könnte. Fällt die Ernennung auf
<lb/>einen gewöhnlichen Barrister, so wird vor seiner Einführung in das
<lb/>Amt seine Erhebung zu dem Grade und seine Aufnahme in die Ge- 
<lb/>nossenschaft vermittelt.

<lb/>Irland, als ein erobertes Gebiet, ist seit ältester Zeit den eng- 
<lb/>lischen Gesetzen und Einrichtungen mit Gewalt unterworfen worden.
<lb/>Die Verfassung der Anwaltschaft, wie das ganze System der Rechts- 
<lb/>pflege sind daher den englischen einfach nachgebildet und sind nichts
<lb/>als eine getreue Wiederholung derselben. Jndeß hat in diesen Din- 
<lb/>gen nie eine Verschmelzung der Anstalten beider Länder stattgefunden,
<lb/>wie sie unter Anderem seit der Union in der Volksvertretung hergesteüt
<lb/>ist. Vielmehr bildet das Gerichtswesen Irlands und alle- damit
<lb/>Zusammenhängende einen für sich bestehenden Organismus. Neben
<lb/>den eignen Gerichtshöfen steht daher auch eine besondere Genossen- 
<lb/>schaft der Anwälte in Dublin, unter dem Namen King's oder Queens
<lb/>Inns. Der Jurist pflegt seine Studienzeit zu thMen und für ein
<lb/>Jahr oder zwei in eine der englischen «Jnn8 of Court einzutreten
<lb/>und bei einem londoner Advocaten zu arbeiten.

<lb/>Anders ist das Verhältniß Schottlands. Dieses Königreich
<lb/>hat seine eignen Institutionen, die den englischen in manchen Din- 
<lb/>gen ähnlich, in andern verschieden sind, nie verloren. Der UnionS-
<lb/>vertrag mit England sichert ihm die Erhaltung derselben ausdrücklich
<lb/>auf's Neue zu. So ist das schottische Privatrecht ein anderes als
<lb/>das englische und dem römischen Rechte verwandt, welches zwar nicht
<lb/>in seinen Codices, wie bei uns, formelle Geltung hat, aber in dem
<lb/>Geiste seiner Institute als Quelle angesehen wid. In gleicher Weise
<lb/>besitzt Schottland seine eigenthümlicke Gerichtsverfassung und seine
<lb/>besondre Organisation der Anwaltschaft. Es ist die letztere in einer
<lb/>Centralanstalt, der sogenannten Facultät der Advocaten, vereinigt, die
<lb/>in Edinburg ihren Sitz hat. An der Spitze dieses Instituts steht ein
<lb/>Decan mit ausgedehnter Vollmacht für die laufende Verwaltung; er
<lb/>wird von den ordentlichen Mitgliedern der Facultät gewählt. Ihm
<lb/>zur Seite steht ein Derwaltungsrath. Die Aufnahme in die Facultät
</p>

            <pb facs="2173686_1500+1863_0154.tif"
                n="150"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_1500+1863_0154--><p/>
            <p>

               <lb/>150 Die Genossenschaften der Anwälte in England.

<lb/>ist durch die Bestehung von zwei Prüfungen bedingt. Die erste hat
<lb/>nur allgemeine Kenntnisse zum Gegenstand, und wird solchen er- 
<lb/>lassen, die in dem Grade einer englischen oder auswärtigen Univer- 
<lb/>sität genügende Beglaubigung einer genossenen Vorbildung besitzen
<lb/>Die zweite Prüfung ist eine juristische: die Gegenstände, in denen
<lb/>Kenntniß verlangt wird, sind römisches und schottisches Recht. Doch
<lb/>ist auch hier die Anforderung eine äußerst mäßige. Es ist außerdem
<lb/>üblich, eine kurze Dissertation zu schreiben und drucken zu lassen.
<lb/>Zwischen beiden Prüfungen muß mindestens ein volles Jahr liegen,
<lb/>während dessen der Student den Vorlesungen der Facultät beiwohnt.
<lb/>Nach Bestehung des zweiten Aktes erfolgt die Beförderung zum Ad-
<lb/>vocaten oder ordentlichen Mitglied der Facultät, der in seiner Stel- 
<lb/>lung und seinem Berufe dem englischen Barrister entspricht. Auch
<lb/>in Schottland ist die anwaltliche Geschäftsthätigkeit getheilt. Den
<lb/>englischen Atternehs entsprechen dort die sogenannten Siegelschreiber.
<lb/>Der Advocat aber hat allein das Recht vor den höheren Gerichts- 
<lb/>höfen zu plädiren. Richter und Sheriffs können nur aus diesem
<lb/>Stande genommen werden, und für viele andere Stellen der öffent- 
<lb/>lichen Verwaltung ist jene Eigenschaft die beste Qualifikation. Die
<lb/>Advocatur ist überhaupt außerordentlich angesehen, und der Grad
<lb/>wird von Vielen nur um dessentwillen erworben. Die Zahl der
<lb/>Mitglieder der Facultät beträgt gegenwärtig zwischen vier- und
<lb/>fünfhundert; von ihnen treibt jedoch nur der vierte Theil die advoca-
<lb/>torische Praxis.

<lb/>Don der Stellung der englischen Attorneys und Solicitors
<lb/>mußten oben einige Worte gesagt werden, um den Umfang der Bc-
<lb/>rufsthätigkeit des eigentlichen Anwaltes klar zu machen. Die ver- 
<lb/>schiedene Bezeichnung jener beiden Klassen deutet nicht aus eine Ver- 
<lb/>schiedenheit der Functionen, die für beide durchaus die nämlichen
<lb/>sind. Der ganze Unterschied bezieht sich auf die Gerichtshöfe, an
<lb/>denen sie angestellt sind: die vor den sogenannten Cquity - Courts
<lb/>oder den Gerichten des Lordkanzlers fungirenden werden Solicitors,
<lb/>alle andern Attorneys genannt; die entsprechenden Personen an den
<lb/>Gerichten, wo römisches Recht gilt, heißen Proctors. In Rücksicht
<lb/>deS persönlichen Ansehens stehen die Attorneys und Solicitors zu
<lb/>den Mitgliedern deS Bar in einem ähnlichen Derhältniß der Sub-
</p>

            <pb facs="2173686_1500+1863_0155.tif"
                n="151"
                xml:id="zs1-2173686_1500-1863_0155"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_1500+1863_0155--><p/>
            <p>

               <lb/>Von Hopf.
</p>
            <p>

               <lb/>151
</p>
            <p>

               <lb/>alternität, wie etwa Aktuar und Registrator zum Richter. Die Ein- 
<lb/>träglichkeit ihres Berufs ist dagegen kaum eine geringere; auch sie
<lb/>wiffen sich gut bezahlen zu lasten, und haben überdies eine Klage
<lb/>auf ihre Ansprüche. Die Verfassung dieses Standes genießt nicht
<lb/>dieselbe Unabhängigkeit wie die der Anwälte in den «Inn8 of Court.
<lb/>Zwar hat der Staat mit ihnen ebensowenig etwas zu thun. Statt
<lb/>aber, wie jene, sich selbst zu regieren, sind sie in allen Dingen ihres
<lb/>Berufes den Richtern, als der ihnen Vorgesetzten Autorität, unter- 
<lb/>geordnet. Nach neueren gesetzlichen Bestimmungen ist unerläßliche Be- 
<lb/>dingung für die Zulassung zu den Functionen eines selbstständigen
<lb/>Attorney oder Solicitor eine praktische Lehrzeit als Gehülse in dem
<lb/>Bureau eines solchen, der dafür ein Lehrgeld von mehreren hundert
<lb/>Pfunden erhält. Die Dauer dieser Lehre ist regelmäßig fünf, für
<lb/>Graduirte der Universitäten drei Jahre. Außerdem sind neuerdings
<lb/>leichte Prüfungen in allgemeinen Kenntnissen und den wichtigsten
<lb/>Rechtslehren eingcführt, welche von den Richtern oder deren Depu-
<lb/>tirten abgehalten werden. Nach Erfüllung dieser Bedingungen kann
<lb/>dem Nachsuchenden von den Richtern die Aufnahme unter die Körper- 
<lb/>schaft der Attorneys oder Solicitors ertheilt werden. Auch die Dis-
<lb/>ciplin dieser Personen wird von den Richtern geübt. Diese Abhän- 
<lb/>gigkeit, zusammen mit der Natur der Beschäftigung, welche zum
<lb/>guten Tbeil in mechanischen Schreibereien besteht, entzieht dem Beruf
<lb/>das hohe gesellschaftliche Ansehn, welches die Stellung eines Bar- 
<lb/>rister begleitet.

<lb/>Geschrieben zu London im October 1862.
</p>
            <p>

               <lb/>3. H.
</p>

         </div>
         <pb facs="2173686_1500+1863_0156.tif"
             n="152"
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         <div xml:id="d71233e14254" n="IX.">
      
            <head>Literarische Anzeigen</head>
      
            <!-- Case 1: ocr of page 2173686_1500+1863_0156--><p/>
            <p>

               <lb/>V.
</p>
            <p>

               <lb/>Literarische Anzeigen.

<lb/>DaS Preußische Vormundschaftsrecht mit Einschluß der
<lb/>bezüglichen Vorschriften aus dem Familienrechte. Dargestellt und
<lb/>erläutert von Arndts und Leonhard Kreisrichtern. Berlin
<lb/>1662. Verlag von Z. Guttenberg.

<lb/>Die Herren Verfasser haben keine leichte Aufgabe zu lösen un- 
<lb/>ternommen ; nach Inhalt der Vorrede ist ihr Bestreben dahin ge-
<lb/>gangen, unter Festhaltung des Grundgedankens der Verfasser des
<lb/>Allgemeinen Landrechtes, wornach die Bevormundung eine Pflicht
<lb/>deS Staates ist, die dadurch gegebene wesentlich administrative
<lb/>Seite des Instituts zugleich mit der vom rechtlichen, beide ausein-
<lb/>der haltend, in systematischer Ordnung darzustellen, hierbei — wie
<lb/>dies die systematische Ordnung unerläßlich macht —die auf die Vor- 
<lb/>mundschaft sich beziehenden Vorschriften aus anderen Rechtsgebietcn,
<lb/>insbesondere das Verhältniß der Obervormundschaft gegenüber denKin-
<lb/>dern in väterlicher Gewalt, in den Kreis der Betrachtungen zu ziehen
<lb/>und die speciellen Bestimmungen aus den Materialien, den vorhan- 
<lb/>denen Rescripten, Vorentscheidungen und aus dem Gerichtsbrauche zu
<lb/>erläutern. Die systematische Darstellung gründet sich in entsprechen- 
<lb/>der Weise auf die innere Natur des ganzen Rechtsinstituts wie die- 
<lb/>selbe in allerdings nicht durchaus consequenter Durchführung sich aus
<lb/>den Dispositionen des Preuß Landrechtes entnehmen läßt. Jener
<lb/>Grundgedanke, daß die Vormundschaft Pflichte des Staates sei, ist
<lb/>nach den Vorschriften des Preuß. Landrechtes in einer Ausdehnung
<lb/>durchgeführt, welche allerdings für die Praxis nicht selten zur Ver- 
<lb/>anlassung gedient haben mag, die Vormundschaft sogar als eine vom
<lb/>Staate unmittelbar auszuübendc Fürsorge zu betrachten und den
<lb/>Vormund zum bloßen Bevollmächtigten oder Geschäftsführer des
<lb/>Staates herabzudrücken. Die Herren Verfasser kommen den Reform- 
<lb/>bestrebungen der Gegenwart auf dem hier fraglichen Gebiete entge- 
<lb/>gen, wenn sie, unter gewissenhafter Beachtung dessen, was später Ge- 
<lb/>setzgebung und Gerichtsbrauch im Einzelnen schon gethan haben,
<lb/>um die nur bezeichnete fehlerhafte Richtung nicht zur Herrschaft ge-
</p>
            <pb facs="2173686_1500+1863_0157.tif"
                n="153"
                xml:id="zs1-2173686_1500-1863_0157"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_1500+1863_0157--><p/>
            <p>

               <lb/>Literarische Anzeigen.
</p>
            <p>

               <lb/>153
</p>
            <p>

               <lb/>langen zu lassen, darlegen, wie nach den Vorschriften der jetzt gel- 
<lb/>tenden Preuß. Gesetzgebung der Vormund als eine zur Vertretung
<lb/>Desjenigen, welcher für sich selbst nicht handeln kann, bestellte Per- 
<lb/>son angesehen werden müsse, die vom Staate zwar in ihrer
<lb/>Function eingesetzt und controlirt, nicht aber lediglich zur Ausführung
<lb/>fremder — von der Staatsgewalt dictirter — Willensmeinung be- 
<lb/>stellt werde. Wichtig werden die Darstellungen der HH. Vers, beson- 
<lb/>ders dadurch, daß aus ihnen recht erkennbar die Fähigkeit einer Fort- 
<lb/>bildung der bestehenden Einrichtungen nach der Seite einer freieren
<lb/>Bewegung des Vormundes bei der ihm übertragenen Verwaltung,
<lb/>deren maßgebende Gesichtspunkte im Detail dem Vormundschafts-
<lb/>richter in der Regel kaum verständlich sein werden, sich abnehmen
<lb/>laßt.

<lb/>Controversen und Zweifel bei einzelnen Bestimmungen, sind
<lb/>mit Geschick und Glück und unter Anführung zahlreicher Gesetzstel- 
<lb/>len hehandelt; von Autoritäten wird am häufigsten auf Kraut und
<lb/>Koch Bezug genommen. — Die Annehmlichkeit des Gebrauches
<lb/>des Wcrkchens wird durch ein gutes Register, erhöht. Preußischen
<lb/>Praktikern ebenso wie den Freunden vergleichender Rechtswissenschaft
<lb/>wird die Arbeit der HH. Verfasser sehr willkommen sein.

<lb/>K.
</p>
            <p>

               <lb/>Religion im Recht. Eine auf die Seelenlehre gebaute Unter- 
<lb/>suchung des Rechts, von Otto Hahn, Rechtsconsulcnt. Motto:
<lb/>„Wisset ihr nicht, weß Geistes Kinder ihr seid? Luc. 9, V. 55
<lb/>56." Tübingen und Rottenburg, Verlag der Osiandersschen Buch- 
<lb/>handlung. 1861. VIII. und 220 Seiten, groß. 8.

<lb/>Wer es über sich gewinnt, das vorliegende Buch durchzulesen,
<lb/>wird dem Vf., auch wo er ihm nicht beistimmt, seine Achtung nicht
<lb/>versagen können. Dasselbe ist offenbar aus einem ernsten Streben
<lb/>nach Wahrheit und einer wohlwollenden Gesinnung hervorgegangen,
<lb/>und der Verfasser hat die Arbeit des Denkens und Forschend nicht
<lb/>gescheut. Daß er dabei auf die höchsten Probleme der Menschheit,
<lb/>die religiösen Ideen, zurückgeht, wird man nicht tadeln. Denn jede
<lb/>tiefere Untersuchung über das Recht und insonderheit über das Staats- 
<lb/>recht, welches letztere den Hauptgegenstand des Werkes ausmacht,
<lb/>führt auf jene Ideen zurück. Auch den bisweilen etwas salbungs- 
<lb/>vollen Ton und die häufige Anwendung christlich-dogmatischer For- 
<lb/>meln wird man dem Vf. verzeihen. Sie sind aus der Wärme der
<lb/>Ueberzeugung hervorgegangen.

<lb/>Allein zwei Grundgedanken ziehen sich durch das ganze Buch
<lb/>hindurch, die wir unsererseits für Zrrthümer erkennen müssen, und
</p>

            <pb facs="2173686_1500+1863_0158.tif"
                n="154"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_1500+1863_0158--><p/>
            <p>

               <lb/>154 Literarische Anzeigen.

<lb/>mit dem gleichwohl seine Resultate stehen und fasten, ein theoretischer
<lb/>und ein praktischer.

<lb/>Das erste ist seine Vorstellung von Gott. Der Vf polemisirt
<lb/>S. 2 gegen Pantheismus und Materialismus. Allein wenn er eben- 
<lb/>daselbst sagt: „derHerr ist auch in seinem lichtesten Wesen ein Stoff,
<lb/>er ist die Zusammenfassung aller Stoffe durch den alle durchdringen- 
<lb/>den Geist zur Gestalt des Menschen, in dem er sich uns gezeigt hat,"
<lb/>so wird er durch die hiermit in Verbindung gebrachte Unterscheidung
<lb/>-wischen sichtbaren und unsichtbaren Stoffen dem Vorwurfe
<lb/>des Phantheismus, Materialismus und Naturalismus schwerlich ent- 
<lb/>gehen. Noch deutlicher tritt der innere Widerspruch in dem Satze
<lb/>S. 12 hervor: „Alles Seiende ist ein Stoff; der lichteste Geist
<lb/>noch ist ein Stoff, nur freilich nicht für die Körpersinne, sondern
<lb/>für die des Geistes selbst zugänzlich und begreiflich. Sein
<lb/>Wesen ist, daß er gewisse Eigenschaften hat, d. h. aus andere Stoffe
<lb/>wirkt. Ein Ding ohne Wirkung ist ein Nicht-Ding, d. h. zu denken
<lb/>unmöglich. Der Stoff besteht aus Elementen Unsere Chemie
<lb/>hat sie in der Körperwelt fcstgesttüc: in der Seelenwelt sind ste noch
<lb/>auszuscheiden und nach ihrem Wesen, ihrer Wirkung zu bestimmen:
<lb/>der Geist ist nur einer, der ewige unendliche Gott, Schöpfer und
<lb/>Erhalter des Weltalls." Denn wenn auch der Geist noch ein
<lb/>Stoff ist, so muß auch seine Wirkung eine stoffliche sein. Dann
<lb/>haben wir aber durchaus keinen Grund, zwischen dem Körper und
<lb/>dem Geiste einen wesentlichen Unterschied zu machen. Ist daher
<lb/>die Wirkung des Geistes nur dem Geiste begreiflich, so ist sie über- 
<lb/>haupt — was sie für uns in der That auch ist — unbegreiflich
<lb/>und damit kommen wir auf die geistige, d. i. die nichtstoffliche Ein- 
<lb/>wirkung, also eine übernatürlicbe und unbegreifliche Wirkung, zurück.
<lb/>Nur dadurch aber gelangen wir zu der Möglichkeit einer (im Be- 
<lb/>wußtsein sich kund gebenden, im Glauben an das Uebersinnliche fest- 
<lb/>zuhaltenden) Einwirkung von Geist zu Geist und von Stoff zu Geist,
<lb/>welche die Freiheit nicht ausschließt. Die stoffliche Wir- 
<lb/>kung ist durchaus neceffitirend. Wäre daher der Geist ein Stoff, so
<lb/>müßte auch die Wirkung von Geist zu Geist und von Stoff zu Geist
<lb/>(wie es die von Geist zu Stoff in der That ist) eine neceffitirende
<lb/>sein. Damit wäre die Freiheit des Willens und somit auch alle
<lb/>Zurechnung aufgehoben. Dieser Consequenz kann auch der Vf.
<lb/>in dem Capitel von der strafrechtlichen Zurechnung nichd entgehen,
<lb/>und es ist von seinem Standpunkte aus eine unstatthafte Concession,
<lb/>wenn er S. 175 sagt: „ich leugne durchaus nicht, der Verbrecher
<lb/>hätte auch anders wollen können." Dieser Widerspruch wird auch
<lb/>durch die Ausführung S. 170 f. über die Einwirkung des Geistes
<lb/>nicht gelöst. Denn ist der Geist stofflicher Natur, so hat das, was
<lb/>der Vf. S. 171 „Geistesmahnen" nennt, wie er in der zwcitfolgen-
<lb/>den Zeile selbst sagt, nur die Bedeutung eines „Gegenreizes," und
</p>

            <pb facs="2173686_1500+1863_0159.tif"
                n="155"
                xml:id="zs1-2173686_1500-1863_0159"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_1500+1863_0159--><p/>
            <p>

               <lb/>Literarische Anzeigen.
</p>
            <p>

               <lb/>155
</p>
            <p>

               <lb/>eS kommt dann nur auf das Uebergewicht deS einen oder deS andern
<lb/>Reizes an, ob die That geschieht, oder nicht, nicht auf den Willen,
<lb/>der Wille wird dadurch indifferent.

<lb/>Schon hierdurch müßte der Vf. eigentlich auf die Unstatthastig- 
<lb/>keit jeder Strafe gelangen. Zu derselben Konsequenz für seine An- 
<lb/>sicht von Staat und Strafe.

<lb/>„Gemeinsame Adwehr — heistt es S. 54— Gewalt gegen
<lb/>Gewalt, ist der Staat. Einrichtungen und Handlungen zum Wohl
<lb/>Aller oder Vieler gehören nicht zum Wesen des Staates, sie gehören
<lb/>der Freiheit an. Sieht die Regierung es anders an, so entsteht der
<lb/>Polizeistaat. Der Bürger wird von eigener freier Thatübung zu- 
<lb/>rück" und zu unfreier Thatübung, wenn auch in der gelinden Form
<lb/>von Steuern und dergleichen angehalten. Die Liebe ist Freiheit, die
<lb/>Gewalt aber ist Haß gegen Haß." Kerner wird S. 146 ge- 
<lb/>fragt: „Wer wird denn zuerst verletzt durch das Verbrechen?" und

<lb/>die Antwort lautet: „der Verbrecher, denn in seinem (inneren) Le- 
<lb/>ben geht eine Veränderung vor, nicht in dem des Verletzten "

<lb/>Consequent durchgeführt müßte diese Ansicht eigentlich nicht
<lb/>bl os auf die Verwerfung der Strafe, sondern auch auf die Verwerf- 
<lb/>ung der Nothwehr, ja selbst des Executionszwanges führen, oder aus
<lb/>freiwillige Vereinigungen der Bürger zum Schutze — des Rechtes? —
<lb/>nein, zur Duldung des Unrechts und zur Versöhnung, und es würde
<lb/>dem Vf. nicht schwer fallen, auch dafür Belegsprüche in den Urkun- 
<lb/>den des Christenthums aufzufinden.

<lb/>Allein hier schlägt eben ein zweiter Grundirrthum des Df's
<lb/>ein. Seine Theorie ist für einen idealen Zustand berechnet, wie ihn
<lb/>auch die Apostel im Sinne halten und in ihren kleinen Gemeinden
<lb/>Auserlesener herbeizuführen oder wenigstens vorzubereiten strebten.
<lb/>„Nicht der Freistaat, sondern die freien reinen Herzen find mejn
<lb/>Ziel* sagt der Vf. in der Vorrede. Dieses Ziel kann aber auf Er- 
<lb/>den niemals vollständig erreicht werden, und soll es wohl auch nicht.
<lb/>Denn wir sind zum Werden bestimmt. Werden aber ist Unvollkom- 
<lb/>menheit und Kampf mit uns selbst und mit Andern, Kampf der
<lb/>Vernunft gegen die Unvernunft. Jede Einrichtung, die auf die
<lb/>Voraussetzung eines vollkommenen Zustandes gegründet ist, schlägt
<lb/>daher, im Großen durchgeführt, in das Gegentheil um, das System
<lb/>christlicher Duldung in ein Raubsystem, das Versöhnungswerk christ- 
<lb/>licher Brüder in Fehmgerichte.

<lb/>Vollkommen zustimmen müssen wir übrigens dem, was der Vf.
<lb/>S. 148 gegen die Herleitung der Strafe aus bloßen Nützlichkeits- 
<lb/>rücksichten, selbst aus dem Zwecke der Besserung, sagt. Nicht unrich- 
<lb/>tig scheint auch, was er S 151 über das Wesen des Bösen und
<lb/>über die Pflicht der Besserung bemerkt. „Die Seele — heißt es
<lb/>hier — soll den Stoff sich aneignen, nicht aber, wie im Bösen ge- 
<lb/>schieht, von dem Stoffe gefangen genommen werden, weil sie dann
</p>

            <pb facs="2173686_1500+1863_0160.tif"
                n="156"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_1500+1863_0160--><p/>
            <p>

               <lb/>156
</p>
            <p>

               <lb/>Literarische Anzeigen.
</p>
            <p>

               <lb/>über ihr Maaß ausgenommen hat und so viel wieder zurückgeben
<lb/>muß, und zwar durch Entsagung, durch nachträgliche Trennung
<lb/>des sinnlich-Wollens vom geistig-Wollen." Der Vf. scheint hierbei
<lb/>nicht blos den Schadenersatz im Sinne zu haben, sondern eine wei- 
<lb/>ter gehende Entsagung, die man nur als Buße bezeichnen kann.
<lb/>Hieran knüpfen wir aber die weitere Sorge, ob denn nicht der Ver- 
<lb/>brecher die Buße, als eine Garantie für sein ferneres Verhalten, der
<lb/>Allgemeinheit, wenn sie ihn dulden soll, schuldig ist, wie der
<lb/>Schadenersatz dem Verletzten, und ob er daher nicht, wenn er sie
<lb/>nicht sich freiwillig auferlegt, dazu genöthigt werden kann, woraus
<lb/>Referent in mehreren seiner Schriften das Strafrecht herzuleiten ge- 
<lb/>sucht hat.

<lb/>Auch die Aufhebung des Rechtsschutzes für den Ver- 
<lb/>brecher, in welcher der Verf. die einzige gerechte Gegenwirkung ge- 
<lb/>gen das Verbrechen erkennt, hat Vers, bereits anderwärts als ein
<lb/>Mittelglied in dem zur Strafe führenden Jdeengange anerkannt.
<lb/>Allein praktisch durchgeführt und getrennt von der Buße würde sie
<lb/>nicht zum Frieden, sondern zur Freigebung der Selbstrache führen.
<lb/>Oder soll etwa nur derjenige, der Selbstrache übt, anders, als
<lb/>durch Aufhebung des Rechtsschutzes, bestraft werden? Der innere
<lb/>Widerspruch hierin und die Ungerechtigkeit gegen den Verletzten liegt
<lb/>klar zu Tage. Der Verf. rechnet freilich darauf, daß die Aufhebung
<lb/>des Rechtsschutzes von selbst den Verbrecher zur Auswanderung,
<lb/>führen werde. Allein er scheint sich hiervon doch selbst keinen recht
<lb/>sicheren Erfolg zu versprechen. Man denke nur an die englischen out-
<lb/>laws. „Ratione temporum“ — d. h. weil nun einmal sein idealer
<lb/>Zustand noch nicht besteht — schlägt er daher als Auskunftsmittel
<lb/>die Verbannung; selbst nach einem bestimmten Ort (einer Ver-
<lb/>brechercolonie?), vor. Quo jure? müssen wir hier fragen, nach
<lb/>seinen Prämissen, da doch die unfreiwillige Verbannung auch ein
<lb/>Act der Gewalt ist. Wenn er sich hierbei aut das Beispiel der rö*
<lb/>mischen Republik und der altdeutschen Volksrechte bezieht, so müssen
<lb/>wir doch daran erinnern, daß die Republiken des Alterthums Skla- 
<lb/>venstaaten waren, daß auch der Ausländer (Peregrine) ihnen als
<lb/>rechtlos gelt, daß Freigelassene und Clienten durch ihre Patrone ver- 
<lb/>treten wurden und das römische Gesetz nur für römische Bürger
<lb/>die Minorität der Bewohner, der jedes Gewerbe, außer dem Land- 
<lb/>bau, für unehrenhaft galt, gegeben war; ferner daß mit der deutschen
<lb/>Friedlosigkeit das Recht für Jeden, den Fnedebrecher zu erschlagen,
<lb/>verbunden war, ja daß sogar Gesetze sich finden, nach denen derje- 
<lb/>nige, der 12 Friedlose erschlagen hat, sich selbst von der Friedlosig- 
<lb/>keit befreit. Das Alles lockt doch gewiß nicht zur Nachahmung!
<lb/>Schließlich aber findet der Verf seinen Trost darin (S. 154), daß
<lb/>mit der Verbannung wohl Manchem gedient wäret

<lb/>Daß übrigens das Buch manche Wahrheiten, die noch nicht
</p>

            <pb facs="2173686_1500+1863_0161.tif"
                n="157"
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            <p>

               <lb/>Literarische Anzeigen.
</p>
            <p>

               <lb/>157
</p>
            <p>

               <lb/>zu allgemeiner Anerkennung gelangt sind, mit Geist und Wärme ver-
<lb/>theidigt, haben wir bereits anerkannt. Namentlich ist dies auch in
<lb/>dem Abschnitte vom Strafverfahren der Kall. Daß er jede Deten-
<lb/>tionshaft — da ja der flüchtige Verbrecher nur sich selbst verbanne —
<lb/>verwirft, ist eine Konsequenz seiner Ansichten. Krug.
</p>
            <p>

               <lb/>Abhandlungen aus dem Strafrechte von M. von Buri, Substitut
<lb/>bei der Großb. Hessen Staatsanwaltschaft in Gießen. Gießen,
<lb/>1862, Ferber'sche Universitätsbuchhandlung (Emil Roth) 160.
<lb/>S. 8.

<lb/>Die vorliegenden Abhandlungen des durch seine „Lehre von
<lb/>der Theilnahme an dem Verbrechen" bereits rühmlich bekannten
<lb/>Verfassers legen ein neues Zeugniß von dem achtungswerthen Stre- 
<lb/>ben ab, durch eignes Nachdenken zu einer selbstständigen Ansicht über
<lb/>die wichtigsten Probleme des Strafrechts zu gelangen. Im Allge- 
<lb/>meinen stehen seine Reflexionen unter dem Einflüsse einer Reaction,
<lb/>welche sich bei der jüngeren Generation der Rechtsgelehrten gegen
<lb/>die überwiegende Geltendmachung der subjektiven Elemente im
<lb/>Verbrecher zu erheben scheint, welche dann aber leicht auf der an- 
<lb/>deren Seite zu weit führt.

<lb/>Dies zeigt sich namentlich bei der ersten Abhandlung, welche
<lb/>die Lehre von dem Angriff auf die Ehre, mit näherer
<lb/>Berücksichtigung derLehre von dem Versuche, derCon-
<lb/>currenz und de m fortgesetzten Verbrechen bespricht. Denn
<lb/>indem er das subjektive Element, welches der Schmähsucht, aus wel- 
<lb/>cher Injurien hervorgehen pflegen, zum Grunde liegt, und wodurch
<lb/>dieselbe sogar staatsgcfährlich wird, gänzlich unbeachtet läßt, gelangt
<lb/>er dahin, jede Abweichung von dem reinen Anklageprinzip zu ver-
<lb/>urtheilen, Injurien gegen Unzurechnungsfähige und gegen Verstor- 
<lb/>bene gar nicht und Collectivinjurien nur in sofern zu statuiren, als
<lb/>durch dieselben bestimmte Individuen getroffen werden sollten und sich
<lb/>für getroffen halten konnten.

<lb/>Den Unterschied zwischen Injurie und Verleumdung verwirft
<lb/>er, indem auch die letztere nur eine kund gegebene Nichtanerkennung
<lb/>der Ehre des Andern wiewohl in einem höheren Grade, enthalte;
<lb/>die falsche Denunciation will er nur aus dem Gesichtspunkte eines
<lb/>Betrugs gegen den Richter ex officio bestraft wissen. Auch die
<lb/>Realinjurie scheint er (nach dem Vorgänge Köstlins) als eine beson- 
<lb/>dere Species nicht anzuerkennen, wenigstens erwähnt er sie nicht als
<lb/>solche, obgleich er S. 8 sagt, mißachtende Behandlung eines Unzu- 
<lb/>rechnungsfähigen könne nur alö Verbrechen gegen die Integrität
<lb/>des Leibes (als was also bei einem Zurechnungsfähigen?) oder po- 
<lb/>lizeilich bestraft werben.
</p>

            <pb facs="2173686_1500+1863_0162.tif"
                n="158"
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            <p>

               <lb/>158
</p>
            <p>

               <lb/>Literarische Anzeigen.
</p>
            <p>

               <lb/>Nach Entwicklung dieser allgemeinen Grundsätze, welche die
<lb/>Abschnitte I bis IV ausfüllen, wendet er sich zu specielleren Fra- 
<lb/>gen, indem er unter V dolu8 und culpa, unter VI die exceptio
<lb/>veritatis, unter VII Versuch und Vollendung, unter VIII Nothwehr
<lb/>und Retorsion, unter IX Urheberschaft, Beihülfe und Begünstigung,
<lb/>unter X Concurrenz und Fortsetzung, unter XI die Verjährung be- 
<lb/>handelt und unter XII die Resultate in kurzen Sätzen zusammen- 
<lb/>faßt.

<lb/>Der Zweck dieser Anzeige verbietet, hier in alles Einzelne ein- 
<lb/>zugehen. Wir begnügen uns daher, einige bemerkenswerthe Punkte
<lb/>hervorzuheben.

<lb/>Unter V führt sein objectiver Begriff den Vers, dahin, auch eine
<lb/>culpose Injurie zu statuiren, indem er den ehrverletzenden Erfolg in's
<lb/>Auge faßt, ferner die völlige Straflosigkeit vertraulicher Mittheilungen,
<lb/>wenn sie auch dem Betroffenen zu Gehör kommen, zu behaupten,
<lb/>weil hier keine (concrete d. h. objective) Ehrverletzung (kein ehr- 
<lb/>verletzender Erfolg) beabsichtigt sei.

<lb/>Die exceptio veritatis (VI) läßt er hiernach natürlich auch
<lb/>gegen einfache Injurien in ihrem vollen Umfange zu, indem er es
<lb/>in der Ordnung findet, einen Menschen, der vielfach gestohlen oder
<lb/>betrogen hat, einen Dieb oder Betrüger, einen Menschen, der bereits
<lb/>alle Artikel des Strafgesetzbuchs übertreten hat, einen Hallunken zu
<lb/>nennen.

<lb/>Versuch einer Ehrenkränkung hält er (unter VII) für undenk- 
<lb/>bar, worin man ihm wohl nur beipflichten kann. Es werden aber
<lb/>bei dieser Gelegenheit noch manche andere wichtige Fragen aus der
<lb/>Versuchslehre unter Bezugnahme auf die Arbeiten von Köstlin, Osen-
<lb/>brüggen, Hälschner, Herbst, Chop und Berner erörtert.

<lb/>Retorfion (Nr. VII) gesteht der Verf. nur aus dem Gesichts- 
<lb/>punkte zu, daß es dem Beleidigten, und nicht nur diesem, zustehen
<lb/>müffe, „das Abhandensein des durch die Injurie verlorenen Werths
<lb/>in geeigneter Weise, und zwar nicht blos in continenti, zu constati-
<lb/>ren," also den Verleumder „einen Lügner, einen hinterlistigen, heim- 
<lb/>tückischen Menschen" zu nennen.

<lb/>Aus dem Abschnitte IX (Urheberschaft, Beihülfe und Begün- 
<lb/>stigung) ist nur hervorzuheben, daß er bei einer injuriösen Druck- 
<lb/>schrift jeden, der sich an der Verbreitung einer solchen mit Kenntniß
<lb/>von deren injuriösem Inhalte betheüigt hat, bis auf den Setzer und
<lb/>den Laufburschen herab, als Miturheber betrachtet.

<lb/>Sehr eigenthümlich find die Ausführungen des X. Abschnittes,
<lb/>von der Concurrenz und der Fortsetzung des Verbrechens. Der Vf.
<lb/>statuirt durchaus keine Einheit mehrerer Rechtsverletzungen (so, nicht
<lb/>„rechtsverletzender Handlungen" drückt er, in Festhaltung seines objec-
<lb/>tiven Standpunktes, sich aus), weder in der Form der idealen Concur- 
<lb/>renz, noch in der des fortgesetzten Verbrechens. Er will überall die
</p>
            <p>

               <lb/>J
</p>

            <pb facs="2173686_1500+1863_0163.tif"
                n="159"
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            <p>

               <lb/>Literarische Anzeigen.
</p>
            <p>

               <lb/>159
</p>
            <p>

               <lb/>Strafen cumulirt haben. Doch gebe es Falle, wo die Rechtsverletzungen
<lb/>durch ihre Vereinigung eine andere Wirkung erlangen, als wenn
<lb/>sie ohne eine solche Vereinigung neben einander gelaufen wären. Sv
<lb/>seien z. B. wenn jemand einmal verwundet worden sei, weiter hin- 
<lb/>zutretende Verwundungen objectiv von geringerer Bedeutung, des- 
<lb/>gleichen, wenn die Ehe einmal gebrochen sei, weiter hinzukommende
<lb/>Ehebrüche; solche weitere Verletzungen könnten sogar ihre Bedeutung
<lb/>ganz verlieren, wie z.B. bei einer Fluth von Schimpfwörtern darauf,
<lb/>ob eines mehr oder weniger ausgestoßen worden, nichts ankomme.
<lb/>Hier seien nun für die hinzukommenden Verbrechen natürlich gerin- 
<lb/>gere Strafen auszuwerfen und diese zu cumuliren. Er verlangt
<lb/>sogar von dem Gesetzgeber, daß er für solche Fälle bei Auswerfung
<lb/>der einzelnen Strafen ein Herabgehen unter das gesetzliche Minimum,
<lb/>sogar bis zur Straflosigkeit, gestatte iS. 106 f.). Er hat jedoch
<lb/>aus Gründen der praktischen Zweckmäßigkeit nichts dagegen, daß statt
<lb/>der Auswerfung besonderer Strafen „für jedes von zehn kurz hinter
<lb/>einander ausgestoßenen Schimpfwörtern," „für jeden der vielen Diebs- 
<lb/>griffe, mit denen eine Truhe voll Geld ausgeleert worden," die Wir- 
<lb/>kungen dieser verschiedenen Einzelverletzungen als ein Ganzes unter
<lb/>Einer Strafe zusammengefaßt werden iS. 104). Wo aber die
<lb/>Grenze sei, bis zu welcher dieses Verfahren gestattet sein solle, hat
<lb/>er nicht untersucht. Diese Untersuchung würde ihn ohne Zweifel auf
<lb/>die Theorie vom fortgesetzten Verbrechen, oder doch von der Einheit
<lb/>verbrecherischer Handlungen zurückgeführt haben.

<lb/>Die Ansicht, daß die Einheit des verbrecherischen Entschlus- 
<lb/>ses Einheit der mehreren Rechtsverletzungen (rechtst). Handlungen)
<lb/>begründe, halt er durch die Ausführungen von Schwarze, Dietz
<lb/>und Merkel für gründlich beseitigt. Nur was Berner in s.
<lb/>Grundsätzen zur Rechtfertigung jener Ansicht gesagt hat, hält er noch
<lb/>einer Prüfung für werth. Doch ist er auch mit Merkel nicht ein- 
<lb/>verstanden, indem er aus dessen „untheilbarem" Totalcffect die Con-
<lb/>sequcnz zieht, daß derjenige, der mir einer Krau, welche bereits die
<lb/>Ehe gebrochen hat, concumbirt, auch für deren frühere Ehebrüche
<lb/>verantwortlich werden würde.

<lb/>Für die Lehre von den Ehrverletzungen leitet übrigens der Bf.
<lb/>aus diesen Erörterungen kein anderes Resultat ab, als (S. 1)3) daß
<lb/>durch eine ehrverletzende Äußerung die Ehre Einer Person nickt
<lb/>mehrfach verletzt werden tonne. Naher hätte wohl die Eonfequenz
<lb/>gelegen, daß eine Eollectivinjurie so viel einzelne Injurien enthalte,
<lb/>als Personen dadurch getroffen werden sollten, denn objectiv haben
<lb/>eben jo viele Rechtsverletzungen stattgesunden. Danach müßte dann,
<lb/>wenn deren 100 sind (z. B. wenn einer Majorität oder Minorität
<lb/>vorgeworfen wird, daß ibre Abstimmung gewissenlos sei) die Strafe
<lb/>der Injurie 100 Mal cumulirt werden, und zwar die volle Strafe,
<lb/>denn eine verminderte Wirkung in des Vf's Sinne laßt sich hier
<lb/>nicht behaupten.
</p>

            <pb facs="2173686_1500+1863_0164.tif"
                n="160"
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            <p>

               <lb/>160
</p>
            <p>

               <lb/>Literarische Anzeigen.
</p>
            <p>

               <lb/>In der Zusammenstellung unter XII hat der Vf. auch jenes
<lb/>Eine Resultat nicht erwähnt, wie denn auch der, sehr kurze, Abschnitt
<lb/>von der Verjährung (Nr. XI) nicht neue practische Resultate ent- 
<lb/>hält.

<lb/>Die obgedachte objektive Richtung des Vf. zeigt sich nun auch
<lb/>in der zweiten Abhandlung, welche die Ueberschrift führt; das
<lb/>Complottist keinebesondere Schuldform. Nehmlich darin,
<lb/>daß er sowohl Beihülfe als Anstiftung auf das objective Cau- 
<lb/>sa lv erh ältniß zurück führt, indem er in beiden eine mitwirkende
<lb/>Ursache, namentlich in der Anstiftung eine Erleichterung des
<lb/>Entschlusses zum Verbrechen, erblickt. Es hängt dies mit dem objec-
<lb/>tiven Charakter der neuesten philosophischen Systeme zusammen,
<lb/>welche auch im Reiche des Geistigen und Ethischen ein nöthigendes
<lb/>Causalitätsverhältniß, wie im Physischen annehmen, womit aber frei- 
<lb/>lich jede Zurechnung und jeder Rechtsgrund der Strafe hinwegfällt.

<lb/>Beim Complott (nehmlich nicht dem blos vorbereitenden, son- 
<lb/>dern dem ausführenden Complott) ist nun von Seiten derer, die
<lb/>nicht schon für sich als Urheber oder Gehülfen thätig sind, ein sol- 
<lb/>ches Causalverhältniß nicht vorhanden, und da der Vf. jede Zurech- 
<lb/>nung aus dem subjecliven Gesichtspunkte verwirft, so kommt
<lb/>er natürlich zu dem Resultate, daß die nicht mitwirkenden Complot-
<lb/>tanten strastos, die mitwirkenden aber aus anderem Grunde straf- 
<lb/>bar seien, mithin des Complott als solches jeder selbstständigen Be- 
<lb/>deutung entbehre. Zu anderen Resultaten muß dagegen derjenige
<lb/>kommen, der auch in der Beihülfe und namentlich in der Anstiftung
<lb/>eine verursachende Wirkung nicht findet. Es handelt sich aber
<lb/>hier um einen Principienstreit, der auf anderem Gebiete, als auf
<lb/>dem der Jurisprudenz, — wenn möglich — seine Entscheidung fin- 
<lb/>den muß.

<lb/>Uebrigens steht dem Vf. eine große Schärfe des logischen Den- 
<lb/>kens zu Gebote, und es werden daher auch diejenigen Leser, die mit
<lb/>ihm nicht einmrstanden sind, sein Werk nicht ohne eine lebhafte
<lb/>formelle Befriedigung aus der Hand legen. K.
</p>

         </div>
         <pb facs="2173686_1500+1863_0165.tif"
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              type="article"
              n="X.">
            <head>
               <title level="a" type="main">Ueber die strafprozessuale Behandlung derjenigen Verbrechen, welche in einer Richtung von Amtswegen, in andrer nur auf Antrag des Verletzten zur Untersuchung gezogen werden</title>
            </head>
            <byline>
               <docAuthor ana="Schwarze, ...">Von Schwarze</docAuthor>
            </byline>
      
      
      
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            <p>

               <lb/>VIIL
</p>
            <p>

               <lb/>Ueber die strafproceffuale Behandlung derjenigen Ver- 
<lb/>brechen, welche in einer Richtung von Amtswegea, in
<lb/>andrer aber nur auf Antrag des Verletzten zur Unter- 
<lb/>suchung gezogen werden.

<lb/>Von

<lb/>Schwarze/

<lb/>Es kommt häufig vor, -daß eine strafbare Handlung von meh- 
<lb/>reren strafrechtlichen Gesichtspunkten aus beurtheilt werden kann, von
<lb/>denen der eine oder andere die Verfolgung von Amtswegen durch
<lb/>den Staatsanwalt, die übrigen aber die Verfolgung auf Antrag des
<lb/>Verletzten bedingen. Diese Falle können wiederum verschiedenartig
<lb/>sein. Es sind zwei Kategorien zu unterscheiden. Die erste Kategorie
<lb/>umfaßt die Fälle, wo der höhere strafrechtliche Gesichtspunkt bereits
<lb/>nach dem Begriffe des Verbrechens den niederen Reat in sich ent- 
<lb/>hält und daher das Zusammentreffen beider (Gesichtspunkte) Reate
<lb/>ein not Hw endig es genannt werden kann. Die zweite Kategorie
<lb/>umfaßt die Fälle, wo der niedere Reat nicht begrifflich, sondern zu- 
<lb/>fällig nach der concreten Gestaltung des Falls in dem höheren
<lb/>aufgeht.

<lb/>Ein Beispiel der erstern Kategorie ist: Nothzucht, die sich zu- 
<lb/>gleich nothwendig als Angriff auf die Schamhaftigkeit, als Injurie
<lb/>darstellt. Nothzucht wird (nach den meisten Gesetzgebungen) ebenso
<lb/>wie (schwere) Körperverletzung von Amtswegen verfolgt, — da- 
<lb/>gegen werden die geringeren, in diesen Verbrechen begrifflich mit
<lb/>enthaltenen Gesetzesverletzungen — der Angriff auf die Schamhaftig- 
<lb/>keit, die Injurie — nur auf Antrag des Verletzten verfolgt.

<lb/>Der Gerlcht-saal. tm. Heft Hi. 11
</p>
            <pb facs="2173686_1500+1863_0166.tif"
                n="162"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_1500+1863_0166--><p/>
            <p>

               <lb/>162 Ueber die strafprocessuale Behandlung rc.

<lb/>Ein Beispiel der zweiten Kategorie ist Nothzucht oder Blut,
<lb/>schände, welche zugleich einen Ehebruch enthält. Die hier concur-
<lb/>rirende Verletzung des ehelichen Verhältnisses ist nur eine Zufällig,
<lb/>keit; sie geht im schwereren Gesichtspunkte auf, würde aber, wenn
<lb/>sie selbstständig zur Verfolgung gebracht würde, in dieser Richtung
<lb/>einen Strafantrag des Verletzten voraussetzen.

<lb/>Es treffen also der Antrag des Staatsanwalts, welcher auf
<lb/>den höheren Reat gerichtet ist, und das Antragsrecht des Verletzten
<lb/>betreff deS niederen ReatS zusammen. Die Combination dieser ver- 
<lb/>schiedenen strafprocessualen Verhältnisse bietet mehrfache Zwei- 
<lb/>fel in dem Falle, daß die Untersuchung auf den wegen des schwereren
<lb/>Reats gestellten Antrag des Staatsanwaltes eingeleitet worden, dar,
<lb/>namentlich betreff der Frage, wieweit die Vorgänge und Entschei- 
<lb/>dungen in der auf den Antrag deS Staatsanwalts eingeleiteten Un- 
<lb/>tersuchung das Recht des Verletzen zum Strafantrage wegen des ge- 
<lb/>ringeren strafrechtlichen Gesichtspunkts beeinflussen?

<lb/>Bei Erörterung dieser Frage werden die Grundsätze über die
<lb/>Wiederaufnahme der Untersuchung besondere Beachtung erheischen.

<lb/>An die Spitze stellen wir den Grundsatz, daß durch den An,
<lb/>trag des Staatsanwalts das Recht des Verletzten aus strafgerichtliche
<lb/>Verfolgung des geringeren Reats nicht vollständig consumirt wird,
<lb/>und daß die Verfolgung aus dem höheren strafgerichtlichen Gesichts- 
<lb/>punkte die aus dem niederen nicht vollständig ausschließt. Dies wird
<lb/>sich besonders in den Fällen geltend machen, in denen das Strafge- 
<lb/>setz, welches auf den höheren Reat Anwendung leidet, nicht schon
<lb/>begrifflich den niederen Reat einschließt. In den entgegengesetz- 
<lb/>ten Fällen könnte man eher behaupten, daß, da schon die gesetzliche
<lb/>Begriffsbestimmung den niederen Gesichtspunkt mit umfasse, letzterer
<lb/>nicht selbstständig losgelöst und zur besonderen Verfolgung heraus- 
<lb/>gezogen werden dürfe.

<lb/>Jedenfalls aber kann das besondere Interesse des Verletzten
<lb/>an der Bestrafung der That eine um so entschiedenere Berücksichti- 
<lb/>gung erheischen, als der hierher gehörige Reat im Gesetze selbst als
<lb/>ein solcher anerkannt worden ist, bei welchem das besondere Recht
<lb/>des Verletzten zur Geltung gelangt. Wenn man gegenwärtig geneigt
<lb/>ist. Jedem, der durch ein Verbrechen verletzt ist, eine, wenngleich
</p>

            <pb facs="2173686_1500+1863_0167.tif"
                n="163"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_1500+1863_0167--><p/>
            <p>

               <lb/>Von Schwarze.
</p>
            <p>

               <lb/>163
</p>
            <p>

               <lb/>beschränkte Mitwirkung bei ber strafgerichtlichen Verfolgung beö Ver- 
<lb/>brechens zur Wahrung seines Interesses an der Bestrafung zuzu- 
<lb/>gestehen, so muß dies um so mehr in Fällen der vorliegenden Art
<lb/>geschehen.

<lb/>Wir sind daher der Meinung, daß dem Verletzten zu gestat- 
<lb/>ten sei, dem Staatsanwalte sich anzuschließen und ihn bei der straf- 
<lb/>gerichtlichen Verfolgung durch Bezeichnung von Beweismitteln und
<lb/>Beweisthatsachen zu unterstützen, auch einen Antrag auf strafgericht- 
<lb/>liche Berücksichtigung deS in dem niederen Gesichtspunkte enthaltenen
<lb/>Reats zu stellen.

<lb/>Lehnt der Staatsanwalt die strafgerichtliche Verfolgung ab,
<lb/>so wird der Verletzte jedenfalls insoweit befugt sein, die Ablehnung
<lb/>anzufechten, als er nunmehr selbstständig eine Anklage auf den im
<lb/>niederen Gesichtspunkt enthaltenen Reat stützt und hierüber die Ent- 
<lb/>scheidung der Oberbehörde beantragt. In denjenigen Fällen, in
<lb/>denen die incriminirte Handlung nicht schon begrifflich den nie- 
<lb/>deren Reat mit umfaßt, wird dies nicht zu beanstanden sein. Hier
<lb/>bildet das Moment, auf welches der Strafantrag des Verletzten ge- 
<lb/>stützt wird, kein nothwendiges Moment in dem Lhatbestande des
<lb/>angeklagten Verbrechens, und es vindicirt sich daher dasselbe eine
<lb/>gewisse Selbstständigkeit. Aber auch in den übrigen Fällen nicht.
<lb/>Es liegt in ihnen zwar nicht eine ideelle Concurrenz, aber
<lb/>dessen ungeachtet laßt sich die Handlung ohne der Natur der Sache
<lb/>Zwang anzuthun, in verschiedene strafrechtliche Gesichtspunkte auf-
<lb/>lösen, bei denen die Consumtion des einen die des andern nicht
<lb/>nach sich zieht.

<lb/>Das Recht des Verletzten kann dadurch nicht völlig unterdrückt
<lb/>werden, daß mit dem, dasselbe begründenden Reate in der betreffen- 
<lb/>den Handlung ein höherer Reat zusammentrifft, dessen strafgerichtliche
<lb/>Verfolgung von dem Staatsanwalte übernommen wird.

<lb/>Hatte der Verletzte ausdrücklich einen Strafantrag betreff deS
<lb/>geringeren Reats gestellt, so versteht sich von selbst, daß dieser An- 
<lb/>trag in jedem Falle mit zum Gegenstände der richterlichen Entschlie- 
<lb/>ßung und Aburtheilung gemacht werden muß und daß, soweit dem
<lb/>Verletzten in dem Gesetze die Befugniß zu selbstständiger Einwendung
<lb/>eines Rechtsmittels gegen richterliche Entscheidungen und Erkenntnisse
</p>

            <pb facs="2173686_1500+1863_0168.tif"
                n="164"
                xml:id="zs1-2173686_1500-1863_0168"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_1500+1863_0168--><p/>
            <p>

               <lb/>Il)4 Ueber die strafproceffuale Behandlung re.

<lb/>eingeräumt worden, er von denselben auch gegen die, seinen Antrag
<lb/>berührende Entscheidung Gebrauch machen kann.

<lb/>So hat z. B. die K. Sachs. Straf-P.O. in den, der Privat- 
<lb/>anklage zugewiesenen Fällen dem Verletzten ein selbstständiges Recht
<lb/>zur Einwendung von Rechtsmitteln eingeräumt. Den Fällen der
<lb/>Privatanklage ist auch der Ehebruch beigezählt worden. Nehmen
<lb/>wir daher den Fall einer Anklage auf Nothzucht, verübt an einer
<lb/>Ehefrau. Der verletzte Ehemann kann hier eventuell den Antrag
<lb/>auf Bestrafung wegen Ehebruchs gegen den Angeklagten stellen. Wird
<lb/>die Verfolgung wegen Nothzucht eingestellt, so wird der Richter noch
<lb/>die Frage zu erledigen haben, ob die Untersuchung wegen Ehebruchs
<lb/>fortzustellen fet. Nach Befinden, kann mit Rücksicht auf die ver- 
<lb/>schiedenen Competenzgrenzen die Frage auch nunmehr an den Richter
<lb/>des niederen Gerichts zur selbstständigen Erledigung abgegeben wer- 
<lb/>den. Jedenfalls ist aber der Verletzte befugt, die richterliche Ent- 
<lb/>schließung, in welcher sein Antrag mit Stillschweigen übergangen,
<lb/>oder über ihn eine unrichtige Entscheidung ertheilt worden, anzu- 
<lb/>fechten.

<lb/>Nehmen wir dagegen den Fall, daß der Verletzte einen beson-
<lb/>dern Strafantrag nicht gestellt, überhaupt sich in die Untersuchung
<lb/>nicht gemischt hat. Präjudicirt ihm hier die richterliche Entscheidung?

<lb/>Das Recht des Verletzten auf Bestrafung ist nicht Gegenstand
<lb/>der richterlichen Cognition geworden; — es ist überhaupt nicht
<lb/>geltend gemacht worden.

<lb/>Dessenungeachtet wird sich nicht unbedingt behaupten lassen,
<lb/>daß das Recht des Verletzten durch die richterliche Entscheidung über
<lb/>den Strafantrag des Staatsanwalts nicht berührt werde.

<lb/>Der Grundsatz ne bis in iclem tritt auch hier dem Angeklag- 
<lb/>ten schützend zur Seite. Vielmehr ward der Inhalt und die Rich- 
<lb/>tung der Entscheidung maßgebend und hiernach die Frage verschie- 
<lb/>den zu beantworten sein.

<lb/>Die Frage stellt sich also folgendermassen:

<lb/>Inwieweit wird durch den richterlichen, die Anklage des Staats- 
<lb/>anwalts consumirenden Spruch auch das bisher nicht geltend gemachte
<lb/>Recht des antragsberechtigten Verletzten betreff der niederen Verbre- 
<lb/>chensform eonsumirt?
</p>

            <pb facs="2173686_1500+1863_0169.tif"
                n="165"
                xml:id="zs1-2173686_1500-1863_0169"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_1500+1863_0169--><p/>
            <p>

               <lb/>Don Schwarze.
</p>
            <p>

               <lb/>KV)


<lb/>Die Consumtion kann nur soweit reichen, als sie die noth-
<lb/>wendige Konsequenz der staatsanwaltschaftlichen Anklage ist, über
<lb/>welche das Urtheil sich verbreitet. Die hierdurch consumirten That-
<lb/>sachen können nicht anderweit zum Gegenstände einer Anklage und
<lb/>zwar des Privaten gemacht und der Angeschuldigte kann wegen der
<lb/>in ihnen liegenden Verletzung des Privaten nicht nochmals zur Ver- 
<lb/>antwortung gezogen werden. Andrerseits können aber die, durch
<lb/>das Urtheil nicht erledigten Thatsachen nachträglich zum Gegenstände
<lb/>der Privatanklage auch dann gemacht werden, wenn sie in dem frühe- 
<lb/>ren Verfahren mit zur Sprache gekommen sind. In jenem Falle
<lb/>schützt den Angeklagten die Regel ne bis in idem, — in diesem
<lb/>tritt.sie nicht ein; die res judicata reicht nicht soweit; das Recht
<lb/>des Privatanklägers ist nicht absorbirt, wie in jenem Falle, wo ihm
<lb/>die thatsächliche Basis entzogen worden.

<lb/>Nehmen wir den Fall der Anklage wegen Nothzucht. Der
<lb/>Angeklagte wird deßhalb freigesprochen, weil die Täterschaft nicht
<lb/>bewiesen worden sei. Hier ist der gesammte thatsächliche Inhalt der
<lb/>Anklage consumirt. Es ist zugleich ausgesprochen, daß nicht bewie- 
<lb/>sen sei, daß der Angeschuldigte der Urheber des (erzwungenen) con- 
<lb/>cubitus gewesen. War daher der Angeschuldigte ein Ehemann, so
<lb/>wird die Ehefrau mit einer Anklage wegen Ehebruchs, welche auf
<lb/>dieselben Thatsachen gestützt würde, zurückgewiesen werden, weil über
<lb/>diese Thatsachen schon durch jenes Urtheil judieirt worden. Der
<lb/>Richter hat seine Competenz durch jenen Spruch nicht überschritten;
<lb/>die vollständige Consumtion des kacti ist hier nur die nothwendige
<lb/>Konsequenz der erhobenen Anklage und der auf sie gerichteten Ent- 
<lb/>scheidung. Noch bestimmter tritt dies bei den, in dem höheren Ver- 
<lb/>brechen begrifflich mit liegenden niederen Verbrechensformen ein,
<lb/>z. B. Angriff auf thätliche Schamhaftigkeit, Injurie; die letzteren
<lb/>können bei solcher Freisprechung nicht ferner in Betracht kommen.

<lb/>Anders verhält es sich, wenn die erfolgte Freisprechung einer
<lb/>nachträglichen Theilung nicht entgegensteht.. Z. B. es wird bei einer
<lb/>Anklage wegen Nothzucht nicht bewiesen, daß eine Gewalt überhaupt
<lb/>oder eine baud grata vis angewendet worden, und deßhalb auf
<lb/>Freisprechung erkannt Die niederen Formen werden hier dann von
<lb/>dem Erkenntnisse nicht mitberührt, wenn das Gesetz zur Geltend-
</p>

            <pb facs="2173686_1500+1863_0170.tif"
                n="166"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_1500+1863_0170--><p/>
            <p>

               <lb/>i 66 Ueber die strafproeessuale Behandlung rc.

<lb/>machung des niederen ReatS einen Strafantrag des Verletzten erfor- 
<lb/>dert und dieser nicht gestellt worden. Ob z. B. bei solcher Frei- 
<lb/>sprechung wegen Nothzucht das Vergehen des thätlichen Angriffs auf
<lb/>die Schamhaftigkeit auf den Antrag der Verletzten noch zur Bestraf- 
<lb/>ung gezogen werden könne, ist eine Frage, die an den mit der
<lb/>staatsanwaltschastlichen Anklage befaßt gewesenen Richter nicht devol-
<lb/>virt war. Die hierher gehörigen Momente sind daher durch die
<lb/>Freisprechung nicht consumirt und dem Beschuldigten steht die exceptio
<lb/>rei judicatae gegen die Privatanklage der Verletzten Njcht zu. Auch
<lb/>hier macht es keinen Unterschied, ob das niedere Vergehen begrifflich
<lb/>in dem höheren bereits enthalten, oder ob es nur zufällig in ihm
<lb/>mit aufgeht. Es würde hier z. B. die Ehefrau des wegen Noth- 
<lb/>zucht Freigesprochenen noch einen Strafantrag wegen Ehebruchs
<lb/>stellen können. Ebenso in dem Falle, wenn der Richter bei der
<lb/>Anklage auf Jncest zwar die Thatsache des concubitus constatirt,
<lb/>jedoch losspricht, weil bewiesen, daß der Concumbant die vorhandene
<lb/>Verwandtschaft nicht gekannt hat. Hier bleibt nach Befinden die
<lb/>Anklage wegen Ehebruchs dem verletzten Ehegatten, trotz der Frei- 
<lb/>sprechung, Vorbehalten; denn die Anklage steht mit der vorherigen
<lb/>Freisprechung nicht im Widerspruch. Man kann sich hiergegen nicht auf
<lb/>die Regel, daß der einmal mit der Aburtheilung der Sache befaßte
<lb/>Richter auch die niederen Verbrechensarten, welche in dem That-
<lb/>sächlichen der Anklage zu befinden, mit aburtheilen solle, berufen.
<lb/>Sie leidet hier keine Anwendung. Denn zu solcher erschöpfenden
<lb/>Aburtheilung würde hier der erforderliche Strafantrag des Verletz- 
<lb/>ten nöthig sein. Dieser fehlt und kann auch durch den Antrag des
<lb/>Staatsanwalts nicht ersetzt werden. DaS Motiv und der Zweck jener
<lb/>Regel paffen daher auf unsre Fälle nicht.

<lb/>Nach gleichen Grundsätzen wird der Fall derDerurtheilung
<lb/>zu behandeln sein. Nehmen wir zunächst den Fall, daß das Ver- 
<lb/>brechen, auf welches die Verurtheilung lautet, das niedere begrifflich
<lb/>mit umfaßt. Wenn z. B. der Angeklagte wegen Nothzucht verur-
<lb/>theilt wird, so ist hiermit auch der niedere Reat — der Angriff auf
<lb/>die Schamhaftigkeit — erledigt. Der schwerere Reat ist ohne den
<lb/>niedern, welcher nur einen Theil des ersteren bildet, nicht denkbar;
<lb/>fie find ein untheilbares Ganze geworden; eine Bestrafung des
</p>

            <pb facs="2173686_1500+1863_0171.tif"
                n="167"
                xml:id="zs1-2173686_1500-1863_0171"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_1500+1863_0171--><p/>
            <p>

               <lb/>Von Schwarze.
</p>
            <p>

               <lb/>167
</p>
            <p>

               <lb/>niederen neben der des höheren wäre eine zweimalige Bestrafung
<lb/>desselben Reats; das Gesetz selbst sieht in dem niederen Reate nur
<lb/>einen nothwendigen Theil des höheren Reats. Das Interesse
<lb/>des Verletzten ist hier durch die Aburtheilung gewahrt und befriedigt.
<lb/>Es wird daher selbst bei der Abmessung der Strafe auf den niede- 
<lb/>ren Reat keine Rücksicht genommen werden dürfen.

<lb/>Wie aber dann, wenn der niedere Reat nicht begrifflich schon
<lb/>im höheren Reate, auf welchen die Verurtheilung lautet, enthalten
<lb/>ist? Der Jncestuose hat z. B. durch den ooneuditus zugleich einen
<lb/>Ehebruch begangen. Das Strafurtheil lautet auf den Jncest. Un- 
<lb/>sere Gesetzbücher sagen, daß die ideelle Concurrenz als ein Straf-
<lb/>schärfungs- oder Straferhöhungsgrund behandelt werden soll. Ist
<lb/>dies richtig? Es ist eine Handlung, aber mit zwei ganz verschie- 
<lb/>denen, von dem Thäter beabsichtigten Rechtsverletzungen. Wie dem
<lb/>auch sei, so will es uns scheinen, als ob die concurrirende niedere
<lb/>Rechtsverletzung bei der Strafbestimmung für den höheren Reat
<lb/>dann nicht berücksichtigt werden dürfe, wenn die Verfolgung und
<lb/>Bestrafung dieser Verletzung, dafern sie allein vorläge, von einem
<lb/>Anträge des Verletzten abhängen würde, der Verletzte aber einen
<lb/>solchen Strafantrag nicht gestellt hat. Da der Verletzte nicht be- 
<lb/>hindert ist, auf die Verfolgung und die Bestrafung durch Stillschwei- 
<lb/>gen völlig zu verzichten, so ist auch kein zureichender Grund vorhan- 
<lb/>den, im Falle der Concurrenz, trotz solchen Stillschweigens die ihm
<lb/>widerfahrene aber nicht gerügte Verletzung als Straferhöhungsgrund
<lb/>in Betracht zu ziehen. Jene Bestimmung unsrer Gesetzbücher muß
<lb/>vielmehr auf den Fall beschränkt werden, in welchem die Anklage
<lb/>wegen des höheren Reats zugleich die des niedern cinschließt. Dies
<lb/>ist hier nicht der Fall, weil der Staatsanwalt die Anklage auf den
<lb/>niederen Reat mit zu erstrecken, in keiner Weise competent war.

<lb/>Ebenso ist nicht zu verkennen, daß in diesen Fällen dem Ver- 
<lb/>letzten durch die Bestrafung des höheren Reats sein Strafantrag nicht
<lb/>entzogen werden kann. Die Berücksichtigung des niederen Reats
<lb/>ohne Antrag des Verletzten würde eine Ungerechtigkeit gegen den
<lb/>Angeklagten, — die Consumtion des Antrags durch die Bestrafung
<lb/>des höheren Reats eine Ungerechtigkeit gegen den Verletzten sein.
<lb/>Festzuhalten ist, daß hier nur Fälle gemeint sind, in denen der
</p>

            <pb facs="2173686_1500+1863_0172.tif"
                n="168"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_1500+1863_0172--><p/>
            <p>

               <lb/>1GB Ueber die strafprocessuale Behandlung rc.

<lb/>niedere Reat eine selbstständige, in dem höheren Reate nicht not- 
<lb/>wendig mitbegriffene Verletzung darstellt.

<lb/>Es wird daher in diesen Fällen noch eine separate Bestra- 
<lb/>fung deS niederen Reats eintreten können. Allerdings erscheint sie
<lb/>unbillig. Allein sie wird durch den selbstständigen Charakter des
<lb/>niederen Reats gerechtfertigt; er erfüllt objektiv und subjectiv den
<lb/>Thatbestand eines Verbrechens; es sind zwei selbstständige Ver- 
<lb/>letzungen aus derselben Handlung, also auch zwei verbrecherische
<lb/>Willensrichtungen, wenngleich nur ein Motiv und ein Zweck, dem
<lb/>sie beide dienen. Es würde sich daher empfehlen, auf den nach- 
<lb/>träglichen Antrag des Verletzten zwar nicht auf die volle Strafe
<lb/>des niedern Reats, wohl aber auf einen Zusatz zu der Strafe des
<lb/>höheren Reats zu erkennen, welcher allerdings, dafern die Verbüßung
<lb/>der letzteren bereits erfolgt wäre, als eine selbstständige Strafe zu
<lb/>behandeln sein würde.

<lb/>In Frage kann daher kommen, ob es nicht der Gesetzgebung
<lb/>für solche Fälle, in denen die Verfolgung des ideell concurrirenden
<lb/>niederen Reats von dem Strafantrage des Verletzten abhängig ist,
<lb/>anzurathen sei, zu bestimmen, daß der Verletzte ausdrücklich befragt
<lb/>werde, ob er von seinem Strafrechte Gebrauch mache, auch an den
<lb/>Nichtgebrauch den Verlust der späteren selbstständigen Verfolgung
<lb/>zu knüpfen.

<lb/>Der Inhalt der bezüglich des schwereren Reats ergangenen
<lb/>Entscheidung ist daher unbedingt für die Frage maßgebend, ob neben
<lb/>derselben noch eine Verfolgung des niederen, vom Anträge des Ver- 
<lb/>letzten abhängigen Reats zulässig sei.

<lb/>Es läßt sich in den Fällen, in welchen wir sie für zulässig
<lb/>erachtet haben, wohl sagen, daß es an der Identität der That
<lb/>fehle. Nicht btos andre und niedere strafrechtliche Gesichts- 
<lb/>punkte sind in Hrage, unter welche die That gestellt werden kann,
<lb/>sondern Thatsar-en, welche durch die stattgesundene Aburtheilung
<lb/>nicht consumirt worden sind. Es sind nicht nachgebrachte Beweise
<lb/>für dasselbe Faktum, auf welche die neue Anklage gestützt wird,
<lb/>sondern die An lage hat eine andere thatsächliche Begründung. Es
<lb/>sind endlich nii &gt;t bloße Nebenumstände des abgeurtheiltcn Verbre- 
<lb/>chen-, durch w lche nur eine Erhöhung der Strafe für dieselbe That
</p>

            <pb facs="2173686_1500+1863_0173.tif"
                n="169"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_1500+1863_0173--><p/>
            <p>

               <lb/>1€9
</p>
            <p>

               <lb/>herbeigeführt werden soll, sondern ein besonderes, materiell getrenn- 
<lb/>tes Verbrechen, welches selbstständig als solches sich prädicirt.

<lb/>Es ist nicht eine andere Qualifikation derselben That, son- 
<lb/>dern es ist eine andere That. Eine bloße Aenderung in der
<lb/>Qualifikation erachten wir nicht für genügend, um die Wiederauf- 
<lb/>nahme zuzulassen. Deshalb wollen wir sie nicht gewähren, wenn
<lb/>die Freisprechung wegen Mangels am Beweise der Thäterschaft er- 
<lb/>folgt ist und nunmehr der niedere Reat durch den Strafantrag deS
<lb/>Verletzten geltend gemacht werden sollte.

<lb/>Wir sind mit dem Satze einverstanden, daß der nicht schuldig
<lb/>Erklärte wegen der That, welche den Gegenstand der Anklage bil- 
<lb/>dete, auch nicht wegen einzelner Theile derselben, welche für sich
<lb/>oder verbunden mit andern Thatsachen unter ein besonderes Straf- 
<lb/>gesetz fallen, einer anderweiten strafgerichtlichen Verfolgung unter- 
<lb/>liege. Allein wir fassen die Bedeutung dieses' Satzes mit Rücksicht
<lb/>auf die Consumtion durch das Erkenntniß auf. Wir gedenken fer- 
<lb/>ner, daß das Erkenntniß keinen Schutz dem Angeklagten in denjeni- 
<lb/>gen Richtungen gewähren kann, in denen er sich nicht aussprechen
<lb/>durfte. Haben die Richter eine Thalsache oder aber eine rechtliche
<lb/>Qualifikation, unter welche die That gestellt werden konnte, über- 
<lb/>sehen, so kann auf dieses Ueberfehen nicht ein neues Verfahren,
<lb/>gleichsam eine Restitution zu Gunsten des Gerichts oder der Anklage
<lb/>gebaut werden. In unserm Falle aber war das Gericht nicht com- 
<lb/>petent, über einen (noch nicht gestellten) Strafantrag des Verletzten
<lb/>zu entscheiden. Es ist daher kein Versehen des Gerichts in der
<lb/>Sammlung, bez. Aburtheilung der Thatsachen, noch auch in der
<lb/>Subsumtion unter das Gesetz unterlaufen; — es ist ein völlig
<lb/>neues Moment, der Strafantrag des Verletzten, hinzugekommen.

<lb/>Es fehlt ferner die Identität des Anklägers. Man könnte
<lb/>zwar sagen, daß die Rechtskraft des auf die staatsanwaltschaftliche
<lb/>Anklage ergangenen Erkenntnisses ohne Einfluß auf die Anklage des
<lb/>Verletzten sei, da dieser nicht Partei in dem Processe gewesen.
<lb/>Allein dieser Satz des Civilprocesses paßt nicht auf den Strafpro-
<lb/>ceß; — die Analogie des Parteienverhältnisses ist ihm fremb und
<lb/>die Motiven des Satzes ne dis ln iäem stehen höher als derartige
<lb/>Analogien. Dazu kommt, daß das Interesse des Verletzten, soweit
</p>

            <pb facs="2173686_1500+1863_0174.tif"
                n="170"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_1500+1863_0174--><p/>
            <p>

               <lb/>170
</p>
            <p>

               <lb/>Ueber die strafprocessuale Behandlung rc.
</p>
            <p>

               <lb/>eS mit der Anklage des Staatsanwaltes coincidirt, durch die amt- 
<lb/>liche Thätigkeit des letztem mit vertreten wird, und man daher sagen
<lb/>könnte, daß die ergangene Entscheidung auch gegenüber dem Ver- 
<lb/>letzten ergangen und die Rechtskraft beschritten hat. Nach demjeni- 
<lb/>gen, waS wir oben vorgetragen haben, steht auch die nachträgliche
<lb/>Anklage des Verletzten, soweit wir fle ihm gestatten, mit dem In- 
<lb/>halte des Erkenntnisses nicht in Widerspruch, sondern stützt sich auf
<lb/>thatsächliche Umstände, welche durch letzteres nicht consumirt wor- 
<lb/>den find.

<lb/>Auf das Römische Recht, welches in vielen Fällen eine Con-
<lb/>currenz der öffentlichen und der Privat-Anklage kannte, mag man
<lb/>sich weder für noch wider unsere Ansicht beziehen. Es passen die
<lb/>diesfallflgen Bestimmungen nicht auf unser jetziges Verfahren. Im- 
<lb/>merhin bleibt es aber interessant, festzustellen, daß nach Römischem
<lb/>Rechte in dem Falle, wenn dasselbe Verbrechen nur eine juristische
<lb/>Beziehung hat, jedoch ohne Modification nach verschiedenen Gesetzen
<lb/>strafbar ist, der Ankläger unter den ihm gestatteten Klagen eine
<lb/>beliebige auswählen, nicht aber wegen desselben Verbrechens später- 
<lb/>hin auch die zweite Klage anstellen darf. Sind aber in einer
<lb/>Handlung mehrere Rechtsverletzungen enthalten, so consumirt die
<lb/>Klage wegen der einen nicht die wegen der andern Rechtsverletzung.
<lb/>Dies gilt insbesondere von dem Falle, wenn aus derselben Hand- 
<lb/>lung eine Criminal- und eine Privatpönal-Klage in Hinblick auf die
<lb/>verschiedenen Rechtsverletzungen entsprangen *).

<lb/>Anders in dem Falle, wenn dasselbe orimen mehreren Per- 
<lb/>sonen ein Klagrecht gewahrte. Hier kamen wohl Begünstigungen
<lb/>des einen Berechtigten vor den übrigen vor. Allein eine mehrmalige
<lb/>Verhandlung, sonach eine successive Erhebung der Klage durch die
<lb/>einzelnen Berechtigten war nicht gestattet. Hierher gehören auch die
<lb/>Bestimmungen aus der lex Julia de adulteriis. Bei diesen Ver- 
<lb/>gehen waren zunächst nur die Berheiligten zur Anklage befugt. Erst,
<lb/>wenn sie von ihrem Rechte binnen einer bestimmten Frist nicht
</p>
            <p>

               <lb/>r) Bgl. hier bes. Stein, d. Criminalrecht d. Römer. S. 249 f.
</p>

            <pb facs="2173686_1500+1863_0175.tif"
                n="171"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_1500+1863_0175--><p/>
            <p>

               <lb/>171
</p>
            <p>

               <lb/>Gebrauch machten, sollte auch jeder Dritte zur Verfolgung zugelaffen
<lb/>werden *).

<lb/>Gegen Ablauf dieser Frist konnten die Betheiligten Restitution
<lb/>verlangen, um die Klage zu erheben. Die Restitution wurde da- 
<lb/>durch nicht ausgeschlossen, daß ein Extraneus die Klage erhoben
<lb/>hatte, — wohl ab er durch die Veru rtheilung der adul- 
<lb/>tera. Nur diese Restitution**) hat kr. 4. §. 2. ad L. Ju- 
<lb/>liam de adult, im Auge, wenn daselbst gesagt wird:

<lb/>8i ante extraneus instituerit accusationem, an super- 
<lb/>veniente marito permittatur accusatio, quaeritur? Et
<lb/>magis arbitror, hoc quoque casu maritum audiendum,
<lb/>si non negligentia praeventus est. Et ideo et si
<lb/>accusatione instituta, absoluta sit mulier extraneo
<lb/>accusante, tamen marito debet permitti restaurare ac- 
<lb/>cusationem, si idoneas caussas allegare possit, qui- 
<lb/>bus impeditus non instituit accusationem.“
<lb/>Allgemeiner lautet fr. 7. §. 2. D. de accusat.: „Si is qui
<lb/>nunc accusator exstitit, suum dolorem persequatur do-
<lb/>ceatque ignorasse se accusationem ab alio institutam, magna
<lb/>ex causa admitti eam ad accusationem debere.“ Ulpian setzt
<lb/>hier eine Freisprechung voraus und wendet den Satz an: res in- 
<lb/>ter alios judicatae aliis non praejudicant. Die magna causa
<lb/>ist der Restitutionsgrund; das Fundament der Anklage selbst aber
<lb/>der suus dolor. Es wird also hier eine Rechtsverletzung voraus- 
<lb/>gesetzt, welche recht eigentlich nur den neuen Ankläger berührt. Es
<lb/>ist daher auch anzunehmen, daß sie noch, nicht in judicium dedueirt
<lb/>und Gegenstand der richterlichen Cognition gewesen. Keineswegs
<lb/>war aber die nochmalige Aufnahme der Anklage im Falle der Ver-
<lb/>urtheilung zulässig.

<lb/>Die Anwendung der von uns ausgestellten Grundsätze setzt
<lb/>allerdings Entscheidungsgründe voraus. Aus ihnen ergiebt sich der
</p>
            <p>

               <lb/>*) Geld, Gesch. d. Rom. Crim. Proc. S. 519. Stein, a. a. O.

<lb/>S. 845. Wächter, Abhandl. a. d. Strafrechte Bd. I. S. 115.


<lb/>**) Dgl. dagegen Berner, in Goltdammer's Archiv Bd. IN.
<lb/>S. 480.
</p>

            <pb facs="2173686_1500+1863_0176.tif"
                n="172"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_1500+1863_0176--><p/>
            <p>

               <lb/>Ueber die strafprocessuale Behandlung rc.
</p>
            <p>

               <lb/>172
</p>
            <p>

               <lb/>Umfang der res judicata und der durch sie bewirkten Consumtion.
<lb/>Wo sie fehlen, wird die Frage über den Umfang der Freisprechung
<lb/>schwer festzustellen sein. Die Lossprechung wegen Nothzucht kann
<lb/>z. B. erfolgt sein, weil die Täterschaft überhaupt nicht bewiesen
<lb/>war, oder aber, weil zwar der concubitus bewiesen, nicht aber,
<lb/>daß er mit Gewalt erzwungen worden. Im ersteren Falle würde
<lb/>die Ehefrau des Losgesprochenen nicht wegen Ehebruchs gegen ihn
<lb/>denunciren können, — wohl aber im letzteren.

<lb/>Es scheint angemessen, hier dem Gerichtshöfe dieselbe Befug-
<lb/>niß einzuräumen, welche ihm bei Wiederaufnahmegesuchen zur Er- 
<lb/>gänzung des Mangels der Entscheidungsgründe eingeräumt werden
<lb/>muß. Er hat nämlich nach Lage der Acten zur Zeit des Wahr- 
<lb/>spruchs, über die Zulässigkeit und Erheblichkeit des Wiederaufnahme- 
<lb/>gesuchs zu cognosciren. Im Zweifel wird die dem Angeklagten
<lb/>günstigste Auffassung prävaliren müssen. So auch in unserm Falle.
<lb/>Ist z. B. von dem Angeklagten die That selbst geläugnet worden,
<lb/>so wird auch, ohne Rücksicht auf den sonst hierfür erbrachten Be- 
<lb/>weis und ohne weitere Theilung, der Wahrspruch der Nichtschuld
<lb/>auf die ganze Anklage zu erstrecken und daher dem Verletzten eine
<lb/>nachträgliche Verfolgung des niedern Reats nicht zu gestatten sein.
<lb/>Wäre aber z. B. die That selbst vom Angeklagten zugestanden, je- 
<lb/>doch behauptet worden, daß er eine Gewalt hierbei nicht angewendet
<lb/>habe, so würde die Freisprechung auch nur in dieser Beschränkung
<lb/>aufzufassen und eine auf das Geständniß gestützte nachträgliche Ver- 
<lb/>folgung Seiten des Verletzten betreff des niederen, zur Aburtheilung
<lb/>nicht gediehenen Reats nicht ausgeschlossen sein.

<lb/>Wir wenden uns zu einer andern, hierher gehörigen Frage.

<lb/>Läuft während der von dem Staatsanwalte veranlaßten Un- 
<lb/>tersuchung gegen den Beschädigten die Verjährung betreffs seines
<lb/>Strafantrags für den niederen Real? — Es ist diese Verjährung
<lb/>meistens an einen ziemlich kurzen Zeitraum gebunden, und es kann
<lb/>daher der letztere leicht während der, auf den höheren Reat gerich- 
<lb/>teten Untersuchung ablaufen.

<lb/>In den Fällen, in welchen nach dem Inhalte der Entscheidung
<lb/>über oen höheren Reat durch sie der niedere Reat mit erledigt ist,
<lb/>kann natürlich die Frage nicht entstehen. Wird dagegen in den
</p>

            <pb facs="2173686_1500+1863_0177.tif"
                n="173"
                xml:id="zs1-2173686_1500-1863_0177"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_1500+1863_0177--><p/>
            <p>

               <lb/>Von Schwarze,
</p>
            <p>

               <lb/>173
</p>
            <p>

               <lb/>Fällen, in welchen nach der Ertheilung dieser Entscheidung die An- 
<lb/>klage des Verletzten an sich noch als zulässig erscheint, die Verjäh- 
<lb/>rungszeit für letztere von der Zeit an, wo der Verletzte von der Ver- 
<lb/>letzung Kenntniß erhielt, oder aber erst von der Zeit an berechnet,
<lb/>wo jene Entscheidung ertheilt worden und nunmehr die Anklage des
<lb/>Privaten selbstständig erhoben werden konnte?

<lb/>Schläft während der Verfolgung des höheren Reats die Ver- 
<lb/>jährung des Strafantrags des Verletzten betreff des niederen Reats?

<lb/>Nach den obigen Bemerkungen ist der Verletzte nicht behin- 
<lb/>dert, der Anklage des Staatsanwalts sich anzuschließen und sei- 
<lb/>nerseits Strafantrag wegen des niederen Reats zu stellen. Die
<lb/>kacultas experiuncli war ihm also gleich anfänglich gegeben; sie
<lb/>war durch den Strafantrag des Staatsanwalts nicht ausgeschlossen.
<lb/>Es scheint daher, als ob die Bezugnahme des Verletzten auf den
<lb/>Satz: agere non valenti non currit praescriptio nicht passe
<lb/>und als ob der Lauf der Verjährung des Antragsrechts durch die
<lb/>Untersuchung wegen des höheren Reats nicht aufgehalten werde.

<lb/>Zunächst möchten wir hier unterscheiden zwischen den Fällen,
<lb/>in welchen der niedere Reat (die Anklage des Verletzten) begrifflich
<lb/>in dem schwereren Reate mit enthalten ist, und den Fällen, in wel- 
<lb/>chen das Gegentheil stattfindet. In den ersteren Fällen würden wir
<lb/>die Verjährung gegen den Verletzten von der Entscheidung über den
<lb/>höheren Reat an rechnen und sie also während der Untersuchung
<lb/>betreff des letzteren nicht laufen lassen, — in den letzteren Fällen
<lb/>würden wir glauben, daß die Verjährung des niederen Reats durch
<lb/>die Untersuchung wegen des schwereren Reats nicht aufgehalten
<lb/>werde, sondern ihren Lauf fortsetze.

<lb/>In jenen Fällen würde nämlich die Privatanklage, im An- 
<lb/>schlüsse an die staatsanwaltschaftliche Anklage, nur eine eventuelle
<lb/>sein und nur in dem Falle zur praktischen Geltung gelangen, wenn
<lb/>die staatsanwaltschaftliche Anklage abgewiesen wird. Auch im Falle
<lb/>der Freisprechung würde nicht jedes Mal die Privatanklage zur Gel- 
<lb/>tung gelangen, wie wir oben gesehen haben. Es kann sonach dem
<lb/>Verletzten wohl das Recht eingeräumt, nicht aber die Verpflichtung
<lb/>auferlegt werden, neben dem Staatsanwalte sein Klagerecht geltend
<lb/>zu machen. Erst mit der Entscheidung über die staatsanwaltschaft-
</p>

            <pb facs="2173686_1500+1863_0178.tif"
                n="174"
                xml:id="zs1-2173686_1500-1863_0178"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_1500+1863_0178--><p/>
            <p>

               <lb/>174 Ueber die strasproceffuale Behandlung rc.

<lb/>liche Klage kann es für den Verletzten eine Nothwendigkeit werden,
<lb/>von dem Klagerechte Gebrauch zu machen. Es läßt sich wohl sagen,
<lb/>daß der Staatsanwalt das Interesse des Verletzten so weit mit ver- 
<lb/>trete, daß in der Anklage desselben das Letztere mit gewahrt sei, da
<lb/>diese Verletzung bei dem gesetzlichen Begriffe des höheren Reals
<lb/>zwar nicht besonders und selbstständig in Betracht kommt, immerhin
<lb/>aber ein Thatbestandsmoment mit bildet; sie nimmt nur durch das
<lb/>Zusammentreffen mit anderen Momenten und mit diesen zusammen
<lb/>einen neuen Charakter an, ohne jedoch hierdurch das strafbare Ele- 
<lb/>ment derselben zu beseitigen; letzteres tritt vielmehr, wenn die übrigen
<lb/>Momente durch den richterlichen Spruch in Wegfall kommen, wie- 
<lb/>der und nunmehr erst selbstständig vor. Von dieser Selbstständig- 
<lb/>keit also an kann auch das Klagerecht des Verletzten, soviel dessen
<lb/>Verjährung anlangt, als ein selbstständiges angesehen werden; es
<lb/>lag früher für den Verletzten keine Veranlassung vor, von dem
<lb/>Klagrechte Gebrauch zu machen.

<lb/>In den Fällen der zweiten Gattung würden wir der ent- 
<lb/>gegengesetzten Meinung beipflichten. Das höhere Reat umfaßt hier
<lb/>nicht begrifflich den niederen Reat; der letztere gelangt auch im
<lb/>Falle der Verurtheilung wegen des höheren Reats noch zu einer-
<lb/>selbstständigen Geltung. Ob der niedere Reat bei der Aburtheilung
<lb/>mit berückflchtigt, ob er überhaupt strafgerichtlich geahndet werden
<lb/>soll, ist lediglich Sache des Verletzten; er ist nicht abhängig von
<lb/>der Entscheidung über den höheren Reat, soweit solche überhaupt
<lb/>den niederen nicht von selbst ausschließt; wie z. B. im Falle der
<lb/>Freisprechung, weil die That überhaupt nicht oder die Thäterschaft
<lb/>deö Angeklagten nicht bewiesen sei. Hier ist die gleichzeitige Ver- 
<lb/>folgung des niederen Reats keine eventuelle; ste wird durch die des
<lb/>höheren Reats nicht ausgeschlossen; der Staatsanwalt vertritt bei
<lb/>seiner Anklage nicht mit den niederen Reat, in dem sich die Ver- 
<lb/>letzung des Privaten erfüllt. Bei dieser selbstständigen Geltung
<lb/>kann auch nicht gesagt werden, daß die Verjährung der Privatan- 
<lb/>klage während der staatsanwaltschaftlichen Verfolgung des höheren
<lb/>Reats schlafe.

<lb/>Dem Oberappellaiions - Gerichte zu Dresden lag jüngst fol- 
<lb/>gender Fall zur Entscheidung vor. A. war wegen versuchter Noth-

<lb/>J
</p>

            <pb facs="2173686_1500+1863_0179.tif"
                n="175"
                xml:id="zs1-2173686_1500-1863_0179"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_1500+1863_0179--><p/>
            <p>

               <lb/>Don Schwarze.
</p>
            <p>

               <lb/>175
</p>
            <p>

               <lb/>zucht in Anklagestand versetzt worden. Der Vertheidiger bestritt,
<lb/>daß die Handlung des Angeklagten als versuchte Nothzucht sich dar- 
<lb/>stelle, vielmehr liege nur ein sauf Antrag der Verletzten strafbarer)
<lb/>thätlicher Angriff auf die Schamhaftigkeit vor; er beantragte, daß
<lb/>die Verletzte befragt werde, ob sie einen Strafantrag stellen wolle.
<lb/>Wider Erwarten stellte sie auf Befragen einen solchen. Das Er-
<lb/>kenntniß verurtheilte den Angeklagten wegen versuchter Nothzucht
<lb/>und überging den niederen Reat und den auf ihn bezüglichen Straf- 
<lb/>antrag der Verletzten völlig mit Stillschweigen. Das Urtheil
<lb/>wurde (aus hier nicht weiter interessirenden Gründen) cassirt, der
<lb/>Angeklagte von der Anklage wegen Nothzucht freigesprochen, und
<lb/>nunmehr die Sache zur anderweiten Entscheidung wegen des An- 
<lb/>griffs an das Jnstanzgericht zurückgewiesen. Die Zulässtgkeit einer
<lb/>solchen anderweiten Entscheidung wurde ausdrücklich vom Ober-
<lb/>appellationSgerichte anerkannt. Dieselbe machte stch auch noch in
<lb/>anderer Richtung geltend. Die Verletzte nahm nunmehr den Straf- 
<lb/>antrag zurück; — die Rücknahme ist nach dem K. Sächs. St.G.B.
<lb/>nur bis zum Erkenntnisse gestattet. Das Gericht entschied
<lb/>hierauf, daß die Rücknahme nicht zulässtg sei, dieser Auffassung auch
<lb/>der Umstand, daß das Urtheil casstrt worden, nicht entgegenstehe,
<lb/>und verurtheilte den Angeklagten wegen Angriffs rc. Das Ober- 
<lb/>appellationsgericht cassirte und sprach den Angeklagten straffrei. Es
<lb/>sei zwar zuzugeben, daß die Anwendung der Gesetzesvorschrift über
<lb/>den Zeitpunkt der Rücknahme des Strafantrags durch die Cassation
<lb/>des Erkenntnisses nicht berührt werde, vielmehr hier die Thatsache,
<lb/>daß ein Erkenntniß gesprochen worden, entscheide. Allein der früher
<lb/>gestellt gewesene Strafantrag der Verletzten sei durch das Erkenntniß
<lb/>gar nicht berührt und erledigt worden; — das Erkenntniß übergehe
<lb/>ihn völlig mit Stillschweigen; er sei bei damaliger Sache rechtlich
<lb/>gleichgiltig gewesen. Erst gegenwärtig werde er in Betracht, gezo- 
<lb/>gen und sei so zu behandeln, als ob er erst nachträglich gestellt
<lb/>oder vielmehr als ob er nunmehr in Folge der Rücknahme über- 
<lb/>haupt nicht gestellt worden sei.
</p>

         </div>
         <pb facs="2173686_1500+1863_0180.tif"
             n="176"
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         <div xml:id="d71233e16616"
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              n="XI.">
            <head>
               <title level="a" type="main">Zur Lehre von den Aberrationsfällen</title>
            </head>
            <byline>
               <docAuthor ana="Geßler, ...">Von Herrn Prof. Dr. Geßler in Tübingen</docAuthor>
            </byline>
      
      
      
            <!-- Case 1: ocr of page 2173686_1500+1863_0180--><p/>
            <p>

               <lb/>IX.

<lb/>Zur Lehre von den Aberrationsfällen.

<lb/>Von Professor Dr. Geßler in Tübingen.

<lb/>Die bezeichnete wichtige Lehre ist stets noch weit davon ent- 
<lb/>fernt, zum Abschlüsse zu kommen, wenn auch die Praxis regelmäßig
<lb/>zu derjenigen Auffassung sich bekennt, welche bei Aberrationssällen
<lb/>Vollendung eines dolosen Verbrechens nicht annimmt.

<lb/>Gegen diese Auffassung haben sich aber in neuerer Zeit vor-
<lb/>nemlich Hälschner in Goltdammer's Archive (VH. S. 523 ff.),
<lb/>Pfotenhauer im Gerichtssaale (1861 S. 253 ff.), Walther
<lb/>in der kritischen Vierteljahrsschrist für Gesetzgebung und Rechts- 
<lb/>wissenschaft (IV. S. 523 ff.) erklärt. Letztere haben sich insbeson- 
<lb/>dere gegen die Begründung, welche der Verfasser Dieß, seiner mit
<lb/>der oben bezeichneten übereinstimmenden Ansicht gegeben hat, ge- 
<lb/>wendet und dürfte deßhalb eine Aeußerung über die erhobenen Ein- 
<lb/>wendungen wohl gerechtfertigt sein.

<lb/>Sofern diese gerade darin bestehen, daß ein innerlich begrün- 
<lb/>deter Unterschied zwischen den Verwechslungsfallen (error in ob- 
<lb/>jecto) und den Aberrationsfällen nicht vorliege, erscheint es ange- 
<lb/>messen, hierauf einzugehen.

<lb/>In den Verwechslungsfällen wird die Annahme von Vollen- 
<lb/>dung allerdings meist damit begründet, daß hiebei der Thäter im
<lb/>Augenblick der That das von ihm verletzte, für eine andere Person
<lb/>gehaltene Individuum verletzen wollte (zu vgl. auch nunmehr Geib
<lb/>Lehrb. des Strafrechts II. S. 270, 273). Richtiger wird aber
<lb/>dieß, wie der Verfasser des Gegenwärtigen im Gerichtssaale (1860,
<lb/>S. 383) gethan hat, dahin bestimmt, daß bei dem Zrrthume „das
</p>
            <pb facs="2173686_1500+1863_0181.tif"
                n="177"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_1500+1863_0181--><p/>
            <p>

               <lb/>Von Geßler.
</p>
            <p>

               <lb/>177
</p>
            <p>

               <lb/>Subject nicht verhindert wurde, die verbrecherische Willensbestim- 
<lb/>mung auch durchaus auf den concreten Gegenstand zu beziehen, an
<lb/>welchem es die Momente für die gewollte verbrecherische Erscheinung
<lb/>gleichfalls erkannt und verwirklicht hat."

<lb/>Mit einer solchen Bestimmung ist der Argumentation der Geg*
<lb/>ner, dah man ohne Grund die Aenderung einer Absicht auf Seiten
<lb/>des Thäters bei Ausführung der That supponire, vollständig be- 
<lb/>gegnet.

<lb/>Hälschner (1. c. S. 440) und ihm beistimmend Walther
<lb/>(1. c. S. 530) machen gegen eine solche Aenderung der Absicht
<lb/>geltend:

<lb/>„Wenn Jemand, der nach Berlin reisen will, in Braunschweig
<lb/>irrthümlich den falschen Bahnzug besteigt und nach Köln fährt, so
<lb/>würde man ihm sagen müssen: Du hattest vorher, ehe du ein- 
<lb/>stiegst, den Vorsatz nach Berlin zu reisen., nachher als du in den
<lb/>Wagen stiegst, jedenfalls den Vorsatz mit ihm in der Richtung zu
<lb/>fahren, in welcher er sich bewegen würde. Da dieser Wagen nach
<lb/>Köln fuhr, so wolltest du also nach Köln fahren und bist dahin
<lb/>gelangt."

<lb/>Hierin liegt aber in Wahrheit keine Widerlegung des oben
<lb/>aufgestellten Satzes und auch selbst nicht eine solche der gewöhn- 
<lb/>lichen Rechtfertigung der Annahme von Vollendung bei Verwechs- 
<lb/>lungsfällen.

<lb/>Die verbrecherische Willensbestimmung ist in diesen Fällen
<lb/>auch durchaus auf den concreten Gegenstand bezogen, an welchem
<lb/>das Subject die für die betreffende gewollte verbrecherische Erschei- 
<lb/>nung erheblichen Momente gleichfalls als vorhanden erkannt und
<lb/>gewollt hat.

<lb/>Ist für das betreffende Verbrechen z. B. Desertion nur erheb- 
<lb/>lich, daß der Thäter sich überhaupt ohne Erlaubniß von Braun- 
<lb/>schweig fortbegiebt, so ist dasselbe auch vollendet, wenn er nach Köln
<lb/>fahrt: liegt für ihn aber nur ein Verbrechen vor, wenn er nach
<lb/>Köln fährt, ist der Ort, wohin er sich entfernt, somit von Erheblich- 
<lb/>keit, so ist sein Wille nicht auf die Hervorbringung dieser erheblichen
<lb/>Thatsache gerichtet.

<lb/>Die gegebene Begründung der Vollendung bei VerwechSlungs-

<lb/>Der Gerichtsaal 1PG3. Heft III 12
</p>

            <pb facs="2173686_1500+1863_0182.tif"
                n="178"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_1500+1863_0182--><p/>
            <p>

               <lb/>178 Zur Lehre von den Aberrationsfallen.

<lb/>fällen verstößt auch in keiner Weise gegen die Concurrenzlehre.
<lb/>Wenn A. den von ihm absichtlich verwundeten 6. für B. hielt, so
<lb/>ist man nicht genöthigt, Concurrenz von versuchter Körperverletzung
<lb/>an B. und vollendeter an 0. anzunehmen, vielmehr ist dieselbe
<lb/>verbrecherische Willensbestimmung in ununterbrochener Continuität
<lb/>auch auf den für B. gehaltenen 0. bezogen.

<lb/>Liegt nun auch das Gleiche in den Aberrationsfällen vor?

<lb/>Die Gegner behaupten cs, allein ohne genügende Begründung.

<lb/>Verwirrung droht hierbei durch den Gebrauch des Wortes:
<lb/>Causalzusammenhang.

<lb/>Kein Zweifel kann bestehen, daß Thätigkeit und Erfolg im
<lb/>Verhältnisse von Ursache und Wirkung stehen; würde dieß nicht zu-
<lb/>trcffen, so würde die Frage, ob Vollendung vorliegt, gar nicht auf-
<lb/>zuwersen sein. In diesem Sinne hat der Verfasser stets das Vor- 
<lb/>liegen des Causalzusammenhangs bejaht.

<lb/>„Der Causalzusammenhang besteht durchaus, denn die Thä- 
<lb/>tigkeit des Handelnden ist noch nicht zu einem Ruhepunkt gelangt,
<lb/>mit welchem es gegeben wäre, daß sie keinen rechtsverletzenden Er- 
<lb/>folg habe, es wirkt die Thätigkeit des Handelnden zu dem Erfolge
<lb/>mit; allein dich, daß sie hier noch mitwirkt, schließt doch nicht eine
<lb/>getrennte Auffassung ihrer Wirkungen aus, und gerade in Beziehung
<lb/>auf den im Einzelnen gewollten Erfolg ist ein Ruhepunkt ein-
<lb/>gctreten: es ist hinsichtlich dieses entschieden, daß seine Thätigkeit
<lb/>ihn nicht hervorgebracht hat." (lieber Begriff und Arten des Dolus
<lb/>S. 237).

<lb/>Wenn Pfotenhauer Gerichtssaal 1861 (S. 296, Note63)
<lb/>in diesen Worten eine Inkonsequenz erblickt, so liegt diese bloß nach
<lb/>seiner Berichterstattung vor, welche ungenau ist, sofern bei Er- 
<lb/>wähnung der Behauptung des Eintritts eines Ruhepunkts nicht be- 
<lb/>merkt wird, daß ein solcher „in Beziehung auf den im Einzelnen
<lb/>gewollten Erfolg" angenommen wird.

<lb/>Die entscheidende Frage ist aber:

<lb/>Kann auch der äußerlich hervorgebrachte Erfolg als dolos be- 
<lb/>wirkt betrachtet werden, obgleich der Thäter seine verbrecherische
<lb/>Willensbestimmung auf die Verwirklichung des Erfolgs an diesem
<lb/>Gegenstände nicht erstreckt hatte?
</p>

            <pb facs="2173686_1500+1863_0183.tif"
                n="179"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_1500+1863_0183--><p/>
            <p>

               <lb/>Von Geßler.
</p>
            <p>

               <lb/>179
</p>
            <p>

               <lb/>Ihre Bejahung ist nicht, wie Walther 1. c. S. 534 wie- 
<lb/>der geltend macht, schon deßhalb begründet, weil der Erfolg „un- 
<lb/>bestreitbar lediglich aus der Thätigkeit des Handelnden hervorge- 
<lb/>gangen und diese Thätigkeit, sowie nicht minder der eingetretene
<lb/>Erfolg in concreto vollständig derjenigen Absicht entsprechen, welche
<lb/>gesetzlich zu dem fraglichen Delicte erforderlich ist." Der äußere
<lb/>ursächliche Zusammenhang zwischen Thätigkeit und Erfolg begründet
<lb/>nirgends für sich allein strafrechtliche Verantwortung; deshalb bedarf
<lb/>es des Nachweises, warum hier sofort dieß der Fall sein soll. Lau- 
<lb/>tet hierauf die Antwort, weil die Thätigkeit durch eine verbrecheri- 
<lb/>sche Willensbestimmung und zwar durch die auf das gleiche Ver- 
<lb/>brechen gerichtete hervorgerufen war, so ist eben die Frage, ob der
<lb/>Thäter jeden in gleicher Richtung gelegenen Erfolg als sein absicht- 
<lb/>liches Product anzuerkennen hat, wenn er auch in keiner Weise den
<lb/>wirklich eingetretenen vorhergesehen, viel weniger gewollt hat?

<lb/>Durch das bei den Verwechslungsfällen Geltende kann der
<lb/>Nachweis nicht geführt werden, denn hier liegt keine nicht ge- 
<lb/>wollte Zwischenursache in Mitte.

<lb/>Wenn Walther an der Auffassung Anstand nimmt, daß bei
<lb/>Aberrationsfällen der Theil der äußeren Thätigkeit, welcher an einem
<lb/>anderen Gegenstände die im Allgemeinen gewollte verbrecherische
<lb/>Erscheinung hervorrief, nicht gewollt sei; so ist das Gleiche von
<lb/>Berner in der Weise ausgedrückt: „Der innere Zusammenhang
<lb/>erstirbt im Augenblicke der Abirrung der Handlung. Die nach die- 
<lb/>sem Augenblicke eintretenden Folgen sind nicht mehr mit dem Wil- 
<lb/>len verbunden, nicht mehr Mittel für den Willen, nicht mehr Mit- 
<lb/>telglieder in der Kette der Vermittlung von Wille und That" *).
</p>
            <p>

               <lb/>1) Mit dieser Auffassung Berner's scheint nicht übereinzustimmen
<lb/>das von ihm gleichfalls in den Grundsätzen des preuß. Strafrechts
<lb/>S. 31 ff. über die Folgen des Jrrthums des Angestifteten (Rose)
<lb/>für den Anstifter (Nosahl) Nusgeführte. „Wer sich seines eigenen
<lb/>Auges bedient, um auf Jemanden zu'zielen und ihn zu erschießen,
<lb/>kann sich in: .Objecte irren und einen Andern erschießen. Wer sich
<lb/>zu dem gleichen Ziele eines fremden Auges dedient, kann unmöglich
<lb/>verlangen, daß dies Auge ein unfehlbares sei. So gut der Ner-

<lb/>12 *
</p>

            <pb facs="2173686_1500+1863_0184.tif"
                n="180"
                xml:id="zs1-2173686_1500-1863_0184"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_1500+1863_0184--><p/>
            <p>

               <lb/>180 Zur Lehre von den Aberrationsfallen.


<lb/>Die Thätigkeit ist in der Entwicklung, welche sie genommen
<lb/>hat, nicht gewollt. Wenn derjenige, welcher mit dem Mesicr einen
<lb/>Andern verletzen will, den zwischen ihn und den Andern Tretenden
<lb/>verletzt, so ist der Theil der Thätigkeit, welcher das Berühren dieses
<lb/>Dazwischentretenden enthält, nicht gewollt; wenn von der durch A.
<lb/>zur Vergiftung von B. hingestellten Speise C. genießt, so hat A.
<lb/>diese weitere Entwicklung seiner Thätigkeit nickt gewollt. Zn den
<lb/>Verwcchslungsfällcn ist der Wille des Handelnden, soweit sein Wol- 
<lb/>len strafrechtlich erheblich ist, vollkommen verwirklicht; für die Aber- 
<lb/>rationsfälle ist erst nachzuweisen, daß ein auf den im Einzelnen
<lb/>eingetretenen Erfolg gerichtetes Wollen strafrechtlich unerheblich ist.

<lb/>Dieser Nachweis ist nicht zu liefern, in so lange zur Vollen- 
<lb/>dung das Zusammentreffen von Wille und That verlangt wird.
<lb/>Eben deßhalb ist der Vorwurf der Jnconsequenz bei verschiedener
<lb/>Auffassung von Aberrations- und Vcrwechslungsfällen nicht begrün- 
<lb/>det. Bei letzteren ist nicht die Unerheblichkeit der Erreichung des
<lb/>Zwecks das allein Entscheidende, sondern zugleich der Umstand, daß
<lb/>der Jrrthum keine Unterbrechung des strafrechtlich erheblichen Willens
<lb/>bewirkt, während bei den Aberrationsfällen der Wille in entsprechen- 
<lb/>dem Umfange nicht vorhanden ist * 2).
</p>
            <p>

               <lb/>brecher, wenn er selbst das Werkzeug anwendet, die Ergebnisse sei- 
<lb/>ner Geschicklichkeit oder Ungeschicklichkeit verantworten muß, so gut
<lb/>muß er die Ergebnisse einer fremden Geschicklichkeit oder Ungeschick- 
<lb/>lichkeit verantworten/ wenn er sich eines Andern gleichsam als eines
<lb/>Werkzeugs bediente Der letzte Satz steht wohl nicht im Einklang
<lb/>mit Berner's Behandlung der Aberrationsfälle. Nach dieser hat
<lb/>der Verbrecher, welcher selbst das Werkzeug anwendet, das Ergeb- 
<lb/>nis seiner Ungeschicklichkeit gar nicht oder doch in geringerem Maße
<lb/>zu verantworten, wenn die Ungeschicklichkeit s. z. s. nicht bereits vor
<lb/>Beginn der Thätigkeit vorliegt und als Ungeschicklichkeit in Wahr- 
<lb/>nehmung des Gegners sich darstellt


<lb/>2) Don Pfoten Hauer Gerichtssaal 1. e. S. 295, 296 ist dieser nach
<lb/>seiner Auffassung unerhebliche Unterschied dahin bestimmt, daß bei
<lb/>dem Jrrthum schon dem Willen des Handelnden, bei der Ver- 
<lb/>irrung erst seiner bereits begonnenen Thätigkeit ein anderes Object
<lb/>gleichsam untergeschoben wird, ein nicht berechnetes, oft nicht ein-
</p>

            <pb facs="2173686_1500+1863_0185.tif"
                n="181"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_1500+1863_0185--><p/>
            <p>

               <lb/>Don Geßler.
</p>
            <p>

               <lb/>181
</p>
            <p>

               <lb/>In dieser Hinsicht bieten die Aberrationsfälle eine Analogie
<lb/>der Fälle des s. g. dolus generalis dar. Tritt bei letzteren der
<lb/>beabsichtigte Erfolg durch einen späteren Abschnitt der Thätigkeit
<lb/>ein, während der Handelnde überzeugt ist, daß er bereits als Wir- 
<lb/>kung seiner bisherigen Thätigkeit hervorgerufen ist, so ist der Wille
<lb/>zwar noch auf den späteren Abschnitt der Thätigkeit in seinem äuße- 
<lb/>ren Verlaufe gerichtet, aber nicht mehr auf den Erfolg, weil dieser
<lb/>nach der Ueberzeugung des Thäters verwirklicht ist. Bei den Aber- 
<lb/>rationsfällen liegt kein Wollen der Thätigkeit in ihrem ferneren
<lb/>äußeren Verlaufe, zugleich aber gleichfalls kein Wollen des hierin
<lb/>gelegenen Erfolgs vor.

<lb/>Ist nun, wie vielleicht später näher auszuführcn, in den
<lb/>Fällen des s. g. dolus generalis trofc der Ausführungen Schwarzes
<lb/>und Krug's die Annahme von Vollendung logisch wohl nicht, da- 
<lb/>gegen aber eine erhöhte Strafbarkeit solcher Handlungen zu recht- 
<lb/>fertigen, so verhält es sich ähnlich bei den Aberrationsfällen.

<lb/>Die Strafe des Versuchs ist in den letzteren Fällen nicht dcß-
<lb/>halb besonders hoch auszumcssen, weil überhaupt die Strafe des
<lb/>Versuchs und insbesondere des beendigten, die Strafe der Vollen- 
<lb/>dung oder doch eine ihr nahezu gleichkommende sein muß. Eine
<lb/>solche Annahme verkennt den Unterschied zwischen moralischer und
<lb/>strafrechtlicher Verschuldung. Für erstcre mag der Eintritt des rechts-
<lb/>verletzenden Erfolgs von keiner Bedeutung sein, letztere hat aber die
<lb/>That und hiermit die äußere Verwirklichung der Verletzung der Rechts- 
<lb/>ordnung als selbstständigen Factor für die Größe der Strafe
<lb/>zu betrachten. Gerade aber von diesem Standpunkt, wornach für
<lb/>die Würdigung des Verbrechens die äußere Verletzung der Rechts- 
<lb/>ordnung ein selbstständig erhebliches Moment ist, können wir in
<lb/>Aberrationsfällcn zu dem Ergebnisse einer höheren Strafbarkeit, als
<lb/>solche in gewöhnlichen Fällen für Versuch, beziehungsweise für Ver- 
<lb/>such in Concurrenz mit culposer Rechtsverletzung begründet ist, ge- 
<lb/>langen.

<lb/>Die äußere Verletzung der Rechtsordnung steht am Schluffe
</p>
            <p>

               <lb/>mal berechenbares und somit rein zufälliges Moment diesen Aus- 
<lb/>gang herbeisührt.
</p>

            <pb facs="2173686_1500+1863_0186.tif"
                n="182"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_1500+1863_0186--><p/>
            <p>

               <lb/>182 Zur Lehre von den Aberrationsfällen.


<lb/>einer Thätigkeit, welche durch eine auf Hervorbringung des gleichen
<lb/>Verbrechens an einem anderen Gegenstände gerichtete Willensbe- 
<lb/>stimmung hervorgerufen war. Besteht der oben bezeichnete Unter- 
<lb/>schied von den Verwechslungsfällen, so wird doch bei diesen der
<lb/>Thäter gleichfalls für einen einzelnen Erfolg verantwortlich gemacht,
<lb/>welchen er, wie man annehmen muß, nicht in seinen Willen ausge- 
<lb/>nommen haben würde, wenn er ihn in seiner völligen individuellen
<lb/>Bestimmtheit gekannt hätte.

<lb/>In den Aberrationsfällen konnte der Handelnde sein Nicht-
<lb/>Wollen dieses Ausgangs durchaus festhalten; er war verhindert,
<lb/>diesen Ausgang auch in seinen Willen aufzunehmen, weil seine Thä-
<lb/>tigkeit die Richtung zu diesem Erfolg erst annahm, als sie und ihr
<lb/>weiterer Verlauf nicht mehr in seiner Macht stand.

<lb/>Diese Verschiedenheit wird einigermaffen in den Hintergrund
<lb/>treten, die Strafbarkeit des Thäters in Aberrationsfällen wird der
<lb/>des Handelnden in Verwechslungsfällen um so mehr sich nähern,
<lb/>je mehr er sich auf den von ihm auch nicht eventuell gewollten
<lb/>Verlauf seiner Thätigkeit gefaßt halten mußte, je weniger eine unge- 
<lb/>wöhnliche, nicht zu vermuthende Weiterentwicklung derselben stattge- 
<lb/>funden hat, je gefährlicher eben hiermit seine durch verbrecherische
<lb/>Willensbestimmung hervorgerufene Thätigkeit für einen weiteren Kreis,
<lb/>als den von ihm gezogenen, der Sachlage nach sein konnte.

<lb/>Müssen wir in den Verwechslungöfällen den Thäter für die- 
<lb/>sen Ausgang in vollem Maße verantwortlich machen, weil der Zrr-
<lb/>thum ihn nicht verhindert hat, auch diesen Ausgang in seinen straf- 
<lb/>rechtlich erheblichen Momenten in seinen Willen aufzunehmen, so
<lb/>haben wir andererseits bei den Verirrungsfällen die durch die An- 
<lb/>nahme von Versuch bedeutend gemilderte Strafbarkeit in erhöhtem
<lb/>Maße aufzusassen, wenn der Thäter die Verletzung in einem wei- 
<lb/>teren Kreise zwar nicht in seinen Willen ausgenommen, ihre Her-
<lb/>vorrufung aber ebensowenig durch Wahl seiner Mittel von fich
<lb/>fern gehalten und seine Thätigkeit gehindert hat, solche Erfolge
<lb/>herbeizuführen.
</p>
            <p>

               <lb/>J
</p>

         </div>
         <pb facs="2173686_1500+1863_0187.tif"
             n="183"
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            <head>
               <title level="a" type="main">Erfahrungen über die Wirksamkeit der Schwurgerichte in Europa und Amerika</title>
               <title type="rendering_artifact"> : </title>
               <title level="a" type="sub">Mit Prüfung der Ursachen mangelhafter Ergebnisse und Vorschläge zur Abhülfe derselben</title>
            </head>
            <byline>
               <docAuthor ana="Mittermaier, ...">Von Mittermaier</docAuthor>
            </byline>
      
      
      
            <!-- Case 1: ocr of page 2173686_1500+1863_0187--><p/>
            <p>

               <lb/>X.
</p>
            <p>

               <lb/>Erfahrungen über die Wirksamkeit der Schwurgerichte
<lb/>in Europa und Amerika. Mit Prüfung der Ursachen
<lb/>mangelhafter Ergebnisse und der Vorschläge zur Abhülse

<lb/>derselben.

<lb/>Von

<lb/>Mittermaier.

<lb/>§. I. Gegenwärtiger Stand der Gesetzgebung, Rechtsprechung und
<lb/>Wissenschaft in Bezug auf Werth und Wirksamkeit der Schwurgerichte.

<lb/>Von allen Einrichtungen der Neuzeit in Bezug auf Strafver- 
<lb/>fahren ist keine der allgemeinen Aufmerksamkeit in so hohem Grade
<lb/>würdig, als die Einrichtung der Schwurgerichte. Keine ist noch
<lb/>so häufig von ihren Verehrern wie von ihren Gegnern einseitig
<lb/>aufgefaßt. In den Ländern, in welchen das Institut seit Jahrhun- 
<lb/>derten Wurzel gefaßt und im Zusammenhang mit socialen und poli- 
<lb/>tischen Zuständen dieser Länder sich entwickelt hat, in England,
<lb/>Schottland, Irland, ist eben in neuester Zeit das Schwurgericht Ge- 
<lb/>genstand vielfacher Erörterungen, Verbcfferungsvorschläge und selbst
<lb/>gesetzlicher Anordnungen in einzelnen Punkten geworden. In Ame- 
<lb/>rika, wohin die englischen Einrichtungen auswanderten, aber, wie
<lb/>ein geistreicher Schriftsteller sagt, im alten Vaterlande die Staats- 
<lb/>kirche, den Adel, die Privilegien, und die Mißbräuche zurückgclassen
<lb/>haben, hat in Bezug auf das Schwurgericht die Gesetzgebung der ein- 
<lb/>zelnen Staaten tiefer eingreifende Verbesserungen gemacht und manche
<lb/>Einrichtungen, an welchen England aus Angst das Alte zu erschüt- 
<lb/>tern nicht zu rühren wagte, im Einklang mit der amerikanischen
<lb/>Verfassung verbessert. In Frankreich, wo das Schwurgericht seit
</p>
            <pb facs="2173686_1500+1863_0188.tif"
                n="184"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_1500+1863_0188--><p/>
            <p>

               <lb/>184 Erfahrungen über die Wirksamkeit der Schwurgerichte rc.

<lb/>70 Jahren in Kraft ist, wird unter dem Einflüsse der wechselnden
<lb/>politischen Zustände das Institut fortdauernd ein Gegenstand der
<lb/>Gesetzgebung, aus welcher mehr oder minder das Mißtrauen der
<lb/>Gesetzgeber und vielfach der Richter hervorleuchtet. Die wissenschaft- 
<lb/>lichen Arbeiten über Jury in Frankreich zeigen, wie wir unten Nach- 
<lb/>weisen werden, häufig ebenso das Schwanken der Ansichten als den
<lb/>Mangel an Erkenntniß der wahren Ursachen der vorkommenden Män- 
<lb/>gel *). In jedem der drei Staaten, in denen das Schwurgericht spä--
<lb/>ter eingeführt wurde, in Belgien, in Portugal, Griechenland, hat
<lb/>das Schwurgericht im Zusammenhang mit sittlichen und socialen Zu- 
<lb/>ständen des Landes eine eigentümliche Gestaltung erhalten.

<lb/>In Deutschland waren die Verhältnisse, unter welchen in
<lb/>dem Jahre 1846/49 das Schwurgericht eingeführt wurde, der rich- 
<lb/>tigen Auffassung der Bedeutung des Instituts nicht günstig1 2). Den- 
<lb/>jenigen, welche für dasselbe stimmten und für die Einführung durch
<lb/>die Gesetzgebung einzelner Länder nach ihrer Stellung zu wirken
<lb/>hatten, schwebte fast nur das französische Schwurgericht vor mit seiner
<lb/>entschieden einseitigen Auffassung. Ein großer Theil Derjenigen,
<lb/>welche für das Schwurgericht schwärmten, betrachteten dasselbe nur
<lb/>als ein politisches Institut und sahen darin ein Mittel größerer
<lb/>Schutzwehr in politischen Verfolgungen, während Andere, die eigent- 
<lb/>lich das Jnstl/ut nicht billigten und nur vom Strome der Bewegung
<lb/>fortgerissen wurden, gleichfalls die politische Seite hervorhebend, da- 
<lb/>rauf dachten, wie das Institut gesetzlich zu regeln sei, damit es kein
<lb/>Hinderniß werde für die Verurtheilung Derjenigen, die man verur-
<lb/>theilt zu sehen wünschte. Das unglücklichste Ereigniß war, daß man
<lb/>in einigen Staaten das Schwurgericht nur vorerst für die Aburthei-
<lb/>lung von Preßvergehen und einiger politischer Straffälle anwendete.
<lb/>In der damaligen Aufregung mußte die Folge die sein, daß die er- 
<lb/>gangenen Wahrsprüche häufig freisprechende waren, auch in Fällen,
<lb/>in welchen die Schuld offen vorlag. Dadurch wurden selbst wohl-
</p>
            <p>

               <lb/>1) Die nemste Schrift über Jury in Frankreich ist von Bazot etude sur
<lb/>le Jury. Paris 1862. (Unten darüber mehr.)


<lb/>2) Der gege iwärtige Aufsatz schließt sich an unsere früheren Aufsätze
<lb/>im Geric tssaal 1852 Nr. 1 und die folgenden bis 1859 an.
</p>

            <pb facs="2173686_1500+1863_0189.tif"
                n="185"
                xml:id="zs1-2173686_1500-1863_0189"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_1500+1863_0189--><p/>
            <p>

               <lb/>Don Mittermaier.
</p>
            <p>

               <lb/>185
</p>
            <p>

               <lb/>gesinnte und verständige Bürger leicht mit einem Vorurtheil gegen
<lb/>das Institut erfüllt, während diejenigen, welche immer dem Institut
<lb/>abhold waren, neue Gründe gegen dasselbe geltend machen konnten.
<lb/>Ein großer Nachtheil war, daß so viele Personen, die auf die Ge- 
<lb/>setzgebung über Schwurgerichte Einfluß hatten, das Institut isolirt
<lb/>auffaßten, und nicht bedachten, daß das Schwurgericht nur dann seine
<lb/>wohlthätige Wirksamkeit bewähren kann, wenn es auf ein Strafver- 
<lb/>fahren gebaut ist, welches mit dem Wesen und den Bedürfnissen des
<lb/>Instituts im Einklang steht So vielen Männern, die auf die Ge- 
<lb/>setzgebung der damaligen Zeit einen Einfluß hatten, fehlte es an einer
<lb/>klaren Vorstellung von der Notwendigkeit, die Materialien des Strei- 
<lb/>tes, über welchen die Geschworenen urtheilen sollten, so klar und
<lb/>einfach den Geschworenen vorzulegen, daß ihre Aufmerksamkeit auf
<lb/>den richtigen Punkt geleitet wurde, daß zugleich die Hindernisse der
<lb/>richtigen Auffassung des Falles beseitigt werden und die Geschwore- 
<lb/>nen die geeigneten Belehrungen erhalten könnten. Daß das franzö- 
<lb/>sische Strafverfahren vor Geschworenen diesem Bedürfnisse nicht ent- 
<lb/>spricht, während die Grundsätze des englischen Verfahrens die richtige
<lb/>Auffassung verbürgen können, wurde nicht berücksichtigt. Die meisten
<lb/>der in den Jahren 1848 und 1849 verkündeten Strafproceßordnungen
<lb/>sind im Wesentlichen nur Copieen des französischen Gesetzbuchs. Noch
<lb/>schlimmer war es, daß manche Gesetzgebungen sich begnügten, in der
<lb/>Eile nur Bestimmungen über die Bildung des Schwurgerichts und
<lb/>über das Verfahren vor den Geschwornen zu erlaffen, die bisherige
<lb/>Gesetzgebung aber in Bezug auf die Voruntersuchung mit ihrem in- 
<lb/>quisitorischen Princip und ihrer Heimlichkeit beizuhalten, während
<lb/>man nicht bedachte, daß die Ergebnisse der Voruntersuchung nach dem
<lb/>Charakter des französischen Proceffes auf die mündliche Verhandlung
<lb/>wesentlichen Einfluß haben, indem man in jedem Augenblick Vorhal- 
<lb/>tungen auf den Grund der Verhöre der Voruntersuchung in der
<lb/>mündlichen Verhandlung'macht und selbst Vernehmungen abwesender
<lb/>Zeugen aus der Voruntersuchung vorliest. Dazu kam, daß man die
<lb/>bisherige, den Bedürfnissen des neuen Verfahrens nicht entsprechende
<lb/>Gerichtsverfassung beibehielt, und dadurch manche Einrichtungen,
<lb/>die für die gute Wirksamkeit des neuen Verfahrens nothwendig ge- 
<lb/>wesen wären, entbehrte. Die Lage der Geschworenen wurde aber
</p>

            <pb facs="2173686_1500+1863_0190.tif"
                n="186"
                xml:id="zs1-2173686_1500-1863_0190"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_1500+1863_0190--><p/>
            <p>

               <lb/>18^ Erfahrungen über die Wirksamkeit der Schwurgerichte rc.

<lb/>noch schlimmer durch die Beibehaltung der bisherigen Strafgesetzgebung,
<lb/>welche auf die Anwendung durch rechtsgelehrte, mit den Ausdrücken
<lb/>der Wissenschaft vertraute Richter berechnet war, während die Ge- 
<lb/>schworenen in den an sie gestellten Fragen durch solche Ausdrücke ge- 
<lb/>bunden waren und daher leicht zu Jrrthümern kamen.

<lb/>Es war begreiflich, daß unter solchen Umständen das neu ein- 
<lb/>geführte Schwurgericht in Deutschland viel offen oder heimlich wir- 
<lb/>kende Feinde hatte; ein großer Theil der Staatsmänner (einflußreich
<lb/>weil sie auf die Regenten wirkten) war dem Institut feindlich, weil
<lb/>sie darin eine das monarchische Princip untergrabende und angeblich
<lb/>nur von Demokraten geforderte Einrichtung fanden. Viele Gelehrte
<lb/>waren Gegner, weil sie besorgten, daß die Bedeutung der Wissenschaft
<lb/>leiden könnte, wenn ungelehrte Bürger auf die Rechtsprechung Ein- 
<lb/>fluß haben dürften. Unter den praktischen Juristen befanden sich
<lb/>viele Feinde des Schwurgerichts, weil sie darin eine Verletzung des
<lb/>richterlichen Ansehens, ein Mißtrauen gegen die Rechtsprechung durch
<lb/>Staatsrichter und eine Anmaßung von Seite der Bürger erblickten,
<lb/>die als ungeübte alle Rechtskenntniffe entbehrende Männer über die
<lb/>wichtigsten Fragen entscheiden wollten, zu deren Entscheidung die
<lb/>Staatsrichter durch sorgfältiges Rechtsstudium und durch lange Uebung
<lb/>sich vorbereitet.

<lb/>Verfolgt man die Geschichte der Entwickelung der Schwurge- 
<lb/>richte in Deutschland seit 1849, so lassen sich folgende Zeitabschnitte
<lb/>aufstellen, die selbst mit dem Gange der politischen Zustände in Deutsch- 
<lb/>land Zusammenhängen. Man darf den ersten Abschnitt von 1848 bis
<lb/>1852 als denjenigen charakterisircn, in welchem in Bezug auf die
<lb/>Schwurgerichte zwei Elemente im Kampfe waren Unter dem Ein- 
<lb/>fluß der in der zweiten Hälfte von 1849 sich entwickelnden politischen
<lb/>Zustände wurden nun viele politische Processe cingeleitet, theils über
<lb/>Preßvergehen, theils über andere politische Verbrechen. ' In jenen
<lb/>Processen spielten als Denuncianten und Zeugen viele Personen eine
<lb/>Rolle, die durch die Leidenschaftlichkeit ihrer Aussagen gern den neuen
<lb/>Machthabern gefällig sein und oft durch ihr jetziges Benehmen ihr
<lb/>früheres Auftreten von 1648 vergessen machen wollten. Ehrenhafte
<lb/>Bürger, welche als Geschworene berufen waren, konnten leicht bei
<lb/>solchen Processen zum Wahrspruch der Nichtschuld bewogen werden.
</p>

            <pb facs="2173686_1500+1863_0191.tif"
                n="187"
                xml:id="zs1-2173686_1500-1863_0191"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_1500+1863_0191--><p/>
            <p>

               <lb/>Don Mittermaier.
</p>
            <p>

               <lb/>187
</p>
            <p>

               <lb/>theils durch das geringe Vertrauen, das solche schlechte Zeugen ihnen
<lb/>einflößten, theils dadurch, daß solche politische Verfolgungen häufig
<lb/>auf Fälle sich bezogen, die in den Zeiten der allgemeinen Auf- 
<lb/>regung vorkamen, indem sich die Geschworenen in die Zeiten jener
<lb/>allgemeinen Aufregung versetzten und darin Entschuldigungsgründe
<lb/>für die Angeklagten fanden Diese Freisprechungen waren es aber,
<lb/>welche die Zahl der Gegner des Schwurgerichts vermehrten. Die
<lb/>Staatsmänner und Juristen konnten sich darauf berufen, um ihre
<lb/>Besorgnisse vor den Gefahren der Schwurgerichte gerechtfertigt zu
<lb/>erklären; aber auch unter den Bürgern waren Viele, welche in der
<lb/>Erinnerung an die ausgestandenen Schrecken in den Jahren 1848
<lb/>und 1849 und in dem bei manchen Personen so leicht entstehenden
<lb/>Glauben an die Nothwendigkeit, jetzt größere Strenge zu üben, über
<lb/>diese Lossprechungen gehaßter Personen erbittert waren und über die
<lb/>Schwurgerichte den Stab brachen.

<lb/>Eine zweite Periode umfaßt die Jahre 1853 bis 1856; man
<lb/>darf sie wohl überhaupt als eine Periode der Reaction daher auch
<lb/>des Kampfes gegen die Schwurgerichte bezeichnen, und zwar in
<lb/>mehrfacher Richtung: 1) in manchen Ländern erfolgte wirklich

<lb/>die Aufhebung der Schwurgerichte, und zwar in Oesterreich, wo sich
<lb/>die Schwurgerichte sehr gut bewährten3 4), wenn auch gegen manche
<lb/>Wahrsprüche erklärbar aus der Neuheit des Instituts gegründete
<lb/>Einwendungen Vorlagen, ferner im Königreiche Sachsen. 2) Es
<lb/>machte sich jetzt das Streben geltend, da wo man die Geschworenen
<lb/>auch bestehen ließ, möglichst ste in ihrem Wirken so zu beschränken,
<lb/>daß sie der Staatsregierung nicht gefährlich wurden. Dieß geschah,
<lb/>indem man in der Gesetzgebung die Stellung der Geschworenen so
<lb/>zu regeln versuchte, daß sie nur über die reine Thatfrage zu urtheilen
<lb/>hatten. Als im Jahre 1852 in Preußen*) die 1649 erlassene Der-
</p>
            <p>

               <lb/>3) Nachweisungen über den Gang der Rechtsprechung durch Geschwo- 
<lb/>rene in Oesterreich siehe in dem Gerichtssaal 1852 S. 18 — 39,
<lb/>S. 211 - 243.


<lb/>4) Nachweisungen über den Gang der Rechtsprechung der damaligen
<lb/>Schwurgerichte in Preußen s. in dem Gerichtssaal 1852. S. 300- 334
<lb/>und 392.
</p>

            <pb facs="2173686_1500+1863_0192.tif"
                n="188"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_1500+1863_0192--><p/>
            <p>

               <lb/>188 Erfahrungen über die Wirksamkeit der Schwurgerichte re.

<lb/>ordnung über öffentliches mündliches Verfahren und Schwurgerichte
<lb/>Gegenstand der Verhandlungen in den Kammern wurde, zeigte sich
<lb/>der Widerstreit der Ansichten der Mitglieder dieser Kammern. Wäh- 
<lb/>rend ein Theil redlich das Schwurgericht in einer würdigen Weise
<lb/>und rein durchzuführen suchte, manche Mitglieder selbst englische
<lb/>Rechtseinrichtungen hereinzuziehen sich bemühten, zeigten andere Mit- 
<lb/>glieder offen ihre Abneigung gegen das Schwurgericht, und Andere,
<lb/>indem sie zwar das Schwurgericht beibehalten wollten, waren schlau
<lb/>genug solche Bestimmungen Vorschlägen, daß die Geschworenen bei
<lb/>ihrer Rechtsprechung streng erkennen sollten, daß sie nur Richter der
<lb/>Thatfrage seien. Aus einem solchen Widerstreit der Ansichten bei
<lb/>den Abstimmungen ging das Gesetz hervor. 3) Von Seite der Re- 
<lb/>gierungen äußerte sich vielfach das Streben, einen Einfluß auf die
<lb/>Besetzung des Schwurgerichts zu gewinnen, und von Seite der Cassa- 
<lb/>tionshöfe trat die Richtung hervor, möglichst die ausgedehnte Gewalt
<lb/>der Präsidenten zu schützen und den Geschworenen die Stellung zu
<lb/>geben, daß sie nur als Richter der That thätig waren. 4) Der
<lb/>wichtigste Angriff auf die Schwurgerichte wurde von Seite der Ge- 
<lb/>setzgebung dadurch gemacht, daß nach dem Vorbilde der neuen Gesetz- 
<lb/>gebung in Frankreich die Aburtheilung der politischen Verbrechen
<lb/>den Geschworenen entzogen wurde. Dieß geschah in Preußen, in
<lb/>Hannover, in Hessen, in Nassau.

<lb/>Während nach den bisherigen Schilderungen die Schwurge- 
<lb/>richte immer mehr angegriffen wurden, waren doch viele erfreuliche
<lb/>Erscheinungen auf dem Gebiete der Rechtsprechung durch Geschworene
<lb/>nicht zu verkennen. Die Theilnahme im Volke für das neue Institut
<lb/>wurde immer allgemeiner. Wer unbefangen den Schwurgerichtsver- 
<lb/>handlungen in den verschiedenen deutschen Staaten folgt, muß zuge- 
<lb/>ben, daß die deutschen Geschworenen ihre Aufgabe auf eine bewun- 
<lb/>derungswürdige Weise erkannten, und wie wir unten durch die statisti- 
<lb/>schen Nachrichten beweisen werden, im Allgemeinen mehr zur Strenge
<lb/>geneigt sind, daher Freisprechungen in einer geringen Zahl Vorkom- 
<lb/>men. Ebenso lehrt die Besprechung mit Männern, die als Geschworene
<lb/>thätig waren, daß die Geschworenen in der Regel die Gründe, warum
<lb/>sie in einem Falle Schuldig, im anderen Nichtschuldig fanden, so rich- 
<lb/>tig angeben, daß man überzeugt sein muß, daß Deutschland für das
</p>

            <pb facs="2173686_1500+1863_0193.tif"
                n="189"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_1500+1863_0193--><p/>
            <p>

               <lb/>Don Mittermaier.
</p>
            <p>

               <lb/>189
</p>
            <p>

               <lb/>Geschworenengericht reif ist. Die vertraulichen'Mittheilungen über
<lb/>den Gang der Berathungen der Geschworenen in dem Berathschlag-
<lb/>ungszimmer zeigen, daß häufig Männer, die keine höhere Bildung
<lb/>genossen, mit praktischem Sinn die feinsten Bemerkungen machen und
<lb/>über sogenannte Rechtsbegriffe oft richtiger urtheilen als manche Rechts- 
<lb/>gelehrte. Sammelt man aber auch die Stimmen im Volke über- 
<lb/>haupt über Schwurgerichte, so sind sie ebenso wie die Erfahrungen
<lb/>über die Wirkungen dieser Gerichte in der Mehrzahl sehr erfreulich.

<lb/>Die Schwurgerichtsverhandlungen bilden nicht selten den Ge- 
<lb/>genstand lebhafter Besprechungen in den geselligen Kreisen der Bür- 
<lb/>ger; der Gang des Verfahrens, das Benehmen des Angeklagten sowie
<lb/>das der in der Verhandlung thätigen Personen und die ergangenen
<lb/>Urtheile werden einer oft scharfen und verständigen Kritik unterwor- 
<lb/>fen; die verschiedenen Rechtsansichten werden berichtigt und Rechts- 
<lb/>begriffe im Volke verbreitet. Begreiflich ist es, daß dadurch die Theil-
<lb/>nahme des Volkes an den Schwurgerichten gesteigert, der Wunsch,
<lb/>an dem wichtigen Amte des Geschworenen Theil zu nehmen, vielfach
<lb/>rege gemacht, Rechtskenntniß im Volke verbreitet wird, aber auch bei
<lb/>den Angeklagten der Umstand, daß sie von ihren" Mitbürgern gerich- 
<lb/>tet werden, dem Strafurtheil Nachdruck gibt und die Wirksamkeit der
<lb/>Strafgesetze und der Strafjustiz vermehrt. Die statistischen Tabellen
<lb/>wenigstens mancher Länder weisen nach, daß dadurch auch die Zahl
<lb/>der Verbrechen vermindert wird.

<lb/>Während auf diese Art die Schwurgerichte immer tiefer im
<lb/>Volke wurzeln und ihre Wohlthat bewähren, fehlt es zwar nicht an
<lb/>Stimmen, ljedoch immer in geringerer Zahl), welche gegen das Schwur- 
<lb/>gericht sich erklären. Es sind häufig die Stimmen von Männern,
<lb/>welche entweder durch ihre politischen Ansichten irregeleitet, oder an
<lb/>mangelhafte Wahrsprüche der Geschworenen sich haltend, das Institut
<lb/>verdammen, gewöhnlich nur das französische System der Schwurge- 
<lb/>richte und seine Mängel vor Augen haben, das Leben selbst aber
<lb/>und die wahre Bedeutung des Schwurgerichts nicht gehörig auffassen ^).
</p>
            <p>

               <lb/>5) Zu den hierher gehörigen Schriften, auf welche wir unten bei der
<lb/>Prüfung der Gründe gegen das Schwurgericht zurückkommen werden,
<lb/>gehören: 1) Nöllner, die deutschen Juristen Cassel 1854, Ortloff in
</p>

            <pb facs="2173686_1500+1863_0194.tif"
                n="190"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_1500+1863_0194--><p/>
            <p>

               <lb/>190 Erfahrungen über die Wirksamkeit der Schwurgerichte re.

<lb/>Erfreulich ist es, daß solche Ansichten eine gründliche Widerlegung in
<lb/>wissenschaftlichen Arbeiten finden6). Auch sind die vielfachen von
<lb/>Präsidenten der Asstsen, von Staatsanwälten und selbst hochgestellten
<lb/>Staatsmännern vorkommenden Aeußerungen über das würdige Be- 
<lb/>nehmen der Geschworenen gewichtige Zeugnisse für das Institut. Von
<lb/>Bedeutung ist nicht weniger die in vielen deutschen Staaten vorkom- 
<lb/>mende Erscheinung, daß sich freiwillige Vereine der Bürger bilden,
<lb/>um den Geschwornen, denen die Opfer schwer werden, , die sie
<lb/>durch oft lange Abwesenheit von ihren Geschäften bringen müssen,
<lb/>Tagegelder zu bewilligen; und ein nicht weniger gutes Zeugniß der
<lb/>Theilnahme und Bereitwilligkeit Opfer zu bringen, gibt die in den
<lb/>meisten Ländern Deutschlands vorkommende Erscheinung, daß die vor- 
<lb/>geladenen Geschworenen regelmäßig der Ladung folgen, und wo sie
<lb/>ausbleiben, vorhandene gewichtige Gründe vom Gericht anerkannt
<lb/>werden. Wir dürfen als Ergebniß der Beobachtungen der Wirksam- 
<lb/>keit der Schwurgerichte in den verschiedenen deutschen Staaten die
<lb/>Erscheinung nicht unbeachtet lassen, daß die Stimmung und Theil- 
<lb/>nahme des Volks keine gleichförmige ist. Während in manchen
<lb/>Staaten, z. B in Bayern, in Braunschweig, in Oldenburg, zum
<lb/>Theil auch in Baden, die Schwurgerichte in dem Volke die lebhaf- 
<lb/>teste Theilnahme finden, bemerkt man in anderen Staaten eine Gleich- 
<lb/>gültigkeit oder selbst eine Verstimmung gegen das Institut, vorzüglich
<lb/>weil die Bürger vielfach klagen, daß fie, wenn sie als Geschworene
<lb/>berufen sind, zu große Opfer bringen müssen. In manchen Staaten
<lb/>werden selbst in den verschiedenen Volksklaffen, vorzüglich unter Per- 
<lb/>sonen der höhern Stände, viele Stimmen gegen die Schwurgerichte
<lb/>laut, z. B. auch in Preußen. Kommt in einem Lande ein Schwur-
</p>
            <p>

               <lb/>der kritischen Ueberschau der deutschen Gesetzgebung VI Thl. S 385,
<lb/>Grohmann, das Schwurgericht Schwerin !857. Doktert, die franzö-
<lb/>flschen Institute im deutschen Strafprocefi 1 Heft. Jena 1860 Lewald,
<lb/>die Geschworenengerichte, eine Schattenseite Berlin 1856.

<lb/>6) Zu den trefflichen Arbeiten dieser Art geboren der Aufsatz von Wal
<lb/>ther (Prof, in München) in der kritischen Vierteljabrsschrift für Ge- 
<lb/>setzgebung HI. Bd. Nr. 16 und Zachariä. Handbuch des deutschen
<lb/>SttasproeefleS S. 69—272.
</p>

            <pb facs="2173686_1500+1863_0195.tif"
                n="191"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_1500+1863_0195--><p/>
            <p>

               <lb/>Don Mittermaier.
</p>
            <p>

               <lb/>191
</p>
            <p>

               <lb/>gerichtsfall vor, in welchem Unschuldige verurtheilt wurden, wie dieß
<lb/>z. B. in Hannover in dem bekannten Falles), oder neuerlich in
<lb/>Preußen*) sich ereignete, so wird ein solcher Fall gern benützt, um
<lb/>daraus Gründe gegen das Schwurgericht abzuleiten, und die dem
<lb/>Institute ungünstigen Meinungen werden dann häufiger. Wir wer- 
<lb/>den unten die Grundlosigkeit solcher Ansichten Nachweisen, und machen
<lb/>nur darauf hier schon aufmerksam, daß in allen solchen Fällen die
<lb/>Staatsrichter dem Wahrspruche zustimmten, indem sie von der ge- 
<lb/>setzlich eingeräumten Befugniß keinen Gebrauch machten, im Falle
<lb/>sie den Wahrspruch der Schuld für irrig erkannten, das Urtheil der
<lb/>Geschworenen nicht anzunehmen und die Sache an ein anderes
<lb/>Schwurgericht zu weisen.

<lb/>Es ist eine erfreuliche Erscheinung, wenn von der Commission der
<lb/>zweiten Kammer in Baden in dem Berichte über den Entwurf der
<lb/>Strafproceßordnung ausgesprochen wird*):

<lb/>„Ueber den Werth und über die Zweckmäßigkeit des Instituts
<lb/>der Schwurgerichte glaubt Ihre Commission und der Berichterstatter
<lb/>sich nicht weiter aussprechen zu müssen; diese Einrichtung hat, wie
<lb/>keine andere, so schnell im Volke feste Wurzel gefaßt, es sind mit
<lb/>Recht dem Verhalten unserer Geschworenen von competenter Seite
<lb/>die günstigsten Zeugnisse ausgestellt worden. Das beste Zeugniß liegt
<lb/>in der Wirksamkeit der Schwurgerichte.

<lb/>„Als eine besonders wichtige Thatsache verdient dabei der Um- 
<lb/>stand hervorgehoben zu werden, daß seit dem 12jährigen Bestände
<lb/>des Instituts der Schwurgerichte die Richter von der ihnen durch daS
<lb/>Gesetz ertheilten Befugniß, im Falle emes von den Geschworenen bei
<lb/>der Schuldigerklärung begangenen Jrrthums, dem Ausspruche keine
<lb/>Folge zu geben, erst ein einziges Mal Gebrauch gemacht haben."

<lb/>Wir fügen hinzu, daß die Wirksamkeit der Geschworenen in
<lb/>Baden noch viel besser sein würde, wenn das offenbar auf die An-
</p>
            <p>

               <lb/>7) Näberes darüber von Gotting im neuen Pitaval. XXVII. S. 43
<lb/>bis 182.

<lb/>8) Caspers Vierteljabrsschrift für gerichtliche Medicin Bd.XXIIl. S. 193.

<lb/>9) Commissionsbericht über den Entwurf der Strafproceßordnung, er- 
<lb/>stattet von dem Abgeordneten Haager, zu Tit. XVIII.
</p>

            <pb facs="2173686_1500+1863_0196.tif"
                n="192"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_1500+1863_0196--><p/>
            <p>

               <lb/>192 Erfahrungen über die Wirksamkeit der Schwurgerichte rc.

<lb/>wendung von Rechtsgelehrten berechnete Strafgesetzbuch von 1845,
<lb/>welches eine große Zahl von nur dem Rechtsgelehrten verständlichen,
<lb/>häufig selbst nicht klaren Ausdrücken und große Härten in den Straf- 
<lb/>drohungen enthält, einer umfassenden Revision unterworfen würde,
<lb/>welche das Gesetzbuch mit dem Wesen und den Bedürfnissen der
<lb/>Schwurgerichte in Einklang setzt10).

<lb/>Vergleicht man die Stimmungen und Urtheile des Volks, wie
<lb/>sie in den verschiedenen deutschen Staaten günstiger oder ungünstiger
<lb/>sich über das Schwurgericht äußern, so liegen die Ursachen der Ver- 
<lb/>schiedenheit theils in dem Charakter der Strafgesetzgebung, welche in
<lb/>dem Lande gilt, thcils in gesetzlichen Einrichtungen, theils in dem Be- 
<lb/>nehmen der Beamten, welche den entscheidenden Einfluß auf das
<lb/>Verfahren und die Stellung der Geschworenen haben. Ueberall wo
<lb/>die im Gesetzbuche gedrohte Strafe sehr hart ist, wo das Gesetz keine
<lb/>Befugniß der Geschworenen anerkennt, das Dasein der in einem Fall
<lb/>vorhandenen Milderungsgründe auszusprechen, ist es begreiflich, daß
<lb/>das Gewissen der Geschworenen empört wird, und sie leichter zur
<lb/>völligen Freisprechung kommen. Dies zeigt sich nicht selten in Preu- 
<lb/>ßen. Wenn dort in einem Falle, wo ein Mann nach wechselsei- 
<lb/>tiger Verabredung seine Geliebte tödtete, die Geschworenen, nachdem
<lb/>das Todesurtheil ausgesprochen war, die Worte beifügten: unter den
<lb/>vorhandenen Umständen finden wir die ausgesprochene Todesstrafe
<lb/>für zu hart, und der Assisenpräsident selbst ausspricht"): eas Todes- 
<lb/>urtheil steht im Widerspruch mit dem Volksbewußtsein, so frägt man,
<lb/>ob solche Vorgänge nicht auf das Volk und die Geschworenen nach- 
<lb/>theilig wirken n üssen und die nachgefolgte Begnadigung zu lebens- 
<lb/>länglichem Zuchthaus hinreichend ist, die Nachtheile zu heilen.
<lb/>Man bemerkt ferner leicht, daß in den Ländern, in welchen nach der
<lb/>Gesetzgebung zu Geschworenen vorzugsweise nur die Rlicheren und
<lb/>Vornehmeren bi rufen werden, oder wo auf die Bildung des Schwur-
</p>
            <p>

               <lb/>10) Der Derst dieses Aufsatzes hat 184$ und 1849 in seinen an dir
<lb/>Kammer &lt; statteten Berichten die Nothwendigkeit der Revision nach- 
<lb/>gewiesen.

<lb/>11) Archiv fm Preußisches Strafrecht V. Band. S. 333.
</p>

            <pb facs="2173686_1500+1863_0197.tif"
                n="193"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_1500+1863_0197--><p/>
            <p>

               <lb/>Von Mittermaier.
</p>
            <p>

               <lb/>193
</p>
            <p>

               <lb/>gerichts Regierungsbeamte, denen man nicht die nöthige Unparthei-
<lb/>lichkeit zutraut, einen großen Einfluß haben und auch ausüben, die
<lb/>Schwurgerichte weniger beliebt sind und ihre Wahrsprüche nicht mit dem
<lb/>allgemeinen Vertrauen ausgenommen werden. Je mehr durch Hereinzie- 
<lb/>hen vieler unnöthigen Punkte und durch lange Verhöre die Strafver- 
<lb/>handlungen in die Länge gezogen werden, desto unwilliger werden
<lb/>die Bürger, als Geschworene Theil zu nehmen; auch lehrt die Er- 
<lb/>fahrung, daß da, wo die Verhandlungen mit einer gewissen Leiden- 
<lb/>schaftlichkeit, z. B. von Seite der Staatsanwälte, geführt und von
<lb/>den Präsidenten mit dem entschiedenen, wenn auch redlich gemeinten.
<lb/>Streben geleitet werden, den Angeklagten zu verwirren und zu fangen,
<lb/>und wo Zeugen, wenn sie mehr für den Angeklagten aussagen, heftig
<lb/>behandelt werden, die Stimmung im Volke den öffentlichen Verhand- 
<lb/>lungen ungünstig und die Lust der Bürger, Geschworene zu sein, gering
<lb/>ist. Vorzüglich zeigt sich diese Erscheinung auch da, wo die Frage- 
<lb/>stellung eine sehr gekünstelte, oder die Freiheit der Geschworenen,
<lb/>ihrer Ueberzeugung zu folgen, beschränkende ist, wo namentlich von
<lb/>dem Präsidenten die Stellung von Fragen abgelehnt wird, durch deren
<lb/>Bejahung die Geschworenen die Erkennung milderer Strafen hätten
<lb/>bewirken können, oder wo die Geschworenen, wenn sie ihrem Wahr- 
<lb/>spruche Zusätze oder Beschränkungen beifügen, die der Präsident nicht
<lb/>billigt, von diesem im schulmeisterlichen und selbst leidenschaftlichen Tone
<lb/>getadelt werden , während der Präsident willkürlich über die Zusätze
<lb/>sich hinwegsetzt, oder beliebig den Wahrspruch gegen die Meinung der
<lb/>Geschworenen auslegt12).

<lb/>Eine dritte Periode beginnt für die Entwickelung des Schwur- 
<lb/>gerichts in Deutschland seit dem Jahre 1869. Die erfreulichen Er- 
<lb/>scheinungen in jenem Zeitabschnitt sind der immer mehr hervortre-
<lb/>tende Sieg der besseren Erkenntniß der hohen Bedeutung und des
</p>
            <p>

               <lb/>12) Wir wißen aus zuverlässigen Quellen, daß in manchen Ländern
<lb/>einzelne ehrenwerthe Männer, die als Geschworene Theil nahmen,
<lb/>aber eine solche im Tert gerügte verletzende Behandlung von Seite
<lb/>des Präsidenten erfuhren, so von Unwillen erfüllt waren, daß sie'nicht
<lb/>mehr Geschworene sein, lieber nicht erscheinen und Strafe zahlen
<lb/>wollten.

<lb/>Der Gertcht-saal 1863. Heft 111.
</p>
            <p>

               <lb/>13
</p>

            <pb facs="2173686_1500+1863_0198.tif"
                n="194"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_1500+1863_0198--><p/>
            <p>

               <lb/>194 Erfahrungen über die Wirksamkeit der Schwurgerichte rc.

<lb/>Werths der Schwurgerichte, die gesteigerte Lheilnahme des Volkes
<lb/>und die Anerkennung des Werths der Schwurgerichte, sowie die
<lb/>wachsende Zahl der theoretischen wie der praktischen Juristen, welche
<lb/>entschieden anerkennen, daß das Schwurgericht, wenn es gut orga-
<lb/>niflrt ist, ebenso das öffentliche Interesse, die Energie der Strafjustiz
<lb/>sichert, als es vermehrte Schutzwehr der bürgerlichen Freiheit gibt.
<lb/>Auch die Gesetzgebungen, die in diesen Zeitraum gehören, sind ins- 
<lb/>besondere für die bessere Begründung der Schwurgerichte werthvoll,
<lb/>indem sie immer mehr das verderbliche Mißtrauen gegen die Ge- 
<lb/>schworenen aufgeben und die größere Selbständigkeit und die Mög- 
<lb/>lichkeit der Geschworenen, ihrer Ueberzeugung zu folgen, sichern. Da- 
<lb/>hin gehören die Strafproceßordnungen von Oldenburg13), die Revi- 
<lb/>sion der Braunschweigischen Proceßordnungi*) und die Entwürfe
<lb/>von Bremen15), vom Großherzogthum Hessen^) und Hamburg1T).
<lb/>Zu den erfreulichsten Erscheinungen gehört, daß in Oesterreich, wo
<lb/>das Schwurgericht vom Jahre 1850 an bestand, dann wieder auf- 
<lb/>gehoben wurde, es jetzt von allen Seiten als das Institut anerkannt
<lb/>wird, welches der Wiedereinführung würdig ist. Schon enthält ein
<lb/>Gesetzesentwurf18) eine auf Schwurgerichte gebaute Strafproceßord-
<lb/>nung, die Stimmen der Wissenschaft sprechen sich auch in Oesterreich
<lb/>für die Einführung des Instituts aus 19). Der Staatsminister von
<lb/>Schmerling gibt die Erklärung, daß die Regierung wünsche, das
<lb/>Institut der Geschworenen möglichst bald einzuführen, und in der
</p>
            <p>

               <lb/>13) Strafproceßordnung vom 4. Nov. 1857.

<lb/>14) Abänderungen der Strafproceßordnung vom 4. Mai 1858 und vom
<lb/>Oct. 1858.

<lb/>15) Entwurf einer Strafproceßordnung für Bremen 1861.

<lb/>16) Der Entwurf war schon vor einigen Jahren der Kammer vorgelegt.
<lb/>Erst 1862 wurde von den Ausschüffen der Kammern der Bericht
<lb/>veröffentlicht.

<lb/>17) Entwurf vom 14 April 1862.

<lb/>18) Ein Entwurf wurde schon 1862 bekannt, wird aber neu bear-
<lb/>beitet.

<lb/>19) Ein guter Aufsatz darüber findet sich in der österreichischen Gerichts- 
<lb/>zeitung 1862 Nr. 9.
</p>

            <pb facs="2173686_1500+1863_0199.tif"
                n="195"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_1500+1863_0199--><p/>
            <p>

               <lb/>Von Mittermaier.
</p>
            <p>

               <lb/>195
</p>
            <p>

               <lb/>Sitzung des niederösterreichischen Landtags von 1863 20) wurde von
<lb/>einer großen Mehrheit der Abgeordneten der Antrag des Ausschusses
<lb/>angenommen, die Geschwornengerichte, und zwar mit der Ausdeh- 
<lb/>nung auf politische Verbrechen und Vergehen und auf Preßvergehen
<lb/>einzuführen. Von großer Bedeutung ist auch der durch eine große
<lb/>Mehrheit auf dem Juristenlage21) angenommene Ausspruch, daß Ge- 
<lb/>schworenengerichte, insbesondere auch für die Aburtheilung politischer
<lb/>Vergehen, wünschenswerth sind. Bei Betrachtung der Verhandlun- 
<lb/>gen über die Anträge, die Einführung der Geschworenengerichte auch
<lb/>»in den Staaten, in welchen sie noch nicht bestehen, als ein Bedürf-
<lb/>niß der deutschen Strafrechtspflege zu erklären, machen die gestellten
<lb/>Anträge einiger Mitglieder, die nur die Berathung über die Frage
<lb/>zu beseitigen wünschen, einen unerfreulichen Eindruck, z. B. wenn man in
<lb/>dem Antrag auf Einführung der Schwurgerichte ein Mißtrauensvotum
<lb/>gegen die deutschen Richtercollegien finden wollte, oder nach Ansicht
<lb/>eines andern Redners die Berathung vertagt werden sollte, weil es
<lb/>an Vorbereitung des Materials fehle. Auch wäre es gewiß zu be- 
<lb/>klagen, wenn die von Mitgliedern geltend gemachte Ansicht siegen
<lb/>würde, daß der Juristentag, da die Frage wegen der Schwurgerichte
<lb/>eine politische sei, sich damit nicht befassen sollte, weil politische
<lb/>Fragen nicht von dem Juristentage behandelt werden dürf- 
<lb/>ten. Man muß bedauern, daß der Juristentag nicht als eine Fort- 
<lb/>setzung der Germanistenversammlungen sich betrachten, und an die
<lb/>Verhandlungen und Beschlüsse dieser Versammlungen sich anschließend
<lb/>die Frage über Schwurgerichte umfassend berathen wollte. Wenn
<lb/>ein Mitglied aussprach, daß nach den Erfahrungen, die man
<lb/>1830 in Frankreich und später in Deutschland gemacht habe, das
<lb/>Schwurgericht ihm nicht als nothwendig, oder auch nur nützlich er- 
<lb/>scheine, und dabei die im Schwurgericht liegende Opposition gegen
<lb/>den Richterstand hervorhob, so bemerkt man leicht, daß vielen unserer
<lb/>deutschen Juristen nur das französische Schwurgericht vorschwebt und
</p>
            <p>

               <lb/>20) Zwei und zwanzigste Sitzung vom 25. Februar 1863. Der Bericht- 
<lb/>erstatter des Ausschusses wegen Einführung des Gerichtes war Riehl.

<lb/>21) Verhandlungen des zweiten Juristentags. Berlin 1862. S. 681.


<lb/>13 •
</p>

            <pb facs="2173686_1500+1863_0200.tif"
                n="196"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_1500+1863_0200--><p/>
            <p>

               <lb/>196 Erfahrungen über die Wirksamkeit der Schwurgerichte rc.

<lb/>ste die wahre in England ausgeprägte Ansicht nicht beachten, nach
<lb/>welcher das Urtheil durch Geschworene und Richter zu Stande kömmt,
<lb/>und keine Opposition zwischen beiden ersichtlich ist. Als Ergebniß
<lb/>der leider nur kurzen Berathung des Juristentages kann angenommen
<lb/>werden, daß die Mehrheit sich für Einführung der Schwurgerichte
<lb/>aussprach und selbst für Ueberweisung der Preßvergehen und der Ver- 
<lb/>gehen politischer Natur.

<lb/>Es darf jedoch nicht unerwähnt bleiben, daß noch fortdauernd in
<lb/>Deutschland das Institut der Schwurgerichte Gegner hat, daß in zwei
<lb/>Staaten die Anträge auf seine Einführung oder Beibehaltung in der neue- 
<lb/>sten Zeit abgelehnt wurden, und daß von angesehenen Praktikern gegen
<lb/>die Schwurgerichte Gründe geltend gemacht wurden, die nicht gering
<lb/>geachtet werden dürfen. Eine Ablehnung- erfolgte nämlich in Lübeck
<lb/>und im Großherzogthum Hessen. Während die seit 1850 vorgeleg- 
<lb/>ten Entwürfe der Strafproceßordnung auf Schwurgerichte gebaut
<lb/>waren, noch 1857 eine Commission in ihrem Berichte diese Gerichte
<lb/>empfahl, wendeten sich 1860 die Ansichten und der Senat von Lübeck
<lb/>beantragte jetzt den Wegfall der Schwurgerichte. Aus einem von einer
<lb/>Commission am 20. Juni 1862 an den Bürgerausschuß erstatteten
<lb/>Berichte ergibt sich, daß die Commission mit richtiger Anerkennung
<lb/>der Vortheile der immer mehr in Deutschland wurzelnden Schwurge- 
<lb/>richte, und mit Widerlegung der von dem Senate aus den eigen-
<lb/>thümlichen Verhältnissen Lübecks abgeleiteten Gegengründe die Ein- 
<lb/>führung der Schwurgerichte empfahl. Das Protokoll des Bürgeraus- 
<lb/>schusses vom 16. Juli 1862 bemerkt, daß in diesem Collegium der
<lb/>Antrag auf Einführung der Jury mit 16 gegen 6 Stimmen abge- 
<lb/>lehnt wurde. Die am 26. Nov. 1862 verkündete Strafproceßordnung
<lb/>ist auf Aburtheilung der Straffälle durch ständiges Collegium der
<lb/>Richter gebaut, welche aber an gesetzliche Beweisregeln nicht gebun- 
<lb/>den sind. Zu bedauern ist, daß die Annahme des im Großherzog- 
<lb/>thum Hessen den Kammern vorgelegten Entwurfs einer Strafproceß- 
<lb/>ordnung, welchem bereits die zweite Kammer ihre Zustimmung gege- 
<lb/>ben hattet, an der Weigerung der ersten Kammer, dem Entwurf
</p>
            <p>

               <lb/>22) Der Entwurf wurde mit allen Stimmen gegen 7 angenommen.
</p>

            <pb facs="2173686_1500+1863_0201.tif"
                n="197"
                xml:id="zs1-2173686_1500-1863_0201"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_1500+1863_0201--><p/>
            <p>

               <lb/>Don Mittermaier.
</p>
            <p>

               <lb/>197
</p>
            <p>

               <lb/>die Zustimmung zu ertheilen, scheiterte22). Zn den von den Aus- 
<lb/>schüssen der beiden Kammern bearbeiteten ausführlichen Berichten 24)
<lb/>ist ein reichhaltiges Material in Bezug auf die wichtigsten legisla- 
<lb/>tiven Fragen niedergelegt.

<lb/>Ein mit besonderer Beziehung auf Hannover22) verfaßter
<lb/>Angriff gegen die Schwurgerichte ging von einem geachteten und
<lb/>erfahrenen Praktiker Wiarda22) aus, der angeblich irrige Wahr- 
<lb/>sprüche, insbesondere den Fall (Ziegenmeier und Buffe), wo zwei
<lb/>Unschuldige wegen Mordes verurtheilt wurden27), benützend, den
<lb/>Freunden des Schwurgerichts die Absicht unterlegt, die Herrschaft
<lb/>der Juristen zu stürzen und die Rechtspflege dem Volke in die
<lb/>Hände zu spielen. Da der Verfasser die einzelnen Punkte des
<lb/>Strafverfahrens durchgeht und zu zeigen sucht, welche Gefahren für
<lb/>eine gute Rechtsprechung durch Geschworene z. B. durch das System
<lb/>der Fragestellung begründet werden, so ist die Arbeit geeignet, einen
<lb/>großen Eindruck hervorzubringen28). Eine würdige Widerlegung
</p>
            <p>

               <lb/>23) Die vorgebrachten Gründe müssen unten nAher geprüft werden.
<lb/>In der zweiten Kammer war noch als Grund gegen die Annahme
<lb/>der geltend gemacht, daß eine gemeinsame deutsche Strafprozeßord- 
<lb/>nung zu erwarten sei. Mit Recht hatte aver der Herr Iustizmi-
<lb/>nister in seiner Rede geltend gemacht, daß das Zustandekommen
<lb/>noch in weiter Ferne liege.

<lb/>24) In dem Berichte der zweiten Kammer spricht sich der Ausschuß für
<lb/>die Schwurgerichte aus, und man bedauert nur, ta ) (Bericht S. 6.)
<lb/>der Ausschuß (aus leicht zu widerlegenden Gründen) es billigt,
<lb/>wenn den Geschwornen die Entscheidung über politische und Preß-
<lb/>vergehen entzogen wird, in dein Berichte der ersten Kammer
<lb/>(S. 154) sind dagegen mehr die Gründe gegen Jury hervorgehoben.

<lb/>25) lieber die Erfahrungen der Rechtsprechung in Hannover meinen
<lb/>Aufsatz im Gerichtssaal 1854. I. S. 1—39.

<lb/>26) Wiarda ist Obergerichtsdirektor in Nienburg. Sein Aufsatz ist ge- 
<lb/>druckt im Neuen Magaz. f. Hann. R. 1861. II. S. 408.

<lb/>27) Wiarda will hier die Gefahr eines Justizmordes durch Geschworne

<lb/>geltend machen. t .

<lb/>28) Die von Wiarda angegebenen Gründe müssen unten bei der Prü- 
<lb/>fung der Einwendungen gegen die Schwurgerichte angeführt werden.
</p>

            <pb facs="2173686_1500+1863_0202.tif"
                n="198"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_1500+1863_0202--><p/>
            <p>

               <lb/>198 Erfahrungen über die Wirksamkeit der Schwurgerichte rc.

<lb/>seiner Ansichten verdankt man dem geachteten hannoverischen Ju- 
<lb/>risten Schwarze^).

<lb/>In neuester Zeit haben zwei mit Geist und Sachkenntniß
<lb/>gearbeitete Aufsätze die Bedeutung^) der Schwurgerichte mit ge- 
<lb/>rechter Würdigung der Vortheile derselben erörtert, und jeder
<lb/>genaue Beobachter muß der dort aufgestellten Behauptung zustim- 
<lb/>men, daß die Frage nur mehr die sein kann, ob nicht dem Volke
<lb/>und seiner thätigen Thejlnahme an Rechtspflege noch mehr Raum
<lb/>gegeben werden soll, und daß die Beschränkung auf die Thatfrage
<lb/>nur eine Abschlagszahlung ist. Nicht unerwähnt darf bleiben, daß
<lb/>die Idee der Theilname des Volkes an der Rechtsprechung noch
<lb/>durch die in neuerer Zeit in Deutschland eingeführten Schöffen- 
<lb/>gerichte verbreitet wurde. Nachdem diese Gerichte, welche zwar
<lb/>von den Schwurgerichten sich dadurch unterscheiden, daß bei ihnen
<lb/>ein Staatsrichter mit zwei Volksrichtern zur Entscheidung zusam-
<lb/>menwirken, in Hannover und Oldenburg als wohlthätig sich be- 
<lb/>währten 31), sind sie jetzt auch in die Gesetzgebung von Baden aus- 
<lb/>genommen und in Bremen und Kurheffen zur Annahme beantragt.

<lb/>Die Stimmung des Volkes in Bezug auf Schwurgerichte und
<lb/>die Opferbereitwilligkeit der Bürger ist in Deutschland verschieden
<lb/>nach dem Verfahren, das in einem oder dem andern Lande besteht und
</p>
            <p>

               <lb/>29) Seine Schrift hat den Titel: Für das Schwurgericht. Eine Ent- 
<lb/>gegnung gegen Bedenken von Wiarda. Von Obergerichtsrath
<lb/>Schwarze in Celle. Celle 1862 Auch in öffentlichen Blättern ist
<lb/>mit Grund nachgewiesen, wie wenig der Fall der Derurtheilung
<lb/>der 2 Unschuldigen Einwendungen gegen Geschworne begründet.
<lb/>S. auch Zeitung für Norddeutschland 1862 vom 6. 7. 8. Januar
<lb/>und Hannoversche Tagespost vom 21. u. 22. Januar 1862. Diele
<lb/>darin vorkommende Bemerkungen über Schwurgerichte verdienen
<lb/>allgemeine Aufmerksamkeit.

<lb/>30) In den Beilagen 341 zur Zeitung: die Zeit, v. 14. Mai 1862
<lb/>Dazu gehören noch die Beilagen Nr. 335, 336, 340 und eine gute
<lb/>Abhandlung in der deutschen Vierteljahrsschrift 1862. Nr. 98. S. 1.

<lb/>31) Nachweisungen in meinem Aufsatze in der sächsischen Gerichtszeitung

<lb/>1862. S. 169. *
</p>

            <pb facs="2173686_1500+1863_0203.tif"
                n="199"
                xml:id="zs1-2173686_1500-1863_0203"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_1500+1863_0203--><p/>
            <p>

               <lb/>Don Mittermaier.
</p>
            <p>

               <lb/>199
</p>
            <p>

               <lb/>nach gewissen Ereignissen. Es zeigt sich nach der Erfahrung, daß
<lb/>in Ländern, in welchen die Fragestellung eine sehr gekünstelte, auf
<lb/>Schrauben gestellte, und das Gewissen der Geschwornen beschrän- 
<lb/>kende oder irreleitende ist, die Unzufriedenheit der Geschwornen mit
<lb/>dem Institut bemerkbar ist und die Dolksstimme darüber weniger
<lb/>günstig sich äußert. Man begreift, daß in Preußen die (aus
<lb/>irriger Auffassung der Anklage erklärbare) Fragestellung in Fäl- 
<lb/>len, in denen Mehrere zu einer Tödtung mitwirkten, ohne daß
<lb/>sich ergibt, wer Urheber oder Theilnehmer ist33), ebenso wie die
<lb/>häufig in Preußen vom Präsidenten gewählte Fragestellung in Noth-
<lb/>wehrfällen 33) nicht geeignet ist, die Geschwornen mit ihrer Stel- 
<lb/>lung zufrieden zu machen. Einen unangenehmen Eindruck im Volke
<lb/>macht es auch, wenn in dem nämlichen Falle, weil der Cassations-
<lb/>Hof wegen unrichtiger Fragestellung die Wahrsprüche mehreremale
<lb/>vernichtet, die Geschwornen mehrmals entscheiden müssen und
<lb/>dann das Volk mit gesundem Sinn sich beklagt, daß man unnöthig
<lb/>den Bürgern Lasten auflegt, während durch gehörige Stellung der
<lb/>Anklage und Formulirung der Fragen schon das erstemal ein pas- 
<lb/>sender Wahrspruch hätte erlangt werden können. Den schlimmsten
<lb/>Eindruck hinterlaffen aber die Fälle, wo Unschuldige selbst zum Tode
<lb/>verurtheilt werden35). Von Gegnern des Schwurgerichts ausge- 
<lb/>beutet, um die Trüglichkeit der Wahrsprüche der Geschwornen zu
<lb/>zeigen, erzeugen bei deiw^Dolke solche Fälle leicht Mißtrauen gegen
<lb/>das Institut und erwecken in den Geschwornen ein schmerzliches
<lb/>Gefühl, daß fie irregeleitet von den Sachverständigen 3®) und von
</p>
            <p>

               <lb/>32) Siehe den Aufsatz im Archiv f. Preuß. Strafrecht Xl. Bd. S. 183.

<lb/>33) Gegründete Bemerkungen darüber von Tippelskirch im Archiv für
<lb/>Preuß. Strafrecht. XI. S. 22. 83.

<lb/>34) Den Fall im Preuß. Arch. VI. S. 240. Darüber meine Kritik in
<lb/>der sächsischen Gcrichtszeitung 1860. S. 5.

<lb/>35) Z. B. in einem neuerlich in Preußen vorgekommenen in Casper's
<lb/>Dierteljahrsschr. Band XXIII. Nr. 10 mitgetheilten Falle.

<lb/>36) In solchen Fällen ist es regelmäßig das Gutachten der Sachver- 
<lb/>ständigen, welches die Schuld des Jrrthums trägt.
</p>

            <pb facs="2173686_1500+1863_0204.tif"
                n="200"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_1500+1863_0204--><p/>
            <p>

               <lb/>200 Erfahrungen über die Wirksamkeit der Schwurgerichte u.

<lb/>der Energie des Staatsanwalts, der die Anklage als begründet nach- 
<lb/>wies, zu einem ungerechten Wahrspruche bewogen wurden 2?).

<lb/>Die zwei neuesten deutschen Gesetzgebungsarbeiten über Schwur- 
<lb/>gerichte sind der kurhessische und der badische Entwurf einer
<lb/>Strafprozeßordnung. Beide sind mit dem unverkennbaren Streben be- 
<lb/>arbeitet, mit Benützung der Erfahrungen und der Forschungen der
<lb/>Wissenschaft ein den gerechten Forderungen entsprechendes Strafver- 
<lb/>fahren zu. begründen. Zn Bezug auf die Bildung der Schwurge- 
<lb/>richte verdient noch das k. bayerische Gesetz vom 10. November
<lb/>1861 über die Abänderung der bisher in der Rheinpfalz geltenden
<lb/>Bestimmungen besondere Beachtung. Immer entschiedener macht sich
<lb/>die Ueberzeugung geltend, daß die Gesetzgebung auf eine erfolgreiche
<lb/>Wirksamkeit der Schwurgerichte nur rechnen kann, wenn für eine
<lb/>das Vertrauen begründende Bildung der Schwurgerichte gesorgt,
<lb/>wenn in Bezug auf das Verfahren der Uebermacht des Staatsan- 
<lb/>walts entgegengewirkt, dem Präsidenten die geeignete Stellung ge- 
<lb/>geben und das System der Fragestellung weise geordnet wird. Zn
<lb/>der ersten Beziehung tritt immer dringender die Forderung hervor,
<lb/>daß auf die Bildung der Listen der Geschwornen das volksthümliche
<lb/>Element den Haupteinfluß üben und daS französische System ver- 
<lb/>lassen werden muß, nach welchem die Beamten wesentlichen Einfluß
<lb/>darauf haben, welche Personen auf die Geschworncnliste gesetzt wer- 
<lb/>den sollen. Dafür das System des Census insoferne beizubehalten,
<lb/>baß auf die 1« rüste diejenigen gesetzt werden, welche eine mäßige
<lb/>Steucrquote b zahlen^), lafftn sich viele Gründe anführen. Die
</p>
            <p>

               <lb/>37) Gewebnl h ergibt sich, baß die StaatsrichUr tlenft urtheilten,
<lb/>intern si&lt; von der gesetzlichen Befugnis ntrfi Gebrauch machten
<lb/>ten Wcch pnich umrustoßen

<lb/>38) Hie her gc hi n die §§. 85—121 des Einführung Sgesetzek- t. 10 9k
<lb/>vember 1 &gt;1

<lb/>39) In Daier chen unt in Badisch en Gesetzen diejenigen, welche we
<lb/>nigstens ' 1 Gulden direkte Steuer bezahlen. Nach dem kurhcssi»
<lb/>schen En ourf Art. 131 können alle, welche 30 Jalne alt unk
<lb/>nicht dur&lt; Ausnahme des Art 132 ausgeschlossen sind, Geschworne
<lb/>werden.
</p>

            <pb facs="2173686_1500+1863_0205.tif"
                n="201"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_1500+1863_0205--><p/>
            <p>

               <lb/>Don Mittermaier.
</p>
            <p>

               <lb/>201
</p>
            <p>

               <lb/>Gesetze nehmen daneben zwar auch (dem französischen CapacitLtssystem
<lb/>folgend). Andere, die nicht jene Steuer bezahlen, aber besondere
<lb/>ihre Intelligenz verbürgende Eigenschaften besitzen, in die Urliste
<lb/>auf, allein nach badischem Entwurf zu §. 267 offenbar zu beschränkt.

<lb/>Zn Ansehung der Personen welche die Urlisten zu redu-

<lb/>ziren und die Kreisliste zu bilden haben, zeigt sich auch in den
<lb/>neuesten Entwürfen noch das Fortwirken des alten Mißtrauens und
<lb/>des Wunsches der Regierung, durch ihre Verwaltungsbeamten auf
<lb/>die Bildung der Schwurliste einzuwirken").

<lb/>Wir werden unten aus die Hauptpunkte der in diesen Entwürfen
<lb/>enthaltenen Verbesserungen zurückkommen. Nur darf hier schon der wich- 
<lb/>tigste Punkt, von dessen zweckmäßiger Regelung die Wirksamkeit der
<lb/>Schwurgerichte wesentlich abhängt, nämlich die Fragestellung nicht un- 
<lb/>erwähnt bleiben. Wir werden unten Nachweisen, daß fast in allen
<lb/>Ländern, in welchen in Bezug auf Fragestellung das französische
</p>
            <p>

               <lb/>40) Nach dem Badischen Entwurf sollen diejenigen ausgenommen werden,
<lb/>welche das Amt eines Mitgliedes der Ständeversammlung, Bür- 
<lb/>germeisters oder Gemeinderathsmitgliedes bekleiden; man fragt,
<lb/>warum man nicht in Baden dem Vaierischen Gesetze folgen will,
<lb/>Nach welchem auch diejenigen, welche in den letzten 10 Jahren ein
<lb/>solches Amt bekleidet haben, auf die Urliste kommen. In Baden
<lb/>werden durch das Gesetz tüchtige Personen ausgeschloffen.

<lb/>41) Z. B. nach Badischem Entwurf soll die Bezirksstaatsbehörde unter
<lb/>Beizug der Amtsräthe die Geschworenen auswählen, und die Kreis- 
<lb/>liste wird dadurch gebildet, daß der Gerichtspräsident mit den durch
<lb/>Verordnung zu bestimmenden Verwaltungsbeamten durch Wahl die
<lb/>Liste auf 100 herabsetzt. Mit Recht erklärte sich dagegen die Com- 
<lb/>mission der zweiten Kammer. — Nach dem kurheffischen Entwurf
<lb/>§. 136 soll der Unterrichter nach Anhörung der Ortsvorstände nach
<lb/>Benehmen mit dem Verwaltungsamte, das den Bezirksrath zu hören
<lb/>hat, die Auswahl vornehmen. Mit Recht hat der Rechtspflegeaus-
<lb/>schuß in seinem Bericht (erstattet von dem tüchtigen Juristen Har-
<lb/>nier) sich dagegen ausgesprochen und verlangt, daß für die Auswahl
<lb/>der Geschwornen die volksthümlichen Bezirksräthe bestimmt-werden,
<lb/>jedoch so, daß sämmtliche Jusiizbeamten der Untergerichte des Kreises
<lb/>mit Stimmrecht an der Wahl thcilnehmen.
</p>

            <pb facs="2173686_1500+1863_0206.tif"
                n="202"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_1500+1863_0206--><p/>
            <p>

               <lb/>20? Erfahrungen über die Wirksamkeit der Schwurgerichte rc.

<lb/>System im Wesentlichen angenommen, wenn ungeeignete Wahr- 
<lb/>sprüche vorkamen, dies System die Schuld trägt. Aber auch die
<lb/>zwei neuesten Entwürfe enthalten nicht wesentliche Verbesserungen.
<lb/>In dem neuen badischen Entwurf") ist Alles dem richterlichen Er- 
<lb/>messen überlassen, es ist aber wenigstens ausgesprochen, daß in die
<lb/>Hauptfrage alle gesetzlichen Merkmale des Verbrechens aufzunehmen
<lb/>find. Zn dem kurhessischen Entwurf ist vorgeschrieben, daß die
<lb/>Fragen auf Thatsachen gerichtet werden müssen. Rechtsbegriffe,
<lb/>welche im gemeinen Leben geläufig und in dem Falle in ihrer Be- 
<lb/>deutung nicht zweifelhaft find, können von der Aufnahme in die
<lb/>Frage nicht ausgeschlossen werden. Wir bezweifeln, ob durch solche
<lb/>Vorschriften die Nachtheile mangelhafter Fragestellung beseitigt wer- 
<lb/>den. Einen wichtigen Ausspruch enthält der Commissionsbericht der
<lb/>zweiten badischen Kammer"), wo es heißt: „Welche Nachtheile
<lb/>mit dem französischen Systeme der Fragestellung verbunden find,
<lb/>geht daraus hervor, daß die Cassation schwurgerichtlicher Entschei- 
<lb/>dungen meistens nicht wegen der Mängel der Aussprüche der Ge- 
<lb/>schworenen, sondern vielmehr wegen der Mängel der Fragestellung
<lb/>erfolgt, mit andern Worten nicht wegen verfehlter Antworten,
<lb/>wohl aber wegen verfehlter Kragen." Wir werden unten bei der
<lb/>Darstellung der Rechtsprechung in den einzelnen Ländern Nachweisen,
<lb/>daß mehr oder minder überall der obige Ausspruch der badischen
<lb/>Commission als gegründet sich ergibt und bittere Klagen der Ge-
<lb/>schwornen über die Verlegenheit, in welcher sie sich durch die Fra- 
<lb/>gestellung befanden, gehört werden. Als Ergebniß einer langen
<lb/>Beobachtung der Rechtsprechung in Europa steht für den Verfasser
<lb/>des gegenwärtigen Aufsatzes die Ueberzeugung fest, daß nur durch
</p>
            <p>

               <lb/>42) Der Badische Entwurf Art. 277 bestimmt: In die Hauptfrage sind
<lb/>alle gesetzlichen Merkmale des Verbrechens aufzunehmen, entweder
<lb/>durch unmittelbare Anwendung der gesetzlichen Bezeichnung, oder in
<lb/>so fern dies zur leichteren Auffassung dienlich erscheint, durch Auf- 
<lb/>lösung in die entsprechenden thatsächlichen Fragen.

<lb/>43) Zu §. 276. Der Berichterstatter ist Herr Haager (selbst langjähri- 
<lb/>ger tüchtiger Staatsanwalt und Verfasser mehrerer guten Artikel
<lb/>über Schwurgerichte in Zeitschriften.
</p>

            <pb facs="2173686_1500+1863_0207.tif"
                n="203"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_1500+1863_0207--><p/>
            <p>

               <lb/>Von Mittermaier.
</p>
            <p>

               <lb/>203
</p>
            <p>

               <lb/>Annahme des englischen, schottischen (auch in Malta geltenden)
<lb/>Systems die Nachtheile vermieden werden können, welche das fran- 
<lb/>zösische System erzeugt Wenn die Commission in Baden wegen
<lb/>der Verschiedenheit der Fälle die Gesetzgebung besser auf genauere
<lb/>Vorschriften über Fragestellung verzichten und die Formulirung der
<lb/>Fragen dem richterlichen Ermessen überlassen will, so muß man mit
<lb/>Grund besorgen, daß wegen der Verschiedenheit der Ansichten^)
<lb/>fortdauernd die von der Commission selbst angedeuteten Nachtheile
<lb/>in Baden sich ergeben werden. Will man das englische System nicht
<lb/>annehmen, so dürfen auf jeden Fall folgende Forderungen beach- 
<lb/>tungswürdig sein: 1) Schon in der Anklagekammer muß dafür ge- 
<lb/>sorgt werden, daß wenn Zweifel vorhanden find, ob der schwerere
<lb/>Gesichtspunkt der Hauptanklage durchgeführt werden kann, auch
<lb/>eventuelle Anklagen gestellt werden. 2) Die Hauptfrage muß (wie
<lb/>in Baiern, Braunschweig) so gestellt werden: ob der Angeklagte
<lb/>schuldig ist, und zwar ist das Verbrechen, welches den Gegenstand
<lb/>der Anklage bildet, nach seinen gesetzlichen Merkmalen und mit Hin- 
<lb/>zufügung der gesetzlichen Bezeichnung des Orts und Zeit der Be- 
<lb/>gehung anzugeben. 3) Das Hervorheben besonderer Fragen, z. B.
<lb/>wegen Aufhebungsgründe 46) und überhaupt solcher Fragen, welche
</p>
            <p>

               <lb/>44) Der badische Berichterstatter gesteht auch, daß die Nachtheile durch
<lb/>das englische System vermieden werden, daß das System aber ein
<lb/>einfaches volksthümliches Recht voraussetzt und zu dem badischen
<lb/>an die Feinheiten der Rechtsgelehrsamkeit sich anschließenden
<lb/>Strafgesetzbuch nicht paßt. Ueber die Vortheile des englischen
<lb/>Systems meine Nachweisungen in der Schwurgerichtszeitung IV.
<lb/>S. 248.

<lb/>45) Dies zeigt sich insbesondere in Bezug aus Stellung eventueller
<lb/>Fragen, wo drei verschiedene Behandlungsweisen von Seite des
<lb/>Präsidenten verkommen. Meine Nachweisungen in der Schwurge- 
<lb/>richtszeitung V. Band S. 104.

<lb/>46) Im Ham burgischen Entwurf §. 208 ist vorgeschrieben, daß wenn
<lb/>besondere Fragen, z. B. wegen Zurechnungsfähigkeit, zu stellen
<lb/>sind, die Hauptfrage darauf zu stellen ist, ob der Angeklagte über- 
<lb/>führt ist, dann erst folgt die besondere Frage über diesen Punkt.
<lb/>SchwurgerichtSzeitung IV. S. 377.
</p>

            <pb facs="2173686_1500+1863_0208.tif"
                n="204"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_1500+1863_0208--><p/>
            <p>

               <lb/>204 Erfahrungen über die Wirksamkeit der Schwurgerichte rc.

<lb/>der Geschworene sich stellen muß, ehe er zum Ausspruch über das
<lb/>Schuldig kommt, werden dann entbehrlich, wenn der Vorsitzende in
<lb/>seinem Schlußvortrag neben der umständlichen Rechtsbelehrung den
<lb/>Geschwornen die Fragen bezeichnet, auf welche sie ihre Aufmerksam- 
<lb/>keit zu richten haben. 4) Wesentlich ist eine gesetzliche Bestimmung
<lb/>wie sie wohlthätig in der Schweiz und in Oldenburg (§. 235 a
<lb/>und 334. 3) sich bewährt, daß die Geschwornen, wenn sie den An- 
<lb/>geklagten nicht des Verbrechens schuldig halten, worauf die Anklage
<lb/>ausdrücklich gerichtet ist, wohl aber eines geringeren Vergehens, auf
<lb/>welches die Anklage stillschweigend mit gerichtet ist, sie das Schul- 
<lb/>dig wegen dieses Vergehens aussprechen können, wenn darauf auch
<lb/>keine besonderen Fragen gestellt sind. Die nähere Begründung
<lb/>dieser Punkte wird unten erfolgen.

<lb/>Eine neue Ausdehnung erhielt das Institut der Schwurge- 
<lb/>richte durch die Verbreitung desselben in der Schweiz. Die in
<lb/>diesem Lande gemachten Erfahrungen lehren wieder, wie sehr in je- 
<lb/>dem Lande die Ansichten über Schwurgerichte von den in dem
<lb/>Lande vorhandenen Zuständen und Vorstellungen des Volkes ab-
<lb/>hängen.

<lb/>Zuerst hatte das Institut, das schon 1820 Gegenstand von
<lb/>Verhandlungen war, aber damals vielfach Gegner fand wieder Auf- 
<lb/>nahme 47) in den Kantonen Genf und Waadtland gefunden,
<lb/>wobei 48) die Besetzung besser als in Frankreich, so geregelt wurde,
<lb/>daß das Institut mehr als ein Volksmäßtges erschien und in Genf
<lb/>die Geschwornen, indem sie ermächtigt wurden, dem Schuldausspruch
<lb/>den Zusatz des Daseins mildernder oder selbst sehr mildernder Um- 
<lb/>stände beizufügen, einen großen Einfluß auf die auszusprechende
<lb/>Strafe erhielten 49).
</p>
            <p>

               <lb/>47) Merkwürdig sind hier die bei Gelegenheit einer gestellten Preis- 
<lb/>frage veröffentlichten Schriften. Darüber Nachweisungen in meinem
<lb/>Strafverfahren I. S. 318.

<lb/>48) Genfer Gesetz vom 12. Januar 1844 und meine Prüfung in der
<lb/>Zeitschrift für ausländische Gesetzgebung XVI. Nr. 16.21 und Cher-
<lb/>buliez in der Zeitschrift XIX. S. 205.

<lb/>49) Gesetz vom 31. Januar 1846. Verhandlungen über Jury fanden
</p>

            <pb facs="2173686_1500+1863_0209.tif"
                n="205"
                xml:id="zs1-2173686_1500-1863_0209"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_1500+1863_0209--><p/>
            <p>

               <lb/>Von Mittermaier.
</p>
            <p>

               <lb/>205
</p>
            <p>

               <lb/>Eine neue Wendung bekam in der Schweiz die Frage über die
<lb/>Einführung der Schwurgerichte, als 1648 durch die Bundesverfassung
<lb/>die Entscheidung über die durch die Bundesgerichte abzuurtheilenden
<lb/>Verbrechen an Geschworne gewiesen wurdet). Es ergiebt sich, daß
<lb/>manche Ansichten des englischen Rechts Einfluß auf die Schweizer
<lb/>Gesetzgebung gewannen. Durch ein Gesetz vom 10. Juli 1854
<lb/>wurde auch die englische Anordnung eingeführt, daß da, wo der An- 
<lb/>geklagte sich schuldig bekennt, keine Verhandlung und Aburtheilung
<lb/>durch Geschworne eintritt51). Es ist begreiflich, daß nach diesen
<lb/>Vorgängen auch in den einzelnen Kantonen die Männer, welche die
<lb/>Bedeutung des Schwurgerichts richtig würdigten, für die Einfüh- 
<lb/>rung des Instituts in ihrem Kanton zu wirken suchten. Darauf
<lb/>ergingen auch in den Kantonen Bern, Freiburg, Zürich, Thurgau,
<lb/>Tessin, Neuchatel, Aargau, Solothurn Gesetze, welche die Schwur- 
<lb/>gerichte einsührtenö2).

<lb/>In den Gesetzen dieser Kantone war die Voruntersuchung bes- 
<lb/>ser geregelt; durch das System der stillschweigend angenommenen An- 
<lb/>klage wurde die Stellung der Geschwornen eine freiere, indem, wenn
<lb/>die Anklage darauf gerichtet war, daß der Angeklagte das Verbre- 
<lb/>chen mit bösem Willen als Urheber verübt und vollendet habe, die
<lb/>Geschwornen die Freiheit hatten, auszusprechen, daß das Verbrechen
<lb/>aus Fahrlaßigkeit verübt sei, daß der Angeklagte nur Theilnehmer
<lb/>gewesen, daß das Verbrechen nur versucht war. Die Fehler dieser
<lb/>Gesetzgebung lagen darin, daß dem Staatsanwalt eine zu große
<lb/>Gewalt eingeräumt, noch zuviel von dem inquisitorischen Verfahren
<lb/>beibehalten wurde; auch führte der Umstand, daß in manchen
<lb/>Kantonen das in früherer Zeit der weniger fortgeschrittenen Wissen- 
<lb/>schaft bearbeitete, nicht auf Anwendung durch Geschworne be-
</p>
            <p>

               <lb/>schon 1831 statt (Zeitschrift für ausländische Gesetzgebung X. S.346);
<lb/>über das neue Gesetz Renaud in der Zeitschrift XIX. S. 173.

<lb/>50) Ein Gesetz vom 21. August 1851 ordnete das Bundesgerichtsver- 
<lb/>fahren an.

<lb/>51) Darüber Archiv des Eriminalrechts 1855 S. 131.

<lb/>52) Nachweisungen über die Gesetze in den einzelnen Kantonen in mei- 
<lb/>nem Werke: Die Gesetzgebung und Rechtsübung im Strafverfahren
<lb/>S. 60—65.
</p>

            <pb facs="2173686_1500+1863_0210.tif"
                n="206"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_1500+1863_0210--><p/>
            <p>

               <lb/>206 Erfahrungen über die Wirksamkeit der Schwurgerichte rc.

<lb/>rechnete Strafgesetzbuch in Kraft blieb, z. B. im Kanton Zürich,
<lb/>zu Uebelständen. Während in einigen Kantonen, z. B in Bern,
<lb/>E durch Gesetz vom 1. April 1853 vorgeschrieben wurde, daß Hand- 
<lb/>lungen, die zwar im Gesetze als Verbrechen erklärt sind, und als
<lb/>solche vor Geschworne zu weisen wären, aber nach den milderen
<lb/>Umständen des Falles keine criminelle Strafe voraussichtlich nach sich
<lb/>ziehen werden, durch die Anklagekammer vor die correctionellen Ge- 
<lb/>richte verwiesen werden können^), war in Kantonen, z. B. in Genf
<lb/>und in Waadtland,, bestimmt worden, daß auch über correctionelle
<lb/>Straffälle Geschworne (6, während über Verbrechen 12 Geschworne
<lb/>urtheilen) zu entscheiden haben.

<lb/>Wir werden unten, wenn wir mit Benützung der statistischen
<lb/>Tabellen die Rechtsprechung in einzelnen Kantonen mittheilen, Nach- 
<lb/>weisen, daß die Geschwornen der Schweiz ihre Pflicht erfüllen, daß
<lb/>sie strenge sind und das Verhältniß der Freisprechungen gering ist,
<lb/>daß die Zahl der Fälle, in denen die Angeklagten sich sogleich schul- 
<lb/>dig bekennen, daher die Verhandlung von Geschwornen wegfällt,
<lb/>mit jedem Jahre wächst. Während die verständigen, ruhig prüfen- 
<lb/>den Personen in der Schweiz das Schwurgericht als einen wahren
<lb/>Fortschritt erkennen, während der treffliche erfahrne Generalprocura-
<lb/>tor Dr. Hermann in Bern den Geschwornen gutes Zeugniß giebt,
<lb/>kann nicht in Abrede gestellt werden, daß auch aus Kantonen, in
<lb/>denen das Schwurgericht in Uebung ist, Stimmen taut werden,
<lb/>welche gegen das Institut sich erklären, vorzüglich, wenn in einem
<lb/>Falle, der großes Aufsehen und Erbitterung gegen den Angeklagten
<lb/>erzeugte, die Geschwornen freisprechen oder ein unerwartet mildes
<lb/>Urtheil die Folge ist, wo leicht das Institut angegriffen wird, statt
</p>
            <p>

               <lb/>53) Es ist die oben Gerichtssaal 1863 S. 67 angeführte in Belgien
<lb/>und in italienischer Gesetzgebung geltende Einrichtung.

<lb/>54) Dies war vor zwei Jahren in Neuchatel der Fall, wo in einer
<lb/>Sache, in welcher durch Rohheit des Angeklagten ein Mensch an
<lb/>Brandwunden starb, der Ausspruch der Geschwornen ein uner- 
<lb/>wartet milder war. Man beachtet nicht, daß die Art, wie damals
<lb/>die Fragen gestellt wurden, die Schuld des zu milden Urtheils
<lb/>trug.
</p>

            <pb facs="2173686_1500+1863_0211.tif"
                n="207"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_1500+1863_0211--><p/>
            <p>

               <lb/>Von Mittermaier.
</p>
            <p>

               <lb/>207
</p>
            <p>

               <lb/>daß die Gegner den besonderen Umstanden des Falles Rechnung
<lb/>tragen. Nach dem Ergebniß eigener Beobachtungen und sorgfältiger
<lb/>Erkundigungen liegt der Grund, aus welchem vielfach in der
<lb/>Schweiz noch Stimmen gegen das Schwurgericht laut werden,
<lb/>theils darin, daß man kein Bedürfniß erkennt, Geschworne einzufüh- 
<lb/>ren, welche blos über die Thatfrage entscheiden, während in der
<lb/>Schweiz in den Gerichten die Richter von dem Volke gewählt und
<lb/>häufig selbst nicht Rechtsgelehrte, sondern gebildete Bürger find,
<lb/>theils darin, daß in manchen Kantonen rasch nach einander Fälle
<lb/>vorkamen, in welchen Unschuldige von den Geschwornen verurtheilt
<lb/>wurden, ein Ereigniß, welches die Besorgniß der Wiederkehr solcher
<lb/>Fälle vermehrt 55). Mit Unrecht aber berücksichtigte man nicht, daß
<lb/>es ungerecht ist, die Geschwornen zu beschuldigen, wo erweislich die
<lb/>Schuld der Verurtheilung (z. B. im Falle von Arbenz) nur den
<lb/>Staatsanwalt trifft, oder doch der Staatsanwalt energisch die Schuld
<lb/>der Angeklagten behauptete, und die Asstsenrichter selbst die Wahr- 
<lb/>sprüche der Geschwornen billigten, da sie das Urtheil der Schuld
<lb/>nicht umstießen.

<lb/>Gewiß ist, daß in den Kantonen Luzern, St. Gallen, Grau-
<lb/>bündten, Basel und in den Urkantonen in der neuen Strafproceß-
<lb/>ordnung die Urtheilsfällung durch Geschworne ausgeschloffen ist.

<lb/>Den wahren Stand der Ansichten der Schweiz über den Werth
<lb/>der Schwurgerichte zeigt am besten eine Verhandlung des Kantons-
<lb/>raths von Solothurn am 21. Mai 1662 58).

<lb/>Nachdem zwei Entwürfe Vorlagen, einer mit dem Grundsätze
<lb/>der Geschwornengerichte, der Andere mit dem Grundsätze der ständi- 
<lb/>gen Richter waren die Mitglieder des Raths (Juristen und Nicht- 
<lb/>juristen) in der Lage, die Vorfragen über Einführung der Jury zu
<lb/>entscheiden. Dies geschah, indem fle tief eingehend die Gründe für
<lb/>und gegen die Schwurgerichte erörterten. Das Ergebniß war,. daß
</p>
            <p>

               <lb/>55) Wir haben in der Strafrechtszeitung 1663 S. 126 von 6 Fällen
<lb/>Nachricht gegeben, in denen im Kanton Zürich Unschuldige verur- 
<lb/>theilt wurden.

<lb/>56) Wir folgen der Beilage zum Amtsblatt von Solothurn 1862.
<lb/>Nr. 8. 10.
</p>

            <pb facs="2173686_1500+1863_0212.tif"
                n="208"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_1500+1863_0212--><p/>
            <p>

               <lb/>208 Erfahrungen über die Wirksamkeit der Schwurgerichte rc.

<lb/>von 63 Stimmenden 70 für Einführung der Geschwornengerichte
<lb/>* sich aussprachen.

<lb/>Wir wollen versuchen, eine treue Darstellung der damaligen
<lb/>Verhandlung zu geben. Mehrere Redner erklärten, daß wenn die
<lb/>Entscheidung ständigen Richtern überlassen werden sollte, Garantien
<lb/>nöthig sein würden, und daß vorerst die Vorfragen enschieden wer- 
<lb/>den müßten, ob man vermehrte Zahl der Richter gewährt, und wie
<lb/>weit das Rekusationsrecht zulässig sein und ob der Jnstanzenzug bei- 
<lb/>behalten werden soll. Die Redner, welche ständige Richter den Ge-
<lb/>schwornen vorzogen, machten geltend, daß man bei den angeblichen
<lb/>Vortheilen der Schwurgerichte nicht beachte, daß jene Vortheile auf
<lb/>Rechnung des mündlichen, öffentlichen Verfahrens zu setzen und auch
<lb/>bei Urtheilsfällung durch ständige Richter zu erreichen seien; daß
<lb/>wenn in der Monarchie der Staatsgewalt gegenüber das Volk das
<lb/>Schwurgericht als eine Garantie wegen der Abhängigkeit der Beam- 
<lb/>ten, insbesondere bei politischen Processen fordern könne, dieser
<lb/>Grund in der Schweiz bei der Souveränität des Volkes für Einfüh- 
<lb/>rung der Schwurgerichte nicht entscheide, da ohnehin in der Schweiz
<lb/>auch die ständigen Richter von dem Volke gewählt würden. Gegen
<lb/>Geschworne spreche auch, daß sie für die Ausübung ihres Amtes
<lb/>keine Verantwortlichkeit tragen und keine Gcrichtsehre kennen. Ge- 
<lb/>schworne werden, wie man behauptet, durch momentane Eindrücke
<lb/>und durch öffentliche Meinung leicht bestimmt, wie dies auch bei
<lb/>jüngeren Richtern sich zeige, die als weniger durch Erfahrung zur
<lb/>größeren Kaltblütigkeit bewogen, sehr zu strengen Urtheilen geneigt
<lb/>seien. Die vermehrten Kosten werden eben so wie der Umstand her- 
<lb/>vorgehoben, daß Geschworne mehr durch Gefühle bestimmt werden,
<lb/>und dies gefährlich sei. Man berief sich auch darauf, daß der an- 
<lb/>geblich in dem Ablehnungsrechte gegen Geschworne liegende Vortheil
<lb/>nicht begründet sei, weil häufig dies Recht so ausgeübt wird, daß
<lb/>nur die Dümmsten und Untüchtigsten als Geschworne übrig bleiben.

<lb/>Von den Rednern, welche für die Schwurgerichte stimmten,
<lb/>wurden die Vorurtheile wegen der Mehrkosten durch Berufung dar- 
<lb/>auf widerlegt, daß in so vielen Fällen die Angeklagten Geständnisse
<lb/>ablegten, wo dann keine Geschwornen nöthig würden. Man machte
<lb/>geltend, daß der Wahrspruch eines Geschwornengerichts auf den An-
</p>

            <pb facs="2173686_1500+1863_0213.tif"
                n="209"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_1500+1863_0213--><p/>
            <p>

               <lb/>Don Mittermaier.
</p>
            <p>

               <lb/>209
</p>
            <p>

               <lb/>geklagten, wenn die Genossen aus dem Volke zu Gericht sitzen,
<lb/>noch mehr repressiv wirke, als das Urtheil eines ständigen Ge- 
<lb/>richts; daß die Schwurgerichte eine Bildungsschule für das Volk
<lb/>seien, dadurch mehr Ehrgefühl und Scheu vor strafbaren Handlungen
<lb/>geweckt werde, und auf gerechtes Urtheil mehr gerechnet werden
<lb/>könne, weil die individuellen Verhältnisse des Falles besser gewürdigt
<lb/>würden, und die Richter durch ihren Eid zur gewissenhaften Prüfung
<lb/>der Beweise aufgefordert wären. Der bei dem Schwurgerichte mög- 
<lb/>liche Wechsel der Richter wird von einem erfahrnen Juristen (dem
<lb/>Obergerichtspräsidenten Bürgli) als Vortheil der Schwurgerichte
<lb/>bemerkt.

<lb/>Eine reiche Quelle von Erfahrungen über die Wirksamkeit der
<lb/>Schwurgerichte liefert die Rechtsprechung und der Stand der Ansich- 
<lb/>ten über diese Gerichte in Italien. Bekanntlich hatte Napoleon
<lb/>1806, während er dem Königreiche Italien eine Strafproceßordnung
<lb/>mit Mündlichkeit, Ocffentlichkcit, Anklageprincip gab, den Italienern
<lb/>den Besitz der Eigenschaften abgebrochen, welche ein Volk haben
<lb/>muß, um reif für Schwurgerichte zu sein, daher seine eigenen
<lb/>Landsleute, die Corsikaner, während der französische Cocte bei ihnen
<lb/>eingeführt wurde, das Schwurgericht nicht erhielten.

<lb/>Als 1850 in Oesterreich in der neuen Strafproceßordnung Ge-
<lb/>schworne eingeführt wurden, glaubte die Regierung, daß die Zustände
<lb/>in der Lombardei und in dem Venetianischen Gebiete nicht gestatte- 
<lb/>ten, auch in diesen Gebieten Schwurgerichte einzuführen. Da- 
<lb/>mals waren auch die Stimmen in jenen Provinzen über die
<lb/>Schwurgerichte getheilt^), obwohl nach den in Italien eingezoge-
<lb/>nen Erkundigungen des Verfassers des gegenwärtigen Aufsatzes wohl- 
<lb/>gesinnte und verständige .Männer die Ucberzeugung aussprachen,
<lb/>daß die Einführung der Schwurgerichte keinen Nachtheil gehabt
</p>
            <p>

               <lb/>57) In der in Venedig erscheinenden Zeitschrift: Leo dei Tribunali
<lb/>z. B. vom 19. December 1850 Nr. 40. Ein guter Aufsatz über
<lb/>Werth der Schwurgerichte erschien von Prof. Poli im Giornale per
<lb/>le scienze politico legali, Milano 1851. völ. . II. p. II. 597.

<lb/>Oer Gerichtssaal 1863. Heft 111. 14
</p>

            <pb facs="2173686_1500+1863_0214.tif"
                n="210"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_1500+1863_0214--><p/>
            <p>

               <lb/>210 Erfahrungen über die Wirksamkeit der Schwurgerichte re.

<lb/>haben würde ^ Es kann jedoch nicht geleugnet werden,
<lb/>daß mehrere ausgezeichnete Gelehrte in Italien z. B. Romagnosi
<lb/>Carmignani und Giulianis0) entschieden gegen die Schwurgerichte
<lb/>sich erklärten, während insbesondere unter den neapolitanischen Ju- 
<lb/>risten mehrere, z. B. der geistreiche Amarieo) die Frage über Ein- 
<lb/>führung der Jury als unvermeidlich erkannten.

<lb/>Die Gründe, welche damals in Italien gegen die Schwurge- 
<lb/>richte geltend gemacht wurden, bezogen sich vorzüglich darauf, daß
<lb/>den Schriftstellern, welche aus eigener Anschauung die Schwurgerichte
<lb/>nicht kannten, immer nur das französische Schwurgericht vorschwebte,
<lb/>und die Mängel desselben sowie manche vorgekommene, nicht zu
<lb/>rechtfertigende Wahrsprüche der Geschworenen als Gründe gegen das
<lb/>Schwurgericht überhaupt benützt werden konnten. Ein anderer Grund
<lb/>war die Vorstellung, daß die Geschworenen reine Richter der Thal
<lb/>sein müßten, und daß man dabei erkannte, daß die angeblich not- 
<lb/>wendige Trennung der That- und Rechtsfrage doch nicht durchzufüh- 
<lb/>ren sei. Auch die allgemein verbreitete Ueberzeugung, daß durch die
<lb/>Einführung der Schwurgerichte jede gesetzliche Beweistheorie unmög- 
<lb/>lich werde und die innere Ueberzeugung, worauf das ganze Schwur- 
<lb/>gericht beruhe, eine gefährliche Waffe sei, hatte bei den damaligen
<lb/>Gegnern der Schwurgerichte in Italien einen großen Einfluß, sowie
<lb/>eine gewisse ideelle Auffassung der Stellung des Richters bei der Ent- 
<lb/>scheidung, indem man die Meinung hegte, daß die Entscheidung auch
<lb/>über die Schuldfrage eine streng juristische Operation sei, deren Vor- 
<lb/>nahme nur dem juristisch geübten Staatsrichter anvertraut werden
<lb/>könne.

<lb/>Daß das von Napoleon I. ausgesprochene harte Verdammungs-
<lb/>urtheil über die Unreife und Unfähigkeit der Italiener, Schwurge- 
<lb/>richte zu haben ein grundloses war, hat sich bald in Italien selbst
</p>
            <p>

               <lb/>58) Nachrichten über die damalige Stimmung über Jury in Italien in
<lb/>der von Ambrosoli mit guten Zusätzen bearbeiteten Uebersetzung von
<lb/>meiner Lehre vom Beweis: Teoria pella provo, Milano 1856.
<lb/>p. 123-147.

<lb/>59) Sui giurati Discorso di Giuliani. Macerata 1846.

<lb/>60) In dem Giornale de Statistica. Palermo 1840. Heft 14 S. 336.
</p>

            <pb facs="2173686_1500+1863_0215.tif"
                n="211"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_1500+1863_0215--><p/>
            <p>

               <lb/>Von Mittermaier.
</p>
            <p>

               <lb/>211
</p>
            <p>

               <lb/>gezeigt. Eben in Corsica, welchem Napoleon kein Schwurgericht ge- 
<lb/>stattete und wo allerdings die Blutrache mit den daraus folgenden
<lb/>Familienkämpfen und dem Einfluß auf Geschworene, welche mehr
<lb/>oder minder an Familienpartheiungen Theil nahmen, die Schwurge- 
<lb/>richte bedenklich zu machen drohten, hatte sich, als später Schwur- 
<lb/>gerichte auch in Corsica eingeführt wurden, gezeigt, daß durch die
<lb/>Energie der Regierung, durch die Ernennung kräftiger aber verstän- 
<lb/>diger Generalprocuratoren und Präsidenten es möglich wurde, die
<lb/>Macht der schlimmen Sitte allmälig zu brechen und einen Rechtszu-
<lb/>stand herbeizuführen, welcher beweist, daß auch die Geschworenen in
<lb/>Corstka, wenn auch noch hie und da das Fortwirken der alten An- 
<lb/>sichten das Vorkommen mancher zu milden Wahrsprüche erklärt, im- 
<lb/>mer mehr ihre Pflicht thun und den Ernst der Strafjustiz fördern
<lb/>wollenNicht unbeachtet darf auch bleiben, daß die Erfahrun- 
<lb/>gen in Malta, welches zwar unter englischer Herrschaft steht, ein
<lb/>günstiges Zeugniß für die Schwurgerichte in Ztalien ablegen. Die
<lb/>dort 1854 eingeführte Strafproceßordnungb2), welche von italieni- 
<lb/>schen und englischen Juristen bearbeitet wurde, hat vorzugsweise das
<lb/>schottische Strafverfahren zum Grunde gelegt, und enthält selbst viele
<lb/>nachahmungswürdige, die Selbstständigkeit der Geschworenen sichernde
<lb/>Bestimmungen. Nach zuverlässigen uns vorliegenden Nachrichten be- 
<lb/>währt sich dort das Schwurgericht gut.

<lb/>Eine Veränderung in den Rechtsansichte nging in Italien all- 
<lb/>mälig seit der Zeit vor, als in den neuen Strafproceßgesetzen von
<lb/>Piemont und Toscana das System der inneren Ueberzeugung, wel- 
<lb/>chem die Richter folgen sollten, ohne an gesetzliche Beweisgründe ge-
</p>
            <p>

               <lb/>61) Nach der Statistik von 1860 nahm in Corsika die Zahl der Verbre- 
<lb/>chen gegen Personen ab. Von 1826 bis 1830 kamen noch 83 An- 
<lb/>klagen wegen solcher Verbrechen in Corsika vor; ron 1856 bis 1860
<lb/>betrug die Zahl nur 71. Es ist zwar richtig, daß in Corsika das
<lb/>Derhältniß der Lossprechungen 34 von IM beträgt; allein auch in
<lb/>anderen Departements kommen ähnliche Derhältniffe vor z. 33. in
<lb/>la Drome 37 auf 100, in Basses Alpes 33 auf 100.

<lb/>62) s. darüber die Nachweisungen in meinem Werke: die Gesetzgebung
<lb/>und NechtSübung. S. 127.


<lb/>14 *
</p>

            <pb facs="2173686_1500+1863_0216.tif"
                n="212"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_1500+1863_0216--><p/>
            <p>

               <lb/>212 Erfahrungen über die Wirksamkeit der Schwurgerichte re.

<lb/>bunden zu sein, eingeführt wurde. Es war begreiflich , daß man
<lb/>dadurch allmälig in Italien zu der Ansicht kam, daß auf diese Art
<lb/>die Staatsrichter zu Geschworenen gemacht wurden, und bald drängte
<lb/>sich die Frage auf, ob es nicht consequenter sein würde, wenn man
<lb/>dann lieber sogleich eigene Geschworene einführte. Durch die in
<lb/>Italien 1848 vorgegangenen politischen Umwälzungen erhielt das
<lb/>Schwurgericht eine neue Bedeutung. Als in Piemont 1848 die
<lb/>Preßfreiheit eingeführt wurde, folgte der Gesetzgeber der damaligen
<lb/>allgemeinen Forderung, für die Entscheidung der Preßvergehen Ge- 
<lb/>schworene anzuordnen. Durch das Gesetz vom 26. März 1848 wurde
<lb/>das hiezu nörhige Gesetz über Anordnung des Verfahrens vor Ge- 
<lb/>schworenen verkündet; für die übrigen Verbrechen war die Entscheidung
<lb/>durch Staatsrichter angeordnet und eine Strafproceßordnung im Jahre
<lb/>1847 verkündet. Die über Preßvergehen entscheidenden Geschwore- 
<lb/>nen hatten im Allgemeinen gute Wahrsprüche aber freilich auch oft
<lb/>nicht wohl zu begründende auf Nichtschuldig lautende gegeben, und
<lb/>bewährten sich vorzüglich da, wo über Preßvergehen zu entscheiden war,
<lb/>durch welche die ultramontane Partei leidenschaftlich ihrer Erbitte- 
<lb/>rung über einaesührte Neuerungen der Gesetzgebung Lust machte. Die
<lb/>Vermehrung der Stimmen, welche die Einführung der Geschworenen
<lb/>für alle Verbrechen forderten, veranlaßte die Regierung 1854, den
<lb/>Kammern einen Gesetzesentwurf vorzulegen, durch welchen die Ein- 
<lb/>führung der Affisen mit Geschworenen für alle eigentlichen Verbre- 
<lb/>chen bezweckt wurde63). Nach dem Entwürfe sollte den Geschwore- 
<lb/>nen gestattet sein, dem Schuldausspruch Milderungsgründe beizufügen.
<lb/>Die Motive sowohl als der Commissionsbericht enthalten viele gute
<lb/>Erörterungen über Schwurgerichte.

<lb/>Die wichtigste wissenschaftliche auf Schwurgerichte sich beziehende
<lb/>Erscheinung in Italien war die 1856 erschienene Schrift von Pisa-
</p>
            <p>

               <lb/>63) Nachweisungen darüber in meinem Werke über Gesetzgebung S. 122.
<lb/>Zugleich wurde auch ein Entwurf vorgelegt, durch welchen die Naths-
<lb/>und die Anklagekammer ermächtigt wurden, im Falle der Vorlage
<lb/>eines Verbrechens, bei welchem aber Milderungsgründe die Herab- 
<lb/>setzung der Derbrechensstrafe rechtfertigen, den Fall an die correc-
<lb/>tionellen Gerichte zu weisen.
</p>

            <pb facs="2173686_1500+1863_0217.tif"
                n="213"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_1500+1863_0217--><p/>
            <p>

               <lb/>Bon Mittermaier.
</p>
            <p>

               <lb/>213
</p>
            <p>

               <lb/>nelli6*). Der Verfasser war einer der ausgezeichnetsten Advokaten
<lb/>in Neapel, kam später nach Turin, veröffentlichte ein bedeutendes
<lb/>Werk über Civilproceß, und gab nun, nachdem er längere Zeit in
<lb/>Frankreich die Wirksamkeit der Schwurgerichte beobachtet hatte, das
<lb/>oben bezeichncte Werk heraus; er ist jetzt Justizminister in Turin.
<lb/>Sein Werk trägt das Gepräge eines Mannes, der ebenso mit der
<lb/>Wissenschaft vertraut ist, als er, mit praktischem Sinn seine reichen
<lb/>auf Reisen gesammelten Erfahrungen benützend, in alle das Schwur- 
<lb/>gericht betreffenden Fragen geistreich und klar eingeht. Wir werden
<lb/>unten vielfach auf dieses Werk zurückkommen. Hier genüge die An- 
<lb/>führung, daß der Verfasser vortrefflich die Vortheile des Schwurge- 
<lb/>richts zergliedert, die großen Mängel des französischen Systems schil- 
<lb/>dert, vorzüglich den Jrrthum nachweist, auf welchem die Trennung
<lb/>von That- und Rechtsfrage und daher die fehlerhafte Fragestellung
<lb/>in Frankreich beruht, und die Bedingungen aufstcllt, unter welchen
<lb/>auf eine gute Wirksamkeit der Schwurgerichte gerechnet werden kann.

<lb/>Die größte Bedeutung erhielt das Schwurgericht nun in Ita- 
<lb/>lien durch die Einführung der Schwurgerichte für die Staaten des
<lb/>Königs von Sardinien vermöge der Slrafproceßordnung vom 20. Nov.
<lb/>1859. Man muß es sehr beklagen, daß dem Gesetzgeber vorzugs- 
<lb/>weise das französische Schwurgericht vorschwebte, wenn man auch
<lb/>zugeben muß, daß es einige Verbesserungen enthält, namentlich in
<lb/>Bezug auf die unten näher anzuführende Art, wie das Geschworenen- 
<lb/>gericht gebildet werden soll. Dagegen zeigt sich die Nachbildung des
<lb/>französischen Gesetzbuches schon bei der Stellung des Präsidenten,
<lb/>welchem das italienische Gesetz Art. 464, wie nach Art. 268 des fran- 
<lb/>zösischen Code die sogenannte diskretionäre Gewalt im größten Um- 
<lb/>fange einräumt (mit einem kleinen Zusatz, nach welchem er Alles,
<lb/>was ihm beliebt, anordnen kann, ausgenommen in Bezug auf Punkte,
<lb/>wo das Gesetz unter Strafe der Nichtigkeit etwas vorschreibt oder
<lb/>verbietet.) Der Art. 465 gibt namentlich dem Präsidenten das
</p>
            <p>

               <lb/>64) Dell' istituzione dei Giurati, per G. Pisanelli. Torino 1846. Eine
<lb/>genaue Zergliederung dieser Schrift habe ich geliefert in den Heidel- 
<lb/>berger Jahrbüchern der Literatur, 1857 Nr. 3.
</p>

            <pb facs="2173686_1500+1863_0218.tif"
                n="214"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_1500+1863_0218--><p/>
            <p>

               <lb/>214 Erfahrungen über die Wirksamkeit der Schwurgerichte rc.

<lb/>Recht, auch jede Person, die nicht auf der Zeugenliste steht, als
<lb/>Zeugen oder Sachverständigen vorzurufen. Das vom Präsidenten vor- 
<lb/>zunehmende Verhör ist nicht näher begrenzt. Die Vorlesung der Aus- 
<lb/>sage abwesender Zeugen ist begünstigt Der Staatsanwalt hat nach
<lb/>Art. 476 das gefährliche nicht näher begrenzte Recht, am Anfang der
<lb/>Affise die Anklage auseinanderzusetzen. Ueberall leuchtet die Ansicht
<lb/>des Gesetzgebers vor, daß die Geschworenen nur Thatfragen zu beant- 
<lb/>worten haben. Eine nähere Anweisung über die Fragestellung gibt
<lb/>das Gesetz nicht; und der Art. 464 schärft den Geschworenen, wie
<lb/>in Frankreich, wo man doch von der Unzweckmäßigkeit einer solchen
<lb/>Vorschrift immer mehr überzeugt ist, als Pflicht ein, an die Be- 
<lb/>stimmungen der Strafgesetze nicht zu denken, und die
<lb/>Folgen nicht zu berücksichtigen, welche für den Ange- 
<lb/>klagten der Wahrspruch haben kann. Glücklicherweise haben
<lb/>die Geschworenen das Recht, das Dasein mildernder Umstände aus- 
<lb/>zusprechen. Die einfache Stimmenmehrheit von 7 soll zum Wahr- 
<lb/>spruch genügen. Eine auf die Prüfung diese? Gesetzbuchs, soweit es
<lb/>das Schwurgericht betrifft, sich beziehende gute Schrift veröffentlichte
<lb/>Gabelli^). Der Verfasser erklärt sich mit Sachkenntniß und Frei-
<lb/>muth über die einzelnen Bestimmungen des Gesetzes; man muß nur
<lb/>bedauern, daß er nicht schärfer die Mängel desselben hervorhebt a«).
<lb/>Gabelli wirft die Frage auf, ob überhaupt Schwurgerichte für Italien
<lb/>passen. Er selbst gibt zu, daß in Bezug auf die Gewohnheiten,
<lb/>Meinungen, Leidenschaften und den Charakter unter den verschiede- 
<lb/>nen jetzt zum Königreiche Italien gehörigen Ländern, wenn man z.
<lb/>B. die neapolitanische, die lombardische , piemontesische, toskanische
<lb/>Bevölkerung vergleicht, eine große Verschiedenheit herrscht, so daß
<lb/>allerdings die Frage so gestellt werden muß, ob mit den Zuständen
<lb/>dieses oder jenes Landes in Italien das Schwurgericht vereinbar
<lb/>ist. Der Verf. der gegenwärtigen Abhandlung muß auf den Grund
<lb/>einer langen Beobachtung Italiens die Ueberzeugung aussprechen, daß
</p>
            <p>

               <lb/>66) J giurati nel nuovo regno Jtaliano osservazioni critiche di A.
<lb/>Gabelli. Milano 1861.

<lb/>66) Der Vers, der gegenwärtigen Abhandlung hat dieß bei der Prüfung
<lb/>deS Luchs in den Heidelberger Jahrbüchern 1861 Nr. 19 gethan.
</p>

            <pb facs="2173686_1500+1863_0219.tif"
                n="215"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_1500+1863_0219--><p/>
            <p>

               <lb/>Don Mittermaier.
</p>
            <p>

               <lb/>215
</p>
            <p>

               <lb/>in jenen Ländern, in welchen die frühere Regierung und ein Theil
<lb/>der Geistlichkeit für die Erziehung des Volks, für die Kräftigung und
<lb/>Achtung des Gesetzes thätig zu sein versäumte, z. B. in Neapel, die
<lb/>gute Wirksamkeit des Schwurgerichts noch für längere Zeit zweifel- 
<lb/>haft sein wird.

<lb/>Die in manchen Ländern herrschende Willkür der Polizei, die
<lb/>Organistrung des Spionensystems, die Masse der politischen Verfol- 
<lb/>gungen mußten den Rechtssinn im Volke zerstören, und daran ge- 
<lb/>wöhnen, die Angeklagten überhaupt, unter denen viele Unschuldige
<lb/>sich befanden, als ungerecht Verfolgte zu betrachten und daher Alles
<lb/>anzuwenden, um die Verfolgten der Strenge der Regierung zu ent- 
<lb/>ziehen. Auch konnte eine Religion, wie sie vielfach von Geistlichen
<lb/>in Italien gelehrt wurde und den Glauben begünstigte, daß es nur
<lb/>auf Beobachtung äußerer frommer Formeln ankomme, und jedes
<lb/>Unrecht, daher auch der Meineid, durch religiöse Acte ausgetilgt wer- 
<lb/>den könne, nicht geeignet sein, die Moralität des Volkes zu kräftigen.
<lb/>Gabelli zeigt seine Wahrheitsliebe und Unpartheilichkeit, wenn er am
<lb/>Schluffe seiner Schrift S. 186 es beklagt, daß der italienische Ge- 
<lb/>setzgeber di.e Beachtung angesehener Schriftsteller und der Vorbilder
<lb/>fremder Gesetzgebungen vernachlässigte. Der Verf. spricht vielfach
<lb/>seine Achtung vor der englischen Ansicht aus, und kömmt zu der
<lb/>Frage, ob es vielleicht nicht zweckmäßiger gewesen wäre, die Einfüh- 
<lb/>rung der Schwurgerichte in Italien, um ihre Wirksamkeit nicht durch
<lb/>die in einigen Theilen des Reichs herrschenden politischen und religi- 
<lb/>ösen Kämpfe zu gefährden, auf ruhigere Zeiten zu vertagen.

<lb/>Es ist begreiflich, daß bei solchen Ansichten auch in Italien
<lb/>die Stimmen sehr geachteter Männer in Bezug aus die Schwurge- 
<lb/>richte nachtheilig sich äußerten; wir rechnen dahin vorzüglich die Auf- 
<lb/>sätze vonBandi«") (Präsident in Mailand), und Giuliani68; (jetzt
<lb/>Appellationsrath in Macerata). Die Haupteinwendungen ge- 
<lb/>gen das Schwurgericht bestehen darin, daß man mit Unrecht manche

<lb/>67) Abgedruckt ist sein Aufsatz in der Zeitschrift La legge. Torino vom
<lb/>17. September 186t S. 192.

<lb/>68) Er war Professor in Macerata später thätig an den Gesetzgebungs- 
<lb/>arbeiten in Nom und ist Verfasser eines gründlichen Werkes über
<lb/>Strafrecht.
</p>

            <pb facs="2173686_1500+1863_0220.tif"
                n="216"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_1500+1863_0220--><p/>
            <p>

               <lb/>216 Erfahrungen über die Wirksamkeit der Schwurgerichte rc.

<lb/>Vorzüge von dem Geschworenengericht rühme, während fle eigentlick
<lb/>nur auf Rechnung der mündlichen Verhandlung gesetzt werden dür- 
<lb/>fen, die entschieden einige Vortheile habe, während nicht verkannt
<lb/>werden dürfe, daß die Mündlichkeit nicht so gut als der frühere
<lb/>schriftliche Proceß das Gewissen der Angeschuldigten offenbar mache,
<lb/>dagegen durch die leicht trüglichen Eindrücke des mündlichen
<lb/>Verfahrens die Richter in der Beurtheilung der Wahrheit leicht
<lb/>getäuscht werden könnten, insbesondere durch das Benehmen der Zeu- 
<lb/>gen. Noch gefährlicher wird nach den Behauptungen der Gegner
<lb/>der Schwurgerichte die Aufhebung der gesetzlichen Beweisregeln, wo
<lb/>nur zu leicht der Richter sich über die nothwendigen Prüfungsrück- 
<lb/>sichten der Wahrheit hinwegsetzt.

<lb/>In Bezug auf das Urthci! der Geschworenen mag man zwar
<lb/>nach Bandi's Meinung zugcben, daß in einer roheren Zeit die Volks- 
<lb/>richter gerechte Urtheile geben konnten, während sie nach den jetzigen
<lb/>Zuständen regelmäßig dieß nicht thun werden, indem sie nur durch
<lb/>Vorurtheile und trügliche Eindrücke, insbesondere auch durch die Ein- 
<lb/>wirkung der Verthcidiger geleitet werden, vermöge der sogenannten
<lb/>Allmacht über die Beweise sich hinaussetzen, und weder die Intelli- 
<lb/>genz noch die Unabhängigkeit eines ständigen Richters besitzen, und
<lb/>vorzüglich gefährlich werden bei Beurtheilung politisch Angeklagter,
<lb/>wo die Geschworenen regelmäßig durch Parteigeist geleitet werden
<lb/>und durch die vielen Lossprechungen Schuldiger die Regierung in die
<lb/>Alternative einer Revolution oder einer Erklärung des Kriegszustands
<lb/>im Lande versetzen. Einen Hauptgrund gegen das Schwurgericht
<lb/>findet Bandi in der Scheidung der Richter der That und des Rechts,
<lb/>wodurch ein Dualismus in einer Sache herbcigesührt werde, bei der
<lb/>eine Trennung nicht möglich ist. Der Richter, der die Strafe aus- 
<lb/>zumessen und anzuwenden habe, müsse auch über die Schuldfrage,
<lb/>namentlich auch über Zurechnung entscheiden können. Der Versuch
<lb/>der Trennung der That- und Rechtsfrage beruhe auf einer irrigen
<lb/>Voraussetzung. Auch das bei Geschworenen zulässige Recusations-
<lb/>system begründet nach Bandi große Nachtheile. Das Schwurgericht
<lb/>wird als ein dem Italiener nicht nationales Institut erklärt.

<lb/>Die Richtung in den Aufsätzen von Giuliani geht vorzüglich
<lb/>aus der Absicht hervor, den Umfang der Befugnisse der Geschwore-
</p>

            <pb facs="2173686_1500+1863_0221.tif"
                n="217"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_1500+1863_0221--><p/>
            <p>

               <lb/>Don Mittermaier.
</p>
            <p>

               <lb/>217
</p>
            <p>

               <lb/>neu möglichst zu beschränken; daraus erklären sich seine Aufsätze,
<lb/>worin er zeigen will, daß die Geschworenen, denen keine gesetzlichen
<lb/>Ausdrücke in der Frage vorgelegt werden sollen, nicht darüber ent- 
<lb/>scheiden sollen, ob der Angeklagte mit Vorbedacht gehandelt fyabe69);
<lb/>daher erklärt er sich auch gegen die im Gesetze den Geschworenen ge- 
<lb/>gebene Befugniß, das Dasein von Milderungsgründen auszusprechen 70)
<lb/>und vertheidigt die Ansicht77), daß den Geschworenen eine Frage, ob
<lb/>ein Entschuldigungsgrund vorliegt, nicht dann schon gestellt werden
<lb/>soll, wenn der Vertheidiger darauf anträgt, sondern nur wenn bereits
<lb/>nach den Verhandlungen der Beweis eines solchen Grundes vorliegt.

<lb/>Die überwiegende Mehrzahl der Schriftsteller Italiens, vorzüg- 
<lb/>lich solcher, die durch ihre Stellung amtliche Erfahrungen sammeln
<lb/>können72), erklärt sich günstig für die Schwurgerichte, und ihre Be- 
<lb/>obachtungen über die Vortheile des Instituts stimmen völlig mit den
<lb/>Erfahrungen der Länder überein, in welchen Schwurgerichte schon
<lb/>seit längerer Zeit bestehen. Die zwei bedeutendsten Werke sind von
<lb/>Massa Saluzzo7^) (Präsident des Cassationshofß in Mailand) und
<lb/>von De Giovine74) (Präsident des Bezirksgerichts in Neapel). Man
<lb/>muß bei beiden Werken, die sehr verdienstliche Erörterungen enthal- 
<lb/>ten, bedauern, daß die Verfasser nur die französischen Schriften und
<lb/>die Rechtssprüche des französischen Cassationshofs ansühren, daher
<lb/>ihre Auffassung eine einseitige ist, indem weder die Forschungen die

<lb/>69) s. die Zeitschrift la Legge 1862 Nr. 59.

<lb/>70) La Legge 1862 Nr. 78.

<lb/>71) La Legge 1862 Nr. 69 pag. 951

<lb/>72) Gegen den Aufsatz von Bandi sind die Aufsätze von Bosellini und
<lb/>Calgaroni in der Zeitschrift: la Legge 1862. Nr. 11. 12 14. ge- 
<lb/>richtet. Das gute Benehmen der Geschworenen schildert der Präsi- 
<lb/>dent von Macerata in der Zeitschrift la Legge 1862. Nr. 85. Der
<lb/>Präsident von Mailand im Monitore dei tribunali 1862. pag. 765.
<lb/>In Bezug auf das kann der Cassationsrath Boscari in la Teini
<lb/>1863. Heft 86. pag. 91.

<lb/>78) J1 codice di procedura penale dei regno d’Jtalia con comenti tratti
<lb/>dalla teoria, dalla giurisprudenza e dalla pratica dei conte L.
<lb/>Massa Saluzzo. Milano 1862.

<lb/>74) J1 giuri e le corti di assise, manuale teorico pratico dell’ avvocato
<lb/>Francesco de Giovine. Napoli 1862.
</p>

            <pb facs="2173686_1500+1863_0222.tif"
                n="218"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_1500+1863_0222--><p/>
            <p>

               <lb/>218 Erfahrnngen über die Wirksamkeit der Schwurgerichte rc.

<lb/>in England und Deutschland^), noch die in diesen Ländern gemach- 
<lb/>ten Erfahrungen benützt sind. Das Werk von Saluzzo bezieht sich
<lb/>in der ersten Abtheilung auf die Erörterung der Vorschriften der
<lb/>italienischen Strasprozeßordnung über Strafverfahren überhaupt, und
<lb/>geht dann über zur Prüfung der Fragen, die das Schwurgericht be- 
<lb/>treffen. Nachdem der Verf. vorerst die gewöhnlich gegen diese Gerichte
<lb/>vorgebrachten Einwendungen widerlegt hat, hebt er die entschiedenen
<lb/>Vortheile des Instituts hervor, insbesondere den Werth des Umstandes,
<lb/>daß dadurch den Angeklagten eine größere Garantie für die Integri- 
<lb/>tät und Unpartheilichkeit der Richter der That gegeben, den Staatsrich- 
<lb/>tern selbst eine viel bessere, das Mißtrauen beseitigende Stellung ge- 
<lb/>sichert, eine höhere Achtung vor der Justiz bei der Masse des Volks
<lb/>begründet werden kann; aber auch die Gerechtigkeit selbst, die Civi-
<lb/>lisation und die Gesetzgebung ziehe Vortheile aus den Wahrsprüchen der
<lb/>Geschworenen, vorzüglich auch wegen der Beseitigung unverhältnißmäßig
<lb/>harter Strafen, deren Nachtheile der Verfasser gut schildert. Die
<lb/>Schrift geht dann auf die Erörterung aller einzelnen in Bezug auf
<lb/>Schwurgerichte wichtigen Fragen, insbesondere die Bildung des Schwur- 
<lb/>gerichts, über, und verweilt bei den Pflichten der Geschworenen und
<lb/>ihrer Stellung^). Eingeschärft wird den Geschworenen, daß sie nur
<lb/>darüber zu entscheiden haben, ob der Angeklagte schuldig ist, nicht

<lb/>75) Es ist auffallend, daß der Präsident Saluzzo, dem es in Mailand
<lb/>nicht an Gelegenheit kehlen würde, deutsche Zustände zu erkennen, in
<lb/>seinem Werke S. 186 davon sprechen kann, daß das Schwurgericht
<lb/>nur in irgend einem Staat Deutschlands besteht.

<lb/>76) Hier kommen interessante Erörterungen vor. z. B. S. 307 über die
<lb/>die Frage, ob die Geschworenen bei der Entscheidung auch andere
<lb/>Kenntnisse von der Sache außer den in den Verhandlungen vorge-
<lb/>kommcnen benützen dürfen, nach welchen Rücksichten die Geschworenen
<lb/>ihre Prüfung anftellen sollen, wie die Berathung über die vorgeleg- 
<lb/>ten Fragen stattzufinden hat. Man muß freilich oft bedauern, daß
<lb/>der Verf. mit zu allgemeinen, unbestimmten Anweisungen sich be- 
<lb/>gnügt, daher man besorgen muß, daß die Geschworenen dadurch
<lb/>keine große Belehrung bekommen, wenn sie auf das Gewissen, auf
<lb/>den moralischen Instinkt hingewiesen werden S. 304. Auch muß
<lb/>nian die Nichtigkeit der Ansicht des Verfs. S. 324 bezweifeln, daß die
<lb/>Geschworenen den Präsidenten in ihr Berathungszimmer rufen dürfen.
</p>

            <pb facs="2173686_1500+1863_0223.tif"
                n="219"
                xml:id="zs1-2173686_1500-1863_0223"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_1500+1863_0223--><p/>
            <p>

               <lb/>Don Mittermaier.
</p>
            <p>

               <lb/>219
</p>
            <p>

               <lb/>aber ob er unschuldig ist. — Tiefer geht in das Wesen der Schwur- 
<lb/>gerichte die Schrift von Giovini ein. Der Derf. hebt hervor, daß
<lb/>bei diesem Institute wie überhaupt bei den menschlichen Einrichtungen
<lb/>die gute Wirksamkeit von Zeitabschnitten, von Oertlichkeiten, daher
<lb/>auch von dem Charakter des Volkes abhängt. Er betrachtet das
<lb/>Schwurgericht mit dem dreifachen Charakter, dem politischen, dem ju- 
<lb/>ristischen und dem moralischen, führt die großen Vortheile der Schwur- 
<lb/>gerichte an, und zeigt, daß die Wohlthaten weit die möglichen Nach- 
<lb/>theile übersteigen, und die ersten immer mehr hervortreten, je länger
<lb/>das Institut in dem Volke wurzelt. Er erklärt sich gegen den von
<lb/>einigen Schriftstellern gemachten Vorschlag, daß die Geschworenen
<lb/>Entscheidungsgründe ihrer Wahrsprüche angeben sollen n). Er tadelt
<lb/>es, daß die Geschworenen nur über Verbrechen und nicht auch in
<lb/>correctionellen Fällen urtheilen, spricht sich für das Anklageschwurge- 
<lb/>richt aus, und durchgeht nun alle Einzelnheiten und Fragen, die so- 
<lb/>wohl in Bezug auf die Besetzung als auf das Benehmen der Ge- 
<lb/>schworenen in den verschiedenen Lagen sich beziehen. Weitläufig wird
<lb/>dabei von den Befugnissen des Präsidenten S. 218 und von der
<lb/>Stellung der Fragen gehandelt. Ueberall zeigt sich, daß der Verf.
<lb/>mit dem Gegenstände sich sehr vertraut gemacht hat.

<lb/>Vergleicht man die statistischen Mittheilungen über die Recht- 
<lb/>sprechung der Geschworenen in Italien und die Jahresberichte der
<lb/>Generalprocuratoren, sowie die Aussprüche der Präsidenten, so zeigt
<lb/>sich als Ergebniß derselben, daß die Geschworenen in Italien im All- 
<lb/>gemeinen ihre Aufgabe begreifen, und weder den Vorwurf verdienen,
<lb/>daß sie grundlos freisprechen, noch leichtsinnig das Dasein von Mil- 
<lb/>derungsgründen annehmen. Wir werden im Verfolge dieses Aufsatzes
<lb/>die Rechtsprechung in den einzelnen Schwurgerichten Italiens mitthei- 
<lb/>len und daraus Folgerungen ableiten. Vorläufig sei es erlaubt, auf
<lb/>einige Ergebnisse der Statistik aufmerksam zu machen. Nach der uns
<lb/>vorliegenden Statistik über die Schwurgerichte von 1861 in 7 Appel- 
<lb/>lationsgerichtsbezirken ergingen in jenem Jahre 625 Wahrsprüche
<lb/>von Nichtschuldig; das Schuldig aussprechende Wahrsprüche kamen
</p>
            <p>

               <lb/>77) Der Derf. spricht sich auch S. 74 gegen die Befugniß der Geschwo- 
<lb/>renen aus, das Dasein von Milderungsgründen anzunehmen.
</p>

            <pb facs="2173686_1500+1863_0224.tif"
                n="220"
                xml:id="zs1-2173686_1500-1863_0224"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_1500+1863_0224--><p/>
            <p>

               <lb/>2?0 Erfahrungen über die Wirksamkeit der Schwurgerichte rc.

<lb/>vor 749, bei denen die Geschworenen Schuldig mit mildernden Um- 
<lb/>ständen erkannten; in 765 Fällen wurde das Schuldig ohne Milde- 
<lb/>rungsgründe aber mit erschwerenden Umständen ausgesprochen; in
<lb/>168 erging ein Wahrspruch auf Schuldig ohne weitere Zusätze. Bei
<lb/>der Vergleichung der Rechtsprechung in den einzelnen Assisenhöfen
<lb/>findet man große Verschiedenheit; in manchen, z. B. in Turin, er- 
<lb/>gingen nur 27 Wahrsprüche der Nichtschuld, in 45 Fällen wurden
<lb/>Milderungsgründe zugelassen, in 126 Fällen war der Wahrspruch
<lb/>Schuldig ohne Zusätze; in Alessandria kamen 54 Nichtschuldigerklä- 
<lb/>rungen, 58 Schuldig mit mildernden Umständen, 76 Schuldig ohne
<lb/>diesen Zusatz vor.

<lb/>Einen sehr interessanten Bericht über die Verwaltung der
<lb/>Strafjustiz in der Lombardei im Jahre 1861 verdankt man Herrn
<lb/>Gabelli in Mailand^), vorzüglich wichtig wegen der beständigen
<lb/>Vergleichung der Statistik der Lombardei mit der von Oesterreich und
<lb/>Frankreich. So ist z. B. darin merkwürdig, daß die Komplotte der
<lb/>Verbrecher in der Lombardei weniger häufig sind als m Oesterreich:
<lb/>auf je 100 Anklagen kamen 133 Angeklagte in der Lombardei, in
<lb/>Oesterreich 1658 auf 100 Anklagen 187 Angeklagte. Man sieht,
<lb/>daß in der Lombardei die Verbrechen mehr isolirt Vorkommen. Im
<lb/>Jahre 1861 wurden 932 wegen Verbrechen vor Gericht gestellt, da- 
<lb/>von waren verurtheilt 726, von der Instanz losgesprochen 168, schuld- 
<lb/>los erklärt 25; wegen Vergehen standen 4322 vor Gericht, 485 wur- 
<lb/>den von der Instanz losgesprochen, 147 schuldlos erklärt 79&gt;.

<lb/>Auffallend ist auch die große Verschiedenheit der Zahl der Ver- 
<lb/>brechen nach einzelnen Provinzen; auf den Bezirk Mailand kömmt
</p>
            <p>

               <lb/>78) Abgedruckt im Monitore dei tribunali 1863 Nr. 15.

<lb/>79) Eine interessante Notiz ist die über die Zahl Derjenigen, welche das
<lb/>Geständniß ablegten Von 719 wegen Verbrechen Perurtheilten ge- 
<lb/>standen 347, und von den wegen Vergehen Verurtheilten 3560 ge»
<lb/>standen 3242. Interessant ist die große Verschiedenheit der Zahl der
<lb/>Geständnisse in den Gebirgsgegenden, verglichen mit denen der Bewoh'
<lb/>ner des flachen Landes; in dem letzteren kamen x/3 mehr Geständ- 
<lb/>nisse als in dem ersten vor, was darauf deutet, daß die Gebirgsbewoh- 
<lb/>ner schlauer, kälter und energischer sind.
</p>

            <pb facs="2173686_1500+1863_0225.tif"
                n="221"
                xml:id="zs1-2173686_1500-1863_0225"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_1500+1863_0225--><p/>
            <p>

               <lb/>Von Mittcrmaier.
</p>
            <p>

               <lb/>221
</p>
            <p>

               <lb/>1 Verurlheilter auf 565 Einwohner; im Bezirk Como 1 auf 893;
<lb/>jn Sondrio 1 auf 1471. Günstig stellt sich in der Lombardei das
<lb/>Verhältniß bei manchen Verbrechen. Kindesmorde kamen in jedem
<lb/>der Jahre 1861 und 1862 nur 2 vor88). Günstig stellt sich auch
<lb/>das Verhältniß für die Frauen heraus, die Verbrechen verübten; im
<lb/>Jahre 1861 waren 670 Männer und 49 Frauen wegen Verbrechen
<lb/>verurtheilt, 3288 Männer und 226 Frauen wegen Vergehen. Jn
<lb/>manchen Gegenden ist die Zahl weiblicher Verurtheilter sehr gering,
<lb/>z. B. in Como 424 Männer, 39 Frauen, in Lodi 146 Männer und
<lb/>5 grauen81).

<lb/>Vergleicht man den Gang der Rechtsprechung bei den Schwur- 
<lb/>gerichten in den einzelnen Bezirken des Königreichs Italien, so findet
<lb/>man die höchste Verschiedenheit. Wir werden in dem unten folgen- 
<lb/>den Paragraphen über Rechtsprechung in Italien umständlich darüber
<lb/>Nachricht geben; vorerst halten wir es aber für Pflicht, die wichtig- 
<lb/>sten aus zuverlässigen Quellen geschöpften Nachrichten über den Stand
<lb/>der Ansichten der durch ihre Stellung zur genauen Prüfung der
<lb/>Wirkung der Schwurgerichte in Italien berufenen Personen Bericht
<lb/>zu erstatten. Hier muß im Allgemeinen bemerkt werden, daß sowohl
<lb/>die Generalprocuratoren in ihren Jahresberichten als die Präsidenten
<lb/>der Gerichtshöfe im Ganzen den Geschworenen in Italien ein sehr
<lb/>günstiges Zeugniß geben. Wir finden insbesondere in den seit drei
<lb/>Jahren erstatteten Jahresberichten des erfahrenen Generalprocurators
<lb/>Panizzardi88); die Erklärung, daß die Wahrsprüche der Ge- 
<lb/>schworenen mit so viel richtigem Sinn gegeben wurden, daß die
<lb/>Achtung vor den Geschworenen allgemein begründet war; selbst der
<lb/>strenge Generalprocurator in Turin Vigliani88) spricht aus, daß
</p>
            <p>

               <lb/>80) In Frankreich kömmt 1 Anklage wegen Kindesmord auf 159.292 Ein- 
<lb/>wohner, in der Lombardei 1 auf 1,365,700. Jn der Lombardei
<lb/>kömmt 1 Anklage wegen Nothzucht auf 182,392, in Frankreich auf
<lb/>31.395.

<lb/>81) Die Bemerkungen von Gabelli über die Gründe dieser Verschieden- 
<lb/>heiten sind sehr wichtig.

<lb/>82) Jahresbericht über bas Jahr 1860, 1861, p. 16. Jahresbericht über

<lb/>1861, 62, p. 16.

<lb/>83) Jahresbericht über 1859, 60, p. 13—17.
</p>

            <pb facs="2173686_1500+1863_0226.tif"
                n="222"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_1500+1863_0226--><p/>
            <p>

               <lb/>222 Erfahrungen über die Wirksamkeit der Schwurgerichte rc.

<lb/>in Italien das Schwurgericht sich gut bewährt habe, er führt na- 
<lb/>mentlich an, daß in Bezug auf das von vielen Personen mit Be-
<lb/>sorgniß betrachtete Recht der Geschworenen, Milderungsgründe aus- 
<lb/>zusprechen, die Geschworenen zwar bei 209 schuldig Erklärten in
<lb/>83 Fällen Milderungsgründe angenommen haben, daß aber fast
<lb/>immer genügender Grund dazu vorlag. Auf ähnliche Art erklären
<lb/>sich auch Präsidenten der Gerichtshöfe.

<lb/>Wir dürfen aber nicht verschweigen, daß es auch an schwe- 
<lb/>ren Anklagen gegen die Geschworenen in einzelnen Bezirken
<lb/>nicht fehlt. Der Präsident de Giovini^) erklärt geradezu, daß bei
<lb/>der Bevölkerung in den südlichen Provinzen (wegen des Einflusses
<lb/>der schlimmen Zustände unter der vorigen Regierung) die glückliche
<lb/>Wirksamkeit der Geschworenen noch lange scheitern wird, theils an
<lb/>der großen Unwissenheit der Masse des Volks, theils an der trauri- 
<lb/>gen Jmmoralität desselben, die selbst in die höheren Kreise sich er- 
<lb/>streckt. Noch schlimmer sind die Schilderungen, welche der General-
<lb/>procurator Donetti^) in Bezug auf die Schwurgerichte auf der In- 
<lb/>sel Sardinien liefert. Während er erklärt, daß die Wahrsprüche der
<lb/>Geschworenen häufig völlig gerecht und von der öffentlichen Stimme
<lb/>gebilligt waren, spricht er doch aus, daß auf der Insel vielfach das
<lb/>Schwurgericht sich schlecht bewährte, daß zu oft ungebildete Männer
<lb/>urtheilten, daß aber auch eine irrige Unabhängigkeitsliebe und eine von
<lb/>den Sitten begünstigte Theilnahme an den Angeklagten bemerkbar ist,
<lb/>und dadurch die Geschworenen leicht verleitet werden, Schuldige frei-
<lb/>zusprechen, daß dieß um so leichter ist, indem häufig die Zeugen nicht
<lb/>den Muth haben, die Wahrheit zu sagen und daher ihre auf Schrau- 
<lb/>ben gestellten oder zurückhaltenden Zeugnisse die Straflosigkeit herbei- 
<lb/>führen, die ohnehin durch örtliche Verhältnisse der Insel begünstigt
<lb/>wird. Besonders bedeutend ist die Erklärung, welche der General-
<lb/>procurator von Turin in seinem neuesten Jahresberichte gibt; indem
<lb/>er wiederholt anerkennt, daß zwar die Geschworenen im Allgemeinen
<lb/>sehr gut ihre Pflicht erfüllen, tadelt er schwer das Vorkommen man-
</p>
            <p>

               <lb/>84) In seinem Werke J1 giuri p. 26—29.

<lb/>85) In seinem Jahresbericht über die Justizverwaltung 1860, 61, p. 10,

<lb/>49.
</p>

            <pb facs="2173686_1500+1863_0227.tif"
                n="223"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_1500+1863_0227--><p/>
            <p>

               <lb/>Von Mittermaier.
</p>
            <p>

               <lb/>223
</p>
            <p>

               <lb/>cher Wahrsprüche, bei denen offenbar die Geschworenen grundlos
<lb/>Schuldige lossprachen, was sich besonders bei Anklagen wegen Wi- 
<lb/>dersetzung gegen die öffentliche Macht und bei Verbrechen gegen die
<lb/>Sittlichkeit ergibt. Er führt insbesondere auch an, daß die Geschwo- 
<lb/>renen zu sehr durch äußere Eindrücke sich bestimmen lassen und be- 
<lb/>klagt, daß selbst in einem Falle ein Geschworener durch Bestechung
<lb/>sich zu falscher Abstimmung verleiten ließ. Um gerecht zu sein, darf
<lb/>man nicht verschweigen, daß freilich oft die Geschworenen in Italien
<lb/>in eine bedenkliche Lage gesetzt werden, in welcher auch die besten
<lb/>Geschworenen wie Staatsrichter irregeleitet werden können. In einem
<lb/>uns vorliegenden Falles dauerte die Verhandlung vom 15. Sep- 
<lb/>tember bis 10. October; 107 Angeklagte standen vor Gericht, 700
<lb/>Zeugen wurden vernommen, den Geschworenen wurden 1500 Fragen
<lb/>vorgelegt, sie blieben 25 Stunden im Berathschlagungszimmer beisammen.
<lb/>Merkwürdig ist, daß Juristen im Allgemeinen wie das Volk die Wahr- 
<lb/>sprüche der Geschworenen billigen. Nicht unerwähnt darf endlich
<lb/>bleiben, daß eine Vergleichung der im Königreich Italien seit drei
<lb/>Jahren ergangenen Wahrsprüche 87) (über die einzelnen Fälle werden
<lb/>wir unten berichten) den Beweis liefert, daß in einer großen Zahl
<lb/>von Fällen die Fragestellung eine völlig irrige war und die Geschwo- 
<lb/>renen dadurch irregeleitet werden mußten, daß auch in sehr vielen
<lb/>Fällen Nichtigkeitsbeschwerden eingeleitet wurden, worüber unten aus- 
<lb/>führlicher Nachricht gegeben werden soll. In der Cassalionsinstanz
<lb/>wurden allerdings viele Wahrsprüche wegen mangelhafter Fragestel- 
<lb/>lung vernichtet; eine Vergleichung der Caffationsurtheile zeigt aber,
<lb/>daß der oberste Gerichtshof noch in zu vielen Fällen das ergangene
</p>
            <p>

               <lb/>86) In dem Processe Caramanico vor dem Asflsenhof von Chieti, mitge-
<lb/>theilt in der Gazetta dei tribunali p. 734.

<lb/>87) ES wird sich ergeben, daß in den einzelnen Bezirken in Italien große
<lb/>Verschiedenheit herrscht. Daher auch die Auffassung der Jury bei
<lb/>den italienischen Schriftstellern, die durch die in ihren Gegenden ge- 
<lb/>machten Erfahrungen bestimmt werden, verschieden ist z. D. von
<lb/>Gandolsi (in Modena) in der Schrift: due parole sull auffizio dei
<lb/>Giurati Milano 1863 und Ellero (in Bologna) in seinem giornale
<lb/>pell’ abolizione della pena di morte Heft IV. p. 361.
</p>

            <pb facs="2173686_1500+1863_0228.tif"
                n="224"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_1500+1863_0228--><p/>
            <p>

               <lb/>224 Erfahrungen über die Wirksamkeit der Schwurgerichte rc.

<lb/>Urtheil aufrecht hielt, wo wir überzeugt sind, daß es hätte vernich- 
<lb/>tet werden sollen. Nicht unbemerkt darf bleiben, daß noch ein eige- 
<lb/>ner Uebelstand vorkömmt, indem im Königreich Italien drei Cassa- 
<lb/>tionshöfe bestehen (in Mailand, in Florenz, in Neapel), und daher
<lb/>die sonderbare Erscheinung vorkommt, daß, wie unten nachgewiesen
<lb/>werden soll, die nämliche Rechtsfrage von den verschiedenen Cassa- 
<lb/>tionshöfen auch verschieden entschieden wird^).

<lb/>Wie sehr die Idee der Einführung der Schwurgerichte Wurzel
<lb/>schlägt und zeitgemäß ist, ergibt sich am besten daraus, daß neuerlich
<lb/>auch in der neuen Gesetzgebung Rußlands die Schwurgerichte ei- 
<lb/>nen Platz fanden^). Es sollen nämlich über solche Verbrechen und
<lb/>Vergehen, die mit dem Verlust der Standesrechte oder aller beson- 
<lb/>deren Rechte und Vorzüge verbunden sind, Geschworene urtheilen.
<lb/>Zwar schließt das Gesetz §. 113 die Geschworenen aus für Verbre- 
<lb/>chen gegen den Glauben, für Staatsverbrechen, für dienstliche Ver- 
<lb/>brechen und Vergehen und für Verbrechen in Bezug auf welche eine
<lb/>gemischte Kompetenz stattfindet. Merkwürdig ist, daß nach §.96 die
<lb/>Geschworenen ihrem Schuldausspruch den Zusatz beifügen können, daß
<lb/>mildernde oder selbst besonders mildernde Umstände vorhanden sind.

<lb/>Während auf diese Art das Schwurgericht immer mehr Aus- 
<lb/>breitung findet, steht ein Staat da, welcher, ungeachtet er in der
<lb/>Gesetzgebung entschieden dem Fortschritt huldigt und eine Bevölkerung
<lb/>hat, welche an Bildung anderen Völkern nicht nachsteht, beharrlich
<lb/>die Einführung derSchwurgerichte ablehnt; wir meinen das König- 
<lb/>reich der Niederlande, wo bekanntlich das Schwurgericht meh- 
<lb/>rere Jahre bestand, aber seit 1815 aufgehoben ist. Im Jahre 1861
<lb/>kam nun wieder die Frage über Wiedereinführung der Schwurgerichte bei
<lb/>Gelegenheit der Berathung des Gesetzes über Gerichtsorganisation
<lb/>zur Sprache, insbesondere als es auf die Frage ankam, ob Appella- 
<lb/>tion gegen strafgerichtliche Urtheile gestattet werden solle. Die ent-
</p>
            <p>

               <lb/>88) Z. B. über die Frage, ob der Präsident in das Berathungszimmer
<lb/>der Geschworenen gehen darf.

<lb/>89) Wir geben unsere Miltheilungen nach der vorliegenden Ausgabe: die
<lb/>Reorganisation der Rechtspflege in Rußland, Riga 1862, §.78

<lb/>big 112.
</p>

            <pb facs="2173686_1500+1863_0229.tif"
                n="225"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_1500+1863_0229--><p/>
            <p>

               <lb/>Von Mittermaier.
</p>
            <p>

               <lb/>225
</p>
            <p>

               <lb/>schiedene Mehrheit in den Geckeralstaaten erklärte sich ebenso wie der
<lb/>Justizministcr gegen das Schwurgericht, ohne daß man tiefer in die
<lb/>Sache einging. Die Gründe der Abneigung gegen das Institut sind
<lb/>vorzüglich folgende. Das Schwurgericht, wie es zur Franzosenzeit
<lb/>rein nach französischem Vorbild an gewendet und gehandhabt wurde,
<lb/>steht in den Niederlanden nicht in sehr gutem Andenken. Der Rich- 
<lb/>terstand ist aber auch wegen seiner Unabhängigkeit, umfassenden Rechts-
<lb/>kenntniß und Tüchtigkeit überhaupt in den Niederlanden sehr geach- 
<lb/>tet, so daß er großes Vertrauen genießt, und das Bedürfniß, durch
<lb/>Schwurgerichte Abhülfe der Uebcl zu verlangen, nicht so hervortritt;
<lb/>außerdem können viele niederländische Juristen sich mit der inneren
<lb/>Ueberzeugung, auf welche die Geschworenen, ohne Gründe anzugeben,
<lb/>ihre Entscheidung bauen, nicht wohl befreunden, und finden in der
<lb/>gesetzlichen Beweistheorie, wie sie bisher in Holland bestand, mehr

<lb/>Garantie^),

<lb/>Unsere bisherigen Ausführungen, deren Gründe im Verfolge
<lb/>der Abhandlung noch mehr verstärkt werden sollen, führen zu der
<lb/>Ueberzeugung, daß die Frage über die Wirksamkeit der Schwurge- 
<lb/>richte im engsten Zusammenhänge steht Lheils mit den politischen,
<lb/>sittlichen und socialen Zuständen, welche bei einem Volxe Vorkommen,
<lb/>theils mit der Bildungsstufe des Volks, aber auch mit dem Geist, mit
<lb/>der ganzen Stellung des Bcamtenstandes, insbesondere der Staats- 
<lb/>anwälte und Richter, daß aber auch die gute Wirksamkeit wesentlich
<lb/>bedingt ist durch den Charakter der Gesetzgebung über Strafverfah- 
<lb/>ren und über das Strafrecht. Unfehlbar wird das Geschworenenge- 
<lb/>richt weniger wohlthätig sich bewähren, wenn in einem Volke die
<lb/>politischen Parteien so sich einander gegenüberstehen, daß die Regie- 
<lb/>rung die möglichste Beschränkung der Rechte des Volks, daher auch
<lb/>der Stände, bezweckt und daher im Volke selbst politische Parteien
<lb/>sich darnach bilden, daß ein Theil auf jede Art die Zwecke der Re- 
<lb/>gierung zu fördern sucht, während eine andere Partei der freieren
</p>
            <p>

               <lb/>90) Wie sehr dieß der Fall ist ergibt sich daraus, daß der Cassationshof
<lb/>in feinem Gutachten gegen die im neuen Entwurf der Strafproceß-
<lb/>ordnung enthaltene Bestimmung, nach welcher die gesetzliche Beweis-
<lb/>theorie aufgehoben werden sollte, sich erklärte.

<lb/>Der Gerlchlssaal. 1863. Heft 111.
</p>
            <p>

               <lb/>15
</p>

            <pb facs="2173686_1500+1863_0230.tif"
                n="226"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_1500+1863_0230--><p/>
            <p>

               <lb/>226 Erfahrungen über die Wirksamkeit der Schwurgerichte rc.

<lb/>Entwickelung der politischen Zustände huldigt. Unter Zuständen dieser
<lb/>Art wird mehr oder minder die Regierung Alles anwenden, um nur
<lb/>solche Personen, von denen sie überzeugt ist, daß sie ihr unbedingt
<lb/>ergeben sind, in das Geschworenengericht zu bringen. Bei den Be- 
<lb/>rathungen der Geschworenen selbst aber werden dann zu leicht die
<lb/>Mitglieder feindlich sich gcgenüberstehen, und die Gefahr ist vorhan- 
<lb/>den, daß der Wahrspruch nicht das treue Ergebniß gewissenhafter
<lb/>Prüfung der Beweise, vielmehr nur der Partei ist, welche in dem
<lb/>Schwurgericht die Mehrheit hat. Auch der religiöse Parteigeist
<lb/>kann leicht durch den Einfluß deS Fanatismus bei Geschworenen ge- 
<lb/>fährlich werden. Die sittlichen Zustände des Volks werden nicht
<lb/>weniger Einfluß üben, indem auf gewissenhaft prüfende, charakterfeste
<lb/>Geschworene da nicht zu rechnen sein wird, wo das Volk entweder
<lb/>in einer gewissen Gleichgültigkeit dahinlebt, oder in leidenschaftlicher
<lb/>Aufregung durch den nächsten Eindruck bestimmt wird, oder nicht
<lb/>durchdrungen ist von der Einsicht in die Nothwendigkeit der Aufrecht- 
<lb/>haltung der Ordnung und des Ansehens der Gesetze, oder die Be- 
<lb/>deutung der Heiligkeit des geleisteten Eides nicht fühlt. Ist bei einem
<lb/>Volke die Erziehung vernachlässigt, nicht der Verstand und die Kraft
<lb/>der richtigen Auffassung geweckt, so werden unter den Geschworenen
<lb/>zu leicht zu viele, ihres wichtigen Amtes unfähige Personen sich fin- 
<lb/>den. Entscheidend wird aber auch die Stellung, welche der Beam- 
<lb/>tenstand, vorzüglich der Stand der Richter, in einem Staate hat,
<lb/>auf den Erfolg der Schwurgerichte wirken. Wo der Beamtenstand
<lb/>überhaupt in einer unbedingten Abhängigkeit von der Regierung steht,
<lb/>muß besorgt werden, daß die Beamten, welche auf die Wahl der
<lb/>Geschworenen einen Einfluß zu üben haben, überall da, wo die Re- 
<lb/>gierung ein Interesse hat, überhaupt eine große Strenge der Straf- 
<lb/>justiz walten zu lassen, oder bei gewissen Anklagen die sichere Verur-
<lb/>theilung der Angeklagten durchzusetzen, alle Mittel anwendcn werden,
<lb/>u m als Geschworene nur solche Männer zu erhalten, welche unbedingt
<lb/>d en Plänen der Regierung dienen. Sind die Richter nicht so unab- 
<lb/>hängig gestellt, daß sie nur ihrer Ueberzeugung folgen können, so wird
<lb/>d ie von ihnen abhängige Leitung der Verhandlungen eine parteiische
<lb/>sein. Betrachtet die Regierung die Staatsanwälte als unbedingte
<lb/>Werkzeuge des Willens der Minister, wird bei der Auswahl dieser
</p>

            <pb facs="2173686_1500+1863_0231.tif"
                n="227"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_1500+1863_0231--><p/>
            <p>

               <lb/>Von Millermaier.
</p>
            <p>

               <lb/>227
</p>
            <p>

               <lb/>Beamten nicht dafür gesorgt, daß nur Männer, die mit der nöthigen
<lb/>Getzeskenntniß, Energie und Gewandtheit, große Ruhe, Menschlichkeit
<lb/>und Wohlwollen verbinden, als Staatsanwälte thätig sind und dann eine
<lb/>moralische Macht ausüben, indem sie für sich das Vertrauen zu ihrer
<lb/>Unparteilichkeit und strenger Wahrheitsliebe haben, so werden grund- 
<lb/>lose Anklagen erhoben werden, und das Auftreten des Staatsanwalts
<lb/>in den Verhandlungen wird ein leidenschaftliches und verderbliches
<lb/>sein, bei welchen nach der Erfahrung entweder schwache Geschworene
<lb/>eingeschüchtert und zu ungerechten Abstimmungen bewogen oder ener- 
<lb/>gische Geschworene durch Mißtrauen und Erbitterung über das Be- 
<lb/>nehmen des Staatsanwalts eher verleitet werden, das Nichtschuldig
<lb/>auszusprechen. Daß auch der Charakter des Strafverfahrens wesent- 
<lb/>lichen Einfluß auf die Art der Rechtsprechung der Geschworenen hat,
<lb/>ergibt sich leicht, wenn man erwägt, daß die Gerechtigkeit der
<lb/>Wahrsprüche bedingt ist durch die Einfachheit, mit welcher die
<lb/>Materialien des Streites in den Verhandlungen vorgelegt wer- 
<lb/>den, durch die Beseitigung aller Mittel, wodurch die Ge- 
<lb/>schworenen irregeleitet werden können, durch die umfassende und
<lb/>unparteiische Darlegung der Gründe für und wider, durch die höchste
<lb/>Freiheit der Vertheidigung, durch die Art der Fragen, auf welche
<lb/>die Geschworenen ihre Aufmerksamkeit zu lenken haben, und vorzüg- 
<lb/>lich durch das Benehmen des Vorsitzenden, von dem die Leitung der
<lb/>Verhandlungen, die Belehrung der Geschworenen und der Eindruck
<lb/>abhängt, unter welchem die Geschworenen ihre Berathschlagungen
<lb/>beginnen. Einen wesentlichen Einfluß hat endlich auch der Charak- 
<lb/>ter der Strafgesetzgebung. Je weniger sie durch einfache, klare, dem
<lb/>Volksrechtsbewußtsein entsprechende Bestimmungen die Fragestellung
<lb/>an die Geschworenen erleichtert, je mehr das Gesetzbuch mit Aus- 
<lb/>drücken und Unterscheidungen angefüllt ist, die nur dem Rechtsvcr-
<lb/>ständigen verständlich sind, desto größer ist die Gefahr, daß die Ge- 
<lb/>schworenen durch die an sie gestellten, die Ausdrücke des Straf- 
<lb/>gesetzbuchs ausnehmenden Fragen irregeleitet werden. Ebenso gewiß
<lb/>ist, daß die unverhältnißmäßig harten Strafdrohungen auf die Ge- 
<lb/>schworenen nachtheilig wirken und sie in der Zwangslage, in welche
<lb/>sie gesetzt werden, in dem Zweifelszustand Alles anwenden, um die
<lb/>ihr Gewissen schwer belastenden Härten des Strafgesetzes zu vermei-

<lb/>15 *
</p>

            <pb facs="2173686_1500+1863_0232.tif"
                n="228"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_1500+1863_0232--><p/>
            <p>

               <lb/>228 Erfahrungen über die Wirksamkeit der Schwurgerichte rc.

<lb/>den. Insbesondere werden auch die sonst noch so gewissenhaften
<lb/>Geschworenen zu einer vielleicht Ladclnswerthen Milde da kommen,
<lb/>wo das Strafgesetz ihnen nicht möglich macht, dem Schuldausspruch
<lb/>den Zusatz des Daseins der Milderungsgründe beizufügcn.

<lb/>Die bisherigen Ausführungen mögen genügen, um nachzuwei- 
<lb/>sen, daß auf eine Verständigung über den Werth der Schwurgerichte
<lb/>und über die beste Art ihrer Einrichtung nur dann zu rechnen ist,
<lb/>wenn sorgfältig die Erfahrungen über das Schwurgericht in allen
<lb/>Ländern gesammelt werden, in welchen solche Gerichte bestehen, wenn
<lb/>in Bezug auf jedes dieser Länder der Charakter und der Gang der
<lb/>Gesetzgebung, die Ergebnisse der Rechtsprechung, die in jedem Lande
<lb/>laut gewordenen Stimmen der Wissenschaft gewürdigt, die Ursachen des
<lb/>Vorkommens einer mangelhaften Wirksamkeit der Schwurgerichte erforscht
<lb/>werden und gewissenhaft geprüft wird, welche Fehler zu vermeiden
<lb/>sind und welche Einrichtungen, an die sich die gute Wirksamkeit der
<lb/>Schwurgerichte knüpft, der Aufnahme würdig sind. Die folgenden
<lb/>Aufsätze haben nun den Zweck, in der bezcichneten Richtung die aus
<lb/>zuverlässigen Quellen geschöpften Materialien zu sammeln, zu sichten
<lb/>und daraus Schlußfolgerungen abzuleiten. In dieser Hinsicht werden
<lb/>die nachfolgenden Beiträge auf die Prüfung des Ganges der Gesetz- 
<lb/>gebung, der Rechtsprechung und der wissenschaftlichen Forschungen
<lb/>über Schwurgerichte in England. Schottland, Irland, Amerika,
<lb/>Frankreich, Belgien, Deutschland, Schweiz und Italien sich beziehen.

<lb/>(Fortsetzung im nächsten Hefte.)
</p>

         </div>
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              subtype="Rechtsprechung"
              n="XIII.">
            <head>
               <title level="a" type="main">Mord und Todtschlag</title>
               <title type="rendering_artifact"> : </title>
               <title level="a" type="sub">Mittheilungen aus der Spruchpraxis</title>
            </head>
            <byline>
               <docAuthor ana="Schwarze, ...">Von Schwarze</docAuthor>
            </byline>
      
      
      
            <!-- Case 1: ocr of page 2173686_1500+1863_0233--><p/>
            <p>

               <lb/>XL
</p>
            <p>

               <lb/>Mord und Todschlag.

<lb/>Mittheilungen aus der Spruchpraxis.

<lb/>Von

<lb/>Schwarze.

<lb/>Nr. 10. *)

<lb/>Die Dienstmagd Ernestine Wilh. M., 23 Jahr alt, war
<lb/>außerehelich geschwängert und deßhalb bei ihrer Rückkehr auö dem
<lb/>Dienste in das väterliche Haus zu B. von dem Vater, einem rohen
<lb/>heftigen Manne, schlecht behandelt worden, zumal ihr Geliebter, eben- 
<lb/>falls ein armer Mensch, ihr keine Unterstützung geben konnte und
<lb/>anfänglich sogar sie und den Umgang mit ihr verläugnet hatte. Die
<lb/>Mutter war bereits früher gestorben. Bei dem Herannahen ihrer
<lb/>Entbindung war sie in die Entbindungsanstalt zu D. gegangen,
<lb/>hatte daselbst Aufnahme gefunden, und war daselbst entbunden, am
<lb/>achten Tage darauf aber, da sie sich ganz wohl gefühlt und das
<lb/>Wochenbette regelrechten Verlauf genommen, mit dem Kinde wieder
<lb/>entlassen worden. Unschlüssig, was fle nun thun solle, in Furcht
<lb/>vor dem strengen Vater, in deffen Wohnung sie mit dem Kinde nicht
<lb/>zu erscheinen wagte, ohne Hoffnung auf Unterstützung Seiten ihres
<lb/>Geliebten war sie in der, ihr ziemlich fremden Stadt herumgeirrt.
<lb/>Sie war auf den Gedanken gekommen, zu versuchen, ob sie das
</p>
            <p>

               <lb/>•) Dgl. die früheren Mittheilungen im Gerichtssaale Jahrg.'M59.
<lb/>S. 321 ff. Jahrg. 1860. S. 481 ff. Dgl. auch Jahrg. 1861.
<lb/>S. 450 ff.
</p>
            <pb facs="2173686_1500+1863_0234.tif"
                n="230"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_1500+1863_0234--><p/>
            <p>

               <lb/>230
</p>
            <p>

               <lb/>Mord und Todschlag.
</p>
            <p>

               <lb/>Kind bei einer (sogen.) Ziehmutter unterbringen könne, und hatte eine
<lb/>ihr begegnende unbekannte Frau nach einer solchen gefragt, jedoch
<lb/>von dieser keine Auskunft erhalten. Sie hat nun den Entschluß
<lb/>gefaßt, das Kind zu tobten und es irgendwo in einen Abtritt zu
<lb/>werfen; sie ist in ein Haus getreten, hat daselbst zu ebener Erde im
<lb/>Hofe einen offenstehenden Abtritt gefunden und das schlafende Kind
<lb/>(in seinen Kleidern) durch die Brille hinabgeworfen. Sie hat sich
<lb/>um die Tiefe des Abtritts nicht gekümmert, ist rasch und unbemerkt
<lb/>fortgelaufen und ,in.ihre Heimath zurückgegangen, wo sie dem Vater,
<lb/>der sie sofort nach dem Kinde gefragt, verschiedene Unwahrheiten
<lb/>über das Kind gesagt hat. Das Kind wurde alsbald nach dem
<lb/>Weggange der Mutter gefunden und gerettet; der Abtritt war nur
<lb/>eine Elle lies gewesen.

<lb/>Die M., alsbald verhaftet, konnte die Schwere ihrer That
<lb/>nicht begreifen; sie glaubte, daß die Sache keine Bedeutung habe,
<lb/>da das Kind gerettet worden; sie bat um ihre Entlassung und
<lb/>meinte, daß sie das „Uebrige mit Geld abmachen" könne; sitzen
<lb/>könne sie nicht; sie müsse arbeiten und wolle mit ihrem Kinde nach
<lb/>Hause gehen. Die M. machte den Eindruck einer verschlossenen,
<lb/>gefühllosen, geistigträgen und einfältigen Person.

<lb/>Die erste Instanz strafte die M. wegen Mordversuchs, — die
<lb/>zweite Instanz aber nur wegen Todtschlagversuchs.

<lb/>Die M gab an, daß, als sie auf die Straße gekommen, wo
<lb/>sie die That ausgeführt hat, ihr es »schweimlich" (d. i. übel) und
<lb/>schwach geworden und sie in diesem Zustande die That ausgeführt
<lb/>habe. Sie hat dagegen den Weg in ihre Heimath ohne Beschwerde
<lb/>zu Fuß zurückgclegt, ist daselbst wohl angekommen und hat auch in
<lb/>den nächsten Tagen weder über Unwohlsein geklagt, noch Unruhe
<lb/>gezeigt. Sie hat anfänglich die That gcläugnet und verschiedene
<lb/>Ausreden gebraucht.

<lb/>Die M. gab ferner an, daß ihr Vater ihr gesagt habe, daß
<lb/>sie mit dem Kinde nicht zu ihm zurückkommen dürfe, daß sie
<lb/>völlig mittellos gewesen, und daß sie Ln Dienst gehen wollen. Es
<lb/>lassen diese Momente sich darauf zurückführen, daß das Kind bei
<lb/>ihrem Vater, wie bei einem Dienste ein unübersteigliches Hinderniß
<lb/>für ihre Ausnahme gewesen.
</p>

            <pb facs="2173686_1500+1863_0235.tif"
                n="231"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_1500+1863_0235--><p/>
            <p>

               <lb/>Don Schwarze.
</p>
            <p>

               <lb/>231
</p>
            <p>

               <lb/>Die Ausführung der That zeigt wenig Umsicht. Die M. war
<lb/>in dem Haufe jeden Augenblick in der Gefahr der Entdeckung; letz- 
<lb/>tere war wahrscheinlicher, als daß sie unbemerkt das Haus verlassen
<lb/>könnte. Die Kleider des Kindes, mit denen sie es in den Abtritt
<lb/>geworfen, konnten, wie dies auch der Fall gewesen, durch Nachfrage
<lb/>in der Entbindungsanstalt leicht zur Entdeckung der Mutter führen.
<lb/>Die sehr geringe Tiefe des Abtritts mußte, in Verbindung mit dem
<lb/>Wehgeschrei des Kindes, die baldige Errettung desselben erwarten
<lb/>lassen.

<lb/>Die Beurtheilung des Falls ist zweifelhaft und schon deshalb
<lb/>der Ansicht der zweiten Instanz der Vorzug zu geben. Ein voll- 
<lb/>ständig klares Bild von dem Seelenzustande der Angeklagten zur
<lb/>Zeit der That zu erlangen, war bei der Schwerfälligkeit und der
<lb/>Einfalt der M. durch sie selbst nicht zu erhalten. Auf andere
<lb/>Weise war es ebenfalls nicht herzustellen. Ein lange fortgesetztes,
<lb/>eindringliches Befragen nützt bei solchen Personen, wie bei der
<lb/>M. nicht; es macht sie leicht stöckisch und verdrossen; oder aber
<lb/>verleitet sie auch zu falschen Angaben, indem sie nach und nach
<lb/>sich einreden, daß es wohl so gewesen sein könne, wie es ihnen
<lb/>vorerzählt und durch Fragen nahegelegt wird; ihre Schwerfälligkeit
<lb/>läßt sie bis zu dem Gedanken, daß es auch anders gewesen sein
<lb/>könne, nicht Vordringen.

<lb/>Der Todtschlag schließt nicht jede Ueberlegung aus. Die Töd-
<lb/>tung ist doch immer das Mittel zu einem Zwecke; es soll mit ihr
<lb/>ein Motiv befriedigt werden. Diese Wechselbeziehung ist auch dem
<lb/>Todtschläger klar; sie führt ihn zur That. Zweck und Mittel stehen
<lb/>vielleicht, objektiv genommen, im schweren Mißverhältnisse; aber in
<lb/>der Seele des Thäters zur Zeit der That nicht.

<lb/>Daß die M. mit der Tödtung des Kindes Rettung aus ihrer
<lb/>traurigen Lage sich verschaffen wollte, ist gewiß. Diese Reffexion
<lb/>war in ihrer Seele vorhanden; sie schließt aber noch nicht den Be- 
<lb/>griff des Todtschlags aus.

<lb/>Die Individualität des Thäters an sich und gegenüber der
<lb/>Sachlage, in der er sich befindet, kann ebenfalls nicht außer Be- 
<lb/>tracht bleiben. Personen von der Individualität der M. verlieren
<lb/>leicht den klaren Ueberblick über die Sachlage und dürfen nicht
</p>

            <pb facs="2173686_1500+1863_0236.tif"
                n="232"
                xml:id="zs1-2173686_1500-1863_0236"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_1500+1863_0236--><p/>
            <p>

               <lb/>232 Mord und Todtschlag.


<lb/>mit dem Maßstade des ruhigen und besonnenen Menschen deurtheilt
<lb/>werden.

<lb/>Der Zustand der M. war ein sehr trauriger. Aus der An- 
<lb/>stalt, wo sie mit aller Sorgfalt gepflegt worden, entlassen, stand sie
<lb/>rathlos auf der Straße in der ziemlich fremden Stadt, mit dem
<lb/>Kinde, das auf sie allein verwiesen war, und mit welchem ihr die
<lb/>Thüre der väterlichen Wohnung — des einzigen Ortes, wo sie Auf- 
<lb/>nahme finden konnte — verschlossen war. Das Gefühl der Einsam- 
<lb/>keit und des Verlassenscins kam übermächtig über sie herein; ihr
<lb/>geringer Verstand zeigte ihr keinen Ausweg; jenes Gefühl mußte sich
<lb/>steigern, je länger sie mitten unter dem Lärmen und Treiben der
<lb/>Stadt keine Hilfe sich zu schaffen wußte und Alles kalt und rasch an
<lb/>ihr vorübercilte.

<lb/>Der Versuch, das Kind auf einer „Ziehe" unterzudringen,
<lb/>mißlang. Die M. wußte nicht, wie sie sonst diese Idee ausführen
<lb/>sollte. Der Gedanke, das Kind zu beseitigen, kam in dieser Bedräng-
<lb/>niß über sie und wurde sofort von ihr ausgeführt. Die Ausführung
<lb/>selbst zeigte, wie bemerkt, keine Ueberlegung, — nicht einmal die,
<lb/>welche man von einer geistig beschränkten Person, wie der M., er- 
<lb/>warten durfte. Bei einer andern Person, als der M., hätte man
<lb/>bei der Wahl des Orts, wie dieser eben beschrieben worden, eher an
<lb/>eine Kindauösetzung als den Zweck der Handlung, wie an eine Töd-
<lb/>tung denken können. Allein hiergegen spricht der Umstand, daß die
<lb/>Thäterin selbst vor, bei und unmittelbar nach der That der Gefahr
<lb/>der sofortigen Entdeckung und Ergreifung ausgesctzt war. Bei der
<lb/>' M. sind alle diese Momente nicht auffällig. Bei einer geistig be- 
<lb/>schränkten Person, wie der M., war der Zustand, in dem sie sich
<lb/>befand, wohl geeignet, jede wcitergchende Ueberlegung auszuschlicßen.

<lb/>Wir haben schon an einer früheren Stelle*) darauf hinge- 
<lb/>wiesen, daß die Ueberlegung, das Gleichgewicht der Seele, nicht
<lb/>blos durch „aufregende Affecte", sondern auch durch Gemüthsstim-
<lb/>mungcn mit deprimirendcr Wirkung gestört und aufgehoben
<lb/>wird. Sie wirken ebenso verwirrend und betäubend auf den Han-
</p>
            <p>

               <lb/>•) Vgl. Jahrg XI. S. 347. ff.
</p>

            <pb facs="2173686_1500+1863_0237.tif"
                n="233"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_1500+1863_0237--><p/>
            <p>

               <lb/>Don Schwarze.
</p>
            <p>

               <lb/>233
</p>
            <p>

               <lb/>delnden, als die wilde und heftige Leidenschaft, aber sie treten nach
<lb/>Außen nicht so scharf und entschieden vor, als die letztere. Sie um- 
<lb/>garnen langsam, aber desto sicherer das Gemüth und drücken die
<lb/>freie Willensbestimmung des Handelnden, ihm unbewußt, so tief
<lb/>herab, daß auch sie in der trüben Vorstellung ziemlich untergeht.
<lb/>Gram und Angst treiben oft zu Acten der Verzweifelung, nachdem
<lb/>sie. Anderen unerkennbar, bereits lange in der Seele des Gebeugten
<lb/>gearbeitet und ihn der klaren Ueberlegung von der Sachlage entzo- 
<lb/>gen haben.

<lb/>Die M. har beide Richtersprüche, von denen der zweite sie
<lb/>wegen beendigten Versuchs des Todtschlags mit einer sechsjährigen
<lb/>Zuchthausstrafe belegte, mit vollem Gleichmuthe ausgenommen und
<lb/>hierbei, so wie bei der mündlichen Verhandlung ihre träge Haltung
<lb/>und Gleichgiltigkeit bewahrt.
</p>
            <p>

               <lb/>Nr. 11.

<lb/>In dem Armenhause zu T. wohnten der 59jährige Handar- 
<lb/>beiter Martert mit seiner Familie und der 44jährige Handarbeiter
<lb/>Grimm mit seiner Ehefrau. Beide Männer hatten längere Zeit eine
<lb/>Stube daselbst bewohnt und einig mit einander gelebt, bis Grimm
<lb/>wegen eines Diebstahls zur Untersuchung gezogen wurde und hierbei
<lb/>Verdacht schöpfte, daß Marken ihn verrathen und angezeigt habe.
<lb/>Unmittelbar nach seiner Entlassung aus der gerichtlichen Haft und
<lb/>seiner Rückkehr in das Armenhaus sowie später stieß er lebensgefähr- 
<lb/>liche Drohungen gegen Martert aus, legte Abends in die Nähe sei- 
<lb/>nes Bettes eine Axt, und schimpfte tagtäglich Markert'n, gegen wel- 
<lb/>chen er offenbar einen tiefen Haß in sich barg. Wiederholt sprach
<lb/>er mit Bezug hierauf aus, daß es ihm gleich sei, einen Menschen
<lb/>todt zu machen, und daß er (Grimm), nächste Weihnachten nicht
<lb/>mehr zu Hause sein werde; er wolle dem Markert noch Eins aus- 
<lb/>wischen. In Folge dessen bezog Markert, 5 Lage nach der Wieder- 
<lb/>kehr Grimms aus der Haft, um den Drohungen und den Schimpf- 
<lb/>reden GrimmS auszuweichen, eine andere Stube in dem Armenhause.
<lb/>Als Grimm denselben Tag nach Hause gekommen und dieö wahrge-
</p>

            <pb facs="2173686_1500+1863_0238.tif"
                n="234"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_1500+1863_0238--><p/>
            <p>

               <lb/>234
</p>
            <p>

               <lb/>Mord und Todschlag.
</p>
            <p>

               <lb/>nommen, ist er sofort und ohne weitere Veranlassung in die Stube,
<lb/>wo Markert gewesen und ruhig gesessen, gegangen, hat daselbst Mar- 
<lb/>terten geschimpft, und, als dieser zum Frieden reden wollen und ihm
<lb/>versichert, daß er ihn nicht verrathen habe, ihn sogleich am Halse
<lb/>gepackt, auf die Brust geschlagen, und mit einem Taschenmesser, das
<lb/>er hierauf herausgenommen und geöffnet hat, in die Brust gestochen,
<lb/>auch, als Martert sich zur Wehre gesetzt, ihm noch eine große Zahl
<lb/>Stiche in den Kopf, den Hals und die Brust beigebracht. Irgend
<lb/>eine Aufreizung Grimms durch Markert war nicht vorausgegangen;
<lb/>vielmehr hatte Markert, wie Grimm selbst eingeräumt, früher und
<lb/>auch an diesem Tage die Vorwürfe und die Verwünschungen, mit
<lb/>denen Grimm ihn stets überhäuft hatte, geduldig ausgenommen und
<lb/>nur gegen den Vorwurf, daß er ihn verrathen habe, sich verwahrt.

<lb/>Die Wunden, welche Grimm Marterten beigebracht hatte, wa- 
<lb/>ren zahlreich und zum Theil sehr schwere. Durch eine Brustwunde
<lb/>konnte man mit dem Finger bis in die Brusthöhle und bis an die
<lb/>verletzte Lunge bequem gelangen und eine Halswunde bis in die
<lb/>tiefer liegenden Halsmuskeln verfolgen.

<lb/>Grimm hatte selbst dann zu stechen nicht aufgehört, als das
<lb/>Blut von Markert auf die Stubendiele geflossen. Markert ist umge- 
<lb/>sunken und wenige Minuten darauf verschieden.

<lb/>Es wurde darüber discutirt, ob Grimm wegen Todtschlags
<lb/>oder wegen Mords zu verurtheilen sei. Das Gericht nahm ErstereS
<lb/>an, — die zweite Instanz konnte zwar nicht in durius reformiren,
<lb/>sprach aber sich mehr für die Annahme des Mordes auS.

<lb/>Wir treten der Ansicht der ersten Instanz bei.

<lb/>Die Drohreden des Angeklagten sind die Ausdrücke der Bos- 
<lb/>heit und des Zornes, wie man sie häufig bei Leuten geringen Stan- 
<lb/>des trifft. Ost ist mit ihnen auch eine Großrednerei verbunden, in- 
<lb/>dem der Drohende mit ihr seiner Drohung den nöthigen Nachdruck
<lb/>und sich selbst ein gewisses Ansehen, bei denen, die es hören, geben
<lb/>will. Dergleichen Drohreden werden, wenn sie wiederholt werden,
<lb/>und daher nicht aus einem vorübergehenden Affekte entsprungen sind,
<lb/>allerdings als das Zeichen einer rachsüchtigen und boshaften Gesin- 
<lb/>nung anzusehen sein. Diese Gesinnung wird auch leicht, wenn sie
<lb/>zur That gedrängt wird, in Angriffe auf den Gegner übergehen. ES
</p>

            <pb facs="2173686_1500+1863_0239.tif"
                n="235"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_1500+1863_0239--><p/>
            <p>

               <lb/>Von Schwarze.
</p>
            <p>

               <lb/>235
</p>
            <p>

               <lb/>bedarf hierzu oft nur eines geringen Anlasses, um das volle Maß
<lb/>des Ingrimms überfließen zu lassen. Es schäumt und siedet in
<lb/>dem Menschen und der kleinste Anstoß reißt den bereits auf- 
<lb/>geregten und wüthigen Menschen zur That. Der Anlaß wird
<lb/>wohl selbst gesucht, um einen Ilebergang zu der That selbst zu
<lb/>gewinnen und der Gegner gereizt, um ihn zu dem ersten Angriffe
<lb/>zu bestimmen, der sodann den Uebergang zu dem willkommenen
<lb/>Kampfe bildet.

<lb/>Allein hieraus folgt nicht, daß man die Drohrede als die An- 
<lb/>kündigung eines bereits festen Entschlusses, insbesondere der Tödtung
<lb/>betrachten dürfe, wie denn auch, selbst wenn die Drohrede in der
<lb/>Uebereilung eines heftigen Gemüths ausgestoßen wird, nicht zu glau- 
<lb/>ben ist, daß der Verbrecher den festen Entschluß, den Andern zu
<lb/>tödten, offen und frei aussprechen und ihn verrathen werde.

<lb/>Wir glauben, daß dem Grimm jede Gelegenheit recht und
<lb/>willkommen war, seinem Grolle gegen Markert Luft zu machen und
<lb/>an ihm Rache wegen des vermeintlichen Verraths zu nehmen. Es
<lb/>war für ihn und sein rachebrütendes Herz gewiß ein Bedürfniß, sei- 
<lb/>nem Gegner die schwere Faust fühlen zu lassen. Allein dafür, daß
<lb/>er die Absicht gehabt habe, als er den Streit begonnen, Markert'n
<lb/>zu tödten, fehlt es an genügendem Anhalte.

<lb/>Grimm selbst hat jede Absicht der Tödtung beharrlich geläug-
<lb/>net. Es lag auch an dem fraglichen Tage kein Anlaß für ihn vor,
<lb/>Markert'n zu tödten. Es ärgerte ihn, daß Markert sich von ihm
<lb/>entfernen wollte. Es ärgerte ihn dies, weil er Markert'n haßte und
<lb/>weil es ihm Bedürfniß war, seine Wuth an ihm in Droh- und
<lb/>Schimpfreden auszulassen Er wollte in Markerts neuer Stube das
<lb/>fortsetzen, was er in der früheren Wohnung begonnen. Er schimpfte
<lb/>und verwünschte ihn, als er eintrat Der Widerspruch Markerts, ob-
<lb/>schon in ruhigem Tone vorgebracht, reizte ihn noch mehr, ja (nach
<lb/>bekannter Erfahrung) gerade weil er in ruhigem Tone vorgebracht
<lb/>worden. Das Maß war voll, es schäumte über; —der erste Schlag
<lb/>fiel. Mit ihm war die Wuth Grimms entfesselt und riß ihn zum
<lb/>Aeußersten fort. Von einer Ueberlegung ist hier nicht mehr die Rede.
<lb/>Es ist das entfesselte wilde Thier, das in seiner Wuth den Gegner
<lb/>vernichtet.
</p>

            <pb facs="2173686_1500+1863_0240.tif"
                n="236"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_1500+1863_0240--><p/>
            <p>

               <lb/>236
</p>
            <p>

               <lb/>Mord und Todschlag.
</p>
            <p>

               <lb/>Wir glauben, daß Grimm in dem Kampfe nicht einmal der
<lb/>Absicht, seinen Gegner zu tödten, sich klar bewußt gewesen. Der
<lb/>Erfolg ist ihm nur zum 6oIu8 indeterminatus zuzurechnen, — eine
<lb/>directe Absicht war wohl nicht vorhanden. Er stieß mit dem Messer,
<lb/>wie unsinnig, los, um seiner Wuth zu genügen und ihr Befriedigung
<lb/>zu verschaffen.

<lb/>Als Markert umgesunken, hat Grimm selbst nebst der Frau
<lb/>MarkertS, welche herbcigeeilt ist, ihn auf einen Stuhl gesetzt, sowie
<lb/>ihn, als er herabzusinken gedroht, mit den Armen gehalten und auf
<lb/>ein herbeigebrachtes und auf die Diele gelegtes Kissen gebettet.

<lb/>Die Rache war befriedigt und die Kampflust erloschen; denn
<lb/>der Gegner war wehrlos geworden.

<lb/>Grimm würde, wenn er in der Absicht, Markert'n zu tödten,
<lb/>den Kampf begonnen hätte, gewiß eine andere Zeit gewählt haben.
<lb/>Er wußte, daß die Bewohner des Hauses gegenwärtig waren und
<lb/>auf den ersten Hilferuf herbeieilen würden. Er konnte nicht erwar- 
<lb/>ten, unerkannt den Platz zu verlassen, wie er auch gesehen worden
<lb/>war, als er die Stube Markerts betrat. Auch waren bei den letzten
<lb/>Schlägen und Stichen, welche Grimm gegen Markert geführt, in der
<lb/>That die übrigen Bewohner des Hauses herbei geeilt; — ihre Hilfe
<lb/>kam aber zu spät, wie man auch wohl nicht den Muth hatte, Grimmen
<lb/>sofort von seinem Opfer wegzureißen und ihn unschädlich zu machen.

<lb/>Der Angeklagte macht persönlich den Eindruck eines verwahr- 
<lb/>losten, leicht aufbrausenden und jähzornigen Menschen, — nicht aber
<lb/>gerade den eines sogen, vollendeten Bösewichts, insbesondere nicht
<lb/>eines heimtückischen Menschen.
</p>

         </div>
         <pb facs="2173686_1500+1863_0241.tif"
             n="237"
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         <div xml:id="d71233e22259" n="XIV.">
      
            <head>Literarische Anzeigen</head>
      
            <!-- Case 1: ocr of page 2173686_1500+1863_0241--><p/>
            <p>

               <lb/>XII.

<lb/>Literarische Anzeigen.

<lb/>Das allgemeine deutsche Handelsgesetzbuch außer dem
<lb/>fünften Buche vom Seehandel und das Preußische
<lb/>Einführungsgesetz nebst den wesentlich st enStellender
<lb/>Vorarbeiten zu beiden Gesetzen und erläuternden
<lb/>Anmerkungen, von Rudolf von Kräwel, Appellationsge- 
<lb/>richtsrath in Naumburg. Halle, Verlag des Waisenhauses.

<lb/>Das Handelsgesetzbuch wird mit jedem Tage Gegenstand neuer
<lb/>wissenschaftlicher Erörterungen. Es liegt dies auch in der Natur
<lb/>der Sache. Bei der Eigcnthümlichkeit dieses ^Gesetzgebungswerkes,
<lb/>welches sich gar nicht die Aufgabe gesetzt hat, ein vollständiges System
<lb/>des Handelsrechts aufzustellen, sondern nur die wichtigsten Gegen- 
<lb/>stände, welche sich zu einer einheitlichen Gesetzgebung eignen, heraus-
<lb/>greist, bietet die Anwendung desselben oft Schwierigkeiten dar, wel- 
<lb/>chen in den meisten Fällen nur durch eine genaue Kenntniß der be- 
<lb/>treffenden Vorarbeiten mit Erfolg begegnet werden kann. Unter sol- 
<lb/>chen Umständen wird daher auch ein Evmmentar über das Handels-
<lb/>gesetzbuch von erheblichem Nutzen nur dann sein können, wenn der- 
<lb/>selbe zu einem genauen Studium jener Vorgänge in faßlicher Weise
<lb/>die Hand bietet. Dem in der Überschrift bezeichneten Commentare
<lb/>darf dies nachgerühmt werden. Zn der äußeren Anordnung des Stof- 
<lb/>fes mit den meisten der bisher bekannten Bearbeitungen des HGB.
<lb/>übereinstimmend, enthält auch die v. Kräwel'sche Schrift einen voll- 
<lb/>ständigen Textabdruck und hinter den einzelnen Artikeln die besonde- 
<lb/>ren Erläuterungen, welche aus den Vorarbeiten zusammengestellt sind.
<lb/>Bei dem überaus reichhaltigen Material, welches insbesondere in den
<lb/>Conferenzprotocollen niedergelcgt ist, unterliegt die Auswahl solcher
<lb/>Erläuterungen im einzelnen Falle freilich oft erheblichen Schwierigkeiten,
<lb/>indem, um dies nur beispielsweise zu erwähnen. Vieles, was in den
<lb/>Commisflonssitzungen zuerst beschlossen wurde, später beiläufig wieder
<lb/>aufgehoben worden ist, und die Benutzung der Vorarbeiten kann daher,
<lb/>wie sich dieß auch aus der Vergleichung der vorliegenden Schrift mit

<lb/>V
</p>
            <pb facs="2173686_1500+1863_0242.tif"
                n="238"
                xml:id="zs1-2173686_1500-1863_0242"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_1500+1863_0242--><p/>
            <p>

               <lb/>238
</p>
            <p>

               <lb/>Literarische Anzeigen.
</p>
            <p>

               <lb/>dem Commentare von Vornemann und Genossen ergibt, nicht selten
<lb/>zu verschiedenen Ergebnissen führen. Im Allgemeinen aber kann der
<lb/>mit solchen Bearbeitungen verbundene Zweck, dem Praktiker die eigene
<lb/>Einsicht in die Protocolle möglichst zu ersparen, nur durch Beibehal-
<lb/>tung der in letzteren enthaltenen entscheidenden Worte selbst erreicht
<lb/>werden, damit der Leser in den Stand gesetzt wird, sein eigenes selbst- 
<lb/>ständiges Urtheil sich zu bilden. Läßt sich nun auch nicht verkennen,
<lb/>daß in denjenigen Fällen, wo cs dem Praktiker oder Theoretiker um
<lb/>ein allseitiges Studium der Vorarbeiten, und insbesondere um die
<lb/>nähere Kenntniß des Laufes und Ergebnisses derBerathung über die
<lb/>eine oder andere Materie zu thun ist, ein Zurückgehen auf die Pro-
<lb/>tocolle selbst kaum entbehrlich sein wird, so sind doch in dem v. Kräwel'
<lb/>schen Commentare bereits die prägnantesten Momente mit großer Sorg- 
<lb/>falt und Umsicht zusammengestellt, so daß der Leser sich auf diese Weise
<lb/>zugleich in den Stand gesetzt sieht, dem Verfasser auf das Gebiet seiner
<lb/>individuellen Auffassung, welche derselbe in Form von Anmerkungen
<lb/>beigefügt hat, leicht folgen zu können. Daß in diesen Anmerkungen
<lb/>außer der K. preußischen Gesetzgebung auch das Particularrecht an- 
<lb/>derer Staaten eine vergleichende Berücksichtigung gefunden hat, zeigt
<lb/>sowohl von dem rühmlichen Fleiße, als auch von der Sicherheit, mit
<lb/>welcher der Herr Verf., dessen Namen bereits auf anderen Gebieten
<lb/>der Rechtswissenschaft zu gutem Klange gelangt ist, auch im Handels- 
<lb/>rechte seinen Stoff zu bewältigen versteht. Von seinem Commentare
<lb/>sind bisher drei, bis zum 395. Artikel des HGBuches reichende Lie- 
<lb/>ferungen erschienen, wir glauben aber, daß auch die Folgezeit unser
<lb/>oben ausgesprochenes Urtheil nur bestätigen wird. W.
</p>
            <p>

               <lb/>Die Deutsche Wechselordnung. Erläutert durch L. Volk- 
<lb/>mar, Justizrath und Rechtsanwalt am K. Obertribunal und
<lb/>S. Lövy, Gerichtsasseffor. Berlin, 1862. Verlag von I.
<lb/>Guttentag.

<lb/>Die Herrn Verfasser sagen in der Vorrede: daß es sich wohl
<lb/>der Mühe verlohnt, den Geist dieses viclgliedrigen, mit dem Paß
<lb/>des Blanco-Giro ausgerüsteten, „Cosmopoliten" (des Wechsels) zu
<lb/>begreifen. Nun, einen „Cosmopoliten" nennt schon Einert den
<lb/>Wechsel, ohne jedoch bei der Darstellung des Wesens dieses beson- 
<lb/>deren Rechtsinstitutes (die Herrn Verfasser werden vielleicht die letz- 
<lb/>tere Bezeichnung nicht gelten lassen) so weit zu gehen, wie die Herrn
<lb/>Volkmar und Lövy. Im Gegensätze zu dem. fast zu schwunghaft
<lb/>geschriebenen Eingänge des Vorworts wird der Styl der Herrn Ver- 
<lb/>fasser im Laufe der Darstellung ganz nüchtern und fast geschäfts- 
<lb/>mäßig; doch ist die Klarheit des Ausdruckes zu loben. Bekanntlich
</p>

            <pb facs="2173686_1500+1863_0243.tif"
                n="239"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_1500+1863_0243--><p/>
            <p>

               <lb/>Literarische Anzeigen.
</p>
            <p>

               <lb/>239
</p>
            <p>

               <lb/>ist der Versuch der Herrn Verfasser, die Eigenthümlichkeiten deS
<lb/>Wechselverkehrs in rechtlicher Beziehung — wie dieselben specieü in
<lb/>der allgemeinen Deutschen Wechselordnung sanctionirt worden stnd —
<lb/>theoretisch zu begründen noch nicht als gelungen anerkannt worden;
<lb/>in der Einleitung zum gegenwärtigen Werke formuliren die Herrn
<lb/>Verfasser ihre Theorie in folgenden Sätzen: „der Wechsel ist der
<lb/>„Gläubiger; der Aussteller ist der erste Inhaber. Er schafft ver-
<lb/>„möge seines Willens ein Nomen. Dieses Nomen ist an das Papier
<lb/>„in der Art geknüpft, daß der Wechsel der Träger eines subjectiv
<lb/>„dinglichen Rechtes, eines activen Realrechtes wird. Der Aus-
<lb/>„steller macht sich somit zumSchuldner seines Papiers."
<lb/>Die Herrn Verfasser statuiren aber auf der folgenden Seite in so
<lb/>weit eine Beschränkung dieses allgemeinen Satzes, als sie hinzufügen:
<lb/>„Freilich, so lange das Papier sich in den Händen seines Schöpfers,
<lb/>„des Ausstellers, befindet, kann es sich nicht wirksam zeigen.
<lb/>„Das Recht ruht, so lange der Wechsel fich in den Händen des
<lb/>„Ausstellers befindet, wie die Hypothek des Eigenthümers
<lb/>„in den Händen des Schuldners; kommt dagegen der
<lb/>„Wechsel in eine andere Hand, dann kehrt er sofort seine
<lb/>„Kraft gegen seinen eignen Schöpfer." Die Herrn Verfasser suchen
<lb/>diese ihre Anschauung durch Berufung auf die in der Einleitung
<lb/>von ihnen zusammengestellten Fundamentalsätze der Deutschen W.O.
<lb/>zu rechtfertigen. Ihre Argumentation und ihre Hinweisungen auf
<lb/>das Wesen - des Verkehrs verdienen hohe Beachtung, wenn schon
<lb/>das endliche Resultat noch manchem Bedenken unterliegen dürste.

<lb/>Bei der Erläuterung der einzelnen Materien folgen die Herrn
<lb/>Verfasser der Allgemeinen Deutschen Wechselordnung. Hier zeigt
<lb/>sich Kenntniß der vorhandenen Literatur und der Präjudizien, insbe- 
<lb/>sondere des Königl. Preußischen Obertribunals. Die gangbaren
<lb/>Controversen sind mit Rücksicht auf diese Quellen sorgfältig zusam- 
<lb/>mengestellt und eine sehr rühmenswerthe Seite des Buches ist es,
<lb/>daß stets eine bestimmte Meinung als die richtige, wenigstens als
<lb/>die den Vorzug verdienende hingestellt und immer mit guten Grün- 
<lb/>den vertheidigt wird. Ganz heimisch zeigen sich die Herrn Vers, wo
<lb/>es gilt aus Preußischen Gesetzen, nach Befinden aus dem Landrechte,
<lb/>die Begründung eines Satzes zu gewinnen, während sie weniger
<lb/>glücklich in Hinsicht auf das gemeine Civilrecht erscheinen. Uebrigens
<lb/>gewinnt es den Anschein, als hätte bei der Darstellung der einzelnen
<lb/>Abschnitte auf die allgemeinen theoretischen Grundzüge, welche in der
<lb/>Einleitung verlautbart sind, specieüer hingewiesen werden müssen.

<lb/>K.
</p>

            <pb facs="2173686_1500+1863_0244.tif"
                n="240"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_1500+1863_0244--><p/>
            <p>

               <lb/>240
</p>
            <p>

               <lb/>Literarische Anzeigen.
</p>
            <p>

               <lb/>Entscheidu ngen des Großh. Meklenburg. Oberappella- 
<lb/>tionsgerichts. Von den O.A.Räthen vl)r. Buchka und
<lb/>Budde. Bd. IV. S. 304.

<lb/>Wir nehmen auf unsere Anzeige der früheren Bande in dieser
<lb/>Zeitschrift Band 13 S. 465 Bezug. Der vorliegende Band enthält 85
<lb/>Entscheidungen, aus dem Eivilprocesse, dem Privatrechte (Allg. Lehren,
<lb/>Sachenrecht, Obligationenrecht, Familien- und Erbrechte) und dem
<lb/>Kirchenrechte. Die geschickte und verständige Bearbeitung der Prä- 
<lb/>judizien für den allgemeinen Gebrauch, wie das Interessante der
<lb/>größten Mehrheit derselben sind auch bei diesem Bande anzuer- 
<lb/>kennen.
</p>

         </div>
         <pb facs="2173686_1500+1863_0245.tif"
             n="241"
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              type="article"
              n="XV."
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            <head>
               <title level="a" type="main">Erfahrungen über die Wirksamkeit der Schwurgerichte in Europa und Amerika</title>
               <title type="rendering_artifact"> : </title>
               <title level="a" type="sub">Mit Prüfung der Ursachen mangelhafter Ergebnisse und Vorschläge zur Abhülfe derselben : (Forts.)</title>
            </head>
            <byline>
               <docAuthor ana="Mittermaier, ...">Von Mittermaier</docAuthor>
            </byline>
      
      
      
            <!-- Case 1: ocr of page 2173686_1500+1863_0245--><p/>
            <p>

               <lb/>XIII.
</p>
            <p>

               <lb/>Erfahrungen über die Wirksamkeit der Schwurgerichte
<lb/>in Europa und Amerika. Mit Prüfung der Ursachen
<lb/>mangelhafter Ergebnisse und der Vorschläge zur Abhülse

<lb/>derselben.

<lb/>Von

<lb/>Mittermaier.

<lb/>(Fortsetzung.)

<lb/>§. II. Charakter des englischen Schwurgerichts; Gesetzgebung, Recht- 
<lb/>sprechung und Wissenschaft.

<lb/>Wesentlich wird die klare Erkenntniß der Verschiedenheit der
<lb/>Auffassung der Schwurgerichte derjenigen Länder, in welchen Schwur- 
<lb/>gerichte schon seit längerer Zeit in Wirksamkeit sind , daher in Eng- 
<lb/>land, Schottland, Irland und Amerika, im Gegensatz der Auffassung
<lb/>des Schwurgerichts in Frankreich, Belgien, Deutschland, Schweiz
<lb/>Italien. Die erste Auffassung beruht auf dem Grundsätze, die Ge- 
<lb/>rechtigkeit der Wahrsprüche der Geschworenen, zugleich das höchste
<lb/>Vertrauen des Volks zu dieser Gerechtigkeit zu sichern, und zu be- 
<lb/>wirken, daß die Wahrsprüche als Ausdruck der wahren volksthüm-
<lb/>lichen Rechtsprechung zu betrachten sind. Dieß soll erreicht werden
<lb/>durch die Besetzung des Schwurgerichts mit Männern, deren Aus- 
<lb/>wahl jede Besorgniß einer kastenartigen Einwirkung beseitigt und
<lb/>den Kreis der Personen, die als Geschworene beigezogen werden,
<lb/>möglichst erweitert, damit der Wahrspruch als ein wahrhaft volks-
<lb/>thümlicher gelten kann. Es soll ferner bewirkt werden durch die
<lb/>Klarheit und Einfachheit des Verfahrens, welches die Grundlage der
<lb/>Urtheilsfällung bildet, durch die Beseitigung aller, die Unbefangen- 
<lb/>heit der Geschworenen gefährdenden und ihre Urtheilsfällung irre-

<lb/>vrr Gerichtfaal 1863. Heft IV. 16
</p>
            <pb facs="2173686_1500+1863_0246.tif"
                n="242"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_1500+1863_0246--><p/>
            <p>

               <lb/>242 Erfahrungen über die Wirksamkeit der Schwurgerichte rc.

<lb/>Leitenden Einwirkungen, durch die Einfachheit der Aufgabe, die den
<lb/>Geschworenen obliegt, so daß ihre Aufmerksamkeit erleichtert ist. Im
<lb/>Zusammenhänge damit steht der Charakter der Normen, nach wel- 
<lb/>chen die Geschworenen zu entscheiden haben, sowie die Einrichtung,
<lb/>durch welche gesichert werden soll, daß der Wahrspruch als ein zwei- 
<lb/>felloser betrachtet werden kann, endlich die Anordnung, nach welcher
<lb/>das Urtheil als ein durch Zusammenwirken der Geschworenen und
<lb/>des Richters entstandenes betrachtet werden kann. Aus dem eben
<lb/>bezeichneten Grundcharakter ergibt sich die gesetzliche Anordnung,
<lb/>nach welcher die Bildung des Schwurgerichts auf einer breiten
<lb/>Grundlage und auf Beseitigung aller Einflüsse beruht, wodurch der
<lb/>volksthümliche Charakter des Schwurgerichts gefährdet werden könnte.
<lb/>I. Um die Einfachheit des Verfahrens zu sichern, dienen 1) die
<lb/>Einfachheit der Anklageschrift, die keine Beweise, Vermuthungen,
<lb/>Möglichkeiten, Ausführungen enthalt; 2) die Einrichtung, daß re- 
<lb/>gelmäßig die Anklagen des Angeschuldigten wegen verschiedener Ver- 
<lb/>brechen nicht gehäuft werden, vielmehr jede einzelne Anklage der
<lb/>Gegenstand einer besonderen Verhandlung, und Urtheilssällung der
<lb/>Geschworenen ist, mit der ferneren Einrichtung, daß regelmäßig die
<lb/>Verhandlung über mehrere Angeklagte nicht gesammengeworfen wird.
<lb/>3) die Einfachheit des Verfahrens wird bewirkt durch die Besei- 
<lb/>tigung aller Mittel, durch welche möglicherweise zwar zuweilen eine
<lb/>Uebersührung der Angeklagten bewirkt werden kann, während ihre
<lb/>Beseitigung dadurch sich rechtfertigt, daß durch die Beschaffenheit
<lb/>dieser Mittel die Geschworenen leicht irregeleitet werden können.
<lb/>Daraus erklärt es sich, daß in dem englischen Verfahren weder Zeu- 
<lb/>gen zugelassen werden, die nur vom Hörensagen oder über ihren
<lb/>Glauben aussagen können, noch unbeeidigte Zeugen vernommen wer- 
<lb/>den dürfen. 4) Eine wesentliche Vereinfachung des Verfahrens
<lb/>wird bewirkt durch das strenge Festhalten an der gestellten Anklage
<lb/>(im indietment) in der Weise, daß nie ein schwererer strafrechtli- 
<lb/>cher Gesichtspunkt als er in der Anklageschrift aufgestellt ist, bei
<lb/>der Beurtheilung geltend gemacht werden kann, selbst wenn in der
<lb/>Strafverhandlung früher unbeachtet gebliebene Umstände sich ergeben,
<lb/>welche die schwerere Anklage rechtfertigten, z. B. der wegen Tod- 
<lb/>schlags Angeklagte kann nicht wegen Mordes nachträglich angeklagt
</p>

            <pb facs="2173686_1500+1863_0247.tif"
                n="243"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_1500+1863_0247--><p/>
            <p>

               <lb/>Von Mittermaier.
</p>
            <p>

               <lb/>243
</p>
            <p>

               <lb/>werden. Auf gleiche Art ist das Festhalten an den Beweisen, welche
<lb/>der Ankläger zur Begründung zugleich Anfangs geltend machte, ge- 
<lb/>sichert, so daß nicht wie in Frankreich und Deutschland nachträglich
<lb/>zuvor nicht angebrachte Beweise hereingezogen werden dürfen, wenn
<lb/>sie zur Begründung der Anklage geltend gemacht werden sollen.
<lb/>5) Vereinfacht wird das Verfahren durch die Beseitigung der Ver- 
<lb/>höre, wie sie in Frankreich und Deutschland der Präsident mit dem
<lb/>Angeklagten vornimmt. Dadurch sind auch alle von dem Präsiden- 
<lb/>ten in Frankreich häufig als ausgemacht hingestellten Vorhaltungen
<lb/>auf den Grund der Voruntersuchungsakten ebenso beseitigt, wie die
<lb/>schlauen, verfänglichen, verwirrenden Fragen an den Angeklagten,
<lb/>wo es leicht für den Ankläger ist, aus den Antworten, wenigstens
<lb/>aus dem Benehmen des befragten Angeklagten Schlußfolgerungen
<lb/>gegen ihn geltend zu machen.

<lb/>II. Das englische Verfahren stellt sich als ein geistiger Kampf
<lb/>des Anklägers und des Vertheidigers dar, wobei der Grundsatz der
<lb/>Gleichheit der Waffen ebenso wie der Grundsatz entscheidet, daß der
<lb/>Ankläger streng seine Behauptungen beweisen muß. Für den An- 
<lb/>geklagten spricht die Vermuthung der Unschuld. Jeder Geschworene
<lb/>weiß, daß der Ankläger ebenso wie der Vertheidiger sich bemüht,
<lb/>durch seine Behauptungen und Darstellungen bei den Geschworenen
<lb/>die Ueberzeugung hervorzubringen, daß das, was er behauptet, ge- 
<lb/>gründet ist. Der Geschworene geht dabei von dem richtigen Ge- 
<lb/>sichtspunkte aus, daß der Ankläger wie der Vertheidiger als Par- 
<lb/>teien sich gegenüberstehen und einseitige Ansichten aufstellen, bei de- 
<lb/>ren Würdigung es nur darauf ankommt, ob die in der Verhand- 
<lb/>lung vorgebrachten Beweise und Gründe die Ueberzeugung zu be- 
<lb/>wirken geeignet sind. Die Materialien für die Beurtheilung wer- 
<lb/>den dann in einer Form und Ordnung vorgelegt, welche die geeig- 
<lb/>netste ist, um die richtige Auffassung der widerstreitenden Vorträge
<lb/>zu erleichtern. Der Ankläger bringt die Zeugen und Sachverstän- 
<lb/>digen vor, durch welche er die Anklage beweisen zu können hofft,
<lb/>er selbst aber vernimmt diese Personen, weil er am besten weiß,
<lb/>was er durch jeden zu beweisen hofft. Um aber jeder Einseitigkeit
<lb/>vorzubeugen, geschieht die Vernehmung unter beständiger Einwirkung
<lb/>des Vertheidigers mittelst de- Kreuzverhörs, das am meisten geeig-

<lb/>16 •
</p>

            <pb facs="2173686_1500+1863_0248.tif"
                n="244"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_1500+1863_0248--><p/>
            <p>

               <lb/>244 Erfahrungen über die Wirksamkeit der Schwurgerichte rc.

<lb/>net ist, den Befragten zu nöthigen die volle Wahrheit anzugeben.
<lb/>Nach dem Schluffe dieser Verhandlung zur Begründung der An- 
<lb/>klage beginnt die zweite Abtheilung, in welcher der Dertheidiger den
<lb/>Geschworenen bezeichnet, was er zum Zwecke der Zerstörung der
<lb/>Anklage beweisen will, dann seine Zeugen und Sachverständigen
<lb/>vorbringt, sie selbst vernimmt, jedoch so, daß die Befragten auch
<lb/>dem Kreuzverhör des Anklägers unterworfen werden. Der Ankläger
<lb/>(selbst wenn der hochgestellte Staatsanwalt die Anklage führt) hat
<lb/>dabei keine größeren Befugnisse, als sie dem Vertheidiger zustehen.
<lb/>Es würde die Gerechtigkeit verletzen, wenn nicht den Vertheidigern
<lb/>die höchste Freiheit der Vertheidigung gesichert wäre.

<lb/>III. Das englische Strafverfahren ist darauf berechnet, den
<lb/>Geschworenen die unparteiische Auffassung des vorgelegten Materials
<lb/>und die Möglichkeit zur Auffindung der Wahrheit und daher zu
<lb/>einem gerechten Wahrspruch zu gelangen, auf jede Art zu erleich- 
<lb/>tern. Der englische Geschworene ist von der richtigen Ansicht ge- 
<lb/>leitet, daß er nicht darüber zu entscheiden hat, ob der Angeklagte
<lb/>unschuldig ist, sondern darüber, ob durch das Ergcbniß der Ver- 
<lb/>handlungen die gestellte Anklage bewiesen ist, insbesondere ob nicht
<lb/>durch das von dem Vertheidiger Vorgebrachte so viele erhebliche
<lb/>Zweifel gegen die Richtigkeit der Beweise der Anklage nach gehöri- 
<lb/>ger Prüfung fortdauernd übrig bleiben, daß der Geschworene zu
<lb/>keinem Wahrspruch der Schuld kommen kann. Die hier bezeichnete
<lb/>Erleichterung der Auffassung soll nun bewirkt werden 1) durch den
<lb/>von dem Präsidenten den Geschworenen eingeschärften Grundsatz,
<lb/>daß die Geschworenen schuldig sind, nach den vorgelegten Beweisen
<lb/>zu urtheilen, und dabei gewisse theils durch Gesetze theils durch
<lb/>einen langen Gerichtsgebrauch ausgebitdete Regeln für die Prüfung
<lb/>des Beweises zum Grunde zu legen. Dadurch sollen die Geschwo- 
<lb/>renen vor dem gefährlichen Einfluß eines sogenannten Totaleindrucks
<lb/>ihrer inneren Uebcrzeugung bewahrt, es soll ihnen klar werden, daß
<lb/>ihre Pflicht bei der Prüfung die einer geistigen Operation ist. Die
<lb/>Beweisregeln sind dabei keine absolut bindenden, sondern nur das
<lb/>Ermessen leitende. Dadurch wird in dem englischen Strafverfahren
<lb/>der Vortheil erreicht, daß sowohl der Ankläger als der Vertheidiger
<lb/>stch vor bloßen Deklamationen oder auf die Erweckung gewisser Ge-
</p>

            <pb facs="2173686_1500+1863_0249.tif"
                n="245"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_1500+1863_0249--><p/>
            <p>

               <lb/>Don Mittermaier.
</p>
            <p>

               <lb/>fühle berechneten Vorträgen hütet, weil Jeder weiß, daß er sich
<lb/>streng an die Regeln halten muß, nach welchen die Geschworenen
<lb/>die Beweise prüfen werden. 2) Die Leitung des Verfahrens und
<lb/>die Belehrung durch den Vorsitzenden Richter ist dabei wichtig, wei^
<lb/>der Richter sogleich Alles zurückweist, was kein Beweismittel sein
<lb/>darf und dessen Vorbringen leicht die Geschworenen irreleiten könnte,
<lb/>z. B. Aussagen von Zeugen, die nur vom Hörensagen sprechen
<lb/>könnten. Die Geschworenen sind sicher, daß ihnen die Regeln einer
<lb/>vernünftigen Prüfung vor ihrer Berathung vor ihren Geist gestellt
<lb/>werden, weil der Richter sie immer auf diese Regeln aufmerksam
<lb/>macht und sie vor trüglichen Eindrücken warnt. Vorzüglich erleich- 
<lb/>tert ist den englischen Geschworenen ihre Aufgabe durch die Art der
<lb/>Fragestellung H, bei welcher alle jene Künsteleien beseitigt sind, die
<lb/>nach dem französischen und deutschen System dadurch störend auf
<lb/>die Rechtsprechung wirken, daß die Geschworenen nur die Fragen
<lb/>zu beantworten haben, welche der Präsident ihnen stellt. Beseitigt
<lb/>ist auf diese Art die bei dem französischen Systeme leicht bewirkte
<lb/>Irreleitung der Geschworenen oder die schlimme Versetzung derselben
<lb/>in eine Zwangslage bei der Entscheidung, was °so häufig durch die
<lb/>gewählten Ausdrücke in den Fragen, oder das Zusammendrängen
<lb/>der verschiedenartigen Thatsachen in eine Frage, oder durch die
<lb/>Vielheit der Fragen, oder dadurch bewirkt wird, daß die Geschwo- 
<lb/>renen, weil darauf der Präsident keine Frage gestellt hat, gehindert
<lb/>sind, in ihrem Wahrspruch eine Erklärung beizufügen, durch welche
<lb/>ein milderer Gesichtspunkt hätte bewirkt werden können. Der engli- 
<lb/>sche Geschworene hat seine ganze Aufmerksamkeit nur auf einen
<lb/>Punkt zu richten, nämlich darauf, ob durch die Vorgelegten Beweise
<lb/>die Anklage begründet, ob daher der Angeklagte schuldig des Ver- 
<lb/>brechens ist, worauf die Anklageakte ging. Die Berathung ist
<lb/>dadurch wesentlich erleichtert, und die Geschworenen haben nur ihr
<lb/>Schuldig oder Nichtschuldig auszusprechen. Neuerlich hat daher auch
<lb/>ganz richtig Glaser?) den Wahrspruch der englischen Geschwore,
</p>
            <p>

               <lb/>1) Meine Nachweisungen in der Schwurgerichtszeitung 1859. IV. Bd.
<lb/>S. 248.

<lb/>2) In der allgem. österr. Gerichlszeitung Nr. 69. S. 274.
</p>

            <pb facs="2173686_1500+1863_0250.tif"
                n="246"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_1500+1863_0250--><p/>
            <p>

               <lb/>24-C Erfahrungen über die Wirksamkeit der Schwurgerichte rc.

<lb/>nen aufgefaßt, wenn er den Satz aufstellt, daß der auf Schuldig
<lb/>lautende Wahrspruch die einfache Acceptation der Anklageschrift ist
<lb/>und insofern durch den Ausspruch der Geschworenen der ganze In- 
<lb/>halt der Anklageschrift zum Inhalt des Uriheils gemacht wird. Wir
<lb/>wollen nicht die Schattenseiten dieser Rechtsprechung verschweigen.
<lb/>Es kann, wenn man mit englischen Geschworenen über die Art ihrer
<lb/>Berathung spricht, nicht in Abrede gestellt werden, daß nicht selten
<lb/>den Geschworenen bei ihrer Berathung nicht klar genug die An- 
<lb/>klage vorschwebt, daß die englischen Anklagakten selbst in schleppen- 
<lb/>den Ausdrücken abgefaßt sind und den Gegensatz von dem Fehler
<lb/>haben, der den französischen Anklagakten anhängt, nämlich daß die
<lb/>Anklagakte in England nur zu kurz ist. Es kann auch sehr be- 
<lb/>denklich sein, wenn das neue englische Gesetz vom 6. August 1861 a)
<lb/>vorschreibt, daß es nicht mehr nöthig ist, (wie bisher) die Art, auf
<lb/>welche, oder die Mittel, durch welche der Tod des Getödteten bewirkt
<lb/>wurde / in den Anklagakten über Mord und Todtschlag anzugeben.
<lb/>Es wurde diese Vorschrift veranlaßt durch die in dem bisherigen
<lb/>Verfahren vorkommende Vorschrift, daß die Art der Verübung des
<lb/>Todes in der Anklagakte bezeichnet werden mußte, was den Nach- 
<lb/>theil hatte, daß nicht selten der Ankläger dieß gar nicht bestimmt
<lb/>angeben konnte, daher, um dem Gesetze Genüge zu leisten, oft will- 
<lb/>kürlich die Art, wie das Verbrechen ausgeführt sein konnte, vor- 
<lb/>stellte, und dieß in der Anklagakte angab, was häufig dem Ver-
<lb/>theidiger Gelegenheit gab, nachzuweisen, daß auf diese Art die Tödtung
<lb/>nicht verübt werden konnte. Wird nun nach dem neuen Gesetze
<lb/>keine Begehungsart mehr angegeben, so kann es leicht geschehen,
<lb/>daß von den Geschworenen verschiedene Verübungsarten angenom- 
<lb/>men werden, für keine also eine übereinstimmende Ansicht der Ge- 
<lb/>schworenen vorliegt, sondern es genügt, daß die Geschworenen, in- 
<lb/>dem sie das Schuldig aussprechen, eigentlich nur erklären, daß der
<lb/>Angeklagte den Anderen tödtete. Daß dadurch die Berathung eine
<lb/>ungründliche und die sogenannte Einstimmigkeit nur eine scheinbare
</p>
            <p>

               <lb/>3) Th« criminal law consolidation Statutes by Davis. London 1861.
<lb/>p. 246.
</p>

            <pb facs="2173686_1500+1863_0251.tif"
                n="247"
                xml:id="zs1-2173686_1500-1863_0251"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_1500+1863_0251--><p/>
            <p>

               <lb/>Bon Mittermaier.
</p>
            <p>

               <lb/>247
</p>
            <p>

               <lb/>häufig ist, leuchtet ein. Unbemerkt darf auch nicht bleiben, daß die
<lb/>Eilfertigkeit, mit welcher häufig ein Wahrspruch der Geschworenen
<lb/>zu Stande kommt, die Besorgniß erweckt, daß die Berathung keine
<lb/>gründliche war. Wer aber Gelegenheit hatte, den Gang der engli- 
<lb/>schen Rechtsprechung genauer zu beobachten und durch Besprechung
<lb/>mit Personen die selbst öfter Geschworene in England waren, die
<lb/>herrschende Auffassungsweise kennen zu lernen, muß von den Vor- 
<lb/>zügen des englischen Systemes überzeugt sein. Schon der Umstand,
<lb/>daß nur selten die Geschworenen wegen unklarer oder unvollständi- 
<lb/>ger Wahrsprüche von dem Richter zu einer Berathung zurückgesen- 
<lb/>det werden, muß darauf aufmerksam machen, daß die englischen Ge- 
<lb/>schworenen ihre Aufgabe gut erkennen und richtige Wahrsprüche
<lb/>fällen. Auch die Besorgniß, daß durch die große Schnelligkeit, mit
<lb/>welcher die Gesch,wornen zu ihrer Entscheidung schreiten (sie verlas- 
<lb/>sen häufig daS Sitzungszimmer nicht) 4 5) die Gründlichkeit der
<lb/>Berathung leidet, verschwindet, wenn man weiß, daß die Geschwo- 
<lb/>renen, die nur eine Frage zu beantworten, ob der Angeklagte des in
<lb/>der Anklage bezeichneten Verbrechens schuldig ist, in einer weit defferen
<lb/>Lage, als.französische oder deutsche Geschworene sind. Sie richten
<lb/>nur darauf ihre Prüfung, ob erhebliche Zweifel gegen Annahme
<lb/>der Schuld des Angeklagten vorhanden find, worauf, wenn kein
<lb/>Geschworener solche Zweifel hat, der Obmann sogleich das Schuldig
<lb/>auSspricht, wenn aber mehrere aussprechen, daß fie den Ange- 
<lb/>klagten nicht für schuldig halten, und die Uebrigen schweigen,
<lb/>das Nichtschuldig ausgesprochen wird*), Nur wenn einzelne Ge- 
<lb/>schworene erhebliche Zweifel Vorbringen, dreht sich die Bera- 
<lb/>thung darum, ob der Zweifel begründet ist, ob derjenige, wel- 
<lb/>cher ihn verbrachte, darauf beharrt. Nicht selten (wie stch
<lb/>der Verf. selbst zweimal überzeugt hat) spricht der Vormann
<lb/>der Geschworenen sogleich, wenn die Beweisführung des An-
</p>
            <p>

               <lb/>4) Meine Mittheilungen in der Schrift: das englische Strafverfahren.

<lb/>S 473.


<lb/>5) Mittheilungen über den Gang der Berathung in England in der

<lb/>Zeitschrift für ausländische Gesetzgebung. XLV1II. S- 13.
</p>

            <pb facs="2173686_1500+1863_0252.tif"
                n="248"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_1500+1863_0252--><p/>
            <p>

               <lb/>248 Erfahrungen über die Wirksamkeit der Schwurgerichte rc.

<lb/>klägers geschlossen ist, und die Geschworenen überzeugt sind, daß
<lb/>durch die vorgelegten Beweise die Anklage nicht erwiesen werden
<lb/>kann, nach kurzer Berathung den Wahrspruch der Nichtschuld aus.
<lb/>Wir bitten diejenigen, welche die Ansicht haben, daß das englische
<lb/>System nicht genügend ist, zu erwägen, daß in England durch zwei
<lb/>Einrichtungen die Geschworenen hinreichend belehrt werden, über
<lb/>welche Punkte fie im Reinen sein müssen, wenn sie das Schuldig
<lb/>aussprechen wollen. Der Richter hebt nämlich in seinem Schluß- 
<lb/>vortrag ausdrücklich diese Punkte hervor, sobald er glaubt, daß die
<lb/>Aufmerksamkeit der Geschworenen bei ihrer Berathung darauf gerich- 
<lb/>tet sein muß, z. B. wenn es auf Zurechnungsfähigkeit ankommt,
<lb/>oder er bezeichnet ihnen einzelne Merkmale des Verbrechens, worauf
<lb/>die Anklage gestellt war, und fordert sie auf besonders zu prüfen,
<lb/>ob dieß Merkmal erwiesen ist, z. B. der Vorbedacht bei der An- 
<lb/>klage wegen Mordes. Dadurch erhält die Berathung der Geschwore- 
<lb/>nen die gehörige Richtung und so kommt es wohl vor, daß die
<lb/>Geschworenen ihrem Wahrspruch der Nichtschuld den Zusatz beifügen:
<lb/>wegen Seelenstörung (insanity). Nicht selten werden aber auch in
<lb/>der Anklageschrift eventuelle Anklagen gestellt, und dann die Ge-
<lb/>schwornen vom Richter aufmerksam gemacht, wie sie sich bei ihrer
<lb/>Prüfung zu benehmen haben. 2) Wichtig für die Geschworenen ist
<lb/>eS auch, daß ihrem Gewissen durch die Fragestellung kein Zwang
<lb/>zugefügt wird, indem sie befugt sind, da, wo sie die Hauptanklage
<lb/>nicht als begründet erkennen, das Nichtschuldig in Ansehung dersel- 
<lb/>ben auszusprechen, aber über die stillschweigend in der Haupt- 
<lb/>anklage enthaltene Anklage den Wahrspruch der Schuld zu erkennen,
<lb/>z. B. wenn die Anklage auf Mord gestellt war, so können sie das
<lb/>Nichtschuldig wegen Mords, das Schuldig aber wegen Todtschlags aus- 
<lb/>sprechen. Diese Befugniß ist durch neuere Gesetze noch mehr aus- 
<lb/>gedehnt worden. Nach dem Gesetze von 18616) kann, wenn die
<lb/>Anklage auf Unterschlagung ging, die Jury, wenn ste überzeugt ist,
<lb/>daß zwar keine Unterschlagung, wohl aber Diebstahl vorliegt, das
<lb/>Nichtschuldig wegen Unterschlagung, aber schuldig wegen Diebstahls
</p>
            <p>

               <lb/>6) Criminal law Consolidation by Daria pag. 74.
</p>

            <pb facs="2173686_1500+1863_0253.tif"
                n="249"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_1500+1863_0253--><p/>
            <p>

               <lb/>Von Mittermaier.
</p>
            <p>

               <lb/>249
</p>
            <p>

               <lb/>aussprechen und umgekehrt. 3) Einer der wichtigsten Punkte, der
<lb/>die beffere Stellung der englischen Geschworenen sichert, liegt darin,
<lb/>daß die Geschworenen ihren Wahrspruch über die ganze Schuldfrage
<lb/>geben, daher über die sogenannte That- wie die Rechtsfrage
<lb/>zu entscheiden haben, d. h. soweit als dieß nöthig ist, um die
<lb/>Schuldfragc zu entscheiden, auch auf Rechtsbegriffe ihre Berathung
<lb/>und Entscheidung ausdehnen. Nach französischer und deutscher
<lb/>Ansicht will man noch immer daran festhalten, daß die Geschwore- 
<lb/>nen nur Richter der That sind; die Gesetzgeber suchen durch man- 
<lb/>cherlei Ausdrücke, deren Tragweite ihnen selbst nicht klar ist, die
<lb/>Präsidenten zu beschränken, wie weit sie Rechtsbegriffe in die Frage
<lb/>aufnehmen dürfen, und die Präsidenten quälen sich ab, um die Auf- 
<lb/>nahme der Rechtsbegriffe zu vermeiden, diese in rein thatsächliche
<lb/>Merkmale aufzulösen, so daß auf diese Art häufig Fragen gestellt
<lb/>werden, die durch die geschraubte Art ihrer Fassung die Geschwore- 
<lb/>nen irreführen können, oder die Geschwornen ein unangenehmes Ge- 
<lb/>fühl haben müssen, wenn sie genöthigt sind, nur über das Dasein
<lb/>gewisser Thalsachen sich auszusprechen, und zu erklären, daß der
<lb/>Angeklagte schuldig sei, was nur paßt, wenn zugleich ausgesprochen
<lb/>wird, daß der Angeklagte die strafbare Handlung begangen habe,
<lb/>auf welche die Anklage gerichtet ist. Der englische Geschworene ist
<lb/>hier in einer viel günstigeren Lage. Indem er aufgefordert ist zu
<lb/>entscheiden, ob der Angeklagte schuldig ist, weiß er, daß er auch zu
<lb/>prüfen hat, ob der Angeklagte durch die von ihm verübten Hand- 
<lb/>lungen das Verbrechen begangen hat, worauf die Anklage geht.
<lb/>Man muß bedauern, daß noch immer gründliche deutsche Gelehrte 7)
<lb/>zu sehr an den früheren englischen Ansichten festhalten, und Aus- 
<lb/>sprüche der Richter, die in schlimmen Zeiten benützt wurden, um die
<lb/>Geschworenen einzuschüchtern, oder zu Aussprüchen, die nur auf
<lb/>reine Thatsachen sich beziehen sollten, zu bewegen, als noch geltende
</p>
            <p>

               <lb/>7) Leider bemerkt man dieß auch bei Biener in seinem trefflichen
<lb/>Werk über das englische Geschwornengericht. Biener kannte diese
<lb/>Gerichte nicht aus eigener Beobachtung in England und schöpfte
<lb/>nur aus Büchern.
</p>

            <pb facs="2173686_1500+1863_0254.tif"
                n="250"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_1500+1863_0254--><p/>
            <p>

               <lb/>250 Erfahrungen über die Wirksamkeit der Schwurgerichte rc.

<lb/>Sätze de- heutigen englischen Schwurgerichts aufzustellen, z. B.
<lb/>daß die Geschworenen nur über Thatfragen urtheilen, oder daß die
<lb/>Geschworenen in der Beantwortung der Rechtsfrage den Anweisungen
<lb/>de- Richter- Folge zu leisten haben. Wir erinnern an jene merk- 
<lb/>würdigen Verhandlungen, welche die bekannte Akte von 1792 ver-
<lb/>anlaßte, wodurch die Geschworenen als befugt betrachtet werden, bei
<lb/>Preßprozeffen über den ganzen durch die Anklageschrift der Entschei- 
<lb/>dung au-gesetzten Gegenstand den Wahrspruch Schuldig oder Nicht-
<lb/>schuldig zu gebend). ES fällt dem englischen Geschworenen nicht
<lb/>ein, durch seinen Ausspruch eine Begnadigung auSzusprechen, er
<lb/>weiß aber, daß er, wenn er über die Schuld eine- Angeklagten ur- 
<lb/>theilen soll, auch verpflichtet ist, in die ganze Persönlichkeit de- An- 
<lb/>geklagten, und in die Umstände, unter denen er handelte, sich hinein- 
<lb/>zudenken, und darnach zu prüfen, ob der Angeklagte bei Begehung
<lb/>seiner Lhat dieselbe unter da- Strafgesetz subsumiren konnte*).
<lb/>Wenn in der Anklage Ausdrücke Vorkommen, welche in dem Straf- 
<lb/>gesetze erwähnt werden, und diese sogenannte Rechtsbegriffe sind,
<lb/>z. B. Wechsel, Diebstahl, bewohntes Haus, Versuch, so geht der
<lb/>englische, wie jeder andere vernünftige Geschworene, davon aus, daß
<lb/>wenn er berufen ist, über die Schuld einer Person zu urtheilen, er
<lb/>auch zu prüfen hat, ob die Thatsachen, die er als erwiesen an- 
<lb/>nimmt, so beschaffen sind, daß man den Ausdruck, wie ihn das Ge- 
<lb/>setz versteht, auf die Thatsachen anwenden fann8 9 10). Der Geschwo- 
<lb/>rene darf voraussetzen, daß der Gesetzgeber bei dem Gebrauche des
</p>
            <p>

               <lb/>8) Mit Recht hat Glaser tft seiner schonen Abhandlung in der österr.
<lb/>GerichtSzettung 1863 G. 278 auf jene Verhandlungen aufmerksam
<lb/>gemacht.


<lb/>9) Siehe v. TippelSkirch in der Schwurgerichtszeitung 1859,
<lb/>S. 26—42.


<lb/>10) Richtige Bemerkungen darüber von Glaser in der Gerichtszeitung.
<lb/>G. 29V. Glaser sagt mit Recht, daß in dieser Prüfung deS Ge- 
<lb/>schworenen da- Geschäft der Subsumtion de- Faktum- unter das
<lb/>Gesetz, die Vergleichung de- individuellen Falles mit der Anforde- 
<lb/>rung liegt, die im Namen deS Gesetzes erhoben wird.
</p>

            <pb facs="2173686_1500+1863_0255.tif"
                n="251"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_1500+1863_0255--><p/>
            <p>

               <lb/>Bon Mittermaier.
</p>
            <p>

               <lb/>251
</p>
            <p>

               <lb/>Ausdrucks im Gesetze an die im Volk lebende allgemeine Rechtsan- 
<lb/>sicht sich anschließen wollte"). Der englische Geschworene erhält
<lb/>die Rechtsbelehrung des Richters über die rechtliche Qualifikation;
<lb/>aber keinem englischen Richter fällt es ein, von den Geschworenen
<lb/>zu verlangen, daß sie seiner Ansicht folgen müssen. Wenn nach
<lb/>seiner Belehrung der Fall, worüber die Geschworenen zu entscheiden
<lb/>haben, auch unter den Begriff des Mords fällt, so hindert die Ge- 
<lb/>schworenen nichts, gegen die Ansicht des Richters daS Richtschuldig
<lb/>auszusprechen. Wenn in einem neueren Falle der Richter in seiner
<lb/>Belehrung bezweifelt, daß die Entziehung von Gas als Diebstahl
<lb/>zu betrachten sei, so können die Geschworenen dennoch das Schul- 
<lb/>dig wegen Diebstahls aussprechen, und der Richter, wenn er fort- 
<lb/>dauernd glaubt, daß dieß kein Diebstahl ist, kann nichts thun, als
<lb/>das Urtheil aussetzen und die Rechtsfrage zur Entscheidung an das
<lb/>oberste Gericht bringen.

<lb/>IV. Eine wichtige Ansicht, die dem englischen Schwurgericht
<lb/>zum Grunde hegt, ist die, daß das Urtheil in Strafsachen durch
<lb/>das Zusammenwirken der Geschworenen und der Richter zu Stande
<lb/>kommt12j. Der Richter ist es, welcher im Interesse der Verein- 
<lb/>fachung des Verfahrens und der Beseitigung aller Verhandlungen,
<lb/>welche die Geschworenen leicht irreleiten könnten, der Verhandlung
<lb/>die geeignete Richtung gibt. Auf diese Art kommt es vor, daß
<lb/>wenn der Richter bemerkt, daß durch die Erledigung einer Vorfrage,
<lb/>wenn dieß in einem gewissen Sinne geschieht, die weitere Beweis- 
<lb/>führung unnöthig ist, er dafür sorgt, daß vorerst die Vorfrage erledigt
<lb/>wird. Als in einem Falle bei der Anklage wegen Todschlags in der Ver- 
<lb/>handlung fich bald die Wahrscheinlichkeit zeigte, daß der Tod mehr
<lb/>durch Zufall bewirkt wurde, veranlaßte der Richter vor Allem die
<lb/>Vernehmung eines Arztes, über den Causalzusammenhang des Lo- 
</p>
            <p>

               <lb/>11) Meine Nachweisungen in der Schwurgerichtszeitung 1859, S. 264
<lb/>bis 273.

<lb/>12) Trefflich ist dieß auSgeführt in dem Berichte der Commission über
<lb/>den englischen. Entwurf, die Schwurgerichte in Civilsachen betreffend.
<lb/>Auszüge laus dem Berichte in der Zeitschrift für ausländische Ge- 
<lb/>setzgebung. Bd. 26. S. 463.
</p>

            <pb facs="2173686_1500+1863_0256.tif"
                n="252"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_1500+1863_0256--><p/>
            <p>

               <lb/>252 Erfahrungen über die Wirksamkeit der Schwurgerichte rc.

<lb/>des, und nachdem der Arzt ausgesprochen hatte, daß der Verstorbene
<lb/>in Folge des Schreckens, der großen Aufregung und schnellen Lau- 
<lb/>fens, und nicht in Folge von Gewaltthätigkeiten gestorben war, er- 
<lb/>klärte der Richter, daß unter solchen Umstanden wohl eine Verhand- 
<lb/>lung über die Schuld des Angeklagten nicht nöthig sei; die Ge- 
<lb/>schworenen verstanden den Wink und sprachen ohne Weiteres ihr
<lb/>Nichtschuldig aus. Will der Ankläger oder der Vertheidiger einen
<lb/>Zeugen vernehmen, der über Punkte aussagen soll, die er nur vom
<lb/>Hörensagen kennt, so spricht der Richter sogleich aus, daß diese Ver- 
<lb/>nehmung nicht zulässig sei. Am wichtigsten aber ist die Schlußan- 
<lb/>weisung des Richters (charge). In ihr entwickelt der Richter den
<lb/>Geschworenen die rechtlichen Gesichtspunkte, auf welche cs in dem
<lb/>Falle ankommt, z. B. über den Unterschied von Mord und Tod-
<lb/>schlag, über den Sinn der gesetzlichen Ausdrücke, z. B. böswillig;
<lb/>er hebt die Bedingungen hervor, unter welchen der Beweis eines in
<lb/>Frage stehenden Punkts angenommen werden darf, z. B. über An- 
<lb/>nahme der Seelenstörung, warnt die Geschworenen z. B. in Fällen
<lb/>des circumstantiellen Beweises. Hier übt der Richter eine große
<lb/>Macht über die Geschworenen aus, sein Einfluß kann ein höchst
<lb/>wohlthätiger fern13), Es darf aber nicht verschwiegen werden, daß
<lb/>der Umfang und die Art dieser Schlußvorträge ein höchst verschie- 
<lb/>dener nach dem Charakter der Richter ist Es wird unten nachge- 
<lb/>wiesen werden, wie insbesondere in Fällen, in denen es auf die
<lb/>Würdigung des Beweises durch Sachverständige und auf circumstan- 
<lb/>tiellen Beweis ankommt, häufig in der Einseitigkeit dieser Schluß-
<lb/>vorträge der Grund ungerechter Wahrsprüche liegt.

<lb/>Die Richtigkeit der oben aufgestellten Behauptung, daß die
<lb/>Wirksamkeit der Schwurgerichte mit den sittlichen socialen und poli- 
<lb/>tischen Zuständen eines jeden Volkes zusammenhängt, bewährt sich
<lb/>vorzüglich in England; und das Ergebniß der Vergleichung ist, daß
<lb/>die englischen Schwurgerichte sich vielfach gewisser Bürgschaften er- 
<lb/>freuen, deren sich nicht viele Länder rühmen können. Schon die
</p>
            <p>

               <lb/>13) Meine Nachweisungen in der Schwurgerichtszeitung 1859. IV. Bd.

<lb/>S. 5.
</p>

            <pb facs="2173686_1500+1863_0257.tif"
                n="253"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_1500+1863_0257--><p/>
            <p>

               <lb/>Von Mittermaier.
</p>
            <p>

               <lb/>253
</p>
            <p>

               <lb/>Auffassung des Instituts der Geschworenen in England, wo seit
<lb/>Jahrhunderten die in alten volksmäßigen Einrichtungen wurzelnden
<lb/>Schwurgerichte durch schwere Kämpfe sich entwickelten, ist eigenthüm-
<lb/>lich. Wohl erkennt der Engländer in den Schwurgerichten ein In- 
<lb/>stitut, das insbesondere in schlimmen Zeiten die Freiheit gegen
<lb/>Uebergriffe der Regierung schützen kann, und als ein solches Schutz- 
<lb/>mittel sich glänzend bewährt hat; aber diese Auffassung ist nicht die
<lb/>Hauptsache, die Geschworenen werden vielmehr in England als
<lb/>Richter betrachtet, welche wie die Staatsrichter verpflichtet find,
<lb/>nach den Gesetzen zu entscheiden. Bei dem Schwurgerichte tritt in der
<lb/>englischen Gesetzgebung und der englichen Volksanflcht sowohl die Idee ei- 
<lb/>nes politischen Rechts als die in Deutschland geltend gemachte Ansicht,
<lb/>daß das Amt des Geschworenen ein Ehrenamt sei in Hintergrund 14). Der
<lb/>Engländer betrachtet die Pflicht Geschworener zu sein ebenso, wie eine
<lb/>andere Last, welche er vermöge seiner Bürgerpflicht tragen muß, und
<lb/>wenn mancher als Geschworener Aufgerufene darüber wohl oft un- 
<lb/>willig wird, weil er seine Geschäfte versäumen muß, so unterwirft
<lb/>er sich doch der Pflicht ruhig in Folge der Charaktereigenthümlich-
<lb/>keit, bereitwillig für das öffentliche Beste Opfer° zu bringen. Von
<lb/>einer Opposition zwischen Staatsrichter und Geschworenen weiß man
<lb/>in England nichts. Der Engländer hat ein großes Vertrauen zu
<lb/>den Richtern, das dadurch begründet wird, daß der englische Richter
<lb/>nicht, wie in Frankreich, die Angeklagten und die Zeugen zu ver- 
<lb/>hören hat, in der ganzen Verhandlung eine Ruhe und Unpartei- 
<lb/>lichkeit bewährt, welche geeignet ist, seinen Belehrungen an die Ge- 
<lb/>schworenen eine große Macht zu geben 15). Von Bedeutung ist
<lb/>auch, daß in England die Geschworenen nicht bloß über Verbrechen,
</p>
            <p>

               <lb/>14) Wichtige Nachweisungen darüber liefert Gneist, das heutige eng- 
<lb/>lische Derfafsungs- und Verwaltungsrecht. Ergänzungsband. Ber- 
<lb/>lin 1863. S. 170.

<lb/>15) Es darf nicht verschwiegen werden, daß der Einfluß der englischen
<lb/>Richter verschieden ist nach der Art der Richter. Am meisten Einfluß
<lb/>und Vertrauen haben die Richter des obersten Gerichts in London,
<lb/>welche bekanntlich auch in den Grafschaften als Präsidenten der
<lb/>Assise thätig sind.
</p>

            <pb facs="2173686_1500+1863_0258.tif"
                n="254"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_1500+1863_0258--><p/>
            <p>

               <lb/>254 Erfahrungen über die Wirksamkeit der Schwurgerichte re.

<lb/>sondern auch in Civilsachen richten"). Dadurch wird bewirkt, daß
<lb/>der politische Charakter der Schwurgerichte nicht Wurzel fassen kann,
<lb/>daß der Engländer mit dem Geschworenendienst die Idee des Rich-
<lb/>teramtS verbindet. Einen wichtigen Einfluß haben auf die Wirk- 
<lb/>samkeit deS Schwurgerichts in England auch die politischen Zustände,
<lb/>insbesondere das Verhältniß, daß bei den noch so lebhaften Par-
<lb/>teienkämpfen der Parteigeist sich nicht in die Rechtspflege einmischt,
<lb/>ausgenommen in politisch aufgeregten Zeiten, in welchen die Regie- 
<lb/>rung die Volksfreiheiten unterdrücken will, dann auch auf die Schwur- 
<lb/>gerichte zu wirken sucht, während das Volk, das die Gefahren er- 
<lb/>kennt, kräftig entgegenwirkt. Was in dieser Beziehung nach der
<lb/>Geschichte unter Karl I. und II. und unter Jakob möglich
<lb/>wurde, ist jetzt unter der Herrschaft besserer konstitutioneller Ver- 
<lb/>hältnisse eine Unmöglichkeitn). Nicht unerwähnt darf bleiben die
<lb/>große Bedeutung der Controle, welcher durch kie Macht der Preß- 
<lb/>freiheit Jeder, der öffentlich handelt, unterworfen ist. Der Richter
<lb/>wie jeder andere Beamte und die Geschworenen wissen, daß fie we- 
<lb/>gen ihrer Urtheile, selbst wegen jedes von ihnen in der Sitzung ge- 
<lb/>sprochenen Wortes, einer unerbittlich strengen Kritik der Presse aus- 
<lb/>gesetzt find.

<lb/>Prüft man nun den Stand der öffentlichen Meinung in Eng- 
<lb/>land in Bezug auf die Schwurgerichte, so überzeugt man sich leicht,
<lb/>daß fortdauernd allgemein anerkannt wird, daß die Schwurgerichte
<lb/>eine wesentlich mit dem constitutionellen Leben verbundene und
<lb/>zur Erreichung einer gerechten Rechtspflege nothwendige Einrich- 
<lb/>tung sind. Zwar fehlt es auch in England nicht an Stimmen,
<lb/>insbesondere in vornehmen Kreisen, die sich einbilden, daß man eine
</p>
            <p>

               <lb/>16) Wir verweisen auf die geschichtlichen Nachweisungen bei Gneist.
<lb/>Geschichte und Gestalt der engl. Communalverfaffung, Bd. 1. S.533.

<lb/>17) Eine leitende Idee im englischen Schwurgerichtsprocesse ist, daß dag
<lb/>Gesetz streng daS Erforderniß eines unbefangenen UrtheilS durch die
<lb/>Geschworenen sichern will, woraus sich die' große Ausdehnung der
<lb/>ReeusationSgründe erklärt. In der Recusation propter honoris re- 
<lb/>spectum liegt eine tiefe Bedeutung.
</p>

            <pb facs="2173686_1500+1863_0259.tif"
                n="255"
                xml:id="zs1-2173686_1500-1863_0259"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_1500+1863_0259--><p/>
            <p>

               <lb/>Sou Mitterrnaier.
</p>
            <p>

               <lb/>255
</p>
            <p>

               <lb/>größere Strenge in der Gesetzgebung entfalten sollte "), über Miß- 
<lb/>bräuche bei den Schwurgerichte» »llerlet zu erzählen wissen, und
<lb/>wenn die Geschworenen Angeklagte lossprechen, da- ganze Institut
<lb/>verdammen. Glücklicherweise find solche Stimme» doch sehr verein- 
<lb/>zelt, ebenso wie die Stimmen derjenigen, welche verfichern, daß in
<lb/>der früheren Zeit unter den damaligen Zuständen das Institut am
<lb/>Platze gewesen sein mag, wahrend es zu den jetzigen Verhältnissen
<lb/>und Fortschritten der Rechtsbüdung nicht paßt. Wichtiger ist, daß
<lb/>in England die öffentliche Stimme nicht gleichgültig ist gegen manche
<lb/>bei den Schwurgerichten vorkommendrn Mängel und Lücken in dem
<lb/>englischen Verfahren. Wir werden gewissenhaft diese Stimmen und
<lb/>neuere VerbefferungSvorschläge anführen. Zu den heftigsten wissen- 
<lb/>schaftlichen Angriffen gegen das Schwurgericht rechnen wir die Schrift
<lb/>von Brown, unter dem Titel: Die dunkle Seite de- Schwurge- 
<lb/>richts 19). Der Verfasser klagt das Geschworenengericht der Un- 
<lb/>fähigkeit, der Unwissenheit, der Parteilichkeit, der Beschwerlichkeit
<lb/>und der Barbarei an, und findet es auffallend, wenn man oon der
<lb/>Fähigkeit gewöhnliche Geschäfte de- Lebens oder ei» Gewerbe gut
<lb/>-u betreiben einen Schluß abteiten will auf die Fähigkeit auch über
<lb/>Rechlsstreitigkeiten zu entscheiden. AlS einen Beweis, daß die Un- 
<lb/>fähigkeit selbst im Gesetze anerkannt werde, führt er an, daß man
<lb/>die Geschworenen Beweisregeln zu unterwerfen für nöthig fand. KS
<lb/>wird hervorgehoben, daß die Geschworenen nicht selten irrige Wahr- 
<lb/>sprüche geben, nicht selten aber auch nur durch das Loos oder durch
<lb/>schlechte Mittel die Sache entscheiden lassen, daß auf jeden Fall die
<lb/>Geschworenen häufig nur durch Vorurtheile geleitet werden. Nicht
<lb/>unerwähnt bleibt, daß bei der Einrichtung die Bürger genöthigt
<lb/>werden große Opfer zu bringen, weil fie ihr Geschäft und ihre
<lb/>Haushaltung verlassen. Brown kommt zu der Ansicht, daß das
<lb/>Schwurgericht nur beibehalten werden solle in Fällen, in derwn die
</p>
            <p>

               <lb/>18) Solche Ansichten erklären die neuere Erscheinung, daß im Parlament
<lb/>(aus Veranlassung der xarotters) so viele Stimmen sich für die
<lb/>Strafe der Prügel aussprechen.

<lb/>19) Ibe dark side of the Trial by J. Brown. London 1859;
</p>

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                n="256"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_1500+1863_0260--><p/>
            <p>

               <lb/>256 Erfahrungen über die Wirksamkeit der Schwurgerichte rc.

<lb/>Freiheit der Bürger in Frage steht, daß eS dagegen für andere Fälle
<lb/>aufgehoben werden follebo). Eine ausgezeichnete Widerlegung der
<lb/>Schrift von Brown lieferte der sehr geachtete Schriftsteller Scft21).
<lb/>Er zeigt, daß man von der Auffassung ausgehen müffe, daß in Eng- 
<lb/>land Rechtssachen durch Richter und Geschworene entschieden werden,
<lb/>beide Zusammenwirken und daß der Werth der Schwurgerichte nur
<lb/>dann richtig beurtheilt wird, wenn man den Charakter ständiger
<lb/>Gerichte und nichtständiger beachtet. Für die Entscheidung von
<lb/>Rechtsfragen stnd die Gerichte der ersten, für Aburtheilung der That-
<lb/>fragen die der zweiten Art besser. Der Vorzug dieser nichtständigen
<lb/>Gerichte liegt nicht bloß darin, daß ihre Mitglieder zahlreicher stnd,
<lb/>sondern auch daß die Stellung derselben im Leben sie mehr eignet,
<lb/>die in jedem Falle entscheidenden Verhältnisse besser zu prüfen, Par- 
<lb/>teien und Zeugen richtiger zu würdigen, die Motive zu prüfen, daß
<lb/>auch die Neuheit ihrer Lage eine Frische und einen Ernst in ihre
<lb/>Prüfung bringt, die man bei dem ständigen Richter nicht leicht fin- 
<lb/>det. Bei einem ständigen Gerichte ist die Entscheidung eine metho- 
<lb/>dische und künstliche, die Folge einer gewissen Routine, bei der die
<lb/>Richter die Art, wie man bei Entscheidung von Rechtsfragen durch
<lb/>Generalifiren, Claffificiren und Unterscheidung verfährt, auch auf die
<lb/>Beurtheilung der Schuldfrage anwenden. Die Folgen begangener
<lb/>Jrrthümer nichtständiger Gerichte stnd weit geringer als bei den Jrr-
<lb/>thümern ständiger Gerichte. Bei den ersteren stnd es meist Jrrthü- 
<lb/>mer als Folgen augenblicklicher Eindrücke und nur wirksam für den
<lb/>Fall, in welchem der Jrrthum vorkam, während bei den ständigen
<lb/>Gerichten es Jrrthümer des Systems sinh, welche weiter sich verbrei- 
<lb/>ten, weil die Richter immer wieder auf Ansichten in dem früheren
<lb/>Urtheile zurückkommen. Die Durchführung der Verschiedenheiten der
<lb/>beiden Gerichte, die Nachweisung der großen Vortheile und der mo- 
<lb/>ralischen Macht, welche die englische Einrichtung gemischter Gerichte
</p>
            <p>

               <lb/>20) Diese Ansicht hatte schon Bentham ausgeschrochen in seinem von
<lb/>Bowring herausgegebenen Works vol. II. p. 33.

<lb/>21) In den Papers read before the juridical society. London 1860.
<lb/>vol. II. part. 3. p. 183.
</p>

            <pb facs="2173686_1500+1863_0261.tif"
                n="257"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_1500+1863_0261--><p/>
            <p>

               <lb/>Don Mittermaier.
</p>
            <p>

               <lb/>257
</p>
            <p>

               <lb/>gewährt, ist vortrefflich. Recht gut wird auch gezeigt, daß die Be- 
<lb/>hauptungen von den angeblich schlechten Mitteln, welche Geschworene
<lb/>sich erlauben, grundlos ist, und daß es lächerlich ist, wenn man
<lb/>aus, Jrrthümern, die einige Schwurgerichte begehen, die Nothwens
<lb/>digkeit ihrer Aufhebung ableiten will, während es Niemanden ein-
<lb/>fällt, deßwegen, weil Richtercollcgien zuweilen irrige Urtheile geben,
<lb/>die ständigen Gerichte aufzuheben.

<lb/>Ein glänzendes Zeugniß wird in dem Commissionsberichte von
<lb/>1652 über den Gesetzesentwurf über Civilproceß von ausgezeichne- 
<lb/>ten Juristen 22) als Mitgliedern der Commiffion den Schwurgerich- 
<lb/>ten gegeben, mit dem Ausspruch, daß diese Gerichte gut wirken und
<lb/>das Vertrauen des Publikums genießen, wobei besonders die Er- 
<lb/>fahrung hervorgehoben wird, daß aus wohlthätige Weise die Ge- 
<lb/>schworenen aus dem Leben eine Masse von Erfahrungen mitbringen,
<lb/>deren Besitz vom Richter nicht erwartet werden kann, und daß alle
<lb/>erfahrene Personen bezeugen müssen, daß die Geschworenen eine
<lb/>große Aufmerksamkeit, eine Ängstlichkeit, zum gerechten Wahrspruche
<lb/>zu kommen, ein Streben das Gesetz auf die billigste Weise anzuwen- 
<lb/>den entwickeln, während die Staatsrichter nur zu oft rein den stren- 
<lb/>gen Buchstaben des Gesetzes berücksichtigen. Ein änhliches bedeu- 
<lb/>tendes Zeugniß gibt einer der größten englischen Juristen Fitzroy
<lb/>Kelly den Geschworenen auf dem Congresse in London2^), indem
<lb/>er hervorhebt, daß die Geschworenen ihre Pflicht thun, und
<lb/>die stärkste Aufforderung haben Gerechtigkeit zu üben, weil sie
<lb/>wiffen, daß sonst die Folge des Unrechts sich gegen sie selbst kehrt.
<lb/>Im gleichen Sinne hebt Chambers 2^) die großen Vortheile der
<lb/>englischen Schwurgerichte hervor.

<lb/>Eine der Beachtung würdige Erscheinung ist die immer mehr
<lb/>hervortretende Richtung der Gesetzgebung, viele Rechtsstreitigkeiten
</p>
            <p>

               <lb/>22) Auszüge aus dem Bericht siuden sich in der Zeitschrift für ausländ.
<lb/>Gesetzgebung. Band 26. S. 463.

<lb/>23) In den Iransactions ok the national association for the promo-
<lb/>ting of social Science. London 1862. p. 21.

<lb/>24) In den Papers read before the juridical society. vol. II, p. 127.

<lb/>Der Gerichts,'aa!. 1863. Heft IV. 17
</p>

            <pb facs="2173686_1500+1863_0262.tif"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_1500+1863_0262--><p/>
            <p>

               <lb/>258 Erfahrungen über die Wirksamkeit der Schwurgerichte re.

<lb/>welche früher auch von Geschworenen abgeurtheilt wurden, ihnen zu
<lb/>entziehen und zwar indem 1) viele ehemals von den Vierteljahrs- 
<lb/>sitzungen durch Geschworene abgeurtheilte Sachen zur summarischen
<lb/>Verhandlung und Entscheidung an Einzelnrichter (Friedens- und Po-
<lb/>lizeirichter) gewiesen sind, 2) indem bei Anschuldigungen wegen ein- 
<lb/>fachen Diebstahls, wenn der Angeschuldigte sich vor dem Einzelrich- 
<lb/>ter schuldig bekennt, dieser selbst schon die Strafe aussprechen kann,
<lb/>3) indem bei Grafschaftsgerichten der Einzelnrichter selbst entscheidet,
<lb/>wenn nicht die Parteien ausdrücklich die Aburtheilung durch Ge- 
<lb/>schworene verlangen. Die bei den Grafschaftsgerichten vorkommende
<lb/>Erscheinung ist dabei wichtig, daß nur sehr feiten25) die Parteien dieUr-
<lb/>theilsfällung durchGeschworne fordern, also ihr Vertrauen zu dem Einzeln- 
<lb/>richter aussprechen. Was die erste Einrichtung betrifft, so ergibt sich aller- 
<lb/>dings eine wachsende Ausdehnung der Fälle, die summarisch entschieden
<lb/>werden 26), was sich daraus erklärt, daß immer mehr in der Gesetzge- 
<lb/>bung die Richtung sich geltend machte, Kosten zu sparen und den
<lb/>Bürgern die Last des Geschwornendicnstes in (angeblich) einfachen
<lb/>Fällen abzunehmen 27). Dabei ist nur bedenklich, daß allmählig
<lb/>auch zuweilen Fälle die nicht so einfach sind und oberflächlich jetzt ab- 
<lb/>geurtheilt werden, an Einzelnrichter gewiesen sind und zuweilen
<lb/>sehr kurze Gefängnißstrafen erkannt werden, die nach der Art
<lb/>der Vollziehung völlig unwirksam sind. Noch bedenklicher ist die
<lb/>zweite Einrichtung, die durch die genannten Rücksichten und
<lb/>durch die Ausdehnung der englischen Einrichtung entstand, daß die
</p>
            <p>

               <lb/>25) Im Jahre 1861 wurden 473,351 Sachen ohne Jury und nur
<lb/>923 mit Jury entschieden.

<lb/>26) Im Jahre 186t wurden 263,510 summarisch bestraft, die Meisten
<lb/>mit Geldstrafen (165,974); zu Gefängniß von 14 Tagen und darun- 
<lb/>ter 22086.

<lb/>27) Eine gute Entwickelung, wie immermehr die friedensgerichtliche
<lb/>und Polizeistrafanstalt sich erweiterte, in Gneist, Geschichte und
<lb/>Gestaltung der engl. Comunalverfaffung 2. Aufl. 1863 1. Bd.
<lb/>S. 543. 570. 599 — 601 und eine Darstellung der jetzigen
<lb/>Polizeigerichte von Valentin Lmitlr du tribunal de police en Augle-
<lb/>terre. Paris 1863 p. 15.
</p>

            <pb facs="2173686_1500+1863_0263.tif"
                n="259"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_1500+1863_0263--><p/>
            <p>

               <lb/>Don Mittermaier.
</p>
            <p>

               <lb/>259
</p>
            <p>

               <lb/>Verhandlung vor Geschworenen unnöthig wurde, wenn der Angeklagte
<lb/>schuldig plaidirte. Diebe, welche sogleich vor dem Friedensrichter sich
<lb/>schuldig bekennen, kommen nicht vor die Geschwornen, sondern werden von
<lb/>dem Friedensrichter mit geringerer Strafe belegt. Die Zahl solcher
<lb/>Strafurtheile?«) wuchs immer mehr an, zahlreiche Petitionen und
<lb/>Aenderungen der Prozesse weisen nach, daß auf eine gefährliche Weise
<lb/>Diebe, welche schwere Diebstähle verübten, öfter schon bestraft waren,
<lb/>gerne flch schuldig bekannten und mir leichter Strafe durchkamen
<lb/>und dies vorzogen2Ö), weil wenn sie vor Geschworene gestellt worden
<lb/>wären, sie der Entdeckung ihres gefährlichen Charakters und einer
<lb/>weit härteren Strafe nicht entgangen sein würden. Während darnach
<lb/>die Einrichtung als nachtheilig immer mehr anerkannt werden muß,
<lb/>ist dagegen in Bezug auf die Grafschaftsgerichte der eben bemerkte
<lb/>Schluß auf die angeblich den Geschworenen abgeneigte Volksstimme
<lb/>als irrig zu erklären30) weil die Mehrzahl der ohne Geschworene
<lb/>entschiedenen Sachen nur geringen Betrag hatten, wo die Parteien
<lb/>die Kosten scheuten. Zn den höheren Gerichten des common law können
<lb/>nach Gesetz von 1654 die Parteien durch übereinstimmende schriftliche
<lb/>Erklärung auch die Entscheidung der Thatfrage dem Gerichtshöfe über- 
<lb/>lassen, der aber erst zu prüfen hat, ob er dies geeignet findet. Es
<lb/>ergibt fich, daß nur selten die Parteien von diesem Rechte Gebrauch
<lb/>machen.

<lb/>Es ist Pflicht der Unparteilichkeit, auch die Punkte zu be- 
<lb/>zeichnen, in Ansehung derer die Stimme der verständigen Zuristen in
<lb/>England dringend Verbesserung verlangt. Die dabei zur Sprache
<lb/>kommenden Mängel zeigen zugleich die Ursachen, aus welchen das
</p>
            <p>

               <lb/>28) Im Jahre 1855 vom August bis 31. März wurden 5086 Diebe
<lb/>die sich schuldig bekannten summarisch bestraft, 1331 mit
<lb/>einem Monat Gefängniß. Im Jahre 1861 betrug die Zahl schon
<lb/>16976.

<lb/>29) Merkwürdig sind die Mittheilungen in den transactions ok national
<lb/>association 1859. p. 968. p; 962.

<lb/>30) Best in ben papers read betöre tbe juridical society. Vol. II.
<lb/>pag. 198.
</p>
            <p>

               <lb/>17*
</p>

            <pb facs="2173686_1500+1863_0264.tif"
                n="260"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_1500+1863_0264--><p/>
            <p>

               <lb/>260 Erfahrungen über die Wirksamkeit der Schwurgerichte rc.

<lb/>englische Schwurgericht nicht immer so wie es sein sollte, den gerechten
<lb/>Forderungen entfptidjt31 ^).

<lb/>1) Schon auf die Art wie das Schwurgericht gebildet wird 32),
<lb/>das Verfahren bei Entwerfung der Listen, und die Befreiungs- 
<lb/>gründe von dem Geschworenendienste kommen manche Klagen vor, ia-
<lb/>dem man behauptet, daß die Erfordernisse die früher zum Amte des
<lb/>Geschworenen verlangt wurden, nicht mehr den jetzigen Verhältnissen
<lb/>und Bedürfnissen entsprechen, daß insbesondere die Bürgschaft der
<lb/>Befähigung zum Geschworenendienst auf dem Lande erhöht und für
<lb/>eine Erwählung solcher Männer, aus welchen die Specialgeschwo- 
<lb/>renen genommen werden, gesorgt werde33). Vorzüglich wurde
<lb/>die Frage über Beseitigung der Jury in einer Versammlung der
<lb/>juristischen Gesellschaft in einem Berichte von Harris^) erör- 
<lb/>tert mit dem Ergebnisse, daß man die gemeinen, die politischen
<lb/>und die mit Todesstrafe bedrohten Verbrechen trennen und vor- 
<lb/>züglich in Bezug auf die letzten (schon mit Rücksicht darauf, daß
<lb/>bei ihnen gewöhnlich schwierige Begutachtungen durch Sachver- 
<lb/>ständige zu beurtheilen wären) dadurch helfen sollte, daß man diese Fälle
</p>
            <p>

               <lb/>31) Nach einem Aufsape im Lollicilvrs Journal v. 20. Oec. 1862. p. 121
<lb/>werden auch als Mängel angegeben, daß sowohl in Bezug auf die
<lb/>Art oie Geschworenenliste zu bilden und selbst in Ansehung der Aus- 
<lb/>übung des Geschworenendienstes Bestechungen Vorkommen, allein alles
<lb/>ist hier nur angedeulet.

<lb/>32) Gneist' im Ergänzungsband seines Werkes: das heutige engl. Der-
<lb/>fassungsrecht S. 110 schildert richtig die leitenden Ideen, welche
<lb/>bei Aufstellung der Erfordernisse zum Geschworenendienst entscheiden.

<lb/>3-3) Darauf trug auch die oben genannte Commission von 1852 an
<lb/>Zeitschrift für ausländ. Gesetzgebung Bd. 26. S. 465.

<lb/>34) Law Amendment Journal 1857. Nr. 24. p. 118 — 29 mitgetheilt in
<lb/>der Schwurgenchtszeitung von 185&gt;. S. 300.

<lb/>35) In Bezug auf gemeine Verbrechen wird zugegeben, daß die Geschwo- 
<lb/>renen ihre Pflicht thun, nur bei Anklagen wegen Angriffe aus
<lb/>ländliches Eigenthum oft zu streng wären, und in Ansehung der
<lb/>polit. Verbrechen wir! zugegeben, daß die Geschworenen in England
<lb/>häufig in schlimmen Zeiten sich kräftig benahmen.
</p>

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            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_1500+1863_0265--><p/>
            <p>

               <lb/>Von Mittermaier.
</p>
            <p>

               <lb/>durch Geschworene vornehmeren Ranges und höherer Bildung ent- 
<lb/>scheiden lasse. Ungeachtet dieser Anträge hat das Parlament sich
<lb/>nicht veranlaßt gesehen, Abänderungen zu machen; es ist vielmehr
<lb/>in den Verhandlungen oft anerkannt worden, daß man Alles ver- 
<lb/>meiden müsse, was den Schein begründen könnte, daß die Reichen
<lb/>das Vorrecht des Richteramts über ihre ärmeren Mitbürger hätten. *•)
<lb/>Nicht unerwähnt darf bleiben, daß neuerlich ein Gesetz über die sehr
<lb/>begünstigten Dispensationsgründe gewisser Klassen von dem Geschworen
<lb/>ncndienst^) erging und im Parlament ein auch in der Presse viel
<lb/>besprochener Antrag vorliegt, den Geschworenen Entschädigungsgebüh- 
<lb/>ren zu bewilligen. 28)

<lb/>0 Nicht weniger bedeutend ist die immer mehr verbreitete Ueber-
<lb/>zeugung, daß in der Art der Führung der englischen Voruntersu- 
<lb/>chung eine Hauptursachc liegt, daß oft d4e Geschworenen das Nicht- 
<lb/>schuldig aussprechcn müssen, wo eine gründlichere Voruntersuchung
<lb/>den Wahrspruch der Schuld herbeigeführt haben würde. ES ist näm- 
<lb/>lich a) die Grundlage, welche in wichtigen Fällen durch die inyuegt
<lb/>des coroner39) gegeben wird, oft sehr mangelhaft; häufig soll der
<lb/>eoroner aus persönlichen Rücksichten, wenn in lllner vornehmen Fa- 
<lb/>milie ein Fall vorkommt, nicht cinschreiten, oder die Beiziehung der
<lb/>Sachverständigen gibt keine Bürgschaften und stellt das wahre thatsäch-
<lb/>liche Verhältniß nicht her^, oft wird auch ziemlich oberflächlich von
</p>
            <p>

               <lb/>36) Auszüge in der Schwurgerichtszeitung 1858 S. 299. Wie grund- 
<lb/>los der Antrag wegen Aburlheilung der todeswürdigen Verbrechen
<lb/>ist, s. Schwurgerichtszeilung. S. 301.

<lb/>3'/) Gesetz vom 7. Aug. 1862 in Sollicitors Journal 1862. v. 2S Del.

<lb/>38) Sollicitors Journal 1863 v. 10. April p. 427. Der Antrag bezieht
<lb/>sich besonders auf Jury in Civilsachen. — Hervorgehoben wird die
<lb/>Wichtigkeit, beute von geringerem Stand nicht auszuschließen.

<lb/>39) lieber Entstehung des Amts des Coroner Gneist. Ergänzungsband.
<lb/>S. 183.

<lb/>40) Daher kommen große Klagen in der Presse vor, daß viele durch Ver- 
<lb/>giftung verübte Verbrechen unentdeckt bleiben Mittheilungen über
<lb/>Mängel der Einrichtung des Coroners in meinem Werke: Die Gesetz-
</p>

            <pb facs="2173686_1500+1863_0266.tif"
                n="262"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_1500+1863_0266--><p/>
            <p>

               <lb/>26L Erfahrungen über die Wirksamkeit der Schwurgerichte rc.

<lb/>den Geschwornen darüber ein Wahrspruch gegeben ob Mord oder
<lb/>Todtschlag oder Selbstmord vorliegt;") b) eine fortdauernde Klage
<lb/>bezieht sich auf den Mangel eines öffentlichen Anklägers.") Der
<lb/>NachtheiL hievon zeigt sich vorzüglich darin, daß häufig in Fällen,
<lb/>in denen das öffentliche Interesse strafrechtliche Verfolgung und Be- 
<lb/>strafung des Schuldigen gefordert haben würde, der Fall wegen Gleich- 
<lb/>gültigkeit der Betheiligten oder wegen Einwirkung der Verwandten
<lb/>des Thäters unverfolgt bleibt") und häufig den Privatanklagen nicht
<lb/>die nöthigen Mittel zu Gebote stehen, durch welche der Beweis des Ver- 
<lb/>brechens hätte gesichert werden könnene) auch darin, daß in der
</p>
            <p>

               <lb/>gebung im Strafverfahren S. 361. Verglichen mit meinem Werke S.
<lb/>69 das engl. Strafverfahren und Verhandlungen in den transactions
<lb/>der society of social science 1860. p. 73 über große Mißgriffe
<lb/>der coroner transactions. 1861. p. 242. Wesentliche Verbesserung
<lb/>des Instituts sind getroffen durch die Ermächtigung des coroners
<lb/>Honorarien den beigezogenen Aerzten zu geben und durch die Bestim- 
<lb/>mung daß der Ooroner nicht mehr Gebühren für einzelne Fälle son- 
<lb/>dern feste Besoldung bekommt.

<lb/>41) Nach der Statistik von 1862 kamen 1861 21038 Verhandlungen vor
<lb/>voroner vor, in 210 wurde Mord, in 200 Todtschlag, in 1324 der
<lb/>Selbstmord, in 9213 der zufällige Tod angenommen.

<lb/>42) Die Forderung der Einführung eines public prosecutor ist seit lan- 
<lb/>ger Zeit gestellt, s. Meine Schrift über engl. Strafverf. S. 232.
<lb/>Der wichtigste Bericht wurde von einer Parlamentscommission 1855
<lb/>erstattet. Report from the select committee on public prosecutor
<lb/>1855. Auszüge daraus in der Zeitschrift für ausländ. Gesetzgebung.
<lb/>Band 28. S. 207. Fortdauernd wird die Forderung der Aufstellung
<lb/>öffentlicher Ankläger gestellt, aber ohne Erfolg, weil man in Eng- 
<lb/>land zu sehr die Nachahmung des französ. Instituts fürchtet. Man
<lb/>will am meisten die schottische Einrichtung einführen. Neue Ver- 
<lb/>handlung in den transactions of the national society 1860. p. 72
<lb/>und 1861. pag. 143 u. 243.

<lb/>43) DieS bemerkt Lord Brougham in dem Law Magazine 1862 November
<lb/>pag. 66.

<lb/>44) In den Städten, in welchen der Gemeinderath einen Advokaten als
<lb/>öffentlichen Kläger ausstellt, zeigt sich, daß das Derhältniß der Schuld-
<lb/>auSsprüche größer ist, als in andern Bezirken.
</p>

            <pb facs="2173686_1500+1863_0267.tif"
                n="263"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_1500+1863_0267--><p/>
            <p>

               <lb/>Von MiLterrnaier.
</p>
            <p>

               <lb/>263
</p>
            <p>

               <lb/>englischen Voruntersuchung über die Ergebnisse der vorgenommenen
<lb/>Handlungen, z. B. Augenschein, Haussuchung, Erhebungen der
<lb/>Sachverständigen keine Akten ausgenommen und die beobachteten That-
<lb/>sachen constatirt werden, so daß in dem Trial Alles nur von dem
<lb/>Zeugnisse der Personen, welche die Lhatsachen beobachteten und von
<lb/>der Treue ihres Gedächtnisses abhängt, liegt ein Grund, daß oft der
<lb/>nöthige Beweis nicht hergestellt werden kann. 6) Ein großer Nach- 
<lb/>theil wird darin gefunden, daß in England der Ankläger, ohne daß
<lb/>irgend eine richterliche Voruntersuchung vorhergeht, an die Anklage- 
<lb/>jury, seinen Antrag stellt, und daß das Verfahren vor diesen Ge- 
<lb/>schworenen nicht geeignet ist hinreichende Bürgschaften zu liefern, und
<lb/>es daher häufig an der geeigneten Vorbereitung für die mündliche
<lb/>Verhandlung der Anklage fehlt.

<lb/>3. Im Zusammenhänge mit dieser Klage steht die immer mehr
<lb/>verbreitete Ansicht, daß das Institut der Anklagejury selbst keine Bil- 
<lb/>ligung verdient. Seit einer Reihe von Jahren ist in England viel- 
<lb/>fach in der Presse der Antrag gestellt und selbst im Parlamente gel- 
<lb/>tend gemacht worden^), daß das Institut der großen Jury wenig- 
<lb/>stens in London (weil man allerdings wegen mangelhafter Zustände
<lb/>in den Grafschaften nicht wagt auf ganz England die Maßregel aus- 
<lb/>zudehnen) aufgehoben werden und es genügen soll, wenn auf Grund einer
<lb/>förmlichen Voruntersuchung ein Richter ausspricht, daß die Anschul- 
<lb/>digung so genügend begründet ist, daß der Angeschuldigte zur Ver- 
<lb/>antwortung unter das öffentliche Gericht gestellt werden soll. Be- 
<lb/>kanntlich wird angeführt, daß dieses Mittel, die Anklage an die große
<lb/>Jury zu bringen, sehr häufig von einem schlauen Ankläger benutzt
<lb/>wird, um Geld zu erpressen oder rachsüchtige Plane durchzusetzen,
<lb/>daß in dem geheimen und einseitigen Verfahren vor der Anklagejury,
<lb/>vor welcher nur einseitig die Zeugen, welche der Ankläger vorbringt,
<lb/>oberflächlich vernommen werden, ohne daß der Beschuldigte ge- 
<lb/>hört worden ist, für den Angeschuldigten kein wahres Schutzmittel
</p>
            <p>

               <lb/>45) Nachweisungen darüber, daß schon früh in England viele Stimmen
<lb/>gegen diese Jury sich erhoben in meinem engl. Strafverfahren. S.
<lb/>278 und in meinem Werke die Gesetzgebung über Strafverfahren

<lb/>S. m.
</p>

            <pb facs="2173686_1500+1863_0268.tif"
                n="264"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_1500+1863_0268--><p/>
            <p>

               <lb/>264 Erfahrungen über die Wirksamkeit der Schwurgerichte rc.

<lb/>liegt, um so weniger, als vor diesen Geschworenen Zeugen falsch
<lb/>aussagen können, weil kein Mittel gegeben ist, sie des Meineids
<lb/>zu beweisen. Noch in neuester Zeit wurde von dem Lord Chelms-
<lb/>ford ein in der Presse gebilligter") Antrag gestellt, daß in den Po- 
<lb/>lizeibezirken von London es genügen soll, wenn nach eingeleiteter
<lb/>Voruntersuchung ein geeigneter Richter die Vorgerichtstellung des An- 
<lb/>geklagten verfügt. Man würde aber sehr irren, wenn man glaubte,
<lb/>daß die Aufhebung der Anklagejury in England so nahe bevorsteht.
<lb/>Eine geistreiche Erörterung eines erfahrenen Juristen Chambers
<lb/>weist nach, daß die Einwendungen gegen das Anklageschwurgericht
<lb/>von einzelnen vorkommenden Mißbräuchen abgeleitet sind und die
<lb/>Einrichtung so verbessert werden kann"), daß die Einwendungen
<lb/>leicht beseitigt werden. ES wird gezeigt, daß in dem Institut eine
<lb/>wesentliche Schutzwehr gegen ungerechte Anklagen, namentlich wegen
<lb/>politischer Verbrechen gegeben werde, daher die Gegner selbst das
<lb/>Institut bei solchen Anklagen beibehalten wollen.

<lb/>4. In Bezug auf die Anordnung der mündlichen Verhand- 
<lb/>lung selbst ist in neuerer Zeit vielfach die Einrichtung, daß der An- 
<lb/>geklagte bei Eröffnung der Sitzung gefragt werden soll, ob er sich
<lb/>schuldig oder nichtschuldig bekenne, Gegenstand des Tadels geworden,
<lb/>und zwar in doppelter Beziehung: a) Man macht auf die Fälle
<lb/>aufmerksam, in welchen so häufig ein Angeschuldigter leichtsinnig, ohne
<lb/>die Folgen zu kennen, sich schuldig bekennt, was die Wirkung hat,
<lb/>daß dann keine weitere Verhandlung vor den Geschworenen stattfindet
<lb/>und auf diese Art wesentlich der wahre Charakter des Falles uner- 
<lb/>forscht bleibt; es ist daher nicht selten, , daß der Richter sich veran- 
<lb/>laßt findet, den Angeklagten dringend aufzufordern, sein Schuldbe-
<lb/>kenntniß zurückzunehmen und sich nicht schuldig zu erklären. Dieß
<lb/>zeigte sich recht in einem neueren Falle in der Maidstone-Assise").
</p>
            <p>

               <lb/>46) S. Bericht in der society for promoting the amendment of the
<lb/>Law v. 28. Januar 1861.

<lb/>47) In den Papers read before the juridical society. Vol. II, p. 119.

<lb/>48) Dieß ist namentlich in Nordamerika geschehen. Darüber unten.

<lb/>49) Siehe die Verhandlung darüber in Winslow, the medical' critic and
<lb/>psychological Journal, April 1863, p. 383.
</p>

            <pb facs="2173686_1500+1863_0269.tif"
                n="265"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_1500+1863_0269--><p/>
            <p>

               <lb/>Von Mittermaier.
</p>
            <p>

               <lb/>2G5
</p>
            <p>

               <lb/>Ein junger Mensch von 18 Jahren, Burton, war wegen Mordes
<lb/>eines Knaben angeklagt ; er selbst hatte freiwillig sich auf der Polizei
<lb/>angegeben und erklärt, daß er durch einen unwiderstehlichen Antrieb
<lb/>bestimmt worden sei, Jemanden zu tödten, deßwegen sein Messer ge- 
<lb/>schliffen und einen unbekannten Knaben, der ihm zuerst in den Weg
<lb/>kam, getödtet habe. Bei der Eröffnung der Assisse erklärte er sich
<lb/>schuldig. Sein Dertheidiger erklärte, daß der Angeklagte an der
<lb/>Wahnidee leide, daß er gehangen werden wollte. Der Richter be- 
<lb/>klagte hierauf, daß der Angeklagte sich schuldig bekannt habe, weil
<lb/>er wahrscheinlich der Erklärung nichtschuldig einen irrigen Sinn unter- 
<lb/>gelegt habe; er warnte den Angeklagten vor dem.Schuldbekenntniß,
<lb/>und dieser gab endlich nach und erklärte sich nichtschuldig, worauf
<lb/>die Verhandlung begann und die Zurechnungsfähigkeit des Angeklag- 
<lb/>ten ihr Hauptgegenstand war. In einem anderen Falles war ein
<lb/>junger Mann vor Gericht angeklagt, einen Truthahn seines Herrn
<lb/>gestohlen zu haben; er hatte mit einem Stein nach einem Sperling
<lb/>werfen wollen, aber zufällig den Truthahn getroffen und getödtet.
<lb/>Erschrocken darüber, schenkte er, um der Entdeckung zu entgehen, den
<lb/>Truthahn einem Mädchen. In der Assise erklärte der Angeklagte
<lb/>sich schuldig, der Richter verurtheilte ihn zu 1 Tag Gefängniß, er- 
<lb/>klärte aber, daß er bedauere, daß der Junge sich schuldig bekannt
<lb/>habe, indem wenn er nichtschuldig ausgesprochen hätte, er freigespro- 
<lb/>chen worden wäre. Vorzüglich wichtig sind die Fälle, wo ein An- 
<lb/>geklagter, der ein sehr schweres Verbrechen verübt, es in seiner Ge- 
<lb/>walt hat, durch das Schuldbekenntniß die ganze Verhandlung zu ver- 
<lb/>eiteln. In einem neueren Falle 51) hatte ein des Mordes Ange- 
<lb/>klagter sich sogleich schuldig bekannt, und beharrte darauf, ungeach- 
<lb/>tet der Richter ihn aufforderte das Nichtschuldig auszusprechen. Der
<lb/>Richter, der nun ohne weitere Verhandlung das Todesurtheil aus- 
<lb/>sprechen mußte, erklärte, daß es sehr wünschenswerth wäre, daß in
<lb/>solchen Anklagen wegen der mit Tod bedrohten Verbrechen kein sol- 
<lb/>ches Schuldbekenntniß zugelassen werden möchte, weil in solchen Fällen
<lb/>(es lag ein scheußlicher Mord vor) das Interesse der öffentlichen Ju-
</p>
            <p>

               <lb/>50) Mitgetheilt in der Iime8 vom 2. März 1854.

<lb/>51) Mitgetheilt in Sollieitors Journal vom 27. Juli 1861, p. 662.
</p>

            <pb facs="2173686_1500+1863_0270.tif"
                n="266"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_1500+1863_0270--><p/>
            <p>

               <lb/>266 Erfahrungen über die Wirksamkeit der Schwurgerichte rc.

<lb/>stiz durch eine vollständige Gerichtsverhandlung befördert und damit
<lb/>auch die Sicherheit gegeben würde, daß der Angeklagte nicht etwa
<lb/>durch Seelenstörung zu einer solchen Erklärung bewogen worden sei.
<lb/>Stimmen dieser Art werden in England häufig laut, indem sie wün- 
<lb/>schen, daß eine nur als Ueberbleibsel alter Zustände in der Zeit der Ein- 
<lb/>führung derJury vorkommende Einrichtung aufgehoben werden möchte.^)
<lb/>b) Ein oft schon im Parlamente, insbesondere durch Lord
<lb/>Brougham gestellter Antrag bezieht sich darauf, daß statt der Frage,
<lb/>ob der Angeklagte schuldig oder nicht schuldig sei, die Frage ge- 
<lb/>stellt werden soll, ob er auf den Grund der Anklageaete gerich- 
<lb/>tet werden wolle, oder sich schuldig bekenne. Es ist nachgewiesen,
<lb/>daß die Angeklagten über den Sinn des Ausdrucks: nichtschuldig, un- 
<lb/>klar find, daß mancher gewissenhafte Angeklagte das Nichtschuldig
<lb/>nicht aussprechen will, weil er die reine Thatsache nicht laugnen kann,
<lb/>oder weil ihm der Gefängnißgeistliche zuredet, flch schuldig zu bekennen,
<lb/>oder in andern Fällen meint, daß er eine geringe Strafe zu besorgen
<lb/>habe, oder gar nicht bestraft werden könne. Nicht selten ergibt fich
<lb/>auch, daß nachdem der Angeklagte sich zuerst schuldig bekannt, dann
<lb/>aber vom Richter gewarnt sich später nichtschuldig erklärt, er auf
<lb/>Grund der Verhandlung losgesprochen wird. 53)

<lb/>5. Die dringendsten Anträge auf Verbesserung des englischen
<lb/>Verfahrens beziehen sich auf die Fälle, in welchen es auf Beweis- 
<lb/>führung durch Sachverständige ankömmt. Immer häufiger werden
<lb/>nämlich die Fälle, in welchen auf den Grund von irrigen Gutachten
<lb/>von Sachverständigen ungerechte Wahrsprüche und selbst Todesurtheile
<lb/>gefällt werden. 54) Dabei kommen vorzüglich vier große Mängel zur
</p>
            <p>

               <lb/>52) Wir bitten die Leser die in der Schrift: Die Gesetzgebung über
<lb/>Strafverfahren S. 446 Not. 10 angeführten Fälle zu beachten.

<lb/>53) Gute Bemerkungen in dem Vorträge von Edgar in der Versamm- 
<lb/>lung der Gesellschaft For promoting; the Amendment of the Law,
<lb/>vom 28. Januar 1861.

<lb/>54) Von dem Falle 8rnetKur3t wurde in diesem Gerichtssaal 1860 S,
<lb/>337 schon vollständig Nachricht gegeben. Ein anderer Fall, wo
<lb/>ein gewisser Gardner wegen Mordes zum Tode verurtheilt wurde,
<lb/>betraf die Frage, ob eine Leiche in 3 oder 4 Stunden an verschiedenen
<lb/>Theilen des Körpers erkalten könnte. Nach dem Todesurtheil
</p>

            <pb facs="2173686_1500+1863_0271.tif"
                n="267"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_1500+1863_0271--><p/>
            <p>

               <lb/>Bon Mittermaier.
</p>
            <p>

               <lb/>267
</p>
            <p>

               <lb/>Sprache: a) die englische Praxis geht bei der Beurtheilung des Be- 
<lb/>weises durch Sachverständige von einer irrigen Auffassung aus, in- 
<lb/>dem man unbeachtet läßt, daß der sogenannte wissenschaftliche Beweis
<lb/>durch Sachverständige nicht nach der Analogie eines Zeugnisses beur-
<lb/>theilt werden darf, daß man vielmehr davon ausgehen muß, daß
<lb/>dieser Beweis eine Art künstlicher Beweis ist, und auf einer Reihe
<lb/>von Vermuthungen beruht, welche Richter und Geschworene bewegen
<lb/>können, auf die von Sachverständigen abgegebene wissenschaftliche
<lb/>Meinung ihre rechtliche Ueberzeugung zu bauen, oder sich dafür zu
<lb/>bestimmen, einer der verschiedenen vorgetragenen wissenschaftlichen
<lb/>Ansichten den Vorzug zu geben.55) Vergebens sucht man in den
<lb/>englischen Verhandlungen und Entscheidungen eine solche nothwendige
<lb/>geistige Operation, deren Ergebniß allein eine gehörige Grundlage
<lb/>geben kann, b) Als ein fernerer Mangel wird immer mehr aner- 
<lb/>kannt, daß die willkürlich in der Sitzung vernommenen Sachverstän- 
<lb/>digen keine Bürgschaften geben, daß sie die nöthigen wissenschaftlichen
<lb/>Kenntnisse, Erfahrungen, Gewandtheit und Vorsicht genug besitzen,
<lb/>um ein Vertrauen verdienendes wissenschaftliches Gutachten zu geben.M)
<lb/>Nicht selten werden Sachverständige beigezogen, die über Seelenstö- 
<lb/>rung eines Angeklagten urtheilen, ohne daß sie Erfahrungen und
<lb/>eigene Studien über Psychiatrie gemacht haben, c) Daraus erklär- 
<lb/>ten sich die vielfachen Anträge57) die den Zweck haben, für die Fälle,
<lb/>in welchen es auf Beweis durch Sachverständige ankömmt, eigene
<lb/>Ausschüsse niederzusetzen, in welchen gewisse vom Staat bestellte Sach- 
<lb/>verständige ihre Gutachten abzugeben Haben, an welche dann die Ge-
</p>
            <p>

               <lb/>wurde dem Minister nachgewiesen, daß die Sachverständigen ein
<lb/>völlig irriges Gutachten gegeben hätten. S. darüber Winslow oben
<lb/>angeführtes Journal, Januar 1863, p. 24.

<lb/>55) Die richtige Ansicht ist in neuester Zeit sehr gut auSgeführt von
<lb/>Wills essay on the priciple of circumstantial evidence. 4. Aust.
<lb/>1862. pag. 49.

<lb/>56) Dieß zeigt sich besonders im Prozeß gegen Smetburst Gerichtssaal
<lb/>1860. S. 343.

<lb/>57) Ueber die verschiedenen Vorschläge Gerichtssaal 1861 S. 169 und in
<lb/>Büchner Blätter für gerichtl. Mediein 1863 S. 178.
</p>

            <pb facs="2173686_1500+1863_0272.tif"
                n="268"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_1500+1863_0272--><p/>
            <p>

               <lb/>268 Erfahrungen über die Wirksamkeit der Schwurgerichte rc.

<lb/>schworenen gebunden sind. 6) Vorzüglich wird in England bedauert,
<lb/>daß wenn ein Angeklagter arm ist und die wichtigsten wiffenschaft-
<lb/>lichen Fragen verkommen, nur Sachverständige, die der Ankläger ver- 
<lb/>ladet (in sehr wichtigen Fällen läßt der Staat selbst die Anklage
<lb/>betreiben und bezahlt da die Kosten, also auch die Honorarien der
<lb/>im großen Umfang beigezogenen Sachverständigen) ihre Gutachten
<lb/>geben, die begreiflich leicht einseitig sind und denen keine anderen
<lb/>Sachverständigen entgegentrcten, die im Interesse der Vertheidigung
<lb/>ihre abweichenden Ansichten aussprechen könnten58).

<lb/>6) Im Zusammenhänge mit dem eben unter 5 erwähnten
<lb/>Punkte steht das Vcrhältniß der Schlußvorträge des Präsidenten.
<lb/>Unfehlbar liegt darin eine der kostbarsten Einrichtungen, durch welche
<lb/>die Geschworenen geeignet insbesondere über alle einflußreichen Rechts- 
<lb/>fragen belehrt, und auf alle Punkte aufmerksam gemacht werden, so
<lb/>daß ihre Prüfung wesentlich erleichtert wird. Diese Anweisungen
<lb/>sind häufig Meisterwerke unparteiischer Darstellung. Allein die Er- 
<lb/>fahrung lehrt, daß in ihnen nicht selten die Ursachen liegen, daß
<lb/>die Geschworenen irregeleitet und zu ungerechten Wahrsprüchen be- 
<lb/>wogen werden und zwar 1) vorzüglich in Fällen, in denen über
<lb/>wichtige Fragen Sachverständige aussagtcn, und Richter am Schluffe
<lb/>(ohne gehörige Sachkenntniß) über die Richtigkeit einer gewissen
<lb/>wissenschaftlichen Ansicht, über den Vorzug, den im Falle widerstrei- 
<lb/>tender Behauptungen die Ansicht eines gewissen Sachverständigen habe.
</p>
            <p>

               <lb/>58) Der Nachtheil des Mangels solcher Sachverständigen der Verthei-
<lb/>digung zeigte sich klar in dein bei Note 49 angeführten Falle. Der
<lb/>Dertheidiger hatte den Richter dringend gebeten. Sachverständige im
<lb/>Interesse der Erforschung des Seelenzustandes von Burton vorzu- 
<lb/>laden, da dieser arm wäre. Der Richter erklärte, daß er keine
<lb/>Fonds habe für diesen Zweck, und so wurde die Verhandlung einseitig
<lb/>geführt. Wn,slow Journal p. 364 siehe auch sollicitors Journal
<lb/>1862 p. 898. Eine harte Beschuldigung (mit vielen Uebertreibun-
<lb/>gen) daß in England der Beweis durch Sachverständige geeignet,
<lb/>viele Schuldige durchschlüpfen zu lassen in Cornhill Magazine 1863
<lb/>p. 338. Eine gute Abwehr der Beschuldigung in Winslow Journal
<lb/>1863. p. 363.
</p>

            <pb facs="2173686_1500+1863_0273.tif"
                n="269"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_1500+1863_0273--><p/>
            <p>

               <lb/>Von Mittermaier.
</p>
            <p>

               <lb/>269


<lb/>sich voreilig aussprachen ^v). 2) Am häufigsten zeigt sich dies, wenn
<lb/>Verhandlungen über Seelenstörung des Angeklagten geführt werden, wo
<lb/>englische Richter zu oft noch an alten (als irrig durch bessere Forschungen
<lb/>nachgewiesenen) Ansichten hängen und die Geschworenen, z. B. be- 
<lb/>lehren, daß die Zurechnungsfähigkeit nur dann als ausgeschlossen be- 
<lb/>trachtet werden darf, wonn der Angeklagte zwischen Recht und Un- 
<lb/>recht nicht unterscheiden konnte, oder wenn er an einer Wahnidee
<lb/>(Delusion) litt, mit welcher sein Verbrechen im Zusammenhangs

<lb/>stand

<lb/>7) In Bezug auf die Vertheidigung Angeklagter kom- 
<lb/>men in England zwei bedeutende Mängel vor a) der, daß das Gesetz
<lb/>nicht für Aufstellung von Vertheidigern sorgt, so daß oft der schwer- 
<lb/>sten Verbrechen (selbst Mordes) Angeklagte wegen ihrer Armuth, da
<lb/>sie keinen Advokaten honoriren können, ohne Vertheidiger find und
<lb/>so die Verhandlung einseitig geführt wird«"). b) Noch schlimmer
<lb/>ist der criglische Gerichtsgebrauch, daß der Vertheidiger nicht immer daS
<lb/>letzte Wort hat, daher das Ergebniß seines Vertheidigungsbeweises
<lb/>den Geschworenen nicht auseinandersetzen kann, während dem An- 
<lb/>kläger das Recht des letzten Worts zusteht. Dies bewirkt oft die
<lb/>Einseitigkeit der Auffassung, daher neuerlich Anträge im Parlament
<lb/>wegen Abhülfe des Mangels gestellt wurden^).
</p>
            <p>

               <lb/>59) Dies zeigte sich klar in dem Processe gegen Smcthurst, s. Gerichts- 
<lb/>saal 1860 S. 345.

<lb/>1-0) Neuere Beispiele von bedenklichen charges dieser Art liefern die in
<lb/>Winslow Journal 1863 April p. 346 — 390 angeführten Verhand- 
<lb/>lungen.

<lb/>61) Mit Recht gerügt tn Winslow Journal 1863 p. 367. Es ist rich- 
<lb/>tig , daß in solchen schweren Fallen der Richter oft die anwesenden
<lb/>Advokaten auffordert, die Dertheidigung zu übernehmen, was die
<lb/>Folge hat, daß ein Advokat die Verteidigung übernimmt, die aber
<lb/>freilich, da der Advokat nicht vorbereitet ist, gewöhnlich ungeeignet
<lb/>ist, s. überhaupt mein englisches Strafverfahren S. 300.

<lb/>62) lieber die bestehende Einrichtung mein englisches Strafverfahren
<lb/>S. 429. Im Civilproceß ist durch Gesetz von 1854 dem Advoka- 
<lb/>ten des Beklagten das Recht des letzten Worts gegeben. Lord Den-
</p>

            <pb facs="2173686_1500+1863_0274.tif"
                n="270"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_1500+1863_0274--><p/>
            <p>

               <lb/>270 Erfahrungen über die Wirksamkeit der Schwurgerichte re.

<lb/>8) Zn Ansehung der Beweislehre werden neuerlich a) die
<lb/>Fehler gerügt, daß Polizeibeamte, wenn sie auf Zeugnisse der Agen- 
<lb/>ten der geheimen Polizei sich berufen, ihre Mittheilungen bezeugen
<lb/>(also Zeugniß vom Hörensagen abgeben) und die Agenten selbst
<lb/>nicht als Zeugen erscheinen, daher auch keinem Kreuzverhör unter- 
<lb/>worfen sind«»), d) als ein nachtheiliges Hinderniß der Entdeckung
<lb/>der Wahrheit wird der Grundsatz der englischen Praxis erklärt, daß
<lb/>die Jury Geständnisse des Angeklagten nicht beachten darf, wenn
<lb/>der Polizeibeamte, dem das Geständniß abgelegt wurde, dem Ange- 
<lb/>klagten sagte, daß es besser für ihn sein würde, wenn er die Wahr- 
<lb/>heit sagtet).

<lb/>9) Einer der bestrittenen Gegenstände der Besprechung ist die
<lb/>Frage, ob der in der englischen Rechtsübung geltende Grundsatz
<lb/>festgehalten werden soll, daß der Angeklagte keinem Verhöre, keiner
<lb/>Befragung unterworfen wird, ob nicht vielmehr im Interesse der
<lb/>Entdeckung der Wahrheit und selbst im Interesse des Angeklagten
<lb/>die mit Glück im Civilproceffe durch neue Gesetze eingeführte Ein- 
<lb/>richtung nachzuahmen ist, nach welcher die Parteien vor Gericht
<lb/>selbst eidliches Zeugniß ablegen können, aber auch dem Kreuzver- 
<lb/>höre des Gegners unterworfen sind. Seit mehreren Jahren ist nun
<lb/>im Parlamente, insbesondere durch Lord Brougham, der Antrag ge- 
<lb/>stelltworden, daß eine Einrichtung getroffen werde, wonach der Angeklagte
<lb/>befragt werden könne, auf jeden Fall die Befugniß hat, daß er in
</p>
            <p>

               <lb/>man brachte 1861 eine Bill ein, durch welche der Advokat daS
<lb/>Recht der reply haben sollte, und zeigte, daß nach der Erfahrung
<lb/>sonst oft der Dertheidiger lieber keine Entlastungszeugen vorladet.
<lb/>Edgar, Dortrag in der soeiety for promoting amendment of the
<lb/>law v. Jan. 1861 p. 3.

<lb/>63) Gute Nachweisungen der Nachtheile in Sollieitors Journal 1862
<lb/>v. 16. August p. 796.

<lb/>64) Die Aufhebung dieser Regel , so daß die Jury beurtheilen sollte,
<lb/>welchen Werth sie auf das Statement legen wolle, beantragte tnt
<lb/>Parlament 1856 Kelly; darüber Bericht in soeiety for promoting
<lb/>the amendment of the law 28. Jan. 1861, s. noch Best, principies
<lb/>of evidence p. 671.
</p>

            <pb facs="2173686_1500+1863_0275.tif"
                n="271"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_1500+1863_0275--><p/>
            <p>

               <lb/>Von Mittermaier. 271


<lb/>der Sitzung dasjenige Vorbringen kann, was er in seinem Interesse
<lb/>über die Sache zu erklären für geeignet findet.

<lb/>Schon früh hatte Bentham ähnliche Vorschläge gemacht und
<lb/>dem englischen Richter das Recht, den Angeklagten zu vernehmen,
<lb/>geben wollen; seit einer Reihe von Jahren ist nun im Parlamente
<lb/>wie in der Presse diese Frage lebhaft verhandelt ®5). Vergleicht man
<lb/>die verschiedenen Verhandlungen über den Gegenstand, so überzeugt
<lb/>man sich leicht, daß über den Umfang und die Art der Durchfüh- 
<lb/>rung dieses Antrags selbst eine große Verschiedenheit der Ansichten
<lb/>herrscht, indem nach manchen Anträgen die Einrichtung mehr im
<lb/>Interesse der Vertheidigung des Angeklagten empfohlen wird M), so
<lb/>daß der Angeklagte die Möglichkeit erhalten soll, durch eine voll- 
<lb/>ständige Erklärung der wahren Beschaffenheit der Thatsache die An- 
<lb/>schuldigung zu zerstören, während nach anderen Anträgen §7) mehr
<lb/>die Entdeckung der Schuld durch dieß Mittel bezweckt werden soll,
<lb/>wobei wieder eine Verschiedenheit darin liegt, ob man dem Ange- 
<lb/>klagten nur ein Recht der Erklärung geben, oder ihn durch die Be- 
<lb/>fragung zu Antworten nvthigen soll. Darin sind aber alle Antrag- 
<lb/>steller einig, daß "ein Verhör, wie es dem französischen Präsidenten
<lb/>zusteht, nicht eingeführt werden soll. In neuerer Zeit ist der Ge- 
<lb/>genstand auf den wissenschaftlichen Congressen der Gesellschaft für
<lb/>Förderung der socialen Wissenschaft im Jahre 1860 und 1661 Ä8)
<lb/>Gegenstand wichtiger Verhandlungen geworden88). Gegen die Ein-
</p>
            <p>

               <lb/>65) Nachweisungen darüber in meiner Schrift: „das englische Strafver- 
<lb/>fahren" S. 309 — 311 und in dem Aufsatz in der Schwurgerichts-
<lb/>zeilung 1859, S. 8— 12.

<lb/>66) Z. B. von Stephen in den kapers read dekore the juridical so-
<lb/>ciety vol. 1 p. 456.

<lb/>67) Z. B. nach dem Antrag von Lord Brougham. Darauf bezieht sich
<lb/>auch Law magazine November 1862 pag. 66.

<lb/>68) Transactions 1860 p. 251. 266. 1861 p. 252 p. 254.

<lb/>69) Noch Heneman the Oatli and the accused, or the right to give
<lb/>evidence London 1861.
</p>

            <pb facs="2173686_1500+1863_0276.tif"
                n="272"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_1500+1863_0276--><p/>
            <p>

               <lb/>272 Erfahrungen über die Wirksamkeit der Schwurgerichte rc.

<lb/>richtung wird immer mehr die Einwendung geltend gemacht, daß,
<lb/>wenn man dem Richter ein Vernehmungsrecht des Angeklagten ge- 
<lb/>ben wollte, theils die nothwendige Unbefangenheit des Richters ge- 
<lb/>fährdet, theils unvermeidlich ein Verhör, wie der französische Präsi- 
<lb/>dent es vornehmen kann, selbst bei gewissenhaften Richtern einge- 
<lb/>führt werden 7o) und den obersten Grundsatz des englischen Verfah- 
<lb/>rens umstoßen könnte, daß für den Angeklagten die Vermuthung der
<lb/>Unschuld spricht und dem Ankläger der Beweis seiner Anklage ob- 
<lb/>liegt. ES wurde auch hervorgehoben, daß schlaue gebildete Ange- 
<lb/>klagte, wie z. B. der wegen Giftmords verurtheilte Palmer, bei der
<lb/>neuen Einrichtung leicht einen gefährlichen Einfluß erhalten könnten,
<lb/>um die Geschworenen irrejuleiten'71).

<lb/>10) Eine besondere Beachtung verdient die englische Vorschrift,
<lb/>daß nur auf Stimmeneinhelligkeit der Geschworenen ein Urtheil ge- 
<lb/>baut werden kann. Man muß bedauern, daß in der deutschen Presse
<lb/>ebenso wie in Verhandlungen der Kammern eine große Unklarheit
<lb/>der Vorstellungen über die Nachtheile der Stimmeneinhelligkeit
<lb/>herrscht 72). Was manche Juristen von angeblichen lächerlichen Sce-
<lb/>nen in Folge dieser Forderung erzählen, beruht aus willkürlichen
<lb/>Voraussetzungen und Märchen. Es ist richtig, daß schon seit langer
<lb/>Zeit in England Anträge auf Abänderung der Einrichtung Vorkom- 
<lb/>men7^). In dem Commissionsberichte über das Gesetz von 1852
<lb/>über Verbesserung des Civilverfahrens wurde allerdings zugegeben,
<lb/>daß das in der alten Zeit angewendete Mittel, die Geschworenen
</p>
            <p>

               <lb/>70) Best principies of evidence pag.679 —683 Sollicitors Journal 1862
<lb/>v. 2. Aug. 1863 p 524. 532.

<lb/>71) Nicht unbeachtet darf bleiben, daß in England ein Angeklagter zwar
<lb/>nicht selbst in der Sitzung spricht, aber seinem Dertheidiger Vieles
<lb/>mittheilt, was dieser dann in seinem Nortrage vorbringt.

<lb/>72) Leider auch bei Gelegenheit der Berathnng in der badischen zweiten
<lb/>Kammer 1863 über den Entwurf der Strafprozeßordnung.

<lb/>73) Ueber die vorzüglich 1845 von der niedergesetzten Commission des
<lb/>. Parlaments mitgetheilten Aussagen sachverständiger Männer s. Nach- 
<lb/>weisungen in meiner Schrift: das englische Strafverfahren S. 476,
<lb/>und mein.Werk über Gesetzgebung S. 563.
</p>

            <pb facs="2173686_1500+1863_0277.tif"
                n="273"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_1500+1863_0277--><p/>
            <p>

               <lb/>Don Mittermaier.
</p>
            <p>

               <lb/>273
</p>
            <p>

               <lb/>ohne Speise, Trank und Licht eingesperrt zu halten, bis sie
<lb/>sich vereinigten, allerdings ein ganz unzweckmäßiges sei, allein
<lb/>die Commission überzeugte sich bald selbst, daß die Annahme
<lb/>des Systems der Stimmenmehrheit bedenklich sein würde, daher man
<lb/>(wir bemerken, daß es sich damals nur um die schwierigen Civil-
<lb/>sachen handelte) vorschlug, daß man den Geschworenen während ihrer
<lb/>Berathung die nothwendigen Bequemlichkeiten gewähre, daß, wenn
<lb/>nach 12 Stunden Einstimmigkeit nicht erzielt werden könnte, der
<lb/>Ausspruch von 11 genüge, und, wenn dieß nicht zu erreichen wäre,
<lb/>die Geschworenen entlassen werden sollen. Als im Jahre 1884 in
<lb/>dem Parlamente die Bill verhandelt wurde, sprachen zwar mehrere
<lb/>Stimmen für den Vorschlag der Commission, aber nur in Civilpro-
<lb/>reffen sich aus, während die meisten Stimmen anerkannten, daß im
<lb/>Strafproceß die Stimmeneinhclligkeit beibehalten werden müsse
<lb/>Vergleicht man die jetzigen Zustände in der englischen Praxis, so
<lb/>bemerkt man bald, daß in der größten Mehrzahl der Fälle die Ge- 
<lb/>schworenen schnell zu einem übereinstimmenden Wahrspruch gelangen,
<lb/>und daß^ wenn in sehr seltenen Fällen in Strafsachen, nachdem die
<lb/>Geschworenen öfter zurückgesendet worden sind, um wieder zu bera-
<lb/>then, die Geschworenen wiederholt erklären, daß keine Hoffnung der
<lb/>Vereinigung vorhanden ist, der Richter die Geschworenen entläßt.
<lb/>In der Presse ist fortdauernd die Frage über Stimmeneinheüigkeit
<lb/>Gegenstand von Verhandlungen?*), als deren Ergebniß angenom- 
<lb/>men werden kann, daß das Erforderniß der Stimmeneinheüigkeit in
</p>
            <p>

               <lb/>74) Nachweisungen über jene Verhandlungen der Commission und deS
<lb/>Parlaments in der Zeilschrist für ausländ. Gesetzgebung. Bd. 26.
<lb/>S. 466. Bd. 28, S. 2—4.

<lb/>75) Die gründlichste Abhandlung verdankt man dem hochgeachteten prak- 
<lb/>tischen Schriftsteller Best. Der Dortrag wurde vorgelesen, in
<lb/>der juristischen Gesellschaft kaper8 read betöre tbe juridical
<lb/>society. London 1855 pag. 1 — 26. Einen treuen Auszug habe
<lb/>ich geliefert in der Zeitschrift für ausländische Rechtswissenschaft.
<lb/>Bd. 28. Nr. 1. Berichte in der soeiety kor prowotwg tbe swend-
<lb/>went ot tbe law 1656 Nr. 3, und Bericht v. 28. Jan. 1861 p. 5,
<lb/>noch Edinburgh review 1858 p. 375.

<lb/>Der GerichtSfaal 1863. Heft IV.
</p>
            <p>

               <lb/>18
</p>

            <pb facs="2173686_1500+1863_0278.tif"
                n="274"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_1500+1863_0278--><p/>
            <p>

               <lb/>274 Erfahrungen über die Wirksamkeit der Schwurgerichte re.

<lb/>Strafsachen nicht aufgehoben werden soll, wenn auch manche Stim- 
<lb/>men stch für eine andere Einrichtung M Civilprocesse erklären. Es
<lb/>würde die Grenzen dieses Aussatzes überschreiten, wenn die von Best
<lb/>trefflich entwickelten Gründe für und wider angegeben werden soll- 
<lb/>ten. (Wir werden auf die Frage im Verfolge des Aufsatzes noch
<lb/>zurückkommen). Die Hauptsache ist, daß nach übereinstimmender
<lb/>Ansicht aller Verständigen in England jeder Versuch, mit einer blo- 
<lb/>ßen Stimmenmehrheit sich zu begnügen, auf einer bloßen Willkür
<lb/>beruht, daß nur dann auf volle Kraft und Vertrauen erweckenden
<lb/>Eindruck des Strafurthcils gerechnet werden kann, wenn die Stim- 
<lb/>meneinhelligkeit jeden Zweifel, daß der Angeklagte schuldig ist, be- 
<lb/>seitigt 76), während, wenn das Urtheil auf bloßer Stimmenmehrheit
<lb/>beruht, mehr oder minder die öffentliche Stimme prüft, welche Mit- 
<lb/>glieder für, welche gegen die Schuld stimmten77) und der Wahr- 
<lb/>spruch auf keine Anerkennung im Volke rechnen kann, wenn in der
<lb/>Minderheit Mitglieder sich befinden, deren bekannte Intelligenz, Er- 
<lb/>fahrung und Charakter eine solche Autorität genießt, daß wo solche
<lb/>Männer an der Schuld zweifelten, der Ausspruch der Mehrheit seine
<lb/>Kraft verliert. Der neue Gerichtsgebrauch geht dahin, daß der
<lb/>Richter, wenn die Versuche scheitern, Einstimmigkeit zu gewinnen, die
<lb/>Geschworenen entläßt. Vergleicht man die Ergebnisse der Criminal-
<lb/>statistik, um die Wirksamkeit der Geschworenen in England kennen
<lb/>zu lernen, so überzeugt man sich, daß die Kraft der Repression zu-
<lb/>nimmt7^). Zm Jahre 1843, 1844, 1845 betrug das Verhältniß
</p>
            <p>

               <lb/>75) Allerdings gehen die meisten Stimmen der Engländer dahin, daß
<lb/>man nur zu einem Wahrspruch der Schule die Stimmeneinhellig- 
<lb/>keit fordern soll, wahrend in Civilsachen man einen andern Ausweg
<lb/>empfiehlt. T ringend verlangt wird nur, daß jede Härte in der Ein- 
<lb/>sperrung vermieden werde.

<lb/>7?) Gegen die seit J 835 in Frankreich und als Nachahmung in Deutsch- 
<lb/>land eingeführte Vorschrift, daß die Geschworenen strenges Geheim-
<lb/>niß über die Abstimmung halten sollen, empört sich die Stimme
<lb/>aller englischen Juristen

<lb/>78) Eine Vergleichung mit anderen Ländern, z. B. Frankreich, ist nicht
<lb/>möglich, weil in England die Angeklagten, welche sich schuldig be-
</p>

            <pb facs="2173686_1500+1863_0279.tif"
                n="275"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_1500+1863_0279--><p/>
            <p>

               <lb/>Don Mittermaier.
</p>
            <p>

               <lb/>275
</p>
            <p>

               <lb/>der Lossprechungen 28 von 100 und sank 1850 auf 23. In diesem
<lb/>Verhältniß sind aber auch diejenigen Fälle eingerechnet, in welchen
<lb/>die Anklagejury die Anklage nicht zugelassen oder die Anklage nicht
<lb/>fortgesetzt wurde. Rechnet man diese Fälle ab, so beträgt durch- 
<lb/>schnittlich die Zahl der Losgesprochenen jährlich 17 von 100
<lb/>durch die Jury Abgeurtheilten. Im Jahre 1859 war daS
<lb/>Verhältniß 19,1 , 1860 19,6 , 1861 18,7™). Eine große Ver- 
<lb/>schiedenheit ergibt sich danach, ob die Strafe des Verbre- 
<lb/>chens sehr hoch ist, insbesondere ein Verbrechen mit Tod bedroht
<lb/>ist. Von den des Mordes Angeklagten wurden 1851 52 losgespro-
<lb/>chen, 6 als wahnstnnig erklärt und 16 schuldig erkannt. Im Jahre
<lb/>1860 wurden von 49, gegen welche das commitinent ausgesprochen
<lb/>war 16 schuldig befunden, 5 wahnstnnig erklärt, 23 von den Ge-
<lb/>schwornen freigesprochen, gegen 5 war keine Anklage zugelassen.
<lb/>Im Jahre 1861 waren 64 wegen Mordes vor Gericht gewiesen,
<lb/>gegen 5 wurde keine Anklage erkannt, 8 wurden wahnsinniger- 
<lb/>klärt, 26 schuldig, 24 nicht schuldig erkannt. Wegen Todschlags
<lb/>(der Begriff umfaßt nach englischem Recht auch die.Fälle fahrlässiger
<lb/>Tödtung) waren 1860 208 vor Gericht gestellt, gegen 13 wurde
<lb/>keine Anklage zugelassen, 116 wurden nicht schuldig erklärt, die Ue-
<lb/>brigen schuldig erkannt, aber mit solchen Modificationen, daß gegen
<lb/>die Meisten nur Gefängnißstrafe erkannt wurde (1861 gegen 39
<lb/>Gefängniß von 6 Monaten bis 1 Jahr, gegen 27 von 3 bis 6
<lb/>Monaten.) Eine auffallend große Zahl von Nichtschuldigerklärungen
<lb/>kommt vor bei Anklagen wegen Nothzucht (rupe) und bei Biga- 
<lb/>mie. Wegen des ersten Verbrechens waren 1660 134 vor Gericht
<lb/>gewiesen (committed), 80 davon traf keine Strafe, weil gegen 30
<lb/>keine Anklage zugelassen wurde und 50 nicht schuldig erklärt wur- 
<lb/>den. Im Jahre 1861 waren 110 oowmitted, gegen 24 wurde keine
<lb/>Anklage zugelassen, und 50 wurden nicht schuldig erkannt ^o). Wegen
</p>
            <p>

               <lb/>kennen, nicht von Geschworenen abgeurtheilt werden, während in
<lb/>Frankreich auch die Gestehenden von Geschworenen gerichtet werden.

<lb/>79) In jedem Jahre wird von den Geschworenen eine Zahl Angeklagter
<lb/>als msane erklärt, z. B. 1860 12, 1861 8.

<lb/>80) Im Jahre 1850 wurden von den wegen Hape vor die große Jury

<lb/>16 *
</p>

            <pb facs="2173686_1500+1863_0280.tif"
                n="276"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_1500+1863_0280--><p/>
            <p>

               <lb/>276 Erfahrungen über die Wirksamkeit der Schwurgerichte rc.

<lb/>Bigamie waren 1860 90 commifcted, ohne Anklage entlassen 4 und
<lb/>8 losgesprochen z von den schuldig erklärten wurden die Meisten nur
<lb/>mit Gefängniß bestraft (15 mit 1 bis 3, 18 mit 1 Monat und
<lb/>darunter). Bei der Nothzucht (die Statistik rechnet hieher auch Un- 
<lb/>zucht mit Kindern unter 10 Jahren) erklärt sich die große Zahl der
<lb/>Nichtschuldigerklärungen aus der schlimmen Sitte in England, daß
<lb/>häufig schlaue Frauen und Mädchen, die durch Anklagen wegen
<lb/>Nothzucht Geld erpressen wollen, insbesondere auch Dienstmägde ge- 
<lb/>gen ihren Dienstherrn, mit Benützung von Verdacht erweckenden
<lb/>Umständen, Anklagen wegen Nothzucht erheben und die Geschwore- 
<lb/>nen , welche bald das wahre Verhältniß durchschauen, häufig los- 
<lb/>sprechen. Bei Bigamie erklärt sich die häufig geringe Bestrafung
<lb/>aus den oft vorkommenden mildernden Umständen des Falles 8l).
<lb/>Eine große Strenge zeigen die Geschworenen für Anklagen wegen
<lb/>Widersetzung und Gewaltthätigkeiten gegen Polizeibeamte. Im
<lb/>Jahre 1860 wurden von 178 vor Gericht Gestellten (gegen 15 war
<lb/>keine Anklage zugclassen) nur 26 nicht schuldig erklärt. Im Jahre
<lb/>1861 erging, während 221 committed waren, nur für 33 ein Wahr- 
<lb/>spruch der Nichtschuld. Dies erklärt sich daraus, daß in England
<lb/>die Regierung nicht leicht wegen Widersetzung gegen Beamte An- 
<lb/>klage erheben läßt (insbesondere nie, wenn wahrscheinlich der Poli- 
<lb/>zeibeamte selbst nicht gut sich benommen) und daß die Engländer
<lb/>die Wichtigkeit erkennen, die Polizeibeamten in der Ausübung ihre-
<lb/>Amtes zu schützen. Ueberall zeigt sich noch die Erscheinung, daß
<lb/>da, wo durch tüchtige gewandte Juristen, die von dem Gemeinderath
<lb/>als öffentliche Ankläger aufgestellt sind, die Anklage geführt wird,
<lb/>Lossprechungen weit seltener Vorkommen82). Daraus erklärt sich
</p>
            <p>

               <lb/>Gewiesenen bei 35 keine Anklage zugelaffen und 55 von den Ge- 
<lb/>schworenen nicht schuldig erklärt. Im Jahre 1852 wurden von 148
<lb/>wegen Uspe nt die große Jury Gewiesenen 30 außer Anklage ge- 
<lb/>setzt und 67 von Geschworenen nicht schuldig erklärt.

<lb/>81) Nachweisungen in der Zeitschrift für ausländ. Gesetzgebung. 26. Dd.
<lb/>S. 289.

<lb/>82) Merkwürdige Nachweisuugen in report ok public progecutor p. 22.
<lb/>68. 116- 239. In Manchester kamen nur 10 Lossprechungen auf
<lb/>100 Angeklagte.
</p>

            <pb facs="2173686_1500+1863_0281.tif"
                n="277"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_1500+1863_0281--><p/>
            <p>

               <lb/>Don Mittermaier.
</p>
            <p>

               <lb/>277
</p>
            <p>

               <lb/>auch, daß bei Anklagen wegen Münzverbrechen, die von eigenen
<lb/>von dem Münzamt aufgestellten gewandten Advokaten verfolgt wer- 
<lb/>den, Lossprechungen selten sind. Von 473 wegen Ausgebens falscher
<lb/>Münzen 1860 vor Gericht Gestellten wurden 40, von 531 Ange- 
<lb/>klagten 1861 62 nicht schuldig erklärt. Die größte Kraft der Re-
<lb/>preffion ergibt sich bei Anklagen wegen Eigenthumsverbrechen. Zm
<lb/>Jahre 1660 wurden von 205 wegen Diebstahls in Betrag von 5
<lb/>Pfund Angeklagten 28, von 1031 wegen Hausdiebstahls Angeklag- 
<lb/>ten 181, von 6201 wegen einfachen Diebstahls Angeklagten 1103,
<lb/>im Jahre 1861 von 1146 wegen Hausdiebstahls Angeklagten 227
<lb/>von 6937 wegen einfachen Diebstahls Angeklagten 1261 nicht schul- 
<lb/>dig erklärt. Auch bei Anklagen wegen Unterschlagung zeigt sich die
<lb/>Strenge der Geschworenen, indem von 449 Angeklagten 79 nicht
<lb/>schuldig erkannt wurden. Dasselbe ist bei Fälschung der Fall, wo
<lb/>1861 von den 29 wegen Fälschung von Banknoten Angeklagten nur 5,
<lb/>wegen Fälschung anderer Urkunden von 181 Angeklagten 41 loS-
<lb/>gesprochen wurden. Von 155 wegen Brandstiftung an Wohn- 
<lb/>häusern oder Waarcnbehältniffen Angeklagten wurden 30 nicht
<lb/>schuldig erklärt. In den einzelnen Grafschaften zeigt sich ebenso
<lb/>Verschiedenheit in Bezug auf das Verhältniß der Lossprechung. Am
<lb/>strengsten sind die Geschwornen in Grafschaften, wo vorzugsweise Land- 
<lb/>leute Geschworene sind, und es auf Verbrechen ankommt, die vorzüg- 
<lb/>lich den Landmann betreffen; daher z. B. von 71 wegen Pferdedieb- 
<lb/>stahls Angeklagten nur 8 nicht schuldig erklärt wurden.

<lb/>§. III. Charakter der schottischen Schwurgerichtsgesetzgebung, Recht- 
<lb/>sprechung und Wiffenschaft.

<lb/>Wenn auch der schottische Strafproceß im Wesentlichen aus
<lb/>den nämlichen Grundlagen beruht, welche eben in Bezug auf das
<lb/>englische Strafverfahren angegeben wurden, so finden sich doch im
<lb/>schottischen Strafprocesse so viele Eigenthümlichkeiten, daß ohne
<lb/>Kenntniß derselben eine gerechte Beurtheilung der Wirksamkeit der
<lb/>Schwurgerichte in Schottland nicht möglich ist. Schon an einem
<lb/>anderen Orte *) n&gt;urt&gt;e gezeigt, wie in der Zeit der Selbstständigkeit

<lb/>1) In meinem Werke: daS englisch schottische Strafverfahren §. 2.

<lb/>S. 19 u. ff.
</p>

            <pb facs="2173686_1500+1863_0282.tif"
                n="278"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_1500+1863_0282--><p/>
            <p>

               <lb/>278 Erfahrungen über die Wirksamkeit der Schwurgerichte rc.

<lb/>Schottlands eine bedeutende Gesetzgebung und Rechtseinrichtung sich
<lb/>entwickelte, welche auch nach der Vereinigung mit England fortbe-
<lb/>stand 2). Als Eigenthümlichkeiten, deren Kenntniß wichtig ist, muß
<lb/>schon erwähnt werden, daß in Schottland das römische Recht ein
<lb/>gemeines ist, als ein Gegenstand eines gründlichen Studiums auf
<lb/>den Universitäten betrieben wird, und der Rechtswissenschaft vielfach
<lb/>einen gründlichem Charakter gibt als es in England der Fall ist,
<lb/>daß die^ Feinheit und Beobachtungsgabe der Schottländer auch auf
<lb/>ihre Rechtsübung wirkt; der Advokatenstand innerlich verbrüdert, im
<lb/>Besitze einer der kostbarsten Bibliotheken erfreut sich einer würdigen
<lb/>Stellung und genießt hohe Achtung bei den Richtern wie bei dem
<lb/>Volke. Die Gerichtsverfassung Schottlands ist von der Englands
<lb/>wesentlich verschieden. In Schottland besteht kein Friedensrichter,
<lb/>die alte Einrichtung des Sherifs hat sich dort erhalten, insoferne
<lb/>der Sherif theils der Richter der Voruntersuchung ist, theils noch
<lb/>über Vergehen Gerichtsbarkeit hat und zwar indem er über einige
<lb/>als Einzelrichter entscheidet, in anderen Fällen in dem Sherifsge-
<lb/>richt Geschworene entscheiden2 3 4). Außerdem entscheiden über kleine
<lb/>Uebertretungen (selbst geringe Gewaltthätigkeiten) die Ortsrichter.
<lb/>Für Entscheidung der schweren Verbrechen ist der high court of
<lb/>justiciary in Edinburg und in den circuits der Circuit court of
<lb/>juBticiary zuständig mit Beiziehung von 15 Geschworenen. Schott- 
<lb/>land kennt das Institut des coroner sowenig als die Anklagejury
<lb/>so, daß die Geschworenen nur Urtheilsgeschworene sind. Die wich- 
<lb/>tigste Einrichtung Schottlands in Bezug auf Strafverfahren ist die
<lb/>dort vorkommende Staatsanwaltschaft, indem in jedem Bezirk ein
</p>
            <p>

               <lb/>2) Eine große Zahl kostbarer geschichtlicher Materialien ist dafür nicht
<lb/>genug benützt. Siehe mein Werk S. 20 Note 2—9.


<lb/>3) Geschworene entscheiden im Sheriffs court über einfache ssssults,
<lb/>über kleine Diebstähle, Sendung von Drohbriefen, Auögeben fal- 
<lb/>scher Münzen.


<lb/>4) Ueber den Zusammenhang und Wirksamkeit der schottischen Staats- 
<lb/>anwaltschaft die besten Nachweisungen im Report of public prose- 
<lb/>cutor p. 17. Auszüge in der Zeitschrift für ausländ. Gesetzgebung.
<lb/>26. Bd. S. 215.
</p>

            <pb facs="2173686_1500+1863_0283.tif"
                n="279"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_1500+1863_0283--><p/>
            <p>

               <lb/>Von Mittermaier.
</p>
            <p>

               <lb/>m
</p>
            <p>

               <lb/>saus der Zahl der Advokaten genommener) procurator üscal als
<lb/>Staatsanwalt im Interesse der Verfolgung von Verbrechen thätig
<lb/>ist und an der Spitze der lord Advocate als oberster Staatsan- 
<lb/>walt steht, an welche die Unterstaatsanwälte die gesammelten Akten
<lb/>bringen, damit er über die weitere Verfolgung des Verbrechers ver- 
<lb/>fügt. Die trefflichsten neuern Mittheilungcn zur Kenntniß der Ein-
<lb/>zelnheiten des schottischen Strafverfahrens, seiner Vorzüge und Män- 
<lb/>gel, sowie zur kritischen Vergleichung des schottischen und englischen
<lb/>Verfahrens in allen einzelnen Punkten liefern die schottische
<lb/>Zeltschrift5) und die bei Gelegenheit des wissenschaftlichen Congres-
<lb/>scs in Glasgow gehaltenen Vorträge erfahrener schottischer Prak- 
<lb/>tiker 6).

<lb/>Die Bcurthcilung der Wirksamkeit der Schwurgerichte eines
<lb/>Staates wird wesentlich erleichtert durch die Beachtung der Gesetz- 
<lb/>gebung und Rechtsübung des Strafverfahrens. Insbesondere hängt
<lb/>von der Art der Führung der Voruntersuchung sehr viel ab, ob
<lb/>darauf gerechnet werden kann, daß kein Schuldiger der gerechten
<lb/>Strafe entgehe, aber auch kein Unschuldiger durch die Einrichtungen
<lb/>im Verfahren gefährdet wird. In dieser Beziehung müssen vorerst
<lb/>viele Eigenthümlichkeiten der schottischen Voruntersuchung die wesent- 
<lb/>lich von der englischen abweicht, hervorgehoben werden. Das Straf- 
<lb/>verfahren in Schottland ist darauf berechnet, daß rasch, sobald Spu- 
<lb/>ren eines begangenen Verbrechens bekannt werden, ein Staatsan- 
<lb/>walt einschreitet, daß auch in Fällen der Tödtung, wo in England
<lb/>der Coroner mit Zuziehung von Geschworenen thätig ist, der pro- 
<lb/>curator üscal des Bezirks die nöthigen Schritte zur Erhebung des
<lb/>Thatbestandes einleitet, daß wenn er Grund zur weiteren Verfol- 
<lb/>gung der Sache findet, ein geheimes Verfahren, zu welchem der
<lb/>Angeschuldigte keinen Vertheidiger beiziehen kann, auf den Antrag
<lb/>des Staatsanwalts in der Art geführt wird, daß der Angeschuldigte
</p>
            <p>

               <lb/>5) Ldindurxh revierv 1858 octoder p. 347 bi« 375.


<lb/>6) Hieher gehören die in den transactions of the national association
<lb/>for the promotion of social Science 1860 abgedruckten Vorträge des
<lb/>Lord advocate (p. 71) von Taylor (p. 251) und Campbell Smith
<lb/>(p. 258) Sherif Barclay (p. 268).
</p>

            <pb facs="2173686_1500+1863_0284.tif"
                n="280"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_1500+1863_0284--><p/>
            <p>

               <lb/>280 Erfahrungen über die Wirksamkeit der Schwurgerichte rc.

<lb/>und die Zeugen von dem Sherif als Richter der Voruntersuchung
<lb/>verhört werden und zwar in Gegenwart des Staatsanwalts, der
<lb/>auch Fragen stellen kann. Die Zeugen werden nicht in Gegenwart
<lb/>des Angeschuldigtcn vernommen. Der Richter und der Staatsan- 
<lb/>walt suchen eine sogenannte Declaration, nämlich die Erklärung des
<lb/>Angeschuldigten über die Verhältnisse der Sache zu erhalten, wobei
<lb/>jedoch bemerkt werden muß, daß dem Angeschuldigten erklärt werden
<lb/>muß, daß er nicht schuldig sei auf die Fragen zu antworten. Fin- 
<lb/>det der procurator fiscal, daß das Verbrechen wahrscheinlich ver- 
<lb/>übt und der Angeschuldigte dringend verdächtig ist, so übersendet er
<lb/>die Akten an den Oberstaatsanwalt (Lord Advocate), welcher nun
<lb/>entweder weitere Schritte anordnet, oder die Untersuchung auf sich
<lb/>beruhen läßt, oder die Anklage stellt. Wählt er den letzten Weg,
<lb/>so ist er dabei vollkommen frei und bedarf weder des Beschluffes
<lb/>der großen Jury wie in England, noch einer Entscheidung einer An- 
<lb/>klagekammer wie in Frankreich. Don ihm hängt es ab, ob und
<lb/>in welchem Umfange er die Anklage stellen will. Dieses Verfahren
<lb/>hat manche Vortheile, insofern durch die amtliche Thätigkeit eines
<lb/>Staatsanwalts für rasches Einschreiten, für die Wahl der geeigne- 
<lb/>ten Mittel und Verfolgung des Verdächtigen gesorgt wird." Da der
<lb/>schottische Staatsanwalt nicht unbedingt Herr der Sache ist, und
<lb/>wenn er nicht verfolgen und eine Anklage stellen will, die durch das
<lb/>Verbrechen verletzte Privatpartei die Anklage selbst stellen und ver- 
<lb/>folgen kann, so ist der Uebermacht der Staatsanwaltschaft vorge- 
<lb/>beugt. Es ist eine merkwürdige Aeußerung des sehr erfahrenen und
<lb/>geachteten Lord advocate, wenn er in dem Congresse in Glas- 
<lb/>gow ?) über die Staatsanwaltschaft erklärt: Unfehlbar ist ein öffent- 
<lb/>licher Ankläger in einem Willkürstaate für die Freiheiten des Volks
<lb/>gefährlich, aber die Aufstellung eines öffentlichen Anklägers unter
<lb/>dem Einfluß der öffentlichen Meinung und der parla- 
<lb/>mentarischen Derantworlichksit ist nach meinerUeberzeugung
<lb/>die beste Weise, wie ein Strafverfahren geführt werden kann. —
<lb/>Wenn auch der schottische Staatsanwalt in der Voruntersuchung
</p>
            <p>

               <lb/>7) Iransaeticns ok the national association. 1860 p. 72.
</p>

            <pb facs="2173686_1500+1863_0285.tif"
                n="281"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_1500+1863_0285--><p/>
            <p>

               <lb/>Don Mitlermaier.
</p>
            <p>

               <lb/>281
</p>
            <p>

               <lb/>eine große Macht hat, so muß doch der Verfasser des gegenwärtigen
<lb/>Aussatzes nach den in Schottland selbst eingezogenen Erkundigungen erklä- 
<lb/>ren, daß die Controle, unter der die Staatsanwälte stehen, von der Art ist,
<lb/>daß Ueberschreitungen vorgebeugt wird. Der Staatsanwalt weiß zu
<lb/>gut, daß wenn er eine Unregelmäßigkeit verübt, leidenschaftlich ver- 
<lb/>folgt, er in der öffentlichen Verhandlung von dem Vertheidiger
<lb/>schwer angegriffen, von der freien Presse unerbittlich getadelt wird,
<lb/>und darauf rechnen kann, daß in wichtigen Processen nicht bloß der
<lb/>Richter in der Verhandlung über vorgekommene Unregelmäßigkeiten
<lb/>mißbilligend sich ausspricht, sondern auch im Parlamente^) seine
<lb/>Handlungsweise Gegenstand ernster Rüge werden kann. Wenn der
<lb/>schottische Staatsanwalt ohne Beschluß einer Jury oder einer An- 
<lb/>klagekammer die Sache zur Verhandlung in die Assise bringen kann,
<lb/>so ist freilich seine Macht sehr groß, aber er weiß auch, daß er dann
<lb/>die Verantwortlichkeit seiner Anklage dem Gerichte und dem Volke
<lb/>gegenüber allein übernimmt, und daß seine Ehre erfordert, daß er
<lb/>nicht als leidenschaftlicher oder als grundlos verfolgender Mann er- 
<lb/>scheint. Es ist aber auch Pflicht, hier bei den einzelnen Punkten
<lb/>zu verweilen, und mit Benützung der Erfahrungen der schottischen
<lb/>Praktiker selbst in Bezug auf die Einzelheiten der schottischen Vor- 
<lb/>untersuchung die Gefahren derselben für den Angeschuldigten hervor- 
<lb/>zuheben.

<lb/>1) Anerkannt ist es v), daß die Einrichtung, nach welcher in
<lb/>den einzelnen Bezirken Advokaten als Stellvertreter des Oberstaats- 
<lb/>anwalts (?ro6urator fiscal) ausgestellt sind, aber nicht besoldet,
<lb/>sondern für die einzelnen Geschäfte, die sie besorgen, durch Gebüh- 
<lb/>ren entschädigt werden, nicht selten den Nachtheil hat, daß ein sol- 
<lb/>cher Stellvertreter leicht verleitet wird, um Gebühren zu beziehen.
</p>
            <p>

               <lb/>8) Wir werden unten bei der Anführung des im September 1862 ver- 
<lb/>handelten Falles M'Lachlan Nachweisen, mit welcher Energie in
<lb/>Schottland die Sache bis an das Parlament gebracht wird, wenn
<lb/>die öffentliche Meinung aufgeregt ist und an der Gerechtigkeit einer
<lb/>Derurtheilung zweifelt.

<lb/>9) Iransaetions 1660 p. 268.
</p>

            <pb facs="2173686_1500+1863_0286.tif"
                n="282"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_1500+1863_0286--><p/>
            <p>

               <lb/>282 Erfahrungen über die Wirksamkeit der Schwurgerichte rc.

<lb/>öfter Verhandlungen einzuleiten, die eigentlich nicht nothwendig gewe- 
<lb/>sen wären.

<lb/>2) Bedenklich ist die Gewalt, welche jedem Staatsanwalts
<lb/>eingeräumt ist, bei allen Vernehmungen des Angeschuldigten und der
<lb/>Zeugen gegenwärtig zu sein und beliebig Fragen zu stellen, was
<lb/>oft dazu führt, daß durch eine solche Befragung ein Zeuge leicht
<lb/>eingeschüchtert oder durch schlau gestellte Suggestionen zu Antworten
<lb/>verleitet werden kann, die der Wahrheit nicht gemäß sind.

<lb/>3) Ueber die Art der Erhebung des Thalbestandes herrscht
<lb/>unter den schottischen Praktikern selbst Verschiedenheit der Ansichten.
<lb/>Während der Lord advocate sich dafür ausspricht ^), daß durch
<lb/>die Thätigkeit des Sherif&gt; der als Coroner thätig ist, der Thatbe-
<lb/>stand genügend hergesteilt wird, und selbst besser als durch den eng- 
<lb/>lischen Coroner, bei dessen Untersuchung die oft unzeitige Veröffent- 
<lb/>lichung von Verhältnissen leicht nachtheilig werden kann, sind andere
<lb/>Praktiker der Ansicht"), daß durch den Coroner, der amtlich bei
<lb/>jeder Anzeige eines auffallenden Todes rasch einschreitct und für Er- 
<lb/>hebung der Beweise, insbesondere auch für Beiziehung der Aerzte
<lb/>sorgt, die Verbrechen sicher entdeckt werden; hingegen soll in Schott- 
<lb/>land häufig der krocurator fiscal nicht rasch genug in Kenntniß
<lb/>von einem auffallenden Tode kommen, und nach der Erfahrung 12)
<lb/>die Erhebung der wichtigsten Umstände, die Aufklärung hätten ge- 
<lb/>ben können, zu spat erfolgen. Auch wird in Schottland 13) die Art,
<lb/>wie der Beweis durch Sachverständige erhoben wird, schwer ge- 
<lb/>tadelt.

<lb/>4) Vorzüglich wird die Einrichtung nachtheilig, daß in der
<lb/>Voruntersuchung sogenannte declarations erhoben ") nämlich die
</p>
            <p>

               <lb/>10) Irsnsaetions von 1860 p. 72. 268. 69.

<lb/>11) Vorzüglich in dem Aufsatze in dem Lllindurxk Review, p. 50.

<lb/>12) DieS zeigte sich auffallend in dem Prozesse (1857) gegen Madeline
<lb/>Smith (angeklagt wegen Vergiftung ihres Geliebten) wo offenbar
<lb/>zu spät der procurator üses! einschritt und die wichtigsten Um- 
<lb/>stände nicht erhoben wurden.

<lb/>13) Iran8actiov8 1860 p. 269.

<lb/>14) In den Verhandlungen des Congreffes von 1860 transactions
</p>

            <pb facs="2173686_1500+1863_0287.tif"
                n="283"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_1500+1863_0287--><p/>
            <p>

               <lb/>Von Mittermaier.
</p>
            <p>

               <lb/>283
</p>
            <p>

               <lb/>Angeschuldigten von dem Sherif verhört aber auch von dem Staats- 
<lb/>anwalt befragt werden können. Erfahrene Praktiker bezeugen nun,
<lb/>daß dieses inquisatorisches Verfahren leicht für den Unschuldi-
<lb/>digen gefährlich werden kann. Die Vorschrift, daß dem Ange-
<lb/>schuldigten gesagt werden soll, daß er nicht schuldig sei, zu antwor- 
<lb/>ten, schützt nicht, der schlaue, gebildete oder mit dem Gang der Ju- 
<lb/>stiz vertraute Angeschuldigte gibt freilich keine Antwort oder eine
<lb/>klug ersonnene Erklärung, der schüchterne Mensch aber kann durch
<lb/>schlau gestellte Fragen jo eingeschüchtert und verwirrt werden, daß
<lb/>seine Antworten trüglich sind und leicht, wenn die Declaration in
<lb/>der Sitzung vorgelesen wird, die Geschworenen verführen können.

<lb/>5) Auch der Mangel der Öffentlichkeit des Vorverfahrens in
<lb/>Schottland wird vielfach als gefährdend gefct&gt;i(bert15), n&gt;eit eö dann
<lb/>an der nöthigen Controle fehlt, obwohl andere erfahrene Prakti- 
<lb/>ker ,6) das geheime Verfahren für vorteilhaft halten, weil dabei
<lb/>mehr eine ruhige die kleinsten Umstände erhebende Erforschung mög- 
<lb/>lich wird, während die Oeffentlichkeit wegen der durch sie veranlaß-
<lb/>ten Gerüchte leicht auch dem Unschuldigen nachtheilig werden kann.

<lb/>Die Unparteilichkeit fordert, aus den Ergebnissen der Crimi-
<lb/>nalstatistik nachzuweisen, daß die schottischen Staatsanwälte ihre
<lb/>große Macht nicht mißbrauchen, was sich aus der bedeutenden Zahl
<lb/>der Fälle ergibt, in welchen die Staatsanwälte nach eingeleiteter
<lb/>Voruntersuchung keine Anklage stellen 1T). Von Wichtigkeit ist auch
<lb/>daß der Staatsanwalt häufig die Anklage nur auf ein geringeres
<lb/>Vergehen stellt, weil er den Nachtheil erkennt, wenn er die höhere
<lb/>Anklage nicht erweisen kann.
</p>
            <p>

               <lb/>p. 262. 268, wo ein Staatsanwalt selbst diese äeelarations das
<lb/>Ueberbleibsel des alten Systemes der Folter nennt, s. noch Aufsatz
<lb/>in Edinburgh reriew p 58.

<lb/>15) Aufsatz in Edinburgh revieiv p. 57.

<lb/>16) Insbesondere der Lord advocate in den transactions p. 73.

<lb/>17) Nach der Statistik ließen 1858 die Staatsanwälte in 380, 1859
<lb/>in 451, 1860 .in 489, 1861 in 416 Fällen die Sache unverfolgt;
<lb/>darunter sind 1860 15 Fälle wo Untersuchung wegen Mordes, 13
<lb/>wegen Nothzucht eingeleitet war.
</p>

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                n="284"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_1500+1863_0288--><p/>
            <p>

               <lb/>284 Erfahrungen über die Wirksamkeit der Schwurgerichte rc.

<lb/>Zur gerechten Würdigung der Wirksamkeit der schottischen Ge- 
<lb/>schworenen, müssen noch die Eigenthümlichkeiten des schottischen
<lb/>Hauptverfahrens (Trial) insofern es sich von dem englischen unter- 
<lb/>scheidet, hervorgehoben werden.

<lb/>1) In Bezug auf die Besetzung des Gerichts des high court
<lb/>wegen schweren Verbrechen ist wichtig, daß in Schottland drei Rich- 
<lb/>ter zur Besetzung der Assisen gehören, daher Rechtsfragen nach col-
<lb/>legialischer Berathung entschieden werden. 2) In Ansehung der
<lb/>Bildung der Liste der Geschworenen wird in Schottland eine zwei- 
<lb/>fache Liste gemacht a) die der Common jurors, d. h. aller die
<lb/>Grundeitzenthum mit Einkommen im Betrag von 5 Pfund, oder
<lb/>bewegliches Vermögen im Werth von 200 Pfund besitzen, b) Liste
<lb/>der Specialjurors aus Grundeigenthümern mit Rente von 100
<lb/>Pfund und .Inhabern beweglichen Vermögens im Werthe von
<lb/>1000 Pfund. Das urtheilcnde Schwurgericht besteht aus 15 Ge- 
<lb/>schworenen (10 aus Liste der common, 5 aus Special jury, so daß
<lb/>auS der Urne der common jurors 2 Namen, aus der anderen
<lb/>Liste 1 Name gezogen wird und gegen jeden die Recusation gel- 
<lb/>tend gemacht werden kann. Auf diese Art beruht die schottische Jury
<lb/>auf einer glücklichen Mischung, wodurch noch ein Austausch von An- 
<lb/>fichten von Männern aus höheren Lebenskreisen mit denen von Per- 
<lb/>sonen gefichert ist, welche mehr den weniger begünstigten Kreisen
<lb/>angehören. 3) Die AnklagSacte (libel) in Schottland unterscheidet
<lb/>fich wesentlich von der englischen 18), indem sie umfassender bearbei- 
<lb/>tet ist und dem Angeklagten zeigen soll, wessen er angeklagt ist
<lb/>und worauf er seine Vertheidigung zu richten hat. Die Schlußform,
<lb/>in der sie bearbeitet ist, macht freilich das Ganze schleppend und
<lb/>wird selbst wegen der vielen Schlüsse, die sie hereinzieht, für be- 
<lb/>denklich gehalten. Häufig wird eine eventuelle Anklage gestellt, da- 
<lb/>mit die Geschworenen, wenn fie eine Anklage nicht begründet fin- 
<lb/>den, wegen der anderen das Schuldig aussprechen können. 4) Vier-
</p>
            <p>

               <lb/>18) Mein englisches Strafverfahren S. 352 — 356, dort ist auch Note
<lb/>30 eine vollständige Anklageschrift abgedruckt. Im Trial gegen Ma-
<lb/>deline Smith warer 3 Anklagen gestellt.
</p>

            <pb facs="2173686_1500+1863_0289.tif"
                n="285"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_1500+1863_0289--><p/>
            <p>

               <lb/>Don Mittermaier.
</p>
            <p>

               <lb/>285
</p>
            <p>

               <lb/>zehn Tage vor Eröffnung der Sitzung wird dem Angeklagten ein
<lb/>Verzeichniß aller Zeugen, Sachverständigen, aller Urkunden, deren
<lb/>sich der Ankläger in der Sitzung bedienen will, mitgetheilt19).
<lb/>5) Ein Vorzug des schottischen Verfahrens liegt darin, daß eS zur
<lb/>Sitte gehört, daß dem Angeklagten ein Vertheidiger zur Seite steht.
<lb/>Die Ehrenhaftigkeit der schottischen Anwälte macht es ihnen zu einer
<lb/>Ehrenpflicht, einen Angeklagten zu vertheidigen, und der Sherif
<lb/>und der Richter sorgen dafür. 6) Noch mehr als in England ist
<lb/>in Schottland für die Durchführung der Gleichheit der Befugnisse
<lb/>des Staatsanwalts und des Vertheidigers gesorgt. Die Anordnung
<lb/>des ganzen Verfahrens ist darauf berechnet, den Geschworenen die
<lb/>klarste Auffassung des Materials zu erleichtern, und Alles zu ver- 
<lb/>meiden, was die Geschworenen irreleiten könnte. Daher steht nicht
<lb/>wie in England dem öffentlichen Ankläger das Recht zu, die Ver- 
<lb/>handlung durch einen Vortrag, wodurch er bei den Geschworenen
<lb/>leicht schon eine gewisse Ansicht Hervorbringen kann unter deren
<lb/>Eindruck sie die Beweise anhören, einzuleiten (opemvx tde eusv).
<lb/>Die Verhandlung beginnt vielmehr ohne Einleitungsrede mit der
<lb/>Vernehmung der vom Ankläger vorgeladenen Zeugen unter Produk- 
<lb/>tion der übrigen Beweise. Die Vernehmung liegt dem Ankläger
<lb/>ob laufklärende Fragen werden übrigens in Schottland vom Richter
<lb/>mehr als in England gestellt). Die Zeugen sind dem Kreuzverhöre
<lb/>des Vertheidigers unterworfen. Nach beendigter Beweisführung des
<lb/>Anklägers beginnt die Beweisführung der Vertheidigung ohne Ein-
<lb/>lcitungsrede; dann erst hält der Staatsanwalt wie in Frankreich
<lb/>seinen Vortrag, um mit Beziehung auf die Beweise die Geschworen
<lb/>nen von der Wahrheit der Anklage zu überzeugen, worauf der
<lb/>Schlußvortrag des Vertheidigers folgt, so daß der Vertheidiger sicher
<lb/>ist das letzte Wort zu haben. 7) Eine Eigentümlichkeit deS schot- 
<lb/>tischen Verfahrens ist, daß vor dem Beginn der Beweisführung
<lb/>eine Dorverhandlung durch die Einwendung über die relevancy
</p>
            <p>

               <lb/>19) ES wird in Schottland selbst, ungeachtet man erkennt, daß die Vor- 
<lb/>schrift dem Vertheidiger die Vorbereitung erleichtert, das Bedenken
<lb/>erhoben, daß darnach der Ankläger oft gehindert sein kann, wichtige
<lb/>Zeugen zu benutzen, welche er erst in den letzten 14 Tagen erfährt.
</p>

            <pb facs="2173686_1500+1863_0290.tif"
                n="286"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_1500+1863_0290--><p/>
            <p>

               <lb/>286 Erfahrungen über die Wirksamkeit der Schwurgerichte re.

<lb/>ok the übel stattfinden kann, wenn der Vertheidiger die Einwen- 
<lb/>dung erhebt, daß die vorgelegte Anklage keine Grundlage der Straf- 
<lb/>verhandlung sein kann, z. B. daß die Handlung nach den Gesetzen
<lb/>kein Verbrechen begründet^). Wird eine solche Einwendung erho- 
<lb/>ben, bei der es auf rechtliche Beurtheilung ankommt, so wird über
<lb/>die relevaoo^ zwischen Staatsanwalt und Vertheidiger verhandelt,
<lb/>worauf das Gericht die Vorfrage entscheidet. Ein Vortheil liegt
<lb/>darin, daß dadurch oft eine unnütze Verhandlung vermieden wird.
<lb/>8) Nach der Erfahrung in Schottland hat die zuletzt erwähnte Ein- 
<lb/>richtung noch einen Vortheil insofern, als der Angeklagte, der erst
<lb/>nach entschiedener Vorfrage gefragt wird, ob er sich schuldig bekenne,
<lb/>bester als in England, in der Lage ist zu erwägen, ob er sich schul- 
<lb/>dig oder nichtschuldig erklären will. 9) In Bezug auf die Grund- 
<lb/>regeln des Beweises, hat Schottland zwar im Wesentlichen das nämliche
<lb/>Beweisrecht wie in England, allein in Einzelnheiten kommen doch Ab- 
<lb/>weichungen vor, und zwar daß weit häufiger die sogenannten de-
<lb/>clarations des Angeschuldigten in der Voruntersuchung in der
<lb/>Hauptverhandlung gegen ihn gebraucht werden; auch kommt eine
<lb/>sehr bedenkliche (in England weit beschränkter zugelastene) Sitte vor,
<lb/>daß gegen den Angeklagten die Aussage des Sterbenden, der manche
<lb/>übertriebene Beschuldigung macht, vorgelesen wird, was auf die
<lb/>Geschworenen leicht einen schlimmen Eindruck macht, und um so
<lb/>bedenklicher ist, da gegen ein solches Zeugniß kein Kreuzverhör mög- 
<lb/>lich iftal); dagegen wird zum Schutze des Angeklagten streng darauf
<lb/>gehalten, daß als Beweise keine solchen Urkunden zugelassen werden,
<lb/>worin der durch das Verbrechen Beschädigte, der nicht mehr als
<lb/>Zeuge erscheinen kann, weil er in der Zwischenzeit starb, Beschul- 
<lb/>digungen gegen den Angeklagten schriftlich ausspricht, man fürchtet
<lb/>die Gefahr solcher einseitigen, die Geschworenen irreleitenden Aus- 
<lb/>sagen, gegen welche der Angeklagte kein Kreuzverhör anwendcn
<lb/>kann22). 10) In Ansehung der Schlußvorträge der Richter in
</p>
            <p>

               <lb/>20) Nähere Nachweisungen darüber in meinem englischen Strafverfah- 
<lb/>ren S. 350—352.

<lb/>21) Edinburgh Review p. 370.

<lb/>22) Vorzüglich merkwürdig wurde hier in den: Prozesse der wegen Der-
</p>

            <pb facs="2173686_1500+1863_0291.tif"
                n="287"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_1500+1863_0291--><p/>
            <p>

               <lb/>Von Mittermaier.
</p>
            <p>

               <lb/>287
</p>
            <p>

               <lb/>Schottland gilt das Nämliche, was oben von den englischen Richtern
<lb/>angeführt wurde; sie wirken wohlthätig, und zur Ehre der schotti- 
<lb/>schen Richter muß angeführt werden, daß sie überhaupt dahin stre- 
<lb/>ben, die Geschworenen vor einem voreiligen Urtheil zu warnen^)
<lb/>und im Schlußvortrage alle möglichen Zweifel gegen die Annahme
<lb/>der Schuld hervorzuheben; ihre Vorträge gehen auch mehr in Ein-
<lb/>zelnheiten der Verhandlungen ein. Dennoch zeigen mehrere vor-
<lb/>gekommene Fälle 24) das Gefährliche dieser Vorträge, indem
<lb/>zu oft die Richter über manche Vertheidigungspunkte hinweg- 
<lb/>gehen oder auch unwillkürlich das Gewicht eines Anschuldi- 
<lb/>gungspunktes zu sehr hervorheben25). 11) Der Wahrspruch der

<lb/>Geschworenen in Schottland braucht nur auf Mehrheit der Stimmen
<lb/>gebaut zu sein. Man findet dieß oft bedenklich und Stim- 
<lb/>men werden immer mehr laut?«), daß durch die Forderung der
<lb/>Stimmeneinhelligkeit das Vertrauen zu den Wahrsprüchen gewinnen
<lb/>würde. 12) Die schottischen Geschworenen können zwischen zwei
<lb/>Formeln der Lossprechung wählen, nämlich entweder not guilty
<lb/>oder not proven aussprechen 27). Wir werden unten Nachweisen,
<lb/>daß in der Mehrzahl der Fälle, wo die Geschworenen lossprechen,
<lb/>sie die letzte Formel wählen. Ueber den Werth der Formel not
</p>
            <p>

               <lb/>giftung ihres Geliebter! Angelier Angeklagten Maäeline Lmith die
<lb/>Verhandlung über len Antrag des Staatsanwalts daS Tagebuch
<lb/>des Angelier vorzulesen. Das Gericht gestattete die Vorlesung
<lb/>nicht, Report ok the Trial of Madeline Smith pag. 110.

<lb/>23) In rem Processe gegen Madeline Smith (Trial p. 154) warnte der
<lb/>Richter, nachdem der Staatsanwalt seine eindringliche Schlußrede be- 
<lb/>endigt hatte, die Geschworenen jetzt schon Schlüffe daraus abzulei- 
<lb/>ten. da sie erst den einseitigen Vortrag gehört hätten.

<lb/>24) Insbesondere in einem Fall (unten am Schluß dies. Abth.) im
<lb/>Prozesse M. Lachlan.

<lb/>25) Daher den ersten Tadel im law Magazine 1862 November p. 90.

<lb/>26) Edinburgh Review p. 375.

<lb/>27) Siehe darüber Nachweisungen in meinem englischen Strafverfahren
<lb/>S. 480, und mein Werk: die Gesetzgebung im Strafverfahren
<lb/>S. 588.
</p>

            <pb facs="2173686_1500+1863_0292.tif"
                n="288"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_1500+1863_0292--><p/>
            <p>

               <lb/>288 Erfahrungen über die Wirksamkeit der Schwurgerichie rc.

<lb/>proven ist fortdauernd in Schottland und' England Streit 28).
<lb/>Man erkennt allerdings an, daß im Gebrauche dieser Formel eine
<lb/>Erleichterung für das beängstigte Gewissen der Geschworenen liegt,
<lb/>daß auch in manchen Fällen, wo Geschworene in einer Zwangslage
<lb/>stch befinden und erkennen, daß gegen den Angeklagten viele
<lb/>Beweise vorliegen, aber doch Zweifel an seiner Schuld Zurückbleiben,
<lb/>die Geschworenen den Ausweg jener Formel wählen und dadurch
<lb/>mehr Bürgschaften gegeben werden, daß kein Unschuldiger verurtheilt
<lb/>wird; allein immer mehr sieht man doch ein, daß in der Formel
<lb/>ein Zwitterausspruch und eine Jnconsequenz liegt, indem wenn die
<lb/>Geschworenen Zweifel an der Schuld haben, sie daß Nichtschuldig
<lb/>aussprcchcn müssen. Auch macht man vielfach die Erfahrung gel- 
<lb/>tend, daß die Formel manchen Mißbrauch begünstigt, indem man
<lb/>anführt, daß nicht selten die Geschworenen in der Verzweiflung über
<lb/>die Art der Entscheidung zu dem Kompromiß kommen, durch die
<lb/>Wahl der Formel not proven sich aus der Verlegenheit zu helfen.

<lb/>Eine Vergleichung der statistischen Nachrichten über die Wirk- 
<lb/>samkeit der Geschworenen lehrt, daß die Kraft der Repression in
<lb/>Schottland stärker als in England ist. Im Jahre 1650 wurden
<lb/>von den Geschworenen 3363 , 1851 3071 , 1858 2850 , 1859

<lb/>2563, 1860 2414, 1861 2418 als schuldig erklärt; das not
<lb/>guilty wurde 1850 in Bezug auf 35, 1851 auf 47, 1858 auf
<lb/>71, 1859 auf 53, 1860 auf 33, 1661 auf 53 ausgesprochen; mit
<lb/>der Formel not proven wurden 1850 223, 1851 186, 1858 237,
<lb/>1859 217, 1860 168, 1861 186 freigesprochen. Das Verhältniß
<lb/>der Schuldigrrklärungen zu den Lossprechungen ist wieder höchst
<lb/>verschieden nach den Grafschaften und nach der Art der Verbrechen,
<lb/>worauf die Anklage ging. In Edinburg (wo eine intelligente Jury
<lb/>zu Gericht saß) wurden 1850 530 schuldig, nur 9 mit not guilty
<lb/>und 17 mit not proven sreigesprochen, im Jahre 1856 425 schul- 
<lb/>dig, 5 not guilty erklärt, 23 mit not proven, 1860 315 schul-
</p>
            <p>

               <lb/>28) Iransactions 1860 p. 261. Edinburgh Review p. 372. Im Pro- 
<lb/>zesse gegen Mad. Smith sprachen die Geschworenen in Ansehung
<lb/>der ersten Anschuldigung not guilty, in Bezug auf die zwei anderen
<lb/>das not proven aus (Trial p. 184).
</p>

            <pb facs="2173686_1500+1863_0293.tif"
                n="289"
                xml:id="zs1-2173686_1500-1863_0293"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_1500+1863_0293--><p/>
            <p>

               <lb/>Don Mittermaier.
</p>
            <p>

               <lb/>289
</p>
            <p>

               <lb/>big erklärt, 1 not guilty, 10 mit not proven freigesprochen, 1861
<lb/>320schuldig, 8 nicht schuldig erklärt, 14 mit notproven freigesprochen.
<lb/>In derGrafschastJnverneß wurden 1858 145 schuldig, keiner nichtschuldig
<lb/>erklärt (23 not provenj, 1862 75 schuldig, 7 not guilty erklärt,
<lb/>12 not proven. Die Zahl der mit not proven Losgesprochenen
<lb/>ist überall weit größer als die der nicht schuldig Erklärten, z. B.
<lb/>in Lanark 13 not guilty, 45 not proven. Das Derhälniß der
<lb/>Schuldigerklärungen und Freisprechungen wechselt nach der Art der
<lb/>Verbrechen. Wegen Mordes wurden 1850 6 schuldig, keiner mit
<lb/>not guilty, 4 mit not proven freigesprochen. Im Jahre 1851
<lb/>4 verurtheilt, 2 mit not guilty, 2 mit not proven freigesprochen.
<lb/>1858 5 verurtheilt, 4 mit not proven freigesprochen (bei 7 Ange- 
<lb/>schuldigten hatte der Staatsanwalt keine Anklage gestellt und 5 wur- 
<lb/>den als unzurechnungsfähig erklärt). 1859 wurden wegen Mordes
<lb/>nur 2 schuldig, 1 not guilty, 3 mit not proven freigesprochen
<lb/>(bei 15 stellte der Staatsanwalt keine Anklage). 1860 wurden 8
<lb/>schuldig, 2 mit not proven (keiner mit not guilty) freigesprochen
<lb/>(bei 15 wurde keine Anklage gestellt). 1861 waren 6 wegen Mordes
<lb/>schuldig, 3 nicht schuldig befunden (gegen 11 erhob der Staatsan- 
<lb/>walt keine Anklage). Wegen Diebstahls mit Hauseinbruch wurden
<lb/>1850 329 schuldig, 4 mit not guilty, 11 mit not proven frei
<lb/>erklärt. 1858 waren 217 schuldig, 8 not guilty, 14 mit not
<lb/>proven frei. 1859 34 schuldig, 1 mit not proven (keiner mit
<lb/>not guilty) entlassen. 1860 1 &lt;66 schuldig, 3 not guilty, 13 mit
<lb/>not proven frei. 1861 231 verurtheilt, 2 not guilty, 16 mit
<lb/>not proven frei. Einen besonderen Schutz finden die Polizeibeamten
<lb/>(was auf ihr taktvolles Benehmen schließen läßt) wenn Anklagen
<lb/>wegen Gewaltthätigkeiten gegen solche Beamte in Ausübung des
<lb/>Dienstes gestellt werden. 1858 wurden hier 22 schuldig, keiner mit
<lb/>not guilty, 1 mit not proven frei. 1859 waren 14 schuldig,
<lb/>2 not guilty erklärt. 1860 22 schuldig, 1 not guilty. 1661
<lb/>9 schuldig, 3 not guilty, 2 not proven erklärt.

<lb/>Auffallend ist, daß in jedem Jahre eine ziemliche Zahl als
<lb/>insane seelengestört erklärt werden. 1658 13 bei Anklagen wegen
<lb/>Mordes und Gewaltthätigkeiten. 1659 3. 1660 3. 1861 4.

<lb/>Der wichtigste neuerlich vorgekommene Fall, der vorzüglich

<lb/>Der GerichtSsgal 1863. Heft IV. 19
</p>

            <pb facs="2173686_1500+1863_0294.tif"
                n="290"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_1500+1863_0294--><p/>
            <p>

               <lb/>290 Erfahrungen über die Wirksamkeit der Schwurgerichte rc.

<lb/>geeignet ist, das schottische Strafverfahren auch mit seinen Schatten- 
<lb/>seiten kennen zu lernen, ist der in Glasgow im September 1862
<lb/>verhandelte. Eine Frau, Mac Lachlan war wegen eines am 5. Juli
<lb/>1862 verübten Mordes einer anderen Frau Mac Pherson ange- 
<lb/>klagt und nach einer Verhandlung von 4 Tagen von den Geschwo- 
<lb/>renen nach Berathung von 19 Minuten einstimmig schuldig befunden
<lb/>und zum Tode verurtheilt. Es hatten sich sogleich auch gegen einen
<lb/>alten Mann, Fleming, erhebliche Verdachtsgründe erhoben, er war
<lb/>auch verhaftet, aber nicht angeklagt, erschien vielmehr als ein Haupt-
<lb/>zeuge gegen die Mac Lachlan. Kaum war die Verurtheilung der
<lb/>letzten bekannt, so brach ein heftiger Sturm in dem Volke aus,
<lb/>Versammlungen wurden gehalten, Petitionen zahlreich cingcreicht,
<lb/>(überall mir der Richtung zu zeigen, daß Fleming des Mordes
<lb/>dringend verdächtig sei). Der Staatssekretär veranlaßt neue Er- 
<lb/>hebungen und 2 Commissionen vernahmen viele Zeugen?v). Der
<lb/>Staatssecretär verwandelte nun die Strafe in lebenslängliche Frei- 
<lb/>heitsstrafe. Ein neuer Sturm brach nun los, eine Partei, welche
<lb/>Fleming als Mörder beschuldigte, war mit dieser Entscheidung un- 
<lb/>zufrieden, weil, wenn man die Verurtheilte als unschuldig erkannte,
<lb/>eine lebenslängliche Freiheitsstrafe ungerecht wäre, während diejeni- 
<lb/>gen, welche den Wahrspruch als gerecht erkannten, erbittert waren,
<lb/>daß der Minister durch die Aufregung stch bestimmen ließ, Begna- 
<lb/>digung eintreten zu lassen. Die öffentliche Stimme ist gegen Fle- 
<lb/>ming so aufgeregt, daß dieser sich im Publikum nicht sehen lassen
<lb/>darf, wenn er nicht Beleidigungen erfahren will. Die Presse in
<lb/>Schottland und England beschäftigt sich fortdauernd mit dem Falle.
<lb/>Am 25. Juni 1863 wurdet her Fall in London im Parlamente,
</p>
            <p>

               <lb/>29) Wir haben vor uns das Ergebniß dieser Vernehmungen (abgedruckt
<lb/>im Supplement to the Edinburgh Evening Courant vom 2. Juny
<lb/>1868.

<lb/>30) Eine unparteiische würdige Kritik findet sich vorzüglich im law
<lb/>magarine 1862 November p. 70 — 94. In einem Aufsatz in der
<lb/>Zeitung the Morning Journal vom 13. Juny 1863 sucht ein schot- 
<lb/>tischer Jurist zu zeigen, daß durch die neuerlichen Erhebungen ein
<lb/>dringender Verdacht gegen Eleming begründet ist.
</p>

            <pb facs="2173686_1500+1863_0295.tif"
                n="291"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_1500+1863_0295--><p/>
            <p>

               <lb/>Don Mittermaier.
</p>
            <p>

               <lb/>291
</p>
            <p>

               <lb/>wohin ihn ein Antrag von Stirling brachte, Gegenstand einer Ver- 
<lb/>handlung, in welcher der Lord advocate nachwieL, daß gegen Fle^
<lb/>ming keine Anklage erhoben werden könne. Manches für Kenntniß
<lb/>des schottischen Verfahrens Wichtige kam dabei zur Sprache. Die
<lb/>genaue Vergleichung des Falles ist geeignet auf Fehler die von allen
<lb/>Seiten gemacht wurden, aufmerksam zu machen. Der Staatsanwalt
<lb/>hatte in der Voruntersuchung durch das Bestreben eine Declaration
<lb/>der Angeschuldigten zu erhalten und sie durch listige Fragen zu
<lb/>fangen, sich zu manchen nicht zu billigenden Schritten verleiten
<lb/>lassen. Der Richter (ein sonst hochgeachteter Jurist) führte durch
<lb/>die Einseitigkeit seiner Darstellung im Schlußvortrage, worin er we- 
<lb/>der das was für die Angeklagte sprach, noch wichtige Zweifel her- 
<lb/>vorhob, die Geschworenen irre, und die Geschworenen bewiesen durch
<lb/>die Eilfertigkeit mit der sie zum Wahrspruch kamen, während gewichtige
<lb/>Gründe gegen Annahme der Schuld Vorlagen, daß keine gründliche
<lb/>Berathung Statt fand.

<lb/>(Fortsetzung im nächsten Heft.)
</p>
            <p>

               <lb/>19 *
</p>

         </div>
         <pb facs="2173686_1500+1863_0296.tif"
             n="292"
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         <div xml:id="d71233e27287"
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              type="article"
              n="XVI.">
            <head>
               <title level="a" type="main">Drei Capitalfälle und die zweite Instanz</title>
            </head>
            <byline>
               <docAuthor ana="Heinze, ...">Von Herrn Staatsanwalt Heinze in Dresden</docAuthor>
            </byline>
      
      
      
            <!-- Case 1: ocr of page 2173686_1500+1863_0296--><p/>
            <p>

               <lb/>XIV.
</p>
            <p>

               <lb/>Drei Capitalfälle und die zweite Instanz.

<lb/>Vom Herrn Staatanwalt Heinze zu Dresden.

<lb/>Der nachstehende Rechtsfall ist unter verschiedenen Gesichts- 
<lb/>punkten der Beachtung wcrth. Er bietet den Anblick eines eigen-
<lb/>thümlich ausgebreiteten und verketteten Indizienbeweises, besten Deu- 
<lb/>tung sowohl in der Richtung der Schuld, wie in derjenigen der
<lb/>Unschuld dem Scharfsinn ein weites Feld öffnet. In der That ist
<lb/>dem Todesurtheil des ersten Richters in zweiter Instanz eine Frei- 
<lb/>sprechung gefolgt, mit welcher die öffentliche Meinung der Umge- 
<lb/>bungen noch bis heute sich nicht versöhnt hat. Dieser Wechsel der
<lb/>Erkenntnisse gibt dem Fall, inmitten der Controverse über die Rath-
<lb/>lichkeit der zweiten Instanz, eine besondere Bedeutsamkeit.

<lb/>Was die hier gewählte Form der Behandlung angeht, so ist
<lb/>aus naheliegenden Gründen auf alle Elemente einer dramatischen
<lb/>Spannung, sowie auf Darlegung des Ganges der Untersuchung ver- 
<lb/>zichtet worden. Ich bezwecke nichts als das Material zur Fällung
<lb/>eines selbstständigen Urtheils den Fachgenosten vorzulegen. Dabei
<lb/>nöthigte die prozessuale Stellung des Appellationsrichtcrs zum eng- 
<lb/>sten sachlichen Anschluß an die Feststellungen I. Instanz. Soweit
<lb/>diese reichen, sind meine eigenen Zusätze in die Noten verwiesen.

<lb/>Am 4. November 1856 begab sich der Drahtzieher Humann
<lb/>aus seiner Wohnung zu Schwarzenberg in das dastge B.'sche Draht- 
<lb/>hammerwerk zur Arbeit. Seiner Gewohnheit gemäß nahm er dort- 
<lb/>hin sein Mittagsbrod mit, das an jenem Lag in Schöpsenfleisch
<lb/>und Kartoffetstückchen bestand. Ueber den Topf, in welchem diese
<lb/>Speisen verwahrt waren, hatte Humann eine Untertasse gelegt und
<lb/>ein Tuch geknüpft; ein Löffel war zwischen Taste und Knoten des
<lb/>Tuches durchgesteckt. Wie gewöhnlich stellte Humann den Topf mit
<lb/>Esten in einen Winkel hinter seinem Arbeitsplatz in der großen
<lb/>Werkstätte. Als er kurz vor 1 l Uhr Vormittags den Topf wieder
<lb/>an sich nahm, um den Inhalt in der B.'schcn Küche zu wärmen.
</p>
            <pb facs="2173686_1500+1863_0297.tif"
                n="293"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_1500+1863_0297--><p/>
            <p>

               <lb/>Don Heinze.
</p>
            <p>

               <lb/>293
</p>
            <p>

               <lb/>fand er, daß der Löffel in dem Essen steckte und das Tuch anders
<lb/>als vorher gebunden war. Er trug den Topf nun, jedoch ohne
<lb/>Tuch, Tasse und Löffel, in die B.'sche Küche, um ihn gleich nach
<lb/>12 Uhr mit der Aeußerung, daß er großen Hunger habe, dort wie- 
<lb/>der abzuholen. Unmittelbar darauf zehrte er in der kleinen Ar- 
<lb/>beitsstube, wo sich der Drahtzieher Friedrich befand, sein MittagS-
<lb/>brod vollständig auf.

<lb/>Etwa eine Viertelstunde später kehrte Humann in diese Stube
<lb/>zurück und äußerte: es sei ihm schlecht, es müsse ihm Jemand etwas
<lb/>ins Essen gethan haben, er habe sich eben gebrochen. Zu dem Er- 
<lb/>brechen gesellte sich bald brennender Schmerz im Leibe, der sich
<lb/>durch Magentropfen nicht besänftigen ließ, so daß der Kranke sich
<lb/>endlich genöthigt sah, seine etwa 10 Minuten entfernte Wohnung
<lb/>aufzusuchen. Dort öffnete er die Thür eines Nebenzimmers rttrd
<lb/>klagte, er habe das Essen kaum zwei Minuten hineingehabt, da habe
<lb/>er sich übergeben müssen, es müsse ihm Jemand etwas ins Essen
<lb/>gethan haben, er habe sich schon auf dem ganzen Weg gebrochen,
<lb/>daS Herz thue ihm weh. Angerciht wurde die Bitte in die Apo- 
<lb/>theke zu gehen und dort etwas dienliches zu holen. Die Nachbarin
<lb/>legte den Erkrankten auf ihr Sopha, heizte, da Humann sehr fror,
<lb/>in dessen Stube ein und eilte in die Apotheke, wo man ihr Brause- 
<lb/>pulver verabfolgte.

<lb/>Inzwischen verfügte Humann sich in sein Quartier, wo er
<lb/>ähnliche Mittheilungen seiner herbeigeholten Frau und späterhin noch
<lb/>anderen Personen machte.

<lb/>Kurz nach 6 Uhr Abends fand stch der früher herbeigerufene
<lb/>aber nicht einheimisch getroffene Arzt ein. Dieser entnahm den
<lb/>Krankheitserscheinungen die Vermuthung, daß dem Mittagsbrod ein
<lb/>scharfes Gift beigcmengt gewesen und durch dessen Aufnahme in den
<lb/>Magen eine Entzündung des letzteren hervorgebracht worden sei, er
<lb/>glaubte sich aber, bei der Unkenntniß über die Giftspezies, außer
<lb/>Stand ein spezifisches Gegenmittel zu verordnen, beschränkte sich
<lb/>vielmehr darauf durch einhüllende und beruhigende Mittel die Ma- 
<lb/>gen- und Darmwände gegen die feindlichen Einwirkungen des Gif- 
<lb/>tes zu schützen und äußerliche Mittel zur Linderung des Schmerzes
<lb/>anzuordnen. Die Bemühungen eines zweiten Arztes blieben gleich- 
<lb/>falls ohne Erfolg. Nach schlaflos vollbrachter Nacht traten am näch- 
<lb/>sten Vormittag die Vorboten der Auflösung ein: Erkalten des Ge- 
<lb/>sichts und der Extremitäten, kleiner, schneller Puls, schwache Stimme.
<lb/>Erbrechen und Schmerzen in der Magengegend hatten sich sehr ge- 
<lb/>mindert. Nachmittags 3 Uhr erfolgte der Tod.

<lb/>Als nunmehr der Fall zur Kenntniß der Gerichtspolizeibee
<lb/>Hörde gebracht worden war, fand am 7. November die gerichtlich.
<lb/>Besichtigung und Ocffnung des Leichnams statt. Dabei fiel in die
<lb/>Augen die lockere Anheftung des Kopfhaares, der schmerzliche Ge-
</p>

            <pb facs="2173686_1500+1863_0298.tif"
                n="294"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_1500+1863_0298--><p/>
            <p>

               <lb/>294
</p>
            <p>

               <lb/>Drei Capitalfälle und die zweite Instanz.
</p>
            <p>

               <lb/>sichtsauSdruck, anomaler Blutreichthum des großen Netzes, des Me- 
<lb/>senteriums, des Magens und des Darmkanals, Blutaustretungen im
<lb/>Netz, in der Magenschleimhaut und im Mesenterium, endlich blau-
<lb/>rothe Färbung des serösen Ueberzuges des Magenmundes. Magen
<lb/>nebst Inhalt, Leber und Nieren, ein Theil des Dünndarms und
<lb/>der dicken Gedärme wurden zur chemischen Prüfung zurückbehalten.
<lb/>Dieselbe wies eine beträchtliche Menge arscniger Säure nach, näm- 
<lb/>lich 21j2 Gran in Substanz, 6 Gran aufgelöst in Magen und
<lb/>Darmkanal, ziemlich 1 Gran in Leber und Nieren. Die medizini- 
<lb/>schen Sachverständigen gaben ihr Gutachten dahin ab, daß die che- 
<lb/>mische Untersuchung' der Eingeweide in Verbindung mit den Krank- 
<lb/>heitserscheinungen und den an der Leiche wahrgenommenen patholo- 
<lb/>gischen Veränderungen zweifellos dargethan habe, wie als alleinige
<lb/>und nothwendige Todesursache Vergiftung durch arsenige Säure an- 
<lb/>zusehen sei.

<lb/>Noch am Abend des 7 November erfolgte die Verhaftung
<lb/>des Drahtziehers Bretschneider zu Schwarzenberg, gegen den alsbald
<lb/>dringende Anzeichen der Urheberschaft des an. Humann verübten
<lb/>Giftmordes sich heraussteüten.

<lb/>Gleichzeitig erinnerte man sich, daß am 26. Juni 1856 ein
<lb/>fast dreijähriger Großneffe Bretschneider's unter verdächtigen Umstän- 
<lb/>den einem ähnlichen Leiden erlegen war und wurde ermittelt, daß
<lb/>auch bei diesem Todesfall Bretschneider seine Hand im Spiel gehabt
<lb/>zu haben schien.

<lb/>Dieser Knabe, Emil Schwarz, am 17. August 1852 gebo- 
<lb/>ren, genoß bis zum 24. Juni 1855 im Allgemeinen eine gute Ge- 
<lb/>sundheit. An diesem Tag, einem Sonntag, fand seine Mutter, die
<lb/>ledige Reichenberger, Bretschneider's Nichte, bei ihrer Mittags er- 
<lb/>folgten Heimkehr aus der Kirche ihren Sohn auf dem Sopha lie- 
<lb/>gen, hörte ihn über sein Herz klagen und sah wiederholt ihn sich
<lb/>brechen. Am 25. Juni trat zwar eine scheinbare Besserung ein,
<lb/>in der folgenden Nacht aber verschlimmerte sich der Zustand wieder,
<lb/>sodaß endlich am 26. ein Arzt zu Rath gezogen wurde. Dieser fand
<lb/>das Kind sehr erhitzt und in bewußtlosem Zustand, erhielt von der
<lb/>muthmaßlichen Erkrankungsursache keine Mittheilung, sah keine Ret- 
<lb/>tung ab, verordnete indeß, um nichts unversucht zu lassen, Ansetzen
<lb/>von Blutegeln, Auflegen von Senfteig, Genuß einer kühlenden
<lb/>Emulsion. Aber noch an demselben Morgen verschied der Knabe
<lb/>nach Eintritt convulsivischer Bewegungen.

<lb/>Am 24. November 1856 wurde das unversehrt befundene
<lb/>Grab des Kindes von Gerichtswegen geöffnet, der wohlerhaltene
<lb/>Sarg der Erde enthoben, der Leichnam obduzirt und sezirt.

<lb/>Beim Abheben des Sargdeckels sowie bei Oeffnung der Brust-
<lb/>und Bauchhöhle war keineswegs ein fauliger, wohl aber ein am-
<lb/>moniakalischer Geruch zu bemerken. Die gesummten Hautbedeckun-
</p>

            <pb facs="2173686_1500+1863_0299.tif"
                n="295"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_1500+1863_0299--><p/>
            <p>

               <lb/>Von Heinze.
</p>
            <p>

               <lb/>gen der Körperoberstäche zeigten eine lederartige Festigkeit; zwischen
<lb/>Brust- und Bauchhöhle war eine ziemliche Menge Leichensett aufge- 
<lb/>häuft, welches einen eigenthümlichen, ammoniakartigen Geruch von
<lb/>sich gab; die Leber fand man vollständig erhalten, besonders auffäl- 
<lb/>lig, weil dieses Organ vermöge seiner weichen Textur und seines
<lb/>Blutreichthums zu denen gehört, welche beim gewöhnlichen Lauf
<lb/>der Dinge am schnellsten verwesen.

<lb/>Die chemische Prüfung wies Arsen insbesondere in der Leber
<lb/>nach; aus den zur Untersuchung verwandten Theilen der Unterleibs- 
<lb/>eingeweide wurden 9/g Gran Schwefelarsen — 4/5 Gran arseniger
<lb/>Säure dargestellt. Das Gutachten der Aerzte, auf die chemische
<lb/>Expertise, die Krankheitserscheinungen, die eigenthümlichen Einwir- 
<lb/>kungen des Arsens auf die Leichen der Vergifteten, die Hinlänglich-
<lb/>keit der hier nachgewiesenen Giftdosis zu Herbeiführung des Todes
<lb/>gestützt, lautete wiederum auf Tod durch Arsenvcrgiftung.

<lb/>Nachdem in so überraschender Weise die Vermuthungen über
<lb/>die Todeswcise des Knaben Schwarz Bestätigung gefunden hatten,
<lb/>wurde der Verdacht angeregt, daß eine, Ende 1853, wenige Tage
<lb/>nach ihrer Geburt, gestorbene Großnichte Bretschneiders das gleiche
<lb/>Schicksal getheilt habe.

<lb/>Am 25. Dezember 1853 in den Morgenstunden hatte die le- 
<lb/>dige Reichenberger das wenig geräumige, zudem von der Weih-
<lb/>nachtsbescherung eingenommene Wohnzimmer ihrer Eltern verlassen
<lb/>und in die im oberen Stock desselben Hauses gelegene Stube ihres
<lb/>Oheims Bretschneidcr sich begeben, um dort in Ruhe und Abge- 
<lb/>schiedenheit ihre zweite Niederkunft abzuwarten. Die Entbindung
<lb/>von einem Kind weiblichen Geschlechts erfolgte am Vormittag, die
<lb/>Taufe dieses Kindes am Nachmittag desselben Tages. Unmittelbar
<lb/>nach der Geburt war an dem Kind etwas Auffälliges nicht wahr- 
<lb/>zunehmen. Es machte den Eindruck der Gesundheit. Als aber die
<lb/>Hebamme Nachmittags wieder kam, stieß es viel Schleim aus, brach
<lb/>sich förmlich. Später nahm es eine auffallend grüngelbe Farbe
<lb/>an, sodaß die Umgebungen meinten, es müsse innerlich Krämpfe ha- 
<lb/>ben. Den Thee, welcher dem Unwohlsein begegnen sollte, nahm
<lb/>die Neugeborne nur das erstemal ein, später brach sie denselben stets
<lb/>wieder aus. Die Mutterbrust, so oft sie auch daran gelegt wurde,
<lb/>wies sie zurück. Am 27. Dezember 1853 trat der Tod ein.

<lb/>Die am 31. Januar 1857 bewirkte Oeffnung des in der
<lb/>Zwischenzeit unangetastet gebliebenen Grabes zeigte den Leichnam
<lb/>eines neugeborenen Kindes weiblichen Geschlechts, bedeckt mit einer
<lb/>gleichmäßig braunen Masse, welche bei der Entfernung mit der Pin-
<lb/>cette als vermoderte Kleidung sich herausstellte. Verletzungen am
<lb/>knöchernen Theil des Kopses, der bei der Berührung vollständig
<lb/>auseinander fiel, waren nicht zu bemerken; die Brusthöhle fand man
<lb/>allenthalben geschlossen; die Muskulatur ließ sich hier wie am Bauch
</p>

            <pb facs="2173686_1500+1863_0300.tif"
                n="296"
                xml:id="zs1-2173686_1500-1863_0300"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_1500+1863_0300--><p/>
            <p>

               <lb/>296 Drei Capitalfälle und die zweite Instanz.


<lb/>nicht mehr als solche erkennen, sondern war in eine röthliche Substanz
<lb/>von seifenartiger Konsistenz umgewandelt. Der Bauch erschien ab- 
<lb/>geplattet, die Bedeckung hart, überall unversehrt. Beim Eröffnen
<lb/>der Bauchhöhle zeigte sich die Leber als eine braune, in ihrer Ge- 
<lb/>stalt noch deutlich zu erkennende Masse, während der übrige Theil
<lb/>der Untcrleibseingeweide ein unregelmäßiges Convolut von hautar- 
<lb/>tigen Gebilden und seifenartiger Substanz vorstellte. Fäulnißgeruch
<lb/>fehlte ganz.

<lb/>Leber und übrige Untcrleibseingeweide wurden einer chemischen
<lb/>Prüfung unterworfen. Deren Ergebniß wies arsenige Säure in
<lb/>aufgelöstem Zustand sowie in einer Mehrzahl zwischen den Falten
<lb/>der häutigen Theile der Eingeweide befindlicher weißlicher, krystalli-
<lb/>nifcher Körperchen — zusammen 4 Gran — nach.

<lb/>Die Aerzte fanden in den Krankheitssympromen, den patholo- 
<lb/>gischen Veränderungen in und an der Leiche, diesem chemischen Be- 
<lb/>fund und der Schwierigkeit das Gift nach dem Tode in die Ein- 
<lb/>geweide einzubringen, ausreichende Unterlagen zu dem Ausspruch,
<lb/>daß der Giftstoff dem lebenden Kind beigebracht worden und folge- 
<lb/>weis den Tod verursacht habe. Insbesondere erklärten die Sach- 
<lb/>verständigen, das Erbrechen pflege bei Neugeborenen nicht ohne
<lb/>bestimmte Ursache wicderzukehren, vielmehr weise dieses Symptom,
<lb/>namentlich in Verbindung mit dem in der Regel nur bei noch nicht
<lb/>reifen Kindern vorkommenden Verweigern der Mutterbrust, aus das
<lb/>Bestehen einer Magendarmreizung hin, und man müsse jene Erschei- 
<lb/>nung mit dem im Kindesleichnam aufgefundenen Gift in ursächlichen
<lb/>Zusammenhang bringen.

<lb/>Von einem Selbstmord konnte bei den beiden Kindern der
<lb/>Reichenberger begreiflich überhaupt nicht die Rede sein. Ebensowe- 
<lb/>nig durfte nach Persönlichkeit, Darstellung, Verhalten und Aus- 
<lb/>sichten Humanes an eine solche Möglichkeit gedacht werden. Auch
<lb/>das Spiel eines unglücklichen Zufalls schien bei der Art und Gleich- 
<lb/>heit des gewählten Giftes, bei der Gleichartigkeit der drei Todes- 
<lb/>fälle schlechterdings ausgeschlossen. Insbesondere ergab sich, daß
<lb/>Humann's Frau das Essen ihres Mannes selbst bereitet, in den
<lb/>Topf gethan und ohne üble Folgen den zurückbehaltenen Rest theils
<lb/>selbst genossen, theils an einen Hund gefüttert hatte.

<lb/>Dagegen traten allenthalben die schwersten Jnzichten gegen
<lb/>den damals 50 Jahre alten Drahtzieher C. F. A. Bretschneider
<lb/>hervor*). Die durch eine langausgedehnte Untersuchung erhobenen
</p>
            <p>

               <lb/>*) Wegen Giftmordes der beiden Kinder wurde die Voruntersuchung
<lb/>auch gegen deren Großvater Fr. Bernh. Neichenberger gerichtet.
<lb/>Verdachtsgründe: daß dieser während der Krankheit und nach dem
<lb/>Tod des Knaben ziemlich theilnahmlos sich verhalten, der Taufe deS
</p>

            <pb facs="2173686_1500+1863_0301.tif"
                n="297"
                xml:id="zs1-2173686_1500-1863_0301"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_1500+1863_0301--><p/>
            <p>

               <lb/>Von Heinze.
</p>
            <p>

               <lb/>297
</p>
            <p>

               <lb/>Derdachtsgründe sind theils von allgemeiner Tragweite, theils den
<lb/>einzelnen Thatbeständen angehörig. Die ersteren werden zweckmäßig
<lb/>vorausgesandt.

<lb/>Bretschneider, der ununterbrochen bereits seit 1821 in dem
<lb/>Büschen Werk arbeitete, galt bei seinen Umgebungen und bei seinem
<lb/>Vrodherrn für tückisch, jähzornig, rachsüchtig, nachtragend. Einen
<lb/>Gärtner, auf den er seinen Haß geworfen, hatte er mehrere Wo- 
<lb/>chen später abgelauert und gröblich gemißhandelt, mit einem Arbei- 
<lb/>ter, der den Ueberfallenen befreien half, drei Jahre lang nicht ge- 
<lb/>sprochen.

<lb/>Mit der ganzen Willensfestigkeit und Beharrlichkeit, die ihm
<lb/>eigen, war Bretschneider, selbst kinderlos und unverheiratet, auf
<lb/>das Wohl seiner Angehörigen*), d. h. seiner Schwester: der ver- 
<lb/>ehelichten Rcichenberger nebst Mann und Tochter bedacht. Wie er
<lb/>mit den Eltern die Wohnung theilte, so gedachte er bei der Toch- 
<lb/>ter, seiner Nichte , dereinst seine Lebenstage hinzubringen, ihr sein
<lb/>ganzes Vermögen zuzuwenden. Es erschien unter solchen Umständen
<lb/>erklärlich , daß er versuchte auf die Gestaltung der Lebensschicksale
<lb/>dieser Nichte Einfluß zu gewinnen. Allein der Erfüllung seines
<lb/>Lieblingswunsches, dieselbe mit dem Sattler Humann, dem Bruder
<lb/>des Drahtziehers Humann, zu verehelichen standen schwer zu über- 
<lb/>windende Hindernisse im Weg. Die Reichenberger unterhielt ein
<lb/>Liebesverhältniß mit dem Fleischergeseüen Schwarz, einem arbeits- 
<lb/>scheuen, dem Trunk ergebenen, zur Unterhaltung einer Familie an- 
<lb/>scheinend unfähigen Subject, und war von demselben bereits zwei- 
<lb/>mal Mutter. In diesen Kindern mußte Bretschneider das Haupt-
<lb/>hinderniß für das Glück seiner Nichte, für die Verwirklichung seines
</p>
            <p>

               <lb/>Mädchens gar nicht beigewohnt, an dem Tod der Kinder, deren Er- 
<lb/>haltung ihm oblag, ein pecuniäres Intereffe gehabt. Die Unter- 
<lb/>suchung wurde aber in dieser Richtung eingestellt, weil Reichenber-
<lb/>ger's Verdienst zur Ernährung seiner beiden Enkel ausreichte, weil
<lb/>derselbe ein besonderes Interesse weder an der Verehelichung seiner
<lb/>Tochter mit dem neuen Bewerber Humann, noch an der Lösung
<lb/>des Verhältnisses zu.Schwarz, dem Vater beider Kinder, entwickelt
<lb/>hatte, weil er dem Knaben nachweislich zugethan gewesen war, und
<lb/>seine Angabe, er habe vor Kranken und Tobten überhaupt eine ge- 
<lb/>wisse Scheu, Unterstützung fand, weil es an anderen Derdachtsgrün-
<lb/>den durchaus mangelte. — Bretschneider selbst erklärte, von der
<lb/>Thäterschaft seiner Schwester, seines Schwagers und seiner Nichte
<lb/>könne gar nicht die Rede sein, dieselben hätten sämmtlich die Kinder
<lb/>zu lieb gehabt. Das Kind sei, Gott wisse es, Niemandem zu viel
<lb/>gewesen.

<lb/>•) D.'s Brodberr gibt diesem das Zeugnifi: Seine Eltern hat er stets
<lb/>gut behandelt und gut verpflegt, sowie er überhaupt viel auf seine
<lb/>ganze Verwandtschaft hielt.
</p>

            <pb facs="2173686_1500+1863_0302.tif"
                n="298"
                xml:id="zs1-2173686_1500-1863_0302"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_1500+1863_0302--><p/>
            <p>

               <lb/>298 Drei Capitalfälle und die zweite Instanz.


<lb/>eigenen Lebensplanes erblicken. Die zwei Kinder waren dieselben,
<lb/>über deren Vergiftung und Tod oben berichtet ist. Kurz nach dem
<lb/>Tode*) des zweitgeborencn Kindes hatte Bretschneider an seine
<lb/>Nichte die Aufforderung gerichtet: Thu's doch, d. h. heirathe den
<lb/>Humann, du hast ja nur das Eine Kind noch. Allein die Reichen- 
<lb/>berger erklärte, sie heirathe Humann trotzdem nicht, das Leid thue
<lb/>sie ihrem Söhnchen nicht an. Wenn sie dieses Kind nicht hätte,
<lb/>würde sie den von Bretschneider begünstigten Bewerber vielleicht
<lb/>nehmen, aber von dem Kind könne sie nicht lassen**). Gleichwohl
<lb/>setzte Bretschneider seine Bemühungen für Humann auf das Ange- 
<lb/>legentlichste fort. Er machte der Reichenberger „fortwährend" die
<lb/>beweglichsten Vorstellungen, insbesondere auch über den Abstand in
<lb/>den Vermögensverhältniffen der beiden Bewerber, erbot sich zu einer
<lb/>Beihilfe von 50—100 Thlr. zu Begründung des Hausstandes, er- 
<lb/>klärte sich bereit der Reichenberger zu Erhöhung ihrer Erwerbsfähig- 
<lb/>keit das Putzmachen beibringen zu lassen. Die Reichenberger wußte
<lb/>kaum noch, wie sie ihre fortgesetzten Weigerungen begründen sollte.
<lb/>Da starb der Knabe und Bretschneider redete alsbald nach dessen
<lb/>Tod Humann an: Das Kind ist nun auch weg, nun kannst du sie
<lb/>doch nehmen ***), Er erneuerte und verstärkte nun auch seine Be- 
<lb/>mühungen bei der Reichenberger.
</p>
            <p>

               <lb/>•) Schon während dieser zweiten Schwangerschaft hatte Bretschneider
<lb/>seiner Nichte wiederholt gerathen den Schwarz ja nicht zu heira-
<lb/>then, sondern lieber ledig zu bleiben, wenn kein Anderer komme;
<lb/>sie bekäme schon noch einen Anderen, meinte er, wenngleich sie wie- 
<lb/>der schwanger sei. Dabei wurde verblümt auf Humann hingewie- 
<lb/>sen, der damals täglich bei Bretschneider auflag. Gleich nach Ge- 
<lb/>burt und Tod des zweiten Kindes traten Humann mit seinen An- 
<lb/>trägen, Bretschneider mit seiner eindringlichen unablässigen Für- 
<lb/>sprache hervor.


<lb/>**) Eine gleiche auf eine direkte Bewerbung Humann's gegebene Ant- 
<lb/>wort hatte dieser mit der Versicherung erwidert, er werde das Kind
<lb/>ebenso lieb haben wie die Mutter. Dieselbe Aeußerung aus dem
<lb/>Munde Humann's theilte Bretschneider seiner Nichte mit. Gleich- 
<lb/>wohl äußerte die Neichenberger, sie gräme sich darüber, daß das
<lb/>Kind im Wege sei.


<lb/>***) Darf man den Angaben Humann's vollen Glauben schenken, so
<lb/>sind dessen Bewerbungen um die Reichenberger nicht sowohl aus
<lb/>eigenem Antrieb, als auf Anregung und Andrängen Bretschneider's
<lb/>erfolgt. Der Letztere hatte also gleichzeitig den offenen Widerstand
<lb/>der Nichte und die Lauheit Humann's zu überwinden. Desto un- 
<lb/>erläßlicher erschien zu Erreichung des vorgesteckten Zieles die Be- 
<lb/>wältigung anderwe'.ter Schwierigkeiten. Humann versichert, einmal,
<lb/>als er dem Bretschneider nicht anders ausweichen gekonnt, habe er
<lb/>demselben eingehalten, wenn er heirathen wolle, könne er ein Mäd- 
<lb/>chen ohne Kinder bekommen.
</p>

            <pb facs="2173686_1500+1863_0303.tif"
                n="299"
                xml:id="zs1-2173686_1500-1863_0303"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_1500+1863_0303--><p/>
            <p>

               <lb/>Don Heinze.
</p>
            <p>

               <lb/>299
</p>
            <p>

               <lb/>Noch deutlicher lassen andere Aeußerungen und Entwürfe
<lb/>Bretschneider^ auf die Art der Mittel schließen, welche er zu Er- 
<lb/>reichung des hartnäckig verfolgten Zieles in Bewegung zu setzen ge- 
<lb/>dachte. Heinrich Reichenberger erinnerte sich, -daß Bretschneider im
<lb/>Frühjahr 1855 an die Mittheilung, Schwarz dürfte in die Woh- 
<lb/>nung der Geliebten nicht mehr kommen, die Aufforderung geknüpft
<lb/>hatte: Hörst du, wenn du ihm nur etwas belbringen könntest, du
<lb/>gehst immer hinaus auf die Erl, da thust du's ihm ins Bier! Als
<lb/>ihm eingehalten wurde, wie er nur so etwas denken könne, fügte
<lb/>Bretschneider damals hinzu: Um das Luder ist's nicht schade, wenn
<lb/>es wegkommt. Als man Bretschneider diese Zeugenaussage vorhielt,
<lb/>verneinte er die Aeußerung zuerst entschieden und brachte später eine
<lb/>Ausrede vor, die unverkennbar einer Bestätigung gleichkam. Er
<lb/>behauptete, eine gewisse Freitag hätte ihm erzählt gehabt, daß ihr
<lb/>Mann durch Vermischung einer unschädlichen Substanz mit Bier
<lb/>das Trinken sich abgewöhnt. Im Gespräch mit Reichenberger habe
<lb/>er seinerseits nun bei gelegentlicher Erwähnung der Trunksucht
<lb/>Schwarks bemerkt, jenes Mittel könne Schwarz auch anwenden.
<lb/>Dann gab er wieder abweichend hiervon an: er habe Reichenberger
<lb/>aufgefordert, das Mittel dem Schwarz selbst in das Bier zu thun.
<lb/>Endlich räumte er ein, daß ihm jenes Mittel gar nicht bekannt,
<lb/>sondern nur gesagt worden sei, er könne dasselbe selbst Herstellen.
<lb/>Die Freitag widersprach durchaus.

<lb/>Entsprechende Aeußerungen waren dem Bretschneider im Ge- 
<lb/>spräch mit dem Sattler Humann entfallen: „Wenn ich nur einmal
<lb/>wüßte, wohin Schwarz zu Bier ginge, dem thät ich 'mal was ins
<lb/>Bier, daß es ihn tüchtig herumrisse, ich bin doch schon da und dort
<lb/>zu Bier gewesen, kann ihn aber nicht treffen. Und wenn er gleich
<lb/>sterben thäte, wollte ich dastehen wie ein Hackestock; der Riedel, der
<lb/>sein Haus weggebrannt, hat nichts gestanden, da haben sie ihn auch
<lb/>wieder herauslaffen müssen." Gleichzeitig machte Sattler Humann
<lb/>die Wahrnehmung, daß Bretschneider, seiner Gewohnheit entgegen,
<lb/>verschiedene Wirthschaften besuchte. Einmal äußerte dieser auch, wie
<lb/>es schien, mit Beziehung auf seinen erweiterten Wirthschaftsbesuch:
<lb/>den Schwarz trifft man doch nirgends*).

<lb/>Mit dem Drahtzieher Humann hatte Bretschneider früher auf
<lb/>dem freundlichsten Fuß gestanden. Dieses Vcrhältniß erlitt aber
<lb/>eine Aenderung, als Bretschneider^ Schwager Fr. Bernh. Reichen- 
<lb/>berger Mitte Oktober 1856 wegen eines Eisendiebstahls dem Be- 
<lb/>sitzer des Werkes von Humann angezeigt, in Folge dessen seiner
</p>
            <p>

               <lb/>') Humann und' Reichenberger versichern, an die Ernstlichkeit der von
<lb/>Bretschneider bei jenen Gesprächen bekundeten Absicht damals nicht
<lb/>geglaubt zu haben.
</p>

            <pb facs="2173686_1500+1863_0304.tif"
                n="300"
                xml:id="zs1-2173686_1500-1863_0304"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_1500+1863_0304--><p/>
            <p>

               <lb/>300 Drei CapiLalfälle und die zweite Instanz.

<lb/>Stelle als Werkmeister enthoben und mit dessen Verrichtungen Lheils
<lb/>Humann theils Heinr. Rcichenberger betraut worden war. Bret- 
<lb/>schneider, der die Thätigkeit Humanes in dieser Angelegenheit
<lb/>kannte, faßte von da ab gegen den letzteren bitteren Groll, zeigte
<lb/>gegen Humann ein schnödes, neidisches Wesen, sprach nicht mehr
<lb/>mit ihm, wendete sich ab und zog ein boshaftes Gesicht, wenn Hu- 
<lb/>mann vorüberging* **)). Humann hatte diese Folgen — und mehr
<lb/>noch vorausgesehen. Er bat bei Erstattung der Anzeige um Ver- 
<lb/>heimlichung seines Namens, denn Bretschneider sei zu Allem fähig.
<lb/>Er äußerte Besvrgniß vor Bretschneider^ Bosheit, als ihm ein
<lb/>Tyeil der Werkmeistergeschäfte übertragen wurde. Er sprach end- 
<lb/>lich gegen seinen Bruder sogar die Befürchtung aus: Bretschneider
<lb/>möge ihm einmal etwas im Werke legen, daß er falle.

<lb/>So gewann es den Anschein, daß sammtliche Verbrechen, wie
<lb/>sie durch dasselbe Giftmittcl verübt worden waren, auf ein und das- 
<lb/>selbe, in jedem einzelnen der drei Falle sehr greifbar ausgeprägte
<lb/>Motiv, die Sorge des Bezüchtigten für sein und der Scinigen
<lb/>Wohlergehen, zurückgeführt werden könnten. Der Besitz von Arsen
<lb/>der wiederum ein gemeinsames Indicium abgegeben haben würde,
<lb/>war dem Beschuldigten nicht nachzuweisen, aber es wurde constatirt,
<lb/>daß bei der Einrichtung der unfern Schwarzenberg befindlichen Gift-
<lb/>hütten die. Möglichkeit, unbeobachtet in den Besitz einer kleineren
<lb/>Menge dieses Giftes zu gelangen, nicht ausgeschlossen war. Ueber-
<lb/>dieß aber wurde bezeugt, daß Bretschneider etwa im Jahr 1855
<lb/>den, allerdings vergeblichen Versuch gemacht hatte, gegen Ratten
<lb/>in seiner Wohnung Arsen zu erlangen. In der Person der Wittwe
<lb/>Hiemann trat eine Ohrenzeugin der Bitte um Rattengift auf, welche
<lb/>Bretschneider an den inmittelst verstorbenen Vögelausstopfer Tröger
<lb/>mit leiser Stimme gerichtet. Bretschneider läugnete den ganzen Vor- 
<lb/>gang *).
</p>
            <p>

               <lb/>*) Zur Zeit der Anzeige wider Neichenberger stand der Letztere aller- 
<lb/>dings bereits im Begriff B.'s Dienste zu verlassen. Allein anstatt
<lb/>des freiwilligen Austritts erfolgte nunmehr unfreiwillige Entlassung,
<lb/>die eine wenigstens vier Wochen andauernde Brodlosigkeit zur Folge
<lb/>hatte. Am 4. Nvv war eine neue Stelle noch nicht angetreten und
<lb/>daher die ganze Wirkung der Humann'schen Anzeige noch nicht zu
<lb/>übersehen. In Anerkennung und zur Beschönigung des gespannten
<lb/>Verhältnisses zu Humann brachte Bretschneider die gänzlich unhalt- 
<lb/>bare Angabe, daß er denselben einst bei Entwendung eines Stuckes
<lb/>Draht betroffen — und nicht angezeigt habe. Dasselbe scheue,
<lb/>neidische Wesen zeigte Br. dem Heinr. Neichenberger.


<lb/>**) Und räumte ein, daß in dem von ihm bewohnten Hause Natten und
<lb/>damit Veranlassung vergiftetes Futter aufzusetzen, nicht vorhanden
<lb/>gewesen. Bei einem Gespräch über Humann's Tod äußerte er ge-
</p>

            <pb facs="2173686_1500+1863_0305.tif"
                n="301"
                xml:id="zs1-2173686_1500-1863_0305"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_1500+1863_0305--><p/>
            <p>

               <lb/>Von Heinze.
</p>
            <p>

               <lb/>301
</p>
            <p>

               <lb/>Er betheuerte überhaupt im Lause der ganzen Untersuchung
<lb/>unausgesetzt seine Unschuld. Ein einzigesmal scheint ein Geständ-
<lb/>niß ihm auf den Lippen geschwebt zu haben. Am dritten Tag nach
<lb/>seiner Verhaftung wies er die von dem Gefangenwärter gereichte
<lb/>Kost mit den Worten zurück, er bringe nichts hinein, es sei ihm
<lb/>Alles wie zugeleimt, er habe etwas auf dem Herzen. Aber der an- 
<lb/>gekündigte Herzenserguß unterblieb * *).

<lb/>Ich gehe zu den Beweiserhebungen über, welche nur je einen
<lb/>einzelnen der drei Todesfälle betreffen und schließe mich dabei der
<lb/>chronologischen Reihenfolge an.

<lb/>Am 25. Decbr. 1653 wurde die ledige Reichenberger von
<lb/>ihrem zweiten Kind entbunden. Fast unmittelbar nach Beendigung
<lb/>des Geburtsaktes trat Bretschneider in sein zur Wochenstube be- 
<lb/>stimmtes Quartier ein. Er blieb daselbst beinahe den ganzen Tag,
<lb/>wachte die folgende Nacht bei Mutter und Kind und brachte in der- 
<lb/>selben Weise den 26. Decbr. sowie die Nacht vom 26. zum 27.
<lb/>zu. Solchergestalt hatte Br. die bequemste Gelegenheit der Neuge- 
<lb/>borenen den Giftstoff beizubringen, der später in deren Leichnam
<lb/>aufgefunden worden ist. Zudem wußte er sich während eines großen
<lb/>Theils dieser Zeit mit der Wöchnerin allein und gänzlich unbeobachtet.

<lb/>Die ersten Symptome pathologischer Zustände stellten bei dem
<lb/>Kind erst alsdann sich ein, als Bretschneider demselben sich genähert
<lb/>und begonnen hatte, die Wartung und Pflegender Wöchnerin wie
<lb/>der Neugeborenen zu übernehmen.

<lb/>In dieser Function hat Bretschneider, wie er erst nach langem
<lb/>Leugnen geständig gewesen, eine Thätigkeit entwickelt, welche mit
<lb/>Krankheit und Tod des Kindes im engsten Zusammenhang gestan- 
<lb/>den zu haben scheint. Er hat dem Kind nach seinen Bekenntnissen **)
<lb/>am 25. Dcc. eine Flüssigkeit eingeflößt, über deren Bestandtheile
<lb/>und Bereitung zu verschiedenen Zeiten verschiedene Angaben von
<lb/>ihm gemacht worden sind. Anfänglich wollte er nicht wissen, wo- 
<lb/>raus jener Trank bestanden habe. Später sagte er aus, es sei
</p>
            <p>

               <lb/>legentlich, man bekomme in der Apotheke kein Arsen. Er hat aber
<lb/>Schritte dort Gift zu erbalten nicht gethan.


<lb/>•) Vielmehr gab Br. an, er sei über die Auffindung eines Stöpsels
<lb/>in seiner Wohnung in Angst gerathen, dessen weißer Ueberzug durch
<lb/>sein Ausseben an Arsen erinnerte, bei der chemischen Prüfung aber
<lb/>unverfänglich erfunden wurde. — Es handelte sich damals nur erst
<lb/>um den Tod Hun.ann's, Br. blieb bei jener Erklärung, obgleich ihm
<lb/>eingehalten wurde, daß man seine Aeußerung als die Ankündigung
<lb/>eines Geständnisses betrachten müsse.


<lb/>*•) Sie sind zuerst auf den Vorhalt des Untersuchungsrichters erfolgt,
<lb/>wie es den Anschein gewinne, daß Bretschneider in einer Tasse, de- 
<lb/>ren dieser gedacht hatte, dem Kind Gift gereicht habe.
</p>

            <pb facs="2173686_1500+1863_0306.tif"
                n="302"
                xml:id="zs1-2173686_1500-1863_0306"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_1500+1863_0306--><p/>
            <p>

               <lb/>302 Drei Eapitalfälle und die zweite Instanz.

<lb/>Wasser mit Zucker gewesen, habe so klar ausgesehen, wie das
<lb/>schönste Brunnenwasser. Der Zucker sei völlig aufgelöst, ein Nieder- 
<lb/>schlag nicht zu bemerken gewesen, daher er auch unterlassen das
<lb/>Wasser umzurühren. Wer den Trank zubereitet, wisse er nicht, er
<lb/>habe es nicht gethan und auch nicht gekostet. „Sie hätten es dort
<lb/>in der Stube gesagt, er wisse aber nicht, wer." Ob der Trank
<lb/>warm oder kalt gewesen, sei ihm unbekannt geblieben. Die Wöch- 
<lb/>nerin habe mit angesehen, wie er dem Kind das Wasser gereicht.
<lb/>Er hätte zufällig bemerkt, daß das Kind den Mund offen gehabt,
<lb/>da habe er gedacht, es sei dem Kinde gut, wenn er demselben etwas
<lb/>einflöße. Als er demzufolge einen Kaffeelöffel in die Hand genom- 
<lb/>men, habe seine Nichte zu ihm gesagt: Dort auf dem Topfbret
<lb/>steht ein Kaffeenäpfchen voll Zuckerwaffer. Aus dem letzteren habe
<lb/>er denn vor den Augen der Reichenberger die Flüssigkeit geschöpft,
<lb/>die er dem Kind gereicht. Die Reichenberger wußte nichts von die- 
<lb/>sem Vorgang. Darauf endlich erklärte Bretschneider, seine Nichte
<lb/>werde wohl die Wahrheit gesagt baben, sie habe die vorhin wieder-
<lb/>gegebenen Worte in der Lhat nicht an ihn gerichtet. Vielmehr habe
<lb/>er selbst am 24. Decbr. Preußelbeeren für sich zubereitet, dabei den
<lb/>Zucker in Ermangelung von Milch in Wasser zergehen lassen und
<lb/>in die Beeren gegossen. Von der gefüllten Obertasse sei etwa die
<lb/>Hälfte dieses Zuckerwassers übrig geblieben, und diesen Rest habe
<lb/>er auf sein Topfbret gestellt. Niemandem von seinen Angehörigen
<lb/>sei davon etwas bekannt gewesen. Von diesem Zuckerwasser habe
<lb/>er das Kind trinken lassen*). Die Fragen liegen nahe, weßhalb
<lb/>Bretschneider es unterließ, an Personen sich zu wenden, die in der
<lb/>Kinderpflege erfahren und in nächster Nähe zu erlangen waren, oder
<lb/>wenigstens von diesen Verhaltungsregeln einzuholen, wie er dazu
<lb/>gekommen aus eigenem Antrieb und ohne äußere Veranlassung je- 
<lb/>nen Eingriff in die Pflichten der Mutter und die Verrichtungen der
<lb/>Hebamme zu unternehmen, aus welchem Grund er hinterher über
<lb/>das, was geschehen war, unverbrüchliches Stillschweigen beobachtet
<lb/>hat. Die Zeit dieser Dienstleistung verlegt Bretschneider in die vierte
<lb/>Nachmittagsstunde. Damals hatte das Geifern schon begonnen.
<lb/>Aber der Angeschuldigte hatte ja bei seiner Zeitangabe eine durch
<lb/>nichts beschränkte Auswahl.

<lb/>Wie fern die Möglichkeit einer Vergiftung des Kindes durch
<lb/>andere Personen in Wirklichkeit lag, ergibt sich aus Bretschnerders
<lb/>ungeschicktem Versuch, die Schuld auf die zur Zeit der Untersuchung
</p>
            <p>

               <lb/>•) Außerdem hat das Kind während seines zweitägigen Lebens, soweit
<lb/>nachzukommen gewesen, nichts genossen als aus der Hand der Heb- 
<lb/>amme ein wenig von dem Thee, den die Wöchnerin ohne üble Fol- 
<lb/>gen zu sich nahm.
</p>

            <pb facs="2173686_1500+1863_0307.tif"
                n="303"
                xml:id="zs1-2173686_1500-1863_0307"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_1500+1863_0307--><p/>
            <p>

               <lb/>Von Heinze.
</p>
            <p>

               <lb/>303
</p>
            <p>

               <lb/>verstorbene Frau Seltmann zu wälzen. Am 26. Decbr. früh in
<lb/>der 6. Stunde sei er gleichzeitig mit der nebenan wohnenden Selt- 
<lb/>mann beim Einheizen beschäftigt gewesen. Die Seltmann habe diese
<lb/>Verrichtung früher beendigt gehabt als er, und dann in das Zim- 
<lb/>mer der Wöchnerin sich begeben. Als später auch er dort eingetre- 
<lb/>ten, habe er wahrgenommen, wie die Seltmann über das Bettchen
<lb/>des Kindes sich gebeugt und nicht weit vom Kinn des Kindes beide
<lb/>Hände auf das Bettchen gelegt. Demnächst habe die Seltmann mit
<lb/>ihrer Schürze den Mund des Kindes abgewischt und geäußert: ich
<lb/>habe dem Kind ein wenig eingegeben, es trocknet ihm der Mund,
<lb/>oder Hals, so aus. Es genügt zu bemerken, daß die Seltmann, de- 
<lb/>ren Tod dem Bretschneider bekannt geworden war, allgemein in
<lb/>Achtung gestanden, für eine brave, gottesfürchtige Frau gegolten
<lb/>hatte, und daß die ersten Krankheitscrscheinungen bei dem Kind vor
<lb/>dieser ihrer angeblichen Annäherung aufgetreten waren. Auch ein
<lb/>Motiv ließ sich bei dieser Frau nicht entdecken. Bretschneider hat
<lb/>in dieser Beziehung zuerst angegeben, der, nachmals gleichfalls ver- 
<lb/>gifte, Drahtzieher Humann habe gegen das Söhnchen der Reichen- 
<lb/>berger eine feindselige Gesinnung unterhalten und möge der Selt- 
<lb/>mann sich bedient haben, um beide Kinder aus dem Wege zu räu- 
<lb/>men*). Später sprach er die Vermuthung aus, die Seltmann
<lb/>möge das Kind vergiftet haben, um dasselbe nicht unglücklich wer- 
<lb/>den zu lasten. Bei Gelegenheit der Taufe am 25. Decbr. habe
<lb/>nämlich der Ortsgeistliche über die durch diese zweite außereheliche
<lb/>Mutterschaft bekundete Sittenlostgkeit tadelnd sich ausgelassen und
<lb/>und in Folge dessen die Seltmann abergläubischer Weise geäußert:
<lb/>das Kind müsse unglücklich werden, weil ihm dieß bei der Taufe
<lb/>pastirt sei**).

<lb/>Was den Tod Emil Schwarzes anging, so waren an diesem
<lb/>weder in der Nacht vom 23. zum 24. Juni 1855 noch am letztge- 
<lb/>dachtem Tag Anzeichen eines krankhaften Zustandes wahrnehmbar.
<lb/>Das Kind befand sich am Morgen des 24. fortwährend unter Auf- 
<lb/>sicht und war nicht in der Lage etwas Schädliches genießen zu kön- 
<lb/>nen, bis es in Begleitung seines Großvaters zu Bretschneider ging.
<lb/>Hier hat der Letztere, wie er dessen geständig war, den Knaben
</p>
            <p>

               <lb/>*) Damit steht freilich die Aeußerung Br.'s nicht im Einklang: Hu- 
<lb/>mann war dem Emil nicht gut, aber bei dem Mädchen wüßte ich
<lb/>keinen Grund.


<lb/>**) In der Voruntersuchung erklärte die Großmutter des Kindes: wenn
<lb/>das Kind vergiftet ist, ich, mein Ma in, meine Tochter, auch Schwarz
<lb/>waren es nicht; Eins hat es gethrn, da muß es mein Bruder ge- 
<lb/>wesen sein. In der Hauptverhandlung wollte sie dieser Neußerung
<lb/>sich nicht entsinnen.
</p>

            <pb facs="2173686_1500+1863_0308.tif"
                n="304"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_1500+1863_0308--><p/>
            <p>

               <lb/>304 Drei Capitalsälle und die zweite Instanz.


<lb/>einige mit Milch getränkte Semmelbröckchen von seinem Mittags-
<lb/>effen, mit dem er eben beschäftigt gewesen sein will, und außerdem
<lb/>aus einem Topf, der in der anstoßenden Kammer gestanden haben
<lb/>soll, einige Preußelbeercn genießen lassen. Von Bretschneider kehrte
<lb/>Emil Schwarz über Leibschneiden klagend zu den Seinen zurück *).
<lb/>Bald gesellte sich heftiges Erbrechen hinzu, das, mit einigen Unter- 
<lb/>brechungen, fast bis zum Tode des Kindes anhielt. Die ärztlichen
<lb/>Sachverständigen bezeichnten diese Krankheitserscheinungen mit Be- 
<lb/>stimmtheit als Wirkungen des damals in den Organismus bereits
<lb/>aufgcnommenen Giftes, indem sie züfügten, daß Arsen, namentlich
<lb/>wenn es aufgelöst einverleibt werde, bei Kindern in kürzester Zeit
<lb/>seine nachtheiligen Folgen äußere.

<lb/>Allerdings hat Emil S., nachdem er Bretschneiders Wohnung
<lb/>verlassen und ehe er in die Stube seiner Mutter zurückgekehrt, ein
<lb/>Stückchen trockenes Brod verzehrt, das die auf derselben Flur woh- 
<lb/>nende verehcl. Lang ihm auf seine Bitten geschenkt, allein nach den
<lb/>eidlichen Versicherungen der Lang ist das Brod, von dem der Knabe
<lb/>einen Abschnitt zu sich nahm, von ihr und ihren Angehörigen ohne
<lb/>Nachtheil gegessen worden.

<lb/>Zwar hat auch Bretschneider zum Beweis der Unschädlich- 
<lb/>keit der von ihm dem Knaben gebotenen Genüsse angeführt, er habe
<lb/>sich von seiner Milch an demselben 24. Juni durch die „alte Lang"
<lb/>einen s. g. Götzen backen lassen und letzteres Gebäck Mittags ohne
<lb/>Nachtheil verzehrt. Wirklich ist nachgewiesen, daß Bretschneider an
<lb/>jenem Tag, wenngleich durch eine dritte Person, einen Götzen hat
<lb/>backen lassen. Allein ein eigenthümliches Licht auf seine Betheili- 
<lb/>gung an den Vorgängen jenes Johannistages wirft eine Mitthei- 
<lb/>lung , welche Bretschneider kurz nach Humann's Tod seinem Brod-
<lb/>herrn gemacht hat und deren er im Lauf der Untersuchung gestän- 
<lb/>dig, gewesen ist: Dem Knaben sei auf Semmelbröckchen, die er dem- 
<lb/>selben gereicht, übel geworden; darüber habe er selbst sich Vorwürfe
<lb/>gemacht und gedacht, ob denn etwa in der Milch etwas gewesen
<lb/>sein möchte. Deshalb habe er die Milch an diesem Tag — 24.
</p>
            <p>

               <lb/>*) Bretschneider erzählt: „Auf einmal, etwa */♦ oder 1/2 Stunde nach
<lb/>dem Genuß der Milch u. .s. w., brach das Kind die Semmelbröck- 
<lb/>chen und einige Preußelbeeren aus." Auch bei einigen späteren Brech-
<lb/>anfällen kamen namentlich Preußelbeeren zum Vorschein.

<lb/>Bereits am 24. Juni wurde der Knabe zum Zweck besserer Pflege
<lb/>in ein anderes Zimmer geschafft. An demselben Tag ging seine
<lb/>Mutter in die Apotheke, um ein passendes Medikament zu holen.
<lb/>Die über des letzteren Zusammensetzung angestellten Erörterungen
<lb/>haben ergeben, daß es frei von Arsen war. Auch wurde noch am
<lb/>24. Juni, vergeblich, nach einem Arzt geschickt, was Bretschneider
<lb/>Nachmittag gegen 5 Uhr erfahren haben will.
</p>

            <pb facs="2173686_1500+1863_0309.tif"
                n="305"
                xml:id="zs1-2173686_1500-1863_0309"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_1500+1863_0309--><p/>
            <p>

               <lb/>Von Heinze.
</p>
            <p>

               <lb/>305
</p>
            <p>

               <lb/>Juni — nicht gegessen, sondern stehen lasten, indem er geglaubt,
<lb/>es könne doch etwas darin sein. Jndeß habe er dieselbe des andern
<lb/>Tags in der Pfanne gebacken und gegessen und sie habe ihm nichts
<lb/>geschadet* **)). Klingt nicht durch diese Entschuldigung eine Anschul- 
<lb/>digung durch? Hätte Bretschncider wirklich seine Milch am 24. mit
<lb/>Argwohn betrachtet, am 25. aber, während das Leiden des erkrank- 
<lb/>ten Kindes unverändert fortdauerte, gleichwohl anstandslos verzehrt?
<lb/>Der Preußelbeeren, deren pikanter Geschmack die Beimischung von
<lb/>Arsen leichter hätte verdecken können, als die Milch, hat Bretschnei-
<lb/>der bei jener Gelegenheit nicht gedacht.

<lb/>Verdächtigend ist ferner Bretschneiders Benehmen während
<lb/>der Krankheit gewesen. Er hatte von der Erkrankung des Knaben,
<lb/>der ihm sehr theuer, wie er sich ausdrückt, ganz ans Herz gewach- 
<lb/>sen gewesen sein soll, alsbald Kenntniß erhalten. Gleichwol hat er
<lb/>denselben weder am 24. noch am 25. auf dem Schmerzenslager be- 
<lb/>sucht^*). Im Lauf der Untersuchung gab er zwar einmal an, er
<lb/>sei schon am 24., ferner am 25. drei- bis yiermal bei dem Kind ge- 
<lb/>wesen, um sich nach dessen Befinden zu erkundigen, allein bald sah
<lb/>er sich zu dem Geständniß genöthigt, daß er an beiden Tagen dem
<lb/>Krankenzimmer fern geblieben sei. Dieses Bekenntniß ist zwar spä- 
<lb/>terhin widerrufen worden, die Thatsache wird aber von der Mutter
<lb/>und Großmutter des Kindes -bezeugt. Und doch muß Bretschncider
<lb/>von dem Charakter der Krankheit eine ganz richtige Anschauung
<lb/>gehabt haben. An Humanes Sterbelager rief er aus: Das ist ja
<lb/>dieselbe Krankheit wie bei unserem Emil; eines jener unwillkürlichen
<lb/>Geständnisse, in denen ein Funke vom Licht der Wahrheit selbst aus
<lb/>den verschlossensten Gemüthern hcrvorblitzt.

<lb/>Nachdem der Tod des Kindes erfolgt war, trug Bretschneider,
<lb/>im Widerspruch mit der vorherigen Theilnahmlostgkeit, den heftigsten
<lb/>Schmerz zur Schau. Der Schmerz — war ihm Reue beigemischt?
<lb/>— hielt nicht lange aus oder war erheuchelt. Wir begegnen kurz
</p>
            <p>

               <lb/>*) Anfänglich gab Bretschneider zu, weil das Kind unmittelbar nach
<lb/>den Semmelbröckchen sich erbrochen, habe er geglaubt, es muffe in
<lb/>dem Oeconomiegut, woher diese Milch bezogen gewesen, etwas hinein ae-
<lb/>fonunen sein, an Gift habe er freilich nicht gedacht. In der Haupt-
<lb/>verhandlung wechselte er- diese Bedenken seien ihm erst nach des
<lb/>Knaben Tod aufgestiegen. Und zwar habe er, weil der Arzt von
<lb/>einem Schlaganfall gesprochen, gemeint, die Milch kenne zu kalt
<lb/>und dadurch Ursache der Erkrankung geworden sein.


<lb/>**) Er meint: gleich nach dem Erbrechen habe er das Kind herumja-
<lb/>gen sehen und deshalb geglaubt, es habe mit dem Uebergeben wei- 
<lb/>ter nichts auf sich.

<lb/>Am 26. Juni blieben mit Rücksicht auf die Krankheit des Kna- 
<lb/>ben Bretschneider und Reichenberger von der Arbeit zu Haus.

<lb/>Oer GertchtSsaal. 1863. Heft IV. 20
</p>

            <pb facs="2173686_1500+1863_0310.tif"
                n="306"
                xml:id="zs1-2173686_1500-1863_0310"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_1500+1863_0310--><p/>
            <p>

               <lb/>306 Drei Capitalfälle und die zweite Instanz.


<lb/>nachher der Aeußerung gegen den Sattler Humann: Das Kind ist
<lb/>nun auch weg, nun kannst du sie doch nehmen. Ueberhaupt be- 
<lb/>ginnt nun die Periode, in welcher Bretschneider seinen Bemühungen
<lb/>um die Vereinigung Humanes mit der Reichenberger den größt- 
<lb/>möglichen Nachdruck gab.

<lb/>So die positiven Belastungsmomente, die ergänzende Nega- 
<lb/>tive, der gänzliche Mangel an Spuren eines anders gearteten Her- 
<lb/>gangs veranschaulicht sich an der Unhaltbarkeit der von Bretschnei- 
<lb/>der in dieser Richtung aufgestellten Vermuthungen.

<lb/>Vor der Lang'schen Wohnung habe Seifenwasser in einem
<lb/>Waschfaß gestanden. Der Knabe könne davon getrunken haben und
<lb/>erkrankt sein. Die Lang weiß aber nichts von solcher Aufstellung,
<lb/>und Bretschneider selbst versicherte später, er sei sicher, daß der
<lb/>Knabe Seifenwasser nicht getrunken.

<lb/>Das Kind habe, bevor es Morgens gegen 7 Uhr in Bret-
<lb/>schneiders Stube gekommen, etwa 1/2 Stunde zuvor, mit einem Be- 
<lb/>cher an und in dem Wassertrog auf dem Hof des B.'schen Werkes
<lb/>gespielt. Es könne dort *) oder auf der Straße etwas Schädliches
<lb/>gefunden und genossen haben. Die Großeltern und die Mutter des
<lb/>Kindes bezeugen aber übereinstimmend, daß das Kind am 24. vor
<lb/>dem Besuch bei Bretschneider überhaupt nicht, am wenigsten aber
<lb/>in jener frühen Morgenstunde in den B.'schen Hof oder auf die
<lb/>Gaffe gekommen, vielmehr fortwährend unter Aufsicht gewesen ist.

<lb/>Dieselbe inzwischen verstorbene Seltmann, die schon mit dem
<lb/>Tode des zweitgcbornen Kindes der Reichenberger in Verbindung
<lb/>gebracht werden wollte — sie möge das Werkzeug des Drahtzieher
<lb/>Humann gewesen sein — habe dem Emil Schwarz, als dieser zu- 
<lb/>gleich mit ihr in der Lang'schen Stube sich aufgehalten, ein Stück
<lb/>gebackenen Kloß von schwarzem Mehl zu essen gegeben, und als der
<lb/>Knabe bald darauf gespieen, das Ausgebrochene schleunigst mit einer
<lb/>Hader weggewischt. Vorher hatte der Angeschuldigte angegeben,
<lb/>Emil S habe in der Langffchen Stube nichts gegessen oder getrun- 
<lb/>ken. Wiederholt erklärte er auch selbst, er traue der Seltmann einen
<lb/>Mord keinesfalls zu. Ueberdies verneinen die Lang'schen Eheleute,
<lb/>daß zu jener Zeit die Seltmann zugleich mit Bretschneider in ihrer
<lb/>Stube sich befunden habe, und ist constatirt, daß nicht die Selt-
</p>
            <p>

               <lb/>•) Das für den Betrieb des Werks nötbige Arsen befand sich stets un- 
<lb/>ter strengem Verschluß im Vult des Schichtmeister Humann. Nur
<lb/>der Köchin des Besitzers ist das Arsenstäschchen mitunter auf kürzeste
<lb/>Zeit überlaffen worden, um Natten und Mäuse zu vergiften. Das
<lb/>so vergiftete Futter ist nur an ganz unzugänglichen Orten aufgesetzt
<lb/>un- wenn Abends in der Küche aufgestellt, schon am nächsten Mor- 
<lb/>gen wieder entfernt worden.
</p>

            <pb facs="2173686_1500+1863_0311.tif"
                n="307"
                xml:id="zs1-2173686_1500-1863_0311"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_1500+1863_0311--><p/>
            <p>

               <lb/>Von Heinze. 307


<lb/>mann, sondern eine jüngere Reichenberger'sche Tochter das Ausge- 
<lb/>brochene aufgewischt hat.

<lb/>Erst in der Hauptverhandlung trat Bretschneider mit einem
<lb/>vierten Erklärungsversuch hervor. Am Morgen des 24. sei er mit
<lb/>Emil S. in Längs Stube geblieben, bis der Drahtzieher Humann,
<lb/>den er wegen einer Schuld bestellt, ihn abgeholt habe, dann aber
<lb/>mit Humann in dessen Wohnung gegangen, wohin der Knabe nach-
<lb/>gelaufen sei. Nach Erledigung des Geschäfts, das sie zusammenge- 
<lb/>führt, habe Humann ein Papier hervorgeholt und entwickelt, in
<lb/>dem ein Stück Pfefferwurst, von solchem Aussehen, als ob darauf
<lb/>getreten, befindlich gewesen. Diese Wurst habe Humann angeblich
<lb/>gefunden und nun dem Kind geschenkt, das auch etwas davon ge- 
<lb/>nossen. Später habe er selbst diese Wurst dem Emil weggenommen
<lb/>und einem dem Haus zugelaufenen Kätzchen zu fressen gegeben,
<lb/>welches er zwei Tage darauf unter dem Taubenschlag des Hauses
<lb/>tobt gefunden und auf den Mist geworfen habe. Diese Katze sei
<lb/>Allen im Haus bekannt gewesen, die näheren Umstände ihres Todes
<lb/>habe er Niemanden mitgetheilt. Offenbar spricht dieses Schweigen,
<lb/>gegenüber dem gleichzeitigen Tod des Knaben und im Laufe der
<lb/>Untersuchung, nicht für die Glaubhaftigkeit der von keiner Seite be- 
<lb/>stätigten Erzählung. Von der Existenz der Katze weiß Niemand im
<lb/>Haus etwas. Verräth vielleicht die Verbindung, in welche Bretschnei-
<lb/>der den Drahtzieher Humann mit dem Tod der beiden Kinder setzte,
<lb/>die Wissenschaft des Angeklagten von der Gleichartigkeit der drei
<lb/>Todesfälle?

<lb/>Der Drahtzieher Humann hat noch auf seinem Sterbelager
<lb/>gegen verschiedene Personen geäußert: es müsse ihm Jemand etwas
<lb/>in das Essen gethan haben, das müsse Bretschneider gewesen sein,
<lb/>den Anderen traue er so viel nicht zu. In der That standen die
<lb/>sämmtlichen übrigen Arbeiter des D.'schen Werkes mit Humann im
<lb/>besten Einvernehmen*), während Bretschneiders feindselige Gesinnung,
<lb/>deren Ursprung und Aeußerungsweise bereits oben erwähnt ist**).
</p>
            <p>

               <lb/>•) 23t : Das muß ich bestätigen, er stand mit Jedermann gut. —
<lb/>Auf seinem Sterbelager von Br. besucht, wandte Humann sich ab
<lb/>und ließ jenen ohne Antwort.


<lb/>**) Humann's Frau hatte ihren Mann gefragt, ob er etwa denke, daß
<lb/>Heinrich Ncichenberger oder Bretschneider der Thäter sei. Sie fügte
<lb/>aber dieser Mittheilung vor Gericht sogleich die Bemerkung hinzu,
<lb/>H. Reichenberger habe zu ihrem Mann immer in freundlichem Der-
<lb/>hältniß gestanden, nur am 3. Nov. nicht mit ihm gesprochen, als
<lb/>die übrigen Arbeiter denselben wegen deS bevorstehenden Einzugs in
<lb/>die Werkmeisterwohnung begrüßt hätten. Das gute Einvernehmen
<lb/>zwischen Heinrich Neichenberger und Humann wurde auch von an- 
<lb/>deren Seiten bestätigt und von Bretschneider nicht bestritten.


<lb/>20 *
</p>

            <pb facs="2173686_1500+1863_0312.tif"
                n="308"
                xml:id="zs1-2173686_1500-1863_0312"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_1500+1863_0312--><p/>
            <p>

               <lb/>°&gt;08 Drei Capitalfälle und die zweite Instanz.

<lb/>Dieser Umstand ist von Wichtigkeit, weil die angestellten Er- 
<lb/>örterungen ergeben haben, daß die Speisen, in denen Humann das
<lb/>Gift zu sich genommen hat, nirgends anders als an dessen Arbeits- 
<lb/>platz mit dem Arsen versetzt worden sein können. Daß das Gift
<lb/>dem Inhalt des Topfes nicht beigemengt war, als Humann diesen
<lb/>mit sich brachte, erhellt aus der Unschädlichkeit des Genusses dersel- 
<lb/>ben Speisen für Humann am Tag vorher sowie für Humanns Ehe- 
<lb/>frau und B.'s Hund am 4. November. Die B.'sche Küche aber
<lb/>hat, so lange Humanes Mittagsbrod in derselben befindlich war,
<lb/>um erwärmt zu werden, unausgesetzt entweder unter Verschluß oder
<lb/>unter Aufsicht sich befunden. Auch die vorher von Humann wahr-
<lb/>genommenen Veränderungen in der Verwahrungsweise des TopfeS
<lb/>und Löffels weisen auf einen früheren Zeitpunkt hin*).

<lb/>An Humanns Arbeitsplatz war der Topf mit Essen an sich
<lb/>mehreren Arbeitern zugänglich, indeß würde unter gewöhnlichen Ver- 
<lb/>hältnissen jede daran vorgenommene Veränderung vor den Augen
<lb/>von Zeugen erfolgt sein. Allein die Beschäftigungsweise der Leute
<lb/>ist eben an jenem Tag eine außerordentliche gewesen. Die Lokali- 
<lb/>täten, die in Betracht kommen, sind folgende. An das B.'sche
<lb/>Drahtwerk gelangt man durch das von Bretschneider's, Reichenber-
<lb/>ger's und Lang's Wohnung 17 Schritte entfernte äußere Hofthor,
<lb/>in die Fabrikräume des Grundstücks durch einen besonderen Ein- 
<lb/>gang. Das Werk besteht aus zwei Abtheilungen. Die untere ent- 
<lb/>hält eine Schmiede, in welcher damals die Arbeiter Schmidt und
<lb/>Heinr. Reichenberger beschäftigt wurden**). Die obere Werkstätte be- 
<lb/>steht aus dem Werkboden, dem Maschinenraum und einem an die- 
<lb/>sen anstoßenden Wärmstübchen. Von der Schmiede aus übersieht
<lb/>man die Treppe, welche die Verbindung zwischen unterer und oberer
<lb/>Werkstätte herstellt, nicht aber die letztere selbst. An der Außenseite
<lb/>der oberen Werkstätte zieht sich der Fluther hin. Im Innern die- 
<lb/>ser Werkstätte kann man durch mehrere in Gesichtshöhe angebrachte
<lb/>Fenster deutlich erkennen, was an und auf dem Fluther vorgeht.
<lb/>Dagegen vermag ein auf dem Fluther stehender Beobachter die Per- 
<lb/>sonen und Ereignisse im Innern nur ungenau wahrzunehmen. —
<lb/>An jenem Morgen erhielt die Mehrzahl der Arbeiter plötzlich Befehl
<lb/>den Fluther einzudecken, eine Beschäftigung, die es allein und ganz
<lb/>unerwartet ermöglichte, daß ungesehen in Humanes Topf Arsen ge- 
<lb/>worfen werden konnte***).
</p>
            <p>

               <lb/>*) Ueberdies standen in der Küche mehrere Töpfe über dein Feuer
<lb/>und hätte der dort Eintretende jeden Moment einer Ueberraschung
<lb/>gewärtig sein müssen.


<lb/>•*) E-b nidt hat bereits in der achten Stunde, H. Reichenberger gegen
<lb/>9 Uhr, auf den Fluther sich begeben, um dort mit zu arbeiten.


<lb/>*•*) Das Reißig zur Bedeckung des FlutherS ist allerdings am 3. Nov.
</p>

            <pb facs="2173686_1500+1863_0313.tif"
                n="309"
                xml:id="zs1-2173686_1500-1863_0313"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_1500+1863_0313--><p/>
            <p>

               <lb/>Von Heinze.
</p>
            <p>

               <lb/>:i09
</p>
            <p>

               <lb/>Die Aussagen sämintlicher an verschiedenen Punkten beschäf- 
<lb/>tigter Arbeiter des Werks stimmen darin überein, daß am Vormit- 
<lb/>tag des 4. November eine fremde Person in den Arbeitsräumen,
<lb/>namentlich im Maschinenraum, wo Humann's Essen im Topf stand,
<lb/>nicht bemerkt worden ist. Einzelne Stimmen gehen noch weiter und
<lb/>verneinen geradezu eine solche Anwesenheit. Ein Arbeiter, der von
<lb/>*/* *9—1j2121% im Hof beschäftigt war, hätte die Anwesenheit frem- 
<lb/>der Personen wohl bemerken müssen. Ein Dritter, der auf Vergif- 
<lb/>tung Humann's ausgegangen wäre, konnte zudem die thatsächlich
<lb/>dazu gebotene günstige Gelegenheit nicht voraussehen. Denn nach
<lb/>außen war die Zeit, zu welcher der Fluther eingedeckt werden sollte
<lb/>und folgeweis der Maschinenraum leer sein würde, nicht bekannt.
<lb/>Auch die Arbeiter hatten erst unmittelbar vor ihrer Entfernung aus
<lb/>dem Werk Anweisung zu dieser Verrichtung erhalten. Bretschneider
<lb/>selbst hat wiederholt zugestanden, daß am 4. Nov. fremde Leute im
<lb/>Werk sich nicht befunden haben, insbesondere, daß, als er an jenem
<lb/>Tag durch die oberen Werkräume gegangen, um sich auf den Flu-
<lb/>ther zu begeben, er im Innern weder einen Arbeiter noch sonst eine
<lb/>Person bemerkt habe *). Erst gegen den Schluß der Voruntersuchung
<lb/>trat er mit der Behauptung hervor, daß er die verstorbene Wittwe
<lb/>Weigel, welche häufig Drahtreste im Werk eingekauft, in der obern
<lb/>Werkstätte angetroffen. Er habe darauf erst später sich besonnen.
<lb/>Zuletzt gab er freilich an, er habe die Weigel früher nur ein ein-
<lb/>zigesmal im Werk gesehen und wisse nicht, ob sie Drahtreste geholt.
<lb/>Der Sohn der Weigel versichert, seine Mutter sei nie, am wenig- 
<lb/>sten um Drahtreste einzuhandeln, in das B.'sche Werk gekommen.

<lb/>Bretschneider erhielt, gleich der Mehrzahl der übrigen Arbeiter,
<lb/>am 4. November früh von seinem Brodherrn Auftrag den Fluther
<lb/>cinzudecken. Er ist diesem Befehl nicht nachgekommen, hat sich viel- 
<lb/>mehr von den übrigen Arbeitern getrennt, angeblich, um in der
<lb/>Radstube die Scheuer zu repariren. Seine Angaben, daß diese
<lb/>Scheuer den ganzen Sommer 1856 „lädirt" gewesen sei, und der
<lb/>Zimmermann Rau jüngst zwei Sonntage vergeblich daran gearbei- 
<lb/>tet habe, sind nicht bestätigt worden **).
</p>
            <p>

               <lb/>angefahren, letztere Arbeit aber in der Regel nicht Vor- sondern
<lb/>Nachmittags vorgenommen worden. Bretschneider selbst erwartete
<lb/>sie erst am 4. Nov. Nachmittags, und will in dieser Voraussetzung
<lb/>früh eine andere Arbeit, die Herstellung der Scheuer, begonnen ha- 
<lb/>ben. —


<lb/>*) Auch die Folgerung, daß Humana nur von Mitarbeitern des Werks
<lb/>vergiftet sein könne, ist von Br. selbst anerkannt.


<lb/>•*) Der Besitzer des Werks kann nicht glauben, daß die Scheuer repa- 
<lb/>raturbedürftig gewesen sei. Er hat aber allerdings BretschneiderS
</p>

            <pb facs="2173686_1500+1863_0314.tif"
                n="310"
                xml:id="zs1-2173686_1500-1863_0314"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_1500+1863_0314--><p/>
            <p>

               <lb/>310 Drei Capitalfalle und die zweite Instanz.

<lb/>Zunächst nun behauptete Bretschneider, er sei unmittelbar nach
<lb/>Herrichtung des Scheuerapparates in der Radstube durch die große
<lb/>Wcrkstätte zum Fluther hinausgegangen, hierbei an Humann's Topf
<lb/>mit Esten vorbeigegangen, habe denselben stehen sehen und nament- 
<lb/>lich bemerkt, daß er zugebunden sei; * */2 Stunde etwa habe er in
<lb/>der Radstube*) gearbeitet, nachdem er alsdann sogleich zu den übri- 
<lb/>gen Arbeitern auf den Fluther gegangen, sei er bis Mittag nicht
<lb/>wieder in die Werkstätte gekommen. Später verneinte er von Hu- 
<lb/>manes Topf etwas gesehen zu haben, er habe sich nicht darum ge- 
<lb/>kümmert. Zu Lösung des Widerspruchs angehalten gab er hierauf
<lb/>zu, er könne sein, .daß er den Tops an Humann's Stelle bemerkt.
<lb/>Nun erst trat er mit einer neuen und wichtigen Thatsache hervor.
<lb/>Bei Vorrichten der Scheuer habe er Holzpantoffeln getragen, die er
<lb/>beim Reißigtragen nicht brauchen können. Um diese Fußbekleidung
<lb/>abzulegen, sei er von der Scheuer in seine Wohnung, aus letzterer
<lb/>zurückkehrend über den Hof weg ins Werk, beim Ambos Heinrich
<lb/>Reichenberger's vorüber, die Treppe hinauf und an Humann's Platz
<lb/>vorbei auf den Fluther gegangen, auf und bei.welchem die übrigen
<lb/>Arbeiter sämmtlich beschäftigt gewesen feien. Bald darauf änderte
<lb/>er auch diese Aussage wieder. Er sei am 4. November zweimal
<lb/>aus dem Werk in seine Wohnung gegangen, zuerst früh um 8 Uhr,
<lb/>zum zweitenmal Vormittags um 11 Uhr. Das erstemal habe er
<lb/>sich einen Bohrer geholt, den er zu Herstellung des Apparats ge- 
<lb/>braucht, diesen Bohrer bei seiner Arbeit nur wenige Minuten be- 
<lb/>nutzt und dann wieder in seine Stube getragen. Er habe nun seine
<lb/>Holzpantoffeln abgelegt, Stiefel angezogcn, ein Stück Brod abge- 
<lb/>schnitten, hierauf an Heinrich Reichenberger's Feuer einen Nagel
<lb/>glühend gemacht, solchen in den Scheuerapparat getrieben und dann
<lb/>über die Treppe auf den Fluther zum Reißigtragen sich begeben.
<lb/>Hierbei habe er an Humann's Platz vorübergehen müssen. Vor- 
<lb/>mittags um 11 Uhr sei er nochmals in seine Stube gegangen, um
<lb/>der verehel. Lang Kartoffeln zum Kochen zu geben. Von da an
<lb/>bis 12 Uhr habe er wieder den Fluther mit gedeckt. Jener Bohrer
<lb/>war schon früher erwähnt worden, damals wollte Bretschneider ihn nicht
</p>
            <p>

               <lb/>erklärter Absicht, zunächst mit der Scheuer sich zu beschäftigen,
<lb/>nickt widersprochen, obschon er die dringende Nothwendigkeit der
<lb/>Reparatur an jenem Morgen entschieden verneint. Bretschneider
<lb/>behauptet, nach dem Eindeckcn des Fluthers würde das zur Arbeit
<lb/>an t er Scheuer nöthige Licht gefehlt haben. Rau ist zu spät be- 
<lb/>fragt worden, uni noch sichere Auskunft geben zu können.


<lb/>*) Die Radstube ist, solang der Fluther nicht ganz bedeckt, ein geeigr
<lb/>neter Platz, zur Beobachtung Alles besten, was auf und an dem
<lb/>Fluther vergeht.
</p>

            <pb facs="2173686_1500+1863_0315.tif"
                n="311"
                xml:id="zs1-2173686_1500-1863_0315"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_1500+1863_0315--><p/>
            <p>

               <lb/>Von Heinze.
</p>
            <p>

               <lb/>311
</p>
            <p>

               <lb/>selbst zurückgetragen, sondern durch Aug. Lang*) Vormittags */29
<lb/>Uhr in seine Wohnung zurückgesandt haben**). — Weßhalb son- 
<lb/>derte Brerschneider, entgegen der erhaltenen Aufforderung, von den
<lb/>übrigen Arbeitern sich ab? Woher die Schwankungen in seinen
<lb/>Angaben? Aus welchem Grund verschwieg er anfänglich das ein-
<lb/>oder zweimalige Aufsuchen seiner Wohnung? Nimmt man an, daß
<lb/>bei der unvermuthet gegebenen Gelegenheit zur Verwendung das
<lb/>Arsen aus der Wohnung erst herbeigeholt, am 3. Nov. war Br. in
<lb/>Raschau, wo eine zugängliche Gifthütte sich befindet, werden mußte,
<lb/>so ist Alles erklärt ***).

<lb/>Die Beobachtungen des Drahtarbeiters Tröger scheinen der
<lb/>Ausführung des Verbrechens am nächsten zu stehen. Tröger war
<lb/>auf dem Fluther damit beschäftigt, das Reißig, welches die anderen
<lb/>Arbeiter durch den Garten brachten, über den Fluther zu decken.
<lb/>Nach 9 Uhr Vormittags -s), als Tröger gerade dem Fenster gegen-
</p>
            <p>

               <lb/>*) In Bezug auf diesen geistesschwachen jungen Mann ist im Erkennt-
<lb/>niß eine Lücke. Lang war, ohne zu den Arbeitern zu gehören, sehr
<lb/>häufig, so auch am 4. Nov. im Werk anwesend. Es tauchte da- 
<lb/>her die Frage auf, ob ihm die Vergiftung der Speisen beizumeffen
<lb/>fei. Aber Alles vereinigte sich zu einer verneinenden Antwort.
<lb/>Lang's Vater führt kein Arsen und es bleibt ganz unerfindlich, wie
<lb/>der Sohn zu solchem Gift gekommen sein sollte. Äug. Lang hat
<lb/>an jenem Vormittag eine Weile bei Dretschneider, vorher aber,
<lb/>und nachher, von etwa 1/39-1/2t2, auf dem Hof deS Werkes un- 
<lb/>ter den Augen eines andern Arbeiters und zwar hier ununterbro- 
<lb/>chen sich aufgehalten. Er war überdies gutmüthiger Art, mit Hu-
<lb/>mann besonders befreundet, erhielt häufig von dessen Mittagseffen
<lb/>mitgetheilt und beklagte sich am 4. Nov. um die Mittagszeit da- 
<lb/>rüber, daß dies an jenem Tag unterblieben war. Daher kam auch
<lb/>Humann beim ersten Anblick der an Topf und Löffel vorgenomme- 
<lb/>nen Veränderungen auf den Gedanken, Lang sei darüber gerathen,
<lb/>um nachzusehen oder zu naschen.


<lb/>Nach dem Hauptverbandlungsprotokoll hätte Br. angegeben, er sei
<lb/>aus der. parterre gelegenen, Radstube in den 1 Treppe hoch befind- 
<lb/>lichen Werkbvden, dort an Humann's Topf vorüber, nun die Treppe
<lb/>wieder herunter und dann in seine Wohnung gegangen. Indeß ist
<lb/>im Erkenntnis dieser auffällige Umweg unerwähnt geblieben.


<lb/>***) Es wäre von Wichtigkeit gewesen, den Ausgängen Bretschneider's
<lb/>die negative Thalsache ausdrücklich gegenüber zu stellen, daß von
<lb/>sämmtlichen übrigen Arbeitern Keiner daS Werk am Dormitkag des
<lb/>4. November verlassen hat

<lb/>t) Heinr Neichenberger hat gegen 1/79 Uhr Br. die Treppe hinauf
<lb/>steigen seben. Der Befehl zum Eindecken des Fluthers ist von Bz.
<lb/>früh zwischen 6 und 7 Uhr ertheilt worden. Br. läßt ihn erst
<lb/>1 Stunde später ergehen. Nimmt maa hinzu, daß die Reparatur
<lb/>der Scheuer nach Br.'s Angaben etwa einen halbstündigen, alias
<lb/>einstündigen, Zeitaufwand erforderte, so wird diese Differenz um
</p>

            <pb facs="2173686_1500+1863_0316.tif"
                n="312"
                xml:id="zs1-2173686_1500-1863_0316"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_1500+1863_0316--><p/>
            <p>

               <lb/>312 Drei Capitalfälle und die zweite Instanz.

<lb/>über, unter dem Humanes Werkplatz flch befand, auf der andern
<lb/>Seite des Fluchers stand, sah er, daß im Werk, hinter dem Fen- 
<lb/>ster etwas sich bewegte. Er glaubte ein Gesicht zu sehen, wandte

<lb/>aber der Erscheinung keine weitere Aufmerksamkeit zu. Ungefähr

<lb/>1j2 Viertelstunde später trat Bretschneider aus der oberen, der Werk- 
<lb/>stätte gegenüberliegenden Thür auf den Fluther heraus. Zn der
<lb/>Zwischenzeit war Niemand aus dieser Thür herausgekvmmen. Ohne
<lb/>Zweifel hatte Bretschneider in dem Maschinenraum sich für völlig

<lb/>unbeobachtet halten können.

<lb/>Es darf endlich nicht übergangen werden, daß nach Humanes
<lb/>Vergiftung die Mitarbeiter u. s. w. Bretschneider's an dem letzteren
<lb/>mehrfach Acußerungen von Unruhe, Aengstlichkeit und ein bald

<lb/>hastiges bald in sich gekehrtes Wesen wahrgenommen haben
<lb/>wollen* *).

<lb/>Nach 11/2 jähriger Untersuchung fand am 17. — 20. Mai
<lb/>1858 vor dem Bezirksgericht Eibenstock die Hauptverhandlung statt.
<lb/>Das am 21. Mai verkündete Erkenntniß sprach den Angeklagten
<lb/>Bretschneider aller drei Giftmorde schuldig und folgeweis die Todes- 
<lb/>strafe aus. Die vorstehende Darstellung schließt sich, was das Ma- 
<lb/>terial angeht, genau an die Urtheilsgründe an, indem nach der
<lb/>Sächsischen Gesetzgebung der Berufungsrichter an die thatsächlichen
<lb/>Feststellungen der I. Instanz im Wesentlichen gebunden, nur zu Ab- 
<lb/>leitung anderer Schlußfolgerungen aus derselben ermächtigt ist, und
<lb/>diese daher als Grundlage zu Würdigung der zweitinstanzlichen Ent- 
<lb/>scheidung unentbehrlich sind.

<lb/>Am 6. Octbr. 1658 fand vor dem K. S. Oberappellations- 
<lb/>gericht die zweitinstanzliche Verhandlung statt, bestehend in einem
<lb/>Vortrag des Referenten, Ausführungen der Staatsanwaltschaft und
<lb/>der Vertheidigung.
</p>
            <p>

               <lb/>deswillen von Wichtigkeit, well sich-nunmehr ergibt, daß zwischen
<lb/>der Beendigung der Arbeit an der Scheuer und dem Beginn der
<lb/>Thätigkeit Br.'s am Fluther ein beträchtlicher Zeitraum inmitten
<lb/>gelegen haben muß. Br.'s Bestreben, diese Zwischenzeit zu verkür- 
<lb/>zen, war unverkennbar.


<lb/>*) Die Zeugen haben ihrem Befremden aus der Stelle Ausdruck ge- 
<lb/>geben Br. erklärt sein hastiges Arbeiten mit Ausführung einer
<lb/>eiligen Bestellung. Vor Einleitung der Untersuchung hatte er ge- 
<lb/>gen Dritte gelegentlich die Dermuthung ausgesprochen, dcw Humann
<lb/>sich selbst vergiftet habe. Zur Begründung bezog er sich später auf
<lb/>Humann's Aeufierung, es müsse ihm Jemand etwas ins Essen ge-
<lb/>than haben und auf den Umstand, daß Humann danlals seiner Ge- 
<lb/>wohnheit entgegen, dem Aug. Lang nichts von seinem Essen gege- 
<lb/>ben habe.
</p>

            <pb facs="2173686_1500+1863_0317.tif"
                n="313"
                xml:id="zs1-2173686_1500-1863_0317"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_1500+1863_0317--><p/>
            <p>

               <lb/>Mir liegt der erste Vortrag des Vertreters der Staatsanwalt- 
<lb/>schaft in extenKo vor. Er ergänzt das erste Erkenntniß und kann
<lb/>die Stelle einer Kritik des zweiten Erkenntnisses vertreten. Daher
<lb/>ich ihn im Auszug folgen lasse. Hinsichtlich des objectiven Thatbe-
<lb/>standes wurde anerkannt, daß zwischen den Beweisen über die To- 
<lb/>desart Humann's und über diejenige der Kinder eine merkliche Ver- 
<lb/>schiedenheit obwalte. Hier habe die Sektion nicht eigentlich patho- 
<lb/>logische, sondern nur chemische Abnormitäten — die aufgehaltene
<lb/>Entwickelung des Verwesungsprozesses — Nachweisen können. Da- 
<lb/>durch werde die Frage, ob das Gift den Tod herbeigeführt, nicht
<lb/>direkt beantwortet. Aber es träten ergänzend hinzu die Erhebungen
<lb/>über die Wtrksamkeit des Giftes bei Lebzeiten, über die Dauer die- 
<lb/>ser Wirksamkeit, über die Hinlänglichkeit der nachgewiesenen Dosen,
<lb/>über die Nichtanwendung specifischer Gegenmittel, über den Mangel
<lb/>jeder andern wahrnehmbaren Todesursache. Uebrigens sei es nicht
<lb/>Sache des Arztes, sondern des Richters, aus diesen sachkundig erho- 
<lb/>benen Thatsachen den entscheidenden Schluß auf die Todesursache
<lb/>zu ziehen, weil dieser Schluß nicht anderweit ein sachverständiges
<lb/>Urtheil, sondern lediglich eine logische .Operation erfordere. Des- 
<lb/>halb erscheine jedenfalls die von der Verteidigung angeregte Ein- 
<lb/>holung eines Obergutachtens über die Todesart nicht zweckent- 
<lb/>sprechend. *

<lb/>Was die Urheberschaft, zuförderst des der Zeitfolge nach er- 
<lb/>sten Todenfalls anlangt, so sei die dem Angeklagten gebotene, be- 
<lb/>sonders günstige Gelegenheit zu Ausführung der That zugleich ge- 
<lb/>eignet gewesen denselben, falls er ja überrascht worden wäre, gegen
<lb/>jeden Verdacht eines böswilligen Eingriffs sicher zu stellen. Das
<lb/>Gewicht des Jndiciums wachse durch die Erwägung, daß bei keiner
<lb/>der andern Pcsonen, denen die Möglichkeit offen gestanden, der
<lb/>Neugeborenen in der kritischen Zeit Gift zu reichen, insbesondere
<lb/>der ledigen Reichenberger und deren Angehörigen Motive zu einer
<lb/>solchen That zu entdecken gewesen seien. Der ältere Knabe sei der
<lb/>Liebling seiner Großeltern geworden. Um die Wöchnerin hätten sich,
<lb/>trotz der zwei Kinder, zwei junge Männer beworben. Die Reichen-
<lb/>berger'schc Familie sei von drückender Sorge um das tägliche Brod
<lb/>frei gewesen. Zur Noch habe überdies Bretschneider's Unterstützung
<lb/>in Aussicht gestanden.

<lb/>Bei dem Einflößen des Trankes habe Br. aus eigenem An- 
<lb/>trieb, ohne Anfrage bei Sachkundigen, ohne eigene Sachkunde ge- 
<lb/>handelt, und von dem, was er gethan, hinterher gegen Jedermann
<lb/>geschwiegen; wenn es ihm in der That um das Wohl des Kindes
<lb/>zu thun gewesen wäre, so viel ungelöste Räthsel wie Unterlassungen.
<lb/>Charakteristisch genug habe er hier wieder der Preußelbeercn geden- 
<lb/>ken müsien, derselben Speise, deren Genuß ll/2 Jahre später für
<lb/>den Knaben Reichenberger so verderblich geworden. Auch in einem
</p>

            <pb facs="2173686_1500+1863_0318.tif"
                n="314"
                xml:id="zs1-2173686_1500-1863_0318"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_1500+1863_0318--><p/>
            <p>

               <lb/>314
</p>
            <p>

               <lb/>Drei Capitalfälle und die zweite Instanz.
</p>
            <p>

               <lb/>andern Zug, daß Bretschneider den Trank nicht selbst gekostet, leuchte
<lb/>unwillkürlich ein Funke Wahrheit auf. Jeder, der einem solchen
<lb/>Kind etwas reiche, koste vorher, um den Geschmack und die Tempe- 
<lb/>ratur zu prüfen. Br. habe das unterlassen, doch wohl nur des- 
<lb/>wegen, weil er zu dieser Unterlassung verschwiegene Gründe ge- 
<lb/>habt.

<lb/>Die Vorbereitung der Bewerbungen Humann's während der
<lb/>Schwangerschaft, das Hervortreten, sobald das Kind gestorben, müsse
<lb/>den Eindruck machen, als ob der Tod des letzteren schon frü- 
<lb/>her in Aussicht genommen, als ob er geflissentlich abgewartet wor- 
<lb/>den sei.

<lb/>Betrachte man den Tod des Knaben, so dürfe es s. priori
<lb/>als widersinnig bezeichnet werden, daß ein Kind dieses zarten Alters
<lb/>bei irgend Jemand einen Haß Hervorrufen könne, der fähig wäre
<lb/>zu Vergiftungsgedanken sich zu verirren. Sei Emil S. bei seiner
<lb/>Geburt vielleicht für eine unwillkommene Last angesehen worden, so
<lb/>hätte dieses Mißbehagen längst den Gefühlen der Zuneigung und
<lb/>Anhänglichkeit bei den Seinen Platz gemacht gehabt.

<lb/>Den Grad der Intensität zu bestimmen, mit der Sattler Hu-
<lb/>mann seine Verbindung mit der Reichenberger gewünscht, sei nicht
<lb/>thunlich; aber bei Bretschneider, wisse man, sei jener Gedanke mit
<lb/>dem ganzen Lebensplan verwachsen gewesen, und von Humann stehe
<lb/>fest, daß er in der Zeit der Vergiftung mit dem Kind gar nicht in
<lb/>Berührung gekommen.

<lb/>Niemand von den Personen, welche an jenem Morgen von
<lb/>demselben Nahrungsmittel mit Emil S. genossen, sei erkrankt: Eine
<lb/>zufällige Vergiftung habe Niemand vermuthet. Niemand als möglich
<lb/>bezeichnet, so fern habe damals, wo alle kleinsten Einzelheiten den
<lb/>Betheiligten noch deutlich vor der Seele gestanden, diese Eventuali- 
<lb/>tät gelegen.

<lb/>Den Rest der Beeren und Milch habe Br. ohne Schaden ge- 
<lb/>nossen, wer anders als er könne das Gift dem kleinen Theil beige- 
<lb/>mischt haben, den der Knabe zu sich genommen!

<lb/>Die angebliche Zuneigung Br.'s werde zum schweren Schuld- 
<lb/>anzeichen. Für sich sei er vorsichtig gewesen, er habe die Milch
<lb/>stehen lassen. Aber daß das Kind vermeintlich von dieser Milch,
<lb/>die es aus seiner Hand empfangen, erkrankt sei, das sei sein Ge-
<lb/>heimniß geblieben. Er habe die Folgen der von ihm vermutheten
<lb/>Vergiftung vor Augen gehabt, aber jeden Versuch unterlassen, die- 
<lb/>selben abzuwenden. Die Vernachlässigung des Kindes während der
<lb/>Krankheit lasse entweder auf den Mangel nachhaltiger Zuneigung
<lb/>oder auf die Ueberwältigung dieser Seelenstimmung durch mächtigere
<lb/>Regungen schließen. Bretschneider's Schweigen über die Ursache,
</p>

            <pb facs="2173686_1500+1863_0319.tif"
                n="315"
                xml:id="zs1-2173686_1500-1863_0319"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_1500+1863_0319--><p/>
            <p>

               <lb/>Von Heinze.
</p>
            <p>

               <lb/>315
</p>
            <p>

               <lb/>der er die Erkankung des Kindes zugeschrieben, könne anders nicht
<lb/>erklärt werden als durch den Wunsch, das einverleibte Gift möge
<lb/>ungehindert wirken.

<lb/>Zm Fall Humann, wurde ausgeführt, liege die Wahrschein- 
<lb/>lichkeit vor, daß der Verlust einer so beträchtlichen Quantität Arsen
<lb/>von einem Besitzer, der desselben für häusliche Zwecke bedurft hätte,
<lb/>bemerkt worden wäre; die Auffindung etwaigen für Ungeziefer aus- 
<lb/>gesetzten Giftes würde nicht zum Besitz einer so großen Menge ge- 
<lb/>führt haben.

<lb/>Besonderes Gewicht sei darauf zu legen, daß Br. die Gänge
<lb/>aus dem Werk nach seiner. Wohnung ursprünglich verschwiegen. Das
<lb/>Aussuchen der eigenen Wohnung sei an stch so unverfänglich, daß
<lb/>man zu der Annahme gedrängt werde, Br. sei eben hierbei einer
<lb/>Handlung stch bewußt gewesen, die mit dem Verbrechen im engsten
<lb/>Zusammenhang gestanden habe.

<lb/>Von entscheidender Wichtigkeit sei die Gleichartigkeit und der
<lb/>innere Zusammenhang aller drei Fälle. Einmal könne es stch wohl
<lb/>ereignen, daß schwere Verdachtsgründe über dem Haupt eines Un- 
<lb/>schuldigen sich sammelten. Aber daß bei gleichem Verbrechen, glei- 
<lb/>chen Mitteln, gleichen Motiven derselbe Fall ein-, ja zweimal sich
<lb/>wiederholen sollte, das liege an der fernsten Grenze der Möglichkeit.
<lb/>Als beherzigenswerthes Moment schließe hier die Erfahrung sich an,
<lb/>daß gerade Giftmischer der Versuchung zu Wiederholung ihres Ver- 
<lb/>brechens so oft und leicht zu erliegen pflegten.

<lb/>Endlich lasse der Tod der drei Opfer ein Fortschreiten, wenn
<lb/>nicht im bösen Willen, so doch in der Kühnheit der Ausführung
<lb/>von den ersten Versuchen des Anfängers zur Höhe der verbrecheri- 
<lb/>schen Weisterschaft sehr deutlich wahrnehmen. Die Vergleichung
<lb/>zwischen Emil S.'s und Humann's Krankheit habe keinen andern
<lb/>Zweck verfolgt, als durch die Erinnerung an den früheren, ohne
<lb/>Verdacht abgelaufenen Fall den bei Humanes Tod auftauchenden
<lb/>Verdacht im Keim zu ersticken.

<lb/>Auch verdiene die Thatsache alle Beachtung, daß Bretschnei-
<lb/>dcr, so nahe er überall den Personen und Vorgängen gestanden, so
<lb/>viel Zeit, Anlaß und Interesse er gehabt über andere ihn entlastende
<lb/>Erklärungsweisen nachzudenken, so angelegentlich er in der That um
<lb/>seine Entschuldigung auf diesem Weg stch bemüht habe, doch in kei- 
<lb/>ner Richtung im Stande gewesen sei, etwas anderes als abenteuer- 
<lb/>liche Fictionen auszubringen. Nirgends habe er in Gesinnungen,
<lb/>Aeußerungen, Handlungen etwas Verdächtigendes namhaft machen
<lb/>können.

<lb/>Das Requifltorium der Staatsanwaltschaft endete mit dem
<lb/>Antrag auf Bestätigung des bezirksgerichtlichen Erkenntnisses. Das
</p>

            <pb facs="2173686_1500+1863_0320.tif"
                n="316"
                xml:id="zs1-2173686_1500-1863_0320"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_1500+1863_0320--><p/>
            <p>

               <lb/>.‘&gt;16 Drei Capitalfälle und die zweite Instanz.

<lb/>Oberappellationsgericht erkannte, dem Antrag des Vertheidigers ge- 
<lb/>mäß, aus Mangel an vollständigem Beweis der Schuld auf Klag- 
<lb/>freisprechung.

<lb/>Der objektive Thatbestand einer Tödtung durch Gift wurde
<lb/>in keinem der drei Fälle von dem obersten Gerichtshöfe beanstandet.
<lb/>Aber hinsichtlich der Thäterschaft blieben ihm allerwärts erhebliche
<lb/>Zweifel übrig.

<lb/>Am 4. Nov. 1856 habe Bretschneider mit Vorwissen seines
<lb/>Dienstherrn von den übrigen Arbeitern sich entfernt, um die Scheuer
<lb/>zu repariren, eine Thätigkeit, welche durch die Bedeckung des Flu- 
<lb/>chers verhindert worden sein würde und deshalb gerechtfertigt er- 
<lb/>scheine. Der Topf mit Humanes Essen sei mehr oder weniger auch
<lb/>anderen Arbeitern, dem blödsinnigen Lang, selbst fremden Personen
<lb/>zugänglich gewesen. Der Weg zum Fluther habe die Arbeiter an
<lb/>demselben vorüber geführt. Eine Zeitlang sei der Zugang zum
<lb/>Werk unbeobachtet geblieben und dadurch dritten Personen die Mög- 
<lb/>lichkeit einer unbemerkten Annäherung gegeben gewesen. Ein län- 
<lb/>geres Verweilen Br.'s an Humann's Arbeitsplatz könne durch Trö-
<lb/>ger's Wahrnehmungen für sestgestellt nicht gelten. Der Natur der
<lb/>Sache nach sei es unerweislich, daß unter allen Arbeitern der ein- 
<lb/>zige Bretschneider Groll gegen Humann gehegt, es könne nur von
<lb/>dem äußerlichen Hervortreten einer solchen Gesinnung die Rede sein.
<lb/>Das der Mißstimmung Br.'s gegen Humann beigelegte Gewicht
<lb/>werde merklich gemindert durch den Umstand, daß die Anzeige Hu- 
<lb/>mann's gegen Reichenberger zn einer Zeit erfolgt sei, wo der letztere
<lb/>seine bisherige Stelle freiwillig bereits gekündigt, eine andere zuge- 
<lb/>sagt erhalten gehabt, daß jene daher nur etwa eine einmonatige
<lb/>Beschleunigung jener Veränderung zur Folge gehabt, und daß Bret- 
<lb/>schneider wegen mangelnder persönlicher Befähigung ebensowenig als
<lb/>irgend ein anderer Arbeiter daran habe denken können in die erle- 
<lb/>digte Drahtmeisterstelle anstatt Humanes einzurücken. Es fehle da- 
<lb/>her an jedem persönlichen Vortheil, der durch Humanes Vergiftung
<lb/>von Bretschneider hätte erstrebt werden können. Das Bedürfniß
<lb/>der Rache für die dem Schwager zugesügte Ehrenkränkung und Ein- 
<lb/>kommensminderung stehe außer Verhältniß zu der Schwere des Ver- 
<lb/>brechens.

<lb/>Der Vergiftung des Emil Schwarz durch den Angeklagten
<lb/>trete entgegen, daß der Knabe die verdächtigen Speisen in Gegen- 
<lb/>wart seines Großvaters gereicht erhalten, daß jener Besuch bei Br.
<lb/>ein zufälliger gewesen, daß Br. die Semmel und Milch, wovon er
<lb/>dem Knaben mitgetheilt, eben damals zu Bereitung seines Mittags-
<lb/>brodes verwenden wollen, daß das Alter des Kindes die Möglich- 
<lb/>keit vor Augen führe, das letztere sei auf irgend eine andere Weise
<lb/>in den Besitz einer arsenigen Substanz gelangt. Br.'s Theilnahm-
</p>

            <pb facs="2173686_1500+1863_0321.tif"
                n="317"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_1500+1863_0321--><p/>
            <p>

               <lb/>Von Heinze.
</p>
            <p>

               <lb/>317
</p>
            <p>

               <lb/>losigkeit während der Krankheit erkläre sich ungezwungen durch seine
<lb/>Meinung von der Ungefährlichkeit der Erkrankung. Sei doch selbst
<lb/>von Mutter und Großeltern der Arzt erst am dritten Tag herbeige- 
<lb/>rufen worden. Das heftige Hervorbrechen des Schmerzes, als dann
<lb/>plötzlich alle Hoffnung geschwunden und der Tod eingetreten sei,
<lb/>könne ebenso wenig befremden. Demnächst sei als ermittelt anzu- 
<lb/>sehen, daß Br.'s Wunsch seine Nichte mit dem Sattler Humann
<lb/>verheirathet zu sehen, lediglich in seiner Zuneigung zu dieser Nichte
<lb/>und seiner Sorge für deren Wohl gewurzelt habe. Die Voraus- 
<lb/>setzung nun, Br. habe aus Liebe zu seiner Nichte ein von dieser
<lb/>in der That geliebtes Kind gemordet, derselben also einen tiefen
<lb/>Schmerz bereitet, um sie mit einem nicht einmal begehrten Mann
<lb/>zu verheirathen, würde einen inneren Widerspruch enthalten. Br.'s
<lb/>eigenes und persönliches Interesse an dieser Verheirathung müsse,
<lb/>der Schwere des hier fraglichen Verbrechens gegenüber, vollständig
<lb/>in den Hintergrund treten.

<lb/>Am gewichtigsten seien die Verdachtsmomente in Ansehung des
<lb/>am 25. Decemb. 1653 geborenen Kindes der Reichenberger. Allein
<lb/>auch hier erscheine immerhin die Möglichkeit nicht ausgeschlossen,
<lb/>daß das Kind den tödtlichen Trank von einer dritten Person, ab- 
<lb/>sichtlich oder zufällig, oder auch von Br. selbst, ohne böse Absicht
<lb/>gereicht erhalten habe. Des Angeklagten freiwilliges Hervortreten
<lb/>mit der Thatsache, daß er dem Kind eine Flüssigkeit eingeflößt, gebe
<lb/>der Dermuthung Raum, daß diese Handlung eine völlig unbedenk- 
<lb/>liche gewesen. Bei dem verschlossenen, kalten, besonnenen und über- 
<lb/>legten Wesen Br.'s sei cs unwahrscheinlich, daß derselbe lediglich,
<lb/>weil von der Macht der Wahrheit überwunden oder überrascht, eine
<lb/>wirklich belastende Thatsache werde eingcräumt haben.

<lb/>In allen drei Fällen wurde namhaftes Gewicht darauf ge- 
<lb/>legt, daß dem Br. der wirkliche Besitz von Arsen nicht nachzuweisen
<lb/>gewesen.

<lb/>In Bezug auf die allgemeinen Verdachtsgründe sprach der
<lb/>Gerichtshof dahin sich aus, daß der dem Angeklagten beigemessenh.
<lb/>„Jähzorn" mit dem Charakter der in Frage seienden Verbrechen in
<lb/>Widerspruch stehe, wie denn auch der vor mehreren Jahren ausge- 
<lb/>führte Ueberfall ein Act offener Gewalt gewesen, daß das Benehmen
<lb/>Br.'s nach dem Tod Humanes theils zu verschiedenen Zeiten ver- 
<lb/>schieden geschildert, theils mit vorgefaßter Meinung beobachtet wor- 
<lb/>den sei, daß die Verdächtigungen Dritter, insbesondere Verstorbener,
<lb/>die regelmäßigen Beschuldigungen der irgend zu Br.'s Nachtheil aus- 
<lb/>sagenden Zeugen, darunter solcher, die den besten Ruf genießen,
<lb/>ebenso wie die gegen Schwarz entworfenen Anschläge allerdings einen
<lb/>widrigen Eindruck machen müßten und wohl den Schluß zuiießen,
<lb/>Br. sei Mordgedanken nicht fern geblieben, daß aber auch diese Mo-
</p>

            <pb facs="2173686_1500+1863_0322.tif"
                n="318"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_1500+1863_0322--><p/>
            <p>

               <lb/>318
</p>
            <p>

               <lb/>Drei Capitalfälle und die zweite Instanz.
</p>
            <p>

               <lb/>mente nicht im Stande gewesen seien die volle richterliche Ueberzeu-
<lb/>gung von der Schuld zu begründen.

<lb/>Das negative Argument, daß Br. schuldig zu erachten, weil
<lb/>nach Lage der Sache ein Anderer die fraglichen Verbrechen nicht
<lb/>begangen haben könne, sei unzutreffend, weil die einzelnen Anschul- 
<lb/>digungsmomente lückenhaft erschienen und weil dieselben, wie die un- 
<lb/>schwere Erlangung von Arsen in der Nähe von Schwarzenberg,
<lb/>nach beiden Seiten hin wirkten, nämlich sowohl gegen den Ange- 
<lb/>klagten als für die Möglichkeit, daß andere Hände im Spiel gewe- 
<lb/>sen seien.
</p>

         </div>
         <pb facs="2173686_1500+1863_0323.tif"
             n="319"
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         <div xml:id="d71233e30216" n="XVII.">
      
            <head>Literarische Anzeigen</head>
      
            <!-- Case 1: ocr of page 2173686_1500+1863_0323--><p/>
            <p>

               <lb/>XV.
</p>
            <p>

               <lb/>Literarische Anzeigen.

<lb/>Eug. Rommel, quaest. de consummat homicidii, inpr.
<lb/>quod attinet ad interpretat legum 11. 15. 51. D. ad
<lb/>L. Aquil. IX. 2. (Aug. Vindel.) 1862.

<lb/>In dieser Inauguraldissertation wird zunächst der bekannte Streit
<lb/>über die vulnera per se und per accidens letalia referirt, ins- 
<lb/>besondere unter Darlegung der Ansichten Carpzov's und der bekann- 
<lb/>ten Ausführung Stübel's. Die letztere wird wörtlich aus seinem
<lb/>Buche über den Thatbestand rc. mitgetheilt. Nicht minder werden
<lb/>die einschlagenden Bestimmungen der deutschen Gesetzbücher erwähnt;
<lb/>insbesondere die Vorschrift des Dürttemb. G. B. Art. 235 („Um
<lb/>eine Beschädigung für tödtlich zu halten, wird erfordert, daß solche
<lb/>als wirkende Ursache den Tgd eines Menschen herbeigeführt habe
<lb/>oder doch herbeigeführt haben würde, wenn derselbe nicht durch ein
<lb/>anderes Ereigniß zeitiger bewirkt worden wäre.") Der Vers, findet
<lb/>den Ursprung des Streites in der L. Aquilia und den oben citir-
<lb/>ten Stellen. Er referirt die Glossa und eine Mehrzahl von Com-
<lb/>mentaren, sowie die Meinungen Leyser's, Böhmens rc., Köstlings rc.
<lb/>Geßler's, Mommsen's rc. Er stellt drei Meinungen fest. Nach der
<lb/>ersten sei Dissens unter den Rom. Juristen selbst gewesen, Julian's
<lb/>Meinung aber verworfen worden; es müsse eine Wunde sein, bei
<lb/>der gewiß sei, daß der Mensch sterben werde. Die zweite Meinung
<lb/>erledige sich mit der früheren, jetzt verworfenen Doctrin über die
<lb/>Letalität. Nach der dritten Meinung sei zu unterscheiden, si se- 
<lb/>cundum vulnus exanimaverit, — si simul cum primo vul-
<lb/>vere, viribus unitis, quamquam ita, ut maturius interficeret,
<lb/>mortem produxerit. Die Entscheidung in fr. 51 sei jedoch auf
<lb/>das Strafrecht nicht auszudehnen; die L. Aquilia sei wegen deS
<lb/>Schadensersatzes erlassen worden. Sei es klar, welche Wunde
<lb/>den Tod verursacht habe, so sei der Urheber derselben, — außer- 
<lb/>dem alle, welche geschlagen, für den Schaden verhaftet. Die Mei- 
<lb/>nung des Julian sei für das Civilrecht ganz gerecht und pckffend.
<lb/>In Betreff der strafrechtlichen Consummationsfrage, wenn man aus
<lb/>sie die L. Aquilia anwende, bediene sich letztere der Vermuthun- 
<lb/>gen; sie sei daher nicht anwendbar. In dem Falle des Art. 235
<lb/>liege ein Versuch,— nicht aber Vollendung einer Tödtung vor. Die
<lb/>Darstellung würde klarer sein, wenn der Vers, der lateinischen Sprache
<lb/>mächtiger gewesen wäre, als es der Fall ist. —r.
</p>
            <pb facs="2173686_1500+1863_0324.tif"
                n="320"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_1500+1863_0324--><p/>
            <p>

               <lb/>320
</p>
            <p>

               <lb/>Literarische Anzeigen.
</p>
            <p>

               <lb/>Dr. Lippmann, historisch-dogmat. Darstellung der Lehre von der
<lb/>richterlichen Strafänderunqsbefugnist nach gem. und partik.
<lb/>deutschen, sowie nach französ. Rechte. (Eine von der Münch- 
<lb/>ner Jur. Facult. i. I. 1862 gekrönte Preisschrift). Von
<lb/>Dr. Carl Lippman. Nördlingen, Beck. 1863. S. VIII. 123.

<lb/>Der Streit über die Zulässigkeit und den Umfang des richter- 
<lb/>lichen Befugnisses, bei vorhandenen Milderungsgründen unter das
<lb/>gesetzliche Minimum herabzugehen, ist ziemlich alt. Hat man doch
<lb/>in neuester Zeit das Erforderniß der relativen Strafbestimmung so- 
<lb/>gar auf das richterliche Erkenntniß selbst übertragen, indem man
<lb/>verlangt, daß der Richter auf Grund des Verhaltens des Sträflings
<lb/>während der Strafzeit ermächtigt werde, die erkannte Strafe in der
<lb/>Maße herabzusetzen, daß er im Erkenntnisse ein Maximum und ein
<lb/>Minimum der zu verbüßenden Strafe bestimme und erst während
<lb/>der Strafzeit das Strafmaß innerhalb dieser Grenzen definitiv fest- 
<lb/>gestellt werde. Der Streit über die Zulassung re. der Milderungs- 
<lb/>gründe bei den Geschwornengerichfen hat sogar in Bayern eine po- 
<lb/>litische Bedeutung erlangt und zu dem Sturze des Ministeriums
<lb/>Pfordten mit beigetragen. — Die vorliegende Arbeit verdient ihres
<lb/>Fleißes wegen, wie wegen der Klarheit der Darstellung, völlig das
<lb/>ihr von der Münchner Facultät gespendete Lob; man darf sie mit
<lb/>vollem Rechte eine vortreffliche Arbeit nennen. Dabei zeigt der
<lb/>Verf. ein gesundes Urtheil und trägt er seine Ansichten ebenso be- 
<lb/>stimmt als frei von jeder Anmaßung vor. Insbesondere zeichnet
<lb/>sich der geschichtliche Theil durch den Fleiß in Sammlung und Be- 
<lb/>nutzung der Quellen und der Literatur aus. Bemerken wollen wir
<lb/>noch, daß der Verf. sich für möglichst weiten Strafrahmen im Ge- 
<lb/>setze ausspricht, daneben aber dem Richter das Herabgehen von dem
<lb/>Minimum nur in den vom Gesetze selbst ausgesprochenen Voraus- 
<lb/>setzungen, keineswegs aber ihm ein unbeschränktes, allgemeines Mil- 
<lb/>derungsrecht einräumen will. Ueber den Inhalt der Schrift bemer- 
<lb/>ken wir endlich noch, daß der Verf. die Bestimmungen und An-
<lb/>schaungen des Römischen und kanonischen Rechts, der italienischen
<lb/>Praktiker, des deutschen Rechts, der Carolina, die Doctrin des XVI.
<lb/>XVII. XVIII. Jahrhunderts, die Gesetzgebungen desselben, die Theo- 
<lb/>rie Feuerbach's, die Doctrin und die Gesetzgebungen des XIX.
<lb/>Jahrhunderts sorgfältig durchgeht. Er schildert bei der Doctrin des
<lb/>XIX. Jahrhundert den Einfluß des französ. Rechts, das System der
<lb/>oireonLt. uttenuanteZ, das preußische und das bayer. GB. rc. und
<lb/>gibt zum Schluß einen Ueberblick über den gegenwärtigen Stand
<lb/>der Frage. 8.
</p>

         </div>
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            <head>
               <title level="a" type="main">Erfahrungen über die Wirksamkeit der Schwurgerichte in Europa und Amerika</title>
               <title type="rendering_artifact"> : </title>
               <title level="a" type="sub">Mit Prüfung der Ursachen mangelhafter Ergebnisse und der Vorschläge zur Abhülfe derselben : (Forts.)</title>
            </head>
            <byline>
               <docAuthor ana="Mittermaier, ...">Von Mittermaier</docAuthor>
            </byline>
      
      
      
            <!-- Case 1: ocr of page 2173686_1500+1863_0325--><p/>
            <p>

               <lb/>XVI.
</p>
            <p>

               <lb/>Erfahrungen über die Wirksamkeit der Schwurgerichte
<lb/>in Europa und Amerika. Mit Prüfung der Ursachen
<lb/>mangelhafter Ergebnisse und der Vorschläge zur Abhülfe

<lb/>derselben.

<lb/>Von

<lb/>Mittermaier.

<lb/>(Fortsetzung.)

<lb/>§. IV. Charakter der Schwurgerichte in Irland,

<lb/>Eine vorzügliche Beachtung verdient die Rechtsprechung durch
<lb/>Geschworene in Irland; sie ist im hohen Grade geeignet die Wahr- 
<lb/>heit der Behauptung zu bestätigen, daß die Wirksamkeit der Schwur- 
<lb/>gerichte und der gute oder mangelhafte Erfolg derselben vorzüglich
<lb/>durch die in einem Lande bestehenden socialen, politischen und sitt- 
<lb/>lichen Zustände, insbesondere auch durch den Bildungsgrad deS Vol- 
<lb/>kes bedingt ist. Bei Vergleichung der Rechtsprechung durch Ge- 
<lb/>schworene in Irland muß vorerst schon bemerkt werden, daß in die- 
<lb/>sem Lande in Bezug auf das Strafverfahren die nämliche Gesetzge- 
<lb/>bung wie in England entscheidet, jedoch mit einigen Abweichungen
<lb/>in den Einrichtungen, die auf den Gang der Rechtsprechung ein- 
<lb/>wirken und mit manchen Eigenthümlichkeiten der Rechtsübung. Es
<lb/>ergibt sich aber, daß in Irland viele eigenthümliche Zustände be- 
<lb/>stehen, welche auf die dortige Rechtsprechung Einfluß haben und
<lb/>dem Charakter der Schwurgerichte in Irland ein eigenthümlicheS
<lb/>Der Oerichtssaal. 1863. Heft V. 21
</p>
            <pb facs="2173686_1500+1863_0326.tif"
                n="322"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_1500+1863_0326--><p/>
            <p>

               <lb/>322 Erfahrungen über die Wirksamkeit der Schwurgerichte re.

<lb/>Gepräge geben *). Nach der Einverleibung Irland- mit England
<lb/>entstanden in Irland Verhältnisse, die geeignet waren schlimme Zu- 
<lb/>stände herbeizusühren. Die irische Nationalität wurde gering geach- 
<lb/>tet; fremde Gesetze, welche den Sitten der Irländer oft nicht an- 
<lb/>paßten, wurden ausgedrungen. Der Hochmuth der Engländer, die
<lb/>religiöse Unduldsamkeit, mit welcher die Protestanten in England
<lb/>vielfach die Irländer als Katholiken behandelten, vorzüglich der Um- 
<lb/>stand, daß das Land größtentheils in die Hände englischer Familien
<lb/>kam, welche die Irländer, insbesondere ihre Pächter, die völlig von
<lb/>den oft sehr harten Gutsverwaltern abhingen, willkürlich bedrückten,
<lb/>erzeugten in den Irländern eine große Erbitterung gegen die Eng- 
<lb/>länder, insbesondere gegen die Gutsherren und ihre Verwalter, und
<lb/>einen durch ganz Irland organistrten Widerstand gegen Alles was
<lb/>von den Engländern kam, in einer Art, bei welcher das Gefühl des
<lb/>Rechts immer mehr schwand urch ein gegen bedrückende Engländer
<lb/>verübtes Verbrechen als eine Art Nothwehr und als gerechte Rache
<lb/>betrachtet wurde. Dieß Gefühl äußerte sich um so bedenklicher, als
<lb/>die Schulbildung in Irland vernachlässigt war, insbesondere die ka- 
<lb/>tholische Geistlichkeit (wenigstens früher) nicht bloß versäumte zur sitt- 
<lb/>lichen Bildung des Volkes beizutragen 1 2 * * * * 7), sondern auch nicht selten
<lb/>noch unduldsam die Abneigung gegen den Besuch der von der engli- 
<lb/>schen Regierung gestifteten Schulen vermehrte. Unter solchen Ver- 
<lb/>hältnissen entstand in Irland eine große Zahl sogenannter agrari- 
<lb/>scher Verbrechen, die wegen angeblicher Bedrückungen der Pächter
<lb/>verübt wurden. Das irregeleitete Nationalgefühl wirkte begreiflich
<lb/>auch auf die Stimmung der Geschworenen, die dann leider oft grund- 
<lb/>los die Verbrecher freisprachen. Das Uebel vermehrte sich durch die
</p>
            <p>

               <lb/>1) Ueber diese Zustände finden sich wohl zu beachtende auf Beobachtung


<lb/>von Seite der 2 Schriftsteller gebaute Mittheitungen in äe Beau-


<lb/>mont D'lrlanäe social« politique ct religieuse. Bruxelles, 1839 2


<lb/>vol. besonders vol. I, p. 224, 247, 260, 281, 328, vol. 11, p. 2—


<lb/>84, p. 221 und Denedey Irland. Leipzig 1814 2. Bd. besonders


<lb/>I, S. 257 u. II, S. 188, 33).


<lb/>7) Darüber Venedey II, S. 222.
</p>

            <pb facs="2173686_1500+1863_0327.tif"
                n="323"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_1500+1863_0327--><p/>
            <p>

               <lb/>Von Mittermaier.
</p>
            <p>

               <lb/>323
</p>
            <p>

               <lb/>in Irland ausgebrochene Hungcrsnvth 3 4 5 6), welche daS Elend Md
<lb/>damit die Erbitterung gegen die Engländer auf daS Aeußerste stei- 
<lb/>gerte, um so mehr, als manche Gutsherren wahrhaft grausam wa- 
<lb/>ren, und z. B. im Zahre 1850 75000 Pächter, die aus Armuth
<lb/>ihre Pacht nicht bezahlen konnten, von dem Pachtgut verstießen *).
<lb/>Auf diese Art häuften sich die agrarischen Verbrechen, indem die
<lb/>Verzweiflung nicht bloß Tödtungen und Körperverletzungen, sondern
<lb/>auch Beschädigungen des Eigenthums, insbesondere Brandstiftungen,
<lb/>erzeugte. Dieß wurde um so gefährlicher, als in Irland immer
<lb/>mehr geheime Gesellschaften sich bildeten, welche die Ausübung des
<lb/>Rachegefühls und den Schutz der Verbrecher bezweckten. DaS Nebel
<lb/>steigerte sich, da die Ungestraftheit dem Verbrecher gesichert war, in- 
<lb/>dem das Volk die Entdeckung des Verbrechers auf jede Art hinderte,
<lb/>und wenn es zu einer Verfolgung vor Gericht kam, die Zeugen
<lb/>falsch schwuren, um dem Angeklagten durchzuhelfen und die Geschwo- 
<lb/>renen die Angeklagten freisprachen *). Es genüge, um einen Be- 
<lb/>weis zu geben, wie verderblich schlimme politische und sociale Zu- 
<lb/>stände in einem Lande auf den Gang der Justiz und daher auf die
<lb/>Moralität des Volkes einwirken können, einen Blick auf die Ergeb- 
<lb/>nisse der Criminalstatistik früherer Zahre zu werfen •). Zm Zahre
<lb/>1823 wurden wegen Mordes gegen 112 Angeschuldigte von der
</p>
            <p>

               <lb/>3) Merkwürdige Mittheilungen aus den Parlamentsberichten verdankm
<lb/>wir dem Herrn Beaumont, über den gegenwärtigen Zustand Irlands
<lb/>in seinem Vortrage an die Akademie. Der Aufsatz ist abgedruckt
<lb/>in dem 86ances de travaux de l’Academie des Sciences morales,
<lb/>par Vergd. Paris 1868, 14 Bd. 2. Abth. S. 244. ES ergibt sich,
<lb/>daß vom November 1845 bis Februar 1846 zur Unterstützung der
<lb/>armen Irländer mehr als 2t Millionen Franken von den Englän- 
<lb/>dern verwendet wurden.


<lb/>4) Nachweisungen in dem angeführten Aufsatz S. 257.


<lb/>5) Nachweisungen in dem Aufsatz von Beaumont, S. 272—277. Ge- 
<lb/>lang es einmal eine Nerurtheilung durchzusetzen, so konnte derVer-
<lb/>urtheilte sicher sein, daß er als ein Märtyrer überall gepriesen
<lb/>wurde.


<lb/>6) S. nach Venedey II, S. 333.
</p>
            <p>

               <lb/>21 *
</p>

            <pb facs="2173686_1500+1863_0328.tif"
                n="324"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_1500+1863_0328--><p/>
            <p>

               <lb/>324 Erfahrungen über die Wirksamkeit der Schwurgerichte ic.

<lb/>großen Jury ausgesprochen, daß keine Anklage zulässig sei, 47 An- 
<lb/>geklagte wurden verurtheilt, 142 sreigesprochen. Im Jahre 1827
<lb/>wurden von den wegen Mordes Angeklagten 67 schuldig befunden
<lb/>und 167 freigesprochen. Don den 1849 170 vor Gericht Gestellten
<lb/>wurden 138 nicht schuldig erklärt. Ueberhaupt waren 1849 21,202
<lb/>wegen Verbrechen vor Gericht gestellt (committed), und nach den
<lb/>Tabellen sind davon 20,700 freigesprochen. Wie sehr der unglück- 
<lb/>liche Zustand gesteigerter Armuth auf die Rechtsprechung Ln England
<lb/>wirkte, lehrt daS Ergebniß der Statistik vom Jahre 1850, wo die
<lb/>HungerSnoth in Irland wieder ausbrach. Damals wurden 17 To-
<lb/>desurtheile gefallt und 8 hingerichtet. Man bemerkt übrigens, daß
<lb/>die allmälig eingetretenen günstigen socialen und moralischen Zu- 
<lb/>stände doch schon eine gute Wirkung äußerten; während noch im
<lb/>Jahre 1648 wegen Mordes 195 vor Gericht gestellt wurden, sank
<lb/>1850 die Zahl auf 113, und während nach 1848 166 wegen Ge-
<lb/>waltthätigkeiten gegen Friedensbeamte vor Gericht standen, waren
<lb/>1580 nur 16 vor Gericht gestellt.

<lb/>Man würde ungerecht sein, wenn man verkennen wollte, daß
<lb/>auch ungeachtet der Fortdauer mancher ungünstigen Verhältnisse die
<lb/>Zustände in Irland sich wesentlich verbesserten, die Kraft der öffent- 
<lb/>lichen Meinung, welche Gerechtigkeit für Irland forderte, in Eng- 
<lb/>land sich verstärkte, und auch die englische Regierung mit Ernst und
<lb/>Wohlwollen wirkte, was die Folge hatte, daß auch die Rechtsprechung
<lb/>sich verbesserte 7). Zwar konnten die Hauptübcl und ihre Ursachen,
<lb/>insbesondere die religiöse Spaltung und der Hochmuth, mit welchem
<lb/>viele Engländer auf die Katholiken in Irland blickten, nicht schnell
<lb/>gehoben werden, was die Fortdauer der Verstimmung und des Miß- 
<lb/>trauen- der Irländer gegen England bewirkte, um so mehr als viel- 
<lb/>fach auch die irische Geistlichkeit nicht genug thätig war, um den
<lb/>gesunkenen Rechtsstnn der Irländer zu heben ; 'allein eine Vergleichung
<lb/>des Ganges der Verhandlungen in dem Parlamente beweist, daß
<lb/>man ernstlich die Ursachen der Verstimmung der Irländer durch die
</p>
            <p>

               <lb/>7) Nachweisungen über die allmahligen Fortschritte in Irland von
<lb/>Beaumont von S 3 77 am
</p>

            <pb facs="2173686_1500+1863_0329.tif"
                n="325"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_1500+1863_0329--><p/>
            <p>

               <lb/>Von Mittermaier.
</p>
            <p>

               <lb/>325
</p>
            <p>

               <lb/>Gesetzgebung zu beseitigen suchte. Im Jahre 1847 sprach Lord
<lb/>Ruffel im Parlamente den Willen der englischen Regierung aus, eine
<lb/>Masse kleiner Grundeigenthümer in Irland zu schaffen, und zwar
<lb/>durch manche tief eingreifende Maßregeln 8). Insbesondere muß
<lb/>man hier die durch die Gesetzgebung eingeführte Befreiung des Grund-
<lb/>eigenthums von Beschränkungen und Lasten und die Möglichkeit der
<lb/>Vertheilung derselben als einstußreich anerkennen, so daß immer
<lb/>mehr kleine freie Grundeigenthümer entstanden 9). Günstig wirkten
<lb/>hier noch die durch die Emancipation erzeugte Gleichstellung der Ka- 
<lb/>tholiken, ferner die Aufhebung der empörenden Kirchensteuern, welche
<lb/>die irländischen Katholiken für den protestantischen Cultus bezahlen
<lb/>mußten. Einen wohlthätigcn Eindruck machte es auch, daß, um das
<lb/>Vertrauen zur Gerechtigkeit der Rechtspflege zu sichern, von den 12
<lb/>Richtern, die das oberste Gericht für Irland bilden , 6 irländische
<lb/>Katholiken sein müssen. Nicht unerwähnt darf auch bleiben, wie
<lb/>sehr man sich von englicher Seite bemühte den Volksunterricht zu
<lb/>verbreiten, so daß während vor 20 Jahren nur noch 300,000 Schü- 
<lb/>ler in Irland die Schulen besuchten, jetzt 600,000 gezählt werden.
<lb/>Auch darf nicht unerwähnt bleiben, daß in Irland durch das Zu- 
<lb/>sammenwirken edler ausgezeichneter Männer 10) das Gefängnißsystem
<lb/>in Irland so verbessert wurde, daß es selbst in England als nach- 
<lb/>ahmungswürdiges Vorbild angeführt wird, und daß nach den neue- 
<lb/>sten Nachweisungen die Gefängnisse immer weniger bevölkert sind
</p>
            <p>

               <lb/>8) Belehrende Nachweisungen darüber gibt Beaumont in dem erwähn- 
<lb/>ten Aussätze S. 380 u. ff.


<lb/>9) Nach den Parlamentsvorlagen wurde bewirkt, daß durch die von
<lb/>der niedergesetzten Commission bewirkte Veräußerung von Grund- 
<lb/>eigenthum im Jahre 4 858 von 8582 Steigerern 8258 Irländer
<lb/>Grundeigenthum an sich brachten. Nachweisungen von Beaumonj
<lb/>S. 384, 385.


<lb/>10) Dahin gehört vorzüglich Crofton der Vorstand der Direktoren der
<lb/>irischen Strafanstalten. Es ist erfreulich zu bemerken, daß die eng-
<lb/>lische Presse ebenso wie die öffentliche Stimme auf den Congressen
<lb/>das irische Gefängnißsystem als Vorbild aufstellt.
</p>

            <pb facs="2173686_1500+1863_0330.tif"
                n="326"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_1500+1863_0330--><p/>
            <p>

               <lb/>326 Erfahrungen über die Wirksamkeit der Schwurgerichte rc.

<lb/>und die Zahl der Rückfälligen sich bedeutend vermindert u). Auf
<lb/>diese Art erklärt es sich, daß der General-Advokat von Irland aus
<lb/>dem Ln Dublin gehaltenen Congresse von 1861 12) die großen Fort- 
<lb/>schritte in der Rechtsprechung in Irland und die Verminderung der
<lb/>Verbrechen rühmen konnte ,3). Man würde jedoch die gerechten
<lb/>Forderungen übertreiben und zu einem großen Jrrthum kommen,
<lb/>wenn man erwarten wollte, daß plötzlich alle alten Nebel aufhören
<lb/>und die unseligen Ursachen der Verübung agrarischer Verbrechen be- 
<lb/>seitigt waren. Das schwer irregeleitete moralische und Rechtsbewußt- 
<lb/>sein eines Volkes wird nicht plötzlich hergestellt und die nationale
<lb/>Verstimmung nicht mit eincmmalc gehoben. Der für die Recht- 
<lb/>sprechung so wichtige feste Rechtsstnn ist nicht so schnell entwickelt,
<lb/>und daß auch der vielfach noch fortdauernde Aberglaube auf die
<lb/>Verübung der Verbrechen in Irland wirkt, lehrt die Erfahrung 14).
<lb/>Wenn oben angeführt wurde, daß das Strafverfahren in Irland im
<lb/>Wesentlichen auf der in England bestehenden Gesetzgebung beruht,
<lb/>so darf doch nicht verschwiegen werden, daß in einigen bedeuten- 
<lb/>den Punkten Abweichungen von der englischen Gesetzgebung vor-
</p>
            <p>

               <lb/>N) Nachweisungen über das irländische Gefängnisisystem, mein Aufsatz
<lb/>in Pözl Bierteljahrsschrift 1860 S 189.

<lb/>12) Dransactions ok the rational association for the promotion of
<lb/>science 1861 pax. 67.

<lb/>13) Nach der Erklärung des Generaladvokaten befanden sich 1850 in den
<lb/>Gefängnissen Irlands 10967 Gefangene, und 1861 nur 2488. Wäh- 
<lb/>rend 1822 10 Personen in Irland bingerichtet wurden, kam 1861
<lb/>nur ein TodeSurtheil vor.

<lb/>14) Wir wollen als Beweis einen in Irland vorgekommenen Fall an- 
<lb/>führen. Ein Landmann lag in seiner Hütte im Sterben, zärtlich
<lb/>gepflegt von seiner ihn umgebenden Frau und Tochter in der Christ- 
<lb/>nacht. Nach dem in Irland herrschenden Aberglauben kömmt derje-
<lb/>nige, welcher in der Christnacht noch vor 12 Uhr stirbt, unmittelbar
<lb/>in den Himmel, obne das Fegfeuer durchwandern zu müssen. Die
<lb/>Glocke sing bereits an 12 Uhr zu schlagen, der Bauer wollte noch
<lb/>nicht sterben. Frau und Tochter entschlossen sich nun, um dem
<lb/>Manne die ewige Seligkeit sicher zu verschaffen, seinen Tod herbei- 
<lb/>zuführen, indem sie sein Kopfkissen hinwegzogen.
</p>

            <pb facs="2173686_1500+1863_0331.tif"
                n="327"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_1500+1863_0331--><p/>
            <p>

               <lb/>Von Mittermaier.
</p>
            <p>

               <lb/>327
</p>
            <p>

               <lb/>kommen und die Rechtsprechung vielfach Eigenthümlichkeiten darbie- 
<lb/>tet. Vorzüglich muß hierher gerechnet werden, daß Ln Irland eine
<lb/>Staatsbehörde vorkömmt, wie sie in England nicht besteht,5). Wir
<lb/>verdanken über die Organisation der Staatsbehörde in Irland den
<lb/>wichtigen Mittheilungen des General-Staatsanwalts Napier bei Ge- 
<lb/>legenheit der Verhandlungen der Commission über öffentliche An- 
<lb/>kläger Wir erfahren daraus, daß in Irland ein oberster Kron-
<lb/>anwalt besteht, dem die Verfolgung der Verbrechen obliegt, daß das
<lb/>irische Volk überhaupt der Verfolgung der Verbrechen bei Gerichten
<lb/>abgeneigt ist, daher die Bestellung von öffentlichen Anklägern noth-
<lb/>wendig wird. Der Generalstaatsanwalt ist cs nun, welcher für die
<lb/>einzelnen Bezirke Kronanwälte aufstellt, indem er aus der Zahl der
<lb/>Advokaten einen bestellt, der als Vertreter der Staatsanwaltschaft
<lb/>die Geschäfte besorgt, die Anzeigen der Polizeibehörden bekömmt
<lb/>und, wenn er es geeignet findet, das Verbrechen verfolgt. Man er- 
<lb/>fährt aber, daß diese Unterstaatsanwälte die ihre Advokatengeschäfte
<lb/>fortbetreiben, schlecht bezahlt sind, daher auch häufig oberflächlich,
<lb/>willkürlich und ohne die nöthige Energie ihr Amt ausüben, wobei
<lb/>insbesondere der Einfluß von örtlichen Verhältnissen und Verstimmun- 
<lb/>gen sich zeigt, daß auch das genaue Verhältniß des untersuchenden Be- 
<lb/>amten, daher des Friedensrichters 1T) und Coroners zu dem Staats- 
<lb/>anwalt nicht gesetzlich geregelt ist. Der Generalstaatsänwalt, an
<lb/>welchen die Ergebnisse der Voruntersuchung gelangen, hat zu ent- 
<lb/>scheiden, ob ein Fall an die große Jury gebracht und verfolgt wer- 
<lb/>den soll. Nach der Angabe des Generalstaatöanwalts muß er in
<lb/>wichtigen Fällen, wenn er wünscht, daß mit gehöriger Energie ver-
</p>
            <p>

               <lb/>15) In dieser Beziehung muß manche Behauptung, die Beaumont in
<lb/>seinem Werke über Irland Bd. 1, S. 283 wegen des Mangels ei- 
<lb/>ner Staatsbehörde in Irland aufftellt, berichtigt werden.

<lb/>16) Report ot' the comittee on public prosecutor p. 141 (Auszüge in
<lb/>der Zeitschrift für ausländ. Gesetzgebung 28. Dd. S. 267.

<lb/>17) Die Schilderung von Deaumont über die Friedensrichter in Irland
<lb/>S. 276 ist niederschlagend, jedoch muß bemerkt werden, daß nach
<lb/>genauen Nachrichten in neuerer Zeit die Verhältnisse in Bezug auf
<lb/>die Friedensrichter besser geworden sind.
</p>

            <pb facs="2173686_1500+1863_0332.tif"
                n="328"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_1500+1863_0332--><p/>
            <p>

               <lb/>328 Erfahrungen über die Wirksamkeit der Schwurgerichte rc.

<lb/>fahren wird, die Verfolgung der Anklage vor der Assise selbst über- 
<lb/>nehmen. — Daß das Verfahren vor dem irländischen Coroner ein
<lb/>sehr mangelhaftes ist, wird sich aus dem unten mitzutheilenden Stras-
<lb/>falle ergeben. In Bezug auf das Geschworenengericht entscheiden
<lb/>zwar die nämlichen Gesetze, die darüber in England gellen, allein
<lb/>hier zeigt sich die Fortdauer der unseligen Religionsspaltung und
<lb/>de- wechselseitigen Mißtrauens der Katholiken gegen die Protestan- 
<lb/>ten. Man erfährt, daß schon darüber viele Klagen verkommen, daß
<lb/>der Sherif, welcher wohl regelmäßig Protestant ist, bei der Bildung
<lb/>der Liste der Geschworenen vorzugsweise Protestanten darauf setzt
<lb/>oder die Namen der Männer wegläßt, welche die Regicrungsparthei
<lb/>um sichere Berurthcilung zu erlangen, von dem Schwurgericht ent- 
<lb/>fernen will *°), so daß dann das Volk wenigstens glaubt, daß der
<lb/>Angeklagte kein unparteiisches Schwurgericht hat, was die Folge
<lb/>hat, daß auch die Zeugen, in der Meinung, daß der Angeklagte
<lb/>doch von partheiischen Richtern abgeurtheilt wird, leicht dazu kom- 
<lb/>men falsche Zeugnisse abzulegen. Auch wirkt diese Meinung leicht
<lb/>auf Geschworene, wenn darunter, was in neuerer Zeit weit häufiger
<lb/>ist, Katholiken sich befinden. Selbst auf die Verhältnisse der Recu-
<lb/>sation der Geschworenen wirkt die Verstimmung der beiden Con-
<lb/>feffionen oft nachtheilig. Nach einzelnen Schilderungen 21) wird
<lb/>häufig der Kronanwalt, wenn er unter den vorgeschlagenen Ge- 
<lb/>schworenen einen Katholiken findet, diesen Geschworenen ablehnen,
<lb/>während nur zu leicht auch der Angeklagte oft Geschworene, von
<lb/>denen die vollste Unpartheilichkeit erwartet werden durfte, bloß aus
</p>
            <p>

               <lb/>18) G. darübrr die Mittheilungen von Beaumont in dem Werke von
<lb/>Irland S- 279. ES muß jedoch bemerkt werden, daß nach zuver- 
<lb/>lässigen Nachrichten in neuerer Zeit die Verhältnisse sich besserten,
<lb/>und die Regierung sich bemüht für große Unpartheilichkeit von Seite
<lb/>der Beamten zu sorgen.

<lb/>19) Z. B. bei Beaumont S. 279. Nach Angaben zuverlässiger Männer
<lb/>kommen in neuerer Zeit solche Mißstände selten vor.

<lb/>20) Wir werden unten Nachweisen, daß die« im Prozesse gegen Okonell
<lb/>Statt fand

<lb/>21) Vorzüglich tritt diese Gefahr in politischen Prozessen ein.
</p>

            <pb facs="2173686_1500+1863_0333.tif"
                n="329"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_1500+1863_0333--><p/>
            <p>

               <lb/>Von Mittermaier.
</p>
            <p>

               <lb/>329
</p>
            <p>

               <lb/>Mißtrauen wegen der Religion ablehnt. Schon in Bezug auf die
<lb/>Grandjury zeigt sich der Einfluß dieser Verhältnisse theils indem ge- 
<lb/>sorgt wird, daß zum Geschworenengericht keine Männer kommen, die
<lb/>man dem Angeklagten geneigt glaubt 22), theils daß die Anklage
<lb/>Geschworenen weit mehr als in andern Ländern Anklagen vorwirft M).
<lb/>Da in Irland wie in England der Grundsatz gilt, daß der Wahr- 
<lb/>spruch der Geschworenen einstimmig sein muß, so tritt nach vorlie- 
<lb/>genden Zeugnissen . **) es häufig ein, daß kein Wahrspruch der
<lb/>Schuld zu Stande kommen kann, wenn unter den Geschworenen
<lb/>auch nur Einer fich befindet, der als Katholik aus unseligem Miß- 
<lb/>trauen gegen die protestantischen Geschworenen auf dem Nichtschuldig
<lb/>beharrt; dieß hat die Folge, daß häufig grundlose Nichtschuldiger- 
<lb/>klärungen erfolgen oder die Geschworenen, weil fle fich nicht ver- 
<lb/>einigen können, oft vom Richter zurückgeschickt werden und dann
<lb/>zuletzt aus Ermüdung der Geschworenen ein nicht zu billigender
<lb/>Wahrspruch zu Stande kömmt. Sehr belehrend ist der 1844 gegen
<lb/>Okonell geführte Prozeß. Schon am Anfang der Affise wurde nach-
<lb/>gewicsen, daß der Sherif wohl absichtlich 67 wählbare Personen,
<lb/>insbesondere 27 Katholiken aus der Liste weg ließ. Der deswegen
<lb/>gestellte Antrag auf Vernichtung der Liste wurde von dem Gerichte
<lb/>verworfen ungeachtet, der Gemeinderath von Dublin gegen die Art
<lb/>der Aufstellung die Liste protestirte. Okonell wurde von den Ge-
<lb/>schwornen schuldig erklärt. In dem auf Grund des writ of error
<lb/>eingeleiteten Verfahrens wurde wegen mehrerer Nichtigkeit vorzüg- 
<lb/>lich wegen mangelhafter Aufstellung der Geschwornenliste das Ur-
<lb/>theil cassirt 25). Um den gegenwärtigen Zustand der Schwurge-
</p>
            <p>

               <lb/>22) Wir dürfen jedoch nicht verschweigen, daß der Generaladvokat (Na-
<lb/>pier ein achtungSwürdiger Mann) nach dem report on public pro- 
<lb/>secutor p. 152 der Grandjury in Irland gutes Zeugniß giebl.

<lb/>23) Im I. 1858 wurde bei 971 v. 1861 bei 684 Angeschuldigten er- 
<lb/>kannt, daß keine Anklage Statt finde.

<lb/>24) Beaumont S. 285 schildert sehr ausführlich die in dieser Beziehung
<lb/>vorkommenden Verhältnisse.

<lb/>25) S. die Verhandlungen über jenen Prozeß in Ruffel'S Schrift: Öko«
<lb/>nellS Prozeß. Münster 1845.
</p>

            <pb facs="2173686_1500+1863_0334.tif"
                n="330"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_1500+1863_0334--><p/>
            <p>

               <lb/>330 Erfahrungen über die Wirksamkeit der Schwurgerichte rc.

<lb/>richte in Irland kennen zu lernen, wird es geeignet sein, I) die Er- 
<lb/>gebnisse der neuesten Criminalstatistik anzusühren, 2) Mittheilungen
<lb/>auS dem wichtigen Commissionsbericht, von 1863 über die Trans- 
<lb/>portation vorzulegen, 3) einen in neuerer Zeit vorgekommenen in
<lb/>Dublin verhandelten Straffall, der am besten den Rechtszustand zeigt,
<lb/>mitzutheilen.

<lb/>Ir Bezug auf die Criminalstatistik heben wir aus den vorlie- 
<lb/>genden Tabellen der Criminalstatistik von 1861 hervor, daß im Jahre
<lb/>1860 5386 vor den Quartalsitzungen und den Assissen angeklagt
<lb/>waren; im Jahre 1861 die Zahl 6566 betrug. Ueber das Ver-
<lb/>hältniß der Lossprechung zur Verurteilung erfahren wir, daß im
<lb/>Jahre 1857 3925 schuldig befunden, 3265 nichtschuldig erklärt wur- 
<lb/>den; im Jahre 1860 wurden 2979 schuldig befunden, 2407 dagegen
<lb/>nichtschuldig erklärt; im Jahre 1861 war die Kraft der Repression
<lb/>aber so verstärkt, daß 3279 schuldig befunden und 2315 nicht ver-
<lb/>urtheilt wurden. Zur näheren Schilderung des zuletzt angegebenen
<lb/>Verhältnisses muß bemerkt werden, daß unter den 2315 Personen
<lb/>nur 1086 von den Geschworenen als nichtschuldig erklärt wurden,
<lb/>darunter waren 23, welche als seelengestört erklärt waren; gegen 684
<lb/>wurde schon von den großen Geschworenen keine Anklage zugelaffen,
<lb/>gegen 420 trat keine Verfolgung ein. In Bezug auf einzelne Ver- 
<lb/>brechen bemerken wir, daß noch im Jahre 1851 118, 1857 52,
<lb/>im Jahre 1861 nur 30 wegen Mordes angeklagt waren; während
<lb/>noch 1854 53 wegen Mordversuchs angeklagt waren, wurden 1861
<lb/>nur 4 angeklagt; wegen Brandstiftung, und zwar des höchsten Gra- 
<lb/>des mit Todesstrafe bedroht, waren 1851 116, 1861 nur 16; wegen
<lb/>Aufruhrs waren 1651 1627, 1861 449 angeklagt. Nur wegen
<lb/>gewaltthätiger Angriffe gegen Friedensbeamte wurden im Jahre 1861
<lb/>119 angcklagt, während 1851 nur 61 solcher Anklagen Vorlagen.
<lb/>Von den wegen Mordes Angeklagten 30 wurde gegen 5 nux 1, bei
<lb/>17 das Nichtschuldig ausgesprochen; von den wegen Schießens oder
<lb/>Schlagens Angeklagten 57 wurden nur 14 nicht schuldig, 43 schuldig
<lb/>erklärt, von den 91 wegen Todtschlags Angeklagten wurden 43 schul- 
<lb/>dig, 23 nichtschuldig erklärt; in Bezug auf 15 erkannten die Ge- 
<lb/>schworenen, daß keine Anklage stattfinden solle; gegen 8 war die Ver- 
<lb/>folgung eingestellt. Erfreulich find zwei Erscheinungen in Irland,
</p>

            <pb facs="2173686_1500+1863_0335.tif"
                n="331"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_1500+1863_0335--><p/>
            <p>

               <lb/>Von Mittermaier.
</p>
            <p>

               <lb/>331
</p>
            <p>

               <lb/>nämlich daß die Zahl derjenigen Angeklagten, welche weder lesen
<lb/>noch schreiben konnten, im Abnehmen begriffen ist, indem 1855 1893
<lb/>männliche Angeschuldigte nicht lesen und schreiben konnten, 1861 die
<lb/>Zahl auf 1071 herabsank; von weiblichen Angeschuldigten konnten
<lb/>1778 im Jahre 1855 nicht lesen und schreiben, im Jahre 1661
<lb/>nur 665. Noch erfreulicher ist die Abnahme der Zahl der jugend- 
<lb/>lichen Uebcrtreterz im Jahre 1859 betrug die Zahl solcher Ueber-
<lb/>treter, die unter 16 Jahre alt waren, nur 4. 66 auf Hundert,
<lb/>im Jahre 1861 betrug ste 43. Höchst interessant ist noch die große
<lb/>Verschiedenheit in den verschiedenen Grafschaften in Bezug auf die
<lb/>Zahl der Verbrechen, während in einigen Grafschaften, z. B. in
<lb/>Fermanagh 1 Angeklagter auf 689 Einwohner kömmt, ist das Ver-
<lb/>hältniß in Waterford so, daß 1 auf 3003 Einwohner kömmt.

<lb/>Zur Kenntniß des jetzt bestehenden Rechtszustandes in Irland
<lb/>und der Rechtsprechung der Geschworenen dient vorzüglich der neueste
<lb/>Bericht einer Parlaments-Commission, welche niedergesetzt wurde, um
<lb/>Erfahrungen der bedeutendsten Männer über das Gefängnißsystem
<lb/>von England, Schottland und Irland kennen zu lernen, die jetzige
<lb/>Rechtsprechung zu schildern und Vorschläge der Verbesserung zr ma- 
<lb/>chen 2«). Wir erfahren nun aus diesen Mittheilungen, daß aller- 
<lb/>dings auf eine auffallende Weise in Irland die Zahl der Verbrechen
<lb/>stieg. Während im Jahre 1860 die Zahl der Verurtheilungen 2979
<lb/>betrug, stieg ste 1862 auf 3796, und die im Jahre 1660 vorkom- 
<lb/>mende Zahl von 304 zur Todes- oder zur Zwangsarbeitsstrafe Ver-
<lb/>urtheilten stieg 1862 auf 585**). Wir erfahren auch, daß fort- 
<lb/>dauernd noch eine große Zahl von sogenannten agrarischen Verbre- 
<lb/>chen in Irland verübt wird, allein sammelt man die Miltheilungen
<lb/>der im Gefängnißwesen erfahrensten Männer, z. B. Crofton und
<lb/>Whitty, (dem jetzigen Generaldirector der Gefängnisse in Irland, so
<lb/>zeigt sich doch 2»), daß die wegen solcher Verbrechen Verurtheilten
</p>
            <p>

               <lb/>26) Zu den wichtigsten Berichten gehört der Report ok the commissioner
<lb/>appor inted to inquire into Operation ok the acorts relating to
<lb/>transportation and penal servitude. London 1863.

<lb/>27) Report p. 22 und minute» ok evidenee p. 299.

<lb/>28) Aussagen von Crofton in den minutes p. 266 von Wbitty p. 369.
</p>

            <pb facs="2173686_1500+1863_0336.tif"
                n="332"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_1500+1863_0336--><p/>
            <p>

               <lb/>33^ Erfahrungen über die Wirksamkeit der Schwurgerichte rc.

<lb/>nicht zu der Klasse der gefährlichen Verbrecher gehören, unter ihnen
<lb/>z. B. wenig Rückfällige verkommen; es ergibt sich auch, daß die Ver- 
<lb/>mehrung der Verbrechen im Jahre 1862 dem zufälligen Umstande
<lb/>zuzuschreiben ist, daß in dem Armenhause von Dublin in jenem Jahre
<lb/>ein Aufruhr losbrach, durch welchen eine große Zahl von Theilneh-
<lb/>mern, (cS wurde Brandstiftung verübt), nämlich 41 zu schweren
<lb/>Strafen verurtheilt wurden. Es ist ferner hergestellt, daß die in dem
<lb/>letzten Jahre bemerkbare Vermehrung der Verbrechen der eingetrete- 
<lb/>nen großen Theuerung zugeschrieben werden muß^v) und die große
<lb/>Armuth die eigentliche Ursache der Verbrechen ist. Aus den mitge-
<lb/>theilten Tabellen ergibt sich nämlich *0), daß die Zahl der unterstütz- 
<lb/>ten Armen in Irland, welche im Jahre 1659 nur 44,666 betrug,
<lb/>im Jahre 1862 auf 59,584 stieg und 1863 im Januar 1863
<lb/>65,847 betrug. In Bezug auf das Verhältniß der Lossprechungen
<lb/>zu den Schuldigerklärungen erfahren wir, daß in den letzten 6 Jahren
<lb/>die Zahl der schuldig Angeklagten 20,000 war und 16,000 nicht- 
<lb/>schuldig erklärt wurden.

<lb/>Um den Gang des Verfahrens und der Rechtsprechung in Ir- 
<lb/>land zu zeigen, ist vorzüglich der im Jahre 1852 in Dublin verhan- 
<lb/>delte Fall gegen den Maler Kirwan merkwürdig. Dieser Mann war
<lb/>seit 12 Jahren mit einer braven Frau verheirathet, während er zu- 
<lb/>gleich mit einer gewissen Kenny, von der er 8 Kinder hatte^ im ehe
<lb/>brecherischen Verhältniß lebte. Weder die Ehefrau kannte diese Un- 
<lb/>treue ihres Ehemannes, noch wußte die Kenny, daß Kirvan verheirathet
<lb/>sei. Erst in den letzten 6 Monaten vor dem Vorfall erfuhr die Frau
<lb/>Kirwan die Untreue ihres Ehemannes, und seit dieser Zeit kamen
<lb/>vielfache Streitigkeiten unter den Ehegatten vor. Am 7. September
<lb/>1852 gingen die Eheleute Kirwan nach einer wegen ihrer schönen
<lb/>Lage beliebten Insel Irelanck (Irlands Auge). Die Bootsleute,
<lb/>die sie dahin fuhren, wurden beauftragt, um 8 Uhr sie wieder ab- 
<lb/>zuholen; um 12 Uhr hatten die Bootsleute andere Personen auf die
<lb/>Insel gebracht, sie aber wieder um 4 Uhr zurückgeführt. Als die
</p>
            <p>

               <lb/>29) Orotton in Ainutes p. 296.

<lb/>30) Minute« p. 370.
</p>

            <pb facs="2173686_1500+1863_0337.tif"
                n="333"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_1500+1863_0337--><p/>
            <p>

               <lb/>Von Mittermaier.
</p>
            <p>

               <lb/>333
</p>
            <p>

               <lb/>Bootsleute um 8 Uhr Kirwan auf der Znsel abholen wollten, fan- 
<lb/>den sie den Mann allein auf der Insel; er erklirre ihnen, daß seine
<lb/>Frau vor 11j2 Stunden ihn verlassen habe, um zu baden, und nicht
<lb/>mehr zurückgekommen sei. Bei dem Aufsuchen der Frau wurde fie
<lb/>nirgends auf der Insel gefunden, erst um 10 Uhr bei wiederholtem
<lb/>Suchen wurde die Leiche auf einem Platze gefunden, der vom Hafen
<lb/>aus nicht zu sehen war; die nackte Leiche lag auf den Badekleidern,
<lb/>der Kopf lag in der Grube, die Füße waren vom Wasser umgeben,
<lb/>Blut wurde auf der Brust und um das Ohr herum bemerkt. Die
<lb/>Bootsleute suchten die Kleider der Frau und fanden sie nicht, und
<lb/>theilten dieß dem Kirwan mit; dieser ging um zu suchen fort, und
<lb/>als die Bootsleute zum zweitenmal suchten, fanden fie die Kleider
<lb/>an einer Stelle, an welcher die Bootsleute zuvor gesucht aber nichts
<lb/>gefunden hatten. Die Leiche wurde in die Wohnung der Ehe- 
<lb/>leute Kirwan zurückgebracht. Es mußte nun vor dem Coraner die
<lb/>Untersuchung über die Todesursache der Frau vorgenommen werden,
<lb/>hier ergibt sich, daß der Coraner einen zufällig hinzukommenden Stu- 
<lb/>denten der Medicin, Hamilton, ersuchte die Untersuchung der Leiche
<lb/>zu machen; der Student fand nichts Auffallendstes, und der Wahr- 
<lb/>spruch der Geschworenen deS Coraners war, daß die Frau im Baden
<lb/>ertrunken sei; hierauf wurde die Leiche beerdigt, und zwar auf dem
<lb/>feuchtesten Platze des Kirchhofs. Eine weitere Untersuchung fand nun
<lb/>nicht statt. Auf Veranlassung eines Beamten und auf den Grund
<lb/>mehrfacher Gerüchte wurde nach 2 Monaten die Leiche ausgegra- 
<lb/>ben 31), man fand daß 2 Fuß Wasser im Grabe waren und der
<lb/>Körper der Frau in einem Zustande war, der es unmöglich machte
<lb/>etwas Näheres herzustellen, es wurde jedoch von einem ordentlichen
<lb/>Arzt die Leichenöffnung gemacht, die Anklagejury nahm Tod durch
<lb/>Ermordung an und erkannte die Anklage gegen Kirwan als zulässig.
<lb/>Die Verhandlung vor der Assise in Dublin begann nun am 10. De- 
<lb/>zember 1852; Advokaten erschienen 4 für die Anklage, 4 für
</p>
            <p>

               <lb/>31) Ueber die großen Fehler, die in diesen Verfahren vorkamen und
<lb/>über die Thätigkeit des Staatsanwalts erklärt sich auch der dama- 
<lb/>lige attorney general im report on public prosecutors p. 147.
</p>

            <pb facs="2173686_1500+1863_0338.tif"
                n="334"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_1500+1863_0338--><p/>
            <p>

               <lb/>334 Erfahrungen über die Wirksamkeit der Schwurgerichte re.

<lb/>die Verteidigung; von den 48 erschienenen Geschworenen wurden
<lb/>von dem Angeklagten 3, von der Krone 9 recuflrt. Wir heben aus
<lb/>den Verhandlungen nur die Punkte hervor, welche geeignet sind, um
<lb/>den Gang des Verfahrens in diesem Falle zu zeigen. Es wurde
<lb/>durch die Aussage der Bootsleute hergestelll, daß als sie um 8 Uhr
<lb/>auf der Insel ankamen und die Frau nicht fanden, bei dem wieder- 
<lb/>holten Suchen die Leiche in dem oben bezeichneten Zustande trafen,
<lb/>und bemerkten, daß am Vorderko^fe am Auge Verletzungen waren,
<lb/>insbesondere Zeichen von Kratzen iw. Gesichte, besonders am Auge
<lb/>und das Blut aus dem Ohre, der Brust, und wie die Zeugen sahen,
<lb/>aus anderen Thcilen stoß. Hergestcllt wurde durch Zeugen, daß Nie- 
<lb/>mand an dem Abend auf der Insel als der Kirwan war. Zeugen
<lb/>behaupten ein von chnen Abends 7 Uhr gehörtes Hülfsgeschrei, und
<lb/>nach Aussagen der Zeugen, als sie die Leiche in der Wohnung sahen,
<lb/>soll das Gesicht mit Blut bedeck: gewesen sein. Kirwan drang da- 
<lb/>rauf, daß die Leiche gewaschen würde, obgleich Zeugen bemerkten,
<lb/>daß man damit warten sollte, bis d e Polizei gekommen wäre. Nach- 
<lb/>gewiesen ist, daß an Kirwan seine Hosen, Stiefel und Socken ganz
<lb/>naß waren. Der Student Hamilton gesteht selbst, daß er nur eine
<lb/>oberflächliche Untersuchung vorgenommen habe, gesteht, daß er seine
<lb/>Pflicht nur oberflächlich erfüllt, daß er in der Schlafgegend und am
<lb/>Auge nur Ritze gesehen habe. Aus der Aussage des Arztes, der
<lb/>nach der Ausgrabung die zweite Untersuchung vornahm, ergab sich,
<lb/>daß auf der Haut am Auge, Nacken und am rechten Arm Schär- 
<lb/>fungen waren, daß an dem Ohre ein Riß, am Arm Blutunterlau- 
<lb/>fungen bemerkbar waren. Der Arz-.erklärte vor der Assise, daß der
<lb/>Tod wohl durch einen Druck entstanden sei, welcher plötzlich die Re- 
<lb/>spiration aufhören machte, daß die Vorgefundenen Erscheinungen
<lb/>auS dem einfachen Ertrinken nicht erklärbar wären. Zn dem Ver-
<lb/>theidigungsverfahren wurden besonders zwei Aerzte vernommen; nach
<lb/>ihrer Aussage lasten sich die an der Leiche Vorgefundenen Erschei- 
<lb/>nungen erklären aus eingetretener Erstickung und wahrscheinlich aus
<lb/>Epilepsie, die besonders leicht eintrete, wenn Jemand mit vollem
<lb/>Magen in das kalte Wasser komme. Nach &gt;em Zeugniß eines an- 
<lb/>deren Arztes (AdamS) ist aus den Vorgefundenen Congestionen nichts
<lb/>abzuleiten, er gibt zu, daß wenn ein nasses Tuch über Mund und
</p>

            <pb facs="2173686_1500+1863_0339.tif"
                n="335"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_1500+1863_0339--><p/>
            <p>

               <lb/>Don Mittermaier.
</p>
            <p>

               <lb/>335
</p>
            <p>

               <lb/>Rase geschlungen wird, diese alle Erscheinungen erzeugen könne wie
<lb/>de' dem Ertrinken. Er erinnert stch nicht, daß bei zufälligem Ertrin- 
<lb/>ken Blut aus den Ohren fließe; wenn durch Gewalttätigkeit das Er- 
<lb/>trinken bewirkt würde, so müßte mehr Schaum an dem Munde er- 
<lb/>zeugt worden sein. Der Richter in seinem Schlußvortrage warnt die
<lb/>Geschworenen, aus dem schlechten Charakter und Lebenswandel des
<lb/>Angeklagten zu viel abzuleiten, selbst die Annahme eines Motives zu
<lb/>tödten sei bedenklich. Der Ricyter verweilte dann lange bei dem Gut- 
<lb/>achten der Aerzte, und bemerkt, daß im Wesentlichen die Gutachten
<lb/>des Arztes der Anklage mit denen der Aerzte der Verteidigung über- 
<lb/>einstimmen; die Geschworenen hätten zu prüfen, ob die Frau, die
<lb/>eine gute Schwimmerin gewesen, in oder außer dem Wasser an dem
<lb/>Platze, wo sie gefunden wurde, ertrinken konnte, und ob anzunehmen
<lb/>sei, daß die Frar von einem krankhaften Anfall plötzlich ergriffen wor- 
<lb/>den und an die Stelle der Auffindung gebracht werden konnte. Um
<lb/>7 Uhr zog sich die Jury in das BerathungSzimmer zurück, um 8
<lb/>Uhr kam der Richter zurück, rief die Geschworenen vor, von welchen
<lb/>mehrere sogleich erklärten, daß nicht d^e geringste Hoffnung vorhan- 
<lb/>den wäre, daß sie zu einem übereinstimmenden Wahrspruch kommen
<lb/>würden. Der Richter erklärte nun, daß er um 11 Uhr Nachts wie- 
<lb/>der kommen würde, und alS um 11 Uhr er wieder kam und die Ge- 
<lb/>schworenen befragte, erklärten sie wieder, daß sie wahrscheinlich sich
<lb/>nicht vereinigen würden. Auf die Erklärung deS Richters, daß sie
<lb/>dann die Nacht beisammen bleiben müßten, wünschte ein Geschwore- 
<lb/>ner, daß Dr. Adams noch einmal sein Gutachten geben möchte, wo- 
<lb/>rauf der Richter erklärte, daß er seine Aufzeichnungen nicht bei sich
<lb/>habe, daß er aber, indem sie es verlangten, Auskunft geben wolle;
<lb/>und als die Geschworenen diese wünschten, erklärte der Richter, daß
<lb/>die Erscheinungen an der Leiche, nach Ansicht von Adams,
<lb/>ebenso durch zufälliges Ertrinken als durch gewalttätige Ein- 
<lb/>wirkung entstanden sein könnten. Nachdem die Geschworenen
<lb/>wünschten, noch einige Zeit zur Berarhung zu haben, und
<lb/>nach einiger Berathung der Vormann erklärte, daß einige Hoff- 
<lb/>nung der Vereinigung da wäre und die Geschworenen sich wieder
<lb/>zurückgezogen hatten, erklärten sie nach einigen Minuten, daß sie sich
<lb/>vereinigt hätten, und sprachen nun aus, daß Kirwan schuldig wäre.
</p>

            <pb facs="2173686_1500+1863_0340.tif"
                n="336"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_1500+1863_0340--><p/>
            <p>

               <lb/>336 Erfahrungen über die Wirksamkeit der Schwurgerichte rc.

<lb/>worauf das TodeSurtheil gefällt wurde. Der mitgetheilte Fall zeigt
<lb/>klar die große Zahl der vorgekommenen Unregelmäßigkeiten. ES ist
<lb/>empörend, wenn man steht wie schlecht das Verfahren vor dem Co- 
<lb/>roner vorgenommen wurde, und einer Untersuchung, die ein
<lb/>unerfahrener Student oberflächlich machte, der Wahrspruch der Ge- 
<lb/>schworenen des Coroners abhängig gemacht wurde und keine weitere
<lb/>Voruntersuchung stattfand. Es ist begreiflich, daß die Sektion an
<lb/>einer Leiche, die 2 Monate in einem nassen Grabe lag, kein ge- 
<lb/>nügendes Resultat geben konnte. Weder der Staatsanwalt noch
<lb/>der Friedensrichter haben ihre Pflicht gethan und die Untersuchung
<lb/>auf die Herstellung der Umstände gerichtet, von welchen allein die
<lb/>richtige Entscheidung in dem Falle abhängen konnte.

<lb/>Sollte in dem vorliegenden Prozesse ein Strafverfahren ge- 
<lb/>liefert werden, welches eine gerechte Entscheidung der Geschworenen
<lb/>möglich machte, so mußte dafür gesorgt werden, daß der Thatbe-
<lb/>stand deS Verbrechens genau hergestellt würde; es mußte geprüft
<lb/>werden, ob die Frau Kirwan bei dem Baden den Tod des Ertrinkens
<lb/>stard, entweder weil fie nicht gut schwimmen konnte oder durch ei- 
<lb/>nen ihr zugestoßenen Unfall ihre Schwimmkunst fich nicht bewähren
<lb/>konnte, oder ob durch die Einwirkung eine- Dritten, welcher die
<lb/>Gelegenheit, als die Frau badete, benützte, eine Gewaltthätigkeit
<lb/>an ihr verübt wurde, (entweder durch Erstickung oder Erwürgung),
<lb/>der Tod der Frau bewirkt wurde. Es kam hier darauf an, auf
<lb/>das Genaueste alle Erscheinungen an der Leiche herzustellen; durch
<lb/>daS höchst mangelhafte Verfahren vor dem Coroner war die Mög- 
<lb/>lichkeit dieser Herstellung dauernd zerstört. Die ganze Verhandlung
<lb/>vor der Affise zeigt aber auch, daß eben so wenig die Sachverstän- 
<lb/>digen gründliche Gutachten gaben32), noch die bei der Verhand- 
<lb/>lung thätigen Personen, Ankläger, Vertheidiger und Richter gar

<lb/>32) Gute Nachmessungen wie in diesen Prozesse, wo es auf die schwie- 
<lb/>rigsten wissenschaftlichen Fragen ankam, die Aerzte richtig den
<lb/>Fall erkannten, finden sich dei^a^lor meäieal jurispruäence p. 908.
<lb/>Auch Wharton medical jurisprudence p. 941 in Note und in Wald
<lb/>gerichtliche Medicin 1. S. 189. Wir bitten den fortdauernden Streit
<lb/>über die Erscheinungen bei dem Tode des Ertrinkens ^Müller in
<lb/>der deutschen Klinik 1863 Nr. 26, 26) zu beachten.
</p>

            <pb facs="2173686_1500+1863_0341.tif"
                n="337"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_1500+1863_0341--><p/>
            <p>

               <lb/>Von Mittermaier.
</p>
            <p>

               <lb/>337
</p>
            <p>

               <lb/>keine Vorstellung von den Schwierigkeiten des Falles und die ver- 
<lb/>schiedenen Punkte, worauf es ankam, sich nicht klar gemacht hatten.
<lb/>In dem Benehmen des Richters muß schwer getadelt werden, daß
<lb/>er in der Verhandlung durch seine Fragen an die Aerzte, durch
<lb/>seine hingeworfenen Bemerkungen, durch die Art, wie er sich in
<lb/>seinem Schlußvortrage über den Thatbestand erklärte, die Geschwore- 
<lb/>nen leicht irreleiten konnte, und zuletzt durch seine Weigerung den
<lb/>Wunsch eines Geschworenen zu erfüllen, den Arzt Adams noch ein- 
<lb/>mal zu vernehmen, seine Parteilichkeit zeigte. Auch der Umstand,
<lb/>daß die Geschworenen so lange nicht sich vereinigem konnten, zeigt,
<lb/>daß eine wesentliche Verschiedenheit der Ansichten unter ihnen bestand,
<lb/>und daß ihre endliche Uebereinstimmung eigentlich nur die Folge
<lb/>ihrer Ermüdung und einer Art Einschüchterung war. ES mußte
<lb/>den Geschworenen klar gemacht werden, daß der Thatbestand in dem
<lb/>Falle nicht hergestellt war, und dann der Jndicienbeweis gegen
<lb/>einen Angeklagten keine Grundlage hatte.

<lb/>§. Y. Wirksamkeit und Charakter der Schwurgerichte in Amerika.

<lb/>Die Betrachtung des Ganges der Schwurgerichte in Nord- 
<lb/>amerika liefert eine neue Bestätigung der Richtigkeit der Behaup- 
<lb/>tung, daß der Charakter des Schwurgerichts in einem Lande im
<lb/>nächsten Zusammenhänge mit den in dem Staate bestehenden sitt- 
<lb/>lichen, politischen und socialen Zuständen steht. Während im We- 
<lb/>sentlichen das auf den Grund des gemeinen Rechts in England be- 
<lb/>ruhende englische Strafverfahren auch in Amerika besteht, ist die
<lb/>Rechtsprechung in Nordamerika im Strafverfahren und der ganze
<lb/>Charakter, des Schwurgerichts vielfach geändert. Durch die nord-
<lb/>amerikanische Verfassung sind viele Bestimmungen gesetzlich geregelt
<lb/>und viele Garantieen, die in England nur traditionell und in der
<lb/>Rechtsübung Vorkommen, sind in Amerika gesetzlich ausgesprochen *).
<lb/>Aber auch der Geist der politischen Zustände Nordamerikas über- 
<lb/>haupt begründet für das Strafverfahren und insbesondere auch für
<lb/>den Charakter des Schwurgerichts wichtige Eigenthümlichkeiten.
</p>
            <p>

               <lb/>1) Eine Aufzählung dieser Bestimmungen in meiner Schrift: das eng- 
<lb/>lische, schottische und nordamerikanische Strafverfahren. S. 28.

<lb/>Der Gerichtssaal 1863. Heft V. 22
</p>

            <pb facs="2173686_1500+1863_0342.tif"
                n="338"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_1500+1863_0342--><p/>
            <p>

               <lb/>338 Erfahrungen über die Wirksamkeit der Schwurgerichte rc.

<lb/>Vorzüglich ist es die Idee der Gleichheit aller Bürger vor dem Ge- 
<lb/>setz, welche einen Einfluß übt, und zwar schon auf die Bildung
<lb/>der Liste der Geschworenen und die Besetzung des Schwurgerichts.
<lb/>Wenn auch im socialen Leben Nordamerika's das Geld eine große
<lb/>Rolle spielt, so würde doch dem demokratischen Grundsätze es wi- 
<lb/>dersprechen, wenn wie in England das Recht Geschworener zu sein
<lb/>von der Größe des Besitzes eines gewissen Vermögens und daher
<lb/>von der Steuerquote abhängig gemacht würde; daraus erklärtes
<lb/>sich, daß in der nordamerikanischen Gesetzgebung (Ausnahmen kom- 
<lb/>men in dem Gesetzen der einzelnen Staaten in so ferne vor, als
<lb/>von den Bezahlen irgend einer geringen Steuer das Recht Ge-
<lb/>* schworener zu werden abhängig gemacht wird) die Bildung des Ge- 
<lb/>schworenengerichts auf ganz anderen Grundlagen beruhen muß als
<lb/>in England oder in anderen Gesetzgebungen Europas. Von großem
<lb/>Einflüsse ist aber auch die nordamerikanische Ansicht in Bezug auf
<lb/>die Auffassung des Beamtenverhältnisses 2). In der Demokratie
<lb/>herrscht überhaupt das Mißtrauen gegen Beamte und die Rücksicht
<lb/>vor, den Beamten keine zu große Gewalt einzuräumen; daraus er- 
<lb/>klärt es sich, warum Nordamerika nicht die für das Strafverfahren
<lb/>so wichtigen Polizeigerichte, wie sie in England bestehen, besitzen
<lb/>kann, daß überhaupt der Polizei nicht jene Gewalt eingeräumt ist,
<lb/>die bei Verfolgung der Verbrechen nothwendig wird, und daß oft die
<lb/>Polizeibeamten nicht die nöthige Energie entfalten können. Beson- 
<lb/>ders wird diese Ansicht wichtig in Bezug auf das Schwurgericht,
<lb/>indem in Amerika nicht wie in England dem Sheriff die Befugniß
<lb/>anvertraut werden kann, die Geschworenenliste zu bilden, vielmehr
<lb/>andere Einrichtungen, um die Auswahl zu sichern, nothwendig werden.
<lb/>In Bezug auf das Beamtenverhältniß wird auch in Amerika die Ein- 
<lb/>richtung wichtig, daß in Nordamerika die Beamten und in vielen Staa- 
<lb/>ten auch die Richter von dem Volke gewählt werden 3), was häufig
</p>
            <p>

               <lb/>2) Tocqueville la democratie dans les etats unis II. p. 168.


<lb/>3) Die Nachtheile dieser Einrichtung werden auch in Amerika selbst
<lb/>anerkannt, z. B. in den Verhandlungen über Nevision der Verfas- 
<lb/>sung in Maffachusetts Darüber meine Schrift: die Gesetzgebung S.
<lb/>31 in Note 23 und lieber on civil liberty p. 243).
</p>

            <pb facs="2173686_1500+1863_0343.tif"
                n="339"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_1500+1863_0343--><p/>
            <p>

               <lb/>Von Mitterm aier.
</p>
            <p>

               <lb/>339
</p>
            <p>

               <lb/>die nachtheilige Folge hat, daß die Richter nicht die nöthige Unab- 
<lb/>hängigkeit haben, und durch nationale Vorurtheile, durch leiden- 
<lb/>schaftliches Auftreten von Parteien und durch das Drängen des
<lb/>Volks eingeschüchtert werden. Nach dem Charakter der republikani- 
<lb/>schen Verfassung Nordamerikas zeigt sich mehr oder minder überall
<lb/>ein beständiger Kampf der Parteien, in welchem vielfach leidenschaft- 
<lb/>lich und heftig sich gegenüberstehend die einer Partei angehörigen
<lb/>Personen die Anhänger der Gegenpartei bekämpfen 4) wobei leicht
<lb/>eine schlaue, kräftige Mehrheit Andere tyranisirt 5). Der gegenwärtig
<lb/>entbrannte Krieg des Nordens und des Südens zeigt, in welcher
<lb/>furchtbaren Erbitterung in Amerika Parteien sich gegenüberstehen;
<lb/>es ist begreiflich, daß dieß auch auf den Charakter der Schwurge- 
<lb/>richte wirkt. Wir werden unten Nachweisen, wie daraus namentlich
<lb/>zwei Erscheinungen sich erklären, und zwar die Leidenschaftlichkeit,
<lb/>mit welcher in Amerika gegen die Geschworenen Recusationen aus- 
<lb/>geübt werden, ferner die Häufigkeit der Fälle, in welchen kein
<lb/>Wahrspruch zu Stande kömmt, weil die Geschworenen, die verschie- 
<lb/>denen Parteien angehören, sich nicht zu einem Ausspruch vereinigen
<lb/>können. Nicht bloß in Bezug auf politische Parteien ist dieß der
<lb/>Fall; es gibt kein Land, in welchem so, wie in Nordamerika,
<lb/>Vorurtheile und gewisse Meinungen eine so gefährliche Macht auS-
<lb/>üben. Wir erinnern an die große Verschiedenheit der Ansichten in
<lb/>Bezug auf Sklaverei. Wehe demjenigen, der in einem Staate oder
<lb/>einer Gemeinde, in welcher die Mehrheit die Sklaverei billigt, eS
<lb/>wagt in Schrift oder Rede die Sklaverei anzugreifen; er ist sicher,
<lb/>daß wenn er vor Gericht gestellt wird, z. B. wenn aus seiner Mei- 
<lb/>nungsäußerung ein Aufstand und Gewaltthätigkeiten entstehen und
<lb/>er darein verwickelt wird, die Geschworenen, wenn sie der Partei
<lb/>angehören, die die Sklaverei billigt, den Angeklagten unerbittlich
<lb/>verurtheilen. Amerika ist aber auch das Land, worin die religiösen
<lb/>Secten blühen und die Führer einer religiösen Partei es verstehen,
<lb/>die Andersgläubigen gehörig aufzuregen, wo dann, wenn sich in
</p>
            <p>

               <lb/>4) Tocqueville de Ja democratie toI. II. p. 130, 137.


<lb/>5) lieber diesen Punkt Laboulaye l’etat et ses limites. Paris 1863.
</p>

            <pb facs="2173686_1500+1863_0344.tif"
                n="340"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_1500+1863_0344--><p/>
            <p>

               <lb/>340 Erfahrungen über die Wirksamkeit der Schwurgerichte rc.

<lb/>einem Straffalle der Kampf religiöser Parteien einmischt, die Ge- 
<lb/>schworenen, wenn sie von dem aufgchetzten Volke eingeschüchtort
<lb/>sind, den Angeklagten , der einer anderen Partei angehört, sicher
<lb/>verurtheilen, oder wenn der Angeklagte Genosse ihrer Partei ist,
<lb/>auch wenn seine Schuld noch so erwiesen ist, gewiß lossprechen 6).
<lb/>Auf die Rechtsprechung und den Charakter des Schwurgerichts hat
<lb/>aber auch in Amerika die Verschiedenheit der Bevölkerung der ein- 
<lb/>zelnen Staaten einen großen Einfluß. Am besten bewährt sich das
<lb/>Schwurgericht in denjenigen Staaten, wo die anglo - normanische
<lb/>Bevölkerung die große Mehrheit bildet, und wo der gute englische
<lb/>Geist der Festigkeit und der Achtung des Gesetzes durch die aus
<lb/>England Eingewanderten im Wesentlichen sich erhielt, daher in den
<lb/>Staaten, die man zu Neuengland rechnet. Vergleicht man dir in
<lb/>diesen Staaten, z. B. im Staate Maffachusets Connecticut, Ohio
<lb/>vorkommende Rechtsprechung der Geschworenen, so findet man eine
<lb/>größere Kraft der Repression, z. B. auch weit weniger Fälle, wo
<lb/>die Geschworenen nicht übereinstimmen, wogegen in den anderen
<lb/>Staaten, in welchen die Bevölkerung eine sehr gemischte ist, z. B.
<lb/>in Westen, wo namentlich auch viele Irländer eingewandert sind,
<lb/>die Geschworenen weit mehr durch den Parteigeist und durch den
<lb/>Mangel jener Tugenden, welche die englische Bevölkerung aus- 
<lb/>zeichnen, eingeschüchtert werden. Da, wo die deutsche Bevöl- 
<lb/>kerung ausgedehnt ist, bewährt sich der gute Geist der Deut- 
<lb/>schen auch beim Schwurgerichte, obwohl nach zuverlässigen Mit- 
<lb/>theilungen die Deutschen in Prozessen, in welchen Geschworene, die
<lb/>einer anderen Bevölkerung angehören, zu urtheilen haben, nicht
<lb/>selten über die Ungerechtigkeit des Parteigeistes klagen. In Nord-
</p>
            <p>

               <lb/>6) Wir erinnern an den von uns in der Schrift: die Mündlichkeit des
<lb/>Anklageprinzips, Stuttgart 1845 S. 38, mitgetheilten Fall, in
<lb/>welchem ein Kloster, worin ein sehr beliebtes Erziehungsinstitut für
<lb/>Mädchen war, von einer aufgebetzten Menge in Brand gesteckt
<lb/>wurde, weil eine gewisse Partei über das den Instituten ihrer Par- 
<lb/>tei schädliche Aufblühen des Erstehungsinstituts erbittert war. Die
<lb/>eingeschüchterten Geschworenen sprachen die Angeklagten, deren
<lb/>Schuld entschieden erwiesen war, frei.
</p>

            <pb facs="2173686_1500+1863_0345.tif"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_1500+1863_0345--><p/>
            <p>

               <lb/>Von Mittermaier.
</p>
            <p>

               <lb/>341
</p>
            <p>

               <lb/>amerika gründet sich, wie wir bemerkten, die Rechtsprechung in Straf- 
<lb/>sachen auf das englische gemeine Recht, allein dich ist vielfach in
<lb/>Amerika durch politische und sociale Zustande modificirt. Da in
<lb/>Amerika jeder Staat in seiner Justiz unabhängig von dem anderen
<lb/>ist und die Richter nicht durch allgemein verbindliche von Einem
<lb/>Mittelpunkt ausgehende Präjudicien gebunden sind, und nicht wie
<lb/>in England eine Art Rechtseinheit dadurch begründet wird, daß die
<lb/>regelmäßigen Präsidenten der Assisen in den Grafschaften die Mit- 
<lb/>glieder des obersten Gerichts sind, vielmehr in jedem Lande die
<lb/>Richter unabhängig entscheiden, so ist vielfach die Rechtsübung in
<lb/>den einzelnen Staaten sehr verschieden. Zur Kenntniß dieser Rechts- 
<lb/>übung und ihrer Mängel in einzelnen Staaten dienen vorzüglich
<lb/>einige Werke, insbesondere der von dem bedeutenden Juristen Li-
<lb/>vingston T) bearbeitete Entwurf einer Strafprozeßordnung für Lui-
<lb/>siana mit dem trefflichen Bericht, der überall die Gründe für die
<lb/>einzelnen Vorschläge und die Erfahrungen angibt. Sein Entwurf
<lb/>ist eigentlich die Grundlage aller späteren Strafprozeßordnungen in
<lb/>den einzelnen Staaten, da in dem Entwürfe vollständig wie in kei- 
<lb/>nem anderen Werke der Gang des Strafverfahrens genau vorge-
<lb/>fchrieben und dabei in die Einzelnheiten des Verfahrens eingegangen
<lb/>wird. Von neuen Strafprozeßordnungen7 8) sind vorzüglich die von
<lb/>Neuyork, Connecticut, von Virginien und von Massachufets und
<lb/>Pennsylvanien 9) wichtig, um den neuesten Zustand der Rechtsübung
<lb/>in Strafsachen beurtheilen zu können. Um die in Amerika selbst
<lb/>anerkannten Mängel der Einrichtungen und die Verbesserungsvor- 
<lb/>schläge kennen zu lernen, ist vorzüglich das Studium der tief ein-
</p>
            <p>

               <lb/>7) Darüber meine Schrift: das englische Strafverfahren 3. 31.


<lb/>8) In meiner Schrift; das englische und nordamerikanische Strafver- 
<lb/>fahren S&gt; .32 sind die früheren Gesetze der einzelnen Staaten an- 
<lb/>gegeben.


<lb/>9) Vorzüglich ist zur Kenntniß des Standes der neuesten amerikanischen

<lb/>Gesetzgebung über Strafverfahren wichtig das Studium der General
<lb/>Statutes of the common law of Massachusetts Boston 1861, wo
<lb/>im Titel II. chap. 169 — 176 genaue Vorschriften über das Ler.
<lb/>fahren Vorkommen. *
</p>

            <pb facs="2173686_1500+1863_0346.tif"
                n="342"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_1500+1863_0346--><p/>
            <p>

               <lb/>Ii42 Erfahrungen über die Wirksamkeit der Schwurgerichte rc.

<lb/>gehenden Verhandlungen in Mafsachusets über die Revision der Ver- 
<lb/>fassung 1853 von Bedeutung, da an diesen Verhandlungen ausge- 
<lb/>zeichnete Juristen Theil nahmen 10). Ein sehr bedeutendes Werk,
<lb/>um alle Einzelnheiten der Gesetzgebung und Rechtsübung im Straf- 
<lb/>verfahren in den verschiedenen Staaten und die ergangenen Ent- 
<lb/>scheidungen kennen zu lernen, ist das von Wharton n). Werth- 
<lb/>volle Nachweisungen über wichtige Punkte des Strafverfahrens und
<lb/>der Auffaffung der nordamerikanischen Jury liefern die Werke von
<lb/>Burrill 12) und Bishop 13J. Die große Bedeutung des Geschwor-
<lb/>nengerichts» die Art der Auffassung desselben in Nordamerika, sein
<lb/>Zusammenhang mit den sittlichen und politischen Zuständen des Lan- 
<lb/>des ist trefflich erläutert in den Werken von Lieberu) und Tocque-
<lb/>ville15). Wir wollen vorerst aus einige für die richtige Würdigung
<lb/>des nordamerikanischcn Schwurgerichts bedeutende Eigenthümlichkei-
<lb/>ten der nordamerikanischen Gesetzgebung und Rechtsübung aufmerk- 
<lb/>sam machen. 1) In Bezug auf die Bildung und Besetzung des
<lb/>Schwurgerichts beruht die Gesetzgebung in Amerika darauf, einen
<lb/>möglichst weilen Kreis, aus welchem die Geschworenen genommen
<lb/>werden sollen, zum Grunde zu legen und davon auszugehen, daß
<lb/>alle Bürger, die irgend eine Steuer bezahlen, Geschworene sein kön-
</p>
            <p>

               <lb/>10) Nähere Nachrichten darüber in meiner Schrift: die Gesetzgebung
<lb/>S. 111 Note 22.

<lb/>11) A Treatise on the Criminal Law of tlie united States coinprising
<lb/>a general view of the criminal jurisprudence. By Francis Whar-
<lb/>ton. 4. Au fl. Philadelphia 1857.. Das Werk ist um so wichtiger,
<lb/>als der Verfasser mit der deutschen juristischen Literatur genau ver- 
<lb/>traut ist und sie überall anführt.

<lb/>12) A Treatise on the nature, principies and rules of circumstantial
<lb/>evidence. By Burrill. 2. Aust. Neuyork 1859.

<lb/>13) Comentares on the criminal law by Bishop. 2. Aust. Boston
<lb/>1858. 2 vol.

<lb/>14) Manual of political ethics by Lieber Boston 1839 vol. II. pi 603
<lb/>und on civil liberty on Selfgovernment Philadelphia 1869 chap. XX.
<lb/>(deutsch übersetzt von meinem Sohne S. 195).

<lb/>15) Oe )a democratie en amerique par de Tocqueville vol. 11.
<lb/>p. 184.
</p>

            <pb facs="2173686_1500+1863_0347.tif"
                n="343"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_1500+1863_0347--><p/>
            <p>

               <lb/>von Mittermaier.
</p>
            <p>

               <lb/>343
</p>
            <p>

               <lb/>nen ie). Die Hauptverschiedenheiten liegen darin, oh» der Gemein»
<lb/>derath die Geschworencnliste zu bilden hat und dann aus der Ur- 
<lb/>liste durch das Loos diejenigen bestimmt werden, welche vorzuladen
<lb/>sind, oder ob gewisse, dazu besonders gewählte Personen, 8eleot-
<lb/>man genannt, die Geschworenenliste bilden sollen,7). Die Gesetze
<lb/>finden es für nöthig die moralischen Eigenschaften zu bezeichnen,
<lb/>welche bei der Wahl der Geschworenen entscheiden sollen 18)# Be- 
<lb/>achtungswerth ist auch, was amerikanische Schriftsteller selbst über
<lb/>die Uebelstände in Bezug auf die Beschaffenheit der amerikanischen
<lb/>Geschworenen anführen 19). 2) Eine wesentliche Abweichung vom
</p>
            <p>

               <lb/>16) Eine Nachweisung der Vorschriften der verschiedenen Staaten dar- 
<lb/>über, wie die Geschworenenlisten gebildet werden sollen, habe ich
<lb/>geliefert in dem Werke: das englisch-nordamerikanische Strafverfah- 
<lb/>ren, S. 390—394 und in der Schrift: die Gesetzgebung und Nechts-
<lb/>übung im Strafverfahren. S. 251.

<lb/>17) Die vollständigste Anweisung über das ganze Verfahren, wie Ge- 
<lb/>schworene zu wählen und die Listen zu bilden sind, , gibt das Ge- 
<lb/>setz von Massachusetts in den Oeneral Statutes of Massachusetts.
<lb/>Boston 1861, chap. 132, p. 679 lieber die Art, wie die Select-
<lb/>man zu wählen sind, s. die Vorschriften in dem Gesetz S. 160.

<lb/>18) Das Gesetz von Nenyork, z. B. fordert Männer vom gesunden Ur-
<lb/>theil und wohlunterrichtet; das von Ohio verlangt gute und urrheils-
<lb/>fähige Personen. Eine sehr gute Erörterung darüber, welche Eigen- 
<lb/>schaften ein täglicher Geschworener besitzen soll, findet sich in Bur- 
<lb/>ri ll's oben angeführtem Werk. S. 238—212.

<lb/>19) Namentlich ist es Lieber, der in seinem Werke: Manuel ok the po-
<lb/>litical ethics. II. p. 603, und in seiner trefflichen Schrift: On ci- 
<lb/>vil liberty p. 236 in Note über einzelne Mängel des amerikanischen
<lb/>Geschworenengerichts sagt, insbesondere über den Mißbrauch, daß
<lb/>man oft auS der Zahl der in großen Städten häufig vorkommenden
<lb/>großen Zahl charakterloser müssiger Leute, die gern Geschworene
<lb/>sind, zu Geschworenen nimmt, daß auch die Richter oft zu leichsiü-
<lb/>nig vorgeladene Geschworene, wenn sie nicht in einem Falle das
<lb/>Amt versehen wollen, entschuldigt. Es ist merkwürdig, wenn Lie- 
<lb/>ber wörtlich sagt: Unsere Schwurgerichte enthalten oft beklagens-
<lb/>werthe Erscheinungen, die in der gegenwärtigen Zeit aus dem all- 
<lb/>gemeinen Geist der Unordnung stammen. Nach Tocqueville de- la
</p>

            <pb facs="2173686_1500+1863_0348.tif"
                n="344"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_1500+1863_0348--><p/>
            <p>

               <lb/>344 Erfahrungen über die Wirksamkeit der Schwurgerichte rc.

<lb/>englischen Stritfverfahren äußert sich darin, daß in Nordamerika die
<lb/>Staatsanwaltschaft vorkommt 20). Man würde sehr irren, wenn
<lb/>man darin die französische Staatsanwaltschaft finden wollte; aller- 
<lb/>dings besteht in Amerika in den einzelnen Staaten ein General- 
<lb/>staatsanwalt, der auch in wichtigen Fällen in der Assise selbst die
<lb/>Anklage führt. Die eigentlichen im Strafverfahren thätigen Staats- 
<lb/>anwälte sind aber Distriktsanwälte 21). Die Thätigkeit des letzten
<lb/>besteht darin, daß er mit den die Untersuchung leitenden Beamten
<lb/>sich über die beste Führung der Voruntersuchung benimmt, mit
<lb/>der Polizei in Verbindung setzt, den Vernehmungen in der Vorun- 
<lb/>tersuchung anwohnt (ohne ein Recht zu haben den Angeschuldigten
<lb/>zu fragen), daß er als gesetzlicher Berather nach den Gesetzen eini- 
<lb/>ger Staaten den Verhandlungen der großen Jury anwohnt und in
<lb/>der Assise die Anklage begründet und verfolgt. 3) In den ameri- 
<lb/>kanischen Gesetzgebungen kömmt ebenso das Verfahren vor dem
<lb/>Coroner vor, jedoch so, daß er weniger als in England einzu- 
<lb/>schreiten befugt ist 22). In den Gesetzen einiger Staaten ist das
<lb/>Verfahren vor dem Coroner sehr genau vorgeschrieben22). Der
</p>
            <p>

               <lb/>äeawcratie vol. II. p. 186 hat das amerik. Schwurgericht einen po- 
<lb/>litischen Charakter.

<lb/>20) Eine sehr belehrende Nachricht über die nordamerikanische Staats-

<lb/>/ anwaltschaft gibt Davies, ein amerikanischer Advokat, welcher vor

<lb/>der Parlamentseommiffion über kublie pro8eeutors 1655 aussagte,
<lb/>s. Ueport darüber p. 55. Genaue Nachrichten über die Einrichtung
<lb/>der nordamerikanischen Staatsanwaltschaft habe ich geliefert in mei- 
<lb/>ner Schrift: die Gesetzgebung und Strafverfahren S. 155 und in
<lb/>meimm Werke: das englische Strafverfahren S. 203.

<lb/>21) In manchen Staaten werden sie selbst vom Volke gewählt, waS
<lb/>mit Recht von den verständigen Personen getadelt wird.

<lb/>22) Eine genaue Schilderung der Einrichtung der Coronersuntersuchung
<lb/>in meiner Schrift: das englische Strafverfahren S. 207.

<lb/>23) Die ausführlichste Anleitung über das Verfahren vor dem Coroner
<lb/>findet sich in den neuen Gesetzen von Massachusetts Cap. 175
<lb/>S. 848. Darnach kann der Coroner mit Zustimmung der Mehrbeit
<lb/>der Geschworenen anordnen, baß das Verfahren geheim stattsindet.

<lb/>. Jeder Zeuge wird abgesondert von dem andern vernommen. Eine
</p>

            <pb facs="2173686_1500+1863_0349.tif"
                n="345"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_1500+1863_0349--><p/>
            <p>

               <lb/>Von Mittermaier.
</p>
            <p>

               <lb/>345
</p>
            <p>

               <lb/>Wahrspruch der Geschworenen des Coroners kann nicht wie in Eng- 
<lb/>land so betrachtet werden, daß darauf hin der Angeschuldigte vor
<lb/>das öffentliche Gericht gestellt werden kann. In Nordamerika wirkt
<lb/>der Wahrspruch nur, daß er dem Gerichtschreiber mitgetheilt wird,
<lb/>worauf dieser die Sache an die große Jury bringt. Die Nebel- 
<lb/>stände in Nordamerika liegen nach den Zeugnissen der Praktiker nur
<lb/>darin, daß bei der Auswahl dieser Geschworenen sehr leichtsinnig
<lb/>oft verfahren wird, und daß der sehr mangelhafte Zustand der Me-
<lb/>dicin in Amerika die Ursache ist, daß häufig, indem der Coroner
<lb/>den nächsten besten Arzt beizieht, sehr oberflächliche Gutachten ge- 
<lb/>geben werden. — 4) Die nordamerikanische Verfassung spricht die
<lb/>Garantie aus, daß die Anklage nur gegen eine Person zulässig ist,
<lb/>wenn die große Jury die Anklage zugelassen hat. Hier zeigen sich
<lb/>nun in Amerika bedeutende Verbesserungen der englischen Einrich- 
<lb/>tung 24) in so ferne, als vor dieser Jury auch der Angeschuldigte
<lb/>erscheinen und Erklärungen geben vorzüglich Zeugen im Kreuzver- 
<lb/>hör befragen kann, daß er auch selbst Entlastungszeugen vor diese
<lb/>Jury bringen darf, das auch der Staatsanwalt bei den Sitzungen
<lb/>dieser Jury (wenigstens nach den Statuten mehrerer Staaten) ge- 
<lb/>genwärtig ist und als Rathgeber über Rechtspunkte gilt *5).
<lb/>5) Eine in keinem andern Staate in der Art wie in Amerika
</p>
            <p>

               <lb/>gute Aufklärung über den Charakter des Verfahrens vor dem Co- 
<lb/>roner findet sich in der Zeitschrift Morning Herald vom 3. Decem- 
<lb/>ber 1851 und vom 1. August 1852.

<lb/>24) S. meine Nachweisung in meiner Schrift: das englische Strafver- 
<lb/>fahren S. 284 und in der Schrift: die Gesetzgebung in Strafver- 
<lb/>fahren S. 393. Gute Nachrichten über die nordamerikanische große
<lb/>Jury finden sich in Wharton Criminal Law p. 452 bis 510, und
<lb/>in lnxlerroll the history and law ofhabeas corpus and Grand Juries
<lb/>Philad. 1849-

<lb/>25) Es müssen, damit die Anklage zugelassen wird, wenigstens 12 Ge-
<lb/>schworne einig sein. Wharlon p. 497 gibt die Wirksamkeit der
<lb/>Grandjury in Amerika ein gutes Zeugniß. In Massachusetts, wurde
<lb/>1857 von 4948 Anschuldigungen bei 410 keine Anklage zuge- 
<lb/>laffen.
</p>

            <pb facs="2173686_1500+1863_0350.tif"
                n="346"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_1500+1863_0350--><p/>
            <p>

               <lb/>.346 Erfahrungen über die Wirksamkeit der Schwurgerichte rc.

<lb/>hervortretende Eigenthümlichkeit betrifft die Ablehnungen der Ge- 
<lb/>schworenen. Es entscheidet hier das Prinzip der höchsten Freiheit,
<lb/>um Jeden, gegen welchen der leiseste Verdacht einer Befangenheit
<lb/>vorliegt, auszuschließen27), wozu nicht bloß die Befugniß gegeben
<lb/>ist, die ganze Liste zu verwerfen, wenn eine unredliche Aufnahme
<lb/>derselben wahrscheinlich gemacht wird, sondern auch jeden einzelnen
<lb/>abzulehnen, gegen welchen bestimmte Verdachtsgründe der Parteilich- 
<lb/>keit nachzuweisen sind; ferner eine große Zahl (verschieden nach Sta- 
<lb/>tuten)'^) ohne Angabe von Gründen zu verwerfen; insbesondere
<lb/>aber sind in Amerika Mittel gegeben, um durch Befragung jedes ein- 
<lb/>zelnen 28) Vorgeladenen das Dasein eines Grundes der Verwerfung
<lb/>zu entdecken und zwar ob die Person schon in Bezug auf einen vor- 
<lb/>liegenden Fall eine Meinung gefaßt hat^v), ob er nicht Freimaurer
<lb/>ist30). Vorzüglich hat die wachsende Zahl der Personen welche in
<lb/>Amerika Gegner der Todesstrafe sind, dazu geführt, bei Anklagen
<lb/>wegen eines todeswürdigen Verbrechens Jeden zu befragen, ob er nicht
<lb/>wegen Anwendung der Todesstrafe Gewissensskrupel hat, so daß bei
<lb/>bejahender Antwort der Geschworene ausgeschlossen rnrfc31). Man
<lb/>bemerkt, daß dies Verfahren, nach welchem ohnehin die Zweideutig- 
<lb/>keit der Frage ein unzuverlässiges Ergebniß liefert, dem schlauen Ad- 
<lb/>vokaten ein Mittel gegeben ist, manchen tüchtigen Geschworenen, der
<lb/>seine Antwort gewissenhaft gibt, zu entfernen, aber auch demjenigen
<lb/>der sich von dem Geschwornendienst in einem Falle entziehen will,
<lb/>möglich macht, dieß zu bewirken. Zur Verdeutlichung wollen wir
</p>
            <p>

               <lb/>26) Nachweisungen in einer Schrift: das englische Strafverfahren S. 396
<lb/>und meiner Schrift über Gesetzgebung S. 264—67, vorzüglich in
<lb/>Wharton criminal law p. 2941.

<lb/>27) Wharton p. 2948.

<lb/>28) Ueber Fragen, welche gestellt werden, Wharton p. 3016.

<lb/>29) Wharton p. 2980.

<lb/>30) Wharton p. 3022. Wlan bemerkt leicht, daß in Anerkennung solcher
<lb/>Befragung die Ansicht liegt, daß wenn der Geschworene einer sol- 
<lb/>chen Verbindung angehört, er da, wo der Angeklagte etwa Genosse
<lb/>der nemlichen Verbindung ist, nicht unpartheiisch stimmen werde.

<lb/>31) Wharton p, 3020.
</p>

            <pb facs="2173686_1500+1863_0351.tif"
                n="347"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_1500+1863_0351--><p/>
            <p>

               <lb/>Don Mittermaier.
</p>
            <p>

               <lb/>347
</p>
            <p>

               <lb/>den einen neulich vorgekommenen Fall gegen den der Urkundenfäl- 
<lb/>schung angeklagten Hundinglon 32) mittheilen. Der Advokat fragte
<lb/>jeden als Gechworenen Vorgeladenen, ob er die in den Blättern
<lb/>vorkommenden Mittheilungen gelesen, ob er die Anklage gelesen, ob
<lb/>er an ihre Wahrheit glaube, ob er über den Fall in Bezug auf
<lb/>Schuld des Angeklagten sich eine Meinung gebildet habe. Sobald
<lb/>daß der Befragte erklärte, daß er allerdings eine Meinung gefaßt habe,
<lb/>wurde er abgelehnt. Manche gaben auf Schrauben gestellte Ant- 
<lb/>worten, so daß oft willkürlich ein Geschworener abgelehnt, der Andere
<lb/>welcher eine ganz ähnliche Antwort gegeben hatte, zugelassen wurde.
<lb/>6) In Bezug auf den Gang des Verfahrens in der Asflse zeigen
<lb/>sich alle das englische Verfahren und seine Einfachheit sichernden Vor- 
<lb/>züge auch in Amerika; besser noch als in England ist dafür gesorgt,
<lb/>däß jeder Angeklagter einen Vertheidiger Ijat33); eine Abweichung
<lb/>von dem englischen Verfahren ergibt sich in Amerika dadurch, daß
<lb/>der Staatsanwalt die Anklage durchführt. Die Grundsätze der eng- 
<lb/>lischen Beweislehre werden auch in Amerika angewendet, jedoch nach
<lb/>den Statuten der einzelnen Staaten mit manchen Abweichungen von
<lb/>der englischen Praxis3*). Gesiegt hat überall die neuere englische An- 
<lb/>sicht, daß kein Zeuge (auch nicht wegen seines Interesses oder wegen
<lb/>verübter Verbrechen) von dem Zeugnisse ausgeschlossen sein soll, son- 
<lb/>dern die Jury zu prüfen hat, wie weit sie einem Zeugen trauen
<lb/>will33); in Sklavenstaaten besteht die empörende Vorschrift, daß ein
<lb/>Sklave nicht gegen einen Weißen Zeuge sein darf; die Ausschließung
<lb/>wegen Mangels religiösen Glaubens kömmt zwar noch in einigen
<lb/>Staaten vor, ist aber in neueren Statuten beseitigt33). Die in Eng-
</p>
            <p>

               <lb/>32) Trial of Charles Hundington forgery Newyork 1857. p. 5—20.

<lb/>33) Lieber on civil liberty p. 243.

<lb/>34) Ein gründliches und geistreiches Werk über amerikanische DeweiSlehre
<lb/>liefert Appleton (Richter am obersten Gerichte in Maina) in dem
<lb/>Werke The rules of evidence staded and discussed by Appleton
<lb/>Philadelph. 1860.

<lb/>35) Appleton p. 9—60.

<lb/>36) Appleton p. 21—29. Der Zeuge wird befragt, ob er an Gott, ob
<lb/>er an Belohnung und Strafe im künftigen Leben glaube.
</p>

            <pb facs="2173686_1500+1863_0352.tif"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_1500+1863_0352--><p/>
            <p>

               <lb/>346 Erfahrungen über die Wirksamkeit der Schwurgerichte rc.

<lb/>land (nach den obigen Mitthcilungen) neuerlich lebhaft vertheidigte
<lb/>Ansicht, daß der Angeklagte als ein Zeuge Erklärungen in dem Trial
<lb/>geben, aber dann auch im Kreuzverhör befragt werden darf, hat auch
<lb/>in Amerika vielfach Vertheidiger gesunden^). In Fällen in denen
<lb/>die Anklage auf ein Verbrechen gerichtet ist, zu dessen Herstellung
<lb/>die Beiziehung von Aerzten nothwendig ist, insbesondere aber auch
<lb/>da wo Sachverständige über die Zurechnungsfähigkeit Gutachten zu
<lb/>geben haben, muß anerkannt werden, daß in den amerikanischen Ver- 
<lb/>handlungen insbesondere in wichtigen Fällen und in großen Städten
<lb/>die Benutzung der Sachverständigen durch Beiziehung der tüchtigsten
<lb/>Aerzte von Seite der Anklage von der Vertheidigung ein Geist der
<lb/>Gründlichkeit und des Strebens alle Einseitigkeit sich zeigt, der den
<lb/>Geschworenen ihr Amt erleichtert38). 7) Eine große Erleichterung

<lb/>finden die Geschworenen in Amerika in der Art, mit welcher die
<lb/>Richter den Schlußvortrag (Charge) benützen, um die Geschworenen
<lb/>auf den Punkt aufmerksam zu machen, auf die sie ihre Prüfung rich- 
<lb/>ten sollen, zugleich die Rechtspunkte, auf den es bei den Schuldfra- 
<lb/>gen ankömmt, klar und ausführlich auseinandersetzen, und vorzüglich
<lb/>da wo circumstantieller Beweis vorliegt, die Geschworenen vor Mißgrif- 
<lb/>fen warnen, indem die Erfordernisse entfaltet werden, die einen Wahr- 
<lb/>spruch der Schuld, auf Zndicien zu bauen, rechtfertigen können^).
<lb/>8) Einflußreich ist auch der Charakter der amerikanischen Gesetzgebung,
<lb/>nach welcher bei dem Mord, dem Todschlag, im Gesetze Abstufungen
</p>
            <p>

               <lb/>37) Gute Entwickelung in ^ppleton p. 61—134. Nach dem Gesetze von
<lb/>Alaine von 1859 chap. 104 ist diese Ansicht in die Gesetzgebung
<lb/>übergegangen.

<lb/>38) In dieser Beziehung ist die Benützung des Werks von Wharton a
<lb/>treatise on medical jurisprudence 2te Aust. Philad. 1860 und sein
<lb/>Werk treatise ok the law on homicide in the United states, Philad.
<lb/>1855. Wichtig weil Hier eine Masse Rechtsfälle und deren vorge- 
<lb/>kommene Verhandlungen und Gutachten mitgeiheilt werden.

<lb/>39) Auch in dieser Hinsicht ist das Studium der oben genannten Werke
<lb/>von Wharton und in Bezug auf circumstantiellen Beweis das Stu- 
<lb/>dium des Werks von Burrill (f oben Note 12) zu empfehlen, weil
<lb/>darin viele eharxes abgedruckt sind.
</p>

            <pb facs="2173686_1500+1863_0353.tif"
                n="349"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_1500+1863_0353--><p/>
            <p>

               <lb/>Von Mittermaier.
</p>
            <p>

               <lb/>349
</p>
            <p>

               <lb/>nach Graden mit verschiedenen Strafdrohungen Vorkommen und die
<lb/>Befugniß, da wo die Jury den Angeklagten des Verbrechens, worauf
<lb/>die Anklage ging, nicht schuldig, aber eines anderen in der ersten Anklage
<lb/>enthaltenen Vergehens schuldig finden (z. B. statt Raub des Diebstahls),
<lb/>dies aussprechen können, wodurch ihr Gewissen erleichtert wird. 9) An- 
<lb/>erkannt ist in neuerer Zeit immer mehr die Befugniß der Geschworenen
<lb/>bei der Entscheidung der Schuldfrage, soweit dies dazunöthig ist, auch
<lb/>die Rechtsfrage zu entscheiden, selbst gegen die vom Richter gegebe- 
<lb/>nen Anweisung^). 10) Zu einem Wahrspruch, den der Richter
<lb/>nehmen muß, gehört die Einstimmigkeit, als ein Mittel anerkannt,
<lb/>um das Vertrauen zur Gerechtigkeit des Wahrspruchs zu sichern.
<lb/>Neuerlich ist zwar in Amerika selbst die Zweckmäßigkeit der Vorschrift
<lb/>bestritten^). Wir werden unten Nachweisen, daß allerdings nicht
<lb/>selten die Geschworenen sich nicht vereinigen und dadurch ein Hinder- 
<lb/>niß der Bestrafung Schuldiger entsteht; allein immer mehr siegt in
<lb/>Amerika die schon durch Livingston empfohlene Ansicht, daß, wenn
<lb/>die Geschworenen nicht einig werden, der Richter ihnen noch einmal
<lb/>die vorhandene evidenee hervorhebt und die Rechtsfrage erklärt,
<lb/>und sie dann zur neuen Berathung zurücksendet, und wenn sie wieder
<lb/>ohne einig zu sein zurückkehren, die Jury entläßt, ausgenommen wenn
<lb/>die Geschworenen selbst wünschen, daß ihnen zur Berathung auch Zeit
<lb/>gegeben werde 42J. 11) Ueber die Stellung der Geschworenen herrscht
<lb/>vielfach Verschiedenheit der Ansichten, insbesondere ob die Geschwo- 
<lb/>renen auch da, wo sie den Angeklagten als schuldig erkennen, sie
<lb/>aber die gesetzlich gedrohte Strafe als überhaupt ungerecht (z. B.
<lb/>neuerlich wegen des Gesetzes in Bezug auf flüchtige Sklaven) oder
</p>
            <p>

               <lb/>40) Dies ist vorzüglich durch ein Gesetz vom 6. April 1855 in Massachus-
<lb/>sets ausgesprochen über die merkwürdigen Verhandlungen in dem Aus- 
<lb/>satz meines Sohnes in der Zeitschrift für ausländische Rechtswissen- 
<lb/>schaft Bd. XXVII. S. 409. 455 nach meiner Schrift: die Gesetzge- 
<lb/>bung S. II8, verglichen mit Wharton crim. law p. 3095.

<lb/>41) Lieber on civil, liberty p. 241, deutsche Uebersetzung S. 201.

<lb/>42) Nachweisungen in meiner Schrift: das englische Strafverfahren

<lb/>S. 415-
</p>

            <pb facs="2173686_1500+1863_0354.tif"
                n="350"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_1500+1863_0354--><p/>
            <p>

               <lb/>350 Erfahrungen über die Wirksamkeit der Schwurgerichte rc.

<lb/>in dem Falle für zu hart erkennen, lossprechen dürfen"). Die Er- 
<lb/>fahrung lehrt, daß wenn auch die Juristen wiedersprechen, die Ge- 
<lb/>schworenen häufig in solchen Fällen, zur Nichtvereinigung oder zur
<lb/>Lossprechung gelangen"). 12) Abweichend von dem Rechte anderer
<lb/>Staaten, in denen Schwurgerichte Vorkommen, besteht in Amerika das
<lb/>Rechtsmittel des new trial, wodurch ein Wahrspruch wegen Nichtig- 
<lb/>keit errichtet werden kann"). Für unfern Zweck um den Charakter der
<lb/>Jury in Amerika zu zeigen ist die Nachweisung wichtig, daß das new
<lb/>trial nicht bloß gestattet werden kann, wenn der Wahrspruch gegen
<lb/>die evidence gegeben ist, sondern auch wegen ungeeigneter die Wahr- 
<lb/>heit des Wahrspruchs verdächtigenden Benehmens der Jury, z. B.
<lb/>wenn Geschworene eigenmächtig das Berathungszimmer verlassen oder
<lb/>mit anderen Personen sich besprechen oder von ihnen Mittheilungen
<lb/>empfangen"), aber auch wenn erweislich ein Geschworener durch un- 
<lb/>richtige Vorstellungen und Zudringlichkeiten von Mitgeschworenen sich
<lb/>bestimmen ließ zum Wahrspruch der Schuld zu stimmen 47). — Es bedarf
<lb/>um die Art der Wirksamkeit der amerikanischen Jury zu schildern
<lb/>noch der Benützung der Statistik zur Nachweisung des Verhältnisses
<lb/>der Wahrsprüche der Schuld und des Nichtschuldig. Vorerst heben
<lb/>wir jedoch die (nach den obigen Mittheilungen über den Einfluß des
<lb/>Partheigeistes erklärbar) in einigen Staaten vorkommende Erschei- 
<lb/>nung, daß die Geschworenen nicht einig werden konnten, hervor, mit
<lb/>der Mittheilung der Erfahrung, daß dies vorzüglich beiden mit Todesstrafe
<lb/>bedrohten Anklagen vorkömmt und sich aus der wachsenden Abneigung ge- 
<lb/>gen diese Strafart erklärt nach der Statistik von New-Uork"). Ver- 
<lb/>einigten sich die Geschworenen im Jahre 1856 in 38 nicht; 1658
<lb/>trat dies in 20 Fällen ein"). Da in Amerika, wie in England,
</p>
            <p>

               <lb/>43) Darüber umständlich wieder politica! ethics vol. II. p. 603.

<lb/>44) Nachmessungen in der Zeitschrift für ausländ. Gesetzgebung XXVH

<lb/>S. 16.

<lb/>45) Gut Wharton p. 3054.

<lb/>46) Wharton p. 3106. 3149.

<lb/>47) Wharton p. 3151.

<lb/>48) Report of the Secretary of state on the crirninal statistics of
<lb/>Netvyork 1867 1859.

<lb/>49) Im (Staate Maffachussets, wo die Parteien weniger heftig fämpfen
</p>

            <pb facs="2173686_1500+1863_0355.tif"
                n="351"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_1500+1863_0355--><p/>
            <p>

               <lb/>Von Mittermaier.
</p>
            <p>

               <lb/>351
</p>
            <p>

               <lb/>da wo der Angeklagte sich sogleich schuldig bekennt, kein Verfahren
<lb/>von Geschworenen eintritt, so mag es nicht ohne Interesse sein, die
<lb/>Zahl der Fälle zu kennen, in welchen der Angeklagte auf Grund
<lb/>seines Geständnisses verurtheilt wurde. In New-Dork kamen 1856
<lb/>651, im I. 1858 849 vor.

<lb/>Ueber das Verhältniß von Schuldigerklärungen und Losspre- 
<lb/>chungen lehren die statistischen Tabellen^), daß in New-Dork 1666
<lb/>von 1205 Angeklagten 844 schuldig befunden, 323 losgesprochen
<lb/>wurden. Im Jahre 1858 betrug die Zahl der Angeklagten 1369,
<lb/>von denen 869 schuldig 358 nicht schuldig erklärt wurden. Im
<lb/>Staate Massachussets wurden 1843 von 1690 Angeklagten51) 777
<lb/>schuldig 169 nicht schuldig befunden, 1851 betrug die Zahl der Ver-
<lb/>urtheilten (bei 4670 Angeklagten) 2108 und die der Losgesprochenen
<lb/>269. Im I. 1852 wurden von 3588 1443 schuldig 209 nicht
<lb/>schuldig befunden. Daß das Verhaltniß der Schuldigerklärungen und
<lb/>Lossprechungen von der Art des Verbrechens abhängt, worauf An- 
<lb/>klage steht, insbesondere wegen Lossprechungen bei Eigenthumsverbrechen
<lb/>Vorkommen beweist die Nachweisung, daß in Massachussets 1852 von
<lb/>241 Angeklagten wegen Verbrechen auf Gewalt gegen Eigenthum
<lb/>149 schuldig, 8 nicht schuldig, von 851 wegen Ägenthumsverbrcchen
<lb/>ohne Gewalt 382 verurtheilt, 42 losgesprochen wurden^). Von
<lb/>den wegen schwerer gegen Personen verübten Verbrechen 83 An- 
<lb/>geklagten waren 36 verurtheilt, 8 losgesprochen. Daß bei Verbrechen
<lb/>worauf Todesstrafe gedroht ist, die Schuldigerklärung am schwersten
<lb/>zu erlangen ist, beweist eine Tabelle von Massachussets, nach welcher
<lb/>von 1832 bis 1643 wegen Mordes 29 ang^klagt, 6 nach der An-
</p>
            <p>

               <lb/>anglonormanische Bevölkerung vorherrscht, geschah es, daß während
<lb/>IO Jahren nur IO Fälle, wo die Anklage auf ein mit Tod bestraf- 
<lb/>tes Verbrechen ging, die Geschwornen nicht einig wurden.

<lb/>50) Ueber diese Verhältnisse aus früheren Jahren, Julius, Nordamerika's
<lb/>sittliche Zustände II. und der Anhang.

<lb/>51) Gute Nachrichten über den Stand der Verbrechen und Rechtsprechung
<lb/>in Massachussets monthley law Reporter 1853 p. 181.

<lb/>52) Gegen 134 wurden schon no Kill erkannt, 83 wurden nicht weiter
<lb/>verfolgt, über 168 schwebte noch der Prozeß.
</p>

            <pb facs="2173686_1500+1863_0356.tif"
                n="352"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_1500+1863_0356--><p/>
            <p>

               <lb/>352 Erfahrungen über die Wirksamkeit der Schwurgerichte rc.

<lb/>klage schuldig, 10 wegen geringerer Verbrechen schuldig erklärt, 13
<lb/>losgesprochen wurden, bei 3 die Geschworenen sich nicht vereinigen
<lb/>konnten. Von 9 wegen Nothzucht Angeklagten wurde keiner ganz,
<lb/>5 geringerer Vergehen schuldig befunden, 4 losgesprochen, bei 3 war
<lb/>keine Vereinigung der Geschworenen zu erreichen 53). Aus dem be- 
<lb/>wegten öffentlichen Leben Amerikas erklärt es sich, daß wenn Los- 
<lb/>sprechung erfolgt, in Fällen, in denen die aufgeregte öffentliche
<lb/>Stimme den Angeklagten als schuldig erkennt, in der Presse der
<lb/>Wahrspruch auf das Heftigste angegriffen wird *4),

<lb/>§. VI. Schwurgericht in Frankreich, Charakter desselben, erklärt aus
<lb/>dem Entwicklungsgänge der Schwurgerichte in Frankreich.

<lb/>Während das englische Schwurgericht als ein seit Jahrhun- 
<lb/>derten im Volke wurzelndes, mit dem Verfassungsleben Englands
<lb/>zusammenhängendes, volksthümliches, unter vielfachen Kämpfen er- 
<lb/>starktes Institut erscheint, durch welches die Geschworenen in Straf-
<lb/>wie in Civilsachen als Richter nach Beweisen entscheiden und durch
<lb/>das Zusammenwirken von Geschworenen und Staatsrichtern nach
<lb/>dem allgemeinen Rechtsbewußtsein durch das Schwurgericht die ge- 
<lb/>rechte Rechtsprechung gesichert wird, erscheint das französische Schwur- 
<lb/>gericht als ein dem französischen Volke wie dem Richterstande bei
<lb/>seiner Einführung unbekanntes Institut *), bei dessen Annahme vor
</p>
            <p>

               <lb/>53) Wegen Brandstiftung i waren 16 angeklagt, 4 wurden des Verbr.
<lb/>schuldig, 1 geringerer Vergehen schuldig erklärt, 11 losgesprochen.
<lb/>Bei 2 bereinigten sich die Geschworenen nicht.

<lb/>51) Merkwürdige Artikel liefert in dieser Beziehung wegen einer Frei- 
<lb/>sprechung in Kentuky das amerik. Journal: Monthly law reporter
<lb/>1855, p. 541 u. 661.

<lb/>1) Es wird zwar von einigen französischen Schriftstellern, insbesondere
<lb/>auch von dem neuesten Schriftsteller über Schwurgericht äe Bigorie
<lb/>de Laschamps (Generalprocurator in Colmar) in seiner Schrift:
<lb/>Ou jury matiere criminelle. Paris 1863, p. 120 in Abrede ge- 
<lb/>stellt, daß das Schwurgericht in Frankreich erst aus England her- 
<lb/>übergebracht worden sei, indem sie behaupten, daß das Institut ein
<lb/>schon in ten älteren französischen Rechtsquellen begründetes wäre.
<lb/>Schon die Art wie Montesquieu seinen Landsleuten das Schwur-
</p>

            <pb facs="2173686_1500+1863_0357.tif"
                n="353"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_1500+1863_0357--><p/>
            <p>

               <lb/>Von Mittermaier.
</p>
            <p>

               <lb/>353
</p>
            <p>

               <lb/>70 Jahren das englische Schwurgericht vorschwebte, aber weder
<lb/>Denjenigen, welche für die Einführung wirkten, nach dem Volke,
<lb/>aus welchem die Geschworenen genommen werden mußten, richtig
<lb/>bekannt war, und wo vorherrschend nur die politische Ansicht ent- 
<lb/>schied, daß dadurch eine Garantie der Freiheit gegeben werden sollte.
<lb/>Das französische Schwurgericht entstand unter dem Eindruck der An- 
<lb/>sicht, daß die Art, wie in Frankreich die Theorie der gesetzlichen Be- 
<lb/>weise ausgebildet war, die größten Nachtheile habe, und dem Uebel-
<lb/>stand am besten dadurch vorgebeugt werden könne, wenn in Zukunft
<lb/>die Entscheidung in Strafsachen mit Verbannung aller Beweisregeln
<lb/>und Entscheidungsgründe nur auf die innere Ueberzeugung der Rich- 
<lb/>ter gebaut werden dürfte 2), dieß System aber die Einführung von
<lb/>Volksrichtern wie in England fordere, weil man nach dem immer
<lb/>mehr verbreiteten Mißtrauen gegen eingestellte, von der Regierung
<lb/>abhängige, Richter eine solche Gewalt, auf bloße Ueberzeugung hin
<lb/>zu entscheiden, den Staatsrichtern nicht einräumen wollte. Auf diese
<lb/>Art entstand bei den Juristen in Frankreich eine Opposition gegen
<lb/>das Schwurgericht, weil sie durch das Mißtrauen, welches dadurch
<lb/>gegen die Richter ausgesprochen wurde, sich beleidigt fühlten und im
</p>
            <p>

               <lb/>gericht empfiehlt, sollte diese Schriftstellers auf den Jrrthum ihrer
<lb/>Ansicht aufmerksam machen. Die Quellen, auf welche man sich
<lb/>beruft, um den französischen Ursprung der Jury zu zeigen, ergeben
<lb/>nur, daß das Institut der Schöffen der germanischen Völker auch
<lb/>in Frankreich bekannt war, daß auch in manchen Städten im Mit- 
<lb/>telalter Richter aus dem Volke verkommen, welche Aehnlichkeit mit
<lb/>den englischen Geschworenen haben, z. B. in der Normandie, dessen
<lb/>Recht noch jetzt in den englischen Kanalinseln gilt, s. darüber PAr-
<lb/>chipel des iles Kormandes par le Cerf. Paris 1863, p. 145, wäh- 
<lb/>rend die Geschichte lehrt, daß in Frankreich nie diejenigen Derhält-
<lb/>niffe herrschend wurden, unter äderen Einfluß das Geschworenenge- 
<lb/>richt in England sich ausbilden konnte. Am Meisten zeigte sich in
<lb/>den eoutumes der Stadt Alby Aehnlichkeit mit Geschworenen La-
<lb/>Cerriere memoire par les luix de Simon de Montfort et les Cou-
<lb/>tumes d’Albe. Paris 1856, pag. 32.

<lb/>2) Dies erkennen auch neue französische Schriftsteller an, z. B. Ven- 
<lb/>dant in den travaux de l’academie de Toulouse VIII, vol. p. 989.

<lb/>Der Gerichts^»! 1863, Hejl V. 23
</p>

            <pb facs="2173686_1500+1863_0358.tif"
                n="354"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_1500+1863_0358--><p/>
            <p>

               <lb/>354 Erfahrungen über die Wirksamkeit der Schwurgerichte rc.

<lb/>Schwurgericht eine Verletzung der bisher unbestritten anerkannten
<lb/>Gewalt der Staatsrichter erblickten. Die Folge dieser Ansicht war,
<lb/>daß die Juristen, welche auf die Bearbeitung neuer Gesetze Einfluß
<lb/>hatten, selbst oft unbewußt durch dieses Mißtrauen gegen Geschwo- 
<lb/>rene geleitet wurden, und daß auf diese Art schon früh die Gesetz- 
<lb/>gebung Frankreichs die Ansicht kam, daß man die Stellung der Ge-
<lb/>schwornen möglichst beschränken müsse um die Gefahren der angeb- 
<lb/>lichen Uebergriffe durch die Geschwornen zu beseitigen 3 4). Auf Rech- 
<lb/>nung des Mißtrauens gegen die Geschwornen muß die früh in der
<lb/>französischen Gesetzgebung vorkommende Ansicht von der Trennung
<lb/>der That- und der Rechtsfrage mit der Wirkung gesetzt werden,
<lb/>daß man theils aus Mißverständniß der englichen Jury theils aus
<lb/>Schlauheit Alles auf den Grundsatz baute, daß die Geschworenen
<lb/>nur über die Thatfrage zu entscheiden hatten. Auch das französische
<lb/>System von der Fragestellung war eine Folge der Absicht die Macht
<lb/>der Geschworenen zu beschränken.

<lb/>DaS Schwurgericht in Frankreich entstand und begann seine
<lb/>Wirksamkeit in einer ungünstigen Zeit, in welcher die Stürme der
<lb/>Revolution in Frankreich auch auf die sittlichen und socialen Zu- 
<lb/>stände den schlimmsten Einfluß hatten und wo die Geschwornen nur
<lb/>als blinde Werkzeuge der Machthaber gewählt und in dem Verfah- 
<lb/>ren so eingeschüchtert wurden, daß in den gehäuft vorkommenden
<lb/>politischen Prozessen es für die Machthaber leicht wurde einen Wahr- 
<lb/>spruch zu erlangen, der die Verurtheilung von unschuldigen aber von
<lb/>den herrschenden Schreckensmännern gehaßten Personen möglich
<lb/>machte *). Als Wirkung eines solchen Zustandes mußte leicht die
</p>
            <p>

               <lb/>3) Wir dürfen zwar nicht verkennen, daß unter den Juristen auch
<lb/>Manche waren, die 1790 bei der Frage über Einführung der Ge- 
<lb/>schworenen selbst mit leidenschaftlichen Uebertreibungen das Institut
<lb/>vertheidlgten. Wir erinnern an die in der ^ssemdlöe Constituante
<lb/>am ö. April 1790 gesprochenen Worte eines Redners: 6eux qui
<lb/>demandent les jures, ont pour eux tous les hommes instruits,
<lb/>tous les esprits droits, tous les coeurs verlueux: ceux qui les re-
<lb/>fusent n’ont pour eux que les bourreaux?


<lb/>4) Der Beweis ergiebt sich aus den Nachweisungen die aus den Der-
</p>

            <pb facs="2173686_1500+1863_0359.tif"
                n="355"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_1500+1863_0359--><p/>
            <p>

               <lb/>Von Mittermaier.
</p>
            <p>

               <lb/>355
</p>
            <p>

               <lb/>Ueberzeugung bei aller Wohlgesinnten entstehen, daß ein Institut
<lb/>keine Achtung verdiene, welches den Machthabern ein willkom- 
<lb/>menes Mittel gewähre, auch diejenigen schuldig finden zu lassen, zu
<lb/>deren Verurtheilung angestellte rechtsgelebrte Richter nicht hätten be- 
<lb/>wogen werden können. Die nachtheiligen Wirkungen für eine wür- 
<lb/>dige Entfaltung des Schwurgerichts selbst in Frankreich konnten nicht
<lb/>auöbleiben. Es war begreiflich, daß bei einem großen Theile der
<lb/>Nation das Institut die Achtung verlor, weil die Menschen die durch
<lb/>außerordentliche unglückliche Verhältnisse herbeigeführten Mißbräuche
<lb/>mit der würdigen Stellung der Geschworenen zusammenwarfen, da
<lb/>in Frankreich nichts gechan wurde, das Volk über den wahren Cha- 
<lb/>rakter der Schwurgerichte aufzuklären. Es war begreiflich, daß auf
<lb/>diese Art die zu Geschworenen berufenen Bürger durch leichtsinnige
<lb/>Verurtheilungen eben so wie durch grundlose Lossprechungen den
<lb/>Gegnern des Instituts selbst neue Waffen in die Hand gaben. Die
<lb/>Sache wurde noch schlimmer, als immer mehr bei einem großen
<lb/>Theile selbst wohlgesinnte Zuristen in Frankreich aus den oben an- 
<lb/>gegebenen Ursachen und unter dem Eindruck der Vorgänge während
<lb/>der Revolution durch die Feigheit der Geschworenen Opposition ge- 
<lb/>gen daS Institut bildeten, so daß auch noch später, als die Zeiten
<lb/>ruhiger wurden, eine große Zahl der zu Gutachten aufgeforderten
<lb/>Gerichte * * * * 5) gegen das Schwurgericht sich erklärten, und selbst der
<lb/>Cassationshof am 20. September 1803 das Schwurgericht für mehr
</p>
            <p>

               <lb/>Handlungen der Gerichte während der französischen Revolution Statt


<lb/>fanden, mit den schändlichsten Mitteln blind ergebene Geschworene


<lb/>zu bekommen und die Geschworenen einzuschüchtern, s. Compardon


<lb/>Kistoire de tribunal revolut. de Paris 1862 2 vol. Berriat St.
<lb/>Prix la justice revolut. Paris 1861, f. noch Büchner daS französi- 
<lb/>sche Nevolutionstribunal und die Geschwornen. Erlangen 1854.


<lb/>5) Als die Gerichte zum Gutachten über Beibehaltung der Jury auf- 
<lb/>gefordert wurden, forderten von "/3 welche Gutachten gaben, 30 die
<lb/>Aushebung der Jury, 22 erklärten sich dafür, 33 gaben unbestimmte
<lb/>ausweichende Antworten, Oudot theorie du Jury p 201, s. die
<lb/>Verhandlungen über den Code v 1808 Locre legislation vol. XVIII
<lb/>p. 44, 63


<lb/>23 *
</p>

            <pb facs="2173686_1500+1863_0360.tif"
                n="356"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_1500+1863_0360--><p/>
            <p>

               <lb/>356 Erfahrungen über die Wirksamkeit der Schwurgerichte rc.

<lb/>schädlich als nützlich erklärte, weil es nach dem Auöspruch des Caffa-
<lb/>tionshofS die öffentliche Moral verletze und die bürgerliche Gesell- 
<lb/>schaft erschrecke. Eine solche Ansicht mußte auch einen Einfluß auf
<lb/>den Charakter des Schwurgerichts, wie er im Gesetzbuchs von 1808
<lb/>zum Grunde gelegt wurde, erhalten, um so mehr als der damalige
<lb/>Machthaber bei der großen Zahl politischer Prozesse, in denen es
<lb/>darauf ankam, die sichere Verurtheilung der Feinde der neuen Ord- 
<lb/>nung der Dinge das höchste Interesse hatte, das Schwurgericht, das
<lb/>er zwar haßte, aber aus Schlauheit den Franzosen nicht zu rauben
<lb/>wagte, so zu organisiren, daß es die Plane der Regierung nicht ver- 
<lb/>eiteln konnte und die Abhängigkeit der Geschworenen von der Re- 
<lb/>gierung zu sichern. Von Bedeutung ist dabei, daß man durch die
<lb/>Einführung der Specialgerichte, bei welchen keine Geschwornen über
<lb/>gewisse schwere Verbrechen zu urtheilen hatten, ein gutes Mittel
<lb/>hatte, den Einfluß der Geschworenen unschädlich zu machen.

<lb/>Nicht genug kann hervorgehoben werden, daß bei den franzö- 
<lb/>sischen Juristen, die bei der Abfassung der neuen Gesetze thätig wa- 
<lb/>ren, fortdauernd an dem inquisitorischen Charakter des Strafverfah- 
<lb/>rens festhielten, um sd mehr, als viele dieser Juristen noch an der
<lb/>Verwaltung der Justiz vor der Revolution Theil nahmen und ge- 
<lb/>wöhnt an die alte Ansicht in den Geist des neuen Verfahrens nicht
<lb/>eindringen konnten &lt;*).

<lb/>Die französischen Juristen waren überhaupt in Bezug aus das
<lb/>Strafverfahren fortdauernd von ihrer Anhänglichkeit an das Nutzens-
<lb/>princip geleitet, und konnten sich nicht zu der englischen Ansicht er- 
<lb/>heben, daß das Strafverfahren (trial) in einem geistigen Kampfe
<lb/>zwischen Ankläger und Angeklagten auf den Grund einer bestimmten
<lb/>Anklage beruht und daß zu einem gerechten Kampfe, welcher ein ge- 
<lb/>rechtes Strafurtheil möglich machen soll, eine Gleichheit der Waffen
</p>
            <p>

               <lb/>6) Daher hat Laboulaye gewiß Recht, wenn er in seinem neuen guten
<lb/>Werke L’Etat et ses limites, Paris 1863, p. 89 von den geltenden
<lb/>französischen Gesetzen sagt: „L’esprit de ces lois est encore le

<lb/>vieil esprit d’inquisition, eiles cherchent des coupables plus que
<lb/>des Inno cents.
</p>

            <pb facs="2173686_1500+1863_0361.tif"
                n="357"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_1500+1863_0361--><p/>
            <p>

               <lb/>Von Mittermaier.
</p>
            <p>

               <lb/>357
</p>
            <p>

               <lb/>des Anklägers und des Angeklagten gehört. Man konnte sich in
<lb/>Frankreich nicht von dem Eindruck inquisitorischer Ideen in der Art
<lb/>losmachen, daß eine Anwendung aller möglichen Mittel gestattet sein
<lb/>müsse, um den Angeklagten zu einem Geständnisse zu bringen, oder
<lb/>doch in den Geschworenen die Ueberzeugung von der Wahrheit der
<lb/>Anklage durch den Totaleindruck der Verhandlungen zu erzeugen.
<lb/>Unter selchen Ansichten mußte schon die Voruntersuchung, wie sie im
<lb/>Gesetzbuch von 1808 geregelt ist, den Charakter erhalten, daß wenn
<lb/>der Staatsanwalt einmal seinen Antrag auf Untersuchung gestellt
<lb/>hat, der Untersuchungsrichter durch das Gesetz nicht beschränkt wer- 
<lb/>den darf, unter dem Eindrücke der von ihm verlangten inquisitori- 
<lb/>schen Thätigkeit 7 8), alle Mittel anzuwenden, die schon in dem alten
<lb/>Jnquisitionsprozeffe gestattet waren, um den Angeschuldigten zu fan- 
<lb/>gen. Das Geheimniß des Verfahrens erschien dabei als ein taug- 
<lb/>liches Mittel; die möglichste Freiheit des Untersuchungsrichters, um
<lb/>den Angeschuldigten durch die lange Dauer und die Art der Unter- 
<lb/>suchungshaft mürbe zu machen *), mußte gesetzlich anerkannt werden,
<lb/>und ein Schutz des Angeschuldigten für die Beobachtung der weni- 
<lb/>gen gesetzlichen Vorschriften durch strenge Verantwortlichkeit der in
</p>
            <p>

               <lb/>7) Wie wahr ist was Helie in seinem Werke: traite de Tinstruetion

<lb/>crimin. vol. V, p. 63 sagt: Le principe inquisitorial, qui reelle

<lb/>en lui-m&amp;me une si grande puissance, renferme en meine temps
<lb/>un danger, c’est Tabus facile qu’on peut en faire. Par cela seul
<lb/>que le juge assume tous les pouvoirs de Tinstruetion, il est na- 
<lb/>turellement porte k les etendre, soit parceque le but legitime
<lb/>qu’il veut atteindre, justitie k ses yeux les moyens quil emploie,
<lb/>soit parceque, le cercle de ses droits etant nScessairement flex- 
<lb/>ible, ä raison de la variete des faits et de circonstances variables
<lb/>dans lesquelles iis se manifestent, il les outrepasse en quelque
<lb/>sorte k son insu et de bonne foi.


<lb/>8) Wir bitten die Leser sich die furchtbare eine Folter enthaltende un- 
<lb/>ter dem Schutze des Gesetzes (über mettre au secret) vom Unter- 
<lb/>suchungsrichter 1862 angeordnete Art der Untersuchungshaft gegen
<lb/>die unschuldige schwangere Frau Doize zu vergegenwärtigen, s. meine
<lb/>Nachmeisung in der Strafrechtszeitung 1863 Seite 63.
</p>

            <pb facs="2173686_1500+1863_0362.tif"
                n="358"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_1500+1863_0362--><p/>
            <p>

               <lb/>358 Erfahrungen über die Wirksamkeit der Schwurgerichte re.

<lb/>der Untersuchung thätigen Beamten fehlt gänzlich •). Wenn auch
<lb/>nach dem Gesetze das öffentliche mündliche Verfahren auf dem An-
<lb/>klageprincip zu beruhen scheint, so zeigt sich bei genauerer Betrach- 
<lb/>tung doch bald, daß in der Wirklichkeit auch dieses Verfahren viel- 
<lb/>fach ein inquisitorisches ist, schon dadurch, daß die Ergebnisse der
<lb/>geheimen nicht hinreichend controlirten inquisitorischen Voruntersuchung
<lb/>häufig wesentliche Thcile des mündlichen Hauptverfahrens werden,
<lb/>und Materialien liefern, worauf die Geschworenen leicht ihren ver-
<lb/>urtheilenden Ausspruch bauen 9 10). Die Richtigkeit dieser Behaup- 
<lb/>tung ergibt sich leicht daraus, daß in jedem Augenblicke von dem
<lb/>Pristdentcn und dem Staatsanwalt, wenn der Angeschuldigte oder
<lb/>der Zeuge eine andere Antwort gibt als der Fragende wünscht, aus
<lb/>den Acten der Voruntersuchung die dort gegebenen Antworten vor-
<lb/>gehalten werden können, und begreiflich geeignet sind, einen gefähr- 
<lb/>lichen Eindruck auf die Geschwornen hervorzubringen: Das Nämliche
<lb/>wird bewirkt durch die Gestattung, die in der Voruntersuchung ent- 
<lb/>haltenen Aussagen der in dex Affisensttzung nicht erscheinenden Zeu- 
<lb/>gen vorlesen zu lassen. Wie sehr in dem öffentlichen mündlichen
<lb/>Hauptverfahren noch immer der inquisitorische Charakter sich geltend
<lb/>macht, ergibt sich leicht, wenn man erwägt, daß der Präsident ein
<lb/>durch keine schützende Vorschrift beschränktes Verhör mit dem Ange- 
<lb/>klagten vornehmen, beliebig ihm die bedenklichsten Vorhaltungen
<lb/>machen kann, daß ihm daS Gesetz ein sogenanntes pouvoir discre-
<lb/>tionaire gibt, daS um so gefährlicher ist, als^nach dem Ausspruch
<lb/>des CaffationShofS diese Gewalt nicht beschränkt werden darf, und
<lb/>besonders bedenklich da werden kann, wo der Präsident als soge- 
<lb/>nannte Auskunftspersonen Zeugen oder Sachverständige vorrufen
</p>
            <p>

               <lb/>9) Wir erinnern an den in der Schrift: Die Gesetzgebung im Straf- 
<lb/>verfahren S. 69, Note 7 von dem Generalproeurator Dupin 1847
<lb/>gegebenen AuSspruch.


<lb/>10) In dem in der vorigen Note angeführten Fall der Frau Ooire
<lb/>wirkte die Folter durch welche in der Voruntersuchung zu einem un- 
<lb/>wahren Geständnisse gebracht wurde, weil die Angeklagte unter dem
<lb/>Eindrücke der erlittenen Qualen nicht wagte, ihr Geständniß zu wi- 
<lb/>derrufen.
</p>

            <pb facs="2173686_1500+1863_0363.tif"
                n="359"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_1500+1863_0363--><p/>
            <p>

               <lb/>Von Mittermaier.
</p>
            <p>

               <lb/>359
</p>
            <p>

               <lb/>darf, welche auf der Zeugenliste nicht angegeben waren. Er- 
<lb/>wägt man dazu, daß nach dem Gesetze die Anklage verschiedener
<lb/>Verbrechen in einer Verhandlung Vorkommen dürfen und die Ge- 
<lb/>schworenen am Ende über eine Maffe von Fragen zu entscheiden
<lb/>haben, daß auch die Befugniß anerkannt ist, die ursprüngliche An- 
<lb/>klage auszudehnen und zu erhöhen, so kann wohl nicht gezweifelt
<lb/>werden u), daß die Wirkung eines solchen Verfahrens auf die Ge- 
<lb/>schworenen eine sehr nachtheilige werden kann, indem diese durch
<lb/>die Masse zerstreut vorgekommener, nicht geordneter, vielfach fich
<lb/>widersprechender Materialien leicht irregeführt werden können, daß
<lb/>ihre Aufmerksamkeit und daher die Möglichkeit einer gründlichen
<lb/>Prüfung der Verhandlung erschwert ist, und daß ste unwillkürlich
<lb/>durch die leider oft leidenschaftlichen Vorträge des Staatsanwalts
<lb/>oder durch die schlauen hinreißenden Reden der Dertheidiger zu
<lb/>Wahrsprüchen bestimmt werden können, welche keine Billigung
<lb/>verdienen.

<lb/>Ein Grundmerkmal des französischen Strafverfahrens in Bezug
<lb/>auf die Schwurgerichte ist das Mißtrauen gegen die Geschworenen,
<lb/>daher die Beschränkung ihrer Befugnisse und die Einrichtungen, die
<lb/>Geschworenen von dem Affisenrichter abhängig zu machen. Man be- 
<lb/>merkt leicht aus der Vergleichung von Aeußerungen in französischen
<lb/>Schriften, daß viele Personen das Schwurgericht nicht al- ein mit
<lb/>dem Wesen des constitutionellen Lebens zusammenhängendes, sondern
<lb/>mehr als ein Institut betrachten, bei welchem der Gesetzgeber gleich- 
<lb/>sam aus Gnade dem Volke auch einigen Antheil an der Rechtspre- 
<lb/>chung verleihen will. Aus dem oben geschilderten Mißtrauen er- 
<lb/>klären sich, 1) die Bestimmungen, wodurch auf die Bildung der
<lb/>Geschworenenlisten die Regierung einen großen Einfluß hat und die- 
<lb/>ser um so mehr steigt, je mehr in schlimmen politischen Zuständen
<lb/>die Regierung durch die Gesetze über Zusammensetzung der.Jury
<lb/>versucht, der Lossprechung von Angeklagten entgegenzuwirken, deren
</p>
            <p>

               <lb/>11) Wir werden unten bei der Darstellung der Rechtsprechung in Frank-
<lb/>reich Nachweisen, wie nachtheilig die eben im Tert gerügten Ein- 
<lb/>richtungen für den Angeklagten werden können.
</p>

            <pb facs="2173686_1500+1863_0364.tif"
                n="360"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_1500+1863_0364--><p/>
            <p>

               <lb/>360 Erfahrungen über die Wirksamkeit der Schwurgerichte rc.

<lb/>Verurtheilung sie wünscht ,2). 2) Tie Beschränkung der Comperenz

<lb/>der Geschworenen, welche man nur bei der Aburtheilung der schwer- 
<lb/>sten gemeinen Verbrechen gestatten will; 3) die fest gehaltene Tren- 
<lb/>nung der Lhat - und Rechtsfrage und die Beschränkung, daß die
<lb/>Geschworenen nur über die erstere erkennen dürfen; 4) das System
<lb/>der Fragestellung, wodurch die Geschworenen in eine ihr Gewissen
<lb/>oft sehr beängstigende Zwangslage versetzt werden; 5) die Einrich- 
<lb/>tung dcS sogenannten resume. Wie wenig der franz. Gesetzgeber
<lb/>die Bedeutung englischer Einrichtungen verstanden, welche sie nach- 
<lb/>ahmen wollten, zeigt die Art, wie im Code das sogenannte re-
<lb/>sum6 (als Nachahmung der englischen olrarKe, das nach dem
<lb/>Code einen Charakter erhält, durch welchen wie wir unten zei- 
<lb/>gen, die Vortheile des englischen Schlußvortrags nicht gewonnen,
<lb/>dagegen leicht Nachtheile herbeigeführt werden können; 6) die Art,
<lb/>wie durch das Hin- und Hersenden der Geschworenen zur neuen
<lb/>Berathung die Geschworenen leicht eingeschüchtert und ermüdet wer- 
<lb/>den könnn; 7) die Anordnung von Einrichtungen, durch welche die
<lb/>Assisenrichter bei einer gewissen Stimmenzahl (7 zu 5) berufen wer- 
<lb/>den, um selbst zu entscheiden und im Falle sie den Wahrspruch der
<lb/>Schuld als irrig erkennen, diesen Wahrspruch vernichten dürfen 13).
<lb/>Vorzüglich muß hervorgehoben werden, wie das Institut der Staats- 
<lb/>anwaltschaft, welches auf eine weise Art begrenzt, für eine erfolg- 
<lb/>reiche Verfolgung der Anklage im öffentlichen Interesse so wichtig
<lb/>ist,, in Frankreich unter der Fortwirkung der Vorstellung, die schon
<lb/>vor der Revolution häufig die Staatsbehörde als ein taugliches
<lb/>Werkzeug der königlichen Gewalt betrachtete, im Gesetze so durchge- 
<lb/>führt wurde, daß es im Strafverfahren den Planen der Machtha-
</p>
            <p>

               <lb/>12) In dieser Hinsicht gibt die Betrachtung des Gangs der beständig
<lb/>wechselnden französ. Gesetzgebung über Composition der Jury und
<lb/>über Stimmenzahl (s. trefflich verenxer äe !a repre8sion pönale
<lb/>p. 54 — 72) ein treues Bild des Wechsels der politischen Zustände
<lb/>in Frankreich. Die franz. Gesetzgebung über Composition der Jury
<lb/>hat llmal, die über Stimmenzahl 9mal gewechselt.

<lb/>13) Wir werden unten durch die Zergliederung einzelner vorgekommener
<lb/>Fälle Nachweisen, wie mehrere dieser Einrichtungen, die unter Um- 
<lb/>ständen gut zu wirken im Stande sind, nachtheilig werden können.
</p>

            <pb facs="2173686_1500+1863_0365.tif"
                n="361"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_1500+1863_0365--><p/>
            <p>

               <lb/>Von Mittermaier.
</p>
            <p>

               <lb/>361
</p>
            <p>

               <lb/>ber am besten diente. Aus Rechnung einer solchen Ansicht muß ge- 
<lb/>setzt werden, I ) daß den Beamten dieser Behörde eine Stellung ge- 
<lb/>geben ist, welche sie völlig von der Regierung abhängig macht"),
<lb/>2) daß der Staatsbehörde eine große Macht eingeräumt ist, um
<lb/>die Richter zu controliren und auf sie wie auf die Geschworenen ei- 
<lb/>nen oft bedenklichen Einfluß auszuüben, 3) die Stellung der Staats- 
<lb/>behörde in der Voruntersuchung, in welcher dem Staatsanwalt
<lb/>das Recht eingeräumt ist tief eingreifende Untersuchungshandlungen
<lb/>vorzunehmen, die offenbar nur einer Richterperson zustehcn sollten ;
<lb/>4) in Folge der oben geschilderten Ansicht mußte der Staatsbehörde
<lb/>vorzüglich in der Hauptverhandlung eine solche Stellung gegeben werden,
<lb/>in welcher sie auf die Geschworenen einen mächtigen Einfluß ausüben
<lb/>kann, um die Geschworenen zur Fällung eines Wahrspruchs der
<lb/>Schuld zu bestimmen, und zwar durch den schon am Anfang vor
<lb/>der Vernehmung der Zeugen gehaltenen.Vortrag des Staatsanwalts,
<lb/>durch welchen schon ein einseitiger Eindruck, um die Anklage für
<lb/>wahr zu halten und eine die Unbefangenheit der Geschworenen für
<lb/>die Anhörung der Zeugenaussagen gefährliche Stimmung hervorzu-
<lb/>bringen "). Im Zusammenhang mit der obigen Ansicht steht die
<lb/>den Staatsanwalt zustebende Befugniß, jede beliebige Bemerkung
<lb/>zu machen, auf welche lern Vertheidiger sogleich eine Erwiederung
<lb/>zu machen kein Recht gegeben ist. Nicht weniger bedenklich kann
</p>
            <p>

               <lb/>14) Darüber die Nachweisung im Gerichtssaal 1858 S. 167 und die
<lb/>wichtigen Zugeständnisse von Verenger äe la justice crimin. p. 262.
<lb/>Wenn fortdauernd ehrenwerthe Juristen in Deutschland die Art
<lb/>wie der Verfasser dieser Schrift die Befugnisse der Staatsan- 
<lb/>waltschaft tadeln, so beachten sie nicht, daß nur die Art wie
<lb/>in Frankreich, namentlich da, wo die Regierung strenger ist, die
<lb/>Befugnisse von vielen Staatsanwälten ausgeübt wird, angegriffen
<lb/>wird und die deutsche Staatsanwaltschaft sich weit würdiger be- 
<lb/>währt. S. noch über die eigenthümliche Stellung des Staatsan- 
<lb/>walts in Frankreich im Kampfe mit der richterlichen Gewalt mei- 
<lb/>ner Nachweisung in der Strafrechtszeitung 1862 Nr. 18.

<lb/>15) GerichtSsaal 1850 S. 159, 472. Wohl zu beachten sind Erklärun- 
<lb/>gen von Helie instruet, crim. ?ol. VIII. p. 670.
</p>

            <pb facs="2173686_1500+1863_0366.tif"
                n="362"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_1500+1863_0366--><p/>
            <p>

               <lb/>362 Erfahrungen über die Wirksamkeit der Schwurgerichte rc.

<lb/>für die Unbefangenheit der Geschworenen die Befugniß des Staats- 
<lb/>anwalts werden, beliebige Anträge zu stellen, z. B. einen Zeugen
<lb/>wegen angeblichen Meineids sogleich verhaften zu lassen. 5) Zu
<lb/>beklagen ist eS, daß das französtsche Gesetz nicht dem Grundsätze
<lb/>treu bleibt, daß eine gerechte Strafverhandlung die Gleichheit der
<lb/>Waffen de- Anklägers und des Angeklagten verlangt, daß vielmehr
<lb/>die nothwenige Gleichheit schwer verletzt ist 16) was sich vorzüglich
<lb/>einflußreich dabei zeigt, wenn dem Staatsanwalt das Recht einge-
<lb/>räumt ist, an die Zeugen beliebig oft sehr verfängliche Fragen zu
<lb/>stellen n), während der Bertheidiger kein solche- Recht hat, und
<lb/>erst an den Präsidenten flch wenden muß, damit dieser, wenn eS
<lb/>rhm beliebt, eine gewisse Frage stelle.— Von hoher Bedeutung ist
<lb/>eS, die Wirkung der Bestimmung deS französischen Rechts zu wür- 
<lb/>digen, nach welcher die Geschworenen nur nach innerer Ueberzeu-
<lb/>gung über die Schuld zu entscheiden haben 18). Wir erinnern da- 
<lb/>ran, daß diese Ansicht als Gegensatz zu der alten in Frankreich
<lb/>ausgebildeten Theorie der gesetzlichen Beweise entstand, bald aber
<lb/>Beranlaffung zu einer ganz unklaren Auffassung der wahren Stel- 
<lb/>lung der Geschworenen wurde. Durch diese Hinweisung auf innere
<lb/>Ueberzeugung verlor da- Schwurgericht jede feste Grundlage, nach
<lb/>welcher die Geschworenen wie in England verständig die durch die
<lb/>Verhandlung gelieferten Beweise nach gewissen durch den Gerichts- 
<lb/>gebrauch und durch die Logik festgestellten Regeln zu prüfen und
<lb/>eine geistige Operation, um zur Wahrheit zu gelangen, vorzuneh-
<lb/>men verpflichtet sind, dabei jeden Zweifel gegen die Schuld deS An- 
<lb/>geklagten sorgfältig beachten und prüfen, und da wo solche erheb- 
<lb/>liche Zweifel in ihnen Zurückbleiben, das Nichtschuldig aussprechen
<lb/>müssen. Die Geschworenen werden durch den völlig unklaren Aus- 
<lb/>druck: innere Ueberzeugung, nicht auf ihre Pflicht hingewiefen, den
<lb/>Ausspruch der Schuld nur auf das Ergebnis ihrer gewissenhaften.
</p>
            <p>

               <lb/>16) Nachweisung der Richtigkeit dieser Behauptung in der StraftechtS-
<lb/>Zeitung 1861 S. 20, 38.

<lb/>17) Strafrechtszeitung 1861 S. 40.

<lb/>18) Die den Geschworenen gegebene Instruction im Code 342 hängt
<lb/>damit zusammen.
</p>

            <pb facs="2173686_1500+1863_0367.tif"
                n="363"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_1500+1863_0367--><p/>
            <p>

               <lb/>Von Mittermaier.
</p>
            <p>

               <lb/>363
</p>
            <p>

               <lb/>verständigen Prüfung der Beweise zu bauen, vielmehr verleitet, zu
<lb/>leicht von den Eindrücken eines unklaren Gefühls sich bestimmen
<lb/>zu lassen, um so mehr, als selbst ehrenwerthe französische Schrift- 
<lb/>steller von einenJnstinkt der Wahrheitsgesühle sprechen 19),
<lb/>welches die Geschworenen am richtigsten leitet. Tiefer forschende
<lb/>französische Rechtsgelehrte, z. B. Rosst 90) erkennen richtig die
<lb/>wahre Aufgabe der Geschworenen, und der tüchtige Helie fordert
<lb/>mit Recht von den Geschworenen eine Conviction raisonnße. Die
<lb/>Hinweisung auf die bloße innere Ueberzeugung hat den Nachtheil,
<lb/>daß die Geschworenen sich gar nicht die Erfordernisse, die ein ge- 
<lb/>wisses Beweismittel haben muß, um die rechtliche Ueberzeugung zu
<lb/>bewirken, sich klar machen 21). Eine noch schlimmere Folge ist
<lb/>aber, daß das franzöflsche Verfahren durch jene Theorie von der
<lb/>inneren Ueberzeugung die nöthige Grundlage entbehrt, indem in
<lb/>Folge der gerügten Ansicht der Staatsanwalt sich für berechtigt
<lb/>hält, alle möglichen Mittel anzuwenden, durch welche er hoffen
<lb/>kann, bei den Geschworenen den Eindruck hervorzubringen, daß der
<lb/>Angeklagte schuldig ist, und der Vertheidiger von seiner Seite eben
<lb/>so auf das Gemüth der Geschworenen durch kühne Wendungen,
<lb/>durch Erweckung ihrer Gefühle für den Angeklagten und durch De-
<lb/>clamationen einzuwirken sucht, um sie zum Wahrspruch der Nicht- 
<lb/>schuld zu bestimmen. Regelmäßig wird in Frankreich Alles darauf
<lb/>berechnet, den Angeklagten schon vom Anfang der Verhandlung an
</p>
            <p>

               <lb/>10) Helie instructiori crirnin. vol. V. p 422.

<lb/>20) In seinem Tratte du droit penal, Bruxelles 1850, I, 36. spricht
<lb/>mit Recht: „II est Evident pour 'nous que cVst dans sa consci-
<lb/>ence, que le juge du fait doit puiser la convinction, et que nul
<lb/>n a le droit de lui en 'demander |compte. Mais cela ne veut
<lb/>pas dirne, qu’on lui laissera une liberteMabsolue quant au mode
<lb/>de se pracurer les moyens de conviction, que toute prouve sera
<lb/>admissible et pourra etre administree d’une manifere queiconque.

<lb/>21) Vorzüglich zeigt sich dieß bei dem Beweise durch Sachverständige,
<lb/>worüber das Gesetz nicht die geringste Anweisung gibt und die
<lb/>Rechtsübung v'on der irreleitenden Ansicht ausgeht, daß die Sach- 
<lb/>verständigen den Zeugen gleichzustellen seien.
</p>

            <pb facs="2173686_1500+1863_0368.tif"
                n="364"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_1500+1863_0368--><p/>
            <p>

               <lb/>364 Erfahrungen über die Wirksamkeit der Schwurgerichte rc.

<lb/>als schuldig hinzustellen, und zu zeigen, daß ihm nach seinem bis- 
<lb/>herigen Lebenswandel entschieden zuzutrauen sei, daß er auch das
<lb/>Verbrechen verübt habe, worauf die Anklage gerichtet ist 22). Es
<lb/>ist klar, daß durch Verhandlungen dieser Art die Geschworenen leicht
<lb/>irregeleitet werden.

<lb/>Unter solchen Verhältnissen lieferte allerdings oft die Recht- 
<lb/>sprechung der Geschworenen in Frankreich nicht genügende Bürg- 
<lb/>schaften, daß die Geschworenen das Interesse der bürgerlichen Ge- 
<lb/>sellschaft durch Verurtheilung der Schuldigen eben so wie das In- 
<lb/>teresse der bürgerlichen Freiheit, daß kein Unschuldiger gestraft wird,
<lb/>durch ihre Wahrsprüche sichern 28). Die Gründe dieser Erscheinung
<lb/>dürfen aber weniger in den Personen und in dem Mangel des gu- 
<lb/>ten Willens der Geschworenen, vielmehr in Mängeln der Gesetzge- 
<lb/>bung, in noch immer verbreiteten irrigen Ansichten und in gewissen
<lb/>Zuständen Frankreichs gesucht werden. Unfehlbar hat darauf die
<lb/>Art des Verfahrens, welches nicht genug ein zuverlässiges Material
<lb/>der Entscheidung geordnet gibt, vielmehr so vielerlei Material häuft,
<lb/>daß die Geschworenen leicht irregeleitet und verführt werden, eben
<lb/>so einen großen Einfluß als die in ihren nachtheiligen Folgen oben
<lb/>geschilderte Hinweisung der Geschworenen, daß sie nur nach innerer
<lb/>Ueberzeugung ihren Wahrspruch geben sollen. Das Gesetz hat aber
<lb/>auch noch Alles gethan, um die Geschworenen über ihre Stellung
<lb/>irrezuleiten. Die in Art. 342 deS Gesetzbuchs gegebene Instruction
<lb/>der Geschworenen ist geeignet irrezuleiten, und der Ausspruch des
<lb/>Gesetzes, daß die Geschworenen pflichtwidrig handeln, wenn sie an
<lb/>die Vorschriften der Strafgesetze denken, und die Folgen, die ihr
<lb/>Wahrspruch nach dem Gesetze haben kann, erwägen, setzt die Ge- 
<lb/>schworenen in eine peinliche Lage, indem sie unmöglich nach dem
</p>
            <p>

               <lb/>22) Daraus erklärt es sich, daß von Seite deS Staatsanwalts darauf
<lb/>hingewirkt wird, den Charakter des Angeklagten als schlecht darzu-
<lb/>stellen. Daher stammt auch die schlimme Sitte, daß manche Prä- 
<lb/>sidenten ihre Vernehmung damit beginnen, ein Sündenregister deS
<lb/>Angeklagten hinzustellen.

<lb/>23) Selbst Laboulaye in seiner Schrift L'6tat p. 89 spricht von der
<lb/>l'mdiilxence et quelquefois möme la faiblesse du jury.
</p>

            <pb facs="2173686_1500+1863_0369.tif"
                n="365"
                xml:id="zs1-2173686_1500-1863_0369"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_1500+1863_0369--><p/>
            <p>

               <lb/>Von Mittermaier.
</p>
            <p>

               <lb/>865
</p>
            <p>

               <lb/>Willen des Gesetzgebers ihren Geist dem Bewußtsein verschließen
<lb/>können, welche Strafe daS Verbrechen trifft, dessen st« den Ange- 
<lb/>klagten schuldig erklären 24). Die schlimme Folge ist dann auch
<lb/>noch, daß nach der sranzöstschen Rechtsübung in der Verhandlung
<lb/>von der Strafe, die in dem Falle eintreten kann, nicht gesprochen
<lb/>werden darf, was häufig ein großes Hinderniß für die Freiheit der
<lb/>Vertheidigung werden kann. Das französische System der Frage- 
<lb/>stellung, bei welchem Alles nur von der Willkür des Prästdenten
<lb/>abhängt und die Geschworenen oft in die widerlichste Zwangslage ge- 
<lb/>setzt werden, verbunden mit der Angst in die Frage ein Merkmal
<lb/>hereinzuziehen, bei dessen Entscheidung die Geschworenen verleitet
<lb/>werden könnten, auch über einen Rechtspunkt zu entscheiden, ist
<lb/>eben so wie die häufig angewendete Weise, mehrfache Zurücksendung
<lb/>der Geschworenen zur neuen Berathung sind nicht geeignet, den Ge- 
<lb/>schworenen einen gerechten Wahrspruch möglich zu machen 2&amp;), Nicht
<lb/>unerwähnt darf auch als ein Grund irriger Wahrsprüche die noch
<lb/>vielfach verbreiteten irrigen Ansichten hervorgehoben werden, nach
<lb/>welchen selbst ehrenwerthe Schriftsteller das Schwurgericht als ein
<lb/>politisches Institut betrachten 2*) und häufig noch von der Allmacht
<lb/>der Geschworenen gesprochen wird 2T). Von hoher Bedeutung für
</p>
            <p>

               <lb/>24) Ueber die Bedeutung des Art. 342 hat Beudant, de l'indieation la
<lb/>lol penale dans la discussion devant le jury, Par. 1831, ein gutes
<lb/>Buch herausgegeben, auf das wir unten noch oft zurückkommen
<lb/>müssen.

<lb/>25) Wir werden unten bei der Zergliederung der Rechtsprechung der
<lb/>Geschworenen die Nachweisungen über beide Punkte liefern.

<lb/>26) Selbst der ausgezeichnete Locqueville in seinem Werke La deino-
<lb/>cratie auierique, 11. 23b. p. 184, betrachtet das Schwurgericht
<lb/>vorzugsweise als politische Einrichtung.

<lb/>27) In einem in Frankreich sehr verbreiteten Katechismus für die Ge- 
<lb/>schworenen wird darauf alles gebaut, und selbst von einem
<lb/>frommen Meineid gesprochen, welchen die Geschworenen ohne
<lb/>Anstand begehen dürfen, wenn sie auch gegen das Gesetz lossprechen.
<lb/>S. noch über diese Allmacht die zwei neuesten Schriftsteller: Cour-
<lb/>rent omnipotente du Jury p. 102. Beudaut de l’indication de
<lb/>la loi penale pag. 95.
</p>

            <pb facs="2173686_1500+1863_0370.tif"
                n="366"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_1500+1863_0370--><p/>
            <p>

               <lb/>366 Erfahrungen über die Wirksamkeit der Schwurgerichte rc.

<lb/>die gute oder mangelhafte Wirksamkeit der Schwurgerichte ist auch
<lb/>der Charakter der socialen und der politischen Zustände. In Eng- 
<lb/>land ist es die unbeschränkte Preßfreiheit und die Freiheit der Ver- 
<lb/>sammlungen und Vereine, die ein wohlthätiges Mittel gibt, um in
<lb/>den Geschworenen einen mächtigen Antrieb zu erwecken, ihre Wahr- 
<lb/>sprüche so zu geben, daß sie auf die Uebereinstimmung mit der öf- 
<lb/>fentlichen Meinung wohlgesinnter und verständiger Bürger überein- 
<lb/>stimmen. Unter diesen Verhältnissen übt daher die scharfe öffent- 
<lb/>liche Kritik der Wahrsprüche ein strenges Censoramt und begründet
<lb/>Verantwortlichkeit der Geschworenen, indem sie zugleich den Sinn
<lb/>für öffentliche Angelegenheiten, die Achtung der Gesetze und der bür- 
<lb/>gerlichen Ordnung belebt. Wo dagegen solche Voraussetzungen in
<lb/>einem Lande nicht bestehen (leider hat Frankreich viele Zeiträume
<lb/>durchgemacht, in denen jene Voraussetzungen mangelten) wird leicht
<lb/>die wohlthätige Wirksamkeit der Geschworenen &gt;urch eine gewisse
<lb/>Gleichgültigkeit für treue Pflichterfüllung und durch die Unterwerfung
<lb/>unter die Tirannei, die entweder von oben oder von unten ausge- 
<lb/>übt wird, gefährdet. Es darf nicht unbemerkt bleiben, daß die Prä- 
<lb/>sidenten der Affisen nicht wie in England die Mitglieder des ober- 
<lb/>sten Gerichtes find, die, durch eine lange Reihe von Jahren mit
<lb/>den RechtSanstchten dieses Gerichts vertraut, zu den Affisen in den
<lb/>Grafschaften regelmäßig abgeordnet werden, daß sie vielmehr in Frank- 
<lb/>reich aus dem wechselnden Personal der Appellationsgerichte genom- 
<lb/>men werden. Zeder Jurist weiß nun, wie in dem Strafverfahren
<lb/>wegen der Vielgestaltigkeit der Fälle eine Masse von Fragen vor- 
<lb/>kömmt, wie das Verfahren geleitet werden soll, daß aber dabei so
<lb/>viel von der Persönlichkeit der in einer Verhandlung thätigen Staats- 
<lb/>anwälte und Präsidenten abhangt, die Persönlichkeit aber nicht
<lb/>bloß durch den Umfang der Kenntnisse eines Jeden und seine gei- 
<lb/>stige Begabung, sondern auch durch seinen Charakter und seine
<lb/>ganze Stimmung beherrscht wird, so daß die Art, wie das Ver- 
<lb/>fahren geleitet wird, und die Behandlung der einzelnen Fragen
<lb/>höchst verschieden nach der Persönlichkeit des Beamten sein wird,
<lb/>woraus es sich erklärt, daß nicht bloß die Strenge oder Milde, der
<lb/>Behandlung des Angeklagten, sondern auch der herrschende politische
<lb/>Zustand, der Wille der Minister und anderer Vorgesetzten auch un-
</p>

            <pb facs="2173686_1500+1863_0371.tif"
                n="367"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_1500+1863_0371--><p/>
            <p>

               <lb/>Bon Mittermaier.
</p>
            <p>

               <lb/>367
</p>
            <p>

               <lb/>willkürlich auf die Personen, die in der Assise thätig find, Einfluß
<lb/>haben können. Mit Unrecht rechnet man hier zu viel darauf, daß
<lb/>durch den Caffationshof, der als oberstes Gericht, wenn Nichtig- 
<lb/>keitsgesuche wegen Fehler im Verfahren vorliegen, über die Art,
<lb/>wie das Verfahren geschehen muß, zu entscheiden hat, eine Gleich- 
<lb/>förmigkeit des Verfahrens begründet und hinreichender Schutz für
<lb/>die Angeklagten gegeben wird. Eine Vergleichung der Rechtssprüche
<lb/>des CassationShofs lehrt, daß, da die Aussprüche des Cassation--
<lb/>Hofs nicht absolut die Gerichte binden, über zahllose Formfragen
<lb/>des Strafprozesses eine Verschiedenheit der Ansichten deS CaffationS-
<lb/>hofs selbst vorliegt, daß aber auch nach der Erfahrung der Caffa-
<lb/>tivnshof zu oft durch die leicht begreifliche Rückflcht, Kosten zu ver- 
<lb/>meiden, geleitet wird, und daher möglichst über daS NichtigkeitSge-
<lb/>such so entscheidet, daß das Verfahren aufrecht erhalten wird, wozu
<lb/>noch zwei Rückflchten kommen, nämlich die, daß man daS Prinzip
<lb/>des freien Ermessens deS gesetzlich mit großer Gewalt versehenen
<lb/>Präsidenten, selbst wenn große Unregelmäßigkeiten vorliegen, nicht
<lb/>gefährden will, und daß der Caffationshof daran festhält, daß er
<lb/>nicht befugt ist, da wo zu Constatirung der Nichtigkeit thatsächliche
<lb/>Erhebungen nothwendig sein würden, und das SitzungSprotocoll
<lb/>die Thatsache nicht beurkundet, solche Erhebungen anzuordnen, so
<lb/>daß dann häufig daS Nichtigkeitsgesuch abgewiesen wird. ES kann
<lb/>endlich nicht verkannt werden, daß die große Härte der Strafgesetz- 
<lb/>gebung in Frankreich einen Uebelstand herbeiführt, daß die Ge- 
<lb/>schworenen häufig in eine traurige Zwangslage kommen, in welcher
<lb/>sie den Widerstreit des Volksrechtsbewußtseins mit der Ungerechtig- 
<lb/>keit der Strafe fühlen, welche nach dem Gesetze in Folge eines
<lb/>Wahrspruchs der Schuld eintreten müßte. Begreiflich ist es, daß
<lb/>in einer solchen Lage bei dem geheim und unwillkürlich wirkenden
<lb/>Widerstreben die furchtbare Verantwortlichkeit zu übernehmen, die
<lb/>Geschworenen jeden Ausweg ergreifen, um durch eine mögliche
<lb/>Wendung einen Wahrspruch zu geben, welcher ein milderes Straf-
<lb/>urtheil begründet, oder selbst zu einer Erklärung der Nichtschuld
<lb/>kommen^). ES mag nicht ohne Werth sein, eben so wie wir
</p>
            <p>

               <lb/>28) Wie einflußreich die durch das Gesetz von 1632 den Geschworenen
</p>

            <pb facs="2173686_1500+1863_0372.tif"
                n="368"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_1500+1863_0372--><p/>
            <p>

               <lb/>368 Erfahrungen über die Wirksamkeit der Schwurgerichte rc.

<lb/>oben den Grundcharakter des englischen Schwurgerichts und des da- 
<lb/>mit zusammenhängenden Verfahrens schilderten, auch hier den Cha- 
<lb/>rakter deS französischen Schwurgerichts festzustellen; man kann ihn
<lb/>darin finden: das französische Schwurgericht ist die Einrichtung, nach
<lb/>welcher aus dem Volk gewählte, zur Entscheidung eines einzel- 
<lb/>nen Falles berufene Männer, die nicht als Richter angestellt
<lb/>find und nicht rechtsgelehrt zu sein brauchen, nachdem durch
<lb/>die von dem Staatsanwalt und Angeklagten ausgeübte Recu-
<lb/>sation die Liste der zur Entscheidung berufenen Geschworenen festge- 
<lb/>stellt ist, über die von dem Präsidenten vorgelegten Thatfragen nach
<lb/>innerer Ueberzeugung zu entscheiden haben, und zwar auf den Grund
<lb/>eines Verfahrens, in welchem, nachdem eine inquisitorische geheime
<lb/>Voruntersuchung vorausgegangen ist und die Anklage durch ein Ge- 
<lb/>richt zugelassen und festgestellt wurde, in öffentlich mündlicher Ver- 
<lb/>handlung der Staatsanwalt die Anklage durchführt, und der Ver-
<lb/>theidiger des Angeklagten das Interesse des Angeklagten gel- 
<lb/>tend machen kann und zur Begründung der Anklage alle

<lb/>Mittel angewendet werden können, die auf irgend eine Art
<lb/>auf das Gemüth der Geschworenen den Eindruck der Schuld
<lb/>hervorzubringen im Stande sind, und wo durch die mit Benützung
<lb/>des in der Voruntersuchung gesammelten Materials von dem Präst-
<lb/>denten abgehaltenen Verhöre mit den Angeschuldigten und Zeugen die
<lb/>Entdeckung der Wahrheit, insbesondere die AuSmittelung der Schuld
<lb/>gesucht wird. Sammelt man nun die Stimmen in Frankreich über
<lb/>das Schwurgericht, so fehlt es zwar nicht an vielfachen Klagen über
<lb/>die Wahrsprüche der Geschworenen,, vorzüglich über vielfach grund- 
<lb/>lose Lossprechungen, oder über Wahrsprüche, durch welche die Ge
<lb/>schworenen, statt die gestellte Anklage als begründet zu erkennen,
<lb/>eine geringere Strafe als diejenige, die gesetzlich eintreten müßte,
<lb/>wenn der Angeklagte schuldig nach der Anklage erkannt wäre, herbei- 
<lb/>führen. Merkwürdig ist aber, daß keine Stimmen in Frankreich laut
<lb/>werden, daß man das Schwurgericht überhaupt aufhebe; (wenn auch
<lb/>mancher Unterständige oder blinde Anhänger des Alten in vertrautem
</p>
            <p>

               <lb/>gegebene Befugniß, ihrem Wahrspruche das Dasein von Milderungs- 
<lb/>gründen beizulegen, soll unten gezeigt werden.
</p>

            <pb facs="2173686_1500+1863_0373.tif"
                n="369"
                xml:id="zs1-2173686_1500-1863_0373"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_1500+1863_0373--><p/>
            <p>

               <lb/>Don MiLtermaier.
</p>
            <p>

               <lb/>369
</p>
            <p>

               <lb/>Kreise, wenn in einem Ansehen erweckende Falle unerwartet eine
<lb/>Lossprechung erfolgt, das Institut tadelt. Die Klagen betreffen nur
<lb/>die vielfachen Lossprechungen, und die Vorschläge beziehen sich viel- 
<lb/>fach darauf, daß zur Entscheidung politischer Verbrechen und der
<lb/>Preßvergehen Geschworene nicht gebraucht werden sollen. Merkwür- 
<lb/>dig ist es, daß noch in dem neuesten Berichte über die Criminaljustiz
<lb/>von 186 1 33) der Justizminister, nachdem er über die zu große Nach- 
<lb/>sicht der Geschworenen geklagt hat, ausspricht: Que les jur6s sont
<lb/>ldgalement les appräciateurs les plus äclaires de chaque in-
<lb/>culpation, und daß er zu der Ansicht kömmt, daß die Vorlage eines
<lb/>Gesetzes nothwendig würde, wodurch mehrere strafbare Handlungen,
<lb/>die jetzt als Verbrechen an die Geschworenen gewiesen werden, künf- 
<lb/>tig an die correctionellen Gerichte gewiesen werden müßten. Nicht
<lb/>weniger wichtig ist eS, daß einer der strengsten französischen Juristen,
<lb/>der Generalprocurator von Colmar de Brigorie de Laschamps,
<lb/>in seinem neuesten Werke34) sich entschieden für das Schwurgericht
<lb/>ausspricht und nur gegen die Beiziebung der Geschworenen zur Ent- 
<lb/>scheidung der politischen Verbrechen sich erklärt und das Benehmen
<lb/>der Geschworenen bei Anklagen tadelt, in welchen die Todesstrafe die
<lb/>Folge der Verurtheilung sein würde. Wir werden unten bei der
<lb/>Zergliederung der Rechtsprechung Nachweisen^ wie grundlos größten-
<lb/>theils die Klagen sind und die Schuld ungerechter Wahrsprüche33)
<lb/>regelmäßig nicht in den Geschworenen, sondern in der Gesetzgebung
<lb/>die ein mangelhaftes Verfahren anordnete, oder in den Personen lag,
<lb/>die als Staatsanwälte, oder Präsidenten oder Vertheidiger in der
</p>
            <p>

               <lb/>33) Solche sind insbesondere in neuerer Zeit mehrfach dadurch vorgekom- 
<lb/>men, daß unschuldige von den Geschworenen als schuldig erklärt
<lb/>wurden.

<lb/>84) Compte general de radministration de la justice crimin. en 1861
<lb/>pag. X.

<lb/>85) Du Jury en matiere crimin. par de Bigorie de Caschamps Paris
<lb/>1863. p. 176 wo er sagt, daß die Jury non seulemant r£pond ä
<lb/>une pensee fondamentale de notre sociätd moderne, mars encore
<lb/>qu’il constutuait pour l’cnsemble de delits communs l’appreciation
<lb/>le plus naturel probablement le plus utile. Aehnliches Lob kömmt
<lb/>vor p. 177. 178.

<lb/>Der GertchtSsaal. 1863. Heft lV.
</p>
            <p>

               <lb/>24
</p>

            <pb facs="2173686_1500+1863_0374.tif"
                n="370"
                xml:id="zs1-2173686_1500-1863_0374"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_1500+1863_0374--><p/>
            <p>

               <lb/>370 Erfahrungen über die Wirksamkeit der Schwurgerichte rc.

<lb/>Asfise thätig waren, insbesondere auch in' dem verderblichen Einflüsse
<lb/>der Ergebnisse einer fehlerhaften Voruntersuchung. Diejenigen aber,
<lb/>die noch immer so viel von grundlosen Lossprechungen Schuldiger
<lb/>durch Geschworene schwätzen, bitten wir die Worte des erfahrenen
<lb/>französischen Appellationsrathes Massen in seinem Werke 32) zu beher- 
<lb/>zigen: „Blamer la däcision d’un jury, c’est exprimer une
<lb/>opinion qui n’a pas de base, ou qui n’est fondäe que sur
<lb/>des conjectures incertaines ethasardees; c’est vouloir juger ce
<lb/>qu’on ne connait pas, ce qu’on ne peut connaitre; en un
<lb/>mot,Tc’est tout ä la fois un acte d’aveuglement et de t6rnd-
<lb/>ritd.*c
</p>
            <p>

               <lb/>32) Considerations sur le respect legalou aux declarations du Jury
<lb/>pag. 27.

<lb/>(Fortsetzung im nächsten Hefte.)
</p>

         </div>
         <pb facs="2173686_1500+1863_0375.tif"
             n="371"
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              n="XIX.">
            <head>
               <title level="a" type="main">Die Beurlaubung von Sträflingen und die Polizeiaufsicht über (nach verbüßter Strafe) entlassene Sträflinge im K. Sachsen</title>
            </head>
            <byline>
               <docAuthor ana="Schwarze, ...">Von Schwarze</docAuthor>
            </byline>
      
      
      
            <!-- Case 1: ocr of page 2173686_1500+1863_0375--><p/>
            <p>

               <lb/>XVII.
</p>
            <p>

               <lb/>Die Beurlaubung von Sträflinge« nnd die Polizei-
<lb/>anfficht über (nach verbüßter Strafe) entlaffene
<lb/>Sträflinge; im K. Sachsen.

<lb/>Mitgetheilt

<lb/>von

<lb/>Schwarze.

<lb/>I.

<lb/>Die Beurlaubung von Sträflingen.

<lb/>Die Beurlaubung von Sträflingen aus den Strafanstalten be- 
<lb/>hufs des Versuchs, sie wieder einem geregelten und gesetzlichen Leben
<lb/>zuzuführen und geneigt zu machen, ist im K. Sachsen auf besondern
<lb/>Befehl Sr. Majestät des Königs im Jahre 1862 eingeführt worden.

<lb/>Es kann nämlich eine zu Arbeitshaus- oder Zuchthausstrafe
<lb/>verurtheilte Person, nachdem sie einen Theil der ihr auferlegten
<lb/>Strafe in der betreffenden Strafanstalt verbüßt und durch ihr wäh- 
<lb/>rend dieser Strafzeit gezeigtes Verhalten Hoffnung auf eine nachhal- 
<lb/>tige Besserung erweckt hat, vor Beendigung der vollen Strafzeit auf
<lb/>eine zu bestimmende Zeit aus der Strafanstalt beurlaubt und ihr ge- 
<lb/>stattet werden, außerhalb derselben einen rechtlichen Erwerb zu suchen,
<lb/>um durch ihre Aufführung während der Urlaubszeit den Beweis zu
<lb/>liefern, daß man in der Hoffnung auf eingetretene Besserung fich
<lb/>nicht getäuscht habe. Wird eine derartige Besserung als erfolgt an-

<lb/>24*
</p>
            <pb facs="2173686_1500+1863_0376.tif"
                n="372"
                xml:id="zs1-2173686_1500-1863_0376"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_1500+1863_0376--><p/>
            <p>

               <lb/>372 Die Beurlaubung von Sträflingen.

<lb/>gesehen, so ist die definitive Allerhöchste Begnadigung durch Erlaß
<lb/>des in der Strafanstalt nicht verbüßt gewesenen Strafrestes in AuS-
<lb/>ficht gestellt, wogegen, wenn der Sträfling während seiner Beurlau- 
<lb/>bung durch sein Verhalten diese Hoffnung nicht rechtfertigen sollte,
<lb/>seine Wiedereinziehung jeder Zeit wieder erfolgen und er zur weiteren
<lb/>und völligen Verbüßung der ihm zuerkannt gewesenen Strafe, und
<lb/>zwar ohne Einrechnung der Urlaubszeit in letztere, angehalten werden
<lb/>kann. Die Urlaubszeit kann sowohl auf die Dauer der noch rück- 
<lb/>ständigen Strafzeit, als auch auf kürzere und selbst längere Zeit be- 
<lb/>stimmt werden. Jedoch soll im letztgedachten Falle zu einer derarti- 
<lb/>gen Beurlaubung die ausdrückliche Zustimmung des Sträflings erfor- 
<lb/>derlich sein.

<lb/>Die Bewilligung deS Urlaubs ist ein Act der Königlichen Gnade
<lb/>und daher lediglich von der, durch daS Justizministerium einzuholenden
<lb/>Entschließung deS Regenten abhängig. Ebenso erfolgt die Anord- 
<lb/>nung der Wiedereinziehung nur im Wege Allerhöchster Entschließung,
<lb/>wie dieser natürlich auch die definitive Begnadigung anheimgestellt ist.

<lb/>In der Regel soll die Beurlaubung nur bei längeren Freiheits- 
<lb/>strafen und lediglich nach Verbüßung eines ansehnlichen Theils der
<lb/>Strafe in Frage kommen, — ersteres deßhalb, weil bei kurzen Frei- 
<lb/>heitsstrafen schon an sich das System, wie der Zweck der Beurlau- 
<lb/>bung nicht anwendbar erscheint, — letzteres, weil erst nach längerer
<lb/>Zeit genügende Beobachtungen angestellt sein werden, um über die
<lb/>Führung und Haltung des Sträflings ein ficheres Urtheil fich zu
<lb/>bilden. Auch ist die Art des Verbrechens insofern in Betracht zu
<lb/>ziehen, als die Beurlaubung auch den Zweck erfüllen soll, zu sehen,
<lb/>ob der Beurlaubte noch zu gleichen oder ähnlichen Verletzungen des
<lb/>Strafgesetzes geneigt sei oder hierunter sich gebessert habe.

<lb/>Als Regel für die Bewilligung eines Urlaubsgesuches ist die
<lb/>Voraussetzung anzusehen, daß für den Beurlaubten ein, dem Zwecke
<lb/>der Beurlaubung entsprechendes Unterkommen ausgemittelt worden
<lb/>oder aber die Rückkehr deS Beurlaubten in seine früheren Dienst-,
<lb/>Arbeits- oder Familien-Verhältnisse unbedenklich erscheint, wobei na- 
<lb/>türlich die Individualität des Verbrechers und des Verbrechens, wie
<lb/>auch der übrigen Verhältnisse von maßgebendem Einflüße ist.

<lb/>Die AuSmittelung eines solchen Unterkommens, wie auch die
</p>

            <pb facs="2173686_1500+1863_0377.tif"
                n="373"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_1500+1863_0377--><p/>
            <p>

               <lb/>Bon Schwarze«
</p>
            <p>

               <lb/>373
</p>
            <p>

               <lb/>Prüfung eines solchen, wenn es von dem Sträflinge oder dessen
<lb/>Verwandten mit dem Urlaubsgesuche zugleich in Vorschlag gebracht
<lb/>wird, geschieht in der Regel durch die hierzu im Allgemeinen mit
<lb/>Auftrag versehene Anstallsdirection, welche sich an die betreffenden
<lb/>Local- und insbesondere Polizeibehörden wendet und auch bei geeig- 
<lb/>neten Privatpersonen um Auskunft bittet. Von der Anstaltsdirection
<lb/>wird der Bericht nebst Gutachten auf ein solchergestalt präparirtes
<lb/>Gesuch an daS Justizministerium erstattet. ES ist auch der Anstalts- 
<lb/>direction unbenommen, direct mit Vorschlägen zu Beurlaubung eines
<lb/>Sträflings, auch ohne vorheriges Gesuch des Letzteren, an das Justiz- 
<lb/>ministerium sich zu wenden.

<lb/>Die beurlaubten Sträflinge erhalten einen besondern Reisepaß,
<lb/>in welchem zugleich die nöthigen Ausweise, wie auch die Verhaltungs-
<lb/>regeln angegeben stnd. In Bezug auf die polizeiliche Beaufsichstiftung
<lb/>wird der Beurlaubte wie ein entlassener Sträfling der ersten Auf-
<lb/>fichts-Klaffe (s. nachstehend unter II) behandelt.

<lb/>Der Beurlaubte kann, mit Genehmigung der betreffenden Po- 
<lb/>lizeibehörden und unter Benachrichtigung der Anstaltsdirection, wäh- 
<lb/>rend der Urlaubszeit den ihm angewiesenen Aufenthaltsort und das
<lb/>daselbst bestimmte Unterkommen ändern, und daher jenen verlassen,
<lb/>wie auch in andre Arbeits- und Dienstverhältnisse treten. Bei den
<lb/>diesfallstgen Specialbestimmungen ist ebensowohl auf den Zweck der
<lb/>Beurlaubung und die Erleichterung eines rechtschaffenen Erwerbe-
<lb/>Seiten des Beurlaubten, als auf die Nothwendigkeit, Eigenmächtig- 
<lb/>keiten und Rückfällen desselben entgegenzuwirken, Rücksicht genom- 
<lb/>men worden.

<lb/>Wenigstens fünf Wochen vor Ablauf der Urlaubszeit hat der
<lb/>Beurlaubte den Paß an die Localpolizeibehörde abzugeben, welche
<lb/>ihn nunmehr mit den über die Aufführung des Beurlaubten gesam- 
<lb/>melten Notizen rc. an die Anstaltsdirection einsendet. Letztere hat
<lb/>hierauf Bericht an das Justizministerium zu erstatten und dieses
<lb/>wieder die Allerhöchste Entschließung einzuholen.

<lb/>Wenn der Beurlaubte den mittels des Urlaubpaffes ihm er-
<lb/>theilten Vorschriften nicht nachkommt oder wenn aus sonstigen Grün- 
<lb/>den dessen Wiedereinziehung in die Strafanstalt sich nöthig macht,
<lb/>so hat die Polizeibehörde über das bezügliche Vorkommniß Bericht
</p>

            <pb facs="2173686_1500+1863_0378.tif"
                n="374"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_1500+1863_0378--><p/>
            <p>

               <lb/>.')&lt;4 Die Beurlaubung von Sträflingen und die Polizeiaufsicht rc.

<lb/>an das Justizministerium zu erstatten. Die Polizeibehörde darf ohne
<lb/>ausdrückliche Anordnung des Justizministerii einen Beurlaubten nicht
<lb/>in die Strafanstalt wieder einliefern; vielmehr hat sie sich in drin- 
<lb/>gen Fällen auf dessen Verhaftung zu beschränken. Dagegen hat die
<lb/>Polizeibehörde die vom Justizministerium angeordnete Wiederein- 
<lb/>ziehung auszuführen. Irgend ein Rechtsmittel steht dem Beurlaub- 
<lb/>ten gegen diese Anordnung nicht zu.

<lb/>Die steckbriefliche Verfolgung eines Beurlaubten ist bei eigen- 
<lb/>mächtiger Entfernung desselben von dem ihm angewiesenen Aufent- 
<lb/>haltsorte, wenn der gegenwärtige Aufenthaltsort desselben nicht an- 
<lb/>derswoher bekannt ist, zulässig. In gleicher Maße ist die Verfol- 
<lb/>gung wegen eines von dem Beurlaubten verübten Vergehens nach
<lb/>den allgemeinen gesetzlichen Vorschriften zulässig. Bei Anzeigen von
<lb/>Verbrechen oder Vergehen wider einen Beurlaubten, dafern sie nicht
<lb/>völlig unbegründet erscheinen, ist Bericht an das Justizministerium
<lb/>zu erstatten. Die strafgerichtliche Untersuchung und Aburtheilung
<lb/>solcher Vergehen während der Urlaubszeit ist nicht ausgeschlossen.
<lb/>Geringe Gefängnißstrafen können auch während der Urlaubszeit an
<lb/>dem Beurlaubten vollstreckt werden. Von den Bestrafungen jeder
<lb/>Art ist die Anstaltsdirection in Kenntniß zu setzen.
</p>
            <p>

               <lb/>II.

<lb/>Die Polizei-Aufsicht über entlassene Sträflinge im
<lb/>K. Sachsen.

<lb/>Den im K. Sachsen erlassenen Vorschriften über die Beur- 
<lb/>laubung von Sträflingen schließen sich die Vorschriften über die
<lb/>Polizeiaufsicht über die nach verbüßter Strafe entlassenen Sträf- 
<lb/>linge an. Sie haben sich bis jetzt gut bewährt. Wir theilen im
<lb/>Folgenden das Wesentliche derselben mit:

<lb/>I.

<lb/>Bestimmung des OrtS, wohin der Entlassene sich zu wenden hat.

<lb/>ES bestand zeither die Regel, daß die aus den Straf- und
<lb/>CorreetionSanstalten Entlassenen in ihren Heimathsort gewiesen wur-
</p>

            <pb facs="2173686_1500+1863_0379.tif"
                n="375"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_1500+1863_0379--><p/>
            <p>

               <lb/>Don Schwarze.
</p>
            <p>

               <lb/>375
</p>
            <p>

               <lb/>den. Die unbedingte Durchführung dieser Regel führte zu Unzu- 
<lb/>träglichkeiten. Der Sträfling war vielleicht eine lange Reihe von
<lb/>Jahren vor seiner Einlieferung in die Strafanstalt nicht in seinen
<lb/>Heimathsort gekommen, war daselbst fremd geworden und hatte an
<lb/>einem andern Orte lohnende Arbeit gefunden, die er wieder zu er- 
<lb/>halten hoffte, wenn er an den letztgedachten Ort zurückkehren durste.
<lb/>Es lagen wohl auch Anerbietungen von Arbeitsgebern, zuverlässigen
<lb/>Verwandten rc. behufs der Beschäftigung und Aufnahme des Sträf- 
<lb/>lings im Falle seiner Verweisung an einen andern Ort, als den
<lb/>Heimathsort vor. Es kam andrerseits auch vor, daß der Sträfling
<lb/>die Rückkehr in den Heimathsort nicht wünschte, weil er dort zu be- 
<lb/>kannt und daher deshalb oder weil sein Gewerbe daselbst überfüllt
<lb/>sei, nicht auf Arbeit hoffen könne und ihm die Rückkehr -um ehrli- 
<lb/>chen Leben erschwert werde. Bei sog. Diedsfamilien war wohl auch
<lb/>die Rückkehr in den Schoß derselben nicht ohne Bedenken.

<lb/>In Erwägung dieser Bedenken wird gegenwärtig jeder Sträf- 
<lb/>ling, einige Zeit vor seiner Entlassung auS der Strafanstalt, von
<lb/>der Direction der letztem über seine Wünsche betreff des Orts, wo- 
<lb/>hin er sich wenden will, befragt. Die Direction setzt sich, dafern
<lb/>ein andrer Ort als der Heimathsort in Frage kommt, mit der Po- 
<lb/>lizeibehörde des ersteren in Einvernehmen und bestimmt hiernach, ob
<lb/>der Sträfling in den gewählten Ort zu entlassen sei oder nicht. Be- 
<lb/>sondere Vorschriften sind für den Fall der Meinungsverschiedenheit
<lb/>beider Behörden ertheilt worden.

<lb/>Dem Sträfling steht ein Widerspruch gegen die Ortsbestim- 
<lb/>mung nicht zu. Es wird jedoch, wenn der von dem Sträfling ge- 
<lb/>wünschte Ort nicht genehmigt wird, die Verweisung in den Hei- 
<lb/>mathsort verfügt werden.

<lb/>Jedoch kann die Anstaltsdirection auch die Verweisung in den
<lb/>Heimathsort ausnahmsweise ablehnen, wenn grade bei der Rückkehr
<lb/>an diesen Ort der Rückfall in das frühere verbrecherische Leben zu
<lb/>befürchten sein würde.

<lb/>Den Gemeinden steht ein Widerspruch ebenfalls nicht zu. Man
<lb/>geht davon aus, daß beachtliche Gegengründe der Gemeinde von
<lb/>der Polizeibehörde schon an sich mit berücksichtigt werden. Auch
<lb/>sollen die Anstaltsdirectionen hierauf bereits Rücksicht nehmen.
</p>

            <pb facs="2173686_1500+1863_0380.tif"
                n="376"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_1500+1863_0380--><p/>
            <p>

               <lb/>376 Die Beurlaubung von Sträflingen und die Polizeiaufflcht rc.

<lb/>Wenn die Wohnsitznahme in einer größeren Stadt in Frage
<lb/>kommt, so soll insbesondre noch in Betracht gezogen werden, ob
<lb/>alsdann nicht nach der Individualität des Detinirten oder nach der
<lb/>Natur des von demselben verübten Verbrechens die öffentliche Sicher- 
<lb/>heit oder der in der Anstalt erfolgte Besserungszweck gefährdet wer- 
<lb/>den würde.

<lb/>Diejenigen Sträflinge, welche mit Vertrauenszeugniß auS der
<lb/>Strafanstalt entlassen werden (f. nachstehend unter II), sind von
<lb/>diesen Bestimmungen ausgenommen, da sie der besondern Polizei- 
<lb/>aufsicht nicht unterstellt find.

<lb/>Die Ausweisung der Familie eines Verbrechers aus ihrem
<lb/>Aufenthaltsorte, sobald sie lediglich wegen des, dem Familienober- 
<lb/>haupte zur Last fallenden Verbrechens erfolgen soll, ist nicht zu- 
<lb/>lässig.
</p>
            <p>

               <lb/>2.

<lb/>Die polizeiliche Überwachung der Entlassenen betr.

<lb/>Die Polizeiaufsicht über die nach verbüßter Strafe entlassenen
<lb/>Sträflinge anlangend, so richtet sich dieselbe zunächst nach dem Zeug- 
<lb/>nisse der Anstaltsdirection über das Verhalten des Sträflings wäh- 
<lb/>rend der Strafzeit.

<lb/>Die Direction kann demjenigen Sträflinge, von dessen Besse- 
<lb/>rung und ernstem Willen, ein ehrliches Leben rc. zu führen, sie über- 
<lb/>zeugt ist, ein Vertrauenszeugniß ausstellen, durch welches er
<lb/>von jeder speciellen Aufficht der Polizeibehörde eximirt wird. Es ist
<lb/>ihm bei seiner Entlassung nicht, wie bei den übrigen Sträflingen
<lb/>in ihren Dimiffionsscheinen, eine Marschroute zur Heimkehr an den
<lb/>gewählten Ort vorzuschreiben. Dem Untersuchungsgerichte, wie der
<lb/>Heimathsbehörde wird die Entlassung zwar notificirt, jedoch mit
<lb/>der ausdrücklichen Bemerkung, daß dieselbe mit Vertrauenszeugnisse
<lb/>erfolgt sei.

<lb/>Betreff der übrigen Sträflinge werden zwei Classen unterschie- 
<lb/>den. In Betreff der ersten Classe findet eine geringere, — betreff
<lb/>der zweiten Classe eine strengere Polizeiaufsicht Statt.

<lb/>Die Anstaltsdirection hat bei der Entlassung deS Sträflings
</p>

            <pb facs="2173686_1500+1863_0381.tif"
                n="377"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_1500+1863_0381--><p/>
            <p>

               <lb/>in dem ihm zu ertheilenden Entlaßscheine die Classe gutachtlich
<lb/>zu bezeichnen, in welche der Sträfling aufzunebmen sei. Die defi- 
<lb/>nitive Bestimmung erfolgt jedoch durch die Polizeibehörde des künf- 
<lb/>tigen Aufenthaltsorts, welche an das Gutachten nicht unbedingt ge- 
<lb/>bunden ist. Maßgebend ist hierbei gewesen, daß bei der Aufstchts-
<lb/>führung und dem Umfange derselben häufig nicht sowohl die eigne
<lb/>Individualität des Entlassenen, welche der Anstaltsdirection präsum- 
<lb/>tiv besonders genau bekannt ist, als vielmehr verwandtschaftliche,
<lb/>freundschaftliche und ähnliche Verhältnisse und Beziehungen des Ent- 
<lb/>lassenen an dem betreffenden Orte den Ausschlag geben, letztere aber
<lb/>der Polizeibehörde genauer, als der Anstaltsdirection bekannt sein
<lb/>werden.

<lb/>Die Versetzung des Entlassenen aus der einen in die andere
<lb/>Classe während der Specialaufficht, je nach dem Verhalten des Ent- 
<lb/>lassenen, ist der Polizeibehörde nachgelassen.

<lb/>Die Speeialaufstcht soll, dafern nicht besondere Gründe, wie
<lb/>schlechtes Verhalten des Entlassenen eine Verlängerung nöthig ma- 
<lb/>chen, nicht über ein Jahr dauern.

<lb/>Was nun die Art dieser Aufflcht anlangt, so soll fie bei der
<lb/>ersten Classe mit besonderer Schonung und Vorsicht geübt werden;
<lb/>insbesondere nicht durch Revisionen oder sonstige äußere Kundgebun- 
<lb/>gen hervortreten, sondern nur auf Erkundigungen bei den ortsbe- 
<lb/>hördlichen Organen (Rittergutsbesitzern, Friedensrichtern, Raths-
<lb/>mitgliedern, Gemeindevorständen, OrLsrichtern und Geistlichen) be- 
<lb/>treff des Lebenswandels, der Erwerbsverhältnisse und des Umgangs
<lb/>der Entlassenen sich beschränken. Eine persönliche, von Zeit zu Zeit
<lb/>wiederkehrende Meldung der Entlassenen bei der Polizeibehörde, —
<lb/>ein Verbot des Besuchs gewisser Orte, als Schenken rc., — ein
<lb/>Verbot wegen nächtlichen Außenbleibens rc. finden nicht Statt.

<lb/>Bei der zweiten Classe findet eine strengere Ueberwachung
<lb/>Statt. Allein auch sie soll so erfolgen, daß sie, ohne den Zweck
<lb/>derselben aus dem Auge zu verlieren, dem Ueberwachten in seinem
<lb/>Fortkommen nicht hinderlich werde.

<lb/>Insbesondere wird durch die Polizeiaufficht nicht ausgeschlossen.
</p>

            <pb facs="2173686_1500+1863_0382.tif"
                n="378"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_1500+1863_0382--><p/>
            <p>

               <lb/>378 Die Beurlaubung von Sträflingen und die Polizeiaufsicht rc.

<lb/>daß ausnahmsweise den Entlassenen die Befugniß zum Wandern
<lb/>(als Geselle rc.) im In- und, nach Befinden, selbst im Auslande
<lb/>eingeräumt werde. Auch soll bei den Einträgen der Bestrafung in
<lb/>die Wander- und Gefinde-Bücher von der Anstaltsdirection ein spe-
<lb/>cielles Zeugniß über die Aufführung deS Entlassenen in der Anstalt
<lb/>beigefügt werden.
</p>

         </div>
         <pb facs="2173686_1500+1863_0383.tif"
             n="379"
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         <div xml:id="d71233e35675"
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              n="XX.">
            <head>
               <title level="a" type="main">Die Rechtswissenschaft und die Praxis</title>
            </head>
            <byline>
               <docAuthor ana="Schenk, ...">Von Herrn Dr. Schenk in Wien</docAuthor>
            </byline>
      
      
      
            <!-- Case 1: ocr of page 2173686_1500+1863_0383--><p/>
            <p>

               <lb/>XVIII.

<lb/>Die Rechtswissenschaft vnd die Praxis.

<lb/>Von

<lb/>vr. Joh. Schenk in Wien.

<lb/>Wir Deutsche sind in Verruf gekommen zur Theilung des Einen
<lb/>untheilbaren Mittels jeder guten Rechtspflege verurtheilt zu sein.
<lb/>Wir sind entweder Theoretiker — oder Praktiker, und können und
<lb/>dürfen auch schlechterdings nichts anderes sein, als Eines von
<lb/>beiden.

<lb/>Eine Vereinigung ist eine Unmöglichkeit, und eine nun
<lb/>einmal nicht zu verwirklichende Chimäre. Ja es soll sogar ein
<lb/>Dort heil sein, und die Theilung der Arbeit auch hier ihre im
<lb/>wirthschaftlichen Felde längst bewährten guten Folgen erzeugen.

<lb/>Keine minder bedeutende Stimme ließ sich so oder ähnlich
<lb/>vernehmen, als z. B. Brinz im I. Bande der Schletter'schen Jahr- 
<lb/>bücher, und vielleicht mag er auch Gesinnungsgenossen haben.

<lb/>Anderseits tritt die entgegengesetzte Meinung immer wieder in
<lb/>den Vordergrund, und sucht nach Mitteln um ihr *Ziel zu errei- 
<lb/>chen *).
</p>
            <p>

               <lb/>*) Ist es besser geworden, seit noch in den 1830ger Jahren Wild ner
<lb/>in der Anzeige Kitka's Verfass, d. Gesetz. (Zeitschrift: Jurist 1. S.
<lb/>435) diesen Zustand lebhaft bedauerte?

<lb/>Kitka stellte die Ansicht auf, daß in Ermanglung eines theo-
<lb/>retisch und praktisch zugleich gebildeten Mannes als Referent deS
<lb/>materiellen Rechtes ein Theoretiker,, und über das Verfah- 
<lb/>ren ein Praktiker bestellt werden soll. Wildner meint dazu: »daß
</p>
            <pb facs="2173686_1500+1863_0384.tif"
                n="380"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_1500+1863_0384--><p/>
            <p>

               <lb/>380 Die Rechtswissenschaft und die Praxis.

<lb/>Denn darüber, daß etwas gethan werden müsse, scheint
<lb/>wohl überall kein Zweifel zu herrschen.

<lb/>Bevor ich in eine Erörterung eingehe, kann ich die Bemer- 
<lb/>kung nicht zurückhalten, daß es von vorneher auffällt, diesen Zwie- 
<lb/>spalt gerade nur in Deutschland zu erblicken. Warum? Frank- 
<lb/>reich, England, Italien zeitigte eine gewisse Einigkeit zwischen
</p>
            <p>

               <lb/>diese Ansicht wohl richtig ist, wenn sich der jedenfalls sehr trau- 
<lb/>rige Zustand schon einmal herausgestellt hat, wo zwischen Theorie
<lb/>und Praris eine so. große Kluft besteht, wenn der Theoretiker, ohne
<lb/>vorher in der Praris sich forschend umgesehen zu haben, die Kanzel
<lb/>besteigt, und darauf bleibt, ohne seinem Drange sich mit der
<lb/>PrariS zu befreunden folgen zu dürfen, ja ohne Hoffnung zu ha- 
<lb/>ben, feine Jahre lang gesammelten theoretischen Kenntnisse auch nur
<lb/>in einem einzigen wirklichen Falle zu erproben. Es verliert da- 
<lb/>durch die Theorie und Praris zugleich, jene indem sie
<lb/>ihren Zweck nie in seinen Einzelheiten kennen lernt, mit den Män- 
<lb/>geln der PrariS nicht genau vertraut wird, und daher auch nicht
<lb/>auf die Abstellung wirken kann; diese, indem ihr die gründlichen
<lb/>Studien der Theorie in ihrer neuesten Gestalt nie, oder doch sel- 
<lb/>ten, und dann erst spät zugeführt werden, so daß sie von dem,
<lb/>bloß um ihrer allein willen vorhandenen Mittel der Theorie wenig
<lb/>Gebrauch machen kann! Daher dieses, fast sollte man sagen feind- 
<lb/>selige Gegenüberstehen der Theorie und der Praris, daher
<lb/>dieses vorurtheilSvolle wechselseitige Achselzucken, obschon, ginge es
<lb/>nach dem Ideale (und wie ich hinzufüge nach einem erreichbaren
<lb/>Ideale — wenn auch nicht jede Persönlichkeit dazu gleich tauglich
<lb/>wäre) jeder gediegene Praktiker fähig sein sollte, augenblicklich
<lb/>mit gutem Erfolge die Kanzel zu besteigen, und umgekehrt der
<lb/>Theoretiker in der Lage sein sollte, eine gründliche Vertretung zu
<lb/>leisten, oder ein gediegenes Referat zu Stande zu bringen. Dieses
<lb/>zu erwirklichen wäre nicht so schwer, wenn jedem. Theoretiker,
<lb/>bevor er zur Lehre zugelassen wird, die PrariS nothwendig ge- 
<lb/>macht, auch der Uebertritt in die Praris mit Vortheilen er- 
<lb/>leichtert würde, dann würden sich bald beide durchdringen, sie
<lb/>würden freundlichst Hand in Hand gehen, und mit staunenswerthem
<lb/>Erfolge die Realisirung deS Rechtes befördern. So lange aber
<lb/>diese Einigung nicht erzielt ist, bleibt wohl der Vorschlag
<lb/>deS Verfassers der beste."
</p>

            <pb facs="2173686_1500+1863_0385.tif"
                n="381"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_1500+1863_0385--><p/>
            <p>

               <lb/>Bon Schenk.
</p>
            <p>

               <lb/>381
</p>
            <p>

               <lb/>Theorie und Praxis, und wenn auch, wie es selbstverständlich und
<lb/>in der Natur der Befähigung liegt, einzelne Männer mehr im Ei- 
<lb/>nen alS^ im Andern stch hervorthun, so hat dieß mit der Frage
<lb/>selbst nichts zu thun; denn darum handelt es sich nicht, daß
<lb/>auch jeder Theoretiker gleich ausgezeichnete Leistungen im praktischen
<lb/>Berufe auszuweisen hat, und jeder vorzügliche Praktiker auch einen
<lb/>literarischen Namen sich erworben hat Es handelt sich um das
<lb/>Gesammtbild der Praxis eines Landes, ob sie von den wissen- 
<lb/>schaftlichen Strömungen durchdrungen und geleitet wird, ob die Re- 
<lb/>sultate der Theorie in der Anwendung der Gesetze ihren unverkenn- 
<lb/>baren Ausdruck findeu, oder ob die Maxime sich kund gibt, als
<lb/>ob die aus der Wortverehrung der Normen entspringende (nicht noth-
<lb/>wendig immer bescheidene) Selbstbeschränkung von den Satzungen
<lb/>der Wiffenschast Umgang zu nehmen und die Reproduction der am
<lb/>individuellen Falle angewendeten Rechtssätze ohne weiteres Erfassen
<lb/>der fortschreitenden Weltideen genügen könnte.

<lb/>Warum diese Kluft sich gerade in Deutschland so unausfüll-
<lb/>bar zeigt, dieß hat m. E. keine andere Ursache, als die unnatür- 
<lb/>liche Richtung, welche unser ganzes Justizwesen seit Jahrhunderten ein- 
<lb/>schlug. Ja ich möchte die Charaktereigenschaft der Deutschen — so
<lb/>sehr sie vielleicht theilweise nicht zu übersehen wäre, gar nicht her- 
<lb/>vorheben. Denn ich bedarf ihrer nicht, um meine Meinung zu be- 
<lb/>kräftigen, daß nur das schriftliche Verfahren und alleS,
<lb/>was damit im Zusammenh ange steht, diese tiefe Wunde
<lb/>unfern Ländern schlug.

<lb/>Seit einzelne deutsche Länder des Glückes einer öffentlich münd- 
<lb/>lichen Procedur theilhaftig wurden, welche Leben und Weben regte
<lb/>sich unter den Praktikern! und welche Reihe von guten Leistungen
<lb/>zeigte den Eifer der Männer, der oft nichts war, als die ganz na- 
<lb/>türlich aus der Form des Verfahrens fließende Noth-
<lb/>wendigkeit.

<lb/>Deßhalb, weil der öffentlich wirkende Richter, Advokat sich
<lb/>nicht mit den magern Brocken seiner handwerksmäßigen Bildung be- 
<lb/>gnügen kann, will er anders nicht den unliebsamen gerechten Cri-
<lb/>tiken seiner Amtswirksamkeit verfallen, will er seine Existenz ehren- 
<lb/>voll erhöhen, zeigt sich auch in den Ländern des öffentlichen Versah-
</p>

            <pb facs="2173686_1500+1863_0386.tif"
                n="382"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_1500+1863_0386--><p/>
            <p>

               <lb/>382
</p>
            <p>

               <lb/>Die Rechtswissenschaft und die Praxis.
</p>
            <p>

               <lb/>renS eine große Zahl von tüchtigen Männern, welche den allseitig ge- 
<lb/>bildeten Geist ohne Scheu der scharfen Beurtheilung der Oeffentlich-
<lb/>keit preisgeben können. Nicht die tönende Phrase meine ich, wie
<lb/>ich wohl nicht zu bemerken brauche; aber es ist etwas ganz an- 
<lb/>deres, ob ein durchgebildeier Mann ein Thema behandelt,
<lb/>oder ob ein mit den nothdürftigen Kenntnissen ausgestat- 
<lb/>teter Routinist seine ihm mühevoll dünkende Amtspflicht in dem
<lb/>Schweiße des Angesichtes vollzieht.

<lb/>Mag nun der. Specialfall, der zur Verhandlung kommt, auch
<lb/>eine Vorbereitung ermöglichet haben, immer treten theils Umstände
<lb/>ein, wo das gebildete judicium erforderlich ist, oder die Form
<lb/>des Vortrages verarbeitet die vorgekommcncn Materialien zu einem
<lb/>gerundeten Gesammtbild, so daß die Urtheilsfällung leichter,
<lb/>sicherer, zuverlässiger vor sich gehen kann, während ein minder ge- 
<lb/>schulter Mann ohne die durch dieTheorieihm vorbereiteten
<lb/>Eventualitäten sicher gemacht, leicht den Kopf verliert oder
<lb/>das Wesentliche vom minder Bedeutenden nicht recht herausfindet^, so
<lb/>daß sein Resume z. B. den Geschworenen keine so klare Uebersicht
<lb/>der ganzen Sachlage gibt.

<lb/>Doch darüber sind die Akten ja längst geschlossen.

<lb/>Diese Rückwirkung auf die Praktiker, diese durch die
<lb/>öffentliche Mündlichkeit eintretende Nothwendigkeit einer scientifischen
<lb/>Erkenntniß ihres Berufes und dessen Hilfsmittel zeigt sich überall,
<lb/>wo man eben zur Ausübung der juristischen Thätigkeit — wissen- 
<lb/>schaftlich unterrichteter Juristen bedarf.

<lb/>Hierin liegt aber das eine wesentliche Moment, welches
<lb/>eben die Anknüpfung an die Theorie fordert, erleichtert, befördert.

<lb/>Der deutsche Jurist, in sehr vielen Staaten, braucht in der
<lb/>Regel in seinem Wirkungskreise kein Jurist zu sein. Der Rich- 
<lb/>ter arbeitet oft Wochenlang ohne eine andere Thätigkeit zu ent- 
<lb/>wickeln, als einige Formalien oder administrative Geschäfte, die er
<lb/>eben nicht als Jurist kennt, sondern sich durch die Routine eigen
<lb/>gemacht. Der Advokat hat in der Regel wohl häufiger Beziehun- 
<lb/>gen mit dem Rechtspunkte, aber das schriftliche Verfahren bringt eine
<lb/>Menge von Formelkram mit, daß er am Ende den eigentlichen Faden
<lb/>oft wochenlang nicht bearbeitet und nur»mit den Formen zu thun
</p>

            <pb facs="2173686_1500+1863_0387.tif"
                n="383"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_1500+1863_0387--><p/>
            <p>

               <lb/>Bon Schenk.
</p>
            <p>

               <lb/>388
</p>
            <p>

               <lb/>hat, die eben wieder keiner Juristen bedürfen. Wenn deutsche Staa- 
<lb/>ten nach der Lage des Verfahrens nicht ganz unwichtige Theile der
<lb/>Richterthätigkeit B. in Strafsachen auch Nichtjuristen zuwei- 
<lb/>sen, welche nur eine ganz oberflächliche Prüfung zu bestehen hatten,
<lb/>so thaten sie ganz consequent: denn die mit dem Richteramte
<lb/>verbundenen Formalgeschäfte absorbiren eine solche überwiegende
<lb/>Menge der.Berufskraft, daß es sich wahrlich nicht lohnt, für die
<lb/>winzigen Reste ordentlich gebildete Juristen zu bestellen.

<lb/>Deßwegen konnten auch jene Staaten, welche dem Richter
<lb/>und Advokaten nur das ihm naturgemäß zukommende Ge- 
<lb/>schäft zuwiesen, die übrigen Nebendienste den nur durch Routine ge- 
<lb/>schulten Personen übertragen.

<lb/>War also durch die geringe und eigentlich juristi- 
<lb/>sche Beschäftigung einerseits, und anderseits durch die im Systeme
<lb/>liegende Lust und Liebe zu weiteren Studien erlahmende Ueberbe-
<lb/>schaftigung der meisten Richter darin schon ein großer Hemm- 
<lb/>schuh für die auf der Höhe der Wissenschaft bleibende Bildung der- 
<lb/>selben, so trat noch ein anderer Uebelstand daraus hervor. Der
<lb/>sogenannte Jurist glaubt doch immer einJurist zu sein, wenn
<lb/>er auch verwundernd aufblickt, wenn man ihn über die Anfangsgründe
<lb/>seiner Berufswissenschaft befrägt.*)

<lb/>Da es nun in der Natur des Menschen liegt, dasjenige
<lb/>waS man nicht besitzt, zwar wohl zu beneiden, anderseits aber sich
<lb/>von diesem unangenehmen Gefühle dadurch loszumachen, daß man
<lb/>eS herabzieht, verkleinert, am Ende verachtet, und sich selbst in
<lb/>eine große Selbstgenügsamkeit hineinredet: so konnte es nicht
<lb/>fehlen, daß die Theorie als etwas Ueberflüssiges angesehen
<lb/>wurde.

<lb/>Daß dieses möglich wurde, verschuldete zwar auch die
</p>
            <p>

               <lb/>*) Steinacker erzählt, daß manche Advokaten altern Schlages ernsthaft
<lb/>sich erkundigten, was denn „Stadtrechte" wären. Ob es sich noch
<lb/>so verhält, weiß ich nicht. Seither hat ein belebender Geist die deut- 
<lb/>sche Juristenwelt durchzogen, und gar krasse Beispiele von grober
<lb/>Rusticität sind wohl kaum möglich mehr.
</p>

            <pb facs="2173686_1500+1863_0388.tif"
                n="384"
                xml:id="zs1-2173686_1500-1863_0388"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_1500+1863_0388--><p/>
            <p>

               <lb/>384 Die Rechtswissenschaft und die Praxis.


<lb/>Theorie theilweife selbst, aber es kam dieß auf eine sehr natür- 
<lb/>liche Weise.

<lb/>Viele begabtere Männer fühlten sich von der handwerks- 
<lb/>mäßigen Betreibung der Praxis instinctiv abgestoßen, und suchten
<lb/>nun einen andern Weg, um dem Berufe eines Juristen, den
<lb/>sie ergriffen, zu entsprechen.

<lb/>Da gab es aber keinen Ausweg.

<lb/>Der Jurist in Ländern des öffentlichen mündlichen Verfahrens
<lb/>hat, wenn er feine theoretischen Studien absolvirt hat, verschie- 
<lb/>dene Richtungen, in denen er nach Verschiedenheit seiner Nei- 
<lb/>gung und seines Naturells thätig sein kann. Ohne durch eine chine-
<lb/>fische Mauer, wie bei uns getrennt zu sein, — weil ja alle juristi- 
<lb/>schen Zweige eine Einheit: die juristische Wissenschaft zu-
<lb/>sammenhält, bleibt der Beruf stets der gleiche — ob er als
<lb/>Richteramt, Advokatur, Lehramt erscheint. Vor allem aber bietet die
<lb/>freie Advokatur die große Vorschule für alle juristischen Karrie- 
<lb/>ren und gibt es wieder in dieser manchfache Abgrenzungen, die der
<lb/>Individualität entsprechen. Bei alten aber gehört vor allem
<lb/>andern eine tüchtige scientifische Basis, ein Durchdrin- 
<lb/>gen der Prinzipien, ein Erkennen der großen Fragen,' welche die
<lb/>JnriSprudenz darbietet. Von der Formallast befreit, hat der
<lb/>Jurist ja in allen Richtungen nur eine Aufgabe, die ihm ge- 
<lb/>bührt, für die er sich bildete. Ohne daher irgend sich oder
<lb/>Anderen Nachtheile zuzufügen, ist der Jurist auch überall verwend- 
<lb/>bar, weil er nirgends ein Handwerker zu sein braucht,
<lb/>der in den Griffen seines Metiers leicht aus der Uebung kommt.
<lb/>Anders in Deutschland, und noch mehr in Oesterreich. Wenn ein- 
<lb/>zelne Fälle verkommen, wo ein Uebergang stattstndet, so find eben
<lb/>ganz persönliche Gründe vorhanden, sind es Ausnahmen, die um
<lb/>so mehr die Regel erhärten. *)
</p>
            <p>

               <lb/>*) Meines Wissens find seit einem Decennium nur 2 Fälle vorgekommen,
<lb/>wo ein Advokat zur Professur übertrat. Bei dem Einen aber war
<lb/>es schon ein bejahrterer Mann, der die Ruhe dieser Stellung der
<lb/>aufregenden Tbätigkeit eines Advokaten vorzog. Auch wirkten andere
</p>

            <pb facs="2173686_1500+1863_0389.tif"
                n="385"
                xml:id="zs1-2173686_1500-1863_0389"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_1500+1863_0389--><p/>
            <p>

               <lb/>Von Schenk.
</p>
            <p>

               <lb/>385
</p>
            <p>

               <lb/>Bei uns hat sich der ganz verwerfliche Grundsatz (und
<lb/>leider auch unter einem großen Theile der Juristen selbst) eingebür- 
<lb/>gert, daß die einmal ergriffene Specialität des Berufes auch deibe-
<lb/>halten bleiben müsse, ein Grundsatz, der viele Nachtheile mit sich
<lb/>führt. Der von einer wissenschaftlichen Richtung erfaßte, wendete
<lb/>sich der Professur zu. Er machte seine eingehenden Studien, und
<lb/>bildete sich gründlich aus.

<lb/>Die Natur des Menschen will aber eine Befruchtung von
<lb/>Außen. Auf einer gewissen Höhe der Erkenntniß angekommen,
<lb/>thut es nicht gut, diese Erkennrniß nicht auch im prakti- 
<lb/>schen Leben zu bethätigen Nur ganz hervorragende Gei- 
<lb/>ster, denen die Intuition des Talentes über die Klippen der man- 
<lb/>gelnden Erfahrung hinweghilft, können es gefahrlos wagen,
<lb/>immer nur das Wissen zu bereichern, ohne auch im con-
<lb/>creten Falle die Anwendung selbst zu erproben. Es schleicht sich
<lb/>am Ende eine Erlahmung in der Auffassung der Welt, wie sie ist,
<lb/>und eine Jgnorirung der dieselbe durchziehenden praktischen Exigen-
<lb/>zen ein. Immer nur mit dom Streben nach Vertiefung in der
<lb/>Erfassung der Materie beschäftiget, entschlüpft die Berücksichtigung
<lb/>der Vorfrage, ob sie selbst noch praktisch ist. Kurz, das ge- 
<lb/>wöhnliche Mittelgut der Theoretiker — und nur darüber kann
<lb/>eine Vorausrechnung statt finden — bedarf der Ergänzung
<lb/>durch die Praxis, um das ganz zu leisten, was es kann
<lb/>und soll.

<lb/>Wo fände ein österr. Profeffor aber z. B. einen entsprechenden
<lb/>praktischen Wirkungskreis!

<lb/>Es gibt sehr viele Advokaten, die früher Supplenten oder
<lb/>Docenten waren, und während dieser Zeit ihre Praxis machten.
</p>
            <p>

               <lb/>Ursachen mit. Bei dem erst jüngst ftattgefundenen Uebertritte eines
<lb/>Advokaten ist zu bemerken, daß derselbe kaum 1 Jahr in dieser
<lb/>Stellung sich befand, vorher ein untergeordnetes Lehramt bekleidete,
<lb/>und nur durch ras Zusammentreffen verschiedener Zu- und Um- 
<lb/>stände eine Advokatur erlüelt, die e aber, als ihm mehr oder min- 
<lb/>der unbebaglich so bald als möglich mit seiner ursprünglichen Be-
<lb/>schästigung zu vertauschen suchte.

<lb/>Dn Gerichtssaal 1863. Hest IV.
</p>
            <p>

               <lb/>25
</p>

            <pb facs="2173686_1500+1863_0390.tif"
                n="386"
                xml:id="zs1-2173686_1500-1863_0390"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_1500+1863_0390--><p/>
            <p>

               <lb/>386
</p>
            <p>

               <lb/>Die Rechtswissenschaft und die Praxis.
</p>
            <p>

               <lb/>(Heute hat selbst diese Verbindung der Facher fast ganz aufgehört).
<lb/>Aber in dem Augenblicke, als er Advokat wurde, mußte er der
<lb/>Professur entsagen. Denn es ist in Oesterreich einmal ver- 
<lb/>boten, beide Aemter zu bekleiden. Bedeutende Männer deS
<lb/>Lehrfaches werden sich nicht herbeilassen, ihrer Stellung zu entsagen,
<lb/>um zu einer Literatur des schriftlichen Verfahrens überzugehen. Zum
<lb/>Richteramte berufen zu werden — gehört zum Unerhörten. Was
<lb/>blieb also dem Theoretiker übrig — als seine Theorie
<lb/>allein*).

<lb/>Nun kam aber, was folgen mußte, und immer folgen
<lb/>wird, wenn eine mehr oder minder abgeschlossene Kaste entsteht.

<lb/>ES bildete sich gleichsam eine eigene Art der
<lb/>Sprache aus, eine specifisch der Theorie eigene Ergreifung und
<lb/>Verarbeitung der Materien.

<lb/>Gestatte man auch hier einen Blick in die Länder der münd- 
<lb/>lichen Oeffentlichkeit, der nicht so abgeschlossenen Zünftigkeit.

<lb/>Die theoretischen Bücher sind dort nicht so von den
<lb/>übrigen verschieden, wie bei uns, die Arbeiten der Prakti- 
<lb/>ker. Die Verschmelzung der Zweige der Jurisprudenz hat
<lb/>auch diese gesunde Folge gehabt, da die Gelehrten nicht so hyper- 
<lb/>gelehrt sind, wie oft bei unS, und die Schriften und Arbeiten (auch
<lb/>die im praktischen Berufe) nicht so jedes wissenschaftlichen Charakters
<lb/>entbehrend, wie bei uns. Und mir däucht, die französische Rechts- 
<lb/>wissenschaft z. B. darf sich in der Welt schon sehen lassen.

<lb/>(Der von Brinz vorausgesetzte Vorth eil, der aus der schroffen
<lb/>Absonderung hervorgehen soll, scheint demnach allein nicht eine
<lb/>gute Rechtswissenschaft zu erzeugen. Und, daß die Franzosen in der
<lb/>praktischen Gesetzgebung unS überflügelten, zeigt wohl unsere eigene
<lb/>deutsche Literatur, die manche Goldkorn dem französischen Rechts-
<lb/>systeme dankt).

<lb/>Dieser jedem der getrennten Gebiete eigene Jargon —
<lb/>fast möchte ich eS so nennen, denn jede Uebertreibung wirkt wie
</p>
            <p>

               <lb/>•) Die Theilnahme einzelner Weniger, (als besondere Ausnahmen) an
<lb/>den legislativen Tätigkeiten kann hier nicht in Betracht kommen,
<lb/>wo eS nur die Regel festzustellen gilt.
</p>

            <pb facs="2173686_1500+1863_0391.tif"
                n="387"
                xml:id="zs1-2173686_1500-1863_0391"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_1500+1863_0391--><p/>
            <p>

               <lb/>Bon Schenk.
</p>
            <p>

               <lb/>387
</p>
            <p>

               <lb/>eine Verunstaltung — blieb dem andern mehr oder minder unverständ- 
<lb/>lich. Wer die Kritiken der verschiedenen Organe aus beiden Lagern
<lb/>vergleicht, der staunt oft über die stch schroff entgegcnstehenden An- 
<lb/>sichten. Gute Folgen kann eine solche Jsolirung nicht haben. Wie
<lb/>ist aber dem abzuhelfen? Ich habe meine Meinung in einem
<lb/>Artikel der Notariatszeitung Nr. 9 von I. 1863 ausgesprochen,
<lb/>und muß trotzdem Brinz der gegentheiligen Ansicht zu sein scheint,
<lb/>dabei beharren, daß die Regierung durch die äußerliche
<lb/>Ermöglichung der gegenseitigen Durchdringung von
<lb/>Theorie und Praxis einen nothwendigen Schritt ma- 
<lb/>chen muß, oder — nebst der Hauptvoraussetzung der Aenderung
<lb/>des Verfahrens — vor allem ganz unumgänglich ist, wie die im- 
<lb/>mer acuter werdende Krankheit zu heilen. ES ist leicht einzuwen- 
<lb/>den, daß die Regierung dieß nie gehindert, und theilweise
<lb/>stetS gefördert habe. Aber dieß genügt eben gegenwärtig nichtf, wo
<lb/>es gilt die Materialien für die neuen Principien beizuschaffen. Auch
<lb/>angeblich gemachte nicht einladende Erfahrungen, daß Män- 
<lb/>ner selten beidem mit Erfolg entsprochen, kann kein Hinderniß
<lb/>sein. Wenn eS aber der Fall war, so ist dieß die eklatante Ver-
<lb/>urtheilung unserer Zustizeinrichtungen. Wenn eö mög- 
<lb/>lich ist, daß ein vorzüglicher Lehrer des Rechtes ein schlechter Ad- 
<lb/>vokat oder Richter sein kann, so müssen tief eingreifende Nebel«
<lb/>stände vorhanden sein. Gewiß wird es häufig eintreten, daß dem
<lb/>ausgezeichneten Theoretiker vielleicht der praktische Blick, die Ge- 
<lb/>wandtheit deS Benehmens mangelt, welche dem Advokaten den
<lb/>Erfolg sichert. Deswegen aber muß er die gewöhnlich guten
<lb/>Dienste doch immer leisten können, weil eS eine Unmöglichkeit
<lb/>ist, daß der als Eins vorhandene menschliche Geist nicht einmal
<lb/>jenes Minimum der praktischen Erkenntniß stch erworben haben
<lb/>sollte, um das zu leisten, was die gewöhnliche Mitte kann.
<lb/>Und mehr bedarf es nicht. Wenn aber der in erster Linie theore- 
<lb/>tisch gebildete Jurist nicht einmal daS leisten kann, dann gilt
<lb/>es als eine allerdringendste Aufforderung an die Gesetz- 
<lb/>gebung, so schnell wie mfdglich auf dem betretenen Pfad» um-
<lb/>zukehren, — denn dieser muß ein Zrrpfad sein. —

<lb/>Nicht aus der Theorie heraus, sondern von der Praxi»

<lb/>28 *
</p>

            <pb facs="2173686_1500+1863_0392.tif"
                n="388"
                xml:id="zs1-2173686_1500-1863_0392"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_1500+1863_0392--><p/>
            <p>

               <lb/>388 Die Rechtswissenschaft und die Praxis.

<lb/>aus muß diese Frage, m. E. angesehen werden. Die Theorie
<lb/>bedarf nichts — als Lehr - und Lernsreiheit, und die Lehrmittel
<lb/>der Bibliotheken rc., welche in Deutschland nirgends fehlen. Alles
<lb/>übrige schafft der eigene Geist der Nation, der stets in
<lb/>einzelnen Persönlichkeiten sich kund gibt, welche die theoretische Be- 
<lb/>arbeitung des Rechtsstoffes auf sich nehmen. Mag eine ursprüng- 
<lb/>liche Treibkraft der Einen dazu führen, oder der Anderen, durch den
<lb/>Einfluß seiner Erziehung besonders dazu geführt werden, es ist keine
<lb/>Gefahr, daß unsere Theorie dahin gelegt werde.

<lb/>Aber die Praxis, welcher der Natur der Sache nach die
<lb/>Freiheit der Bewegung mangelt, welche die Wissenschaft fördert,
<lb/>hält sich nur zu gerne auf dem breiten Terrain der gebahnten
<lb/>Präjudicialwege auf, ohne daß man ihr darum einen Vorwurf
<lb/>machen könnte, wenn diese Nachforschung nur immer auch eine
<lb/>Forschung in sich schlöße, und nicht ein bloßes Ab schreiben
<lb/>wird.

<lb/>Damit steht jenerGeist des Formalirens in Verbindung,
<lb/>der schablonenartig die Deckung sucht, ohne dem Wesen der Sache
<lb/>auch nur näher treten zu wollen. Die Deckung in doppeter
<lb/>Richtung; einmal in der Bedeutung der Aehnlichkeit einer
<lb/>andern Entscheidung; dann in Hinsicht der persönlichen Verant- 
<lb/>wortung, welche vermieden werden muß.

<lb/>Unsere Beweisestheorien unterstützen leider diese Rich- 
<lb/>tung. Wie man den Advokaten durch die Richter überwa- 
<lb/>chen zu können glaubt, so glaubte man noch immer den Richter
<lb/>mit der schroffen Form der Beweise zu eontro lli ren. Bei- 
<lb/>des wohl vergeblich; aber beides von unsäglichem Einflüsse auf
<lb/>die ungesunde Entwicklung.

<lb/>Wie sollte auch ein Richter einen Anlaß finden, sich in die
<lb/>feinem Fragen der Wissenschaft zu vertiefen, wenn er fast keine Ge- 
<lb/>legenheit findet sie anzuwenden, da ihm die Freiheit fehlt!

<lb/>Was nützt ihm eine Durchdringung der Gesetzesmotive, wenn
<lb/>er den erkannten Kern der Wahrheit aus seiner äußerlichen rohen
<lb/>Umhüllung nicht befreien darf. Die Lust erlahmt, da keine An- 
<lb/>wendung möglich ist, und die Zeit noch üderdieß beschränkt ist.

<lb/>Vom Selbststudium also abgerissen, muß er seine Zuflucht
</p>

            <pb facs="2173686_1500+1863_0393.tif"
                n="389"
                xml:id="zs1-2173686_1500-1863_0393"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_1500+1863_0393--><p/>
            <p>

               <lb/>Von Schenk.
</p>
            <p>

               <lb/>389
</p>
            <p>

               <lb/>zu . . . Erläuterungen nehmen. Denn, daß er sehr häufig
<lb/>eine Beihilfe bedarf, dieß läugnet niemand.

<lb/>Und damit stehen wir nun bei dem zweiten wich- 
<lb/>tigsten Momente.

<lb/>Der Jargon des Gelehrten behagt ihm nicht — er läßt
<lb/>also das Buch, wo er eine fortgeschrittene Auffassung hätte lernen
<lb/>können, liegen, und greift zu dem sogenannten Commentare —
<lb/>nur zu oft Buchhändler - Speculationen mehr, als wissenschaftliche
<lb/>Arbeiten.

<lb/>Freilich bequemer legen diese Bücher ihm das benöthigte Ma- 
<lb/>terial hin, — wenn er es findet. In der Regel hat er zwar um- 
<lb/>sonst gesucht, denn da cs eben Casuistik — im gemeinsten Sinne
<lb/>ist, was er bedarf, so ist es wohl klar, daß ein ohne historischen
<lb/>Sinn, ohne Beihilfe fremder Legislationen gearbeitetes Buch keine
<lb/>Fundgrube von Entscheidungen von Fällen sein kann, die eben
<lb/>noch nicht vorgekommen sind.

<lb/>Von der Auffassung, daß die auf Principien ruhende
<lb/>Wissenschaft ihm eher einen Aufschluß geben kann, und wenn
<lb/>auch gerade keine Fälle mit Cajus und Sempronius, so doch im- 
<lb/>mer specielle Gesichtspunkte, leitende Gedanken an die Hand reichen
<lb/>kann, davon ist der Praktiker nur zu oft entfernt. Er hat sich
<lb/>dem Apparate der Wissenschaft entfremdet, und hat lesen verlernt.
<lb/>Er hat es ja längst vergessen, wie es eben die Wissenschaft ist, der
<lb/>ja die Legislation ihren Ursprung verdankt.

<lb/>Freilich eine Wissenschaft früherer Zeit. Aber nur die
<lb/>Gesetzgebung ist mehr oder weniger stehen geblieben; das Leben
<lb/>schreitet unaufhaltsam fort; und mit ihm auch die Wissenschaft.
<lb/>Dächte er daran, so bildete sich eben auch die Praxis stets nach
<lb/>den fortgeschrittenen Sätzen der Theorie, statt daß sie so oft in
<lb/>anachronistischer Vorliebe zu längst antiquirten Anschauun- 
<lb/>gen zurückgreift.

<lb/>Damit in Verbindung steht auch der Autoritätsglauben
<lb/>der Praktiker.

<lb/>Die Wissenschaft ist ihrer Natur nach kritisch und kennt
<lb/>keine Autoritäten, als Gründe. Ein neuer besserer Grund siegt
<lb/>also, wenn auch von einem Homo novus ausgehend; während die
</p>

            <pb facs="2173686_1500+1863_0394.tif"
                n="390"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_1500+1863_0394--><p/>
            <p>

               <lb/>390
</p>
            <p>

               <lb/>Die Rechtswissenschaft und die Praxis.
</p>
            <p>

               <lb/>Praxis nur zu oft auf die Verba ma§Lstri schwörend das im Dis-
<lb/>ciplinarverhältnisse erforderliche Ueber und Unter auch auf das Reich
<lb/>der Gedanken ausdehnt.

<lb/>Aber auch nur deßwegen, weil der nicht wissenschaft- 
<lb/>liche Geist die wahre Freiheit der Meinung nicht
<lb/>kennt.

<lb/>Verschweigen will ich es nicht — denn eS ist meine Meinung;
<lb/>vielleicht irre ich — daß die Schriften der Gelehrten oft selbst Ver- 
<lb/>anlassung geben, daß sie von den Praktikern bei Seite gelegt
<lb/>werden.

<lb/>Brinz meint zwar, es sei das ganz von selbst verständlich und
<lb/>er verstehe es gar nicht dahin, daß die Praktiker etwa die
<lb/>Schriften der Theorie lesen sollten!

<lb/>Nun diesen Gedanken verstehe wieder ich entweder nicht, oder
<lb/>hat sich der Herr Verfasser nicht ganz deutlich ausgedrückt. Zn
<lb/>dem von mir wiedcrgegebenen Sinne schiene es mir fast wie eine
<lb/>Ironie der Theorie. Denn wenn es richtig ist, daß diese am Ende
<lb/>doch nur der Praxis wegen da ist, so müssen die Bücher derselben
<lb/>ihr doch bekannt werden. Dieß kann aber nur geschehen, indem
<lb/>die Praktiker dieselben selbst lesen, oder daß ihre Resul- 
<lb/>tate von andern Praktikern (!) verarbeitet werden. So ge- 
<lb/>wiß aber das Original besser ist als eine Uebersetzung, so gewiß
<lb/>sollten auch die Praktiker liebet von den Urschriften der Theorie Ge- 
<lb/>brauch machen.

<lb/>Daß dieß aber geschieht, geschehen kann, und daß die Prak- 
<lb/>tiker sich auch dazu entschließen, dazu gehört freilich oft eine andere
<lb/>Form, als die uns heute geboten wird.

<lb/>Gewiß es ist eine höchst schwierige Aufgabe, das
<lb/>höchste Ziel, dessen die Wissenschaft fähig ist, daß ihre
<lb/>Werke dem Praktiker nicht minder zugänglich, als
<lb/>dem eigentlichen Theoretiker sind. Aber daß es möglich
<lb/>ist, zeigen, wie oben erwähnt, viele fremdländische Werke und auch
<lb/>wir erfreuen unS einer großen Anzahl von Meisterwerken, die in
<lb/>den Händen Aller sind.

<lb/>Aber eine Bemerkung erlaube man mir.

<lb/>Man hat eS der deutschen Wissenschaft lange nachgeredet.
</p>

            <pb facs="2173686_1500+1863_0395.tif"
                n="391"
                xml:id="zs1-2173686_1500-1863_0395"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_1500+1863_0395--><p/>
            <p>

               <lb/>Don Schenk.
</p>
            <p>

               <lb/>391
</p>
            <p>

               <lb/>daß sie nicht lesbar ist, wie man der schönen Literatur -um Vor- 
<lb/>wurf machte, daß sie zu Wenig unterhalten sei. Seither hat
<lb/>sich die Form der gelehrten Werke ganz unvergleichlich gehoben, und
<lb/>auch unsere Romane werden weniger langweilig. Sollte nun
<lb/>der letzte Schritt nicht möglich sein, nachdem der viel
<lb/>schwierigere schon so gut gelungen!

<lb/>Ich verzage nicht, und hoffe alles von der öffentlichen
<lb/>Mündlichkeit.

<lb/>Sie ist es, die unser constitutionelles Leben befestigen wird,
<lb/>sie ist es, die unseren Einigungsgedanken neue Stütze und Kräfti- 
<lb/>gung verleihen wird, sie ist es, welche die Bildung der Nation
<lb/>erheben, die Kraft derselben verdoppeln wird, da ihre Selbstachtung
<lb/>sich vermehrt, sie ist es, die unseren Richter- und Advokatenstand
<lb/>einer Basis entsprungen, auf das Princip der Gleichheit stellen,
<lb/>und die Liebe zu unserm Vaterlande verjüngen wird.

<lb/>Mit ihr wird auch die Wissenschaft dann praktischere
<lb/>Bahne anschlagen, und die Praxis sich mit ihr vermählen, mit
<lb/>ihr wird jene unselige Kluft ausgefüllt werden, die unS heute trennt
<lb/>— dieß ist meine volle Ueberzeugung.
</p>

         </div>
         <pb facs="2173686_1500+1863_0396.tif"
             n="392"
             xml:id="zs1-2173686_1500-1863_0396"/>
         <div xml:id="d71233e36871" n="XXI.">
      
            <head>Literarische Anzeigen</head>
      
            <!-- Case 1: ocr of page 2173686_1500+1863_0396--><p/>
            <p>

               <lb/>XVIV.

<lb/>Literarische Anzeigen.

<lb/>Co mmentar zum allgemeinen deutschen Handelsgesetz- 
<lb/>buch von vr. Friedrich von Hahn, Oberappellatiensgerichts-
<lb/>rath und ordentlichem Professor in Jena. I. Abtheilung, das
<lb/>erste Buch des Handelsgesetzbuches enthaltend. Braunschweig.
<lb/>Friedrich Vieweg und Sohn 1862. in 8.

<lb/>Das allgemeine deutsche Handelsgesetzbuch ist zwar nur erst
<lb/>seit kürzester Zeit und erst in einem Theile des Länderbereichcs, für
<lb/>welchen es berechnet ist, in's Leben getreten, und es konnte daher
<lb/>bis jetzt eine Erläuterung oder Fortbildung desselben durch Rechts- 
<lb/>sprüche nicht Stattfinden, deren Ergebnisse, wie dies in Commenta-
<lb/>ren über andere Gesetzbücher zu geschehen pflegte, einfach zu registri-
<lb/>ren und mitzutheilen gewesen wären. Dagegen hatte die Wissenschaft
<lb/>dem neuen Gesetzbuchs bald nacb dem Erscheinen desselben, wie die
<lb/>bereits erschienenen Commentare zeigen, ihre ergänzende und scrtbil-
<lb/>dende Thätigke t zugewendet. An solchen Commentaren besaßen wir
<lb/>zwei: „das al gemeine deutsche Handelsgesetzbuch mit Erläuterungen
<lb/>nach den Materialien und Benutzung der sammtlichen Vorarbeiter,
<lb/>von Bornemanu, Waldeck, Strohn und Bürgers" (Berlin 1862).
<lb/>Während die S chil ling'sche Bearbeitung neben dem vollständigen
<lb/>wörtlichen Abdrucke der einzelnen Artikel des HGBuches, als Text,
<lb/>in Form von Anmerkungen nur kurz gefaßte, aus dem preußischen
<lb/>Entwürfe und den Protocollen geschöpfte Erläuterungen und zwar
<lb/>nur solche enth ilt, welche entweder auf einem ausdrücklichen Beschlüsse
<lb/>oder Anerkenntnisse der Commission beruhen, oder in ihrem Schooße
<lb/>sachlichen Wide sprach nicht erfahren haben, und mit der schließlichen
<lb/>Fassung des G setzes, beziehentlich mit den allgemeinen Rechtsgrund- 
<lb/>sätzen unzweifelhaft im Einklänge stehen, in dem B o rnemannaschen
<lb/>Commentare ergl. die Recension in dieser Zeitschrift, XIV. Jahr- 
<lb/>gang S. 392) aber nicht nur die Motiven zu dem. Preußischen Ent-
</p>
            <pb facs="2173686_1500+1863_0397.tif"
                n="393"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_1500+1863_0397--><p/>
            <p>

               <lb/>Literarische Anzeigen.
</p>
            <p>

               <lb/>393
</p>
            <p>

               <lb/>würfe, sondern auch die Protocoüe der Nürnberger Commisston, sowie
<lb/>die Niederschriften über die Verhandlungen der Preußischen Volks- 
<lb/>vertretung wegen Einführung des HGBuches in Preußen eingehende
<lb/>Berückstchtigung gefunden haben, so unterscheidet sich der in der
<lb/>Überschrift bezeichnete Commentar schon seiner Tendenz nach insofern
<lb/>vortheilhaft von seinen beiden Vorgängern, als der Herr Verfasser
<lb/>beabsichtigte, eine allseitige Erläuterung des HGB. zu geben. Um
<lb/>diese Aufgabe in vollständiger Weise zu lösen, reichte es aber, wie
<lb/>sich der Herr Verf. selbst nicht verhehlt hat, nicht aus, einzelne Stel- 
<lb/>len aus den Conferenzprotocollen auszuschreiben oder eine Darstel- 
<lb/>lung der Entstehungsgeschichte der einzelnen Artikel zu geben; das
<lb/>Gesetz mußte vielmehr als ein selbständiges, zum Abschluß gediehenes
<lb/>Ganzes zunächst ohne Rücksicht auf seine Entstehung in's Auge ge- 
<lb/>faßt und aus sich heraus, interpretirt werden. Der Herr Verf. ging
<lb/>deßhalb so zu Werke, daß er die in den einzelnen Bestimmungen
<lb/>des HGB. enthaltenen Sätze analysirt, demnächst unter Zurückgehung
<lb/>auf die aus diesen Bestimmungen erkennbaren rechtlichen Grundge- 
<lb/>danken die aus denselben flch ergebenden analogen Rechtssätze ent- 
<lb/>wickelt und die auf diesem verschiedenem Wege gewonnenen Resultate
<lb/>in ihren Consequenzen weiter verfolgt und in ihrer Anwendung auf
<lb/>die einzelnen Rechtsverhältnisse in's Auge faßt. Daß für die In- 
<lb/>terpretation des neuen Gesetzes die Confcrenzprotocolle bei der reichen
<lb/>Fülle des darin enthaltenen Materials ein wichtiges Hilfsmittel ab-
<lb/>geben werden, darüber herrscht, wenn auch über die Tragweite dieser
<lb/>Bedeutung allseitiges Einverständniß noch nicht besteht, wohl kein
<lb/>erheblicher Zweifel, und das vorliegende Werk müßte daher an dem
<lb/>ihm innewohnenden hohen Werthe verlieren, wenn jene Protocolle
<lb/>unberücksichtigt geblieben wären. Der Herr Verf. hat sie aber be- 
<lb/>nutzt und diese Benutzung ist, soweit Ref. dieselbe im Einzelnen ge- 
<lb/>prüft hat, eine sorgfältige und treue, und sie ist zugleich im vorlie- 
<lb/>genden Falle von um so größerer Bedeutung, als der Herr Verf.
<lb/>bekanntlich selbst als Mitglied der Nürnberger Commission an den
<lb/>Berathungen derselben in den Jahren 1857 bis 1861 Theil genom- 
<lb/>men hat. Ob dagegen andererseits dem Herrn Verf. so unbedingt
<lb/>beizupflichten sein möchte, wenn derselbe in seiner Vorrede der An- 
<lb/>sicht entgegentritt, als enthielten die Protocolle das Material zu einer
<lb/>authentischen Interpretation, oder als sei in den in denselben vorge- 
<lb/>zeichneten Aussprüchen der Majorität der Commission der eigentliche
<lb/>Wille des Gesetzgebers zu erkennen, so daß zur richtigen Auslegung
<lb/>eines Artikels der betreffende Commissionsbeschluß genüge,— darüber
<lb/>wollen wir dermalen mit dem Herrn Verf. um so weniger rechten,
<lb/>als wie bereits angedeutet wurde, die Frage über die eigentliche Be- 
<lb/>deutung und Berechtigung derartiger Vorarbeiten in der Gegenwart
<lb/>zu einem endgültigen Abschlüsse in Theorie und Praxis noch nicht
<lb/>gediehen ist, andererseits aber der Herr Verf. seine eigene Ansicht
</p>

            <pb facs="2173686_1500+1863_0398.tif"
                n="394"
                xml:id="zs1-2173686_1500-1863_0398"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_1500+1863_0398--><p/>
            <p>

               <lb/>394 Literarische Anzeigen.

<lb/>in dieser Beziehung bisher nur im Allgemeinen ausgesprochen und
<lb/>eine weitere Ausführung nach dieser Richtung hin der mit der zwei- 
<lb/>ten Abtheilung des Werkes auszugebenden Einleitung Vorbehalten
<lb/>hat. Beiläufig sei hierbei bemerkt, daß diese, in einigen Monaten
<lb/>zu erwartende zweite Abtheilung das zweite und dritte Buch des
<lb/>HGB. umfassen und damit zugleich der erste Band des Commentars
<lb/>schließen soll. Ußber die äußere Anordnung des letzteren fügen wir
<lb/>unseren bisherigen allgemeinen Bemerkungen noch Folgendes bei.
<lb/>Nach dem wörtlichen Abdrucke der einzelnen Artikel folgt die in Pa- 
<lb/>ragraphen abgetheilte oder, beziehentlich bei größerem Umfange, unter
<lb/>besondere Rubriken gebrachte Erläuterung derselben. Wo die Ent- 
<lb/>stehungsgeschichte eines Artikels angegeben werden mußte, nimmt diese
<lb/>den ersten Platz ein. Jedem Titel des Gesetzbuches geht eine kurze
<lb/>Einleitung voran, welche die in dem Titel enthaltenen rechtlichen
<lb/>Grundgedanken darstellt, oder eine Angabe der Hauptbestimmungen
<lb/>deS Titels enthält. Die Darstellung des Herrn Vers, ist durchgän- 
<lb/>gig eine klare, präcise und verständliche; auch gelangt der Herr Vers,
<lb/>durch seine rechtlichen Deduktionen meistens zu richtigen Ergebnissen.
<lb/>Wir können daher sowohl vom Standpunkte des Theoretikers, als
<lb/>des Praktikers aus dem H ah n'schen Commentare gleich hohen Werth
<lb/>vindiciren und wir begrüßen denselben als erfreulichen Beitrag zur
<lb/>Erläuterung und Fortbildung des wichtigsten Gesetzgebungswerkes
<lb/>unserer Zeit. Möge daher der bis zu diesem Augenblicke' erschiene- 
<lb/>nen ersten Abtheilung die Fortsetzung und der Schluß des ganzen
<lb/>Werkes, dessen Gebrauch übrigens durch die jedenfalls seiner Zeit zu
<lb/>erwartende Beigabe eines ausführlichen Registers wesentlich erleich- 
<lb/>tert werden wird, in kürzester Zeit Nachfolgen.

<lb/>Doch will Ref. -um Schluß auch eine, nach seiner Ansicht an
<lb/>dem Commentare wahrzunehmen gewesene Unvollständigkeit nicht ganz
<lb/>mit Stillschweigen übergehen: eS ist die Art und Weise, wie die vor
<lb/>dem Erscheinen deS HGBuches vorhandene Literatur Berücksichtigung
<lb/>gefunden hat. Eine eingehende kann dieselbe nicht genannt werden;
<lb/>denn außer den beiläufig mit benutzten Kritiken des Entwurfes von
<lb/>Endemann, Goldschmidt, Schlickmann, Anschütz und Dietzel fanden
<lb/>wir nur an einzelnen Stellen (z. B. Seite 18—23, 89, 94, 103,
<lb/>114, 167, 168, 170) die einschlagende neuere Literatur berücksich- 
<lb/>tigt. Eine vergleicherde Berücksichtigung oder selbst nur die genaue
<lb/>und vollständige Namhaftmachung dieser wissenschaftlichen.Ergebnisse
<lb/>müßte aber jm Hinblick auf die ziemlich große Anzahl der diesfalls
<lb/>bisher bestandenen literarischen Organe für den Praktiker wie Theo- 
<lb/>retiker von um so größerem Interesse sein, als Artikel 1 des Han- 
<lb/>delsgesetzbuches die eventuelle Geltung deS allgemeinen bürgerlichen
<lb/>Recht- ausdrücklich anerkannt ist und somit schon auS diesem Gründe
<lb/>Theorie und Praxis auch ferner in Handelssachen ihre gegenseitige
<lb/>Wechselwirkung äußem werden. W.
</p>

            <pb facs="2173686_1500+1863_0399.tif"
                n="395"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_1500+1863_0399--><p/>
            <p>

               <lb/>Literarische Anzeigen.
</p>
            <p>

               <lb/>395
</p>
            <p>

               <lb/>Die Todesstrafe nach den Ergebnissen der wisienschaftlichen
<lb/>Forschungen, den Fortschritten der Gesetzgebung und der Er- 
<lb/>fahrungen. Geprüft von Dr. E. I. Mittermaier, Ge- 
<lb/>heimrath und Professor. Heidelberg, akad. Verlagsbuchh.
<lb/>von Mohr, 1862. VII. u. 169 S. 8.

<lb/>Eine Monographie auf solcher BafiS, wie die vorliegende, ge- 
<lb/>hört zu den seltensten Erscheinungen in der Rechtswissenschaft. Der
<lb/>Vers, hat, wie er in dem Vorwort erklärt, zu dem Behufe der Er- 
<lb/>örterung: ob die Todesstrafe gerecht, ob sie nothwendig sei, ob
<lb/>nicht vielmehr durch andere Strafen der Zweck deö Staats,sicherer
<lb/>erreicht werden könne, ob nicht die Strafart selbst Nachtheile für
<lb/>die Interessen der bürgerlichen Gesellschaft erzeuge? — seit 5 0
<lb/>Jahren Forschungen angestellt und aus zuverlässigen Quellen Erfah- 
<lb/>rungen gesammelt, indem er in den verschiedenen Ländern Europas
<lb/>beobachtete und Erkundigungen bei Personen einzog, deren Amt sie in
<lb/>die Lage setzte, hieher gehörige Beobachtungen zu machen. Diese
<lb/>Erfahrungen sind in vorliegender Schrift mitgetheilt und dabei eben
<lb/>so die gewissenhaft geprüften statistischen Materialien, als auch die
<lb/>zuverlässigen Nachrichten über Erfahrungen der Länder, in welchen
<lb/>die Todesstrafe aufgehoben war, benutzt. — DerVerf. hat auf die- 
<lb/>sem Wege aus dem reichen statistischen Material wie aus den Stim- 
<lb/>men der erfahrensten und wohlgesinntesten Männer, welche sich im- 
<lb/>mer mehr überall gegen die Todesstrafe erheben, eine Bestätigung
<lb/>seiner Ueberzeugung, daß die Todesstrafe abzuschaffen, gewonnen:
<lb/>eine Ueberzeugung, welche sich darauf gründet, daß die Anschauun- 
<lb/>gen und Voraussetzungen, welche einst die Todesstrafe als gerecht- 
<lb/>fertigt erscheinen lassen mochten, weggefallen sind und daß das Fort- 
<lb/>bestehen dieser Strafart nach weggefallenen Voraussetzungen ein
<lb/>Widerspruch mit den Fortschritten der Gesittung sei. - Der Dar-
<lb/>stellungSgang, den die vorliegende Schrift nimmt, ist der, daß zuerst
<lb/>die geschichtliche Entwickelung der Ansichten der Wissenschaft und
<lb/>Gesetzgebung gegeben wird (§. 1—4 S. 1—55), dann die rechts- 
<lb/>philosophischen und criminalpolitischen Aufstellungen überblickt (§. 5,
<lb/>6. S. 55- 75), hierauf die statistischen Ergebnisse und die Ersah-
<lb/>rungen über die Vollziehung und Wirkungen der Todesstrafe, sowie
<lb/>über die Begnadigungen mitgetheilt (§. 7—13 S. 75—127), hier-
<lb/>nächst, die Gründe für die Beibehaltung der Todesstrafe geprüft
<lb/>(§. 14, 15 S. 127—140), andererseits die für deren Aufgebung
<lb/>dargelegt (§. 16 S. 140—153) werden und schließlich hieran noch
<lb/>eine Prüfung der Vorschläge geknüpft wird, durch welche Einrich- 
<lb/>tungen, wenn die Todesstrafe beibehalten wird, die Nachtheile der- 
<lb/>selben beseitigt werden können (§. 17 S. 153— 169). —^Daß
<lb/>eine Arbeit dieser Art in dem zu kritischen Besprechungen bestimmten
</p>

            <pb facs="2173686_1500+1863_0400.tif"
                n="396"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_1500+1863_0400--><p/>
            <p>

               <lb/>39Ü
</p>
            <p>

               <lb/>Literarische Anzeigen.
</p>
            <p>

               <lb/>Raum 5 Bog. weder eingehend beurtheilt, noch daraus Auszüge
<lb/>mitgetheilt werden können, wird durch vorstehenden Jnhaltsüberblick
<lb/>allein schon gerechtfertigt erscheinen; in der That wird es des Einen
<lb/>wie des Andern aber auch um so weniger bedürfen, als Niemand,
<lb/>der sich mit der Frage über die Todesstrafe hinfort beschäftigen
<lb/>will, die eigene Einsichtnahme dieser Schrift, welche nach dem Ge- 
<lb/>sagten als eine höchst werthvolle Bereicherung der Strafrechtswissen- 
<lb/>schaft erscheint, entbehren kann. Wohl aber sei uns schließlich der
<lb/>Wunsch gestattet, daß die Methode der Behandlung solcher Stoffe,
<lb/>welche der hochverehrte Vf. zuerst hier eingeschlagen hat, noch viele
<lb/>Nachfolger auf verwandten Gebieten des Rechts, die eines derarti- 
<lb/>gen Anbaues noch gar sehr ermangeln, finden möge: die den Na- 
<lb/>turwissenschaften entlehnte Methode durck sorgfältig vorgenommene
<lb/>Beobachtungen und gesammelte Erfahrungen eine zuverlässige Grund- 
<lb/>lage zur Erkenntniß der Natur des Objects zu gewinnen.

<lb/>— r.
</p>
            <p>

               <lb/>Rechtsfälle für die Civil-Prozeßpraxis. Zum akademi- 
<lb/>schen Gebrauche zusammengcstettt von vr. Wilhelm Langen-
<lb/>beck, vormals Hannovers Obergerichts-Assesfor, jetzt Professor
<lb/>in Jena. — Jena, Verlag von Karl Döbereiner. 1863.

<lb/>Es ist eine große Anzahl (87) civilrechtlicher Streitigkeiten in
<lb/>der Weise referirt, daß der Actenstoff bald wörtlich nach der Fassung
<lb/>der Parteischriften und der richterlichen Decrete und Erkenntnisse, bald
<lb/>seinem Inhalte nach wiedergegeben sich findet und daß — je nach
<lb/>den verschiedenen Stadien in welchen die also referirte Sache liegt —
<lb/>es dem Lernenden überlassen wird, die gerade erforderliche richterliche
<lb/>Verfügung zu ertbeilen oder das betreffende Erkenntniß avzufassen
<lb/>oder — vom Standpunkte des Advokaten aus —- die zur Fortfüh- 
<lb/>rung der Angelegenheit geeigneten Anträge zu beschließen und zu sor-
<lb/>muliren. — Derartige Werke können Aur dann als dankenswerthe
<lb/>Beiträge angesehen werden, wenn sie neben möglichster Vielseitigkeit
<lb/>die thatsächlichen Verhältnisse vorführen, wie dieselben, unmittelbar
<lb/>aus den Verhältnissen des praktischen Lebens hervorgehen. In die- 
<lb/>sen Beziehungen verdient aber das vorliegende Werkchen die vollste
<lb/>Anerkennung. Der Stoff für die zu liefernden Bearbeitungen um- 
<lb/>faßt das ganze Gebiet des (gemeinen) Civilprocesses; — es ist
<lb/>wohl keine nur einigermaßen wichtige Pcozeßfrage, welche nicht min- 
<lb/>destens angeregt wäre. Dabei ist auch die Auswahl der Fälle so
<lb/>getroffen, daß die zur Sprache kommenden Fragen des Civilr.chts —
<lb/>die sogenannten materiellen Rechtsfragen —- in die verschiedensten
</p>

            <pb facs="2173686_1500+1863_0401.tif"
                n="397"
                xml:id="zs1-2173686_1500-1863_0401"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_1500+1863_0401--><p/>
            <p>

               <lb/>Literarische Anzeigen.
</p>
            <p>

               <lb/>397
</p>
            <p>

               <lb/>Parthieen der Disciplin einschlagen und so auch von dieser Seite
<lb/>ausreichen, da Gelegenheit zur Wirkung und Schärfung des juristi- 
<lb/>schen Urtheils geboten ist. Selbst der Concurs-Prozeß und der Man- 
<lb/>dats-Prozeß haben ihre Vertretung gefunden. Nach der Vorrede
<lb/>kann man schließen, daß der mitgetheilte Stoff wirklich gerichtlichen
<lb/>Acten entnommen ist und der Hr. Vers, hat die Ausgabe glücklich
<lb/>gelöst, alles für den gegenwärtigen Lehrzweck Unnöthige auszuscheiden
<lb/>und das für die gestellte Anforderung Erforderliche vollständig und
<lb/>klar zu geben; wo besondere (partikular- oder local-rechtliche, statu- 
<lb/>tarische) Bestimmungen einschlagen, finden sich dieselben eingeschaltet.
<lb/>— Nur auf Eines, worauf übrigens die Fassung des Titels hinweist,
<lb/>möchte noch besonders aufmerksam zu machen sein. Das Wcrkchen
<lb/>enthält Uine Anweisung zu Fertigung praktischer Arbeiten, sondern
<lb/>nur die Darstellung der zu bearbeitenden Fälle. Es ist daher dem
<lb/>Studirenden nicht zu rathen, daß er sich allein an die Aufgaben
<lb/>mache; es ist da an Göthens Wort zu erinnern: „nur müßt Ihr
<lb/>„Euch nicht verwirren lassen;" ein praktischer Docent wird als 8tu-
<lb/>diorum moderator auch hier erwünscht sein. K
</p>
            <p>

               <lb/>Friedrich Karl von Savigny. Erinnerung an sein Wesen und Wir- 
<lb/>ken. Von Adolf Friedr. Rudorfs. (Abdruck a. d. Zeitschr. s.
<lb/>Rechtsgesch. II. 1.) Weimar, Böhlau. 1862. — 68. S.

<lb/>Der Vers., ein Freund und Schüler des Heimgegangenen Mei- 
<lb/>sters, liefert uns in dieser Schrift ein interessantes und lehrreiches
<lb/>Bild von dem Leben und Wirken des Letzteren. Der Vers, ist gleich- 
<lb/>sam selbst ein lebendiges Zeugnrß für dasjenige geworden, was er
<lb/>rühmend über feinen Lehrer gesagt hat, und gehört zu denen, in
<lb/>deren eigner Kraft und Fülle der Meister wiedergeboren worden. Jn-
<lb/>terressaru ist der Nachweis, daß die Vorältern Savigny's zu keiner
<lb/>Zeit Frankreich, vielmehr der Ritterschaft Oberlothringens angehört
<lb/>haben und daß, als dieses (Hrenzland an Frankreich verloren ward,
<lb/>sie es längst verlassen hatten. Der Berf. unternimmt es, die histo- 
<lb/>rische Schule ebensowohl als Savigny's Stellung in derselben gegen
<lb/>die mannichfachcn, ihr gemachten Vorwürfe zu rechtfertigen. Mit
<lb/>mildem Ernste bespricht er sie und hebt dabei mit Recht hervor, wie
<lb/>wenig oft diese Stellung begriffen und die.Bedeutung der historischen
<lb/>Schule für das praktische Leben und die Entwickelung des Rechts für
<lb/>dasselbe gewürdigt worden. Der Vers, faßt den Grundzug des Heim- 
<lb/>gegangenen in dem Gesammtausdrucke zusammen: Ucberwindung des
<lb/>Egoismus, welche, merkwürdig genug, in der Umschrift seines Ge- 
<lb/>schlechtswappens Non mihi sed aliis vorbedeutet ist; der Vers, ver-
</p>

            <pb facs="2173686_1500+1863_0402.tif"
                n="398"
                xml:id="zs1-2173686_1500-1863_0402"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_1500+1863_0402--><p/>
            <p>

               <lb/>398
</p>
            <p>

               <lb/>Literarische Anzeigen.
</p>
            <p>

               <lb/>steht darunter den Sieg über jene Vereinzelung in Staat, Religion
<lb/>und Wissenschaft, die den Bürger vom Staat, den Volksstamm von
<lb/>der nationalen Gesammtheit, die Confesflon, den Lebensberuf, das
<lb/>Zeitalter von dem htzhern politischen, sittlichen, geschichtlichen und
<lb/>wissenschaftlichen Ganzen absondert, welchem es ein- und untergeord- 
<lb/>net ist. Zn intellectueller Stiftung beruht auf jenem Ordnungssinn
<lb/>die universale Bedeutung Savigny's für die R.-W. Daß das klas- 
<lb/>sisch-römische Recht, aus dem Knechtsdienste gewerblicher Verwerthung
<lb/>erlöst und durch tieferes Verständniß erschlossen, für unsere juristische
<lb/>Technik geworden ist und immer mehr werden wird, was Plato und
<lb/>Aristoteles uns für feie Spekulation auf dem Rechtsgebiete bedeuten,
<lb/>daß ein praktisch lebendigerer Sinn unsere Wissenschaft und ein wis- 
<lb/>senschaftlicherer Geist unsre Rechtsanwendung und selbst unser Parti-
<lb/>cularrecht ergriffen hat, das danken wir Savigny. Und wenn die
<lb/>angestrebte Vereinigung der deutschen Stämme zu einem gemeinsamen na- 
<lb/>tionalen Unternehmen, wie die Codification des bürgerlichen Rechts,
<lb/>jemals den Muth, die Neigung, die Energie und, was die Haupt- 
<lb/>sache ist, dieselbe Fähigkeit erreichen sollte, wie er sie besaß, so ist
<lb/>er es gewesen, der durch Warnung gegen Uebereilung und durch Er- 
<lb/>ziehung der R.-W. die reale Tüchtigkeit eines solchen Nationalwerkes
<lb/>gesichert hat."
</p>
            <p>

               <lb/>Psychologie und Kriminalrecht, von Dankwardt, Advo- 
<lb/>katen zu Rostock. Leipzig und Heidelberg, C. F. Wintereiche
<lb/>Verlagshandlung. 1863. VI und 111 S. 8.

<lb/>Die vorliegende Schrift, deren Verfasser sich durch seine von
<lb/>Professor Roscher bevorworteten nationalökonomisch - civilistischen
<lb/>Studien vortheilhast bekannt gemacht hat, und die daher auch, mit
<lb/>dem Motto: „das Verbessern der eingeschlagenen Wege ist es, was
<lb/>die Fortschritte des Geistes aufhält. Neue Wege!" dem Prof.
<lb/>Roscher gewidmet ist, schlägt den nicht 4nehr so ganz neuen Weg ein,
<lb/>das Strafrecht auS dem Atheismus zu begründen. Dem
<lb/>Atheismus? — Allerdings! — nach des Vf. eigener Definition.
<lb/>Denn „Atheist ist Jeder, der nicht an einen persönlichen Gott glaubt"
<lb/>heißt es S. 21 in der Note. Nun ruht aber der Glaube an einen
<lb/>persönlichen Gott wesentlich auf dem Glauben an die eigne Persön- 
<lb/>lichkeit, d. i. auf dem Glauben an den freien Willen des Menschen.
<lb/>Wer diesen Glauben aufgiebt, giebt hiermit nothwendig auch
<lb/>jenen auf, wie andrerseits m i t diesem Glauben, ja sogar nach einen
<lb/>S. 92 zu Menden AuSspruche, der auch schon den Alten bekannt
<lb/>war, mit dem bloßen Glauben an die Realität der Welt, „Gott,
</p>

            <pb facs="2173686_1500+1863_0403.tif"
                n="399"
                xml:id="zs1-2173686_1500-1863_0403"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_1500+1863_0403--><p/>
            <p>

               <lb/>Literarische Anzeigen.
</p>
            <p>

               <lb/>399
</p>
            <p>

               <lb/>als übersinnliche Ursache derselben) bewiesen wäre, so gewiß, wie
<lb/>2X2=4 ist." Herrn D's. ganze Psychologie gipfelt eben in
<lb/>folgenden, S. 51 zu lesenden Sätzen:

<lb/>„Hat denn der Mensch Freiheit des Willens? — ist Strafe
<lb/>nicht Unvernunft? — Die Antwort ist: Der Mensch ist unfrei."

<lb/>„Die Psychologie, welche wir hier zum Grunde legen, behaup- 
<lb/>tet mit Entschiedenheit die Unfreiheit des Willens."

<lb/>„Jeder Bestrasungsfall ist ein Verbrechen gegen die Vernunft
<lb/>und Humanität."

<lb/>Man muß sich nur wundern, daß der Verf. dieses Resultat
<lb/>noch niederschlagend findet und deshalb auf die Autorität der Ver- 
<lb/>nunft und der Humanität provocirt, da beides Ideen sind, die mit
<lb/>dem freien Willen im engsten Zusammenhänge stehen.

<lb/>Nun so lassen wir denn Herrn D. seine unvernünftige Strafe!
<lb/>Es ist immerhin interessant, zu erkennen, daß die Strafe auch vom
<lb/>Standpunkte der empirischen Reflexion aus eine Nothwendigkeit ist,
<lb/>und man darf es von diesem Standpunkte aus als einen Fortschritt
<lb/>betrachten, daß er dieselbe, im zweiten Kapitel, nicht sowohl auf
<lb/>einzelne Strafzwecke, als auf den auch historisch zu begründenden Ge- 
<lb/>sichtspunkt eines unentbehrlichen — ja wohlthätigen — Surrogates
<lb/>der Privatrache zurückführt. Allein zu einem Strafr echte wird man
<lb/>auf diesem Wege niemals gelangen. Denn wenn der Mensch in
<lb/>seinen Handlungen unter dem zwingenden Naturgesetze steht, so steht
<lb/>ja auch der- Richter und der Gesetzgeber unter diesem Gesetze. Gr
<lb/>muß strafen, selbst wo er ungerecht straft, und wie kann noch von
<lb/>einem Rechte zu strafen die Rede sein, wo sowohl das Verbrechen
<lb/>als die Strafe in jedem einzelnen Fall auf einer Naturnothwendig-
<lb/>keit beruht? Ganz natürlich kommt Hr. D. durch seine Prämissen
<lb/>zu der Consequenz, daß hier zwischen dem Menschen und dem Thiere
<lb/>gar kein wesentlicher Unterschied sei. (S. 34 f.) Nun so dürfen
<lb/>wir denn auch den Verbrecher als ein schädliches Thier betrachten,
<lb/>mit dem man gar keine so großen Umstände zu machen braucht, um
<lb/>es erst vor Gericht zu stellen, bevor man es straft, jund andrerseits
<lb/>können wir es auch dem Verbrecher nicht verdenken, wenn er den
<lb/>strafenden Richter auch seinerseits nur als ein schädliches Thier be- 
<lb/>trachtet und ihn als solches behandelt — weil er ja muß! Kurz,
<lb/>wir heben mit solchen Annahmen alle Zurechnung auf und prokla-
<lb/>miren gerade damit das, was doch das Recht aufheben soll —" das
<lb/>bellum omnium contra omnes als Rech t.

<lb/>Es kann uns nicht in den Sinn kommen, mit diesen Entgeg- 
<lb/>nungen der empirischen Psychologie ihren hohen Werth für die Cri-
<lb/>minalrechtswissenschaft absprechen zu wollen. Denn daß jedes Ver- 
<lb/>brechen aus der Nachgiebigkeit gegen die Macht irgend eines Natur- 
<lb/>triebes hervorgeht, ist niemals bestritten worden, und die gründliche
<lb/>Kenntniß dieser Naturtriebe ist daher ein unentbehrliches Hülfsmittel
</p>

            <pb facs="2173686_1500+1863_0404.tif"
                n="400"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_1500+1863_0404--><p/>
            <p>

               <lb/>400
</p>
            <p>

               <lb/>Literarische Anzeigen.
</p>
            <p>

               <lb/>für die Abwägung der Gerechtigkeit der Strafe. Allein daß der
<lb/>Mensch seinen Naturtrieben widerstehen kann, ist ein Satz, den
<lb/>der Mensch nicht verleugnen kann, ohne seine ganze Würde aufzu- 
<lb/>geben, und den namentlich der Jurist nicht aufgeben kann, ohne das
<lb/>ganze Fundament seiner Wissenschaft und insonderheit des Straf- 
<lb/>rechts preiszugeben. Beweisen laßt sich allerdings die Willens- 
<lb/>freiheit in diesem Sinne nicht. Wer das Bewußtsein derselben in
<lb/>seinem Innern nicht findet, dem ist nicht zu helfen. Er verzichtet
<lb/>aber damit auch aus das Recht, als Person behandelt zu werden,
<lb/>mithin auf das Recht überhaupt. Dies kann jedoch der, der sich
<lb/>seiner Menschenwürde bewußt ist, nicht anfechten, und namentlich von
<lb/>dem, was er als Pflicht gegen Andre erkennt, insonderheit von dem
<lb/>Streben nach Gerechtigkeit der Strafe, nicht entbinden. Findet
<lb/>doch Hr. D. (S. 69) das Wesen des Willens — den er auch der
<lb/>Pflanzenwelt, ja selbst dem fallenden Steine zuschreibt — unergründ- 
<lb/>lich! Nun so können wir uns wohl dabei beruhigen, daß es noch
<lb/>manche Dinge unter der Sonne — und über der Sonne — giebt,
<lb/>wovon unsere Philosophie — und auch die der Materialisten — sich
<lb/>nichts träumen läßt, die aber dem Gewissenhaften sich eben in seinem
<lb/>Gewissen offenbaren. Und dahin rechnen wir die Ueberzeugung, daß
<lb/>hinter und über den Erscheinungen der Sinnenwelt eine Geisteswelt
<lb/>steht, die die Körper beherrscht, wie die Menschenseele — auf eben
<lb/>so unergründliche Weise — die Bewegungen des Arms, die aber ihrer- 
<lb/>seits in sich frei ist und von der Sinnenwelt zwar angeregt, aber
<lb/>nicht beherrscht wird, eben so wenig, wie die Seele durch eine un- 
<lb/>willkürliche Zuckung des Arms, könne doch auch Hr. D. dem Ge- 
<lb/>wissen seine Anerkennung nicht versagen. Allein, gemäß seinem System,
<lb/>findet er sich damit durch die Annahme eines besonderen Gewissen- 
<lb/>haftigkeitstriebes ab. Ich möchte wohl wissen, ob Gall in
<lb/>seinem Systeme, welchem der Verf. seine Theorie 'hauptsächlich ver- 
<lb/>dankt, diesen besonderen Gewissenhaftigkeitstrieb an dem Schädel des
<lb/>Menschen nachgewiesen hat. Nun hat leider das ganze Gall'sche
<lb/>System durch die Fortschritte der physiologischen Anatomie einen be- 
<lb/>deutenden Stoß erlitten, indem die fortgesetzte Beobachtung gelehrt
<lb/>hat, daß unter den Hervorragungen des Schädels, in denen Gall
<lb/>den Sitz der verschiedenen Triebe sucht, eine entsprechende Hervor-
<lb/>ragung in der Gehirnsubstanz nicht zu entdecken ist.

<lb/>Die kurze Systematisirung und Analyse der Delicte, welche
<lb/>der Vers, im dritten Kapitel seines Buches nach den Principien der
<lb/>empirischen Psychologie giebt, wird dem Juristen wenig Neues, wohl
<lb/>aber manches Schiefe darbieten, und am Schlüße derselben findet
<lb/>sich S. 72 ein Geständniß, welches zugleich einen bedenklichen Druck- 
<lb/>fehler enthält: Haec res aliter demonstrari non possunt. Ein
<lb/>anderer ähnlicher Druckfehler ist zu Ende des Werkes verbessert, nehm-
<lb/>lich äv&amp;qonos, aber nur in Hv&amp;Qonoq, nicht in ccv&amp;QOtmog Krug.
</p>

         </div>
         <pb facs="2173686_1500+1863_0405.tif"
             n="401"
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              n="XXII."
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            <head>
               <title level="a" type="main">Erfahrungen über die Wirksamkeit der Schwurgerichte in Europa und Amerika</title>
               <title type="rendering_artifact"> : </title>
               <title level="a" type="sub">Mit Prüfung der Ursachen mangelhafter Ergebnisse und der Vorschläge zur Abhülfe derselben : (Forts.)</title>
            </head>
            <byline>
               <docAuthor ana="Mittermaier, ...">Von Mittermaier</docAuthor>
            </byline>
      
      
      
            <!-- Case 1: ocr of page 2173686_1500+1863_0405--><p/>
            <p>

               <lb/>Erfahrungen über die Wirksamkeit der Schwurgerichte
<lb/>in Europa und Amerika. Mit Prüfung der Ursachen
<lb/>mangelhafter Ergebnisse und der Vorschläge zur Abhülfe

<lb/>derselben.

<lb/>Von

<lb/>Mittermaier.

<lb/>(Fortsetzung.)

<lb/>§. VI. Prüfung der Rechtssprechung durch Geschworene in Frank- 
<lb/>reich.

<lb/>Um ein gründliches Urtheil über daS französische Schwurge- 
<lb/>richt möglich zu machen, wird es zweckmäßig sein, I. nachzuweisen,
<lb/>was in Frankreich die Wissenschaft in Bezug auf den Werth des
<lb/>Schwurgerichts und die Verbesserung desselben geleistet hat; II. zu
<lb/>prüfen, welchen Gang die Gesetzgebung in Frankreich seit dem Code
<lb/>von 1808 in Bezug auf Schwurgerichte genommen hat, und wel- 
<lb/>chen Einfluß darauf die Veränderungen hatten; III. zu zeigen, wie
<lb/>die einzelnen Anordnungen und Grundsätze des Verfahrens nach dem
<lb/>Zeugnisse der Erfahrung in vorgekommenen Rechtsfällen angewendet
<lb/>wurden; IV. darzuftellen, welche Ergebnisse über die Art, wie die
<lb/>Geschworenen ihr Amt ausübten, durch die statistischen Nachweisun- 
<lb/>gen geliefert werden.

<lb/>ad I. Sammelt man das, was in Frankreich in wissen- 
<lb/>schaftlichen Werken in neuerer Zeit in Bezug auf das Schwurge- 
<lb/>richt geleistet wurde, so muß man gestehen, daß zwar vielfach gute

<lb/>Der Gerichtsaal 1863. Heft Vl. 26
</p>
            <pb facs="2173686_1500+1863_0406.tif"
                n="402"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_1500+1863_0406--><p/>
            <p>

               <lb/>402 Erfahrungen über die Wirksamkeit der Schwurgerichte rc.

<lb/>Bemerkungen über einzelne Punkte verkommen, im Ganzen aber die
<lb/>Leistungen ungenügend sind 1). Eine empfehlungswürdige Darstel- 
<lb/>lung aller Einzelheiten des Verfahrens von Geschworenen findet sich
<lb/>in der Encyclopddie du droit 2 3 4). Auf Verbesserungen einzelner
<lb/>Punkte des Verfahrens mit oft wohlbegründeter Kritik macht auf- 
<lb/>merksam Bonneville 2). Ueber die großen Mängel deS französi- 
<lb/>schen Strafverfahrens, und ihren Einfluß auf die Urtheilsfällung
<lb/>durch Geschworene sind die Werke von Verengert) höchst be- 
<lb/>lehrend; das wichtigste Werk das in einer seltenen Vollständigkeit
<lb/>alle Einzelnheiten des französischen Verfahrens klar entwickelt, über- 
<lb/>all die Rechtssprüche angiebt, ist das von Holie5), dessen Be- 
<lb/>nützung um so bedeutender ist, als Hekie offen die Entschei- 
<lb/>dungen, wenn er sie'den Rechtsgrundsätzen widersprechend findet,
<lb/>tadelt, und die richtigen Ansichten angiebt. Vorzügliche Beachtung
<lb/>verdienen noch die Arbeiten von Morin6) und Dalloz?). Der
</p>
            <p>

               <lb/>1) Wir knüpfen unsere Nachweisungen in diesem Aufsatz an die Mit- 
<lb/>theilungen an, welche wir in dem Werke: die Mündlichkeit, das
<lb/>Anklageprincip und des Geschwornengericht, Stuttg. 1845, S- 44—
<lb/>61 und in dem Werke: die Gesetzgebuna und Nechtsüdung und
<lb/>Strafverfahren, Erlangen 1856, S. 66, vorzüglich S. 7 7 geliefert
<lb/>haben, und verweisen noch auf den Aufsatz, welcher in den Iravaux
<lb/>de l'.4cadernie des Sciences morales par Verge, Par. 1854, Vol.ll,
<lb/>p. 56 abgedruckt ist, worin der Verfasser der gegenwärtigen Schrift
<lb/>nach dem Wunsche der Academie über dasjenige berichtete, was in
<lb/>Deutschland seit 1848 in Bezug auf das Strafverfahren geleistet
<lb/>wurde in Vergleichung mit den französischen Einrichtungen.


<lb/>2) Encjrclopedie du droit par Sebire, Par. 1846. VII, 1—223.


<lb/>3) De l’amölioration de la loi criminelle par Bonneville. Paris 1856.


<lb/>4) Berenger de la justice criminelle en France Paris 1818, und Ve- 
<lb/>renger de la repression penale de ses formes et de ses effets.
<lb/>Paris 1855.


<lb/>5) Tratte de l’instruction criminelle ou theorie Code de i’instruct.
<lb/>crim. par Faustin Helie 1860. Paris 9 vol.


<lb/>6) Repertorie du droit criminel par Morin. Paris 2 vol. und jour-
<lb/>nal du droit criminel in monatlichen Heften erscheinend.

<lb/>1) Repertoire mefhodique et alphabetique de legislation de doctrine
</p>

            <pb facs="2173686_1500+1863_0407.tif"
                n="403"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_1500+1863_0407--><p/>
            <p>

               <lb/>Don Mittermaier.
</p>
            <p>

               <lb/>403
</p>
            <p>

               <lb/>Erste hat das Verdienst alle neuen französischen Gesetze über Straf- 
<lb/>recht und Prozeß mit den dazu gehörigen Motiven, Verhandlungen,
<lb/>häufig mit kritischen Bemerkungen, ebenso alle neuen Rechtssprüche
<lb/>(oft mit Angabe von Zweifeln an der Richtigkeit der Entscheidung
<lb/>mitzutheilen und über wichtige praktische Fragen gute Abhandlun- 
<lb/>gen zu veröffentlichen. Dalloz äußert in seinem großen Werke:
<lb/>unter der Aufschrift: in-struetion criminelle eine Entwickelung des
<lb/>Ganges des Strafverfahrens in allen Einzelnheiten, daher auch der
<lb/>Schwurgerichte mit Anführung der in Bezug auf einzelne Fragen
<lb/>ergangenen Rechtssprüche (oft auch mit kritischen Bemerkungen) und
<lb/>Mittheilung der Ansichten der Schriftsteller. Zu empfehlen we- 
<lb/>gen der Entwicklung aller Streitfragen ist die Schrift von Cu-
<lb/>b ain ö). In neuester Zeit ist das Schwurgericht in Frankreich ver- 
<lb/>hältnismäßig wenig Gegenstand wissenschaftlicher Erörterungen ge- 
<lb/>worden. Die Schrift des Generalprokurators Bigorie de Las-
<lb/>chamirö) beschäftigt sich mit geschichtlichen Nachrichten über Ur- 
<lb/>sprung des Schwurgerichts, mit Prüfung der verschiedenen Gesetze
<lb/>über die Bildung der Geschworenenlisten 10) mit einer Rechtfertigung,
<lb/>daß man in Frankreich den Geschworenen die Aburtheilung politi- 
<lb/>scher und Preßvergehen entzog. Der Vers, lobt zwar die Jury in
<lb/>Frankreich, aber mit Unzufriedenheit, daß die Geschwornen so leicht
<lb/>sich zur Milde bewegen lassen, um die Fällung eines TodesurtheilS
<lb/>abzuwenden. Der Verf. rechtfertigt die Todesstrafe, die er als eine
<lb/>im Geiste des Christenthums liegende Strafart rechtfertigen will.
<lb/>Beudant") in Toulouse hat in den Sammlungen von Abhandlungen
<lb/>der Akademie von Toulouse eine viele scharffinnige Bemerkungen
</p>
            <p>

               <lb/>et de jurisprudence par M. Dalloz aine et Armand Dalloz Paris
<lb/>1854 vol. XXVIII. p. 18 bis 905.

<lb/>8) Traitd de procedure devent les Cours d’assises par Cubain
<lb/>1851.

<lb/>9) Du Jury en matiere criminelle. Paris 1863.

<lb/>10) WaS er pag. 159 über das englische Recht sagt, ist einseitig auf- 
<lb/>gefaßt.

<lb/>11) Recueil de l’academie de lcgislation de Toulouse ?oI. VIII» pag.
</p>

            <pb facs="2173686_1500+1863_0408.tif"
                n="404"
                xml:id="zs1-2173686_1500-1863_0408"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_1500+1863_0408--><p/>
            <p>

               <lb/>404 Erfahrungen über die Wirksamkeit der Schwurgerichte rc.

<lb/>enthaltende Abhandlung über Jury geliefert, gegen deren Wirksam- 
<lb/>keit der Verf. mehrere (unten anzuführende) Bedenklichkeiten vor- 
<lb/>bringt, auch mit Tadel der Vorschriften über recusation und mit
<lb/>geistreicher Erörterung des Punkts, ob sich es rechtfertigen läßt, daß
<lb/>das Gesetz den Geschwornen verbietet, an Strafe, als Folge ihres
<lb/>Wahrspruchs zu denken. Diese letzte Frage ist Gegenstand einer be-
<lb/>sondern Schrift von Be udu n t *2). Eine wohl zu beachtende Schrift
<lb/>ist die von Bazot (Staatsanwalt) 13) vorzüglich über Fragen- 
<lb/>stellung. Fremo nt (Appellativnsrath) sucht nachzuweisen **), daß
<lb/>größere Assisenbezirke gebildet werden sollen, daß das Recht der
<lb/>reousatton mehr zu beschränken, der Kreis der zu Geschwornen
<lb/>zu wählenden Personen mehr auf die Reichen und Unabhängigen
<lb/>beschränkt werden soll, Caze l5) spricht seine Achtung vor dem
<lb/>Institute der Jury aus, glaubt aber, daß es wesentlicher Verbes- 
<lb/>serungen fähig und bedürftig ist. Ein sehr guter Aufsatz von
<lb/>Paringault 16) beschäftigt sich mit der Widerlegung der ange- 
<lb/>führten Vorschläge von Fremo nt. Wir werden aut die An- 
<lb/>sichten dieser Schriftsteller zurückkommen.

<lb/>Die richtige Würdigung der Wirksamkeit der französischen
<lb/>Schwurgerichte wird gefördert, wenn man den Gang der Gesetzge- 
<lb/>bung seit der Abfassung des Code in Bezug auf die Bestimmungen
<lb/>verfolgt, welche die Schwurgerichte betreffen. Hier zeigt sich nun
<lb/>überall der Einfluß der gemachten Erfahrungen über Mangel der
<lb/>Schwurgerichte, sowie die Macht der wissenschaftlichen Fortschritte;
<lb/>nicht weniger aber ergibt sich, daß auf den Charakter der neuen
</p>
            <p>

               <lb/>12) Be l'indication de la ioi penale dans la discussion devant le jury
<lb/>pat Bendant. Paris 1861.

<lb/>13) Etüde sur le jury du jury et de caractere de ses attributions pai
<lb/>Bazot. Paris 1862. Don ihm stammen Aufsätze über Jury in der
<lb/>Revue critique de legislation vol. XIX, pag. 516 XXI 1862.
<lb/>pag. 340.

<lb/>14) In der Revue critique XVIII. pag. 321.

<lb/>15) Im Recueil de l'academie de legislation de Toulouse vol. II.

<lb/>pag. 122.

<lb/>16) n dem recueil de Toulouse vyl XI. pag. 250.
</p>

            <pb facs="2173686_1500+1863_0409.tif"
                n="405"
                xml:id="zs1-2173686_1500-1863_0409"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_1500+1863_0409--><p/>
            <p>

               <lb/>405
</p>
            <p>

               <lb/>Von Mittermaier.


<lb/>Gesetze wesentlich die wechselnden politischen Zustände den größten
<lb/>Einfluß hatten. 1) In dieser Beziehung wird vorzüglich der Gang
<lb/>der Gesetzgebung in Ansehung der Besetzung des Schwurgerichts
<lb/>wichtig. Es kam namentlich immer darauf an, die Eigenschaften,
<lb/>welche die Geschworenen haben müßten, so festzustellen, daß man
<lb/>darauf rechnen konnte, energische. Geschworene zu erhalten, insbe- 
<lb/>sondere aber der Regierung (eigentlich den herrschenden Machthabern)
<lb/>auf die Besetzung des Schwurgerichts einen bedeutenden Einfluß zu
<lb/>sichern^). Nach dem Gesetzbuch von 1791 ging die constituirende
<lb/>Versammlung unter dem Einflüsse der constitutionellen und freisinni- 
<lb/>gen Monarchie davon aus, daß jeder 25jährige Bürger, welcher
<lb/>ein gewisses Vermögen besitzt, dessen Größe nach Verschiedenheit
<lb/>des Umfangs der Gemeinde verschieden festgesetzt war, Geschworener
<lb/>sein könne, daß alle drei Monate der provureur g^n&amp;ral syndic
<lb/>des Departements 200 Bürger auf die Dienstliste der Geschworenen
<lb/>setze und diese Liste durch das Directorium genehmigt werden soll.
<lb/>Außerdem hielt man für nothwendig, daß zur Aburtheilung gewisser
<lb/>Verbrechen, (z. B. Fälschung, betrüglichcr Bankerott) eine Special- 
<lb/>jury gewählt würde. Nach dem Gesetze vom ll. August 1792
<lb/>unter dem Einflüsse des republikanischen Systems und dem Decret
<lb/>des 22. Nivos, des Jahres 2 wurde das Recht, Geschworener zu
<lb/>sein, nicht mehr von einer Vermögensgröße abhängig gemacht; die
<lb/>Liste der Geschworenen sollte von dem Nationalagenten jedes Be- 
<lb/>zirks dadurch gebildet werden, daß er darauf die ihm geeignet
<lb/>scheinenden Bürger setzte. Die Geschworenen für die Urtheilsjury
<lb/>wurden dann wieder aus der Hauptliste durch den Präsidenten des
<lb/>Eriminalgerichts und durch den öffentlichen Ankläger bestimmt. Die
<lb/>constituirende Versammlung glaubte die Ordnung wiederherstcllen zu
<lb/>müssen, dadurch, daß sie auf den Besitz eines gewissen Vermögens
<lb/>Rücksicht nahm, daß Diejenigen , welche Wahlmänner sein konnten,
<lb/>weil sie eine gewisse Vcrmögensgröße besaßen, auch Geschworene
<lb/>sein sollten, wenn sie 30 Jahre alt waren. In den nachfolgenden
</p>
            <p>

               <lb/>17) Sehr gut zeigt Verenger in seinem Werke: De la repression
<lb/>penale. Paris 1855, pag. 54 — 67 den Einfluß der verschiedenen
<lb/>Regierungen und der politischen Ansichten
</p>

            <pb facs="2173686_1500+1863_0410.tif"
                n="406"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_1500+1863_0410--><p/>
            <p>

               <lb/>406 Erfahrungen über die Wirksamkeit der Schwurgerichte rc.

<lb/>Gesetzen wechselten die Bestimmungen über die Vermögensgröße und
<lb/>über die Beamten, welche die Dienstliste zu bilden hatten. Einer
<lb/>der ersten Acte des spater zur Herrschaft gelangten ConsulatS war
<lb/>die Vermehrung der Vermögensgröße, die man für das Amt eines
<lb/>Wählers und des Geschworenen forderte, und die Feststellung, daß
<lb/>die eigentliche Bildung der Geschworenenliste den Präfecten und Un-
<lb/>terpräfecten übertragen werden sollte. In dem Gesetzbuch von 1808,
<lb/>in welchem die bisher wirkende Anklagejury und die Specialjury
<lb/>aufgehoben wurden,» kam es darauf an, unter den obwaltenden
<lb/>politischen Zuständen bei der Besetzung der Jury dafür zu sorgen,
<lb/>») daß auf die Liste nur solche Männer kamen, von denen man
<lb/>hoffen dürfte, daß sie als der Regierung ergeben geneigt wären, die
<lb/>Angeklagten, deren Verurtheilung man wünschte, auch sicher schuldig
<lb/>zu finden, b) es mußte gesorgt werden, vorzüglich den von der Re- 
<lb/>gierung abhängigen Beamten den nöthigen Einfluß auf die Ge-
<lb/>schwornenliste zu sichern. Auf diese Art wurde überall das Recht,
<lb/>Geschworener zu sein, mit dem Rechte, Mitglied des Wahlcolle- 
<lb/>giums zu sein, zusammengestellt. 300 höchbesteuerte Bürger, Ver- 
<lb/>waltungsbeamte und einige Personen, die man wegen ihrer angeb- 
<lb/>lichen gelehrten Bildung beiziehen wollte, sollten die Geschwornen-
<lb/>liste bilden. Die von der Regierung ohnehin ganz abhängigen
<lb/>Präfecte halten die Liste auf 60 und der Assisenpräsident auf 30
<lb/>zu reduciren. Auf diese Art war die Bildung der Geschworenen,
<lb/>wie Verenger sagt, völlig in der Hand der Regierung und konnte
<lb/>leicht ein Mittel der Unterdrückung werden. Die vermehrten Kla- 
<lb/>gen gegen diese Art der Bildung der Jury das Gesetz v. 2. März
<lb/>1827' mit der Richtung die Zahl derjenigen, die auf die Liste kom- 
<lb/>men konnten, zu erweitern. Theils indem eine größere Zahl von
<lb/>Wahlmännern als fähig erklärt wurde, theils durch Aufnahme ei- 
<lb/>ner größeren Zahl sogenannter Capacitätcn, also Personen, welche
<lb/>man ohne Rücksicht auf Vermögensbesitz in die Liste aufnahm. Daß
<lb/>die Präfecten die Liste reducirten, blieb in diesem Gesetze stehen 18).
</p>
            <p>

               <lb/>18) Ueber Fehler deS Gesetzes von 1827, insbesondere der Theorie der
<lb/>Eapacitäten. Helie in der Revue de legislation 1842 p. 342.
</p>

            <pb facs="2173686_1500+1863_0411.tif"
                n="407"
                xml:id="zs1-2173686_1500-1863_0411"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_1500+1863_0411--><p/>
            <p>

               <lb/>Von Mitterrnaier.
</p>
            <p>

               <lb/>407
</p>
            <p>

               <lb/>Auch die neue Regierung unter Ludwig Philipp beharrte auf^dem
<lb/>Grundfehler vom hohen Dermögensbesitz die Eigenschaft Geschwore- 
<lb/>ner zu sein abhängig zu machen, nur wurde der Census auf 200
<lb/>Franken herabgesetzt. Erst unter dem Einflüsse der Umwälzung
<lb/>von 1848 siegte die Ansicht von der Nothwendigkeit, das System
<lb/>des Census aufzugeben. Das Gesetz von 7. August 1848 bestimmte
<lb/>nun, daß alle ihre bürgerlichen und politischen Rechte genießenden
<lb/>Franzosen Geschworene sein können, so daß nur gewisse Classen we- 
<lb/>gen ihrer vermutlichen Unfähigkeit das Ehrenamt auszuüben aus- 
<lb/>geschlossen waren. Die Liste für jeden Canton sollte durch eine
<lb/>Commission gebildet werden, welche aus dem Friedensrichter und
<lb/>Gemeindebeamtem bestand; daraus wurde die Liste für das Depar- 
<lb/>tement von dem Präfecten -entworfen, indem der Präsident deS
<lb/>Appellationsgerichts daraus die Namen von 36 Geschworenen durch
<lb/>das LooS zog. Auf diese Art war der Kreis der Personen, die
<lb/>Geschworene sein konnten, sehr erweitert. Die Regierung, welche
<lb/>von 1651 an in Frankreich zur Herrschaft kam, erkannte bald, daß
<lb/>eS mit dem Interesse, Geschworene zu haben, auf die man wegen
<lb/>sicherer Verurtheilung rechnen konnte, nicht vereinbar wäre, die Bil- 
<lb/>dung der Listen einer Commission zu überlassen, deren Mitglieder
<lb/>zu sehr nur die VolkSgewalt vertraten; man wollte dem Princip
<lb/>der Autorität größeren Einfluß sichern. So entstand das Gesetz
<lb/>vom 4. Juni 1653, nach welchem in jedem Canton die Bürger- 
<lb/>meister desselben (also Männer, die der Ernennung der Regierung
<lb/>vorzugsweise ihr Amt verdankten) unter dem Vorsitz des Friedens- 
<lb/>richters die Commission bildeten, welche die Cantonliste zu entwer- 
<lb/>fen hatten; alle Cantonslisten sollten dann an den Präfecten ge- 
<lb/>langen, auS ihr hatte denn wieder eine neue Commission, be- 
<lb/>stehend aus dem Präfecten und Nnterpräfecten und aus sämmtlichen
<lb/>Friedensrichtern des Bezirks die Bezirksliste zu bilden. Der Kreis
<lb/>der zum Amte der Geschworenen fähig Erklärten war auf diese
<lb/>Art zwar erweitert, aber man bemerkt leicht, daß auf der Liste
<lb/>nur Männer waren, welche die Regierungsagenten gewählt hatten.

<lb/>Während auf diese Art für eine Besetzung der Geschworenen- 
<lb/>bank im Interesse der Regierung gesorgt war, kam die Gesetzgebung
<lb/>1631 dazu, auch die Zahl der Assisenrichter, welche bisher 5 be-
</p>

            <pb facs="2173686_1500+1863_0412.tif"
                n="408"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_1500+1863_0412--><p/>
            <p>

               <lb/>4! 8 Erfahrungen über die Wirksamreit der Schwmgenchte rc.

<lb/>trug, auf 3 herabzusetzen , wodurch dem Angeklagten ein bisher
<lb/>gewährter Schutz vermindert und von den Stimmen von zwei Richtern
<lb/>die Möglichkeit abhängig gemacht wurde, den Spruch der Geschwor-
<lb/>nen umzustoßen 20). Durch ein Gesetz vom 4. März 1831 wurde
<lb/>auf wohlthätige Weise die bisher im Gesetzbuche verkommende Be- 
<lb/>stimmung aufgehoben, nach welcher, wenn die Geschworenen nur
<lb/>mit 7 gegen 5 das Schuldig aussprachen, die Assisenrichter berufen
<lb/>waren, über die Schuld zu entscheiden; nach dem neuen Gesetze
<lb/>sollte der.Wahrspruch der Schuld nunmehr durch eine Mehrheit von
<lb/>8 Stimmen gegeben werden. Die tief eingreifendste Anordnung
<lb/>wurde durch das Gesetz von 1632 durch die Nothwendigkeit hervor- 
<lb/>gerufen, die Kraft der Repression zu verstärken, indem die Ge- 
<lb/>schworenen, die nun nicht mehr in die Zwangslage gesetzt waren,
<lb/>durch den Wahrspruch der Schuld zur Anwendung einer zu harten
<lb/>Strafe beizutragen, nicht mehr zu grundlosen Lossprechungen kom- 
<lb/>men würden, da das Gesetz ihnen zusicherte., daß die ordentliche
<lb/>Strafe herabgesetzt würde, wenn die Geschworenen dem Schuldaus- 
<lb/>spruch die Annahme des Daseins von Milderungsgründen beifüg- 
<lb/>ten 2l). Die schlimmste Gesetzgebung, welche das Wesen des
<lb/>Schwurgerichts wesentlich erschütterte, war die vom Jahre 1835,
<lb/>wo die Regierung die allgemeine Erbitterung, die durch das scheuß- 
<lb/>liche Verbrechen von Fieschi hervorgerufen wurde, schlau benützte,
<lb/>um zum Zwecke, die Kraft der Repression zu verstärken, in den
<lb/>Kammern zwei Gesetze (vom 9. und 28. Juli) durchzubringen;
</p>
            <p>

               <lb/>19) Verenger, ve la repression pdnale, p. 71, sagt davon: mesure
<lb/>doublement regrettable, puisqu’ä Pexteiieur eile affaiblissait le
<lb/>respect dü a la majeste de la justice, et qu’au fond eile dimi-
<lb/>nuait l’autorite de ses decisions.

<lb/>20) Gute Bemerkungen darüber von Fremont in jber revue cri^qio
<lb/>vol. XVIII pag. 318.

<lb/>21) Auf die Entstehung dieses Gesetzes hatte den wichtigsten Einfluß der
<lb/>Wille des Königs Ludwig Philipp, daß die Todesstrafe allmälig
<lb/>abgeschafft werden könne, wenn von der Volksstimme der Ge- 
<lb/>schworenen eS abhängt, sie in einzelnen Falle zu beseitigen. Wich- 
<lb/>tige Nachweisungen darüber liefert Verenger de Ia repression pe-
<lb/>nale pag. 37.
</p>

            <pb facs="2173686_1500+1863_0413.tif"
                n="409"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_1500+1863_0413--><p/>
            <p>

               <lb/>Von Mittermaier
</p>
            <p>

               <lb/>409
</p>
            <p>

               <lb/>durch das ctne wurde die Mehrheit von 7 Stimmen als genügend
<lb/>zum Schuldausspruche erklärt, durch das andere wurde die geheime
<lb/>Stimmengcbung eingeführt. Durch dieses Gesetz wurde die Würde
<lb/>der Geschworenen schwer angegriffen, indem der Gesetzgeber er- 
<lb/>klärte, daß die Geschworenen nicht den Muth haben würden, offen
<lb/>ihre Ueberzeugung auszusprechen. Es wurde Demoralitalisation der Ge- 
<lb/>schworenen veranlaßt und manchem schwachen Manne das Mittel ge- 
<lb/>geben gegen seine Ueberzeugung zu stimmen. Das Gesetz war aber
<lb/>auch ein Hinderniß des Eintretens der nöthigen Berathung der
<lb/>Geschworenen und des wohlthätigen Austausches der Ansichten der- 
<lb/>selben, ebenso wie ein Grund des häufigen Eintretens von trüglichen,
<lb/>ungerechten Wahrsprüchen gegründet i2). Die im Geiste der Freiheit
<lb/>ergangenen Gesetze von 1848 (6. März) forderten 9 Stimmen
<lb/>Mehrheit gegen 3 zum Wahrspruch der Schuld und suchte einiger- 
<lb/>maßen die Nachtheile der geheimen Stimmgebung zu beseitigen, in- 
<lb/>dem die Berathung der Geschworenen gesichert werden sollte *3).
<lb/>Einflußreicher wurde im entgegengesetzten Sinn die Gesetzgebung von
<lb/>1853, indem darnach die einfache Stimmenmehrheit von 7 zu 5
<lb/>als genügend zum Wahrspruch der Schuld erklärt wurde. Zugleich
<lb/>wurde die Eempetenz der Geschworenen beschränkt, indem ihnen die
<lb/>Entscheidung der politischen und der Preßvergehen entzogen wurde.
<lb/>Dadurch war den Angeklagten gerade da, wo die Entscheidung
<lb/>durch unabhängige Volksrichter am wichtigsten ist, weil die Gefahr
<lb/>eintritt, daß die Regierung bei den genannten Vergehen mißliebige
<lb/>Personen verfolgen läßt, ein bedeutender Schutz gegen ungerechte
<lb/>Verurthcilung entzogen, während der Nachthei! hcrbeigeführt wurde,
<lb/>daß das Ansehen der Richter litt, indem dre Regierung deutlich
<lb/>ausspeack, daß sie auf ihre angestellten Richter rechnete, die nach
<lb/>dem Willen der Regierung verutheilen würden. Durch die Gesctz-

<lb/>Wichugc Nachweis'..m.-m rar üb ei ir. m von len Buisayi^e

<lb/>de la peine de ia nt Marseiile 1863 pag. 121 und Bonnevillf
<lb/>de Tamelioiatiun dt la lui uim. pag. 421.

<lb/>73) lieber lic ivu jqt n Frankreich mit Beibehaltung geheimer
<lb/>’.M {tinmauia der -bnathuiig gerflognl nur Balla/ reperluire 1
<lb/>f. pag 734—39.
</p>

            <pb facs="2173686_1500+1863_0414.tif"
                n="410"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_1500+1863_0414--><p/>
            <p>

               <lb/>410 Erfahrungen über die Wirksamkeit der Schwurgerichte rc.

<lb/>gebung von 1856, durch welche der bisherige wichtige Einstuß der
<lb/>Rathskammer aufgehoben war, wurde die Voruntersuchung, deren
<lb/>Ergebniß doch so wesentlich auf das Hauptverfahren einwirkt, bedenk- 
<lb/>licher gemacht, weil dem Angeschuldigten ein wegen der Controle des
<lb/>Untersuchungsrichters durch die Rathskammer wichtiger Schutz geraubt
<lb/>wurde und dem Staatsanwalt eine leicht gefährlich werdende Aus- 
<lb/>dehnung seiner Macht gegeben war. Dieß letzte war auch auf eine
<lb/>sehr bedenkliche Weise durch das neue Gesetz vom 7. Mai 1863 über
<lb/>das Verfahren bei k'laKravt äslit herbeigeführt**). Die Competenz
<lb/>der Schwurgerichte wurde in neuester Zeit noch bedeutend durch das
<lb/>neueste Gesetz vom 13. Mai 1863**) bedeutend beschränkt, indem
<lb/>dadurch mehrere strafbare Handlungen, welche bisher an die Geschwo- 
<lb/>renen gewiesen waren, diesen entzogen, als Vergehen erklärt und
<lb/>daher den correctionellen Gerichten zur Entscheidung überwiesen waren.

<lb/>Wenn auch nicht verkannt werden darf, daß dieses Gesetz die
<lb/>Wirkung haben wird, in Zukunft mildere, nicht criminelle Strafen
<lb/>mancher bisher harte Strafen nach sich ziehenden Handlungen her- 
<lb/>beizuführen und die Voruntersuchung abzukürzen, so liegt doch die
<lb/>Besorgniß nahe, daß ein Hauptgrund, der dieses neue Gesetz erzeugte,
<lb/>der war, durch die eorrectionellen Gerichte mehr Verurtheilungen zu
<lb/>erlangen als man bisher von den Geschworenen erhielt.

<lb/>Vergleicht man den bisher geschilderten Wechsel der franzöfi-
<lb/>schen Gesetzgebung, insbesondere über die Schwurgerichte, und be- 
<lb/>merkt man, daß eben in wesentlichen Theilen dieses Instituts, z. B.
<lb/>in Bezug auf die Art der Besetzung des Gerichtes, über die noth-
<lb/>wendige Stimmenzahl, die Competenz der Schwurgerichte, in dem
<lb/>verschiedenartigsten Sinne Gesetze ergingen, so kömmt man zu der
<lb/>Ueberzeugung, daß dieses Schwanken der Gesetzgebung es zum Theil
<lb/>erklärt, warum in Frankreich vielfach die Schwurgerichte nicht die
<lb/>nöthige Achtung genießen und warum große Unklarheit über. die Be- 
<lb/>deutung dieses Instituts herrscht, weil unter der Herrschaft so vielfachen
</p>
            <p>

               <lb/>24) Siehe darüber die wichtigen Bemerkungen in der Zeitschrift Le droit,
<lb/>vom 23 April 1863, Nr. 266 vom 9. November.

<lb/>26) Ueber die wahre Absicht des Gesetzgebers. Nachweisungen in dem
<lb/>Gerichtssaal 1862. S. 406—14 1863. S. 57.
</p>

            <pb facs="2173686_1500+1863_0415.tif"
                n="411"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_1500+1863_0415--><p/>
            <p>

               <lb/>Von Mittermaier.
</p>
            <p>

               <lb/>41!
</p>
            <p>

               <lb/>Wechsels der Gesetze immer auch die Rechtsübung und die Auffassung
<lb/>der wahren Stellung der Geschworenen verschieden sein mußte, und
<lb/>weil die Besorgniß nahe liegt, daß die Gesetzgeber bei ihren Anord- 
<lb/>nungen durch geheime politische Gründe und durch den Wunsch ge- 
<lb/>leitet wurden, dem Schwurgerichte immer eine solche Wendung zu
<lb/>geben, die am besten geeignet war den Planen des Gesetzgebers und
<lb/>seinem Wunsche zu dienen, sicherere Verurtheitung gewisser Personen
<lb/>zu bewirken.

<lb/>Ein anderes Hinderniß der guten Wirksamkeit der Schwurge- 
<lb/>richte in Frankreich lag darin, daß eben in den Straffällen, deren
<lb/>Entscheidung am schwierigsten ist, die bestehenden Einrichtungen keine
<lb/>gute Grundlage für gerechte Wahrsprüche der Geschworenen gewährten,
<lb/>nämlich in den Straffällen, bei deren Verhandlung die Beiziehung
<lb/>von Sachverständigen nothwendig wurde, wo es daher auf die Fest- 
<lb/>stellung des Thalbestands ankam, z. B. ob der Todtgefundene durch
<lb/>Selbstmord oder durch fremde Gewaltthat ums Leben kam, ob Je- 
<lb/>mand am beigebrachten Gifte starb, ob das neugeborene Kind nach
<lb/>der Geburt lebte, und vorzüglich in den Fällen, wo die Zurechnungs- 
<lb/>fähigkeit des Angeklagten in Frage stand. In Bezug auf diesen
<lb/>wichtigen Beweis durch Sachverständige und das dabei anzuwendende
<lb/>Verfahren gab das französische Gesetzbuch keinen Anhaltspunkt; meh- 
<lb/>rere Juristen stellten die Sachverständigen den Zeugen gleicht«), und
<lb/>so wurden in der Rechtsübung die Sachverständigen auch auf die
<lb/>Zeugenliste gesetzt, was nothwendig zu irrigen Folgerungen führen
<lb/>mußte; man erkannte nicht, daß der Beweis durch Sachverständige
<lb/>eine besondere Art des Beweises ist?*), wobei es auf ein Urtheil,
<lb/>eine Meinung eines Sachverständigen ankömmt und eS nun wich- 
<lb/>tig wird ein Verfahren einzuleiten, durch welches die Geschworenen die
<lb/>Ueberzeugung erhalten konnten, daß die von einem Sachverständigen
<lb/>geäußerte Meinung Glauben verdiene. Das Uebel wurde noch größer
<lb/>dadurch, daß in Frankreich keine Gerichtsärzte waren, so daß es nur
</p>
            <p>

               <lb/>26) Diesen Jrrthum rügt schon Helie traite vol. V. p. 650, jedoch auch
<lb/>Bonies traite des preuves I. p. 148.

<lb/>27) Meine Aufsätze in Gottdammers Archiv I. S. 23 und in Büchner
<lb/>Blätter für gerichtliche Medicin 1863. S. 163.
</p>

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                n="412"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_1500+1863_0416--><p/>
            <p>

               <lb/>412 Erfahrungen über Die Wirksamkett der Schwurgerichte rc.

<lb/>von dem Staatsanwalt oder dem Untersuchungsrichter abhing, welche
<lb/>Personen sie als Sachverständige beiziehen wollten. Frankreich be- 
<lb/>sitzt allerdings ganz ausgezeichnete Männer, die in Bezug auf ge- 
<lb/>richtliche Medicin hohes Ansehen mit Recht genießen; allein es ist
<lb/>begreiflich, daß nur in sehr wichtigen Fällen, insbesondere wo ver-
<lb/>mögliche Angeklagte vor Gericht stehen, solche Sachverständige bei- 
<lb/>gezogen werden, während in der Mehrzahl der Fälle man sich mit
<lb/>untergeordneten Aerzten begnügen muß. Am schlimmsten ist es in
<lb/>den Straffällen, wo es auf Zurechnungsfähigkeit ankömmt, und wo
<lb/>man in Frankreich (leider auch in anderen Ländern) nicht genug be- 
<lb/>rücksichtigt, daß nur ein tüchtiger, praktisch gebildeter psychiatrischer
<lb/>Arzt im Stande ist ein Vertrauen verdienendes Gutachten zu geben.
<lb/>Eine sehr große Zahl von den Männern, welche in der Asstse thätig
<lb/>sind, Staatsanwälte, Untersuchungsrichter, Präsidenten und Verthei-
<lb/>diger, sind mit den Ergebnissen der Wissenschaften, welche hier den
<lb/>Ausschlag geben können, wenig vertraut, und daher nicht geeignet,
<lb/>durch ihre Fragen darauf zu wirken, daß ein genügendes Urtheil
<lb/>möglich wird, ob der Ausspruch des Sachverständigen Vertrauen ver- 
<lb/>dient. Bei den ungeheueren Fortschritten, welche die Naturwissen- 
<lb/>schaften und die Psychiatrie in neuerer Zeit gemacht haben, werden
<lb/>unvermeidlich häufig sehr widersprechende Gutachten der Sachverstän- 
<lb/>digen in Verhandlungen Vorkommen, die Geschworenen, für deren
<lb/>Wahrspruch das Gutachten des Sachverständigen oft wesentlich ist,
<lb/>befinden sich in schlimmer Lage, um so mehr, als es in Frankreich
<lb/>an den hier wichtigen Belehrungen fehlt, welche die Geschworenen
<lb/>in solchen Fällen in England erhalten.

<lb/>Bei der Beurtheilung der richtigen Stellung der Geschworenen
<lb/>und der einflußreichen Gesetzgebung von 1632 wird es besonders
<lb/>wichtig, den Charakter der Strafgesetzgebung von 1808 zu beachten.
<lb/>Die Gesetzgeber jener Zeit wurden durch die Vorstellung beherrscht,
<lb/>baß der Zweck der Strafe die Abschreckung sei, daß Alles darauf
<lb/>berechnet werden müsse, durch die Strafdrohung diesen Zweck zu er- 
<lb/>reichen. Am geeignetsten hiezu schien die Bestimmtheit der Strafge- 
<lb/>setze, so daß dem zu Verbrechen Geneigten klar die Strafe vorschwebt/
<lb/>die ihn im Falle des verübten Verbrechens sicher treffen wird, und
<lb/>wobei er nicht auf eine willkürliche Milde der Richter rechnen kann.
</p>

            <pb facs="2173686_1500+1863_0417.tif"
                n="413"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_1500+1863_0417--><p/>
            <p>

               <lb/>Von Mittermaier.
</p>
            <p>

               <lb/>413
</p>
            <p>

               <lb/>Auf diese Art drohte der Code von 1808 festbestimmte Strafen, woraus eS
<lb/>sich erklärt, daß absolut bestimmte Strafe, z. B. Todes- oder lebensläng- 
<lb/>liche Freiheitsstrafe oft gedroht wurden, und wo ein Maximum und Mi- 
<lb/>nimum gedroht war, wurde der Raum zwischen beiden eng begrenzt.
<lb/>Der Gesetzgeber rechnete darauf, daß die Richter blind gehorchten
<lb/>und die bestimmten Strafen anwendeten, wodurch freilich (erklärbar
<lb/>aus dem damaligen Charakter der Wissenschaft) der Richter zur Ma- 
<lb/>schine wurde, und statt einer intelligenten Anwendung der Gesetze
<lb/>eine blinde formalistische Gewalt der Richter trat28). Es erklärt
<lb/>sich leicht, daß unter der Herrschaft des Abschrcckungsprincips und.
<lb/>des damit zusammenhängenden Systems eine empörende Härte in die
<lb/>Strafgesetzgebung von 1808 kam. Es ist unbegreiflich, wie ein hoch-
<lb/>gestellter Mann, der Generaladvokat Gaujal in Paris in seiner Rede
<lb/>vom 4. November 1859 dieß mißkennen und daher die Gesetzgebung
<lb/>von 1832 mit dem darin eingeführten Milderungsrecht so schwer
<lb/>tadeln kann. Glücklicherweise haben französische Juristen selbst kräftig
<lb/>diese Ansicht zurückgewiesen29), und der Verfasser dieser Abhandlung
<lb/>hatte damals sogleich die Grundlosigkeit der Ansichten von Gaujal
<lb/>zu zeigen, gesucht^). Auf Rechnung des fehlerhaften Systems von
<lb/>1808 muß der Formalismus gesetzt werden, in welchen man, z. B.
<lb/>bei dem Diebstahl, an gewisse äußere Merkmale bei der Verübung
<lb/>eines Verbrechens, die unter besonderen Umständen die Verschuldung
<lb/>erschweren können, die Strafdrohung absolut knüpfte, und daß von
<lb/>rein zufällig vorhandenen Zahlen die Drohung der Strafe abhängig
<lb/>gemacht wurde, z. B. bei der Körperverletzung, je nachdem die Krank- 
<lb/>heit 20 Tage oder weniger betrug. Unter der Herrschaft eines sol-
</p>
            <p>

               <lb/>28) Sehr richtige Bemerkungen macht darüber veuäant in seiner Schrift
<lb/>de l’indication de la loi pcnale dans ia discussion devant le Jury.
<lb/>Paris 1861. Auch Caze in dem recueil de l’Academie de Toulouse
<lb/>11 p. 136.

<lb/>29) Berlin in der von ihm redigirten Zeitschrift le vroit 1859. Nr. 263,
<lb/>64 u. 65. Flandin la Revue critique 1859, p. 402 Morin im
<lb/>Journal du droit crim. 1860. p. 97

<lb/>30) In der Zeitschrift von Gross die Strafrechtspflege in Deutschland III.
<lb/>Tb. S. 80—9S.
</p>

            <pb facs="2173686_1500+1863_0418.tif"
                n="414"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_1500+1863_0418--><p/>
            <p>

               <lb/>414 Erfahrungen über die Wirksamkeit der Schwurgerichte rc.

<lb/>chen Systems konnte man zu der irrigen Vorstellung kommen, daß
<lb/>die Scheidung der That- und der Rechtsfrage leicht wäre. Dieje- 
<lb/>nigen', welche die Gesetzgebung von 1832 angreifen, erwägen nicht,
<lb/>daß lange zuvor schon in Frankreich selbst schon 1813 im Staats-
<lb/>rathe ein Entwurf ausgearbcitet war, der die Ausdehnung des Art.
<lb/>463 auch auf die Assisenhöfe forberte

<lb/>Es würde ungerecht sein, wenn man aus den bisher geschil- 
<lb/>derten Mangeln der Gesetzgebung in Frankreich ein Verdammungs-
<lb/>urtheil über das ganze französische Verfahren, über die Thätigkeit
<lb/>der Richter und der Staatsanwälte und über die Wirksamkeit der
<lb/>französischen Geschworenen ableiten wollte. Man muß anerkennen,
<lb/>(der Verf. selbst hat vielfach Gelegenheit gehabt, durch Beobachtung
<lb/>von Verhandlungen sich davon zu überzeugen), daß viele Präsidenten
<lb/>von der anvertrauten Gewalt einen mäßigen Gebrauch machen, und
<lb/>weit entfernt, die Vertheidigung zu beschränken, vielmehr sie begün- 
<lb/>stigen, daher für die Vertheidigung wichtiger Beweise die Stellung
<lb/>von Fragen von Seiten des Vertheidigers erleichtern, die Freiheit
<lb/>der Rede nicht hindern, in ihren Schlußreden wenigstens Alles zu
<lb/>vermeiden suchen, was die Geschworenen irreleiten könnte. Er- 
<lb/>freulich ist, das würdige Benehmen eines Präsidenten zu beobachten 32),
<lb/>welcher in einer Verhandlung über den eines qualificirten Diebstahls
<lb/>Angeklagten, als sich Zweifel erhoben, ob der Angeklagte schuldig
<lb/>sei, die Verhandlung unterbrach und eine neue Untersuchung veran-
<lb/>laßte, welche die Folge hatte, daß in der neuen Verhandlung die
<lb/>Wahrscheinlichkeit der Unschuld sich herausstellte, worauf der Staats- 
<lb/>anwalt dicß erkannte und die Geschworenen, die von dem Präsiden- 
<lb/>ten darauf aufmerksam gemacht wurden, den Angeklagten lossprachen.
<lb/>Ebenso erfreulich ist es auch, Staatsanwälte zu beobachten, welche,
<lb/>von der Würde ihrer Aufgabe durchdrungen, im Interesse der Ver-
<lb/>theidigung selbst Zeugen und Sachverständige, deren der Vertheidiger
<lb/>bedarf, die aber wegen Armuth des Angeklagten von ihm nicht vor- 
<lb/>geladen werden könnten, auf die Zeugenliste des Staatsanwalts
</p>
            <p>

               <lb/>31) Nachweisungen in der Zeitschrift S. 90

<lb/>32) Darüber le Droit 1863 p 239 vom 9 Oktober.
</p>

            <pb facs="2173686_1500+1863_0419.tif"
                n="415"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_1500+1863_0419--><p/>
            <p>

               <lb/>Don Mittermaier.
</p>
            <p>

               <lb/>415
</p>
            <p>

               <lb/>setzen, nicht selten selbst, wenn sich die Verhandlung günstig für den
<lb/>Angeklagten stellt, die Anklage zurücknehmen 33), oder selbst zustimmen,
<lb/>daß an die Geschworenen eventuelle Fragen gestellt werden, durch
<lb/>deren Bejahung die Anklage sehr vermindert wird3*). Die Gefahr
<lb/>deS Mißbrauchs liegt aber darin, daß das Gesetz beiden Beamten
<lb/>eine zu große und im Gesetze unbestimmt gelassene Gewalt einräumt,
<lb/>und zwar in einer Weise, daß eine feste Begrenzung dieser Gewalt
<lb/>im Gesetze kaum möglich ist, z.B. wenn man die sogenannte discretionäre
<lb/>Gewalt des Präsidenten und des expos6 des Staatsanwalts erwägt,
<lb/>die Gefahr wächst durch die im Gesetze und durch die Rechtsübung
<lb/>dem Präsidenten und dem Staatsanwalts gestatteten Mittel, deren Trag- 
<lb/>weite und gefährlichen Einfluß auf die Geschworenen oft selbst der
<lb/>wohlgesinnteste Beamte nicht einsieht. Die Erfahrung lehrt, daß der
<lb/>Amtseifer und der an sich achtungswürdige Wunsch Schuldige zu
<lb/>entdecken, den Präsidenten und den Staatsanwalt zu leicht antreibt
<lb/>das Aeußerste zu versuchen, um den Zweck zu erreichen, vorzüglich
<lb/>in den Fällen, wo durch die Größe eines Aufsehen und allgemeine
<lb/>Erbitterung erweckenden Verbrechens diese Stimmung unwillkürlich
<lb/>auf die Beamten wirkt, oder wo in aufgeregten Zeiten die Regie- 
<lb/>rung zeigt, daß sie dringend die Verurtheilung eines Angeklagten
<lb/>für nothwendig hält. Wer kann, wenn er manchen französischen
<lb/>Verhandlungen folgt, verkennen, daß durch die Verhandlung das
<lb/>Streben hindurchläuft, den Angeklagten schon als schuldig zu behan- 
<lb/>deln, um sein Geständniß zu erhalten? Man beachtet nicht genug,
<lb/>daß der französische Präsident nicht eine solche Stellung wie in Eng- 
<lb/>land hat, wo er kein Verhör mit dem Angeklagten halten darf, wäh- 
<lb/>rend in Frankreich die Art des Verhörs zu leicht eine Stimmung
<lb/>des Vorsitzenden herbeiführt, welche seine Unbefangenheit gefährdet.
<lb/>Noch schlimmer wird es dadurch, daß der Caffationshof selbst in sei- 
<lb/>nen Ansichten darüber, was dem Vorsitzenden erlaubt ist, oft schwankt
</p>
            <p>

               <lb/>33) Man weiß, daß in Frankreich der Staatsanwalt eine Anklage direkt
<lb/>nicht zurücknimmt, sondern eine Formel braucht, durch welche er
<lb/>ausspricht, daß sie die Entscheidungen dem weisen Ermessen der
<lb/>Geschworenen überläßt.

<lb/>31) Z. B. wegen Provokation.
</p>

            <pb facs="2173686_1500+1863_0420.tif"
                n="416"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_1500+1863_0420--><p/>
            <p>

               <lb/>4 IM Erfahrungen über die Wirksamkeit der Schwurgerichte re.

<lb/>und in dem geheimen Streben durch das Aussprechen der Nichtigkeit
<lb/>nicht zu große Kosten zu veranlassen, manche bedenkliche Handlungs- 
<lb/>weise des Präsidenten billigt.

<lb/>Ungerecht würde man auch sein, wenn man verkennen wollte,
<lb/>daß ungeachtet mancher mangelhaften, für die Gerechtigkeit der Wahr- 
<lb/>sprüche gefährlichen Einrichtungen die Geschworenen in Frankreich
<lb/>dennoch ihre Pflicht thun; die Bürger, wenn sie zum Geschworenen- 
<lb/>dienst berufen sind, beweisen, daß die gerechte Entscheidung über die
<lb/>Schuldfrage nicht durch den Besitz juristischer gelehrter Ausbildung
<lb/>wesentlich bedingt ist, daß in dem richtigen praktischen Sinn, in der Aus- 
<lb/>bildung durch das Leben, in dem Verstände, welchen der Bürger in seinem
<lb/>Geschäftsverkehr mit Anderen nöthig hat, ein hinreichendes Mittel liegt,
<lb/>über die Schuldfrage zu entscheiden, sobald nur ein Verfahren an- 
<lb/>gewendet ist, durch welches klar und einfach die Beweise für die Be- 
<lb/>urteilung der Schuld nothwendigen Thatsachen den Geschworenen
<lb/>vorgelegt werden, und wenn Diejenigen, welche in der Verhandlung
<lb/>thätig zu sein berufen sind, daher der Vertreter der Anklage, der
<lb/>Vertheidiger und der Vorsitzende ihre Pflicht thun. Die Erfahrung
<lb/>lehrt, daß wenn Klagen über grundlose Wahrsprüche verkommen, die
<lb/>Schule in den meisten Fällen nicht in den Geschworenen, sondern in
<lb/>der Art der Gesetzgebung oder in der Handlungsweise der Personen
<lb/>zu suchen ist, welche in den Verhandlungen thätig sein müssen.
<lb/>Sammelt man die Stimmen Derjenigen, welche die Geschworenen
<lb/>in Frankreich anllagen, so beziehen sie sich entweder darauf, 1) daß
<lb/>Schuldige grundlos losgesprochen wurden; 2) daß die Geschworenen
<lb/>zu häufig Milderungsgründe als vorhanden annahmen in Fällen wo
<lb/>keine Mildcrungsgründe Vorlagen; 3) daß fte durch ihren Wahrspruch
<lb/>zu häufig die Anklage vermindern und bewirken, daß nur eine ge- 
<lb/>ringere Strafe, insbesondere statt der Strafe des Verbrechens nur
<lb/>Strafe eines Vergehens ausgesprochen werden kann; 4) daß unge- 
<lb/>rechte Verurteilungen ausgesprochen werden- (Mh näher e Pu" '.mu
<lb/>dieser Klagen dürfte rächt überflüsstg idh.

<lb/>Zu 1. Untersucht man die Klage wegen grundloser Lolsprc
<lb/>chungen, so wiederholen wir zuerst den schon oben angeführten Aus
<lb/>spruch, dass \ :\v der . ob ein» Nich tschuldigerklärnng &gt;.mu - los war
<lb/>oao llrtbcil für inen Jeden, nelchu nirt i h i der V, idar »lu m
</p>

            <pb facs="2173686_1500+1863_0421.tif"
                n="417"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_1500+1863_0421--><p/>
            <p>

               <lb/>Von Mittermaier
</p>
            <p>

               <lb/>41?
</p>
            <p>

               <lb/>genwärtig war, sehr schwierig ist. Der Grund der Nichtschuldiger- 
<lb/>klärung kann entweder liegen a) darin, daß die Geschworenen durch
<lb/>Zweifel gegen die Annahme der Schuld gehindert werden das Schul- 
<lb/>dig auszusprechen, was vorzüglich in den Fällen Vorkommen kann,
<lb/>in welchen Sachverständige ihre Gutachten über Fragen der gericht- 
<lb/>lichen Medicin zu geben hatten, insbesondere wenn durch den nicht
<lb/>gehobenen Widerspruch unter den Sachverständigen, oder durch die
<lb/>Art des Benehmens eines Sachverständigen, oder durch die Nach- 
<lb/>weisung des Vertheidigcrs, daß das Gutachten im Widerstreit mit
<lb/>den neueren wissenschaftlichen Fortschritten steht, Zweifel hervorgerufen
<lb/>werden, d) Die Härte der Strafe, welche die Folge des Schuldaus-
<lb/>spruchS sein würde35), ihr empörender Widerstreit mit dem allge- 
<lb/>meinen Rechtsbewußtsein, die UeErzeugung der Geschworenen, daß
<lb/>durch die Annahme von Milderungsgründen ungenügend geholfen
<lb/>wäre, weil die Strafe, welche die Richter in dem Falle aussprechen
<lb/>müßten, noch zu hart sein würde, erklärt manchen Ausspruch der
<lb/>Nichtschuld, c) Die Häufigkeit der Fälle, in welchen selbst durch die
<lb/>Aussprüche der Sachverständigen anerkannt wird, daß zwar keine aus- 
<lb/>gebildete Seelenstörung, aber ein krankhafter Zustand vorliegt, wel- 
<lb/>cher die Zurechnung vermindert, führt zu Nichtschuldigerklärungen.
<lb/>Würden die Geschworenen in solchen Fallen ermächtigt sein wie in
<lb/>Deutschland nach den meisten Gesetzgebungen auszusprechen, daß ver- 
<lb/>minderte Zurechnung vorhanden ist, sc würden sie nicht lossprechen;
<lb/>die französischen Geschworenen aber haben nach dem Gesetze kein
<lb/>solches Auskunstsmittel; selbst durch die Annahme von Milderungs- 
<lb/>gründen würde oft nicht geholfen werden, weil die Strafe noch zu hoch
<lb/>sein würde 35a), so daß nur der Ausweg bleibt die Nichtschuld auszuspre- 
<lb/>chen. d) Ein Grund der Nichtschuldigerklärung liegt auch oft darin,
<lb/>daß erweislich in der Voruntersuchung empörende Fehler, z. B. un- 
<lb/>gerechte oder zu lange dauernde Verhaftung Vorkommens, sowie
<lb/>darin, daß die in den Verhandlungen entschieden gezeigte Leidenschaft-

<lb/>35) Die Grundlosigkeit der französischen Vorschrift, daß die Geschworenen
<lb/>nicht an die Strafe denken sollen, soll unten nachgewiesen werden.
<lb/>35a) 3- V. bei Tvdtung au einem Eiuwilligenden.

<lb/>3(i) Zeugniß von Poirel in seiner Schrift: Projes du Code d’organisa-
<lb/>tion judic. p. 31.

<lb/>Der GerlchtSsaal. 1863. Heft VI.
</p>
            <p>

               <lb/>27
</p>

            <pb facs="2173686_1500+1863_0422.tif"
                n="418"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_1500+1863_0422--><p/>
            <p>

               <lb/>4L8 Erfahrungen über die Wirksamkeit der Schwurgerichte rc.

<lb/>lichkeit des Staatsanwalts oder Präsidenten die Geschworenen empört
<lb/>und die Zweifel verstärkt, ob der Angeklagte schuldig ist, gegen wel- 
<lb/>chen man in solcher Leidenschaftlichkeit verfuhr, e) Unverkennbar er- 
<lb/>zeugt auch die Stellung der Geschworenen oft eine ganz andere An- 
<lb/>schauungsweise be' der Beurtheilung der Handlung des Thäters, in- 
<lb/>dem die mit dem Leben mehr vertrauten Geschworenen sich in die
<lb/>Lage des Angeschuldigten versetzen, und da, wo freilich die gelehrten
<lb/>Richter in einer gewissen Starrheit nach dem Gesetze das Dasein des
<lb/>bösen Vorsatzes annehmen, zu der Ansicht gelangen, daß der Ange- 
<lb/>klagte nach den obwaltenden Verhältnissen seine Handlung nicht als
<lb/>eine strafbare betrachten konnte.

<lb/>Zu 2. Ein reiches Feld zu Anklagen der Geschworenen liefern
<lb/>die Wahrsprüche, in welchen die Geschworenen das Dasein von Mil- 
<lb/>derungsgründen annehmen.37) Wir haben aber schon die Grundlo- 
<lb/>sigkeit der Ansichten gezeigt, welche überhaupt die Gesetzgebung von
<lb/>1832 wegen der Milderungsgründe tadeln. Man vergißt, daß so- 
<lb/>bald man den verderblichen Einfluß des Abschreckungsprinzips
<lb/>auf das Gesetzbuch von 1806 anerkennt, man zu der Ueberzeugung
<lb/>kommen muß, daß die Gestattung, Milderungsgründe anzunehmen,
<lb/>aus dem innersten Wesen der Strafgesetzgebung hervorgeht, weil
<lb/>kein Strafanfall dem andern gleicht, weil die Verschuldung
<lb/>bei dem nämlichen Verbrechen eine höchst verschiedene sein
<lb/>kann, kein Gesetzgeber alle möglichen Combinationen vorher- 
<lb/>sehen kann, und daher in der Gestattung der Annahme von Milde- 
<lb/>rungsgründen das beste Mittel liegt, zu bewirken, daß die Strafe
<lb/>mit der Größe der Verschuldung in gerechtem Verhältnisse steht. Man
<lb/>muß anerkennen, daß seit 1832 die Kraft der Repression entschieden
<lb/>bedeutend in Frankreich verstärkt wurde38), indem die früher vor
<lb/>1832, wo keine Milderungsgründe angenommen werden durften, die
<lb/>große Zahl von Nichtschuldigerklärungen sehr vermindert wurdet),

<lb/>37) Erfreulich ist das gute Zeugniß welches der Staatsrath Lacaze und der
<lb/>Berichterstatter der Commission über das Gesetz vom Mai 1863 de
<lb/>Belleyme dem Gesetze von 1832 gibt, wenn sie aussprechen, daß
<lb/>das System a bien servi Ics interets de la justice et de la societe.

<lb/>38) Gute Nachweisungen kn Boisayme de la peinc de mort p. 66.

<lb/>39) Diess erkennt der französische Iustiznnnister in feinem X. Bericht über
<lb/>Criminalstatistik von 1857 p. XXXV selbst an.
</p>

            <pb facs="2173686_1500+1863_0423.tif"
                n="419"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_1500+1863_0423--><p/>
            <p>

               <lb/>Don Mittermaier.
</p>
            <p>

               <lb/>419
</p>
            <p>

               <lb/>seit der Zeit, als die Geschworenen aus der Zwangslage gerissen
<lb/>wurden, in den Fällen, wo die eintrctende Strafe jedes Rechtsgefühl
<lb/>empörte, durch den unbedingten Schuldausspruch das Eintreten der
<lb/>Strafe herbeizuführen. Möge jeder verständige Gesetzgeber wohl er- 
<lb/>wägen, daß die Wirksamkeit der Strafgesetzgebung nicht durch die
<lb/>Härte der Strafen, sondern durch die Gewißheit gesichert ist, daß
<lb/>der Schuldige der gerechten Strafe nicht entgehen wird!

<lb/>Die Annahme von Milderungsgründen erklärt sich vorzüglich
<lb/>in folgenden Fällen:*") a) In den meisten Fällen ergibt sich, daß
<lb/>die Geschworenen zum Ausspruch von Milderungsgründen vorzüglich
<lb/>dadurch bestimmt worden sind, daß sie durch die Verhandlung die Ueber-
<lb/>zeugung gewonnen haben, daß ein Fall der sogenannten verminderten Zu- 
<lb/>rechnung vorliegt, wo die Geschworenen nach der französischen Ge- 
<lb/>setzgebung genöthigt sein würden den unbedingten Wahrspruch der
<lb/>Schuld zu fällen, weil das Gesetz kein Recht gibt, wie nach deutschen
<lb/>Gesetzbüchern und nach den Forderungen der Wissenschaft, das Schul- 
<lb/>dig mit dem Zusatz, daß der Angeklagte mit verminderter Zurechnung
<lb/>gehandelt habe, in Fällen außzusprcchen, in welchen die Aerzte er- 
<lb/>klären, daß ein Seelenzustand vorhanden war, in welchem zwar eine
<lb/>Seelenstörung noch nicht ausgebrochen war, aber der Angeklagte in
<lb/>verminderter Zurechnung handelte, z. B. wichtig in Fällen, wo die
<lb/>Sinnestäuschungen schon auf einen solchen hohen Grad kamen, daß
<lb/>eine Verwirrung des Bewußtseins eintrat, d) Nicht weniger kommen
<lb/>Falle vor, wo die Geschworenen das Dasein einer Provocation zum
<lb/>Verbrechen vorhanden finden, während sie eine solche nicht im Wahr- 
<lb/>spruche aussprechen können, da der Präsident wegen der zu engen
<lb/>Fassung des Code über Provokation keine Frage deßwegen aufstellen
<lb/>konnte, c) Auch die Art der Fragestellung veranlaßt oft den Aus- 
<lb/>spruch von Milderungsgründen, weil die Fragen nicht gestatteten, die
<lb/>in dem Falle begründete mildere Strafe zu bewirken, z. B. wenn
<lb/>in der nach dem starren Buchstaben des Gesetzes gestellten Frage
<lb/>da- Dasein des bösen Vorsatzes angenommen werden mußte, wäh-
</p>
            <p>

               <lb/>40) Manche Schriftsteller versuchen die Milderungsgründe auf gewisse
<lb/>Klassen zurückylfübren, z. B. Oudain Nro. 286 s. afcerDalloz reperh
<lb/>p. 655,
</p>
            <p>

               <lb/>27*
</p>

            <pb facs="2173686_1500+1863_0424.tif"
                n="420"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_1500+1863_0424--><p/>
            <p>

               <lb/>420 Erfahrungen über die Wirksamkeit der Schwurgerichte rc.

<lb/>rend die Geschworenen erkannten, daß richtiger kein eigentlicher dolus
<lb/>zum Grunde lag, z. B. bei Handlungen aus Muthwillen. Aus
<lb/>ähnlichem Grund erklärt sich auch, daß wenn Anklage auf Tödtung
<lb/>an einem Einwilligenden erhoben wird, die Geschworenen schuldig
<lb/>mit Milderungsgründen aussprechen, cl) Die Verschiedenheit der An- 
<lb/>sichten, die sich bei der Abstimmung der Geschworenen ergeben, so daß
<lb/>eine Vereinigung nicht zu erwarten ist, veranlaßt oft den Ausweg, da-
<lb/>Schuldig mit mildernden Umständen zu wählen, e) Es kann nicht verkannt
<lb/>werden, daß freilich oft der Umstand Annahme von Milde- 
<lb/>rungsgründen veranlaßt, daß bei unbedingtem Ausspruch der
<lb/>Schuld eine Strafe eintreten müßte, die mit der in dem einzel- 
<lb/>nen Falle herausgestellten Verschuldung in dem schreienden Mißver-
<lb/>hältniß steht und das allgemeine Rechtsbewußtsein empört, z. B.
<lb/>wenn dem Verbrechen eine absolut bestimmte Strafe gedroht ist,
<lb/>während sehr viele Abstufungen der Verschuldung Vorkommen können,
<lb/>z. B. bei Kindesmord, bei Todtschlag"). Wenn man die Geschwo- 
<lb/>renen wegen ihrer Milde in solchen Fällen tadelt, da sie nicht an
<lb/>die Strafe denken sollen, so vergißt man, daß nach den Mittheilun-
<lb/>gen von französischen Juristen") dag Gesetz von 1832 vorzüglich
<lb/>durch die Rücksicht bewirkt wurde, daß man der Stimme des Volks- 
<lb/>bewußtseins einen Einfluß auf die Strafe geben wollte"). Eine zu
<lb/>dem Zwecke, zu zeigen, daß der Gesetzgeber 1832 nur gestatten wollte,
<lb/>wegen mildernder Umstände der T h at, nicht aber auch wegen recht- 
<lb/>licher Gründe das Dasein von Milderungsgründen auszusprechen,
<lb/>neuerlich aufgestellte Theorie, ist grundlos"). Wenn manche Ju- 
<lb/>risten daran Aergerniß nehmen, daß die Geschworenen auch beim
<lb/>Vatermord Milderungsgründe zulassen, so scheinen sie zu vergessen,

<lb/>41) Daraus erklärt sich auch, daß so häufig bei der Anklage wegen
<lb/>Versuchs des Mordes Milderungsgründe angenommen werden.

<lb/>42) Wir bitten die Mittheilungen eines der ausgezeichnetsten Assisenprä-
<lb/>sidenten von Golbery in Colmar in der Zeitschrift für Gesetzgebung
<lb/>des Auslandes, Bd. 5. S. 2.13, und die wichtige Mittheilung von
<lb/>Verenger, De la repression pönale, p. 32 zu beachten.

<lb/>43) Wir bitten auch die Aeußerungen von Dumon, Barthe, Bastard 1832
<lb/>neuerlich wieder gesammelt in Veudant, De l'indication de la loi
<lb/>pönale, p. 159—168 zu berücksichtigen.

<lb/>44) Veudant, p. 194.
</p>

            <pb facs="2173686_1500+1863_0425.tif"
                n="421"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_1500+1863_0425--><p/>
            <p>

               <lb/>Don Mittermaier.
</p>
            <p>

               <lb/>42 t
</p>
            <p>

               <lb/>daß der Code auf eine empörende Weise bei dem Todtschlag (auch
<lb/>bei der schwersten Provvcation von dem Vater) Todesstrafe droht,
<lb/>während die Erfahrung lehrt, daß oft in Familien die Väter die
<lb/>größte Rohheit und Uebergewalt gegen die Kinder ausüben, und
<lb/>dann die Todesstrafe das sittliche und das rechtliche Gefühl empört.
<lb/>Uebrigens sollten die Tadler nicht unbeachtet lassen, daß nicht selten
<lb/>dadurch, daß die Geschworenen beim Mord Milderungsgründe an-
<lb/>nahmen, ein Justizmord abgewendet wurde 45). Merkwürdig ist,
<lb/>daß die Zahl der Fälle, in welchen MilderungSgründe angenommen
<lb/>werden, von Jahr zu Jahr sich vermindert. Im Jahre 1857 er- 
<lb/>hielten 2904 Angeklagte die Wohlthat mildernder Umstände, im
<lb/>Jahre 1861 trat dieß bei 2784 ein. Wir finden, daß bei Ankla- 
<lb/>gen wegen Mordes in 74, bei Kindesmord in 141, bei Fälschung
<lb/>von Handelspapieren in 123, bei Nothzucht in 48 Fällen Milde- 
<lb/>rungsgründe ausgesprochen wurden. Bedeutend ist, daß die Affisen-
<lb/>höfe dadurch, daß sie in 985 Fällen wegen Milderungsgründen um
<lb/>2 Grade die ordentliche Strafe herabsetzten, und dadurch zeigten,
<lb/>daß die Staatsrichter selbst den Ausspruch der Geschworenen bil- 
<lb/>ligten.

<lb/>Zu 3. In Bezug auf die oft gehörte Klage, daß die Ge- 
<lb/>schworenen Milderungsgründe annehmen, um entweder die gesetzlich
<lb/>drohende Todesstrafe zu beseitigen, oder um der strafbaren Hand- 
<lb/>lung, die als Verbrechen angeklagt war, diesen Charakter zu ent- 
<lb/>ziehen, so daß nur eine correctionelle Strafe erkannt werden konnte,
<lb/>ist es richtig, daß die erste Rücksicht die Geschworenen wohl oft ge- 
<lb/>leitet haben mag. Es ergibt sich aus der Tabelle, daß im Jahre
<lb/>1861 in 301 Fällen durch die Annahme von Milderungsgründen
<lb/>die Todesstrafe beseitigt wurde, welche nach dem Gesetze sonst hätte
<lb/>eintreten müssen. Dieß war z. B. der Fall bei Anklagen wegen
<lb/>Morde-, wo Ln 74 Fällen, bei Anklagen wegen Vergiftung, wo Ln
</p>
            <p>

               <lb/>45) Dieß zeigt sich recht klar in dem Falle, in welchem die unschuldige
<lb/>Frau Doize wegen Mordes verurtheilt wurde. Hätten die Ge- 
<lb/>schworenen damals nicht Milderungsgründe angenommen, so wäre
<lb/>die Unglückliche sicher hingerichtet worden.
</p>

            <pb facs="2173686_1500+1863_0426.tif"
                n="422"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_1500+1863_0426--><p/>
            <p>

               <lb/>522 Erfahrungen über die Wirksamkeit der Schwurgerichte rc.

<lb/>15 bei Brandstiftung, wo in 55 bei Vatcrmord, wo in 13 der
<lb/>Kindcsmord, wo in 141 Fällen Milderungögründe angenommen
<lb/>wurden. Möchten die Tadler hier erwägen, daß der König Lud- 
<lb/>wig Philipp im Jahre 1832 gerade deßwcgen dem Gesetze wegen
<lb/>der Milderungsgründe seine Zustimmung gab, damit die Volksstimme
<lb/>sich in einzelnen Fällen über die Nothwcndigkeit der Todesstrafe
<lb/>aussprechen könne, wobei der Wunsch leitete, daß auf diesem Wege
<lb/>allmälig die Todesstrafe aufgehoben werden kann 46). Von Wich- 
<lb/>tigkeit ist es, daß in den Fällen, in welchen durch den Ausspruch
<lb/>der Geschworenen die Todesstrafe beseitigt wurde, die Staatsrichter
<lb/>die Strafe um 2 Grade herabsetzten, z. B. im Jahre 1841 in 129
<lb/>Fällen, im I. 1861 bei Mord in 28, bei Brandstiftung in 44,
<lb/>bei Kindesmord in 137 Fällen. Um zu zeigen, welche cigcnthüm-
<lb/>liche Zustände in Frankreich in Ansehung des Kampfes der immer
<lb/>mehr der Todesstrafe widerstrebenden öffentlichen Meinung mit der
<lb/>Härte der Gesetze Vorkommen, sei cs erlaubt auf zwei Fälle auf- 
<lb/>merksam zu machen. In einem Falle, wo wegen Tödtung des
<lb/>Vaters die Tochter angeklagt wurde 4T), sprachen die Geschworenen
<lb/>das Schuldig aus, jedoch mit dem Zusatz, daß sie ohne Vorbedacht
<lb/>gehandelt habe. Da die Geschworenen glaubten, daß auf diese Art
<lb/>es nicht zum Ausspruch der Todesstrafe kommen könne, so nahmen
<lb/>sie keine Milderungsgründe an. Als nun der Assisenhof dennoch
<lb/>die Angeklagte zum Tode verurtheilte, erfuhren die Geschworenen
<lb/>erst, daß dieß Urtheil sich rechtfertigte, weil der Code auch dem
<lb/>am Vater verübten Todtschlag Todesstrafe droht. Die Geschworenen,
<lb/>welche erklärten, daß sie sich geirrt hätten, wollten noch einmal
<lb/>berathen, was aber der Assisenhof nicht zuließ, worauf sie einstim- 
<lb/>mig um die Begnadigung baten. In einem anderen Falle48) er- 
<lb/>klärte ein Geschworener, daß er eigentlich Gegner der Todesstrafe
<lb/>sei, darauf verurtheilte der Assisenhof ihn zu einer Geldstrafe aus
<lb/>dem Grunde, weil der Geschworene durch seine Erklärung wie ein
</p>
            <p>

               <lb/>46) Eiehe noch darüber veuäsnt, I. c. pag. 163

<lb/>47) Siehe die Zeitschrift I^e droit vom 15. Juli 1863, Nr. 166.

<lb/>48) Journal du droit criminel, 1855 p. 116.
</p>

            <pb facs="2173686_1500+1863_0427.tif"
                n="423"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_1500+1863_0427--><p/>
            <p>

               <lb/>Don Mlttermaier.
</p>
            <p>

               <lb/>423
</p>
            <p>

               <lb/>weigernder Geschworener betrachtet werden muffe. Man bemerkt
<lb/>leicht, daß eine solche Behandlung der Sache dem Gerichtshöfe nicht
<lb/>zur Ehre gereicht. — Daß in manchen Fällen die Geschworenen durch
<lb/>ihren Ausspruch bewirken, daß statt der Strafe des Verbrechens, die
<lb/>nach der Anklage eintreten sollte, nur eine corrtionelle Strafe eintreten
<lb/>konnte, ergibt sich allerdings aus der Rechtsprechung, indem z. B.
<lb/>in 11 Fallen, wo die Anklage auf Todtschlag ging, in 17 bei
<lb/>Kindesmord, in 15 bei Körperverletzung, die den Tod zur Folge
<lb/>hatte, bei 51 und 26 Fällen qualificirten Diebstahls durch den
<lb/>Ausspruch der Geschworenen nur eine correctioneüe Strafe herbei-
<lb/>geführt wurde; dich erklärt sich aber leicht dadurch, daß das Rechts-
<lb/>gefühl sich dagegen empörte, daß die Schuldigerklärung nach der
<lb/>Anklage eine entehrende Strafe nach sich ziehen würde, während
<lb/>die Verschuldung in dem Falle eine weit geringere war, z. B. bei
<lb/>einem Kindesmord, wo ein bestimmter böser Vorsatz nicht vorlag,
<lb/>oder bei Verwundung, welche zwar Krankheit von 20 Tagen nach
<lb/>sich zog, wo aber sich ergab, daß die Krankheit nur durch beson- 
<lb/>dere dem Angeklagten nicht zur Last fallenden Zufälle verlängert
<lb/>wurde.

<lb/>Zu 4. Daß die Geschworenen in einigen Fällen auch Un- 
<lb/>schuldige verurtheilcn 49J kann nicht in Abrede gestellt werden, wir
<lb/>bitten aber wohl zu beachten, daß die Schuld der ungerechten Ver-
<lb/>urtheilung in sehr vielen Fällen nicht die Geschworenen trifft, son- 
<lb/>dern die Richter und Staatsanwälte, indem entweder in der Vor- 
<lb/>untersuchung große Fehler gemacht wurden, welche ein untreues Er-
<lb/>gebniß lieferten, welches auf die mündliche Verhandlung und inso- 
<lb/>fern auf die Geschworenen wirkte, (wir erinnern an den Fall der
<lb/>Frau Doize), oder weil die Leidenschaftlichkeit des Staatsanwalts,
<lb/>welcher die Anklage aufrecht hielt, die Geschworenen bestimmte, oder
<lb/>auch weil der Vertheidiger seine Pflicht nicht that, um die Zweifel
<lb/>der Annahme seiner Schuld hervorzuheben. Uebrigens darf nicht
<lb/>unberücksichtigt bleiben, daß wenn der Wahrspruch der Geschwore- 
<lb/>nen ungerecht war, die Schuld ebenso die Affisenrichter trifft, in- 
<lb/>dem sie nach dem Gesetze den Wahrspruch hätten wirkungslos ma-
</p>
            <p>

               <lb/>49) Alart^roloxe des errenrs judiciaires par Laget-Valdeson. Paris 1863.
</p>

            <pb facs="2173686_1500+1863_0428.tif"
                n="424"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_1500+1863_0428--><p/>
            <p>

               <lb/>424 Erfahrungen über die Wirksamkeit der Schwurgerichte rc.

<lb/>chen können, wenn sie erklärt hätten, daß die Geschworenen in der
<lb/>Hauptsache irrten. Nicht unerwähnt darf auch bleiben, daß in den
<lb/>Fällen, in welchen der Cafsationshof einen Wahrspruch vernichtet
<lb/>und den Fall zur neuen Verhandlung an eine andere Jury weist,
<lb/>nicht selten die zweite Jury das Nichtschuldig ausspricht, wahrend
<lb/>die erste schuldig gefunden hat. Im Jahre 1861 kamen solche
<lb/>Fälle in Bezug auf 25 Angeklagte vor, 9 von diesen wurden von
<lb/>dem zweiten Geschworenengericht freigesprochcn. Mil Unrecht würde
<lb/>man aber daraus ablciten, daß diese 9 unschuldig von der ersten
<lb/>Jury verurteilt würden, da nach der Erfahrung die Verschieden- 
<lb/>heit der Wahrsprüche sich häufig dadurch erklärt, daß diezweite
<lb/>Verhandlung häufig ein ganz anderes Ergebniß liefert, entweder
<lb/>weil in der Zwischenzeit manche Zeugen gestorben sind, oder durch
<lb/>mancherlei Einwirkungen bestimmt das zweitemal anders aussagen
<lb/>als in der ersten Affise.

<lb/>Es wird geeignet sein, hier vorerst noch dem Stand der An- 
<lb/>sichten in Frankreich in Bezug auf zwei Verhältnisse zu prüfen,
<lb/>von deren richtigen Regelung die Wirksamkeit der Geschworenen ab- 
<lb/>hängt, nämlich.1) die Gesetzgebung über die Besetzung des Schwur- 
<lb/>gerichts und die darüber in Frankreich verkommenden Ansichten und
<lb/>Erfahrungen; 2) das Verhältniß der Ablehnung der Geschworenen. .

<lb/>Zu I. Bekanntlich bildete das Jahr 1848 hier einen Wende- 
<lb/>punkt; statt des nach der Gesetzgebung bis 1848 geltenden Sy- 
<lb/>stems des Census und der Capacitäten wurde durch das Gesetz von
<lb/>1848 mit Verbannung der bisherigen irrigen Grundlagen die Ur- 
<lb/>liste auf einer oreiten Grundlage gebildet, und alle Personen, die
<lb/>30Jahre alt waren, politische und bürgerliche Rechte besaßen, (mit
<lb/>Ausnahme einiger im Gesetze als unfähig erklärten), wurden auf
<lb/>die Urliste gese(t. Die Cantonscommission, die aus gewählten Ge- 
<lb/>meindebeamten unter Vorsitz des Friedensrichters bestand, wählte
<lb/>aus der Urliste die auf die Cantonsliste zu Setzenden, und die De-
<lb/>partementalliste wurde wieder von unabhängigen Personen und nicht
<lb/>von Verwaltungsbeamten entworfen. Die Wirkung war eine be- 
<lb/>deutende; wäh-end von 1848 die Urliste der Geschworenen nur
<lb/>27,000 Person, n enthielt, welche das Richteramt über 35 Millionen
<lb/>ausüben könnt,n, finden wir 1649 auf den Urlisten 1,370,540
</p>

            <pb facs="2173686_1500+1863_0429.tif"
                n="425"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_1500+1863_0429--><p/>
            <p>

               <lb/>Von Mittermaier. 425


<lb/>zum Dienste der Geschworenen geeignete Bürger. Es ist bcgrcistich,
<lb/>daß über Vor- oder Nachtheile des Gesetzes von 1648 verschiedene
<lb/>Ansichten in Frankreich vvrkamen 5Ö) (nach der Verschiedenheit des
<lb/>politischen Standpunktes der Personen). Gewiß ist nur, daß das
<lb/>neue Gesetz den Vortheil hatte, daß durch die Erweiterung der Liste
<lb/>die Last des Geschworenendienstes unter mehr« re Personen vertheilt
<lb/>wurde, das Interesse der Bürger an der Verwaltung der Straf- 
<lb/>justiz vermehrt, der Jury mehr der Charakter gegeben wurde, die
<lb/>Stimme des Landes aUseitiger und treuer auszudrücken, und daß
<lb/>nach den Zeugnissen von Assisenpräsidenten 61) vermöge des neuen
<lb/>Gesetzes aus die Geschworenenliste Männer kamen, welche nach den
<lb/>ftüheren Gesetzen nicht Geschworene sein konnten, während sie, un- 
<lb/>geachtet sie ein geringes Vermögen besaßen, in der allgemeinen
<lb/>Achtung von Seite ihrer Mitbürger wegen UjuS großen praktischen
<lb/>Sinnes und reicher Erfahrung, aber auch wegen ihres festen Cha- 
<lb/>rakters, als die trefflichsten Geschworenen sich bewährten. Es darf
<lb/>aber auch nicht verschwiegen werden, daß manche Klagen gegen
<lb/>das Gesetz sich erhoben, theils weil oft die Commission eine große
<lb/>Gleichgültigkeit zeigte, oder theils ohne gehörige Berathung und
<lb/>Prüfung der Eigenschaften des zu Wählenden Männer auf die Liste
<lb/>setzten, von denen man wußte oder vermuthete, daß sie am besten
<lb/>von Hause abwesend sein konnten. Man beobachtete auch, daß in
<lb/>manchen Gemeinden tüchtige Bürger die ein bedeutendes Geschäft
<lb/>hatten, aus Furcht, durch ihre Abwesenheit während des Ge- 
<lb/>schworenendienstes großen Verlust zu leiden. Alles anwendeten, um
<lb/>nicht auf die Urliste gesetzt zu werden, und dieß durch ihre Freunde
</p>
            <p>

               <lb/>50) z. B. der Oeneralprocurator Digorie in der Schrift Du Jury. pag.
<lb/>140 ist mit dem großen Einfluß, welchen man dem Gemeindeele- 
<lb/>ment in dem Gesetze gab , nicht zufrieden.

<lb/>51) Der Derfaffer dieses Aufsatzes hatte damals auf den Grund dieser
<lb/>Zeugniffe in der Zeitschrift für ausländische Gesetzgebung, Dd. 24,
<lb/>S. Jö'i —161, die Wirkungen des Gesetzes von 1848 darzustellen
<lb/>gesucht, s. aber auch über Feblcr des Gesetzes intereffante Mitthei- 
<lb/>lungen über das Gesetz von 1^4s, s. von Caze in dem Recueil de
<lb/>racadeinie de legislatio«, Ld. 2, S. 161—165.
</p>

            <pb facs="2173686_1500+1863_0430.tif"
                n="426"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_1500+1863_0430--><p/>
            <p>

               <lb/>426 Erfahrungen uber die Wirksamkeit der Schwurgerichte re.

<lb/>in der Commission leicht durchsetzen konnten. Zm neuen Gesetze
<lb/>von 1653, das wir oben mittheilten, siegte ein anderes Element,
<lb/>indem jetzt die Entwerfung der Departementalliste in die Hände der
<lb/>Friedensrichter (also von der Regierung abhängigen Beamten) und
<lb/>der Maires (in Frankreich von der Regierung ernannten) 5^) gelegt
<lb/>und die Bildung der Dicnstliste den Präfecten und Friedensrichtern
<lb/>übertragen wurde. Nach der Statistik von 1861 kämmen nun auf
<lb/>die Generallisten 129300, und in den jährlichen von der zweiten
<lb/>Commission entworfenen Listen findet man 43100 52). Vergleicht
<lb/>man den Stand der neueren Ansichten über Besetzung der Jury in
<lb/>Frankreich, so überzeugt man sich bald, daß eine große Verschieden- 
<lb/>heit obwaltet, (im Zusammenhang mit den politischen Ansichten der
<lb/>Personen) Wohlgesinnte und ruhige Männer haben'große Bedenken,
<lb/>ob von den Präfecten, die jetzt eine so große Rolle zu spielen ha- 
<lb/>ben, erwartet werden kann, daß sie die Eigenschaften besitzen,
<lb/>welche das Vertrauen begründen, daß tüchtige Geschworene durch
<lb/>sie gewählt werden 63)* In der neuesten Zeit sind über die Eigen- 
<lb/>schaften der Geschworenen die widersprechendsten Ansichten ausge- 
<lb/>sprochen worden. Während Fremo nt54) fordert, daß die burch
<lb/>ihren Reichthum Unabhängigsten Geschworene werden sollten, und daß
<lb/>dafür gesorgt werden müßte, daß nicht Geschworene, die in.der
<lb/>Nähe des verübten Verbrechens wohnen, zeigen Andere^), daß
<lb/>es durchaus nothwendig wäre, daß die Geschworenen nicht zu
<lb/>weit vom Orte des Verbrechens wohnen, weil sonst die Vertheidi-
<lb/>gung leicht leiden könne, indem es darauf ankömmt, daß die Ge-
</p>
            <p>

               <lb/>51a) Ueber die Stellung der maires Laboulage le parte liberal son
<lb/>programe 1864 pag. 104.

<lb/>52) Unter diesen sind 719 Handwerker und GewerbSleute. 2766 Land- 
<lb/>leute, 5582 Beamte oder Angestellte bei öffentlichen Verwaltungen,
<lb/>7284 Handelsleute, 6797 Advokaten, Aerzte, Notare und 19952
<lb/>Grundeigenthümer und Personen die von ihren Renten leben.

<lb/>53) Caze im Becueil p. 164. 165.

<lb/>54) In der Revue critique 1861 p. 324, 333.

<lb/>55) Foss6 und Paringault in dem Becueil de l’academie, pag. 279 —
<lb/>264.
</p>

            <pb facs="2173686_1500+1863_0431.tif"
                n="427"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_1500+1863_0431--><p/>
            <p>

               <lb/>Von Mittermarer.
</p>
            <p>

               <lb/>427
</p>
            <p>

               <lb/>schworenen mit den Sitten, der Lebensweise der betheiligten Per- 
<lb/>sonen und selbst mit der Sprachweise der Zeugen vertraut wärerr.
<lb/>Ebenso wird trefflich gezeigt, daß es ein Unglück wäre, wenn man
<lb/>nur den Vermöglichsten das Geschworenenamt übertrage, wodurch
<lb/>der Wahrspruch der Geschworenen leicht alles Vertäuen verlieren
<lb/>könnte.

<lb/>Zu 2. Auffallend ist es, daß in Frankreich mehrere Stim- 
<lb/>men sich erheben 5e), welche gegen das System der Recusation in
<lb/>zwei Beziehungen sich aussprechen, theils insofern sie keine perem-
<lb/>torischen Recusationen zulaffen wollen, weil nach der Erfahrung
<lb/>durch die Advokaten häufig die Recusation benützt wird, um aus
<lb/>Gefälligkeit auf den Wunsch von Personen, die in einer Sache
<lb/>nicht gern Geschworene sein möchten, solche Personen vom Dienst
<lb/>zu befreien, theils weil die Advokaten es dann leicht haben, aus
<lb/>manchen schlauen Berechnungen als Geschworene diejenigen zu ent- 
<lb/>fernen, von denen ste besorgen, daß ste wegen ihrer geistigen Be- 
<lb/>gabung, ihrer Erfahrung, oder wegen ihrer Strenge auf ihre Mit- 
<lb/>geschworenen einen Einfluß üben, um sie zur Verurtheilung zu be- 
<lb/>wegen, daher oft eben die tüchtigsten Geschworenen recusirt wurden.
<lb/>Fremo nt will, daß der Angeklagte nur drei Geschworene recuflren
<lb/>darf. Mit Recht erklären stch erfahrene Schriftsteller 57) gegen solche
<lb/>Vorschläge, wodurch das Wesen des Schwurgerichts zerstört würde,
<lb/>weil es darauf ankömmt, daß die Männer, welche als Geschworene
<lb/>entscheiden, als solche erscheinen, denen gleichsam der Angeklagte
<lb/>wie seinen Schiedsrichtern stch unterworfen bat und hiezu die Begün- 
<lb/>stigung das peremtorische Recusationsrecht gehört 58j. Das französi-
</p>
            <p>

               <lb/>56) Potel projet de Toiganisation judiciaire Frimont in der Revue de
<lb/>legislation 1361 pag. 320.

<lb/>57) Paringault im Recueil p. 285, und Helie in seinem Tratte. Bd. 8,
<lb/>S. 407.

<lb/>58) Helie sagt daher mit Recht; detruire le droit de recusation ou
<lb/>le renfermer dans les limites trop t'troites, ce serait conferer
<lb/>le droit de juger au hasard a fignorance, aux passions, aux
<lb/>prejug&amp;.
</p>

            <pb facs="2173686_1500+1863_0432.tif"
                n="428"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_1500+1863_0432--><p/>
            <p>

               <lb/>428 Erfahrungen über die Wirksamkeit der Schwurgerichte rc.

<lb/>sche System über Recusationen hat drei andere Fehler, welche Ge- 
<lb/>fahrbringend für die Gerechtigkeit der Wahrsprüche sein können:
<lb/>1) daß, wenn eine noch so große Anzahl von Angeklagten in einer
<lb/>Sache vor Gericht steht, Alle nur gegen 9 Recusationen ausüben
<lb/>können; 2) daß, wenn 9 peremtorische Recusationen auSgeübt sind,
<lb/>gegen andere Geschorene, deren Namen erst später gezogen werden,
<lb/>der Angeklagte auch, wenn er die wichtigsten Gründe der Recusation
<lb/>gegen einen Geschworenen beweisen könnte, dieß nicht darf; 3) daß
<lb/>der Staatsanwalt erst nachdem der Angeklagte über die Recusation
<lb/>eines Geschworenen sich erklärt hat, die Recusation geltend ma- 
<lb/>chen kann.

<lb/>tFortsetzung folgt).
</p>

         </div>
         <pb facs="2173686_1500+1863_0433.tif"
             n="429"
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         <div xml:id="d71233e40376"
              ana="scope_-_429-441"
              type="article"
              n="XXIII.">
            <head>
               <title level="a" type="main">Zur Lehre von dem dolus generalis</title>
            </head>
            <byline>
               <docAuthor ana="Pfotenhauer, ...">Von Herrn Professor Pfotenhauer in Bern</docAuthor>
            </byline>
      
      
      
            <!-- Case 1: ocr of page 2173686_1500+1863_0433--><p/>
            <p>

               <lb/>0
</p>
            <p>

               <lb/>XXI.

<lb/>Zur Lehre von dem dolus generalis.

<lb/>Von Prof. Pfotenhauer in Bern.

<lb/>Gleichwie Gehler die in seiner Schrift über Begriff und Ar- 
<lb/>ten des Dolus verthcidigte Ansicht von der theilweise kulposen
<lb/>Natur der sogenannten Aberrationsdelikte neuerdings wieder
<lb/>in Schutz genommen hat. Andersdenkenden gegenüber; so bin
<lb/>auch ich veranlaßt worden, hiermit einen Nachtrag zu demjenigen
<lb/>zu liefern, was ich vor zwei Jahren über den damaligen Stand
<lb/>der Lehre von dem generellen DoluS in der vorliegenden Zeit- 
<lb/>schrift (1961 S. 259—71) berichtet und beziehungsweise auSgeführt
<lb/>habe.

<lb/>Bei einer so interessanten und praktisch bedeutungsvollen
<lb/>Streitfrage kann es nämlich nicht fehlen, daß sich, wenn sie ein-
</p>
            <p>

               <lb/>1) S. LerichtSsaal 1863 S. 116. — Wenn ich, auch dieser neuesten
<lb/>Rechtfertigung gegenüber, an meiner früheren entgegengesetzten An- 
<lb/>sicht festhalte, so kann ich doch Geßler in Betreff dessen, was er
<lb/>S. 177 gegen Hälschner und Walther bemerkt, nur beiftimmen,
<lb/>und muß ihm zugleich zugestehen, daß er S. 118 nicht ohne allen
<lb/>Grund auch mir den Vorwurf eines Unterlassungsfehlers macht,
<lb/>nämlich einer unvollständigen Mittheilung seiner Ansicht.
<lb/>Offen gestanden, habe ich mich zu dieser Omission nicht etwa durch
<lb/>einen bösen, sondern durch eine Art von Un-Willen verleiten las- 
<lb/>sen, ob der vom Verfasser gewählten Argumentationsweise, welche
<lb/>in der That den Geduldfaden des Lesers mitunter auf die Probe
<lb/>stellt. Auch habe ich ja die Unvollständigkeit meiner Relation nicht
<lb/>verschwiegen, sondern durch ein „u. s. n&gt;." angedeutet.
</p>
            <pb facs="2173686_1500+1863_0434.tif"
                n="430"
                xml:id="zs1-2173686_1500-1863_0434"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_1500+1863_0434--><p/>
            <p>

               <lb/>430 Zur Lehre von dem dolus generalis.


<lb/>mal wieder einem größeren Kreise von Lesern vorgeführt und in
<lb/>ihrer Trageweite anschaulich gemacht wird, die Wissenschaft immer
<lb/>aufs Neue angesporrt fühlt, ihren Scharfsinn an der Lösung der- 
<lb/>selben zu versuchen, zumal auch die Verbrecherwelt fortwährend Bei- 
<lb/>spiele und namentlich Tödtungsfälle liefert, bei welchen die Existenz
<lb/>eines generellen Dolus in Frage kommt, und welche dann von dem
<lb/>einen Gerichtshöfe als vollendete, von einem anderen als blos
<lb/>versuchte Mordthaten aufgefaßt werden.

<lb/>So finden sich unter anderen in Goltdammer's Archiv
<lb/>für Preußisches Strafrecht2 3) vier solcher Fälle aus der neueren und
<lb/>neuesten Zeit. In dem ersten und vierten Fall war der Ent- 
<lb/>leibte lödtlich gemißhandelt und dann als todt in's Wasser geworfen
<lb/>worden, während die Sachverständigen darüber, daß der Tod erst
<lb/>im Wasser erfolgt sei, das eine Mat ohne Zweifel, das andere Mal
<lb/>geteilter Ansicht waren. Die Anklage lautete in beiden Fällen auf
<lb/>vollendeten Mord, und die Geschworenen hatten auch die ihnen vor-
<lb/>gelegte, von den Spezialitäten der TodeSart entkleidete Hauptfrage,
<lb/>ob der Angeklagte schuldig sei, den NN. u. s. w. vorsätzlich und
<lb/>mit Ueberlegung getödtet zu haben, ohne Bedenken bejaht. In dem
<lb/>zweiten Falle hingegen, wo eine Magd ihr uneheliches Kind bei
<lb/>der Geburt gewürgt und nachdem es in Folge dessen zu schreien
<lb/>und zu zappeln aufgehört, als vermeintlich todt in den Abtritt ge- 
<lb/>worfen hatte, in welchem eS aber schon nach kurzer Zeit entdeckt
<lb/>und noch 36 Stunden am Leben erhalten wurde — hier fiel der
<lb/>Wahrspruch anders auS. Die Aerzte hatten nämlich als Todesur- 
<lb/>sache eine Lungenlähmung angegeben, deren Entstehung theils von
<lb/>den Erstickungsversuchen der Mutter, theilS von dem mehrstündigen
<lb/>Liegen dcS Kindes in dem kalten Abtritt herzüleiten sei. Die An- 
<lb/>klage lautete gleichwohl auch hier auf vollendeten Kindeßmord; al- 
<lb/>lein der Affisenpräsident, der seltsamer Weise das Kind, weil es
<lb/>erst 36 Stunden nach seiner Befreiung aus dem Abtritt gestor- 
<lb/>ben war, nicht mehr für ein als neugeboren getödtetes im
<lb/>Sinne des Gesetzes halten zu dürfen glaubte und diese irrige AuS-
</p>
            <p>

               <lb/>2) B. 1. S 548. B. 9 S. 817 u. 627. B. 10. S. 24.


<lb/>3) Das preußische Gesetzb. §. 180 verlangt nämlich, daß die Mutter
</p>

            <pb facs="2173686_1500+1863_0435.tif"
                n="431"
                xml:id="zs1-2173686_1500-1863_0435"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_1500+1863_0435--><p/>
            <p>

               <lb/>Von Pfotenhauer.
</p>
            <p>

               <lb/>431
</p>
            <p>

               <lb/>legung in seinem Schlußvortrag auch den Geschwornen plausibel
<lb/>gemacht hatte, stellte neben der allgemeinen auf Vollendung, auch
<lb/>eine eventuelle auf bloßen Versuch gerichtete Frage, und die Ge- 
<lb/>schwornen, eingedenk der erhaltenen Belehrung, verneinten natürlich
<lb/>die erste und bejahten die Versuchsfrage. Man sieht also Richter
<lb/>und Geschworne denken meist gar nicht an unsere Streitfrage, son- 
<lb/>dern nehmen einfach vollendete dolose Tödtung an. Denn auch im
<lb/>letzterwähnten Kindesmordfalle verneinten die Geschwornen die Vol- 
<lb/>lendung nicht etwa, weil die Mutter bei dem Werfen des Kinde-
<lb/>in den Abrritt nicht mehr die Absicht zu tödten gehabt hatte, son- 
<lb/>dern aus einem ganz anderen, wenn gleich falschen Grunde. Ein- 
<lb/>zig im dritten Fall verhielt sich dies anders und kam unsere Con- 
<lb/>troverse zur Sprache. Der Thätcr hatte nämlich seinem überwältig- 
<lb/>ten und zu Boden geworfenen Gegner so lange mit den Händen
<lb/>die Kehle zugedrückt, bis derselbe sich nicht mehr gerührt, sodann
<lb/>aber den für bereits leblos Gehaltenen an einem um den Hals ge- 
<lb/>schlungenen Strick 40 Schritte in den Wald hinein geschleift, weil
<lb/>er den verräterischen Leichnam nicht so nahe bei der Landstraße
<lb/>liegen lassen wollte. Erst in den mündlichen Verhandlungen modi-
<lb/>fizirten die Aerzte ihr in der Voruntersuchung auf Grund der Lei- 
<lb/>chenschau und Sektion abgegebenes Gutachten ausfallender Weise
<lb/>dahin, die Erdrosselung sei nicht schon durch das Würgen mit den
<lb/>Händen, wie sie früher angenommen, sondern erst während und
<lb/>mittelst des Schlcifcns in den Wald erfolgt — gewiß ohne zu ah- 
<lb/>nen, welche Wendung sie dadurch der rechtlichen Beurtheilung de-
<lb/>Falles gaben- Denn nun trat der Vertheidiger * * * 4) mit der Be- 
<lb/>hauptung auf, daß eine vorsätzliche Tödtung durch die nur zur
<lb/>Verdeckung der That vorgenommene, in Wirklichkeit aber erst tödt-
</p>
            <p>

               <lb/>ihr uneheliches Kind in oder gleich nach der Geburt getobtes habe,


<lb/>und der Vorsitzende meinte nun, das Tödten gleich nach der Geburt
<lb/>sei nicht blos von der verbrecherischen Thätigkeit, sondern auch von


<lb/>deren Erfolg, dem Tode , zu verstehen: auch dieser müsse gleich nach
<lb/>der Geburt eingetreten sein.


<lb/>4) Also auch hier wieder eine Bestätigung dessen, was ich bereits
<lb/>früher (1861. S. 264 Not. 20) bemerkt habe.
</p>

            <pb facs="2173686_1500+1863_0436.tif"
                n="432"
                xml:id="zs1-2173686_1500-1863_0436"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_1500+1863_0436--><p/>
            <p>

               <lb/>432 Zur Lehre t&gt;on bem dolus generalis.

<lb/>lieh gewordene zweite Handlung nicht verübt worden sei. Das Prä- 
<lb/>sidium stellte entsprechend der Anklage die Hauptfrage auf vollende- 
<lb/>ten Mdrd, daneben aber, um auch der Vertheidigung gerecht zu
<lb/>werden, noch folgende ganz ungehörige eventuelle Frage: hat der
<lb/>Angeklagte dem Förster Z. eine vorsätzliche Mißhandlung zugefügt,
<lb/>welche den Tod des Z. zur Folge gehabt hat? — Gleich als ob
<lb/>der Angeklagte überhaupt nicht die doch eingestandene Absicht zu
<lb/>tödten, sondern blos die Absicht den Förster zu mißhandeln gehabt
<lb/>hätte, und als ob der Tod des Gemißhandelten ganz wider den
<lb/>Willen des Thäters eingetreten wäre! — Offenbar wurden auch
<lb/>hier die Geschworenen irregeleitet durch den Affisenpräsidenten; denn
<lb/>anstatt ihnen den Unterschied zwischen dem speziellen und generellen
<lb/>Dolus klar zu machen und dann die Fragen dem wahren Sachver- 
<lb/>halt gemäß zu formulircn , legte er ihnen eine blos auf culpa dolo
<lb/>determinata berechnete Frage vor, welche denn auch, nach Ver- 
<lb/>neinung der Hauptfrage, bejaht und so ein ganz falsches Endergeb-
<lb/>niß herbeigeführt wurde, nämlich eine Verurtheilung zu blos zehn- 
<lb/>jährigem Zuchthaus. Im ersten und vierten Fall war also wegen
<lb/>vollendeten Mordes auf Todesstrafe, in dem zweiten, dem Kindes-
<lb/>mvrbfalle, wieder auf eine bloße Versuchsstrafe erkannt worden.

<lb/>Bei so auffallend abweichenden Entscheidungen der Ge- 
<lb/>richte deS nämlichen Landes, wo die einen auf Todesstrafe erken- 
<lb/>nen, während andere für die gleiche Thal mehrjähriges Zuchthaus
<lb/>für angemessen erachten, möchte sich doch vielleicht fragen, ob
<lb/>es nicht rathsamer und im Interesse einer einheitlichen Recht- 
<lb/>sprechung geradezu nothwendig sei, die Entscheidung in Fällen die- 
<lb/>ser Art nicht mehr der zufälligen Ansicht des einen oder anderen
<lb/>Gerichtshofes zu'überbaffen, sondern nach dem Vorgänge Würtem-
<lb/>bergs und Badens eine gesetzliche Bestimmung über die mit generel- 
<lb/>ler Absicht begangenen Tödtungen aufzustellen. Der gewöhnliche
<lb/>Einwand hiergegen, der auch Würtcmbcrg veranlaßt haben mag,
<lb/>den freilich sehr komplizirten Art. 50 seines Gesetzbuchs wieder auf- 
<lb/>zuheben, daß nämlich in Ländern mit Schwurgerichten das Gesetz- 
<lb/>buch nicht allgemein und einfach genug sein könne, und sich aller
<lb/>in's Einzelne gehenden Vorschriften zu enthalten habe, scheint des- 
<lb/>halb nicht stichhaltig zu sein, weil die juristisch gebildeten Staats-
</p>

            <pb facs="2173686_1500+1863_0437.tif"
                n="433"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_1500+1863_0437--><p/>
            <p>

               <lb/>Von Pfotenhauer.
</p>
            <p>

               <lb/>433
</p>
            <p>

               <lb/>richter es sind und nicht die Volksrichter, welche das Gesetzbuch zu
<lb/>studiren, wissenschaftlich auszulegen und anzuwenden haben, wäh- 
<lb/>rend die Hauptaufgabe der, nöthigen Falls zu belehrenden, Ge-
<lb/>schwornen darin besteht, die ihnen vorgelegten Fragen zu beantwor- 
<lb/>ten, die dann freilich auch richtig, d. h. kurz, klar und sachgemäß
<lb/>formulirt sein müssen.

<lb/>Auch der verdienstvolle Herausgeber des Preußischen Archivs,
<lb/>Obertribunalsrath Goltdammer ist überzeugt von den Nachthei- 
<lb/>len und von der Rothwendigkeit einer Vermeidung solcher Wider- 
<lb/>sprüche in den richterlichen Entscheidungen; jedoch begnügt er sich
<lb/>mit einem anderen Ausweg. Er gehört nämlich zu den Gegnern
<lb/>des generellen Dolus, auf dessen Widerlegung er auf Veranlassung
<lb/>des obigen Kindesmordfalles (B. 9 S. 821 — 26) näher eingeht
<lb/>unter wesentlicher Bezugnahme auf die Entscheidungen in dem be- 
<lb/>kannten Klein ätschen Fall aus d. I. J835 * * 8/3g und auf Bern er
<lb/>Jmputationslehre S. 218, obschon man den letzteren nicht auch für
<lb/>die Behauptung verantwortlich machen darf, daß in Fällen dieser
<lb/>Art stets .ein bloßer Mordversuch in Konkurrenz mit dem (straflosen)
<lb/>Versuch einer kulposen Tödtung vorhanden sei8). Bei dieser
<lb/>Auffassung des Sachverhältniffes konnte er natürlich mit keiner v&gt;on
<lb/>den oben erwähnten vier Entscheidungen einverstanden sein: mit der
<lb/>ersten und vierten nicht, weil beide Male vollendeter Mord ange- 
<lb/>nommen, und mit den beiden anderen nicht, weil im zweiten Fall
<lb/>das Gesetz falsch, und im dritten Fall ein falsches Gesetz angewen-
<lb/>det wurde. Daher schließt er denn seine neueste Mittheilung (B. 10
<lb/>S. 27) mit folgender Mahnung. „Man sieht unter allen Umstän- 
<lb/>den, wie zahlreich Fälle der vorliegenden Art und zwar in der
<lb/>verschiedensten Gestaltung sich ereignen. Die beiden früheren und
<lb/>der vorliegende sind in einem Jahre (1861) zur gerichtlichen Ent- 
<lb/>scheidung gelangt, und man hat kein Bedenken gehabt, sie als
</p>
            <p>

               <lb/>5) Gesetzt es gäbe einen solchen Versuch; — so würde doch die Mut- 


<lb/>ter, die ihr vermeintlich bereits todtes Kind in den Abtritt warf,


<lb/>nicht blos versüßt haben, dasselbe aus Fahrlässigkeit zu tödten,
<lb/>da das Kind in Folge dessen wirklich seinen Tod fand.


<lb/>Der Gerichtssaal 1863. Heft VI. 28
</p>

            <pb facs="2173686_1500+1863_0438.tif"
                n="434"
                xml:id="zs1-2173686_1500-1863_0438"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_1500+1863_0438--><p/>
            <p>

               <lb/>434 Zur Lehre von dem ävlus generalis.


<lb/>(vollendeten) Mord oder doch nach strafrechtlichen Gesichtspunkten
<lb/>zu behandeln, die hier in keiner Weise passen. Es ist daher gewiß
<lb/>ein gerechtfertigter Wunsch, daß die Schwurgerichtshöfe und insbe- 
<lb/>sondere die Vorsitzenden derselben durch die vorliegenden Andeutun- 
<lb/>gen veranlaßt werden möchten, die so sehr zweifelhafte juristische
<lb/>Seite dieser Fälle ins Auge zu fassen, mindestens durch die Art der
<lb/>Fragestellung einer Entscheidung nöthigen Falls durch den höchsten
<lb/>Gerichtshof nicht vorzugreifen."

<lb/>Es ist dieß gewiß ein ganz berechtigter, aber zugleich ein sehr
<lb/>prekärer Wunsch, bei welchem, bis er einmal in Erfüllung geht,
<lb/>immer noch zweifelhaft bleibt, für welche Ansicht der höchste Gerichts- 
<lb/>hof in Preußen in seiner dermaligen Zusammensetzung sich entscheiden
<lb/>wird: ob für bloßen Versuch, wie zu Kleines Zeiten im Tarnow-
<lb/>schen Fallb), oder für vorsätzliche vollendete Tödtung, wie vor 25
<lb/>Jahren im Kleina'schen Fall, und wie neuerdings auch von den
<lb/>obersten Gerichtshöfen in Hessen bei Gelegenheit eines Gatten- 
<lb/>mordes *), und in Oesterreich auf Veranlassung eines Kindes-
<lb/>mordeS^) angenommen worden ist.

<lb/>So weit die Mittheilungen aus der neuesten Gerichtspraxis.

<lb/>Bevor ich nun auf die kürzlich erschienenen wissenschaftlichen
<lb/>Arbeiten übergehe, welche zu diesem Nachtrag Anlaß gegeben haben,
<lb/>sei es erlaubt, die Leser des Gerichtssaals daran, zu erinnern, daß
<lb/>ich früher (1861 S. 270 u. 71), das Ergebniß der Untersuchung
<lb/>zusammenfaffend, gesagt hatte, unter dolus generalis sei nicht der
<lb/>auf Hervorbringung eines spezifisch gewollten Erfolges beschränkte
<lb/>Vorsatz zu verstehen, sondern die auf die Ausführung einer
<lb/>von bestimmten Wirkungen begleiteten That gerichtete Absicht, und
<lb/>Alles, was das Subjekt wissentlich gethan und bewirkt habe, indem
<lb/>eS bereits und noch dieser generellen Absicht genügen wollte, sei ihm
</p>
            <p>

               <lb/>6) Wo aber gleichwohl auf Todesstrafe erkannt, und um des (angeb- 
<lb/>lichen Versuchs willen blos die Schärfung, das Rädern, erlassen
<lb/>wurde.

<lb/>7) S. Heuser, Entscheidungen des Ober-Appellations-Gerichts zu Kas- 
<lb/>sel. Bd. 1. S. 358 u. 455.

<lb/>6) S. Allgem. Oesterreich. Gerichtszeitung 1859. Nr. 40 u. 1860 S. 23.
</p>

            <pb facs="2173686_1500+1863_0439.tif"
                n="435"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_1500+1863_0439--><p/>
            <p>

               <lb/>Von Pfotenhauer.
</p>
            <p>

               <lb/>435
</p>
            <p>

               <lb/>als Produkt seines do losen Handelns auf Rechnung zu schreiben.
<lb/>Mit anderen Worten bezeichnen wir also die verbrecherische Absicht,
<lb/>und vorzugsweise die Absicht zu tödten, dann als eine generelle, wenn
<lb/>das Subjekt zur vollständigen Verwirklichung seines verbrecherischen
<lb/>Vorhabens mehrere dem individuellen Zwecke nach zwar geschiedene,
<lb/>aber gleichwohl unter sich verbundene Thätigkeiten bestimmt hatte,
<lb/>indem die erste die Voraussetzung der zweiten bilden, und diese
<lb/>(ohnehin gleich wirksame) jener dienen sollte : die Absicht zu morden
<lb/>sollte ausgeführt werden einmal durch den Vorsatz den Gegner
<lb/>zu erschlagen oder zu erwürgen, und sodann durch den weiteren Vor- 
<lb/>satz, den Erschlagenen oder auf andere Weise Getödteten (auch noch)
<lb/>in's Wasser oder in einen Abgrund zu werfen, ihn zu verscharren
<lb/>oder auszuknüpfen, sei es um ihn spurlos verschwinden zu machen,
<lb/>oder um einen Unglücksfall, eine Selbstentleibung vorzuspiegeln, je- 
<lb/>denfalls um die Urheberschaft der That von sich abzuwenden und
<lb/>straffrei auszugehen. .

<lb/>Eben weil nun dieser Auffassung zufolge auch die zweite
<lb/>Handlung noch unter der „Einwirkung" der Hauptabstcht
<lb/>steht, weil die Absicht zu tödten, den Mord auszuführen,
<lb/>in der zweiten Handlung noch „fortwirkt"ö), indem erst
<lb/>mit Beendigung dieser der verbrecherische Wille an dem Vor- 
<lb/>gesetzten Ziele angelangt ist — eben deßyalb hielten wir uns zu der
<lb/>Schlußfolgerung berechtigt, es sei für die Zurechnung zum Dolus
<lb/>gleichgültig, durch welche dieser beiden Handlungen der Erfolg her-
<lb/>vorgebracht werde, ob durch die erste vorzugsweise darauf berechnete,
<lb/>oder erst durch die zweite, an sich gleich wirksame, aber diesmal zur.
<lb/>Verheimlichung der bereits gelungenen Tödtung bestimmte Handlung:
<lb/>sobald nur der durch den Willen geschaffene Zusammenhang zwischen
<lb/>beiden nicht etwa wiederum durch den Willen, durch eine ungeschickt
<lb/>und deßhalb erfolglos sich betätigende Reue aufgehoben worden sei.
</p>
            <p>

               <lb/>6) Wir machen auf diese früher von uns wiederholt (S. 290. 264.
<lb/>270) gebrauchten Ausdrücke deßhalb aufmerksam, weil in den sogleich
<lb/>zu erwähnenden Abhandlungen von Krug und Häberlin ein
<lb/>Hauptgewicht'auf die Fortwirkung, im Gegensatz zur Fort- 
<lb/>dauer gelegt wird.
</p>

            <pb facs="2173686_1500+1863_0440.tif"
                n="436"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_1500+1863_0440--><p/>
            <p>

               <lb/>436 Zur Lehre von dem äolus Aenerulis.


<lb/>Diese Ansicht nun, als deren tüchtigster Gegner sich Berner
<lb/>erwiesen hat, und welche darauf hin von Anderen für vernichtet,
<lb/>tobt und nicht ohne eine (nur zu kurze) Leichenrede begraben erklärt
<lb/>worden ist*") — sie hat etwas von einem Phönix in sich: sie lebt
<lb/>immer wieder auf und sucht gestützt auf die Natur der Sache, auf
<lb/>den unabweisbaren Gerechtigkeitssinn, der Spitzfindigkeit der Reflexion
<lb/>den vermeintlichen Sieg streitig zu machen. Nicht weniger als drei
<lb/>Bertheidiger find nach mir für den generellen DoluS in die Schranken
<lb/>getreten, und zwar alle drei in dem Archiv für Preußisches Straf- 
<lb/>recht, zuerst Schwarze, dann Krug und ganz kürzlich Hab er- 
<lb/>lin").

<lb/>ES kann selbstverständlich nicht unsere Abficht sein, den Inhalt
<lb/>dieser drei Abhandlungen hierzu reproduziren, sondern wir begnügen
<lb/>uns, die Aufmerksamkeit der Leser des Gerichtssaals, welchen das
<lb/>Preußische Archiv nicht zugänglich oder doch nicht zur Hand ist —
<lb/>und deren mag es zumal unter den vorzugsweise praktischen Juristen
<lb/>Süddeutschlands nicht wenig? geben — auf diese Arbeiten hinzu- 
<lb/>lenken, zumal man von gegnerischer Seite so gern den Glauben
<lb/>verbreitet, der generelle Dolus sei eine abgethane Sache, ein Phan- 
<lb/>tom, eine Nebelgcstalt, die blos noch in der unerleuchteten Praxis
<lb/>Unheil anrichte.

<lb/>Uebrigens ist unter jenen drei Abhandlungen die von Krug
<lb/>unstreitig die vorzüglichere. Schwarze hat der Einheit und Klar- 
<lb/>heit seiner Darstellung durch eine überreiche und nicht immer pas- 
<lb/>sende , theils der Wirklichkeit theils der Gedankenwelt entlehnte Ka- 
<lb/>suistik Eintrag gethan, und Häberlin, welcher die unter den ge- 
<lb/>nerellen Dolus gehörenden Fälle, gegenüber den Ausschreitungen An- 
<lb/>derer, wieder mit festeren Schranken umgeben hat, fußt im Wesent- 
<lb/>lichen auf Kru gS Argumentationen. Nur eine und allerdings nicht
<lb/>unwichtige Differenz besteht zwischen beiden. Krugs Scharfsinn glaubt
</p>
            <p>

               <lb/>10) S. Walther in der kritischen Vierteljahresschrift. Bd. 5. S. 231.

<lb/>11) Schwarze über den Umfang der Zurechnung des Erfolges zum
<lb/>dolus und zur culpa. Goltdammers Archiv 1862. S. 217 u. 326.
<lb/>— Krug, Zur Frage vom dolus generalis. Ebendaselbst S. 734.
<lb/>— Häberlin über dolus generalis. Archiv 1863. S. 541.
</p>

            <pb facs="2173686_1500+1863_0441.tif"
                n="437"
                xml:id="zs1-2173686_1500-1863_0441"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_1500+1863_0441--><p/>
            <p>

               <lb/>Don Pfotenhauer.
</p>
            <p>

               <lb/>437
</p>
            <p>

               <lb/>nämlich in dem selbstverschuldeten Jrrthum des ThäterS, er habe be- 
<lb/>reits durch seine erste Handlung getödtet, die Brücke gefunden zu
<lb/>haben, mittelst welcher, einzig die Absicht zu tödten und die erst
<lb/>durch die zweite Handlung bewirkte Tödtung in Kausal-Verbindung
<lb/>zu bringen seien: Häberlin hingegen — und darin stimmen wir
<lb/>ihm bei — hält eine Vermittelung durch jenen Jrrthum für entbehr- 
<lb/>lich, weil die zweite Handlung, welche die Beseitigung deS Leichnams
<lb/>oder den Schein eines Selbstmordes bezweckt', mit der Abficht zu
<lb/>tödten und mit der in dieser Absicht unternommenen Handlung in
<lb/>einem unmittelbaren logischen Zusammenhänge stehe. „Der Mörder
<lb/>will den von ihm Erschlagenen nicht vergraben, weil er ihn für tobt
<lb/>hält, sondern weil er sich dadurch vor der Entdeckung schützen will;
<lb/>diese Absicht aber ist eine logische Consequenz aus der Abficht, einen
<lb/>Mord zu begehen."

<lb/>Indem ich hiermit die noch weiter ausgeführte Argumentation
<lb/>Häberlin's schließe, ohne alle daraus abgeleiteten Konsequenzen zu
<lb/>den meinigen zu machen, entledige ich mich noch in Kurzem der
<lb/>Pflicht der Selbstvertheidigung gegenüber einer mißfälligen Beurthei-
<lb/>lung, welche sowohl einer früheren Arbeit, als aüch bereits den Ab- 
<lb/>handlungen von Schwarze und Krug zuTheil geworden ist. Sie
<lb/>befindet sich, diese Beurtheilung, in den oben Nota 10 citirten kriti- 
<lb/>schen Jahrbüchern a. a. O.; ihr Verfasser gehört zu den jüngsten
<lb/>Gegnern des generellen Dolus, zu welchen er irrthümlicher Weise 12)
<lb/>auch Köstlin zählen will, und hat den früher von seinen Gewährs- 
<lb/>männern geführten „Vernichlungskampf" mit kriegerischem Muth und
<lb/>blanken Waffen wieder ausgenommen. Natürlich haben wir den An- 
<lb/>griffen alle drei unterliegen muffen, und die meine Ausführung be- 
<lb/>treffende Kritik sS 243—49) ist insofern eine „vernichtende", als
<lb/>sie blos 2, höchstens 2*/2 Zugeständnisse, außerdem aber lauter Irr-
</p>
            <p>

               <lb/>12) Diesen Jrrthum, der sich übrigens wohl nur aus einem Versehen
<lb/>auch bei Geib Lehrb. Bd. 2 D. 269 findet, während daselbst
<lb/>Wächter ganz übergangen wird — hat gegen meine früheren Zweifel
<lb/>gründlich nachgewiesen Krug a. a. O G 736. Um so weniger
<lb/>hatte Walther S. 236. Note 2. Grund, die richtige Auffassung
<lb/>Schwarze's als unrichtig zu bezeichnen.
</p>

            <pb facs="2173686_1500+1863_0442.tif"
                n="438"
                xml:id="zs1-2173686_1500-1863_0442"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_1500+1863_0442--><p/>
            <p>

               <lb/>438 Zur Lehre von dem äolus generalis.

<lb/>thümer und Widersprüche enthält, welche entweder mir oder der Kri- 
<lb/>tik zur Last fallen. Genau genommen habe ich jedoch blos eine
<lb/>Konzession zu verdanken, nämlich die, daß allerdings von einem kul- 
<lb/>posen Erfolg bei den mit genereller Absicht begangenen Tödtungen
<lb/>— die gewöhnliche Annahme der Gegner — nicht ferner die Rede
<lb/>sein könne, weil es auf Seiten des Thäters an einer Grundbedin- 
<lb/>gung der Kulpa, an der Möglichkeit den bereits vorausgesetzten Er- 
<lb/>folg als einen noch zukünftigen und somit zu vermeidenden zu denken,
<lb/>gänzlich fehle. Es.ist dieß—beiläufig bemerkt — ein Zugeständ-
<lb/>niß, durch welches unser Beurtheiler zu einer fictio casus genö-
<lb/>thigt wird, nämlich zur Annahme der Schuldlosigkeit des Thä- 
<lb/>ters am Erfolg, welche der S. 247 uns aufgebürdeten praesumtio
<lb/>doli (dem Schreckbild der neueren Zeit) mindestens ebenbürtig gegen- 
<lb/>über steht. Die zweite Konzession gilt nicht sowohl uns, als dem
<lb/>natürlichen Gerechtigkeitssinn, der sich nun einmal mit der Ansicht
<lb/>der Gegner nicht befreunden kann, und in der Annahme eines bloßen
<lb/>Versuchs eine pure Spitzfindigkeit, eine Haarspalterei erblickt: nicht
<lb/>deßhalb weil hierbei die Entscheidung der Frage, ob Vollendung oder
<lb/>Versuch vorhanden sei, von einem bloßen Zufall abhängt, wie es in
<lb/>der Beurtheilung S. 243 heißt, sondern weil derjenige, der tödten
<lb/>wollte und durch eine auf Ausführung seines Vorhabens berech- 
<lb/>nete Handlung seinen Gegner auch wirklich getödtet hat, dennoch
<lb/>blos versucht haben soll zu tödten.

<lb/>Wer freilich so zuWerke geht, wie Walther in seiner Kritik,
<lb/>wer unsere (oben nochmals mitgetheilte) Definition vom dolus gene- 
<lb/>ralis frei ©eite liegen läßt: wer die Begriffe vollenden nnd aus- 
<lb/>führen trotz unserer Gegenerklärung fortwährend für gleichbedeutend
<lb/>nimmt: wer die beiden von dem mit genereller Absicht handelnden
<lb/>Verbrecher zusammengedachten und auch thatsächlich miteinander in
<lb/>Verbindung gebrachten Vorsätze, erst zu erwürgen und dann den Er- 
<lb/>würgten ins Wasser zu werfen oder aufzuknüpfen, als einander ganz
<lb/>fremde gar nicht zusammengehörende Proposita und ungefähr so be- 
<lb/>handelt, als ob sie nicht von demselben Subject für die eine That,
<lb/>sondern von verschiedenen Subjekten gefaßt und ausgeführt worden
<lb/>wären, und wer demgemäß dem Thäter die perfide Ausrede gestattet,
<lb/>er sei kein Mörder, denn er habe ja nicht erst durch die zweite
</p>

            <pb facs="2173686_1500+1863_0443.tif"
                n="439"
                xml:id="zs1-2173686_1500-1863_0443"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_1500+1863_0443--><p/>
            <p>

               <lb/>Von Pfotenhauer.
</p>
            <p>

               <lb/>439
</p>
            <p>

               <lb/>(leider auch zur Tödtung hinreichende), sondern schon durch die erste
<lb/>seiner beiden Handlungen tödten wollen — ungefähr wie bei den
<lb/>Aberrationsdelikten: ich habe ia nicht den getroffenen A, sondern
<lb/>den verfehlten 6 erschießen wollen —; der kann allerdings mit
<lb/>Hülfe des logischen Aries: einen vermeintlich bereits Getödteten kann
<lb/>man nicht mehr tödten wollen — eine Menge Jrrthümer und Wi- 
<lb/>dersprüche ausfindig machen, mit deren in's Einzelne gebenden Wi- 
<lb/>derlegung ich weder mich zu befassen, noch, den Leser zu behelligen
<lb/>einige Neigung verspüre. Blos beispielsweise hebe ich die Wider- 
<lb/>sprüche hervor, in welche ich mich bei dem schließlichen Zusammen- 
<lb/>fassen des Ergebnisses meiner Untersuchung verwickelt haben soll, in- 
<lb/>dem ich als Voraussetzungen der Zurechnung zum Dolus verlange,

<lb/>1) daß die zweite (tödtende) Handlung noch zum Zweck der
<lb/>vollständigen Verwirklichung der generellen Absicht gedient habe,
<lb/>und

<lb/>2) so beschaffen sei, daß sie ... . nach dem Wissen deS
<lb/>Thäters den Erfolg Hervorbringen mußte (falls er nämlich nicht be- 
<lb/>reits eingetreten wäre).

<lb/>Zu Nr. 1 macht die Kritik (S. 248) die etwas unsicher ge- 
<lb/>haltene Rüge: „Dieß ist aber doch wohl nicht anders zu verstehen,
<lb/>als daß es dabei nur auf die Meinung des Thäters ankomme, so
<lb/>daß die Voraussetzung fehlt, wenn dieser glaubt, daß er seine Absicht
<lb/>bereits vollständig verwirklicht habe." — Für jeden unbefangenen
<lb/>Leser ist es leicht zu erkennen, wo hier der Jrrthum Walthers
<lb/>liegt: ich rede ausdrücklich von der generellen Absicht, in welcher
<lb/>beide proposita, das Erwürgen und das Aufknüpfen enthalten sind,
<lb/>und welche (Absicht) daher auch erst mit der Ausführung beider
<lb/>vollständig verwirklicht ist; er hat bei allen seinen Argumentationen
<lb/>immer nur die spezielle Absicht, d. h. seinen beschränkten Vorsatz,
<lb/>durch Erwürgen zu tödten, im Sinne, und nur mit Hülfe dieser
<lb/>beliebten Selbstbeschränkung ist es ihm gelungen, so viele Jrrthümer
<lb/>zu Tage zu fördern. — Noch schlimmer ergeht es uns bei Nr. 2.
<lb/>Hier bricht Walther ganz verwundert in die Frage aus: „Wie
<lb/>kann der Handelnde eine Wissenschaft von der tödtlichen Beschaf- 
<lb/>fenheit seiner Thätigkeit haben, wenn er glaubte, den Tod bereits
<lb/>herbeigeführt zu haben?" — Wir stellen einfach die Gegenfrage:
</p>

            <pb facs="2173686_1500+1863_0444.tif"
                n="440"
                xml:id="zs1-2173686_1500-1863_0444"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_1500+1863_0444--><p/>
            <p>

               <lb/>440 Zur Lehre von dem dolus generalis.

<lb/>Wie kann er sie nicht haben,»Hiese Wissenschaft, wenn er bei gesun- 
<lb/>den Sinnen ist? Oder befanden sich etwa in allen bisher vorge- 
<lb/>kommenen Fällen die Verbrecher in Unkenntniß darüber, daß man
<lb/>ein neugebornes Kind durch Werfen in den Abtritt, und überhaupt
<lb/>jeden Menschen durch Ausknüpfen an einem Baum, durch Stürzen
<lb/>üt*6 Wasser oder in einen Abgrund, durch Verscharren unter der
<lb/>Erde u. s. w., eben falls tödten könne und müsse, wenn — man
<lb/>wolle? Nun habe ich aber blos vom Wissen und nicht vom Wol- 
<lb/>len gesprochen, und bekanntlich muß man nicht Alles wollen, was
<lb/>mau weiß.

<lb/>Sonach darf doch wohl als zugestanden angenommen werden,
<lb/>daß wir es in den Fällen des generellen Dolus mit einem Subjekt
<lb/>zu thun haben, welches zur Ausführung seiner That zwei Handlun- 
<lb/>gen bestimmt hat, deren jede nach seinem Wissen so beschaffen ist,
<lb/>daß sie tödten kann und beziehungsweise muß. Allerdings hat der
<lb/>Verbrecher seinem Plane gemäß die erste Handlung zum Tödten
<lb/>und die zweite znr Verheimlichung der Tödtung bestimmt; allein hat
<lb/>er deßhalb bei Vornahme dieser letzteren das Bewußtsein verloren,
<lb/>daß man auch durch sie tödten könne, wenn man wolle und tödten
<lb/>müsse, wenn etwa jene erste Handlung den durch die subjektive
<lb/>Willkühr ihr zugetheilten Erfolg noch nicht hervorgebracht haben
<lb/>sollte? — So viel weiß und so weit denkt in den vorausgesetzten
<lb/>Fällen jeder, auch der ungebildetste, roheste Verbrecher, und eben
<lb/>weil er sich dessen bewußt ist und weil er so denkt, verdient die so- 
<lb/>phistische, seinem eigenen Schuldbewußtsein fremde, und erst vom Ver-
<lb/>theidiger ausgeklügelte Ausflucht, sein Klient habe blos durch die
<lb/>erste Handlung tödten wollen, um so weniger eine Berücksichtigung
<lb/>als der Schuldige auch bei Vornahme der zweiten Handlung den
<lb/>Tod nicht — denn sonst hätte er Wiederbelebungsversuche gemacht
<lb/>oder veranstaltet — und auch das Tödren nur unter der Bedin- 
<lb/>gung aufgehört hatte zu wollen, wenn es nicht mehr nöthig sein
<lb/>sollte.

<lb/>Ob wir nun mit dieser Argumentation der Wahrheit, der
<lb/>wirklich vorhandenen Schuld näher gekommen sind, oder der Ver- 
<lb/>teidiger mit seiner auf bloßen Mordversuch dringenden Einrede —
<lb/>das zu entscheiden, wollen wir wieder einmal den Geschwornen an-
</p>

            <pb facs="2173686_1500+1863_0445.tif"
                n="441"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_1500+1863_0445--><p/>
            <p>

               <lb/>Von Pfotenhauer. 441


<lb/>heim geben, indem wir ihnen folgende zwei Fragen zur Beantwor- 
<lb/>tung verlegen:

<lb/>Hauptfrage: Ist der des vollendeten Mordes Angeklagte
<lb/>schuldig, den 8 dadurch, daß er diesen, in tödtlicher Absicht, zuerst
<lb/>so lange mit den Händen gewürgt, bis er ihn für todt hielt, und
<lb/>ihn dann noch, um einen Selbstmord vorzuspiegeln, an einem Baum
<lb/>aufgeknüpft hat, vorsätzlich und mit Ueberlegung getödtet zu haben?

<lb/>Eventuelle Frage: hat sich der Angeklagte gegen den auf
<lb/>die angegebene Weise gemißhandelten und getödteten 6 deßhalb eines
<lb/>bloßen Versuchs zu tödten schuldig gemacht, weil die Untersuchung
<lb/>ergeben hat, daß 6 nach dem Würgen mit den Händen noch gelebt
<lb/>also bloö scheintodt gewesen, und erst durch das Aufknüpfen an den
<lb/>Baum seinen wirklichen Tod gefunden hat? —13)
</p>
            <p>

               <lb/>13) Erst bei der Korrektur dieser Zeilen ist mir der neueste unser Prob
<lb/>lern mit behandelnde Aussatz „Zur Lehre von der Tödtung"
<lb/>von dem Staatsanwalt v. Bugi t Archiv f. Preuß Strafr. Bd. XI.
<lb/>S 753) zu Gesicht gekommen, und auch darin wird die Ansicht von
<lb/>der reinen Dolosität der in genereller Absicht ausgeführten Töd-
<lb/>tungen auftecht erhallen.
</p>

         </div>
         <pb facs="2173686_1500+1863_0446.tif"
             n="442"
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         <div xml:id="d71233e41539"
              type="section"
              subtype="Rechtsprechung"
              n="XXIV.">
            <head>
               <title level="a" type="main">Das Verbrechen des Mords und der Todtschlags</title>
            </head>
            <byline>
               <docAuthor ana="Schwarze, ...">Von Schwarze</docAuthor>
            </byline>
      
      
      
            <!-- Case 1: ocr of page 2173686_1500+1863_0446--><p/>
            <p>

               <lb/>XXII.
</p>
            <p>

               <lb/>Das Verbrechen des Mords und des Todtschlags.

<lb/>Mittheilungen auS der Praxis.

<lb/>Bon Schwarze.

<lb/>X.

<lb/>(Fortsetzung) *).

<lb/>Die ledige Dienstmagd Johanne Jul. K. — 28 Jahr alt —
<lb/>hatte geständlich am Abende des 17. März 1857 sich und ihr außer- 
<lb/>ehelich erzeugtes dreijähriges Kind in den Dorfbach gestürzt, um
<lb/>sich und ihr Kind zu tödten. Unmittelbar darauf hatte man sie
<lb/>gesucht, sie im Wasser bis an den Hals stehend und an einem Bu- 
<lb/>sche an dem Ufer sich anhaltend gefunden und sie aus dem Wasser
<lb/>lebend herausgezogen, wogegen das Kind bereits todt aus dem
<lb/>Wasser herausgeholt wurde.

<lb/>Die Frage, ob Mord oder Todtschlag vorliege, veranlaßte
<lb/>sehr genaue Erörterungen, womit auch Erörterungen über den Ge-
<lb/>müthszustand der K. vor und bei der That zusammenhingen. Der
<lb/>Gerichtsarzt erklärte die K. für völlig zurechnungsfähig, — ein ein- 
<lb/>geholtes Obergutachten unterschied mehrere Zeitabschnitte und nahm
<lb/>an, daß sie den Entschluß zur Tödtung unter einem, die volle
<lb/>Zurechnung aufhebenden Affecte gefaßt habe und bei dem Gange
<lb/>in das Wasser selbst jeder Selbstbestimmung unfähig gewesen sei, —
<lb/>die Anklage selbst wurde auf Mord gerichtet, — der Gerichtshof
<lb/>erster Instanz nahm Todtschlag und überdieß verminderte Zurech- 
<lb/>nung an, — der Gerichtshof zweiter Instanz dagegen sprach in sei-
</p>
            <p>

               <lb/>*) Vgl. Gerichtssaal, 1859. S. 321 ff. - 1860. S. 481 ff.
</p>
            <pb facs="2173686_1500+1863_0447.tif"
                n="443"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_1500+1863_0447--><p/>
            <p>

               <lb/>Von Schwarze.
</p>
            <p>

               <lb/>m
</p>
            <p>

               <lb/>nen Entscheidungsgründen sich dahin aus, wie er das Verbrechen
<lb/>des Mordes angenommen haben würde.

<lb/>Der Verfasser des gegenwärtigen Aufsatzes erachtet daS Ver- 
<lb/>brechen für einen Fall des Todtschlags.

<lb/>Die, auf diese Frage bezüglichen Ergebnisse der Untersuchung
<lb/>sollen nachstehend vorgetragen werden, unter Benutzung der, den
<lb/>Erkenntnissen beigegebenen Entscheidungsgründe:

<lb/>Die Angeklagte Johanne Juliane K., Tochter eines Waldar- 
<lb/>beiters, ihren Verhältnissen nach genügend unterrichtet und bisher
<lb/>gut beleumundet- hat von ihrem vierzehnten Lebensjahre an in ver- 
<lb/>schiedenen Orten und bei verschiedenen Herrschaften in Diensten ge- 
<lb/>standen. Von Allen, die sie näher kennen, wird sie als willig und
<lb/>gutmüthig, übrigens aber als ruhig und nicht eben redselig geschil- 
<lb/>dert. Sie ist ledig, hat jedoch bereits zwei Kinder außerehelich ge- 
<lb/>hören. Das erste, von welchem sie vor Weihnachten 1852 entbun- 
<lb/>den worden, ist bald nach der Geburt wieder verstorben, das zweite
<lb/>dagegen, im Februar 1655 geborene am Leben geblieben. Vater
<lb/>zu diesem Kinde ist der Dienstknecht Karl Friedrich H. aus M., den
<lb/>sie in einem ihrer Dienste kennen gelernt hatte. H. hat sich hierzu
<lb/>bekannt, und seiner Verbindlichkeit zur Alimentirung des Kindes ein
<lb/>Jahr lang Genüge geleistet, dann aber die Entrichtung von Ziehgeld
<lb/>verweigert, weil er die Angeklagte im Verdacht gehabt, daß sie sich
<lb/>mit einem Andern eingelassen habe. Dieser schon vor der Entbin- 
<lb/>dung der K. ausgesprochene Verdacht hat sich zwar als unbe- 
<lb/>gründet erwiesen, er soll aber, wie die K. angegeben hat, Ver- 
<lb/>anlassung dazu gewesen sein, daß H. sein früher gegebenes Ehever- 
<lb/>sprechenzurückgenommen, während sie selbst später erklärt hat, daß
<lb/>ihr von H. die Ehe gar nicht versprochen worden sei. In jedem
<lb/>Falle aber datirt von da an der Bruch des zwischen der Angeklag- 
<lb/>ten und H. bestandenen vertrauten Verhältnisses. H. hat sich von
<lb/>der Zeit an fern von der K. gehalten und diese will sich über die
<lb/>Sache, über den ihr gemachten Vorwurf eines Umgangs mit Andern
<lb/>damals so gegrämt haben, daß sie ins Wasser zu springen und sich
<lb/>das Leben zu nehmen entschlossen gewesen sei. Sie hat sich jedoch
<lb/>beruhigt, und scheint gegen H. dadurch versöhnlicher gestimmt wor- 
<lb/>den zu sein, daß dieser sie nach ihrer Entbindung besucht und ihr
<lb/>ein jährliches Ziehgeld von 10 Rthlr. versprochen hat. Das mit H.
<lb/>erzeugte Kind selbst hat sie ihren Eltern zur Erziehung übergeben,
<lb/>bei denen eS gut untergebracht gewesen ist. Als H. im Jahre 1856
<lb/>der fernern Entrichtung von Ziehgeld sich geweigert, hat die K ihn
<lb/>deshalb in rechtlichen Anspruch genommen, um den Fort- und Aus- 
<lb/>gang des Processes aber hat sie sich nicht bekümmert, und ist H. in
<lb/>Gewährung der versprochenen jährlichen Alimente rechtskräftig ver-
</p>

            <pb facs="2173686_1500+1863_0448.tif"
                n="444"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_1500+1863_0448--><p/>
            <p>

               <lb/>444 Das Verbrechen des Mords und des Todtschlags.
</p>
            <p>

               <lb/>urtheilt worden. Dieser Umstand und eine Seilen der K. hierzu
<lb/>ergangene Aufforderung haben H bestimmt, zur K. zu gehen, wo- 
<lb/>bei beide dahin übereingekommen, daß H. künftig 8 Rthlr. jährliche
<lb/>Alimente, — nicht aber auch die rückständigen Alimente bezahle. Er
<lb/>sagte der K., welche zu deren Annahme bereit gewesen, zu, den
<lb/>nächsten Sonntag mit ihr nach Gr. zu gehen, um daselbst bei einem
<lb/>Advocaten die Angelegenheit in Ordnung zu bringen. Gleichwohl
<lb/>hat H. nicht Wort gehalten, und ist zu besagter Zeit nicht zur K.
<lb/>gekommen. Sein Außenbleiben ist der K. „sehr nahe gegan- 
<lb/>gen," sie hat geglaubt, es werde sie H. nun ganz verlassen und
<lb/>ihr die Sorge für das Kind allein verbleiben. Dadurch ist sie,
<lb/>wie sie sagt, „sehr traurig gestimmt" worden. Diese Ver- 
<lb/>stimmung zu vermehren, hat noch ein anderer Vorfall das Seinige
<lb/>gethan.

<lb/>Zu Michaelis 1856 ist nämlich der Tagelöhner Johann Gott- 
<lb/>lob Z. bei dem Dienstherrn der K., dem Gutsbesitzer W., in Arbeit
<lb/>getreten. Mit ihm ist die Angeklagte bekannt geworden und zwar
<lb/>so, daß sie von Weihnachten 1856 ab fleischlichen Umgang mit ihm
<lb/>gepflogen hat. Am 15. März d. Js. nun, dem Sonntag nach
<lb/>demjenigen, an welchem H. mit der K. nach Gr. gehen wollen und
<lb/>sie im Stich gelassen, hat W. den genannten Z. in der Kammer
<lb/>der K. getroffen und hiervon Veranlassung genommen, am folgen- 
<lb/>den Tage, denselben aus der Arbeit zu entlassen. Dies hat der K.
<lb/>leid gethan, es hat sie gedauert, daß Z. um ihretwillen brod-
<lb/>los geworden und zugleich ist die Befürchtung in ihr wach ge- 
<lb/>worden, daß ihr Dienstherr W., der, wie sie behauptet, bis dahin
<lb/>zu zweien Malen verbotene Angriffe auf sie gemacht habe, seine
<lb/>Nachstellungen erneuern werde.

<lb/>Ihre Eltern haben ihr wegen des Kindes keine Vorwürfe ge- 
<lb/>macht, sie nur vor künftigen ähnlichen Fehltritten gewarnt und sich
<lb/>bereit erklärt, das Kind zu sich zu nehmen und zu erziehen. Sie
<lb/>hat ihren Eltern das von H. gezahlte Ziehgeld wie auch alles übrige
<lb/>Geld, was sie verdiente, gebracht, damit ihren armen Eltern die
<lb/>Erziehung deS Kindes nicht allzusauer werden sollte.

<lb/>H. hatte die rückständigen Alimente zu bezahlen abgelehnt.
<lb/>Die K. sagt, daß schon der Gedanke daran, daß sie die rückständigen
<lb/>Gelder nicht bekommen sollte, und auch daß H. die Proceßkosten
<lb/>nicht übernehmen wollte, ihr große Besorgniß und Bangigkeit verur- 
<lb/>sacht und ihr eine furchtbare Angst gemacht habe. Aber dennoch habe
<lb/>sie sich über H.'s Anerbieten gefreut und auch die Eltern seien ein- 
<lb/>verstanden gewesen. Große Angst habe ihr aber der Gedanke ge- 
<lb/>macht, daß H., wie er ihr gesagt habe, nach Ablauf des sechsten
<lb/>AlterSjahreS des Kindes dasselbe zu eigner Erziehung übernehmen
<lb/>wollte.

<lb/>So oft sie ihr Kindchen, welches sie, wie die Zeugen bestäti-
</p>

            <pb facs="2173686_1500+1863_0449.tif"
                n="445"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_1500+1863_0449--><p/>
            <p>

               <lb/>Bon Schwarze. 445

<lb/>gen, zärtlich liebte, besucht habe, habe dasselbe mit ihr gehen wollen
<lb/>und sie habe eS doch nicht mitnehmen können.

<lb/>Als H. ste wider seine Zulage nicht besucht habe, habe sie
<lb/>daran gedacht, daß ihr H. nichts mehr geben wollte, daß fie sonach
<lb/>ihren Eltern, die arm und alt waren, das Kind fast allein zur Er- 
<lb/>ziehung überlassen müßte. Sie habe ferner, nach dem Fortgange
<lb/>H.'s, gefürchtet, daß ihr Dienstherr sie wieder mit seinen unerlaub- 
<lb/>ten Anträgen verfolgen werde; denn, sagt ste, einem Ehemann sei
<lb/>so etwas nicht erlaubt. Alles dieses sei auf sie eingestürmt. Gegen
<lb/>Z. habe ste oft ihre traurigen Gedanken ausgesprochen, er habe sie
<lb/>immer wieder aufgeheitert und nun sei er fortgewesen. Das Alles
<lb/>habe ihr ihr Herz so schwer gemacht; ihr sei ihr Leben nicht mehr
<lb/>lieb gewesen, sie habe mit ihrem Kindchen sterben wollen. Sie sagt:
<lb/>„Mir war es so lieb das Kindchen, ich dachte, wenn ich mit ihm
<lb/>stürbe, dann hatt' ichs immer bei mir!" *

<lb/>Am Sonntage, als Z. fortgegangen, sei ihr der Gedanke, sich
<lb/>mit ihrem Kindchen das Leben zu nehmen, aufs Neue gekommen.
<lb/>Es sei dies Abends bei der Abeit gewesen. Sie habe den Ent- 
<lb/>schluß gleich ausführen wollen. Noch ehe fie aber zur Ausführung
<lb/>vorgeschritten sei, sei sie wieder ruhiger geworden, — sie habe sich
<lb/>noch einmal gefaßt und den schrecklichen Gedanken vollständig wie- 
<lb/>der aufqegcben. „Am 17. März wären ihr alle die Gedanken, die
<lb/>sie schon den Tag vorher gehabt, aufs Neue gekommen." „Mir
<lb/>wurde, sagt ste, es zu schwer, ich konnte es nicht mehr aushaltenl
<lb/>Ich weiß selbst nicht, wie mir's wurde! Krank fühlte ich mich nicht,
<lb/>aber eine furchtbare Angst kriegt' ich, ich dachte daran, mir mit dem
<lb/>Kinde das Leben zu nehmen." „Der Gedanke ging nicht von mir,
<lb/>ich konnte ihn nicht los werden " „Gegen Abend schickte mich mein
<lb/>Dienstherr vom Felde nach Hause. Ich beschickte zu Hause das
<lb/>Vieh noch und ging dann in meine Kammer. Hier wurde es mein
<lb/>fester Entschluß, mir mit dem Kinde das Leben zu nehmen. Ich
<lb/>nahm mir vor, mein Kindchen abzuholen und mit ihm in den Mühl- 
<lb/>bach zu springen, der vor dem Hause der Eltern vvrüberfließt".
<lb/>„Ich ging erst in meine Kammer und schlug mein Gesangbuch auf;
<lb/>ich wollte den lieben Gott bitten, er sollte mich mit meinem Kind- 
<lb/>chen ausnehmen." Ein bestimmtes Lied habe ich nicht aufgcschlagen,
<lb/>ich weiß auch nicht, was ich gelesen und wie lange ich gelesen habe.
<lb/>Ganz habe ich das Lied nicht gelesen, da litt' mich's nicht mehr.
<lb/>Ich wollte mich gern fassen, eS ging aber nicht. Ich rannte fort,
<lb/>dem Hause meiner Eltern zu. Ich wollte mich fassen und wollte
<lb/>beten, ich konnte aber nicht mehr beten vor Angst und Unruhe. Ich
<lb/>weiß selbst nicht, wie ich nach Hause gekommen bin. In der Stube
<lb/>meiner Eltern angekommen und als ich mein Kind sah, wurde
<lb/>meine Angst immer größer, ich konnte eS nicht aushalten."

<lb/>„Schon am Montage vorher hatte ich mir, ehe ich mich dann
</p>

            <pb facs="2173686_1500+1863_0450.tif"
                n="446"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_1500+1863_0450--><p/>
            <p>

               <lb/>44(5 Das Verbrechen des Mords und des TodtschlagS.

<lb/>wieder faßte, ausgedacht, ich wollte mein Kind nehmen, wollte vor- 
<lb/>geben, mit ihm zu Kr. (einer benachbarten Familie) hinüber zu gehen,
<lb/>und wollte statt dessen hinüber laufen zum Mühlbach und mich mit
<lb/>dem Kiyde in's Wasser stürzen. Das fiel mir jetzt wieder ein.
<lb/>Meine älteste Schwester hatte das Kind auf dem Arme, ich nahm
<lb/>es ihr ab und erzählte meine Absicht, zu Kr. zu gehen.

<lb/>Damit war mein außergewöhnliches Erscheinen am Wochen- 
<lb/>tage erklärt und ich bekam das Kind, und konnte mich mit ihm
<lb/>entfernen, ohne Verdacht zu erregen. Sobald ich das Kind hatte,
<lb/>lief ich mit ihm zum Hause hinaus nach der Brücke zu und sprang
<lb/>mit ihm in's Wasser. (Die Tiefe des Wassers war ihr bekannt).
<lb/>Sie sagt: sie sei ohne sich irgend etwas zu denken und zu überle- 
<lb/>gen^ instinctmäßig auf die ihr bekannte tiefe Stelle des Baches zu- 
<lb/>gelaufen und in's Wasser gesprungen.

<lb/>Das einzige Motiv ihrer That sei gewesen, daß sie stch nicht
<lb/>von ihrem Kinde habe trennen wollen. Der Untersuchungsrichter
<lb/>fügt hinzu, daß die K. während der ganzen Vernehmung von tiefer
<lb/>Schwermuth niedergebeugt, oft still betend auf dem Stuhle gesessen
<lb/>und stets in Thränen ausgebrochen sei, so oft ihres Kindes Erwäh- 
<lb/>nung geschah.

<lb/>Ueber ihr Verhalten kurz vor der That wird Folgendes be- 
<lb/>zeugt: Eine auffällige Aenderung in ihrem Betragen ist erst Mon- 
<lb/>tag und Dienstag vor der That wahrzunehmen gewesen, sie hat
<lb/>nicht mehr gesprochen, nur kurze Antworten auf an sie gerichtete
<lb/>Fragen gegeben, Dienstags hat sie blässer ausgesehen, während sie
<lb/>sonst blühende Gesichtsfarbe gehabt; daß sie mit einem anderen Ge- 
<lb/>genstände geistig beschäftigt gewesen, ist nicht zu verkennen ge- 
<lb/>wesen.

<lb/>Auffällig ist besonders ihrer Dienstfrau erschienen, daß die K.
<lb/>sie nicht wie gewöhnlich angesehen, wenn sie ihr geantwortet, wie
<lb/>sie es sonst gethan. Dabei hat jedoch dieselbe nach wie vor ihre
<lb/>Arbeit auf das Pünktlichste und Sorgfältigste versehen und sonst in
<lb/>ihrem Betragen gegen Andere, ihrer Gefälligkeit und Aufmerksamkeit
<lb/>nichts geändert. Bis Dienstag Mittag hat sie wie gewöhnlich ge- 
<lb/>gessen. Das Letzte, was die W. ihr geheißen, ist die Anweisung
<lb/>gewesen, Kartoffeln zum Abendessen abzugießen, die K. hat auf das
<lb/>Geheiß keine Antwort gegeben, ist bald darauf aus der Küche ge- 
<lb/>gangen, ohne die Kartoffeln abgegoffen zu haben, und dann nicht
<lb/>wieder gesehen worden.

<lb/>Ueber ihr Benehmen nach der That wird bezeugt: Sobald

<lb/>die K. von ihren Anverwandten mit großer Mühe aus dem Wasser
<lb/>gezogen war, fragte man sie nach ihrem Kinde. Sie äußerte: „das
<lb/>liege unten" weinend: „unten im Wasser." Als sie dann in der
<lb/>Stube ausgekleidet, in's Bett gelegt wurde, fragte man sie: „Wa- 
<lb/>rum hast Du nur das gethansie meinte: „es war mir zu schwer!"
</p>

            <pb facs="2173686_1500+1863_0451.tif"
                n="447"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_1500+1863_0451--><p/>
            <p>

               <lb/>Von Schwarze.
</p>
            <p>

               <lb/>447
</p>
            <p>

               <lb/>und weiter war nichts aus ihr zu bringen. Höchstens wiederholte
<lb/>sie nur ihre gedachte Aeußerung und setzte hinzu: „ich dachte, ich
<lb/>sollte kein Ziehgeld mehr kriegen." Dabei wiederholte ste mehrere
<lb/>Male den Seufzer: „Mein Kind, mein Kind, mein armes gutes
<lb/>Kind, ach wenn ich nur mein Kind wieder hätte," und fuhr fort:
<lb/>„ich wollte mit meinem Kinde sterben und ich konnte nicht sterben!"
<lb/>„Ach wäre ich doch gestorben, — mein armes armes Kind, hätte
<lb/>ich doch mein Kind!"

<lb/>Die Angeklagte stellt sich als eine charakterlose und schwache
<lb/>Person dar, die nicht im Stande ist, mächtig auf ste einwirkende
<lb/>Gemüthsbewegungen zu bemeistern, über die einschlagenden Verhält- 
<lb/>nisse sich klar zu werden und unangenehmen, ihr künftiges Leben
<lb/>betreffenden Nachtheilen entgegenzutreten. Ihre Vorstellungen und
<lb/>Anschauungen verwirren sich leicht und bestimmen ste zu Entschlüssen,
<lb/>welche jede Hoffnung auf eine günstige Aenderung verwerfen und ste
<lb/>zu dem Aeußersten drängen. Zhr schwacher Verstand war ihrer Lage
<lb/>nicht gewachsen; — sie sah sich verlassen, jeder Stütze beraubt, den
<lb/>Nachstellungen ihres Dienstherrn blosgestellt, — sie dachte an die
<lb/>Noch und das Elend, in welches ihr Kind und ihre Eltern gerathen
<lb/>würden, — in weiterer Ferne sah sie den Verlust ihres Kindes,
<lb/>das ihr entrissen werden sollte. In diesem Jammer war ihr das
<lb/>Herz „zu schwer," — die Unruhe, welche über sie kam, vermochte
<lb/>sie nicht zu unterdrücken, — sie sah nirgends einen Ausweg, —
<lb/>der Entschluß, sich selbst zu tödten, war das Product ihrer Rath-
<lb/>lostgkeit und der Entschluß, das Kind zu tödten, hier wie öfters,
<lb/>das Product mütterlicher Sorge und Angst um das zurückbleibende,
<lb/>von ihr verlassene Kind.

<lb/>Man wird zugeben, daß ein einigermaßen genügender Grund
<lb/>für die K., sich oder ihr Kind oder beide zu tödten, gar nicht Vor- 
<lb/>gelegen. Die Verurtheilung des Vaters zur Zahlung der Alimente,
<lb/>wie die sorgsame und gute Pflege, welche das Kind bei den Groß- 
<lb/>eltern genoß, sicherten die Existenz des Kindes. Die Erklärung des
<lb/>Vaters, das Kind einst zu sich zu nehmen, war eine Drohung, de- 
<lb/>ren Verwirklichung erst in drei Jahren eintreten konnte und daher
<lb/>abgewartet werden konnte. Sie selbst konnte den Dienst verlassen,
<lb/>wenn sie sich daselbst vor den Nachstellungen ihres Dienstherrn nicht
<lb/>sicher fühlte, und der Verlust der Arbeit, welchen Z. erlitt, war
</p>

            <pb facs="2173686_1500+1863_0452.tif"
                n="448"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_1500+1863_0452--><p/>
            <p>

               <lb/>448 Das Verbrechen des Mords und des TodtschlagS.

<lb/>jedenfalls nur ein vorübergehender, mindestens auch von diesem ver- 
<lb/>schuldet. Der fleischliche Umgang mit Z. war ohne nachtheilige
<lb/>Folgen geblieben und daher die Reue über ihn bei der K. und ih- 
<lb/>ren Antecedentien, wie auch ihren Eltern gegenüber, gewiß keine
<lb/>besonders tiefe.

<lb/>Die Rathlosigkeit der K. tritt in ihrem ganzen Verhalten zu
<lb/>Tage. Sie vertraut sich Niemandem an, - auf sich und ihre
<lb/>Aengstlichkeit verwiesen, mußte der klare Ueberblick über ihre Lage
<lb/>stch immer mehr trüben, und hier, wie oft bei schwachen Personen,
<lb/>namentlich bei Frauen, wurde der Gedanke in ihr laut, diesem Hin-
<lb/>und Herschwanken ihrer Gedanken und ihrer Rathlosigkeit ein Ende
<lb/>dadurch zu machen, daß sie sich tödtete. ES kommt öfters vor,
<lb/>daß Personen solcher Charakterschwäche, wie die K., aus einer fast
<lb/>unerklärlichen Rathlosigkeit in trüben Lagen sich zu dem Selbstmorde
<lb/>entschließen, während ein ruhiger und nüchterner Mensch in solcher
<lb/>Lage gar keinen Anlaß zu einem derartigen äußersten Schritte er- 
<lb/>blicken würde. Die Dorfgerichtspersonen erklärten es daher für un- 
<lb/>begreiflich, weshalb die K. zu einer solchen That sich Hinreißen
<lb/>lassen.

<lb/>Die moralische Kraft der K. zerbröckelte sich nach und nach
<lb/>durch den übermächtigen Druck der trüben, auf sie einstürmenden
<lb/>Gedanken. Der längere Zeitraum zwischen dem ersten Gedanken,
<lb/>sich und das Kind zu tödten, und der Ausführung desselben kann
<lb/>für den Ausschluß des Affects und mithin gegen die Annahme eines
<lb/>TodtschlagS nicht angezogen werden. Dieser Zeitraum gab der K.
<lb/>die Ruhe und die Möglichkeit zu ruhiger Ueberlegung nicht zurück,
<lb/>sondern diente dazu, der traurigen Stimmung., in welche sie gera-
<lb/>then, die Uebermacht zu verschaffen und den Ueberblick über ihre
<lb/>und des Kindes Lage zu verdunkeln.

<lb/>Die K. gab wiederholt an: „sie habe das Leben nicht mehr
<lb/>lieb gehabt" — „sie habe sich nicht mehr zu helfen gewußt." Die
<lb/>letztere Aeußerung ist es gewöhnlich, welche von Selbstmördern, wenn
<lb/>die Tödtung nicht gelungen ist, zu ihrer Entschuldigung vorgebracht
<lb/>wird.

<lb/>Die Art der Ausführung, insbesondere die Lüge, mit welcher
<lb/>sie sich des Kin-ws bemächtigte, stimmt mit dem Plan, den sie ent-
</p>

            <pb facs="2173686_1500+1863_0453.tif"
                n="449"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_1500+1863_0453--><p/>
            <p>

               <lb/>Von Schwarze.
</p>
            <p>

               <lb/>449
</p>
            <p>

               <lb/>worfen überein. Allein auch hierin kann ebensowenig ein, die ru- 
<lb/>hige Ueberlegung unbedingt beweisendes Moment gefunden werden,
<lb/>als man in der Planmäßigkeit der Handlung eines Geisteskranken
<lb/>einen Beweis gegen die Krankheit oder ein sogen. dilucidum inter- 
<lb/>vallum finden kann.

<lb/>Ebensowenig kann aus der klaren Erinnerung der K. über
<lb/>die, der That vorausgegangenen, wie die späteren Ergebnisse, nicht
<lb/>minder über ihre Beweggründe auf eine ruhige Ueberlegung geschlos- 
<lb/>sen werden. Auch der, in fieberhafter Angst fich abquälende und
<lb/>von Thorheit zu Thorheit eilende Mensch wird späterhin wohl der
<lb/>Motiven, welche ihn bestürmten, wie der einzelnen Vorkommnisse
<lb/>fich erinnern. Es handelt sich bei dem Todtschlage nicht um eine
<lb/>Störung des Gedächtnisses oder einer anderen geistigen Function,
<lb/>sondern um eine Steigerung des Gefühllebens. Auch ist hier nicht
<lb/>der Fall einer maßlosen, sich selbst überstürzenden Leidenschaft, welche
<lb/>den Menschen gleichsam aus den Fugen des verständigen Handelns
<lb/>heraustreibt, sondern der Fall einer nach und nach die Ueberlegung
<lb/>verdunkelnden und den moralischen Widerstand zerbröckelnden Ver- 
<lb/>stimmung *).

<lb/>Das Motiv der Liebe und Sorge für das Kind führte die
<lb/>K. zu dem Entschlüsse, auch das Kind zu tödten. Dieses Motiv
<lb/>schließt an sich weder den Begriff des Mordes, noch den des Todt-
<lb/>schlags aus. Aus ihm kann allerdings daher ein Argument für den
<lb/>Todrschiag nicht abgeleitet weroen. Allein bei der Liebe der K.
<lb/>zu dem Kinde war ihre Sorge um das Kind für die Zeit nach ih- 
<lb/>rem Tode eine natürliche. Eß stimmt mit ihrem rathlosen und
<lb/>angsterfüllten Wesen überein, daß sie sich die Lage des Kindes in
<lb/>den schwärzesten Farben ausmalte und die Angst um das Kind ihr
<lb/>ihre eigne Lage noch rathloser machte. „Wenn ich mit ihm stürbe
<lb/>(sagt sie), dann dachte ich, könnte mir's Niemand nehmen."

<lb/>Die Aeußerungen: „icy hielc's nicht mehr aus; ich weiß selbst
<lb/>nicht, wie mir's wurde, ich mußte mit meinem Kinde in's Wasser
<lb/>rennen. Ich habe mir am Dienstage die Ausführung meines Ent- 
<lb/>schlusses nicht von Neuem überlegt. Vielmehr rannte ich, ohne mir
</p>
            <p>

               <lb/>*) Man val. no* die Ausführung Jahrg. 3. 347.

<lb/>Der Gerichtssaal. Hest VI. 1863. 29
</p>

            <pb facs="2173686_1500+1863_0454.tif"
                n="450"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_1500+1863_0454--><p/>
            <p>

               <lb/>4ü0 Das Verbrechen des Mords und des LodtschlagS.

<lb/>irgend Etwas zu denken und zu überlegen und von der furchtbar- 

<lb/>sten Herzensangst gequält nach C, bemächtigte mich meine-
<lb/>KindeS und lief mit ihm in den Bach." Zn diesen Worten —
<lb/>auch bei aller Rücksicht darauf, daß die Redaction derselben wahr- 
<lb/>scheinlich nur dem Inquirenten zu danken ist -- liegt deutlich auS-
<lb/>gedrückt, wie die K. ohne klare Ueberlegung, lediglich von ihrer
<lb/>maßlosen Angst getrieben, in ibrer Herzensqual die Lhat verübte.
<lb/>Ihr geistiger Blick reichte nicht über die Gegenwart hinaus, — die
<lb/>Sorge um ihr Kind legte ihr den Gedanken nahe, mit ihm vereint
<lb/>zu sterben — diesem Gedanken begegnen wir häufig bei Personen,

<lb/>die sich lieben und von denen eine oder die andere dem Tode ge- 

<lb/>weiht ist, — wie viel mehr bei einer Mutter, die (ohne Unterschied
<lb/>der sonstigen Bildung) mit seltenen Ausnahmen die Lage ihres Kin- 
<lb/>des ohne die mütterliche Sorge und Liebe, für eine jammervolle und
<lb/>mitleidswerthe erachten und die Vereinigung mit dem Kinde im Leben
<lb/>wie im Tode als ein Glück für sie (die Mutter) wie für das Kind
<lb/>begrüßen wird. Bei der Recognition des Kinderleichnams rief die
<lb/>K. — wie der Untersuchungs-Richter bemerkt: von den heftigsten
<lb/>Schmerzen ergriffen — aus: „hätte ich dich noch, mein armes Kind!
<lb/>du hast's überstanden; ach wäre ich doch mit dir gestorben!" und
<lb/>war nur mit Gewalt von der Leiche zu trennen.

<lb/>Ihr Benehmen nach der That war in Wahrheit das ei- 
<lb/>nes erstarrten Menschen, — nicht nur die Kälte des Waffers, son- 
<lb/>dern auch das Bewußtsein ihrer Schuld hatte sie stumm gemacht.
<lb/>Lediglich der Schmerzensruf: „mein Kind! ach mein armes Kind!"
<lb/>wurde bisweilen von ihr gehört. Der Gesangenwärter Gezeichnete
<lb/>ihr Benehmen in der ersten Zeit ihrer Haft, als ob sie „im Dusel"
<lb/>wäre Speise und 2 rank nahm sie nur auf jedesmaliges ernstes
<lb/>Zureden, — sie verharrte in einem dumpfen und düstern Schweigen.
<lb/>Auf Fragen nach ihrem Befinden antwortete sie stets mit Klagen
<lb/>über ihr armes Kind, — fle schlief wenig, weil sie „schreckliche Bil- 
<lb/>der und Träume habe," — sie las in der ihr auf ihr Verlangen
<lb/>gegebenen Bibel wenig, weil eS „ihr stets schwarz vor den Augen
<lb/>werde." Furcht vor der Strafe kannte ste nicht; — nie sprach sie
<lb/>von der Strafe; das Einzige, was ste beschäftigt, (sagt der Unter- 
<lb/>suchungsrichter) ist ihr Kind und der schmerzliche Gedanke, daß fie
</p>

            <pb facs="2173686_1500+1863_0455.tif"
                n="451"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_1500+1863_0455--><p/>
            <p>

               <lb/>Von Schwarze.
</p>
            <p>

               <lb/>451
</p>
            <p>

               <lb/>eö nicht mehr habe, auch nicht mit ihm habe sterben können. Ihr
<lb/>Zustand wurde von dem Gefängnißarzte als ein fieberhaft aufgereg- 
<lb/>ter bezeichnet. Zhre ersten Verhöre erfolgten, als fle noch im Bette
<lb/>als Reconvalescentin gelegen; sie hat dabei stets mit gefalteten Hän- 
<lb/>den und leise betend gelegen.

<lb/>In dieser Auffassung des Zustands der K., wie wir sie vor- 
<lb/>stehend versucht haben, liegt wohl auch der genügende Nachweis,
<lb/>daß die K. bei der Tödtung des Kindes nicht mit derjenigen Ueber-
<lb/>legung, welche das charakteristische Kennzeichen des Mordes ist, son- 
<lb/>dern unter dem Einflüsse eines mächtigen, jedoch deprimirenden AffectS
<lb/>gehandelt habe.
</p>

         </div>
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             n="452"
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              type="article"
              n="XXV.">
            <head>
               <title level="a" type="main">Zur Auslegung des Bundesbeschlusses vom 9. Nov. 1837 und des preuß. Gesetzes, den Nachdruck betreffend vom 11. Juni 1837, namentlich bezüglich der Fragen, ob an Manuscripten musikalischer Kompositionen ein strafbarer Nachdruck begangen werden kann</title>
            </head>
            <byline>
               <docAuthor ana="Hartmann, H.">Von Herrn H. Hartmann, Oberstaatsanwalt in Berlin</docAuthor>
            </byline>
      
      
      
            <!-- Case 1: ocr of page 2173686_1500+1863_0456--><p/>
            <p>

               <lb/>xxm.

<lb/>Zur Auslegung des Bundesbeschluffes vom S. November
<lb/>1837 und des Preußische« Gesetzes, den Nachdruck be- 
<lb/>treffend vom 11. Juni 1837, namentlich bezüglich der
<lb/>Fragen, ob an Mauuscripteu musikalischer Kompositio-
<lb/>ueu eiu strasbarer Nachdruck begangen werden kann.

<lb/>Mitgetheilt von H. Hartmann,
<lb/>Ober-Staatsanwalt beim Königl. Obertribunal in Berlin.

<lb/>Im September 1861 erhielt der General - Musikdirector, Hof-
<lb/>Kapellmeister Meyerbeer von Sr. Majestät dem Könige von Preu- 
<lb/>ßen den Befehl, einen Festmarsch zur Aufführung bei den Krö- 
<lb/>nungsfeierlichkeiten in K. zu komponiren. Dem entsprechend übergab
<lb/>M. die Partitur des von ihm komponirten Festmarsches Anfangs
<lb/>October 1861 dem Musikdirector W. zum Arrangement für Militär- 
<lb/>musik. Der Marsch gelangte am 18. October 1861 in abgekürzter
<lb/>Gestalt zur Aufführung.

<lb/>Anfangs November 1861 erschien nun bei dem Lithographen
<lb/>Winkler in Königsberg, ein eine Ouartseite großes Musikstück un- 
<lb/>ter der Ueberschrift „Krönungsmarsch vom 18. October 1861 für's
<lb/>Pianoforte arrangirt von E. W." in Druck, und wurde sowohl
<lb/>von ihm, als von den Buchhändlern Gräfe, Koch und Heil- 
<lb/>mann zum Verkauf gehalten. M., hievon durch einen Musikalien- 
<lb/>händler mit dem Bemerken in Kenntniß gesetzt, daß sein Marsch in
<lb/>Königsberg in arger Verstümmelung gedruckt sei, fühlte sich in Folge
<lb/>Dessen veranlaßt, den von ihm komponirten, jedoch noch nicht ge-
</p>
            <pb facs="2173686_1500+1863_0457.tif"
                n="453"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_1500+1863_0457--><p/>
            <p>

               <lb/>Von Hartmann. 453

<lb/>kruckten Krönungsmarsch im November 1861 dem Buch- und Mu-
<lb/>stdalienhändler H. Schlesinger in Berlin in Partitur und mit
<lb/>dem ausschließlichen Rechte de- Arrangements für Pianoforte und
<lb/>andere Instrumente zum ausschließlichen Verlag für Deutschland zu
<lb/>Eigenthum zu übertragen, und Schlesinger hat darauf mit der
<lb/>Behauptung, daß der von Winkler lithographirte „Krönungsmarsch
<lb/>vom 18. October 1861 für's Pianoforte arrangirt von E. W."
<lb/>ein unberechtigter Abdruck des von ihm eigenthümlich erworbenen
<lb/>Festmarsches sei, die Einleitung der Untersuchung gegen Winkler
<lb/>beantragt.

<lb/>Nachdem nun nicht blos Meyerbeer erklärt hatte, daß da- 
<lb/>von E. W. arrangirte Nvtenstück eine Nachbildung oder 20 ersten
<lb/>Takte seines Krönungsmarsches sei, sondern auch der musikalische
<lb/>Sachverständigen-Vercin in Berlin, auf dessen Gutachten von Schle- 
<lb/>singer provozirt war, letzteres dahin abgegeben hatte, daß der
<lb/>von E. W. arrangirte Krönungsmarsch nicht als eine eigenthümliche
<lb/>Komposition, sondern als ein nach §. 20 des Preußischen Gesetzes
<lb/>vom 11. Juni 1837 dem Nachdrucke gleich zu achtende Bearbei-
<lb/>tung des .von Meyerbeer komponirten Krönungsmarsches zu be- 
<lb/>trachten sei, ist gegen den Lithographen Winkler und die oben ge- 
<lb/>nannten Buchhändler auf Grund der §§. 1. 2. 3. 9. 10. 19. 20,
<lb/>resp. §§. 13 u. 14 des erwähnten Gesetzes Anklage erhoben.

<lb/>DaS Gericht erster Instanz sprach aber sämmtliche Angeklagte
<lb/>frei, und zwar aus nachstehenden Gründen: -

<lb/>WaS zunächst den Angeklagten W. betrifft, so steht nach sei- 
<lb/>nem eigenen Geständnisse fest, daß er den „Krönungsmarsch vom
<lb/>18. October 1861, für's Pianoforte arrangixt von E. W." gedruckt
<lb/>hat, ohne dazu von Meyerbeer oder Schlesinger ermächtigt
<lb/>gewesen zu sein. Es muß ferner durch das Gutachten des musika- 
<lb/>lischen Sachverständigen-Vereins für erwiesen angenommen werden,
<lb/>daß dieses Musikstück vollständig aus den ersten zwanzig Takten deS
<lb/>von Meyerbeer verfaßten Marsches entnommen und mithin alS
<lb/>eine Bearbeitung des letzteren, die nicht als eine eigenthümliche
<lb/>Komposition betrachtet werden kann, anzusehen ist. Der Einwand
<lb/>des Angeklagten W., daß sein Marsch in einer andern Tonart ge- 
<lb/>schrieben sei, daß außerdem in demselben ein Takt fehle, und daß
</p>

            <pb facs="2173686_1500+1863_0458.tif"
                n="454"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_1500+1863_0458--><p/>
            <p>

               <lb/>454 Zur Auslegung deS Bundesbeschlusses vom 9. Nov. 1637 re.

<lb/>das ganze Arrangement ein vollständig anderes sei, ist in dieser Be- 
<lb/>ziehung gleichgültig, da das Gutachten des Sachverständigen-Vereins
<lb/>mit Rücksicht auf §. 17. 1. c. für entscheidend zu erachten ist.

<lb/>ES steht jedoch auch ferner fest, daß damals , als der Ange- 
<lb/>klagte W. das unter Anklage gestellte Musikstück lithographirte, der
<lb/>Meyerbeer'sche Krönungsmarsch zwar bereits aufgesührt, jedoch noch
<lb/>nicht gedruckt, also nur als Manuscript vorhanden war. Hieraus
<lb/>aber folgt, daß W. sich nach dem Gesetz v. 11. Juni 1637 nicht
<lb/>schuldig gemacht hat. Es verbieten nämlich in Bezug auf den Nach- 
<lb/>druck von Schriften die §§. 1 u. 2 eine bereits herausgegebene
<lb/>Schrift, ohne Genehmigung des Autors oder seiner Rechtsnachfolger,
<lb/>ganz oder thcilweise von Neuem abdrucken oder auf irgend einem
<lb/>mechanischen Wege vervielfältigen zu lassen. Der §. 3. Iit. a er- 
<lb/>achtet Dem gleich und untersagt ebenfalls den ohne Genehmigung
<lb/>des Autors oder seiner Rechtsnachfolger bewirkten Abdruck des Ma- 
<lb/>nuskripts einer Schrift. Der §. 18' bestimmt sodann, daß Rück-
<lb/>sichts geographischer, topographischer, naturwissenschaftlicher, archi- 
<lb/>tektonischer und ähnlicher Zeichnungen dasselbe gelten soll, was in
<lb/>den §§. 1. 2. 5 bis 17 über das ausschließliche Recht zur Verviel- 
<lb/>fältigung von Schriften verordnet ist. Endlich heißt es wörtlich:

<lb/>§.19. Dieselben Vorschriften gelten hinsichtlich der ausschließlichen
<lb/>Befugniß zur Vervielfältigung musikalischer Kompositionen.

<lb/>§. 20. Einem verbotenen Nachdrucke ist gleich zu achten, wenn
<lb/>Jemand von musikalischen Kompositionen Auszüge, Arran- 
<lb/>gements für einzelne Instrumente oder sonstige Bearbei- 
<lb/>tungen, die nicht als eigenthümliche Kompositionen betrachtet
<lb/>werden können, Fhne Genehmigung des Verfassers heraus-
<lb/>giebt.

<lb/>Aus diesem Wortlaute und der Stellung der §§. 19 u. 20
<lb/>zu §. 18 ergiebt sich, daß der Fall des §. 3. lit. a. *) bei mu- 
<lb/>sikalischen Kompositionen ebensowenig, wie bei geographischen, topo-
</p>
            <p>

               <lb/>*) Der §. 3. cit. lautet vollständig: ,Dem Nachdruck wird gleich ge-
<lb/>achtet, und ist daher ebenfalls verboten, der ohne Genehmigung
<lb/>des Autors oder seiner Rechtsnachfolger bewirkte Abdruck:
</p>

            <pb facs="2173686_1500+1863_0459.tif"
                n="455"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_1500+1863_0459--><p/>
            <p>

               <lb/>Bon Hartmann.
</p>
            <p>

               <lb/>455
</p>
            <p>

               <lb/>graphischen und dergleichen Zeichnungen mit Strafe bedroht ist.
<lb/>Das Gesetz vom 11. Juni 1837 verbietet also nicht, musikalische
<lb/>Kompositionen ganz oder theilweise abzudrucken oder in der in §. 20
<lb/>erwähnten Art zu bearbeiten, solange dieselben nur Manuskripte
<lb/>und noch nicht herausgegeben sind.

<lb/>Da nun aber, wie oben erwähnt. Meyerbeer, beziehungs- 
<lb/>weise Schlesinger den vom Erstem komponirten Krönungsmarsch
<lb/>noch nicht herausgegeben hatte, als der Angeklagte Winkler den
<lb/>von E. W. arrangirten Krönungsmarsch druckte, so folgt daraus,
<lb/>daß Letzterer nicht sich eines verbotenen Nachdrucks schuldig gemacht
<lb/>hat. Hinzu kommt noch, daß nach den thatsächlichen Ermittelungen
<lb/>nur feststeht, daß Winkler das incriminirte Musikstück gedruckt hat. *
<lb/>Daß er es auch herauSgegeben, ist ihm nicht nachgewiesen; viel- 
<lb/>mehr steht dem seine Behauptung entgegen, der Kaufmann Weiß-
<lb/>kir chen ip K. habe ihm daS Manuskript dazu übergeben und der
<lb/>Druck sei von ihm in dessen Auftrag bewirkt worden, ohne daß er
<lb/>(Angeklagter) gewußt, daß es eine Nachbildung des Meyerbeer'schen
<lb/>Marsches sei. Der §. 20 bedroht aber nicht den mit Strafe, wel- 
<lb/>cher eine dem Nachdrucke gleich zu achtende Bearbeitung einer mu- 
<lb/>sikalischen Komposition druckt, sondern den, welcher eine solche
<lb/>herauSgiebt. Der Drucker wird selbst als Theilnehmer an dem
<lb/>von dem Herausgeber begangenen Vergehen nur anzusehen sein,
<lb/>wenn er gewußt, daß er ein widerrechtlich herausgegebenes Werk
<lb/>drucke, und sicher ist im vorliegenden Falle dem Winkler gegen- 
<lb/>über nicht der Nachweis geführt, daß er diese Wissenschaft gehabt
<lb/>habe.

<lb/>Es kann demnach nicht für thatsächlich festgestellt angenom- 
<lb/>men werden;
</p>
            <p>

               <lb/>s) von Manuskripten aller Art,

<lb/>d) von nachgeschriebenen Predigten und mündlichen Lehrvorträ- 
<lb/>gen, gleichviel, ob dieselben unter dem wahren Namen deS
<lb/>Autors herausgegeben werden, oder nicht.

<lb/>Dieser Genehmigung bedarf auch der rechtmäßige Besitzer eineS
<lb/>Manuskripts oder einer Abschrift desselben (lit. a), ingleichen nach- 
<lb/>geschriebener Predigten oder Lehrvorträge (lit. d.) "
</p>

            <pb facs="2173686_1500+1863_0460.tif"
                n="456"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_1500+1863_0460--><p/>
            <p>

               <lb/>456 Zur Auslegung des BundesbeschluffeS vom 9. Nov. 1837 rc.

<lb/>daß der Angeklagte Winkler in der Zeit vom 18. October
<lb/>1861 bis 4. Jan. 1862 das dem Meyerbeer, beziehungs- 
<lb/>weise seinem Rechtsnachfolger rc. Schlesinger zustehende
<lb/>ausschließliche Recht zur Veröffentlichung und Verbreitung des
<lb/>von Meyer beer componirten, von diesem an den Schle- 
<lb/>singer zum ausschließlichen Verlag für Deutschland zu Eigen- 
<lb/>thum übertragene, noch nicht gedruckte Manuskript, enthal- 
<lb/>tend den am 18. October 1861 zu K. zur Aufführung ge- 
<lb/>kommenen Krönungsmarsch dadurch beeinträchtigt habe, daß er
<lb/>ohne Genehmigung des Autors resp. seines Rechtsnachfolgers
<lb/>von diesem Rechte Gebrauch gemacht hat.

<lb/>, Hat aber Winkler den Krönungsmarsch von E. W. nicht
<lb/>widerrechtlich gedruckt, so versteht es sich von selbst, daß die Mitan- 
<lb/>geklagten Buchhändler sich durch den Verkauf der gedruckten Exem- 
<lb/>plare nicht schuldig gemacht haben. Ueberdieö ist nicht für erwiesen
<lb/>anzunehmen, daß dieselben gewußt haben, das von ihnen zum Ver- 
<lb/>kauf gehaltene Musikstück sei eine dem Nachdrucke gleich zu achtende
<lb/>Bearbeitung des Meyerbeer',chen Krönungsmarsches. Mag letzterer
<lb/>auch am 18. October 1861 in K. aurgeführt, mögen Theile des- 
<lb/>selben häufig in der Zeit vom 18. Ocwber 1861 bis 4. Januar
<lb/>1862 daselbst gespielt sein, so folgt hieraus noch immer nicht, daß
<lb/>das Meyerbeer'sche Werk den Angeklagten der Art bekannt gewesen
<lb/>ist, daß sie in dem von E. W. arrangirten Krönungsmarsche die
<lb/>ersten 20 Takte des von Meyer beer componirten wieder erkennen
<lb/>mußten. Selbst die Ueberschrift des von Winkler gedruckten Mar- 
<lb/>sches mußte nicht notwendig die angeklagten Buchhändler aus den
<lb/>Gedanken bringen, baß sie ein widerrechtlich vervielfältigtes Werk
<lb/>zum Verkauf hielten. Denn in jener Zeit sind eine Menge Kom- 
<lb/>positionen erschienen, die den Titel „Krönungsmarscb" führten, und
<lb/>wenn auf diesem nicht das Wort „arrangirt", sondern Ausdrücke,
<lb/>wie „verfaßt", „componirt- gestanden haben, so erscheint dies
<lb/>nicht erheblich genug, um daraus den Schluß ziehen zu könnendes
<lb/>fei den Angeklagten die strafbare Natur des von ihnen zum Verkauf
<lb/>gehaltenen Werkes bekannt gewesen. Es kann demnach auch nicht
<lb/>für lhatsächtich festgesteUt erachtet werden,

<lb/>baß die Angeklagte G. K. u. H. in der Zeit vom 18. Oct. 1861
</p>

            <pb facs="2173686_1500+1863_0461.tif"
                n="457"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_1500+1863_0461--><p/>
            <p>

               <lb/>Von Hartmann.
</p>
            <p>

               <lb/>457
</p>
            <p>

               <lb/>bis 4. Januar 1862 eine von dem Lithographen Winkler
<lb/>widerrechtlich vervielfältigte, dem Nachdrucke gleich zu ach- 
<lb/>tende Bearbeitung des von Meyer de er komponirten Krö- 
<lb/>nungsmarsches wissentlich zum Verkauf gehalten haben.

<lb/>In Bezug auf den Angeklagten Winkler, der auch geständ-
<lb/>lich Exemplare des von ihm gedruckten Marsches zum Verkauf ge- 
<lb/>halten hat, würde dasselbe anzunehmcn sein. Es kommt dies je- 
<lb/>doch bei ihm nicht in Betracht, da gegen ihn aus diesem Grunde
<lb/>nicht Anklage erhoben ist.

<lb/>Mußten somit sämmtliche Angeklagte freigesprochen werden, so
<lb/>ergiebt sich hieraus weiter, daß die über die Vorgefundenen Exem- 
<lb/>plare und den Lithograpbiestein ausgebrachte Beschlagnahme aufzuhe- 
<lb/>ben war."

<lb/>Die Staatsanwaltschaft legte gegen die Freisprechung deS
<lb/>Winkler Appellation ein und das ostpreußische Tribunal zu Kö- 
<lb/>nigsberg, als Gericht zweiter Instanz, verurtheilte den W. wegen
<lb/>unbefugter Vervielfältigung einer musikalischen Komposition zu einer
<lb/>Geldstrafe von 60 Tblr., im Unvermögensfalle zu 1 monatlichem
<lb/>Gefängniß, erkannte auch auf Vernichtung der mit Beschlag belegten
<lb/>Exemplare des widerrechtlich vervielfältigten Werkes und deS Litho-
<lb/>graphicsteins. Die Gründe des' Erkenntnisses besagen, was folgt:

<lb/>1. Die Hauptfrage, um deren Entscheidung es sich handelt,
<lb/>ist die, ob nur der Nachdruck b ereits heraus g eg e ben er, oder
<lb/>ob auch der Nachdruck noch nicht h e r a u s g e g e b e n e r musika- 
<lb/>lischer Kompositionen verboten und strafbar ist.

<lb/>Der erste Richter hat sich für die erste Alternative entschieden;
<lb/>die König!. Staatsanwaltschaft vertheidigt die zweite. Es ist nicht
<lb/>zu verkennen, daß die Frage eine in ihrer Entscheidung zweifelhafte
<lb/>und daß die Ansicht des ersten Richters keine ganz unmotivirte ist;
<lb/>indem man, wenn man allein auf den §.19 des Ges. v. 11 Juni
<lb/>1837 Rücksicht nimmt, unb diesen wörtlich interprctirt, allerdings
<lb/>zu dem Resulte gelangen kann, daß es für den vorliegenden Fall
<lb/>an einem Strafgesetze überhaupt fehle. Es muß jedoch der Ansicht
<lb/>der Königl. Staatsanwaltschaft.beigetreten unb angenommen werden,
<lb/>daß der Nachdruck musikalischer Kompositionen auch dann verboten
<lb/>und strafbar ist, wenn sie noch nicht gedruckt und herausgegeben sind.
</p>

            <pb facs="2173686_1500+1863_0462.tif"
                n="458"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_1500+1863_0462--><p/>
            <p>

               <lb/>458 Zur Auslegung deS Bundesbeschlusses vom 9. Nov. 1637 rc.

<lb/>Diese Annahme wird durch den Wortlaut des Ges. v. 11. Juni
<lb/>1837 keineswegs ausgeschlossen und folgt überdies mit logischer
<lb/>Nothwendigkeit auS der ganzen Tendenz des Gesetzes, sowie der
<lb/>Nachdrucksgesetzgebung überhaupt:

<lb/>a) Die hier einschlagende Bestimmung des Ges. v. 11. Juni
<lb/>1837 ist nicht der §. 19, sondern der §. 20. Denn Angeklagter
<lb/>hat den Meyerbeer'schen Marsch nicht in seiner ursprünglichen und
<lb/>vollständigen Gestalt vervielfältigt, sondern nur einen Auszug, eine
<lb/>nicht als eigenthümliche Komposition zu betrachtende Bearbeitung
<lb/>desselben herausgegeben. Wendet man aber den §. 20 des Gesetze-
<lb/>an, so folgt daraus die Strafbarkeit des Angeklagten. Denn der
<lb/>§. 20 bestimmt, daß die nicht als eigenthümliche Kompositionen zu
<lb/>betrachtenden Bearbeitungen eines Musikstücks schlechtweg dem
<lb/>Nachdrucke, d. h. dem Nachdrucke im Sinne des § 1 ff. gleichge- 
<lb/>achtet werden sollen; er stellt nicht die Bedingung auf, daß die
<lb/>Kompositionen, von denen die Bearbeitung herausgegeben wird,
<lb/>selbst bereits heraus gegeben sein müssen. Auch bei nicht
<lb/>herausgegebenen Werken fallen daher, die gedachten Bearbei- 
<lb/>tungen unter den Gesichtspunkt des Nachdrucks des §. 1 u. 2 und
<lb/>unter die Strafvorschrift de- §. 10.

<lb/>Für die Richtigkeit dieser Ansicht spricht auch

<lb/>b) der weitere Verlauf des allegirten Gesetzes. Nach §. 32
<lb/>desselben darf die öffentliche Aufführung eines noch nicht durch den
<lb/>Druck veröffentlichten musikalischen Werkes im Ganzen oder mit un- 
<lb/>wesentlichen Abkürzungen nur mit Erlaubniß des Autors, seiner
<lb/>Erben' oder Rechtsnachfolger stattfinden. Erfolgt die Aufführung
<lb/>ohne diese Erlaubniß, so verfällt der Aufführende in die Strafe des
<lb/>§ 34. Was von der Aufführung musikalischer Werke gilt, muß
<lb/>offenbar noch viel mehr von dem Nachdrucke derselben gelten. Wird
<lb/>schon derjenige, der die musikalische Komposition eines Andern auf- 
<lb/>führt, also dem Publikum nur ein einziges Mal auf einem Instru- 
<lb/>mente vorträgt, mit Strafe bedroht, wie viel mehr Grund wird
<lb/>dazu vorhanden sein, wenn Jemand die fremde Komposition durch
<lb/>den Druck vervielfältigt, also dem Publikum zum eigenen Gebrauche
<lb/>dauernd in die Hände giebt. Wären musikalische Werke vor ihrer
<lb/>Herausgabe von dem Gesetze nicht vor Nachdruck geschützt, so würde
</p>

            <pb facs="2173686_1500+1863_0463.tif"
                n="459"
                xml:id="zs1-2173686_1500-1863_0463"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_1500+1863_0463--><p/>
            <p>

               <lb/>Don Hartmann.
</p>
            <p>

               <lb/>459
</p>
            <p>

               <lb/>jeder Komponist Gefahr laufen, daß der Kopist, dem er seine Oper
<lb/>oder seine sonstige Komposition zum Abschreiben übergiebt, für sich
<lb/>eine Abschrift des Werkes zurückbehält, diese in die Druckerei trägt,
<lb/>und auf solche Weise das Tonwerk vervielfältigt, noch bevor der
<lb/>Autor eS selbst herausgegeben hat.

<lb/>Dafür, daß der Nachdruck nicht herausgegebener Kompositio- 
<lb/>nen strafbar ist, spricht endlich auch

<lb/>c) der Bundesbeschluß vom 9. November 1887. Dieser Be- 
<lb/>schluß, der nach dem Publikations-Patente vom 29. Novbr. 1837
<lb/>(Ges. S. 161) für den ganzen Umfang der Preußischen Monarchie
<lb/>Gültigkeit hat, bestimmt in Art. 1.

<lb/>Literarische Erzeugnisse aller Art, sowie Werke der Kunst, sie
<lb/>mögen bereits veröffentlicht sein oder nicht, dürfen ohne Ein- 
<lb/>willigung des Urhebers oder desjenigen, welchem derselbe seine
<lb/>Rechte an dem Original übertragen hat, auf mechanischem
<lb/>Wege nicht vervielfältigt werden.

<lb/>Durch diesen Bundesbeschluß ist, wie eS in dem für die
<lb/>Preußische Monarchie durch Parent v. 16. Jan. 1846 (Ges. S. 149)
<lb/>publizirten Bundesbeschlusse vom 19. Juni 1845 heißt, nur daS
<lb/>geringste Maaß des Schutzes festgestellt, welcher innerhalb deS
<lb/>deutschen Bundesgebietes den dort erscheinenden literarischen und
<lb/>artistischen Erzeugnissen gegen den Nachdruck und jede andere unbe- 
<lb/>fugte Vervielfältigung gewährt werden muß. Mithin ist anzuneh- 
<lb/>men, daß das Preußische Gesetz vom 11. Juni 1837, welches nach
<lb/>dem Bundesbeschlusse vom 9. November 1837 publizirt worden ist
<lb/>und nur eine nähere Ausführung dieses Beschlusses für Preußen
<lb/>darstellt, auch den noch nicht veröffentlichten Musikstücken Schutz ge- 
<lb/>gen den Nachdruck gewährt.

<lb/>2. WaS sodann den Einwand des Angeklagten, daß er nur
<lb/>Drucker des inkriminirten Marsches gewesen sei, und den Druck
<lb/>überdem nur im Aufträge des Kaufmanns Weißkirchen besorgt
<lb/>habe, anlangt, so hat der erste Richter diesen Einwand zwar auch
<lb/>für erheblich angesehen, indem er nur die Herausgabe, nicht auch
<lb/>das Drucken widerrechtlich vervielfältigter Werke für strafbar hält;
<lb/>indessen ist diese Ansicht des Vorrichters zweifellos für unrichtig zu
<lb/>erachten. Die §§. 1 u. 2 des Ges. v. 11. Juni 1837 betrachten
</p>

            <pb facs="2173686_1500+1863_0464.tif"
                n="460"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_1500+1863_0464--><p/>
            <p>

               <lb/>460 Zur Auslegung des Bundesbeschlusses vom 9. Nov. 1837 re.

<lb/>nämlich jeden ohne Genehmigung des Autors oder seiner Rechts- 
<lb/>nachfolger bewirkten Abdruck und jede ohne jene Genehmigung er- 
<lb/>folgte sonstige Vervielfältigung einer Schrift als Nachdruck. Nach
<lb/>§. 1 u. 2 kann es also nicht zweifelhaft sein, daß auch der Drucker
<lb/>strafbar ist Bestimmt nun der §. 20, daß es einem Nachdrucke
<lb/>gleichgeachtet werden soll, wenn Jemand die dorr bezcichneten Be- 
<lb/>arbeitungen einer musikalischen Komposition heraus giebt, so
<lb/>kann dieses Herausgeber: nichts anders als daS in §. 1 u. 2
<lb/>gebrauchte „drucken" und „vervielfältigen" heißen. UebrigenS ist
<lb/>auch schon vom königl. Obertribunal (namentlich unterm 7. Novbr.
<lb/>1861. M. Bl. S. 288) ausgesprochen, daß das Vergehen de-
<lb/>Nachdrucks durch den bloßen Druck vollendet wird und daS Hinzu- 
<lb/>treten der Verbreitung nicht erforderlich ist. Angeklagter ist mithin
<lb/>schon des bloßen Druckes wegen strafbar. Gleichwohl hat er aber
<lb/>geständlich auch einen Theil der von ihm gefertigten Exemplare des
<lb/>Marsches selbst verkauft, so daß seine Strafbarkeit nur um so un- 
<lb/>bedenklicher ist.

<lb/>3. Die vom Angeklagten angeregte Frage, ob er davon ge- 
<lb/>wußt habe, daß der ihm durch Weißkirchen zum Drucke überge- 
<lb/>bene Marsch eine Bearbeitung des Meyerbeer'schen Werkes sei, ist
<lb/>ebenfalls ohne Zweifel unerheblich. Das Vergehen deS Nachdrucks
<lb/>setzt nicht den Nachweis des vo1u8 voraus. Auch eine bloße Culpa
<lb/>genügt, indem, wie das Obertribunal in dem Erkenntnisse vom
<lb/>8. Mai 1863 (M. Bl. S. 186) angenommen hat, auch der cul-
<lb/>pose Nachdruck nicht blos zur Entschädigung verpflichtet, sondern
<lb/>auch strafbar ist.

<lb/>4. Auch die Behauptung des Angeklagten, daß es an dem
<lb/>Strafantrage des eigentlichen Damnifikaten (§. 1* des Ges. vom
<lb/>11. Juni 1837) fehle, ist unbedenklich unrichtig. Es mag immer- 
<lb/>hin richtig sein, daß Meyerbeer von Sr. Majestät dem König
<lb/>ffi* die Anfertigung des Krönungsmarsches ein Honorar empfangen
<lb/>hat. Die Absicht Sr. Majestät ist aber unzweifelhaft nur dahin
<lb/>gegangen, daß Meyerbeer den Marsch komponire und dann zu
<lb/>der einmaligen Aufführung bei der Krönung hergebe. Daß Meyer- 
<lb/>beer sich deS Eigenthums des Marsches völlig habe begeben und
<lb/>dasselbe auf Sr. Majestät habe übertragen wollen, dafür spricht
</p>

            <pb facs="2173686_1500+1863_0465.tif"
                n="461"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_1500+1863_0465--><p/>
            <p>

               <lb/>Von Hartmann.
</p>
            <p>

               <lb/>461
</p>
            <p>

               <lb/>nichts; vielmehr ist Me her de er Eigenthümer deS Marsches ge- 
<lb/>blieben und hat sein Eigenthumsrecht später auf den Buchhändler
<lb/>Schlesinger übertragen; und eS ist folglich, da Schlesinger
<lb/>den Strafantrag gestellt hat, der Vorschrift des §. 15 deS Ges. v.
<lb/>11. Zuni 1837 Genüge geschehen.

<lb/>5. ES ist endlich noch die Frage zu beantworten, ob der
<lb/>von dem Angeklagten gedruckte Marsch wirklich eine nicht als eigen-
<lb/>thümliche Komposition zu betrachtende Bearbeitung des Meyerbeer-
<lb/>schen Werkes im Sinne des §. 20. 1. c. ist. Diese Frage ist in
<lb/>dem Gutachten des fraglichen musikalischen Sachverständigen-VereinS
<lb/>vom 7. Juni 1862 -um Nachthcil des Angeklagten bejaht, und
<lb/>der erste Richter ist diesem Gutachten beigetreten. Freilich hat dem
<lb/>Vereine nicht die Partitur, sondern nur das Kullack'sche Arrange- 
<lb/>ment des Meyerbeer'schen Krönungsmarsches Vorgelegen. Dieses
<lb/>Arrangement gicbt indessen nach Meyerbeer's, wenn auch un- 
<lb/>beeidigter, so doch unbedenklich glaubwürdiger Versicherung — reffen
<lb/>Tonwerk-Veränderungen behufs Herstellung der Spielbarkeit für das
<lb/>Vianoforte abgerechnet, — getreu wieder. Auch ist es nach der
<lb/>Angabe des Sachverständigen-Vereins selbst so beschaffen, daß Letz- 
<lb/>terer daraus das Original genügend hat erkennen können. Das
<lb/>Gutachten des Vereins und die auf ihm ruhende Feststellung deS
<lb/>ersten Richters ist also unbedenklich und wohl begründet. Aller- 
<lb/>dings beantragt Angeklagter gegenwärtig, noch die Musikdirektoren
<lb/>Sensen und Köhler darüber zu vernehmen, ob der 'Fall deS
<lb/>§. 20 des Gesetzes vom 11. Juni 1837 vorliege. Diesem Anträge
<lb/>kann aber nicht Folge gegeben werden. Denn nach §§. 17 u. 31
<lb/>dürfen darüber, ob Nachdruck, oder was demselben gleich zu achten
<lb/>ist, vorliegt, nur von den in der Instruction vom 15. Mai 1838
<lb/>(Ges. S. 277) angeordneten Sachverständigen-Vereinen Gutachten
<lb/>erfordert werden.

<lb/>Diese Vereine, — im vorliegenden Falle der musikalische
<lb/>Verein — sind die Behörden, denen die ausschließliche Kompetenz
<lb/>zur Abgabe von Gutachten in Nachdruckssachcn beigclegt ist. Jede-
<lb/>Andern Gutachten ist ausgeschloffen, auch selbst eine weitere Jnstanz
<lb/>von solchen Vereinen nicht angeordnet. DieS ist auch in einem im
<lb/>M. Bl. 1863 S. 66 abgedruckten Appellation--Erkenntnisse ange-
</p>

            <pb facs="2173686_1500+1863_0466.tif"
                n="462"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_1500+1863_0466--><p/>
            <p>

               <lb/>462 Zur Auslegung des BundeSbeschluffeS vom 9. Nov. 1837 rc.

<lb/>nommen und muß daher das vorliegende Gutachten des Sachver- 
<lb/>ständigen. Vereins für entscheidend erachtet werden.

<lb/>Die Fragen ad 1 bis 5 sind somit sämmtlich zum Nachtheil
<lb/>des Angeklagten zu beantworten. Es muß daher, nachdem die
<lb/>Beweisaufnahme durch Vorlesen des Gutachtens vom 7. Juni 1862
<lb/>theilweise reproduzirt worden, — unter Aufhebung der negativen
<lb/>Schlußfeststellung des ersten Richters — für tatsächlich festgestellt
<lb/>angenommen werden,

<lb/>daß der Angeklagte Winkler in der Zeit v. 18. Oct. 1861
<lb/>bis 4. Jan. 1863 das dem Meyerbeer, beziehungsweise
<lb/>seinem Rechtsnachfolger Schlesinger zustehende ausschließ- 
<lb/>liche Recht zur Veröffentlichung und Verbreitung des von
<lb/>Meyerbeer komponirten, von diesem durch Erkärung vom
<lb/>24. Nov. 1861 dem Schlesinger zum ausschließlichen Ver- 
<lb/>lage für Deutschland zu Eigenthum übertragenen, noch nicht
<lb/>gedruckten Manuscripts des am 18. Oct. 1861 bei Gelegen- 
<lb/>heit der königl. Krönung zur Aufführung gekommenen Krö- 
<lb/>nungsmarsches dadurch beeinträchtigt hat, daß er ohne Ge- 
<lb/>nehmigung des Autors und dessen Rechtsnachfolgers von die- 
<lb/>sem Rechte Gebrauch gemacht hat.

<lb/>Angeklagter ist demnach auf Grund der §§. 20. 1. 2. 10 deS
<lb/>Ges. v. 11. Juni 1837 zur niedrigsten Geldstrafe verurtheilt, welcher
<lb/>für den Unvermögensfall nach §. 17. St. G. B. in Gefängnißstrafe
<lb/>umzuwandeln ist. Gleichzeitig hat nach §. 10 u. 12 1. c. die Ver- 
<lb/>nichtung der nachgedruckten Exemplare und des zu diesem Nachdrucke
<lb/>gebrauchten Lithographensteineö ausgesprochen werden müssen."

<lb/>Gegen diese Entscheidung hatte der Angeklagte die Nichtig- 
<lb/>keitsbeschwerde eingelegt, und außer einem prozessualischen Angriffe
<lb/>1) Verletzung der §§; 19. 20. 1. 2. 3 des Ges. v. 11. Juni
<lb/>1837 behauptet, indem er darzulegen suchte, daß die Nichtalle-
<lb/>girung des §. 3 im §. 18 nur den Sinn haben könne, daß die
<lb/>Vervielfältigung nicht herausgegebener mustkalischer Komposttionen
<lb/>erlaubt fein solle. Es wurde aber

<lb/>3) Gesetzesverletzung auch um deßhalb behauptet, weil der
<lb/>Appellationsrichter den Drucker mit derjenigen Person verwechselt
<lb/>habe, in deren Interesse die Vervielfältigung bewirkt wird.
</p>

            <pb facs="2173686_1500+1863_0467.tif"
                n="463"
                xml:id="zs1-2173686_1500-1863_0467"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_1500+1863_0467--><p/>
            <p>

               <lb/>Don Hartmann.
</p>
            <p>

               <lb/>463
</p>
            <p>

               <lb/>Das königl. Odertribunal zu Berlin hat denn auch unterm
<lb/>19. Dezember 1863 unter Verwerfung deS prozessualischen Angriffes
<lb/>daS Erkenntniß des ostpreußischen Tribunals zu Königsberg vom
<lb/>3. September 1663 vernichtet und die Sache zur anderweitigen
<lb/>Verhandlung und Entscheidung in die zweite Instanz zurückgewiesen.
<lb/>Die Gründe deS vernichtenden Erkenntnisses, soweit sie hier interes-
<lb/>siren, lauten, wie folgt:

<lb/>„Mit Recht hat der Appellationsrichter angenommen, daß
<lb/>der strafbare Nachdruck auch in Beziehung auf noch nicht herauSge-
<lb/>gebene, also nur erst im Manuskript existirende musikalische Kompo- 
<lb/>sitionen begangen werde. Der Zweck der Nachdrucksgeseye ist der,
<lb/>dem Autor oder seinen Rechtsnachfolgern die ausschließliche vermögens- 
<lb/>rechtliche Nutzung seines Werkes zu sichern. Die Vereitelung dieses Zwe- 
<lb/>ckes geschieht aber ebensowohl dann, wenn der Herausgabe des Werkes,
<lb/>welche Behufs jener vermögensrechtlichen Nutzung in der Regel nur
<lb/>erfolgt, vorgegriffen wird, als auch dann, wenn dieselbe bereits
<lb/>erfolgt war. Deßhalb und um einer Beschränkung des Thatbestan-
<lb/>des auS dem bloßen Wortsinne des Ausdrucks „Nachdruck" vorzu- 
<lb/>beugen, erwähnt der §. 3 s auch des „Abdruckes" bloßer Manu- 
<lb/>skripte, damit also sowohl den Fall, daß der Nachdrucker nicht
<lb/>nach bereits gedruckten Exemplaren, sondern nach dem Original-
<lb/>Manuskripte nachdruckt, als auch den, wenn daS Werk überhaupt
<lb/>noch nicht gedruckt und herausgegeben ist, vielmehr nur erst im Ma- 
<lb/>nuskripte existirt. Die Nichterwählying auch deS §. 3 a in den
<lb/>§§. 18 u. 19 berechtigt nicht, eine absichtliche Ausnahme deS
<lb/>Grundsatzes in Bezug auf musikalische Kompositionen anzunehmen.
<lb/>Der §. 3 ist überhaupt nur eine Erläuterung und Ergänzung des
<lb/>§.3; er stellt dem hier definirten Begriffe des Nachdrucks den deS
<lb/>Abdrucks von Manuskripten gleich, muß also überall in diesem
<lb/>Sinne auch da angewendet werden, wo der §. 2 anwendbar ist,
<lb/>wenn nicht, was bei musikalischen Kompositionen nicht der Fall,
<lb/>die Natur des Objektes, also bei solchen, deren Original eben kein
<lb/>Manuskript ist, er tgegensteht. Mit Recht aber weist auch der Ap- 
<lb/>pellationsrichter auf den Widerspruch hin, welcher bei einer entge- 
<lb/>gengesetzten Annahme durch das Verbot der §§. 32 u. 34 entstehen
<lb/>würde. Endlich aber hat sich der Appellationsrichter mit vollem
</p>

            <pb facs="2173686_1500+1863_0468.tif"
                n="464"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_1500+1863_0468--><p/>
            <p>

               <lb/>464 Zur Auslegung des Bundesbeschlusses vom 9. Nov. 1637 rc.

<lb/>Rechte auf den durch das Patent vom 29. November 1837 für
<lb/>Preußen publizirten Bundesbeschluß vom 9. November 1837 bezo- 
<lb/>gen. Der darin im Artikel I enthaltene Satz:

<lb/>„Literarische Erzeugnisse aller Art, sowie Werke der Kunst,

<lb/>sie mögen bereits veröffentlicht sein oder nicht u. s. w."
<lb/>umfaßt auch musikalische Kompositionen. Der Bundesbeschluß besteht
<lb/>aber neben dem Preußischen Gesetze vom 11. Juni 1837 in gleicher
<lb/>Kraft.

<lb/>Begründet ist dagegen die Beschwerde zu 2.

<lb/>Der erste Richter nimmt als festgestellt nur an, daß der An- 
<lb/>geklagte das inkriminirte Musikstück gedruckt, und daß er selbst ein- 
<lb/>zelne Exemplare davon zum Verkauf gestellt hat. Er führt sodann
<lb/>die Behauptung des Angeklagten, daß jener Druck nur im Auf- 
<lb/>träge des Kaufmanns Weißkirchen, welcher ihm das Manuskript
<lb/>zu diesem Zwecke übergeben, ausgcführt habe, an, erledigt sie aber
<lb/>nicht als entweder festgestellt oder unerwicsen. Der Angeklagte hat
<lb/>sodann seine Behauptung in zweiter Instanz wiederholt, und der
<lb/>Appellationsrichter hat sie nur aus Rechtsgründen, nicht aber wie- 
<lb/>derum thalsächlich erledigt. Jene Rechtsgründe sind aber unzutref- 
<lb/>fend. Daß nämlich bei dem Vergehen des Nachdrucks die beiden
<lb/>Kathegorien strafrechtlicher Betheiligung, nämlich die Urheberschaft
<lb/>und die Thcilnahme, gleichfalls denkbar und also zu unterscheiden
<lb/>seien, hat das Obertribunal bereits mehrfach anerkannt. Objektiv
<lb/>ist nämlich allerdings nach § 14 des Gesetzes vom 11. Juni 1837
<lb/>das Vergehen des Nachdrucks durch den Druck, d. h. durch die Her- 
<lb/>stellung vervielfältigter Exemplare, vollendet. Subjektiv gehört je- 
<lb/>doch dazu, wie dies die Entscheidung vom 7. December 1860 wider
<lb/>Schultze

<lb/>(Goltdammer's Archiv f. Preuß. Strafreche Bd. IX. S. 111.)
<lb/>ausspricht, daß der Druck in der Absicht der Verbreitung geschehen
<lb/>sein müsse, weil die eigentliche vermögensrechtliche Gefährdung des
<lb/>Autors u. s. w. erst durch diese Verbreitung herbeigcfahrt wird.
<lb/>Handelt es sich also um die Frage der Urheberschaft und der Theil-
<lb/>nahme, so ist nur derjenige der Urheber, welcher das Werk druckt
<lb/>oder drucken läßt, und dies in der Absicht der Verbreitung thut,
<lb/>während derjenige, welcher ohne solche eigne Absicht nur im Austrage
</p>

            <pb facs="2173686_1500+1863_0469.tif"
                n="465"
                xml:id="zs1-2173686_1500-1863_0469"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_1500+1863_0469--><p/>
            <p>

               <lb/>Do» Hartmann.
</p>
            <p>

               <lb/>465
</p>
            <p>

               <lb/>eine« Andern druckt, nur als Thcilnchmer zu betrachten ist, wie
<lb/>die- denn in dieser Art auch die obige Entscheidung ausführt. Al- 
<lb/>lerdings wird man berechtigt sein können, bei demjenigen, welcher
<lb/>ein fremdes Werk nachdruckt, auch die Absicht der Verbreitung
<lb/>vorauszusetzen, sowie denn auch das Gesetz selbst hiervon auszugehen
<lb/>scheint. Sebald aber der Angeklagte ausdrücklich den Einwand
<lb/>macht, er habe nur im Aufträge eines Andern gehandelt, und zwar
<lb/>nach einem von diesem ihm zu diesem Zwecke übergebenen Manu- 
<lb/>skripte, und wenn außerdem der Angeklagte hinzufügt, daß er nicht
<lb/>einmal gewußt habe, das Manuskript enthalte den Meyerbeer'schen
<lb/>ArönungSmarsch, der erste Richter endlich bemerkt, daß gegen den
<lb/>Angeklagten der Nachweis dieser Wissenschaft nicht geführt sei, so
<lb/>bedurfte eS einer ausdrücklichen Feststellung über die Absicht deS
<lb/>Angeklagten bei der von ihm vorgenommenen Handlung, und
<lb/>dadurch seiner Urheberschaft des Vergehens: Die Ausführung

<lb/>deS Appellationsrichters, daß jene Wissenschaft gleichgültig sei, weil
<lb/>für daS Vergehen des Nachdrucks auch die culpa genüge, ist für
<lb/>die Entscheidung der vorliegenden Frage über Urheberschaft und
<lb/>Lheilnahme eine irrthümliche; denn die Thcilnahme als solche kann
<lb/>nur dolose verübt werden. s§. 34 des Strafgesetzbuches.)

<lb/>Endlich aber erledigt die Feststellung, daß der Angeklagte
<lb/>einzelne Exemplare zum Verkauf gehalten habe, diese Frage nicht.
<lb/>Man kann aus solchem Umstande etwa zugleich auf die Absicht des- 
<lb/>sen schließen, welcher das Werk auch gedruckt hat. Ohne einen
<lb/>solchen Schluß, an welchem der Appellationsrichter es, wie er- 
<lb/>wähnt, hat fehlen lassen, ist die Thatsache an sich als ein Merkmal
<lb/>der Urheberschaft deshalb nicht zu betrachten, weil der §. 13 de-
<lb/>Gesetzes von 1837 das „wissentliche Verkaufhalten widerrechtlich
<lb/>vervielfältigter Exemplare" als ein besonderes Vergehen, außer
<lb/>dem eigentlichen Nachdruck bestraft.

<lb/>Hiernach war die Sache zur anderweiten Entscheidung nach
<lb/>diesen Grundsätzen in die zweite Instanz zurückzuweiscn."
</p>
            <p>

               <lb/>fi&lt;f «rrichttsaal 1863. Heft VI.
</p>
            <p>

               <lb/>30
</p>

         </div>
         <pb facs="2173686_1500+1863_0470.tif"
             n="466"
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         <div xml:id="d71233e43760"
              ana="scope_-_466-478"
              type="article"
              n="XXVI.">
            <head>
               <title level="a" type="main">Zur Physiologie des engl. Beweisrechts - law of evidence</title>
            </head>
            <byline>
               <docAuthor ana="Heinze, ...">Von Herrn Staatsanwalt Heinze in Dresden</docAuthor>
            </byline>
      
      
      
            <!-- Case 1: ocr of page 2173686_1500+1863_0470--><p/>
            <p>

               <lb/>XXIV.
</p>
            <p>

               <lb/>Znr Physiologie des englische» Beweisrechts — law

<lb/>of evidence —

<lb/>Von

<lb/>Herrn Staatsanmatt Heinze

<lb/>zu Dresden.

<lb/>Der Gegensatz zwischen common law — jus non scriptum
<lb/>— und statute law — jus scriptum — im englischen Recht ist
<lb/>bekannt und bedarf in dieser Allgemeinheit keiner Erläuterung; er
<lb/>kehrt anderwärts überall wieder. Spezifisch englisch ist die Unter- 
<lb/>scheidung zwischen common law und equity, in dem Sinn, daß
<lb/>jenes das nationale Landesrecht, dieses den Inbegriff gewisser dem
<lb/>Landesrecht fremder, in romanistischer und canonistischer Grundlage
<lb/>oder auch einem subjectiven Billigkeitsgefühl — discretion — wur- 
<lb/>zelnder Rechtssätze bezeichnet. Sobald man unter diesem Gefichts-
<lb/>punct scheidet, ist mit der Gegenüberstellung von common law und
<lb/>equity der Stoff des englischen Rechtslebens nicht erschöpft. Viel- 
<lb/>mehr gilt nach dieser Einteilung für ein gleichberechtigtes Rechts-
<lb/>gebiet das civil law: römisch kanonisches Recht in partieularistischer
<lb/>Weise umgebildet. Ehedem herrschte auf einem sehr beschränkten Ge- 
<lb/>biet noch eine vierte Rechtsquelle: das law ok arms, eine Art Rit- 
<lb/>terrecht.

<lb/>Diese verschiedenen Rechte find nicht in organische Verbindung
<lb/>gesetzt wie etwa das römische und das deutsche Recht bei uns, son- 
<lb/>dern verhalten flch völlig exclusiv gegen einander. Sie ergänzen ein- 
<lb/>ander nur, insofern sie fich bestreiten. Sie werden unter völlig ver-
</p>
            <pb facs="2173686_1500+1863_0471.tif"
                n="467"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_1500+1863_0471--><p/>
            <p>

               <lb/>Von Heinze.
</p>
            <p>

               <lb/>467
</p>
            <p>

               <lb/>schiedenen Prozeßformen von verschiedenen Gerichtshöfen gehandhabt,
<lb/>deren Zuständigkeit genau mit dem Umfang des betreffenden Rechts-
<lb/>gebieteS zusammenfällt, eine Einrichtung, welche ehedem Folge des
<lb/>unvermittelten Gegensatzes war, heutzutage die Hauptursache seines
<lb/>Fortbestehens ist. Anstatt die Gerichtshöfe des common law auf- 
<lb/>zuzählen, nennen wir ihre Hauptvertreter: Kings bencb, Exche-
<lb/>quer Court, Court of common pleas. DaS equity - Gericht
<lb/>par excellence ist der Court of Chancery. Das s. g. Civilrecht
<lb/>wird angewandt von den geistlichen, theilweis auch von den Uni-
<lb/>verfitäts- und Admiralitäts-Gerichten. Trügen die Zeichen nicht, so
<lb/>steht ihm dasselbe Schicksal bevor, welchem das law of arme mit
<lb/>seinem vergessenen Court of chivalry längst verfallen ist. Jeden- 
<lb/>falls hat es seit der 1857 erfolgten Einsetzung besonderer Gerichts- 
<lb/>höfe für Ehesachen und Testamente viel Terrain an das common
<lb/>law verloren.

<lb/>In jedem dieser verschiedenen Rechtögebiete gilt ein anderes
<lb/>Beweisverfahren. Besonders weicht der Prozeß vor den Gerichts- 
<lb/>höfen des common law gänzlich ab von dem der Gerichtshöfe nach
<lb/>equity und Civilrecht. Hier dürfen die Parteien eidlich, als Zeugen,
<lb/>befragt werden, erfolgt die Beweisaufnahme in der Regel nicht vor
<lb/>dem erkennenden Gerichtshof, sondern vor einem Beauftragten des- 
<lb/>selben, gelten über das Maas des erforderlichen Beweises die Vor- 
<lb/>schriften des kanonischen Rechtes. Dort ist das Beweisverfahren
<lb/>mit Jury heimisch. Die 1846 errichteten Grafschaftsgerichte enthal- 
<lb/>ten einen Versuch common law und equity-Jurisdietion und Pro- 
<lb/>zeßweise zu vereinen.

<lb/>Wenn soeben die Jury als Attribut der common law Ge- 
<lb/>richtshöfe hingestellt wurde, so bedarf dies einer näheren Erläuterung.
<lb/>Unter den Gerichtshöfen des common law sind zwei Gruppen zu
<lb/>unterscheiden: die ältere, angelsächsischen Ursprungs, in der die Rich- 
<lb/>terfunctionen theils von der Gemeindeversammlung theils von sui-
<lb/>teurs — sectatores — versehen wurden, und die neuere, norman- 
<lb/>nischen Gepräges, in welcher ein Beamter der Krone daS Richter- 
<lb/>amt ausübt, und hie Jury zur Entscheidung streitiger Thatfragen
<lb/>gegenwärtig regelmäßig zugezogen wird. Jene Volksgerichte —
<lb/>placita comitatus, court baron, court leet, u. s. w. — sind

<lb/>30 *
</p>

            <pb facs="2173686_1500+1863_0472.tif"
                n="468"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_1500+1863_0472--><p/>
            <p>

               <lb/>468 Zur Physiologie d. engl. BeweiSrechtS— law of evidence. —

<lb/>im Lauf der Zeit fast gänzlich obsolet geworden. Ueberbleibsel sin-
<lb/>den sich fast nur in den Municipalgerichten der Städte und Flecken,
<lb/>wo das angelsächsische Recht und Wesen den normannischen Eroberern,,
<lb/>überhaupt vergleichsweise den zähesten Widerstand leistete. Die Jury
<lb/>ist diesen nach angelsächsischer Art gebildeten Gerichten unbekannt.

<lb/>Die common law Gerichte normannischer Herkunft, im We- 
<lb/>sentlichen auS der curia regis erwachsen, kannten bis in die neuere Zeit
<lb/>gleichfalls Arten des Verfahrens ohne Jury, welche dem trial by jury

<lb/>— Beweiserhebung durch die Jury — rechtlich gleich standen und
<lb/>nur factisch von demselben verdrängt worden waren: Duell im Fall
<lb/>der Privatanklage,— appeal —, vadiatio legis *), trial by record1 2)

<lb/>— Beweis durch gerichtliche Urkunden. Die gesetzliche Aufhebung
<lb/>der beiden ersten Beweismittel ist erst 1619 erfolgt.

<lb/>Wie schon aus dieser Skizze zu entnehmen, bestehen in Eng- 
<lb/>land mehrere Systeme des Beweisrechts neben einander, eine Mehr- 
<lb/>heit, deren Zahl beträchtlich wächst, wenn man der historischen Ent- 
<lb/>wickelung ihr Recht werden läßt. Das s. g. law of evidence um- 
<lb/>faßt nicht eine Mehrzahl dieser Systeme, sondern beschränkt sich auf
<lb/>das Beweiöverjahren mit Jury und hat es hier nicht mit der
<lb/>älteren Erscheinungsform des Instituts, wonach die Geschworenen Zeu-
<lb/>genstelle* vertraten, sondern nur mit dessen moderner Gestalt zu thun,
<lb/>bei welcher die Geschworenen nach Maasgabe der denselben im offe- 
<lb/>nen Gerichtshof vorgeführten Beweise die Entscheidung zu fällen haben.

<lb/>Wohl zu merken, das law of* evidence gilt nur für die Jury,
<lb/>nicht für den Gerichtshof, dessen Werkzeug die Jury ist. Eine Be- 
<lb/>schränkung, welche leicht übersehen wird, weil die Gerichtshöfe des
<lb/>Landesrechtes streitige Thatsachen nur ausnahmsweise selbst festzu- 
<lb/>stellen haben. Aber hier und da kommen derartige Fälle doch vor,
<lb/>und dabei zeigt sich sofort die Unverbindlichkeit der für Geschworene
<lb/>geltenden Beweisregeln. So hat der Vorsitzende Richter über die
<lb/>Zulassung der von dey Parteien angegebenen Beweismittel zu ent- 
<lb/>scheiden. Diese Entscheidung ist mitunter abhängig von Thatsachen,
<lb/>die bestritten werden. Der Richter ist zu deren Feststellung berufen,
<lb/>er ist aber bei Erhebung und Verwerthung des zu Gewinnung dieser
</p>
            <p>

               <lb/>1) Diener engl. Geschworenenger. II. S 239 ff.


<lb/>2) Coke last IV. S. 109 f.
</p>

            <pb facs="2173686_1500+1863_0473.tif"
                n="469"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_1500+1863_0473--><p/>
            <p>

               <lb/>Don Heinze.
</p>
            <p>

               <lb/>469
</p>
            <p>

               <lb/>Entscheidung erforderlichen Beweismalerials unabhängig von den Re- 
<lb/>geln des law of evidence. Das Gleiche gilt von etwaiger Eon-
<lb/>statirung für die Strafabweisung massgebender Thatsachen»), soweit
<lb/>die letzteren nicht im indietmenl Aufnahme finden, und galt bis
<lb/>185t von der Rückfallsfrage. Bei der letzteren trat die Nichtachtung
<lb/>des law of evidenco durch die Richter besonder- deutlich hervor.
<lb/>Das beste Beweismittel für die RückfLlligkeit, wie jene- law e- ge- 
<lb/>bieterisch fordert, wäre unbedingt daS Prozeßprotokoll — record

<lb/>- über die frühere Strafverhandlung gewesen. Von dieser Vorle- 
<lb/>gung wurde jedoch nur ausnahmsweise Gebrauch gemacht, man be- 
<lb/>gnügte sich mit der Befragung eines Polizisten oder Gefangenwär-
<lb/>terS, um die Rückfälligkeit für erwiesen anzusehen.

<lb/>Ferner ist bei den oberen Gerichtshöfen deS Landes - Rech- 
<lb/>te- zur Ahndung der ooutempts ein Verfahren üblich — bj at-
<lb/>tachment — welches dem law of evidenee ebenso widerspricht wie
<lb/>der Prozeß deS CanzleigerichtS und der geistlichen Gerichtshöfe*).
<lb/>Der Begriff der eovtempts ist ein außerordentlich weiter, er um- 
<lb/>faßt: Bedrückung oder rechtswidrige Begünstigung einer Partei durch
<lb/>die Unterrichter, SheriffS) Amtleute, Gefangenwärter u. s. w., Unge- 
<lb/>horsam der Unterrichter gegenüber den Erlaffen der oberen Gerichte,
<lb/>AmtSmißbrauch und Vernachläsfigung der als Nebenpersonen der Ge- 
<lb/>richte geltenden Anwälte — attornejs — Ungehorsam der Geschwo- 
<lb/>renen durch Ausbleiben aus ergangene Ladung, Verweigerung deS
<lb/>Eides oder des VerdictS, Essen und Trinken ohne Erlaubniß deS
<lb/>Gerichtshofs, ferner ungehorsames Ausbleiben, Eides- oder AntwortS-
<lb/>verweigerung der Zeugen, Mißachtung der Gerichte oder gerichtlichen
<lb/>Auflagen von Seiten der Parteien oder irgend welcher dritter Per- 
<lb/>sonen u. s. w. Soweit diese Verletzungen des den Gerichtshöfen
<lb/>geschuldeten Gehorsams und Respekts nicht vor den Augen des er- 
<lb/>kennenden Richter- flch ereignen, sondern eines Beweise- bedürfen,
<lb/>ergeht auf Grund vorläufig erhobener eidlicher Zeugenaussagen —
<lb/>affidavits — entweder sofort ein Vorführungsbefehl — attachment

<lb/>— oder eine Auflage an den Beschuldigten, Gründe beizubringen.
</p>
            <p>

               <lb/>3) Mittermaier, engl. Strafverf. S. 497 f.

<lb/>4) Ltepden Aev-Vommentanes 1845. Val. IV. p. 348 ff.
</p>

            <pb facs="2173686_1500+1863_0474.tif"
                n="470"
                xml:id="zs1-2173686_1500-1863_0474"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_1500+1863_0474--><p/>
            <p>

               <lb/>470 Zur Physiologie d. engl. Beweisrechts — law of evidence. —

<lb/>weshalb ein derartiger Befehl unterbleiben solle. Der Vorgesührte
<lb/>muß eidlich auf die ihm, vorgelegten Anklageartikel antworten. Ein
<lb/>prägnanter Beleg dafür, daß das law of evidence recht eigentlich
<lb/>und ausschließlich für die Jury geschaffen und bindend ist.

<lb/>Wohl aber sind die Gerichtshöfe nicht nur im Wesentlichen
<lb/>Schöpfer, sondern zugleich Hüter und Bewahrer der in den law of
<lb/>evidence für die Jury aufgestellten Vorschriften. Die Entstehung
<lb/>und Geltung desselben wäre undenkbar, wenn die englische Jury auf
<lb/>demselben Grundsatz. wie die französische beruhte, daß Gerichtshof
<lb/>und Geschworenenbank zwei gleichberechtigte, für die Verhandlung
<lb/>und Entscheidung des einzelnen Falles mit getheilter Zuständigkeit
<lb/>einander eoordinirte Körper sind, ein Zusammenwirken, bei dem
<lb/>nur die äußere Leitung dem Präsidenten des Gerichtshofs als Prä- 
<lb/>rogative zusteht. Denn eine solche Auffassung des Verhältnisses
<lb/>hätte im Verein mit der Anklageform, in welcher der englische Straf- 
<lb/>prozeß sich bewegt, mit oer Verhandlungsmaxime, welche das Ver- 
<lb/>fahren in bürgerlichen wie in peinlichen Rechtsstreiten beherrscht,
<lb/>dahin führen müssen, daß die Jury in der Entgegennahme und
<lb/>Beurtheilung der von den Parteien vorgeführten Beweise ganz freie
<lb/>Hand erhalten hätte. Wenn das Gegemheil stattfindet, wenn der
<lb/>Vorsitzende Richter unzulässige Beweismittel von Amtswegen zurück- 
<lb/>weist oder, falls dieselben bereits erhoben sind, deren Benutzung der
<lb/>Jury untersagt, wenn er keine Gelegenheit verabsäumt' der Jury die
<lb/>Beobachtung der geltenden Beweisregeln einzuschärfen, so läßt sich
<lb/>diese bevormundende Thätigkeit des Richters gegenüber der Jury
<lb/>nur durch das Fortwirken der alten englischen Auffassung erklären,
<lb/>wonach die Jury ein Werkzeug in der Hand des Richters sein fott,
<lb/>welches dieser zur Erforschung der Wahrheit benutzt. Nach englischem
<lb/>Recht ist das Verbiet der Jury nicht ein Stück des Erkenntnisses,
<lb/>sondern ein Beweismittel, welches für den Richter formelles Recht
<lb/>schafft. Das law of evidence ist der Inbegriff der Regeln, welche
<lb/>für die Vorbereitung und Beschaffung dieses Beweismittels sich her- 
<lb/>ausgebildet haben und dessen materielle Zuverlässigkeit gewährleisten
<lb/>sollen.

<lb/>Der enge Anschluß der Vorschriften des law of evidence an
<lb/>die Entwicklungsgeschichte und die Eigenthümlichkeiten der englischen
</p>

            <pb facs="2173686_1500+1863_0475.tif"
                n="471"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_1500+1863_0475--><p/>
            <p>

               <lb/>Von Heinze.
</p>
            <p>

               <lb/>471
</p>
            <p>

               <lb/>Jury hat vor Allem zu der prinzipiellen Ausschließung unsicherer un-
<lb/>entlegener Beweismittel, insbesondere deS Zeugnisses vom Hörensa- 
<lb/>gen, sowie zu der Forderung geführt, daß von allen erreichbaren
<lb/>Beweismitteln das formell nächste und darum voraussetzlich materiell
<lb/>beste der Jury vorgestellt bez. vorgelegt werden soll. Um diesen
<lb/>Grundsatz richtig zu verstehen, muß man sich zuvörderst an die That-
<lb/>sache erinnern, daß die englischen Geschworenen vom 12. biS in das
<lb/>15. und 16. Jahrhundert selbst nur Zeugen waren, ein Gemeinde-
<lb/>zeugniß ablegen sollten, welches nicht auf gerichtlich erhobenen Be- 
<lb/>weisen, sondern auf persönlicher Wissenschaft, zuverlässigen Erkundi- 
<lb/>gungen, allgemein verbreiteter Ueberzeugung beruhte; ein Ausspruch
<lb/>dessen Bedeutung man am besten durch die Analogie der Notorietät
<lb/>verdeutlicht, und dessen Sinn und Wesen noch bis in dieses Jahr- 
<lb/>hundert in gewissen Beschränkungen der Verteidigung fortge- 
<lb/>wirkt hat. Die Beweisaufnahme vor der Jury hat erst seit
<lb/>dem Ende des Mittelalters nach und nach Platz gegriffen, zuerst bei
<lb/>der Civil-, später bei der Criminaljury, lange Zeit in der Art, daß
<lb/>die Jury die Wahl hatte, ob sie aus eigener Wissenschaft sprechen
<lb/>oder Beweise sich vorlegen lassen wollte. Den Ausgangspunkt für
<lb/>diese Beweisaufnahme hat die Befragung der als Urkundszeugen bei
<lb/>Verlautbarung von Rechtsgeschäften zugezogenen Personen gebildet.
<lb/>Die Zulassung anderer Beweismittel ist immer nur bruchstückweis
<lb/>erfolgt, der allgemeine Grundsatz, daß der Jury jedes Beweismittel
<lb/>vorgesührt werden dürfe, welches Licht über die Streitfrage verbreite,
<lb/>nie angenommen worden. In ihrer Entstehung und Entwickelung
<lb/>enthielt die Beweisaufnahme vor der Jury so viel Ausnahmen von
<lb/>der fundamentalen Zeugeneigenschaft der Geschworenen wie Beweis- 
<lb/>mittel. Unzweideutig hat diese angeborene Eigenschaft einer Aus- 
<lb/>nahme in Verbindung mit dem ausgesprochenen Widerwillen deS
<lb/>englischen Rechts gegen allgemeine Prinzipien, einen namhaften An-
<lb/>theil an den noch gegenwärtig geltenden Beschränkungen.

<lb/>War frnherhin die Jury selbst ein Beweismittel und ist sie
<lb/>dies in gewissem Sinn noch heute, so liegt in jeder Beweiserhebung
<lb/>vor den Augen und zur Instruction der Jury eine Zusammensetzung
<lb/>verschiedenartiger Beweismittel, die ein Glied mehr zählt als die
<lb/>Vorführung derselben Zeugen u. s. w. vor einem festländischen Ge-
</p>

            <pb facs="2173686_1500+1863_0476.tif"
                n="472"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_1500+1863_0476--><p/>
            <p>

               <lb/>472 Zur Physiologie d. engl. BeweiSrechtS — law of evidence. —

<lb/>richt oder einer nach französischem Muster mit wirklichen Richter- 
<lb/>functionen ausgestatteten Geschworenenbank. Indem das englische
<lb/>Recht in den Geschworenen ein Mittelglied erblickt, welches den Ein- 
<lb/>druck der erhobenen Beweise im Dienste des Gerichtshofs fixiren soll,
<lb/>und weil damit die Möglichkeit oder Wahrscheinlichkeit vor Augen
<lb/>tritt, daß bei dem Durchgang durch dieses Medium der Beweisstoff
<lb/>eigenthümlichen Brechungsverhältnissen begegnen werde, mußte eS
<lb/>geboten erscheinen. Beweise zweideutiger oder schwierig zu beurthei-
<lb/>lender Art thunlichst auszuschließen. Solchen Erwägungen verwandt
<lb/>ist die Rücksicht auf die mangelhafte Intelligenz der Geschworenen;
<lb/>die Berücksichtigung der Capacitäten bleibt dem englischen Wahlmodus
<lb/>bekanntlich fremd, die Gentry d. h. der gebildetere und urtheilsfähi-
<lb/>gereTheil des Volks wird zwar in der großen Jury überwiegend, in
<lb/>derUrtheilsjury dagegen, für welche das law of evidence recht eigent- 
<lb/>lich geschaffen ist, fast gar nicht vertreten; der Jury-Census für das
<lb/>Land und die Freiheitsbriefe für die mit eigener Gerichtsbarkeit
<lb/>beliehenen Städte und Flecken sind nicht dazu angethan ein sehr aus- 
<lb/>giebiges Maas geistiger Befähigung und Beweglichkeit zu verbürgen.

<lb/>Der wichtigste Factor indeß zu Herbeiführung der hier ins
<lb/>Auge gefaßten Beschränkungen ist die Rechtssitte geworden die Ver- 
<lb/>biete der Geschworenen ohne Motivirung durch beigefügte Gründe
<lb/>entgegenzunehmen. Jahrhunderte lang rechtfertigte die Jury ihre
<lb/>Aussprüche durch Angabe von Gründen, wenn der Vorsitzende Rich- 
<lb/>ter darauf bestand oder Zweifel an der Richtigkeit des Wahrspruchs
<lb/>äußerte. Diese Einrichtung stand und fiel mit der Zeugeneigenschaft
<lb/>der Geschworenen. Als Zeugen hatten die Letzteren dem Richter Rechen- 
<lb/>schaft abzulegen über die Wahrnehmungen und Auffassungen, welche
<lb/>dem Verbiet zu Grunde lagen. Die Beweisaufnahme vor der Jury war,
<lb/>als sie überhaupt aufkam, anfangs so völlig primitiver und durchsich- 
<lb/>tiger Art, daß sie einen Zweifel über den Eindruck, den die Geschwo- 
<lb/>renen empfingen, nicht wohl aufkommen ließ; sie legte die Gründe
<lb/>des Wahrspruchs in Voraus offen dar und verüberflüßigte die nach,
<lb/>folgende Motivirung. Im Lauf der Zeit aber ist, was früher Folge
<lb/>gewesen, nach und nach Ursache geworden. Weil die Geschworenen
<lb/>ihr guilty oder not guilty, ihr for the plaintiff oder for the
<lb/>defendant, so ziemlich in der Form eines Orakelspruchs verkünden.
</p>

            <pb facs="2173686_1500+1863_0477.tif"
                n="473"
                xml:id="zs1-2173686_1500-1863_0477"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_1500+1863_0477--><p/>
            <p>

               <lb/>473
</p>
            <p>

               <lb/>Bon Heinze.


<lb/>leuchtete die Rothwendigkeit ein, die Unterlagen dieses Spruches auf
<lb/>die möglichst einfachen und unzweideutigen Verhältniffe zurückzufüh- 
<lb/>ren. Das law of evidence ist an die Stelle der Gründe getreten.
<lb/>Anstatt daß die Geschworenen dem einzelnen Ausspruch eine concrete
<lb/>Motivirung beigeben, die eine nachfolgende Analyse ihrer Meinungs- 
<lb/>äußerung enthalten würde, hat die Praxis der Gerichte abstracte,
<lb/>allen Fällen gemeinsame Regeln ausgestellt, vermöge deren die Be- 
<lb/>weise im Gewand von Gründen auftreten, aus denen das Urtheil
<lb/>synthetisch sich entwickelt. Man kann sagen: das law of evidence
<lb/>ist ein von den Richtern znsammcngetragener Codex von Verdicts-
<lb/>gründen, nach dessen Anleitung der Vorsitzende Richter den Geschwo- 
<lb/>renen die vorhandenen Beweise vor die Augen führen läßt, dessen
<lb/>Vorschriften derselben den Geschworenen, soweit nöthig, in seiner
<lb/>Charge darlegt und erläutert, und dessen Beobachtung für eine Ge- 
<lb/>wissens- und Rechtspflicht der Geschworenen gilt.

<lb/>Die Forderung, daß von allen vorhandenen Beweismitteln
<lb/>das relativ beste und dem Beweisthema nächstgestellte benutzt werde,
<lb/>enthält zugleich eine Vorsichtsmaasregel gegen den Mißbrauch der
<lb/>Verhandlungsmaxime. Sie soll den Beweissührer hindern, anstatt
<lb/>der qualitativ besseren, aber im Ergebniß ungünstigeren, die qualita- 
<lb/>tiv schlechteren aber der Partei günstigeren Beweismittel zu gebrau- 
<lb/>chen und ist insoweit dazu bestimmt die Verschleierung der materiellen
<lb/>Wahrheit durch Parteiintriguen zu verhüten.

<lb/>Eine zweite sehr in die Augen fallende Eigentümlichkeit des
<lb/>law of evidence ist die Bevorzugung des Zeugenbeweises, die Zu-
<lb/>rückführung wo möglich aller übrigen Beweismittel auf Zeugenaus- 
<lb/>sagen. Der Beweis durch Urkunden hat natürlich nicht vollständig
<lb/>ausgeschlossen werden können, aber es ist demselben, besonders im
<lb/>Strafverfahren der denkbar engste Spielraum angewiesen; Augen- 
<lb/>scheinseinnahme in unserem deutschen Sinn existirt nur soweit die
<lb/>Jury concurrirt, also in sehr beschränktem Umfang, die Sachverstän- 
<lb/>digen werden ganz wie Zeugen abgehört, schriftliche Gutachten der- 
<lb/>selben kommen eigentlich gar nicht vor. Das Ergebniß von.Lokal-
<lb/>erörtcrungen, Besichtigungen, Aussuchungen, Obduktionen, Sektionen
<lb/>u. s. w. wird auf gleichem Fuß mit jeder anderen, zufällig von
</p>

            <pb facs="2173686_1500+1863_0478.tif"
                n="474"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_1500+1863_0478--><p/>
            <p>

               <lb/>474 Zur Physiologie d. engl. Beweisrechts — law of evidence. —

<lb/>einem Zeugen gemachten Wahrnehmung behandelt und durch den
<lb/>Mund von Zeugen zur Kenntniß der Geschworenen gebracht.

<lb/>Unleugbar liegt in dieser Aurückführung der verschiedenartigen,
<lb/>unserem gerichtlichen Verfahren geläufigen Beweisquellen auf die
<lb/>Form und Benutzung eines einzigen Beweismittels ein Moment,
<lb/>welches, wenngleich auf Kosten der wünschcnswerthen Genauigkeit
<lb/>und Vollständigkeit, die Verhältnisse des Bewcisverfahrens verein- 
<lb/>facht, das Verständniß und die Beherrschung des gesammten Be- 
<lb/>weismaterials für Leute von dem durchschnittlichen Bildungsgrad und
<lb/>Urteilsvermögen der Geschworenen erleichtert. Die Ueberfichtlichkeit
<lb/>gewinnt durch die Gleichförmigkeit der äusseren Erscheinung und Be- 
<lb/>handlung, ebenso wie zweifellos die viva vox des Zeugen einen
<lb/>lebendigeren, das Sinnes- und Geistesleben der Geschworenen
<lb/>stärker anregenden Eindruck hervorbringt als die Vorlesung eines
<lb/>schriftlichen Gutachtens oder eines Besichtigungsprotokolles. Jndeß
<lb/>fehlt es an Anhaltpunkten für die Annahme, daß diese Rücksicht auf
<lb/>die Gestaltung des Beweisverfahrens von beträchtlichem Einfluß ge- 
<lb/>wesen sei. So wenig als dies von der consequenten Durchführung
<lb/>der Parteistellung im Strafprozeß sich Nachweisen läßt, welche gleich- 
<lb/>falls vermöge der äußerlich durchgreifenden Scheidung des Für und
<lb/>Wider den Ueberblick und die Herrschaft über die Beweisergebnisse
<lb/>merklich befördert.

<lb/>Entscheidend war vielmehr der dem englischen Recht eigen-
<lb/>thümliche Mangel einer wirklichen Voruntersuchung, die nur aus- 
<lb/>nahmsweise in der Form der ooroner8 irihU68t vorkommt. Ich
<lb/>habe an einem anderen Orte*) nachgewiesen, daß die eigentliche
<lb/>Voruntersuchung zu der Beweiserhebung vor der großen Jury zu-
<lb/>sammengcschrumpft ist, daß die Vorverhandlung vor dem Friedens- 
<lb/>richter nur die Entscheidung der Frage über Verhaftung oder bürg-
<lb/>schaftsweise Entlassung des Beschuldigten, sowie die Stellung der
<lb/>Zeugen vor die große Jury und zur Hauptverhandlung bezweckt.
<lb/>Eine wirkliche Voruntersuchung ist aber erforderlich, um eine um- 
<lb/>fassende Erforschung der gegebenen Unterlagen durch den Sachver- 
<lb/>ständigen zu ermöglichen, um Augenscheinseinnahmeprotokolle und
</p>
            <p>

               <lb/>*) StrüftechtszeilUllg 1863 S. 169 ff.
</p>

            <pb facs="2173686_1500+1863_0479.tif"
                n="475"
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            <p>

               <lb/>Don Heinze.
</p>
            <p>

               <lb/>475
</p>
            <p>

               <lb/>Gutachten zu beschaffen, welche über die Bekundung durch Zeugen
<lb/>sich erheben. Zugleich setzt die vorbereitende Herstellung derartiger
<lb/>in der Hauptverhandlung zu benutzender Beweisstücke die active
<lb/>Thätigkeit eines Richters voraus, dessen Absehen auf Erforschung der
<lb/>objectiven Wahrheit gerichtet ist. Ein solcher Richter ist mit Aus- 
<lb/>nahme des eoroner dem englischen Recht unbekannt. Insbesondere
<lb/>ist es nicht die Aufgabe des Friedensrichters selbstständig Beweiser- 
<lb/>hebungen zu veranstalten, sondern nur die ihm vorgeführten Beweis- 
<lb/>mittel nach Maaßgabe des Parteivorbringens und für die Zwecke
<lb/>des friedcnsrichterlichen Verfahrens zu erschließen und auszubeuten.
<lb/>Diese Stellung der Friedensrichter empfängt ihr volles Licht erst
<lb/>durch die Hinweisung auf den Grundsatz, daß die Feststellung der
<lb/>Thatsachen nicht durch den Richter, sondern durch die Jury erfolgen
<lb/>soll. Ein Grundsatz, der zunächst allerdings nur für die Hauptver- 
<lb/>handlung— trial— gilt, der aber unstreitig zugleich von Einfluß aus
<lb/>die Thätigkeit und Lage des Richters im Vorverfahren gewesen ist.
<lb/>Besichtigungsprotokolle, Gutachten u. dgl. sind allerdings eine Art
<lb/>anticipirter Beweisfeststellungen, in denen man leicht eine Beeinträch- 
<lb/>tigung des dem Spruch der Geschworenen eingeräumten Gebietes
<lb/>erblicken kann. Don diesem Standpunkt aus betrachtet, findet auch
<lb/>zwischen Civil- und Criminalprozeß ein Unterschied nicht statt. Sucht
<lb/>man historische Anknüpfungspunkte für diese Betrachtungen, so bietet
<lb/>sich die Erinnerung an den vi8U8 terrae dar, der für die älteste
<lb/>Erscheinungsform der Jury in England, die »8818«, unerläßlich war,
<lb/>wie es der visus oorporis für die Coronersjury noch heute ist. An
<lb/>jenen visus terrae bei der assisa erinnert lebhaft die jetzige Ein- 
<lb/>richtung, wonach der Urtheilsjury die Kenntniß der Oertlichkeit da- 
<lb/>durch verschafft wird, daß eine Anzahl von 6 oder mehr der auf
<lb/>der Dienstliste verzeichneten Geschworenen vor der Gerichtssitzung eine
<lb/>Besichtigung veranstaltet. Die Richtigkeit unserer Darstellung ergiebt
<lb/>sich recht greifbar aus dem Verfahren des coroner. Dieser besich- 
<lb/>tigt, mit seiner Jury, er erhebt gutachtliche Zeugenaussagen, vor der
<lb/>Jury, aber diese Beweiserhebungen sind nur Unterlagen für das
<lb/>Verdict der Coronersjury, sie müssen gleich allen anderen sinnlichen
<lb/>Wahrnehmungen im trial durch Zeugen mitgetheilt werden, um dort
<lb/>beweiskräftig zu sein. Das einzige formell vollgiltige Beweismittel
</p>

            <pb facs="2173686_1500+1863_0480.tif"
                n="476"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_1500+1863_0480--><p/>
            <p>

               <lb/>476 Zur Physiologie d. engl. Beweisrechts — law of evidence. —

<lb/>aus dem Verfahren vor dem eoroner ist das Verbiet der Jury
<lb/>selbst. Der Mangel einer Jury im Vorverfahren hat die Friedens- 
<lb/>richter verhindert wirkliche Untersucyungsrichter zu werden, die Zu- 
<lb/>weisung der tatsächlichen Feststellung an die Jury hat dem Zeugen- 
<lb/>beweis jenes ganz unverhältnißmäßige Ucvergewicht verschafft.

<lb/>Mit ausgesprochener Ungunst werden von dem law of evi-
<lb/>denee die Geständnisse der Angeschuldigten angesehen. Durch ein
<lb/>Gesetz von 1848 ist für daS Vorverfahren dem Friedensrichter eine
<lb/>Belehrung des Angeschuldigten zur Pflicht gemacht, welche einer
<lb/>Verwarnung vor Geständnissen gleichkommt. Die Zulassung früherer
<lb/>Bekenntnisse bei der Beweiserhebung im trial wird nicht sowohl
<lb/>von der Glaubwürdigkeit derselben als von der Tadellosigkeit der
<lb/>Form abhängig gemacht, unter der sie zu Stande gekommen
<lb/>sind. Zn der Hauptverhandlung wird dem Beschuldigten das Be- 
<lb/>kennen der Wahrheit nicht nur nicht anempsohlen oder nahe gelegt,
<lb/>sondern durch die ihm zugewiesene gänzlich passive Rolle wahrhaft
<lb/>erschwert.

<lb/>Diese Antipathie ist keineswegs dem englischen Recht im All- 
<lb/>gemeinen, sondern nur dem Beweisrecht für die Jury eigen. Ick
<lb/>erinnere an den Canzleiprozeß, an das Verfahren by attachraent,
<lb/>beide mit Nöthigung des Verklagten zu eidlicher Angabe der Wahr- 
<lb/>heit verbunden, an das guilty des Angeklagten, welches gleich dem
<lb/>Verdict der Geschworenen nicht nur die Thal", sondern zugleich die
<lb/>Rechtsfrage entscheidet.

<lb/>Politische Motive, wie die Besorgniß vor einem unlauteren
<lb/>Jnquiriren, der Schutz der persönlichen Freiheit, mögen einigen An-
<lb/>theil an jenem odiam haben, mit dem das Geständniß in den Au- 
<lb/>gen des law of evidence behaftet ist. Auch dem landesüblichen
<lb/>Antagonismus gegen Rom, gegen das canonische Recht und die In- 
<lb/>stitutionen des Festlandes darf ein gewisser Einfluß beigemcffen wer- 
<lb/>den. Der eigentliche und wirksamste Grund jedoch liegt tiefer, in
<lb/>technischen Eigenthümlichkeiten. Beweismittel und Beweisform sind
<lb/>bekanntlich für Straf- und bürgerliches Rechtsverfahren die gleichen,
<lb/>d. h. nach unserer Auffassungsweise: Beweisverfahren und BeweiS-
<lb/>recht in Strafsachen richten sich nach den Grundsätzen des Civilpro-
<lb/>zesses. Dessen Verhandlungsmaxime muß fteilich gegen ein richter-
</p>

            <pb facs="2173686_1500+1863_0481.tif"
                n="477"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_1500+1863_0481--><p/>
            <p>

               <lb/>Von Heinze.
</p>
            <p>

               <lb/>477
</p>
            <p>

               <lb/>licheS Hinwirken auf daS Bekennen der Wahrheit um so mehr sich
<lb/>sträuben, als die Civiljury ausschließlich mit denjenigen Thalsachen
<lb/>es zu thun hat, welche in dem vorausgehenden Schriftenwechsel
<lb/>zwischen den Parteien nicht zugestanden worden find, und als durch das
<lb/>not guilty des Angeklagten die Streitfrage — issue — im Straf- 
<lb/>prozeß auf ganz ähnliche Weise fixirt wird wie im Civilprozeß.
<lb/>Dazu kommt auch hier wieder die dem Vorsitzenden Richter zugewie- 
<lb/>sene passive Stellung, die mit Vorhalten an den Angeklagten oder
<lb/>einer eingehenden Befragung desselben nicht recht vereinbar ist und
<lb/>den Richter, der nach der Parömie vielmehr Anwalt des Beschuldig- 
<lb/>ten sein soll, leicht zum Partner des Anklägers machen würde.
<lb/>Selbstverständlich kann noch weniger dem Ankläger selbst das Aus- 
<lb/>fragen des Gegners überlassen bleiben, am wenigsten in einem Land,
<lb/>wo vermöge der Geltung des reinen Anklageprozesses dem Ankläger
<lb/>genau dieselbe formelle Beweislast obliegt wie dem Civilkläger

<lb/>Sonach fehlt cs an einer geeigneten Form für die Erzielung
<lb/>von Geständnissen. Dieselben passen überhaupt gur nicht in den
<lb/>Organismus des trial by jury. Der gelegentlich vorgeschützte
<lb/>Grund, daß vor der Jury nur endliche Aussagen erhoben werden
<lb/>sollten, der Angeklagte aber unvereidet aussagen würde, ist nur ein
<lb/>äußerlicher. Wohl aber e&gt;istirt genauer betrachtet, eine Art inner- 
<lb/>lichen Widerstreits zwischen der Thätigkeit der Jury und dem Ge-
<lb/>ständniß. Die Jury soll feststellen, was streitig ist; das Geständ-
<lb/>niß hebt die Voraussetzung dieser Thätigkeit, die Eigenschaft des
<lb/>Strittigen auf. Die Jury soll zwischen den Parteien stehen; sie ist
<lb/>aus dieser Stellung verdrängt, sobald die Parteien übereinstimmen.
<lb/>Die Urtheilsjury in Strafsachen ist von jeher formell für ein Ver-
<lb/>theidigungsmittel des von der großen Jury rc. rc. Angeklagten an- 
<lb/>gesehen worden; durch das Hinwirken auf Geständnisse würde sie
<lb/>zum Angriffsmittel. Durch das not guilty giebt der Angeklagte
<lb/>die formelle und bei dem Formalismus des englischen Rechtes die
<lb/>ganze Sachlage beherrschende Erklärung ab, daß die Beschuldigung
<lb/>von ihm verneint werde, daß er sein Schicksal in die Hand der Jury
<lb/>lege. Jedes Geständniß, mag es später abgelegt, mag es aus frü- 
<lb/>herer Zeit reproduzirt sein, ist ein Angriff aus diese Grundlage für
<lb/>die Thätigkeit der Jury selbst. Die Thätigkeit der Jury ist, weit
</p>

            <pb facs="2173686_1500+1863_0482.tif"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_1500+1863_0482--><p/>
            <p>

               <lb/>478 Zur Physiologie d. engl. Beweisrechts — law of evidence. —

<lb/>entfernt davon ein Surrogat des Geständnisses zu sein, vielmehr
<lb/>dessen Gegenstück.

<lb/>Ehe ich diese fragmentarischen Bemerkungen schließe, habe ich
<lb/>gegen ein Mißverständniß mich zu verwahren. Ich behaupte nicht,
<lb/>daß bei der Ausbildung des englischen Beweisrechts die hier ange- 
<lb/>deuteten Rücksichten und Erwägungen sämmtlich als klar erkannte
<lb/>Motive im Spiel gewesen seien. Vielmehr würde gerade in England
<lb/>die bei einer solchen Wirksamkeit vorausgesetzte Objektivität der An- 
<lb/>schauung wesentlich erschwert worden sein durch den partikularistisch
<lb/>beschränkten Horizont der einheimischen Jurisprudenz. Allein ein
<lb/>Beweggrund, der im Gewand eines subjektiven Gefühles oder still- 
<lb/>schweigender, sei es selbst unbewußter Voraussetzungen auftritt,
<lb/>verliert darum nicht an Kraft und Bedeutung. Und für eine solche
<lb/>organische Rechtsentwickelung hat es seit Roms Untergang keinen
<lb/>günstigeren Boden gegeben als den Altenglands. Eine erschöpfende
<lb/>und beweiskräftige Behandlung des ganzen Lhema's kann nur in
<lb/>einer umfassenden Darstellung der englischen Jury gegeben werden,
<lb/>zu der das law of evidence sich verhält, wie das Glied zum
<lb/>Körper.
</p>

         </div>
         <pb facs="2173686_1500+1863_0483.tif"
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         <div xml:id="d71233e44918" n="XXVII.">
      
            <head>Literarische Anzeigen</head>
      
            <!-- Case 1: ocr of page 2173686_1500+1863_0483--><p/>
            <p>

               <lb/>XXV.

<lb/>Literarische Anzeigen.

<lb/>Juristische Aufsätze von K. S.

<lb/>Ueber die Zulässigkeit einer actio in rem non expressa, causa
<lb/>petendi remota. Goslar, Buchdruckerei von M. PH. Bruck- 
<lb/>ners Wittwe. 1862.

<lb/>Es wird die bekannte Streitfrage: ob zur schlüssigen Begrün- 
<lb/>dung einer Realklage die bloße Bebauptung der Existenz des Rech- 
<lb/>tes und der erfolgten Rechtsverletzung gegenüber dem Beklagten ge- 
<lb/>nüge oder ob zugleich die Angabe der speziellen Thatsachen, aus
<lb/>welchen die Entstehung des betreffenden dinglichen Rechtes hergeleitet
<lb/>wird, erforderlich sei? unter Prüfung der „Grundsätze" des Römi- 
<lb/>schen und Kanonischen Rechtes, nicht minder auch nach den aus den
<lb/>Reichsgesetzen zu entnehmenden Prinzipien erörtert. Der Herr Verf.
<lb/>verneint die Nothwendigkeit der Anführung jener „besondern That-
<lb/>sachen" indem er hauptsächlich gegen die Meinungen Kori's in den
<lb/>„Erörterungen praktischer Rechtsfragen" rc. von v. Langenn u. Kori
<lb/>Th. 1. S. 101. ff. (2. Aufl. 1836.) ingleichen von Bayerns in
<lb/>den Vorträgen über den gemeinen ordentlichen Civilprozeß rc. §. 163
<lb/>(achte Aust. 1856) sich wendet. — Man mag der Frage gerade ge- 
<lb/>genwärtig unter den lebhaften Bestrebungen auch die Pro-
<lb/>zeßgesetzgcbung zu reformiren und möglichst gleichartige For- 
<lb/>men für möglichst große Gebiete festzustellen, ein großes
<lb/>praktisches Interesse nicht absprechen; um so erwünschter* wäre
<lb/>eine etwas eingehendere Behandlung gewesen, da Dasjenige, was
<lb/>der Herr Verfasser sagt, allerdings unverkennbar anregt, aber dadurch
<lb/>um so mehr den Wunsch erweckt, die Einordnung der Sätze des Hrn.
<lb/>Verf. in das deutsche Prozeßrecht dargestellt zu sehen. Viel Gutes
<lb/>findet sich gesagt bei Gelegenheit der Kritik der für die entgegenge- 
<lb/>setzte Meinung gewöhnlich angeführten Stellen des Römlschen und
</p>
            <pb facs="2173686_1500+1863_0484.tif"
                n="480"
                xml:id="zs1-2173686_1500-1863_0484"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_1500+1863_0484--><p/>
            <p>

               <lb/>480
</p>
            <p>

               <lb/>Literarische Anzeigen.
</p>
            <p>

               <lb/>Kanonischen Rechtes; doch wird auch hier nicht zu übersehen sein,
<lb/>daß die Erkenntniß der Römischen Prozeßformen, auf deren Wesen
<lb/>der Hr. Verf. seine Anschauungen basirt, immer noch mehr oder
<lb/>minder eine schwankende ist. Bei der Darlegung der aus den Reichs-
<lb/>gesetzcn gezogenen Folgerungen wäre eine Prüfung der Frage: in
<lb/>wieweit die „wesentlich" durch jene Gesetzgebung (nicht durch den
<lb/>jüngsten Reichsabschied allein) begründete sogenannte Eventual-Ma-
<lb/>xime sich mit der allgemeinen Begründung der Realklagen — ohne
<lb/>Anführung eines speciellen factischen Erwerbsgrundes — vereinigen
<lb/>lasse? sehr erwünscht gewesen und hätte es wohl einer besonderen
<lb/>Beleuchtung der Entstehung und Ausbildung jener Maxime und des
<lb/>Umfangs, in welchem sie in Deutschland zur Geltung gelangt ist,
<lb/>bedurft. Nach der Meinung des Hrn. Vers., welche er am Schlüße
<lb/>aber nur andeutet, macht sich bei allgemein gefaßten Realklagen die
<lb/>von ihm behandelte Frage im ersten Th eile des Gerichtsverfah- 
<lb/>rens (auch) darin geltend, daß das Arbitrium des Richters eine be- 
<lb/>stimmte Antwort des Klägers in Bezug auf die Entstehung seines
<lb/>angeblichen Rechtes erfordert; und es wird eine derartige Antwort
<lb/>erfordert werden müssen, wenn Beklagter sie ausdrücklich verlangt,
<lb/>um darnach die Abgabe oder Spezialisirung seiner eignen Erklärung
<lb/>aus Ne Klage einzurichten, oder auch dann, wenn Beklagter den
<lb/>Klaggrund direkt in Abrede stellt. Damit aber ist — nach der An- 
<lb/>sicht des Hrn. Verf. — eben so wenig gesagt, daß die bestimmte
<lb/>Angabe der causa Juris für das Klagelibell selbst unerläßlich sei,
<lb/>als daß sie allemal factisch in Frage komme. — SIBenn man de lege
<lb/>kerenda spricht, erscheint diese Meinung in günstigem Lichte und
<lb/>es wird hier die weitere Frage nahe liegen, ob und in wieweit nicht
<lb/>überhaupt — bei allen Klagen — dem prozeßleitenden Richter eine
<lb/>derartige Thätigkeit anzuweisen sei. K.
</p>

         </div>
      </body>
   </text>
</TEI>
