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            <title type="main">Der Gerichtssaal, Jg. 49 (1894) [electr. ed.]</title>
            <title level="j">Der Gerichtssaal</title>
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               <resp>Structural data derived from older SGML data and fulltext data derived from Abby OCR output by</resp>
               <name>Andreas Wagner</name>
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            <p>1st post-conversion edition</p>
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            <publisher>Max Planck Institute for European Legal History</publisher>
            <pubPlace>Frankfurt/Main, Germany</pubPlace>
            <date>2017</date>
            <availability status="free">
               <licence target="https://creativecommons.org/licenses/by/4.0/">
                            The Creative Commons Attribution 4.0 International (CC BY 4.0) Licence
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            <title level="s">Juristische Zeitschriften des 19. Jahrhunderts</title>
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               <resp>Edited by</resp>
               <name type="person">Sigrid Amedick</name>
               <name type="person">Monika Fritz</name>
               <name type="org">Max-Planck-Institut für Europäische Rechtsgeschichte</name>
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               <resp>Structural and fulltext data derived from older SGML files resp. from Abby OCR output by</resp>
               <name type="person">Andreas Wagner</name>
               <name type="org">Max-Planck-Institut für Europäische Rechtsgeschichte</name>
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                  <title type="main" level="j">Der Gerichtssaal, Jg. 49(1894)</title>
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                  <publisher>Publisher unknown (from the older sgml data).</publisher>
                  <date>1894</date>
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                  <title level="j">Der Gerichtssaal</title>
                  <biblScope>Jg. 49</biblScope>
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            <p>This file is part of the project "Juristische Zeitschriften des 19. Jahrhunderts"
                    of the Max Planck Institute for European Legal History, which aimed at digitising
                    a collection of 19th century legal journals. (More information about the
                    project can be found here: https://www.rg.mpg.de/bibliothek/zeitschriften_1800-1918.</p>
            <p>From 2002 to 2006, the project established facsimile scan images and
                    structural metadata in a dialect of the Ebind SGML format
                    (http://sunsite.berkeley.edu/Ebind/).</p>
            <p>In 2016/2017, OCR'ed fulltexts were becoming available and the structural
                    data was transformed to a more modern TEI/XML format, in order to be able to
                    merge the two. Hence both SGML and OCR files have been converted to TEI/XML and
                    then merged page-wise. The association of text and structural data to pages is
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                    other words, when a print page contained several sections, the combined TEI file
                    has the sections near the top of the page and the OCR'ed text near the bottom,
                    no attempt has been made to distribute portions of the text to the correct section.</p>
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            <head>Inhaltsverzeichniß des neunundvierzigsten Jahrgangs</head>
      
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            <p>

               <lb/>Inhattsverzeichniß des neunundvierzigsten Jahrgangs.
</p>
            <p>

               <lb/>I. Abhandlungen.

<lb/>Seite

<lb/>Tie Stellung des Strafrechts und die neuen Bestrebungen. Von

<lb/>Dr. Alfred Frafs ati zu Turin. 1

<lb/>Tie Erweiterung des Wuchergesetzes. Von Di*. Fuld, Rechts- 
<lb/>anwalt in Mainz .. 28

<lb/>Merkmale einer strafbaren Handlung wider §. 82 b des Kranken- 
<lb/>versicherungsgesetzes vom 15. Juni 1883, bezw. 10. April 1892.

<lb/>Von Dr. Hilse, Kreisgerichtsrath in Berlin. 45

<lb/>Tie außerordentliche Revision im österreichischen Strafverfahren.

<lb/>Von Professor Dr. Rosenblatt in Krakau. 81

<lb/>Tie österreichische Criminalstatistik des Jahres 1889. Von Dr. Hugo

<lb/>Hoegel, Staatsanwaltstellvertreter in Graz.112

<lb/>Tie neuesten Ergebnisse der bedingten Verurtheilung in Frankreich
<lb/>und England. Von Dr. Ludwig Gruber, Kgl. Staats- 
<lb/>anwaltssubstitut zu Budapest.183

<lb/>Tie Internationale kriminalistische Vereinigung und ihre Zielpunkte.

<lb/>Von Dr. M. Stenglein.189

<lb/>Tie verwahrlosten Kinder und die jugendlichen Verbrecher. Von

<lb/>Oberlandesgerichtsrath Schmölder.. . . 157

<lb/>Zur Frage des Einflusses des Alters auf die Strafbarkeit nach
<lb/>österreichischem Rechte und nach dem Entwürfe. Von Prof.

<lb/>Dr. August Finger.202

<lb/>Eine Auseinandersetzung mit Herrn Professor v. Liszt. Von

<lb/>Oberlandesgerichtsrath MaxHeinemann.241

<lb/>Zur Unabhängigkeit der Strafrechtspflege. Von Landgerichtsrath

<lb/>Dr. H. Ortloff.264

<lb/>lieber die strafrechtliche Stellung der Steuerdefraudationen. Von

<lb/>Dr. Hermann Schwaiger, Rechtspractikant in München. 401
</p>
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            <p>

               <lb/>IV
</p>
            <p>

               <lb/>Inhali.
</p>
            <p>

               <lb/>II. Vermischte Nachrichten aus der Strafrechtspftege-

<lb/>2ciU

<lb/>Ter italienische Gesetzentwurf über die bedingte Verurteilung.

<lb/>Von vr. L u d W i g G r u b e r. -2

<lb/>Strafrechtliche Debatten in einer amerikanischen Besserungsanstalt
<lb/>Von vr. Ludwig G r u b e r, Kal. Staatsanwaltssubstitut

<lb/>zu Budapest. 04

<lb/>Die Strafrechtspflege im Jahre 1890. Von Rechtsanwalt

<lb/>vr. Ludwig Fuld in Mainz ......... 001

<lb/>Die französische Strafgesetzgebung im Jahre 1892. Von Rechts- 
<lb/>anwalt Vr. Fuld in Mainz.400

<lb/>Belgisches Gefängnißwesen. Von vr. Hegelmaier, Amtsrichter

<lb/>in Tübingen. ........... 4 0
</p>
            <p>

               <lb/>III. Literarische Anzeigen.

<lb/>Der Causalzusammenh ang von Amtsrichter Huther in

<lb/>Hagenow. Wismar, Hinsdorff'sche Hofbuchhandlung. 1893 . 07

<lb/>Walter Genfel, Director am Landgericht zu Leipzig, Tie
<lb/>Sprache des Entwurfs eines bürgerlichen Gesetz- 
<lb/>buchs. Leipzig, Verlag von Fr. Wilh. Grunow, 1893 . . M
<lb/>Theorie der Verbrechensconcurrenz von vr. Fr. Wachenfeld,
<lb/>Privatdocent in Marburg. Berlin, Earl Heymann's Verlag,

<lb/>1893 .  02

<lb/>T er Militär st rafprocetz in Deutschland und seine
<lb/>Reform. Von vr. v. Marck. Berlin, v. Decker's Verlag

<lb/>1893 ..  00

<lb/>Militärrechtliche und militär-ethische Abhand- 
<lb/>lungen von vr. Dangelmaier, k. und k. Major-Auditor.

<lb/>Wien, Verlag von Braumüller, 1893    0“

<lb/>Di*. Stanislaus Ritter v. Korwin Tzbanski, k. t.
<lb/>Major-Auditor, Der Zweikampf mit besonderer Berück- 
<lb/>sichtigung des neuesten Entwurfs eines österreichischen all- 
<lb/>gemeinen Strafgesetzes. Wien, Verlagsanstalt „Reichswehr",

<lb/>1893     o

<lb/>Dr. Friedrich Stein, a.o. Professorder Rechtein Leipzig,

<lb/>Das private Wissen des Richters. Leipzig, Verlag

<lb/>von C. L. Hirfchfeld, 1898 .'. oo

<lb/>vr. Dominik Ullmann, Dr. Dt toFr ankl. vr. Augusl
<lb/>Finger, Professoren an der deutschen Universität zu Prag.
<lb/>Juristische V i e r t e l j a h r s s ch r i s t. XXV. Baud (der
<lb/>Reuen Folge IX. Band) 1. Heft. Wien, Manz'sche k. k.

<lb/>Hof-, Verlags- und UniversitütsbuchHandlung, 1*93 . . . 70
</p>

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            <p>

               <lb/>Inhalt.
</p>
            <p>

               <lb/>V
</p>
            <p>

               <lb/>Seite

<lb/>Dr. Walter L oock, Der strafrechtliche Schuh der
<lb/>Eisenbahnen im Deutschen Reiche, (v. Liszt, Ab- 
<lb/>handlungen des kriminalistischen Seminars. Bd. III, Heft 2.)

<lb/>Berlin, I. Guttentag, 1893 . ... . 70

<lb/>Fritz Günther, Kammergerichtsreferendar in Berlin, Das
<lb/>Automatenrecht. Jnaugural-Dissertation. Göttingen,

<lb/>Druck der Universitätsbuchdruckerei von W. Fr. Küstner . 71

<lb/>Dr. jur. Delius, Amtsrichter in Hannover, Die sitzungs- 
<lb/>polizeilichen Befugnisse der Behörden. Berlin,

<lb/>Carl Hehmann's Verlag, 1893 . . .. 73

<lb/>Alfred Gunzenhaufer, Justizreferendar in Tübingen, Die
<lb/>Beleidigung der Zeugen im Strafproceß. In- 
<lb/>auguraldissertation. Tübingen, Druck von H. Laupp^un., 1892 73

<lb/>Fünfundsechzigster Jahresbericht der rheinisch-west-
<lb/>phälischen.Gefängnißgesellschaft über das Vereins- 
<lb/>jahr 1891/92 im Aufträge des Ausschusses zusammengestellt von
<lb/>Pastor Dr. v. Koblinski. Im Selbstverläge der Gesellschaft.

<lb/>Düsseldorf, in Commission von L. Voßu. Co. 74

<lb/>Dr. Fr. Oetker, Professor in Rostock, Die strafrechtliche
<lb/>Haftung des verantwortlichen Redacteurs. Stutt- 
<lb/>gart, Verlag von Ferdinand Enke, 1893 ... 74

<lb/>Theodor Hergenhahn, Oberlandesgerichtsrath a. D., Das
<lb/>Eheschließungs- und Ehescheidungsrecht nach der
<lb/>Rechtsprechung des deutschen Reichsgerichts. Zweiter Band.
<lb/>Hannover, Helwing'sche Verlagsbuchhandlung, 1893 ... . 75

<lb/>Dr. O. Köbner, Die Methode einer wissenschaftlichen Rückfalls- 
<lb/>statistik als Grundlage einer Reform der Criminalstatistik.

<lb/>Berlin, I. Guttentag, Verlagsbuchhandlung, 1893 . . . 70

<lb/>Riebow, Gerichtsassessor, Die deutsche Colonialgesetz- 
<lb/>gebung. Sammlung der auf die deutschen Schutzgebiete be- 
<lb/>züglichen Gesetze, Verordnungen, Erlasse und internationalen
<lb/>Vereinbarungen mit Anmerkungen und Sachregister. Berlin,

<lb/>E. S. Mittler u. Sohn, 1893 . 79

<lb/>Annali dell’ Universitä di Perugia. Pubblicazioni
<lb/>periodiche della facolta di Giurisprudenza. Nuova serie
<lb/>vol. II fase. 4 und vol. III fase, 1 e 2. Delegato per la
<lb/>pubblicazione il prof. T. Cuturi. Perugia, Tipografia

<lb/>Boncompagni, 1893 . 79

<lb/>Otto Schulze, Amtsrichter, Register der hauptsäch- 
<lb/>lichsten Reichs- und preußischen Landesgesetze, Ver- 
<lb/>ordnungen und sonstigen Erlasse. Berlin, Verlag
<lb/>von Franz Vahlen, 1893 .. 80
</p>

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            <p>

               <lb/>VI Inhalt.


<lb/>L. Freiherr v. Bülow, Reichsgerichtsrath, Die Reform
<lb/>unserer Strafrechtspflege. Berlin, Carl Heymann's

<lb/>Verlag, 1893 .. . . .

<lb/>Carl Kade, Landrichter, Die Berufung in Strafkammer- 
<lb/>sachen. Berlin, Carl Heymann's Verlag, 1893 . . . .

<lb/>Dr. E. Löwe, Senatspräsident des Reichsgerichts, Die Straf-
<lb/>proceßordnung für das Deutsche Reich nebst dem
<lb/>Gerichtsverfassungsgesetz und den das Strafverfahren betref- 
<lb/>fenden Bestimmungen der übrigen Reichsgesetze. Mit Com- 
<lb/>mentar. Achte Auflage. Bearbeitet von A. Hell weg,
<lb/>Kammergerichtsrath. 1. Hälfte. Berlin, I. Guttentag, 1893
<lb/>Die strafrechtlichen Nebengesetze des Deutschen
<lb/>Reiches. Erläutert von M. Stenglein in Verbindung
<lb/>mit H. A p p e l i u s und I. K l e i n f e l l e r. Berlin,

<lb/>O. Liebmann, 1893 .

<lb/>Dr. H. Kurella, Naturgeschichte des Verbrechers. Grund- 
<lb/>züge der criminellen Anthropologie und Criminalpsychologie.
<lb/>Stuttgart, Verlag von Ferdinand Enke, 1893 . . . . .
<lb/>Dr. Adolf Lenz, Der strafrechtliche Schutz des Pfand- 
<lb/>rechts. Ein Beitrag zur Geschichte und Dogmatik des Schuld- 
<lb/>rechts. Stuttgart, Ferdinand Enke, 1893 .

<lb/>Die Grundzüge des schweizerischen Strafrechts. Im
<lb/>Aufträge des Bundesrathes vergleichend dargestellt von Carl
<lb/>Stooß. II. Band. Basel und Genf, Verlag von Georgu. Co.,

<lb/>1893 ..

<lb/>Vorentwurf zu einem schweizerischen Strafgesetzbuch.
<lb/>Allgemeiner Theil. Im Aufträge des Bundesrathes aus- 
<lb/>gearbeitet von Carl Stooß. Basel und Genf, Verlag von

<lb/>Georg u. Co., 1893 .

<lb/>Dr. A. Bähr, Geheimer Sanitätsrath, Oberarzt an dem Straf-
<lb/>gefängniß Plötzensee und Bezirksphysicus in Berlin, Der
<lb/>Verbrecher in anthropologischer Beziehung.

<lb/>Leipzig, Verlag von Georg Thieme, 1893 . . ..

<lb/>Reinhold Johow, Geh. Oberjustizrath a. D., Jahrbuch
<lb/>für Entscheidungen des Kammergerichts in Sachen
<lb/>der nicht streitigen Gerichtsbarkeit und in Strafsachen.
<lb/>Zwölfter Band. Berlin, Verlag von Franz Vahlen, 1893
<lb/>Dr. jur. Georg Eger, Regierungsrath, Die Kranken-, Un- 
<lb/>fall-, Jnvaliditäts- und Altersversicherungsgesetze
<lb/>in Einzelausgaben erläutert. II. Band. Jnvaliditäts- und
<lb/>Altersversicherungsgesetz vom 22. Juni 1889 mit dem Ab-
</p>
            <p>

               <lb/>Seite

<lb/>238

<lb/>238

<lb/>240

<lb/>358

<lb/>361

<lb/>372

<lb/>387

<lb/>387

<lb/>389

<lb/>390
</p>

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            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_4900+1894_0007--><p/>
            <p>

               <lb/>Inhalt. VII

<lb/>Seite

<lb/>änderungsgesetz vom 8. Juni 1891. Zweite vermehrte Auf- 
<lb/>lage. Berlin, Verlag von Otto Liebmann. 1893 .... 390

<lb/>Curt Jacusiel, Di ^grundlegenden Entscheidungen
<lb/>des deutschen Reichsgerichts auf dem Gebiete
<lb/>des Strafproceßrechts. Für das Studium und die
<lb/>Praxis bearbeitet. Berlin, I. I. Heine's Verlag, 1893 . 391

<lb/>vr. Ludwig Deutsch in Wien, Sammlung oberstgericht- 
<lb/>licher Entscheidungen aus allen Gebieten des Civil- und
<lb/>Strafrechtes, publicirt im Jahre 1892. Wien und Leipzig,

<lb/>Wilhelm Braumüller, 1893 . 391

<lb/>Dr. P. Daude, Geh. Regierungsrath und Universitätsrichter zu
<lb/>Berlin, Das Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich
</p>
            <p>

               <lb/>vom 15. Mai 1871 mit den Entscheidungen des Reichs- 
<lb/>gerichts. 5. Auflage. Berlin, Verlag von H. W. Müller, 1893 392

<lb/>vr. Justus Olshausen, Die Strafgesetzgebung des
<lb/>Deutschen Reichs. Textausgabe mit Anmerkungen. Berlin,

<lb/>Verlag von Franz Vahlen, 1893 . .. 392

<lb/>Professor Dr. Lammasch (Wien), Das Werk des Straf- 
<lb/>gesetzausschusses. Wien, Selbstverlag des Verfassers, 1893 392

<lb/>vr. I. Köhler, ord. Professor an der Universität Berlin, Treue
<lb/>und Glauben im Verkehr. Ein Beitrag zur Lehre vom
<lb/>strafbaren Betrug. Berlin, Carl Heymann's Verlag, 1893 393

<lb/>vr. Edmund Benedikt, Redacteur der Juristischen Blätter,

<lb/>Hof- und Gerichtsadvocat, Bemerkungen über das Ur- 
<lb/>heberrecht und den Gesetzentwurf der öster- 
<lb/>reichischen Regierung. Wien, Manz'sche k. und k. Ver- 
<lb/>lags- und Universitätsbuchhandlung, 1893 . 393

<lb/>I. Köhler, Professor an der Universität zu Berlin, Leitfaden
<lb/>des deutschen Co neu rs rechts für Studirende. Mit
<lb/>zwei Beigaben: U ber den Concurs der offenen Handelsgesell- 
<lb/>schaft und über die Beschwerde im Concurs. Stuttgart, Ver- 
</p>
            <p>

               <lb/>lag von Ferdinand Enke, 1893 . 394

<lb/>vr. Ludwig Fuld, Rechtsanwalt in Mainz, Das Wucher- 
<lb/>gesetz in der Fassung des Gesetzes vom 19. Juni 1893.

<lb/>Mit ausführlichen Erläuterungen. Leipzig, Druck und Verlag

<lb/>der Roßberg'schen Hofbuchhandlung, 1893 . 394

<lb/>Emil Bonnenberg, kgl. Regierungsrath, Mitglied der Pro-
<lb/>vincialsteuerdireetion in Berlin, DasStrafverfahren in
<lb/>Zoll- und Steuersachen. Berlin, Carl Heymann's

<lb/>Verlag, 1893 . 395

<lb/>Arthur Macdonald, specialist in the bureau of education.
</p>
            <p>

               <lb/>Abnormal Man being essays on education and crime
</p>

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                n="VIII"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_4900+1894_0008--><p/>
            <p>

               <lb/>VIII
</p>
            <p>

               <lb/>Inhalt.
</p>
            <p>

               <lb/>Leite

<lb/>and related subjects with digests of Literature and a
<lb/>bibliography. Washington,Government printing office, 1893 395

<lb/>Ludwig Gumplowicz, Die soc iologische Staatsidee.

<lb/>Graz, Verlag von Leuschner und Lubensky, 1892 .... 396

<lb/>Gr. von Kirchenhe im, a.o. Professor der Rechte in Heidelberg,
<lb/>Centralblatt für Rechtswissenschaft. XII. Bd.

<lb/>Leipzig, I. C. Hinrichs'sche Buchhandlung, 1893 .... 396

<lb/>Dr. Hugo Hügel, k. k. Staatsanwaltsvertreter, Die Geltend- 
<lb/>machung civilrechtlicher Ansprüche aus straf- 
<lb/>baren Handlungen. Wien, Alfred Holder, 1890 . . 397

<lb/>Prof. Dr. August Finger, Die strafrechtlichen B e-
<lb/>stimmungen des Gesetzes vom 25. Juli 1867 Nr. 101
<lb/>St.G.Bl. betreffend die Verantwortlichkeit der
<lb/>M i n i st e r. Separatabdruck aus der juristischen Vierteljahrs- 
<lb/>schrift .397

<lb/>Dr. jur. Oskar Wirth, königl. preuß. Geh. Justizrath und
<lb/>Director der Strafgesängnisse bei Berlin zu Plötzensee und
<lb/>Rummelsburg, Blätter für Gefängnißkunde. Organ
<lb/>des Vereins der deutschen Strafanstaltsbeamten. Bd. XXVII.
<lb/>Heidelberg, Verlagshandlung von G. Weiß, 1893 . . . 398

<lb/>Arthur Schwarze, Gerichtsreferendar in Halle a. S., Der
<lb/>sogenannte Futterdiebstahl nach deutschem Recht.

<lb/>Berlin, I. Guttentag, 1893 .. . . . . 398

<lb/>Dr. jur. C. E. Riesenfeld, Das besondere Haftpflicht- 
<lb/>recht der deutschen Arbeiterversicherungsgesetze. Berlin,

<lb/>Siemenroth und Worms, 1894    399

<lb/>Verlagscatalog von I. Guttentag, Verlagsbuchhandlung in

<lb/>Berlin. Abgeschlossen im September 1893   399

<lb/>C. Kurtz, Amtsgerichtsrath, Hülfsbuch für Strafvoll- 
<lb/>zugs-, Rechtshülfe- und Auslieferungsangelegen- 
<lb/>heiten. Berlin, Verlag von Otto Liebmann, 1893 . . . 400

<lb/>Hermann Jastrow, Amtsgerichtsrath in Berlin, Hand- 
<lb/>buch für amtsrichterliche Geschäfte. Berlin, Ver- 
<lb/>lag von Otto Liebmann, 1893 .. . • 400

<lb/>Wilhelm Henle, erster landgerichtlicher Staatsanwalt im kgl.
<lb/>bayrischen Staatsministerium der Justiz, Die.Wuchergesetze
<lb/>vom 24. Mai 1880 und 19. Juni 1893, nebst dem
<lb/>Reichs- und bayrischen Landesgesetze über die vertragsmäßigen
<lb/>Zinsen und den Vorschriften des preußischen und bayrischen
<lb/>Rechts über den Gewerbebetrieb der Pfandleiher und Rück-
<lb/>' kaushändler. München, C. H. Beck'sche Verlagsbuchhandlung,

<lb/>1894 .. ... .
</p>
            <p>

               <lb/>464
</p>

            <pb facs="2173686_4900+1894_0009.tif"
                n="IX"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_4900+1894_0009--><p/>
            <p>

               <lb/>Inhalt.
</p>
            <p>

               <lb/>IX
</p>
            <p>

               <lb/>Seite
</p>
            <p>

               <lb/>Carl Stooß, Motive zu dem Vorentwurf eines
<lb/>schweizerischen Strafgesetzbuches. Allgemeiner Theil.

<lb/>Im Aufträge des Bundesrathes verfaßt. Basel und Genf,

<lb/>Verlag von Georg u. Co., September 1898 . 464

<lb/>Carl Stooß, Professor der Rechte in Bern, Zeitschrift für
<lb/>Schweizer Strafrecht. Sechster Jahrgang. Bern, Ex- 
<lb/>pedition der Buchdruckerei Carl Stämpfli u. Co. Im Buch- 
<lb/>handel durch Georg u. Co. in Basel, 1893 . 466
</p>
            <p>

               <lb/>R. Schulz, Geheimer Justizrath und Oberlandesgerichtsrath zu
<lb/>Jena, Blätter für Rechtspflege in Thüringen und
<lb/>Anhalt, unter Berücksichtigung der Reichsgesetzgebung und der
<lb/>jnristischen Literatur. Reue Folge XX., der ganzen Folge
<lb/>XI.. Band. Jena, Druck und Verlag von Hermann Pohle,

<lb/>1893 . 466

<lb/>Friedreich's Blätter für gerichtliche Medicin und
<lb/>Sanitätspolizei. Unter Mitwirkung verschiedener Gelehrter
<lb/>herausgegeben von L)r. Otto Messerer, k. Landgerichts- 
<lb/>arzt und a.ö. Professor der gerichtlichen Medicin. 44. Jahr- 
<lb/>gang. Nürnberg, Verlag der Friedrich Korn'schen Buchhand- 
</p>
            <p>

               <lb/>lung, 1893 . 466

<lb/>Dr. E. T. Rubo, Strafgesetzbuch für das Deutsche
<lb/>Reich. Textausgabe mit Anmerkungen. Vierte verbesserte
<lb/>Auflage. Berlin, Carl Heymann's Verlag, 1893 .... 467
</p>
            <p>

               <lb/>Schmölder, Oberlandesgerichtsrath in Köln a. Rh., Die ge- 
<lb/>werbsmäßige Unzucht und die zwangsweise Ein- 
<lb/>tragung in die Dirnenliste. Vortrag, gehalten am
<lb/>7. September 1893 in Frankfurt a. O. in der allgemeinen
<lb/>Conferenz der deutschen Sittlichkeitsvereine. Berlin, Com- 
<lb/>missionsverlag von Reinh. Werther in Leipzig, 1893 . . . 467

<lb/>Or. Adolf Lenz, D.ie Zwangserziehung in England.
</p>
            <p>

               <lb/>(The Reformatory and Industrial Schools.) Eine criminal-
<lb/>politische Studie. Stuttgart, Verlag von Ferdinand Enke, 1894 468

<lb/>Karl von Koblinski, Zehn Jahre^Gefängnißprediger.

<lb/>Rückblicke. Düsseldorf, Verlag von L. Vogt u. Co., 1893 . 468

<lb/>Achill Gengel, Die Begriffe des Sittlichen und des
<lb/>Rechts. Den schweizerischen Juristen zu ihrer 31. Jahres- 
<lb/>versammlung in Frauenfeld gewidmet. Frauenfeld, Huber u. Co.

<lb/>1893 . 469
</p>
            <p>

               <lb/>Hermann DaubensPeck, Reichsgerichtsrath, Die Sprache
<lb/>in den gerichtlichen Entscheidungen. Berlin, Ver- 
<lb/>lag von Franz Bahlen, 1893 .
</p>
            <p>

               <lb/>469
</p>

            <pb facs="2173686_4900+1894_0010.tif"
                n="X"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_4900+1894_0010--><p/>
            <p>

               <lb/>X
</p>
            <p>

               <lb/>Inhalt.
</p>
            <p>

               <lb/>Seite
</p>
            <p>

               <lb/>Dr. jur. M. A. Heberle, Hypnose und Suggestion im
<lb/>deutschenStrafrecht. München, Verlag von I. Schweitzer,

<lb/>1893 .. 470

<lb/>Dr. jur. Julius Haimann, Die rechtliche Natur der
<lb/>subsidiarischen Vertretungsverbindlichkeit dritter
<lb/>Personen nach den.Zoll- und Steuergesetzen des Deutschen
<lb/>Reichs. München, Verlag von I. Schweitzer, 1892 ... 470

<lb/>Dr. jur. Robert Jungmann in Nürnberg, Das Ver- 
<lb/>brechen der Abtreibung. München, Verlag von

<lb/>I. Schweitzer, 1898 . 471

<lb/>Kritische Vierteljahrsschrift für Gesetzgebung und
<lb/>Rechtswissenschaft, herausgegeben von A. v. Bech-
<lb/>mann und M. v. Sehdel. Neue Folge Bd. XVI. (Ganze
<lb/>Folge Bd. XXXV.) München und Leipzig, Druck und Ver- 
<lb/>lag von R. Oldenbourg, 1893   471
</p>
            <p>

               <lb/>A. Berger, Systematisch-alphabetisches General- 
<lb/>register zu Bd. I—XII der Zeitschrift für die ge- 
<lb/>summte Strafrechtswissenschaft und sämmtlichen
<lb/>Beilagen, Mittheilungen der internationalen Vereinigung
</p>
            <p>

               <lb/>Bd. I—III, Mittheilungen ihrer deutschen Landesgruppe Bd. I

<lb/>und II u. s. w. Berlin, I. Guttentag, 1893 . 472

<lb/>Ergänzungen zur vierten Auflage des Commentars zum Straf- 
<lb/>gesetzbuche für das Deutsche Reich von Dr. Justus Ols-
<lb/>hausen, Reichsgerichtsrath. Berlin, Verlag von Franz

<lb/>Vahlen, 1893 . 472

<lb/>Ergänzungen zur vierten Auslage des Commentars zum Straf- 
<lb/>gesetzbuche für das Deutsche Reich von Dr. Hans Rüdorff.
<lb/>Herausgegeben von Dr. M. St eng lein, Reichsgerichtsrath.

<lb/>Berlin, I. Guttentag, 1893 . .. 472

<lb/>Rivista Penale di Dottrina, legislazione e giurisprudenza

<lb/>diretta da Luigi Lucchini.472
</p>
            <p>

               <lb/>Deutsche Justizstatistik, bearbeitet im Reichsjustizamt. Jahr- 
<lb/>gang VI. Berlin, Puttkammer und Mühlbrecht, 1893 . . 473

<lb/>Dr. Fritz Friedmann, Rechtsanwalt beim Landgericht Berlin I,

<lb/>Das Reichswuchergesetz in der Fassung der Wuchergesetz- 
<lb/>novelle vom 19. Juni 1893. Berlin, S. Gerstmann's Ver- 
<lb/>lag, 1894 .. 473

<lb/>Zeitschrift für internationales Privat- und Straf- 
<lb/>recht mit besonderer Berücksichtigung der Rechtshülfe, be- 
<lb/>gründet und herausgegeben von Ferdinand Böhm, Ober- 
<lb/>landesgerichtsrath zu Nürnberg. Erlangen, Verlag von Palm
<lb/>und Enke (Carl Enke), 1898
</p>
            <p>

               <lb/>473
</p>

            <pb facs="2173686_4900+1894_0011.tif"
                n="XI"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_4900+1894_0011--><p/>
            <p>

               <lb/>Inhalt.
</p>
            <p>

               <lb/>XI
</p>
            <p>

               <lb/>Russische Werke. N. St. Tajanzeff, Vorlesungen über
<lb/>das russische Strafrecht. St. Petersburg 1887—1892, vier
<lb/>Bände..

<lb/>51. Wulfert, Die anthropologisch-positivistische Schule des Straf- 
<lb/>rechts in Italien. Moskau 1887 und Jaroslaw 1893 . . 474

<lb/>Die Strafgerichtsorganisation und Strafproceß-
<lb/>gesetzgebung der Schweiz. Textausgabe der Bundes- 
<lb/>gesetze. Von Rudolf Kocher, Fürsprecher in Bern, gew.
<lb/>Mitglied des Obergerichtes des Cantons Bern. Zürich, Ver- 
<lb/>lag des Art. Instituts Orell Füßli, 1894 . 474

<lb/>Strafgerichtsorganisation undProceßgesetzgebnng
<lb/>bes Cantons Bern. Textausgabe von Rudolf Kocher,
<lb/>Fürsprecher in Bern, gew. Mitglied des Obergerichts des
<lb/>Cantons Bern. Bern, Buchdruckerei Carl Stämpfli u. Co.,

<lb/>1894 . 475

<lb/>Dr. Paul Caspar, Staatsanwalt beim Landgericht in Königs- 
<lb/>berg i. Pr., Das preußische Versammlungs- und
</p>
            <p>

               <lb/>Vereinsrecht. Berlin, I. Guttentag, 1894 ..... 475

<lb/>Dr. E. F. Weisl, Das Militärstrafverfahren in Rußland,
<lb/>Frankreich und Deutschland. Wien, Verlagsanstalt Reichs- 
<lb/>wehr, 1892 .470
</p>
            <p>

               <lb/>Strafgesetzbuch für den Canton Aargau. Entwurf von
<lb/>Jakob Heuberger, Oberrichter, vom Regierungsrath er- 
<lb/>nannten Redactor. Brugg, Buchdruckerei „Effingerhof", 1892 476

<lb/>Leopold Baake, Die Zulässigkeit der Rothwehr
<lb/>gegenüber beleidigenden Aeußerungen seitens
<lb/>des Geistlichen während des Gottesdienstes.

<lb/>Berlin, Carl Hehmann's Verlag, 1894 . 477

<lb/>I)r- S. Landmann, Die Mehrheit geistiger Persön- 
<lb/>lichkeiten in einem Individuum. Eine psychologische
<lb/>Studie. Stuttgart, Verlag von Ferdinand Enke, 1894 . 478

<lb/>Dr- I. L. A. Koch, Director der kgl. württ. Staatsirrenanstalt
<lb/>Zwiefalten, Die Frage nach dem geborenen Ver- 
<lb/>brecher. Ravensburg, Verlag von Otto Maier, 1894 . . 479

<lb/>Schweizerisches Strafrecht. Verhandlungen der vom eid- 
<lb/>genössischen Justizdepartement einberufenen Expertencommission.

<lb/>I. Theil. Bern, Buchdruckerei I. Schmidt, 1894 . . . . 479

<lb/>Eduard August Schröder, DasRecht in der geschlecht- 
<lb/>lichen Ordnung. Socialwissenschaftliche Rechtsunter- 
<lb/>suchungen. Berlin, Verlag von Emil Ferber, 1893 . . .
</p>
            <p>

               <lb/>480
</p>

            <pb facs="2173686_4900+1894_0012.tif"
                n="XII"
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</desc>

         </div>
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         <div xml:id="d70472e1204" n="I.">
      
            <head>Abhandlungen</head>
            <div xml:id="d70472e1209" ana="scope_-_1-27" type="article">
               <head>
                  <title level="a" type="main">Die Stellung des Strafrechts und die neuen Bestrebungen</title>
               </head>
               <byline>
                  <docAuthor ana="Frassati, Alfred">Von Dr. Alfred Frassati zu Turin</docAuthor>
               </byline>
        
        
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2173686_4900+1894_0013--><p/>
               <p>

                  <lb/>I. Abhandlungen.

<lb/>1. Die Stellung des Strafrechts und die neuen
<lb/>Bestrebungen.

<lb/>Von Dr. Alfred Krassati zu Turin.

<lb/>Die wichtigste und am meisten von den Criminalisten und
<lb/>den positiven Anthropologen besprochene Frage ist gewiß die
<lb/>der Stellung des Strafrechts zu den anderen Wissenschaften, be- 
<lb/>sonders zur Sociologie. Die ersteren wollen dem Strafrecht die
<lb/>absolute Autonomie, als wesentlich von den anderen unabhängige
<lb/>Wissenschaft, gewahrt wissen, während die anderen dasselbe zu
<lb/>einer anderen Wissenschaft, der sogenannten Crimalsociologie, um- 
<lb/>formen wollen, einer Wissenschaft, welche aus der Verbindung
<lb/>statistischer, sociologischer, anthropologischer Studien und dem heu- 
<lb/>tigen Strafrecht hervorgegangen ist.

<lb/>Die Schriftsteller , welche diese Frage behandeln, kann man
<lb/>in vier Gruppen eintheilen. Die erste Gruppe will das Straf- 
<lb/>recht in Criminalsociologie umgestalten, so daß es hinfort nur
<lb/>ein Capitel der Sociologie wird. Die zweite Gruppe läßt den
<lb/>Einfluß statistischer, anthropologischer, sociologischer Studien zu
<lb/>und beschränkt die Criminalsociologie mit Einschränkung ihrer
<lb/>Aufgabe auf eine gewisse Classe von Verbrechern. Im Uebrigen
<lb/>hält die Gruppe die autonome Stellung der Strafrechtswissen- 
<lb/>schaft aufrecht, der nur allein es zukommt, mit den übrigen Ver-
<lb/>brecherclassen sich zu beschäftigen. Die dritte Gruppe will dem
<lb/>Strafrecht in Bezug auf jedes Delict und jeden Delinquenten die
<lb/>sociale und rechtliche Function der Repression wahren, wenn sie

<lb/>Der Gerichtssaal. XLJX. Band. 1
</p>
               <pb facs="2173686_4900+1894_0014.tif"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2173686_4900+1894_0014--><p/>
               <p>

                  <lb/>2 Die Stellung des Strafrechts und die neuen Bestrebungen.


<lb/>auch der Sociologie, der Statistik und der Anthropologie eine
<lb/>größere oder geringere Bedeutung als Hülfswissenschaften zugesteht.
<lb/>Die vierte Gruppe endlich gesteht den neukn Wissenschaften und
<lb/>Entdeckungen gar keinen Einfluß auf das Strafrecht zu, weil Gott
<lb/>im Himmel, der höchste Herrscher und Ordner, die Harmonie der
<lb/>Schöpfung aufrecht erhalte.

<lb/>Die Ueberschrift unserer Abhandlung zeigt schon an, daß wir
<lb/>die drei letzten Gruppen bei Seite lassen, und uns auf die erstere
<lb/>Kategorie beschränken. Wir glauben keinen Jrrthum zu begehen,
<lb/>wenn wir als Repräsentanten derselben die Gründer der neuen
<lb/>Schule bezeichnen. Garofalo* *) verwirft in seinem Werke sogar
<lb/>die Benennung des Strafrechts als eine Wissenschaft, und hat
<lb/>dasselbe deßwegen Criminologia genannt. Er ist der Ansicht,
<lb/>das Criminalrecht sei keine selbständige Wissenschaft, sondern stehe
<lb/>innerhalb bestimmter Grenzen mit der socialen Wissenschaft in
<lb/>Verbindung, von der sie befruchtet werde, und mache einen Ab- 
<lb/>schnitt derselben aus. Ferri, der die dritte Auflage seiner „Nuovi
<lb/>orizzonti del diritto“ auch „Criminalsociologie" nannte, verfolgt
<lb/>dieselbe Richtung. Den größten Theil nehmen darin die Strafsubsti-
<lb/>Lutionen ein, der klarste Ausdruck der unklaren Beziehungen des
<lb/>Strafrechts zur Sociologie. Den Werth dieser Verbindung wollen
<lb/>wir hier nicht weiter untersuchen, die Bemerkung möge genügen, daß
<lb/>Ferri nicht allein die allerengste Verbindung vorschlägt, sondern
<lb/>auch behauptet, daß man, wenn man das Strafrecht von der
<lb/>Sociologie loslöse, die Objectivität der Straffunction aus den
<lb/>Augen verliere. Unsere junge Schule, sagt Ferri, hat einen
<lb/>kühnen Schritt gethan, das Strafrecht ist eine Abtheilung der
<lb/>Sociologie geworden. —

<lb/>Zur besseren Beurtheilung des Wahren und Falschen dieser
<lb/>Lehre muß man auf die Ursachen und Gründe zurückgehen, die
</p>
               <p>

                  <lb/>*) Näheres über die Geschichte der neuen Bestrebungen und die da- 
<lb/>gegen erhobene Kritik siehe: Alfredo Frassati, La nuova scuola
<lb/>di diritto penale in Italia ed all’ estero. Torino 1891 S. 477; ders.,
<lb/>Lo Spermentalismo nel diritto penale. Torino 1892 S. 850; Luc*
<lb/>chini, I semplicisti del diritto penale; Brusa, II nuovo positi-


<lb/>• vismo nella giustizia penale.
</p>

               <pb facs="2173686_4900+1894_0015.tif"
                   n="3"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2173686_4900+1894_0015--><p/>
               <p>

                  <lb/>Von Frassati.
</p>
               <p>

                  <lb/>3
</p>
               <p>

                  <lb/>auf die Untersuchung der Beziehungen des Strafrechts zu den ver- 
<lb/>wandten Wissenschaften von Einfluß gewesen zu sein scheinen.

<lb/>Einer der wichtigsten Gründe die Frage in Fluß zu bringen,
<lb/>war die Vermehrung der Vergehen und Verbrechen im Laufe der
<lb/>letzten Jahre, und der von Ferri und anderen auseinander ge- 
<lb/>setzte zerstörende Einfluß der Delicte auf die Gesellschaft. Garo-
<lb/>falo bekennt, daß die von der neuen Schule ausgeübte Kritik
<lb/>der Grundsätze der Gesetzgebung, der Rechtswissenschaft und des
<lb/>Strafprocesses ihre Ursache nicht nur in dem Wunsche hatte, der
<lb/>Wissenschaft des Strafrechts und der Strafe eine bessere Grundlage
<lb/>zu geben; auch die Vertreter des bestehenden Strafrechts wurden
<lb/>von dem traurigen Schauspiel einer Schande unserer Zeit schmerz- 
<lb/>lich getroffen, von der Zunahme der Delicte.

<lb/>Gegenüber der beklagenswerthen Beredsamkeit dieser Thatsache
<lb/>sagten sich die Neuerer, daß das bestehende Strafrecht mit seiner
<lb/>Grundlage, seinem Zweck und seinen Mitteln durchaus nicht ge- 
<lb/>eignet sei, den Kampf gegen das Delict aufzunehmen. Bei anderen
<lb/>Wissenschaften suchten sie nicht sowohl Hülse für das Criminal-
<lb/>recht, vielmehr suchten sie dasselbe zu ersetzen. Man sprach
<lb/>damals von der socialen Vertheidigung, Strafsubstitutionen, und
<lb/>schlug vor, das Strafrecht durch die Criminalsociologie zu er- 
<lb/>setzen. Alle Zweige der Wissenschaft sollten sich für den hohen
<lb/>Zweck des drohenden Kampfes in einem einzigen Bestreben vereinigen
<lb/>und für den beginnenden Kampf zwischen dem Verbrecherthum und
<lb/>der Gesellschaft die geeigneten Mittel hergeben. Es galt, das
<lb/>Delict in seinen verschiedenartigsten Factoren zu bekriegen, und
<lb/>dem Herzen und Gewissen des Verbrechers zu entreißen, es aus
<lb/>der socialen Umgebung fortzuschaffen und die unendlich vielen
<lb/>Ursachen der verbrecherischen That hinwegzuräumen. Die Gesell- 
<lb/>schaft war bedroht, also: Vertheidigung und Widerstand um
<lb/>jeden Preis.

<lb/>Die Vermehrung der Verbrechen wollen wir zugeben, wir
<lb/>glauben aber nicht, damit auch eine Bedrohung durch die Verbrechen
<lb/>zugeben zu müssen. Es ist die Beobachtung gemacht, daß neben
<lb/>dem Verbrecherthum auch das Gute gewachsen und mächtiger
<lb/>geworden war. Die productive Thätigkeit halte sich ungemein
</p>

               <pb facs="2173686_4900+1894_0016.tif"
                   n="4"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2173686_4900+1894_0016--><p/>
               <p>

                  <lb/>Die Stellung des Strafrechts und die neuen Bestrebungen.


<lb/>Vergrößert. Der intensivere Kampf ums Dasein hat Veranlassung
<lb/>zu Delicten gegeben, zu denen früher die socialen Factoren gänz- 
<lb/>lich gefehlt haben.

<lb/>Poletti findet z. B., daß die Einfuhr Frankreichs in der- 
<lb/>selben Reihe von Jahren, in welcher das Verbrecherthum von
<lb/>100 auf 254 gestiegen ist, von 100 auf 700 sich gehoben hat.
<lb/>In ähnlichem Maße ist die Ausfuhr gestiegen. Die Staatsbilanz
<lb/>ist in derselben Zeit in dem Verhältniß von 100: 300 gewachsen.
<lb/>Hieraus geht hervor, daß die Arbeitsenergie der französischen
<lb/>Nation in dem Zeitraum von 1826—1878, so weit sie in der
<lb/>Handelsthätigkeit zur Erscheinung kommt, von 100:700, und in
<lb/>den Steuern, in welchen die Finanzkraft des Staates sich zeigt,
<lb/>von 100:300 sich vermehrt hat. Für Frankreich würde somit
<lb/>der stricte Beweis vorliegen, daß hier die zerstörende Thätigkeit
<lb/>des Verbrechers in einem geringeren Verhältniß sich entwickelt
<lb/>hat, als die erhaltende und fruchtbare Thätigkeit1).

<lb/>Wir wollen zugeben, daß es fast unmöglich ist, mit mathe- 
<lb/>matischer Genauigkeit die Entwicklung der productiven Thätig- 
<lb/>keit nachzuweisen, weil die genauen Daten fehlen, aus denen man
<lb/>wissenschaftlich das allgemeine Gesetz ableiten kann, jedenfalls kann
<lb/>man nicht leugnen, daß mit der productiven Thätigkeit auch die
<lb/>strafbare wächst. Das ist auch ganz natürlich, weil die letztere
<lb/>einen geeigneteren Boden da findet, wo für den Lebensunterhalt
<lb/>ungestümer gekämpft wird, wo nicht allein das gute, sondern
<lb/>auch schon das mittelmäßige Terrain besetzt ist. Bei solchen Ver- 
<lb/>hältnissen versagen die Schutz- und Präventivmaßregeln, die einer
<lb/>weniger nervös beschäftigten Gesellschaft gegen den Verbrecher zu
<lb/>Gebote stehen, vollständig ihre Wirksamkeit. Liegen derartige Ver- 
<lb/>hältnisse nicht vor, so kann der Mensch, auch ein nicht ganz tüch- 
<lb/>tiger, eine Stellung auf der Bühne des Lebens finden, andern- 
<lb/>falls nicht.

<lb/>Die Gesellschaft kann daher zunächst unbesorgt sein, wenn das
<lb/>Delict weiter um sich greift, nichts desto weniger liegt die Noth-
</p>
               <p>

                  <lb/>l) Poletti, II sentimento e la persona giuridica. Udine
<lb/>S. 83.
</p>

               <pb facs="2173686_4900+1894_0017.tif"
                   n="5"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2173686_4900+1894_0017--><p/>
               <p>

                  <lb/>Von Frasfati.
</p>
               <p>

                  <lb/>5
</p>
               <p>

                  <lb/>Wendigkeit vor, sich mittels einer Wissenschaft, der Criminalsocio-
<lb/>logie, auf das äußerste zu vertheidigen.

<lb/>Man muß das Delict wie ein natürliches und sociales Phä- 
<lb/>nomen, eine Gesellschaftserscheinung, betrachten, aber nicht als eine
<lb/>solche, die unter allen Umständen zerstörend wirkt. Es ist eine
<lb/>natürliche Erscheinung, nämlich ein Product eines Theiles des
<lb/>socialen Organismus, gerade so, wie der Heroismus, der Geist,
<lb/>das Genie natürliche Erscheinungen sind. Das Delict verzögert
<lb/>seiner Natur nach nicht immer den Fortschritt der Gesellschaft zu
<lb/>einer besseren Zukunft. Die Neuerer geben es auch zu, daß in
<lb/>vielen Fällen das Delict sogar wohlthätig gewirkt hat, so hat es
<lb/>in den Urzeiten die Rechtsentwicklung gefördert, anstatt sie auf-
<lb/>zuhalten. Es ist auch keine Erscheinung, die an sich einer besseren
<lb/>Gestaltung der Gesellschaft hinderlich sein könnte. Ohne das stu- 
<lb/>prum der Lucrezia würde Rom später groß geworden sein. Ohne
<lb/>die Entehrung der Virginia und das Verbrechen ihres Vaters würde
<lb/>die Tyrannei der Decemvirn den römischen Namen geschwächt und
<lb/>dessen aufstrebende Größe erstickt haben.

<lb/>Unserer heutigen moralischen Auffassung erscheint es un- 
<lb/>moralisch, das Delict nicht für etwas absolut Böses zu erklären,
<lb/>sonst könnte man behaupten, daß dasselbe mächtig dazu beiträgt,
<lb/>daß die Ehrenhaften das Princip des Guten energisch aufrecht
<lb/>halten. Das Gute wird dadurch gestärkt und widersteht um so
<lb/>besser dem Uebel und seinen Folgen. Daß der Mensch einen guten
<lb/>und einen bösen Engel zur Seite habe, ist nicht bloß ein christ- 
<lb/>lich, es ist auch ein menschlich begründeter Gedanke. Nie tritt
<lb/>das Gute so erhaben und ideal hervor, als wenn es sich vom
<lb/>Bösen abhebt. In den Zeiten der höchsten Verderbniß findet
<lb/>man Wesen won höchster Vollkommenheit, ideale Menschen, den
<lb/>Typus einer besseren Zukunft. Von der untersten Stufe aus
<lb/>erhebt sich die verrottete Gesellschaft von Neuem empor.

<lb/>In der Welt herrscht gewissermaßen souverän die Macht der
<lb/>Gewohnheit, Veränderungen kommen selten, nur in langen Zwischen- 
<lb/>räumen vor, welche durch unendlich viele kleine Anstöße herbei- 
<lb/>geführt werden. Unter diesen nimmt das politische Verbrechen
<lb/>eine bemerkenswerthe Stelle ein. Wir erwähnen dasselbe, weil
</p>

               <pb facs="2173686_4900+1894_0018.tif"
                   n="6"
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               <p>

                  <lb/>6
</p>
               <p>

                  <lb/>Die Stellung des Strafrechts und die neuen Bestrebungen.
</p>
               <p>

                  <lb/>dieses DelicL am wenigsten unsympathisch und bei den Verbrechern
<lb/>das, was man Misoneismus, d. h. Neuerungssucht, nennt, am
<lb/>wenigsten entwickelt ist. Es kommt hinzu, daß sie mit ihrem
<lb/>Vorgehen und ihren Delicten den Boden für die künftige Ent- 
<lb/>wicklung der Menschheit vorbereiten.

<lb/>Alle socialen Erscheinungen haben nur ein Ziel und stehen
<lb/>unter derselben Wirkung, so verschieden sie auch sind und so ver- 
<lb/>schiedene Folgen sie auch haben können. Der Kampf der menschlichen
<lb/>Interessen zwingt die Kräfte der Gesellschaft zur Ordnung, läßt
<lb/>sie vereint wirken und zeigt denselben den besten Weg. Egoismus,
<lb/>Laune, Rivalität, Widerstand, Faulheit, Schwäche, Laster, Ver- 
<lb/>brechen sind die Factoren des Jnteressenkampfes, welcher der
<lb/>Welt das Gesetz der Ordnung auferlegt.

<lb/>Ohne Zögern haben wir dem Laster, der Faulheit, dem
<lb/>Egoismus das Delict hinzugefügt. IHering hatte in seiner ersten
<lb/>Ausgabe des Werkes „Der Zweck im Recht" das Laster, die
<lb/>Schwäche, Faulheit, Bosheit rc. als Factoren aufgeführt, das
<lb/>Delict hatte er nicht besonders berührt. In der zweiten Auflage
<lb/>hat er es nachgeholt, was bemerkenswerth ist. Bekanntlich sind
<lb/>in den verschiedenen Gesellschaftskreisen schon Delicte aller Art
<lb/>vorgekommen, ohne daß sie deren Untergang herbeigeführt hätten.

<lb/>Jedoch kommt die Unterdrückung, die Repression des Delicts
<lb/>eher dem Staate, als der Gesellschaft zu, und man kann deßhalb
<lb/>aus dem Strafrecht kein Capitel der Sociologie machen. Diese,
<lb/>eine hervorragend synthetische Wissenschaft, hat hauptsächlich das
<lb/>Studium der Gesellschaft und der die Entwicklung derselben be- 
<lb/>dingenden Gesetze zum Gegenstände.

<lb/>Die Verhängung der Strafe kommt dem Staate zu, der hierzu
<lb/>von der Gesellschaft in der einfachsten Form beauftragt ist, sie zu
<lb/>schützen, wenn auch gegen ihren Willen. Es beginnt dann „der
<lb/>Kampf um's Recht", wie ihn Pessina und IHering ganz
<lb/>richtig bezeichnet haben. Dieser Kampf entbrennt durch den Ein- 
<lb/>fluß der Gesellschaft, häufig auch gegen dieselbe und ihr zum
<lb/>Trotz. Ohne Staat kann es kein Recht geben, wohl aber das
<lb/>Bedürfniß danach. Die Macht ist früher vorhanden, wie das Recht,
<lb/>das uns weder angeboren, noch natürlich, noch an sich vernünftig
</p>

               <pb facs="2173686_4900+1894_0019.tif"
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               <p>

                  <lb/>Von Frassati.
</p>
               <p>

                  <lb/>7
</p>
               <p>

                  <lb/>ist, aber aus der innersten Ueberzeugung der Gesellschaft selbst
<lb/>hervorgehen muß. Bis die Macht sich gestaltet hat, bilden die
<lb/>nicht sanctionirten Bedürfnisse kein Recht. Die Arbeit des Juristen
<lb/>beginnt, wenn die persönlichen Bedürfnisse, das Vermögen, das
<lb/>Interesse des Einzelnen gegen das Interesse Aller geschützt werden
<lb/>soll, oder umgekehrt das Interesse Aller gegen den Einzelnen.
<lb/>Gibt es denn überhaupt ein Recht, wenn es nicht geschützt werden
<lb/>kann? In der Gesellschaft gibt es nur Kraft, die mehr oder
<lb/>weniger blind, mehr oder weniger roh ist. IHering sagt, das
<lb/>Interesse, der propulsive und compulsive Zwang hat die Kraft
<lb/>weniger roh, weniger blind gemacht. Wenn das Interesse des
<lb/>Einen nicht dem der meisten Uebrigen widersprach, konnte diese
<lb/>Kraft wohl eine weniger unbeständige Form annehmen, aber
<lb/>sie nicht sichern. Das Privatinteresse kann immer dem Interesse
<lb/>der Anderen entgegentreten, wenn bei ihm eine größere Kraft
<lb/>als bei den Anderen vorhanden ist. Wo solche Verhältnisse
<lb/>vorliegen, kann man kein Recht finden, es ist sogar ungewiß,
<lb/>ob dasselbe existirt. Das Recht ist nur dann geachtet und wird
<lb/>practisch sanctionirt, wenn der Einzelne und Andere ein ge- 
<lb/>meinsames Interesse haben, so daß die Verbindung von der
<lb/>Seite des Einen auch zugleich eine Verbindung der anderen
<lb/>Seite bildet, oder es wird diese Verbindung stets dann vorliegen,
<lb/>wenn der Kampf der Mehreren gegen den Einzelnen, oder
<lb/>des Einzelnen gegen die Anderen auf irgend einem Gebiete ein
<lb/>Uebergewicht von Kraft vorfindet, welches dem Einen oder Anderen
<lb/>vielleicht ermangelte. So und nicht anders ist der Staat ent- 
<lb/>standen. In diesem hat endlich das Recht das gefunden, was
<lb/>ihm fehlte, es hat ein wesentliches Element gefunden, in Er- 
<lb/>mangelung dessen es kein Recht, wenn auch Kraft oder Macht ist.
<lb/>Und dieses wesentliche Element des Rechts ist die höchste Macht,
<lb/>die Oberherrschaft, wie sie in Deutschland bezeichnet wird, die
<lb/>Herrschaft, welche die anderen Mächte nicht vernichtet oder unter- 
<lb/>drückt, sondern in inappellabeler Weise über ihnen steht.

<lb/>Die Ausbildung der Rechtssicherheit ist demnach der Zweck
<lb/>des Staates, gegen welchen dessen übrige Aufgaben zurücktreten.
<lb/>Damit ist der Beweis geliefert, daß das Delict das von den
</p>

               <pb facs="2173686_4900+1894_0020.tif"
                   n="8"
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               <p>

                  <lb/>8 Die Stellung des Strafrechts und die neuen Bestrebungen.

<lb/>Staatsgesetzen verkündete Recht verletzt. Es würde thöricht sein,
<lb/>leugnen zu wollen, daß dasselbe auch die Gesellschaft verletzt,
<lb/>aber 'die Kränkung der Rechtsordnung durch das Delict ist schlim- 
<lb/>mer, oder, um es genauer auszudrücken, wirkt zerstörender, als
<lb/>eine der Gesellschaft zugefügte Kränkung. Die Gesellschaft könnte
<lb/>ohne Unterdrückung des Delicts existiren, aber nicht der Staat,
<lb/>dessen wichtigste Aufgabe hinfällig würde. Durch eine ver- 
<lb/>brecherische Handlung werden die Grundbedingungen der Gesell- 
<lb/>schaft beleidigt, verletzt werden jedoch die wesentlichen Existenz- 
<lb/>bedingungen des Staates. Zwischen der Gesellschaft und dem
<lb/>Staate besteht die allerengste Verbindung; sie bezieht sich auf das
<lb/>Ganze und den einzelnen Theil. Wir dürfen aber nicht vergessen,
<lb/>daß jeder Theil seine eigenen Functionen hat, und daß durch die
<lb/>Thatsache allein, ein Theil zu sein, nicht bewiesen ist, auch nicht
<lb/>bewiesen werden kann, daß er bei seiner Function in dem Ganzen
<lb/>ausgeht. Es gibt kein harmonischeres und organischeres Gebilde,
<lb/>als der menschliche Körper. Die Existenzbedingungen eines ein- 
<lb/>zelnen Gliedes sind im Allgemeinen die Bedingungen der Existenz
<lb/>des anderen. Im Körper hat jedes Glied feine besondere Function
<lb/>in Verbindung mit den anderen Functionen, aber immer auch
<lb/>noch in Verbindung mit dem ganzen Körper, wenn auch die ein- 
<lb/>zelnen Functionen wesentlich verschieden sind.

<lb/>Also Staat und Gesellschaft, ein Theil des anderen: ohne
<lb/>Gesellschaft gibt es keinen Staat, der von ihr die Bedingungen
<lb/>seiner Existenz erhält, wie der Magen und die Speise das Blut
<lb/>bereiten, welches das Gehirn für seine Thätigkeit nothwendig
<lb/>gebraucht; aber der Staat, welchem die Gesellschaft ihre Inter- 
<lb/>essen anvertraut, hat für sich eine Aufgabe, hat eine Function zu
<lb/>erfüllen. Es genügt nicht, daß er sie für den Augenblick erfüllt
<lb/>und für die Interessen des Tages sorgt. Er bemüht sich, nicht
<lb/>allein für den bestimmten Moment die Interessen der Gesellschaft
<lb/>wahrzunehmen, sondern sucht auch ihren Bedürfnissen zuvorzu- 
<lb/>kommen, er greift getrost in ihre Entwicklung ein, um sie auf
<lb/>den Weg des Fortschritts zu drängen und dem Jdiale näher zu
<lb/>bringen.

<lb/>Zuweilen tritt der Staat als solcher gegen die Gesellschaft
</p>

               <pb facs="2173686_4900+1894_0021.tif"
                   n="9"
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               <p>

                  <lb/>Von Frassati-
</p>
               <p>

                  <lb/>9
</p>
               <p>

                  <lb/>auf. Nehmen wir z. B. den Fall an, daß ein beträchtlicher
<lb/>Theil der Gesellschaft über eine neue Rechtsordnung sich einige,
<lb/>die der bisherigen ganz widerspricht. Wenn man das Eigen- 
<lb/>thum für aufgehoben erklärte, unter Aufhebung der Familien- 
<lb/>bande die Gemeinschaft der Frauen einführte oder etwas Aehn-
<lb/>liches; würde das für die Gesellschaft als solche vom Uebel sein?
<lb/>Könnte man diese Ansicht antigesellschaftlich nennen, und müßte
<lb/>man ein solches Beginnen — wir sprechen dabei vom gesell- 
<lb/>schaftlichen Standpunete aus — unterdrücken? Wir glauben
<lb/>es nicht, weil es uns thöricht scheint, daß eine Gesellschaft eine
<lb/>andere verhindern will, nach deren Belieben zu denken und als
<lb/>Gesellschaft anders zu leben, als nach dem Gesetze, welches sie
<lb/>sich selbst auferlegt. . Der Staat würde den Versuch, die Rechts- 
<lb/>ordnung zu verändern, bestrafen, zwar nicht als Vertreter der
<lb/>Gesellschaft, weil diese durch eine gemeinsame Ueberzeugung eines
<lb/>Theils ihrer Mitglieder sich nicht verletzt fühlen könnte. Da- 
<lb/>gegen würde der Staat im Namen des Rechts auftreten, keines
<lb/>von Gott gegebenen, oder aus innigster Ueberzeugung hervor- 
<lb/>gegangenen, sondern des historisch gewordenen, welches im Laufe
<lb/>vieler Jahrhunderte sich ausgebildet hat, um zuletzt eine Herrschaft
<lb/>auszuüben, die selbst nur in der Entwicklung von zukünftigen
<lb/>Jahrhunderten sich wieder verändern kann. Empfindungen und
<lb/>Ansichten sind gewissermaßen ein Theil von uns selbst. So er- 
<lb/>scheint lins die Tödtung eines Menschen unbedingt als verwerflich,
<lb/>selbst wenn die äußerste Nothwendigkeit die Gesellschaft zum Morde
<lb/>drängen sollte.

<lb/>Es hat sich über die Gesellschaft hinweg, und außer ihr,
<lb/>unabhängig von ihrem Wöhle, in der langen Entwicklungszeit
<lb/>etwas Ueberorganisches ausgebildet, ein etwas von unseren Vätern
<lb/>Ererbtes ist in unsere Empfindungen und Gedanken übergegangen,
<lb/>was die Gesellschaft nicht schmähen kann, auch wenn als Ausgangs-
<lb/>punct der Verletzung dieser Gefühle ein höchstes, erhabenes Ideal
<lb/>sich zeigen sollte.

<lb/>Nun neigt sich, unserer Meinung nach, der große Kampf um's
<lb/>Recht seinem Ende zu. Anfangs hatte das Recht nichts Anderes
<lb/>bedeutet, als das Wohl und die geschützten Interessen der Gesell-
</p>

               <pb facs="2173686_4900+1894_0022.tif"
                   n="10"
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               <p>

                  <lb/>10 Die Stellung des Strafrechts und die neuen Bestrebungen.


<lb/>schaft, wobei dem Einzelnen nur der Spielraum gewährt war,
<lb/>daß er mit den Interessen des Anderen nicht in Conflict ge-
<lb/>rathen konnte. Während der Jahrhunderte lang andauernden Ent- 
<lb/>wicklung hat sich in diesem Jnteressenkampf etwas ausgebildet, was
<lb/>nur allmälig zum Bewußtsein gekommen ist : das gesellschaftliche
<lb/>Interesse forderte mit Ungestüm als Recht anerkannt zu werden,
<lb/>und im psychologischen Character des Individuums macht fich
<lb/>ein Gefühl geltend, das endlich so stark hervortrat, daß es das
<lb/>Bewußtsein des reinen Interesses verlor: mit einem Worte, es
<lb/>bildete sich eine Rechtsmoral aus, auf welche die Positivisten
<lb/>notgedrungen Rücksicht nehmen müssen, weil dieselbe einer der
<lb/>Factoren des menschlichen Fortschritts geworden ist.

<lb/>Wenn es richtig ist, daß der Kampf um^s Recht im Staate
<lb/>besteht, und daß es ohne ihn kein Recht gibt, dann muß daraus
<lb/>die logische Konsequenz gezogen werden, daß es nicht angeht, aus
<lb/>dem Rechte ein Capitel der Sociologie zu machen. Es ist auch
<lb/>wissenschaftlich dann nicht richtig, wenn man diesem Ausdruck eine
<lb/>einschränkende Bedeutung geben will. Einige leugnen, daß man
<lb/>zwischen Staat und Gesellschaft unterscheiden dürfe. Warum,
<lb/>sagen sie, soll man die beiden Begriffe einander gegenüberstellen,
<lb/>da der eine den andern umfaßt? Die zwei Begriffe in dem Kampfe
<lb/>gegen das Delict sind gleich *).

<lb/>Ganz gewiß, gerade weil der Staat Träger und Vollstrecker
<lb/>des Strafrechts ist, ist es seine Aufgabe, den Kampf gegen das
<lb/>Delict zu führen, und das Strafrecht äußert seine Wirksamkeit
<lb/>in der Unterdrückung desselben. Ohne diese gibt es kein Straf- 
<lb/>recht. Die Gesellschaft hat kein Organ, welches den Kampf auf- 
<lb/>nehmen könnte, wenn es keinen Staat gäbe. Sonach ist es richtig,
<lb/>daß der Kampf gegen das Delict dem Staate zukommt.

<lb/>Ganz gewiß bildet der Staat einen Theil der Gesellschaft,
<lb/>einen Theil des Ganzen, er ist ihr Product. Wir müssen uns
<lb/>aber davor bewahren, auf den mittelalterlichen Begriff des Staates
<lb/>zurückzukommen Der Staat hat fich ganz naturgemäß aus der
<lb/>Gesellschaft heraus entwickelt. Er entfaltet durch Menschen seine
</p>
               <p>

                  <lb/>*) Liszt, Zeitschrift 1889, Bd. IX S. 454.
</p>

               <pb facs="2173686_4900+1894_0023.tif"
                   n="11"
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               <p>

                  <lb/>Von Frassati.
</p>
               <p>

                  <lb/>11
</p>
               <p>

                  <lb/>Thätigkeit, die einen Theil der Gesellschaft selbst ausmachen. Aber
<lb/>diese wenigen an der Spitze stehenden Menschen waren zuweilen
<lb/>so bedeutend, daß sie Fortschritte der Gesellschaft bewirkten, welche
<lb/>dieselbe als solche vielleicht noch gar nicht erkannte, und deren
<lb/>Bedürfniß sie vielleicht erst viel später empfunden hätte. Die
<lb/>neue Schule hat den Begriff der Gesellschaft eingeschränkt, und
<lb/>der allgemeinen weltlichen Gesellschaft die beschränkende Bezeich- 
<lb/>nung der nationalen untergelegt. Aber logisch gedacht, gibt es
<lb/>keine deutsche, italienische, französische Gesellschaft, sondern nur eine
<lb/>einzige, die menschliche Gesellschaft.

<lb/>Sprechen wir von der französischen Gesellschaft, so gebrauchen
<lb/>wir das Wort nur im engeren Sinne, das nicht die allgemeine
<lb/>Gesellschaft der Menschen bedeutet, eine Gesellschaft, wozu man
<lb/>gehört, wenn man ein Mensch ist, sondern eine Gesellschaft im
<lb/>rechtlichen Sinne des Wortes, eine Vereinigung von zu einem
<lb/>gemeinsamen Zweck verbundenen Personen, wobei zwar jeder in Ver- 
<lb/>folgung desselben thätig ist, doch nur für sich selbst wirkt. Die
<lb/>menschliche Gesellschaft entsteht nicht durch einen Vertrag, wie
<lb/>der Genfer Philosoph phantasirte, obwohl bei der Rechtsgesell- 
<lb/>schaft als Fundament ihrer Entstehung ein stillschweigender Ver- 
<lb/>trag angenommen wird. Es ist ja Niemand gezwungen, bei ihr
<lb/>auszuharren, wenn sie ihm nicht gefällt; er kann unter Aufgabe
<lb/>seiner Geburtsstätte in eine andere Gesellschaft eintreten, in der
<lb/>er unter Beobachtung gewisser Formalitäten und unter gewissen
<lb/>Bedingungen ausgenommen wird.

<lb/>Der Begriff einer Rechtsgesellfchaft entspricht theilweise dem
<lb/>Staatsbegriff, unterscheidet sich aber von dem der menschlichen Gesell- 
<lb/>schaft, indem naturgemäß die Rechtsgesellschaft zu ihrer Existenz
<lb/>eine Gruppe von Menschen voraussetzt. Auch geographisch ge- 
<lb/>nommen ist die Herrschaft der Gesellschaft allgemein aufgefaßt
<lb/>nicht mit der des Staates identisch: denn dieser hat Grenzen,
<lb/>bei jener bildet die Menschheit die Grenze. Der Begriff der Rechts- 
<lb/>gesellschaft und folglich auch des Staates ergibt sich aus dem
<lb/>Motto der Schweizer: „Alle für Einen, Einer für Alle". Diesen
<lb/>Begriff kann man keineswegs zur Grundlage der Beziehungen der
<lb/>Menschen zur Gesellschaft verwenden, wenn man das Wort Ge-
</p>

               <pb facs="2173686_4900+1894_0024.tif"
                   n="12"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2173686_4900+1894_0024--><p/>
               <p>

                  <lb/>12 Die Stellung des Strafrechts und die neuen Bestrebungen.


<lb/>sellschaft im natürlichen Sinne gebraucht. Der Deutsche hat als
<lb/>solcher Rechte, es besteht ein deutsches Recht, welches nur in
<lb/>Deutschland gilt. Vermittelst des Staates tritt es in der Rechts- 
<lb/>gesellschaft in Wirksamkeit, in der Gesellschaft, diese allgemein
<lb/>aufgefaßt, herrscht kein Recht. Im Staate gilt es nur so lange,
<lb/>als es dessen gesammten Interessen entspricht, außerdem herrscht
<lb/>nur die Gewalt, aber kein Recht. Im Kriege wird die Tödtung
<lb/>befohlen, und der Raub unter Umständen entschuldigt. Zwischen
<lb/>der natürlichen Gesellschaft und der vom Staate repräsentirten
<lb/>Rechtsgesellschaft gibt es keine andere Beziehung, als z. B.
<lb/>zwischen dem Kalke und den Steinen, mit denen das Haus er- 
<lb/>baut ist, oder zwischen dem Marmor und der Kunst, welche ihn
<lb/>gestaltet hat. Der Begriff des Naturrechts ist aus metaphysischer
<lb/>Anschauung hervorgegangen.

<lb/>Ein großer Fortschritt der modernen Rechtsphilosophie be- 
<lb/>steht darin, bemerkt geistreich Jhering*), daß sie die Abhängig- 
<lb/>keit des Rechts vom Staate gelehrt hat im Gegensatz zum Natur- 
<lb/>recht des Alterthums.

<lb/>Nachdem wir Obiges vorausgeschickt, kann man wohl be- 
<lb/>haupten, daß das Recht mit der Sociologie nichts zu thun hat. Was
<lb/>versteht man aber eigentlich unter Sociologie? Verschmelzt sie
<lb/>sich mit dem Rechte, oder besser, nimmt sie dasselbe in sich auf?
<lb/>Unserer Ansicht nach nicht, und wir denken dabei an die bereits er- 
<lb/>wähnte Unterscheidung zwischen Rechtsgesellschaft, Staat und Ge- 
<lb/>sellschaft.

<lb/>Die Sociologie ist eine noch ganz junge Wissenschaft, hat
<lb/>sich aber trotzdem um den Fortschritt schon sehr verdient gemacht.
<lb/>Auch mit ihren Jrrthümern ist eine auf Synthese aufgebaute
<lb/>Wissenschaft von größtem Nutzen, weil wir durch sie die auf- 
<lb/>strebende Entwicklung der menschlichen Phänomene begreifen
<lb/>lernen und eine Erklärung dafür finden. Gumplovicz, De
<lb/>Greef, Ardigo, Angiulli, De Roberty, Schäffle, Lilien- 
<lb/>feld und viele Andere haben die Gedanken von Comte und
<lb/>Spencer vielfach verbessert, und die soeiologische Hypothese für
</p>
               <p>

                  <lb/>*) Jhering, Ter Zweck im Recht, Leipzig 1877 Bd. I S. 241.
</p>

               <pb facs="2173686_4900+1894_0025.tif"
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               <p>

                  <lb/>Von Frassati.
</p>
               <p>

                  <lb/>13
</p>
               <p>

                  <lb/>uns glaubhafter und annehmbarer gemacht. Die Aufgabe dieser
<lb/>Wissenschaft ist eine ihr ganz eigenthümliche, weil sie in
<lb/>Synthesen alle anderen Wissenschaften umfaßt, weßhalb sie die
<lb/>Synthese der Wissenschaft ist. Sie erklärt uns die Gesellschafts- 
<lb/>phänomene jeder Art, wie sie aufstreben und sich entwickeln. Sie
<lb/>beobachtet dieselben Schritt für Schritt, ihr Hervortreten und ihre
<lb/>Verschiedenheit in den verschiedenen Zeitläufen. Die Sociologie
<lb/>geht davon aus, daß eine Gleichartigkeit gesellschaftlicher Ver- 
<lb/>hältnisse aus gewissen Ursachen und Anschauungen hervorgeht
<lb/>und wenn sie frühere Vorstellungen und deren Bedeutung kennen
<lb/>lernt, hat sie die Aufgabe, die aus combinirten Handlungen
<lb/>sich ergebenden Erscheinungen zu erklären.

<lb/>Tie Sociologie behandelt die Entwicklung der Familie, weist
<lb/>den Einfluß auf die Erziehung der Kinder nach, den die Frauen- 
<lb/>gemeinschaft, Vielmännerei, Vielweiberei und die einfache Ehe
<lb/>ausübt, schildert überhaupt den Einfluß der esogamen und endo-
<lb/>gamen Ehe. Sie hat überdieß die Aufgabe der Darstellung der
<lb/>staatlichen, zur Aufrechthaltung der öffentlichen Ordnung getroffe- 
<lb/>nen Einrichtungen. Diese Wissenschaft verfolgt die Beziehungen
<lb/>des sich bildenden Gemeinwesens zu dem Boden, auf dem es ent- 
<lb/>steht, zu der Bevölkerungsziffer und den Communicationsmitteln.
<lb/>Sie zeigt den Unterschied der Formen, welche die verschiedenen
<lb/>Gesellschaftstypen zeigen : bei einem Nomaden- oder seßhaften
<lb/>Volke, einem Krieger- oder Jndustriestaate. Die unproductiven
<lb/>Anstalten vergleicht sie mit denen, welche das Leben zu er- 
<lb/>möglichen geeignet sind. Der Sociologe hat kein beschränktes
<lb/>Ziel vor Augen, die Erforschung einer bestimmten Erscheinung in
<lb/>den engen Grenzen der Zeit und des Ortes, sondern verfolgt die
<lb/>Entwicklung', aller Erscheinungen der ^Menschheit, und stellt das
<lb/>demselben zu Grunde liegende Gesetz fest. Der Sociologe erklärt
<lb/>die Entstehung und Bedeutung des Delicts und des Rechts. Er
<lb/>setzt die Zustände auseinander, die seiner Ansicht nach zu einer
<lb/>bestimmten Zeit geherrscht haben, verfolgt deren Entwicklung und
<lb/>Untergang aus der Synthese der einzelnen Merkmale, wovon er
<lb/>einen allgemeinen Ueberblick gibt. Der Jurist hat die Aufgabe,
<lb/>hieraus das zu entnehmen, was ihm für seine Aufgabe wichtig
</p>

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               <p>

                  <lb/>14 Die Stellung des Strafrechts und die neuen Bestrebungen.
</p>
               <p>

                  <lb/>scheint. Der Sociologe unterbreitet demselben das Material, um
<lb/>es von diesem ordnen zu lassen. Ganz verschieden sind die Auf- 
<lb/>gaben Beider, mögen sie in einander übergehen, wenn es sich um
<lb/>eine primitive Epoche handelt, in der es noch gar kein, oder ein
<lb/>erst entstehendes Recht gab, oder mag eine geschichtliche Zeit vor- 
<lb/>liegen, in der das Recht schon ausgebildet und durch niederge- 
<lb/>schriebene Gesetze fixirt ist.

<lb/>Auf das Letztere erstreckt sich die Thätigkeit des Sociologen
<lb/>nicht. Gedenkt er auch der verschiedenen Stadien des Gesetzes,
<lb/>so wird er dasselbe doch nicht nach Umfang und innerem Werth
<lb/>untersuchen, sonst würde er die Methoden seiner Wissenschaft und
<lb/>das, was am wichtigsten ist, die mächtige Synthesis der Auf- 
<lb/>fassungen, verleugnen.

<lb/>Den anderen Wissenschaften überläßt der Sociologe seine
<lb/>Grundsätze und Gesetze als Leitfaden und Ausgangspunct für
<lb/>weitere Forschungen. Uns lehrt er das universelle Gesetz, das
<lb/>jedoch nur der Boden für die verschiedenartigsten Gebäude ist.
<lb/>Der Jurist sowohl, wie der Mediciner, der Psychologe und der
<lb/>Philosoph- finden bei ihm die Grundlage tiefsinniger Erörterungen.
<lb/>Allgemeine Gesetze, welche die ganze Natur in ihrem Zusammen- 
<lb/>hänge umfassen, beschäftigen ihn mit ihrer beständigen Bewegung,
<lb/>ihren Ursachen und Wirkungen. Man würde den Begriff und
<lb/>die Aufgabe der Sociologie umgestalten, wenn man ihr z. B. auch
<lb/>die Untersuchungen über diesen und jenen Punct des Criminalrechts
<lb/>übertragen wollte, weil man dann die Wissenschaften nicht mehr
<lb/>unterscheiden könnte. Alle Wissenschaften, besonders die Rechts- 
<lb/>wissenschaft, die Geschichtswissenschaft und die Morallehre wür- 
<lb/>den fortan zu ebenso vielen Kapiteln der Sociologie umgestaltet.
<lb/>Die Geschichte würde keine Geschichte mehr sein, aber Sociologie
<lb/>Geschichte, und die Nationalöconomie würde eine Gesellschafts-
<lb/>öconomie werden. Das könnte aus gleichen und sogar noch
<lb/>besseren Gründen geschehen, als die Umgestaltung des Criminal- 
<lb/>rechts in eine Criminalsociologie.

<lb/>Die Gebiete der anderen Wissenschaften muß die Sociologie
<lb/>meiden, weil sie nicht productiv, sondern selbst nur ein Product
<lb/>aller anderen Wiffenschaften ist, zu denen sie sich nicht wie Ur-
</p>

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               <p>

                  <lb/>Von Frassati.
</p>
               <p>

                  <lb/>15
</p>
               <p>

                  <lb/>fache und Wirkung verhält. Sie steht vielmehr mit denselben in
<lb/>gegenseitiger Beziehung von Ursache und Wirkung. Der obersten
<lb/>Synthese der Wissenschaften entnimmt die Sociologie das Gesetz,
<lb/>welches souverän die socialen Erscheinungen beherrscht, dessen An- 
<lb/>wendung für die einzelnen Fälle sie jedoch den Specialwissen-
<lb/>schäften überläßt. Das Civilrecht ordnet die Beziehungen der
<lb/>einzelnen Bürger zu einander, das Strafrecht die Beziehungen
<lb/>der durch den Staat vertretenen Gesellschaft zu dem Uebertreter
<lb/>des Gesetzes.

<lb/>Das Aufsehen im Anfänge der sociologischen Entdeckungen
<lb/>oder vielmehr Erforschungen hat aufgehört und der ruhigen Be-
<lb/>urtheilung Platz gemacht. Mit immer neuen Hülfsmitteln ist
<lb/>man im Stande gewesen, das Gebiet derselben großartig zu er- 
<lb/>weitern. Neu war jedoch der Gedanke und die Methode der
<lb/>Sociologie nicht. Beide standen schon längst, wenn auch unter
<lb/>anderem Namen, in vollen Ehren. Vorher schon, ehe die aus
<lb/>dem Grundsätze der Sociologie sich von selbst ergebende Methode
<lb/>von Comte klar auseinandergeseht war, hatte sie Cuvier bei
<lb/>seinen naturwissenschaftlichen Arbeiten befolgt. In seinen Unter- 
<lb/>suchungen des römischen Rechts empfahl Savigny später warm
<lb/>dieselbe Methode, und schon vor Comte und Spencer war
<lb/>deren Befolgung ganz allgemein geworden. Der nothwendige An- 
<lb/>fang jedes Werkes war die Untersuchung der Ansichten der Römer
<lb/>und Griechen über den Gegenstand. Allmälig erweiterte sich das
<lb/>Gebiet. Von den griechisch-römischen Zuständen richtete man sein
<lb/>Augenmerk auf die vorrömischen großen Reiche und deren Einfluß
<lb/>nach Außen. Dann wurden die Untersuchungen in Folge der
<lb/>Reisen kühner Forscher auf die Wilden ausgedehnt, sogar das
<lb/>Leben der Thiere wurde geistreich mit wissenschaftlicher Hin- 
<lb/>gebung in Betracht gezogen. Man braucht sich also nicht zu
<lb/>wundern, wenn die Sociologie auch das Strafrecht zu befruchten
<lb/>suchte.

<lb/>Vor Allem ist nöthig, ihren Werth und die ihr zufallende
<lb/>Aufgabe klar zu stellen, und zu wissen, welche Wissenschaft dem- 
<lb/>selben substituirt werden soll.

<lb/>Wenn solches gelingen sollte, werden auch die, welche aus
</p>

               <pb facs="2173686_4900+1894_0028.tif"
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               <p>

                  <lb/>16 Die Stellung des Strafrechts und die neuen Bestrebungen.

<lb/>dem Strafrecht einen Theil der Sociologie machen wollen, ver-
<lb/>muthlich zu überzeugen sein, daß man ihre Ansicht vollkommen
<lb/>billigen kann, ohne daß man nothwendig hat, andere Benennungen
<lb/>zu gebrauchen, weil, wenn man auch in der That eine Inhalts-
<lb/>Veränderung vornimmt, diese um so eher Zustimmung findet,
<lb/>wenn die bisherige Bezeichnung beibehalten wird. Welche andere
<lb/>Wissenschaft soll beim Studium des Strafrechts dessen Stelle ein- 
<lb/>nehmen? Die Frage ist leicht zu beantworten. Die Sociologie
<lb/>will beim Studium des Strafrechts die Moral und Philosophie
<lb/>ersetzen. Die Stelle der Abstractionen, der Principien der einen,
<lb/>der Begriffe der anderen sollen die aus den Thatsachen sich er- 
<lb/>gebenden Folgerungen und Schlüsse einnehmen. Sie will das
<lb/>Strafrecht nicht vom Himmel ableiten, und will von einer Moral
<lb/>ohne menschlichen Ursprung nichts wissen, da deren Entwicklung
<lb/>doch mit der der Menschheit Zusammenfällt, da dieselbe ebenso
<lb/>menschlich ist, wie Regierungsformen und staatliche Einrichtungen.
<lb/>Die Sociologie sucht das Strafrecht von dessen Entstehungen zu
<lb/>erklären, sie hat es sogar der Thierwelt gegenüber erörtert.

<lb/>Hört nun auch bei den erweiterten Grenzen und dem größeren
<lb/>Gesichtskreise das Strafrecht auf, zu sein, was es ist? Keines- 
<lb/>wegs. Die Anhänger der positiven Richtung betrachten das Straf- 
<lb/>recht als ein Product der Metaphysik und der Moral, sie glauben,
<lb/>es höre auf, wenn man ihm keine andere Richtung gibt, um
<lb/>seine Aufgabe zu erfüllen. Sie denken daher darüber nach, wie
<lb/>es am besten seinen Zweck erfüllt. Als das Strafrecht, ins- 
<lb/>besondere in seinem wissenschaftlichen Theile, zwischen Moral und
<lb/>Metaphysik eingezwängt war, zwischen Gott und den freien Willen,
<lb/>zwischen der theologischen Auffassung der Schuld und der Strafe
<lb/>als Züchtigung, war dasselbe darum doch kein Eapitel der Theo- 
<lb/>logie oder der Philosophie geworden. Der große Logiker Fran- 
<lb/>cesco Carrara beginnt die Abhandlung über das Strafrecht
<lb/>damit, das Dasein Gottes und einer allgemeinen Weltordnung
<lb/>auseinanderzusetzen. Ueberall mischt er moralische und philo- 
<lb/>sophische Bemerkungen ein, aber trotzdem wird Niemand sein
<lb/>Strafrechtssystem ein metaphysisches nennen. Die neue Schule
<lb/>hat eine neue Anwendung einer alten Methode versucht. Der
</p>

               <pb facs="2173686_4900+1894_0029.tif"
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               <p>

                  <lb/>Von Frassati.
</p>
               <p>

                  <lb/>17
</p>
               <p>

                  <lb/>Jhering'sche Grundsatz ist es, den man auf das Strafrecht an- 
<lb/>gewendet hat, wobei man zu einem besseren Verständniß durch- 
<lb/>aus nicht nöthig hat, demselben einen anderen Namen zu
<lb/>geben und einen Abschnitt der Sociologie daraus zu machen.
<lb/>Factisch verhält es sich allerdings so. In diesem Sinne sind alle
<lb/>Wissenschaften Abschnitte der Sociologie, oder besser ausgedrückt,
<lb/>letztere ist die Synthese aller Wissenschaften, gerade so, wie es
<lb/>das Verwaltungsrecht oder das Verfassungsrecht sein kann.

<lb/>Ich füge hinzu, daß man Criminalsociologie das Studium
<lb/>der sogenannten (Lombroso) Delinquenz der in vegetabilischen,
<lb/>in thierischer, sowie in wilder Welt begangenen Vergehen nennen
<lb/>kann, weil hier von einem eigentlichen Rechte keine Rede sein
<lb/>kann. Hier gibt es nur Anfänge, Ansätze zur Entwickelung des
<lb/>Rechts. Spencer stützte seine Sociologie auf gewisse Voraus- 
<lb/>setzungen der socialen Wissenschaften, und gründete hierauf sein
<lb/>ganzes wissenschaftliches Gebäude. So sind nach ihm die That-
<lb/>sachen, welche die Criminalsociologie der Strafrechtswissenschaft
<lb/>liefert, die Voraussetzungen und Ausgangspuncte des Strafrechts.

<lb/>Man behauptete, die Trennung der Sociologie und des Straf- 
<lb/>rechts sei nicht logisch, und man sei bei einem Vergehen ohne
<lb/>Zweifel auf rechtswissenschaftlichem. Gebiete, weil ein Conflict
<lb/>zwischen zwei Wesen mit gegenseitigen Rechten und Pflichten vor- 
<lb/>liege; wenn man jedoch die Strafe als Mittel und nicht als Zweck
<lb/>auffasse und hierbei weder von Genugthuung oder Vergeltung
<lb/>die Rede sei, wie könne man dann noch behaupten, daß die Strafe
<lb/>Gegenstand einer Rechtswissenschaft sei, einer Wissenschaft zur
<lb/>Ordnung der Rechtsbeziehungen.

<lb/>Einen solchen Einwand kann man nur machen, wenn man
<lb/>an kein Strafrecht denkt, wie es sein soll, sondern an eins, wie
<lb/>es bestanden hat.

<lb/>Auch ist es wissenschaftlich nicht richtig, daß die Strafe in
<lb/>den Rechtssystemen der classischen Schule immer Selbstzweck ge- 
<lb/>wesen sei. Der hohe, ideale und moralische Zweck, den diese
<lb/>Systeme von der Strafe sich vorgestellt haben, hat vielleicht für
<lb/>einen Augenblick Verwirrung zwischen Zweck und Mittel zum
<lb/>Zweck anrichten können. Sieht man aber genauer zu, dann findet

<lb/>Der Gerichtssaal. XUIX. Band. 2
</p>

               <pb facs="2173686_4900+1894_0030.tif"
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               <p>

                  <lb/>18 Die Stellung des Strafrechts und die neuen Bestrebungen.

<lb/>man, daß die Strafe in den relativen Strafrechtstheorien immer
<lb/>als ein wirkliches Mittel aufgefaßt ist. Dieselben gehören alle
<lb/>zu der Schule, welche man mit dem Gattungsnamen der classischen
<lb/>bezeichnen kann. Die Züchtigung, die Einschüchterung, die Besse- 
<lb/>rung, der Rechtsschutz, alles läuft auf den Zweck hinaus, an den
<lb/>der Gesetzgeber bei der Strafe denkt. Kurz gesagt, man hat bei
<lb/>der Strafrechtsreform, welche dem Strafrecht neues Leben und neue
<lb/>Ideale geben soll, nicht nöthig, dessen Namen, sowie dessen Stel- 
<lb/>lung den anderen Wissenschaften gegenüber zu ändern. Ebenso
<lb/>wie es schon vorher ein Strafrecht gab, ehe die Metaphysik dem- 
<lb/>selben eine neue Grundlage gab und diese zum Zweck seines Da- 
<lb/>seins machte, ebenso muß das Strafrecht weiter fortdauern, auch
<lb/>wenn beim Fortschritte in allen Wissenschaften auch dieser Wissen- 
<lb/>schaft neue Wege zugewiesen werden.

<lb/>Man glaube nur nicht, daß es sich hier um eine einfache
<lb/>Namensfrage handelt, weil sonst über die Form nicht so viele Unter- 
<lb/>suchungen vorgenommen zu werden brauchten, während über den
<lb/>Gegenstand selbst keine einzige mit der anderen übereinstimmt.
<lb/>Nein, wenn man das Strafrecht Criminalsociologie nennt, weist
<lb/>man ihr weite und unbestimmte Grenzen zu. Umgekehrt, wenn
<lb/>man vom Rechte spricht, versteht man darunter etwas ganz Be- 
<lb/>stimmtes und Beständiges, was für Alle gleich ist.

<lb/>Soll das Strafrecht eine Bürgschaft für die gesellschaftliche
<lb/>Ordnung sein, so muß es gleichzeitig die Rechte und die Ruhe des
<lb/>Einzelnen garantiren, anderenfalls ist es unfähig dazu, den großen
<lb/>Zweck zu erfüllen. Ohne genaue Umgrenzung und bestimmte Vor- 
<lb/>beugungsmaßregeln könnte man dazu gelangen, Rechtsverletzungen
<lb/>in einem Maße unter Strafe zu stellen, daß dem Bürger das Ge- 
<lb/>fühl der Rechtsunsicherheit eingeflößt, und so das Gegentheil dessen
<lb/>erreicht werden würde, was das Strafrecht der bürgerlichen Gesell- 
<lb/>schaft leisten soll.

<lb/>Wir haben somit dem Strafrecht die weitesten Grenzen zu- 
<lb/>gebilligt und sind dadurch in die ganze Sociologie hinein geratyen.

<lb/>Der Sociologe hat den Juristen ersetzt, trotzdem Jeder weiß,
<lb/>daß er kein bestimmtes Ziel sich vornimmt, sein Studium aus
<lb/>keine bestimmte Erscheinung nach Zeit und Raum beschränkt,
</p>

               <pb facs="2173686_4900+1894_0031.tif"
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               <p>

                  <lb/>Von Frassati.,
</p>
               <p>

                  <lb/>19
</p>
               <p>

                  <lb/>sondern die Entwicklung aller menschlichen Erscheinungen ver- 
<lb/>folgt, und daraus das Entwicklungsgesetz folgert. Damit ist
<lb/>die Aufgabe des Sociologen beendet. Die anderen Wissenschaften
<lb/>verwerthen das Gesetz, wie wir bereits bemerkten, es wird für sie
<lb/>zum Leitfaden, zum Ausgangspunct für weitere Untersuchungen
<lb/>nach einer bestimmten Richtung hin. Ein solches Gesetz ist die
<lb/>Grundlage für die verschiedensten Gebäude, für das des Rechts- 
<lb/>gelehrten nicht allein, sondern auch des Mediciners, des Psycho- 
<lb/>logen und des Philosophen.

<lb/>Man erkennt allgemeine Gesetze, welche die ganze Natur in
<lb/>ihrem Zusammenhänge, in ihrer Bewegung, ihren Ursachen und
<lb/>Wirkung umfassen. Keineswegs hat aber der Sociologe die Auf- 
<lb/>gabe über den einen oder anderen Punct des Criminalrechts ge- 
<lb/>naue Specialuntersuchungen vorzunehmen, er betrachtet auch z. B.
<lb/>das Delict und die Strafe anders wie der Rechtsgelehrte. Er
<lb/>sieht das Delict wie eine Erscheinung des Gesellschaftslebens an,
<lb/>das nach bestimmten Gesetzen, wie jede andere Erscheinung zu Tage
<lb/>tritt. Für ihn ist daher das Delict kein anderes Vorkommen,
<lb/>wie z. B. die Ehe, die Geburt oder der Tod. Seine Aufmerk- 
<lb/>samkeit wendet er allein der vorliegenden Thatsache zu, ohne
<lb/>deren weitere Beziehungen zu anderen socialen Erscheinungen zu
<lb/>berücksichtigen. Für ihn ist das Delict weder ein Gutes, noch ein
<lb/>Uebel. Es ist eine Erscheinung, ein Vorkommen, weiter nichts.
<lb/>Gerade so verhält es sich mit der Strafe. Sie ist auch nur ein
<lb/>Phänomen, wie ein anderes, z. B. der Militärdienst, die Hand- 
<lb/>arbeit, die Auswanderung. Der Sociologe beobachtet das Phä- 
<lb/>nomen der Strafe, der Jurist die vorliegenden Umstände und die
<lb/>Anwendung1). Wie der Sociologe mit der Ehe, dem Privat- 
<lb/>eigenthum, dem Besitz rc. sich beschäftigt und die Entwicklung
<lb/>dieser Institute zeigt, ohne in das Civilrecht einzugreifen, ebenso
<lb/>macht es der Sociologe mit dem Delict und der Strafe. Der
<lb/>Gesetzgeber würde natürlich einschreiten, wenn sich z. B. nach den
</p>
               <p>

                  <lb/>*) Sergiewski, Das Verbrechen und die Strafe als Gegenstand
<lb/>der Rechtswissenschaft. Zeitschrift für die gesammte Strafrechtswissen- 
<lb/>schaft. Bd. I S. 211.
</p>

               <pb facs="2173686_4900+1894_0032.tif"
                   n="20"
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               <p>

                  <lb/>20 Die Stellung des Strafrechts und die neuen Bestrebungen.

<lb/>Beobachtungen des Sociologen heransstellte, daß durch die Ein- 
<lb/>richtung der Ehe die menschliche Gesellschaft Schaden erlitte, er
<lb/>würde die Bestimmungen des Civilrechts über die Ehe aufheben,
<lb/>und andere Anordnungen treffen.

<lb/>Drei Momente, bemerkt Sergiewski geistvoll, bestimmen
<lb/>jede Wissenschaft: Der Gegenstand, der Zweck und die Methode.
<lb/>Wenn diese drei Momente bei zwei Untersuchungen übereinstimmen,
<lb/>kann man sagen, daß beide dieselbe Wissenschaft berühren oder
<lb/>berühren sollen. Fallen die Momente auseinander, dann können
<lb/>wohl große Beziehungen zwischen den beiden Wissenschaften vor- 
<lb/>liegen, jedoch keine Identität. Welche Beziehungen haben nun
<lb/>das Recht und die Sociologie mit einander? Der Gegenstand ist
<lb/>bei beiden derselbe, Delict und Strafe. Vom Zweck kann man
<lb/>nicht dasselbe sagen. Derselbe ist bei dem Rechtsstudium ein zwei- 
<lb/>facher. Zuerst gibt es den Leitfaden für die Praxis bei der An- 
<lb/>wendung der gesetzlichen Bestimmungen, dann ist es der Leitfaden
<lb/>für den Gesetzgeber bei der Formulirung der betreffenden Gesetze,
<lb/>damit es auf die einzelnen vorkommenden Fälle angewendet werden
<lb/>kann. Die Strafrechtserörterungen und das daraus hervor- 
<lb/>gegangene Strafrecht haben einen wesentlich und unmittelbar
<lb/>practischen Zweck. Der Sociologe sucht die Bedeutung und die
<lb/>Beziehungen seiner Untersuchungen ohne Hinblick auf einen prac- 
<lb/>tischen Zweck zu anderen Gestaltungen des socialen Lebens fest- 
<lb/>zustellen. Wenn er auch Thatsachen und Zahlen verarbeitet, so liefert
<lb/>er doch eine bei weitem abstractere Arbeit als der Gesetzgeber und
<lb/>der Jurist, wenn der eine die Gesetze abfaßt und der andere die
<lb/>Beziehung des einzelnen Falles zu denr Gesetze behandelt. Der
<lb/>Sociologe findet z. B., daß der Mordinstinct viel lebhafter im
<lb/>jugendlichen Alter, als im höheren vorkommt. Mit dieser Ent- 
<lb/>deckung gibt er sich zufrieden. Der Jurist dagegen müßte das
<lb/>Ergebniß zu verwerthen suchen und sich fragen, ob man für die
<lb/>Jugend oder für das Alter eine größere oder geringere Strafe
<lb/>feststellen müsse, — was übrigens nicht der Fall ist. Der
<lb/>Jurist, nicht der Sociologe, hat die Dauer der Strafe, bei
<lb/>welcher der nöthige Lebensunterhalt gewährt wird, zu bestimmen.
<lb/>Nicht nur die Sociologie, auch viele andere Wissenschaften,
</p>

               <pb facs="2173686_4900+1894_0033.tif"
                   n="21"
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               <p>

                  <lb/>Von Frassati. 21

<lb/>wie Criminälpolitik,. Anthropologie rc. unterstützen den Juristen
<lb/>hierbei.

<lb/>Schließlich noch die Bemerkung, daß das Strafrecht diejenigen
<lb/>Strafbestimmungen aufnimmt, die gewissermaßen von den anderen
<lb/>verwandten Wissenschaften als gut und angemessen erachtet worden
<lb/>sind. Das Recht besteht, so weit es anerkannt und genehmigt
<lb/>ist, sonst liegt kein vollständiges Recht vor, auch kein Menschen- 
<lb/>recht. Die Sociologie, die mit der Sanction des Rechtes nichts
<lb/>zu thun hat, kann daher auch das Recht in ihren Wirkungskreis
<lb/>nicht aufnehmen.

<lb/>Auch die Methode beider Wissenschaften ist verschieden. Bei
<lb/>der Sociologie bedient man sich der inductiven, beim Recht der
<lb/>deductiven Methode. Der Sociologe erörtert das Delict nach
<lb/>seinem häufigen Vorkommen wie eine ziemlich bestimmt sich wieder- 
<lb/>holende Erscheinung. Der Jurist entnimmt daraus eine Folge- 
<lb/>rung, z. B. beim Diebstahl. Mit Hülfe verwandter Wissenschaften
<lb/>geht er weiter vor, und erwägt jeden einzelnen Fall. Das Ge-
<lb/>sammtergebniß bietet ihm aber keine Norm für deren Anwendung
<lb/>im einzelnen. Wenn der Sociologe uns sagt, daß der Diebstahl
<lb/>zu den anderen Erscheinungen im Verhältniß zu a, b, c, d stehe,
<lb/>ist er mit seiner Arbeit fertig, umgekehrt, fängt hier erst die
<lb/>Thätigkeit des Juristen an. Bei der Untersuchung beobachtet
<lb/>dieser verschiedene Arten des Diebstahls, die theils in Folge ge- 
<lb/>sellschaftlicher, theils individueller Verhältnisse begangen sind. Diese
<lb/>letzteren wird er härter bestrafen. Nur ausschließlich der Jurist
<lb/>bestimmt das Verhältniß der Strafzumessung.

<lb/>Hieraus können wir entnehmen, Laß die oben aufgeworfene
<lb/>Frage, ob die Rechtsdißciplinen mit den sociologischen zu ver- 
<lb/>binden seien,^ sich dahin beantwortet, !&gt;aß nur eine äußere, keine
<lb/>innere Verbindung der beiden Disciplinen vorliegt.

<lb/>Die Vermischung der einen mit der anderen führt zu merk- 
<lb/>würdigen Consequenzen und läßt häufig zum Schaden der Gesell- 
<lb/>schaft keine rein wissenschaftlichen Schlüsse zu. Es kommt vor,
<lb/>daß Schriftsteller, welche für die Vereinigung des Criminal-
<lb/>rechts mit der Sociologie sind, uns einfach nur einen Vortrag
<lb/>über Sociologie oder Criminälpolitik halten, anstatt uns das Recht
</p>

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               <p>

                  <lb/>22 Die Stellung des Strafrechts und die neuen Bestrebungen.

<lb/>und die Strafrechtswissenschaften auseinander zu setzen. Die Straf- 
<lb/>substitutionen von Ferri geben hiervon eine glänzende Probe ab.

<lb/>Gibt es vielleicht heute eine Wissenschaft, die sich nicht mit
<lb/>der Verbesserung der Lage der menschlichen Verhältnisse beschäf- 
<lb/>tigte, eine Wissenschaft, die nach Ferrits Ansicht nicht auch
<lb/>Criminalsociologie genannt werden könnte? Die Medicin, die
<lb/>Chirurgie, die Hygiene sorgen alle für das physische Wohl der
<lb/>Menschheit, und Wiedergesundung bei Krankheiten, sie müßten
<lb/>darnach auch zu den Strafsubstitutionen gerechnet werden. Die
<lb/>Baukunst, welche den Arbeitern gesunde Häuser baut, in Folge
<lb/>dessen Krankheitsursachen und Delicte gegen die Moral fortfallen,
<lb/>wäre ebenso gut eine Hülfswissenschaft der Criminalsociologie.
<lb/>Somit würden alle Vorkehrungen, welche die sociale Verbesserung
<lb/>im Auge haben, und dadurch eine Verminderung der Vergehen
<lb/>herbeiführen, nur zu dem Zweck getroffen sein, das Delict aus
<lb/>der Welt zu schaffen.

<lb/>Wir verstehen nicht, welchen Zweck eine solche Ansicht haben
<lb/>soll, die die Bedeutung der Vorkehrungen und Maßregeln, welche
<lb/>die Menschheit im eigenen Interesse trifft, so einschränkt.

<lb/>Wenn z. B. der Freihandel wirklich die Vertheuerung und
<lb/>den unmäßigen Preisaufschlag der nothwendigen Lebensmittel ver- 
<lb/>hindert, daher einen directen Einfluß auf die Vergehen gegen das
<lb/>Eigenthum ausübt und bewirkt, daß viele verbrecherische Hand- 
<lb/>lungen unterlassen werden, dann ist sein wohlthätiger Einfluß
<lb/>auf kein einzelnes Gebiet beschränkt. Er erspart dem armen braven
<lb/>Familienvater viele Mühen und Entbehrungen, verschafft dem
<lb/>fleißigen Arbeiter guten Verdienst, regt die Handelstätigkeit än,
<lb/>bewirkt das Wohlergehen des ganzen Volkes, nicht allein den Nutzen
<lb/>der ehrbaren Leute, auch des kleinen Theiles der Verbrecherwelt.
<lb/>Gleiches kann man von der Auswanderung sagen, die das Land
<lb/>nicht allein von den unruhigen Elementen befreit, sondern den
<lb/>Zurückbleibenden die Existenz erleichtert.

<lb/>Ganz gewiß sind viele von Ferri aufgestellte Strafsubsti- 
<lb/>tutionen so radical, daß ihre Einführung allerdings die Delicte
<lb/>vermindern würde. Eine wirklich freie, nationale Regierung wird
<lb/>den politischen Vergehen, den Aufständen, den Verschwörungen,
</p>

               <pb facs="2173686_4900+1894_0035.tif"
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               <p>

                  <lb/>Von Frassati.
</p>
               <p>

                  <lb/>23
</p>
               <p>

                  <lb/>den Bürgerkriegen ein Ende machen. Diese Ansicht ist gewiß
<lb/>richtig: aber ist auch die Methode die rechte, und die Richtung?
<lb/>Ich glaube es verneinen zu müssen. Wenn wir diesen folgen
<lb/>wollten, kämen wir consequenter Weise dahin, als die beste Straf- 
<lb/>substitution gegen den Diebstahl die Aufhebung des Eigenthums
<lb/>anzunehmen, und es müßte nicht bloß eine Verbesserung der Ge-
<lb/>sammtlage des Volkes eintreten, sondern aller Einzelnen, je nach
<lb/>deren Bedürfnissen.

<lb/>Alle sind gewiß von der Trefflichkeit der Ferri'schen Vor- 
<lb/>schläge überzeugt, haben aber ohne Zweifel auch die Ansicht, daß
<lb/>sie in eine socialwissenschaftliche Abhandlung gehören, wobei man
<lb/>an den von Eli ero in seiner „Socialen Frage" angeführten
<lb/>Socialisten erinnert wird, der die Aufhebung der Familie fordert,
<lb/>weil dann kein Ehebruch, Gattenmord oder Kinderaussetzung mehr
<lb/>stattfinden würde.

<lb/>Solche Vorschläge sind die Folgen der zu großen Ausdehnung
<lb/>der Aufgabe, welche man dem Strafrecht überwiesen hat. Mit
<lb/>unzähligen Gründen beweist Ferri, daß sociale Reformen mit
<lb/>der sich -ergebenden Verminderung der Vergehen besser wie Strafe
<lb/>sind. Trotzdem darf man die eigentliche, besonders beim Straf- 
<lb/>recht hervortretende Aufgabe des Gesetzgebers nicht aus dem Auge
<lb/>verlieren, daß er an alle Individuen, nicht bloß an die zukünftigen
<lb/>Delinquenten zu denken hat. Gesetze, die nur dazu dienen, Ver- 
<lb/>anlassungen zu Delicten zu beseitigen, werden wohl nach Nie- 
<lb/>mandes Ansicht der Sphäre des Strafrechts entnommen werden.
<lb/>Wir möchten den Gesetzgeber mit einem wachsamen und er- 
<lb/>fahrenen Piloten des großen Schiffes der menschlichen Gesellschaft
<lb/>vergleichen, dem gewiß die Pflicht obliegt, Präventivgesetze zu geben,
<lb/>die man jedoch als Gesetze zur Erhaltung und Verbesserung der
<lb/>socialen Verhältnisse bezeichnen wird, nicht als Strafgesetze.

<lb/>Das Wort praevenil-e, zuvorkommen, Vorbeugen, zeigt an, daß
<lb/>der Gesetzgeber einen ihm wichtig erscheinenden Zustand vor Augen
<lb/>hat, den er beseitigen will. Der Polizeibeamte, welcher weiß,
<lb/>daß irgendwo ein Verbrechen begangen werden soll, kommt dem- 
<lb/>selben zuvor und beugt vor, wenn er dasselbe durch Festnahme
<lb/>des Verbrechers verhindert.
</p>

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               <p>

                  <lb/>24 Die Stellung des Strafrechts und die neuen Bestrebungen.
</p>
               <p>

                  <lb/>Der Gesetzgeber verbessert und conservirt. Wird ein Gesetz
<lb/>gegen den Alcohol gegeben, oder werden die socialen Verhältnisse
<lb/>verbessert, so ist die Erhaltung und Verbesserung der menschlichen
<lb/>Gesellschaft der Zweck des Gesetzes. Es soll der gute Zustand auf- 
<lb/>rechterhalten, und die denselben störenden Verhäl-tnisse beseitigt
<lb/>werden. Faßt man das Wort Präventiv in diesem Sinne auf,
<lb/>so kann man das Gesetz Präventivgesetz nennen, wenn man es
<lb/>auch besser als zur Erhaltung und Verbesserung der gesellschaft- 
<lb/>lichen Verhältnisse bestimmt bezeichnen würde. Es würden dann
<lb/>auch die verschiedenen Bedeutungen des Wortes Präventiv in Be- 
<lb/>zug auf Gesetz nicht weiter Vorkommen.

<lb/>Der Gesetzgeber sorgt auf jede Weise, daß die Gesetze, gleich- 
<lb/>sam die eisernen Geleise, auf denen die menschliche Gesellschaft
<lb/>sich fortbewegt, nicht verletzt und gebrochen werden. Zeigt sich,
<lb/>daß seine Kräfte versagen, seine Vorsorge zur Beseitigung des
<lb/>Delicts ungenügend sind, dann tritt das Strafrecht mit seiner
<lb/>Aufgabe hervor, den Verbrecher aus der Gesellschaft zu entfernen,
<lb/>und denselben auf die für sie und den Verbrecher selbst nützlichste
<lb/>Weise zu bestrafen.

<lb/>Die oben ausgesprochene Ansicht wird von einigen Positivisten
<lb/>getadelt, weil hiernach das Recht auf die Metaphysik basirt werde,
<lb/>woraus die Gesellschaft keinen Nutzen ziehe. Das Strafrecht kann
<lb/>jedoch nicht unabhängig von allen anderen Wissenschaften ent- 
<lb/>stehen und sich weiter entwickeln. Es wird von vielen anderen
<lb/>befruchtet, die ihm zur Richtschnur und Führung dienen. Nach- 
<lb/>dem das Strafrecht gestaltet war und die Grundsätze zur Grund- 
<lb/>lage genommen hatte, welche demselben von der Sociologie, der
<lb/>Statistik, der Anthropologie verschafft waren, konnte es sich selbst
<lb/>weiter entwickeln, sich vervollkommnen, und zwar in einer ganz
<lb/>positiven Sphäre. Das Strafrecht wird dadurch aber nicht in
<lb/>einen abstracten metaphysischen Begriff oder in eine Criminal-
<lb/>sociologie umgewandelt, ebenso wenig, wie unserer Ansicht nach
<lb/>ein Operateur, der z. B. bei einer Beinabnahme das Alter und
<lb/>das sonstige Befinden des Kranken berücksichtigt, den Puls befühlt,
<lb/>Arznei verschreibt, auch nach der Operation das Leben zu erhalten
<lb/>sucht, dadurch aufhört, ein Operateur zu sein. So bleibt auch
</p>

               <pb facs="2173686_4900+1894_0037.tif"
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               <p>

                  <lb/>Von Frassati.
</p>
               <p>

                  <lb/>25
</p>
               <p>

                  <lb/>das Wesen des Criminalrechts unverändert, wenn es auch die
<lb/>Strafen nach Maßgabe der Hülfswissenschaften festsetzt.

<lb/>Wir müssen auch noch erwähnen, daß die Positivisten in der
<lb/>Scheidung der Wissenschaften und der abgesonderten Behandlung
<lb/>der Repression und Prävention einen großen Uebelstand sehen.
<lb/>Man hat behauptet, hieraus gingen nicht bloß wissenschaftliche
<lb/>Jrrthümer hervor, die Natur beider Gebiete bedinge auch will- 
<lb/>kürliche Bestimmungen und Widersprüche. Nach ihrer Auffassung
<lb/>würde bei dieser Scheidung leicht eine Verletzung der persönlichen
<lb/>Freiheit und Rechtssicherheit Vorkommen, weil ohne Kontrolle der
<lb/>strengen Rechtsnormen des Repressionsrechts die Wissenschaft bei
<lb/>der socialen Prävention in eine Welt von Ungewißheiten gerathen
<lb/>und empirische Zugeständnisse machen könne, woraus die reinste
<lb/>Willkür als practisches Resultat sich ergebe.

<lb/>Uns erscheint es gerade umgekehrt. Der Jrrthum rührt
<lb/>daher, daß von der anderen Seite der Begriff der Prävention in
<lb/>einem zu engen Sinne aufgefaßt wird, bei welchem nur Delicts-
<lb/>factoren es mit der Prävention zu thun haben. Man muß deren
<lb/>Bedeutung unter allen Umständen erweitern, weil man dann alle
<lb/>Vorschriften und Einrichtungen darunter begreifen kann, welche
<lb/>durch Verbesserung der socialen Verhältnisse auf die Vermin- 
<lb/>derung der Delicte von Einfluß sind, somit eine der traurigsten
<lb/>Erscheinungen der menschlichen Gesellschaft weniger oder gar nicht
<lb/>mehr aufkommen lassen.

<lb/>Wenn man bei dem Worte Prävention nur an Präventiv-
<lb/>polizei, Verwarnung, Zwangsaufenthalt, Polizeiaufsicht denken
<lb/>dürfte, würden allerdings die Positivisten Recht haben. Wir ver- 
<lb/>stehen indessen unter Prävention alle die socialen Reformen, welche
<lb/>die neue Schule dazu rechnet. Es ist unzulässig, daß die Straf- 
<lb/>rechtslehrer allein die leitenden Merkmale der Prävention be- 
<lb/>stimmen.

<lb/>Unsere Ansicht steht der der Positivisten auch insofern gegen- 
<lb/>über, als es uns gerade scheint, daß die Vereinigung der Re- 
<lb/>pression und Prävention in ihrer Konsequenz eine Verletzung der
<lb/>persönlichen Freiheit und Rechtssicherheit herbeifuhrt, weil die
<lb/>Prävention mit ihrer Intention des socialen Schutzes auch bei der
</p>

               <pb facs="2173686_4900+1894_0038.tif"
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               <p>

                  <lb/>26 Die Stellung des Strafrechts und die neuen Bestrebungen.


<lb/>Repression zum Vorschein kommen könnte. Bei der letzteren handelt
<lb/>es sich um eine bestimmte Handlung, um eine Person, die ein
<lb/>Delict begangen hat, sie hat immer eine Realität vor Augen, und
<lb/>ist ganz positiv. Die Prävention dagegen hat nur eine allgemeine
<lb/>sociale Erscheinung vor Augen. Man bestraft ein Vergehen, man
<lb/>verurtheilt den Dieb, aber eine Bestimmung kann man nicht
<lb/>treffen, daß zur Vorbeugung eines Vergehens z. B. Jemand ein
<lb/>Stück Brod erhalten soll. Würde das Präventivsystem in diesem
<lb/>Sinne verstanden, ginge nothwendiger Weise daraus nicht allein
<lb/>eine Rechtsverletzung der Mitbürger hervor, auch die Staats- 
<lb/>behörden würden nicht mehr wissen, wo ihre Rechte und Pflichten
<lb/>anfingen und wo sie endigten. Dem Einzelnen gegenüber würde
<lb/>die Staatsgewalt unverhältnißmäßig vergrößert werden.

<lb/>Uebrigens wird unsere Auffassung der Trennung der Functionen
<lb/>der Prävention und der Repression von der neuen Schule der
<lb/>Criminalanthropologie unterstützt. Aus dieser ist ein von Garo-
<lb/>falo1) verfaßter Entwurf eines Strafgesetzbuches hervorgegangen,
<lb/>den wir näher ansehen wollen. In demselben sind die verschiedenen
<lb/>Arten der Delicte in anderer Weise und nach anderen Merkmalen
<lb/>geordnet, als in den jetzt geltenden Strafgesetzbüchern. Nirgends
<lb/>findet man eine Vermengung der Function der Repression mit der
<lb/>Prävention. Mit genauer Unterscheidung geht er so weit, den jetzt
<lb/>Strafrecht genannten Theil mit Repressivsystem Zu bezeichnen.
<lb/>Gewiß läßt sich nicht leugnen, daß mit der Repression auch manch- 
<lb/>mal Prävention verbunden ist. Man kann auch das Umgekehrte
<lb/>behaupten, wenn man das Wort Prävention in seiner weitesten
<lb/>Bedeutung nimmt. Das dient aber nicht zum Beweise dafür, daß
<lb/>bei der einen oder anderen dieselben Merkmale vorliegen, noch viel
<lb/>weniger dafür, daß die eine oder andere allein dem Criminalisten
<lb/>angehört. Es ist wünschenswerth, ja nothwendig, daß der Crimi-
<lb/>nalist beides, die Factoren des Delicts und. den Theil, den ich
<lb/>Criminalsociologie nenne, die Bedeutung im beschränkten Sinne
<lb/>aufgefaßt, kennen lernt, womit aber nicht gesagt ist, daß eine solche
<lb/>Kenntniß eine Verwirrung der beiden Zweige Hervorrust, ebenso
</p>
               <p>

                  <lb/>*) Criminologia, Torino 1888 S. 476—479.
</p>

               <pb facs="2173686_4900+1894_0039.tif"
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               <p>

                  <lb/>Von Frassati.
</p>
               <p>

                  <lb/>27
</p>
               <p>

                  <lb/>wenig, wie man behaupten kann, daß der Operateur aufhört, es
<lb/>zu sein, wenn er vor der Operation den Organismus des Patienten
<lb/>untersucht und dessen Gesundheit im Allgemeinen prüft.

<lb/>Auch die Behauptung ist nicht richtig, daß nur der Crimi-
<lb/>nalist dazu berufen sei, die Prävention zu behandeln. Solches
<lb/>kommt dem Gesetzgeber zu, der die von Ferrh Strafsubsti- 
<lb/>tutionen genannten Vorkehrungen zu treffen hat, wobei er in- 
<lb/>dessen nicht bloß an die Verminderung der Vergehen zu denken
<lb/>hat, sondern von einem höheren Standpuncte aus an die Besserung
<lb/>der ganzen Gesellschaft denkt. Dadurch wird naturgemäß auch
<lb/>die Besserung derer herbeigeführt, welche durch Mangel an Sub- 
<lb/>sistenzmitteln und eine besondere sociale Lage zu verbrecherischen
<lb/>Handlungen getrieben werden.

<lb/>Hiermit glauben wir zur Genüge gezeigt zu haben, daß das
<lb/>Strafrecht mit der Sociologie nur unter ganz bestimmten Be- 
<lb/>dingungen vereinigt werden kann, daß deren Verbindung eine mehr-
<lb/>äußerliche als innere ist, die mehr Beziehungen der Analogie als
<lb/>der Identität aufweist.
</p>

            </div>
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               <head>
                  <title level="a" type="main">Die Erweiterung des Wuchergesetzes</title>
               </head>
               <byline>
                  <docAuthor ana="Fuld, ...">Von Dr. Fuld, Rechtsanwalt in Mainz</docAuthor>
               </byline>
        
        
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2173686_4900+1894_0040--><p/>
               <p>

                  <lb/>2. Aie Erweiterung des Wuchergesetzes.

<lb/>Von Dr. Kuld, Rechtsanwalt in Mainz.

<lb/>Während bei Erlaß des Reichsgesetzes vom 24. Mai 1880
<lb/>die Ansichten über die muthmaßlichen Wirkungen des strafrecht- 
<lb/>lichen Einschreitens gegen wucherische Ausbeutungen sehr getheilt
<lb/>waren und es nicht an sachkundigen Männern fehlte, welche der
<lb/>Meinung huldigten, die strafrechtliche Repression werde thatsäch-
<lb/>lich einem Schlag ins Wasser gleichkommen, hat sich seit dem
<lb/>Inkrafttreten des Gesetzes und an Hand der seitdem gemachten
<lb/>Erfahrungen die Ueberzeugung Bahn gebrochen, daß das Gesetz doch
<lb/>von heilsamen Folgen begleitet gewesen ist und, wenn es auch
<lb/>natürlich nicht im Stande war, den Wucher Zu beseitigen, doch
<lb/>eine Verminderung des Darlehens- und Stundungswuchers be- 
<lb/>wirkt hat. Juristen und Socialpolitiker stimmen hierin überein,
<lb/>und die in der Veröffentlichung des Vereins für Socialpolitik')
<lb/>über den Wucher auf dem Lande enthaltenen Zeugnisse aus den
<lb/>verschiedensten Gegenden des Reiches beweisen, daß das Reich
<lb/>keinen Anlaß hat, mit dem Erlaß des gedachten Gesetzes unzu- 
<lb/>frieden zu sein; wenn auch der Umfang, in welchem auf Grund
<lb/>des Gesetzes Anklagen erhoben wurden und Verurteilungen er- 
<lb/>folgten, ein recht geringer ist und im Laufe der Zeit nicht nur nicht
<lb/>größer, sondern kleiner wurde, so hat doch das Bestehen des Ge- 
<lb/>setzes zweifellos abschreckend gewirkt, es hat dem Wucher den
<lb/>Stempel einer strafbaren Handlung aufgedrückt, es hat dem

<lb/>. ') Der Wucher auf dem Lande, Berichte und Gutachten (Leipzig

<lb/>1887) Bd. XXXV der Vereinsschriften.
</p>
               <pb facs="2173686_4900+1894_0041.tif"
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               <p>

                  <lb/>Von Fuld.
</p>
               <p>

                  <lb/>29
</p>
               <p>

                  <lb/>Richter die Befugniß gegeben, wucherischen Verträgen die gesetz- 
<lb/>liche Anerkennung zu versagen und hierdurch dazu beigetragen,
<lb/>daß die Reprobation des Wuchers durch die öffentliche Meinung
<lb/>eine schärfere wurde als sie es vormals gewesen. Wenn man be- 
<lb/>fürchtet hatte, daß die Anwendung des Gesetzes, das in Ansehung
<lb/>der Definition des Wuchers den Ansprüchen so gar nicht ent- 
<lb/>spricht, welche vom Standpuncte der formalistischen Schuldefini- 
<lb/>tion aus erhoben werden, zu einer Belästigung und Beschränkung
<lb/>des legitimen Handels und Verkehrs führen werde, so hat die
<lb/>Erfahrung die Grundlosigkeit dieser Besorgniß erwiesen; eine zu
<lb/>weit gehende Auslegung des Wuchergesetzes kann man der Recht- 
<lb/>sprechung nicht zum Vorwurf machen, im Gegentheil, mehrfach
<lb/>hat dieselbe den Vorwurf verdient, daß sie das Gesetz Zu eng aus- 
<lb/>gelegt habe, und mit Fug und Recht ist die Behauptung aufge- 
<lb/>stellt worden, daß eine freiere Interpretation die Ausdehnung des
<lb/>Gesetzes bis zu einem gewissen Grade unnöthig gemacht habe*).
<lb/>Durch das Gesetz wurde dem Wucher nur insoweit scharf zu Leibe
<lb/>gegangen, als er bei dem Darlehens- und Stundungs- 
<lb/>geschäft ausgeübt wurde, den bei einem anderen Rechtsgeschäfte
<lb/>vorkommenden Wucher ließ die Gesetzgebung außer Betracht; von
<lb/>dem Gebiete des Darlehens und der Stundung, die er vormals
<lb/>mit besonderer Vorliebe und mit großem Erfolge bearbeitet hatte,
<lb/>verdrängt, wandte sich der Wucher anderen Gebieten zu und wußte
<lb/>sich in diesen so einzunisten, daß schon bald nach dem Erlaß des
<lb/>Gesetzes von 1880 die Klagen über den Wucher auf dem Lande
<lb/>sehr lebhaft wurden und je länger je mehr die öffentliche
<lb/>Aufmerksamkeit in Anspruch nahmen. 'Die Umstände, welche es
<lb/>dem Wucher ermöglichten, die ländliche Bevölkerung heimzusuchen
<lb/>und in manchen Theilen des Reiches geradezu zu einer öffent- 
<lb/>lichen Ealamität zu werden, liegen nicht auf dem Gebiete der Ge- 
<lb/>setzgebung, wenigstens nicht in erster Linie, sondern auf dem
<lb/>der wirtschaftlichen Verhältnisse; wenn auch der wenig befriedi- 
<lb/>gende Zustand des bürgerlichen Rechts in manchen Materien,
</p>
               <p>

                  <lb/>1) v. L ili enthal, Ter Wucher auf dem Lande, Zeitschrift für
<lb/>die gestimmte Strafrechtswissenschaft Bd. VIII S. 210 u. fg.
</p>

               <pb facs="2173686_4900+1894_0042.tif"
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               <p>

                  <lb/>30 Die Erweiterung des Wuchergesetzes.

<lb/>beispielsweise in Ansehung der Bestimmungen über Viehpacht und
<lb/>Viehleihe mit für den Umfang verantwortlich gemacht werden
<lb/>muß, den der ländliche Wucher angenommen hat, so sind doch in
<lb/>erster Linie hierfür schlechte Organisation des ländlichen Kredits,
<lb/>mangelhafte Entwicklung des ländlichen Genossenschaftswesens und
<lb/>— last not least — die Armuth der Bevölkerung maßgebend. In
<lb/>den Gegenden des Reiches, welche sich eines wohlhabenden Bauern- 
<lb/>standes erfreuen, hat der Wucher sich nicht auszubreiten verstan- 
<lb/>den, die ärmeren, von der Natur vernachlässigten, zum Theil auch
<lb/>von der Verwaltung nicht genügend berücksichtigten Gebiete sind
<lb/>es, welche unter seiner Ausbeutung hauptsächlich leiden; der Volks- 
<lb/>ausdruck, welcher in dem Wucherer den „Aasgeier" sieht, drückt
<lb/>dieß in seiner Weise ganz richtig aus; wie der Aasgeier sich dort
<lb/>festsetzt, wo er Leichname wittert, so richtet der Wucherer seine
<lb/>Schritte mit Vorliebe dahin, wo wirthschaftliche Existenzen in
<lb/>größerer Anzahl bereits derart geschwächt und entkräftet sind, daß
<lb/>sie seinen Angriffen nicht mehr zu widerstehen vermögen! Daß
<lb/>auch die geringe intellectuelle Entwicklung der bäuerlichen Bevöl- 
<lb/>kerung da und dort, ihre oft unglaubliche Vertrauensseligkeit eine
<lb/>der Existenzbedingungen des Wuchers sind, bedarf nur der Er- 
<lb/>wähnung. Die Berichte, welche der Verein für Socialpolitik über
<lb/>den ländlichen Wucher veröffentlichte, gaben zu einer lebhaften
<lb/>Discussion der Frage Anlaß, in welcher Weise man gegen diese
<lb/>Heimsuchung der bäuerlichen Bevölkerung einfchreiten solle, auf
<lb/>der Generalversammlung des Vereins zu Frankfurt a. M. am
<lb/>28. September 1888 wurde der wichtige-Gegenstand in sehr aus- 
<lb/>führlicher Weise behandelt und es ergab sich dabei das inter- 
<lb/>essante Ergebniß, daß die meisten Redner von einer Erweiterung der
<lb/>Strafgesetzgebung nichts wissen wollten, sondern der Ansicht waren,
<lb/>daß sich mit repressiven Mitteln gegen den Wucher überhaupt
<lb/>nur wenig, mit präventiven dagegen desto mehr ausrichten lasse.
<lb/>Der bekannte Agrarpolitiker Professor von M i a s k o w s k i, welcher
<lb/>auf der Versammlung über den Gegenstand an erster Stelle be- 
<lb/>richtete, legte auf die präventiven Mittel den größten Werth und
<lb/>bezeichnete die Förderung des bäuerlichen Credits in jeder Weise
<lb/>als das Hauptkampfmittel gegen den Wucher. Nicht alle Ver-
</p>

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               <p>

                  <lb/>Von Fuld.
</p>
               <p>

                  <lb/>31
</p>
               <p>

                  <lb/>einigungen, welche sich mit der Wucherfrage beschäftigen, waren
<lb/>indessen dieser Meinung; in manchen wurde die Erweiterung des
<lb/>Wuchergesetzes in den Vordergrund gestellt und die Ausdehnung
<lb/>des Wucherbegriffes auf alle zweiseitigen Verträge verlangt; dieser
<lb/>Forderung hatte vor Allem der Verein gegen den Wucher im
<lb/>Saargebiete in einer Petition an den Reichstag Ausdruck gegeben,
<lb/>welche in der Sitzung desselben vom 8. Mürz 1888 erörtert und
<lb/>dem Reichskanzler zur Erwägung überwiesen wurde, in welcher
<lb/>Weise nach den in derselben angegebenen Richtungen dem Wucher
<lb/>im Wege der Gesetzgebung zu steuern sei. Hierdurch, sowie auch
<lb/>durch die Erhebungen des Vereins für Socialpolitik sahen sich
<lb/>verschiedene Bundesregierungen veranlaßt, auch ihrerseits eine Art
<lb/>Enquete über das Vorkommen und die Formen des ländlichen
<lb/>Wuchers anzustellen, die zu dem Ergebniß führte, daß die Frage,
<lb/>ob es erforderlich sei, im Wege der Gesetzgebung gegen denselben
<lb/>vorzugehen, grundsätzlich bejaht wurde. Ausweislich der Er- 
<lb/>hebungen sind es folgende Gebiete, die unter wucherischer Aus- 
<lb/>beutung am meisten leiden, die ärmeren Theile der preußischen
<lb/>Regierungsbezirke Wiesbaden, Trier, Coblenz, Arnsberg und Cassel,
<lb/>das westliche Thüringen, die Gegend des Vogelsbergs und des
<lb/>hessischen Ldenwaldes, die weinbautreibenden Bezirke Badens, die
<lb/>bayerische Rheinpfalz und schließlich Elsaß-Lothringen; in den
<lb/>anderen Gebieten wird ebenfalls über das Vorkommen wucherischer
<lb/>Ausbeutung geklagt, jedoch bei Weitem nicht in der lebhaften
<lb/>Weise wie dort. Am meisten scheint der Regierungsbezirk Caffel
<lb/>und das Reichsland durch die Bewucherung gebrandschaht worden
<lb/>zu sein *). Sowohl bei den Erhebungen der Regierungen einiger
<lb/>Bundesstaaten wie bei den von dem Verein für Socialpolitik vor- 
<lb/>genommenen hat man dem Wucherbegriffe eine Bedeutung ge- 
<lb/>geben, welche mit den Ueberlieferungen des Strafrechts nicht im
</p>
               <p>

                  <lb/>l) Damme sieht hierin in seinem Aufsatz „Die Criminalität und
<lb/>ihre Zusammenhänge in Schleswig-Holstein", Zeitschr. für die gesammte
<lb/>Strafrechtswissenschast Bd. XII S. 657 u. fg., den Grund dafür, daß
<lb/>die Antisemiten dort Reichstagsmandate erobert haben. Nach Ansicht des
<lb/>Verfassers ist diese Causalität vollständig irrig; die betreffende Bemerkung
<lb/>nimmt sich in einer wissenschaftlichen Arbeit sehr unschön aus.
</p>

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                   n="32"
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               <p>

                  <lb/>32
</p>
               <p>

                  <lb/>Tie Erweiterung des Wuchergesehes.
</p>
               <p>

                  <lb/>Einklang steht; es wurde darunter nämlich nicht nur die über- 
<lb/>mäßige Zinsberechnung bei Darlehenstundung und ähnlichen
<lb/>Geschäften, sondern auch die Erlangung übermäßigen Vortheils
<lb/>bei anderen Rechtsgeschäften verstanden: je nach dem Geschäfte,
<lb/>mittelst dessen derselbe erlangt wird, sprach man dann von einem
<lb/>Waarenwucher, einem Cessionswucher, einem Vieh- und
<lb/>einem Grundstückswucher. Die Formen, in welche sich die
<lb/>Ausbeutung und Uebervortheilung der ländlichen Bevölkerung
<lb/>hierbei einkleidet, sind sehr zahlreich und theilweise in erheblichen
<lb/>Puncten von einander verschieden, es kommen ganz eigenartige
<lb/>Combinationen vor, welche wieder einmal zeigen, daß die erfinde- 
<lb/>rische Fähigkeit des Menschen im Schlimmen eigentlich doch noch
<lb/>größer ist als im Guten, und die Begabung, neue Formen für
<lb/>die Erzielung von Gewinn zu finden, dann am glänzendsten zu
<lb/>Tage tritt, wenn es gilt, auf den Schlupf- und Schleichwegen
<lb/>dem Gesetze zu entgehen und durch die Maschen des Netzes zu huschen,
<lb/>das der moderne Staat ausspannt. Es kann hier davon abge- 
<lb/>sehen werden, die typischen Formen der Hauptarten des ländlichen
<lb/>Wuchers eingehend zu schildern, dieselben sind einerseits in den
<lb/>Berichten und Verhandlungen des Vereins für Socialpolitik,
<lb/>andererseits in der ziemlich umfangreichen Literatur, die sich mit
<lb/>der Frage des Wuchers auf dem Lande und seiner Bekämpfung
<lb/>beschäftigt, in höchst anschaulicher Weise beschrieben worden; da
<lb/>die Novelle zum Wuchergesetz eine allgemeine Erweiterung des
<lb/>Wucherbegriffs zum Inhalte hat, so genügt es, auf die betreffen- 
<lb/>den Schriften zu verweisenl), die im Gegensätze zu vielen Aus- 
<lb/>lassungen der Tagespreffe, die Materie mit objectiver Ruhe be-
</p>
               <p>

                  <lb/>*) Zeller, Zur Bekämpfung des Wuchers aus dem Lande, Zeit- 
<lb/>schrift für Agrarpolitik Bd. II S. 18 — 28; Barre, Ländlicher Wucher
<lb/>im Saar- und Moselgebiet, Preuß. Jahrbücher, Jahrgaüg 18-w* '8.212
<lb/>bis 222; derselbe, Ein Beitrag zur Wucherfrage (Berlin 1*20); F u ld,
<lb/>Bestrafung des Wuchers auf dem Lande, Annalen des Teutschen Reichs,
<lb/>Jahrgang 1888 S. 654—668; Earo, Ter Wucher, eine sveialpoliüsche
<lb/>Studie (Leipzig 1893); Eg er, Borschläge zur Gesetzgebung gegen den
<lb/>Wucher auf dem Lande (Marburg 1893), ferner den bereite genannten
<lb/>Aufsatz von Lilienthal, der mit die beste Arbeit ist.
</p>

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                   n="33"
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               <p>

                  <lb/>Von Fuld.
</p>
               <p>

                  <lb/>33
</p>
               <p>

                  <lb/>handeln und leidenschaftslos die Gründe für und gegen die ge- 
<lb/>machten Vorschläge erörtern. Hatte die Regierung die Klagen
<lb/>über den ungenügenden Schutz der bäuerlichen Bevölkerung gegen
<lb/>den Wucher als begründet anerkannt und sich für die Abänderung
<lb/>der geltenden Wuchergesetzgebung grundsätzlich ausgesprochen, so &gt;
<lb/>entstand nun die Frage, in welcher Richtung diese sich bewegen
<lb/>solle? Zwei Wege standen der Regierung offen, sie konnte einmal
<lb/>nach dem in agrarischen Kreisen sehr verbreiteten Wunsche den
<lb/>Wncherparagraphen auf alle zweiseitigen Rechtsgeschäfte aus- 
<lb/>dehnen, oder sie konnte neben dem Darlehen und der Stundung
<lb/>in dem geltenden Gesetze noch einige andere Rechtsgeschäfte nennen,
<lb/>bei welchen ausweislich der Ergebnisse der veranstalteten Er- 
<lb/>hebungen die wucherische Ausbeutung in erheblichem Maße vor- 
<lb/>kommt; als solche Rechtsgeschäfte wären in Betracht gekommen,
<lb/>Viehkauf und Viehleihe, vielleicht auch der Güterhandel. Für
<lb/>Betretung des letzteren Wegs erklärten sich die meisten juri- 
<lb/>stischen Schriftsteller, gegen eine Betretung des ersteren sprach
<lb/>nicht nur der Umstand, daß man dabei dem Wucherbegriffe
<lb/>eine Ausdehnung geben mußte, wie sie derselbe nur zur Zeit der
<lb/>Herrschaft der romanisch-canonischen Rechts- und Wirthschafts-
<lb/>lehre besaß, sondern auch ein Novum in das geltende Recht ein- 
<lb/>führte, das unter Umständen den loyalen Handel und Verkehr
<lb/>außerordentlich belästigen und erschweren, zu einer reich sprudeln- 
<lb/>den Denunciationsquelle und in den Händen böswilliger Schuldner
<lb/>zu einem beliebten Mittel werden würde, sich ihren vertrags- 
<lb/>mäßigen Verbindlichkeiten zu entziehen. Diese Bedenken wurden
<lb/>auch von denjenigen geltend gemacht, welche auch vor einem
<lb/>weitgehenden Eingriff des Staates in das Gebiet der Vertrags- 
<lb/>freiheit im Interesse der Beschützung der wirtschaftlich Schwächeren
<lb/>nicht zurückschreckten; daß die auf eine generelle Erweiterung des
<lb/>Wuchergesetzes gerichteten Vorschläge lebhaft von den Anhängern
<lb/>der absoluten Vertragsfreiheit und der Richtung bekämpft wurden,
<lb/>welche man in der Volkswirthschaft die Manchesterschule nennt,
<lb/>bedarf als selbstverständlich kaum der ausdrücklichen Hervor- 
<lb/>hebung. Seitens der Reichsregierung gelangte man indessen zu
<lb/>der Ueberzeugung, daß die generelle Ausdehnung des Wucher-

<lb/>Ter Genchlssaal. XLIX. Band. 3
</p>

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                   n="34"
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               <p>

                  <lb/>34 Die Erweiterung des Wuchergesetzes.

<lb/>gesetzes allein ein sicheres Mittel biete, der wucherischen Aus- 
<lb/>beutung, gleichviel, in welcher Form sie auftrete, wirksam be- 
<lb/>gegnen zu können; unter dem 23. December 1892 legte der Reichs- 
<lb/>kanzler den Entwurf eines Gesetzes vor, welcher das Gesetz vom
<lb/>24. Mai 1880 nach verschiedenen Richtungen abänderte; zunächst
<lb/>enthielt derselbe einen Artikel, welcher den Wucherbegriff auf alle
<lb/>zweiseitigen Verträge ausdehnte und hierdurch das dem deutschen
<lb/>Strafrecht bislang nicht bekannte Delict des Sachwuchers
<lb/>schuf; des Weiteren wurde §. 302 a in zwei Puncten abgeändert
<lb/>und schließlich eine Bestimmung ausgenommen, welche den ge- 
<lb/>werbsmäßig Geld- oder Creditgeschäfte betreibenden Personen die
<lb/>Verpflichtung auferlegte, ihren Kunden spätestens binnen drei
<lb/>Monaten nach Schluß des Kalenderjahrs einen erschöpfenden
<lb/>Rechnungsauszug zu übersenden. Die Vorlage wurde von dem
<lb/>Reichstage einer Commission überwiesen, die sie im Wesentlichen
<lb/>unverändert annahm: die wichtigste Aenderung der Commissions-
<lb/>berathung betraf die letztgenannte Bestimmung, welche allerdings
<lb/>in der Fassung, die sie in der Vorlage hatte, zu einer großen
<lb/>Belästigung des Verkehrs geführt und für die Reichsbank eine
<lb/>Geschäftslast mit sich gebracht hätte, welche zu bewältigen ihr
<lb/>auch bei bestem Willen kaum möglich gewesen wäre. Auch im
<lb/>Plenum war es lediglich diese Bestimmung, die noch bei der
<lb/>dritten Lesung eine andere Redaction erhielt, im Uebrigen nahm
<lb/>der Reichstag die Vorlage in der Fassung der Commissions- 
<lb/>beschlüsse an gegen eine Minderheit, deren Mitglieder die Abge- 
<lb/>ordneten der deutschfreisinnigen Partei bildeten, fügte jedoch
<lb/>noch der Vorlage einen Artikel hinzu, welcher den gewerbsmäßigen
<lb/>Betrieb der Viehverstellung (Viehpacht), des Viehhandels und des
<lb/>Handels mit ländlichen Grundstücken unter den §. 35 Abs. 3 der
<lb/>Gewerbeordnung stellte. In dieser Fassung wurde das Gesetz am
<lb/>19. Juni 1893 als Reichsgesetz verkündet. Die bedeutsamen und
<lb/>in ihrer Wirkung erst an Hand einer mehrjährigen Erfah- 
<lb/>rung richtig zu würdigenden Neuerungen, welche die Gesetzgebung
<lb/>in das deutsche Strafrecht eingeführt hat, sind während der langen
<lb/>Zeit, in welcher sich die Presse, die Fachliteratur und das öffent- 
<lb/>liche Leben mit der Verschärfung des Wuchergesetzes beschäftigten,
</p>

               <pb facs="2173686_4900+1894_0047.tif"
                   n="35"
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               <p>

                  <lb/>Von Fuld.
</p>
               <p>

                  <lb/>35
</p>
               <p>

                  <lb/>wohl vielfach etwas übertrieben worden und an dieser Uebertrei-
<lb/>bung sind Freunde und Gegner in gleichem Maße betheiligt ge- 
<lb/>wesen, peccatum est intra et extra muros. Während man auf
<lb/>Seiten der Freunde von der Ausdehnung des Wucherbegriffes
<lb/>dank jener Überschätzung des Strafrechts als Mittel zur Besei- 
<lb/>tigung wirthschaftlicher und socialer Uebelstände, die sich in den
<lb/>lehten Jahren in Deutschland so sehr eingenistet hat, thatsächlich
<lb/>eine Ausrottung des Wuchers mit Stumpf und Stiel erwartete,
<lb/>war man auf Seiten der Gegner der Meinung, daß mittelst dieser
<lb/>Ausdehnung der Staat die Axt an die Grundlagen von Handel
<lb/>und Verkehr lege, daß er dem Richter die Befugniß einräume,
<lb/>die Preisbildung zu bestimmen und einen Schlag gegen das Er- 
<lb/>werbsleben führe, wie er dieses seit den ersten Zeiten des Mittel- 
<lb/>alters nicht mehr getroffen habe; man hegte auf dieser Seite be- 
<lb/>züglich der Einwirkung der Ausdehnung auf die Verhältnisse von
<lb/>Handel und Verkehr die schlimmsten Befürchtungen. Sowohl jene
<lb/>übertriebenen Hoffnungen wie diese Befürchtungen dürften zum
<lb/>größten Theile sich als grundlos erweisen, wenn die Rechtsprechung
<lb/>die neuen Vorschriften, die sie allerdings vor eine recht schwierige
<lb/>Aufgabe stellen, in verständiger, der Rücksicht auf die wirthschast-
<lb/>lichen Verhältnisse nicht entbehrenden Weise zur Anwendung
<lb/>bringt. Diese Rücksichtnahme darf allerdings die Rechtsprechung
<lb/>nicht außer Acht lassen und es ist deßhalb der Besitz volkswirth-
<lb/>schaftlicher Kenntnisse bei dem Strafrichter, welcher das neue
<lb/>Wuchergesetz handhabt, in noch höherem Maße zu verlangen als
<lb/>dieß bislang der Fall war. Andererseits werden diejenigen, welche
<lb/>an die Allmacht der Strafgesetzgebung glauben, bald einsehen, daß
<lb/>mittelst strafrechtlicher Vorschriften der Wucher im neuen Reiche
<lb/>ebensowenig unterdrückt werden kann als dieß im alten Reiche
<lb/>möglich war; so nothwendig, ja so unentbehrlich unseres Er- 
<lb/>achtens die strenge strafrechtliche Repression des Wuchers ist, so
<lb/>unentbehrlich ist ihre Ergänzung durch eine Reihe von präventiven,
<lb/>wenn man den liebgewordenen Ausdruck gestatten will, von pro-
<lb/>phylactischen Maßregeln; jede Maßregel, welche der ländlichen
<lb/>Bevölkerung die Kreditbeschaffung erleichtert, jede Maßregel, welche
<lb/>es ihr ermöglicht, sich das für ihre Wirthschaftführung erforder-
</p>

               <pb facs="2173686_4900+1894_0048.tif"
                   n="36"
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               <p>

                  <lb/>36 Die Erweiterung des Wuchergesehes.

<lb/>liche Vieh zu beschaffen, jede Maßregel endlich, welche dem Zweck
<lb/>dient, ihre Intelligenz zu heben, trägt zur Bekämpfung des
<lb/>Wuchers in höherem Maße bei als die strengsten Strafvor- 
<lb/>schriften. Es wäre dieserhalb im Interesse des deutschen Bauern- 
<lb/>standes, welcher, mögen auch die Klagen aus seiner Mitte immer- 
<lb/>hin übertrieben gewesen sein, doch zweifellos durch die Wucher- 
<lb/>freiheit schwer zu leiden gehabt hat, sehr zu bedauern, wenn durch
<lb/>die Novelle die Bestrebungen zur Verbesserung des ländlichen
<lb/>Kredits, zur Hebung des ländlichen Genossenschaftswesens u. s. w.
<lb/>in den Hintergrund gedrängt würden; dann würde allerdings das
<lb/>Gesetz, das dem Bauernstand eine Wohlthat sein will, soll und
<lb/>kann, für denselben eine Plage. Indessen ist kein Grund vor- 
<lb/>handen, Befürchtungen in dieser Hinsicht zu hegen, die gedachten Be- 
<lb/>strebungen werden vielmehr auch weiterhin ihren Fortgang nehmen,
<lb/>fie werden Hand in Hand mit der strengen Anwendung der neuen
<lb/>Strafbestimmungen dahin zu wirken suchen, daß die Bewucherung
<lb/>der deutschen Landwirthschaft und des deutschen Bauernstandes,
<lb/>von dem auch heute und vielleicht heute noch mehr wie je das
<lb/>Wort gilt, daß der Stamm der Riesen aus Bauernmark hervor- 
<lb/>sprießt, mehr und mehr aufhört, eine bedeutsame Erscheinung in
<lb/>dem wirtschaftlichen Leben unserer Zeit zu sein.

<lb/>Was nun die Aenderungen betrifft, welche die Novelle in
<lb/>die geltende Wuchergesetzgebung Deutschlands einführt, so sind
<lb/>dieselben folgende:

<lb/>Der in §. 302 a des St.G.B.'s normirte Thatbestand des
<lb/>Creditwuchers ist einmal dahin abgeändert worden, daß nicht
<lb/>mehr von den Vermögensvortheilen die Rede ist, welche für ein
<lb/>Darlehen oder Stundung einer Geldforderung gewährt werden,
<lb/>sondern von denen, „welche in Bezug" auf ein solches Rechts- 
<lb/>geschäft verlangt bezw. bewilligt werden; diese Aenderung ist ver- 
<lb/>anlaßt durch die Auslegung, welche die frühere Fassung erfahren
<lb/>hat; die Rechtsprechung hat angenommen, daß 8- 302 a in der
<lb/>früheren Fassung sich nicht auf solche Vermögensvortheile beziehe,
<lb/>welche zwar mit dem Darlehen in Verbindung stehen, jedoch
<lb/>nicht als Aequivalent für seine Gewährung zu betrachten
<lb/>sind, R.G. vom 13. April 1881, Rechtsprech. 3 S. 230. Ob
</p>

               <pb facs="2173686_4900+1894_0049.tif"
                   n="37"
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               <p>

                  <lb/>Von Fuld.
</p>
               <p>

                  <lb/>37
</p>
               <p>

                  <lb/>diese Auslegung die richtige war, kann heute dahingestellt bleiben,
<lb/>durch die jetzige Fassung wird dieselbe unmöglich gemacht; das
<lb/>Gesetz erfordert nur, daß zwischen der Gewährung eines Dar- 
<lb/>lehens und der Gewährung eines Vermögensvortheils eine Be- 
<lb/>ziehung besteht, ob eine nähere oder entferntere ist gleich-
<lb/>giltig; wenn die Darlehensüberlassung oder die Bewilligung der
<lb/>Stundung die Veranlassung für die Gewährung des Vermögens--
<lb/>vortheils bot, so steht der Anwendung des §. 302 a ein Hinderniß
<lb/>nicht in dem Wege. Wenn beispielsweise der Gläubiger dem
<lb/>Schuldner Zahlungsaufschub gewährt, ohne sich hierfür unmittel- 
<lb/>bar einen Vortheil auszubedingen, gleichzeitig oder später ihn je- 
<lb/>doch veranlaßt, ihm Waaren oder ein Grundstück abzukaufen, so
<lb/>ist hierin die Verschaffung eines Vermögensvortheils zu erblicken,
<lb/>der sich auf die Stundung bezieht, auch dann, wenn die Waaren
<lb/>bezw. das Grundstück zu einem angemessenen Preise abgegeben
<lb/>wurden. Die zweite in 8. 302 a vorgenommene Abänderung be- 
<lb/>steht darin, daß dem Darlehen und der Stundung jedes andere
<lb/>zweiseitige Rechtsgeschäft gleichgestellt wird, welches denselben
<lb/>wirthschaftlichen Zwecken dienen soll; dieser Zusatz ist aus- 
<lb/>genommen worden, um der Verschleierung der wucherischen Mani- 
<lb/>pulationen besser und wirksamer begegnen zu können, als dieß
<lb/>nach Inhalt des §. 302 b möglich ist, er richtet sich gegen die
<lb/>simulirten Rechtsgeschäfte, welche unter falscher Flagge den In- 
<lb/>halt des Darlehens oder der Stundung haben. Nicht darauf
<lb/>kommt es an, welchen Inhalt das betreffende Rechtsgeschäft in
<lb/>juristischer Beziehung hat, sondern lediglich darauf, ob es den
<lb/>gleichen wirthschaftlichen Zwecken'dienen soll, wie Darlehen
<lb/>und Stundung; der Richter hat also zu prüfen, ob durch ein
<lb/>Rechtsgeschäft dem Schuldner die zeitweise Nutzung bezw. Ver- 
<lb/>fügung von vertretbaren oder nicht vertretbaren Sachen überlassen
<lb/>werden soll (Darlehenszweck), oder ob ihm für die Erfüllung
<lb/>einer Verbindlichkeit eine Frist ^eingeräumt wird (Stundungszweck).
<lb/>Führt diese Prüfung zu einem bejahenden Ergebniß, so ist die
<lb/>Unterstellung des betreffenden Geschäftes unter das Gesetz geboten.
<lb/>Es ergibt sich hieraus, daß die civilrechtliche Construction der
<lb/>einzelnen Rechtsgeschäfte für den Richter bei Anwendung der neuen
</p>

               <pb facs="2173686_4900+1894_0050.tif"
                   n="38"
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               <p>

                  <lb/>38 Die Erweiterung des Wuchergesetzes.

<lb/>Bestimmung ohne Bedeutung ist; civilrechtlich besteht zwischen
<lb/>Darlehen und Verkauf gewiß ein großer Unterschied, bei Anwen- 
<lb/>dung des Z. 302 a wird es häufig Vorkommen, daß der Richter in
<lb/>dem Verkauf ein Rechtsgeschäft erblickt, welches denselben wirth-
<lb/>schaftlichen Zwecken dient, wie das Darlehen; es wird dieß zum
<lb/>Beispiel dann der Fall sein, wenn der Schuldner zwar kein Dar- 
<lb/>lehen von dem Gläubiger erhält, dagegen ihm ein Grundstück,
<lb/>eine Forderung, eine Maare abkauft, dieselbe seinerseits wieder
<lb/>verkauft und den Kauferlös behält mit der Verpflichtung, den
<lb/>Preis, für den er die Sache von dem Verkäufer erworben hat,
<lb/>nebst erheblicher Zinsvergütung zurückzuzahlen; für die wirth-
<lb/>schaftliche Auffassung steht ein derartiges Geschäft, wie von den
<lb/>Motiven der Novelle mit Recht hervorgehoben wird, dem Credit-
<lb/>wucher vollkommen gleich. Es ist befürchtet worden, daß die
<lb/>Anwendung des in diesem Sinne abgeänderten 8- 302 a der Recht- 
<lb/>sprechung erhebliche Schwierigkeiten verursachen wird; wir glauben
<lb/>das nicht. Wenn auch die Schleichwege des Wuchers mitunter
<lb/>sehr versteckt sind, so dürfte doch die Beantwortung der Frage,
<lb/>ob ein bestimmtes Rechtsgeschäft wirthschaftlich dem gleichen Zweck
<lb/>dienen soll wie das Darlehen, regelmäßig keinen besonders großen
<lb/>Hindernissen begegnen; der Richter muß sich nur vergegenwärtigen,
<lb/>daß die juristische Auffassung und Construction der Rechtsgeschäfte
<lb/>in keiner Weise für ihn maßgebend ist und dieserhalb auch nicht
<lb/>berücksichtigt werden darf, daß vielmehr nur auf die wirthschaft-
<lb/>lichen Zwecke zu sehen ist.

<lb/>Der Schwerpunct der Novelle liegt in 8- 302 e; durch den- 
<lb/>selben wird der Wucherbegriff auf alle zweiseitigen Rechtsgeschäfte
<lb/>ausgedehnt und dem Delict des Creditwuchers das Telict des
<lb/>Sachwuchers gegenübergestellt; während aber der Ereditwucher
<lb/>schlechthin unter Strafe gestellt ist, hat das Gesetz die Bestrafung
<lb/>des Sachwuchers davon abhängig gemacht, daß die gewerbs-
<lb/>oder gewohnheitsmäßige Verübung festgestellt wird; den
<lb/>Wucher erblickt das Gesetz in der Gewährung von Vermögens- 
<lb/>vortheilen, welche den Werth der Leistung dergestalt überschreiten,
<lb/>daß nach den Umständen des Falles die Vermögensvortheile in
<lb/>auffälligem Mißverhältniß zu der Leistung stehen; die Möglichkeit
</p>

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                   n="39"
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               <p>

                  <lb/>Von Fuld.
</p>
               <p>

                  <lb/>39
</p>
               <p>

                  <lb/>der Bewucherung wird in Bezug auf jedes zweiseitige Rechts- 
<lb/>geschäft anderer als der in 8. 302 a bezeichnten Art anerkannt.
<lb/>Mit dieser Bestimmung hat die deutsche Gesetzgebung den histori- 
<lb/>schen Boden des Wucherbegriffs vollständig verlassen, sie proclamirt
<lb/>damit den Grundsatz der Angemessenheit von Leistung und Gegen- 
<lb/>leistung für den gesummten privatwirthschaftlichen Verkehr, über- 
<lb/>läßt dagegen die Formulirung und Anwendung des Grundsatzes
<lb/>in jedem einzelnen Fall dem Richter. Die grundsätzliche Bedeu- 
<lb/>tung dieses gesetzgeberischen Vorgehens kann auch von denjenigen
<lb/>nicht verkannt werden, welche auf die Neuerung die größten Hoff- 
<lb/>nungen setzen und sich in Betreff ihrer Wirksamkeit einem geradezu
<lb/>sanguinisch zu nennenden Optimismus hingeben; die Gesetzgebung
<lb/>hat hiermit den Wucher im Sinne der Moral und der Wirth-
<lb/>schaftslehre zu einem juristischen Begriff gemacht und damit einen
<lb/>weiteren Schritt auf der schon seit Jahren betretenen Bahn ge-
<lb/>than, auf Kosten der Ethik das Gebiet des Strafrechts auszudehnen.
<lb/>Als Unsittlichkeit galt der nichtentarteten Moral die wucherische
<lb/>Ausbeutung bei jedem Rechtsgeschäft schon bisher, der allgemeine
<lb/>Sprachg.ebrauch spricht von einem Wohnungswucher, einem Arbeits- 
<lb/>wucher u. s. w. nicht erst in den letzten Jahren. Für die ethische
<lb/>Betrachtung steht der Fabrikant, welcher die Arbeitskraft seiner
<lb/>Arbeiter und Arbeiterinnen auswuchert, welcher für die Beschäf- 
<lb/>tigung der letzteren solche niedrige Löhne zahlt, daß sie zu dem be- 
<lb/>kannten Nebenerwerb ihre Zuflucht nehmen müssen — man denke an
<lb/>die Ergebnisse der Erhebungen über die Lage der in der Wäsche- 
<lb/>fabrikation und Confectionsbranche beschäftigten Arbeiterinnen
<lb/>auf einer Stufe mit dem Geldverleiher, welcher für ein Darlehen
<lb/>200 Procent nimmt; wenn die Gesetzgebung nunmehr sich diese
<lb/>Anschauung zu eigen macht, wenn sie das bislang nur als „un- 
<lb/>sittlich" Betrachtete zum strafbaren Unrecht umwandelt, so ist das
<lb/>eine Maßnahme von großer grundsätzlicher Tragweite, und sie
<lb/>behält diese Bedeutung, mag man in ihr einen Fortschritt oder
<lb/>einen Rückschritt erblicken. Während bislang der Wucher im
<lb/>juristischen Sinne von dem Wucher im wirthschaftlichen und
<lb/>moralischen Sinne wesentlich sich unterschied, decken sich nunmehr
<lb/>die beiderseitigen Begriffe nahezu völlig; der Wucher, unter dem
</p>

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                   n="40"
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               <p>

                  <lb/>40
</p>
               <p>

                  <lb/>Die Erweiterung des Wuchergesetzes.
</p>
               <p>

                  <lb/>volkswirthschaftlichen Gesichtspunct betrachtet, beruht aus dem
<lb/>thatsächlichen Monopol, das gewissen Personen in der privat-
<lb/>wirthschaftlichen Organisation der Gesellschaft eigen ist; dadurch,
<lb/>daß der Staat gegen die Ausübung dieses Monopols unter ge- 
<lb/>wissen Voraussetzungen mit Strafen einschreitet, wird dasselbe bis
<lb/>zu einem gewissen Grade, wenn auch nicht gebrochen, so doch
<lb/>paralysirt, das Strafgesetz bildet insoweit ein Gegengewicht gegen
<lb/>das Monopol im wirthschaftlichen Leben, ein Gegengewicht, das
<lb/>denjenigen zu gute kommt, welche die Dienste und Leistungen
<lb/>der „Monopolisten" in Anspruch nehmen müssen, also den breiten
<lb/>Schichten der minderbemittelten und armen Bevölkerung. Mit
<lb/>Rücksicht hierauf harmonirt allerdings die Ausdehnung und Ver- 
<lb/>schärfung der Wuchergesetzgebung mit der socialgesetzgeberischen
<lb/>Thätigkeit des Staates. Die Schwierigkeit, welche bei dieser An- 
<lb/>wendung des 8- 302o auf die concreten Fälle für den-Richter
<lb/>entsteht, liegt in der Feststellung des ausfallenden Mißverhält- 
<lb/>nisses zwischen Vermögensvortheil und Leistung. Miaskowski
<lb/>hat auf der Versammlung des Vereins für Socialpolitik erklärt,
<lb/>daß man durch die Zuweisung dieser Feststellung den Richter zu
<lb/>einem wirthschaftlichen Censor mache; ein Korn Wahrheit liegt
<lb/>in dieser Behauptung, und sie könnte vollinhaltlich wahr werden,
<lb/>wenn die Praxis sich einer einseitigen Auslegung und Anschauung
<lb/>zuneigen würde. Der Richter hat den Werth festzusielleu, welchen
<lb/>die Leistung des Gläubigers für den Schuldner in dem Zeit-
<lb/>punct hat, in dem sie ihm zu Theil wird, und damit den Werth
<lb/>des Vermögensvortheils !zu vergleichen, nur ein eclatantes Miß-
<lb/>verhältniß zwischen beiden macht straffällig. Der Werth der
<lb/>Leistung ist hierbei nicht vom objectiven, sondern vom subjectiven
<lb/>Standpuncte aus zu würdigen; wollte man lediglich von jenem aus
<lb/>die Vergleichung beider Werthe vornehmen, so würde man stets zu
<lb/>einer Prüfung der Frage gelangen, welches der übliche Geschäfts- 
<lb/>gewinn oder übliche Vermögensvortheil bei Leistungen der Art ist,
<lb/>wie sie bei dem der richterlichen Beurtheilung unterliegenden Ge- 
<lb/>schäft bethätigt worden sind; der Gesetzgeber hat aber absichtlich
<lb/>davon abgesehen, die Ueberschreitung des üblichen Geschästsgewinns
<lb/>ebenso zu einem Kriterium des Sachwuchers zu machen, wie er
</p>

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                   n="41"
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               <p>

                  <lb/>Von Fuld.
</p>
               <p>

                  <lb/>41
</p>
               <p>

                  <lb/>die Überschreitung des üblichen Zinsfußes zu einem Kriterium
<lb/>des Creditwuchers gemacht hat; mit gutem Grunde; denn der
<lb/>übliche Zinsfuß ist leicht festzustellen, die Feststellung des üblichen
<lb/>Geschäftsgewinns ist aber geradezu unmöglich, weil derselbe über- 
<lb/>haupt nicht existirt; die Praxis darf also auf die Frage, welcher
<lb/>Geschäftsgewinn üblich ist, überhaupt keine Rücksicht nehmen, sie
<lb/>hat an den concreten Fall einen individuellen, keinen generellen
<lb/>Maßstab anzulegen; würde in der Praxis die Anschauung Fuß
<lb/>fassen, daß es vor Allem auf die Feststellung des üblichen Ge- 
<lb/>schäftsgewinnes ankomme und von dessen erheblicher Ueberschreitung
<lb/>der Tatbestand des Sachwuchers abhängig sei, so könnten sich
<lb/>allerdings die Befürchtungen zum Theil erfüllen, welche in Handels- 
<lb/>und Jndnstriekreisen an die Ausdehnung des Wucherbegriffs ge- 
<lb/>knüpft wurden. 'Es liegt dem Gesetze natürlich fern, hohe Ge- 
<lb/>schäftsgewinne überhaupt zu reprobiren, es soll nur die Nothlage,
<lb/>der Leichtsinn oder die Unerfahrenheib nicht dazu mißbraucht
<lb/>werden, um übermäßigen Gewinn zu erzielen; wenn schon bei
<lb/>Anwendung des 8- 302a die Nothlage mit augenblicklicher Geld- 
<lb/>verlegenheit nicht schlechthin identisch ist, obwohl sie damit
<lb/>identisch sein kann, so ist dieß noch in weit höherem Maße bei
<lb/>Anwendung des 8. 302 6 der Fall; wer einem in Geldverlegenheit
<lb/>befindlichen Fabrikanten seine gesammten Vorräthe zu einem nie- 
<lb/>drigen Preise abkauft und hierdurch einen großen Gewinn erzielt,
<lb/>macht sich dadurch noch nicht mit Nothwendigkeit des Wuchers
<lb/>schuldig, allerdings können aber die Verhältnisse so geartet sein,
<lb/>daß die Anwendung des 8- 302 e gerechtfertigt ist; beispielsweise
<lb/>würde ein Bedenken hiergegen nicht vorhanden sein, wenn der
<lb/>Verkäufer sich, um seine geschäftliche Existenz behaupten zu können,
<lb/>das Geld um jeden Preis verschaffen muß und sich ihm keine Ge- 
<lb/>legenheit bietet, unter minder ungünstigen Bedingungen dasselbe
<lb/>zu erlangen. Es ergibt sich hieraus, daß die Frage, wann in der
<lb/>Erlangung eines großen Gewinns das Kriterium des Sachwuchers
<lb/>zu erblicken ist bezw. wann nicht, nur von Fall zu Fall und unter
<lb/>sachgemäßer Würdigung aller Momente sich in befriedigender Weise
<lb/>beantworten läßt. Auf der bereits erwähnten Versammlung des
<lb/>Vereins für Socialpolitik und auch in den literarischen Erörte-
</p>

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               <p>

                  <lb/>42
</p>
               <p>

                  <lb/>Die Erweiterung des Wuchergesehes.
</p>
               <p>

                  <lb/>rungen der Wucherfrage hat man Zweifel darüber geäußert, ob
<lb/>die formalistische Ausbildung des deutschen Richters eine derartige
<lb/>Würdigung der wirthschaftlichen Verhältnisse ermögliche, wie sie
<lb/>die Anwendung des §. 302 e voraussetzt; man wird sich sein Urtheil
<lb/>wohl Vorbehalten müssen, die Rechtsübung, die sich auf Grund
<lb/>dieser Bestimmung ausbilden wird, darf daher als ein Prüfstein
<lb/>für die bekanntlich in verschiedenem Sinne beantwortete Frage
<lb/>angesehen werden, ob die heutige Ausbildung der deutschen Juristen
<lb/>dieselben befähigt, an der Lösung der schwierigen und vielfach
<lb/>neuen Probleme erfolgreich mitzuarbeiten, welche die Entwicklung
<lb/>der gesellschaftlichen und gewerblichen Verhältnisse in den Vorder- 
<lb/>grund gedrängt hat und noch mehr in den Vordergrund drängen
<lb/>dürfte. Da 8. 302 e ganz allgemein von Rechtsgeschäften anderer
<lb/>Art spricht, so fällt hierunter auch der Arbeitsvertrag, es besteht
<lb/>also hinfort die Möglichkeit, Lohnerhöhungen und Lohnverminde- 
<lb/>rungen unter dem Gesichtspuncte des strafbaren Wuchers zu be- 
<lb/>trachten und den Arbeitnehmer bezw. den Arbeitgeber mit der
<lb/>Wucherstrafe zu belegen; wir sagen, diese Möglichkeit besteht, zur
<lb/>Wirklichkeit dürfte dieselbe regelmäßig nur in den Fällen werden,
<lb/>in welchen Lohnverminderungen von dem Arbeitgeber verfügt werden,
<lb/>Lohnerhöhungen, welche sich die Arbeiter unter Ausnutzung gün- 
<lb/>stiger Conjuncturen zu verschaffen wissen, wird man nur ganz
<lb/>selten unter dem Gesichtspuncte des Wuchergesetzes betrachten
<lb/>können; aber auch in den Ausnahmefällen, in welchen der Richter
<lb/>gegen Lohnerhöhungen, die sich Arbeiter verschafft haben, mit der
<lb/>Strafe des Sachwuchers einschreitet, dürfte diese Gesetzanwendung
<lb/>einem starken Unwillen in den Kreisen der Arbeitnehmer begegnen.
<lb/>Es ist ganz richtig, wenn ein den socialpolitischen Bestrebungen
<lb/>dienendes Organ, die „Concordia", mit Rücksicht hierauf am 2. Mai
<lb/>1893 schrieb: „Andererseits ist die öffentliche Rechtsüberzeugung
<lb/>weit davon entfernt, in der Lohnerhöhung, die sich der Arbeiter
<lb/>unter Ausnutzung einer für ihn günstigen Geschäftslage zu ver- 
<lb/>schaffen weiß, die Ausübung des Wuchers zu erblicken." Wenn
<lb/>das Blatt diese Behauptung auch bezüglich der Lohnverkürzung
<lb/>ausspricht, welche der Unternehmer bei schlechter Lage vornimmt,
<lb/>d so erscheint uns das allerdings höchst zweifelhaft, hingegen stimmen
</p>

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                   n="43"
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               <p>

                  <lb/>Von Fuld.
</p>
               <p>

                  <lb/>43
</p>
               <p>

                  <lb/>wir der weiteren Bemerkung bei, daß ein günstiger Einfluß auf
<lb/>die Beziehungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer dieser
<lb/>neuesten Maßnahme auf socialpolitischem Gebiet kaum beigemessen
<lb/>werden kann. Die Anwendung des Wuchergesetzes auf den Arbeits- 
<lb/>vertrag erfordert bei dem Richter besondere Vorsicht und besondern
<lb/>Tact; Buchstabenentscheidungen würden auf diesem Gebiete be-
<lb/>klagenswerthe Wirkungen haben und in den Arbeitern vor Allem
<lb/>die Ueberzeugung begründen, daß man sie auf Umwegen eines
<lb/>Rechts berauben will, das sie gewissermaßen als Grundrecht inso-
<lb/>lange betrachten, als die Arbeitsbedingungen den Gegenstand der
<lb/>Vereinbarung zwischen ihnen und den Arbeitgebern bilden. Es
<lb/>wird von außerordentlichem Interesse sein, zu beobachten, wie die
<lb/>deutsche Rechtsprechung sich mit dieser Erweiterung ihrer Aufgabe
<lb/>abzufinden weiß.

<lb/>Das Gesetz hat des Weiteren den aus dem Betriebe von Geld-
<lb/>und Kreditgeschäften ein Gewerbe machenden Personen die Ver- 
<lb/>pflichtung auferlegt, alljährlich die Rechnung für diejenigen, welche
<lb/>mit ihnen Geschäfte abgeschlossen haben und daraus ihre Schuldner
<lb/>geworden sind, abzuschließen und ihnen binnen drei Monaten nach
<lb/>Schluß des Jahres einen Auszug zu übersenden; derselbe muß
<lb/>nicht nur eine Angabe über die Schuldhöhe enthalten, sondern
<lb/>auch die Entstehung derselben erkennen lassen. Von der Erfüllung
<lb/>dieser Verpflichtung, deren vorsätzliche Außerachtlassung mit Geld- 
<lb/>strafe oder Haft bestraft wird und den Zinsverlust für das ver- 
<lb/>flossene Jahr in Ansehung aller nicht in den Auszug aufgenom- 
<lb/>menen Geschäfte nach sich zieht, ist einerseits der kaufmännische
<lb/>Verkehr im engeren Sinne befreit, ferner hat man davon gewisse
<lb/>Institute ausgenommen, welche die Bürgschaft bieten, daß sie
<lb/>nicht ihre Schuldner über die Höhe der Verpflichtung absichtlich
<lb/>im Dunkeln lassen, wie öffentliche Banken, Bodencreditinstitute,
<lb/>Hypothekenbanken auf Actien; endlich hat man aber von der
<lb/>Unterstellung unter die Bestimmung diejenigen Schuldverhältnisse
<lb/>ausgenommen, welche nur auf einem während des Geschäfts- 
<lb/>jahres abgeschlossenen Rechtsgeschäfte beruhen, sofern über dessen
<lb/>Ergebniß dem Schuldner eine schriftliche Mittheilung behändigt
<lb/>worden ist. Die Vorschrift darf als eine höchst nützliche bezeichnet
</p>

               <pb facs="2173686_4900+1894_0056.tif"
                   n="44"
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               <p>

                  <lb/>44 Die Erweiterung des Wuchergesetzes.

<lb/>werden, und es ist befremdend, daß gerade sie bei den Verhand- 
<lb/>lungen im Reichstage mit am meisten befehdet wurde; der Aus- 
<lb/>druck „Geld- und Kreditgeschäfte" in ihr hat die weitestgehende
<lb/>Bedeutung, Creditgeschäft ist jedes Geschäft, bei welchem kreditirt
<lb/>wird, wer ein Paar Hosen verkauft und den Preis kreditirt, wer
<lb/>ein Paar Stiefel auf Borg liefert, wer Ueberzieher „auf Pump"
<lb/>veräußert, schließt ein Creditgeschäft so gut wie der Bankier ab,
<lb/>der seinem Kunden einen gedeckten oder ungedeckten Credit ein- 
<lb/>räumt. Welche Bedeutung die in Rede stehende Bestimmung that-
<lb/>sächlich besitzt, kann hiernach mit Leichtigkeit ermessen werden,
<lb/>nicht nur die Kaufleute werden in ihrem Geschäftsbetrieb mit allen
<lb/>nicht in das Handelsregister eingetragenen Personen ihr unter- 
<lb/>worfen, sondern auch die selbständigen Handwerker und Meister:
<lb/>die auf die Nichterfüllung der Verpflichtung gesetzte Strafe ent- 
<lb/>spricht dem Character derselben als Ordnungsvorschrift, sie erhält
<lb/>durch die civilrechtliche Folge, die man als Nebenstrafe bezeichnen
<lb/>kann, einen besonderen Nachdruck; die Beschränkung der Strafbar- 
<lb/>keit auf die Fälle der vorsätzlichen Entziehung ist erst in der
<lb/>Commissionsberathung für angemessen erachtet worden.

<lb/>Als letzte Bestimmung enthält die Novelle noch einen Artikel 5,
<lb/>welcher in dritter Lesung angenommen wurde, derselbe unterstellt
<lb/>den gewerbsmäßigen Betrieb der Viehverstellung, des Viehhandels
<lb/>und des Handels mit ländlichen Grundstücken dem 8- 35 der Ge- 
<lb/>werbeordnung; damit ist den Behörden nicht nur die Befugniß
<lb/>ertheilt, wegerr Unzuverlässigkeit der Gewerbetreibenden die Aus- 
<lb/>übung des Gewerbebetriebs zu untersagen, sondern es hat hiermit
<lb/>auch die Centralbehörde die Ermächtigung erhalten, Vorschriften
<lb/>über die Buchführung und polizeiliche Kontrolle zu erlassen; auch
<lb/>der in kaufmännischen Formen betriebene Pferdehandel untersteht
<lb/>wie jeder andere Zweig des Viehhandels diesen Bestimmungen.
<lb/>In eivilrechtlicher Hinsicht ist zu erwähnen , daß Artikel 3 des
<lb/>Gesetzes vom 24. Mai 1880 auch auf die dem 8- 302 6 zuwider- 
<lb/>laufenden Verträge ausgedehnt worden ist.

<lb/>Dieß der wesentliche Inhalt der neuesten Erweiterung des
<lb/>deutschen Strafrechts; ob nunmehr die leidenschaftlichen Klagen über
<lb/>die Schutzlosigkeit der bäuerlichen Bevölkerung verstummen werden?
</p>

            </div>
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               <head>
                  <title level="a" type="main">Merkmale einer strafbaren Handlung wider §. 82 b des Krankenversicherungsgesetzes vom 15. Juni 1883, bezw. 10. April 1892</title>
               </head>
               <byline>
                  <docAuthor ana="Hilse, ...">Von Dr. Hilse, Kreisgerichtsrath in Berlin</docAuthor>
               </byline>
        
        
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2173686_4900+1894_0057--><p/>
               <p>

                  <lb/>3. Merkmale einer straföaren Kandlung wider
<lb/>§. 82b des Krankenverftchernngsgesetzes vom
<lb/>15. Juni 1883, bezw. 10. April 1892.

<lb/>Von Dr. Hilfe, Kreisgerichtsrath in Berlin.

<lb/>Durch das Gesetz vom 10. April 1892 wurde in das Kranken- 
<lb/>versicherungsgesetz vom 15. Juni 1883 der 8- 82 b eingefügt,
<lb/>welcher Arbeitgeber, die den von ihnen beschäftigten Personen auf
<lb/>Grund des §. 53 Lohnbeträge in Abzug bringen, diese Beträge
<lb/>aber in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen
<lb/>Vermögensvortheil zu verschaffen, oder die berechtigte Gemeinde- 
<lb/>krankenversicherung oder Krankenkasse zu schädigen, den letzteren
<lb/>vorenthalten, mit Gefängnißstrafe bedroht, neben welcher auf
<lb/>Geldstrafe bis zu dreitausend Mark, sowie auf Verlust der bürger- 
<lb/>lichen Ehrenrechte erkannt werden kann. Auf Grund dieser Straf- 
<lb/>vorschrift sind seit Inkrafttreten des Gesetzes seitens der benach- 
<lb/>teiligten Krankenkassenvorstände Zahlreiche Strafanträge bei den
<lb/>Anklagebehörden angebracht und in der'Mehrzahl dieser Anklagen
<lb/>erhoben worden. Die Strafbeantragten waren in ihrer Mehrzahl
<lb/>aus der Reihe der Bauunternehmer hervorgegangen, welche ohne
<lb/>angeeignete technisch-wissenschaftliche Kenntnisse des Berufsfaches
<lb/>selbständig den Baubetrieb eröffneten. Die zur Aburtheilung der
<lb/>Strasfälle berufenen Strafrichter gingen aber in ihrer Auffassung
<lb/>über die wesentlichen Merkmale zum Thatbestande dieses Ver- 
<lb/>gehens sehr aus einander. Insonderheit vertritt eine Strafkammer
<lb/>die Auffassung, daß eine Verurteilung bereits dann ausgeschlossen
<lb/>sei, wenn der Angeklagte seine Behauptungen glaubhaft macht,
</p>
               <pb facs="2173686_4900+1894_0058.tif"
                   n="46"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2173686_4900+1894_0058--><p/>
               <p>

                  <lb/>46 Merkmale einer strafbaren Handlung rc.

<lb/>zur Zeit der Auszahlung der Arbeitslöhne Vermögen nicht be- 
<lb/>sessen, vielmehr das hierzu erforderliche Geld sich erst geliehen zu
<lb/>haben, während gegen ihn selbst Zwangsvollstreckungen fruchtlos
<lb/>ausgefallen seien und er den Offenbarungseid bereits geleistet
<lb/>habe. Bei der großen Wichtigkeit, welche die Klärung dieser
<lb/>Frage sowohl im Interesse des gewerblichen Lebens, als auch der
<lb/>dauernden Leistungsfähigkeit der Krankencassen, endlich zur Er- 
<lb/>zielung einer einheitlichen Rechtsprechung, also der Rechtssicher- 
<lb/>heit, gewinnen kann, erscheint es nicht ungerechtfertigt, den Ent- 
<lb/>stehungsgrund und den beabsichtigten Zweck dieser Strafvorschrift
<lb/>an der Hand des Gesetzmateriales zu ermitteln.

<lb/>Die Fassung des angeführten 8- 82 b beruht auf einem An- 
<lb/>träge der Abgeordneten Gut fl ei sch u. Gen. (vgl. Nr. 644 der
<lb/>Drucksachen zu 68), welcher bei der dritten Lesung in der
<lb/>197. Sitzung am 18. März 1892 zum Beschlüsse erhoben wurde
<lb/>(Stenogr. Berichte S. 4831), nachdem die Absätze 2 und 3 des
<lb/>in der zweiten Lesung festgestellten §. 82 gestrichen waren, so daß
<lb/>er gewissermaßen an Stelle des gestrichenen Absatzes 3 getreten
<lb/>ist. Mithin ist auf die Entstehungsgeschichte dieses letzteren zurück- 
<lb/>zugreifen. Nach der Regierungsvorlage war der Fassung des Ge- 
<lb/>setzes vom 15. Juni 1883 Z. 82 ein dahin gehender Absatz 2 bei- 
<lb/>gefügt: „Arbeitgeber, welche auf Grund des 8- 53 Absatz 2 in
<lb/>Abzug gebrachte Lohnbeträge in eigenem Nutzen verwenden, unter- 
<lb/>liegen der Strafbestimmung des 8- 266 des St.G.B/s"; und zwar
<lb/>aus der Erwägung, daß die im 8- 53 Abs. 2 vorgesehene civil-
<lb/>rechtliche Verpflichtung zur Zahlung und die daraus begründete
<lb/>Zwangsbeitreibungsmöglichkeit rn vielen Fällen nicht genügen
<lb/>könne, weßhalb eine strafgerichtliche Ahndung in solchen wohl
<lb/>angebracht wäre und sich, „da der Arbeitgeber, wenn er auf Grund
<lb/>des 8- 53 Abs. 2 seinen Arbeitern die zwei Drittel der Beiträge
<lb/>am Lohne kürzt, gewissermaßen als Mandatar der Casse handelt,"
<lb/>rechtfertige, in diesem Falle die Bestrafung nach Sl.G.B. 8- 266
<lb/>eintreten zu lassen (8. Legislaturperiode, 1. Session 1890 S. 77).
<lb/>Der Reichstagscommission genügte diese Fassung nicht. Sie zog
<lb/>es vielmehr vor, an Stelle der Untreue des St.G.B/s 8- 266
<lb/>eine neue Strafthat einzuführen und bedrohte derartige Straf-
</p>

               <pb facs="2173686_4900+1894_0059.tif"
                   n="47"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2173686_4900+1894_0059--><p/>
               <p>

                  <lb/>Von Hilse.
</p>
               <p>

                  <lb/>47
</p>
               <p>

                  <lb/>thäter mit Gefängniß bis zu einem Jahre, sowie bei Vorliegen
<lb/>mildernder Umstände mit Geldstrafe bis zu 900 Mark. Sie wurde
<lb/>dabei von der Erwägung geleitet, daß es nicht empfehlenswerth
<lb/>sei, auf gewisse Paragraphen des St.G.B?s zu verweisen, viel- 
<lb/>mehr geboten erscheine, die Strafen selbst in das Gesetz aufzunehmen,
<lb/>damit die Betreffenden sofort vor Augen hätten, welche Folgen
<lb/>die in dem betreffenden Absätze erwähnten Vergehen haben würden.
<lb/>Weil jedoch das in der ersten Lesung besessene Strafmaß zu hoch
<lb/>erschien, indem es sich nicht um einen Fall der Untreue, sondern
<lb/>nur um ein den Fällen des strafbaren Eigennutzes nahestehendes
<lb/>Vergehen handle, wurde in der zweiten Lesung das vorangestellte,
<lb/>mildere in Vorschlag gebracht (Drucksachen 1890/91 S. 49, 75).
<lb/>In dieser Fassung gelangte die Strafvorschrift zur zweiten Be- 
<lb/>ratung an den Reichstag, aus welcher sie in Folge Einschiebens
<lb/>eines Absatzes 2 als Absatz 3 des §. 82 hervorging (Stenogr. Ber.
<lb/>S. 3246), nachdem die hierzu gestellten redactionellen Anträge
<lb/>der Abgeordneten Gröber u. Gen. (Drucksachen Nr. 560), Frei- 
<lb/>herr v. Münch (ebend. Nr. 562), Auer (ebend. Nr. 556) zurück- 
<lb/>gezogen waren. Dennoch ist aus den Reichstagsverhandlungen
<lb/>der 134. Sitzung am 4. Dezember 1891 hervorzuheben, daß sämmt-
<lb/>liche Redner das Bedürfniß anerkannten, neben der im 8. 53 vor- 
<lb/>gesehenen civilrechtlichen Eintrittsverbindlichkeit für die vorent- 
<lb/>haltenen Cassenbeiträge, gleichviel, ob deren Beitreibungsmöglich- 
<lb/>keit durch Zwangsvollstreckung auf Grund §. 55 besteht oder nicht,
<lb/>eine strafrechtliche Ahndung demjenigen gegenüber einzuführen,
<lb/>welcher in eigenem Nutzen die vom Arbeitslöhne in Abzug ge- 
<lb/>brachten Gelder verwendete. Man meinte, daß weder die Merk- 
<lb/>male eines Betruges aus St.G.B. §. 263 noch einer Untreue aus
<lb/>Z. 266 noch einer Unterschlagung aus §. 246, noch eines straf- 
<lb/>baren Eigennutzes aus 8. 284 sich würden derart feststellen lassen,
<lb/>um zu einer Verurtheilung des Arbeitgebers zu gelangen. Deß-
<lb/>halb hatten die Abgeordneten Gröber u. Gen. eine Fassung vor- 
<lb/>geschlagen, welche die böse Absicht nach dem Vorgänge der Straf- 
<lb/>bestimmungen über den Betrug treffen sollte (S. 32, 36), nämlich
<lb/>dahin: „wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechts- 
<lb/>widrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, die Abführung der Bei-
</p>

               <pb facs="2173686_4900+1894_0060.tif"
                   n="48"
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               <p>

                  <lb/>48 Merkmale einer strafbaren Handlung rc.

<lb/>träge an die berechtigte Casse unterläßt." Dem Abgeordneten
<lb/>v. Münch erschien dieß zu weitgehend (S. 3238). Er verlangte
<lb/>zur Feststellung der strafbaren Handlung nur das Zusammen- 
<lb/>treffen der beiden Voraussetzungen, daß:

<lb/>a) das Vermögen einer Casse geschädigt wurde und

<lb/>b) diese Vermögensschädigung dadurch herbeigeführt ist, daß
<lb/>der Betreffende die Beiträge nicht abliefert oder nicht
<lb/>Vorkehrungen trifft, sie abliefern zu können.

<lb/>Weiter ging der Abgeordnete Bebel, welcher die Anträge
<lb/>Auer vertheidigte. Ihm schien (S. 3240) es nicht genügend, daß
<lb/>nur in dem Falle, wenn die in Abzug gebrachten Lohnbeträge in
<lb/>eigenem Nutzen verwendet werden, die Strafe eintreten soll, viel- 
<lb/>mehr auch erforderlich, die Fälle mit zu erfassen, wo der Betref- 
<lb/>fende in fremdem Nutzen die von ihm cassirten Gelder verwendet,
<lb/>was bei Ersatz der Worte „im eigenen Nutzen verwenden" durch
<lb/>„nicht an die berechtigten Cassen abliefern" erreicht werden sollte.
<lb/>Aus den Ausführungen des Regierungscommissars v. Lenthe
<lb/>(S. 3241) geht aber als Absicht der Regierung bei Erlaß der
<lb/>Strafvorschrift hervor, daß die Wechselbeziehung zwischen den
<lb/>§§. 53 und 82 Abs. 2 darin zu finden sei, daß ersterer die Pflicht
<lb/>zahlungsunfähiger Arbeitgeber zur Kürzung der Arbeitslöhne in
<lb/>Höhe der Kassenbeitragsantheile an Stelle der früheren Befugniß
<lb/>hierzu einführte, letzterer aber im Anschluß hieran die Arbeitgeber,
<lb/>welche, nachdem fie in Folge constatirter Zahlungsunfähigkeit die
<lb/>eben genannte Verpflichtung überkommen, es unterließen, die Bei- 
<lb/>träge, die sie von den Arbeitern erhoben haben, an die Kranken-
<lb/>casse abzuliesern, denjenigen Strafen unterwerfen wollte, die das
<lb/>St.G.B. gegen Untreue androht. In Folge dieser Erklärung
<lb/>waren die von dem Commissionsantrage abweichenden Verbesserungs- 
<lb/>vorschläge in der Voraussetzung zurückgezogen worden, eine allen
<lb/>Anforderungen entsprechende Fassung bis zur dritten Lesung ge- 
<lb/>funden zu haben. Diese Aufgabe sollte der jetzige §. 82 b voll
<lb/>und ganz erfüllen. Allerdings wäre dieß besser erreicht, d. h. der
<lb/>gesetzgeberische Gedanke sicherer erfaßt, wenn „in dem Bewußtsein"
<lb/>statt „in der Absicht" gesetzt wäre. Immerhin ist zur Auslegung
<lb/>des gesetzgeberischen Willens in demselben zurückzugreifen auf
</p>

               <pb facs="2173686_4900+1894_0061.tif"
                   n="49"
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               <p>

                  <lb/>Von Hilfe. 49

<lb/>alles dasjenige, was zum Erlasse der Strafvorschrift ausschlag- 
<lb/>gebend war.

<lb/>Der Abgeordnete Gutfleisch erinnerte nach dieser Richtung
<lb/>hin (S. 3244) daran, daß er bereits bei Berathung des Gesetzes
<lb/>vom 15. Juni 1883 im Jahre 1882, damals allerdings unter
<lb/>Widerspruch der Regierungsvertreter auf die Fälle hingewiesen
<lb/>habe, welche sich später während der Wirksamkeit der Kranken- 
<lb/>versicherung herausgestellt und die Nothwendigkeit der damals be- 
<lb/>strittenen Strafahndung gezeigt hätten, während der Abgeordnete
<lb/>Bebel zur Beleuchtung der Bedürfnißfrage (S. 3239) hervor- 
<lb/>hob, daß bei der Ortskrankencasse der Maurer zu Berlin etwa
<lb/>900 Arbeitgeber nahezu 24,000 Maurer und Arbeiter zur An- 
<lb/>meldung bringen, wovon in den Jahren 1886—1890 allein 189,
<lb/>also über 20 o/o,'die von ihnen cassirten und zu zahlenden Kranken-
<lb/>cassenbeiträge von 22,626 Mk. 97 Pfg. der Casse vorenthalten
<lb/>und hierdurch, sowie durch die auf fruchtlose Beitreibungsversuche
<lb/>aufgewendeten 7378 Mk. die Casse um rund 30,000 Mk. geschädigt
<lb/>hätten. Daß angesichts derartiger erheblicher Hinterziehungen
<lb/>Maßnahmen geboten erscheinen, welche abschreckend einer Wieder- 
<lb/>holung Vorbeugen sollen, wird von keiner Seite angezweifelt werden
<lb/>können. Aber auch in den Fällen, wo nicht der streng durch- 
<lb/>geführte juristische Gedanke und ein allzustrenges Festhalten an
<lb/>den gewählten Worten die Oberhand gewinnt über den gesetz- 
<lb/>geberischen Willen und die Erscheinungen des gewerblichen Lebens,
<lb/>wird das Strafgericht zur Schuldfeststellung gegen einen An- 
<lb/>geklagten gelangen müssen, welcher den von ihm beschäftigten
<lb/>Arbeitern nicht den vollen Arbeitslohn, vielmehr bloß denjenigen
<lb/>Bruchtheil desselben auszahlt, welcher nach Kürzung der auf diese
<lb/>entfallenden Beiträge zur öffentlich-rechtlichen Versicherung diesen
<lb/>verbleibt. Denn der Arbeitgeber trägt in seinen Büchern zweifels- 
<lb/>ohne den vollen Arbeitsverdienst ein. Insonderheit im Baugewerbe,
<lb/>welches aus der Zahl der durch die unbeschränkte Gewerbefreiheit
<lb/>geschaffenen Bauunternehmer wohl den überwiegend größeren Theil
<lb/>der Straffälligen stellen wird, trifft dieß in allen den von dem
<lb/>Abgeordneten Bebel berührten Fällen zu, in denen eine völlig
<lb/>mittellose, also von vornherein zahlungsunfähige Person als

<lb/>Der ttcrichlssaal. XLIX. Band. 4
</p>

               <pb facs="2173686_4900+1894_0062.tif"
                   n="50"
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               <p>

                  <lb/>50 Merkmale einer strafbaren Handlung rc.

<lb/>Arbeitgeber auftritt, welche die Mittel zu ihren Bauausführungen
<lb/>aus den Baugelddarlehen entnimmt, welche nach Verhältniß des
<lb/>fortschreitenden Baues die Hypothekengläubiger ihnen gewähren.
<lb/>Diesen gegenüber wird der volle Lohnbetrag beziffert, welcher zur
<lb/>Auszahlung an die Arbeiter erforderlich ist. Sie erhalten auch
<lb/>diesen in der Voraussetzung seiner zweckentsprechenden Verwendung.
<lb/>Letztere hat in der Weise zu geschehen, daß der Krankencassen-
<lb/>antheil zur Abführung an die Krankencasfe einbehalten, der An-
<lb/>theil an der durch Einkleben in die Quittungskarte verwendeten
<lb/>Beitragsmarke zur Jnvaliditätsversicherung wieder erstattet, der
<lb/>danach verbleibende Restbetrag an den Arbeiter abgeführt wird.
<lb/>In diesem Zeitpunete ist mithin dasjenige Geld vorhanden, welches
<lb/>für alle diese drei Zwecke gebraucht 4vird. Bei richtiger Geschäfts- 
<lb/>führung müßte der für Cassenbeitragsantheile einbehaltene Betrag
<lb/>abgesondert von den übrigen Geldmitteln des Arbeitgebers ver- 
<lb/>wahrt und bis zur Abführung an die Casse in denselben Geld- 
<lb/>münzen belassen werden. Geschehe dieß, so wäre er auch der Be- 
<lb/>schlagnahme durch Gläubiger des Arbeitgebers entzogen, weil er
<lb/>nicht dessen, vielmehr das durch Intervention zu behauptende
<lb/>Eigenthum der Krankencasfe ist. Daß in anderer Weise Verfahren
<lb/>wurde, ändert jedoch an der Rechtslage nichts und kann eine Ver- 
<lb/>wendung in eigenem Nutzen nicht straffrei erscheinen lassen. Dieß
<lb/>letztere nehmen jedoch diejenigen Strafkammern an, welche eine
<lb/>Schuldfeststellung in Folge der Einrede des angeklagten Arbeit- 
<lb/>gebers nicht treffen zu dürfen glauben, daß er nachweisbar mittel- 
<lb/>los und beschlagnahmeunfähig sei, indem sie dann das Vorliegen
<lb/>der bösen Absicht ungeachtet der beweisbaren Thatsachen bestreiten,
<lb/>daß eine Lohnkürzung in Höhe der Cassenbeiträge erfolgt war.
<lb/>Angesichts der Erklärung des Regierungscommissars, daß gerade
<lb/>solche Arbeitgeber unter die Strafbestimmung fallen sollten, welche
<lb/>nach constatirter Zahlungsunfähigkeit die Abzugsverpflichtungen
<lb/>überkamen, aber es unterließen, die derselben correspondirende
<lb/>Verbindlichkeit einer Abführung der einzubehaltenden Beträge an
<lb/>die zuständige Krankencasfe zu erfüllen, muß es deßhalb als ein
<lb/>Widerspruch mit dem gesetzgeberischen Willen und mit dem Grund-
<lb/>.gedanken der Strafvorschrift erkannt werden, gerade diese consta-
</p>

               <pb facs="2173686_4900+1894_0063.tif"
                   n="51"
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               <p>

                  <lb/>Von Hilfe.
</p>
               <p>

                  <lb/>51
</p>
               <p>

                  <lb/>tirte Zahlungsunfähigkeit derselben als Strafbefreiungsgrund an- 
<lb/>zusehen, was seitens der freisprechenden Gerichte geschah. Aller- 
<lb/>dings würde dieß nicht möglich gewesen sein, wenn statt der
<lb/>Worte „in der Absicht" gewählt wäre „in dem Bewußtsein", wo- 
<lb/>durch der gesetzgeberische Wille besser erfaßt und jedenfalls für die
<lb/>Annahme kein Raum gegeben wäre, daß der solcher Gestalt han- 
<lb/>delnde Arbeitgeber geplant haben müsse, einen Vermögensvortheil
<lb/>sich oder einem Anderen zu sichern oder eine Schädigung der
<lb/>Casse zu bezwecken, was beides wohl in der Regel den zahlungs- 
<lb/>unfähigen Gewerbetreibenden nicht vorschwebte.
</p>

            </div>
         </div>
         <pb facs="2173686_4900+1894_0064.tif"
             n="52"
             xml:id="zs1-2173686_4900-1894_0064"/>
         <div xml:id="d70472e5849" n="II.">
      
            <head>Vermischte Nachrichten aus der Strafrechtspflege</head>
            <div xml:id="d70472e5854" type="miscellany">
               <head>
                  <title level="a" type="main">Der italienische Gesetzentwurf über die bedingte Verurtheilung</title>
               </head>
               <byline>
                  <docAuthor ana="Gruber, Ludwig">Von Dr. Ludwig Gruber</docAuthor>
               </byline>
        
        
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2173686_4900+1894_0064--><p/>
               <p>

                  <lb/>Vermischte Nachrichten aus der Straf- 
<lb/>rechtspflege.

<lb/>1) Der italienische Gesetzentwurf über die bedingte Uerurtheilung.

<lb/>Der von der italienischen Regierung eingereichte Gesetzentwurf über
<lb/>die bedingte Verurtheilung lautet folgendermaßen:

<lb/>1. In jenen eine Verurtheilung aussprechenden Urtheilen, durch
<lb/>welche eine nicht höhere als sechsmonatliche Freiheitsstrafe bemessen wird,
<lb/>wie auch in jenen, durch welche Frauen oder minderjährige Kinder zu
<lb/>einer nicht höhern als einjährigen Freiheitsstrafe verurtheilt werden,
<lb/>können die Gerichte die Suspendirung der Strafe anordnen.

<lb/>Dieselbe Suspendirung kann auch zu Gunsten der zu Geldstrafen
<lb/>Verurtheilten angeordnet werden, wenn dieselben die Geldstrafe zu bezahlen
<lb/>unfähig sind und die Geldstrafe in Staatsgefängniß oder Arrest umzu-
<lb/>wandeln ist. Die Suspendirung ist in diesem Falle von jener Straf-
<lb/>behörde anzuordnen, welche die Geldstrafe bemessen hat.

<lb/>2. Die Suspendirung der Strafe wird bis zur Dauer von mindestens
<lb/>sechs Monaten und höchstens fünf Jahren gewährt.

<lb/>3. Nicht bewilligt kann die Suspendirung werden den Rückfälligen,
<lb/>und auch Jenen nicht, die als Arbeitslose, Vaganten oder Bettler, oder
<lb/>als solche Individuen bekannt sind, die — im Sinne des §. 95 des Ge- 
<lb/>setzes über die öffentliche Sicherheit — im Rufe von Verbrechern stehen
<lb/>und als solche von dem Benefizium des bedingungsweisen Freiheitsgenusses
<lb/>ausgeschlossen sind; sie kann schließlich auch solchen nicht bewilligt wer- 
<lb/>den, die zu Folge des Characters ihres Verbrechens oder auf Grund ihrer
<lb/>früheren Aufführung keine begründete Hoffnung zur Reue bieten.

<lb/>4. Bei Anordnung der Suspendirung bestimmt das Gericht einen
<lb/>Termin, innerhalb dessen der Verurtheilte die Bezahlung der Proceß-
<lb/>kosten und die stattgehabte Leistung des Schadenersatzes an die beschädigte
<lb/>Partei nachzuweisen hat.

<lb/>. Die Suspendirung kann überdieß an die Verpflichtung geknüpft wer- 
<lb/>den, daß der Verurtheilte von einem gewissen Orte fernzubleiben, oder
</p>
               <pb facs="2173686_4900+1894_0065.tif"
                   n="53"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2173686_4900+1894_0065--><p/>
               <p>

                  <lb/>Vermischte Nachrichten aus der Strafrechtspflege. ZZ

<lb/>an einem bestimmten Orte zu verweilen hat und diesen ohne Erlaubniß
<lb/>der Gerichtsbehörde nicht verläßt.

<lb/>5. Hat der Verurtheilte innerhalb des festgesetzten Termines die
<lb/>Bezahlung der Proceßkosten und die Leistung des Schadenersatzes, oder
<lb/>seine Zahlungsunfähigkeit nicht nachgewiesen, wird die Suspendirung
<lb/>kraftlos.

<lb/>Die für die Provisorische Belastung auf freiem Fuße geleistete Kaution
<lb/>kann, sofern sie hiezu ausreicht, zur Begleichung der Proceßkosten und
<lb/>des Schadenersatzes verwendet werden. Reicht sie aber hiezu nicht aus,
<lb/>muß für die Ergänzung ein Termin festgesetzt werden.

<lb/>6. Die Suspendirung wird zurückgezogen, wenn der Verurtheilte
<lb/>während deren Dauer ein schlechtes Betragen an den Tag legt oder die
<lb/>gestellten Bedingungen verletzt oder eine neue strafbare Handlung begeht.
<lb/>Die Zurückziehung wird auf Antrag der Staatsanwaltschaft von dem- 
<lb/>selben Gerichte ausgesprochen, welches das Urtheil geschöpft hat. Im
<lb/>Falle einer neuen strafbaren Handlung spricht das über diese Handlung
<lb/>urtheilende Gericht die Zurückziehung aus. Der Antrag der Staats- 
<lb/>anwaltschaft muß, wenn der Verurtheilte seinen Verpflichtungen nicht nach- 
<lb/>kommt oder ein schlechtes Betragen an den Tag legt, dem Verurtheilten
<lb/>mitgetheilt werden. Derselbe kann seine Rechtfertigung schriftlich ein- 
<lb/>reichen. Ueber dieselbe beschließt das Gericht in einer Senatssitzung.

<lb/>7. Erfolgt die Zurückziehung wegen einer neuen strafbaren Hand- 
<lb/>lung, so wird die neuere Verurtheilung der alten angefügt, und beide
<lb/>Strafen — beginnend bei der schärferen — sind abzubüßen.

<lb/>Erfolgt die Zurückziehung aus anderen Gründen, so wird der Ver- 
<lb/>urtheilte von der Staatsanwaltschaft zur Abbüßung feiner Strafe auf- 
<lb/>gefordert.

<lb/>8. Nach Ablauf der Zeit der Suspendirung wird die Strafe, wenn
<lb/>keine Zurückziehung erfolgt ist, als abgebüßt betrachtet.

<lb/>9. Tie Suspendirung erstreckt sich weder auf die Rechtsfolgen des
<lb/>Urtheils, noch auf die Nebenstrafen.

<lb/>Tie Einschränkung der Rechte erlischt/ sobald die Strafe zu Folge
<lb/>der Suspendirung als abgebüßt betrachtet wird.

<lb/>10. Auf Verlangen der Staatsanwaltschaft wird auf dem Straf- 
<lb/>verzeichnisse des Verurtheilten die Strafe "und deren Suspendirung ver- 
<lb/>zeichnet, und den Umständen entsprechend erwähnt, ob eine Zurückziehung
<lb/>erfolgt oder ob die Strafe als abgebüßt zu betrachten ist.
</p>
               <p>

                  <lb/>L. Gr.
</p>

            </div>
            <pb facs="2173686_4900+1894_0066.tif"
                n="54"
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            <div xml:id="d70472e6040" type="miscellany">
               <head>
                  <title level="a" type="main">Strafrechtliche Debatten in einer amerikanischen Besserungsanstalt</title>
               </head>
               <byline>
                  <docAuthor ana="Gruber, Ludwig">Von Dr. Ludwig Gruber, Kgl. Staatsanwaltssubstitut zu Budapest</docAuthor>
               </byline>
        
        
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2173686_4900+1894_0066--><p/>
               <p>

                  <lb/>54
</p>
               <p>

                  <lb/>Vermischte Nachrichten aus der Strafrechtspflege.
</p>
               <p>

                  <lb/>2) Strafrechtliche Debatten in einer amerikanischen Besserungsanstalt.

<lb/>Von Dr. Ludwig Gruber, Kgl. Staatsanwalts-Substitut zu Budapest.

<lb/>Den Lesern dieser Blätter sind die Einrichtung der Besserungsanstalt
<lb/>in Elmira (im Staate New-Aork), deren Einwohner, sowie die dort
<lb/>herrschende eigenthümliche Lebensweise und die merkwürdige Hausordnung
<lb/>des Instituts aus Beschreibungen bekannt. Vor Kurzem erhielt ich einige
<lb/>Nummern der dort erscheinenden Zeitung. Das Blatt heißt: „The
<lb/>Summary“. Die Zeitung erscheint jeden Sonntag und wird in der
<lb/>Besserungsanstalt selbst, auf der dort befindlichen Druckerpresse des In- 
<lb/>stituts von jenen Insassen desselben, die zu Buchdruckern ausgebildet
<lb/>werden, hergestellt. Die Zeitung ist gleichzeitig das amtliche Organ der
<lb/>Jnstitutsdirection, welche jeder Insasse der Besserungsanstalt erhält. In
<lb/>ihr werden die Anordnungen des Instituts verlautbart, daher sich Nie- 
<lb/>mand damit vertheidigen kann, daß er dieselben nicht kenne. Die Zeitung
<lb/>erscheint in 2600 Exemplaren. Von diesen werden 1555 in Elmira zur
<lb/>Vertheilung gebracht. Die übrigen Exemplare versendet die Direction
<lb/>an Fachleute in allen Weltgegenden. Auch nach Oesterreich gelangen
<lb/>regelmäßig — wie ich lese -- zwei Exemplare.

<lb/>Die Zeitung ist geschickt gemacht. Wir finden in ihr kurze informi-
<lb/>rende Notizen über in- und ausländische Politik zu dem Behufe, daß die
<lb/>Häftlinge mit der Welt in ständigem Contact bleiben und erfahren, was
<lb/>außerhalb der Besserungsanstalt vorgeht. Sie enthält ferner belletristische
<lb/>Artikel, Humoristisches, die besten Arbeiten der vorzüglichsten Instituts-
<lb/>Zöglinge, Aufsätze über Gesängnißwesen rc.

<lb/>In Nummer 446 wird über eine Tiscussion berichtet, welche sich in
<lb/>der „ethie dass“ der Anstalt abspielte, und in welcher sich der „peno-
<lb/>logical congress“ mit der Frage beschäftigte, ob die Anwendung einer
<lb/>Strafe von unbestimmter Dauer empfehlenswerth sei? Es ist dieß eine
<lb/>sehr actuelle Frage, welche bekanntlich derzeit auch bei den Criminalisten
<lb/>in dem Vordergrund der Discussion steht. Der Verlauf der mehr als
<lb/>anderthalbstündigen interessanten Debatte war der folgende:

<lb/>1. Mitglied. Diese Maßregel würde nur den Unverbesserlichen, die
<lb/>Gewohnheitstrunkenbolde, die eingewurzelten Missethäter und die völlig
<lb/>Unwissenden treffen. Die Gewohnheitstrunkenbolde und eingewurzelten
<lb/>Missethäter bilden für die Gesellschaft eine ständige Gefahr und es ist
<lb/>Pflicht dieser, sich gegen die Ausschreitungen der Ersteren zu schützen. Ter
<lb/>Häftling ist im Falle des Mangels an Bildung zu zwingen, so lange in
<lb/>der Anstalt zu verbleiben, bis er eine hinreichende Erziehung erhalten
<lb/>hat, um zur Erkenntniß seiner der Gesellschaft gegenüber obwaltenden
<lb/>Pflichten zu gelangen. Die Bestrafung für unbestimmte Zeitdauer besteht
<lb/>nicht in lebenslänglicher Haft, wie Viele glauben. Finden die hiezu
</p>
               <pb facs="2173686_4900+1894_0067.tif"
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               <p>

                  <lb/>Vermischte Nachrichten aus der Strafrechtspflege. 55

<lb/>berufenen Sachverständigen, daß der Häftling genügende Reife erlangt
<lb/>hat, um sich der Gesellschaft anzupassen, dann möge man ihn entlassen;
<lb/>gelangt jedoch der Häftling nach Ansicht Jener nie in diese Lage, dann
<lb/>ist es besser, wenn er so lange im Gefängniß verbleibt, bis ihn die höhere
<lb/>Behörde nicht entläßt.

<lb/>2. Mitglied. Wer hat es festzustellen, was als annehmbarer Beweis
<lb/>der Besserung zu betrachten sei?

<lb/>1. Mitglied. Die zu diesem Behufe bestellten Sachverständigen.

<lb/>2. Mitglied. Aber diese können ja irren. Es begeht z. B. Jemand
<lb/>verschiedene kleinere Disciplinarvergehen, legt kindische Denkungsweise an
<lb/>den Tag, lacht und schwätzt, welche Handlungen, obgleich sie keine Crimi-
<lb/>nalität beweisen, dennoch eine Uebertretung gegen die Jnstitutsvorschristen
<lb/>bilden und weitere Jnhaftbehaltung nach sich ziehen. Bildet dieß viel- 
<lb/>leicht das Ziel der Strafe mit unbestimmter Zeitdauer?

<lb/>3. Mitglied. Ja. Tritt Jemand in eine Haftanstalt ein, so schreiben
<lb/>bestimmte Vorschriften vor, wie er sich dort zu betragen habe. Verletzt
<lb/>er diese Vorschriften, dann kann vorausgesetzt werden, daß er auch gegen
<lb/>die Regeln der Gesellschaft, mit einem Worte, auch gegen die Gesetze sich
<lb/>vergehen werde. Ter mit dem Häftling zu erreichende Zweck besteht darin,
<lb/>ihm Gehorsam gegen die Gesetze zu lehren. Jnsolange er sich nicht diesen
<lb/>Geist des Gehorsams aneignet, kann man ihm nicht vertrauen.

<lb/>4. Mitglied. Der Häftling ist wegen jener strafbaren Handlung zu
<lb/>strafen, die er begangen hat, und es geht nicht an, ihn deßhalb im Ge- 
<lb/>fängniß zurückzuhalten, weil manche glauben, daß er auch der Begehung
<lb/>eines anderen Verbrechens fähig sei. Die Gesellschaft ist in der Lage sich
<lb/>zu schützen, ohne Jemand in Haft zu nehmen wegen jener bösen Thaten,
<lb/>welche dieser vielleicht in der Zukunft zu begehen fähig wäre. Wenn es
<lb/>so recht ist, möge man den Freigelassenen unter strenger polizeilicher Auf- 
<lb/>sicht halten, aber das geht nicht an, daß man ihn gefangen halte.

<lb/>5. Mitglied. Wie steht die Sache hinsichtlich jener ausgezeichnet sich
<lb/>aufführenden Häftlinge, die im Wege der Hhpokrise das Vertrauen des
<lb/>Sachverständigen gewinnen und dann nach ihrer Freilassung neuerdings
<lb/>dasselbe Verbrechen begehen? Andererseits nehmen wir Rücksicht auf die- 
<lb/>jenigen, die für unverbesserlich gehalten werden, die nicht im Stande sind,
<lb/>der strengen Gefängnißdisciplin sich zu unterwerfen, die jedoch nach Ab- 
<lb/>büßung ihrer Haft und nach Wiedererlangung ihrer Freiheit ehrenwerthe
<lb/>Mitglieder der Gesellschaft werden. Wäre in diesem Falle eine unbe- 
<lb/>stimmte Strafdauer nicht als verfehlt zu betrachten?

<lb/>3. Mitglied. Wenn Jemand nicht im Stande ist, sich selbst zu be- 
<lb/>herrschen, wo er bloß relativ geringfügigen Gefängnißstatuten gegenüber- 
<lb/>steht, so ist es mit Recht vorauszusetzen, daß derselbe auch nach Wieder- 
<lb/>erlangung der Freiheit zur Selbstbeherrschung unfähig sein werde.

<lb/>2. Mitglied. Dieß scheint plausibel, doch kann solche Selbstbeherr-
</p>

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               <!-- Case 2: ocr of page 2173686_4900+1894_0068--><p/>
               <p>

                  <lb/>56 Vermischte Nachrichten aus der Strafrechtspflege.

<lb/>fchung innerhalb der Schranken des Gesetzes stets erworben werden. Teß-
<lb/>halb ist eine absolut unbestimmte Strafdauer unnöthig.

<lb/>6. Mitglied. Wenn es mehr als wahrscheinlich ist, daß diese Selbst- 
<lb/>beherrschung erreicht werden kann, dann ist die absolut unbestimmte
<lb/>Strafdauer („inäetei-miliate sentenee^) behufs Aneignung dieser Selbst- 
<lb/>beherrschung entschieden nothwendig. Die absolut unbestimmte Straf- 
<lb/>dauer löst für alle Fälle die Frage.

<lb/>7. Mitglied. Gewinnt Jemand in vollem Maße die Selbstbeherr- 
<lb/>schung, wie soll dieß von den Behörden festgestellt werden?

<lb/>4. Mitglied. Ebenso, wie die Sachverständigen über einen schuldig
<lb/>befundenen Missethäter urtheilen. Ich glaube, daß jene hervorragenden
<lb/>Juristen, die bei unseren Strafgerichten urtheilen, vollauf befähigt sind,
<lb/>auch dieses Problem zu lösen. Diese hören alle auf den Fall bezug- 
<lb/>habenden Beweise an und werden dann fähig sein, über den Grad der
<lb/>Criminalität des Häftlings zu entscheiden.

<lb/>3. Mitglied. Wem soll man die Aufgabe der Beurtheilung des
<lb/>Characters des Häftlings übertragen? Etwa den von meinem Vorredner
<lb/>erwähnten hervorragenden Juristen, dem Gefängnißdirector, oder den
<lb/>Aufsehern?

<lb/>Der Bezirks-attorue/ (Staatsanwalt) erhält dafür Bezahlung, daß
<lb/>er die Verbrecher verfolge; der Vertheidiger des Häftlings aber dafür,
<lb/>daß er Letzteren vertheidige; Keiner von Beiden wird die Sache in ge- 
<lb/>rechter Weise entscheiden können. Der Erkenntnißrichter des Häftlings
<lb/>sieht den Häftling nur für kurze Zeitdauer vor sich — höchstens einige
<lb/>Stunden lang — hingegen beobachtet der Gefängnißdirector oder -Auf- 
<lb/>seher mit geübtem Auge viele Jahre hindurch den Häftling. Es ist daher
<lb/>ein wesentlicher Unterschied vorhanden.

<lb/>8. Mitglied. Meiner Ansicht nach ist dem in Massachusetts derzeit
<lb/>gültigen Gesetz gegenüber der unbestimmten Strafdauer Vorzug zu geben.
<lb/>Ich meine das auf die Rückfälligen bezughabende Gesetz. Im Sinne
<lb/>dieses Gesetzes wird der Thäter, im Falle einer wegen eines Verbrechens
<lb/>erfolgten drittmaligen Verurteilung, zu '25 Jahren Gefängniß ver- 
<lb/>urteilt. Dieß beraubt ihn thatsächlich für alle Zeiten des freien Lebens.

<lb/>Hier nahm die Debatte ein Ende, die sich bei anderer Gelegenheit
<lb/>mit der Frage befaßte, ob es vom Gesetz gestattet werden dürfe, daß
<lb/>Jemand die für eine andere Person bemessene Strafe freiwillig abbüße.

<lb/>Schließlich erwähne ich, daß zahlreiche, außerhalb dei Anstalt stehende
<lb/>und in hervorragender socialer Stellung befindliche Personen den Häft- 
<lb/>lingen in der Elmiraer Anstalt Vorlesungen zu halten pflegen. Von den
<lb/>Vorlesungen mag die „Tie Entwickelung der Jury und deren Resultate"
<lb/>betitelte, hervorgehoben werden. Dieselbe wurde von einem Richter ge- 
<lb/>halten.
</p>

            </div>
         </div>
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            <head>Literarische Anzeigen</head>
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               <head>
                  <title>Der Causalzusammenhang von Amtsrichter Huther in Hagenow. Wismar, Hinsdorff'sche Hofbuchhandlung, 1893</title>
               </head>
        
        
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2173686_4900+1894_0069--><p/>
               <p>

                  <lb/>III. Literarische Anzeigen.

<lb/>1.

<lb/>Ter Kausalzusammenhang von Amtsrichter Huther in Hagenow,

<lb/>Wismar Hinsdorff'sche Hofbuchhandlung, 1893.

<lb/>Der Verfasser bespricht, und widerlegt vermeintlich, die vor ihm be- 
<lb/>standenen Causalitätstheorien, ohne die Urheber derselben zu bezeichnen.
<lb/>Man kann sie zwar, wenn man mit der Materie vertraut ist, erkennen,
<lb/>aber die specielle Bezugnahme auf ihre Arbeiten hätte nicht unterbleiben
<lb/>sollen, weil hierdurch die Nachprüfung jedenfalls erschwert worden ist.
<lb/>Bezüglich meiner Auffassung der Causalität wird gesagt (8), es liege ein
<lb/>Widerspruch in der Behauptung, der Erfolg sei das causale Ergebniß
<lb/>sämmtlicher Mitwirksamkeiten, dennoch sei er aber jeder einzelnen Mit-
<lb/>wirksamkeit als ganz von ihr verursacht zuzumessen. (Gerichtssaal 1870
<lb/>S. 1 fg. Causalität 1885 'S. 1 fg.) Tenn von Verursachen könne nur
<lb/>insoweit geredet werden, als eine Kraft unmittelbar aus der anderen
<lb/>entspringe, was auf die mehreren unabhängig von einander entstandenen
<lb/>und nur im Erfolge zusammentreffenden Mitwirksamkeiten keine Anwen- 
<lb/>dung finde. Darum habe jedoch auch die einzelne Mitwirksamkeit den
<lb/>Erfolg nicht in seinem vollen Umfang verursacht. Dieser Widerspruch
<lb/>ist indessen nicht vorhanden. Allerdings waren vor ihrer Vereinigung
<lb/>zu der Einheit des Erfolgs sämmtliche Mitwirksamkeiten für deren Ent- 
<lb/>stehung erforderlich. Aber es konnte auch ohne jede einzelne Mitwirk- 
<lb/>samkeit der Erfolg nicht verursacht werden, und es führt darum diese
<lb/>Verursachung auf jede einzelne Mitwirksamkeit zurück, die denn auch nach
<lb/>der stattgefundenen Vereinigung alle Mitwirksamkeiten in ihrer Einheit
<lb/>erhält. Der Verfasser selbst gelangt zu dem nämlichen Ergebniß, wenn
<lb/>er dasselbe auch nicht zu einem unzweifelhaften Ausdruck bringt. Denn
<lb/>er erörtert (66), in der Gesammtwirkung — der stattgefundenen Ver- 
<lb/>einigung — der mehreren Mitwirksamkeiten ließen sich ihre gelieferten
<lb/>Quoten nicht erkennen, sie seien zu einer, Einheit, „in welcher der kleinste
<lb/>Theil alle Mitwirksamkeiten repräsentire," verschmolzen. D. h. aber denn
<lb/>doch nichts anderes, als daß der ganze Erfolg auch der kleinsten Mit-
<lb/>wirksamkeit zur Last zu sehen sei, und wenn dieß der Fall ist, so muß
<lb/>sie ihn auch ganz verursacht haben. Freilich wird weiter gesagt, jede
</p>
               <pb facs="2173686_4900+1894_0070.tif"
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               <p>

                  <lb/>58
</p>
               <p>

                  <lb/>Literarische Anzeigen.
</p>
               <p>

                  <lb/>Mitwirksamkeit habe einen „ideellen" Antheil an der Gesammtwirkung,
<lb/>welcher sich berechnen lasse, wenn man ihre Größe zur Zeit der Ver- 
<lb/>schmelzung bestimmen könne. Aber der Verfasser betont doch mit aller
<lb/>Entschiedenheit, die Causalität sei die Wirklichkeit, und er durfte darum
<lb/>nicht von ideellen Antheilen reden, sondern nur reale Antheile anerkennen.
<lb/>Wie aber etwa ein solcher realer Antheil — oder auch nur ein ideeller
<lb/>Antheil — an dem durch mehrere Mitwirksamkeiten verursachten Tode
<lb/>construirt werden könnte, ist doch wohl kaum begreiflich. Diese Antheil-
<lb/>berechnung an den zu einer Gesammtwirkung — dem Erfolge — zu- 
<lb/>sammengeschmolzenen mehreren Mitwirksamkeiten erscheint aber auch darum
<lb/>ganz ausgeschlossen, weil sie nothwendig die Zurückführung dieser Einheit
<lb/>auf die vor ihrer Entstehung vorhanden gewesenen Mitwirksamkeiten und
<lb/>mithin die Wiederauslösung derselben voraussetzt, so daß, wenn dann die
<lb/>Antheilberechnung vorgenommen werden soll, eine Einheit gar nicht mehr
<lb/>vorhanden ist, von welcher Theile berechnet werden könnten (1. c.). Jeden- 
<lb/>falls ist ersichtlich, daß der Verfasser die Mitwirksamkeit in doppelter
<lb/>Eigenschaft, sowohl in derjenigen, welche sie vor der Verschmelzung mit
<lb/>anderen Mitwirksamkeiten, sodann aber auch in der Eigenschaft, welche
<lb/>sie innerhalb der stattgefundenen Verschmelzung besitzt, in Betracht zieht,
<lb/>und es würde ihm sonach der nämliche Widerspruch zur Last fallen, welchen
<lb/>er meiner Auffassung der Causalität vorwirft — wenn hierin überhaupt
<lb/>ein Widerspruch enthalten wäre.

<lb/>Ein Causalverlauf liegt für den Verfasser, wie gesagt, nur dann
<lb/>vor, wenn eine Wirkung unmittelbar aus der anderen entstanden ist (28.
<lb/>70), und im Falle sich derselbe bis zum Erfolge erstreckt, hat ihn die
<lb/>ursprüngliche Wirkung als die cau8a causae verursacht. Er ist aber
<lb/>auch der ganz richtigen Meinung, daß der Naturcausalismus und der
<lb/>menschliche Causalismus von der gleichen rechtlichen Bedeutung seien.
<lb/>Wenn daher Feuer angelegt und dasselbe durch einen plötzlich entstan- 
<lb/>denen Sturm angefacht worden ist, so hat die Brandlegung den Brand
<lb/>des Hauses nicht verursacht, weil der Sturm nicht aus ihr entstanden
<lb/>ist. Dieselbe würde darum außer Verantwortung sein, wenn die Mit-
<lb/>wirksamkeit nicht den ganzen Erfolg verursachte. Wäre aber der ange- 
<lb/>legte Brandstoff durch einen zufällig vorüberkommenden Menschen ange- 
<lb/>facht worden, so würde ausschließlich er den Brand verursacht haben.
<lb/>Hiermit würde man dann zu der Theorie Ortmann's gelangen, nach
<lb/>welcher als Ursache einer concreten Erscheinung das letzte derjenigen Er- 
<lb/>eignisse, durch deren successive Mitwirksamkeit das Zustandekommen der- 
<lb/>selben bedingt war, zu betrachten ist, dergestalt, daß es den ganzen Erfolg
<lb/>verursacht, während die ihm vorausgegangenen Mitwirksamkeiten, mochten
<lb/>sie auch auf die letzte gerechnet haben, ihn nicht verursachen (meine Ab- 
<lb/>handlung, Goltdammer's Archiv 1876 S. 89). Gegen diese Theorie
<lb/>. weiß der Verfasser nur vorzubringen (16), es könnten ja auch die meh-
</p>

               <pb facs="2173686_4900+1894_0071.tif"
                   n="59"
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               <p>

                  <lb/>Literarische Anzeigen.
</p>
               <p>

                  <lb/>59
</p>
               <p>

                  <lb/>reren Ereignisse gleichzeitig die letzten sein, und dann fehle es an einer
<lb/>Ursache des Erfolges. Im Uebrigen will er jedoch dieselbe nicht bean- 
<lb/>standen, und er würde sonach, im Falle das letzte Ereigniß eine Natur- 
<lb/>gewalt gewesen wäre, die vorausgegangene menschliche Thätigkeit in Er- 
<lb/>mangelung ihrer Causalität nicht strafen können.

<lb/>Die aus ihrer Quelle hervorgehende und in unmittelbarer Fortent- 
<lb/>wickelung bis zum Erfolge führende Wirkung bezeichnet der Verfasser
<lb/>als die Ursache, welche den Thäter und die Mitthäter characterisire.
<lb/>Im Gegensatz zu ihr bilden die Wirkungen, welche vor dem Beginn der- 
<lb/>selben liegen — die Veranlassung — sowie die Wirkungen, welche ihren
<lb/>Verlauf lediglich fördern, ermöglichen, und sich sonach nicht unmittel- 
<lb/>bar bis zum Erfolge erstrecken das Gebiet der Beihülfe. Aber es fragt
<lb/>sich, ob sie nicht wenigstens mittelbar von der unmittelbaren Wir- 
<lb/>kung in den Erfolg übertragen, oder ob sie überhaupt nicht zu einem
<lb/>Bestandtheil desselben werden. Im zweiten Falle würde nicht ersichtlich
<lb/>sein, woher ihre Verantwortlichkeit stammen soll. Denn es ist doch wohl
<lb/>zweifellos, daß man für einen Erfolg, zu welchem man keinen causalen
<lb/>Beitrag geliefert hat, auch nicht zu hasten braucht. Die accessorische
<lb/>Strafbarkeit konnte noch niemals begründet werden. (Gerichtssaal Bd. XLV
<lb/>S. 14 fg.) Im ersteren Falle hingegen würde entschieden werden müssen,
<lb/>ob denn die Veranlassung und Ermöglichung als Bestandtheil des Erfolgs
<lb/>einen absolut geringeren objectiven Werth für die Entstehung und die
<lb/>Existenz desselben besitze als die als ursächliche bezeichnete Wirkung, was
<lb/>verneint werden muß. Daß aber auch die lediglich veranlassende oder
<lb/>sördernde Wirkung in den Erfolg übertragen wird, das dürfte doch wohl
<lb/>kaum zu bezweifeln sein, wenn für den gesummten Verlauf der ursäch- 
<lb/>lichen Wirkung der ertheilt gewesene Rath maßgebend geblieben, oder der
<lb/>Todtschlag mit der zu derselben behändigten Axt ausgeführt worden war.
<lb/>Eine zweifelsfreie Auskunft hat der Verfasser in diesen Richtungen nicht
<lb/>ertheilt, und wäre es zur Begründung seiner Ansicht wünschenswerth
<lb/>gewesen, wenn er etwa erörtert hätte, wie es sich verhalte, wenn ein Zu- 
<lb/>rechnungsfähiger einem bereits zur Tödtung entschlossenen Unzurechnungs- 
<lb/>fähigen das dann von demselben hierzu benutzte Mittel zugestellt hatte.
<lb/>Gewiß würde hier die ursächliche Wirkung dem Unzurechnungsfähigen,
<lb/>die ermöglichende aber dem Zurechnungsfähigen zur Last fallen, und wenn
<lb/>demungeachtet dieser die That als Thäter verantworten müßte, so würde
<lb/>hierin der Beweis enthalten sein, daß eine objective Verschiedenheit zwischen
<lb/>der ermöglichenden und verursachenden Wirkung nicht bestehe, da vielmehr
<lb/>auch die erstere eine ursächliche sei. Sonach glaube ich nicht, daß meine
<lb/>Auffassung, die bloße, gleichviel wie beschaffene Mitwirksamkeit verursache
<lb/>den ganzen Erfolg, und es hänge darum lediglich von der Beschaffenheit
<lb/>des Willens ab, ob man denselben überhaupt, sei es als Thäter oder
<lb/>Gehülfe, zu verantworten habe, durch den Verfasser als unrichtig nach-
</p>

               <pb facs="2173686_4900+1894_0072.tif"
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               <p>

                  <lb/>60
</p>
               <p>

                  <lb/>Literarische Anzeige.».
</p>
               <p>

                  <lb/>gewiesen worden sei. Neuerdings stützt sich denn auch Prof. Foinitzky
<lb/>(Die strafrechtliche Doctrin der Theilnahme, Bd. XII 1892 der Zeitschrift
<lb/>für die gesammte Strafrechtswissenschaft) — anscheinend auch Prof.
<lb/>Sergejewskh — vollständig auf diese Auffassung, wenn schon er seinen
<lb/>Ausführungen einen unnöthigen sociologischen Anstrich verleiht und ge- 
<lb/>legentlich, wie z. B. bei der Causalität der Begünstigung, von dem rich- 
<lb/>tigen Wege abirrt. Unbekannt war ihm gewesen, daß diese Auffassung
<lb/>ganz in seinem Sinne in der deutschen Strafrechtstheorie bereits zu dem
<lb/>Ergebniß geführt hat, es sei jeder zu dem Erfolge Mitwirkende, auch der
<lb/>Anstifter, lediglich nach seiner eigenen Verschuldung und Wirksamkeit
<lb/>zu beurtheilen, und es besitze darum die Theilnahme keine besonderen
<lb/>rechtlichen Eigenthümlichkeiten (meine Theilnahme und Begünstigung 1860;
<lb/>Abhandlung 1862 u. s. w.).

<lb/>Was sodann das Verhältniß des Willens zur Causalität anbelangt,
<lb/>so erkennt zwar der Verfasser in gewissen Grenzen die Freiheit desselben
<lb/>an; seine betreffenden Erörterungen sind jedoch ausweichend und führen
<lb/>in Wirklichkeit zu dem Determinismus. Bezüglich der Modalitäten des
<lb/>Willens hebt er hervor, daß man auch das als nothwendig erkannte Er-
<lb/>gebniß seiner Handlung von demselben ablehnen könne (51). Bezüglich
<lb/>der Schuld aber sagt er in dem Vorwort, sie sei weiter nichts als die
<lb/>der Handlung vorangehende innere Causalität, und er wiederholt sonach
<lb/>die Ansicht, welche der damaligen Theorie gegenüber, die nur eine äußere
<lb/>Causalität kannte, zuerst in meiner Abhandlung, Gerichtssaal 1869 und
<lb/>in meiner Abhandlung 1878 S. 112 bei der Begründung der Causalität
<lb/>ausgesprochen und seither festgehalten worden ist. Er bringt jedoch diese
<lb/>innere Causalität, als deren causale Folge das Fehlen der verhindern- 
<lb/>den Thatsache anzusehen ist, bei der Beurtheilung der Verursachung durch
<lb/>Unterlassung mit derselben nicht in Verbindung und befindet sich sonach
<lb/>auf dem Standpunkt von Prof. Landsberg (meine Kritik, Gerichts- 
<lb/>saal Bd. XLV). Immerhin sind seine einschlägigen Ausführungen über
<lb/>die negative Causalität bemerkenswerth gegenüber der Meinung, daß die
<lb/>Unterlassung überhaupt nicht verursache, und darum nur dann straf- 
<lb/>bar erscheine, wenn sie ausdrücklich im Gesetze mit Strafe bedroht werde.
<lb/>Zugegeben wird hierbei, daß sie von dem Gesetze als Verursachung be- 
<lb/>straft werden könne, und das darf doch nur dann als gerechtfertigt an- 
<lb/>gesehen werden, wenn sie auch wirklich verursacht. &gt;

<lb/>Endlich meint der Verfasser, eine objective Gefahr liege vor, wenn
<lb/>die mögliche und ermöglichte Wirkung als übele Einwirkung auf etwas
<lb/>gegeben erscheine. Erkennbar werde, daß sie bestanden habe, wenn die
<lb/>übele Wirkung eingetreten sei. Werde jedoch etwas als gefährlich an- 
<lb/>gesehen, was nicht gefährlich sei, so habe man es lediglich mit einem
<lb/>Urtheile zu thun, nicht aber Habh dann eine objective Gefahr bestanden
<lb/>(106. 107; m. Abhandlung, Gerichtssaal Bd. XI.IV S. 321 fg.). Soll
</p>

            </div>
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               <head>
                  <title>Walter Gensel, Director am Landgericht zu Leipzig, Die Sprache des Entwurfs eines bürgerlichen Gesetzbuchs. Leipzig, Verlag von Fr. Wilh. Grunow, 1893</title>
               </head>
        
        
        
               <!-- Case 3: ocr of page 2173686_4900+1894_0073--><p/>
               <p>

                  <lb/>Literarische Anzeigen.
</p>
               <p>

                  <lb/>61
</p>
               <p>

                  <lb/>hiermit nur gesagt werden, im Falle der übele Erfolg eingetreten sei,
<lb/>müsse vorher eine Gefahr objectiv bestanden haben, so muß man das
<lb/>natürlich als richtig anerkennen. Der Versuch kann dann aber keine
<lb/>objective Gefahr enthalten, und es kann darum auch nicht richtig sein,
<lb/>daß er nur dann gegeben sei, wenn die nahe (objective) Möglichkeit des
<lb/>übelen Erfolgs Vorgelegen habe. Denn es beruht dann die Annahme
<lb/>dieser Möglichkeit stets auf einem Urtheile, welches sich auf einen that-
<lb/>sächlichen Jrrthum stützt. Im Falle ein leerer Cassenschrank in diebischer
<lb/>Absicht aufgebrochen worden war, hatte zu keiner Zeit die objective
<lb/>Gefahr einer Wegnahme Vorgelegen. Dennoch bezweifelt Niemand,
<lb/>daß hier ein versuchter Diebstahl zu bestrafen sei, und hierin ist der
<lb/>Beweis dafür enthalten, daß das Wesen des Versuchs ein lediglich subjec-
<lb/>tives ist.

<lb/>Werden hiernach auch die von der vorliegenden Schrift festgestellten
<lb/>Resultate nicht überall gebilligt werden können, so bietet dieselbe doch in
<lb/>ihren näheren Erörterungen und insbesondere in der Herleitung derselben
<lb/>aus dem Sprachgebrauche ein nicht unerhebliches Interesse dar.

<lb/>v. Buri.
</p>
               <p>

                  <lb/>2.

<lb/>Walter Gensel, Director am Landgericht zu Leipzig. Die Sprache
<lb/>des Entwurfs eines bürgerlichen Gesetzbuchs. Eine Kritik,
<lb/>zugleich eine Mahnung an alle deutschen Juristen. Leipzig. Verlag
<lb/>von Fr. Wilh. Grunow. 1893. (Separatabdruck aus dem Grenz- 
<lb/>boten. 79 Seiten.)

<lb/>Eine Kritik der Sprache des Civilgesetzentwurfs hat neben der Kritik
<lb/>der Rechtssätze gewiß ihre volle Berechtigung. Sie gewinnt aber eine
<lb/>noch höhere Bedeutung, wenn sie, wie das Schriftchen, theils durch die
<lb/>Art der Kritik, theils durch ein ausführliches Vorwort zu der Mahnung
<lb/>wird, welche der Zusatz zum Titel bezeichnet. Die Kritik wird hoffent- 
<lb/>lich der Beachtung der gründlich arbeitendest Commission in Berlin nicht
<lb/>entgehen. Von dem Mahnwort wünschen wir, daß es keinem Juristen
<lb/>entgehen möchte. Auch wenn man nicht so schwarz sieht, wie der Herr
<lb/>Verfasser bei Veurtheilung des heutigen Juristendeutsches thut, und wenn
<lb/>man anerkennt, daß sich, sowohl was Reinheit der Sprache als was den
<lb/>Gebrauch von Fremdwörtern betrifft, ein mächtiger Umschwung zum
<lb/>Bessern fühlbar macht, bleibt noch so viel Undeutsches und Unrichtiges
<lb/>in der Juristensprache übrig, daß die Mahnung eine vollberechtigte ist.
<lb/>Wir glauben dafür einen mildernden Umstand geltend machen zu können,
<lb/>den der Herr Verfasser, wenigstens ausdrücklich, nicht anerkannt hat. Es
<lb/>ist dieß die Geschäftsüberhäufung vieler Gerichte, welche den Verfasser
<lb/>der Urtheile oder sonstigen Erlasse nicht dazu kommen läßt, Nachlässig-
</p>
            </div>
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                n="62"
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               <head>
                  <title>Theorie der Verbrechensconcurrenz von Dr. Fr. Wachenfeld, Privatdocent in Marburg. Berlin, Carl Heymann's Verlag, 1893</title>
               </head>
        
        
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2173686_4900+1894_0074--><p/>
               <p>

                  <lb/>62
</p>
               <p>

                  <lb/>Literarische Anzeigen.
</p>
               <p>

                  <lb/>feiten auszumerzen und die allmälig entstehende Gewohnheit schlechter
<lb/>Schreibweise zu verhindern. Diesen würde das Mahnwort als eine nütz- 
<lb/>liche Aufrüttelung dienen; denn die Gewohnheit führt dazu, daß der
<lb/>Schreibende für ein richtiges Deutsch keine größere Mühe und nicht mehr
<lb/>Zeit aufzuwenden braucht, als für ein fehlerhaftes. Form und In- 
<lb/>halt würden aber sicher gewinnen, wenn die Ueberhastung bei vielen
<lb/>Gerichten beseitigt würde. Bis dieses Ziel zu erreichen ist, kann aber
<lb/>das Schriftchen sehr nützlich wirken und es bildet nicht nur ein nütz- 
<lb/>liches, sondern sogar ein wohlschmeckendes Arzneimittel; denn das Lesen
<lb/>(fast wäre der Feder das Wort „Lectüre" entschlüpft) der Schrift ist sehr
<lb/>unterhaltend. St.
</p>
               <p>

                  <lb/>3.

<lb/>Theorie der Verbrechensconcurrenz von Dr. Fr. Wachenfeld, Pripat-

<lb/>docent in Marburg. Berlin, Carl Heymann's Verlag, 1893.

<lb/>Gesagt wird: Die Handlung besteht aus der gewollten Körperbewe- 
<lb/>gung mit ihrer Wirkung bis zu dem Erfolge einschließlich; sie ist das
<lb/>Verbrechen abgesehen von der Schuld (26). Der Begriff der Handlung
<lb/>enthält kein subjectives Moment und bedeutet vielmehr nur die objectiv
<lb/>von dem Gesetze geforderte Thätigkeit. Wenn daher in strafloser Absicht
<lb/>in der ersten Nacht die Durchstechung des Dammes begonnen, dann aber
<lb/>in der zweiten Nacht diese Durchstechung schuldvoll vollendet wurde, so
<lb/>hat die an sich strafbare Handlung bereits in der ersten Nacht ihren
<lb/>Anfang genommen (28). Bei einer Handlung ist immer nur ein Causal-
<lb/>verlauf vorhanden, und es kann darum durch eine Handlung niemals
<lb/>eine Mehrheit von Verbrechen und zwar selbst dann nicht begangen wer- 
<lb/>den (60), wenn im Verlauf der Causalität erst das eine und dann das
<lb/>andere Object verletzt, oder die Verletzung der mehreren Objecte dadurch
<lb/>herbeigeführt worden ist, daß eine Spaltung der Causalität stattgefunden,
<lb/>die geworfene Bombe also in Folge ihrer Zersplitterung mehrere Menschen
<lb/>getödtet hat. Denn die Thätigkeit war eine einheitliche (35). Aber der
<lb/>Erfolg ist eine Rechtswirkung, und es liegen darum in dem Falle des
<lb/>incestuosen Ehebruchs zwei Erfolge vor (32). Hat Jemand ein fremdes
<lb/>Haus verbrecherisch angezündet, der Eigenthümer verliert Hab und Gut,
<lb/>kommt in Noth und entleibt sich aus Gram über den erlittenen Verlust,
<lb/>so haben die Wirkungen der Brandstiftung mit dem Niederbrennen des
<lb/>Hauses aufgehört, und was sich noch weiter ereignete, ist wohl eine Folge,
<lb/>aber keine Wirkung derselben gewesen (18). Das werden ja wohl im
<lb/>Wesentlichen die Gesichtspuncte sein, welche brauchbare Resultate in der
<lb/>Lehre von der Concurrenz erzielen sollen.

<lb/>Richtig sind sie jedoch nicht. Die Handlung hat nur die Bedeutung
<lb/>einer Wirkung des Willens (Gerichtssaal Bd. XLI S. 432 fg.), und es
</p>
               <pb facs="2173686_4900+1894_0075.tif"
                   n="63"
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               <p>

                  <lb/>Literarische Anzeigen.
</p>
               <p>

                  <lb/>63
</p>
               <p>

                  <lb/>ist nicht einzusehen, warum nicht eine Wirkung mehrere Ursachen sollte
<lb/>enthalten können. Ist die geworfene Bombe in Stücke zersprungen und
<lb/>hat so den Tod mehrerer Menschen herbeigeführt, so lag für jede Tödtung
<lb/>die ihr entsprechende Ursache bereits in dem Werfen derselben. Dieses Werfen
<lb/>enthielt also mehrere Cusalitäten, und einer jeden derselben entsprach ein
<lb/>auf sie gerichteter Entschluß, einen Menschen zu tödten. Daher war das
<lb/>Werfen keine einheitliche causale Thätigkeit, welche die subjective und ob-
<lb/>jective Mehrheit der Erfolge zu einer Einheit verbinden konnte. Es
<lb/>würde ferner der Schlosser, welcher ohne diebische Absicht im Aufträge
<lb/>des Eigenthümers den Schrank geöffnet, dann aber ein Kleidungsstück
<lb/>aus demselben entwendet hatte, nach der Analogie des Dammgräbers,
<lb/>eines Diebstahles mittelst falscher Schlüssel schuldig sein. Für die Ur- 
<lb/>sächlichkeit des Dammgräbers aber erscheint es ganz gleichgiltig, daß er
<lb/>bereits in der ersten Nacht mit dem Durchbruch begonnen hat, weil er
<lb/>für den vollen Erfolg auch dann hasten würde, wenn diese Beschädigung
<lb/>des Dammes einer Naturkraft zugeschrieben werden müßte. Was unter
<lb/>einer schuldlosen, bereits an sich strafbaren Handlung verstanden werden
<lb/>soll, ist nicht zu begreifen. Sodann hat der strafbare Erfolg selbstver- 
<lb/>ständlich eine rechtliche Bedeutung, aber es kann doch von der Verletzung
<lb/>eines Gesetzes nicht eher geredet werden, als bis derselbe in seinem That-
<lb/>bestande vorliegt. In dem Falle des incestuosen Ehebruchs liegt jedoch
<lb/>nur eine Causalität vor, weil nur eine geschlechtliche Vereinigung in Frage
<lb/>steht, die nur entweder zur Construction des Thatbestandes des Incestes
<lb/>oder desjenigen des Ehebruchs benutzt, nicht aber zweimal zur kumula- 
<lb/>tiven Construction der beiden Thatbestände verwerthet werden kann. Es
<lb/>soll ja aber auch nach der Meinung des Verfassers selbst eine einheitliche
<lb/>Thätigkeit nur einen Erfolg haben können, und diese einheitliche Thätig- 
<lb/>keit wird von der einmaligen Geschlechtsvereinigung dargestellt. Endlich
<lb/>überzeugt man sich sofort davon, daß zwischen Wirkung und Folge keine
<lb/>ursächliche Verschiedenheit besteht, im Falle der Thäter nicht allein die
<lb/>Brandstiftung, sondern auch die Tödtung des Eigenthümers beabsichtigt
<lb/>hatte. Tie Haftbarkeit würde dann auch für die Tödtung begründet sein
<lb/>wenn der Causalverlauf in Berechnung gezogen gewesen wäre.

<lb/>Eine Jdealconcurrenz als verbrecherische Mehrheit kann es selbstver- 
<lb/>ständlich nach diesen Voraussetzungen des Verfassers nicht geben. Es sei
<lb/>aber (80) gar nichts dagegen einzuwenden, wenn es in der Urtheilssormel
<lb/>heiße, der Angeklagte werde wegen fahrlässiger Tödtung und vorsätzlicher
<lb/>Sachbeschädigung in einer Handlung nach §. 280 St.G.B. mit einer
<lb/>Strafe von so und so viel bestraft. Wie jedoch eine Strafe für vorsätz- 
<lb/>liche Sachbeschädigung aus §. 280 St.G.B. entnommen werden könnte,
<lb/>ist nicht erfindlich. Der Verfasser meint (61), es sei ein großer Unter- 
<lb/>schied, je nachdem zwei Menschen mit einem Schüsse — etwa durch das
<lb/>gleichzeitige Abdrücken der beiden Gewehrläufe — oder mittelst zweier
</p>

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               <p>

                  <lb/>64
</p>
               <p>

                  <lb/>Literarische Anzeigen.
</p>
               <p>

                  <lb/>auf einander folgender Schüsse getödtet würden. Allein im ersten Falle
<lb/>war die Verschuldung eine größere als in jedem der beiden letzteren, und
<lb/>es wird darum die rechtliche Verschiedenheit derselben schwerlich eine so
<lb/>wesentliche sein, daß sie als Criterium für die Einheit oder Mehrheit der
<lb/>Erfolge verwendet werden dürfte. Zum fortgesetzten Verbrechen (103,104)
<lb/>wird das auch von dem Verfasser anerkannt. Seine Erörterungen über
<lb/>die gesetzliche Einheit und die Realconcurrenz enthalten einzelne zutreffende
<lb/>Bemerkungen, zu einem neugewonnenen Principe scheinen dieselben jedoch
<lb/>nicht geführt zu haben. Was aber das fortgesetzte Verbrechen anbelangt,
<lb/>so wird dasselbe in dem durch die an und für sich selbständigen Delicte
<lb/>verursachten Gesammtschaden gefunden, welcher sie zu einer Einheit ver- 
<lb/>binde. In jeder einzelnen Handlung habe der Thäter zwar das näm- 
<lb/>liche concrete Rechtsgut verletzt, und das nämliche Strafgesetz übertreten,
<lb/>ein qualitativer Unterschied bestehe jedoch zwischen den einzelnen Delikten
<lb/>nicht. Alle zusammen bewirkten nur einen einzigen Erfolg. Aber der
<lb/>Erfolg muß ja doch eine strafrechtliche Bedeutung besitzen, und zu dieser
<lb/>Bedeutung ist der Gesammtschaden nicht erhoben worden. Auch müßte,
<lb/>im Falle dieser Gesammtschaden das Merkmal des fortgesetzten Verbrechens
<lb/>wäre, die Einheit des Entschlusses sowie die Nämlichkeit des verletzten
<lb/>Gesetzes und Objects gleichgiltig erscheinen. Die sämmtlichen Bäume
<lb/>einer Allee mögen zwar als eine begriffliche Einheit betrachtet werden
<lb/>können, eine sachliche Einheit, deren ursächliche Verletzung möglich wäre,
<lb/>stellen sie aber nicht dar.

<lb/>Wenn dann noch der Verfasser die bewegende Kraft als Ursache zu
<lb/>den Bedingungen in Gegensatz bringt, so hätte es zur Begründung noch
<lb/>des weiteren Nachweises bedurft, daß dieselben zu dem Erfolge nicht mit- 
<lb/>wirkten, oder wie sich denn ihre Mitwirkung von der ursächlichen unter- 
<lb/>scheide. Ob zwischen dem Versuche und dem ausgebliebenen Erfolge ein
<lb/>Causalzusammenhang bestehe oder nicht, ist von dem Verfasser nicht zum
<lb/>klaren Ausdruck gebracht worden (39). Daß aber derselbe nicht an sich
<lb/>sondern nur durch seine Richtung auf den vorgestellten Erfolg strafbar
<lb/>erscheine, ist eine selbstverständliche Wahrheit, welche für die subjective
<lb/>Versuchstheorie und gegen die Meinung des Verfassers spricht, man könne
<lb/>den Versuch auch mit solchen Acten beginnen lassen, welche sich der Thäter
<lb/>nicht als mitverursachend vorgestellt habe, wenn nur ihre objective Zu- 
<lb/>gehörigkeit zur Thätigkeit feststehe (40; s. oben). Diese bloße objective
<lb/>Zugehörigkeit kann jedoch keinerlei rechtliche Bedeutung beanspruchen,
<lb/>weder sofort noch hintendrein, und ob überhaupt im Versuche eine solche
<lb/>objective Zugehörigkeit zur Vollendung enthalten ist, das ist gerade die
<lb/>Frage, welche verneint werden muß. Endlich findet der Verfasser in der
<lb/>Unterlassung eine ursächliche Mitwirkung zum Erfolge (42), wenn ein
<lb/>vorhandener Causalverlauf benutzt oder die Herrschaft über denselben
<lb/>übernommen werde. Das ist ja nun auch richtig, aber diese Benutzung
</p>

            </div>
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               <head>
                  <title>Der Militärstrafproceß in Deutschland und seine Reform. Von Dr. v. Marck. Berlin, v. Decker's Verlag 1893</title>
               </head>
        
        
        
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               <p>

                  <lb/>Literarische Anzeigen.
</p>
               <p>

                  <lb/>65
</p>
               <p>

                  <lb/>und Uebernahme soll schon dann gegeben sein, wenn nur die Möglichkeit
<lb/>hierzu Vorgelegen habe, während sie doch unbedingt einen causalen Ein- 
<lb/>griff in den Causalverlauf verlangen. Die Jnterferenztheorie wird durch
<lb/>die betreffenden Ausführungen nicht entfernt widerlegt. Daß die Causa-
<lb/>lität und die Verantwortlichkeit für dieselbe unterschieden werden müssen,
<lb/>ist noch nicht so allgemein anerkannt, wie der Verfasser meint (43), und
<lb/>darf sogar von den Deterministen nicht zugegeben werden. Jedenfalls
<lb/>rührt aber diese Unterscheidung nicht von den für dieselbe citirten Auto- 
<lb/>ren her.

<lb/>Auch in seiner Kritik des Gesetzes und der bereits in Betreff der
<lb/>Concurrenz vorhandenen Literatur war der Verfasser nicht gerade glück- 
<lb/>lich. Namentlich sind die vielfachen Einwendungen gegen meine Schrift:
<lb/>Einheit und Mehrheit der Verbrechen 1879, verfehlt. Daß eine gesetz- 
<lb/>liche Einheit im Falle eines Diebstahls mit Einsteigen anzunehmen ist,
<lb/>erscheint selbstverständlich, weil hier an und für sich betrachtet die Ver- 
<lb/>gehen des Hausfriedensbruchs und des Diebstahls zusammen treffen. Kommt
<lb/>dann noch ein Einbruch hinzu, so ergibt sich natürlich nicht ein doppelter
<lb/>Diebstahl, Wohl aber würde derselbe als Sachbeschädigung mit dem bereits
<lb/>qualificirten Diebstahl real concurriren, wenn ihr nicht durch ihre gesetz- 
<lb/>liche Verbindung mit dem Diebstahl die Selbstständigkeit entzogen worden
<lb/>wäre. Die Erörterung des Verfassers S. 85 Anm. 1 ist darum ganz
<lb/>unangebracht. Eingehendere Widerlegungen würden indessen hier zu weit
<lb/>führen. Der Verfasser bezeichnet in seinem Vorwort die citirte Schrift
<lb/>als einen Wendepunct, und das trifft insoweit zu, als sie sich bemüht,
<lb/>an Stelle des unfaßbaren Begriffs der Handlung denjenigen der Causa-
<lb/>lität als Criterium für die Concurrenz einzuführen. Allein sie beruht
<lb/>auf der Voraussetzung, daß derselbe auch richtig erkannt werde. Statt
<lb/>das Verbrechen als Handlung einschließlich ihres Erfolgs mit Ausschluß
<lb/>der Verschuldung zu bezeichnen, hätte der Verfasser von seinem Stand-
<lb/>punct aus gerade so gut sagen können, das Verbrechen sei von Anfang
<lb/>an ein Causalverlauf mit Ausschluß der Verschuldung, und er würde
<lb/>dann vor manchen unzutreffenden Folgerungen bewahrt geblieben sein,
<lb/>zu welchen er durch den Begriff der Handlung veranlaßt worden ist.
<lb/>Uebrigens ist auch die Schuld das Ergebniß eines inneren Causalverlaufs,
<lb/>welchen der Handelnde freilich hätte verhindern können, wenn er gewollt
<lb/>hätte. von Buri.
</p>
               <p>

                  <lb/>4.

<lb/>Der Milsitärstrafproceß in Deutschland und seine Re- 
<lb/>form. Von Dt. v. Marck. Berlin 1893, v. Decker's Verlag.
<lb/>445 S., 8 0.

<lb/>Nach der Vorrede beabsichtigte der Verfasser eine umfassende ver- 
<lb/>gleichende und zugleich kritische, systematische Bearbeitung der Materie,

<lb/>Der Genchtssaal. XLIX. Band. 5
</p>
               <pb facs="2173686_4900+1894_0078.tif"
                   n="66"
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               <p>

                  <lb/>66
</p>
               <p>

                  <lb/>Literarische Anzeigen.
</p>
               <p>

                  <lb/>welche zugleich „die historische und philosophische Methode heranziehen
<lb/>müsse"; er ist dieser Absicht jedoch nicht gerecht geworden. Abgesehen
<lb/>davon, daß er auf jede eigene Forschung verzichtete, indem er sich in
<lb/>seiner „Vorgeschichte" den Ausführungen zweier hervorragender Schrift- 
<lb/>steller einfach anschloß, that er es noch überdies in einer zur sonstigen
<lb/>allzu breiten Anlage des Buches zu summarischen Weise, daß er
<lb/>einerseits das für das deutsche Recht durchaus nicht unwichtige franzö- 
<lb/>sische und das deutsch-österreichische Militärrecht, wie es sich vom Jahre
<lb/>1621 ab entwickelte, ganz (!) unbeachtet ließ, und in einer so unsyste- 
<lb/>matischen Weise, daß er z. B. den Militärproceß zur Zeit der Carolina
<lb/>vor dem Rechte der langen Spieße bespricht (wie wohl Carl's V. „Ord- 
<lb/>nung der deutschen Lanzknechte" sich auf dieses Recht stützt) und seine
<lb/>geschichtliche Darstellung jeder nach Zeitgrenzen oder Quellen markirten
<lb/>Eintheilung bar läßt. Aber auch das Literaturverzeichniß umschließt
<lb/>nicht die gesammte einschlägige Literatur, denn die deutsche Militär-
<lb/>proceßrechtsliteratur beginnt glücklicherweise nicht mit dem Jahre 1853
<lb/>und hat Größen wie Fronsperger, Schwendi (16. Jahrhundert),
<lb/>Schottelius, Stieler (17. Jahrhundert), Dölffer, Ludewig,
<lb/>Lünig, Fleming, Waldenutz,Ludovic (18. Jahrhundert) u. a. m.
<lb/>Aber selbst die zeitgenössische Literatur ist dem Autor nicht geläufig, der
<lb/>z. B. das von Korwin-Dzbannki bloß „kritisirte" Heeresstrafrecht
<lb/>diesem selbst zuschreibt, während er die hochbedeutsame Korwin-
<lb/>Dzbanki'sche Schrift „Zur Reform des ö.-u. Militärstrasprocesses" von
<lb/>1882 (nebst seinen Positiven Reformvorschlägen) ganz unerwähnt läßt.
<lb/>Daß der Nestor der Militärstrafrechtswissenschaft Damianitsch und
<lb/>eine Autorität wie B o t h e, in der Literaturbesprechung kürzer und kälter
<lb/>abgefertigt werden als ein — Reinsdorfs, und daß die Verfechter einer
<lb/>radicalen Reform der Gallomanie u. dergl. geziehen werden, ist für die
<lb/>Richtung des Autors bezeichnend genug.

<lb/>Dabei geht der Verfasser von historischen und rechtsphilosophischen
<lb/>Voraussetzungen aus, die man schon allgemein für längst überwunden
<lb/>hielt. Aussprüche, wie: „Die Militärjustizpflege ist neben ihrer all- 
<lb/>gemeinen Function der Verwirklichung des Rechtes gegen das Unrecht (?)
<lb/>ein wesentliches — Erziehungsmittel" (!), oder „Des Militärstrasprocesses
<lb/>besondere Gestaltung ist von dem Gedanken durchweht, die Autorität des
<lb/>Vorgesetzten gegenüber den Untergebenen zu erhalten, zu — stärken", oder
<lb/>„Die Militärrechtspflege ist vorwiegend (!!) Erziehungsmittel gegenüber
<lb/>dem — Soldaten", oder gar „Das materielle Strafgesetz ist wesentlich (!)
<lb/>vom Princip der Besserung des Einzelnen und Abschreckung des Ganzen
<lb/>beherrscht, also (?) erscheint als — Erziehungsmittel" u. s. w. (vergl.
<lb/>S. IX. XII, 116, 124, 145, 156, 161, 314 u. f. f.), thun dar, daß selbst
<lb/>die gangbarsten Strafrechtstheorien dem Autor fremd geblieben sind.
<lb/>.Daß sein System auf die falsche Theorie der „Erziehung durch Straf-
</p>

            </div>
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               <head>
                  <title>Militärrechtliche und militär-ethische Abhandlungen von Dr. Dangelmaier, k. und k. Major-Auditor. Wien, Verlag von Braumüller, 1893</title>
               </head>
        
        
        
               <!-- Case 3: ocr of page 2173686_4900+1894_0079--><p/>
               <p>

                  <lb/>Literarische Anzeigen.
</p>
               <p>

                  <lb/>67
</p>
               <p>

                  <lb/>gesetze" aufgebaut zu falschen Schlüssen führen muß, ist aufliegend, und
<lb/>sei hier nur als drastisches Beispiel auf Anm. 4 S. 329 verwiesen, wo
<lb/>der Autor den Gebrauch von Rechtsmitteln gegen Urtheile als — Oppo- 
<lb/>sition (!) gegen Vorgesetzte bezeichnet und vorschlägt, diese „Collision"
<lb/>durch „thunlichste" — Beschränkung der Rechtsmittel abzuschwächen und
<lb/>das „Suchen von Cautelen gegen Willkür des Richters und die Häufung
<lb/>von Rechtsmitteln gegen Jrrthum des Richters" ein juristisches Manchester- 
<lb/>thum nennt (S. 141).

<lb/>Das Abthun der hochwichtigen Frage nach der Adoptirung des fran- 
<lb/>zösischen oder eines anderen (etwa des hochentwickelten russischen) Militär-
<lb/>strafproceßrechtes mit der Phrase: „Dem französischen Volke ist der Krieg
<lb/>Selbstzweck, als ein Mittel zur gloire, der Franzose wird das Höchste
<lb/>leisten in der Offensive, wir Deutsche sind ein Friedensvolk par excel-
<lb/>lence,“ die ebenso politisch-geschichtlich, als militärrechtshistorisch falsch
<lb/>ist, oder der vielleicht noch wichtigeren Frage nach der Unterstellung auch
<lb/>der streng-gemeinrechtlichen Delicte der Soldaten unter die Militär- 
<lb/>gerichtsbarkeit durch den schon längst als unrichtig erwiesenen Hinweis,
<lb/>„daß jede (?) Strafthat des Soldaten zugleich eine — Militärdienst- 
<lb/>pflichtverletzung enthalte," characterisirt weiters dieses Werk, das nach
<lb/>der historischen und rechtsphilosophischen Seite hin durchaus nicht be- 
<lb/>friedigen kann.

<lb/>Dagegen muß die Arbeit, insoweit sie die Geschichte der Reform- 
<lb/>bestrebung, wie selbe sich im Kreise der Gesetzgebungsfactoren, in der
<lb/>Publcistik und in der außerparlamentarischen Thätigkeit insbesonders
<lb/>seit 1862 in den deutschen Staaten darstellt, liefert, als eine ebenso
<lb/>fleißige als werthvolle bezeichnet werden. W.
</p>
               <p>

                  <lb/>5.

<lb/>Militärrechtliche und militär-ethische Abhandlungen
<lb/>von Di*. Dangelmaier, k. und k. Major-Auditor, Wien 1893,
<lb/>Verlag von Braumüller. 230 S. 8o.

<lb/>In den vorstehenden Abhandlungen, von denen mehrere früher schon
<lb/>in verschiedenen Fachzeitungen veröffentlicht wurden und durch ihre rechts- 
<lb/>philosophische und ethische Vertiefung in den militärrechtswissenschaft- 
<lb/>lichen Kreisen den Namen des Autors zu einem allbekannten machten
<lb/>werden die modernen Rechtsgrundsätze und ihre ethisch-rechtliche Grund- 
<lb/>lage in ebenso vornehmer als -- mit Rücksicht auf das militärische Laien-
<lb/>publicum — leicht verständlicher Weise verfochten. In einer Reihe an- 
<lb/>scheinend nicht zusammenhängender Abschnitte wird die historische Ent- 
<lb/>wickelung des Militärstrafrechts, seine philosophische Begründung, seine
<lb/>Abgrenzung dem Disciplinar- und dem gemeinen Strafrechte gegen--
</p>
            </div>
            <pb facs="2173686_4900+1894_0080.tif"
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            <div xml:id="d70472e7616" type="review">
               <head>
                  <title>Dr. Stanislaus Ritter v. Korwin Dzbanski, k. k. Major-Auditor, Der Zweikampf mit besonderer Berücksichtigung des neuesten Entwurfs eines österreichischen allgemeinen Strafgesetzes. Wien, Verlagsanstalt "Reichswehr", 1893</title>
               </head>
        
        
        
               <!-- Case 3: ocr of page 2173686_4900+1894_0080--><p/>
               <p>

                  <lb/>68
</p>
               <p>

                  <lb/>Literarische Anzeigen.
</p>
               <p>

                  <lb/>über und Abweichungen vom letzteren, und seine Stellung im Staate
<lb/>und Heerwesen prägnant vorgeführt. Trotz der philosophischen Richtung
<lb/>läßt, der Autor die practische Belehrung nicht aus dem Auge, und sind die
<lb/>Abschnitte über die Waffenanwendung, die Subordinationsverletzung durch
<lb/>Herausforderung zum Zweikampfe, über die Bedeutung des militärischen
<lb/>Befehls, die Ehrennothwehr, den militärischen Landesverrath und die
<lb/>Kriegsgefangenschaft von eminent practischer Bedeutung. Kleine Irrungen,
<lb/>wie z. B., daß §. 114 des österreichischen Militärstrafgesetzes den Audi- 
<lb/>toren und Militärärzten die Ehrennothwehr versage, sind selbstver- 
<lb/>ständlich nicht geeignet, den Werth dieses Buches zu beeinträchtigen.

<lb/>Als Probe seines rechtsphilosophischen Standpunctes sei auf S. 161
<lb/>verwiesen: „Das strafrechtliche Princip im Allgemeinen und im Militär- 
<lb/>strafrechte ist dasselbe. Der Grund der Strafe ist die innere Ge- 
<lb/>rechtigkeit derselben. Der Zweck der vom Staate nach diesem Prin- 
<lb/>cipe verhängten Strafe ist die Aufrechthaltung der staatlichen, beziehungs- 
<lb/>weise der Rechtsordnung im Heere," und auf S. 170; „Das Princip
<lb/>der Gerechtigkeit hat nicht nur im materiellen, sondern auch im
<lb/>formellen Strafrecht, im Strafprocesse zur Anwendung zu gelangen."

<lb/>Das Buch ist ein werthvoller Beitrag nicht bloß zur Militärrechts- 
<lb/>literatur. ' W.
</p>
               <p>

                  <lb/>6.

<lb/>Dr. Stanislaus Ritter v. Korwin Dzbanski, k. k. Major-
<lb/>Auditor. Der Zweikampf mit besonderer Berücksichtigung des
<lb/>neuesten Entwurfs eines österreichischen allgemeinen Strafgesetzes.
<lb/>Wien 1893, Berlagsanstalt „Reichswehr".

<lb/>Daß auch heute noch eine Lanze für den Zweikampf gebrochen wird,
<lb/>kann Niemand überraschen. Steht er doch trotz aller staatlichen Gesetze
<lb/>noch im Ehrencodex vieler Categorien von Staatsangehörigen und steht
<lb/>er doch noch unerschütterlich fest in den militärischen Sitten, trotz des
<lb/>unleugbaren Widerspruchs, daß Derjenige bestraft wird, welcher in Folge
<lb/>Ausspruchs des Ehrengerichts sich geschlagen hat, daß er entlassen wird,
<lb/>wenn er den Zweikampf verweigert. Daß aber der Zweikampf zu einer
<lb/>staatlichen Institution gemacht werden soll, wie Ritter v. Korwin vor- 
<lb/>schlägt, ist ein Anachronismus, den man nicht für möglich halten sollte.
<lb/>Der Staat soll dies als Selbsthülfe betrachten, d. h. er soll sich ohn- 
<lb/>mächtig erklären, die angegriffene Ehre der Staatsbürger zu schützen.
<lb/>Diese Ohnmacht will der Herr Verfasser damit construiren, daß Fälle
<lb/>Vorkommen, in welchen es entehrenden Beschuldigungen ebenso an Beweis
<lb/>fehlt, wie der Unschuldsbetheuerung des Beschuldigten. Der übrig bleibende
<lb/>Perdacht soll durch Zweikampf getilgt werden. Daß der Haupteinwand
<lb/>gegen den Zweikampf darin liegt, daß der Muth, einen Zweikampf zu
</p>
            </div>
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                  <title>Dr. Friedrich Stein, a.o. Professor der Rechte in Leipzig, Das private Wissen des Richters. Leipzig, Verlag von C. L. Hirschfeld, 1893</title>
               </head>
        
        
        
               <!-- Case 3: ocr of page 2173686_4900+1894_0081--><p/>
               <p>

                  <lb/>Literarische Anzeigen.
</p>
               <p>

                  <lb/>69
</p>
               <p>

                  <lb/>bestehen, kein Beweis der Ehrenhaftigkeit ist; daß deßhalb derselbe Zweifel,
<lb/>der auf der Ehrenhaftigkeit des Beschuldigten lastet, nach dem Zweikampf
<lb/>ebenso fortbesteht, wie vorher; daß der Beschuldiger sich eigentlich mit
<lb/>einem von ihm als unehrenhaft Bezeichneten gar nicht schlagen kann;
<lb/>daß der ganze Vorschlag auf eine Wiederbelebung des Gottesurtheils
<lb/>hinauslaufen würde, ignorirt der Herr Verfasser vollständig. Aber noch
<lb/>mehr. Dieselbe Lage, die zwischen Männern Vorkommen kann, ist auch
<lb/>zwischen Frauen möglich, denen der Staat doch auch Rechtsschutz schuldet.
<lb/>Will der Herr Verfasser auch Frauenzweikämpfe einführen? Glücklicher
<lb/>Weise stehen aber solche Fälle, wie sie der Herr Verfasser an einem an- 
<lb/>geblich wahren Vorkommnisse construiren will, so vereinzelt da, daß eine
<lb/>exorbitante Abhülfe, wie er sie verlangt, nicht erforderlich ist. Richtiger
<lb/>bedarf es gar keiner Abhülfe: denn der directe Beweis, ob die Beschul- 
<lb/>digung einer unehrenhaften Handlung wahr sei oder nicht, ist nicht das
<lb/>einzige Hülfsmittel. Klagt der Beschuldigte wegen Verläumdung, so
<lb/>können auch alle indirecten Jndicienbeweise u. s. w. beigezogen werden,
<lb/>um die Wahrheit zu ergründen, und vor Allem ist, wenn es sich allein
<lb/>um die Ehre handelt, das Vorleben des Beschuldigten der durchschlagendste
<lb/>Beweis. Tie Beschuldigung eines Ehrenmannes ohne klaren Beweis ist selbst
<lb/>eine Unehrenhaftigkeit, gegen welche jeder Ehrenmann eintreten wird. Der
<lb/>Umstand, daß die Wahrheit der Beschuldigung für möglich gehalten wird,
<lb/>ist die stärkste Verurtheilung im Hinblick auf die Ehre. Derjenige, der
<lb/>ohne Beweis beschuldigt, wird aber in Deutschland nach §. 186 St-G.B.
<lb/>mit Recht bestraft. Es wird auch dem österreichischen Entwurf nicht an
<lb/>einer solchen Bestimmung fehlen. Augenblicklich haben wir denselben
<lb/>nicht zur Hand. Ten Zweikampf als Aushülfsmittel Vorschlägen, selbst
<lb/>wenn sich die processuale Gestaltung, die der Herr Verfasser todtschweigt,
<lb/>leichter machen würde, als sie es in Wahrheit thut, können wir nur für
<lb/>eine juridische Mißgeburt erachten. St.
</p>
               <p>

                  <lb/>7.

<lb/>vr. Friedrich Stein / a.o. Professor der Rechte in Leipzig. Das
<lb/>private^ Wissen des Richters: Untersuchung zum Beweis- 
<lb/>recht beider Processe. Leipzig, Verlag von C. L. Hirschfeld 1893.
<lb/>194 S.

<lb/>Das Thema, welches sich der Herr Verfasser gewählt hat, ist eines
<lb/>der schwierigsten des Proceßrechte^; aber nicht nur im Gebiete des Be- 
<lb/>weisrechtes, sondern auch vor Allem im Gebiete der Nachprüfung eines
<lb/>auf die Rechtsfragen beschränkten Richters. In allen diesen Materien
<lb/>stoßen alte, häufig ohne alle Unterscheidung aufgestellte und verwertete
<lb/>Rechtssätze hart zusammen mit der Natur der Dinge. Soll, ja kann der
</p>
            </div>
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                  <title>Dr. Dominik Ullmann, Dr. Otto Frankl, Dr. August Finger, Professoren an der deutschen Universität zu Prag. Juristische Vierteljahrsschrift. XXV. Band (der Neuen Folge IX. Band) 1. Heft. Wien, Manz'sche k. k. Hof-, Verlags- und Universitätsbuchhandlung, 1893</title>
               </head>
        
        
        
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                  <title>Dr. Walter Loock, Der strafrechtliche Schutz der Eisenbahnen im Deutschen Reiche. (v. Liszt, Abhandlungen des kriminalistischen Seminars. Bd. III, Heft 2.) Berlin, J. Guttentag, 1893</title>
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               <p>

                  <lb/>70
</p>
               <p>

                  <lb/>Literarische Anzeigen.
</p>
               <p>

                  <lb/>Richter das, was er weiß, zum schweigen bringen und sein Wissen
<lb/>einem starren Formalismus unterordnen. Zergliedert man, was als
<lb/>selbstverständlich jeder Mensch fortwährend verwendet und was doch auch
<lb/>uur das Wissen eines fehlsamen Menschen ist, so wird erst klar, wie
<lb/>schwierig die Frage ist. Daß die Lösung nicht in feste Formeln gebracht
<lb/>werden kann, und auch vom Herrn Verfasser nicht in solche gebracht
<lb/>worden ist, versteht sich von selbst. Allein er plaidirt mit Geist und
<lb/>Verständniß und mit vielem Fleiß, großer Belesenheit und Geschick in
<lb/>Sammlung und Verwendung des Materials für möglichste Ausdehnung
<lb/>in Verwerthung des eigenen Wissens des Richters und man kann ihm
<lb/>nur beistimmen. Eine weitere Darlegung seiner Resultate würde zu
<lb/>einer, den Nachdrucksgesetzen verfallenden Excerpirung der Schrift führen.

<lb/>St.
</p>
               <p>

                  <lb/>8.

<lb/>Dr. Dominik Ullmann, Dr. Otto Frankl, Dr. August
<lb/>Finger, Professoren an der deutschen Universität zu Prag. Juri- 
<lb/>stische Vierteljahrsschrift. Im Aufträge des deutschen
<lb/>Juristenvereins in Prag herausgegeben. XXV. Band (der Reuen
<lb/>Folge IX. Band) 1. Heft. Wien 1893, Manz'sche k. k. Hof-Ver- 
<lb/>lags- und Universitätsbuchhandlung.

<lb/>Die verdienstvolle Zeitschrift, deren wir schon in Bd. XLVIII. S. 232
<lb/>gedachten, bringt in dem neuesten Hefte einen Aufsatz von Professor
<lb/>Fr. Iodl über das Wesen des Naturrechts und seine Bedeutung in der
<lb/>Gegenwart, welchen wir, als den Aufgaben dieser Zeitschrift ferner lie- 
<lb/>gend, unbeachtet lassen; ferner einen Aufsatz von Hofrath Professor Dr.
<lb/>Rulf, Die Entwickelung der Strafrechtswissenschaft in Oesterreich in
<lb/>den letzten 25 Jahren, welchen wir als orientirenden Ueberblick Jedem
<lb/>empfehlen können, der sich für Rechtsvergleichung und für die Ver- 
<lb/>wandtschaft des deutschen und österreichischen Strafrechts interessirt.

<lb/>St.
</p>
               <p>

                  <lb/>9.

<lb/>Dr. Walter Loock. Der strafrechtliche Schutz der Eisen- 
<lb/>bahnen im Deutschen Reiche (v. Liszt, Abhandlungen des
<lb/>kriminalistischen Seminars. III. Band. 2. Heft). Berlin, I. Gutten-
<lb/>tag 1893.

<lb/>Es ist begreiflich, daß bei der Wichtigkeit, welche Eisenbahnen für
<lb/>den Verkehr der Gegenwart gewonnen haben, dieselben auch als Aus-
<lb/>gangspunct monographischer Arbeiten gewählt werden. Eine recht er- 
<lb/>schöpfende und gut durchgeführte Arbeit dieser Art ist die oben ange-
</p>
            </div>
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               <head>
                  <title>Fritz Günther, Kammergerichtsreferendar in Berlin, Das Automatenrecht. Inaugural-Dissertation. Göttingen, Druck der Universitätsbuchdruckerei von W. Fr. Küstner</title>
               </head>
        
        
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2173686_4900+1894_0083--><p/>
               <p>

                  <lb/>Literarische Anzeigen.
</p>
               <p>

                  <lb/>71
</p>
               <p>

                  <lb/>zeigte Schrift, welche auf 216 Seiten nicht nur alle Beziehungen be- 
<lb/>spricht, in welchen Eisenbahnen strafrechtlich von Bedeutung sind, sondern
<lb/>auch insbesondere die strafrechtlichen Bestimmungen, welche den Eisen- 
<lb/>bahnverkehr zu schützen die Aufgabe haben, sehr erschöpfend behan- 
<lb/>deln. Natürlich kann nichts darauf ankommen, in jeder einzelnen Frage
<lb/>mit dem Herrn Verfasser übereinzustimmen. Die Schrift enthält in §. 1
<lb/>eine Einleitung, m §§. 2—4 eine geschichtliche Uebersicht über die Ent- 
<lb/>stehung der im St.G.B. enthaltenen, die Eisenbahnen betreffenden Be- 
<lb/>stimmungen, in den §8* 5—17 die dogmatische Darstellung und zwar
<lb/>in den 88- 5—8 die Verletzungsverbote, wobei in 8- 5 der Begriff der
<lb/>Eisenbahn erörtert wird; in den 88- 9—16 die Gefährdungsverbote und
<lb/>in 8- 17 die Ungehorsamsverbote. St.
</p>
               <p>

                  <lb/>10.

<lb/>Fritz Günther, Kammergerichtsreferendar in Berlin. Das Auto- 
<lb/>mat e n r e ch t. Jnaugural-Differtation zur Erlangung der juristischen
<lb/>Doctorwürde der hohen Juristenfakultät der Georg - August - Uni- 
<lb/>versität zu Güttingen. Göttingen, Druck der Universitäts-Buch- 
<lb/>druckerei von W. Fr. Küstner.

<lb/>Die Schwierigkeit der Rechtsconstruction bezüglich der Automaten,
<lb/>d. h. derjenigen Apparate, welche mittelst einer durch Einwurf eines
<lb/>Gegenstandes, meist einer Geldmünze, in Bewegung gesetzten Hebelkraft
<lb/>etwas abgeben oder zeigen oder leisten u. s. w., liegt zumeist auf civil-
<lb/>rechtlichem Gebiet, auf welches zu folgen das Programm dieser Zeitschrift
<lb/>verbietet. Auf strafrechtlichem Gebiet wird Jedermann einverstanden sein,
<lb/>daß die widerrechtliche Wegnahme des vom Automaten Dargebotenen
<lb/>Diebstahl ist, wobei man auch dem Herrn Verfasser beistimmen kann,
<lb/>daß der Einwurf eines Knopfs statt eines Geldstückes nicht als Gebrauch
<lb/>falscher Schlüssel erscheint; ferner daß eine Beschädigung des Apparates
<lb/>Sachbeschädigung ist. Wenn dagegen der Herr Verfasser einen fälsch- 
<lb/>lichen Einwurf in einen Leistungsautomaten, z. B. in eine automatische
<lb/>Waage, als Betrug auffassen will, so sind wir zur entschiedensten Oppo- 
<lb/>sition gezwungen, und können uns den Versuch der Betrugsconstruction
<lb/>nur erklären durch eine Neigung unseres Rechtslebens, den §. 263 St G B,
<lb/>zu einem jener Kautschukparagraphen zu machen, unter den Alles sub-
<lb/>sumirt werden soll, was widerrechtlich erscheint, aber unter keinen an- 
<lb/>deren Strafparagraphen paßt.

<lb/>Vor Allem ist es ein Widerspruch, wenn man die Entnahme einer
<lb/>Chocoladetafel oder dergl. aus einem Automaten mittelst Einwurfs eines
<lb/>Knopfes oder eines ähnlichen werthlosen Gegenstandes als Diebstahl auf- 
<lb/>faßt, die Verursachung einer Leistung auf diesem Wege als Betrug.

<lb/>Ist das widerrechtliche in Bewegung Setzen des Automaten eine
</p>
               <pb facs="2173686_4900+1894_0084.tif"
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               <p>

                  <lb/>72
</p>
               <p>

                  <lb/>Literarische Anzeigen.
</p>
               <p>

                  <lb/>Täuschung desselben, so müßte vor Allem die Entnahme eines Gegen- 
<lb/>standes als Betrug bestrast werden, wie der Herr Verfasser auch zugibt.
<lb/>Dabei gebricht es wenigstens nicht an dem widerrechtlichen Vortheil einer-,
<lb/>der Benachtheiligung andererseits. Allein es muß entschieden in Abrede
<lb/>gestellt werden, daß der Automat getäuscht werden kann. Der Maschine
<lb/>ist es ganz gleichgültig, ob ein Nickelstück oder ein Knopf auf den Hebel
<lb/>fällt, sie functionirt mechanisch. Zur Täuschung gehört Bewußtsein und
<lb/>der Wille einer Person, welche durch die Täuschung zu einer nachtheiligen
<lb/>Handlung veranlaßt wird.

<lb/>Es fehlt aber auch meist am Vortheil und an der Beschädigung.
<lb/>Der Betrug ist ein Vermögensdelict. Es muß Jemand durch denselben
<lb/>in eine bessere, ein Anderer in eine schlechtere Vermögenslage versetzt
<lb/>werden. Die Befriedigung der Neugierde, wie viel eine Person wiegt,
<lb/>ist keine Verbesserung, die kostenlose Leistung der automatischen Mage
<lb/>keine Vermögensbeschädigung des Apparates oder seines Inhabers, son- 
<lb/>dern der Entgang eines Münzeinwurfs ist entgangener Gewinn. Aller- 
<lb/>dings können Leistungen Gegenstand des Betrugs sein, aber nur solche,
<lb/>welche sich in Geld anschlagen lassen. Daß der Inhaber des Automaten
<lb/>nicht Willens ist, denselben spielen zu lassen, ohne den Nickel empfangen
<lb/>zu haben, bewirkt keinen Unterschied, weil es auf eine objective Beschädi- 
<lb/>gung ankommt. Der blinde Bettler, dem ein Gegenstand in die Hand
<lb/>gedrückt wird, der ihn in den Glauben versetzt, er habe eine reiche Gabe
<lb/>erhalten, womit der anscheinende Geber eine alberne Eitelkeit durch den
<lb/>Dank des Bettlers befriedigen oder gegenüber von Dritten sich den An- 
<lb/>schein großer Mildthätigkeit geben will, ist getäuscht, aber der Geber ist
<lb/>nicht reicher durch den Dank, der Bettler nicht ärmer, und doch war er
<lb/>gewiß nicht Willens, seinen Dank an einen ihn Täuschenden zu ver- 
<lb/>schwenden. Betrug liegt so wenig vor, wie bei dem Automaten. Aller- 
<lb/>dings scheint der Herr Verfasser den Inhaber des Automaten für den
<lb/>Getäuschten erklären zu wollen. Allein zur Täuschung gehört Wissen.

<lb/>Eine Maschine ist nie Vertreter der Person und der von der täu- 
<lb/>schenden Handlung nichts Wissende kann nicht getäuscht werden.

<lb/>Der Herr Verfasser meint: „Es wäre schlimm, wenn das Strafrecht
<lb/>eine solche für den Verkehr höchst empfindliche, den Automatenbetrieb fast
<lb/>unmöglich machende Lücke aufwiese. Es ist eine Krankheit unserer Zeit,
<lb/>für jede Unrechte Handlung einen Strafparagraphen zu verlangen. Für
<lb/>Wegnahme von Sachen haben wir §. 242 St.G.B.; daß^eine Schutzlosig- 
<lb/>keit der Leistungsautomaten eine Schädigung des Verkehrs wäre, wagen
<lb/>wir in Abrede zu stellen. Dazu sind die Leistungen zu unbedeutend oder
<lb/>zu leicht in besserer Weise zu ersetzen. Ter Verkehr erfordert wahrlich
<lb/>nicht, daß man allenthalben über automatische Waagen und ähnliche
<lb/>Fallen für den Geldbeutel Anderer stolpert. St.
</p>

            </div>
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               <head>
                  <title>Dr. jur. Delius, Amtsrichter in Hannover, Die sitzungspolizeilichen Befugnisse der Behörden. Berlin, Carl Heymann's Verlag , 1893</title>
               </head>
        
        
        
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               <head>
                  <title>Alfred Gunzenhauser, Justizreferendar in Tübingen, Die Beleidigung der Zeugen im Strafproceß. Inauguraldissertation. Tübingen, Druck von H. Laupp jun., 1892</title>
               </head>
        
        
        
               <!-- Case 3: ocr of page 2173686_4900+1894_0085--><p/>
               <p>

                  <lb/>Literarische Anzeigen.
</p>
               <p>

                  <lb/>73
</p>
               <p>

                  <lb/>11.

<lb/>Dr. jur. Delius, Amtsrichter in Hannover. Die sitzungspoli- 
<lb/>zeilichen Befugnisse der Behörden; insbesondere der Ge- 
<lb/>richte und Verwaltungsgerichte im Deutschen Reich und Königreich
<lb/>Preußen unter Berücksichtigung der Oeffentlichkeit ihrer Verhand- 
<lb/>lungen. Berlin, Carl Heymann's Verlag. 1893.

<lb/>Die Schrift behandelt systematisch diejenigen Maßregeln, welche
<lb/>öffentliche Behörden anzuwenden befugt sind, um die Ruhe und Ordnung
<lb/>ihrer Verhandlungen zu wahren. Hierfür dürfte bei den Gerichten ein
<lb/>Bedürfniß nicht dringend gewesen sein; denn das Anstandsgefühl des
<lb/>Publikums ist groß genug, um nur selten Gelegenheit zur Anwendung
<lb/>jener Maßregeln zu geben, und die gesetzlichen Bestimmungen über die- 
<lb/>selben sind klar genug, um Anstände nicht entstehen zu lassen. Anders
<lb/>ist es bei denjenigen Behörden, für welche das Gerichtsverfassungsgesetz
<lb/>nicht gilt. Diesen bietet die Schrift erwünschte Nachweise; dieselbe hat
<lb/>jedoch auch für die Gerichte das Material sorgfältig gesammelt.

<lb/>St.
</p>
               <p>

                  <lb/>12.

<lb/>Alfred Gunzenhauser, Justizreferendar in Tübingen. Die Be- 
<lb/>leidigung der Zeugen im Strafproceß, insbesondere nach
<lb/>der St.P.O. für das Deutsche Reich. Jnaugural-Dissertation zur
<lb/>Erlangung der Doctorwürde der hohen juristischen Facultät an der
<lb/>Universität Tübingen. Druck von H. Laupp jun., Tübingen 1892.
<lb/>Das Material ist fleißig zusammengetragen, ohne daß die Schrift
<lb/>auf neue Gedanken Anspruch erheben kann. Auffallend ist ein Satz
<lb/>S. 62, in welchem als Grund gegen die Ansicht, daß das ganze Ver- 
<lb/>fahren vom Eröffnungsbeschluß bis zur Rechtskraft des Urtheils ein
<lb/>Hauptverfahren bilde, also auch bei wiederholten Hauptverhandlungen
<lb/>die Zeugen sich auf den in der ersten Hauptverhandlung geleisteten Eid
<lb/>berufen könnten, Folgendes gesagt ist: „Bezüglich des Revisionsgerichts
<lb/>„kommt noch hinzu, daß das Hauptverfahren desselben nicht auf dem Er-
<lb/>„öffnungsbeschluß erster Instanz des §. 205 beruht, sondern auf der-
<lb/>„jenigen rechtlichen Auffassung, welche das Revisionsgericht zu seiner je-
<lb/>„weiligen rechtlichen Entscheidung bestimmt."

<lb/>Ter Herr Promovent scheint sich hierbei über den Unterschied von
<lb/>Hauptverfahren und Hauptverhandlung nicht ganz klar gewesen zu sein.
<lb/>Wie aber das Hauptverfahren des Revisionsgerichts auf einer rechtlichen
<lb/>Auffassung beruhen soll, ist gänzlich unverständlich. Der Eröffnungs- 
<lb/>beschluß ist die Anklage und auf dieser beruht doch allein das ganze
<lb/>weitere Verfahren. St.
</p>
            </div>
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                  <title>Fünfundsechzigster Jahresbericht der rheinisch-westphälischen Gefängnißgesellschaft über das Vereinsjahr 1891/92 im Auftrage des Ausschusses zusammengestellt von Pastor Dr. v. Koblinski. Im Selbstverlage der Gesellschaft. Düsseldorf, in Commission von L. Voß u. Co.</title>
               </head>
        
        
        
            </div>
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               <head>
                  <title>Dr. Fr. Oetker, Professor in Rostock, Die strafrechtliche Haftung des verantwortlichen Redacteurs. Stuttgart, Verlag von Ferdinand Enke, 1893</title>
               </head>
        
        
        
               <!-- Case 3: ocr of page 2173686_4900+1894_0086--><p/>
               <p>

                  <lb/>74
</p>
               <p>

                  <lb/>Literarische Anzeigen.
</p>
               <p>

                  <lb/>13.

<lb/>Fünfundfechzigster Jahresbericht der,, rheinisch-westphä-
<lb/>lischen Gefängnißgesellschaft über das Vereinsjahr 1891/92
<lb/>im Aufträge des Ausschusses zusammengestellt von dem Hauptagenten
<lb/>Pastor Dr. v. K oblinski. Im Selbstverläge der Gesellschaft.
<lb/>Düsseldorf, in Commission von L. Voß u. Co.

<lb/>Es ist bekannt, welch' segensreiche Thätigkeit die rheinisch-westphä-
<lb/>lische Gefängnißgesellschaft entfaltet. Ueber diese Thätigkeit erstattet sie
<lb/>jährlich einen höchst interessanten Jahresbericht und publicirt in dem- 
<lb/>selben die Protocolle ihrer Versammlungen nebst Beilagen. Leider sind
<lb/>nur häufig die Protocolle etwas zu kurz gefaßt, um daraus die Motive
<lb/>der gefaßten Beschlüsse sicher zu erkennen, so auch in dem uns vorliegenden
<lb/>65. Bericht. Ausführlicher und höchst interessant ist das Protocoll einer
<lb/>gemeinsamen Conferenz der Beamten und Geistlichen über die Gewährung
<lb/>von Arbeitsprämien an die Gefangenen, ferner S. 21 der Geschäftsbericht
<lb/>und die daran fich knüpfende Discussion, welche sich auch auf die Frage
<lb/>der Strafcolonien erstreckte. Die Referate, welche gleichfalls hohes Inter- 
<lb/>esse beanspruchen, find auszugsweise beigefügt. Den Schluß bilden Ver- 
<lb/>einsnachrichten. St.
</p>
               <p>

                  <lb/>14.

<lb/>vr. Fr. Oetker, Professor in Rostock. Die strafrechtliche Haftung
<lb/>des verantwortlichen Redacteurs. Stuttgart, Verlag
<lb/>von Ferdinand Enke. 1893.

<lb/>Es war wohl zu vermuthen, daß der Streit, welcher über §. 20
<lb/>Abs. 2 des deutschen Preßgesetzes besteht, seitdem der Gesetzesparagraph
<lb/>besteht, durch das Plenarurtheil des Reichsgerichts vom 6. Juni 1891
<lb/>nicht zur Ruhe gebracht sein würde. Dazu ist die Materie zu schwierig
<lb/>und der deutsche Jurist zu wenig geneigt, seine subjective Meinung
<lb/>unterzuordnen. Es kann also nicht überraschen, daß Herr Professor
<lb/>vr. Oetker eine neue Lösung der Frage versucht. Er knüpft an
<lb/>Rechtsvorkommnisse an, welche er Thäter-Garantenhaftung nennt, ins- 
<lb/>besondere an die actio de effusis et dejectis, welche den Hausbewohner,
<lb/>d. h. den Hausherrn, verantwortlich macht für Schaden, der dadurch ent- 
<lb/>steht, daß irgend Jemand aus seinem Hause etwas geworfen oder gegossen
<lb/>hat. Als ähnliche Rechtsverhältnisse erwähnt er die Bestrafung des Apo- 
<lb/>thekers für unrichtig angefertigte Arzneien, Haftung des Hausvorstandes
<lb/>für polizeiliche Contraventionen, der Beamten für Ordnungswidrigkeiten,
<lb/>die möglicherweise seine Unterbeamten verschuldet haben, die Solidar- 
<lb/>haftung einer Personenmehrheit für den voraussichtlich in dieser befind-
<lb/>. lichen Thäter «. s. w. Der Versuch zeigt, von wie vielen Seiten ein
</p>
            </div>
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                n="75"
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               <head>
                  <title>Theodor Hergenhahn, Oberlandesgerichtsrath a. D., Das Eheschließungs- und Ehescheidungsrecht nach der Rechtsprechung des deutschen Reichsgerichts. Zweiter Band. Hannover, Helwing'sche Verlagsbuchhandlung, 1893</title>
               </head>
        
        
        
               <!-- Case 3: ocr of page 2173686_4900+1894_0087--><p/>
               <p>

                  <lb/>Literarische Anzeigen.
</p>
               <p>

                  <lb/>75
</p>
               <p>

                  <lb/>dunkles Rechtsinstitut aufgefaßt werden kann und er ist geistreich durch- 
<lb/>geführt. Ueberzeugt hat er uns nicht.

<lb/>Man kann dahingestellt sein lassen, ob alle diejenigen Rechtsinstitute,
<lb/>welche der Herr Verfasser erwähnt, sich unter einen gemeinsamen Ge-
<lb/>sichtspunct bringen lassen. Es erscheint uns dies insbesondere ausge- 
<lb/>schlossen bezüglich der ganz eigenthümlichen Versuche, welche die Straf- 
<lb/>gewalt in Deutschland bis zum Beginn des 19. Jahrhunderts mit Polizei- 
<lb/>verordnungen gemacht hat; es erscheint uns kaum denkbar, daß das- 
<lb/>jenige, was Herr vr. Oetker in dem vielberufenen §. 20 findet, auch
<lb/>nur einem Mitglieds der deutschen gesetzgebenden Gewalten vorgeschwebt
<lb/>hat, und es scheint uns unthunlich und nur auf deutschem juridischen
<lb/>Boden denkbar, ein altrömisches civilistisches Institut auf strafrechtliche
<lb/>Verhältnisse des modernen Preßrechts ausdehnen zu wollen. Wo das vor- 
<lb/>kommt, was Herr vr. Oetker Thäter-Garantenhaftung oder reine Garanten-
<lb/>hastung nennt, ist es auf civilistischem oder höchstens polizeilich-straf- 
<lb/>rechtlichem Boden gewachsen. Daß man solche Haftungen auf das rein
<lb/>strafrechtliche Gebiet ausdehnen, daß man den verantwortlichen Redacteur
<lb/>unter solchen Voraussetzungen als Thäter etwa eines Hochverraths oder
<lb/>einer Majestätsbeleidigung strafen sollte, welche durch eine periodische
<lb/>Druckschrift unter seiner Redaction begangen wurde, ist für den Crimi-
<lb/>nalisten undenkbar. Es besteht aber auch schon äußerlich ein Unterschied,
<lb/>der die Gleichstellung verhindert: der Hausherr u. s. w. wird entschädi- 
<lb/>gungspflichtig für Handlungen, die in seinem Herrschaftsbereich geschehen,
<lb/>ohne daß Jemand fragt, ob er davon wußte; keinesfalls in Folge
<lb/>der Uebernahme einer Haftung. Der Redacteur hat die Haftung aus- 
<lb/>drücklich übernommen und unter seinem Namen erfolgt die Veröffent- 
<lb/>lichung des Preßerzeugnisses, welche die Strafbarkeit begründet. Welches
<lb/>endlich die besonderen Umstände sein sollen, welche die Annahme der
<lb/>Thäterschaft auszuschließen geeignet wären, ist bei der Construction des
<lb/>Herrn Verfassers nicht zu errathen. Ganz richtig erwähnt er, daß bei
<lb/>der actio de effusis et dejectis nach der Thäterschaft überhaupt nicht
<lb/>gefragt wird.

<lb/>Wir können also in der Schrift des Hern vr. Oetker nur einen
<lb/>geistreichen Versuch erblicken, der aber kaum einen Abschnitt in der Rechts- 
<lb/>entwicklung bezeichnen wird. St.
</p>
               <p>

                  <lb/>15.

<lb/>Theodor Hergenhahn, Oberlandesgerichtsrath a. D. Das Ehe- 
<lb/>schließ ungs- und Ehescheidungsrecht nach der Recht- 
<lb/>sprechung des deutschen Reichsgerichts. Zweiter Band. Hannover
<lb/>1893, Helwing'sche Verlagsbuchhandlung. Vgl. Bd. XLV S. 76
<lb/>dieser Zeitschrift.
</p>
            </div>
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               <head>
                  <title>Dr. O. Köbner, Die Methode einer wissenschaftlichen Rückfallsstatistik als Grundlage einer Reform der Criminalstatistik. Berlin, J. Guttentag, Verlagsbuchhandlung, 1893</title>
               </head>
        
        
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2173686_4900+1894_0088--><p/>
               <p>

                  <lb/>76
</p>
               <p>

                  <lb/>Literarische Anzeigen.
</p>
               <p>

                  <lb/>Das dort vom ersten Bande Gesagte gilt gleichmäßig von dem
<lb/>zweiten Bande, der sich dem ersten nach Inhalt und Anordnung genau
<lb/>anschließt. Für Practiker bietet die Sammlung eine sehr empsehlens-
<lb/>werthe Gabe, der auch eine Fortsetzung nicht fehlen wird, so daß aus
<lb/>derselben stets der Stand der Rechtsprechung vollständig ersehen werden
<lb/>kann. St.
</p>
               <p>

                  <lb/>16.

<lb/>Köbner, Dr. O., Die Methode einer wissenschaftlichen Rückfallsstatistik
<lb/>als Grundlage einer Reform der Criminalstatistik. Berlin 1893.
<lb/>I. Guttentag, Verlagsbuchhandlung, 124 Seiten. (Sonderabdruck
<lb/>aus der Zeitschrift für die gesammte Strafrechtswissenschaft Bd. XIII
<lb/>Heft 5.)

<lb/>Die internationale criminalistische Vereinigung hat bereits in der
<lb/>dritten Hauptversammlung zu Christiania bei Berathung der Frage,
<lb/>welche Gestaltung des Strafvollzuges gegenüber Unverbesserlichen zur An- 
<lb/>wendung zu bringen sei, „das hohe Interesse an einer detaillirten, prä-
<lb/>cisen, uniformen und zur Vergleichung geeigneten Recidivistenstatistik" be- 
<lb/>tont und auf die Tagesordnung der vierten Hauptversammlung das Thema
<lb/>gestellt: „Die Methode einer wissenschaftlichen und einheitlichen Rückfalls- 
<lb/>statistik". Die angezeigte Schrift ist ein Gutachten, welches für die Be- 
<lb/>antwortung dieser Frage ausgearbeitet wurde, dasselbe wurde zunächst
<lb/>in der Zeitschrift für gesammte Strafrechtswissenschaft veröffentlicht und
<lb/>erschien nun als Sonderabdruck, der dem Geheimerath Professor Dr. Böckh
<lb/>zugeeignet ist. Köbner beschäftigt sich in seinem Gutachten zunächst mit
<lb/>der bisherigen Rückfallsstatistik und findet, daß sie, weil an einem metho- 
<lb/>dologischen Fehler krankend, den Namen einer Statistik im wissenschaft- 
<lb/>lichen Sinne nicht verdiene, hierbei versteht Köbner den Begriff des
<lb/>Rückfalls nicht in dem engen Sinne, in welchem ihn das deutsche Reichs- 
<lb/>strafgesetz und einige Nebengesetze verwerthet haben, sondern er begreift
<lb/>darunter jede Bestrafung nach bereits vorausgegangener Bestrafung. Der
<lb/>erwähnte methodologische Fehler der heutigen Rückfallsstatistik bestehe darin,
<lb/>daß dieselbe es versäumt, das Verhältniß der Rückfälligen zu
<lb/>den Rückfallfähigen, d. h. zu Denjenigen zu geben, die bereits vor- 
<lb/>bestraft sind und die noch im Stande sind ein neues Delict zu begehen;
<lb/>die heutige Statistik gibt an. wie viele der Verurtheilten bereits vor- 
<lb/>bestraft sind; sie liefert die absolute Zahl der Rückfälligen und bringt
<lb/>diese nur in Beziehung zu den Verurtheilten desselben Jahres, sie ver- 
<lb/>absäumt es aber, die Jahrescontingente zu einander in Beziehung zu
<lb/>setzen, eine richtige Statistik hätte die Zahlen der Rückfälligen stets in
<lb/>.ihrem Verhältniß zu den Verbrechercontingenten derjenigen Jahre zu be- 
<lb/>trachten, in denen jene erstmalig bestraft wurden, denn nur so erfahren
</p>
               <pb facs="2173686_4900+1894_0089.tif"
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               <p>

                  <lb/>Literarische Anzeigen.
</p>
               <p>

                  <lb/>77
</p>
               <p>

                  <lb/>wir, ein wie großer Bruchtheil der in jedem Jahre Bestraften rückfällig
<lb/>geworden ist. — Indem die heutige Statistik die Zahl der Rückfälligen
<lb/>in Beziehung fetzt zur Zahl der Verurtheilten desselben Jahres, beeinflußt
<lb/>sie die Statistik der Rückfälligen in dem Maße zu Gunsten eines Landes,
<lb/>in welchem dessen Bevölkerung und mit ihr die Zahl der Delinquenten
<lb/>jedes Jahr steigt; zu falschen Resultaten muß man bei dieser Methode
<lb/>auch dort kommen, wo die Criminalität (durch größere Betheiligung bis- 
<lb/>her unbestrafter Elemente) steigt oder fällt. Als ein weiterer Fehler der
<lb/>heutigen Rückfallsstatistik wird bezeichnet, daß sie die Umstände ignorirt,
<lb/>Welche die Zahl der Rückfallfähigen mindern: hierher gehören Sterblich- 
<lb/>keit, Geisteskrankheit, lebenslange und zeitliche Einsperrung (letztere für
<lb/>die Zeit ihrer Dauer); ferner, daß sie keine Auskunft gibt über die In- 
<lb/>tensität der Rückfälligkeit, d. h. daß sie die für das Gewohnheitsverbrecher- 
<lb/>thum wichtige Frage nicht beantwortet, zum wievielten Male Jemand
<lb/>rückfällig geworden ist; endlich, daß in den meisten Staaten eine Con-
<lb/>statirung des speciellen Rückfalles von der Statistik nur insoweit geboten
<lb/>wird, als das positive Strafrecht des betreffenden Landes einen solchen
<lb/>Rückfall kennt, während es gerade von Wichtigkeit ist, zu erfahren, bei
<lb/>welchen Delictsarten die Rückfälligkeit nach Ausdehnung und Intensität
<lb/>am bedrohlichsten ist.

<lb/>An die Aufzählung der Mängel der heutigen Rückfallsstatistik schließt
<lb/>Köbner Vorschläge für eine Reform. Die Rückfallsstatistik soll an- 
<lb/>knüpfen an die Strafregister d. h. an Register, welche an dem Geburts- 
<lb/>orte des Sträflings über alle von ihm erlittenen Strafen zu führen sind,
<lb/>aus diesen Strafregistern kann die ganze Verbrechercarriere eines Indi- 
<lb/>viduums aufgerollt werden, sie kann aber auch in Verbindung gesetzt
<lb/>werden mit der Lausbahn derjenigen Verbrecher, welche aus demselben
<lb/>Jahrgang oder aus einem sonstwie begrenzten Kreis von Delinquenten
<lb/>hervorgegangen sind, es kann neben jede Gruppe von Rückfälligen eine
<lb/>entsprechende Zahl von Rückfallfähigen gesetzt werden. Wenn die Straf- 
<lb/>register in einigen Puncten ergänzt würden (durch Angabe des Zeitpunktes
<lb/>der begangenen That, Feststellung des Zeitpunctes des Todes des Delin- 
<lb/>quenten) , so ließen sich aus denselben insbesondere die Fragen beant- 
<lb/>worten, wie viele Personen in einem Jahre oder in einer Reihe von
<lb/>Jahren erstmalig bestraft worden sind, wie viele von diesen rückfällig ge- 
<lb/>worden sind, wie groß der Bruchtheil der Rückfallsähigen ist, die wirk- 
<lb/>lich rückfällig geworden sind, welcher Bruchtheil im ersten Jahre, welcher
<lb/>in einem späteren Jahre rückfällig wurde u. s. w. — Behufs Vermeidung
<lb/>des Fehlers der heutigen Statistik, *die statt einer Zählung der Verbrechens- 
<lb/>fälle eine Zählung der Urtheile ist (wenn heute mehrere Delicte desselben
<lb/>Individuums zugleich abgeurtheilt werden, so wird es einmal gezählt,
<lb/>werden dagegen die verschiedenen Delicte in verschiedenen Verfahren be- 
<lb/>handelt, so sigurirt der Delinquent mehrmals in der Criminalstatistik)
</p>

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               <p>

                  <lb/>78
</p>
               <p>

                  <lb/>Literarische Anzeigen.
</p>
               <p>

                  <lb/>schlägt Köbner vor, daß die nach jeder Aburtheilung auszufüllende
<lb/>Zählkarte nicht direct zur statistischen Verarbeitung, sondern zunächst an
<lb/>das Strafregister gelange; hier sollen die Zählkarten, die sich auf den- 
<lb/>selben Delinquenten beziehen, für die Dauer des Zeitraumes, auf welchen
<lb/>sich die Publicationen erstrecken, gesammelt und als zusammengehöriges
<lb/>Ganze dem statistischen Centralbureau zur Verarbeitung übergeben werden.
<lb/>Die Statistik der Rückfälligen soll auch nach einigen wichtigen Gesichts-
<lb/>puncten ergänzt werden, insbesondere durch sorgfältige Erhebung der
<lb/>Personalien der Gewohnheitsverbrecher und der Rückfälligen, wodurch
<lb/>auch über den Zusammenhang dieser Classe von Individuen mit Halb- 
<lb/>criminellen: Bettlern, Vagabunden, Arbeitsscheuen, Prostituirten Licht
<lb/>verbreitet würde. An der Erreichung einer internationalen Vergleichbar- 
<lb/>keit der Ergebnisse der Rückfallsstatistik zweifelt Köbner mit Rückficht
<lb/>ans die nationalen Verschiedenheiten in den einzelnen Ländern, die sich
<lb/>nicht nur beziehen auf die Verschiedenheit der Strafgesetze, sondern auch
<lb/>auf die Verschiedenheit des Verhältnisses zwischen Criminal- und Polizei-
<lb/>delicten. Der Gewinnung vergleichbarer Verbrecherzahlen steht auch im
<lb/>Wege die Verschiedenheit der Thätigkeit und Tüchtigkeit der Sicherheits- 
<lb/>behörden, der verschiedene sociale und moralische Habitus der Bevölkerung
<lb/>eines Landes, der auf die Constatirung der begangenen Reate von Ein- 
<lb/>fluß ist — man denke nur an die verschiedene Empfindlichkeit des Volkes
<lb/>gegen Rechtsverletzungen, die Geneigtheit des Geschädigten die Hülfe der
<lb/>Staatsbehörden anzurufen rc.

<lb/>Die hier gebrachte Wiedergabe der Hauptgedanken des Köbner'schen
<lb/>Gutachtens rechtfertigt es wohl, wenn wir dieses Gutachten als ein sehr
<lb/>gründliches bezeichnen, das nicht nur vorhandene Mängel der heutigen
<lb/>Rückfallsstatistik deutlich aufzeigt, sondern auch brauchbare Vorschläge er- 
<lb/>stattet, um sie zu beseitigen. Es wäre sehr zu wünschen, daß Köbner's
<lb/>Vorschläge bald Berücksichtigung und Verwerthung in der Praxis fänden;
<lb/>für eine Zeit, die wie die heutige daran geht, die bisherige Art der Be- 
<lb/>kämpfung des Verbrecherthumes wegen der üblen Erfahrungen, die mit
<lb/>derselben gemacht wurden, wesentlich umzugestalten, sind gründliche
<lb/>statistische Vorarbeiten von Nöten; vielleicht wird mancher Fortschritt in
<lb/>der statistischen Methode, in der Art der Verwerthung statistischer Zahlen,
<lb/>zeigen, daß mehr als ein anscheinendes Uebel, dessen Quelle heute gefunden
<lb/>wird in Fehlern der Strafensysteme oder in unzweckmäßiger Einrichtung des
<lb/>Strafvollzuges einfach wurzelt in methodisch falscher, unwissenschaftlicher
<lb/>Statistik. Köbner's Schrift gibt in dieser Hinsicht viel zu denken und
<lb/>ist als Warnungsruf gegen voreilige Benützung der Zahlen statistischer
<lb/>Tabellen warm zu begrüßen. Finger.
</p>

            </div>
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               <head>
                  <title>Riebow, Gerichtsassessor, Die deutsche Colonialgesetzgebung. Sammlung der auf die deutschen Schutzgebiete bezüglichen Gesetze, Verordnungen, Erlasse und internationalen Vereinbarungen mit Anmerkungen und Sachregister. Berlin, E. S. Mittler u. Sohn, 1893</title>
               </head>
        
        
        
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               <head>
                  <title>Annali dell' Università di Perugia. Pubblicazioni periodiche della facoltà di Giurisprudenza. Nuova serie vol. II fasc. 4 und vol. III fasc. 1 e 2. Delegato per la pubblicazione il prof. T. Cuturi. Perugia, Tipografia Boncompagni, 1893</title>
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               <!-- Case 3: ocr of page 2173686_4900+1894_0091--><p/>
               <p>

                  <lb/>Literarische Anzeigen.
</p>
               <p>

                  <lb/>79
</p>
               <p>

                  <lb/>17.

<lb/>Riebow, Gerichtsassessor. Die deutsche Colonialgesetzgebung.
<lb/>Sammlung der auf die deutschen Schutzgebiete bezüglichen Gesetze,
<lb/>Verordnungen, Erlasse und internationalen Vereinbarungen mit An- 
<lb/>merkungen und Sachregister. Auf Grund amtlicher Quellen und
<lb/>zum dienstlichen Gebrauch herausgegeben. Berlin 1893. E. S. Mittler
<lb/>u. Sohn.

<lb/>Ein stattlicher Band von 706 Seiten zeigt, welche Bedeutung das
<lb/>deutsche Colonialwesen bereits erlangt hat. Die Sammlung umfaßt alle
<lb/>Rechtsgebiete, ist aber gerade in ihrer Vollständigkeit vortrefflich. Der
<lb/>Inhalt berührt allerdings zum wenigsten das strafrechtliche Gebiet, allein
<lb/>wo endigt dieses? Die mannichfaltigen Verhältnisse der Colonialbeamten
<lb/>könnten dem Criminalisten vorkommenden Falls große Schwierigkeiten
<lb/>bereiten, die civilrechtlichen Verhältnisse sind häufig Voraussetzung zur
<lb/>Beurtheilung der strafrechtlichen u. s. w. Das Werk bringt im ersten
<lb/>Theil allgemeine Bestimmungen und zwar A. über die Centralverwaltung
<lb/>der deutschen Schutzgebiete, B. über die Rechtsverhältnisse der Beamten
<lb/>in den Schutzgebieten, C. über die Rechtspflege in diesen, D. internatio- 
<lb/>nale Vereinbarungen, welche die deutschen Schutzgebiete betreffen. Der
<lb/>zweite Theil umfaßt die Bestimmungen für die einzelnen Schutzgebiete,
<lb/>und zwar gemeinsame Bestimmungen für mehrere derselben, dann über
<lb/>die Grenzen, die Rechtspflege, die Verwaltung, den Verkehr, das Zoll-
<lb/>und Steuerwesen, die Rechtsverhältnisse der Eingeborenen der einzelnen
<lb/>Schutzgebiete, nämlich Kamerun, Togo, das südwestafrikanische Schutz- 
<lb/>gebiet, das ostafrikanische, Reu-Guinea, die Marschallinseln; endlich noch
<lb/>einen Anhang und Nachträge, im Ganzen 256 Erlasse. Die Vollständig- 
<lb/>keit läßt mithin nichts zu wünschen übrig. St.
</p>
               <p>

                  <lb/>18.

<lb/>Annali deil' Universitädi Perugia. Pubblicazioni periodiche
<lb/>della facoltä di Giurisprudenza. Nuova serie, vol. II fase. 4
<lb/>und vol. III fase. 1 e 2 Delegato per la pubblicazione il prof.
<lb/>T. Cuturi. Perugia, Tipografia Boncompagni. 1893.

<lb/>Die, juridische Facultät der Universität von Perugia gibt unter
<lb/>obigem Titel eine Zeitschrift heraus, die sich meist mit Civilrecht be- 
<lb/>schäftigt und deßhalb in der Regel in diesen Blättern außer Beachtung
<lb/>bleibt. In den oben bezeichneten Heften findet sich jedoch eine längere
<lb/>Abhandlung strafrechtlichen Inhalts, welche nach ihrem Umfang wohl
<lb/>als selbständige Monographie hätte erscheinen können. Dieselbebehandelt:
<lb/>I delitti contro ramministrazione della giustizia nel codice italiano.
<lb/>Studi del prof. Francesco Innamorati. Das neue italienische Straf-
</p>
            </div>
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               <head>
                  <title>Otto Schulze, Amtsrichter, Register der hauptsächlichsten Reichs- und preußischen Landesgesetze, Verordnungen und sonstigen Erlasse. Berlin, Verlag von Franz Vahlen, 1893</title>
               </head>
        
        
        
               <!-- Case 3: ocr of page 2173686_4900+1894_0092--><p/>
               <p>

                  <lb/>80
</p>
               <p>

                  <lb/>Literarische Anzeigen.
</p>
               <p>

                  <lb/>gesetzbuch faßt unter jenem Titel (Vergehen gegen die Rechtspflege) eine
<lb/>Reihe der verschiedenartigsten Vergehen zusammen: Die Verweigerung
<lb/>gesetzlicher Pflichten, die fälschliche Behauptung einer Strafthat, wissent- 
<lb/>lich falsche Anschuldigung, unwahre Angabe vor Gericht, Verletzung der
<lb/>Anwaltspflichten, Begünstigung, Gefangenenbefreiung und Selbstbefreiung,
<lb/>Selbsthülfe, Zweikampf. Diese Delicte unter einen gemeinsamen Gesichts-
<lb/>punct zu bringen, ist nicht möglich und vom Verfasser auch kaum ver- 
<lb/>sucht worden, vom Gesetzgeber aber auch sicher nicht beabsichtigt, da für
<lb/>die einzelnen Titel so allgemein lautende Ueberschriften gewählt wurden,
<lb/>dah sich daraus die Absicht ergibt, nur eine äußerliche Eintheilung zu
<lb/>treffen, nicht eine solche nach dem Wesen der in einem Titel zusammen- 
<lb/>gefaßten Strafthaten. Unter diesen Umständen konnte die Abhandlung
<lb/>nur ein Theil eines Lehrbuches sein , nicht die Behandlung einer in sich
<lb/>abgerundeten strafrechtlichen Materie. Abgesehen von dieser Schwäche des
<lb/>Themas liegt aber eine fleißige, die Einzelheiten erschöpfende Arbeit
<lb/>vor. St.
</p>
               <p>

                  <lb/>19.

<lb/>Otto Schulze, Amtsrichter, Register der hauptsächlichsten
<lb/>Reichs- und preußischen Landesgesetze, Verordnungen und
<lb/>sonstigen Erlasse in alphabetischer Folge für den Gebrauch der
<lb/>Praxis zusammengestellt. Berlin 1893. Verlag von Franz Vahlen.

<lb/>Daß ein solches Register von Vortheil für die Praxis ist, in An- 
<lb/>betracht, daß die Neuzeit mit ihren rapid steigenden Ansprüchen an die
<lb/>Regierungsgewalt bezüglich Neuordnung bereits geordneter oder noch zu
<lb/>ordnender Verhältnisse gesetzliche Erlasse in solcher Menge bringt, daß
<lb/>auch den alten Practikern die Uebersicht mangelt, — bedarf keiner Be- 
<lb/>gründung. Das Register ist gut angelegt, deutlich und gibt alles Noth-
<lb/>wendige. Ob die Stichworte und die berücksichtigten Gesetze, Verord- 
<lb/>nungen und sonstigen Anordnungen vollständig sind, kann nur der Ge- 
<lb/>brauch ergeben. Eine eingehende Prüfung hierüber anzustellen, würde eine
<lb/>Wiederholung der Arbeit erfordern. Daran zu zweifeln, haben wir bei
<lb/>der Durchsicht Grund nicht gefunden. St.
</p>
            </div>
         </div>
         <pb facs="2173686_4900+1894_0093.tif"
             n="81"
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         <div xml:id="d70472e9142" n="I.">
      
            <head>Abhandlungen</head>
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               <head>
                  <title level="a" type="main">Die außerordentliche Revision im österreichischen Strafverfahren</title>
               </head>
               <byline>
                  <docAuthor ana="Rosenblatt, ...">Von Professor Dr. Rosenblatt in Krakau</docAuthor>
               </byline>
        
        
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2173686_4900+1894_0093--><p/>
               <p>

                  <lb/>I. Abhandlungen.

<lb/>4. Die außerordentliche Weviston im österreichische»
<lb/>Strafverfahren.

<lb/>Von Professor Dr. Uosenblatt in Krakau.

<lb/>Als theilweisen Ersatz des Rechtsmittels der Berufung gegen
<lb/>Schuldurtheile hat die österreichische St.P.O. die sogen, außerordent- 
<lb/>liche Revision eingeführt. Sie ist eine außerordentliche Wieder- 
<lb/>aufnahme des Strafverfahrens, welche von Amtswegen vom obersten
<lb/>Gerichts- und Eassationshof nach Anhörung der Generalprocuratur
<lb/>verfügt werden kann und zwar dann, wenn sich demselben, sei es
<lb/>bei der Berathung über eine Nichtigkeitsbeschwerde, sei es sonst
<lb/>bei Prüfung der Acten eines Strasfalles erhebliche Bedenken
<lb/>gegen die Nichtigkeit der dem Urtheile der ersten
<lb/>Instanz zu Grunde gelegten Thatsachen ergeben.

<lb/>Der bezügliche § 362 lautet:

<lb/>„Der Cassationshof ist berechtigt, nach Anhörung des
<lb/>Generalprocurators im außerordentlichen Wege und ohne
<lb/>an die im 8. 353 vorgezeichneten Bedingungen gebunden zu
<lb/>sein, die Wiederaufnahme des Strafverfahrens zu Gunsten
<lb/>des wegen eines Verbrechens oder Vergehens Verurtheilten
<lb/>zu verfügen, wenn sich ihm

<lb/>1. bei der vorläufigen Berathung über eine Nichtig- 
<lb/>keitsbeschwerde, oder nach der öffentlichen Verhandlung über
<lb/>dieselbe, oder

<lb/>2. bei der Berathung über einen nach ß. 341 erstatteten
<lb/>Bericht, oder endlich

<lb/>3. bei einer auf besonderen Antrag des Generalpro-

<lb/>Der Gerrchtssaal. XLIX, Band C
</p>
               <pb facs="2173686_4900+1894_0094.tif"
                   n="82"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2173686_4900+1894_0094--><p/>
               <p>

                  <lb/>82 Die außerordentliche Revision im österr. Strafverfahren.

<lb/>curators vorgenommenen Prüfung der Acten erhebliche Be- 
<lb/>denken gegen die Richtigkeit der dem Urtheile zu Grunde
<lb/>gelegten Thatsachen ergeben, welche auch nicht durch einzelne,
<lb/>vom Cassationshofe etwa angeordnete Erhebungen beseitigt
<lb/>werden.

<lb/>Der Cassationshof kann in solchen Fällen auch sofort
<lb/>ein neues Urtheil schöpfen, wodurch der Beschuldigte frei-
<lb/>gesprochen oder ein milderer Strafsah auf denselben ange- 
<lb/>wendet wird (§. 360 Abs. 3); hierzu ist jedoch Einstimmig- 
<lb/>keit und die Zustimmung des Generalprocurators erforderlich.

<lb/>Anträge von Privaten, welche auf Herbeiführung eines
<lb/>der vorstehend erwähnten Beschlüsse des Cassationshofes ab- 
<lb/>zielen, sind von den Gerichten, bei denen sie einlausen, ab- 
<lb/>zuweisen, auch dürfen sie niemals zum Gegenstand der Er- 
<lb/>örterung in der mündlichen Verhandlung gemacht werden.

<lb/>Auf die vom Cassationshofe verfügte Wiederaufnahme
<lb/>des Strafverfahrens finden die §§. 358 und 359 Anwendung.

<lb/>Die Entscheidung über die Hemmung des Strafvollzuges
<lb/>und über die Verweisung des weiteren Verfahrens an das
<lb/>Gericht eines anderen Sprengels steht nur dem Cassations- 
<lb/>hofe zu."

<lb/>Die außerordentliche Wiederaufnahme resp. Revision des
<lb/>Strafverfahrens im Sinne der citirten Bestimmung unterscheidet
<lb/>sich von der gewöhnlichen ordentlichen Wiederaufnahme des Straf- 
<lb/>verfahrens nicht nur dadurch, daß fie von Amtswegen, ohne
<lb/>Zulassung eines darauf abzielenden Parteiantrages, vom obersten
<lb/>Gerichtshöfe und zwar nur zu Gunsten des Angeklagten ver- 
<lb/>fügt werden kann, aber auch noch dadurch, daß der oberste Ge- 
<lb/>richts- und Cassationshof ermächtigt ist, im Falle vorliegender
<lb/>Einstimmigkeit und bei Zustimmung des Generalprocurators, den
<lb/>Angeklagten sofort freizusprechen, oder einen milderen Strafsah
<lb/>auf denselben anzuwenden.

<lb/>Interessant ist die Vorgeschichte der in Rede stehenden Be- 
<lb/>stimmung über die außerordentliche Wiederaufnahme *).


<lb/>*) Vgl. Mayer's Handbuch des österreichischen Strafproceßrechts,
<lb/>'Wien 1876 S. 918—925.
</p>

               <pb facs="2173686_4900+1894_0095.tif"
                   n="83"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2173686_4900+1894_0095--><p/>
               <p>

                  <lb/>Von Rosenblatt.
</p>
               <p>

                  <lb/>83
</p>
               <p>

                  <lb/>Die Einführung derselben hatte Glaser als Referent des
<lb/>Strafproceßentwurfes II. (1861) bereits in der Commissions-
<lb/>berathung des Jahres 1861 beantragt und vertreten; sie wurde
<lb/>jedoch trotz seiner Befürwortung beseitigt.

<lb/>Man betonte namentlich, daß alle derartigen Mittel, welche
<lb/>in vereinzelten Fällen, soweit die Ausübung des Begnadigungs- 
<lb/>rechtes nicht zureicht, sehr wohlthätig wirken können, durch die
<lb/>Erschütterung der Rechtskraft der Urtheile einen nachtheiligen
<lb/>Einfluß von schwer übersehbarem Umfange üben, und zu einem
<lb/>muthwilligen Gebrauche geradezu auffordern. Die Erfahrungen,
<lb/>welche man mit dem Bekanntwerden der a. h. Entschließung vom
<lb/>27. Februar 1860 machen konnte, lassen mit Grund besorgen, daß
<lb/>man den Eassationshof mit einer solchen Anzahl von Gesuchen
<lb/>überschwemmen werde, daß diesem eine neue Prüfung unmöglich
<lb/>fallen dürfte. „Die angedeuteten Besorgnisse sind in sehr ernste
<lb/>Erwägung zu ziehen, ehe man sich für Einführung der Jury ent- 
<lb/>scheidet; hält man aber diese Institution für unentbehrlich, so
<lb/>kann es nicht angehen, daß man ihre Bedeutung durch derartige
<lb/>Mittel einschränke." Von anderer Seite wurde bemerkt, daß die
<lb/>vorgeschlagene Maßregel in das Gebiet der Rechtsmittel im engeren
<lb/>Sinne des Wortes gehöre, indem man doch nur von einer Wieder- 
<lb/>aufnahme der Verhandlung dann sprechen kann, wenn die factischen
<lb/>Grundlagen der früheren Entscheidung sich als geändert darstellen
<lb/>Lassen. Endlich wurde hervorgehoben, daß die für den angestrebten
<lb/>Zweck passenden Mittel in dem Erfordernisse einer größeren Stim- 
<lb/>menzahl und in dem Befugnisse des Gerichtes liegen, den Wahr- 
<lb/>spruch wegen Jrrthumes aufzuheben.

<lb/>Im Entwürfe V (1863) wurde obige Bestimmung wieder
<lb/>ausgenommen und zwar in folgender Fassung:

<lb/>„Ergeben sich dem Cassationshofe aus Anlaß einer
<lb/>seiner Amtshandlungen, oder aus einem bei ihm ange- 
<lb/>brachten Gesuche einer der im §. 344 erwähnten Personen
<lb/>erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der
<lb/>Thatsachen, auf deren Annahme ein verurthei-
<lb/>Lendes Erkenntniß beruht, und werden diese Be- 
<lb/>denken durch die Prüfung der Acten und etwa angeordnete
</p>

               <pb facs="2173686_4900+1894_0096.tif"
                   n="84"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2173686_4900+1894_0096--><p/>
               <p>

                  <lb/>84 Die außerordentliche Revision im österr. Strafverfahren.

<lb/>einzelne Erhebungen nicht beseitigt, so verfügt er im außer- 
<lb/>ordentlichen Wege und ohne dabei an die im 8- 343 er- 
<lb/>wähnten Bedingungen gebunden zu sein, die Wiederauf- 
<lb/>nahme des Verfahrens zu Gunsten des Ver-
<lb/>urt heilten.

<lb/>Der Generalprocurator am Cassationshofe kann
<lb/>verlangen, daß dieser Beschluß vor seiner Ausfertigung
<lb/>in einer Versammlung von zehn Richtern und einem Vor- 
<lb/>sitzenden zu nochmaliger Berathung und Abstimmung ge- 
<lb/>bracht werde.

<lb/>Die Bestimmungen der 88- 348—452 finden auch auf
<lb/>die vom Cassationshofe im außerordentlichen Wege verfügte
<lb/>Wiederaufnahme Anwendung; die Hemmung des begonnenen
<lb/>Strafvollzuges (§. 352 Abs. 1) kann jedoch in diesem Falle
<lb/>nur der Cassationshof bewilligen.

<lb/>Gegen Denjenigen, welcher ein muthwilliges oder auf
<lb/>offenbar unwahre Angaben gestütztes Gesuch um Wieder- 
<lb/>aufnahme des Verfahrens beim Cassationshofe einbringt,
<lb/>hat dieser eine Geldstrafe von zehn bis hundert Gulden zu
<lb/>verhängen."

<lb/>Die Motive zum angeführten Entwurf begründen nun sehr
<lb/>ausführlich die Rothwendigkeit der beantragten Bestimmung und
<lb/>ist aus den Motiven namentlich folgendes hervorzuheben:

<lb/>„Man mag die Rechtsmittel noch so sehr häufen, so
<lb/>wird immer die Besorgniß übrig bleiben, daß das formell
<lb/>rechtskräftige Erkenntniß dennoch mit dem materiellen Rechte
<lb/>in Widerspruch stehen könnte; immer wird sich in dem
<lb/>Moment, wo man den Ausspruch für unabänderlich er- 
<lb/>klären soll, dieser Zweifel geltend machen, und wird die
<lb/>Frage aufgeworfen werden, ob wirklich um der bloßen Form
<lb/>der Rechtskraft willen ein offenbar ungerechtes Urtheil auf- 
<lb/>recht erhalten werden solle. Die Erfahrung hat namentlich in
<lb/>Oesterreich bewiesen, daß sich auf die Dauer weder im
<lb/>Civil- noch im Criminalproceß der Grundsatz von der un- 
<lb/>erschütterlichen Rechtskraft selbst der zwei gleichförmigen
<lb/>Erkenntnisse aufrecht erhalten lasse.
</p>

               <pb facs="2173686_4900+1894_0097.tif"
                   n="85"
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               <p>

                  <lb/>Von Rosenblatt.
</p>
               <p>

                  <lb/>85
</p>
               <p>

                  <lb/>In Frankreich hat der starre Formalismus, welcher
<lb/>sich der Revision der Strafprocesse entgegensetzte, zu allen
<lb/>Zeiten Laute Klagen hervorgerufen. In England, wo der
<lb/>Wahrspruch der Geschworenen voll so vielen, namentlich
<lb/>dem Angeklagten zu gute kommenden Garantien umgeben
<lb/>ist, hat man es mit der Natur des Berdicts nie un- 
<lb/>vereinbar gefunden, zu Gunsten des Verurtheilten eine
<lb/>nochmalige Prüfung der Sache, eine nochmalige Ver- 
<lb/>handlung von anderen Geschworenen (nerv trial) aus den
<lb/>verschiedensten Gründen zu gewähren, wenngleich nur
<lb/>bei minder schweren Verbrechen (vgl. Stephen, Englisches
<lb/>Strafrecht, übersetzt von Mühry, S. 523, Blackstone,
<lb/>Oommentaries, IV. Ch. 27 [pag. 355 ed. 1770]; M itter-
<lb/>maier, Das englische, schottische und amerikanische Straf- 
<lb/>verfahren, S. 523 ff.). Außerdem ist man dort sehr häufig
<lb/>in der Lage, durch ein allerdings sehr ungeordnetes Ver- 
<lb/>fahren in der Begnadigungsinstanz auszuhelfen, während
<lb/>überdieß ungerechte Urtheile auch durch einen Act der Ge- 
<lb/>setzgebung annullirt werden können. — Zu der Zeit, wo
<lb/>Preußen nur in seinen Rheinlanden Schwurgerichte hatte,
<lb/>zeigte sich auch dort sehr oft das Bedürfniß nach einer ge- 
<lb/>regelten Revisionsanstalt. Es sei hier nur an den viel- 
<lb/>besprochenen Fonkh'chen Fall erinnert, in welchem, nach- 
<lb/>dem der Angeklagte durch den Assisenhof verurtheilt, und
<lb/>dieses Erkenntniß vom Cassationshofe bestätigt worden war,
<lb/>eine königliche Cabinetsordre erging, welche aussprach: ,Jch
<lb/>kann weder den Fonk noch den Hamacher straffällig
<lb/>finden, den Ausspruch der Assisen also nicht bestätigen,
<lb/>oder eche geringere als die erkannte Strafe eintreten lassen.
<lb/>Hieraus folgt die Freilassung der Angeklagten ... von selbst.'
<lb/>Zn einem anderen Falle (Denimes Annalen III S. 219 ff.)
<lb/>verfügte eine Cabinetsordre: ,daß das vom Asfisenhofe. . .
<lb/>ausgesprochene Todesurtheil nicht zu bestätigen, der An- 
<lb/>geklagte seiner Hast zu entlassen, die Erneuerung der Unter- 
<lb/>suchung bei sich ergebenden neuen Anzeigen jedoch vorzu- 
<lb/>behalten sei?
</p>

               <pb facs="2173686_4900+1894_0098.tif"
                   n="86"
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               <p>

                  <lb/>Die außerordentliche Revision im österr. Strafverfahren.

<lb/>Diese Thatsachen geben Aeugniß für das Bedürfniß,
<lb/>welches sich überall zeigt, und zwar auch da, wo es sich
<lb/>um Wahrsprüche der Geschworenen, oder um conforme Sen- 
<lb/>tenzen zweier Richtercollegien handelt. Durch die Be- 
<lb/>seitigung der Berufung würde dasselbe wohl
<lb/>kaum beträchtlich erhöht; es käme nur ein
<lb/>Grund mehr zu den anderen wichtigen Grün- 
<lb/>den, welche die Berücksichtigung dies es Bedürf- 
<lb/>nisses empfehlen, und es würde diese Berücksichtigung
<lb/>wesentlich erleichtert. Befriedigt kann aber dieses Bedürfniß
<lb/>nur dadurch werden, daß die Zulassung einer Revision des
<lb/>Processes nicht von taxativ aufgezählten Bedingungen ab- 
<lb/>hängig gemacht, andererseits aber in die Hände eines Ge- 
<lb/>richtes gelegt wird, daß also überall, wo sich erhebliche
<lb/>Gründe für die Besorgniß ergeben, daß eine ungerechte
<lb/>Verurteilung erfolgt sei, eine Wiederaufnahme des Straf- 
<lb/>verfahrens durch richterlichen Spruch angeordnet
<lb/>werden könne.

<lb/>Durch diese unbedingte Zulässigkeit der Revision müßte
<lb/>aber die Rechtskraft der Erkenntnisse untergraben werden,
<lb/>wenn nicht dem natürlichen Verlangen fast jedes Verur- 
<lb/>teilten, eine Erneuerung des Processes zu erwirken, durch
<lb/>Schwierigkeiten begegnet würde, welche dem Mißbrauche
<lb/>Schranken sehen. Es ist oben darauf aufmerksam gemacht
<lb/>worden, daß in mehreren Ländern die Zulassung der Re- 
<lb/>vision als eine bloße Gnadensache angesehen wird. Eine
<lb/>solche Behandlung der Sache läßt sich aber weder aus
<lb/>inneren noch aus äußeren Gründen rechtfertigen; sie stellt
<lb/>zwischen das rechtskräftige Erkenntniß und das wieder auf- 
<lb/>genommene Verfahren eine Procedur in die Mitte, welche
<lb/>ganz außerhalb der gerichtlichen Sphäre liegt, und bürdet
<lb/>indirect dem Souverän die moralische Verantwortlichkeit
<lb/>für die Urtheile der Gerichte auf; sie würde endlich schon
<lb/>deßhalb in einem großen Staate unausführbar sein, weil
<lb/>sie für eine unverhältnißmäßig' große Anzahl meist sehr
<lb/>verwickelter Sachen die persönliche Entscheidung des Staats-
</p>

               <pb facs="2173686_4900+1894_0099.tif"
                   n="87"
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               <p>

                  <lb/>Von Rosenblatt.
</p>
               <p>

                  <lb/>87
</p>
               <p>

                  <lb/>oberhauptes in Anspruch nimmt. Dagegen wäre Wohl einer- 
<lb/>seits für eine gerechte und unbefangene Prüfung der für die Re- 
<lb/>vision vorgebrachten Gründe, andererseits für die Einhaltung
<lb/>einer strengen und gleichmäßigen Praxis hinlänglich gesorgt,
<lb/>wenn die Entscheidung über die Zulässigkeit einer außer- 
<lb/>ordentlichen Revision zu Gunsten eines Verurtheilten dem
<lb/>Cassationshofe Vorbehalten und überdies dem General-
<lb/>procurator das Recht eingeräumt würde, zu verlangen, daß
<lb/>die Sache in einer Versammlung von zehn Richtern und
<lb/>einem Vorsitzenden zu nochmaligem Vortrage gebracht werde,
<lb/>falls der erste Beschluß dem Begehren um Wiederaufnahme
<lb/>günstig ist. Alles dieß hätte übrigens nur von der Ent- 
<lb/>scheidung über die Zulassung der Wiederaufnahme zu gelten,
<lb/>die Freisprechung des früher Verurtheilten könnte der Regel
<lb/>nach, soferne nicht der Generalprocurator selbst sie sofort
<lb/>beantragt, nur auf Grund einer wiederholten Hauptverhand- 
<lb/>lung erfolgen.

<lb/>Durch eine solche Einrichtung würde die Gefahr eines
<lb/>einem Unschuldigen zugefügten Unrechtes soweit hinaus- 
<lb/>gerückt, als dieß bei der unvermeidlichen Unvollkommenheit
<lb/>menschlicher Einrichtungen nur immer möglich ist; und es
<lb/>wäre in jenen, nach dem Zeugnisse der Erfahrung von Zeit
<lb/>zu Zeit eintretenden Fällen, wo in weiten Kreisen die
<lb/>Richtigkeit der, sei es durch Geschworne, sei es durch Richter
<lb/>festgestellten Thatsachen mit einleuchtenden Gründen be- 
<lb/>stritten wird, eine geordnete Procedur vorhanden, welche
<lb/>jedes Bedenken zum Schweigen zu bringen geeignet ist."

<lb/>Die oben citirte Bestimmung des Entwurfes V ging nun in die
<lb/>weiteren Entwürfe VI bis VIII über und wurde in den Mo- 
<lb/>tiven zum letzteren Entwürfe nochmals eingehend dahin begründet,
<lb/>daß es Fälle gebe, wo sich die öffentliche Meinung mit dem Ver-
<lb/>diete der Jury oder mit der Entscheidung der Richter im Gegen- 
<lb/>sätze befindet und durchaus Abhilfe geschaffen werden muß, daß
<lb/>der reine Gnadenweg in solchen Fällen offenbarer Fehlurtheile
<lb/>unzureichend sei, weil er von dem Beschuldigten wohl die Strafe
<lb/>und deren Folgen abwenden, seine Schuldlosigkeit aber nicht dar-
</p>

               <pb facs="2173686_4900+1894_0100.tif"
                   n="88"
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               <p>

                  <lb/>88 Die außerordentliche Revision im österr. Strafverfahren.
</p>
               <p>

                  <lb/>zuthun vermag, daß endlich diese außerordentliche Revifions-
<lb/>besugniß dem Cassationshofe in der Erwägung eingeräumt werde,
<lb/>daß die Stellung dieses obersten Gerichtes die größtmögliche Bürg- 
<lb/>schaft für eine gerechte und unparteiische Prüfung der Revisions- 
<lb/>gründe, sowie für eine gleichmäßige und strenge Praxis gewähre,
<lb/>durch welche noch mehr als durch die gestattete Muthwillensstrafe
<lb/>den unbegründeten Beschwerden vorgebeugt werden könne.

<lb/>Trotz dieser Motivirung hat die Strafrechts- 
<lb/>commission des Abgeordnetenhauses des Jahres
<lb/>1869 die in Rede stehende Bestimmung wieder gestrichen und zwar
<lb/>mit der Begründung „weil sie eine richterliche Cabinets-
<lb/>„justiz involvirt, welcher der Ausschuß auch zum BorthejLe des
<lb/>„Angeklagten keine gesetzliche Grundlage geboten wissen will. Es
<lb/>„würde sodann jede feste Urtheilsschöpfung abgehen und der Ein-
<lb/>„fluß des obersten Gerichtshofes als Cassationshofes sowohl aus
<lb/>„die Erkenntnisse der unteren Gerichte, als auf jene der Ge-
<lb/>„schworenen einen alle Rechtssprechung bewältigenden und daher
<lb/>„nicht zu billigenden Einfluß üben."

<lb/>Das Herrenhaus stellte jedoch die Bestimmung über die
<lb/>außerordentliche Revision mit einigen Modificationeu, namentlich
<lb/>mit dem Zusatze, daß Parteienanträge auf Herbeiführung der An- 
<lb/>wendung dieser Bestimmung unzulässig sind, wieder her und das
<lb/>Abgeordnetenhaus accomodirte sich schließlich den Beschlüssen des
<lb/>Herrenhauses.

<lb/>Der k. k. oberste Gerichtshof hat nun von dem ihm zustehen- 
<lb/>den Rechte der außerordentlichen Revision wiederholt Gebrauch
<lb/>gemacht und sind die bezüglichen Entscheidungen, insoferne sie be- 
<lb/>kannt geworden sind, aus vielen Gründen interessant und Lehrreich.
<lb/>Sie beweisen vor allem, daß die außerordentliche Revision trotz
<lb/>der oben angeführten gegen sie erhobenen Bedenken (siehe auch
<lb/>S. Mayer: die Wiederaufnahme des Strafverfahrens S. 160 ff.)
<lb/>sich in der Praxis nicht nur vollständig bewährt, sondern ßerabe^u
<lb/>als eine außerordentliche, — in Ermangelung des Rechtsmittels
<lb/>der Berufung gegen das Erkenntniß über die Schuldsrage, — fast
<lb/>einzige und unerläßliche Garantie eines gerechten Strafurtheiles
<lb/>erwiesen hat und haben es gar viele Angeklagte in Oesterreich
</p>

               <pb facs="2173686_4900+1894_0101.tif"
                   n="89"
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               <p>

                  <lb/>Bon Rosenblatt.
</p>
               <p>

                  <lb/>89
</p>
               <p>

                  <lb/>nur diesem Rechtsmittel der außerordentlichen Revision zu ver- 
<lb/>danken, daß sie nicht unschuldig vernrtheilt worden sind.

<lb/>Es beweisen aber ferner die Entscheidungen des obersten Ge- 
<lb/>richtshofes, die wir hier anführen wollen und namentlich die Art
<lb/>und Weise der Anwendung dieses Rechtsmittels seitens des obersten
<lb/>Gerichtshofes, daß es der oberste Gerichtshof verstanden hat, das
<lb/>ihm zustehende Recht der Revision den verschiedensten Fällen an- 
<lb/>zupassen und daß er von demselben in einem viel weiteren Um- 
<lb/>fange und in einer viel größeren Ausdehnung Gebrauch ge- 
<lb/>macht hat, als man bei Schaffung dieses Rechtsmittels dachte,
<lb/>mit einem Worte, es beweist die Praxis des österreichischen Straf- 
<lb/>verfahrens, daß dieses Rechtsmittel in demselben einerseits fast
<lb/>unentbehrlich geworden, andererseits aber in Wirklichkeit das
<lb/>Rechtsmittel der" Berufung zu vertreten wohl geeignet ist.

<lb/>Um nun die Anwendung desselben seitens des obersten Ge- 
<lb/>richtshofes darzulegen, wollen wir die Grundsätze zusammenstellen,
<lb/>durch welche der oberste Gerichtshof sich bei der Anwendung der
<lb/>außerordentlichen Revision leiten ließ, insoferne diese Grundsätze
<lb/>entweder geradezu vom obersten Gerichtshöfe ausgesprochen worden
<lb/>sind, oder aus dessen Entscheidungsgründen klar hervorgehen:

<lb/>I. Was in erster Linie das Wesen der außerordentlichen
<lb/>Revision und das Verhältniß derselben zu der Nichtigkeitsbeschwerde
<lb/>anbelangt, ist dasselbe aus folgendem Falle und der in demselben
<lb/>auf Grund des §. 062 erflossönen Entscheidung des obersten Ge- 
<lb/>richtshofes zu entnehmen:

<lb/>Wider B. S. ist die Anklage dahin erhoben worden, daß
<lb/>derselbe in seiner Eigenschaft als beeideter Stellvertreter des Ge- 
<lb/>meindevorstandes in X. mit der Eintreibung von landesfürstlichen
<lb/>Steuern in dieser Gemeinde betraut, in den Jahren 1868 und
<lb/>1869 28 Gemeindemitgliedern, denen aus Anlaß eines erlittenen
<lb/>Brandschadens in Folge Erlasses der Finanz-Landesdirection ein
<lb/>partieller Steuernachlaß im Betrage von 214 fl. zugestanden
<lb/>worden war, diesen Betrag aus den zu seinen Händen abgeführten
<lb/>Steuergeldern nicht zurückgestattet, sondern solchen vorenthalten
<lb/>und sich zugeeignet habe.

<lb/>Der Angeklagte gab die ihm zur Last gelegte Veruntreuung
</p>

               <pb facs="2173686_4900+1894_0102.tif"
                   n="90"
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               <p>

                  <lb/>90 Die außerordentliche Revision im österr. Strafverfahren.

<lb/>bloß hinsichtlich des Theilbetrages von 53 fl. zu und gestand, daß
<lb/>er diesen Betrag von acht Gemeindegliedern, denen, wiewohl sie
<lb/>nicht zu den Abbrändlern gehörten, ein Steuernachlaß ungerecht- 
<lb/>fertigterweise bewilligt wurde, nicht ausgezahlt, sondern sich zu- 
<lb/>geeignet habe, daß er jedoch sogleich nach der Hand, sobald sein
<lb/>Verschulden zur Kenntniß des Gemeindevorstandes gelangte, den
<lb/>ganzen Schaden gutgemacht und den acht genannten Be- 
<lb/>schädigten die denselben nachgelassenen Steuerbeträge in der Ge-
<lb/>sammtsumme von 53 fl. zurückgezahlt habe.

<lb/>Bei der Hauptverhandlung beharrte der Angeklagte bei dieser
<lb/>seiner Rechtfertigung, machte für sich den Strafaufhebungsgrund
<lb/>der Verjährung geltend und beantragte, daß in Gemäßheit des
<lb/>§. 317 St.P.O. von der Fragestellung Umgang genommen und
<lb/>ob eingetretener Verjährung er von der Anklage freigesprochen
<lb/>werde. Mit dem über diesen Antrag erfolgten Zwischenerkenntnisse
<lb/>hat der Gerichtshof das Vorhandensein der Verjährung deßhalb
<lb/>ausgeschlossen, weil nicht sämmtliche Beschädigte mit ihren An- 
<lb/>sprüchen befriedigt worden seien und demnach beim Abgänge der
<lb/>Bedingung des 8. 229 Abs. b St.G. dem Angeklagten bezüglich
<lb/>des ihm angeschuldeten Verbrechens der Veruntreuung die Ver- 
<lb/>jährung nicht zu Statten käme, weßhalb in Uebereinstimmung
<lb/>mit der Anklage die Hauptfrage auf das Verbrechen der Ver- 
<lb/>untreuung, begangen zum Nachtheile der 28 Gemeindeglieder durch
<lb/>Vorenthaltung der denselben gebührenden Steuernachlässe in einem
<lb/>die Summe von 100 fl. übersteigenden Betrage, gestellt worden ist.
<lb/>Ueberdieß hat der Gerichtshof über Antrag der Staatsanwalt- 
<lb/>schaft für den Fall der Verneinung obiger Hauptfrage eine
<lb/>Eventualfrage rücksichtlich der Veruntreuung des Betrages
<lb/>von 53 fl., zu welcher der Angeklagte sich bekannte, gestellt, und
<lb/>nachdem die Geschwornen die Hauptfrage verneint, die Eventual- 
<lb/>frage dagegen bejaht haben, wurde der Angeklagte mit dem an- 
<lb/>gefochtenen Urtheile des Verbrechens der Veruntreuung durch
<lb/>Vorenthaltung des den acht Gemeindegliedern gebührenden Be- 
<lb/>trages von 53 fl. schuldig erkannt und hierfür zu einer viermonat-
<lb/>chen schweren Kerkerstrafe verurtheilt.

<lb/>Die dagegen ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde stützte sich auf
</p>

               <pb facs="2173686_4900+1894_0103.tif"
                   n="91"
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               <p>

                  <lb/>Von Rosenblatt.
</p>
               <p>

                  <lb/>91
</p>
               <p>

                  <lb/>den Nichtigkeitsgrund des §. 344 Abs. 10 lit. b, und zwar mit
<lb/>folgender Begründung: da erwiesenermaßen der Angeklagte den
<lb/>Betrag von 53 fl. den acht Beschädigten vollständig zurück- 
<lb/>erstattete, da seit Verübung dieser Veruntreuung, das ist seit dem
<lb/>Jahre 1869, bis zum Zeitpuncte der Einleitung der gerichtlichen
<lb/>Untersuchung, beziehungsweise der obrigkeitlichen Anzeige, welche
<lb/>am 30. Mai 1876 erstattet wurde, sieben Jahre verstrichen sind
<lb/>und daher die nach 8. 182 St.G. zu berechnende fünfjährige Ver- 
<lb/>jährungsfrist längst abgelaufen ist, da ferner der Angeklagte wäh- 
<lb/>rend dieser Zeit ein Verbrechen nicht begangen, noch auch aus
<lb/>diesen Staaten sich geflüchtet hat, — sei die dem Angeklagten zur
<lb/>Last gelegte Handlung zufolge eingetretener Verjährung
<lb/>straflos und wurde somit durch die Entscheidung des Gerichts- 
<lb/>hofes über die Frage, ob die Strafbarkeit der dem Angeklagten
<lb/>zur Last fallenden Handlung durch Verjährung ausgeschlossen sei,
<lb/>das Gesetz und namentlich die Vorschriften der §§. 227—239 St.G.
<lb/>verletzt.

<lb/>Der Cassationshof erkannte wie folgt: „Dieser Nichtig- 
<lb/>keitsgrund liegt nicht vor und erscheint auch durch die Be- 
<lb/>hauptung des Nichtigkeitswerbers nicht gerechtfertigt, zumal eine
<lb/>Entscheidung hierüber, ob die dem Angeklagten zur Last gelegte
<lb/>und durch die Bejahung der Eventualfrage festgestellte strafbare
<lb/>Handlung durch Verjährung erloschen sei, von Seite der Partei
<lb/>nicht provocirt und vom Gerichtshöfe auch nicht erflossen ist, daher
<lb/>zur Geltendmachung der Nichtigkeit wegen Verletzung oder un- 
<lb/>richtiger Anwendung des Gesetzes die Voraussetzung des 8- 344
<lb/>Z. 10 St.P.O. hier vollständig abgeht.

<lb/>Das bezüglich der Stellung der Hauptfrage gegen den Antrag
<lb/>der Vertheidigung ergangene Zwischenerkenntniß, womit aus- 
<lb/>gesprochen wurde, daß die Einwendung der Verjährung in Betreff
<lb/>der durch die Anklageschrift angeschuldigten Veruntreuung eines
<lb/>die Summe von 100 fl. übersteigenden Betrages deßhalb nicht
<lb/>berücksichtigt werden könne, weil die Wiedererstattung des ganzen
<lb/>durch diese Veruntreuung zugefügten Schadens, somit die Be- 
<lb/>dingung des 8- 229 b St.G. nicht dargethan wurde, kann hier
<lb/>nicht in Betracht kommen, zumal einerseits durch dieses Erkenntniß
</p>

               <pb facs="2173686_4900+1894_0104.tif"
                   n="92"
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               <p>

                  <lb/>92 Die außerordentliche Revision im österr. Strafverfahren.

<lb/>der Gegenstand der Eventualfrage gar nicht betroffen wird, anderer- 
<lb/>seits es. aber offenbar ist, daß die Zurückweisung der besagten
<lb/>Einwendung Angesichts der tatsächlichen im Wege der Nichtig- 
<lb/>keitsbeschwerde nicht anfechtbaren Feststellung über die Frage der
<lb/>Wiedererstattung eine Verletzung oder unrichtige Anwendung der
<lb/>diesbezüglichen Bestimmung der §§. 227—229 St.G. nicht wahr- 
<lb/>nehmen läßt.

<lb/>Wenn nun auch diese Nichtigkeitsbeschwerde auf
<lb/>einem in dem §. 344 St.P.O. bezeichnten, daher nach
<lb/>§. 286 St.P.O. zulässigen Nichtigkeitsgrunde nicht be- 
<lb/>ruht, so darf doch nicht verkannt werden, daß nach den:
<lb/>Ergebnisse des Beweisverfahrens und insbesondere mit Rücksicht
<lb/>auf die Äussage der oberwähnten acht Gemeindeglieder, die als
<lb/>Zeugen und Beschädigte unter Eid vernommen worden sind, der
<lb/>Beweis über die übrigens unbestrittene Thatsache erbracht worden
<lb/>ist, daß der Angeklagte den diesen Beschädigten vorenthaltenen
<lb/>Betrag von 53 fl. im Ganzen zurückgestellt und daher den durch
<lb/>diese Veruntreuung zugefügten Schaden vollständig wiedererstattet
<lb/>hat. Bezüglich der Veruntreuung dieses Theilbetrages hätte dem- 
<lb/>nach in Anbetracht dessen, als seit der Verübung derselben mehr
<lb/>als fünf Jahre verstrichen sind und daher die nach §. 228 Abs. I!
<lb/>St.G. vorgeschriebene Verjährungsdauer abgelaufen ist, eine Unter- 
<lb/>brechung der Verjährung nicht vorlag und auch von Niemandem
<lb/>behauptet wurde, bei unbestrittener Existenz der übrigen Bedin- 
<lb/>gungen des §. 229 St.G. die Stellung der Eventualfrage in Ge- 
<lb/>mäßheit der Vorschrift des §. 317 St.P.O. unterbleiben sollen.

<lb/>Insofern jedoch das Gericht die Einwendung der Verjährung
<lb/>deßhalb nicht gelten ließ, weil nicht allen 28 Beschädigten die
<lb/>Wiedererstattung geleistet wurde, ist es bei Stellung der besagten
<lb/>durch den Wahrspruch bejahten Eventualfrage von der Voraus- 
<lb/>setzung der Thatsache ausgegangen, daß Beklagter auch bezüglich
<lb/>der an den osterwähnten acht Gemeindegliedern verübten und in
<lb/>der Eventualfrage bezeichneten Veruntreuung des Betrages von
<lb/>53 fl. keine oder doch wenigstens keine vollständige Wieder- 
<lb/>erstattung geleistet hat, — welche Thatsache jedoch, wie aus dem
<lb/>Vorausgelassenen zu entnehmen ist, als eine durch die Verhand-
</p>

               <pb facs="2173686_4900+1894_0105.tif"
                   n="93"
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               <p>

                  <lb/>Von RosenblaLt.
</p>
               <p>

                  <lb/>93
</p>
               <p>

                  <lb/>lung in evidenter Weise widerlegte, daher als eine offenbar irrige
<lb/>sich erweist. Bei dieser Sachlage hat der Cassationshof kraft des
<lb/>nach §. 362 St.P.O. ihm zustehenden Rechtes bei der vorläufigen
<lb/>Berathung der Nichtigkeitsbeschwerde — unter gleichzeitiger Zurück- ,
<lb/>Weisung der letzteren — in Folge einstimmig gefaßten Beschlusses
<lb/>und unter Zustimmung der Generalprocuratur-- den angefochtenen
<lb/>Schuldspruch sammt dem demselben zu Grunde liegenden Wahr- 
<lb/>spruche aufzuheben und bei Vorhandensein sämmtlicher gesetzlicher
<lb/>Voraussetzungen der Verjährung auf Freisprechung des Angeklagten
<lb/>von dem ihnr angeschuldigten Verbrechen der Veruntreuung erkannt."

<lb/>Die vorliegende Entscheidung des k. k. Cassationshofes zeigt
<lb/>uns klar und deutlich den principiellen Unterschied, den der
<lb/>k. k. Cassationshof in einem freisprechenden Erkenntnisse nach § 288
<lb/>3- 3 St.P.O. einerseits und in einem solchen nach §. 362 Alin. 2
<lb/>andererseits erblickt und festhält, und scheint uns der verschiedene
<lb/>Standpunct, den der k. k. Cassationshof einnimmt, je nachdem es
<lb/>sich um einen Freispruch aus einem Nichtigkeitsgrunde des §. 344
<lb/>Z. 10 oder um einen Frcisvruch nach §. 362 St.P.O. handelt,
<lb/>vollständig richtig und gesetzlich begründet. Liegt nämlich eine
<lb/>Entscheidung des Gerichtshofes erster Instanz über eine der im
<lb/>8. 344 Z. t0 enthaltenen strafrechtlichen Fragen vor, durch welche
<lb/>das materielle Strafgesetz verletzt und unrichtig angewendet wurde,
<lb/>dann cassirt der Cassationshof das Urtheil, ohne die der erst- 
<lb/>richterlichen Entscheidung zu Grunde gelegten thatsächlichen Fest- 
<lb/>stellungen zu berühren, und spricht den Angeklagten in Konsequenz
<lb/>des cassirenden Erkenntnisses frei. Die Fällung des Freispruches
<lb/>ist zwar in solchen Fällen eine Ueberschreitung der rein cassatori-
<lb/>schen Tendenz des Rechtsmittels der Nichtigkeitsbeschwerde und der
<lb/>kassatorischem Thätigkeit des CassationHhofes, wurde aber in der
<lb/>österreichischen Strafproceßordnung — abweichend von der fran- 
<lb/>zösischen Auffassung des recours en cassat io 11 — zugelassen,
<lb/>weil, wie die Motive (S. 82) bemerken, „eine solche rein negative
<lb/>„Thätigkeit des Cassationshofes nur zu Weitläufigkeiten, zu be- 
<lb/>schwerlichen Wiederholungen derselben Prozeßacte führe, während
<lb/>„der eigentliche Zweck, den Cassationshof auf diese rein negative
<lb/>„Thätigkeit zu beschränken, doch nicht gelingt".
</p>

               <pb facs="2173686_4900+1894_0106.tif"
                   n="94"
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               <p>

                  <lb/>94 Tie außerordentliche Revision im österr. Strafverfahren.

<lb/>Findet dagegen der Cassationshof die vom ersten Gerichtshöfe
<lb/>geschehene Feststellung der Thatsachen nach dem Ergebnisse des
<lb/>Beweisverfahrens als irrig und unrichtig, dann bildet sich wohl
<lb/>der Cassationshof eine von der erstgerichtlichen verschiedene positive
<lb/>Ueberzeugung über die der Entscheidung zu Grunde zu legenden
<lb/>Thatsachen. Er cassirt nicht die erstgerichtliche Entscheidung,
<lb/>sondern hebt sie auf und fällt eben ein meritorisches Urtheil,
<lb/>indem er ein neues, richtiges Urtheil an Stelle des früheren, nach
<lb/>dem Ergebnisse des Beweisverfahrens unrichtigen setzt.-

<lb/>Mit Recht hat daher der k. k. Cassationshof in der angeführten
<lb/>Entscheidung die vom Angeklagten ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde
<lb/>zurückgewiesen, weil keine die Bestimmungen des Strafgesetzes über
<lb/>die Verjährung verletzende Entscheidung des Gerichtshofes erster
<lb/>Instanz vorlag, die thatsächliche Feststellung aber, daß der Schaden
<lb/>nicht gutgemacht wurde, im Wege der Nichtigkeitsbeschwerde un- 
<lb/>anfechtbar war; dagegen hat aber der Cassationshof auf Grund
<lb/>der Ergebnisse des Beweisverfahrens positiv festgestellt, daß der
<lb/>im Betrage von 53 fl. zugefügte Schaden, auf welchen sich die
<lb/>Eventualsrage bezogen hat, wohl vollständig gutgemacht worden
<lb/>ist, daß daher die dießbezügliche thatsächliche Feststellung der ersten
<lb/>Instanz eine unrichtige war, und hat sohin ganz consequent auf
<lb/>Grund des 8. 362 St.P.O. ein neues, den Ergebnissen des Be- 
<lb/>weisverfahrens entsprechendes, thatsächlich richtigeres Urtheil
<lb/>gefällt.

<lb/>Das Berhältniß eines auf Grund einer Nichtigkeitsbeschwerde
<lb/>im Sinne des §. 288 Z. 3 St.P.O. freisprechenden Erkenntnisses
<lb/>des Caffationshofes zu einem nach 8- 362 Alin. 2 freisprechenden
<lb/>Erkenntnisse können wir daher mit kurzen Worten dahin präcisiren,
<lb/>daß der Cassationshof, auf Grund des 8- 288 Z. 3 das erstgericht-
<lb/>liche Urtheil cassirend, an Stelle des juridisch falschen das juridisch
<lb/>richtige Urtheil setzt, während er nach 8- 362 das thatsächlich un- 
<lb/>richtige Urtheil aufhebt und an Stelle des thatsächlich unrichtigen
<lb/>ein thatsächlich richtiges, seiner positiven Ueberzeugung entsprechendes
<lb/>Urtheil setzt.

<lb/>U. Im 8- 362 St.P.O. heißt es, daß der Cassationshof unter
<lb/>Zustimmung des Generalprocurators auch berechtigt ist, den An-
</p>

               <pb facs="2173686_4900+1894_0107.tif"
                   n="95"
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               <p>

                  <lb/>Von Rosenblatt. 95

<lb/>geklagten sofort freizusprechen „oder einen milderen Strassatz auf
<lb/>ihn anzuwenden".

<lb/>Gelegentlich eines viel besprochenen Straffalles (Katharina
<lb/>Steiner) entstand die Frage, ob der Cassationshof im Sinne dieser
<lb/>Bestimmung auch berechtigt ist, den wegen eines schweren Ver- 
<lb/>brechens Verurtheilten einer anderen That, und zwar eines minder
<lb/>strafbaren Verbrechens, schuldig zu sprechen und sohin eine gelindere
<lb/>Strafe gegen denselben auszusprechen.

<lb/>Der Cassationshof bejahte die Frage und sprach die wegen
<lb/>Verbrechens des Mordes zum Tode verurtheilte Steiner nur des
<lb/>Verbrechens des Todtschlags schuldig, indem er gleichzeitig die
<lb/>gegen selbe erkannte Todesstrafe in eine entsprechende Kerkerstrafe
<lb/>verwandelte (Entscheidung des obersten Gerichtshofes vom 3. Januar
<lb/>1879, Z. 13 246).

<lb/>Diese Entscheidung des Obersten Gerichtshofes rief eine ganze
<lb/>Reihe von Erörterungen pro und eontra hervor.

<lb/>Es wurden namentlich gegen die Entscheidung Bedenken er- 
<lb/>hoben, ob den Worten „einen milderen Strafsah" die Bedeutung
<lb/>beigemesjen werden könne, daß der Cassationshof den Angeklagten
<lb/>auch einer anderen That schuldig sprechen könne, welche unter ein
<lb/>milderes Strafgesetz falle. Es wurde namentlich geltend ge- 
<lb/>macht, daß die Strafproceßordnung immer zwischen „Strassatz"
<lb/>und „Strafgesetz" eine scharfe Unterscheidung mache und daß gar
<lb/>kein Grund vorliege, beim §. 362 eine Abweichung von der sonst
<lb/>im Gesetze festgehaltenen Ausdrucksweise zu vermuthen.

<lb/>Gegen die letztere, die Befugnisse des Obersten Gerichtshofes
<lb/>beschränkende Ansicht wendeten sich Prof. Zucker und Gernert,
<lb/>welche beide für das Recht des Obersten Gerichtshofes eintraten.

<lb/>Für die beschränkende Ansicht, wenn auch aus anderen Gründen,
<lb/>trat nun wieder in einer längeren Abhandlung vr. Kind ein,
<lb/>indem er (in der österr. Gerichtszeitung ex 1882, Nr. 67—72)
<lb/>auf Grund der Entstehungsgeschichte des 8- 362 den Nachweis zu
<lb/>erbringen versuchte, daß die Einführung der außerordentlichen
<lb/>Revision nur den Zweck verfolgte, dem Cassationshofe das Recht
<lb/>zu ertheilen, ein Schuldurtheil aufzuheben, ohne ein neues
<lb/>Urtheil zu fällen, daß in den Motiven selbst betont worden
</p>

               <pb facs="2173686_4900+1894_0108.tif"
                   n="96"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2173686_4900+1894_0108--><p/>
               <p>

                  <lb/>96 Die außerordentliche Revision im österr. Strafverfahren.

<lb/>ist, daß der Cassationshof durch dasselbe nicht in die Lage kommen
<lb/>solle, sich eine positive Ueberzeugung zu bilden, daß endlich der
<lb/>Zusatz, durch welchen der Cassationshof ermächtigt worden ist,
<lb/>auch sofort ein neues, freisprechendes Urtheil zu schöpfen oder
<lb/>einen milderen Strassatz anzuwenden, erst von der Commission des
<lb/>Herrenhauses beschlossen wurde, um den 362 mit dem analogen
<lb/>Falle des 8- 292 (Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Ge- 
<lb/>setzes) in Uebereinstimmung zu bringen und ein neues Verfahren
<lb/>in der ersten Instanz zu ersparen, nicht aber um den Cassations- 
<lb/>hof in die Lage zu versetzen, ein meritorisch neues Strafurtheil
<lb/>zu fällen.

<lb/>Wir sind nun der Ansicht, daß der Oberste Gerichtshof ganz
<lb/>richtig handelt, wenn er in denjenigen Fällen, in welchen er nicht
<lb/>gegen die ganze Schuldfrage, sondern nur gegen gewisse thatsäch-
<lb/>liche Momente, welche die dem Angeklagten zur Last gelegte Hand- 
<lb/>lung als eine andere, schwerer qualificirte erscheinen lassen, Be- 
<lb/>denken hegt, diese thatsächlichen Momente aus dem Uriheile
<lb/>eliminirt und den Angeklagten sohin jener That schuldig spricht,
<lb/>welche bleibt, und nun denjenigen milderen Strassatz anwendet,
<lb/>welcher sich nach dem Gesetze ergibt.

<lb/>Eine Beschränkung des Obersten Gerichtshofes wäre ganz
<lb/>unbegründet, da in der weit größeren Befugniß, den Angeklagten
<lb/>ganz freizusprechen, gewiß auch die geringere enthalten ist, ihn
<lb/>nur einer gelinder strafbaren That schuldig zu sprechen, und es
<lb/>wäre nur eine kostspielige, unnütze Formalität und Verzögerung
<lb/>des Verfahrens, wenn erst eine neue Verhandlung in erster Instanz
<lb/>durchgeführt werden müßte.

<lb/>Wenn unser Cassationshof sowohl zufolge der ordentlichen
<lb/>Nichtigkeitsbeschwerde wie auch zufolge der Nichtigkeitsbeschwerde
<lb/>zur Wahrung des Gesetzes berechtigt ist, sofort in der Sache selbst
<lb/>zu erkennen und den Angeklagten eines gelinder strafbaren Delictes
<lb/>schuldig zu sprechen, so ist es gewiß nur conjequent und zweck- 
<lb/>entsprechend, wenn er diese Befugniß auch bei der außerordent- 
<lb/>lichen Revision des 8. 362 ausübt; nur handelt es sich dort um
<lb/>die Ersetzung eines in puncto der Rechtsfrage verfehlten Urtheiles
<lb/>durch ein rechtlich begründetes, hier aber um die Ersetzung eines
</p>

               <pb facs="2173686_4900+1894_0109.tif"
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               <p>

                  <lb/>Bon Rosenblatt.
</p>
               <p>

                  <lb/>97
</p>
               <p>

                  <lb/>in puncto der Thatfrage unrichtigen Schuldspruches durch einen
<lb/>Freispruch oder ein milderes, den unbedenklich festgestellten That-
<lb/>sachen entsprechendes Schuldurtheil, wie wir es bereits oben ad I
<lb/>erörtert haben.

<lb/>III. Nach dem Wortlaute des §. 362 kann die außerordent- 
<lb/>liche Wiederaufnahme des Strafverfahrens im Sinne dieses Para- 
<lb/>graphen nur zu Gunsten eines wegen eines Verbrechens
<lb/>oder Vergehens Verurtheilten verfügt werden, und im
<lb/>§. 480 Abs. 2 heißt es überdieß, „die im 8- 362 dem Cassa-
<lb/>„tionshofe eingeräumte Befugniß steht demselben
<lb/>„in Uebertretungsfällen nicht zu".

<lb/>Trotzdem erkannte der Cassationshof mit Entscheidung vom
<lb/>28. Juli 1892, Z. 8944 (veröffentlicht im Verordnungsblatt des
<lb/>k. k. Justizministeriums vom Jahre 1893 sub Nr. 866), zu Recht,
<lb/>daß die Bestimmungen des 8- 362 auch zu Gunsten derjenigen
<lb/>Personen Anwendung leiden, welche der Anklage gemäß dem für
<lb/>Verbrechen und Vergehen vorgeschriebenen Verfahren unterzogen
<lb/>worden sind, aber nur einer Uebertretung schuldig erkannt wurden.

<lb/>Der Fall, in welchem die angeführte Entscheidung erfloffen
<lb/>ist, war folgender:

<lb/>„Der von der Staatsanwaltschaft wegen Verbrechens der
<lb/>„schweren körperlichen Beschädigung belangte Salomon S. wurde
<lb/>„mit Urtheil des Kreisgerichtes Korneuburg vom 7. Mai 1892,
<lb/>„Z. 3015, nur der Uebertretüng des 8- 335 St.G. schuldig er- 
<lb/>nannt. Veranlaßt durch das Gutachten der Gerichtsärzte, nahm
<lb/>„das Kreisgericht an, daß aus der vom Angeklagten verübten
<lb/>„Mißhandlung eine schwere Verletzung des Mißhandelten hervor-
<lb/>„gegangen sei, allein es schloß rechtsirrthümlich die feindselige
<lb/>„Absicht aus, wogegen die Staatsanwaltschaft das Rechtsmittel
<lb/>„der Nichtigkeitsbeschwerde ergriff. Bei der vorläufigen Berathung
<lb/>„über diese Beschwerde ergaben sich für den Cassationshof Be-
<lb/>„denkeu wider die Richtigkeit der den objectiven Thatbestand
<lb/>„darstellenden Annahmen; dem Kreisgerichte wurde verordnet, vor-
<lb/>„läufig noch das Gutachten der medicinischen Facultät einzuholen.
<lb/>„Die Bedenken des Cassationshofes erwiesen sich gegründet; das
<lb/>„Facultätsgutachten verneinte die Eristenz einer schweren Ver-

<lb/>Dcr Gerichtssaal. XLTX. Band. 7
</p>

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               <p>

                  <lb/>98 Die außerordentliche Revision im Lsterr. Strafverfahren.

<lb/>„letzung und ließ nur die Möglichkeit wenig bedeutender Folgen
<lb/>„der Mißhandlung zu."

<lb/>Der Cassationshof fand nun, im Hinblicke auf das Gutachten
<lb/>der medicinischen Facultät das Urtheil des Kreisgerichtes, womit
<lb/>der Angeklagte der Uebertretung des 8. 335 St.G. schuldig erkannt
<lb/>wurde, gemäß 8- 362 St.P.O. aufzuheben und die numehr der
<lb/>Competenz des Gerichtshofes entrückte Strafsache zur neuerlichen
<lb/>Verhandlung und Urtheilsschöpfung an das zuständige Bezirks- 
<lb/>gericht zu verweisen.

<lb/>In der Begründung dieser Entscheidung seitens der General-
<lb/>procuratur, welche dieselbe beantragte, heißt es wie folgt:

<lb/>»Im Hinblicke auf das zweite Alinea des 8- 480 St.P.O.
<lb/>„und auf den Wortlaut des 8- 362 St.P.O., welcher dem Cassa-
<lb/>„tionshofe außerordentliche Befugnisse nur rücksichtlich der wegen
<lb/>„Verbrechens oder Vergehens Verurtheilten einräumt, war zu
<lb/>„erwägen, ob etwa zur Herstellung dieser Voraussetzung zunächst
<lb/>„bei einer anzuordnenden Verhandlung der Nichtigkeitsbeschwerde
<lb/>„der Staatsanwaltschaft auf Grund der erstrichterlichen Fest-
<lb/>„stellungen stattzugeben, hiernach unter dem Ausspruche, daß An-
<lb/>„geklagter des Verbrechens der schweren körperlichen Beschädigung
<lb/>„schuldig sei, das angefochtene Urtheil aufzuheben und dann erst
<lb/>„im Rahmen des 8- 362 St.P.O. zu verfügen sei, daß der Straf-
<lb/>„fall wegen noch erforderlicher Feststellungen in der Richtung des
<lb/>„8- 411 und 431 St.G. an das zuständige Bezirksgericht zur
<lb/>„neuerlichen Verhandlung und Entscheidung abgegeben werde.
<lb/>„Schon wegen der Künstelei, mit der er sich vollzieht, konnte
<lb/>„jedoch ein solcher Vorgang sich nicht empfehlen; dem Geiste
<lb/>„des Gesetzes entspräche er vollends nicht. Man darf nicht aus
<lb/>„den Augen lassen, daß das 26. Hauptstück der Strafproceßordnung,
<lb/>„worin der bezogene §. 480 vorkommt, sich nur mit dem Ver-
<lb/>„fahren vor Bezirksgerichten befaßt. Dort steht es im Einklänge
<lb/>„sowohl mit der Zulassung einer, selbst zur Geltendmachung neuer,
<lb/>„in erster Instanz gar nicht vorgebrachter Thatsachen und Beweis-
<lb/>„mittel berechtigenden Berufung quoad factum (§§. 462 Z. 2, 467
<lb/>„und 470 St.P.O.), als mit der Versagung eines ordentlichen, an
<lb/>„den Cafsationshof führenden Rechtsmittelzuges (§. 479 St.P.O.),
</p>

               <pb facs="2173686_4900+1894_0111.tif"
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               <p>

                  <lb/>Von Rosenblatt.
</p>
               <p>

                  <lb/>99
</p>
               <p>

                  <lb/>„wenn der Gesetzgeber keinen Anlaß fand, mit den Machtbefug- 
<lb/>nissen des §. 862 St.P.O. auch in Uebertretungsfällen den Cassa-
<lb/>„tionshof auszustatten. Wenn aber Uebertretungen wegen Zu- 
<lb/>sammenhanges mit Verbrechen und Vergehen (§. 56 St.P.O.),
<lb/>„oder weil ihnen die rechtskräftig gewordene Anklageschrift den
<lb/>„Character eines Verbrechens oder Vergehens zueignete (§* 219
<lb/>„St.P.O.), schon in erster Instanz vor einem Collegialgerichte
<lb/>„auszutragen sind, dann richtet sich das Verfahren in Betreff der-
<lb/>„selben nicht nach Bestimmungen des 26. Hauptstückes der Straf-
<lb/>„proceßordnung, sondern nach den Proceßnormen, welche für Ver-
<lb/>„brechen und Vergehen bestehen (vgl. Criminalistische Blätter,
<lb/>„Jahrgang 1877, Nr. 27; Rulfts Praxis des österr. Straf-
<lb/>„processes S. 207; v. Wafer in der a. ö. Gerichtszeitung,
<lb/>„Jahrgang 1882, Nr. 23; S. Mayer's Commentar Band Hl
<lb/>„S. 623; dann die Cassationsentscheidungen vom 22. März 1875,
<lb/>„Z. 1022; NowaLsche Sammlung Nr. 54 vom 16. November
<lb/>„1877, Z. 13 256, und vom 26. März 1884. Z. 2470; Nowack'sche
<lb/>„Sammlung Nr. 625 einschließlich des ebenda abgedruckten Plai-
<lb/>„doyers des Generaladvocaten), und es hieße doch wohl das Prineip
<lb/>„des 8- 447 St.P.O. Verkehren, wollte das zweite Alinea des
<lb/>„8. 480 St.P.O. auf dieses collegialgerichtliche Verfahren herüber
<lb/>„bezogen werden. Dem tritt aber auch die Zweckbestimmung des
<lb/>„8. 362 St.P.O. entgegen. Wie im Berichte der Commission des
<lb/>„Herrenhauses vom 27. Januar 1873 (s. denselben in S. Mayer^s
<lb/>„Handbuch S. 923) betont wird, soll die Gesetzstelle den Gefahren
<lb/>„begegnen, welche aus dem Aufgeben der bislang bestandenen
<lb/>„Beweistheorie und der Berufung in der Thatsrage hervorgehen
<lb/>„können. Mit dieser Auffassung wäre es unvereinbar, wollte der
<lb/>„nach der Procedur für Verbrechen und Vergehen behandelte
<lb/>„Uebertreter aus dem Schutzbereiche des 8- 362 ausgeschlossen
<lb/>„werden, obgleich er für die begünstigte Berufung quoad factum
<lb/>„im Wesentlichen nichts anderes eintauscht, als daß ihn schon in
<lb/>„erster Instanz ein Richtercollegium beurtheilt, und daß zur Ent-
<lb/>„scheidung über Nichtigkeitsgründe der Cassationshos angerufen
<lb/>„werden kann. Vollberechtigt erscheint hiernach der
<lb/>„Schluß, daß 8-362 St.P.O. auch jenen Verurtheilten
</p>

               <pb facs="2173686_4900+1894_0112.tif"
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               <p>

                  <lb/>100 Die außerordentliche Revision im österr. Strafverfahren.

<lb/>„zu statten komme, welche in dem für Verbrechen
<lb/>„undVergehen vorgeschriebenen Verfahren nur einer
<lb/>„Uebertretung schuldig erkannt worden sind."

<lb/>IV. Nach dem Wortlaute des §. 362 St.P.O. ist der Cassa- 
<lb/>tionshof nur berechtigt:

<lb/>.1. die Wiederaufnahme des Strafverfahrens zu Gunsten des
<lb/>Verurtheilten zu verfügen,

<lb/>2. ihn sofort freizusprechen, oder

<lb/>3. einen milderen Strafsah anzuwenden.

<lb/>Auf die vom Cassationshofe gemäß Z. 1 verfügte Wieder- 
<lb/>aufnahme des Stafverfahrens finden laut der Bestimmung des
<lb/>vorletzten Absatzes des 8- 362 die 88- 358 und 359 Anwendung,
<lb/>das heißt : die Strafsache tritt durch die verfügte Wiederaufnahme
<lb/>in den Stand der Voruntersuchung.

<lb/>In einem besonderen Falle erkannte nun der Casfationshof
<lb/>mit Entscheidung vom 3. December 1890, Z. 13 994 (Verordnungs- 
<lb/>blatt des k. k. Justizministeriums sub Nr. 600), daß der Cafsa-
<lb/>tionshof in Anwendung des §. 362 SbP.O. sich darauf beschränken
<lb/>kann, eine wiederholte Prüfung der Untersuchungsergebnifse durch
<lb/>neue Richter (Geschworne) dadurch herbeizuführen, daß er das
<lb/>Strafurtheil aufhebt und die Anklagesache nur zur neuerlichen
<lb/>Verhandlung und Entscheidung — ohne neuerliche Vor- 
<lb/>untersuchung — an die erste Instanz zurückverweist.

<lb/>Der Fall war folgender:

<lb/>Johann R/ war mit Urtheil des Landes-als Schwurgerichtes
<lb/>zu Troppau vom 11. Juni 1890 Z. 3655, des an seinem Vater
<lb/>Karl R. verübten Meuchelmordes schuldig erkannt worden. Neben
<lb/>feindseligem Verhalten gegen den Vater, an dem er sich wiederholt
<lb/>thätlich vergriff, sprachen wider ihn ganz besonders dessen Aeußerungen
<lb/>auf dem Sterbebette, welche ziemlich deutlich den Sohn der Zufügung der
<lb/>todbringenden Verletzungen ziehen, während die Tochter Theresia R.
<lb/>vor Gericht für das Alibi ihres angeklagten Bruders einstand. Der
<lb/>Cassationshof fand sich bei Prüfung der nach 8. 341 St.P.O. vor- 
<lb/>gelegten Acten zweimal veranlaßt, gemäß 8- 362 St.P.O. Er- 
<lb/>hebungen einzuleiten. Bei der schließlich über dieselben vorge- 
<lb/>nommenen Berathung wurde vor ihm die Erwägung angeregt, ob
</p>

               <pb facs="2173686_4900+1894_0113.tif"
                   n="101"
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               <p>

                  <lb/>Von Rosenblatt.
</p>
               <p>

                  <lb/>101
</p>
               <p>

                  <lb/>Wiederaufnahme zu Gunsten des Verurteilten verfügt, oder ob
<lb/>nur Urtheil und Wahrspruch aufgehoben und der ersten Instanz
<lb/>Wiederholung der Verhandlung und Entscheidung aufgetragen
<lb/>werden solle. Es kam in Betracht, daß in dem einen Falle die
<lb/>Strafsache in den Stand der Voruntersuchung zurücktritt (§. 362
<lb/>vorletztes Alinea und §. 359 St.P.O.), wogegen im anderen, nur
<lb/>ein Minus der dem Cassationshofe nach 8- 362 St.P.O. zustehenden
<lb/>Befugnisse beanspruchenden und somit in der Gesehstelle, wenn
<lb/>nicht dem Wortlaute, so dvch dem Geiste nach gleichfalls inbe- 
<lb/>griffenen Falle die Versetzung in den Anklagestand aufrecht bleibt
<lb/>und nur eine den 88- 288 Z. 3, 332, 350 Alinea 2 St.P.O.
<lb/>analoge Situation geschaffen wird. Es wurde hervorgehoben, daß
<lb/>sich der zuletzt erwähnte, lediglich das vorausgegangene strafge-
<lb/>richtliche Schlußversahren beseitigende Vorgang insbesondere dann
<lb/>empfehle, wenn die augenblickliche Sachlage keinen Anhalt mehr
<lb/>bietet, bestimmte, zur Ergänzung vorhandener Beweislücken ge- 
<lb/>eignete Erhebungen zu bezeichnen, wenn sich also zur Erlangung
<lb/>erhöhter Garantien für die Richtigkeit der dem Urtheile zu Grunde
<lb/>gelegten Thatsachen eben nur der Ausweg bietet, die Beweisergeb- 
<lb/>nisse einer wiederholten Prüfung durch neue Richter (Geschworene)
<lb/>unterziehen zu lassen, welchen mit der Anordnung der neuerlichen
<lb/>Verhandlung auch die in der Mündlichkeit und Unmittelbarkeit
<lb/>des Strafverfahrens gelegene, für die Cassationsinstanz nicht ver- 
<lb/>fügbare, mächtige Erkenntnißquelle zugänglich gemacht wird. Es
<lb/>wurde endlich betont, daß der Ankläger innerhalb der gesetzlichen
<lb/>Schranken auch bei diesem Vorgänge als dominus litis restituirt
<lb/>werde und daß demselben insbesondere unbenommen sei, sich nach
<lb/>ß. 224 St.P.O. zu verhalten und unter Umständen selbst von der
<lb/>Anklage zurückzutreten.

<lb/>Ter Cassationshof beschloß nun, in Würdigung obiger Aus- 
<lb/>führungen der Generalprocuratur das Urtheil des Landes- als
<lb/>Schwurgerichtes zu Troppau&lt;v. 11. Juni 1890 Z. 3655 auf
<lb/>Grund des §. 362 St.P.O. auszuheben und den Anklagefall des
<lb/>Johann R. wegen Meuchelmordes zur neuerlichen Verhandlung
<lb/>und Entscheidung vor die nächsten Assisen des genannten Landes- 
<lb/>gerichtes zu verweisen.
</p>

               <pb facs="2173686_4900+1894_0114.tif"
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               <p>

                  <lb/>102 Die außerordentliche Revision im österr. Strafverfahren.

<lb/>In den Gründen dieser Entscheidung heißt es:

<lb/>„Bedenken wider die Richtigkeit des Schuldspruches, welcher
<lb/>vom Schwurgerichtshofe zu Troppau am 11. Juni 1890, unter
<lb/>Z. 3655, in der Anklagesache des Johann R. gefällt wurde,
<lb/>gaben dem Cafsationshofe gelegentlich der Berathung über den
<lb/>nach 8. 341 St.P.O. erstatteten Bericht Anlaß, mit den Beschlüssen
<lb/>vom 22. Juli 1890, Z. 7885, und 7. October 1890, Z. 11425,
<lb/>eingehende Erhebungen einzuleiten.

<lb/>Im Gegensätze zum Strafproceßgesetze vom Jahre 1853 ver- 
<lb/>legt die gegenwärtig geltende Strafproceßordnung den Schwer- 
<lb/>punkt des Verfahrens in die mündliche Hauptverhandlung, nur
<lb/>ein kärgliches Verzeichnen der Untersuchungsergebnisse findet statt.
<lb/>Die geschmälerte Schriftlichkeit kann aber eine überall ausreichende
<lb/>Grundlage am wenigsten zu der Beurtheilung schaffen, ob und in
<lb/>wie weit entscheidenden Zeugenaussagen Glauben beizumessen sei.
<lb/>Als eine solche Aussage erscheint jene der Theresia R., welche das
<lb/>Alibi des Johann R. zur Zeit der That bestätigt. In Ansehung
<lb/>derselben komnrt nicht bloß der psychologische Eindruck in Betracht,
<lb/>der mit der unmittelbaren Abhörung von Zeugen für den Richter
<lb/>jederzeit verbunden ist; es muß vielmehr auch vor Augen gehalten
<lb/>werden, daß, wie die Verhältnisse liegen, jede Stärkung oder
<lb/>Schwächung des Wider den Angeklagten Johann R. vorhandenen
<lb/>Belastungsbeweises ganz direct auf die Glaubwürdigkeit der The- 
<lb/>resia R. zurückwirkt, also die Beweiskraft der Aussage erhöht oder
<lb/>vermindert. Da nun die Ergebnisse der vom Cassationshofe mit den
<lb/>Eingangs erwähnten Beschlüssen angeordneten Erhebungen voll- 
<lb/>kommen verläßlich nur in Verbindung mit den bei Fällung des
<lb/>Schuldspruches bereits vorhanden gewesenen Untersuchungsergebniffen
<lb/>gewürdigt werden können, sind dieselben gemeinschaftlich neuen
<lb/>Richtern und Geschwornen vorzuführen. Demzufolge erschien es im
<lb/>Sinne des §. 362 St.G.B. geboten, zu Gunsten des Angeklagten
<lb/>Johann R. das wider denselben gefällte Strafurtheil des Landes- 
<lb/>gerichtes in Troppau sammt dem Wahrspruche der Geschwornen
<lb/>aufzuheben und den Anklagefall zur neuerlichen Verhandlung und
<lb/>Entscheidung vor die nächsten Assisen des- genannten Landesgerichtes
<lb/>zu verweisen."
</p>

               <pb facs="2173686_4900+1894_0115.tif"
                   n="103"
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               <p>

                  <lb/>Von Rosenblatt.
</p>
               <p>

                  <lb/>103
</p>
               <p>

                  <lb/>V. Unter den im Aufträge des obersten Gerichtes und Cassa- 
<lb/>tionshofes veröffentlichten Entscheidungen befinden sich sub Nr. 691
<lb/>bis Nr. 694 und sub Nr. 876 mehrere Entscheidungen „zur An- 
<lb/>wendung des 8. 362 St.P.O.", deren amtliche Veröffentlichung
<lb/>offenbar den Zweck verfolgte, die Bedingungen der Anwendung
<lb/>des Z 362 St.P.O. seitens des Cassationshofes zur öffentlichen
<lb/>Kenntniß zu bringen. In diesen Entscheidungen find insbesondere
<lb/>gewisse Grundsätze des Beweisrechtes ausgesprochen,
<lb/>welche der Cassationshof bei der Beurtheilung der Thatfrage seinen
<lb/>Entscheidungen zu Grunde gelegt hat, und welche nun offenbar
<lb/>den Gerichtshöfen erster Instanz gewissermaßen als Richtschnur
<lb/>dienen sollen, wenn sie auch nach dem Gesetze für dieselben nicht
<lb/>bindend sind.

<lb/>Diese Grundsätze des Beweisrechtes sind meistens von prin-
<lb/>cipieller Tragweite, und wollen wir daher dieselben in Kürze zu- 
<lb/>sammenstellen.

<lb/>In der Entscheidung vom 8. Mai 1884, Z. 1824, Nr. 693,
<lb/>welche in mannichfaltiger Rücksicht die Bedeutung von Beweis- 
<lb/>regeln erörtert und mit welcher eine Freisprechung nach 8- 362
<lb/>St.P.O. vom Verbrechen der Verleumdung eintrat, wird Folgendes
<lb/>bemerkt:

<lb/>a) „Es geht nach den Beweisregeln durchaus nicht an, die
<lb/>„Möglichkeit der Wahrnehmung einer Thatsache unter ganz gleichen
<lb/>„Bedingungen für einen Belastungszeugen gelten zu lassen, für
<lb/>„einen Entlastungszeugen dagegen ausschließen zu wollen."

<lb/>b) „Sobald ein hierzu berechtigter Zeuge (8. 152 Z. 1) sich
<lb/>„der Zeugenschaft entschlagen hat, sind die Depositionen dieses
<lb/>„Zeugen überhaupt nicht zu berücksichtigen, und es dürfen daher
<lb/>„jene Erklärungen, die derselbe zur Motivirung der Ablehnung
<lb/>„des Zeugniffes etwa angegeben hat, um so weniger als ein den
<lb/>„Angeklagten belastendes Moment bei Würdigung der Beweis-
<lb/>„ergebnisse verwerthet werden."

<lb/>Wie wichtig dieser Grundsatz ist, sieht man erst ein, wenn
<lb/>man weiß, daß so manche Staatsanwälte aus dem Factum, daß
<lb/>sich ein Zeuge nach 8- 152 St.P.O. der Zeugenschaft entschlagen
<lb/>hat, förmlich gegen den Angeklagten Capital schlagen, daß sie dieses
</p>

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               <p>

                  <lb/>104 Die außerordentliche Revision im österr. Strafverfahren.

<lb/>Factum in einer für den Angeklagten möglichst ungünstigen Weise
<lb/>deuten und kommentiren, daß sie eine ganze Reihe von Umständen
<lb/>entrollen (namentlich vor Geschwornen), die der Zeuge zum Nach- 
<lb/>theile des Angeklagten hätte aussagen müssen, wenn er sich nicht
<lb/>des Zeugnisses entschlagen haben würde u. s. w., mit einem Worte,
<lb/>dieses benelieiurn des Gesetzes ward oft zu einem privilegium
<lb/>odiosium des Angeklagten und dessen Angehörigen, denn sagten
<lb/>diese zu Gunsten des Angeklagten aus, so schwebte das Damokles- 
<lb/>schwert des Z. 277 St.P.O. über ihren Häuptern, zogen sie sich
<lb/>zurück, so argumentirte der Staatsanwalt unfehlbar: „seht ihr,
<lb/>„meine Herren Geschworen«, seine eigene Familie will nicht
<lb/>„Zeugenschaft ablegen, weil sie gegen ihn aussagen müßte".

<lb/>c) „Wenn in den Urtheilsgründen — heißt es ferner in der-
<lb/>„selben Entscheidung — bei Würdigung der Glaubwürdigkeit
<lb/>„von Zeugenaussagen, dem Widerspruche in den Aussagen eines
<lb/>„Zeugen deßhalb kein Gewicht beigelegt wird, weil der Gerichtshof
<lb/>„angenommen hat, daß der Zeuge von dem Untersuchungsrichter
<lb/>„mißverstanden worden sein konnte, so kann eine solche mit nichts
<lb/>„begründete und überdieß die Glaubwürdigkeit einer öffentlichen
<lb/>„Urkunde ungerechtfertigt in Frage stellende, daher auch unzu-
<lb/>„lässige Supposition als Moment einer Urteilsbegründung
<lb/>„gewiß nicht verwerthet werden."

<lb/>In der Entscheidung vom 13. November 1883, Z. 13079,
<lb/>Nr. 691, mit welcher eine Freisprechung vom Verbrechen des Dieb- 
<lb/>stahls im Grunde des §. 362 St.P.O. erfolgte, ist über die Abwägung
<lb/>von Beweisen und Gegenbeweisen Folgendes geäußert worden:

<lb/>„Wenngleich in den Entscheidungsgründen Vieles geltend ge-
<lb/>„macht wird, was die Beweiskraft der Zeugenaussagen abschwächt,
<lb/>„so muß doch beachtet werden, daß es sich um die gegenseitige
<lb/>„Abwägung der Stärke der Beweise und der Gegenbeweise handelt,
<lb/>„und ein an sich schwacher Beweis auch durch einen schwachen
<lb/>„Gegenbeweis immerhin eine Abschwächung erleiden kann."

<lb/>Mit Entscheidung vom 19. Februar 1884, Z. 190, Nr. 692,
<lb/>erfolgte ebenfalls auf Grund des §. 362 St.P.O. die Freisprechung
<lb/>eines wegen Mitschuld am Verbrechen der Brandlegung vom Ge-
<lb/>schwornengerichte Verurteilten.
</p>

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                   n="105"
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               <p>

                  <lb/>Von Rosenblatt. 105

<lb/>Die Verurteilung seitens der Geschwornen erfolgte auf Grund
<lb/>der Aussagen der geständigen Thäterin.

<lb/>Der Cassationshof bemerkt nun über die Beweiskraft einer
<lb/>solchen Berufung seitens des Thäters Folgendes:

<lb/>„Gegen den der Mitschuld Angeklagten ist einzig und allein
<lb/>„die Aussage der geständigen unmittelbaren Thäterin als be-
<lb/>„lastendes Moment Vorgelegen, und es konnte Leim Abgänge
<lb/>„sonstiger Verdachtsgründe und Jnzichten, aus denen die Bethei-
<lb/>„ligung sich folgern ließe, für die Ueberzeugung der Geschwornen
<lb/>„lediglich nur jene Aussage den Ausschlag geben. Wird jedoch
<lb/>„die Beschaffenheit dieser Aussage näher untersucht, so muß der-
<lb/>„selben jede überzeugende Kraft abgesprochen werden, als dieselbe
<lb/>„in sich widersprechend, schwankend und unsicher ist."

<lb/>In der bereits oben angeführten Entscheidung Nr. 693 be- 
<lb/>merkt auch der k. k. Cassationshof unter Anderem, daß diejenigen
<lb/>Gründe, aus denen zufolge der Motive des angefochtenen Ur-
<lb/>theiles der Gerichtshof sich bestimmt fand, den Entlastungszeugen
<lb/>die Glaubwürdigkeit abzusprechen, an sich nicht geeignet sind,
<lb/>diese Glaubwürdigkeit in Zweifel zu ziehen — und führt des
<lb/>Weiteren aus:

<lb/>„Wenn auch die Belastungszeugen behaupten, daß sie zur
<lb/>„kritischen Zeit die Entlastungszeugen am Thatorte nicht gesehen
<lb/>„haben, so erscheint dadurch der Beweis noch nicht erbracht, daß
<lb/>„die letzteren Zeugen bei dem durch sie bestätigten Vorfälle nicht
<lb/>„anwesend waren, und eine derartige Schlußfolgerung wäre im
<lb/>„gegebenen Falle um so weniger gerechtfertigt, als der Zeuge X.
<lb/>„auch den Ehegatten der Angeklagten, der doch nach Aussage des
<lb/>„Zeugen H. in dessen unmittelbarer Nähe gestanden ist, nicht ge-
<lb/>„sehen haben will, und demnach der Umstand, daß andere, ent- 
<lb/>fernter stehende Personen von den Belastungszeugen nicht be-
<lb/>„merkt worden sein konnten, durchaus nicht ausgeschlossen erscheint."

<lb/>Unter welchen Bedingungen das Geständniß eines Angeklagten
<lb/>„als ein verläßliches und zur Begründung einer vernunftgemäßen
<lb/>„Ueberzeugung des Urtheiles geeignetes Beweismittel" angesehen
<lb/>werden könne, hat bekanntlich der k. k. Cassationshof in der Ent- 
<lb/>scheidung vom 25. Februar 1885 (Proceß Ritter), mit welcher
</p>

               <pb facs="2173686_4900+1894_0118.tif"
                   n="106"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2173686_4900+1894_0118--><p/>
               <p>

                  <lb/>106 Die außerordentliche Revision im österr. Strafverfahren.

<lb/>ebenfalls ein Freispruch auf Grund des 8. 362 erfolgte, treffend
<lb/>auseinandergesetzt, „wenn das Geständniß — sagt der k. k. Cassa-
<lb/>„tionshof — nach feinem Inhalte sich als' unverläßlich erweist,
<lb/>„wenn ferner dasselbe der objectiven Erprobung nicht Stand halten
<lb/>„konnte (wenn nämlich bei Vergleichung sonstiger Beweisergeb-
<lb/>„niffe mit dem Inhalte des Geständnisses, insoferne eine solche
<lb/>„Vergleichung nach Lage der Sache überhaupt möglich ist, die
<lb/>„Wahrhaftigkeit des Geständnisses sich objectiv nicht erproben ließ),
<lb/>„und wenn endlich deffen Widerruf als ein durchaus ungegründeter
<lb/>„sich nicht ansehen läßt, dann fällt es schwer, einem solchen Ge-
<lb/>„ständniffe eine überzeugende Kraft einzuräumen, und um so weniger
<lb/>„kann dasselbe in seiner Eigenschaft als belastendes Zeugniß gegen
<lb/>„die Mitangeklagten beweiswirkend sein."

<lb/>In der Entscheidung vom 28. Jänner 1886, Z. 11751 (Nr. 876
<lb/>der Sammlung) endlich hat der Caffationshof den wegen Ver- 
<lb/>brechens des Meineides in der ersten Instanz Verurtheilten auf
<lb/>Grund des Z. 362 freigesprochen, weil der Gerichtshof erster
<lb/>Instanz die Eidesformel unrichtig aufgefaßt hatte. Der Ange- 
<lb/>klagte hatte folgenden Eid geschworen: „Es' sei seines Wiffens
<lb/>„und Erinnerus nicht wahr, daß er bei der im Monate Sep-
<lb/>„tember 1880 erfolgten Abschließung eines mündlichen Vertrages
<lb/>„mit dem Grafen Adalbert D., betreffend die Pachtung des Pro-
<lb/>„pinationsrechtes in Jezupol auf die Dauer von 6 Jahren, vom
<lb/>„1. Juni 1881 bis zum 1. Juni 1887, sich verpflichtet habe, den
<lb/>„jährlichen Pachtzins im Betrage von 2000 fl. dem Grafen
<lb/>„Adalbert D. in vierteljährigen Raten anticipativ zu entrichten."

<lb/>Der Gerichtshof erster Instanz hat den Angeklagten nur
<lb/>betreffs des Umstandes des Meineides schuldig erklärt, daß
<lb/>er wahrheitswidrig beschworen habe, „daß er bei Abschluß des
<lb/>besagten Pachtvertrages sich nicht verpflichtete, den stipulirten
<lb/>Pachtzins in vierteljährigen anticipativen Raten zu bezahlen".

<lb/>Der Oberste Gerichtshof sprach den Angeklagten auf Grund
<lb/>des 8. 362 frei unter folgender Begründung des Freispruches:

<lb/>„Die Annahme des Gerichthofes, daß der Angeklagte mit
<lb/>Ablegung des ihm aufgetragenen Eides alle in der Eidesformel
<lb/>. enthaltenen Thatsachen und insbesondere auch den Umstand, daß
</p>

               <pb facs="2173686_4900+1894_0119.tif"
                   n="107"
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               <p>

                  <lb/>Von Rosenblatt.
</p>
               <p>

                  <lb/>107
</p>
               <p>

                  <lb/>er zur antieipativen Ratenzahlung sich verpflichtet habe, gleich- 
<lb/>zeitig widersprochen habe, erscheint durch den Inhalt des Eides- 
<lb/>satzes nicht gerechtfertigt, indem weder in der grammatischen Form
<lb/>dieses Satzes, noch in der logischen Form des darin ausgedrückten
<lb/>Gedankens für die vom Erkenntnißgerichte vorgenommene Be-
<lb/>urtheilung des abgelegten Eides nach zwei selbständigen und
<lb/>von einander getrennten Sähen ein Anhaltspunkt gefunden wer- 
<lb/>den kann.

<lb/>Der Wortlaut der aus einem einzigen Satze gebildeten Eides- 
<lb/>formel läßt allerdings entnehmen, daß der Angeklagte die Existenz
<lb/>der in dieser Formel als eine einheitliche und untrennbare That-
<lb/>sache bezeichneten Vertragsverpflichtung negirt hat, allein diese
<lb/>Negation kann durchaus nicht als Negation aller in der Eides- 
<lb/>formel aufgenommenen Umstände und insbesondere nicht als Ne- 
<lb/>gation der bezüglich der antieipativen Ratenzahlung angeblich
<lb/>übernommenen Verpflichtung gelten, da die Ablegung eines ne- 
<lb/>gativen Eides als Verneinung sämmtlicher in der Eidesformel
<lb/>enthaltenen Thatumstände nur unter der Voraussetzung aufgefaßt
<lb/>werden kann, wenn diese Umstände als gleichwerthige, d. i. be- 
<lb/>sonders festzustellende Momente des Beweisthemas in die Eides- 
<lb/>formel durch ein copulatives Sahverhältniß zum Ausdrucke ge- 
<lb/>bracht worden wären, welche Voraussetzung im gegebenen Falle
<lb/>keineswegs vorhanden war, weil die Eidesformel nicht dahin
<lb/>lautete, „daß der Angeklagte sich nicht verpflichtete, den bedungenen
<lb/>„Pachtzins in antieipativen vierteljährigen Raten und unter der
<lb/>„besagten auflösenden Bedingung zu zahlen". Die Annahme des
<lb/>Erkenntnißgerichtes, wonach der Angeklagte wahrheitswidrig ge- 
<lb/>schworen habe: „daß er sich nicht verpflichtete, den Zins in anti-
<lb/>„cipativen vierteljährigen Raten zu zahlen", beruht demnach auf
<lb/>einer unrichtigen, weil den Regeln der Syntax widerstreitenden
<lb/>Auslegung der Eidesformel.

<lb/>In Anbetracht dieser wider die Richtigkeit der dem Urtheile
<lb/>zu Grunde gelegten Thatsachen obwaltenden Bedenken fand sich der
<lb/>Cassationshof anläßlich der vom Angeklagten ergriffenen Nichtig- 
<lb/>keitsbeschwerde bestimmt, das angefochtene Urtheil in Gemäßheit
<lb/>der Vorschrift des 8. 362 St.P.O. im außerordentlichen Wege
</p>

               <pb facs="2173686_4900+1894_0120.tif"
                   n="108"
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               <p>

                  <lb/>10&amp; Die außerordentliche Revision im österr. Strafverfahren.

<lb/>aufzuheben und bei. dem Umstande, als nach Lage der Sache und
<lb/>insbesondere nach den Materialien des Civilprocesses eine Be- 
<lb/>seitigung dieser Bedenken nicht zu erwarten ist, den Angeklagten
<lb/>sofort von der Anklage freizusprechen.

<lb/>VI. Schließlich wäre hier der Vollständigkeit wegen noch eine
<lb/>Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 13. November 1889,
<lb/>Z. 12942 (Nr. 1315 der Sammlung), zu erwähnen, in welcher
<lb/>ausgesprochen wurde, daß auf Fälle, in denen eine mildere Be- 
<lb/>handlung eines Verurtheilten nicht als Folge eines zu seinen
<lb/>Gunsten angebrachten Rechtsmittels, sondern wegen Anwendung
<lb/>des 8- 362 St.P.O. seitens des Cassationshofes eintritt, die Vor- 
<lb/>schrift des 8- 409 St.P.O., wonach die Zeit, welche der Ver-
<lb/>urtheilte seit der Verkündung des Urtheiles erster Instanz in
<lb/>Haft zubringt, demselben in die Strafzeit einzurechnen ist, wenn
<lb/>ein zu seinen Gunsten ergriffenes Rechtsmittel auch nur theil-
<lb/>weisen Erfolg hatte — sich nicht beziehe.

<lb/>Aus der oben dargestellten Jurisprudenz des Obersten Ge- 
<lb/>richtshofes ist zu ersehen, daß derselbe von dem Rechte der außer- 
<lb/>ordentlichen Revision ziemlich ausgiebigen und vielseitigen Ge- 
<lb/>brauch macht, jedoch stets im Geiste des Gesetzgebers zur Abwendung
<lb/>von unbegründeten Schuldurtheilen.

<lb/>Der Oberste Gerichtshof beschränkt sich nicht darauf, das
<lb/>erstgerichtliche Urtheil, gegen dessen thatsächliche Grundlagen Be- 
<lb/>denken auftauchen, zu beheben und die Wiederaufnahme des Ver- 
<lb/>fahrens anzuordnen, sondern geht oft sofort mit einem freisprechen- 
<lb/>den Urtheil vor, nimmt aber auch die Revision des erstgericht- 
<lb/>lichen UrtheileS in der Richtung vor, daß er den Angeklagten
<lb/>einer anderen, milder strafbaren That schuldig spricht, und endlich
<lb/>hat der Oberste Gerichtshof das Recht der Revision auch zu Gunsten
<lb/>des von einem Gerichtshöfe wegen einer Uebertretung Verurtheilten
<lb/>angeivendet.

<lb/>Bei einer eventuellen Revision der Strafproceßordnuug wäre
<lb/>es nun wünschenswerth. die Bestimmung des 8- 362 mit Rücksicht
<lb/>auf die beiden letzteren Fragen klarer zu formuliren, nämlich
<lb/>ausdrücklich zu bestimmen, daß der Oberste Gerichtshof auch be- 
<lb/>rechtigt sei, den Angeklagten einer anderen, unter ein milderes
</p>

               <pb facs="2173686_4900+1894_0121.tif"
                   n="109"
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               <p>

                  <lb/>Von Rosenblatt.
</p>
               <p>

                  <lb/>109
</p>
               <p>

                  <lb/>Strafgesetz fallenden That schuldig zu sprechen, b. i. daß er im
<lb/>Allgemeinen befugt sei — ebenso wie beim Rechtsmittel einer
<lb/>ordentlichen Berufung —, anstatt eines in puncto der Thatfrage
<lb/>unrichtigen Schuldspruches ein den festgestellten Thatsachen ent- 
<lb/>sprechendes Urtheil zu setzen; ferner aber daß der Oberste Gerichts- 
<lb/>hof ohne jede Beschränkung, also auch in Uebertretungsfällen, von
<lb/>der außerordentlichen Revision Gebrauch machen könne.

<lb/>Wenn das Gesetz im §. 480, d. i. in Uebertretungsfällen,
<lb/>die außerordentliche Revision des 8. 362 deßhalb ausgeschloflen
<lb/>hat, „weil der Aufwand eines solchen Rechtsmittels zu der Größe
<lb/>des Delictes und der Strafe in keinem Verhältnisse stehe," so
<lb/>muß doch dagegen bemerkt werden, daß es für den betreffenden
<lb/>unschuldig Verurtheilten gleichgültig ist, ob er eines Verbrechens,
<lb/>eines Vergehens oder einer Uebertretung wegen — grund- 
<lb/>los — schuldig gesprochen wird; ja eine grundlose Verurtheilung
<lb/>wegen einer Uebertretung kann oft viel empfindlicher treffen,
<lb/>wie die wegen eines Verbrechens, denn man ist der Gefahr,
<lb/>wegen einer Uebertretung angeklagt und verurtheilt zu werden,
<lb/>viel leichter ausgesetzt, wie der Verurtheilung wegen eines Ver&gt;
<lb/>brechens.

<lb/>Endlich wäre aber die Bestimmung des 8- 362 noch in einer
<lb/>Richtung zu reformiren resp. zu erweitern. Die Strafproceß-
<lb/>ordnung verbietet nämlich im 8- 362, Anträge, welche auf Her- 
<lb/>beiführung der außerordentlichen Revision abzielen, zu überreichen;
<lb/>auch dürfen sie nicht zum Gegenstände der Erörterung in. der
<lb/>mündlichen Verhandlung gemacht werden.

<lb/>Das Verbot der Erörterung der außerordentlichen Revision
<lb/>in der mündlichen Verhandlung ist wohl gerechtfertigt schon aus
<lb/>dem Grunde^ weil sich sonst die Cässationsverhandlung, deren
<lb/>Gegenstand nur bestimmte in der Nichtigkeitsbeschwerde geltend
<lb/>gemachte Nichtigkeitsgründe sein können, zu einer Berufungsver- 
<lb/>handlung gestalten würde. Anders stellt sich aber die Frage, ob
<lb/>es nicht zulässig sein und ausdrücklich als zulässig erklärt werden
<lb/>sollte, mit einer gegen den Schuldspruch überreichten schriftlichen
<lb/>Nichtigkeitsbeschwerde einen Antrag auf Anwendung des 8. 362
<lb/>St.P.O. zu verbinden und actenmäßig zu begründen.
</p>

               <pb facs="2173686_4900+1894_0122.tif"
                   n="110"
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               <p>

                  <lb/>110 Die außerordentliche Revision im österr. Strafverfahren.

<lb/>Rulf erklärt es in seinem Commentar zur österr. Straf-
<lb/>proceßordnung für zulässig, in Verbindung mit der Nichtigkeits- 
<lb/>beschwerde auch die Anwendung des §. 362 zu beantragen und
<lb/>den Antrag auszuführen; wogegen Mayer der Privatpartei dieses
<lb/>Recht bestreitet und nur erlaubt, ein diesbezügliches Gesuch an
<lb/>den Generalprocurator zu richten.

<lb/>Wir theilen die Ansicht Rulfs und würden beantragen, die
<lb/>Zulässigkeit der Erörterung der außerordentlichen Revision in
<lb/>der schriftlichen Nichtigkeitsbeschwerde ausdrücklich auszusprechen.

<lb/>Es ist wohl wahr, daß der Cassationshof von Amtswegen
<lb/>die Acten zu prüfen und gegebenen Falls die Bestimmung des
<lb/>8. 362 anzuwenden hat, aber ebenso wahr ist es, daß eine dies- 
<lb/>bezügliche Anregung in der Nichtigkeitsbeschwerde nicht nur der
<lb/>Sache nicht schaden, sondern nur nühen kann. Sie vermehrt
<lb/>nicht die Arbeitslast und auch nicht die Zahl der vom Cassations-
<lb/>Hof zu untersuchenden Straffälle, denn sie kann in der Nichtig- 
<lb/>keitsbeschwerde erfolgen, und wäre eine selbständige auf Anwen- 
<lb/>dung des Z. 362 abziehlende Revisionseingabe auch weiterhin
<lb/>unzulässig. Da nun unbegründete Nichtigkeitsbeschwerden ohnehin
<lb/>im Z. 288 mit einer empfindlichen Muthwillensstrafe bedroht sind,
<lb/>so wäre eine Vermehrung der Nichtigkeitsbeschwerden durch die
<lb/>Zulassung der Erörterung der außerordentlichen Revision nicht zu
<lb/>befürchten. Und wenn es sich auch treffen würde, daß Angeklagte
<lb/>nur zu dem Zwecke eine Nichtigkeitsbeschwerde einbringen würden,
<lb/>um in derselben die Bedenken gegen die tatsächlichen Grundlagen
<lb/>des Schuldspruches geltend zu machen und auf dem Umwege einer
<lb/>Nichtigkeitsbeschwerde die außerordentliche Revision gemäß §. 362
<lb/>St.P.O. herbeizuführen, so wäre dies auch kein Unglück, denn ge- 
<lb/>lingt der Zweck, und findet sich der Oberste Gerichtshof zufolge
<lb/>der Ausführungen der Nichtigkeitsbeschwerde veranlaßt, von dem
<lb/>Rechte des 8- 362 Gebrauch zu machen, so ist es gewiß für die
<lb/>Rechtssprechung von Vortheil; erfolgt dieß aber nicht, so kann
<lb/>der Caffationshof gegen grundlos überreichte Nichtigkeitsbeschwerden
<lb/>stets mit Muthwillensstrafe reagiren. Dagegen würden aber wahr- 
<lb/>scheinlich doch so manche Fehlurtheile 'verhütet werden, wenn es
<lb/>der Verteidigung freistehen würde, auch Bedenken gegen die dem
</p>

               <pb facs="2173686_4900+1894_0123.tif"
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               <p>

                  <lb/>Von Rosenblatt.
</p>
               <p>

                  <lb/>111
</p>
               <p>

                  <lb/>Schuldspruche zu Grunde gelegten Thatsachen in der Nichtigkeits- 
<lb/>beschwerde geltend zu machen.

<lb/>Wir erwähnen hier beispielsweise des bekannten Falles
<lb/>Gallus und Garenda(in Gelleres Centralblatt für die juristi- 
<lb/>sche Praxis 1886 Bd. IV S. 679 ff. vom Verfasser mitge-
<lb/>theilt und erörtert), in welchem die Angeklagten des vollbrachten
<lb/>Mordes an einem 12jährigen Mädchen schuldig gesprochen worden
<lb/>sind, trotzdem der objective Thatbestand gar nicht hergestellt und
<lb/>die angeblich Ermordete, die l1/* Jahre nach rechtskräftiger Ver-
<lb/>urtheilung gesund und wohlbehalten zum Vorscheine kam, nie ge-
<lb/>tödtet, noch beschädigt wurde, sondern einfach das Heimathsdorf
<lb/>verlassen hatte, ohne Jemandem hiervon Mittheilung zu machen.

<lb/>Die in diesem Falle von der Verteidigung erhobene Nichtig- 
<lb/>keitsbeschwerde wurde vom Cassationshofe verworfen und das
<lb/>Schuldurtheil bestätigt. Hätte nun die Verteidigung das Recht
<lb/>gehabt, in der Nichtigkeitsbeschwerde die Bedenken gegen den ob- 
<lb/>jektiven Thatbestand des Mordes geltend zu machen, und hätte sie
<lb/>dieselben ausgeführt, so wütde wahrscheinlich das offenbar ver- 
<lb/>fehlte Urtheil nicht bestätigt worden sein und die unschuldig Ver-
<lb/>urtheilten hätten nicht durch anderthalb Jahre unschuldig im
<lb/>Kerker gesessen.

<lb/>Die Zulassung einer in dieser Weise ausgestalteten außer- 
<lb/>ordentlichen Revision könnte somit das Rechtsmittel der Berufung
<lb/>gegen Schulderkenntnifse entbehrlich machen und dem immer lauter
<lb/>werdenden Bedürfnisse nach Rechtsmitteln, welche die abgeschaffte
<lb/>Berufung zu vertreten geeignet wären, Genüge leisten. Sie wäre
<lb/>eine um so wichtigere Garantie gerechter Strafurtheile, als sie dem
<lb/>Obersten Gerichtshöfe Vorbehalten und somit ein Mißbrauch der- 
<lb/>selben ausgeschloflen wäre.

<lb/>Vorliegende Ausführung dürfte auch für Deutschland von Bedeutung
<lb/>sein. Ohne die Gesetzgebung Oesterreichs und die Judicatur des Cassations- 
<lb/>hofes in allen Einzelheiten zu billigen, dürfte doch darin ein richtiger, die
<lb/>Berufung entbehrlich machender Gedanke liegen, daß dem obersten Gerichts- 
<lb/>höfe gestattet wird, unter gewissen Voraussetzungen auch ohne Vorliegen
<lb/>nachweisbarer Rechtsirrthümer bedenkliche Urtheile aufzuheben und erneute
<lb/>Aburtheilung anzuordnen. Anm. d. Herausgebers.
</p>

            </div>
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               <head>
                  <title level="a" type="main">Die österreichische Criminalstatistik des Jahres 1889</title>
               </head>
               <byline>
                  <docAuthor ana="Hoegel, Hugo">Von Dr. Hugo Hoegel, Staatsanwaltstellvertreter in Graz</docAuthor>
               </byline>
        
        
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2173686_4900+1894_0124--><p/>
               <p>

                  <lb/>5. Die österreichische Kriminalstatistik des
<lb/>Jahres 1889.

<lb/>Von vr. Hugo Hoegel, Staatsanwättstellvertreter in Graz.

<lb/>Eine Darstellung der jüngst für das Jahr 1889 veröffent- 
<lb/>lichten Ziffern über den Gang des Strafverfahrens in Oester- 
<lb/>reich (Cisleithanien ohne Ungarn und seine Nebenländer) dürfte
<lb/>allgemeines Jntereffe bieten, zumal Ziffern dieser Statistik von
<lb/>Juristen und Nichtjuristen außerhalb Oesterreichs verwerthet
<lb/>werden, ohne daß diese Ziffern auf die österreichischen Ver- 
<lb/>hältnisse geprüft sind. Durch eine derartige Anführung der
<lb/>nackten Ziffern kann aber nur zu leicht Anlaß zu falschen Schluß- 
<lb/>folgerungen gegeben werden, gleichviel, ob nun der Unterschied des
<lb/>materiellen Strafrechts außer Acht gelassen wird, oder aber die
<lb/>Höhe der Ziffern, ihr Steigen und Sinken ohne Berücksichtigung
<lb/>der örtlichen Verhältnisse in Betracht gezogen wird.

<lb/>Voranzustellen ist der wesentliche Unterschied der Treitheilung,
<lb/>Verbrechen, Vergehen und Uebertretung in Oesterreich und in
<lb/>Deutschland. Die Vergehen des deutschen Strafrechtes sind zum
<lb/>überwiegenden Theile unter den Verbrechen und Uebertretungen
<lb/>des österreichischen zu suchen, die Uebertretungen des letzteren bilden
<lb/>die Abstufungen der dolosen Verbrechen einerseits und der culposen
<lb/>Vergehen andererseits nach unten. Daraus ergibt sich vor Allem,
<lb/>daß die Statistik der Verbrechen in Oesterreich mit jener derselben
<lb/>in Deutschland nicht vergleichbar ist, weil der Kreis der ersteren
<lb/>viel weiter gezogen ist, daß ferner die Statistik der Vergehen in
<lb/>Oesterreich eine mehr untergeordnete Bedeutung besitzt, dagegen
</p>
               <pb facs="2173686_4900+1894_0125.tif"
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               <p>

                  <lb/>Von Hoegel.
</p>
               <p>

                  <lb/>113
</p>
               <p>

                  <lb/>jene der Übertretungen wesentlich wird, wenn es sich um die Zahl
<lb/>der wichtigsten Delictsarten, wie Körperbeschädigungen, Diebstahl,
<lb/>Betrug u. s. w. handelt.

<lb/>Ferner ist vorauszuschicken, daß sich die Thatbestände nicht
<lb/>decken, wie jener des Diebstahles, der in Oesterreich den häufig
<lb/>vorkommenden Wilddiebstahl enthält, des Mordes, der auch den
<lb/>Todtschlag des deutschen Rechtes umfaßt, des Todtschlages, der mit
<lb/>der Tödtung des 8- 226 des R.St.G?s zusammenfällt u. s. w.

<lb/>Was die Zuständigkeit anbelangt, so urtheilen über Verbrechen
<lb/>und Vergehen die Gerichtshöfe (Erkenntniß- und Schwurgerichte),
<lb/>über Uebertretungen die Bezirksgerichte, letztere mit einem Straf- 
<lb/>ausmaße bis zu 6 Monaten Freiheitsstrafe. ,

<lb/>Die erste auffällige Thatsache ist die seit einer Reihe von
<lb/>Jahren beobachtete des Sinkens der Zahlen der Anzeigen und
<lb/>Angeklagten, sowie der Verurtheilten bei den Gerichtshöfen, und
<lb/>umgekehrt des Steigens dieser Zahlen bei den Bezirksgerichten.
<lb/>Nur gegen das unmittelbare Vorjahr 1888 ist auch bei den Ge- 
<lb/>richtshöfen eine kleine Steigerung zu beobachten. Noch 1882
<lb/>wurden 148,001 Straffälle von Verbrechen und Vergehen, 855.209
<lb/>von Uebertretungen angezeigt, welche 1888 sich auf 128,133 und
<lb/>952,951, 1889 auf 131,603 und 961,471 beliefen, während 1882
<lb/>die Zahl der Angeklagten der ersten Art 67,940, der zweiten 880,242,
<lb/>1888 aber 43,152 und 1.017,481, 1889 endlich 44,242 und
<lb/>1,031,514 betrug. Einen Theil ihrer Auffälligkeit verlieren diese
<lb/>Ziffern jedoch durch den Hinweis, daß 1882 noch 11,076 Per- 
<lb/>sonen wegen Vergehens gegen die Thierseuchengesetze angeklagt
<lb/>waren, während diese Ziffer 1889 in Folge Abänderung des
<lb/>Gesetzes nur mehr 2697 betragen hat. Andererseits ist aus
<lb/>dem gleichen Grunde eine Zunahme der wegen Uebertretung
<lb/>dieser Gesetze Angeklagten (von 8960 auf 42,487) eingetreten,
<lb/>endlich aber in Folge einer Reihe von neuen gesetzlichen Bestim- 
<lb/>mungen der Kreis der Uebertretungsfälle ganz wesentlich erweitert
<lb/>worden.

<lb/>Zieht man die Zahl der Verurteilungen in Betracht, so
<lb/>stellen sich diese:

<lb/>Der Gerichtssaal. XLIX. Band.
</p>
               <p>

                  <lb/>8
</p>

               <pb facs="2173686_4900+1894_0126.tif"
                   n="114"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2173686_4900+1894_0126--><p/>
               <p>

                  <lb/>114
</p>
               <p>

                  <lb/>Die österreichische Criminalstatistik des Jahres 1889.
</p>
               <table n="table-6D95686B-9AB7-11E7-1479-09173F13E4C5"
                      xml:id="table-6D95686C-9AB7-11E7-1479-09173F13E4C5"
                      rend="202,352,2446,1076">
                  <row n="row-6D95686D-9AB7-11E7-1479-09173F13E4C5"
                       xml:id="row-6D95686E-9AB7-11E7-1479-09173F13E4C5">
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


1874
</cell>
                     <cell>


1881
</cell>
                     <cell>


1888
</cell>
                     <cell>


1889
</cell>
                  </row>
                  <row n="row-6D95686F-9AB7-11E7-1479-09173F13E4C5"
                       xml:id="row-6D956870-9AB7-11E7-1479-09173F13E4C5">
                     <cell>


bei Verbrechen ....
</cell>
                     <cell>


28,155
</cell>
                     <cell>


38,469
</cell>
                     <cell>


28,112
</cell>
                     <cell>


28,516
</cell>
                  </row>
                  <row n="row-6D956871-9AB7-11E7-1479-09173F13E4C5"
                       xml:id="row-6D956872-9AB7-11E7-1479-09173F13E4C5">
                     <cell>


bei Vergehen.
</cell>
                     <cell>


1,188
</cell>
                     <cell>


18,482
</cell>
                     <cell>


4,830
</cell>
                     <cell>


4,936
</cell>
                  </row>
                  <row n="row-6D956873-9AB7-11E7-1479-09173F13E4C5"
                       xml:id="row-6D956874-9AB7-11E7-1479-09173F13E4C5">
                     <cell>


bei Uebertretungen . . .
</cell>
                     <cell>


279,262
</cell>
                     <cell>


437,753
</cell>
                     <cell>


536,740
</cell>
                     <cell>


542,714
</cell>
                  </row>
                  <row n="row-6D956875-9AB7-11E7-1479-09173F13E4C5"
                       xml:id="row-6D956876-9AB7-11E7-1479-09173F13E4C5">
                     <cell>


Zusammen:
</cell>
                     <cell>


308,605
</cell>
                     <cell>


j 489,704
</cell>
                     <cell>


| 569,682
</cell>
                     <cell>


576,166
</cell>
                  </row>
               </table>
               <p>

                  <lb/>Das Jahr 1881 wurde als Mittelstufe gewählt, weil in diesem
<lb/>Jahre die wegen Verbrechens und Vergehens Verurtheilten ihren
<lb/>Höchststand erreicht hatten. Wird die 13,5procentige Zunahme
<lb/>der Bevölkerung seit 1874 in Betracht gezogen, so ergibt sich, daß
<lb/>seither zweifellos die Zahl der Verbrechensverurtheilungen in Ab- 
<lb/>nahme begriffen ist. Daß diese günstige Erscheinung nicht bei
<lb/>allen Delictsarten zutrifft, soll später gezeigt werden.

<lb/>Die Frage, wie viele strafbare Handlungen und welcher Art in
<lb/>einem Jahre begangen wurden, kann die Statistik nicht beantworten,
<lb/>letztere wird immer persönlich bleiben. Es wäre nicht bloß schwierige
<lb/>ja in Schwurgerichtssällen unmöglich, herauszurechnen, trotz welchen
<lb/>Freisprüchen ein Verbrechen begangen wurde, und ähnlich ist es
<lb/>bei Einstellungen des Strafverfahrens. Bei letzteren gibt zuweilen
<lb/>erst die Beziehung zu einem bestimmten Thäter darüber Aufschluß,
<lb/>daß überhaupt gar keine strafbare Handlung vorliegt. Bei sehr
<lb/>häufig vorkommenden, für die Criminalstatistik wesentlichen De- 
<lb/>likten, wie Diebstahl und Betrug, liegt eine Mehrheit von That-
<lb/>handlungen gleicher Art vor, welche strafrechtlich als Einheit in
<lb/>Betracht kommt, bei Feststellung der Zahl der strafbaren Hand- 
<lb/>lungen aber als Mehrheit gezählt werden müßte und zwar unter
<lb/>anderem Titel als dem der Verurtheilung. Die Anzeige und Ver- 
<lb/>folgung strafbarer Handlungen hängt zudem auch von verschiedenen
<lb/>örtlichen Verhältnissen ab, so daß je nach diesen sehr viele „popu- 
<lb/>läre" strafbare Handlungen gar nicht zur statistischen Existenz
<lb/>gelangen. Je erweiterter das Gebiet der Privatanklage ist (ab- 
<lb/>gesehen von jenem des Strafantrages, der leider auch in den
<lb/>österreichischen Entwürfen ausgenommen ist), desto mehr ist die
<lb/>Klagesucht der wirklich oder angeblich Verletzten ausschlaggebend.

<lb/>. In Bezirken mit sehr wenig Ehrenbeleidigungen ist dieser Mangel
</p>

               <pb facs="2173686_4900+1894_0127.tif"
                   n="115"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2173686_4900+1894_0127--><p/>
               <p>

                  <lb/>Von Hoegel.
</p>
               <p>

                  <lb/>115
</p>
               <p>

                  <lb/>durchaus nicht immer angeborener Höflichkeit zuzuschreiben, meist
<lb/>weitaus mehr dem gesunden Sinne der Bevölkerung, welcher
<lb/>über die Beleidigungen des täglichen Lebens als unentscheidend
<lb/>hinweggeht.

<lb/>Es bleibt uns daher nur übrig, aus der Zahl der Ver-
<lb/>urtheilungen einen annähernd richtigen Rückschluß auf die Crimi-
<lb/>nalität zu ziehen und uns damit zu trösten, daß unter der Herr- 
<lb/>schaft desselben Proceßgesetzes die Verurtheilungen zu den Strafthaten
<lb/>in einem wenigstens ziemlich gleichen Verhältnisse stehen. Ganz
<lb/>zutreffend ist dieser Trost allerdings nicht, weil sowohl das Verhalten
<lb/>der Bevölkerung gegenüber der Strafwürdigkeit einer That, als
<lb/>auch das Auftreten derselben als Zeugen oder Laienrichter in den
<lb/>einzelnen Ländern oder Landstrichen ein sehr verschiedenes ist. In
<lb/>einzelnen Gegenden herrscht eine Abneigung zur Zeugnißabgabe,
<lb/>welche bis zur Verschweigung der Zeugeneigenschaft führt, beson- 
<lb/>ders wenn es sich um Strafthaten handelt, deren Strafbarkeit
<lb/>wider die landläufigen Anschauungen ist. Dann aber bietet an
<lb/>manchen Orten geringe sittliche oder geistige Entwicklung der Be- 
<lb/>völkerung der Wahrheitserforschung Schwierigkeiten. In einer
<lb/>Gegend sind die Leute wortkarg, schlau und zur Lüge stets bereit,
<lb/>in anderen redselig und offen. In letzteren wird sich der Beschul- 
<lb/>digte selbst „um den Hals reden". Dann kommt das Verfahren
<lb/>in Frage. Es ist nicht gleichgültig, ob eine That von dem Schwur- 
<lb/>gerichte, dem Erkenntnißgerichte oder einem Einzelrichter beurtheilt
<lb/>wird. Letzterer wird, wenn viel beschäftigt, dem einzelnen Falle,
<lb/>der noch dazu in der Regel geringere Bedeutung besitzt, weniger
<lb/>Sorgfalt schenken und deßhalb häufig zu Freisprüchen gelangen,
<lb/>allerdings steht ihm meistens eine weit größere Kenntniß von Land
<lb/>und Leuten zu Gebote. Die beiden ersteren haben ein sorgfältiges
<lb/>Vorverfahren vor sich, die Schwurgerichte werden aber bei der
<lb/>bekannten Neigung der Geschwornen zu Freisprüchen oder Min- 
<lb/>derung der Qualification, bei der geringeren Gewandtheit derselben
<lb/>in der Beurtheilung ebenfalls größere Freispruchsprocente erzielen.
<lb/>In allen diesen Richtungen ist die Statistik Oesterreichs sehr lehr- 
<lb/>reich, da sie Länder mit außerordentlich großen Verschiedenheiten
<lb/>der Bevölkerung nach Abstammung, Cultur und Sitte, sowie be-
</p>

               <pb facs="2173686_4900+1894_0128.tif"
                   n="116"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2173686_4900+1894_0128--><p/>
               <p>

                  <lb/>116 Die österreichische Criminalstatistik. des Jahres 1889.

<lb/>deutender Verschiedenheit der geographischen und wirthschaftlichen
<lb/>Verhältnisse behandelt.

<lb/>Von 44,242 Angeklagten des Jahres 1889 wurden 41,227
<lb/>vor die Erkenntnißgerichte. 3045 vor die Schwurgerichte, 4 vor
<lb/>die Ausnahmsgerichte gestellt. Hievon wurden 85.1 Proc. ver-
<lb/>urtheilt, 14,9 Proc. freigesprochen. Während aber der Procentsatz
<lb/>der Freisprüche bei den Erkenntnißgerichten 13,9 Proc. betrug,
<lb/>war er bei den Schwurgerichten 27,4 Proc., obwohl seitens der
<lb/>Staatsanwaltschaften aus tactischen Gründen mit der Erhebung
<lb/>der Anklagen vor den Schwurgerichten noch weit vorsichtiger vor- 
<lb/>gegangen wird. Dazu kommt die im Freispruchsprocente nicht zum
<lb/>Ausdrucke gelangte, bei den Schwurgerichten häufige Oualifica-
<lb/>tionsminderung. Hierdurch wird — von den materiellen Folgen
<lb/>als nicht hierher gehörig abgesehen — das statistische Bild der
<lb/>Kriminalität in Ansehung der schwersten Fälle verrückt. Noch auf-
<lb/>fälliger wird diese Erscheinung, wenn die Rechtssprechung in den
<lb/>einzelnen Ländern in Betracht gezogen wird. So bewegten sich
<lb/>die Freisprüche im sechsjährigen Durchschnitte 1881 bis 1889 bei
<lb/>den 13 galizischen und bukowinaischen Schwurgerichten zwischen

<lb/>27.4 bis 46,4 Proc., bei den 3 dalmatischen erreichten fie 32,3,

<lb/>52.5 und 57,5 Proc., geradezu verblüffende Ziffern. Daß diese
<lb/>Verschiedenheiten nicht bloß auf Rechnung der Laienrichter zu
<lb/>schreiben sind, zeigen die Freispruchsdurchschnitte bei den Gerichts- 
<lb/>höfen im Allgemeinen, welche für obigen Zeitraum in Vorarlberg 6,
<lb/>Salzburg 7,2, .Tirol 9, Niederösterreich 9,9, Oberösterreich 10,7,
<lb/>Krain 11,2, Kärnten und Mähren 11,4, Schlesien 11,6, Böhmen 13,
<lb/>Steiermark 14,1, Westgalizien 15,5, Küstenlande 17, Buko- 
<lb/>wina 20,5, Ostgalizien 20,9, Dalmatien 34,2 Proc. betrugen.
<lb/>Vorarlberg, Salzburg, Nieder- und Oberösterreich find deutsch,
<lb/>Tirol deutsch-italienisch, Kärnten und Steiermark deutsch-slovenisch
<lb/>(2 : 1), Krain slovenisch-deutfch (15 : 1), Mähren und Böhmen
<lb/>tschechisch-deutsch, Schlesien deutsch-polnisch-tschechisch, Galizien und
<lb/>Bukowina polnisch-ruthenisch, Küstenlande italienisch-slovenisch-
<lb/>kroatisch, Dalmatien serbisch-kroatisch-italienisch.

<lb/>Minder lehrreich find die Freispruchsprocente in Ueber-
<lb/>tretungssachen. Dieselben find an sich sehr hoch, weil die Straf-
</p>

               <pb facs="2173686_4900+1894_0129.tif"
                   n="117"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2173686_4900+1894_0129--><p/>
               <p>

                  <lb/>Von Hoegel.
</p>
               <p>

                  <lb/>117
</p>
               <p>

                  <lb/>anzeigen der Mehrzahl nach nicht im Wege des Vorverfahrens
<lb/>gesichtet, sondern unmittelbar Lei der Hanptverhandlung auf ihre
<lb/>Stichhaltigkeit geprüft werden, und weil für die Statistik dieser
<lb/>aus allen Gebieten zusammengewürfelten strafbaren Handlungen
<lb/>allzusehr die örtlichen Verhältnisse (Landstreicherthum, Ehren- 
<lb/>händel, volkswirthschaftliche Zustände u. s. w.) bestimmend find.
<lb/>Es wurden 1889 von 1,031,514 Angeklagten 47,8 Proc. frei- 
<lb/>gesprochen. In dem erwähnten sechsjährigen Durchschnitte stellten
<lb/>sich die Freispruchsprocente in Vorarlberg auf 17,7, Tirol 21,7,
<lb/>Salzburg 26,1, Niederösterreich 27,6, Schlesien 28,2, Kärnten 29,4,
<lb/>Mähren 29,6, Steiermark 30,3, Oberösterreich 31,2, Kram 32,6,
<lb/>Böhmen 33,5, Küstenlande 40,1, Westgalizien 49,5, Dalmatien 59,2,
<lb/>Bukowina 63,5, Ostgalizien 66. In Galizien und Bukowina wirkt
<lb/>die ungeheuerliche Menge von Ehrenbeleidigungsklagen ein, von
<lb/>welchen die Mehrzahl mit Rücktritt der Kläger endet. In ganz
<lb/>Oesterreich wurden 1889 von 381,766 wegen Uebertretung gegen
<lb/>die Sicherheit der Ehre Angezeigten 298,630 oder 78,3 Proc. frei- 
<lb/>gesprochen und nur 83,136, also 21,7 Proc. verurtheilt, davon
<lb/>entfielen auf Galizien und Bukowina 282,566 Angeklagte mit
<lb/>236,571 gleich 83,8 Proc. Freisprüche und 45,995 gleich 16.2 Proc.
<lb/>Verurtheilungen, obwohl diese beiden Länder von 22,144,244 Ein- 
<lb/>wohnern des Gesammtstaates i. I. 1880 nur 6,530,578 besaßen.

<lb/>Zur Aufklärung sei hier der Bevölkerungsstand nach der Volks- 
<lb/>zählung von 1880 erwähnt. Es kamen auf Niederösterreich 2,330,621,
<lb/>Oberösterreich 759,600, Salzburg 163,570, Steiermark 1,213,597,
<lb/>Kärnten 348,730, Kram 481,243, Küstenlande 647,934, Tirol
<lb/>805,176, Vorarlberg 107,373, Böhmen 5,560,819, Mähren
<lb/>2,153,407, Schlesien 565,475,Galizien 5,958,907,Bukowina571,671,
<lb/>Dalmatien 476,101 Einwohner, zusammen obige 22,144,244, welche
<lb/>bis zur Volkszählung von 1890 auf 23,895,413 stiegen.

<lb/>Wenn nun auch in Folge der angeführten Fehlerquellen die
<lb/>Zahl der Verurteilten nur ehr ungenaues Bild der Kriminalität
<lb/>bietet, so ist diese Zahl, wie schon erwähnt, doch die einzige ver- 
<lb/>läßliche Grundlage.

<lb/>Es entfielen nun aus je 10,000 Einwohner nach der Zählung
<lb/>von 1880 Verurtheilte:
</p>

               <pb facs="2173686_4900+1894_0130.tif"
                   n="118"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2173686_4900+1894_0130--><p/>
               <p>

                  <lb/>118
</p>
               <p>

                  <lb/>Die österreichische Criminalstatistik des Jahres 1889.
</p>
               <table n="table-724F48C2-9AB7-11E7-2714-09173F13E4C5"
                      xml:id="table-724F48C3-9AB7-11E7-2714-09173F13E4C5"
                      rend="164,396,2398,2596">
                  <row n="row-724F48C4-9AB7-11E7-2714-09173F13E4C5"
                       xml:id="row-724F48C5-9AB7-11E7-2714-09173F13E4C5">
                     <cell>


Land
</cell>
                     <cell>


Verbrechen
</cell>
                     <cell>


Ver- 

gehen
</cell>
                     <cell>


Ueber- 

tretungen
</cell>
                     <cell>


Zu-

sammen
</cell>
                  </row>
                  <row n="row-724F48C6-9AB7-11E7-2714-09173F13E4C5"
                       xml:id="row-724F48C7-9AB7-11E7-2714-09173F13E4C5">
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


1889
</cell>
                     <cell>


1881
</cell>
                     <cell>


1889
</cell>
                     <cell>


1889
</cell>
                     <cell>


1889
</cell>
                  </row>
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                     <cell>


Niederösterreich
</cell>
                     <cell>


13,6
</cell>
                     <cell>


15,2
</cell>
                     <cell>


2,2
</cell>
                     <cell>


220
</cell>
                     <cell>


236
</cell>
                  </row>
                  <row n="row-724F48CA-9AB7-11E7-2714-09173F13E4C5"
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                     <cell>


Oberösterreich.
</cell>
                     <cell>


13,0
</cell>
                     <cell>


16,1
</cell>
                     <cell>


1.2
</cell>
                     <cell>


133
</cell>
                     <cell>


147
</cell>
                  </row>
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                     <cell>


Salzburg . .
</cell>
                     <cell>


15,2
</cell>
                     <cell>


17,5
</cell>
                     <cell>


0,3
</cell>
                     <cell>


216
</cell>
                     <cell>


232
</cell>
                  </row>
                  <row n="row-724F48CE-9AB7-11E7-2714-09173F13E4C5"
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                     <cell>


Tirol . . .
</cell>
                     <cell>


10,1
</cell>
                     <cell>


10,7
</cell>
                     <cell>


1,8
</cell>
                     <cell>


133
</cell>
                     <cell>


145
</cell>
                  </row>
                  <row n="row-724F48D0-9AB7-11E7-2714-09173F13E4C5"
                       xml:id="row-724F48D1-9AB7-11E7-2714-09173F13E4C5">
                     <cell>


Vorarlberg. .
</cell>
                     <cell>


8,9
</cell>
                     <cell>


13,4
</cell>
                     <cell>


0,9
</cell>
                     <cell>


132
</cell>
                     <cell>


142
</cell>
                  </row>
                  <row n="row-724F48D2-9AB7-11E7-2714-09173F13E4C5"
                       xml:id="row-724F48D3-9AB7-11E7-2714-09173F13E4C5">
                     <cell>


Steiermark. .
</cell>
                     <cell>


16,8
</cell>
                     <cell>


16,2
</cell>
                     <cell>


2,0
</cell>
                     <cell>


161
</cell>
                     <cell>


180
</cell>
                  </row>
                  <row n="row-724F48D4-9AB7-11E7-2714-09173F13E4C5"
                       xml:id="row-724F48D5-9AB7-11E7-2714-09173F13E4C5">
                     <cell>


Kärnten. . .
</cell>
                     <cell>


19,6
</cell>
                     <cell>


19,3
</cell>
                     <cell>


1,5
</cell>
                     <cell>


190
</cell>
                     <cell>


220
</cell>
                  </row>
                  <row n="row-724F48D6-9AB7-11E7-2714-09173F13E4C5"
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                     <cell>


Krain . . .
</cell>
                     <cell>


18,3
</cell>
                     <cell>


17,8
</cell>
                     <cell>


1,4
</cell>
                     <cell>


167
</cell>
                     <cell>


187
</cell>
                  </row>
                  <row n="row-724F48D8-9AB7-11E7-2714-09173F13E4C5"
                       xml:id="row-724F48D9-9AB7-11E7-2714-09173F13E4C5">
                     <cell>


Küstenland. .
</cell>
                     <cell>


14,7
</cell>
                     <cell>


14,1
</cell>
                     <cell>


1,5
</cell>
                     <cell>


179
</cell>
                     <cell>


195
</cell>
                  </row>
                  <row n="row-724F48DA-9AB7-11E7-2714-09173F13E4C5"
                       xml:id="row-724F48DB-9AB7-11E7-2714-09173F13E4C5">
                     <cell>


Böhmen . .
</cell>
                     <cell>


8,4
</cell>
                     <cell>


10,0
</cell>
                     <cell>


0,9
</cell>
                     <cell>


200
</cell>
                     <cell>


209
</cell>
                  </row>
                  <row n="row-724F48DC-9AB7-11E7-2714-09173F13E4C5"
                       xml:id="row-724F48DD-9AB7-11E7-2714-09173F13E4C5">
                     <cell>


Mähren. . -
</cell>
                     <cell>


15,7
</cell>
                     <cell>


17,2
</cell>
                     <cell>


1,2
</cell>
                     <cell>


222
</cell>
                     <cell>


238
</cell>
                  </row>
                  <row n="row-724F48DE-9AB7-11E7-2714-09173F13E4C5"
                       xml:id="row-724F48DF-9AB7-11E7-2714-09173F13E4C5">
                     <cell>


Schlesien . .
</cell>
                     <cell>


17,2
</cell>
                     <cell>


16,6
</cell>
                     <cell>


1,3
</cell>
                     <cell>


260
</cell>
                     <cell>


278
</cell>
                  </row>
                  <row n="row-724F48E0-9AB7-11E7-2714-09173F13E4C5"
                       xml:id="row-724F48E1-9AB7-11E7-2714-09173F13E4C5">
                     <cell>


Westgalizien .
</cell>
                     <cell>


14,2
</cell>
                     <cell>


£

00
</cell>
                     <cell>


6,0
</cell>
                     <cell>


354
</cell>
                     <cell>


374
</cell>
                  </row>
                  <row n="row-724F48E2-9AB7-11E7-2714-09173F13E4C5"
                       xml:id="row-724F48E3-9AB7-11E7-2714-09173F13E4C5">
                     <cell>


Ostgalizien. .
</cell>
                     <cell>


9,1
</cell>
                     <cell>


11,7
</cell>
                     <cell>


2,4
</cell>
                     <cell>


285
</cell>
                     <cell>


297
</cell>
                  </row>
                  <row n="row-724F48E4-9AB7-11E7-2714-09173F13E4C5"
                       xml:id="row-724F48E5-9AB7-11E7-2714-09173F13E4C5">
                     <cell>


Bukowina . .
</cell>
                     <cell>


12,7
</cell>
                     <cell>


13,6
</cell>
                     <cell>


5,1
</cell>
                     <cell>


280
</cell>
                     <cell>


298
</cell>
                  </row>
                  <row n="row-724F48E6-9AB7-11E7-2714-09173F13E4C5"
                       xml:id="row-724F48E7-9AB7-11E7-2714-09173F13E4C5">
                     <cell>


Dalmatien . .
</cell>
                     <cell>


11,2
</cell>
                     <cell>


15,7
</cell>
                     <cell>


0,3
</cell>
                     <cell>


153
</cell>
                     <cell>


164
</cell>
                  </row>
                  <row n="row-724F48E8-9AB7-11E7-2714-09173F13E4C5"
                       xml:id="row-724F48E9-9AB7-11E7-2714-09173F13E4C5">
                     <cell>


Zusammen:
</cell>
                     <cell>


12,1
</cell>
                     <cell>


—
</cell>
                     <cell>


2,1
</cell>
                     <cell>


229
</cell>
                     <cell>


243
</cell>
                  </row>
                  <row n="row-724F48EA-9AB7-11E7-2714-09173F13E4C5"
                       xml:id="row-724F48EB-9AB7-11E7-2714-09173F13E4C5">
                     <cell>


Dagegen 1881:
</cell>
                     <cell>


15,2
</cell>
                     <cell>


—
</cell>
                     <cell>


8,4
</cell>
                     <cell>


199
</cell>
                     <cell>


223
</cell>
                  </row>
               </table>
               <p>

                  <lb/>Auffällig ist die gleichmäßige, wenn auch geringe Zunahme
<lb/>der Verbrechersverurtheilungen in den südlichen, aneinander gren- 
<lb/>zenden Kronländern Steiermark, Kärnten, Kram und Küstenlande,
<lb/>ferner in Schlesien gegenüber der Abnahme in den übrigen, ohne
<lb/>daß dießbezüglich eine Aufklärung gegeben werden könnte. Die
<lb/>Abnahme der Vergehen und Zunahme der Uebertretungen ist auf
<lb/>den Wechsel in der Gesetzgebung zurückzuführen.

<lb/>Von wesentlicher Bedeutung sind die sich auf die einzelnen
<lb/>strafbaren Handlungen beziehenden Ziffern. Leider tritt hier eine
<lb/>neue Fehlerquelle hinzu, indem nämlich in Oesterreich bei Zu- 
<lb/>sammentreffen mehrerer strafbaren Handlungen nur eine, die
<lb/>schwerste, gezählt wird, um die Zahl der Verurtheilten mit jener
<lb/>der Verurtheilungen in Einklang zu bringen, obwohl die zusammen- 
<lb/>treffenden Delicte leicht besonders gezahlt werden könnten.

<lb/>Die sich aus Eigennutz gegen das Vermögen richtenden straf-
</p>

               <pb facs="2173686_4900+1894_0131.tif"
                   n="119"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2173686_4900+1894_0131--><p/>
               <p>

                  <lb/>Von Hoegel.
</p>
               <p>

                  <lb/>119
</p>
               <p>

                  <lb/>baren Handlungen sind seit 1881 bis 1888 in Abnahme begriffen,
<lb/>während das Jahr 1889 eine leichte Zunahme aufweist, die jedoch
<lb/>1890 wieder geschwunden ist. Es erfolgten an Verurtheilungen
<lb/>wegen:
</p>
               <table n="table-6D3AEC32-9AB7-11E7-6539-09173F13E4C5"
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                      rend="226,880,2466,2164">
                  <row n="row-6D3AEC34-9AB7-11E7-6539-09173F13E4C5"
                       xml:id="row-6D3AEC35-9AB7-11E7-6539-09173F13E4C5">
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


1889
</cell>
                     <cell>


1888
</cell>
                     <cell>


1881
</cell>
                  </row>
                  <row n="row-6D3AEC36-9AB7-11E7-6539-09173F13E4C5"
                       xml:id="row-6D3AEC37-9AB7-11E7-6539-09173F13E4C5">
                     <cell>


Raub . . . .

Diebstahl
</cell>
                     <cell>


128
</cell>
                     <cell>


127
</cell>
                     <cell>


174
</cell>
                     <cell>


</cell>
                  </row>
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                       xml:id="row-6D3AEC39-9AB7-11E7-6539-09173F13E4C5">
                     <cell>


(Verbrechen) .
(Uebertretung)
</cell>
                     <cell>


nJS180'8™
</cell>
                     <cell>


mS}126’804
</cell>
                     <cell>


20,074)

126,626)
</cell>
                     <cell>


146,700
</cell>
                  </row>
                  <row n="row-6D3AEC3A-9AB7-11E7-6539-09173F13E4C5"
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                     <cell>


Veruntreuung
</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
                  </row>
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                     <cell>


(Verbrechen) .
(Uebertretung)
</cell>
                     <cell>


,3 *»
</cell>
                     <cell>


6,9 °'«22
</cell>
                     <cell>


1,002)

7,213/
</cell>
                     <cell>


8,215
</cell>
                  </row>
                  <row n="row-6D3AEC3E-9AB7-11E7-6539-09173F13E4C5"
                       xml:id="row-6D3AEC3F-9AB7-11E7-6539-09173F13E4C5">
                     <cell>


Betrug
</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
                  </row>
                  <row n="row-6D3AEC40-9AB7-11E7-6539-09173F13E4C5"
                       xml:id="row-6D3AEC41-9AB7-11E7-6539-09173F13E4C5">
                     <cell>


(Verbrechen) .
(Uebertretung)
</cell>
                     <cell>


«A «i2
</cell>
                     <cell>


S)
</cell>
                     <cell>


2,658/

6,015/
</cell>
                     <cell>


8,673
</cell>
                  </row>
               </table>
               <p>

                  <lb/>Hierzu ist jedoch zu bemerken, daß, wie schon Eingangs er- 
<lb/>wähnt, -unter Diebstahl der in den Alpenländern häufige und dort
<lb/>vielfach verbrecherische Wilddiebstahl inbegriffen ist, daß seit 1881
<lb/>durch das Gesetz vom 25. Mai 1883 die „Veruntreuung" von
<lb/>Pfandgut aus dem Veruntreuungsbegriffe ausgeschieden ist, daß
<lb/>endlich beim Betrug nur die Uebertretungsverurtheilungen ein
<lb/>annähernd richtiges Bild der Bewegung geben, weil in den öster- 
<lb/>reichischen Betrugsbegriff eine Reihe nicht hineingehöriger Hand- 
<lb/>lungen eingeschaltet sind, wie Meineid, falsche Zeugenaussage,
<lb/>Urkundenfälschung. Beim Betrüge ergibt sich jedoch trotzdem zweifel- 
<lb/>los eine kleine Erhöhung der Verurtheilungen.

<lb/>Die Verurtheilungen wegen Vergehens der fahrlässigen Crida
<lb/>stiegen von 1881 mit 588 auf 741 von 1888 und 838 von 1889,
<lb/>die Vergehen und Uebertretungen der Zwangsvollstreckungsvereitlung
<lb/>von 777 aus 1883 und 2263 aus 1884 auf 3200 in 1888 und
<lb/>3464 in 1889.

<lb/>Ganz anders gestalten sich die Ziffern der Verurtheilungen
<lb/>bei jenen Delicten, bei welchen Hang zur Gewaltthat im Spiele
<lb/>ist, denn diese sind, Mord, Kindsmord und Todtschlag ausgenommen,
</p>

               <pb facs="2173686_4900+1894_0132.tif"
                   n="120"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2173686_4900+1894_0132--><p/>
               <p>

                  <lb/>120 Die österreichische Criminalstatistik des Jahres 1889.
</p>
               <p>

                  <lb/>allerdings nicht ununterbrochen im Aufsteigen begriffen. Sie be- 
<lb/>trugen für:
</p>
               <table n="table-6FF5044E-9AB7-11E7-2265-09173F13E4C5"
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                      rend="182,608,2426,1866">
                  <row n="row-6FF50450-9AB7-11E7-2265-09173F13E4C5"
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                     <cell>


</cell>
                     <cell>


1889
</cell>
                     <cell>


1888
</cell>
                     <cell>


1881
</cell>
                  </row>
                  <row n="row-6FF50452-9AB7-11E7-2265-09173F13E4C5"
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                     <cell>


Mord (mit Tödtungsabsicht) . . .
</cell>
                     <cell>


102
</cell>
                     <cell>


127
</cell>
                     <cell>


162
</cell>
                  </row>
                  <row n="row-6FF50454-9AB7-11E7-2265-09173F13E4C5"
                       xml:id="row-6FF50455-9AB7-11E7-2265-09173F13E4C5">
                     <cell>


Todtschlag (Tödtung ohne diese) . .
</cell>
                     <cell>


195
</cell>
                     <cell>


276
</cell>
                     <cell>


244
</cell>
                  </row>
                  <row n="row-6FF50456-9AB7-11E7-2265-09173F13E4C5"
                       xml:id="row-6FF50457-9AB7-11E7-2265-09173F13E4C5">
                     <cell>


Kindsmord ..
</cell>
                     <cell>


99
</cell>
                     <cell>


104
</cell>
                     <cell>


90
</cell>
                  </row>
                  <row n="row-6FF50458-9AB7-11E7-2265-09173F13E4C5"
                       xml:id="row-6FF50459-9AB7-11E7-2265-09173F13E4C5">
                     <cell>


Vorsätzliche schwere Körperbeschädiung
</cell>
                     <cell>


4,547
</cell>
                     <cell>


4,767
</cell>
                     <cell>


4,183
</cell>
                  </row>
                  <row n="row-6FF5045A-9AB7-11E7-2265-09173F13E4C5"
                       xml:id="row-6FF5045B-9AB7-11E7-2265-09173F13E4C5">
                     <cell>


„ leichte
</cell>
                     <cell>


63,287
</cell>
                     <cell>


62,948
</cell>
                     <cell>


50,874
</cell>
                  </row>
                  <row n="row-6FF5045C-9AB7-11E7-2265-09173F13E4C5"
                       xml:id="row-6FF5045D-9AB7-11E7-2265-09173F13E4C5">
                     <cell>


Boshafte Sachbeschädigung (Verbr.) .
</cell>
                     <cell>


368
</cell>
                     <cell>


461
</cell>
                     <cell>


319
</cell>
                  </row>
                  <row n="row-6FF5045E-9AB7-11E7-2265-09173F13E4C5"
                       xml:id="row-6FF5045F-9AB7-11E7-2265-09173F13E4C5">
                     <cell>


„ „ (Uebertr.)
</cell>
                     <cell>


12,045
</cell>
                     <cell>


12,170
</cell>
                     <cell>


10,307
</cell>
                  </row>
                  <row n="row-6FF50460-9AB7-11E7-2265-09173F13E4C5"
                       xml:id="row-6FF50461-9AB7-11E7-2265-09173F13E4C5">
                     <cell>


Oeffentliche Gewaltthätigkeit gegen
</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
                  </row>
                  <row n="row-6FF50462-9AB7-11E7-2265-09173F13E4C5"
                       xml:id="row-6FF50463-9AB7-11E7-2265-09173F13E4C5">
                     <cell>


obrigkeitliche Personen.
</cell>
                     <cell>


1,785
</cell>
                     <cell>


1,764
</cell>
                     <cell>


1,322
</cell>
                  </row>
                  <row n="row-6FF50464-9AB7-11E7-2265-09173F13E4C5"
                       xml:id="row-6FF50465-9AB7-11E7-2265-09173F13E4C5">
                     <cell>


Wachebeleidigung.
</cell>
                     <cell>


13,944
</cell>
                     <cell>


13,792
</cell>
                     <cell>


12,886
</cell>
                  </row>
               </table>
               <p>

                  <lb/>Aehnliches gilt von schweren Unzuchtsfällen (Nothzucht, Schän- 
<lb/>dung u. s. w.), welche von 549 (1881) auf 842 (1888) und 917
<lb/>(1889) stiegen, während die Sittlichkeitsübertretungen, allerdings
<lb/>vielfach in Folge Einreihung der gewerbemäßigen Unzucht in das
<lb/>Landstreichergesetz und daraus erfolgter schärferen Verfolgung, von
<lb/>1622 (1881) auf 3624 (1888) und 3966 (1889) stiegen.

<lb/>Die Verurtheilungen wegen Uebertretungen gegen die Sicher- 
<lb/>heit der Ehre stiegen von 77.287 (1881) auf 87,201 (1882) und
<lb/>sanken sodann auf 84,730 (1888) und 83,197 (1889), jene wegen
<lb/>Verbrechens der Verleumdung stiegen von 165 (1881) auf 172
<lb/>(1888) und 173 (1889).

<lb/>Bemerkenswerth ist das seit allmäliger Durchführung der Ver-
<lb/>pflegsstationen zu betrachtende Sinken' der Verurtheilung wegen
<lb/>Landstreicherei von 67,554 (1886) auf 57,963 (1889), und wegen
<lb/>Bettels von 41,821 (1886) auf 32,786 (1889). Dieser Einfluß
<lb/>macht sich insbesonders in der geringen Zahl der Freisprüche
<lb/>(14,887 im Jahre 1889) geltend, der zufolge die Sichtung der
<lb/>des Bettels und der Landstreicherei Verdächtigen schon im polizei- 
<lb/>lichen Verfahren nun weit richtiger stattfindet als früher.

<lb/>Eine Bearbeitung der Verurtheilungsziffern nach Art der
<lb/>strafbaren Handlungen und den nach Bevölkerung, Kultur und
<lb/>volkswirthschaftlichen Verhältnissen verschiedenen Ländern oder
</p>

               <pb facs="2173686_4900+1894_0133.tif"
                   n="121"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2173686_4900+1894_0133--><p/>
               <p>

                  <lb/>Von Hoegel.
</p>
               <p>

                  <lb/>121
</p>
               <p>

                  <lb/>Landstrichen wäre zwar mühsam, würde jedoch nicht uninteressante
<lb/>Ergebnisse liefern. So stellen sich die Verurteilungen in den 3
<lb/>geographisch geschiedenen Theilen von Steiermark, dem gebirgigen
<lb/>deutschen Obersteiermark, dem theils gebirgigen, theils Ackerbau
<lb/>treibenden, deutschen Mittelsteiermark und dem großen Theiles Wein &gt;
<lb/>und Ackerbau treibenden, (abgesehen von den Städten) meist slo-
<lb/>venischen Untersteiermark wegen Diebstahles und vorsätzlicher körper- 
<lb/>licher Beschädigung nachstehend dar:
</p>
               <table n="table-75D7110E-9AB7-11E7-2351-09173F13E4C5"
                      xml:id="table-75D7110F-9AB7-11E7-2351-09173F13E4C5"
                      rend="198,1348,2436,1984">
                  <row n="row-75D71110-9AB7-11E7-2351-09173F13E4C5"
                       xml:id="row-75D71111-9AB7-11E7-2351-09173F13E4C5">
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


Einwohner
</cell>
                     <cell>


Diebstahl
</cell>
                     <cell>


Körperbeschädigung
</cell>
                  </row>
                  <row n="row-75D71112-9AB7-11E7-2351-09173F13E4C5"
                       xml:id="row-75D71113-9AB7-11E7-2351-09173F13E4C5">
                     <cell>


Verbr.
</cell>
                     <cell>


Uebertr.
</cell>
                     <cell>


schwere
</cell>
                     <cell>


leichte
</cell>
                  </row>
                  <row n="row-75D71114-9AB7-11E7-2351-09173F13E4C5"
                       xml:id="row-75D71115-9AB7-11E7-2351-09173F13E4C5">
                     <cell>


Obersteiermark
</cell>
                     <cell>


230,310
</cell>
                     <cell>


315
</cell>
                     <cell>


693
</cell>
                     <cell>


73
</cell>
                     <cell>


' 467
</cell>
                  </row>
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                     <cell>


Mittelsteiermark
</cell>
                     <cell>


.556,312
</cell>
                     <cell>


331
</cell>
                     <cell>


1,294
</cell>
                     <cell>


134
</cell>
                     <cell>


1,204
</cell>
                  </row>
                  <row n="row-75D71118-9AB7-11E7-2351-09173F13E4C5"
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                     <cell>


Untersteiermark
</cell>
                     <cell>


426,975
</cell>
                     <cell>


288
</cell>
                     <cell>


1,386
</cell>
                     <cell>


284
</cell>
                     <cell>


1,544
</cell>
                  </row>
               </table>
               <p>

                  <lb/>Die Zahlen für Mittelsteiermark sind durch die Landeshaupt- 
<lb/>stadt beeinflußt. Das merkwürdige Mißverhältniß in den Ver-
<lb/>urtheilungen wegen Verbrechens und Uebertretung des Diebstahls
<lb/>in Obersteiermark ist auf den zufolge des Hochgebirgscharaeters
<lb/>häufig verbrecherischen Wilddiebstahl zurückzuführen, während die
<lb/>unverhältnißmäßig große Zahl der Verurtheilungen wegen Körper- 
<lb/>beschädigung, insbesondere der durch Anwendung des Messers zu
<lb/>erklärenden schweren, in Untersteiermark der rohen, gewaltthätigen
<lb/>Gemüt Hs art eines großen Theils der slovenischen Bevölkerung zu- 
<lb/>zuschreiben ist. Ohne genaue Kenntniß der Gesetzgebung und Ver- 
<lb/>hältnisse läuft die Gruppirung der Zahlen auf leere Spielerei
<lb/>hinaus, die überdieß gefährlich wird, weil ste zu falschen Folge- 
<lb/>rungen verleitet. So ist die Bevölkerung Obersteiermarks trotz
<lb/>der vielen Wilddiebstähle keineswegs unehrlich, und ebenso ist sie
<lb/>ungeachtet vieler Unzuchtssälle nicht unsittlicher als die anderer
<lb/>Landstriche. Es fehlt eben vielfach an der Gelegenheit zur nicht
<lb/>gesetzwidrigen Befriedigung des Geschlechtstriebes, während anderer- 
<lb/>seits eine inmitten großer Hochwildbestände ausgewachsene Be- 
<lb/>völkerung nur zu leicht der Jagdleidenschaft unterliegt.

<lb/>Vergleicht man die heutigen Verurtheilungszahlen mit denen
<lb/>entfernterer Vergangenheit, so ergibt sich ein weit bedenklicheres Bild.
</p>

               <pb facs="2173686_4900+1894_0134.tif"
                   n="122"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2173686_4900+1894_0134--><p/>
               <p>

                  <lb/>122
</p>
               <p>

                  <lb/>Die österreichische Criminalstatistik des Jahres 1889.

<lb/>Es seien die Verbrechensverurtheilungen der letzten 6 Fünfjahrs- 
<lb/>abschnitte aufgeführt:
</p>
               <table n="table-6F3B29B0-9AB7-11E7-9533-09173F13E4C5"
                      xml:id="table-6F3B29B1-9AB7-11E7-9533-09173F13E4C5"
                      rend="206,660,2442,2812">
                  <row n="row-6F3B29B2-9AB7-11E7-9533-09173F13E4C5"
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                     <cell>


</cell>
                     <cell>


1860/411865/9
</cell>
                     <cell>


1870/4
</cell>
                     <cell>


1875/9! 1880/4!

j
</cell>
                     <cell>


1885/9
</cell>
                  </row>
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                     <cell>


Diebstahl.
</cell>
                     <cell>


55,443
</cell>
                     <cell>


73,035
</cell>
                     <cell>


76,703
</cell>
                     <cell>


88,095
</cell>
                     <cell>


91,017
</cell>
                     <cell>


73,901
</cell>
                  </row>
                  <row n="row-6F3B29B6-9AB7-11E7-9533-09173F13E4C5"
                       xml:id="row-6F3B29B7-9AB7-11E7-9533-09173F13E4C5">
                     <cell>


Veruntreuung ....
</cell>
                     <cell>


1,971
</cell>
                     <cell>


2,442
</cell>
                     <cell>


2,835
</cell>
                     <cell>


4,653
</cell>
                     <cell>


4,114
</cell>
                     <cell>


2,985
</cell>
                  </row>
                  <row n="row-6F3B29B8-9AB7-11E7-9533-09173F13E4C5"
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                     <cell>


Betrug.
</cell>
                     <cell>


6,325
</cell>
                     <cell>


7,955
</cell>
                     <cell>


9,536
</cell>
                     <cell>


12,560
</cell>
                     <cell>


13,468
</cell>
                     <cell>


13,255
</cell>
                  </row>
                  <row n="row-6F3B29BA-9AB7-11E7-9533-09173F13E4C5"
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                     <cell>


Raub.
</cell>
                     <cell>


573
</cell>
                     <cell>


1,041
</cell>
                     <cell>


914
</cell>
                     <cell>


869
</cell>
                     <cell>


820
</cell>
                     <cell>


705
</cell>
                  </row>
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                     <cell>


Mord..
</cell>
                     <cell>


543
</cell>
                     <cell>


705
</cell>
                     <cell>


787
</cell>
                     <cell>


945
</cell>
                     <cell>


871
</cell>
                     <cell>


688
</cell>
                  </row>
                  <row n="row-6F3B29BE-9AB7-11E7-9533-09173F13E4C5"
                       xml:id="row-6F3B29BF-9AB7-11E7-9533-09173F13E4C5">
                     <cell>


Todtschlag.
</cell>
                     <cell>


833
</cell>
                     <cell>


1,223
</cell>
                     <cell>


1,477
</cell>
                     <cell>


1,220
</cell>
                     <cell>


1,204
</cell>
                     <cell>


1,194
</cell>
                  </row>
                  <row n="row-6F3B29C0-9AB7-11E7-9533-09173F13E4C5"
                       xml:id="row-6F3B29C1-9AB7-11E7-9533-09173F13E4C5">
                     <cell>


Kindsmord . . . . .
</cell>
                     <cell>


547
</cell>
                     <cell>


551
</cell>
                     <cell>


554
</cell>
                     <cell>


540
</cell>
                     <cell>


561
</cell>
                     <cell>


537
</cell>
                  </row>
                  <row n="row-6F3B29C2-9AB7-11E7-9533-09173F13E4C5"
                       xml:id="row-6F3B29C3-9AB7-11E7-9533-09173F13E4C5">
                     <cell>


Schwere Körperbeschädi-
gung.
</cell>
                     <cell>


8,886
</cell>
                     <cell>


13,981
</cell>
                     <cell>


19,618
</cell>
                     <cell>


21,584
</cell>
                     <cell>


21,633
</cell>
                     <cell>


23,792
</cell>
                  </row>
                  <row n="row-6F3B29C4-9AB7-11E7-9533-09173F13E4C5"
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                     <cell>


Widersehung gegen obrig- 
keitliche Personen . .
</cell>
                     <cell>


2,313
</cell>
                     <cell>


4,274
</cell>
                     <cell>


6,482
</cell>
                     <cell>


6,878
</cell>
                     <cell>


7,290
</cell>
                     <cell>


8,638
</cell>
                  </row>
                  <row n="row-6F3B29C6-9AB7-11E7-9533-09173F13E4C5"
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                     <cell>


Majestätsbeleidigung . .
</cell>
                     <cell>


688
</cell>
                     <cell>


1,055
</cell>
                     <cell>


1,212
</cell>
                     <cell>


1,757
</cell>
                     <cell>


1,713
</cell>
                     <cell>


1,321
</cell>
                  </row>
                  <row n="row-6F3B29C8-9AB7-11E7-9533-09173F13E4C5"
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                     <cell>


Religionsstörung . . .
</cell>
                     <cell>


205
</cell>
                     <cell>


194
</cell>
                     <cell>


202
</cell>
                     <cell>


462
</cell>
                     <cell>


500
</cell>
                     <cell>


519
</cell>
                  </row>
                  <row n="row-6F3B29CA-9AB7-11E7-9533-09173F13E4C5"
                       xml:id="row-6F3B29CB-9AB7-11E7-9533-09173F13E4C5">
                     <cell>


Gefährliche Drohung . .
</cell>
                     <cell>


1,081
</cell>
                     <cell>


1,627
</cell>
                     <cell>


2,585
</cell>
                     <cell>


3,283
</cell>
                     <cell>


4,096
</cell>
                     <cell>


4,571
</cell>
                  </row>
                  <row n="row-6F3B29CC-9AB7-11E7-9533-09173F13E4C5"
                       xml:id="row-6F3B29CD-9AB7-11E7-9533-09173F13E4C5">
                     <cell>


Erpressung.
</cell>
                     <cell>


801
</cell>
                     <cell>


1,358
</cell>
                     <cell>


2,171
</cell>
                     <cell>


2,255
</cell>
                     <cell>


1,971
</cell>
                     <cell>


2,037
</cell>
                  </row>
                  <row n="row-6F3B29CE-9AB7-11E7-9533-09173F13E4C5"
                       xml:id="row-6F3B29CF-9AB7-11E7-9533-09173F13E4C5">
                     <cell>


Brandlegung ....
</cell>
                     <cell>


584
</cell>
                     <cell>


781
</cell>
                     <cell>


821
</cell>
                     <cell>


1,139
</cell>
                     <cell>


1,233
</cell>
                     <cell>


1,103
</cell>
                  </row>
                  <row n="row-6F3B29D0-9AB7-11E7-9533-09173F13E4C5"
                       xml:id="row-6F3B29D1-9AB7-11E7-9533-09173F13E4C5">
                     <cell>


Sachbeschädigung . . .
</cell>
                     <cell>


414
</cell>
                     <cell>


613
</cell>
                     <cell>


1,214
</cell>
                     <cell>


1,372
</cell>
                     <cell>


1,802
</cell>
                     <cell>


2,154
</cell>
                  </row>
                  <row n="row-6F3B29D2-9AB7-11E7-9533-09173F13E4C5"
                       xml:id="row-6F3B29D3-9AB7-11E7-9533-09173F13E4C5">
                     <cell>


Schwere Unzuchtsfälle. .
</cell>
                     <cell>


1,197
</cell>
                     <cell>


1,129
</cell>
                     <cell>


1,524
</cell>
                     <cell>


2,556
</cell>
                     <cell>


3,067
</cell>
                     <cell>


4,136
</cell>
                  </row>
                  <row n="row-6F3B29D4-9AB7-11E7-9533-09173F13E4C5"
                       xml:id="row-6F3B29D5-9AB7-11E7-9533-09173F13E4C5">
                     <cell>


Verleumdung ....
</cell>
                     <cell>


309
</cell>
                     <cell>


353
</cell>
                     <cell>


386
</cell>
                     <cell>


597
</cell>
                     <cell>


78 l
</cell>
                     <cell>


900
</cell>
                  </row>
                  <row n="row-6F3B29D6-9AB7-11E7-9533-09173F13E4C5"
                       xml:id="row-6F3B29D7-9AB7-11E7-9533-09173F13E4C5">
                     <cell>


Vergehen der Crida . .
</cell>
                     <cell>


1,394
</cell>
                     <cell>


2,168
</cell>
                     <cell>


1,389
</cell>
                     <cell>


3,494
</cell>
                     <cell>


3,307
</cell>
                     <cell>


3,663
</cell>
                  </row>
               </table>
               <p>

                  <lb/>Das Wachsthum der Bevölkerung erklärt die enorme Steige- 
<lb/>rung einzelner strafbarer Handlungen nicht. Das Jnslebentrctsn
<lb/>der St.P.O. vom 23. Mai 1873 mit freier Beweiswürdigung war
<lb/>ebenfalls nicht ausschlaggebend, denn die vorzüglichste Steigerung
<lb/>trat bis 1870—1874 ein, während die neue Proceßordnung erst
<lb/>im Jahre 1874 in Frage kam. Nur beim Diebstahle ist im
<lb/>letzten Abschnitt ein so bedeutender Rückschritt zu verzeichnen,
<lb/>daß das Fünfjahr 1865 bis 1869 nahezu erreicht ist, obwohl sich
<lb/>seit 1857 bis 1890 die Bevölkerung um über 5 Millionen, mehr
<lb/>als ein Drittel, vermehrte.

<lb/>Bei den übrigen Strafthaten (Kindsmord ausgenommen) ist
<lb/>ein zum Theil ganz ungeheures Anwachsen zu beobachten. Leider
<lb/>- fehlen die Nachweisungen in Ansehung der Uebertretungen.
</p>

               <pb facs="2173686_4900+1894_0135.tif"
                   n="123"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2173686_4900+1894_0135--><p/>
               <p>

                  <lb/>Von Hoegel.
</p>
               <p>

                  <lb/>123
</p>
               <p>

                  <lb/>Dazu ist nun zu bemerken, daß sich das österreichische Straf- 
<lb/>gesetz keineswegs durch seine Mi^de kennzeichnet. Ganz anders
<lb/>steht es aber mit der Anwendung dieses Strafgesetzes, insbesondere
<lb/>mit dem Gebrauche des außerordentlichen Milderungsrechtes, welches
<lb/>sich bei dem Umstande, als nach österreichischem Strafrechte das
<lb/>das Verbrechensmindestausmaß 6 Monate Freiheitsstrafe beträgt,
<lb/>in den folgenden Ziffern spiegelt. Es erhielten 1889 von 28,516
<lb/>wegen Verbrechens Verurtheilten 2789 bis zu 1 Monat, 11,257
<lb/>von 1 bis 3 Monaten, 6658 von 3 bis 6. 3663 von 6 bis 12 Mo- 
<lb/>naten Freiheitsstrafe. Die Ziffer 11,257 ist das Ergebniß einer
<lb/>Steigerung, die höheren Strafausmaße sind in steter Abnahme
<lb/>begriffen. Im Uebertretungsverfahren sind noch geringere Strafen
<lb/>zu verzeichnen. Von 542,714 Verurtheilten erhielten 111,599 Geld- 
<lb/>strafen. 345,103 bis zu 8 Tagen, 73,527 von 8 Tagen bis zu
<lb/>1 Monat, 11,071 von 1 bis 3, 643 von 3 bis 6 Monaten Frei- 
<lb/>heitsstrafe. Gegenüber einem Anwachsen der wegen schwerer Körper- 
<lb/>beschädigung Verurtheilten von durchschnittlich 1777 auf 4758
<lb/>jährlich in den letzten 30 Jahren gab es 1889 bei 4547 Ver-
<lb/>urtheilten dieser Art 374 bis 1 Monat, 2245 von 1 bis 3 Mo- 
<lb/>naten, 1167 von 6 bis 12 Monaten Bestrafte. Wird dazu der
<lb/>auch in Oesterreich mangelhafte Vollzug der kurzzeitigen Freiheits- 
<lb/>strafe in Betracht gezogen, so ist es klar, daß der Strafbemessung
<lb/>Mitschuld an dem Anwachsen der Mehrzahl der strafbaren Hand- 
<lb/>lungen beigemessen werden muß, wenn auch das Mitwirken anderer
<lb/>Factoren, deren Beseitigung sich dem Strafrichter entzieht, nicht
<lb/>abgeleugnet werden soll. Gerade bei anscheinend geringeren straf- 
<lb/>baren Handlungen kann durch etwas zielbewußtere Anwendung
<lb/>der Strafe eingewirkt und durch größeres Ausmaß der Strafe
<lb/>Ernst beigelegt werden. Daß die Bevölkerung dieß ganz gut ver- 
<lb/>steht, zeigt die Erfahrung, der zufolge Landstreicher wie Körper-
<lb/>beschädiger auf die Strenge der einzelnen Gerichte Rücksicht zu
<lb/>nehmen pflegen. Es sind da nicht gerade Extreme nothwendig,
<lb/>aber die Mehrzahl unserer Ueberiretungsstrafen bewegt sich zwischen
<lb/>1 bis 2 Tagen Arrest und 1 bis 5 fl. Geldstrafe und betreffen
<lb/>Diebstahl, Sach- und Körperbeschädigung (welche nach dem öster- 
<lb/>reichischen Strafgesetze und auch nach dem Entwürfe zum Glück
</p>

               <pb facs="2173686_4900+1894_0136.tif"
                   n="124"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2173686_4900+1894_0136--><p/>
               <p>

                  <lb/>124 Die österreichische Criminalstatistik des Jahres 1889.

<lb/>noch durchwegs öffentliches Delict ist), Landstreicherei und Bettel
<lb/>u. dgl. Gegenüber einem Anwachsen der wegen Uebertretung Ver- 
<lb/>urteilten von 1681 mit 437,753 auf 542,714 in 1889 stieg die
<lb/>Zahl der Strafausmaße bis zu 8 Tagen Freiheitsstrafe von 305,210
<lb/>auf 345,989, jene der Geldstrafen von 52,520 auf 113,986. Gegen
<lb/>die vermehrte Anwendung der Geldstrafen wäre an sich nicht viel
<lb/>einzuwenden, wenn die Ausmaße derselben entsprechend wären.
<lb/>Leider fehlen hierfür statistische Nachweisungen, doch ist die regel- 
<lb/>mäßige Geringfügigkeit der Geldstrafen eine dem Practiker bekannte
<lb/>Thatsache. Beim Ausmaße der Freiheitsstrafe ist aber das Gefühl
<lb/>für die Strasrechtszwecke noch mehr abhanden gekommen. Läßt
<lb/>sich der Befferungszweck im einzelnen Falle durch ein geringes
<lb/>Strafausmaß erreichen, so soll allerdings gegenüber dem vielfach
<lb/>zu engen, gesetzlichen Strafrahmen herabgegangen werden, wenn
<lb/>hierzu die übrigen Voraussetzungen mit Rücksicht auf die That
<lb/>vorliegen, aber es sollte nie weiter gegangen werden, als dieß mit
<lb/>den sonstigen Strafrechtszwecken vereinbarlich ist. Eine allzu kurze,
<lb/>der Strafthat nicht entsprechende Freiheitsstrafe hat alle Schäden
<lb/>derselben im Gefolge, ohne zugleich den Ernst der Strafe zu ver- 
<lb/>wirklichen, und insofern wirkt sie sogar dem Besserungszwecke ent- 
<lb/>gegen. Ein rechnungsmäßiges Abwägen von Schuld und Strafe
<lb/>ist allerdings ein Unding, der Strafrahrnen ergibt sich aber für
<lb/>den Gesttzgeber aus einer Reihe von Erwägungen , unter welchen
<lb/>die Rückfichtnahme auf das notwendige Gegengewicht gegen das
<lb/>Anwachsen der Kriminalität und in diesem Sinne die Abschreckung
<lb/>nicht die geringste ist, und deßhalb darf sich der Strafrichter, dem
<lb/>ja nur der einzelne Fall oder doch eine begrenzte Zahl von Fällen
<lb/>vorliegt, nicht ohne Weiteres über den Strafrahmen hinwegsetzen.
<lb/>Mit den heutigen, der Sachlage nicht entsprechenden, kurzzeitigen
<lb/>Freiheitsstrafen führt man diese ad absurdum, ohne damit den
<lb/>Beweis erbracht zu haben, daß sie zur Verwirklichung der Straf- 
<lb/>rechtszwecke untauglich find. Andererseits sollte allerdings eine
<lb/>durchgreifende Umgestaltung des Strafvollzuges in den Gerichts- 
<lb/>gefängnissen stattfinden, bezüglich welcher die erste Bedingung die
<lb/>der Centralistrung in weniger Gefängnisse, d. h. der Zusammen- 
<lb/>legung der Bezirksgerichtsgefängnisse ist. Nach dem in's Endlose
</p>

               <pb facs="2173686_4900+1894_0137.tif"
                   n="125"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2173686_4900+1894_0137--><p/>
               <p>

                  <lb/>Von Hoegel.
</p>
               <p>

                  <lb/>125
</p>
               <p>

                  <lb/>verschleppten Strafgesehentwurfe ist die Verwendung der Geldstrafen
<lb/>zur Umgestaltung der Gefängnisse geplant. Diese Abficht ist zu
<lb/>begrüßen, weil so wie die Dinge liegen, nur durch ihre Verwirk- 
<lb/>lichung — wenn mit dem Erträgniß Verzinsung und Amortisation
<lb/>der erforderlichen Kapitalien beabsichtigt ist — dem Ziele näher
<lb/>gekommen werden kann. Dabei muß Durchführung der Einzelhaft
<lb/>der Grundgedanke der kurzzeitigen Freiheitsstrafe sein. Sparsam- 
<lb/>keit in dieser Richtung ist nicht einmal finanziell richtig, denn die
<lb/>Einzelhaft kann Verkürzung in der Dauer ermöglichen, ohne daß
<lb/>die Strafrecht Zwecke vereitelt werden, und die Mehrung der Ver- 
<lb/>brecher ist kostspieliger, als ein richtiges Gefängnißwesen.

<lb/>Die österreichische Statistik liefert auch ein umfassendes Ma- 
<lb/>terial über die persönlichen Verhältnisse der Verurtheilten. Das- 
<lb/>selbe wäre für die Criminalsociologie von großer Wichtigkeit, wenn
<lb/>es nicht auf Verbrechen und Vergehen beschränkt wäre. Gerade
<lb/>bei den wichtigsten strafbaren Handlungen, wie beim Diebstahle,
<lb/>ist es nicht ausschlaggebend, ob die That Verbrechen oder Über- 
<lb/>tretung im Sinne des Strafgesetzes und seiner dießbezüglichen im
<lb/>einzelnen Falle nicht immer ganz richtigen Unterscheidungen ist.
<lb/>Eine Ausdehnung dieser Erhebungen auf die Uebertretungs-
<lb/>verurtheilungen an der Hand der entsprechend zu erweiternden
<lb/>Uebertretungsregister ist keineswegs allzu schwierig. Auf diesen
<lb/>Punkt näher einzugehen, dürfte sich nicht empfehlen, da hiebei vor- 
<lb/>wiegend österreichische, administrative Verhältnisse berührt werden
<lb/>müßten.

<lb/>Wesentlich wäre es, auch die dießbezüglichen Ziffern nach
<lb/>Ländern oder Ländergruppen zu scheiden,' da sich gerade auf diesem
<lb/>Gebiete die Verschiedenartigkeit der Verhältnisse stark geltend macht
<lb/>und eine Befrachtung der Gesammtsummen für das ganze Reich
<lb/>kein richtiges Bild gibt. Mangels solcher Unterabtheilungen sei
<lb/>jedoch in Kurzem das Ergebniß dieser Erhebungen in Ansehung
<lb/>der Verbrechensverurtheilungen gedacht.

<lb/>Eine der wichtigsten Erhebungen ist jene des Alters, ins-
<lb/>besonders der Antheilnahme der Jugendlichen an der Criminalität.
<lb/>Daß gerade hier der Mangel der Erhebungen in Betreff der Ueber-
<lb/>tretungen fühlbar wird, ist klar. Die Nachweisungen beschränken
</p>

               <pb facs="2173686_4900+1894_0138.tif"
                   n="126"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2173686_4900+1894_0138--><p/>
               <p>

                  <lb/>126 Die österreichische Criminalstatistik des Jahres 1889.

<lb/>sich auf jene Verbrechen, welche ob Strafunmündigkeit (Alter von
<lb/>10 bis 14 Jahren) nur als Uebertretung (§. 270 St.G) mit Ein- 
<lb/>schließung geahndet werden, und die im Alter über 14 Jahren
<lb/>begangenen Verbrechen und Vergehen.

<lb/>Die strafbaren Handlungen der ersten Art stiegen von 1874
<lb/>bis 1889 von 333 auf 614, die Zahl der wegen Verbrechen Ver-
<lb/>urtheilten im Alter von 14 bis 20 Jahren von 4688 auf 5615,
<lb/>beide zusammen von 5021 auf 6229. Auf je 100 wegen Ver- 
<lb/>brechens Verurteilte fielen 1874 —17,8, 1889 -21,8 Jugend- 
<lb/>liche. Dieser Procentsatz schwankt jedoch sehr nach der Art der
<lb/>strafbaren Handlungen. In dem Zeiträume von 1882 bis 1889
<lb/>betrug er bei boshafter Beschädigung an Staatstelegraphen 53,6,
<lb/>boshaften Handlungen und Unterlassungen unter besonders gefähr- 
<lb/>lichen Verhältnissen 87.8, boshafter Beschädigung an Eisenbahnen

<lb/>30.2, schweren Unzuchtsfällen 30,2, Raub 24,4, Freiheitsein- 
<lb/>schränkung 22,8, Diebstahl und Theilnahme 22.6, boshafter Sach- 
<lb/>beschädigung 19,6, Münzverfälschung 19,0, Kindsweglegung 18.1,
<lb/>Kindsmord 17,7, Land- und Hausfriedensbruch 16,5, Brandlegung
<lb/>16,4, Aufstand, Aufruhr und Störung der öffentlichen Ordnung

<lb/>16.3, Hochverrath 15,2, Todtschlag 14,5, schwerer körperlicher Be- 
<lb/>schädigung 13,0, Erpressung 13,0, Verleumdung 12,6, Entführung

<lb/>12.3, Leibesfruchtabtreibung 11,6, Mord 11,2, Betrug 9.6, Ver- 
<lb/>untreuung 8.8, gewaltsamer Widerstand gegen obrigkeitliche Per- 
<lb/>sonen 8,8, Creditpapiersfälschung 8,6, gefährliche Drohung 8,1,
<lb/>Majestätsbeleidigung und Beleidigung von Mitgliedern des kaiser- 
<lb/>lichen Hauses 6,2, Religionsstörung 4,6-, Mißbrauch der Amts- 
<lb/>gewalt und Verleitung dazu 2,8. Bei diesen Ziffern fällt aller- 
<lb/>dings als mildernd in die Wagschale, daß die Jahre kurz vor dem
<lb/>20. dabei ausschlaggebend find und diese wie die Jahre von 20 bis
<lb/>30 jene sind, welche am meisten zur Begehung strafbarer Hand- 
<lb/>lung neigen. Bedenklich ist unter Anderem die hohe Ziffer der
<lb/>Diebstahlsverurtheilungen bei der Altersklasse von 15 bis 20 Jahren,
<lb/>welche in obigem Zeiträume von 6 Jahren 28,379, daher jährlich
<lb/>durchschnittlich 3547 betrug.

<lb/>Vorläufig ist nun sehr wenig dafür geschehen, daß einerseits
<lb/>die verwahrloste Jugend der Zwangserziehung zugeführt werde, an-
</p>

               <pb facs="2173686_4900+1894_0139.tif"
                   n="127"
                   xml:id="zs1-2173686_4900-1894_0139"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2173686_4900+1894_0139--><p/>
               <p>

                  <lb/>Von Hoegel.
</p>
               <p>

                  <lb/>127
</p>
               <p>

                  <lb/>dererseits die straffällige in strenger Absonderung und unter anderen
<lb/>Gesichtspuncten der Strafe unterzogen werde. Mit der Hinauf-
<lb/>rückung der Strafmündigkeitsgrenze wäre sehr wenig geholfen, der
<lb/>Mißstand wäre nur statistisch beseitigt. Allerdings fehlt es im
<lb/>österreichischen Strafgesetze an einer Bestimmung, welche, ähnlich
<lb/>der übrigens zu engen deutschen, für eine Zwischenstufe die Mög- 
<lb/>lichkeit gewähren würde, die Zurechnung auszuschließen, wenn
<lb/>Bedenken gegen die Reife vorliegen. Fälle dieser Art sind aber
<lb/>keineswegs gar so häufig, als gewöhnlich angenommen wird, auch
<lb/>wenn nicht bloß geistige, sondern auch sittliche Reife in Betracht
<lb/>gezogen wird. Dem Gedanken, daß in der Regel bei Jugendlichen,
<lb/>etwa bis zum 16. Jahre, auf ein Strafurtheil verzichtet werden soll,
<lb/>kann aber nicht beigepflichtet werden. Einem Strafverfahren
<lb/>entgeht man dadurch doch nicht, denn auch, bevor die Abgabe in
<lb/>eine Besserungsanstalt oder eine ähnliche Maßregel ausgesprochen
<lb/>wird, müßte die Begehung einer strafbaren Handlung in einem
<lb/>Gewähr für die Richtigkeit bildenden Verfahren erwiesen werden,
<lb/>dieses, ob es nun den Namen Strafverfahren trägt oder nicht,
<lb/>könnte nicht vermieden werden, soll nicht die Gefahr des Unrechtes
<lb/>nahegerückt sein. Es würde sich deßhalb practisch darum handeln,
<lb/>für die auszusprechende Strafe und die ihr folgende Besserungs- 
<lb/>zeit (Zwangserziehung) besondere Anstalten zu schaffen und zwar
<lb/>ohne Rücksicht darauf, welches Delict den Grund der Abstrafung
<lb/>bildet. Dieses Delict sollte nur für die Unterbringung in besondere
<lb/>Abtheilungen maßgebend sein. Daß es richtig sei, gar keine Strafe
<lb/>und nur Zwangserziehung zu verhängen, ist noch nicht erwiesen.

<lb/>Eine Berechnung, wie sich die Abstrafungen der Jugendlichen
<lb/>in einem längeren Zeiträume auf die einzelnen Länder im Ver- 
<lb/>hältnisse zur Einwohnerzahl vertheilen, fehlt. Eine solche Zu- 
<lb/>sammenstellung hätte aber insofern einen Werth, als hiernach
<lb/>ermittelt werden könnte, ob die betreffenden Ziffern im gleichen
<lb/>Verhältnisse zu den Abstrafungen im Allgemeinen stehen, beziehungs- 
<lb/>weise, wenn dieß nicht der Fall ist, worin die Ursache liegt. Um- 
<lb/>stehende Tabelle, welche auf Grund der Verbrechensabstrafungen
<lb/>der Jugendlichen des Jahres 1889 verfaßt wurde, zeigt, daß
<lb/>diese Ziffern keineswegs jenen entsprechen, welche an einem
</p>

               <pb facs="2173686_4900+1894_0140.tif"
                   n="128"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2173686_4900+1894_0140--><p/>
               <p>

                  <lb/>128 Die österreichische Criminalstatistik des Jahres 1889.
</p>
               <table n="table-6BA15FA7-9AB7-11E7-1801-09173F13E4C5"
                      xml:id="table-6BA15FA8-9AB7-11E7-1801-09173F13E4C5"
                      rend="296,438,2532,2248">
                  <row n="row-6BA15FA9-9AB7-11E7-1801-09173F13E4C5"
                       xml:id="row-6BA15FAA-9AB7-11E7-1801-09173F13E4C5">
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


10—14

Jahre
</cell>
                     <cell>


14—16

Jahre
</cell>
                     <cell>


16-20

Jahre
</cell>
                     <cell>


auf 10, (
wol

10-16
</cell>
                     <cell>


)00 Ein-
)ner

16-20
</cell>
                  </row>
                  <row n="row-6BA15FAB-9AB7-11E7-1801-09173F13E4C5"
                       xml:id="row-6BA15FAC-9AB7-11E7-1801-09173F13E4C5">
                     <cell>


Niederösterreich
</cell>
                     <cell>


100
</cell>
                     <cell>


138
</cell>
                     <cell>


764
</cell>
                     <cell>


1,0
</cell>
                     <cell>


3,2
</cell>
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                     <cell>


Oberösterreich .
</cell>
                     <cell>


26
</cell>
                     <cell>


36
</cell>
                     <cell>


194
</cell>
                     <cell>


0,9
</cell>
                     <cell>


2,5
</cell>
                  </row>
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                     <cell>


Salzburg . .
</cell>
                     <cell>


7
</cell>
                     <cell>


5
</cell>
                     <cell>


33
</cell>
                     <cell>


0,7
</cell>
                     <cell>


2,0
</cell>
                  </row>
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                     <cell>


Steiermark . .
</cell>
                     <cell>


46
</cell>
                     <cell>


50
</cell>
                     <cell>


328
</cell>
                     <cell>


0,7
</cell>
                     <cell>


2,7
</cell>
                  </row>
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                     <cell>


Kärnten . . .
</cell>
                     <cell>


18
</cell>
                     <cell>


26
</cell>
                     <cell>


102
</cell>
                     <cell>


1,2
</cell>
                     <cell>


2,9
</cell>
                  </row>
                  <row n="row-6BA15FB5-9AB7-11E7-1801-09173F13E4C5"
                       xml:id="row-6BA15FB6-9AB7-11E7-1801-09173F13E4C5">
                     <cell>


Kram . . .
</cell>
                     <cell>


6
</cell>
                     <cell>


20
</cell>
                     <cell>


190
</cell>
                     <cell>


0,6
</cell>
                     <cell>


3,9
</cell>
                  </row>
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                       xml:id="row-6BA15FB8-9AB7-11E7-1801-09173F13E4C5">
                     <cell>


Küstenlande. .
</cell>
                     <cell>


12
</cell>
                     <cell>


17
</cell>
                     <cell>


175
</cell>
                     <cell>


0,4
</cell>
                     <cell>


2,7
</cell>
                  </row>
                  <row n="row-6BA15FB9-9AB7-11E7-1801-09173F13E4C5"
                       xml:id="row-6BA15FBA-9AB7-11E7-1801-09173F13E4C5">
                     <cell>


Tirol....
</cell>
                     <cell>


16
</cell>
                     <cell>


31
</cell>
                     <cell>


159
</cell>
                     <cell>


0,5
</cell>
                     <cell>


1,9
</cell>
                  </row>
                  <row n="row-6BA15FBB-9AB7-11E7-1801-09173F13E4C5"
                       xml:id="row-6BA15FBC-9AB7-11E7-1801-09173F13E4C5">
                     <cell>


Vorarlberg. .
</cell>
                     <cell>


1
</cell>
                     <cell>


—
</cell>
                     <cell>


12
</cell>
                     <cell>


0,0
</cell>
                     <cell>


1,1
</cell>
                  </row>
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                       xml:id="row-6BA15FBE-9AB7-11E7-1801-09173F13E4C5">
                     <cell>


Böhmen. . .
</cell>
                     <cell>


117
</cell>
                     <cell>


151
</cell>
                     <cell>


871
</cell>
                     <cell>


0.4
</cell>
                     <cell>


1,5
</cell>
                  </row>
                  <row n="row-6BA15FBF-9AB7-11E7-1801-09173F13E4C5"
                       xml:id="row-6BA15FC0-9AB7-11E7-1801-09173F13E4C5">
                     <cell>


Mähren . . .
</cell>
                     <cell>


54
</cell>
                     <cell>


116
</cell>
                     <cell>


587
</cell>
                     <cell>


0,7
</cell>
                     <cell>


2,7
</cell>
                  </row>
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                     <cell>


Schlesien . .
</cell>
                     <cell>


23
</cell>
                     <cell>


33
</cell>
                     <cell>


207
</cell>
                     <cell>


0,9
</cell>
                     <cell>


3,6
</cell>
                  </row>
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                     <cell>


Galizien. . .
</cell>
                     <cell>


69
</cell>
                     <cell>


109
</cell>
                     <cell>


1,074
</cell>
                     <cell>


0,2
</cell>
                     <cell>


1,8
</cell>
                  </row>
                  <row n="row-6BA15FC5-9AB7-11E7-1801-09173F13E4C5"
                       xml:id="row-6BA15FC6-9AB7-11E7-1801-09173F13E4C5">
                     <cell>


Bukowina . .
</cell>
                     <cell>


5
</cell>
                     <cell>


11
</cell>
                     <cell>


116
</cell>
                     <cell>


0,2
</cell>
                     <cell>


2,0
</cell>
                  </row>
                  <row n="row-6BA15FC7-9AB7-11E7-1801-09173F13E4C5"
                       xml:id="row-6BA15FC8-9AB7-11E7-1801-09173F13E4C5">
                     <cell>


Dalmatien . .
</cell>
                     <cell>


5
</cell>
                     <cell>


2
</cell>
                     <cell>


60
</cell>
                     <cell>


0,1
</cell>
                     <cell>


1,2
</cell>
                  </row>
               </table>
               <p>

                  <lb/>früheren Orte für die Verbrechensabstufungen überhaupt auf- 
<lb/>geführt wurden.

<lb/>Wenngleich die Ziffern eines Jahres zu Täuschungen Anlaß
<lb/>geben können, so dürfte doch aus dieser Zusammenstellung das eine
<lb/>hervorgehen, daß die körperliche Entwicklung nicht ausschlaggebend
<lb/>ist, wie ein Vergleich der südlichen und nördlichen Länder zeigt.
<lb/>Abgesehen von Niederösterreich, dessen Ziffern durch Wien und die
<lb/>daselbst aus allen übrigen Ländern zusammenströmende Arbeiter- 
<lb/>bevölkerung beeinflußt werden, suchen, wir vergebens nach einer
<lb/>Erklärung, wie es kommt, daß sowohl die Ziffern der Abstrafungen
<lb/>der Altersklassen von 10 bis 16 und von 16 bis 20 Jahren zu
<lb/>einander, als auch diese zu den allgemeinen Abstrafungsurtheilen
<lb/>in keinem gleichen Verhältnisse stehen. Vielleicht könnte aber die
<lb/>vorhin erwähnte Zusammenstellung für einen längeren Zeitraum
<lb/>Aufschluß geben.

<lb/>Was die Altersklassen im Allgemeinen anbelangt, so entfallen
<lb/>von 100 Derbrechensverurtheilungen auf das Alter:
</p>

               <pb facs="2173686_4900+1894_0141.tif"
                   n="129"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2173686_4900+1894_0141--><p/>
               <p>

                  <lb/>Von Hoegel.
</p>
               <p>

                  <lb/>129
</p>
               <table n="table-6E8B1356-9AB7-11E7-2633-09173F13E4C5"
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                     <cell>


</cell>
                     <cell>


1881
</cell>
                     <cell>


1889
</cell>
                  </row>
                  <row n="row-6E8B135A-9AB7-11E7-2633-09173F13E4C5"
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                     <cell>


unter 16 Jahren . . .
</cell>
                     <cell>


2,1
</cell>
                     <cell>


2,6
</cell>
                  </row>
                  <row n="row-6E8B135C-9AB7-11E7-2633-09173F13E4C5"
                       xml:id="row-6E8B135D-9AB7-11E7-2633-09173F13E4C5">
                     <cell>


von 16—20 Jahren . .
</cell>
                     <cell>


14,1
</cell>
                     <cell>


17.1
</cell>
                  </row>
                  <row n="row-6E8B135E-9AB7-11E7-2633-09173F13E4C5"
                       xml:id="row-6E8B135F-9AB7-11E7-2633-09173F13E4C5">
                     <cell>


„ 20-30 „ . . .
</cell>
                     <cell>


38,9
</cell>
                     <cell>


40,8
</cell>
                  </row>
                  <row n="row-6E8B1360-9AB7-11E7-2633-09173F13E4C5"
                       xml:id="row-6E8B1361-9AB7-11E7-2633-09173F13E4C5">
                     <cell>


„ 30-60 „ ...
</cell>
                     <cell>


42,7
</cell>
                     <cell>


37,1
</cell>
                  </row>
                  <row n="row-6E8B1362-9AB7-11E7-2633-09173F13E4C5"
                       xml:id="row-6E8B1363-9AB7-11E7-2633-09173F13E4C5">
                     <cell>


über 60 Jahren ....
</cell>
                     <cell>


2,2
</cell>
                     <cell>


2,4
</cell>
                  </row>
               </table>
               <p>

                  <lb/>Da nach der Volkszählung von 1880 im Alter von 10 bis
<lb/>20 Jahren 4,277,865, in jenem von 20 bis 30 Jahren 3,588,816 Per- 
<lb/>sonen standen, also gegenüber der Gesammtbevölkerung 19,3 und
<lb/>16,2 Proc. betrugen, so entspricht das Verbrecherprocent der erst- 
<lb/>erwähnten Altersclasse dem Bevölkerungsprocente, während jenes
<lb/>der zweiten dieses um mehr als das Doppelte überschreitet. Die
<lb/>Altersclasse von 20 bis 30 Jahren ist daher diejenige, in welcher
<lb/>die größte Neigung zu Verbrechen besteht.

<lb/>Nach demGeschlechte entfielen auf das männliche 1881— 84,7,
<lb/>1889 —85,0, auf das weibliche 1881 - 15,3,1889 -15,0 Proc. der
<lb/>Verbrechen, während auf 1000 Männer 1044 Weiber kamen. Von
<lb/>den männlichen Verbrechern waren 1881 — 47,7, 1889 —52,2 Proc.
<lb/>ledig, 1881 -35,0, 1889 —31,0 Proc. verheirathet, 1881—2,0,
<lb/>1889 —1,8 Proc. verheirathet gewesen, während sich bei den weib- 
<lb/>lichen Verbrechern diese Ziffern auf 7,5 und 8,3 Proc. ledige,

<lb/>6.4 und 5,5 Proc. verheirathete und 2,0 und 1,8 Proc. verheirathet
<lb/>gewesene stellen. Ob die Abnahme bei den Verheiratheten und
<lb/>Zunahme bei den ledigen einer ähnlichen Erscheinung bei der Be- 
<lb/>völkerung überhaupt entspricht, ist nicht erhoben, die Zahl der
<lb/>Trauungen hat von 1881 mit 176,016 bis 1889 mit 177,771
<lb/>nicht im Verhältnisse zur Bevölkerungszunahme zugenommen, son- 
<lb/>dern ist von 7,98 auf 7,75 Proc. auf 1000 Personen, allerdings
<lb/>unbedeutend gesunken.

<lb/>Von geringem Werthe ist die Erhebung der des Lesens und
<lb/>Schreibens kundigen Verbrecher, welche von 1881 mit 52,5 auf

<lb/>59.4 Proc. in 1889 stieg, gegenüber einem Sinken der Analpha- 
<lb/>beten in der Bevölkerung. Die obigen Ziffern sind übrigens
<lb/>mit Vorsicht aufzunehmen, da ihre Erhebung nicht mit gleicher

<lb/>Der Gerichtssaal. XL1X. Band. 9
</p>

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               <!-- Case 2: ocr of page 2173686_4900+1894_0142--><p/>
               <p>

                  <lb/>130 Die österreichische Criminalstatistik des Jahres 1889.

<lb/>Sorgfalt geschieht. Von der Bevölkerung im Allgemeinen waren
<lb/>1890 Männer 68,76, Weiber 62,57 Proc. des Lesens und Schrei- 
<lb/>bens kundig.

<lb/>Nach den Religionsbekenntnissen stellen sich in den
<lb/>Jahren 1881 und 1889 die Verbrechersprocente auf 91.6 und 92 Ka- 
<lb/>tholiken, 2,9 und 2,9 Griechisch-Nichtunirte, 1,3 und 1,5 Evan- 
<lb/>gelische, 4,2 und 3,5 Juden, welche Procente nahezu vollständig
<lb/>den Bevölkerungsprocenten des Jahres 1880 mit 91,3, 2,2, 1,8
<lb/>und 4,5 entsprechen.

<lb/>Die Scheidung nach Berufsarten hätte nur dann einen Werth,
<lb/>wenn diejenige der Volkszählung ganz nach denselben Grundsätzen
<lb/>vorgenommen würde, wie die der Criminalstatistik, was nicht der
<lb/>Fall ist, und wenn außerdem in letzterer für die einzelnen Länder
<lb/>und Delicte besondere Zusammenstellungen erfolgen würden. Eine
<lb/>Erhebung der Delictsbegehungen nach Jahreszeiten erfolgt in
<lb/>Oesterreich nicht. Die ganz bedeutende Arbeit, welche eine solche
<lb/>Erhebung verursachen würde (es müßte eine besondere Nachweisung
<lb/>geführt werden, da die Urtheilsdaten mit den Begehungsdaten
<lb/>nicht zusammensallen, wobei übrigens letztere nicht immer erhebbar
<lb/>find, insbesonders bei fortgesetzten Delicten auf unüberwindliche
<lb/>Schwierigkeiten stoßen), stünde mit dem Ergebnisse in keinem
<lb/>Verhältnisse. Einzelne Delicte sind noch dazu an Jahreszeiten
<lb/>gebunden, wie der Felddiebstahl, der Wildfrevel. Im Gebirge
<lb/>wird der Winter nicht bloß eine abkühlende Wirkung erzeugen,
<lb/>sondern auch durch Unterbrechung der Verkehrswege einwirken,
<lb/>dagegen ist es klar und bedarf keiner Statistik, daß in Städten
<lb/>im Winter mehr gestohlen wird als im Sommer, und daß sich
<lb/>die Landstreicher mit Vorliebe im Winter einsperren lassen. Es
<lb/>hängt an solchen Erhebungen eine solche Unsumme von Einzel- 
<lb/>ursachen, daß jede Schlußfolgerung entsprechend zweifelhaft wird.

<lb/>Einen ebenso geringen Werth hat die Erhebung des Ver- 
<lb/>mögens. Schon der Begriff desselben ist sehr unbestimmt. Ueber-
<lb/>dieß ist aber selbst bei Eigenthumsverbrechen weniger das Ver- 
<lb/>mögen, als das Einkommen entscheidend, beides deckt sich keineswegs.
<lb/>Ueberdieß ist wohl nicht erst statistisch zu begründen, daß Mangel
<lb/>des Auskommens zu Eigenthumsdelicten geneigter macht, während
</p>

               <pb facs="2173686_4900+1894_0143.tif"
                   n="131"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2173686_4900+1894_0143--><p/>
               <p>

                  <lb/>Von Hoegel.
</p>
               <p>

                  <lb/>131
</p>
               <p>

                  <lb/>für andere Delicte wieder andere gesellschaftliche und nationale
<lb/>Verhältnisse ausschlaggebend sind.

<lb/>Die schwierigste Erhebung ist die der Rückfälligkeit, und daß
<lb/>die österreichische Statistik auf diesem Gebiete auch nicht mehr als
<lb/>einen beiläufigen Anhaltspunct geben kann, liegt in der Natur der
<lb/>Sache. Jeder Versuch, hier Wandel zu schaffen, müßte nothwendig
<lb/>zu einer unverhältnißmäßigen Arbeitslast verhelfen. Allerdings
<lb/>ließe sich Manches bessern. So ist es nicht richtig, wenn in Oester- 
<lb/>reich der Rückfall im Allgemeinen, d. h. die Vorbestraftheil derart
<lb/>erhoben wird, daß nur festgestellt wird, ob der Bestrafte schon
<lb/>und zwar einmal oder mehrmals wegen „Verbrechens", oder wegen
<lb/>„Vergehen oder Uebertretung" vorbestraft ist. Das ist weit weniger
<lb/>wichtig, als die Feststellung, ob Rückfall im engeren Sinne (gleich- 
<lb/>artiges Delict, gleichviel welcher Categorie), oder nur Vor-
<lb/>abstrafung im Allgemeinen vorliegt. Im Uebrigen gibt diese
<lb/>Statistik nur die Zahl der Rückfälle, nicht aber der Rückfälligen.
<lb/>Nur soweit man aus ersteren auf letztere schließen kann, soweit
<lb/>das Verhältniß der verurtheilten Vorbestraften (bezw. Rückfälligen)
<lb/>zu den verurtheilten Nichtvorbestraften (bezw. Nichtrückfälligen)
<lb/>eines Jahres ein beiläufiges Urtheil auf die Rückfälligkeit gestattet,
<lb/>hat die Erhebung einen Werth, und dieß wird der Fall sein, wenn
<lb/>es sich um das Steigen oder Sinken der Procente handelt. Zu
<lb/>erheben, wie viele Gestrafte rückfällig werden und wie oft, ist nicht
<lb/>einmal mit Jndividualkarten möglich, man müßte denn Jeden bis
<lb/>zu seinem Tode überwachen, da man sonst nie die Zahl der leben- 
<lb/>digen Abgestraften eines Jahres erheben könnte.

<lb/>Nach den vorliegenden Erhebungen waren nun von den wegen
<lb/>Verbrechens Verurtheilten vorbestraft:
</p>
               <table n="table-78343B99-9AB7-11E7-2802-09173F13E4C5"
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                     <cell>


</cell>
                     <cell>


1881
</cell>
                     <cell>


1889
</cell>
                  </row>
                  <row n="row-78343B9D-9AB7-11E7-2802-09173F13E4C5"
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                     <cell>


gar nicht.
</cell>
                     <cell>


49,7
</cell>
                     <cell>


47,9
</cell>
                  </row>
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                     <cell>


wegen Vergehen oder Uebertretung . .
</cell>
                     <cell>


24,3
</cell>
                     <cell>


28,5
</cell>
                  </row>
                  <row n="row-78343BA1-9AB7-11E7-2802-09173F13E4C5"
                       xml:id="row-78343BA2-9AB7-11E7-2802-09173F13E4C5">
                     <cell>


wegen Verbrechen ..
</cell>
                     <cell>


15,0
</cell>
                     <cell>


12.9
</cell>
                  </row>
               </table>

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                   n="132"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2173686_4900+1894_0144--><p/>
               <p>

                  <lb/>132 Die österreichische Criminalftatistik.des Jahres 1889.
</p>
               <table n="table-70BA9E8B-9AB7-11E7-3108-09173F13E4C5"
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                     <cell>


</cell>
                     <cell>


1881
</cell>
                     <cell>


1889
</cell>
                  </row>
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                     <cell>


f Männer ....
</cell>
                     <cell>


40,3
</cell>
                     <cell>


39,1
</cell>
                  </row>
                  <row n="row-70BA9E91-9AB7-11E7-3108-09173F13E4C5"
                       xml:id="row-70BA9E92-9AB7-11E7-3108-09173F13E4C5">
                     <cell>


flfltmdjt. . - j Werber ....
</cell>
                     <cell>


9,4
</cell>
                     <cell>


8,8
</cell>
                  </row>
                  <row n="row-70BA9E93-9AB7-11E7-3108-09173F13E4C5"
                       xml:id="row-70BA9E94-9AB7-11E7-3108-09173F13E4C5">
                     <cell>


wegen Vergehen i Männer ....
</cell>
                     <cell>


21,6
</cell>
                     <cell>


25,3
</cell>
                  </row>
                  <row n="row-70BA9E95-9AB7-11E7-3108-09173F13E4C5"
                       xml:id="row-70BA9E96-9AB7-11E7-3108-09173F13E4C5">
                     <cell>


oder Uebertretung \ Weiber ....
</cell>
                     <cell>


2,7
</cell>
                     <cell>


3,2
</cell>
                  </row>
                  <row n="row-70BA9E97-9AB7-11E7-3108-09173F13E4C5"
                       xml:id="row-70BA9E98-9AB7-11E7-3108-09173F13E4C5">
                     <cell>


^ „ ( Männer ....
</cell>
                     <cell>


22,8
</cell>
                     <cell>


20,6
</cell>
                  </row>
                  <row n="row-70BA9E99-9AB7-11E7-3108-09173F13E4C5"
                       xml:id="row-70BA9E9A-9AB7-11E7-3108-09173F13E4C5">
                     <cell>


wegen Verbrechen {
</cell>
                     <cell>


3,2
</cell>
                     <cell>


3,0
</cell>
                  </row>
               </table>
               <p>

                  <lb/>Die Vermehrung der Vorbestrafungen wegen Vergehen und
<lb/>Uebertretungen ist in der Erweiterung des Gebietes dieser Delicte
<lb/>begründet.

<lb/>Endlich sei noch aus der allgemeinen Statistik beigefügt, daß
<lb/>die Zahl der Selbstmorde 1883 —3588,1885 —3891,1888 -3690,
<lb/>1889 —3733, der in den Irrenanstalten Befindlichen 1883 —11,215,
<lb/>1685 —12,167, 1888 —13,857, 1889 —14,923 betrug. Daß
<lb/>weder erstere noch letztere Zahlen ein gesetzmäßiges Verhältniß zu
<lb/>den Verbrecherzahlen ergeben, stellt sich sofort durch Vergleich
<lb/>heraus.

<lb/>Damit seien diese Betrachtungen mit der Bemerkung ge- 
<lb/>schloffen, daß der Criminalstatistik zweifellos eine sehr große Be- 
<lb/>deutung für die Gesetzgebung und für die Anwendung zukommt,
<lb/>daß man sich aber wohl hüten muß. die Zahlenverwertung in
<lb/>allzu großem Maßstabe und insbesonders ohne genaue Kenntniß
<lb/>ihres Werthes zu betreiben.
</p>

            </div>
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                n="133"
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            <div xml:id="d70472e15666" ana="scope_-_133-138" type="article">
               <head>
                  <title level="a" type="main">Die neuesten Ergebnisse der bedingten Verurtheilung in Frankreich und England</title>
               </head>
               <byline>
                  <docAuthor ana="Gruber, Ludwig">Von Dr. Ludwig Gruber, Kgl. Staatsanwaltssubstitut zu Budapest</docAuthor>
               </byline>
        
        
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2173686_4900+1894_0145--><p/>
               <p>

                  <lb/>6. Die neuesten Ergebnisse der bedingten
<lb/>Werurtheikung in AranKreich und England.

<lb/>Von Di*. Ludwig Gruber, Kgl. Staatsanwaltssubstitut zu Budapest.

<lb/>Vor Kurzem wurde der von Dumas (virecteur des affaires
<lb/>criminelles et des gräces) verfaßte und dem französischen Justiz- 
<lb/>minister unterbreitete Bericht, betreffend die neunmonatliche Wirk- 
<lb/>samkeit der „loi Berenger“ (vom 26. März 1891) veröffentlicht.

<lb/>Demselben entnehmen wir, daß in Frankreich vom 26. März
<lb/>1891 bis zum 31. December desselben Jahres bei den 86 cours
<lb/>d’assises insgesammt 39 Angeklagten die Strafe bedingt er- 
<lb/>lassen wurde. Dieselben hatten die folgenden Verbrechen oder
<lb/>Vergehen verübt:
</p>
               <table n="table-6BAD46AB-9AB7-11E7-3296-09173F13E4C5"
                      xml:id="table-6BAD46AC-9AB7-11E7-3296-09173F13E4C5"
                      rend="140,2686,2372,4210">
                  <row n="row-6BAD46AD-9AB7-11E7-3296-09173F13E4C5"
                       xml:id="row-6BAD46AE-9AB7-11E7-3296-09173F13E4C5">
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


Zeitdauer der mittelst Urtheiles
festgesetzten Gefängnißstrafe
</cell>
                     <cell>


B
</cell>
                  </row>
                  <row n="row-6BAD46AF-9AB7-11E7-3296-09173F13E4C5"
                       xml:id="row-6BAD46B0-9AB7-11E7-3296-09173F13E4C5">
                     <cell>


Qualität der Verbrechen
und Vergehen
</cell>
                     <cell>


cs

SS
</cell>
                     <cell>


§
</cell>
                     <cell>


S

§

o
</cell>
                     <cell>


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</cell>
                     <cell>


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</cell>
                     <cell>


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</cell>
                     <cell>


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</cell>
                     <cell>


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                     <cell>


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</cell>
                     <cell>


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CO

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SS

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</cell>
                  </row>
                  <row n="row-6BAD46B1-9AB7-11E7-3296-09173F13E4C5"
                       xml:id="row-6BAD46B2-9AB7-11E7-3296-09173F13E4C5">
                     <cell>


Betrug.
</cell>
                     <cell>


—
</cell>
                     <cell>


—
</cell>
                     <cell>


1
</cell>
                     <cell>


—
</cell>
                     <cell>


1
</cell>
                     <cell>


—
</cell>
                     <cell>


1
</cell>
                     <cell>


—
</cell>
                     <cell>


—
</cell>
                     <cell>


3
</cell>
                  </row>
                  <row n="row-6BAD46B3-9AB7-11E7-3296-09173F13E4C5"
                       xml:id="row-6BAD46B4-9AB7-11E7-3296-09173F13E4C5">
                     <cell>


Das Führen von verbotenen
Waffen.
</cell>
                     <cell>


_
</cell>
                     <cell>


1
</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


1
</cell>
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                     <cell>


Nicht gewaltthätige Vergehen
gegen die Sittlichkeit. .
</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


7
</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


1
</cell>
                     <cell>


8
</cell>
                  </row>
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                     <cell>


Kindesabtreibung ....
</cell>
                     <cell>


—
</cell>
                     <cell>


—
</cell>
                     <cell>


—
</cell>
                     <cell>


1
</cell>
                     <cell>


—
</cell>
                     <cell>


—
</cell>
                     <cell>


2
</cell>
                     <cell>


—
</cell>
                     <cell>


—
</cell>
                     <cell>


3
</cell>
                  </row>
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                       xml:id="row-6BAD46BA-9AB7-11E7-3296-09173F13E4C5">
                     <cell>


Einfacher Bankerott . . .
</cell>
                     <cell>


1
</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


1
</cell>
                  </row>
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                     <cell>


Transport:
</cell>
                     <cell>


11
</cell>
                     <cell>


1 i
</cell>
                     <cell>


1
</cell>
                     <cell>


8 !
</cell>
                     <cell>


i
</cell>
                     <cell>


—
</cell>
                     <cell>


| 3
</cell>
                     <cell>


—
</cell>
                     <cell>


1
</cell>
                     <cell>


16
</cell>
                  </row>
               </table>
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               <!-- Case 2: ocr of page 2173686_4900+1894_0146--><p/>
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                  <lb/>134 Die neuesten Ergebnisse der bedingten Verurtheilung rc.
</p>
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                     <cell>


</cell>
                     <cell>


Zeitdauer der mittelst Urtheiles
festgesetzten Gefängnißstrafe
</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


£
</cell>
                  </row>
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                     <cell>


Qualität der Verbrechen
und Vergehen
</cell>
                     <cell>


u

Q

A
</cell>
                     <cell>


§

Q

&amp;

CO
</cell>
                     <cell>


cs

n

Q

ü

CO
</cell>
                     <cell>


r-&gt;

cs

ft
</cell>
                     <cell>


JQ

n

^ CO

j_* cs

Al-
</cell>
                     <cell>


8i
</cell>
                     <cell>


&lt;3

ft

Ol
</cell>
                     <cell>


cs

ft

CO
</cell>
                     <cell>


SO'

cs

ft
</cell>
                     <cell>


£

S-

cn

fc

ft
</cell>
                  </row>
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                     <cell>


Transport:
</cell>
                     <cell>


1
</cell>
                     <cell>


1
</cell>
                     <cell>


1
</cell>
                     <cell>


8
</cell>
                     <cell>


1
</cell>
                     <cell>


—
</cell>
                     <cell>


3
</cell>
                     <cell>


—
</cell>
                     <cell>


1
</cell>
                     <cell>


16
</cell>
                  </row>
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                     <cell>


Körperverletzungen:
</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
                  </row>
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                     <cell>


Vergehen.
</cell>
                     <cell>


—
</cell>
                     <cell>


—
</cell>
                     <cell>


—
</cell>
                     <cell>


1
</cell>
                     <cell>


—
</cell>
                     <cell>


—
</cell>
                     <cell>


—
</cell>
                     <cell>


1
</cell>
                     <cell>


—
</cell>
                     <cell>


2
</cell>
                  </row>
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                     <cell>


Verbrechen.
</cell>
                     <cell>


—
</cell>
                     <cell>


—
</cell>
                     <cell>


—
</cell>
                     <cell>


—
</cell>
                     <cell>


—
</cell>
                     <cell>


i
</cell>
                     <cell>


—
</cell>
                     <cell>


—
</cell>
                     <cell>


—
</cell>
                     <cell>


1
</cell>
                  </row>
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                     <cell>


Schwere Körperverletzung
</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
                  </row>
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                     <cell>


mit tödtlichem Ausgange
</cell>
                     <cell>


—
</cell>
                     <cell>


—
</cell>
                     <cell>


—
</cell>
                     <cell>


—
</cell>
                     <cell>


—
</cell>
                     <cell>


—
</cell>
                     <cell>


2
</cell>
                     <cell>


—
</cell>
                     <cell>


—
</cell>
                     <cell>


2
</cell>
                  </row>
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                     <cell>


Das Inverkehrbringen von
gefälschten ausländischen
</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
                  </row>
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                     <cell>


Münzen.
</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


1
</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


1
</cell>
                  </row>
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                     <cell>


Urkundenfälschung . . .
</cell>
                     <cell>


—
</cell>
                     <cell>


—
</cell>
                     <cell>


—
</cell>
                     <cell>


3
</cell>
                     <cell>


—
</cell>
                     <cell>


2
</cell>
                     <cell>


—
</cell>
                     <cell>


—
</cell>
                     <cell>


1
</cell>
                     <cell>


6
</cell>
                  </row>
                  <row n="row-6D0695A5-9AB7-11E7-2447-09173F13E4C5"
                       xml:id="row-6D0695A6-9AB7-11E7-2447-09173F13E4C5">
                     <cell>


Nöthigung zum Ehebrüche .
</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


1
</cell>
                     <cell>


1
</cell>
                  </row>
                  <row n="row-6D0695A7-9AB7-11E7-2447-09173F13E4C5"
                       xml:id="row-6D0695A8-9AB7-11E7-2447-09173F13E4C5">
                     <cell>


Qualifieirter Diebstahl . .
</cell>
                     <cell>


—
</cell>
                     <cell>


—
</cell>
                     <cell>


—
</cell>
                     <cell>


—
</cell>
                     <cell>


—
</cell>
                     <cell>


—
</cell>
                     <cell>


2
</cell>
                     <cell>


—
</cell>
                     <cell>


—
</cell>
                     <cell>


2
</cell>
                  </row>
                  <row n="row-6D0695A9-9AB7-11E7-2447-09173F13E4C5"
                       xml:id="row-6D0695AA-9AB7-11E7-2447-09173F13E4C5">
                     <cell>


Des Nachts verübter Dieb- 
stahl in einem bewohnten
</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
                  </row>
                  <row n="row-6D0695AB-9AB7-11E7-2447-09173F13E4C5"
                       xml:id="row-6D0695AC-9AB7-11E7-2447-09173F13E4C5">
                     <cell>


Gebäude..
</cell>
                     <cell>


—
</cell>
                     <cell>


—
</cell>
                     <cell>


—
</cell>
                     <cell>


1
</cell>
                     <cell>


—
</cell>
                     <cell>


—
</cell>
                     <cell>


—
</cell>
                     <cell>


—
</cell>
                     <cell>


—
</cell>
                     <cell>


1
</cell>
                  </row>
                  <row n="row-6D0695AD-9AB7-11E7-2447-09173F13E4C5"
                       xml:id="row-6D0695AE-9AB7-11E7-2447-09173F13E4C5">
                     <cell>


Im Dienstverhältnisse ver- 
</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
                  </row>
                  <row n="row-6D0695AF-9AB7-11E7-2447-09173F13E4C5"
                       xml:id="row-6D0695B0-9AB7-11E7-2447-09173F13E4C5">
                     <cell>


übter Diebstahl . . .
</cell>
                     <cell>


—
</cell>
                     <cell>


—
</cell>
                     <cell>


—
</cell>
                     <cell>


1
</cell>
                     <cell>


—
</cell>
                     <cell>


—
</cell>
                     <cell>


1
</cell>
                     <cell>


—
</cell>
                     <cell>


—
</cell>
                     <cell>


2
</cell>
                  </row>
                  <row n="row-6D0695B1-9AB7-11E7-2447-09173F13E4C5"
                       xml:id="row-6D0695B2-9AB7-11E7-2447-09173F13E4C5">
                     <cell>


Einfacher Diebstahl . . .
</cell>
                     <cell>


—
</cell>
                     <cell>


—
</cell>
                     <cell>


1
</cell>
                     <cell>


3
</cell>
                     <cell>


1
</cell>
                     <cell>


—
</cell>
                     <cell>


—
</cell>
                     <cell>


—
</cell>
                     <cell>


—
</cell>
                     <cell>


5
</cell>
                  </row>
                  <row n="row-6D0695B3-9AB7-11E7-2447-09173F13E4C5"
                       xml:id="row-6D0695B4-9AB7-11E7-2447-09173F13E4C5">
                     <cell>


Insgesammt:
</cell>
                     <cell>


1
</cell>
                     <cell>


1|
</cell>
                     <cell>


!2
</cell>
                     <cell>


17
</cell>
                     <cell>


2
</cell>
                     <cell>


3
</cell>
                     <cell>


9
</cell>
                     <cell>


1
</cell>
                     <cell>


3
</cell>
                     <cell>


39
</cell>
                  </row>
               </table>
               <p>

                  <lb/>Wenn wir hiermit die Zahl der in den letzten neun Monaten
<lb/>des Jahres 1891 zu einer Gefängnißstrafe Verurtheilten nicht
<lb/>rückfälligen Angeklagten vergleichen, dann entspricht die Anwen- 
<lb/>dung des Berenger'schen Gesetzes in den oben erwähnten 39 Fällen
<lb/>50 bedingten Verurtheilungen unter 1000 Verurtheilungen.

<lb/>Bei den 359 französischen tribunaux correctionnels wurden
<lb/>insgesammt 11,768 Verurtheilte der Wohlthat dieses Gesetzes
<lb/>theilhaftig und unter diesen wurden 7,362 zu Gefängniß und
<lb/>4,406 zu einer Geldstrafe verurtheilt. Dießbezüglich orientirt uns
<lb/>folgende Tabelle:
</p>

               <pb facs="2173686_4900+1894_0147.tif"
                   n="135"
                   xml:id="zs1-2173686_4900-1894_0147"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2173686_4900+1894_0147--><p/>
               <p>

                  <lb/>Von Gruber.
</p>
               <p>

                  <lb/>136
</p>
               <table n="table-6F4255CA-9AB7-11E7-9840-09173F13E4C5"
                      xml:id="table-6F4255CB-9AB7-11E7-9840-09173F13E4C5"
                      rend="150,318,2374,1310">
                  <row n="row-6F4255CC-9AB7-11E7-9840-09173F13E4C5"
                       xml:id="row-6F4255CD-9AB7-11E7-9840-09173F13E4C5">
                     <cell>


Dauer der Gefängnißstrafe
</cell>
                     <cell>


Männer
</cell>
                     <cell>


Frauen
</cell>
                     <cell>


Insgefammt
</cell>
                  </row>
                  <row n="row-6F4255CE-9AB7-11E7-9840-09173F13E4C5"
                       xml:id="row-6F4255CF-9AB7-11E7-9840-09173F13E4C5">
                     <cell>


Unter sechs Tagen..
</cell>
                     <cell>


877
</cell>
                     <cell>


237
</cell>
                     <cell>


1,114
</cell>
                  </row>
                  <row n="row-6F4255D0-9AB7-11E7-9840-09173F13E4C5"
                       xml:id="row-6F4255D1-9AB7-11E7-9840-09173F13E4C5">
                     <cell>


Von 6 Tagen bis 1 Monat incl.
</cell>
                     <cell>


3,335
</cell>
                     <cell>


921
</cell>
                     <cell>


4,256
</cell>
                  </row>
                  <row n="row-6F4255D2-9AB7-11E7-9840-09173F13E4C5"
                       xml:id="row-6F4255D3-9AB7-11E7-9840-09173F13E4C5">
                     <cell>


„ 1—3 Monaten incl. . . .
</cell>
                     <cell>


1,098
</cell>
                     <cell>


236
</cell>
                     <cell>


1,334
</cell>
                  </row>
                  <row n="row-6F4255D4-9AB7-11E7-9840-09173F13E4C5"
                       xml:id="row-6F4255D5-9AB7-11E7-9840-09173F13E4C5">
                     <cell>


„ 3-6 „ ....
</cell>
                     <cell>


469
</cell>
                     <cell>


71
</cell>
                     <cell>


540
</cell>
                  </row>
                  <row n="row-6F4255D6-9AB7-11E7-9840-09173F13E4C5"
                       xml:id="row-6F4255D7-9AB7-11E7-9840-09173F13E4C5">
                     <cell>


„ 6 Monaten bis 1 Jahr incl.
</cell>
                     <cell>


97
</cell>
                     <cell>


12
</cell>
                     <cell>


109
</cell>
                  </row>
                  <row n="row-6F4255D8-9AB7-11E7-9840-09173F13E4C5"
                       xml:id="row-6F4255D9-9AB7-11E7-9840-09173F13E4C5">
                     <cell>


lieber ein Jahr.
</cell>
                     <cell>


8
</cell>
                     <cell>


1
</cell>
                     <cell>


9
</cell>
                  </row>
                  <row n="row-6F4255DA-9AB7-11E7-9840-09173F13E4C5"
                       xml:id="row-6F4255DB-9AB7-11E7-9840-09173F13E4C5">
                     <cell>


Insgefammt:
</cell>
                     <cell>


5,884
</cell>
                     <cell>


1,478
</cell>
                     <cell>


7,362
</cell>
                  </row>
               </table>
               <table n="table-6F4255DC-9AB7-11E7-9840-09173F13E4C5"
                      xml:id="table-6F4255DD-9AB7-11E7-9840-09173F13E4C5"
                      rend="144,1362,2368,2352">
                  <row n="row-6F4255DE-9AB7-11E7-9840-09173F13E4C5"
                       xml:id="row-6F4255DF-9AB7-11E7-9840-09173F13E4C5">
                     <cell>


Quantität der Geldstrafe
</cell>
                     <cell>


Männer
</cell>
                     <cell>


Frauen
</cell>
                     <cell>


Insgefammt
</cell>
                  </row>
                  <row n="row-6F4255E0-9AB7-11E7-9840-09173F13E4C5"
                       xml:id="row-6F4255E1-9AB7-11E7-9840-09173F13E4C5">
                     <cell>


Unter 16 Francs ....
</cell>
                     <cell>


529
</cell>
                     <cell>


128
</cell>
                     <cell>


657
</cell>
                  </row>
                  <row n="row-6F4255E2-9AB7-11E7-9840-09173F13E4C5"
                       xml:id="row-6F4255E3-9AB7-11E7-9840-09173F13E4C5">
                     <cell>


„ 16—25 „ ....
</cell>
                     <cell>


1,989
</cell>
                     <cell>


344
</cell>
                     <cell>


2,333
</cell>
                  </row>
                  <row n="row-6F4255E4-9AB7-11E7-9840-09173F13E4C5"
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                     <cell>


„ 26-100 „ ....
</cell>
                     <cell>


1,139
</cell>
                     <cell>


176
</cell>
                     <cell>


1,315
</cell>
                  </row>
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                     <cell>


., 101-500 „ ....
</cell>
                     <cell>


93
</cell>
                     <cell>


5
</cell>
                     <cell>


98
</cell>
                  </row>
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                     <cell>


„ 501—1000 „ ....
</cell>
                     <cell>


3
</cell>
                     <cell>


—
</cell>
                     <cell>


3
</cell>
                  </row>
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                     <cell>


Ueber 1000 Francs.
</cell>
                     <cell>


—
</cell>
                     <cell>


—
</cell>
                     <cell>


—
</cell>
                  </row>
                  <row n="row-6F4255EC-9AB7-11E7-9840-09173F13E4C5"
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                     <cell>


Insgefammt:
</cell>
                     <cell>


3,753
</cell>
                     <cell>


653
</cell>
                     <cell>


4,406
</cell>
                  </row>
               </table>
               <p>

                  <lb/>Im Laufe des Jahres 1891 wurden 201 bedingt Verurtheilte
<lb/>von Neuem verurtheilt, d. h. auf 1000 bedingte Verurtheilungen
<lb/>fallen 17 Revocirungen derselben.

<lb/>Wenn wir die Zahl der bedingten Verurtheilungen mit der
<lb/>Zahl der in den letzten 9 Monaten des Jahres 1891 Verurtheilten
<lb/>vergleichen, dann sehen wir, daß auf 1000 Gesängnißstrasen
<lb/>75 bedingte Verurtheilungen (97,245 : 7,362) und auf 1000 Geld- 
<lb/>strafen 67 bedingte Verurtheilungen (65,337:4,406) fallen.

<lb/>Hingegen wurden in Belgien im Jahre 1889 bei den tri-
<lb/>bunaux correctionnels unter 24,053 zu Gefängnißstrafe Ver- 
<lb/>urtheilten 3,020 (125 : 1000) und unter 16,356 zu Geldstrafe
<lb/>Verurtheilten 3,320 bedingt verurtheilt (203 : 1000).

<lb/>Im Jahre 1891 wurden in Frankreich von den Gerichten
<lb/>129,600 Angeklagte zu Gefängnißstrafe
<lb/>und 87,118 „ „ Geldstrafe
</p>
               <p>

                  <lb/>somit wurden insgefammt: 216.778 Angeklagte verurtheilt.
</p>

               <pb facs="2173686_4900+1894_0148.tif"
                   n="136"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2173686_4900+1894_0148--><p/>
               <p>

                  <lb/>136 Die neuesten Ergebnisse der bedingten Verurtheilung rc.

<lb/>Wenn wir diese Zahl um ein Viertel reduciren, was der
<lb/>neunmonatlichen Wirksamkeit des Eingangs erwähnten Gesetzes
<lb/>entspricht, dann beträgt die Zahl der Berurtheilten 162,582. Bei
<lb/>diesen hätte die bedingte Verurtheilung in 108,518 Fällen ange- 
<lb/>wendet werden können. Früher wurde bereits erwähnt, daß bei
<lb/>den Gerichten in 11,768 Fällen bedingte Verurtheilungen statt- 
<lb/>gesunden haben. Dieß entspricht in ganz Frankreich 108 bedingten
<lb/>Verurtheilungen unter 1000 Verurtheilungen. Z. B. im Pariser
<lb/>Gerichtssprengel wurde bei hierzu geeigneten 16,293 Verurthei- 
<lb/>lungen thatsächlich in 2,346 Fällen bedingt verurtheilt (143:1000),
<lb/>jedoch noch günstiger gestaltet sich das Verhältniß in Caen, wo
<lb/>unter 3,483 hierzu geeigneten Fällen 680 Angeklagte bedingt ver- 
<lb/>urtheilt wurden (195 : 1000).

<lb/>Das Verhältniß der bedingten Verurtheilung ist ungefähr
<lb/>140 : 1000 bei den hierzu geeigneten Fällen der Gefängnißstrafe
<lb/>und 70 : 1000 bei den hierzu geeigneten Fällen der Geldstrafe.

<lb/>Der Bericht hebt hervor, daß dieses Gesetz eine wichtige
<lb/>Neuerung geschaffen hat, indem dasselbe den Gerichten die Ermäch- 
<lb/>tigung dazu ertheilt, jenem Menschen gegenüber Nachsehen an den
<lb/>Tag zu legen, den die Justiz noch nicht gestraft hat und dessen
<lb/>Sittlichkeit — trotz seiner Schuld — genügend intact bleibt und dieß
<lb/>in dem Maße, daß die Gesellschaft wegen dessen Jnfreiheitbelassung
<lb/>keine Angst zu haben braucht (ei. den Bericht des Senates).

<lb/>Gegenwärtig ist dieses Gesetz bereits in den Gerichtsgebrauch
<lb/>übergegangen und Alles berechtigt zur Hoffnung, daß die fran- 
<lb/>zösische Criminalstatistik nach mehrjähriger Anwendung des Gesetzes
<lb/>dessen Vortheile nachzuweifen im Stande sein wird und daß es
<lb/>derselben möglich sein wird, den Bewe's dafür zu erbringen, daß
<lb/>es dem Gesetze gelungen ist, dessen Zweck zu erreichen, nämlich:
<lb/>die Verminderung der Zahl der Rückfälligen.

<lb/>In England bemühte sich die „Howard Association“ im
<lb/>letzten Jahre insbesondere, damit die Gerichte die „Probation of
<lb/>first Offenders Act“ in größerem Maße anwenden mögen, bei
<lb/>dessen Creirung die Gesellschaft thätig mitgewirkt hat. Im vorletzten
<lb/>Jahresberichte constatirt die erwähnte Gesellschaft mit Bedauern,
<lb/>daß, während manche Gerichte dieses Gesetz häufig anwenden, das-
</p>

               <pb facs="2173686_4900+1894_0149.tif"
                   n="137"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2173686_4900+1894_0149--><p/>
               <p>

                  <lb/>Von Gruber.
</p>
               <p>

                  <lb/>137
</p>
               <p>

                  <lb/>selbe andererseits von vielen Richtern vernachlässigt werde. Demzu- 
<lb/>folge hat die Gesellschaft die Aufmerksamkeit des Publicums dieser
<lb/>wichtigen Angelegenheit zugewendet.

<lb/>In erster Reihe hat der unermüdliche Secretär der Gesell- 
<lb/>schaft, Mr. William Tallack, in mehreren Zeitungsartikeln
<lb/>nachgewiesen, daß auch jene Thatsache, — daß im Sinne der
<lb/>amtlichen Statistik mehr als die Hälfte derjenigen, die in England
<lb/>und Wales verurtheilt werden, ein unbescholtenes Vorleben haben, —
<lb/>eine größere Inanspruchnahme des Gesetzes rechtfertigt. Ferner,
<lb/>daß dieses Gesetz die besondere Bestimmung hatte: Die Jnhaf-
<lb/>tirung der Kinder zu vermindern. Die „Howard Asso- 
<lb/>ciation“ veröffentlichte dießbezüglich auch eine kleine Brochüre,
<lb/>welche von derselben unter den Parlamentsmitgliedern, unter den
<lb/>Gerichten und den Richtern in großem Maße verbreitet wurde.
<lb/>Ja die Gesellschaft ging noch weiter; dieselbe erwirkte nämlich
<lb/>zufolge ihres Einflusses auf das Parlament, daß der englische
<lb/>Minister des Innern, Mr. Matthews, sogar eine Circular- 
<lb/>verordnung an die Gerichte, die Präsidenten der „Quarter Sessions“
<lb/>u. s. w. ergehen ließ, in welcher diese von demselben aufgefordert
<lb/>werden, dem erwähnten Gesetze mehr Aufmerksamkeit zu zollen.
<lb/>In dieser Circularverordnung sagt der Minister unter Anderem,
<lb/>er hat Grund zur Annahme, daß die vortheilhaften Bestimmungen
<lb/>des Gesetzes betreffend die bedingte Verurtheilung nicht in dem
<lb/>Maße angewendet werden, wie dieß bei den Fällen solcher Per- 
<lb/>sonen nöthig wäre, denen Handlungen von unbedeutender Natur
<lb/>zur Last gelegt werden, oder wenn es sich um Personen handelt,
<lb/>denen gegenüber eine frühere Verurtheilung nicht nachgewiesen
<lb/>werden kann. Die Erfahrung lehrt es — sagt der Minister —,
<lb/>daß im Londoner Polizeirayon, wie auch in fünf großen Provinz- 
<lb/>bezirken unter jenen 2,530 Personen, bei denen dieß Gesetz ange- 
<lb/>wendet worden ist, während drei Jahren (von 1888—1890) bloß
<lb/>169, d. h. 6,6 Procent aufgefordert wurden, behufs Urtheilsfällung
<lb/>vor Gericht zu erscheinen; bei diesen hat die Polizei nämlich in
<lb/>Erfahrung gebracht, daß dieselben später wieder neue strafbare
<lb/>Handlungen verübt haben; mit anderen Worten: bei so vielen
<lb/>wurde die Begünstigung revocirt.
</p>

               <pb facs="2173686_4900+1894_0150.tif"
                   n="138"
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               <p>

                  <lb/>138 Die neuesten Ergebnisse der bedingten Verurtheilung ac.

<lb/>Nachdem die Gerichte — mit Rücksicht auf die einzelnen
<lb/>Sprengel — dieß Gesetz in sehr ungleichem Maße anwenden, er- 
<lb/>achtet es der Minister für opportun, diese Tircularverordnung er- 
<lb/>gehen zu lasten und hofft derselbe, daß dieß eine all- 
<lb/>gemeine Anwendung des Gesetzes zur Folge haben
<lb/>werde, und zwar bei jenen Fällen, wo der Character der Hand- 
<lb/>lung, das jugendliche Alter des Thäters oder andere Umstände
<lb/>dieß motiviren.

<lb/>Die „Howard Association“ macht in ihrem vorletzten „Report"
<lb/>die Bemerkung, daß die obligatorische Protocollirung der bedingten
<lb/>Verurtheilung an und für sich oft ein Hinderniß für die Anwen- 
<lb/>dung des Gesetzes bildet. Denn bei vielen Personen, denen zum
<lb/>ersten Male geringfügige Gesetzesverletzungen zur Last gelegt werden,
<lb/>ist es sehr erwünscht, auch von der Protocollirung der bedingten
<lb/>Verurtheilung abzusehen. Daher kommt es, daß die Richter in
<lb/>vielen Fällen, in der Absicht, dem Geiste des Gesetzes zu entsprechen,
<lb/>die Angeklagten nach erfolgter Mahnung ganz einfach wegschicken.
<lb/>Wo es nöthig erscheint, bedingt zu verurtheilen, dort besitzt die
<lb/>Anwendung des hierüber handelnden Gesetzes großen Werth: das
<lb/>Gesetz müßte jedoch solchermaßen erweitert werden, daß auf Grund
<lb/>besten die Nothwendigkeit der Protocollirung der bedingten Ver- 
<lb/>urtheilung vermieden werden könnte.
</p>

            </div>
            <pb facs="2173686_4900+1894_0151.tif"
                n="139"
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               <head>
                  <title level="a" type="main">Die Internationale criminalistische Vereinigung und ihre Zielpuncte</title>
               </head>
               <byline>
                  <docAuthor ana="Stenglein, M.">Von Dr. M. Stenglein</docAuthor>
               </byline>
        
        
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2173686_4900+1894_0151--><p/>
               <p>

                  <lb/>7. Aie Internationale criminalistische Ber- 
<lb/>einigung und ihre Zielpunkte.

<lb/>Von Dr. M. Ltenglein.

<lb/>I.

<lb/>„Als wir im geschäftsführenden Ausschuß der Internationalen
<lb/>„criminalistischen Vereinigung die Fassung der Frage *) feststellten,
<lb/>„mit deren Besprechung die Berathungen unserer vierten all-
<lb/>„gemeinen Versammlung in Paris eröffnet werden sollen, waren
<lb/>„wir uns durchaus klar, daß damit das gesammte Arbeits-
<lb/>Programm der J.C.V. aufgerollt werde." So beginnt Pro- 
<lb/>fessor Dr. v. Liszt sein Gutachten^) über die erste Frage der
<lb/>Tagesordnung der vierten Versammlung der J.C.V. Er fühlte
<lb/>sofort selbst, wie auffallend es sei, wenn er im Gegensätze zu den
<lb/>bisher berathenen Themas diesen Berathungsgegenstand für die
<lb/>Programmfrage erklärt, und anticipirte den Einwurf, daß die
<lb/>Programmfragen vor Allem hätten berathen werden müssen. Er
<lb/>erklärt aber diese eigenthümliche Ordnung für unbedenklich, gerecht- 
<lb/>fertigt, zweckmäßig, ja geradezu nothwendig, und zwar deßhalb, weil
<lb/>die bisherigen Berathungen Fragen betrafen, welche auf neutralem
<lb/>Boden erörtert und entschieden werden konnten, bei deren Lösung
<lb/>die grundsätzlichen Anschauungen über Wesen und Aufgabe der
</p>
               <p>

                  <lb/>*) Diese Frage lautet: Der Einfluß der criminal-sociologischen und
<lb/>criminal-anthropologischen Untersuchungen auf die juristischen Grund- 
<lb/>begriffe des Strafrechts.

<lb/>2) Mittheilungen der internationalen criminalistischen Vereinigung
<lb/>Bd. IV S. 125.
</p>
               <pb facs="2173686_4900+1894_0152.tif"
                   n="140"
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               <p>

                  <lb/>140 Die Intern, criminal. Vereinigung und ihre Zielpnncte.
</p>
               <p>

                  <lb/>Strafe zwar von mitbestimmendem Einfluß, aber nicht von so
<lb/>entscheidender Bedeutung seien, daß sie das Zusammenwirken
<lb/>von Männern verschiedener Richtung ausschließen würden.

<lb/>Damit scheint uns aber, ist die Beantwortung des Zweifels:
<lb/>Weshalb diejenigen Fragen, welche die Unterscheidung zwischen
<lb/>den Anschauungen der K.C.B. und anderen Richtungen bilden
<lb/>sollen, nicht an die Spitze gestellt wurden? nicht geliefert, sondern
<lb/>umgangen. Sollten die Berathungen der J.C.V. auf neutralem
<lb/>Boden stattfinden und einer Verständigung mit Männern anderer,
<lb/>insbesondere der älteren, von v. Liszt „classisch" genannten Rich- 
<lb/>tung dienen, so war es richtig, Berathungsgegenstände zu wählen,
<lb/>über welche eine Verständigung möglich war, aber es mußte mit
<lb/>offenem Visir geschehen; es mußte den Männern anderer Richtung
<lb/>gesagt werden: „Wir wissen, daß wir von anderen Gesichtspuncten
<lb/>„ausgehen, als Ihr, aber es gibt eine Reihe von Fragen, bei
<lb/>„welchen wir Zusammenwirken können. Verständigen wir uns
<lb/>„darüber!" Warum werden aber jetzt plötzlich die Programm- 
<lb/>fragen auf die Tagesordnung gesetzt, über welche keine Verständi- 
<lb/>gung in Aussicht steht, weil darüber jeder gereifte Mann mit sich
<lb/>dermaßen im Reinen sein muß, daß eine Umstimmung kaum
<lb/>denkbar ist? Sollen jetzt die Männer anderer Richtung, mit denen
<lb/>die J.C.V. bisher zusammen arbeitete, den Laufpaß erhalten, oder
<lb/>glaubt man sie an den eigenen Siegeswagen gekettet zu haben?

<lb/>Allerdings sagt Herr v. Liszt (S. 127), die J.C.V. sei
<lb/>keine dogmatische Sekte, sondern eine Verbindung von Fachmännern
<lb/>zu gemeinsamer Arbeit; sie besitze keine Schulformeln u. s. w.,
<lb/>durch gegenseitige, ehrliche und wiederholte Aussprache ihrer Mit- 
<lb/>glieder, durch berichtigende und befruchtende Klärung der An- 
<lb/>schauungen solle man allmälig zu einer Verständigung über die
<lb/>wissenschaftliche Grundanschauung gelangen. Unmittelbar vorher
<lb/>wird aber daran erinnert, es sei an der Zeit, die Grundlage
<lb/>genauer zu bezeichnen, auf der die Vereinigung stehe, d. h. also
<lb/>doch wohl, die bisher fehlende Schulformel aufzustellen. Der
<lb/>Widerstreit der Ansichten wird genau bezeichnet, als der der
<lb/>.„classisch-juristischen" und jener der criminal-anthropologischen
<lb/>oder criminal-sociologischen Schule, in der Regel und deßhalb
</p>

               <pb facs="2173686_4900+1894_0153.tif"
                   n="141"
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               <p>

                  <lb/>Von Stenglein.
</p>
               <p>

                  <lb/>141
</p>
               <p>

                  <lb/>verständlicher bezeichnet als der Unterschied zwischen Deterministen
<lb/>und Jndeterministen. Herr v. Liszt läßt es dahingestellt, welcher
<lb/>Richtung die J.C.V. angehöre. Allein beachtet man, welcher
<lb/>Richtung die fünf bestellten Gutachter, welcher Richtung vor
<lb/>Allem Herr v. Liszt selbst angehört, so kann kein Zweifel be- 
<lb/>stehen, welcher Richtung der Sieg zugewendet werden soll. Wie
<lb/>man dabei aber aufrichtiger Weise von Klärung der Anschauungen
<lb/>und Verständigung sprechen kann, ist unerfindlich. Es handelt
<lb/>sich hier nicht um neu auftauchende, noch zu discutirende Prin-
<lb/>cipienfragen, sondern um alte, längst präcisirte Streitfragen, über
<lb/>welche eine Verständigung so wenig möglich ist, wie zwischen
<lb/>Feuer und Wasser, zwischen Glauben und Unglauben; hier heißt
<lb/>es einfach Farbe bekennen. Wäre die Frage neu, so könnte sie
<lb/>nur zur Scheidung derer führen, welche sich in einer Vereinigung
<lb/>befinden und auf der einen oder der anderen Grundlage weiter
<lb/>arbeiten wollen. Männer, welche ihre Stellung noch zu nehmen
<lb/>haben, können überhaupt nicht in Betracht kommen, denn die- 
<lb/>selben müßten sich noch im Stadium des Lernens befinden.

<lb/>Wie aber Herr v. Liszt auf zwei sich folgenden Seiten das
<lb/>bisherige Zusammenwirken von Männern verschiedener Richtung
<lb/>billigen und nützlich finden, dann die Nothwendigkeit der Fest- 
<lb/>stellung einer unausbleiblich zur Trennung führenden Grundlage
<lb/>betonen und endlich von Verständigung sprechen kann, ohne sich
<lb/>in fortwährenden ungelösten Widersprüchen zu bewegen, darüber
<lb/>wäre eine Aufklärung höchst erwünscht. Denkbar ist sie nicht.

<lb/>Vor Allem fehlt es aber an jeder Beantwortung der Frage:
<lb/>Warum hat man von Seiten der Leiter der J.C.V. durch Auf- 
<lb/>werfen objectiv zu lösender Fragen den Eintritt von Männern
<lb/>anderer Richtung herbeigeführt, wenn man später grundlegende
<lb/>Fragen auf die Tagesordnung setzen und dadurch eine Trennung
<lb/>herbeiführen wollte? Warum hat man nicht die klare und auf- 
<lb/>richtige Ordnung festgehalten, zuerst durch Lösung der grund- 
<lb/>legenden Fragen die Richtung zu bezeichnen, in welcher sich die
<lb/>Vereinigung bewegen sollte, um damit Jedem die Entscheidung
<lb/>anheimzugeben, ob er dieser Richtung folgen wolle oder nicht.
<lb/>Dann hätte man eine Schule gegründet, welche ohne Zweifel ihre
</p>

               <pb facs="2173686_4900+1894_0154.tif"
                   n="142"
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               <p>

                  <lb/>142 Die Intern, criminal. Vereinigung und ihre Zielpunkte.


<lb/>wissenschaftliche Daseinsberechtigung hat, und dieselbe wäre von
<lb/>dem Vorwurfe, zweideutig oder inconsequent zu handeln, frei ge- 
<lb/>blieben.

<lb/>Man wird dagegen vielleicht auf die Satzungen der Vereini- 
<lb/>gung Hinweisen, welche in Art. I und II die Richtung angeben,
<lb/>in welcher sich die Arbeiten derselben bewegen sollen. Diese Sätze
<lb/>find aber so wenig klar, daß nur der Wunsch sich darin ausspricht,
<lb/>Reformen des Strafrechts anzubahnen. In diesem Wunsch können
<lb/>sich Deterministen und Jndeterministen treffen; sie föniten auch
<lb/>die einzelnen Sätze unterschreiben, wenn sie die Freiheit haben,
<lb/>sich deren Tragweite zurechtzulegen. Daß die Satzungen, eine klare
<lb/>Grundlage nicht ergeben, beweist eben die Thatsache, daß sich auf
<lb/>Grund derselben bisher beide Richtungen in der J.C.V. zusammen- 
<lb/>gefunden haben.

<lb/>Als Facit dürfte sich ergeben, daß Herr v. Liszt in Ziffer I
<lb/>seines Gutachtens die Frage: „Weshalb erst jetzt mit der Grund- 
<lb/>lage?" deren Beantwortung er selbst nothwendig fand, unbeant- 
<lb/>wortet ließ *).

<lb/>Man könnte vielleicht dem Verfasser dieser Zeilen als ge- 
<lb/>wesenem Mitglied der J.C.V. die Zuständigkeit bestreiten, die
<lb/>Lösung solcher die Vereinigung allein betreffender Fragen zu ver- 
<lb/>langen. Allein die J.C.V. nimmt doch eine wissenschaftliche Be- 
<lb/>deutung in Anspruch, welche auch nach außen wirkt. Es ist klar,
<lb/>daß diese Bedeutung eine andere ist, wenn sie die Ansicht von
<lb/>Anhängern einer bestimmten Schulmeinung gibt, eine andere, wenn
<lb/>sie das Ergebniß einer Discussion verschiedener Richtungen ist.
<lb/>Daran hat also auch der Außenstehende ein Interesse, gleichviel
<lb/>ob er nie näher getreten war, oder ob er Anlaß fand, sich wieder
<lb/>zu entfernen, und Herr v. Liszt hat die von ihm selbst aufgeworfene,
</p>
               <p>

                  <lb/>*) In der Pariser Versammlung soll die Frage, obgleich Herr
<lb/>v. Liszt die Beantwortung höchst dringend fand, nicht zur Verhandlung
<lb/>gekommen fein. Ueber die Gründe dieser Vertagung sind wir nicht
<lb/>unterrichtet. Bezüglich des hier Erörterten, insbesondere bezüglich der
<lb/>Stellung des Herrn v. Liszt zur deutschen Landesgruppe, bewirkt dieß
<lb/>keinen Unterschied.
</p>

               <pb facs="2173686_4900+1894_0155.tif"
                   n="143"
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               <p>

                  <lb/>Von Stenglein.
</p>
               <p>

                  <lb/>143
</p>
               <p>

                  <lb/>wenn auch nicht beantwortete Frage vermuthlich nicht bloß für
<lb/>die derzeitigen Mitglieder der Vereinigung gestellt.

<lb/>II.

<lb/>Dies führt aber sofort zu einer zweiten Frage, welche gleich- 
<lb/>falls die äußere Gestaltung der J.C.V. berührt:

<lb/>Wie ist das Verhältniß der Landesgruppen zu den Haupt- 
<lb/>versammlungen der J.C.V.?

<lb/>Auch diese Frage ist nicht bloß eine interne der Vereinigung.
<lb/>Die Aussprüche der Landesgruppen ebensowohl als die der Haupt- 
<lb/>versammlungen erheben mit Recht den Anspruch, wissenschaftliche
<lb/>Aeußerungen zu sein, welche nicht nur die Beachtung der Juristen- 
<lb/>welt im Allgemeinen finden müssen, sondern auch bestimmt find,
<lb/>Propaganda zu machen. Die Frage, ob die sogen. Landesgruppen
<lb/>auf eigenen Füßen stehen, oder ob sie den Beschlüssen der Haupt- 
<lb/>versammlungen unterworfen sind, hat also ein allgemeines wissen- 
<lb/>schaftliches Interesse. Die Berathungen der sogen. Landesgruppen
<lb/>stehen nur auf factischem Boden, denn die Satzungen der J.C.V.
<lb/>wissen nichts von denselben. Man wußte bisher, daß bei den
<lb/>Versammlungen wenigstens der deutschen Landesgruppe (die der
<lb/>übrigen Nationalitäten stehen uns weder persönlich, noch wissen- 
<lb/>schaftlich so nahe, daß sie das unmittelbare Interesse in gleichem
<lb/>Maße für sich haben), Männer der verschiedensten Richtungen
<lb/>zusammenwirkten, und Herr v. Liszt betont dies ja als einen
<lb/>besonderen Vorzug derselben. Man konnte es nun eigenthümlich
<lb/>finden, daß eine Vereinigung, die ihren internationalen Character
<lb/>so vorzugsweise hervorhebt, sich wieder in nationale Gruppen auf- 
<lb/>löst, die sich einer nationalen Einseitigkeit kaum entziehen können *).

<lb/>0 Wir möchten nicht mißverstanden werden und deßhalb hervor- 
<lb/>heben, daß wir die Eigenschaft der Einseitigkeit nicht als Vorwurf er- 
<lb/>wähnen. Es steht außer Zweifel, daß die vom Christenthum beeinflußte
<lb/>sittliche Weltanschauung, welche alle bestehenden Culturstaaten beherrscht,
<lb/>so viel Gemeinsames auch für das Strafrecht bietet, daß internationale
<lb/>Berathungen über Fragen des Strafrechts ihre volle Berechtigung haben.
<lb/>Ebenso sicher ist aber auch, daß die Gestaltung des Strafrechts im Ein- 
<lb/>zelnen von nationalen Besonderheiten beeinflußt wird. Ob je die Zeit
</p>

               <pb facs="2173686_4900+1894_0156.tif"
                   n="144"
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               <p>

                  <lb/>144 Die Intern, criminal. Vereinigung und ihre Zielpuncte.

<lb/>Man konnte finden, daß es dieser Bereicherung von Wander- 
<lb/>versammlungen fachlicher Natur nicht bedurft hätte, daß die Re- 
<lb/>formbestrebungen, welche ihre Stätte in den Versammlungen der
<lb/>Landesgruppen finden, auch anderswo z. B im deutschen Juristen-
<lb/>tag ^um Austrag hätten gebracht werden können, und daß es
<lb/>nur von Nutzen gewesen wäre, wenn eine größere Anzahl gewiegter
<lb/>Männer an den Discussionen solcher Versammlungen sich be- 
<lb/>theiligt und dadurch das Vorwiegen der juridischen Jugend etwas
<lb/>gemindert hätte, welches zur Zeit den Einfluß beider Versamm- 
<lb/>lungen zu beeinträchtigen droht. Doch diese und manche andere
<lb/>Betrachtungen sind nebensächlicher Natur. Das, was von hervor- 
<lb/>ragendem wissenschaftlichen Interesse ist, liegt in der Frage:
<lb/>Haben sich, nachdem endlich eine grundlegende Frage der Straf- 
<lb/>rechtswissenschaft in der Hauptversammlung der J.C.V. auf- 
<lb/>geworfen ist und wie Herr v. Liszt hervorhebt, früher oder später
<lb/>entschieden werden muß, die Landesgruppen dem Ausspruche der
<lb/>Hauptversammlung zu unterwerfen, oder stehen dieselben völlig
<lb/>frei, so daß sie ihren neutralen Character bewahren, dann aber
<lb/>gelegentlich sich auch mit der Hauptversammlung in Widerspruch
<lb/>setzen können? Letzteres würde zu einer Ablösung der Landes- 
<lb/>gruppe von der Vereinigung führen müssen, trägt also überhaupt
<lb/>den Keim der Auflösung in sich. Das erste Verhältniß ist das
<lb/>einzig mögliche, wenn eine Vereinigung bestehen bleiben soll. Nach
<lb/>welcher Richtung die Entwicklung der Hauptversammlung sich be- 
<lb/>wegt, kann aber dem unbefangenen Beobachter nicht zweifelhaft
<lb/>sein. Sollte es Zufall sein, daß die fünf Gutachter über das

<lb/>kommen wird, in welcher sich ein gemeines Strafgesetz für alle Cultur-
<lb/>staaten denken läßt, entzieht sich der Berechnung. In der Gegenwart ist
<lb/>es gewiß nicht der Fall. Deßhalb kann man gewisse Themata finden,
<lb/>welche sich zur Discussion in internationalen Bereinigungen eignen: sobald
<lb/>aber eine Vereinigung auf nationalem Standpunkte steht, wie jede Landes- 
<lb/>gruppe der J.C.V., wird sie sich dem Einflüsse der nationalen Besonder- 
<lb/>heiten nicht entziehen können; sie wird den nationalen Stand der Gesetz- 
<lb/>gebung zum Ausgangspunkt ihrer Erwägungen nehmen. In diesem
<lb/>Sinne ist eben das Wort „Einseitigkeit" gebraucht, ohne damit ver- 
<lb/>neinen zu wollen, daß wir in der Jnternationalität und der nationalen
<lb/>Gruppentheilung einen Widerspruch finden.
</p>

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                   n="145"
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               <p>

                  <lb/>Von Stenglein.
</p>
               <p>

                  <lb/>145
</p>
               <p>

                  <lb/>erste Thema der Pariser Versammlung Deterministen sind? Kann
<lb/>es ohne Folgen bleiben, daß alle Gründer, alle maßgebenden
<lb/>Personen der Vereinigung auf diesem Boden stehen? Man täusche
<lb/>sich doch nicht: Die Frage ist innerhalb der Vereinigung ent- 
<lb/>schieden. Sehr naheliegende Verhältnisse haben es mit sich ge- 
<lb/>bracht, daß die Zusammensetzung der Hauptversammlungen nur
<lb/>theilweise jenen der Landesgruppen entsprachen, daß letztere, ins- 
<lb/>besondere die deutsche, eine numerisch stärkere Betheiligung auf- 
<lb/>wiesen, aber von anderen Elementen als die der Hauptversamm- 
<lb/>lungen. An diese Elemente wird also wohl demnächst bie Frage
<lb/>herantreten: Wollen sie sich mit ihrer wissenschaftlichen Ueber-
<lb/>zeugung unterwerfen, oder wollen sie sich von der Vereinigung
<lb/>trennen, welche spät, aber doch endlich die Fahne entfaltet. Was
<lb/>geschieht, ist kaum zweifelhaft. Es wird sich dann zeigen, ob die
<lb/>Bildung der Landesgruppen denjenigen Erfolg hatte, von dem sich
<lb/>nicht behaupten läßt, daß er der bezweckte war, von dem aber
<lb/>behauptet werden kann, daß die Annahme, es sei der bezweckte
<lb/>gewesen, nahe liegt, nämlich der Zweck, eine Anzahl anders
<lb/>Denkender an die Vereinigung zu fesseln. Derselbe ist ja kein
<lb/>unerlaubter. Es wäre aber schöner gewesen, ihn offen zu ver- 
<lb/>folgen !).
</p>
               <p>

                  <lb/>\) Der Verfasser hat viele liebe und geehrte Freunde und Kollegen
<lb/>unter denen, welche sich der J.C.V. angeschlossen haben. Er selbst ist
<lb/>ehemaliges Mitglied der Vereinigung, wie Herr v. Liszt auf S. 331
<lb/>Bd. XIII der Zeitschrift für gesammte Strafrechtswissenschaft besonders betont.
<lb/>Um den ersteren gegenüber kein Mißverständniß aufkommen zu lassen, möchte
<lb/>ich Folgendes beifügen: Die Satzungen wie die ersten Beratungen der
<lb/>J.C.V. ließen den Glauben zu, daß dieselbe nur als energische Reform- 
<lb/>partei in Fragen wirken wolle, welche die Uebereinstinnnung aller Rich- 
<lb/>tungen zuzulassen geeignet sind. In Folge dessen sind viele Beitritte
<lb/>erfolgt trotz des Bewußtseins, mit den Gründern nicht auf gleichem Boden
<lb/>zu stehen. Ob sich jene Mitglieder mittlerweile zum Determinismus be- 
<lb/>kehrt haben, ob sie auch ohne Bekehrung noch nutzbringend in der Ver- 
<lb/>einigung wirken zu können glauben, darüber soll mit Niemandem gerechtet
<lb/>werden. Das Ausfallende, wovon hier allein die Rede ist, bleibt, daß
<lb/>nach längerem Zusammenwirken in neutraler Weise nun plötzlich die
<lb/>Schulmeinung als Grundlage hervorgekehrt wird. Den Verfasser hatte
<lb/>schon vorher die Leichtigkeit vertrieben, mit welcher Einzelmaßregeln als
<lb/>IW GenchtLjaal XLIX. Band, 10
</p>

               <pb facs="2173686_4900+1894_0158.tif"
                   n="146"
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               <p>

                  <lb/>146 Die Intern, criminal. Vereinigung und ihre Zielpunkte.
</p>
               <p>

                  <lb/>III.

<lb/>Wenden wir uns zur Sache, so kann es kaum einem Zweifel
<lb/>unterliegen, daß Herr v. Liszt mittelst seines Gutachtens eine
<lb/>Vermittelung zwischen der von ihm als der classischen und der
</p>
               <p>

                  <lb/>Universalmittel angepriesen wurden, insbesondere die Art, wie dieß zu
<lb/>Christiania mit der Geldstrafe geschah. Die Wirkung dieser Art zu be-
<lb/>rathen scheint Herr v. Liszt nun dadurch verstärken zu wollen, daß er
<lb/>in einer Weise absprechend verfährt, als könne er Unfehlbarkeit für sich
<lb/>in Anspruch nehmen. Es liegt mir nicht ob, hier für Männer wie
<lb/>v. Buri, Merkel, Mittelstädt eine Lanze zu brechen, welche Herr
<lb/>v. Liszt in seinem Aufsatze Z. XIII S. 325 in einer Weise abkanzelt,
<lb/>zu welcher anerkanntere Leistungen als die seinigen nicht berechtigen
<lb/>würden. Darauf zu antworten, wenn sie es nothwendig finden, sind
<lb/>jene selbst Mannes genug. Nur auf eine mich selbst betreffende Be- 
<lb/>merkung, die der Gipfel jenes Tones ist, dessen sich der Herr Professor
<lb/>befleißigt, möchte ich mit wenigen Worten antworten. Wenn Jemand
<lb/>sich berechtigt glaubt, Anderen Mangel an Gründlichkeit zum Vorwurf
<lb/>zu machen, sollte man doch glauben, er selbst fühle sich verpflichtet, aufmerk- 
<lb/>sam zu lesen. Von der Neuheit der in Christiania gemachten Vorschläge
<lb/>ist im Bd. XLVII S. 267 dieser Zeitschrift mit keinem Wort die Rede,
<lb/>sondern davon, daß in der Berathung der Landesgruppe zu Halle a. S.
<lb/>die bedingte Verurtheilung als ausreichender Ersatz für die kurzen
<lb/>Freiheitsstrafen behandelt wurde, daß Herr v. Liszt diese Uebertreibung
<lb/>in Christiania mit einem pater peccavi fallen ließ, welches fast komisch
<lb/>wirkte, daß er dafür aber ebenso übertrieben ein anderes Universalmittel
<lb/>anpries: die Geldstrafe und die dafür substituirte Arbeit. Daß er Z. X
<lb/>S. 65 ähnliche Vorschläge gemacht hatte, thut nichts zur Sache, denn
<lb/>damals war die J.C.V. nicht damit befaßt. Mit dieser allein beschäftigt
<lb/>fich der Aufsatz im Gerichtssaal Bd. XLVII S. 264. Der Vorwurf
<lb/>der Niederlage, den Herr v. Liszt aus diesem Aufsätze herausliest, ist
<lb/>darin der J.C.V. nicht gemacht. Eine Niederlage erlitt nur der Referent,
<lb/>Herr v. Liszt, dessen Vorschläge bis zur Unkenntlichkeit abgestumpft
<lb/>wurden. Ein Triumph ist es freilich auch nicht, wenn eine Versammlung,
<lb/>wie jene zu Christiania, den Anlauf zu großen Reformvorschlägen nimmt
<lb/>und schließlich fast nur über einige Gemeinplätze sich zu einigen vermag,
<lb/>welche auch jeder Gegner zu unterschreiben in der Lage wäre. Ob aber
<lb/>Herr v. Liszt berechtigt war, die Pose des unfehlbaren Richters anzu- 
<lb/>nehmen und über die Beachtlichkeit und Gründlichkeit von Angriffen ab-
<lb/>zuurtheilen, denen er nichts entgegenzusetzen hat, wird die wissenschaft-
<lb/>. liche Welt zu beurtheilen wissen. Die neueste charakteristische Leistung
</p>

               <pb facs="2173686_4900+1894_0159.tif"
                   n="147"
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               <p>

                  <lb/>Von Stenglein-
</p>
               <p>

                  <lb/>147
</p>
               <p>

                  <lb/>von ihm als der criminalpolitisch bezeichneten Grundanschauung
<lb/>anstrebt, welche, wenn von Erfolg, das Aeußere der Strafgesetz- 
<lb/>gebung oder der Strafrechtswissenschaft ziemlich unverändert lassen
<lb/>würde; denn zu den Vereinfachungen, welche Herr v. Liszt
<lb/>bevorwortete, könnte man auch auf ganz anderem Wege gelangen.
<lb/>Dieselben tragen nicht das specifische Merkmal der verschiedenen
<lb/>Grundanschauungen an sich. Dagegen enthält 8. 3 des v. Liszt'schen
<lb/>Gutachtens, welcher diese Vermittelung anbahnt und sich für Er- 
<lb/>haltung des bisherigen Strafrechts und des Juristenthums im
<lb/>Wesentlichen ausspricht, zwei andere Sätze, welche verdienen, hervor- 
<lb/>gehoben zu werden. Der eine ist: das St.G.B. solle die magna
<lb/>charta des Verbrechers sein; der zweite, daß Herr v. Liszt der
<lb/>hereinbrechenden socialistischen Strömung den nothwendigen Sieg
<lb/>zuschreibt, und daß er den socialistischen Staat als den Zukunfts- 
<lb/>staat ansieht, mit welchem das Juristenthum sich abzufinden haben
<lb/>werde. Dadurch gewinnt allerdings die in dem Gutachten ver- 
<lb/>tretene Richtung eine Klarheit, welche wir der deterministischen
<lb/>Schule bisher nicht beigemessen haben, wenngleich wir dagegen
<lb/>nicht blind waren. Es dürfte aber doch Manchen geben, der fich
<lb/>jene Konsequenz nicht völlig klargelegt hat. Widerspruchsvoll
<lb/>müssen wir trotz alledem die v. Liszischen Anschauungen finden.
<lb/>Betrachten wir sie etwas näher:

<lb/>A. S. 130 sagt Herr v. Liszt: „Nach meiner Meinung
<lb/>„ist, io paradox es klingen mag, das St.G.B. die magna charta
<lb/>„des Verbrechers. Es schützt nicht die Rechtsordnung, nicht die
<lb/>„Gesammtheit, sondern den gegen diese fich auflehnenden Einzelnen."
<lb/>Herr v. Liszt würde diese Ansicht nicht als paradox klingend
<lb/>bezeichnen, würde er nicht glauben, damit einen zwar frappanten,
<lb/>gänzlich neuen, aber ein plötzliches Schlaglicht gebenden Gedanken
<lb/>auszusprechen. Derselbe dürfte aber nur zu drei Viertheilen wahr,
<lb/>insoweit aber nichts weniger als neu oder vollends paradox
<lb/>klingend sein. Das letzte Viertheil ist aber nicht wahr, sondern
<lb/>nur paradox. Daß nämlich das Strafgesetz nicht bloß die Rechts-

<lb/>des Herrn Professors findet sich in der „Zukunft" Nr. 54 (V. Bd. Nr. 1)
<lb/>S. 16, wo er in gleich unmotivirter und gleich unverantwortlicher Weise
<lb/>über Professor Pfenning er in Zürich aburtheilt.
</p>

               <pb facs="2173686_4900+1894_0160.tif"
                   n="148"
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               <p>

                  <lb/>148 Die Intern, criminat Vereinigung und ihre Zielpuncte.

<lb/>ordnung oder die Gesammtheit, sondern auch den Verbrecher zu
<lb/>schützen bestimmt ist, daß man dasselbe also, etwas emphatisch,
<lb/>als die magna charta des Verbrechers bezeichnen könnte, ist längst
<lb/>Gemeingut der classischen Schule, also nichts weniger als neu.
<lb/>Man fasse nur §. 2 des St.G.B?s ins Auge und derselbe ver- 
<lb/>kündet ja nur einen längst geltenden Satz. Derselbe enthält den
<lb/>größten Theil der von Herrn v. Liszt neu entdeckten Weisheit.
<lb/>Die classische Schule nimmt ein Verschulden des Thäters an und
<lb/>will demselben eine Strafe zugefügt wissen, die dem Verschulden
<lb/>so genau entspricht, als Menschen dies zu finden im Stande find.
<lb/>Jedes Strafmaximum, ja man könnte sagen, jede Bestimmung
<lb/>des Gesetzes verfolgt den Zweck, den Verbrecher vor einer Strafe
<lb/>zu schützen, die über das Maß seines Verschuldens hinausgeht.
<lb/>Daß unter menschlichen Verhältnissen dieser Zweck nur höchst be- 
<lb/>dingt erreicht werden kann, ist allerdings auch eine, nicht erst seit
<lb/>gestern anerkannte Wahrheit. Mit jenem angeblich paradox
<lb/>klingenden Sah steht also Herr v. Liszt nur auf dem alten
<lb/>classischen Boden. Wie sich derselbe mit der deterministischen An- 
<lb/>schauung verträgt, ist eine andere Frage. Wenn kein Verschulden
<lb/>des Verbrechers besteht, wegen welches dieser eine Sühne für die
<lb/>gestörte Rechtsordnung tragen soll, so fehlt es vor Allem an jedem
<lb/>Maßstab für die Strafe. Herr v. Liszt sagt S. 130 selbst, der
<lb/>einzige Paragraph: „Jeder gemeingefährliche Mensch ist im Inter- 
<lb/>esse der Gesammtheit so lange als nöthig unschädlich zu machen",
<lb/>sei geeignet, den ganzen Wust veralteter Jurisprudenz zu be- 
<lb/>seitigen, und S. 131, er würde die socialistische Strömung selbst
<lb/>dann begrüßen, wenn sie das St.G.B. sammt seinen Erklärern
<lb/>und Anwendern hinwegspülen sollte. Er scheint also die magna
<lb/>eharta des Verbrechers eigentlich für sehr entbehrlich zu halten.
<lb/>Das ist sie auch, wenn man davon ausgeht, daß man es im
<lb/>Verbrecher mit einem Kranken zu thun hat, der geheilt, oder un- 
<lb/>schädlich gemacht werden muß, oder mit einem moralisch schlecht
<lb/>Beanlagten oder durch Einwirkung äußerer Umstände schlecht Ge- 
<lb/>wordenen (vgl. das Gutachten von R. Garofalo-Rom am
<lb/>gleichen Orte S. 146), den man erziehen oder gleichfalls un- 
<lb/>schädlich machen muß, oder wenn man irgend eine andere Schat-
</p>

               <pb facs="2173686_4900+1894_0161.tif"
                   n="149"
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               <p>

                  <lb/>Von Stenglein.
</p>
               <p>

                  <lb/>149
</p>
               <p>

                  <lb/>tirung des Determinismus für richtig hält, also den freien Willen
<lb/>des Verbrechers und dadurch das Verschulden desselben als aus- 
<lb/>geschlossen annimmt. Unter allen diesen Voraussetzungen, mag
<lb/>man sie formuliren, wie man will, kann nicht von Strafe die
<lb/>Rede sein, sondern nur von Vertheidigungsmaßregeln der Ge-
<lb/>sammtheit gegen die Störungen der Rechtsordnung, und diese
<lb/>können in ihrem Maß nur dadurch beeinflußt werden, daß der
<lb/>Zweck erreicht wird. Mag man also vielleicht gewisse, der alten
<lb/>Vergeltungsstrafe ähnliche Maßregeln noch als Strafe bezeichnen,
<lb/>obgleich dies nur geeignet wäre, eine Begriffsverwirrung hervor- 
<lb/>zurufen, so würde doch das allein zu berücksichtigende Schutz-
<lb/>bedürfniß der Gesammtheit es ausschließen, Maßregeln, welche
<lb/>man für geeignet hält, den Schutz der Gesammtheit her-
<lb/>zustellen, in einem minderen Maße anzuwenden, als der Zweck
<lb/>es erfordert. Welchen Anspruch hat von diesem Standpuncte aus
<lb/>der Verbrecher auf ein Höchstmaß jener Maßregeln vor erreichtem
<lb/>Zweck? Welchen Anspruch hat er auf die v. Lisztffche magna
<lb/>charta? Um zu einem solchen Resultat zu gelangen, müßte doch
<lb/>vor Allem dargethan werden, daß die Gesammtheit einen Anspruch
<lb/>auf Rechtsschutz nur bis zu einer gewissen Grenze hat; daß sie
<lb/>verpflichtet ist, Störungen des Rechtszustandes zu erdulden, wenn
<lb/>zur Abwehr jene Grenze überschritten werden müßte. Den Nach- 
<lb/>weis oder auch nur die ernstliche Behauptung einer solchen Grenze
<lb/>haben wir nirgends gefunden. Sie dürfte auch nicht zu finden
<lb/>sein. Wenn dagegen Herr v. Liszt sagt: „Im Strafrecht, ver-
<lb/>„theidigen wir die individuelle Freiheit gegenüber den Interessen
<lb/>„der Gesammtheit. Nicht wer gemeingefährlich' ist, sondern nur,
<lb/>„wer ganz bestimmte, im Gesetze genau bezeichnete gemeingefähr-
<lb/>„liche Handlungen begangen hat, verfällt der Staatsgewalt", so
<lb/>würden solche Sätze *) allerdings geeignet sein, die Existenz eines
<lb/>St.G.B?s zu retten, aber doch nur, wenn sie haltbar wären.
<lb/>Man wird keine Principien finden können, welche der Gefammt-
</p>
               <p>

                  <lb/>0 Dieselben sind, genau genommen, Eigenthum der indeterministischen
<lb/>Richtung und nehmen sich in einem deterministischen Gedankengang höchst
<lb/>wunderlich aus.
</p>

               <pb facs="2173686_4900+1894_0162.tif"
                   n="150"
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               <p>

                  <lb/>150 Die Intern, criminal. Vereinigung und ihre Zielpuncte.

<lb/>heit die Pflicht auferlegen, gemeingefährliche Handlungen zu dulden.
<lb/>Will die Gesammtheit den Sah: „nullum erimen 8ine lege" fest-
<lb/>halten, so müßte sie doch das Ziel verfolgen, daß jede gemein- 
<lb/>gefährliche Handlung auch von einem Strafgesetze getroffen wird;
<lb/>man müßte sonst sich der Anschauung hingeben, die Gesammtheit
<lb/>könne selbstmörderische Gedanken haben und gegen gewisse Hand- 
<lb/>lungen keine Abwehr üben wollen, obgleich sie den Rechtszustand
<lb/>aufheben; denn nur unter dieser Voraussetzung kann man von
<lb/>gemeingefährlichen Handlungen sprechen, welche nicht mit Strafe
<lb/>bedroht sind. Das ist undenkbar und würde jede Abwehr als Willkür
<lb/>erscheinen lassen. Die Folge hiervon ist aber, daß gemeingefähr- 
<lb/>liche Handlungen, welche im Gesetze als solche nicht bezeichnet und mit
<lb/>Abwehrhandlungen nicht bedroht sind, sich nur denken lassen, wenn
<lb/>man annimmt, daß das Gesetz eine Lücke hat, welche die Gesammt- 
<lb/>heit schleunigst auszufüllen gezwungen sein würde; denn daß diese
<lb/>dauernd gemeingefährliche Handlungen erdulden sollte, ist nicht
<lb/>denkbar. Die Unterscheidung, mittelst welcher Herr v. Liszt den
<lb/>Anhängern des alten Strafrechts plausibel zu machen sucht, daß
<lb/>der Zweckgedanke der positiven Schule keine sehr großen Aende-
<lb/>rungen im Gefolge haben würde, entbehrt des Bodens. Wollte
<lb/>man sich aber auch in jene Lage versetzen, so würde doch noch die
<lb/>Frage unbeantwortet bleiben, wodurch der Verbrecher einen An- 
<lb/>spruch darauf haben sollte, nicht über ein gewisses Maß gestraft
<lb/>zu werden, oder mit anderen Worten, was die Gesammtheit ver- 
<lb/>anlassen sollte, das Verbrechen bis zu einem gewissen Maße zu
<lb/>privilegiren. Nach Anschauung der Deterministen befindet sich
<lb/>die Gesammtheit in der Lage eines rechtswidrig angegriffenen, in
<lb/>Nvthwehr befindlichen Individuums. So wenig man letzteres
<lb/>nach Recht und Vernunft in der Wahl seiner Mittel weiter wird
<lb/>beschränken können, als daß es Mittel nicht anwenden darf, welche
<lb/>über den Zweck, Abwehr des Angriffs, hinaus den Angreifer
<lb/>schädigt; so wenig man dem Angegriffenen auferlegen kann, nur
<lb/>bestimmt beschränkte Abwehrmittel zu benützen, sich aber, wenn
<lb/>diese den Zweck nicht erreichen, das Unrecht gefallen zu lassen, so
<lb/>wenig kann man dies der Gesammtheit auferlegen. Welches Recht
<lb/>soll vom Standpunct der Deterministen aus ein als unverbeffer-
</p>

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                   n="151"
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               <p>

                  <lb/>Von Stenglein.
</p>
               <p>

                  <lb/>151
</p>
               <p>

                  <lb/>lich erkannter Dieb haben: kurze Zeit eingesperrt zu werden, um
<lb/>dann als völlig ungebessert entlassen zu werden? Mit Aufgeben
<lb/>des Standpuncts ausgleichender Gerechtigkeit hat man die Mög- 
<lb/>lichkeit eines bestimmten Strafmaßes aufgegeben. Die magna
<lb/>charta des Herrn v. Liszt steht in der Luft.
</p>
               <p>

                  <lb/>IV.

<lb/>Anders steht es mit dem socialistischen Staat. Auch hier
<lb/>steht der Verfasser dieser Abhandlung allerdings auf einem ganz
<lb/>anderen Standpunct, als Herr v. Liszt. Letzterer mag darin
<lb/>recht haben, daß, wenn wirklich die socialistische Strömung uns
<lb/>den socialistischen Staat bringen sollte, die Strafgesetzbücher mit
<lb/>vielem Anderen hinweggespült werden würden; aber nicht, um
<lb/>einem besseren Zustand der Dinge Platz zu machen, den wir mit
<lb/>Herrn v. Liszt zu begrüßen in der Lage wären (S. 131), sondern
<lb/>um nach Acten greulicher Willkür und der Despotie einzelner
<lb/>Führer mit veränderter Rollenbesetzung eine ähnliche Staaten- 
<lb/>bildung, und staatliche Strafgewalt wieder erstehen zu lassen, wie
<lb/>sie zur Zeit bestehen. Möge uns Gott vor diesem Uebergang be- 
<lb/>wahren! Aber über Eines sind wir nicht im Zweifel, und das
<lb/>ist, daß die Consequenz der deterministischen Auffassung direct
<lb/>zum socialistischen Staat führt. Allerdings nur die Consequenz,
<lb/>nicht die Halbheit, mit welcher Herr v. Liszt zwischen Alt und
<lb/>Reu zu vermitteln sucht. Daß seine Auffassung nicht nur alle
<lb/>Schwächen des Compromisses hat, wie Herr v. Liszt, selbst
<lb/>S. 142 meint, sondern daß sie gar keine Vorzüge in sich trägt,
<lb/>darauf werden wir später zurückkommen.

<lb/>Sehen wir uns mit den Deterministen auf den Standpunet,
<lb/>der Staat wäre im Stande, durch Zwangserziehung zu bessernder,
<lb/>durch Unschädlichmachung unverbesserlicher Delinquenten die Rechts- 
<lb/>ordnung im Staate zu schützen, ein Standpunkt, den wir nicht
<lb/>theilen, wie später darzulegen sein wird, den man aber zur Ent- 
<lb/>wicklung der logischen Konsequenzen wohl hypothetisch voraussetzen
<lb/>kann. Es würde dann ganz ungerechtfertigt sein, wenn sich der
<lb/>Staat auf die Zwangserziehung derjenigen beschränken wollte,
</p>

               <pb facs="2173686_4900+1894_0164.tif"
                   n="152"
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               <p>

                  <lb/>152 Die Intern, criminal. Vereinigung nnd ihre Zielpuncte.

<lb/>welche bereits delinquirt haben, welche also durch Bruch der
<lb/>Rechtsordnung an den Tag gelegt haben, daß ihre geistige Ent- 
<lb/>wicklung eine mit der Rechtsordnung nicht verträgliche Richtung
<lb/>angenommen hat, mag man dieselbe Krankheit oder moralischen
<lb/>Defect oder wie sonst nennen.

<lb/>Herr v. Liszt sagt S. 131: „Nicht wer gemeingefährlich*
<lb/>ist, sondern nur, wer ganz bestimmte, im Gesetze genau bezeichnete
<lb/>gemeingefährliche Handlungen begangen hat, verfällt der Staats- 
<lb/>gewalt." Weßhalb er die Staatsgewalt so beschränken will, weß-
<lb/>halb sie erst den Bruch der Rechtsordnung abwarten soll, ehe sie
<lb/>handelt, sagt er nicht, und läßt hiermit zur Begründung seines
<lb/>Standpuncts eine offenbare Lücke. Wer in der strafbaren Hand- 
<lb/>lung ein subjectives Verschulden des Thäters findet, welches Sühne
<lb/>heischt, der kann jene Sätze aufstellen; denn für diesen gibt es
<lb/>ohne Schuld keine Strafe und keine Schuld ohne ein Strafverbot
<lb/>des Staats. Wer aber kein Verschulden des Thäters anerkennen,
<lb/>also auch eigentlich keine Strafe als verwirkt annehmen will,
<lb/>sondern nur eine Abwehr des Staates gegen unverschuldete Stö- 
<lb/>rungen der Rechtsordnung, der müßte doch die vorbeugende Thätig-
<lb/>keit des Staates in noch weit höherem Maße als gerechtfertigt
<lb/>anerkennen, als dies die sogen, classische Richtung thut. Selbst
<lb/>diese nimmt an, daß der Staat oder die Allgemeinheit nicht ver- 
<lb/>pflichtet sei, ruhig zuzusehen, bis die Rechtsordnung gebrochen ist,
<lb/>sondern nimmt an, daß Staat oder Allgemeinheit verpflichtet ist,
<lb/>vorbeugend einzuschreiten, wenn sie erkennt, daß die Rechtsordnung
<lb/>im Allgemeinen und das Recht des Einzelnen bedroht ist. Auch
<lb/>unter der Herrschaft der geltenden classischen Richtung hält man
<lb/>den Staat für verpflichtet, durch Maßregeln der Wohlfahrtspolizei
<lb/>der Neigung zur Begehung strafbarer Handlungen entgegen zu
<lb/>arbeiten. Will man aber dem Staat das Strafrecht im eigent- 
<lb/>lichen Sinne aus der Hand nehmen, weil es keine Schul- 
<lb/>digen, sondern nur durch Prädisposition, Krankheit, Miß- 
<lb/>erziehung u. s. w. zum Bruche der Rechtsordnung Gelangte gibt,
<lb/>so wird man sich nicht der Anerkennung entziehen können, daß
<lb/>der Staat oder die Allgemeinheit verpflichtet sei, dem Bruche der
<lb/>Rechtsordnung mit allen Mitteln entgegen zu arbeiten, also vor
</p>

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                   n="153"
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               <p>

                  <lb/>Von Stenglein.
</p>
               <p>

                  <lb/>153
</p>
               <p>

                  <lb/>Allem durch Zwangserziehung derjenigen vorzubeugen, bei welchen
<lb/>für gute Erziehung in der Familie nicht genügend gesorgt ist;
<lb/>bei denen also nicht nur zu besorgen ist, daß sie dem Verbrechen
<lb/>anheimfallen, sondern in Bezug auf welche die Statistik unwider- 
<lb/>leglich nachweist, daß sie das weit überwiegende Contingent zur
<lb/>Begehung strafbarer Handlungen liefern. Bei diesen zuzuwarten,
<lb/>bis die Rechtsordnung gebrochen ist, wäre ein Unrecht gegen die- 
<lb/>jenigen, gegen welche sich der Bruch richtet. Es wäre aber auch
<lb/>eine Thorheit, die Zwangserziehung erst dann zu beginnen, wenn
<lb/>eine strafbare Handlung gezeigt hat, daß die von dem betreffenden
<lb/>Individuum eingeschlagene Geistesrichtung zum Verbrechen führt,
<lb/>also dann, wenn eine Verderbtheit des Geistes wegerzogen werden
<lb/>müßte, anstatt die Erziehung da zu beginnen, wo der menschliche
<lb/>Geist noch ein unbeschriebenes Blatt ist. Wo aber die Grenze
<lb/>der vom Staate zu Erziehenden finden? Die Criminalstattstik
<lb/>zeigt, daß die Kriminalität in alle Kreise dringt, daß vielleicht
<lb/>in verschiedenen Kategorien der Menschheit sich die Neigung zu
<lb/>bestimmten Strafthaten vorfindet, daß aber eine Grenze der
<lb/>Immunität gegen criminelle Ansteckung nicht vorhanden ist. Auch
<lb/>die Idee der Gleichheit vor dem Gesetze, welche ihren Sieges- 
<lb/>zug durch die ganze cultivirte Welt gemacht hat, würde eine Unter- 
<lb/>scheidung nicht zulassen. Die Konsequenz würde also nothwendig
<lb/>dahin führen, daß, wenn die Allgemeinheit einmal anfängt, die
<lb/>Erziehung als Schutz gegen werdende Kriminalität in die Hand
<lb/>zu nehmen, dies auf alle noch der Erziehung bedürftigen Staats- 
<lb/>angehörigen ausgedehnt werden müßte. Der Staat, der ein großes
<lb/>Erziehungsinstitut sein würde, würde aber gleichzeitig die Familie
<lb/>zerstören: die Grundlage des heutigen Staats. Wozu dann der
<lb/>Einzelhaushalt der Erzeuger, wenn die Erzeugten dem Zwangs- 
<lb/>staate verfallen sind? Es bedarf keines Ausmalens im Detail,
<lb/>wir sind damit beim pimlenstere, beim Zukunftsstaat, angelangt,
<lb/>den Eugen Richter trefflich geschildert hat, ohne sich an den Folgen
<lb/>seiner eigenen Agitation zu stoßen. Ob Herr v. Liszt auch diese
<lb/>Strömung begrüßen würde, sagt er uns vielleicht bei anderer
<lb/>Gelegenheit deutlicher. Man will das Zuchthaus als Strafanstalt
<lb/>abschaffen, dafür aber den Staat zum Zuchthaus machen.
</p>

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               <p>

                  <lb/>154 Die Intern, criminal. Bereinigung und ihre Zielpuncte.
</p>
               <p>

                  <lb/>V.

<lb/>Ist denn aber der Staat oder die Allgemeinheit fähig, die
<lb/>ihnen angesonnene Erzieherrolle zu übernehmen? Wir glauben
<lb/>dies entschieden verneinen zu müssen. Man kann denjenigen,
<lb/>welche dem Staat oder der Allgemeinheit oder der menschlichen
<lb/>Gesellschaft eine solche Erzieherrolle überbürden wollen, nicht die
<lb/>Gedankenlosigkeit zutrauen, mit welcher häufig die Geldmittel des
<lb/>Staates in Anspruch genommen werden, wobei nicht daran ge- 
<lb/>dacht wird, daß die Staatskaffe nur das Ergebniß der Besteue- 
<lb/>rung der einzelnen Staatsangehörigen ist. Auch die Ausdrücke:
<lb/>„Allgemeinheit" oder „menschliche Gesellschaft" haben hier keinen
<lb/>Sinn, denn die Werkzeuge für die angesonnene Erzieherrolle kann
<lb/>nur die organifirte Gesellschaft, d. h. der Staat, haben, da nur
<lb/>dieser Beamte hat, welche für den Staat die Erzieherrolle über- 
<lb/>nehmen müßten. Dazu sind dieselben aber möglichst ungeeignet.
<lb/>Schon bei Strafanstaltsbeamten im heutigen Sinne wird häufig
<lb/>über den Mangel an Vorbildung, richtiger über den Mangel an
<lb/>Gelegenheit zur Vorbildung, geklagt. Wie wäre es aber vollends,
<lb/>wenn den Beamten nicht bloß die Aufgabe gestellt wäre, eine in
<lb/>genauen Umriffen erkannte Strafe schablonenartig, wenn auch mit
<lb/>Verständniß des Urtheils und derjenigen Einwirkungen, zu welchen
<lb/>das Urtheil Raum läßt, und mit Eingehen in die Individualität
<lb/>des Sträflings, zu vollziehen, sondern den noch besserungsfähigen
<lb/>Sträfling zu einem brauchbaren, dem Verbrechen abgewendeten
<lb/>Glied der Gesellschaft zu niachen? Wie viele Eltern entbehren
<lb/>trotz besten Willens und dem naheliegenden Interesse der Fähig- 
<lb/>keit zur Erziehung! Der fremde, nicht interessirte Beamte soll sie
<lb/>haben. Man wende nicht ein, daß Beamte in öffentlichen An- 
<lb/>stalten häufig als Erzieher sungiren. Dieselben sind oft nur
<lb/>Lehrer, nicht Erzieher. Es gibt eben nicht Gott Jedermann, dem
<lb/>er ein Amt gibt, auch den erforderlichen Verstand. Allein diese
<lb/>officiellen Erzieher haben es mit Kindern, mit unbeschriebenen
<lb/>Blättern, zu thun, deren bildsamen Flächen erst ein Inhalt ge- 
<lb/>geben werden soll. Der Erzieher von Verbrechern hätte die Auf-
<lb/>. gäbe, die Neigung zum Unrechten, zum Laster, dem der Verbrecher
</p>

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                   n="155"
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               <p>

                  <lb/>Von Stenglein.
</p>
               <p>

                  <lb/>155
</p>
               <p>

                  <lb/>Jahrzehnte lang gefolgt war, auszurotten, Trat erst zum Erziehen
<lb/>zu gelangen, und dies noch dazu an Individuen, deren Alter und
<lb/>Gewohnheiten das Abcrziehen und das Anerziehen gleichmäßig
<lb/>erschweren. Beide Aufgaben dulden also keinen Vergleich.

<lb/>Man könnte dies im Einzelnen noch weiter verfolgen; aber
<lb/>schon diese Andeutungen werden genügen, zu beurtheilen, womit
<lb/>der Determinismus den Staat belasten will. Herr v. Liszt will
<lb/>aber den Staatserziehern nicht einmal Generalvollmacht zu ihrer
<lb/>ohnehin unlösbaren Aufgabe ertheilen; er will mit seiner magna
<lb/>charta der Verbrecher denselben gebundene Marschroute vorschreiben,
<lb/>d. h. je schwieriger die Aufgabe, um so geringer die Mittel. Um
<lb/>zwischen Determinismus und Indeterminismus, zwischen Schwarz
<lb/>und Weiß, zu vermitteln, will er den deterministischen Erziehern
<lb/>nur die Vergeltungsstrafe der Jndeterministen einräumen, über
<lb/>deren Unzulänglichkeit er selbst klagt. Das heißt nicht reformiren,
<lb/>sondern unter dem Schein der Reform Alles auf den Kopf stellen!

<lb/>Gewiß werden auch diejenigen, welche in der Strafe die
<lb/>Sühne begangenen Unrechts erblicken, das erziehende Element bei
<lb/>der Strafvollstreckung nicht gänzlich von der Hand weisen. Sie
<lb/>erblicken aber im Erziehen nicht das Wesen der Strafe; fie ge-
<lb/>rathen nicht in den Widerspruch, daß das, was sie als Strafe
<lb/>verhängen, bald Zwangsmittel ist, um die noch zu Bessernden
<lb/>den Erziehungsexperimenten zu unterwerfen, bald ein Mittel, den
<lb/>Strafbaren, der nicht besserungsfähig ist, unschädlich zu machen,
<lb/>und daß der Unverbesserliche nicht so lange unschädlich gemacht
<lb/>werden soll, als er die Rechtsordnung bedroht, sondern daß er
<lb/>ein Recht haben soll, nur gewisse Zeit unschädlich gemacht zu
<lb/>werden, nach Ablauf dieser Zeit aber die Rechtsordnung weiter
<lb/>zu bedrohen. Ebenso, wie die Consequenz den Determinismus
<lb/>dahin führen muß, das Strafrecht des Staates zu verneinen und
<lb/>ihm nur ein Recht der Nothwehr durch Zwangserziehung bis zur
<lb/>Besserung oder eine dauernde Unschädlichmachung des Thäters
<lb/>einzuräumen, ebenso muß die logische Consequenz dahin führen,
<lb/>dem Unschädlichmachen gesetzliche Grenzen nicht zu ziehen, sondern
<lb/>dasselbe so lange fortzusehen, als Gefahr droht. Daß hiermit
<lb/>derjenige, welcher Nachweisen kann, daß er physisch nicht mehr
</p>

               <pb facs="2173686_4900+1894_0168.tif"
                   n="156"
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               <p>

                  <lb/>156 Die Intern, criminal. Vereinigung und ihre Zielpunkte.

<lb/>geeignet sei, zu delincsuiren, jeder Einwirkung des Staates ledig
<lb/>wäre, ist nur eine weitere Consequenz. Allerdings ergibt dies ein
<lb/>neues, nicht zu beseitigendes Bedenken. Würde es schon unmög- 
<lb/>lich sein, das für dieses System erforderliche Erzieherpersonal zu
<lb/>beschaffen, so würde es noch unmöglicher werden, das erforderliche
<lb/>Richter- und Vollzugspersonal zu finden, welches die Gottähnlich- 
<lb/>keit besitzen müßte, dem Verbrecher ins Herz zu sehen, um die
<lb/>weißen, d. h. besserungsfähigen Schafe, von den schwarzen, beffe-
<lb/>rungsunfähigen, zu scheiden; zu erkennen, ob ein Erziehungsobjeet
<lb/>gebessert ist oder Besserung nur heuchelt, ob ein Unverbesserlicher
<lb/>nicht doch durch höhere Erleuchtung in sich geht.

<lb/>Der Jndeterminist erhebt keine solchen Anforderungen an den
<lb/>Richter und Vollzugsbeamten. Er nimmt an, daß das Gefühl,
<lb/>gerechte Strafe zu erdulden, bessernd wirkt, daß dies noch mehr
<lb/>geschieht durch strenge Gewöhnung an Ordnung und Arbeit.
<lb/>Gewiß wird dieser gehoffte Erfolg häufig nicht erreicht, zumal
<lb/>bei dem mangelhaften Zustand der meisten unserer Strafanstalten,
<lb/>deren Verbesserung eine erreichbare Aufgabe von Reformbestrebungen
<lb/>sein würde. Dies berechtigt aber nicht, Richtern und Vollzugs- 
<lb/>beamten eine Aufgabe zu stellen, welche Menschen nicht erfüllen
<lb/>können. Immerhin wird das Rechtsgefühl sowohl der Thäter als
<lb/>der übrigen Menschheit durch Vollzug der Strafe befriedigt, und
<lb/>entspricht es den Anforderungen vernünftig Denkender mehr, sich
<lb/>mit geringeren Resultaten des Strafvollzugs zu begnügen, als zu
<lb/>fingiren, daß Menschen Uebermenschliches leisten können.

<lb/>Wir wollen hier die oft schon unternommene Widerlegung
<lb/>des Determinismus nicht weiter verfolgen. Das, was wir hier
<lb/>darzulegen versuchten, war, daß der Vermittelungsversuch eines
<lb/>der hervorragendsten deutschen Führer des Determinismus ein in
<lb/>sich unhaltbarer ist, der keine der beiden Richtungen befriedigen
<lb/>kann. Dieser Vorschlag ist in Paris so wenig zum Austrag ge- 
<lb/>langt, wie die ihn veranlaffende Frage. Die internationale cri-
<lb/>minalistische Vereinigung marschirt also noch länger ohne Fahne.
<lb/>Allein früher oder später muß die Frage zum Austrag kommen,
<lb/>jagt Herr v. Liszt und er muß es doch wissen.
</p>

            </div>
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                  <title level="a" type="main">Die verwahrlosten Kinder und die jugendlichen Verbrecher</title>
               </head>
               <byline>
                  <docAuthor ana="Schmölder, ...">Von Oberlandesgerichtsrath Schmölder</docAuthor>
               </byline>
        
        
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2173686_4900+1894_0169--><p/>
               <p>

                  <lb/>8. Die verwahrlosten Kinder und die jugend- 
<lb/>liche» Werörecher.

<lb/>Eine Entgegnung auf die Thesen und Beschlüffe der Inter- 
<lb/>nationalen criminalistischen Vereinigung (Gruppe Deutsches Reich).

<lb/>Von Oberlandesgerichtsrath Schrnölder.

<lb/>I.

<lb/>Zweifellos steht die Zunahme in der Kriminalität der Jugend- 
<lb/>lichen, wie sie die Reichscriminalstatistik in einem wahrhaft be- 
<lb/>unruhigenden Umfang nachweist, in einem ursächlichen Zusammen- 
<lb/>hang mit der, gleichfalls in der Zunahme begriffenen, Verwahr- 
<lb/>losung der Kinder.

<lb/>Für die Letztere muß man verantwortlich machen in erster
<lb/>Linie die Machthaber der Kinder, d. h. die Väter, die Mütter
<lb/>und die Vormünder. Diese aber unterstehen sämmtlich in Ge- 
<lb/>mäßheit des Königsschuhes, welchen die Kinder nach altgermanischem
<lb/>Rechte genießen, der Aufsicht, der Obervormundschaft des Staates.

<lb/>Hiermit ist das zunächst liegende, aber auch das wichtigste
<lb/>Mittel gegeben, um der zunehmenden Kriminalität der Jugend- 
<lb/>lichen auf präventivem Wege entgegen zu treten.

<lb/>Dies Mittel besteht, — wie dies schon von Holtzendorff
<lb/>im Jahre 1874 (vgl. Gerichtssaal Bd. XXVI S. 410) betont hat —,
<lb/>in der Durchsicht der, die Obervormundschaft des Staates regeln«
<lb/>den, Bestimmungen. Diese Bestimmungen finden fich in Preußen,
<lb/>auf dessen Gesetzgebung ich mich bei dieser Erörterung beschränken
<lb/>muß, zerstreut an verschiedenen Stellen, nämlich

<lb/>1. im Allgemeinen Landrecht von 1794 Th. II Tit. 2 und 18,

<lb/>2. in der Vormundschaftsordnung vom 5. Juli 1875,

<lb/>3. in dem Gesetz betreffend die Unterbringung verwahrloster
<lb/>Kinder vom 13. März 1878.
</p>
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                   n="158"
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               <p>

                  <lb/>158 Die verwahrlosten Kinder und die jugendlichen Verbrecher.

<lb/>In diesen Bestimmungen tritt uns zunächst entgegen die
<lb/>strenge Durchführung einer Unterscheidung zwischen Vormund und
<lb/>Vater.

<lb/>Der Vormund ist der ständigen Aufsicht und den Ordnungs- 
<lb/>strafen des Vormundschaftsrichters unterstellt. Und der Vormund
<lb/>kann entlasten werden, sobald er sich irgend einer Pflichtwidrig- 
<lb/>keit schuldig gemacht hat (vgl. V.O. vom 5. Juli 1875 §. 51
<lb/>und 63). Dem Vater gegenüber gibt es keine ständige Auf- 
<lb/>sicht, auch keine Ordnungsstrafe. Und den Vater kann der Vor- 
<lb/>mundschaftsrichter nur in einzelnen, ausdrücklich im Gesetz vor- 
<lb/>gesehenen Fällen entsetzen, nämlich

<lb/>1. wenn er seinen Kindern den nothdürftigen Unterhalt versagt,

<lb/>2. wenn er seine Kinder grausam mißhandelt,

<lb/>3. wenn er sie zum Bösen verleitet.

<lb/>Daneben erfolgt dann allerdings noch die Entsetzung des
<lb/>Vaters, ohne Mitwirkung des Vormundschastsrichters, kraft des
<lb/>Gesetzes, in folgenden weiteren Fällen:

<lb/>1. wenn der Vater gerichtlich für einen Verschwender er- 
<lb/>klärt ist,

<lb/>2. wenn er wegen grober Verbrechen zu schmählicher Zucht- 
<lb/>hausstrafe verurtheilt ist,

<lb/>3. wenn er in der Absicht, sich seinen Unterthanspflichten zu
<lb/>entziehen, aus den königlichen Landen entwichen ist,

<lb/>4. wenn er seine Kinder vorsätzlicherweise hülflos und ohne
<lb/>Aufsicht verlasien hat,

<lb/>5. wenn er zu mehr als zweijähriger Freiheitsstrafe verur- 
<lb/>theilt ist,

<lb/>6. wenn er geistes- oder gemüthskrank geworden ist,

<lb/>und zwar erfolgt dies in den Fällen zu 1—4 für immer, in den
<lb/>Fällen zu 5 und 6 vorübergehend (vgl. Allgemeines Landrecht
<lb/>Th. II T. 2 ß. 90, 91 255—261).

<lb/>Nach dieser strengen Unterscheidung zwischen Vater und Vor- 
<lb/>mund treffen die citirten preußischen Gesetzesstellen die, selbst
<lb/>verständliche, Bestimmung:

<lb/>Ist ein Kind seinem bisherigen- Machthaber entzogen, so
<lb/>muß der Vormundschaftsrichter alsbald einen neuen Machthaber
</p>

               <pb facs="2173686_4900+1894_0171.tif"
                   n="159"
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               <p>

                  <lb/>Von Schmölder.
</p>
               <p>

                  <lb/>159
</p>
               <p>

                  <lb/>b. h. einen Vormund, bezw. einen neuen Vormund bestellen (vgl.
<lb/>Allgemeines Landrecht Th. II Tit. 2 §. 263 und V.O. vom
<lb/>5. Juli 1875 8- 11).

<lb/>Mit der Trennung eines Kindes von seinem bisherigen Macht- 
<lb/>haber versiegen nun aber manchmal die nothwendigen materiellen
<lb/>Mittel. Und es ist dieß stets der Fall, wenn das Kind bei der
<lb/>Trennung von seinem bisherigen Machthaber noch nicht erwerbs- 
<lb/>fähig ist und wenn dann der neue Machthaber weder selbst zu den
<lb/>zur Alimentation verpflichteten und zur Alimentation befähigten
<lb/>Verwandten gehört, noch einen solchen Verwandten in Anspruch
<lb/>nehmen kann und sich dann kein freiwilliger Wohlthäter meldet.

<lb/>Für diese traurige Eventualität bestimmt nun das All- 
<lb/>gemeine Landrecht Th. II Tit. 2 g. 90 (vgl. auch Tit. 18 ß. 1):
<lb/>„so ist das vormundschaftliche Gericht schuldig, sich der
<lb/>Kinder von Amts wegen anzunehmen".

<lb/>Aber zu einer solchen „Annahme von Amts wegen" bedarf es
<lb/>der Heranziehung öffentlicher Mittel. Und diese kann das Vormund- 
<lb/>schaftsgericht wohl anordnen, aber nicht ausführen. Die Aus- 
<lb/>führung ist Sache der Verwaltungsbehörden. Und welche Verwal- 
<lb/>tungsbehörde zur Mitwirkung berufen ist, darüber schweigt das
<lb/>Allgemeine Landrecht und schweigt die Vormundschaftsordnung.

<lb/>Hier haben also diese Gesetze eine Lücke gelassen, welche äußerst
<lb/>bedenklich erscheint, wenn man erwägt, daß die zunächst in Frage
<lb/>kommende Verwaltungsbehörde, die Ortsarmenverbände, zu einer
<lb/>freiwilligen Uebernahme dieser Verpflichtungen selten bereit sein
<lb/>werden, vielfach auch außer Stande find.

<lb/>In diese Lücke tritt nun das oben zu 3 aufgeführte Gesetz,
<lb/>das Gesetz betreffend die Unterbringung verwahrloster Kinder vom
<lb/>13. März 1878, ein.

<lb/>Dieses Gesetz bestellt in durchaus sachgemäßer Weise als Aus- 
<lb/>führungsorgan für die auf Erziehung aus öffentlichen Mitteln ge- 
<lb/>richteten Beschlüffe des Vormundschaftsgerichts die Provinzialver- 
<lb/>bände. Es legt diesen die Pflicht auf, eine ausreichende Anzahl
<lb/>von Erziehungsanstalten zu errichten und mit einer ausreichenden
<lb/>Anzahl von Privatpersonen, die zur Aufnahme der in Frage
<lb/>kommenden Kinder geeignet find, ein Abkommen zu treffen. Die
</p>

               <pb facs="2173686_4900+1894_0172.tif"
                   n="160"
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               <p>

                  <lb/>160 Die verwahrlosten Kinder und die jugendlichen Verbrecher.

<lb/>hierdurch entstehenden Kosten vertheilt das Gesetz zwischen Staat,
<lb/>Provinzialverbänden und Ortsarmenverbänden.

<lb/>Allerdings erstreckt sich dieses Gesetz nur auf eine, nach zwei
<lb/>Seiten hin eingeschränkte, Kategorie von Kindern, nämlich auf
<lb/>Kinder, welche das sechste und noch nicht das zwölfte Lebensjahr
<lb/>vollendet und welche in diesem Alter irgend eine Handlung be- 
<lb/>gangen haben, die bei einem älteren, und deßhalb strafmündigen
<lb/>Kinde eine Strafthat darstellen würde. Also dieses Gesetz füllt
<lb/>die von ihm Vorgefundene Lücke doch nur zu einem kleinen Theile aus.

<lb/>Die vorgetragenen preußischen Bestimmungen haben nun
<lb/>meines Erachtens in ihren leietnden Gesichtspuncten durchweg das
<lb/>Richtige getroffen. Sachgemäß will mir vor Allem erscheinen die
<lb/>strenge Durchführung einer Unterscheidung zwischen der Macht
<lb/>des Vaters und der Macht des Vormunds.

<lb/>Die Macht des Vaters beruht auf einem der ersten Sätze
<lb/>des Nalurrechts, auf den Banden der engsten Blutsgemeinschaft.
<lb/>Die Macht des Vormundes hat als Stützpunct nur eine Vor- 
<lb/>schrift der zeitigen Vormundschaftsordnung und eine Verfügung
<lb/>des zeitigen Vormundschaftsrichters.

<lb/>Die Macht des Vaters ist unveräußerlich und erlischt mit
<lb/>der Person ihres Inhabers für immer. Der Vormund kann auf
<lb/>feine Macht verzichten. Und seine Macht lebt in der Person jedes
<lb/>Machthabers von Neuem auf.

<lb/>Mit der Macht des Vaters correspondirt die Verpflichtung
<lb/>zur Gewährung eines standesgemäßen Unterhalts. Der Vormund
<lb/>ist, sofern nicht gleichzeitig zwischen ihm und dem Kinde gewisse.
<lb/>Bande der Blutsgemeinschaft bestehen, zu keinerlei Ausgaben ver- 
<lb/>pflichtet.

<lb/>Dem entsprechend ist auch das Machtverhältniß zwischen Vater
<lb/>und Kind von einer magischen Kraft beherrscht, welche keinem
<lb/>durch den Vormundschaftsrichter geschaffenen Machtverhältniß inne
<lb/>wohnen kann. Und diese magische Kraft bewirkt, daß das Kind
<lb/>beim Vater viele Fehler übersieht, welche im Stande sind, ihm
<lb/>die Person jedes anderen Mannes völlig zu verdunkeln, daß das
<lb/>Kind vom Vater Ungerechtigkeiten ohne Nachtheil erträgt, welche
<lb/>es, von jedem anderen Manne ihm zugefügt, auf das Tiefste
</p>

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                   n="161"
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               <p>

                  <lb/>Von Schm older.
</p>
               <p>

                  <lb/>161
</p>
               <p>

                  <lb/>erschüttern würden. Diese magische Kraft wirkt auch wieder auf den
<lb/>Vater erziehend und veredelnd ein, dergestalt, daß die Verhältnisse
<lb/>eines Kindes, mögen dieselben auch hoffnungslos erscheinen, doch
<lb/>jeder Zeit aus sich heraus wieder gesunden können, wenn nur der
<lb/>Vater noch lebt und noch eben haltbar ist.

<lb/>Dagegen monire ich an den mitgetheilten preußischen Be- 
<lb/>stimmungen — abgesehen von dem Mangel einer einheitlichen
<lb/>Zusammenfassung — folgende Puncte:

<lb/>1. Von jener magischen Kraft, welche die nachtheiligen Folgen
<lb/>kranker Zustände abschwächt und das Kranke aus sich heraus zu
<lb/>saniren versteht, wird nicht nur das Verhältniß des Vaters, wird
<lb/>das Verhältniß beider Eltern zum Kinde beherrscht. Also, wie
<lb/>der Vater, ragt auch die Mutter über den Vormund hervor,
<lb/>und an die Stelle der väterlichen Gewalt des Allgemeinen Land- 
<lb/>rechts muß treten eine elterliche Gewalt.

<lb/>Selbstverständlich meine ich hiermit nicht die elterliche Ge- 
<lb/>walt des code civil, welche nichts anderes darstellt als eine väter- 
<lb/>liche Gewalt, die während der Ehe sich in sachwidriger Weise
<lb/>derart poteneirt, daß ihr gegenüber jede staatliche Kontrolle, jedes
<lb/>Entsetzungsrecht ausgeschlossen ist und die dann wieder nach dem
<lb/>Tode der Mutter bis zum Amte eines Vormunds erblaßt.

<lb/>Ich meine eine elterliche Gewalt, wie sie der „Entwurf eines
<lb/>bürgerlichen Gesetzbuches für das Deutsche Reich" in den 88- 1501
<lb/>und 1558 formulirt hat, d. h. eine elterliche Gewalt, welche, so
<lb/>lange der Vater lebt, identisch ist mit der väterlichen Gewalt des All- 
<lb/>gemeinen Landrechts, welche sich aber nach dem Tode des Vaters in
<lb/>den Händen der Mutter bis zu deren Wiederverheirathung fortsetzt.

<lb/>2 Auch nach dem Ausscheiden der Mutter aus dem
<lb/>Kreis der Vormünder verdienen innerhalb dieses Kreises noch
<lb/>gewisse Personen eine besondere Berücksichtigung. Es sind dieß
<lb/>diejenigen Personen, welche schon vor ihrer Jnpflichtnahme als
<lb/>Vormund dem Kinde aus verwandtschaftlichen oder anderen
<lb/>Gründen nahe gestanden haben und dem Kinde das Elternhaus
<lb/>in etwa zu ersehen vermögen, welche dieserhalb auch nach §. 17
<lb/>der V.O. vom 5. Juli 1875 zur Uebernahme der Vormundschaft
<lb/>„berufen" sind.

<lb/>Der Gerichtssaal. XLIX. Band.
</p>
               <p>

                  <lb/>11
</p>

               <pb facs="2173686_4900+1894_0174.tif"
                   n="162"
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               <p>

                  <lb/>162 Die verwahrlosten Kinder und die jugendlichen Verbrecher.

<lb/>Nun bestimmt der jetzt in Geltung befindliche 8- 63 der
<lb/>V.O., wie oben hervorgehoben ist: nur derjenige Vormund kann
<lb/>gegen seinen Willen entlassen werden, dem irgend eine Pflicht- 
<lb/>widrigkeit nachgewiesen ist. Und diese Bestimmung deckt fick nicht
<lb/>mit der Bestimmung der früheren Gesetzgebung und auch nicht
<lb/>mit der Bestimmung des Entwurfs eines bürgerlichen Gesetzbuches
<lb/>für das Deutsche Reich, welche beide die Entsetzung des Vormunds
<lb/>in höherem Grade erleichtern.

<lb/>Es lauten nämlich 8- 918 Tit. 18 Th. II des Allgemeinen
<lb/>Landrechts:

<lb/>„Das vormundschaftliche Gericht kann den von ihm be- 
<lb/>stellten Vormund wieder entlassen und einen anderen be- 
<lb/>stellen, sobald es solches dem Besten des Pflegbefohlenen
<lb/>zuträglich findet."

<lb/>8. 1705 des neuen Entwurfs:

<lb/>„Das Vormundschaftsgericht hat den Vormund zu ent- 
<lb/>lassen, wenn aus der Fortführung der Vormundschaft durch
<lb/>denselben eine erhebliche Gefährdung des Interesses des
<lb/>Mündels zu besorgen ist."

<lb/>Da will es mir angemessen erscheinen, wenn für die nach
<lb/>§. 17 „zur Vormundschaft berufenen" Vormünder die Bestimmung
<lb/>des §. 63 beibehalten, und nur für den Rest der Vormünder zu
<lb/>der, auf das Allgemeine Landrecht zurückgreifenden, Bestimmung
<lb/>des neuen Entwurfs übergegangen wird.

<lb/>3. Meines Erachtens darf die Enthebung eines Machthabers
<lb/>nur durch den Spruch des Vormundschaftsrichters erfolgen. Hier- 
<lb/>nach muß fortfallen die landrechtliche — übrigens auch in 8- 1559
<lb/>des neuen Entwurfs wiederkehrende — Bestimmung, nach welcher
<lb/>ein Theil der Gründe zur Enthebung des Vaters — bezw. der
<lb/>Eltern -- ohne Mitwirkung des Vormundschaftsrichters, kraft
<lb/>des Gesetzes, in Wirksamkeit tritt.

<lb/>Man betrachte nur einmal die, kraft des Gesetzes in Wirk- 
<lb/>samkeit tretenden, Enthebungsgründe des Allgemeinen Landrechts.
<lb/>Bei einigen derselben muß über deren Eintritt, ohne einen Richter-
<lb/>. spruch, die größte Ungewißheit herrschen. Bei anderer: sind
</p>

               <pb facs="2173686_4900+1894_0175.tif"
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               <p>

                  <lb/>Von Schmölder.
</p>
               <p>

                  <lb/>163
</p>
               <p>

                  <lb/>Härten unvermeidlich, die nur der Richter auszugleichen ver- 
<lb/>mag. Und der Richter kann die Entscheidung über die Entsetzung
<lb/>eines Vaters oder einer Mutter aussetzen. Er kann derselben
<lb/>Belehrungen und Verwarnungen vorausschicken und dergestalt
<lb/>sich die allersegensreichste, d. h. eine erhaltende, Thätigkeit eröffnen.

<lb/>Dabei muß der Richter bei allen minderjährigen Kindern so
<lb/>wie so unmittelbar nach der Enthebung eines Elterntheils in
<lb/>Thätigkeit treten. Er muß an Stelle des enthobenen Eltern- 
<lb/>theils sofort einen Vormund oder Pfleger in Pflicht nehmen. Und
<lb/>so lange dieß nicht geschehen, ist die Enthebung eine gegenstands- 
<lb/>lose Form.

<lb/>4. Es liegt auf der Hand, daß auch Kinder unter 6 und
<lb/>über 12 Jahren der Unterbringung aus öffentlichen Mitteln be- 
<lb/>dürfen, wenn sie ihrem Machthaber entzogen werden müffen und
<lb/>wenn dann die privaten Mittel zur Bestreitung ihres Unterhalts
<lb/>versiegen.

<lb/>Ebenso liegt es auf der Hand, daß eine von einem noch nicht
<lb/>strafmündigen Kinde begangene Strafthat nur als ein einzelnes
<lb/>Anzeichen für den Zustand der Verwahrlosung dienen kann, dem
<lb/>viele andere Anzeichen völlig gleichwerthig zur Seite stehen.

<lb/>Deßhalb muß bei dem „Gesetz betr. Unterbringung verwahr- 
<lb/>loster Kinder" fortfallen die Einschränkung auf eine bestimmte
<lb/>Categorie von Kindern, welche Einschränkung, sachlich betrachtet,
<lb/>geradezu unverständlich erscheint, und welche lediglich auf einem
<lb/>Irrweg der Gesetzgebung beruht. In letzterer Beziehung bemerke
<lb/>ich Folgendes:

<lb/>Der 8- 55 des St.G.B/s für das Deutsche Reich hatte die
<lb/>Gemüther in große Aufregung versetzt, weil er mit dem vollendeten
<lb/>zwölften Lebensjahr eine feste Altersgrenze für die beginnende
<lb/>Strafmündigkeit geschaffen. Man erblickte in dieser Altersgrenze
<lb/>eine Ursache der zunehmenden Kinderverwahrlosung und petitionirte
<lb/>in heftiger Weise um deren Beseitigung oder doch um deren Herab- 
<lb/>setzung.

<lb/>Die Reichsgesetzgebung hat es verstanden, diesen Petitions- 
<lb/>sturm abzuwehren. Aber sie hat doch geglaubt, bei dieser Ge- 
<lb/>legenheit einmal auf den richtigen Weg zur Bekämpfung der zu-
</p>

               <pb facs="2173686_4900+1894_0176.tif"
                   n="164"
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               <p>

                  <lb/>164 Die verwahrlosten Kinder und die jugendlichen Verbrecher.
</p>
               <p>

                  <lb/>nehmenden Kinderverwahrlosung Hinweisen zu sollen. Und dieß
<lb/>ist der Grund, weßhalb die Reichsgesetzgebung bei Gelegenheit der
<lb/>in diese Zeit fallenden Strafgesetzbuchsnovelle den zweiten Absatz
<lb/>zu 8. 55 geschaffen, in welchem sie den Landesgesetzgebungen den,
<lb/>in deren Macht liegenden, weiteren Ausbau der Obervormund- 
<lb/>schaft des Staates anheimgibt.

<lb/>Nun handelt eben der ß. 55 des deutschen St.G.B.'s nur von
<lb/>Kindern, welche noch nicht das zwölfte Lebensjahr vollendet und in
<lb/>diesem Alter irgend eine, objektiv strafbare, Handlung begangen
<lb/>haben. Deßhalb, 'wenn das Anheimgeben an die Landesgesetz- 
<lb/>gebungen in dem Rahmen dieses Paragraphen erfolgte, mußte es
<lb/>schon eine Beschränkung auf die angegebene Categorie von Kin- 
<lb/>dern erleiden. Aber diese Beschränkung erscheint in diesem Zusam- 
<lb/>menhang ebenso unwesentlich, wie unvermeidlich. Uebrigens hat
<lb/>der preußische Justizminister vr. Leonhardt ausdrücklich im
<lb/>Reichstag bei der Berathung der Novelle erklärt:

<lb/>„Dieser zweite Absatz des 8. 55 enthält gar keine straf- 
<lb/>rechtliche Norm" (Verh. des Reichstags 1875/76 S. 632)
<lb/>d. h. es ist das Gebiet des Vormundschaftsrechts, auf welches
<lb/>derselbe verweist.

<lb/>Deßhalb hätte sich das durch diesen zweiten Absatz veran-
<lb/>laßte preußische Gesetz auch offen und ausgesprochenermaßen an- 
<lb/>lehnen müssen an den oben citirten 8- 90 Th. II Tit. 2 des All- 
<lb/>gemeinen Landrechts:

<lb/>„so ist das vormundschaftliche Gericht schuldig, sich der
<lb/>Kinder von Amts wegen anzunehmen",
<lb/>bei welchem es ja galt, die soeben beleuchtete, bedenkliche Lücke
<lb/>auSzufüllen.

<lb/>Das preußische „Gesetz betr. Unterbringung verwahrloster Kin- 
<lb/>der" hat dieß nicht gethan. Der Regierungseytwurf zu demselben
<lb/>und auch das mit ihm in erster Stelle befaßt gewesene Herren- 
<lb/>haus haben den 8- 90 völlig unbeachtet gelaffen. Und als sich
<lb/>schließlich die Commission des Abgeordnetenhauses dieses Para- 
<lb/>graphen erinnerte, führte dieß Erinnern nur dazu, daß man den- 
<lb/>selben als durch das neue Gesetz „nicht berührt", d. h. als nicht
<lb/>aufgehoben bezeichnete.
</p>

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                   n="165"
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               <p>

                  <lb/>Von Schmölder.
</p>
               <p>

                  <lb/>165
</p>
               <p>

                  <lb/>Statt dessen hat sich nun das preußische Gesetz an den ersten
<lb/>Absatz des 8. 55 angeklammert, als wenn es zu diesem eine Er- 
<lb/>gänzung zu bringen hätte. So ist die dem Strafrecht an- 
<lb/>gehörende, im Rahmen des Vormundschaftsrechts äußerst sach-
<lb/>widrige Einschränkung ermöglicht worden.

<lb/>Die Ausdehnung der Bestimmungen des „Gesetzes betr. die
<lb/>Unterbringung verwahrloster Kinder" auf alle Kinder, welche einer
<lb/>solchen Unterbringung bedürfen, bildet den letzten und den wich- 
<lb/>tigsten Punct meiner Erinnerungen.

<lb/>Bei diesem Punct macht sich nun aber ein reformatorischer
<lb/>Uebereifer geltend, aus welchem eine neue Gefahr erwächst.

<lb/>In blinder Verehrung der Erziehung in einer staatlichen Er- 
<lb/>ziehungsanstalt oder einer vom Staate bezahlten fremden Familie
<lb/>lassen der Entwurf eines bürgerlichen Gesetzbuches für das Deutsche
<lb/>Reich, insbesondere aber die Internationale eriminalistische Ver- 
<lb/>einigung (Gruppe Deutsches Reich) nicht nur die sachwidrige Be- 
<lb/>schränkung des preußischen Gesetzes fallen, sondern nivellifiren
<lb/>auch zwischen der Macht des Vormunds und der Macht des
<lb/>Vaters bezw. der Eltern.

<lb/>Nach 8- 1546 des Entwurfs sollen auch solche Kinder, welche
<lb/>sich noch eines Elternhauses erfreuen, zwangsweise in diese Staats- 
<lb/>erziehung genommen werden, wenn nur im Elternhaus „durch
<lb/>Vernachlässigung der Kinder deren geistiges oder leibliches Wohl
<lb/>gefährdet erscheint".

<lb/>Zur Klarlegung eines solchen Vorschlags diene ein praktischer
<lb/>Fall, welchen uns ein Wortführer der Internationalen crimina-
<lb/>listischen Vereinigung vorträgt. In seinem „Bericht der von der
<lb/>internationalen kriminal. Vereinigung (Gruppe Deutsches Reich)
<lb/>gewählten Commission", Berlin 1892 S. 62, bemerkt Appelius:

<lb/>„Auch das sind verwahrloste Kinder, welche während des
<lb/>Tages das Spielzeug für die mütterlichen Launen und, sobald sie
<lb/>lästig werden, der Dienerschaft überlassen sind, die den Vater viel- 
<lb/>leicht nur Abends flüchtig sehen, wenn er nach Abschluß der täg- 
<lb/>lichen Berufsgeschäfte sich für eine Abendgesellschaft umkleidet."

<lb/>Hier haben wir es ja zweifellos mit Kindern zu thun, „deren
<lb/>geistiges und leibliches Wohl durch eine Vernachlässigung der
</p>

               <pb facs="2173686_4900+1894_0178.tif"
                   n="166"
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               <p>

                  <lb/>166 Die verwahrlosten Kinder und die jugendlichen Verbrecher.
</p>
               <p>

                  <lb/>Eltern gefährdet ist". Hier wäre aber ebenso zweifellos jedes Ein- 
<lb/>schreiten des Vormundschaftsrichters, aus den von mir entwickelten
<lb/>Gründen, verfrüht und nachtheilig.

<lb/>Den Wortführern der Internationalen criminalistischen Ver- 
<lb/>einigung geht nun aber der neue Entwurf in seiner Mißachtung
<lb/>der elterlichen Gewalt noch lange nicht weit genug. Appelius,
<lb/>v. Liszt und Genossen wollen Kinder, die sich noch eines Eltern- 
<lb/>hauses erfreuen, in eine aus öffentlichen Mitteln unterhaltene Er- 
<lb/>ziehungsanstalt oder eine aus öffentlichen Mitteln bezahlte Familie
<lb/>überführen ohne Rücksicht darauf, ob die Eltern überhaupt eine
<lb/>Schuld trifft oder nicht.

<lb/>Sie führen aus: „Auch im Elternhaus kann Verwahrlosung
<lb/>eintreten, ohne daß den Eltern überhaupt der geringste Vorwurf
<lb/>gemacht werden kann." Und dann gibt es „Erziehungsmängel,
<lb/>die nie oder fast niemals an die Oeffentlichkeit kommen, die viel- 
<lb/>leicht nur von einem Beobachter erkannt werden, der in der betr.
<lb/>Familie wie zu Hause ist, so daß er sie in den verschiedensten
<lb/>Lebenslagen zu sehen Gelegenheit hatte".

<lb/>Und nun beschuldigen sie den neuen Entwurf wegen seines
<lb/>Festhaltens wenigstens an einer den Eltern zur Last fallenden
<lb/>Vernachlässigung — wie wir eine solche soeben kennen gelernt
<lb/>haben —, des „übermäßigen Betonens der väterlichen Gewalt",
<lb/>des „engherzig romanistischen Geistes". Appelius versteigt sich
<lb/>sogar bis zu dem Ausruf: „Unter der Herrschaft des neuen Ent- 
<lb/>wurfs möchte man schon diejenigen Kinder um ihr Schicksal be- 
<lb/>neiden, deren beide Eltern verstorben- sind" (vgl. Appelius
<lb/>a. a. O. S. 117 flg. und v. Liszt Band 12 seiner Zeitschrift
<lb/>S. 191 flg. in seinem Aufsatz: Criminalpolitische Aufgaben).

<lb/>Appelius, v. Liszt und die übrigen Wortführer der Inter- 
<lb/>nationalen criminalistischen Vereinigung (Gruppe Deutsches Reich)
<lb/>bringen dann auch Erziehungsämter in Vorschlag, welche die Auf- 
<lb/>gabe haben, überall auszuspioniren, wo etwa die Verwahrlosung
<lb/>eines Kindes eingetreten oder zu befürchten ist, welche dann beim
<lb/>Vormundschaftsgericht einen auf „staatlich überwachte Erziehung"
<lb/>gerichteten Beschluß erwirken und hiermit das Recht erhalten sollen,
<lb/>die Erziehung der betreffenden Kinder zu leiten, und zwar, wie
</p>

               <pb facs="2173686_4900+1894_0179.tif"
                   n="167"
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               <p>

                  <lb/>Von Schmölder.
</p>
               <p>

                  <lb/>167
</p>
               <p>

                  <lb/>sie dieß für angemessen halten, heute in der eigenen Familie des
<lb/>Kindes, morgen in einer fremden Familie und übermorgen in
<lb/>einer Erziehungsanstalt.

<lb/>Dieß sind aber doch wohl Vorschläge, welche unserer zeitigen
<lb/>Gesellschaftsordnung schnurstracks widersprechen. Unsere zeitige
<lb/>Gesellschaftsordnung hat nun einmal zu ihrer ersten und wichtigsten
<lb/>Grundlage gewählt die Familie und kann derartige Eingriffe in
<lb/>diese nicht ertragen.

<lb/>Unsere zeitige Gesellschaftsordnung gewährt weiter dem In- 
<lb/>dividuum für seine ganze Interessensphäre das weitgehendste Be- 
<lb/>stimmungsrecht. Und hier soll bei einem der wichtigsten Puncte
<lb/>dieser Interessensphäre, bei der Erziehung der Kinder, das Be- 
<lb/>stimmungsrecht des Individuums völlig erstickt werden. Das
<lb/>müßte als die böseste Polizeiwillkür empfunden werden. Das
<lb/>müßte Unmuth und Erbitterung erzeugen, unter welcher selbst- 
<lb/>verständlich in erster Linie diejenigen zu leiden hätten, um deren
<lb/>Wohlergehen man hier besorgt.

<lb/>Wenn nun aber der Staatserziehungsfanatismus Blüten
<lb/>treibt, wie wir sie hier bei den Vertretern der Internationalen
<lb/>kriminalistischen Vereinigung sehen, dann will es mir am Platze
<lb/>erscheinen, auch einmal auf die Mängel der Erziehung durch
<lb/>den Staat hinzuweisen:

<lb/>In den fremden Familien erfolgt der Regel nach die Auf- 
<lb/>nahme nur aus Gewinnsucht. Hier rücken die Kinder neben den
<lb/>eigenen Kindern nur zu leicht in die Stelle von Stiefkindern.
<lb/>Hier entbehren sie nur zu leicht des warmen Hauches, dessen nun
<lb/>einmal jede junge Menschenpflanze bedarf.

<lb/>In den Erziehungsanstalten wirken allerdings vielfach die
<lb/>hervorragendsten und verdienstvollsten Pädagogen. Aber allen
<lb/>Vorstehern gelingt es doch nicht, den Einfluß jener am meisten
<lb/>verdorbenen Burschen zu brechen, welche so gerne allen ihren Ge- 
<lb/>noffen gegenüber den Sauerteig spielen wollen.

<lb/>Und dann gibt es, wie in jedem Stande, auch hier einzelne
<lb/>verworfene Menschen. Man lese folgende neuerliche Zeitungsnotiz:

<lb/>„Braunschweig, den 28. Juni 1893. Der Hausvater
<lb/>des hiesigen Rettungshauses für verwahrloste Kinder, B.,
</p>

               <pb facs="2173686_4900+1894_0180.tif"
                   n="168"
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               <p>

                  <lb/>168 Die verwahrlosten Kinder und die jugendlichen Verbrecher.


<lb/>ist heute wegen einer Reihe von Sittlichkeitsverbrechen zu
<lb/>10 Jahren Zuchthaus und 10 Jahren Ehrverlust verurtheilt
<lb/>worden."

<lb/>Also wenn man ein Kind einem, wenn auch mangelhaften,'
<lb/>aber doch noch eben haltbaren Elternhaus entzieht, wer bürgt
<lb/>dafür, daß man dasselbe nicht lediglich aus dem Regen in die
<lb/>Traufe bringt. Die Staatserziehung, d. h. die Erziehung in einer
<lb/>aus öffentlichen Mitteln bezahlten fremden Familie oder in einer
<lb/>aus öffentlichen Mitteln unterhaltenen Anstalt ist eine Wohlthat
<lb/>nur für solche Kinder, welche vor dem „rien de tout“ stehen,
<lb/>welche kein Elternhaus mehr haben, oder bei denen das Eltern- 
<lb/>haus aus gewissen schwerwiegenden Gründen, wie sie das Allge- 
<lb/>meine Landrecht ausgezählt hat, unhaltbar geworden ist.

<lb/>Und wenn man das preußische „Gesetz betr. die Unterbringung
<lb/>verwahrloster Kinder" erst einmal auf alle diese Kinder, wie ich
<lb/>dieß wünsche, ausgedehnt hat, so wird schon eine größere Anzahl
<lb/>zur Aufnahme fremder Kinder geeigneten Familien und von Er- 
<lb/>ziehungsanstalten nothwendig werden, als sie augenblicklich be- 
<lb/>schafft werden können.

<lb/>Ich muß also diesen Theil meiner Arbeit abschließen mit
<lb/>einer Warnung vor allen über das Ziel hinaus schießenden Vor- 
<lb/>schlägen.
</p>
               <p>

                  <lb/>II.

<lb/>Kinder bewegen sich mit allen ihren Vorstellungen in einem
<lb/>eng begrenzten Kreise. Und wenn sie auch den Unterschied zwischen
<lb/>Recht und Unrecht bereits erfaßt Habens so bleibt doch noch lange
<lb/>Zeit für sie nur dasjenige Unrecht, was ihnen die Autoritäten
<lb/>ihres eng begrenzten Kreises als Unrecht bezeichnen, was diese —
<lb/>wie der kindliche Ausdruck lautet — nicht haben wollen.

<lb/>Es ist dann noch lange Zeit bei ihnen, um mich eines
<lb/>v. Holtzendorfffschen Bildes zu bedienen, „die geistige Nabel- 
<lb/>schnur nicht durchschnitten, welche ihr Seelenleben embryonisch an
<lb/>die schlechten oder guten Sitten der umgebenden Familienverhältnisse
<lb/>knüpft". Es fehlt ihnen dann noch lange Zeit, wie Köstlin
<lb/>bemerkt, „das Bewußtsein von der Stellung des Individuums gegen-
</p>

               <pb facs="2173686_4900+1894_0181.tif"
                   n="169"
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               <p>

                  <lb/>Von Schmölder.
</p>
               <p>

                  <lb/>169
</p>
               <p>

                  <lb/>über der Welt des bürgerlichen Lebens", es fehlt ihnen das
<lb/>Bewußtsein von der Strafgewalt und den Strafbestimmungen
<lb/>des Staates. Deßhalb hat nun das Strafrecht an allen Orten
<lb/>und zu allen Zeiten die Jugend noch über das eigentliche Alter
<lb/>der Kindheit hinaus gleichgestellt den furiosi — wie es im
<lb/>römischen Recht heißt — oder den deren — wie sich die deutschen
<lb/>Rechtsbücher ausdrücken, — d. h. für strafunmündig erklärt. So
<lb/>groß die Einigkeit bei der Aufstellung dieses Satzes, ebenso
<lb/>groß ist das Auseinandergehen bei der näheren Ausführung
<lb/>desselben.

<lb/>Aeltere Gesetzgebungen fixiren für den Uebergang aus dem
<lb/>Zustand der Strafunmündigkeit in den Zustand der Strafmündig- 
<lb/>keit eine feste, über das Alter der infantia hinausgreifende Alters- 
<lb/>grenze. So hat beispielsweise der Sachsenspiegel eine solche feste
<lb/>Altersgrenze auf das vollendete 12. Lebensjahr gesetzt.

<lb/>Dagegen haben nun die neueren Gesetzgebungen erkannt, daß
<lb/>bei einer solchen festen Altersgrenze gar keine Berücksichtigung
<lb/>finden alle die zahlreichen Fälle einer, über das Durchschnitts-
<lb/>maß hinausgehenden, langsameren Entwicklung und frühzeitigeren
<lb/>Reife. Und dementsprechend haben der eoäe penal, das St.G.B.
<lb/>für die preußischen Staaten und das St.G.B. für das Deutsche
<lb/>Reich an die Stelle einer festen Altersstufe gesetzt eine Alters- 
<lb/>periode. Dabei bestimmen dieselben:

<lb/>Bis zu dem Beginn dieser Altersperiode soll der Zustand der
<lb/>Strafunmündigkeit, mit dem Abschluß dieser Altersperiode soll
<lb/>der Zustand der Strafmündigkeit gelten. Innerhalb dieser Alters- 
<lb/>periode aber soll der Richter von Fall zu Fall eine Feststellung
<lb/>dahin treffen, ob das Kind mit oder ohne „discernement“ mit
<lb/>oder ohne „Unterscheidungsvermögen" gehandelt, ob es „bei Be- 
<lb/>gehung der strafbaren Handlung die zur Erkenntniß ihrer Straf- 
<lb/>barkeit erforderliche Einsicht besessen, oder nicht besessen hat,"
<lb/>d. h. ob der Zustand der Strafmündigkeit oder Strafunmündigkeit
<lb/>vorliegt.

<lb/>Der code penal und das preußische St.G.B. lasten allerdings
<lb/>den Beginn ihrer Altersperiode im Ungewissen. Das deutsche
<lb/>St.G.B. hat aber eine feste Abgrenzung — sowohl nach unten wie
</p>

               <pb facs="2173686_4900+1894_0182.tif"
                   n="170"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2173686_4900+1894_0182--><p/>
               <p>

                  <lb/>170 Die verwahrlosten Kinder und die jugendlichen Verbrecher.

<lb/>nach oben — mit dem vollendeten 12. und dem vollendeten
<lb/>18. Lebensjahr — eingeführt.

<lb/>Nun macht sich aber bei der Anwendung dieser Gesetzgebung
<lb/>doch wieder ein großer Mißstand geltend.

<lb/>Den Kindern kommt die Existenz jener „geistigen Nabelschnur,
<lb/>welche das Seelenleben derselben noch embryonisch an die schlechten
<lb/>oder guten Sitten der umgebenden Familienverhältnisse knüpft,"
<lb/>ebenso wie die Lösung von dieser Nabelschnur gar nicht zum Be- 
<lb/>wußtsein. Deßhalb bleiben den Kindern alle Fragen des Richters,
<lb/>welche den Zustand der Strafmündigkeit oder Strafunmündigkeit
<lb/>betreffen, einfach unverständlich. Deßhalb genügt als Unterlage
<lb/>für die Feststellung, welche dem Richter innerhalb der Alters- 
<lb/>periode auferlegt wird, kein kurzes Verhör des Kindes. Deßhalb
<lb/>werden hier vielfach die umfangreichsten Ermittelungen nothwendig.
<lb/>Und zu diesen fehlt es in der erdrückenden Mehrzahl der Fälle
<lb/>— insbesondere bei den, eine rasche Aburtheilung erheischenden,
<lb/>Uebertretungen und kleineren Vergehen — an der Gelegenheit, und
<lb/>an der Zeit.

<lb/>Der hier zu Tage tretende Mißstand lenkt unsere Blicke rück- 
<lb/>wärts auf das römische Recht. Das römische Recht hatte deß-
<lb/>gleichen bereits den Standpunct der festen Altersgrenze überwunden,
<lb/>und eine Altersperiode aufgestellt von der infantia bis zur pubertas,
<lb/>vom 7. bis zum 14. (bei Mädchen bis zum 12.) Lebensjahr. Aber
<lb/>es unterstützte innerhalb dieser Altersperiode den Richter durch
<lb/>Aufstellung gesetzlicher Vermuthungen. Es bestimmte: die infantiae
<lb/>proximi find strafunmündig, die pubertati proximi sind straf- 
<lb/>mündig, sofern nicht der Richter zu einer gegentheiligen Feststellung
<lb/>gelangt.

<lb/>Und eine derartige gesetzliche Vermuthung bleibt meines Er- 
<lb/>achtens ein nothwendiges Zubehör für jede an dieser Stelle auf- 
<lb/>gestellte Altersperiode.

<lb/>Jndeß, bevor ich mir hier einen Vorschlag erlauben kann,
<lb/>muß ich Folgendes vorausschicken: Das, dieser Erörterung zu
<lb/>Grunde gelegte, v. Holtzendorff'sche Bild trifft, wenn es
<lb/>auch sonst sehr wohl geeignet ist, Klarheit in diese Frage zu
<lb/>bringen, in einem Puncte nicht zu.
</p>

               <pb facs="2173686_4900+1894_0183.tif"
                   n="171"
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               <p>

                  <lb/>Von Schmölder.
</p>
               <p>

                  <lb/>171
</p>
               <p>

                  <lb/>„Die geistige Nabelschnur, welche das Seelenleben des Kindes
<lb/>gleichsam embryonisch an die schlechten oder guten Sitten der
<lb/>umgebenden Familienverhältnisse knüpft", welche „dem Kinde das
<lb/>Bewußtsein entzieht von der Stellung des Individuums gegen- 
<lb/>über der Welt des bürgerlichen Lebens", von der Strafgewalt und
<lb/>den Strafbestimmungen des Staates, diese geistige Nabelschnur wird
<lb/>nicht mit einem kurzen Schnitt beseitigt. Sie verflüchtigt vielmehr
<lb/>ganz allmälig innerhalb eines viele Jahre ausfüllenden Zeitraums.

<lb/>Also an den Zustand der Strafunmündigkeit reiht sich gar
<lb/>nicht — wie dieß auch die deutsche Gesetzgebung noch unterstellt —
<lb/>der Zustand der Strafmündigkeit. Es schiebt sich zwischen Beide
<lb/>vielmehr ein dritter Zustand, der Zustand der beschränkten Straf- 
<lb/>mündigkeit.

<lb/>Und für diesen dritten Zustand muß meines Erachtens
<lb/>innerhalb der ganzen Altersperiode eine gesetzliche Vermuthung
<lb/>sprechen, dergestalt, daß der Richter das Recht behält, diese Ver- 
<lb/>muthung sowohl zu Gunsten der vollkommen mangelnden, wie zu
<lb/>Gunsten der vollkommen entwickelten Strafmündigkeit zu ent- 
<lb/>kräften, sofern sich ihm hierzu ein Anhalt bietet.

<lb/>Den Zustand der beschränkten Strafmündigkeit, welcher hier- 
<lb/>mit als die Regel hingestellt wird, kannte das römische Recht
<lb/>noch nicht. Deßhalb gab es dort nichts Anderes als einfache
<lb/>Freisprechung für den Fall der Strafunmündigkeit und Ver-
<lb/>urtheilung zu den ordentlichen Strafen für den Fall der Straf- 
<lb/>mündigkeit.

<lb/>Und bis zu einer ausdrücklichen Anerkennung dieses Zu- 
<lb/>standes haben sich auch die neueren Strafgesetzbücher bis jetzt
<lb/>noch nicht durchgearbeitet. Thatsächlich haben diese ihm indeß
<lb/>bereits ihre Anerkennung gezollt. Thatsächlich find diese sogar
<lb/>anhaltend an der Ausarbeitung der für ihn passend erscheinenden
<lb/>Strafmittel thätig gewesen.

<lb/>Zunächst hat man zu den geminderten Strafen gegriffen, von
<lb/>welchen sich die ersten Ansätze schon im decretalium Lregorü
<lb/>lib. V Tit. 23 und in der Carolina Art. 164 vorfinden. Es
<lb/>bildete sich nämlich die unklare Vorstellung von einer „Zurech- 
<lb/>nung zu geminderten Strafen", von welcher z. B. noch in dem
</p>

               <pb facs="2173686_4900+1894_0184.tif"
                   n="172"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2173686_4900+1894_0184--><p/>
               <p>

                  <lb/>172 Die verwahrlosten Kinder und die jugendlichen Verbrecher.

<lb/>Art. 96 des württembergischen St.G.B.'s von 1839 die Rede
<lb/>ist. Und diese geminderten Strafen hat der cocte penal in seinen
<lb/>Art. 67—71 zuerst zu einem System zusammen gefaßt.

<lb/>Dann aber empfand man doch, daß dem eigenartigen Zu- 
<lb/>stand der beschränkten Strafmündigkeit auch diese geminderten
<lb/>Strafen nicht völlig entsprechen, daß es für diesen Zustand völlig
<lb/>neuer, eigenartiger Strafarten bedarf. Und so sind entstanden
<lb/>der „Verweis", die „Ueberweisung an die Familie" und das
<lb/>„Besserungshaus".

<lb/>Zu diesen neuen eigenartigen Strafmitteln bemerke ich im
<lb/>einzelnen:

<lb/>1. Den „Verweis" hat uns erst das deutsche St.G.B. ge- 
<lb/>bracht. In den Motiven zu demselben heißt es:

<lb/>„Die günstigen Erfahrungen, welche in anderen Ländern
<lb/>bezüglich der dort zulässigen Strafe des Verweises gemacht
<lb/>worden sind, waren Anlaß, ihn im Hinblick auf seine eigen-
<lb/>thümliche Natur, welche ihn als ein Erziehungsmittel
<lb/>qualificirt, bei jugendlichen Verbrechern einzuführen."

<lb/>2. Ueber „die Ueberweisung an die Familie" heißt es im
<lb/>cocte penal:

<lb/>„II sera remis ä ses parens “
<lb/>und im preußischen und deutschen St.G.B.:

<lb/>„In dem Urtheil ist zu bestimmen, ob der Angeschul- 
<lb/>digte seiner Familie überwiesen werden soll."

<lb/>In dieser Fassung bildet dieselbe allerdings noch einen un-
<lb/>verwendbaren Torso. Der preußische Entwurf von 1833 und das
<lb/>bayerische St.G.B. von 1813 enthalten aber folgende Ergänzung:

<lb/>„zur häuslichen Züchtigung, vorbehaltlich der Mitwirkung
<lb/>und Aufsicht der Obrigkeit."

<lb/>3. Dem „Besserungshaus" hat der cpcle penal folgende
<lb/>Fassung gegeben:

<lb/>„II sera conduit dans une maison de correction, pour
<lb/>y etre eleve et detenu pendant tel nombre d’annöes, que
<lb/>le jugement determinera.“

<lb/>Also der code penal verkennt noch in einem wesentlichen
<lb/>Puncte den Unterschied zwischen dem Besserungshaus und einer
</p>

               <pb facs="2173686_4900+1894_0185.tif"
                   n="173"
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               <p>

                  <lb/>Von Schmölder.
</p>
               <p>

                  <lb/>173
</p>
               <p>

                  <lb/>ordentlichen Strafanstalt. Er übersieht es, daß die Dauer des
<lb/>Aufenthalts nur bei einer ordentlichen Strafanstalt vom Richter,
<lb/>daß dieselbe dagegen bei dem Besserungshaus von der Vorgesetzten
<lb/>Verwaltungsbehörde abhängen muß.

<lb/>Hier hat aber für die preußische Rheinprovinz schon die
<lb/>königliche Cabinetsordre vom 22. Juni 1839, und dann das
<lb/>preußische und das deutsche St.G.B. Remedur geschaffen.

<lb/>Die Fassung des deutschen St.G.B.'s lautet:

<lb/>„In dem Urtheil ist zu bestimmen, ob der Angeschul- 
<lb/>digte in eine Erziehungs- oder Besserungsanstalt gebracht
<lb/>werden soll. In der Anstalt ist er so lange zu behalten,
<lb/>als die der Anstalt Vorgesetzte Verwaltungsbehörde solches
<lb/>für erforderlich erachtet, jedoch nicht über das vollendete
<lb/>20. Lebensjahr."

<lb/>Diese Fassung bringt allerdings eine neue Unklarheit durch
<lb/>das Zusammenfassen der Erziehungs- und der Besserungsanstalt.

<lb/>Die Erziehungsanstalt ist, wie ich im ersten Theil dieser Ab- 
<lb/>handlung. gezeigt habe, eine Unterkunft, eine Wohlthat für arme
<lb/>und verwahrloste Kinder. Sie gehört gar nicht in das Strafrecht.

<lb/>Die Besserungsanstalt dagegen ist eine Strafanstalt, wenn
<lb/>auch eine eigenartige. Als eine solche wird sie ausdrücklich in §. 42*
<lb/>des preußischen St.G.B?s bezeichnet. Als eine solche figurirt sie
<lb/>auch bei beiden Entwürfen des deutschen St.G.B.'s in dem „Ver- 
<lb/>zeichniß der zur Anwendung kommenden Strafen".

<lb/>Nun aber handelt es sich um die Einreihung dieser, dem
<lb/>Zustand der beschränkten Strafmündigkeit angepaßten, Strafen in
<lb/>ein System, welches officiell diesen Zustand gar nicht anerkennt,
<lb/>vielmehr nur den Zustand der vollkommen mangelnden und den
<lb/>Zustand der vollkommen entwickelten Strafmündigkeit.

<lb/>Der eoäo penal macht sich diese schwierige Aufgabe leicht.
<lb/>Er vertheilt die für den Zustand der beschränkten Strafmündig- 
<lb/>keit geschaffenen Strafen unter die beiden anderen, von ihm officiell
<lb/>anerkannten Zustände. Und das preußische und das deutsche
<lb/>St.G.B. haben sich diesem Beispiel angeschlossen.

<lb/>Im deutschen St.G.B. finden wir das System der geminderten
<lb/>Strafen und dann den als Erziehungsmittel bezeichneten Verweis
</p>

               <pb facs="2173686_4900+1894_0186.tif"
                   n="174"
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               <p>

                  <lb/>174 Die verwahrlosten Kinder und die jugendlichen Verbrecher.

<lb/>in §. 57 bei dem Zustand der vollkommen entwickelten, und die
<lb/>Ueberweisung an die Familie und das Besserungshaus in 8. 56
<lb/>bei dem Zustand der vollkommen mangelnden Strafmündigkeit.

<lb/>Me hilft sich nun aber der Richter?

<lb/>Der Richter hilft sich folgendermaßen: Er wirft die sich ihm
<lb/>in den 88. 56 und 57 bietenden Strafmittel zu einem einheitlichen
<lb/>Arsenal zusammen. Aus diesem wählt er diejenige Strafe heraus,
<lb/>Welche ihm für den vorliegenden Fall die geeignetste zu sein
<lb/>scheint. Und dann entscheidet er sich, um der Form zu ge- 
<lb/>nügen, für den Zustand der vollkommen mangelnden oder für den
<lb/>Zustand der vollkommen entwickelten Strafmündigkeit, je nachdem
<lb/>die von ihm gewählte Strafe in 8- 56 oder in 8- 57 steht.

<lb/>Bezeichnend find hier die Strafregister. So hat mir bei- 
<lb/>spielsweise ein Strafregister Vorgelegen, nach welchem ein 14jähriger
<lb/>Knabe in einem Kalenderjahr in derselben Stadt wegen Dieb- 
<lb/>stahls hinter einander folgendermaßen bestraft ist:
<lb/>zuerst mit einem Verweise,
<lb/>dann mit 8 Tagen Gefängniß,
<lb/>schließlich mit dem Befferungshaus.

<lb/>Hier hat also der Richter, um bei den vom Gesetzgeber gewährten
<lb/>Strafmitteln zu einer sachgemäßen Climax zu gelangen, zuerst
<lb/>zwei Mal vollkommen entwickelte und dann vollkommen mangelnde
<lb/>Strafmündigkeit feststellen müffen.

<lb/>Reformbedürftig find die 88- 56 und 57. welche im deutschen
<lb/>St.G.B. die sedes materiae bilden, ohne jeden Zweifel. Dieß hat
<lb/>auch die Internationale criminalistische- Vereinigung anerkannt,
<lb/>indem sie am 7. und 8. April 1893 folgenden Beschluß ge- 
<lb/>faßt hat (vgl. den Bericht über die dritte Landesversammlung in
<lb/>Bd. XIII Heft 5 der v. Liszt'schen Zeitschrift):

<lb/>„Die Bestimmung der 88- 56 und 57 des St.G.B.'s, wonach
<lb/>die strafrechtliche Verantwortlichkeit eines Jugendlichen davon ab- 
<lb/>hängig ist, daß er bei Begehung der That die zur Erkenntniß
<lb/>ihrer Strafbarkeit erforderliche Einsicht besefien hat, ist zu be- 
<lb/>seitigen."

<lb/>Mit diesem, rein negativen, Beschluß ist aber meines Er- 
<lb/>achtens nicht viel anzufangen.
</p>

               <pb facs="2173686_4900+1894_0187.tif"
                   n="175"
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               <p>

                  <lb/>Von Schmölder.
</p>
               <p>

                  <lb/>175
</p>
               <p>

                  <lb/>Ich wiederhole ihm gegenüber meinen Vorschlag:

<lb/>Der Richter hat innerhalb der vom Gesetz bestimmten Alters- 
<lb/>periode das Recht, den Zustand der vollkommen mangelnden oder
<lb/>der vollkommen entwickelten Strafmündigkeit festzustellen, sofern
<lb/>sich ihm hierzu ein Anhalt bietet.

<lb/>Ist der Richter zu keiner dieser Feststellungen gekommen, so
<lb/>gilt kraft gesetzlicher Vermuthung der Zustand der beschränkten
<lb/>Strafmündigkeit.

<lb/>Nach diesem Vorschlag muß man allerdings nicht mehr zwei,
<lb/>muß nian drei Eventualitäten berückstchtigen.

<lb/>Aber von diesen drei Eventualitäten gestalten sich zwei un- 
<lb/>endlich einfach und für die Regelung der dritten Eventualität ist
<lb/>fast das gesammte Material bereits gegeben.

<lb/>Also ich unterscheide:

<lb/>I. Der Richter hat den Zustand der vollkommen
<lb/>mangelnden Strafmündigkeit festgestellt:

<lb/>Alsdann erfolgt Freisprechung ohne jeden Zusatz in gleicher
<lb/>Weise, wie jetzt Freisprechung nach 8- 51 bei dem Zustand von
<lb/>Bewußtlosigkeit oder krankhafter Störung der Geistesthätigkeit
<lb/>erfolgt.

<lb/>Haben die Strafverhandlungen Anhalt zu der Annahme
<lb/>gegeben, daß das angcklagt gewesene Kind sich im Zustand der
<lb/>Verwahrlosung befindet, so erübrigt nur die, der Staatsanwalt- 
<lb/>schaft obliegende, Abgabe der Acten an das Vormundschaftsgericht.

<lb/>II. Der Richter hat den Zustand der vollkommen
<lb/>entwickelten Strafmündigkeit festgestellt:

<lb/>Hier erheischt die Jugend, und zwar die hier vorhandene
<lb/>hochgradige Jugend, zwar keine außerordentlichen Strafmittel, aber
<lb/>eine Abmilderung der ordentlichen Strafen. Deßhalb will es auf
<lb/>den ersten Blick erscheinen, als müffe man für diesen Fall das
<lb/>System der Strafmilderungen beibeholten, welches sich in ß. 57,
<lb/>neben dem außerordentlichen Strafmittel des Verweises, vorfindet.

<lb/>Jndeß sofern die Jugend nur eine Strafmilderung erheischt,
<lb/>fällt dieselbe in den Rahmen der „mildernden Umstände".

<lb/>Unter diesen „mildernden Umständen" bildet sie sogar das
<lb/>wichtigste, das überall zuerst genannte Glied. Und im deutschen
</p>

               <pb facs="2173686_4900+1894_0188.tif"
                   n="176"
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               <p>

                  <lb/>176 Die verwahrlosten Kinder und die jugendlichen Verbrecher.
</p>
               <p>

                  <lb/>St.G.B. haben die „mildernden Umstände" bereits eine allgemeine
<lb/>Berücksichtigung gefunden. Wir finden nämlich im deutschen
<lb/>St.G.B. bei sämmtlichen Strafthaten einen weit gefaßten Straf- 
<lb/>rahmen, wir finden auch eine gleichzeitige Androhung verschiedener'
<lb/>Strafmittel, damit der Richter, wenn er zur Annahme mildernder
<lb/>Umstände gelangt, in dem Strafrahmen tief herunter, und unter
<lb/>den verschiedenen Strafmitteln zu dem milderen greifen kann.
<lb/>Außerdem sind bei zahlreichen Strafthaten zwei ganz verschie- 
<lb/>dene Strafzumessungsscalen aufgestellt, eine Scala für die gewöhn- 
<lb/>lichen Fälle und die andere Scala für diejenigen Fälle, bei denen
<lb/>der Richter zur Annahme mildernder Umstände gelangt ist. Neben
<lb/>diesen allgemeinen Bestimmungen erübrigt aber kein Platz mehr
<lb/>für specielle, nur die Jugend betreffende Bestimmungen.

<lb/>Läßt man neben einer derartigen allgemeinen Regelung
<lb/>der mildernden Umstände die speciellen Milderungen des §. 57
<lb/>bestehen, so melden sich alsbald — wie dieß die gegenwärtige
<lb/>Praxis zeigt — folgende Fragen:

<lb/>Darf der Richter wählen, ob er bei einem Angeklagten
<lb/>innerhalb der in den §§. 56 und 57 vorgesehenen Altersperiode
<lb/>den mildernden Umstand der Jugend nach der allgemeinen Regelung,
<lb/>oder nach 8-57 berücksichtigen soll?

<lb/>Wissenschaft und Rechtsprechung haben die Berücksichtigung
<lb/>aus Z. 57 für obligatorisch erklärt.

<lb/>Darf der Richter bei der Berücksichtigung der Jugend als
<lb/>mildernden Umstand den 8- 57 mit den allgemeinen Bestimmungen
<lb/>cumuliren?

<lb/>Wissenschaft und Rechtsprechung bezeichnen die Jugend als
<lb/>mildernden Umstand mit der Anwendung des 8- 57 für consumirt.
<lb/>Und hiermit ermöglicht sich nun folgende Ungeheuerlichkeit:

<lb/>Zwei Burschen im ungefähren Alter von 18 Jahren haben
<lb/>einen Einbruchdiebstahl verübt. Das Verschulden beider ist genau
<lb/>dasselbe und bei beiden liegen die mildernden Umstände allein in
<lb/>der Jugend. Da bildet für den älteren Burschen, welcher das
<lb/>18. Lebensjahr bereits überschritten hat, nach 8- 243 Abs. 1
<lb/>und 2 das Strafminimum eine Gefängnißstrafe von 3 Monaten,
<lb/>für den jüngeren Burschen, welcher das 18. Lebensjahr noch nicht
</p>

               <pb facs="2173686_4900+1894_0189.tif"
                   n="177"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2173686_4900+1894_0189--><p/>
               <p>

                  <lb/>Von Schrnölder.
</p>
               <p>

                  <lb/>177
</p>
               <p>

                  <lb/>vollendet hat, nach 8- 243 Abs. 1 und §. 57 Nr. 3 das Straf- 
<lb/>minimum eine Gefängnißstrafe von einem Jahr.

<lb/>Mein Vorschlag geht nun dahin, das ganze System der
<lb/>Strafmilderungen aus §. 57 fallen zu lassen und statt dessen nur
<lb/>die eine Bestimmung aufzunehmen:

<lb/>Wird der Zustand der vollkommen entwickelten Straf- 
<lb/>mündigkeit festgestellt, so ist die Annahme „mildernder Um- 
<lb/>stände" obligatorisch.

<lb/>Eine besondere Besprechung erfordern aber noch die Nummern
<lb/>1, 3 und 5 des §. 57. Diese Nummern schließen vollständig aus
<lb/>die Todesstrafe, die Zuchthausstrafe, den Verlust der bürgerlichen
<lb/>Ehrenrechte und die Polizeiaufsicht.

<lb/>Und innerhalb der Internationalen criminalistischen Ver- 
<lb/>einigung ist man sogar so weit gegangen, daß man diese Strafen
<lb/>und dann noch das Arbeitshaus als unzulässig bezeichnet nicht
<lb/>nur für die Jugend innerhalb der in Frage kommenden Alters- 
<lb/>periode, sondern für die Jugend bis herauf zum vollendeten
<lb/>21. Lebensjahr. (Man vergleiche die Beschlüsse vom 18. und
<lb/>19. Juli und vom 5. und 6. December 1891, Bericht von Appelius
<lb/>a. a. O. S. 227 und 234 und den Krohne'schen Antrag auf der
<lb/>Landesversammlung vom 7. und 8. April 1893, Bericht über diese
<lb/>S. 30.)

<lb/>Hier stoßen wir auf eine Schwäche, eine Mattherzigkeit,
<lb/>welcher nicht energisch genug entgegen getreten werden kann.

<lb/>Wie die Jugend das wichtigste, das überall zuerst genannte
<lb/>Glied in der Reihe der „mildernden Umstände" bildet, so wird
<lb/>dieselbe auch vom Landesherrn im weitesten Umfang einer völligen
<lb/>oder theilweisen Begnadigung zu Grunde gelegt. Es ergibt fich
<lb/>dieß ganz von selbst aus dem Königsschutz, welchen die Jugend
<lb/>nach altgermanischem Recht genießt. Hiermit werden aber auch alle
<lb/>Härten beseitigt, welche das Gesetz im einzelnen Fall haben mag.

<lb/>Auf der anderen Seite muß aber Folgendes betont werden:
<lb/>Bereits jetzt, unter der Herrschaft der vorliegenden Gesetzgebung,
<lb/>mehren sich die Unthaten der halbwüchsigen Burschen, deren
<lb/>Bestialitäten gegen Kinder, deren Gewaltthaten gegen Frauen,
<lb/>deren Mißachtung nicht nur des Gutes, sondern auch des Lebens

<lb/>Der Geriättssaal. XLIX, Band. 12
</p>

               <pb facs="2173686_4900+1894_0190.tif"
                   n="178"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2173686_4900+1894_0190--><p/>
               <p>

                  <lb/>178 Die verwahrlosten Kinder und die jugendlichen Verbrecher.
</p>
               <p>

                  <lb/>ihrer Mitmenschen, deren Terrorismus und deren Theilnahme an
<lb/>allen Tumulten, derartig, daß diese Unthaten in der Tagespresse
<lb/>schon eine besondere Colonne beanspruchen können.

<lb/>Und unter solchen Umständen ist wahrlich nicht der Zeitpunct
<lb/>für weitere die Jugend betreffende Strafermäßigungen gegeben.

<lb/>Doch ich gehe über zu den einzelnen Strafmitteln, welche
<lb/>nach 8. 57 für Jugendliche bis zum vollendeten 18., nach dem
<lb/>Urtheil eines Theils der Internationalen criminalistischen Ver- 
<lb/>einigung für Jugendliche bis zum 21. Lebensjahr ungeeignete
<lb/>Strafmittel sind:

<lb/>Die Todesstrafe.

<lb/>Hier möchte ich es allerdings bei dem bestehenden Gesetzeszustand
<lb/>belassen, aber nur insofern, als bei Jugendlichen, welche das
<lb/>18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, an die Stelle der
<lb/>Todesstrafe lebenslängliches Zuchthaus tritt. Jede weitere Er- 
<lb/>mäßigung muß der Gnade des Landesherrn überlassen bleiben.

<lb/>Im Uebrigen mache ich aber auf folgenden Straffall auf- 
<lb/>merksam :

<lb/>Ein noch nicht 18jähriger Bursche hatte im Jahre 1892 in
<lb/>Berlin einen Raubmord mit ganz besonderem Raffinement und
<lb/>ganz besonderer Grausamkeit an einer wohlthätigen Postschaffners- 
<lb/>frau ausgeübt. Diesem Burschen rief die Mutter in Gegenwart
<lb/>des Untersuchungsrichters die Trostesworte zu: „Otto sei ruhig,
<lb/>was fie dir auch anthun, köppen können sie dir nicht."

<lb/>Und diese Trostesworte find keineswegs bedeutungslos. Der- 
<lb/>artige Verbrecher sind stets feige. Sie fürchten fast ausnahmslos
<lb/>nichts so sehr, als den Tod.

<lb/>Deßhalb muß schon die geringste Rücksichtnahme auf die
<lb/>armen Opfer davon abhalten, daß man diese Trostesworte auch
<lb/>noch allen Raub- und Lustmördern bis herauf zum vollendeten
<lb/>21. Lebensjahr gewährt.

<lb/>Das Zuchthaus.

<lb/>Was bedeutet, frage ich, die Ausschließung dieses Straf- 
<lb/>mittels in einer Zeit, in der Geh. Rath Krohne in seinem „Lehr- 
<lb/>buch der Gefängnißkunde" (S. 225) erklären kann:
</p>

               <pb facs="2173686_4900+1894_0191.tif"
                   n="179"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2173686_4900+1894_0191--><p/>
               <p>

                  <lb/>Von Schmölder.
</p>
               <p>

                  <lb/>179
</p>
               <p>

                  <lb/>„Der gesetzliche Unterschied zwischen Zuchthaus und Ge-
<lb/>fängniß besteht für den Strafvollzug nur auf dem Papier."

<lb/>Man bezieht sich allerdings wohl auf den 8- 31 des deutschen
<lb/>St.G.B.'s, welcher bestimmt:

<lb/>„Die Verurtheilung zur Zuchthausstrafe hat zur Folge
<lb/>die dauernde Unfähigkeit zum Dienst im deutschen Heere."

<lb/>Und man erwägt dann, man dürfe keinem Wehrpflichtigen
<lb/>die Erfüllung seiner Wehrpflicht unmöglich machen.

<lb/>Weßhalb hebt man da aber nicht lieber den, in das jetzige
<lb/>Strafensystem doch nicht mehr hineinpassenden, 8- 31 auf? Die
<lb/>mit Zuchthaus bestraften Wehrpflichtigen können meines Erachtens
<lb/>sehr wohl zu Arbeiterabtheilungen eingezogen werden, wie ein
<lb/>Aehnliches bereits §. 30 der deutschen Wehrordnung für solche
<lb/>Personen vorschreibt, welche vor ihrem Eintritt in die Armee mit
<lb/>dem Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte bestraft find.

<lb/>Das Arbeitshaus.

<lb/>Die Motive bezeichnen dasselbe als „eine Wiederaufrichtungs- 
<lb/>anstalt für geistig und körperlich verkommene Subjecte, die mit
<lb/>oder ohne ihre Schuld nicht mehr die moralische und physische
<lb/>Kraft besitzen, selbständig und ohne fremden Halt ihre Existenz
<lb/>zu gründen."

<lb/>Weßhalb soll diese, allerdings recht gefürchtete, Wiederauf- 
<lb/>richtungsanstalt der Jugend vollkommen verschlossen sein?

<lb/>Wer das „rasche" Leben in unseren Großstädten einigermaßen
<lb/>kennt, weiß sehr wohl, daß es dort bei der Jugend unter 18 Jahren,
<lb/>geschweige denn unter 21 Jahren, bereits viele vollkommen ver-
<lb/>lodderte und vollkommen haltlose Subjecte gibt.

<lb/>Die Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte.

<lb/>Diese kann gegenwärtig nicht mehr für immer, sondern
<lb/>nur noch auf die Dauer von höchstens 10 Jahren ausgesprochen
<lb/>werden. Und sie hat in der großen Mehrzahl der Fälle nur die
<lb/>eine practische Bedeutung, daß sie den Betroffenen das Wahlrecht
<lb/>in öffentlichen Angelegenheiten entzieht.

<lb/>Hat es aber, frage ich, wirklich solche Eile mit der Aufnahme
</p>

               <pb facs="2173686_4900+1894_0192.tif"
                   n="180"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2173686_4900+1894_0192--><p/>
               <p>

                  <lb/>180 Die verwahrlosten Kinder und die jugendlichen Verbrecher.

<lb/>aller schweren jugendlichen Verbrecher in den Kreis der unsere
<lb/>Gesetzgeber erkiesenden Vollbürger?

<lb/>Die Polizeiaufsicht.

<lb/>Diese Maßregel ist gleichfalls niemals eine dauernde. Sie
<lb/>beschränkt sich auf einen Zeitraum von höchstens 5 Jahren und
<lb/>hat nur folgende Wirkungen:

<lb/>1. Dem Betroffenen kann durch die Landespolizeibehörde der
<lb/>Aufenthalt an bestimmten Orten untersagt werden.

<lb/>2. Bei demselben können auch zur Nachtzeit Haussuchungen
<lb/>vorgenommen werden.

<lb/>3. Derselbe kann, wenn er Ausländer ist, aus dem Bundes- 
<lb/>gebiet ausgewiesen werden.

<lb/>Dieß ist doch gewiß der nothdürftigste Schutz für unsere
<lb/>arbeitsamen und gesetzmäßig lebenden Bürger gegen Verbrecher,
<lb/>von welchen man mit Bestimmtheit annehmen kann, daß sie
<lb/>weitere Verbrechen begehen werden, welche man aber doch
<lb/>nach der Lage der Gesetzgebung nach der Verbüßung jeder zeit- 
<lb/>lich bemessenen Freiheitsstrafe auf ihre Mitbürger wieder los-
<lb/>lassen muß.

<lb/>Und dann überzeuge man sich einmal, mit welcher geradezu
<lb/>ausgewählten ^Vorsicht man bei der Verhängung dieser Maßregel
<lb/>vorgeht. Der Richter spricht nur deren Zulässigkeit aus. Dann ruht
<lb/>das Verfahren bis zum Schluß der gleichzeitig verhängten Frei- 
<lb/>heitsstrafe. Dann hat sich zunächst die Gefängnißverwaltung gut- 
<lb/>achtlich zu äußern und nun erst spricht eine dritte Behörde, die
<lb/>Landespolizei, das endgültig entscheidende Wort, und zwar, wie
<lb/>ihr zur Pflicht gemacht ist, „unter Berücksichtigung aller die
<lb/>Person des Verbrechers betreffenden Momente", mithin auch unter
<lb/>Berücksichtigung der Jugend.

<lb/>Deßhalb erscheint die Anwendung dieses Strafmittels gegen
<lb/>Jugendliche völlig unbedenklich. Der Ausschluß desselben ließe
<lb/>sich nur damit begründen, unter den Jugendlichen gebe es gar
<lb/>keine Verbrecher, von welchen man annehmen muß, daß sie nach
<lb/>jhrer Entlassung aus der Strafhaft weitere Verbrechen begehen
<lb/>werden. Diese Annahme trifft aber nicht zu.
</p>

               <pb facs="2173686_4900+1894_0193.tif"
                   n="181"
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               <p>

                  <lb/>Von Schmölder.
</p>
               <p>

                  <lb/>181
</p>
               <p>

                  <lb/>Ich recapitulire:

<lb/>Hat der Richter den Zustand der vollkommen mangelnden
<lb/>Strafmündigkeit festgestellt, so erfolgt Freisprechung ohne jeden
<lb/>Zusatz, genau wie bei dem Zustand von Bewußtlosigkeit oder
<lb/>krankhafter Störung der Geistesthätigkeit.

<lb/>Hat der Richter den Zustand der vollkommen entwickelten
<lb/>Strafmündigkeit festgestellt, so erfolgt im Ueberführungsfalle
<lb/>Verurtheilung unter Zugrundelegung der ordentlichen Straf- 
<lb/>androhung lediglich mit zwei Modificationen:

<lb/>Die Annahme mildernder Umstände ist obligatorisch.

<lb/>Die Todesstrafe ist ausgeschlossen.

<lb/>III. Der Richter ist zu keiner thatsächlichen Fest- 
<lb/>stellung über die Frage der Strafmündigkeit gelangt.
<lb/>Es gilt mithin der dritte Zustand, der Zustand der be- 
<lb/>schränkten Strafmündigkeit.

<lb/>Bei dieser Eventualität, welche nach der Theorie und voraus- 
<lb/>sichtlich auch bei einer demnächstigen Praxis die Regel bildet,
<lb/>greifen nun Platz die neuen außerordentlichen Strafmittel, bei
<lb/>welchen der Besserungszweck vollkommen in den Vordergrund ge- 
<lb/>schoben ist, also vor Allem der, vom deutschen St.G.B. ausdrück- 
<lb/>lich als ein Erziehungsmittel bezeichnete, Verweis aus 8. 57 und
<lb/>das Besserungshaus aus §. 56.

<lb/>Diese außerordentlichen Strafmittel treten an die Stelle aller
<lb/>ordentlichen Strafmittel und Strafandrohungen. Sie stehen dem
<lb/>Richter bei allen Strafthaten zur freien Auswahl zur Verfügung.
<lb/>Und sie begründen, für eine demnächstige Bestrafung unter Zu- 
<lb/>grundelegung der vollkommen entwickelten Strafmündigkeit, keinen
<lb/>Rückfall, wie dies gegenwärtig beim Besserungshaus, dagegen
<lb/>nicht beim Verweis zutrifft.

<lb/>Was die, bei diesen Strafmitteln anzuwendende, Climax be- 
<lb/>trifft, so hat sich, wie wir gesehen haben, die Praxis hinsichtlich
<lb/>des Besserungshauses und des Verweises bereits in sachgemäßester
<lb/>Weise dahin entschieden:

<lb/>zuerst der Verweis als die mildeste,

<lb/>zuletzt das Besserungshaus als die einschneidenste Maßregel.
</p>

               <pb facs="2173686_4900+1894_0194.tif"
                   n="182"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2173686_4900+1894_0194--><p/>
               <p>

                  <lb/>182 Die verwahrlosten Kinder und die jugendlichen Verbrecher.

<lb/>ES kommt mithin nur noch in Frage: welche Maßregel soll hier
<lb/>als das, wohl unentbehrliche, Zwischenglied eingeschoben werden?

<lb/>Nach dem obigen Strafverzeichniß greift gegenwärtig der
<lb/>Richter zu einer kurzzeitigen Freiheitsstrafe. Und etwas anderes
<lb/>erübrigt ihm gegenwärtig gar nicht. Die vorliegende Gesetzgebung
<lb/>schließt eben ihre Neubildungen mit dem Besserungshaus und dem
<lb/>Berweis ab. „Die Ueberweisung an die Familie" läßt sie als
<lb/>unverwendbaren Torso bestehen.

<lb/>Dagegen stellt die vorliegende Gesetzgebung Versuche an, die
<lb/>Freiheitsstrafe zu einem außerordentlichen Strafmittel für Jugend- 
<lb/>liche zu aptiren. Und hinsichtlich dieser Aptirungsversuche be- 
<lb/>merke ich:

<lb/>Zunächst heißt es im letzten Absatz des §. 57: „Die Frei- 
<lb/>heitsstrafe ist in besonderen zur Verbüßung von Strafen jugend- 
<lb/>licher Personen bestimmten Anstalten oder Räumen zu vollziehen."

<lb/>Diese an sich gewiß schön klingenden Worte haben in der
<lb/>Praxis im Wesentlichen nur zu einzelnen Paradestrafanstalten
<lb/>für Jugendliche — wie die Anstalt in Plöhensee — geführt. Und in
<lb/>diese Anstalten kann schon wegen der Transportschwierigkeiten nur
<lb/>ein verschwindend kleiner Theil aller zu Freiheitsstrafen verur-
<lb/>theilten Jugendlichen gebracht werden. Aber selbst in diesen An- 
<lb/>stalten kann dem, hier völlig in den Vordergrund zu schiebenden,
<lb/>Besserungszweck nur in beschränktem Maße gedient werden, weil
<lb/>die Dauer des Aufenthalts in ihnen vorab vom Richter und nicht
<lb/>erst nachträglich von der Anstaltsbehörde festgestellt wird, d. h.
<lb/>weil diese Anstalten — Strafanstalten und keine Besserungs- 
<lb/>häuser sind.

<lb/>Einen zweiten Aptirungsversuch enthalten die Strafkürzungen
<lb/>der Nr. 3 des §. 57, welche gleichzeitig auch den, unter II. be- 
<lb/>sprochenen, Milderungsbestrebungen dienen. Aber diese kurzzeitigen
<lb/>Strafen in der ungefähren Dauer von 8 Tagen bilden — wie
<lb/>man jetzt wohl allzeitig erkannt hat — keineswegs ein Besserungs- 
<lb/>mittel. Man bezeichnet dieselben, beziehungsweise die zur Voll- 
<lb/>streckung derselben dienenden Anstalten, sogar als „Verführungs-
<lb/>pepinieren", „Pflanzschulen für die Zuchthäuser", „Elementar- 
<lb/>schulen des Lasters".
</p>

               <pb facs="2173686_4900+1894_0195.tif"
                   n="183"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2173686_4900+1894_0195--><p/>
               <p>

                  <lb/>Von Schmölder.
</p>
               <p>

                  <lb/>183
</p>
               <p>

                  <lb/>Da will nun die „Internationale criminalistische Vereinigung,
<lb/>Gruppe deutsches Reich", Abhülfe schaffen, indem sie die Nr. 3
<lb/>des §. 57 in ihr gerades Gegentheil verwandelt. Sie schlägt vor,
<lb/>man solle gegen Jugendliche nicht mehr eine außerordentliche
<lb/>Herabsetzung, vielmehr eine außerordentliche Erhöhung der Straf-
<lb/>minima — eine Erhöhung auf 14 Tage bei der Haftstrafe und
<lb/>auf einen Monat bei der Gefängnißstrafe — eintreten lassen.
<lb/>Und zur Begründung dieses etwas unverständlichen Vorschlags
<lb/>wird ausgeführt:

<lb/>„Hier soll nicht das Maß der strafrechtlichen Schuld
<lb/>für die Schwere der Strafe maßgebend sein — dann müßte
<lb/>allerdings die Strafe der Jugendlichen eine geringe sein —
<lb/>sondern der Zweck der Besserung, der mit der Strafe er- 
<lb/>reicht werden soll."

<lb/>(Vgl. Appelius a. a. O. S. 108 u. fg.)

<lb/>Also man muthet wieder einmal dem Richter das Unmög- 
<lb/>liche zu, er soll es bei jedem jugendlichen Delinquenten im Voraus
<lb/>genau nach Wochen und Monaten berechnen, wann demnächst dem
<lb/>Besserungszweck ein Genüge geschehen sein wird in einer Anstalt,
<lb/>welche er der Regel nach gar nicht kennt. Man will zurück- 
<lb/>kehren zu dem längst überholten Besserungshaus der code penal,
<lb/>zu einem unglücklichen Gemisch, welches gleichzeitig ein abgeblaßtes
<lb/>Besserungshaus und eine abgeblaßte Strafanstalt ist.

<lb/>In einem abgeblaßten Besserungshaus kann die au sich schon
<lb/>so schwierige Besserung selbstverständlich nicht gedeihen.

<lb/>Und eine abgeblaßte Strafanstalt mindert in der bedenklichsten
<lb/>Weise die heilige Scheu, mit welcher der Heranwachsende Bürger
<lb/>die Gefängnißmauern betrachten muß. Schon jetzt, unter der
<lb/>Herrschaft des 8- 57, welcher ja auch die Grenzen zwischen Beste- 
<lb/>rungshaus und Strafanstalt schon in etwa verwischt, schrieb bei- 
<lb/>spielsweise ein Knabe aus der Strafanstalt in einem durch meine
<lb/>Hände gegangenen Brief:

<lb/>„Macht Euch keine Gedanken, hier ist es gar nicht so schlimm."

<lb/>Nur noch ein Wort über die Art und Weise, wie fich die
<lb/>„Internationale criminalistische Vereinigung" bei ihrem Vorschlag
<lb/>mit der Frage abfindet: Einzelhaft oder gemeinsame Haft?
</p>

               <pb facs="2173686_4900+1894_0196.tif"
                   n="184"
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               <p>

                  <lb/>184 Die verwahrlosten Kinder und die jugendlichen Verbrecher.
</p>
               <p>

                  <lb/>Man sieht ein, daß in einem abgeblaßten Besserungshaus
<lb/>ein Zusammenleben der jugendlichen Insassen unzulässig ist. Man
<lb/>sieht aber auch ein, daß man Kinder, welche für das Leben
<lb/>moralisch gekräftigt werden sollen, nicht wie Karthäusermönche'
<lb/>behandeln darf. Deßhalb der vermittelnde Vorschlag: zuerst Ein- 
<lb/>zelhaft, in den letzten 4 Wochen gemeinsame Haft (vgl. Appel ins
<lb/>a. a. O. S. 187, v. Liszt a. a. O. S. 196).

<lb/>Ich bin nun der Ansicht: Einzelhaft ist, sofern sie über die
<lb/>Dauer von einzelnen Stunden oder Tagen hinausreicht, für Kinder
<lb/>stets im höchsten Grade bedenklich. Wenn aber Kinder aus einer
<lb/>längeren Einzelhaft, ohne daß sie in dieser geknickt sind, in die
<lb/>gemeinsame Haft versetzt werden, so werden sie in dieser von dem
<lb/>Verlangen nach Austausch mit ihrer gleichaltrigen und gleich- 
<lb/>gestellten Umgebung mit derartig elementarer Gewalt ergriffen,
<lb/>daß die vorgeschlagenen 4 Wochen vollauf ausreichen zu einer
<lb/>Aneignung von allerhand neuen Schlechtigkeiten und zum Ab- 
<lb/>schluß der allerbedenklichsten Freundschaften.

<lb/>Die Internationale criminalistische Vereinigung bringt aber
<lb/>auch — wie ich zum Schluß noch bemerken möchte — ihr abge- 
<lb/>blaßtes Besserungshaus nicht nur als eine selbständige Maßregel,
<lb/>sie bringt es auch als eine Zusatzstrafe zu dem eigentlichen,
<lb/>der Dauer nach richterlich nicht zugemessenen Besserungshaus, zu
<lb/>dem Besserungshaus des §. 56 in Vorschlag (vgl. Appelius
<lb/>a. a. O. S. 111 u. fg., v. Liszt a. a. O. S. 172 u. fg.).

<lb/>Da frage ich nur: Soll das abgeblaßte Besserungshaus als
<lb/>Zusatzstrafe die Form des Willkomms oder die Form des Ab- 
<lb/>schieds haben?

<lb/>Im ersteren Falle erschwert es lediglich dem eigentlichen
<lb/>Besserungshaus seine an sich schon schwere Aufgabe. Im letzteren
<lb/>Falle stellt es nachträglich alle Errungenschaften des eigentlichen
<lb/>Besserungshauses wieder in Frage.

<lb/>Also zur Ausfüllung der Lücke zwischen dem Verweis und
<lb/>dem Besserungshaus ist weder die aptirte Freiheitsstrafe des §. 57,
<lb/>wie sie zur Zeit in Uebung ist, noch die Freiheitsstrafe in der
<lb/>von der Internationalen criminalistischen Vereinigung vorgeschla- 
<lb/>genen Umgestaltung verwendbar. Es bedarf schon der Umschau
</p>

               <pb facs="2173686_4900+1894_0197.tif"
                   n="185"
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               <p>

                  <lb/>Von Schmölder.
</p>
               <p>

                  <lb/>185
</p>
               <p>

                  <lb/>nach einem dritten, der Eigenart des Zustandes der beschränkten
<lb/>Strafmündigkeit angepaßten, außerordentlichen Strafmittel.

<lb/>Und ein solches tritt uns ja entgegen in dem erwähnten
<lb/>Torso des §. 56:

<lb/>„Der Angeschuldigte ist seiner Familie zu überweisen."

<lb/>Man braucht denselben nur zu ergänzen in Gemäßheit der
<lb/>bereits mitgetheilten Zusätze des preußischen Entwurfs von 1833
<lb/>und des bayrischen St.G.B/s von 1813:

<lb/>„Zur häuslichen Züchtigung vorbehaltlich der Mit- 
<lb/>wirkung und Aufsicht der Obrigkeit."

<lb/>Die körperliche Züchtigung, zu welchem Strafmittel ich hier- 
<lb/>mit gelange, bedarf allerdings noch eines weiteren Ausbaus.

<lb/>In dieser Beziehung beschränke ich mich an dieser Stelle auf
<lb/>Folgendes:

<lb/>Ist der Machthaber des zur körperlichen Züchtigung verur?
<lb/>theilten Kindes zu einer Mitwirkung, wie sie die obige Faffung
<lb/>verlangt, bereit und auch geeignet, so ist diese Mitwirkung gewiß
<lb/>sehr sachgemäß.

<lb/>Ist aber der Machthaber nicht bereit oder nicht geeignet, so
<lb/>muß die Vollstreckung anderweitig, und zwar durch einen Ge-
<lb/>fängnißwärter unter Aufsicht der Strafvollstreckungsbehörde er- 
<lb/>folgen. Wird dann als Ort der Vollstreckung das Gerichtsgefängniß
<lb/>gewählt, so mehrt man hiermit gleichzeitig in heilsamster Weise
<lb/>die Scheu vor den, dem Erwachsenen drohenden, Gefängnißmauern.

<lb/>Diese zweite Form erscheint gegen Mädchen unzulässig.

<lb/>Gegen Knaben dagegen kann sie weiter zur Anwendung
<lb/>kommen

<lb/>1. als eine Verschärfung der ersten Form,

<lb/>2. als eine Zusatzstrafe zum Besferungshaus, und zwar in
<lb/>der Form des Willkomms.

<lb/>Zur Rechtfertigung der Nr. 2 diene Folgendes:

<lb/>Im Besserungshaus muß man dem Knaben zwar mit der
<lb/>nöthigen Strenge, aber auch mit der allergrößten Liebe entgegen
<lb/>treten. Deßhalb bringt in einzelnen Fällen das Besserungshaus für
<lb/>sich allein dem Knaben und auch der Umgebung desselben es nicht
<lb/>klar genug zum Bewußtsein, wie maßlos sündhaft, wie ruchlos
</p>

               <pb facs="2173686_4900+1894_0198.tif"
                   n="186"
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               <p>

                  <lb/>186 Die verwahrlosten Kinder und die jugendlichen Verbrecher.

<lb/>die That gewesen ist. Mit anderen Worten, deßhalb enthält das
<lb/>Befserungshaus für sich allein in einzelnen Fällen keine aus- 
<lb/>reichende Reaktion gegen die Strafthat. Dies ist ja auch die Er- 
<lb/>wägung, welche die Internationale eriminalistische Bereinigung
<lb/>zu der sonderbaren Häufung des Besserungshauses mit einem
<lb/>zweiten abgeblaßten Besserungshaus geführt hat. Und dieser Er- 
<lb/>wägung muß Rechnung getragen werden, wenn nicht der Richter
<lb/>dazu verleitet werden soll, daß er bei schwereren Straffällen über
<lb/>die Gebühr den Zustand der vollkommen entwickelten Straf- 
<lb/>mündigkeit zum Nachtheil der Jugendlichen feststellt.

<lb/>Was die Vollstreckung betrifft, so darf diese der Strafe
<lb/>niemals den Character einer außerordentlichen, die Besserung
<lb/>vollkommen in den Vordergrund schiebenden Strafe nehmen.
<lb/>Deßhalb lehnt sich dieselbe am besten an die Art an, in welcher
<lb/>der Vater, der Lehrer und der Lehrherr sein Züchtigungsrecht
<lb/>ausübt. Deßhalb wiederhole ich hier lediglich folgende Ausführung
<lb/>des ersten Staatsanwalts Lanz, welcher im Jahre 1890 in der
<lb/>Versammlung der sächsischen Gefängnißgesellschast zu Naumburg
<lb/>die körperliche Züchtigung als Strafmittel gegen Jugendliche „um
<lb/>der Barmherzigkeit willen" verlangt hat:

<lb/>„Wenn ein Vater, Lehrer oder Handwerksmeister von
<lb/>seinem Zuchtrechte Gebrauch macht, so zählt er sicher nicht
<lb/>die Hiebe einzeln nach, sondern er verabreicht eben eine
<lb/>Tracht Prügel. Dem entsprechend wird man auch zu dem
<lb/>Schlüsse berechtigt sein, daß, wenn der Richter im Urtheile
<lb/>bestimmt, daß ein jugendlicher Uebelthäter mit „körperlicher
<lb/>Züchtigung" zu bestrafen, es nothwendig der Exekutive zu
<lb/>überlassen ist, das richtige Maß dieser Züchtigung je nach
<lb/>Lage des Falles zu finden."

<lb/>Die Einwendungen, welche man gegen eine derartige Ein- 
<lb/>schiebung der körperlichen Züchtigung an die Stelle der jetzt in
<lb/>Uebung befindlichen kurzzeitigen Freiheitsstrafen erhebt, sind zum
<lb/>Theil fachlicher, zum Theil politischer Natur.

<lb/>In sachlicher Beziehung betont man zunächst: Viele der ver- 
<lb/>brecherischen Knaben sind schon durch ihre Machthaber über die
<lb/>Gebühr gezüchtigt, sind vollständig verprügelt, und es wäre das
</p>

               <pb facs="2173686_4900+1894_0199.tif"
                   n="187"
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               <p>

                  <lb/>Von Schmölder.
</p>
               <p>

                  <lb/>187
</p>
               <p>

                  <lb/>Allerverkehrteste, diese Knaben nun auch noch durch den Richter
<lb/>prügeln zu lassen.

<lb/>Diese Erwägung ist an sich durchaus begründet. Aber es
<lb/>sollen ja bei allen Strafthaten dem Richter stets sämmtliche, hier
<lb/>Platz greifenden Strafmittel zur Verfügung stehen. Deßhalb wird
<lb/>der Richter gegen einen bereits verprügelten Knaben thatsächlich
<lb/>niemals zur körperlichen Züchtigung, vielmehr der Regel nach
<lb/>gleich nach dem Verweis zu dem, hier eine Wohlthat enthaltenden,
<lb/>Besserungshaus greifen. Es kommt mithin nur darauf an, Vor- 
<lb/>sorge zu treffen, daß der Richter über die Verhältnisse des Kindes
<lb/>stets völlig unterrichtet ist. Meine deßfallsigen Vorschläge muß
<lb/>ich einer späteren Stelle Vorbehalten.

<lb/>Auf der anderen Seite gibt es aber auch eine große Reihe
<lb/>von Knaben, welche heranwachsen, ohne daß ihr gleichgültiger
<lb/>oder schwacher Machthaber jemals bei den gegebenen Gelegenheiten
<lb/>von seinem Züchtigungsrecht Gebrauch gemacht hat und welche
<lb/>aus diesem Grunde zum Verbrecher geworden sind. Und diesen
<lb/>Knaben muß der Richter, wenn sie noch rechtzeitig zum Nach- 
<lb/>denken und zur Umkehr gebracht werden sollen, in einer klar ver- 
<lb/>ständlichen, keinerlei Mißdeutung Zulassenden Sprache sagen, daß
<lb/>es nicht so weiter geht mit ihrem Frevelmuth, daß es auch hie-
<lb/>nieden noch eine Gewalt gibt, welcher sie sich beugen müssen.

<lb/>Und diese Sprache spricht der Richter nicht, wenn er, wie
<lb/>dieß der gegenwärtige Gesetzeszustand verlangt, eine kurzzeitige
<lb/>Freiheitsstrafe verhängt. Nach der Verbüßung einer solchen Strafe
<lb/>fühlt sich der Knabe sogar wichtig und geehrt, wie ein das Carcer
<lb/>verlassender Student. Diese Sprache spricht der Richter mit der
<lb/>Verhängung der körperlichen Züchtigung.

<lb/>Allerdings ist — und hiermit komme ich zu dem zweiten
<lb/>sachlichen Einwand — diese letzte Sprache etwas unbequem für
<lb/>den Richter, beziehungsweise den Staatsanwalt, welcher unter der
<lb/>Herrschaft der Freiheitsstrafen gewohnt ist, seine ganze Thätigkeit
<lb/>bei der Strafvollstreckung, mit Ausnahme der wenigen Todes-
<lb/>urtheile, durch einige Federstriche zu erledigen.

<lb/>Aber „um der Barmherzigkeit willen", um Knaben vor
<lb/>anderen ungeeigneten Strafmitteln zu bewahren und um sie noch
</p>

               <pb facs="2173686_4900+1894_0200.tif"
                   n="188"
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               <p>

                  <lb/>188 Die verwahrlosten Kinder und die jugendlichen Verbrecher.
</p>
               <p>

                  <lb/>zur rechten Zeit zum Nachdenken und zur Umkehr zu bringen,
<lb/>und um hiermit den Strom der Criminalität einzudämmen, wird
<lb/>sich der Richter, wird sich der Staatsanwalt schon gerne dieser
<lb/>Unbequemlichkeit unterziehen.

<lb/>Und nun der Einwand, welcher nicht mehr sachlich, welcher
<lb/>rein politischer Natur ist. Man sagt: Die körperliche Züchtigung
<lb/>ist eine Uncultur, ein Auswuchs der schlimmsten Reaction; die
<lb/>Abschaffung derselben ist eine heilige Errungenschaft des Jahres 1848,
<lb/>an welcher in keiner Weise und unter keiner Bedingung gerüttelt
<lb/>werden darf.

<lb/>Die Vertreter dieses Satzes muß stutzig machen ein einfacher
<lb/>Hinweis auf die Gesetzgebung Englands.

<lb/>Die englische Gesetzgebung steht gewiß nicht in dem Verdacht,
<lb/>der Uncultur und der Reaction zu dienen, und doch hat sie noch
<lb/>in den Jahren 1861, 1863 und 1885 die körperliche Züchtigung
<lb/>angedroht.

<lb/>Ich glaube aber auch, an einer anderen Stelle *), den Nach- 
<lb/>weis erbracht zu haben, daß die bei uns herrschende Erregung
<lb/>gegen die körperliche Züchtigung in erster Linie darauf zurück- 
<lb/>zuführen ist, daß man dieselbe bis zum Jahre 1848 als ein
<lb/>specielles Strafmittel gegen einzelne Stände hat bestehen lassen.
<lb/>Und da dieser Mißgriff schon so lange der Rechtsgeschichte an- 
<lb/>gehört, kann wohl erwartet werden, daß in Bälde auch bei uns
<lb/>eine unbefangenere Erörterung dieser Frage eintritt. Und bei einer
<lb/>unbefangenen Erörterung muß es Jedem einleuchten: im Interesse
<lb/>der Cultur und der Volksrechte braucht man nicht zu protestiren
<lb/>gegen eine Wiedereinführung der körperlichen Züchtigung in der
<lb/>Einschränkung auf jugendliche Verbrecher, d. h. aus Verbrecher,
<lb/>welche ja doch schon der Zuchtruthe ihres Vaters, Lehrers und
<lb/>Lehrherrn unterstehen.
</p>
               <p>

                  <lb/>*) In einem Vortrag über die „körperliche Züchtigung", gehalten
<lb/>im October 1891 in der Generalversammlung der Rheinisch-westphälischen
<lb/>Gefängnißgesellschaft (erschienen im Separatabdruck), in welchem ich mich
<lb/>übrigens auf das Entschiedenste gegen eine Anwendung der körperlichen
<lb/>Züchtigung als Strafmittel gegen Erwachsene ausgesprochen habe.
</p>

               <pb facs="2173686_4900+1894_0201.tif"
                   n="189"
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               <p>

                  <lb/>Von SchmöLder.
</p>
               <p>

                  <lb/>189
</p>
               <p>

                  <lb/>Neben dem „Verweis", der „körperlichen Züchtigung" und
<lb/>dem „Befserungshaus" halte ich schließlich noch die Geldstrafe als
<lb/>eine für den Zustand der beschränkten Strafmündigkeit angemessene
<lb/>Strafe.

<lb/>Die Begründung dieses Satzes muß ich einer späteren Stelle
<lb/>Vorbehalten.

<lb/>Und nun gelange ich unter vollständiger Anlehnung an das
<lb/>Material, welches bereits die jetzigen §§. 56 und 57, allerdings
<lb/>ohne systematische Ordnung und Verarbeitung, bringen, zu fol- 
<lb/>gender Neugestaltung des materiellen Strafrechts:

<lb/>8- 56.

<lb/>In der Altersperiode vom vollendeten 12. bis vollendeten
<lb/>18. Lebensjahr spricht die Vermuthung für den Zustand der be- 
<lb/>schränkten Strafmündigkeit.

<lb/>Der Richter kann diese Vermuthung sowohl zu Gunsten der
<lb/>vollkommen mangelnden wie zu Gunsten der vollkommen ent- 
<lb/>wickelten Strafmündigkeit entkräften.

<lb/>8- 57.

<lb/>1. Hat der Richter den Zustand der vollkommen mangelnden
<lb/>Strafmündigkeit festgestellt, so erfolgt Freisprechung.

<lb/>2. Hat der Richter den Zustand der vollkommen entwickelten
<lb/>Strafmündigkeit festgestellt, so greifen die ordentlichen Straf- 
<lb/>androhungen Platz mit der Ausnahme, daß

<lb/>a) an die Stelle der Todesstrafe lebenslängliche Zuchthaus- 
<lb/>strafe tritt,

<lb/>b) die Annahme mildernder Umstände wegen jugendlichen
<lb/>Alters obligatorisch ist.

<lb/>3. Hat der Richter weder den Zustand der vollkommen mangeln- 
<lb/>den, noch den Zustand der vollkommen entwickelten Strafmündig- 
<lb/>keit festgestellt, so kommen an Stelle der ordentlichen Straf- 
<lb/>androhungen folgende, dem Richter bei allen Strafthaten zur freien
<lb/>Auswahl zur Verfügung stehende, Strafen zur Anwendung:
</p>

               <pb facs="2173686_4900+1894_0202.tif"
                   n="190"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2173686_4900+1894_0202--><p/>
               <p>

                  <lb/>190 Die verwahrlosten Kinder und die jugendlichen Verbrecher.

<lb/>a) der Verweis,

<lb/>b) die Geldstrafe,

<lb/>c) die körperliche Züchtigung,
<lb/>ä) das Besserungshaus.

<lb/>Ein Rückfall wird durch die hier erfolgenden Verurtheilungen
<lb/>nicht begründet.

<lb/>Ich wende mich vom materiellen zum formellen Recht. Und
<lb/>hiermit betrete ich ein eigentlich noch völlig unbeackertes Gebiet,
<lb/>ein Gebiet, bis zu welchem auch die Internationale criminalistische
<lb/>Vereinigung bei ihren Arbeiten nicht vorgedrungen ist.

<lb/>Im formellen Strafrecht, wie es zur Zeit bei uns in
<lb/>Geltung ist, findet sich nämlich nur eine einzige Bezugnahme
<lb/>auf die Regelung, welche die Bestrafung der Jugendlichen im
<lb/>materiellen Strafrecht gefunden hat. Es bestimmt das deutsche
<lb/>G.V.G. in §. 73 3:

<lb/>„Für die Verbrechen der Personen, welche zur Zeit der
<lb/>That das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hatten, sind
<lb/>an Stelle der Schwurgerichte die Strafkammern als er- 
<lb/>kennende Gerichte zuständig."

<lb/>Dagegen bringt die deutsche St.P.O. nur verschiedene die
<lb/>Minderjährigen betreffenden Anordnungen. Bei Minder- 
<lb/>jährigen sollen deren Machthaber das Recht — nicht die
<lb/>Pflicht — haben, den Hauptverhandlungen, unter Umständen auch
<lb/>dem Vorverfahren, beizuwohnen, selbständig einen Vertheidiger zu
<lb/>wählen und selbständig Rechtsmittel zu ergreifen (cf. §§. 137,
<lb/>149 2, 340 und 405). Bei einer Stelle, bei der Frage des Roth-
<lb/>wendigwerdens der Vertheidigung (8. 140 '), sieht sich die St.P.O.
<lb/>dann doch einmal veranlaßt, unter die Altersgrenze der abschließen- 
<lb/>den Minderjähri zkeit Herunterzugreisen. Hier überspringt sir aber
<lb/>wieder die in d-n 88. 56 und 57 gezogene oben Altersgrenze und
<lb/>greift, vollkommen willkürlich, herunter bis zum vollendeten
<lb/>16. Lebensjahr.

<lb/>Der beutfdien St.P.O. sind also -die 88- 56 und 57 des
<lb/>St.G.B?s dem Anschein nach vollkommen unbekannt geblieben.
</p>

               <pb facs="2173686_4900+1894_0203.tif"
                   n="191"
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               <p>

                  <lb/>Von Schmölder.
</p>
               <p>

                  <lb/>191
</p>
               <p>

                  <lb/>Und hieraus ergibt sich Folgendes:

<lb/>1. Die Kinder im Alter vom 12. bis 18. Lebensjahr, welche
<lb/>sich nach den Forschungen, wie sie auf dem Boden des materiellen
<lb/>Rechts angestellt sind, der Regel nach im Zustand der beschränkten
<lb/>Strafmündigkeit, vielfach sogar im Zustand der vollkommenen
<lb/>Strafunmündigkeit befinden, sind nach den Satzungen des formellen
<lb/>Rechts, gleich den strafmündigen Personen, in der Lage, Mit- 
<lb/>theilungen und Zustellungen selbständig entgegenzunehmen, in den
<lb/>Verhandlungen selbständig Anträge zu stellen und Zustim- 
<lb/>mungen zu ertheilen, Richter abzulehnen und Beschwerden und
<lb/>sonstige Rechtsmittel zu ergreifen.

<lb/>Die Unnatur eines solchen Rechtszustandes wird von jedem
<lb/>in der Praxis stehenden Richter als etwas Drückendes empfunden.

<lb/>Und welchen Eindruck werden Wohl die betroffenen
<lb/>Kinder von einem solchen Proceßverfahren mit von dannen
<lb/>nehmen?

<lb/>Entschieden denjenigen, daß sie eigentlich doch schon ganz
<lb/>gewichtige Personen im Staate sind, und daß sie in den Fragen
<lb/>des öffentlichen Lebens schon ein gewichtiges Wort mitzusprechen
<lb/>haben. Hier haben wir also einen Grund für die immer größer
<lb/>werdende Betheiligung der „halbwüchsigen Burschen" an allen
<lb/>Tumulten und sonstigen großstädtischen Excessen.

<lb/>2. Bei den auf dem Boden des materiellen Rechts angestellten
<lb/>Forschungen hat man festgestellt, daß bei Kindern im Alter vom
<lb/>12. bis 18. Lebensjahr der Regel nach die geistige Nabelschnur
<lb/>noch nicht verflüchtigt ist, welche deren ganzes Seelenleben noch
<lb/>embryonisch an die schlechten oder guten Sitten der umgebenden
<lb/>Familienverhältnisse, vor Allem also an die schlechten oder guten
<lb/>Sitten ihrer Machthaber knüpft.

<lb/>Aber das formelle Recht läßt die Machthaber der in diesem
<lb/>Alter delinquirenden Kinder völlig unberührt. Es beläßt es ein- 
<lb/>fach bei den Bestimmungen, welche schon Platz greifen bei den
<lb/>Machthabern aller minderjährigen Kinder bis herauf zum voll- 
<lb/>endeten 21. Lebensjahr; d. h. die Machthaber können in der Haupt- 
<lb/>verhandlung, unter Umständen auch im Vorverfahren, erscheinen,
<lb/>sie können einen Vertheidiger wählen und ein Rechtsmittel er-
</p>

               <pb facs="2173686_4900+1894_0204.tif"
                   n="192"
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               <p>

                  <lb/>192 Die verwahrlosten Kinder und die jugendlichen Verbrecher.
</p>
               <p>

                  <lb/>greifen, sie können sich aber auch vollständig zurückhalten, je nach- 
<lb/>dem ihnen das gerade paßt.

<lb/>Hierzu kommt nun, daß der Richter diese Machthaber sehen
<lb/>muß, daß er auch auf sie seine mündliche Verhandlung erstrecken
<lb/>muß, wenn die Verhandlung eine vollständige sein soll, wenn er
<lb/>sich Klarheit verschaffen will über die schwierigen seiner Entschei- 
<lb/>dung unterstehenden Fragen.

<lb/>Also der Erfolg des passiven Verhaltens derSt.P.O. ist folgender:

<lb/>Die Bande zwischen dem Machthaber und dem Kinde werden
<lb/>gelockert. Dem Machthaber wird geschmälert das Gefühl der
<lb/>Verantwortung für die von den Kindern verübten Strafthaten.
<lb/>Und bei dem Kinde schwindet das Autoritätsgefühl, wächst die
<lb/>Unbotmäßigkeit und die Ueberhebung.

<lb/>Der Richter aber unterliegt gerade dem Zwang zur Ober- 
<lb/>flächlichkeit, gegen welchen Zwang er sich wohl dadurch hier und
<lb/>da schützt, daß er die Machthaber als Zeugen und Auskunfts- 
<lb/>personen vorladen läßt.

<lb/>Der Vorschlag, welchen ich mir an dieser Stelle gestatte, ent- 
<lb/>hält im Wesentlichen keine neuen, überraschenden Gedanken, genau
<lb/>so, wie dieß bei meinem Vorschlag auf Umgestaltung der §§. 56
<lb/>und 57 der Fall war.

<lb/>Ich potenzire die Bestimmungen der §§. 137, 149 -, 340,
<lb/>405 der St.P.O., wie dieß angemessen erscheint, wenn es sich nicht
<lb/>nur um minderjährige Angeschuldigte, sondern um Angeschuldigte
<lb/>im Alter vom 12.—18. Lebensjahr handelt.

<lb/>Ich ziehe eine naheliegende Analogie aus §. 158 der E.P.O.:

<lb/>„Die Zustellung für einen Unteroffizier oder einen Ge- '
<lb/>meinen des activen Heeres erfolgt an den Chef der Zunächst
<lb/>Vorgesetzten Comrnandobehörde."

<lb/>Und ich verallgemeinere bezw. modificire folgende Bestim- 
<lb/>mung des preußischen Gesetzes betr. den Forstdiebstahl vom
<lb/>15. April 1878 und des preußischen Feld- und Forstpolizeigesetzes
<lb/>vom 1. April 1880:

<lb/>„Für die Geldstrafe, den Werthersatz und die Kosten,

<lb/>Zu denen Personen verurtheilt werden, welche unter der
<lb/>Gewalt eines Anderen stehen und Zu dessen Hausgenossen-
</p>

               <pb facs="2173686_4900+1894_0205.tif"
                   n="193"
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               <p>

                  <lb/>Von Schmöldcr.
</p>
               <p>

                  <lb/>198
</p>
               <p>

                  <lb/>schaft gehören, ist Letzterer im Falle des Unvermögens des
<lb/>Verurtheilten für haftbar zu erklären.

<lb/>Wird jedoch festgestellt, daß die That nicht mit seinem
<lb/>Wissen verübt ist, oder daß er sie nicht verhindern konnte,
<lb/>so wird die Haftbarkeit nicht ausgesprochen."

<lb/>Und nun komme ich zu folgenden Sätzen, welche ich übrigens
<lb/>in ihren Details und ihrer Fassung ausdrücklich als unmaßgeb- 
<lb/>liche Vorschläge bezeichne:

<lb/>Jugendliche Personen im Alter vom vollendeten 12. bis voll- 
<lb/>endeten 18. Lebensjahr haben die persona standi in judicio in der
<lb/>Gemeinschaft mit ihren Machthabern. Hieraus ergibt sich Fol- 
<lb/>gendes:

<lb/>1. Zustellungen für das Kind erfolgen an den Machthaber,
<lb/>welcher hiermit die Verpflichtung zur Benachrichtigung bezw. zur
<lb/>Gestellung des Kindes erhält.

<lb/>2. Beide, das Kind und auch der Machthaber, find zu ihrer
<lb/>verantwortlichen Vernehmung zur Hauptverhandlung, event. auch
<lb/>zum Vorverfahren, in Gemäßheit des 8.133 der St.P.O. zu laden.

<lb/>Es hat sich nämlich zu verantworten das Kind unter dem
<lb/>Beistand des Machthabers über die, den Gegenstand der Anschul- 
<lb/>digung bildende, Strafthat und dann der Machthaber darüber, ob
<lb/>er nicht die Erziehung des Kindes vernachlässigt, ob er das Seine
<lb/>gethan, um das Kind von der Strafthat abzuhalten.

<lb/>3. Das Urtheil erstreckt sich in erster Linie gegen das
<lb/>Kind. Erfolgt aber eine Verurtheilung des Kindes, so kann
<lb/>der Machthaber nach dem freien Ermessen des Richters für die
<lb/>Kosten des Verfahrens und für eine etwaige dem Kinde auferlegte
<lb/>Geldstrafe für haftbar erklärt werden. Erfolgt die Freisprechung
<lb/>des Kindes aus dem Grunde, weil es zwar der That überführt
<lb/>ist, weil bei ihm aber der Zustand der vollkommen mangelnden
<lb/>Strafmündigkeit festgestellt ist, so kann der Machthaber gleich- 
<lb/>falls nach denl freien Ermessen des Richters zur Tragung der
<lb/>Kosten des Verfahrens verurtheilt werden.

<lb/>4. Bon dem Rechte, einen Richter abzulehnen, kann nur der
<lb/>Machthaber Gebrauch machen. Deßgleichen kann nur der Macht- 
<lb/>haber Beschwerden und sonstige Rechtsmittel ergreifen, es sei

<lb/>Ter Gcrich^saa!. XLIX. Band. 13
</p>

               <pb facs="2173686_4900+1894_0206.tif"
                   n="194"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2173686_4900+1894_0206--><p/>
               <p>

                  <lb/>194 Die verwahrlosten Kinder und die jugendlichen Verbrecher.

<lb/>denn, daß der anzufechtende Richterspruch unter der Annahme
<lb/>erfolgt ist, das Kind befinde sich im Zustande der vollkommen
<lb/>entwickelten Strafmündigkeit.

<lb/>Und nun komme ich zur Angabe des Grundes, weßhalb ich
<lb/>die Geldstrafe auch beim Zustande der beschränkten Strafmündig- 
<lb/>keit in Geltung erhalten will.

<lb/>Wenn ein Machthaber die Leitung eines Kindes in grober
<lb/>Weise vernachlässigt hat und wenn dann das Kind strafbar ge- 
<lb/>worden ist, so muß es eben der freien Feststellung des Richters
<lb/>unterliegen, ob mit der Schuld des Kindes auch eine straf- 
<lb/>rechtlich zu ahndende Schuld des Machthabers concurrirt. Deß-
<lb/>halb darf man beide Schuldfragen nicht derartig auseinander- 
<lb/>reißen, daß man aus der Schuld des Machthabers ein neues
<lb/>selbständiges Strafreat construirt. Jede Fassung, welche man
<lb/>einem solchen Strafreat geben mag, schränkt das freie Er- 
<lb/>messen des Richters über die Gebühr .ein. Und in der That hat
<lb/>auch das selbständige Strafreat, welches die Novelle mit §. 3619
<lb/>des St.G.B/s geschaffen hat, die in dasselbe gesetzten Hoffnungen
<lb/>getäuscht. Der §. 3619 ist, soweit ich es überschauen kann
<lb/>— die Reichscriminalstatistik gibt uns leider keine Auskunft —
<lb/>beinahe unpractisch geblieben. Derselbe könnte ohne Verlust wieder
<lb/>gestrichen werden.

<lb/>Der §. 3619 ist aber auch überflüssig, sobald die Bestim- 
<lb/>mung des preußischen Forstdiebstahlgesetzes und Feld- und Forst-
<lb/>polizeigesetzes, meinem Vorschlag gemäß, verallgemeinert ist und
<lb/>wenn dann die Geldstrafe auch bei dem Zustand der beschränkten
<lb/>Strafmündigkeit Anwendung hat, so daß der Machthaber für
<lb/>haftbar erklärt werden kann nicht nur wegen der Kosten, sondern
<lb/>unter Umständen auch wegen der Strafe.

<lb/>Ich unterstelle hier allerdings eine „Geldstrafe" in der
<lb/>Umgestaltung, wie ich sie im Jahre 1887 in einem Aufsatze
<lb/>im LXII. Bande der preußischen Jahrbücher (im Separatabdruck
<lb/>bei G. Reimer im Jahre 1889 erschienen) in Vorschlag gebracht
<lb/>. habe. Dieser Vorschlag enthält im Wesentlichen folgende Puncte:
</p>

               <pb facs="2173686_4900+1894_0207.tif"
                   n="195"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2173686_4900+1894_0207--><p/>
               <p>

                  <lb/>Bon Schmölder.
</p>
               <p>

                  <lb/>195
</p>
               <p>

                  <lb/>.1. Die Geldstrafe muß stets genau den Vermögens- und Er- 
<lb/>werbsverhältnissen der Betroffenen angepaßt werden.

<lb/>2. Eine Umwandlung in die, gar nicht commensurable, Frei- 
<lb/>heitsstrafe findet nicht statt.

<lb/>3. Solange die Geldstrafe nicht gezahlt oder nicht beigetrieben
<lb/>ist, gilt der zu derselben Verurteilte als im Zustand der Straf- 
<lb/>vollstreckung befindlich und dieserhalb als unfähig, in öffentlichen
<lb/>Angelegenheiten zu wählen oder gewählt zu werden.

<lb/>Bei der practischen Anwendung einer solchen Geldstrafe gegen
<lb/>ein Kind im Zustand der beschränkten Strafmündigkeit unter
<lb/>Haftbarkeitserklärung des Machthabers können nur zwei Eventuali- 
<lb/>täten in Frage kommen:

<lb/>Die Geldstrafe wird von dem Machthaber gezahlt oder bei- 
<lb/>getrieben. Dann nimmt der Machthaber in der zweckentsprechendsten
<lb/>Weise dem Kinde gegenüber seinen Regreß, indem er dem Kinde
<lb/>eine Zeitlang verschiedene Entbehrungen auferlegt.

<lb/>Die Geldstrafe wird von dem Machthaber nicht gezahlt und
<lb/>auch nicht beigetrieben. Dann lastet die Geldstrafe als eine Ehren- 
<lb/>schuld auf bent Kinde. Und das Kind rückt demnächst nicht früher
<lb/>in die Rechte eines Vollbürgers ein, bis es selbständig diese
<lb/>Ehrenschuld gelöst hat.

<lb/>Der Eingriff, welchen ich hiermit in das allgemeine Wahl- 
<lb/>recht begehe, kann dem allgemeinen Wahlrecht nur zu gute kommen.
<lb/>Die Notwendigkeit derartiger Eingriffe liegt in der Natur der
<lb/>Sache und, solange dieselben nicht erfolgt find, muß die Gegner- 
<lb/>schaft gegen das allgemeine Wahlrecht mit Notwendigkeit immer
<lb/>mächtiger werden.

<lb/>Eine derartige Geldstrafe könnte die in Frage kommenden
<lb/>Kinder vielfach in sachgemäßer Weise vor den anderen einschnei- 
<lb/>denderen Maßregeln, vor der körperlichen Züchtigung und dem
<lb/>Bessernngshause, bewahren.

<lb/>Es erübrigt noch die Berücksichtigung der Eventualität, daß
<lb/>der Machthaber des allgeschuldigten Kindes der Person oder dem
<lb/>Aufenthalt nach unbekannt, oder daß derselbe wegen großer Ent-
<lb/>s rmmg seines Aufenthaltes in Gemäßheit des §. 232 St.P.O.
</p>

               <pb facs="2173686_4900+1894_0208.tif"
                   n="196"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2173686_4900+1894_0208--><p/>
               <p>

                  <lb/>196 Die verwahrlosten Kinder und die jugendlichen Verbrecher.
</p>
               <p>

                  <lb/>von der Verpflichtung zum Erscheinen in der Hauptverhandlung
<lb/>entbunden ist, und daß dieserhalb seine Vereinigung mit dem
<lb/>Kinde zu einer persona, standi in judicio ganz oder theilweise auf
<lb/>thatsächliche Schwierigkeiten stößt.

<lb/>Alsdann ist zu verfahren nach §. 86 der preußischen Vor- 
<lb/>mundschaftsordnung, welche besagt:

<lb/>„Die in väterlicher Gewalt oder unter Vormundschaft
<lb/>stehenden Personen erhalten einen Pfleger für Angelegen- 
<lb/>heiten, bei welchen die Ausübung der väterlichen oder vor- 
<lb/>mundschaftlichen Rechte erforderlich ist, aber — nicht statt- 
<lb/>finden kann."

<lb/>Einen dergestalt erst nach der Begehung der zur Verhand- 
<lb/>lung stehenden Strafthat verpflichteten Pfleger trifft selbstver- 
<lb/>ständlich niemals eine mit der Schuld des Kindes concurrirende
<lb/>Verschuldung. Deßhalb fällt bei ihm die verantwortliche Ver- 
<lb/>nehmung fort. Deßhalb ist er für seine Person nicht, wie ein
<lb/>Angeschuldigter zu laden, sondern wie bas Organ einer mitwirken- 
<lb/>den Behörde zu benachrichtigen.

<lb/>Empfehlen würde es sich auch, wenn man am Sitze jedes
<lb/>Amtsgerichtes diese Pflegschaften in den Händen einer Person,
<lb/>etwa in den Händen eines Waisenrathes, vereinigte.

<lb/>Ich schließe den letzten, den processualen, Theil dieser Arbeit
<lb/>mit folgender Erörterung:

<lb/>Der Abgeordnete Reichensperger äußerte sich bei Gelegen- 
<lb/>heit der Berathung des durch die Novelle eingeführten, oben be- 
<lb/>sprochenen, zweiten Absatzes des §. 56 St.G.B.:

<lb/>„Mögen Sie das Legalitätsprincip noch so sehr auf die
<lb/>Spitze treiben: Wie der Richter, so braucht auch der Staats- 
<lb/>anwalt sich nicht einfältiger zu stellen,.als er ist. Wenn
<lb/>der Staatsanwalt einsieht, daß es durchaus der Persön- 
<lb/>lichkeit und den Verhältnissen entgegen laufen würde, ein
<lb/>Kind vor Gericht zu stellen , so wird er solches trotz des
<lb/>Legalitätsprincips nicht thun und nicht thun müssen. Es
<lb/>. wird ihm gewiß von oben herunter nicht befohlen, und von
<lb/>unten herauf nicht übel genommen werden, wenn er in
</p>

               <pb facs="2173686_4900+1894_0209.tif"
                   n="197"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2173686_4900+1894_0209--><p/>
               <p>

                  <lb/>Von Schmolder.
</p>
               <p>

                  <lb/>197
</p>
               <p>

                  <lb/>solchen Fällen ein Kind nicht vor den Richter stellt (vgl.
<lb/>Verhandlungen des Reichstags 1876/77 S. 632)."

<lb/>Die deutsche St.P.O. hat nun aber das Legalitätsprincip in
<lb/>einem noch höheren Maße auf die Spitze getrieben, als dieß der
<lb/>Abgeordnete Reichensperger für möglich gehalten hat.

<lb/>Die deutsche St.P.O. verpflichtet nämlich in ihrem §. 152 2 die
<lb/>Staatsanwaltschaft, „wegen aller gerichtlich strafbaren und verfolg- 
<lb/>baren Handlungen ganz ausnahmslos einzuschreiten, sofern nur
<lb/>zureichende thatsächliche Anhaltspuncte vorliegen". Und nun ge- 
<lb/>langen allerorts zahlreiche Kinder vor Gericht in Fällen, in
<lb/>denen gar kein Zweifel darüber bestehen kann, daß dieß „der
<lb/>Persönlichkeit und den Verhältnissen schnurstracks entgegenläuft".
<lb/>Ich erinnere nur an die häufigen Sünden der Schuljugend gegen
<lb/>fremde Fensterscheiben und an die Kinder, welche bereits einem
<lb/>Besserungshaus überwiesen sind, und von welchen dann noch irgend
<lb/>eine kleine weitere Strafthat an das Tageslicht gelangt.

<lb/>Die internationale criminalistische Vereinigung will hier auf
<lb/>dem Boden des, von ihr einmal nicht verlassenen, materiellen
<lb/>Rechts Remedur schaffen. Sie stellt das Postulat auf, man müsse
<lb/>in den §. 56 und 57 die untere Grenze der dort festgelegten
<lb/>Altersperiode heraufschrauben.

<lb/>Aber darüber, welche neue Altersgrenze denn an die Stelle
<lb/>des vollendeten 12. Lebensjahrs treten soll, herrscht innerhalb der
<lb/>Vereinigung die größte Meinungsverschiedenheit. Man einigte
<lb/>sich auf das vollendete 16. Lebensjahr am 18. und 19. Juli 1891
<lb/>in Eisenach, dann aber auf das vollendete 14. Lebensjahr am 5. und
<lb/>6. December 1891, sowie am 7. und 8. April 1893 in Berlin. Und
<lb/>Appelius verräth uns, daß an dem ersteren Alter, an dem
<lb/>vollendeten 16. Lebensjahr immer noch eine starke Minorität fest- 
<lb/>hält. Appelius schreibt nämlich a. a. O. S. 53:

<lb/>„Es wäre auch vielleicht für die Gesetzgebung auf ein- 
<lb/>mal ein zu großer Schritt, wenn man von dem 12. Lebens- 
<lb/>jahr alsbald auf das 16. Lebensjahr als Grenze der Straf- 
<lb/>unmündigkeit hinaufgegangen wäre. Und so mögen die- 
<lb/>jenigen, welche die Strafandrohung und die Strafe auch
<lb/>für die Jugendlichen nicht entbehren zu können glauben,
</p>

               <pb facs="2173686_4900+1894_0210.tif"
                   n="198"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2173686_4900+1894_0210--><p/>
               <p>

                  <lb/>198 Die verwahrlosten Kinder und die jugendlichen Verbrecher.

<lb/>in der Selbstbeschränkung, welche sich die Commission
<lb/>auferlegt hat, eine ihrer Auffassung gemachte Concession
<lb/>erblicken."

<lb/>Dabei bildet die untere Altersgrenze, an welcher die inter- 
<lb/>nationale criminalistische Vereinigung dergestalt rüttelt, das Resul- 
<lb/>tat der sorgfältigsten Erwägungen. Dieselbe berücksichtigt in der
<lb/>sachgemäßesten Weise die Verhältnisse unserer Großstädte, in welchen
<lb/>sich die Jugend in geistiger Beziehung in einer Frühe entwickelt,
<lb/>von welcher man auf dem Platten Land allerdings keine Ahnung
<lb/>hat. Und unsere Großstädte stellen nun einmal das größte Con- 
<lb/>tingent sowohl für die verwahrlosten Kinder als für die jugend- 
<lb/>lichen Verbrecher. Man gehe also nur einmal zu dem Vorschläge
<lb/>über, zu dem Appelins und Andere nur auf dem Wege der
<lb/>Selbstbeschränkung haben gelangen können und erhöhe die untere
<lb/>Altersgrenze vom vollendeten 12. bis zum vollendeten 14. Lebens- 
<lb/>jahr. Und alsbald werden sicherlich aus allen großen Städten die
<lb/>Klagen ertönen über eine erschreckende Zunahme von jugendlichen
<lb/>Verbrecherbanden. Und diese Klagen werden nicht so bald ver- 
<lb/>schwinden, wie die gleichlautenden, oben erwähnten Klagen nach
<lb/>Einführung des 12. Lebensalters als untere Altersgrenze.

<lb/>Vielleicht sitzt sich die internationale criminalistische Vereini- 
<lb/>gung über diese Bedenken damit hinweg, daß sie sich sagt: Wenn
<lb/>auch wirklich die jugendlichen Verbrecherbanden nach einer Herauf- 
<lb/>schraubung der unteren Altersgrenze in unseren Großstädten an-
<lb/>wachsen sollten, so wird diese die Vormundschaftsbehörde schon ein- 
<lb/>fangen und dann ihrerseits in die staatlichen Erziehungshäuser
<lb/>unterbringen.

<lb/>Aber die Vormundschaftsbehörde kann keinen Haftbefehl er- 
<lb/>lassen, keine Untersuchungshaft verhängen, steht nrithin solchen
<lb/>Verbrecherbanden machtlos gegenüber Und solche Verbrecher- 
<lb/>banden gehören auch gar nicht in die staatlichen Erziehung^anstalKn,
<lb/>welche ja für eine andere Klasse, für arme, bcdauernswerthc, ver--
<lb/>wahrloste Kindlr bestinnnt sind, welche für diese eine: Unter- 
<lb/>schlups, eine A ohlthat bilden sollen.

<lb/>Also auch dieser Vorschlag der mteruationuUn nimih nsinu-n
<lb/>Vereinigung ers heiut als ein verfehlter.
</p>

               <pb facs="2173686_4900+1894_0211.tif"
                   n="199"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2173686_4900+1894_0211--><p/>
               <p>

                  <lb/>Von Schmölder.
</p>
               <p>

                  <lb/>199
</p>
               <p>

                  <lb/>Ter richtige Vorschlag ergibt sich ganz von selbst, wenn man
<lb/>sich nur auf den Boden des Strafprocesses begibt und hier- 
<lb/>bei Z. 152 ^ ansetzt.

<lb/>Gegen die schroffe Form, in welcher hier das Legalitäts-
<lb/>princip zum Ausdruck gekommen, machen sich anhaltend die er- 
<lb/>heblichsten Bedenken geltend. Schon bei der Berathung dieses
<lb/>Paragraphen in der Reichstagscommission erklärte der Abgeord- 
<lb/>nete v. Gneist:

<lb/>„Ein großer Theil des Nutzens der Staatsanwaltschaft
<lb/>muß verloren gehen, wenn man dieselbe des wohlklingenden
<lb/>Wortes: „Legalitätsprincip" zu Liebe zwingt, in allen, auch
<lb/>den geringfügigsten, Sachen einzuschreiten, an deren Ver- 
<lb/>folgung Niemand ein Interesse hat (vgl. Hahn, Mate- 
<lb/>rialien I S. 710)."

<lb/>Ta wird es doch wohl angemessen erscheinen, wenn man dieß
<lb/>Legalitätsprincip wenigstens bei den jugendlichen Delinquenten im
<lb/>Alter vom 12. bis 18. Lebensjahr, welche ja im ganzen Straf- 
<lb/>recht eine außergewöhnliche Stellung einnehmen, durchbricht, wenn
<lb/>man wenigstens bei diesen Delinquenten das freie Ermessen der
<lb/>Staatsanwaltschaft walten läßt.

<lb/>Tie Staatsanwaltschaft hätte sich alsdann auf Grund der
<lb/>von ihr angestellten Ermittelungen jedesmal darüber zu entscheiden,
<lb/>ob sie den jugendlichen Delinquenten dem Machthaber, der Schule,
<lb/>dem Lehrherrn zur selbständigen Bestrafung überlassen, ob sie die
<lb/>Acten wegen des Verdachts der Verwahrlosung an das Vormund- 
<lb/>schaftsgericht abgeben, oder ob sie Anklage erheben will.

<lb/>Dabei würde die Staatsanwaltschaft in den Fällen, in denen
<lb/>sie nicht zur Abgabe der Acten an das Vormundschaftsgericht
<lb/>oder zur Erhebung der öffentlichen Klage gelangt, vielfach Ver- 
<lb/>anlassung nehmen, einmal mit den Machthabern ein ernstes
<lb/>Wort zu sprechen, dieselben verantwortlich zu hören, an ihre
<lb/>Pflicht zu erinnern und zu verwarnen. Und so würde auch sie
<lb/>in wesentlicher Weise zur Erhaltung und Sanirung des Verhält- 
<lb/>nisses zwischen Machthaber und Kind beitragen.

<lb/>Sachgemäß will es mir aber doch erscheinen, wenn man diese
<lb/>Durchbrechung des Legalitätsprincips beschränkte einmal auf alle
</p>

               <pb facs="2173686_4900+1894_0212.tif"
                   n="200"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2173686_4900+1894_0212--><p/>
               <p>

                  <lb/>200 Die verwahrlosten Kinder und die jugendlichen Verbrecher.

<lb/>Uebertretungen und Vergehen und dann auf die untere Hälfte der
<lb/>in Frage kommenden Altersperiode, d. h. auf die Kinder vom
<lb/>vollendeten 12. bis vollendeten 15. Lebensjahr.

<lb/>Verbrechen erheischen stets eine derartig gründliche Auf- 
<lb/>klärung, wie sie nur auf dem Wege der öffentlichen Klage zu be- 
<lb/>wirken ist. Und bei den Kindern zwischen dem vollendeten 15. und
<lb/>dem vollendeten 18. Lebensjahr concurrirt, abgesehen von ver- 
<lb/>einzelten, hier nicht in Betracht kommenden Fällen, doch nur der
<lb/>Zustand der beschränkten mit dem Zustand der vollkommen ent- 
<lb/>wickelten Strafmündigkeit.

<lb/>Zum Schlüsse noch eine kurze Zusammenfassung des grund- 
<lb/>legenden Unterschiedes zwischen meinem Standpunct und dem
<lb/>Standpunct der internationalen criminalistischen Vereinigung,
<lb/>sowie eine kurze Zusammenfassung der wesentlichsten Veränderungen,
<lb/>welche meine Vorschläge gegenüber der vorliegenden Gesetzgebung
<lb/>bringen würden:

<lb/>Die internationale criminalistische Vereinigung legt auf die
<lb/>Erhaltung der Machtverhältnisse, welchen die Kinder unterstehen,
<lb/>einen sehr geringen Werth. Sie schiebt diese Machtverhältnisse bei
<lb/>Seite, sobald an ihnen etwas mangelhaft erscheint, oder sie be- 
<lb/>achtet dieselben überhaupt nicht. Sie will alle hier zu Tage
<lb/>tretenden Schäden heilen auf dem Wege von staatlichen, in ein- 
<lb/>ander verschwimmenden, Erziehungs-, Besserungs- und Straf- 
<lb/>anstalten.

<lb/>Ich betone dagegen anhaltend den hohen Werth dieser Macht- 
<lb/>verhältnisse. Ich schiebe dieselben überall, so weit wie möglich,
<lb/>in den Vordergrund. Ich will dieselben erhalten und kräftigen,
<lb/>soweit wie eben möglich.

<lb/>Die Vorschläge der internationalen criminalistischen Ver- 
<lb/>einigung schmeicheln dem Socialismus.

<lb/>Meine Vorschläge enthalten die kräftigste Neaction gegen den- 
<lb/>selben.

<lb/>Der gegenwärtigen Gesetzgebung gegenüber würden meine
<lb/>Vorschläge zu einer Vereinfachung führen einmal dadurch, daß
<lb/>der Regel nach eine thatsächliche Feststellung über die Frage
</p>

               <pb facs="2173686_4900+1894_0213.tif"
                   n="201"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2173686_4900+1894_0213--><p/>
               <p>

                  <lb/>Bon Schmölder.
</p>
               <p>

                  <lb/>201
</p>
               <p>

                  <lb/>der Strafmündigkeit nicht inehr erforderlich wäre und dann
<lb/>durch die große Zahl der Strafsachen, welche nicht mehr bis zur
<lb/>öffentlichen Klage und Hauptverhandlung gelangen.

<lb/>Umständlicher würden die Verhandlungen durch die von mir
<lb/>in Vorschlag gebrachte Heranziehung der Machthaber. Dieß dürfte
<lb/>aber nicht in das Gewicht fallen, wenn die Heranziehung der
<lb/>Machthaber in der That diejenigen Vortheile auf criminal-
<lb/>politischem und socialem Gebiete bietet, welche ich mir von der- 
<lb/>selben verspreche.
</p>

            </div>
            <pb facs="2173686_4900+1894_0214.tif"
                n="202"
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               <head>
                  <title level="a" type="main">Zur Frage des Einflusses des Alters auf die Strafbarkeit nach österreichischem Rechte und nach dem Entwurfe</title>
               </head>
               <byline>
                  <docAuthor ana="Finger, August">Von Prof. Dr. August Finger</docAuthor>
               </byline>
        
        
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2173686_4900+1894_0214--><p/>
               <p>

                  <lb/>9. Zur Irage des Kinffustes des Atters auf die
<lb/>Strafbarkeit nach österreichischem Wechte und
<lb/>nach dem Entwürfe.

<lb/>Von Professor Dr. August Kluger.

<lb/>Die Bestimmungen des österreichischen Strafrechtes über die
<lb/>Bedeutung, die dem Alter für die Tauglichkeit eines Individuums,
<lb/>Subject einer strafbaren Handlung zu sein, zukommt, scheinen
<lb/>überaus einfacher und klarer Natur zu sein, allein sie geben in
<lb/>mehreren Puncten zu Zweifeln Anlaß, denen im Folgenden kurze
<lb/>Betrachtung gewidmet werden soll. Hierbei wird das geltende
<lb/>Recht zur Grundlage genommen und sollen die Bestimmungen des
<lb/>Entwurfes eines Strafgesetzes vergleichsweise herangezogen werden;
<lb/>es handelt sich um eine kurze Darstellung der Regelung dieser
<lb/>Frage in der angegebenen Richtung; die reiche Literatur über die
<lb/>Behandlung jugendlicher Verbrecher bleibt außer Betracht.

<lb/>I. Das österreichische Recht kennt mehrere Altersstufen, die
<lb/>von Bedeutung find theils hinsichtlich der Strafbarkeit, theils
<lb/>hinsichtlich der Schuldfähigkeit eines Individuums. Von diesen
<lb/>Altersstufen bildet das Alter eines Thäters unter 20 Jahren
<lb/>zweifellos einen Strafprivilegirungsgrund; das Gesetzbuch
<lb/>erwähnt es im §. 46a als allgemeinen Milderungsumstand „aus
<lb/>der Beschaffenheit des Thäters"*); der nähere Einfluß dieses
</p>
               <p>

                  <lb/>*) Bei der Redaction des St.G.B.'s im Jahre 1852 wurde es ver- 
<lb/>säumt, den §. 390 des 2. Theiles des St.G über Verbrechen und schwere
</p>
               <pb facs="2173686_4900+1894_0215.tif"
                   n="203"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2173686_4900+1894_0215--><p/>
               <p>

                  <lb/>Von Finger.
</p>
               <p>

                  <lb/>203
</p>
               <p>

                  <lb/>Milderungsumstandes auf die im St.G.B. absolut angedrohte
<lb/>Todes- und lebenslange Kerkerstrafe* 2) wird im §. 52 geregelt, der
<lb/>bestimmt, daß anstatt der erwähnten Strafen auf schweren Kerker
<lb/>zwischen 10 und 20 Jahren zu erkennen ist, wenn der Verbrecher
<lb/>zur Zeit des begangenen Verbrechens das Alter von 20 Jahren
<lb/>noch nicht zurückgelegt hat.

<lb/>Neben diesem Strafprivilegirungsgrunde kommen nach öster- 
<lb/>reichischem Rechte für das Subject einer strafbaren Handlung noch
<lb/>drei Altersstufen in Betracht:

<lb/>1. Das Alter der Kindheit, welches (im Gegensatz zum bürger- 
<lb/>lichen Rechte, nach welchem es sich bis zum beginnenden 8. Lebens- 
<lb/>jahr erstreckt, 8. 21 des bürgerlichen Gesetzbuchs) bis zum voll- 
<lb/>endeten 10. Lebensjahr dauert (§. 237 6t.®.). 2. Das Alter

<lb/>der Unmündigkeit, das sich (in Uebereinstimmung mit dem bürger- 
<lb/>lichen Rechte, 8. 21 des bürgerlichen Gesetzbuchs) bis zum voll- 
<lb/>endeten 14. Lebensjahre erstreckt (8- 237 Strafgesetz). 3. Das Alter
<lb/>nach zurückgelegtem 14. Lebensjahre, das als Alter der Mündig- 
<lb/>keit bezeichnet wird (Z. 271b).

<lb/>Vom Zeitpuncte der Mündigkeit an gelten alle Personen, bei
<lb/>denen nicht besondere im Strafgesetze angegebene Gründe die Zu- 
<lb/>rechnungsfähigkeit ausschließen, als zurechnungsfähig; die Bestim- 
<lb/>mung ist eine practikable, leicht anzuwendende; steht fest, daß eine
</p>
               <p>

                  <lb/>Polizeiübertretungen (jetzt 8- 264 St.G.) in seiner lit. a mit §. 46
<lb/>des 1. Theiles in Einklang zu bringen; während schwacher Verstand und
<lb/>sehr vernachlässigte Erziehung in beiden Paragraphen übereinstimmend
<lb/>als Milderungsgrund bezeichnet sind, besteht hinsichtlich der Bedeutung
<lb/>des Alters die Differenz, daß das Alter unter 20 Jahren bei Verbrechen
<lb/>als Milderungsumstand bezeichnet ist, während bei Vergehen oder Ueber-
<lb/>tretungen nur mildernd ist ein der Unmündigkeit nahes Alter.


<lb/>2) Die lebenslange Kerkerstrafe ist schon feit der St.P.O. vom
<lb/>Jahre 1853 keine absolut angedrohte Strafe, indem schon in dieser den
<lb/>Gerichten das Recht eingerüumt wurde, statt derselben auf eine zeitige
<lb/>Kerkerstrafe zu erkennen, dieses Recht außerordentlicher Milderung stand
<lb/>den drei Instanzen in verschiedenem Maße zu, vgl. 88- 286, 305 und 311
<lb/>der St.P.O. von 1853; die Bestimmung des §. 338 der St.P.O. vom
<lb/>Jahre 1873 ist eine ausgleichende, doch auch schärfende (vgl. 8- 338
<lb/>St.P.O. 1873 mit 8- 311 St.P.O. 1853).
</p>

               <pb facs="2173686_4900+1894_0216.tif"
                   n="204"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2173686_4900+1894_0216--><p/>
               <p>

                  <lb/>204 Einfluß des Alters auf Strafbarkeit rc.


<lb/>Person das 14. Lebensjahr vollendet hat^), dann gilt sie ohne
<lb/>Rücksicht auf ihre thatsächliche geistige Entwicklung und ohne daß
<lb/>dem Richter in dieser Hinsicht irgend ein Prüfungsrecht zustünde,
<lb/>für zurechnungsfähig hinsichtlich aller im Strafgesetze mit Strafe
<lb/>bedrohter Handlungen* * * 4). Für das Alter nicht erreichter Mündig- 
<lb/>keit ist characteristisch, daß Nicht-Mündige eines Verbrechens nicht
<lb/>schuldig werden können, im Uebrigen ist aber bei Würdigung der
<lb/>juristischen Bedeutung der Altersstufen zwischen dem Alter der
<lb/>Kindheit und jenem der Unmündigkeit zu unterscheiden.

<lb/>a) Das Alter der Kindheit. Ueber das Alter der Kind- 
<lb/>heit spricht sich aus der 8. 237 St.G., der dem 8. 4 des zweiten
</p>
               <p>

                  <lb/>b) Die Berechnung hat a momento ad momentum zu erfolgen


<lb/>(Art. VIII des Kundmachungspatentes); da sich jedoch der Zeitpunct der
<lb/>Geburt eines Individuums nach Ablauf einiger Zeit häufig nur schwer
<lb/>mit Bestimmtheit feststellen läßt, da die Taufmatrikeln wohl über den
<lb/>Tag, nicht aber über die Stunde der Geburt Auskunft geben, so wird bei
<lb/>Beantwortung der Frage, wann ein Individuum das 14. Lebensjahr


<lb/>vollendet hat, vorsichtsweise der letzte Tag des 14. Jahres noch mitzu- 
<lb/>zählen sein; erst bei Beginn des 1. Tages des 15. Jahres ist jeder sonst
<lb/>mögliche Zweifel ausgeschlossen; vgl. Entsch. des Cassationshofes Nr. 697
<lb/>der Sammlung der österreichischen Gerichtszeitung.


<lb/>4) Bgl. Entsch. des Cassationshofes Nr. 1016: „Das österreichische
<lb/>Recht setzt durch positive Bestimmung die Altersgrenze fest, mit welcher
<lb/>die Verbrechensfähigkeit beginnt, so daß es dem Richter kraft dieser Vor- 
<lb/>schrift des Gesetzes untersagt ist, im einzelnen Falle die Frage, ob der
<lb/>Angeklagte die Strafbarkeit seiner Handlung eingesehen habe, soweit diese
<lb/>Frage durch das jugendliche Alter des Angeklagten (und nicht etwa durch
<lb/>krankhafte Geistes- oder Gemüthszustände, 8- 2 lit. a, b und c St.G.)
<lb/>veranlaßt wird, zu prüfen und nach eigenem Ermessen zu entscheiden;"
<lb/>s. auch Hye, Das österreichische Strafgesetz S. 128 und 129. Richtig
<lb/>bemerkt der Ausschußbericht über den 2. Entwurf Schönborn (S. 12):
<lb/>„Nach dem heutigen Stande der Gesetzgebung macht das 14. Lebensjahr
<lb/>einen rücksichtslosen Abschnitt, der dem einsichtigen und wohlwollenden
<lb/>Richter jede individualisirende Behandlung fast unmöglich macht. Wer
<lb/>nach Erreichung des ,criminalfähigen^ Alters eine Handlung begeht, welche
<lb/>den Thatbestand eines Verbrechens bildet, der ist eben ein Verbrecher,
<lb/>wird als solcher verurtheilt und bestraft, wenn nicht solche die Zurech- 
<lb/>nung ausschließende Umstände vorliegen, welche auch bei Erwachsenen
<lb/>eintreten können."
</p>

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               <p>

                  <lb/>Von Finger.
</p>
               <p>

                  <lb/>205
</p>
               <p>

                  <lb/>Theiles des St.G.B.'s über Verbrechen und schwere Polizeiüber- 
<lb/>tretungen vom 3. September 1803 wörtlich entnommen ist. Darnach
<lb/>sind strafbare Handlungen, die von Kindern bis zum vollendeten
<lb/>10. Lebensjahre begangen werden, „bloß der häuslichen Züchtigung
<lb/>zu überlassen". Die Ausdrucksweise des Gesetzes kann eine präcise
<lb/>nicht genannt werden; das Gesetz spricht sowohl in der Marginal- 
<lb/>rubrik zu §. 237 St.G. als int Kontext von „strafbaren Hand- 
<lb/>lungen", die von Kindern begangen werden, und läßt daher schon
<lb/>hier dem Zweifel Raum, ob das Alter der Kindheit Schuld- oder
<lb/>Strafausschließungsgrund ist.

<lb/>Die allgemeine Anschauung geht indessen — so weit wir
<lb/>sehen — dahin, daß das Alter der Kindheit vom Standpunete
<lb/>österreichischen Rechtes Schuldausschließungsgrund ist. Die
<lb/>Straflosigkeit dieser Personen hat ihren Grund in der Delicts-
<lb/>unfähigkeit; das Recht erachtet bei den Individuen, die das
<lb/>10. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, noch nicht jene geistige
<lb/>Reife und sittliche Entwicklung gegeben, welche erforderlich ist, um
<lb/>eine Handlung als verboten zu erkennen und sich darnach zu halten.
<lb/>Im Gesetze ist im §. 2d ein Anhaltspunct dafür zu finden, daß
<lb/>es sich von dieser Ansicht leiten läßt. Der §. 2d nennt das
<lb/>mangelnde Alter unter den „Gründen, die den bösen Vorsatz aus- 
<lb/>schließen", und weist hiermit hin auf die subjective Seite, die
<lb/>Schuldseite; allerdings sind im 8- 2d neben den Kindern auch die
<lb/>Unmündigen inbegriffen, also Personen, die vom Standpunete
<lb/>österreichischen Rechtes delinquiren können, denen somit Delicts-
<lb/>fähigkeit nicht abgesprochen werden kann, allein dieß scheint doch
<lb/>nicht genügend die Richtigkeit der vorerwähnten Anschauung zu
<lb/>widerlegen.

<lb/>Der 8- 2d ist wörtlich entnommen dem 8- 2d des ersten
<lb/>Theiles des Strafgesetzes vom Jahre 1803, in letzterem Para- 
<lb/>graphen sollten die allgemeinen Voraussetzungen der Zurechnung
<lb/>eines Verbrechens näher bestimmt werden und es sollten Per- 
<lb/>sonen, die das 14. Lebensjahr noch nicht zurückgelegt hatten, als
<lb/>untauglich, ein Verbrechen zu begehen, bezeichnet werden; dieß
<lb/>geschah, indem der Gesetzgeber das Alter bis zu 15 Jahren als
<lb/>Schuldausschließungsgrund (hinsichtlich der Verbrechen) nannte.
</p>

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                   n="206"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2173686_4900+1894_0218--><p/>
               <p>

                  <lb/>206 Einfluß des Alters auf Strafbarkeit rc.


<lb/>Der von den schweren Polizeiübertretungen handelnde zweite Theil
<lb/>des St.G.B.'s enthielt einen besonderen, die allgemeinen Voraus- 
<lb/>setzungen der Schuld (hinsichtlich der schweren Polizeiübertretungen)
<lb/>normirenden Theil; der dem heutigen §. 237 St.G. entsprechende
<lb/>§.4 dieses zweiten Theiles war inhaltlich mit 8-2 6 des ersten
<lb/>Theiles leicht in Einklang zu bringen, da beide Gesetzesbestim- 
<lb/>mungen schon nach ihrer äußeren Bezeichnung für verschiedene
<lb/>Gebiete galten. Die Redaction des Jahres 1852 brachte die früher
<lb/>nur lose aneinander gereihten Gesetzestheile inhaltlich in enge Ver- 
<lb/>bindung und begnügte sich hierbei, im §§. 2d auf §. 237 (§. 4
<lb/>ex 1803) und 269 (§. 28 ex 1803), sowie umgekehrt im 8- 237
<lb/>auf 8-2ä St.G. zu verweisen; hierdurch kommt allerdings der
<lb/>Gedanke zum Ausdruck, daß das Alter unter 15 Jahren so weit
<lb/>Schuldausschließungsgrund ist, als die 88- 237 und 269 nichts
<lb/>Anderes festsetzen, es wird jedoch dem Alter der Unmündigkeit
<lb/>(auf dem Gebiete der nun zu einem Ganzen zusammengezogenen
<lb/>früheren zwei Theile) auf den ersten Blick der gleiche Character
<lb/>wie jenem der Kindheit beigelegt und hiermit anscheinend ein
<lb/>Widerspruch5) in das Gesetz hineingetragen, dem man durch Con-
<lb/>struction der „geminderten Zurechnungsfähigkeit" entrinnen zu
<lb/>können hoffte b).

<lb/>Gegen die aus 8- 2 St.G. resultirende Anschauung, daß das
<lb/>Alter der Kindheit Schuldausschließungsgrund sei, kann als
<lb/>Gegenargument nicht angeführt werden, daß das Gesetz in der
<lb/>Marginalrubrik und im Kontext des 8- 237 von „strafbaren Hand- 
<lb/>lungen" der Kinder spreche, denn darunter sind offenbar nur ob- 
<lb/>jektiv strafbare, d. h. Handlungen verstanden, die den äußeren An- 
<lb/>schein von strafbaren haben. Wir folgen daher hier der allgemeinen
<lb/>Anschauung, nach welcher das Alter der Kindheit nach
</p>
               <p>

                  <lb/>5) Wir verkennen nicht, daß der Widerspruch schwindet, wenn man
<lb/>den 8. 2ä dahin auffaßt, daß er nur einen Strafausschließungsgrund
<lb/>der noch nicht 10 Jahre alten Personen statuire. — Diese Auffassung
<lb/>scheint jedoch mit Rücksicht aus den Wortlaut des 8- 2 nicht möglich.

<lb/>b) Vgl. z. B. Janka, Lehrb. S. 90; daß auch dieser Ausweg
<lb/>nicht hilft, soll später dargelegt werden.
</p>

               <pb facs="2173686_4900+1894_0219.tif"
                   n="207"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2173686_4900+1894_0219--><p/>
               <p>

                  <lb/>Von Finger.
</p>
               <p>

                  <lb/>207
</p>
               <p>

                  <lb/>österreichischem Rechte einen Schuldausschließungsgrund
<lb/>bildet7).
</p>
               <p>

                  <lb/>7) Vgl. Janka, Lehrb. S. 89, welcher die Kindheit als Periode
<lb/>voller Unzurechnungsfähigkeit bezeichnet; Hye, Das österreichische
<lb/>Strafrecht S. 175 und Motiven-Darstellung vom Juli 1863 zum Ent- 
<lb/>würfe eines Strafgesetzes über Verbrechen und Vergehen S. 17, ferner
<lb/>bezüglich des Strafgesetzes vom Jahre 1803; Je null, Das österreichische
<lb/>Criminalrecht 1 S. 140 und Kudler, Erklärungen zum Strafgesetz
<lb/>über schwere Polizeiübertretungen I S. 48; Kitka, Erörterungen über
<lb/>den §. 2 lit. d des St.G.B.'s I Th. in Wildner's Jurist III. Bd. S. 2 ff.,
<lb/>bes. S. 4, 19.

<lb/>Die Fassung des §.65 des deutschen R.St.G.: „Wer bei Begehung
<lb/>der Handlung das 12. Lebensjahr nicht vollendet hat, kann wegen der- 
<lb/>selben nicht strafgerichtlich verfolgt werden" — gibt zu den gleichen Zweifeln
<lb/>Anlaß; das Alter unter 12 Jahren wird bald als Schuldausschließungs-
<lb/>grund, bald als persönlicher Strafausschließungsgrund aufgefaßt; wir
<lb/>schließen uns ersterer Anschauung an und glauben, daß sich die Richtig- 
<lb/>keit derselben insbesondere aus der Verbindung der §§. 55 und 56 des
<lb/>deutschen R.St.G. ergebe. Nach §. 56 sind Personen zwischen dem 12.
<lb/>bis 18. Lebensjahr dann freizusprechen, wenn sie bei Begehung der straf- 
<lb/>baren Handlung die zur Erkenntniß der Strafbarkeit erforderliche Ein- 
<lb/>sicht nicht besessen haben; hieraus folgt wohl, daß die noch nicht 12 Jahre
<lb/>alten Personen strafgerichtlich nicht zu verfolgen sind, weil das Gesetz sie
<lb/>nicht im Besitze der zur Erkenntniß der Strafbarkeit erforderlichen Ein- 
<lb/>sicht erachtet. — Das deutsche Reichsgericht ist abweichender Anschauung,
<lb/>vgl. Entsch. VI. Bd. S. 187: „Der §. 55 des St.G.B.'s stellt nicht den
<lb/>Grundsatz auf, daß ^eine strafbareHandlung nicht vorhanden
<lb/>isV, wenn dieselbe von einer noch nicht 12 Jahre alten Person begangen
<lb/>sei, sondern er verordnet, abweichend von dem Wortlaute der §§. 51—54
<lb/>des St.G.B.'s lediglich, daß ein Thäter strafrechtlich nicht zu verfolgen
<lb/>ist. Dadurch ist, wie der hinzugefügte Abs. 2 beweist, nicht einmal
<lb/>ausgeschlossen, daß der Thäter anderweitig korrectionell oder disciplinarisch
<lb/>zur Strafe gezogen wird; nur die Zulässigkeit gemeiner crimineller Ver- 
<lb/>folgung und Bestrafung wird verneint. Auch läßt sich nicht behaupten,
<lb/>daß durch die Vorschrift des §. 55 des St.G.B.'s die Zurechnungsfähig- 
<lb/>keit der Strafunmündigen schlechthin mit der Wirkung beseitigt sei, daß
<lb/>schon aus diesem subjectiven Grunde nicht von ^strafbaren Handlungen''
<lb/>solcher Personen gesprochen werden könne." Ebenso die Entsch. VI. Bd.
<lb/>S. 336; XIX. Bd. S. 192.

<lb/>Für die Anschauung des Reichsgerichtes: Ol s hausen, Commen- 
<lb/>tar (2. Aust.) S. 248 Nr. 5; Rubo, Commentar §. 55 Nr. 3; Rü-
<lb/>dorff-Stenglein, Commentar ß. 55 Nr. 3; Schütze, Lehrb. S. 95;
</p>

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               <p>

                  <lb/>208 Einfluß des Alters auf Strafbarkeit rc.

<lb/>Die Bestimmung des §. 237 St.G. trägt an sich den oben
<lb/>erwähnten Character einer practikablen; steht fest, daß der Thäter
<lb/>einer verbotenen Handlung das 10. Lebensjahr noch nicht vollendet
<lb/>hat, dann kann ohne Rücksicht auf dessen etwa ausnahmsweise
<lb/>frühe Entwicklung Strafe nicht Platz greifen, die Handlungen sind
<lb/>häuslicher Züchtigung überlassen, in Ermanglung derselben fehlt
<lb/>es an der Möglichkeit, von Staatswegen etwas vorzukehren* * * * * * * 8).


<lb/>Stenglein zu §. 146 des Vereinszollgesetzes in den „strafrechtlichen


<lb/>Nebengesetzen des Deutschen Reiches" S. 1006; allerdings geht Steng- 
<lb/>lein so weit, den im citirten Paragraphen behandelten Schürfungsgrund
<lb/>des Complottes oder gewerbsmäßigen Schmuggels, der nach dem Gesetze
<lb/>dann vorhanden ist, wenn drei oder mehrere Personen zur gemein- 
<lb/>schaftlichen Ausübung einer Contrebande oder Defraude sich verbunden
<lb/>haben, auch dann anzunehmen, wenn einer der Thäter nicht willensfähig,
<lb/>z. B. wahnsinnig ist oder nur gezwungen an dem Delicte theilnimmt. —
<lb/>Gegen die Anschauung des Reichsgerichtes: Geyer, Grundriß I, 137;


<lb/>Schwarze, Commentar (Excurs) S. 133; Hälschner, Das gemeine
<lb/>deutsche Strafrecht I. Bd. S. 219; H. Meyer, Lehrb. (4. Aufl.) S. 290


<lb/>Anm. 9; v. Kries, Zeitschr. f. d. ges. St.R.W. V. Bd. S. 10; ders.,
<lb/>Lehrb. des deutschen Strafproceßrechtes S. 9; Merkel. Lehrb. S. 56;
<lb/>Glaser, Handbuch des Strafprocesses (in Binding's Handb.) II. Bd.


<lb/>S. 196 Anm. 4; v. Liszt, Lehrbuch (4. Aufl.) S. 66; B inding,


<lb/>Grundriß (4. Aufl.) S. 79, wo die Jugend als Grund mangelnder
<lb/>Delictsfähigkeit behandelt wird und Normen 1. Bd. (2. Aufl.) S. 29,
<lb/>wo es heißt: „Gesetzbuch §. 55 nennt statt des Grundes» daß Kinder unter


<lb/>12 Jahren absolut verbrechensunfähig sind, die Folge, daß sie wegen
<lb/>ihrer That nicht verfolgt werden dürfen." Bgl. insbesondere auch
<lb/>Herzog, Gerichtssaal Bd. XXXVIII S. 342 fg.'


<lb/>8) Seit dem Gesetze vom 24. Mai 1885 Nr. 90 des R.G.B.'s ist
<lb/>die Möglichkeit gegeben, jugendliche Personen (das sind solche, die das
<lb/>18. Lebensjahr noch nicht überschritten haben,) auch außer den in dem
<lb/>Gesetze bestimmten Fällen (vgl. insbes. 8- 8 des Ges. vom 24. Mai 1885
<lb/>Nr. 89 des R.G.B.'s) in eine Besserungsanstalt für jugendliche Corri-
<lb/>genden abzugeben (§. 16 des Gesetzes vom 24. Mai 1885 Nr. 90 des
<lb/>R.G.B.'s). Diese Unterbringung in einer Besserungsanstalt ist indessen
<lb/>keine wider Willen der gesetzlichen Vertreter der jugendlichen Person von
<lb/>Staats wegen eintretende Zwangsmaßregel, sondern als die gesetzlichen Ver- 
<lb/>treter unterstützende, auf deren Antrag eintretende Maßregel statuirt, sie
<lb/>versagt daher in den oben gedachten Fällen. Dagegen können Unmündige,
<lb/>die ein Vergehen oder eine Uebertretung begangen haben, allerdings von
<lb/>der Sicherheitsbehörde an eine Besserungsanstalt abgegeben wer-
</p>

               <pb facs="2173686_4900+1894_0221.tif"
                   n="209"
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               <p>

                  <lb/>Von Finger.
</p>
               <p>

                  <lb/>209
</p>
               <p>

                  <lb/>Da den Individuen, die das 10. Lebensjahr noch nicht voll- 
<lb/>endet haben, strafrechtliche Handlungsfähigkeit abgeht, so sind Ver- 
<lb/>änderungen, die sie in der Außenwelt setzen, keine Handlungen,
<lb/>sondern rein thatsächliche Veränderungen; Individuen im Kind- 
<lb/>heitsalter können mit anderen Worten nicht als Personen, sondern s
<lb/>nur als wirkende Naturkräfte in Betracht kommen.

<lb/>d) Das Alter der Unmündigkeit. Im Gegensätze zu
<lb/>denen, die das Kindheitsalter noch nicht überschritten haben, sind
<lb/>die Unmündigen delietsfähig, sie können zweifellos normwidrig
<lb/>handeln und dieser Contraventionen wegen auch gestraft werden;
<lb/>das Gesetz macht einen Unterschied hinsichtlich der Schwere der
<lb/>von diesen Personen begangenen strafbaren Handlungen, es unter- 
<lb/>scheidet, ob sie Handlungen setzen, die unabhängig von der Person
<lb/>des Thäters vom Gesetze als Verbrechen qualificirt find, oder
<lb/>Handlungen, die an sich betrachtet die Merkmale von Vergehen
<lb/>resp. Uebertretungen erkennen lassen. Mur erstere Handlungen
<lb/>werden, und zwar als Uebertretungen gestraft (88- 269, 237 Abs. 2),
<lb/>letztere bleiben insgemein häuslicher Züchtigung überlassen (8- 273).

<lb/>So dargestellt, lassen die Bestimmungen des österreichischen Rechtes
<lb/>hinsichtlich der Unmündigen den Zweifel offen, ob die Unmündig- 
<lb/>keit theilweise Delictsunfähigkeit bedeutet, oder ob dieselbe Straf-
<lb/>privilegirungsgrund ist. Beide Auffassungen sind an sich möglich.
</p>
               <p>

                  <lb/>den, wenn dieselben gänzlich verwahrlost sind und ein anderes Mittel
<lb/>zur Erzielung einer ordentlichen Erziehung und Beaufsichtigung derselben
<lb/>nicht ausfindig zu machen ist (§. 8 Abs. 2 des Ges. vom 24. Mai 1885
<lb/>Nr. 89 des R.G B.'s).

<lb/>Tie Unterbringung jugendlicher besserungsbedürftiger Individuen
<lb/>in einer Zwangsarbeitsanstalt hat in Oesterreich gesetzliche Regelung erst
<lb/>in den vorerwähnten Gesetzen gefunden; der gesetzgeberische Gedanke ge- 
<lb/>hört jedoch einer ungleich früheren Zeit an. Die Motivendarstellung
<lb/>zum Entwurf Hhe vom Jahre 1863 hebt hervor, daß das Strafübel
<lb/>gegen Unmündige mehr einen bessernden und erziehenden als repressiven
<lb/>Character haben soll; der Entwurf verfügt daher, daß der Strafrichter,
<lb/>wo er wegen eines von einem Unmündigen nach zurückgelegtem 10. Lebens- 
<lb/>jahre begangenen Verbrechens einzuschreiten hat, im Einvernehmen mit
<lb/>der zur Ueberwachung der Erziehung berufenen Pupillarbehörde vorzu- 
<lb/>gehen und die Anhaltung in einer Besserungsanstalt auszusprechen hat.

<lb/>D:r G.'richtssaal. XL1X. Band 14
</p>

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                   n="210"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2173686_4900+1894_0222--><p/>
               <p>

                  <lb/>210 ' Einfluß des Alters auf Strafbarkeit rc.

<lb/>1. Eine Gesetzgebung kann von der richtigen Anschauung aus- 
<lb/>gehen, daß die geistige und sittliche Entwicklung des Individuums
<lb/>allmälig fortschreitet, daß nicht heute volle Einsicht dort ist, wo
<lb/>gestern noch Stumpfheit vorhanden war; nun unterscheiden sich
<lb/>auch die einzelnen strafbaren Handlungen von einander in der
<lb/>Hinsicht, daß deren Character als verbotener bald leichter erkenn- 
<lb/>bar ist, bald sich erst fortgeschrittener Erkenntniß erschließt. Daß
<lb/>man sich an fremdem Eigenthum nicht vergreifen, fremde Körper- 
<lb/>integrität schonen müsse, lehrt uns die erste Erziehung in Haus
<lb/>und Schule, das Verständniß für das Unmoralische und Uner- 
<lb/>laubte eines Hochverrathes eröffnet sich erst reiferen Individuen.
<lb/>Das österreichische Strafgesetz hat diesem Gedanken früher deut- 
<lb/>lichen Ausdruck gegeben, indem im §. 3 des Strafgesetzes vom
<lb/>Jahre 1803 die Verbrechen als solche bezeichnet wurden, deren
<lb/>Unrecht unverkennbar ist, während der 8- 1 des zweiten Theiles
<lb/>(jetzt 8- 233 St.G.) die schweren Polizeiübertretungen Handlungen
<lb/>oder Unterlassungen nennt, die jeder bald als unerlaubt von selbst
<lb/>erkennen kann, oder wo der Uebertreter die besondere Verordnung,
<lb/>welche übertreten worden, nach seinem Stande, seinem Gewerbe,
<lb/>seiner Beschäftigung oder nach seinen Verhältnissen zu wissen ver- 
<lb/>pflichtet ist. Mit Rücksicht darauf kann eine Gesetzgebung die
<lb/>zur Begehung einzelner strafbarer Handlungen erforderliche Ein- 
<lb/>sicht bei Erreichung einer gewissen Altersstufe als gegeben an-
<lb/>sehen, die weitergehende Einsicht dagegen, die zur Erkennt- 
<lb/>niß anderer Delicte erforderlich ist, als noch nicht gegeben
<lb/>erachten.

<lb/>Wird diese Scheidung nach der Schwere der strafbaren Hand- 
<lb/>lung getroffen, dann würde consequente Durchführung dieses Ge- 
<lb/>dankens voraussetzen, daß die Schwere der strafbaren- Handlungen
<lb/>von Umständen abhinge, die auch eine Bedeutung haben für leichtere
<lb/>oder schwerere Erkenntniß der Handlungen als verbotener.

<lb/>2. Eine Gesetzgebung kann sich bei Sanctionirung der Straf- 
<lb/>losigkeit für einzelne Delicte Unmündiger auch von einem anderen
<lb/>Gedankengange leiten lassen; die Gesetzgebung kann bei Anerken- 
<lb/>nung der unbeschränkten Delictsfähigkeit Unmündiger der Erwägung

<lb/>• Raum geben, daß die Strafe oder wenigstens gewisse Strafarten
</p>

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               <p>

                  <lb/>Von Finger.
</p>
               <p>

                  <lb/>211
</p>
               <p>

                  <lb/>für Unmündige mit Rücksicht auf irgend welche physische oder
<lb/>psychische Einflüsse, die mit ihr gegeben find, eine erhöhte Gefahr
<lb/>körperlicher oder sittlicher Verderbniß bedeuten; die Gesetzgebung
<lb/>kann mit Rücksicht darauf gewisse normwidrige Handlungen, die
<lb/>im Allgemeinen nicht ungeahndet bleiben können, bei dieser Klaffe
<lb/>von Personen straflos lassen. Es bleiben dann Delicte, die von
<lb/>relativ geringerer Bedeutung find, straflos, weil deren Bestrafung
<lb/>die Keime größerer Gefahren in sich birgt, als zu befürchten find
<lb/>durch solche Privilegirnng der bezüglichen Individuen. Straf- 
<lb/>politische Momente rechtfertigen dann die Straflosigkeit.

<lb/>Welche der beiden Auffaffungen die des österreichischen Rechtes
<lb/>ist, kann nur durch eine Auslegung der einschlägigen Gesetzesstellen
<lb/>gefunden werden; diesbezüglich kommen in Betracht die §§. 2d,
<lb/>237 St.G. und jene des dritten Hauptstückes des zweiten
<lb/>Theiles.

<lb/>Die Bestimmung des §. 2 d scheint nun allerdings darauf
<lb/>hinzuweisen, daß das österreichische Recht die Unmündigkeit als
<lb/>eine Eigenschaft betrachtet, mit der Delictsunfähigkeit gegeben ist,
<lb/>denn es ist das Alter unter 14 Jahren als subjectiver Schuld-
<lb/>ausschlicßungsgrund behandelt unter den Gründen, die den bösen
<lb/>Vorsatz ausschließen, und in dieser Hinsicht gleich gestellt dem
<lb/>Alter der Kindheit, das früher als Delictsunfähigkeit bewirkend
<lb/>dargestellt wurde; zu 8-26 tritt jedoch ergänzend der dort citirte
<lb/>8. 237 St.G. hinzu, der zweifellos Delictsfähigkeit Unmündiger
<lb/>anerkennt. Im Lichte des 8- 237 St.G. erscheint die im 8- 2ä
<lb/>erwähnte exceptionelle Behandlung der Unmündigen allerdings als
<lb/>etwas juristisch Anderes als jene der Kinder; während der 8- 237
<lb/>St.G. aus der im 8- 26 hinsichtlich der Kinder statuirten Schuld- 
<lb/>unfähigkeit die Konsequenz zieht, daß diese Personen staatlicher
<lb/>Strafgewalt nicht unterworfen sind, restringirt er die anscheinend
<lb/>auch rücksichtlich der Unmündigen statuirte Schuldunfähigkeit auf
<lb/>die Unfähigkeit eine als verbrecherisch, also durch ein bestimmtes
<lb/>Maß von Strafbarkeit characterisirte Schuld auf sich
<lb/>laden zu können. Es darf nicht übersehen werden, daß die Zu- 
<lb/>rechnung einer Handlung als Verbrechen bedeutet: Anerkennung
<lb/>der Delictsfähigkeit und eines bestimmten Maßes von Straf-
</p>

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                   n="212"
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               <p>

                  <lb/>212 Einfluß des Alters auf Strafbarkeit rc.


<lb/>Würdigkeit; für die Frage der Möglichkeit, eine That als Ver- 
<lb/>brechen zuzurechnen, sind die beiden Momente von practisch gleicher
<lb/>Bedeutung, und dieß hat zur Folge, daß Kinder und Unmündige
<lb/>in derselben Gesetzesbestimmung als der Begehung eines Ver- 
<lb/>brechens unfähig bezeichnet werden konnten, trotz der juristischen
<lb/>Verschiedenheit des diese Unfähigkeit bestimmenden Grundes.

<lb/>Aus Z.237 St.G. und aus den Bestimmungen des dritten Haupt- 
<lb/>stückes des zweiten Theiles des Strafgesetzes ergibt sich zweifellos
<lb/>die Delietsfähigkeit der Unmündigen, fraglich bleibt nur noch, wie
<lb/>weit sich dieselbe erstreckt, ob es insbesondere zulässig ist aus dem
<lb/>Umstande, daß Unmündige nur wegen Verbrechen, nicht aber auch
<lb/>wegen Vergehen und Uebertretungen gestraft werden können
<lb/>(88- 237, 270, 273), mit der gemeinen Anschauung eine gemin- 
<lb/>derte Delietsfähigkeit anzunehmend).
</p>
               <p>

                  <lb/>9) Vgl. Ianka, Lehrbuch S. 90: „Der Strafunmündige gilt dem
<lb/>Gesetz als unzurechnungsfähig, allein dasselbe nimmt in Ansehung seiner
<lb/>tiefgreifende geminderte Zurechnungsfähigkeit an"; Herbst, Hand- 
<lb/>buch, zu §. 2 d: „Die volle Zurechnungsfähigkeit beginnt erst mit der
<lb/>erreichten Mündigkeit" und zu §. 273 „die Worte: strafrechtliche Hand- 
<lb/>lungen, welche nach ihrer Eigenschaft Verbrechen wären — dürfen nicht
<lb/>so aufgefaßt werden, daß nur die rein objectiven Merkmale des Ver- 
<lb/>brechens vorhanden zu sein brauchen, vielmehr ergibt sich... . daß die
<lb/>Handlung alle Merkmale eines Verbrechens mit alleiniger Ausnahme des
<lb/>zur criminellen Zurechnung erforderlichen Alters (§. 2d) auch in Be- 
<lb/>ziehung auf die subjective Seite an sich tragen müsse, und daß abgesehen
<lb/>von der Unmündigkeit des Thäters kein anderer die Zurechnung des
<lb/>bösen Vorsatzes ausschließender Grund eingetreten sein dürfe." —
<lb/>Janka und Herbst lassen eine nähere Begründung ihrer Anschauung
<lb/>vermissen.

<lb/>Hinsichtlich des Strafgesetzes vom Jahre 1803 betrachtet Jenull,
<lb/>Das österreichische Criminalrecht l. Bd. S. 141, die Epoche der Unmündig- 
<lb/>keit als eine solche geminderter Zurechnungsfähigkeit. — Mit
<lb/>Rücksicht auf die mangelnde Entwicklung sollen Handlungen, bei denen
<lb/>„das Unerlaubte der Handlung nicht an sich, sondern erst mit Rücksicht
<lb/>auf die möglichen oder wahrscheinlichen Folgen derselben begreiflich wird,"
<lb/>also schwere Polizeiübertretungen in diesem Alter in der Regel bloß häus«-
<lb/>licher Züchtigung überlassen werden. Juridisch zugerechnet sollen nur
<lb/>Zerbrechen werden, doch nicht als Verbrechen, denn der Wille der Un- 
<lb/>mündigen ist aus dem Grunde weit weniger bösartig, „weil sich ihre
</p>

               <pb facs="2173686_4900+1894_0225.tif"
                   n="213"
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               <p>

                  <lb/>Von Finger.
</p>
               <p>

                  <lb/>213
</p>
               <p>

                  <lb/>Bevor die positiven Gründe gewürdigt werden, die unseres
<lb/>Erachtens für die Anschauung sprechen, daß das österreichische Recht
<lb/>das Alter der Unmündigkeit als Strafprivilegirungsgrund (nicht
<lb/>als theilweisen Schuldausschließungsgrund) auffaßt, sei darauf
<lb/>hingewiesen, daß die Lehre von der relativen Delictsunfähigkeit
<lb/>in einen Widerspruch mit dem Gesetze gelangen muß. Der Kern
<lb/>dieser Lehre liegt darin, daß die Unmündigen vom österreichischen
</p>
               <p>

                  <lb/>Kenntniß des Rechtswidrigen mehr aus das Ansehen des Unterrichtenden
<lb/>als auf eigene Einsicht gründet". Für diese Anordnung spricht auch
<lb/>noch ein politischer Grund: Das menschliche Mitleiden wird desto
<lb/>mehr erregt, „je unbehülslicher das Geschöpf ist, dessen Leiden jenes ver- 
<lb/>anlaßt. Daher würde auch die härtere Abstrafung eines Unmündigen
<lb/>mehr das Aergerniß als die Billigung des Publicums nach sich ziehen." —
<lb/>Den Ausführungen Jenull's schließt sich an Kudler a. a. O. S. 112;
<lb/>seine Darlegung zu §. 32 ist indessen nicht frei von Widersprüchen.

<lb/>Zu bemerken wäre noch, daß insoweit oben die Frage aufgeworfen
<lb/>wird, ob das österreichische Recht eine geminderte Zurechnungsfähigkeit
<lb/>der Strafunmündigen kenne, die geminderte Zurechnungsfähigkeit im früher
<lb/>erwähnten Sinne (S. 210 8ub 1) verstanden wird; die Anschauung, als
<lb/>gäbe es mit Bezug auf eine concrete strafbare Handlung eine Delicts-
<lb/>fähigkeit, die jedoch z. B. mit Rücksicht auf das Alter des Thäters als
<lb/>geminderte Delictsfähigkeit zu bezeichnen wäre (eine Anschauung, die auch
<lb/>noch in der oben citirten Stelle Jenull's durchsickert), muß als verfehlt
<lb/>abgelehnt werden; vgl. hiezu Wahlberg in Haimerls Magazin
<lb/>XV. Bd., insbes. S. 129, ferner Kitka im „Archiv des Criminalrechts",
<lb/>neue Folge, 1834 S. 117 ff. und insbes. Schütze, Lehrbuch S. 92
<lb/>Anm. 9. — Die „geminderte Zurechnungsfähigkeit" kann nur als Schuld- 
<lb/>ausschließungsgrund, nicht als Strafprivilegirungsgrund anerkannt wer- 
<lb/>den. Die geminderte Zurechnungsfähigkeit im hier abgelehnten Sinne
<lb/>spielt noch eine Rolle in dem auf Grundlage des H y e'schen Entwurfes
<lb/>mit Berücksichtigung der Anträge der Justiz-Ministerial-Commission aus- 
<lb/>gearbeiteten Entwürfe vom Jahre 1867, vgl. §. 86 und die Motive
<lb/>S. 55: „Tie Commission hielt es für zu gefährlich, auch bei über- 
<lb/>schrittenem 14. Lebensjahre eine geminderte Zurechnungsfähig- 
<lb/>keit allgemein anzuerkennen; andererseits wird aber auch nicht in Ab- 
<lb/>rede gestellt werden können, daß nicht bei jeder solchen jugendlichen Person
<lb/>mindestens vor zurückgelegtem 18. Jahre die volle Einsicht in die Be- 
<lb/>deutung der unternommenen Handlung angenommen werden könne. Es
<lb/>wäre nicht gerecht, wenn in solchem Falle die volle Strenge des Gesetzes
<lb/>angewendet würde."
</p>

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                   n="214"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2173686_4900+1894_0226--><p/>
               <p>

                  <lb/>214 Einfluß des Alters auf Strafbarkeit rc.

<lb/>Recht für fähig, reif, gehalten werden, das verbrecherische
<lb/>Unrecht als Unrecht zu erkennen, daß es ihnen aber an nöthiger
<lb/>Entwicklung gebricht, um auch das Unerlaubte der Vergehen und
<lb/>Uebertretungen einzusehen. Vergleicht man aber den ersten Theil des
<lb/>Strafgesehes mit dem zweiten, so wird sogleich die Thatsache wahr- 
<lb/>nehmbar, daß zahlreichen Strafbestimmungen beider Theile die- 
<lb/>selben Normen zu Grunde liegen, daß viele Verbrechen von den
<lb/>ihnen correspondirenden Uebertretungen sich durch Momente unter- 
<lb/>scheiden, denen keine Bedeutung beigelegt werden kann, wenn die
<lb/>subjective Seite der strafbaren Handlung in Erwägung steht. Es
<lb/>läßt sich behaupten, daß jemand einsichtsvoll genug sei, um den
<lb/>Mord als verboten zu erkennen, dagegen zu unreif, um zu ver- 
<lb/>stehen, daß auch unerlaubt sei die Zugehörigkeit zu einem Vereine,
<lb/>der die Förderung ganz löblicher Zwecke verfolgt, sein Dasein vor
<lb/>der Obrigkeit aber verborgen hält; ohne inneren Widerspruch läßt
<lb/>sich indessen nicht behaupten, daß Jemand einsichtig genug ist, um
<lb/>zu verstehen, daß er nicht 30 fl. stehlen dürfe, daß es ihm aber
<lb/>an genügender Einsicht gebricht, um auch die Wegnahme von
<lb/>25 fl. für etwas Unerlaubtes zu halten; es geht nicht an, Delicts-
<lb/>sähigkeit anzunehmen, wenn es sich um eine schwere Körper- 
<lb/>beschädigung handelt, sie dagegen für ausgeschlossen zu erachten,
<lb/>wenn leichte Körperbeschädigung in Frage steht. Zahlreiche Ver- 
<lb/>brechen des österreichischen Rechtes sind von Vergehen und Ueber- 
<lb/>tretungen, die ähnlichen Thatbestand haben, durch so subtile Merk- 
<lb/>male geschieden, daß die theoretische Abgrenzung oft mit Schwierig- 
<lb/>keiten zu kämpfen hat, und da sollte es richtig sein, zu behaupten,
<lb/>daß gewiffe Individuen Delictsfähigkeit hinsichtlich der ersteren
<lb/>haben, hinsichtlich der letzteren ermangeln.

<lb/>Den angedeuteten Widersinn vermeidet die Anschauung,
<lb/>welche findet, daß das österreichische Recht die Unmündigkeit
<lb/>als Strafprivilegirungsgrund betrachte; für dieselbe
<lb/>finden sich mehrere Anhaltspunkte im positiven Rechte.

<lb/>Zunächst wird sowohl in der Marginalrubrik zu §. 269 als
<lb/>auch im Contexte dieses Paragraphen gesagt, daß die Unmündigen
<lb/>auf zweifache Art schuldig werden können: a) durch Hand- 
<lb/>lungen, die nach ihrer Eigenschaft Verbrechen wären, aber wegen
</p>

               <pb facs="2173686_4900+1894_0227.tif"
                   n="215"
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               <p>

                  <lb/>Von Finger.
</p>
               <p>

                  <lb/>215
</p>
               <p>

                  <lb/>der Unmündigkeit nur als Uebertretungen zugerechnet werden");
<lb/>b) durch Handlungen, die an sich nur Vergehen oder Ueber- 
<lb/>tretungen sind. — Gegen die strafbaren Handlungen der ersteren
<lb/>Art ist im §. 270 eine besondere, sonst im Gesetze nicht erwähnte
<lb/>Strafart eingeführt: die Verschließung an einem abgesonderten
<lb/>Verwahrungsorte. Diese Strafart ist mehr erziehliche Maßregel,
<lb/>als repressives Hebel; mit der Verwahrung ist angemessene Arbeit
<lb/>und stets ein zweckmäßiger Unterricht des Seelsorgers oder Kate- 
<lb/>cheten zu verbinden. — Die strafbaren Handlungen der zweiten
<lb/>Art, deren die Unmündigen auch schuldig werden können, werden
<lb/>staatlich nicht gestraft, sondern häuslicher Züchtigung überlassen,
<lb/>in Ermanglung dieser oder, wenn besondere Umstände es erfordern,
<lb/>polizeilich behandelt (8. 273). Die Sicherheitsbehörde kann in
<lb/>solchen Fällen nach 8- 8 Abs. 2 des Gesetzes vom 24. Mai 1885
<lb/>Nr. 89 R.G.B. die Abgabe des Unmündigen in eine Besserungs- 
<lb/>anstalt verfügen, wenn derselbe gänzlich verwahrlost ist und ein
<lb/>anderes Mittel zur Erzielung einer ordentlichen Erziehung und
<lb/>Beaufsichtigung desselben nicht ausfindig zu machen ist.

<lb/>In. beiden Fällen finden wir eine wesentliche Abweichung der
<lb/>Behandlung der von Unmündigen begangenen verbotenen und mit
<lb/>Strafe bedrohten Handlungen von sonstiger Behandlungsweise;
<lb/>die Berücksichtigung der Jugend als Strafzumeffungsgrund und
<lb/>strafpolitische Momente rechtfertigen diesen Vorgang; Erwägungen
<lb/>dieser Natur sind es, die den Gesetzgeber bestimmen, die Ver- 
<lb/>brechensstrafe gegen Unmündige unanwendbar zu erklären und in
<lb/>Fällen geringerer Verschuldung Strafe überhaupt nicht eivtreten
<lb/>zu lassen.

<lb/>Gegen diesen Versuch, darzulegen, daß das Alter der Un- 
<lb/>mündigkeit nach österreichischem Rechte Strafprivilegirungsgrund
</p>
               <p>

                  <lb/>10) Ein Anhaltspunkt für die Richtigkeit der oben ausgeführten An- 
<lb/>schauung ergibt sich auch aus dem Umstande, daß das Äesetz in der Mar- 
<lb/>ginalrubrik zu 8- 269 von Verbrechen spricht, die wegen der Unmündig- 
<lb/>keit nur als Uebertretungen zugerechnet werden, während es im Texte
<lb/>des Paragraphen heißt, daß diese Handlungen als Uebertretungen ge- 
<lb/>straft werden; hieraus erhellt, daß das Gesetz hier an die Straf- 
<lb/>würdigkeit, nicht an die Schuldfähigkeit denkt.
</p>

               <pb facs="2173686_4900+1894_0228.tif"
                   n="216"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2173686_4900+1894_0228--><p/>
               <p>

                  <lb/>216 Einfluß des Alters auf Strafbarkeit rc.


<lb/>sei, könnte in anscheinender Uebereinstimmung mit dem Wortlaut
<lb/>des Gesetzes noch eingewendet werden, daß das österreichische Recht
<lb/>die strafrechtlich relevante Schuld nach ihrer Schwere in die drei
<lb/>Kategorien: Verbrechens-, Vergehens-, Ueberlretungsschuld theile
<lb/>und daß dort, wo Ueberlretungsschuld nicht einmal vorhanden sei,
<lb/>es an einer Schuld im strafrechtlichen Sinne des Wortes über- 
<lb/>haupt fehle; nun rechne das Gesetz die Verbrechen den Unmündigen
<lb/>als Uebertretung, also schon als geringste strafrechtlich relevante
<lb/>Schuld zu, folglich müsse es, wenn ein Unmündiger sich in noch
<lb/>geringerem Grade schuldig macht, an jeder strafrechtlich relevanten
<lb/>Schuld fehlen. Dieser Einwand übersieht indessen, daß Ver- 
<lb/>brechen, Vergehen, Uebertretung ein bestimmtes Maß straf- 
<lb/>barer Schuld ") bedeuten; nur das Maß der Strafbarkeit hat das
</p>
               <p>

                  <lb/>n) Diese Unterscheidung spielt (wenn dies auch in den Worten
<lb/>nicht ausdrücklich hervortritt) eine Rolle in der in Nr. 97 der Gerichts- 
<lb/>zeitung vom Jahre 1869 veröffentlichten Entscheidung: „Ein zwölfjähriger
<lb/>Knabe hatte öffentliche als Münze geltende Creditpapiere nachgemacht,
<lb/>die erste Instanz sprach ihn der Nachahmung nach §§. 237, 269, 270
<lb/>des StG. schuldig. Der Verurtheilte ergriff die Berufung und das
<lb/>Obergericht sprach ihn schuldig des Verbrechens nach §§. 106 und 107
<lb/>des St.G., welches nach §. 269 a nur als Uebertretung zugerechnet wird.
<lb/>Ueber Berufung des Angeklagten hob der oberste Gerichtshof den Schuld- 
<lb/>spruch auf und stellte das Erkenntniß der ersten Instanz wieder her, weil
<lb/>wegen Mangels einer Berufung der Staatsanwaltschaft reformatio in
<lb/>peius unzulässig war."

<lb/>Hierzu bemerkt der die Entscheidung Publicirende: „Der oberste
<lb/>Gerichtshof hat sich nicht darüber ausgesprochen, wie zu punctiren ge- 
<lb/>wesen wäre, ob er den Text des ersten oder- jenen des zweiten Urtheiles
<lb/>für richtig ansieht. Jede Zurechnung zur Schuld hat zur nothwendigen
<lb/>Voraussetzung das Thatmoment der vom Gesetze als strafbar bezeichneten
<lb/>Handlung und das subjective, das Willensmoment. Soll jemand eines
<lb/>Verbrechens für schuldig erklärt werden, so genügt nicht bloß die äußere
<lb/>nach dem Gesetze als Verbrechen objcctiv sich darstellende Handlung, es
<lb/>bedarf auch noch des bösen Vorsatzes nach §. 1; nun zählt aber §. 2 d
<lb/>das Alter unter 14 Jahren zu den Gründen des ausgeschlossenen bösen
<lb/>Vorsatzes; wo also böser Vorsatz nicht vorhanden ist, oder nach den Be- 
<lb/>stimmungen des Gesetzes nicht angenommen werden kann, da kantl der
<lb/>Thäter eines Verbrechens nicht schuldig werden, die Handlung nicht als
<lb/>Verbrechen zugerechnet werden. Auf eben diese Bestimmung bezieht sich
</p>

               <pb facs="2173686_4900+1894_0229.tif"
                   n="217"
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               <p>

                  <lb/>Von Finger.
</p>
               <p>

                  <lb/>217
</p>
               <p>

                  <lb/>Gesetz im Auge, wenn es im Hauptstücke „von Bestrafung der
<lb/>Unmündigen" die Verbrechen als Uebertretungen strafen,
<lb/>die Vergehen und Uebertretungen aber frei von staatlicher
<lb/>Strafe läßt.

<lb/>Nach dem Ausgeführten glauben wir die Anschauung, daß
<lb/>das Alter der Unmündigkeit Strafprivilegirungsgrund sei,
<lb/>als diejenige des österreichischen Rechtes bezeichnen zu können").

<lb/>Die Beantwortung der in Rede stehenden Frage hat nicht
<lb/>lediglich theoretisches Interesse, sie ist auch bedeutsam für eine
<lb/>Reihe practischer Fragen. Hält man sich gegenwärtig, daß Mangel
<lb/>der Delictsfähigkeit nichts anderes bedeutet als Mangel straf- 
<lb/>rechtlich relevanter Handlungsfähigkeit, dann ergibt sich, was be- 
<lb/>reits oben betont wurde, daß „Handlungen", die Delictsunfähige
<lb/>vornehmen, für das Strafrecht Veränderungen rein thatsächlicher
<lb/>Natur sind, gleich jenen, die von unbelebten Naturkräften bewirkt
<lb/>werden. Dieser Umstand wird für zahlreiche Fragen des Straf- 
<lb/>rechtes von Bedeutung; beispielsweise sei nur darauf hingewiesen,
<lb/>daß in vielen Fällen die Frage, ob jemand Thäter einer straf- 
<lb/>baren Handlung sei, ihre Beantwortung nicht finden kann, ohne
<lb/>vorhergegangene Lösung der in Rede stehenden Frage.
</p>
               <p>

                  <lb/>§. 237 des St.G., er spricht wiederholt von Handlungen, die nur wegen
<lb/>Unmündigkeit des Thäters nicht als Verbrechen zugerechnet werden können."

<lb/>Nach Anschauung der Redaction der Gerichtszeitung war der Ver-
<lb/>urtheilte schuldig zu sprechen der im §. 269 a vorgesehenen, nach §. 270
<lb/>zu strafenden Uebertretung.

<lb/>Ta das Strafurtheil nach §. 260 der St.P.O. die That enthalten
<lb/>muß, deren der Angeklagte schuldig erkannt worden ist und es nicht ge- 
<lb/>nügt, dieselbe in den Entscheidungsgründen anzugeben (Entsch. d. C.H.
<lb/>Nr. 111), so hätte u. E. die Formulirung des Urtheiles dahin zu lauten,
<lb/>N. N. sei schuldig, öffentliche Creditpapiere, die als Münze gelten, nach- 
<lb/>gemacht und hierdurch nach §§. 106 und 269 a des St G. eine Ueber- 
<lb/>tretung begangen zu haben.

<lb/>") Die Anschauung, daß das österreichische Recht bei Personen nach
<lb/>vollendetem 10. Lebensjahre volle Zurechnungsfähigkeit annehme, dieses
<lb/>Alter bloß als Strafprivilegirungsgrund betrachte, wird insbesondere auch
<lb/>getheilt von Glaser in d. allg. Bemerkungen zum Entw. v. I. 1874
<lb/>S. 51.
</p>

               <pb facs="2173686_4900+1894_0230.tif"
                   n="218"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2173686_4900+1894_0230--><p/>
               <p>

                  <lb/>218 Einfluß des Alters auf Strafbarkeit ;c.


<lb/>Wir bezeichnen als Thäter einer strafbaren Handlung Den- 
<lb/>jenigen, der den Thatbestand eines Verbrechens nach subjectiver
<lb/>und objektiver Seite verwirklicht; mag der Thäter noch so selbst- 
<lb/>ständig Vorgehen, er kann nie alle Momente, deren Summe den
<lb/>Erfolg bestimmen, allein setzen, er muß an Kräfte, die in der
<lb/>Welt, außer ihm, vorhanden find, anknüpfen, ihnen die Richtung
<lb/>auf den Erfolg geben. Die Kräfte, die der Thäter in den Dienst
<lb/>seines Zweckes stellt, können auch der organischen Natur angehören;
<lb/>Thäter einer verbotenen Verbreitung ist z. B. derjenige, der (wie
<lb/>dieß Lienbacher, Preßgeseh S. 75 erwähnt) verbrecherische Pro- 
<lb/>klamationen „durch zusammengefangene Hunde apportiren läßt,
<lb/>die fie dann fallen oder fich's abnehmen lassen". Thäter ist auch
<lb/>derjenige, der einen Erfolg durch einen Zurechnungsunfähigen be- 
<lb/>wirkt, der vom Standpunkte juristischer Betrachtung auch nur
<lb/>als Kraftquelle in Betracht kommt, weil ihm die Fähigkeit ab- 
<lb/>geht, durch Motive bestimmt zu werden13). Völlig unrichtig wäre
<lb/>es dagegen, zu sagen, daß Thäter derjenige ist, der einen Erfolg
<lb/>durch jemanden bewirkt, der für diese Bewirkung straflos bleibt;
<lb/>hier sind mit Birkmeyer (die Lehre von der Theilnahme S. 155)
<lb/>strenge zu scheiden: Schuldausschließungsgründe; Fehlen von Be- 
<lb/>dingungen der Strafbarkeit; Strafausschließungsgründe, Straf- 
<lb/>aufhebungsgründe; Mangel an Proceßvoraussetzungen — die alle
<lb/>das gleiche Resultat Straflosigkeit des „Werkzeuges" bewirken
<lb/>können, ohne daß aber die verschiedene juristische Natur dieser
<lb/>Gründe gleichgiltig wäre für die Qualifikation der That des- 
<lb/>jenigen, der normwidrigen Erfolg durch einen Anderen verwirk-
</p>
               <p>

                  <lb/>1S) Diese Unfähigkeit, durch Motive nach Art des gesunden Menschen
<lb/>bestimmt zu werden, ist oft nur eine theilweise; das betreffende Individuum
<lb/>erscheint dann als reine Naturkraft lediglich in der Richtung, in der ihm
<lb/>die erwähnte Fähigkeit abgeht, so daß sehr Wohl derselbe Mensch bald
<lb/>nur als in der Welt wirkende Kraft in Betracht kommt, bald als Person,
<lb/>als durch Motive normal bestimmbares Individuum. Mit Recht betont
<lb/>daher v. Kries in seinem mustergültigen Lehrbuch des deutschen Straf-
<lb/>proceßrechtes S. 222, daß ein Individuum sehr wohl aus erwähntem
<lb/>Grunde materiell handlungsunfähig, processual handlungsfähig sein kann.
<lb/>Bgl. auch Entsch. des deutschen Reichsgerichtes Entsch. I. Bd. S. 149 ff.
</p>

               <pb facs="2173686_4900+1894_0231.tif"
                   n="219"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2173686_4900+1894_0231--><p/>
               <p>

                  <lb/>Von Finger.
</p>
               <p>

                  <lb/>219
</p>
               <p>

                  <lb/>licht hat. Faßt man die Unmündigkeit auf als Grund theil-
<lb/>weiser Delictsunfähigkeit, dann muß in allen Fällen, in denen
<lb/>z. B. der A. zur Begehung eines Verbrechens einen in dieser
<lb/>Hinsicht delictsunfähigen Unmündigen benützt hat, das von dem
<lb/>Unmündigen Vorgenommene dem A. zugerechnet werden; ist die
<lb/>Unmündigkeit bloß Strafprivilegirungsgrund, dann ist der Unmün- 
<lb/>dige nicht mehr lediglich Werkzeug in der Hand des A., das von
<lb/>ihm Vorgenommene ist eine (wenn auch straflose) Handlung, und
<lb/>es kommen zur Anwendung die strafgesetzlichen Bestimmungen, die
<lb/>zum Gegenstände haben die Herbeiführung normwidrigen Erfolges
<lb/>durch Handlungen Mehrerer.

<lb/>In gleicher Weise kann — um noch ein Beispiel zu er- 
<lb/>wähnen — die Frage, ob wir es mit einer Theilnehmung am
<lb/>Diebstahle (§§. 185, 186 und 464 des St.G.) dann zu thun haben,
<lb/>wenn der A. an sich bringt eine Sache jm Werthe von zwanzig
<lb/>Gulden ö. W., die der unmündige B. um seines Vortheiles willen
<lb/>aus fremdem unversperrtem Besitze entzogen, nur dann beant- 
<lb/>wortet werden, wenn man sich darüber klar wird, welche juristische
<lb/>Bedeutung die Strafunmündigkeit hat.
</p>
               <p>

                  <lb/>Die österreichischen Entwürfe eines Strafgesetzes haben sich
<lb/>bei Regelung der Frage über die Bedeutung des Alters im Straf- 
<lb/>recht dem deutschen R.St.G.B. angeschlossen, insbesondere wurde
<lb/>das Princip angenommen, nach welchem zwischen den Jahren, für
<lb/>welche strafrechtliche Behandlung ausgeschlossen ist und denjenigen,
<lb/>für welche fie statt hat, ein Zeitraum in Mitten liegt, wo es
<lb/>von richterlicher Würdigung des Falles abhängt, ob das Straf- 
<lb/>gesetz zur Anwendung kommt oder nicht"). Der Unterschied
</p>
               <p>

                  <lb/>") Diese dem deutschen R.St.G.B. nachgebildeten Bestimmungen
<lb/>kehren in den österreichischen Entwürfen seit 187 mit wenigen Ab- 
<lb/>weichungen wieder; daß sie im Allgemeinen zutreffen, wird wohl heute
<lb/>kaum mehr bestritten. Der Entwurf Hye vom Jahre 1663 hatte noch
<lb/>gegen die dem code penal art. 66 [lorsque Taccuse aura moins de
<lb/>seize ans, s’il est decide qu’il a agi sans discernement, il sera ac-
<lb/>quitte .. .] entnommene Bestimmung des SL.G.B's für die preußischen
<lb/>Staaten vom 14. April 1851 [§. 42: wenn ein Angefchuldigter noch
</p>

               <pb facs="2173686_4900+1894_0232.tif"
                   n="220"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2173686_4900+1894_0232--><p/>
               <p>

                  <lb/>220
</p>
               <p>

                  <lb/>Einfluß des Alters auf Strafbarkeit rc.
</p>
               <p>

                  <lb/>zwischen dem Alter der Kindheit und jenem der Strafunmündig- 
<lb/>keit ist weggefallen, das Strafgesetz findet nach 8. 61 auf Un- 
<lb/>mündige, welche bei Begehung einer Handlung das 12. Jahr noch
</p>
               <p>

                  <lb/>nicht das 16. Lebensjahr vollendet hat und feftgestellt wird, daß er ohne
<lb/>Unterscheidungsvermögen gehandelt hat, so soll er freigesprochen . . . Wer- 
<lb/>dens und die Bestimmung der Art. 98 und 99 des bayrischen St.G.B.'s
<lb/>vom 6. Mai 1813, die die Beantwortung der Frage der Zurechnungs- 
<lb/>fähigkeit innerhalb gewisser Grenzen gleichfalls richterlicher Beurtheilung
<lb/>überließen — eingewendet, daß dieser Vorgang den großen Nachtheil
<lb/>habe, „daß für die wichtigste Entscheidung, ob Jemandem überhaupt straf- 
<lb/>bare Schuld zugerechnet werden könne und soll oder nicht, jede objektive
<lb/>Norm fehle, und daß dieselbe von Fall zu Fall dem subjektiven Ermessen,
<lb/>somit mehr oder weniger der Willkür des Richters überlassen werden
<lb/>müsse; die Festsetzung einer numerischen Bestimmung, wodurch jede solche
<lb/>Willkür ausgeschlossen wird, scheine der Verwirklichung der Gerechtigkeit
<lb/>weit höhere Garantien zu bieten. Allerdings ist es unvermeidlich, daß
<lb/>bei der auf die gewöhnlichen Verhältnisse des Lebens berechneten Bestim- 
<lb/>mung der Altersgrenze zuweilen Fälle Vorkommen, in welchen eine unter
<lb/>diesem Alter bestehende Person eine gelindere Behandlung findet, als sie
<lb/>wohl verdient hätte; solche Fälle werden aber immer nur vereinzelt Vor- 
<lb/>kommen, und das in ihnen liegende Uebel ist jedenfalls nicht so groß,
<lb/>die Aufgebung des Vortheiles zu rechtfertigen, welcher mit der Auf- 
<lb/>stellung einer objektiven Norm, d. i. mit der positiven Festsetzung einer
<lb/>Altersgrenze verbunden ist."

<lb/>In dem Entwürfe nach den Anträgen der Justizministerial-Com-
<lb/>mission (Regierungsvorlage v. I. 1867) ist bereits mit diesen Grund- 
<lb/>sätzen gebrochen, der Unterschied zwischen Kindheit und Unmündigkeit ist
<lb/>verschwunden; der letztere Begriff wird nicht mehr näher bestimmt, sondern
<lb/>an ihn als einem aus dem bürgerlichen Rechte bekannten angeknüpft; die
<lb/>von Unmündigen begangenen strafbaren Handlungen bleiben in der Regel
<lb/>häuslicher Züchtigung überlassen, in Ermanglung derselben tritt Ahndung
<lb/>durch die Polizeibehörde ein. Unmündige, die das 10. Lebensjahr zurückgelegt
<lb/>haben, können, wenn sie eine im Gesetze als Verbrechen erklärte Handlung
<lb/>begehen, in einer Besserungsanstalt angehalten werden (§. 17). Bezüglich
<lb/>der Mündigen, die der vollen Einsicht in die Bedeutung ihres Verbrechens
<lb/>oder Vergehens ermangeln, und zu einer Freiheitsstrafe verurtheilt wer- 
<lb/>den, die sich nicht über ihr 18. Lebensjahr zu erstrecken hat, kann das
<lb/>Strafgericht aussprechen, daß sie ihre Strafe in einer öffentlichen Besse- 
<lb/>rungsanstalt abzubüßen haben (§. 86). Hierzu bemerken die Motive:
<lb/>„Die Commission hielt es für zu gefährlich, auch bei überschrittenem
<lb/>14. Lebensjahre eine geminderte Zurechnungsfähigkeit allgemein
</p>

               <pb facs="2173686_4900+1894_0233.tif"
                   n="221"
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               <p>

                  <lb/>Von Finger.
</p>
               <p>

                  <lb/>221
</p>
               <p>

                  <lb/>nicht zurückgelegt haben, keine Anwendung. „Auf Personen, welche
<lb/>bei Begehung einer strafbaren Handlung das 12., aber noch nicht
<lb/>das 18. Lebensjahr zurückgelegt haben, findet das Strafgesetz dann
</p>
               <p>

                  <lb/>anzuerkennen; andererseits wird aber auch nicht in Abrede gestellt werden
<lb/>können, daß nicht bei jeder solchen jugendlichen Person mindestens vor
<lb/>zurückgelegtem 18. Jahre die volle Einsicht in die Bedeutung der unter- 
<lb/>nommenen Handlung angenommen werden könne. Es wäre nicht gerecht,
<lb/>wenn in solchem Falle die volle Strenge des Gesetzes angewendet würde,
<lb/>und wenn insbesondere die mit der Zuchthaus- und Arreststrafe verbun- 
<lb/>denen nachtheiligen Ehrensolgen ausnahmslos eintreten sollten. Es wird
<lb/>ferner auch bei solchen Personen die Unterbringung in eine Besserungs- 
<lb/>anstalt häufig fruchtbringend wirken, während die Anhaltung in der ge- 
<lb/>wöhnlichen Strafanstalt — Einzelnhaft ist meist bei so jungen Personen
<lb/>unanwendbar — den Anlaß zur Verderbniß des Betreffenden gäbe."
<lb/>Die Bestimmung wegen Abbüßung der Freiheitsstrafen jugendlicher Per- 
<lb/>sonen in Besserungsanstalten wurde in den Entwurf nach den Anträgen
<lb/>des Ausschusses vom Jahre 1870 nicht ausgenommen, „weil" — so heißt
<lb/>es im Berichte — „zur Zeit noch derlei Besserungshäuser nicht bestehen
<lb/>und solche in der nächsten Folge auch nicht errichtet werden dürften".

<lb/>Der Entwurf Glaser vom Jahre 1874 erklärte in fast wörtlichem
<lb/>Anschlüsse an das deutsche R.St.G. im §. 60: „Unmündige, welche bei
<lb/>Begehung einer Handlung das zwölfte Jahr noch nicht zurückgelegt haben,
<lb/>können wegen derselben strafrechtlich nicht verfolgt werden" und
<lb/>tz. 61: „Wer zur Zeit einer begangenen Handlung das zwölfte, aber noch
<lb/>nicht das achtzehnte Lebensjahr zurückgelegt hatte, ist straflos, wenn
<lb/>ihm die zur Erkenntniß der Strafbarkeit erforderliche Einsicht gefehlt
<lb/>hat." Hierzu bemerken die Motive S. 51: „Ter vorliegende Entwurf
<lb/>behandelt als Periode der absoluten Unzurechnungsfähigkeit die
<lb/>Zeit bis zum vollendeten 12., und als Uebergangsepoche die Zeit vom
<lb/>Beginne des 13. bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres. Handlungen,
<lb/>welche in dieser letzteren Altersstufe begangen werden, sind straflos, wenn
<lb/>erkannt wird, daß dem Thäter die zur Erkenntniß der Strafbarkeit er- 
<lb/>forderliche Einsicht gefehlt hat; im entgegengesetzten Falle tritt zwar eine
<lb/>Strafe ein, aber eine mildere, als die allgemein auf die Handlung an- 
<lb/>gedrohte. Die bezüglichen Bestimmungen der §§. 60—62 sind sowohl im
<lb/>Principe, als in Betreff der Höhe der zwei Altersstufen dem deutschen
<lb/>Strafgesetze nachgebildet, welches in dieser Beziehung auf das seinerzeit
<lb/>abgegebene gründliche Gutachten der wissenschaftlichen Deputation für das
<lb/>Medicinalwesen basirt ist."

<lb/>Ter Entwurf Prazak vom Jahre 1881 hat im Anschlüsse an die
<lb/>Aenderungen, welche der Strafgesetzausschuß an dem Entwürfe Glaser
</p>

               <pb facs="2173686_4900+1894_0234.tif"
                   n="222"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2173686_4900+1894_0234--><p/>
               <p>

                  <lb/>222
</p>
               <p>

                  <lb/>Einfluß des Alters auf Strafbarkeit rc.
</p>
               <p>

                  <lb/>keine Anwendung, wenn ihnen die zur vollen Erkenntniß des be- 
<lb/>gangenen Unrechtes erforderliche Reife gefehlt hat." (8. 62 nach
<lb/>den Anträgen des Ausschusses.)

<lb/>Ueberblickt man die Entstehung der in dem lehten Entwurf
<lb/>&lt;Anträge des Ausschusses über den zweiten Entwurf des Justiz- 
<lb/>ministers Dr. Grafen Schönborn) (in den 88- 60 u. 61 Aus- 
<lb/>schußvorlage; 88- 61 und 62 Regierungsvorlage) hinsichtlich des
<lb/>Alters des Thäters enthaltenen Bestimmungen, so drängt sich
<lb/>Wohl die Meinung auf, daß der Gesetzgeber die Handlungen der
</p>
               <p>

                  <lb/>vorgenommen hat, die bezüglichen Paragraphen folgendermaßen stylisirt
<lb/>und zwar 8- 61: „Auf Unmündige, welche bei Begehung einer Handlung
<lb/>das zwölfte Jahr noch nicht zurückgelegt haben, findet das Straf- 
<lb/>gesetz keine Anwendung" und 8- 62: „Auf Personen, welche zur
<lb/>Zeit einer begangenen Handlung das zwölfte, aber noch nicht das acht- 
<lb/>zehnte Lebensjahr zurückgelegt hatten, findet das Strafgesetz keine
<lb/>Anwendung, wenn ihnen die zur Erkenntniß der Strafbarkeit der
<lb/>Handlung erforderliche Einsicht gefehlt hat." Gleichzeitig wurde in diesen
<lb/>Entwurf gemäß den vom Strafgesetzausschusse über den Glafer'schen
<lb/>Entwurf gestellten Anträgen als neuer 8- 63 ausgenommen die Bestim- 
<lb/>mung: „Wenn die gerichtliche Verfolgung einer jugendlichen Person aus
<lb/>den in den 88- 61 und 62 angeführten Gründen nicht stattfinden kann,
<lb/>so find Diejenigen, durch welche die jugendliche Person zu der
<lb/>Handlung vorsätzlich veranlaßt wurde, so zu bestrafen, als
<lb/>wenn sie die Handlung febst begangen hätten." Begründet war die
<lb/>Einschaltung des neuen Paragraphen vom Ausschüsse folgendermaßen:
<lb/>„Der Ausschuß legte sich die Frage vor, wie Derjenige zu behandeln ist,
<lb/>welcher eine Person zu einer strafbaren Handlung verleitet, wenn diese
<lb/>Person, also der unmittelbare Thäter, aus einem der in den 88- 61—62
<lb/>angeführten Gründe nicht bestraft werden kann." . streitiger ist die
<lb/>Sache in den §8- 60 und 61. Man könnte wohl auch hier behaupten,
<lb/>daß der Unmündige als ein Werkzeug behandelt wurde. In vielen Fällen
<lb/>wäre das aber eine sehr gewagte Fiction, weil ein Knabe mit elf Jahren
<lb/>z. B. unter Umständen schon vollständig in der Lage sein kann, das
<lb/>Strafbare seiner Handlung einzusehen, so daß ihm zwar die Wohlthat
<lb/>des Gesetzes zu Gute kommt, weil eben das Gesetz eine bestimmte Alters- 
<lb/>stufe festsetzt, aber doch nicht gesagt werden kann, daß ein solcher frühreifer,
<lb/>bösartiger Knabe nur als Werkzeug benutzt wurde. Um allen Contro-
<lb/>versen vorzubeugen, schlägt der Ausschuß den 8- 62 (Regierungsvorlage
<lb/>8- 63) vor, wornach der Verleiter in einem-solchen Falle so zu bestrafen
<lb/>ist, als wenn er die Handlung selbst begangen hätte, zu der er verleitete."
</p>

               <pb facs="2173686_4900+1894_0235.tif"
                   n="223"
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               <p>

                  <lb/>Von Finger.
</p>
               <p>

                  <lb/>223
</p>
               <p>

                  <lb/>Individuen, welche das 12. Lebensjahr zur Zeit der Begehung
<lb/>noch nicht zurückgelegt hatten, straflos läßt, weil er bei diesen
<lb/>Individuen die erforderliche Reife zur Erkenntniß des begangenen
<lb/>Unrechts nicht gegeben erachtet; der Kreis dieser unreifen Per- 
<lb/>sonen wird durch eine practicable Gesetzesbestimmung näher um- 
<lb/>grenzt; der Gesetzgeber knüpft an das Alter an; für die Beant- 
<lb/>wortung der Frage nach der Delictsfähigkeit wird an Stelle
<lb/>der schwer feststellbaren thatsächlichen geistigen Entwickelung ent- 
<lb/>scheidend der Rahmen, innerhalb dessen sie vor sich geht, die leicht
<lb/>meßbare Zeit. Für die Wahl des Alters von 12 Jahren war
<lb/>— wie dieß aus den Motiven zum Glaser'schen Entwurf hervor- 
<lb/>geht — bestimmend das Gutachten der preußischen wissenschaftlichen
<lb/>Deputation (Anlage 3 zu den Motiven zum deutschen R.St.G.B.).

<lb/>Für Thäter, die zur Zeit der Begehung einer strafbaren
<lb/>Handlung das 12. Lebensjahr zurückgelegt haben, tritt an Stelle
<lb/>allgemeiner gesetzlicher Bestimmung individuelle Prüfung, ihr Er-
<lb/>gebniß entscheidet über die Zurechnungsfähigkeit.

<lb/>Das Gesetz ist indeffen auszulegen ohne Rücksicht auf die
<lb/>Motive,. und es fragt sich daher, ob der oben erwähnte Gedanke,
<lb/>der, nach den Motiven zu schließen, der des Gesetzgebers war, im
<lb/>Gesetze auch entsprechenden Ausdruck gewonnen hat.

<lb/>Die österreichischen Entwürfe haben es seit dem Entwurf
<lb/>P razak vermieden, sich der Fasiung des deutschen R.St.G. anzu- 
<lb/>schließen, welches Personen bis zum vollendeten 12. Lebensjahr
<lb/>als strafrechtlich nicht verfolgbare erklärt. Vielleicht mit Rück- 
<lb/>sicht auf die Controversen, die sich an diese Fassung jn der
<lb/>deutschen Literatur und Rechtsprechung knüpften"), hat der zur
<lb/>Berathung des Entwurfes Glaser eingesetzte Ausschuß den §. 60
<lb/>dahin geändert, daß auf Unmündige das Strafgesetz keine
<lb/>Anwendung finde. Es ist indeffen diese Aenderung der Styli-
<lb/>firung ebenso wenig geeignet, Zweifel über den Gedanken und
<lb/>Willen des Gesetzes auszuschließen, als, wie später gezeigt werden
<lb/>soll, die Aufnahme des neuen 8. 62 (resp. 8- 63, vgl. Anm. 14)
<lb/>in den Entwurf.
</p>
               <p>

                  <lb/>’5) Vgl. oben Anm. 7.
</p>

               <pb facs="2173686_4900+1894_0236.tif"
                   n="224"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2173686_4900+1894_0236--><p/>
               <p>

                  <lb/>224 Einfluß des Alters auf Strafbarkeit rc.

<lb/>Die Anwendung des Strafgesetzes kann, wie gezeigt wurde,
<lb/>bald ausgeschlossen sein wegen Fehlens der Schuld, bald, weil
<lb/>der Gesetzgeber trotz vorhandener Schuld nicht strafen will; in
<lb/>welchem dieser beiden Bedeutungen — diese Frage wirft sich nun
<lb/>auf—gebraucht der österreichische Entwurf dieWorte: „dasStrafgesetz
<lb/>findet keine Anwendung?" Aus den §§. 61 und 62 Reg -Vorl.
<lb/>könnte man zunächst in ganz gleicher Weise, wie wir dieß bei Aus- 
<lb/>legung des deutschen R.St.G.B?s gethan, folgern, daß Individuen
<lb/>bis zum vollendeten 12. Lebensjahre unbedingt, nach vollendetem
<lb/>12. Lebensjahr (bis zum vollendeten 18. Lebensjahr) von der Ent- 
<lb/>wickelung bedingt zurechnungsunfähig sind, allein dasselbe Argu- 
<lb/>ment, das gegen diese Auslegung des deutschen Rechtes gebraucht
<lb/>wird, ist auch gegen sie vom Standpuncte des österreichischen Ent- 
<lb/>wurfes zulässig").

<lb/>Der Zweifel, in welchem Sinn das Gesetz die Worte versteht,
<lb/>„das Strafgesetz findet keine Anwendung", kann vielleicht Lösung
<lb/>finden durch Bezugnahme auf andere Paragraphen, in denen der
<lb/>gleiche Ausdruck vorkommt; dieß ist der Fall in den §§. 59 und 60
<lb/>Reg.-Vorl.; in denselben wird erklärt, daß das Strafgesetz keine
<lb/>Anwendung finde auf Handlungen, welche Jemand in einem Noth-
<lb/>stande oder in Ausübung der Nothwehr begangen hat. Die
<lb/>juristische Natur des Nothstandes und der Nothwehr sind indessen
<lb/>so bestritten17), daß aus den bezüglichen Bestimmungen schon an
<lb/>fich nicht leicht eine zweifellose Auslegung der fraglichen Worte ge- 
<lb/>wonnen werden könnte; dieß wird jedoch um so weniger möglich,
<lb/>als der Entwurf auf den nach übereinstimmender Anschauung be- 
<lb/>stehenden wesentlichen juristischen Unterschied zwischen der Noth-
<lb/>stands- und Nothwehrhandlung nicht Bedacht nimmt. Die Straf- 
<lb/>losigkeit dieser beiden Arten von Handlungen wird offenbar des- 
<lb/>halb in einem unbestimmten mehrdeutigen Satze sanctionirt,
<lb/>weil der Gesetzgeber zu diesen in der Wissenschaft bestrittenen

<lb/>ie) Vgl. Olshaus en, Commentar I S. 249, die Entscheidungen
<lb/>des Reichsgerichtes VI. Bd. S. 186, 336 und die oben Anm. 7 citirte
<lb/>Literatur.

<lb/>") Vgl. statt Aller die erschöpfende, alle wichtigeren Fragen berück- 
<lb/>sichtigende Darstellung Binding's in dessen Handbuch I S. 760 ff.
</p>

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               <p>

                  <lb/>Von Finger. 225


<lb/>Fragen nicht nach der einen oder anderen Richtung hin Stellung
<lb/>nehmen wollte.

<lb/>In dem Maße, als es der Berufung aus die 88. 59 und 60 des
<lb/>Entwurfes nicht gelingen kann, den Sinn festzustellen, den der Ent- 
<lb/>wurf mit den Worten verbindet „das Strafgesetz findet keine Anwen- 
<lb/>dung", gewinnt das Argument an Gewicht, welches zur Feststellung
<lb/>des juristischen Characters der Handlungen jugendlicher Personen
<lb/>sich beruft auf den Gegensatz der Formulirung, der zwischen den
<lb/>88- 61 und 62 und den 8Z. 57 und 58 besteht. Zweifellos ist „eine
<lb/>im Zustande der Bewußtlosigkeit, der Störung der Geistesthätigkeit
<lb/>oder in Folge unwiderstehlicher Gewalt vorgenommene Handlung"
<lb/>(88. 57 u. 58 Reg.-Vorl.)nur anscheinend eine Handlung; wenn
<lb/>das Gesetz solche Handlungen als „nicht strafbar" erklärt, so
<lb/>kann nicht zweifelhaft sein, daß hier die Straflosigkeit Folge des
<lb/>Mangels einer Voraussetzung der Delictsfähigkeit ist; es ist nun
<lb/>nicht anzunehmen, daß die erhebliche Abweichung in der Ausdrucks- 
<lb/>weise des 8- Ol von der in den 88- 57 und 58 beliebten unbeab- 
<lb/>sichtigt sei, umsoweniger als auch 8. 61 in gleicher Weise hätte
<lb/>redigirt werden können, wenn der Entwurf hätte zum Ausdruck bringen
<lb/>wollen, daß die Handlung eines noch nicht 12 Jahre alten Thäters
<lb/>im Sinne des Strafrechts eine „Handlung" überhaupt nicht sei.

<lb/>Die letztere Anschauung scheint die Bestätigung ihrer Richtig- 
<lb/>keit noch zu finden durch 8- 63 des Entwurfs (Regierungsvorlage,
<lb/>vgl. Anm. 14). Allein der anscheinende Werth dieses Paragraphen,
<lb/>zur Beseitigung der Unklarheit des 8- 61 etwas beizutragen, geht
<lb/>verloren, wenn derselbe näherer Betrachtung unterzogen wird.

<lb/>Der 8- 63 stellt den Grundsatz auf, daß wenn Jemand eine
<lb/>jugendliche Person, die nach den 88- 61 und 62 nicht gestraft
<lb/>werden kann, zu einer strafbaren Handlung vorsätzlich veranlaßt
<lb/>hat, er so zu bestrafen ist, als wenn er die That selbst be- 
<lb/>gangen hätte. Aus dieser Bestimmung kann ein sicherer Schluß
<lb/>darauf, welchen juristischen Character vom Standpuncte des Ent- 
<lb/>wurfes Handlungen Jugendlicher haben, nicht gezogen werden,
<lb/>weil sie sich mit beiden möglichen Anschauungen des 8- 61 (Jugend
<lb/>als Schuldausschließungs- und Jugend als Straflosigkeitsgrund)
<lb/>verträgt.

<lb/>Der Gerichtssaal. XLIX. Band.
</p>
               <p>

                  <lb/>15
</p>

               <pb facs="2173686_4900+1894_0238.tif"
                   n="226"
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               <p>

                  <lb/>226 Einfluß des Alters auf Strafbarkeit rc.

<lb/>Die Einen werden in 8- 63 eine Consequenz des im Gesetze
<lb/>in §. 61 bereits ausgesprochenen Principes erblicken und erklären,
<lb/>daß wenn die gerichtliche Bestrafung einer jugendlichen Person
<lb/>aus den in den §§. 61 und 62 angeführten Gründen nicht statt- 
<lb/>finden kann, diese Personen als Handelnde überhaupt nicht in Be- 
<lb/>tracht kommen; wer diese Handlungsunfähigen zur Vornahme
<lb/>einer Veränderung in der Außenwelt vorsätzlich veranlasse, be- 
<lb/>diene fich derselben als Werkzeug und sei daher so zu strafen, als
<lb/>wenn er die Handlung selbst begangen hätte. Der Einwand, daß
<lb/>das Gesetz eine solche selbstverständliche Bestimmung nicht ge- 
<lb/>troffen hätte, wird leicht zu beseitigen sein durch den Hinweis,
<lb/>daß in allen Fällen, in welchen das Strafgesetz auf eine jugend- 
<lb/>liche Person nach 8- 62 nicht Anwendung findet, weil ihr die
<lb/>zur Erkenntniß des begangenen Unrechts erforderliche Reife gefehlt
<lb/>hat, sicher nur eine That eines Unzurechnungsfähigen vorliegt
<lb/>und dieser, wenn durch Andere zum Handeln veranlaßt, zweifel- 
<lb/>los nur als Werkzeug in Betracht koinmen kann, daß aber das
<lb/>Gesetz gleichwohl auch für diese zweifellosen Fälle im ß. 63 fest- 
<lb/>setzt, daß dann der Veranlaffer so zu strafen sei, als wenn er die
<lb/>Handlung selbst begangen hätte. Hat das Gesetz diese aus §. 62
<lb/>sich ergebende ganz selbstverständliche Consequenz betont, warum
<lb/>sollte es nicht Gleiches bezüglich des §. 61 gethan haben?

<lb/>Die andere Argumentation wird dahin gehen, daß der 8- 63
<lb/>wenigstens für einzelne Fälle eine Ausnahmsbestimmung treffen
<lb/>wollte; wären alle Individuen, auf die das Strafgesetz aus den
<lb/>Gründen der 88- 61 und 62 keine Anwendung findet, mangels
<lb/>der Zurechnungsfähigkeit straflos, dann bedürfte es als selbstver- 
<lb/>ständlich keiner Erwähnung, daß Diejenigen, die sie zum „Handeln"
<lb/>veranlaffen, als Thäter zu bestrafen find; wenn das Gesetz diese
<lb/>Bestimmung gleichwohl enthält, so will es offenbar eine Aus- 
<lb/>nahme für jene Fälle statuiren, in denen die Jugendlichen als
<lb/>unzurechnungsfähig nicht bezeichnet werden können, daher die sie
<lb/>zu strafbarem Handeln Bestimmenden als Theilnehmer zu be- 
<lb/>trachten wären1S). Thatsächlich war dieß (vgl. Anm. 14) die

<lb/>18) Wollte der Gesetzgeber diesem Gedanken Ausdruck geben, dann
<lb/>»hätte im §. 63 die verwirrende Citirung des 8- 62 unterbleiben müssen.
</p>

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               <p>

                  <lb/>Von Finger.
</p>
               <p>

                  <lb/>227
</p>
               <p>

                  <lb/>Absicht des Strafgesetzausschusses. Um die Fiction zu ver- 
<lb/>meiden, als ob ein frühreifer bösartiger Knabe mit elf Jahren,
<lb/>der zu einer strafbaren Handlung bestimmt wurde, nur ein Werk- 
<lb/>zeug war, hat der Ausschuß eine Gesetzesbestimmung ausgenommen,
<lb/>die nur dann als entsprechende, als gerechte bezeichnet werden kann,
<lb/>wenn die Verhältnisse wirklich so liegen, wie sie im Lichte der
<lb/>Fiction erscheinen; die Bestimmung meidet nicht practisch schwer
<lb/>vermeidbare Härte, ja sanctionirt sie sogar, und schafft noch theo- 
<lb/>retischen Wirrwarr. Aus vollem Herzen stimmen wir daher
<lb/>v. Liszt bei, wenn er sie „bedenklich" nennt und begrüßen den
<lb/>Antrag des Strafgesetzausschusses auf Streichung des §. 63 der
<lb/>Regierungsvorlage, als geeignet, diese hierdurch im erwähnten
<lb/>Puncte wesentlich zu verbessern. Die dem §. 61 zum Vorwurfe
<lb/>gemachte Undeutlichkeit bleibt allerdings bestehen. —

<lb/>Der Entwurf eines Strafgesetzes läßt gegen delinquirende
<lb/>jugendliche Personen, die straffrei bleiben, die gleichen correctionellen
<lb/>Maßregeln zu wie das geltende Recht. Begehen Unmündige, die
<lb/>noch nicht das 12. Jahr zurückgelegt haben, eine mit einer
<lb/>Verbrechens- oder Vergehensstrase bedrohte Handlung, so kann die
<lb/>Sicherheitsbehörde nach Umständen die angemessene Bestrafung
<lb/>des Unmündigen durch dessen Eltern oder durch andere Personen
<lb/>verfügen und hat dieselbe mit Zustimmung der Pflegschafts- 
<lb/>behörde nötigenfalls für die Un terbringung ineinergeeigneten
<lb/>Familie oder in einer Erziehungs- oder Besserungsanstalt Sorge zu
<lb/>tragen, welche Unterbringung jedoch nicht über das voll- 
<lb/>endete 18. Lebensjahr andapern darf (8. 60 Aussch.-Vorl.).
<lb/>Auch Individuen im relativ zurechnungsfähigen Alter find, wenn
<lb/>fie freigesprochen wurden, nach Umständen auf Anordnung des
<lb/>Gerichtes durch die Angehörigen angemessen zu bestrafen, oder es
<lb/>ist deren Unterbringung in einer geeigneten Familie oder in einer
<lb/>Erziehungs- oder Besserungsanstalt anzuordnen. Die Unterbringung
<lb/>darf hier nicht über das vollendete 20. Lebensjahr andauern (8.61)19).

<lb/>19) Die erwähnten Bestimmungen sind nach mehreren Richtungen
<lb/>äußerst bedenklich. (Vgl. Lammasch, Gerichtsz. 1891 Nr. 49.) Als ein
<lb/>Fortschritt gegenüber heutigem Rechte ist die bereits vom Strafgesetzausschusse,
<lb/>dem der Entwurf Glaser vorlag, vorgenommene Aenderung zu begrüßen,
</p>

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               <p>

                  <lb/>228 Einfluß des Alters auf Strafbarkeit rc.

<lb/>II. Die Verwirklichung materiellen Strafrechtes ist von der
<lb/>Durchführung des Processes bedingt, eine Bestrafung wegen der
<lb/>den Gerichten zur Aburtheilung zugewiesenen Handlungen kann
</p>
               <p>

                  <lb/>daß die Abgabe straffällig gewordener Unmündiger an eine Erziehungs- oder
<lb/>Besferungsanstalt nur mehr mit Zustimmung der Pflegschaftsbehörde er- 
<lb/>folgen kann, während heute dieses Recht der Sicherheitsbehörde allein zu- 
<lb/>steht (8. 8 Abs. 2 des Gesetzes vom 24. Mai 1885 Nr. 89 R.G.B.). Da- 
<lb/>gegen entbehren die 88- .60 und 61 in gleicher Weise der nöthigen Be- 
<lb/>stimmtheit wie die entsprechenden Verfügungen heutigen Rechtes, ja es macht
<lb/>fast den Eindruck, als wäre die Unbestimmtheit des Ausdruckes auf eine
<lb/>Unklarheit des gesetzgeberischen Gedankens zurückzuführen.

<lb/>Die erwähnten Bestimmungen über correctionelle Behandlung Jugend- 
<lb/>licher waren bereits in dem Entwurf Glaser vorhanden (es sind seither
<lb/>im 8- 60 nur die oben durch den Druck characterisirten Aenderungen;
<lb/>im 8- 61 keine wesentlichen Aenderungen eingetreten). Die Bemerkungen
<lb/>zu diesem Entwürfe begnügen sich mit den wenigen Worten: „Die even- 
<lb/>tuell eintretende polizeiliche Ahndung der von jugendlichen Personen ver- 
<lb/>übten strafbaren Handlungen, welche gerichtlich nicht verfolgt werden
<lb/>können, besteht schon nach den gegenwärtig geltenden Gesetzen und soll so
<lb/>wie die Unterbringung in einer Besserungsanstalt die in solchen Fällen
<lb/>fehlende häusliche Zuchtgewalt ersetzen, um den jugendlichen Thäter,
<lb/>wenn möglich, von der Bahn des Verbrechens abzulenken." Die späteren
<lb/>dem Abgeordnetenhause als Regierungsvorlagen zugekommenen Straf- 
<lb/>gesetzentwürfe entbehren der Motivenberichte; die mit den Entwürfen vor- 
<lb/>gelegten „Bemerkungen" sind eigentlich nur mehr oder minder übersicht- 
<lb/>liche Zusammenstellungen über die Aenderungen, die die Regierungsvor- 
<lb/>lagen durch die Ausschüsse fanden und die Gründe, die die Ausschüsse
<lb/>hierbei leiteten. Zu unseren Bestimmungen geben sie nähere Auskunft
<lb/>nicht, außer man wollte eine solche Ln der folgenden Bemerkung des Aus-
<lb/>schußberichtes über den 2. Entw. Schönborn S. 12 finden: „Nach dem
<lb/>vorliegenden Entwürfe findet das Strafgesetz auf Unmündige, welche bei
<lb/>Begehung einer Handlung das 12. Lebensjahr noch nicht zurückgelegt
<lb/>haben, niemals Anwendung. Ist aber die Handlung mit einer Ver- 
<lb/>brechens- oder Vergehensstrafe bedroht, so finden auf solche Unmündige
<lb/>im wesentlichen die heute bestehenden Vorschriften Anwen- 
<lb/>dung." Wir glauben, der Ausschußbericht wird recht behalten und die neuen
<lb/>Bestimmungen gegen Unmündige werden ebenso unpractisch bleiben wie die
<lb/>heutige der Sicherheitsbehörde überlassene „Ahndung und Vorkehrung".

<lb/>Die Sicherheitsbehörde, der bisher die „Ahndung und Vorkehrung"
<lb/>überlasten war, wenn Unmündige ein Vergehen oder eine Uebertretung
<lb/>begingen und wenn die häusliche Züchtigung fehlte oder sonst besondere
</p>

               <pb facs="2173686_4900+1894_0241.tif"
                   n="229"
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               <p>

                  <lb/>Von Finger.
</p>
               <p>

                  <lb/>229
</p>
               <p>

                  <lb/>nur nach vorgängigem Strafverfahren in Gemäßheit der St.P.O.
<lb/>und in Folge eines von dem zuständigen Richter gefällten Urtheiles
<lb/>erfolgen (§. 1 St.P.O.). Einzelne Thatsachen, die zunächst nur
<lb/>den Proceß berühren, sind daher auch für das materielle Recht
<lb/>bedeutsam. Fehlt einer delictsfähigen Person z. B. die Proceß-
<lb/>fähigkeit, oder geht ihr dieselbe vor Durchführung des Procefses
</p>
               <p>

                  <lb/>Umstände Vorlagen — kann nun die angemessene Bestrafung des Un- 
<lb/>mündigen durch dessen Eltern oder durch andere Personen verfügen. Es
<lb/>soll also — daran denkt Wohl der Entwurf — häusliche Züchtigung ein-
<lb/>treten und durch die Eltern „oder durch andere Personen" in Vollzug
<lb/>gefetzt werden. Ter Entwurf gibt keine Klarheit, wer die „anderen
<lb/>Personen" sind; man denkt zunächst Wohl an die, denen Unmündige
<lb/>zur Erziehung, zur Lehre, zum Unterricht anvertraut sind, und denen daher
<lb/>ein Zuchtrecht zukommt; zweifelhaft bleibt dann, warum im §. 60 dies
<lb/>nicht zum Ausdruck kam. Tie Worte „andere Personen" werden daher
<lb/>als jede Beliebige, von der Sicherheitsbehörde hierzu Bestimmte aus- 
<lb/>gelegt werden; eine Bestimmung, die der Sicherheitsbehörde das Recht
<lb/>einräumte, die Bestrafung eines strafbaren Unmündigen durch jeden Be- 
<lb/>liebigen zu verfügen, müßte als eine geradezu schlechte bezeichnet werden,
<lb/>dies umsomehr, als die Zuchtmittel mit Ausnahme der körperlichen Züch- 
<lb/>tigung die besonderen Verhältnisse von Haus oder Schule für ihre An- 
<lb/>wendbarkeit und Brauchbarkeit zur Voraussetzung haben. Die Wahl des
<lb/>Zuchtmittels steht im Ermessen der Züchtigungsberechtigten, allein die
<lb/>Sicherheitsbehörde kann „angemessene" Züchtigung verfügen, hat sie
<lb/>darnach die Schuld des Unmündigen, seine Individualität rc. einer Prüfung
<lb/>zu unterziehen und mit einer concreten Verfügung an die Züchtigungs- 
<lb/>berechtigten heranzutreten, oder hat sie deren Entschluß abzuwarten und
<lb/>dann auf eine Schärfung oder Milderung des gewählten Mittels zu
<lb/>dringen? und wie, wenn Eltern oder „andere Personen" sich weigern, die
<lb/>Verfügung durchzuführen, wo ist dann die Sanction? Die Möglichkeit
<lb/>der Abgabe des Unmündigen in eine Erziehungs- oder Besserungsanstalt
<lb/>kann als solche nicht bezeichnet werden; um von diesem Mittel Gebrauch
<lb/>machen zu können, müssen seiner Natur nach besondere Voraussetzungen
<lb/>gegeben sein, insbesondere eine Vernachlässigung der Erziehung des Un- 
<lb/>mündigen vorliegen; von einer solchen kann jedoch nicht gleich dann ge- 
<lb/>sprochen werden, wenn Erzieher sich weigern, eine von der Sicherheits-
<lb/>behörde als angemessen verfügte Bestrafung in Vollzug zu setzen. — Zu be- 
<lb/>merken wäre übrigens, daß die nach §§. 60 bez. 61 mögliche Unterbringung
<lb/>Unmündiger in einer Erziehungs- oder Besserungsanstalt dermalen noch
<lb/>ganz ohne practische Bedeutung ist, weil es an derartigen Anstalten fehlt.
</p>

               <pb facs="2173686_4900+1894_0242.tif"
                   n="230"
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               <p>

                  <lb/>230 Einfluß des Alters auf Strafbarkeit ic.


<lb/>Verloren, so bleibt das aus der von ihr begangenen Handlung
<lb/>entstandene staatliche Strafrecht undurchführbar. Dieser Umstand
<lb/>rechtfertigt es, daß hier auch die Bedeutung gestreift wird, welche
<lb/>dem Alter des passiven Subjectes nach den Bestimmungen des
<lb/>Strafprocefses zukommt.

<lb/>Bei Besprechung dieser Frage haben wir auszugehen von den
<lb/>Begriffen der Partei- und Proceßfähigkeit; sie find dem Civil-
<lb/>proceffe entnommen und lehnen sich dort an die materiell-rechtlichen
<lb/>Begriffe der Rechts- und Handlungsfähigkeit an. Nicht jedes
<lb/>Subject von Rechten ist fähig rechtlich relevant zu handeln, der
<lb/>Grund dieser Unfähigkeit wurzelt im Mangel gewisier natürlicher
<lb/>Eigenschaften. Jedes Recht kann Gegenstand des Streites werden,
<lb/>seine Austragung kann aber nicht abhängig sein von der Fähig- 
<lb/>keit des Rechtssubjectes zu rechtlich relevantem Handeln; mit der
<lb/>Rechtsfähigkeit ist daher auch die Möglichkeit gegeben, an Processen
<lb/>als Partei betheiligt zu sein: die Partei fähig! eit.

<lb/>Die Handlungsfähigkeit, „die Fähigkeit zu persönlicher
<lb/>Vornahme rechtlich relevanter Handlungen irgend welcher Art"
<lb/>kommt nur einem Theile der Parteifähigen zu, nur ein Theil der
<lb/>Parteifähigen kann im Processe rechtlich relevante Handlungen
<lb/>persönlich vornehmen und ist proceßfähig. Proceßfähigkeit
<lb/>ist daher nichts anderes als Handlungsfähigkeit in Betracht auf
<lb/>das Proceßgebiet.

<lb/>Auf dem Gebiete des Strafrechtes gibt es keinen Begriff,
<lb/>der dem der Rechtsfähigkeit des Civilrechtes entsprechen würde;
<lb/>wir vermögen die Anschauung nicht zu theilen, die Storch in
<lb/>seiner verdienstvollen Abhandlung „Beiträge zur Lehre von der
<lb/>Parteienvertretung im Strafverfahren"20) ausgesprochen hat, daß
<lb/>eine Analogie des Begriffes der privatrechtlichen Rechtsfähigkeit
<lb/>auf Seite des Beschuldigten die Fähigkeit ist, Subject einer straf- 
<lb/>baren Handlung zu sein. Die Rechtsfähigkeit ist vom Rechte ver- 
<lb/>liehen2'), es gibt (trotz 8. 16 des allg. bürgerlichen Gesetzbuchs)
</p>
               <p>

                  <lb/>2°) Grünhut's Zeitschrift XVI. Bd. S. 320 ff.

<lb/>21) Vgl. Jellinek, System der subjectiven öffentlichen Rechte
<lb/>S. 11 ff.; Wach, Handbuch des deutschen Civilproceßrechts S. 534:
</p>

               <pb facs="2173686_4900+1894_0243.tif"
                   n="231"
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               <p>

                  <lb/>Von Finger.
</p>
               <p>

                  <lb/>231
</p>
               <p>

                  <lb/>keine angeborenen Rechte; die Fähigkeit, Subject einer strafbaren
<lb/>Handlung zu sein, ist Folge einer natürlichen, nicht einer vom
<lb/>Recht geschaffenen Eigenschaft; sie entwickelt sich unabhängig vom
<lb/>Recht mit der natürlichen Eigenschaft des Menschen einen Willen
<lb/>zu haben und kraft Willens Veränderungen in der Außenwelt
<lb/>hervorzubringen.

<lb/>Wenn die Rechtsordnung an Veränderungen, die z. B. von
<lb/>einer fünfzehnjährigen Person ausgehen, Rechtsfolgen knüpft, die
<lb/>gleichen Veränderungen, wenn sie ein Neunjähriger vornimmt,
<lb/>aber ohne Rechtsfolgen beläßt, so haben wir darin bloß zu er- 
<lb/>blicken die Konsequenzen von Thatsachen, die sich unabhängig von
<lb/>der Rechtsordnung vollziehen. Die Rechtsordnung erläßt Normen,
<lb/>ertheilt mit denselben Vorschriften, sie wendet sich hierbei an die
<lb/>Vernunft und den Willen. Diesen vernünftigen Willen zu schaffen
<lb/>ist die Rechtsordnung unvermögend; wohl aber kann sie, um der
<lb/>practisch leichteren Handhabung ihrer Vorschriften willen, die
<lb/>Classe von Personen, bei welcher vernünftiger Wille vorhanden
<lb/>ist von jener, der er fehlt, durch ein leicht faßbares Merkmal
<lb/>abgrenzen22), auch dann schafft die Rechtsordnung nicht die Willens-
</p>
               <p>

                  <lb/>„Die Rechtssubjectivität ist specifisch Rechtsbegriff, dessen Substrat das
<lb/>Recht selbst nach freier Wahl bestimmt und begrenzt. Ist es auch in
<lb/>erster Linie an die physische Person als das natürliche Substrat gewiesen
<lb/>so hat doch auch diese nicht an sich, sondern erst kraft Rechtssahes
<lb/>die Rechtssubjectivität" und Regelsberger, Pandecten (.in Binding's
<lb/>Handbuch) I. S. 236: „Die Rechtsfähigkeit beruht auf einer Verleihung
<lb/>durch das positive Recht. Ein Wesen ist rechtsfähig oder Person, weil
<lb/>ihm oder seiner Gattung ein geschriebener oder ungeschriebener Rechtssatz
<lb/>die Rechtsfähigkeit zuerkennt." „Man hat die Rechtsfähigkeit ein dem
<lb/>Menschen angebornes Recht, ein Urrecht genannt, erhaben über die Macht
<lb/>des positiven Rechts. Allein entweder wird damit nur eine Anforderung
<lb/>an die Rechtsbildung ausgesprochen, wie sie sich aus dem derzeitigen
<lb/>Culturstand ergibt — Aristoteles war anderer Meinung — oder es liegt
<lb/>eine Täuschung zu Grunde." Vgl. auch llnger, System des öster- 
<lb/>reichischen allgemeinen Privatrechts I. S. 252.

<lb/>22) Tie Abrundung hat hier natürlich nach oben zu geschehen;
<lb/>zeigt die Beobachtung der thatsächlichen Umstände, von welcher auszu- 
<lb/>gehen ist, daß bei den meisten Individuen bei vollendetem 10. Lebensjahre
<lb/>die zur Zurechnung einer strafbaren Handlung erforderliche geistige Reife
</p>

               <pb facs="2173686_4900+1894_0244.tif"
                   n="232"
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               <p>

                  <lb/>232
</p>
               <p>

                  <lb/>Einfluß des Alters auf Strafbarkeit rc.
</p>
               <p>

                  <lb/>fähigkeit, sondern zieht die Folgen aus der Thatsache ihres Vor- 
<lb/>handenseins. — Wäre die Fähigkeit „Subject strafbarer Handlung
<lb/>zu sein", vom Rechte verliehen, das große Problem des Straf- 
<lb/>rechtes wäre einfach zu lösen, das Recht brauchte nur diese Fähig- 
<lb/>keit nicht zu verleihen.

<lb/>Für das Strafrecht hat allein Bedeutung die Frage, ob
<lb/>gewisse Individuen schon willensfähig, handlungsfähig geworden
<lb/>sind, denn das Verbrechen ist Handlung im weitesten Sinne des
<lb/>Wortes und zwar strafbare Handlung. Eine Fähigkeit „Subject
<lb/>dieser Handlung zu sein," in dem Sinne, wie man eine Fähigkeit
<lb/>„Subject eines Rechtes zu sein" anerkennt, gibt es nicht — man
<lb/>kann hier nur von einer Fähigkeit sprechen als Subject zu handeln;
<lb/>auf dem Gebiete des Strafrechtes gibt es daher nur
<lb/>einen der Handlungsfähigkeit des Civilrechtes analogen
<lb/>Begriff: die Delictsfähigkeit^). Gemeinsam ist beiden, wie
<lb/>Bin ding mit Recht hervorhebt, die Fähigkeit zu persönlicher
<lb/>Vornahme rechtlich relevanter Handlungen, zu denen gehören: die
<lb/>Rechtshandlung, die Pflichthandlung und das Delict 24j.

<lb/>vorhanden ist, dann wird der Gesetzgeber unter Einrechnung eines gewissen
<lb/>Sicherheitscoefficienten die Grenze nach oben, z. B. bis zum vollendeten
<lb/>12. Lebensjahr verrücken. Ist die Bestimmung der Grenze beginnender
<lb/>Zurechnungsfähigkeit eine absolute — wie nach heutigem österreichischem
<lb/>Strafgesetz — dann muß die Abgrenzung so weit nach oben erfolgen,
<lb/>daß mit großer Wahrscheinlichkeit gesagt werden kann, daß oberhalb der
<lb/>Grenze keine so unentwickelten Individuen liegen, daß aus diesem Grunde
<lb/>deren Unzurechnungsfähigkeit angenommen werden müßte. Nach dem
<lb/>Entwürfe bedeutet die Bestimmung des Alters von 12 Jahren im §. 61
<lb/>nur eine absolute Grenzbestimmung nach -unten, es sind hiermit nur
<lb/>Diejenigen bezeichnet, bei denen das Alter Grund der Zurechnungsunfähig- 
<lb/>keit ist. In einem Staate, der wie Oesterreich von zahlreichen auf ver- 
<lb/>schiedener Kulturentwicklung stehenden Nationen bewohnt ist, sind der- 
<lb/>artige absolute Grenzbestimmungen in der Gesetzgebung besonders zu
<lb/>meiden.

<lb/>*3) Vgl. insbes. B in ding, Normen II. Bd. S. 46 und S. 54 ft'.,
<lb/>ferner Regelsberger a. a. O. S. 240: „nur eine besondere Art der
<lb/>Handlungsfähigkeit ist die Zurechnungsfähigkeit, es ist die Hand- 
<lb/>lungsfähigkeit zu Telicten, die Telictsfähigkeit"; Merkel, Encyclo-
<lb/>pädie §. 237.

<lb/>24) Vgl. Binding, Normen II. Bd. S. 46; Merkel. Encvelo-
</p>

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                   n="233"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2173686_4900+1894_0245--><p/>
               <p>

                  <lb/>Von Finger.
</p>
               <p>

                  <lb/>233
</p>
               <p>

                  <lb/>Mit der Delictsfähigkeit, der materiell-rechtlichen Handlungs- 
<lb/>fähigkeit, ist, weil die Verwirklichung entstandenen materiellen
<lb/>Strafrechtes durch den Proceß geschieht, gegeben die Partei- 
<lb/>fähigkeit, die Fähigkeit passives Subject eines Processes zu
<lb/>sein. Die Parteifähigkeit im Strafprocesse hängt daher — ganz
<lb/>anders als im Civilprocesse — mit materiell- rechtlicher Hand- 
<lb/>lungsfähigkeit zusammen.

<lb/>Die Natur des heutigen Strafprocesses, in welchem der Be- 
<lb/>schuldigte nicht lediglich passives Subject ist, über dessen Rechte
<lb/>entschieden wird, sondern actives Subject, dem ein Recht sich zu
<lb/>vertheidigen, also processual relevante Handlungen vorzunehmen,
<lb/>in einem gewissen Umfange zustehen muß, bringt es mit sich, daß
<lb/>zum Wesen der passiven Partei auf dem Gebiete des Strafprocesses
<lb/>auch gehört die Befugniß zu processualem Handeln, die Proeeß-
<lb/>fähigkeit^). Während im Civilprocesse nur ein Theil der Partei- 
<lb/>fähigen proceßfähig ist, für den übrigen Theil die für Entschei- 
<lb/>dung eines Rechtsstreites erforderlichen Proceßhandlungen durch
<lb/>Stellvertreter vorgenommen werden müssen, durch Personen, die
<lb/>mit ihrer Proceßfähigkeit Proceßhandlungen vornehmen, die recht- 
<lb/>lich relevant werden für die Proceßunfähigen — ist umgekehrt
<lb/>auf dem Gebiete des Strafprocesses die Fähigkeit zu persönlicher
<lb/>Vornahme von Proceßhandlungen Voraussetzung der passiven
<lb/>Parteifähigkeit; es wurzelt sonach auf dem Gebiete des
<lb/>Strafprocesses die passive Parteifähigkeit nicht
<lb/>nur im Begriffe der materiell-rechtlichen, sondern
<lb/>auch der processualen Handlungsfähigkeit. Der Ver- 
<lb/>lust processualer Handlungsfähigkeit bewirkt auf dem Gebiete des
<lb/>Strafprocesses den Verlust der Parteifähigkeit, weil gewisse Proceß-
<lb/>acte eine Stellvertretung nicht zulassen * 2°).
</p>
               <p>

                  <lb/>pädie §. 233; Liszt, Nechtsgut und Handlungsbegriff im Binding'schen
<lb/>Handbuch, Zeitschr. f. St.R.W. VI. Bd. S. 663 ff., insbes. S. 666.

<lb/>25) Vgl. v. Kries a. a. O. S. 186.


<lb/>2 ) Auf dem Gebiete des Strafrechts ist es daher sehr leicht mög- 
<lb/>lich, daß wegen Verlustes processualer Handlungsfähigkeit eine Person
<lb/>trotz vorhandener voller Zurechnungsfähigkeit straflos bleibt. Vgl. die
<lb/>richtige Entsch. des Reichsgerichts III. Bd. S. 29, in welcher für proceß-
</p>

               <pb facs="2173686_4900+1894_0246.tif"
                   n="234"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2173686_4900+1894_0246--><p/>
               <p>

                  <lb/>234 Einfluß des Alters auf Strafbarkeit rc.

<lb/>Anders steht die Sache bei dem — hier nicht näher in Be- 
<lb/>tracht kommenden — activen Proceßsubjecl: beim Staat; dieser
<lb/>ermangelt der Proceßfähigkeit, ist aber gleichwohl parteifähig; im
<lb/>Processe handelnd kann der Staat nur auftreten durch physische
<lb/>Individuen, denen die natürliche Eigenschaft der Handlungsfähig- 
<lb/>keit zukommt; diese physischen Individuen sind indessen nicht als
<lb/>Stellvertreter des Staates zu betrachten, vielmehr ist der Wille
<lb/>der physischen Individuen, die als Staatsorgane erscheinen, inner- 
<lb/>halb der ihnen zugewiesenen Kompetenz als Staatswille anzu- 
<lb/>sehen, ohne daß man den vertretenen Staat von den vertretenden
<lb/>Organen scheiden könnte^).

<lb/>Der österreichische Strafproceß enthält keine besonderen Be- 
<lb/>stimmungen, nach welchen ein bestimmtes Alter des passiven Proceß-
<lb/>subjectes Proceßvoraussetzung wäre. Eine procesiuale Bestimmung,
<lb/>wie sie der Form nach das deutsche R.St.G.B. im §. 55 hat,
<lb/>nach welcher Personen, die ein gewisses Alter noch nicht vollendet
<lb/>haben, strafrechtlich nicht verfolgt werden können, ist dem
<lb/>österreichischen Rechte fremd. Das Alter des passiven Proceß-
<lb/>subjectes ist nur Voraussetzung der Entstehung materiellen Rechtes
</p>
               <p>

                  <lb/>unfähig erklärt wird ein Taubstummer, mit welchem eine Verständigung
<lb/>durch einen Dolmetscher unmöglich ist. — Die umgekehrte Erscheinung ist
<lb/>auch möglich, es kann eine Person proceßfähig sein, aber der Zurechnungs- 
<lb/>fähigkeit mit Bezug auf ein bestimmtes Delict entbehren, so z. B. bei
<lb/>Individuen, die an perversen Geschlechtstrieben leiden, im übrigen aber
<lb/>durchaus normal sind. So hat auch u. E. durchaus richtig das Reichs- 
<lb/>gericht in der Entsch. I. Bd. S. 149 ff. Proceßfähigkeit zu-, materielle
<lb/>Handlungsfähigkeit (mit Bezug auf ein bestimmtes Delict) abgesprochen,
<lb/>einem Angeklagten, der an der fixen Idee litt, von Unbekannten beschimpft
<lb/>und verfolgt zu werden und sich dadurch in Beziehung auf eine bestimmte
<lb/>Richtung seiner Geistesthätigkeit in einer krankhaften Störung derselben
<lb/>befand, während im übrigen der Gebrauch seiner Verstandeskräfte und
<lb/>die Freiheit seines Handelns nicht beschränkt war.

<lb/>27) Jellinek a. a. O. S. 214, wohl auch v. Kries a. a. O.
<lb/>S. 187 und 191, indem er die Staatsanwaltschaft als Partei, also
<lb/>als Rechtssubject bezeichnet, „über dessen Rechte und Pflichten in einem
<lb/>gerichtlichen Verfahren entschieden wird" und Ullmann, Lehrbuch des
<lb/>deutschen Strafproceßrechts S. 232; Glaser, Handbuch des Strafpro-
<lb/>. zesses (in Binding's Handbuch II. Bd. S. 132 ff., bes. S. 142 und 144).
</p>

               <pb facs="2173686_4900+1894_0247.tif"
                   n="235"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2173686_4900+1894_0247--><p/>
               <p>

                  <lb/>Von Finger.
</p>
               <p>

                  <lb/>235
</p>
               <p>

                  <lb/>und hat daher nur mittelbar für den Proceß Bedeutung. Im
<lb/>Einzelnen ist in dieser Hinsicht zu bemerken:

<lb/>1. Die im Kindheitsalter befindlichen Personen find proceß-
<lb/>unfähig, der Grund ihrer Proceßunfähigkeit liegt in materiell- 
<lb/>rechtlicher Handlungsunfähigkeit, derzufolge gegen solche Indivi- 
<lb/>duen staatliches Strafrecht nicht entstehen kann. Wird gegen ein
<lb/>Individuum der Proceß eingeleitet, weil man es irrthümlich für
<lb/>strafmündig hält, oder weil übersehen wurde, daß die thatsächlich
<lb/>strafmündige Person im Kindheitsalter delinquirt hat, dann hat
<lb/>der Proceß im Momente der Feststellung dieses Jrrthums sein
<lb/>Ende zu finden. Wären Einstellung und Freispruch — was fie
<lb/>nach österreichischem Strafprocesse nicht sind — die beiden Formen,
<lb/>durch die der Proceß sein Ende fände, je nachdem es an einer
<lb/>Voraussetzung der Entstehung materiellen oder des Proceßrechtes
<lb/>fehlt, dann wäre im gegebenen Falle freizusprechen. Gegen die
<lb/>Proceßunfähigkeit der im Kindesalter stehenden Individuen kann
<lb/>nicht eingewendet werden, daß auch gegen fie nach vorausgegangenem
<lb/>Verfahren die Abgabe in eine Besserungsanstalt für jugendliche
<lb/>Korrigenden möglich ist (§. 16 des Gesetzes vom 24. Mai 1885
<lb/>Nr. 90 des R.G.B?s), denn diese Maßregel ist nur Verwaltungs- 
<lb/>maßregel und das in die Anstalt abzugebende Individuum im
<lb/>erwähnten Verfahren nur Object, nicht Subject.

<lb/>2. Die Personen nach vollendetem 14. Lebensjahre find, so
<lb/>weit nur das Alter in Erwägung steht, unbedingt proceßfähig.

<lb/>3. Die Unmündigen müssen gleichfalls als unbeschränkt proceß- 
<lb/>fähig bezeichnet werden; es geht nicht an, den Unmündigen für
<lb/>proceßfähig zu erklären, wenn er (objectiv) ein Verbrechen, für
<lb/>proceßunfähig, wenn er (objectiv) ein Vergehen oder eine Ueber-
<lb/>tretung begangen hat. Hier ergäbe fich für Jene, die wie Janka
<lb/>und Herbst den Grund theilweiser Straflosigkeit der Unmündigen
<lb/>in geminderter Delictsfähigkeit finden, die Folge, daß sie wohl
<lb/>erklären müßten, daß den Unmündigen materiell-rechtliche Hand- 
<lb/>lungsfähigkeit zum Theile fehle, processuale Handlungsfähigkeit
<lb/>unbeschränkt zukomme.

<lb/>Allerdings wird der Unmündige, der ein Vergehen oder eine
<lb/>Uebertretung begangen hat, nicht vor Gericht zu stellen sein, jedoch
</p>

               <pb facs="2173686_4900+1894_0248.tif"
                   n="236"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2173686_4900+1894_0248--><p/>
               <p>

                  <lb/>236 Einfluß des Alters auf Strafbarkeit rc.


<lb/>nicht, weil er nicht proceßfähig ist und es somit an dieser Proceß-
<lb/>voraussetzung fehlt, sondern weil die von ihm begangene verbotene
<lb/>Handlung nicht mit staatlicher Strafe bedroht ist, somit die Proceß-
<lb/>voraussetzung der Existenz strafrechtlichen Anspruches mangelt.

<lb/>Besteht ein Zweifel, ob die von einem Unmündigen begangene
<lb/>Handlung in die Kategorie der Verbrechen oder in jene der Ver- 
<lb/>gehen und Uebertretungen gehöre, so kann das Proceßrechtsverhält-
<lb/>niß der proceßfähigen Person gegenüber ohne Weiteres eingeleitet
<lb/>werden; erweist sich die Handlung als Verbrechen, so wird eine
<lb/>Uebertretungsstrafe auszusprechen, stellt sich heraus, daß die Hand- 
<lb/>lung lediglich Vergehen oder Uebertretung ist — freizusprechen
<lb/>sein28). Ebenso ist vorzugehen, wenn eine Person, die das 14. Lebens- 
<lb/>jahr zurückgelegt hat, sich zu verantworten hat wegen einer vor
<lb/>erreichter Mündigkeit begangenen strafbaren Handlung.

<lb/>Vom Standpuncte des Entwurfes sind Unmündige, welche
<lb/>das 12. Jahr noch nicht zurückgelegt haben, Proceßunfähig; auch
<lb/>hier wurzelt die Proceßunfähigkeit im materiellen Rechte, in der
<lb/>Delictsunfähigkeit. Die Personen zwischen dem 12. und 18. Lebens-
</p>
               <p>

                  <lb/>28) Die Praxis der österreichischen Gerichte ist keine gleichförmige
<lb/>in diesem Puncte; ist ein Unmündiger wegen einer Handlung angeklagt,
<lb/>die objectiv die Merkmale eines Verbrechens an sich trägt und stellt sich
<lb/>in der Verhandlung heraus, daß die Handlung lediglich die Merkmale einer
<lb/>Uebertretung hatte (angeklagt war z. B. die Wegnahme von 100 fl. aus
<lb/>fremdem Besitze, nachgewiesen wird die Wegnahme von nur 20 fl.), dann
<lb/>erfolgt die Urtheilsschöpfung bisweilen dahin: der Angeklagte wird frei- 
<lb/>gesprochen von der Anklage 100 fl. aus dem Besitze des X. ohne dessen
<lb/>Einwilligung um feines Vortheiles willen entzogen und hierdurch die
<lb/>Uebertretung des Diebstahls nach den §§. 171, 173, 269 a begangen zu
<lb/>haben, dagegen sei derselbe schuldig, den Betrag von 20 fl. aus dem Be- 
<lb/>sitze des X. ohne dessen Einwilligung um seines Vortheiles willen ent- 
<lb/>zogen zu haben und werde der Angeklagte gemäß.§§. 171, 460, ,269 b,
<lb/>273 häuslicher Züchtigung überlassen. Letzterer Beisatz ist als incorrect
<lb/>in das Urtheil nicht auszunehmen; das Strafurtheil hat in der Sentenz
<lb/>die Schuld eines Individuums nur so weit festzustellen, als diese Schuld
<lb/>staatliches Strafrecht erzeugende Wirkung hat, erreicht die Schuld
<lb/>eines Angeklagten, wie im hier erwähnten Falle, jenes Maß nicht, dann
<lb/>kommt sie für die Sentenz eines Strafurtheiles überhaupt nicht mehr in
<lb/>Betracht.
</p>

               <pb facs="2173686_4900+1894_0249.tif"
                   n="237"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2173686_4900+1894_0249--><p/>
               <p>

                  <lb/>Von Finger.
</p>
               <p>

                  <lb/>237
</p>
               <p>

                  <lb/>jahre sind Proceßfähig. Insoweit das Alter in Betracht gezogen
<lb/>wird, ist Proccßvoraussetzung lediglich, daß der Beschuldigte das
<lb/>12. Lebensjahr zurückgelegt hat; steht der Beschuldigte jedoch
<lb/>zwischen dem 12. und 18. Jahre, dann ist im Strafprocesse (ebenso
<lb/>wie in dem Falle, wenn der Beschuldigte das 18. Lebensjahr
<lb/>schon zurückgelegt hat, aber zur Zeit der Begehung der strafbaren
<lb/>Handlung zwischen dem 12. und 18. Lebensjahre sich befand) ins- 
<lb/>besondere festzustellen, ob dem Beschuldigten die zur vollen Er-
<lb/>kenntniß des begangenen Unrechts erforderliche Reife zukam, fehlte
<lb/>dieselbe, so ist freizusprechen ; es liegt der Fall dann nicht anders,
<lb/>wie alle jene Fälle, in denen im Strafprocesse hervorkommt, daß
<lb/>dem Beschuldigten zur Zeit der Verübung der strafbaren Hand- 
<lb/>lung ein zur Zurechnungsfähigkeit erforderliches Moment ge- 
<lb/>fehlt hat.
</p>

            </div>
         </div>
         <pb facs="2173686_4900+1894_0250.tif"
             n="238"
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         <div xml:id="d70472e26529" n="III.">
      
            <head>Literarische Anzeigen</head>
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               <head>
                  <title>L. Freiherr v. Bülow, Reichsgerichtsrath, Die Reform unserer Strafrechtspflege. Berlin, Carl Heymann's Verlag, 1893</title>
               </head>
        
        
        
            </div>
            <div xml:id="d70472e26543" type="review">
               <head>
                  <title>Carl Rade, Landrichter, Die Berufung in Strafkammersachen. Berlin, Carl Heymann's Verlag, 1893</title>
               </head>
        
        
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2173686_4900+1894_0250--><p/>
               <p>

                  <lb/>II. Literarische Anzeigen.

<lb/>20.

<lb/>L. Freiherr v. Bülow, Reichsgerichtsrath, Die Reform unserer

<lb/>Strafrechtspflege. Berlin, Carl Heymann's Verlag, 1893.
<lb/>Carl Kade, Landrichter, Die Berufung in Strafkammersachen.

<lb/>Berlin, Carl Heymann's Verlag, 1893.

<lb/>I. Bei Besprechung einer ähnlichen Schrift: „Anton, In letzter Stunde"
<lb/>(Bd. XLVIII S. 475 dieser Zeitschrift) sprachen wir den Wunsch aus,
<lb/>es möchten sich über die Frage der Wiedereinführung der Berufung noch
<lb/>mehr Stimmen aus richterlichen Kreisen hören lassen. Es liegen nun
<lb/>zwei solche Schriften vor, freilich von sehr verschiedener Richtung. Immer- 
<lb/>hin können wir hoffen, daß endlich auch der Richterstand mobil gemacht
<lb/>hat und seine gewichtige Stimme hören läßt, nachdem Tagespresse und
<lb/>juridische Franctireurs bis jetzt allein das Wort geführt haben, zuweilen
<lb/>allerdings mit höchst zweifelhafter Legitimation zur Sache.

<lb/>Freiherr v. B ü l o w plädirt gegen Wiedereinführung der Berufung;
<lb/>unseres Erachtens mit vollstem Recht. Die Gründe, welche er für und
<lb/>wider anführt, können nichts Neues bringen. Die Materie ist erschöpft.
<lb/>Aber es ist ein großes Verdienst, wenn weiteren Kreisen, die bisher nur
<lb/>den Ruf nach Berufung hörten, und der Sache ferner stehend, wohl
<lb/>glaubten, es handle sich um eine Reform neuesten Datums, in klarer
<lb/>Form, prägnant zusammengestellt und vollständig diese Gründe wieder vor- 
<lb/>geführt werden; wenn der öffentlichen Meinung klar gemacht wird, daß es
<lb/>sich überhaupt um nichts Neues, Allbekanntes, sondern um etwas nach reif- 
<lb/>licher Erwägung Verworfenes handelt, welches in das sonst festgehaltene
<lb/>System nicht paßt. Man hätte allerdings glauben sollen, gerade die
<lb/>Jurisprudenz wäre diejenige Wissenschaft, welche am unabhängigsten wäre
<lb/>von den Pendelschwingungen der Action und Reaction, vermöge welcher
<lb/>das, was gestern verworfen war, heute von der oberflächlichen öffentlichen
<lb/>Meinung als unfehlbares Heilmittel wieder verlangt wird, anstatt das
<lb/>Begonnene auszubauen. Das Gegentheil liegt aber klar vor. Weniger
<lb/>befriedigt sind wir von den Reformvorschlägen, welche Herr v. Bülow
<lb/>macht. Um unseren mangelhaften Strafproceß zu bessern, und diejenigen
</p>
               <pb facs="2173686_4900+1894_0251.tif"
                   n="239"
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               <p>

                  <lb/>Literarische Anzeigen.
</p>
               <p>

                  <lb/>239
</p>
               <p>

                  <lb/>Mängel zn heben, welche den Ruf nach Berufung erzeugt haben, müßte
<lb/>doch wohl das kritische Messer etwas tiefer einschneiden. Allerdings sind
<lb/>die Vorschläge nur als Beispiele angeführt; es sind aber, wie uns scheint,
<lb/>nicht die hervorstechendsten gewählt. Ganz auf der Höhe der Anschauung
<lb/>bewegt sich dagegen die Besprechung der Betheiligung des Laienelementes
<lb/>an der Strafrechtspflege. Ist auch die Betrachtung über den Niedergang
<lb/>der Schwurgerichte in dem öffentlichen Vertrauen nicht ganz erschöpfend,
<lb/>so kann dieß bei so wichtigen Problemen nicht Wohl der Fall sein, in einer
<lb/>Schrift von 52 Seiten, welche bestimmt ist, auf eine Tagesfrage einzu- 
<lb/>wirken und deshalb nicht den Umfang eines mit der vollen Rüstung der
<lb/>Wissenschaft angethanen Werkes haben darf. Klar und packend bei aller
<lb/>Kürze ist dagegen das über die Schöffengerichte Gesagte, und von hohem
<lb/>Interesse ist es, endlich einmal die Meinung eines Mannes zu hören,
<lb/>der selbst als Schöffenrichter judicirte. Möge sein Urtheil nur nicht zu
<lb/>günstig sein nach seinen Erfahrungen bei dem tüchtigen, überlegten frie- 
<lb/>sischen Stamme gegenüber anderen deutschen Stämmen, die weniger in- 
<lb/>telligent und lenksamer sind.

<lb/>II. Ein anderes Bild bietet die zweite Schrift. Dieselbe nimmt die
<lb/>Wiedereinführung der Berufung als entschieden an und bespricht haupt- 
<lb/>sächlich nur die Frage, ob Berufungsstrafkammer oder Oberlandesgericht,
<lb/>und die Beschleunigung der Judicatur durch die Berufung. In ersterer
<lb/>Beziehung spricht die Schrift gegen die Zuständigkeit der Oberlandes- 
<lb/>gerichte.

<lb/>Zum Glück sind wir noch nicht so weit, wie der Herr Verfasser
<lb/>annimmt. Sollte selbst ein Gesetzentwurf in Vorbereitung sein, so dürften
<lb/>doch gerade die hiebei hervortretenden Schwierigkeiten bedenklich machen.
<lb/>Eine der bedeutendsten ist allerdings die Zuständigkeit. Aber auch von
<lb/>Aufstellung eines Entwurfes bis zur Publication des Gesetzes sind noch
<lb/>verschiedene Stadien zu durchlaufen. Einstweilen hoffen wir noch manches
<lb/>ernste Wort gegen diese Art von Gesetzesreform zu hören, die den ge-
<lb/>thanen Schritt stets wieder rückwärts macht.

<lb/>Um die Zuständigkeit zu beurtheilen, wäre es vor Allem nothwendig,
<lb/>den Berufungsproceß zu kennen. Will man sich mit der schwächlichen
<lb/>Art von Berufung begnügen, welche jetzt nur deßhalb erträglich ist, weil
<lb/>es sich nur um Uebertretungen und geringe Vergehen handelt, oder will
<lb/>man Wiederholung der Beweisführung anordnen? Mit der zweiten
<lb/>Alternative ist die Zuständigkeit der Oberlandesgerichte unmöglich, mit
<lb/>der ersten würden sich kaum die Anhänger der Berufung zufrieden er- 
<lb/>klären können. Was soll das Urtheil von fünf oder sieben Oberlandes-
<lb/>gerichtsräthen, denen die Acten vorgelesen werden, vor jenem der fünf
<lb/>Landrichter voraus haben, welche die Zeugen selbst hören! Die Ueber-
<lb/>lastung und deßhalb Ueberhastung würde bei den Oberlandesgerichten
<lb/>die gleiche sein, wie jetzt bei vielen Landgerichten.
</p>

            </div>
            <pb facs="2173686_4900+1894_0252.tif"
                n="240"
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               <head>
                  <title>Dr. E. Löwe, Senatspräsident des Reichsgerichts, Die Strafproceßordnung für das Deutsche Reich nebst dem Gerichtsverfassungsgesetz und den das Strafverfahren betreffenden Bestimmungen der übrigen Reichsgesetze. Mit Commentar. Achte Auflage. Bearbeitet von A. Hellweg, Kammergerichtsrath. 1. Hälfte. Berlin, J. Guttentag, 1893</title>
               </head>
        
        
        
               <!-- Case 3: ocr of page 2173686_4900+1894_0252--><p/>
               <p>

                  <lb/>240
</p>
               <p>

                  <lb/>Literarische Anzeigen.
</p>
               <p>

                  <lb/>Der Herr Verfasser irrt aber gewaltig, wenn er glaubt, das all- 
<lb/>gemeine Bewußtsein verlange nur doppelte Prüfung, keine höhere Autori- 
<lb/>tät der zweiten Instanz. Der Schluß, wenn die Berufung kein besseres
<lb/>Urtheil garantirt, bleibt es besser beim ersten, würde rasch gezogen
<lb/>werden. Durchführbar ist eine Berufung beim Oberlandesgericht, wie
<lb/>beim Landgericht. Befriedigung würde sie in einem Fall so wenig ge- 
<lb/>währen wie im anderen. Die Organisation der Gerichte ist auf einen
<lb/>berufungslosen Proceß zugeschnitten. Das verbessert man nicht damit,
<lb/>daß man auf den Rock einen neuen Lappen flickt, der nicht dazu paßt
<lb/>Noch mehr irrt aber der Herr Verfasser, wenn er größere Beschleuni- 
<lb/>gung der Urtheilsfällung von der Berufung erwartet. Dieser Gesichts-
<lb/>punct ist auch noch nirgends hervorgetreten. Daß der Berufungsproceß
<lb/>Zeit in Anspruch nimmt, wurde als selbstverständlich betrachtet. Daß
<lb/>aber, wie der Herr Verfasser annimmt (S. 25), der Wegfall der Ver- 
<lb/>tagungen und die Möglichkeit, Beweisaufnahmen in der Berufungsinstanz
<lb/>nachzuholen, eine beschleunigte Justiz ermöglicht, ist eine Anschauung, um
<lb/>die wir Niemand beneiden. Zwei schlecht informirte Instanzen sollen
<lb/>besser sein, als eine gut informirte! Die Möglichkeit einer Nachholung
<lb/>von Beweis soll für die Nothwendigkeit der Erhebung entschädigen!
<lb/>Schnelligkeit soll erkauft werden durch Mangel an Gründlichkeit! Wahr- 
<lb/>lich! Viele sind berufen, in solchen Fragen mitzusprechen, aber Wenige
<lb/>find auserwählt! St.
</p>
               <p>

                  <lb/>21.

<lb/>Dr. E. Löwe, Senatspräsident des Reichsgerichts, Die Strafproceß-
<lb/>ordnung für das Deutsche Reich nebst dem Gerichtsverfas- 
<lb/>sungsgesetz und den das Strafverfahren betreffenden Bestimmungen
<lb/>der übrigen Reichsgesetze. Mit Commentar. Achte Auflage.
<lb/>Bearbeitet von A. Hellweg, Kammergerichtsrath. Erste Hälfte.
<lb/>Berlin, I. Guttentag, 1893. Preis 18 Mk.

<lb/>Zur Empfehlung des allbekannten Werkes etwas sagen zu wollen,
<lb/>wäre Ueberfluß. Allgemeines Bedauern wird es Hervorrufen, daß der
<lb/>Herr Verfasser sich genöthigt sah, die Bearbeitung der neuen Auslage
<lb/>fremden, wenn auch noch so bewährten Händen zu überlassen. Der Herr
<lb/>Bearbeiter bemerkt in einem kurzen Vorwort, daß er das Werk im bis- 
<lb/>herigen Geiste fortführen werde und zunächst nur das Neue, was Gesetz- 
<lb/>gebung, Rechtsprechung und Literatur gebracht, nachgetragen sei. Aende-
<lb/>rungen seien nur mit Zustimmung des Verfassers erfolgt. Bis Ende
<lb/>des Jahres soll das Werk vollständig erscheinen. St.
</p>
            </div>
         </div>
         <pb facs="2173686_4900+1894_0253.tif"
             n="241"
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         <div xml:id="d70472e26856" n="I.">
      
            <head>Abhandlungen</head>
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               <head>
                  <title level="a" type="main">Eine Auseinandersetzung mit Herrn Professor v. Liszt</title>
               </head>
               <byline>
                  <docAuthor ana="Heinemann, Max">Von Oberlandesgerichtsrath Max Heinemann</docAuthor>
               </byline>
        
        
        
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               <p>

                  <lb/>I. Abhandlungen.
</p>
               <p>

                  <lb/>10. Kine Auseinandersetzung mit Kerrn
<lb/>Professor v. ^iszt.

<lb/>Von Oberlandesgerichtsrath Mar Heinemann.

<lb/>In Gruchot's Beiträgen vom Juli vorigen Jahres brachte
<lb/>der Anhang die gewohnten Litteraturberichte und darunter eine
<lb/>auf Wunsch der Herren Herausgeber von mir verfaßte kurze
<lb/>Besprechung der neuesten Auflage von Liszt's Lehrbuch des
<lb/>deutschen Strafrechts. Diese beiläufige Recension hat Herrn Pro- 
<lb/>fessor v. Liszt veranlaßt, in der „Zukunft" einen Aufsatz zu ver- 
<lb/>öffentlichen, der seinem Verdruß über den Tadel Ausdruck giebt,
<lb/>den ich den Grundanschauungen seines Werkes habe zu Theil
<lb/>werden lassen. Wenn auch Herr von Liszt es für gut befunden
<lb/>hat, zu einem Fenster hinaus zu sprechen, das auf einen weiten
<lb/>Markt hin sieht, und zwar in einem auch dort noch befremdlich
<lb/>lauten Tone, so habe ich doch seinen Aufsatz ignoriren zu dürfen
<lb/>geglaubt; denn die Meinung des Marktes interesfirt mich nicht
<lb/>und die Ansicht der Fachgenossen ist mir bekannt. Man hat mir
<lb/>indessen vorgestellt, daß ein Verzicht auf Antwort hie und da
<lb/>nicht richtig werde verstanden werden, vor allem nicht von Herrn
<lb/>v. Liszt selber, und so habe ich denn, mit Widerstreben, mich zu
<lb/>einer Entgegnung entschlossen, die, wie ich mir dachte, diese auf
<lb/>das Terrain des Persönlichen herabgezogene und an sich höchst
<lb/>gleichgültige Angelegenheit dadurch vielleicht auf ein etwas höheres

<lb/>Ter Gerichttzsaal XLIX. Band. 16
</p>
               <pb facs="2173686_4900+1894_0254.tif"
                   n="242"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2173686_4900+1894_0254--><p/>
               <p>

                  <lb/>242 Eine Auseinandersetzung mit Herrn Prof. ü. Liszt.

<lb/>Niveau heben könnte, daß zugleich jenen Principienfragen, die in der
<lb/>Recension nur gestreift waren, sachlich näher getreten würde. Aber
<lb/>bei der Erörterung dieser für die Entwicklung des Strafrechts so
<lb/>bedeutsamen und niit allen sonstigen Gegensätzen in Wissenschaft,
<lb/>Kunst und Leben so eng verflochtenen Fragen drängte sich der
<lb/>lebhafte Wunsch mir auf, das, was ich überhaupt gegen die
<lb/>positivistische Richtung in der heutigen Strafrechtswissenschaft
<lb/>seit lange auf dem Herzen habe, im Zusammenhänge darzulegen,
<lb/>und Vor allem den Anschauungen des Mannes mit Entschieden- 
<lb/>heit entgegenzutreten, der seit Jahren der rührigste Vorkämpfer
<lb/>dieser Richtung ist. Mit solcher Absicht jedoch vertrug sich nicht
<lb/>der Nebenzweck, die Ungehörigkeiten eines persönlichen Ausfalls
<lb/>zurückzuweisen. Ich habe deshalb den Ausweg gewählt, hier vor- 
<lb/>erst nur mit jener Veröffentlichung in der „Zukunft" und ihrem
<lb/>Anlaß mich zu beschäftigen, demnächst aber die eigentlich prin-
<lb/>cipiellen Erörterungen in einem besonderen Aufsatz, sei es an
<lb/>dieser sei es an anderer Stelle, Nachfolgen zu lassen.

<lb/>Was Herrn v. Liszt „wider den Strich", wie er sich aus- 
<lb/>drückt, und über das Maß einer „kräftigen Polemik" hinausgeht,
<lb/>ist meine Ansicht, daß die Grundanschauungen, auf denen der
<lb/>allgemeine Theil seines Lehrbuchs beruht, den gesunden Idea- 
<lb/>lismus, den die studirende Jugend in den Hörsaal mitbringt, zu
<lb/>untergraben geeignet seien. Nichts als dies und daß ich seinen
<lb/>Determinismus dafür verantwortlich mache, theilt Herr v. Liszt
<lb/>seinen Lesern mit. Zur besseren Orientirung würde es zweifellos
<lb/>gedient haben, wenn er noch Folgendes aus der Recension hinzu- 
<lb/>gefügt hätte:

<lb/>„Herr Professor v. Liszt sieht mit überlegenem Blick auf
<lb/>Diejenigen herab, die das Strafrecht noch immer aus der
<lb/>Sittlichkeit ableiten und auf dem Freiheitsbegriff, diesem
<lb/>„schwankenden Boden metaphysischer Spekulation" anfbauen:
<lb/>sie alle, meint er, gehen zwar von der vergeltenden Gerech- 
<lb/>tigkeit aus, gestatten aber, nachdem sie „dieser hergebrachten
<lb/>Forderung" Genüge gethan, den Rücksichten der Zweckmäßig- 
<lb/>keit einen mehr oder minder großen Spielraum: doch der
<lb/>Anrufung der „überlieferten Gerechtigkeit" bedürfe es nicht,
</p>

               <pb facs="2173686_4900+1894_0255.tif"
                   n="243"
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               <p>

                  <lb/>Von Heinemann.
</p>
               <p>

                  <lb/>243
</p>
               <p>

                  <lb/>die Strafe gehöre nicht der Sittlichkeit an, Schuld sei
<lb/>„Verantwortlichkeit für den durch willkührliche Körper- 
<lb/>bewegung verursachten Erfolg", Verantwortlichkeit beruhe
<lb/>nicht auf Willensfreiheit sondern lediglich auf der Bestimm- 
<lb/>barkeit des Willens durch Motive, der menschliche Wille sei

<lb/>unbedingt unfrei.

<lb/>Ein charakteristisches Beispiel, wie Herr v. Liszt mit
<lb/>den Problemen umspringt, die seinen Weg kreuzen, bietet
<lb/>diejenige Abfertigung, die er den Jndeterministen ertheilt:
<lb/>„es ist methodisch verfehlt, wenn Jhering, Rümelin und
<lb/>Andre das Strafrecht auf dem transcendenten Freiheits- 
<lb/>begriff aufbauen wollen; das Strafrecht hat es, wie jede
<lb/>Wissenschaft, nur mit dem empirischen Menschen zu thun
<lb/>und dieser ist unbedingt unfrei, bestimmt durch Vorstel- 
<lb/>lungen, mithin dem Causalgesetz unterworfen; in der neueren
<lb/>Philosophie haben namentlich Kant, den Binding gründ- 
<lb/>lich mißversteht, und Schopenhauer sich für die ausnahms- 
<lb/>lose Herrschaft des Kausalgesetzes in der Welt der Erfahrung
<lb/>ausgesprochen, und nur diese kommt für den Kriminalisten
<lb/>in Frage". Der unbefangene Leser kann diese Bemerkungen
<lb/>nicht anders verstehen als daß Herr v. Liszt seine deter- 
<lb/>ministische Anschauung an keinen Geringeren als Kant an- 
<lb/>lehnen will. Was aber soll man von einem Deterministen
<lb/>sagen, der Kant für sich in Anspruch nimmt, ihn der die
<lb/>Freiheit menschlicher Entschließungen aus der praktischen
<lb/>Vernunft und die Schuld aus der Freiheit ableitet! Und
<lb/>muß nicht des Verfassers Betonung, er habe es als Krimi- 
<lb/>nalist nur mit dem empirischen Menschen und mit der
<lb/>Welt der Erfahrung zu thun, den Anschein erwecken,
<lb/>als habe der Altmeister Kant jenes Unding von Willens- 
<lb/>freiheit nicht am wirklichen Menschen, sondern an einer
<lb/>Art von Retorten-Homunculus entdeckt und sei sich der Be- 
<lb/>deutung des Eausalgesetzes denn doch nicht voll bewußt ge- 
<lb/>worden? Mit einem andren als dem empirischen Menschen
<lb/>hat Kant sich lebenslang nicht befaßt, wohl aber hat er
<lb/>den einseitigen Pseudo-Empirismus der Geisteswissenschaften
</p>

               <pb facs="2173686_4900+1894_0256.tif"
                   n="244"
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               <p>

                  <lb/>244 Eine Auseinandersetzung mit Herrn Prof. v. Liszt.

<lb/>in seine Schranken gewiesen und jener Rechtswissenschaft,
<lb/>die lediglich auf Erfahrung sich gründet, den treffenden
<lb/>Zuruf gewidmet: „Eine blos empirische Rechtslehre ist ein
<lb/>Kopf, der schön sein mag, nur Schade, daß er kein Gehirn
<lb/>hat". Die Möglichkeit menschlicher Schuld zu leugnen,
<lb/>wenn man die Wahlfreiheit negirt, ist durchaus am Platz
<lb/>und sogar geboten. Von Schuld aber zu reden und sie
<lb/>als „Verantwortlichkeit für den durch willkührliche Körper- 
<lb/>bewegung verursachten Erfolg" zu definiren, während man
<lb/>die Verantwortlichkeit in der „Bestimmbarkeit des Willens
<lb/>durch Motive" findet, das ist ein schlagendes Beispiel, wohin
<lb/>jene Methode führt, die auch im Gebiet des Seelischen mit
<lb/>dem technischen Rüstzeug der naturwiffenschaftlichen Dis-
<lb/>ciplinen auszukommen vermeint. Freilich ist danach der
<lb/>Mörder ein schuldiger Mann, aber auch der harmlose
<lb/>Spaziergänger im grünen Walde ist „schuldig",
<lb/>denn auch er macht „willkührliche Körperbewegungen", für
<lb/>die er „verantwortlich" ist, weil sein Wille durch das
<lb/>Motiv, sich im Freien zu erquicken, bestimmt worden ist.
<lb/>Vergebliche Mühe, mit „Schuld" einen Sinn zu ver- 
<lb/>binden, nachdem man den sittlichen Kern herausgeschält hat,
<lb/>— der Geist ist entflohen und nur die Scherben bleiben in
<lb/>der Hand."

<lb/>Hätte dies Herr v. Liszt seinen Lesern mitgetheilt, so wären
<lb/>sie eher zu einem Urtheil befähigt worden, in welchem Sinne ich
<lb/>seinen Determinismus angegriffen habe. Schon David Hume
<lb/>leitete einst seine Untersuchung über die Willensfreiheit mit der
<lb/>Bemerkung ein, daß in Fragen, die seit Menschengedenken dis-
<lb/>kutirt werden, ohne daß auch nur über den Sinn der Worte eine
<lb/>Uebereinstimmung erzielt ist, ganz sicher eine. Zweideutigkeit
<lb/>in den Ausdrücken versteckt liege. Nirgends trifft das mehr zu
<lb/>als in den kriminalistischen Fehden der Deterministen und ihrer
<lb/>Gegner. Es giebt keinen Jndeterministen, der die unbedingte Herr- 
<lb/>schaft des Causalgesehes in der Welt der Erscheinungen leugnete,
<lb/>und Keinen, der auf psychischem Gebiet den wirkenden Motiven
<lb/>die Eigenschaft zwingender Nothwendigkeit abspräche. Eine ganz
</p>

               <pb facs="2173686_4900+1894_0257.tif"
                   n="245"
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               <p>

                  <lb/>Bon Heinemann.
</p>
               <p>

                  <lb/>245
</p>
               <p>

                  <lb/>andre Frage aber ist die, ob es im menschlichen Seelenleben noch
<lb/>jenseits derjenigen Motive, die aus feinerer oder gröberer Sinn- 
<lb/>lichkeit entspringen, ein Reich giebt, in welchem die Vernunft
<lb/>souverän ist und aus eigenster Machtvollkommenheit den Willen
<lb/>zu lenken vermag. Hier erst trennen sich die Wege der streitenden
<lb/>Parteien: denn ganz entschieden stellt der Determinismus in Ab- 
<lb/>rede, daß irgend eine Sphäre des Seelenlebens existire, in welcher
<lb/>der menschlichen Vernunft als solcher die Macht gegeben sei, sich
<lb/>anders zu entscheiden, als sie im konkreten Fall sich wirklich
<lb/>entschieden habe. Nicht immer geht der Determinismus redlich
<lb/>genug zu Werke, um anzuerkennen, daß seine Gegner von der un- 
<lb/>verbrüchlichen Nothwendigkeit alles Geschehens genau so überzeugt
<lb/>find wie er selbst, — allein jenen äußersten Punkt ausgenommen,
<lb/>in dem die menschliche Seele geheimnißvoll, aber fühlbar genug
<lb/>mit einer andersartigen höheren Welt als der von mechanischen
<lb/>Beziehungen der Dinge verknüpft ist, — und nicht immer ist der
<lb/>Determinismus offen genug, um einzugestehen, daß es die mecha- 
<lb/>nische Weltanschauung sans phrase ist, die er vom Naturerkennen
<lb/>auf das Seelenleben und weiterhin auf jede ethische Bethäti-
<lb/>gung des menschlichen Geistes übertragen will. Auch diese mecha- 
<lb/>nische Anschauung der Dinge hat eine wichtige Mission zu er- 
<lb/>füllen gehabt und wird sie künftig haben; wo es sich um Natur-
<lb/>wisienschaft im eigentlichsten Sinne, um das theoretische Erkennen
<lb/>der Körperwelt handelt, da hat der Verzicht auf jegliche Deu- 
<lb/>tung aus Zweck-Ideen und die ausnahmslose Zurückführung
<lb/>alles Werdens auf eine Mechanik der Atome erst diejenigen
<lb/>wissenschaftlichen Grundlagen geschaffen, die aus der Alchymie
<lb/>eine Chemie, aus der Astrologie eine Astronomie hervorgehen
<lb/>ließen. Daß aber diese in ihren natürlichen Grenzen so berechtigte
<lb/>Betrachtungsweise sich zu einer Weltanschauung ausweitenzu
<lb/>können geglaubt hat, das ist der gröbliche Jrrthum, der schon
<lb/>den Naturwissenschaften selber, vor allem der Physiologie, ver-
<lb/>hängnißvoll geworden ist. Aus ihm entsprang das fortdauernde
<lb/>Sträuben gegen die schmerzliche, aber unabweisbare Einsicht, daß
<lb/>es dem Forschergeiste wohl gelingen mag, die nächsten und simpelsten
<lb/>Beziehungen der Naturvorgänge und im Fortschritt der Jahr-
</p>

               <pb facs="2173686_4900+1894_0258.tif"
                   n="246"
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               <p>

                  <lb/>246 Eine Auseinandersetzung mit Herrn Prof. v. Liszt.

<lb/>tausende eine immer weiter und weiter sich ausdehnende Kette
<lb/>von solchen zu beleuchten, daß aber nie und nimmermehr das
<lb/>Wesen der Materie oder das Wesen einer mechanischen Kraft
<lb/>einem Menschenkinde werde begreiflich werden können und daß
<lb/>eine unendliche Kluft selbst dann zwischen unserem Wissen und
<lb/>solchem Verständniß liegen würde, wenn es gelingen könnte, die
<lb/>Gesammtheit aller Naturerscheinungen auf eine einzige mathe- 
<lb/>matische Formel zurückzuführen. Aus jenem Jrrthum entsprang
<lb/>der Sturm der Entrüstung, als einer der bedeutendsten Physio- 
<lb/>logen der Neuzeit es öffentlich auszusprechen wagte, daß zu den
<lb/>in alle Ewigkeit dem Menschengeist unlösbaren Räthseln schon die
<lb/>Entstehung des Bewußtseins und nicht erst die des Denkens
<lb/>und Wollens zu rechnen sei. Daß trotzdem eine unübersehbare
<lb/>Schaar von Jüngern der Wissenschaft an dem berüchtigten Wahr- 
<lb/>spruch ihres materialistischen Heerführers „der Mensch ist . was
<lb/>er ißt" sich nicht irre machen läßt, ist nicht zu verwundern. Giebt
<lb/>es doch unter den Forschern dieser Art Männer genug, die in
<lb/>ihrem Spezialfelde erkleckliches leisten und die dennoch keinen Sinn
<lb/>für die unsagbare Lächerlichkeit der Behauptung haben, daß sogar
<lb/>die Offenbarungen des Genies in Kunst und Wissenschaft dereinst
<lb/>dem materiellen Naturerkennen nicht unzugänglich sein werden.
<lb/>Sie würden selbst dann nicht lachen, wenn bei einem Beethoven
<lb/>in den Momenten, da er seine Eroica schüfe, ein Schulmeisterlein
<lb/>sich einstellte, das ihm über die neuesten Hypothesen auf dem
<lb/>Gebiete der Akustik Vortrag halten und seiner Phantasie dadurch
<lb/>erhöhten Schwung verleihen wollte.

<lb/>Daß an die Welt von Stoß und Druck, von Gravitation und
<lb/>Elastizität eine andre grenzt, eine höher organisirte, mit der jene
<lb/>niedere nur leise mitschwingt, das nehmen sie zwar stündlich wahr,
<lb/>glauben aber im Grunde ihres Herzens an einen verborgenen
<lb/>Kunstgriff der Natur, den es nur einmal aufzudecken gelte, um
<lb/>darzuthun, daß dennoch ganz einfach „der menschliche Gedanke sich
<lb/>zum Gehirn verhalte, wie die Galle sich zur Leber verhält".

<lb/>Solchen Realphilosophen nun dünkt es erst recht eine bodenlose
<lb/>Verirrung, jener blos intellektuellen Welt noch eine andersartige
<lb/>überordnen zu wollen, die wiederum andren Gesetzen gehorcht. Wohl
</p>

               <pb facs="2173686_4900+1894_0259.tif"
                   n="247"
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               <p>

                  <lb/>Bon Heinemann.
</p>
               <p>

                  <lb/>247
</p>
               <p>

                  <lb/>ist ihnen bekannt, wie oft Herzensgüte von Geisteskraft sich scheidet,
<lb/>daß seelische Hoheit mit geringem Wissen, daß niedrige Gesinnung
<lb/>mit hoher Intelligenz verbunden sein kann, — aber im Tief- 
<lb/>innersten halten sie auch hier sich überzeugt, daß die vulgäre An- 
<lb/>schauung auf einer Täuschung beruht, daß „gut" und „böse", bei
<lb/>Licht besehen, doch nur dem Grade, nicht dem Wesen nach von
<lb/>„nützlich" und „unnütz" sich unterscheidet. Wie mitleidig würden
<lb/>sie auf den Ideologen herabsehn, der etwa das schüchterne Be-
<lb/>kenntniß sich entschlüpfen ließe, es gebe unscheinbare stille Thaten
<lb/>in dürftigster Hütte, gegen deren Werth selbst hohe Geistesleistungen
<lb/>zum wenig bedeutenden Spiel zusammenschrumpfen! Wie sie es
<lb/>nur für eine Frage der Zeit halten, alles Geistige aus der ver- 
<lb/>feinerten und klarer durchschauten Materie heraus zu entwickeln,
<lb/>so bestreiten sie dem Sittlichen durchaus ein eigenartiges Reich
<lb/>gegenüber dem sonstigen Geistesleben der Menschheit und machen
<lb/>sich anheischig, wenn nicht jetzt, so doch künftig einmal darzuthun,
<lb/>wie alles Sollen im Grunde auf Empfinden, Denken und Be- 
<lb/>gehren hinausläuft und wie durch natürliche Auslese im Kampf
<lb/>um's Dasein aus dem sozial Nützlichen sich die sogenannte „Sitt- 
<lb/>lichkeit" und aus entsprechender Gewohnheit und Erfahrung sich
<lb/>das sogenannte „Gewissen" herausgebildet habe. Was Kant für
<lb/>eine Unmöglichkeit erklärte, aus dem Wirklichen jemals ein Sollen
<lb/>„herauszuklauben", sie haben es bereits fertig gebracht: es giebt
<lb/>eben kein Sollen im landläufigen Sinn, es giebt nur ein Sollen
<lb/>im „vertieften" soziologischen Sinne. Jedes Sollen würde ja
<lb/>Freiheit voraussetzen, aber absolute Nothwendigkeit herrscht
<lb/>auch im sittlichen Bereich, die Freiheit der Entscheidung ist eitel
<lb/>Trug und Täuschung und was auch immer ein mensch- 
<lb/>liches Wesen wollen mag, — so und nicht anders mußte es
<lb/>wollen.

<lb/>Den Determinismus dieser Farbe auf spekulativem Wege
<lb/>widerlegen zu wollen, wäre ein Unternehmen, dessen völlige Aus- 
<lb/>sichtslosigkeit der unsterbliche Kritiker der reinen und praktischen
<lb/>Vernunft auf's schlagendste nachgewiesen hat. Niemals kann Frei- 
<lb/>heit des menschlichen Willens theoretisch erkannt, niemals die
<lb/>Ueberzeugung von seiner Unfreiheit theoretisch widerlegt werden.
</p>

               <pb facs="2173686_4900+1894_0260.tif"
                   n="248"
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               <p>

                  <lb/>248 Eine Auseinandersetzung mit Herrn Prof. v. Liszt.

<lb/>Aber es hat auch durchaus keine Noth mit dieser Widerlegung,
<lb/>solange nur der doktrinäre Determinismus in Frage kommt,
<lb/>der ja für seine Bewährung im praktischen Leben die beredtesten
<lb/>Zeugnisse alter und neuer Zeit beizubringen weiß. Um seiner
<lb/>seltenen Originalität willen sei eines hier angeführt, aus Ulrich's
<lb/>Abhandlung über Freiheit und Nothwendigkeit: „Der Indeter- 
<lb/>minismus macht eine Ausnahme vom Grundsatz der entscheidenden
<lb/>Ursachen und handelt also gegen eine gesunde Vernunftlehre.
<lb/>Ganz anders der Determinismus. Der vernünftige und sich selbst
<lb/>verstehende Determinist bleibt dem Grundsatz entscheidender Ur- 
<lb/>sachen auch auf dem Gebiete des Handelns getreu und keine Er- 
<lb/>fahrung ist möglich, die ihn nöthigen könnte, davon eine Aus- 
<lb/>nahme zu machen. Seine Lehren stimmen mit Religion und

<lb/>Sittlichkeit auf das vollkommenste überein, er weiß ohne die

<lb/>mindeste Schwierigkeit ganz untrüglich die geringsten Kleinigkeiten,
<lb/>auch den geheimsten Zug unsrer Gedanken und Begierden. Kein
<lb/>pöbelhafter Unwille, Haß oder Rache kann sich seiner bemeistern,
<lb/>auch den Neid und alle Art von Unzufriedenheit mit dem Lauf
<lb/>der Dinge reißt er mit der Wurzel aus. Er legt den Grund zu

<lb/>einer befriedigenden Theodicee und beruhigt das Subjekt voll- 

<lb/>ständig in Ansehung aller seiner Handlungen."

<lb/>Mehr ist wahrlich nicht zu verlangen und schwer genug hält
<lb/>es, bei so vortrefflichen Wirkungen, dem Determinismus über- 
<lb/>haupt noch Zweifel entgegenzusetzen. In der That liegt kein
<lb/>Grund vor, im täglichen Verkehr dem Deterministen als solchem
<lb/>mit Mißtrauen in seine praktische Moral zu begegnen: das wirk- 
<lb/>liche Leben spült jede Unnatur der Schulen hinweg, unwidersteh- 
<lb/>lich wirft es im hohen Gang seiner Wellen jedes unechte Systeru
<lb/>bei Seite und läßt nur bestehen, was gesund ist. Auch das ist
<lb/>zweifellos, daß selbst religiöse Erhebung durch denjenigen Deter- 
<lb/>minismus nicht ausgeschlossen wird, dem jeder denkende Mensch
<lb/>huldigt, den Glauben an die Bedingtheit unsrer letzten Ent- 
<lb/>schließungen durch zwingende Motive: hat doch der dogmatische
<lb/>Kampf eines Jahrtausends, unter den Kirchenvätern wie unter
<lb/>den Scholastikern, eine überaus große Zahl deterministischer Streiter
<lb/>von dieser Färbung ins Feld geführt. Wenn freilich der mo-
</p>

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               <p>

                  <lb/>Von Heinemann.
</p>
               <p>

                  <lb/>249
</p>
               <p>

                  <lb/>bet ne Determinismus, obwohl er gänzlich auf dem Boden me- 
<lb/>chanischer Weltanschauung steht, sich beiläufig auch auf Augustin,
<lb/>Luther und Zwingli (oder gar auf Calvin) beruft, so ist
<lb/>das eine erstaunliche Naivetät gegenüber der Thatsache, daß jene
<lb/>Männer der streitenden Kirche doch ein bei weitem noch gehet mniß-
<lb/>volleres Aequivalent an die Stelle der sich selbst bestimmenden
<lb/>Vernunft gesetzt haben. Jedenfalls aber weiß mit den Bedürfnissen
<lb/>des täglichen Lebens auch der enragirteste Determinist fich trefflich
<lb/>abzufinden. Seiner theoretischen Vernunft, die ihm bezeugt, daß
<lb/>Willensfreiheit Widersinn sei, giebt er sofort den Laufpaß, wie
<lb/>er vom Studirsessel sich erhebt, und mit ausgebreiteten Armen
<lb/>finkt er an die Brust seiner vielgeschmähten und doch ihm so
<lb/>vertrauten praktischen Vernunft, die ihm die Unentbehrlichkeit
<lb/>menschlicher Freiheit bei jedem Schritt zu Gemüthe führt. Dem
<lb/>blos spekulativen Determinismus kann man daher getrost die
<lb/>Sorge überlassen, wie er in solchem Doppelleben fich zurechtfinden
<lb/>will. Anders aber liegt die Sache, wo der Determinismus fich
<lb/>nicht auf das philosophische Katheder beschränkt, sondern praktisch
<lb/>zu werden und in diejenigen Gebiete des Lebens und der Wissen- 
<lb/>schaft einzudringen versucht, die ihrer inner st enNatur nach
<lb/>in unauflösbarem Widerspruch mit ihm stehn. Hier giebt es
<lb/>Heiligthümer zu vertreten, denn hierhin gehören die werthvollsten
<lb/>Interessen der Menschheit, hierhin die häusliche Erziehung und
<lb/>die staatliche Zucht, — und hierhin auch das Gebiet von Schuld
<lb/>und Strafe. Denn ist es auch lange schon her, daß man dem
<lb/>Ausspruch Beeearia's zujubelte „Sucht eine Idee hinter dem
<lb/>Worte Pflicht und Ihr werdet keine finden", so ist es doch erst
<lb/>eine Errungenschaft des neuesten Kriminal-Positivismus, zu be- 
<lb/>haupten: „Sucht eine sittliche Idee hinter dem Worte Recht
<lb/>und Ihr werdet vergeblich suchen". Selbst Schopenhauer, der
<lb/>eigentliche Gewährsmann dieser ganzen Richtung, wagte noch nicht
<lb/>in Abrede zu stellen, daß das Recht eine Enklave der Moral sei.

<lb/>Doch es ist Zeit, daß ich zu Herrn Professor v. Liszt und
<lb/>seinem „Zukunfts"-Aufsatz mich wende.

<lb/>Was ist es, das ihm an meiner Ansicht, die Grund-
<lb/>anscha uungen seines Systems könnten dem gesunden Jdealis-
</p>

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               <p>

                  <lb/>250
</p>
               <p>

                  <lb/>Eine Auseinandersetzung mit Herrn Prof. v. Liszt.

<lb/>mus der Jugend schaden, so sehr mißfällt? Ist es der Inhalt
<lb/>oder die Form dieser Aeußerung? Wenn der Inhalt, so mnß
<lb/>ich mich wundern, daß ein überzeugter Determinist solchem Vor- 
<lb/>wurf nicht kühl bis an's Herz gegenübersteht. Und darin täusche
<lb/>ich mich doch nicht, daß Herr v. Liszt ein ernster Determinist in
<lb/>jenem einzigen Sinne ist, der es verständlich macht, daß er die
<lb/>„Schuld" als Verantwortlichkeit für den durch „willkührliche
<lb/>Körperbewegung" also durch Anspannung der Muskeln verursachten
<lb/>Erfolg definirt und daß er den „überlieferten" Schuldbegriff
<lb/>darum für unhaltbar erklärt, weil dieser das Urtheil einschließt:
<lb/>du hättest anders handeln können? Es tauchen freilich in jüngster
<lb/>Zeit ganz eigenartige Wendungen in Herrn v. Liszt's Schriften
<lb/>auf, so oft vom Determinismus die Rede ist; er fängt an, einen
<lb/>„sachlich gefaßten" Determinismus von — ich weiß nicht,
<lb/>welchem andren zu unterscheiden, ja er lehnt sogar neuerdings,
<lb/>freilich nur in kurzen Randbemerkungen, den Determinismus „als
<lb/>eine auf wissenschaftliche Begründung Anspruch machende
<lb/>Weltanschauung" ab und bedauert aufrichtig Diejenigen, denen
<lb/>solche „Trennung von Wisien und Glauben" nicht verständlich
<lb/>sei. Was soll das bedeuten? Seit wann ist in diesen Dingen
<lb/>überhaupt vom Glauben und nicht vom Wissen im Sinne der
<lb/>überzeugten Vernunft die Rede? Soll hier etwa eine neue
<lb/>Spielart von Determinismus entdeckt sein, die stark im Wissen, aber
<lb/>schwach im Glauben ist? Soll doch etwa ein „vermittelnder"
<lb/>Determinismus vorgeführt werden, obwohl es nach Herrn v. Liszt
<lb/>„in dieser Frage gar keine Vermittlung giebt"? Oder in welcher
<lb/>sonstigen Richtung wird der Determinismus hier plötzlich des-
<lb/>avouirt? Als Theorie, die des Beweises ermangelt? Dies
<lb/>Schicksal theilt fie ja von jeher mit ihrem Widerpart- Oder will
<lb/>Herr v. Liszt nun den Determinismus überhaupt nicht mehr als
<lb/>„Weltanschauung" oder nicht mehr als die seinige gelten lassen?
<lb/>Will er etwa allen Ernstes auf seinen Verdacht zurückkommen,
<lb/>all unsre tiefsinnigsten Denker und Dichter, die ihre Weltanschauung
<lb/>auf die menschliche Freiheit gründeten — ein Kant, Fichte,
<lb/>W. v. Humboldt, ein Lessing, Schiller, Goethe — sie alle hätten,
<lb/>. da fie des Menschen Thun und Trachten analysirten, nur leider
</p>

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               <p>

                  <lb/>Bon Heinemann.
</p>
               <p>

                  <lb/>251
</p>
               <p>

                  <lb/>das eine und grade das wichtigste vergessen, — daß es sich um
<lb/>den Menschen der täglichen Erfahrung handle? Will er seine
<lb/>scherzhafte Bemerkung, man könne doch nur den empirischen,
<lb/>nicht den intelligiblen Menschen einsperren und köpfen, allen
<lb/>Ernstes an die Adresse des Königsberger Weisen und seiner Ver- 
<lb/>ehrer gerichtet wissen? Ich werde mit jenen höchst auffälligen
<lb/>Bemerkungen mich anderwärts näher zu beschäftigen haben, —
<lb/>einstweilen kann ich, schon weil sie zumeist ganz beiläufig in
<lb/>Klammern und Fußnoten auftreten, unmöglich annehmen, daß sie
<lb/>etwa eine Lossagung von dem, was alle Welt unter prin-
<lb/>cipiellem Determinismus versteht, bedeuten sollen. Als überzeugter
<lb/>Determinist aber würde ich das, was meine Gegner für „gesunden
<lb/>Idealismus" erklären, je eher je lieber von der Bildfläche ver- 
<lb/>schwinden sehn, um Platz für die Ethik und Jurisprudenz der
<lb/>reinen Interessen zu schaffen, und mit stiller Genugthuung würde
<lb/>ich den Vorwurf vernehmen, mein System sei geeignet, einer
<lb/>Lebensanschauung den Boden zu entziehen, die ich selbst für eine
<lb/>krankhafte halte.

<lb/>Herr v. Liszt ist indessen von solcher Genugthuung weit
<lb/>entfernt. Er hat es vielmehr für angemessen erachtet, den folgen- 
<lb/>den Artikel zu veröffentlichen, dem er die Aufschrift „Herr Staats- 
<lb/>anwalt Heinemann und die Willensfreiheit" gegeben hat:

<lb/>Fürchten Sie nicht, sehr geehrter Herr Harden, daß ich
<lb/>die Geschmacklosigkeit begehen werde, die mir freundlichst
<lb/>geöffneten Spalten der „Zukunft" zu einer Auseinander- 
<lb/>setzung über das Problem zu mißbrauchen, das die Mensch- 
<lb/>heit bewegt, seitdem sie sich auf sich selbst besonnen, und
<lb/>das sie bewegen wird, bis sie zu denken aufhört. Besorgen
<lb/>Sie auch nicht, daß ich Sie, Dr. Friedmanns „angeklagtesten
<lb/>Klienten", in eine neue Fehde mit der Königlich preußischen
<lb/>Staatsanwaltschaft verwickeln könnte. Diese Behörde, die
<lb/>ich, im Ganzen wie in ihren Mitgliedern, so hoch achte wie
<lb/>nur irgend Einer, kommt heute überhaupt für mich nicht
<lb/>in Betracht. Auch daß ich Herrn Heinemann als Staats- 
<lb/>anwalt bezeichne, geschieht nur nothgedrungen und, wenn
<lb/>ich so sagen darf, nur prophylaktisch. Ueber die amtliche
</p>

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               <p>

                  <lb/>252
</p>
               <p>

                  <lb/>Eine Auseinandersetzung mit Herrn Prof. v. Liszt.
</p>
               <p>

                  <lb/>Thätigkeit des genannten Herrn ist mir gar nichts bekannt,
<lb/>und nur mit dem Schriftsteller habe ich es zu thun.
<lb/>Aber der Zufall will es, daß einer meiner jüngeren
<lb/>Freunde den gleichen Namen trägt; und aus naheliegen- 
<lb/>den Gründen ist dem begabten und streng wissenschaftlich
<lb/>arbeitenden Gelehrten eine Verwechselung weder angenehm
<lb/>noch förderlich.

<lb/>Wenn ich die Leser der „Zukunft" mit Herrn Staats- 
<lb/>anwalt H. näher bekannt mache, so bedarf Das der Recht- 
<lb/>fertigung. Selbstverständlich kann diese in einer wiffen-
<lb/>schaftlichen Privatfehde zwischen dem geschätzten Gegner und
<lb/>meiner Wenigkeit nicht gefunden werden; zur Austragung
<lb/>solcher Streitigkeiten ist die „Zukunft" nicht da. Aber
<lb/>wenn theoretische Voreingenommenheit zu einer Aeußerung
<lb/>hinreißt, die das Gebiet der Denunziation streift und die
<lb/>Freiheit der akademischen Lehre gefährdet, so glaube ich
<lb/>diese Aeußerung niedriger hängen zu dürfen. Um so mehr,
<lb/>als die wissenschaftliche Erwiderung an den Grenzen per- 
<lb/>sönlicher Beleidigung Halt machen muß.

<lb/>Herr H. hat vor Kurzem, in einem juristischen Fach- 
<lb/>blatte eine Besprechung der fünften Auflage meines Lehr- 
<lb/>buchs des Strafrechts veröffentlicht; ob aus eigenster Herzens- 
<lb/>neigung oder durch das Vertrauen der Herausgeber berufen,
<lb/>weiß ich nicht. In dem einen wie in dem anderen Falle
<lb/>wird die Redaktion die moralische Verantwortlichkeit für
<lb/>ihren Berichterstatter tragen müssen, wobei die unbestrittene,
<lb/>durch Fachkenntniß nicht getrübte Unbefangenheit in der
<lb/>Beurtheilung strafrechtlicher Fragen mildernd ins Gewicht
<lb/>fallen mag.

<lb/>Der Recensent sagt: „Die fünfte Auflage, nur andert- 
<lb/>halb Jahre nach der vorigen erschienen, zeigt, abgesehen
<lb/>von einigen Ergänzungen der Literaturnachweise, wenig
<lb/>Veränderungen". Nebenbei bemerkt: Das ist zwar un- 
<lb/>richtig; aber ich habe im Vorwort auf die theilweise recht
<lb/>einschneidenden Veränderungen nicht ausdrücklich hingewiesen
<lb/>und es fällt mir nicht ein, dem vielbeschäftigten Staats-
</p>

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               <p>

                  <lb/>Bon Heinemann.
</p>
               <p>

                  <lb/>253
</p>
               <p>

                  <lb/>anwalte zuzumuthen, daß er die von ihm besprochenen
<lb/>Bücher auch wirklich lesen solle. „Die Vorzüge des Werks
<lb/>— fährt der Recensent fort —, wie sie in seinem beson- 
<lb/>deren Theil zu Tage liegen, werden Studirende und an- 
<lb/>gehende Praktiker auch ferner zu Freunden werben: die Grund- 
<lb/>anschauungen, wie sie im Allgemeinen Theile niedergelegt
<lb/>sind, werden fortfahren, den gesunden Idealismus zu unter- 
<lb/>graben, den die studirende Jugend in den Hörsaäl mitbringt."

<lb/>Ich kann eine kräftige Polemik recht gut vertragen und
<lb/>freue mich über jeden gut geführten Hieb, mag ich aktiv
<lb/>oder passiv an ihm betheiligt sein. Aber das geht mir doch
<lb/>wider den Strich. Haben Sie eine Ahnung davon, Herr
<lb/>Staatsanwalt, was es bedeutet, wenn man dem akademi- 
<lb/>schen Lehrer den Borwurf macht, daß er den gesunden
<lb/>Idealismus der Jugend untergrabet Der Jugend, die uns
<lb/>anvertraut ist, die unseren Worten lauscht und die, mehr
<lb/>noch als durch die vorgetragenen Lehrmeinungen, durch die
<lb/>volle Persönlichkeit des Lehrers sich in ihrer ganzen Lebens- 
<lb/>anschauung bestimmen läßt? Der Jugend, deren anhäng- 
<lb/>liche Dankbarkeit der einzige nennenswerthe Lohn für dP
<lb/>die Entsagung ist, die der Lehrberuf, wenn er ernst genom- 
<lb/>men wird, mehr als ein anderer mit sich bringt? Der
<lb/>Jugend, für die wir verantwortlich sind vor dem Volke,
<lb/>dem wir mit ihr angehören, wie vor unserem eigenen Ge- 
<lb/>wissen? Wer sind Sie, Herr Staatsanwalt, und was haben
<lb/>Sie geleistet, daß Sie es wagen, den schwersten Vorwurf
<lb/>einem akademischen Lehrer ins Gesicht zu schleudern, dessen
<lb/>Jahrzehnte lange Thätigkeit aus eigener Anschauung kennen
<lb/>zu lernen Sie niemals Gelegenheit hatten? Wer als Lehrer
<lb/>den gesunden Idealismus der studirenden Jugend unter- 
<lb/>gräbt, der verletzt seine erste und heiligste Pflicht und ist
<lb/>der Stelle unwerth, an die ihn das Vertrauen seines Königs
<lb/>gerufen hat. Habe ich Unrecht, zu sagen, daß ein solcher
<lb/>Vorwurf an Denunziation streift?

<lb/>Aber sehen wir zu, worauf sich der Vorwurf stützt. Mein
<lb/>Lehrbuch vertritt den Standpunkt des Determinismus.
</p>

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               <p>

                  <lb/>254
</p>
               <p>

                  <lb/>Eine Auseinandersetzung mit Herrn Prof. v. Liszt.
</p>
               <p>

                  <lb/>Das ist die einzige Waffe, die dem Rezensenten zur Ver- 
<lb/>fügung steht. Aber sie genügt ihm. Und damit kommen
<lb/>wir über die persönliche Auseinandersetzung endlich hinaus.
<lb/>Der Determinismus ist es, sachlich gefaßt, der nach Ansicht
<lb/>des Herrn H. den Idealismus der Jugend untergräbt;
<lb/>darum weg mit den Vertretern dieser Irrlehre von den
<lb/>Lehrstühlen unserer Universitäten!

<lb/>Ich kann nicht hoffen, Herrn H. über den Determinis- 
<lb/>mus aufzuklären. Das ist eine Frage, die immerhin gewisse
<lb/>Vorkenntniffe voraussetzt. Auch daß es vor mir schon Leute
<lb/>gegeben hat — und es sind nicht gerade immer die schlech- 
<lb/>testen gewesen —, die vom Lehrstuhl oder von der Kanzel
<lb/>herab den Determinismus gelehrt und doch die Jugend
<lb/>nicht verdorben haben (kennt mein Rezensent Martin Luthers
<lb/>Standpunkt?), dürfte den gesund-idealistischen Staatsanwalt
<lb/>in seinem Kreuzzug nicht beirren. Aber Das wenigstens
<lb/>sollte Jemand, der strafrechtliche Bücher in Fachzeitschriften
<lb/>zu besprechen unternimmt, doch wissen, daß mein Stand- 
<lb/>punkt kein vereinzelter geblieben, daß gerade in den Kreisen
<lb/>der heutigen Kriminalisten von Ruf die deterministische An- 
<lb/>schauung weit genug verbreitet ist. Reichsgerichtsrath
<lb/>Mittelstadt, den Herr H. in seiner neuen Stellung näher
<lb/>kennen zu lernen den Vorzug haben wird, kann ihn darüber
<lb/>aufklären. Es ist wenig mehr als ein Jahr vergangen,
<lb/>daß Mittelstädt, ehemals Staatsanwalt wie Herr H., sich
<lb/>offen zum Determinismus bekannt hat, und, um von Andern
<lb/>zu schweigen, der Straßburger Rechtslehrer Merkel hat ihn
<lb/>seit Jahr und Tag vertreten. Weiß Das der Rezensent der
<lb/>Gruchot'schen Beiträge nicht, oder schien es ihm zweckmäßiger,
<lb/>darüber zu schweigen?

<lb/>Aber genug davon. Es ist ja in Wahrheit noch lächer- 
<lb/>licher, als es betrüblich ist, solche Fragen solchen Gegnern
<lb/>gegenüber besprechen zu müssen. Herr Staatsanwalt H.
<lb/>wird trotz des Brusttons der Ueberzeugung mit seiner An- 
<lb/>klage nicht durchdringen. Zum. gefährlichen Gegner fehlt
<lb/>ihm so ziemlich Alles. Aber seine Aeußerung ist von shm-
</p>

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               <p>

                  <lb/>Von Hcinemann.
</p>
               <p>

                  <lb/>255
</p>
               <p>

                  <lb/>ptomatischer Bedeutung. Und darum wollte ich sie der un- 
<lb/>verdienten Vergessenheit entreißen, der sie sonst Wohl ret- 
<lb/>tungslos anheimgefallen wäre.

<lb/>Halle a. S. Professor Franz von Liszt.

<lb/>Ein Gefühl der Beschämung hat mich bei der Lektüre dieses
<lb/>Aufsatzes ergriffen, aber eins von eigenerArt. Mag man über
<lb/>den Principienstreit, der im Strafrecht wie anderwärts ausgefochten
<lb/>wird, denken wie man will, es liegt nicht der mindeste Anlaß
<lb/>zum Argwohn vor, daß im Hintergründe der wissenschaftlichen
<lb/>Ueberzeugungen auch persönliche Interessen irgendwelcher Art eine
<lb/>Nolle spielen. Die einstige Beschuldigung Schopenhauers, daß
<lb/>die Philosophie-Profefforen nur deshalb Hegelianer wären, weil
<lb/>grade staatliche Autoritäten sich für Hegel erwärmten und weil ihnen
<lb/>so der akademische Lehrstuhl gesichert wäre, ist eine jener dreisten
<lb/>und schmählichen Unterstellungen, an deren Wahrheit der unverbesser-
<lb/>liche Pessimist wohl schwerlich selbst geglaubt hat. Heute nun
<lb/>gar einem Dozenten der Philosophie oder der Rechte zuzutrauen,
<lb/>daß er seine Ueberzeugung nach Nützlichkeitsrückfichten sich zurecht- 
<lb/>legen könnte, wäre eine Ungeheuerlichkeit — und zugleich eine
<lb/>bodenlose Thorheit; denn jegliche Richtung findet heutzutage ihre
<lb/>Verehrer und Beschützer und jegliche ist, wenn fie nur sonst im
<lb/>Praktischen tüchtige Leistungen aufweist, der Nachfrage und der
<lb/>Verwendung sicher. Welch eine niedrige Gesinnung also und zu- 
<lb/>gleich welche Verblendung müßte den beherrschen, der seinen wiffen-
<lb/>schaftlichen Gegner nicht blos, um ihn zu widerlegen, angriffe,
<lb/>sondern daneben auch darauf ausginge, ihn von seinem Lehrstuhl
<lb/>zu verdrängen! Daß dergleichen vorkommt, glaube ich nimmer- 
<lb/>mehr. Aber auch das halte ich, innerhalb höherer Geistesgenossen-
<lb/>schaften, für ausgeschlossen, daß Jemand in einer so unglück- 
<lb/>seligen Gemüthsverfaffung sich befinden könnte, einem Andren
<lb/>zuzutrauen, daß er im scheinbaren Kampf um die Wahrheit
<lb/>von so nichtswürdigen Tendenzen beseelt sei. Wenn es denn also
<lb/>Herrn v. Liszt mit seinem Vorwurf, meine Recenfion bedeute eine
<lb/>„Denunziation" wider ihn, unmöglich Ernst gewesen sein kann,
<lb/>wie bedauerlich dann, daß der Uebereifer des Gefechts ihn zu
</p>

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               <p>

                  <lb/>256 Eine Auseinandersetzung mit Herrn Prof. v. Liszt.

<lb/>einer Anstäubung verführt hat, die ja bei mir nur einem Achsel- 
<lb/>zucken und in Fachkreisen einem verwunderten Lächeln begegnet,
<lb/>die aber in den Schichten eines breiteren Journal-Publikums doch
<lb/>irrige Vorstellungen über den Geist, der die Welt der „Studirten"
<lb/>beherrscht, Hervorrufen könnte! In diesem und im eigenen Inter- 
<lb/>esse hätte er eine solche Taktik sich versagen sollen.

<lb/>Und nun zur Hauptsache. Was ist das für ein Ton, den
<lb/>Herr v. Liszt hier anzuschlagen sich herausnimmt? Ist dies der
<lb/>Ton, der einer mißbilligenden, aber rein sachlichen Kritik gegen- 
<lb/>über fich geziemt? Ist dies der Ton, der im wissenschaftlich litte-
<lb/>rarischen Verkehr fich künftig einbürgern soll? Hat etwa hier ein
<lb/>zünftiger Geist ihm die Saiten gestimmt und Herrn v. Liszt
<lb/>vergessen lasten, daß er einen Fach- und Standesgenosien vor sich
<lb/>hatte, der die Wirksamkeit des praktischen Juristen um keinen
<lb/>Deut geringer anschlägt als diejenige des akademischen Lehrers?
<lb/>Oder hat ihm die Form meiner Kritik ein Recht zu solchem
<lb/>Tone gegeben? Meine Zurückweisung seiner Principien war eine
<lb/>energische und wird es auch fürderhin sein, aber sie ging über
<lb/>das Maß einer objektiven Polemik nicht hinaus und war gänz- 
<lb/>lich von ernster Hingebung an die Sache getragen. Darüber ist
<lb/>auch Herr v. Liszt keinen Augenblick im Zweifel gewesen, aber
<lb/>ein andres hat ihn verführt. Ihm ist das Selbstverständ- 
<lb/>liche abhanden gekommen, daß die Wissenschaft als solche weder
<lb/>am Katheder noch am grünen Tische, weder am bedruckten noch
<lb/>am beschriebenen Papier haftet und daß auf ihrem Kampffelde
<lb/>sich Fechter und Klopffechter durch ganz andre Merkmale als durch
<lb/>die Form und Farbe des Baretts unterscheiden. Er hätte nicht so
<lb/>schüchtern auf meine „Wenigkeit" und „Ungefährlichkeit" hinzuweisen,
<lb/>nicht so beiläufig „Wer sind Sie?" zu fragen brauchen, er hätte
<lb/>seinem Aufsatz den Titel geben sollen „Wie können Sie es wagen?"
<lb/>Er will meine Kritik „der unverdienten Vergessenheit entreißen, der
<lb/>sie sonst rettungslos anheimgefallen wäre": nun, ich möchte nicht
<lb/>undankbar gegen den Retter sein, der auf seinen Schwingen mich
<lb/>der Sonne entgegenträgt, — wenn ich ihm nur nicht zu schwer
<lb/>werde! Offen und ehrlich: ich kenne, wenn ich zu den von mir
<lb/>verehrten Häuptern in jeglicher Wissenschaft emporblicke, das
</p>

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                   n="257"
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               <p>

                  <lb/>Von Heinemann.
</p>
               <p>

                  <lb/>257
</p>
               <p>

                  <lb/>winzige Maß meiner Bedeutung genauer als mir lieb ist, und
<lb/>wenn ich auch zuweilen das Bedürfniß empfinde, auf einigen dem
<lb/>Berufe verwandten Gebieten mitthätig zu sein, so verspüre ich
<lb/>doch nicht die geringste Sehnsucht, Lorbeern zu pflücken, und bin
<lb/>herzlich froh, wenn ich Mitwirken kann, ohne daß man Notiz von
<lb/>mir nimmt. Dies letztere ist es, was Herr v. Liszt heraus- 
<lb/>gefühlt und woraus er den Muth zu jenem Tone geschöpft hat,
<lb/>der sonst unter Standesgenossen nicht üblich ist: aber diesmal hat
<lb/>sein scharfer Instinkt ihn dennoch irregeleitet. Allerdings würde
<lb/>selbst eine so außergewöhnliche Provokation mich nicht vermocht
<lb/>haben, mit dieser leidigen Angelegenheit die Zeit des Lesers und
<lb/>meine eigene zu verderben, stünde nur ein persönliches Interesse hier
<lb/>in Frage: aber es handelt sich um mehr, um einen argen Mißstand,
<lb/>der von Jahr zu Jahr wächst, um ein böses Beispiel, das in der
<lb/>jüngeren Generation bereits Schule macht, — und das mag denn
<lb/>dieser unerquicklichen Auseinandersetzung die freundliche Entschul- 
<lb/>digung des Lesers zuwenden. Ich befinde mich in der That bei den
<lb/>Würfen, mit denen ich bedacht werde, in guter und zahlreicher
<lb/>Gesellschaft. Schon daß Herr v. Liszt das Nützliche mit dem
<lb/>Angenehmen verbindet und schlankweg auch der Redaktion der
<lb/>Gruchot'schen Beiträge mit einem durch nichts motivirten
<lb/>Seitenhiebe wegen ihrer „unbestrittenen, durch Fachkenntniß nicht
<lb/>getrübten Unbefangenheit in der Beurtheilung strafrechtlicher
<lb/>Fragen" mildernde Umstände zubilligt, ist bezeichnend genug;
<lb/>— verwunderlich nur, daß er nicht auch hier die Versicherung
<lb/>seiner „Hochachtung vor der Civiljustiz, im Ganzen wie in
<lb/>ihren Mitgliedern", hinzugefügt hat. Aber ein gerüttelt Maß von
<lb/>Beispielen, wie „schneidig" Herr v. Liszt mit seinen Gegnern
<lb/>umzugehen versteht, bietet ja fast jegliche seiner Publikationen
<lb/>dar; es genügt, die ersten besten auf gut Glück Herauszugreisen:

<lb/>„Binding ist überhaupt nicht zu begrifflicher Klarheit
<lb/>darüber gelangt, was das Wort „Rechtsgut" besagen soll:
<lb/>er hat auch, wie es scheint, gar nicht einmal das Bedürfniß

<lb/>empfunden, zur Klarheit darüber zu gelangen.

<lb/>Und diese Verheerung in dem Denken eines unsrer scharf- 
<lb/>sinnigsten unb gewissenhaftesten deutschen Juristen, wo hat

<lb/>D^r ('UTictt^ad. XLIX. Vaud. 17
</p>

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               <p>

                  <lb/>258 Eine Auseinandersetzung mit Herrn Prof. v. Liszt.

<lb/>fie anders ihre Wurzeln u. s. w.Bei Bin-

<lb/>ding, der doch gewiß an der Eröffnung der „neuen Hori- 
<lb/>zonte" recht unschuldig ist, wird die Unversöhnlichkeit des
<lb/>Gegensatzes (von quia und ne) mit jener naiven Intoleranz,
<lb/>mit jener doktrinären Selbstüberschätzung gepredigt, die dem

<lb/>Gegner die willkommensten Angriffspunkte bietet.

<lb/>... die Bermuthung liegt nahe, daß die Jdentificirung
<lb/>der Kriminalistischen Vereinigung mit der Schule Lom-
<lb/>broso's bei Merkel und Mittelstädt in der Unkenntniß
<lb/>der einschlagenden Litteratur ihren tieferen Grund hat . .
<lb/>.Dem preußischen Juristen- 
<lb/>stande war durch die Fürsorge des Justizministers bis
<lb/>auf weiteres das beneiioium üebile gerettet, weniger wiffen
<lb/>zu dürfen als die Juristen aller andren deutschen Bundes- 
<lb/>staaten .Ich kann ohne jede Uebertreibung

<lb/>sagen, daß ich, solange ich in Marburg als Lehrer thätig
<lb/>bin, noch keinen Kandidaten kennen gelernt habe, der im
<lb/>Stande gewesen wäre, in Oesterreich oder in Hessen die
<lb/>entsprechenden Prüfungen auch nur mit der schlechtesten

<lb/>Note zu bestehen. Ein Reichsrecht ist

<lb/>uns ja emporgeblüht, aber Preußens Juristen ist das
<lb/>Herz nicht warm geworden, der Sinn nicht aufgegangen
<lb/>für die wiffenschaftliche Pflege des neuen Rechts: wie vor- 
<lb/>dem, so steht sie noch heute unter dem Banne des mephisto- 
<lb/>phelischen Rathes: „Verachte nur Vernunft und Wissen- 
<lb/>schaft, des Menschen allerhöchste Kraft!".

<lb/>Das ist das Bild unsrer ersten juristischen Prüfung
<lb/>in Preußen: dem Belieben des Justizministers in allem
<lb/>Wesentlichen anheimgegeben, abgehalten von einer ganz
<lb/>ungeeignet zusammengesetzten Kommisfion, ist sie eine Prämie
<lb/>für Bummelei und Denkfaulheit, ein Hemmschuh für fleißige
<lb/>und ernste Arbeit. Wenn man die Absicht gehabt hätte,
<lb/>den wisienschaftlichen Geist unsrer akademischen Jugend im
<lb/>Keime zu ertödten, die Rechtspflege zum Handwerk zu er- 
<lb/>niedrigen, — wahrhaftig, man hätte die Erreichung des
<lb/>Zieles nicht zweckentsprechender sichern können. (Aus der
</p>

               <pb facs="2173686_4900+1894_0271.tif"
                   n="259"
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               <p>

                  <lb/>Von Heinemann.
</p>
               <p>

                  <lb/>259
</p>
               <p>

                  <lb/>Marburger Rektoratsrede.).Wie kommt es, daß

<lb/>im Preußischen Justiz-Ministerialblatt — wenn
<lb/>auch im nichtamtlichen Theile — Behauptungen aufgestellt
<lb/>werden, von deren Unrichtigkeit ein Blick in meine Schriften
<lb/>überzeugen mußte? Wie kommt es, daß als mein Vorschlag
<lb/>ausgegeben wird, was ich ausdrücklich und in eingehender
<lb/>Darstellung verwerfe? Ist es mangelnde Sachkenntniß des
<lb/>Verfassers der Darstellung oder hat es sich lediglich darum
<lb/>gehandelt, das überwiegend ablehnende Urtheil der Berichte
<lb/>an meine Person zu knüpfen? In jedem Fall ist diese
<lb/>eigenartige Verkehrung der Thatsachen in ihr grades Gegen-
<lb/>theil im Munde eines Mannes von amtlicher Stellung
<lb/>eine bedenkliche Verstärkung der Vermuthung, u. s. w. . .
<lb/>.Wenn v. Buri gläubig nachspricht, die Krimi- 
<lb/>nalistische Bereinigung sei nicht mehr im Aufstieg befind- 
<lb/>lich, so ist ihm die völlige Unkenntniß der Sachlage nicht
<lb/>besonders hoch anzurechnen: Leipzig liegt in kriminalpoli- 
<lb/>tischer Beziehung etwas excentrisch.. . . .

<lb/>. . . Mittelstädte Behauptung . . . richtet sich selbst;
<lb/>jeder Versuch, solche Sätze ernsthaft zu widerlegen, wäre
<lb/>eine Versündigung an unsrer Wissenschaft und eine Miß- 
<lb/>achtung unsrer Strafrechtspflege.

<lb/>v. Buri kann gewiß nicht als Vertreter der „neuen Schule"
<lb/>bezeichnet werden, aber die innere Haltlosigkeit des von
<lb/>Mittelstädt vertretenen aufgeklärten Determinismus, die
<lb/>heillose Verworrenheit des Grundgedankens hat er richtig
<lb/>erkannt."

<lb/>Das mag für^s erste genügen. Wenn Herr v. Liszt trotz
<lb/>solcher Abfertigung Mittelstädte mir anräth, mich doch vom
<lb/>letzteren über den Determinismus aufklären zu lassen, so kann
<lb/>es zwar sein, daß ich so guten Rath gelegentlich einmal befolge:
<lb/>nur wundert es mich, daß der Rath grade von Herrn v. Liszt
<lb/>mir zukommt, der doch an andrer Stelle die Frage aufwirft:

<lb/>„Ist Mittelstädt auch wirklich Determinist? Ich muß
<lb/>gestehen, daß mir die Antwort zweifelhaft ist",
<lb/>kt eberschaue ich die Auslese der hier angeführten Kraftstellen,
</p>

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               <p>

                  <lb/>260 Eine Auseinandersetzung mit Herrn Prof. v. Liszt.

<lb/>die sich leicht verdoppeln ließe, so gewinne ich auch halbwegs ein
<lb/>Verständniß für die an mich gerichtete Frage:

<lb/>„Weiß der Recensent das nicht, — wie weit der Deter- 
<lb/>minismus unter den Kriminalisten von Ruf verbreitet ist,
<lb/>— oder schien es ihm zweckmäßiger, darüber zu
<lb/>schweigen?"

<lb/>Zweckmäßiger? — nun ja, wozu noch leugnen, wenn man
<lb/>doch einmal erkannt ist, — ich wollte die mir so unausstehliche
<lb/>Thatsache, daß es noch andre „berühmte" Deterministen giebt, in
<lb/>aller Stille aus der Welt schaffen, Niemand sollte etwas davon
<lb/>erfahren und fast wäre es mir auch geglückt, — aber Herr v. Liszt
<lb/>hat den Spaß mir gründlich verdorben! Bei alledem würde er
<lb/>die Hoffnung, mich über den Determinismus aufzuklären, noch
<lb/>nicht ganz aufgeben, — „wenn das nur nicht eine Frage wäre,
<lb/>die immerhin einige Vorkenntnisse voraussetzte".
<lb/>Das ist nun wirklich das niederschlagendste für mich, daß ich
<lb/>auch in dieser Richtung von seinem durchdringenden Blicke so ganz
<lb/>und gar durchschaut worden bin, — aber nur ein wenig Ge- 
<lb/>duld, schwache Vorkenntnisse lassen sich ja bei gutem Willen
<lb/>ergänzen und dann — melde ich mich freiwillig bei Herrn
<lb/>v. Liszt und bitte ihn dringend um jene „Aufklärung", auf
<lb/>die ich schon jetzt in hohem Maße gespannt bin. Hart nur ist es,
<lb/>daß er ein so schlechtes Zeugniß erst jetzt mir ausstellt,-
<lb/>denn das ist Herrn v. Liszt leider gänzlich aus dem Gedächtniß
<lb/>entschwunden, daß grade wir beide schon längst uns kennen. Als
<lb/>er noch in seinen „kriminalpolitischen Aufgaben" die „bedingte
<lb/>Verurtheilung" als das Heil der Zukunft pries, als er noch die
<lb/>„ganze Jämmerlichkeit" unserer heutigen Strafrechtspflege darthat
<lb/>und den bekannten Nachweis führte, daß die gesammte Kriminal- 
<lb/>justiz keinen Pfifferling Werth sei, weil sie fast ausschließlich
<lb/>auf der kurzen Freiheitsstrafe beruhe, „dieser letzten und reifsten
<lb/>Frucht der vergeltenden Gerechtigkeit, einer Strafe, die das Ver- 
<lb/>brechen fördre", — damals trat Herr v. Liszt auch als
<lb/>Statistiker hervor, enthüllte „die herrschende Begriffsverwirrung
<lb/>auf dem Gebiete der Strafzumessung, dieser höchsten und
<lb/>feinsten Leistung der vergeltenden Gerechtigkeit, diesem Taschen-
</p>

               <pb facs="2173686_4900+1894_0273.tif"
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               <p>

                  <lb/>Von Heinemann.
</p>
               <p>

                  <lb/>261
</p>
               <p>

                  <lb/>spielerkunststück, bei welchem der Künstler sich nicht einmal die
<lb/>Mühe nehme, die andächtigen Zuschauer zu täuschen", gab den
<lb/>Richtern, denen es „an der Kenntniß selbst der einfachsten krimi- 
<lb/>nalstatistischen Thatsachen mangle", sein schärsstes Mißfallen zu
<lb/>erkennen und producirte den zahlenmäßigen Nachweis, daß
<lb/>die Justiz lediglich dem Buchstaben, nicht aber dem Geist des
<lb/>Gesetzes Rechnung trage, da sie statt der gesetzlichen Durch- 
<lb/>schnittsstrafen sich andre für ihren Bedarf zurechtgelegt habe.
<lb/>Dieser mit so großer Sicherheit vorgetragenen „statistischen" Dar- 
<lb/>legung gegenüber habe ich im „Gerichtssaal" (Bd. 48 S. 7) einen
<lb/>kleinen Aufsatz „Zur Frage des Mißbrauchs kurzer Freiheits- 
<lb/>strafen" veröffentlicht, der den mathematischen Nachweis von
<lb/>der Unrichtigkeit der gegnerischen Voraussetzungen erbrachte und
<lb/>den Denkfehler klarstellte, der ihnen zu Grunde lag. Ueber- 
<lb/>zeugend muß auch für Herrn v. Liszt dieser Nachweis ge- 
<lb/>wesen sein, denn er hat — ganz wider seine Gewohnheit — seit- 
<lb/>her kein Sterbenswort darauf erwidert, auch nicht in seiner
<lb/>eigenen Zeitschrift, die doch jene „Lehren der Statistik" mit so
<lb/>bedeutendem Nachdruck ihren Lesern zu Gemüthe geführt
<lb/>hatte. Er wußte eben nichts darauf zu erwidern, — und nun
<lb/>schien ihm die Frage überhaupt nicht mehr der Rede Werth. Das
<lb/>alles finde ich, wenn auch nicht gerade „streng wissenschaftlich",
<lb/>doch immerhin erklärlich. Aber daß ihm diese unsre gegenseitige
<lb/>Bekanntschaft auch da nicht einmal in die Erinnerung kam, als er
<lb/>mich nun dem arglosen Publikum der „Zukunft" so, als ob
<lb/>er eben zum ersten Mal auf mich gestoßen wäre, vorstellte, dabei
<lb/>vor jeder Verwechslung meiner Person mit dem jungen begabten
<lb/>und „streng wissenschaftlich" arbeitenden Namensvetter (einem
<lb/>Anhänger der Lisztffchen Richtung) warnte und mir die schlechteste
<lb/>Nummer mit der Zensur „Vorkenntnisse fehlen gänzlich" ertheilte,
<lb/>das finde ich denn doch — ein wenig sonderbar.

<lb/>Der alte Obertribunalsrath Voitus, deffen „Kontroversen"
<lb/>einst von dem noch jugendlichen Professor v. Liszt mit dem Urtheil
<lb/>bedacht wurden:

<lb/>„Die Ausführungen des Verfassers werden, ohne auf
<lb/>wiffenschaftlichen Werth Anspruch machen zu können, für
</p>

               <pb facs="2173686_4900+1894_0274.tif"
                   n="262"
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               <p>

                  <lb/>262 Eine Auseinandersetzung mit Herrn Prof. v. Liszt.

<lb/>den Theoretiker nicht ohne Interesse sein, aber von unsrer
<lb/>Praxis habe ich eine zu gute Meinung, um anzunehmen,
<lb/>daß sie das Buch lesen werde",

<lb/>hat mit tiefer Entrüstung damals zur „Abwehr einer so über- 
<lb/>hebenden Geringschätzung Andrer" sich entschlossen und zugleich
<lb/>dem Wunsche Ausdruck gegeben, „daß die Richtigkeit der An- 
<lb/>sichten des Herrn v. Liszt stets gleichen Schritt mit der Sicher- 
<lb/>heit seiner Behauptungen halten möchte". Diesem Wunsche habe
<lb/>auch ich mich anzuschließen. Herr v. Liszt hat keinen Anstand
<lb/>genommen zu erklären, er muthe mir nicht zu, die Bücher, die
<lb/>ich bespreche, auch gelesen zu haben, und hat frischweg behauptet,
<lb/>es sei unrichtig, daß die neueste Auflage seines Lehrbuchs nur
<lb/>wenig verändert sei, vielmehr habe sie zum Theil recht „ein- 
<lb/>schneidende" Veränderungen erfahren. Ich habe daraufhin
<lb/>meine Prüfung wiederholen und mich der nicht grade vergnüg- 
<lb/>lichen Arbeit unterziehen müssen, die zweimal 700 Seiten der
<lb/>letzten Auflagen von Anfang bis zu Ende zu vergleichen. Und
<lb/>das Resultat? Es bleibt bei dem, was ich gesagt habe! Ich
<lb/>lehne aber jeden Wortstreit und deshalb jede weitere Erörterung
<lb/>dieses Punktes ab, denn Herr v. Liszt würde selbstverständlich auch
<lb/>das nicht als Beweis gelten lassen, was seine eigene Vorrede
<lb/>besagt:

<lb/>„Die Kürze der Frist mag es rechtfertigen, daß das
<lb/>Buch in seiner neuen Gestalt nur wenig durchgreifende
<lb/>Veränderungen aufweist: im allgemeinen habe ich meine
<lb/>Aufgabe dahin beschränkt, nachzutragen und zu verbessern."

<lb/>Und nun ist es hohe Zeit, mit dieser widerwärtigen Angelegen- 
<lb/>heit ein Ende zu machen. Herr v. Liszt hat am Schluffe seines
<lb/>Artikels sich selber zugerufen, „es sei ja in Wahrheit noch lächer- 
<lb/>licher als es betrüblich sei, solche Fragen solchen Gegnern gegen- 
<lb/>über besprechen zu müssen". In gewissem Sinne muß ich tfjm
<lb/>Recht geben: es liegt wirklich etwas ungemein „Lächerliches'
<lb/>hier in der Luft, — nur verrathe ich ihm nicht den Grund
<lb/>meiner Beistimmung. Soviel indessen möchte ich ihm doch —
<lb/>zur Vermeidung jeglichen Mißverständniffes — erklären: es wider- 
<lb/>steht mir zwar jede persönliche Häkelei und ich gebe ihm deshalb
</p>

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               <p>

                  <lb/>Bon Heinemann,
</p>
               <p>

                  <lb/>263
</p>
               <p>

                  <lb/>den dringenden Rath, es bei dem Bisherigen bewenden zu laffen
<lb/>und alle „Schneidigkeit" seiner Waffen für den Kampf um die
<lb/>Sache zu verspüren; — aber ganz nach Gefallen, — denn soviel
<lb/>wird ihm nachgerade schon deutlich geworden sein: ich bin nicht so
<lb/>großherzig und edel wie er, der „über jeden gutgeführten Hieb
<lb/>selbst dann fich freut, wenn er passiv daran betheiligt ist". Er
<lb/>mag's probiren, wie und wann es ihm beliebt: er soll mich
<lb/>finden, wo er mich sucht.
</p>

            </div>
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               <head>
                  <title level="a" type="main">Zur Unabhängigkeit der Strafrechtspflege</title>
               </head>
               <byline>
                  <docAuthor ana="Ortloff, H.">Von Landgerichtsrath Dr. H. Ortloff</docAuthor>
               </byline>
        
        
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2173686_4900+1894_0276--><p/>
               <p>

                  <lb/>11. Jur HtrraöyLrrgigkeit der Strafrechtspffege.

<lb/>Von Landgerichtsrath Dr. H. OrUoff.

<lb/>I.

<lb/>Soll im constitutionellen Rechtsstaat die Unabhängigkeit der
<lb/>Gerichte als Palladium einer verfassungsmäßig begrenzten und ge- 
<lb/>schützten Freiheit erhalten werden, so bedarf es der Befreiung der
<lb/>Richter von allen Einflüssen, welche ihre staats- und gerichtsver-
<lb/>fafsungsmäßige Stellung „nur unter die Autorität der Gesetze"
<lb/>zur bloßen Phrase machen können. Dies zu verhindern muß auch
<lb/>jede im Geheimen arbeitende Kontrolle der Staatsaufsicht, ge- 
<lb/>nauer der Regierung, vermieden, oder wo sie in der Staatspraxis
<lb/>geübt wird, beseitigt werden, wie sie die heutige Stellung der
<lb/>Staatsanwaltschaft als Justizverwaltungsbehörde noch mit sich
<lb/>bringen kann. Die Berbürgung der richterlichen Unabhängigkeit
<lb/>im deutschen Gerichtsverfasfungsgesetz 8. 1, wonach die Richter
<lb/>unabhängig, nur dem Gesetz unterworfen, nach §§. 6 und 7
<lb/>mit festem Gehalt auf Lebenszeit ernannt und nach 8. 8 un- 
<lb/>absetzbar und wider ihren Willen nicht versetzbar sein sollen, auch
<lb/>nach 8- 9 ihnen für ihre vermögensrechtlichen Ansprüche aus dem
<lb/>Dienstverhältniß der Rechtsweg unbeschränkt offen steht, ist character-
<lb/>festen Richtern in Conflicten mit der Staatsanwaltschaft der ein- 
<lb/>zige Trost, allein es kann unter den Richtern auch weniger selbst- 
<lb/>ständige Persönlichkeiten geben, denen die bei Leistung des Richter-
<lb/>eides übernommenen Pflichten nicht immer gegenwärtig sind —
<lb/>vielleicht aus Aengstlichkeit vor anderen auf ihre Stellung oder Person
</p>
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                   n="265"
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               <p>

                  <lb/>Von Ortloff.
</p>
               <p>

                  <lb/>265
</p>
               <p>

                  <lb/>einflußreichen Mächten, oder aus Rücksichten für friedliches Neben- 
<lb/>einanderbestehen, oder aus falscher Anschauung von der Noth-
<lb/>wendigkeit oder Zweckmäßigkeit einer Meinungsunterordnung unter
<lb/>vermeintliche Autoritäten u. f. w. Eine erhebliche Gefährdung in
<lb/>dieser letzteren Hinsicht lag und liegt noch in der Art der Einrich- 
<lb/>tung der im Strafverfahren wie in den Ehe- und Entmündigungs- 
<lb/>sachen mitwirkenden Staatsanwaltschaft. Eine äußerlich in ver- 
<lb/>fassungsmäßigen Bestimmungen gewährleistete Unabhängigkeit
<lb/>kann auch durch andere organisatorische Einrichtungen mittel- 
<lb/>bar in der Praxis wieder abgeschwächt werden, so daß eine psychische
<lb/>Einwirkung auf das Richtcrbewußtsein ausgeübt wird, welche ein
<lb/>Schwanken zwischen Pflicht und Zweckmäßig- oder Nützlichkeit
<lb/>hervorruft.

<lb/>Die Theorie, daß der Staatsanwalt „Berather" der Ge- 
<lb/>richte sei, ist mit viel Geschick erfunden und namentlich von Schrift- 
<lb/>stellern, welche Staatsanwälte waren, vertreten worden; sie hängt
<lb/>jedoch eng mit der französischen Auffassung zusammen, daß die
<lb/>oberste Justizverwaltung ein parallel den Gerichten lausendes,
<lb/>hierarchisch gegliedertes, bureaukratisches Controllinstitut habe,
<lb/>um ihre Ab- und Ansichten den Gerichten kund zu geben und auf
<lb/>die Selbständigkeit und Unabhängigkeit derselben mittelbar durch
<lb/>das ihr dienstbare Organ der Staatsanwaltschaft mittelst „Leitung",
<lb/>auch der einzelnen Sachen, einwirken zu können. Me weit sie
<lb/>von dieser, einer Erweiterung leicht zugänglichen Befugniß Ge- 
<lb/>brauch machen zu dürfen glauben darf, ist ihrem Berständniß von
<lb/>der absoluten Geltung der Strafgesetze und ihrer Achtung vor
<lb/>der verfassungsmäßig garantirten Pflicht der Richter, dem Legali-
<lb/>tätsprincip treu zu bleiben und nur das Ansehen der Gesetze als
<lb/>einzige Macht über sich anzuerkennen bei Ausübung des Richter-
<lb/>deruss, überlassen; wegen Mißbrauchs dieser Befugniß kann eine
<lb/>Ministeranklage angesichts der in dem deutschen Gerichtsverfassungs-
<lb/>geseh 88. 147 ff. geschaffenen Deckung nicht erhoben werden und
<lb/>die einzige Instanz zur Verantwortlichmachung eines Ministers
<lb/>wäre nur in der parlamentarischen Controlle und in der die öffent- 
<lb/>liche Meinung vertretenden Presse zu suchen. Die Centralisation
<lb/>der „Staatsbehörde", wie manche die Staatsanwaltschaft nach
</p>

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               <p>

                  <lb/>266 Zur Unabhängigkeit der Strafrechtspflege.

<lb/>Vorgang eines kurhessischen Strafproceßgesetzes schlechtweg nannten,
<lb/>ermöglicht, daß Weisungen des Justizministers bis in die äußersten
<lb/>Enden der Rechtsvollzugsgewalt in der Rechtspflege bei den Ge- 
<lb/>richten durch die Staatsanwaltschaft ergehen; mögen sie gesetzmäßige
<lb/>oder gesetzwidrige sein, so erfordert der unbedingte Gehorsam des
<lb/>untergeordneten Beamten die Vollziehung der Weisung des über- 
<lb/>geordneten, vorbehältlich zwar der Beschwerde an die übergeordnete
<lb/>Instanz, allein wenn von der obersten Spitze die Weisung aus- 
<lb/>ging, versagt natürlich aller weiterer Jnstanzenzug. Wenn nun
<lb/>auch die Beamten der Staatsanwaltschaft sich nur als „Berather"
<lb/>der Gerichte diesen gegenüber gebahren, so liegt doch in ihrer, sich
<lb/>sehr wohl bewußten „ministeriellen Stellung", wenn diese auch
<lb/>nicht in einem Gesetz ausgedrückt ist, naturgemäß die Neigung zu
<lb/>einer aufsehenden, kritischen Thätigkeit, welche man „Kontrolle"
<lb/>über die richterliche Berufsübung nennen darf. Diese Neigung
<lb/>kann sich in den Versuchen der Einwirkung im Sinne der
<lb/>Justizverwaltung aus anderen als rein processualen Rücksichten
<lb/>auf den Gang des Verfahrens und richterliche Entschließungen,
<lb/>in mehr oder weniger erkennbaren Tendenzen, oder sie kann sich
<lb/>gelegentlich in Berichterstattungen über die richterliche Thätig- 
<lb/>keit, wovon Urtheile über die Träger derselben untrennbar und
<lb/>unvermeidlich erscheinen, zumal wenn diese der beabsichtigten Be- 
<lb/>einflussung widerstreben oder wenn es gilt, die Verantwortung
<lb/>wegen Verfehlungen der Verwaltungsthätigkeit von sich ab- und
<lb/>aus etwa mit daran theilhabende Organe überzuleiten, verbergen.
<lb/>Aus practischer Erfahrung geschildert finden sich die vielfachen Un- 
<lb/>zuträglichkeiten in Heft 41/42 der deutschen Zeit- und Streitfragen,
<lb/>Hamburg 1888: „Recht und Willkür im deutschen Strafproceß"
<lb/>von Landgerichtsrath G. Pfizer in Ulm, besonders in S. 1—41,
<lb/>wo er die Gefahren zeigt, welche die gegenwärtige Gestaltung der
<lb/>Staatsanwaltschaft für die „grundgesetzliche Rechtssicherheit" auf
<lb/>dem Gebiete der Strafrechtspflege gezeitigt hat. Die vielfache Ab- 
<lb/>hängigkeit besonders der „Hilfsrichter" hat Pfizer in einem Auf- 
<lb/>satz: „Richteramt und Gerichtsverfaflung" in der Tübinger Zeit- 
<lb/>schrift f. d. gesammte Staatswisfenschaft, Bd. 48. S. 123 ff. nach-
<lb/>. gewiesen.
</p>

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               <p>

                  <lb/>Von Ortloff.
</p>
               <p>

                  <lb/>267
</p>
               <p>

                  <lb/>Daß das deutsche Gerichtsversaffungsgesetz, wie auch die
<lb/>deutsche und österreichische Strafproceßordnung, eine Sicherung
<lb/>der Staatsrichter gegen eine derartige geheime Kontrolle durch die
<lb/>Staatsanwaltschaft ungeachtet der scheinbar beruhigenden Vor- 
<lb/>schrift des 8- 152 Gerichtsversaffungsgesetz, welche die Reichstags-
<lb/>commisfion dem Entwurf beizufügen für nothwendig erachtete:
<lb/>„Die Staatsanwälte dürfen richterliche Geschäfte nicht wahrnehmen.
<lb/>Auch darf ihnen eine Dienstaufsicht über die Richter nicht über- 
<lb/>tragen werden," noch offen gelassen hat, ergibt sich aus der ganzen
<lb/>Organisation der Staatsanwaltschaft, welche unter die „Auf- 
<lb/>sicht und Leitung" der Landesjustizverwaltung des betreffenden
<lb/>Bundesstaates gestellt worden ist — unabhängig in ihren Amts- 
<lb/>verrichtungen von den Gerichten — mit der Verpflichtung, „den
<lb/>dienstlichen Anweisungen ihres Vorgesetzten nachzukommen". Ueber-
<lb/>tragen werden soll eine Dienstaufficht über die Richter den Staats- 
<lb/>anwälten nicht, aber wenn sie thatsächlich von diesen in einzel- 
<lb/>nen Fällen, wenigstens mittelbar ausgeübt durch Einstreuungen
<lb/>oder Unterstellungen bei den zahlreichen Berichterstattungen und
<lb/>Jnformationseinholungen, so dürfte manche Vorgesetzte Behörde
<lb/>sich dagegen nicht verschließen. Dazu kommt aber noch die
<lb/>corporative Geschlossen- und Verschlossenheit des ganzen Ge- 
<lb/>schäftsorganismus der Staatsanwaltschaft außerhalb ihres öffent- 
<lb/>lichen Auftretens, welche ihr wie der Hierarchie der katholischen
<lb/>Kirche eine Sicherheit gegen die Beurtheilung der einzelnen Thätig-
<lb/>keiten und etwaigen Ueberschreitungen ihrer Amtsgrenzen seiten
<lb/>außerhalb Stehender verleiht, eine Unnahbarkeit der Kritik, be- 
<lb/>sonders der öffentlichen Meinung und Preßbeurtheilung, der sich
<lb/>überall andere Behörden ausgesetzt sehen. Außer den sogen, ge- 
<lb/>richtlichen Acten der Staatsanwaltschaft gibt es nur ihr selbst
<lb/>zugängliche sogen. Bureauacten derselben über den inneren Be- 
<lb/>hördenverkehr — auch bezüglich einer einzelnen Sache! Das ist
<lb/>Verwaltuugspraxis neben der Rechtspraxis, welche letztere sich
<lb/>nur in den Gerichtsacten, die heutigen Tags in Strafsachen außer- 
<lb/>halb der Amtsgerichte durchweg „Acten der Staatsanwaltschaft"
<lb/>geworden sind, erkennbar macht.

<lb/>Dazu kommt noch weiter eine von der französischen Staats-
</p>

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               <p>

                  <lb/>268 Zur Unabhängigkeit der Strafrechtspflege.

<lb/>anwaltschaft als Vorbild der deutschen und österreichischen über- 
<lb/>kommene, in einzelnen deutschen Staaten besonders von der Gesetz- 
<lb/>gebung, Staatspraxis und theilweise auch von der Doctrin gepflegte
<lb/>Anschauung, daß die Staatsanwaltschaft auch heute noch äußerlich
<lb/>zwar den Gerichten nebengeordnet, in ihrer politischen Tendenz
<lb/>und Tragweite aber doch etwas übergeordnet und zur Ver- 
<lb/>tretung nicht bloß der Rechts- sondern auch der politischen Jnter-
<lb/>essen des Staates, ja sogar der einzelnen Staatsregierung, berufen
<lb/>und insoweit auch zur Rechts- und Gerichtscontrolle ermächtigt
<lb/>werden könne. Sehr treffend bemerkte Mittermaier, Gesetz- 
<lb/>gebung und Rechtsübung über Strafverfahren, 1856, S. 179, daß
<lb/>die Entscheidung über die Frage der Stellung der Staatsanwalt- 
<lb/>schaft und den Umfang ihrer Befugnisse abhänge: 1. von der Art,
<lb/>wie die Beamten dieser Behörde mehr oder minder unabhängig
<lb/>gestellt find, damit das allgemeine Vertrauen befestigt werden kann,
<lb/>daß ihre Handlungsweise nur das Ergebniß ihrer Ueberzeugung
<lb/>ist, die durch keine Machtgebote, sondern nur durch die Rück- 
<lb/>sicht auf die Forderungen der Gerechtigkeit und durch die Un- 
<lb/>abhängigkeit der Stellung geleitet wird; in dieser Beziehung sei
<lb/>die Einrichtung, nach welcher die Staatsanwälte als Staatsbeamte
<lb/>wie Richter betrachtet und nicht beliebig entlassen werden können,
<lb/>vielfach bester als in Frankreich, wo diese Beamten jeden Augen- 
<lb/>blick, wenn das Ministerium nicht zufrieden ist, entlasten werden
<lb/>können. 2. Von Einfluß auf die Wirksamkeit der Staatsanwälte
<lb/>seien die politischen Zustände und Einrichtungen eines Staates;
<lb/>jemehr das Wirken der Staatsanwälte nur auf Verfolgung ge- 
<lb/>meiner Verbrechen sich beziehe, je glücklicher die Verhältnisse
<lb/>zwischen Regierung und Bolk seien, je mehr die öffentliche Mei- 
<lb/>nung sich frei äußern und Mißbräuche rügen könne, desto tiefere
<lb/>Wurzel fasse die Staatsanwaltschaft im allgemeinen Vertrauen
<lb/>und desto leichter könne der Kreis ihrer Befugnisse ausgedehnt
<lb/>werden, während das Gegentheil stattfinde, wo die Häufigkeit poli- 
<lb/>tischer Untersuchungen am leichtesten die Abhängigkeit der Staats- 
<lb/>anwälte von den Vorschriften des Ministeriums an den Tag
<lb/>bringe und die Leidenschaftlichkeit der Verfolgung Hervorrufe.
<lb/>3. Auch die Bolksansicht und die Art, wie die Bürger das In-
</p>

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               <p>

                  <lb/>Bon Ortloff.
</p>
               <p>

                  <lb/>269
</p>
               <p>

                  <lb/>stitut auffaßten, bedinge wesentlich die glückliche oder bedenkliche
<lb/>Wirksamkeit der Staatsanwaltschaft. Das Bedauern, welches
<lb/>Mittermaier schon damals äußerte, daß im Volke noch keine
<lb/>Klarheit herrsche über die Bedeutung und Stellung der Staats- 
<lb/>anwaltschaft, trat auch in den Verhandlungen des deutschen Reichs- 
<lb/>tages über diese Principienfrage hervor. Während bei der Ein- 
<lb/>führung dieses Instituts eine freisinnigere Richtung der Staats- 
<lb/>anwaltschaft als Vertreterin des öffentlichen Interesses der bür- 
<lb/>gerlichen Gesellschaft an der Aufrechterhaltung der Staats- und
<lb/>Rechtsordnung durch Verfolgung der sie störenden Verbrechen,
<lb/>nur im Dienste der Gerechtigkeit stehend, betrachtete, wurde be- 
<lb/>sonders in Preußen die Staatsanwaltschaft nach französischem
<lb/>Muster, wie sie sich in den Rheinlanden eingebürgert hatte, mit
<lb/>der Verordnung vom 17. Juli 1846 nachgebildet. Die erhaben
<lb/>klingenden Worte: unite et indivisibilia du minist&amp;re public,
<lb/>über welche selbst die Juristen Frankreichs im Zweifel waren,
<lb/>fanden auch bis heute ihre Verfechter in Deutschland und ihre
<lb/>unterstellten Begriffe dienten dazu, der Staatsbehörde eine große
<lb/>politische Macht zu verschaffen, „um durch sie die Wünsche des
<lb/>Ministeriums durchzusetzen, den Beamten dieser Behörde eine
<lb/>Stellung zu geben, welche geeignet ist, auf Richter und Geschworene
<lb/>zu wirken, die Staatsbehörde zum Organ der obersten Justizver- 
<lb/>waltung mit Oberaufsicht über alle zur Justiz gehörigen Beamte
<lb/>zu machen, und in unmittelbare Verbindung mit dem Justiz- 
<lb/>ministerium zu stellen", wie dies in dem französischen Decret vom
<lb/>30. März 1808, Art. 80, geordnet war. Unter der Herrschaft
<lb/>dieser Auffassung fand die Staatsanwaltschaft namentlich in Nord-
<lb/>deutschland ihre Nachbildung als politisches Institut, aber nicht
<lb/>als Vertreterin der im Staatsbegriff die Grundlage bildenden
<lb/>bürgerlichen Gesellschaft, sondern im Einklang mit den absolutisti- 
<lb/>schen Staatstendenzen als Vertreterin der Staatsgewalt und ihrer
<lb/>Regierung, in welcher damals der Begriff des Staates aufging.
<lb/>So wurde sie, anstatt ein Rechtsinstitut, vorzugsweise für die
<lb/>Strafrechtspflege zu sein, was bei der Umgestaltung dieser in den
<lb/>vierziger Jahren dieses Jahrhunderts im Volke beabstchtigt war,
<lb/>eine politische Anstalt für Regierungszwecke, ein Verwaltungs-
</p>

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               <p>

                  <lb/>270 Zur Unabhängigkeit der Strafrechtspflege.

<lb/>organ anstatt ein Justizorgan. Diese Grundauffassung beherrscht
<lb/>auch heute noch, besonders nach preußischen Überlieferungen,
<lb/>das Beamtenthum und zum Theil Beamte der Staatsanwaltschaft
<lb/>selbst. Die Unsicherheit, welche in den Anschauungen über die
<lb/>principielle Stellung der Staatsanwaltschaft zu den Gerichten bei
<lb/>der Gesetzgebung herrschte und in manchen procesfualen Thätigkeits-
<lb/>abgrenzungen noch sich fühlbar macht, beherrscht auch in der
<lb/>Praxis die Beurtheilung einzelner Fragen der Auslegung von
<lb/>Zuständigkeitsbestimmungen. Wenn in der Staatsanwaltschaft
<lb/>mit Recht eine Garantie für eine kräftige und sichere Repression des
<lb/>criminellen Unrechts zu finden ist, so müssen aber auch anderer- 
<lb/>seits, wie Prof. Hänel in der ersten Berathung des Entwurfs
<lb/>der St.P.O. im Plenum des Reichstags forderte (Hahn, Mate- 
<lb/>rialien I, S. 504), Sicherungen der Unschuld, die ja so unendlich
<lb/>oft im Strafverfahren in Frage steht, gefordert werden, „entgegen
<lb/>den Konnivenzen der Praxis und entgegen den Anforderungen
<lb/>übereilter Repression". Dahin gehört aber vor allem eine Selbst- 
<lb/>ständigkeit in der richterlichen Amtsübung, eine Freiheit von
<lb/>Rücksichtnahmen aus andere Interessen als die des Rechts, eine
<lb/>grundsätzliche Abweisung von Zumuthungen, welche aus anderen
<lb/>Quellen fließen als der Gesetzmäßigkeit des Denkens, Urtheilens
<lb/>und Handelns.

<lb/>Von den menschlichen Schwachheiten sind vielleicht auch ein- 
<lb/>zelne Richter nicht immer frei, obschon der stete innere Kampf
<lb/>gegen die vom Subjectivismus angeregten eigensüchtigen Regungen
<lb/>und mit den Zeitströmungen leicht fortgeriffenen Anschauungen
<lb/>ihnen ihr Gewissen und ihr Pflichtbewußtsein zu schärfen Gelegen- 
<lb/>heit genug bietet.

<lb/>Dazu kommt noch ein besonderer Umstand, welcher das Ge- 
<lb/>fühl der Unabhängigkeit der Richter erheblich zu beeinträchtigen
<lb/>geeignet ist. Aus der Staatspraxis einzelner Staaten, z. B. in
<lb/>Preußen, wo nächst Hannover und Oldenburg von jeher die Hochburg
<lb/>der central vorschreibenden Justizverwaltung war, ist zu ersehen,
<lb/>daß Erste Staatsanwälte mit Ueberspringung der Richterlaufbahn
<lb/>in den Landgerichten sogleich zu Präsidenten derselben berufen
<lb/>worden, was ihnen oft eine höhere Gehaltsclasse, als in der die
</p>

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               <p>

                  <lb/>Von Ortloff.
</p>
               <p>

                  <lb/>271
</p>
               <p>

                  <lb/>älteren Landrichter stehen, ermöglicht. Dies liegt allerdings weit
<lb/>mehr im Interesse der Justizverwaltung als in dem der Gerichte
<lb/>und Rechtspflege, indem jene solche im unmittelbaren Dienste heran-
<lb/>gebildete Verwaltungsbeamte mit der wichtigen Beaufsichtigung
<lb/>und Leitung der Land- und Amtsrichterthätigkeit betraut, so daß
<lb/>einzelne sich weniger als primi inter pares (Richter) betrachten
<lb/>und daher natürlich selbst von der Bedeutung der richterlichen
<lb/>Selbständig- und Unabhängigkeit weniger erfüllt, aber auch ge- 
<lb/>neigter, als die aus der Richterlaufbahn hervorgegangenen Präsi- 
<lb/>denten sein können, der Opportunität erforderten Falles die
<lb/>Legalität, den politischen Regierungsinteressen die Rechtsgeltung
<lb/>im einzelnen Falle, wenn auch nur einmal ausnahmsweise, zu
<lb/>opfern, wenn es der Staatsregierung aus besonderen Rücksichten
<lb/>passen will. Tenn die Unabhängigkeit der Richter ist, wie die Er- 
<lb/>fahrung zu allen Zeiten und in verschiedenen Ländern gelehrt hat,
<lb/>nicht immer der Staatsregierung erwünscht gewesen, obwohl sie als
<lb/>die Grundlage der Rechtsgeltung unter jeglicher Staats- und
<lb/>Regierungsform anerkannt war — in thesi. Aber diese ist zu- 
<lb/>weilen politischen wie individuellen Rücksichten der Machthaber
<lb/>hinderlich, wodurch Reibungen der schwersten Art (Cabinetsfragen)
<lb/>und von staatsgefährdender Tragweite entstehen (Cabinetsjustiz).
<lb/>Von der einzelnen Persönlichkeit und dem Character wird sehr
<lb/>viel abhängen; aber im Interesse des allgemeinen Vertrauens
<lb/>zur Strafrechtspflege dürfte es liegen, Staatsanwälte erst in die
<lb/>Reihe der Landrichter zu stellen, ehe sie diesen vorgesetzt werden,
<lb/>oder erste Staatsanwälte den Oberlandesgerichten einzureihen, um
<lb/>sie an die richterliche Selbstständigkeit zu gewöhnen. Treffend er- 
<lb/>klärte Dr. Lasker in der Justizcommission des deutschen Reichs- 
<lb/>tags, daß erst die Unabhängigkeit der Gerichte garantirt sein müsse,
<lb/>ehe in Betracht komme, was im Interesse der Verwaltung zu ge- 
<lb/>schehen habe, und fehlten solche Garantieen betreffs des Vor- 
<lb/>sitzenden, so sei es mit der Unabhängigkeit der Gerichte vorbei.

<lb/>Bekanntlich hat es auch in Deutschland nicht an Bemühungen
<lb/>gefehlt, der Staatsanwaltschaft, wie in Frankreich, eine Dienst- 
<lb/>aufsicht über die Gerichte zu übertragen; allein dagegen hat sich
<lb/>namentlich das bekannte Gutachten des badischen Staatsraths
</p>

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               <p>

                  <lb/>272 Zur Unabhängigkeit der Strafrechtspflege.

<lb/>v. Freydorf an den deutschen Juristentag ausgesprochen: „Die
<lb/>Richter find unabsehbar und unversetzbar, aber der Staatsanwalt,
<lb/>der über deren Fähigkeit, Leistungen, vielleicht über diese oder
<lb/>jene in die Politik einschlagende Abstimmung berichtet, hat einen
<lb/>Einfluß auf die Beförderung. Die Regierung wird, mindestens
<lb/>bei gleicher Befähigung, diejenigen zu Vorsitzenden und in die
<lb/>oberen Gerichte befördern, welche ihr auch politisch zugethan sind,
<lb/>auf deren Stimmen sie in gewissen Processen sicher rechnen kann.
<lb/>Wenigstens wird man dies glauben, werden schwächere Charactere
<lb/>sich an den Staatsanwalt anlehnen und wird in zweifelhaften
<lb/>Fällen sich das Zünglein nach dieser Seite neigen." Und doch
<lb/>konnte sich auch dieses Gutachten nicht von dem Wunsche frei
<lb/>halten, daß die Staatsanwaltschaft in ihren an den Justizminister
<lb/>zu erstattenden Vierteljahresberichten über sachliche und persön- 
<lb/>liche Mängel bei den Gerichten Berichte erstatten möchten, daß
<lb/>der Justizminister ihre Ansicht und ihren Rath höre, wie den an- 
<lb/>derer Einsichtiger und Kundiger, über Besetzung der erledigten
<lb/>Stellen, ein-und ausschließlich derer der coordinirten Richter
<lb/>und von diesen abwärts. G. Pfizer a. a. O. S. 38 bemerkte hieran
<lb/>anschließend, daß ungeachtet des 8. 152 des Gerichtsverfassungs-
<lb/>gesehes eine Privatcorrespondenz zwischen Minister und Staatsanwalt
<lb/>nicht ausgeschlossen und an die Stelle der osficiellen Dienstaufsicht
<lb/>die Möglichkeit einer nicht osficiellen Ueberwachung der Gerichte
<lb/>getreten sei, eine heimliche Dienstaussicht schon dadurch, daß die
<lb/>Staatsanwälte außerhalb der Richtercollegien ständen; denn würde
<lb/>der Staatsanwalt dem Richtercollegium, wie vielfach zur Sicherung
<lb/>der Richterunabhängigkeit vorgeschlagen' wurde, angehören, dann
<lb/>würde ein Minister wohl Bedenken tragen, von ihm vertrauliche
<lb/>Berichte über die Qualification und über die Abstimmungen der
<lb/>Richter, seiner Kollegen, zu verlangen und würde es wohl wenige
<lb/>Staatsanwälte geben, die einem doch gestellten Berlangen ent- 
<lb/>sprächen. Dieser Schilderung zur Seite gestellt werden darf eine
<lb/>Aeußerung des k. sächsischen Generalstaatsanwalts Dr. Schwarze,
<lb/>welche er im deutschen Reichstag aus seinen Erfahrungen dahin
<lb/>that, der Staatsanwalt sei ein Mensch wie andere, sei menschlichen
<lb/>Neigungen und Leidenschaften unterworfen und leicht ergäben sich
</p>

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               <p>

                  <lb/>Von Ortloff.
</p>
               <p>

                  <lb/>273
</p>
               <p>

                  <lb/>zwischen ihm und Richtern in Folge des engen Geschäftsverkehrs
<lb/>und der Befugniß des Gerichts, Anträge des Staatsanwalts ab- 
<lb/>zuweisen, Anlässe zu persönlichen Abneigungen, welche
<lb/>bewußt oder unbewußt in den Berichten an die Ober- 
<lb/>aufsichtsbehörden zur Wirkung kämen. SchonMitter-
<lb/>maier, Die Gesetzgebung und Rechtsübung im Strafverfahren,
<lb/>1856, S. 190, bezeichnete es als eine wesentliche Verbesserung des
<lb/>Instituts der Staatsanwaltschaft, wenn man mit Verzicht auf die
<lb/>schön klingenden Phrasen vom „Auge und Wächter des Gesetzes"
<lb/>die Staatsanwaltschaft von allen jenen Geschäften befreie, welche
<lb/>in Frankreich ihr aus dem Grunde aufgebürdet worden, daß fie
<lb/>Organ der Regierung in Bezug auf Aufsicht über die Verwaltung
<lb/>der Justiz und der Beamten sein solle, um durch die von dem
<lb/>Ministerium abhängigen Staatsanwälte auf jene einzuwirken;
<lb/>hierbei gäbe es keine Grenze der ungebührlichen Einwirkung
<lb/>auf die Rechtspflege; „der Staatsanwalt ist es, der in allen An- 
<lb/>gelegenheiten Parteizwecken des Ministeriums dienend, eine furcht- 
<lb/>bare Macht über Beamte ausüben und sie durch Drohungen ein- 
<lb/>schüchtern könne; je bewegter die Zeiten sind, jemehr die Freiheit
<lb/>der Meinungen beschränkt ist, desto gefürchteter sei der Staats- 
<lb/>anwalt, in welchem jeder Richter seinen beständigen Oberaufseher
<lb/>erblicke, dessen Berichte an das Ministerium den größten Einfluß
<lb/>auf das Schicksal der Richter haben könne. Dies organisirte
<lb/>Mißtrauen untergrabe das wohlthätige Verhältniß zwischen
<lb/>Staatsanwalt und Richterstand." Mittermaier bezog sich hier- 
<lb/>bei auf das Urtheil zweier Oberstaatsanwälte, welche aufrichtig
<lb/>genug waren, ihre Bekenntnisse offen auszusprechen, der Preuße
<lb/>v. Tippelskirch im Archiv für Strafrecht, II, S. 450, der
<lb/>Badenser v. Moli tor in Jagemanns Zeitschrift III, S. 27. Das Bild,
<lb/>welches Pfizer aus der Praxis von dem Einfluß der Staats- 
<lb/>anwaltschaft auf die Strafrechtspflege gezeichnet hat, nennt er
<lb/>selbst kein erfreuliches, aber es wird ihm wohl von vielen Seiten
<lb/>zugestimmt werden können, daß es nicht unzutreffend gezeichnet sei;
<lb/>nur dürfte in der Angabe des Mittels, dem dauernden Uebel bei
<lb/>guter Zeit noch zu steuern, von ihm zu weit gegangen sein, wenn
<lb/>das Vorverfahren nur in die Hand eines auf Zeit bestellten

<lb/>Der Gerichlssaal. XLIX. Band. 18
</p>

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               <p>

                  <lb/>274 Zur Unabhängigkeit der Strafrechtspflege.


<lb/>Untersuchungsrichters unter Aufsicht der beschließenden Strafkammer
<lb/>verlegt werden soll, ohne Concurrenz jeder Parteiinteressen-Ver-
<lb/>tretung, und wenn erst im Hauptverfahren eine Vertretung der
<lb/>Anklage einem auf Zeit aus der Mitte der Gerichtsmitglieder be- 
<lb/>stellten Staatsanwalt obliegen soll. Darin wäre jedoch nur ein
<lb/>anorganischer Rückschritt zum alten Untersuchungsproceß im Vor- 
<lb/>verfahren zu erkennen und die Vertretung der Anklage im Haupt- 
<lb/>verfahren nur zu einer bloßen Form herabgemindert. In ein
<lb/>solches Extrem zu verfallen, um die Unabhängigkeit der Gerichte
<lb/>zu erhalten, bedarf es zur Abhülfe noch lange nicht; sondern es
<lb/>gilt nur die Staatsanwaltschaft als reine Justizbehörde, wie Prof.
<lb/>Meyer in Tübingen wiederholt ausgeführt hat, an die Straf- 
<lb/>gerichtsbarkeit anzulehnen und von der Verwaltung der Justiz-
<lb/>auffichtsbehörde loszutrennen. Der auch in einigen süddeutschen
<lb/>Strafproceßgesetzen festgehalten gewesene Gedanke, daß die öffent- 
<lb/>liche Anklage von einem Richter als besonderem Klageorgan ver- 
<lb/>treten werden könne, schließt sich an die ältere deutsche Auffassung
<lb/>an, wonach, wenn sonst ein Privatkläger nicht auftrat,, subsidiär
<lb/>der Richter „nach alter Gewohnheit" als Ankläger auftreten sollte,
<lb/>nachdem er einen anderen an seine Statt als Richter eingesetzt
<lb/>hatte; vergl. H. Ortloff, Das Strafverfahren in seinen leiten- 
<lb/>den Grundsätzen und Hauptsormen, Jena 1858, S. 110 ff. und
<lb/>dessen S. 111 das. angeführte Abhandlung in der Zeitschrift für
<lb/>deutsches Recht. XVI, S. 254-316 und S. 376—410: „Die
<lb/>öffentliche Anklage in Deutschland mit besonderer Berücksichtigung
<lb/>des Fiscalates." Was die Staatsanwaltschaft in einer constitu-
<lb/>tionellen Monarchie sein soll, siehe bei Oörengor, Oe la juslioe
<lb/>oriinio. en ?ranoe p. 257 u. 267 und Mittermaier, a. a. £).,
<lb/>S. 178—193.
</p>
               <p>

                  <lb/>II.

<lb/>Die Selbständigkeit und Unabhängigkeit der Gerichte von
<lb/>Regierungseinflüffen ist in den Volksgerichten das Grundprincip
<lb/>der Rechtspflege überall gewesen und sie zu sichern hat es an
<lb/>allerhand gesetzlichen Maßnahmen nirgends gefehlt. In England,
<lb/>. Schottland, Irland und Nordamerika ist in den Geschworenen-
</p>

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               <p>

                  <lb/>Von Ortloff.
</p>
               <p>

                  <lb/>275
</p>
               <p>

                  <lb/>gerichten die wichtigste Sicherung gegen Beeinflussung der Rechts- 
<lb/>pflege von Seiten der Staatsgewalt gefunden worden; in ihnen
<lb/>erkennt man heute noch den Schutz der persönlichen Freiheit als
<lb/>eines Grundrechts der Gesellschaft. Von diesem Gesichtspunct aus
<lb/>haben die Geschworenen auch ihren Einzug in Frankreich und dann
<lb/>weiter auf dem europäischen Continent gehalten. Am meisten in
<lb/>Deutschland hat sich aus den alten Volks- und späteren Schöffen- 
<lb/>gerichten das nationale Bewußtsein eines Ideals der Rechtspflege
<lb/>in der Unabhängigkeit der Gerichte fortgepflanzt, derart daß sie
<lb/>auch, als die Staatsrichter in den absoluten Monarchieen überall
<lb/>die letzte Theilnahme der Laienrichter an der Rechtspflege ver- 
<lb/>drängt hatten, wie ein unantastbares, heiliges Gemeinrecht
<lb/>hochgehalten wurde, woraus sich auch das höhere Ansehen der
<lb/>Justiz vor allen anderen Staatsverwaltungszweigen bis in die
<lb/>Mitte dieses Jahrhunderts erklärt. Der nationaldeutsche Idea- 
<lb/>lismus hält immer noch fester an Ordnungsprincipien als
<lb/>andere Völkerschaften und als ein solches Princip hat sich
<lb/>mit der Entwicklung der Staatsidee im Rechtsstaat der Ver- 
<lb/>gangenheit deutscher Territorialstaaten ausgebildet und den ab- 
<lb/>solutistischen Bestrebungen des Polizeistaates gegenüber lange
<lb/>Stand gehalten: das Ansehen der Rechtspflege durch Erhaltung
<lb/>der Unabhängigkeit der Gerichte von den Einflüssen von oben wie
<lb/>von unten. Indessen die Uebertreibung des Bureaukratismus in
<lb/>der Staatsverwaltung, die Entfernung des Beamtenthums von
<lb/>der bürgerlichen Gesellschaft, die Bevormundung dieser durch eine
<lb/>polizeilich-patriarchalische Allgewalt erzeugte eine Unzufriedenheit
<lb/>allgemeiner Art und diese richtete sich auch in den vierziger Jahren
<lb/>dieses Jahrhunderts gegen die Justiz in ihrer beamtenmäßigen
<lb/>Abgeschlossenheit und Einseitigkeit. Daher das im Jahre 1848
<lb/>allgemein zum Ausdruck gebrachte Verlangen der Gesellschaft nach
<lb/>Wiederherstellung der früheren Garantieen einer Justizpflege, welche
<lb/>allein das Vertrauen auf Gerechtigkeitspflege als der sichersten
<lb/>Grundlage des Staatslebens erneuern und befestigen konnte. Die
<lb/>mit dem Schutz der persönlichen Freiheit und der Wahrung
<lb/>anderer Gesellschaftsrechte auf das Engste verbundene Umgestaltung
<lb/>des Strafverfahrens vom Untersuchungsproceß zum „Anklage-
</p>

               <pb facs="2173686_4900+1894_0288.tif"
                   n="276"
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               <p>

                  <lb/>276 Zur Unabhängigkeit der Strafrechtspflege.

<lb/>proceß" nach der Officialmaxime führte zu einer Organisirung der
<lb/>Thätigkeiten, welche sich vor den Strafgerichten entwickeln, und
<lb/>der Gedanke, die Klage von Amtswegen aus dem älteren deutschen
<lb/>Verfahren wieder aufzunehmen, um das Richteramt von der ein- 
<lb/>seitigen Strafverfolgung zu befreien, wandte sich der Aufnahme
<lb/>der französischen Staatsanwaltschaft, wie sie in das rheinische
<lb/>Strafverfahren ausgenommen worden, zu und damit erschien auch
<lb/>die ganze Einrichtung des französischen Strafprocesses mit Ein- 
<lb/>schluß der Schwurgerichtsverfasfung als ein nachahmungswerthes
<lb/>Vorbild schon in einer Zeit, wo die französische Lehre von der
<lb/>Theilung der Gewalten im dritten Jahrzehnt dieses Jahrhunderts
<lb/>mehr und mehr an Boden gewann. Indessen mit der Copirung
<lb/>der französischen Staatsanwaltschaft in einzelnen deutschen Pro-
<lb/>ceßgesehen war nicht nur ein großer proceßrechtlicher Mißgriff,
<lb/>sondern auch einer der schwersten politischen Fehler begangen
<lb/>und die Einsicht, daß es sich bei den einzelnen Staatsregierungen
<lb/>weniger um die Aufnahme einer proceßrechtlichen als um die einer
<lb/>staatsrechtlich bedeutsamen Einrichtung dabei gehandelt habe
<lb/>(vergl. John's Commentar zur St.P.O.), scheint sich allmälig
<lb/>auch in anderen Kreisen zu verbreiten. Die Idee, in der Staats- 
<lb/>anwaltschaft eine Behörde zur Vertretung der Strasgesetzvoll-
<lb/>ziehung durch den Proceß- und Vollstreckungsbetrieb zu haben,
<lb/>war an sich eine organisch richtige, aber die Verwirklichung
<lb/>dieser proceßrechtlichen, nur mit der Gerichtsbarkeit in Beziehung
<lb/>stehenden Nothwendigkeit gerade durch die französische, aus
<lb/>mehr politischen Rücksichten entwickelten Staatsanwaltschaft, war
<lb/>eine antinationale Gestaltung, welche eine unorganische Verschie- 
<lb/>bung des Proceßrechtsverhältniffes von Partei zu Partei und dieser
<lb/>zu den Gerichten mit sich gebracht hat — auf Kosten der Unab- 
<lb/>hängigkeit der Strafrechtspflege von politischen Einflüssen, Die
<lb/>französische Staatsanwaltschaft des code d’instruction criminelle
<lb/>von 1808 ist ihren Zwecken nach ein napoleonisches Regierungs- 
<lb/>institut weit mehr als ein processualisches geworden, nachdem seine
<lb/>Grundlagen sich im Laufe der Geschichte Frankreichs unter dem
<lb/>jbött eigenartigen Wechsel der politischen Veränderungen mehrfach
<lb/>geändert hatten. Napoleon I. schuf daraus die hierarchisch neben
</p>

               <pb facs="2173686_4900+1894_0289.tif"
                   n="277"
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               <p>

                  <lb/>Von Ortlosf.
</p>
               <p>

                  <lb/>277
</p>
               <p>

                  <lb/>den Gerichten gegliederte, im Justizminister centralisirte Staats- 
<lb/>behörde als ^ministerc public^ aus den vormaligen gens da roi,
<lb/>als politisches Organ der Regierung mit einer die Gerichte be- 
<lb/>herrschenden Beaufsichtigungsgewalt unter der Folie einer „Ge- 
<lb/>setzeswächterschaft". Wie in der hierarchischen Clerisei des Papst- 
<lb/>thums war unbedingter Gehorsam gegen den Vorgesetzten ein
<lb/>höheres Gebot, als der erkannte und zu achtende Gesetzeswille und
<lb/>die Rechtsüberzeugung; das Dogma der ministeriellen Unfehlbar- 
<lb/>keit beherrschte die Unterordnung des Beamtenthums so gut wie
<lb/>in der Kirche, wonach eine selbständigere Beurtheilung der eigenen
<lb/>Rechtspflichten und Berechtigungen und eine freiere geschäftliche
<lb/>Behandlung unmöglich war, wenn sie den Vorgesetzten des ein- 
<lb/>zelnen Staatsanwalts nicht gefallen wollte. Die politische Oppor- 
<lb/>tunität, hinter der sich jegliche Herrscherwillkür verbergen konnte,
<lb/>war oberster Grundsatz für die Handlungen des ministere public,
<lb/>welches jeder Regierung seiner Organisation nach dienstbar gemacht
<lb/>werden konnte und die Gesehesvollziehung seinen Wünschen mehr
<lb/>als der Rechtsüberzeugung anzupassen hatte, so weit es nur einiger- 
<lb/>maßen gehen wollte, welches sich ebenso sehr den Revolutions- 
<lb/>tribunalen dienstbar gezeigt hatte, wie es dem Imperialismus
<lb/>in der Potenz zu Napoleons 1. Zeiten sich dienstbar erwies — ohne
<lb/>eine andere Verantwortlichkeit als vor den Vorgesetzten der ganzen
<lb/>Behörde, welche ihre Ordres von dem Justizminister, bezüglich
<lb/>dem höchsten Inhaber der Justizgewalt zu erhalten, und zu be- 
<lb/>folgen hatten. Daß hierbei die Rechtsüberzeugung und Gewissens- 
<lb/>pflicht sich der Disciplin beugen mußte, war selbstverständlich und
<lb/>daß mit der Uebertragung der Aufsicht über die Wahrung der
<lb/>Gesetzmäßigkeit seitens der Gerichte („Gesetzeswächterschaft") auf
<lb/>die Beamten der Staatsbehörde eine die Unabhängigkeit der
<lb/>Richter beeinträchtigende Ueberordnung der ersteren über die letz- 
<lb/>teren beabsichtigt und geschaffen war und zwar zur Verfolgung
<lb/>von Regierungszwecken, denen eine strenge Vollziehung der Gesetze
<lb/>durch die Gerichte in einzelnen Fällen hinderlich werden konnte,
<lb/>das war handgreiflich genug. War auch den oberen Gerichten
<lb/>eine größere Selbständigkeit gewahrt, so richtete sich der Einfluß
<lb/>der Staatsanwaltschaft gerade auf die grundlegende Thätigkeit des
</p>

               <pb facs="2173686_4900+1894_0290.tif"
                   n="278"
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               <p>

                  <lb/>278
</p>
               <p>

                  <lb/>Zur Unabhängigkeit der Strafrechtspflege.
</p>
               <p>

                  <lb/>der sogen. Initiative des Strafverfahrens am nächsten stehenden
<lb/>Beamtenthums, besonders des französischen Jnstruetions- oder Unter- 
<lb/>suchungsrichters, welcher als Mitglied der unter der Leitung der
<lb/>Staatsanwaltschaft stehenden Ermittelungsthätigkeit (police judi-
<lb/>ciaire) dem ministere public untergeordnet ist und noch heute nach
<lb/>Befinden des Generalprocurators im einzelnen Fall suspendirt
<lb/>werden kann. Darin, daß neben und sogar über die Richter eine
<lb/>Rechtscontrolle seitens der höchsten Justizverwaltung in einer-
<lb/>parallel laufenden Behörde eingesetzt wurde, lag einer der schwersten
<lb/>Widersprüche des Staates mit sich selbst. Von der Gerichtsbar- 
<lb/>keit wurde die Rechtscontrolle abgelöst, entweder weil man der
<lb/>Erfüllung der Richterpflichten nicht traute, oder aber weil davon
<lb/>eine allzustrenge Befolgung der Legalität zum Nachtheile der Re- 
<lb/>gierungsinteressen befürchtet wurde, wenn im einzelnen Fall der
<lb/>salu8 publica als summa lex die Gesetzesvollziehung als nicht
<lb/>opportun zum Opfer gebracht werden zu sollen erschien; das
<lb/>war aber wegen der Unmöglichkeit einer uncontrollirbaren Ab- 
<lb/>grenzung gegen persönliche Interessen und Willkür eine Unter- 
<lb/>ordnung der Gesehesherrschaft unter die Jnteressenherrschaft, eine
<lb/>Suspendirung des allgemein geltenden Gesetzeswillens durch die
<lb/>Machthaber im einzelnen Falle. Der Strafproceßbetrieb lag
<lb/>damit im Wesentlichen nicht in der Hand der Justiz, sondern in
<lb/>der der Verwaltung und an die Stelle des Legalitätsprincips
<lb/>wurde durch die Organisation der französischen Staatsanwaltschaft
<lb/>das Opportunitätsprincip gesetzt, indem diese nicht eine
<lb/>Justizbehörde, sondern sogen. Justizverwaltungs- oder ministerielle
<lb/>Behörde wurde, abhängig in ihrem ganzen Thun von der Leitung
<lb/>der Vorgesetzten — nicht von dem Gesetz und der Rechtsüber- 
<lb/>zeugung, sondern von einer über der Gewissenspflicht stehenden
<lb/>Gehorsamspflicht gegen höhere Weisungen. In dein eröffneten
<lb/>Strafverfahren selbst war aber gerechnet auf die menschliche Zu- 
<lb/>gänglichkeit für Ueberredung durch eine staatliche Machtvertreluna
<lb/>und auch für Beugung richterlicher Selbständigkeit vor der
<lb/>letzteren.

<lb/>Eine solche Auffassung von der Handhabung der Rechtspflege
<lb/>ist jedoch der deutschen vo lksthüm lichen Anschauung von
</p>

               <pb facs="2173686_4900+1894_0291.tif"
                   n="279"
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               <p>

                  <lb/>Von Ortloff.
</p>
               <p>

                  <lb/>279
</p>
               <p>

                  <lb/>der Unantastbarkeit der Strafgeseßvollziehung vollständig wider- 
<lb/>sprechend und daher war es eine gewaltsame Unterbrechung ge- 
<lb/>schichtlicher Kontinuität, als die französische Staatsanwaltschaft
<lb/>mit ihrer politischen Bedeutung und den daraus abgeleiteten pro-
<lb/>ceßrechtlichen Befugnissen in den deutschen Strafproceß ausgenommen
<lb/>wurde, als es nur darauf ankam, eine öffentliche Anklägerschaft
<lb/>zur Verfolgung strafbarer Handlungen vor den Gerichten zu
<lb/>schaffen und diesen die förmliche Strafverfolgung abzunehmen,
<lb/>welche nicht zu den richterlichen, sondern zu den Parteithätigkeiten
<lb/>gehört und deßhalb ein besonderes Vcrtretungsorgan erfordert.
<lb/>Die Gerichte aber unter eine politische Kontrolle der Staatsregie- 
<lb/>rung unter dem Deckmantel einer Rechtsverwirklichungscontrolle
<lb/>zu stellen, davon ist die Reform des Strafverfahrens nach 1848
<lb/>nicht ausgegangen, sondern das ist nur mit der Uebernahme
<lb/>der französischen Staatsanwaltschaft fast stillschweigend von
<lb/>einzelnen Staatsregierungen (Preußen, Hannover, Oldenburg)
<lb/>in das deutsche Strafverfahren übertragen worden, zum Theil
<lb/>in der Meinung, eine Stärkung der Rcgierungsgewalt durch die
<lb/>Staatsanwaltschaft zu erreichen. Zutreffend bemerkte l)r. Lasker
<lb/>bei der ersten Berathung des Entwurfes einer Strafproceßordnung
<lb/>im Plenum des Reichstags, die Regierungen wüßten sehr gut die
<lb/>verschiedenen Thätigkeiten der Gewalten zu unterscheiden, und
<lb/>wenn es sich darum handle, den Rechtsweg zu beschränken, da
<lb/>seien sie sehr gut informirt, wo die Berwaltungsthätigkeit von
<lb/>der richterlichen sich abgrenze und wo die letztere anfange oder
<lb/>aufhöre (Hahn, Materialien I. S. 534). Namentlich mit Hülfe
<lb/>einzelner pro domo in Schriften und in den deutschen Juristen- 
<lb/>tagen kämpfenden Staatsanwälte und sonstiger Staatsdoctrinäre
<lb/>ist es geschehen, daß die Aufgabe und der Beruf der Staats- 
<lb/>anwaltschaft von einem idealen, aber in der Praxis kaum durch- 

<lb/>führbaren Standpunkte der absoluten Rechtsvertretung aus ge- 
<lb/>schildert wurde, als wenn derselbe noch ein höherer als der der

<lb/>Richter wäre, indem von da aus diesen eine justizhoheitliche Be- 

<lb/>rathung zur Seite gestellt werde, während sich darunter leicht
<lb/>regierungsfreundliche Bestrebungen in bedenklicher Richtung ver- 
<lb/>bergen konnten. Eine große Rolle spielte dabei die Vorschiebung
</p>

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               <p>

                  <lb/>280 Zur Unabhängigkeit der Strafrechtspflege.

<lb/>des sogen, öffentlichen Interesses oder, wie man in Oesterreich
<lb/>sagte: des Staatsinteresies an der Erhaltung der Rechtsordnung
<lb/>und Gerechtigkeitspflege, dessen Vorhandensein für das Einschreiten
<lb/>oder Ablassen bei der Strafverfolgung seitens der Staatsanwälte
<lb/>maßgebend sein sollte. Die französische Doctrin der Theoretiker
<lb/>und des Pariser Caffationshofes fand auch in Deutschland Ein- 
<lb/>gang mit der Verbreitung der Lehre einer Autorität wie Helie,
<lb/>Trait6 de l’instruction criminelle, tom. II. p. 262: L’esprit du
<lb/>Code est, que le ministere public ait la faeulte de deliberer sur
<lb/>les d6nonciations et les plaintes, qui lui sont portees, et d’ap-
<lb/>precier Topportunite et le fondement des poursuites; auch der
<lb/>erwähnte höchste Gerichtshof hat ausgesprochen, der Gesetzgeber
<lb/>habe keineswegs die Staatsanwaltschaft verpflichtet, auf jede
<lb/>Anzeige einer strafbaren Handlung einzuschreiten, vielmehr sie für
<lb/>berechtigt gehalten, zu prüfen, ob ein Einschreiten Erfolg ver- 
<lb/>spreche und ob die Erhebung der öffentlichen Klage im „öffentlichen
<lb/>Interesse" liege. Das ist freilich ein großer Unterschied bezüglich
<lb/>des Angriffsbetriebes, ob lediglich von der Concurrenz des öffent- 
<lb/>lichen Interesses an einer Strafverfolgung das Einschreiten und
<lb/>Fortbetreiben der Strasklage abhängig gemacht wird oder von der
<lb/>sonstigen Verfolgbarkeit nach der thatsächlichen Begründung unter
<lb/>den gesetzlichen Voraussetzungen; die Geringfügigkeit der Anzeigen
<lb/>oder Beschwerden, welche an die Staatsanwaltschaft gebracht werden
<lb/>und nicht unmittelbar die öffentliche Ordnung berühren oder sans
<lb/>aucune espece d’utilite pour Tordre social seien, mag mit Recht
<lb/>als Grund des Abstehens von einer Strafverfolgung ausnahms- 
<lb/>weise gelten dürfen, ebenso wie die zuverlässig zu erwartende
<lb/>Durchführbarkeit eines Strafanspruchs; allein hier ist die Oppor- 
<lb/>tunität nicht Grundsatz, sondern Ausnahme, aber zum Grundsatz
<lb/>kann sie durch die Staatsanwaltschaft gemacht werden, wenn die
<lb/>oberste Justizverwaltung die Erwägung, ob überhaupt eine
<lb/>Strafverfolgung von dem öffentlichen Jntereffe geboten oder ver- 
<lb/>boten werde, in das Ermessen der Staatsanwaltschaft legt und
<lb/>sich die Entscheidung darüber vorbehält, obimZwei-
<lb/>felsfall ein Strafgesetz zur Anwendung gebracht wer- 
<lb/>den soll oder nicht. Auch in Frankreich hatte man, um ein
</p>

               <pb facs="2173686_4900+1894_0293.tif"
                   n="281"
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               <p>

                  <lb/>Von Ortlofs.
</p>
               <p>

                  <lb/>281
</p>
               <p>

                  <lb/>so wichtiges Interesse nicht der Gefahr auszusetzen, durch Un-
<lb/>thätigkeit oder Willkür eines einzelnen Beamten geschädigt zu werden,
<lb/>sowohl den Gerichten als auch den Verletzten einen Einfluß auf
<lb/>die Erhebung der Strafklage zu sichern für nöthig erachtet (Gode
<lb/>d’instr. er. artt 235, 63 seq.). Gerade in dem Rechte des durch
<lb/>ein Delict Verletzten, den Strafrichter unabhängig von der Staats- 
<lb/>anwaltschaft durch eine Schadensklage (plainte) mit der Sache zu
<lb/>befassen, sah man zu allen Zeiten ein Stück bürgerlicher Freiheit,
<lb/>ein Mittel des Widerstandes gegen Bedrückung, eine Garantie,
<lb/>welche den Schwachen und Geringen den Schutz der Justiz sichern
<lb/>(Hahn, Materialien zur St.P.O. I, S. 436). Dagegen, daß das
<lb/>sogen. Anklagemonopol, abgesehen von den Ausnahmen der sogen.
<lb/>Antragsdelicte in die Hände der Staatsanwaltschaft gelegt worden,
<lb/>ist vom Standpunct des Rechtsstaates nichts einzuwenden, wohl
<lb/>aber, wenn es nur als Recht, nicht aber vielmehr als staats- 
<lb/>rechtliche Verpflichtung betrachtet wird, als disponibles
<lb/>Recht, über dessen Gebrauch im einzelnen Fall die Regierung
<lb/>verfügen möchte durch Weisungen zur Erhebung oder Nichterhebung
<lb/>einer als durchführbar nach dem Gesetz erscheinenden Klage, zur
<lb/>Einwendung oder Nichteinwendung von Rechtsmitteln, zur Fort- 
<lb/>setzung oder Nichtfortsetzung der Strafverfolgung, je nach subjectiven
<lb/>Rücksichten eines Interesses oder gar mit Vorschiebung des „öffent- 
<lb/>lichen Interesses" — jenes außerordentlich dehnbaren Begriffes,
<lb/>welcher das Officialprincip beiseite zu schieben vermag und die
<lb/>Macht an die Stelle des Rechts setzen kann. Gegen ein allzu
<lb/>aggressives Verfahren der Staatsanwaltschaft vermögen wohl die
<lb/>Gerichte, ihre Selbständigkeit und Unparteilichkeit wahrend, einen
<lb/>endlichen Schuh zu gewähren, nicht aber gegen eine Unterlassung
<lb/>der Strafverfolgung, welche das Gesetz gebietet, aber die Regie- 
<lb/>rung verbieten würde. Daß hier abgesehen von der in die Hand
<lb/>des Verletzten gelegten Möglichkeit einer Strafverfolgung nur die
<lb/>Popular- oder Privatanklage jedes Gesellschaftsgliedes aushelfen
<lb/>kann, ist mehr und mehr anerkannt worden und dadurch wird das
<lb/>Anklagemonopol der Staatsanwaltschaft nicht beeinträchtigt, aber
<lb/>das Legalitätsprincip verstärkt und die Opportunität in ihren
<lb/>Ausnahmeschranken zurückgehalten. Das Vertrauen zur Straf-
</p>

               <pb facs="2173686_4900+1894_0294.tif"
                   n="282"
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               <p>

                  <lb/>282 Zur Unabhängigkeit der Strafrechtspflege.

<lb/>rechtspflege gewinnt allein schon dadurch, wenn das Gesetz nur
<lb/>die Möglichkeit schafft, daß aushülfsweise eine Klage wegen einer von
<lb/>der Staatsanwaltschaft unverfolgt gelassenen Strafthat von einem
<lb/>ehrenhaften Staatsbürger erhoben und fortbetrieben werden kann
<lb/>— also unabhängig von der Staatsregierung und ihren Vertre- 
<lb/>tungsorganen. Schon die Zulässigkeit einer aushülfsweise zu er- 
<lb/>hebenden Popularklage („Privatanklage", sofern sie nur von dem
<lb/>Verletzten erhoben wird) vermag zu verhindern, daß von der ge- 
<lb/>setzlichen Verpflichtung der Staatsanwaltschaft zur Strafverfolgung
<lb/>in jedem dazu nach dem Strafgesetz geeigneten Falle abgestanden
<lb/>werden könne, aus eigener oder aufgenöthigter Entschließung eines
<lb/>Staatsanwaltes. Die dagegen mehrfach erhobenen Bedenken, es
<lb/>könnten aus unlauteren Motiven subsidiäre Privatanklagen vor
<lb/>die Gerichte gebracht werden, lassen sich durch gesetzliche Schutz- 
<lb/>maßregeln beseitigen und finden jedenfalls ihre Erledigung in dem
<lb/>Schutze der Gerichte nach Maßgabe der Gesetze ebenso wie bei
<lb/>ungerechtfertigten Klagen der Staatsanwaltschaft. Im Wesen
<lb/>eines konstitutionellen Rechtsstaates liegt die Zulas- 
<lb/>sung der subsidiären Popularklage begründet und die
<lb/>deutsche Reichsgesehgebung hat durch deren Ablehnung auf Antrag
<lb/>der Regierungsvertreter eine Lücke gelaffen, welche eine entschiedene
<lb/>Schwächung des Legalilätsprincips und der Unabhängigkeit der
<lb/>Strafrechtspflege bedeutet.

<lb/>In England galt bekanntlich die Befugniß, aus eigener
<lb/>Machtvollkommenheit das Strafgesetz in Wirksamkeit treten zu
<lb/>lassen, als ein wichtiges verfassungsmäßiges Recht, welches jedem
<lb/>Staatsbürger zusteht und nicht entzogen werden darf; er soll es
<lb/>aber nur einzig gebrauchen, wenn eine Anklagebehörde nicht ein- 
<lb/>schreitet, und zwar auf eigene Kosten und die Gefahr, sich einer
<lb/>Anklage wegen böswilliger Anschuldigung auszusetzen, wenn seine
<lb/>Anklage sich nicht als begründet erweist. Auch in Irland ist
<lb/>die subsidiäre Privatklage zugelassen, wenn die ständige Anklags- 
<lb/>behörde — Attorney-general mit Crown solieitors, sessional
<lb/>prosecutors und counsels — nicht einschreiten will; indessen wird
<lb/>sie nicht häufig gebraucht, weil man im Ablehnungsfall wenig Ver-
<lb/>. trauen zur Durchführbarkeit einer Klage hat. In Schottland
</p>

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               <p>

                  <lb/>Von Ortloff.
</p>
               <p>

                  <lb/>283
</p>
               <p>

                  <lb/>sieht man die unentbehrliche Garantie gegen Willkür darin, daß
<lb/>der Lord Advocate als Chef der Anklagebehörde und Mitglied des
<lb/>Unterhauses erforderlichen Falles über seine Geschäftsverwaltung
<lb/>Rede und Antwort vor der parlamentarischen Kontrolle stehen
<lb/>muß. Unter ihm steht der 8o1icitor-generaI, 4 advocat68-depute
<lb/>und der Crown-Agent und das Crown office, bestehend aus einer
<lb/>beträchtlichen Anzahl von clerks, die allein durch einen politischen
<lb/>Systemwechsel an leitender Stelle nicht berührt werden. Die da- 
<lb/>neben subsidiär zugelassene Privatklage ist auch hier selten im
<lb/>Gebrauch, indessen ist es bestritten, ob sie ohne Genehmigung des
<lb/>Cord Advocate zugelassen sei (vgl. Anlage IV zu den Motiven
<lb/>des Entwurfs der deutschen St.P.Q.). Jedenfalls ist hier von
<lb/>einer ministeriellen Verantwortlichkeit der Staatsklägerschaft
<lb/>nirgends die Rede, wohl aber von einer parlamentarischen, d. i.
<lb/>nicht vor der Regierung, sondern vor der Gesellschaftsvertretung.

<lb/>Aus dieser nur skizzenhaften Gegenüberstellung wird sich er- 
<lb/>geben, wie viel unabhängiger die großbritannisch-irländische Straf- 
<lb/>rechtspflege von der Regierung dastehl gegenüber der französisch-
<lb/>deutschen.

<lb/>Es sei hier noch auf die Autorität v. Gneist's verwiesen,
<lb/>welcher in seiner Rede bei der dritten Berathung des Entwurfes
<lb/>zum deutschen Gerichtsverfassungsgesetz im Plenum des Reichstags
<lb/>aussührte, daß in der letzten Stunde staatsrechtliche Fragen
<lb/>von hoher practischer Bedeutung in den Vordergrund getreten seien;
<lb/>als Lebensprincip der gesetzmäßigen Ordnung habe gegolten, daß
<lb/>ein Minister in keinem Falle den Gang der Strafjustiz hemmen
<lb/>dürfe, aber der neueste Fortschritt der Gerichtsverfassung sei der,
<lb/>daß in jedem Falle er dies thun könne — auch schon seit in
<lb/>Preußen unter Friedrich Wilhelm IV. die Gerichte der Gesetzes- 
<lb/>wächterschaft gegenüber der Verwaltung enthoben worden seien
<lb/>mit Verschiebung in der Form des Strafprocesses, der auch
<lb/>gegen die höchsten Diener des Landesherrn eingeleitet und durch
<lb/>kein Hofrescript odereinen Minister gehemmt werden konnte; das
<lb/>sei feststehender Grundsatz von jeher gewesen. Nun aber sei
<lb/>die Staatsregierung mit der Einführung der Staatsanwaltschaft
<lb/>mit einer ganz neuen dictatorischen Gewalt ausgestattet dadurch,
</p>

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               <p>

                  <lb/>284 Zur Unabhängigkeit der Strafrechtspflege.


<lb/>daß die Strafjustiz dem Gestchtspunct der Verwaltung unter- 
<lb/>geordnet werde; kaum sei das Anklagemonopol der Staatsanwalt- 
<lb/>schaft, in seiner Tragweite lange nicht erkannt, eingeführt gewesen,
<lb/>so seien dessen Folgen zu Hinkeldey's Zeiten als Schutzlosigkeit
<lb/>ebenso der Verfassung wie des Einzelnen gegen Ministerverwal- 
<lb/>tung sichtbar geworden.
</p>
               <p>

                  <lb/>III.

<lb/>Wieweit die Abhängigkeit der deutschen Strafrechtspflege auch
<lb/>heute noch durch die Organisation der Staatsanwaltschaft erweitert
<lb/>werden kann, dafür mag Folgendes als Beispiel angeführt werden.
<lb/>In Preußen hat im März 1892 der Justizminister der Staats- 
<lb/>anwaltschaft dahin Weisung ertheilt, daß vor Einleitung von
<lb/>Klagen wegen Majestätsbeleidigung gegen Preßorgane an ihn be- 
<lb/>richtet, bezw. die Genehmigung des Justizministers zur Erhebung
<lb/>einer Anklage eingeholt werde (Reichspreßgesetz von 1874 §. 23,
<lb/>Z. 3). Also wie bei Beleidigungen von Bundesfürsten in 88. 99
<lb/>und 101 St.G.B?s die Verfolgung nur mit Ermächtigung des
<lb/>Beleidigten eintreten soll, so ermächtigt der preußische Justizminister
<lb/>einen Staatsanwalt zur Strafverfolgung, zur Gesetzesvollziehung —
<lb/>irrt einzelnen Fall! Das mochte vielleicht nach der früheren
<lb/>preußischen Strafproceßgesehgebung unbedenkich sein, aber nach den
<lb/>Materialien der deutschen Reichsgesehgebung find hiergegen erhebliche
<lb/>Bedenken zu hegen; denn damit ist die in §. 152, Abs. 2 St.P.O.
<lb/>der Staatsanwaltschaft auferlegte Pflicht, in jedem Falle einer
<lb/>Strafgesetzverletzung bei thatsächlich möglicher Begründung der
<lb/>Klageerhebung zu derselben zu schreiten, durch eine generelle In- 
<lb/>struction für den einzelnen Fall suspendirt und das
<lb/>frühere preußische Opportunitätsprincip an die Stelle des von der
<lb/>Reichsgesetzgebung aufgestellten Legalitätsprincips gesetzt — wenig- 
<lb/>stens für die Verfolgung der Majestätsbeleidigungen, welche nicht
<lb/>zu den sogen. Ermächtigungs- oder Antragsdelicten gehören, son- 
<lb/>dern von Amtswegen in jedem Falle zu verfolgen sind, was sich
<lb/>schon daraus ergibt, daß die 88. 61 ff. St.G.B/s Bestimmungen
<lb/>für die nur auf Antrag strafbaren Handlungen enthalten und bei
</p>

               <pb facs="2173686_4900+1894_0297.tif"
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               <p>

                  <lb/>Von Ortloff.
</p>
               <p>

                  <lb/>285
</p>
               <p>

                  <lb/>den einzelnen solchen Handlungen jedesmal ausdrücklich angegeben
<lb/>ist, daß die Strafverfolgung nur auf Antrag bezw. Ermächtigung
<lb/>zu erfolgen habe. Letzteres fehlt aber bei der Beleidigung des
<lb/>Kaisers und des Landesherrn (Majestätsbeleidigung). Wenn ein- 
<lb/>zelne Staatsanwälte im dienstlichen Uebereifer wegen solcher durch
<lb/>die Presse anscheinend verübter Verbrechen vorschreiten, so würde,
<lb/>wenn ihnen sonst die Unabhängigkeit ihrer Rechtsauffasiung als
<lb/>Justizbeamter gesichert wäre, noch kein Grund vorhanden sein,
<lb/>daß die Oberaufsicht eine allgemein verpflichtende Weisung er-
<lb/>theile, es solle erst in jedem Falle von ihr die Genehmigung zur
<lb/>Strafverfolgung eingeholt werden, denn das hieße die Geltung
<lb/>und Durchführung des Strafgesetzes im einzelnen Falle von der
<lb/>obersten Spitze der Verwaltung der Strafjustiz abhängig machen
<lb/>und würde die Vorschrift in 8 152 St.P.O. in ihrer allgemein
<lb/>vorschreibenden Bedeutung aufheben. Die Motive zum Gerichts- 
<lb/>verfassungsgesetz fanden in der richterlichen Prüfung der Begründet- 
<lb/>heit der öffentlichen Klage die Garantie gegen eine Uebertreibung
<lb/>der staatsanwallschaftlichen Angriffe und der Oberaufsicht kann
<lb/>das Recht nicht bestritten werden, von dem auch schon preußische
<lb/>Justizminister Gebrauch gemacht haben, die Staatsanwaltschaft
<lb/>imAllgemeinen vor „allzu aggressiver" Pflichtübung zu warnen,
<lb/>auch wenn sie eine Justiz- nicht auch Verwaltungsbehörde wäre;
<lb/>aber als unvereinbar mit dem Wesen der Strafgesetze und des
<lb/>Legalitätsprincips will es erscheinen, wenn die Oberaufsicht in
<lb/>einzelnen Fällen die Pflichterfüllung der Staatsanwaltschaft
<lb/>aus Z. 152 St.P.O. durch eine Verfügung über die Anwen- 
<lb/>dung des Strafgesetzes wie ein disponibles Recht im subjectiven
<lb/>Sinne regelt, also sich die Befugniß beilegt, über die Erfüllung
<lb/>der nach der Strafproceßordnung der Staatsanwaltschaft auferlegten
<lb/>Pflicht zur Klageerhebung in jedem nach den Gesetzen als ver- 
<lb/>folgbar erscheinenden Falle, Entscheidung zu treffen, an welche der
<lb/>einzelne Beamte vermöge seines nach 8- 147 Gerichtsverfassungs- 
<lb/>gesetz erforderten Gehorsams gebunden ist. Nun wird aber ein- 
<lb/>gewendet, daß jene Pflicht durch die in 8- 152 St.P.O. einge- 
<lb/>fügte Klausel: „soweit nicht gesetzlich ein Anderes bestimmt ist,"
<lb/>beschränkt worden sei durch die Organisationsbestimmungen für
</p>

               <pb facs="2173686_4900+1894_0298.tif"
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               <p>

                  <lb/>286
</p>
               <p>

                  <lb/>Zur Unabhängigkeit -er Strafrechtspflege.
</p>
               <p>

                  <lb/>die Staatsanwaltschaft in 88- 147 und 148 Gerichtsverfassungs-
<lb/>geseh, indem insoweit auch in diesen die Möglichkeit gegeben sei,
<lb/>vermöge der den Vorgesetzten verliehenen Macht, „dienstliche Weisun- 
<lb/>gen" den untergeordneten Beamten der Staatsanwaltschaft zu
<lb/>geben, sowie vermöge der der obersten Justizverwaltung neben der
<lb/>Aufsicht verliehenen „Leitung", in einzelnen Fällen nicht bloß die
<lb/>Betreibung, sondern auch die Unterlassung einer, wenn auch
<lb/>Anderen als gesetzlich nothwendig erscheinenden Strafverfolgung
<lb/>anordnen zu dürfen. Es ist dies eine von den von vr. Lasker
<lb/>sogen. clausulae borussicae, deren er gegen 20 gezählt hat, wo- 
<lb/>durch in einem Nachsatz wieder aufgehoben wird, was im Vorder- 
<lb/>satz aufgestellt war, mit der einen Hand gegeben und mit der
<lb/>anderen wieder weggenommen ist, welchen übrigens Or. Völk
<lb/>auch clausulae bavaricae zur Seite gestellt hat, wie auch der
<lb/>Reichstagsabgeordnete Herz zu beklagen hatte, daß häufig in dem
<lb/>Entwurf zur St.P.O. ein vernünftig aufgestelltes Princip alsbald
<lb/>wieder durch eine beigefügte Beschränkung fast bis zur Aufhebung
<lb/>durchlöchert werde. Dies führt auf eine Nachprüfung der Ent- 
<lb/>wicklung der Gesetzesmaterialien aus der Geschichte der deutschen
<lb/>Reichsgesetzgebung, womit stellenweise eine Vergleichung der neuesten
<lb/>österreichischen Gesetzgebung von 1873 verbunden werden muß.

<lb/>Die Motive zu dem Entwurf des Gerichtsverfassungsgesetzes
<lb/>K. 122 (Ges. ß. 151) stellten die Behauptung auf, daß die Unabhängig- 
<lb/>keit der Staatsanwaltschaft von den Gerichten in Deutschland
<lb/>bestehendes Recht und dieser Grundsatz sogar in einigen Gesetzen
<lb/>(Preußen, Hessen, Sachsen, Braunschweig) ausgesprochen gewesen
<lb/>sei, während er in anderen aus dem Zusammenhang zu entnehmen
<lb/>sei. Daran wird die Bemerkung geknüpft: „Die dagegen erhobenen
<lb/>Vorschläge, die Staatsanwaltschaft der Anklagekammer oder einer
<lb/>Abtheilung des obersten Gerichts unterzuordnen, stehen mit dem
<lb/>Princip in Widerspruch, nach welchem an oberster Stelle
<lb/>der Landes-Justizminister die Staatsanwaltschaft zu
<lb/>leiten hat." Hiermit war das Princip der Verwaltung
<lb/>in die Strafrechtspflege eingeschoben, ein Princip des absolu- 
<lb/>tistisch-hierarchisch-bureaukratischen Systems der Regierung nach
<lb/>französischem Vorbild des napoleonischen Imperialismus. Die
</p>

               <pb facs="2173686_4900+1894_0299.tif"
                   n="287"
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               <p>

                  <lb/>Bon Ortloff.
</p>
               <p>

                  <lb/>287
</p>
               <p>

                  <lb/>Beamten der Rechtspflege standen bis dahin der Ausführung der
<lb/>Gesetze gegenüber auf dem Boden freier, selbständiger Beurthei-
<lb/>lung und ein Eingreifen von der obersten Stelle des Justizdeparte- 
<lb/>ments in den einzelnen Fall durch Leitungsvorschriften galt selbst
<lb/>in den der Einführung der Staatsanwaltschaft vorausgegangenen
<lb/>Zeiten des absoluten Polizeistaates für „Cabinetsjustiz", deren
<lb/>Verwerflichkeit geradezu als grundsätzlich in der Doctrin überall
<lb/>ausgesprochen war. Die in den Motiven dem obigen Satz bei-
<lb/>gefügte Begründung ruft die erheblichsten Zweifel wach, wenn es
<lb/>weiter heißt: „Nur so ist die Staatsanwaltschaft ihrem Berufe
<lb/>der Vertretung der Rechtsinterefsen des Staates zu erhalten; jede
<lb/>Vermischung mit der Sphäre der Gerichte, denen die parteilose
<lb/>Handhabung des Rechts selbst obliegt, schädigt Gericht und Staats- 
<lb/>anwaltschaft" — und hier wird auf das von dem badischen Mini-
<lb/>sterialrath von Freydorf zum 5. deutschen Juristentag aus- 
<lb/>gearbeitete Gutachten Bezug genommen. Schon vorher zu 8. 119
<lb/>des Entwurfes des Gerichtsverfassungsgesetzes (Ges. §. 148) war
<lb/>bemerkt worden, daß nicht nur die oberste Aufsicht, sondern auch
<lb/>die oberste Leitung der höchsten Justizbehörde übertragen werde,
<lb/>die Staatsregierungen könnten die Einwirkungen darauf, daß im
<lb/>einzelnen Fall eine Anklage erhoben werde, nicht aus der Hand
<lb/>lassen und — beschwichtigend wird hinzugefügt — es sei ja eben
<lb/>nur die Anklage, nicht eine Verurteilung, zu der sie nöthigen
<lb/>könnten, und gegenüber der Besorgniß, daß die Staatsanwaltschaft
<lb/>in einzelnen Fällen durch die Justizauffichtsbehörden zu ungerecht- 
<lb/>fertigten Verfolgungen veranlaßt werden könnten, sei darauf hin- 
<lb/>zuweisen, daß der Schutz der Staatsbürger in solchen Fällen in
<lb/>dem Richteramt zu finden sei und daß er durch die Unabhängig- 
<lb/>keit des letzteren hinreichend gewährleistet erscheine.

<lb/>Mit dieser ganzen Motivirung war das bislang in Preußen
<lb/>und anderen Staaten nach französischem, auch österreichischem Vor- 
<lb/>bilde zu Grunde gelegte „Opportunitätsprincip" verkündet, welches
<lb/>in 8- 30 der österreichischen St.P.O. von 1873 als „Interesse des
<lb/>Staates" für die Amtsverrichtungen der Staatsanwaltschaft maß- 
<lb/>gebend sein soll.

<lb/>Damit traten aber die Motive zum Gerichtsverfafsungsgesetz
</p>

               <pb facs="2173686_4900+1894_0300.tif"
                   n="288"
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               <p>

                  <lb/>288 Zur Unabhängigkeit der Strafrechtspflege.

<lb/>in einen offenbaren Widerspruch zu den Motiven zum Entwurf
<lb/>der St.P.O. 88- 133—136, wo es heißt: „Zur Erhebung der

<lb/>öffentlichen Klage ist die Staatsanwaltschaft berufen (Z. 134 Abs. 1).
<lb/>Die allgemeine und nur bei den sogen. Antragsdelicten eingeschränkte
<lb/>Pflicht des Staates, bei strafbaren Handlungen die Bestrafung
<lb/>des Schuldigen herbeizuführen, auch wenn der durch die Handlung
<lb/>Verletzte keinen Antrag auf Bestrafung stellt, ist durch 8- 134
<lb/>Abs. 2 festgestellt. Es ist dadurch das Legalitätsprincip
<lb/>zur ausdrücklichen Anerkennung gekommen." Weiter wurde zu
<lb/>8. 139 des Entwurfs zur St.P.O. (Ges. 88- 153, 159) noch von
<lb/>den Motiven hervorgehoben, daß verschieden von dem Berufe der
<lb/>Staatsanwaltschaft, innerhalb der gerichtlichen Untersuchung die
<lb/>Bestrafung des Schuldigen zu erwirken, ihre Aufgabe sei, über die
<lb/>Handhabung des Rechts der Strafverfolgung, also darüber, ob
<lb/>in dem einzelnen Fall die öffentliche Klage zu erheben sei, Ent- 
<lb/>schließung zu fassen. Sollte für die Strafrechtspflege das Legali- 
<lb/>tätsprincip in der Strafproceßordnung codificirt werden, dann
<lb/>durfte und konnte es nicht wieder durch die Einschiebung der
<lb/>„Leitung" der Staatsanwaltschaft seitens der obersten Justizaussicht
<lb/>— namentlich im einzelnen Falle — ausgeschlossen werden,
<lb/>denn diese macht es durch die auf Nichtverfolgung gerichteten
<lb/>Weisungen, denen der einzelne Staatsanwalt zu gehorchen hat,
<lb/>auch wenn sie ihm noch so ungesetzlich erscheinen, dem Beamten
<lb/>der Staatsanwaltschaft unmöglich, jener allgemeinen Pflicht, bei
<lb/>strafbaren Handlungen die Bestrafung des Schuldigen herbeizu- 
<lb/>führen, zu genügen. Diese allgemeine Pflicht kann also durch
<lb/>jene „Leitung" fuspendirt werden, z. B.' daß der academische Men- 
<lb/>sursport nicht als Zweikampf verfolgt werde, daß ein gewisses
<lb/>Beamtendelict unverfolgt bleibe, daß Bordelle nicht unter das
<lb/>Strafgesetz über Kuppelei fallen u. s. w. Jene allgemeine Pflicht
<lb/>aber richtet sich doch auch darauf, daß nur der „Schuldige"
<lb/>d. i. der als solcher dem einzelnen Staatsanwalt Erscheinende ver- 
<lb/>folgt werde, und damit ist das Urtheil des einzelnen Staatsan- 
<lb/>walts als ein freies, von obenher, mindestens im Einzelfall, nicht
<lb/>zu begrenzendes anerkannt; mithin ist es ein Widerspruch, wenn
<lb/>vermittelst der ministeriellen Leitung bein einzelnen Staatsanwalt
</p>

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                   n="289"
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               <p>

                  <lb/>Von Ortloff.
</p>
               <p>

                  <lb/>289
</p>
               <p>

                  <lb/>generell oder im einzelnen Falle vorgeschrieben wird, gegen seine
<lb/>Rechtsüderzeugung bei gewissen Categorien, z. B. Preßvergehen,
<lb/>oder im concreten Strafrechtsfall, eine Klage zu erheben oder zu
<lb/>unterlassen, ganz gleich aus welchem Grunde. Der Grund jenes
<lb/>Widerspruches der beiden Entwurfsmotive lag in der Unklarheit
<lb/>darüber, ob das Strafgesetz als solches eine Ausnahme der
<lb/>Vollziehung durch die oberste Justizverwaltung zulasse, ob es ab- 
<lb/>soluter oder relativer Natur sei, ob über dem darin ausgesprochenen
<lb/>Gesammtwillen der Regierungs- und Volksvertretung noch ein für
<lb/>dessen Ausführung maßgebender höherer, Regierungswille stehe,
<lb/>ob also dem Justizminister das Recht der Verfügung zustehe,
<lb/>die Geltung oder Anwendung eines Strafgesetzes außer Kurs zu
<lb/>setzen oder zu erzwingen da, wo die Amtspflicht sie nicht fordert
<lb/>oder geradezu verbietet. Der Fehler lag in einem unsicheren La- 
<lb/>vieren zwischen der dem Staat obliegenden Pflicht oder einem
<lb/>Recht zur Strafgesetzvollziehung, welches sich aus dem mangel- 
<lb/>haften Verständniß von der Eigenschaft der in den Strafgesetzen
<lb/>liegenden absoluten Gebote: Strafe soll in den und den Fällen
<lb/>sein! erklärt, andererseits aus dem Verlangen der Regierung, in
<lb/>die Strafrechtspflege mit Verwaltungsacten einzugreifen, welches
<lb/>sich in den Motiven zum Gerichtsverfassungsgesetz und später in
<lb/>den Commissions- und Plenarverhandlungen des deutschen Reichs- 
<lb/>tages kund gab und zum Siege gelangte.

<lb/>Weit klarer waren die Motive zur österreichischen St.P.O.
<lb/>von 1873, deren Verfasser ja eine allgemein anerkannte Autorität
<lb/>der Doctrin und Gesetzgebungspolitik war, Professor, dann Justiz- 
<lb/>minister und zuletzt Generalprocurator Glaser in Wien. Dort
<lb/>war das Recht zur Strafverfolgung vor die Pflicht dazu gestellt
<lb/>und in die Hand des Kaisers nach §. 2 der österreichischen St.P.O.
<lb/>die Anordnung gelegt worden, daß wegen einer strafbaren Hand- 
<lb/>lung ein strafgerichtliches Verfahren nicht eingeleitet oder das ein- 
<lb/>geleitete wieder eingestellt werden solle (Erlöschen der Strafklage
<lb/>durch „Abolition" oder „Abstition"). Damit war dem Justiz- 
<lb/>minister in dieser Richtung eine Verfügung über den Eintritt
<lb/>oder die Fortsetzung eines Strafverfahrens entzogen und das Recht
<lb/>zur Verfolgungsaussetzung als Prärogative nur in die Hand des

<lb/>Der Gerichtsjaal. XLJX. Band. 19
</p>

               <pb facs="2173686_4900+1894_0302.tif"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2173686_4900+1894_0302--><p/>
               <p>

                  <lb/>290 Zur Unabhängigkeit der Strafrechtspflege.

<lb/>Staatsoberhauptes verlegt. Im Uebrigen aber sind die öster- 
<lb/>reichischen Staatsanwälte nach 8- 34 St.P.O. verpflichtet, „sie
<lb/>haben alle strafbaren Handlungen, welche zu ihrer Kenntniß
<lb/>kommen und nicht bloß auf Begehren eines Betheiligten zu unter-.
<lb/>suchen und zu bestrafen sind, von Amtswegen zu verfolgen", sie
<lb/>haben nach 8- 30 St.P.O. „in dem ihnen angewiesenen Wirkungs- 
<lb/>kreise das Interesse des Staates zu wahren" und „sind in ihren
<lb/>Amtsverrichtungen unabhängig von den Gerichten, bei welchen sie
<lb/>bestellt find". Sonst ist die Staatsanwaltschaft hierarchisch ge- 
<lb/>gliedert unter Oberstaatsanwälten, diese unter dem Generalpro-
<lb/>curator am Cassationshofe, welche letzteren dem Justizminister
<lb/>unmittelbar untergeordnet sind und ihre Jahresberichte dahin auch
<lb/>über den „Zustand und Gang der Rechtspflege, sowie über die
<lb/>wahrgenommenen Gebrechen der Gesetzgebung und des Geschäfts- 
<lb/>ganges" zu erstatten haben (88- 30 und 37). Die Motive zur
<lb/>österreichischen St.P.O. stellten folgenden Gesichtspunkt für die
<lb/>Strafverfolgung auf: Durch das Verbrechen wird nicht bloß der
<lb/>Einzelne, gegen welchen dasselbe gerichtet sein mag, in seinen
<lb/>Rechten verletzt, sondern die öffentliche Rechtsordnung selbst ge- 
<lb/>stört, und das Wohl, ja sogar der Fortbestand der bürgerlichen
<lb/>Gesellschaft bedroht. Es liegt daher im öffentlichen Inter- 
<lb/>esse, daß das Verbrechen bestraft und die durch dasselbe bewirkte
<lb/>Störung des öffentlichen Rechtszustandes wieder aufgehoben werde.
<lb/>Aus dieser nunmehr allgemein anerkannten Voraussetzung ergeben
<lb/>sich zwei Grundsätze, welche für die ganze Gestaltung der Straf- 
<lb/>rechtspflege maßgebend find:

<lb/>1. Es ist das Recht und die Pflicht des Staates, für die Ver- 
<lb/>folgung und Bestrafung der Verbrecher zu sorgen, und zwar selbst
<lb/>dann, wenn der durch das Verbrechen Verletzte die Verfolgung
<lb/>nicht verlangt, oder sogar begehrt, daß dieselbe unterbleibe.

<lb/>2. Vor diesem öffentlichen Interesse muß jedes Privatinteresse
<lb/>zurücktreten. Jeder, der von den Behörden dazu aufgefordert wird,
<lb/>ist verpflichtet, soviel an ihm ist, dazu beizutragen, daß der Schuldige
<lb/>der Strafe nicht entgehe, der Unschuldige von ihr nicht betroffen
<lb/>werde, daß die Wahrheit offenbar werde u. s. w.

<lb/>Es wird hiernach das „öffentliche Jntereffe" als Grund für
</p>

               <pb facs="2173686_4900+1894_0303.tif"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2173686_4900+1894_0303--><p/>
               <p>

                  <lb/>Von Ortloff.
</p>
               <p>

                  <lb/>291
</p>
               <p>

                  <lb/>die Strafrechtscodificirung ebenso wie als Grund für die Voll- 
<lb/>ziehung der Strafgesetze hingestellt. Das letztere aber ist inso- 
<lb/>fern ein staatsrechtlicher Fehler, als das öffentliche Interesse ein
<lb/>relativer Begriff ist, dessen Erfüllung stets davon abhängt, daß
<lb/>ein Factor da sein muß, der erst feststellt, ob ein interest für den
<lb/>Strafgesehvollzug vorliegt, während die Natur des Strafgesetzes
<lb/>die absolute Rechtsforderung enthält, daß es auf jeden ge- 
<lb/>gebenen Fall unter den vorliegenden Thatbestandsmerkmalen an-
<lb/>gewendet werde, so daß es keinen Spielraum für eine Aus- 
<lb/>nahme gibt, die das Gesetz nicht selbst zuläßt. Mithin kann
<lb/>strafrechtspolitisch nicht von der Concurrenz des öffentlichen In- 
<lb/>teresses im Fragefall die Vollziehung des Strafgesetzes abhängig
<lb/>gemacht werden, wo das einzelne Strafgesetz eine solche Con- 
<lb/>currenz nicht ausdrücklich anerkennt. Darin aber, daß in allen
<lb/>Fällen das absolut lautende Strafgesetz zur Anwendung komme,
<lb/>liegt ein absolutes Pflichtgebot für seine Vollziehung, welches
<lb/>nur von den gesetzlichen Ausnahmen der Antrags- oder Ermäch- 
<lb/>tigungsdelikte suspendirt wird. Sollte es auch durch die Be-
<lb/>urtheilung der Strafbehörden, ob ein öffentliches Interesse oder
<lb/>Rechtsintereffe des Staates concurrire, aufgehoben werden dürfen,
<lb/>so wäre legislatorisch dies im Strafgesetzbuch auszusprechen ge- 
<lb/>wesen und zwar an der Spitze bei dem Abschnitt über die An- 
<lb/>wendung der Strafgesetze.

<lb/>Nun ist die St.P.O., könnte man einwenden, dasjenige
<lb/>Gesetz, in welchem das Verfahren für Ausführung der Straf- 
<lb/>gesetze geordnet wird, und sonach ist auch hier noch ein Platz, die- 
<lb/>selbe von der Beurtheilung abhängig zu machen, ob ein öffentliches
<lb/>Interesse an einer Strafverfolgung oder der Unterlassung einer
<lb/>solchen im einzelnen Fall vorliegt. Geschieht dies, wie es in
<lb/>der österreichischen St.P.O. der Fall ist, so wird das im Straf- 
<lb/>gesetzbuch stillschweigend codificirte Legalitätsprincip oder
<lb/>die Forderung der absoluten Strafgesetzgeltung und Vollziehung
<lb/>beseitigt und das Opportunitätsprincip an seine Stelle gesetzt unter
<lb/>der Eiuschiebung der Strafverfolgungs- oder Proceßvoraussetzung,
<lb/>daß im einzelnen Fall ein „öffentliches Interesse" die Straf- 
<lb/>verfolgung gebiete oder verbiete, was einer relativen, von der
</p>

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               <!-- Case 2: ocr of page 2173686_4900+1894_0304--><p/>
               <p>

                  <lb/>292 Zur Unabhängigkeit der Strafrechtspflege.

<lb/>Beurtheilung der Strafverfolgungsbehörde, d. i. die Staatsanwalt- 
<lb/>schaft, an ihrer Spitze der Justizminister, abhängigen Gesetzes- 
<lb/>vollziehung gleichkommt. In Oesterreich hat man dies wohl
<lb/>gewollt, wenigstens spricht die Doktrin für Annahme dieser Rechts-
<lb/>Politik, und es sprechen dafür die einzelnen processualen Kon- 
<lb/>sequenzen, wie z. B. die Befugniß des einzelnen Staatsanwalts,
<lb/>selbst nach eingetretener Gerichtshängigkeit eine öffentliche Klage,
<lb/>oder ein Rechtsmittel aus eigener oder auf höhere Veranlassung
<lb/>fallen lassen, wie überhaupt auch die Strafverfolgung ungeachtet
<lb/>des gesetzlichen Gebotenseins unterlassen zu dürfen; daher erklärt
<lb/>es sich, daß das Recht der Strafverfolgung in den Motiven zur
<lb/>österreichischen St.P.O. vor die Pflicht dazu gestellt worden ist, was
<lb/>übrigens auch die Motive zur deutschen St.P.O. ungeachtet der Ver- 
<lb/>kündung des Legalitätsprincips für die Strafverfolgung stellenweise
<lb/>gethan haben. Die Motive zur österreichischen St.P.P. waren auf- 
<lb/>richtig und ehrlich genug, auch die Gefahren eines Mißbrauches zu
<lb/>erwähnen, wenn etwa die Regierung durch den Justizminister, welchem
<lb/>die ganze Staatsanwaltschaft so streng untergeordnet ist, einen unge- 
<lb/>bührlichen Einfluß auf die Strafrechtspflege üben wolle, um, statt
<lb/>ihrer staatsrechtlichen Verpflichtung gemäß (also doch eine
<lb/>solche trotz der Dispositionsbefugniß im öffentlichen Interesse?!),
<lb/>für eine gerechte, unparteiische, zweckentsprechende Strafrechtspflege
<lb/>zu sorgen, aus unlauteren Motiven gewisse Personen oder gewisse
<lb/>Vergehen der Anwendung der Strafgesetze zu entziehen. Diese
<lb/>Motive ließen es dahingestellt bleiben, ob wirklich eine Regierung
<lb/>sich leicht herbeiließe, ihre Untergebenen zu Mitwissern eines so
<lb/>unlauteren Thuns zu machen und dasselbe, wie kaum zu vermeiden
<lb/>wäre, im amtlichen Schriftenwechsel mit ihnen zu dokumen-
<lb/>tiren, sie ließen es auch dahingestellt bleiben, ob eine Regierung,
<lb/>die einmal so gesunken wäre, nicht unter allen Umständen minder
<lb/>verfängliche Mittel fände; indessen glaubten sie doch darauf auf- 
<lb/>merksam machen zu sollen, daß eine Garantie gegen solche Miß- 
<lb/>bräuche, soweit dadurch das öffentliche Interesse allein berührt
<lb/>werde, niemals in criminalprocessualischen, sondern immer nur in
<lb/>staatsrechtlichen Einrichtungen gefunden werden könne. Wenn
<lb/>aber ein Mißbrauch der der Staatsanwaltschaft zugewiesenen Be-
</p>

               <pb facs="2173686_4900+1894_0305.tif"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2173686_4900+1894_0305--><p/>
               <p>

                  <lb/>Von Ortloff.
</p>
               <p>

                  <lb/>293
</p>
               <p>

                  <lb/>rechtigungen durch Unterlassung pflichtmäßiger Verfolgung zu be- 
<lb/>sorgen sei, so gelte dieß gewiß in weit höherem Grade von jener
<lb/>Thätigkeit, welche sich der Kenntniß der Gerichte entziehe, als von
<lb/>derjenigen, welche unter ihre Augen falle, — eher also von der
<lb/>der Staatsanwaltschaft eingeräumten Entscheidung über die Ein- 
<lb/>leitung der gerichtlichen Untersuchung als von ihrer Befugniß, die
<lb/>Einstellung des Verfahrens zu erwirken; gerade bei jenen Sachen,
<lb/>bei welchen irgend eine parteiische Rücksichtnahme das Benehmen
<lb/>des Staatsanwaltes oder seiner Vorgesetzten beeinflusse, werde
<lb/>dieser Einfluß sich gleich von vornherein geltend machen und be- 
<lb/>wirken, daß der Staatsanwalt den Antrag auf Einleitung der
<lb/>Voruntersuchung überhaupt nicht stelle. Nun kommen jene Motive
<lb/>zu der Schlußfolgerung im Anschluß an die Auffassung der deutschen
<lb/>Strafproceßgesetze von der Initiative der Strafverfolgung in der
<lb/>Hand der Staatsanwaltschaft, daß man ihr, wenn ihr die Ver- 
<lb/>fügung über die öffentliche Klage unbedenklich (?) überlassen
<lb/>werde, wo sie sich unbeobachtet wisse, auch die Entscheidung über
<lb/>die Fortführung jener Klage, über welche sie sich vor Gericht,
<lb/>vielleicht sogar öffentlich erklären müsse, doch wohl nicht aus Furcht
<lb/>vor absichtlichem Mißbrauche entziehen wolle. Hauptsächlich
<lb/>setzten die Motive ihr Vertrauen in die organische Ordnung und
<lb/>Disciplinirung der Staatsanwaltschaft und — in die Zulassung
<lb/>der subsidiären Privatanklage. Worin jedoch jene „staatsrechtlichen
<lb/>Garantien" bestehen sollen, das ist eine offene Frage geblieben,
<lb/>falls man nicht das österreichische Ministerverantwortlichkeitsgesetz
<lb/>zu Hülfe nehmen will, dessen Anwendung jedoch, wie anderwärts
<lb/>auch, mehr auf dem Papiere stehen dürfte, als es praktisch aus- 
<lb/>führbar ist.

<lb/>Nach dieser Vergleichung der österreichischen Strafproceßgesetz-
<lb/>gebung kehren wir zu der deutschen zurück.

<lb/>Bekanntlich ist in der deutschen St.P.O. §. 416 die Con-
<lb/>currenz des öffentlichen Interesses als Grund des Vorschreitens der
<lb/>Staatsanwaltschaft nur bei Beleidigungen und Körperverletzungen,
<lb/>soweit deren Verfolgung nur auf Antrag eintritt und jene sogen.
<lb/>Privatdelicte oder Antragsdelicte auf dem Wege der Privatklage
<lb/>verfolgt werden (8. 414 St.P.O.), gelten gelassen, sonst aber der-
</p>

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                   n="294"
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               <p>

                  <lb/>294
</p>
               <p>

                  <lb/>Zur Unabhängigkeit der Strafrechtspflege.
</p>
               <p>

                  <lb/>selben nirgends gedacht. In den Motiven dazu war, auch bezüg- 
<lb/>lich der Amtsbeleidigungen, ausgesprochen worden, daß die Staats- 
<lb/>anwaltschaft nicht schlechthin zur Erhebung der öffentlichen
<lb/>Klage für verpflichtet habe erklärt werden können, ihr vielmehr
<lb/>die Freiheit der Entschließung zu wahren sei, um nicht Ver- 
<lb/>folgungen da eintreten zu lassen, wo die staatliche Ordnung solche
<lb/>nicht erheische; rücksichtlich der fraglichen Körperverletzungen aber
<lb/>leuchte es ein, daß es Fälle gebe, in denen die öffentliche Ordnung
<lb/>so sehr die Verfolgung erfordere, daß sich der Staat der letzteren,
<lb/>sobald sie vom Verletzten beantragt werde, nothwendig unter- 
<lb/>ziehen müsse. Auch aus dieser Ausnahme ergibt sich die Be- 
<lb/>stätigung der Regel, daß in allen anderen Fällen eine absolute
<lb/>Verpflichtung der Staatsanwaltschaft zur Strafverfolgung — ohne
<lb/>Rücksicht auf Concurrenz eines öffentlichen Interesses bestehen
<lb/>solle, und damit stimmt überein, was die bereits angeführten
<lb/>Motive zu 8- 134 des Entwurfes der St.P.O. angeführt haben,
<lb/>es sei die allgemeine und nur bei den sogenannten Antrags-
<lb/>delicten eingeschränkte Pflicht des Staates, bei strafbaren Hand- 
<lb/>lungen die Bestrafung des Schuldigen herbeizuführen, und damit
<lb/>das Legalitätsvrincip zur ausdrücklichen Anerkennung gebracht
<lb/>worden. Dieses ist sonach Grundsatz für die amtliche Thätigkeit
<lb/>jedes einzelnen mit der einzelnen Strafsache befaßten Beamten
<lb/>laut Gesetzes und davon kann und darf auch die Spitze der
<lb/>Staatsanwaltschaft eine Ausnahme nicht machen wollen durch eine
<lb/>entgegenstehende Weisung an jenen Beamten, welcher eidlich auf
<lb/>die Wahrung der Gesetzmäßigkeit seines Thuns nach bestem Wissen
<lb/>und Gewissen verpflichtet worden ist. Insofern würde im Gesetz
<lb/>eine Beschränkung der oberen Leitung schon nach den gedachten
<lb/>Motiven gegeben sein, also der sonst von den Beamten der Staats- 
<lb/>anwaltschaft in 8- 147 G.V.Ges. geforderte Gehorsam gegenüber
<lb/>den Weisungen des Vorgesetzten nicht in Anspruch genommen
<lb/>werden dürfen in einem Conflicte der Rechts- und Thatsachen-
<lb/>beurtheilung im einzelnen Strafverfolgungsfall mit einer höheren
<lb/>dieser widersprechenden Weisung, so daß die „Freiheit der Ent- 
<lb/>schließung" nur unter dem Gebote des Legalitätsbewußtseins stehen
<lb/>darf, d. i. die Autorität des Gesetzes, die höher steht als die der
</p>

               <pb facs="2173686_4900+1894_0307.tif"
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               <p>

                  <lb/>Bon Ortloff
</p>
               <p>

                  <lb/>295
</p>
               <p>

                  <lb/>Vorgesetzten Verwaltungsbehörde bei einer auf R e ch t s anwendung
<lb/>angewiesenen Amtsführung, also genau wie bei den Richtern. Der
<lb/>Gehorsam gegen den Gesetzeswillen beruht auf der Rechtsüber- 
<lb/>zeugung von der Nothwendigkeit der Gesetzesvollziehung im Einzel- 
<lb/>fall und dieser Gehorsam läßt sich hier nicht, wie in bloßen Ver- 
<lb/>waltungsfragen der Zweckmäßigkeit oder eines Interesses, von dem
<lb/>Vorgesetzten unterwinden. Die Erkenntniß des Gesetzeswillen läßt
<lb/>sich als freie Ueberzeugung nicht unterdrücken; der Versuch aber,
<lb/>eine Rechtsüberzeugung im einzelnen Fall, wenn ste auch als irrig
<lb/>erscheinen mag, beiseite zu schieben, würde ein Gewissenszwang in
<lb/>der Anwendung von absoluten Vorschriften sein — gegen das
<lb/>Legalitätsprincip des Rechtsweges.

<lb/>Es entsteht nun die weitere Frage, wie sich zu jenem Wider- 
<lb/>spruche der Motive zur St.P.O. mit denen des Gerichts- 
<lb/>verfassungsgesetzes die Reichsgesetzgebung gestellt hat? Ihre
<lb/>Lösung führt auf eine gedrängte Darstellung der Verhandlungen
<lb/>in der Justizcommission und im Plenum des deutschen Reichstages.
<lb/>Mit der ersten Berathung über beide Entwürfe im Letzteren be- 
<lb/>schäftigten sich die Sitzungen vom 24.-26. November 1874. Der
<lb/>preußische Justizminister vr. Leonhardt hob in seiner Eröffnungs- 
<lb/>rede hervor, daß die verbündeten Regierungen die Vertretung jener
<lb/>Motive nicht übernehmen, daß aber diese letzteren doch ein un- 
<lb/>entbehrliches Hülfsmittel seien, daß aber der Entwurf des Gerichts- 
<lb/>verfassungsgesetzes nur ein Stückwerk sei, insofern als er nur als
<lb/>Anfangs- oder Nebengesetz zu den Procedurordnungen, um diese
<lb/>ins Leben zu rufen, die dazu nothwendigen Vorschriften enthalte,
<lb/>aber eingedenk des alten Satzes, daß das Beffere der Feind des
<lb/>Guten sei, hätten die verbündeten Regierungen „große Resignation"
<lb/>bei dem Aufgeben einzelner particularrechtlicher Vorzüge im Jn-
<lb/>tereffe der Einigung geübt. An die Aeußerung des Reichstags-
<lb/>Präsidenten, daß die Gerichtsverfaffung als Voraussetzung und
<lb/>Konsequenz der Proceßordnungen und grundlegend für die Dis- 
<lb/>cussio« zu betrachten sei, knüpfte der Minister der Justiz für
<lb/>Württemberg, v. Mittnacht, als Bundesrathsbevollmäch- 
<lb/>tigter, zur Einleitung der St.P.O. eine ausführliche Betrach- 
<lb/>tung, worin er hervorhob, daß Garantien für eine kräftige
</p>

               <pb facs="2173686_4900+1894_0308.tif"
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               <p>

                  <lb/>296
</p>
               <p>

                  <lb/>Zur Unabhängigkeit der Strafrechtspflege.
</p>
               <p>

                  <lb/>Repression des criminellen Unrechts erhalten bleiben müßten
<lb/>und daß davon man sich nicht abziehen lassen dürfe, weder
<lb/>durch Berufung auf Schulprincipien noch durch Konsequenzen
<lb/>hieraus, noch auch durch gesteigerte Rücksichten der Humanität für
<lb/>den Verdächtigen. Dieser Bemerkung, deren Richtigkeit gar nicht
<lb/>anzuzweifeln sei, setzte bei der ersten Berathung der St.P.O. am
<lb/>26. November 1874 Professor Hänel als Abgeordneter den anderen
<lb/>Satz entgegen, daß auch Garantien der Unschuld gesichert sein
<lb/>müßten entgegen den Konnivenzen der Praxis und entgegen den
<lb/>Anforderungen übereilter Repression und daß nur aus der Ver- 
<lb/>bindung dieser beiden Sätze der Maßstab für eine gerechte Con-
<lb/>struction des Strafverfahrens zu gewinnen sei, daß aber der
<lb/>Kernpunct aller Garantien in der Construction des
<lb/>Vorverfahrens gesucht werden müsse, v. Mittnacht betonte,
<lb/>daß „Anklageprincip" und „Anklageform" die Idee des Anklage"
<lb/>processes in Verbindung mit dem Princip der Verfolgung von
<lb/>Amtswegen am meisten Anlaß zu Erörterungen geben möchten,
<lb/>daß aber diese Idee die Errichtung eines von dem Richteramt
<lb/>getrennten, besonderen Amtes für die Strafverfolgung, der Staats- 
<lb/>anwaltschaft, erfordere und ihre Konsequenz am schärfsten hervor- 
<lb/>trete in den Bestimmungen über Eröffnung des Strafprocesses und
<lb/>über Begrenzung des Umfanges der richterlichen
<lb/>Thätigkeit. Genau wie in den Motiven zur österreichischen
<lb/>St.P.O. ist auch hier nur das rein processualische Bedürfniß nach
<lb/>Theilung und Trennung der strafverfolgenden von der rein richter- 
<lb/>lichen Thätigkeit als Grund der Einführung der Staats- 
<lb/>anwaltschaft erwähnt, wie auch schon'in den Reformbestrebungen
<lb/>seit der Mitte dieses Jahrhunderts. Mithin blieb die der Staats- 
<lb/>anwaltschaft sonst beigelegte staatsrechtliche Bedeutung einer
<lb/>Justizverwaltungsbehörde, durch welche die Regierungen vom Rechts-
<lb/>verwaltungsstandpunct aus in das Strafverfahren einzugreifen be- 
<lb/>fugt sein sollten, keine Rede und erst später wurde von den Re- 
<lb/>gierungsvertretern dieser Gesichtspunct, wie in den Motiven, wieder
<lb/>in den Vordergrund geschoben. Hier im Reichstagsplenum er- 
<lb/>wähnte nur v. Mittnacht noch die Bedenken gegen die Ueber-
<lb/>tragung der Initiative der Strafverfolgung, die her-
</p>

               <pb facs="2173686_4900+1894_0309.tif"
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               <p>

                  <lb/>Von Ortloff.
</p>
               <p>

                  <lb/>297
</p>
               <p>

                  <lb/>geleitet würden aus dem doppelten Gesichtspuncte einer Gefährdung
<lb/>der öffentlichen Rechtsordnung und einer Beeinträchtigung der
<lb/>Rechte der Privaten, Bedenken, die insbesondere auch begründet zu
<lb/>werden pflegten mit dem regelmäßig bestehenden Verhältniß der
<lb/>Unterordnung der Staatsanwaltschaft unter die Vorgesetzte Justiz- 
<lb/>verwaltung, die jedoch „einigermaßen" gemindert würden,
<lb/>wenn neben der Officialmaxime das sogen. Legalitätsprincip
<lb/>als bestimmend für die Berussthätigkeit der Staatsanwaltschaft
<lb/>aufgestellt werde, d. h. wenn die Staatsanwaltschaft verpflichtet
<lb/>sei, wofern das Gesetz nicht etwas Besonderes vorschreibe, wegen
<lb/>aller gerichtlich strafbaren und verfolgbaren Handlungen einzu- 
<lb/>schreiten, wofern nur genügende thatsächliche Anhaltspuncte vor- 
<lb/>liegen; denn dann begründe die Unterlaflung oder Unterdrückung
<lb/>gesetzlich gebotener Strafverfolgungen seitens der Staatsanwalt- 
<lb/>schaft wenigstens eine greifbare Pflichtwidrigkeit der Staatsanwalt- 
<lb/>schaft wie der ihr Vorgesetzten Behörde, aber immerhin bleibe doch
<lb/>das mehr oder minder subjective Ermessen der Beamten der Staats- 
<lb/>anwaltschaft, wovon die Eröffnung einer gerichtlichen Untersuchung
<lb/>abhänge, und als Schutzmittel gegen unbegründete Anklageverweige- 
<lb/>rungen sei geboten: einmal das Recht der Beschwerde des Ver- 
<lb/>letzten bei dem Vorgesetzten Beamten der Staatsanwaltschaft, dann
<lb/>die subsidiäre Privatklage des Verletzten wegen Antragsdelicten
<lb/>und solcher Vergehen, bei welchen der Richter neben der Strafe
<lb/>auch eine Buße zuerkennen dürfe, ferner die Nebenklage. Die
<lb/>Herstellung der materiellen Wahrheit habe der Straf-
<lb/>proceß als oberstes Ziel hinzustellen und dieses Axiom beherrsche,
<lb/>obschon nicht ausdrücklich ausgesprochen, doch den ganzen Entwurf.
<lb/>Ganz besonders hervorzuheben ist noch die bestimmte Versicherung
<lb/>des Bundesrathsvertreters, der Entwurf gehe davon aus, daß die
<lb/>Staatsanwaltschaft, indem sie das Strafverfolgungsrecht des Staates
<lb/>geltend mache, keineswegs ein eigenes, ihrer freien Dis- 
<lb/>position unterworfenes Recht ausübe, daß vielmehr die
<lb/>Gerichte innerhalb gewisser Schranken zu einer selbständigen Tätig- 
<lb/>keit berechtigt und verpflichtet seien.

<lb/>Mit dieser Interpretation des Entwurfes der St.P.O. war
<lb/>auf das Deutlichste die negative Seite des Legalitätsprincips aus-
</p>

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               <p>

                  <lb/>298
</p>
               <p>

                  <lb/>Zur Unabhängigkeit der Strafrechtspflege.
</p>
               <p>

                  <lb/>gedrückt, das Verbot, daß selbst von der Spitze der Staatsanwalt- 
<lb/>schaft aus keine freie Verfügung über die Strafverfolgung im
<lb/>einzelnen Fall nach anderen Rücksichten als den Gesetzes- 
<lb/>vorschriften getroffen werden dürfe, daß mithin das Straf- 
<lb/>verfolgungsrecht des Staates ein unverzichtbares, nicht aus Rück- 
<lb/>sichten des öffentlichen oder privaten Interesses, aus Opportunität
<lb/>oder gar Willkür aufzugebendes, sonach ein aus einem über- 
<lb/>geordneten Pflichtgebot abgeleitetes Recht proceffualer
<lb/>Geltendmachung ist. Die Erfüllung der Pflicht, im einzelnen
<lb/>Fall unter den gesetzlichen Proceßvoraussetzungen Strafverfolgungs- 
<lb/>acte und zwar nur nach Maßgabe der Gesetze vorzunehmen, liegt
<lb/>daher an erster Stelle dem einzelnen zuständigen Beamten der
<lb/>Staatsanwaltschaft ob und das Urtheil hierüber läßt sich im
<lb/>Voraus durch höhere Weisungen gar nicht bestimmen, wenn auch
<lb/>vielleicht im Allgemeinen umgrenzen, und die Theorie von
<lb/>der „Einheit der Staatsanwaltschaft", welche der französischen
<lb/>Doctrin nachgebildet ist, ist nur eine staatsrechtliche Fiction,
<lb/>um die Beamten der Staatsanwaltschaft als Verwaltungsbeamte
<lb/>von dem sie überall begleitenden Gewissens- und Ueberzeugungs-
<lb/>zwang durch das Gehorsamsgebot zu befreien und sie über innere
<lb/>Eonflicte hinwegzubringen, welche bei ihnen aus den höheren
<lb/>Weisungen entstehen müssen, in der Hauptsache aber, um die
<lb/>Selbständigkeit und Verantwortung des untergeordneten Beamten
<lb/>auf die Centralstelle zu verlegen, als deren Organe sie im wirk- 
<lb/>lichen oder präsumtiven Auftrag handeln, immerhin aber, falls sie
<lb/>gegen einen solchen handeln würden, von dem Vorgesetzten sich zur
<lb/>Verantwortung ziehen lassen müssen.

<lb/>Die ausdrückliche Ausschließung der freien Verfügung über
<lb/>das „Strafverfolgungsrecht" unterscheidet geradezu im Princip die
<lb/>Strafverfolgung der deutschen und österreichischen Strafrechtspflege,
<lb/>welche in §. 154 der deutschen St.P.O. noch ihren besonderen
<lb/>Ausdruck gefunden hat, darin, daß die öffentliche Klage nur durch
<lb/>Richterspruch erledigt, also nach ihrer GerichtshLngigkeit nicht
<lb/>zurückgenommen werden darf, wie das Gesetz es ausgedrückt hat:
<lb/>„nach Eröffnung der Untersuchung"; hiermit in principiellem Zu- 
<lb/>sammenhang steht die viel umstrittene Vorschrift in §. 206 St.P.O.,
</p>

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               <p>

                  <lb/>Von Ortloff.
</p>
               <p>

                  <lb/>299
</p>
               <p>

                  <lb/>wonach die Staatsanwaltschaft ungeachtet ihres Antrages, einen
<lb/>Angeschuldigten außer Verfolgung zu sehen, wenn das Gericht da- 
<lb/>gegen die Eröffnung des Hauptverfahrens beschlossen hat, gehalten
<lb/>ist, eine dem entsprechende Anklageschrift einzureichen, womit ja
<lb/>gerade das freie Verfügungsrecht des Klageamtes in negativer
<lb/>Hinsicht wegen der Gerichtshängigkeit und sachlichen Herrschaft
<lb/>der Gerichte über den öffentlichrechtlichen Proceßgegenstand begrenzt
<lb/>und das Legalitätsprincip durch die Gerichte zur Geltung gebracht
<lb/>werden sollte.

<lb/>Bei der ersten Berathung des Gerichtsverfassungsgesetzes im
<lb/>Plenum des Reichstages trat namentlich der Referent über den
<lb/>Entwurf der St.P.O., der königl. sächsische Generalstaatsanwalt
<lb/>Dr. v. Schwarze für die Codificirung des Legalitätsprincips in
<lb/>die Schranken, indem er nie dem Staatsanwalt das Recht ein- 
<lb/>räumen zu dürfen meinte, die Strafverfolgung deßhalb zu unter- 
<lb/>lassen, weil er glaube, daß die Sache das öffentliche Interesse
<lb/>zu wenig berühre, oder weil ihn politische Gründe von der Ver- 
<lb/>folgung abhalten könnten; daher seien Sicherheiten dafür zu be- 
<lb/>schaffen, daß der einzelne Staatsanwalt in seinen Entschließungen
<lb/>möglichst unabhängig hingestellt werde; auf das Lebhafteste
<lb/>werde er es beklagen, wenn das Opportunitätsprincip in der neuen
<lb/>Proceßordnung die Oberhand gewinnen sollte. Auch Schwarze
<lb/>erachtete die subsidiäre Privatklage für nothwendig und zwar un- 
<lb/>bedingt und uneingeschränkt, wenn sie einmal zugelassen werde,
<lb/>in allen Fällen, in denen der Staatsanwalt erkläre, daß er die
<lb/>Verfolgung nicht beantragen werde, da dadurch der Staatsanwalt- 
<lb/>schaft ihr Amt erleichtert, aber auch ein größeres Vertrauen ver- 
<lb/>schafft und endlich den Entscheidungen der Gerichte dasjenige Ver- 
<lb/>trauen gesichert werde, welches das Lebenswasser der Rechtspflege
<lb/>sei und bleiben werde. Indessen ging Schwarze wieder zu weit
<lb/>in der Auffassung, daß der Staatsanwalt auch für die Verteidigung
<lb/>der Beschuldigten einzutreten berufen sei, und insofern äußerte sich
<lb/>der Abgeordnete Dr. Windthorst dahin: „Was die Staats- 
<lb/>anwaltschaft betrifft, so hat uns Herr Staatsanwaltsvertheidiger
<lb/>ein Ideal von einem Staatsanwalte hingestellt. M. H., ich kann
<lb/>Ihnen sagen, obwohl ich selbst Kronoberanwalt gewesen
</p>

               <pb facs="2173686_4900+1894_0312.tif"
                   n="300"
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               <p>

                  <lb/>300 Zur Unabhängigkeit der Strafrechtspflege.

<lb/>bin, bekenne ich, daß ich doch zum ersten Male in ihm einen so
<lb/>idealen Staatsanwalt kennen gelernt habe. M. H., es geht über
<lb/>das Maß des menschlichen Könnens hinaus, das zu leisten, was
<lb/>der Kollege Schwarze vom Staatsanwalt verlangt, und wenn
<lb/>ich sehe, wie in einem großen deutschen Staate — auch darüber
<lb/>werden wir uns im preußischen Landtage unterhalten — die
<lb/>Staatsanwälte geradezu gehetzt werden zu Verfolgungen, wenn
<lb/>man liest, wie man ihnen Instructionen von oben herab ertheilt
<lb/>zur Verfolgung von kaum definirbaren Verbrechen, dann, das muß
<lb/>ich gestehen, haben wir volle Ursache, uns zu fragen, ob wir eine
<lb/>Institution in dem Proceß forterhalten wollen, wie die jetzige
<lb/>Vorlage sie gibt. Die Stellung der Staatsanwälte in dem gegen- 
<lb/>wärtigen Proceß ist mit der Freiheit absolut unvereinbar." (Sehr
<lb/>richtig! links.) Das war allerdings ein schwer wiegendes Be-
<lb/>kenntniß eines ehemaligen hannöver'schen Oberstaatsanwalts, der
<lb/>seines Amtes in einem Lande gewartet hatte, wo die Nachbildung
<lb/>der französischen Staatsanwaltschaft unter dem absolutistischsten
<lb/>Regiment am vollkommensten geschehen war, unter welchem ja
<lb/>auch vr. Leonhardt seine Anschauungen gewonnen hatte.

<lb/>Auch der Abgeordnete Dr. Lasker billigte bei der ersten
<lb/>Berathung des Entwurfes der St.P.O., daß hierin davon aus- 
<lb/>gegangen worden, die Strafverfolgung sei eine vom Staate und
<lb/>seinen Organen selbständig zu würdigende Handlung, und daß,
<lb/>wenn man den Staatsanwalt gänzlich unter die Weisung der
<lb/>Justizverwaltung stellen wolle, welche ihm die Verantwortung ab- 
<lb/>nehme, Verfolgung eintreten zu lassen, weil der Staat häufig ein
<lb/>größeres Interesse daran habe, daß das Vergehen nicht verfolgt
<lb/>werde, dann dürfe der Weg zum Richter nicht dadurch verschlossen
<lb/>werden, daß der Beschluß über den Eintritt einer Strafverfolgung
<lb/>überhaupt endgültig von der Verfügung des Staatsanwalts ab- 
<lb/>hängig gemacht werde, weßhalb die Privatklage nicht bloß dem
<lb/>Verletzten, sondern weiter dem durch ein Verbrechen überhaupt
<lb/>Beschädigten, der ein loyales Interesse an der Verfolgung habe,
<lb/>wie bei dem Betrüge, der Unterschlagung u. s. w. einzuräumen
<lb/>sei. Dem stimmte mit Gneist auch Windthorst bei.

<lb/>Noch zu erwähnen ist aus der ersten Berathung des Entwurfes
</p>

               <pb facs="2173686_4900+1894_0313.tif"
                   n="301"
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               <p>

                  <lb/>Von Ortlosf.
</p>
               <p>

                  <lb/>301
</p>
               <p>

                  <lb/>des Gerichtsverfassungsgesetzes im Reichstage eine Ausführung des
<lb/>Abgeordneten Dr. Reichensperger (Crefeld), der sonst der
<lb/>Staatsanwaltschaft wie am Rhein und in Frankreich eine Aus- 
<lb/>dehnung ihres Wirkungskreises (auch im Civilproceß) wünschte.
<lb/>Er bezeugte, daß im Gebiete des altpreußischen Rechts die Staats- 
<lb/>anwaltschaft nichts weniger als populär sei, auch im Richterstand
<lb/>gegen sie ein bedeutendes „Vorurtheil" herrsche, aber er verlangte
<lb/>für sie eine „würdigere Stellung" als in der Gesetzesvorlage,
<lb/>welche den Staatsanwalt in §. 118 unbedingt an jede ihm
<lb/>von seinem Vorgesetzten ertheilte dienstliche Weisung binde; denn,
<lb/>wenn auch aus diesem Verhältniß folge, daß den Anordnungen
<lb/>des Vorgesetzten „im Allgemeinen" nachgekommen werden
<lb/>müsse, so sei es doch etwas anderes, Befehle ausführen und
<lb/>etwas anderes, solche begründen; im rheinischen Verfahren sei
<lb/>der Staatsanwalt in letzterer Beziehung nur an sein Gewissen
<lb/>und seine Ueberzeugung gebunden; es sei ihm, wenn auch selten,
<lb/>in seiner Praxis vorgekommen, daß ein Staatsanwalt erklärt habe,
<lb/>er stelle zwar an das Gericht den Antrag, seine juristische Ueber- 
<lb/>zeugung stehe jedoch diesem nicht zur Seite, oder aber er habe es
<lb/>dem Ermessen des Gerichts lediglich anheim gestellt, wenn der ihm
<lb/>ertheilte Auftrag gegen seine Ueberzeugung ging; man sollte aber
<lb/>nie einem Menschen, am wenigsten aber einem Beamten das Gegen-
<lb/>theil seiner Ueberzeugung auszusprechen zumuthen und eine Staats- 
<lb/>anwaltschaft, welche nach des Redners Idee aus dem Richterstand
<lb/>hervorgehen und auch wieder an das Richteramt zurückgehen solle
<lb/>(z. B. in Württemberg), werde alles ihr Obliegende mehr mit
<lb/>einem richterlich prüfenden Auge ansehen und demgemäß behandeln,
<lb/>nicht im bureaukratischen polizeilichen Sinne alles von oben
<lb/>herunter rücksichtslos regeln und beherrschen wollen.

<lb/>Von besonderem Interesse sind die Verhandlungen der Com- 
<lb/>missionen des Reichstags über die einschlagenden Bestimmungen,
<lb/>wovon das Nothwendigste aus den Protocollen entnommen
<lb/>werden soll.

<lb/>In der Sitzung der Commission zur Berathung des Entwurfs
<lb/>der St.P.O. 88.133-139 (Ges. 88-151-159), vom 26. Juni 1875
<lb/>unter Miquel's Vorsitz kam die bereits erwähnte Klausel des
</p>

               <pb facs="2173686_4900+1894_0314.tif"
                   n="302"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2173686_4900+1894_0314--><p/>
               <p>

                  <lb/>302 Zur Unabhängigkeit der Strafrechtspflege.

<lb/>§. 152 St.P.O. „soweit nichts Anderes gesetzlich bestimmt ist",
<lb/>zur Besprechung und zunächst wurde die Bedeutung von „gesetz- 
<lb/>lich" durch den Regierungsvertreter Hanauer dahin erklärt, daß
<lb/>darunter nicht ausschließlich Reichsgesetze, sondern auch Landes- 
<lb/>gesetze, jedoch nur soweit sie reichsgesetzlich zugelassen wären, in
<lb/>Betracht gezogen seien. Der Abgeordnete Dr. v. Schwarze ver- 
<lb/>anlaßt durch einen Zusatzantrag zu 8. 134 des Entwurfs
<lb/>(8. 152 Ges.), welcher die Verpflichtung der Staatsanwaltschaft
<lb/>zur Erhebung der öffentlichen Klage schärfer zum Ausdruck bringen
<lb/>sollte, eine längere Erörterung; er erklärte sich aber bereit, feinen
<lb/>Antrag zurückzuziehen, „wenn die Geltung des Legalitätsprincips
<lb/>prineipiell anerkannt werde". Tie Vertreter des Bundesraths,
<lb/>Reichskanzleramtes und der verbündeten Regierungen (sagen wir
<lb/>der Kürze halber weiterhin: Regierungsvertreter- v. Amsberg
<lb/>und Hanauer erklärten übereinstimmend, daß das Legalitäts-
<lb/>princip und nicht wie im früheren Entwurf das Cp=
<lb/>portunitätsprincip gelten solle. Hierauf zogDr.v.Schwarze
<lb/>seinen Antrag zurück und damit war der Boden des Cvmpromisses
<lb/>betreten. Indessen nun trat der Abgeordnete Dr. G n e i st mit
<lb/>der Behauptung hervor, daß eine bedingungslose Annahme des
<lb/>Paragraphen schon deßhalb nicht erfolgen könne, weil mit der
<lb/>Frage über die Geltung des Legalitätsprincips die über die Stellung
<lb/>der Privatklage sehr nahe Zusammenhänge, dann aber, weil im
<lb/>Falle der Annahme und strengen Durchführung des Paragraphen
<lb/>der Staatsanwalt vielleicht in doppelt so vielen Fällen als bisher
<lb/>werde einschreiten müssen, indem in Preußen die Anzahl der vom
<lb/>Staatsanwalt unbeachtet gelassenen Anzeigen im Jahre 140000
<lb/>betrage, und ein großer Theil des Nutzens der Staatsanwaltschaft
<lb/>werde verloren gehen, wenn man den Staatsanwalt lediglich des
<lb/>wohlklingenden Wortes „Legalitätsprincip" zu Liebe zwingen wollte,
<lb/>in allen, auch den geringfügigsten Sachen, an denen Niemand ein
<lb/>Interesse der Verfolgung habe, eiuzuschreiten. Zutreffend bemerkte
<lb/>hingegen Dr. Bilk, daß, wenn die statistische Angabe aus Preußen
<lb/>zutreffe, darin nur eine dringende Veranlassung zu finden sei, bnl
<lb/>Strafgesetzbuch abzuändern, denn wirklich unbedeutende TeluU
<lb/>solle man entweder gar nicht bestrafen oder doch auf Antrag stellen.
</p>

               <pb facs="2173686_4900+1894_0315.tif"
                   n="303"
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               <p>

                  <lb/>Von Ortloff.
</p>
               <p>

                  <lb/>303
</p>
               <p>

                  <lb/>so lange dreh aber nicht der Fall sei, müsse das Gesetz seinen Lauf
<lb/>nehmen, v. Puttkammer war ebenfalls der Meinung, daß
<lb/>eine definitive Entscheidung über den Paragraphen so lange nicht
<lb/>getroffen werden könne, als nicht der Umfang, in welchem die
<lb/>Privatklage zugelassen werde, feststehe; denn bliebe es bei dem
<lb/>sogen. Anklagemonopole der Staatsanwaltschaft, so würde das
<lb/>Legalitätsprincip gelten müssen, ließe man aber die Privatklage
<lb/>un weiteren Umfange zu, so würde es ein Bedürfniß der Praxis
<lb/>sein, eine solche Construetion zu treffen, daß der Staatsanwalt
<lb/>über unbedeutende Sachen hinweg gehen könne. Dr. v. Schwarze
<lb/>berief sich namentlich auf die günstigen Erfahrungen, die seit
<lb/>20 Jahren in Sachsen mit dem Legalitätsprincip gemacht worden
<lb/>seien, und ein Gleiches bestätigte Dr. Völk für Bayern; ersterer
<lb/>führte aus, daß das entgegengesetzte Princip dem Staatsanwalt
<lb/>eine weittragende Entscheidung, die eigentlich nur dem Staats-
<lb/>oberhaupte zustehe, übertrage und zu einer großen Verschieden- 
<lb/>heit der Praris in den einzelnen staatsanwaltlichen Bezirken
<lb/>führe, da ja alles von der Individualität, ja Stimmung des
<lb/>Staatsanwalts abhänge. Das Publicum nehme Anstoß daran,
<lb/>daß der Staatsanwalt nicht in allen Fällen einschreite, weil es
<lb/>seine Entschließungsgründe nicht kenne, der Staatsanwalt selbst
<lb/>entbehre jeder klaren und gleichmäßigen Directive und werde leicht
<lb/>unsicher und schwankend. Die subsidäre Privatklage sei nur eine
<lb/>Aushilfsmaßregel, durch welche die Frage des Legalitätsprineips
<lb/>und die in letzterem beruhende Berpflichtung des Staatsanwalts
<lb/>nicht berührt werde.

<lb/>Nachdem Dr. Marquardsen die grundsätzlich verschiedene
<lb/>Auffassung über die Aufgabe der Staatsanwaltschaft (sehr richtig)
<lb/>als den Grund des Streites bezeichnet und bemerkt hatte, daß
<lb/>vielfach die Stimmung herrsche, als solle der Staatsanwalt, statt
<lb/>öffentlicher Ankläger unter dem Gericht zu sein, zum
<lb/>Richter im Processe gemacht werden, erklärte Dr. Gneist, auch
<lb/>er halte eine richterliche Stellung des Staatsanwalts, welche dem
<lb/>Entwürfe zu Grunde liege, für verderblich und die Ergebnisse des
<lb/>20 Jahre in Preußen practisch befolgten Opportunitätsprincips,
<lb/>mit dem das Publicum wie die Gerichte und Staatsanwälte ein-
</p>

               <pb facs="2173686_4900+1894_0316.tif"
                   n="304"
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               <p>

                  <lb/>304 Zur Unabhängigkeit der Strafrechtspflege.

<lb/>verstanden gewesen, wären mindestens ebenso günstige wie die in
<lb/>Sachsen mit dem Legalitätsprincip gemachten guten Erfahrungen,
<lb/>welche lediglich dem Verdienste des Dr. v. Schwarze (General- 
<lb/>staatsanwalt für das Königreich Sachsen) zuzuschreiben seien. In- 
<lb/>dessen mußte Gneist doch zugeben, daß eine gewisse Beklommen- 
<lb/>heit des Staatsanwaltes das Opportunitätsprincip dann zur Folge
<lb/>habe, wenn man ihm das ausschließliche Recht der Anklage bei- 
<lb/>lege, daher könne die Annahme des Paragraphen nur eine bedingte
<lb/>sein. Sehr zutreffend führte Struckmann, der ebenfalls den
<lb/>Schwarze'schen Standpunct vertrat, aus, daß durch die Ein- 
<lb/>führung der Staatsanwaltschaft in den Strafproceß eigentlich nur
<lb/>ein Theil derjenigen Functionen, welche im Jnquisitionsproceß
<lb/>zu den Functionen des Richters gehört hätten, auf einen besonderen
<lb/>Beamten übertragen worden sei, und diese Functionen habe der
<lb/>Staatsanwalt lediglich nach den Grundsätzen der Ge- 
<lb/>rechtigkeit und nicht nach Zweckmäßigkeitsrücksichten auszuüben
<lb/>und daher wäre dem Staatsanwalt eine möglichst eben so
<lb/>unabhängige Stellung wie dem Richter einzuräumen.
<lb/>Ganz richtig war weiter der Einwand gegen Gneist, daß nicht
<lb/>einzusehen sei, weßhalb nicht auch Erfahrungen aus kleineren
<lb/>Ländern, wie z. B. Sachsen, maßgebend sein sollten, und daß
<lb/>unter den 140 000 Fällen, welche in Preußen im Jahre von der
<lb/>Staatsanwaltschaft unbeachtet gelassen würden, sich jedenfalls sehr
<lb/>viele befinden dürften, bei denen der Staatsanwalt im Mangel
<lb/>ausreichender Beweise von der Klageerhebung absehe, und es be- 
<lb/>kunde keine richtige Auffassung des St.G.B?s, wenn gesagt werde,
<lb/>daß ein öffentliches Interesse an der Verfolgung ganz geringfügiger
<lb/>Strafthaten nicht vorliege, denn wenn im Strafgesetz eine gewisse
<lb/>Handlung mit Strafe bedroht werde, so sei damit schon an- 
<lb/>erkannt, daß ein öffentliches Interesse an der Bestrafung einer
<lb/>solchen Handlung vorhanden sei. Indessen sei die Möglichkeit,
<lb/>Privatklage (sc. principale) erheben zu können, für den Verletzten
<lb/>ein schlechter Trost, da die Erhebung und Durchführung einer
<lb/>Privatklage mit mannichfachen Weiterungen und Kosten verbunden
<lb/>sei. Hieran anknüpfend bemerkte Reich ensperg er, daß nicht
<lb/>das St.G.B. allein in Betracht komme, sondern daß es sich häufig
</p>

               <pb facs="2173686_4900+1894_0317.tif"
                   n="305"
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               <p>

                  <lb/>Von Ortloff.
</p>
               <p>

                  <lb/>305
</p>
               <p>

                  <lb/>nur um Polizeiverordnungen und zwar manchmal um ganz ver- 
<lb/>altete und vergessene handle, die dann wieder hervorgesucht würden,
<lb/>wenn man dem Betreffenden etwas anhaben wolle, ihm aber anders
<lb/>nicht beikommen könne (!). Auch dieser Abgeordnete erklärte sich
<lb/>im Allgemeinen für das Legalitätsprincip, jedoch nicht bis zur
<lb/>äußersten Durchführung, da solchenfalls der Staatsanwalt bei
<lb/>jeder Unterlassung der Verfolgung einer Disciplinaruntersuchung
<lb/>ausgesetzt sei und in jedem Falle sämmtliche Beweismittel erst
<lb/>benutzen müsse, bevor er die Erhebung der Klage ablehnen könne.
<lb/>Bei der zweiten Lesung des Entwurfes in der Justizcommisfion
<lb/>(Hahn, Materialien, IS. 815) betonte Reichensperger noch,
<lb/>daß seit den 70 Jahren des Bestehens der Staatsanwaltschaft in
<lb/>den preußischen Gebieten der französischen Gesetzgebung sich nie
<lb/>ein gerechtfertigtes Bedürfniß fühlbar gemacht, einen Zwang
<lb/>der Meinungen einzuführen.

<lb/>Das Ergebniß dieser Berathung war, daß Mangels eines An- 
<lb/>trags auf Streichung des Paragraphen derselbe für angenommen
<lb/>galt. Auch bei Berathung der folgenden Paragraphen verwies
<lb/>der Regierungsvertreter v. Oehlschläger darauf, daß bei „Fest- 
<lb/>haltung des Legalitätsprincips" die erforderten Cautelen entbehr- 
<lb/>lich seien (Hahn, Materialien zur St.P.O. I S. 713).

<lb/>Eine besondere Richtung nahmen die Verhandlungen der Justiz- 
<lb/>commission über die 88. 113—122 des Entwurfes zum Gerichts- 
<lb/>verfassungsgesetz vom 19. Januar 1876, indem zu §. 118, worin
<lb/>bestimmt wurde, daß die Staatsanwälte den dienstlichen An- 
<lb/>weisungen ihrer Vorgesetzten Folge zu leisten haben, von Reichens- 
<lb/>perger der Zusatz beantragt wurde: „In der Hauptverhandlung
<lb/>haben sie ihre Anträge nach eigener Ueberzeugung zu stellen."
<lb/>Dieser Antrag wurde mit einem von Miquel gestellten dahin
<lb/>vereinigt: „Bei der Stellung oder Begründung der in Gemäßheit
<lb/>des 8- 217 der St.P.O. einzubringenden Anträge hat der Staats- 
<lb/>anwalt seiner eigenen Ueberzeugung zu folgen," nachdem man er- 
<lb/>kannt hatte, daß die Debatte „in ziemliche Verwirrung gerathen
<lb/>sei". Es wurde im Allgemeinen von den Mitgliedern anerkannt,
<lb/>daß die Beamten der Staatsanwaltschaft den dienstlichen Weisungen
<lb/>ihrer Vorgesetzten nachzukommen haben. Regierungsvertreter

<lb/>Der GerichtSsaal. XL1X. Band. 20
</p>

               <pb facs="2173686_4900+1894_0318.tif"
                   n="306"
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               <p>

                  <lb/>306 Zur Unabhängigkeit der Strafrechtspflege.

<lb/>Hanauer besonders bestand hierauf, denn „der Entwurf beruhe
<lb/>auf dem Legalitätsprincip, d. h. die Staatsanwaltschaft sei ver- 
<lb/>pflichtet, jede Handlung, welche sich nach dem Gesetze
<lb/>als strafbar darstellt, zu verfolgen". Dabei sei die Staats- 
<lb/>anwaltschaft auf ihre Ueberzeugung angewiesen, aber nicht auf die
<lb/>persönliche Ueberzeugung des einzelnen Mannes; vielmehr sei die
<lb/>Staatsanwaltschaft aufzufassen als eine hierarchisch gegliederte
<lb/>Behörde, innerhalb deren für den Untergebenen die Ansicht des
<lb/>Vorgesetzten bindend fein müffe. Ohne dieses System sei eine
<lb/>Staatsanwaltschaft undurchführbar. Dem fügte Regierungsvertreter
<lb/>v. Amsberg noch bei, die Unterordnung des staatsanwaltlichen
<lb/>Beamten fei die Grundlage jedes Systems der Staatsanwaltschaft
<lb/>und er begreife um so weniger, wie man den Staatsanwalt von
<lb/>der Pflicht der Unterordnung entbinden wolle, nachdem man den- 
<lb/>selben in Bezug auf Erhebung der Anklage sogar an den Gerichts- 
<lb/>beschluß zu binden beschlossen habe. Zur Verfolgung einer Straf-
<lb/>that bedürfe es bestimmter formaler Acte; wenn die Staats- 
<lb/>anwaltschaft nicht gezwungen wäre, auf Anordnung des Vorgesetzten
<lb/>diese Acte vorzunehmen, so würde die Regierung niemals
<lb/>in der Lage sein, einen gegebenen Fall zur gerichtlichen Ent- 
<lb/>scheidung zu bringen. Was das Materielle betreffe, so könne er
<lb/>in tbes! zugeben, daß ein Staatsanwalt in die Lage kommen
<lb/>könne, zu erklären, er stelle zwar diesen Antrag, sei aber persön- 
<lb/>lich anderer Ansicht, und daß er hierzu auch befugt sei; indessen
<lb/>practisch werde ein solcher Fall niemals (?!) Vorkommen, denn
<lb/>wenn ein Staatsanwalt von vornherein erkläre, seiner Ansicht nach
<lb/>sei eine Sache nicht durchzuführen, so werde ein anderer Beamter
<lb/>mit der Durchführung der Sache beauftragt. Dieses Auskunfts- 
<lb/>mittel war auch in den Motiven S. 166 erwähnt: es erscheine
<lb/>mit dem Wesen und der Aufgabe der Staatsanwaltschaft nicht
<lb/>wohl vereinbar, dem untergeordneten Beamten geradezu ein gesetz- 
<lb/>liches Recht, sich einer Verfolgung zu entschlagen, zuzugestehen,
<lb/>während doch deßhalb die Staatsanwaltschaft die Verfolgung nicht
<lb/>aufgebe, andererseits fehle es an dem Bedürfniß einer gesetz- 
<lb/>lichen Vorschrift, da es auf der Hand liege, den untergebenen
<lb/>Staatsanwalt vom Betrieb einer einzelnen Sache zu entbinden,
</p>

               <pb facs="2173686_4900+1894_0319.tif"
                   n="307"
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               <p>

                  <lb/>Von Ortloff.
</p>
               <p>

                  <lb/>307
</p>
               <p>

                  <lb/>deren Verfolgung derselbe überhoben zu sein wünsche. Dieses auch
<lb/>aus Frankreich überkommene Substitutions- und Devolutionsrecht
<lb/>in Anspruch zu nehmen, wird ein Staatsanwalt sich nur im
<lb/>äußersten Fall eines Gewissensconflictes entschließen und es ist
<lb/>zur Beseitigung eines solchen ein gut erfundener Nothbehelf, wo- 
<lb/>mit die aus der französisch-deutschen Doctrin entlehnte Theorie
<lb/>von der Einheitlichkeit der Staatsanwaltschaft erheblich unterstützt
<lb/>wird. Der Staat, vertreten von der Regierung und diese durch
<lb/>ihr Organ die Staatsanwaltschaft, welche wieder einen Beamten
<lb/>ad hoc beauftragt, ist der Kläger; präsumtiv handelt dieser im
<lb/>Sinne des Staates, als Vertreter der Staatsanwaltschaft, deren
<lb/>oberster Leiter der Justizminister ist. Damit wäre an die Stelle
<lb/>des imaginären Begriffes der Staatsanwaltschaft ein körperlicher
<lb/>Repräsentant getreten, der selbst auch die Geschäfte im einzelnen
<lb/>Fall führen dürfte, sie aber durch den einzelnen Beamten führen
<lb/>läßt, welcher sein Functionär ist, aber dann nicht mehr Anwalt
<lb/>des Staates, so wenig wie der Sammelbegriff aller Staats- 
<lb/>anwaltschaftsbeamten dann unter die „Staatsanwaltschaft" fallen
<lb/>würde, wenn der Justizminister diese Behörde selbst ist oder reprä-
<lb/>sentirt, indem er sie leitet als oberster Verwaltungsbeamter.
<lb/>Dahin führt die Doctrin von der Einheitlichkeit der Staats- 
<lb/>anwaltschaft.

<lb/>Abgeordneter Herz stellte die Alternative auf, entweder müsse
<lb/>man den Staatsanwalt zu einem ganz selbständigen, in jeder Be- 
<lb/>ziehung unabhängigen Richterbeamten machen, welcher in jedem
<lb/>Stadium des Verfahrens nur seiner eigenen Ansicht zu folgen
<lb/>hätte — was er nicht für ausführbar halte (?) —, oder man
<lb/>müsse seine Abhängigkeit von der Justizverwaltung nach jeder
<lb/>Richtung hin gelten lassen; wenn der Staatsanwalt gezwungen
<lb/>werden könne, eine Anklage zu erheben, weßhalb solle er nicht
<lb/>auch gezwungen werden können, eine Anklage aufrecht zu erhalten
<lb/>und sie vor Gericht zu vertreten? Ein Ueberzeugungsconflict
<lb/>bei dem Beamten sei doch nicht zu vermeiden. Becker meinte,
<lb/>daß in 8. 118 wohl ein allgemeines Princip ausgesprochen werden
<lb/>solle, jedoch nicht eine ausnahmslose Regel, aber die Unter- 
<lb/>scheidung zwischen Anträgen vor der Hauptverhandlung und solchen
</p>

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                   n="308"
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               <p>

                  <lb/>308 Zur Unabhängigkeit der Strafrechtspflege.

<lb/>in der Hauptverhandlung, auf welche jenes Amendement hinaus
<lb/>wolle, sei irrationell; vielmehr sei während des Vorverfahrens dem
<lb/>Staatsanwalt die Befugniß einzuräumen, nachdem er den Antrag
<lb/>in Gemäßheit der dienstlichen Anweisung oder des Gerichtsbeschlusses
<lb/>gestellt habe, beizufügen, daß dieser Antrag seiner persönlichen
<lb/>Anschauung nicht entspreche, aber selbstverständlich sei doch, daß
<lb/>der Staatsanwalt berechtigt sein müsse, dem Ergebniß der münd- 
<lb/>lichen Hauptverhandlung in seiner Schlußäußerung Rechnung zu
<lb/>tragen, und solche seien nichts weiter als Gutachten, welche ebenso
<lb/>gut unterbleiben könnten, sie seien keine „Anträge" im Sinne von
<lb/>zum Fortgang der Sache notwendigen Proceßacten. (Auf den
<lb/>Begriff „Vorschlag", den die Praxis bescheidener Staatsanwälte
<lb/>zuweilen verwendet, kam man nicht.) Auch v. Puttkammer
<lb/>hielt es für selbstverständlich und natürlich, daß einem Staats- 
<lb/>anwalt nicht im Voraus vorgeschrieben werden könne, welche Con-
<lb/>clusion er auf Grund einer mündlichen Verhandlung zu nehmen
<lb/>habe, die processualen Acte im eigentlichen Proeeß, nämlich in der
<lb/>Hauptverhandlung seien gar nicht unter die „dienstlichen An- 
<lb/>weisungen" 8- 118 zu subsumiren und daraus ergebe sich, daß ein
<lb/>Staatsanwalt in Bezug auf den eigentlichen Proceß gar nicht
<lb/>durch dienstliche Anweisungen gebunden werden könne; etwaige
<lb/>Conflicte zwischen der Ansicht des übergeordneten und derjenigen
<lb/>des untergeordneten Staatsanwalts lösten sich nach dem Princip
<lb/>der Einheit der gesammten Staatsanwaltschaft dadurch, daß der
<lb/>Vorgesetzte im concreten Falle entweder selbst die Function des
<lb/>Staatsanwalts übernehme oder einen anderen Staatsanwalt damit
<lb/>beauftrage. So rationell diese Auffassung war, so wurde ihr von
<lb/>v. Amsberg kurz mit der Bemerkung, daß sie nicht der In- 
<lb/>tention des Entwurfs entspreche, entgegengetreten; daher mochte
<lb/>sich Klotz veranlaßt sehen, die unveränderte Annahme des Re- 
<lb/>gierungsentwurfs zu empfehlen, indem er die Staatsanwaltschaft
<lb/>als ein „Organ der Regierung" darstellte, mittelst dessen
<lb/>diese eine gerichtliche Entscheidung über einen bestimmten That-
<lb/>bestand müsse herbeiführen können, sobald aber dem einzelnen
<lb/>Beamten der Staatsanwaltschaft die Befugniß ertheilt sei, eine
<lb/>andere Rechtsanschauung, als die der Regierung, in der Der-
</p>

               <pb facs="2173686_4900+1894_0321.tif"
                   n="309"
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               <p>

                  <lb/>Von Ortloff.
</p>
               <p>

                  <lb/>309
</p>
               <p>

                  <lb/>Handlung zu plaidiren, dann fehle der Regierung das Organ, um
<lb/>ihre Rechtsanschauung vertreten zu lassen. Anweisungen in Bezug
<lb/>auf die tyatsächlichen Beweisergebnisse seien nicht wohl mög- 
<lb/>lich, denn es könne keinem Staatsanwalt einfallen, seinem Unter- 
<lb/>gebenen zu befehlen, eine bestimmte Ansicht in Bezug auf das
<lb/>Beweisergebniß vorzutragen, auch wenn sich in der Verhandlung das
<lb/>Gegentheil herausstelle. In dieser Beziehung wurde von Struck- 
<lb/>mann und Pfafferott auf die Verbesserung der hannöver'schen
<lb/>St.P.O. von 1852/59, wonach dem Staatsanwalt in thatsächlicher
<lb/>Beziehung, nicht aber hinsichtlich der Rechtsfragen, eine von der An- 
<lb/>sicht des Vorgesetzten abweichende Auffassung geltend zu machen ge- 
<lb/>stattet gewesen sei, hingewiesen. Die Erörterungen hatten sich hierbei
<lb/>schließlich nach Miq u el's Vorschlägen auf die Schlußanträge in Z. 217
<lb/>St.P.O. beschränkt und mit der Hereinziehung einer zu machenden
<lb/>Unterscheidung von Thatsachen- und Rechtsfragenbeurtheilung war
<lb/>auch hier der Weg zu einem Compromiß gebahnt. Dr. v. Schwarze
<lb/>erklärte hierauf, man habe in Sachsen nie daran gezweifelt, daß
<lb/>jeder Staatsanwalt berechtigt und verpflichtet sei, am Schlüsse
<lb/>der Hauptverhandlung nur seine eigene, aus der Verhandlung ge- 
<lb/>wonnene Ueberzeugung über die Ergebnisse der Beweisaufnahme
<lb/>vorzutragen. Er würde es für eine Pflichtverletzung ansehen,
<lb/>wenn ein Staatsanwalt am Schlüsse der Hauptverhandlung einen
<lb/>seiner Ueberzeugung nicht entsprechenden Anträge stelle, aber in
<lb/>diesem Sinne fasse er auch den §. 118 auf, indem eine an sich
<lb/>auch hier für maßgebend zu erachtende dienstliche Anweisung ihre
<lb/>selbstverständliche Grenze in der Natur der Sache finde;
<lb/>aber eine parallele Folgerung ließe sich nicht ziehen aus der Be-
<lb/>fugniß des Gerichts, gegen den Antrag des Staatsanwalts diesen
<lb/>zur Anklageerhebung zu nöthigen, indem darin kein Auftrag liege,
<lb/>die Ansicht des Gerichts auch weiter zu vertreten. Hiermit war
<lb/>keineswegs, wie Hanauer einwendete, „die Sache noch mehr
<lb/>confundirt worden, als sie schon gewesen sei", denn damit war
<lb/>nur ein von Herz nicht passend gebrauchtes Vergleichungsmoment
<lb/>zurückgewiesen worden. Aber nun trat die entscheidende Wendung
<lb/>zum Compromiß über die Tragweite der „dienstlichen An- 
<lb/>weisungen" in 8. 118 ein, indem Hanauer als Regierungs-
</p>

               <pb facs="2173686_4900+1894_0322.tif"
                   n="310"
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               <p>

                  <lb/>810 Zur Unabhängigkeit der Strafrechtspflege.

<lb/>Vertreter erklärte: Er halte daran fest, daß es der Regierung
<lb/>ermöglicht werden müsse, den Staatsanwalt in Bezug auf die
<lb/>Beurtheilung der Rechtsfragen unbedingt und in jedem
<lb/>Stadium des Verfahrens an dienstliche Anweisungen zu binden;
<lb/>außerdem würde es z. B. der Regierung unmöglich sein, pro-
<lb/>eessualen Mißständen, welche bei einem Gericht sich festgesetzt
<lb/>hätten, wirksam entgegen zu treten. Hieran schloß Herz — ohne
<lb/>Widerspruch zu erfahren — als Beispiel der Verpflichtung des
<lb/>Staatsanwalts zur Befolgung der rechtlichen Ansicht seines Vor- 
<lb/>gesetzten an, daß, wenn die Regierung der Ansicht sei, daß gewisse
<lb/>Papiere als „Urkunden" im Sinne des Gesetzes zu betrachten
<lb/>seien, der Staatsanwalt, welcher diese Ansicht zu vertreten an- 
<lb/>gewiesen sei, nicht darauf plaidiren dürfe, daß diese Papiere keine
<lb/>Urkunden seien (Arnimproceß); anders aber verhalte es sich mit
<lb/>der Thatfrage, indem ein Staatsanwalt, der aus der öffentlichen
<lb/>Verhandlung die Ueberzeugung gewinne, daß z. B. Papiere über- 
<lb/>haupt nicht unterschlagen worden seien, an den vorherigen Auftrag
<lb/>der Regierung nicht gebunden sei. Schließlich beharrte Reichens-
<lb/>perger dabei, daß sein Antrag die Unabhängigkeit der Staats- 
<lb/>anwälte von den Weisungen der Oberen in Bezug auf die That-
<lb/>wie auf die Rechtsfrage bezwecke, und hierauf führte Miquel
<lb/>die oben erwähnte Fassung des Zusatzes zu §. 118 an, welcher
<lb/>auch also angenommen wurde.

<lb/>Wie es gekommen, daß dieser Zusatz wieder gestrichen worden
<lb/>ist, wird sich bald zeigen; aber die ihm vorausgegangenen Ver- 
<lb/>handlungen sind für die Auslegung der §§. 147 und 148 G.V.Ges.
<lb/>bezüglich der „dienstlichen Weisungen" seitens der Vorgesetzten
<lb/>und der „Leitung" der Staatsanwaltschaft durch die oberste Justiz- 
<lb/>verwaltung von großer Wichtigkeit, indem schließlich die Re- 
<lb/>gierungsvertreter die dienstlichen Anweisungen in jedem Stadium
<lb/>des Verfahrens nur auf die Rechtsfragen beschränkt haben
<lb/>und nur insoweit unbedingte Unterordnung des einzelnen Staats- 
<lb/>anwaltschaftsbeamten unter eine Leitungsweisung forderten.

<lb/>Die zweite Lesung des Entwurfes in der Justizeommission
<lb/>ergab nichts erheblich Anderes, da der von Herz gestellte Antrag,
<lb/>den angenommenen Abs. 3 zu 8. 118 zu streichen, abgelehnt
</p>

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               <p>

                  <lb/>Von Ortloff.
</p>
               <p>

                  <lb/>311
</p>
               <p>

                  <lb/>wurde. Hervorzuheben ist nur noch eine schärfere Darlegung der
<lb/>Kriterien der Gegensätze durch v. Reichensperger; nach dem
<lb/>Grundgedanken des öffentlichen und mündlichen Anklageprocesses
<lb/>stehe der Staatsanwalt in öffentlicher Sitzung als Organ
<lb/>des Gesetzes und nicht als Organ der Willensmeinung seines
<lb/>Vorgesetzten da, dem es ja unbenommen sei, seine Intentionen
<lb/>durch persönliche Vertretung der Anklage in der Hauptverhandlung
<lb/>zu verfolgen, und könne im Vorverfahren seine Untergebenen an- 
<lb/>weisen, gerichtliche Entscheidungen anzuregen und vorzubereiten.
<lb/>Uebrigens sei eine Beeinflussung des Staatsanwalts durch seine
<lb/>Vorgesetzten gar nicht durchführbar für die Hauptverhandlung, da
<lb/>sich das Ergebniß der Beweiserhebungen im Voraus nicht über- 
<lb/>sehen laffe; außerdem aber stehe die rechtliche Beurthei-
<lb/>lung in untrennbarem Zusammenhänge mit der
<lb/>thatsächlichen. Dessen mochten sich die Regierungsvertreter
<lb/>bei der Beschränkung des Inhaltes des 8-118 auf die rechtliche
<lb/>Beurtheilung sehr wohl bewußt sein. Hanauer bestand darauf,
<lb/>daß die Justizverwaltung die Möglichkeit haben müsse, dem Ge- 
<lb/>richte und dem Angeklagten gegenüber ihre rechtliche Auffaffung
<lb/>durch den Staatsanwalt vertreten zu lassen und dieser müffe auch
<lb/>gegen seine rechtliche Ueberzeugung zu sprechen angehalten werden
<lb/>können, wenn die Justizverwaltung ihre Aufgabe lösen
<lb/>solle. Hiermit trat die tiefere Intention klar hervor, den Ge- 
<lb/>richten im einzelnen Fall mindestens eine Directive seitens
<lb/>der Regierung für ihre Entschließungen zu geben und die versuchte
<lb/>Abschwächung dieser Tendenz schien sogleich in der zusätzlichen
<lb/>Bemerkung durch, bei der Unabhängigkeit der Gerichte sei kein
<lb/>großer Werth darauf zu legen, ob der Staatsanwalt im Plaidoyer
<lb/>und in den Schlußanträgen an die ihm ertheilten Weisungen ge- 
<lb/>bunden sein solle oder nicht. Die aber von Hanauer aus dem
<lb/>System der Commission gezogene Konsequenz, daß der Staats- 
<lb/>anwalt eine Anklage erhebt und bis zum Schlußvortrage durch- 
<lb/>führt, nun — ohne Veränderung der Sachlage — auf Frei- 
<lb/>sprechung plaidirt und dann gegen das freisprechende Urtheil ein
<lb/>Rechtsmittel einwendet, weil nicht verurtheilt sei, erscheint etwas
<lb/>ungeheuerlich und wäre auch nur möglich, wenn eine höhere
</p>

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                   n="312"
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               <p>

                  <lb/>312 Zur Unabhängigkeit der Strafrechtspflege.

<lb/>Weisung dabei im Spiele wäre, entweder bei der Klageerhebung,
<lb/>oder bei der Rechtsmitteleinwendung. Wie schwierig es war, um
<lb/>die inneren Conflicte herum zu kommen, ergab auch die Aeußerung
<lb/>des Dr. Wolffson, der dem Abs. 3 wenig practische Bedeutung
<lb/>beilegte: ein Oberstaatsanwalt, welcher dem die Anklage vertreten- 
<lb/>den Staatsanwalte von vornherein vorschreiben würde, trotz aller
<lb/>Wechselfälle der öffentlichen Verhandlung die Anklage um jeden
<lb/>Preis zu halten, überhaupt diesen oder jenen Antrag zu stellen,
<lb/>würde die Aufgabe der Staatsanwaltschaft sehr ungeschickt lösen.
<lb/>Werde dem Staatsanwalt aber einmal eine Aufgabe gestellt, so
<lb/>würde er auch verpflichtet sein, dem Aufträge nachzukommen,
<lb/>wenn ihm nicht auf seine Vorstellung diese Pflicht erlassen werde,
<lb/>wiewohl unbeschadet seines Rechts, seine eigene gegentheilige
<lb/>Meinung auszusprechen. Das Unpassende einer solchen Situation
<lb/>falle aber dann nicht ihm, sondern seinem Vorgesetzten zur Last,
<lb/>der ihn trotz seiner gegentheiligen Ansicht zu einer solchen Aufgabe
<lb/>anhalte; jedenfalls dürfe zwischen den Ausführungen und An- 
<lb/>trägen des Staatsanwalts im Laufe der Verhandlung und dessen
<lb/>Plaidoyer und Schlußanträgen kein principieller Gegensatz hergestellt
<lb/>werden, welcher sich in Wirklichkeit gar nicht durchführen lasse.
<lb/>Struckmann beharrte dabei, daß ein innerer Unterschied zwischen
<lb/>den Anträgen des Staatsanwalts beim Schluffe der Verhandlung
<lb/>und denjenigen Anträgen derselben, welche den Zweck verfolgen,
<lb/>den Straffall der Cognition der Gerichte zu unterstellen, zu machen
<lb/>sei. Dort handle es sich um Gutachten s? nein! schon um Be- 
<lb/>gründung eines Klaganspruchs durch Thatsachenermittelungen),
<lb/>hier um Anregung der richterlichen Entscheidung. Darum sei eine
<lb/>principiell verschiedene Behandlung der beiden Arten staatsanwalt-
<lb/>schaftlicher Thätigkeit wohl gerechtfertigt. Er sei der Anschauung,
<lb/>daß ein Staatsanwalt, von welchem die Geschworenen wüßten,
<lb/>daß er aus freier Ueberzeugung plaidire, auf dieselben viel größeren
<lb/>Eindruck ausübe, als ein Vertreter der Anklage, von dem man
<lb/>wisse, daß er an höhere Weisungen gebunden sei. Becker hob,
<lb/>nachdem Reichensperger in dem Abs. 3 „eine Säule des Rechts
<lb/>und der Ehre der staatsanwaltlichen Beamten", welche nicht zu
<lb/>willenlosen Werkzeugen herabgewürdigt werden dürften, was er
</p>

               <pb facs="2173686_4900+1894_0325.tif"
                   n="313"
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               <p>

                  <lb/>Von Ortloff.
</p>
               <p>

                  <lb/>313
</p>
               <p>

                  <lb/>für den Ruin des ganzen Instituts ansehen müsse, erkennen zu sollen
<lb/>erklärt hatte, hervor, daß die Stellung, welche die Staatsanwälte
<lb/>ihren Vorgesetzten gegenüber im Vorverfahren einzunehmcn hätten,
<lb/>hier nicht in Frage sei; in der Hauptvcrhandlung aber concentrire
<lb/>sich die Thätigkeit des Staatsanwalts, welche meistens nur die
<lb/>Bedeutung von Gutachten hätten, und' für letztere müsse ihm freie
<lb/>Bewegung gestattet sein.

<lb/>Merkwürdiger Weise kam Niemand darauf, die Unab- 
<lb/>hängigkeit der Staatsanwaltschaft von der Regie- 
<lb/>rung als Grundforderung zu betonen; nur Reichensperger
<lb/>bezeichnte die Staatsanwaltschaft als „Organ des Gesetzes", wie
<lb/>doch auch die Richter nur solches sein sollen. Hielt man hieran
<lb/>fest, so mußte man dazu kommen, die Staatsanwaltschaft als reine
<lb/>Justizbehörde mit den Oberstaatsanwälten abschließen zu
<lb/>lassen und dann war eine größere Selbständigkeit der ganzen Be- 
<lb/>hörde und ihrer Glieder gegeben und damit eine erhebliche Garantie
<lb/>für die Unabhängigkeit der ganzen Strafrechtspflege.

<lb/>Bei der zweiten Berathung des Entwurfs des Gerichtsverfas- 
<lb/>sungsgesetzes im P l e n u m des Reichstages (Hahn, Materialien II
<lb/>S. 1343 ff.) wurde von Reichensperger (Olpe) erwähnt, daß
<lb/>die Regierungscommissäre sich verschiedentlich bedauernd über den
<lb/>Standpunct der Mehrheit der Commission insofern ausgesprochen
<lb/>hätten, als diese mit wenig Wohlwollen, vielleicht mit positivem
<lb/>Mißtrauen dem Institut der Staatsanwaltschaft gegenüber getreten
<lb/>sei, auch in ihren Voten. Der Antrag des Bundesrathes,
<lb/>den Abs. 3 zu 8- 118, welcher in der ersten und zweiten Lesung von
<lb/>der Commission beschlossen war, den obigen Zusatz von Reichens-
<lb/>perger-Miquel, zu streichen, veranlaßte noch eine Debatte
<lb/>zwischen Reichensperger und Hanauer. Letzterer brachte hier
<lb/>im Gegensatz zu der Gesetzeswächterschaft und Controllebefugniß
<lb/>der französischen Staatsanwaltschaft, für welche die Doctrin den
<lb/>Satz aufgestellt habe: „die Feder muß gehorchen, aber das Wort
<lb/>ist frei", die Eigenschaft der deutschen Staatsanwaltschaft, „ledig- 
<lb/>lich Anklagebehörde, mit welcher die Justizverwaltung die Ver- 
<lb/>folgung strafrechtlicher Reate betreibe", zu sein, zur Geltung, aber
<lb/>auch wiederholt, daß als Grundsatz dafür seststehen müsse: Der
</p>

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               <p>

                  <lb/>314 Zur Unabhängigkeit der Strafrechtspflege.

<lb/>einzelne Beamte ist an die Weisung des Vorgesetzten gebunden, so
<lb/>daß es auf die persönliche Ueberzeugung des einzelnen Staats- 
<lb/>anwalts dem Gericht gegenüber nicht mehr ankomme, sondern
<lb/>lediglich darauf, welche Stellung der Staatsanwalt als das von
<lb/>der Justizverwaltung berufene Organ dem Gerichte
<lb/>gegenüber einzunehmen habe. Diesem gegenüber aber habe es nur
<lb/>darauf anzukommen, was die Staatsanwaltschaft im betreffenden
<lb/>Falle wolle und durchzuführen suche — als Einheit. Die
<lb/>deutsche Auffassung wolle das Gericht unabhängig von dem Ein- 
<lb/>fluß des Staatsanwalts wissen und darin sei ein Berechtigungs- 
<lb/>grund mehr zu der Behauptung gefunden, es komme nicht auf die
<lb/>persönliche Meinung des Staatsanwalts an; allein entscheidend
<lb/>sei, daß an der Spitze das Princip stehe, daß der Staatsanwalt
<lb/>den Weisungen seiner Vorgesetzten unterworfen sei. Reichens-
<lb/>p erg er wies gerade auf das Bedenkliche dieser Darstellung hin,
<lb/>wenn in dem einzelnen Staatsanwalt die ganze Staats- 
<lb/>anwaltschaft als Behörde vor Gericht stehend er- 
<lb/>scheine, was nur die Autorität derselben ruinire: „Denn worin
<lb/>anders beruht denn der wirksame Einfluß des Staatsanwalts vor
<lb/>den Geschworenen als darin, daß ein Mann von persönlichem An- 
<lb/>sehen, von Autorität, von vertrauenerweckendem Character dem
<lb/>Vertheidiger, dem Rechtsanwalt, gegenüber ausführt, daß man
<lb/>dieses oder jenes Urtheil darauf zu gründen habe. Hört denn
<lb/>aber das nicht ganz auf, wenn der Vertheidiger sagen darf, da
<lb/>stehe und spreche überhaupt nicht ein einzelner, ehrenwerther, ge-
<lb/>wiffenhafter, pflichttreuer Beamter, der nur spreche und deducire,
<lb/>wie er es mit seinem, dem Gesetz und der Verfassung gegenüber
<lb/>geleisteten Eide vertreten könne, sondern da stehe in Wirklichkeit
<lb/>nur ein Begriff, nämlich die Staatsanwaltschaft, repräsentirt
<lb/>durch einen Vorgesetzten, der alle diejenigen Erkenntnißinittel nicht
<lb/>hat, die nach den Grundsätzen der Mündlichkeit und Oeffentlich-
<lb/>keit nöthig find, um ein wirklich begründetes Urtheil über eine
<lb/>Frage zu fällen?" .. . Diesem Vorgesetzten müffe auch in diesem
<lb/>Momente noch der Staatsanwalt unbedingt Gehorsam leisten, ob- 
<lb/>gleich dieser Vorgesetzte höchstens die Untersuchungsacten gelesen
<lb/>-habe, also ein Material, das dem ganzen System des mündlichen
</p>

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               <p>

                  <lb/>Von Ortloff.
</p>
               <p>

                  <lb/>315
</p>
               <p>

                  <lb/>Processes gegenüber ein durchaus mangelhaftes sei.. . . „Diese
<lb/>ganze Anschauung, daß wir es überhaupt bei dem öffentlichen
<lb/>und mündlichen Anklageverfahren nicht mit den betreffenden Per- 
<lb/>sonen als solchen zu thun haben, sondern mit einem imaginären
<lb/>Begriffe der Staatsanwaltschaft, das macht selbstverständlich
<lb/>jeden fungirenden Staatsanwalt zu einer Maschine." . .. „Der
<lb/>Staatsanwalt ist eben nicht bloß öffentlicher Ankläger, sondern er
<lb/>hat auch die Pflicht der freien Erwägung, der subjectiven
<lb/>Prüfung der Frage, ob er namentlich in der Hauptverhandlung
<lb/>vor Gericht so oder so sich auszusprechen hat. . . . Der Bundes-
<lb/>commissar Hanauer werde doch nicht behaupten wollen, daß der
<lb/>Staatsanwalt auch einer Weisung folgen müsse, Fäden nicht weiter
<lb/>zu verfolgen, welche auf die Entlastung des Angeklagten führen?
<lb/>Eine solche Weisung wäre doch ein flagrantes Amtsvergehen des
<lb/>Vorgesetzten und der Untergebene würde eine directe persönliche
<lb/>Gesetzesverletzung begehen, wenn er sich kraft dienstlicher Anweisung
<lb/>des Vorgesetzten abhalten lassen wollte, alles, was für den An- 
<lb/>geklagten spreche, zur Geltung zu bringen.

<lb/>Diese Ausführung war so überzeugend, daß wohl in Folge
<lb/>derselben Hanauer offenbar gemäßigter auftrat mit der Erklärung,
<lb/>der Streit drehe sich lediglich darum, „ob bezüglich einer recht- 
<lb/>lichen Auffassung, der Auffassung der Rechtsfrage, die
<lb/>Staatsanwaltschaft in der öffentlichen Verhandlung den Weisungen
<lb/>des Vorgesetzten gegenüber selbständig Stellung nehmen dürfe".
<lb/>Was die Auffassung des thatsächlichen Verhältnisses betreffe,
<lb/>was die Frage der Würdigung der Beweise, die in der Verhand- 
<lb/>lung producirt seien, anbelange, so sei ja von seiner Seite speciell
<lb/>dem Abgeordneten Reichensperger gegenüber jedesmal zugegeben
<lb/>worden, daß er hier von einem Aufträge des Vorgesetzten an den
<lb/>Staatsanwalt nicht spreche, bezüglich daß er sich von deffen Mög- 
<lb/>lichkeit überhaupt keinen Begriff machen könne. „Bloß um die
<lb/>Rechtsfrage handelt es sich, und wenn ich den Punct betone,
<lb/>so ergibt sich allerdings sofort die Konsequenz, daß der Staats- 
<lb/>anwalt die Voruntersuchung beantragt, das Gericht auch dieser
<lb/>Anschauung, die der Staatsanwalt auf Weisung des Vorgesetzten
<lb/>geltend macht, beitritt und nun die Untersuchung einleitet, daß
</p>

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               <p>

                  <lb/>316 Zur Unabhängigkeit der Strafrechtspflege.

<lb/>dann nachträglich der Staatsanwalt doch erklärt: persönlich bin
<lb/>ich der Ansicht, die Voruntersuchung hätte nicht eingeleitet werden
<lb/>sollen, weil in der Rechtsfrage, ob eine strafbare That vorhanden
<lb/>sei oder nicht, welche Frage jetzt nachgerade so liegt wie vorher,
<lb/>ich von der Weisung, die mir ertheilt worden ist, und von der
<lb/>Ansicht des Gerichts abweiche."

<lb/>Hierauf bemerkte nach Schluß der Debatte der Berichterstatter
<lb/>Miquel, ein Theil der Commission habe — was vielleicht den
<lb/>Ausschlag bei der Beschlußfassung gegeben haben könne — der
<lb/>vorliegenden Frage factisch nicht die Bedeutung beigelegt, die man
<lb/>ihr beilege, bezw. der Weisung für die thatsächliche Behandlung
<lb/>der Strafsachen. Die Majorität der Commission sei allerdings
<lb/>der Meinung gewesen, daß der Staat ein Jntereffe habe und auch
<lb/>die Sicherheit haben müsse, daß bezüglich der Entscheidung von
<lb/>Rechtsfragen die Staatsanwaltschaft als eine einheitliche, die
<lb/>Auffassung der Staatsregierung auch wirklich vertrete, während
<lb/>man bei Auffassung des thatsächlichen Materials factische Frei- 
<lb/>heit habe geben wollen. So sei auch heute die Discussion ver- 
<lb/>laufen. Der Abs. 3 zu §. 118 beruhe auf der Meinung, daß
<lb/>eine ausdrückliche gesetzliche Vorschrift über die freie Bewegung
<lb/>der Staatsanwaltschaft bei der Beweiswürdigung, bei welcher
<lb/>die Anträge ja nur Anheimgeben der persönlichen Meinung der
<lb/>Staatsanwälte seien, der Würde der Staatsanwaltschaft und dem
<lb/>Vertrauen zu derselben einen wesentlichen Vorschub leisten würde.

<lb/>Das Ergebniß der Abstimmung im Plenum des Reichstages
<lb/>war die Ablehnung des Zusatzes Miquel-Reichensperger,
<lb/>den die Commission angenommen hatte — und zwar eine solche
<lb/>auf Antrag des Bundesrathes.

<lb/>Ein kritisches Nachspiel trat bei der Plenarberathung der folgen- 
<lb/>den Paragraphen des Gerichtsverfassungsgesetzes ein. vr. Windt-
<lb/>horst trat in offenbarer Erregung über den Verlauf der Ab- 
<lb/>stimmung zu Gunsten der Regierungen mit folgender Kritik der
<lb/>zu befürchtenden Folgen hervor: „Das Institut der Staatsanwalt- 
<lb/>schaft hat nach den Erörterungen, die uns der Herr Regierungs-
<lb/>commisiar bei dem Anträge Reichensperger gegeben hat, und
<lb/>nach den Beschlüffen, die der Reichstag soeben gefaßt hat, eine
</p>

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               <p>

                  <lb/>Von Ortloff.
</p>
               <p>

                  <lb/>317
</p>
               <p>

                  <lb/>Richtung bekommen, von der ich sage, daß sie dem ursprüng- 
<lb/>lichen Gedanken einer Staatsanwaltschaft absolut nicht ent- 
<lb/>spricht. Die Staatsanwälte sind jetzt zu unbedingtem Gehorsam
<lb/>verpflichtet, sind bloße Handlanger der Justizverwaltung zur Ver- 
<lb/>folgung von Verbrechen und müsien den Weisungen der Justiz- 
<lb/>verwaltung nach allen Richtungen hin Nachkommen. Ich
<lb/>bin in der That überrascht gewesen, daß selbst die Konsequenz,
<lb/>daß die Staatsanwälte in ihren Schlußanträgen nicht mehr frei
<lb/>zu sein brauchen oder nicht mehr frei sein sollen, so ohne alle
<lb/>Bedenken acceptirt worden sind. Ich weiß wohl, viele Herren im
<lb/>Hause meinen, alles das, was der Herr College Reichensperger
<lb/>beantragt hatte, verstehe sich von selbst, besonders da der Herr
<lb/>Regierungscommissar zugebe, daß in Beziehung auf die that-
<lb/>sächliche Auffassung der Staatsanwalt selbstverständlich nicht
<lb/>an die Weisung des Oberen gebunden sei. Inzwischen ist diese
<lb/>Erklärung des Regierungscommissars die einseitige Aeußerung
<lb/>eines Mannes und ist deßhalb nicht zu Recht beständig, viel- 
<lb/>mehr steht nunmehr fest, daß der Reichstag in seiner Majorität
<lb/>kein Bedenken getragen hat, den Staatsanwalt zum unbedingten
<lb/>Gehorsam zu verpflichten." Windthor st sprach weiter die Be- 
<lb/>fürchtung aus, daß trotz derZusicherungderUnabhängig-
<lb/>keit der Gerichte von der Staatsanwaltschaft nach
<lb/>jeder Richtung hin doch der Staatsanwalt einen er- 
<lb/>heblich en Einfluß auf die Stellung und Beförderung
<lb/>der Richter haben werde, in welcher Richtung an anderer
<lb/>Stelle auch Generalstaatsanwalt Dr. v. Schwarze aus seiner Er- 
<lb/>fahrung sich ebenfalls äußerte. Vergl. oben S. 270.

<lb/>Ueberschlägt man die sämmtlichen Verhandlungen über die
<lb/>hier behandelten Grundfragen, so kann man sich des Eindrucks nicht
<lb/>erwehren, der auch in den Commissionsberathungen einige Male
<lb/>sich Luft machte, daß es an einer scharfen Absonderung der einzelnen,
<lb/>sich berührenden Fragen mangelte und man namentlich nicht über
<lb/>die staatsrechtliche und processuale Stellung der Staats- 
<lb/>anwaltschaft klar war, namentlich aber die practischen Consequenzen
<lb/>der im Regierungsentwurf des Gerichtsverfassungsgesetzes so un- 
<lb/>begrenzt gelassenen „Leitung" der Staatsanwaltschaft durch die
</p>

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               <p>

                  <lb/>318 Zur Unabhängigkeit der Strafrechtspflege.

<lb/>oberste Justizverwaltung und der „dienstlichen Weisungen des Vor- 
<lb/>gesetzten" nicht offen dargelegt wurden. Schon in den Motiven
<lb/>trat eine Unsicherheit in dieser Beziehung hervor. Der Satz der
<lb/>Einheitlichkeit der Staatsanwaltschaft für das Deutsche Reich hielten
<lb/>die Motive im Interesse der aufrecht zu erhaltenden Landes- 
<lb/>justizhoheit nicht für durchführbar, indem durch die Reichsanwalt- 
<lb/>schaft der Reichskanzler selbst einen Einfluß auf die Justiz der
<lb/>einzelnen Staaten gewinnen würde, da diesem nothwendig die Auf- 
<lb/>sicht und Leitung rücksichtlich des Oberreichsanwalts zugetheilt werden
<lb/>müsse. Selbstverständlich könne es der Reichsanwaltschaft nicht
<lb/>verschränkt werden, den Justizaufsichtsbehörden Mittheilungen zu
<lb/>machen, wozu sie sich etwa durch die einzelnen an sie gelangenden
<lb/>Rechtssachen veranlaßt fände. Durch diesen Zusatz läßt sich heraus
<lb/>erkennen, wie doch auch eine Kontrolle nicht so ganz abgeschnitten
<lb/>werden sollte. Kurzum zu einer Centralisation der Staatsanwalt- 
<lb/>schaft, wie in Frankreich, Oesterreich, Italien, überhaupt in einem
<lb/>Einheitsstaat, war wegen der Besonderheiten der Landesjustizhoheit
<lb/>der einzelnen Bundesstaaten nicht zu gelangen und daher mußte
<lb/>auch die Organisation der Staatsanwaltschaft innerhalb der weiten
<lb/>Umrisse für dieselbe, welche die Reichsgesetze gezogen hatten, den
<lb/>Einzelstaaten im Deutschen Reiche überlassen bleiben. Die von der
<lb/>Reichsgesehgebung Vorgefundenen Einrichtungen, woran anzuknüpfen
<lb/>war, waren verschieden (vergl. Motive zu 8. 120 des Entwurfes
<lb/>zum Gerichtsverfassungsgesetze). In den meisten Staaten war
<lb/>das Amt des Staatsanwalts ein ständiges, sodaß mit der Ernen- 
<lb/>nung der Beamte aufhörte richterlicher. Beamter zu sein und eine
<lb/>besondere Dienstlaufbahn mit einem besonderen Besoldungsetat
<lb/>vorgesehen war. Demgemäß wurden in Bezug auf die Disciplin
<lb/>(Versetz- und Unabsetzbarkeit) die Staatsanwälte nicht den richter- 
<lb/>lichen Beamten gleichgestellt, sondern wie Verwaltungsbeamte be- 
<lb/>handelt und zuweilen (Bayerische V.O. von: 24. Februar 1862)
<lb/>geradezu als solche bezeichnet. In Preußen gehörten die Staats- 
<lb/>anwälte zu denjenigen Beamten, welche jederzeit gegen Gewährung
<lb/>des vorschriftsmäßigen Wartegeldes einstweilen in den Ruhestand
<lb/>versetzt werden konnten (Gesetz vom 21. Juli 1852 §. 87). In
<lb/>Württemberg, Braunschweig, Oldenburg, Anhalt
</p>

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               <p>

                  <lb/>Von Ortloff.
</p>
               <p>

                  <lb/>319
</p>
               <p>

                  <lb/>war das Amt nicht ständig, sondern auf Grund eines widerruflichen
<lb/>Auftrags ausgeübt, so daß die Beamten in die richterliche Lauf- 
<lb/>bahn bezw. in ein ihnen anzuweisendes Richteramt zurücktraten;
<lb/>sie blieben aber auf der Besoldungshöhe der Richter und rückten
<lb/>zu den höheren Gehalten fort, erhielten aber neben dem richter- 
<lb/>lichen Gehalt Functionszulage. Nur die Oberstaatsanwälte waren
<lb/>ständige Beamte in Hannover (Kronoberanwälte), Oldenburg,
<lb/>Braunschweig. In Lübeck war der Staatsanwalt Mitglied des
<lb/>Obergerichts und nach der sächsischen St.P.O. Art. 23 waren die
<lb/>Staatsanwälte hinsichtlich ihrer Anstellung und Entlassung den
<lb/>Richtern gleichgestellt.

<lb/>Eine Unsicherheit in den Anschauungen über die staatsrecht- 
<lb/>liche Stellung der Staatsanwälte war auch in den Verhandlungen
<lb/>der Justizcommission des Reichstags bei der ersten Lesung des
<lb/>§. 120 des Entwurfs des G.V.Ges. bemerkbar, indem hier nament- 
<lb/>lich von Becker zwei Znsatzparagraphen in Vorschlag gebracht
<lb/>wurden, wonach das Amt der Staatsanwälte durch Richter auf
<lb/>Grund eines dauernden, aber jederzeit widerrufbaren Auftrags
<lb/>ausgeübt werden sollte gegen Gewährung einer besonderen Be- 
<lb/>soldungszulage neben dem richterlichen Gehalt, die Zurücknahme
<lb/>des Auftrages aber den Rücktritt in die richterliche Stellung ohne
<lb/>Verkürzung des richterlichen Gehalts zur Folge Haben sollte, zur
<lb/>Annahme eines dauernden Auftrags die Richter nicht verpflichtet
<lb/>wären, im Richterbesoldungsetat mit stehen blieben und im Gehalt
<lb/>aufrückten, als Staatsanwälte jedoch richterliche Geschäfte nicht
<lb/>wahrnehmen sollten und auch keinen Anspruch auf Unversetzbarkeit
<lb/>eines Richters hätten, indessen bei Versetzungen gegen ihren Willen,
<lb/>wenn sie nicht das Ergebniß eines Disciplinarversahrens wären,
<lb/>nicht eine Schmälerung ihres richterlichen Gehaltes zu befürchten
<lb/>haben sollten. Becker begründete seine Anträge namentlich damit,
<lb/>daß diese Einrichtung sich in mehreren Theilen Deutschlands treff- 
<lb/>lich bewährt habe und darin wohl der Grund zu finden sei, wenn
<lb/>fich dort nicht das Mißtrauen gegen die Staatsanwälte gezeigt
<lb/>habe, wie anderswo. Gegen eine Verbindung des Staatsanwalt- 
<lb/>amtes mit dem Richteramt erklärte fich Gaupp, zumal da dieß
<lb/>der Prätenfion der Staatsanwaltschaft, die Wächterin, um nicht zu
</p>

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               <p>

                  <lb/>820 Zur Unabhängigkeit der Strafrechtspflege.

<lb/>sagen, die Personification des Gesetzes zu sein, eine neue Stütze
<lb/>und insbesondere den Geschworenen gegenüber die Möglichkeit ge- 
<lb/>währe, unter Geltendmachung der richterlichen Stellung des An- 
<lb/>klägers die Position des Vertheidigers als einseitigen Vertreter
<lb/>von Parteiinteressen herabzudrücken; es erscheine der Weg, ad- 
<lb/>ministrative Functionen mit dem Richteramt zu verbinden, der
<lb/>unrichtige zum Schutz der Freiheitsrechte der Einzelnen gegenüber
<lb/>der Staatsgewalt, denn der thatsächliche Grund der Unabhängigkeit
<lb/>des Richteramtes liege in der Beschäftigung mit der Rechtsprechung,
<lb/>welche im Gegensatz zu der activen Rolle der Partei ruhig und
<lb/>fest die Waage der Gerechtigkeit zu halten habe; dagegen der
<lb/>Staatsanwalt habe einseitig als Ankläger vorzugehen und daraus
<lb/>sei ihm kein Vorwurf zu machen, so lange er in bona fide sei.
<lb/>Wenn man ihm aber gleichzeitig die Stellung des Richters über- 
<lb/>trage, so steigere man dadurch nur seinen Einfluß und gebe ihm
<lb/>für die einseitigen Zwecke der Strafverfolgung eine thatsächliche
<lb/>Stellung, welche nur dem Richter gebühre. Daher erklärte sich
<lb/>Gaupp für die staatsrechtliche Stellung der Staatsanwälte
<lb/>gleich der der Richter, aber für Trennung beider Aemter von
<lb/>einander. Auch Reichensperger vertrat diesen Standpunct,
<lb/>indem er hervorhob, es werde den Mitgliedern der Staatsanwalt- 
<lb/>schaft durch Eröffnung der Aussicht auf den Rücktritt in die
<lb/>Richterlaufbahn das Bewußtsein erhalten, daß sie nicht „willenlose
<lb/>Werkzeuge der Regierung" seien, was zur Erhöhung der Würde
<lb/>des ganzen Instituts beitrage, die ebenso im Interesse des Publi-
<lb/>cums wie der Regierung gelegen sei. Auch Struckmann trat
<lb/>dem bei, da es, um ba§ angenommene Legalitätsprincip
<lb/>durchzuführen, nöthig sei, zu Staatsanwälten Beamte zu
<lb/>machen, die sich als Richter fühlten, denn der richterliche Staats- 
<lb/>anwalt werde sich bewußt sein, daß er nicht absolut abhängig
<lb/>sei, indem ihm der Rücktritt an das Gericht stets offen bleibe.
<lb/>Die Annahme der Beckerffchen Anträge erklärte Klotz nach den
<lb/>bisherigen Beschlüssen für nicht möglich, denn solange der Staats- 
<lb/>anwalt den Anweisungen seiner Vorgesetzten gehorchen müsse, habe
<lb/>er nicht das Recht der eigenen Sachprüfung, auch wenn man aus- 
<lb/>spreche, daß er die dienstliche Stellung eines Richters haben solle.
</p>

               <pb facs="2173686_4900+1894_0333.tif"
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               <p>

                  <lb/>Von Ortloff.
</p>
               <p>

                  <lb/>321
</p>
               <p>

                  <lb/>Die Garantie für eine unabhängige Beurtheilung der Strafsachen
<lb/>durch die Möglichkeit des Rücktritts in die Richterstellung be- 
<lb/>gründen zu wollen, beruhe auf einer Täuschung; denn abgesehen
<lb/>von dem mit dem Rücktritt vom Staatsanwaltsamt verbundenen
<lb/>Verlust der Functionszulage sei der Staatsanwalt in die Hand &gt;
<lb/>der Regierung gegeben, welche ihn an ein beliebiges Gericht ver- 
<lb/>setzen könne, und bei Berücksichtigung der realen Verhältnisse werde
<lb/>man zugeben, daß der Entschluß, seiner Ueberzeugung das Opfer
<lb/>der dienstlichen Stellung zu bringen, in der Regel unausführbar
<lb/>sei. Auch Dr. Marquardsen befürchtete durch die Annahme
<lb/>jener Anträge, daß die Confusion, in welche die ganze Materie
<lb/>von der Staatsanwaltschaft durch frühere Beschlüsse bereits ge-
<lb/>rathen sei, noch größer werde; zu erfordern sei zwar Richter- 
<lb/>befähigung zum Staatsanwaltsamt, aber nicht Hinstellung der
<lb/>Staatsanwälte als richterliche Beamte, nicht Hinaufschrauben der
<lb/>Stellung des Staatsanwalts zur Richterstellung, sondern mög- 
<lb/>lichste Gleichstellung mit der Vertheidigung. Dagegen erfolgte
<lb/>seitens des Regierungsvertreters Schmidt die Empfehlung der
<lb/>Annahme der Becker'schen Anträge mit Rücksicht auf die Be- 
<lb/>seitigung oder Abschwächung eines in der Commission für die
<lb/>Berathung des Entwurfs der St.P.O. hervorgetretenen Miß- 
<lb/>trauens gegen die Staatsanwaltschaft, welches sich doch nur
<lb/>daraus erklären lasse, daß man sich die Staatsanwaltschaft in einer
<lb/>vollständig abhängigen, unselbständigen Stellung gedacht habe,
<lb/>also weil jene Anträge dem Staatsanwalt eine unabhängige
<lb/>Stellung gewährleisteten und nach ihrer Annahme die Befugnisse
<lb/>der Staatsanwaltschaft im Strafproceß ganz anders bemessen
<lb/>werden würden. Im Anschluß hieran erklärte Eysoldt jenes
<lb/>gerügte Mißtrauen als weniger aus der Stellung der Staatsan- 
<lb/>waltschaft als solcher geschöpft, als vielmehr aus den Erfahrungen,
<lb/>welche man in Preußen gemacht habe, wonach die Staatsanwälte
<lb/>(wohl nur einzelne?) die ihnen eingeräumten Befugnisse gegen
<lb/>den Geist der Gesetze mißbraucht hätten, wofür Beispiele von ihm
<lb/>in der Commission angeführt worden seien. Es erfolgte hierauf
<lb/>die Annahme der Becker'schen Anträge mit 13 gegen 11 Stimmen,
<lb/>indessen fielen dieselben später wieder, als die Annahme des Re-

<lb/>Der Gerichtssaal. XLIX. Band. 21
</p>

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               <p>

                  <lb/>322 Zur Unabhängigkeit der Strafrechtspflege.

<lb/>gierungsentwurfes erfolgte, wonach die richteramtliche Qualifica-
<lb/>tion als Voraussetzung beibehalten wurde und im Uebrigen die
<lb/>Staatsanwälte zwar als den Justizbeamten im weiteren Sinne
<lb/>beigezählt galten, aber in der That Verwaltungsbeamte, der Justiz- 
<lb/>verwaltung dienende waren.

<lb/>Bei der zweiten Lesung des 8. 120 in der Justizeommisfion
<lb/>(Hahn, Materialien I, S. 817) wurde die Streichung des nur
<lb/>mit zwei Stimmen Mehrheit angenommenen Becke raschen Zusatzes
<lb/>beantragt (88. 121a ff.), da die Regierung diese für dringend ge- 
<lb/>boten hielten, und dabei erklärte für diese Hanauer, die Re- 
<lb/>gierungen seien lebhaft interesfirt am Finden geeigneter Persön- 
<lb/>lichkeiten für die Staatsanwaltschaft, warum sollte denn verhindert
<lb/>werden, daß z. B. Verwaltungsbeamte oder in einem Ministerium
<lb/>angestellte Beamte als Staatsanwälte verwendet würden? eine
<lb/>Selbständigkeit der Staatsanwaltschaft würde übrigens auch durch
<lb/>alle diese Beschlüsse der Commission nicht erzielt, weil sie ihrer
<lb/>organisatorischen Function nach nicht selbständig sein könne.
<lb/>Becker selbst hatte sich von der Bedenklichkeit seiner Vorschläge
<lb/>überzeugt und Dr. v. Schwarze wies noch besonders auf die
<lb/>größere Abhängigkeit eines Richterstaatsanwalts hin, der einfach
<lb/>vom Justizminister in das Gericht verseht und dem die Functions- 
<lb/>zulage entzogen werden könne, womit ja eine Pression auf ihn
<lb/>ausgeübt werden könne; indessen sei die Besetzung der Staatsan- 
<lb/>waltschaftsstellen vorzugsweise mit tüchtigen Richtern zu bewirken.

<lb/>Es wäre allerdings zu wünschen gewesen, daß die beiden
<lb/>Commissionen für das Gerichtsverfasfungsgesetz und St.P.O. in
<lb/>gemeinschaftlichen Sitzungen sich über die Grundanschauungen
<lb/>von der staatsrechtlichen Stellung der Staatsanwaltschaft aus- 
<lb/>einandergesetzt hätten, weil eine solche Auseinandersetzung auf die
<lb/>tiefliegenden Fragen über das Verhältniß von Staat und Gesell- 
<lb/>schaft im constitutionellen Staate führen mußte und hierbei aus
<lb/>verfaffungsmäßigen Abgrenzungen auch für die Machtsphäre der
<lb/>Regierung gegenüber der Rechtspflege Folgerungen zu ziehen waren.
<lb/>Gerade das Bestreben der meisten deutschen Staatsregierungen bei
<lb/>Einführung des aus processualischen Gründen zur Functionen-
<lb/>• Vertretung im Strafproceß eingeführten Anklageamtes in der Nach-
</p>

               <pb facs="2173686_4900+1894_0335.tif"
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               <p>

                  <lb/>Aon Ortloff.
</p>
               <p>

                  <lb/>328
</p>
               <p>

                  <lb/>bildung der französischen Staatsanwaltschaft im Regierungs- 
<lb/>oder Verwaltungswege Einfluß von weittragender staatsrecht- 
<lb/>licher Bedeutung auf die Strafrechtspflege zu gewinnen, mußte
<lb/>der Volks- oder Gesellschaftsvertretung besondere Veranlassung
<lb/>geben, in den Grundfragen Klarheit und organisatorische Sicher- 
<lb/>heit zu schaffen. Es wären heftigere Kämpfe entbrannt, die
<lb/>vielleicht die Einigung gefährdet hätten; aber die Nachgiebigkeit
<lb/>auf Seiten der Volksvertretung war eine zu große und die Recht- 
<lb/>fertigung der Stellung der Fortschrittspartei zu der Frage über
<lb/>die Stellung der Staatsanwaltschaft und der Abstimmung hier- 
<lb/>über, welche Professor Hänel gab (Hahn, Materialien II,
<lb/>S. 1349), daß seine Partei die Staatsanwaltschaft als besondere
<lb/>Organisation der Sicherheitspolizei habe hinstellen und die Ver- 
<lb/>antwortlichkeit der höchsten Staatsorgane nicht habe abschwächen
<lb/>wollen, muß recht eigentümlich erscheinen, zumal nebenbei die
<lb/>Speculation auf eine Erweiterung der Vertheidigung durchschaute,
<lb/>die sich später ziemlich getäuscht sah.

<lb/>Darüber mußte man sich vor Allem klar werden, ob die von
<lb/>der Staatsregierung erstrebte Machterweiterung, einen Einfluß aus
<lb/>die Strafrechtspflege im einzelnen Fall ausüben zu dürfen,
<lb/>mit der Unabhängigkeit der Rechtspflege überhaupt sich verein- 
<lb/>baren lasse; nur Dr. Bähr erwähnte einmal diesen Ausgangs-
<lb/>punct in der Reichstagscommission. Gerade darin, daß wieder- 
<lb/>holt von Seiten der Regierungsvertreter im Einklang mit den
<lb/>Gesetzesmotiven so sehr betont wurde, die Regierungen könnten es
<lb/>nicht aus der Hand lassen, eine Einwirkung darauf, daß im ein- 
<lb/>zelnen Fall eine Anklage erhoben werde, zu haben, und wenn die
<lb/>Staatsanwaltschaft nicht gezwungen werden könne, auf Anord- 
<lb/>nung des Vorgesetzten die zur Verfolgung einer strafbaren That
<lb/>erforderlichen formalen Acte vorzunehmen, so würden die Regie- 
<lb/>rungen niemals in der Lage sein einen gegebenen Fall zur ge- 
<lb/>richtlichen Entscheidung zu bringen — gerade darin lag der
<lb/>Schwer- und Ausgangspunct für die Erwägungen über die
<lb/>Zulässigkeit eines bis zur Neugestaltung des Strafverfahrens seit
<lb/>1848 in der Rechtspflege unbekannten Verwaltungseinflusses, der
<lb/>sich, man kann sagen, fast unbemerkt in die Landesstrafproceß-
</p>

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               <p>

                  <lb/>324 Zur Unabhängigkeit der Strafrechtspflege.

<lb/>gesetze mit der Uebernahme der französischen Staatsanwaltschaft,
<lb/>namentlich mit Hülfe der Theoretiker auch in die Praxis einge-
<lb/>fchlichen hatte. Ob im einzelnen Fall eine Anklage zu erheben
<lb/>sei oder ein gegebener Fall zur gerichtlichen Entscheidung gebracht
<lb/>werde, steht ja nach §. 152 St.P.O. stets zur Prüfung und
<lb/>Entschließung des betreffenden Staatsanwalts; nur ist es ein
<lb/>großer Unterschied, ob ein einzelner von diesem unbeachtet ge- 
<lb/>lassener oder aus Gründen nicht verfolgter Fall, z. B. weil er
<lb/>wenn auch vielleicht in der Presse erwähnt oder in Gerüchten
<lb/>herumgetragen, vom Staatsanwalt nicht bemerkt worden, oder aus
<lb/>thatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht für verfolgbar ange- 
<lb/>sehen worden ist, als ein doch zu verfolgender, mit oder ohne An- 
<lb/>regung dabei Betheiligter, von dem Vorgesetzten des betreffenden
<lb/>Staatsanwalts bezeichnet und dessen Verfolgung vorgeschrieben
<lb/>wird, oder ob von der Justizaufsichtsbehörde aus besonderen
<lb/>Gründen, ungeachtet die mit der Strafverfolgung laut Gesetz be- 
<lb/>trauten Beamten der Staatsanwaltschaft eine Verpflichtung zur
<lb/>Strafverfolgung des Fragefalles nicht zu erkennen vermochten,
<lb/>doch angewiesen werden, eine Anklage zur gerichtlichen Entschei- 
<lb/>dung zu bringen oder wenigstens ein Ermittelungsverfahren oder
<lb/>auch eine Voruntersuchung einzuleiten. Die Kehrseite jener Be-
<lb/>fugniß, eine Weisung dafür zu ertheilen, eine sonst gebotene und
<lb/>etwa schon im Ermittelungsverfahren betriebene Strafverfolgung
<lb/>zu unterlassen, wurde weniger hervorgehoben, gerade aber von dem
<lb/>Reichstag als das Bedenklichere erkannt, namentlich mit Rück- 
<lb/>sicht auf Beamtendelicte und Unterdrückung von der Regierung
<lb/>unangenehmen Strafverfolgungen. Der Organisation nach schließt
<lb/>die Staatsanwaltschaft mit der Coordination bei den Gerichten,
<lb/>in der obersten Leitungsinstanz mit dem Oberstaatsanwalt, bezw. in
<lb/>Reichsgerichtsstrafsachen mit dem Oberreichsanwalt ab und darüber
<lb/>steht die Oberaufsicht, der im Allgemeinen die Ueberwachung
<lb/>der Rechtspflege obliegt, also auch über die Staatsanwaltschaft wie
<lb/>über die Gerichte. Aber bedenklich muß es erscheinen, wenn über
<lb/>die Strafverfolgung im einzelnen Fall zu entscheiden, außer
<lb/>oder neben oder über der dazu vom Gesetz berufenen Behörde,
<lb/>sich die Oberaufsicht Vorbehalten darf, selbst wenn sie mit jener in
</p>

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               <p>

                  <lb/>Von Ortloff.
</p>
               <p>

                  <lb/>325
</p>
               <p>

                  <lb/>Widerspruch träte. Es widerspricht der deutschen Auffassung
<lb/>von der Unabhängigkeit der Rechtspflege, wenn der Regierung das
<lb/>Recht zustehen soll, durch directe Weisungen die zur Ausübung
<lb/>ihrer besonderen Intentionen nicht, sondern nur zu der des von
<lb/>ihnen erkannten Geseheswillens berufenen Justizbeamten anhalten
<lb/>zu dürfen. Eine solche Befugniß characterisirt die Verwaltung,
<lb/>deren scharfe Trennung von der Rechtspflege, besonders aber von
<lb/>der Strafrechtspflege wegen deren Postulat absoluter Anwendung
<lb/>nur nach Gesetz und Recht, im constitutionellen Rechtsstaat als
<lb/>Grundsatz festgehalten wird. Gerade jener von den Regierungen
<lb/>für sich in Anspruch genommene Einfluß auf die Strafrechts- 
<lb/>pflege durch absolute Unterordnung der Staatsanwaltschaft unter
<lb/>ihre „Leitung" war es, welcher die ihrer organischen Natur nach
<lb/>reine Justizbehörde zu einer Verwaltungsbehörde umzuge- 
<lb/>stalten geeignet war und mittelbar auch auf die Gerichte sich
<lb/>erstrecken mußte. Dagegen, daß die oberste Justizverwaltung im
<lb/>Allgemeinen an die Oberstaatsanwälte als Spitzen und Leiter
<lb/>der Staatsanwaltschaft ihre oberaufsehende Kritik in Rescripten
<lb/>richtet, wie gewisse Kategorien von Straffällen zu behandeln seien,
<lb/>welche Rechtsanwendung und proceffuale Behandlung in thesi sich
<lb/>empfehlen dürfte, daß sie also allgemeine dienstliche Wei- 
<lb/>sungen ertheile, läßt sich begreiflicher Weise nichts einwenden
<lb/>und diese Auffassung, daß darüber hinaus eine „Leitung" und
<lb/>„dienstliche Weisung" von oben in der Staatsanwaltschaft nicht
<lb/>gehen dürfe, hat denn auch schließlich in den Reichstagsver- 
<lb/>handlungen die Oberhand gewonnen, indem auch von den Regie- 
<lb/>rungsvertretern im Princip anerkannt wurde, daß in der That-
<lb/>sachen- und Beweisbeurtheilung den einzelnen Staatsanwalts- 
<lb/>beamten keine Vorschriften gemacht werden dürften. Was im
<lb/>Besonderen für die Hauptverhandlung in dieser Richtung geltend
<lb/>gemacht wurde, schienen die Regierungsvertreter nicht auch für
<lb/>das Vorverfahren gelten lassen zu wollen, obschon es nicht zum
<lb/>Ausdruck gebracht worden ist. Ausdrücklich beschränkt worden
<lb/>ist von ihnen das Leitungs- und Weisungsrecht auf die Rechts- 
<lb/>fragen — und zwar in Folge der compromißweisen Verhand- 
<lb/>lungen und Betonung des Legalitätsprincips. Damit aber muß
</p>

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               <p>

                  <lb/>320 Zur Unabhängigkeit der Strafrechtspflege.

<lb/>als ausgeschlossen gelten, daß mit der besonderen Motivirung,
<lb/>damit bei den Gerichten sich nicht z. B. proeessuale Mißstände
<lb/>festsetzen könnten u. s. w., in Bezug auf die tatsächlichen
<lb/>Klage- und Proceßvoraussehungen auch für Rechtsmittelgebrauch
<lb/>die „Leitung" der Justizausficht nicht, und auch „die dienstliche
<lb/>Weisung der Vorgesetzten" wohl kaum in der letzten Verhandlung
<lb/>der Commission und des Plenums des Reichstags von der Re- 
<lb/>gierungsvertretung in Anspruch genommen worden ist. Und wenn
<lb/>für diese von Hanauer a. a. O. noch in der ersten Commissions-
<lb/>berathung (Hahn, Materialien zum G.V.G. s, S. 636) ge- 
<lb/>fordert wurde, daß es der Regierung ermöglicht werden müsse,
<lb/>den Staatsanwalt in Bezug auf die Beurtheilung der Rechtsfragen
<lb/>unbedingt und in jedem Stadium des Verfahrens an dienst- 
<lb/>liche Anweisungen zu binden, so wurde in der entscheidenden
<lb/>Berathung des Plenums von ihm die Frage auf die rechtliche
<lb/>Auffassung der Staatsanwaltschaft in der Hauptverhandlung be- 
<lb/>schränkt, dabei aber auch deren Unterwerfung unter die Rechts-
<lb/>Weisung des Vorgesetzten im Vorverfahren auch des einzelnen
<lb/>Straffalles aufrecht erhalten. Wenn nun auch auf Antrag des
<lb/>Bundesraths jener Zusatz 3 zu §. 118 schließlich gestrichen wurde,
<lb/>so ist doch damit dasjenige, was aus den Verhandlungen, dem
<lb/>Compromißbeschluß vorausgehend, als eine Beschränkung
<lb/>des Leitungs- und Weisungsrechts sich ergeben hat, nicht aus der
<lb/>Welt zu schaffen. Die Voraussetzung des Compromisses war aber
<lb/>die nicht bloß von Hanauer, sondern überhaupt von den
<lb/>Regierungsvertretern gegebene Zuficherung an die Volksvertretung,
<lb/>daß das Legalitätsprineip für die Tätigkeiten der Staatsanwalt- 
<lb/>schaft oberster Grundsatz sein, jedoch eine Bindung der ein- 
<lb/>zelnen Beamten der Staatsanwaltschaft nur an die Rechts auf-
<lb/>faffung des Vorgesetzten auch im einzelnen Fall in der Annahme
<lb/>des 8- 118 des Entwurfes zum Gerichtsverfassungsgesetz ohne ben
<lb/>Zusatz von Miquel-Reichensperger enthalten sein solle. Es war
<lb/>daher nach der Ablehnung des Zusatzes durch den Reichstag von
<lb/>Dr. Windthorst zu weit gegangen, wenn er behauptete, jene
<lb/>Zuficherung, daß nur auf Rechtsfragen sich die Weisungen der
<lb/>Oberen an die Staatsanwälte zu erstrecken habe, sei nur die „ein-
</p>

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               <p>

                  <lb/>Von Ortloff.
</p>
               <p>

                  <lb/>827
</p>
               <p>

                  <lb/>fettige Aeußerung eines Mannes und deshalb nicht zu Recht be- 
<lb/>ständig", daher aber bei äußerlich unbegrenzter Annahme des
<lb/>§. 118 der Staatsanwalt zum unbedingten Gehorsam ver- 
<lb/>pflichtet. Das ist sonach nicht der Fall und dieß aus den Ge- 
<lb/>setzesmaterialien nachzuweisen, war besondere Aufgabe dieser
<lb/>umfänglicheren dogmengeschichtlichen Auseinandersetzung behufs
<lb/>der Auslegung der §§. 147—151 G.V.G. im Zusammenhalt
<lb/>mit 88- 151—154 und 158 St.P.O. Nur das von Reich ens-
<lb/>p erg er bei der zweiten Berathung im Plenum des Reichstags
<lb/>geäußerte Bedenken gegen die Unterlassung einer im Gesetz auszu- 
<lb/>sprechenden Begrenzung des staatsanwaltlichen Gehorsams gegen die
<lb/>dienstlichen Weisungen mag hier noch besonders erwähnt werden.
<lb/>Ohne den Vorbehalt des Abs. 3, den man weil vernunftgemäß als
<lb/>in 8. 118 selbstverständlich mitenthalten erachte, liege keine Sicher- 
<lb/>heit vor, daß nicht dennoch ein Vorgesetzter seinem Untergebenen vor- 
<lb/>schreiben könne, nach Maßgabe des in der Voruntersuchung gewonnenen
<lb/>Resultats, wie der Vorgesetzte es auffaßt, seine Anträge in der
<lb/>Hauptverhandlung selbst zu stellen; das Vertrauen auf die Selbst- 
<lb/>verständlichkeit und Vernünftigkeit werde in der Praxis vielfach
<lb/>zerfallen, wenn man sich sage, in der Commission sei ein dieß-
<lb/>sallsiger Antrag gestellt und angenommen, aber schließlich auf
<lb/>Antrag des Bundesraths wieder abgeworfen worden, und es könnte
<lb/>doch sehr möglich sein, daß nunmehr das argumentum a contrario
<lb/>Platz greifen könne und man sage: der Staatsanwalt ist aus- 
<lb/>drücklich nach Z. 118 Abs. 1 an alle dienstlichen Anweisungen
<lb/>seines Vorgesetzten gebunden. Diese Folgerung hatte ja, auch
<lb/>Dr. Windthorst befürchtet. Wie nothwendig aber zum richti- 
<lb/>gen Verständniß das Studium der Gesehesmaterialien gerade hier
<lb/>für die Praxis ist, soll Vor- und Nachstehendes zeigen.
<lb/>Daß aber auch bei der vom Bundesrath erreichten Annahme
<lb/>des §. 118 ohne ausdrückliche, wiewohl in den Gesetzesmaterialien
<lb/>enthaltene Begrenzung eine nach Machterweiterung strebende Aus- 
<lb/>legung seitens der Justizverwaltung erklärlich war, wurde zu spät
<lb/>erkannt, wie sich auch aus Gneises trefflicher Rede nach der er- 
<lb/>folgten Abstimmung ergab, als es sich im Plenum des Reichstags
<lb/>um die Verfolgung von Beamtendelicten handelte. Demnach
</p>

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               <p>

                  <lb/>328 Zur Unabhängigkeit der Strafrechtspflege.

<lb/>stand die Volksvertretung den Regierungen gegenüber auf dem
<lb/>Boden eines geräumten Kampffeldes, welches wieder zu gewinnen
<lb/>schwere Kämpfe kosten wird, um einen Sieg oder einen günsti- 
<lb/>geren Ausgleich zu gewinnen. In der Praxis der Staatsanwalt- 
<lb/>schaft ist es um so leichter, die Grenzen der Reichstagsverhand- 
<lb/>lungen für die Anwendung der obigen Gesetzesbestimmungen zu
<lb/>überschreiten, als bei der darin nicht erkennbaren restrictiven Aus-
<lb/>legungsansorderung der Schein einer wirklich gesetzgeberisch ge- 
<lb/>meinten Unbegrenztheit des Weisungs- und Leitungsrechts gegeben
<lb/>ist, andererseits aber, wenn auch die in den Gesetzesmaterialien
<lb/>enthaltene Begrenzung erkannt und gewürdigt wird, bei der be- 
<lb/>kannten Schwierigkeit einer scharfen Trennung der That- und
<lb/>Rechtsfragen sehr leicht auch die Frage der Unterordnung
<lb/>einer fraglichen That unter ein Strafgesetz, also die ge- 
<lb/>botene Strafgesetzanwendung oder deren Unterlassung unter die
<lb/>„Rechtsfrage" mit gestellt werden kann und bei dieser Erweiterung
<lb/>es ermöglicht wird, unbeschadet des Legalitätsprincips im Ein- 
<lb/>zelfall eine Erhebung oder Unterlassung einer öffentlichen Klage
<lb/>oder eines Rechtsmittels von der obersten Justizverwaltung unter
<lb/>dem Gesichtspunct einer Rechtsfragenentscheidung als bloße Sub- 
<lb/>sumtionsfrage zu bringen. Dabei ist aber eine Auseinanderhal- 
<lb/>tung sehr in die Willkür gestellt und die oberste Justizverwaltung
<lb/>ist bei Weisungen zur Vornahme oder Unterlassung bestimmter
<lb/>proceffualer Acte durch nichts gebunden, irgend einen Grund für
<lb/>eine vorgeschriebene Handlung dem angewiesenen Staatsanwalt
<lb/>anzugeben, weshalb auch selbst der Gesetzwidrigkeit keine Schranke
<lb/>entgegenstehen und bei einer leicht zu erwartenden Fügsam- 
<lb/>keit des unterwürfigen Staatsanwaltsbeamten wirklich begangen
<lb/>werden kann — ohne die Möglichkeit einer Remedur oder Ahn- 
<lb/>dung. Es kann einem Zweifel nicht unterliegen, daß die Mög- 
<lb/>lichkeit gegeben ist, daß der Justizminister in dem einen Fall,
<lb/>wo durch die Presse eine Majestätsbeleidigung nach Ansicht des
<lb/>zuständigen Staatsanwalts begangen und zu verfolgen wäre, die
<lb/>Verfolgung untersagt, in dem anderen aber sie anordnet, nur
<lb/>einem anderen Thäter gegenüber, oder da, wo eine Verfolgung
<lb/>wenig Aussicht aus Erfolg hätte, sie doch, etwa zur Repression,
</p>

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               <p>

                  <lb/>Von Ortloff.
</p>
               <p>

                  <lb/>329
</p>
               <p>

                  <lb/>anordnet. Das Urtheil darüber in den urteilsfähigen näheren
<lb/>Kreisen und in der öffentlichen Meinung wird dann dahin
<lb/>gehen, daß nicht die Staatsanwaltschaft die Majestätsbeleidigungen
<lb/>verfolge oder nicht verfolge, sondern der Justizminister, daß nicht
<lb/>das Gesetz über die Anwendung der 88- 95 des St.G.B.'s und
<lb/>23 des Preßgesetzes entscheide, sondern der Justizminister vermöge
<lb/>seiner Verwaltungsvorschrift, wonach jeder Fall einer durch die
<lb/>Presse anscheinend oder zweifellos verübten Majestätsbeleidigung
<lb/>ihm zur Bestimmung der Verfolgbarkeit oder auch Verfolgung
<lb/>oder Nichtverfolgung vorgelegt werde. Derartige Begrenzungen
<lb/>der staatsanwaltlichen Thätigkeiten durch die oberste Justizver- 
<lb/>waltung können noch mancherlei angeordnet werden, z. B. bezüg- 
<lb/>lich der Anwendung des 8. 131 St.G.B.'s im einzelnen Fall,
<lb/>wenn sich ein Justizminister durch Generalrescript an die Ober- 
<lb/>staatsanwälte vorbehält, darüber stets selbst erst zu befinden, ob
<lb/>eine öffentliche Behauptung oder Verbreitung erdichteter oder ent- 
<lb/>stellter Thatsachen mit dem Wissen dieser Eigenschaft, geeignet
<lb/>oder wahrscheinlich in der Absicht erfolgt sei, um dadurch Staats- 
<lb/>einrichtungen oder Anordnungen der Obrigkeit verächtlich zu machen,
<lb/>wobei die Auffassung Dritter nicht maßgebend fein soll, sondern
<lb/>die Verächtlichmachung objectiv nach dem Inhalt der Thatsache
<lb/>zu beurtheilen ist (Reichsgerichtsentscheidungen IV, 297), wenn
<lb/>das Urtheil über das objective Geneigtsein zur Verächtlichmachung
<lb/>jedoch der Justizminister sich Vorbehalten wissen will und darauf- 
<lb/>hin erst die Genehmigung zur Strafverfolgung im einzelnen Fall
<lb/>ertheilt; ferner wenn die Justizverwaltungsspitze im Zweifelsfall,
<lb/>ob ein Beamter ein öffentlicher oder privater ist, z. B. ein
<lb/>Schaffner an einer Privateisenbahn einer Gesellschaft, insofern er
<lb/>die bahnpolizeiliche Kontrolle der Fahrkarten ausübt, sich die
<lb/>Entscheidung hierüber im einzelnen Fall reservirt; ferner ein
<lb/>Gleiches bezüglich der Beurtheilung der Eigenschaft einer der
<lb/>etwa unter 8- 92, Ziff. 1 St.G.B?s fallenden Urkunden, Akten- 
<lb/>stücke oder Nachrichten, deren Geheimhaltung einer anderen Re- 
<lb/>gierung gegenüber für das Wohl der Deutschen Reichs oder eines
<lb/>Bundesstaats erforderlich ist (diplomatischer Landesverrat); ferner
<lb/>ein Gleiches, vielleicht nach Rücksprache mit dem Unterrichts-
</p>

               <pb facs="2173686_4900+1894_0342.tif"
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               <p>

                  <lb/>330 Zur Unabhängigkeit der Strafrechtspflege.

<lb/>minister, ob Ueberschreitungen des Züchtigungsrechtes seitens der
<lb/>Volksschullehrer als Körperverletzungen im Amte (ohne Straf- 
<lb/>antrag) verfolgt werden sollen erst nach vorgängiger Ermächti- 
<lb/>gung des einzelnen Staatsanwalts seitens des Justizministers,
<lb/>ingleichen Beamte an öffentlichen Caffen wegen Amtsvergehen
<lb/>erst nach Genehmigung der betreffenden Ressortminister, desgleichen
<lb/>daß bei Beurtheilung des Vorhandenseins einer öffentlichen Ur- 
<lb/>kunde, deren Begriff sich nach dem örtlichen Recht begrenzt, wegen
<lb/>Fälschung nicht eher vorgeschritten werden soll, als bis von dem
<lb/>Justizminister darüber entschieden sei, daß die fragliche Urkunde
<lb/>zu den öffentlichen gehöre u. s. w. Es will z. B. bedenklich er- 
<lb/>scheinen, wenn fich Staatsanwälte zu einzelnen Klagerhebungen
<lb/>oder Rechtsmitteleinwendungen Instructionen von verschiedenen
<lb/>Reffortministern einholen, wie etwa vom Cultusminister zur Klage
<lb/>wegen einer Ueberschreitung des Züchtigungsrechts seitens eines
<lb/>Volksschullehrers oder zur Rechtsmitteleinwendung gegen ein den
<lb/>wegen Steuerhinterziehung Angeklagten sreisprechendes Urtheil,
<lb/>wenn eine förmliche Berufungsbegründung in einer Ministerialver-
<lb/>fügung an den betreffenden Staatsanwalt zu den Acten gebracht
<lb/>und dadurch Veranlaffung gegeben wird, daß die in zweiter In- 
<lb/>stanz erkennenden Richter davon Kenntniß erhalten und sich etwa
<lb/>beeinflussen lassen könnten, während doch der Staatsanwalt auf
<lb/>eigenen Füßen stehen müßte und nur seine eigene Auffaflung
<lb/>selbständig zu begründen und dem Gericht dorzutragen hätte.
<lb/>Es läßt fich schließlich eine größere Reihe von Möglichkeiten der- 
<lb/>artiger Justizverwaltungsanordnungen für die Beschränkungen der
<lb/>staatsanwaltlichen Initiative und Rechtsmittelbetreibung aufstellen,
<lb/>woraus fich ergibt, wie weit die Abhängigmachung der Straf- 
<lb/>rechtspflege von den Regierungscabinetten in ihrem Jnterefle durch
<lb/>den Justizminister oder gar einen anderen Minister erweitert
<lb/>werden kann. Damit ist aber die Bahn zur Unterschiebung des
<lb/>Opportunitätsprincips unter das codisicirte Legalitätsprincip ge- 
<lb/>brochen. Näher auf den sehr interessanten Streit über beide
<lb/>Principien einzugehen, muß einem anderen Ort Vorbehalten
<lb/>bleiben; nur soviel mag hier noch erwähnt werden, daß das
<lb/>wichtige Wort „Leitung", obschon es durch die erwähnte Be-
</p>

               <pb facs="2173686_4900+1894_0343.tif"
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               <p>

                  <lb/>Von Ortloff.
</p>
               <p>

                  <lb/>331
</p>
               <p>

                  <lb/>schränkung in der Reichstagseommisfion eine Einwirkung auf die
<lb/>Thatfrage der einzelnen Fälle ausschließen sollte, doch in der
<lb/>Praxis eine unbegrenzte Ausdehnung ermöglicht hat, indem ein
<lb/>Unterschied zwischen allgemeinen, auf die Amtsführung sich
<lb/>beschränkenden Anweisungen und zwischen solchen auf die Behand- 
<lb/>lung des einzelnen Falles bezüglichen, z. B. ob Klage zu er- 
<lb/>heben, Haftbefehle zu beantragen, Rechtsmittel einzuwenden, Außer- 
<lb/>verfolgungsetzungen oder Einstellungen des Verfahrens herbeizu- 
<lb/>führen seien u. f. w., nicht gemacht wird, je nachdem eine oberste
<lb/>Landesjustizverwaltung mehr oder weniger geneigt ist, auf dem
<lb/>Verwaltungswege durch die Staatsanwaltschaft mittelst Leitungs- 
<lb/>acten in die Rechtspflege einzugreifen und die Kritik der Gesell- 
<lb/>schaft (Landesvertretung und öffentlichen Meinung in der Presse)
<lb/>herauszufordern. Das Recht der „Leitung" steht nach 8. 147
<lb/>G.V.G. der Landesjustizverwaltung hinsichtlich aller staats- 
<lb/>anwaltlichen Beamten des betreffenden Bundesstaates so gut
<lb/>zu, wie den ersten Beamten der Staatsanwaltschaft bei den
<lb/>Oberlandesgerichten und den Landgerichten hinsichtlich aller
<lb/>Beamten der Staatsanwaltschaft ihres Bezirkes, wie auch
<lb/>dem Reichskanzler hinsichtlich des Oberreichsanwalts und dem
<lb/>Reichsanwalte. Von einer Verantwortlichmachung aber der obersten
<lb/>Leitung ist nirgends die Rede. Die Anwendung einzelner Straf- 
<lb/>gesetze auf Fragefälle von der Willkür der Staatsregierung ab- 
<lb/>hängig zu machen oder von dem sogen, öffentlichen Interesse,
<lb/>unter welchem sich subjective, willkürliche Tendenzen verschleiern
<lb/>können, widerspricht dem Wesen und der Bedeutung der Straf- 
<lb/>gesetzgebung. Jedes Strafgesetz beruht im constitutionellen Staate
<lb/>auf der Vereinbarung zwischen Staatsregierung und Volksver- 
<lb/>tretung und kann weder von jener noch von dieser einseitig außer
<lb/>Geltung gesetzt werden; es enthält also einen vereinbarten Ge-
<lb/>sammtwillen in der Form eines Gebotes an den Staat, daß in
<lb/>jedem von dem Gesetz vorausgesetzten Falle die und die Strafe
<lb/>eintreten soll! (Binding, Vierling, Bennecke u. A. m.), und
<lb/>daher darf dieses absolute Gebot von keiner Regierungsmacht
<lb/>einseitig, auch nicht im einzelnen Fall, außer Kurs gefetzt werden,
<lb/>sondern es muß unter den gegebenen Voraussetzungen auf dem
</p>

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               <p>

                  <lb/>332 Zur Unabhängigkeit der Strafrechtspflege.

<lb/>gesetzlich geordneten Proceßwege von den dazu gesetzlich berufenen
<lb/>Organen (8. 143 G.V.G.) zum Vollzug gebracht werden und da- 
<lb/>neben kann und darf es keine außerhalb der Proeeßordnung
<lb/>stehende Macht geben, welche den gesetzmäßigen Gang auf dem
<lb/>Wege einer Verwaltungsorder hindern oder ändern dürfte. Würde
<lb/>man dem Justizminister eine solche Macht verleihen wollen, so
<lb/>würde er die Klagebehörde selbst sein, aber gleichzeitig über den
<lb/>Strafgesetzen stehen, indem er allein entschiede, ob ein solches auf
<lb/>den Fragefall anzuwenden sei, und es in der Hand hätte, ein
<lb/>über die verfassungsmäßige Prärogative des Inhabers der höch- 
<lb/>sten Staatsgewalt, die sogen. Abolition, reichendes Verfügungs- 
<lb/>recht auszuüben. Das wäre eine Parallele aus dem absoluten
<lb/>System zu dem l'etat c’est moi, wenn der Justizminister sich mit
<lb/>der Strafgesetzgebung identificiren dürfte und im Einzelfall sagen
<lb/>könnte: „die Staatsanwaltschaft bin ich!" Das war in der That
<lb/>die Auffassung der französischen Justizverwaltung, indem dort der
<lb/>Jnstizminister als Spitze des ministere public („Generalstab!") galt
<lb/>und durch die ganze ihm untergeordnete Behörde, welche als un
<lb/>et indivisible galt, seine auch neben den Gesehen und über diese
<lb/>hinweggehenden Ordres ertheilen konnte. Auch in Deutschland
<lb/>ist diese fictive Theorie verbreitet und auch in den Reichstags-
<lb/>Verhandlungen ist von den Regierungsvertretern bei den Debatten
<lb/>über die Selbständigkeit der Staatsanwälte immer eine Ausflucht
<lb/>darin gesucht worden, daß die Staatsanwaltschaft nicht als eine
<lb/>aus selbständig urtheilenden und handelnden Einzelvertretern der
<lb/>Staatsklage zusammengesetzte Justizbehörde mit einheitlicher Or- 
<lb/>ganisation, sondern ein fingirtes Ganze der Verwaltung fei,
<lb/>dessen oberste Leitung sich in den Einzelbeamten als Organen der
<lb/>Offenbarung eines Centralwillens verzweige. Hiermit ist aber
<lb/>das Strafverfahren als Weg zum Strafgesetzvollzug zum Theil,
<lb/>namentlich bezüglich der Initiative und auch theilweise bei
<lb/>der Weiterverfolgung, aus dem Gebiet einer unabhängigen
<lb/>Rechtspflege in das der Verwaltung abgedrängt worden,
<lb/>wie schon mehrfach, z. B. namentlich von Ullmann, Lehr- 
<lb/>buch des österreichischen Strafprocesses, von B e n n e ck e,
<lb/>Lehrbuch u. A. m. bedauert worden ist. Daß damit das con-
</p>

               <pb facs="2173686_4900+1894_0345.tif"
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               <p>

                  <lb/>Von Ortloff. 3^3

<lb/>stitutionelle System in einem Grundpfeiler erschüttert wird,
<lb/>leuchtet ein.

<lb/>Welcher Erweiterung der Begriff „Leitung" in 8. 148
<lb/>G.V.G. in der Praxis fähig ist, mag noch Folgendes
<lb/>belegen. Als einen Ersah für die Ausschließung einer sub- 
<lb/>sidiären Popularklage hat die deutsche Strafproceßordnung in
<lb/>§§. 169 ff. ein Beschwerderecht dem „Verletzten" oder „Beschädig- 
<lb/>ten", wie Regierungsvertreter v. Oehlschläger in der ersten Be-
<lb/>rathung der Justizcommission erklärte (Hahn Materialien Bd. I,
<lb/>S. 729), eingeräumt und insoweit die Materie vollständig für den
<lb/>Rechtsweg geordnet für den Fall, daß die Staatsanwaltschaft
<lb/>einem bei ihr angebrachten Anträge auf Erhebung der öffentlichen
<lb/>Klage keine Folge leistet und der Antragsteller (nicht ein bloßer
<lb/>Anzeiger) zugleich der Verletzte ist. Diesem soll binnen zwei
<lb/>Wochen nach Bekanntmachung des ablehnenden Bescheids an den
<lb/>Vorgesetzten Beamten der Staatsanwaltschaft die Beschwerde zu- 
<lb/>stehen und gegen dessen ablehnenden Bescheid binnen einem Mo- 
<lb/>nate nach der Bekanntmachung der Antrag auf Entscheidung durch
<lb/>das betreffende Oberlandesgericht bezw. in sogen. Reichsgerichts- 
<lb/>sachen durch das Reichsgericht, deren Ertheilung nach §. 174 jedoch
<lb/>von einer Sicherheitsleistung abhängig gemacht werden kann und
<lb/>bestimmte Formalitäten der Beschwerdeerhebung voraussetzt. Um
<lb/>diese nun zu vermeiden, wird häufig der Verwaltungsweg ein- 
<lb/>geschlagen, indem auch in Fällen, wo der Antragsteller nicht Ver- 
<lb/>letzter ist und das Gesetz eine Beschwerde nicht ausdrücklich ein- 
<lb/>geräumt hat, die Vorgesetzte Behörde angerufen wird behufs An- 
<lb/>weisung des die Klageerhebung ablehnenden Staatsanwalts zu
<lb/>dieser. Mit dem Oberstaatsanwalt als Behördenchef des Ober- 
<lb/>landesgerichtsbezirkes müßte der Jnstanzenzug auch im Verwal- 
<lb/>tungswege abschließen, indessen haben Viele (Dalcke, Dochow,
<lb/>Fuchs, v. Schwarze, Keller, Geyer, Voitus) eine von der
<lb/>gesetzlichen Regelung unabhängige Beschwerde zur Anregung der
<lb/>„Leitung" seitens der höchsten Justizverwaltung als ein „unbe- 
<lb/>dingtes Recht" ohne Fristeneinhaltung aufzustellen versucht, wäh- 
<lb/>rend Thilo, Commentar S. 184 Anm. 4, sowohl das Recht
<lb/>weiterer Beschwerde als auch das der alternativen Verfolgung der
</p>

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                   n="334"
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               <p>

                  <lb/>334 Zur Unabhängigkeit der Strafrechtspflege.

<lb/>Antragstellung bei Gericht und in den höheren Instanzen der
<lb/>Staatsanwaltschaft verneint. Die Bestimmungen in 88. 169 ff.
<lb/>sind mit Recht eine „Schwergeburt" genannt worden, da sie zu
<lb/>den lebhaftesten Debatten Veranlaffung gaben. Gegenüber dem
<lb/>Entwurf, welcher das Anklagemonopol der Staatsanwaltschaft
<lb/>nur in den Fällen der Antragsdelicte und wo auf eine Buße er- 
<lb/>kannt werden könne, beschränkt wissen wollte, beschloß die Justiz-
<lb/>commisfion des Reichstags eine Beseitigung des Anklagemonopols
<lb/>durch Unterordnung der Staatsanwaltschaft unter einen von den
<lb/>Betheiligten anzuregenden, auf Erhebung der öffentlichen Klage
<lb/>lautenden Gerichtsbeschluß, und zwar sollte Jedem, also nicht bloß
<lb/>dem durch eine strafbare Handlung Verletzten, der die Verfolgung
<lb/>beantragt habe, nach vergeblicher Beschwerdeführung bei dem näch- 
<lb/>sten Vorgesetzten der Staatsanwaltschaft ein Antrag auf gericht- 
<lb/>liche Entscheidung darüber, ob öffentliche Klage durch die letztere
<lb/>zu erheben sei, als Recht zustehen. Die Regierungsvertreter je- 
<lb/>doch bestanden auf Einschränkung dieses Rechts nur auf den „Ver- 
<lb/>letzten" und die Compromißverhandlungen des Reichstags selbst
<lb/>gaben ihnen nach. Obschon 8- 169 der St.P.O. dem Antrag- 
<lb/>steller überhaupt eine Beschwerde wegen Ablehnung seines An- 
<lb/>trags auf Erhebung der öffentlichen Klage nicht eingeräumt
<lb/>hat, sondern 8- 170 nur sofern der Antragsteller zugleich der
<lb/>Verletzte ist, so hat man doch aus der Organisation der Staats- 
<lb/>anwaltschaft eine Befugniß und Verpflichtung der Vorgesetzten
<lb/>construirt, „erforderlichenfalls durch Anweisungen in die Thätig-
<lb/>keit der ihnen untergeordneten Beamten einzugreifen", auch in
<lb/>Betreff der Erhebung der öffentlichen Klage (Löwe, Commentar
<lb/>zu 8- 170 St.P.O. in Anm. 1 u. 2, welcher hier die Bahn ge- 
<lb/>brochen hat mit der Bemerkung, daß durch jene gesetzliche Be- 
<lb/>grenzung eine Aufrufung des Vorgesetzten im Aufsichts- oder
<lb/>Verwaltungswege nicht ausgeschlossen sei, sondern nur ein An- 
<lb/>spruch des Betheiligten auf eine förmliche Entscheidung des
<lb/>Vorgesetzten, daß also aus dem nach 8. 148 G.V.G. den an- 
<lb/>gerufenen Vorgesetzten zustehenden Recht und der Pflicht zur Auf- 
<lb/>sicht und Leitung der Beschwerdeweg bis zur obersten Aufsichts- 
<lb/>behörde — ohne alle Rücksicht auf eine Frist — offen stehe und
</p>

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               <p>

                  <lb/>Von Ortloff.
</p>
               <p>

                  <lb/>335
</p>
               <p>

                  <lb/>es dem Ermessen der höheren Vorgesetzten anheimfalle, inwieweit
<lb/>sie auf eine sachliche Prüfung einer derartigen außergesehlichen
<lb/>Beschwerde eingehen wollten). Diese neben der durch §. 170
<lb/>St.P.O. geordneten Beschwerdeführung offen gelassene Beschwerde
<lb/>im Verwaltungswege ist in der That bei einzelnen Justizmini- 
<lb/>sterien, z. B. in Preußen, practisch zugelassen worden; allein das
<lb/>unterliegt den erheblichsten Bedenken. Man muß zugeben, z. B.
<lb/>auch Löwe a. a. £)., daß durch diese letztere, auch weitere, Be- 
<lb/>schwerdeführung bei den höheren Vorgesetzten der Staatsanwalt- 
<lb/>schaft das Recht, auf gerichtliche Entscheidung anzutragen, dem
<lb/>Verletzten nicht genommen werden kann, sofern er nur die ge- 
<lb/>setzlichen Förmlichkeiten (Fristen, Unterzeichnung durch einen
<lb/>Rechtsanwalt, Thatsachen- und Beweismittelangabe u. s. w.) ge- 
<lb/>wahrt hat; denn von der Vorerledigung jener Verwaltungs- 
<lb/>beschwerde darf die Betretung des Rechtswegs nicht abhängen.
<lb/>Aber die Vorficht gebietet der obersten Justizverwaltung, wenn
<lb/>sie angerufen worden, mit einem Ausspruch über die Erhebung
<lb/>der öffentlichen Klage bis nach Ablauf der einmonatigen Frist
<lb/>zur Beantragung der gerichtlichen Entscheidung einzuhalten, bezw.
<lb/>wenn solche erfolgt ist, auf diese den Beschwerdeführer zu ver- 
<lb/>weisen , da sonst etwa die gerichtliche Entscheidung von dem Aus- 
<lb/>spruch der obersten Spitze abweichen könnte. Eine Pflicht der
<lb/>Vorgesetzten aber, unter allen Umständen einen Bescheid auf eine
<lb/>Beschwerde im Verwaltungswege zu geben, hat auch Stenglein,
<lb/>Commentar zu 8- 170 St.P.O. in Anm. 4 verneint, jedoch leitet
<lb/>er aus der Pflicht der „Aufsicht und Leitung" doch eine Pflicht
<lb/>der Vorgesetzten ab, dem Verlangen des Antragstellers auf diesem
<lb/>mit dem Antragsrecht in 8- 170 gar nicht im Zusammenhang
<lb/>stehenden Wege, wenn sie seiner Ansicht wären, stattzugeben.
<lb/>Diese Auffassung gehe aber durchweg von einer allzuweiten Aus- 
<lb/>legung der Worte „Aufsicht und Leitung" in 8- 148 G.V.G. und
<lb/>der Klausel in 8- 152 St.P.O. „soweit nicht gesetzlich Anderes
<lb/>bestimmt ist" in Verbindung mit einander aus.
</p>

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               <p>

                  <lb/>336
</p>
               <p>

                  <lb/>Zur Unabhängigkeit der Strafrechtspflege.
</p>
               <p>

                  <lb/>IV.

<lb/>Soll die Strafrechtspflege nicht eine der Willkür der Ver- 
<lb/>waltung verfallende staatliche Einrichtung mehr und mehr werden,
<lb/>sondern ihrer Bestimmung und dem Wesen der Strafgesetze ent- 
<lb/>sprechend ein gesetzlich zu deren Vollzug im Sinne einer wirk- 
<lb/>lichen Gerechtigkeitspflege geordnetes Rechtsverfahren, worin dafür
<lb/>gesorgt ist, daß bei thatsächlicher Uebertretung eines Strafgesetzes
<lb/>überall und ohne Unterschied auch dieses zur Anwendung und
<lb/>zwar durch die in den Proceßgesetzen dazu berufenen und ver- 
<lb/>pflichteten Justizorgane gebracht werde, dann bedarf es einer
<lb/>strengen Durchführung des Legalitätsprineips in der Gesetzgebung
<lb/>und einer klareren Codification desselben als bisher, um zu ver- 
<lb/>meiden, daß die Ausnahmen der processualen Opportunität sich
<lb/>zu einer dehnbaren Regel der Verwaltung gestalten und schließlich
<lb/>das Legalitätsprincip bei Seite schieben dürfen. Dazu bedarf es
<lb/>vor Allem der Entfernung der „Leitung" der Staatsanwaltschaft
<lb/>durch die oberste Justizverwaltung in §. 148 G.V.G. und der
<lb/>Beschränkung der „dienstlichen Anweisungen" in 8. 147 G.V.G.
<lb/>auf „allgemeine". Was sonst noch in der Stellung zu den Ge- 
<lb/>richten und der Proceßgegnerschaft umzugestalten ist, mag an dieser
<lb/>Stelle vorerst unerörtert bleiben, nachdem v. Holtzendorff,
<lb/>H. Meyer und andere Autoritäten sich darüber mehrfach aus- 
<lb/>gelassen haben; nur am Schluß mag noch eine kurze Bemerkung
<lb/>angefügt werden.

<lb/>Einen nicht unberechtigten Zweifel an der Absicht der
<lb/>entscheidenden Factoren in der deutschen Reichsgesetzgebung und
<lb/>namentlich des Entwurfes zur Strafproceßordnung, dem Richter- 
<lb/>amte die in den Motiven zu letzterem hervorgehobene Unab- 
<lb/>hängigkeit zu wahren, darf man hegen, wenn die Stellung
<lb/>des Untersuchungsrichters nach §. 60 G.V.G. näher ins
<lb/>Auge gefaßt wird. Hiernach soll die Bestellung des letzteren
<lb/>durch die oberste Justizverwaltung des betreffenden Bundesstaates
<lb/>auf ein Geschäftsjahr erfolgen, während nach §. 63 G.V.G. die
<lb/>sonstige Vertheilung der Mitglieder der Landgerichte, wozu ja der
<lb/>Untersuchungsrichter als Einzelrichter zur Führung der gericht-
</p>

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               <p>

                  <lb/>Von Ortloff.
</p>
               <p>

                  <lb/>337
</p>
               <p>

                  <lb/>lichen Voruntersuchungen gehört und welcher abgesehen hiervon
<lb/>als Gerichtsmitglied in die einzelnen Kammern des Landgerichts
<lb/>als ständiges oder regelmäßig vertretendes Mitglied bestimmt
<lb/>werden kann, zu den einzelnen Kammern durch das „Präsidium"
<lb/>des Landgerichts (Präsident als Vorsitzender, die Directoren und
<lb/>das dem Dienstalter nach älteste Mitglied des Landgerichts) er- 
<lb/>folgt — laut Gesetz. Welche Gründe obgewaltet haben, aus denen
<lb/>dieser Act der Justizverwaltung im Gerichtsverfassungsgesetz den
<lb/>Vertretern des Landgerichts als primi inter pares übertragen
<lb/>worden ist, war aus den Motiven und Reichstagsverhandlungen
<lb/>zu ersehen und sie lassen sich in der Vertretung der verschiedenen
<lb/>geschäftlichen und persönlichen Interessen zur Sicherung möglichster
<lb/>Unabhängigkeit der Richter zusammenfassen. Gänzlich jedoch fehlt
<lb/>eine Begründung dafür, daß die Jahresbestellung des Unter- 
<lb/>suchungsrichters in dem Gesetz nicht auch dem Präsidium über- 
<lb/>lassen, sondern der obersten Landesjustizverwaltung Vorbehalten
<lb/>worden ist (bei dem Reichsgericht für die daselbst in erster In- 
<lb/>stanz zu verhandelnden Strafsachen nach 8. 184 St.P.O. dem
<lb/>Präsidenten desselben). Es ist dieser Vorbehalt in 8- 60 Abs. 2
<lb/>G.V.G. ohne alle Bedenken durch die Reichstagsverhandlungen
<lb/>hindurch gegangen, als ob man den Untersuchungsrichter wie den
<lb/>französischen Jnstructionsrichter als staatsanwaltliches Hülfsorgan
<lb/>betrachtet hätte, und daher wenigstens seine Wahl für das Ge- 
<lb/>schäftsjahr von der obersten Landesjustizverwaltung hätte abhängig
<lb/>gemacht werden sollen. Als eine Ausgleichung dieser sachlich- 
<lb/>organischen Unebenheit ist es zu preisen, daß in einzelnen Bundes- 
<lb/>staaten die oberste Justizverwaltungsstelle jene Befugniß der
<lb/>Jahresbestellung des Untersuchungsrichters durch Verordnung
<lb/>tRescript) dem Präsidium des Landgerichts zur Ausübung ge- 
<lb/>nerell übertragen hat, was freilich nicht ausschließt, daß sie aus- 
<lb/>nahmsweise ein bestimmtes anderes Mitglied des Landgerichts
<lb/>vom Amte eines Untersuchungsrichters ausschließt oder anstatt des
<lb/>bisherigen ein anderes zum Untersuchungsrichter bestimmt. Eine
<lb/>Practik kann es bei dieser Sachlage recht wohl mit sich bringen,
<lb/>daß einem der Justizverwaltung, insonderheit der Staatsanwalt- 
<lb/>schaft nicht bequemen Untersuchungsrichter in Aussicht gestellt wird,

<lb/>Der Gerichtssaal. XLIX. Band. 22
</p>

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               <p>

                  <lb/>338 Zur Unabhängigkeit der Strafrechtspflege.

<lb/>daß er, falls er der Staatsanwaltschaft gegenüber eine weniger freund- 
<lb/>liche, vielleicht im Grunde nur zu selbständige Stellung behaupte,
<lb/>dieses Amt fernerhin nicht weiter in einem weiteren Geschäftsjahr
<lb/>bekleiden könne — etwa „aus dienstlichen Rücksichten", jenem von
<lb/>Laster in den Commissionsverhandlungen angefochtenen Reserve- 
<lb/>begriff im Staatsdienst. Eine derartige Richtermaßregelung, welche
<lb/>recht gut durch einzelne obere Beamte der Staatsanwaltschaft ver- 
<lb/>anlaßt werden kann, ohne daß dem betreffenden Untersuchungs- 
<lb/>richter auch nur Gelegenheit zu einer Rechtfertigung seiner ange- 
<lb/>fochtenen Amtsführung, etwa durch Darlegung seiner Auffassung
<lb/>seiner in einem häufig so unbestimmten Gesetz, wie die Straf-
<lb/>proceßordnung, einer abweichenden Auslegung Raum gebenden
<lb/>Amtsbefugniffe, gegeben zu werden braucht, hat eine besondere Be- 
<lb/>deutung für die Abhängigkeit eines Untersuchungsrichters, wenn
<lb/>mit der Führung seines Amtes eine Functionszulage, wie z. B. in
<lb/>Oldenburg, verbunden ist mit Rücksicht darauf, daß dieses Amt
<lb/>wegen einer besonders erforderten Qualification ein nicht mit
<lb/>jedem Landrichter passend zu besetzendes, aber auch ein wegen
<lb/>häufiger Anstrengungen, Anfeindungen, Aufregungen und einer
<lb/>großen Verantwortlichkeit seltener gesuchtes ist; aber auch ab- 
<lb/>gesehen von einem solchen Nebeneinkommen in dem Falle, wenn
<lb/>ein Landrichter aus besonderer Neigung für den Untersuchungs- 
<lb/>richterberus oder aus Abneigung gegen das ständige Beisitzerthum
<lb/>in den Kammern, in der Einzelrichterstellung eine größere innere
<lb/>Befriedigung finden würde, besonders eine seinem Character und
<lb/>seiner Selbständigkeit mehr zusagende. Gerade in letzterem Falle
<lb/>können angesichts der parallel laufenden und sich häufig sehr nahe
<lb/>berührenden Functionen des Richters und Justizverwaltungsbeamten
<lb/>leicht Zuständigkeitsstreite oder sonst geschäftsstörende Collisionen
<lb/>mit Beamten der Staatsanwaltschaft die Möglichkeit herbeiführen,
<lb/>daß ein dieser nicht fügsam genug erscheinender Untersuchungs- 
<lb/>richter für die weiteren Geschäftsjahre von der Justizverwaltung
<lb/>nicht wieder bestellt wird. Das Bewußtsein der richterlichen Un- 
<lb/>abhängigkeit wird erheblich getrübt und dadurch folgeweise manche
<lb/>Entschließung des Untersuchungsrichters beeinflußt, wenn er sich ein- 
<lb/>zelnen Vertretern der Staatsanwaltschaft gegenüber, unter einer
</p>

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               <p>

                  <lb/>Von Ortloff.
</p>
               <p>

                  <lb/>339
</p>
               <p>

                  <lb/>steten Controlle eines Verwaltungsorganes stehend fühlen muß,
<lb/>welches es in der Hand hat, obschon ihm nach §. 152 G.V.G. eine
<lb/>Dienstaufsicht über Richter nicht übertragen werden darf, doch in
<lb/>generellen oder Einzelberichten, in Gnadensachenberichten, bei
<lb/>Beschwerden über den Untersuchungsrichter oder noch mehr in
<lb/>gelegentlich mündlichen Auslassungen u. s. w. darauf einzuwirken,
<lb/>einen etwa der Geschäftsführung der Staatsanwaltschaft vermeint- 
<lb/>lich günstigeren Wechsel in der Bestellung des Untersuchungsrichters
<lb/>herbeizusühren.

<lb/>Unabhängigkeit der Gesinnung und Characterfestigkeit sind
<lb/>ja psychische Grundvesten für das richterliche Denken und
<lb/>Thun und dienen den Zwecken und Aufgaben des Richteramtes
<lb/>um so mehr, wenn der Richter der Legalität als Princip treu
<lb/>bleibt und der von der Justizverwaltung begreiflicherweise leichter
<lb/>berücksichtigten Opportunität aus Grundsatz entgegenstrebt, zumal
<lb/>wenn auch von obenher die Einhaltung der Rechtsordnung in
<lb/>einzelnen Fällen gefährdet erscheint durch Anregung forcirter
<lb/>Strafverfolgungen oder umgekehrt zum Abstehen von öffentlichen
<lb/>Klagen, wo deren Erhebung nach den Gesetzen geboten ist. In
<lb/>dem einen wie dem anderen Falle muß das Vertrauen zu der
<lb/>Unparteilichkeit und Gleichmäßigkeit der Strafrechtspflege tief er- 
<lb/>schüttert werden. Bei der zweiten Lesung des Entwurfes des
<lb/>Gerichtsverfassungsgesetzes in der Justizcommission des Reichs- 
<lb/>tages (Hahn, Materialien, Bd. U S. 1035) wurde der Vor- 
<lb/>schlag des Bundesraths, den Untersuchungsrichter nur auf ein
<lb/>Jahr zu bestellen, namentlich von Reichensperger unter- 
<lb/>stützt, mit der Bemerkung, daß der Untersuchungsrichter eine
<lb/>Zwischenstellung zwischen einem richterlichen und Executivbeamten
<lb/>einnehme, während er nach französischem Recht schlechthin Unter- 
<lb/>gebener des Generalstaatsanwalts sei; die Functionen desselben
<lb/>seien der Art, daß die executive Gewalt die Befugniß haben
<lb/>müsse, in kurzer Zeit eine Aenderung zu treffen, wenn sie sich
<lb/>überzeuge, daß sie keine gute Wahl getroffen. Justizminister
<lb/>Dr. Leonhardt schloß sich dem an, da bei der Wahl des Unter- 
<lb/>suchungsrichters leicht ein Versehen unterlaufen könne; es sei schon
<lb/>bedenklich, daß erst nach Ablauf eines Jahres ein solches wieder
</p>

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               <p>

                  <lb/>340 Zur Unabhängigkeit der Strafrechtspflege.

<lb/>gut gemacht werden könne. Dazu machte Thilo noch geltend,
<lb/>daß die Function des Untersuchungsrichters sehr anstrengend sei
<lb/>und auch eine gewiffe körperliche Qualification erfordere, so daß
<lb/>jene Functionen von gar manchem tüchtigen Richter gar nicht
<lb/>übernommen werden könne. Gegen den von Dr. v. Schwarze be- 
<lb/>antragten Zusatz zu §. 49 des Entwurfs, daß der Untersuchungs- 
<lb/>richter eine Wiederwahl solle ablehnen dürfen, suchte Dr. Leon- 
<lb/>hardt damit auszuschließen, daß jede verständige Justizverwaltung
<lb/>einsehen werde, ein Untersuchungsrichter dürfe nicht allzu lange
<lb/>in dieser Function bleiben. Practisch aber ist ein häufiger Wechsel
<lb/>keineswegs, denn gerade die sachgemäße Ausfüllung des Unter- 
<lb/>suchungsrichteramtes, für welches Dr. v. Schwarze auch einen tüch- 
<lb/>tigen Juristen erforderte, kann nur geschehen durch eine längere
<lb/>Schulung in diesem Berufe, der eine Erfahrung in der Kunst
<lb/>der Untersuchungsführung, Lebenskenntniß, psychologische Er-
<lb/>kenntniß, mancherlei technische Kenntnisse und eine strenge richter- 
<lb/>liche Unparteilichkeit, Sicherheit und Selbstbeherrschung und
<lb/>Menschlichkeitsrücksichten voraussetzt, was alles nicht bei Amts- 
<lb/>richtern, welche nur zu einzelnen Untersuchungshandlungen ver- 
<lb/>anlaßt werden, in dem Maße zu finden ist, wie es bei geübten
<lb/>Untersuchungsrichtern in ihren Leistungen hervortritt. Dazu
<lb/>kommt bei einem häufigen Wechsel die Nachwirkung, welche be- 
<lb/>sonders bei schwach besetzten Landgerichten fühlbar wird, daß ein
<lb/>Untersuchungsrichter in den von ihm bearbeiteten Strafsachen in
<lb/>der Strafkammer nicht Mitwirken kann — eine Störung, die schon
<lb/>bemerkbar wird, wenn schon während einer Hälfte der Gerichts- 
<lb/>ferien nur eine Vertretung des beurlaubten Untersuchungsrichters
<lb/>stattgefunden hat.

<lb/>Gerade durch die Justizcommission des deutschen Reichstags
<lb/>wurde gegenüber der vom Gesetzesentwurf vorgeschlagenen äußersten
<lb/>Beschränkung der gerichtlichen Voruntersuchung und der Verthei-
<lb/>digung, die erstere auf ein weiteres Gebiet von Strafrechtsfällen er- 
<lb/>streckt und der Untersuchungsrichter geradezu als Organ zum Schutze
<lb/>der Rechte des ohne Vertheidiger auftretenden Angeschuldigten gegen
<lb/>unbegründete Angriffe der Staatsanwaltschaft gekennzeichnet, ähnlich
<lb/>wie im englischen Strafproceß der Richter counsel ok prisoner
</p>

               <pb facs="2173686_4900+1894_0353.tif"
                   n="341"
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               <p>

                  <lb/>Von Ortloff.
</p>
               <p>

                  <lb/>341
</p>
               <p>

                  <lb/>sein soll. Aus den Materialien zur Strafproceßordnung ergibt
<lb/>sich das allein, während eine so nothwendige Vorschrift wie in
<lb/>§. 3 der österreichischen St.P.O., daß die Beschuldigten von den
<lb/>im Strafverfahren thätigen Beamten, auch wo es nicht ausdrück- 
<lb/>lich vorgeschrieben ist, über ihre Rechtszuständigkeiten belehrt
<lb/>werden sollen, zwar sich im Allgemeinen aus dem Geiste des
<lb/>deutschen Gesetzes ergeben mag, doch in diesem fehlt, aber viel
<lb/>besser zum Pflichtenverständniß ebenfalls hätte zum besonderen,
<lb/>deutlichen Ausdruck gebracht werden sollen; denn die Begrenzung
<lb/>der Aufgaben der gerichtlichen Voruntersuchung in §. 188 St.P.O.,
<lb/>auch Beweise, deren Verlust für die Hauptverhandlung zu besorgen
<lb/>stehe, oder deren Aufnahme zur Vorbereitung der Vertheidigung
<lb/>des Angeschuldigten erforderlich erscheine, in der Voruntersuchung
<lb/>zu erheben, sind immer nur auf die sogen, materielle Vertheidi- 
<lb/>gung bezogen worden, welche dem Richter ebenso wie die Erhebung
<lb/>der Belastungsbeweise obliegt, welche aber sich vielfach von der
<lb/>sogen, formellen Vertheidigung und Hinweisung auf die dem Rechte
<lb/>nach zustehenden Vertheidigungsmittel gar nicht trennen läßt,
<lb/>aber unorganischer Weise sogar der Staatsanwaltschaft zur Er- 
<lb/>füllung ihres idealen Berufs eines allgemeinen Rechtsschutzes zu-
<lb/>gemuthet wird — dem Träger des Angriffes und der Strafver- 
<lb/>folgung ! Daß in soweit die durch das Fehlen eines Vertheidigers
<lb/>entstehende Lücke durch den Richter ausgefüllt werden müsse, ließen
<lb/>selbst die Gesetzesmotive (Hahn, Materialien zur St.P.O. Bd. I
<lb/>S. 159) deutlich genug erkennen: „Wo ferner aus denselben Rück- 
<lb/>sichten (Schwierigkeit und Weitläufigkeit der Sache) ein sorgfäl- 
<lb/>tigeres Eingehen auf die Vertheidigung des Beschuldigten schon
<lb/>im Vorverfahren geboten erscheint, namentlich dann, wenn der- 
<lb/>selbe mit einem Vertheidiger nicht versehen ist, da verdient gleich- 
<lb/>falls die gerichtliche Voruntersuchung vor dem außergerichtlichen
<lb/>Ermittelungsverfahren den Vorzug, da mindestens von dem Be- 
<lb/>schuldigten nicht erwartet werden kann, daß er überall zu dem
<lb/>Staatsanwalt das Vertrauen hege, derselbe werde seine Rechte
<lb/>in völlig genügender Weise wahrnehmen." Die Motive zu 8.139
<lb/>des Entwurfs bezeichneten es als einen Theil der Aufgabe der
<lb/>Staatsanwaltschaft, innerhalb der gerichtlichen Untersuchung die
</p>

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               <p>

                  <lb/>842 Zur Unabhängigkeit der Strafrechtspflege.

<lb/>Bestrafung des Schuldigen zu erwirken, neben der sehr wichtigen
<lb/>Aufgabe, über die Handhabung des Rechts der Strafverfolgung,
<lb/>also ob im einzelnen Fall Klage zu erheben sei, Entschließung zu
<lb/>fassen. Durch die Justizcommission wurde der Zusatz (Abs. 2 zu
<lb/>§. 158 St.P.O.) beigefügt — offenbar mehr instruktiver als ob- 
<lb/>ligatorischer Natur: „Die Staatsanwaltschaft hat nicht bloß die
<lb/>zur Belastung, sondern auch die zur Entlastung dienenden Um- 
<lb/>stände zu ermitteln und für die Erhebung derjenigen Beweise
<lb/>Sorge zu tragen, deren Verlust zu besorgen steht." Hierdurch
<lb/>wurde die Aufgabe der Staatsanwaltschaft der dem Untersuchungs- 
<lb/>richter in 8. 188 St.P.O. gestellten genähert mit der besonderen
<lb/>Weisung, daß der Träger der öffentlichen Klage nicht einseitig
<lb/>die nur der Strafverfolgung dienenden Verdachtsgründe sammeln
<lb/>und nicht etwa voreilig unbegründete Klagen erheben, sondern
<lb/>auch die Entlastungsweise in Erwägung ziehen solle, um nicht
<lb/>Unschuldige aus nichtigem Verdacht unter Klage zu stellen. Daß
<lb/>aber einem Kläger nicht dieselbe Allseitigkeit und Unbefangenheit
<lb/>bei Abwägung der Gründe der Be- und Entlastung zugetraut
<lb/>und zugemutet werden kann und darf wie dem Richter, das liegt
<lb/>in der Natur des Proceßrechtsverhältniffes so gut wie in der
<lb/>menschlichen Natur, und daher bringt es die vorwiegende Angriffs- 
<lb/>und Strafverfolgungsnatur mit sich, daß von verschieden ge- 
<lb/>arteten und dem obigen Ideal nicht nahe kommenden Staats- 
<lb/>anwälten auch der Vorschrift in §. 158 Abs. 2 St.P.O. weniger
<lb/>oder mehr Beachtung geschenkt wird, im ersteren Fall aber häufig
<lb/>der Untersuchungsrichter dem Verfolgungseifer durch scharfe Kritik
<lb/>der staatsanwaltlichen Begründungen einigermaßen begegnen
<lb/>muß. Je objektiver zu urtheilen ein Staatsanwalt sich gewöhnt
<lb/>hat, desto weniger wird er Veranlassung finden, in richterlichen
<lb/>Maßnahmen, welche seine Auffassung und Pläne zu durchkreuzen
<lb/>drohen, Ursachen zu persönlichen Verstimmungen zu erblicken:
<lb/>überläßt er sich aber der Herrschaft subjektiver Gefühle, persön- 
<lb/>licher Empfindlichkeit etwa aus Ueberschätzung seiner amtlichen
<lb/>Stellung oder j eines Jchs oder im Mangel eines freieren Blickes
<lb/>und der Selbstbeherrschung, dann verfällt er leicht einer Reizbar- 
<lb/>keit gegen den Richter, welche ihn mit Mißtrauen gegen dessen
</p>

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               <p>

                  <lb/>Von Ortloff.
</p>
               <p>

                  <lb/>348


<lb/>Unparteilichkeit erfüllen kann, weil er vermeintlich andere Zwecke
<lb/>oder Ziele als die Staatsanwaltschaft verfolge oder der Verthei-
<lb/>digung mehr als der Strafverfolgung seine Fürsorge zuwende,
<lb/>während doch im Abs. 1 des §. 188 St.P.O. auch in soweit eine
<lb/>bestimmte Grenze für die Ausdehnung der Untersuchungsführung
<lb/>nach beiden Seiten des Beweises hin gezogen worden ist. Findet
<lb/>zuweilen ein solcher Staatsanwalt seinen Anträgen auf Verhaf- 
<lb/>tung, Beschlagnahme u. s. w. oder seinen Ergänzungsanträgen
<lb/>aus ß. 195 St.P.O. kein williges Gehör des Untersuchungs- 
<lb/>richters entgegengebracht, auch auf etwaiges Anrufen der Straf- 
<lb/>kammer bei dieser nicht, so vermehrt sich der Unmuth desselben
<lb/>als eines Organes der Justizverwaltung über die Richter und es
<lb/>entstehen daraus weiter Neigungen zu Beschwerden bei der Auf- 
<lb/>sichtsstelle oder zu aggressiven Bemerkungen in den Acten, oder
<lb/>aber er umgeht die vom Gesetz gebotenen Mittel, z. B. wenn er
<lb/>bei Ablehnung von Anträgen auf Ergänzung der Voruntersuchung
<lb/>durch ein dem Vorermittelungsverfahren analoges Nachermittelungs- 
<lb/>verfahren die gewünschten Ergänzungen sich selbst verschafft, von
<lb/>dem die Strafproceßordnung nichts erwähnt und wodurch er dem
<lb/>Untersuchungsrichter, der die Acten nicht wieder zu sehen be- 
<lb/>kommt, die Möglichkeit benimmt, die etwa neuen, von den Unter- 
<lb/>suchungsergebnissen abweichenden Beweiserhebungen prüfen und
<lb/>diesen gegenüber noch weitere Entlastungsbeweise sichern oder vor- 
<lb/>bereiten zu können, wodurch das richterliche Verfahren geradezu
<lb/>paralyfirt werden kann, ohne daß Jemand es unternehmen mag,
<lb/>ein solches gewillkürtes Verfahren zu rügen, weil es unbequem
<lb/>ist, gegen die im Machtbesih befindliche Justizverwaltung anzu- 
<lb/>kämpfen. Wie sehr für solche Fälle ein Competenzgerichtshof
<lb/>nöthig wäre, um Hülfe zu schaffen, empfindet die Praxis häufig
<lb/>genug, da alle Zuständigkeitsstreitigkeiten durch Rechtsspruch ab- 
<lb/>zuschneiden und für die Zukunft zu beseitigen sind, dieselben aber
<lb/>in den einzelnen Processen von den Proceßgerichten entschieden zu
<lb/>werden, das Gesetz kaum einmal Gelegenheit gibt, so daß immer
<lb/>nur der unsichere Weg der Beschwerdeführung bei der betreffen- 
<lb/>den Aufsichtsbehörde übrig bleibt. Darauf jedoch, daß seitens
<lb/>der Justizverwaltung bei einer Ueberschreitung der gesetzlichen
</p>

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               <p>

                  <lb/>344 Zur Unabhängigkeit der Strafrechtspflege.

<lb/>Grenzen der Amtsbefugnisse einzelner ihrer Beamten auf eine Resig- 
<lb/>nation der Richter gerechnet und von diesen eine solche geübt werde,
<lb/>hat es das Gesetz doch wohl nicht ankommen lassen wollen; aber es
<lb/>läßt nur zu häufig die practischen Folgen erkennen, daß es ein
<lb/>Compromißerzeugniß und zwar in grundlegenden, organisatori- 
<lb/>schen Bestimmungen gewesen ist, das auf die Dauer nicht Vor- 
<lb/>halten kann. Daher die sich mehrenden und immer dringender
<lb/>werdenden Forderungen nach einer organisatorischen, auch dem
<lb/>Wesen des constitutionellen Rechtsstaates entsprechenden Umge- 
<lb/>staltung des Strafverfahrens. Denn darüber ist man sich in
<lb/>der Praxis klar geworden, daß der Grund der meisten jener
<lb/>derartigen, auf die Sachleitung mehr oder weniger Einfluß
<lb/>habenden Zuständigkeitsstreite und der in ihrem Gefolge sich
<lb/>zeigenden Verstimmungen zwischen Richtern und Staatsanwälten
<lb/>nicht sowohl in den einzelnen Persönlichkeiten zu suchen ist,
<lb/>als fast allein in der Stellung, welche das Gesetz der Staats- 
<lb/>anwaltschaft im Strafverfahren gegenüber den Richtern gegeben
<lb/>hat, lediglich nach französischem Vorbilde eines staatsrecht- 
<lb/>lichen Organes mehr als eines Proceßbetriebsorganes, welches
<lb/>letztere als rechtsuchender Theil den Gerichten unterzuordnen ist,
<lb/>weil es dessen Entscheidungen und Beschlußfassungen als norm-
<lb/>gebende sucht und erhält. Die Nebenordnung der Staatsanwalt- 
<lb/>schaft, vollends nicht als für sich selbständig handelnde Behörde
<lb/>zum Betrieb eines staatlichen Processes, sondern als eine mini- 
<lb/>sterielle Verwaltungs- oder Regierungsbehörde muß bei manchen
<lb/>Beamten derselben einen natürlich unwiderstehlichen Drang nach
<lb/>beherrschenden, aufsehenden, ihre Macht erweiternden Einwirkungen
<lb/>auf die Richter einflößen, welcher sich in dem Verlangen äußert,
<lb/>nicht bloß, wie im Vorermittelungsverfahren, sondern auch in
<lb/>der Voruntersuchung, im Uebergangs- und Hauptverfahren mög- 
<lb/>lichst die Leitung zu behalten und so zu sagen dominus litis
<lb/>zu bleiben, daneben von einem Gefühl der Ueberordnung und
<lb/>Rechts- wie Geschäftsführungscontrolle erfüllt, anstatt um- 
<lb/>gekehrt von der allein logisch richtigen Auffassung der Partei- 
<lb/>stellung gegenüber der Verteidigung im contradictorischen Ver- 
<lb/>fahren des Strafprocesses, welcher als Parteienstreit („Straf-
</p>

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               <p>

                  <lb/>Von Ortloff.
</p>
               <p>

                  <lb/>345
</p>
               <p>

                  <lb/>proceß") nach einem Urtheil des Reichsgerichts Hl, Strafsenat
<lb/>vom 10. December 1891 selbst schon vor Erhebung der öffentlichen
<lb/>Klage, wenn ein Amtsrichter mit der Sache befaßt wird, existent
<lb/>werden kann „durch eine derartig feste Gliederung, daß man
<lb/>proceßbetheiligte Subjecte und einen erkennbaren Gegenstand der
<lb/>Beschuldigung zu unterscheiden vermag". Nur solche Staatsan- 
<lb/>wälte, welche begreifen, daß sie von da an, wo sie als Kläger
<lb/>gegen einen bestimmten Beschuldigten, als der fraglichen That
<lb/>Verdächtigen, auftreten, die Stelle einer Strafproceßpartei ein- 
<lb/>nehmen, daß von da an ihre einseitige, polizeilich vorbereitende
<lb/>Erforschungsthätigkeit eine durch Concurrenz der richterlichen
<lb/>Thätigkeit untergeordnete werden muß nach der gewöhnlichen all- 
<lb/>gemeinen Proceßlogik und nur auf den von der Verwaltungs-
<lb/>thätigkeit abgegrenzten Rechtswegen, werden sich Verdrießlichkeiten
<lb/>ersparen, welche aus der Verschiebung einer Auffassung der noth-
<lb/>wendigen Proceßstellung nach der Verwaltungs- und Controllseite
<lb/>hin entstehen müssen. Um den Parteistandpunct der Staatsan- 
<lb/>waltschaft als eines öffentlichen Klägers ist aber die deutsche Ge- 
<lb/>setzgebung, auch im Reiche, mit erkennbarer Aengstlichkeit herum- 
<lb/>gegangen und compromißweise hat man den Ausdruck „Partei"
<lb/>für die öffentliche Klägerschaft wie für die Vertheidigung ver- 
<lb/>mieden und für beide den Collectivausdruck „Proceßbetheiligte"
<lb/>gewählt, während die Analogie des Civilprocesses als Art des
<lb/>contradictorischen Processes keinen anderen Begriff als „Partei"
<lb/>bietet, was ja auch eine vernünftige Theorie als unumgänglich
<lb/>stets wieder festgehalten hat. Weiter aber sind so viele processua-
<lb/>lische Rücksichten auf die coordinirte Stellung der Staatsan- 
<lb/>waltschaft in dem Gesetze genommen worden, daß man vielfach
<lb/>das Schwanken zwischen der ministeriellen Behörden- und einer
<lb/>proceßrechtlichen Parteistellung herausfühlen muß, schon z. B. in
<lb/>der Uebertragung von Entscheidungen an Collegialgerichte, welche
<lb/>naturgemäß dem Einzelrichter als Proceßrichter zustehen müßten,
<lb/>wie in Z. 124 Abs. 2, in §. 178, 195 St.P.O., die Entziehung
<lb/>der Befugniß zu Vertheidigerbestellungen dem Untersuchungsrichter,
<lb/>während sie nach §. 144 St.P.O. für das vorbereitende Ver- 
<lb/>fahren dem Amtsrichter überlassen worden ist, ferner die Bevor-
</p>

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               <p>

                  <lb/>346 Zur Unabhängigkeit der Strafrechtspflege.

<lb/>zugung der Staatsanwaltschaft durch Ausnehmung von der sogen.
<lb/>Gerichtspolizei, die sonst bevorzugte Stellung vor der Vertheidi-
<lb/>gung bezw. der Acteneinficht auch nach Gerichtshängigkeit der
<lb/>Strafsachen, auch schon bei der Geschworenen- und Schöffenauswahl,
<lb/>die Gestattung des rechtlichen, auch sogen, mündlichen Gehörs
<lb/>nach 8- 33 St.P.O., vor jeder gerichtlichen Entscheidung außer- 
<lb/>halb der Hauptverhandlung, wie es in gleicher Weise der Ver-
<lb/>theidigung nicht zustcht, im Uebrigen die im Geschäftsverkehr
<lb/>auch äußerlich hervortretende coordinirte Behördenstellung neben
<lb/>den Gerichten, die fich den Einzelrichtern gegenüber zu einer
<lb/>Ueberhebung versteigen kann, je nach der Subjektivität des
<lb/>betreffenden Staatsanwaltsbeamten. Ein höherer Beamter der
<lb/>Staatsanwaltschaft ist auch dem Amts- und Untersuchungs- 
<lb/>richter gegenüber kein aufsichtführender Beamter und hat daher
<lb/>auch im Geschäftsverkehr keine Kritik zu den Acten aus- 
<lb/>zuüben. Es war in einigen der früheren Strafproceßgesetze
<lb/>eine der fühlbarsten Beschränkungen der Freiheit der richterlichen
<lb/>Berathung, daß dem Staatsanwalt gestattet war, den Berathungen
<lb/>der sogen. Anklagekammer beiwohnen zu dürfen, wie z. B. nach
<lb/>8. 15 des weimarischen Gesetzes vom 9. December 1854 zur Ab- 
<lb/>änderung der thüringischen Strafproceßordnung (weimarische Land- 
<lb/>tagsverhandlungen von 1853 S. 1360—65), wonach überhaupt
<lb/>der zuständige Beamte der Staatsanwaltschaft den Berathungen
<lb/>eines Gerichts über Gegenstände, bei denen die amtliche Thätig-
<lb/>keit der Staatsanwaltschaft eintritt, mit Ausnahme der bei
<lb/>einer Hauptverhandlung und in der Rechtsmittelinstanz nach vor- 
<lb/>gängiger mündlicher Verhandlung vorkommenden Berathungen,
<lb/>beiwohnen durfte. Würde ein Staatsanwalt die ihm nach 8- 33
<lb/>R.St.P.O. vor einer zu ertheilenden Gerichtsentscheidung gestat- 
<lb/>teten „mündlichen Erklärung" auch noch der Berathung beizu- 
<lb/>wohnen verlangen, so wäre ihm dies vom Vorfihenden abzu- 
<lb/>schlagen, wenn auch die Motive auf das Bestehen eines solchen
<lb/>Rechts in den früheren Landesgesehen hingewiesen haben, da die
<lb/>„mündlichen Erklärungen" eines Staatsanwaltes nach jener Mo-
<lb/>tivenstelle S. 29 nur eine mündliche Erläuterung und Begründung,
<lb/>&gt; soweit nöthig, eine schriftliche Ausführung von Antragstellungen
</p>

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               <p>

                  <lb/>Von Ortloff.
</p>
               <p>

                  <lb/>347
</p>
               <p>

                  <lb/>ersehen sollen. Vergl. des Verfassers Vorverfahren im deut- 
<lb/>schen Strafproceß, 1893, S. 209. Damit ist gegen früher den
<lb/>Richtern insoweit ein Theil ihrer Unabhängigkeit zurückgegeben,
<lb/>wenn es auch an einem Aequivalent für die Vertheidigung fehlt;
<lb/>indessen ist damit nicht ausgeschlossen, daß Kritiken über die Ge- 
<lb/>richtsbeschlüsse und dabei über die daran betheiligten Richter in
<lb/>Berichten oder in mündlichen Miltheilungen an die Vorgesetzten
<lb/>Behörden gelangen, wie dies die ganze Organisation einer
<lb/>Verwaltungsbehörde mit sich bringt. Darin liegt aber mittelbar
<lb/>immerhin eine Beschränkung der richterlichen Unabhängigkeit,
<lb/>schon in dem Bewußtsein der Möglichkeit einer Controllübung
<lb/>seitens der Justizverwaltung, welche von neben geordneten Beamten
<lb/>ausgehen kann. Mit vollem Recht hatte schon Mittermaier,
<lb/>Gesetzgebung und Rechtsübung über Strafverfahren, a. a. O. S. 187
<lb/>gefordert, daß, wenn die Staatsanwaltschaft ihre rechte Stellung
<lb/>einnehmen solle, aus ihrem Wirken alles zu verbannen sei, was
<lb/>Mißtrauen gegen das RichLeramt ausspreche oder eine Einschüch- 
<lb/>terung der Richter bewirken könne, und daher verwarf er, unter
<lb/>Berufung auf ein Arret des Pariser Cassationshofes vom
<lb/>18. August 1842 die Befugniß des Staatsanwalts, den Be- 
<lb/>rathungen der Richter beiwohnen zu dürfen, denn es leuchte ein,
<lb/>daß dadurch der Staatsanwalt, indem er Bemerkungen einstreue,
<lb/>den Willen der Regierung offener oder versteckter durchblicken lasse,
<lb/>oder die von einem Richter vorgebrachte Ansicht durch Tadel,
<lb/>durch Hinweisung darauf, wie eine solche geäußerte Gesinnung
<lb/>der Regierung mißfallen werde, auf den Richter leicht einschüch- 
<lb/>ternd wirken oder eine Zurückhaltung der Richter und daher eine
<lb/>ungründliche Berathung veranlassen und auf jeden Fall auch den
<lb/>unbefangensten Richter mit einem bitteren Gefühle erfüllen könne,
<lb/>wenn er in dem Staatsanwalt den Wächter und Kontrolleur er- 
<lb/>blicke. Geht man davon aus, daß der Staat seine Richter auf
<lb/>das Gesetz eidlich verpflichtet und nur unter die Autorität der
<lb/>Gesetze stellt, dann darf er nicht mit sich in Widerspruch treten,
<lb/>indem er der Pflichtübung der Richter mißtraut und daneben eine
<lb/>Richtereontrollbehörde einsetzt unter der Firma einer „Gesetzes- 
<lb/>wächterschaft" oder „Justizverwaltungsbehörde" als ein staats-
</p>

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               <p>

                  <lb/>348 Zur Unabhängigkeit der Strafrechtspflege.

<lb/>rechtliches, politisches Institut in seiner öffentlich-rechtlichen Be- 
<lb/>deutung an erster Stelle, als ein proceßrechtliches an zweiter.
<lb/>Soll die Freiheit der Richter von der geheimen, psychischen Be- 
<lb/>lastung des Bewußtseins, ja der Befürchtung einer mittelbar
<lb/>überall beaufsichtigenden Macht wieder erlangt werden, so bedarf
<lb/>es der Beseitigung jener staatsrechtlichen Verschiebung der Bedeu- 
<lb/>tung des staatsanwaltlichen Berufes durch organisatorische Ver- 
<lb/>änderung der Staatsanwaltschaft, der Umgestaltung zu einer reinen
<lb/>Justizbehörde, ihrer Befreiung von der Eigenschaft eines mini- 
<lb/>steriellen Organes der Vollzugs- und Controllbesugnisse der
<lb/>Staatsregierung. Die Staatsanwaltschaften dürften dann analog
<lb/>den Gerichten neben diesen parallel laufen als Nebenorgane der
<lb/>Gerichtsbarkeit, der Vertheidigung, welche durchweg ebenfalls eine
<lb/>staatliche werden muß, gegenüberstehend zur Führung des staat- 
<lb/>lichen Proceßbetriebes behufs Vollzugs der Strafgesetze nur nach
<lb/>Recht und Gewiffen. In einer „öffentlichen Anwaltschaft" würde
<lb/>die Anklägerschaft und Vertheidigung von Amtswegen neben den
<lb/>Gerichten sich vereinigen, um die besonderen Interessen des Staates
<lb/>hier und der Gesellschaft und ihrer Einzelglieder dort vor den
<lb/>Gerichten in der Gesetzesvollziehung zu vertreten als Organe der
<lb/>Rechts-, nicht einer Verwaltungspflege. Dann wird jedem Be- 
<lb/>amten der Staatsanwaltschaft wie der Vertheidigungsbehörde eine
<lb/>freiere Bewegung nach seiner eigenen Ueberzeugung möglich, in- 
<lb/>dem für ihn nur der Gesetzeswille, nicht aber das Gebot eines
<lb/>Vorgesetzten, die „Leitung" seiner Thätigkeit sein wird. Die Auf- 
<lb/>sicht bleibt dann dieselbe wie bei den Gerichten — ohne „Leitung"
<lb/>in der Behandlung einzelner Sachen — auf die allgemeine
<lb/>Geschäftsführung beschränkt, mag sie den Gerichtsvorständen mit
<lb/>übertragen oder anlehnend an die bisherigen Einrichtungen den
<lb/>Oberstaatsanwälten anvertraut werden, von.denen die Berichts- 
<lb/>erstattungen wie von den Collegialpräsidenten an die oberste
<lb/>Justizverwaltung oder durch jene hindurch an diese zu laufen
<lb/>haben, so daß mit den Oberstaatsanwälten die Staatsanwaltschaft
<lb/>im Sinne der Proceßordnung abschließt, ohne von dem Justiz-
<lb/>.minister Weisungen für die einzelnen Sachen erhalten zu dürfen.
<lb/>Auf diese Weise wird die Stellung der Staatsanwälte, wie im
</p>

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               <p>

                  <lb/>Von Ortloff.
</p>
               <p>

                  <lb/>349
</p>
               <p>

                  <lb/>Königreich Sachsen, Württemberg und Bayern früher, eine den
<lb/>Richtern analoge. Die weitere Durchführung dieser Umgestal- 
<lb/>tungsvorschläge war einer anderen Arbeit über „die Staats- und
<lb/>Gesellschaftsvertretung im Strafverfahren" Vorbehalten worden
<lb/>und ist inzwischen unter diesem Titel in der H. Lauppichen
<lb/>Buchhandlung in Tübingen, 1892, erschienen im Anschluß an die
<lb/>Abhandlung im Band XLVII des Gerichtssaals (1892) S. 282
<lb/>bis 345: „Staat und Gesellschaft im Strafverfahren." Auf den
<lb/>hier gewonnenen Grundlagen beruhen die Vorschläge zur Organi-
<lb/>sirung des „Vorverfahrens im deutschen Strafproceß", Gießen,
<lb/>1893, a. a. £)., worin Verfasser von dem „Princip der aus- 
<lb/>gleichenden Gerechtigkeit" ausgehend in einer ebenmäßigen Ver-
<lb/>theilung der Angriffs- und Abwehrthätigkeiten an eine „öffent- 
<lb/>liche Anwaltschaft" die Garantie für eine sichere und gerechte
<lb/>Strafrechtspflege zu finden und darzustellen suchte. In der Ver- 
<lb/>stärkung der Organisirung des Vorverfahrens sah sehr richtig
<lb/>die Justizcommission des Reichstags außer der verstärkten Besetzung
<lb/>der erkennenden Strafgerichte einen Ersatz für den Wegfall der Be- 
<lb/>rufung gegen Strafkammerurtheile und auf diesem Wege wäre fort- 
<lb/>zuschreiten gewesen, anstatt einem einseitigen Drängen nach Wieder- 
<lb/>einführung einer solchen Berufung nachzugeben. Daß Verfasser
<lb/>hiervon ausgegangen war, ist bei der Besprechung der letzterwähnten
<lb/>Arbeit des Verfassers in Nr. 1 des Heymannffchen Literatur- 
<lb/>blattes 1894 S. 19 seitens Vierhaus-Berlin diesem ganz ent- 
<lb/>gangen über die Bemühung, die Vorschläge des Verfassers als
<lb/>„geeignet" zu bezeichnen, „die bedenkliche Lockerung des Staats- 
<lb/>gefüges auf der abschüssigen Bahn einen großen Schritt weiter
<lb/>zu führen", während die Kriminalität eine straffe Repression fordere,
<lb/>geeignet auch, „das Schwert der Gerechtigkeit abzustumpsen zum
<lb/>Spott derer, die es treffen soll, und zur Verachtung derer, die
<lb/>von ihm geschützt zu werden einen Anspruch haben". In der
<lb/>That ein ganz unbegründetes Urtheil! Dadurch, daß die Staats- 
<lb/>anwaltschaft auf das ihr nach dem Wesen der Strafgesetzvoll- 
<lb/>ziehung auf dem Wege der Rechtspflege und nach der Proceß-
<lb/>logik zukommendes Maß der Machtentfaltung zurückgeführt und
<lb/>ihr eine staatliche Vertheidigungsbehörde gegenüber gestellt wird,
</p>

               <pb facs="2173686_4900+1894_0362.tif"
                   n="350"
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               <p>

                  <lb/>350 Zur Unabhängigkeit der Strafrechtspflege.

<lb/>soll eine Ausgleichung der vor Gericht notwendigen Thätigkeiten
<lb/>erzielt werden, was doch sicher „die im Sinken begriffene Autorität
<lb/>der Gerichte" mehr aufrecht erhalten dürfte, als ein vorzugsweise
<lb/>Von der Justizverwaltung geführtes Schwert der Gerechtigkeit,
<lb/>das bekanntlich ein zweischneidiges ist und auch den verletzen kann,
<lb/>der es falsch oder ungeschickt führt. Die zunehmenden Bestrebungen,
<lb/>die Strafrechtspflege von der Justizverwaltung abhängig zu machen,
<lb/>sind neuerlich erkennbar in dem Entwurf der Strafproceßnovelle,
<lb/>worin geplant ist, die Besetzung der Strafkammern und
<lb/>womöglich auch der Strafsenate, ebenso auch die Entschließung
<lb/>über die Entschädigung unschuldig zur Strafe Berurtheilter in
<lb/>die Hand der Landesjustizverwaltung zu legen. Möge der Reichs- 
<lb/>tag hier Einhalt thun einer dem constitutionellen Rechtsstaat
<lb/>widerstrebenden Rückwärtsbewegung zur Herrschaft des bureau-
<lb/>kratisch absolutistischen Systems!

<lb/>Anmerkung des Herausgebers. Es ist selbstverständlich, daß
<lb/>der Herausgeber einer Zeitschrift durch Aufnahme von Abhandlungen
<lb/>sich nicht deren Inhalt aneignet. Gegenüber der weittragenden Kritik
<lb/>und den Vorschlägen des Herrn Verfassers in vorstehender Abhandlung
<lb/>fühlt sich jedoch der Herausgeber besonders verpflichtet zu betonen, daß
<lb/>er weder mit der Kritik noch mit den Vorschlägen einverstanden ist, viel- 
<lb/>mehr die gesetzlichen Vorkehrungen für Aufrechthaltung der richterlichen
<lb/>Unabhängigkeit für genügend hält. Eine auf Mißbrauch im Einzelfall
<lb/>ausgehende Regierung wird stets die Mittel dazu finden, ohne sich von
<lb/>papierenen Schranken beengen zu lassen. Es muß aber geradezu Miß- 
<lb/>trauen erregend wirken, wenn die Gesetze Maßregeln Vorkehren, welche
<lb/>sich nur dadurch erklären lassen, daß der Justizverwaltung Neigung zu
<lb/>Eingriffen in die richterliche Sphäre, den Richtern eine weitgehende Schwäche
<lb/>gegen solche Versuche zugetraut wird. Unsere Strafproceßordnung krankt
<lb/>an diesem Mißtrauen. Auch an Reibungen zwischen Staatsorganen wird es
<lb/>nie fehlen, das liegt in der Schwäche der menschlichen Natur. Man
<lb/>thut aber nicht gut, die Ursache nur auf einer Seite zu suchen.
</p>

            </div>
         </div>
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             n="351"
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         <div xml:id="d70472e37032" n="II.">
      
            <head>Vermischte Nachrichten aus der Strafrechtspflege</head>
            <div xml:id="d70472e37037" type="miscellany">
               <head>
                  <title level="a" type="main">Die Strafrechtspflege im Jahre 1890</title>
               </head>
               <byline>
                  <docAuthor ana="Fuld, Ludwig">Von Rechtsanwalt Dr. Ludwig Fuld in Mainz</docAuthor>
               </byline>
        
        
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2173686_4900+1894_0363--><p/>
               <p>

                  <lb/>II. Vermischte Nachrichten ans der Straf- 
<lb/>rechtspflege.

<lb/>3. Die Strafrechtspflege im Jahre 1890.

<lb/>Von Rechtsanwalt Di*. Ludwig Zul- in Mainz.

<lb/>Am Schlüsse der Besprechung der Ergebnisse der Strafrechtspflege
<lb/>im Jahre 1889 (vgl. Bd. XLVI S. 105-117) hob der Verfasser hervor,
<lb/>daß der Eindruck, welchen die Strafstatistik dieses Jahres mache, ein durch- 
<lb/>aus unerfreulicher sei, es wurde dabei insbesondere auf die Vermehrung
<lb/>der Vermögensverbrechen, auf die wachsende Betheiligung jugendlicher
<lb/>Personen am Verbrechen und die Zunahme der Rückfälligen, sowie der
<lb/>gewerbs- und gewohnheitsmäßig begangenen Delikte hingewiesen. Im
<lb/>Wesentlichen ist der Eindruck, welchen die Statistik von 18901) hervor- 
<lb/>ruft , der gleiche; wenn auch die Vermögensverbrechen etwas gesunken
<lb/>find, so sind doch die übrigen schwarzen Puncte geblieben und es will
<lb/>sogar scheinen, als ob die Farbe eine noch dunklere geworden wäre. Die
<lb/>Zahl der Verurtheilten hat in diesem Jahre seit 1882 den höchsten Stand
<lb/>mit 381,450 erreicht, sie weist eine Vermehrung von 15 Proc. auf gegen- 
<lb/>über einer Volksvermehrung von 7,61 Proc., im Vergleich zu dem Vor- 
<lb/>jahre beträgt die Zunahme 3,19 Proc., die der Bevölkerung dagegen
<lb/>1,39 Proc.; daß diese Progression auch für die nächsten Jahre keiner
<lb/>rückläufigen Bewegung Platz machen dürfte, wird in der Erläuterung des
<lb/>Tabellenwerks seitens des statistischen Amtes aus dem Umstande gefolgert,
<lb/>daß im Jahre 1891 weit mehr Zählkarten eingegangen sind als 1890
<lb/>und die Zahl der im ersten Halbjahre des Jahres 1892 eingelaufenen
<lb/>Karten die in dem gleichen Zeiträume des Vorjahres eingegangenen um
<lb/>mehr als 25,000 überstieg; das Plus des Berichtsjahres fällt haupt- 
<lb/>sächlich aus die Delicte gegen die Person, und zwar verrathen auch die
<lb/>Verbrechen und Vergehen gegen Staat und öffentliche Ordnung eine
<lb/>Neigung zu steigender Entwicklung, indessen ist dieselbe nicht so intensiv,
<lb/>daß ihre Bewegung auf die Gestaltung der Criminalität überhaupt von
<lb/>Einfluß sein könnte; während die Verurtheilungen wegen einfachen Dieb-
</p>
               <p>

                  <lb/>*) Criminalstatistik für das Jahr 1890 (Berlin 1892).
</p>
               <pb facs="2173686_4900+1894_0364.tif"
                   n="352"
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               <p>

                  <lb/>352 Vermischte Nachrichten aus der Strafrechtspflege.

<lb/>stahls zurückgegangen sind, haben die wegen einfacher und gefährlicher
<lb/>Körperverletzung ausgesprochenen eine Vermehrung erfahren, die Be- 
<lb/>wegung dieser Delicte ist für die ungünstigen Criminalitätsziffern des
<lb/>Berichtsjahres in erster Linie maßgebend gewesen. Für die — wir können
<lb/>den Ausdruck lax nur schwer unterdrücken — wenig zutreffende Art und
<lb/>Weise, in welcher man in amtlichen Kreisen noch über die Vermehrung
<lb/>der Rohheitsverbrechen denkt, ist die folgende Aeußerung in den Bemer- 
<lb/>kungen des statistischen Amtes characteristisch; es heißt daselbst p. 8: „Die
<lb/>andere so bedeutend auftretende Criminalitätsrichtung, insbesondere die
<lb/>gefährliche und einfache Körperverletzung mit ihren hohen und im Be- 
<lb/>richtsjahr wieder sehr gestiegenen Zahlen mag ja bei einem wehrhaften,
<lb/>thatkräftigen Volke, soweit offene Raufereien in Betracht kommen, ver- 
<lb/>ständlich sein; auch muß immer wieder darauf hingewiesen werden, daß
<lb/>das Gefährliche bei der gefährlichen Körperverletzung nicht in der Art
<lb/>der Verletzung, sondern in der Art des Werkzeugs oder der begleitenden
<lb/>Umstände liegt, nicht also von dem gefährlichen Erfolge, sondern nur von
<lb/>der Möglichkeit eines solchen abhängt, daß auch, wie aus den erkannten
<lb/>Strafen hervorgeht, die Zunahme meist auf die leichteren Fälle zurück- 
<lb/>zuführen ist; immerhin bleibt die hohe und steigende Criminalität auf
<lb/>diesem Gebiete auch im Berichtsjahre 1890 die auffallendste und Beach- 
<lb/>tung erheischende Erscheinung." Es ist jedenfalls ganz neu, die Körper- 
<lb/>verletzungen und Raufhändel auf die Wehrhaftigkeit und Thatkraft des
<lb/>deutschen Volkes zurückzuführen, die Gegner des Militarismus werden
<lb/>sich wohl das Argument gegen die Verstärkung der Wehrhaftigkeit, das
<lb/>in dieser Bemerkung enthalten ist, nicht entgehen lassen; auffallend bleibt
<lb/>nur, weßhalb die gedachten Delicte nicht schon früher so zahlreich waren
<lb/>wie jetzt, da doch die Wehrhaftigkeit und Thatkraft der Nation, die ja
<lb/>als Volkseigenschaft von der Stärke der Armee nicht abhängt, keine wesent- 
<lb/>liche Aenderung seit der Begründung des Reichs erfahren hat. Die
<lb/>steigende Vermehrung der Körperverletzungen muß im Gegensatz zu der
<lb/>vorstehenden Ansicht des statistischen Amtes nach wie vor als eine höchst
<lb/>bedauerliche Erscheinung bezeichnet werden, -welche den Schluß auf einen
<lb/>in steter Ausbreitung begriffenen Verrohungsproceß fast mit Nothwendig-
<lb/>keit aufdrängt. Günstiger gestaltet sich in dem Berichtsjahre die Be- 
<lb/>wegung gewisser, besonders schwerer Delicte; in dieser Beziehung ist be- 
<lb/>sonders bemerkenswerth, daß die Zahl der Eidesverbrechen sich nicht un- 
<lb/>erheblich vermindert hat; während die Durchschnittszahl der wegen dieser
<lb/>Verbrechen Verurtheilten in den Jahren 1882/89 noch 2,7 auf 100,000
<lb/>strafmündige Personen beträgt, ist die für das Jahr 1890 festgestellte
<lb/>Zahl 2,2; mit welchem Rechte man bei dieser Sachlage von einer Aus- 
<lb/>dehnung der Meineidspest spricht, ein Thema, das bekanntlich in geist- 
<lb/>lichen Kreisen mit großer Vorliebe cultivirt wird, bedarf hiernach keiner
<lb/>weiteren Erörterung; wenn die Gesetzgebung für die von diesen Kreisen
</p>

               <pb facs="2173686_4900+1894_0365.tif"
                   n="353"
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               <p>

                  <lb/>Vermischte Nachrichten aus der Strafrechtspflege.
</p>
               <p>

                  <lb/>353
</p>
               <p>

                  <lb/>ausgehenden Wünsche, die insbesondere auf Wiedereinführung deS con-
<lb/>fesfionellen Eides gerichtet sind, kein Ohr bis jetzt gehabt hat, so kann
<lb/>sie zur Rechtfertigung ihres Verhaltens auf die Ergebnisse der Statistik
<lb/>Hinweisen, welche ein Bedürfniß zum Ergreifen besonderer Maßnahmen
<lb/>mit Nichten als vorhanden erkennen lassen. Eine Verminderung der Zahl
<lb/>der Verurtheilungen ist des Weiteren bei dem betrügerischen Bankerott,
<lb/>den Amtsdelicten und dem Wucher zu constatiren; es ist indessen bekannt,
<lb/>daß der Rückgang der auf den Wucher entfallenden Verurtheilungen nicht
<lb/>auf dem Schwinden des Wuchers selbst beruht. Wie die Erläuterungen
<lb/>des statistischen Amts sehr mit Recht bemerken, liegt die Erklärung der
<lb/>fallenden Reihe einmal in dem Umstande, daß die Bewucherten vielfach
<lb/>im eigenen Interesse zu schweigen pflegen und der Nachweis des straf- 
<lb/>baren Thatbestandes großer Schwierigkeit begegnet, andererseits in der
<lb/>Thatsache, daß der Wucher sich solcher Rechtsformen bedient hat, welche
<lb/>in dem Gesetze vom 24. Mai 1880 nicht berücksichtigt gewesen sind. Das
<lb/>Verhältniß zwischen Freisprechungen und Verurtheilungen ist im Wesent- 
<lb/>lichen dasselbe geblieben wie in den Vorjahren, so daß hierauf nicht
<lb/>weiter eingegangen zu werden braucht. Was das unter den einzelnen
<lb/>Strafarten bestehende Verhältniß betrifft, so läßt sich auch für das Berichts- 
<lb/>jahr eine Verminderung der Freiheitsstrafen, eine Vermehrung der Geld- 
<lb/>strafen und Verweise constatiren; gegenüber dem Jahre 1882 weisen die
<lb/>ergangenen Gefängnißstrafen eine Verminderung von 6,8 Proc., die Geld- 
<lb/>strafen eine Vermehrung von 7,4 Proc. auf, die Zahl der Verweise ist
<lb/>ebenfalls gestiegen, um 0,8 Proc., während der Umfang aller übrigen
<lb/>Strafen zurückgegangen ist. Tie nähere Untersuchung lehrt, daß sowohl
<lb/>bei der Zuchthaus- wie der Gefängnißstrafe die Verminderung auf die
<lb/>Strafen kürzester Dauer zurückzuführen ist, bei der Gefängnißstrafe trifft
<lb/>das Minus hauptsächlich die Strafen von 8 bis 30 und unter 4 Tagen.
<lb/>Aus diesen Zahlen folgert das statistische Amt, daß sich die Ueberzeugung
<lb/>von der verhältnißmäßigen Wirkungslosigkeit kurzzeitiger Freiheitsstrafen
<lb/>deutlich in der Rechtsprechung widerspiegele; es werde auf Zuchthaus-
<lb/>und Gefängnißstrafe seltener erkannt, wenn es aber geschehe, so werde
<lb/>ein etwas höheres Strafmaß gewählt; das dem Richter bei Auswahl der
<lb/>Strafe eingeräumte weite Ermessen habe ermöglicht, daß eine vielfach für
<lb/>erforderlich erachtete Reform in der Anwendung der Strafmittel zu einem
<lb/>Theile bereits ohne Inanspruchnahme der Gesetzgebung angebahnt worden
<lb/>sei; die letztere Bemerkung ist auf die Vermehrung der Geldstrafen zu be- 
<lb/>ziehen , die bei manchen Delicten sich in erheblichem Maße constatiren
<lb/>läßt, so beispielsweise bei der gefährlichen Körperverletzung; gegenüber
<lb/>1885 ein Mehr von 5,5 Proc. und bei Betrug ein Mehr von 3,8 Proc.
<lb/>Es ist hier nicht zu erörtern, ob in dieser seit Mitte der achtziger Jahre
<lb/>eingetretenen Verschiebung ein Fortschritt oder ein Rückschritt zu er- 
<lb/>blicken ist, der Verfasser, welcher die Ansichten, die in der internationalen

<lb/>Ter Gerichtssaal. XLIX. Band. 23
</p>

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                   n="354"
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               <p>

                  <lb/>354 Vermischte Nachrichten aus der Strafrechtspflege.

<lb/>criminalistischen Vereinigung bezüglich des Anwendungsgebietes der Geld- 
<lb/>strafe die herrschenden sind, größtentheils vertritt, ist gleichwohl der
<lb/>Meinung, daß der reiche Gebrauch, den man von der Geldstrafe bei der
<lb/>gefährlichen Körperverletzung macht, dem öffentlichen Interesse nicht ent- 
<lb/>spricht. Interessant ist die Zunahme der Abneigung der Gerichte, die
<lb/>Zulässigkeit der Polizeiaufsicht auszusprechen; man wird Wohl nicht fehl- 
<lb/>gehen, wenn man hierin den Einfluß der in der Wissenschaft neuerdings
<lb/>mit großer Entschiedenheit sich geltend machenden Bestrebungen erblickt,
<lb/>diese Nebenstrafe gänzlich zu beseitigen, Bestrebungen, die bekanntermaßen
<lb/>in anderen Kreisen, in erster Linie in denjenigen der Armenpfleger, ge-
<lb/>theilt und unterstützt werden. Die bei der Anwendung der Strafarten
<lb/>constatirte Verschiebung tritt natürlich in den einzelnen Bezirken in
<lb/>wesentlich verschiedenem Umfange zu Tage, wie denn überhaupt die Schärfe
<lb/>der Ahndung, die gegen die gleichen strafbaren Handlungen in den ver- 
<lb/>schiedenen Bezirken und Gebietstheilen zur Anwendung gelangt, eine recht
<lb/>verschiedene ist.

<lb/>Die geographische Vertheilung der Criminalität auf die einzelnen Theile
<lb/>des Reichsgebietes hat im Ganzen so gut wie keine Aenderung erlitten, nach
<lb/>wie vor stehen die Ostmarken und die kulturlich so wesentlich von ihnen ver- 
<lb/>schiedene Pfalz an der Spitze aller einzelnen Bezirke, während Schaumburg-
<lb/>Lippe auch im Berichtsjahre die geringsten Zahlen auszuweisen hat.

<lb/>Zu den persönlichen Verhältnissen der im Jahre 1890 verurtheilten
<lb/>Personen übergehend, sei zunächst hervorgehoben, daß das Verhältniß
<lb/>zwischen weiblicher und männlicher Criminalität dasselbe ist, wie in den
<lb/>Vorjahren; bei den Delikten gegen das Vermögen ist die Betheiligung
<lb/>der weiblichen Personen geringer wie im Vorjahre, was zweifellos mit
<lb/>der günstigeren Gestaltung der für diese strafbaren Handlungen maß- 
<lb/>gebenden Zahlen in dem Berichtsjahre zusammenhängt; der Schwer- 
<lb/>punkt der weiblichen Criminalität liegt in den Vermögensdelicten, eine
<lb/>Thatsache, die nach Ansicht des statistischen Amtes die Annahme nahe legt,
<lb/>daß das weibliche Geschlecht vorwiegend und im Verhältniß noch mehr
<lb/>als das männliche Verbrechen aus materieller Noth begeht. Die An- 
<lb/>nahme ist vollständig zutreffend; die traurige Lage eines großen Theils
<lb/>des weiblichen Geschlechts wird durch sie treffender illustrirt als durch
<lb/>so manches dickleibige Lehrbuch der Nationalökonomie, das Alles aufs
<lb/>schönste und beste in der heutigen Gesellschaft eingerichtet findet: übrigens
<lb/>ist auch in Oesterreich, Belgien und Frankreich ausweislich der Statistik
<lb/>die materielle Noth die Ursache der meisten von weiblichen Personen be- 
<lb/>gangenen Delicte; bemerkenswerth erscheint bei der Vergleichung der Er- 
<lb/>gebnisse der Strafstatistik dieser Länder mit denjenigen der deutschen, daß
<lb/>nur in Belgien die wegen Diebstahls verurtheilten weiblichen Personen
<lb/>annähernd so zahlreich find wie in Deutschland, während in Oesterreich
<lb/>. und Frankreich in dieser Beziehung günstigere Verhältnisse anscheinend
</p>

               <pb facs="2173686_4900+1894_0367.tif"
                   n="355"
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               <p>

                  <lb/>Vermischte Nachrichten aus der Strafrechtspflege. 355

<lb/>vorhanden sind. Die vorsichtige Ausdrucksweise ist mit Rücksicht auf die
<lb/>Verschiedenheiten geboten, welche sowohl in Ansehung der Strafgesetz- 
<lb/>gebung wie auch der Verwaltung, von anderen Verhältnissen ganz ab- 
<lb/>gesehen, zwischen den genannten Ländern bestehen. Soviel aber dürfen
<lb/>wir auf Grund der Statistik als feststehend erachten, daß Noth und
<lb/>Elend das weibliche Geschlecht vorzugsweise dem Verbrechen und, setzen
<lb/>wir hinzu, wenn auch dieser Zusatz statistisch nicht nachweisbar ist, der
<lb/>Unfittlichkeit in die Arme treiben. Leider erfreut sich diese Thatsache
<lb/>in Deutschland noch nicht der ihr gebührenden Anerkennung, auch da
<lb/>nicht, wo man eigentlich verpflichtet wäre, sie zu kennen, sonst könnte
<lb/>man schwerlich auf den Gedanken kommen, mittelst Verschärfung des
<lb/>Strafgesetzes und polizeilicher Vorschriften die Prostitution zu bekämpfen,
<lb/>wie dieß der Grundgedanke der unter dem wenig appetitlichen Namen
<lb/>Lex Heinze bekannten Gesetzesvorlage vom 2. Februar 1892 war. Sehr
<lb/>betrübend sind die Ergebnisse der Statistik, welche über die Betheiligung
<lb/>der jugendlichen Altersclassen an den strafbaren Handlungen Auskunft
<lb/>geben; im Vorjahre entfielen auf diese 10 Proc. aller Verurtheilungen,
<lb/>im Berichtsjahre 10,7 Proc., die absolute Zahl der Verurtheilten unter
<lb/>18 Jahren hat sich von 36,790 auf 41,003 vermehrt, die relative, d. h.
<lb/>auf 10,000 gleichalterige Personen berechnete, von 64,2 auf 70,5; diese
<lb/>fortwährende Zunahme der verbrecherischen Entartung der jüngsten Be-
<lb/>völkerungsclasfen läßt es gewiß gerechtfertigt erscheinen, wenn an den
<lb/>Staat immer dringender die Mahnung gerichtet wird, die auf die Be- 
<lb/>strafung jugendlicher Personen bezügliche Gesetzgebung einer systematischen,
<lb/>den eclatanten Bedürfnissen Rechnung tragenden Revision zu unterziehen,
<lb/>was insbesondere in jüngster Zeit auf der Versammlung der internatio- 
<lb/>nalen criminalistischen Vereinigung zu Berlin im Frühjahre 1893 ge- 
<lb/>fordert worden ist. Das statistische Amt hat eine Untersuchung darüber
<lb/>angestellt, in wie weit die Beschäftigung jugendlicher Personen in gewerb- 
<lb/>lichen Unternehmungen, insbesondere in Fabriken, etwa auf die Ver- 
<lb/>mehrung der jugendlichen Verbrecher von Einfluß ist; die Gegenüber- 
<lb/>stellung der Zahlenreihen, welche einerseits über die Zahl der in Fabriken
<lb/>beschäftigten jugendlichen Personen, andererseits über die Zahl der ver-
<lb/>urtheilten Personen dieses Alters Auskunft geben, ergibt nun für manche
<lb/>bedeutende Jndustriebezirke eine parallele Richtung beider, es ist dieß
<lb/>beispielsweise der Fall bei der Provinz Sachsen und der bayrischen
<lb/>Pfalz; andererseits besteht in manchen Bezirken zwischen beiden Reihen
<lb/>ein sehr erheblicher Unterschied, so in dem industriell hochentwickelten
<lb/>Königreich Sachsen, und in Württemberg, so daß sich die Behauptung,
<lb/>in der Ausdehnung der Fabrikarbeit jugendlicher Personen sei die Haupt- 
<lb/>ursache der Vermehrung jugendlicher Verbrecher zu erblicken, wenigstens
<lb/>in der allgemeinen Form nicht rechtfertigen läßt. Sehr zutreffend ist
<lb/>die folgende Bemerkung des statistischen Amtes hierüber: „Ist die An-
</p>

               <pb facs="2173686_4900+1894_0368.tif"
                   n="356"
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               <p>

                  <lb/>356 Vermischte Nachrichten aus der Strafrechtspflege.

<lb/>nähme wohl auch richtig, daß die Erwerbsthätigkeit die criminelle Gefahr
<lb/>für den Jugendlichen erhöht, so steht es doch dahin, ob gerade die Fabrik- 
<lb/>arbeit im Verhältniß zu anderen Thätigkeitsarten hierin voransteht; zu- 
<lb/>mal bei der staatlichen und privaten Fürsorge, welche gerade den Fabrik- 
<lb/>arbeitern sich zuwendet, mag es vielfach zutreffen, daß im Vergleich zu
<lb/>anderen Categorien jugendlicher Personen die jugendlichen Fabrikarbeiter
<lb/>Dank der ihnen zugewendeten Aufsicht und der ihnen zu gute kommenden
<lb/>Wohlfahrtseinrichtungen von der Begehung von Verbrechen und Ver- 
<lb/>gehen zurückgehalten werden; die Erfolge dieser Bestrebungen mögen in
<lb/>den einzelnen Bezirken verschieden sein." Zur Bekräftigung dieser Be- 
<lb/>merkung mag noch darauf hingewiesen werden, daß in Rheinland und
<lb/>Westphalen, diesen wichtigen Jndustriecentren, die jugendliche Criminalität
<lb/>im Verhältniß als eine geringe und günstige zu bezeichnen ist. Gegen- 
<lb/>über dem Vorjahre haben die Verurtheilungen Jugendlicher am meisten
<lb/>zugenommen in den Bezirken der Oberlandesgerichte Berlin, Dresden,
<lb/>Hamburg, Naumburg, Hamm und Darmstadt. Die Zunahme der Ver- 
<lb/>urtheilungen entfällt in erster Linie auf Diebstahl, Unterschlagung, Körper- 
<lb/>verletzung und Sachbeschädigung, in zweiter auf Hausfriedensbruch, Be- 
<lb/>leidigung und Sittlichkeitsdelicte. Von den Verurtheilten waren 16,2 Proc.
<lb/>bereits vorbestraft, die mehrfach Vorbestraften betrugen 6,2 Proc.; der
<lb/>Antheil der Vorbestraften ist gegenüber dem Vorjahre um 1 Proc. ge- 
<lb/>stiegen; hiernach hat also der sechste Theil bereits eine Strafe verbüßt,
<lb/>wahrlich ein schlagender Beweis für die Wirkungslosigkeit der strafrecht- 
<lb/>lichen Behandlung der jüngsten Volksclassen. Etwas geringer ist die Be- 
<lb/>theiligung der Jugend an ihrem Schoßdelict, der Brandstiftung, geworden;
<lb/>dieses günstigere Ergebniß wird jedoch mehr als ausgewogen durch die
<lb/>häufigere Verübung der schwersten Verbrechen gegen die Sittlichkeit.

<lb/>Ueber die Verkeilung der Verurtheilungen auf die Angehörigen
<lb/>der einzelnen Confessionen ist nichts zu bemerken, da die betreffenden Er- 
<lb/>gebnisse vollständig den für die Vorjahre festgestellten entsprechen; auch
<lb/>die Bctheiligung der einzelnen Berufe gibt zu besonderen Bemerkungen
<lb/>keinen Anlaß; von Interesse sind dagegen die Ergebnisse einer Sonder- 
<lb/>untersuchung, welche das statistische Amt über die Criminalität der Aerzte
<lb/>angestellt hat; in dem Berichtsjahre wurden verurtheilt 83 approbirte
<lb/>Aerzte, je 1 Wundarzt, Homöopath, „Mediciner", wandernder Heil- 
<lb/>künstler und Naturheilarzt. Da die Zahl der apprpbirten Aerzte 17,781
<lb/>betrug, so wurden etwa 4,2 Proc. verurtheilt; die Verurtheilungen er- 
<lb/>gingen zumeist wegen Beleidigung, Körperverletzung und Zuwiderhand- 
<lb/>lung gegen die Concessionspflicht, so daß von einer schweren Belastung
<lb/>des ärztlichen Standes ausweislich der Statistik nicht gesprochen werden
<lb/>kann; das statistische Amt bemerkt zu diesem günstigen Ergebniß: „Zeigen
<lb/>sonach auch die Aerzte nach dieser Richtung hin eine günstige Crimi- 
<lb/>nalität, so liegt es andererseits in der Natur vieler möglicher Weise von
</p>

               <pb facs="2173686_4900+1894_0369.tif"
                   n="357"
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               <p>

                  <lb/>Vermischte Nachrichten aus der Strafrechtspflege. 357

<lb/>Aerzten begangenen Vergehungen, daß sie von den Betroffenen nicht zur
<lb/>Anzeige gebracht werden und deßhalb nicht in der Statistik der zur Ver-
<lb/>urtheilung gelangten Verbrechen und Vergehen erscheinen." Das klingt
<lb/>etwas pessimistisch, mag aber vielleicht richtig sein. Derartige Sonder- 
<lb/>untersuchungen über die Criminalität des einen und anderen Berufs
<lb/>bilden eine nicht zu unterschätzende Bereicherung der statistischen Wissen- 
<lb/>schaft und tragen zur richtigen Würdigung der Criminalität wesentlich
<lb/>bei; es wäre sehr erfreulich, wenn das statistische Amt ähnliche Unter- 
<lb/>suchungen , vielleicht in einer noch etwas mehr specialisirten Weise auch
<lb/>für andere liberale Berufe anstellte, beispielsweise würde sich eine Unter- 
<lb/>suchung über die Criminalität der Lehrer sehr empfehlen und lohnende
<lb/>Crgebnisfe liefern, die auch von practischer Bedeutung sein könnten. Was
<lb/>den Familienstand der Verurtheilten betrifft, so entsprechen die Ergeb- 
<lb/>nisse des Berichtsjahres im Ganzen denjenigen der Vorjahre; Abweichungen,
<lb/>die zu einem näheren Eingehen Veranlassung bieten könnten, lassen sich
<lb/>nicht feststellen.

<lb/>Die obige Behauptung von dem ungünstigen Eindruck, den die Straf- 
<lb/>statistik des Jahres 1890 Hervorrust, wird nach den vorstehenden Be- 
<lb/>merkungen keiner weiteren Begründung bedürfen. Das unerfreulichste
<lb/>unter den Ergebnissen der neuesten Strafstatistik bildet, wie auch bei den
<lb/>vorhergehenden Veröffentlichungen, die progressive Entartung der jugend- 
<lb/>lichen Classen; ob dieselbe ihren Höhepunct bereits erreicht hat, erscheint
<lb/>zweifelhaft; so gerne man sich auch zu Gunsten dieser Annahme aus- 
<lb/>sprechen möchte, jo geringwerthig sind die Gründe, welche sich hierfür
<lb/>ansühren lassen, im Gegentheil, die Wahrscheinlichkeit spricht dafür, daß
<lb/>die seit 1882 zu beobachtende Bewegung ^uch die Statistik der nächsten
<lb/>Jahre characterisiren wird, in der That ein düsterer Ausblick in die zu- 
<lb/>künftige Entwicklung des deutschen Volkes in rechtlicher, sittlicher und
<lb/>culturlicher Hinsicht, den zu bestreiten oder abzuschwächen auch dem
<lb/>überzeugten Optimismus schwer fallen wird.

<lb/>Leider hält die Würdigung der Ursachen der Criminalität seitens
<lb/>der maßgebenden Kreise nicht gleichen Schritt mit der Vertiefung der
<lb/>wissenschaftlichen Forschung, sonst wären Gesetzentwürfe, die sich darauf
<lb/>beschränken, lediglich ihre Symptome zu treffen, nicht möglich.
</p>

            </div>
         </div>
         <pb facs="2173686_4900+1894_0370.tif"
             n="358"
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         <div xml:id="d70472e37745" n="III.">
      
            <head>Literarische Anzeigen</head>
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               <head>
                  <title>Die strafrechtlichen Nebengesetze des Deutschen Reiches. Erläutert von M. Stenglein in Verbindung mit H. Appelius und J. Kleinfeller. Berlin, O. Liebmann, 1893</title>
               </head>
        
        
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2173686_4900+1894_0370--><p/>
               <p>

                  <lb/>III. Literarische Anzeigen.

<lb/>22.

<lb/>Die strafrechtlichen Nebengesetze des Deutschen Reiches.
<lb/>Erläutert von M. St eng lein in Verbindung mit H. Appelius
<lb/>und I. Kleinfeller. Berlin, O. Liebmann, 1893 0-
<lb/>Das schon nach dem Erscheinen der ersten Lieferungen an dieser
<lb/>Stelle (Bd. XLVII S. 474) angezeigte Sammelwerk liegt jetzt in einem
<lb/>stattlichen Bande abgeschlossen vor uns (Lexicon-Octav S. 1138). Ob- 
<lb/>wohl die Zahl der commentirten „Nebengesetze" auf 73 beschränkt ge-
</p>
               <p>

                  <lb/>*) Der Herausgeber dieser Zeitschrift kann nicht umhin, der vor- 
<lb/>stehenden Besprechung einige Bemerkungen über eine Kritik bezüglich
<lb/>desselben Werkes beizufügen: Im Archiv für Strafrecht S. 182 ist zu
<lb/>lesen:

<lb/>„Der dem ersten Heft beigegebene Prospekt stellte die Commentirung
<lb/>auch des Brausteuergesetzes, der verschiedenen Branntweinsteuergesetze und
<lb/>des Reichsstempelgesetzes vom 29. Mai 1885 in Aussicht. Weßhalb der
<lb/>Verfasser von der Erfüllung dieses Versprechens Abstand genommen, ist
<lb/>nicht erfindlich. Jedenfalls leidet nunmehr diese Abtheilung um so mehr
<lb/>an Unvollständigkeit, als auch die Tarifgesetze zum Vereinszollgesetz keine
<lb/>Aufnahme gefunden haben. Es ist zu hoffen, daß bei einer neuen Auf- 
<lb/>lage des Werkes dieser stiefmütterlich behandelten Abtheilung ein größerer
<lb/>Augenmerk wird zugewendet werden, damit auch nach dieser Richtung hin
<lb/>das Werk seiner Bestimmung genügt."

<lb/>Und später: „Offenbar hat man bei der Herstellung des Kommentars
<lb/>den Grundsatz befolgt, sich nur auf diejenigen Bestimmungen zu be- 
<lb/>schränken, welche in das Strafrecht einschlagen. Es tritt dies haupt- 
<lb/>sächlich hervor u. s. w."

<lb/>Auf S. 323 ist endlich folgende Berichtigung erfolgt: „Die
<lb/>Besprechung des letzten Theils dieses Werkes, die sich oben S. 182
<lb/>befindet, war leider bereits zum Druck befördert, als der Unter- 
<lb/>zeichnete sich überzeugte, daß er bei dem Studium der großen und
<lb/>werthvollen Arbeit dem Vorwort nicht die genügende Aufmerksam- 
<lb/>keit zugewendet habe. Es hat sich in Folge dessen in die Be- 
<lb/>sprechung ein Satz eingeschlichen, dev nothwendig der Aenderung
<lb/>bedarf und diese hiermit erhalten soll. In dem Vorwort nämlich
<lb/>findet sich der Vermerk:
</p>
               <pb facs="2173686_4900+1894_0371.tif"
                   n="359"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2173686_4900+1894_0371--><p/>
               <p>

                  <lb/>Literarische Anzeigen.
</p>
               <p>

                  <lb/>359
</p>
               <p>

                  <lb/>blieben ist, hat doch der äußere Umfang des Buches erheblich größere
<lb/>Dimensionen angenommen, als ursprünglich in Aussicht genommen war.
<lb/>Aus den etwa 55 Bogen, mit denen die erste Ankündigung auskommen
<lb/>zu können hoffte, sind 72 Druckbogen geworden. Die Herausgeber mußten
</p>
               <p>

                  <lb/>„Bekanntlich liegen dem Reichstage Novellen zu den Brannt- 
<lb/>wein-, Brau- und Stempelsteuergesetzen vor, welche es als gänzlich
<lb/>ungeeignet erscheinen ließen, diese Gesetze in der alten Form aus- 
<lb/>zunehmen."

<lb/>Hiernach ist es also nicht, wie es in der Besprechung gesagt
<lb/>worden, unerfindlich, weßhalb von der Commentirung dieser Ge- 
<lb/>setze Abstand genommen worden. Indessen bleibt das Bedauern
<lb/>über die Unvollständigkeit dieses Theiles des Werkes, dem dort
<lb/>Ausdruck gegeben worden, bestehen, zumal es scheinen will und
<lb/>schon damals, als die Besprechung erschien, so scheinen wollte, als
<lb/>ob die Voraussetzungen des Vorwortsverfassers sich nicht erfüllen
<lb/>würden. Selbst wenn dies aber geschehen sollte, würde nach An- 
<lb/>sicht des Unterzeichneten doch durch eine Aufnahme der Gesetze
<lb/>in ihrer jetzt geltenden Fassung in die Sammlung und durch ihre
<lb/>commentatorische Bearbeitung der Praxis ein wesentlicher Dienst
<lb/>geleistet worden sein."

<lb/>Diese Berichtigung sagt mit einigen Umschweifen: Der Kritiker hat
<lb/>das Vorwort nicht gelesen. Es ist allerdings höchst verwunderlich, wenn
<lb/>ein Kritiker, welche das Nichthalten eines Versprechens rügt, gerade den- 
<lb/>jenigen Theil nicht liest, in dem er allein Aufschluß über die gerügte Lücke
<lb/>finden kann, aber dennoch aburtheilt. Die Berichtigung macht aber den
<lb/>Fehler fast noch ärger, als er vorher war. Nun hat der Herr Kritiker
<lb/>doch wohl die Vorrede gelesen. Deßhalb wäre es Pflicht gewesen, nicht
<lb/>bloß zuzugestehen, daß die Gründe der Lücke erfindlich waren, sondern
<lb/>auch, daß im Vorwort die unbedingte Verpflichtung eingegangen war,
<lb/>die fehlenden Gesetze in Supplementheften nachzubringen,

<lb/>„sobald ihr Schicksal entschieden sein wird".

<lb/>Wer kann dies aus der Berichtigung ersehen? Der dunkle Satz:
<lb/>„als ob die Voraussetzungen des Vorwortsverfassers sich nicht erfüllen
<lb/>würden", läßt sich dahin auffafsen, als ob besondere Voraussetzungen
<lb/>ausgestellt wären und, weil dieselben sich nicht erfüllen, das Versprochene
<lb/>unerfüllt bleibt. Das wäre das Gegentheil der Wahrheit. Die Unvoll- 
<lb/>ständigkeit des Werkes zu bedauern ist nur möglich, wenn man ignorirt,
<lb/>daß die Unvollständigkeit nur eine zeitweise sein wird. Der Herr Kritiker
<lb/>schiebt dabei aber auch einen Zeitpunct unter, der ganz gleichgültig ist:
<lb/>„den Zeitpunct, als die Besprechung erschien". Er durfte doch nur fragen,
<lb/>wie stund es, als das Werk ohne jene Gesetze zum Abschluß kam. Da- 
<lb/>mals wußte er kaum, was er einige Monate später zu wissen glaubte, aber
<lb/>doch nicht recht wußte; denn das Stempelsteuergesetz geht der Reform ent- 
<lb/>gegen, und wer wollte die Garantie übernehmen, daß auf den Branntwein
<lb/>nicht wird zurückgegriffen werden? Ob die Aufnahme der Gesetze in der
<lb/>alten Form richtig gewesen wäre, ist Sache der Ansicht. Den Verfassern
<lb/>des Werkes war es als eine nicht zu rechtfertigende Zumuthung an die
<lb/>Abnehmer erschienen, Commentare in den Kauf zu nehmen, welche wenige
<lb/>Monate später unbrauchbar zu werden schienen.

<lb/>Dem Herrn Kritiker ist aber noch mehr passirt. Er hat nur er-
<lb/>rathen, daß sich die Verfasser auf die strafrechtlichen Bestimmungen be-
</p>

               <pb facs="2173686_4900+1894_0372.tif"
                   n="360"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2173686_4900+1894_0372--><p/>
               <p>

                  <lb/>8(30
</p>
               <p>

                  <lb/>Literarische Anzeigen.
</p>
               <p>

                  <lb/>sich eben im Laufe ihrer Arbeit überzeugen, daß der Begriff des „straf- 
<lb/>rechtlichen Nebengesetzes" denn doch ein recht problematischer und viel- 
<lb/>deutiger sei. Was der Criminalist von seinem engeren Standpunkte
<lb/>„nebengesetzlich" zu behandeln unternimmt, sind unendlich oft große
<lb/>Gesetzeswerke von der selbständigsten und fundamentalsten Bedeutung.
<lb/>Man braucht nur an die Gewerbeordnung, die Urheberrechtsgesetze, das
<lb/>Preßgesetz, das Vereinszollgesetz, die Versicherungsgesetze gegen Unfall,
<lb/>Krankheit, Alter, Invalidität u. s. w., u. s. w. zu erinnern, um das
<lb/>außerordentlich Willkürliche der Subsumtion all solcher ausgedehnten
<lb/>Materien unter die Categorie des „strafrechtlichen Nebengesetzes" zu er- 
<lb/>kennen. Weil nun aber überall auch die zerstreutesten strafrechtlichen
<lb/>Bestimmungen dieser Ordnungen in untrennbarem inneren Zusammen-
<lb/>hange mit dem Ganzen des Gesetzes stehen, war es die wohlerwogene
<lb/>Absicht der Herausgeber, alle in die Sammlung aufgenommenen Gesetze
<lb/>unverkürzt, wenn auch nicht in allen Theilen erläutert, zum Abdruck zu
<lb/>bringen. In dem Bestreben, diesen Plan durchzuführen, schwoll ihnen
<lb/>bald der Stoff unter den Händen unförmlich an; wollten sie nicht eine
<lb/>mehrbändige, kostspielige Art von Encyklopädie Herstellen, mußten sie auf
<lb/>die Verwirklichung des ursprünglichen Planes Verzicht leisten. Tie Folge
<lb/>so mißlichen Dilemmas war eine etwas ungleiche Behandlung der frag- 
<lb/>lichen „Nebengesetze". Während z. B. die Gewerbeordnung, das Vereins- 
<lb/>zollgesetz, das Preßgesetz, die Seemannsordnung der Sammlung in voll- 
<lb/>ständigem Abdruck einverleibt sind, haben sich das Personenstandsgesetz
<lb/>vom 6. Februar 1875, die Strandungsordnung vom 17. Mai 1874, die
<lb/>Verficherungsgesetze der Jahre 1883, 1884, 1885, 1886, 1889 eine mehr
<lb/>oder weniger streng durchgeführte Beschränkung auf die Reproduction
<lb/>ihrer rein strafrechtlichen Normen gefallen lassen müssen. Was das Buch
<lb/>hierdurch vielleicht an gleichmäßig methodischer Durchführung eingebüßt
<lb/>hat, hat es entschieden an Nützlichkeit und Werth für den praktischen
<lb/>Handgebrauch gewonnen. Das Reichsgesetzblatt für die Anwendung der
<lb/>„Nebengesetze" ganz entbehrlich machen zu wollen, war wohl von vorn- 
<lb/>herein ein kaum berechtigter Wunsch.
</p>
               <p>

                  <lb/>schränken wollten. Was hat er sich wohl beim Titel des Buchs: „Tie
<lb/>strafrechtlichen Nebengesetze" gedacht?

<lb/>Mit welcher Aufmerksamkeit muß er den Prospekt gelesen haben, in
<lb/>dem das Errathene mit deutlichen Worten gesagt, oder das Buch, bei
<lb/>dessen Studium ihm das Vorwort entgangen ist,' in welchem aber einige
<lb/>Dutzende Male die Auslassung von Theilen des Gesetzes oder Unterlassung
<lb/>der Commentirung mit dem Mangel strafrechtlichen Interesses erklärt ist.
<lb/>Welchen Umfang, hat endlich der Kritiker gedacht, daß das Werk erhalten
<lb/>würde, wenn er erwartete, daß 73 Gesetze nicht nur unter dem strafrecht- 
<lb/>lichen, sondern auch unter dem civil-, staats- und steuerrechtlichen Gesichts- 
<lb/>punkt commentirt werden würden?

<lb/>St.
</p>

            </div>
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               <head>
                  <title>Dr. H. Kurella, Naturgeschichte des Verbrechers. Grundzüge der criminellen Anthropologie und Criminalpsychologie. Stuttgart, Verlag von Ferdinand Enke, 1893</title>
               </head>
        
        
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2173686_4900+1894_0373--><p/>
               <p>

                  <lb/>Literarische Anzeigen.
</p>
               <p>

                  <lb/>361
</p>
               <p>

                  <lb/>Soviel über die äußeren Qualitäten des Werkes. An eine Kritik
<lb/>der Arbeit selbst einzutreten verbietet sich durch den Umfang, die bunte
<lb/>Verschiedenartigkeit des Stoffes und durch die Stelle, an der ich schreibe.
<lb/>Die Herausgeber haben sich dergestalt in die Arbeit getheilt, daß Appelius
<lb/>das Patentgesetz, das Sprengstoffgesetz, die Gewerbeordnung und die
<lb/>Arbeiterversicherungsgesetze, zusammen 11, Kleinfeller die Gesetze über
<lb/>gewerbliche Vereinigungen, Gesundheitswesen und Lebensmittel, mili- 
<lb/>tärische Verhältnisse, Seewesen, Bankerott, ein paar Polizeigesetze (Vogel- 
<lb/>schutz, Handfeuerwaffen) und ein paar Steuergesetze (Tabak und Zucker),
<lb/>zusammen 28, und St eng lein die übrigen 34 Nebengesetze erläutert hat.
<lb/>Unter dieser Fülle von Zahlen befinden sich einzelne Nummern, wie bei- 
<lb/>beispielsweise der Commentar zur Gewerbeordnung von Appelius
<lb/>(175 Seiten), oder der Commentar zum Preßgesetz (40 Seiten), zum
<lb/>Vereinszollgesetz (50 Seiten) von Stenglein, zum Actiengesetz vom
<lb/>18. Juli 1884, für Concursordnung (45 Seiten) von Kleinfeller,
<lb/>welche zweifellos beanspruchen dürfen, nicht in einer gelegentlichen lite- 
<lb/>rarischen Anzeige nebenbei abgethan, sondern selbständig nach ihren wissen- 
<lb/>schaftlichen Werthen beurtheilt und gewürdigt zu werden. Die eben er- 
<lb/>wähnten Beispiele zeigen im Uebrigen dem auf dem Gebiet der Com- 
<lb/>mentare von Specialgesetzen kundigen Leser, wie viele längst zum Bedürf-
<lb/>niß gewordene Neubearbeitungen wichtiger Nebengesetze an der Hand
<lb/>der inzwischen fortgeschrittenen Gesetzgebung und Rechtsprechung hier ge- 
<lb/>boten werden.

<lb/>Alles in Allem genommen, so scheint mir, dürfen die Herausgeber
<lb/>sich rühmen, ein Werk hergestellt zu haben, welches an Vollständigkeit deS
<lb/>Inhalts und Gründlichkeit der Durcharbeitung in der einschlagenden
<lb/>Literatur einstweilen unübertroffen dasteht. So zweifle ich denn nicht,
<lb/>daß das Buch durch sein eigenes Schwergewicht fich schnell breiten Ein- 
<lb/>gang in die strafrechtliche Praxis erzwingen und hier die einmal
<lb/>errungene Stellung auch zu behaupten wissen wird.

<lb/>O. Mittelstädt.
</p>
               <p>

                  <lb/>23.

<lb/>Kurella, Dr. H., Naturgeschichte des Verbrechers. Grundzüge der
<lb/>criminellen Anthropologie und Criminalpsychologie für Gerichts- 
<lb/>ärzte, Psychiater, Juristen und Verwaltungsbeamte. Stuttgart,
<lb/>Verlag von Ferdinand Enke, 1893. 284 Seiten.

<lb/>Das Werk gehört in die Categorie der zahlreichen Schriften, welche
<lb/>Lombroso's Anschauungen über das Verbrecherthum zur Grundlage
<lb/>nehmen und von der Anschauung ausgehen, daß erfolgreiche Bekämpfung
<lb/>des Verbrecherthums ohne genaue Kenntniß des verbrecherischen Indi- 
<lb/>viduums nicht möglich sei, daß an die Stelle der Bekämpfung des Ver-
</p>
               <pb facs="2173686_4900+1894_0374.tif"
                   n="362"
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               <p>

                  <lb/>362
</p>
               <p>

                  <lb/>Literarische Anzeigen.
</p>
               <p>

                  <lb/>brechens die des Verbrechers treten muß und daß Richter und Straf- 
<lb/>vollzugsbeamte das Individuum, nicht seine in abstracto hingestellte
<lb/>That als das Object ihrer Thätigkeit erkennen lernen müssen. Von
<lb/>diesem Grundgedanken ausgehend sucht Kurella, gestützt auf eine reiche
<lb/>eigene Erfahrung darzustellen den heutigen Stand der Criminalanthro-
<lb/>pologie, die sich insbesondere entwickelt hat auf der Basis des Lo ru- 
<lb/>bros o'schen Satzes vom delinquente nato, welcher besagt, daß alle
<lb/>echten Verbrecher eine bestimmte in sich causal zusammenhängende Reihe
<lb/>von körperlichen, anthropologisch nachweisbaren, und seelischen, psycho- 
<lb/>physiologisch nachweisbaren Merkmalen besitzen, die sie als eine beson- 
<lb/>dere Varietät, einen eigenen anthropologischen Typus des Menschen- 
<lb/>geschlechts characterisiren, und deren Besitz ihren Träger mit unentrinn- 
<lb/>barer Nothwendigkeit zum Verbrecher — wenn auch vielleicht zum un-
<lb/>entdeckten — werden läßt, ganz unabhängig von allen socialen und indi- 
<lb/>viduellen Lebensbedingungen. Zweifellos gewinnt die anthropologische
<lb/>Erforschung des Verbrecherthums, die Darlegung der den geborenen Ver- 
<lb/>brecher characterisirenden Merkmale ungeheure practische Bedeutung, wenn
<lb/>von dem Satze ausgegangen wird, daß es neben einer Reihe von Indi- 
<lb/>viduen, die bei voller Ehrlichkeit und Harmlosigkeit der Gesinnung aus
<lb/>besonderen Anlässen delinquiren, eine Categorie solcher gibt, die eine Art
<lb/>von Familienähnlichkeit als zusammengehörig characterisirt und deren
<lb/>Strafregister neben einer größeren oder kleineren Menge von Ueber-
<lb/>tretungen auch schwerer strafbare Handlungen aufweist, Individuen, bei
<lb/>denen eventuelle erste minimale Strafthaten Symptome der echten Ver- 
<lb/>brechernatur sind. Kurella sucht nun die körperlichen und geistigen
<lb/>Merkmale dieser Verbrecherclasse genau vorzuführen, es geschieht dieß in
<lb/>drei Capiteln, die sich beschäftigen: 1. mit den anatomischen Varietäten
<lb/>am Verbrecher- 2. mit der Biologie des Verbrechers und den biologischen
<lb/>Factoren der Criminalität, 3. mit der Psychologie des Verbrechers.

<lb/>Kurella bespricht im 1. Capitel zunächst die an Verbrechen vor- 
<lb/>kommenden Degenerationszeichen; die von Lombroso betriebene Unter- 
<lb/>suchung des Verbrechers mit antropometrischen und anderen anthropo- 
<lb/>logischen Methoden hat zu dem Resultate geführt, daß in den meisten
<lb/>europäischen Ländern etwa 40 Proc. aller Insassen von Strafanstalten
<lb/>in typischer Weise von dem Typus der Durchschnitisbevölkerung ab- 
<lb/>weichen; nun meint Kurella, daß der Verbrecherthpus im Sinne
<lb/>Lombroso's bei fast 100 Proc. derjenigen Gefangenen nachzuweisen ist,
<lb/>die auf Grund ihrer Vergangenheit als unverbesserliche Verbrecher zu
<lb/>gelten haben. Unter diesen Degenerationszeichen soll eine Reihe von un- 
<lb/>zweifelhaft pathologischen Merkmalen sein, so hydrocephalische und rhachi-
<lb/>tische Schädelformen, ferner soll sich besonders häufig zeigen eine Varia- 
<lb/>bilität derjenigen Merkmale, die den Menschen von den anthropoiden
<lb/>Affen unterscheiden und derjenigen Charactere, die sowohl den Menschen
</p>

               <pb facs="2173686_4900+1894_0375.tif"
                   n="363"
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               <p>

                  <lb/>Literarische Anzeigen.
</p>
               <p>

                  <lb/>363
</p>
               <p>

                  <lb/>wie Anthropoiden von den übrigen Primaten unterscheiden. Eine weitere
<lb/>Gruppe von Merkmalen umfaßt unverkennbare Folgen von Entwicklungs- 
<lb/>hemmung und Entwicklungsstörung; hier kommen in Betracht die durch
<lb/>frühzeitigen Schluß der Schädelnähte bedingten Schädelformen. Zu den
<lb/>anatomischen Varietäten am Verbrecher gehören noch Formabänderungen
<lb/>rudimentärer Organe (des äußeren Ohres), der Brustdrüsen, dann Varie- 
<lb/>täten secundärer sexueller Charactere, Varietäten multipler Organe (z. B.
<lb/>Hexa- und Heptadaktylie), endlich eine Anzahl von Merkmalen, deren
<lb/>Deutung schwierig ist und deren Zustandekommen durch Atavismus,
<lb/>Störungen der Ontogenese, Monstrosität oder Krankheit erklärt werden
<lb/>kann; hieher gehören Eigenthümlichkeiten der Windungsanordnungen im
<lb/>Verbrechergehirne.

<lb/>Zu den erworbenen Characteren der Verbrecher rechnet Kurella
<lb/>Körpergewicht und Körpergröße, beide zeigen beim Verbrecher Ab- 
<lb/>weichungen, die als erworbene deßwegen bezeichnet werden können, weil
<lb/>der professionelle Verbrecher meist schon lange vor Abschluß seines Wachs- 
<lb/>thums Gewohnheitsverbrecher geworden ist und somit die physischen und
<lb/>psychischen Factoren des Verbrecherlebens bei dem Processe Mitwirken,
<lb/>durch den er schließlich seine bleibende Größe und Schwere erreicht. Daß
<lb/>der Verbrecher trotz der Wechselfälle und Unbilde seines Lebens gewöhn- 
<lb/>lich größer und schwerer ist, als die Bevölkerung, zu der er gehört, das
<lb/>deutet auf eine besondere Constitution hin, auf eine organische Unempfind- 
<lb/>lichkeit und größere Widerstandsfähigkeit, die wieder bedingt zu sein
<lb/>scheint durch die relative Unabhängigkeit des Stoffwechsels und der Assi- 
<lb/>milation von localen Erkrankungen, Entbehrungen, Strapazen und Auf- 
<lb/>regungen. Zu den erworbenen Eigenschaften der Verbrecher werden auch
<lb/>gerechnet die bei schweren und gefährlichen Verbrechern häufigen Tätto-
<lb/>wierungen, die anthropologisch von großer Bedeutung sind mit Rücksicht
<lb/>auf die in Tättowierungen gleichen psychologischen Züge; urwüchsige Eitel- 
<lb/>keit, Cynismus, Rachsucht, Grausamkeit, Reuelosigkeit, düsterer oder gleich- 
<lb/>gültiger Fatalismus, thierische Geilheit mit dominirender Neigung zu
<lb/>widernatürlicher Unzucht jeder Art sind die im Inhalt der Tättowierungen
<lb/>vorherrschenden seelischen Erscheinungen.

<lb/>Das 2. Capitel beschäftigt sich mit der Biologie des Verbrechers,
<lb/>den biologischen Factoren der Criminalität; zunächst wird besprochen
<lb/>Ernährung, Empfindung. Bewegung und wird hervorgehoben, daß den
<lb/>Verbrecher characterisirt eine Stumpfheit der allgemeinen Hautsensibilität,
<lb/>der Gemeingefühle und des Schmerzgefühls, wodurch die Langlebigkeit
<lb/>der Verbrecher Wohl auch bedingt ist. Einzelne wenige (an bloß 25 Indi- 
<lb/>viduen, die psychologisch und anthropologisch dem geborenen Verbrecher
<lb/>entsprachen) durchgeführte Untersuchungen ergaben Unregelmäßigkeiten
<lb/>bezüglich des Umfanges des Gesichtsfeldes, andere Untersuchungen con-
<lb/>statirten relativ häufige Farbenblindheit, Schwerhörigkeit, herabgesetzte
</p>

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                  <lb/>364
</p>
               <p>

                  <lb/>Literarische Anzeigen.
</p>
               <p>

                  <lb/>Geschmacksempfindung, Stumpfheit des Geruchs. Außerdem ergaben zahl- 
<lb/>reiche Prüfungen Stumpfheit des Gesühlsfinnes und zwar bei Schwind- 
<lb/>lern und Dieben eine geringere Abstumpfung als bei Mördern und
<lb/>Brutalitätsverbrechern. Benedict und die Lombroso'fche Schule be- 
<lb/>trachten diese Stumpfheit des Gesühlsfinnes als Grundlage der Mitleids- 
<lb/>losigkeit und Grausamkeit der gewaltthätigsten Verbrecherclassen. Mit
<lb/>der Abschwächung der Gesäßreflexe, die bei Verbrechern gleichfalls con-
<lb/>statirt wurde, bringt Kurella in Übereinstimmung mit Lombroso
<lb/>in Verbindung die Stumpfheit des Gefühlslebens, den Mangel des Scham- 
<lb/>gefühls; die vasomotorische Stumpfheit des Verbrechers sichert ihn auch
<lb/>vor der Shockwirkung, die er bei normaler Constitution unter dem Ein- 
<lb/>flüsse seiner Lebensbedingungen erfahren müßte; hieraus erklärt sich auch,
<lb/>daß sich die stumpfe Verbrechernatur Lebensbedingungen anpaßt, die eine
<lb/>normal constituirte Person schnell zu Grunde richten.

<lb/>Die typische Organisation des geborenen Verbrechers schließt die
<lb/>Annahme einer erblichen Veranlagung zum Verbrechen in sich ein;
<lb/>Kurella gibt uns von Verbrecherfamilien zahlreiche Stammbäume, die
<lb/>geeignet sind, die Richtigkeit dieses Satzes zu bestätigen. Die Verfolgung
<lb/>des Stammbaumes einzelner Verbrecher zeigt auch den Zusammenhang
<lb/>des Verbrecherthums mit Vagabondage, Prostitution, Geistesstörung.
<lb/>Kurella erwähnt, daß die von ihm durchgesehenen hessischen Polizeiacte
<lb/>aus dem nördlichen Bezirke des Landes 546 Gewohnheitsverbrecher er- 
<lb/>gaben, von denen 2/3 nachweislich seit vier Generationen polizeilich be- 
<lb/>kannten Verbrecherfamilien angehören. Den durch Vererbung, indivi- 
<lb/>duelle Veranlagung gewonnenen Eigenschaften legt Kurella ein großes
<lb/>Gewicht bei; diesen Momenten gegenüber treten zurück die sogenannten
<lb/>socialen Factoren; wenn es sich auch plausibel machen läßt, daß ein
<lb/>Heranwachfen ohne Pflege der Eltern in Verwahrlosung und Heimlosig- 
<lb/>keit ein Kind unmoralisch werden lasse, so zeige doch die Statistik, daß
<lb/>diese verwahrlosten Kinder zumeist von geisteskranken, verbrecherischen,
<lb/>trunksüchtigen oder vagabondirenden Eltern abstammen und somit eine
<lb/>erbliche Veranlagung mindestens ebenso stark mitwirkt wie die socialen
<lb/>Entwicklungsbedingungen, es sei daher — meint Kurella — Opti- 
<lb/>mismus, wenn einige moderne Juristen eine Abnahme
<lb/>der Criminalität von einer öffentlichen Fürsorge für
<lb/>verwahrloste Kinder erwarten, derartige Bestrebungen
<lb/>dürften an der Unüberwindlichkeit der angeborenen
<lb/>Veranlagung in den meisten Fällen scheitern.

<lb/>Die Behauptung, daß zwischen einzelnen Verbrechen und gewissen
<lb/>socialen Verhältnissen eine innige Beziehung herrsche, daß z. B. die Zahl
<lb/>der Diebstähle bestimmt werde durch die Kornpreise, lehnt Kurella ab;
<lb/>.er legt diesen Momenten eine nur indirecte Mitwirksamkeit bei. Elende
<lb/>Löhne, lebenslange Ernährung mit Kartoffeln und Sauerkraut, tiefe
</p>

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               <p>

                  <lb/>Literarische Anzeigen.
</p>
               <p>

                  <lb/>365


<lb/>Erniedrigung in hoffnungsloser Abhängigkeit, Verachtung und Schmutz
<lb/>genügen nicht, um aus normal veranlagten Menschen Verbrecher zu
<lb/>machen, auf die Criminalität wirken diese Zustände nur in der Weise,
<lb/>daß sie im Laufe der Zeit eine Degeneration der Nachkommenschaft dieser
<lb/>beklagenswerthen Bevölkerung bewirken und aus degenerirten Kindern
<lb/>schlecht genährter Eltern recrutire sich das Verbrecherthum.

<lb/>Für gewisse Naturen komme auch ein Zeitpunct, wo daS Deficit der
<lb/>Nahrung durch ein 8timniav8 ausgeglichen werden muß, der schlecht ge- 
<lb/>nährte Taglöhner wird Alkoholist und damit nicht nur Candidat der
<lb/>Verbrecherlaufbahn, sondern auch Vater abnormer Kinder, die mehr als
<lb/>wohlgenährte Nachkommen wohlgenährter Grundbesitzer zu Diebstahl und
<lb/>Prostitution disponirt sind; socialer Nothstand erzeugt erst Factoren, denen
<lb/>verbrecherisch veranlagte Naturen ihre Organisation danken. So wenig,
<lb/>sagt Kurella, wie eine Aendernng der Lebensbedingungen ein Indi- 
<lb/>viduum einer Art unmittelbar in ein Individuum anderer Art ver- 
<lb/>wandeln kann, so wenig wir jemals unter noch so modi-
<lb/>ficirten Verhältnissen einen Chimpanse in einen Gorilla
<lb/>sich verwandeln sehen, so wenig machen sociale Factoren
<lb/>einen normal veranlagten Menschen zum Verbrecher.
<lb/>Nur durch das Medium kleiner kaum merklicher, durch Vererbung wieder- 
<lb/>holt gesteigerter Functionsänderung wirkt das Milieu auf das mensch- 
<lb/>liche Geschlecht; man verleumdet die Menschheit, wenn man in hohen
<lb/>Kornpreisen, heißen Sommern und guten Weinernten zureichende Ursachen
<lb/>sieht, um normale Naturen zu einem Verbrechen zu bestimmen. — Diese
<lb/>Sätze Kurella's dürften wohl vielfach aus energischen Widerspruch
<lb/>stoßen; wir halten sie nicht für richtig, zudem sind sie, so allgemein aus- 
<lb/>gesprochen, nicht recht in Einklang zu bringen mit Kurella's eigenen
<lb/>Anschauungen. Wird — wie dieß auch von Kurella geschieht (S. 2
<lb/>und 262) — anerkannt, daß erworbene Eigenschaften oder sociale Ein- 
<lb/>flüsse ihre Träger gelegentlich zu einem Verbrechen bestimmen können,
<lb/>dann wird wohl auch nicht geleugnet werden können, daß mit der Zu- 
<lb/>nahme solcher Einflüsse, sei es, daß sie an Intensität gewinnen, oder sich
<lb/>über größere Schichten eines Volkes ausbreiten, auch die Zahl der Ver- 
<lb/>brechen ceteris paribus zunehmen wird; hiemit wird die Abhängigkeit
<lb/>des Verbrecherthumes — allerdings nicht des geborenen Verbrecherthumes
<lb/>(bei diesem kommen sociale Verhältnisse nicht in Betracht, denn der ge- 
<lb/>borene Verbrecher delinquirt „ganz unabhängig von allen socialen und
<lb/>individuellen Lebensbedingungen") — in breitem Umfange von socialen
<lb/>Verhältnissen wohl zugegeben werden müssen.

<lb/>Nach einer eingehenden Beschreibung der Physiognomie des Ver- 
<lb/>brechers geht Kurella im 3. Capitel zur Psychologie des Ver- 
<lb/>brechers über.

<lb/>Die exacte Erforschung der Individualität der Verbrecher führt dazu
</p>

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                  <lb/>366
</p>
               <p>

                  <lb/>Literarische Anzeigen.
</p>
               <p>

                  <lb/>zu erkennen, daß deren Characterformen und Seelenzustände himmelweit
<lb/>verschieden sind vom Seelenleben normaler Menschen, ohne daß man deß-
<lb/>halb vor einer chronischen Form der Geistesstörung, vor einer Art rnorol
<lb/>insanity stünde; auch hinsichtlich der psychischen Anlagen ist der Ver- 
<lb/>brecher eine Varietät des normalen Menschen.

<lb/>Die Wurzel des Gewohnheitsverbrecherthums findet Kurella im
<lb/>Landstreicherthume, ein wesentliches Argument hiefür liegt in der Ge- 
<lb/>meinsamkeit ihrer Sprache. Der Vagabund verfällt der Landstreicherei
<lb/>in Folge der Arbeitslosigkeit, die eine freiwillige durch Arbeitsscheu,
<lb/>oder eine unfreiwillige, durch Entlassung aus jedem Arbeitsverhältniß
<lb/>bedingte sein kann. Diese Entlassung trifft häufig Kranke, Schwachsinnige,
<lb/>Epileptiker, die wesentlichste Ursache der Landstreicherei ist indessen die
<lb/>bloße Arbeitsscheu; die Arbeitsscheu ist nur eins von den vielen Momenten,
<lb/>welche die Unfähigkeit und Unlust bedingen, sich in geordnete Arbeit und
<lb/>damit in gesellschaftliche Ordnung überhaupt zu finden. Solche Naturen
<lb/>sind unseren Culturverhältnissen nicht angepaßt, aber sie sind im Kampfe
<lb/>ums Dasein nicht eliminirt worden und leben weiter als Parasiten am
<lb/>Körper der Gesellschaft.

<lb/>Die höchsten Grade der Arbeitsscheu, eine Faulheit, die ohne den
<lb/>Impuls des Trieblebens jede Bewegung scheuen würde, zeigen Prosti-
<lb/>tuirte und Mörder.

<lb/>Der Parasitismus bedingt eine Emancipirung von der ersten socialen
<lb/>Pflicht, der, für den eigenen Unterhalt durch eigene Arbeit zu sorgen.
<lb/>Der esprit de corps, der das Vaganten- und Gaunerthum zusammen- 
<lb/>hält, verleiht dem Anfänger bald Berufsbewußtsein, die Bettlerkniffe er- 
<lb/>scheinen ihm bald als Berufsthätigkeit, die Erwerbung der Ort-, Sach-
<lb/>und Personenkenntniß bedingen das Bewußtsein einer speciellen Berufs- 
<lb/>bildung, hiezu kommt in unserer Zeit die Doctrin, daß Eigenthum
<lb/>Diebstahl sei; je mehr dieser anarchistische Standpunct dem bürgerlichen
<lb/>Erwerbsleben gegenüber ausgeprägt ist, um so mehr Haß und Verachtung
<lb/>erregt die Ausstoßung, die den Vaganten aus der Gesellschaft auf die
<lb/>Landstraße befördert hat, ein Diebs- und Gaunerleben erscheint dann dem
<lb/>Verbrecher als eine legitime Reaction gegen die corrupte Gesellschaft. Tie
<lb/>Verbrecher, aus der Gesellschaft ausgestoßen, schließen sich um so enger
<lb/>an einander, die Solidarität spricht sich aus durch eine Organisation,
<lb/>durch eine eigene Sprache.

<lb/>Die den Gewohnheitsverbrecher characterisirende Gleichgültigkeit gegen
<lb/>die Zukunft und das eigene Schicksal wird von Kurella in Ueber-
<lb/>einstimmung mit Lombroso aus der psychischen Empfindungslosigkeit
<lb/>abgeleitet; der Verbrecher läßt sich fast immer nur von den augenblick- 
<lb/>lich gegenwärtigen Eindrücken beherrschen, selbst die Vorstellung, daß die
<lb/>beabsichtigte Handlung das eigene künftige-Wohl schädigen wird, kommt
<lb/>gegenüber dem augenblicklich wirkenden Affecte nicht zur Entwicklung
</p>

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               <p>

                  <lb/>Literarische Anzeigen.
</p>
               <p>

                  <lb/>367
</p>
               <p>

                  <lb/>Die Abschreckungstheorie rechnet nicht mit dieser wich- 
<lb/>tigen Thatsache der CriminalPsycho logie. Noch weniger als
<lb/>die Vorstellungen eigenen künftigen Leides bestimmen den Verbrecher sym- 
<lb/>pathische Gefühle. Der Verbrecher, für den das unmittelbar gegebene,
<lb/>das egoistische Gefühl die einzige Gefühlsreaction ist, fühlt kein Mitleid
<lb/>weder mit dem gegenwärtigen Schmerz eines Menschen, noch mit dem
<lb/>Leiden, das einen anderen in der Zukunft treffen kann, deßhalb fehlt ihm
<lb/>das Grauen nach einer wilden That. Der Mangel an sympathischen Ge- 
<lb/>fühlen kann in vielen Fällen oft schon von Kindheit an bei brutalen, zu
<lb/>Rachsucht und Zorn disponirten Naturen die Entwicklung der Grausam- 
<lb/>keit bedingen. Die Souveränität des Augenblicks bedingt es auch, daß
<lb/>aus der Vorstellung des angerichteten Unheils bei dem Verbrecher keine
<lb/>Gewissensbisse, nicht einmal ein Bedauern entstehen, es fehlt dem Ver- 
<lb/>brecher auch jedes Schuldbewußtsein, anscheinende Reue ist nur Aerger
<lb/>darüber, daß die Sache anders wie vorgestellt ablief. Bei dem Gewohn- 
<lb/>heitsverbrecher ist von einer Prämeditation in dem Sinne, daß dem Ver- 
<lb/>brechen ein Conflict egoistischer und altruistischer Gefühle vorausgeht,
<lb/>keine Rede. Im Leben kraftvoller Verbrechernaturen spielt eine große
<lb/>Rolle die Uebertragung des Interesses vom Zweck auf das Mittel; hier- 
<lb/>durch erklärt sich das Vorkommen gewisser Verbrechertypen, bei denen die
<lb/>Verübung von Grausamkeit Zweck des Verbrechens, Ursache einer dämo- 
<lb/>nischen Lust zu fein scheint. Die Grausamkeit des Verbrechers ist auch
<lb/>in ihrer - äußersten Entwicklung kein pathologischer Zug, der Mangel
<lb/>ethischer Hemmung bei intensiven Trieben und Affecten reicht aus, um
<lb/>grausame Thaten vollbringen, brutale Zerstörungswuth zum Ausbruch
<lb/>kommen zu lassen.

<lb/>Kurella erwähnt, daß seine Durcharbeitung umfassender Casuistik
<lb/>ihn hat keine Fälle finden lassen, in denen Brutalität und Grausamkeit
<lb/>erst als Krönung und Ergebniß einer langen Verbrecherlaufbahn nach- 
<lb/>weisbar wären; angeborene Disposition entscheidet darüber, ob ein Ge- 
<lb/>wohnheitsverbrecher nur gegen Leib und Leben, nur gegen Eigenthum
<lb/>oder gegen beide Rechtsgüter sich vergeht.

<lb/>Der eigentümliche Character des Verbrechers muß bedingt sein durch
<lb/>Defecte in der Sphäre der Gefühle, nun stimmt Kurella mit Garo-
<lb/>falo darin überein, daß auch das Kind gewisse Gefühle erst erwerben
<lb/>muß und daß der Verbrecher den congenitalen Mangel des Mitleids und
<lb/>des Gerechtigkeitsgefühles mit allen Kindern theilt. Die genannten beiden
<lb/>Gefühle setzen Beziehungen zwischen dem Subject und einer mit Bewußt- 
<lb/>sein vorgestellten Außenwelt voraus, sie können daher ebensowenig an- 
<lb/>geboren als abnormer Weise nicht angeboren sein. Dieß würde — da
<lb/>Kurella in dem Mangel dieser beiden Gefühle ein wichtiges Merkmal
<lb/>des Gewohnheitsverbrechers erblickt — der Lehre vom geborenen Ver- 
<lb/>brecher widersprechen. Der Widerspruch besteht jedoch dann nicht, wenn
</p>

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               <p>

                  <lb/>368
</p>
               <p>

                  <lb/>Literarische Anzeigen.
</p>
               <p>

                  <lb/>festgehalten wird, daß diese Gefühle zwar nicht angeboren sind, aber
<lb/>Elemente enthalten, die ihrerseits an vererbbar und congenital vorkom- 
<lb/>mende Entstehungsbedingungen geknüpft sind; diese Elemente sind die
<lb/>Affecte. Die psychische Analyse reducirt alle sittlichen Gefühle auf Affecte;
<lb/>das Auftreten der Affecte setzt seinerseits einen ererbten, im Verlauf der
<lb/>Phylogenese sehr modificirbaren angeborenen Mechanismus voraus, be- 
<lb/>stimmte Nervenverbindungen, vor Allem Bahnen, die von den Kernen
<lb/>und den Hirnrinden-Centren der sensiblen und sensorischen Nerven zu
<lb/>den Centren der Ausdrucksbewegungen und der Innervation der glatten
<lb/>(Gesäß-, Herz-, Darm-, Blasen-, Haut-)Muskulatur gehen. Zwischen den
<lb/>einzelnen Individuen bestehen nun große Differenzen der affectiven Ver- 
<lb/>anlagung, für die physiologische Betrachtung besteht kein Zweifel, daß
<lb/>diese Differenzen auf körperliche Verschiedenheiten zurückzuführen sind, daß
<lb/>jedes Individuum durch Anlage seines Nervensystems zu bestimmten ton- 
<lb/>angebenden Affecten prädestinirt, zu anderen schwach oder gar nicht
<lb/>disponirt ist. Eine Steigerung des Durchschnittmaßes dieser Varietäten
<lb/>bildet das Wesen der verbrecherischen Anlage.

<lb/>Wir haben die Ausführungen, die Kurella in den ersten drei
<lb/>Capiteln seines Werkes bringt, umfassender wiedergegeben wegen der
<lb/>hohen Wichtigkeit dieses Gegenstandes und wegen des allgemeinen Inter- 
<lb/>esses, das er erwarten kann, insbesondere in der heutigen Zeit, in der
<lb/>Versuche einschneidender Strafrechtsreformen einander drängen, Versuche,
<lb/>die so gerne und so vielfach bald an Thatsachen, bald an angebliche
<lb/>Schlüffe anthropologischer Forschung anknüpfen und auf anthropologischem
<lb/>Gebiete die wichtigsten Momente finden, um ihre Reformvorschläge als
<lb/>nothwendig und entsprechend hinzustellen. Beizufügen ist, daß Kurella
<lb/>in den erwähnten Capiteln seines Werkes eine Fülle theils eigener, theils
<lb/>fremder Beobachtungen mittheilt und verwerthet; trotz der großen Menge
<lb/>von Details wirkt die Lectüre nicht ermüdend; das inhaltlich Zusammen- 
<lb/>gehörige der einzelnen Beobachtungen wird klar und übersichtlich an
<lb/>einander gereiht; zu leichterem Verständniß des Gebotenen tragen zahl- 
<lb/>reiche in den Text vertheilte Abbildungen wesentlich bei.

<lb/>Das 4. Capitel des Kurella'schen Werkes will unter der Ueber-
<lb/>schrift „Theorien und Anwendungen" aus dem großen früher angesam- 
<lb/>melten Materiale den Schluß ziehen; es will nicht mehr bloße Thatsachen
<lb/>angeben, die reiche Erfahrung gesammelt hat, sondern das aus der Er- 
<lb/>fahrung Gewonnene verwerthen. Die Ausbeute ist indessen eine geringe und
<lb/>läßt sich in folgenden Sätzen zusammenfassen. Tie Untersuchung der Ver- 
<lb/>brecher ergibt, daß bei ihnen die typischen Merkmale, welche den Menschen von
<lb/>den Primaten unterscheiden, weniger ausgeprägt find als bei der allgemeinen
<lb/>Bevölkerung Europas und daß bei ihnen zugleich anatomische Varietäten
<lb/>in großer Zahl Vorkommen, die sich sonst nur bei gewissen Naturvölkern
<lb/>und bei anderen Primaten bis zu den Lemuren hinab finden; insoferne
</p>

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                   n="369"
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               <p>

                  <lb/>Literarische Anzeigen.
</p>
               <p>

                  <lb/>369
</p>
               <p>

                  <lb/>findet Kurella sowohl durch eigene Beobachtung als durch Verwerthung
<lb/>von Erfahrungen der von L o m b r o s o nicht benützten Autoren dessen
<lb/>Hypothese bestätigt. Im psychischen Leben der Verbrecher findet sich auch
<lb/>eine Reihe von Thatsachen, die Lombroso's Hypothese vom Atavismus
<lb/>nach Kurella's Ansicht zu stützen geeignet sind, es besteht auch hier
<lb/>eine gewisse Analogie zwischen Naturvölkern und Verbrechern. Die
<lb/>heutige Moral und Rechtsanschauung beruht auf der Vererbung von
<lb/>Gefühlselementen, die durch Anpassung an die Anforderungen der steigen- 
<lb/>den Cultur in sehr langen Zeiträumen erworben worden sind; der Ver- 
<lb/>brecher repräsentirt eine Culturstuse, auf der noch heute viele Natur- 
<lb/>völker stehen. Kurella stimmt der Anschauung Lombroso's bei, nach
<lb/>welcher der Verbrechertypus psychologisch und anthropologisch identisch ist
<lb/>mit dem, was bis dahin als moral insanity beschrieben Wurde und als
<lb/>Geistesstörung galt; hiedurch soll für die Zukunst jeder ernsthafte Ver- 
<lb/>such unmöglich sein, eine ausgesprochene Verbrechernatur für geisteskrank
<lb/>und damit für unzurechnungsfähig zu erklären. Die Grenzbestimmung
<lb/>zwischen dem geborenen Verbrecher und den Individuen, die den ererbten
<lb/>oder erworbenen Keim der Geistesstörung in sich tragen, die psychopathisch
<lb/>belastet oder disponirt sind, muß der Zukunft überlassen bleiben; beide
<lb/>Erscheinungsgruppen sind nicht identisch. Der Kern des Gewohnheits- 
<lb/>verbrecherthums entspricht dem von Lombroso aufgestellten Typus, der
<lb/>sich als eine Varietät der heutigen europäischen Bevölkerung darstellt,
<lb/>characterisirt durch ein unter der Norm liegendes Volumen von Schädel- 
<lb/>höhle und Gehirn, namentlich durch geringe Entwicklung des Stirn- 
<lb/>lappens uub pithecoide Eigenthümlichkeiten der Windungsanordnung,
<lb/>ferner durch eine Reihe zum Theil verborgener Varietäten, die Kurella
<lb/>als primatoid zusammenfaßt und durch eine Reihe biologischer und
<lb/>psychologischer Eigenthümlichkeiten aus angeborener Disposition, die in
<lb/>ihrer Gesammtheit ein characteristisches, von den Erscheinungsformen erb- 
<lb/>licher psychopathischer Degeneration durchaus verschiedenes Bild ergeben.
<lb/>Wie diese Varietät zu Stande kommt, darüber sind bei dem heutigen
<lb/>Staude unseres Wissens von den Ursachen der Varietätenbildung, den
<lb/>Bedingungen des Rückschlags und den Gesetzen der Vererbung nur Ver- 
<lb/>muthungen möglich,

<lb/>Kurella hofft, daß in der Reformbewegung des deutschen
<lb/>Strafrechtes bald mehr als bisher die radicalen Gedanken
<lb/>unb Reformprojecte der italienischen Schule Raum ge- 
<lb/>winnen werden, zu deren wesentlichsten Forderungen gehören: aus- 
<lb/>gedehntere Anwendung der Todesstrafe, lebenslängliche Jnternirung oder
<lb/>Deportation unverbesserlicher Verbrecher.

<lb/>Gegenüber den Ausführungen Kurella's läßt sich zunächst ein
<lb/>unseres Erachtens wichtiges Bedenken nicht unterdrücken; es scheint uns
<lb/>zweifelhaft, ob die Zahl der gemachten Beobachtungen eine hinreichend

<lb/>Der Gerichlsjaal. XLIX. Land. 24
</p>

               <pb facs="2173686_4900+1894_0382.tif"
                   n="370"
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               <p>

                  <lb/>370 Literarische Anzeigen.

<lb/>große ist, um auf dieselben die wichtige Schlußfolgerung vom geborenen
<lb/>Verbrecher mit genügender Sicherheit stützen zu können; der Procentsatz
<lb/>der Fälle, in denen von Kurella und denjenigen, auf deren Forschungs- 
<lb/>resultaten er weiter baut, bei Verbrechern die früher näher beschriebenen
<lb/>Abnormitäten gefunden wurden, ist allerdings ein großer, doch verliert
<lb/>die Größe dieses Procentsatzes an Bedeutung durch die relativ sehr kleinen
<lb/>Zahlen der Beobachtungen und dadurch, daß den an Verbrechern an-
<lb/>gestellten Messungen nicht gegenüberstehen gleiche Beobachtungen, die in
<lb/>ausreichender Weise an Nichtverbrechern angestellt worden wären; es wäre
<lb/>sehr zu wünschen, daß dieß ermöglicht würde. Uns möchte empfehlend
<lb/>erscheinen, wenn neben obligatorischer, nach anthropologischen Grund- 
<lb/>sätzen vorzunehmender Messung aller zu einer Freiheitsstrafe verurtheilten
<lb/>Individuen von Staats wegen auch solche Messungen vorgenommen
<lb/>würden an den jährlich vor die Militärassentcommissionen gestellten
<lb/>Individuen; die große Wichtigkeit der in Rede stehenden Frage für
<lb/>die Allgemeinheit würde unseres Erachtens ein solches gegen den
<lb/>Einzelnen mit nur geringfügiger Behelligung verbundenes Verfahren recht-
<lb/>fertigen.

<lb/>Es ist wohl kaum in Abrede zu stellen, daß jeder, der das erste Mal
<lb/>eine Strafanstalt zu besuchen Gelegenheit findet, bei auch nur oberfläch- 
<lb/>licher Betrachtung der dort verwahrten Individuen geneigt ist, mit L o m-
<lb/>broso und den Anhängern seiner Schule an einen specifischen Ver- 
<lb/>brechertypus zu glauben; Typen, speciell Gefichtsausdrücke, wie jene der
<lb/>meisten Sträflinge, meint man unter Nichtverbrechern nicht finden zu
<lb/>können; doch ist zu beachten, daß die Einbildung in dieser Hinsicht viel
<lb/>wirkt, auch darf nicht übersehen werden, daß wir nur selten, wie in
<lb/>Strafanstalten, rasirte Männergesichter in größerer Anzahl zu sehen be- 
<lb/>kommen. Auch dieser Umstand ist nicht ohne Bedeutung, man überzeugt
<lb/>sich hievon leicht, wenn man eine Anstalt für weibliche Sträflinge be- 
<lb/>sucht : den Verbrechertypus glaubt man hier weit weniger ausgeprägt zu
<lb/>finden; man deutet eben, wenn man weiß, daß man einen Verbrecher
<lb/>vor sich hat. Alles, was vom Gewohnten abweicht, als für den Ver- 
<lb/>brecher characteristisch.

<lb/>Die einzelnen den Typus bildenden äußeren Merkmale sind auch
<lb/>keineswegs so ausschließliche Symptome einer Entartung in bestimmter
<lb/>Richtung, daß man sagen könnte, es müsse jeder, der diesen Typus zeigt,
<lb/>auch Verbrecher sein; es läßt sich kaum in Zweifel ziehen, daß eine Un- 
<lb/>zahl nicht-verbrecherischer Individuen sich dem angeblichen Verbrecher- 
<lb/>typus derart (wenigstens) nähert , daß eine Abgrenzung Zwischen beiden
<lb/>Classen von diesem Standpuncte aus unmöglich wird, wodurch die Theorie
<lb/>zum mindesten an Praktischer Bedeutsamkeit einbüßt. Für den Juristen
<lb/>ist es schon von großem Uebel, daß (nach dem Ausspruche Kurella's)
<lb/>die Merkmale, durch welche sich der geborene Verbrecher vom Psycho-
</p>

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                   n="371"
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               <p>

                  <lb/>Literarische Anzeigen.
</p>
               <p>

                  <lb/>371
</p>
               <p>

                  <lb/>pathologisch veranlagten, erblich belasteten Individuum unterscheidet,
<lb/>nicht angegeben werden können.

<lb/>Allein selbst wenn angenommen wird, daß es einen delinquente
<lb/>nato gibt, so kann nur eine Lehre, die die ungeheure Bedeutung der
<lb/>gesellschaftlichen Seite der Strafe verkennt, eine Lehre, die übersieht, daß
<lb/>die Strafe gesellschaftliche Reaction ist, deren Maß bestimmt wird durch
<lb/>die gesellschaftliche Empfindung von der Intensität des Nebels des Ver- 
<lb/>brechers *) meinen, daß es sich werde durchführen lassen, daß ein Indi- 
<lb/>viduum, welches bei einem ganz geringfügigen Delicte ertappt wurde,
<lb/>für eine sehr lange Zeit oder gar für immer deßhalb unschädlich ge- 
<lb/>macht Werde, weil man an diesem Individuum den Typus des geborenen
<lb/>Verbrechers zu erkennen meint. Nebrigens scheint uns Kurella nicht
<lb/>ganz consequent, wenn er dem geborenen Verbrecher gegenüber überhaupt
<lb/>noch von einem „zeitlichen" Unschädlichmachen spricht; characterifirt es
<lb/>diesen Verbrecher, daß er unabhängig von allen socialen und individuellen
<lb/>Verhältnissen delinquirt, dann gibt es ihm gegenüber kein anderes Mittel
<lb/>als Tod, Deportation oder lebenslange Einsperrung. Die Lehre von der
<lb/>Unabhängigkeit der Verbrechen des delinquente nato von allen indi- 
<lb/>viduellen und socialen Lebensbedingungen contrastirt übrigens mit der
<lb/>Thatsache, daß in Strafanstalten selbst die Verbrechen, die dort nach Lage
<lb/>der Verhältnisse noch möglich sind, nur selten begangen werden; wird
<lb/>eingewendet, daß dieß zuzuschreiben sei der strengen Zucht und Aufsicht,
<lb/>so wird hiemit schon zugegeben, daß es Verhältnisse gibt, unter denen
<lb/>selbst der geborene Verbrecher nicht delinquirt; auch die Zucht der Straf- 
<lb/>anstalt muß psychisch wirkende Mittel in ihren Dienst stellen, analoge
<lb/>Mittel, wie sie der Staat in seinem Strafrecht kennt; auch in der Straf- 
<lb/>anstalt kann der Sträfling nicht nur durch physische Mittel an der Be-
<lb/>thätigung seiner Individualität gehindert werden.

<lb/>Die erwähnten und andere Bedenken sind auch durch Kurella's
<lb/>Ausführungen nicht beseitigt, es schmälert dieß nicht sein Verdienst ein
<lb/>vortreffliches Werk geschaffen zu haben, das über den heutigen Stand
<lb/>der criminellen Anthropologie gründliche und leicht verständliche Auf- 
<lb/>klärung gibt. Finger.
</p>
               <p>

                  <lb/>\) Näher von mir ausgeführt in der Abhandlung „Der objective
<lb/>Thatbestand als Strafzumessungsgrund". Wien, Manz'sche Verlags- 
<lb/>buchhandlung, 1888.
</p>

            </div>
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                  <title>Dr. Adolf Lenz, Der strafrechtliche Schutz des Pfandrechts. Ein Beitrag zur Geschichte und Dogmatik des Schuldrechts. Stuttgart, Ferdinand Enke, 1893</title>
               </head>
        
        
        
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               <p>

                  <lb/>372
</p>
               <p>

                  <lb/>Literarische Anzeigen.
</p>
               <p>

                  <lb/>24.

<lb/>Lenz, Dr. Adolf, Der strafrechtliche Schutz des Pfandrechts.

<lb/>Ein Beitrag zur Geschichte und Dogmatik des Schuldrechts. Stutt- 
<lb/>gart, Ferdinand Enke, 1893. 271 Seiten.

<lb/>Die Bearbeitung einzelner Verbrechensthatbestände ist seit Menschen- 
<lb/>altern die Domäne der Anfänger. Die berufenen Vertreter der Straf- 
<lb/>rechtswissenschaft hatten und haben — mit ganz wenigen rühmenswerthen
<lb/>Ausnahmen — keine Zeit dazu, weil sie entweder mit der unfruchtbaren
<lb/>Erörterung von Strafrechtstheorien oder mit dem möglichst deductiven
<lb/>Aufbau der Begriffe des allgemeinen Theils fd. h. des Strafrechts, bei- 
<lb/>leibe nicht des deutschen St.G.B.'s) oder endlich mit dem Strafvollzüge
<lb/>und seiner Reform beschäftigt sind. Die goldenen Worte von Loening
<lb/>(Zeitschrift für Strafrechtswissenschaft Bd. III S. 219 fg.) scheinen leider
<lb/>ungehört zu Verhallen.

<lb/>Die nächste Folge ist, daß die Praxis des Strafrechts auf die Fragen,
<lb/>welche sie im einzelnen Falle beantworten muß, in den Schriften der
<lb/>„Theoretiker" keine Antwort findet, und deßhalb, sich selbst überlassen,
<lb/>nothwendig zu einer gegenüber der civilrechtlichen minderwerthigen wer- 
<lb/>den muß, ohne jede Schuld der betheiligten Männer.

<lb/>Eine weitere Folge aber ist die Nothlage der Anfänger, die für ihre
<lb/>Einzelschriften keine Vorbilder finden und denen es deßhalb an einer be- 
<lb/>währten Methode fehlt, so daß sie schwankend und Lastend dem erstbesten
<lb/>eben modernen Schlagwort folgen.

<lb/>Dieß sei zur Entschuldigung des Verfassers vorausgeschickt, dem nur
<lb/>ein Theil der Schuld an den Mängeln seines Buches zur Last fällt, so
<lb/>weit die Methode der Bearbeitung in Frage steht. In Bezug auf den
<lb/>Inhalt ist zwar mein Urtheil ebenfalls ein im Wesentlichen ablehnendes,
<lb/>aber ich verkenne nicht, daß der Verfasser ein offenbar begabter Kopf ist,
<lb/>dem manche Theile des Buches gut gelungen sind, und wo ich ihm ent- 
<lb/>gegentrete, wird Mancher vielleicht dem Autor gegen den Referenten Recht
<lb/>geben. Aber mit seiner Person haftet der Verfasser dem Vorwurfe, daß
<lb/>die Arbeit, wie sie vorliegt, nicht gewissenhaft genug ausgeführt ist, um
<lb/>denjenigen Anforderungen zu entsprechen, die eine Einzelschrift erfüllen
<lb/>muß, die sich nach Umfang und Inhalt als ein wissenschaftliches Werk, nicht
<lb/>nur als ein Lpeeiuren eruditionis gibt.
</p>
               <p>

                  <lb/>In einer kurzen Einleitung rechtfertigt der Verfasser die Abgrenzung
<lb/>seines Stoffes. Die Obligation, als ein an sich persönliches Band, könne
<lb/>ebensowohl durch die Nichtbefriedigung als durch die Beseitigung der Be- 
<lb/>friedigungsmittel verletzt werden. Vorbeugend dagegen wirke das Pfand- 
<lb/>recht, welches der Schuldner bestellt oder der Staat gewährt, wobei übrigens
<lb/>zunächst (S. 2 unten u. 3) zwischen gesetzlichem und Vollstreckungspfand-
</p>
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                   n="373"
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               <p>

                  <lb/>Literarische Anzeigen.
</p>
               <p>

                  <lb/>373
</p>
               <p>

                  <lb/>recht nicht scharf geschieden wird. Die Obligation nicht erfüllen, sei Civil-
<lb/>unrecht und ziehe civile Folgen nach sich, das Pfandrecht verletzen, sei
<lb/>Criminalunrecht und verlange „das schwere Geschütz der Strafe" (S. 3fg.).

<lb/>Zum Gegenstände seiner Abhandlung wählt nun der Verfasser „das
<lb/>Gebühren des Schuldners, welches die Rechtsverwirklichung gefährdet durch
<lb/>Beseitigung eines Sicherungsmittels der Befriedigung, des Pfandbesitzes,
<lb/>oder die Rechtsvernichtung (im thatsächlichen Sinne, wie S. 4, 102, 120
<lb/>richtig betont wird) geradezu herbeiführt durch Beseitigung der Befriedi-
<lb/>gungsmittel selbst" (S. 5). Es sind dieß die Thatbestände der §§. 289,
<lb/>288, 137 und 136 R.St.G.B.'s und die ihnen entsprechenden des öster- 
<lb/>reichischen RechtesJ). Das gemeinsame Element ist in allen Fällen der
<lb/>Schutz des fertigen oder werdenden Pfandrechts, obwohl nicht verkannt
<lb/>wird, daß die beiden letztgenannten Delicte (Arrest- und Siegelbruch) sich
<lb/>jetzt zunächst nicht mehr gegen den Gläubiger richten, sondern gegen den
<lb/>Staat, und das Delict der „Pfandwehrung" (Widerstand gegen den pfän- 
<lb/>denden Gläubiger) zu Gunsten des Widerstandes gegen die Staatsgewalt
<lb/>untergegangen ist.

<lb/>Den nunmehr folgenden „historischen Theil" würde ich mit wohl- 
<lb/>wollendem Stillschweigen übergehen, wenn er, wie die üblichen Einlei- 
<lb/>tungen zu Dissertationen, nur der traditionellen Höflichkeitspflicht gegen
<lb/>die historische Schule genügen wollte. Da aber der Verfasser mehrfach
<lb/>behauptet, Etwas damit bewiesen zu haben, so muß ich näher aus diese
<lb/>sehr merkwürdige Leistung eingehen.

<lb/>Auf über 80 Seiten werden in annähernder Zeitfolge die „Stellen"
<lb/>angeführt und erläutert, die der Verfasser für sein Thema „gefunden"
<lb/>hat. Manches Einzelne, wie z. B. die Ausführungen über das römische
<lb/>turtum possessionis am Vertragspfande (S. 9—19), über Pfandkehrung
<lb/>im langobardischen Rechte (S.25—33) und über Pfandwehrung im Richt- 
<lb/>steig Landrechts (S. 39 fg.), ist verständig und gut, das Ganze aber
<lb/>leidet daran, daß ihm ein Zusammenhang in sich und mit dem geltenden
<lb/>Recht schlechthin fehlt. Wie gerade der Zufall des „Fundes" es'will,
<lb/>springt die Aufzählung von einem der behandelten Delicte zum anderen
<lb/>(vgl. z. B. S. 19—22, 43 fg.), ist sie bald bis zur Ermüdung reichhaltig,
<lb/>wie z. B. die Auszählung der Hosrechte und Weisthümer (S. 58 fg.) und
<lb/>die Behandlung des schweizerischen Rechts (S. 46 fg.), bald unter jeder
<lb/>Kritik dürftig. Ter Verfasser hat offenbar nicht Zeit oder nicht Lust
<lb/>gehabt zu suchen, er hat nur gefunden. Denn da er nach der Vorrede
<lb/>die ausgezeichnete und musterhaft verwaltete Bibliothek des deutschen
<lb/>Reichsgerichts benutzt hat, fehlt die Entschuldigung, daß ihm irgend

<lb/>*) Der Verfasser behandelt das deutsche Recht stets an erster Stelle
<lb/>und meist scharf vom österreichischen getrennt. Auf die Besonderheiten
<lb/>des Letzteren und ihre Behandlung näher einzugehen, fühlt sich Referent
<lb/>Mangels genügender Sachkunde nicht berufen.
</p>

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               <p>

                  <lb/>374
</p>
               <p>

                  <lb/>Literarische Anzeigen.
</p>
               <p>

                  <lb/>welches Material unzugänglich gewesen sei. Nur aus dieser Art zu
<lb/>arbeiten ist es zu erklären, daß ganze Perioden und ganze große Rechts- 
<lb/>gebiete vollständig fehlen, andere, wie z. B. die gesammte reiche Rechts- 
<lb/>entwicklung Italiens mit ein paar völlig nichtssagenden Bemerkungen*)
<lb/>abgethan werden (S. 18 u. 64), daß von den deutschen Particulargesetzen
<lb/>seit 1800 nur die in der Stenglein'schen Sammlung enthaltenen an- 
<lb/>geführt werden (S. 73 u. fg.). Auf der anderen Seite wird aus den
<lb/>älteren deutschen Quellen ziemlich wahllos Alles angeführt, was nur von
<lb/>einem Pfand oder einer Pfändung in Verbindung mit Buße und Strafe
<lb/>spricht; nicht nur nimmt die als untergegangen vom Thema ausgeschlos- 
<lb/>sene Pfandwehrung (s. oben) einen sehr breiten Raum ein (S. 22, 33 fg.,
<lb/>39 fg., 46, 58 fg. u. s. w.), — sogar den einfachen Betrugsfall der mit
<lb/>dem Doppelverkauf zusammengestellten Doppelverpfändung müssen wir
<lb/>über uns ergehen lassen (S. 48 fg., 67 fg., 69), bloß weil dabei vom
<lb/>Pfand die Rede ist. Aber das Alles möchte noch hingehen, wenn der
<lb/>Verfasser nur wenigstens die elementarste Anforderung an eine geschicht- 
<lb/>liche Darstellung erfüllte, uns nämlich zu zeigen, wie sich das geltende
<lb/>Recht — auch durch Abstoßung unbrauchbar gewordener Theile des älteren
<lb/>Rechts — entwickelt hat. Aber weit gefehlt! Wir erfahren immer, selbst
<lb/>in der mit selbstbewußtem Sperrdruck vorgetragenen „Zusammenfassung"
<lb/>(S. 63), nur, wie es früher gewesen ist, nicht wie unser Recht ge- 
<lb/>worden ist. Selbst so einleuchtende Uebergänge, wie z. B. §. 117 des
<lb/>Bamberger Stadtrechts (S. 45), wo zum ersten Male (unter den vom Ver- 
<lb/>fasser angeführten Stellen) zur Strafbarkeit der Psandwehrung verlangt
<lb/>wird, daß Kläger und Büttel gemeinsam zur Pfandnahme erscheinen,
<lb/>werden auf ihren entwicklungsgeschichtlichen Werth nicht ausgenutzt.

<lb/>Es ist deßhalb ganz unmöglich, sich aus dieser Aufstapelung von
<lb/>Einzelheiten das Bild eines geschichtlichen Werdeganges der einzelnen
<lb/>Tatbestände aufzubauen, es sei denn, daß man ihn sich selbst heraus- 
<lb/>arbeite.

<lb/>Es fragt sich aber, ob denn ein solcher wirklich bestanden hat. Da
<lb/>ist es denn nun zunächst verblüffend, beim Verfasser selbst das Zugeständ-
<lb/>niß zu finden, daß „der Faden der Entwicklung zerrissen" sei (S. 99),
<lb/>daß „Niemandem einfiel, daß das einheimische Recht auch Strafsanctionen
<lb/>dieses Inhalts kannte" (S. 98) u. s. w.

<lb/>Die aufgewandte Mühe scheint sonach zwecklos. Allein der Verfasser
<lb/>ist anderer Ansicht. Er glaubt trotz alledem Etwas für das geltende Recht
<lb/>gewonnen zu haben.
</p>
               <p>

                  <lb/>*) Beiläufig: wenn der Verfasser die Abkürzungen in einem alten
<lb/>Drucke nicht lesen konnte (S. 18), so ist das keine Schande. Aber dann
<lb/>mußte er Belehrung suchen und nicht die Abkürzungen in völliger Ent- 
<lb/>stellung abdrucken.
</p>

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                   n="375"
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               <p>

                  <lb/>Literarische Anzeigen.
</p>
               <p>

                  <lb/>375
</p>
               <p>

                  <lb/>Es wird z. B. S. 70, wiederum in triumphirendem Sperrdruck, aus-
<lb/>gesührt, daß Art. 310 des sächsischen St.G.B.'s vom 13. August 1855,
<lb/>„den die herrschende Lehre als Erfinder dieses Thatbestandes preist", nur
<lb/>der Fassung nach, nicht auch bezüglich des Inhaltes Vorbild des §. 288
<lb/>St.G.B.'s sei, „dieß hat zur Genüge der historische Theil dargethan."
<lb/>Nun ist allerdings jener Artikel keineswegs der „Erfinder" des That- 
<lb/>bestandes , wie unten auszuführen sein wird, und wie Jedermann auf
<lb/>S. 175 der Motive zum Friedberg'schen Entwurf des St.G.B.'s für den
<lb/>norddeutschen Bund lesen kann (der Verfasser hat es nicht gelesen), aber
<lb/>wahrlich nicht deßhalb, weil dereinst im langobardischen Rechte oder in
<lb/>fränkischen Eapitularien sich Bestimmungen finden (S. 35 fg.), die bei
<lb/>sehr viel gutem Willen und lebhafter Phantasie eine gewisse Aehnlich-
<lb/>keit mit dem Delict des §. 288 zeigen*), die aber schon im Mittelalter selbst
<lb/>spurlos verschwanden. Das ist eine rechtsgeschichtliche Curiosität, die
<lb/>man mit Schmunzeln über den glücklichen Fund in einer Note erwähnen,
<lb/>aber nicht als den Vorläufer eines Institutes ausgeben darf, das ohne
<lb/>jede Anknüpfung an jene verstaubten Alterthümer aus modernen Rechts- 
<lb/>bedürfnissen erwachsen ist.

<lb/>Auf derselben Höhe geschichtlicher Einsicht steht es, wenn dann
<lb/>(S. 95 fg.) der §. 289 unter Ueberspringung aller Mittelglieder und trotz
<lb/>des „zerrisienen Fadens" mit der Entziehung des wadium im Langobarden- 
<lb/>recht verglichen wird u. s. w.

<lb/>Ein würdiges Seitenstück zu dem geschichtlichen bildet der rechtsver-
<lb/>gleichende Theil. Hier werden auf S. 231—271 die entsprechenden Delicte
<lb/>verschiedener, wiederum ziemlich willkürlich ausgewählter Strafgesetzbücher
<lb/>aufgezählt und kurz commentirt, aber jedes hübsch einzeln und für sich,
<lb/>ohne Vergleichung mit den anderen und mit unserem Recht, — vorbehalt- 
<lb/>lich zweier kurzer Hinweise auf Abweichungen vom deutschen bezw. öster- 
<lb/>reichischen Recht (S. 232 u. 239).

<lb/>Hier hat der Verfasser offenbar nur dem Zuge der Zeit nachgegeben.
<lb/>Es wird jetzt so viel Unfug mit der sog. Rechtsvergleichung getrieben,
<lb/>daß man ihm das nicht zu sehr verübeln darf. Vor dem Gericht der
<lb/>„Zukunft" wird es ihm sogar als Verdienst angerechnet werden. Nur
<lb/>hätte er mehr als die bloßen Materialien liefern, hätte er selbst die
<lb/>Rechte vergleichen sollen, anstatt die Arbeit seinen Lesern zu überlassen.
<lb/>Wenn die Rechtsvergleichung einen Zweck haben soll, so muß sie uns
<lb/>durch den Gegensatz unser eigenes Recht, seine Vorzüge wie seine Mängel,
<lb/>besser erkennen lassen. Dazu aber wird nicht einmal der Versuch ge- 
<lb/>macht * 2).
</p>
               <p>

                  <lb/>0 Ich muß es mir leider versagen auf die Einzelheiten der betr.
<lb/>Stellen einzugehen, deren Auffassung ich nicht theile. Es gibt Wichtigeres
<lb/>zu besprechen.


<lb/>2) Als ein vereinzeltes Beispiel: art. 400 des code penal (Gesetz
</p>

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               <p>

                  <lb/>Literarische Anzeigen.
</p>
               <p>

                  <lb/>:wü
</p>
               <p>

                  <lb/>Die beiden Ecktheile des Buches stehen sonach in keinem innerlichen
<lb/>Zusammenhänge mit dem dogmatischen Haupttheile desselben, und der
<lb/>Werth des letzteren ist unabhängig von jenen zu bemessen. In ihm
<lb/>behandelt der Verfasser getrennt und mit nur geringen Ansätzen zu einer
<lb/>inneren Verknüpfung die erwähnten vier Delicte der HK. 289, 288, 137
<lb/>und 136 St.G.B.'s. Freilich wird er selbst Protestiren, wenn ich über sein
<lb/>Thema so berichte. Denn er steht auf dem Standpuncte, daß man die
<lb/>Delicte Laufen müsse, damit „der das Wesen bezeichnende Name die so
<lb/>hohl klingende (?) Citirung des Paragraphen ersetze" (S. 96 Anm. 4),
<lb/>und mit dem Feuereifer eines Missionars tauft er denn, was ihm unter
<lb/>die Hände geräth: in §. 289 findet er die „Pfandkehrung" neben der
<lb/>Verletzung des Nießbrauchs oder Gebrauchsrechtes, welche „Nutzkehrung"
<lb/>heißen soll. Da jedoch der nur Gebrauchsberechtigte die Nutzung nicht
<lb/>hat, so wäre es wohl angemessen gewesen, die „Brauchkehrung" und
<lb/>die „Haltkehrung", die Verletzung des vom Verfasser unter das Pfandrecht
<lb/>gebrachten Zurückbehaltungsrechtes, hinzuzufügen.

<lb/>Denn sonst bezeichnen wiederum die Namen das Wesen der Sache
<lb/>nicht: Retentionsrecht ist nicht Gegenstand der „Pfand"kehrung. Weitere
<lb/>Taufen find Pfandwehrung (S. 5), Dollstreckungsvereitelung und Be- 
<lb/>friedigungsvereitelung (S. 121), Hürdenbruch (S. 21) u. s. f.

<lb/>Ich vermag mich mit diesen Namen, soweit sie neu sind, nur theil-
<lb/>weise zu befreunden. Am meisten noch dann, wenn sie einen einheitlichen
<lb/>Thatbestand treffen oder einen Fall desselben (Pfandkehrung). Aber ob
<lb/>es klarer und besser ist, die vier Richtungen des K. 289 durch vier Worte
<lb/>auszudrücken, anstatt sie kurzweg als „das Delict des §. 289" zu bezeichnen,
<lb/>möchte ich mir schon deßhalb zu bezweifeln erlauben, weil dadurch die
<lb/>Erkenntniß des Gemeinsamen in jenen vier Elementen des K. 289 erschwert
<lb/>wird, und weil ich die Erfahrung gemacht habe, daß eine solche Formu-
<lb/>lirung die Leute dazu verführt, das Gesetz außer Acht zu lassen und Schlüsse
<lb/>aus dem selbstgemachten Namen zu ziehend, — wie der Wilde Ehrfurcht
<lb/>vor dem mit eigener Hand geschnitzten Fetisch empfindet. Ich bleibe also
<lb/>im Folgenden bei der üblichen Bezeichnung. —

<lb/>Doch diese Formsache ist nur von untergeordneter Bedeutung. Es
<lb/>fragt sich, ob der Ausbau der genannten Delicte im geltenden Recht es
<lb/>gestattet, sie als Schutznormen des Pfandrechtes zu bezeichnen. Um dem
<lb/>Verfasser nicht zu nahe zu treten, will ich dabei von seiner eigenen „Con-
</p>
               <p>

                  <lb/>vom 28. April 1832) wird auf S. 259 erwähnt. Daß derselbe das un- 
<lb/>mittelbare Vorbild des K. 379 preuß. Tt.G.B. und damit des §. 137
<lb/>R.St.G.B. ist, vgl. unten S. 381, ist dem Verfasser völlig entgangen.

<lb/>*) Der Verfasser hat selbst oft genug dagegen protestirt. daß die
<lb/>Bezeichnung des §. 289 als lurtum possessionis in dieser Weise aus- 
<lb/>gebeutet werde.
</p>

               <pb facs="2173686_4900+1894_0389.tif"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2173686_4900+1894_0389--><p/>
               <p>

                  <lb/>Literarische Anzeigen. 377


<lb/>struction" ausgehen, und schicke deßhalb einen Bericht über den dogma- 
<lb/>tischen Theil voraus.

<lb/>A. Die Pfandkehrung in §. 289, d. h. die Entziehung einer ver- 
<lb/>pfändeten oder retinirten Sache aus dem Machtbereiche des Gläubigers ...
<lb/>ohne diebische Absicht (S. 96), wird mit Recht zum römischen furtum
<lb/>possessionis in Gegensatz gestellt. Nicht der Besitz, sondern der Pfand- \
<lb/>besitz als solcher erhält den Strasschutz (S. 100), Angriffsobject ist dem- 
<lb/>gemäß das kraft des Pfandrechts bestehende Recht auf den Besitz (S. 102),
<lb/>nicht der Besitz selbst, der nur in zweiter Linie in Betracht kommt. Da- 
<lb/>nach werden die einzelnen Thatbestandsmerkmale untersucht, wobei die
<lb/>Behandlung des Vorsatzes verdienstlich, die des Begriffes „Wegnahme",
<lb/>besonders für den Fall des „Rückens" sorgfältig und treffend ist (S. 108fg.).

<lb/>Ter Verfasser bekämpft mit Glück die vom Reichsgericht zuweilen schüch- 
<lb/>tern angedeutete Idee des „strafrechtlichen Gewahrsams" und gelangt zu
<lb/>dem Ergebniß, daß Wegnahme in §. 289 nicht im gleidjen Sinne wie

<lb/>in §. 242 zu nehmen sei: sie umfasse hier auch die Verhinderung der
<lb/>ersten Ausübung des Rechtes, soweit sie durch Entfernung aus dem Macht- 
<lb/>bereiche des Gläubigers erfolgt (S. 113).

<lb/>B. Die Vereitelung von Zwangsvollstreckungen wird als Delict
<lb/>gegen das werdende Pfandrecht characterisirt (S. 117). Da nun das
<lb/>österreichische Gesetz die Beiseiteschaffung u. s. w. bedroht, wenn sie in der
<lb/>Absicht geschieht, „bei einer drohenden oder bereits im Zuge befindlichen
<lb/>Zwangsvollstreckung die Befriedigung des Gläubigers zu vereiteln", das
<lb/>deutsche St.G.B. aber nur die Absicht fordert, die Befriedigung des Gläu- 
<lb/>bigers schlechthin zu vereiteln, während die drohende Zwangsvollstreckung
<lb/>hier zum objectiven Thatbestand gehört, so trennt der Verfasser die beiden
<lb/>Delicte als Befriedigungsvereitelung (deutsches Recht) und Vollstreckungs- 
<lb/>vereitelung (österreichisches Recht), indem er aus dem Wortlaut entnimmt,
<lb/>daß das österreichische Recht schon die Vereitelung der einzelnen Zwangs- 
<lb/>maßregel, das deutsche nur die der Befriedigung überhaupt bedrohe.

<lb/>Ich gestehe, dieser Pressung des Buchstabens \) keinen sonderlichen
<lb/>Geschmack abgewinnen zu können, halte aber für bedenklich nicht sowohl
<lb/>die Auslegung des deutschen, sondern die des österreichischen Gesetzes, das,
<lb/>um den vom Verfasser verlangten Sinn zu ergeben, nothwendig lauten
<lb/>müßte: in der Absicht die Befriedigung des Gläubigers bei einer . . .
<lb/>Zwangsvollstreckung zu vereiteln.

<lb/>Doch darauf ist nicht viel Gewicht zu legen, ebensowenig wie ich
<lb/>mich an die „Construction" dieses Unterschiedes seitens des Verfassers
<lb/>hängen will. Er meint vermittelst des W a ch'schen Rechtsschutzanspruches
</p>
               <p>

                  <lb/>*) Sie findet sich übrigens schon in dem Urtheil des Obertribunals
<lb/>vom 25. Nov. 1874 Oppenhoff Bd. XV S. 809 fg., Goltdammer,
<lb/>Arch. Bd. XXII S. 627 fg.
</p>

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                   n="378"
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               <p>

                  <lb/>378
</p>
               <p>

                  <lb/>Literarische Anzeigen.
</p>
               <p>

                  <lb/>das österreichische Delict als einen Angriff auf den Vollstreckungsanspruch,
<lb/>das processuale Recht auf den staatlichen Zwang, das deutsche dagegen
<lb/>als einen Angriff auf das materielle Recht in seiner Vollstreckbarkeit, den
<lb/>civilen Anspruch selbst, construiren zu sollen.

<lb/>Wenn man selbst daran keinen Anstoß nehmen will, daß das An- 
<lb/>griffsobject ein anderes sein soll, je nachdem schon die Erschwerung oder
<lb/>erst die Verhinderung der zwangsweisen Befriedigung gestraft wird, so
<lb/>muß doch sehr energisch dagegen Einspruch erhoben werden, daß der ein- 
<lb/>heitliche Anspruch auf staatliche Zwangsanwendung (S. 120 oben), in
<lb/>einen Anspruch (oder eine Mehrheit von solchen?) auf die einzelnen
<lb/>Vollstreckungshandlungen zerfasert wird, so daß plötzlich jede einzelne von
<lb/>diesen als dem Vollstreckungsanspruch gleichwerthig erscheint (S. 120 Mitte).
<lb/>Es ist auch schlechterdings nicht ersichtlich, woher der Verfasser das Recht
<lb/>nimmt, „Zwangsvollstreckung" im österreichischen Gesetz gleich Voll- 
<lb/>streckungsmaßregel zu setzen, wogegen er im deutschen Rechte sich kräftig
<lb/>Wehrt (S. 137 fg.). Es wäre einfach sprachwidrig zu sagen, A habe
<lb/>gegen B wegen 100 Mark drei Zwangsvollstreckungen durchgeführt, ins
<lb/>Mobiliar, ins Waarenlager und in die Außenstände.

<lb/>Und das Alles wegen der Wortstellung in dem österreichischen Gesetz!

<lb/>Auch sonst ist die Hereinziehung des Rechtsschutzanspruchs mißver- 
<lb/>ständlich. Gerade im deutschen Recht mit seiner weitergehenden Gestal- 
<lb/>tung vorläufiger Vollstreckung, vollstreckbarer Urkunden u. s. w. zeigt sich
<lb/>deutlich, daß der sogen. Titel zur Zwangsvollstreckung zunächst nur den
<lb/>processualischen Anspruch auf die Letztere verleiht, während der materielle
<lb/>Anspruch oft noch nicht feststeht, also möglicher Weise auch fehlen kann.
<lb/>Es kann deßhalb nicht der Gegenstand des Angriffs sein.

<lb/>Aber, wie gesagt, die practische Auffassung des §. 288 St.G.B. hat
<lb/>dabei nicht gelitten, und es ist nicht ohne Verdienst, wie der Verfasser gegen
<lb/>die bekannte Neigung des Reichsgerichts, die Begriffe ins Uferlose auszu- 
<lb/>dehnen, ankämpft. Dieß gilt besonders von der vom Reichsgericht versuchten
<lb/>Verwaschung des Begriffes Zwangsvollstreckung in Zwangsmaßregel
<lb/>(S.137fg.), in etwas geringerem Maße von dem Versuche, dem Begriffe der
<lb/>„drohenden" Zwangsvollstreckung Grenzen zu stecken (S. 126 fg.). Es scheint
<lb/>mir kein glücklicher Gedanke, aus den Vorschriften der C.P.O. den Mo- 
<lb/>ment beginnenden „Drohens" typisch, ein für alle Mal, ableiten zu wollen.
<lb/>Unser Verfahren ist so elastisch, daß trotz gleicher Verfahrens a r t der
<lb/>Zeitverlust durch den Proceß, je nach der Lage des Falles, der Energie
<lb/>des Klägers und vielen anderen Umständen ein sehr verschiedenartiger sein
<lb/>kann. Auch der Casuistik bezüglich der Beiseiteschaffung bezw. Veräuße- 
<lb/>rung (S. 166 fg.) sei lobend gedacht.

<lb/>0. Der Arrestbruch (§. 187) wird als ein Delict in erster Linie
<lb/>gegen den Staat aufgefaßt, dessen Autorität in der gepfändeten Sache (?)
<lb/>- verkörpert ist, in zweiter Linie als ein solches gegen den Gläubiger, wo-
</p>

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                   n="379"
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               <p>

                  <lb/>Literarische Anzeigen.
</p>
               <p>

                  <lb/>379
</p>
               <p>

                  <lb/>durch das Formaldelict eine materielle Grundlage gewinne (S. 188 fg.).
<lb/>Aus dem letzteren Umstande, über den unten zu handeln sein wird, leitet
<lb/>Verfasser die Straflosigkeit des Arrestbruchs nach Befriedigung des Gläu- 
<lb/>bigers ab, — welche freilich nach deutschem Rechte Wohl bisher weder
<lb/>behauptet ist, noch irgend welche Aussicht auf Anerkennung hat (vgl.
<lb/>S. 207). Höchstens daß man den Vorsatz in solchem Falle verneinen
<lb/>würde. Vgl. Olshausen Bem. 15 zu §. 137. Die entsprechende öster- 
<lb/>reichische Vorschrift hat freilich noch den Character eines Angriffs aus
<lb/>den Gläubiger, ohne daß aber Verfasser diese Verschiedenheit genügend
<lb/>betonte und verwerthete.

<lb/>Die Behandlung der Einzelheiten ist hier im Allgemeinen nicht so
<lb/>ergiebig wie vorher, nur die Frage des Arrestbruchs bei gepfändeten For- 
<lb/>derungen ist sorgfältig erwogen (S. 199 fg.) und bietet manche neuen
<lb/>Gesichtspuncte

<lb/>D. Der Siegel- und Verwahrungsbruch wird (S. 215) dahin charac-
<lb/>terisirt, daß er ein Schutz „des physischen Bandes sei, von dem das Pfand
<lb/>umstrickt wird, um es seiner Function zu sichern", im Gegensatz zu dem
<lb/>Schutze für den juristischen Connex zwischen Pfand- und Befriedigungs- 
<lb/>bestimmung, welchem die Strafe des Arrestbruches dient. Hier werde der
<lb/>thatsächliche Stand der Dinge, dort die Aufrechterhaltung des Rechtszu- 
<lb/>standes gesichert.

<lb/>Ich verstehe das zwar nicht ganz genau, denke mir aber, daß der
<lb/>Verfasser meint, beim Siegelbruche, bei dem die Sache selbst verhaftet
<lb/>bleibt, werde das vom Gläubiger erworbene (Pfand-)Recht nicht berührt.
</p>
               <p>

                  <lb/>Ich wende mich zu der Frage nach der Berechtigung der vom Ver- 
<lb/>fasser beliebten Constructionen.

<lb/>Das Vergehen des §. 289 als Pfanddelict aufzusafsen, ist zunächst
<lb/>insofern die vollendete Willkür, als der Verfasser schlechterdings keinen
<lb/>Grund dafür angeben kann, weßhalb er sich gerade den Pfandgläubiger
<lb/>aus der Vierzahl der hier aufgeführten Berechtigten herausgelangt hat.
<lb/>Seit hundert Jahren wird die Entziehung des Besitzes gegenüber dem
<lb/>besitzenden Nichteigenthümer, wenn nicht als furtum possessionis oder
<lb/>als Betrug, so als Sonderdelict gestraft, und der Kreis der geschützten
<lb/>Rechte auf den Besitz hat stets neben dem Pfandrechte auch andere um- 
<lb/>faßt. Unter den sämmtlichen vom Verfasser auf S. 73 aufgeführten
<lb/>Particulargesetzen ist es einzig das badische Strafgesetzbuch von 1845,
<lb/>welches sich auf den Pfandgläubiger beschränkt, die übrigen, vom preußi- 
<lb/>schen A.L.R. (S. 97) angefangen, nennen daneben sämmtlich den Nieß-
</p>
               <p>

                  <lb/>*) Vgl. jetzt im Sinne des Verfassers die Plenarentscheidung vom
<lb/>8. März 1893 Entsch. in Strass. Bd. XXIV S. 40 fg.
</p>

               <pb facs="2173686_4900+1894_0392.tif"
                   n="380"
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               <p>

                  <lb/>880
</p>
               <p>

                  <lb/>Literarische Anzeigen.
</p>
               <p>

                  <lb/>braucher und theils den Zurückhaltungsberechtigten, theils (A.L.R. Hessen,
<lb/>Hannover, Nassau) jeden berechtigten Inhaber.

<lb/>Es ist sonach kein specisischer Pfandrechtsschutz vorhanden, sondern
<lb/>ein Schutz des auf irgend einem ius possiäenäi beruhenden Besitzes des
<lb/>Nichteigenthümers gegen Besitzentziehung. Daß das kein römisches tur- 
<lb/>tum possessionis ist, hat Verfasser selbst sehr richtig hervorgehoben:
<lb/>das Recht auf den Besitz müßte dann gleichgültig sein. Andererseits
<lb/>aber ist die Handlung deßhalb der Sache nach trotzdem ein Diebstahl,
<lb/>d. h. eine vorsätzliche Wegnahme, kein Betrugsfall, wie Verfasser glaubt
<lb/>(S. 98), denn es fehlt das charakteristische Betrugsmoment der Jrrthums-
<lb/>erregung*), und die Gesetzgebung stand vor der Frage, wie weit dieser
<lb/>Schutz auszudehnen sei. Streiten läßt sich ja, ob nicht der Besitz gegen
<lb/>Jedermann geschützt werden solle und nicht nur gegen den Eigenthümer
<lb/>und seinen Begünstiger. Ich bin aber, gegen den Verfasser (S. 100), der
<lb/>dabei freilich die Autorität Binding's für sich hat, nicht der Meinung,
<lb/>daß die von §. 289 gezogene Grenze zu eng sei. Denn wer die Sache
<lb/>dem besitzenden und besitzberechtigten Nichteigenthümer in Aneignungs- 
<lb/>absicht wegnimmt, ist Dieb. Die Wegnahme aber behufs eigner Pfand-
<lb/>nahme oder Pfandgabe des Thäters oder aus Chikane unter Strafe zu
<lb/>stellen, wäre so lange eine große Ungerechtigkeit, als der besitzende Eigen- 
<lb/>thümer einen gleichen Schutz nicht genießt. Wo die Absicht der Ver- 
<lb/>pfändung nicht als Diebstahlsvorsatz gedeutet werden kann, bleibt die
<lb/>Wegnahme auch dem Eigenthümer gegenüber straflos (Olshausen 8. 242
<lb/>Nr. 30). Woher die Berechtigung den Pfandbesitz besser zu schützen als
<lb/>den Eigenthümerbesitz ?

<lb/>Immerhin ist aber die Auffassung des §. 289 als Pfanddelict nicht
<lb/>direct falsch. Das Pfandrecht als Recht auf den Pfandbesitz ist wenig- 
<lb/>stens Eines der geschützten Objecte.

<lb/>Sehr viel bedenklicher steht es um die gleiche Auffassung bezüglich
<lb/>des §. 288.

<lb/>Als das St.G.B. erlassen wurde, war das Recht der Zwangs- 
<lb/>vollstreckung in Deutschland noch mehr als jetzt zersplittert. An Stelle
<lb/>der C.P.O. galt für die Zwangsvollstreckung in bewegliche Sachen auf
<lb/>Grund civilrechtlicher Titel das Landesrecht. Nach Ausweis der Motive
<lb/>zur C.P.O. S. 421 f. ließen nun ein Pfandrecht aus Anlaß der Zwangs- 
<lb/>vollstreckung durch die Pfändung entstehen nur .Sachsen, Hessen und
<lb/>— was freilich bestreitbar ist — das gemeine Recht. Vgl. dagegen z. B.
<lb/>Wind scheid Bd. 1 §. 233 Anm. 5. In Preußen, den Gebieten des
</p>
               <p>

                  <lb/>E *) Wie übrigens der Verfasser für diese Ansicht die preußischen
<lb/>Motive von 1833 anrufen kann, die den Betrugsbegriff ausdrücklich aü-
<lb/>Lehnen und nur der Strafsatzuna wegen das Delict neben den Betrug
<lb/>stellen, ist mir nicht ganz verständlich.
</p>

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                   n="381"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2173686_4900+1894_0393--><p/>
               <p>

                  <lb/>Literarische Anzeigen.
</p>
               <p>

                  <lb/>381
</p>
               <p>

                  <lb/>französischen und badischen Rechts, in Bayern, Württemberg u. s. w.
<lb/>entstand ein Pfandrecht nicht. Und heutzutage gelten bekanntlich neben
<lb/>der C.P.O. noch zahlreiche Landesgesetze, sowohl bezüglich der Zwangs- 
<lb/>vollstreckung in Immobilien*), bei der aber bekanntlich eine sehr große
<lb/>Masse von Mobilien als Inventar u. s. w. mitbetheiligt sind, wie auch
<lb/>bezüglich derjenigen aus Titeln des Verwaltungsverfahrens (Steuern
<lb/>u. s. w.). In allen diesen Fällen konnte und kann §. 288 zweifellos und
<lb/>unbestritten (Olshausen Anm. 3 zu 8.288) Anwendung finden, ohne
<lb/>jede Rücksicht darauf, ob die Zwangsvollstreckung ein Pfandrecht erzeugt.
<lb/>Umgekehrt wird beim Arrest nach der C.P.O. §. 810 ein Pfandrecht er- 
<lb/>zeugt, während ebenso zweifellos dieses „werdende" pignus ex causa
<lb/>iudicati captum durch §. 288 nicht geschützt ist. Vgl. R.G. I. Strass.
<lb/>22. XII 86 Bd. XV S. 114 (welches der Verfasser auf S. 127 schein- 
<lb/>bar mißverstanden hat). Und wiederum findet 8- 288 ganz unzweifelhaft
<lb/>Anwendung, wenn baares Geld bei Seite geschafft ist, an welchem nach
<lb/>8.716" E.P.O. kein Pfandrecht entsteht.

<lb/>Es zeigt sich also das Delikt des 8- 288 vollständig gleichgültig gegen
<lb/>die Frage des künftigen Pfandrechts. Seine Stellung im System, oder,
<lb/>wenn man es lieber so nennen will, seine Construction, ergibt sich viel- 
<lb/>mehr ohne Zwang aus seiner Geschichte, d. h. aus seiner wirklichen, die
<lb/>nicht aus etlichen Capitularien besteht, sondern da beginnt, wo sich der
<lb/>heutige 8- 288 genetisch zu entwickeln begann. Das ist das Jahr 1847.

<lb/>Nachdem nämlich in Preußen die Vorarbeiten zum St-G.B. bis zum
<lb/>Entwurf vom Dezember 1846 (Binding, Einleitung S. 9 Nr. 50) ge- 
<lb/>diehen waren, machten die rheinischen Juristen Bedenken gegen die Ein- 
<lb/>führung desselben in ihr Gebiet geltend, und es wurden in die unter
<lb/>Savigny's Vorsitz tagende Commission des Staatsrathes vier rheinische
<lb/>Juristen (Simons, Madihn, von Ammon, Grimm) zugezogen.
<lb/>Vgl.: Fernere Verhandlungen der Commission des Staatsrathes über den
<lb/>revidierten Entwurf u. s. w. Berlin 1847. Diese Juristen waren es, deren
<lb/>Einflüsse wir den französischen Charakter des preußischen St.G.B's, die
<lb/>Uebernahme der Treitheilung der Delicte in 8-1 und vieles Andere verdanken-
<lb/>In ihrem Gegen- bezw. Zusatzentwurf findet sich nun zunächst der Vorschlag,
<lb/>den Arrestbruch, der in den früheren Entwürfen (1833 8- 651, 1836
<lb/>8- 675 u. s. f.) in einfachster Form als strafbarer Eigennutz bedroht war,
<lb/>nach dem Vorbilde des französischen Gesetzes vom 28. April 1832 und
<lb/>der sich daran anschließenden Cabinetsordre für die Rheinprovinz vom
<lb/>11. December 1833 (Ges.-S. S. 296) umzugestalten (8- 50 des Entwurfes),
<lb/>was dann durch 8- 272 des preußischen St.G.B.'s genau in der vorge- 
<lb/>schlagenen Weise geschah. Sodann aber stellen die rheinischen Juristen
</p>
               <p>

                  <lb/>*) In Preußen gilt übrigens die Subhastationsordnung von 1869
<lb/>(S. 196 Anm. 9) schon seit zehn Jahren nicht mehr.
</p>

               <pb facs="2173686_4900+1894_0394.tif"
                   n="382"
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               <p>

                  <lb/>382
</p>
               <p>

                  <lb/>Literarische Anzeigen.
</p>
               <p>

                  <lb/>das Verlangen, die Bankerottvorschriften mit Rücksicht auf den Code
<lb/>de commerce, der nur den Konkurs der Kaufleute kenne, ebenfalls auf
<lb/>Kaufleute zu beschränken, und deßhalb den 8- 322 des Entwurfes von
<lb/>1846 zu streichen, welcher denjenigen (Nichtkaufmann bezw. Nichtgewerb-
<lb/>treibenden) mit Strafe bedrohte, der bei eingetretener Zahlungsunfähig- 
<lb/>keit sein Vermögen verheimlicht oder den Gläubigern einen Theil des- 
<lb/>selben entzieht u. s. w. u. s. w. Diese Vorschrift war in dieser Form
<lb/>meines Wissens zuerst in den Berathungen von 1842 (Protocolle der
<lb/>Staatsrathscommission von 1842 S. 425 f. und Entwurf von 1848
<lb/>§. 483) aufgetaucht und wurde jetzt deßhalb angefochten, weil bei Nicht- 
<lb/>kaufleuten die Insolvenz nicht festgestellt werde (Anlage zu den citirten
<lb/>Protokollen von 1847 S. 41). „Um eine gemeinschaftliche Verfügung zu
<lb/>vermitteln," so fahren die rheinischen Juristen fort (a. a. O. S. 41),
<lb/>„könnte nur vorgeschlagen werden, die einzelnen Handlungen zu speziali-
<lb/>firen, welche, sei es, daß der Zustand einer materiellen Insolvenz, sei es,
<lb/>daß ein formelles Concursverfahren vorausgesetzt wird, den Gläubigern
<lb/>gegenüber strafbar erscheinen." Als Vorschlag folgt nun ein Paragraph,
<lb/>der mit geringen Aenderungen im Entwürfe von 1847 als §. 827 in
<lb/>folgender Fassung erscheint (vgl. dieselbe auch in den Motiven zum
<lb/>St.G.B. für den Norddeutschen Bund 1869 S. 175):

<lb/>Wer in der Absicht seinen Gläubigern den Gegenstand ihrer
<lb/>Befriedigung zu entziehen, sein Vermögen ganz oder theilweise
<lb/>verheimlicht oder bei Seite schafft u. s. w. *) wird . . . bestraft.

<lb/>Dieser Vorschlag ist der Ahne des §. 288 des St.G.B.'s. In ihm
<lb/>zeigt sich aber zugleich der gesetzgeberische Gedanke, den man verfolgte:
<lb/>dieselben Handlungen, die im Falle des Concurses als betrügerischer
<lb/>Bankerott gestraft werden, sollen außerhalb des Concurses lbezw. des
<lb/>kaufmännischen Concurses) ebenfalls strafbar sein. Aber diese atavistische
<lb/>Form hat einen Gedanken noch nicht klar entwickelt, den erst die Folge- 
<lb/>zeit hinzubrachte, daß nämlich von dem Augenblicke an, wo der Concurs
<lb/>für den Thatbestand unerheblich wird, es auch die Mehrheit der Gläu- 
<lb/>biger werden muß.

<lb/>Diesen Schritt that nun, nachdem das preußische Strafgesetzbuch
<lb/>einen entsprechenden Paragraphen nicht ausgenommen hattet, das sächsi- 
<lb/>sche Strafgesetzbuch von 1855 Art. 310, welches sonach wirklich nicht der
</p>
               <p>

                  <lb/>*) Das Weitere betrifft die betrügerische Aufstellung von Schulden.

<lb/>2) Die Gründe sind mir nicht bekannt. Der vereinigte ständische
<lb/>Ausschuß entschied sich am 24. Februar 1848 (Protocolle S. 205) gegen
<lb/>das Votum seiner Abtheilung (Protocolle derselben S. 142 fg.) für Bei- 
<lb/>behaltung des §. 327. Nichtsdestoweniger fehlt der Paragraph in dem
<lb/>Entwürfe von 1851, und in den Berathungen findet sich nur im Com-
<lb/>misfionsbericht der ersten Kammer vom 5. April 1851 (S. 42) die Be- 
<lb/>merkung, daß ein Antrag auf seine Wiederaufnahme keine Unterstützung fand.
</p>

               <pb facs="2173686_4900+1894_0395.tif"
                   n="383"
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               <p>

                  <lb/>Literarische Anzeigen.
</p>
               <p>

                  <lb/>383
</p>
               <p>

                  <lb/>„Erfinder" des §. 288 ist (S. 70), sondern offenbar den preußischen Ent- 
<lb/>wurf vor sich hatte. Der Art. 310 zeigt schon nahezu den heutigen
<lb/>Wortlaut, der denn auch noch, was ich zur Vervollständigung hinzufügen
<lb/>möchte, in §. 4 der mecklenburgischen Verordnung vom 12. August 1859
<lb/>unter Nr. 2 und in das St.G.B. für Reuß ä. L. vom 27. November
<lb/>1861 Art. 295 übergegangen ist.

<lb/>Wie sehr aber das praktische Bedürfniß 3) eine solche Bestimmung
<lb/>verlangte, beweist der Umstand, daß eine inhaltlich sehr ähnliche — ich
<lb/>lasse offen, ob unter Berücksichtigung des Preußischen Vorschlages — fast
<lb/>gleichzeitig entstand. Das Einführungsgesetz zum St.G.B. für Baden vom
<lb/>5. Februar 1851 (bei Puchelt, St.G.B. für Baden, Mannheim 1868
<lb/>S. 723) änderte den §. 465 des St.G.B.'s von 1845 dahin ab, daß die Ver- 
<lb/>heimlichung von Vermögensstücken, deren Beiseiteschaffung, Scheinveräuße- 
<lb/>rung u. s. w. als Verkürzung der Gläubiger unabhängig vom Gant- 
<lb/>verfahren mit Strafe bedroht wurde; wie die Motive (bei Puchelt
<lb/>a. a. O.) erklären, ist dies geschehen, um die betrügerischen Mittelim
<lb/>Vollstreckungsverfahren zu treffen, die ebenso gefährlich und strafwürdig
<lb/>erschienen, als im Falle der Gant.

<lb/>Ueberall steht die Vorschrift im engsten Zusammenhänge mit dem
<lb/>Bankerott, dessen Strafen sie ergänzen soll, die sächsische Fassung beginnt
<lb/>sogar mit den Worten: „Wer außer dem Falle des böslichen Banke-
<lb/>rotts . . die Motive zum Friedberg'schen Entwurf erwägen (S. 175),
<lb/>ob sie nicht den Angriff auf die Spezialexecution neben demjenigen auf
<lb/>die Generalexecution nach dem Vorbilde der sächsischen und mecklen- 
<lb/>burgischen Satzung zur Ergänzung des Bankerottdelictes strafen sollen;
<lb/>nachdem sie es abgelehnt haben, fügt der Bundesrath den jetzigen
<lb/>§. 288 dennoch ein, und die Motive dazu (S. 81 der Reichstagsdruck- 
<lb/>sachen) eignen sich, nur ja statt nein setzend, den ganzen Wortlaut und
<lb/>Gedankengang ihrer Vorgänger an. Wenn also Etwas zweifellos ist, so
<lb/>meine ich, ist es die Thatsache, daß der jetzige §. 288 herangewachsen
<lb/>ist als Anhang und Ergänzung des Bankerottdelictes.

<lb/>Was der Verfasser dagegen vorbringt (S. 122), ist nichts als die
<lb/>Aufzählung der Unterschiede, die sich bei der verschiedenen Rechtslage der
<lb/>Emzelvollstreckung und des Concurses aus practischen Gründen ganz von
<lb/>selbst ergeben, und Nichts ist weniger berechtigt als der Ausruf, daß
<lb/>„die Analogie der Generalexecution eine verfehlte und die Quelle aller
<lb/>Mißverständnisse" sei (S. 142). Umgekehrt! Der ß. 288 kann erst
<lb/>dann recht gewürdigt werden, wenn er in seinen natürlichen Zusammen- 
<lb/>hang mit dem Bankerott gebracht wird, und da Leiter dieses Delict in
<lb/>untrennbarem Zusammenhänge mit der Unzulässigkeit der Pfändung beim
</p>
               <p>

                  <lb/>*) Vgl. auch den Bericht des Verfassers selbst über die österreichischen
<lb/>Verhältniffe S. 73 fg.
</p>

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               <p>

                  <lb/>384
</p>
               <p>

                  <lb/>Literarische Anzeigen.
</p>
               <p>

                  <lb/>dritten Inhaber und mit dem civilrechtlichen Schutze gegen Vermögens- 
<lb/>verschleppung steht, d. h. mit der aetio Pauliana und ihren Fortbildungen,
<lb/>so muß auch das Delict des §. 288 im Zusammenhänge mit der
<lb/>Anfechtung von Rechtshandlungen außer dem Concurse behandelt
<lb/>werden *).

<lb/>Dabei würden sich eine Reihe von Problemen ergeben, die hier nur
<lb/>angedeutet werden sollen. Die Obligation, die den Römern ein höchst- 
<lb/>persönliches Band war, wie etwa bei uns noch im Lehrlings-, Gesinde-,
<lb/>Auftragsverhältniß, ist nach moderner Anschauung überall da, wo sie
<lb/>dem Güterumsatz dient, zum Vermittler des Sachenrechts geworden. Die
<lb/>Idee des preußischen allgemeinen Landrechts, daß die Obligation ein Titel
<lb/>zum Eigenthum sei, ein iu8 ad rem begründe, ist zwar an ihrem privat- 
<lb/>rechtlichen Sitze überwunden und schon im preußischen Eigenthumserwerbs- 
<lb/>gesetz im Wesentlichen aufgegeben. Aber aus diesem Gedanken ist ein
<lb/>Rest in unser gesammtes Rechtsbewußtsein übergegangen, daß nämlich
<lb/>schon vor der Vollstreckung und abgesehen vom Pfandrecht die Obligation
<lb/>eine Anwartschaft auf das Vermögen des Schuldners gewährt, sei es auf
<lb/>die einzelne Sache oder auf den Werthcomplex, eine Anwartschaft freilich,
<lb/>die sich noch nicht bis zum dinglichen Rechte verdichtet hat, die aber ge- 
<lb/>schützt werden muß1 2) und u. A. durch das Anfechtungsrecht in seiner
<lb/>modernen Erweiterung, im Bankerottgesetz und im §. 288 ihren Schutz
<lb/>findet. Diesen Complex von Rechtssätzen aus ihren gemeinsamen Gehalt
<lb/>zu untersuchen, und die ganze reiche Entwicklung der civilrechtlichen
<lb/>Praxis dem Strafrecht dienstbar zu machen, ist die Aufgabe dessen, der
<lb/>dem Wesen des §. 288 genug thun will.

<lb/>Daß endlich die 88- 136 und 137 nichts mit dem Pfandrechte des
<lb/>Gläubigers zu thun haben, hat ja der Herr Verfasser selbst mehrfach er- 
<lb/>kannt (S. 5 f., 188) und am Besten dadurch widerlegt, daß er den an- 
<lb/>geblich mitgejchützten Gläubiger als taugliches Subjekt des Arrestbruches
<lb/>darstellt (S. 209). Noch drastischer wirkt freilich der Umstand, daß die
<lb/>genannten Paragraphen auch auf solche Beschlagnahmen Anwendung
<lb/>finden, die einem Gläubigerrechte überhaupt nicht dienen, auf die von
<lb/>Beweismitteln oder Einziehungsstücken im Strafprozesse, auf die zahl- 
<lb/>reichen Fälle, wo die Polizei das Recht der Beschlagnahme im Znter-
</p>
               <p>

                  <lb/>1) Die entsprechende österreichische Bestimmung wurde auch, wie
<lb/>Verfasser S. 82 berichtet, in solchem Zusammenhänge eingebracht.


<lb/>2) R.G. IV C.S. v. 28. Febr. 1881 Civils. Bd. IV S. 253 spricht
<lb/>einmal von einem „Befriedigungsrecht", und das hochinteressante Urtheil
<lb/>des IV. Strass. Entsch. Bd. XXI S. 238 fg., sieht die Entziehung dieser
<lb/>Anwartschaft mindestens vom Momente der Zahlungsunfähigkeit des
<lb/>Schuldners an als eine zum Betrug genügende Vermögensbeschädigung
<lb/>an. Es gehört in diesen Zusammenhang auch das instinctive Streben
<lb/>der Praxis, dem nur obligatorisch Berechtigten die Widerspruchsklage des
<lb/>§. 690 C.P.O. zu eröffnen.
</p>

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                   n="385"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2173686_4900+1894_0397--><p/>
               <p>

                  <lb/>Literarische Anzeigen.
</p>
               <p>

                  <lb/>385
</p>
               <p>

                  <lb/>esse der öffentlichen Ordnung hat u. s. w. Ein solches Delict neben die
<lb/>Pfandkehrung stellen, heißt den Meineid als Verleumdung ansehen. Dabei
<lb/>soll indessen gar nicht verkannt werden, daß dieser ausschließlich publicistische
<lb/>Character des Delikts jungen Datums ist: die früheren deutschen Gesetzbücher
<lb/>und das geltende österreichische Recht verquickten es zum Theil mit den Eigen-
<lb/>nutzdelicten, zum Theil mit den Angriffen auf das Gläubigerrecht *). Hier
<lb/>hätte aber gerade die Aufgabe einer geschichtlich begründeten Analyse
<lb/>darin bestanden , den Moment festzustellen, in welchem unser deutsches
<lb/>Delict den letzten Erdenrest der Aufgabe privatrechtlicher Schutz zu sein
<lb/>abgestreift hat^).

<lb/>Die Systematisirung des Verfassers hat also meines Erachtens in
<lb/>keinem Puncte Stich gehalten.
</p>
               <p>

                  <lb/>Soweit die Bedenken gegen den Inhalt des Buches, dessen Einzel- 
<lb/>heiten natürlich an dieser Stelle nur zum kleinsten Theile gewürdigt
<lb/>werden konnten. Ich bitte, dieses Schweigen nicht als Zustimmung an- 
<lb/>zusehen.

<lb/>Leider kann ich aber meine Besprechung, nicht schließen, ohne auch
<lb/>der Form zu gedenken, in der es sich uns bietet.

<lb/>Was mich persönlich am Unangenehmsten berührt hat, ist eine mehr- 
<lb/>fach hervortretende Art der Darstellung, für die ich freilich von vornherein
<lb/>den Verfasser jeder Verantwortung entlaste. Die Schuld trifft hier
<lb/>diejenigen, nach deren Muster er gearbeitet hat. Ich meine die metho- 
<lb/>dische Unart, bie lex kerenZa. als ein Existirendes gleichberechtigt neben
<lb/>der lex lata zu behandeln oder gar vom Standpunkte der Ersteren aus
<lb/>das geltende Recht in Schulmeistermanier als richtig oder falsch zu cen-
<lb/>siren (vgl. besonders S. 102,. 122, 123 f.). Die sog. lex ^ereucka ist
<lb/>Nichts als das Raisonnement des Einzelnen, wie er sich die Dinge denkt,
<lb/>der Ausdruck seines Wunsches, wie sie sein sollten, aber nicht ein Gesetz,
<lb/>nach welchem Etwas so oder so i st. Es ist eine schlechthin unverzeihliche
<lb/>Berwirrung, um es nicht schärfer zu bezeichnen, diese subjective und rein
<lb/>persönliche Ausfassung als das Recht xax5 Hox**lv anzusehen, und es ist
<lb/>eine schwere Verkennung der Ausgaben der Gesetzgebung, wenn man ihr zu-
<lb/>muthet, platte Begriffe zu schaffen, anstatt die Lebensbedürfniffe zu befriedigen.
<lb/>Gesetze können gerecht und ungerecht, praktisch oder unpraktisch, folgerichtig
<lb/>oder nicht sein: richtig oder falsch im logischen Sinne sind sie nie,
</p>
               <p>

                  <lb/>0 §. 137 stand noch im Friedberg'schen Entwurf hinter dem
<lb/>jetzigen §. 289, erst im Bundesrath erhielt er die jetzige Stelle.

<lb/>2) Auf S. 63 fg. wird nur der Uebergang vom Privatdelict zum
<lb/>öffentlichen im Mittelalter gestreift, der für dieses Delict nichts Beson- 
<lb/>deres hat.

<lb/>Der (herichtssaal. XLIX. Band.
</p>
               <p>

                  <lb/>25
</p>

               <pb facs="2173686_4900+1894_0398.tif"
                   n="386"
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               <p>

                  <lb/>386 Literarische Anzeigen.

<lb/>denn unsere Rechtsbegriffe haben sich inductiv nach den Gesetzen zu bilden,
<lb/>diese find das methodische prius *)•

<lb/>Auch der Verfasser hat diese Demuth gegenüber dem Gesetze, der uns
<lb/>beherrschenden Macht, noch zu erwerben.

<lb/>Ihn selbst dagegen trifft der Vorwurf, daß seine Veröffentlichung
<lb/>den Eindruck einer durchaus übereilten macht. Es ist sonst nicht meine
<lb/>Art Druckfehler aufzumutzen. Wenn sie aber so zahlreich und so finn-
<lb/>entstellend sind, wie in dem vorliegenden Buche, dessen Verfasser damit
<lb/>seinen ersten Schritt in die wissenschaftliche Welt thut, so zeigen sie, daß der
<lb/>Verfasser nicht das nöthige Maß von Sorgfalt angewendet hat. Es darf
<lb/>von ihm verlangt werden, daß stilistische Unmöglichkeiten und grobe finn-
<lb/>störende Versehen vermieden werden, wie u. v. A. S. 111 Mitte, wo der
<lb/>Satz „Dieses Recht u. s. w." auch unter Annahme aller möglichen Druck- 
<lb/>fehler keinen Sinn ergibt, ähnlich S. 59 letzte Zeile, S. 20 unten „das
<lb/>verhaftete Thier . . . sollte einen Druck ausüben" (!) u. s. w. u. s. w. Wie
<lb/>soll man es beurtheilen, wenn S. 136 eine Anmerkung steht, die zum
<lb/>Texte auf S. 137 gehört, oder gar auf S. 38 in der Anmerkung dieselbe
<lb/>Stelle von acht (!) Druckzeilen noch einmal abgedruckt wird, die unmittel- 
<lb/>bar vorher auf S. 37 im Texte steht!? Oder wenn auf S. 97 u. fg.
<lb/>in den Anmerkungen 5—8 die Motive zum preußischen Entwurf von
<lb/>1833 S. 283 ff. vier Mal angeführt werden, und dann in Anmerkung 9
<lb/>einfach: „Motive a. a. O." steht, womit aber (nach dem Texte und dem
<lb/>Citate) auf einmal die vorher gar nicht erwähnten zum Entwürfe des
<lb/>norddeutschen Strafgesetzbuchs von 1869 S. 177 gemeint sind? Und was
<lb/>solche Dinge mehr find.

<lb/>Ich rathe dem Herr Verfasser in seinem eigensten Interesse sich in
<lb/>strenge Selbstzucht zu nehmen und den Ernst wissenschaftlicher Arbeit
<lb/>nicht zu unterschätzen. Mit ein Paar geistreichen Einfällen ist es nicht
<lb/>gethan, wenn sie leicht hingeworfen werden und das Material weder
<lb/>vollständig noch wirklich verarbeitet ist. Ich zweifle nicht, daß er dann
<lb/>in Zukunft bei seiner Begabung und seinem Scharfsinn der Wissenschaft
<lb/>Besseres wird leisten können als dieses Buch, das ich trotz mancher Vor- 
<lb/>züge für ein verfehltes erklären muß.

<lb/>Friedrich Stein.
</p>
               <p>

                  <lb/>*) Mir ist in neuerer Zeit selbst das zweifelhaft geworden, ob die
<lb/>Logik gegen das Gesetz durchschlägt. Wenn §. 293' C.P.O. bestimmt, daß
<lb/>auch bei Summen die Verneinung des Ganzen nicht als Verneinung des
<lb/>Theiles gelten soll, so ist das Unfinn, aber es ist Gesetz.
</p>

            </div>
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                  <title>Die Grundzüge des schweizerischen Strafrechts. Im Auftrage des Bundesrathes vergleichend dargestellt von Carl Stooß. II. Band. Basel und Genf, Verlag von Georg u. Co., 1893</title>
               </head>
        
        
        
            </div>
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               <head>
                  <title>Vorentwurf zu einem schweizerischen Strafgesetzbuch. Allgemeiner Theil. Im Auftrage des Bundesrathes ausgearbeitet von Carl Stooß. Basel und Genf, Verlag von Georg u. Co., 1893</title>
               </head>
        
        
        
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               <p>

                  <lb/>Literarische Anzeigen.
</p>
               <p>

                  <lb/>387
</p>
               <p>

                  <lb/>25.

<lb/>Die Grundzüge des schweizerischen Strafrechts. Im Aufträge
<lb/>des Bundesrathes vergleichend dargestellt von CarlStooß. II.Bd.
<lb/>Basel und Genf, Verlag von Georg u. Co., 1893. 486 Seiten.
<lb/>Schon Bd. XLVII S. 233 f. dieser Zeitschrift wurde der erste Band
<lb/>dieses trefflichen Werkes besprochen. Es ist nunmehr der zweite Theil
<lb/>desselben erschienen, welcher in gleich guter Anordnung den besonderen
<lb/>Theil enthält und mit den Delikten gegen Leib und Leben beginnend, die
<lb/>Delicte gegen das Vermögen einschlüssig Concursrecht, Delicte gegen den
<lb/>Frieden, gegen das religiöse Gefühl, die Freiheit, die Sittlichkeit, gegen
<lb/>Familienrechte, die Ehre, gegen Treue und Glauben im Verkehr, folgen
<lb/>läßt, und mit den gemeingefährlichen Verbrechen, den Delicten gegen den
<lb/>Staat, die Staatsgewalt und gegen die Staatsverwaltung schließt.

<lb/>Bekanntlich ist das ganze Werk eine Vorarbeit für die Codification
<lb/>eines gemeinsamen schweizerischen Strafrechts. Die Vorrede läßt aber
<lb/>entnehmen, daß die Nützlichkeit des Werkes bestritten wurde. Wir älteren
<lb/>Deutschen, welche sich des ähnlichen Zustandes in Deutschland noch
<lb/>erinnern, obgleich derselbe noch weit erträglicher war, als jener der
<lb/>Schweiz, können Zeugniß ablegen dafür, daß die Vorbereitungsarbeit
<lb/>nicht nur an sich gut ist, sondern auch in hohem Maße nützlich. Manche
<lb/>gute Samenkörner, welche in den deutschen Strafgesetzbüchern der Ver- 
<lb/>gangenheit zerstreut lagen, hätten vielleicht nutzbringend Früchte tragen
<lb/>können, hätten wir eine solche Vorarbeit gehabt und die Muße, sie zu
<lb/>benützen. Möge der verdiente Bearbeiter daher Anfechtungen leicht nehmen;
<lb/>jedenfalls hat er sich selbst ein Denkmal gesetzt, welches der Rechtsvergleichung
<lb/>zu Nutzen sein wird. St.
</p>
               <p>

                  <lb/>26.

<lb/>Vorentwurf zu einem schweizerischen Strafgesetzbuch. All- 
<lb/>gemeiner Theil. Im Aufträge des Bundesrathes ausgearbeitet von
<lb/>Carl Stooß. Basel und Genf, Verlag von Georg u. Co., 1893.
<lb/>Dem Bd. XLVII S. 233 fg. und oben erwähnten Vorarbeiten
<lb/>folgte rasch der Entwurf eines gemeinsamen schweizerischen Strafgesetz- 
<lb/>entwurfs im allgemeinen Theil, den der Bundesrath sehr verständig nicht
<lb/>nur in dieselben Hände gelegt hatte, wie die Vorarbeiten, sondern vor
<lb/>Allem in die Hände eines Mannes von unzweifelhafter Befähigung.
<lb/>In unseren parlamentarischen Zeiten hat ein Entwurf von seinem Ent- 
<lb/>stehen bis zur Publication als Gesetz so viele Stadien der Zerpflückung
<lb/>durchzumachen, daß es gut ist, wenn wenigstens der Entwurf ein einheit- 
<lb/>liches Gepräge hat. Daß derselbe, so wie es geschieht, der Oeffentlichkeit
</p>
               <pb facs="2173686_4900+1894_0400.tif"
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               <p>

                  <lb/>388
</p>
               <p>

                  <lb/>Literarische Anzeigen.
</p>
               <p>

                  <lb/>übergeben wird und der Kritik sich aussetzt, ist gleichfalls nur zu billigen,
<lb/>vorausgesetzt, daß der Verfasser selbst in der Lage ist, die Ergebnisse der
<lb/>Kritik zu verwerthen, nicht eine Commission, deren Berathungen sehr
<lb/>rasch die Einheitlichkeit stören würden. Auch daß schon in diesem Stadium
<lb/>ein Gesetzeswerk, welches zwei- oder mehrsprachig publicirt werden muß,
<lb/>in den verschiedenen Sprachen erscheint (die beigegebene Übersetzung ins
<lb/>Französische ist von Alfred Gautier), kann nur gebilligt werden. End- 
<lb/>lich kann man sich nur einverstanden erklären, wenn der allgemeine Theil
<lb/>selbständig erscheint. Wir könnten uns sogar nur einverstanden erklären,
<lb/>wenn derselbe vorerst einem Stadium der Berathung zugesührt würde,
<lb/>in welchem wenigstens die Principien feststehen, ehe Herr Professor Stooß
<lb/>die letzte Hand an den speciellen Theil legt; denn hiebei muß er wissen,
<lb/>ob er auf die Annahme der Principien des allgemeinen Theiles rechnen kann.

<lb/>Was den Inhalt betrifft, so hat nach einer Vorbemerkung der- 
<lb/>selbe fünf Autoritäten: Lammasch-Wien, v. Lilienthal-Marburg,
<lb/>v. Liszt-Halle, Merkel-Straßburg und W a ch - Leipzig Vorgelegen und
<lb/>deren Billigung im Ganzen erhalten. Uns kann es im Rahmen dieser
<lb/>Besprechung nicht beikommen, eine kritische Besprechung liefern zu wollen.
<lb/>Hervorzuheben ist aber Folgendes: Die Sprache des Entwurfs ist eine
<lb/>vorzügliche. Kurz, präcis, von zu vielen Einzelheiten frei. Hierin über- 
<lb/>ragt der Entwurf weit alle bekannten Gesetzesarbeiten.

<lb/>Die Wirksamkeit des Gesetzes will Art. 3 bis zu den äußersten
<lb/>Grenzen ausdehnen, so aus alle Verbrechen gegen die Schweiz, einen
<lb/>Schweizer und gegen gemeinsame Interessen aller Staaten. Die vor- 
<lb/>geschlagene Behandlung jugendlicher Thäter (weitgehende Möglichkeit der
<lb/>Unterbringung in einer Besserungsanstalt; bei Bestrafung Einzelhaft in
<lb/>besonderen Anstalten) verdient vollste Billigung, wird aber nur durch- 
<lb/>zuführen sein, wenn die Schweiz sich auch zu einem einheitlichen Straf- 
<lb/>vollzug entschließt

<lb/>Auffallend ist die Aufnahme geminderter Zurechnungsfähigkeit als
<lb/>Strafmilderungsgrund.

<lb/>Die von der internationalen criminalistischen Vereinigung vertretenen
<lb/>Reformprojecte haben weitestgehende Berücksichtigung gefunden. Dahin
<lb/>rechnen wir: Mindestmaß der Gefängnißstrase acht Tage, bedingte Ent- 
<lb/>lassung, Verwahrung Rückfälliger auf 10—20 Jahre, Verweisung lieder- 
<lb/>licher oder arbeitsscheuer Thäter in eine Arbeitsanstalt auf die Dauer
<lb/>von 1 — 3 Jahren statt höchstens einjähriger Freiheitsstrafe, Wirthshaus-
<lb/>verbot und Heilanstalt für Trinker, Geldstrafe nach den Verhältnissen
<lb/>des Schuldigen, Abverdienen derselben durch Arbeit, Sicherheit für Wohl- 
<lb/>verhalten, weitgehende Strafmilderung aus bestimmt definirten Gründen,
<lb/>wie edle Beweggründe, aufrichtige Reue u. s. w. Entsprechend Straf-
<lb/>.zumeffungsgründe bei niederträchtiger Gesinnung, Rückfall u. s. w., Ein- 
<lb/>stellung des Strafvollzugs (bedingte Verurteilung).
</p>

            </div>
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               <head>
                  <title>Dr. A. Bähr, Geheimer Sanitätsrath, Oberarzt an dem Strafgefängniß Plötzensee und Bezirksphysicus in Berlin, Der Verbrecher in anthropologischer Beziehung. Leipzig, Verlag von Georg Thieme, 1893</title>
               </head>
        
        
        
               <!-- Case 3: ocr of page 2173686_4900+1894_0401--><p/>
               <p>

                  <lb/>Literarische Anzeigen.
</p>
               <p>

                  <lb/>389
</p>
               <p>

                  <lb/>Wir stehen einzelnen dieser Neuerungen kühl bis ans Herz hinan
<lb/>gegenüber, anderen direct ablehnend. Manche derselben befinden sich noch
<lb/>im Stadium des Experiments und es wird interessant sein, die Wirkungen
<lb/>nicht gerade am eigenen Leibe zu erproben. Ablehnen müssen wir vor
<lb/>Allem alle jene Neuerungen, welche zur Voraussetzung haben, daß der
<lb/>Richter Herz und Gedanken des Angeklagten offen zur Einsicht vor sich
<lb/>hat. Diese können unserer Ueberzeugung nach nur Heuchelei und Selbst- 
<lb/>täuschungen zur Folge haben. Es handelt fich hiebei um Maßregeln,
<lb/>welche in der Hand des ungestört beobachtenden Strafvollzugsbeamten
<lb/>gefährlich wären, denen aber der Richter absolut nicht gewachsen ist,
<lb/>welcher den Verbrecher nur in einer kurzen Sitzung sieht. St.
</p>
               <p>

                  <lb/>27.

<lb/>Br. A. Bähr, geheimer Sanitätsrath, Oberarzt an dem Strafgefängniß
<lb/>Plötzensee und Bezirksphysicus in Berlin, Der Verbrecher in
<lb/>anthropologischer Beziehung. Leipzig, Verlag von Georg
<lb/>Thieme, 1893.

<lb/>Ein Seitenstück zum uomo delinquente, aber ein selbständiges, mit
<lb/>deutscher Wissenschaftlichkeit und Gründlichkeit bearbeitetes, das sich be- 
<lb/>scheiden die Zusammenstellung des vorliegenden Materials, die Würdigung
<lb/>und Prüfung der hieher gehörigen Einzelfragen insbesondere an der
<lb/>Hand eigener selbständiger Untersuchungen, sowie die Feststellung der
<lb/>einer weiteren Forschung verbleibenden Momente zur Aufgabe stellt, aber
<lb/>weit darüber hinaus nicht nur eine Uebersicht des reichen, für den ferner
<lb/>Stehenden kaum mehr zu bewältigenden Materials, an fich eine dankens-
<lb/>werthe Aufgabe, gibt, sondern die gesummten einschlägigen Fragen auf
<lb/>das richtige Niveau stellt. Der Erfolg ist allerdings ein anderer, weitaus
<lb/>geringerer, als er mit südlicher Lebhaftigkeit von den Anhängern der
<lb/>italienischen, positiven Schule dargestellt wird, aber er ist gründlicher und
<lb/>sicherer. Besser ist es, darüber klar sehen, daß der Mensch, als Subject
<lb/>des Verbrechens, noch nicht erschöpfend dargestellt ist, als mit vermeint- 
<lb/>lichen Erfolgen auf Irrwege gerathen. Es ist eine erfreuliche Arbeits-
<lb/>theilung, wenn das lebhaftere Temperament des Südländers Probleme
<lb/>aufstellt , durch kühne Hypothesen die Discussion anregt und der kühlere
<lb/>Deutsche dann das Material sammelt und sichtet und kritisch auf seinen
<lb/>wahren Gehalt zurückführt. Dies thut der Verfasser in vorzüglicher
<lb/>Weise und hat damit den Dank der Wissenschaft verdient.

<lb/>Nur der Uebersicht halber möge beigefügt werden, daß das Werk
<lb/>(mit Registern 456 Seiten in vorzüglicher Ausstattung mit 4 Tafeln und
<lb/>XVIII Tabellen) im I. Theil die körperliche Beschaffenheit des Verbrechers
<lb/>behandelt, und zwar in Abschnitt I den Schädel, in Abschnitt II das
</p>
            </div>
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                  <title>Reinhold Johow, Geh. Oberjustizrath a. D., Jahrbuch für Entscheidungen des Kammergerichts in Sachen der nicht streitigen Gerichtsbarkeit und in Strafsachen. Zwölfter Band. Berlin, Verlag von Franz Vahlen, 1893</title>
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               <head>
                  <title>Dr. jur. Georg Eger, Regierungsrath, Die Kranken-, Unfall-, Invaliditäts- und Altersversicherungsgesetze in Einzelausgaben erläutert. II. Band. Invaliditäts- und Altersversicherungsgesetz vom 22. Juni 1889 mit dem Abänderungsgesetz vom 8. Juni 1891. Zweite vermehrte Auflage. Berlin, Verlag von Otto Liebmann. 1893</title>
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               <!-- Case 3: ocr of page 2173686_4900+1894_0402--><p/>
               <p>

                  <lb/>‘&lt;m
</p>
               <p>

                  <lb/>Literarische Anzeigen.
</p>
               <p>

                  <lb/>Gehirn, in Abschnitt III die anderweitige körperliche Organisation, in
<lb/>Abschnitt IV die somatischen Degenerationszeichen, V. die Physiognomie,
<lb/>VI. das biochemische Verhalten, VII. die Sinnesorgane, VIII. die Sensi- 
<lb/>bilitätsstumpfheit. Der II. Theil behandelt die geistige Beschaffenheit
<lb/>der Verbrecher, hierbei in Abschnitt III und IV Epilepsie und Selbstmord.
<lb/>Der III. Theil hat den geborenen Verbrecher (Typus, Atavismus, die
<lb/>Kindheit desselben, den sittlichen Character, den sittlichen Blödsinn, den
<lb/>geborenen Verbrecher als Epileptiker) zum Gegenstand, endlich der VII. Ab- 
<lb/>schnitt : Organisation und Verbrechen. Schluß. Dazu Ergänzungen und
<lb/>Bemerkungen, Namenregister und Sachregister. St.
</p>
               <p>

                  <lb/>28.

<lb/>Reinhold Johow, geh. Oberjustizrath a. T. Jahrbuch für
<lb/>Entscheidungen des Kammergerichts in Sachen der nicht
<lb/>streitigen Gerichtsbarkeit und in Strafsachen. Zwölfter Band. Berlin.
<lb/>Verlag von Franz Vahlen. 1893. Vgl. Bd. XLVI ©. 478 giff. 42
<lb/>dieser Zeitschrift und die dort angeführten früheren Besprechungen.

<lb/>Dieser Band umfaßt 39 Entscheidungen in Sachen der nicht strei- 
<lb/>tigen Gerichtsbarkeit, 75 in Strafsachen, 13 Entscheidungen auf weitere
<lb/>Beschwerde, 10 landgerichtliche Beschwerdebescheide, 5 Abhandlungen und
<lb/>6 Literaturanzeigen. Die Entscheidungen in Strafsachen betreffen fast
<lb/>ausschließlich preußisches Polizeirecht und nehmen das allgemeine Inter- 
<lb/>esse nur wenig in Anspruch. St.
</p>
               <p>

                  <lb/>29.

<lb/>Di*, jur. Georg Eger, Regierungsrath, Die Kranken-, Unfall-,
<lb/>Jnvaliditäts- und Alters-Versicherungsgesetze in Einzel- 
<lb/>ausgaben erläutert. II. Band. Jnvaliditäts- und Altersversiche- 
<lb/>rungsgesetz vom 22. Juni 1889 mit dem Abänderungsgesetz vom
<lb/>8. Juni 1891. Nebst einem Anhänge, enthaltend alle wichtigeren
<lb/>bezüglichen Verordnungen, Vorschriften und Bekanntmachungen.
<lb/>Zweite vermehrte Auflage. Berlin, Verlag von Otto Liebmann. 1893.
<lb/>Wir haben schon Bd. XLVII S. 477 Gelegenheit gehabt, auf den
<lb/>im anderen Verlag erschienenen ersten Band dieses Sammelwerks, ent- 
<lb/>haltend das Krankenversicherungs- und Hülfskassengeseh, aufmerksam zu
<lb/>machen. Beide Bände schließen sich im Druck, der Einrichtung und Be- 
<lb/>handlung, und endlich auch in der Güte der Bearbeitung so innig att
<lb/>einander an, daß das dort Gesagte vom II. Bande nur wiederholt werden
<lb/>kann. Eine Bestät gung des Urtheils dürfte in dem raschen Erscheinen
<lb/>der zweiten Auflagi. zu finden sein. - St.
</p>
            </div>
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                  <title>Curt Jacusiel, Die grundlegenden Entscheidungen des deutschen Reichsgerichts auf dem Gebiete des Strafproceßrechts. Für das Studium und die Praxis bearbeitet. Berlin, J. J. Heine's Verlag, 1893</title>
               </head>
        
        
        
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               <head>
                  <title>Dr. Ludwig Deutsch in Wien, Sammlung oberstgerichtlicher Entscheidungen aus allen Gebieten des Civil- und Strafrechtes, publicirt im Jahre 1892. Wien und Leipzig, Wilhelm Braumüller, 1893</title>
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               <!-- Case 3: ocr of page 2173686_4900+1894_0403--><p/>
               <p>

                  <lb/>Literarische Anzeigen.
</p>
               <p>

                  <lb/>391
</p>
               <p>

                  <lb/>30.

<lb/>Curt Jacusiel, Die grundlegenden Entscheidungen des
<lb/>deutschen Reichsgerichts auf dem Gebiete des Straf-
<lb/>proceßrechts. Für das Studium und die Praxis bearbeitet.
<lb/>Berlin, I. I. Heines Verlag, 1898. Preis 4 M., geb. 5 M.

<lb/>Vorbezeichnete Schrift (235 Seiten) bildet den dritten Band der von
<lb/>vr. Max Ap t herausgegebenen grundlegenden Entscheidungen des deutschen
<lb/>Reichsgerichts, vgl. Bd. XLVII S. 478 dieser Zeitschrift. Die dort ge- 
<lb/>äußerten Bedenken gegen die Art des Unternehmens bestehen nicht minder,
<lb/>ja vielleicht in noch höherem Maße gegen die Fortsetzung; und zwar
<lb/>gegen diese deßhalb, weil die Praxis des Reichsgerichts in manchen Fragen
<lb/>des Proceßrechtes eine viel schwankendere war, als im Strafrecht. Man
<lb/>erinnere sich nur z. B. der Frage, in welchem Maße die Personal- und
<lb/>Generalfragen von den Zeugen unter Eid beantwortet werden müssen.
<lb/>Auffinden konnten wir diese Urtheile allerdings in der Schrift nicht und
<lb/>es läßt sich ja vertheidigen, als grundlegend nur solche Entscheidungen
<lb/>anzuerkennen, welche einen Widerspruch in der reichsgerichtlichen Praxis
<lb/>selbst nicht gefunden haben. Allein dieß hat zur Folge, daß das Buch
<lb/>über manche Frage, welche doch die Praxis beschäftigte und welche jeden
<lb/>Tag wieder auftaucht, keinen Aufschluß ertheilt. Diejenigen Urtheile,
<lb/>welche Aufnahme gefunden haben, sind so correct excerpirt, als es bei
<lb/>Excerpten möglich ist, und auch die systematische Anordnung gibt zu keinem
<lb/>Bedenken Anlaß. Ein genaues Studium desselben kann also des Nutzens
<lb/>nicht entbehren. St.
</p>
               <p>

                  <lb/>31.

<lb/>Dr. Ludwig Deutsch in Wien, Sammlung oberstgerichtlicher
<lb/>Entscheidungen aus allen Gebieten des Civil- und Strafrechtes,
<lb/>publicirt im Jahre 1892. Nach Materien und Paragraphen geordnet
<lb/>und ihrem wesentlichen Inhalte nach mitgetheilt. Wien und Leipzig,
<lb/>Wilhelm Braumüller, 1893. 215 Seiten.

<lb/>Es scheint dieß eine schon länger fortgesetzte, jährliche Publikation
<lb/>zu sein, welcher als Quellen eine Reihe von Zeitschriften zu Grund liegen.
<lb/>Die Inhaltsangabe besteht nicht in einem Excerpt der Entscheidungsgründe,
<lb/>sondern in einem Rechtssatz. Ob diese doppelte Durchsiebung des Inhalts,
<lb/>ob die verschiedenartigen Quellen Anspruch auf volle Zuverlässigkeit machen
<lb/>können, ist nicht möglich zu beurtheilen. Auf die Vollständigkeit wird
<lb/>die Sammlung nach der Zufälligkeit der Mittheilung keinesfalls Anspruch
<lb/>erheben können. Immerhin gibt das Gebotene dem Praktiker Fingerzeige,
<lb/>die er weiter verfolgen kann. St.
</p>
            </div>
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               <head>
                  <title>Dr. P. Daude, Geh. Regierungsrath und Universitätsrichter zu Berlin, Das Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich vom 15. Mai 1871 mit den Entscheidungen des Reichsgerichts. 5. Auflage. Berlin, Verlag von H. W. Müller, 1893</title>
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                  <title>Dr. Justus Olshausen, Die Strafgesetzgebung des Deutschen Reichs. Textausgabe mit Anmerkungen. Berlin, Verlag von Franz Vahlen, 1893</title>
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               <head>
                  <title>Professor Dr. Lammasch (Wien), Das Werk des Strafgesetzausschusses. Wien, Selbstverlag des Verfassers, 1893</title>
               </head>
        
        
        
               <!-- Case 3: ocr of page 2173686_4900+1894_0404--><p/>
               <p>

                  <lb/>392
</p>
               <p>

                  <lb/>Literarische Anzeigen.
</p>
               <p>

                  <lb/>32.

<lb/>Dr. P. Daube, geh. Regierungsrath und Universitätsrichter zu Berlin,
<lb/>Das Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich vom 15. Mai
<lb/>1871 mit den Entscheidungen des Reichsgerichts. Fünfte Auflage.
<lb/>Berlin, Verlag von H. W. Müller, 1893.

<lb/>Die Daude'schen Ausgaben des Strafgesetzbuchs und der Straf-
<lb/>proceßordnung haben sich in juridischen Kreisen längst eingelebt, und
<lb/>haben, mit ihrer praktischen Ueberficht der reichsgerichtlichen Rechtsprechung
<lb/>zwischen Commentar und Textausgabe stehend, sich ihr Gebiet in den
<lb/>Sitzungssälen so sicher erobert, daß es genügt, die neue Ausgabe zu er- 
<lb/>wähnen, welche die neuesten Abänderungen des St.G.B.'s voll berück- 
<lb/>sichtigt. St.
</p>
               <p>

                  <lb/>33.

<lb/>Dr. Justus Olshausen, Die Strafgesetzgebung des Deutschen
<lb/>Reichs. Textausgabe mit Anmerkungen. Berlin, Verlag von Franz
<lb/>Vahlen, 1893.

<lb/>Von diesem Werke sind vorläufig zwei Theile erschienen: Das Straf- 
<lb/>gesetzbuch, ein alter Bekannter für jeden Juristen, in fünfter Auflage,
<lb/>und die Reichsstrafnebengesetze mit Ausschluß der Gesetze über das geistige
<lb/>Eigenthum, die Gewerbe- und Versicherungsgefetzgebung, die Zoll-, Steuer-
<lb/>und Stempelgesetzgebung und die Militärgesetzgebung. Diese fünf Ma- 
<lb/>terien sind besonderen Bändchen Vorbehalten, deren Erscheinen nicht
<lb/>bestimmt ist. Es enthält also das zweite Bändchen eine wesentliche Be- 
<lb/>reicherung des bisher dem St.G.-B. Beigefügten, jedoch keine Vollständig- 
<lb/>keit; und umfaßt 72 Nummern, meist chronologisch geordnet , doch theil-
<lb/>weise nach Materien gruppirt oder nur auszugsweise gegeben. Die
<lb/>Anmerkungen bewegen sich in dem bisherigen Umfange der Olshausen-
<lb/>schen Textausgaben. Für den Sitzungsdienst und augenblicklichen Hand- 
<lb/>gebrauch ist ein reicheres Material geboten, -als in allen bisherigen Tert-
<lb/>ausgaben. St.
</p>
               <p>

                  <lb/>34.

<lb/>Professor Dr. Lammasch (Wien), Das Werk des Strafgesetz-
<lb/>ausschusses. Wien, Selbstverlag des Verfassers 1893. (Separat- 
<lb/>abdruck aus der Allgemeinen österreichischen Gerichtszeitung.)

<lb/>Es ist die zweite Aeußerung des Herrn Verfassers über das Werk.
<lb/>(Vgl. Bd. XLVIII S. 480 dieser Zeitschrift.) Das erste Urtheil gab
<lb/>derselbe ab nach Schluß der ersten Lesung, jetzt folgt eine abschließende
<lb/>Beurtheilung des auch in zweiter Lesung durchberathenen Entwurfs. Tie
</p>
            </div>
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               <head>
                  <title>Dr. J. Kohler, ord. Professor an der Universität Berlin, Treue und Glauben im Verkehr. Ein Beitrag zur Lehre vom strafbaren Betrug. Berlin, Carl Heymann's Verlag, 1893</title>
               </head>
        
        
        
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               <head>
                  <title>Dr. Edmund Benedikt, Redacteur der Juristischen Blätter, Hof- und Gerichtsadvocat, Bemerkungen über das Urheberrecht und den Gesetzentwurf der österreichischen Regierung. Wien, Manz'sche k. und k. Verlags- und Universitätsbuchhandlung, 1893</title>
               </head>
        
        
        
               <!-- Case 3: ocr of page 2173686_4900+1894_0405--><p/>
               <p>

                  <lb/>Literarische Anzeigen.
</p>
               <p>

                  <lb/>393
</p>
               <p>

                  <lb/>allgemeineren früher über jene Schrift gemachten Bemerkungen können
<lb/>wir wiederholen. Das Urtheil des gelehrten Beurtheilers lautet im
<lb/>Ganzen dem fertig gestellten Entwurf günstig, fast noch günstiger aber
<lb/>dem ursprünglichen Entwurf, wenn gleich einige Rückwärtscorrecturen
<lb/>desselben Billigung finden. Die einzelnen kurzen Bemerkungen können
<lb/>hier eine Besprechung nicht finden; sie müßten zu einer Besprechung des
<lb/>Entwurfs ausarten. St.
</p>
               <p>

                  <lb/>35.

<lb/>Dr. I. Köhler, ord. Professor an der Universität Berlin, Treue und
<lb/>Glauben im Verkehr. Ein Beitrag zur Lehre vom strafbaren
<lb/>Betrug. Berlin, Carl Heymann's Verlag, 1893. 55 Seiten.

<lb/>Das Zeitgemäße wird man dem Thema, dessen Bearbeitung ein im
<lb/>niederösterreichischen Gewerbeverein zu Wien gehaltener Vortrag des Ver- 
<lb/>fassers zu Grund liegt, nicht absprechen können. Ist doch der heutige
<lb/>Verkehr so reich an Fällen, in welchen Treue und Glauben mangelt, daß
<lb/>die Grenzen des Betrugs oft schwer erkennbar sind. Der Herr Ver- 
<lb/>fasser hat die Frage ganz vom practischen Standpuncte aus in Angriff
<lb/>genommen, wie die Ueberschriften der Abschnitte zeigen, so u. A.
<lb/>Spekulation und Speculationsthatsache, Herkunftsbezeichnungen, Trug im
<lb/>Spiel, Betrug und Defraude, Täuschungen im Civil-, im Strafprocesse.
<lb/>Treu dem practischen Zwecke hat denn auch der Herr Verfafier die
<lb/>Grenzen zwischen civilistischem und strafrechtlichem Betrug weniger theo- 
<lb/>retisch als praktisch in Beispielen darzulegen versucht, damit aber selbst- 
<lb/>verständlich das Thema nicht erschöpft. Durch die Reichhaltigkeit seiner
<lb/>Beispiele, die größtentheils der reichsgerichtlichen Praxis entlehnt sind
<lb/>und mit derselben in Uebereinstimmung stehen, gewinnt die Schrift, die
<lb/>in ihrer Haltung mehr auf Laien berechnet ist, auch für Juristen großes
<lb/>Interesse, welches der Herr Verfasser auch durch die Lebendigkeit der
<lb/>Darstellung zu fesseln versteht. St.
</p>
               <p>

                  <lb/>36.

<lb/>Dr. Edmund Benedikt, Redacteur der Juristischen Blätter, Hof-und
<lb/>Gerichtsadvocat, Bemerkungen über das Urheberrecht und
<lb/>den Gesetzentwurf der österreichischen Regierung.
<lb/>Wien, Manz'sche k. und k. Verlags- und Univerfitätsbuchhandlung,
<lb/>1893.

<lb/>Die Schrift (54 Seiten) bespricht mit großem Scharfsinn und vieler
<lb/>Belesenheit eine Reihe principieller Fragen des literarischen Urheberrechts.
<lb/>So interessant diese Erörterungen sind, so kann doch nur auf deren
<lb/>Lectüre verwiesen werden, wollte man nicht einzelne derselben geradezu
<lb/>abschreiben.
</p>
            </div>
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               <head>
                  <title>J. Kohler, Professor an der Universität zu Berlin, Leitfaden des deutschen Concursrechts für Studirende. Mit zwei Beigaben: Ueber den Concurs der offenen Handelsgesellschaft und über die Beschwerde im Concurs. Stuttgart, Verlag von Ferdinand Enke, 1893</title>
               </head>
        
        
        
            </div>
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               <head>
                  <title>Dr. Ludwig Fuld, Rechtsanwalt in Mainz, Das Wuchergesetz in der Fassung des Gesetzes vom 19. Juni 1893. Mit ausführlichen Erläuterungen. Leipzig, Druck und Verlag der Roßberg'schen Hofbuchhandlung, 1893</title>
               </head>
        
        
        
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               <p>

                  <lb/>394
</p>
               <p>

                  <lb/>Literarische Anzeigen.
</p>
               <p>

                  <lb/>37.

<lb/>I. Köhler, Professor an der Universität zu Berlin, Leitfaden des
<lb/>deutschen Concursrechts für Studirende. Mit zwei Beigaben:
<lb/>Ueber den Concurs der offenen Handelsgesellschaft und über die Be- 
<lb/>schwerde im Concurs. Stuttgart, Verlag von Ferd. Enke, 1893.
<lb/>So wenig arm die deutsche Literatur an Commentaren zur Concurs-
<lb/>ordnung und Lehrbüchern des Concursrechtes, eines der letzteren sogar vom
<lb/>Verfasser des Leitfadens selbst, so begreifen wir doch, daß der Docent
<lb/>daran kein Genügen hat und insbesondere den Studirenden gegenüber das
<lb/>Bedürfniß fühlt, ein die Principien schärfer hervorhebendes Werk seinen
<lb/>Vorlesungen zu Grund legen zu können. Diesem Zweck entspricht der
<lb/>Leitfaden in vorzüglicher Weise. Die Natur der Sache ergibt die Ein-
<lb/>theilung in materielles und formelles Concursrecht. Die Vielseitigkeit des
<lb/>Herrn Verfassers läßt noch einen dritten Abschnitt beifügen: internatio- 
<lb/>nales und transitorisches Concursrecht. Der Inhalt der beiden weiteren
<lb/>Beigaben ist schon auf dem Titelblatt näher bezeichnet. Der strafrecht- 
<lb/>liche Theil ist nicht berücksichtigt; wird aber vom civilrechtlichen und
<lb/>civilprocessualen Theil so wesentlich beeinflußt, daß die Schrift in dieser
<lb/>Zeitschrift immerhin berücksichtigt werden konnte. St.
</p>
               <p>

                  <lb/>38.

<lb/>Dr. Ludwig Fuld, Rechtsanwalt in Mainz, Das Wuchergesetz in
<lb/>der Fassung des Gesetzes vom 19. Juni 1893. Mit ausführlichen
<lb/>Erläuterungen. Leipzig, Druck und Verlag der Roßberg'schen Hof- 
<lb/>buchhandlung, 1893.

<lb/>Die kleine Schrift (87 Seiten) bildet den XLI. Band der Hand- 
<lb/>ausgabe Deutscher Reichsgesetze. Sie hat in ziemlich ausführlichen Noten
<lb/>Alles gesammelt, waS Literatur und Praxis über das Wuchergesetz ergab.
<lb/>Darüber hinaus zur Erörterung von Fragen, zu welchen das neue Gesetz
<lb/>Anlaß gab, oder welche bisher noch nicht entschieden wurden, scheint das
<lb/>Merkchen nicht zu gehen. Dahin gehört die Abgrenzung der Rechts- 
<lb/>geschäfte, welche §. 302 a unter anderen zweiseitigen Rechtsgeschäften ver- 
<lb/>steht, gegen diejenigen, welche §. 302 e im Auge hat; ferner mehrere
<lb/>Controversen, welche sich an die Gewerbsmäßigkeit und das daraus resul-
<lb/>tirende Collectivdelict der §§. 302 d und e knüpfen, und welche eine end- 
<lb/>gültige Lösung noch nicht erlangt haben. Abgesehen hiervon enthält die
<lb/>Schrift ganz praktische Erläuterungen des Gesetzes. St.
</p>
            </div>
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                  <title>Emil Bonnenberg, kgl. Regierungsrath, Mitglied der Provincialsteuerdirection in Berlin, Das Strafverfahren in Zoll- und Steuersachen. Berlin, Carl Heymann's Verlag, 1893</title>
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               <head>
                  <title>Arthur Macdonald, specialist in the bureau of education. Abnormal Man being essays on education and crime and related subjects with digests of Literature and a bibliography. Washington, Government printing office, 1893</title>
               </head>
        
        
        
               <!-- Case 3: ocr of page 2173686_4900+1894_0407--><p/>
               <p>

                  <lb/>Literarische Anzeigen.
</p>
               <p>

                  <lb/>395
</p>
               <p>

                  <lb/>39.

<lb/>Emil Bonnenberg, kgl. Regierungsrath, Mitglied der Provincial-
<lb/>steuerdirection in Berlin, Das Strafverfahren in Zoll- und
<lb/>Steuer fachen. Eine Sammlung der Vorschriften für das Ver- 
<lb/>fahren im Verwaltungswege und vor Gericht; erläutert. Berlin,
<lb/>Carl Heymann's Verlag, 1893. I. und II. Lieferung.

<lb/>Das ganze Werk ist auf 4—6 Lieferungen berechnet, Preis jeder
<lb/>Lieferung etwa 2 M. Das Schwergewicht desselben ist wohl im Ver- 
<lb/>waltungsstrafverfahren zu finden, dessen Quellen so zerstreut liegen, daß
<lb/>ohne solche übersichtliche Werke Anfänger sich nur schwer zurecht finden
<lb/>würden. Einfacher liegt das gerichtliche Verfahren, jedoch nur äußerlich.
<lb/>Im Grunde birgt es eine Menge schwer zu entscheidender Controversen,
<lb/>welche aber nur langsam zum Austrage gelangen, da Veranlassung selten
<lb/>geboten ist. Für das Verwaltungsverfahren ist die Zusammenstellung
<lb/>sehr vollständig und übersichtlich. Das Verfahren vor den Gerichten ver- 
<lb/>dient ohne Zweifel das gleiche Lob, doch ist dessen Darstellung in der
<lb/>zweiten Lieferung noch wenig vorgeschritten. St.
</p>
               <p>

                  <lb/>40.

<lb/>Arthur Macdonald, specialist in the bureau of education. Ab- 
<lb/>normal Man being essays on education and crime and rela- 
<lb/>ted subjeets with digests of Literature and a bibliography.
<lb/>Washington, Government printing office, 1893.

<lb/>Die Darstellung des anormalen Menschen in obiger osficiell heraus- 
<lb/>gegebenen Schrift bringt für denjenigen, der sich mit der einschlägigen
<lb/>Literatur beschäftigt hat, nicht viel Neues. Sie gibt sich auch großen-
<lb/>theils nur als Zusammenstellung aus anderen Werken und behandelt in
<lb/>fünf Capiteln: Die Erziehung und das Verbrechen, Criminalogie und
<lb/>Criminal Sociology (der deutsche Leser mag verzeihen, wenn nicht der
<lb/>Versuch einer Uebersetzung der auch in deutschen Werken zu Stichworten
<lb/>gewordenen Wortbildungen gemacht wird; sind doch sogar die eifrigsten
<lb/>Adepten dieser neuen wissenschaftlichen Zweige über die Bedeutung noch
<lb/>nicht ganz einig), Alcoholismus, Wahnsinn und Genie. Schon dieser
<lb/>Inhalt der einzelnen Capitel ergibt, daß die Schrift wesentlich auf Lom-
<lb/>broso'schen Pfaden wandelt. Das Bedeutendste daran ist die im 6. Ca-
<lb/>pitel behandelte Literatur und die als Capitel 8 auf 227 eng gedruckten
<lb/>Seiten enthaltene Aufzählung von Werken über den gleichen Gegenstand
<lb/>(Bibliographie); das 7. Capitel behandelt die 21. Jahresversammlung
<lb/>der nationalen Gefängnißgesellschaft der Vereinigten Staaten zu Balti- 
<lb/>more im December 1892. St.
</p>
            </div>
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               <head>
                  <title>Ludwig Gumplowicz, Die sociologische Staatsidee. Graz, Verlag von Leuschner und Lubensky, 1892</title>
               </head>
        
        
        
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               <head>
                  <title>Dr. von Kirchenheim, a.o. Professor der Rechte in Heidelberg, Centralblatt für Rechtswissenschaft. XII. Bd. Leipzig, J. C. Hinrichs'sche Buchhandlung, 1893</title>
               </head>
        
        
        
               <!-- Case 3: ocr of page 2173686_4900+1894_0408--><p/>
               <p>

                  <lb/>396
</p>
               <p>

                  <lb/>Literarische Anzeigen.
</p>
               <p>

                  <lb/>41.

<lb/>Ludwig Gumplowicz, Die sociologischeStaatsidee. Graz,

<lb/>Verlag von Leuschner und Lubensky, 1892. 134 Seiten.

<lb/>Das Wort „Sociologie" nimmt neuerdings einen so breiten Raum
<lb/>in wissenschaftlichen Schriften ein, daß jeder Beitrag zu dessen näherer
<lb/>Kenntniß willkommen ist. Schien es doch nach der Auffassung gewisser
<lb/>wissenschaftlicher Richtungen bestimmt, den Begriff fast aller Wissen- 
<lb/>schaften zu verdrängen, wenn auch verbunden mit einer bestimmten Art
<lb/>der Forschung, welche als die allein selig machende gepriesen wird; während
<lb/>andere Schriftsteller sie nur als eine von vielen wissenschaftlichen Methoden
<lb/>behandeln, welche ohne Zweifel neben anderen ihre volle Berechtigung
<lb/>hat. Nichts ist aber gefährlicher als technische Bezeichnungen ohne fest- 
<lb/>stehenden Begriff. Die Discussion nimmt einen allzubreiten Raum ein,
<lb/>macht aber auf den Unbefangenen häufig den Eindruck einer Wiederholung
<lb/>des Thurmbaus von Babel. Die Leute streiten, indem Jeder unter
<lb/>Sociologie etwas anderes versteht. Der Herr Verfasser hält hierbei die
<lb/>richtige Mitte, indem er ein enge begrenztes Gebiet auf sociologischem
<lb/>Wege, d. h. empirisch, von thatsächlichen Erscheinungen auf die Ursachen
<lb/>und Gesetze der Wirkung zurückschließend höchst interessant behandelt. In
<lb/>dieser Weise bespricht er in fünf Abschnitten: Die Stufenleiter der Er-
<lb/>kenntniß, die Staatsideen, die sociologische Staatsidee, die Entwicklungs- 
<lb/>geschichte der fociologischen Staatsidee, die thatsächlichen Grundlagen der
<lb/>sociologischen Staatsidee. Indem das letzte Capitel den Constitutionalis-
<lb/>mus und die Entwicklung des Staates behandelt, tönnte man die Schrift
<lb/>auch als empirisch-philosophische Begründung des Constitutionalismus
<lb/>als beste Staatsform bezeichnen. St.
</p>
               <p>

                  <lb/>42.

<lb/>Vr. von Kirchenheim, a.o. Professor der Rechte in Heidelberg,
<lb/>Centralblatt für Rechtswissenschaft. XII. Bd. Leipzig,
<lb/>I. C. Hinrichs'sche Buchhandlung, 1893.

<lb/>Pünctlich, wie stets, hat vorstehende Zeitschrift ihren neuen Band
<lb/>vollendet. Die Einrichtung derselben ist eine so bekannte, daß sie keiner
<lb/>weiteren Darlegung bedarf. Die dem Bande beigegebenen Register, ins- 
<lb/>besondere die systematische Uebersicht der besprochenen Schriften zeigt, daß
<lb/>die literarische Ausbeute des Jahres im Strafrecht eine ganz bedeutende
<lb/>war, insbesondere qualitativ. Wir heben die Lehrbücher von Liszt und
<lb/>Kries, die Nebengesetze von Stenglein, die legislatorischen Arbeiten
<lb/>von Stoos hervor, welche eingehende Besprechung gefunden haben,
<lb/>von Einzelabhandlungen insbesondere die Schriften von Merkel über
<lb/>'Vergeltungsidee und Zweckgedanken, von Appelius über die Behand- 
<lb/>lung verwahrloster Kinder. S.
</p>
            </div>
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                  <title>Dr. Hugo Högel, k. k. Staatsanwaltsvertreter, Die Geltendmachung civilrechtlicher Ansprüche aus strafbaren Handlungen. Wien, Alfred Hölder, 1890</title>
               </head>
        
        
        
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               <head>
                  <title>Prof. Dr. August Finger, Die strafrechtlichen Bestimmungen des Gesetzes vom 25. Juli 1867 Nr. 101 St.G.Bl. betreffend die Verantwortlichkeit der Minister. Separatabdruck aus der juristischen Vierteljahrsschrift</title>
               </head>
        
        
        
               <!-- Case 3: ocr of page 2173686_4900+1894_0409--><p/>
               <p>

                  <lb/>Literarische Anzeigen.
</p>
               <p>

                  <lb/>397
</p>
               <p>

                  <lb/>43.

<lb/>I)r. Hugo Hügel, k. k. Staatsanwaltsvertreter, Die Geltend- 
<lb/>machung civilrechtsicher Ansprüche aus strafbaren
<lb/>Handlungen. Wien 1890. Alfred Hölder. Separatabdruck
<lb/>aus der von Professor Grünhut herausgegebenen Zeitschrift für
<lb/>das Privat- und öffentliche Recht der Gegenwart. XX. Band.
<lb/>100 Seiten.

<lb/>Die Arbeit ist weniger dem Adhäsionsproceß gewidmet, obgleich dessen
<lb/>Darstellung der erste Theil der Schrift gewidmet ist, als vielmehr der
<lb/>Frage der Präjudicialität des Strafurtheils für den Civilproceß. Nur
<lb/>jener Theil hat Interesse für diese Zeitschrift und wenn auch das Schwer- 
<lb/>gewicht der Darstellung die österreichischen Zustände in dieser Beziehung
<lb/>bilden, so hat dieß doch auch für deutsche Leser in weiterer Beziehung
<lb/>Interesse als fremdes Recht überhaupt, weil die Rechtsbildungen beider
<lb/>Länder unter dem Einflüsse deutscher Wissenschaft mehr und mehr parallel
<lb/>gehen und weil gerade der Adhäsionsproceß im deutschen Verfahren noch so
<lb/>wenig ausgebildet ist, daß Darstellungen und Reformen fremden Rechts
<lb/>auch als Bausteine für deutsche Reformen gelten können. Ueberdieß scheint
<lb/>sich der Adhäsionsproceß im österreichischen Rechtsleben mehr eingebürgert
<lb/>zu haben als im deutschen. Der Herr Verfasser behandelt beide Rechts-
<lb/>gebiete fortwährend neben einander und benutzt mit großem Fleiße die
<lb/>im Ganzen ziemlich reichhaltige Literatur beider. St.
</p>
               <p>

                  <lb/>44.

<lb/>Prof. vr. Augu st Finger, Die strafrechtlichen Bestim-
<lb/>mungen des Gesetzes vom 25. Juli 1867 Nr. 101 St.G.Bl.
<lb/>betr. die Verantwortlichkeit der Minister. Separat- 
<lb/>abdruck aus der juristischen Vierteljahrsschrift, herausgegeben von
<lb/>den Professoren vr. D. Ullmann, vr. Otto Frankl und
<lb/>vr. August Finger, XXV. (IX.) Bd., II. und III. Heft, vergl.
<lb/>Bd. XLVIII S. 232 Nr. 18 dieser Zeitschr.

<lb/>Wie sich die Ministerverantwortlichkeit ausgebildet hat, sei es auch
<lb/>nur in einem einzelnen Staat, ist für alle, welche auf dem Boden con-
<lb/>stitutioneller Staatsform stehen, und thatsächlich steht auf diesem jeder
<lb/>Deutsche, mindestens in Bezug auf die Reichsverfassung, vom höchsten
<lb/>Interesse; denn es besteht kein Zweifel darüber, daß die Ministerverant- 
<lb/>wortlichkeit einer der schwachen Puncte des constitutionellen Systemes
<lb/>bildet. Schon unter diesem Gesichtspuncte würde der vorzüglich bearbeitete
<lb/>Aufsatz (28 Seiten) des geehrten Verfassers allgemeines Interesse zu be- 
<lb/>anspruchen geeignet sein. Es ist dies noch mehr der Fall dadurch, daß
<lb/>die österreichische Staatsform wie die deutsche Singularitäten an sich hat,
</p>
            </div>
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               <head>
                  <title>Dr. jur. Oskar Wirth, königl. preuß. Geh. Justizrath und Director der Strafgefängnisse bei Berlin zu Plötzensee und Rummelsburg, Blätter für Gefängnißkunde. Organ des Vereins der deutschen Strafanstaltsbeamten. Bd. XXVII. Heidelberg, Verlagshandlung von G. Weiß, 1893</title>
               </head>
        
        
        
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               <head>
                  <title>Arthur Schwarze, Gerichtsreferendar in Halle a. S., Der sogenannte Futterdiebstahl nach deutschem Recht. Berlin, J. Guttentag, 1893</title>
               </head>
        
        
        
               <!-- Case 3: ocr of page 2173686_4900+1894_0410--><p/>
               <p>

                  <lb/>398
</p>
               <p>

                  <lb/>Literarische Anzeigen.
</p>
               <p>

                  <lb/>die eine gewisse Verwandtschaft zeigen. Ist auch Oesterreich-Ungarn noch
<lb/>nicht beim Föderalismus angelangt wie das Deutsche Reich, so war doch
<lb/>der Dualismus gewissermaßen ein erster Schritt, der den Bestrebungen
<lb/>mehrerer der im österreichischen Kaiserstaat vereinigten Nationalität zum
<lb/>Föderalismus die Thüre öffnete, so daß beide Staatengebilde guten
<lb/>Grund haben, nicht bloß die eentrifugalen Kräfte zu überwachen, sondern
<lb/>auch die centripetalen zu Pflegen. Noch ein besonderes Interesse erregt
<lb/>aber die Schrift. Wenn man nur oberflächlich die Seiten und deren
<lb/>Citate überblickt, so wird man nicht errathen, ob die Erörterung eine
<lb/>Erscheinung des österreichischen oder des deutschen Rechtsgebiets betrifft.
<lb/>Sie ist ein Denkmal der Zusammengehörigkeit der wissenschaftlichen Be- 
<lb/>strebungen. Möge sie die verdiente Anerkennung finden. St.
</p>
               <p>

                  <lb/>45.

<lb/>Dr. jur. Oskar Wirth, königl. preuß. geh. Iustizrath und Director
<lb/>der Strafgefängniffe bei Berlin zu Plötzensee und Rummelsburg,
<lb/>Blätter für Gefängnißkunde. Organ des Vereins der
<lb/>deutschen Strafanstaltsbeamten. XXVII. Bd. Heidelberg, Verlags- 
<lb/>handlung von G. Weiß. 1893.

<lb/>Der erste Band der bekannten Blätter seit Hingang des unvergeß- 
<lb/>lichen Eckert und seit Herr geh. Rath vr. W i r t h denselben sowohl
<lb/>als Vorsitzender des Vereinsausschusses der Gefängnißbeamten als in der
<lb/>Redaction jener Blätter ersetzt hat, liegt vollendet vor. Wie anzunehmen
<lb/>war, ist die Zeitschrift äußerlich wie im Gehalt die gleiche geblieben.
<lb/>Wie unvermeidlich gibt ein Vorwort des neuen Herausgebers einen kurzen
<lb/>Abriß der Veränderungen, welche der Tod Eckert's für den Verein im
<lb/>Gefolge hatte, sodann Mittheilungen über das Gefängnißwesen im All- 
<lb/>gemeinen, Einzelhaft, Behandlung jugendlicher Sträflinge, bedingte Ver- 
<lb/>urteilung, über Congresse, Deportation, Necrologe, Sanitäres. Endlich
<lb/>die herkömmlichen Correspondenzen, Literaturberichte, Schutzwesen, Ver- 
<lb/>mischtes, Personal- und Vereins-Angelegenheiten.

<lb/>Es scheint sich die Herausgabe von Doppelheften einzubürgern, da
<lb/>der XXVII. Band aus drei solchen Heften besteht. St.
</p>
               <p>

                  <lb/>46.

<lb/>Arthur Schwarze, Gerichtsreferendar in Halle a. S., Der so- 
<lb/>genannte Futterdiebstahl nach deutschem Recht. Berlin,
<lb/>I. Guttentag, 1893.

<lb/>Die Schrift (73 Seiten) bildet das 3. Heft des dritten Bandes der
<lb/>Abhandlungen des criminalistischen Seminars von Prof. v. Liszt. Die
<lb/>entscheidende Frage beim Futterdiebstahl ist die, ob man ihn als einen
</p>
            </div>
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               <head>
                  <title>Dr. jur. C. E. Riesenfeld, Das besondere Haftpflichtrecht der deutschen Arbeiterversicherungsgesetze. Berlin, Siemenroth und Worms, 1894</title>
               </head>
        
        
        
            </div>
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               <head>
                  <title>Verlagscatalog von J. Guttentag, Verlagsbuchhandlung in Berlin. Abgeschlossen im September 1893</title>
               </head>
        
        
        
               <!-- Case 3: ocr of page 2173686_4900+1894_0411--><p/>
               <p>

                  <lb/>Literarische Anzeigen.
</p>
               <p>

                  <lb/>399
</p>
               <p>

                  <lb/>Diebstahl ansieht, wie den Genußdiebstahl, oder als ein llelietum sui
<lb/>generis. In Übereinstimmung mit weitaus der Mehrzahl der Juristen
<lb/>verneint der Verfasser diese Ansicht und entwickelt das Material und die
<lb/>Folgerungen aus jenem Vordersatz in durchaus anerkennenswerther Weise.
<lb/>Ob es erforderlich war, eine Frage nochmals zu entwickeln, welche in
<lb/>gleicher Weise allgemein beurtheilt wird, ist eine andere Frage.
</p>
               <p>

                  <lb/>47.

<lb/>I)r. jur. C. E. Ri esenfeld, Das besondere Haftpflichtrecht
<lb/>der deutschen Arbeiterversicherungsgesetze. Kritische Beiträge zur
<lb/>Erläuterung insbesondere der ZA. 95—98 des industriellen Nnfall-
<lb/>versicherungsgesetzes vom 6. Juli 1884. Berlin, Siemenroth und
<lb/>Worms, 1894.

<lb/>Der große Versuch, den das Deutsche Reich mit seinem Haftpflicht-
<lb/>und Verstcherungsrecht für seine Arbeiterclasse gemacht hat, ist literarisch
<lb/>noch wenig ausgebaut. Außer mehr oder minder kurzen Commentirungen
<lb/>haben die einschlägigen Gesetze fast nur Bearbeitungen in der staatsrecht- 
<lb/>lichen Richtung, in den Erläuterungen zu den strafrechtlichen Nebengesetzen
<lb/>des Deutschen Reichs durch Appelius in der strafrechtlichen Richtung
<lb/>gefunden. Dr. Riesenfeld unternimmt es, das bisherige Haftpflicht- 
<lb/>recht, bezw. die Umgestaltung, welche dasselbe durch die Unfallversicherung
<lb/>erhalten hat, vom civilrechtlichen Standpuncte aus systematisch zu bear- 
<lb/>beiten.

<lb/>Mit dem Strafrechte steht das Buch nur in losem Zusammenhänge,
<lb/>hauptsächlich dadurch, daß die Ansprüche aus fahrlässig oder vorsätzlich
<lb/>verursachten Verletzungen auch auf strafprocessualem Wege verfolgt werden
<lb/>können und hierbei ziemlich verwickelte Fragen entstehen. Hierdurch ge- 
<lb/>winnt jede Klarstellung der in der Arbeiterschutzgesetzgebung neu hervor- 
<lb/>tretenden legislatorischen Gedanken auch eine Bedeutung für das Straf- 
<lb/>recht. Deshalb wollten wir nicht unterlassen, unsere Leser auf die
<lb/>Erscheinung aufmerksam zu machen. St.
</p>
               <p>

                  <lb/>48.

<lb/>Verlagscatalog vonI. Guttentag, Verlagsbuchhandlung in Berlin.
<lb/>Abgeschlossen im September 1893.

<lb/>Ein stattlicher Band von 199 Seiten zeigt, was eine thätige Ver- 
<lb/>lagsbuchhandlung für die Literatur zu leisten im Stande ist. Der Catalog
<lb/>enthält eine allgemeine alphabetische Uebersicht und eine systematische
<lb/>Uebersicht in dreizehn Abschnitten. Derselbe ist trefflich ausgestattet.

<lb/>St.
</p>
            </div>
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               <head>
                  <title>C. Kurtz, Amtsgerichtsrath, Hülfsbuch für Strafvollzugs-, Rechtshülfe- und Auslieferungsangelegenheiten. Berlin, Verlag von Otto Liebmann, 1893</title>
               </head>
        
        
        
            </div>
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               <head>
                  <title>Hermann Jastrow, Amtsgerichtsrath in Berlin, Handbuch für amtsrichterliche Geschäfte. Berlin, Verlag von Otto Liebmann, 1893</title>
               </head>
        
        
        
               <!-- Case 3: ocr of page 2173686_4900+1894_0412--><p/>
               <p>

                  <lb/>400
</p>
               <p>

                  <lb/>Literarische Anzeigen.
</p>
               <p>

                  <lb/>49.

<lb/>C. Kurtz, Amtsgerichtsrath, Hülfsbuch für Strafvollzugs-,
<lb/>Rechtshülfe-und Auslieferungsangelegenheiten. Ent- 
<lb/>haltend die Vorschriften über Strafregisterführung, Zählkartenstatistik,
<lb/>Mittheilungen und Ersuchen in Strafsachen nebst sämmtlichen Aus- 
<lb/>lieferungsverträgen, ergänzt durch Gesetze, Verordnungen, ministerielle
<lb/>Erlasse, den Verzeichnissen der Gerichtsbehörden Oesterreich-Ungarns,
<lb/>Rußlands und der Schweiz, der Consulate u. s. w. und mit An- 
<lb/>merkungen versehen. Berlin, Verlag von Otto Liebmann 1893.

<lb/>Da das Titelblatt den gesammten Inhalt des Merkchens (271 Seiten)
<lb/>ersehen läßt, bedarf es nicht dessen Aufzählung. Es ist aber zugleich zu
<lb/>erkennen, daß dasselbe eine practische Zusammenstellung von Material
<lb/>ist, um zeitraubendes Nachschlagen unnöthig zu machen. Dieß gilt ins- 
<lb/>besondere von den Auslieferungsgesetzen. Die Anmerkungen sind größten-
<lb/>theils Urtheilsfammlungen entnommen. St.
</p>
               <p>

                  <lb/>50.

<lb/>Hermann Jastrow, Amtsgerichtsrath in Berlin, Handbuch für
<lb/>amtsrichterliche Geschäfte. Zum practischen Gebrauche für
<lb/>Richter und Rechtsanwälte bearbeitet. Berlin, Verlag von Otto
<lb/>Liebmann, 1893.

<lb/>Nicht für das Gros der amtsrichterlichen Thätigkeit ist nach dem
<lb/>Vorwort das Buch bestimmt, sondern für jene Arbeiten, welche dem
<lb/>Amtsrichter nur ab und zu Vorkommen und ihm dann, weil er schwer
<lb/>das gesetzliche Material zu deren Lösung sich sammeln und noch schwerer der
<lb/>Vollständigkeit dieses Materials sicher sein kann, eine unverhältnißmäßig
<lb/>lange Zeit kostet. Deßhalb finden sich weder die Proceßgesetze, noch
<lb/>Civil- oder Strafgesetzbuch, noch die Bestimmungen über Vormundschasts-
<lb/>und Grundbuchsachen in dem Werke. Diese gehören zu der täglichen
<lb/>Arbeit des Amtsrichters, er ist in denselben zu Hause und besitzt gute
<lb/>Commentare dafür.

<lb/>Der Gesichtspunct, unter welchem die Bearbeitung unternommen ist,
<lb/>erscheint als wohlberechtigt. Dafür, daß das Material vollständig ge- 
<lb/>sammelt ist, bürgt Name und Stellung des Herausgebers, welcher in der
<lb/>Lage ist, das Arbeitsgebiet des Amtsrichters zu übersehen, zumal
<lb/>Berlin der Ort ist, an welchem sicher Alles vorkommt, was nach den be- 
<lb/>stehenden Gesetzen Vorkommen kann. Von welcher Mannichfaltigkeit dieses
<lb/>Arbeitsgebiet ist, davon zu überzeugen ist das Buch geeignet, welches
<lb/>trotz Außerachtlassung der großen Aufgaben mit Registern 602 Seiten
<lb/>umfaßt. Die Ausstattung des Buches läßt, wie man von dem Verleger
<lb/>gewohnt ist, nichts zu wünschen übrig. St.
</p>
            </div>
         </div>
         <pb facs="2173686_4900+1894_0413.tif"
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         <div xml:id="d70472e42729" n="I.">
      
            <head>Abhandlungen</head>
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               <head>
                  <title level="a" type="main">Ueber die strafrechtliche Stellung der Steuerdefraudationen</title>
               </head>
               <byline>
                  <docAuthor ana="Schwaiger, Hermann">Von Dr. Hermann Schwaiger, Rechtspractikant in München</docAuthor>
               </byline>
        
        
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2173686_4900+1894_0413--><p/>
               <p>

                  <lb/>I. Abhandlungen.

<lb/>12. Hleöer die strafrechtliche Stellung der Steuer- 
<lb/>defraudationen.

<lb/>Von Di-. Hermann Schwaiger, RechLspraktikant in München.

<lb/>I.

<lb/>In dem System der Staatseinnahmen unterscheidet die
<lb/>Finanzwissenschaft zwei formell ganz verschiedene Gruppen, das
<lb/>Privatwirthschaftliche Einkommen in Folge wirthschaftlicher Thätig-
<lb/>keit des Staates und seiner Organe, und weiterhin die staats-
<lb/>wirthschastlichen Einnahmen aus den Zwangsbeiträgen der Einzel-
<lb/>wirthschaften, die Steuern und Gebühren. Jedes dieser Gebiete
<lb/>hat seine eigene Ordnung, jedes sein eigenes Recht.

<lb/>Was das Erstere derselben anlangt, so hat sich hier die voll- 
<lb/>ständige Unterordnung der privatwirthschaftlichen Persönlichkeit
<lb/>des Staates unter die allgemeinen Normen der Gesellschaft heraus- 
<lb/>gebildet.

<lb/>Der Staat steht im allgemeinen Rechtsverkehr, er ist Gläu- 
<lb/>biger und Schuldner, Eigenthümer und Unternehmer; wie jede
<lb/>Einzelwirthschaft, ist auch er gegen Unrecht durch bürgerliches
<lb/>und criminelles Recht geschützt.

<lb/>Anders gestaltet sich das Verhältniß auf dem zweiten Gebiete.

<lb/>Für dieses hat die Gesetzgebung eine eigene Verwaltung und
<lb/>eigene Rechtssähe geschaffen; hier tritt der Staat als allein Be- 
<lb/>rechtigter der Summe der Verpflichteten gegenüber, hier entwickelt
<lb/>sich der Kampf des Eigennutzes des Einzelnen gegen das durch
<lb/>den Gesammtwillen geschaffene Finanzgesetz.

<lb/>Eine Reihe von Momenten hat bestimmend dahin gewirkt,

<lb/>Der Gerichlhsnal. XLIX. ©ont. 26
</p>
               <pb facs="2173686_4900+1894_0414.tif"
                   n="402"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2173686_4900+1894_0414--><p/>
               <p>

                  <lb/>402 Heber die strafrechtliche Stellung der Steuerdefraudationen.

<lb/>daß die Gesetzgebungen der älteren wie der neuesten Zeit für die
<lb/>verbrecherische Negation des Finanzrechts andere Rechtsfolgen
<lb/>statuirt haben als für das Unrecht der anderen Rechtsgebiete *).

<lb/>Mit der Verschiedenheit der Rechtsfolgen hat sich sodann auch
<lb/>eine neue Classe von strafbaren Handlungen ausgebildet, welche
<lb/>nicht dem eigentlichen Strafrecht angehören, sondern, ausgezeichnet
<lb/>durch die Natur des verletzten Rechtsgutes und die Art der Be- 
<lb/>gehung, allmälig eine vollständig abgesonderte Stellung im System
<lb/>des Rechts eingenommen haben, die sogen. „Steuervergehen".

<lb/>Unter Steuervergehen hat man zu verstehen eine gesetzwidrige
<lb/>mit Strafe bedrohte Handlung oder Unterlassung einer steuer- 
<lb/>pflichtigen Person, durch welche eine zu Recht bestehende Steuer- 
<lb/>vorschrift übertreten wird* 2). Die Steuervorschriften können zwar
<lb/>auch von anderen als steuerpflichtigen Personen übertreten werden,
<lb/>insbesondere durch Steuerbeamte, Steuerpächter u. s. w., sei es, daß
<lb/>diese Personen die Steuerpflichtigen begünstigen oder übervortheilen
<lb/>oder sonstwie den Steuerfiscus schädigen; in diesen Handlungen sind
<lb/>jedoch keine Steuervergehen, sondern eventuell Delicte des allgemeinen
<lb/>Strafgesetzes, etwa Amtsverbrechen, enthalten. Selbstverständlich ist
<lb/>es, daß die gegen die Steuergesetze verstoßenden Handlungen, welche
<lb/>sich als Theilnahme an einem Steuervergehen darstellen, vermöge
<lb/>der accessorischen Natur der Theilnahme ebenfalls als Steuer- 
<lb/>vergehen aufzusassen sind, mag auch der Theilnehmer selbst an
<lb/>der Hinterziehung der Steuer vollständig unbetheiligt sein.

<lb/>Die Definition Wagn er^s 3) bezeichnet jede gesetzwidrige mit
<lb/>Strafe bedrohte Handlung einer Person, wodurch die gesetzliche
<lb/>Veranlagung oder Erhebung der Steuer zum Nachtheile der Steuer- 
<lb/>kassa unmöglich gemacht oder verkürzt wird, oder durch welche
<lb/>Controllevorschriften übertreten werden, als Steuervergehen.

<lb/>Diese Definition ist zu weit, weil sie jede Person, nicht bloß
<lb/>den Steuerpflichtigen, als möglichen Thäter bezeichnet; sie würde


<lb/>Meisel, Steuerdefraudation und Betrug. Juristische Blätter,.
<lb/>Wien, Nr. 47, 1881.


<lb/>2) Ebenso: Eglauer, Das österreichische Steuerstrafrecht, 1886,S. 7.


<lb/>b) Handbuch der politischen Oekonomie, 1890, IV, 2, S. 801; idem.,

<lb/>• bet Rau, Lehrbuch der politischen Oekonomie, III, S. 682.
</p>

               <pb facs="2173686_4900+1894_0415.tif"
                   n="403"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2173686_4900+1894_0415--><p/>
               <p>

                  <lb/>Von Schwaiger.
</p>
               <p>

                  <lb/>403
</p>
               <p>

                  <lb/>mit dieser Annahme dazu führen, jede strafbare Handlung, welche
<lb/>anläßlich der Steuererhebung oder mit Bezug auf dieselbe, und
<lb/>zwar, abgesehen von der Uebertretung der Controllevorschriften, zum
<lb/>Nachtheil der Steuercassa erfolgt, als Steuervergehen zu bezeichnen.

<lb/>Gegen die von Wagner vertretene Ansicht wendet sich
<lb/>Blonski 0, welcher das entscheidende Merkmal der (vorsätzlichen)
<lb/>Steuervergehen in das Motiv legt. Er sieht deren Thatbestand
<lb/>in einem Thun oder Unterlassen, welches zum Zwecke die Nicht- 
<lb/>entrichtung öffentlicher Steuern und Abgaben hat, und scheidet
<lb/>alle jene Handlungen aus dem Begriffe der Steuervergehen aus,
<lb/>denen dieser Zweck fehlt. Dieser Ansicht ist ebenfalls nicht beizu- 
<lb/>treten. In der Regel ist ja freilich allen jenen steuerpflichtigen
<lb/>Personen, welche in doloser Weise die Steuergesetze übertreten,
<lb/>die Absicht gemeinsam, den lediglich passiven Erfolg herbeizuführen,
<lb/>daß fie die von ihnen geschuldeten Abgaben nicht bezahlen.
<lb/>Allein diese Absicht gehört durchaus nicht zum Thatbestand
<lb/>der Steuervergehen, auch nicht der dolosen; vielmehr ist recht
<lb/>wohl ein Fall der Defraudation möglich, bei welchem der Steuer- 
<lb/>pflichtige aus anderem Motiv (z. B. aus Bequemlichkeit) die
<lb/>Steuergesetze vorsätzlich Übertritt.

<lb/>Es ist auch die Absicht für die Begriffsbestimmung der
<lb/>Steuervergehen entbehrlich, da in der oben aufgestellten Definition
<lb/>durch Beschränkung der möglichen Thäterschaft auf die steuer- 
<lb/>pflichtigen Personen ohnedieß der Umkreis gegen andere Ueber-
<lb/>treter der Steuergesetze genügend abgegrenzt erscheint.

<lb/>Lorenz v. Steins definirt die (dolosen) Steuervergehen
<lb/>als absichtliche Beirrung der Vertheilung oder Erhebung von
<lb/>Steuern durch falsche Angaben, oder Verheimlichung der Steuer- 
<lb/>objecte.

<lb/>Die Aufstellung von zwei Categorien des Thatbestandes ist
<lb/>kaum glücklich zu nennen; im Uebrigen ist die Abgrenzung der
<lb/>Steuervergehen von anderen Delicten in Bezug auf das Steuer-
</p>
               <p>

                  <lb/>J) Bemerkungen über Gefällsstrafrecht. Oesterreichische Gerichts- 
<lb/>zeitung, 1883, Nr. 75—77.

<lb/>-) Finanzwissenschaft, 5. Ausl. II, 2, S. 473 fg.
</p>

               <pb facs="2173686_4900+1894_0416.tif"
                   n="404"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2173686_4900+1894_0416--><p/>
               <p>

                  <lb/>404 Heber die strafrechtliche Stellung der. Steuerdefraudationen.

<lb/>wesen zutreffend und der in den dolosen Steuervergehen enthaltene
<lb/>positive Eingriff in fremde Rechtssphäre deutlich hervorgehoben.
<lb/>Billigung verdienen jedoch weder die Aufstellung Steines noch
<lb/>diejenigen anderer Autoren, welche in diesem Punct mit Stein
<lb/>übereinstimmen, weil nämlich von denselben nur die dolosen Hinter- 
<lb/>ziehungen in Betracht gezogen werden, dagegen die nicht dolosen
<lb/>Uebertretungen der Steuergesetze vollständig außer Acht gelassen
<lb/>werden.

<lb/>Die Grenze ist damit zu eng gezogen, weil die Frage offen
<lb/>gelassen ist, zu welcher Delictsgattung die nicht dolosen Steuer- 
<lb/>vergehen gerechnet werden sollen, und mit dem dolosen Steuer- 
<lb/>vergehen der Begriff als solcher keineswegs erschöpft ist.

<lb/>Die Finanzgesetze können nämlich in vierfacher Weise über- 
<lb/>treten werden, unmittelbar durch dolose und durch culpose Nicht- 
<lb/>erfüllung der durch dieselben auferlegten Verbindlichkeiten, mittel- 
<lb/>bar durch dolose und durch culpose Uebertretung der zur Ver- 
<lb/>hinderung dieser Nichterfüllung bestehenden Controllevorschriften *).

<lb/>Diese Viertheilung reducirt sich Practisch in eine Drei- 
<lb/>teilung* 2), durch die Erwägung, daß die Uebertretungen der
<lb/>Controllevorschriften entweder als Versuch zu einer dolosen Steuer- 
<lb/>hinterziehung nach dem für diese bestehenden Strafgesetze zu be- 
<lb/>handeln sind, oder, falls dieß nicht möglich ist, weil der böse
<lb/>Wille nicht nachweisbar und auch eine Präsumtion der Schuld
<lb/>für den Fall des Vorliegens derartiger Uebertretungen nicht
<lb/>statuirt ist, nur als culpose Uebertretung bestraft werden können.

<lb/>Es scheiden übrigens sowohl die culposen als auch die dolosen
<lb/>Steuercontrollevergehen aus der nachfolgenden Erörterung aus und
<lb/>bleiben der finanzpolitischen Erwägung Vorbehalten.

<lb/>Auch die culposen Steuerhinterziehungen sind hier zunächst
<lb/>außer Betracht zu lassen, da auch sie nur die. Verpflichtung her- 
<lb/>beiführen, dem Steuerberechtigten den ihm verursachten Schaden,
<lb/>freilich mit einer Erhöhung, zu ersetzen und etwaige Ordnungs- 
<lb/>strafen zu bezahlen.
</p>
               <p>

                  <lb/>0 Vgl. Eglauer, a. a. O. S. 98.


<lb/>2) Ebenso Wagner, a. a. O.
</p>

               <pb facs="2173686_4900+1894_0417.tif"
                   n="405"
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               <p>

                  <lb/>Von Schwaiger.
</p>
               <p>

                  <lb/>405
</p>
               <p>

                  <lb/>Unter Defraudation, dem auf diese Weise geschaffenen,
<lb/>engeren Begriff, hat man demnach zu verstehen die vorsätzliche,
<lb/>gesetzwidrige und mit Strafe bedrohte Handlung bezw. Unter- 
<lb/>lassung einer steuerpflichtigen Person, wodurch die Veranlagung
<lb/>oder Erhebung von Steuern zum Schaden der Steuercassa un- 
<lb/>möglich gemacht oder verkürzt wird.

<lb/>Die positive Gesetzgebung *) hat freilich vielfach den Unter- 
<lb/>schied von vorsätzlichen und nicht vorsätzlichen Steuervergehen
<lb/>ignorirt. Allein der Grund hievon ist nicht ein principieller,
<lb/>sondern derselbe hat seine Wurzel lediglich in der Befürchtung,
<lb/>es würde der Nachweis des Dolus in zahlreichen Fällen nicht er- 
<lb/>bracht werden können. Um dieß zu verhindern, hat man das
<lb/>Erforderniß der Vorsätzlichkeit vielfach überhaupt nicht in den
<lb/>Thatbestand ausgenommen, vielfach präsumirt. Begrifflich aber
<lb/>kann der Unterschied nicht aufgegeben werden.

<lb/>Nur die dolose Hinterziehung von Abgaben gehört dem eigent- 
<lb/>lichen Criminalrecht an, und nur auf sie bezieht sich der land- 
<lb/>läufige Name „Defraudation".

<lb/>Nicht unbestritten ist die Frage, welche abgabenberechtigten
<lb/>Gesammtheiten durch die Defraudation angegriffen werden, mit
<lb/>anderen Worten, welche Steuern defraudirt werden können.

<lb/>Steuer in dem hier maßgebenden Sinn ist jede öffentlich-
<lb/>rechtliche, materielle Leistung, welche den Angehörigen eines staat- 
<lb/>lichen oder unter staatlicher Autorität auf Grund des öffentlichen
<lb/>Rechts bestehenden Verbandes (Gemeinde) sei es aus Gründen
<lb/>des Bedarfs (Steuer) oder als Entgelt für eine besondere Gegen- 
<lb/>leistung (Gebühr* 2) zu den Zwecken dieses Verbandes auferlegt
<lb/>wird. Es ist kaum richtig, die Gemeindesteuern nicht als selbst- 
<lb/>ständige Steuern mit selbständigem Strafrechtsschutz anzuerkennen,
<lb/>sondern sie, insoweit sie nicht selbständig veranlagt werden, und
<lb/>nur ein Zuschlag zu den Staatssteuern sind, lediglich als Acces- 
<lb/>sorium zu diesen zu betrachten 3). Vielmehr ist auch die Gemeinde-


<lb/>*) Z. B. Vereinszollgesetz vom 1. Juli 1869, §. 168.


<lb/>2) Die Berechtigung dieser Unterscheidung kann hier nicht erörtert
<lb/>werden.


<lb/>3) In letzterem Sinn spricht sich Eg tau er a. a. O. aus.
</p>

               <pb facs="2173686_4900+1894_0418.tif"
                   n="406"
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               <p>

                  <lb/>406 lieber die strafrechtliche Stellung der Steuerdefraudationen.


<lb/>steuer eine aus dem selbständigen Finanzrecht der Gemeinden
<lb/>hervorgehende Abgabe, welche demgemäß auch einen selbständigen
<lb/>Rechtsschutz gegen Hinterziehung besitzt Die Anlehnung der- 
<lb/>selben an die Staatssteuer ist nur ein vereinfachtes Verfahren,
<lb/>welches dazu dient, eine doppelte Veranlagung zu ersparen, das
<lb/>Recht aber, aus dem die Gemeindesteuer hervorgeht, ist ein selbst- 
<lb/>ständiges, vom Finanzrecht des Staates unabhängiges.

<lb/>Daß des Weiteren auch die Abgaben anderer öffentlicher Ver- 
<lb/>bände, sofern diese Finanzgewalt und Strafgewalt besitzen, Object
<lb/>einer Defraudation sein können, unterliegt eben so wenig einem be- 
<lb/>gründeten Zweifel.

<lb/>Fraglich ist es, ob auch an Steuerrückständen eine Defrau- 
<lb/>dation möglich ist. Nach der oben aufgestellten Definition fällt
<lb/>auch die Hinterziehung von Steuerrückständen unter den Begriff
<lb/>der Defraudation* 2). Es wäre kein Grund einzusehen, warum die
<lb/>Steuer mit dem Eintritt in das Rückstandsverzeichniß der Steuer- 
<lb/>behörde aufhören sollte, möglicher Gegenstand einer Defraudation
<lb/>zu sein, während doch die Steuerforderung selbst durch den Eintritt
<lb/>der Rückständigkeit keine wesentliche Veränderung erleidet und der
<lb/>Dolus des Thäters auf Nichtentrichtung der Steuer gerichtet
<lb/>bleibt.

<lb/>Daran muß ja freilich festgehalten werden, daß nicht jeder
<lb/>Anspruch des Staates gegen einen Unterthanen Gegenstand der
<lb/>Defraudation sein kann, sondern nur jene Forderungen, die aus
<lb/>öffentlich-rechtlichem Titel stammen, die der Staat nicht auf Grund
<lb/>privatrechtlicher Normen als Privatrechtssubject von seinem
<lb/>Schuldner zu fordern hat, sondern als Organismus von seinen
<lb/>Gliedern beizutreiben befugt ist.

<lb/>Hierdurch unterscheiden sich die Defraudationen von allen
<lb/>anderen gegen das Staatsvermögen gerichteten strafbaren Hand- 
<lb/>lungen.
</p>
               <p>

                  <lb/>*) Wie dieß z. B. in Bayern durch Art. 41 der Gemeindeordnung,
<lb/>im Zusammenhalt mit Ausführungsgesetz zur R.St.P.O. Art. 2 Ziff. 13
<lb/>und Art. 97 Abs. 1 bezüglich der indirecten Steuern ausgesprochen und
<lb/>geregelt ist.


<lb/>2) Ebenso Wagner a. a. O. und Eglauer a. a. O.
</p>

               <pb facs="2173686_4900+1894_0419.tif"
                   n="407"
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               <p>

                  <lb/>Von Schwaiger.
</p>
               <p>

                  <lb/>407
</p>
               <p>

                  <lb/>II.

<lb/>Der Begriff der Defraudationen ist so alt wie der Begriff
<lb/>der Steuern; so lange es öffentliche Abgaben gibt, hat es auch
<lb/>an Leuten nicht gefehlt, welche sich dem Gebot des Staates zur
<lb/>Entrichtung derselben nicht fügten und sich somit in Widerspruch
<lb/>mit den Staatsgesehen stellten. Meistens war es die schärfere
<lb/>Maßregel des Strafrechts, welche der Staat zur Hintanhaltung
<lb/>der Defraudationen ergriff, doch hat sich das Recht von der civil-
<lb/>rechtlichen Auffassung der Defraudation als bloßer Nichterfüllung
<lb/>einer Verbindlichkeit von jeher nicht ganz frei machen können.

<lb/>Anklänge an eine strafrechtliche Behandlung der Steuer- 
<lb/>hinterziehungen finden sich schon im römischen Recht *); aus den
<lb/>nur vereinzelt vorkommenden Strafdrohungen ist jedoch zu ersehen,
<lb/>daß das römische Recht bereits die Defraudation als Criminal-
<lb/>unrecht betrachtet hat, droht es doch an einer Stelle auf einen
<lb/>besonderen Fall der Contrebande die Capitalstrafe an. Im Uebrigen
<lb/>aber ist die Steuerstrafgesehgebung im römischen Recht, entsprechend
<lb/>dem mangelhaft ausgebildeten Steuerwesen, nur fragmentarisch
<lb/>und für die jetzige Beurtheilung dieser Materie ohne jedes
<lb/>Interesse.

<lb/>Auch das canonische Recht begnügt sich mit vereinzelten
<lb/>Strafbestimmungen gegen die Hinterziehung kirchlicher Abgaben* * 3).

<lb/>Erst im deutschen Recht des Mittelalters hat insbesondere
<lb/>die starke Ueberhandnahme von Thor-, Brücken- und Wegegeldern
<lb/>und ähnlichen Abgaben auch zahlreichere Fälle der Defraudation
<lb/>geschaffen.

<lb/>Entsprechend dem einfachen Character der Steuern ist auch
</p>
               <p>

                  <lb/>*) Vgl. L. 11 §. 2 I). 39, 4, L. 5 C. 4, 61. - Das Nähere über
<lb/>die römisch-rechtlichen Bestimmungen findet sich zusammengestellt bei:
<lb/>Bopp in Weiske's Rechtslexikon Bd. III S. 264; Köstlin, Abhand- 
<lb/>lungen aus dem Strafrecht S. 134 Anm. 6; Mommsen, Römisches
<lb/>Strafrecht II, 339.


<lb/>y L. 11 §. 2 D. 39, 4.


<lb/>3) Vgl. L. 5, 6 X de decimis.
</p>

               <pb facs="2173686_4900+1894_0420.tif"
                   n="408"
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               <p>

                  <lb/>408 Ueber die strafrechtliche Stellung der Steuerdefraudationen.
</p>
               <p>

                  <lb/>deren Schuh einfach gestaltet *). Eine umfassendere Codification
<lb/>der Materie enthält erst das preußische allgemeine Landrecht* 2).

<lb/>Als im Jahre 1833 die meisten deutschen Staaten sich zu
<lb/>einem handelspolitischen Ganzen zusammenschlossen, welches inner- 
<lb/>halb der gemeinschaftlichen Grenzen volle Vertragsfreiheit ge- 
<lb/>währte, da schufen sie auch „leitende Grundsätze" für die Schaffung
<lb/>eines Zollstrafrechts, dessen Redaction freilich den einzelnen Bundes- 
<lb/>staaten Vorbehalten blieb. Den Abschluß dieser Entwicklung bildet
<lb/>das Vereinszollgesetz vom 1. Juli 1869, durch welches auch ein
<lb/>einheitliches Zollstrafrecht geschaffen wurde. Eine durchgreifende
<lb/>Regelung der Materie kann freilich auch in diesem Gesetze nicht
<lb/>erblickt werden.

<lb/>Eine solche wurde dagegen, wenigstens bezüglich der indirecten
<lb/>Steuern, in Oesterreich geschaffen durch das österreichische Gefälls-
<lb/>St.G.B. von 1835, welches zwar in erschöpfender und consequenter,
<lb/>aber nicht immer glücklicher Weise die Bestrafung und das Ver- 
<lb/>fahren bei Steuerhinterziehungen zu regeln unternahm3).

<lb/>Durch die Gründung des Deutschen Reiches wäre die Mög- 
<lb/>lichkeit eröffnet worden, eine einheitliche Regelung auch des Steuer- 
<lb/>strafrechts herbeizuführen; das Reich hat jedoch von dieser Be- 
<lb/>fugnis bis heute keinen Gebrauch gemacht.

<lb/>Die vom Reich erhobenen Steuern sind strafrechtlich geschützt
<lb/>nicht in systematisch conformer Weise, sondern nur durch die den
<lb/>einzelnen Steuergesetzen beigefügten strafrechtlichen Bestimmungen
<lb/>für üebertretung dieser Gesetze. Im Uebrigen aber ist bis heute
<lb/>die Landesgesetzgebung in Kraft geblieben; die Reichsgesetzgebung
<lb/>hat sich darauf beschränkt, in den 'Einführungsgesetzen zum
</p>
               <p>

                  <lb/>*) Tie Strafe ist meist Geldstrafe, gewöhnlich 30 Schillinge, oder
<lb/>ein Vielfaches des defraudirten Betrages, verbunden mit Confiscation.
<lb/>Vgl. Sachsenspiegel II 27; Schwabenspiegel Cap. 210: Augsburger
<lb/>Statuten von 1276 §. 19: Commercienordnung v. 8. Juni 1705 Art. 10.
<lb/>Eine eingehende Darstellung findet sich bei Sickel in der Zeitschrift für
<lb/>die gesammte Strafrechtswissenschaft Nr. 7, 1887 S. 515.


<lb/>2) II Cap. 20, §§. 242-243 und 270—314,


<lb/>3) Vgl. hierüber Egl au er o. a. C. B. 51; M itterrua ier, Archiv
<lb/>des Criminalrechts 1836 S. 323.
</p>

               <pb facs="2173686_4900+1894_0421.tif"
                   n="409"
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               <p>

                  <lb/>Von Schwaiger.
</p>
               <p>

                  <lb/>409
</p>
               <p>

                  <lb/>R.St.G.B. und zur R.St.P.O. die Geltung der besonderen Reichs- 
<lb/>und Landesgesetze bezüglich des Steuer- und Zollwesens ausdrück- 
<lb/>lich aufrecht zu erhalten. Es fehlt demnach auch heute noch an
<lb/>einem durch das gesammte Steuerwesen sich durchziehenden als
<lb/>richtig anerkannten Grundgedanken bezüglich der strafrechtlichen
<lb/>Stellung der Defraudationen.

<lb/>In gleicher Weise besteht auch in der Theorie, von welcher
<lb/>übrigens das Steuerstrafrecht außerordentlich vernachlässigt worden
<lb/>ist, eine große Meinungsverschiedenheit.

<lb/>Insbesondere zwei Ansichten stehen sich schroff gegenüber.

<lb/>Von der einen wird die Defraudation als ein Sonderdelict
<lb/>allermildesten und nicht ignominiösen Characters aufgefaßt, von
<lb/>der anderen wird deren Unterordnung unter das allgemeine Straf- 
<lb/>gesetz nebst strenger Bestrafung begutachtet.

<lb/>Diese beiden Meinungen stützen sich zu ihrer Rechtfertigung
<lb/>auf das Volksbewußtsein, und zwar will die erstere die Gesetz- 
<lb/>gebung dem Volksbewußtsein anpassen, die letztere dagegen dieses
<lb/>durch die Gesetzgebung corrigiren.

<lb/>111.

<lb/>Es kann nicht bestritten werden, daß die Defraudationen in
<lb/>den Augen des Volkes von jeher eine abgesonderte Classe von
<lb/>Delicten gebildet haben, welche kaum noch dem Strafrecht an- 
<lb/>gehört, sondern mehr wie Civilunrecht aufgefaßt wird. Hinter- 
<lb/>ziehungen öffentlicher Abgaben tragen den ignominiösen Character,
<lb/>wie er ähnlichen gegen Private gerichteten Delicten eigentümlich
<lb/>ist, nach der Meinung des Volkes nicht, ja es gilt sogar die Be- 
<lb/>gehung derselben kaum als tadelswerth, jedenfalls aber nicht als
<lb/>ehrenrührig.

<lb/>Man rühmt sich vielfach anderen Personen gegenüber der
<lb/>Schlauheit, mit der man solche Defraudationen ins Werk gesetzt
<lb/>und den Controllebeamten geprellt hat, und bewirkt so, daß diese
<lb/>Leute, wenn sie eine sonst rechtschaffene Person so handeln sehen,
<lb/>unwillkürlich ebenfalls in die irrige Meinung hineingedrängt
<lb/>werden, diese Handlung sei kein Unrecht.

<lb/>Der Grund für diese in unserem heutigen Rechtsstaat so be-
</p>

               <pb facs="2173686_4900+1894_0422.tif"
                   n="410"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2173686_4900+1894_0422--><p/>
               <p>

                  <lb/>410 Heber die strafrechtliche Stellung der Steuerdefraudationen.


<lb/>fremdliche Erscheinung ist nicht, wie Bern er*) und Köstlin
<lb/>(S. 145) meinen, darin zu suchen, daß nach der Meinung des
<lb/>Volkes Angriffe auf Rechte und Vermögen des Staates an sich
<lb/>Anspruch auf mildere Beurtheilung hätten, als sie ähnlichen gegen
<lb/>Private gerichteten Delicten zukommt. Vielmehr finden wir gerade
<lb/>im Gegentheil, daß andere Vermögensdelicte, wenn sie gegen das
<lb/>Staatsvermögen gerichtet sind, vielfach sogar härter bestraft und
<lb/>auch von der Menge nicht für Unrecht geringeren Grades auf- 
<lb/>gefaßt werden, als wenn Rechte einzelner in Frage stehen.

<lb/>Der wirkliche Grund ist ein historischer und ein principieller.

<lb/>Es ist vor allem der heute nicht mehr bestehende Unterschied
<lb/>von Criminal- und Polizeiunrecht, in welchem ein Grund für die
<lb/>Sonderstellung der Defraudationen zu suchen ist.

<lb/>Dieselben waren nämlich in der Anfangsperiode des heutigen
<lb/>Steuersystems dem Gebiete des Polizeiunrechts zugewiesen und hält
<lb/>die öffentliche Meinung in Anlehnung hieran noch heute daran
<lb/>fest, daß die Defraudation nicht als criminelles Unrecht an- 
<lb/>zusehen sei.

<lb/>Der Grund liegt aber noch viel tiefer. Die Sonderstellung
<lb/>der Defraudation hat sich in einer Zeit gebildet, in der die Unter-
<lb/>thanen ihre Rechte und Freiheiten gegen den sich ausbreitenden
<lb/>und stets nach neuen Einnahmequellen suchenden Polizeistaat mit
<lb/>allen Mitteln zu schützen suchten.

<lb/>Sie hatten dabei einige Berechtigung in allen den Fällen,
<lb/>in denen der Staat, abgesehen von der auch heute vielfach noch
<lb/>bestehenden unbilligen Verteilung der Steuerlast auf die einzelnen
<lb/>Volkskreise, sich mancherlei Härten und Unbilligkeiten zu Schulden
<lb/>kommen ließ und dabei die erhobenen Abgaben in willkürlicher
<lb/>Weise für irgend welche oft dem Gemeinwohl direct widerstreitende
<lb/>Zwecke verwendete.

<lb/>Es war dieß insbesondere der Fall in den absolutistischen
<lb/>Staaten; stand es ja doch in diesen bei einer großen Anzahl von
<lb/>Abgaben unzweifelhaft fest, daß sie nicht zur Erfüllung von
</p>
               <p>

                  <lb/>') Lehrbuch des Strafrechts S. 433 fg.
</p>

               <pb facs="2173686_4900+1894_0423.tif"
                   n="411"
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               <p>

                  <lb/>Von Schwaiger.
</p>
               <p>

                  <lb/>411
</p>
               <p>

                  <lb/>Staatszwecken, sondern dazu bestimmt waren, den Interessen der
<lb/>Dynastie und der von dieser begünstigten Personen zu dienen.

<lb/>Diese Zustände sind heute andere geworden und der Steuer- 
<lb/>zahler weiß, daß die von ihm entrichteten Steuern auch wirklich
<lb/>zum allgemeinen Besten verwendet werden, mag freilich er selbst
<lb/>von dieser oder jener Verwendung keinen Vortheil haben, oder
<lb/>mit derselben nicht einverstanden sein. Auch sind es nicht die
<lb/>ärmeren Classen, welche das Hauptcontingent zu der Zahl der
<lb/>Defraudanten stellen, da bei den von diesen vorzugsweise bezahlten
<lb/>indirecten Steuern (abgesehen von den Zöllen) Unterschleife fast
<lb/>unmöglich sind; vielmehr ist gerade bei den wohlhabenden Ständen
<lb/>die Defraudation am häufigsten.

<lb/>Wie soll diesen gegenüber jene mittelalterliche Auffassung
<lb/>geltend gemacht werden können!

<lb/>Daß dieselbe trotzdem noch in unsere Zeit herein ihre Schatten
<lb/>wirft, ist lediglich ein Product jener geschichtlichen Entwicklung.

<lb/>Es ist kaum angängig, als einzige Ursache der besprochenen
<lb/>Erscheinung den Character des Steuerwesens zu bezeichnen, wie
<lb/>dieß u. a. Blonski (a. a. O.) thut.

<lb/>Derselbe gibt die Schuld an der Verwirrung des Volks*
<lb/>bewußtseins der Ungleichmäßigkeit und vielfachen Ungerechtigkeit
<lb/>der Steuern, welche in dem Einzelnen das Gefühl Hervorrufen,
<lb/>daß er Anderen gegenüber benachtheiligt und daher zum negativen
<lb/>Widerstand berechtigt ist.

<lb/>Allerdings mag manche Steuerdefraudation ihren Grund in
<lb/>solchen Erwägungen haben, aber es ist durchaus nicht angängig,
<lb/>hieraus eine Erklärung für das Vorhandensein des Volksbewußt- 
<lb/>seins und schließlich auch sogar einen Beweis für die Richtigkeit
<lb/>desselben ableiten zu wollen.

<lb/>Die Verpflichtung zur Steuerzahlung ist so tief im Recht
<lb/>und in der Billigkeit begründet, daß gegenüber einer nicht unbe- 
<lb/>liebten oder mißachteten Regierung und einer auch nur einigermaßen
<lb/>gerechten Steuervertheilung nur das Motiv des Eigennutzes den
<lb/>Einzelnen bewegen kann, sich der Steuerentrichtung zu entziehen *).
</p>
               <p>

                  <lb/>*) Hock, die öffentlichen Abgaben 1863 S. 24 fg.
</p>

               <pb facs="2173686_4900+1894_0424.tif"
                   n="412"
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               <p>

                  <lb/>412 lieber die strafrechtliche Stellung der Steuerdefraudationen.
</p>
               <p>

                  <lb/>Dem einzelnem Steuerzahler muß unter allen Umständen das
<lb/>Recht und die Fähigkeit abgesprochen werden, darüber zu richten,
<lb/>ob die ihm abgenommene Steuer gerecht ist oder nicht.

<lb/>Jede gesetzlich auferlegte Steuer ist formell gerecht, in dem
<lb/>Sinn, daß dem Steuerpflichtigen dadurch kein Unrecht geschieht,
<lb/>welches ihn zum Widerstand berechtigen könnte.

<lb/>Darf, wie Hock treffend bemerkt, aus der Verurtheilung
<lb/>unserer herrschenden Eigenthumsordnung seitens des Socialismus
<lb/>und Anarchismus ein Recht zur Begehung von Diebstahl und
<lb/>Raub abgeleitet werden?

<lb/>Auch darin, daß das Steuersystem in der Feststellung seiner
<lb/>Grundlagen und in manchen Details auf Willkür aufgebaut ist,
<lb/>kann nicht, wie Wagner meint, ein entscheidender Grund für
<lb/>die Berechtigung des Volksbewußtseins gefunden werden; denn
<lb/>abgesehen davon, daß gerade die Steuergesetze und wären es die
<lb/>denkbar besten, in Folge der mannigfaltigen Wechselwirkungen und
<lb/>Ueberwälzungen niemals allen Steuerpflichtigen als gerecht er- 
<lb/>scheinen werden, ist jedes geschriebene Recht auf Willkür auf- 
<lb/>gebaut und würde in Durchführung jenes Gedankens jede Ueber-
<lb/>tretung der bestehenden Gesetze damit entschuldigt werden können,
<lb/>daß die Bestimmungen dieser Gesetze der Willkür des Gesetzgebers
<lb/>entsprungen sind.

<lb/>Die Behauptung Blonskis (a. a. £).), das Motiv der
<lb/>Defraudation sei in den allerseltensten Fällen die mit Bewußtsein
<lb/>der Rechtswidrigkeit intendierte Bereicherung des Delinquenten,
<lb/>sondern meistens die Unkenntniß oder laxe Auffassung der Gesetze,
<lb/>steht mit den thatsächlichen Verhältnissen in Widerspruch; es ist
<lb/>daher auch der hieraus gezogene Schluß für Berechtigung des
<lb/>Volksbewußtseins nicht zutreffend.

<lb/>Die Defraudationen verdienen die milde Beurtheilung, der sie
<lb/>sich zu erfreuen haben, durchaus nicht; insbesondere heute, in einer
<lb/>Zeit, in der die Leistungspflicht des Einzelnen gegenüber dem
<lb/>Staat immer höher geschraubt werden muß, kann davon nicht die
<lb/>Rede sein, daß die Verletzung der pecuniären Pflichten gegen den
<lb/>.Staat ein Unrecht minderen Ranges sein soll.

<lb/>Man betrachte des Vergleiches halber die Nichterfüllung
</p>

               <pb facs="2173686_4900+1894_0425.tif"
                   n="413"
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               <p>

                  <lb/>Von Schwaiger.
</p>
               <p>

                  <lb/>413
</p>
               <p>

                  <lb/>anderer staatsbürgerlicher Pflichten, z. B. der Wehrpflicht; die
<lb/>durch Täuschung erfolgte Herbeiführung der Befreiung vom
<lb/>Militärdienst ist von §. 143 des R.St.G.B?s mit Freiheitsstrafe
<lb/>und facultativer Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte be- 
<lb/>droht^). Obgleich diese Handlung alle jene Merkmale vereinigt, welche
<lb/>angeblich die Defraudation zu einem Liebling des Volksbewußt- 
<lb/>seins gemacht haben, ja sogar ein Zustand von stärkerer Belastung
<lb/>einzelner zum Vortheil der übrigen hier fast noch stärker hervor- 
<lb/>tritt als im Steuerwesen, ist bei diesem Delict zwischen der strengen
<lb/>Strafdrohung und der öffentlichen Meinung kaum ein Wider- 
<lb/>spruch vorhanden.

<lb/>Bezüglich einzelner Arten der Defraudation, insbesondere des
<lb/>gewerbsmäßigen Schmuggels, besteht ein erhebliches Bedenken
<lb/>gegen deren milde Beurtheilung auch bei denen, welche im Uebrigen
<lb/>sich für diese ausgesprochen haben. In der That lehrt denn auch
<lb/>die Criminalstatistik2), daß in den Grenzgebieten, in welchen ge- 
<lb/>werbsmäßiger Schmuggel betrieben wird, bald auch die übrigen Ver- 
<lb/>brechen zunehmen; der Schmuggel selbst wird, wie alle aben- 
<lb/>teuerlichen Beschäftigungen, bald zur Leidenschaft und ist nach
<lb/>den verschiedensten Seiten hin von den verderblichsten Folgen.
<lb/>Die für diesen Fall getroffene Ausnahme von dem aufgestellten
<lb/>Grundsatz ist eine durchaus willkürliche und nur eine Concession
<lb/>an Thatsachen, denen nicht widersprochen werden konnte.

<lb/>Wir ziehen den Schluß aus diesen Erwägungen. Das Volks- 
<lb/>bewußtsein, wie es bezüglich der Defraudation besteht, ist ein
<lb/>krankhaftes, corrumpirtes, und es ist mit allen Mitteln darauf
<lb/>hinzuwirken, daß dasselbe beseitigt und der Begriff der „Steuer- 
<lb/>ehre" (um Wagners bezeichnenden Ausdruck zu gebrauchen)
<lb/>hervorgerufen und befestigt wird.

<lb/>Das eine Mittel hierzu, welches vielfache für das einzige
</p>
               <p>

                  <lb/>*) Aus den Verhandlungen (S. 471) ergibt sich, daß sogar obliga- 
<lb/>torische Aberkennung der Ehrenrechte vorgesehen war.

<lb/>2) Vgl. Mittermaier a. a. O.

<lb/>b) So von Wagner a. a. O.; Stein a. a. O.; Hock a. a. O.;
<lb/>Eglauer a. a. O.
</p>

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                   n="414"
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               <p>

                  <lb/>414 Ueber die strafrechtliche Stellung der Steuerdefraudationen.


<lb/>gehalten wird, ist eine finanzpolitische Reform; eine möglichst
<lb/>billige und gleichheitliche Vertheilung der Steuern soll in dem
<lb/>Volk das Bewußtsein wachrufen, daß die Leistung der Abgaben
<lb/>nicht eine Kontribution für materiell fremde Zwecke, sondern ein
<lb/>Unterhaltungsbeitrag ist, welchen das einzelne Glied dem Orga- 
<lb/>nismus, dem es angehört, zur Verfügung stellen muß.

<lb/>Das andere, durchschlagendere Mittel aber ist eine ent- 
<lb/>sprechende Gesetzgebung. Es ist bis zu einem gewissen Grad die
<lb/>Forderung *) berechtigt, daß das Recht dem Volksbewußtsein Rech- 
<lb/>nung tragen soll. Allein wenn dieses die Schwelle der Gerechtigkeit
<lb/>sowohl wie der Zweckmäßigkeit überschreitet, dann muß das Recht
<lb/>an dieser Schwelle Halt machen und durch seine Autorität das Volks- 
<lb/>bewußtsein wieder auf den rechten Weg zurückbringen. Das Recht
<lb/>besitzt die Kraft hierzu zweifellos und hat dieselbe auch in der
<lb/>Rechtsentwicklung oft gezeigt; es hat aber auch die Pflicht, in
<lb/>Ausübung dieser seiner Macht läuternd auf die öffentliche Meinung
<lb/>einzuwirken und ungesunde Zustände zu beseitigen. Leider hat
<lb/>die Gesetzgebung seit der Entwicklung des Steuerwesens nichts
<lb/>gethan, um dieser Aufgabe nachzukommen, sondern hat durch
<lb/>milde Bestrafung der Defraudation, insbesondere durch Ausschluß
<lb/>ignominiöser Strafen, durch außergerichtliches, schriftliches Straf- 
<lb/>verfahren, den vorhandenen Uebelständen stets reiche Nahrung
<lb/>gegeben.

<lb/>Auf diese Weise hat fich der jetzige Zustand ausgebildet, daß
<lb/>man einem Defraudanten einen sittlichen Vorwurf kaum machen
<lb/>kann, da die meisten Menschen in dem Bewußtsein befangen find,
<lb/>durch eine Defraudation kein oder nur ein minimales Unrecht zu
<lb/>begehen.
</p>
               <p>

                  <lb/>IV.

<lb/>Auch vom wirthschaftlichen Standpuncte aus ist die Defrau- 
<lb/>dation nicht immer als das aufgefaßt worden, als was u. a.
<lb/>Hock (a. a. O.) sie treffend bezeichnet, als eine der furchtbarsten


<lb/>*) Wie sie von Temme, Zur Lehre vom Betrug rc. 1841 vertreten
<lb/>wird. Vgl. Gryziecki, Studien über den strafbaren Betrug. Lem- 
<lb/>berg 1870.
</p>

               <pb facs="2173686_4900+1894_0427.tif"
                   n="415"
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               <p>

                  <lb/>Von Schwaiger.
</p>
               <p>

                  <lb/>415
</p>
               <p>

                  <lb/>Krankheiten der Staatswirthschaft. Insbesondere hat der mittel- 
<lb/>alterliche Handelsverkehr einer von dieser sehr verschiedenen Auf- 
<lb/>fassung gehuldigt. Er stand dabei freilich unter dem Druck der
<lb/>willkürlichen und die Interessen des Handels auf's Tiefste schädi- 
<lb/>genden Zollpolitik, wie sie in der Navigationsacte Englands, in
<lb/>der Continentalsperre Frankreichs zum deutlichsten Ausdruck ge- 
<lb/>langte.

<lb/>Dazu kam die Belästigung des Handels durch die zahllosen
<lb/>Binnenzölle und sonstigen Abgaben, welche in Deutschland in
<lb/>solcher Blüthe standen, daß der Engländer Wickes *) das deutsche
<lb/>Zollwesen die „mira insania Germanorum“ nennen konnte. Wir
<lb/>begegnen daher in jener Zeit fast überall der Auffassung, daß ins- 
<lb/>besondere der Schmuggel ein Wohlthäter der Menschheit sei,
<lb/>indem er die Gesetzgebung corrigire und schlechte Zollgesetze erträg- 
<lb/>lich mache.

<lb/>Diese Ansicht ging so weit, daß sogar die Staaten selbst sich
<lb/>nicht scheuten, vor aller Welt den zum Nachtheil eines zollfeind- 
<lb/>lichen Landes verübten und vielfach (England) großartig angelegten
<lb/>Schmuggel aufs Kräftigste zu unterstützen.

<lb/>Das Merkantilsystem nannte den Schmuggler den großen
<lb/>Reformator seines Zeitalters.

<lb/>Aehnliche Auffassungen bestehen noch heute; vom handels- 
<lb/>politischen Standpunct aus betrachtet man vielfach das Schmuggeln
<lb/>zum Schaden eines andern Staates, mit dem ein Zollkrieg besteht,
<lb/>zwar nicht gerade als erlaubt, aber doch als geduldet.

<lb/>Diese Meinungen mögen für bestimmte extreme Verhältnisse
<lb/>Billigung finden, sind jedoch in ihrer allgemeinen Fassung für das
<lb/>Finanzwesen und die Volksmoral gleich verhängnisvoll.

<lb/>Zur Deckung seines immerwährend steigenden Bedarfes fordert
<lb/>der moderne Staat in mannichfaltigen Finanzgesetzen verschiedene
<lb/>Abgaben von seinen Inwohnern und solchen, welche die Grenzen
<lb/>überschreiten; es ist vom wirthschaftlichen Standpunct aus der
<lb/>natürliche Vorgang, daß die einzelnen Mitglieder einer Wirth-
</p>
               <p>

                  <lb/>*) Vgl. Prätorius, Versuch über das Besteuerungswesen. Königs- 
<lb/>berg 1808.
</p>

               <pb facs="2173686_4900+1894_0428.tif"
                   n="416"
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               <p>

                  <lb/>416 Ueber die strafrechtliche Stellung der Steuerdefraudationen.
</p>
               <p>

                  <lb/>schüft, Wie sie der Staat darstellt, zu den Zwecken derselben bei- 
<lb/>steuern.

<lb/>Wenn ein einzelnes Glied dieser Wirthschaft sich weigert,
<lb/>jener seiner Pflicht nachzukommen, so liegt darin eine Negation
<lb/>des allgemeinen im Finanzgesetz zum Ausdruck gelangten Willens
<lb/>und eine Negation der Staatswirthschaft selbst. Diese Negation
<lb/>ist eine Gefährdung der Existenz der Gesammtwirthschaft und es ist
<lb/>daher ein Naturgebot, daß die Auflehnung des Einzelwillens gegen
<lb/>den die Beitragspflicht anordnenden Gesammtwillen durch Auf- 
<lb/>legung eines diesen Widerstand niederbeugenden Zwanges unter- 
<lb/>drückt wird.') Dieser Zwang erscheint zunächst nicht so sehr als
<lb/>Strafe, als vielmehr als Mittel, um die Beitragsleistungen seitens
<lb/>des Steuerpflichtigen herbeizuführen und zugleich einen Ersatz zu
<lb/>schaffen für die durch die Hinterziehung dem Staat entstandenen
<lb/>Ausfälle und Kosten; er nimmt die Form der executivischen Durch- 
<lb/>führung, d. h. der Zwangsvollstreckung an.

<lb/>Dieses Mittel kann aber für die Dauer nicht genügen.

<lb/>Die immer complicirter sich gestaltenden Steuerarten und
<lb/>Erhebungsmethoden machen eine derartige Zwangsvollstreckung ohne
<lb/>Mitwirkung des Steuerpflichtigen vielfach vollständig unmöglich,
<lb/>in der Weise, daß die Steuerbehörde von den steuerpflichtigen
<lb/>Gegenständen und Vorgängen ohne eine Anzeige Seitens des Steuer- 
<lb/>zahlers keine Kenntniß bekommt. Sie ist demnach angewiesen
<lb/>auf den Gehorsam des Steuerschuldners gegen die Gesetze.

<lb/>Die Verweigerung dieses Gehorsams führt zu einem anderen
<lb/>Zwangsmittel, durch welches die Durchführung gesetzlicher Vor- 
<lb/>schriften erreicht zu werden pflegt, zur Androhung von Nachtheilen
<lb/>für den Fall der Übertretung der Steuergesetze.

<lb/>Je schwerer die Erhebung zu controlliren, je wahrscheinlicher
<lb/>ein Ungehorsam ist, desto stärker muß, vom wirthschaftlichen
<lb/>Standpuncte aus, der angewendete Zwang sein, damit der Defrau- 
<lb/>dant durch die Höhe des angedrohten Nachtheils, welcher den durch
</p>
               <p>

                  <lb/>') Wir folgen hier im Wesentlichen den sehr beachtenswerthen Aus'
<lb/>führungen von Meisel, Unrecht und Zwang im Finanzwesen. Finanz -
<lb/>archiv V, 1 S. 1.
</p>

               <pb facs="2173686_4900+1894_0429.tif"
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               <p>

                  <lb/>Von Schwaiger.
</p>
               <p>

                  <lb/>417
</p>
               <p>

                  <lb/>die Defraudation etwa zu erreichenden Vortheil beträchtlich über- 
<lb/>steigt, von der Begehung abgehalten werde und dem Staat seine
<lb/>Einnahme ungeschmälert erhalten bleibe.

<lb/>Mit der Ausbildung des Rechtsgefühls wird das Zwangs- 
<lb/>mittel zur Strafe; die gesetzliche Reaction gegen die Hinterziehung
<lb/>der dem Staat zu entrichtenden Steuern ist ein Bestandtheil des
<lb/>Strafrechts und dessen Grundsätzen unterworfen; sie tritt zwar
<lb/>hiermit aus dem Herrschaftsgebiete des Verwaltungsrechts und der
<lb/>Finanzwissenschaft heraus, kann sich aber auch in ihrer neuen
<lb/>Gestalt von ihren ursprünglichen Zwecken nicht loslösen.

<lb/>Es entsteht daher ein Gemisch von verschiedenen, theilweise
<lb/>sich widerstreitenden Grundsätzen und Normen, und das Product
<lb/>dieser Entwicklung ist das Steuerstrafrecht, wie es heute besteht.

<lb/>Ein kräftiges Vorgehen des Rechts gegen die Defraudation
<lb/>ist nicht bloß im Interesse der Staatswirthschaft, sondern auch der
<lb/>Volkswirthschaft dringend notwendig.

<lb/>Der Defraudant gelangt dadurch, daß er Auslagen erspart,
<lb/>in Vortheil vor seinen Concurrenten und wird dadurch in die Lage
<lb/>versetzt, günstigere Bedingungen als diese zu stellen; die redlichen
<lb/>Eoncurrenten sind daher gezwungen, entweder ebenfalls zur Defrau- 
<lb/>dation zu greifen oder zu unterliegen.

<lb/>Davon kann keine Rede sein, daß, wie Blonski (a. a. O.)
<lb/>meint, der Staat durch die Defraudation eine Benachtheiligung
<lb/>nicht erleide, weil er den defraudirten Betrag von den anderen
<lb/>Steuerzahlern sich entrichten lassen könne; denn abgesehen von der
<lb/>später nachzuweisenden Unrichtigkeit dieser Unterstellung entstehen
<lb/>schon in Folge der durch die Defraudation bewirkten Verschiebungen
<lb/>der Steuerlast die schwersten wirthschaftlichen Nachtheile.

<lb/>Es ist überhaupt ein im Interesse der gedeihlichen Ent- 
<lb/>wicklung eines Staatswesens bedauerlicher Zustand, wenn die
<lb/>Unterthanen so wenig Antheil an derselben nehmen, daß sie dem
<lb/>Staat seine Subsistenzmittel, die Zwangsbeiträge seiner Mitglieder;
<lb/>vorenthalteu.
</p>
               <p>

                  <lb/>Ter Gericdtssaa!. XL1X. Band.
</p>
               <p>

                  <lb/>27
</p>

               <pb facs="2173686_4900+1894_0430.tif"
                   n="418"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2173686_4900+1894_0430--><p/>
               <p>

                  <lb/>418 Ueber die strafrechtliche Stellung der Steuerdefraudationen.


<lb/>V.

<lb/>Wie die Untersuchung über die wirtschaftliche Bedeutung der
<lb/>Defraudation noch zu keinem einigermaßen sicheren Resultat ge- 
<lb/>langt ist, so hat sich auch in der Strafrechtswissenschaft und Straf- 
<lb/>rechtspraxis noch keine bestimmte juristische Auffassung dieses
<lb/>Delicts gebildet.

<lb/>Die ältere Doctrin, und im Anschluß an dieselbe auch neuere
<lb/>Autoren, theilen die Defraudation dem Polizeiunrecht zu.

<lb/>Die Unterscheidung von Criminal- und Polizeiunrecht ist in
<lb/>unserem geltenden Recht verschwunden; auch das, was als Polizei- 
<lb/>strafrecht (Polizei-St.G.B.) bezeichnet wird, ist materiell Criminal-
<lb/>unrecht; es könnte auch aus dieser Unterscheidung ein Schluß auf
<lb/>die rechtliche Natur der Defraudation nicht gezogen werden, weil
<lb/>bezüglich dieser kaum mehr bezweifelt werden kann, daß sie dem
<lb/>Criminalunrecht angehört.

<lb/>Stein will die Defraudation einem freilich nach seiner eigenen
<lb/>Behauptung erst zu begründenden Verwaltungsstrafrecht zuweisen;
<lb/>es dürfte sich dieses aber wohl im Wesentlichen mit dem Polizei- 
<lb/>strafrecht decken. Wieder Andere, insbesondere Eglauer, geben
<lb/>die Beseitigung des Polizeiunrechts zwar zu, knüpfen aber hieran
<lb/>das Bedauern darüber, daß nunmehr die Defraudation nicht mehr
<lb/>unter dasselbe sich subsumiren läßt.

<lb/>Im Rahmen dieser Erörterung kann auf die Frage nicht
<lb/>näher eingegangen werden.

<lb/>Zahlreiche Autoren, in erster Linie Merkels, deffen Lehre
<lb/>große Verbreitung gefunden hat* 2), legen bei Bestimmung des Be- 
<lb/>griffes der Defraudation das Hauptgewicht auf das Fehlen eines
<lb/>positiven Eingriffes in die Rechtssphäre Anderer; so lange nämlich
<lb/>bei der Defraudation das rechtswidrige Resultat als das lediglich
</p>
               <p>

                  <lb/>1) Criminalistische Abhandlungen II S. 76.


<lb/>2) Vertreter der Lehre Merkel's sind: Hälschner, Lehrbuch des
<lb/>deutschen Strafrechts II, 257, 1004; Holtzendo rff, Handbuch des
<lb/>Strafrechts III, 762; iäein, Rechtslexicon, sud Zollvergehen; Schütze,
<lb/>Lehrbuch des Strafrechts 1874 S. 474, 1109; Meisel, Defraudation

<lb/>* und Betrug a. a. O. .
</p>

               <pb facs="2173686_4900+1894_0431.tif"
                   n="419"
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               <p>

                  <lb/>Von Schwaiger.
</p>
               <p>

                  <lb/>419
</p>
               <p>

                  <lb/>negative sich darstelle, daß der Berechtigte nicht erhält, was ihm
<lb/>gebührt, erscheine die Defraudation als Omisfivdelict, und unter- 
<lb/>scheide sich damit vor den Eingriffen in fremde Rechtsgüter, ins- 
<lb/>besondere vom Betrug, als Commissivdelict.

<lb/>Zweifellos richtig ist, daß zum Begriff der Defraudation
<lb/>weiter nichts erfordert wird als die Nichtentrichtung der geschul- 
<lb/>deten öffentlichen Angaben, so daß also beim Vorliegen dieses
<lb/>Thatbestandes eine Defraudation gegeben ist.

<lb/>Weiterhin ist zuzugeben, daß in manchen Fällen auch in
<lb/>concreto weiter nichts vorliegt als dieses rein passive Verhalten.
<lb/>Gäbe es nur diese Fälle, so könnte man die Defraudation als
<lb/>Omissivdelict bezeichnen und daraus weitere Folgerungen ziehen.
<lb/>Allein die thatsächlichen Verhältnisse sind doch wesentlich andere.

<lb/>Der rein negative Erfolg ist meist dann gegeben, wenn der
<lb/>Vertreter der Steuerbehörde von dem steuerpflichtigen Object oder
<lb/>Vorgang Kenntniß weder erhält, noch zu erhallen ein Recht hat';
<lb/>hier liegt keinerlei sichtbare Veränderung in der Außenwelt vor,
<lb/>sondern es unterbleibt eine solche Veränderung, welche von Rechts- 
<lb/>wegen erfolgen sollte.

<lb/>Wenn aber z. B. bei einer Einkommensteuer mit Fassions- 
<lb/>pflicht der Steuerpflichtige falsch oder gar nicht fatirt, so bewirkt
<lb/>er zunächst einen Jrrthum der Steuerbehörde über seine Ver- 
<lb/>mögensverhältnisse, sodann falschen Eintrag in die Steuerregister,
<lb/>weiterhin unrichtigen Steueranschlag, und endlich Erhebung einer
<lb/>zu geringen Steuer, lauter positive Veränderungen in der Außen- 
<lb/>welt, die mit der behaupteten Auffassung der Defraudation nicht
<lb/>in Einklang stehen.

<lb/>Noch ein anderer Gesichtspunct kommt in Betracht.

<lb/>Das Zahlen der fälligen Abgaben ist, etwaige absolut un-
<lb/>controlirbare Steuern ausgenommen, nicht vom freien Willen des
<lb/>Schuldners abhängig, so daß es nur indirect, durch Strafen, er- 
<lb/>zwungen werden könnte; vielmehr wird die geschuldete Steuer bei
<lb/>unterlassener Zahlung von der Steuerbehörde zwangsweise bei-
<lb/>getrieben. Will der Steuerpflichtige also seine Abgaben hinterziehen,
<lb/>so muß er diese Beitreibung verhindern; zu diesem Zwecke setzt er
<lb/>derselben ein Hinderniß entgegen, indem er falsche Angaben macht
</p>

               <pb facs="2173686_4900+1894_0432.tif"
                   n="420"
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               <p>

                  <lb/>420 Ueber die strafrechtliche Stellung der. Steuerdefraudationen.


<lb/>und den Steuerbeamten täuscht; auf diese Weise kommt ein posi- 
<lb/>tives Resultat zu Stande, der Jrrthum der Steuerbehörde, und
<lb/>in Folge dessen die Unmöglichkeit, die verfallene Steuer einzu- 
<lb/>ziehen. Die Verhinderung einer positiven Handlung seht aber be- 
<lb/>griffmäßig ebenfalls eine positive Thätigkeit voraus.

<lb/>Gegen das geschilderte Verfahren der Defraudanten, nicht
<lb/>gegen das bloße Nichtbezahlen, richtet sich das Strafgesetz; denn
<lb/>die einfache Verweigerung der Zahlung kann auf andere, einfachere
<lb/>Weise verhindert, bezw. gebrochen werden.

<lb/>In consequentester Weise führt Merkel0 seine These durch
<lb/>und gibt dieselbe nicht einmal für den Fall auf, daß die zum
<lb/>Zwecke einer Hinterziehung vorgenommenen Handlungen unter ein
<lb/>anderes Strafgesetz fallen.

<lb/>Nur wenige Vertreter seiner Meinung sind ihm soweit gefolgt.

<lb/>Die Durchbrechung der aufgestellten Behauptung wird viel- 
<lb/>mehr meist zugegeben in den Fällen, bei denen, wie Hälschner
<lb/>(a. a. O.) ausführt, mit dem Unterlassen eines vom Gesetz ge- 
<lb/>forderten Thuns weitere, darüber hinausgehende, selbständige
<lb/>Rechtswidrigkeiten (z. B. Fälschung) in Verbindung treten.

<lb/>Wenn dagegen die Defraudation durch Anwendung eines
<lb/>täuschenden Benehmens begangen wird, so wird behauptet, daß in
<lb/>dieser Täuschung und iw dem begleitenden Verhalten ein rechts- 
<lb/>widriges Thun nur zu erblicken sei in Bezug auf die gesetzliche
<lb/>obligatio ad faciendum, und insoferne sie das negative Resultat
<lb/>herbeiführe, daß der Berechtigte nicht erhält, was ihm gebührt.
<lb/>Objectiv rechtswidrig sei hier nur das Unterlassen; darin liege
<lb/>der Unterschied vom Betrug, der in rechtswidrigem Thun bestehe.

<lb/>Diese Argumentation ist ihrem Kern nach ein Cirkelschluß.
<lb/>Sie zieht daraus, daß die bei der Defraudation über das
<lb/>bloße Unterlassen hinausgehenden Handlungen nicht rechtswidrig
<lb/>find, den Schluß, daß die Defraudation ein Omissivdelict sei; zum
</p>
               <p>

                  <lb/>*) A. a. O. S. 93. Ebenso Temme a. a. £&gt;. Dagegen find
<lb/>anderer Ansicht: Heffter, Lehrbuch des Strafrechts 1854 S. 442 und
<lb/>Hie meisten Vertreter der Merkel'schen Theorie vom Omissivdelict. Vgl.
<lb/>auch Escher, Zur Lehre vom strafbaren Betrug S. 237.
</p>

               <pb facs="2173686_4900+1894_0433.tif"
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               <p>

                  <lb/>Von Schwaiger.
</p>
               <p>

                  <lb/>421
</p>
               <p>

                  <lb/>Nachweis dafür, daß die über das bloße Unterlassen hinausgehenden
<lb/>positiven Handlungen nicht rechtswidrig sind, bezieht sie sich wieder
<lb/>auf die Eigenschaft der Defraudation als Omissivdelict und ihre
<lb/>Verschiedenheit vom Betrug.

<lb/>Es ist auch nicht einzusehen, mit welchem Recht Hälschner
<lb/>und Andere für den Betrug, wenn er mit der Defraudation con-
<lb/>currirt, eine Ausnahme geschaffen haben.

<lb/>Weiterhin aber würde diese Annahme die positiven Hand- 
<lb/>lungen, welche weder zum Begriff der Defraudation gehören noch
<lb/>zu dem eines etwa construirbaren Betruges zugerechnet werden
<lb/>dürfen, ohne jede Motivirung in die Luft stellen.

<lb/>Andere Anhänger dieser Theorie*) begnügen sich mit der
<lb/>bloßen Aufstellung derselben und ziehen dann aus der unbewiesenen
<lb/>Behauptung folgenschwere Schlüsse.

<lb/>Merkel* 2) glaubt die (ihm wohl selbst Bedenken erregende)
<lb/>Schwierigkeit, die ein Omissivdelict begleitenden positiven Hand- 
<lb/>lungen in dessen Begriff unterzubringen, dadurch zu heben, daß
<lb/>er das Hauptgewicht auf die Absicht des Thäters legt. Wenn
<lb/>nur diese lediglich darauf gerichtet sei, das nicht zu thun, wozu
<lb/>man verpflichtet sei, so liege ein Omissivdelict vor, ohne Rücksicht
<lb/>auf die sonstigen Thatbestandsumstände, insbesondere auf die
<lb/>Mittel, mit denen dieser Erfolg erreicht werden soll.

<lb/>Diese Aufstellung bringt allerdings eine Lösung der Schwierig- 
<lb/>keiten, stellt sich aber in Widerspruch mit dem Begriff des Omisfiv-
<lb/>delicts. Wenn jemand einen seiner Pflege anvertrauten Menschen
<lb/>zwar vorsätzlich, aber nur in der Absicht, die Lebensmittel zu er- 
<lb/>sparen, also einen rein negativen Erfolg herbeizuführen, verhungern
<lb/>läßt, so zweifelt niemand, daß dies Verhalten das Commissivdelict
<lb/>des Mordes bildet.

<lb/>Nicht außer Zweifel steht auch die weitere Behauptung
<lb/>Merkels: wenn ein Defraudant sein Ziel dadurch erreiche, daß
<lb/>er über die zollpflichtigen Gegenstände einfach schweigt, so sehe
<lb/>jedermann, daß sein Unrecht den Charakter des blos negativen habe.
</p>
               <p>

                  <lb/>*) Holtzendorff, Schütze u. a. m.


<lb/>2) A. a.&gt;. II S. 113.
</p>

               <pb facs="2173686_4900+1894_0434.tif"
                   n="422"
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               <p>

                  <lb/>422 Ueber die strafrechtliche Stellung der Steuerdefraudationen.

<lb/>Denn nicht im Unterlassen des Zollzahlens allein liegt hier
<lb/>das Unrecht, sondern im Verbringen der unverzollten Waaren über
<lb/>die Grenze, in dem Eintritt in die Verbindlichkeit zur Entrichtung
<lb/>der Steuer und dem Nichterfüllen derselben, kurz, in der gesammten
<lb/>Thätigkeit des Defraudanten kann auch in diesem Fall ein posi- 
<lb/>tives Unrecht enthalten sein. Dasselbe tritt freilich, insoferne es
<lb/>sich nicht als ein selbständiges Delict darstellt, hinter das negative
<lb/>Unrecht, welches zum Begriff der Defraudation genügt, zunächst
<lb/>zurück.

<lb/>Unrichtig ist es wohl auch, zu behauptenl), daß der auf
<lb/>Grund des Gegensatzes von Commissiv- und Omissivdelict auf- 
<lb/>gebaute Unterschied von Defraudation und Betrug sich von jeher
<lb/>instinctiv in den Anschauungen des Volkes geltend gemacht hat.

<lb/>Derartige subtile Unterscheidungen sind nicht im Stande,
<lb/>einen Einfluß auf das Volksbewußtsein auszuüben; sie aufzustellen
<lb/>und auf ihre Berechtigung zu prüfen ist Sache der Wissenschaft,
<lb/>weil nur so auch in der Praxis eine consequente Handhabung der
<lb/>einschlägigen Begriffe möglich ist.

<lb/>Wenn übrigens die Praxis, wie Rosenblatt2) behauptet,
<lb/>sich mehr von einem Gefühle des Richtigen leiten läßt, als daß
<lb/>sie im Stande wäre, den Unterschied zwischen Betrug und Defrau- 
<lb/>dation zum exacten Ausdruck zu bringen, so könnte man gerade
<lb/>hieraus schließen, daß es einen derartigen, begrifflichen Unter- 
<lb/>schied überhaupt nicht gibt, vielmehr Defraudation und Betrug
<lb/>in einander übergehen und sich nur je nach Lage des einzelnen
<lb/>Falles eine Grenze bestimmen läßt.

<lb/>Die Anwendung des Omisstvdelicts-Begriffes auf die Defrau- 
<lb/>dation ist demnach kaum haltbar; sie wäre aber auch ohne prac-
<lb/>tische Bedeutung. Man hat aus der Behauptung, die Defrau- 
<lb/>dation stelle sich als Omissivdelict dar, eine Erklärung und Recht- 
<lb/>fertigung für deren Sonderstellung abzuleiten versucht und ging
<lb/>dabei von der Voraussetzung aus, daß Unterlassuugsvergehen
<lb/>überhaupt leichteres Unrecht seien als Commissivdelicte und das;


<lb/>M Hälschner a. a. O. II S. 257.


<lb/>2j Betrug oder Gefällsübertretung in der Gerichtshalle. B'icn 18 2
<lb/>Nr. 59/60.
</p>

               <pb facs="2173686_4900+1894_0435.tif"
                   n="423"
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               <p>

                  <lb/>Von Schwaiger.
</p>
               <p>

                  <lb/>423
</p>
               <p>

                  <lb/>dieser Gegensatz insbesondere die Defraudation von dem ignomi-
<lb/>niösen Vergehen des Betruges unterscheide. Dieser Ansicht ist
<lb/>nicht zuzustimmen.

<lb/>Die Präceptivgesehe haben nicht minder Anspruch auf Be- 
<lb/>folgung als die Prohibitivgesetze; es ist allerdings richtig, daß
<lb/>bei den Ersteren das Bewußtsein der Rechtswidrigkeit nicht so deut- 
<lb/>lich zu Tage tritt als bei den Letzteren, welche in einem positiven
<lb/>Eingriff in fremde Rechtssphäre bestehen, und daß bei Über- 
<lb/>tretungen der Präeeptivgesetze Trägheit und Gleichgültigkeit oft
<lb/>eine größere Rolle spielen als verbrecherische Gesinnung.

<lb/>Dagegen ist auf der anderen Seite nicht zu bestreiten, daß
<lb/>vielfach Präceptivgesehe mit mehr Raffinement übertreten werden
<lb/>als Prohibitivgesetze und daß diese Uebertretungen dann mindestens
<lb/>ebenso corrumpirend auf das Volksbewußtsein wirken als manches
<lb/>Omissivdelict. Davon, daß das Omissivdelict als solches nicht
<lb/>ignominiös sei, kann demnach keine Rede sein.

<lb/>Von einigen Rechtslehrern *) wird ein anderer Begriff heran- 
<lb/>gezogen, um die Defraudation vom Betrug begrifflich zu scheiden,
<lb/>der des formalen Verbrechens.

<lb/>Unter Formalverbrechen versteht man jene Delicte, bei welchen
<lb/>schon die äußere Form der Handlung, die Art und Weise des
<lb/>Benehmens, das Verbrechen und das Unrecht begründet, ohne
<lb/>Rücksicht auf ein bestimmtes Object, eine bestimmte Absicht und
<lb/>einen entsprechenden Erfolg. Die Form ist bei diesen Delicten die
<lb/>Hauptsache, da sie nicht nur dem Verbrechen den Namen, sondern
<lb/>auch die Hauptgesichtspunkte für die rechtliche Würdigung des- 
<lb/>selben gibt.

<lb/>Als Grundthpen der Formalverbrechen erscheinen bei Abegg,
<lb/>dem Hauptvertreter dieser Lehre, List und Gewalt.

<lb/>An einem concreten Object fehlt es natürlich auch diesem
<lb/>formalen Verbrechen nicht, abgesehen von der durch dasselbe her- 
<lb/>beigeführten Verletzung der Gesetze als solcher. Aber dieses Object
<lb/>characterisirt dann nicht das Verbrechen überhaupt, sondern schafft
<lb/>nur eine specielle Unterart desselben.
</p>
               <p>

                  <lb/>a) Ullmann, Vorlesungen über Vermögensdelicte §. 11a.
</p>

               <pb facs="2173686_4900+1894_0436.tif"
                   n="424"
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               <p>

                  <lb/>424 Ueber die strafrechtliche Stellung der SLeuerdefraudationen.

<lb/>Im Gegensatz dazu stehen die sogen. Materialverbrechen;
<lb/>diese sind ihrem Inhalt nach bestimmt durch den Inhalt der
<lb/>Handlung, den Gegenstand der Verletzung und die hierauf bezogene
<lb/>Willensrichtung; hier ist das Object characteristisch für die Art
<lb/>des Verbrechens.

<lb/>Der Gegensatz verdankt seine Entstehung der gemeinrechtlichen
<lb/>Doktrin des Strafrechts, welche in dem vagen Formaldelict des
<lb/>Betrugs zum ersten Mal denselben in die Wissenschaft einge- 
<lb/>führt hat. A b egg *) insbesondere hat die Lehre weiter ausgebildet.

<lb/>Heute hat der Betrug aufgehört, ein Formaldelict zu sein
<lb/>und ist in die Reihe der Vermögensdelicte übergegangen.

<lb/>Die Lehre muß jedoch hier gestreift werden, weil dieselbe
<lb/>nunmehr auf die Defraudation angewendet und der Nachweis ver- 
<lb/>sucht wurde, dieses Telict sei unter den Begriff des Formalver- 
<lb/>brechens zu subsumiren; dieser Nachweis soll dazu dienen, die
<lb/>Defraudation von dem jetzt zu einem Materialverbrechen ver- 
<lb/>dichteten Betrug begrifflich zu scheiden.

<lb/>Die Theorie Abegg's ist in treffender Weise als logisch un- 
<lb/>haltbar widerlegt von Köstling, dem sich im Wesentlichen auch
<lb/>Merkel* 2 3) anschließt.

<lb/>Der bloß formell widerrechtliche Wille gehört noch in das
<lb/>bürgerliche Unrecht und unterscheidet sich vom verbrecherischen, der
<lb/>das Recht immer in einem bestimmten Inhalt angreisen muß;
<lb/>fällt nun dieser Inhalt mit der Form zusammen, so heißt dies
<lb/>(Köstlin): der Inhalt solcher Verbrechen ist ihre Inhaltslosigkeit.

<lb/>Da nun aber zugegeben wird, daß mit Recht zahlreiche
<lb/>Materialverbrechen geschaffen wurden, so scheint hieraus geradezu
<lb/>gefolgert werden zu müssen, daß überhaupt nie die Form den
<lb/>Inhalt ganz vertreten kann, sondern daß bei allen Formalver- 
<lb/>brechen sich gleichfalls ein wirklicher, nicht mit der Form zu- 
<lb/>sammenfallender Inhalt Nachweisen lassen werde.

<lb/>Es ist auch kein Grund einzusehen, aus dem das Strafrech?


<lb/>\) Lehrbuch des Strafrechts 1806 S. 270 sg. und c. Neues
<lb/>Archiv des Criminalrechts Bd. XV S. 801.


<lb/>2) A. a. O. S. 118 fg.; ferner Systua K. 2 A.un.


<lb/>3) A. a. C. II, 82.
</p>

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               <p>

                  <lb/>Von Schwaiger.
</p>
               <p>

                  <lb/>425
</p>
               <p>

                  <lb/>dazu greifen sollte, neben seinen zahlreichen Materialverbrechen
<lb/>auch noch ein paar formale Verbrechen aufzustellen.

<lb/>Dieser Grund kann nicht darin gesucht werden, daß das
<lb/>Recht in diesen vereinzelten Fällen auf die Feststellung eines be- 
<lb/>stimmten abstracten Thatbestandes deshalb verzichtet habe, weil es
<lb/>glaubte, denselben nicht genau und bestimmt genug fixiren zu
<lb/>können; es würde unter dieser Annahme die Strafdrohung ledig- 
<lb/>lich auf der formalen Voraussetzung beruhen, daß der Thäter sich
<lb/>in objectivem Widerspruch mit den Gesetzen befindet.

<lb/>Dieses allerdings von manchen Gesetzen herbeigeführte und
<lb/>von einer Reihe von Schriftstellern vertheidigte Resultat ist ein
<lb/>höchst unerfreuliches; denn damit würden die Grundsätze des Straf- 
<lb/>rechts verletzt und der Boden des Polizeiunrechts betreten werden.

<lb/>Dieses Resultat ist aber auch ein vollständig willkürliches;
<lb/>um ein Strafgesetz leichter handhaben zu können, darf man nicht
<lb/>zu Fictionen der Schuld greifen, wie dies die Annahme eines
<lb/>formalen Verbrechens mit sich führen würde.

<lb/>Auch eine innere Rechtfertigung des Begriffes ist nicht mög- 
<lb/>lich. Eine bestimmte Art des verbrecherischen Erfolges (z. B. ein
<lb/>rein negativer Erfolg, wie er bei der Defraudation als Form
<lb/>angenommen wird) kann die formale Natur des Verbrechens nicht
<lb/>begründen; es ist nämlich, wie früher ausgeführt, möglich, daß
<lb/>im concreten Fall weitere Erfolge vorliegen, welche über diesen
<lb/>negativen Erfolg hinausgehm und zugleich mit dem Recht in
<lb/>Widerspruch stehen. Diese müßten dann vom Recht vollständig
<lb/>außer Acht gelassen werden, weil vom Gesichtspunct des Formal-
<lb/>delicts aus nur jene Vorgänge in Betracht kommen, welche dessen
<lb/>Begriff bestimmen.

<lb/>Gerade hierin liegt das Willkürliche und Unhaltbare der
<lb/>ganzen Lehre, daß nicht das Verhalten des Thäters, sondern eine
<lb/>mehr oder minder nebensächliche Begehungsform die Unterordnung
<lb/>unter einen bestimmten Verbrechensbegriff zur Folge haben soll.

<lb/>Zu keinem anderen Ergebniß gelangt man, wenn man in der
<lb/>besonders gearteten Absicht des Thäters das formale Kennzeichen
<lb/>der betreffenden Verbrechensart sucht und damit von allen andern
<lb/>Bestandtheilen des concreten Thatbestandes abstrahirt.
</p>

               <pb facs="2173686_4900+1894_0438.tif"
                   n="426"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2173686_4900+1894_0438--><p/>
               <p>

                  <lb/>426 Ueber die strafrechtliche Stellung der Steuerdefraudationen.


<lb/>Es erscheint als ein Widerspruch, die Form einer Verbrechens-
<lb/>verübung in die Absicht des Thäters, also Ln einen inneren, seeli- 
<lb/>schen Vorgang, zu verlegen; die Absicht ist ein subjectives That-
<lb/>bestandsmerkmal und kaum geeignet, eine Verbrechenskategorie
<lb/>zusammenzufassen, innerhalb deren dann Erfolg und Vorsatz in
<lb/>ungezügelter Weise divergiren können.

<lb/>Inhalt des Verbrechens ist ein Angriff gegen die Rechtsgüter,
<lb/>oder eine Verletzung der Norm, oder wie man den Begriff sonst
<lb/>aufstellen Mag, sicherlich aber nicht die bloße Absicht, in irgend
<lb/>einer Weise gegen die Gesetze sich zu verfehlen.

<lb/>Durchaus unhaltbar erscheint es endlich, die materiellen
<lb/>Rechtsverletzungen mit Rücksicht auf diese Absicht vollständig außer
<lb/>Berücksichtigung zu lassen.

<lb/>Im Uebrigen kann auf das bereits über Omissivdelicte Ge- 
<lb/>sagte verwiesen werden, mit denen die Formalverbrechen die meisten
<lb/>Bedenken bezüglich ihrer Anwendbarkeit auf unser Delict gemein- 
<lb/>sam haben.

<lb/>Der Unterschied zwischen beiden liegt vornehmlich darin, daß
<lb/>beim Omissivdelict *) das Nichtbefolgen der bestehenden Präzeptiv-
<lb/>gesetze ein Materialverbrechen, einen Angriff gegen die Autorität
<lb/>der Gesetze bildet, während beim Formalverbrechen ein etwaiges
<lb/>passives Verhalten an sich bloß die Form für die Begehung des
<lb/>Verbrechens, dagegen nicht ein Angriff gegen die Gesetze als
<lb/>solche ist.

<lb/>Auch dieser letztere Punct spricht gegen die hier bekämpften
<lb/>Meinungen und zeigt insbesondere einen unlösbaren Widerspruch
<lb/>zwischen denselben auf, welcher am grellsten dann hervortritt,
<lb/>wenn man, wie es bezüglich der Defraudationen geschehen ist^),
<lb/>beide Begriffe zu einer einzigen Rechtsconstruction vereinigt.
<lb/>Denn dadurch, daß die Defraudation als ein Omissivdelict im
<lb/>eigentlichen Sinn ausgefaßt wird, scheidet sie . aus dem Begriff , des
<lb/>Formalverbrechens mit Nothwendigkeit aus.
</p>
               <p>

                  <lb/>*) Ausgeschlossen find natürlich die Fälle der sogenannten „unechten
<lb/>Omissivdelicte", welche tatsächlich Commissivdelicte sind.

<lb/>2) Ullmann a. a. O.
</p>

               <pb facs="2173686_4900+1894_0439.tif"
                   n="427"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2173686_4900+1894_0439--><p/>
               <p>

                  <lb/>Von Schwaiger.
</p>
               <p>

                  <lb/>427
</p>
               <p>

                  <lb/>Mit den besprochenen Aufstellungen bezüglich des Omissiv-
<lb/>delicts und des Formalverbrechens und deren Anwendbarkeit auf
<lb/>die Defraudation fällt auch jede innere Rechtfertigung für die
<lb/>Sonderstellung dieses Delicts zusammen.
</p>
               <p>

                  <lb/>VI.

<lb/>Mit der Einreihung der Defraudation unter die Material- 
<lb/>verbrechen entsteht die Frage, gegen welche Rechtsgüter sie sich
<lb/>richtet, unter welche Kategorie sie zu subsumiren ist.

<lb/>Bereicherungsverbrechen nennen sie die einen, Finanzdelict die
<lb/>anderen.

<lb/>Das Richtige ist wohl Folgendes.

<lb/>Das Rechtsgut, gegen welches sich die Defraudation mit ihrem
<lb/>Angriff richtet, ist die Steuerforderung, sohin ein Bestandtheil des
<lb/>Vermögens des Staates.

<lb/>Der Wille des Defraudanten ist jedoch ein ganz anderer
<lb/>als derjenige eines Privatschuldners, welcher seine Schulden nicht be- 
<lb/>gleicht. Bei diesem liegt in der Regel die Verpflichtung zur Zahlung
<lb/>fm Gläubiger und Schuldner offen zu Tage; zahlt daher der
<lb/>letztere nicht, so fällt ihm ein Eingriff in fremde Vermögensrechte
<lb/>nicht zur Last, da die Forderung des Gläubigers ungeschmälert
<lb/>fortbesteht und jeden Augenblick auf dem Wege der Zwangs- 
<lb/>vollstreckung realisirt werden kann.

<lb/>Wenn dieser Schuldner nun es unternimmt, seinen Gläubiger
<lb/>darüber hinwegzutäuschen, daß derselbe von ihm noch ein Gut- 
<lb/>haben zu fordern habe, wenn er ihm die Schuldverhältnisse ver- 
<lb/>schleiert, die Geltendmachung der Forderung durch betrügerische
<lb/>Manipulationen hintertreibt, so geräth er damit über das bloß
<lb/>passive Verhalten, die Nichtentrichtung seiner Schulden, hinaus;
<lb/>er begeht mit diesen Handlungen einen Eingriff in fremdes Ver- 
<lb/>mögen, indem er die zu diesem Vermögen gehörige, gegen ihn be- 
<lb/>stehende Forderung thatsächlich, wenn auch nicht rechtlich, zerstört
<lb/>oder bedroht. Diese Handlung bewirkt demnach eine thatsächliche
<lb/>Bereicherung des Schuldners aus Kosten des Gläubigers, und stellt
<lb/>sich sohin als Bereicherungsdelict dar.
</p>

               <pb facs="2173686_4900+1894_0440.tif"
                   n="428"
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               <p>

                  <lb/>428 lieber die strafrechtliche Stellung der Steuerdefraudationen.


<lb/>In gleicher Weise ist die Sache bei der Defraudation gestaltet.
<lb/>Auch hier würde zum Erfolg der Bereicherung nicht genügen,
<lb/>daß der Schuldner lediglich die Steuer nicht bezahlt; denn in
<lb/>diesem Falle könnte sein Ungehorsam durch Execution jederzeit
<lb/>gebrochen werden; vielmehr tritt der Jrrthum oder die Unkenntniß
<lb/>der Steuerbehörde bezüglich der entstandenen Steuerforderung zu
<lb/>diesem Unterlassen hinzu, und in Folge dessen wird die Erhebung
<lb/>der Steuer tatsächlich erschwert').

<lb/>Wenn der Steuerpflichtige dagegen weiter nichts sich zu
<lb/>Schulden kommen läßt, als daß er etwa auf die Mahnung der
<lb/>Steuerbehörde hin die geschuldeten Steuern nicht bezahlt und da- 
<lb/>durch die Einleitung der Zwangsvollstreckung nöthig macht, so
<lb/>begeht er damit keine Defraudation, da es an einer Bereicherung
<lb/>auf seiner Seite und einer entsprechenden Schädigung der Staats-
<lb/>casse fehlt.

<lb/>Unter den gegebenen Voraussetzungen ist demnach die Defrau- 
<lb/>dation unter die Bereicherungsverbrechen zu subsumiren2).

<lb/>v. Liszt") und andere wollen die Defraudation als Finanz-
<lb/>delict betrachtet wissen. Der Einwand Köstlin's hiegegen, daß
<lb/>ja in der Defraudation nicht die Anmaßung eines Regals liege,
<lb/>ist wohl hinfällig; zum Begriff eines gegen das Finanzwesen ge- 
<lb/>richteten Delicts ist zweifellos nicht erforderlich, daß der Thäter
<lb/>sich einzelne in jenem enthaltene Rechte anmaße; wer sich z. B.
<lb/>der Militärpflicht entzieht, wer widerrechtlich in den Gang der
<lb/>Justiz eingreift, macht sich eines Delicts gegen das Militär- bezw.
<lb/>Justizwesen schuldig, ohne daß in seinem Verhalten eine An- 
<lb/>maßung der Militär- bezw. Justizhoheit erblickt werden könnte.

<lb/>Trotzdem ist auch der Liszt'schen Ansicht nicht,beizutreten.
<lb/>Unter dem Begriffe „Finanzdelict" hat man zu verstehen eine
<lb/>strafbare Handlung, deren Angriff sich gegen dgs staatliche Finanz- 
<lb/>wesen als solches richtet.
</p>
               <p>

                  <lb/>') Die näheren Ausführungen über diesen öconomischen Vorgang
<lb/>siehe unten sub VII, 3.

<lb/>. 2) Ebenso Wagner a. a. O.

<lb/>8) Lehrbuch des Strafrechts 1891 S. 660; ebenso Blonski a. a. O.
</p>

               <pb facs="2173686_4900+1894_0441.tif"
                   n="429"
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               <p>

                  <lb/>Von Schwaiger.
</p>
               <p>

                  <lb/>429
</p>
               <p>

                  <lb/>v. Liszt bezeichnet die Defraudation als den Typus der
<lb/>Finanzdelicte, zugleich aber gibt er zu, daß sich die Defraudation
<lb/>möglicherweise als Betrug, demnach als Bereicherungsdelict, quali-
<lb/>ficiren kann. Hiemit ist anerkannt, daß die Eigenschaft der Defrau- 
<lb/>dation als bloßes Finanzdelict dann beeinträchtigt wird, wenn eine
<lb/>durch Betrug erfolgte Schädigung des Staatsvermögens mit dem
<lb/>Eingriff in das Finanzwesen sich verbindet.

<lb/>Das Gleiche müßte aber auch in allen übrigen Fällen an- 
<lb/>genommen werden, in denen eine Bereicherung des Delinquenten
<lb/>durch die Defraudation bezweckt und erreicht wird.

<lb/>Es würde demnach die Anwendung des Finanzdelictsbegriffes
<lb/>auf unseren Fall dazu führen, eine Doppelnatur der Defraudation,
<lb/>welche zwischen Finanzdelict und Bereicherungsverbrechen hin- und
<lb/>herschillerte, anzunehmen.

<lb/>Angriffsobject der Defraudation ist in erster Linie nicht das
<lb/>Finanzwesen, sondern das Staatsvermögen in seinem öconomischen
<lb/>Bestand; der zufällige Umstand, daß die durch die Defraudation
<lb/>angegriffene Forderung dem Staat als solchen zusteht, und auf
<lb/>Grund seines Finanzrechtes erworben ist, dürfte nicht geeignet
<lb/>sein, die Defraudation von den übrigen Bereicherungsverbrechen
<lb/>begrifflich zu unterscheiden.

<lb/>Die einfachen Steuervergehen aber, welche eine Bereicherung
<lb/>nicht intendiren, gehören nach den früheren Ausführungen über- 
<lb/>haupt nicht ins Strafrecht, sind also ebenfalls keine Finanzdelicte.

<lb/>Weiterhin ist Folgendes zu erwägen:

<lb/>Der Thäter richtet seinen Willen bei der Defraudation nicht
<lb/>darauf, störend in das Steuerwesen einzugreisen, sondern er hat
<lb/>lediglich die Absicht, eine Schmälerung seines Privatvermögens
<lb/>durch den Staat hintanzuhalten. Auch der Staat gleicht, indem
<lb/>er die Steuern einfordert, nicht so sehr einem Gebilde des öffent- 
<lb/>lichen Rechts, als vielmehr einem Privatrechtssubject, welches auf
<lb/>Grund seines öffentlichrechtlichen Characters Forderungen gegen
<lb/>die Staatsangehörigen erworben hat und dieselben nun, freilich
<lb/>unter gewissen Privilegien und sonstigen Modalitäten, als For- 
<lb/>derungen des Privatrechts, gegen die Schuldner geltend macht.

<lb/>Daß die Steuerforderung in gewissem Sinne der Privat-
</p>

               <pb facs="2173686_4900+1894_0442.tif"
                   n="430"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2173686_4900+1894_0442--><p/>
               <p>

                  <lb/>430 Hebet die strafrechtliche Stellung der Steuerdefraudationen.


<lb/>rechtssphäre angehört, dafür liefert einen Beweis freilich thatsäch-
<lb/>licher Art die Möglichkeit der Verpachtung der Steuern, welche
<lb/>sich rechtlich als Cesfion der Steuerforderungen darstellt.

<lb/>Trotz alledem darf freilich nie darauf vergessen werden, daß
<lb/>die Defraudation in Folge ihres besonderen Objectes, einer auf
<lb/>Grund der staatlichen Finanzgewalt entstandenen Forderung, ge- 
<lb/>wisse Eigenthümlichkeiten besitzt, welche sie.von anderen Bereiche-
<lb/>rungsdelicten aufs schärfste unterscheiden, und daß der in der
<lb/>Defraudation immerhin enthaltene, aber nicht deren Inhalt bildende
<lb/>Eingriff in das staatliche Finanzwesen aus den früher ausgeführten
<lb/>Gründen die Oualification dieses Delikts bedeutend erschwert.
</p>
               <p>

                  <lb/>Die Frage nach der strafrechtlichen Stellung der Defraudationen
<lb/>beantwortet sie demnach in letzter Linie nach dem Gegensatz von
<lb/>Defraudation und Betrug.

<lb/>Es fehlt allerdings nicht an Meinungen'), welche die Defrau- 
<lb/>dation sowohl mit Rücksicht auf ihr Motiv als auf ihren Erfolg,
<lb/>als Sonderdelict von allen anderen strafbaren Handlungen ab- 
<lb/>sondern und insbesondere unter keinen Umständen die durch be- 
<lb/>trügerisches Verhalten erfolgte Hinterziehung öffentlicher Abgaben
<lb/>als Betrug auffaffen wollen.

<lb/>Diese Auffassung, welche auch mit dem geltenden Recht nach
<lb/>herrschender Ansicht im Einklang steht, hat jedoch keinerlei innere
<lb/>Gründe für sich.

<lb/>Vollends unhaltbar ist die Behauptung Temme's (et. a. O.),
<lb/>das Volksbewußtsein, welches die Defraudation nicht für Betrug
<lb/>halte, sei ein Beweis dafür, daß dieselbe auch wirklich keinen Be- 
<lb/>trug bilden könne.

<lb/>„Die Defraudation," so meint Temme, „ist nie als Betrug
<lb/>bestraft worden, und darum ist sie kein Betrug."
</p>
               <p>

                  <lb/>*) Vgl. Kindervater in Goltdammer's Archiv Bd. XXVI S. 809.
</p>

               <pb facs="2173686_4900+1894_0443.tif"
                   n="431"
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               <p>

                  <lb/>Von Schwaiger.
</p>
               <p>

                  <lb/>431
</p>
               <p>

                  <lb/>VII.

<lb/>Es ist daher nunmehr an die Frage heranzutreten, ob die
<lb/>Defraudation sich als Betrug im Sinne des allgemeinen Straf- 
<lb/>gesetzes darstellen könne.

<lb/>Als Begriff des Betrugs kommt in Betracht der einschlägige
<lb/>8. 263 des St.G.B/s für das Deutsche Reich.

<lb/>Nach dessen Wortlaut *) umfaßt der Thatbestand des Betruges
<lb/>im Wesentlichen vier Momente, bezüglich deren Vorhandensein bei
<lb/>der Defraudation Zweifel erhoben worden sind, nämlich:

<lb/>a) als Object: Das Vermögen eines Anderen;

<lb/>b) als Erfolg: Die Schädigung dieses Vermögens;

<lb/>e) als Absicht: Erlangung eines rechtswidrigen Vermögens-
<lb/>vortheils für sich oder einen Anderen;

<lb/>d) als Mittel: Jrrthumserregung oder Jrrthumserhaltung
<lb/>durch Vorspiegeln falscher oder Entstellung oder Unter- 
<lb/>drückung wahrer Thatsachen.

<lb/>ad a) Der Staat (dieser möge im Folgenden als Repräsentant
<lb/>der übrigen öffentlichrechtlichen und abgabenberechtigten Gebilde
<lb/>gelten) besitzt eine aus öffentlichrechtlichen Quellen hervorgehende
<lb/>Gewalt, von seinen Angehörigen das, was er zu seiner Existenz,
<lb/>zur Verwirklichung seiner Zwecke und Erfüllung seiner Ausgaben
<lb/>nöthig hat, willkürlich, wenn auch in gesetzmäßiger Form, ein- 
<lb/>zuheben, und die Unterthanen find verpflichtet, diese Leistungen
<lb/>dem Staat zu gewähren. Sobald demnach das zuständige Organ
<lb/>des Stnaates die jeweilige Steuer in legaler Form ausgeschrieben
<lb/>hat, und die einzelne Steuerquote fällig geworden ist, entsteht für
<lb/>den Staat auf diese Quote eine Forderung, eine obligatio ex lege,
<lb/>und zwar bereits mit dem Anfall. Dieser Zeitpunct ist bei den
<lb/>einzelnen Steuergesetzen ein verschiedener und fällt in der Regel
<lb/>nicht mit dem Zeitpunct der Erhebung zusammen.


<lb/>*) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen
<lb/>Vermögensvortheil zu verschaffen, das Vermögen eines Anderen dadurch
<lb/>beschädigt, daß er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder
<lb/>Unterdrückung wahrer Thatsachen einen Jrrthum erregt oder unterhält,
<lb/>wird wegen Betrugs.bestraft.
</p>

               <pb facs="2173686_4900+1894_0444.tif"
                   n="432"
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               <p>

                  <lb/>432 lieber die strafrechtliche Stellung der Steuerdefraudationen.


<lb/>Es kann daher "nicht behauptet Werdens, daß aus der Steuer- 
<lb/>forderung der Staat erst ein künftiges Vermögensrecht erwerben
<lb/>könne, vorerst aber bloß die Hoffnung auf diesen Erwerb gegeben
<lb/>sei, denn wenn auch die Größe der Forderung und die Person
<lb/>des Schuldners erst durch die hierzu dienenden Vorgänge, mögen
<lb/>sie nun Fassion oder Declaration oder Fixirung heißen, oder auch
<lb/>in der sofortigen Erhebung der Abgabe (wie z. B. bei der Stempel- 
<lb/>marke) bestehen, der Steuerbehörde bekannt werden, so beginnt
<lb/>doch die Forderung des Staates nicht erst i» diesem Augenblicke,
<lb/>und die Feststellung der Höhe des Betrages ist nur Voraussetzung
<lb/>für die Erhebung, nicht aber für die Existenz des Anspruchs, sie
<lb/>hat nur declaratorische, nicht aber constitutive Bedeutung.

<lb/>Die Steuerforderung kann übrigens, auch wenn man sie als
<lb/>ein ius futurum auffaßt, mit Rücksicht darauf, daß&gt; ihr Eintritt
<lb/>dann zwar noch aussteht, aber mit Sicherheit zu erwarten ist und
<lb/>nur noch von dem hierauf gerichteten Willen des (zukünftigen)
<lb/>Gläubigers abhängt, mögliches Object einer Vermögensschädigung
<lb/>sein, indem ihr Entstehen durch den Schuldner betrügerisch ver- 
<lb/>hindert wird* 2 3 *). Da man nun aber Forderungen auf Geldleistungen
<lb/>gemeinhin zu den Vermögensrechten und diese zum Vermögen im
<lb/>technischen Sinne zu rechnen pflegt, so ist nicht einzusehen, warum
<lb/>die Steuerforderung des Staates kein Bestandtheil des Staats- 
<lb/>vermögens sein soll. Allgemein wird zugegeben 8), daß derjenige,
<lb/>welcher den Steuerbeamten durch betrügliches Handeln bestimmt,
<lb/>daß er ihn in der Steueranlage heruntersetze, dadurch das Ver- 
<lb/>mögen des Staates schädigt, indem er demselben ein wohlerwor- 
<lb/>benes Recht entziehe.

<lb/>Es besteht kein Grund, warum die Forderung auf eine Steuer
</p>
               <p>

                  <lb/>1) Wie es bei Oppenhoff, Commentar zum R.St.G.B. 1891
<lb/>zu §. 263 Nr. 66 geschieht; ebenso Hälschner a. a. £&gt;., Merkel a. a. £&gt;.,
<lb/>Schütze a. a. O.


<lb/>2) Ebenso Wächter, W. Privatrecht II S. 609 Nr. 5; Köstlin
<lb/>a. a. O. S. 143; vgl. Anmerkungen zum bayrischen St.G.B. von 1813
<lb/>II S. 238.


<lb/>3) So Merkel a. a. O. II S. 93, II S. 108 Anm. 7; Holtzen-


<lb/>dorff, Handbuch III S. 762; Oppenhoff a. a. O.
</p>

               <pb facs="2173686_4900+1894_0445.tif"
                   n="433"
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               <p>

                  <lb/>Von Schwaiger.
</p>
               <p>

                  <lb/>433
</p>
               <p>

                  <lb/>welche bereits veranlagt, aber noch nicht erhoben ist, mit mehr
<lb/>Berechtigung zum Staatsvermögen gerechnet werden könnte als die
<lb/>Forderung auf eine noch nicht veranlagte, aber gleichwohl bereits
<lb/>geschuldete Steuers.

<lb/>Ohne Bedeutung bleibt auch der kaum haltbare Eiittvand
<lb/>Merkel's, es sei die Forderung des Staates auf die Entrichtung
<lb/>der öffentlichen Abgaben von stets wechselnder Höhe, je nach den
<lb/>jeweiligen Steuergesetzen und den schwankenden wirthschaftlichen
<lb/>Bedürfnissen, und darum nicht mögliches Object eines Betrugs.

<lb/>Es gibt zahlreiche Forderungen des Privatrechts, die eben- 
<lb/>falls von wechselnder Höhe sind, je nach den schwankenden
<lb/>wirthschaftlichen Verhältnissen, ohne damit einem geringeren
<lb/>Rechtsschutz zu verfallen (z. B. Naturalverpflegungsansprüche, Divi- 
<lb/>denden).

<lb/>Noch weniger kann das Argument Meisel^) Billigung
<lb/>finden, es habe die Forderung, deren Verletzung den Gegenstand
<lb/>der Defraudation bildet, kein anderes rechtliches Fundament als
<lb/>die jeweils hierauf gerichtete Erklärung des Willens seitens der
<lb/>Behörden; denn eine willkürliche Erhebung von Steuern durch die
<lb/>Behörden gibt es in den constitutionellen Staaten nicht mehr;
<lb/>gerade in der Zeit freilich, in der eine solche möglich war, hat
<lb/>sich die Auffassung der Defraudation als strafbaren Unrechtes
<lb/>zweiter Ordnung ausbilden können.

<lb/>Heute sind die Steuergesetze sicher ebenso gut Gesetze wie die
<lb/>übrigen Aeußerungen des Staatswillens, und es müssen daher die
<lb/>auf Grund derselben entstandenen Steuerforderungen ebenso als
<lb/>vollgültige Forderungen anerkannt werden, wie etwa diejenigen
</p>
               <p>

                  <lb/>*) Nach einem Erkenntniß des Reichsgerichts in Strafsachen (Ent- 
<lb/>scheidungen I S. 68) ist der Werkführer einer Fabrik, welcher den
<lb/>Arbeitern die vom Fabrikherrn ihnen bewilligte Lohnerhöhung nicht mit- 
<lb/>theilte, sondern die entsprechende Summe für sich behielt, wegen Betrugs
<lb/>zu bestrafen, weil ohne seine Thätigkeit die Arbeiter der ihnen zuge- 
<lb/>dachten Lohnerhöhung theilhaftig geworden wären. Es neigt demnach
<lb/>auch dieses Gericht der oben vertretenen Ansicht zu; denn die Analogie
<lb/>der Defraudation mit diesem Fall liegt auf der Hand.

<lb/>2) Unrecht und Zwang im Finanzwesen a. a. O.

<lb/>Ter Gerichtssaal. XLIX. Band.
</p>
               <p>

                  <lb/>28
</p>

               <pb facs="2173686_4900+1894_0446.tif"
                   n="434"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2173686_4900+1894_0446--><p/>
               <p>

                  <lb/>434 lieber die strafrechtliche Stellung der Steuerdesraudationen.

<lb/>Ansprüche obligatorischer Natur, welche nach Maßgabe des bürger-
<lb/>lichen Rechtes erworben werden.

<lb/>ad b) Als Erfolg verlangt der Thatbestand des Betruges
<lb/>die Schädigung des Vermögens eines Anderen.

<lb/>Gegenstand des Angriffes seitens der Defraudanten ist die
<lb/>Steuerforderung, welche, wie oben nachgewiesen wurde, einen
<lb/>Bestandtheil des Staatsvermögens bildet.

<lb/>Es ist selbstverständlich, daß diese Forderung in ihrem
<lb/>juristischen Bestand durch die Defraudation nicht zerstört werden
<lb/>kann, sondern trotz derselben fortdauert, wie ja überhaupt nach
<lb/>den Grundsätzen des Civilrechts eine Forderung ohne den Willen
<lb/>des Forderungsberechtigten regelmäßig nicht aus der Welt geschafft
<lb/>werden kann (es sei denn durch Erfüllung).

<lb/>Man hat hieraus gefolgert, daß bei der Defraudation eine
<lb/>Vermögensschädigung nicht gegeben sein könne; denn so lange das
<lb/>Angriffsobject in intactem Zustande sich befinde, könne von einer
<lb/>Beschädigung desselben keine Rede sein.

<lb/>Hiergegen ist Folgendes zu bemerken.

<lb/>Beschädigen heißt: Schaden zufügen; ein Vermögen beschädigen
<lb/>heißt: einem Vermögen Schaden zufügen, d. h. bewirken, daß der
<lb/>Werth deffelben durch die nachtheilige Einwirkung geringer wird
<lb/>als er ohne diese Einwirkung wäre.

<lb/>Es ist nicht erforderlich, daß das angegriffene Vermögen durch
<lb/>die schädigende Thätigkeit ganz oder zum Theil vernichtet wird;
<lb/>auch auf andere Weise kann dessen Werth verringert werden.
<lb/>So kann eine Forderung, deren reeller Tauschwerth sich früher
<lb/>mit ihrem Nominalbetrag deckte, durch Erschütterung des schuld-
<lb/>nerischen Credits bedeutend an Werth verlieren, ja vollständig werth-
<lb/>los werden, wie sich das im wirthschaftlichen Leben täglich zeigt.

<lb/>Der ökonomische Werth (und nur dieser kommt in Betracht,
<lb/>weil sich der Betrug gegen das Vermögen im ökonomischen, nicht
<lb/>im juristisches Sinne richtet) ist ein anderer geworden, die recht- 
<lb/>liche Existenz ist nachher wie vorher unbeeinflußt und unbestritten.

<lb/>Der Vorgang bei der Defraudation ist ein ähnlicher.

<lb/>Es besteht zunächst der gesetzliche Anspruch des Fiscus auf
<lb/>. die Steuern; der Schuldner bewirkt durch sein verbrecherisches
</p>

               <pb facs="2173686_4900+1894_0447.tif"
                   n="435"
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               <p>

                  <lb/>Von Schwaiger.
</p>
               <p>

                  <lb/>485
</p>
               <p>

                  <lb/>Beginnen, daß die seine Steuerpflicht begründenden Objecte und
<lb/>Vorgänge dem Staat nicht zur Kenntniß gelangen; dieser ist dem- 
<lb/>zufolge außer Stande, die entstandene Forderung dem Schuldner
<lb/>gegenüber zur Geltung zu bringen und einzuziehen. An Stelle
<lb/>einer ihm bekannten, meistens recht guten Forderung bezw. deren
<lb/>Valuta hat der Staat nunmehr eine solche, von deren Existenz er
<lb/>selbst nichts weiß.

<lb/>Die Forderung selbst besteht freilich trotz der Defraudation
<lb/>noch fort und gegebenen Falles kann sie auch realifirt werden;
<lb/>aber was nützt dem Eigentümer, der eine Sache verloren hat, das
<lb/>erhebende Gefühl, juristisch der Eigenthümer derselben zu bleiben,
<lb/>was nützt ihm die Möglichkeit, dieselbe, wenn er sie wieder zu Gesicht
<lb/>bekommt, zu vindiciren? Die Sache ist und bleibt für ihn verloren.

<lb/>Nicht auf den Rechtsstand kommt es hier an, sondern auf
<lb/>die tatsächlichen Verhältnisses.

<lb/>Ziemlich weit in Verfolgung dieses Satzes geht die Judicatur
<lb/>des Reichsgerichts.

<lb/>Dieselbe nimmt schon bei vorübergehender Verschlechterung
<lb/>der Vermögenslage, so bei zeitweiser Entziehung der Verfügungs- 
<lb/>gewalt 2), bei Entziehung eines Beweismittels3), bei Verzögerung
<lb/>einer fälligen Zahlung4) Vermögensschädigung an. Auch bloße
<lb/>Vermögensgefährdung faßt sie als Vermögensschädigung auf, so- 
<lb/>fern nach der concreten Sachlage schon die eingetretene Gefahr
<lb/>eines Verlustes, also die Ungewißheit darüber, ob nicht ein Ver- 
<lb/>lust eintreten werde, den Vermögenswerth vermindert5). Gerade
<lb/>bei Forderungen aber ist jede Gefährdung, jede Unsicherheit über
<lb/>Bestand und Eindringlichkeit geeignet, den ökonomischen Werth der- 
<lb/>selben herabzudrücken; die Schwankungen des Börsencurses find
<lb/>genug Beweis für diese Behauptung.

<lb/>*) Vgl. Zimmerle, Deutsche Strafrechtspraxis und die dort
<lb/>citirten Entscheidungen.

<lb/>2) Rechtsprechung IX S. 49.

<lb/>3) Entscheidungen XIII 6.

<lb/>4) Braun und Blum, Annalen des Reichsgerichts I 476.

<lb/>5) Entscheidungen XVI 7; entgegengesetzter Ansicht ist Schwarze,
<lb/>Commentar zum R.St.G.B. 1872 S. 578.
</p>

               <pb facs="2173686_4900+1894_0448.tif"
                   n="436"
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               <p>

                  <lb/>436 Hebet die strafrechtliche Stellung der Steuerdefraudationen.


<lb/>Jedenfalls verliert durch die Defraudation der Staat die
<lb/>Differenz zwischen dem Werth der nach dem Nominalbetrag der
<lb/>Steuerforderung zu zahlenden Summe und dem ökonomischen
<lb/>Werth der Forderung, wie dieser sich nach dem Einwirken des
<lb/>Defraudanten darstellt. Die thatsächliche Werthsminderung ent- 
<lb/>spricht hierbei dem jeweiligen Grad von Wahrscheinlichkeit, welche
<lb/>dafür besteht, daß die Forderung niemals mehr geltend gemacht
<lb/>werden kann.

<lb/>Man hat weiterhin zur Bekämpfung der hier vertretenen
<lb/>Ansicht geltend gemacht, es sei in der Defraudation nicht eine
<lb/>Vermögensschädigung, sondern die Verhinderung einer Vermögens- 
<lb/>mehrung zu sehen1).

<lb/>Es braucht hiergegen kaum daran erinnert zu werden, daß,
<lb/>unbestrittenen juristischen Grundsätzen zufolge, durch die Ein-
<lb/>kassirung von Forderungen eine Bereicherung des Gläubigers nicht
<lb/>herbeigeführt wird; vielmehr tritt in diesem Falle lediglich die
<lb/>baare Valuta an die Stelle der Forderung, ohne daß in der
<lb/>beiderseitigen Vermögenslage eine Verschiebung eintritt, und daher
<lb/>auch, ohne daß der Schuldner durch die Zahlung eine Vermögens- 
<lb/>minderung erleidet.

<lb/>Merkel (a. a. O.) sieht eine Besonderheit der Defraudation
<lb/>in dem Umstand, daß der Uebergang von Vermögensobjecten,
<lb/>welcher durch die Handlung des Defraudanten verhindert wird,
<lb/>aus dessen eigenem Vermögen erfolgen sollte. Dies ist zwar richtig,
<lb/>kann aber nach den bisherigen Ausführungen keine Bedeutung
<lb/>haben, sondern erscheint vielmehr als eine häufige Form des Be- 
<lb/>trugs; es sei hier an die zahlreichen Fälle erinnert, bei denen der
<lb/>Thäter durch betrügerisches Verhalten sich einen Vorthejl verschafft,
<lb/>welcher regelmäßig nur durch Geldopfer zu erreichen ist, und die
<lb/>in Folge der Benützung dieses Vortheils dem Berechtigten ver- 
<lb/>fallene Leistung dergestalt erspart.

<lb/>Zum Schluffe möge noch auf eine andere, früher bereits
<lb/>gestreifte Auffassung hingewiesen werden, welche bei Blonski
</p>
               <p>

                  <lb/>' *) Hälsch ner a. a. O., Merkel a. a. O., Oppenhoff a. a. O.

<lb/>Nr. 66 u. a. m.
</p>

               <pb facs="2173686_4900+1894_0449.tif"
                   n="437"
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               <p>

                  <lb/>Von Schwaiger.
</p>
               <p>

                  <lb/>437
</p>
               <p>

                  <lb/>(a. a. O.) eine Vertretung gefunden hat und in ihrem Schluß-
<lb/>ergebniß sich dem hier gefundenen annähert. Dieselbe geht dahin,
<lb/>daß in der Defraudation eine Schädigung nicht des Staats- 
<lb/>vermögens, sondern des Vermögens der übrigen Steuerzahler zu
<lb/>erblicken sei; denn der unter allen Umständen zu beschaffende
<lb/>Staatsbedarf stehe fest und müßten demnach, wenn ein Steuer- 
<lb/>pflichtiger sich der Zahlung entzieht, die anderen entsprechend höher
<lb/>herangezogen werden; überdieß sei Hoffnung vorhanden, daß der
<lb/>dem Staat durch die Defraudation erwachsende Ausfall auf andere
<lb/>rationelle Weise eingebracht werde.

<lb/>Diese Auffassung übersieht, daß der Begriff der Vermögens- 
<lb/>schädigung dadurch nicht beseitigt wird, daß ein Ersatz für die- 
<lb/>selbe in der Zukunft sicher zu erwarten steht; es ist daher das
<lb/>Staatsvermögen auch dann geschädigt, wenn der Schaden auf
<lb/>Kosten der übrigen Steuerzahler oder auf andere Weise wieder
<lb/>eingebracht wird.

<lb/>Von einer durch die Defraudation erfolgten Schädigung der
<lb/>anderen Abgabepflichtigen kann ebenfalls schwerlich die Rede sein;
<lb/>denn dieselbe fetzt als Prämisse die Schädigung des Staatsvermögens
<lb/>durch die Defraudation voraus, und stellt sich als Reflexwirkung
<lb/>derselben dar, als Rückgriff des Staates auf seine Unterthanen,
<lb/>um den durch die Defraudation Einzelner erlittenen Ausfall zu
<lb/>decken. In dieser Gestalt ist aber der Eingriff in fremdes Vermögen
<lb/>keine Beschädigung desselben im Sinne des Betrugsparagraphen,
<lb/>und kann auch dieser Erfolg dem Defraudanten nicht zugerechnet
<lb/>werden, weil die Beschädigung des Staatsvermögens in der Mitte
<lb/>liegt und den Causalzusammenhang zwischen der That — der
<lb/>Defraudation — und dem Erfolg — der Schädigung der übrigen
<lb/>Steuerzahler — unterbricht.

<lb/>ad c) Der Schädigung des Vermögens auf Seite des Staates
<lb/>entspricht nach der Absicht des Defraudanten auf Seite des letzteren
<lb/>ein correspondirender Vermögensvortheil, bestehend in der Er- 
<lb/>sparung von Auslagen. Die hierbei vor sich gehenden Verände- 
<lb/>rungen der beiden Vermögen stehen auch tatsächlich im engsten
<lb/>Zusammenhang. Diejenigen freilich, welche in der Gefährdung
<lb/>oder gar in der Vernichtung einer Forderung eine Vermögens»
</p>

               <pb facs="2173686_4900+1894_0450.tif"
                   n="438"
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               <p>

                  <lb/>438 lieber die strafrechtliche Stellung der Steuerdefraudationen.

<lb/>schädigung nicht erblicken zu können glauben, weil dadurch dem
<lb/>Vermögen kein Bestandtheil entzogen werde, dürften auch nicht zu- 
<lb/>geben, daß eine solche schädigende Einwirkung auf fremdes Ver- 
<lb/>mögen einen Vermögensvortheil auf Seite des Schuldners herbei- 
<lb/>zuführen geeignet ist. Allein der Begriff des Vermögensvortheils
<lb/>ist ebenfalls ein weiter, und umfaßt jedes vermögensrechtliche
<lb/>Interesse, welches der Thäter für sich oder einen Anderen befriedigt.
<lb/>ES ist „Vermögensvortheil" ein umfaffenderer Begriff als „Ver- 
<lb/>mögensmehrung", und begreift auch solche günstigere Gestaltungen
<lb/>der Vermögenslage in sich, welche nicht in einer Zunahme des Ver- 
<lb/>mögens bestehen. Hierunter fällt z. B. schon die Erlangung einer
<lb/>Sicherheit für eine Forderung, und im umgekehrten Sinne die Herbei- 
<lb/>führung der Möglichkeit oder Wahrscheinlichkeit der Ersparung von
<lb/>Auslagen. So ist, wie Waag') ausführt, auch der Aufschub einer
<lb/>Vollstreckung als ein der Tilgung analoger Vermögensvortheil
<lb/>auszufaffen. Es kann daher in diesem Puncte bezüglich unseres
<lb/>Delikts kaum ein Zweifel bestehen, und da logischerweise eine jede
<lb/>innerhalb eines Schuldverhältniffes auf der einen Seite eintretende
<lb/>Verschiebung der Vermögenslage auf der anderen Seite eine ent- 
<lb/>sprechende Veränderung im entgegengesetzten Sinn herbeiführen
<lb/>muß, so kann bezüglich dieses Punctes auf das ad b) Gesagte
<lb/>zurückverwiesen werden. Ersparte Auslagen sind nicht weniger
<lb/>Gewinn als gemachte Einnahmen, ebenso wie lucrum cessans nicht
<lb/>minder Schaden ist als damnum emergens.

<lb/>ad d) Der Defraudant macht, insoweit seine Handlung sich
<lb/>mit dem Thatbestand des Betrugs deckt; entweder die Angaben,
<lb/>zu denen er verpflichtet ist, bei der Steuerbehörde gar nicht oder
<lb/>er macht unrichtige Angaben bei derselben. Im letzteren Falle
<lb/>liegt offen zu Tage, daß er mit dieser Handlung falsche That-
<lb/>sachen vorspiegelt, bezw. wahre Thatsachen unterdrückt, indem er
<lb/>angiibt, er habe nur so und so viel Vermögen, er führe keine
<lb/>zollpflichtigen Gegenstände bei sich u. s. w. Im ersteren Fall da- 
<lb/>gegen, wenn der Defraudant überhaupt keine Erklärung abgibt,
</p>
               <p>

                  <lb/>') Gerichtssaal 1879 S. 243; ebenso Simonsohn, Der Begriff
<lb/>des VermSgensvortheils und seine Stellung im Strafrecht. Berlin 1889.
</p>

               <pb facs="2173686_4900+1894_0451.tif"
                   n="439"
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               <p>

                  <lb/>Von Schwaiger. 439


<lb/>ist er zunächst nicht activ thätig, sondern er verschweigt lediglich
<lb/>eine Thatsache.

<lb/>Ein allgemeines Recht auf Wahrheit hat nun auch der Staat
<lb/>nicht und daher ist in dem bloßen Verschweigen der Steuerpflicht
<lb/>bezw. der dieselbe begründenden Thatsachen, zunächst noch kein
<lb/>Unterdrücken wahrer Thatsachen enthalten. Es kommt jedoch noch
<lb/>eine andere Erwägung dazu. Der Steuerpflichtige ist verbunden,
<lb/>der Steuerbehörde von den Umständen, welche die Grundlage für
<lb/>die Steuerveranlagung bilden, auf deren Verlangen Mittheilung
<lb/>zu machen, nicht weil dieselbe ein Recht auf Wahrheit hätte,
<lb/>sondern weil dies die Erfüllung einer staatsbürgerlichen Pflicht
<lb/>bedeutet. Wenn aber das Schweigen zugleich die Verletzung einer
<lb/>Verbindlichkeit in sich schließt, so ist es ein qualificirtes Schweigen;
<lb/>-es bilden dann Thun — nämlich Eintritt in diese Verbindlichkeit
<lb/>— und Unterlassen — nämlich Nichterfüllung derselben — be- 
<lb/>grifflich nur eine Handlung. Und insofern kann auch im Ver- 
<lb/>schweigen der Steuerpflicht die Unterdrückung einer wahren That- 
<lb/>sache gesehen werden *).

<lb/>Durch das Benehmen des Defraudanten wird ein Jrrthum
<lb/>in der Person des Steuerbeamten erregt; die Sachlage ist nicht
<lb/>derartig, daß der Steuerbeamte, obwohl wiffend, daß der Steuer- 
<lb/>pflichtige weniger Steuer bezahlt als er schuldig ist, nicht in der
<lb/>Lage wäre, den defraudirten Betrag nachzufordern; vielmehr kann
<lb/>der Defraudant den von ihm beabsichtigten Erfolg nur dadurch
<lb/>erreichen, daß er dem Thätigwerden des Steuerbeamten ein Hinder- 
<lb/>niß entgegensetzt in Gestalt einer Täuschung desselben. Es muß
<lb/>der Beamte bis zur Erbringung des Gegenbeweises von der An- 
<lb/>nahme ausgehen, daß jeder Staatsbürger die ihm obliegenden An- 
<lb/>gaben richtig macht; gibt also Jemand falsche Steuererklärungen
<lb/>ab, so hat der Beamte daraus den Schluß zu ziehen, derselbe
<lb/>habe keine, bezw. nur so viel Steuern zu bezahlen, als der An- 
<lb/>gabe entspricht. In diesem Jrrthum disponirt der Beamte, freilich
</p>
               <p>

                  <lb/>*) Derselben Meinung sind: Hälschner a. a. O. S. 261; Liszt
<lb/>a. a. O. S. 291; Oppenhoff a. a. O. Nr. 66; Reichsger. Entsch. II
<lb/>ö, 430; Reichsger. Rechtspr. I 35; dagegen äußert sich: Schwarze a. a. O.
</p>

               <pb facs="2173686_4900+1894_0452.tif"
                   n="440"
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               <p>

                  <lb/>440 Hebet die strafrechtliche Stellung der SLeuerdesraudationen.


<lb/>nur thatsächlich und in negativer Weise, über die Vermögensrechte
<lb/>des Staates und stellt damit den Kausalzusammenhang zwischen
<lb/>Jrrthumserregung und Vermögensbeschädigung her.

<lb/>Es steht wohl außer Zweifel, daß Identität des Getäuschten
<lb/>und des Geschädigten für den Begriff des Betrugs nicht erforderlich
<lb/>ist, sofern nur der Getäuschte in der Lage ist, über Vermögens- 
<lb/>rechte des Geschädigten zu disponiren; es ist daher für unseren
<lb/>Fall der Umstand, daß der Beamte getäuscht, der Staat geschädigt
<lb/>wurde, ohne Bedeutung.

<lb/>Immerhin bleiben noch zahlreiche Fälle von Defraudationen
<lb/>übrig, bei denen von einer Jrrthumserregung nicht gesprochen
<lb/>werden kann. Dieß ist insbesondere bei jenen Steuern der Fall,
<lb/>bei denen die Steuerbehörde von dem steuerpflichtigen Object
<lb/>Kenntniß weder erhält noch zu erhalten ein Recht hat*).

<lb/>In solchen Fällen allerdings entfällt der Thatbestand des
<lb/>Betruges; es kann nicht auffällig erscheinen, daß demnach die
<lb/>Defraudation bald Betrug, bald nicht Betrug ist; denn auch bei
<lb/>anderen Delieten ist nur eine geringe Modalität dafür maßgebend,
<lb/>ob sie unter diesen Begriff fallen oder nicht. Zu demselben
<lb/>Resultat gelangt auch Roschers, ebenso Wagner und Hock
<lb/>(a. a. O.), wobei jedoch der letztere aus volkswirthschaftlichen und
<lb/>finanztechnischen Gründen die Qualification der Defraudation als
<lb/>Betrug ablehnt, während Wagner die Auffassung der Defraudation
<lb/>als eines Betrugs oder wenigstens eines dem Betrug gleichstehenden
<lb/>Delicts erst für die Zukunft von einem verfeinerten Rechtsgefühl
<lb/>erhofft.

<lb/>In dem hier vertheidigten Sinn' hat sich eine Reihe von
<lb/>Erkenntnissen des Reichsgerichts ausgesprochen, freilich meistens
<lb/>nur in akademischer Erörterung, da das genannte Gericht die An- 
<lb/>wendung des 8. 263 R.St.G.B. auf die Defraudation aus anderen
<lb/>nunmehr zu erörternden Gründen für ausgeschlossen erachtete.
</p>
               <p>

                  <lb/>*) z. B. bei der Stempelsteuer.

<lb/>2) System der Volkswirtschaft IV 1 S. 311.
</p>

               <pb facs="2173686_4900+1894_0453.tif"
                   n="441"
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               <p>

                  <lb/>Von Schwaiger.
</p>
               <p>

                  <lb/>441
</p>
               <p>

                  <lb/>VIII.

<lb/>Wenn neben der Defraudation, insbesondere als Mittel zu
<lb/>deren Begehung, andere Delicte des allgemeinen Strafgesetzes,
<lb/>z. B. Urkundenfälschung, Widersetzlichkeit u. s. w. in die Er- 
<lb/>scheinung treten, so zweifeln nur wenige, daß dieser weitere That- 
<lb/>bestand seine volle strafrechtliche Würdigung nach der ihm zu- 
<lb/>kommenden Qualification zu finden hat. Anders liegt die Sache
<lb/>dann, wenn der weitere Thatbestand sich als Betrug darstellt,
<lb/>was nach den bisherigen Ausführungen sehr wohl der Fall sein
<lb/>kann. In diesem Fall bleibt jener schwerwiegende Umstand außer
<lb/>aller Berücksichtigung; nur die Defraudationsstrafe hat einzutreten *).

<lb/>Man würde dieses Ergebniß kaum begreiflich finden, wenn
<lb/>sich dasselbe nicht geradezu als Princip aller neueren Gesetz- 
<lb/>gebungen über das Steuerwesen ausgebildet hätte. Der leitende
<lb/>Grundsatz ist der, auch ein frauduloses Verhalten, sofern nur der
<lb/>Endzweck desselben sich als Hinterziehung darstellt, vom criminellen
<lb/>Betrug zu scheiden. Man hat damit freilich, wieKöstlin richtig
<lb/>bemerkt, nur gewisse Betrugsfälle unter andere Categorien ge- 
<lb/>wiesen^).

<lb/>Das betrügerische Verhalten des Defraudanten ist nicht etwa
<lb/>nur die Art der Begehung einer Defraudation, so daß es in deren
<lb/>Begriff vollständig aufginge, sondern der Thatbestand des Betrugs
<lb/>kommt zu demjenigen der Defraudation selbständig hinzu. Freilich
<lb/>geschieht dieß in der Weise, daß einzelne Thatbestandsmerkmale
<lb/>der Defraudation zugleich Thatbestandsmerkmale des Betrugs sind;
<lb/>doch kann hierauf ein entscheidendes Gewicht nicht gelegt werden,
<lb/>besteht ja doch z. B. bei der Concurrenz von Defraudation und
</p>
               <p>

                  <lb/>*) Vgl. in dieser Beziehung die Reichsgerichtsentscheidungen: Entsch.
<lb/>II 405, XIV 293, XX 305; Rechtspr. II 213.

<lb/>2) Vgl. über diese Frage außer den bereits genannten Autoren noch
<lb/>H esst er, Lehrbuch des gemeinen deutschen Strafrechts, 1854 §. 538
<lb/>Anm. 3. Dagegen Temme a. a. O. in einem der hier vertretenen An- 
<lb/>sicht gegentheiligen Sinn, ferner Thümmel, Das Zollstrafrecht rc. rc.,
<lb/>m der Zeitschrift für die gesammte Strafrechtswissenschaft Bd. XII
<lb/>S. 784 fg.
</p>

               <pb facs="2173686_4900+1894_0454.tif"
                   n="442"
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               <p>

                  <lb/>442 lieber die strafrechtliche Stellung der Steuerdefraudationen.


<lb/>gewinnsüchtiger Urkundenfälschung, in welchem Fall ebenfalls die
<lb/>Bereicherungsabsicht gemeinsam ist, kein Bedenken, die allgemeinen
<lb/>Strafgesetze in Anwendung zu bringen.

<lb/>Einzig und allein in der aphoristischen Auffassung, daß die
<lb/>Defraudation unter keinen Umständen einen Betrug bildet, kann
<lb/>die heutige Gesetzgebung die Rechtfertigung für ihre diesbezüglichen
<lb/>Normen finden. Betrachten wir unser geltendes Recht in dieser
<lb/>Richtung.

<lb/>Die Reichsgesetzgebung hat in §. 2 Abs. 2 des Einführungs- 
<lb/>gesetzes zum St.G.B. die Geltung der besonderen Vorschriften
<lb/>des Reichs- und Landesstrafrechts, namentlich über strafbare Ver- 
<lb/>letzungen der . . Steuer-, Zoll-.... gesetze ausdrücklich aufrecht
<lb/>erhalten. Diese Bestimmung ist der hauptsächlichste Grund für die
<lb/>Verwirrung im heutigen Steuerstrafrecht. Die herrschende Meinung
<lb/>zieht nämlich aus der allegirten Gesehesstelle den Schluß, es sei
<lb/>durch dieselbe die Geltung des Reichsstrafgesehes gegenüber den
<lb/>in jener Clausel vorbehaltenen Gesetzen in subsidiäre Geltung zurück- 
<lb/>gedrängt worden. Diese Subsidiarität sei im allerstrengsten Sinne
<lb/>zu nehmen; sie greife nicht schon dann Platz, wenn die Special- 
<lb/>gesetze aus irgend einem Grunde keine Anwendung finden, sondern
<lb/>erst dann, wenn ein Fall von diesen gar nicht vorgesehen oder die
<lb/>Geltung der allgemeinen Strafgesetze im Specialgesetz besonders
<lb/>Vorbehalten ist*).

<lb/>Angewendet auf unser Delict bedeutet dieser Grundsatz, daß
<lb/>eine Defraudation, welche in den Zoll- und Steuergesetzen mit
<lb/>Strafe bedroht ist, niemals nach dem allgemeinen Strafgesetze als
<lb/>Betrug bestraft werden kann, auch wenn sie in Verbindung mit
<lb/>weiteren Thatumständen sich als solcher darstellt, sofern nicht die
<lb/>Specialgesetze einen Vorbehalt in dieser Richtung machen. Dieses
<lb/>Resultat ist ein nach allen Seiten hin bedauerliches 1 2), insbesondere
</p>
               <p>

                  <lb/>1) v. Liszt a. a. O. S. 453 u. a.


<lb/>2) Ein Beleg hiefür ist eine Entscheidung des Reichsgerichts (Rechtspr.
<lb/>II 119). Ein Brauer, welcher unter Vorbehalt der Nachbesteuerung mit
<lb/>einer bestimmten Steuersumme fixirt worden war, hatte sich der Nach- 
<lb/>besteuerung dadurch entzogen, daß er fatsche Einträge in die Brauregister
<lb/>machte.
</p>

               <pb facs="2173686_4900+1894_0455.tif"
                   n="443"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2173686_4900+1894_0455--><p/>
               <p>

                  <lb/>Von Schwaiger.
</p>
               <p>

                  <lb/>443
</p>
               <p>

                  <lb/>weil von zwei strafbaren Handlungen, die das gleiche juristische
<lb/>Gepräge tragen, nach den Umständen die eine als Steuerdelict,
<lb/>die andere als Betrug bestraft werden muß, je nachdem die
<lb/>Speeialgesetze hierüber Bestimmungen enthalten oder nichts.

<lb/>Es soll im Folgenden versucht werden, entgegen der herr- 
<lb/>schenden Ansicht, den Knoten mit Rücksicht auf das geltende Recht
<lb/>in anderer Weise zu lösen.

<lb/>Keineswegs wird behauptet, daß jede Defraudation sich als
<lb/>Betrug darstelle2). Die Defraudation ist vielmehr nur die Ver- 
<lb/>wirklichung einiger Thatbestandsmerkmale des Betrugs, nämlich
<lb/>Schädigung fremder Vermögensrechte behufs Herbeiführung eigenen
<lb/>Vermögensvortheils. Erst dann, wenn auch die übrigen zum
<lb/>Betrugsbegriff gehörigen Thatbestandsmerkmale hinzutreten, könnte
<lb/>die Anwendbarkeit des §. 263 des R.St.G.B/s als gegeben erachtet
<lb/>werden, und nur für diesen Fall entsteht die Frage, ob auch eine
<lb/>Bestrafung aus demselben nach geltendem Recht statthaben kann.

<lb/>In dieser Beziehung kommt Folgendes in Betracht. Die
<lb/>Geltung der allgemeinen Strafgesetze für einen concreten That-
<lb/>bestand ist nicht schon dann beseitigt, wenn von den ein Delict
</p>
               <p>

                  <lb/>Man sollte glauben, es gäbe kaum einen eclatanteren Fall des Betrugs.

<lb/>Die Specialgesetze konnten im vorliegenden Fall aus hier nicht inter-
<lb/>essirenden Gründen keine Anwendung finden und das Gericht hat den
<lb/>Angeklagten jeder Schuld freigesprochen, weil die Anwendung des all- 
<lb/>gemeinen Strafgesetzes als durch die Steuergesetze ausgeschlossen erachtet
<lb/>wurde.

<lb/>Bezüglich dieses Falles hat sich im entgegengesetzten Sinn ausge- 
<lb/>sprochen eine Plenarentscheidung des Reichsgerichts (Entsch. IV 50) und
<lb/>ein Erkenntniß des preußischen Obertribunals (vom 28. September 1876,
<lb/>bei Goltdammer, Archiv XXIV S. 624); freilich verhängten diese
<lb/>nur deßhalb die Betrugsstrafe, weil das Brausteuergesetz keine eigentlichen
<lb/>Strafbestimmungen enthalte.

<lb/>Die Stellung Zu der hier erörterten Frage ist demnach die gleiche.

<lb/>*) So ist ein sogen, „blinder Passagier" auf der Eisenbahn wegen
<lb/>Betrugs (Reichsger. Entsch. IV 295), auf der Post wegen Defraudation
<lb/>(Postgesetz §. 27) zu bestrafen, obgleich die beiden Fälle sich vollständig
<lb/>decken.

<lb/>2) Wie dieß Kindervater a. a. O. der hier verteidigten Ansicht
<lb/>vorwirft.
</p>

               <pb facs="2173686_4900+1894_0456.tif"
                   n="444"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2173686_4900+1894_0456--><p/>
               <p>

                  <lb/>444 Hebet die strafrechtliche Stellung dex Steuerdefraudationen.

<lb/>des allgemeinen Strafgesetzes bildenden Bestandtheilen dieses That-
<lb/>bestandes einzelne zugleich in den Specialgesetzen, sei es allein oder
<lb/>in Verbindung mit neu hinzutretenden Momenten, eine strafbare
<lb/>Handlung darstellen. Es kann (um das schon einmal gebrauchte
<lb/>Beispiel zu benützen) derjenige wegen gewinnsüchtiger Urkunden- 
<lb/>fälschung bestraft werden, welcher durch Fälschen von Urkunden
<lb/>eine Steuerdefraudation bewerkstelligt, obschon in dem vorliegenden
<lb/>Thatbestand zweifellos auch eine Defraudation enthalten ist, d. h.
<lb/>einzelne Bestandtheile desselben den Begriff der Defraudation
<lb/>erschöpfen. Der Grund ist der, daß sich die „besonderen Vor- 
<lb/>schriften" der Zoll- und Steuergesetze, wie sie in §. 2 Abs. 2 des
<lb/>Einfuhrgesetzes Vorbehalten sind, auf derartige zum Zwecke der
<lb/>Begehung von Defraudationen und neben denselben verübte straf- 
<lb/>bare Handlungen überhaupt nicht beziehen, daß daher für solche
<lb/>Fälle die Geltung der allgemeinen Strafgesetze nicht ausgeschlossen
<lb/>werden sollte.

<lb/>Eine entgegengesetzte Annahme würde den Worten des er- 
<lb/>wähnten Gesetzes direct widersprechen. Es kann daher wohl auch
<lb/>derjenige wegen Betrugs bestraft werden, welcher durch Vorspiegeln
<lb/>falscher Thatsachen und dadurch erregten Jrrthum in der Absicht,
<lb/>sich einen rechtswidrigen Vermögensvortheil zu verschaffen, kurz,
<lb/>in betrügerischer Weise im Sinne des 8. 263 des R.St.G.B.'s das
<lb/>Staatsvermögen um den Betrag der demselben geschuldeten Steuer
<lb/>schädigt, obschon hier wie im vorigen Fall Theile des dem all- 
<lb/>gemeinen Strafgesetz unterliegenden Thatbestandes (Vermögens- 
<lb/>schädigung, regelmäßig auch Bereicherungsabficht) zu dem Begriff
<lb/>der Defraudation sich vereinigen.

<lb/>Worin soll der Unterschied begründet sein, der eine verschieden- 
<lb/>artige Behandlung dieser zwei Fälle rechtfertigt?

<lb/>Die Geltung des allgemeinen Strafgesetzes ist lediglich für
<lb/>jene Thatbestandsmomente suspeudirt, welche das Dclict des
<lb/>Specialgesetzes bilden und nur auf so lange, als eben bloß diese
<lb/>Thatbestandsmerkmale vorliegen. Sobald aber zu denselben weitere
<lb/>hinzutreten, welche im Zusammenhang mit den bereits vorhandenen
<lb/>^ein Delict des allgemeinen Strafgesetzes darstellen, fällt dieser Satz
<lb/>zusammen; es müßte anderen Falls geradezu ausgesprochen sein, daß
</p>

               <pb facs="2173686_4900+1894_0457.tif"
                   n="445"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2173686_4900+1894_0457--><p/>
               <p>

                  <lb/>Von Schwaiger.
</p>
               <p>

                  <lb/>445
</p>
               <p>

                  <lb/>die allgemeinen Strafgesetze, soweit einzelne ihrer Thatbestands-
<lb/>merkmale in den Specialgesetzen behandelt sind, aufgehoben sein
<lb/>sollen, was wohl nicht im Sinn der mehrerwähnten Gesehesstelle
<lb/>liegt. Nur dann, wenn die beiden Thatbestände sich vollständig
<lb/>decken, oder der Thatbestand des Specialgesetzes den des all- 
<lb/>gemeinen Strafgesetzes in sich schließt, wird die Anwendung des
<lb/>letzteren ausgeschlossen *). Das ist aber nach dem Ausgeführten bei
<lb/>der Defraudation in ihrem Verhältniß zum Betrug nicht der Fall.

<lb/>Mit diesem Satz steht und fällt die aufgestellte These; in
<lb/>demselben liegt zugleich auch der einschneidende Unterschied des
<lb/>hier behandelten Gegensatzes von anderen Fällen des Zusammen- 
<lb/>treffens von Special- und Generalgesetz.

<lb/>Betrachten wir, um einen concreten Ausgangspunct zu haben,
<lb/>die Concurrenz des in den Forstrügegesetzen mit Strafe bedrohten
<lb/>Holzdiebstahls mit dem Diebstahl des allgemeinen Strafgesetzes.
<lb/>Bei dieser Sachlage besteht kein Zweifel, daß die Anwendung der
<lb/>allgemeinen Strafgesetze auf den vorliegenden Thatbestand voll- 
<lb/>ständig ausgeschlossen ist. Das Verhältniß ist jedoch hier ein
<lb/>wesentlich anderes als in unserem Fall. Derselbe Thatbestand,
<lb/>welcher zum Forstfrevel erfordert wird, bildet zugleich, ohne ein
<lb/>Hinzutreten weiterer Thatumstände, auch den Begriff des Dieb- 
<lb/>stahls.

<lb/>Es ist daher selbstverständlich, daß die Handlung, wenn sie
<lb/>einmal dem einen, engeren Begriff angehört, damit aus dem anderen,
<lb/>weiteren Begriff heraustritt und den auf diesen sich beziehenden
<lb/>Strafdrohungen nicht mehr unterliegt.

<lb/>Das Bild verändert sich sofort, wenn zum Thatbestand der
<lb/>widerrechtlichen Wegnahme von Holz das Moment der Gewalt
<lb/>hinzutritt.

<lb/>Da das Delict des Holzfrevels nur als eine Art des Dieb- 
<lb/>stahls sich darstellt, ein Diebstahl als solcher aber im Begriff des
<lb/>Raubes nicht enthalten ist* 2) und ein Delict des Holzraubes vom
</p>
               <p>

                  <lb/>*) Vgl. Motive S. 124, Reichsger. Entscheidung VI S. 325.


<lb/>2) Hiemit stimmt im Wesentlichen Olshausen, Commentar zum
<lb/>St.G.B. 1890 Bd. II S. 1076 überein.
</p>

               <pb facs="2173686_4900+1894_0458.tif"
                   n="446"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2173686_4900+1894_0458--><p/>
               <p>

                  <lb/>446 Ueber die strafrechtliche Stellung der Steuerdefraudationen.


<lb/>Specialgesetz nicht vorgesehen ist, so fällt nunmehr trotz der Be- 
<lb/>stimmung des 8- 2 Abs. 2 des Einführungsgesetzes die Handlung
<lb/>unter den allgemeinen Begriff des Raubes. Die Analogie mit
<lb/>der Defraudation liegt auf der Hand.

<lb/>Man könnte gegen das gewählte Beispiel einwenden, daß ja
<lb/>ein Holzfrevel, welcher lediglich unter einem der quali ficirenden
<lb/>Umstände des 8. 243 des R.St.G.B?s begangen wird, nicht als
<lb/>qualificirter Diebstahl, sondern als Uebertretung zur Bestrafung
<lb/>gelangt; allein diese erschwerenden Momente enthalten lediglich
<lb/>Modalitäten der Ausführung; hierunter kann das betrügerische
<lb/>Handeln des Defraudanten nicht gerechnet werden, da dasselbe
<lb/>Angriffe gegen noch andere Rechtsgüter in sich schließt, als die- 
<lb/>jenigen waren, gegen welche das einfache Delict sich wendete,
<lb/>ebenso wie dies beim Raub im Gegensatz zum Forstfrevel der Fall
<lb/>war. Wenn sich sohin die beiden hier verglichenen Fälle auch nicht
<lb/>vollständig decken, so kann doch zwischen einem durch Gewalt ver- 
<lb/>übten Forstfrevel und einer durch Täuschung begangenen Defrau- 
<lb/>dation ein wesentlicher, entscheidender Unterschied nicht gefunden
<lb/>werden.

<lb/>Der Einwand Röhr's *), die Betrugsqualification der Defrau- 
<lb/>dation (welche also damit zugegeben wird) komme rechtlich deßhalb
<lb/>nicht in Betracht, weil der Betrug als bereits in der Defraudation
<lb/>enthalten vom Gesetzgeber gedacht worden sei, insinuirt diesem des
<lb/>Autors eigene, unrichtige Ansicht vom Wesen und Inhalt beider
<lb/>Delicte; wenn der Gesetzgeber übrigens wirklich so gedacht hätte,
<lb/>so hätte er eben etwas Unzutreffendes gedacht und seine Gedanken
<lb/>können, da sie im Gesetze selbst keinen deutlichen Ausdruck ge- 
<lb/>funden haben, nicht berücksichtigt werden.

<lb/>Wir gelangen demnach dazu, den von der herrschenden
<lb/>Meinung aufgestellten Satz: die Hinterziehung könne als Betrug
<lb/>nur bestraft werden, wenn das Specialgeseh ausdrücklich einen
<lb/>Vorbehalt zu Gunsten des allgemeinen Strafgesetzes macht oder
<lb/>einen Fall gar nicht vorgesehen hat, in folgender Weise umzu-
</p>
               <p>

                  <lb/>*) Strafgesetz und Strafverfahren in Bezug auf Zuwiderhandlungen
<lb/>gegen Zoll- und Steuergesetze. Breslau 1870 S. 52.
</p>

               <pb facs="2173686_4900+1894_0459.tif"
                   n="447"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2173686_4900+1894_0459--><p/>
               <p>

                  <lb/>Von Schwaiger.
</p>
               <p>

                  <lb/>447
</p>
               <p>

                  <lb/>gestalten : Die Steuerhinterziehung kann als Betrug, dessen Voraus- 
<lb/>setzungen als gegeben angenommen, immer dann bestraft werden,
<lb/>wenn nicht das Specialgeseh ausdrücklich die Anwendung des
<lb/>allgemeinen Strafgesetzes auch auf die durch betrügerische Hand- 
<lb/>lungsweise begangenen Defraudationen ausschließt.

<lb/>Die Behauptung, daß die Speeialgefetze die Anwendung der
<lb/>Bestimmungen über Betrug auf Fälle der Defraudation aus- 
<lb/>schließen wollten, kann gegenüber ihrem Wortlaut, insoweit der- 
<lb/>selbe darüber nichts enthält, keine Berücksichtigung finden.

<lb/>IX. -

<lb/>Mannigfaltig find die Reformvorschläge bezüglich des Steuer- 
<lb/>strafrechts; es ist dies ein weiterer Beweis dafür, daß der gegen- 
<lb/>wärtige Rechtszustand dem Volksbewußtsein doch nicht so ganz
<lb/>entspricht, wie es behauptet wird.

<lb/>Vor Allem ist an dem Fundament festzuhalten, daß eine
<lb/>Scheidung von Steuerstrafrecht und Criminalstrafrecht unter allen
<lb/>Umständen ausgeschlossen bleiben muß; durch diese Trennung
<lb/>würde das erstere von dem letzteren vollständig losgelöst und zu
<lb/>einer Art von Polizeiunrecht degradirt werden. Das einfache
<lb/>Steuervergehen freilich, wie wir es oben von der Defraudation
<lb/>unterschieden haben, gehört dem Criminalunrecht nicht an, sondern
<lb/>fällt in das Gebiet der Ordnungsstrafe *). Es besteht daher auch
<lb/>kein Bedenken, wenn hier die Gesetze eine Strafe ohne Schuld
<lb/>eintreten lassen und diesen Eintritt lediglich an das Vorhanden- 
<lb/>sein des objectiven Thatbestandes anknüpfen, oder auch das Vor- 
<lb/>handensein der Schuld bis zum Beweis des Gegentheils präsumiren.
<lb/>Die Defraudation im engeren Sinn dagegen muß dem Criminal- 
<lb/>unrecht zugewiesen werden, zu ihrem Begriff gehört die criminelle
<lb/>Schuld.

<lb/>Die vielfach in der Gesetzgebung ausgesprochene und in der
</p>
               <p>

                  <lb/>*) Zu anderen Ergebnissen kommt Arndt in der Zeitschrift für
<lb/>die gesammte Strafrechtswissenschaft Bd. V S. 277, welcher die Ord- 
<lb/>nungsstrafe ins Criminalrecht aufnimmt, dagegen die Defraudationsstrafe
<lb/>aus demselben ausschließen will.
</p>

               <pb facs="2173686_4900+1894_0460.tif"
                   n="448"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2173686_4900+1894_0460--><p/>
               <p>

                  <lb/>448 Ueber die strafrechtliche Stellung der Steuerdefraudationen.

<lb/>Literatur *) vertheidigte Ausdehnung der Schuldpräsumtion auf
<lb/>alle Fälle der Defraudation vermischt freilich den Gegensatz voll- 
<lb/>ständig, so daß schließlich sogar Bedenken bezüglich der criminellen
<lb/>Natur der Defraudation entstehen. Diese Schuldpräsumtionen
<lb/>sind jedoch de lege ferenda verwerflich. Sie widerstreben dem
<lb/>anerkannten Grundsatz des Strafrechts: „Keine Strafe ohne
<lb/>Schuld"; wenn man, wie u. a. v. Liszt (a. a. £).), für die
<lb/>Defraudation eine. Ausnahme von diesem im Uebrigen nicht be- 
<lb/>strittenen Princip statuirt, so ist diese Lösung zwar eine sehr ein- 
<lb/>fache, aber auch eine sehr willkürliche. Wenn man aber die
<lb/>Defraudation schlechthin aus dem Criminalrecht Herausreißen will,
<lb/>dann ist nicht einzusehen, aus welchem Grund dann überhaupt
<lb/>Schuldpräsumtionen nöthig sind. Die Gebiete des Polizeiunrechts
<lb/>und der Ordnungsstrafe fordern keine Schuld, daher auch keine
<lb/>Schuldpräsumtion.

<lb/>Meisel* 2) behauptet, daß gerade, indem das objective Recht
<lb/>bis zum Beweis des Gegentheils die Schuld (Vorsatz oder Fahr- 
<lb/>lässigkeit) als erwiesen annehme, es dadurch anerkenne, daß ohne
<lb/>Vorsatz oder Fahrlässigkeit eine Bestrafung nicht eintreten kann;
<lb/>durch die Präsumtion werde die rechtliche Bedeutung der prä-
<lb/>sumirten Thatsachen besonders betont. Dieß Argument scheint
<lb/>durchschlagend zu sein; materiell wird jedoch durch dasselbe die
<lb/>Sachlage in keiner Weise verschoben; denn ob eine Schuld nicht
<lb/>gefordert wird oder ob das Vorhandensein derselben immer ange- 
<lb/>nommen wird, wenn dem Angeschuldigten der oft fast unmög- 
<lb/>liche Gegenbeweis nicht gelingt, ist tatsächlich beinahe dasselbe.
<lb/>Die Schuldpräsumtion kann nie der- vollen, schwerwiegenden
<lb/>criminellen Schuld als gleichwertig an die Seite gestellt werden,
<lb/>zumal da dieselbe nicht einmal zwischen Vorsatz und Fahrlässigkeit
<lb/>eine Unterscheidung trifft.

<lb/>Weiterhin ist zu bedenken, daß mit der Aufstellung einer
<lb/>Schuldpräsumtion der eventuelle Wille ausgesprochen ist, auch in
</p>
               <p>

                  <lb/>*) Insbesondere von Meifel, Unrecht und Zwang im Finanzwesen

<lb/>a. a. O.


<lb/>2) Unrecht und Zwang im Finanzwesen a. a. O.
</p>

               <pb facs="2173686_4900+1894_0461.tif"
                   n="449"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2173686_4900+1894_0461--><p/>
               <p>

                  <lb/>Von Schwaiger.
</p>
               <p>

                  <lb/>449
</p>
               <p>

                  <lb/>denjenigen Fällen die Desraudationsstrafe eintreten zu lassen, in
<lb/>denen eine Schuld nicht vorhanden ist, sondern lediglich der Nach- 
<lb/>weis dieses Nichtvorhandenseins dem Angeschuldigten nicht gelingt;
<lb/>der Wille des Gesetzgebers ist daher eventuell darauf gerichtet,
<lb/>auch ohne Schuld zu strafen und dieser eventuelle Wille genügt,
<lb/>um die Schuldpräsumtion für unser Delict als verwerflich er- 
<lb/>scheinen zu lassen.

<lb/>In den Fällen, in welchen das pofitive Strafrecht sonst noch
<lb/>eine Strafe ohne Schuld verhängt, sind in der Regel ganz be- 
<lb/>sondere Gründe vorhanden, welche bei der Defraudation nicht zu- 
<lb/>treffen. Daß die Defraudation innerhalb des Criminalrechts stets
<lb/>eine besondere Categorie strafbarer Handlungen bilden wird, ist
<lb/>die notwendige Folge ihres eigentümlichen Objects und ihrer
<lb/>eigenthümlichen Begehungsform.

<lb/>Als für die strafrechtliche Stellung der Defraudationen von
<lb/>Bedeutung ist die Frage hier zu streifen, welche criminelle Ahn- 
<lb/>dung in den Fällen einzutreten hat, in denen mit der Defrau- 
<lb/>dation andere strafbare Handlungen des allgemeinen Strafgesetzes
<lb/>Zusammentreffen, natürlich unter der Voraussetzung, daß die Gel- 
<lb/>tung des letzteren nicht durch das Specialgeseh ausdrücklich aus- 
<lb/>geschlossen ist.

<lb/>Die herrschende Meinung wendet auf diese Fälle die Grund- 
<lb/>sätze der Jdealconcurrenz an und verhängt daher nur die schwerste
<lb/>der verwirkten Strafen, in der Regel demnach die für das Delict
<lb/>des allgemeinen Strafgesetzes bestimmte Strafe. Diese Annahme
<lb/>erscheint auch als die richtige; die Jdealconcurrenz besteht darin,
<lb/>daß eine Handlung mehrere Strafgesetze verletzt, so daß in dem
<lb/>Verhalten des Thäters sämmtliche Thatbestandsmomente sowohl
<lb/>des einen als des anderen Strafgesetzes enthalten sind. Dieß ist
<lb/>in unserem Falle gegeben und besteht hierüber auch kaum ein
<lb/>begründeter Zweifel. Die vielfach in der Gesetzgebungl) für der- 
<lb/>artiges Zusammentreffen angeordnete Kumulation der verwirkten
<lb/>Strafen hat, wenn sie ohne Beschränkung angeordnet ist, zur Vor- 
<lb/>aussetzung, daß die Defraudationsstrafe in einer derjenigen Straf-

<lb/>!) Vgl. z. B. Veremszollgesetz §§. 158 und 159.

<lb/>Der Gerichtssaal. XLTX. Band.
</p>
               <p>

                  <lb/>29
</p>

               <pb facs="2173686_4900+1894_0462.tif"
                   n="450"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2173686_4900+1894_0462--><p/>
               <p>

                  <lb/>450 lleber die strafrechtliche Stellung der Steuerdefraudationen.


<lb/>arten (Geld- und Haftstrafe) besteht, bezüglich deren bei ihrem
<lb/>Zusammentreffen mit anderen Strafen Cumulation einzutreten
<lb/>hat, weil ja das Criminalrecht regelmäßig die Häufung der
<lb/>Strafen nicht kennt.

<lb/>Was die Stellung der Defraudationen im Strafensystem an- 
<lb/>langt, so verhängt das geltende Recht vorwiegend Geldstrafen,
<lb/>bestehend in einem Vielfachen der defraudirten Beträge oder des
<lb/>Werthes der Defraudationsobjecte, nur in qualificirten Fällen,
<lb/>insbesondere auch bei Rückfall, tritt Freiheitsstrafe ein.

<lb/>Ohne daß auf den Inhalt einzelner Gesetze eingegangen
<lb/>werden kann, mögen im Folgenden die Hauptgesichtspuncte, welche
<lb/>für die Bestrafung der Defraudation in Betracht kommen, erörtert
<lb/>werden. Es empfiehlt sich auch für die einfachen Fälle der De- 
<lb/>fraudation ein System von Geld-, Freiheits- und Ehrenstrafen,
<lb/>wie sie das allgemeine Strafgesetz für sein Geltungsgebiet längst
<lb/>aufgestellt hat 0. Nur diese Strafarten in ihrer Verbindung sind
<lb/>im Stande, den Forderungen bezüglich der Einwirkung des Rechts
<lb/>auf das Volksbewußtfein und auch den Zwecken der Strafe ge- 
<lb/>recht zu werden.

<lb/>Die Strafe soll dem Verschulden des Thäters angemessen sein * 2).

<lb/>Die oben ausgeführten Grundsätze der wirthschaftlichen Oppor- 
<lb/>tunität, die Höhe der Strafe nach der Größe des zur Verhin- 
<lb/>derung der Defraudation erforderlichen Zwanges zu bemessen,
<lb/>stehen mit diesem Satz in directem Widerspruch, und können daher
<lb/>ebenfalls vom finanzpolitischen, nicht aber vom juristischen Stand-
<lb/>punet aus gebilligt werden. Wenn thatsächlich bei der Defrau- 
<lb/>dation der Steuern, deren Erhebung am leichtesten zu control-
<lb/>liren ist, meistens auch die leichteste Strafe eintritt, so liegt die
<lb/>Rechtfertigung hiefür darin, daß in diesen Fällen die strafbare
</p>
               <p>

                  <lb/>0 In ähnlicher Weise äußern sich besonders: Berner a. a. O.,
<lb/>Köstlin a. a. £)., Mittermaier a. a. O., Wagner a. a. O.


<lb/>2) Weitere Ausführungen in dieser Richtung würden in eine Er- 
<lb/>örterung über Grund und Zweck der Strafe übergehen und müssen daher
<lb/>hier unterbleiben; im Uebrigen führt die entgegengesetzte Ansicht that- 
<lb/>sächlich für unsere Frage zu demselben Eraebniß, daß nämlich unser
<lb/>Steuerstrafensystem den Zwecken der Strafe nicht gerecht wird.
</p>

               <pb facs="2173686_4900+1894_0463.tif"
                   n="451"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2173686_4900+1894_0463--><p/>
               <p>

                  <lb/>Von Schwaiger.
</p>
               <p>

                  <lb/>451
</p>
               <p>

                  <lb/>Thätigkeit des Defraudanten eine viel leichtere, sein Wille mehr
<lb/>auf Nichtbezahlen seiner Schuld, als auf Eingriff in fremde
<lb/>Rechtssphäre gerichtet ist. Die Freiheitsstrafe sollte für alle
<lb/>dolosen Fälle der Defraudation angedroht werden, etwa alternativ
<lb/>oder cumulativ mit Geldstrafe, damit nach den Umständen des
<lb/>Falles die Strafe ausgemessen werden könnte.

<lb/>Neben diese regelmäßigen Strafen können zweckmäßiger
<lb/>Weise noch die Confiscation der geschmuggelten Gegenstände, zeit- 
<lb/>weiliger Ausschluß vom Gewerbebetrieb, von gewissen Aemtern,
<lb/>insbesondere Steuerämtern, und ähnliche Beschränkungen treten.

<lb/>Die Geldstrafen will man mit Rücksicht auf das fiscalische
<lb/>Interesse nicht gerne zurückgedrängt wissen; es ist jedoch zu er- 
<lb/>wägen, daß, wenn diese Strafe die einzige, oder auch nur die
<lb/>regelmäßige ist, für den Defraudanten immer nur die eine Frage
<lb/>entscheidend sein dürfte, ob der durch die Defraudation zu erwar- 
<lb/>tende Vortheil in entsprechendem Verhältniß steht zu dem durch
<lb/>die Geldstrafe zu befürchtenden Nachtheil, und daher ungeheuere
<lb/>Geldstrafen angedroht werden müßten, wenn sie den finanziellen
<lb/>Ausfall hintanhalten sollen. Dagegen ist zu erwarten, daß infolge
<lb/>einer Verschärfung der Strafen, insbesondere der Strafarten, im
<lb/>angegebenen Sinn, auch die Defraudationen abnehmen werden
<lb/>und auf diese Weise der der Staatscassa durch Vollstreckung kost- 
<lb/>spieliger Freiheitsstrafen und Entgang der lucrativen Geldbußen
<lb/>entstehende pecuniäre Nachtheil wieder ausgewogen wird.

<lb/>Es soll hier keineswegs einer rigorosen Abschreckungstheorie
<lb/>gehuldigt werden, sondern es besteht vielmehr die Hoffnung, daß
<lb/>eben durch die Verschärfung der Strafen das Volksbewußtsein
<lb/>umgestaltet werden und in der Folge davon dann die Zahl der
<lb/>Defraudationen abnehmen wird. In dieser Richtung sind ins- 
<lb/>besondere Ehrenstrasen, da sie das Verwerfliche der Defraudation
<lb/>klar vor Augen stellen, für die moralische und rechtliche Beur-
<lb/>theilung derselben von großer Bedeutung.

<lb/>Wagner, der im Uebrigen mit der hier vertretenen Ansicht
<lb/>übereinstimmt, fordert zunächst die Entwicklung eines strengeren
<lb/>Rechtsbewußtseins im Volk, und erst in der Folge davon strenge
<lb/>Bestrafung der Defraudationen. Wie aber dieses Rechtsbewußt-
</p>

               <pb facs="2173686_4900+1894_0464.tif"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2173686_4900+1894_0464--><p/>
               <p>

                  <lb/>452 lieber die strafrechtliche Stellung der. Steuerdefraudationen.
</p>
               <p>

                  <lb/>sein anders als durch strengere Strafen entwickelt werden soll,
<lb/>darüber gibt Wagner keinerlei genügende Anhaltspuncte. Das ist
<lb/>ja nicht zu leugnen, daß ein derartig geschärftes Strafensystem,
<lb/>so lange desien Grundsätze nicht in das Volk eingedrungen sind,
<lb/>durchaus ungerecht wirkt; doch kann dieser Nachtheil durch sorg- 
<lb/>fältige Prüfung des Einzelfalles und weitgehendes richterliches
<lb/>Ermessen fast ganz beseitigt werden, und dürfte infolge einer Um- 
<lb/>gestaltung des Volksbewußtseins bald vollständig verschwinden.
<lb/>Auch Roschers mahnt gegenüber der Einführung von Ehren- 
<lb/>strafen zur Vorsicht, während Steins sich denselben gegenüber
<lb/>ablehnend verhält. Stein findet die Ehren- und Freiheitsstrafen
<lb/>deßhalb nicht am Platze, weil es sich bei den Defraudationen nicht
<lb/>um die Absicht der Verletzung einer Persönlichkeit, sondern nur
<lb/>um die Nichterfüllung einer öffentlichen Pflicht im Sonderinteresse
<lb/>des Einzelnen handle; dieß Argument erledigt sich, abgesehen von
<lb/>der Unrichtigkeit der letzten Behauptung, wie sie sich aus den bis- 
<lb/>herigen Ausführungen ergibt, durch den Hinweis auf das mehr- 
<lb/>fach erwähnte Vergehen der durch Täuschung oder in anderer
<lb/>qualificirender Weise erfolgten Verletzung der Wehrpflicht, welches
<lb/>in consequenter Weise nach der Ansicht Steines ebenfalls nur
<lb/>mit nicht ignominöser Strafe zu ahnden wäre.

<lb/>Die Art der Strafvollstreckung muß der Art der Strafe ent- 
<lb/>sprechen, d. h. nach den Grundsätzen des allgemeinen Strafgesetzes
<lb/>sich gestalten. Die Forderung Eglauer's und anderer Autoren,
<lb/>die Steuerstrafe müsse, wenn sie Freiheitsstrafe sei, in besonderer
<lb/>Weise vollstreckt werden, so daß der Defraudant von anderen „ge- 
<lb/>meinen" (wie er sich ausdrückt) Verbrechern getrennt wird, ist
<lb/>ohne, jede Begründung geblieben; es ist nur zu verwundern, daß
<lb/>noch von keiner Seite custodia honesta für die Bestrafung der
<lb/>Defraudanten gefordert worden ist, nachdem.diese so streng vom
<lb/>gemeinen Verbrecher geschieden werden.

<lb/>Im Zusammenhang mit den Strafen muß auch das Straf- 
<lb/>verfahren in entsprechender Weise geordnet sein. Oeffentlichkeir
</p>
               <p>

                  <lb/>. *) Finanzwissenschaft §. 71.

<lb/>2) a. a. O. 5. Aufl. II 2 S. 473.
</p>

               <pb facs="2173686_4900+1894_0465.tif"
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               <p>

                  <lb/>Von Schwaiger.
</p>
               <p>

                  <lb/>453
</p>
               <p>

                  <lb/>und Mündlichkeit, Verfahren vor den ordentlichen Gerichten, diese
<lb/>unbestrittenen Grundsätze des Strafverfahrens find beim Steuer- 
<lb/>strafrecht bis heute fast unberücksichtigt geblieben. Insbesondere
<lb/>hat die Reichsgesetzgebung ') die Geltung jener Landesgesetze, welche
<lb/>ein Verfahren gegen Defraudanten im Verwaltungsweg kannten,
<lb/>ausdrücklich aufrecht erhalten.

<lb/>Auf diese Weise ist eine Procedur vielfach in Kraft geblieben,
<lb/>welche vom juristischen Standpunkt aus durchaus verwerflich ist,
<lb/>das sogenannte Submissionsverfahren. Daffelbe besteht darin,
<lb/>daß beim Bekanntwerden eines Defraudationsfalles die zuständige
<lb/>Steuerbehörde dem Schuldigen es anheimstellt, ob er eine von der
<lb/>Steuerbehörde festgesetzte Buße sofort bezahlen und dadurch ge- 
<lb/>richtliches Einschreiten abwenden will. Dieses Verfahren hat den
<lb/>Vortheil großer Einfachheit und Schnelligkeit, der finanzielle für
<lb/>den Staat entstandene Schaden ist gehoben, und insbesondere
<lb/>werden dem Defraudanten das Beschämende eines gerichtlichen
<lb/>Verfahrens und die damit verbundenen Kosten und Unannehm- 
<lb/>lichkeiten erspart.

<lb/>Gerade diese letztere Folge ist jedoch eine höchst unerfreuliche;
<lb/>denn es ist nicht der Zweck und die Aufgabe der Strafe, den
<lb/>Schuldigen vor Schande und Kosten zu bewahren; der Ausspruch
<lb/>der Finanzbehörde, dem sich der Defraudant meistens sofort unter- 
<lb/>wirft, trägt nicht die Autorität des Richterspruches, sondern aus- 
<lb/>gesprochenen fiscalischen Character, und die erkannte Buße ist
<lb/>nicht eine Strafe zu nennen, sondern vielmehr ein Abkauf der
<lb/>Strafe, wie Wagner sie richtig bezeichnet* 2).

<lb/>Bei nicht dolosen Steuervergehen, innerhalb des Gebietes der
<lb/>Ordnungsstrafe kann die Verhängung der Strafe ohne Schaden
<lb/>auch im Verwaltungsweg erfolgen. Es entsteht da freilich die
<lb/>Schwierigkeit, daß dann die Steuerbehörde in jedem einzelnen Fall
<lb/>prüfen muß, ob die Steuerdefraudation dolos erfolgte und vor
<lb/>die Gerichte gehört, oder ob sie zu ihrer Verbescheidung steht.
</p>
               <p>

                  <lb/>') Einsührungsgesetz zur R.St.P.O. §. 6 Nr. 3.


<lb/>2) Ebenso Blonski a. a. O. Anderer Meinung sind: Eglauer
<lb/>a. o. O. S- 73; Meisel, Unrecht und Zwang im Finanzwesen a. a. O.
</p>

               <pb facs="2173686_4900+1894_0466.tif"
                   n="454"
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               <p>

                  <lb/>454 lieber die strafrechtliche Stellung der Steuerdefraudationen.


<lb/>Ihre Aufgabe ist jedoch dabei keine andere, als die einer Polizei- 
<lb/>behörde, welche die Grenze zwischen strafbarem und privatem Un- 
<lb/>recht zu ziehen und darnach ihre Befugnisse zu bemessen hat.
<lb/>Die hiermit verbundene Unbequemlichkeit kann gegenüber den
<lb/>Forderungen des Rechts nicht entscheidend in Betracht kommen.

<lb/>Gegen eine andere Art des vereinfachten Verfahrens, den
<lb/>Strafbescheid der Steuerbehörden, ist weniger einzuwenden; denn
<lb/>derselbe trägt doch einigermaßen einen strafprozessualen Character
<lb/>und ist auch in der R.St.P.O. (88- 459 ff.) in den Grundzügen
<lb/>geregelt. Besonders in unbedeutenden Fällen kann derselbe nicht
<lb/>wohl entbehrt werden. Es ist freilich auch dieses Verfahren vom
<lb/>Standpunkt des Strafrechts aus nicht einwandfrei, insbesondere
<lb/>spricht gegen dasselbe, daß der Delinquent, wenn er durch die auf- 
<lb/>erlegte Strafe sich beschwert glaubt, zwar richterliche Entscheidung
<lb/>anrufen kann, daß aber keine Garantie dafür besteht, daß nicht
<lb/>die Strafe von der Steuerbehörde zu gering ausgemessen wird,
<lb/>ein Bedenken, welches nur durch Festsetzung absolut bestimmter
<lb/>Strafen beseitigt werden könnte. Bis zu einem gewissen Grade
<lb/>trägt endlich auch das Strafbescheidsverfahren das Gepräge der
<lb/>Verwaltungsthätigkeit an sich.

<lb/>Zum Begriff der Criminalstrafe gehört, daß sie von den
<lb/>Gerichten verhängt wird ')• Insbesondere können nur im gericht- 
<lb/>lichen Verfahren die obengenannten Strafen verhängt werden.

<lb/>Die Verweisung der Defraudation vor gesonderte Gerichte,
<lb/>wie sie das österreichische Gefälls-St.G.B. kennt, hat keinerlei
<lb/>innere Gründe für sich.

<lb/>Eine öffentliche Bekanntmachung der von den Gerichten und
<lb/>sonstigen Behörden verbeschiedenen Defraudationsfälle, wie das
<lb/>österreichische Gesetz fie vorschreibt, trägt einen odiosen Character
<lb/>und ist nicht empfehlenswerth.
</p>
               <p>

                  <lb/>‘) Ebenso: v. Liszt a. a. £&gt;., Roscher a. a. O.
</p>

            </div>
         </div>
         <pb facs="2173686_4900+1894_0467.tif"
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         <div xml:id="d70472e47750" n="II.">
      
            <head>Vermischte Nachrichten aus der Strafrechtspflege</head>
            <div xml:id="d70472e47755" type="miscellany">
               <head>
                  <title level="a" type="main">Die französische Strafgesetzgebung im Jahre 1892</title>
               </head>
               <byline>
                  <docAuthor ana="Fuld, ...">Von Rechtsanwalt Dr. Fuld in Mainz</docAuthor>
               </byline>
        
        
        
               <!-- Case 3: ocr of page 2173686_4900+1894_0467--><p/>
               <p>

                  <lb/>II. Vermischte Nachrichten aus der Straf- 
<lb/>rechtspflege.

<lb/>4. Die französische Strafgesetzgebung im Jahre 1892.

<lb/>Von Rechtsanwalt Dr. Kuld in Mainz.

<lb/>Auf strafrechtlichem Gebiete sind im Jahre 1892 in Frankreich nur
<lb/>zwei Gesetze erlassen worden; das Gesetz vom 2. April 1892, betreffend
<lb/>die Abänderung der Art. 435 und 436 des Code penal, wurde durch die
<lb/>anarchistischen Verbrechen hervorgerufen, die im Frühjahre des verflossenen
<lb/>Jahres Paris in Schrecken versetzten; nach Art. 435 trifft die Todes- 
<lb/>strafe denjenigen, welcher mittelst Anwendung von Sprengstoffen oder
<lb/>Sprenggeschossen Gebäude, Wohnungen, Dämme, Kunststraßen, Schiffe,
<lb/>Fahrzeuge, Magazine oder sonst eine bewegliche oder unbewegliche Sache
<lb/>zerstört oder zu zerstören versucht hat; dem Versuche des Mordes wird
<lb/>der Besitz von Sprengstoffen auf einem öffentlichen oder Privatwege in
<lb/>verbrecherischer Absicht gleich gestellt. Die dieser Verbrechen schuldigen
<lb/>Personen werden, wenn sie vor der Vollendung und vor jeder Verfolgung
<lb/>den zuständigen Behörden Anzeige gemacht haben, von jeder Strafe be- 
<lb/>freit; Straffreiheit wird den dieser Delicte Schuldigen auch zugesichert,
<lb/>wenn sie nach Beginn der gerichtlichen oder polizeilichen Verfolgung die
<lb/>Verhaftung der andern Schuldigen vermittelt haben. Die Straffreiheit
<lb/>hindert jedoch nicht, daß gegen sie die Untersagung des Aufenthaltes nach
<lb/>dem Gesetze vom 27. Mai 1885 ausgesprochen werden kann. Die Drohung,
<lb/>mittelst eines Sprengstoffes einen Brand zu verursachen oder etwas zu
<lb/>zerstören, wird ebenso bestraft wie die Drohung des Mordes.

<lb/>Das zweite Gesetz vom 15. November 1892 bezieht sich auf die An- 
<lb/>rechnung der Untersuchungshaft. Die Bestimmungen der Art. 23 und 24
<lb/>Code penal werden durch dasselbe beseitigt und durch folgende Vor- 
<lb/>schriften ersetzt: Die Dauer jeder mit Freiheitsentziehung verbundenen
<lb/>Strafe wird von dem Tage an berechnet, an welchem der Verurtheilte
<lb/>in Gemäßheit des rechtskräftigen Urtheils festgesetzt wird; die Dauer der
<lb/>Präventivhaft wird von der Dauer der Strafe ihrem ganzen Umfange
</p>
            </div>
            <pb facs="2173686_4900+1894_0468.tif"
                n="456"
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            <div xml:id="d70472e47845" type="miscellany">
               <head>
                  <title level="a" type="main">Belgisches Gefängnißwesen</title>
               </head>
               <byline>
                  <docAuthor ana="Hegelmaier, ...">Von Dr. Hegelmaier, Amtsrichter in Tübingen</docAuthor>
               </byline>
        
        
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2173686_4900+1894_0468--><p/>
               <p>

                  <lb/>456 Vermischte Nachrichten aus der Strafrechtspflege.

<lb/>nach in Abzug gebracht, es sei denn, daß der Richter durch eine besondere
<lb/>und mit Gründen versehene Verfügung die Anordnung trifft, daß diese
<lb/>Aufrechnung nicht Anwendung finden solle. Tie Haft zwischen dem Tage
<lb/>der Urtheilsverkündung und dem Tage, an welchem das Urtheil die Rechts- 
<lb/>kraft erlangt, wird in den folgenden Fällen stets angerechnet:

<lb/>1. wenn der Verurtheilte gegen das Urtheil kein Rechtsmittel ein- 
<lb/>gelegt hat,

<lb/>2. wenn die Strafe in der höheren Instanz in Folge des von dem
<lb/>Verurtheilten eingelegten Rechtsmittels vermindert worden ist. Rück- 
<lb/>wirkende Kraft ist dem Gesetze nicht beigelegt worden.

<lb/>Strafrechtliche Bestimmungen untergeordneten Ranges enthalt ins- 
<lb/>besondere auch das Gesetz über die Ausübung des ärztlichen Berufs vom
<lb/>30. November 1892: bemerkenswerth ist unter ihnen diejenige, welche sich
<lb/>auf die widerrechtliche Führung des Titels Arzt bezieht; das Gesetz be- 
<lb/>trachtet denjenigen dieses Telictes schuldig, welcher den ärztlichen Beruf
<lb/>ausübt und seinen Namen mit der Bezeichnung „Doctor der Medicin"
<lb/>(docteur en medecine) versieht, ohne dabei kenntlich zu machen, daß die- 
<lb/>selbe fremder Herkunft ist. Der Standpunct des Gesetzes ist also im
<lb/>Wesentlichen derselbe wie derjenige der deutschen Gewerbeordnung.
</p>
               <p>

                  <lb/>5. Kelgtschrs Orfängnißwrsen.

<lb/>Von Dr. Hegelinaier, stellvertr. Amtsrichter in Tübingen.

<lb/>In der Geschichte des Gesängnißwesens, in seinem gegenwärtigen
<lb/>Stande sowie in dem ernstlichen und thatkräftigen Streben nach künftiger
<lb/>Weiterer Vervollkommnung in allen drei Beziehungen steht Belgien in
<lb/>vorderster Linie.

<lb/>Durch das Gesetz vom 4. März 1870 wurde das Zellensystem als
<lb/>Grundsatz, als das anzustrebende Ziel festgesetzt pur autant que l’etat
<lb/>des pri8ons le permettra.

<lb/>Art. 1 daselbst.

<lb/>Durch die reichen Mittel, welche der belgische Staat wie auf fein
<lb/>ganzes Justizwesen so auch auf die Gefängnisse verwandt hat und ver- 
<lb/>wenden konnte, ist es auch thatsächlich möglich geworden, jenen vom Ge- 
<lb/>setz aufgestellten Grundsatz in sehr weitgehendem Maße durchzuführen, in- 
<lb/>dem beinahe sämmtliche Gefängnisse — ausgenommen das von Gentv)
<lb/>und ein paar grnz kleine Anstalten (frühere Klöster) — nach dem Zellen- 
<lb/>system eingerichtet sind. Nur vom Standpunct des Richters aus ist heute
<lb/>noch die sogen. Collectivhaft das Normale geblieben, indem der Richter
</p>
               <p>

                  <lb/>a) Darüber unten II.
</p>
               <pb facs="2173686_4900+1894_0469.tif"
                   n="457"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2173686_4900+1894_0469--><p/>
               <p>

                  <lb/>Vermischte Nachrichten aus der Strafrechtspflege. 457

<lb/>die Strafen als Collectivhaftstrafen auswirft und später erst jede solche
<lb/>Freiheitsstrafe, die dann thatsächlich in der Zelle verbüßt wird, nach einem
<lb/>in dem angeführten Gesetz Art. 1, Abs. 2 angegebenen Verhältniß redu-
<lb/>cirt werden muß. Diese Reduction rührt daher, daß man bei Abfassung
<lb/>dieses Gesetzes von der Ansicht ausging, daß die Einzelhaft viel härter
<lb/>wirke als die Collectivhaft, und daß sich in der Zelle der Strafzweck der
<lb/>Besserung des Menschen viel rascher vollziehe als bei Collectivhaft. Die
<lb/>Reducirung ist progressiv in der Weise, daß beim 1. Jahr 2/z, beim
<lb/>20. Jahr s/i2 abgezogen werden und so, daß 10 Jahre überhaupt das
<lb/>Maximum zeitlicher Freiheitsstrafe bei der Einzelhaft geworden sind *).

<lb/>Die auf Lebenszeit zu travaux loreäs oder äeteutiou Verurtheilten
<lb/>haben das Recht, nach 10 Jahren Einzelhaft zu wählen, ob sie in Einzel- 
<lb/>haft verbleiben wollen oder nicht.

<lb/>Auf Grund der mit diesem System gemachten Erfahrungen hat die
<lb/>belgische Regierung den gegenwärtigen Kammern eine Neuordnung der
<lb/>Vollstreckung der Freiheitsstrafen vorgeschlagen, welche, wenn sie Gesetz
<lb/>wird, das belgische Gefängniswesen auf die dem heutigen Stand der belgi- 
<lb/>schen Wissenschaft und Praxis entsprechende hohe Stufe stellen wird.

<lb/>Doch zuerst über das Einzelne der gegenwärtigen Gefängnisse:

<lb/>I. Unter den belgischen Zellengefängnissen ist die Landeshaupt- und
<lb/>Musteranstalt die von Löwen. Hier wurden auch in erster Linie Er- 
<lb/>fahrungen gemacht, indem sich in dieser „Centrale" unter den etwa 560
<lb/>männlichen Insassen sämmtliche in Einzelhaft befindliche schwere Ver- 
<lb/>brecher von den auf Lebenszeit eingeschlossenen bis herunter zu den wegen
<lb/>delits correctionnels zu mehr als 5 Jahren Freiheitsstrafe verurtheilten
<lb/>befinden.

<lb/>Ter Bau der Gefängnisse ist sternförmig und zeigt die gleiche straffe
<lb/>Concentration und Bewachung vom Mittelpunkt aus wie das Moabiter
<lb/>Gefängniß in Berlin.

<lb/>Es werden hier verschiedene Arten der Freiheitsstrafen neben einander
<lb/>verbüßt: travaux tore48, cketeutiou, reelusion und eiuprwouueiueut.
<lb/>Ein Unterschied in der Behandlung besteht aber nicht, nur der Lohn-
<lb/>antheil, den die Gefangenen für ihre Arbeit bekommen, ist je nach den
<lb/>genannten Classen ein verschiedener, bei travaux t'ore68 20 Proc., bei
<lb/>andern Classen bis 40 Proc. und mehr^).

<lb/>Der erste Grundsatz der vollständigen Trennung der Einzelnen ist
<lb/>auf's strengste durchgeführt: in der Zelle bei Tag und bei der Nacht,
<lb/>beim Essen und bei der Arbeit, sodann beim Spaziergang, in der Kirche
<lb/>und in der Schule.


<lb/>*) Genauer beim 17.—20. Jahr.

<lb/>2) In Plötzensee besteht ein fester Satz von 10 Pfennig an täglich
<lb/>bis 90 Pfennig Verdienst.
</p>

               <pb facs="2173686_4900+1894_0470.tif"
                   n="458"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2173686_4900+1894_0470--><p/>
               <p>

                  <lb/>458 Vermischte Nachrichten aus der Strafrechtspflege.

<lb/>Für Schmiede, Schlosser und Schreiner, die nicht in ihrer Schlaf- 
<lb/>zelle arbeiten, sind besondere Einzelwerkstätten eingerichtet, in deren weiten,
<lb/>Hellen und wohleingerichteten Räumen man völlig vergißt, daß man sich
<lb/>in einem Gefängniß befindet.

<lb/>Die Spazierräume sind als sternförmig eingetheilte Rondelle an- 
<lb/>gelegt, ähnlich wie in Moabit.

<lb/>Die Kirche (zugleich Schule) ist im obersten Stock des Hauptgebäudes
<lb/>wie das Gefängniß selbst sternförmig erbaut, die einzelnen Sitze in den
<lb/>Sternen sind (wie ebenfalls in Moabit) so gebaut, daß keiner den andern
<lb/>sehen kann, jeder aber den Prediger sieht.

<lb/>Zu dem Grundsatz der Trennung kommt unmittelbar hinzu der
<lb/>Grundsatz der Verbergung der einzelnen Persönlichkeit in dem Sinne,
<lb/>daß jeder, sowie er seine Zelle verläßt und über den Gang geht oder
<lb/>sowie ein Besucher in seine Zelle tritt, eine Capuze über das Geficht zu
<lb/>ziehen hat.

<lb/>Weiterer Hauptgrundsatz für die Freiheitsstrafe in der Zelle ist die
<lb/>vollgenügende Beschäftigung der Gefangenen. Darüber ist man in Belgien
<lb/>nur einer Ansicht.

<lb/>Daran schließt sich zugleich als eine sehr berechtigte und sehr hoch- 
<lb/>zustellende Forderung der Humanität an die stete mehrseitige geistige An- 
<lb/>regung durch Besuche, Schriften, Kirche und Schule.

<lb/>Die Besuche werden vorgenommen von Gefängnißbeamten, von den
<lb/>Handwerksmeistern, welche die Anweisung und Anleitung zur Arbeit
<lb/>geben, von den Geistlichen, von besonderen Brüderschaften (patronage),
<lb/>vom aumönier, vom Arzt und endlich aber in beschränktem Umfang und
<lb/>jedesmal unter Controlle eines Beamten von Anverwandten.

<lb/>Diese Anregung durch Besuche ist gerade in Löwen in mustergültiger
<lb/>Zahl und Vielseitigkeit geregelt.

<lb/>Zur Schule ist noch zu bemerken, daß dieselbe bis zum 40. Lebens- 
<lb/>jahr obligatorisch gemacht ist, daß aber manche Gefangene freiwillig bis
<lb/>zum 60. Jahr in die Schule gehen.

<lb/>Was nun die Zwecke der Freiheitsstrafe und zwar in erster Linie
<lb/>bie Vergeltung der That durch ein schwer zu empfindendes Uebel betrifft,
<lb/>so haben sich die Befürchtungen, daß die Einzelhaft insbesondere bei
<lb/>längerer Dauer ein körperlich und geistig unerträgliches und weit über
<lb/>ben genannten Strafzweck hinausgehendes Uebel sei, so wenig bewahr- 
<lb/>heitet, daß vielmehr unter den zu lebenslänglicher Freiheitsstrafe Ver- 
<lb/>urteilten eine große Zahl nach 10 Jahren für das Verbleiben in der
<lb/>Zelle optirt* *). Nun mag hierzu, wie mir der Director des belgischen
<lb/>Gefängnißwesens in Brüssel wie auch ein Gefängnißbeamter in Löwen
</p>
               <p>

                  <lb/>*) Siehe S. 2 der Motive zum Entwurf eines neuen Gesetzes über


<lb/>• Vollstreckung von Freiheitsstrafen vom 2. Juli 1889.
</p>

               <pb facs="2173686_4900+1894_0471.tif"
                   n="459"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2173686_4900+1894_0471--><p/>
               <p>

                  <lb/>Vermischte Nachrichten aus der Strafrechtspflege. 459

<lb/>mittheilten, beigetragen haben, daß die Gefangenen (irriger Weife) hoffen,
<lb/>daß sie in der Zelle leichter begnadigt werden und daß das Essen in
<lb/>Löwen als besser bekannt ist, als das von Gent, wohin sie sonst verbracht
<lb/>würden; aber dieß sind doch beides Umstände, die zur Duldung eines
<lb/>unerträglichen Uebels nicht veranlassen würden.

<lb/>Für einzelne gemüthlich bedrückte Menschen mag die Zelle als eine
<lb/>besonders harte, grausame oder gefährliche Strafe erscheinen, man weiß
<lb/>aber in Löwen sehr wenig davon zu berichten. - Dagegen ist zweifellos,
<lb/>daß für gebildete und empfindliche Menschen die Zelle in Löwen als eine
<lb/>viel angenehmere Strafe erscheint als die Collectivhaft in Gent.

<lb/>Krankheiten gibt es (wie ja auch in Moabit) sehr wenig. Als ich
<lb/>die Anstalt im Februar d. I. besuchte, waren von 560 Männern 17 krank.
<lb/>Ebenso kommen Geisteskrankheiten selten vor, insbesondere wenn man
<lb/>bedenkt, daß sehr viele unter den schweren Verbrechern eben nicht ganz
<lb/>normale Menschen sind. Selbstmorde kamen in den 32 Jahren, da die
<lb/>Anstalt besteht, zusammen 39 vor: eine so geringe Zahl, daß daraus auf
<lb/>das Zellenshstem gewiß nichts Nachtheiliges geschloffen werden kann.

<lb/>Auf der andern Seite haben sich zwar auch die optimistischen Hoff- 
<lb/>nungen derer, welche von der Zelle als zweiten Hauptzweck der Strafe
<lb/>eine allgemeine und rasche Besserung (moralisation rapide) erwarteten,
<lb/>weder in Löwen noch überhaupt in Belgien bestätigt. Immer jedoch
<lb/>bleibt unbestreitbar, daß durch die Zelle der große Vortheil erzielt wird,
<lb/>daß die Gefängnisse nicht länger Brutstätten heimlicher Laster und künf- 
<lb/>tiger Verbrechen bilden und daß doch manche in schwacher Stunde ge- 
<lb/>strauchelte Menschen in humaner und rücksichtsvoller Weise zu innerer
<lb/>Sammlung und Besserung gedrängt werden.

<lb/>Neben der Musteranstalt in Löwen besuchte ich zur Erprobung des
<lb/>hier gebildeten Urtheils noch eines der Provinzialgefängnisse, das von
<lb/>Antwerpen.

<lb/>Das Maximum der hier verbüßten Freiheitsstrafe beträgt 5 Jahre,
<lb/>die Zahl der Insassen 500.

<lb/>Auch diese Anstalt hat die Form eines Sterns, leider find die Flügel
<lb/>und die gesummten Baulichkeiten in Folge Raummangels zu sehr zu-
<lb/>sammengedrängt. Die Zellen befinden sich auf drei Stockwerken und ihre
<lb/>Eingänge können von den zu ebener Erde stehenden Centralposten nicht
<lb/>sämmtlich übersehen werden. Die Jsolirung ist vollständig wie überall,
<lb/>auch die Capuze ist wieder üblich. Als Beweis dafür, wie sehr die Arbeit
<lb/>zur Gesunderhaltung von Körper und Seele in der Zelle nothwendig er- 
<lb/>scheint, erzählte mir der Director, daß ihn die Leute, welche in den Ge-
<lb/>fängnißarrest kommen, schon nach wenigen Tagen kniefällig nur wieder
<lb/>um Arbeit bitten.

<lb/>Der Gesundheitszustand ist vorzüglich: ich traf nur einen einzigen
<lb/>Kranken und dieser, sagte man mir, fei schon krank hereingekommen.
</p>

               <pb facs="2173686_4900+1894_0472.tif"
                   n="460"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2173686_4900+1894_0472--><p/>
               <p>

                  <lb/>460 Vermischte Nachrichten aus der Strafrechtspflege..

<lb/>Eine Epidemie ist überhaupt noch nie dagewesen. Dieser treffliche Ge- 
<lb/>sundheitszustand ist gewiß in erster Linie ein Beweis für die Vorzüglich- 
<lb/>keit eines regelmäßigen Lebenswandels, dann aber auch für die Unschäd- 
<lb/>lichkeit des Zellenshstems.

<lb/>Nach Ansicht des Direktors gewöhnen sich die Menschen schon nach
<lb/>wenigen Tagen ganz an die Jsolirung.

<lb/>Die Behandlung der Gefangenen ist in Antwerpen zu mild und
<lb/>erreicht den Strafzweck nicht. Jeder bekommt 35 Proc. des Arbeitslohns
<lb/>und kann die Cantine benützen für Brot, Butter und 1 Liter Bier täg- 
<lb/>lich; und dieß trotzdem, daß das Essen reichlich und schmackhaft sein soll.

<lb/>Jeden Sonntag dürfen die Gefangenen Besuche empfangen und Briefe
<lb/>schreiben.

<lb/>Auf allgemeine Besserung hat man auch hier die Hoffnung auf- 
<lb/>gegeben.

<lb/>Viele der Zellengefangenen kehren immer wieder ins Gefängniß zurück.

<lb/>Die Schule ist für so manchen später ein großer Vortheil nicht bloß
<lb/>im Guten, wenn er nun schreiben, lesen und rechnen kann, sondern auch
<lb/>im Schlimmen, wenn er, wie es nach Mittheilung des Direktors manchmal
<lb/>Vorkommen soll, die Kenntniß der Eisenbahnen und Grenzen aus der
<lb/>Geographiestunde zu neuen und raffinirteren Anschlägen verwerthet.

<lb/>II. Die belgische Haupt- und Musteranstalt des Auburn'schen Systems
<lb/>der Gesammthaft ist das Zuchthaus (Liaison de Force) von Gent mit
<lb/>etwa 1000 Insassen und 1200 Plätzen.

<lb/>Jede Abtheilung dieser Anstalt umschließt für sich einen besonderen
<lb/>viereckigen Hof und die fämmtlichen Abtheilungen schließen sich concentrisch
<lb/>um einen achteckigen, mit der Wache versehenen Haupthof herum.

<lb/>Eine Abtheilung ist speciell für Jugendliche, eine andere, die letzte,
<lb/>ist nach dem Zellensystem eingerichtet.

<lb/>In den Abtheilungen der Haft „en commun“ befinden sich neben
<lb/>einer Anzahl correctionnels mit kürzeren Strafen, die noch ausnahms- 
<lb/>weise mangels weiterer Zellen in Gesammthaft untergebracht sind, sämmt-
<lb/>liche nicht in Löwen verbliebene schwere Verbrecher Belgiens, insbesondere
<lb/>alle die, welche mehr als 10 Jahre Freiheitsstrafe zu verbüßen haben
<lb/>und alle Lebenslänglichen, welche es nicht vorziehen, in Löwen zu bleiben.

<lb/>Die Unterschiede in der Behandlung der verschiedenen Classen von
<lb/>Gefangenen bestehen auch hier nur in dem verschiedenen Antheil am Ge-
<lb/>schäftsgewinn, sowie in dem verschieden bemessenen Recht zur Cantine-
<lb/>benützung (die zu emprisonnement Verurteilten dürfen sie täglich, die
<lb/>zu travaux forees Verurtheilten nur einmal in der Woche benutzen).

<lb/>Man nennt das in Gent angewandte System das Auburn'sche, ob- 
<lb/>wohl es in Gent schon im Jahr 1771, also lange vor seiner Einführung
<lb/>4n Auburn im Staate New-Uork anno 1823 emgeführt wurde. Es
<lb/>besteht darin, daß die Gefangenen bei Nacht getrennt in besonderen
</p>

               <pb facs="2173686_4900+1894_0473.tif"
                   n="461"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2173686_4900+1894_0473--><p/>
               <p>

                  <lb/>Vermischte Nachrichten aus der Strafrechtspflege.
</p>
               <p>

                  <lb/>461
</p>
               <p>

                  <lb/>Zellen schlafen, bei Tag aber unter dem Schweigegebot mit einander
<lb/>arbeiten.

<lb/>Die Genter Schlafzellen sind bis zum heutigen Tage in gesundheit- 
<lb/>licher Hinsicht vorbildlich geblieben. Die kleinen festgemauerten Räume
<lb/>haben sämmtlich nur eine einzige Luft- und Lichtöffnung, nemlich die
<lb/>mit einem kleinen Holzstabgitter versehene Thüre, welche auf eine um den
<lb/>Hof laufende offene Gallerie führt. Das Gitter braucht auch im strengsten
<lb/>Winter nicht gegen die äußere Luft verschlossen zu werden, weil die innen
<lb/>sich sammelnde Wärme in die von außen andringende kältere Luft nicht
<lb/>entweichen kann. Ein Windzug ist gar nicht möglich und deßhalb kann
<lb/>hier, nach der Versicherung des Direktors, ein Rheumatismus nie Vor- 
<lb/>kommen. Im Hochsommer bleiben die Zellen stets kühl; sie machen im
<lb/>Ganzen genommen einen viel menschenwürdigeren Eindruck als die Käfige
<lb/>in den Schlafsälen von Plötzensee.

<lb/>Auch die Arbeitsräume machen den besten Eindruck. Vor Allem sind
<lb/>sie nicht zu dicht besetzt und luftig. In 3 Reihen sitzen da in den oberen
<lb/>Stockwerken Schneider und Schuhmacher in geräumigen, ihr Licht vom
<lb/>Hof empfangenden Sälen. In der ersten Reihe fitzen die erstmals be- 
<lb/>straften, in der dritten Reihe die rückfälligen Verbrecher.

<lb/>Die Schreiner- und Schmiedwerkstätten befinden sich ganz unten und
<lb/>auch diese, welche immer nur eine verhältnißmäßig kleine Zahl von Ge- 
<lb/>fangenen vereinigen, machen den besten Eindruck.

<lb/>Das Schweigegebot wird streng durchgeführt und dennoch hat man
<lb/>beim Durchschreiten dieser Säle nicht das niederdrückende Gefühl, das
<lb/>man in den dichtbesetzten Arbeitsbaracken von Plötzensee *) bei der dort
</p>
               <p>

                  <lb/>*) Es ist überhaupt überraschend, wie verschieden der Eindruck des- 
<lb/>selben Systems in den verschiedenen Staaten ist.

<lb/>In Plötzensee war, wie schon bemerkt, der Eindruck der „Schlaf-
<lb/>käsige" sowohl als die Durchführung des Schweigegebots niederdrückend
<lb/>und beunruhigend, und es war hier mein erster Gedanke, daß eine -solche
<lb/>Behandlung doch unmöglich wohlthätig auf den Character einwirken oder
<lb/>einen Schutz der Gesellschaft bilden kann, sondern nur bitterer und ver- 
<lb/>stockter macht.

<lb/>In Gent haben wir weder die sanitär so trefflich angelegten Schlaf- 
<lb/>zellen noch hat hier die Durchführung des Schweigegebots meine Empfin- 
<lb/>dung beunruhigt.

<lb/>Viel mehr noch im Gegensatz von Plötzensee erschien mir die nord- 
<lb/>amerikanische Durchführung des Systems. Im Staate New-Pork habe ich
<lb/>die Gelegenheit benützt, dem größten dortigen (auch Auburn an Größe
<lb/>übertreffenden) Collectivhaftgefängniß, dem von Sing-Sing, mit 1400 In- 
<lb/>sassen einen Besuch abzustatten. Hier vergißt man völlig, daß man die
<lb/>Räume eines Zuchthauses betritt, und glaubt sich, wenn man diese großen
<lb/>dichtbesetzten Werkstätten der Schuhmacher, Schneider oder der Steinhauer
<lb/>und Steinmetzen betritt, in einem gewöhnlichen Fabrikbetrieb. Es stehen
<lb/>wohl in jedem Raume hier und dort sogenannte »Keeper*, Aufwärter
<lb/>mit kleinen dünnen Stückchen in der Hand. Diese sehen aber schon gar
</p>

               <pb facs="2173686_4900+1894_0474.tif"
                   n="462"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2173686_4900+1894_0474--><p/>
               <p>

                  <lb/>462 Vermischte Nachrichten aus der Strafrechtspflege.

<lb/>üblichen peinlichen und stets mit geladenem Gewehr gewaffneten Aussicht
<lb/>empfindet.

<lb/>Sehr interessant ist in Gent noch die Abtheilung für Jugendliche,
<lb/>die hier in einem bestimmten Handwerk unterrichtet und mit Strenge
<lb/>und liebevoller Behandlung in ununterbrochener Aufsicht wie der Director
<lb/>versicherte, mit sehr zahlreichen Erfolgen zu rechtschaffenen brauchbaren
<lb/>Männern herangezogen werden. Hier bei den Jugendlichen allein hat
<lb/>sich die Hoffnung auf allgemeine Besserung als nicht zu optimistisch
<lb/>herausgestellt.

<lb/>So viel über den jetzigen Stand der belgischen Gefängnisse.

<lb/>Den gegenwärtigen Kammern hat die Regierung den Entwurf eines
<lb/>Gesetzes vorgelegt, welcher neben Aufhebung der 1870 für alle Fälle von
<lb/>Einzelhaft eingeführten Reduction der gerichtlich erkannten Strafen (siehe
<lb/>oben S. 458) folgende Neuordnung trifft:

<lb/>1. Grundsatz bleibt die Einzelhaft, aber nur bis zur Dauer von
<lb/>5 Jahren.

<lb/>2. Ausnahmsweise kann die Regierung (le gouvernement) die Zeit
<lb/>der Einzelhaft verlängern oder verkürzen.

<lb/>In diesen zwei kurzen Sätzen ist das Ergebniß der heutigen belgi- 
<lb/>schen Doctrin und Erfahrung niedergelegt. Daß man im Satze Ziffer 1
<lb/>als Grundsatz bei allen Strafen bis zur Zeitdauer von 5 Jahren am
<lb/>Zellensystem festhalten will, ist nur zu billigen. Dieses System hat sich
</p>
               <p>

                  <lb/>nicht so aus, als ob sie strenge Zucht ausübten und verkehrten so
<lb/>mild mit den Gefangenen und so ganz anders als die militärisch ge- 
<lb/>schulten Gefangenenwärter Europas. Die vollständige Umbildung des Ge- 
<lb/>fängnisses in eine staatliche „Fabrik" mit Zwangsarbeit zeigt sich auch
<lb/>in der finanziellen Seite des Betriebs von Sing-Sing, indem nach dem
<lb/>Jahresbericht des Superintendent of State Prisons für 1891 (heraus- 
<lb/>gegeben 1892) in den Jahren 1878-1888 der Geschäftsgewinn die Kosten
<lb/>des Betriebs überstieg und noch im Jahre 1890 bei einer Ausgaben- 
<lb/>summe von 168,000 Dollars ein Defizit von- nur 15,000 Dollars vor- 
<lb/>handen war, während in Plötzensee von rund 1,000,000 Mark Ausgaben
<lb/>nur etwa die Hälfte durch Arbeitsverdienst der Insassen gedeckt wird.

<lb/>Es weht ein uns fremdartiger, ganz unbehindert auf den practischen
<lb/>Erfolg gerichteter Geist durch diese Verwaltung, die sich auf der anderen
<lb/>Seite mit dem Ernste und der Gewissenhaftigkeit deutscher Verwaltung
<lb/>nicht zu messen vermag. Dieß zeigte schon der Verkehr der Beamten
<lb/>unter einander und mit den Gefangenen, dieß zeigten viele kleine Züge,
<lb/>von denen ich nur einen hervorheben will, daß sich nämlich der Director
<lb/>aus einer Anzahl musicalischer Sträflinge eine private Tafelcapelle ein- 
<lb/>gerichtet hat. Schließlich will ich nicht unterlassen, einen Gedanken an- 
<lb/>zufügen, der sich mir bei Vergleichung der Systeme in den verschiedenen
<lb/>Ländern sehr stark aufgedrängt hat, daß es für die Erreichung der Haupt- 
<lb/>zwecke der Freiheitsstrafen nicht sowohl auf den Namen des Systems als
<lb/>vielmehr in sehr hohem Maße auf die Art der Durchführung in den ein- 
<lb/>zelnen Ländern ankommt.
</p>

               <pb facs="2173686_4900+1894_0475.tif"
                   n="463"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2173686_4900+1894_0475--><p/>
               <p>

                  <lb/>Vermischte Nachrichten aus der Strafrechtspflege. 463

<lb/>ja in Belgien trefflich bewährt und die Erfahrung hat hier gezeigt, daß
<lb/>die menschliche Natur seiner verständigen Durchführung durchaus nicht
<lb/>so sehr entgegensteht, wie man fürchtete. Die gemeinsame Haft ist fest- 
<lb/>gesetzt nur für hohe und lebenslängliche Freiheitsstrafen. Damit hat
<lb/>man auf die Empfindlichkeit des menschlichen Gemüths und der Willens- 
<lb/>kraft gegen lange Vereinsamung nach der Erfahrung von Löwen noch
<lb/>eher zu viel als zu wenig Rücksicht genommen. Auch kann man die
<lb/>Gesammthaft bei langen Strafen um deßwillen nicht mißbilligen, weil
<lb/>bei den schweren Verbrechern, vor Allem den Rückfälligen, die Hoffnung
<lb/>auf den wohlthätigen heilsamen Einfluß der Zelle doch auf das aller- 
<lb/>geringste Maß zurückgegangen ist. Soweit die Gesammthaft beibehalten
<lb/>wird, würde eine harte und bitter machende Form des Schweigegebots
<lb/>nicht viel Zweck haben.

<lb/>Wie nothwendig es ist, daß man nach dem Satze Ziffer 2 den persön- 
<lb/>lichen Eigenschaften der Sträflinge Rechnung tragen kann, ist besonders leicht
<lb/>zu erkennen in einem kleinen Lande mit theilweise flämischer, theilweise
<lb/>wallonischer Bevölkerung und viel deutsch-holländischem und französischem
<lb/>Durchzug. Die Flamänder, Deutschen und Holländer halten die Zelle
<lb/>sehr gut aus, viel weniger gut aber die Wallonen und Franzosen.

<lb/>Ich wünschte dem Staate Belgien, daß sein Gefängnißwesen mit
<lb/>dem vorgefchlagenen Entwürfe den dem gegenwärtigen hohen Stande
<lb/>seiner Gefängnißeinrichtungen entsprechenden gesetzgeberischen Ab- 
<lb/>schluß bekäme.
</p>

            </div>
         </div>
         <pb facs="2173686_4900+1894_0476.tif"
             n="464"
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         <div xml:id="d70472e48667" n="III.">
      
            <head>Literarische Anzeigen</head>
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               <head>
                  <title>Wilhelm Henle, erster landgerichtlicher Staatsanwalt im kgl. bayrischen Staatsministerium der Justiz, Die Wuchergesetze vom 24. Mai 1880 und 19. Juni 1893, nebst dem Reichs- und bayrischen Landesgesetze über die vertragsmäßigen Zinsen und den Vorschriften des preußischen und bayrischen Rechts über den Gewerbebetrieb der Pfandleiher und Rückkaufhändler. München, C. H. Beck'sche Verlagsbuchhandlung, 1894</title>
               </head>
        
        
        
            </div>
            <div xml:id="d70472e48681" type="review">
               <head>
                  <title>Carl Stooß, Motive zu dem Vorentwurf eines schweizerischen Strafgesetzbuches. Allgemeiner Theil. Im Auftrage des Bundesrathes verfaßt. Basel und Genf, Verlag von Georg u. Co., September 1893</title>
               </head>
        
        
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2173686_4900+1894_0476--><p/>
               <p>

                  <lb/>III. Literarische Anzeigen.

<lb/>51.

<lb/>Wilhelm Henle, erster landgerichtl. Staatsanwalt im k. bayrischen
<lb/>Staatsministerium der Justiz. Die Wuchergesetze vom 24. Mai
<lb/>1880 und 19. Juni 1893, nebst dem Reichs- und bayrischen
<lb/>Landesgesetze über die vertragsmäßigen Zinsen und den Vorschriften
<lb/>des preußischen und bayrischen Rechts über den Gewerbebetrieb der
<lb/>Pfandleiher und Rückkaufhändler, erläutert und mit eingehender
<lb/>Einleitung sowie einem alphabetischen Sachregister versehen. München,
<lb/>C. H. Beck'sche Verlagsbuchhandlung, 1894.

<lb/>Eine fleißige Arbeit, welche die Gesetzesmaterialien mit Umsicht und
<lb/>Sorgfalt verwerthet und in den dem Text beigefügten Anmerkungen
<lb/>Literatur und Praxis eingehend berücksichtigt. Hat das kleine Buch
<lb/>&lt;187 S. incl. Register, Preis cart. 1 Mk. 80 Pf.) auch einen speciell
<lb/>bayrischen Character, so bietet es doch für jeden deutschen Juristen das
<lb/>nöthige Erläuterungsmaterial. St.
</p>
               <p>

                  <lb/>52.

<lb/>Carl Stooß, Motive zu dem Vorentwurf eines schweize- 
<lb/>rischen Strafgesetzbuches. Allgemeiner Theil. Im Aufträge
<lb/>des Bundesrathes versaßt. Basel und Genf, Verlag von Georg u.
<lb/>Co., September 1893.

<lb/>Den Vorarbeiten für eine gemeinsame schweizerische Strafgesetzgebung,
<lb/>welche der verehrte Bearbeiter dieser Motive im Aufträge des Bundes- 
<lb/>rathes gemacht und publicirt hatte, sowie dem Vorentwurf (Bd. XLVI1
<lb/>S. 238 und oben S. 225 fg.) sind rasch die Motive zu letzterem gefolgt.
<lb/>Denselben ist eine Einleitung vorausaeschickt, welche die Vorgeschichte des
<lb/>Entwurfs, den Umfang und das Snstem des Strafgesetzbuches, sowie die
<lb/>Eintheilung de^ Delicte kurz bespricht. Wir entnehmen derselben eine
<lb/>Bemerkung, welche auf das Ziel, welches der Verfasser im Auge hatte,
<lb/>ein Helles Licht wirft. Der Satz lautet:
</p>
               <pb facs="2173686_4900+1894_0477.tif"
                   n="465"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2173686_4900+1894_0477--><p/>
               <p>

                  <lb/>Literarische Anzeigen.
</p>
               <p>

                  <lb/>465
</p>
               <p>

                  <lb/>„Der Verfasser will unseren schweizerischen Richtern, die viel- 
<lb/>fach nicht criminalistisch gebildet sind, ein einfaches und brauchbares
<lb/>Gesetz liefern."

<lb/>Ist ihm das gelungen? So hoch wir die Arbeiten des Herrn Ver- 
<lb/>fassers schätzen, vom Standpuncte des Juristen aus, obige Frage müssen
<lb/>wir entschieden verneinen. Die Vereinfachungen, welche der Entwurf
<lb/>enthält, der Mangel fast aller Definitionen, sind eine Vereinfachung für
<lb/>den gebildeten Juristen. Für den nicht juristischen Richter ist der Ent- 
<lb/>wurf ein Schiff ohne Compaß. Man kann bestreiten, ob ein solcher
<lb/>Richter mit einem detaillirten, mit Definitionen reich versehenen Gesetz
<lb/>besser fahren würde. Mag sein! Das heißt: ein juristisch nicht gebil- 
<lb/>deter Richter wird mit einem wissenschaftlichen Gesetzbuch überhaupt nichts
<lb/>anzufangen wissen. Definitionen sind ihm kein Leitstern, er versteht sie
<lb/>nicht. Mangel der Definitionen überliefert ihn hülflos dem, was er allein
<lb/>zu leisten vermag: der Willkür. Dieser Anschauung entsprechen aber
<lb/>auch die Motive. Sie sind so dürftig, daß sie kaum dem Juristen An- 
<lb/>deutungen bieten. Ter Nichtjurist kann daraus gar nichts schöpfen. Er
<lb/>würde aber auch eingehende Motive nicht verstehen.

<lb/>Etwas eingehender sind die Motive, wo es den Problemen gilt, bei
<lb/>deren Lösung der Herr Verfasser den Pfaden der internationalen crimi-
<lb/>nalistischen Vereinigung folgt. Ein Beispiel für viele. Die Art. 23, 40
<lb/>sehen die Verwahrung rückfälliger Verbrecher auf 10 bis 20 Jahre vor
<lb/>und wollen dieselbe dann zulassen, wenn das Gericht überzeugt ist, daß
<lb/>die gesetzliche Strafe nicht von weiteren Verbrechen abzuhalten vermöge.
<lb/>Es erfolgt dann Ueberweisung an die Bundesbehörde und von dieser nach
<lb/>sorgfältigen Erhebungen die Verwahrung. Die Motive bemerken hierzu
<lb/>S. 50: Die Wissenschaft gebe für diese unverbesserlichen Verbrecher keine
<lb/>passende Bezeichnung, keine charakteristischen Merkmale, keine Definition an
<lb/>die Hand; der erfahrene Richter und Strasvollzugsbeamte werde aber zu
<lb/>entscheiden wissen. Was soll der Richter, der den Verbrecher während
<lb/>einer vielleicht einstündigen Verhandlung zum ersten und letzten Male
<lb/>sieht, nicht alles entscheiden. Der Strafvollzugsbeamte soll aber höchstens
<lb/>eine bedingte Entlassung nach 5 Jahren bewirken können. Dann hängt
<lb/>das Damoklesschwert über dem armen Teufel, dessen Freilassung wider- 
<lb/>rufen wird, wenn er „die Freiheit mißbraucht". Was heißt das? Ein
<lb/>schlecht informirter Richter überweist an die Bundesbehörde; diese zieht
<lb/>einige schriftliche Erkundigungen ein, vielleicht bei dem feindseligen Bürger- 
<lb/>meister einer kleinen Gemeinde; dann wird ein Mensch auf 10 bis 20 Jahre
<lb/>verwahrt, Findet der Pollzugsbeamte, daß derselbe doch nicht so schlimm
<lb/>sei, so wird er zwar entlassen, findet aber natürlich keine Arbeit, stiehlt
<lb/>ein Stück Rrod und hat seine Freiheit mißbraucht. Man fühlt Grauen
<lb/>vor dies-r Energie in d r Bekämpfung des Verbrechens, und diese sollen
<lb/>Ijl eivr .i l rcchtsgew.'iww Richter anwenden. St.
</p>
               <p>

                  <lb/>30
</p>
               <p>

                  <lb/>Der (Hmil-rr n XL- \. Band.
</p>

            </div>
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               <head>
                  <title>Carl Stooß, Professor der Rechte in Bern, Zeitschrift für Schweizer Strafrecht. Sechster Jahrgang. Bern, Expedition der Buchdruckerei Carl Stämpfli u. Co. Im Buchhandel durch Georg u. Co. in Basel, 1893</title>
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                  <title>R. Schulz, Geheimer Justizrath und Oberlandesgerichtsrath zu Jena, Blätter für Rechtspflege in Thüringen und Anhalt, unter Berücksichtigung der Reichsgesetzgebung und der juristischen Literatur. Neue Folge XX., der ganzen Folge XL. Band. Jena, Druck und Verlag von Hermann Pohle, 1893</title>
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                  <title>Friedreich's Blätter für gerichtliche Medicin und Sanitätspolizei. Unter Mitwirkung verschiedener Gelehrter herausgegeben von Dr. Otto Messerer, k. Landgerichtsarzt und a.ö. Professor der gerichtlichen Medicin. 44. Jahrgang. Nürnberg, Verlag der Friedrich Korn'schen Buchhandlung, 1893</title>
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               <!-- Case 3: ocr of page 2173686_4900+1894_0478--><p/>
               <p>

                  <lb/>466 Literarische Anzeigen.


<lb/>53.

<lb/>Carl Stooß, Professor der Rechte in Bern, Zeitschrift für
<lb/>Schweizer Strafrecht. Sechster Jahrgang. Bern, Expedition
<lb/>der Buchdruckerei Carl Stämpfli u. Co. Im Buchhandel durch
<lb/>Georg u. Co. in Basel, 1893.

<lb/>Der soeben vollendete sechste Band der geachteten Zeitschrift enthält
<lb/>Wie die früheren viele Abhandlungen, Entscheidungen des Bundesgerichts
<lb/>und cantonaler Gerichte, literarische Anzeigen und eine Abtheilung,
<lb/>Strafgerichtszeitung, welche vermischte Nachrichten aus der Strafrechts- 
<lb/>pflege, besonders über Strafvollzug, Vereinswesen und dergleichen enthält.
<lb/>Von den Abhandlungen heben wir hervor: Pour et contre les peine&amp;
<lb/>indeterminees par Alfr. Gautier; operativer Eingriff und Körper- 
<lb/>verletzung von Carl Stooß, und hierzu die rechtliche BeurtheilunA
<lb/>der ärztlichen Eingriffe von Oppenheim; zum Vorentwurf zu einem
<lb/>schweizerischen Strafgesetzbuch von Thurneysen. St.
</p>
               <p>

                  <lb/>54.

<lb/>R. Schulz, Geheimer Justizrath und Oberlandesgerichtsrath zu Jena.
<lb/>Blätter für Rechtspflege in Thüringen und Anhalt, unter
<lb/>Berücksichtigung der Reichsgesetzgebung und der juristischen Literatur.
<lb/>Neue Folge XX., der ganzen Folge XL. Bund. Jena, Druck und
<lb/>Verlag von Hermann Pohle, 1893.

<lb/>Die schon Bd. XLIII S. 149, Bd. XLV S. 55, Bd. XLVI S. 145,
<lb/>Bd. XLVIII S. 237 erwähnte Zeitschrift enthält außer den Mit- 
<lb/>theilungen aus der Praxis des Strafsenats des Jenaer Oberlandesgerichts
<lb/>nur Weniges mit strafrechtlichem Inhalt: S. 214 bespricht Dr. Mit-
<lb/>tenzw ey (Eisenach) die Umwandlung polizeilich festgestellter Geldstrafen
<lb/>in Freiheitsstrafen; ferner sind die wichtigeren literarischen Erscheinungen
<lb/>strafrechtlicher Natur besprochen. St.
</p>
               <p>

                  <lb/>55.

<lb/>Friedreich's Blätter für gerichtliche Me di ein, und Sani- 
<lb/>tätspolizei. Unter Mitwirkung verschiedener Gelehrter heraus- 
<lb/>gegeben von vr. Otto Messerer, k. Landgerichtsarzt und a. ö.
<lb/>Professor der gerichtlichen Medicin. 44. Jahrgang. Nürnberg, Ver- 
<lb/>lag der Friedrich Korn'schen Buchhandlung, 1893.

<lb/>Außer zahlreichen literarischen Referaten bringt der Jahresband
<lb/>24 Originalaufsätze, größtentheils aus der gerichtsärztlichen Praxis, die
<lb/>der Bedeutung der längst anerkannten Zeitschrift entsprechen.

<lb/>St.
</p>
            </div>
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               <head>
                  <title>Dr. E. T. Rubo, Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich. Textausgabe mit Anmerkungen. Vierte verbesserte Auflage. Berlin, Carl Heymann's Verlag, 1893</title>
               </head>
        
        
        
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               <head>
                  <title>Schmölder, Oberlandesgerichtsrath in Köln a. Rh., Die gewerbsmäßige Unzucht und die zwangsweise Eintragung in die Dirnenliste. Vortrag, gehalten am 7. September 1893 in Frankfurt a. O. in der allgemeinen Conferenz der deutschen Sittlichkeitsvereine. Berlin, Commissionsverlag von Reinh. Werther in Leipzig, 1893</title>
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               <!-- Case 3: ocr of page 2173686_4900+1894_0479--><p/>
               <p>

                  <lb/>Literarische Anzeigen.
</p>
               <p>

                  <lb/>467
</p>
               <p>

                  <lb/>56.

<lb/>Dr. E. T. Rubo, Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich.
<lb/>Textausgabe mit Anmerkungen. Vierte verbesserte Auflage. Berlin,
<lb/>Carl Heymann's Verlag, 1893.

<lb/>Die Ausgabe ist längst bekannt und anerkannt. Eigenthümlich ist
<lb/>ihr die geschichtliche Einleitung, ein Exkurs über Auslegung des Straf- 
<lb/>gesetzbuches und ein solcher zur Systematik desselben. Selbstverständlich
<lb/>ist der Text bis zur letzten Abänderung nachgetragen; die Anmerkungen
<lb/>betreffen mehr Aeußerlichkeiten, wie Zuständigkeit und Geschichte, als
<lb/>Auslegung. Der Truck ist ein sehr deutlicher und guter. St.
</p>
               <p>

                  <lb/>57.

<lb/>Schmölder, Oberlandesgerichtsrath in Köln a. Rh. Die gewerbs- 
<lb/>mäßige Unzucht und die zwangsweise Eintragung in
<lb/>die Dirnenliste. Vortrag gehalten am 7. September 1893 in
<lb/>Frankfurt a. €&gt;. nebst anschließenden Verhandlungen (in der all- 
<lb/>gemeinen Conferenz der deutschen Sittlichkeitsvereine). Berlin, Com- 
<lb/>missionsverlag von Reinh. Werther in Leipzig, 1893. Preis 50 Pf.
<lb/>Der Vortrag wendet sich hauptsächlich gegen die zwangsweise Ein- 
<lb/>tragung in die Dirnenliste und verlangt statt dessen, daß die gewerbs- 
<lb/>mäßige Unzucht unter die Antragsdelicte ausgenommen und das Antrags- 
<lb/>recht der Polizeibehörde eingeräumt werden. .Dieser Antrag ist ohne
<lb/>Zweifel ein wohl begründeter. Man kann schon zweifelhaft fein, ob die
<lb/>freiwillige Eintragung und die damit verbundene bedingte Concessionirung
<lb/>zur Gewerbsunzucht eine richtige Maßregel sei; keinesfalls läßt sich die
<lb/>zwangsweise Eintragung rechtfertigen. Es ist dieß nicht nur ein Eingriff
<lb/>in die menschliche Freiheit, welche nicht ohne die ernstesten Sicherungs- 
<lb/>maßregeln gegen Willkür zulässig erscheint, sondern welche, wie im Vor- 
<lb/>trag und der Discussion genügend bewiesen wurde, sich geradezu als ein
<lb/>Hinderniß gegen die Besserung gefallener Mädchen darstellt. Es ist merk- 
<lb/>würdig, wie sich solche Zustände in einer Zeit ausbilden konnten, welche
<lb/>zuweilen sogar mit krankhafter Erregtheit vermeintlichen, die Sicherheit
<lb/>und Freiheit der Person bedrohenden Mißständen entgegentritt. Dagegen
<lb/>den Kampf begonnen zu haben, ist ein verdienstliches Werk, und sind die
<lb/>Sittlichkeitsvereine und der Herr Reserent, der sich mit der Frage so
<lb/>eingehend beschäftigt hat, wie seine Schrift „die Bestrafung und polizei- 
<lb/>liche Behandlung der gewerbsmäßigen Unzucht" zeigt, wohl berufen, auf
<lb/>die gerügten Mißstände aufmerksam zu machen. St.
</p>
            </div>
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               <head>
                  <title>Dr. Adolf Lenz, Die Zwangserziehung in England. (The Reformatory and Industrial Schools.) Eine criminal-politische Studie. Stuttgart, Verlag von Ferdinand Enke, 1894</title>
               </head>
        
        
        
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               <head>
                  <title>Karl von Koblinski, Zehn Jahre Gefängnißprediger. Rückblicke. Düsseldorf, Verlag von L. Vogt u. Co., 1893</title>
               </head>
        
        
        
               <!-- Case 3: ocr of page 2173686_4900+1894_0480--><p/>
               <p>

                  <lb/>468
</p>
               <p>

                  <lb/>Literarische Anzeigen.
</p>
               <p>

                  <lb/>58.

<lb/>Dr. Adolf Lenz, Die Zwangserziehung in England. (The
<lb/>reformatory and industrial Schools.) Eine criminalpolitische
<lb/>Studie. 136 S. Stuttgart, Verlag von Ferdinand Enke, 1894.
<lb/>Mag man auf einem criminalpolitischen Standpunct stehen, auf
<lb/>welchem man wolle, so hat die Erziehung der Jugend durch den Staat,
<lb/>nicht als Stellvertreter für die natürlichen Erzieher, Wohl aber dann,
<lb/>wenn die häusliche Erziehung unmöglich geworden ist oder wenn sie sich
<lb/>als unzulänglich, ja vielleicht als nachtheilig erwiesen hat, die höchste
<lb/>politische Wichtigkeit gewonnen; denn unsere staatlichen Verhältnisse haben
<lb/>hierin den Organen der Gesellschaft eine gegen früher gewaltig gesteigerte
<lb/>Aufgabe gestellt, zugleich aber deren Lösung wesentlich erschwert. Jeder
<lb/>Baustein zu dem zu errichtenden Gebäude der staatlichen Erziehung ist
<lb/>daher hoch willkommen, und England hat in diesem Fache so Namhaftes
<lb/>geleistet, daß eine eingehende Schilderung der dortigen Verhältnisse, mag
<lb/>auch die Verschiedenheit der Staatsorganisation die Uebertragung er- 
<lb/>schweren, das höchste Interesse bietet.

<lb/>Der Herr Verfasser vorstehender Schrift hat die dortigen Verhält- 
<lb/>nisse gründlich studirt und berichtet über seine Erfahrungen in eingehender
<lb/>Weise. Nach einer Einleitung über Wesen und Zweck der Zwangs- 
<lb/>erziehung und ihre Verhältnisse zur Strafe behandelt er im ersten Ca-
<lb/>pitel die elterlichen Erhaltungs- und Erziehungspflichten unter Darstellung
<lb/>der einschlägigen Parlamentsacte, im zweiten Capitel die Erziehung der
<lb/>Armenkinder, im dritten-die Bestrafung der verbrecherischen Jugend, im
<lb/>vierten die Geschichte der Zwangserziehung, im fünften deren Einfluß
<lb/>auf das Verbrecherthum, im sechsten deren Zulässigkeit, im siebenten deren
<lb/>Organisation, im achten die Erziehungsanstalten und ihre Zöglinge, im
<lb/>neunten die Erziehungsmethoden, im zehnten die innere Verwaltung der
<lb/>Erziehungsanstalten, im elften die Ertheilung von Licenzen und Ent- 
<lb/>lassung aus der Zwangserziehung, im zwölften die Kosten. Man wird
<lb/>schon hieraus die erschöpfende und interessante Behandlung des Thema's
<lb/>erkennen. St.
</p>
               <p>

                  <lb/>59.

<lb/>Karl von Koblinski, Zehn Jahre Gefängnißprediger.
<lb/>Rückblicke. Düsseldorf, Verlag von L. Vogt u. Co., 1893.

<lb/>Aus dem reichen Schatze zehnjähriger Erfahrungen gibt der Herr
<lb/>Verfasser eine Reihe von Beobachtungen, welche Niemand unbeachtet lassen
<lb/>sollte, der sich für G?fängnißwesen interessirt. Niemand dringt Wohl
<lb/>dermaßen in das Innere der Verbrecher ein, als der Geistliche, der sich
<lb/>das Vertrauen seiner Pflegbefohlenen zu verschaffen weiß; aber auch ab-
</p>
            </div>
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               <head>
                  <title>Achill Gengel, Die Begriffe des Sittlichen und des Rechts. Den schweizerischen Juristen zu ihrer 31. Jahresversammlung in Frauenfeld gewidmet. Frauenfeld, Huber u. Co. 1893</title>
               </head>
        
        
        
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               <head>
                  <title>Hermann Daubenspeck, Reichsgerichtsrath, Die Sprache in den gerichtlichen Entscheidungen. Berlin, Verlag von Franz Vahlen, 1893</title>
               </head>
        
        
        
               <!-- Case 3: ocr of page 2173686_4900+1894_0481--><p/>
               <p>

                  <lb/>Literarische Anzeigen.
</p>
               <p>

                  <lb/>469
</p>
               <p>

                  <lb/>gesehen hiervon, hat offenbar der Herr Verfasser sich die Mühe genommen,
<lb/>über das Vorleben der ihm Anvertrauten so viel Material zu sammeln,
<lb/>als möglich, und die Statistik, welche er hieraus geschöpft und in acht
<lb/>Tabellen verwerthet hat, bietet ungleich mehr als die sonstigen Zusammen- 
<lb/>stellungen nackter Zahlen. St.
</p>
               <p>

                  <lb/>60.

<lb/>Achill Gerlgel, Die Begriffe des Sittlichen und des
<lb/>Rechts. Den schweizerischen Juristen zu ihrer 31. Jahresversamm- 
<lb/>lung in Frauenfeld gewidmet. 45 S. Frauenfeld, Huber u. Co.,
<lb/>1893.

<lb/>Es ist eine schöne Festgabe, welche der Verfasser dem schweizerischen
<lb/>Juristentag zu seiner Jahresversammlung in Frauenfeld dargebracht hat.
<lb/>Die Begriffe von Moral und Recht, deren Verwandtschaft und deren
<lb/>Unterscheidung sind schon häufig in der Literatur behandelt, bieten aber
<lb/>stets wieder Anlaß zu. neuen Untersuchungen. Die vorliegende ist nur
<lb/>zu einem vorläufigen Abschluß gelangt, aber zu einem sehr befriedigenden.
<lb/>Derselbe faßt Moral und Recht als ein doppeltes System des Rechts- 
<lb/>schutzes auf, welche ihr Ziel auf verschiedenem Wege und in verschiedenem
<lb/>Umfang verfolgen: die Moral durch Erziehung zur freiwilligen Respec-
<lb/>tirung det Einzelrechte und jener des Ganzen, das Recht durch Ent- 
<lb/>scheidung und durch Zwang. St.
</p>
               <p>

                  <lb/>61.

<lb/>Hermann Daubenspeck, Reichsgerichtsrath. Die Sprache in
<lb/>den gerichtlichen Entscheidungen. Berlin, Verlag von
<lb/>Franz Vahlen, 1893.

<lb/>Allmälig bildet sich eine Literatur, bestimmt, das Juristendeutsch zu
<lb/>reinigen. Der Herr Verfasser, der durch sein verdienstliches Buch über
<lb/>die Kunst zu referiren (vgl. diese Zeitschr. Bd. XLVI S. 159) wohl
<lb/>berufen erscheint, mitzusprechen, gibt eine gute Anleitung, Urtheile abzu- 
<lb/>fassen, insbesondere Strafurtheile, ohne hierbei die reichsgerichtlichen
<lb/>Urtheile schonend zu behandeln. Einen Vorzug hat die Schrift vor
<lb/>mancher anderen, denselben Gegenstand behandelnden: Sie stellt das Nebel
<lb/>nicht ärger dar als es ist, und hält schon deßhalb hierin das richtige
<lb/>Maß, weil der Herr Verfasser sich verpflichtet fühlt, die gerügten Nebel-
<lb/>stände durch practische Beispiele zu belegen. Ein fernerer Vorzug ist,
<lb/>daß er sich nicht von der nahe liegenden Versuchung fortreißen läßt, allzu
<lb/>witzig zu werden und dadurch dem Ernste der Sache Eintrag zu thun.
<lb/>Daß der Humor nicht ganz verbannt wird, dafür sorgt die Natur der
<lb/>Sache. Manch ernster Mann wird über sich selbst lächeln, wenn er sein
</p>
            </div>
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               <head>
                  <title>Dr. jur. M. A. Heberle, Hypnose und Suggestion im deutschen Strafrecht. München, Verlag von J. Schweitzer, 1893</title>
               </head>
        
        
        
            </div>
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               <head>
                  <title>Dr. jur. Julius Haimann, Die rechtliche Natur der subsidiarischen Vertretungsverbindlichkeit dritter Personen nach den Zoll- und Steuergesetzen des Deutschen Reichs. München, Verlag von J. Schweitzer, 1892</title>
               </head>
        
        
        
               <!-- Case 3: ocr of page 2173686_4900+1894_0482--><p/>
               <p>

                  <lb/>470
</p>
               <p>

                  <lb/>Literarische Anzeigen.
</p>
               <p>

                  <lb/>Werk unter dem sprachlichen Gesichtspunct beleuchtet findet. Deßhalb wird
<lb/>die kleine Schrift (50 S.) nicht bloß von angehenden Juristen mit Nutzen
<lb/>gelesen werden, um eine richtige Abfassung von Urtheilen zu lernen;
<lb/>auch längst ausübende können ihre Art zu schreiben verbessern, wenn sie
<lb/>die Lehren der Schrift sich zu eigen machen. St.
</p>
               <p>

                  <lb/>62.

<lb/>Dr. jur. M. A. Heberle, Hypnose und Suggestion im deut- 
<lb/>schen Strafrecht. Eine Studie. München, Verlag von I.
<lb/>Schweitzer, 1893.

<lb/>Mit vieler Belesenheit plaidirt der Herr Verfasser für die Möglich- 
<lb/>keit, durch Suggestion sich einen Hypnotistrten so unterzuordnen, daß er
<lb/>willenlos ein Verbrechen begeht; hält aber die Gefahr des Vorkommens
<lb/>nicht für groß; bevorwortet ferner die Zulässigkeit der Befragung hypno-
<lb/>tisirter Verdächtiger über das Verbrechen, nicht um das Geständniß als
<lb/>solches zu verwerthen, sondern um einen Leitfaden für Beweissammlung zu
<lb/>erhalten. In letzterer Beziehung dürfte unbedingt beizustimmen sein. In
<lb/>der ersten Beziehung ist zwar jeder Versuch willkommen, zur Lösung bei- 
<lb/>zutragen, und dies thut auch die Schrift durch Sammlung und Sichtung
<lb/>des Materials. Das Resultat bleibt aber vorerst stets noch: Gewisses
<lb/>weiß man nicht. St.
</p>
               <p>

                  <lb/>63.

<lb/>Dr. jur. Julius Haimann, Die rechtliche Natur der sub- 
<lb/>sidiarischen Vertretungsv erbindlichkeit dritter Per- 
<lb/>sonen nach den Zoll- und Steuergesetzen des Deutschen Reichs.
<lb/>München, Verlag von I. Schweitzer, 1892.

<lb/>In dieser Schrift liegt eine fleißige und scharfsinnige Arbeit vor,
<lb/>welche einen bis jetzt nur selten bearbeiteten Gegenstand zu erschöpfen
<lb/>sucht und dabei Literatur und Praxis möglichst heranzieht. Wenn
<lb/>die erschöpfende Lösung der Aufgabe dennoch nicht ganz gelungen er-
<lb/>fcheint oder vielleicht auch die gefundene Lösung nicht vollständig be- 
<lb/>friedigt, so trägt nicht der Bearbeiter, sondern der Gegenstand die Schuld.
<lb/>Er selbst sagt (S. 33) mit Recht, es werde der Unterschied vom eigent- 
<lb/>lichen Strafrecht und Zoll- und Steuerstrafrecht nicht scharf genug aus- 
<lb/>einander gehalten. Es sei zu beachten, daß das Steuerstrafrecht nicht nur
<lb/>von criminellen, sondern ebenso von finanziellen Rücksichten geleitet werde.
<lb/>Letzteres dürfte sogar überwiegen. Dieser Dualismus im Steuerstrafrecht
<lb/>ist aber, vom rechtlichen Gesichtspunct aus, ein Embryonalfehler. Schon
<lb/>im Entstehen deS Gesetzes mischen sich die finanziellen Rücksichten in einer
<lb/>Weise ein, daß sich die Frucht nach ihrer Geburt nicht unter die juri-
</p>
            </div>
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               <head>
                  <title>Dr. jur. Robert Jungmann in Nürnberg, Das Verbrechen der Abtreibung. München, Verlag von J. Schweitzer, 1893</title>
               </head>
        
        
        
            </div>
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               <head>
                  <title>Kritische Vierteljahrsschrift für Gesetzgebung und Rechtswissenschaft, herausgegeben von A. v. Bechmann und M. v. Seydel. Neue Folge Bd. XVI. (Ganze Folge Bd. XXXV.) München und Leipzig, Druck und Verlag von R. Oldenbourg, 1893</title>
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               <!-- Case 3: ocr of page 2173686_4900+1894_0483--><p/>
               <p>

                  <lb/>Literarische Anzeigen.
</p>
               <p>

                  <lb/>471
</p>
               <p>

                  <lb/>dischen Schulformeln bequemen will. Deßhalb hat sicher Lobe (vgl.
<lb/>S. 14) Recht, wenn er die Subsidiärhaftung für ein eigenthümliches
<lb/>Product positiver Gesetzgebung erklärt. Dasselbe gehört aber formell
<lb/>sicher dem Strafrecht an und man kann sich deßhalb mit den vom Herrn
<lb/>Verfasser gefundenen Folgesätzen befreunden. Bei der fragmentarischen
<lb/>Natur des Rechtsinstituts muß man einem der beiden Rechtsgebiete die
<lb/>Aushülfebestimmungen entnehmen und dies kann sicher nur das strafrecht- 
<lb/>liche, nicht das civilrechtliche sein. St.
</p>
               <p>

                  <lb/>64.

<lb/>Dr. jur. Robert Jungmann in Nürnberg. Das Verbrechen
<lb/>der Abtreibung. München, Verlag von I. Schweitzer, 1893.
<lb/>Auf 42 Seiten bespricht der Herr Verfasser mit nachahmenswerther
<lb/>Kürze fast alle Streitfragen, die sich für das geltende Recht über das im
<lb/>Titel bezeichnete Verbrechen ergeben können. Es sind deren mehr, als die
<lb/>Praxis als solche noch anerkennt, weil nicht davon Umgang genommen
<lb/>ist, die vom Reichsgericht seit 14 Jahren gleichmäßig entschiedenen Rechts- 
<lb/>fragen von Neuem als Kampfobject zu nehmen. Es ist dies nicht zu
<lb/>verwundern, denn gerade im Gebiete der Abtreibung hat das Reichsgericht
<lb/>mehr mit den herrschenden Anschauungen gebrochen, als in irgend einem
<lb/>anderen. Der dem dogmatischen Theile vorausgeschickte geschichtliche Theil
<lb/>thut vielleicht zu viel in Kürze, wäre aber auch größtentheils ganz ent- 
<lb/>behrlich gewesen. St.
</p>
               <p>

                  <lb/>65.

<lb/>Kritische Vierteljahrsschrift für Gesetzgebung und Rechts- 
<lb/>wissenschaft, herausgegeben von A. v. Bechmann und M.
<lb/>v. Sehdel. Neue Folge Bd. XVI. (Ganze Folge Bd. XXXV.)
<lb/>München und Leipzig, Druck und Verlag von R. Oldenbourg, 1893.
<lb/>Diese längst bekannte kritische Zeitschrift hat wieder einen Band
<lb/>beendet. Nach dem Register enthält derselbe einen Nekrolog (Wilhjel-
<lb/>mur Fansen), einen Aufsatz zur Quellenkunde und kritische Bespre- 
<lb/>chungen über Werke der Rechtsgeschichte (4), des Civilrechts (10), der
<lb/>romanistischen Literatur Italiens (2), Civilproceß (7), Strafrecht (18),
<lb/>Strafproceß (4), Staatsrecht (19), Kirchenrecht (5), Völkerrecht (3),
<lb/>Internationales Recht (4), Kurze Anzeigen (13), Zeitschriftbesprechun- 
<lb/>gen (25); endlich eine Uebersicht der Gesetzgebung im Deutschen Reiche
<lb/>und in Oesterreich im Jahre 1892 und die Register. St.
</p>
            </div>
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               <head>
                  <title>A. Berger, Systematisch-alphabetisches Generalregister zu Bd. I-XII der Zeitschrift für die gesammte Strafrechtswissenschaft und sämmtlichen Beilagen, Mittheilungen der internationalen Vereinigung Bd. I-III, Mittheilungen ihrer deutschen Landesgruppe Bd. I und II u. s. w. Berlin, J. Guttentag, 1893</title>
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               <head>
                  <title>Ergänzungen zur vierten Auflage des Commentars zum Strafgesetzbuche für das Deutsche Reich von Dr. Justus Olshausen, Reichsgerichtsrath. Berlin, Verlag von Franz Vahlen, 1893</title>
               </head>
        
        
        
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                  <title>Ergänzungen zur vierten Auflage des Commentars zum Strafgesetzbuche für das Deutsche Reich von Dr. Hans Rüdorff. Herausgegeben von Dr. M. Stenglein, Reichsgerichtsrath. Berlin, J. Guttentag, 1893</title>
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                  <title>Rivista Penale di Dottrina, legislazione e giurisprudenza diretta da Luigi Lucchini</title>
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               <!-- Case 3: ocr of page 2173686_4900+1894_0484--><p/>
               <p>

                  <lb/>472
</p>
               <p>

                  <lb/>Literarische Anzeigen.
</p>
               <p>

                  <lb/>66.

<lb/>A. Berger, Systematisch-alphabetisches Generalregister
<lb/>zu Bd. I—XII der Zeitschrift für die gesammte Straf- 
<lb/>rechtswissenschaft und sämmtlichen Beilagen, Mittheilungen
<lb/>der internationalen Vereinigung Bd. I—III, Mitteilungen ihrer
<lb/>deutschen Landesgruppe Bd. I und II u. s. w. Zugleich Biblio- 
<lb/>graphie aller in Bd. I—XII der Zeitschrift und ihren Beilagen ent- 
<lb/>haltenen Literatur- und Gesetzgebungsberichte. Berlin, I. Gutten-
<lb/>tag, 1893.

<lb/>Dieses sehr sorgsam gearbeitete Register nimmt ein über seinen
<lb/>nächsten Zweck hinausgehendes Interesse in Anspruch, insbesondere in
<lb/>bibliographischer Beziehung. Dehhalb dürfte die besondere Erwähnung
<lb/>gerechtfertigt sein. St.
</p>
               <p>

                  <lb/>67.

<lb/>Ergänzungen zur vierten Auflage des Commentars zum Strasgesetz-
<lb/>buche für das Deutsche Reich von Dr. Justus Olsha u sen,
<lb/>Reichsgerichtsrath. , 8 S. Berlin, Verlag von Franz Vahlen, 1893.
<lb/>Ergänzungen zur vierten Auflage des Commentars zum Strafgesetz- 
<lb/>buche für das Deutsche Reich von Dr. Hans Rüdorff. Heraus- 
<lb/>gegeben von Do. M. St engl ein, Reichsgerichtsrath. 12 S.
<lb/>Berlin, I. Guttentag, 1893.

<lb/>Beide Commentatoren haben diejenigen Veränderungen, welche das
<lb/>deutsche Strafgesetzbuch im Jahre 1893 erlitten hat, zum Gegenstand von
<lb/>Supplementheften gemacht, welche die letzte Auflage derselben auf den
<lb/>Stand der Gegenwart zu bringen bestimmt sind, sich also genau in den
<lb/>Formen der ursprünglichen Commentare bewegen. Tie §§. 69, 89, 90,
<lb/>302 a, 302 e, 367 bilden den Gegenstand beider Arbeiten

<lb/>St.
</p>
               <p>

                  <lb/>68.

<lb/>Kivikta Penale di Dottrina, legislazione e giari^prudenza diretia
<lb/>da Luigi Luechini.

<lb/>Diese Zeitschrift hat den 38. Band beendet. Tie Art ihres In- 
<lb/>halts und dessir Eintheilung darf al^ bekannt vorausgesetzt werden. Von
<lb/>allgemein inter»stauten Abhandlungen, welche in diesem Baude enthalte!:
<lb/>sind, heben U ir hervor: La rifonn:- lei codice di proced.a pönale ‘9
<lb/>Italia von Ga« Vacca und rnplicazioni g;”- &gt;di«-':. ' M ;m,.

<lb/>pologia cni.j, Je vom Herausgeber. T ie Zetlichrin u. ' g -vor
<lb/>Reichhaltiglctt St
</p>
            </div>
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               <head>
                  <title>Deutsche Justizstatistik, bearbeitet im Reichsjustizamt. Jahrgang VI. Berlin, Puttkammer und Mühlbrecht, 1893</title>
               </head>
        
        
        
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               <head>
                  <title>Dr. Fritz Friedmann, Rechtsanwalt beim Landgericht Berlin I, Das Reichswuchergesetz in der Fassung der Wuchergesetznovelle vom 19. Juni 1893. Berlin, S. Gerstmann's Verlag, 1894</title>
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               <head>
                  <title>Zeitschrift für internationales Privat- und Strafrecht mit besonderer Berücksichtigung der Rechtshülfe, begründet und herausgegeben von Ferdinand Böhm, Oberlandesgerichtsrath zu Nürnberg. Erlangen, Verlag von Palm und Enke (Carl Enke), 1893</title>
               </head>
        
        
        
               <!-- Case 3: ocr of page 2173686_4900+1894_0485--><p/>
               <p>

                  <lb/>Literarische Anzeigen.
</p>
               <p>

                  <lb/>473
</p>
               <p>

                  <lb/>69.

<lb/>Deutsche Iust izstati stik, bearbeitet im Reichsjustizamt. Jahr- 
<lb/>gang VI. 293 S. Berlin, Puttkammer und Mühlbrecht, 1893.
<lb/>Preis 8 Mk.

<lb/>Die Einrichtung dieser Schrift, sowie deren Inhalt, dessen Ver-
<lb/>werthung besonderen Arbeiten Vorbehalten bleiben muß, sind bekannt.
<lb/>Dieser Jahrgang umfaßt die Statistik der deutschen Gerichtsverfassung
<lb/>und die Proceßstatistik für die Geschäftsjahre 1890 und 1891.

<lb/>St.
</p>
               <p>

                  <lb/>70.

<lb/>Dr. Fritz Friedmann, Rechtsanwalt beim' Landgericht Berlin 1.
<lb/>Das Reichswuchergesetz in der Fassung der Wuchergesetznovelle
<lb/>vom 19. Juni 1893. Historisch-wissenschaftliche Darstellung und
<lb/>Textcommentar. Berlin, S. Gerstmann's Verlag, 1894.

<lb/>Ter Herr Verfasser schickt eine kurze Einleitung mit dem Text des
<lb/>Gesetzes voraus, läßt sodann eine geschichtliche Darstellung folgen (S. 8
<lb/>bis 92) und auf weiteren 40 Seiten einen ziemlich eingehenden Com- 
<lb/>mentar, welcher die über die ältere Fassung des Gesetzes entstandene
<lb/>Literatur und Praxis, sowie die Reichstagsverhandlungen vortrefflich ver-
<lb/>werthet und das Gesetz erschöpfend erläutert. Eine genaue Durchsicht des
<lb/>Merkchens hat eine Lücke nicht erkennen lassen. St.
</p>
               <p>

                  <lb/>71.

<lb/>Zeitschrift für internationales Privat- und Strafrecht
<lb/>mit besonderer Berücksichtigung der Rechtshülfe, begründet und
<lb/>herausgegeben von Ferdinand Böhm, Oberlandesgerichtsrath zu
<lb/>Nürnberg. Erlangen, Verlag von Palm und Enke (Carl Enke) 1893.
<lb/>Die Zeitschrift hat soeben ihren dritten Band vollendet. Wir sehen
<lb/>ab von den Rubriken der Zeitschrift: Rechtsprechung, Gesetzgebung, inter- 
<lb/>nationale Verträge, Rechtsverhältnisse in den deutschen Schutzgebieten,
<lb/>vermischte Mittheilungen und Literaturberichte, deren Inhalt ein näheres
<lb/>Eingehen verbietet. Von den Abhandlungen möchten wir hervorheben:
<lb/>Deutschland in practischer Berührung mit dem englischen Erbrecht von
<lb/>Dr. Inhüls e n - London S. 1; Die exceptio rei judicatae aus einem
<lb/>ausländischen Urtheile nach deutschem Reichsrecht von Dr. B. Richard-
<lb/>Berlin ; Eheliches Güterrecht und Erbrecht von Dr. Silberschmidt-
<lb/>Nürnberg S. 132: Tie Entwickelung des englischen Auslieferungsrechts
<lb/>von Dr. Jnhülsen S. 242; Gutachten der Berliner Juristenfacultät
<lb/>zum Zappa'scheu Erbfalle S. 275; Der Seerechtscongreß von Dr. Max
</p>
            </div>
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               <head>
                  <title>Russische Werke. N. St. Tajanzeff, Vorlesungen über das russische Strafrecht. St. Petersburg 1887-1892, vier Bände</title>
               </head>
        
        
        
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               <head>
                  <title>A. Wulfert, Die anthropologisch-positivistische Schule des Strafrechts in Italien. Moskau 1887 und Jaroslaw 1893</title>
               </head>
        
        
        
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               <head>
                  <title>Die Strafgerichtsorganisation und Strafproceßgesetzgebung der Schweiz. Textausgabe der Bundesgesetze. Von Rudolf Rocher, Fürsprecher in Bern, gew. Mitglied des Obergerichtes des Cantons Bern. Zürich, Verlag des Art. Instituts Orell Füßli, 1894</title>
               </head>
        
        
        
               <!-- Case 3: ocr of page 2173686_4900+1894_0486--><p/>
               <p>

                  <lb/>474
</p>
               <p>

                  <lb/>Literarische Anzeigen.
</p>
               <p>

                  <lb/>Mittelst ein - Hamburg S. 380; Die Haftpflicht der Eisenbahnen von
<lb/>Dr. Georg Eg er-Breslau S. 589; Das sogen, internationale Straf- 
<lb/>recht nach den Bestimmungen des letzten Entwurfes des österreichischen
<lb/>Strafgesetzes von vr. Zucker-Prag. St.
</p>
               <p>

                  <lb/>72.

<lb/>Russische Werke. N. St. Tayanzeff. Vorlesungen über das
<lb/>russische Strafrecht. St. Petersburg 1887 — 1892, vier Bände,
<lb/>1928 Octavseiten.

<lb/>Dieses monumentale Werk des hervorragendsten russischen Crimi-
<lb/>nalisten behandelt den allgemeinen Theil des Strafrechts.

<lb/>A. Wulf er t. Die anthropologisch-positivistische Schule des Strafrechts
<lb/>in Italien. Moskau 1887 und Jaroßlaw 1893.

<lb/>Der erste Band (500 Seiten) des gelehrten und scharfsinnigen Werkes
<lb/>ist der kritischen Beleuchtung der Grundanschauungen der italienischen
<lb/>Schule, der zweite Band (566 Seiten) der Darstellung und Kritik der
<lb/>Folgerungen der neuen Schule auf dem Gebiete des Strafensystems und
<lb/>des Strafprocesses gewidmet. Gretener.
</p>
               <p>

                  <lb/>73.

<lb/>Die Strafgerichtsorganisation und Strafproceßgefetz-
<lb/>gebung der Schweiz. Textausgabe der Bundesgesetze mit Ver- 
<lb/>weisungen , insbesondere auf die bundesgerichtliche Praxis und die
<lb/>Strafproceßgesetze der Cantone. Von Rudolf Kocher, Für- 
<lb/>sprecher in Bern, gew. Mitglied des Obergerichtes des Cantons
<lb/>Bern. Zürich, Verlag des Art. Instituts Orell Füßli, 1894.
<lb/>Vorliegende Ausgabe der Bundesgesetze, betreffend die Gerichts- 
<lb/>organisation und Proceßgesetzgebung des Bundes in Strafsachen, enthält
<lb/>außer dem genauen Gesetzestext die Botschaften (Motive) des Bundes-
<lb/>rathes zu den Entwürfen der Gesetze betreffend die Organisation der
<lb/>Bundesrechtspflege und die Militärstrafgerichtsordnung, mit Anmerkungen
<lb/>des Herausgebers betreffend Abweichungen der Gesetze von den Entwürfen,
<lb/>sowie Verweisungen auf übereinstimmende oder abweichende Gesetzesstellen
<lb/>der eidgenössischen und cantonalen Strafgerichtsorganisation und -Proceß- 
<lb/>gesetzgebung, aus die bundesgerichtliche Rechtsprechung, auf Entscheide und
<lb/>Verordnungen und die einschlägige Literatur. Nicht ausgenommen ist
<lb/>dagegen das Gesetz über die Bundesanwaltschaft vom 28. Juni 1889.
<lb/>Dem Gesetzestext beigefügte Marginalien und sorgfältig angelegte Sach- 
<lb/>register erleichtern den Gebrauch der Sammlung.

<lb/>Der Verfasser hat sich durch Hiese Arbeit ein wirkliches Verdienst
</p>
            </div>
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               <head>
                  <title>Strafgerichtsorganisation und Proceßgesetzgebung des Cantons Bern. Textausgabe von Rudolf Kocher, Fürsprecher in Bern, gew. Mitglied des Obergerichts des Cantons Bern. Bern, Buchdruckerei Carl Stämpfli u. Co., 1894</title>
               </head>
        
        
        
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               <head>
                  <title>Dr. Paul Caspar, Staatsanwalt beim Landgericht in Königsberg i. Pr., Das preußische Versammlungs- und Vereinsrecht. Berlin, J. Guttentag, 1894</title>
               </head>
        
        
        
               <!-- Case 3: ocr of page 2173686_4900+1894_0487--><p/>
               <p>

                  <lb/>Literarische Anzeigen.
</p>
               <p>

                  <lb/>475
</p>
               <p>

                  <lb/>erworben. Die auch äußerlich gut ausgestattete Sammlung wird, ins- 
<lb/>besondere auch vermöge der übersichtlichen Anordnung des Stoffes, den
<lb/>Zweck, Studirenden und Practikern, Juristen und Laien, welche in eid- 
<lb/>genössischen Strafsachen zur Rechtsprechung berufen find, von Nutzen zu
<lb/>sein, vollauf erfüllen. Der Praxis wird auch ohne Zweifel die Heran- 
<lb/>ziehung übereinstimmender oder abweichender Bestimmungen der eid- 
<lb/>genössischen Gesetzgebung sehr zu statten kommen, wenn fie auch nicht als
<lb/>erschöpfend bezeichnet werden darf. So ist Art. 28 des Bundesgesetzes
<lb/>über das Verfahren bei Uebertretungen fiscalischer und polizeilicher
<lb/>Bundesgesetze vom 30. Juni 1849, betreffend den Maßstab bei Um- 
<lb/>wandlung uneinbringlicher Geldstrafen, durch Art. 157 des neuen
<lb/>Organisationsgesetzes vom 22. März 1893 ersetzt. Vergl. jetzt auch
<lb/>Urtheil des Bundesstrafgerichtes vom 5. Februar 1894. Die vergleichen- 
<lb/>den Hinweisungen auf die cantonalen Strafproceßgesetze, welche „das
<lb/>Wesentliche des auf kritischen Ausflügen in diese Wildniß Beobachteten"
<lb/>enthalten und die anhangsweise versuchte Skizzirung des Ganges des
<lb/>cantonalen Strafverfahrens erhöhen den Werth der Arbeit, welche mit
<lb/>Fug den Anspruch erheben darf, einen Beitrag zur Anbahnung eines
<lb/>einheitlichen schweizerischen Strafproceßrechtes zu bilden.

<lb/>Gretener.
</p>
               <p>

                  <lb/>74.

<lb/>Strafgerichtsorganisation und Proceßgesetzgebung des
<lb/>Cantons Bern. Textausgabe mit Verweisungen, insbesondere
<lb/>auf die Gerichtspraxis, die Strafproceßgesetze des Bundes und der
<lb/>Cantone Zürich, Luzern, Solothurn, Basel, Aargau, den Ocräe &lt;Tin-
<lb/>struction criminelle und die deutsche R.St.P.O. von Rudolf
<lb/>Kocher, Fürsprecher in Bern, gew. Mitglied des Obergerichts des
<lb/>Cantons Bern. Bern, Buchdruckerei Carl Stämpfli u. Comp., 1894.
<lb/>Der Titel characterisirt genügend den ^Inhalt für Alle, die hieran
<lb/>Interesse nehmen. St.
</p>
               <p>

                  <lb/>75.

<lb/>vr. Paul Caspar, Staatsanwalt beim Landgericht in Königsberg i. Pr.
<lb/>Das preußische Versammlungs- und Vereinsrecht.
<lb/>Berlin, I. Guttentag, 1894.

<lb/>Das Merkchen (124 Seiten mit Sachregister, klein Octav) gibt sich
<lb/>als Lehrbuch, nicht als Commentar; und bedürfte Wohl nicht der Ver- 
<lb/>wahrung im Vorwort, keine politische Abhandlung sein zu wollen. Es
<lb/>stellt die Begriffe in klarer Weise auf, verwerthet Praxis und Literatur
<lb/>vollständig und wird die Praxis in der so schwierigen Materie vortreff- 
<lb/>lich unterstützen. St.
</p>
            </div>
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                  <title>Dr. E. F. Weisl, Das Militärstrafverfahren in Rußland, Frankreich und Deutschland. Wien, Verlagsanstalt Reichswehr, 1892</title>
               </head>
        
        
        
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                  <title>Strafgesetzbuch für den Canton Aargau. Entwurf von Jakob Heuberger, Oberrichter, vom Regierungsrath ernannten Redactor. Brugg, Buchdruckerei "Effingerhof", 1892</title>
               </head>
        
        
        
               <!-- Case 3: ocr of page 2173686_4900+1894_0488--><p/>
               <p>

                  <lb/>476
</p>
               <p>

                  <lb/>Literarische Anzeigen.
</p>
               <p>

                  <lb/>76.

<lb/>Dr. E. F. Weisl, Das Militärstrafverfahren in Rußland, Frankreich

<lb/>und Deutschland. Wien, Verlagsanstalt Reichswehr, 1892.

<lb/>Der geehrte Herr Verfasser verfolgt unentwegt seine Bestrebungen
<lb/>für Reformen im Militärstrafverfahren und thut dieß insbesondere durch
<lb/>orientirende Bearbeitung vorgeschrittener Gesetze. Jener über die fran- 
<lb/>zösischen Heereseinrichtungen folgt nun die neueste über die russische
<lb/>Militärjustizverfassung nach den Reformen Alexanders II., welcher zur
<lb/>Vergleichung und zum Gegensatz Parallelen des französischen und deutschen
<lb/>Rechtes beigefügt sind. Das Bekanntwerden fremder Einrichtungen und
<lb/>dessen, was in anderen Heeren möglich ist, kann den Zielen des Herrn
<lb/>Verfassers nur nützen, und diesen bringen wir die wärmsten Sympathien
<lb/>entgegen. Den weiteren Ausführungen der Vorrede können wir dagegen
<lb/>nicht folgen. Ob die Disciplin des französischen Heeres intact ist, nach- 
<lb/>dem Frankreich eben erst auf seinem durch Revolution durchwühlten
<lb/>Boden den gewaltigsten Umschwung von beschränkten Formationen der
<lb/>Conscription zu den gewaltigsten Massenanhäufungen der bis zum Extrem
<lb/>getriebenen allgemeinen Wehrpflicht durchgemacht, damit aber noch die
<lb/>socialistisch und anarchistisch durchseuchte Arbeiterbevölkerung in das Heer
<lb/>ausgenommen hat, muß erst der nächste Feldzug beweisen. Deßhalb trifft
<lb/>natürlich die militärische Justizverfassung kein Vorwurf; aber der vom
<lb/>Herrn Verfasser angerufene Beweis fehlt, daß eine freie Justiz der
<lb/>Disciplin nicht schade. Bezüglich Rußlands liegt unser Bedenken auf
<lb/>einem anderen Feld. Die Güte der Gesetze ist kein Beweis für deren
<lb/>Ausführung. Sollten die russischen Gesetze nicht ab und zu nur auf dem
<lb/>Papier stehen, in der Praxis aber durch Willkür ersetzt werden?

<lb/>St.
</p>
               <p>

                  <lb/>77.

<lb/>Strafgesetzbuch für den Canton Aargau. Entwurf von
<lb/>Jakob Heuberger, Oberrichter, vom Regierungsrath ernannten
<lb/>Redactor. Brugg, Buchdruckerei „Effingerhof", 1892.

<lb/>Die Codification des Rechts ist in der Schweiz offenbar im vollsten
<lb/>Fluß. Leider wird nicht berichtet, wie sich diese Einzelbemühungen der
<lb/>Cantone zu jener Strömung verhalten, welche eine einheitliche Gesetzgebung
<lb/>für die gesammte Schweiz anstrebt und welche doch auch schon 1892 im
<lb/>Gange war. Immerhin ist auch dieser Entwurf eine höchst interessante
<lb/>Arbeit und sehr gut redigirt. Derselbe steht dem deutschen bestehenden
<lb/>Recht ungleich näher, als der schweizerische Entwurf von Stoos und
<lb/>Hält sich frei von allen experimentirenden Reformversuchen. Auffallend
<lb/>ist ein höchst detaillirtes Eingehen in Dinge, welche man sich in Deutsch-
</p>
            </div>
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                  <title>Leopold Baake, Die Zulässigkeit der Nothwehr gegenüber beleidigenden Aeußerungen seitens des Geistlichen während des Gottesdienstes. Berlin, Carl Heymann's Verlag, 1894</title>
               </head>
        
        
        
               <!-- Case 3: ocr of page 2173686_4900+1894_0489--><p/>
               <p>

                  <lb/>Literarische Anzeigen.
</p>
               <p>

                  <lb/>477
</p>
               <p>

                  <lb/>land gewöhnt hat, dem Richter zu überlassen, z. B. bezüglich der Straf- 
<lb/>zumessung. Es mag dieß Zusammenhängen mit der Judicatur durch
<lb/>Laienrichter. Um so überraschender ist daneben das häufige Vorkommen
<lb/>rein doctrinärer Sätze, z. B. im 12. Capitel über die Sühne des Ver- 
<lb/>brechens oder Vergehens.

<lb/>Ausdrucksweisen, welche in Deutschland auffallen würden, z. B. §. 162
<lb/>„unter einer Verumständung begangen", hängen wahrscheinlich mit der
<lb/>Einwirkung des, fast zur selbständigen Sprache gewordenen Schweizer
<lb/>Dialektes zusammen.

<lb/>Nicht gewohnt aber practisch sind Bestimmungen über das Verhält-
<lb/>niß der allgemeinen strafrechtlichen Lehren zu Specialstrafgesetzen.

<lb/>Ein vergleichendes Studium des Entwurfs wird jedem Juristen viel
<lb/>des Interessanten bieten. St.
</p>
               <p>

                  <lb/>78.

<lb/>Leopold Baake, Die Zulässigkeit der Nothwehr gegenüber
<lb/>beleidigenden Aeußerungen seitens des Geistlichen wäh- 
<lb/>rend des Gottesdienstes. Berlin, Carl Heymann's Verlag,
<lb/>1894.

<lb/>Der Brochüre (57 Seiten) must man zugeben, daß sie eine Frage,
<lb/>welche leicht mit religiöser Aufregung behandelt wird, ruhig und objectiv
<lb/>behandelt. Trotzdem können wir uns mit ihren Resultaten nicht be- 
<lb/>freunden. Die Bekämpfung eines Urtheils des Reichsgerichts erfolgt
<lb/>größtentheils mit Gründen der Zweckmäßigkeit wegen der vermeintlichen
<lb/>Consequenzen der Entscheidung. Diese Schlußfolgerung würde aber
<lb/>zur Aufhebung der Nothwehr überhaupt und damit zu weit führen;
<lb/>denn jede Nothwehr kann mißliche Consequenzen nach sich ziehen. Hier
<lb/>können nur die eisernen Regeln der Logik entscheiden. Diese dürfte aber
<lb/>nicht auf Seite des Herrn Verfassers stehen. In dem die Resultate zu- 
<lb/>sammenfassenden §. 18 will er Nothwehr gegen rechtswidrige Angriffe
<lb/>des Geistlichen auf der Kanzel deßhalb nicht zulassen, weil die dadurch
<lb/>hervorgerufene Störung des Gottesdienstes nicht bloß in die Rechte des
<lb/>Angreifers, sondern auch in die der Gemeinde auf Frieden des Gottes- 
<lb/>dienstes eingreife. Bediene sich aber der Geistliche so ehrenrühriger Aus- 
<lb/>drücke, wie sie mit der Würde des Ortes unvereinbar seien, so breche er
<lb/>den Frieden des Gottesdienstes. Damit scheint uns das zugegeben zu sein,
<lb/>wovon das reichsgerichtliche Urtheil ausgeht, nämlich die principielle
<lb/>Zulässigkeit der Nothwehr, und es ist nur eine thatsächliche Frage, ob die
<lb/>Ungebühr des Geistlichen den Frieden bereits gestört habe oder nicht.
<lb/>Allerdings, fährt der Herr Verfasser fort, müsse auf Seite des Predigers
<lb/>ein bewußter Angriff auf die Rechtsordnung vorliegen; er müsse sich also
<lb/>selbst außerhalb des Bodens des Rechts stellen wollen. Ist damit nicht
</p>
            </div>
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                  <title>Dr. S. Landmann, Die Mehrheit geistiger Persönlichkeiten in einem Individuum. Eine psychologische Studie. Stuttgart, Verlag von Ferdinand Enke, 1894</title>
               </head>
        
        
        
               <!-- Case 3: ocr of page 2173686_4900+1894_0490--><p/>
               <p>

                  <lb/>478
</p>
               <p>

                  <lb/>Literarische Anzeigen.
</p>
               <p>

                  <lb/>der stets verworfene Satz aufgestellt, der Strafbare müsse die concrete
<lb/>Strafbarkeit feines Thuns kennen? und der weitere: daß der Geistliche
<lb/>der souveräne Richter über sein eigenes Thun sei? Welche Consequenzen
<lb/>könnten hieraus gezogen werden! Hat man doch schon von starken geist- 
<lb/>lichen Uebergriffen gehört.

<lb/>Gewiß war auch das Reichsgericht sich, als es die angefochtene Ent- 
<lb/>scheidung erließ, darüber klar, daß die Grenzen zwischen seelsorgerlicher
<lb/>Rüge und rechtswidriger Beleidigung schwer und fast nur im einzelnen
<lb/>Fall zu ziehen seien. Damit ist aber Anfechtungen der Boden entzogen, denn
<lb/>über Thatsachen urtheilt das Reichsgericht nicht frei. Eine principielle
<lb/>Grenze zu ziehen, scheint uns auch dem Herrn Verfasser nicht gelungen
<lb/>zu sein, wohl aber find ihm manche Widersprüche untergelaufen. Wenn er
<lb/>z. B. eine Parallele zwischen Geistlichen und Gerichtsvorsitzenden zieht
<lb/>und beiden ein ähnliches Rügerecht beilegt, bei dem letzteren aber beifügt:
<lb/>„selbstverständlich nur dem überführten Verbrecher gegenüber", so liegt
<lb/>doch die Frage nahe: Wessen war der beleidigte Bürgermeister überführt?

<lb/>St.
</p>
               <p>

                  <lb/>79.

<lb/>Dr. S. Landmann, Die Mehrheit geistiger Persönlichkeiten
<lb/>in einem Individuum. Eine psychologische Studie. Stutt- 
<lb/>gart, Verlag von Ferdinand Enke, 1894 (186 S.).

<lb/>Bekanntlich haben die psychologischen Experimente, welche von der
<lb/>Hypnose ausgingen, sich bereits bis zur Ausstellung der Behauptung ge- 
<lb/>steigert, es könne in einer Person ein Doppel-Jch Vorkommen, und eine
<lb/>durch den Contrast frappirende Darstellung eines solchen Doppel-
<lb/>Jch's wurde sogar auf die Bretter gebracht; ein Versuch, der selbst- 
<lb/>verständlich keinen Beweiswerth hat, in dem man sogar eine Persiflage
<lb/>des Gedankens vermuthen könnte. Immerhin ist jeder Beitrag zur
<lb/>der Lösung an solche Fragen sich anschließenden Probleme von Werth
<lb/>und für den Criminalisten ist die Lösung,'sei es in bejahendem, sei
<lb/>es in verneinendem Sinne, von höchster Bedeutung. Einen solchen höchst
<lb/>dankenswerthen und durch die Ruhe des Urtheils und die Fülle des
<lb/>Materials sehr angenehm berührenden Beitrag gibt vorstehende Schrift.
<lb/>Dieselbe bejaht weder, noch verneint sie einseitig. Sie kommt vielmehr
<lb/>auf Grund eingehender anatomischer und psychologischer Studien zur An- 
<lb/>nahme der Möglichkeit eines Doppelbewußtseins, sie verneint die Annahme
<lb/>eines Doppel-Jch's. Die Lectüre kann nur empfohlen werden. Eine
<lb/>Darstellung der logischen Schlüsse im Auszug verbietet sich selbstver- 
<lb/>ständlich. Ob alle Experimente und Berichte darüber, welche die Schrift
<lb/>als thatsächliche Grundlagen benützt, gleichwerthig und beweiskräftig sind,
<lb/>entzieht sich der Beurtheilung. St.
</p>
            </div>
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                  <title>Dr. J. L. A. Koch, Director der kgl. württ. Staatsirrenanstalt Zwiefalten, Die Frage nach dem geborenen Verbrecher. Ravensburg, Verlag von Otto Maier, 1894</title>
               </head>
        
        
        
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                  <title>Schweizerisches Strafrecht. Verhandlungen der vom eidgenössischen Justizdepartement einberufenen Expertencommission. I. Theil. Bern, Buchdruckerei J. Schmidt, 1894</title>
               </head>
        
        
        
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               <p>

                  <lb/>Literarische Anzeigen.
</p>
               <p>

                  <lb/>479
</p>
               <p>

                  <lb/>80.

<lb/>Or. I. L. A. Koch, Director der kgl. württ. Staatsirrenanstalt Zwie- 
<lb/>falten. Die Frage nach dem geborenen Verbrecher.
<lb/>Ravensburg, Verlag von Otto Maier, 1894 (53 S.).

<lb/>In geistreicher, auf großer Erfahrung beruhender Weise bekämpftKoch
<lb/>die Lombroso'sche Lehre vom geborenen Verbrecher, welche inKurella
<lb/>in Deutschland ihren Vertreter gefunden hat, kommt aber doch zur An- 
<lb/>nahme psychopathisch Minderwerthiger und will auch diese festgehalten
<lb/>wissen, so lange sociale Interessen es erfordern; in manchen Fällen
<lb/>lebenslang. Er nimmt aber auch bei diesen minderwerthigen Naturen
<lb/>eine gewisse Besserungsfähigkeit an und hält bei diesen eine Entlassung vor
<lb/>dem Lebensende für zulässig. Es sei ferne, den erfahrenen Psychiater
<lb/>in der theoretischen Annahme solcher Menschentypen bekämpfen zu wollen.
<lb/>Für den praktischen Criminalisten oder, insofern man die Unschädlich- 
<lb/>machung solcher prädestinirter Verbrecher nicht dem Strafrichter, sondern
<lb/>der Polizei vindiciren will, letzterer bleibt die Frage unlösbar, so lange
<lb/>nicht sichere und untrügliche Merkmale der Minderwerthigkeit sowie ihrer
<lb/>Besserung gefunden sind. Nach solchen Merkmalen suchen wir vergebens.
<lb/>Deßhalb scheint uns der größere Werth der Schrift in ihrer polemischen,
<lb/>nicht in ihrer praktischen Richtung zu liegen. St.
</p>
               <p>

                  <lb/>81.

<lb/>Schweizerisches Strafrecht. Verhandlungen der vom Eidgen.
<lb/>Justizdepartement einberufenen Expertencommission. I. Theil. Bern,
<lb/>Buchdruckerei I. Schmidt, September und October 1894.

<lb/>In einem gut ausgestatteten Band von 423 Seiten liegen die Be- 
<lb/>rathungen einer Commission vor, welche das eidgenössische Justizdeparte- 
<lb/>ment zur Discussion über den von Professor Karl Stoos bearbeiteten
<lb/>Vorentwurf (s. oben S. 387) berufen hatte. Den Protokollen sind
<lb/>als Anhang statistische Tabellen beigegeben, welche das eidgenössische
<lb/>statistische Bureau bearbeitet hat. Die Verhandlungen sind in kurzer
<lb/>und präciser Weise wiedergegeben, und wenn, wie kaum zu zweifeln ist,
<lb/>die Art der Fixirung den Intentionen der einzelnen Redner entspricht,
<lb/>so kann man der Protokollführung nur das höchste Lob entgegenbringen.
<lb/>In den Inhalt der Beschlüsse einzugehen, enthalten wir uns, da dich
<lb/>nur die Frucht eingehenden Studiums sein könnte und einer anderen
<lb/>Arbeit Vorbehalten bleiben müßte. Im Ganzen scheint der Entwurf die
<lb/>Billigung der Commission gefunden zu haben, selbst da, wo derselbe sich
<lb/>in sehr allgemeinen Worten ergeht. St.
</p>
            </div>
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                  <title>Eduard August Schröder, Das Recht in der geschlechtlichen Ordnung. Socialwissenschaftliche Rechtsuntersuchungen. Berlin, Verlag von Emil Ferber, 1893</title>
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