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            <title type="main">Der Gerichtssaal, Jg. 59 (1901) [electr. ed.]</title>
            <title level="j">Der Gerichtssaal</title>
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               <resp>Structural data derived from older SGML data and fulltext data derived from Abby OCR output by</resp>
               <name>Andreas Wagner</name>
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            <p>1st post-conversion edition</p>
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            <publisher>Max Planck Institute for European Legal History</publisher>
            <pubPlace>Frankfurt/Main, Germany</pubPlace>
            <date>2017</date>
            <availability status="free">
               <licence target="https://creativecommons.org/licenses/by/4.0/">
                            The Creative Commons Attribution 4.0 International (CC BY 4.0) Licence
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            <title level="s">Juristische Zeitschriften des 19. Jahrhunderts</title>
            <respStmt>
               <resp>Edited by</resp>
               <name type="person">Sigrid Amedick</name>
               <name type="person">Monika Fritz</name>
               <name type="org">Max-Planck-Institut für Europäische Rechtsgeschichte</name>
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            <respStmt>
               <resp>Structural and fulltext data derived from older SGML files resp. from Abby OCR output by</resp>
               <name type="person">Andreas Wagner</name>
               <name type="org">Max-Planck-Institut für Europäische Rechtsgeschichte</name>
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                  <title type="main" level="j">Der Gerichtssaal, Jg. 59(1901)</title>
                  <title level="m">
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               </titleStmt>
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                  <publisher>Publisher unknown (from the older sgml data).</publisher>
                  <date>1901</date>
               </publicationStmt>
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                  <title level="j">Der Gerichtssaal</title>
                  <biblScope>Jg. 59</biblScope>
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            <p>This file is part of the project "Juristische Zeitschriften des 19. Jahrhunderts"
                    of the Max Planck Institute for European Legal History, which aimed at digitising
                    a collection of 19th century legal journals. (More information about the
                    project can be found here: https://www.rg.mpg.de/bibliothek/zeitschriften_1800-1918.</p>
            <p>From 2002 to 2006, the project established facsimile scan images and
                    structural metadata in a dialect of the Ebind SGML format
                    (http://sunsite.berkeley.edu/Ebind/).</p>
            <p>In 2016/2017, OCR'ed fulltexts were becoming available and the structural
                    data was transformed to a more modern TEI/XML format, in order to be able to
                    merge the two. Hence both SGML and OCR files have been converted to TEI/XML and
                    then merged page-wise. The association of text and structural data to pages is
                    reliable, the association of texts to structural elements (div) not so much. In
                    other words, when a print page contained several sections, the combined TEI file
                    has the sections near the top of the page and the OCR'ed text near the bottom,
                    no attempt has been made to distribute portions of the text to the correct section.</p>
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            <head>[Titelblatt]</head>
      
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            <head>Inhaltsverzeichniß des neunundfünfzigsten Jahrgangs</head>
      
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            <p>

               <lb/>Inhaltsverzeichnis des neunundfünfzigsten Jahrgangs.
</p>
            <p>

               <lb/>I. Abhandlungen.

<lb/>Seite

<lb/>Aus der Praxis. Von Dr. Freiherrn v. Bülow.1.177

<lb/>Zur Militärstrafgerichtsordnung. Von Dr. SLenglein . . . 20

<lb/>Die Geldfälschungsdelicte des deutschen Strafgesetzbuchs. Von Hein- 
<lb/>rich Gerland in Straßburg i. E.81. 241

<lb/>Ter Umfang der Beweisaufnahme im Falle der Unzuständigkeits- 
<lb/>erklärung des §. 270 der Strafproceßordnung. Von Staats- 
<lb/>anwalt Dr. Traut in Leipzig..193

<lb/>Zur Auslegung von §. 360Ziff. 8 des R St.G.B.'s. Von Dr. Eduard

<lb/>Hubrich, Professor in Königsberg.326

<lb/>Gerichtshängigkeit der Strafverfolgung und ihre Rechtsfolgen. Von

<lb/>Dr. H. Ortloff in Weimar .. 341.401

<lb/>Die Versammlung des Vereins der deutschen Strasanstaltsbeamten

<lb/>in Nürnberg. Von Dr. Finger, Professor in Würzburg . 366

<lb/>II. Vermischte Nachrichten.

<lb/>Die Reform der Strafproceßordnung in Italien. Von Dr. Gr über 39
<lb/>Oesterreichische Strasfälligkeitsstatistik für 1866. Von Dr. Hugo
</p>
            <p>

               <lb/>Hoegel.46

<lb/>Die Einführung der bedingten Begnadigung in Italien. Von

<lb/>Dr. Ludwig Gruber zu Budapest.55

<lb/>Die Abschaffung der Todesstrafe. Von demselben.61

<lb/>Ein weiblicher Urning. Von demselben.384
</p>
            <p>

               <lb/>III. Literarische Anzeigen.

<lb/>Dr. Franz v. Liszt und Dr. Karl v. Lilienthal, Zeitschrift
<lb/>für die gesammte Strafrechtswissenschaft. Zwanzigster
<lb/>Band. Berlin, I. Guttentag, Verlagsbuchh. G. m. b. H., 1900 63
</p>
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            <p>

               <lb/>IV
</p>
            <p>

               <lb/>Inhalt.
</p>
            <p>

               <lb/>Blätter für Gefängnißkunde. Organ des Vereins der
<lb/>deutschen Strafanstaltsbeamten. Redigirt von Dr. jur.
<lb/>v. Engelberg. XXXIV. Band. Heidelberg, Verlagshand- 
<lb/>lung von G. Weiß, 1900 . 63

<lb/>Dr. Heinrich Schurtz, Urgeschichte der Cultur. Leipzig

<lb/>und Wien, Verlag des Bibliographischen Instituts, 1900 . . 63

<lb/>v. Liszt, Die Gefängnißarbeit. Berlin, I. Guttentag, Verlags- 
<lb/>buchhandlung, 1900 . 65

<lb/>Schweizerische Zeitschrift für Strafrecht (Revue penale
<lb/>suisse), herausgegeben von Carl Stooß, Professor des Straf- 
<lb/>rechts in Wien. Dreizehnter Jahrgang. B«rn 1900 ... 66

<lb/>Dr. jur. Oskar Netter, Das Princip der Vervollkomm- 
<lb/>nung als Grundlage der Strafrechtsreform. Berlin,
<lb/>Verlag von Otto Liebmann, 1900 ... -. 67
</p>
            <p>

               <lb/>Dr. Albrecht Hoffmann, Oberzollinspector und Vorstand des
<lb/>königl. Hauptzollamts Dresden II. Deutsches Zollrecht.
<lb/>Erster Band: Rechtsgeschichte. Erste Abtheilung: Ge- 
<lb/>schichte des deutschen Zollrechtes bis zum bayrisch-württember-
<lb/>gischen Zollverein von 1828. Leipzig, Roßberg und Berger,
</p>
            <p>

               <lb/>1900   68

<lb/>Hans F. Helmolt, Weltgeschichte. Siebenter Band. Erster
<lb/>Theil: Westeuropa. Leipzig und Wien, Bibliographisches

<lb/>Institut, 1900 ... 69

<lb/>Dr. Franz v. Liszt, ord. Professor der Rechte in Berlin.
<lb/>Lehrbuch des deutschen Strafrechts. Zehnte Auflage. Berlin,

<lb/>I. Guttentag's Verlagsbuchhandlung, 1900   70

<lb/>Dr. jur. et rer. poJ. Otto Kahn, Der außerstrafrechtliche
<lb/>Rechtsirrthum. (Strafrechtliche Abhandlungen herausg.
<lb/>von Dr. Ernst Beling, Heft 30.) Breslau, Schletter'sche
<lb/>Buchhandlung, 1900 .  70
</p>
            <p>

               <lb/>A. Hellweg, Reichsgerichtsrath. Strafproceßordnung und
<lb/>Gerichtsverfassungsgesetz nebst dem Gesetz, betr. die
<lb/>Entschädigung der im Wiederaufnahmeverfahren freigesprochenen
<lb/>Personen. Textausgabe. Elfte Auflage. (Guttentag'sche Samm- 
<lb/>lung deutscher Reichsgesetze Nr. 12.) Berlin, I. G. Guttentag,

<lb/>Verlagsbuchhandlung G. m. b. H., 1901.70

<lb/>Gewerbeordnung für das Deutsche Reich. Textausgabe mit

<lb/>Sachregister. Berlin, Verlag von Franz Vahlen, 1901 . . 71

<lb/>Dr. Konrat Wey mann, kaiserlicher Regierungsrath, ständiges
<lb/>Mitglied des Reichsversicherungsamtes. Das Invaliden-
<lb/>versicherungsgesetz vom 13. Juli 1899 und die zuge-
</p>

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            <p>

               <lb/>Inhalt.
</p>
            <p>

               <lb/>V
</p>
            <p>

               <lb/>Seite

<lb/>hörigen Reichsausführungsbestimmungen erläutert. Erste Liefe- 
<lb/>rung. Berlin, Verlag von Franz Wahlen, 1901 .... 71

<lb/>Dr. Karl Binding, ord. Professor der Rechte in Leipzig. Lehr- 
<lb/>buch des gemeinen deutschen Strafrechts, besonderer
<lb/>Theil, zweite Hälfte, erste Abtheilung. Verlag von Wilhelm

<lb/>Engelmann, 1901  .72

<lb/>Prof. Dr. Medem, Landgerichtsrath. Revision des Straf- 
<lb/>rechts: I. Geldstrafe. Geschärfte Strafhaft. Prügelstrafe.
<lb/>Hannover, Helwing'sche Verlagsbuchhandlung, 1900. ... 73

<lb/>Avv. Bernardino Alimena, professore di diritto e proce-
<lb/>dura penale nella r. universitä di Modena. Sui principii
<lb/>direttivi diunnuovo codice di procedura penale.

<lb/>Roma e Prato 1900 . 73

<lb/>Jahrbuch für Entscheidungen des Kammergerichts in
<lb/>Sachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit, in Kosten-, Stempel-
<lb/>und Strafsachen, herausg. von Reinhold Johow, geh.
<lb/>Oberjustizrath und Viktor Ring, Kammergerichtsrath,XX.Bd.

<lb/>N. F. 1. Bd. Berlin, Verlag von Franz Wahlen, 1900 . . 74

<lb/>Dr. pliil. Ernst Wagner, Wirtschaftliche Fürsorge für
<lb/>Angehörige Detinirter. Zweite Auflage. Breslau, Ver- 
<lb/>lag von Wilh. Gottl. Korn, 1900 . 74

<lb/>I. Wollenzien, Gerichtskassenrendant zu Ostrowo. Die Buch-
<lb/>und Rechnungsführung bei den Gefangenenarbeits- 
<lb/>verdienstkassen und Gefängnißökonomieverwaltungen der
<lb/>preußischen Justizbehörden. Zweite Auflage. Berlin, Siemen-
</p>
            <p>

               <lb/>roth und Troschel, 1901. 75

<lb/>Dr. Hans Groß, Professor. Archiv für Criminalanthro-
<lb/>pologie und Criminalistik. V. Band. Leipzig, Verlag

<lb/>von C. W. Vogel, 1899 .75

<lb/>W. Coermann, Kais. Amtsrichter in Mülhausen i. E. Reichs- 
<lb/>rechtliche Verjährungstafel. Hannover, Helwing'sche
<lb/>Verlagsbuchhandlung, 1901.75
</p>
            <p>

               <lb/>Dr. jur. Ludwig Davidsohn, Urkundendelicte an Post- 
<lb/>anweisungen. Breslau, Schletter'sche Buchhandlung, 1900 76

<lb/>Fragebogen für Brandstiftungsuntersuchungen,
<lb/>verfaßt von Landgerichtsrath Prof. Dr. M e d e m in Greifswald.

<lb/>Verlag von Julius Abel, 1901. 77

<lb/>Zeitschrift für internationales Privat- und Straf- 
<lb/>recht. Begründet von Ferdinand Böhm, Rath am kgl.
<lb/>obersten Landesgerichte in München, herausgegeben von dem- 
<lb/>selben in Verbindung mit Dr. Theodor Niemeyer, ord.
</p>

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            <p>

               <lb/>VI
</p>
            <p>

               <lb/>Inhalt.
</p>
            <p>

               <lb/>Seite

<lb/>Professor der Rechte an der Universität Kiel. Bd. X. Leipzig,

<lb/>Verlag von Duncker und Humblot, 1900 . 77

<lb/>Dr. jur. Heinrich Friedenreich, Die Lehre von den Kosten
<lb/>im Strafproceß. Breslau, Schletter'sche Buchhandlung, 1901 78

<lb/>vr. Berthold Freudenthal, Privatdocent an der Uni- 
<lb/>versität Breslau. Die nothwendige Theilnahme am Ver- 
<lb/>brechen. (Strafrechtliche ALHandl. herausg. von Dr. Ernst
<lb/>Beling, Heft 37.) Breslau, Schletter'sche Buchhandlung,

<lb/>1901 . -.79

<lb/>Dr. jur. M. M. Köhler, Das Verbrechen des unlauteren
<lb/>Wettbewerbs. (Heft 32-34 der strafrechtl. Abhandl.,
<lb/>herausg. von Dr. Ernst Beling.) Breslau, Schletter'sche

<lb/>Buchhandlung, 1901.79

<lb/>Verlagscatalog von Ferdinand Enke in Stuttgart. 1. Ja- 
<lb/>nuar 1837 bis 1. Januar 1900    80

<lb/>Goehrs, Der Rechtsfrieden als besonderes Rechtsgut im modernen
<lb/>Strafrechtssystem und seine Stellung im geltenden Reichsstras-

<lb/>recht. Straßburg, Carl Trübner, 1900 . 225

<lb/>Theodor Wahl, Unsere Rechtspflege im Volks bewußt-
<lb/>fein. Stuttgart, Druck und Verlag der Ehr. Belser'schen

<lb/>Verlagshandlung, 1901   228

<lb/>O. Nölle, Landgerichtsrath, Mitglied des Hauses der Abg. Das
<lb/>Gesetz über dieFürforge, Erziehung Minderjähriger
<lb/>v. 2. Juli 1900 nebst den Aussührungsbestimmungen v. 18. Tec.

<lb/>1900. Berlin, Verlag von Franz Vahlen, 1891 .... 230

<lb/>Finnländische Rundschau, Vierteljahrsschrift für das geistige,
<lb/>sociale und politische Leben Finnlands. Herausg. von Ernst
<lb/>Brausewetter. Leipzig, Duncker und Humblot, 1901 . . 231
<lb/>Dr. v. Rohden, Gefängnißgeistlicher in Düsseldorf. 7 3. Jahres- 
<lb/>bericht der rheinisch-westphälischen Gefängniß-
<lb/>gesellschaft über daS Vereinsjahr 1899—1900. Im Selbst- 
<lb/>verläge der Gesellschaft. Düsseldorf 1901 ....... 232

<lb/>Eckart Freiherr v. Aussees, kgl. bayrischer Amtsrichter.
<lb/>DerStrafproceß für das Deutsche Reich vom 1. Fe- 
<lb/>bruar 1877 und das Gerichtsversassungsgesetz vom 27. Januar
<lb/>1877. Leipzig, Verlag von C. L. Hirschfeld, 1901 .... 232

<lb/>Ernst Wagner, Wirthschaftliche Fürsorge für Ange- 
<lb/>hörige Detinirter. 2. Aust. Breslau, Verlag von Will).

<lb/>Gottl. Korn, 1900 . 233

<lb/>Thiersch, Anwendungsgebiet und rationelle Gestalt der Privat- 
<lb/>klage. Berlin, Guttentag'sche Verlagsbuchhandlung, 1901 . 235

<lb/>Dr. jur. Friedrich Kitzinger, Ter ambulante Gerichts-
</p>

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            <p>

               <lb/>Inhalt.
</p>
            <p>

               <lb/>VII
</p>
            <p>

               <lb/>Seite

<lb/>stand der Presse. München, C. H. Beck'sche Verlagsbuch- 
<lb/>handlung (Oskar Beck), 1901 . 237

<lb/>Rotering, kgl. Landgerichtsdirector in Beuthen, O./Schl. Besitz

<lb/>und Gewahrsam. 1901 .. 238

<lb/>Die Strafgesetzgebung der Gegenwart in rechtsver- 
<lb/>gleichender Darstellung. Herausg. im Austrage der Internat,
<lb/>criminalistischen Vereinigung von Dr. Franz v. Liszt und
<lb/>Dr. Georg Cr usen. II. Band. Das Strafrecht der außer- 
<lb/>europäischen Staaten. Berlin, Verlag von Otto Liebmann, 1899 238
<lb/>Dr. Hugo Hoegel, Sectionsrath im k. k. Justizministerium.
<lb/>DasGesetz betr. die Entschädigung für ungerecht- 
<lb/>fertigt erfolgte Verurtheilung. Wien, Manz'sche
<lb/>k. u. k. Hof-, Verlags- und Universitätsbuchhandlung, 1901 239
<lb/>Dr. Wilhelm Hopfner, Gerichtsassessor und Privatdocent an
<lb/>der Universität Göttingen. Einheit und Mehrheit der
<lb/>Verbrechen. Erster Band. Das Wesen des Verbrechens.
<lb/>Verbrechenseinheit. Berlin, Verlag von Franz Vahlen, 1901 240
<lb/>Karl Kade, Die Privatklage. Berlin, Carl Hehmann's

<lb/>Verlag, 1900 . 397

<lb/>Dr. meck. Magnus Hirschfeld, practischer Arzt in Charlotten- 
<lb/>burg. Jahrbuch für sexuelle Zwischenstufen mit be- 
<lb/>sonderer Berücksichtigung der Homosexualität. III. Jahrgang.

<lb/>Leipzig, Verlag von Max Spohr, 1901 . 399

<lb/>Dr. jur. O. v. Alberti, Hülfsrichter in Vaihingen a. E. Das
<lb/>Rothwehrrecht. Stuttgart, Druck und Verlag von Kohl- 
<lb/>hammer, 1901 ... 461

<lb/>Dr. F. Wachenfeld, Professor in Rostock. Homosexualität und
<lb/>Strafgesetz. Leipzig, Dietrich'sche Verlagsbuchhandlung, 1901 462
<lb/>Dr. zur. Ludwig Kuhlenbeck, Rechtsanwalt in Jena. Das
<lb/>bürgerliche Gesetzbuch für das Deutsche Reich nebst dem
</p>
            <p>

               <lb/>Einführungsgesetze. Berlin, Carl Heymann's Verlag . . . 462
<lb/>Dr. Eduard Hubrich, Parlamentarische Immunität
<lb/>und Beamtendisciplin. Berlin, Gose u. Tetzlaff, 1900 463
<lb/>Dr. zur. Erich Bohn, Der Fall Rothe. Breslau, Schlesische

<lb/>Verlagsanstalt von S. Schottländer, 1901 . 464

<lb/>Dr. Hanns Groß, a. ö. Professor des Strafrechts an der Uni- 
<lb/>versität Czernowitz. Der Raritätenbetrug. Berlin,

<lb/>I. Guttentag's Verlag, 1901 . 466

<lb/>Otto Kubli, Die räumliche Competenzabgrenzung
<lb/>staatlicher Strafgewalt. Glarus, Büschlin's Buchhand- 
<lb/>lung, 1901 .. . 468
</p>
            <p>

               <lb/>Dr. Reinhard Frank, Professor der Rechte in Halle. Das
</p>

            <pb facs="2173686_5900+1901_0008.tif"
                n="VIII"
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            <p>

               <lb/>VIII
</p>
            <p>

               <lb/>Inhalt.
</p>
            <p>

               <lb/>- Seite

<lb/>Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich nebst dem
<lb/>Einführungsgesetze. Zweite neu bearbeitete Auflage. Leipzig,

<lb/>Verlag von C. L. Hirschfeld, 1901 .. 469

<lb/>Dr. jur. Paul Merkel, Privatdocent an der Univ. Marburg. Die
<lb/>Urkunde im deutschen Strafrecht. Erste Abtheilung:

<lb/>Die geschichtliche Entwicklung des strafrechtlichen Urkunden- 
<lb/>begriffes. München, C. H. Beck'sche Verlagsbuchh. (Oskar Beck),
</p>
            <p>

               <lb/>1901 . 469

<lb/>Jacques Stern, Kammergerichtsreferendar. Ueber das Ver-
<lb/>hältniß zwischen Nöthigung und Erpressung,

<lb/>Berlin, Druck von E. Ebering, 1901 . 470

<lb/>Dr. E. Müller, kgl. Amtsrichter, Mitglied des Reichstags. Das
<lb/>deutsche Urheber- und Verlagsrecht. Erster Band.
<lb/>München, I. Schweitzer's Verlag (Arthur Sellier), 1901 . .471
<lb/>Robert Voigtländer, Verlagsbuchhändler. Die Gesetze
<lb/>betreffend das Urheberrecht und das Verlagsrecht
<lb/>an Werken der Literatur und der Tonkunst vom
<lb/>19. Juni 1901. Leipzig, Roßberg und Berger, 1901 . . . 472
</p>
            <p>

               <lb/>Th. von der Pfordten, Amtsrichter in München. Gesetz betr.
<lb/>den Verkehr mit Nahrungsmitteln, Genußmitteln
<lb/>und Gebrauchsgegenständen vom 14. Mai 1879 nebst
<lb/>den Gesetzen vom 25. Juni 1887 über den Verkehr mit blei-
<lb/>und zinkhaltigen Gegenständen, vom 5. Juli 1887 über die
<lb/>Verwendung gesundheitsschädlicher Farben bei der Herstellung
<lb/>von Nahrungsmitteln rc. und vom 15. Juni 1897 betr. den
</p>
            <p>

               <lb/>Verkehr mit Butter, Käse, Schmalz und deren Ersatzmitteln
<lb/>(Margarinegesetz). München, C. H. Beck'sche Verlagsbuchhand- 
<lb/>lung (Oscar Beck), 1901 . 473

<lb/>Max Ernst Mayer, Dr. phil. et jur., Privatdocent der Rechte
<lb/>an der Univ. Straßburg. Die schuldhafte Handlung
<lb/>und ihre Arten im Strafrecht/ Leipzig, C. L. Hirschfeld,

<lb/>1901    473

<lb/>Dr. Wilhelm Höpfner, Privatdocent an der Universität Göt- 
<lb/>tingen. Einheit und Mehrheit der Verbrechen. Berlin,

<lb/>Franz Vahlen, 1901    475

<lb/>Hermann Seuffert, Die Bewegung im Strafrecht während der

<lb/>letzten dreißig Jahre. Dresden, Zahn und Jaensch, 1901 . . 476
</p>

         </div>
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         <div xml:id="d69652e816" n="I.">
      
            <head>Abhandlungen</head>
            <div xml:id="d69652e821" ana="scope_-_1-19" type="article">
               <head>
                  <title level="a" type="main">Aus der Praxis</title>
               </head>
               <byline>
                  <docAuthor ana="Bülow, ... v.">Von Dr. Freiherrn v. Bülow</docAuthor>
               </byline>
        
        
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2173686_5900+1901_0009--><p/>
               <p>

                  <lb/>I. Abhandlungen.

<lb/>1. Ans der H'raris.

<lb/>Bon Di*. Freiherrn v. Mlow.

<lb/>1. Nach der constanten Rechtsprechung des Reichsgerichts kommt
<lb/>der sogenannte strafrechtliche Jrrthum dem Angeklagten nicht zu
<lb/>Statten, wohl aber der Jrrthum über civilrechtliche und staats- 
<lb/>rechtliche Normen, der dem tatsächlichen Jrrthum (§. 59 St.G.B.)
<lb/>gleichgestellt wird. Fortwährend entstehen aber in der Praxis
<lb/>Zweifel bei der Abgrenzung beider Arten des Rechtsirrthums.

<lb/>Neuerdings hat das Reichsgericht wieder an der Auffassung
<lb/>festgehalten, daß beim Vergehen des Bankerutts der Jrrthum des
<lb/>Angeklagten über seine Eigenschaft als Kaufmann und seine Ver- 
<lb/>pflichtung zur Buchführung nicht zu beachten sei, weil das
<lb/>Strafgesetz (Konkursordn. 8. 240) auf die Bestimmungen des
<lb/>Handelsgesetzbuchs verweise und es sich deßhalb nicht um außer- 
<lb/>halb des Strafgesetzes liegende Vorschriften handle (vgl. Entsch.
<lb/>des R.G.'s in Straff. Bd. XXXIll S. 189). Ich habe bereits
<lb/>in Goltdammer's Archiv Bd. XLV S. 321 darzulegen versucht,
<lb/>daß diese Begründung nicht ausreicht und vom Reichsgericht in
<lb/>anderen Fällen nicht angewandt wird. Der 8. 328 St.G.B. ver- 
<lb/>weist auf Absperrungs re. -Maßregeln und Einfuhrverbote, die von
<lb/>der zuständigen Verwaltungsbehörde erlassen sind. Solche allge- 
<lb/>mein-verbindliche, kraft ausdrücklicher gesetzlicher Ermächtigung
<lb/>erlassene Anordnungen müssen auch als Rechtsnormen gelten,
<lb/>dagegen haben sie nicht die Bedeutung eines Strafgesetzes; ein
<lb/>Jrrthum des Angeklagten über die Existenz oder den Sinn dieser
<lb/>Normen ist also beachtlich (Entsch. Bd. XXY1II S. 195).

<lb/>Der GerichN-se.al. L1X. Baud. 1
</p>
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               <p>

                  <lb/>o
</p>
               <p>

                  <lb/>Aus der Praxis.
</p>
               <p>

                  <lb/>Die Bestimmungen des Civilrechts, aus denen sich ergibt, ob
<lb/>eine Sache eine „fremde" ist, werden in den strafrechtlichen Be- 
<lb/>stimmungen über Diebstahl und Unterschlagung in Bezug ge- 
<lb/>nommen; trotzdeni wird ein Jrrthum des Angeklagten über diese
<lb/>Normen als ein civilrechtlicher in der Rechtsprechung anerkannt.

<lb/>In den §§. 331 ff. St.G.B. (Verbrechen und Vergehen im
<lb/>Amte) wird als wesentliches Begriffsmerkmal die Eigenschaft des
<lb/>Thäters als „Beamter" vorausgesetzt; das Strafgesetz verweist
<lb/>damit aus den §. 359 und auf staatsrechtliche Vorschriften, Grund- 
<lb/>sätze, Uebungen. Die auf Mißverständniß solcher staatsrechtlichen
<lb/>Normen beruhende irrthümliche Meinung des Angeklagten, er sei
<lb/>kein Beamter, wird vom Reichsgericht als ein thatsächlicher Jrr- 
<lb/>thum im Sinne des §. 59 anerkannt (Entsch. 33b. XXIII S. 374).
<lb/>Ebenso die irrthümliche Annahme des Angeklagten, die Person,
<lb/>der Widerstand geleistet werde (§. 113 St.G.B.), sei kein Beamter
<lb/>(vgl. ebenda).

<lb/>Kürzlich kam bei einem Vergehen gegen §. 1741 St.G.B. in
<lb/>Frage, ob die irrthümliche Annahme des Angeklagten, er sei nicht
<lb/>mehr „Lehrer" des gemißbrauchten Kindes, als ein strafrechtlicher
<lb/>oder ein staatsrechtlicher anzusehen sei.

<lb/>Meines Erachtens sind die Schwierigkeiten der Abgrenzung
<lb/>nur dadurch zu überwinden, daß man in jedem einzelnen Falle
<lb/>genau prüft, ob das Strafgesetz wirklich nur auf civilrechtliche
<lb/>oder staatsrechtliche Normen verweisen will oder von einer selbst- 
<lb/>ständigen Aufsaffung des betreffenden Begriffsmerkmals ausgeht.
<lb/>Letzteres würde z. B. meines Erachtens anzunehmen sein beim
<lb/>„Lehrer" (8.174 St.G.B.); denn es kommen hier nicht allein die
<lb/>Bestimmungen der Schulgesetze und -Verordnungen in Betracht,
<lb/>sondern auch die Privatlehrer fallen unter den Begriff; es ist
<lb/>allein das thatsächlich bestehende Verhältniß von Lehrer und
<lb/>Schüler maßgebend; das Strafgesetz stellt also einen selbständigen
<lb/>Begriff des „Lehrers" auf (vgl. Entsch. Bd. XXXIII S. 423).

<lb/>Aehnlich verhält es sich niit dem Begriffe des „Bevollmäch- 
<lb/>tigten" (§. 266 St.G.B.), der sich nicht mit dem Begriff des Be- 
<lb/>vollmächtigten im Sinne des Civilrechts deckt.

<lb/>Ebenso können auch die Begriffe der „Sache" und des „Be-
</p>

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               <p>

                  <lb/>Von Bülow.
</p>
               <p>

                  <lb/>3
</p>
               <p>

                  <lb/>sitzes nicht als ausschließlich civilrechtliche gelten und es sind deß-
<lb/>halb die Bestimmungen des Privatrechts nicht maßgebend für
<lb/>das Gebiet des Strafrechts (vgl. meine Abhandlung in Golt-
<lb/>dammer's Archiv Bd. XLV S. 325; ferner Entsch. des R.G.'s
<lb/>Bd. XL! S. 256, Bd. XIX S. 111, 209, Bd. XXX S. 88).
<lb/>Wenn daher der 8. 857 B. G.B. sagt: „Der Besitz geht aus den
<lb/>Erben über," so ist dieß, wofern der Erbe die Sache nicht wirk- 
<lb/>lich im Gewahrsam, d. h. in seiner thatsächlichen Gewalt hat,
<lb/>eine rein civilrechtliche Fiction, die nur für privatrechtliche Ver- 
<lb/>hältnisse gilt. Es bleibt also z. B. dabei, daß Erbschaftssachen
<lb/>nur dann Gegenstand eines Diebstahls sein können, wenn sie sich
<lb/>thatsächlich in der Gewalt des Erben oder eines dritten befinden
<lb/>iEntsch. Bd. X S. 257, Olshausen, Commentar S. 17c zu
<lb/>§. 242).

<lb/>Anders liegt die Sache, wenn die Rechtsnormen, auf die das
<lb/>Strafgesetz verweist, ausschließlich civilrechtlicher oder staatsrecht- 
<lb/>licher Natur sind. Dieß trifft zu bei den Thatbeständen, die den
<lb/>Begriff einer „fremden" Sache enthalten. Ferner bei den Straf- 
<lb/>gesetzen, die ausdrücklich die Boraussetzung eines „widerrechtlichen"
<lb/>Handelns enthalten, ohne selbst anzugeben, was als widerrechtlich
<lb/>gelten soll. Ein weiteres Beispiel ist der „Psandgläubiger" (§. 289
<lb/>St.G.B.).

<lb/>Hierher würden aber meines Erachtens auch die Bestimmungen
<lb/>der Konkursordnung (§§. 2403 ” 4) gehören:

<lb/>„Schuldner, welche. werden wegen Bankerutts

<lb/>mit Gefängniß bestraft, wenn sie

<lb/>3. Handelsbücher zu führen unterlassen haben, deren

<lb/>Führung ihnen gesetzlich oblag.

<lb/>4. es gegen die Bestimmung des Handelsgesetz- 
<lb/>buchs unterlassen haben, die Bilanz ihres Vermögens
<lb/>in der vorgeschriebenen Zeit zu ziehen,

<lb/>denn es liegt nicht anders, als wenn das Gesetz sagte:

<lb/>Schuldner, die widerrechtlich unterlassen haben u. s. w.

<lb/>Hat der Schuldner sein Verhalten infolge einer mißverständ- 
<lb/>lichen Auffassung der Bestimmungen des Handelsgesetzbuchs für
<lb/>nicht widerrechtlich gehalten, so ist das ein civilrechtlicher
</p>

               <pb facs="2173686_5900+1901_0012.tif"
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               <p>

                  <lb/>4
</p>
               <p>

                  <lb/>Ans der Praxis.
</p>
               <p>

                  <lb/>Jrrthum, und der Angeklagte müßte straflos bleiben, wenn der
<lb/>Jrrthum ein entschuldbarer war.

<lb/>Dieß würde auch innerlich gerechtfertigt sein, da hinsichtlich
<lb/>der Frage, ob Jemand ein zur Buchführung verpflichteter Kauf- 
<lb/>mann ist, häufig die größten Zweifel — auch innerhalb der
<lb/>Gerichtshöfe — herrschen. Es entspricht kaum der materiellen Ge- 
<lb/>rechtigkeit, einen Handelsmann zu strafen, der geglaubt hat, nach
<lb/>den Bestimmungen des Handelsgesetzbuchs zur Buchführung nicht
<lb/>verpflichtet zu sein, und der sich hierbei in Uebereinstimmung
<lb/>mit der Rechtsauffassung des Gerichts erster Instanz oder einer
<lb/>Minorität des erkennenden Senats des Reichsgerichts befunden hat.

<lb/>Bei der Menge der Fälle, in denen das Strafgesetzbuch auf
<lb/>civilrechtliche oder staatsrechtliche Normen ausdrücklich verweist
<lb/>oder stillschweigend Bezug nimmt, drängt sich immer wieder die
<lb/>Frage auf, ob die Unterscheidung zwischen strafrechtlichen und
<lb/>civilrechtlichen oder staatsrechtlichen Normen überhaupt innerlich
<lb/>gerechtfertigt und derartig durchführbar ist, daß hierauf die Wirk- 
<lb/>samkeit oder Unwirksamkeit eines Rechtsirrthums gegründet werden
<lb/>kann. Man sollte sie deßhalb aufgeben. Zu erwägen wäre (de
<lb/>lege ferenda) der Ausweg, daß man die Berufung auf Unkenntniß
<lb/>von der Existenz des Strafgesetzes nicht zuließe, dagegen bei
<lb/>erwiesenem Subsumtionsirrthum — einerlei, ob der Jrrthum sich
<lb/>auf strafrechtliche, civilrechtliche oder staatsrechtliche Normen be-
<lb/>zieht — vorsätzliche Begehung der Strafthat für ausgeschlossen
<lb/>erklärte. Freilich müßte dann für die Fälle schuldhaften Irr-
<lb/>thums der Kreis der Fahrlässigkeitsdelicte erheblich erweitert
<lb/>werden.

<lb/>2. Als ein für die Praxis der Gerichte folgenschwerer Miß- 
<lb/>stand ist es zu bezeichnen, daß so häufig in der Literatur Alles,
<lb/>was sich irgendwo in den gedruckten Entscheidungen des Reichs- 
<lb/>gerichts findet, als gegenwärtig bestehende Rechtsprechung ange- 
<lb/>sehen und vorgeführt wird, obgleich sich aus den neueren Bänden
<lb/>der Entscheidungen ergibt, daß sich inzwischen andere Rechtsauf- 
<lb/>fassungen Bahn gebrochen Haben. Es wird dabei übersehen, daß
<lb/>die Entscheidungen des Reichsgerichts keine Aussprüche ex cathedra
<lb/>sind, die für alle Zeiten unwiderruflich gelten. Vielmehr ist die
</p>

               <pb facs="2173686_5900+1901_0013.tif"
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               <p>

                  <lb/>Von Bülow.
</p>
               <p>

                  <lb/>Rechtsprechung wie jedes Lebendige ein stets im Werden Begrif- 
<lb/>fenes, dem Wandel Unterworfenes. Es gereicht dem deutschen
<lb/>höchsten Gerichte zur Ehre, daß es keinen Anstand genommen hat,
<lb/>auch in wichtigen Fragen von einer Jahre lang vertretenen Auf- 
<lb/>fassung zurückzutreten, wenn es sich von ihrer Unrichtigkeit über- 
<lb/>zeugt hatte. Ein Beispiel hierfür bietet die Frage der Haftung
<lb/>des verantwortlichen Redacteurs, die seit dem Beschlüsse der ver- 
<lb/>einigten Strafsenate vom 6. Juni 1891 (Entsch. Bd. XXII S. 65)
<lb/>in einer von der früheren Praxis völlig abweichenden Weise be- 
<lb/>antwortet wird.

<lb/>Aehnlich verhält es sich mit der Frage, was darunter zu
<lb/>verstehen sei, daß eine Beleidigung straflos sein soll, wenn sie
<lb/>„zur Wahrnehmung berechtigter Interessen" verübt wurde. Irr
<lb/>den ersten Bänden der Entscheidungen des Reichsgerichts findet
<lb/>sich mehrfach der Satz ausgesprochen, daß das Gesetz nicht unter- 
<lb/>scheide zwischen der Wahrnehmung eigener und der Wahrnehmung
<lb/>fremder Interessen (Entsch. Bd. II S. 252, Bd. V S. 121), und
<lb/>daß der Schutz des §. 193 namentlich demjenigen zu Statten komme,
<lb/>der sich „'aus ethischen Gründen" fremder Interessen angenommen
<lb/>habe. Ferner wird in dem Urtheile vom 5. November 1886
<lb/>(Entsch. Bd. XV S. 15) ausgeführt: objectiv berechtigte Jnter-
<lb/>esien seien nur solche, welche das Recht und zwar auch gegen- 
<lb/>über dem „Rechte auf Achtung der Person" !) anerkenne, oder
<lb/>wie es in dem Urtheile — Rechtspr. des R.G.'s Bd. IX S. 398 —
<lb/>ausgedrückt wird: unter berechtigten Interessen seien solche zu ver- 
<lb/>stehen, die auf staatsrechtlicher oder privatrechtlicher Grundlage
<lb/>beruhten. Nachdem aber schon der II. Senat des R.G?s, von
<lb/>dem das Urtheil — Entsch. Bd. XV S. 15 — erlaffen war,
<lb/>leine frühere Auffassung in dem Urtheile vom 1. Juli 1887 —
<lb/>Rechtspr. des R.G/s Bd. IX S. 395 — wesentlich modificirt
<lb/>hatte, hat das Reichsgericht später eine veränderte Stellung zu
</p>
               <p>

                  <lb/>0 Daß es ein „Recht auf Achtung", also ein Recht auf eine Ge-
<lb/>inuung, die man von Anderen zu fordern hat, nicht gibt und nicht
<lb/>geben kann, ist ohne Weiteres klar. (Bei uns braucht man nicht erst
<lb/>als Bitte auszusprechen: „Sire, geben Sie Gedankenfreiheit".)
</p>

               <pb facs="2173686_5900+1901_0014.tif"
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               <p>

                  <lb/>6
</p>
               <p>

                  <lb/>Aus der Praxis.
</p>
               <p>

                  <lb/>der Frage der „berechtigten Interessen" eingenommen, wie u. A.
<lb/>die in den Entsch. des R.G.'s Bd. XXIII S. 285, 422, Bd. XXV
<lb/>S. 67, 368, Bd. XXIX S. 150, Bd. XXX S. 41 veröffentlichten
<lb/>Urtheile ergeben. Sämmtliche Senate halten seitdem fest an der
<lb/>Auffaffung, die am kürzesten zusammengefaßt ist in dem Urtheile
<lb/>Vom 25. September 1894 (Entsch. Bd. XXVI S. 76) und zwar
<lb/>dahin:

<lb/>„Der Begriff der berechtigten Interessen erfordert nicht,
<lb/>daß positive, außerhalb des Strafgesetzes liegende Rechts- 
<lb/>normen vorhanden sind, durch die das betreffende Jntereffe
<lb/>dem .Recht auf Achtung' gleich- oder vorangestellt wird. Für
<lb/>den Begriff des berechtigten Interesses ist vielmehr der
<lb/>Z. 193 St.G.B. selbst maßgebend. Ausgeschlossen sind
<lb/>solche Interessen, welche dem Rechte oder den guten Sitten
<lb/>zuwiderlaufen, und solche, welche den Thäter selbst in keiner
<lb/>Weise berühren. Im Uebrigcn liegt ein berechtigtes
<lb/>Jntereffe vor, wenn das Jntereffe sich bei billiger verstän- 
<lb/>diger Beurtheilung der concreten Sachlage als ein gerecht-
<lb/>sertigtes darstellt."

<lb/>Durch die Worte: „in keiner Weise berühren", ist angedeutet,
<lb/>daß auch die Interessen der mit dem Thäter durch nahe Be- 
<lb/>ziehungen verbundenen Personen in Betracht kommen können
<lb/>(Entsch. Bd. XXX S. 42) und daß die den Thäter selbst be- 
<lb/>rührenden Interessen nicht bloß Privatangelegenheiten, sondern
<lb/>auch öffentliche Angelegenheiten sind, die ihn persönlich angehen
<lb/>(Entsch. Bd. XXV S. 363).

<lb/>Nach dieser neueren Rechtsprechung kann also gar keine Rede
<lb/>mehr davon sein, daß Jemand die Interessen beliebiger dritter
<lb/>Personen straflos durch Beleidigungen Anderer wahrnehmen darf,
<lb/>sofern er nur „aus ethischen Gründen" für die fremden Inter- 
<lb/>essen eintritt. Ferner ist nach der gegenwärtigen Rechtsprechung
<lb/>des Reichsgerichts die Frage, ob ein Interesse als ein „berech- 
<lb/>tigtes" (gerechtfertigtes) zu gelten hat, lediglich auf Grund billiger
<lb/>verständiger Beurtheilung der besonderen Umstände (ex aequo et
<lb/>bono) zu entscheiden, nicht aber auf Grund civilrechtlicher und
</p>

               <pb facs="2173686_5900+1901_0015.tif"
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               <p>

                  <lb/>Von Bülow.
</p>
               <p>

                  <lb/>7
</p>
               <p>

                  <lb/>staatsrechtlicher Normen, die das Verhältniß bestimmter Interessen
<lb/>zu dem angeblichen „Rechte auf Achtung" regelten *).

<lb/>Trotzdem werden nun aber fortwährend in der Literatur (z. B.
<lb/>in Francs Commentar N. IIIb zu §. 193, Daude's Straf- 
<lb/>gesetzbuch N- 65 s^zu § 193] u. s. w.) Aussprüche aus den ersten
<lb/>Bänden der Entscheidungen als gegenwärtige Praxis des Reichs- 
<lb/>gerichts angeführt, daneben dann wieder Aussprüche aus den
<lb/>neueren und neuesten Urtheilen, so daß ein Mischmasch entsteht,
<lb/>von dem Frank mit Recht sagen kann: durchaus befriedigend
<lb/>sind diese Abwägungen gerade nicht. Nein, wahrlich, befriedigend
<lb/>ist es nicht, wenn Sätze, die sich absolut widersprechen, als gleich- 
<lb/>zeitig geltende neben einander gestellt werden. Aber daran, daß
<lb/>Frank dieß thut, ist doch das Reichsgericht unschuldig. Also trifft
<lb/>es vielleicht eher für die Anmerkung Francs zu, daß sie „nicht
<lb/>gerade durchaus befriedigend" ist.

<lb/>Ein anderes Beispiel der Verkennung des Unterschiedes zwischen
<lb/>der älteren und der neueren Rechtsprechung des Reichsgerichts
<lb/>findet sich in der mit Noten versehenen Ausgabe des Strafgesetz- 
<lb/>buchs von Daude. In Note 4 zum Z. 259 bemerkt er:

<lb/>„Die Worte: ,von denen er den Umständen nach an- 
<lb/>nehmen muß', bezeichnen diejenige besondere Fahrlässig- 
<lb/>keit, vermöge deren der Hehler sich der Erwägung der ihm
<lb/>bekannten Umstände, nach welchen sich ihm die Ueberzeu-
<lb/>gung von der Rechtswidrigkeit seiner Handlung hätte auf- 
<lb/>dringen müssen, ,absichtlich, also schuldhaft' entzogen hat 1 2J."
</p>
               <p>

                  <lb/>1) Derartige Normen gibt es wohl überhaupt nicht; ich wenigstens
<lb/>habe keine finden können. Das Züchtigungsrecht und andere aus öffent- 
<lb/>lich rechtlichen Verhältnissen sich ergebende objective Befugnisse gehören
<lb/>nicht hierher. Sie schließen das Moment der Rechts Widrigkeit der
<lb/>Handlung aus; es liegt dann schon um deßwillen eine Beleidigung über- 
<lb/>haupt nicht vor, weil diese eine vorsätzliche und rechtswidrige Kund- 
<lb/>gebung voraussetzt. Es kann da nicht von einer bloßen Straflosigkeit
<lb/>der Beleidigung die Rede sein.


<lb/>2) „Die Fahrlässigkeit, vermöge deren er sich der Er- 
<lb/>wägung . absichtlich entzogen hat," enthalten schon einen

<lb/>inneren Widerspruch, der sich in der citirten reichsgerichtlichen
<lb/>Entscheidung nicht findet.
</p>

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               <p>

                  <lb/>8
</p>
               <p>

                  <lb/>Aus der Praxis.
</p>
               <p>

                  <lb/>Demnach gäbe es auch fahrlässige Hehlerei und würde die
<lb/>aus Fahrlässigkeit begangene Hehlerei mit ganz derselben Strafe
<lb/>bedroht, wie die wissentliche vorsätzliche. Daude beruft sich für
<lb/>seinen Ausspruch auf das Urtheil des Reichsgerichts vom 28. April
<lb/>1880, abgedruckt in den Entsch. Bd. II S. 143, und in der That
<lb/>wird hier diese Auffassung vertreten. Das Reichsgericht hat aber
<lb/>später seine Ansicht geändert und in dem Urtheile vom 29. Sep- 
<lb/>tember 1832 (Entsch. Bd. VII S. 85) klar ausgeführt. Es heißt
<lb/>darin:

<lb/>„Der Erwerber soll bestraft werden, nicht weil er den
<lb/>strafbaren Erwerb nicht kannte, aber hätte kennen sollen,
<lb/>sondern weil er Umstände kannte, die nothwendig zu der An- 
<lb/>nahme des strafbaren Erwerbes führen und deßhalb, wie es
<lb/>das Gesetz gestattet, ohne Weiteres anzunehmen ist, daß ihm
<lb/>der letztere nicht unbekannt geblieben sei. Es handelt sich
<lb/>um eine bloße Beweisregcl. Gelangt aber der Richter ini
<lb/>concreten Falle zu der Ueberzeugung, daß der Angeklagte
<lb/>jene ihm allerdings bekannten Umstände vielleicht leicht- 
<lb/>fertig gar nicht in Betracht gezogen oder anders beurtheilt
<lb/>und deßhalb in dem festen guten Glauben gehandelt habe,
<lb/>die Sache sei redlich erworben, so kann eine Bestrafung
<lb/>wegen Hehlerei nicht stattfinden."

<lb/>Seitdem haben sämmtliche Strafsenate in constanter Praxis
<lb/>in diesem Sinne entschieden. Dabei ist allerdings zu bemerken,
<lb/>daß der Satz in dem Urtheil des R.G's: die Worte „oder den
<lb/>Umständen nach annehmen muß" enthielten eine „Beweisregel",
<lb/>m. E. nicht zutreffend ist, vielmehr enthalten die Worte nur eine
<lb/>Betonung des — eigentlich selbstverständlichen — Satzes, daß der
<lb/>Richter frei von allen Beweisregeln darüber zu ent- 
<lb/>scheiden habe, ob der Angeklagte Umstände gekannt hat, die ihn
<lb/>mit Nothwendigkeit zu der Annahme geführt haben, daß die
<lb/>Sache mittels einer strafbaren Handlung erlangt sei. Dieß ist
<lb/>nichts Anderes als eine auf freier Beweiswürdigung
<lb/>beruhende Feststellung des Wissens. Die Worte „Sachen, von
<lb/>denen er weiß oder den Umständen nach annehmen muß, daß"
<lb/>enthalten also lediglich eine Tautologie und bei dem „Wissen"
</p>

               <pb facs="2173686_5900+1901_0017.tif"
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               <p>

                  <lb/>Von Bülow.
</p>
               <p>

                  <lb/>9
</p>
               <p>

                  <lb/>sowohl als dem „Annehmenmüssen" genügt nach allgemeinen
<lb/>Grundsätzen auch der Eventualdolus (Entsch. Bd. XXV S. 221).

<lb/>Das Nähere über die Entstehung der Fassung des Gesetzes
<lb/>und über die Judicatur ist in Ols Hauseisis Commentar N. 21
<lb/>zu §. 259 St.G.B. angegeben. Irrig ist die Bemerkung v. Liszsis
<lb/>(N. 9 zu §. 147): die Streitfrage sei jetzt durch das B. G.B. ent- 
<lb/>schieden, das unter dem „Kennenmüssen" stets Fahrlässigkeit ver- 
<lb/>stehe. Diese Bestimmungen des B. G.B.'s und insbesondere ihre
<lb/>Ausdrucksweise sind für die Auslegung des 8. 259 St.G.B. ohne
<lb/>jede Bedeutung.

<lb/>Nun würde es ja au sich kein Unglück sein, wenn ein ein- 
<lb/>zelner Schriftsteller sich einmal irrt oder über die Rechtsprechung des
<lb/>Reichsgerichts sich im Unklaren befindet; aber das Schlimme ist,
<lb/>daß zahlreiche practische Juristen sich nur eines kurzen, bequemen
<lb/>Nachschlagebuchs bedienen und dann durch derartige, aus veralteten
<lb/>Urtheilen entnommene Aussprüche irregeführt werden. Zahlreiche,
<lb/>sich immer wiederholende Aufhebungen von Strafkammerurtheilen
<lb/>ergeben sich daraus.

<lb/>Aehnlich verhält es sich mit der „rechtswidrigen Absicht" bei
<lb/>der Urkundenfälschung. Daude bemerkt dazu (in N. 35 zu
<lb/>8. 267):

<lb/>„Zur Annahme einer in rechtswidriger Absicht begangenen
<lb/>Urkundenfälschung ist zunächst erforderlich, daß die Hand- 
<lb/>lung des Fälschens und Gebrauchmachens vorsätzlich ge- 
<lb/>schehen ist. Alsdann ist erforderlich, daß der Wille des
<lb/>Thäters auf einen von ihm als rechtswidrig erkannten
<lb/>Erfolg gerichtet war. Rechtswidrig ist aber jeder Erfolg,
<lb/>welcher ohne entsprechende Befugniß des Handelnden einen
<lb/>bestehenden Rechtszustand zu verändern und insbe- 
<lb/>sondere fremde Rechte zu beeinträchtigen geeignet ist (vgl.
<lb/>Entsch. Bd. I S. 193, Bd. III S. 337, Rechtspr. Bd. VI
<lb/>S. 324)."

<lb/>Hierauf erst folgt der Satz:

<lb/>„Widerrechtlich ist insbesondere jedes wissentliche Ge- 
<lb/>brauchen einer gefälschten Urkunde, um damit im Rechts -
<lb/>leben einen Beweis zu erbringen."
</p>

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               <p>

                  <lb/>10
</p>
               <p>

                  <lb/>Aus der Praxis.
</p>
               <p>

                  <lb/>Letzteres ist aber, wie in dem Urtheile des Reichsgerichts
<lb/>vom 13. Februar 1888 (Entsch. Bd. XVII S. 200) ausgeführt
<lb/>ist, das allein Wesentliche. Ob der Erfolg der beabsich- 
<lb/>tigten Täuschung'ein materiell rechtswidriger war oder nicht, ist
<lb/>gleichgültig. Der erste Sah in der Note Daude's ist daher ge- 
<lb/>eignet, eine unrichtige Vorstellung über die gegenwärtige Recht- 
<lb/>sprechung des Reichsgerichts hervorzurufen, und daß sie in Wirk- 
<lb/>lichkeit diesen Erfolg hat, beweisen die fortwährenden wörtlichen
<lb/>Wiederholungen des Satzes in den Urtheilen der Strafkammern,
<lb/>die eine einwandfreie Begründung der „rechtswidrigen Absicht"
<lb/>nicht enthalten.

<lb/>3. Frank (in seinem Commentar N. 3 b zu §. 193 St.G.B.)
<lb/>wendet gegen die von mir im Gerichtssaal Bd. XLVI S. 261
<lb/>und Bd. XLVIII S. 1 vertheidigte Ansicht') über den Begriff der
<lb/>„Wahrnehmung berechtigter Jntereffen" ein, sie laufe auf eine Be- 
<lb/>günstigung des krassesten Egoismus hinaus und mache
<lb/>die Presse mundtodt. Er beruft sich dafür auf v. Bar
<lb/>(Gerichtssaal Bd. LII S. 166)* 2). Fürwahr schwere Vorwürfe!
<lb/>Wärm sie begründet, so hätte man alle Ursache, in sich zu gehen
<lb/>und von solchen Schlechtigkeiten — wenigstens in Zukunft und
<lb/>ehe es zu spät ist — abzulassen. Allein auch bei wiederholter
<lb/>Prüfung kann ich meine Ansicht nicht ändern.

<lb/>Was zunächst den Vorwurf der Förderung des krassen Egois- 
<lb/>mus anlangt, so muß dagegen eingewandt werden, daß das Recht
<lb/>sich überhaupt nicht auf dem Altruismus aufbaut; die Moral
<lb/>kann man auf das Mitleid, auf die Nächstenliebe stützen, nicht
<lb/>aber das Recht. Leiht das Recht doch auch seinen schützenden
<lb/>Arm, wenn der hartherzige Millionär dem armen Familienvater
<lb/>seine letzten entbehrlichen Habseligkeiten abpfänden läßt, um eine
<lb/>Mieths- oder Darlehensforderung beizutreiben. Auch habe ich
<lb/>ein Klagerecht nur, wenn meine Rechte öder berechtigten Jnter- 
<lb/>effen verletzt sind; nicht dagegen kann ich Jemanden verklagen,
<lb/>weil er fremde Rechte oder Interessen verletzt. Aber gerade Frank
</p>
               <p>

                  <lb/>') Vgl. oben S. 6.


<lb/>2) Aehnlich Köhler in Goltdammer's Arch. Jahrg. 47 S. 115 ff.
</p>

               <pb facs="2173686_5900+1901_0019.tif"
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               <p>

                  <lb/>Von Bülow.
</p>
               <p>

                  <lb/>11
</p>
               <p>

                  <lb/>müßte mit dem Borwurf der Förderung des Egoismus zurück- 
<lb/>haltend sein; denn er will ja die Bestimmung des §. 193
<lb/>auf den Gesichtspunkt des Nothstandes zurückführen (N. 2a zu
<lb/>§. 193). Wenn ich nun aber, um mich aus einer Gefahr für
<lb/>meinen Leib (d. h. meine Gesundheit) oder mein Leben zu retten,
<lb/>das Leben eines anderen oder auch zehn anderer Menschen ver- 
<lb/>nichte, ist das nicht krasser Egoismus? Frank selbst führt (in
<lb/>N. II zu § 54) das Beispiel an, daß die dem Hungertode aus- 
<lb/>gesetzte Schiffsmannschaft sich rettet, indem sie den Schiffsjungen
<lb/>verspeist. Ist das vom moralischen Standpuncte zu rechtfertigen?
<lb/>wäre es nicht edler gehandelt, wenn die Leute über Bord sprängen
<lb/>und einen schnellen ehrlichen Seemannstod suchten, als den armen
<lb/>Schiffsjungen zu „verspeisen"? Nach §. 54 St.G.B. ist aber,
<lb/>wie Frank anführt, ein solches Verhalten straflos. Kann man
<lb/>nun die Bestimmung mit der Klage aus der Welt schaffen, daß
<lb/>sie den krassen Egoismus fördere?

<lb/>Aber das Gesetz (§. 193) will nicht den Egoismus
<lb/>fördern, sondern es beruht auf dem Gedanken, daß man einem
<lb/>Menschen, der für eine Sache kämpft, die ihn selbst, sein Weib
<lb/>und Kind, seine Angehörigen nahe angeht, ein rauhes, anzügliches
<lb/>Wort, das er in der Hitze des Gefechts spricht, zu Gute halten
<lb/>und ihn nur dann wegen Beleidigung strafen soll, wenn aus den
<lb/>gewählten Ausdrücken oder den begleitenden Umständen hervor- 
<lb/>geht, daß es ihm darauf ankam, Andere zu beleidigen (vgl. Sten.
<lb/>Berichte der Reichstagssession von 1879 S. 648). Das ist ein
<lb/>ganz vernünftiger, gerechter Gedanke; von irgendwelcher mora- 
<lb/>lischen Schlechtigkeit ist m. E. nichts darin zu finden. Hält
<lb/>Jemand, z. B. ein Zeitungsredacteur, es für seinen Beruf, auch
<lb/>fremde Interessen oder Jedermanns Interessen zu verfechten, so
<lb/>mag er das thun, es verdient alle Achtung, Niemand verwehrt
<lb/>es ihm; aber man darf und muß von ihm verlangen, daß er
<lb/>bei solchem Eintreten für die Interessen Dritter oder des Publi-
<lb/>cums die Rechtsgüter anderer Personen, namentlich deren
<lb/>Ehre respectirt. Glaubt er dieß nicht nöthig zu haben, hält er
<lb/>es für seine Aufgabe, ohne Rücksicht auf die Ehre und
<lb/>den guten Namen Anderer gegen jeden (wirklichen oder ver-
</p>

               <pb facs="2173686_5900+1901_0020.tif"
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               <p>

                  <lb/>12
</p>
               <p>

                  <lb/>Aus der Praxis.
</p>
               <p>

                  <lb/>meintlichen) Uebelstand aufzutreten, will er, wie der berühmte
<lb/>Ritter von La Mancha, überall, wo er einen Uebelthäter zu
<lb/>sehen glaubt, mit eingelegter Lanze sich auf ihn stürzen, so
<lb/>muß er auch, wie der edle Don, das Ungemach und die Püffe und
<lb/>Schläge, die die Gegenwehr der Angegriffenen zur Folge hat, ge- 
<lb/>lassen ertragen und nicht sich fortwährend über die Ungerechtig- 
<lb/>keit der Welt beschweren.

<lb/>Der zweite Vorwurf, daß die von mir vertretene Auffasiung
<lb/>(die auch die des Reichsgerichts ist) die Presse mundtodt
<lb/>mache, enthält eine maßlose Uebertreibung. Ist denn die Presse
<lb/>seit sieben Jahren bei uns mundtodt^ Keineswegs, jedenfalls
<lb/>nicht die anständige; denn in der überwältigenden Mehrheit von
<lb/>Fällen lassen sich die fremden oder die allgemeinen Interessen,
<lb/>die ein Redactenr in guter Absicht wahrnehmen will, sehr wohl
<lb/>— wie ich auf Grund einer vieljährigen Erfahrung behaupten
<lb/>kann — wahrnehmen, ohne daß andere Personen durch wegwerfende
<lb/>Urtheile oder durch unwahre oder unerweisliche üble Nachreden
<lb/>in ihrer Ehre angegriffen werden *). Tie anständigen Blätter
<lb/>wissen sehr wohl zu unterscheiden zwischen sachlichen Aus- 
<lb/>führungen und Beleidigungen bestimmter Personen. Aber es
<lb/>gibt nicht bloß eine ernste achtbare Presse, sondern leider auch
<lb/>bösartige, gemeinschädliche Blätter, denen die von ihnen an- 
<lb/>geblich vertretenen „berechtigten Interessen" nur den Vorwand
<lb/>oder den willkommenen Anlaß bieten zu aufhehenden, sensatio- 
<lb/>nellen und deßhalb einträglichen Verunglimpfungen und Beleidi- 
<lb/>gungen 2).

<lb/>Einen schlagenden Beweis hierfür liefern die häufigen Fälle, wo
<lb/>ein wegen Beleidigung angeklagter Schriftsteller im Strafverfahren aus- 
<lb/>einandersetzt, was er eigentlich nur habe sagen wollen. Dabei stellt sich
<lb/>dann klar heraus, daß der Angeklagte in keiner Weise nöthig hatte, zu
<lb/>Beleidigungen Anderer zu schreiten und daß er das Interesse, welches
<lb/>er wahrnehmen wollte, sehr gut, ja wirksamer ohne jede Beleidigung
<lb/>dritter Personen vertheidigen konnte, wenn er nur gewollt hätte.

<lb/>2) Nur zu häufig findet man in der Praxis eine Verkennung des
<lb/>§. 193, die sich dadurch kundgibt, daß gefragt wird, ob der Angeklagte
<lb/>„in Wahrnehmung berechtigter Interessen" gehandelt habe. Das Gesetz
<lb/>sagt aber „zur Wahrnehmung berechtigter Interessen" und drückt damit
</p>

               <pb facs="2173686_5900+1901_0021.tif"
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               <p>

                  <lb/>Von Bülow.
</p>
               <p>

                  <lb/>18


<lb/>Dieser Presse gegenüber ist es nöthig, den Schutz des §. 193
<lb/>nicht allzuweit auszudehnen, damit die Ehre und der gute Name der
<lb/>außerhalb der Presse stehenden Staatsbürger nicht jedes wirk- 
<lb/>samen Schutzes beraubt wird; denn auch diese sind so zu sagen
<lb/>Menschen und haben Anspruch auf gesetzlichen und richterlichen
<lb/>Schutz ihrer Rechtsgüter, namentlich ihres guten Namens.

<lb/>Auch Köhler (Goltdammer's Archiv Jahrg. 47 S. 115)
<lb/>kann nicht umhin, anzuerkennen, daß es, wenn der Redacteur im
<lb/>Falle loyaler Bertretung sremder oder allgemeiner Interessen
<lb/>straflos bleibe, es doch ebenso gerechtfertigt sei, daß der Ver- 
<lb/>letzte dafür, daß er unter den fremden Interessen zu leiden hatte,
<lb/>eine moralische Rechtfertigung erlange; es sei keine richtige
<lb/>Situation, daß über mich Schimpfliches gesagt werden dürfe,
<lb/>weil es dem Interesse Dritter entspreche, ohne daß mir eine Ge-
<lb/>nugthuung zu Theil werde. Diese „nicht richtige Situation" wird
<lb/>aber gerade herbeigeführt, wenn sich die Rechtsprechung den
<lb/>Ko hl er^schen Ansichten anschließen wollte. Denn die Postulate,
<lb/>die er ausstellt, nämlich i

<lb/>1. Das Gericht erkläre ausdrücklich, daß die dem Kläger zum
<lb/>Vorwürfe gemachte Thatsache unrichtig sei,

<lb/>2. das Gericht verbiete dem Angeklagten die Wiederholung
<lb/>„solcher Aeußerungen",

<lb/>3. das Gericht verfalle den (freigesprochenen) Angeklagten in
<lb/>die Kosten,

<lb/>finden in dem bestehenden Rechte keine Stütze, sondern sind
<lb/>nur auf eine völlig ungewisse Zukunft gezogene Wechsel, oder,
<lb/>wie man wohl sagt, ungefangene Fische. Kann durch solche Ver- 
<lb/>tröstung auf künftige höchst unwahrscheinliche Gesetze die von
<lb/>Köhler selbst als unrichtig bezeichnete „Situation", die in der
<lb/>That jedem Rechtsgefühl und der gesunden Vernunft widerstreitet,
<lb/>zu einer befriedigenden gemacht werden?

<lb/>In dem Nebeneinanderbestehen einer ernsten anständigen
<lb/>Presse und einer minderwerthigen gewissenlosen Presse liegt die

<lb/>klar aus, daß es entscheidend ist, welchen Zweck der Thäter mit seiner
<lb/>Kundgebung verfolgte.
</p>

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               <p>

                  <lb/>u
</p>
               <p>

                  <lb/>Aus der Praxis.
</p>
               <p>

                  <lb/>Schwierigkeit, ja Unmöglichkeit, allseitig befriedigende Bestim- 
<lb/>mungen über die Stellung und Behandlung der Presse zu schaffen.
<lb/>Stets werden Gesetze, die für die achtbare Preffe passen, gegen- 
<lb/>über den auch zahlreichen Hetz- und Skandalblättern nicht aus- 
<lb/>reichen, und umgekehrt werden Preß- und Strafgesetze, die der
<lb/>minderwerthigen Preffe gegenüber wirksam und nöthig sind, von
<lb/>der befferen Preffe als drückend empfunden werden. Es gilt also,
<lb/>bei der Festsetzung der Normen eine gewisse Mittellinie einzu- 
<lb/>halten. Dem entspricht die Bestimmung des §. 193 St.G.B., wie
<lb/>sie vom Reichsgerichte gehandhabt wird. Die Theoretiker haben
<lb/>immer nur die ernste anständige Tagespresse und ihren idealen
<lb/>Beruf im Auge, sie berücksichtigen die rauhe Wirklichkeit zu wenig;
<lb/>vielleicht würden sie anders urtheilen, wenn sie einmal eine Zeitlang
<lb/>an der Rechtsprechung in einer mit Preßdelicten vielbeschäftigten
<lb/>Strafkammer oder in einem Senate des Reichsgerichts theilnähmen.

<lb/>Wenn ich im Vorstehenden die Vorwürfe zu widerlegen ver- 
<lb/>sucht habe, die v. B a r und Frank vom Standpuncte der Moral
<lb/>und der Politik gegen meine Ansicht erheben, so ist die Sache aller- 
<lb/>dings damit nicht erledigt; denn die Hauptfrage bleibt, welches
<lb/>denn der wirkliche Sinn des nun einmal bestehenden Gesetzes
<lb/>(8. 193) ist. Es kann nicht Sache des Reichsgerichts sein, das
<lb/>Gesetz seinem wahren Sinne entgegen auszulegen und handzuhaben,
<lb/>weil ihm die Folgen desselben vom Standpuncte der Moral, der
<lb/>Politik u. s. w. unliebsam erscheinen, zumal die Ansichten hier- 
<lb/>über sehr verschieden sind. Ich habe in meiner citirten Abhand- 
<lb/>lung näher nachgewiesen, daß die von. mir vertheidigte Ansicht
<lb/>mit dem Wortlaut des Gesetzes sehr wohl vereinbar ist. Die
<lb/>Worte „zur Wahrnehmung berechtigter Interessen" find mehr- 
<lb/>deutig und für sich betrachtet zweifelhaft. Dieß beweisen die
<lb/>vielen verschiedenen Ansichten über ihren Sinn, die seit Decennien
<lb/>sich cntgegenstanden und die sämmtlich den Wortlaut des Gesetzes
<lb/>für sich zu haben behaupten. Wenn es also jemals erlaubt ist,
<lb/>die sogen. Materialien, die Entstehungsgeschichte des Gesetzes zur
<lb/>Ermittlung des Sinnes der Worte heranzuziehen, so trifft dieß in,
<lb/>vorliegenden Falle zu. Aus der Entstehungsgeschichte des Gesetzes
<lb/>aber habe ich nachgewiescn — und keiner der Gegner hat bisher
</p>

               <pb facs="2173686_5900+1901_0023.tif"
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               <p>

                  <lb/>Von Bülow.
</p>
               <p>

                  <lb/>15
</p>
               <p>

                  <lb/>den Versuch eines Gegenbeweises unternommen —, daß die An- 
<lb/>tragsteller, welche die Einschaltung der Worte „zur Wahrnehmung
<lb/>berechtigter Interessen" befürwortet und trotz des Widerspruchs
<lb/>des Bundesrathsbevollmächtigten l)r. Leonhardt durchgesetzt
<lb/>haben, die Worte nur so verstanden wissen wollten, wie es der
<lb/>gegenwärtigen Judicatur entspricht. Um es noch einmal zu wieder- 
<lb/>holen, nach dem stenographischen Berichte (S. 647, 648, Session
<lb/>von 1870) führte der Abgeordnete Laster aus:

<lb/>„Der Regierungsentwurf will etwas Aehnliches, indem
<lb/>er sagt: .Tadelnde Urtheile u. s. w. und ähnliche Fälle?
<lb/>Wenn ich der Meinung wäre, daß die Wahrnehmung be- 
<lb/>rechtigter Jntereffen unter diesen „ähnlichen Fällen" mit
<lb/>aufgefaßt werden könnten, so würde ich glauben, daß dieser
<lb/>Satz nicht viel Anstoß erregt, ich fürchte aber, daß man
<lb/>unter diesen ähnlichen Fällen gar sehr unähnliche Fälle
<lb/>mit wird verstehen wüsten, um den Schutz zu gewähren,
<lb/>welchen berechtigte Interessen erfordern. Denn was ist
<lb/>der Sinn dieser Ausnahme? Daß man bei einem
<lb/>Manne, der in der Vertheidigung einer ihn selbst
<lb/>nahe angehenden Sache irgend welche Behauptungen
<lb/>macht, annehmen muß, es liege ihm zunächst daran, sein
<lb/>Jnterefle wahrzunehmen mit deu Mitteln, die ihm zur Hand
<lb/>find, und daß er daher nicht die Absicht der Beleidigung
<lb/>habe. Aus diesem Grunde wird verlangt, daß ein Gegen- 
<lb/>beweis geführt werde, es habe ohne Noth eine beleidigende
<lb/>Absicht dabei Vorgelegen. Welcher Art diese Interessen
<lb/>sein können, läßt sich mit keinem Worte ausdrücken, das
<lb/>Leben ist so mannigfaltig, daß man eben nichts Anderes
<lb/>thun kann, als diese allgemeine Regel aufstellen."

<lb/>Mit Unrecht wendet v. Bar ein, es sei gegenüber dem klaren
<lb/>Wortlaute des Gesetzes gleichgültig, was Lasker gesagt habe.
<lb/>DaS Gesetz ist eben seiner Fassung nach nicht ohne Weiteres
<lb/>klar, sondern vieldeutig; sehr viele Juristen — unter Anderem
<lb/>sämmtliche Senate des Reichsgerichts — bestreiten, daß das im
<lb/>Gesetze steht, was v. Bar „klar" darin ausgesprochen findet. Es
<lb/>handelt sich aber auch nicht bloß um eine gelegentliche per-
</p>

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                   n="16"
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               <p>

                  <lb/>16
</p>
               <p>

                  <lb/>Aus der Praxis.


<lb/>sönliche Meinungsäußerung LaSker's. Der Antrag, die Worte
<lb/>„zur Wahrnehmung berechtigter Interessen" in dm ß. 193
<lb/>einzuschalten, beruht auf der Initiative eines unserer größten
<lb/>Juristen, nämlich O. Bähr's, wie dieser mir selbst mit-
<lb/>getheilt hat. (Vgl. „Gerichtssaal" Bd. XLYJII S. 1). Die
<lb/>Unterzeichner des Antrags waren Laster, v. Haverbeck, Fries,
<lb/>Plant, Bähr, Eysoldt, Becker-Oldenburg (vgl. Actenstücke
<lb/>des Reichstags Nr. 106). Laster hatte es lediglich übernommen,
<lb/>im Plenum des Reichstags den Antrag rednerisch gemäß der In- 
<lb/>tention der Antragsteller zu erläutern und begründen. Er ist
<lb/>diesem Aufträge durch die oben wiedergegebenen Worte nachge- 
<lb/>kommen. Ich glaube nicht, daß Laster, v. Hoverbeck, Plant,
<lb/>Bähr und die übrigen Genannten darauf ausgegangen sind, „den
<lb/>krassesten Egoismus zu fördern und die Presse mundtodt zu
<lb/>machen"; ich glaube auch nicht, daß sie unfähig waren, den Sinn
<lb/>und die Tragweite ihres eigenen Antrags zu erkennen.

<lb/>4. In der Praxis zeigte sich vor einigen Jahren ein Ueber-
<lb/>handnehmen der Verurtheilungen wegen fahrlässigen Falscheides.
<lb/>Ist ein Angeklagter verurtheilt oder eine Partei im Civilprocesse
<lb/>unterlegen, so geschieht es sehr häufig, daß der Zeuge, der etwas
<lb/>Belastendes ausgesagt, oder die Partei, die einen zugeschobenen
<lb/>Eid geleistet hat, von dem Verurtheilten oder dem früheren Proceß-
<lb/>gegner wegen Meineids angezeigt wird. Nicht selten wird aus
<lb/>Grund der Ergebnisse des eingeleiteten Strafverfahrens, nament- 
<lb/>lich entgegenstehender Zeugenaussagen, der Beweis für geführt
<lb/>erachtet, daß die eidliche Aussage des Denunciaten in dem einen
<lb/>oder anderen Puncte unrichtig war. Prüfte man die in die
<lb/>Revisionsinstanz gelangten Fälle näher, so ergab sich, daß es sich
<lb/>öfter allem Anschein nach um wirtliche Meineide handelte, die
<lb/>eigentlich vor das Schwurgericht gehört hätten. In anderen
<lb/>Fällen aber lag die Sache so, daß man zu der Annahme kommen
<lb/>mußte, der erste Richter habe die Frage des subjectiven Ver- 
<lb/>schuldens nicht genügend geprüft; denn allzuhäufig waren die
<lb/>Fälle, in denen mit großer Breite und Ausführlichkeit die objec-
<lb/>tive Unrichtigkeit der abgegebenen eidlichen Aussage dargelegt und
<lb/>dann gleichsam formularmäßig die ganz abstracte, jeder näherer.
</p>

               <pb facs="2173686_5900+1901_0025.tif"
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               <p>

                  <lb/>Von Bülow.
</p>
               <p>

                  <lb/>17
</p>
               <p>

                  <lb/>Begründung entbehrende Bemerkung hinzugefügt wurde: bei ge- 
<lb/>höriger Aufmerksamkeit hätte der Angeklagte die Unrichtigkeit
<lb/>feiner Aussage erkennen müssen, oder: Hütte der Angeklagte, wie
<lb/>es seine Pflicht war, sein Gedächtniß aufgefrischt, oder hätte er sich
<lb/>die Vorgänge sorgfältig in das Gedächtniß zurückgerufen, oder
<lb/>„hätte er sich gehörig mit seinem Gedächtnisse berathschlagt", so
<lb/>würde er eingesehen haben, daß er sich in einem Jrrthum be- 
<lb/>finde oder daß er seine Behauptung nicht mit Bestimmtheit aus-
<lb/>sieüen könne oder dürfe.

<lb/>Ist aber ein Zeuge fest und bestimmt von der Richtigkeit
<lb/>seiner Wahrnehmungen überzeugt, so verletzt er seine Zeugen- und
<lb/>Eidespflicht, wenn er sagt, er könne das, was er aussagt, nicht
<lb/>bestimmt behaupten oder er habe Zweifel an der Richtigkeit seiner
<lb/>Aussage. Sagt er dagegen fest und bestimmt aus, so droht ihm
<lb/>stets die strafrechtliche Verfolgung, sobald er irrig etwas Un- 
<lb/>richtiges sagt, und die Verurtheilung, sobald die Schuldfrage
<lb/>oberflächlich und schablonenmäßig behandelt wird. Es läßt sich
<lb/>denken, daß unter solchen Verhältnissen mehr und mehr das
<lb/>Streben um sich greifen muß, jeder gerichtlichen eidlichen Ver- 
<lb/>nehmung thunlichst aus dem Wege zu gehen.

<lb/>Infolge dessen hat sich das Reichsgericht veranlaßt gesehen,
<lb/>eine eingehendere Behandlung und Begründung der Schuldfrage
<lb/>bei der Verurtheilung wegen fahrlässigen Falscheides zu fordern,
<lb/>wie dieß in den veröffentlichten Urtheilen (Entsch. Bd. XXII
<lb/>S. 297 |IV. Sen.I, Bd. XXV S. 122 [TV. gen.] und Bd. XXVI
<lb/>S. lfr&gt; |IS. Sen.]) näher dargelegt ist.

<lb/>Diese Entscheidungen sind mitunter bei oberflächlicher Lectüre
<lb/>dahin mißverstanden worden, als hätte das Reichsgericht den
<lb/>(kaum glaublichen) Satz ausgesprochen, daß ein Mensch sein Ge- 
<lb/>dächtniß überhaupt nicht anstrengen oder ihm nicht durch Nach- 
<lb/>denken, Ueberlegungen, Gedankenassociationen u. s. w. zu Hülfe
<lb/>kommen könne. In Wirklichkeit ist aber nur ausgesprochen, daß
<lb/>durch bloße Willensanstrengung das Gedächtniß nicht in
<lb/>jedem Falle dazu gebracht werden könne, rich tig zu functioniren.
<lb/>Dreß ist auch zutreffend.

<lb/>Dcr Kerichi-isaa!. NIX. 2
</p>

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               <p>

                  <lb/>18
</p>
               <p>

                  <lb/>Aus der Praxis.
</p>
               <p>

                  <lb/>Hat ein Kandidat oder ein Beamter eine Arbeit anzufertigen,
<lb/>so kann er durch sorgfältiges Nachdenken, durch Benutzung der
<lb/>vorhandenen Literatur, Einsicht der Acten u. dergl. ein seinen
<lb/>Fähigkeiten entsprechendes Werk Herstellen, und er muß die Ver- 
<lb/>antwortung tragen, wenn er dieser Pflicht nicht nachgekommen
<lb/>ist. Anders verhält es sich mit dem Gedächtniß. Jeder
<lb/>kann an sich selbst die Probe machen. Ist ein Name, eine Zahl
<lb/>meinem Gedächtnisse entfallen, hat sich bei mir eine Vorstellung
<lb/>über das, was ich bei' einer früheren Gelegenheit gehört oder
<lb/>gesehen habe, festgesetzt, so kann ich zuweilen durch Nachdenken
<lb/>und fortgesetzte Versuche der Auffrischung des Gedächtnisses, das
<lb/>genaue Erinnerungsbild wieder Herstellen und den etwa unter- 
<lb/>laufenen Jrrthum berichtigen, zuweilenaberauchnicht. Man
<lb/>weiß selbst im Anfänge der Versuche nicht, ob sie von Erfolg
<lb/>sein werden oder nicht. Wie viel schwieriger ist es für einen
<lb/>Dritten (den Richter), den Ausspruch zu thun: hätte der X. sein
<lb/>Gedächtniß gehörig angestrengt oder ausgefrischt, oder hätte er die
<lb/>gehörige Aufmerksamkeit angewandt, so würde ihm das Richtige
<lb/>eingefallen sein. Mit Rücksicht hierauf hat das Reichsgericht
<lb/>wiederholt ausgesprochen, es seien im Falle der Verurtheilung
<lb/>wegen fahrlässigen Falschcides von dem Richter die concreten Um-
<lb/>stände darzulegen, die den Angeklagten darauf Hinweisen mußten,
<lb/>daß seine Wahrnehmungen von Anfang an unsichere waren, oder
<lb/>daß seine Erinnerung getrübt sein könne, oder daß er Anlaß
<lb/>hatte und in der Lage war, seinem Gedächtnisse durch äußere
<lb/>Hülfsmittel (Einsicht von Schriftstücken, Einziehung von Erkundi- 
<lb/>gungen u. s. w.) zu Hülfe zu kommen. Insbesondere ist vom Reichs- 
<lb/>gericht mehrfach hervorgehoben: der Umstand allein, daß andere
<lb/>Zeugen anderes ausgesagt hätten, könne dem Angeklagten keinen
<lb/>Anlaß geben, von seiner Aussage, wenn er sie für wahr hält,
<lb/>abzugehen oder seine Wahrnehmungen als unsichere zu bezeichnen,
<lb/>trotzdem er von ihrer Richtigkeit fest überzeugt ist. Hält mancher
<lb/>Richter sich für befähigt, sich so in die Seele des Angeklagten
<lb/>zu versetzen, daß er ohne jeden näheren positiven Anhalt feststellen
<lb/>kann, dem Angeklagten würde das Richtige eingefallen sein, wenn
<lb/>er sich gehörig besonnen hätte, so ist es vielleicht auch angezeigt,
</p>

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               <p>

                  <lb/>Von Bülow.
</p>
               <p>

                  <lb/>19
</p>
               <p>

                  <lb/>daß der Strafrichter sich selbst einmal in die Lage eines Mannes
<lb/>hineinversetzt, der irrigerweise etwas Unrichtiges eidlich ausgesagt
<lb/>hat und gegen den infolge dessen ein Strafverfahren einge- 
<lb/>leitet wird. Sicherlich würde er in solchem Falle selbst dringend
<lb/>verlangen, daß es ihm an der Hand concreter Thatsachen und
<lb/>nicht mittelst einer der oben angegebenen abstracten Formeln nach- 
<lb/>gewiesen werden müsse, sein Jrrthum sei ein vermeidbarer, schuld- 
<lb/>hafter gewesen.
</p>

            </div>
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               <head>
                  <title level="a" type="main">Zur Militärstrafgerichtsordnung</title>
               </head>
               <byline>
                  <docAuthor ana="Stenglein, ...">Von Dr. Stenglein</docAuthor>
               </byline>
        
        
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2173686_5900+1901_0028--><p/>
               <p>

                  <lb/>2. Zur WiMärstrafgerichlsordrrung.
</p>
               <p>

                  <lb/>Von Dr. Zteilglein.

<lb/>Die Militärstrafgerichtsordnung steht nunmehr seit mehr
<lb/>als einem Vierteljahre in Kraft, ohne daß über die Erfolge des
<lb/>Gesetzes etwas Wesentliches zur Kenntniß der Juristenwelt ge- 
<lb/>langte. Wäre es aber auch der Fall, so würde die Zeit noch zu
<lb/>kurz sein, um ein abschließendes Urtheil zu gestatten, mag auch
<lb/>das betreibende Organ in dem militärischen Verfahren, der allent- 
<lb/>halben eingreifende, bald die Rolle des Staatsanwalts, bald die
<lb/>der beschließenden Strafkammer übernehmende Gerichtsherr noch so
<lb/>sehr gegen die gewohnten Anschauungen des bürgerlichen Juristen
<lb/>verstoßen. Es sollen deßhalb hier auch nur einige Fragen des
<lb/>Einführungsgesetzes vom 1. December 1898 besprochen werden,
<lb/>welche gegen alle bisherigen Traditionen des Rechtslebens verstoßen,
<lb/>mit denen sich aber die bürgerlichen Gerichte, wie in der Militär- 
<lb/>strafgerichtsordnung die nicht militärischen Gerichte bezeichnet
<lb/>werden, nothwendig abzufinden haben. Es kann kaum eine ver- 
<lb/>schiedene Ansicht darüber bestehen, daß die Militärstrafgerichts-
<lb/>ordnung wie das Einführungsgesetz zu derselben, auf dem ver- 
<lb/>fassungsmäßigen Wege zu Stande gekommene Gesetze sind, welche
<lb/>für die bürgerlichen Gerichte die gleiche Geltung haben, wie für
<lb/>die militärischen. Verstoßen Bestimmungen derselben gegen die
<lb/>bisher geltenden Principien, so muß ihnen nichts destoweniger
<lb/>Geltung eingeräumt werden, und es kann sich nur fragen, wie
<lb/>weit diese Geltung reicht und wie sich die widerstreitenden Prin- 
<lb/>cipien in einander fügen. Die Lösung dieser Fragen soll nun in
<lb/>einigen der auffallendsten Fülle versucht werden.
</p>
               <pb facs="2173686_5900+1901_0029.tif"
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               <p>

                  <lb/>Von Stenglein.
</p>
               <p>

                  <lb/>21
</p>
               <p>

                  <lb/>r

<lb/>Der §. 10 des Einführungsgesetzes zur Militärstrafgerichts- 
<lb/>ordnung lautet:

<lb/>„Einer richterlichen Handlung im Sinne des 8. 68 des
<lb/>bürgerlichen Strafgesetzbuchs steht gleich jede Handlung,
<lb/>welche von dem Gerichtsherrn, dem untersuchungsführenden
<lb/>und dem die Anklage vertretenden Gerichtsofficier, Kriegs- 
<lb/>gerichtsrath oder Oberkriegsgerichtsrathe, sowie in den Fällen
<lb/>des 8- 3 des Einführungsgesetzes zum Militärstrafgesetzbuche
<lb/>vom Disciplinarvorgesetzten wegen der begangenen That
<lb/>gegen den Thäter gerichtet ist."

<lb/>Des leichteren Verständnisses halber und weil unseren Lesern
<lb/>vielleicht das Einführungsgesetz zum Militärstrafgefetzbuch nicht
<lb/>zur Hand ist, soll auch jener 8- 3 des Einführungsgesetzes beige-
<lb/>sügt werden. Er lautet:

<lb/>„Eine Bestrafung in Gemäßheit des Militärstrafgesetz- 
<lb/>buches kann nur auf Grund eines gerichtlichen Erkenntnisses
<lb/>erfolgen.

<lb/>In leichteren Füllen können im Disciplinarwege geahndet
<lb/>werden:

<lb/>1. Vergehen wider die 88- 64, 89 Abs. 1, 90, 91 Abs. 1,
<lb/>92, 121 Abs. 1, 137, 141 Abs. 1, 146, 151;

<lb/>2. Vergehen wider 8- 114, wenn die strafbare Handlung
<lb/>nur in dem Borgen von Geld oder in der Annahme von
<lb/>Geschenken ohne Vorwissen des gemeinschaftlichen Vorgesetzten
<lb/>besteht.

<lb/>Jedoch darf int Disciplinarwege keine andere Freiheits- 
<lb/>strafe als Arrest festgesetzt werden, und die Dauer desselben
<lb/>4 Wochen gelinden Arrestes oder Stubenarrestes, 3 Wochen
<lb/>mittleren Arrestes oder 14 Tage strengen Arrestes nicht
<lb/>übersteigen."

<lb/>Es bedarf keiner näheren Bezeichnung der in Abs. 1 u. 2 nur
<lb/>nach 88.-Zlfsern bezeichnten Delicte, denn es handelt sich nur darum,
<lb/>daß nach 8. 10 des Einführungsgesetzes zur Militärstrafprozeß -
<lb/>ordnung in einer Reihe von Fällen die Maßnahmen des Dis-
</p>

               <pb facs="2173686_5900+1901_0030.tif"
                   n="22"
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               <p>

                  <lb/>22
</p>
               <p>

                  <lb/>Zur Militärstrafgerichtsordnung.
</p>
               <p>

                  <lb/>ciplinarvorgesetzten, welche nach 8. 3 des Einsührungsgesetzes zum
<lb/>Militärstrafgesetzbuch ein Surrogat für die criminelle Strafe bei
<lb/>Vorliegen eines leichteren Falls bilden sollen, geeignet seien, die
<lb/>Verjährung der aufgezählten Vergehen zu unterbrechen. Hält
<lb/>man dagegen 8. 68 des Strafgesetzbuches, lautend:

<lb/>„Jede Handlung des Richters, welche wegen der be- 
<lb/>gangenen That gegen den Thäter gerichtet ist, unterbricht
<lb/>die Verjährung. Die Unterbrechung findet nur rückfichtlich
<lb/>desjenigen statt, auf welchen die Handlung sich bezieht.

<lb/>Nach der Unterbrechung beginnt eine neue Verjährung."
<lb/>so zeigt es fich, daß an fich der §. 10 des Einführungsgesetzes zur
<lb/>Militärstrafprozeßordnung mit §. 68 des Strafgesetzbuchs darin
<lb/>übereinstimmt, daß die Unterbrechungshandlung nur in Bezug
<lb/>auf eine bestimmte That, und daß fie nur in Bezug auf eine
<lb/>bestimmte Person wirkt, gegen welche die Unterbrechungshand- 
<lb/>lung gerichtet ist. In der ersteren Richtung handelt es sich
<lb/>aber nicht um eine bestimmte Oualification der That, sondern
<lb/>um das ganze historische Vorkommniß, welches Gegenstand der
<lb/>Anklage ist, gleichviel unter welchen rechtlichen Gesichtspunkt
<lb/>dasselbe gebracht wird. (Vgl. Urth. des R.G.'s III vom 19. October
<lb/>1885; I vom 16. März 1893; II vom 22. Januar 1897; Entsch. XIII,
<lb/>57; XXIV, 77; XXIX, 344; Rechtspr. VII, 594; Olshausen,
<lb/>Komment. 6. Aust. S. 312 N. 11, 12; Rüdorff-Stenglein,
<lb/>4. Aust. S. 234 N. 12; Berner, Strafrecht 18. Aust. S. 323.:

<lb/>Die Unterbrechungshandlung muß aber nach dem bürgerlichen
<lb/>Strafgesetzbuch vom Richter ausgehen, und der Vorschlag des
<lb/>Entwurfs, auch den staatsanwaltschaftlichen Verfolgungshand- 
<lb/>lungen die gleiche Wirkung beizulegen, wurde im Reichstag ab- 
<lb/>gelehnt und dieß ist noch heute geltendes Recht, obgleich man
<lb/>mittlerweile der Staatsanwaltschaft das ausschließliche Recht ein-
<lb/>geräumt hat, öffentliche Klage zu erheben, so daß eine die Unter- 
<lb/>brechung bewirkende richterliche Handlung von dem Anträge des
<lb/>Staatsanwalts bis zu einem gewissen Maße bedingt ist.

<lb/>Das, was im bürgerlichen Proceß nur der verfolgende Richter
<lb/>bewirken kann, soll im militärischen Verfahren auch der Gerichts- 
<lb/>herr, der untersuchungsführende oder die Anklage vertretende
</p>

               <pb facs="2173686_5900+1901_0031.tif"
                   n="23"
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               <p>

                  <lb/>Von Stenglein.
</p>
               <p>

                  <lb/>23
</p>
               <p>

                  <lb/>Gerichtsofficier oder richterliche Militärbeamte, ja unter gewissen
<lb/>Umständen sogar der Disciplinarvorgesetzte bewirken können.

<lb/>Von diesen verschiedenen Personen ist der Gerichtsofficier an
<lb/>Stelle des Untersuchungsrichters, aber doch nicht Richter. Der
<lb/>die Anklage vertretende Gerichtsofficier oder Kriegsgerichtsrath oder
<lb/>Oberkriegsgerichtsrath besorgt nur einen Theil der Functionen des
<lb/>Staatsanwalts. Der Disciplinarvorgesetzte steht einigermaßen an
<lb/>Stelle des Richters, weil er auf eine Strafe erkennt, welche in
<lb/>leichteren Fällen als Surrogat der eigentlich verwirkten criminellen
<lb/>Strafe treten soll; aber immerhin ist auch der Disciplinarvorge- 
<lb/>setzte nicht Richter. Fragt man sich, was diese Ausdehnung ver- 
<lb/>anlaßt hat, so gibt die Begründung des Entwurfs, welcher unver- 
<lb/>ändert angenommen wurde, nur den wenig sagenden Satz:

<lb/>„§. 10 hat die Bestimmungen dem Geiste der Militär- 
<lb/>strafgerichtsordnung und den Bedürfnissen des militärgericht- 
<lb/>lichen Strafverfahrens entsprechend geregelt."

<lb/>Der Commissionsbericht geht stillschweigend darüber hinweg.

<lb/>Betrachtet man jene Personen, welchen das Gesetz die Fähig- 
<lb/>keit beilegt, Unterbrechung der Verfolgungsverjährung herbeizu- 
<lb/>führen, so sind es eigentlich nur zwei Gruppen, der Gerichtsherr
<lb/>und der Disciplinarvorgesetzte; denn sowohl die untersuchungs-
<lb/>sührenden, als die die Anklage vertretenden Officiere und Beamten
<lb/>sind nur Organe und Hülfsbeamte des Gerichtsherrn, wie dieß
<lb/>auch die Begründung des Entwurfs unter „II. Ausübung der
<lb/>Militärstrafgerichtsbarkeit" direct ausspricht.

<lb/>Es hätte auch der Anführung jener Organe kaum bedurft;
<lb/>denn, da sowohl der Beginn des Ermittelungsverfahrens, als die
<lb/>Vertretung der Anklage vor dem erkennenden Gericht einen Auf- 
<lb/>trag des Gerichtsherrn zur Voraussetzung hat (88.156,273 Militär-
<lb/>St.G.O.), erscheinen nicht nur alle von diesen Personen vorge- 
<lb/>nommenen Handlungen, als im Auftrag des Gerichtsherrn ge- 
<lb/>schehen , sondern der Auftrag selbst bezielt die Verfolgung des
<lb/>Angeklagten, unterbricht also die Verjährung, und die Aufführung
<lb/>jener Personen kann nur den Zweck haben, Zweifel zu beseitigen,
<lb/>ob Handlungen, welche ohne Kenntniß des Gerichtsherrn vorge- 
<lb/>nommen werden, und ob Handlungen, welche wegen Gefahr im
</p>

               <pb facs="2173686_5900+1901_0032.tif"
                   n="24"
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               <p>

                  <lb/>24 Zur Militärstrasgerichtsordnung.

<lb/>Verzug ohne Auftrag vorgenommen werden (§. 152 Abs. 3 Militär-
<lb/>St.G.O.), jene unterbrechende Wirkung haben.

<lb/>Der Gerichtsherr, der durch Anordnung des Ermittelungs- 
<lb/>verfahrens eine Handlung vornimmt, welche der Erhebung der
<lb/>öffentlichen Klage analog ist, hat hierdurch die Stellung der
<lb/>Staatsanwaltschaft; das Gleiche ist der Fall, wenn dem Gerichts- 
<lb/>herrn das Recht eingeräumt wird, jederzeit Acteneinsicht zu nehmen.
<lb/>Ueber die Befugnisse der Staatsanwaltschaft geht es hinaus, wenn
<lb/>der Gerichtsherr sogar im Laufe des Ermittelungsverfahrens die
<lb/>Ersuchungsschreiben an andere Gerichtsherrn oder an Amtsrichter
<lb/>zu unterschreiben hat (8. 160 Abs. 4 Militär-St.G.O.) und wenn
<lb/>er an den das Ermittelungsverfahren leitenden Osficier oder
<lb/>Militärjustizbeamten nicht bloß Anträge stellen kann, sondern Ver- 
<lb/>fügungen trifft.

<lb/>Daß er an den Untersuchungshandlungen nicht Theil nehmen
<lb/>darf, macht seine Stellung nicht zu einer richterlichen, sondern
<lb/>bedeutet nur eine kleine Eindämmung des präponderirenden Ein- 
<lb/>flusses, der dem Gerichtsherrn gewährt ist und der, wenn er den
<lb/>Untersuchungshandlungen beiwohnen könnte, geeignet wäre, die
<lb/>Unbefangenheit des Untersuchungsführers in Frage zu stellen.
<lb/>Eine richterliche Function im Vergleich mit den Bestimmungen
<lb/>der Strafproceßordnung, nämlich die der beschließenden Straf- 
<lb/>kammer, nimmt der Gerichtsherr vor, wenn er die Anklagever- 
<lb/>fügung erläßt.

<lb/>Da aber jede Handlung des Gerichtsherrn die die Ver- 
<lb/>jährung unterbrechende Wirkung ausübt, also auch die der An- 
<lb/>klageverfügungvorausgehenden, so liegt es klar vor, daß 8. 10 des
<lb/>Einführungsgesetzes bei seiner Bestimmung nicht auf diese Function
<lb/>des Gerichtsherrn, als einer richterlichen, besondere Rücksicht nimmt.
<lb/>Vielmehr liegt der Militärstrafgerichtsordnung eine ganz andere
<lb/>Construction des Vorverfahrens zu Grunde als der bürgerlichen
<lb/>Strafproceßordnung. Diese unterwirft das Anklagemonopol der
<lb/>Staatsanwaltschaft einer doppelten richterlichen Kontrolle (vom
<lb/>§. 170 der Strafproceßordnung kann hier abgesehen werden, weil
<lb/>dieser eine ganz besondere, nicht sehr practische Cautel gegen jenes
<lb/>Anklagemonopol schaffen wollte, und die Jnconsequenz dieses in der
</p>

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                   n="25"
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               <p>

                  <lb/>Von Stenglein.
</p>
               <p>

                  <lb/>25
</p>
               <p>

                  <lb/>Reichstagscommission construirten, die angestrebte Popularklage
<lb/>ersehenden Rechtsmittels des Verletzten längst allseitig anerkannt
<lb/>ist), nämlich der des selbständigen Untersuchungsrichters und der
<lb/>der beschließenden Strafkammer. Man kann also nicht davon
<lb/>sprechen, daß die Strafproceßordnung das System eines Anklage- 
<lb/>verfahrens befolge. Dasselbe ist vielmehr von so viel Abweichungen
<lb/>und Ausnahmen, dictirt von der damaligen chronischen Furcht vor
<lb/>Mißbräuchen eines wirksamen Anklagerechts durch die Staats- 
<lb/>anwaltschaft, durchsetzt, das unser bürgerlicher Proceß kaum unter
<lb/>ein einfaches und klares System gebracht werden kann, aber auch
<lb/>alle Nachtheile des eingeschlagenen Zickzackcurses an sich trügt.
<lb/>Das militärische Verfahren trügt dagegen im Vorverfahren das
<lb/>reine Gepräge des Anklageprocesses. Der Gerichtsherr verfolgt, er
<lb/>untersucht, wenn auch durch beauftragte Organe, er erhebt An- 
<lb/>klage, ohne jede Kontrolle, ohne jede richterliche Schranke. Er ist
<lb/>deßhalb auch nicht einmal an seine eigene Anklage gebunden; er
<lb/>kann dieselbe abändern oder zurücknehmen (§. 272 St.P.O.). Daß
<lb/>dieß „neu hervorgetretene Umstände" zur Voraussetzung
<lb/>hat, kann als eine Beschränkung des Abänderungsrechtes nicht an- 
<lb/>erkannt werden; denn selbstverständlich muß eine veränderte Ent- 
<lb/>schließung einen Grund haben. Eine Definition, was unter den
<lb/>neu hervorgetretenen Umständen zu verstehen sei, ist nicht gegeben.
<lb/>Auch 8. 260 Abs. 1 gibt der Anklage keine höhere Bedeutung,
<lb/>wenn er sagt: „Nach der Erhebung der Anklage muß die Sache
<lb/>zur Aburtheilung gebracht werden"; denn er setzt bei „vorbehaltlich
<lb/>der Bestimmung des §. 272", d. h. wenn es nicht anders kommt.

<lb/>Der Anklageproceß der Militärstrafgerichtsordnung wird nur
<lb/>getrübt dadurch, daß der Ankläger alia8 Gerichtsherr auch das
<lb/>Gericht beruft (8. 261), die Hauptverhandlung anberaumt (§. 264),
<lb/>Zeugen und andere Beweismittel herbeischafft (8- 265), über die
<lb/>Beweisanträge des Angeklagten befindet (8. 269) u. s. w., kurz
<lb/>eine so präpenderirende Stellung einnimmt, daß dagegen der Ange- 
<lb/>klagte ziemlich hülflos erscheint. Daß dem Gerichtsherrn auch die
<lb/>Rechtsmittel zustehen, entspricht seiner staatsanwaltschaftlichen
<lb/>Stellung.

<lb/>Wenn nun 8- 10 des Einführungsgesetzes den Handlungen
</p>

               <pb facs="2173686_5900+1901_0034.tif"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2173686_5900+1901_0034--><p/>
               <p>

                  <lb/>26
</p>
               <p>

                  <lb/>Zur Militärstrafgerichtsordnung.
</p>
               <p>

                  <lb/>des Gerichlsherrn und seiner Organe auch noch die Wirkung der
<lb/>Unterbrechung der Verjährung beilegt, welche im bürgerlichen
<lb/>Verfahren nur den richterlichen Handlungen eingeräumt ist, so ist
<lb/>dieß nur geeignet, die Stellung des Gerichtsherrn zu verstärken,
<lb/>die des Staatsanwalts als eine untergeordnete erscheinen zu
<lb/>lassen. Eine andere Frage ist es, ob nicht die reinere Durchführung
<lb/>des Anklageprocesses im Vorverfahren der Strafproceßordnung
<lb/>die richtigere sei. Diese,Frage dürfte zu bejahen sein. Es ist eine
<lb/>Unnatur, daß, wenn Verfolgungshandlungen die Verjährung unter- 
<lb/>brechen sollen, gerade die Handlungen desjenigen, dem man das
<lb/>Versolgungsmonopol in die Hand gibt, jene Wirkung nicht haben
<lb/>sollen, sondern nur richterliche. Es ist dieß eine Umkehr vom
<lb/>Anklageproceß zum inquisitorischen und kann ein anderer Grund,
<lb/>als jene krankhafte Scheu vor dem Staatsanwalt, dafür nicht
<lb/>geltend gemacht werden. Haben aber die gesetzgebenden Faktoren
<lb/>erkannt, daß der Abstrich der staatsanwaltschaftlichen Handlungen
<lb/>aus dem Entwürfe des 8- 68 des Strafgesetzbuchs eine Jnconse-
<lb/>quenz, also ein Fehler war — und man sollte glauben, nur diese
<lb/>Erkenntniß könne die Zustimmung zu 8- 10 des Einführungsgesetzes
<lb/>zur Militärstrafgerichtsordnung herbeigeführt haben —, so mußte
<lb/>man gleichzeitig den Staatsanwalt in 8- 68 wieder Herstellen.
<lb/>Auf dieses kleine Gelegenheitsgesetz wäre es doch in unserer Gesetz- 
<lb/>gebung nicht angekommen. Doch zur Zeit besitzen wir nur den
<lb/>8. 10 und müssen uns damit abfinden. Was sind nun deffen
<lb/>Consequenzen.

<lb/>Diese sind einfach in denjenigen Strafsachen, welche von Anfang
<lb/>an als militärische richtig erkannt sind und als solche durchgeführt
<lb/>werden. In denselben wirkt jede Handlung der Militärgerichte, des
<lb/>Gerichtsherrn, des Untersuchungsführers, des Vertreters der Anklage
<lb/>und unter den Voraussetzungen des 8.3 des Einführungsgesetzes zum
<lb/>Militärstrafgesetzbuch des Disciplinarvorgesetzten als Unterbrechung
<lb/>der Verjährung derjenigen Strafthat, deren Bestrafung in Frage
<lb/>steht, und gegen denjenigen Verdächtigen, gegen welchen jene Ver- 
<lb/>folgungshandlung gerichtet war. Dabei kommt es auch darauf nicht
<lb/>an, ob das Militärgericht oder einer jener Verfolgungsbeamten im
<lb/>einzelnen Fall zuständig war oder nicht. Dieß ist von Hand-
</p>

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                   n="27"
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               <p>

                  <lb/>Bon Stenglein.
</p>
               <p>

                  <lb/>27
</p>
               <p>

                  <lb/>lungen des Richters längst anerkannt (vgl. Olshausen S. 314
<lb/>N. 17). Da aber nach §. 10 des Einführungsgesetzes die Hand- 
<lb/>lungen jener Verfolgungsbeamten den richterlichen gleichstehen
<lb/>sollen, so kann auch bei den Handlungen dieser Beamten ein
<lb/>Unterschied nicht gemacht werden, sondern nur verlangt werden,
<lb/>daß sie dieselben zum Zwecke der Verfolgung der in Frage stehen- 
<lb/>den Person und innerhalb ihrer abstracten Zuständigkeit vorge- 
<lb/>nommen haben. Wollte z. B. ein mit dem Ermittelungsverfahren
<lb/>beauftragter Officier oder richterlicher Militärjustizbeamter auch
<lb/>die Anklageverfügung erlassen oder ein nicht beauftragter eine Ver- 
<lb/>folgungshandlung vornehmen, so würde dieß für die Unter- 
<lb/>brechung der Verjährung nicht wirken. 'Etwas anderes ist es aber,
<lb/>wenn ein Gerichtsherr in der Meinung, ein einer strafbaren
<lb/>Handlung Verdächtiger stehe unter militärischer Gerichtsbarkeit,
<lb/>eine Versolgungshandlung vornimmt. Ergibt die erste Ermitte- 
<lb/>lungshandlung, daß die Voraussetzung eine irrige war und gibt
<lb/>nun der Gerichtsherr die Sache an den zuständigen Staatsanwalt
<lb/>ab, so war die Verjährung unterbrochen und es würde des Ab- 
<lb/>laufs einer neuen Verjährung bedürfen. Daß dieß z. B. bei
<lb/>Uebertretungen, welche nach §. 67 Abs. 3 des Strafgesetzbuchs in
<lb/>3 Monaten verjähren, vom größten Belang ist, bedarf keiner Dar- 
<lb/>legung. Nicht minder abnorm ist es, wenn der Gerichtsherr glaubt,
<lb/>ein nach §. 3 des Einführungsgesetzes zum Militärstrafgesetzbuch
<lb/>im Disciplinarwege zu ahndendes Vergehen sei mit einer Dis-
<lb/>ciplinarstrafe genügend gesühnt. Er gibt es deßhalb nach §. 251
<lb/>der Militärstrafgerichtsordnung an den Disciplinarvorgesetzten ab;
<lb/>dieser findet jedoch, daß eine höhere Strafe am Platze sei und gibt
<lb/>die Sache zurück. Hier fragt es sich, ob die Correspondenz des Ge- 
<lb/>richtsherrn und des Disciplinarvorgesehten Verfolgungshandlungen
<lb/>sind. Davon hängt es ab, ob dadurch eine Unterbrechung der
<lb/>Verjährung stattfand. Diese Frage dürfte aber zu verneinen sein,
<lb/>da die gesammte Correspondenz nicht geeignet ist, die Bestrafung
<lb/>herbeizuführen, sondern nur zu ermitteln, wer dieselbe herbeizu- 
<lb/>führen habe. Dieß hängt aber lediglich von der Höhe der noch
<lb/>nicht verhängten, sondern nur als möglich in Aussicht genommenen
<lb/>Strafe ab. Dagegen würde im Falle des 8. 9 Abs. 2 der Militär-
</p>

               <pb facs="2173686_5900+1901_0036.tif"
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               <p>

                  <lb/>28
</p>
               <p>

                  <lb/>Zur Militärstrafgerichtsordnung.
</p>
               <p>

                  <lb/>strafgerichtsordnung ein zum Dienst unberufener Reservist, der
<lb/>eine nach dem bürgerlichen Strafgesetzbuche strafbare Uebertretung
<lb/>begangen hat, den aber der Gerichtsherr nicht verfolgt, um bei
<lb/>seiner Entlassung ihn den bürgerlichen Gerichten zu übergeben,
<lb/>nach 3 Monaten nicht mehr bestraft werden können, wenn nicht
<lb/>der Gerichtsherr vorher, um Unterbrechung zu bewirken, eine Ver- 
<lb/>folgungshandlung vorgenommen hat. Schon diese Beispiele ge- 
<lb/>nügen, um zu zeigen, daß 8- 10 des Einführungsgesetzes auch für
<lb/>die bürgerlichen Gerichte von größter Bedeutung ist, und daß die- 
<lb/>selben in die Lage kommen können, über Handlungen der mili- 
<lb/>tärischen Verfolgungsorgane zu Gericht zu sitzen, um zu beurtheilen,
<lb/>ob eine Unterbrechungshandlung vorliege oder nicht. Ob man
<lb/>wohl bei der unbeanstandeten Annahme des 8. 10 alle diese Con-
<lb/>sequenzen überlegt hat. Es dürfte nicht zu kühn sein, dieß zu be- 
<lb/>zweifeln.
</p>
               <p>

                  <lb/>II.

<lb/>Eine zweite Abnormität des Einführungsgesetzes zur Militär- 
<lb/>strafgerichtsordnung birgt 8. 14 Abs. 1 desselben. Derselbe lautet
<lb/>wie folgt:

<lb/>„Hat eine Aburtheilung des Angeklagten sowohl durch
<lb/>ein Militärgericht, wie durch ein bürgerliches Gericht in
<lb/>einer denselben Gegenstand betreffenden Strafsache stattge-
<lb/>funden, so gilt von den ergangenen Urtheilen dasjenige,
<lb/>welches zuerst die Rechtskraft erlangt hat."

<lb/>Man könnte geneigt sein zu sagen, der Fall wird nicht leicht
<lb/>Vorkommen. Die Möglichkeit des Vorkommens liegt aber nicht
<lb/>gar so ferne. Wir wollen davon absehen, daß in manchen Gegen- 
<lb/>den Deutschlands Doppelnamen Vorkommen, z. B. der uneheliche
<lb/>Sohn führt bald den Namen des die Abstammung anerkennenden
<lb/>oder zur Anerkennung derselben verurtheilten Vaters, bald, wie
<lb/>gesetzlich, den Namen der Mutter, oder ein Mann führt, wie ins- 
<lb/>besondere im bayerischen Hochgebirge nicht selten, neben dem eigent- 
<lb/>lichen Familiennamen einen Hausnamen, wobei häufig der erstere
<lb/>in der Heimath durch den letzteren verdrängt wird, während natür- 
<lb/>lich beim Militär nur der Familiennamen im Gebrauche ist.
</p>

               <pb facs="2173686_5900+1901_0037.tif"
                   n="29"
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               <p>

                  <lb/>Von Stenglein.
</p>
               <p>

                  <lb/>29
</p>
               <p>

                  <lb/>Ferner könnte eine Gelegenheit zum Vorkommen des Falls der
<lb/>Umstand bieten, daß unter AburtHeilung jedes Vorliegen einer
<lb/>eine Strafe verhängenden Entscheidung zu verstehen ist. Es kann
<lb/>nun Vorkommen, daß von Seiten eines Gerichtsherrn eine Straf- 
<lb/>verfügung ergeht, während bei den bürgerlichen Gerichten das
<lb/>ordentliche Verfahren schwebt, oder umgekehrt bei letzteren ein amts- 
<lb/>richterlicher Strafbefehl oder eine polizeiliche Strafverfügung.
<lb/>Jeder Kundige wird zugeben, daß Zustellungen, insbesondere auf
<lb/>dem Lande, wo Aufklärung nicht leicht zu erhalten ist, häufig
<lb/>unbeachtet bleiben oder doch die beiden Quellen der Strafver- 
<lb/>folgung nicht unterschieden werden, bis der sich schuldig fühlende
<lb/>Angeklagte zum zweiten Male Strafe erleiden soll. Eine Ab-
<lb/>urtheilung in Abwesenheit oder eine Nachlässigkeit im Zustellungs- 
<lb/>wesen kann dabei noch adminiculirend einwirken. Vorkommen
<lb/>kann also der Fall sehr Wohl.

<lb/>Nur erklärend mag beigefügt werden, daß unter Gegen- 
<lb/>stand der Strafsache natürlich die zur Anklage gezogene
<lb/>Strafthat in demjenigen Umfange zu verstehen ist, in welchem die
<lb/>erfolgte rechtskräftige Aburtheilung die Einrede der res judicata
<lb/>(ne bis in idem) erzeugen würde, so daß es nicht auf die Identität
<lb/>aller, sondern nur auf die der wesentlichen Thatumstände ankommt,
<lb/>und der rechtliche Gesichtspunkt, unter welchem die Verurtheilung
<lb/>erfolgt ist, nicht in die Wagschale fällt.

<lb/>Man sollte nun glauben, die natürliche Lösung der behan- 
<lb/>delten Frage wäre die gewesen, daß ebenso wie, wenn die gleich- 
<lb/>zeitige Verfolgung durch die Militär- und durch die Civilbehörde
<lb/>bei noch schwebendem Verfahren bekannt wird, die beiden ver- 
<lb/>folgenden Behörden ihre Zuständigkeit prüfen und, wenn Einigung
<lb/>erfolgt, nur die als zuständig befundene Behörde die Strafver- 
<lb/>folgung fortsetzt, so auch im Falle collidirender rechtskräftiger
<lb/>Urtheile untersucht würde, welches Gericht das zuständige war
<lb/>und dessen Urtheil vollstreckt wird, das unzuständig erlassene nicht.
<lb/>Für den Fall freilich, daß keine Einigung eintritt, wäre die Aus- 
<lb/>tragung des positiven oder negativen Competenzconflicts gesetzlich
<lb/>zu ordnen gewesen und zwar für den Fall des schwebenden Ver- 
<lb/>fahrens ebenso wie für den Fall collidirender Urteile. Das Gesetz
</p>

               <pb facs="2173686_5900+1901_0038.tif"
                   n="30"
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               <p>

                  <lb/>30
</p>
               <p>

                  <lb/>Zur Militärstrafgerichtsordnung.
</p>
               <p>

                  <lb/>verfügte anders und verletzte dadurch, daß es das Vorrecht der
<lb/>Prävention sanetionirte, sowohl die bisherigen Traditionen über
<lb/>Rechtskraft, als die über die Zuständigkeit der Gerichte. Auch der
<lb/>Ausweg wurde nicht beliebt, daß die strengere oder mildere Be- 
<lb/>strafung die überwiegende Geltung haben sollte, wobei man durch
<lb/>Vollzug der milderen Strafe dem Grundsatz: „in dubio pro reo“
<lb/>Rechnung getragen haben würde; durch Vollzug der strengeren
<lb/>Strafe aber der Anschauung, daß dem milder strafenden Gerichte
<lb/>Umstände entgangen sein müssen, welche die strengere Strafe nach
<lb/>sich zogen. Man würde dann die Möglichkeit vermieden haben,
<lb/>daß eine mit Recht verhängte strenge Strafe einer sehr milden
<lb/>weichen müsse, weil z. B. der Schuldige von dem einen Gericht
<lb/>wegen einer unbedeutenden Körperverletzung bestraft war, das
<lb/>später urtheilende dagegen festgestellt hatte, daß die Verletzung den
<lb/>Tod des Verletzten verursacht hatte. Fragt man, welche Gründe
<lb/>für den vom Gesetz beliebten Ausweg den Ausschlag gegeben haben,
<lb/>so erfährt man aus der Begründung des Gesetzentwurfs nur, daß
<lb/>die Reichsregierung der Begründung eines Competenzconflictshofes
<lb/>für das Reich zur Zeit aus dem Weg gehen wollte; es aber bei
<lb/>den verschiedenen Einrichtungen in den Bundesstaaten, von denen
<lb/>Preußen gar nicht vorgesorgt, Bayern einen Competenzconflictshof
<lb/>begründet, Württemberg dem Strafsenat des Oberlandesgerichts zu
<lb/>Stuttgart die Entscheidung überlassen hatte, nicht belassen werden
<lb/>konnte. Der Commissionsbericht schweigt sich hierüber vollständig aus.

<lb/>Man könnte nun die Ansicht aufstellen, es sei in solchen
<lb/>Fällen höchst gleichgültig, wie geholfen, werde, wenn nur über- 
<lb/>haupt ein Mittel vorliege, solchen doch im Ganzen selten vor- 
<lb/>kommenden Conflicten abzuhelfen. Daß es dem-Rechtsgefühl des
<lb/>zünftigen Juristen widerstreitet, ein rechtskräftiges Strafurtheil ein- 
<lb/>fach über Bord geworfen zu sehen, mag ja auch wenig in das
<lb/>Gewicht fallen und vor Allem der Practiker könnte sich dabei
<lb/>trösten, wenn die Lösung der Frage practisch für alle Fälle an- 
<lb/>schlagend wäre. Das ist aber nicht der Fall. Vor Allem ent- 
<lb/>steht die Frage, hat auch eine auf Grund des §. 3 des Einführungs-
<lb/>gesehes zum Militärstrafgesetzbuch verhängte Disciplinarstrafe,
<lb/>welche an verschiedenen Stellen der Militärstrafgerichtsordnung
</p>

               <pb facs="2173686_5900+1901_0039.tif"
                   n="31"
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               <p>

                  <lb/>Bon Stenglein.
</p>
               <p>

                  <lb/>31
</p>
               <p>

                  <lb/>eine Rolle spielt, die Geltung eines rechtskräftigen Strafurtheils.
<lb/>Es dürfte dieß zu bejahen fein. Eine solche Disciplinarstrafe ist
<lb/>nicht nur ein Surrogat für die gesetzlich verwirkte criminelle
<lb/>Strafe, sondern sie wird auch in mehrfacher Beziehung einer richter- 
<lb/>lichen Handlung gleich geachtet, so insbesondere auch in dem oben
<lb/>besprochenen §. 10 desselben Einführungsgesetzes in Bezug auf die
<lb/>Verjährung.

<lb/>In dieser Beziehung kann aber die Disciplinarstrafe unmög- 
<lb/>lich als ein bloßer Act der Verfolgung betrachtet werden, welcher
<lb/>ebenfalls geeignet wäre, die Verjährung zu unterbrechen; denn er
<lb/>verhängt die Strafe und tritt an die Stelle des Urtheils. Es
<lb/>dürfte also kaum ein Zweifel bestehen, daß die Disciplinarstrafe
<lb/>auch im Sinne des 8. 14 als ein rechtskräftiges Urtheil zu gelten
<lb/>hat, und ebenso wie ein solches geeignet wäre, res judicata zu be- 
<lb/>gründen und eine weitere Verfolgung auszuschließen. Man denke
<lb/>sich nun den Fall: Es wird einem Disciplinarvorgesehten, der zu- 
<lb/>gleich Gerichtsherr ist, gemeldet, daß ein Soldat des Beurlaubten- 
<lb/>standes sich, während er zum Dienst einberufen war und im
<lb/>Dienste,, einer Achtungsverletzung gegen einen Vorgesetzten (8. 89
<lb/>Abs. 1 Militär-St.G.B.) oder der Beleidigung eines Vorgesetzten
<lb/>(8. 91 Abs. 1 daselbst) schuldig gemacht hat. Der Fall wird als
<lb/>ein leichterer betrachtet und in Anwendung des 8- 3 des Ein- 
<lb/>führungsgesetzes zum Militärstrafgesetzbuch disciplinär bestraft und
<lb/>die Strafe vollzogen. Zugleich macht ein Sicherheitsorgan An- 
<lb/>zeige an den Staatsanwalt und erwähnt hierbei nicht das Dienst-
<lb/>verhältniß und es findet sich, daß in der incriminirten Aeußerung
<lb/>eine Majestätsbeleidigung enthalten war. Dieselbe wird auch ab- 
<lb/>geurteilt und das Urtheil rechtskräftig. Dann wäre dieses Urtheil
<lb/>nach 8-14 des Einführungsgesetzes zur Militärstrafgerichtsordnung
<lb/>nicht vollstreckbar.

<lb/>Allein hiermit sind die Schwierigkeiten, welche 8- 14 Abs. 1
<lb/>des Einführungsgesehes zur Militärstrafgerichtsordnung in sich
<lb/>birgt, nicht erschöpft. In vielen Fällen wird es allerdings außer
<lb/>Frage stehen, daß der Verurtheilte sowohl, als die That, welche
<lb/>den Gegenstand der Anklage bildet, in beiden Urtheilen identisch
<lb/>find und es wäre ein kaum vorkommendes Spiel des Zufalls,
</p>

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                   n="32"
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               <p>

                  <lb/>32
</p>
               <p>

                  <lb/>Zur MilitLrstrafgerichtsordnung.
</p>
               <p>

                  <lb/>wenn beide Urtheile den gleichen Datum trügen; aber es kann
<lb/>doch unter Umständen sehr zweifelhaft sein, ob ein, etwa unter
<lb/>verschiedenen Namen verurtheilter, Angeklagter mit dem im andern
<lb/>Urtheil Verurtheilten identisch ist, oder ob dieselbe Strafsache
<lb/>vorliegt. Die nicht seltenen Fälle, in welchen über die Einrede
<lb/>der res judicata eine Entscheidung zu erfolgen hat, zeigen, daß
<lb/>der letztere Fall leicht Vorkommen kann. Wo ist dann das Organ,
<lb/>welches über den Streitpunct entscheidet? Mag z. B. die Iden- 
<lb/>tität der Person noch so frivol bestritten werden, einer Entschei- 
<lb/>dung bedarf es doch.

<lb/>Endlich bleibt aber bei der Umschiffung eines Competenz-
<lb/>conflicthofes für Zuständigkeitsstreitigkeiten zwischen Militär- und
<lb/>bürgerlichen Gerichten eine Frage übrig, welche einen solchen Ge- 
<lb/>richtshof absolut erfordert und welche weitaus leichter Vorkommen
<lb/>kann, als der Erlaß zweier Urtheile gegen denselben Angeklagten.
<lb/>Der ß. 36 der Militärstrafgerichtsordnung sieht die positiven
<lb/>Competenzconflicte zwischen verschiedenen Gerichtsherrn vor. Für
<lb/>die zwischen einem Gerichtsherrn oder einem Militärgericht
<lb/>und einem bürgerlichen Gericht entstehenden ist keine Vor- 
<lb/>sorge getroffen, wobei natürlich vorausgesetzt ist, daß die beiden,
<lb/>die Zuständigkeit in Anspruch nehmenden Streittheile sich des
<lb/>Confliets bewußt sind, ehe der eine derselben zu einem Urtheile
<lb/>gelangt ist. Der §. 14 Abs. 1 könnte hierauf nur Anwendung finden,
<lb/>wenn man annimmt, daß die beiden, im Conflict befindlichen
<lb/>Theile ein Kirchthurmrennen eröffnen, wer von beiden es zuerst
<lb/>zu einem rechtskräftigen Urtheil bringt. Daß ein solches der Würde
<lb/>der Justiz wenig entsprechen würde, bedarf keiner Erörterung.
<lb/>Sollte aber auf einer Seite ein rechtskräftiges Urtheil vorliegen,
<lb/>so darf wohl angenommen werden, daß der andere sein Verfahren
<lb/>durch Einstellung abzuschließen hat, mag auch die Zuständigkeit
<lb/>des zuerst urtheilenden Theils und sein Urtheil noch so anfechtbar
<lb/>fein. Aber auch dieses Mittel verstößt nur dann nicht gegen
<lb/>Proceßregeln, wenn auf einer Seite überhaupt noch kein Urtheil
<lb/>vorliegt, oder nicht einmal die Eröffnung des Hauptverfahrens vor
<lb/>dem bürgerlichen Gericht. Im militärischen Verfahren könnte, wenn
<lb/>auch Anklageverfügung bereits erlassen ist, 8. 272 der Militär-
</p>

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                   n="33"
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               <p>

                  <lb/>Von Stenglein.
</p>
               <p>

                  <lb/>33
</p>
               <p>

                  <lb/>strafgerichtsordnung Abhülfe gewähren. Daß aber ein bürger- 
<lb/>liches Gericht, nachdem das Hauptverfahren eröffnet ist, noch
<lb/>einen Einstellungsbeschluß faßt, wäre ebenso eine Abnormität,
<lb/>als wenn es ein Urtheil erlassen sollte mit dem Bewußtsein, daß
<lb/>ein Vollzug desselben nicht stattfinden darf. Complieationen würden
<lb/>sich aber in allen diesen Fällen auch dann noch ergeben, wenn
<lb/>mehrere Mitbeschuldigte vorhanden sind, dem ergangenen Urtheil
<lb/>aber nur in Bezug auf einen oder einzelne Beschuldigte das andere
<lb/>Gericht zuvorgekommen ist, so daß das später rechtskräftig ge- 
<lb/>wordene Urtheil nur theilweise hinfällig ist.

<lb/>Eine letzte Frage ergibt sich endlich aus §. 14 Abs. 1, näm- 
<lb/>lich die, wie zu procediren sei, wenn die beiderseitigen Gerichte
<lb/>erkennen, daß collidirende Urtheile vorliegen. Es widerspricht
<lb/>dem Rechtsgefühl, anzunehmen, daß ein rechtskräftiges Strafurtheil
<lb/>einfach ignorirt werde. Es muß vielmehr angenommen werden,
<lb/>daß das Urtheil, welches später rechtskräftig wurde, ausdrücklich
<lb/>außer Wirksamkeit gesetzt und damit der supponirte Fall als vor- 
<lb/>liegend anerkannt wird. Zuständig dürste hierfür dasjenige Ge- 

<lb/>richt sein, dessen Urtheil in zweiter Reihe rechtskräftig wurde;
<lb/>denn es kann nicht das Gericht unterer Instanz das Urtheil höherer
<lb/>Instanz außer Wirksamkeit setzen. Auf eine Gesetzesnorm kann
<lb/>sich der Beschluß ohnehin nicht berufen.

<lb/>Eines Beschlusses bedarf es aber auch dann, wenn ein Theil
<lb/>der Strafe oder die gesammte Strafe des so in Wegfall kommen- 
<lb/>den Urtheils bereits vollzogen ist und dürfte es keinem Zweifel
<lb/>unterliegen, daß, wenn es sich um Freiheitsstrafen handelt, die

<lb/>vollzogene Strafe auf die noch zu vollziehende anzurechnen ist.

<lb/>Handelt es sich um Geldstrafen, so kann ebenso angerechnet werden;
<lb/>ist aber das noch zu vollziehende Urtheil auf eine Freiheitsstrafe
<lb/>gerichtet, so muß die vollzogene Geldstrafe zurückgezahlt oder auf
<lb/>zu bezahlende Kosten abgerechnet werden.

<lb/>III.

<lb/>Eine dritte Abnormität enthalten die Abs. 2 und 3 des §. 14
<lb/>des Einführungsgesetzes zur Militärstrafgerichtsordnung. Sollte
<lb/>der unter U. besprochene Abs. 1 dieses 8. 14 die bejahenden Com-

<lb/>Der Gerichtssaal. LIX. Band. 3
</p>

               <pb facs="2173686_5900+1901_0042.tif"
                   n="34"
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               <p>

                  <lb/>34
</p>
               <p>

                  <lb/>Zur MilitSrstrafgerichtsordnung.
</p>
               <p>

                  <lb/>petenzconflicte beseitigen, so haben die Abs. 2 und 3 den Zweck,
<lb/>die verneinenden Competenzconflicte auszuschließen. Diese Absähe
<lb/>lauten: f

<lb/>„Ist in einer bei einem Militärgericht anhängigen Unter- 
<lb/>suchung durch nicht mehr anfechtbare Entscheidung die Un- 
<lb/>zuständigkeit der Militärgerichte ausgesprochen worden, weil
<lb/>die Sache zur Zuständigkeit der bürgerlichen Gerichte ge- 
<lb/>höre, so dürfen,die letzteren sich in der Sache nicht mehr
<lb/>deßhalb für unzuständig erklären, weil die Militärgerichts- 
<lb/>barkeit Platz greife.

<lb/>Das entsprechende gilt für die Militärgerichte, wenn
<lb/>seitens bürgerlicher Gerichte durch nicht mehr anfechtbare
<lb/>Entscheidungen die Unzuständigkeit ausgesprochen ist, weil
<lb/>die Sache zur Zuständigkeit der Militärgerichte gehöre."

<lb/>Unter Sachen, welche bei einem Militärgericht anhängig
<lb/>find, müssen alle militärischen Strafsachen verstanden werden;
<lb/>denn nach § 9 des Einsührungsgesehes sollen alle Entscheidungen
<lb/>und Verfügungen, welche von dem Gerichtsherrn und einem richter- 
<lb/>lichen Militärjustizbeamten oder einem Gerichtsoffizier gemeinsam
<lb/>zu unterzeichnen find (Militär-St.G.0.8.97 Abs. 2, §. 102 u. s. w.),
<lb/>nach Außen hin unter der Bezeichnung : Gericht des X. Regiments,
<lb/>der X. Division, Commandantur(Gouvernements-)gericht ergehen.
<lb/>Der Gerichtsherr und der Militärjustizbeamte bilden also ein Ge- 
<lb/>richt; und Sachen, welche bei einem Gerichtsherrn anhängig sind,
<lb/>gelten mithin als solche, welche bei einem Militärgericht anhängig
<lb/>find. Der §. 97 Abs. 2 schreibt aber vor:

<lb/>„Die im Laufe des Verfahrens ergehenden Entscheidungen
<lb/>und Verfügungen des Gerichtsherrn sind, soweit das Gesetz
<lb/>nicht ein Anderes bestimmt, außer von diesem auch von
<lb/>einem richterlichen Militärjustizbeamten zu unterzeichnen.
<lb/>Letzterer übernimmt dadurch die Mitverantwortlichkeit für
<lb/>die Gesetzlichkeit."

<lb/>Der 8. 97 Abs. 2 kennt also keine Schranke, außer, wenn
<lb/>das Gesetz ausdrücklich bestimmt, es erscheint also mit wenigen
<lb/>Ausnahmen jede Entscheidung oder Verfügung des Gerichtsherrn,
<lb/>weil sie der Mitunterschrift eines Militärjustizbeamten bedarf, als
</p>

               <pb facs="2173686_5900+1901_0043.tif"
                   n="35"
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               <p>

                  <lb/>Von Stenglein.
</p>
               <p>

                  <lb/>35
</p>
               <p>

                  <lb/>von einem Militärgericht ausgehend; und die Sache, in welcher
<lb/>die Entscheidung oder Verfügung ergeht, ist bei einem Militär- 
<lb/>gericht anhängig. Dieß ist aber sogar bezüglich der standgericht- 
<lb/>lichen Strafsachen der Fall, weil §. 102, den ja §. 9 des Ein- 
<lb/>führungsgesetzes gleichfalls anführt, das, was §. 97 Abs. 2 von
<lb/>den richterlichen Militärbeamten sagt, auch auf die Gerichtsoffi-
<lb/>ciere ausdehnt. Welche Garantie die Gerichtsofficiere für die
<lb/>Gesetzlichkeit der Entscheidung oder Verfügung bieten, ist hier nicht
<lb/>zu untersuchen. Bezüglich Prüfung der Zuständigkeit bestimmt
<lb/>§. 36 der Militärstrafgerichtsordnung:

<lb/>„Bestehen zwischen mehreren Gerichtsherrn Zweifel
<lb/>darüber, welcher der Zuständige ist, so entscheidet der ihnen
<lb/>genreinsam Vorgesetzte Gerichtsherr und in Ermangelung
<lb/>eines solchen das gemeinsame obere Gericht."

<lb/>Dieser §. schlägt aber bei §. 14 des Einführungsgesehes nicht
<lb/>an; denn er hat zur Voraussetzung, daß nur unter mehreren Ge- 
<lb/>richtsherrn die Zweifel bestehen; daß also die militärische Gerichts- 
<lb/>barkeit an sich feststeht und nur zweifelhaft bezw. bestritten ist,
<lb/>welcher von mehreren Gerichtsherrn für den speciellen Fall zu- 
<lb/>ständig oder ob es ein Fall der niederen oder der höheren Ge- 
<lb/>richtsbarkeit ist.

<lb/>Dagegen sagt §. 153 Abs. 4 der Militärstrafgerichtsordnung
<lb/>ganz allgemein:

<lb/>„Erachtet der angegangene Gerichtsherr sich für unzu- 
<lb/>ständig oder ergibt sich seine Unzuständigkeit im Laufe des
<lb/>Ermittelungsverfahrens, so hat er die Sache an die zu- 
<lb/>ständige Stelle abzugeben."

<lb/>Hierin liegt unzweifelhaft eine Unzuständigkeitserklärung, aus- 
<lb/>drücklich oder impUelte. Es dürfte aber eine solche Erklärung,
<lb/>nenne man sie Entscheidung oder Verfügung, auch im Laufe des
<lb/>Verfahrens ergangen sein; denn anhängig wird das Verfahren
<lb/>durch den Thatbericht, den der militärische Vorgesetzte (§. 153
<lb/>Abs. 2) unter Annahme der Zuständigkeit des Gerichtsherrn an
<lb/>diesen einsendet.

<lb/>Der Gerichtsofficier oder richterliche Militärjüstizbeamte, je
<lb/>nachdem eine standgerichtliche oder kriegsgerichtliche Strafsache an-
</p>

               <pb facs="2173686_5900+1901_0044.tif"
                   n="36"
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               <p>

                  <lb/>36 Zur Militärstrafgerichtsordnung.

<lb/>zunehmen ist, muß also mit unterschreiben, und dadurch ist die Ab- 
<lb/>lehnung der Zuständigkeit als von einem Militärgericht ausgehend
<lb/>anzusehen. Anfechtbar ist aber die Erklärung nicht; denn die
<lb/>Rechtsbeschwerde findet nur statt, soweit sie das Gesetz ausdrück- 
<lb/>lich zuläßt (8. 373). Ließ ist aber nach 8. 364 der Militärstraf- 
<lb/>gerichtsordnung das einzig denkbare Rechtsmittel. Wer sollte aber
<lb/>auch die Rechtsbeschwerde Mangels einer Staatsanwaltschaft er- 
<lb/>greifen? Ist nun die zuständige Stelle, an welche der Gerichts- 
<lb/>herr die Sache abgibt, ein anderer Gerichtsherr und erkennt dieser
<lb/>seine Zuständigkeit nicht an, dann ist der Fall des 8- 36 ge- 
<lb/>geben.

<lb/>Ist dagegen die zuständige Stelle ein bürgerliches Gericht
<lb/>bezw. die bei demselben bestehende Staatsanwaltschaft, so sind die- 
<lb/>selben zwar nicht befugt, die Unzuständigkeitserklärung anzufechten,
<lb/>aber sie könnten ihre eigene Zuständigkeit gleichfalls ablehnen
<lb/>wollen. Dagegen könnte der Staatsanwalt Beschwerde erheben.
<lb/>Ist er aber mit der Ablehnung einverstanden, so ist auch diese
<lb/>Unzuständigkeitserklärung nicht weiter anfechtbar. Zu einer solchen
<lb/>kann es aber nicht kommen; denn durch eine nicht anfechtbare
<lb/>Entscheidung des Regiments- oder Divisionsgerichts ist die Unzu- 
<lb/>ständigkeit der Militärgerichte ausgesprochen. Das Abnorme liegt
<lb/>aber darin, daß der Gerichtsherr und der Gerichtsofficier bezw.
<lb/>richterliche Militärjustizbeamte in unanfechtbarer Weise über die
<lb/>Zuständigkeit entscheiden, wenn sie einverstanden sind. Schlägt der
<lb/>letztere das Verfahren des 8- 97 Abs. 3 ein, so hat wenigstens
<lb/>das Oberkriegsgericht zu entscheiden. Im Falle des 8. 14 Abs. 8
<lb/>ist es nicht viel anders, wenn das seine Zuständigkeit ablehnende
<lb/>bürgerliche Gericht im Einverständniß mit dem Staatsanwalt
<lb/>handelt, außerdem ist wenigstens eine Beschwerde denkbar.

<lb/>Erklärt sich erst das erkennende Gericht für unzuständig, so
<lb/>ist hiergegen das regelmäßige Rechtsmittel zulässig. Wird ein
<lb/>solches nicht eingelegt oder verworfen, so hat es bei der Unzu- 
<lb/>ständigkeit derjenigen Gattung von Gerichten, welche sie ausge- 
<lb/>sprochen hatte, der bürgerlichen oder militärischen, sein Ver- 
<lb/>bleiben.

<lb/>Dagegen entsteht die Frage, ob die Unzuständigkeitserklärung
</p>

               <pb facs="2173686_5900+1901_0045.tif"
                   n="37"
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               <p>

                  <lb/>Von Stenglein.
</p>
               <p>

                  <lb/>37
</p>
               <p>

                  <lb/>des Gerichtsherrn auch für das erkennende Gericht bindend sei.
<lb/>Dieß muß verneint werden. Es gehört hierher nicht die Frage,
<lb/>ob das erkennende Gericht, unter welchem hier nur ein bürger- 
<lb/>liches Gericht verstanden ist, da nur für ein solches ein Zweifel
<lb/>über die Anwendbarkeit des §. 14 des Einführungsgesetzes ent- 
<lb/>stehen kann, seine Zuständigkeit überhaupt noch zu prüfen berech- 
<lb/>tigt ist. Wenn eine solche Prüfung nach 88. 17, 18 der Straf-
<lb/>proceßordnung ausgeschlossen ist, so ist eben die Eventualität einer
<lb/>Verneinung der.Zuständigkeit zugleich ausgeschlossen. Hat aber
<lb/>ein Gerichtsherr seine Zuständigkeit verneint, und die Sache an
<lb/>den für zuständig gehaltenen Staatsanwalt abgegeben, so kann die
<lb/>Anerkennung der Zuständigkeit durch diesen, der Angesichts des
<lb/>L. 14 in Frage kaum zur Verneinung der Zuständigkeit gelangen
<lb/>kann, und gegen die Ablehnung des Gerichtsherrn auch kein Be- 
<lb/>schwerderecht hat, unmöglich dem Gerichtshof präjudiciren. Viel- 
<lb/>mehr dürfte dieser, wenn der Staatsanwalt die Anklage an ihn
<lb/>bringt, gleichviel ob er hierbei die Zuständigkeit in Frage stellt
<lb/>oder nicht, das Recht haben, selbständig seine Zuständigkeit zu
<lb/>Prüfen. Lehnt es diese ab, wie es Voraussetzung des 8- 14 ist, so
<lb/>verweist es die Sache an das zuständige Militärgericht, und dieses
<lb/>muß sich nach 8- 14 dem Beschlüsse fügen, gleichviel ob der Be- 
<lb/>schluß des bürgerlichen Gerichts dadurch nicht mehr anfechtbar
<lb/>wurde, daß der Staatsanwalt die ihm zustehende Beschwerde nicht
<lb/>ergriffen hat, oder daß die ergriffene Beschwerde ohne Erfolg blieb.
<lb/>So einfach auch die Ersatzmittel für Entscheidung von Competenz-
<lb/>conflicten, welche d.er 8- 14 des Einführungsgesehes zur Militär-
<lb/>strafproceßordnung bietet, erscheinen mögen, so erhellt doch aus
<lb/>dem Vorstehenden, daß sie eine große Anzahl von Schwierigkeiten
<lb/>und Streitfragen in sich bergen, bezüglich deren Lösung die Be- 
<lb/>streitbarkeit durchaus nicht in Abrede gestellt werden soll. Die
<lb/>Militärstrafgerichtsordnung hat eben in manchen Fragen ihre
<lb/>eigenen Bahnen eingeschlagen, welche mit jenen der bürgerlichen
<lb/>Strafproceßordnung durchaus nicht harmoniren. Die hierfür ge- 
<lb/>gebenen Normen mit der Strafproceßordnung in Einklang zu
<lb/>bringen, welche doch für die bürgerlichen Gerichte maßgebendes
<lb/>Gesetz geblieben ist, fällt insbesondere in solchen Fragen schwer,
</p>

               <pb facs="2173686_5900+1901_0046.tif"
                   n="38"
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               <p>

                  <lb/>38
</p>
               <p>

                  <lb/>Zur Militärstrasgerichtsordnung.
</p>
               <p>

                  <lb/>in welchen es zu Collifionen zwischen den militärischen und bürger- 
<lb/>lichen Gerichten kommen kann, wie in den Fragen der Zu- 
<lb/>ständigkeit.

<lb/>Es dürfte nützlich sein, wollte die Gesetzgebung bald den ein- 
<lb/>facheren Weg einschlagen, ein Organ zur Entscheidung entstehender
<lb/>Competenzstreitigkeiten zu bilden und man sollte glauben, es sei
<lb/>nicht schwer, ein solches Organ zu finden. Es stehen dafür Se- 
<lb/>nate, welche aus Mitgliedern des Reichsgerichts und solchen des
<lb/>Reichsmilitärgerichts gebildet sind, zu Gebot, oder, wenn bay- 
<lb/>rische Gerichte betheiligt sind, Senate gebildet aus Mitgliedern
<lb/>jener beiden Gerichtshöfe und solchen des bayrischen obersten
<lb/>Gerichtshofes oder des bayrischen Senats beim Reichsmilitär- 
<lb/>gericht.
</p>

            </div>
         </div>
         <pb facs="2173686_5900+1901_0047.tif"
             n="39"
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         <div xml:id="d69652e4342" n="II.">
      
            <head>Vermischte Nachrichten</head>
            <div xml:id="d69652e4347" type="miscellany">
               <head>
                  <title level="a" type="main">Die Reform der Strafproceßordnung in Italien</title>
               </head>
               <byline>
                  <docAuthor ana="Gruber, ...">Von Dr. Gruber</docAuthor>
               </byline>
        
        
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2173686_5900+1901_0047--><p/>
               <p>

                  <lb/>II. Vermischte Nachrichten.

<lb/>1. Die Reform -er Strafproceßordnung in Italien.

<lb/>Der Richter am Budapester königlichen Verwaltungsgerichtshof,
<lb/>vr. Faustin Heil, veröffentlichte unter der obigen Ueberschrift in dem vom
<lb/>Professor Fayer edirten „Jogtudomanyi Közlöny" einen beachtenswerthen
<lb/>Artikel von allgemeinem Interesse, welchen wir in Folgendem reproduciren:

<lb/>In Italien ist gegenwärtig die Strafproceßordnung vom Jahre 1865
<lb/>sammt den mittlerweile ins Leben getretenen partiellen Modificationen
<lb/>gültig. Unter den Modificationen sind besonders zu erwähnen: a) das
<lb/>Gesetz vom 8. Juni 1874 betreffend die Schwurgerichte; d) das Gesetz vom
<lb/>30. Juni 1876 betreffend die vorläufige Detention und die Untersuchungs- 
<lb/>haft und' c) die anläßlich des Jnslebentretens des Strafgesetzbuches er- 
<lb/>lassene und zumeist die richterliche Zuständigkeit modificirende königliche
<lb/>Verordnung vom 1. December 1899.

<lb/>Die Strafproceßordnung vom Jahre 1865 ist dem Wesen nach nichts
<lb/>anderes, als eine sclavische Nachahmung des französischen Code d’in-
<lb/>struction criminelle vom Jahre 1808. Dieser Umstand allein macht
<lb/>die längst gefühlte Nothwendigkeit der Reform verständlich. Die Regierung
<lb/>versuchte seit dem Jahre 1866 mit novellarischen Entwürfen den größten
<lb/>Uebelständen abzuhelfen, jedoch vergebens. Die Entwürfe De Falco's,
<lb/>Sella's, Villa's, Tajani's und Ferrari's erlangten keine Gesetzes- 
<lb/>kraft.

<lb/>Ter Justizminister Finocchiaro Aprile ernannte am 3. October
<lb/>1898 eine aus zehn Mitgliedern bestehende Commission, welche er mit
<lb/>dem Studium der nöthigen Modificationen und der Unterbreitung ent- 
<lb/>sprechender Vorschläge betraute. Diese Commission arbeitete keinen Gesetz- 
<lb/>entwurf aus, sondern faßte die von ihr angenommenen Grundprincipien
<lb/>in fünfzehn Abschnitte zusammen. Dieses Werk erschien im vorigen Jahre
<lb/>unter dem Titel: „Principii adottati dalla Commissione ministeriale*.
<lb/>Dessen Beilage bilden zwei stattliche Bände, welche die Verhandlungs-
<lb/>protocolle der Commission enthalten (Atti della Commissiona isti tuita
<lb/>con decreto 3 ottobre 1898. I. Band 356 Seiten, II. Band 382 Seiten).
</p>
               <pb facs="2173686_5900+1901_0048.tif"
                   n="40"
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               <p>

                  <lb/>40
</p>
               <p>

                  <lb/>Vermischte Nachrichten.
</p>
               <p>

                  <lb/>Diese Arbeit übermittelte der gegenwärtige Justizminister mit einer
<lb/>Circularverordnung vom 10. Juli I960 den Präsidenten des Cassations- 
<lb/>hofes, der Obergerichte und der Gerichtshöfe erster Instanz, den Ober- 
<lb/>staatsanwälten und den Leitern der Staatsanwaltschaften, den juridischen
<lb/>Facultäten und den Advocatenkammern mit der Aufforderung, ihm bis
<lb/>zum 15. November vorigen Jahres ihre Bemerkungen mitzutheilen. Die
<lb/>von der Commission angenommenen Grundprincipien enthaltenden Ab- 
<lb/>schnitte sind folgende: I. Die Strafklage. II. Die privatrechtlichen An- 
<lb/>sprüche. III. Der richterliche Wirkungskreis. IV. Die unmittelbare und
<lb/>die unmittelbarste Vorladung. V. Die gerichtliche Polizei und die Unter- 
<lb/>suchung. VI. Die persönliche Freiheit des Beschuldigten. VII. Tie Ver- 
<lb/>setzung in den Anklagezustand. VIII. Die Hauptverhandlung im All- 
<lb/>gemeinen. IX. Das Contumazverfahren. X. Das Verfahren vor dem
<lb/>Schwurgerichte. XI. Das Verfahren in den Angelegenheiten von minderer
<lb/>Wichtigkeit. XII. Das Verfahren vor dem Cassationshofe. XIII. Die
<lb/>Wiederaufnahme. XIV. Die Rehabilitirung der Verurteilten. X V. Das
<lb/>Vollstreckungsverfahren.

<lb/>Unter den angenommenen Grundprincipien sind zu erwähnen:

<lb/>I. Die einmal eingebrachte Klage kann nicht fallen gelassen werden.
<lb/>Unter bestimmten Formen und Bedingungen ist der Privatklage mit Ver- 
<lb/>meidung des Klagemonopols des königlichen Staatsanwaltes Platz zu
<lb/>geben. Die verletzte Partei kann bei dem Gerichte Remedur suchen gegen
<lb/>den die Vertretung der Klage verweigernden Beschluß des königlichen
<lb/>Staatsanwaltes. Das gerichtliche Verfahren kann nur auf Grund einer
<lb/>Klage stattfinden. Der in der gegenwärtig gültigen Gerichtsorganisation
<lb/>festgesetzte Wirkungskreis der königlichen Staatsanwaltschaft ist aufrecht
<lb/>zu erhalten.

<lb/>II. Ein Strafmandat kann bei den zu dem Wirkungskreise des Einzel- 
<lb/>richters gehörenden und mit Geldstrafe zu bestrafenden Uebertretungen er- 
<lb/>lassen werden.

<lb/>III. In den Wirkungskreis der Schwurgerichte sind jene Verbrechen
<lb/>zu verweisen, deren in dem Strafgesetzbuchs bestimmte Maximalstrafe mehr
<lb/>als 10 Jahre beträgt, mit Ausschluß jener Verbrechen, welche wegen der
<lb/>aus technischen (Urkunden) Beweisen entstehenden Schwierigkeit oder wegen
<lb/>ihres strict technisch juridischen Characters in den Wirkungskreis der
<lb/>ordentlichen Gerichte zu verweisen sind. Es wird die Aufgabe des Sub-
<lb/>comites bilden, die Frage zu studiren, ob es auch andere Verbrechen gibt
<lb/>und welche diese find, welche wegen ihres eigenthümlichen Characters in
<lb/>den ausschließlichen Wirkungskreis des Schwurgerichtes zu verweisen sind.
<lb/>Absatz 1, 2, 3 und 4 des §. 9 der Strafproceßordnung, welche Bestim- 
<lb/>mungen hinsichtlich des Wirkungskreises des Schwurgerichtes enthalten,
<lb/>sind aufrecht zu erhalten. In den Wirkungskreis des Einzelrichters sind
<lb/>jene strafbaren Handlungen zu verweisen, deren maximale Freiheitsstrafe
</p>

               <pb facs="2173686_5900+1901_0049.tif"
                   n="41"
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               <p>

                  <lb/>Vermischte Nachrichten.
</p>
               <p>

                  <lb/>41
</p>
               <p>

                  <lb/>nicht mehr als 2 Jahre und deren Geldstrafe nicht mehr als 5000 Lira
<lb/>beträgt. Das Subcomitv wird damit betraut, jene strafbaren Handlungen
<lb/>auszuwählen, welche wegen ihres Characters trotz ihrer 2 Jahre Frei- 
<lb/>heitsstrafe nicht überschreitenden Strafe den Gerichtshöfen und welche
<lb/>andererseits trotz ihrer 2 Jahre überschreitenden Strafe dem Wirkungs- 
<lb/>kreise des Einzelrichters zu überlassen sind. Jene strafbaren Handlungen,
<lb/>welche den Schwurgerichten nicht Vorbehalten oder nicht in den Wirkungs- 
<lb/>kreis des Einzelrichters verwiesen sind (Verbrechen und Uebertretungen),
<lb/>sind in den Wirkungskreis der Gerichtshöfe zu verweisen.

<lb/>IV. Die allerunmittelbarste Vorladung (entweder summarisches Ver- 
<lb/>fahren oder unmittelbare Vorführung) ist nebst der unmittelbaren Vor- 
<lb/>ladung beizubehalten. Die unmittelbare Vorladung bildet bei den Gerichts- 
<lb/>höfen die potestative und bei den Einzelrichtern die obligatorische Art des
<lb/>Verfahrens. Das Subcomite wird mit dem Studium der Frage betraut,
<lb/>ob und in welchen Fällen die unmittelbare Vorladung auch in dem
<lb/>Schwurgerichtsverfahren außer den auf dem Preßwege verübten strafbaren
<lb/>Handlungen angewendet werden kann. Die unmittelbarste Vorladung ist
<lb/>die potestative Art des Verfahrens vor den Gerichtshöfen und den Einzel- 
<lb/>richtern. Im Falle der Ergreifung und der Anwesenheit des Angeklagten
<lb/>ist der öffentliche Ankläger verpflichtet, diese Art des Verfahrens zu wählen.
<lb/>Das Gericht ist verpflichtet, dem Angeklagten auf dessen Ersuchen behufs
<lb/>Vorbereitung der Vertheidigung eine Fristerstreckung von wenigstens
<lb/>3 Tagen zu gewähren.

<lb/>V. Auf Grund einer anonymen Anzeige kann das Strafverfahren
<lb/>nicht eingeleitet werden. Ausgenommen sind: Die thatsächliche Ergreifung
<lb/>und die Fälle der Spuren hinterlassenden strafbaren Handlungen. Die
<lb/>Protokolle der gerichtlichen Polizei sind auf Grund des Dictirens der
<lb/>Deponirenden aufzunehmen oder kann der Deponirende wenigstens auf
<lb/>fein Recht des Dictirens aufmerksam gemacht werden; der Text der Fragen
<lb/>ist in das Protocoll aufzunehmen. Die Protokolle müssen bei Intervention
<lb/>von zwei Zeugen ausgenommen werden. In dringenden Fällen, wenn
<lb/>zwei Zeugen nicht gefunden werden können, muß im Protocolle der Grund
<lb/>vermerkt werden, weßhalb das Protocoll ohne Intervention von Zeugen
<lb/>ausgenommen wurde. Der Einzelrichter und der Untersuchungsrichter
<lb/>gehören nicht zur gerichtlichen Polizei. Beide sind berechtigt jure proprio
<lb/>den Organen der gerichtlichen Polizei bindende Weisungen zu ertheilen.
<lb/>Die Organe der gerichtlichen Polizei unterstehen wegen der während der
<lb/>Ausübung ihres Amtes verübten Vergehen der Disciplinarbehörde des
<lb/>Gerichtes. Der Staatsanwalt steht an der Spitze der gerichtlichen Polizei;
<lb/>er pflegt die Erhebungen. Die Erhebung ist möglichst rasch zu beendigen
<lb/>und die gerichtliche Untersuchung einzuleiten. Nach Einleitung der Unter- 
<lb/>suchung kann die Erhebung nicht fortgesetzt werden, aber die Organe der
<lb/>gerichtlichen Polizei sind verpflichtet, auch fernerhin Daten zu sammeln
</p>

               <pb facs="2173686_5900+1901_0050.tif"
                   n="42"
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               <p>

                  <lb/>42
</p>
               <p>

                  <lb/>Vermischte Nachrichten.
</p>
               <p>

                  <lb/>und dieselben dem Untersuchungsrichter abzutreten. Der Untersuchungs- 
<lb/>richter ist von dem Staatsanwalte unabhängig. Der Einzelrichter (pretore)
<lb/>ist kraft des Gesetzes insolange als mit der Durchführung der Untersuchung
<lb/>betraut zu betrachten, bis der Untersuchungsrichter die Untersuchung
<lb/>übernimmt. Anläßlich der Vernehmung ist der Untersuchungsrichter ver- 
<lb/>pflichtet, dem Beschuldigten die beschafften Beweise und deren Quelle mit-
<lb/>zutheilen und den Beschuldigten aufzufordern, seine Vertheidigung vorzu- 
<lb/>bringen. Er muß den Beschuldigten auf das Recht der Verweigerung des
<lb/>Geständnisses aufmerksam machen und im Protokoll vermerken, daß diese
<lb/>Belehrung erfolgte. Die an den Beschuldigten gerichteten Fragen müssen
<lb/>vollinhaltlich ins Protocoll ausgenommen werden. Verboten sind die
<lb/>captiösen, suggestiven und alle jene Fragen, welche ein Versprechen, Zu- 
<lb/>reden oder eine Drohung enthalten. Die Vernehmung muß unterbleiben,
<lb/>wenn der Beschuldigte erklärt, daß er wegen Krankheit außer Stande sei,
<lb/>sich vernehmen zu lassen und ein Arzt das Vorhandensein dieser Krank- 
<lb/>heit bestätigt. Jede Beschränkung oder jeder Zwang (tretamento di
<lb/>rigore) dem Untersuchungshäftling gegenüber ist zu vermeiden, ausgenommen
<lb/>hiervon ist der Fall, wenn gegen den Untersuchungsrichter eine auf dis-
<lb/>ciplinarischem Wege schwer zu ahndende Handlung verübt worden ist.
<lb/>Gegenwärtig besteht bloß hinsichtlich der Hauptverhandlung das Verbot
<lb/>der Vernehmung der Angehörigen als Zeugen (Strafproceßordnung §. 286),
<lb/>welches Verbot auch auf.das Untersuchungsverfahren zu erstrecken ist.
<lb/>Das Subcomite wird sich mit dem Studium der Frage befassen, ob das
<lb/>Verbot auch auf jene Vernehmungen zu erstrecken wäre, welche die
<lb/>Organe der Gerichtspolizei mit den Angehörigen des Beschuldigten
<lb/>vornehmen. Es ist den Gefängnißwächtern untersagt, mit den Häftlingen
<lb/>von deren Angelegenheiten zu reden und darf dieß auch nicht unter
<lb/>dem Vorwände der Beförderung des öffentlichen Interesses geschehen.

<lb/>Dem Beschuldigten muß bei seiner ersten Vernehmung von Amts
<lb/>wegen ein Vertheidiger bestellt werden, falls er selbst keinen Vertheidiger
<lb/>gewählt hat. Der öffentliche Ankläger und der Vertheidiger können bei
<lb/>jeder Untersuchungshandlung zugegen sein, welche die Festsetzung der ob-
<lb/>jectiven Momente der strafbaren Handlung bezweckt; bei der Zeugen- 
<lb/>vernehmung können dieselben nicht zugegen sein. Das Subcomite wird
<lb/>mit dem Studium der Frage betraut, ob es zulässig sei, daß der öffent- 
<lb/>liche Ankläger und der Vertheidiger bei der Vernehmung des Beschuldigten
<lb/>zugegen sei anläßlich der Constatirung der Identität von Personen und
<lb/>Sachen. Sowohl der öffentliche Ankläger, wie auch der Vertheidiger sind
<lb/>berechtigt, die Mitwirkung eines controllirenden Sachverständigen zu be- 
<lb/>anspruchen. Die Wiederaufnahme der wegen ungenügender Beweise ein- 
<lb/>gestellten Untersuchung kann sowohl zum Vortheil, wie auch zum Nach- 
<lb/>theil des Beschuldigten stattfinden. Die Zulässigkeit der zum Nachtheil
<lb/>deS Beschuldigten stattzufindenden Wiederaufnahme des Verfahrens ist an
</p>

               <pb facs="2173686_5900+1901_0051.tif"
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               <p>

                  <lb/>Vermischte Nachrichten.
</p>
               <p>

                  <lb/>43
</p>
               <p>

                  <lb/>einen von der Verjährung des Strafverfahrens unabhängigen Termin zu
<lb/>binden und ist vor Anordnung der Wiederaufnahme der Beschuldigte zu
<lb/>vernehmen; demselben muß auch Gelegenheit geboten werden, seine Ver-
<lb/>theidigung vorzubringen.

<lb/>VI. Die bei dem Gerichtshöfe organisirte Rathskammer (Camera di
<lb/>Consiglio) und der bei dem Appellationsgerichte organisirte Anklagesenat
<lb/>(Sezione d’accusa) ist beizubehalten, jedoch mit der Modification, daß
<lb/>der Untersuchungsrichter an den Verathungen der Rathskammer nicht
<lb/>theilnehmen darf. (Gegenwärtig besteht die Rathskammer aus drei Mit- 
<lb/>gliedern, deren eines der Untersuchungsrichter ist, der gleichzeitig auch als
<lb/>Referent fungirt.) Die Verfügungen hinsichtlich der persönlichen Freiheit
<lb/>des Beschuldigten sind in erster Instanz an die Rathskammer, in zweiter
<lb/>Instanz an den Anklagesenat zu weisen. Die Untersuchungshaft ist bei
<lb/>gewissen zu bestimmenden und schwerer zu ahndenden strafbaren Hand- 
<lb/>lungen obligatorisch, ausgenommen hiervon sind jedoch jene Fälle, in
<lb/>welchen zufolge der persönlichen Umstände des Beschuldigten jene Strafe
<lb/>nicht angewendet werden kann, welche die obligatorische Untersuchungshaft
<lb/>bestimmt. Der Beschuldigte ist unbedingt auf freien Fuß zu setzen, wenn
<lb/>innerhalb einer bestimmten Frist gegen den Detenirten die Untersuchungs- 
<lb/>haft (eustodia definitiva) nicht angeordnet und der Untersuchungshäftling
<lb/>nicht in den Anklagestand versetzt wird.

<lb/>VII. In Schwurgerichtssachen, wenn die Thäter nicht unbekannt sind,
<lb/>entscheidet über die beendigte Untersuchung ausschließlich der Anklagesenat.

<lb/>VIII. Der Vorsitzende fordert den Angeklagten bloß dazu auf, sich
<lb/>zu äußern, wenn er hierzu gewillt ist. Der Vorsitzende ist berechtigt,
<lb/>die Zahl der von der Anklage und Vertheidigung namhaft gemachten
<lb/>Zeugen zu beschränken, auch in dem Falle, wenn die Zeugen auf Kosten
<lb/>der Parteien vorzuladen sind. Gegen diese Verfügung des Vorsitzenden
<lb/>kann ein Rechtsmittel ergriffen werden. Die Zeugenvernehmung erfolgt
<lb/>nach den Principien des „Cross-examination“. Die Parteien wählen
<lb/>die Sachverständigen, der Vorsitzende ist aber in jedem Falle befugt, von
<lb/>Amts wegen einen oder mehrere Sachverständige zu berufen. Es müssen
<lb/>entsprechende Mittel gesucht werden, um zu verhindern, daß öffentliche
<lb/>Beamte, welche im vorbereitenden Verfahren mitgewirkt haben, wenn sie
<lb/>als Zeugen vernommen werden, nicht derartige Aeußerungen thun, welche
<lb/>die Entscheidung beeinflussen können. Die Fälle des Ausschlusses der
<lb/>Oeffentlichkeit sind zu vermehren. Auf Wunsch des Angeklagten kann die
<lb/>Oeffentlichkeit ausgeschlossen werden. Jene Fälle, in welchen die Zeugen-
<lb/>vernehmungsprotocolle verlesen werden können, sind möglichst zu beschränken.
<lb/>Das Hauptverhandlungsprotocoll verfertigt der Schriftführer nach dem
<lb/>Dictate des Vorsitzenden. Solche gedruckte Blankette dürfen nicht benützt
<lb/>werden, welche im Druck etwas enthalten, was das Gesetz bei Strafe der
<lb/>Nichtigkeit vorschreibt oder untersagt.
</p>

               <pb facs="2173686_5900+1901_0052.tif"
                   n="44"
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               <p>

                  <lb/>44
</p>
               <p>

                  <lb/>Vermischte Nachrichten.
</p>
               <p>

                  <lb/>X. Die Institution der Jury ist aufrecht zu erhalten. Das Schwur- 
<lb/>gericht ist dem Wesen nach eine Institution juridischen Characters. Der
<lb/>Census ist im progressiven Verhältnisse zu erhöhen, je nachdem sich die
<lb/>Zahl der Einwohner in den Gemeinden vermindert. Im Falle mehrerer
<lb/>Angeklagten ist die Zahl der durch sie zurückweisbaren Geschworenen zu
<lb/>erhöhen. Tie Anklageschrift (atto d’aecusa) ist abzuschaffen. (Die An- 
<lb/>klageschrift wird auf Grund und im Sinne des Anklagebeschlusses verfaßt.)
<lb/>Das Gericht besteht aus einem Präsidenten und drei Richtern, welche der
<lb/>höheren Rangklasse angehören sollen. Es ist wünschenswerth, daß der
<lb/>Gerichtspräsident nicht mit der Function des Vorsitzenden betraut werde.
<lb/>Der Präsident kann entweder von Amts wegen, oder auf Antrag der
<lb/>Parteien oder der Geschworenen all das veranlassen, was er behufs Er- 
<lb/>mittelung der Wahrheit für zweckmäßig erachtet. Die Macht des Präsi- 
<lb/>denten ist der Controlle des Gerichtes zu unterwerfen. In die an die
<lb/>Geschworenen zu richtenden Fragen sind bloß die Lhatsächlichen Elemente
<lb/>aufzunehmen. Die Geschworenen urtheilen bloß in der Thatfrage, die
<lb/>Entscheidung der Rechtsfrage gehört in den Wirkungskreis des Gerichtes.
<lb/>Die Frage hinsichtlich der Strafbarkeit ist in zwei Theile zu theilen,
<lb/>deren einer sich auf die materiellen und der andere auf die moralischen
<lb/>Elemente der strafbaren Handlung bezieht. .Die Fragen setzt der Präsident
<lb/>fest und zwar auf Antrag der Parteien und bevor dieselben die Plaidoyers
<lb/>Vorbringen. Bezüglich der Milderungsgründe ist eine besondere Frage zu
<lb/>richten und zwar ist hinsichtlich eines jeden Angeklagten bloß eine Frage
<lb/>zu richten auch in dem Falle, wenn derselbe mehrerer strafbarer Hand- 
<lb/>lungen angeklagt erscheint. Das Resume des Vorsitzenden ist abzuschaffen.
<lb/>Die Geschworenen beschließen im Verhandlungssaale in Gegenwart des
<lb/>Gerichtes, des Klägers, des Vertheidigers und der Privatpartei, jedoch
<lb/>mit Ausschluß des Auditoriums. Ueber die Fragen läßt der Gerichts- 
<lb/>präsident einzeln abstimmen, wobei er jedem Geschworenen einen ge- 
<lb/>stempelten und mit seiner Unterschrift versehenen Stimmzettel einhändigt.
<lb/>Jeder Geschworene schreibt sein Votum geheim auf den Stimmzettel und
<lb/>übergibt dasselbe zusammengefaltet dem Präsidenten. Letzterer verkündet
<lb/>nach jeder Frage das Ergebniß der Abstimmung. Das System der leeren
<lb/>Stimmzettel ist aufrecht zu halten. Der Präsident erklärt den Ge- 
<lb/>schworenen bei jeder einzelnen zur Abstimmung gelangenden Frage, was
<lb/>für einen Einfluß die leeren Stimmzettel auf die Entscheidung der Frage
<lb/>ausüben. Zur. Festsetzung der Strafbarkeit und der qualificirenden
<lb/>Umstände genügt die einfache Majorität. Wenn das Gericht derartig
<lb/>organisirt ist, daß dasselbe bloß aus einem Mitglied — dem Präsi- 
<lb/>denten — besteht, ist zur Festsetzung der Strafbarkeit zwei Drittel der
<lb/>Stimmen nöthig. Wenn die Geschworenen bloß mit sieben Stimmen die
<lb/>Strafbarkeit des Angeklagten festgesetzt haben, beschließt das Gericht ohne
<lb/>Verhandlung darüber, ob die Geschworenen hinsichtlich des Wesens der
</p>

               <pb facs="2173686_5900+1901_0053.tif"
                   n="45"
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               <p>

                  <lb/>Vermischte Nachrichten.
</p>
               <p>

                  <lb/>45
</p>
               <p>

                  <lb/>Sache sich im Jrrthum befunden haben. Wenn das Gericht mit Stimmen- 
<lb/>mehrheit die Frage dahin entscheidet, daß seitens der Geschworenen kein
<lb/>Jrrthum obwaltet, ist das Verdict gültig, im entgegengesetzten Falle ist
<lb/>der Angeklagte freizusprechen; wenn bei der Abstimmung des Gerichtes
<lb/>keine Mehrheit erzielt wird, ist die Angelegenheit vor ein neues Schwur- 
<lb/>gericht zu bringen. Das Gericht motivirt sein Urtheil nicht. Im Falle
<lb/>eines freisprechenden Derdictes kann das Gericht die Angelegenheit nicht
<lb/>vor ein neues Schwurgericht bringen.

<lb/>XI. Die Appellation ist aufrecht zu erhalten. Außer dem schwur- 
<lb/>gerichtlichen Verfahren ist die Mitwirkung des Volkselementes auszu- 
<lb/>schließen. Als gerichtliche Behörden sind die Einzelgerichte, die Gerichts- 
<lb/>höfe und die Obergerichte beizubehalten. Das Collegialgericht muß aus
<lb/>vier Mitgliedern bestehen, mit Ausschluß des Untersuchungsrichters. Der
<lb/>Staatsanwaltschaft ist bei den Einzelgerichten eine entsprechende Ver- 
<lb/>tretung zu sichern, die Vertheidigung ist aber auch entsprechend zu or-
<lb/>ganisiren. Bei Uebertretungssachen und hauptsächlich hinsichtlich der That-
<lb/>frage ist die Appellation möglichst zu beschränken. Gegen das einstimmig
<lb/>gefällte Gerichtserkenntniß findet keine Berufung statt. Der Vertheidiger
<lb/>ist befugt, im Interesse des Angeklagten zu appelliren, die Anmeldung des
<lb/>Vertheidigers verliert jedoch ihre Wirksamkeit, wenn der Angeklagte inner- 
<lb/>halb einer gewissen Frist sich nicht anschließt. Der öffentliche Ankläger
<lb/>kann sowohl zum Nachtheil, wie auch zum Vortheil des Angeklagten
<lb/>appelliren. Der Oberstaatsanwalt kann gegen das Urtheil des Unter- 
<lb/>gerichtes appelliren, ohne Nücksicht darauf, was für einen Antrag der
<lb/>Vertreter der Anklagebehörde bei Letzterem Gerichte gestellt hat. Der Ober- 
<lb/>staatsanwalt kann sich der Appellation des Staatsanwaltes anschließen
<lb/>oder dieselbe zurückziehen. Die Appellation kann die Enthaftung des An- 
<lb/>geklagten oder des Verurtheilten weder verhindern, noch verzögern. Be- 
<lb/>rufung findet statt gegen die Thatfrage, die Rechtsfrage und gegen die
<lb/>angewendete Strafe. Wenn der die Berufung Anmeldende die Appellation
<lb/>innerhalb der gesetzlichen Frist nicht motivirt, erwächst das Urtheil in
<lb/>Rechtskraft. Im Appellationsverfahren ist mit Ausnahme des Falles
<lb/>der Reproducirung der Hauptverhandlung die Anwesenheit des Angeklagten
<lb/>nicht nöthig. Das Gericht kann in der Appellation nicht geltend gemachte
<lb/>Gründe von Amts wegen wahrnehmen. Die von dem einen Angeklagten
<lb/>ergriffene Berufung gereicht auch den nicht appellirenden Angeklagten zum
<lb/>Vortheil, hinsichtlich derer ein, dem Appellirenden zum Vortheil gereichen- 
<lb/>der Umstand obwaltet. Im Falle des Vorhandenseins eines formellen
<lb/>Nichtigkeitsgrundes — ausgenommen, wenn sich die Nullität bloß auf das
<lb/>Urtheil beschränkt — muß der Apellationsrichter die Abhaltung einer
<lb/>neuen Hauptverhandlung anordnen. Wenn der Appellationsrichter findet,
<lb/>daß die Sache in merito nicht abgeurtheilt werden kann, ist er befugt,
<lb/>die ganze oder partielle Reproducirung der Hauptverhandlung anzuordnen.
</p>

            </div>
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                n="46"
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               <head>
                  <title level="a" type="main">Oesterreichische Straffälligkeitsstatistik für 1866</title>
               </head>
               <byline>
                  <docAuthor ana="Hoegel, Hugo">Von Dr. Hugo Hoegel</docAuthor>
               </byline>
        
        
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2173686_5900+1901_0054--><p/>
               <p>

                  <lb/>46 Vermischte Nachrichten.

<lb/>Im Falle der Berufung des Angeklagten ist die reformatio Ln pejus aus- 
<lb/>geschlossen.

<lb/>Wenn der Unterrichter gefunden hat, daß das Verfahren nicht in
<lb/>seinen Wirkungskreis gehört, kann der Berufungsrichter, wenn er dessen
<lb/>Wirkungskreis festsetzt, nicht Ln merLto judiciren, sondern dem Unterrichter
<lb/>die Urtheilssällung austragen.

<lb/>XU. Die Institution des Cassationshofes ist in dessen gegenwärtiger
<lb/>Organisation aufrecht zu erhalten. Derselbe urtheilt somit — die Wieder- 
<lb/>aufnahme und andere analoge Fragen ausgenommen — in merito nicht.
<lb/>Das Subcomite wird mit dem Studium der Frage betraut, ob der
<lb/>Cassationshof die Wiederaufnahme des Verfahrens anordnen kann, wenn
<lb/>derselbe anläßlich der Verhandlung der eingereichten Nullitätsbeschwerde
<lb/>einstimmig der Ueberzeugung ist, daß hinsichtlich der im richterlichen Ur-
<lb/>theile festgesetzten Thatsachen ein begründeter Zweifel obwaltet. Die ver- 
<lb/>mittelst der Nullitätsbeschwerde geltend zu machenden Nullitätsgründe sind
<lb/>Laxativ zu bestimmen und zwar gesondert a) die wesentlichen, b) die sogen
<lb/>fanirbaren und e) jene, welche die Nullität des ganzen Verfahrens oder
<lb/>nur einzelner Handlungen nach sich ziehen. Tie Institution des im
<lb/>Interesse der Rechtseinheit anwendbaren Rechtsmittels ist beizubehalten.
<lb/>Nur die mit der Contrasignatur eines Advocaten versehene Nullitäts- 
<lb/>beschwerde kann überreicht werden. Die im Sinne der gegenwärtig gültigen
<lb/>Strafproceßordnung nöthige Caution ist nur bezüglich der Privatpartei
<lb/>beizubehalten. Tie Nullitätsgründe können auch von Amts wegen wahr- 
<lb/>genommen werden. Wenn das Urtheil ausschließlich zufolge der Nullitäts-
<lb/>beschwerde des Verurtheilten cassirt wurde, kann im neuen Verfahren
<lb/>keine schwerere Strafe festgesetzt werden.

<lb/>Xlll. Gegen ein freisprechendes Urtheil kann die Wiederaufnahme
<lb/>des Verfahrens nicht stattfinden; gegen schuldigsprechende Urtheile bei
<lb/>Verbrechen ausnahmslos, bei Uebertretungen bloß in den Fällen, wo die- 
<lb/>selben mit größeren Freiheitsstrafen geahndet werden. lieber die Frage
<lb/>der Zulässigkeit der Wiederaufnahme entscheidet der Cassationshof. Das
<lb/>Gesuch um Wiederaufnahme ist an den Justizminister zu richten, der
<lb/>dasselbe auch zurückweisen kann. Die Opfer der richterlichen Jrrthümer
<lb/>sind zu entschädigen.

<lb/>XV. Die Einführung der Institution der bedingten Verurtheilung
<lb/>wird mit Rücksicht auf die gesellschaftlichen und rechtlichen Verhältnisse
<lb/>des Landes für unzweckmäßig erklärt.

<lb/>2. Orsterreichtsche StrasMigKeitsstatrstiK für 1896.

<lb/>Von Dr. Hugo Hoegel.

<lb/>Die Statistik des Jahres 1896 beruht bereits auf der im Jahre
<lb/>1895 eingeführten Erhebung mit Zählkarten. Dadurch wurde ermöglicht.
</p>
               <pb facs="2173686_5900+1901_0055.tif"
                   n="47"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2173686_5900+1901_0055--><p/>
               <p>

                  <lb/>Vermischte Nachrichten.
</p>
               <p>

                  <lb/>47
</p>
               <p>

                  <lb/>daß eine Reihe von Zahlen berechnet werden konnten, die sich bisher der
<lb/>Berechnung entzogen haben.

<lb/>Von den allgemeinen Zahlen will ich nur wenige mittheilen, die
<lb/>Schwankungen der einzelnen Jahre sind ja von geringerer Bedeutung
<lb/>und es wird sich empfehlen, erst wieder in einigen Jahren Vergleiche
<lb/>zwischen den verschiedenen Zeitabschnitten zu ziehen. In dieser Richtung
<lb/>verweise ich auf die Darstellung der früheren Jahre Bd. XLIX S. 112,
<lb/>L S. 463, LI S. 312, LII S. 447, LV S. 146, LVI S. 271, ferner
<lb/>„Vergleichende Uebersicht der österreichischen Straffälligkeitsstatistik",
<lb/>„Statistische Monatsschrift" 1898.

<lb/>Tie Zahl der bei den 68 Staatsanwaltschaften eingelangten
<lb/>Strafanzeigen betrug 149,662 (-f- 2971). An die Gerichtshöfe gelangten
<lb/>mit Anträgen auf Vorerhebungen oder Voruntersuchung oder mit un- 
<lb/>mittelbaren Anklagen von den Staatsanwälten 71,987, von Privat-
<lb/>anklägern 469, von Subsidiaranklägern 1024, zusammen 73,480 Straf-
<lb/>sälle (-1- 1852). Mit den rückständigen Fällen des Vorjahres waren es
<lb/>82,166 O 1832), von welchen 44,9 Proc. ohne, 42,3 Proc. mit Haupt- 
<lb/>verhandlung erledigt, 1,3 Proc. abgetreten wurden (also doppelt Vor- 
<lb/>kommen), 11,5 Proc. unerledigt blieben. Da nur 21,146 Vorunter- 
<lb/>suchungen geführt wurden, ist die Zahl der bei den Gerichtshöfen ge- 
<lb/>führten Vorerhebungen bedeutend (genau läßt sie sich nicht feststellen,
<lb/>weil die ohne gerichtliche Vorerhebungen überreichten Anklagen statistisch
<lb/>nicht festgestellt werden). In dieser Richtung besteht ein bedeutender
<lb/>Unterschied gegenüber dem deutschen Strafvorverfahren.

<lb/>Die Haft des Vorverfahrens wurde in diesem Jahre bereits auf
<lb/>Grund einer Verordnung vom 15. Februar 1896 erhoben, und entsprechen
<lb/>daher nun mehr der Wirklichkeit als früher, indem zahlreiche Doppel- 
<lb/>zählungen vermieden sind. Es wurden im Ganzen 39,376 Personen ver- 
<lb/>haftet. Davon war gegen 18,620 (47.3 Proc.) keineAnklagefchrift
<lb/>eingebracht worden, womit keineswegs gesagt ist, daß sie unschuldig
<lb/>waren, denn in dieser Zahl sind diejenigen Personen enthalten, die nur
<lb/>wegen Uebertretung bei den Bezirksgerichten verfolgt und bestraft wurden.
<lb/>Bon diesen Verhafteten war 52,4 Proc. bis zu 8 Tagen, 21,8 Proc. über
<lb/>8—14 Tage, 16,5 Proc. über 14 Tage bis zu 1 Monat, 9,3 Proc. länger
<lb/>in Haft (1737 Personen). Dagegen wurde gegen 20,756 Verhaftete
<lb/>(52,7 Proc.) eine Anklageschrift eingebracht, von denselben waren
<lb/>31,0 Proc. bis zu 8 Tagen, 22,4 Proc. über 8-14 Tage, 26,0 Proc.
<lb/>über 14 Tage bis 1 Monat, 20,6 Proc. länger in Haft. Im Ganzen
<lb/>waren 57,970 Personen angeklagt worden, es waren also von den An- 
<lb/>geklagten 35.8 Proc. in Haft.

<lb/>Von den Angeklagten kamen 44,516 zur Hauptverhandlung bei den
<lb/>Erkenntnißgerichten und wurden davon 85,3 Proc. verurtheilt,
<lb/>ferner 3116 vor das Schwurgericht mit 72,6 Proc. Verurtheilungen.
</p>

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               <p>

                  <lb/>48
</p>
               <p>

                  <lb/>Vermischte Nachrichten.
</p>
               <p>

                  <lb/>Bei den 926 Bezirksgerichten liefen 948,165 Strafanzeigen
<lb/>(~r 23,640) ein, davon entfielen 590,352 (-1- 7293) auf die öffentliche,
<lb/>357,791 (4- 16,356) auf die private Anklage, 22 auf die Subsidiar- 
<lb/>anklage. Die Zahl der Privatanklagen schwankte in den einzelnen Kron-
<lb/>ländern von 18,0 Proc. (Tirol) bis 54,8 Proc. (Bukowina). Von diesen
<lb/>Anzeigen und der aus dem Vorjahre rückständigen, zusammen 974,750,
<lb/>wurden 74,6 durch Hauptverhandlung, 6,3 durch Strafverfügung, 13,6
<lb/>durch Einstellung, 2,3 durch Abtretung erledigt, 3,2 blieben rückständig.

<lb/>Verurtheilt wurden im Ganzen wegen Verbrechen28,898 (4-189),
<lb/>wegen Vergehen 6647 (— 949), wegen Übertretung 540,136 (4- 18,380)
<lb/>Personen.

<lb/>Die neue Erhebung durch Zählblätter ermöglicht eine Gegenüber- 
<lb/>stellung der Verurtheilungen wegen Verbrechen und Vergehen nach dem
<lb/>Thatort, und nach der Gebürtigkeit und Zuständigkeit der
<lb/>Verurtheilten. Die amtliche Statistik liefert bezüglich des Thatortes
<lb/>auch Verhältnißziffern, die auf die Vevölkerungszahl umgerechnet sind,
<lb/>d. h. ein Bild der Gefährdung des Landes durch Strafthaten, wobei es
<lb/>außer Berechnung bleibt, ob die Strafthaten durch Einheimische oder
<lb/>Fremde begangen wurden. Sie liefert ferner in Bezug auf den Thatort eine
<lb/>Umrechnung auf die annähernd berechnete Zahl der über 14 Jahre alten
<lb/>anwesenden Bevölkerung, wodurch ein Bild der Straffälligkeit der
<lb/>anwesenden Bevölkerung gegeben ist. Eine Anrechnung der nach Gebürtig- 
<lb/>keit und Zuständigkeit untergetheilten Verurtheilten auf die entsprechende
<lb/>strafmündige Bevölkerung ihres Geburtslandes, bezw. Heimathlandes fehlt
<lb/>in der amtlichen Statistik. Zu erwähnen ist, daß in Oesterreich die Zu- 
<lb/>ständigkeit bisher, abgesehen von den Fällen ausnahmsweiser Aufnahme
<lb/>in den Gemeindeverband und einzelnen anderen Ausnahmen, eine fixe
<lb/>war, und es erklärt sich daraus die großen Verschiedenheiten in den
<lb/>Zahlen der anwesenden und zuständigen Bevölkerung. Vom 1. Januar
<lb/>1901 wird dieses Bild sich vollkommen ändern.

<lb/>Ich stelle nun Thatort, Geburtsort und Zuständigkeit der wegen
<lb/>Verbrechen Verurtheilten in Nachstehendem' gegenüber, muß aber leider
<lb/>bei allen Dreien auf die gesammte Bevölkerung, also mit Einschluß der
<lb/>Strafunmündigen, umrechnen und außerdem die Volkszählungsziffern von
<lb/>1890 benützen, da in Bezug auf Geburtsort und Zuständigkeit andere
<lb/>Daten nicht zur Verfügung stehen. Die Antheile stellen sich dadurch etwas
<lb/>höher, als der Wirklichkeit entspricht, weil die Bevölkerung in der Zwischen- 
<lb/>zeit zugenommen hat, doch läßt sich dieß eben nicht vermeiden, da die
<lb/>sogen, berechnete Bevölkerung nur in Bezug auf den Thatort verwerth-
<lb/>bar wäre, und durch ihre Heranziehung bei der einen Antheilsberechnung
<lb/>die Vergleichsfähigkeit mit den anderen Antheilsberechnungen verloren
<lb/>ginge (in der folgenden Tabelle bezeichnet a die absolute Zahl, b das
<lb/>Verhältniß auf 10,000 der Bevölkerung):
</p>

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                   n="49"
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               <p>

                  <lb/>Vermischte Nachrichten.
</p>
               <p>

                  <lb/>49
</p>
               <p>

                  <lb/>Der ÄeriäMaal. LIX. Band.
</p>

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                   n="50"
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               <p>

                  <lb/>50
</p>
               <p>

                  <lb/>Vermischte Nachrichten.
</p>
               <p>

                  <lb/>Diese statistische Erhebung fördert demnach kein erstaunliches Ergeb-
<lb/>niß zu Tage. In Ländern mit starker Beimengung fremder Landes- 
<lb/>angehöriger fällt nicht bloß an sich ein großer Theil der Straffälligkeit
<lb/>auf die Fremden, chs ist auch der Straffülligkeitsantheil der Landesange- 
<lb/>hörigen niedriger als jener der Zugewanderten. Es ist dieß natürlich
<lb/>weil die Zuwanderung viele der Straffälligkeit zugängliche Elemente zu
<lb/>enthalten Pflegt. Auffällig macht sich diese Erscheinung nur in Nieder- 
<lb/>österreich, Salzburg und Tirol geltend. Im Wiener Sprengel sind von
<lb/>476 Verurtheilten nur 224 in Niederösterreich geboren, und nur 235
<lb/>dahin zuständig. Noch ansfälliger wird dieß durch die hohe Straffällig- 
<lb/>keitsziffer der Ausländer und Ungarn. Die angeführte Erscheinung wird
<lb/>aber auch durch die Thatsache bestätigt, daß bei jenen Ländern, die einen
<lb/>nennenswerthen Theil ihrer Bevölkerung an andere Länder abzugeben
<lb/>pflegen, die örtliche Straffälligkeit niedriger als die Straffälligkeit der
<lb/>Gebürtigen und Zuständigen, oder dieser nahezu gleichkommt.

<lb/>Werthvoller sind die Ergebnisse dieser Erhebungen, wenn die Natur
<lb/>der einzelnen Strafthaten in Betracht gezogen wird. Da jedoch die Zahlen
<lb/>vorläufig nur für ein Jahr vorliegen, können sie einstweilen nur bei
<lb/>einzelnen besonders häufigen Strafthaten in Betracht gezogen werden.
<lb/>Ich wähle hierzu die Widersetzung gegen obrigkeitliche Personen (öffent- 
<lb/>liche Gewaltthätigkeit nach §. 81 St.G.), die schwere körperliche Beschädi- 
<lb/>gung und den Diebstahl (stehe Tabelle S. 50).

<lb/>Zur Klarstellung ist es wieder nöthig, die Verhältnisse auf die Zahl
<lb/>der Anwesenden, Gebürtigen und Zuständigen zu berechnen (siehe Tabelle
<lb/>S. 51).

<lb/>Die Straffälligkeit der Ausländer erweist sich insbesondere auf dem
<lb/>Gebiete des Widerstandes gegen obrigkeitliche Personen und des Diebstahls
<lb/>als sehr erheblich, während die Körperbeschädigung eine dem Volksstamm
<lb/>eigenthümliche Strafthat ist und die Angehörigen des betreffenden Volks- 
<lb/>stammes gewissermaßen begleitet, d. h. sie auch in fremden Ländern be- 
<lb/>lastet. Es findet sich durch diese Erhebung das bestätigt, was ich seiner- 
<lb/>zeit nachzuweisen versuchte (die Straffälligkeit auf dem Gebiete der vor- 
<lb/>sätzlichen Körperverletzung in Oesterreich „Allgemeines statistisches Archiv"
<lb/>5. Jahrgang). In Oesterreich sind auf diesem Gebiete vorwiegend die
<lb/>Südslaven, Polen und Ruthenen belastet. Was die hohen Diebstahls- 
<lb/>ziffern von Salzburg, Steiermark und Kärnten anbelangt, so sind diese
<lb/>zum großen Theil auf die Hochgebirgswilderei zurückzuführen, deren Aus- 
<lb/>führung sich regelmäßig mit Bezug auf den Werth des Gegenstandes
<lb/>(Hochwild) und die Art der Begehung als verbrecherischer Diebstahl
<lb/>österreichischen Rechtes darstellt.

<lb/>Noch eine andere Erhebung ist hervorzuheben, jene der unehelichen
<lb/>Geburt, die für die Jahre 1896—1900 durchgeführt wurde. Von
<lb/>28,898 Verurtheilten waren 26,182 ehelich, 2716 (9,3 Proc.) unehelich
</p>

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               <p>

                  <lb/>Vermischte Nachrichten.
</p>
               <p>

                  <lb/>51
</p>
               <p>

                  <lb/>&gt;o

<lb/>§
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                  <lb/>sä

<lb/>*§■ rs11
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                  <lb/>rr

<lb/>sä

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co
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CM
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                     <cell>


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CO
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i ^
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X
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CD
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</cell>
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</cell>
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j X-
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CD
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CM
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CM
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                  <lb/>05i*hNC0C0i0XI&gt;hMO
<lb/>^ ^ H rH Dl H X &lt;D OC ^ OÜ
<lb/>-rf 0-1 r-t O CO IC ih IM
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                  <lb/>0
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                  <lb/>O c: LO H iC O C' CO X OO (M ^ t' O M 05

<lb/>r-t r-l . IO ^ CI 1—' -f « lO H M
</p>
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                  <lb/>O X CO CD 01 00 CO CD X CD
<lb/>^ CM 1—l Tf&lt; C'1 rH io H M
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                  <lb/>CM CM xO 00 io CD
<lb/>DC ^ O CO X
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</p>
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</p>
               <p>

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<lb/>* CO OG O Dl
</p>
               <p>

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</p>
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                  <lb/>i -2

<lb/>I ä

<lb/>i fi
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<lb/>OG

<lb/>CD
</p>
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<lb/>&lt;M D 't *0 '«f CO
</p>
               <p>

                  <lb/>&gt;S
</p>
               <p>

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</p>
               <p>

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</p>
               <p>

                  <lb/>sr
</p>
               <p>

                  <lb/>s §.§ 3
<lb/>.2 L ä 8
<lb/>.2? o S ä
<lb/>sS ä «
<lb/>ö SS a ss

<lb/>0 89 (H ö
</p>
               <p>

                  <lb/>Zusammen: I 2057 ! | I 4819 ! ! ! 18,064
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3-
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P-
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rP

P
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3
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</cell>
                     <cell>


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                     <cell>


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</cell>
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3
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3
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</cell>
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</cell>
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«
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3

ISO
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ST
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</cell>
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</cell>
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</cell>
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                     <cell>


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                     <cell>


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                     <cell>


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                     <cell>


</cell>
                     <cell>


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3^
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</cell>
                     <cell>


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                     <cell>


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                     <cell>


</cell>
                     <cell>


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                     <cell>


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                     <cell>


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                     <cell>


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                     <cell>


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                     <cell>


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                     <cell>


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                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
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</cell>
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                     <cell>


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</cell>
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                     <cell>


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                     <cell>


ö
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1
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                     <cell>


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</cell>
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CO
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                     <cell>


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CO
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CD
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02
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#
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                     <cell>


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3
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</cell>
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                     <cell>


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                     <cell>


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                     <cell>


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                     <cell>


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CO
</cell>
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M
</cell>
                     <cell>


O
</cell>
                     <cell>


o
</cell>
                     <cell>


o
</cell>
                     <cell>


&gt;—»
</cell>
                     <cell>


o
</cell>
                     <cell>


o
</cell>
                     <cell>


t-L
</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


O
</cell>
                     <cell>


p
</cell>
                     <cell>


o
</cell>
                     <cell>


p
</cell>
                     <cell>


w
</cell>
                     <cell>


1 G
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CO
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OS
</cell>
                     <cell>


-4
</cell>
                     <cell>


&lt;1
</cell>
                     <cell>


&lt;1
</cell>
                     <cell>


CO
</cell>
                     <cell>


00
</cell>
                     <cell>


co
</cell>
                     <cell>


02
</cell>
                     <cell>


CT
</cell>
                     <cell>


CD
</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


Cr
</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


co
</cell>
                     <cell>


</cell>
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03
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&lt;1
</cell>
                     <cell>


CD
</cell>
                     <cell>


I—t
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02
</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


-4
</cell>
                     <cell>


co
</cell>
                     <cell>


02
</cell>
                     <cell>


CD
</cell>
                     <cell>


CD
</cell>
                     <cell>


o
</cell>
                     <cell>


CO
</cell>
                     <cell>


-4
</cell>
                     <cell>


00
</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


(S)f

r^S-
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</cell>
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</cell>
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</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
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</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


i *“*■
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</cell>
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</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
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</cell>
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</cell>
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</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


1 er CO
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CO
</cell>
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</cell>
                     <cell>


p
</cell>
                     <cell>


o
</cell>
                     <cell>


p
</cell>
                     <cell>


p
</cell>
                     <cell>


o
</cell>
                     <cell>


p
</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


O
</cell>
                     <cell>


o
</cell>
                     <cell>


p
</cell>
                     <cell>


p
</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


cp^Jd,
</cell>
                     <cell>


43*
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                     <cell>


CO
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02
</cell>
                     <cell>


Vi
</cell>
                     <cell>


&lt;1
</cell>
                     <cell>


'cd
</cell>
                     <cell>


To
</cell>
                     <cell>


CD
</cell>
                     <cell>


co
</cell>
                     <cell>


OT
</cell>
                     <cell>


CT
</cell>
                     <cell>


CD
</cell>
                     <cell>


CD
</cell>
                     <cell>


co
</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


©
</cell>
                     <cell>


p
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                     <cell>


o
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                     <cell>


-4
</cell>
                     <cell>


CD
</cell>
                     <cell>


CO
</cell>
                     <cell>


CO
</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


CO
</cell>
                     <cell>


4--
</cell>
                     <cell>


CD
</cell>
                     <cell>


CD
</cell>
                     <cell>


CO
</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


CD
</cell>
                     <cell>


s*. ^

S- 3
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</cell>
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</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
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</cell>
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</cell>
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</cell>
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</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
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</cell>
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p
</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


p
</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


o
</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
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00
</cell>
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</cell>
                     <cell>


p
</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


&lt;3*
</cell>
                     <cell>


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1
</cell>
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02
</cell>
                     <cell>


'cd
</cell>
                     <cell>


co
</cell>
                     <cell>


Vi
</cell>
                     <cell>


CO
</cell>
                     <cell>


'ico
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                     <cell>


</cell>
                     <cell>


02
</cell>
                     <cell>


CT
</cell>
                     <cell>


CD
</cell>
                     <cell>


Vi
</cell>
                     <cell>


CD
</cell>
                     <cell>


CD
</cell>
                     <cell>


o
</cell>
                     <cell>


</cell>
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02
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                     <cell>


O
</cell>
                     <cell>


CO
</cell>
                     <cell>


o
</cell>
                     <cell>


o
</cell>
                     <cell>


o
</cell>
                     <cell>


-4
</cell>
                     <cell>


CT
</cell>
                     <cell>


^3
</cell>
                     <cell>


CO
</cell>
                     <cell>


-4
</cell>
                     <cell>


Cr
</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


•4
</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


O
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</cell>
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</cell>
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</cell>
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</cell>
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</cell>
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</cell>
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</cell>
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</cell>
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</cell>
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</cell>
                     <cell>


</cell>
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</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
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*.a*

o g

S«
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</cell>
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CO
</cell>
                     <cell>


CO
</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


o
</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


CO
</cell>
                     <cell>


03
</cell>
                     <cell>


CO
</cell>
                     <cell>


p
</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


i

p !
</cell>
                     <cell>


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                     <cell>


o
</cell>
                     <cell>


02
</cell>
                     <cell>


©
</cell>
                     <cell>


CO
</cell>
                     <cell>


CO
</cell>
                     <cell>


CO
</cell>
                     <cell>


00
</cell>
                     <cell>


co
</cell>
                     <cell>


oc
</cell>
                     <cell>


V
</cell>
                     <cell>


CO
</cell>
                     <cell>


^4
</cell>
                     <cell>


02
</cell>
                     <cell>


OC
</cell>
                     <cell>


CD
</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


§to?
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LO
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CO
</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


02
</cell>
                     <cell>


02
</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


-4
</cell>
                     <cell>


o
</cell>
                     <cell>


CO
</cell>
                     <cell>


CD,
</cell>
                     <cell>


OO
</cell>
                     <cell>


CO
</cell>
                     <cell>


CD
</cell>
                     <cell>


02 i
</cell>
                     <cell>


</cell>
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</cell>
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</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


3-$t

3 S
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</cell>
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</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


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</cell>
                     <cell>


» p
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</cell>
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p
</cell>
                     <cell>


CO
</cell>
                     <cell>


CO
</cell>
                     <cell>


t-t
</cell>
                     <cell>


l-L
</cell>
                     <cell>


o
</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


09
</cell>
                     <cell>


oo
</cell>
                     <cell>


co
</cell>
                     <cell>


p
</cell>
                     <cell>


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</cell>
                     <cell>


p
</cell>
                     <cell>


O
</cell>
                     <cell>


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"oc
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02
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'cd
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CO
</cell>
                     <cell>


V
</cell>
                     <cell>


CO
</cell>
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00
</cell>
                     <cell>


cc
</cell>
                     <cell>


~03
</cell>
                     <cell>


co
</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


00
</cell>
                     <cell>


02
</cell>
                     <cell>


CD
</cell>
                     <cell>


'cd
</cell>
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cd
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CO
</cell>
                     <cell>


CT»
</cell>
                     <cell>


CT
</cell>
                     <cell>


o
</cell>
                     <cell>


CD
</cell>
                     <cell>


co
</cell>
                     <cell>


-4
</cell>
                     <cell>


©
</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


H-*
</cell>
                     <cell>


02
</cell>
                     <cell>


co
</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


CD
</cell>
                     <cell>


s.-f
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</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
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</cell>
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cc
</cell>
                     <cell>


-4
</cell>
                     <cell>


p
</cell>
                     <cell>


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</cell>
                     <cell>


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</cell>
                     <cell>


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</cell>
                     <cell>


p
</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


P
</cell>
                     <cell>


p
</cell>
                     <cell>


p
</cell>
                     <cell>


p
</cell>
                     <cell>


p
</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


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!
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</cell>
                     <cell>


CO
</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


CD
</cell>
                     <cell>


'co
</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


Vj
</cell>
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</cell>
                     <cell>


</cell>
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CO
</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


CD
</cell>
                     <cell>


02
</cell>
                     <cell>


V
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</cell>
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&lt;1
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O
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02
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CO
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</cell>
                     <cell>


co
</cell>
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CO
</cell>
                     <cell>


o
</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


QC
</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


O.
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03
</cell>
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CO
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</cell>
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</cell>
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</cell>
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</cell>
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</cell>
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</cell>
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</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
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</cell>
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</cell>
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</cell>
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</cell>
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</cell>
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</cell>
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</cell>
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</cell>
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</cell>
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</cell>
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</cell>
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</cell>
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</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


CT
</cell>
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j ©
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</cell>
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CO
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                     <cell>


p
</cell>
                     <cell>


p
</cell>
                     <cell>


0°
</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


p
</cell>
                     <cell>


p
</cell>
                     <cell>


p
</cell>
                     <cell>


p
</cell>
                     <cell>


CC
</cell>
                     <cell>


p
</cell>
                     <cell>


p
</cell>
                     <cell>


p
</cell>
                     <cell>


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00
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"oc
</cell>
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</cell>
                     <cell>


05
</cell>
                     <cell>


V
</cell>
                     <cell>


p
</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


00
</cell>
                     <cell>


©
</cell>
                     <cell>


CD
</cell>
                     <cell>


©
</cell>
                     <cell>


CO
</cell>
                     <cell>


CD
</cell>
                     <cell>


&lt;»
</cell>
                     <cell>


cc
</cell>
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1 &lt;§*
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S*
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rf*.
</cell>
                     <cell>


o
</cell>
                     <cell>


oo
</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


rf*.
</cell>
                     <cell>


co
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                     <cell>


</cell>
                     <cell>


02
</cell>
                     <cell>


rf&gt;»
</cell>
                     <cell>


O
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                     <cell>


02
</cell>
                     <cell>


rf*»
</cell>
                     <cell>


^3
</cell>
                     <cell>


CD
</cell>
                     <cell>


►P-
</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


p~
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</cell>
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</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
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</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
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</cell>
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</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


i or&lt;^
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</cell>
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CO
</cell>
                     <cell>


p
</cell>
                     <cell>


p
</cell>
                     <cell>


03
</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


co
</cell>
                     <cell>


co
</cell>
                     <cell>


Ot
</cell>
                     <cell>


03
</cell>
                     <cell>


p
</cell>
                     <cell>


p
</cell>
                     <cell>


p
</cell>
                     <cell>


Ot
</cell>
                     <cell>


!
</cell>
                     <cell>


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</cell>
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00
</cell>
                     <cell>


CD
</cell>
                     <cell>


CO
</cell>
                     <cell>


CT
</cell>
                     <cell>


CO
</cell>
                     <cell>


oo
</cell>
                     <cell>


00
</cell>
                     <cell>


OC
</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


CC
</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


V
</cell>
                     <cell>


V?
</cell>
                     <cell>


© |
</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


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00
</cell>
                     <cell>


-3
</cell>
                     <cell>


00
</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


co
</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


«4
</cell>
                     <cell>


tf*
</cell>
                     <cell>


OC
</cell>
                     <cell>


02
</cell>
                     <cell>


02
</cell>
                     <cell>


co
</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


j 12. §
</cell>
                     <cell>


</cell>
                  </row>
               </table>

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                   n="53"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2173686_5900+1901_0061--><p/>
               <p>

                  <lb/>Vermischte Nachrichten.
</p>
               <p>

                  <lb/>53
</p>
               <p>

                  <lb/>geboren, auf 24,833 männliche Namen 2095 uneheliche (8,4 Proc.), auf
<lb/>4065 weibliche 621 uneheliche (15,2 Proc.). In Oesterreich war 1896
<lb/>das Verhältniß der unehelichen Lebendgeburten 14,7 Proc. Hebt man
<lb/>einzelne Strafthaten heraus, so ergeben sich sehr bemerkenswerthe Unter- 
<lb/>schiede.
</p>
               <table n="table-AFD40C0B-9ABB-11E7-1751-09173F13E4C5"
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                  <row n="row-AFD40C0D-9ABB-11E7-1751-09173F13E4C5"
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                     <cell>


Von den I
</cell>
                     <cell>


Männer
</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


Weiber
</cell>
                     <cell>


</cell>
                  </row>
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                       xml:id="row-AFD40C10-9ABB-11E7-1751-09173F13E4C5">
                     <cell>


Verurtheilten waren: 1
</cell>
                     <cell>


ehelich
geboren j
</cell>
                     <cell>


unehelich

geboren
</cell>
                     <cell>


Proc.
</cell>
                     <cell>


ehelich

geboren
</cell>
                     <cell>


unehelich

geboren
</cell>
                     <cell>


Proc.
</cell>
                  </row>
                  <row n="row-AFD40C11-9ABB-11E7-1751-09173F13E4C5"
                       xml:id="row-AFD40C12-9ABB-11E7-1751-09173F13E4C5">
                     <cell>


Widerstand gegen
obrigkeitliche Per- 
</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


!

&gt;
</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
                  </row>
                  <row n="row-AFD40C13-9ABB-11E7-1751-09173F13E4C5"
                       xml:id="row-AFD40C14-9ABB-11E7-1751-09173F13E4C5">
                     <cell>


sonen . . . . .
</cell>
                     <cell>


1,879
</cell>
                     <cell>


175
</cell>
                     <cell>


8,5
</cell>
                     <cell>


178
</cell>
                     <cell>


27
</cell>
                     <cell>


13,1
</cell>
                  </row>
                  <row n="row-AFD40C15-9ABB-11E7-1751-09173F13E4C5"
                       xml:id="row-AFD40C16-9ABB-11E7-1751-09173F13E4C5">
                     <cell>


Unzucht.!
</cell>
                     <cell>


1,036
</cell>
                     <cell>


137
</cell>
                     <cell>


11,6
</cell>
                     <cell>


31
</cell>
                     <cell>


4
</cell>
                     <cell>


11,4
</cell>
                  </row>
                  <row n="row-AFD40C17-9ABB-11E7-1751-09173F13E4C5"
                       xml:id="row-AFD40C18-9ABB-11E7-1751-09173F13E4C5">
                     <cell>


Schwere körperliche |
</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
                  </row>
                  <row n="row-AFD40C19-9ABB-11E7-1751-09173F13E4C5"
                       xml:id="row-AFD40C1A-9ABB-11E7-1751-09173F13E4C5">
                     <cell>


Beschädigung . . j
</cell>
                     <cell>


4,413
</cell>
                     <cell>


218
</cell>
                     <cell>


4,7
</cell>
                     <cell>


178
</cell>
                     <cell>


10
</cell>
                     <cell>


5,3
</cell>
                  </row>
                  <row n="row-AFD40C1B-9ABB-11E7-1751-09173F13E4C5"
                       xml:id="row-AFD40C1C-9ABB-11E7-1751-09173F13E4C5">
                     <cell>


Diebstahl . ! . .
</cell>
                     <cell>


9,469
</cell>
                     <cell>


1056
</cell>
                     <cell>


10,0
</cell>
                     <cell>


2070
</cell>
                     <cell>


469
</cell>
                     <cell>


18,4
</cell>
                  </row>
                  <row n="row-AFD40C1D-9ABB-11E7-1751-09173F13E4C5"
                       xml:id="row-AFD40C1E-9ABB-11E7-1751-09173F13E4C5">
                     <cell>


Betrug.
</cell>
                     <cell>


2,264
</cell>
                     <cell>


180
</cell>
                     <cell>


7,3
</cell>
                     <cell>


541
</cell>
                     <cell>


53
</cell>
                     <cell>


8,9
</cell>
                  </row>
                  <row n="row-AFD40C1F-9ABB-11E7-1751-09173F13E4C5"
                       xml:id="row-AFD40C20-9ABB-11E7-1751-09173F13E4C5">
                     <cell>


Verbrechen überhaupt
</cell>
                     <cell>


22,738
</cell>
                     <cell>


2095
</cell>
                     <cell>


8.4

I
</cell>
                     <cell>


3444
</cell>
                     <cell>


621
</cell>
                     <cell>


15,2
</cell>
                  </row>
               </table>
               <p>

                  <lb/>Ich habe nur die am häufigsteu begangenen Strafthaten hervorge- 
<lb/>hoben, da nur bei diesen die Ziffern eines Jahres Beachtung verdienen.
<lb/>Ich will jedoch erwähnen, daß von den weiblichen Verurtheilten beim
<lb/>Kindsmord nur 2 von 64, bei der Abtreibung nur 3 von 47, bei der
<lb/>Weglegung dagegen 9 von 31 unehelicher Geburt waren. Der höhere
<lb/>Antheil der Unehelichen bei den Weiblichen im Allgemeinen ist aufliegend
<lb/>auf die schwierigere gesellschaftliche Lage derselben zurückzuführen, und
<lb/>ebenso der höhere Antheil beim Widerstand gegen obrigkeitliche Personen,
<lb/>bei den Unzuchtsverbrechen, beim Diebstahl und bei der Kindsweglegung.
<lb/>Tie schwierigere gesellschaftliche Lage ist aber nicht etwa als die Folge
<lb/>einer geringeren sittlichen Werthschätzung anzusehen, sondern vielmehr
<lb/>darauf zurückzuführen, daß die meisten unehelich Geborenen den ärmeren
<lb/>Volksschichten angehören. Um klar in die Sache zu sehen, müßte man
<lb/>zunächst erheben, wie sich die unehelich Geborenen auf die gesellschaftlichen
<lb/>Erwerbsstellungen vertheilen, und dasselbe in Bezug auf die Abgestraften
<lb/>thun. Es ist ja einleuchtend, daß die unehelich Geborenen bei bestimmten
<lb/>Strafthaten, die in der Regel von Unbemittelten begangen werden, dann
<lb/>häufiger Vorkommen werden, wenn sie einen größeren Antheil dieser
<lb/>Volksschichten bilden, als überhaupt. Eine derartige Erhebung ist kaum
<lb/>durchführbar und deßhalb hängt die ganze Statistik der unehelich ge- 
<lb/>borenen Verbrecher in der Luft. Ihre weitere Zählung wurde in Oester- 
<lb/>reich von 1901 ab eingestellt, weil dieselbe mit einer peinlichen Befragung
</p>

               <pb facs="2173686_5900+1901_0062.tif"
                   n="54"
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               <p>

                  <lb/>54
</p>
               <p>

                  <lb/>Vermischte Nachrichten.
</p>
               <p>

                  <lb/>der Beschuldigten verbunden war, die sich durch das voraussichtliche Er
<lb/>gebniß kaum rechtfertigen ließ.

<lb/>Zur Beleuchtung des Gesagten sind einige statistische Daten über
<lb/>das Verhältniß der unehelichen Geburten in Oesterreich vom Jahre
<lb/>1896 dienlich, wobei bloß die lebend Geborenen berücksichtigt werden,
<lb/>da sie dem Verhältniß der unehelich Geborenen in der Bevölkerung näher
<lb/>kommen dürften. Von 487,718 männlichen, 460,701 weiblichen (zusammen
<lb/>948,419) Lebendgeborenen waren 72,398 männliche, 67,352 weibliche
<lb/>(zusammen 139,750) Uneheliche, daher 14,7 Proc. Heben wir den Beruf
<lb/>der Mutter hervor, so ergibt sich, daß die überwiegende Mehrzahl der
<lb/>unbemittelten, also der in Bezug auf Straffälligkeit meist belasteten Be- 
<lb/>völkerung angehört.
</p>
               <table n="table-B274812F-9ABB-11E7-3961-09173F13E4C5"
                      xml:id="table-B2748130-9ABB-11E7-3961-09173F13E4C5"
                      rend="354,1518,2604,2888">
                  <row n="row-B2748131-9ABB-11E7-3961-09173F13E4C5"
                       xml:id="row-B2748132-9ABB-11E7-3961-09173F13E4C5">
                     <cell>


Unehelich lebend Geborene nach dem

Stande der Mutter
</cell>
                     <cell>


i

Summe i

1
</cell>
                     <cell>


Procent
</cell>
                  </row>
                  <row n="row-B2748133-9ABB-11E7-3961-09173F13E4C5"
                       xml:id="row-B2748134-9ABB-11E7-3961-09173F13E4C5">
                     <cell>


Landwirthschaftliches Gesinde ..
</cell>
                     <cell>


36,870
</cell>
                     <cell>


54,8
</cell>
                  </row>
                  <row n="row-B2748135-9ABB-11E7-3961-09173F13E4C5"
                       xml:id="row-B2748136-9ABB-11E7-3961-09173F13E4C5">
                     <cell>


Landwirtschaftliche Taglöhner.
</cell>
                     <cell>


14,894 ;
</cell>
                     <cell>


11,7
</cell>
                  </row>
                  <row n="row-B2748137-9ABB-11E7-3961-09173F13E4C5"
                       xml:id="row-B2748138-9ABB-11E7-3961-09173F13E4C5">
                     <cell>


Hülfsarbeiter bei Stein- und Erdarbeit . . . !
</cell>
                     <cell>


710 !
</cell>
                     <cell>


6,3
</cell>
                  </row>
                  <row n="row-B2748139-9ABB-11E7-3961-09173F13E4C5"
                       xml:id="row-B274813A-9ABB-11E7-3961-09173F13E4C5">
                     <cell>


„ „ Textilarbeit.j
</cell>
                     <cell>


1,875
</cell>
                     <cell>


11,9
</cell>
                  </row>
                  <row n="row-B274813B-9ABB-11E7-3961-09173F13E4C5"
                       xml:id="row-B274813C-9ABB-11E7-3961-09173F13E4C5">
                     <cell>


„ Getränke, Beherbergung. . . . j
</cell>
                     <cell>


1,486
</cell>
                     <cell>


31,9
</cell>
                  </row>
                  <row n="row-B274813D-9ABB-11E7-3961-09173F13E4C5"
                       xml:id="row-B274813E-9ABB-11E7-3961-09173F13E4C5">
                     <cell>


„ Bekleidung..
</cell>
                     <cell>


3,455 ;
</cell>
                     <cell>


22,6
</cell>
                  </row>
                  <row n="row-B274813F-9ABB-11E7-3961-09173F13E4C5"
                       xml:id="row-B2748140-9ABB-11E7-3961-09173F13E4C5">
                     <cell>


Fabrikarbeiter, gewerbliche Taglöhner... !
</cell>
                     <cell>


15,719
</cell>
                     <cell>


34,4
</cell>
                  </row>
                  <row n="row-B2748141-9ABB-11E7-3961-09173F13E4C5"
                       xml:id="row-B2748142-9ABB-11E7-3961-09173F13E4C5">
                     <cell>


Lohnarbeit im Handel und Verkehr .
</cell>
                     <cell>


3,739
</cell>
                     <cell>


46,9
</cell>
                  </row>
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                       xml:id="row-B2748144-9ABB-11E7-3961-09173F13E4C5">
                     <cell>


Dienstboten außer Landwirthschaft . .
</cell>
                     <cell>


20,720
</cell>
                     <cell>


92,S
</cell>
                  </row>
                  <row n="row-B2748145-9ABB-11E7-3961-09173F13E4C5"
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                     <cell>


Personen ohne Berufsangabe.
</cell>
                     <cell>


31,585
</cell>
                     <cell>


90,6
</cell>
                  </row>
                  <row n="row-B2748147-9ABB-11E7-3961-09173F13E4C5"
                       xml:id="row-B2748148-9ABB-11E7-3961-09173F13E4C5">
                     <cell>


Uneheliche überhaupt . . .
</cell>
                     <cell>


139,750
</cell>
                     <cell>


14,7
</cell>
                  </row>
               </table>
               <p>

                  <lb/>Rechnet man die unehelichen Geburten in den hier hervorgehobenen
<lb/>Berufsarten der Mutter zusammen, so ergeben sich 130,553 gegenüber
<lb/>einer Gesammtzahl von 139,750, so daß also nur 9197 auf andere Be- 
<lb/>rufskreise fallen, von welchen einzelne übrigens ebenfalls der Arbeiter-
<lb/>bevölkerung angehören. Von einer auffallend höheren Straffälligkeit
<lb/>der Unehelichen kann überhaupt keine Rede sein, da sie ungefähr dem Be-
<lb/>völkerungsantheil entspricht, nach dem Gesagten ergibt sich aber auch, daß
<lb/>die höhere Straffälligkeit bei einzelnen Strafthaten keine Folge der Un- 
<lb/>ehelichkeit ist, sondern im Zusammenhang mit der Zugehörigkeit zu Volks- 
<lb/>schichten steht, in denen sich die betreffenden Strafthaten häufiger er- 
<lb/>eignen. Bemerkenswerth sind die Ziffern auf dem Gebiete der Körper- 
<lb/>verletzung. Diese ist ziemlich gleichmäßig auf die Berufe vertheilt, eher
<lb/>ein Ausdruck des Uebermuthes als der Gedrücktheit, die Besitzenden sind
<lb/>außer Verhältniß ihrer Anzahl daran betheiligt (siehe die früher erwähnte
</p>

            </div>
            <pb facs="2173686_5900+1901_0063.tif"
                n="55"
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            <div xml:id="d69652e9881" type="miscellany">
               <head>
                  <title level="a" type="main">Die Einführung der bedingten Begnadigung in Italien</title>
               </head>
               <byline>
                  <docAuthor ana="Gruber, Ludwig">Von Dr. Ludwig Gruber zu Budapest</docAuthor>
               </byline>
        
        
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2173686_5900+1901_0063--><p/>
               <p>

                  <lb/>Vermischte Nachrichten. 55

<lb/>Arbeit über die Strasfälligkeit auf dem Gebiete der schweren Körperver- 
<lb/>letzung).

<lb/>Es handelt sich also um einen statistischen Versuch, der ohne Er-
<lb/>gebniß geblieben ist.

<lb/>5. Die Einführung -er bedingten Begnadigung in Ktatien.

<lb/>Von Dr. Ludwig Gruber zu Budapest.

<lb/>Tie Nr. 261 des italienischen Amtsblattes vom 11. November 1900
<lb/>veröffentlichte das am selben Tage erlassene königliche Teeret, welches in
<lb/>der Sammlung der Verordnungen sub Zahl 366 publicirt wurde.

<lb/>Dieses Teeret regelt die Einführung der Institution der bedingten
<lb/>Begnadigung im Königreiche Italien und haben dessen wesentlichste Be- 
<lb/>stimmungen folgenden Wortlaut:

<lb/>Auf Grund des Art. 8 der Constitution des Königreiches, auf Vor- 
<lb/>schlag unseres Großsiegelbewahrers und nach Anhörung des Minister-
<lb/>rathes haben wir beschlossen und decretiren:

<lb/>Art. 1.

<lb/>Ter Amnestie werden diejenigen theilhaftig, die bis zum 11. No- 
<lb/>vember 1900 eine der folgenden strafbaren Handlungen verübt haben oder
<lb/>die wegen derselben verurtheilt wurden:

<lb/>а) auf dem Preßwege verübte strafbare Handlungen;

<lb/>d) gegen die Freiheit der Arbeit verübte Delicte;

<lb/>e) Zweikampf;

<lb/>б) aus Unachtsamkeit, ferner aus Unerfahrenheit und Nachlässigkeit
<lb/>in Ausübung des Berufes oder der Beschäftigung oder zufolge Verletzung
<lb/>der Vorschriften entstehende strafbare Handlungen ausgenommen, wenn
<lb/>dieselben eine besonders qualificirte schwere körperliche Verletzung oder den
<lb/>Tod verursacht haben.

<lb/>Jene strafbaren Handlungen, deren gesetzliche Strafe die Dauer eines
<lb/>sechsmonatlichen Freiheitsverlustes oder eine Geldstrafe in der Höhe von
<lb/>1800 Lira nicht übersteigt, insofern jedoch diese beiden Strafarten zu- 
<lb/>sammen angewendet werden, wenn bei Umwandlung der Geldstrafe die
<lb/>Gesammtdauer der Strafe 6 Monate nicht übersteigt. Wenn das Gesetz
<lb/>die alternative Anwendung der beiden Strafarten vorschreibt, muß die
<lb/>kleinere Strafe als Basis angenommen werden.

<lb/>Art. 2.

<lb/>Der Amnestie werden Diejenigen theilhaftig, die die sub a) bis n)
<lb/>namentlich angeführten Übertretungen verübt haben oder die wegen der- 
<lb/>selben verurtheilt wurden.
</p>
               <pb facs="2173686_5900+1901_0064.tif"
                   n="56"
                   xml:id="zs1-2173686_5900-1901_0064"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2173686_5900+1901_0064--><p/>
               <p>

                  <lb/>56
</p>
               <p>

                  <lb/>Vermischte Nachrichten.
</p>
               <p>

                  <lb/>Art. 3.

<lb/>Die wegen der in den vorigen Paragraphen nicht erwähnten und bis
<lb/>zum 11. November 1900 verübten übrigen strafbaren Handlungen be- 
<lb/>messenen oder zu bemessenden Strafen werden, wenn dieselben 6 Monate
<lb/>oder 1800 Lira nicht übersteigen, nachgelassen, falls sie aber jenes Maß
<lb/>übersteigen, werden dieselben um 6 Monate oder 1800 Lira herabgesetzt.
<lb/>Beim Zusammentreffen der Geld- und Freiheitsstrafe sind die Bestim- 
<lb/>mungen des Art. 1 anzuwenden.

<lb/>Ein Nachlaß oder eine Herabsetzung der Strafe findet nicht statt
<lb/>bei vorsätzlicher Tödtung und bei dem Versuche derselben, bei schwerer
<lb/>körperlicher Verletzung mit tödtlichem Ausgang oder wenn dieselbe die
<lb/>in §. 872 des Strafgesetzbuches bezeichnten Folgen gehabt hat. Hier- 
<lb/>von ausgenommen sind jene Fälle, in welchen die strafbaren Handlungen
<lb/>in dem im §. 47 bezeichnten Zustande (der beschränkten Zurechnungs- 
<lb/>fähigkeit), beim Ueberschreiten der Grenzen der Nothwehr, oder unter
<lb/>den in den §8. 51, 369, 376 und 377 des Strafgesetzbuches angegebenen
<lb/>Umständen verübt wurden.
</p>
               <p>

                  <lb/>Art. 4.

<lb/>Bei Frauen, Taubstummen, Blinden und bei jenen, die bis zum
<lb/>11. November 1900 das 18. Lebensjahr noch nicht erreicht oder das
<lb/>70. Lebensjahr überschritten haben, .wird der im Art. 3 erwähnte Nach- 
<lb/>laß oder eine Herabsetzung der Strafe auf 1 Jahr oder auf 3600 Lira
<lb/>ausgedehnt, insofern über dieselben nicht bereits früher eine Strafe ver- 
<lb/>hängt wurde, welche die Dauer von 6 Monaten übersteigt. Im Falle
<lb/>des Zusammentreffens mehrerer strafbarer Handlungen finden die Vor- 
<lb/>schriften des Art. 1 Anwendung.
</p>
               <p>

                  <lb/>Art. 5.

<lb/>Die in den Wirre.n vom Jahre 1898 *) oder in den damit zusammen- 
<lb/>hängenden Strafsachen von den Militärgerichten und den ordentlichen
<lb/>Gerichten erkannten Strafen werden auf die Hälfte herabgesetzt.

<lb/>Hiervon ausgenommen find die im 2. Alinea des Art. 3 erwähnten
<lb/>strafbaren Handlungen, wenn der disposttive Theil des ürtheils den
<lb/>Verurtheilten ausdrücklich deßhalb schuldig gesprochen-hat.

<lb/>Art. 6.

<lb/>Im Falle deS Zusammentreffens mehrerer strafbarer Handlungen
<lb/>und Strafen wird die Amnestie (ramnistia) bei jeder strafbaren Hand- 
<lb/>lung separat angewendet.

<lb/>l) Dieß bezieht sich auf die Socialistenaufstände in Mailand im
<lb/>Jahre 1898.
</p>

               <pb facs="2173686_5900+1901_0065.tif"
                   n="57"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2173686_5900+1901_0065--><p/>
               <p>

                  <lb/>Vermischte Nachrichten.
</p>
               <p>

                  <lb/>57
</p>
               <p>

                  <lb/>Die Begnadigung (Findulto) aber findet bloß einmal statt und zwar
<lb/>nach der Cumulation der Strafen.

<lb/>Art. 7.

<lb/>Die in den Art. 3, 4 und 5 enthaltene Begnadigung ist als nicht
<lb/>geschehen zu betrachten, wenn der Verurtheilte von heute angefangen
<lb/>innerhalb 5 Jahre wegen einer neuen strafbaren Handlung mit einer
<lb/>Kerkerstrafe über 6 Monate bestraft wird. In diesem Falle wird die
<lb/>sonst nachgelassene mit der auf die neue strafbare Handlung gesetzten
<lb/>Strafe vereint.
</p>
               <p>

                  <lb/>Art. 8.

<lb/>Dieses Decret hat keinen Bezug auf die aus den strafbaren Hand- 
<lb/>lungen entstehenden Folgen civilrechtlicher Natur und auf die Rechte
<lb/>dritter Personen.

<lb/>Dasselbe erstreckt sich nicht weder auf diejenigen, die dem militärischen
<lb/>Einberufungsbefehle keine Folge leisten, noch auf die Flüchtlinge der
<lb/>Handelsmarine und auch nicht auf die in den Finanzgesetzen mit Strafe
<lb/>bedrohten Handlungen, weil hierüber separate Decrete ergehen.

<lb/>Gegeben zu Rom am 11. November 1900.

<lb/>Victor Emanuel. GLanturco.

<lb/>Aus der Justiz-Ministerialvollzugsverordnung (instruzioni per Fex-
<lb/>cuzione dei decreti di grazie condizionali) vom 9. October 1900 an
<lb/>die Oberstaatsanwälte und Staatsanwälte betreffs der Einführung der
<lb/>bedingten Begnadigung heben wir folgenden characteristischen Passus
<lb/>hervor:

<lb/>„.Die Oberstaatsanwälte und die Staatsanwälte haben

<lb/>sich in ihren Meldungen an den Minister betreffs der Begnadi- 
<lb/>gungen von nun an von Fall zu Fall darüber zu äußern, ob die
<lb/>Natur der strafbaren Handlung und die Umstände der That die
<lb/>Gewährung der bedingten Begnadigung als thunlich erscheinen
<lb/>lassen; insbesondere wenn Minderjährige und Frauen die Bitt- 
<lb/>steller sind, behufs Beförderung deren Besserung; oder wenn es
<lb/>sich um Respektspersonen handelt (o quando trattisi di persone
<lb/>rispetto), bei welchen man die bedingte Begnadigung als ein
<lb/>wirksames Mittel zur Verhinderung des Rückfalles erachten kann."

<lb/>Ferner muß aus dem Berichte *), welchen der Justizminister dreß-
<lb/>bezüglich dem Könige unterbreitet hat, der intereffante Umstand erwähnt
</p>
               <p>

                  <lb/>l) Relazione a S. M. sulle grazie condizionali. — Min, Grazia
<lb/>e Giustizia e Culti. — Loli. Uff. 1900, n. 40.
</p>

               <pb facs="2173686_5900+1901_0066.tif"
                   n="58"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2173686_5900+1901_0066--><p/>
               <p>

                  <lb/>58
</p>
               <p>

                  <lb/>Vermischte Nachrichten.
</p>
               <p>

                  <lb/>werden, daß bereits König Umberto in der königl. Verordnung vom
<lb/>22. April 1883 den Verurtheilten eine an eine 3jährige Bewährungsfrist
<lb/>geknüpfte bedingte Begnadigung gewährt hat.

<lb/>Der italienisch^ Justizminister Aprile Finocchiaro setzte am
<lb/>3. October 1898 eine Commission ein, die damit betraut wurde, Vor- 
<lb/>schläge behufs Modificirung der Strafproceßordnung zu erstatten. In
<lb/>den am 7., 8. und 9. März 1900 abgehaltenen Sitzungen dieser Com- 
<lb/>mission wurden die Fragen der Suspendirung der Vollstreckung des Ur-
<lb/>theiles, der bedingten Verurtheilung und der bedingten Begnadigung ein- 
<lb/>gehend erörtert. Im Folgenden skizziren wir den Verlauf der dießbezüg-
<lb/>lichen Discussion dem Wesen nach*).

<lb/>Caraciotti (Referent) erklärt sich für die Einführung der be- 
<lb/>dingten Verurtheilung, macht jedoch bezüglich der Art der Ausführung
<lb/>derselben keinen Vorschlag und erinnert daran, daß der Minister Bonacci
<lb/>bereits am 2. März 1893 dem italienischen Abgeordnetenhause einen
<lb/>Gesetzentwurf betr. die Einführung der bedingten Verurtheilung unter- 
<lb/>breitet hat.

<lb/>Professor Brusa bekämpft die bedingte Verurtheilung, weil der
<lb/>erkennende Richter sein eigenes Urtheil nicht vernichten könne. Hierbei
<lb/>ist auch die Unparteilichkeit des Richters Verdächtigungen ausgesetzt. Hin- 
<lb/>gegen empfiehlt Redner die bedingte Begnadigung, welche in einigen
<lb/>Staaten des Deutschen Reiches gute Resultate aufweist. Redner wünscht
<lb/>das deutsche Muster zu vervollkommnen und muß der Institution auch
<lb/>das richterliche Element eingefügt werden, um die Nachtheile derselben zu
<lb/>vermeiden. Der Richter würde von dem hierzu geeigneten Falle einem in
<lb/>Rom zu errichtenden richterlichen Collegium Mittheilung machen, welches
<lb/>in geheimer Abstimmung hierüber entscheidet und dem Minister die An- 
<lb/>wendung der bedingten Begnadigung empfiehlt. Eventuell könnte am
<lb/>Sitze eines jeden Cassationshofes2) ein derartiges richterliches Collegium
<lb/>errichtet werden.
</p>
               <p>

                  <lb/>*) Lavori preparatorii dei codice di procedura penale per ii
<lb/>regno d’Italia. Atti della commissione istituita con decreto
<lb/>3. ottobre 1898 dal Ministro di grazia e giustizia e dei culti (F i n oc-
<lb/>chiaro-Aprile) con Fincarico di studiare e proporre le modi-
<lb/>ficazioni da introdurre nel vigente Codice di procedura penale.
<lb/>Roma 1900. Volume secundo. Sospensione della excuzione della
<lb/>sentenza pag. 126—136. — Condanna condizionale. — Grazia con-
<lb/>dizionale pag. 137 — 144. — Grazia condizionale (cont.). — Sospen- 
<lb/>sione della excuzione della sentenza per effetto di domanda di
<lb/>grazia pag. 145—150. —

<lb/>Princippii adottati daila commissione ministeriale
<lb/>inearicata di studiare e proporre le modificazioni da introdurre nel
<lb/>vigente codice di procedura penale pag. 47—48.

<lb/>*) Bekanntlich gibt es derzeit insgesammt fünf Cassationshöfe in
<lb/>Italien.
</p>

               <pb facs="2173686_5900+1901_0067.tif"
                   n="59"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2173686_5900+1901_0067--><p/>
               <p>

                  <lb/>Vermischte Nachrichten.
</p>
               <p>

                  <lb/>59
</p>
               <p>

                  <lb/>Marsilio theilt bezüglich der bedingten Verurtheilung die Ansicht
<lb/>Brusa's. Was jedoch die bedingte Begnadigung betrifft, ist Redner
<lb/>der Ansicht, daß die Art und Weise der Ausübung der königlichen Gnade
<lb/>nicht in den Rahmen der Strafproceßordnung paßt. Der Regierung
<lb/>steht allerdings das Recht zu, diese Materie auf dem Verordnungswege
<lb/>zu regeln. Der Richter darf aber hier nicht mit hinein bezogen werden.

<lb/>Vacca ist für die bedingte Verurtheilung, weil dieselbe den Rück- 
<lb/>fall eindämmt. Die Anwendung der bedingten Verurtheilung ist nicht
<lb/>Sache des Richters, sondern die Beantragung derselben. Redner theilt
<lb/>die Ansicht Brusa's vom principiellen Standpunct der Trennung der
<lb/>Gewalten.

<lb/>Finocchiaro (Vorsitzender): Der Rückfall nimmt in Italien be-
<lb/>sorgnißerregende Dimensionen an und ist Angesichts des gewohnheits- 
<lb/>mäßigen Verbrecherthums bisher noch Nichts geschehen. Die Frage der
<lb/>bedingten Verurtheilung, welche vor dem ersten Rückfall bewahren will,
<lb/>muß gleichzeitig gelöst werden mit dem Problem der gewohnheitsmäßigen
<lb/>und unverbesserlichen Elemente. Letzteres bildet ein wirklich tiefgehendes
<lb/>sociales Uebel, welches um Vieles acuter ist, als daß dessen Sanirung
<lb/>aufgeschoben werden könnte. Dieß ist wichtiger, als die Regelung der
<lb/>Frage der bedingten Verurtheilung. Redner opponirt dem Principe der- 
<lb/>selben nicht, findet jedoch, daß die Verhältnisse in Italien die Einführung
<lb/>derselben nicht zweckmäßig erscheinen lassen.

<lb/>Die Ausübung der königlichen Gnade müßte geregelt werden. Die
<lb/>öffentliche Meinung vermuthet hierbei die Geltendmachung fremder Ein- 
<lb/>flüsse. Redner würde die Begutachtung und die Initiative dießbezüglich
<lb/>dem richterlichen Elemente übertragen , welchem in dieser Hinsicht eine
<lb/>größere Einflußnahme gesichert werden müßte und sollte diese Frage ver- 
<lb/>mittelst einer königlichen Verordnung geregelt werden.

<lb/>Caraciotti: Die Dauer der Bewährungsfrist müßte gesetzlich fest- 
<lb/>gesetzt werden.

<lb/>Mazella widersetzt sich der Einführung der bedingten Verurtheilung,
<lb/>welche mit der richterlichen Wirksamkeit nicht in Einklang gebracht werden
<lb/>könne. Bei Jugendlichen müßte das richterliche Milderungsrecht er- 
<lb/>weitert werden. Redner bekämpft auch die Einführung der bedingten
<lb/>Begnadigung, weil dieselbe das königliche Hoheitsrecht seiner Natur ent- 
<lb/>kleidet und das Verfahren verlangsamt und complicirt.

<lb/>Caraciotti schließt sich der Einführung der bedingten Begnadi- 
<lb/>gung an.

<lb/>Hierauf wird von der Commission einstimmig folgendes Princip aus- 
<lb/>gesprochen:

<lb/>„Unter den gegenwärtigen socialen und Rechtsverhältnissen er- 
<lb/>scheint die Einführung der bedingten Verurtheilung in unsere Ge- 
<lb/>setzgebung nicht als opportun." (Nelle presenti condizioni
</p>

               <pb facs="2173686_5900+1901_0068.tif"
                   n="60"
                   xml:id="zs1-2173686_5900-1901_0068"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2173686_5900+1901_0068--><p/>
               <p>

                  <lb/>60
</p>
               <p>

                  <lb/>Bermischte Nachrichten.
</p>
               <p>

                  <lb/>Zioridioüv e soeis.11 non o opportuno introdurre nells nostrs
<lb/>IsAlslarione 1s eondanns eondiLlonale.)

<lb/>Bei der nunmehr folgenden Berathung über die Einführung der be- 
<lb/>dingten Begnadigung erklärt Caraciotti, daß er im Gegensätze zu
<lb/>dem deutschen System, welches dieselbe von der guten Führung abhängig
<lb/>macht, jenem System den Vorzug einräumen würde, welches die Ge- 
<lb/>währung der bedingten Begnadigung davon abhängig macht, daß kein
<lb/>Rückfall eintritt.

<lb/>Brusa wünscht einen Mittelweg zwischen der gewöhnlichen und der
<lb/>deutschen bedingten Begnadigung, welche laut der Mittheilung Har-
<lb/>burger's sich in Bayern bewährt hat. Redner würde die Anregung
<lb/>der bedingten Begnadigung und nach einer gewissen Frist die definitive
<lb/>Begutachtung derselben einem richterlichen Collegium übertragen. Die
<lb/>Mitwirkung des Gerichtes würde eine größere Garantie gewähren, als
<lb/>wenn dieß bloß dem Ministerium allein überlassen sein würde. Redner
<lb/>würde die bedingte Begnadigung gestatten, wenn die verletzte Partei hierzu
<lb/>ihre Einwilligung geben würde, — dieß mit Rücksicht auf die Blutrache, —
<lb/>Lei unbestraftem Vorleben, jugendlichem Alter, bei kurzzeitiger Freiheits- 
<lb/>strafe und Schadloshaltung.

<lb/>Mazella findet, daß sich hieraus ernste Complicationen entwickeln
<lb/>könnten, weil es fraglich ist, ob der König all Jene begnadigen würde,
<lb/>deren Begnadigung die Gerichte befürworten und bei denen dieselben den
<lb/>Strafvollzug vorläufig aussetzten.

<lb/>Caraciotti (Referent): Diese Institution würde den König nicht
<lb/>binden, denn die bedingte Begnadigung bezweckt bloß die Regulirung
<lb/>gewisser Kategorien und. besteht deren Zweck in der Verhinderung des
<lb/>Vollzuges der schädlichen kurzzeitigen Freiheitsstrafen. Die vollziehende
<lb/>Gewalt (Staatsanwalt und Minister) hätte den Strafvollzug auszusetzen
<lb/>und dem König ein Gutachten zu unterbreiten. Auf diese Weise könnte
<lb/>der Conflict zwischen der Krone und dem Gerichte vermieden werden.
<lb/>Der Minister, der in dieser Angelegenheit einen Vorschlag unterbreitet,
<lb/>sei auch berechtigt, den Strafvollzug auszusetzen.

<lb/>Vacca: Das Gericht möge bezüglich der bedingten Begnadigung
<lb/>den Vorschlag unterbreiten, weil die bedingte Entlassung ebenfalls vom
<lb/>Gerichte beantragt wird.

<lb/>Schließlich wurde von der Commission folgendes Princip ausge- 
<lb/>sprochen :

<lb/>„Der Staatsanwalt kann auf Grund des Gutachtens des zu
<lb/>bezeichnenden richterlichen Collegiums die bedingte Begnadigung
<lb/>beantragen mit Rücksicht auf die persönlichen Verhältnisse des Ver-
<lb/>urtheilten und auf die Natur der strafbaren Handlung.

<lb/>Im Falle des Ansuchens um Begnadigung kann der Vollzug
<lb/>der Strafe auf die Dauer von 4 Monaten ausgesetzt werden."
</p>

            </div>
            <pb facs="2173686_5900+1901_0069.tif"
                n="61"
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               <head>
                  <title level="a" type="main">Die Abschaffung der Todesstrafe</title>
               </head>
               <byline>
                  <docAuthor ana="Gruber, Ludwig">Von Dr. Ludwig Gruber zu Budapest</docAuthor>
               </byline>
        
        
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2173686_5900+1901_0069--><p/>
               <p>

                  <lb/>Vermischte Nachrichten.
</p>
               <p>

                  <lb/>61
</p>
               <p>

                  <lb/>(1° II Pubblico Ministero puö promuovere la grazia sovrana.
<lb/>previo parere conforme di un collegio giudiziario da deter-
<lb/>minarsi, con facoltä di proporre che la grazia sia accordata
<lb/>anche con condizioni e modi, specialmente temito conto della
<lb/>qualitä delle persone e della natura dei reati.

<lb/>2° La excuzione della sentenza per effetto di domanda
<lb/>di grazia puö essere sospesa non oltre il termine di quattro
<lb/>mesi.)
</p>
               <p>

                  <lb/>4. Die Abschaffung der Todesstrafe.

<lb/>Von Dr. Ludwig Gruber aus Budapest.

<lb/>Dem französischen Senate wurde folgender Gesetzentwurf betreffend
<lb/>die Abschaffung der Todesstrafe unterbreitet durch die Herren Barodet,
<lb/>Victor Leydet, Delpech, Desmons, Paul Laterrade, Guyot,
<lb/>Alexander Lefövre, Bizarelli, Senatoren.
</p>
               <p>

                  <lb/>Expose des motivs:

<lb/>* Messieurs!

<lb/>Considerant que le droit d'in-
<lb/>fliger une' peine irreparable sup-
<lb/>pose un juge infaillible;

<lb/>que la mort est, de la part de
<lb/>la societe, un mauvais moyen d’en-
<lb/>seigner le respect de la vie et,
<lb/>par consequent, d’arreter le bras
<lb/>de Lassassin;

<lb/>que le spectacle du sang verse
<lb/>par le bourreau endurcit les coeurs
<lb/>pervers et met obstacle ä eet adou-
<lb/>ci8sement des moeurs qui doit etre
<lb/>le resultat d une civilisation su-
<lb/>perieure et qui en est le signe;

<lb/>que la peine de mort a ete
<lb/>condamnee par les plus grands
<lb/>philosophes et les plus grands
<lb/>criminalistes;

<lb/>que les pays oü eile a ete abolie
<lb/>n’ont qu’ä, se feliciter de son abo-
<lb/>lition;

<lb/>que la peine de mort, en un
<lb/>mot, produit des effets contraires,
</p>
               <p>

                  <lb/>Motive:

<lb/>„Meine Herren!

<lb/>In Erwägung, daß das Recht,
<lb/>eine unwiderrufliche Strafe aufzu- 
<lb/>erlegen, einen unfehlbaren Richter
<lb/>zur Voraussetzung hat;

<lb/>daß die Todesstrafe für die mensch- 
<lb/>liche Gesellschaft ein schlechtes Mittel
<lb/>ist, die Ehrfurcht vor dem mensch- 
<lb/>lichen Leben an den Tag zu legen
<lb/>und in Folge dessen dem Mörder
<lb/>Halt zu gebieten;

<lb/>daß das Schauspiel des durch den
<lb/>Henker vergossenen Blutes verirrte
<lb/>Gemüther verhärtet und ein Hinder- 
<lb/>niß bildet, für die Milderung der
<lb/>Sitten, welche der Erfolg und das
<lb/>Zeichen vorgeschrittener Civilisation
<lb/>sein soll;

<lb/>daß die Todesstrafe von den
<lb/>größten Philosophen, wie von den
<lb/>größten Criminalisten verworfen ist;

<lb/>daß diejenigen Länder, in welchen
<lb/>jene Strafe abgeschafft ist, sich hierzu
<lb/>nur Glück zu wünschen haben;
</p>
               <pb facs="2173686_5900+1901_0070.tif"
                   n="62"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2173686_5900+1901_0070--><p/>
               <p>

                  <lb/>62
</p>
               <p>

                  <lb/>Vermischte Nachrichten.
</p>
               <p>

                  <lb/>de tout point, a ceux que ses par-
<lb/>ti6ans en attendaient:

<lb/>Nous avons l'honneur de vous
<lb/>soumettre, messieurs, la proposi- 
<lb/>tiori de loi suivante:
</p>
               <p>

                  <lb/>Proposition de loi:

<lb/>Article unique.

<lb/>La peine de mort estabolie.u
</p>
               <p>

                  <lb/>daß die Todesstrafe, mit einem
<lb/>Wort, Erfolge erzielt, welche den- 
<lb/>jenigen, welche ihre Anhänger erwar- 
<lb/>teten, in jeder Beziehung entgegenge- 
<lb/>setzt sind, haben wir die Ehre, Ihnen,
<lb/>meine Herren, folgenden Gesetzent- 
<lb/>wurf zu unterbreiten:

<lb/>Gesetzentwurf:

<lb/>Einziger Artikel.

<lb/>Tie Todesstrafe ist abgeschafft."
</p>

            </div>
         </div>
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         <div xml:id="d69652e10790" n="III.">
      
            <head>Literarische Anzeigen</head>
            <div xml:id="d69652e10795" type="review">
               <head>
                  <title>Dr. Franz v. Liszt und Dr. Karl v. Lilienthal, Zeitschrift für die gesammte Strafrechtswissenschaft. Zwanzigster Band. Berlin, J. Guttentag, Verlagsbuchh. G. m. b. H., 1900</title>
               </head>
        
        
        
            </div>
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               <head>
                  <title>Blätter für Gefängnißkunde. Organ des Vereins der deutschen Strafanstaltsbeamten. Redigirt von Dr. jur. v. Engelberg. XXXIV. Band. Heidelberg, Verlagshandlung von G. Weiß, 1900</title>
               </head>
        
        
        
            </div>
            <div xml:id="d69652e10813" type="review">
               <head>
                  <title>Dr. Heinrich Schurtz, Urgeschichte der Cultur. Leipzig und Wien, Verlag des Bibliographischen Instituts, 1900</title>
               </head>
        
        
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2173686_5900+1901_0071--><p/>
               <p>

                  <lb/>III. Literarische Anzeigen.

<lb/>1.

<lb/>Dr. Franz v. Liszt und Dr. Karl v. Lilienthal, Zeitschrift für
<lb/>die gesammte Strafrechtswissenschaft. Zwanzigster Band.
<lb/>Berlin, I. Guttentag, Verlagsbuchhandlung, G. m. b. H., 1900.
<lb/>Die Zeitschrift, welche zu bekannt ist, um ein Wort darüber ver- 
<lb/>lieren zu müssen, hat ihren Jahresband, den zwanzigsten, prompt ab- 
<lb/>geschlossen. Derselbe enthält 33 Abhandlungen und Literaturberichte,
<lb/>auch dabei einen Nekrolog, dann 4 Beilagen, nämlich Heft 1 und 2 des
<lb/>VIII. Bandes der Mittheilungen der Internationalen Criminalistischen
<lb/>Vereinigung, den Vorentwurf zu einem Strafgesetzbuch für das japanische
<lb/>Reich und das Strafgesetzbuch der Republik Chile.

<lb/>Ter Reichthum der Abhandlungen bedarf keiner Hervorhebung, er
<lb/>ist der alte. Dagegen sind die Literaturberichte gegen früher etwas
<lb/>beschränkt. St.
</p>
               <p>

                  <lb/>Blätter für Gesängnißkunde. Organ des Vereins der deutschen
<lb/>Strafanstaltsbeamten. Redigirt von Dr. jur. v. Engelberg.
<lb/>XXXIV. Band. Heidelberg, Verlagshandlung von G. Weiß, 1900.
<lb/>Wir können auf die Besprechung dieser verdienstvollen Zeitschrift,
<lb/>welche mit einem kürzlich erschienenen Doppelhefte ihren XXXIV., Band
<lb/>vollendete, verweisen, welche im Gerichtssaal Bd.DVII S. 479 enthalten ist.
<lb/>Das dort Gesagte wird durch das neueste Heft nur bestätigt. St.
</p>
               <p>

                  <lb/>3.

<lb/>Dr. Heinrich Schurtz, Urgeschichte der Cultur. Leipzig und
<lb/>Wien, Verlag des Bibliographischen Instituts, 1900 (15 Lieferungen
<lb/>zu je 1 Mark mit 434 Abbildungen im Text, 8 Tafeln in Farben- 
<lb/>druck, 15 Tafeln in Holzschnitt und Tonätzung und 1 Karte).

<lb/>Man versteht in der Regel unter Geschichte eine Darstellung von
<lb/>Begebenheiten, mit oder ohne Eindringen in den Zusammenhang, die
<lb/>Motive der Handelnden, der ursächlichen Wirkung der Handlungen u. s. w.
</p>
               <pb facs="2173686_5900+1901_0072.tif"
                   n="64"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2173686_5900+1901_0072--><p/>
               <p>

                  <lb/>64
</p>
               <p>

                  <lb/>Literarische Anzeigen.
</p>
               <p>

                  <lb/>Die Zusatzsilbe Ur weist aber, wie das Wort Ursprung und ähnliche Zu- 
<lb/>sammensetzungen zeigen, auf den ersten Anfang hin. Urgeschichte der
<lb/>Cultur wäre also eine Darstellung der Begebenheiten und Vorkommnisse,
<lb/>durch welche die Cultur ihren ersten Anfang genommen und ihre Fort- 
<lb/>schritte erlangt hat. Allein diese Begebenheiten entziehen sich der Be- 
<lb/>obachtung ebenso wohl als der Tradition und so könnte man versucht
<lb/>sein, einen Widerspruch zu finden in dem Titel des neuen großen Werkes,
<lb/>welches uns die thätige Verlagshandlung bietet. Zum Glück kommen dem
<lb/>Geschichtsschreiber Beobachtungen an Völkern zu Hülfe, welche noch in
<lb/>der Urgeschichte der Cultur begriffen sind, und durch Analogie Schlüsse
<lb/>auf die Entwickelung fortgeschrittener Völker zulassen, ferner Funde aller
<lb/>Art, welche Rückschlüsse aus Anfänge der Cultur in Gegenden zulassen,
<lb/>die jetzt als die Stätten höchster Cultur betrachtet werden müssen, end- 
<lb/>lich bietet die Beobachtung der Fortschritte, welche die Cultur in den
<lb/>Anfängen der geschichtlichen Zeit und in dieser selbst gemacht hat, Ge- 
<lb/>legenheit zu Rückschlüssen auf die prähistorische Zeit. Wenn ein thätiger
<lb/>Sammler, als welcher Dr. Heinrich Schurtz schon aus anderen Publi-
<lb/>cationen bekannt ist, alle diese Anhaltspuncte benützt, so ergibt sich eine
<lb/>Darstellung, welche süglichst als Geschichte bezeichnet werden kann und
<lb/>für Jeden, der sich für diese Urkunden der Culturgeschichte interessirt,
<lb/>aber nicht in der Lage ist, den Ueberblick sich zu verschaffen, außerordent- 
<lb/>lich viel Belehrendes bietet. Einen ähnlichen Versuch im Kleinen und
<lb/>mit weitaus beschränkterem Programm, auch etwas dilettantisch, hatRiehl
<lb/>vor vielen Jahren in seiner Naturgeschichte des Volkes gemacht und selbst
<lb/>in diesen kleinen Umrissen viel Interessantes geboten. Wie ganz anders
<lb/>Schurtz das um Vieles größer angelegte Werk anfaßt, zeigte schon die
<lb/>erste Lieferung und deren Illustrationen: Masken verschiedener Völker
<lb/>und ein geschmücktes Boot aus Britisch-Neuguinea. Seitdem ist das
<lb/>vollendete Werk erschienen und bestätigt die Erwartungen, zu welchen
<lb/>jene erste Lieferung berechtigte. Das Buch behandelt: I. Tie Grundlagen
<lb/>der Cultur: Räumliche und zeitliche Verhältnisse, der Culturfortschritt,
<lb/>Naturvölker und Kulturvölker, Rückschritt 'und Untergang; II. Die Ge- 
<lb/>sellschaft: Anfänge der Gesellschaft, sociale Schichtungen, Anfänge des
<lb/>Staates, Sitte und Brauch; III. Die Wirthschaft: Aufgabe und Anfänge
<lb/>der menschlichen Wirthschaft, Wirthschaftsformen, Culturpflanzen und
<lb/>Hausthiere, Gewerbe und Handel; IV. Die materielle Cultur: Die Be- 
<lb/>nutzung und Beherrschung der Naturkräfte und Naturstoffe, die Technik,
<lb/>die Waffen, Werkzeuge und Geräthe. Schmuck und Kleidung, Bauwerke,
<lb/>Verkehrsmittel. V. Die geistige Cultur: Die Sprache, die Kunst, die
<lb/>Religion, die Rechtspflege, Anfänge der Wissenschaft. Hierzu ein aus- 
<lb/>führliches alphabetisches Register. Schon diese Ueberschriften lassen er- 
<lb/>kennen, daß der Herr Verfasser Alles in den Bereich seiner Besprechung
<lb/>gezogen hat, was zur Cultur des Menschen gerechnet werden kann; und
</p>

            </div>
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               <head>
                  <title>v. Liszt, Die Gefängnißarbeit. Berlin, J. Guttentag, Verlagsbuchhandlung, 1900</title>
               </head>
        
        
        
               <!-- Case 3: ocr of page 2173686_5900+1901_0073--><p/>
               <p>

                  <lb/>Literarische Anzeigen.
</p>
               <p>

                  <lb/>65
</p>
               <p>

                  <lb/>wie er diese Beftandtheile von den ersten Anfängen an bespricht. Dieß
<lb/>geschieht aber in schöner Form, so daß das Werk nicht nur ein streng
<lb/>wissenschaftliches ist, sondern auch als angenehme Lectüre benützt werden
<lb/>kann. St.
</p>
               <p>

                  <lb/>4.

<lb/>v. Liszt, Die Gefängnißarbeit. Berlin, I. Guttentag, Verlagsbuch- 
<lb/>handlung, 1900. 20 Seiten.

<lb/>In der kurzen Form des Vortrages hat v. Liszt eine äußerst
<lb/>fesselnde und inhaltsreiche Darstellung der Frage der Gefängnißarbeit ge- 
<lb/>geben. Nach einer kurzen historischen Eintheilung, die zu dem Ergebniß
<lb/>führt, daß das Wesen der modernen Freiheitsstrafe in dem in den Zucht- 
<lb/>häusern organisirten Arbeitszwang besteht, gibt v. Liszt einen Ueberblick
<lb/>über die Verhältnisse, wie sie in Preußen thatsächlich bestehen. Dabei
<lb/>werden die einzelnen Systeme besprochen, v. Liszt gelangt zu einer Ver- 
<lb/>werfung des Regie- und Accordsystemes aus Gründen finanz-technischer Art,
<lb/>die allerdings hier kaum maßgebend sein dürften, und zur Verwerfung des
<lb/>Unternehmersystemes aus wirthschaftlichen und den Strafvollzug betreffen- 
<lb/>den Gründen. Gegenwärtig herrscht vor ein Betrieb, wonach nur der
<lb/>nicht bei Hausarbeit oder Herstellung von Bedarfsgegenständen der Be- 
<lb/>hörden zur Verwendung gelangte Rest der Gefangenen an Unternehmer
<lb/>vergeben wird. Der neuerdings gemachte Versuch, die Gefangenen zur
<lb/>Landesmelioration zu verwenden, führt v. Liszt zu der Frage, ob sich eine
<lb/>derartige Verwendung von Strafgefangenen empfiehlt, v. L i s z t bestreitet
<lb/>die Richtigkeit dieser Fragestellung. Vielmehr will er zunächst festgestellt
<lb/>haben, was die Strafe überhaupt soll. Er beantwortet diese Frage dahin,
<lb/>daß eine Einrichtung deS Strafvollzuges getroffen werden muß, so wie fie
<lb/>einem bestimmten Gefangenen gegenüber nothwendig ist, um ihn der Art
<lb/>zu beeinflussen, wie wir es wünschen. Eine vollkommene Jndividuali-
<lb/>sirung des Strafvollzuges sämmtlicher Gefangenen ist unmöglich, und es
<lb/>muß daher eine Gruppirung derselben vorgenommen werden und zwar
<lb/>führt dieß zu einer Dreitheilung der Verbrecher: die absolut unverbesser- 
<lb/>lichen; die, bei denen ein starker Hang zum Verbrechen erkennbar ist,
<lb/>aber zugleich Hoffnung auf Besserung besteht und die, denen nur die
<lb/>Macht der Rechtsordnung zu Gemüthe geführt werden muß, damit sie
<lb/>einsehen, daß sie sich nicht ungestraft gegen die Gesammtheit auflehnen
<lb/>dürfen. Der ersten und der letzten Gruppe gegenüber leugnet v. Liszt, daß
<lb/>die Verwendung von Meliorationsarbeiten von Einfluß sein kann. Die
<lb/>Unverbesserlichen, die übrigens keineswegs diejenigen zu sein brauchen, die
<lb/>sich in den Gefängnissen schlecht führen, können leichter entfliehen. Die
<lb/>dritte Gruppe wird durch Arbeit nicht gebessert und empfindet bei der
<lb/>Außenarbeit eventuell gar keine Strafe mehr, ein Umstand, der, wie ich an

<lb/>Der Gerichten!. LIX. Band. 5
</p>
            </div>
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            <div xml:id="d69652e11134" type="review">
               <head>
                  <title>Schweizerische Zeitschrift für Strafrecht (Revue pénale suisse), herausgegeben von Carl Stooß, Professor des Strafrechts in Wien. Dreizehnter Jahrgang. Bern 1900</title>
               </head>
        
        
        
               <!-- Case 3: ocr of page 2173686_5900+1901_0074--><p/>
               <p>

                  <lb/>66
</p>
               <p>

                  <lb/>Literarische Anzeigen.
</p>
               <p>

                  <lb/>anderer Stelle betont habe, allerdings von größter Bedeutung ist*). Der
<lb/>zweiten Gruppe, den Besserungsbedürftigen gegenüber, ist die Beschäfti- 
<lb/>gung bei Meliorationsarbeiten am Platz, aber nicht ohne Weiteres und
<lb/>an sich, sondern nu^r als Glied eines progressiven Strafvollzuges.

<lb/>Dieß ist im Kurzen.der Gedankengang des Vortrages, auf dessen reiche
<lb/>Einzelheiten leider hier nicht näher eingegangen werden kann. Kann auch
<lb/>nicht allen Ausführungen des Verfassers unbedingt beigetreten werden
<lb/>— insbesondere halte ich die Ausführungen über die wirthschaftlichen
<lb/>Schäden des Unternehmersystemes nicht für zutreffend und glaube ferner
<lb/>nicht, daß die Statistik der Gefängnißverwaltungen über die Unverbesser- 
<lb/>lichen, wie sie S. 16 und 17 beschrieben ist, eine einwandsfreie ist, — so
<lb/>ist doch der Grundgedanke der Schrift ein durchaus zutreffender, daß
<lb/>nämlich die ganze Frage nur vom principiellen Standpuncte aus gelöst
<lb/>werden kann. Ebenso ist v. Liszt völlig beizustimmen in seinen Aus- 
<lb/>führungen über die Meliorationsarbeiten, und den progressiven Straf- 
<lb/>vollzug, wenn allerdings die Durchführung der Dreitheilung in der
<lb/>Praxis eine äußerst schwierige sein dürfte. Im Uebrigen ließe sich das
<lb/>herrschende preußische System diesen Forderungen Wohl anpassen, wenn- 
<lb/>gleich es auch an einem großen Uebelstand leidet, dem nämlich, daß die
<lb/>einzelnen Gefangenen getheilt werden, in solche, die im Haus und in solche,
<lb/>die für den Staat arbeiten, während es zweckdienlicher sein dürfte, die
<lb/>Beschäftigung der Gefangenen zu theilen, so, daß alle im Haus und alle
<lb/>für den Staat arbeiten.

<lb/>Eine Bemerkung zum Schluß: v. Liszt nennt die Frage der Ge-
<lb/>fängnißarbeit eine kleine Frage des Strafvollzuges. Ich glaube im Gegen-
<lb/>theil, es ist die wichtigste Frage im Strafvollzug, die Frage, die am
<lb/>meisten die Entwicklung der Strafgefangenen bedingt. Der Gedanken- 
<lb/>inhalt des v. L i s z t'schen Aufsatzes, die weiten Ausblicke, die er eröffnet,
<lb/>haben mich in dieser Auffassung bestärkt.

<lb/>Heinrich Gerland-Straßburg.
</p>
               <p>

                  <lb/>Schweizerische Zeitschrift für Strafrecht (ktevue xenale suisse),
<lb/>in Verbindung mit vielen Gelehrten herausgegeben von Carl Stooß,
<lb/>Professor des Strafrechts in Wien. Dreizehnter Jahrgang. Bern,
<lb/>Expedition der Buchdruckerei Stümpfli u. Cie. Im Buchhandel zu
<lb/>beziehen durch Georg u. Cie. in Basel. 1900.

<lb/>Die bekannte Zeitschrift hat ihren dreizehnten Jahrgang vollendet
<lb/>und man ist, wenn man dessen Jnhaltsverzeichniß überblickt, überrascht,
<lb/>wie reich der Inhalt ist. Allerdings hat die Schweiz dabei verschiedene


<lb/>*) Ueber Gefängnißarbeit. Conrad's Jahrbücher 3.Folge Bd. XVIII
<lb/>S. 197—233.
</p>
            </div>
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            <div xml:id="d69652e11251" type="review">
               <head>
                  <title>Dr. jur. Oskar Netter, Das Princip der Vervollkommnung als Grundlage der Strafrechtsreform. Berlin, Verlag von Otto Liebmann, 1900</title>
               </head>
        
        
        
               <!-- Case 3: ocr of page 2173686_5900+1901_0075--><p/>
               <p>

                  <lb/>Literarische Anzeigen.
</p>
               <p>

                  <lb/>67
</p>
               <p>

                  <lb/>Vortheile. Sie hat, wenn auch ein kleiner Staat, durch die Theilung in
<lb/>Cantone an geistiger Regsamkeit gewonnen, ähnlich, wie die Vielstaatig-
<lb/>keit in Deutschland in dieser Richtung wirkte. Ferner lehnt sie sich sehr-
<lb/>vernünftig an die Wissenschaft ihrer größeren Nachbarn an und steht
<lb/>mit denselben in stetigem geistigen Austausch; endlich concentrirt sie ihre
<lb/>Kräfte und glaubt nicht durch ein Uebermaß von Zeitschriften glänzen
<lb/>zu sollen. Wir wollen nur einige der Aufsätze hervorheben, welche be- 
<lb/>weisen, daß die oben genannte Zeitschrift nicht in einseitiger Weise nur
<lb/>schweizerische Interessen vertritt. Solche Arbeiten sind: Was ist Crimi-
<lb/>nalistik? von C. Stooß. Zur Frage der Kriminalistik von Hans
<lb/>Groß; Zum römischen Strafrecht von Hitzig-Zürich; Ist Anstiftung
<lb/>und Beihülfe zum Selbstmord nach österreichischem Rechte strafbar? von
<lb/>Rittler-Wien; Der VI. internationale Congreß für Straf- und Ge-
<lb/>jängnißwesen in Brüssel im Jahre 1900 von Hürb in-Lenzburg. Außer
<lb/>den Aufsätzen bringt die Zeitschrift bekanntlich Berichte über Gesetzgebung,
<lb/>Entscheidungen, Literaturanzeigen und unter der Rubrik: Strafrecht- 
<lb/>zeitung eine Anzahl von Notizen aller Art. St.
</p>
               <p>

                  <lb/>6.

<lb/>Di-, jar. Oskar Netter, Das Princip der Vervollkommnung
<lb/>als Grundlage der Strafrechtsreform. Eine rechtsphilo-
<lb/>sophische Untersuchung. Berlin, Verlag von Otto Liebmann, 1900.
<lb/>357 Seiten. Preis Mk. 6,50.

<lb/>Es ist eine eigenthümliche Erscheinung, daß sich unsere Juristen in
<lb/>einer Zeit, die man vorzugsweise als eine practische, als dem materiellen
<lb/>Gewinn zugewendet bezeichnet, mit Eifer philosophischen Problemen zu- 
<lb/>wenden, nachdem eine Periode der Stagnation in dieser Beziehung hinter
<lb/>uns liegt. Man begreift dieß, wenn man erwägt, daß die Evolutionen
<lb/>geistiger Bewegung sich stets in Contrasten bemerkbar machen. Ob
<lb/>den Untersuchungen der höchsten Probleme des Strafrechts ein Erfolg
<lb/>in idealer Richtung in Aussicht steht, könnte freilich bezweifelt werden,
<lb/>wenn man auf den Kampf der absoluten und relativen Theorien einer
<lb/>früheren Periode zurückblickt und sich erinnert, daß man endlich, als der
<lb/>lebhafte Streit verstummte, genau ebenso entfernt von Einigung war,
<lb/>wie vorher. Jetzt entzündet sich der Kampf in etwas veränderter Gestalt.
<lb/>Ter Streit zwischen der sogen, classischen Schule einer-, und der deter- 
<lb/>ministischen Richtung andererseits erinnert doch recht lebhaft an das schon
<lb/>einmal Dagewesene, vr. N e t t e r bekennt sich zur deterministischen Rich- 
<lb/>tung, am besten characterisirt sich das Resultat seiner Forschung, deren
<lb/>ganzer Gedankengang unmöglich rm Rahmen einer kurzen Besprechung
<lb/>erschöpft werden kann, in dem auch vom Verfasser hervorgehobenen Satz
<lb/>S 354: „Das Motiv der Strafe liegt in der staatlichen Pflicht, die
</p>
            </div>
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               <head>
                  <title>Dr. Albrecht Hoffmann, Oberzollinspector und Vorstand des königl. Hauptzollamts Dresden II. Deutsches Zollrecht. Erster Band: Rechtsgeschichte. Erste Abtheilung: Geschichte des deutschen Zollrechtes bis zum bayrisch-württembergischen Zollverein von 1828. Leipzig, Roßberg und Berger, 1900</title>
               </head>
        
        
        
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               <p>

                  <lb/>68
</p>
               <p>

                  <lb/>Literarische Anzeigen.
</p>
               <p>

                  <lb/>„Befolgung des sittlichen Gesehes zu gewährleisten, die Bedingungen zu
<lb/>„erhalten und zu schützen, die nach jenem Princip als berechtigte sich er-
<lb/>„erweisen. Dieß schlicht den Zweck der Bekräftigung des Princips gegen-
<lb/>„über den Rechtsgenossen ein; und schließt gleichzeitig den Zweck gegen-
<lb/>„über dem zu Bestrafenden ein, dem gegenüber der Zwiespalt zwischen
<lb/>„dem Gesammtwillen, dem Organ des Vervollkommnungsprincips und
<lb/>„seinem subjektiven Willen ausgeglichen werden muß." Das könnte mit
<lb/>dem Vorbehalte dessen, was man sich unter dem einen oder dem anderen
<lb/>Ausdrucke denkt, auch ein Anhänger der klassischen Richtung unterschreiben
<lb/>und es muthet fast an, als ob wir uns auf dem Wege vollster Einigung
<lb/>befänden. Wenn nur nicht die Consequenzen, welche aus den Vorder- 
<lb/>sätzen gezogen werden, so sehr weit auseinander gingen. Jedenfalls aber
<lb/>haben wir eine interessante, gut durchgeführte Entwicklung vor uns, an
<lb/>deren Unfruchtbarkeit, wenn sie eintreten sollte, sicher nicht der Herr
<lb/>Verfasser die Schuld trägt. Dafür, daß sich die Schrift gut liest, hat
<lb/>die thätige VerlagShandlung durch treffliche Ausstattung, wie gewohnt,
<lb/>gesorgt und in dem Ueberblick ihrer Thätigkeit auf dem Umschlag u. s. w.
<lb/>sich, selbst ein ehrendes Denkmal gesetzt. St.
</p>
               <p>

                  <lb/>7.

<lb/>Vr. Albrecht Hoffmann, Oberzollinspector und Vorstand des kgl.

<lb/>Hauptzollamts Dresden II. Deutsches Zollrecht. Erster Band:

<lb/>Rechtsgeschichte. Erste Abtheilung: Geschichte des deutschen

<lb/>Zollrechtes bis zum bayrisch-württembergischen Zollverein von 1828.

<lb/>Leipzig, Roßberg und Berger, 1900. 164 Seiten.

<lb/>Das umfassende Vorwort des trefflichen Werkes glaubt mit einer
<lb/>Entschuldigung beginnen zu müssen, daß der Anfang des Buches in einer
<lb/>Zeit erscheint, in welcher ein neuer autonomer Zolltarif in Vorbereitung
<lb/>steht, neue Handelsverträge in Aussicht stehen. Dieser Entschuldigung
<lb/>hätte es nicht bedürft. Abgesehen von der Frage, ob jene Neuentwicklung
<lb/>so rasch vor sich gehen wird, daß nicht Vielen, die bei derselben praktisch
<lb/>thätig zu sein haben, eine genaue und zuverlässige Geschichte der bis- 
<lb/>herigen Entwicklung sehr willkommen sein wird, dürften jene Reformen
<lb/>kaum viel am Zollrecht im engeren Sinne ändern und können jedenfalls
<lb/>leicht den Abschluß des gut angelegten Werkes bilden. Es war ein ge- 
<lb/>sunder Gedanke, eine eingehende Geschichte unseres ZoÜwesens vorauszu- 
<lb/>schicken; denn nicht leicht hat sich ein Theil unseres öffentlichen Rechtes
<lb/>so organisch entwickelt, als eben das Zollrecht. Eben deßhalb bleibt aber
<lb/>manches darin unverständlich, wenn man nicht auf die geschichtliche Ent- 
<lb/>wicklung zurückgeht. Nach dem, was die erste Abtheilung des ersten
<lb/>Bandes leistet, dürfen wir hoffen, ein gründliches, gut angelegtes und
<lb/>zuverlässiges Handbuch zu erhalten. St.
</p>
            </div>
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                  <title>Hans F. Helmolt, Weltgeschichte. Siebenter Band. Erster Theil: Westeuropa. Leipzig und Wien, Bibliographisches Institut, 1900</title>
               </head>
        
        
        
               <!-- Case 3: ocr of page 2173686_5900+1901_0077--><p/>
               <p>

                  <lb/>Literarische Anzeigen.
</p>
               <p>

                  <lb/>69
</p>
               <p>

                  <lb/>8.

<lb/>Hans F. Helmolt. Siebenter Band: Weltgeschichte. Erster Theil:

<lb/>Westeuropa. (Mit 6 Karten, 6 Farbendrucktafeln und 16 schwarzen

<lb/>Beilagen). Leipzig und Wien, Bibliographisches Institut, 1900.

<lb/>Das große Werk, welches in diesen Blättern schon wiederholt Er- 
<lb/>wähnung fand, ist um einen weiteren Band gediehen und damit in eine
<lb/>Periode der Weltgeschichte eingetreten, welche allgemeines Interesse zu
<lb/>erwecken geeignet ist. Der ursprüngliche Plan, den siebenten Band der
<lb/>Geschichte bis 1800 zu widmen, den achten aber einer Geschichte des
<lb/>19. Jahrhunderts wurde als unwissenschaftlich aufgegeben und gewiß mit
<lb/>Recht. Das Jahr 1800, welches die große französische Revolution und
<lb/>die nächste aus ihr entwickelte Epoche entzwei geschnitten hätte, war
<lb/>weniger geeignet, einen Abschnitt zu bilden , als eines der früheren, ein
<lb/>Jahrhundert beendenden Jahre. Da aber die gesammte neue politische
<lb/>Gestaltung Europas auf dem Ausgang der napoleonischen Kampfperiode
<lb/>beruht, so hätte weiter zurückgegangen werden müssen, und zwar um
<lb/>mehr als ein Jahrhundert; denn wie soll die französische Revolution ver- 
<lb/>ständlich gemacht werden, ohne ihr Quellgebiet, dem Despotismus unter
<lb/>Ludwig dem XIV. und XV. damit in Verbindung zu bringen. Die Periode
<lb/>Ludwig des XIV. durste aber nicht losgelöst werden von der Periode der
<lb/>Kämpfe, welche aus der Reformation hervorgingen. Nunmehr ist folgende
<lb/>Gliederung adoptirt: I. Die wirtschaftliche Ausdehnung Westeuropas
<lb/>seit den Kreuzzügen. Diese umfaßt 1. den Begriff Westeuropa, 2. den
<lb/>Kampf um die Vorherrschaft im Levantehandel und die Ausdehnung des
<lb/>südeuropäischen Einflußgebiets; 3. den Kampf um die Vorherrschaft in
<lb/>den nordischen Meeren und die deutsche Hansa; 4. Westeuropa im Zeit- 
<lb/>alter der Entdeckungen; 5. das Zeitalter des Merkantilsystems; 6. die
<lb/>letzten 125 Jahre, und in diesem die französische Revolution, das Kaiser- 
<lb/>reich, Krieg und Frieden im 19. Jahrhundert. II. Renaissance, Refor- 
<lb/>mation und Gegenreformation; III. Das abendländische Christenthum und
<lb/>seine Missionsthätigkeit seit der Reformation; IV. Die sociale Frage;
<lb/>V. Die Entstehung der Großmächte. Man sieht aus dieser Eintheilung,
<lb/>wie richtig Westeuropa als Einheit behandelt und wie sehr der Dar- 
<lb/>stellung die weltbewegenden Fragen des Handels, der Religion, der bürger- 
<lb/>lichen Freiheit zu Grunde gelegt sind. Die Bearbeitung ist aber in
<lb/>den besten Händen und zwar je nach den genannten Hauptabschnitten
<lb/>I. des Prof. Dr. Richard Mayer, II. Dr. Armin Tille, III. Prof.
<lb/>Dr. Wilhelm Walther, IV. Prof. Dr. Georg Adler, V. Prof,
<lb/>vr. Hans v. Zwiedineck-Südenhorst. So schließt sich dieser
<lb/>neue Band würdig an die Vorausgegangenen an und sichert, daß das
<lb/>Geschichtswerk zum bedeutendsten der Neuzeit wird. St.
</p>
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               <head>
                  <title>Dr. Franz v. Liszt, ord. Professor der Rechte in Berlin. Lehrbuch des deutschen Strafrechts. Zehnte Auflage. Berlin, J. Guttentag's Verlagsbuchhandlung, 1900</title>
               </head>
        
        
        
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               <head>
                  <title>Dr. jur. et rer. pol. Otto Kahn, Der außerstrafrechtliche Rechtsirrthum. (Strafrechtliche Abhandlungen herausg. von Dr. Ernst Beling, Heft 30.) Breslau, Schletter'sche Buchhandlung, 1900</title>
               </head>
        
        
        
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               <head>
                  <title>A. Hellweg, Reichsgerichtsrath. Strafproceßordnung und Gerichtsverfassungsgesetz nebst dem Gesetz, betr. die Entschädigung der im Wiederaufnahmeverfahren freigesprochenen Personen. Textausgabe. Elfte Auflage. (Guttentag'sche Sammlung deutscher Reichsgesetze Nr. 12.) Berlin, J. G. Guttentag, Verlagsbuchhandlung G. m. b. H., 1901</title>
               </head>
        
        
        
               <!-- Case 3: ocr of page 2173686_5900+1901_0078--><p/>
               <p>

                  <lb/>70
</p>
               <p>

                  <lb/>Literarische Anzeigen.
</p>
               <p>

                  <lb/>9.

<lb/>Dj-. Franz v. Liszt, ordentlicher Professor der Rechte in Berlin.
<lb/>Lehrbuch des deutschen Strafrechts. Zehnte durchgearbeitete Auf- 
<lb/>lage. Berlin, I. Guttentag's Verlagsbuchhandlung G. m. b. H.,
<lb/>1900. Preis 10 Mk.

<lb/>Bei dieser neuen Auslage des Werkes kann nur das wiederholt
<lb/>werden, was im Gerichtssaal Bd. LIV S. 471 und Bd. LVI S. 395
<lb/>gesagt ist. Daß jede Auflage eine neue Empfehlung in sich trägt, fällt
<lb/>bei der zehnten kaum mehr in das Gewicht. Die abermalige Kürzung
<lb/>des Werkes um 41 Seiten erklärt der Herr Verfasser selbst durch ver- 
<lb/>änderte Druckanordnung. St.
</p>
               <p>

                  <lb/>10.

<lb/>vr. jur. et rer. pol. Otto Kahn, Der außerstrafrechtliche Rechts- 
<lb/>irrthum. Ein Beitrag zur Lehre vom Rechtsirrthum im Straf- 
<lb/>recht. (Strafrechtliche Abhandlungen herausgegeben von Br. Ernst
<lb/>Beling, Heft 30). Breslau, Schletter'sche Buchhandlung, 1900.
<lb/>68 Seiten, Preis Mk. 1,80.

<lb/>Der Herr Verfasser stellt an die Spitze seiner Erörterung drei Paar
<lb/>Urtheile, fünf des Reichsgerichts, eines des Oberlandesgerichts München,
<lb/>welche sich zu widersprechen scheinen. Als Schlußresultat stellt er auf:
<lb/>„Wenn das Gesetz den Rechtsirrthum überhaupt als Schuldausschließungs- 
<lb/>grund anfieht, hat es innerhalb des Rechtsirrthums gewiß nicht nach den
<lb/>Rechtsgebieten, denen der verkannte Rechtsbegriff angehört, unterschieden.
<lb/>Das Gesetz spricht nur von dem Irrtum der zur Nichtkenntniß von
<lb/>Thatumständen führt: Der strafrechtliche Jrrthum, der diese Folge nach
<lb/>sich zieht, ist ebenso zu berücksichtigen, wie der nicht strafrechtliche Jrr- 
<lb/>thum. Der Begriff des außerstrafrechtlichen Rechtsirrthums entbehrt also
<lb/>jeder gesetzlichen Grundlage." Wir haben es also hier mit einem jungen
<lb/>Ketzer gegen die strafrechtliche Orthodoxie zuthun, freuen uns aber des
<lb/>selbständigen Denkens, nehmen keinen Anstand, obigen Sätzen Recht zu
<lb/>geben und hoffen, daß in diesem Puncte die Jugend Propaganda beim
<lb/>Alter macht; möchte es nur die gut geschriebene Abhandlung nicht unge- 
<lb/>lesen lassen. Daß sich der Herr Verfasser überwiegend, jedoch nicht blind,
<lb/>als Anhänger der Binding'schen Normentheorie bekennt, gereicht ihm
<lb/>durchaus nicht zum Nachtheil. St.
</p>
               <p>

                  <lb/>11.

<lb/>A. Hellweg, Reichsgerichtsrath. Strafproceßordnung und Ge- 
<lb/>richtsverfassungsgesetz nebst dem Gesetz, betr. die Entschädi- 
<lb/>gung der im Wiederaufnahmeverfahren freigesprochenen Personen-
</p>
            </div>
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                  <title ref="mpier:pr-158077 mpier:pr-158078" key="[Bd.1];[Bd.2]">Gewerbeordnung für das Deutsche Reich. Textausgabe mit Sachregister. Berlin, Verlag von Franz Vahlen, 1901</title>
               </head>
        
        
        
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               <head>
                  <title>Dr. Konrat Weymann, kaiserlicher Regierungsrath, ständiges Mitglied des Reichsversicherungsamtes. Das Invalidenversicherungsgesetz vom 13. Juli 1899 und die zugehörigen Reichsausführungsbestimmungen erläutert. Erste Lieferung. Berlin, Verlag von Franz Vahlen, 1901</title>
               </head>
        
        
        
               <!-- Case 3: ocr of page 2173686_5900+1901_0079--><p/>
               <p>

                  <lb/>Literarische Anzeigen.
</p>
               <p>

                  <lb/>71
</p>
               <p>

                  <lb/>Textausgabe mit Einleitung, Anmerkungen und Sachregister. Elfte

<lb/>Auflage. (Guttentag'sche Sammlung deutscher Reichsgesetze Nr. 12).

<lb/>Berlin, I. G. Guttentag, Verlagsbuchhandlung G. m. b. H., 1901.

<lb/>Mit Register 454 Seiten, geb. in Leinen Mk. 2.

<lb/>Der Inhalt der Gesetze in der Guttentag'schen Sammlung ist be- 
<lb/>kannt, ebenso die Ausstattung. Für die Beliebtheit dieser kleinen Taschen- 
<lb/>ausgaben legt der außerordentlich starke Consum das unwidersprechlichste
<lb/>Zeugniß ab und dieß auch an Gesetzen, welche nicht, wie die Gewerbe- 
<lb/>ordnung, durch fortwährende Aenderungen des Textes stets neue Auf- 
<lb/>lagen nothwendig machen. In 30 Jahren 11 Auflagen, also in weniger
<lb/>als je 3 Jahren eine neue Auflage, ist ein großer Erfolg. St.
</p>
               <p>

                  <lb/>12.

<lb/>Gewerbeordnung für das Deutsche Reich. In der Fassung der
<lb/>Bekanntmachung vom 26. Juli 1900. Textausgabe mit ausführ- 
<lb/>lichem Sachregister. Berlin, Verlag von Franz Bahlen, 1901.
<lb/>Wenn man jeden Theil der heute geltenden Gewerbeordnung nach-
<lb/>der Zeit, in welcher er entstanden ist, mit anderen Farben darstellen
<lb/>könnte, so würde sich ein merkwürdiges Farbenspiel ergeben und man
<lb/>kann den Wunsch nicht unterdrücken, es möge den legislatorischen Ge- 
<lb/>walten endlich gefallen, die fortwährenden Verbesserungen der Gewerbe- 
<lb/>ordnung, zuweilen von sehr fraglichem Werthe, einzustellen. Einst- 
<lb/>weilen kommen aber die Verleger, welche es unternehmen, den mit dem
<lb/>Gesetze Beschäftigten es in seiner neuesten Form zu bieten, einem wahren
<lb/>Bedürfnisse entgegen; denn wer kann allen Phasen der Gesetzgebung
<lb/>folgen. Möge es der hübschen, handlichen Ausgabe, eine richtige Text- 
<lb/>ausgabe, gelingen, nicht theilweise zu veralten und Makulatur zu werden.

<lb/>St.
</p>
               <p>

                  <lb/>13.

<lb/>vr. Kon rat Weymann, kaiserlicher Regierungsrath, ständiges Mit- 
<lb/>glied des Reichsversicherungsamtes. Das Jnvalidenverfiche-
<lb/>rungsgesetz vom 13. Juli 1899 und die zugehörigen Reichsaus- 
<lb/>führungsbestimmungen erläutert. Erste Lieferung. Berlin, Berlag
<lb/>von Franz Bahlen, 1901.

<lb/>Die socialen Versicherungsgesetze des Deutschen Reichs waren ein
<lb/>Sprung ins Blaue. Sie hatten keinen legislatorischen Vorgang, keine
<lb/>Erfahrungen als Grundlage, aber der Versuch mußte gemacht werden,
<lb/>und daß das Deutsche Reich ihn gemacht hat, verdient den Dank aller
<lb/>Eulturstaaten. Daß aber bald die Gesetze an der Hand der gemachten
<lb/>Erfahrungen revidirt werden müßen, konnte man voraussehen, aus der
</p>
            </div>
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               <head>
                  <title>Dr. Karl Binding, ord. Professor der Rechte in Leipzig. Lehrbuch des gemeinen deutschen Strafrechts, besonderer Theil, zweite Hälfte, erste Abtheilung. Verlag von Wilhelm Engelmann, 1901</title>
               </head>
        
        
        
               <!-- Case 3: ocr of page 2173686_5900+1901_0080--><p/>
               <p>

                  <lb/>72
</p>
               <p>

                  <lb/>Literarische Anzeigen.
</p>
               <p>

                  <lb/>jetzt eingetretenen Thatsache läßt sich ein Tadel für die deutsche Gesetz- 
<lb/>gebung nicht ableiten, obgleich die Frist wenig über 10 Jahre beträgt.
<lb/>Mit der Revision der Gesetze muß aber die der erläuternden Literatur
<lb/>Hand in Hand gehen, und Ursachen und Folgen der Abänderungen des
<lb/>Gesetzes vom 22. Juni 1889 sind eine reiche Quelle von Erläuterungen
<lb/>für Alle, welche der Revision ferne stehen. Niemand war aber berufener,
<lb/>die Ueberleitung des alten znm neuen Gesetze sicherer zu bewirken, als
<lb/>der Verfasser des eben angekündigten Werkes, dessen erste Lieferung soeben
<lb/>erschien, während die dritte und letzte Anfangs des Jahres 1901 er- 
<lb/>scheinen soll. Die Erläuterungen sind klar und übersichtlich. Die Aus- 
<lb/>stattung schön, so daß der Preis von Mk. 2,50 als sehr billig erscheint.
<lb/>Die erste Lieferung umfaßt 10 Bogen. St.
</p>
               <p>

                  <lb/>14.

<lb/>Dr. Karl Binding, ord. Professor der Rechte in Leipzig. Lehrbuch
<lb/>des gemeinen deutschen Strafrechts, besonderer Theil, zweite
<lb/>Hälfte, erste Abtheilung. Verlag von Wilhelm Engelmann, 1901.
<lb/>315 Seiten, geb. 7 Mk.

<lb/>Als der allverehrte Gelehrte, welcher das angezeigte Buch veröffent- 
<lb/>lichte, am 12. Juli 1896 das Vorwort zur ersten Hälfte seines Lehrbuchs
<lb/>des gemeinen deutschen Strafrechts schrieb, ließ er schon vermuthen, daß
<lb/>die zweite Hälfte, der besondere Theil, nicht alsbald folgen werde. Es
<lb/>find auch mehr als 4 Jahre darüber hingegangen und noch ist nicht die
<lb/>ganze Aufgabe bewältigt. Die zweite Hälfte des besonderen Theils, welche
<lb/>die Staatsverbrechen enthalten soll, steht noch aus, ist aber in nicht allzu
<lb/>großer Ferne in Aussicht gestellt. Wenn ein Mann der Wissenschaft, wie.
<lb/>Binding, der durch seine Normentheorie in einem Maße Schule machte,
<lb/>wie wenige vor ihm, einen Leitfaden in ein Lehrbuch umwandelt, so ist
<lb/>schon dieser Entwicklungsproceß ein äußerst interessanter. Das Ergebniß
<lb/>desselben aber ist nicht nur für den Lernenden, für den es zunächst be- 
<lb/>stimmt ist, sondern auch für den Practiker, der sich Rath erholen möchte
<lb/>eine äußerst werthvolle Gabe. Gerade die Kürze der Darstellung, welche
<lb/>der Gebrauch für die Vorlesungen bedingt, ist auch für den Practiker von
<lb/>Nutzen, der fich nicht erst durch die Rinde von Casuistik oder Erörterungen
<lb/>durcharbeiten muß, welche größere Werke, insbesondere Commentare, bieten.

<lb/>Daß der neu erschienene Theil des Lehrbuchs alle ausgezeichneten
<lb/>Eigenschaften seines Verfassers wiederspiegelt, insbesondere die Klarheit
<lb/>und Prägnanz des Ausdrucks, welche den ersten Theil auszeichnete, bedarf
<lb/>bei der bewährten Kraft keiner Versicherung. St.
</p>
            </div>
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                n="73"
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               <head>
                  <title>Prof. Dr. Medem, Landgerichtsrath. Revision des Strafrechts: I. Geldstrafe. Geschärfte Strafhaft. Prügelstrafe. Hannover, Helwing'sche Verlagsbuchhandlung, 1900</title>
               </head>
        
        
        
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               <head>
                  <title>Avv. Bernardino Alimena, professore di diritto e procedura penale nella r. università di Modena. Sui principii direttivi di un nuovo codice di procedura penale. Roma e Prato 1900</title>
               </head>
        
        
        
               <!-- Case 3: ocr of page 2173686_5900+1901_0081--><p/>
               <p>

                  <lb/>Literarische Anzeigen.
</p>
               <p>

                  <lb/>73
</p>
               <p>

                  <lb/>15.

<lb/>Prof. Dr. Medem, Landgerichtsrath. Revision des Strafrechts:

<lb/>I. Geldstrafe. Geschärfte Strafhaft. Prügelstrafe. Sonderabdruck aus:

<lb/>„Das Recht". Hannover, Helwing'sche Verlagsbuchhandlung, 1900.

<lb/>Mehr und mehr beschäftigt sich die Literatur mit der Revision des
<lb/>Strafgesetzbuchs. Es dürfte noch viel Wasser zum Meere fließen, ehe diese
<lb/>Revision zur That wird; aber man kann sich damit trösten, es werde
<lb/>sodann das Werk um so besser vorbereitet sein. Allein es scheint auch
<lb/>über die Art der Revision noch einige Unklarheit zu bestehen. Herr
<lb/>Dr. Medem formulirt seine Vorschläge als Modificationen des Straf- 
<lb/>gesetzbuchs, scheint also an eine Novelle zu diesem zu denken. Diese stück- 
<lb/>weise Ausbesserung scheint uns kein glücklicher Gedanke. Die verfolgten
<lb/>Ideen sind die in der internationalen criminalistischen Vereinigung, deutscher
<lb/>Zunge, vielfach ventilirten. Dieselbe glaubte die kurzzeitigen Freiheits- 
<lb/>strafen überhaupt entbehren zu können, scheint sich aber überzeugt zu
<lb/>haben, daß dieß nicht geht und will sie nunmehr nur möglichst beschränken,
<lb/>hauptsächlich durch ausgedehntere Anwendung der Geldstrafe. Was aber
<lb/>an kurzzeitiger Freiheitsstrafe übrig bleibt,- soll durch Schärfungen als
<lb/>Strafe fühlbarer gemacht werden. Dieser Richtung könnten wir unsere
<lb/>Sympathie entgegenbringen, auch den vorgeschlagenen Schärfungen: Einzel- 
<lb/>haft (besser ausschließlich angewendet), Kostschmälerung, hartes Lager,
<lb/>Dunkelzelle. Es würde dieß auch eine Unterscheidung anbahnen, welche
<lb/>Herr Dr. Medem mit Recht betont, daß man nämlich die verschiedenen
<lb/>Zwecke der Freiheitsentziehung: Sicherungshaft (bei Gewohnheitsver- 
<lb/>brechern), Erziehungshaft und Strafhaft nicht durch gleiche Mittel ver- 
<lb/>folgen könne. Allein von Sicherungshast und Erziehungshaft weiß unser
<lb/>Strafgesetzbuch überhaupt nichts und man kann es ihm nicht durch einige
<lb/>Paragraphen aufpfropfen. Vor Allem scheint uns aber der Gedanke ver- 
<lb/>fehlt, die Revision nicht systematisch, sondern in Novellenform zu unter- 
<lb/>nehmen. An diesem Grundfehler krankt aber die Schrift, der wir einzelne
<lb/>gute Gedanken nicht absprechen. St.
</p>
               <p>

                  <lb/>16.

<lb/>Avv. Bernardino Alimena, professore di diritto e procedura
<lb/>penale nella r. Universität die Modena. Su i principii direttivi
<lb/>di un naovo codice di procedura penale. Estratto dalla
<lb/>giustizia penale anno VI. 1900 fase. 42—45. Roma e Prato 1900.
<lb/>Es ist ganz interessant zu sehen, wie sich dieselben Reformsragen,
<lb/>welche uns in Deutschland beschäftigen, auf dem Boden anderer Länder
<lb/>abspielen, obgleich sich leicht erkennen läßt, daß auf dem Boden anderer
<lb/>Länder ganz andere Verhältnisse obwalten wie auf dem unserigen. Die
</p>
            </div>
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                n="74"
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               <head>
                  <title>Jahrbuch für Entscheidungen des Kammergerichts in Sachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit, in Kosten-, Stempel- und Strafsachen, herausg. von Reinhold Johow, geh. Oberjustizrath und Viktor Ring, Kammergerichtsrath, XX. Bd. N. F. I. Bd. Berlin, Verlag von Franz Vahlen, 1900</title>
               </head>
        
        
        
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               <head>
                  <title>Dr. phil. Ernst Wagner, Wirthschaftliche Fürsorge für Angehörige Detinirter. Zweite Auflage. Breslau, Verlag von Wilh. Gottl. Korn, 1900</title>
               </head>
        
        
        
               <!-- Case 3: ocr of page 2173686_5900+1901_0082--><p/>
               <p>

                  <lb/>74
</p>
               <p>

                  <lb/>Literarische Anzeigen.
</p>
               <p>

                  <lb/>Frage der Popularklage scheint in Italien zu gleicher Lösung zu ge- 
<lb/>langen wie bei uns. Die Privatklage aber, welche unsere Gesetze zu- 
<lb/>lassen, scheint der Herr Verfasser nicht ganz richtig zu beurtheilen, wenn
<lb/>er S. 9 meint: „Quest’ accusa privata, in Germania, e temperata
<lb/>dair obbligo della cauzione“, so übersieht er, daß sie überhaupt nur
<lb/>für eine minimale Anzahl von Delikten zugelassen ist. Abgesehen von
<lb/>solchen kleinen Mißverständnissen bietet jedoch die Schrift viel Interessantes
<lb/>und insbesondere einen guten Ueberblick über die Gesetzgebungen der Gegen- 
<lb/>wart. St.
</p>
               <p>

                  <lb/>17.

<lb/>Jahrbuch für Entscheidungen des Kammergerichts in Sachen der
<lb/>freiwilligen Gerichtsbarkeit, in Kosten-, Stempel- und Strafsachen,
<lb/>herausgegeben von Reinhold Johow, geh. Oberjustizrath und
<lb/>Viktor Ring, Kammergerichtsrath, XX. Bd. Reue Folge. I. Bd.
<lb/>Berlin, Verlag von Franz Vahlen, 1600.

<lb/>Das bekannte Jahrbuch hat in seiner neuen Folge den I. Band voll- 
<lb/>endet. Es ist über diese neue Folge schon in Band LVIII, S. 461 näher
<lb/>berichtet. Der damals begonnene Band ist nunmehr vollendet und enthält in
<lb/>Abtheilung A Sachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit: I. Allgemeine Grund- 
<lb/>sätze des Verfahrens u. s. w. 17; in der II. Vormundschafts-, familien- 
<lb/>rechtliche und Personenstandssachen 14; III. Testaments- und Nachlaß- 
<lb/>sachen 7; IV. Registersachen 18; V. Grundbuchsachen 45 Entscheidungen;
<lb/>in Abtheilung B 6 Kosten- und 4 Stempelsachen; in Abtheilung C Straf- 
<lb/>sachen 48; in Abtheilung D (Entscheidungen nichtpreußischer deutscher
<lb/>Oberlandesgerichte) 10 Urtheile. St.
</p>
               <p>

                  <lb/>18.

<lb/>Gr. phil. Ernst Wagner, Wirtschaftliche Fürsorge für An- 
<lb/>gehörige Detinirter. Zweite Auflage. Breslau, Verlag von
<lb/>Wilh. Gottl. Korn, 1900. 89 Seiten.

<lb/>Sehr richtig führt der Herr Verfasser aus, daß, wenn der Staat
<lb/>durch Entziehung der Freiheit straft, es eine erhebliche Steigerung der
<lb/>Strafe ist, daß durch Entziehung des Ernährers die Angehörigen in Mit- 
<lb/>leidenschaft gezogen werden, und zugleich eine Gegenwirkung gegen die
<lb/>bessernde Wirkung der Strafe, wenn während ihres Vollzugs die Familie
<lb/>ökonomisch herunterkommt. Er will deßhalb eine Fürsorge organisirt
<lb/>haben und diese findet ihre volle Berechtigung darin, daß der Staat durch
<lb/>eine Reihe von socialen Schutzgefetzen seine Pflicht anerkannt hat, dem
<lb/>wirthschaftlich Schwachen seinen Schutz und seine Hülfe zuzuwenden. Wie
<lb/>der Herr Verfasser sein, ursprünglich zu einer Promotionsdissertation be-
</p>
            </div>
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               <head>
                  <title>J. Wollenzien, Gerichtskassenrendant zu Ostrowo. Die Buch- und Rechnungsführung bei den Gefangenenarbeitsverdienstkassen und Gefängnißökonomieverwaltungen der preußischen Justizbehörden. Zweite Auflage. Berlin, Siemenroth und Troschel, 1901</title>
               </head>
        
        
        
            </div>
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               <head>
                  <title>Dr. Hans Groß, Professor. Archiv für Criminalanthropologie und Criminalistik. V. Band. Leipzig, Verlag von C. W. Vogel, 1899</title>
               </head>
        
        
        
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               <head>
                  <title>W. Coermann, Kais. Amtsrichter in Mülhausen i. E. Reichsrechtliche Verjährungstafel. Hannover, Helwing'sche Verlagsbuchhandlung, 1901</title>
               </head>
        
        
        
               <!-- Case 3: ocr of page 2173686_5900+1901_0083--><p/>
               <p>

                  <lb/>Literarische Anzeigen.
</p>
               <p>

                  <lb/>75
</p>
               <p>

                  <lb/>nutzte» Thema behandelt, zeigen die Ueberschriften der einzelnen Abtheilung:
<lb/>I. Nothwendigkeit der Fürsorge; II. Grenzen der Familienfürsorge; III. die
<lb/>Träger derselben; IV. Organisation; V. Arten der Familiensürsorge;
<lb/>VI. Beschaffung der Geldmittel. Schlußwort. St.
</p>
               <p>

                  <lb/>19.

<lb/>I. Wollenzien, Gerichtskassenrendant zu Ostrowo. Die Buch- und
<lb/>Rechnungsführung bei den Gefangenenarbeitsverdienst-
<lb/>kassen und Gefängnißökonomieverwaltungen der preußischen Justiz- 
<lb/>behörden. Systematische Zusammenstellung aller einschlägigen Vor- 
<lb/>schriften nach ihrer heutigen Geltung. Mit Erläuterungen, Formularen
<lb/>und Beispielen. Zweite Auflage. Berlin, Siemenroth und Troschel,
<lb/>1901, 326 Seiten, geh. Mk. 6,50, geb. Mk. 7,50.

<lb/>Wenn ein einzelner Zweig des Rechnungswesens so viel Bestimmungen
<lb/>erforderlich macht, wie die vorstehende Schrift zeigt, so ist es begreif- 
<lb/>lich, daß für den Unkundigen das staatliche Rechnungswesen ein Laby- 
<lb/>rinth bildet, in welchem es Roth thut, einen Ariadnefaden zu finden.
<lb/>Diesen bietet die treffliche Schrift. Aber nicht nur für den Unkundigen,
<lb/>sondern auch der Rechnungsbeamte findet in derselben eine Uebersicht und
<lb/>einen Leitfaden für das, was er zu thun hat. Es ist deßhalb nicht zu
<lb/>wundern, daß die Schrift schon die zweite Auflage erforderlich machte.

<lb/>St.
</p>
               <p>

                  <lb/>20.

<lb/>vr. Hans Groß, Professor, Archiv für Criminalanthropologie
<lb/>und Criminalistik. Herausgegeben in Verbindung mit vielen
<lb/>Gelehrten. V. Band. Leipzig, Verlag von C. W. Vogel, 1899.

<lb/>Die thätige Redaction hat schon wieder einen neuen Band vollendet,
<lb/>reich an interessanten Aufsätzen. Wir heben hervor: Die gerichtlich medici-
<lb/>nischeBedeutung der Suggestion von Dr. Freiherrn v. Schrenck-Notzing;
<lb/>Verbrechen, Aberglaube von Nessel; die Straffälligkeit des Weibes von
<lb/>vr. HugoHoegel, eine interessante statistische Studie; ein Beitrag zur
<lb/>Criminalpsychologie des Aberglaubens von Trant. St.
</p>
               <p>

                  <lb/>21.

<lb/>W. Co ermann, Kais. Amtsrichter in Mülhausen i. E. Reichsrecht- 
<lb/>liche Verjährungstafel. Hannover, Helwig'sche Verlagsbuch- 
<lb/>handlung, 1901. 35 Seiten, Preis 50 Pf.

<lb/>Unter alphabetisch geordneten Stichworten gibt die kleine Schrift für
<lb/>das durch das Stichwort bezeichnete Rechtsverhältniß mit Citat der be-
</p>
            </div>
            <pb facs="2173686_5900+1901_0084.tif"
                n="76"
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               <head>
                  <title>Dr. jur. Ludwig Davidsohn, Urkundendelicte an Postanweisungen. Breslau, Schletter'sche Buchhandlung, 1900</title>
               </head>
        
        
        
               <!-- Case 3: ocr of page 2173686_5900+1901_0084--><p/>
               <p>

                  <lb/>76
</p>
               <p>

                  <lb/>Literarische Anzeigen.
</p>
               <p>

                  <lb/>treffenden Gesetzesstelle die Dauer der Verjährungsfrist an, und umfaßt
<lb/>sowohl die civil- als strafrechtlichen Fristen dieser Art. Soweit die Voll- 
<lb/>ständigkeit ohne eingehende Studien geprüft werden kann, scheint dieselbe
<lb/>erreicht zu sein und es bietet die Schrift ein sehr bequemes Hülfsmittel
<lb/>für die Praxis, da nicht nur die verschiedenen Fristen, sondern auch die
<lb/>entscheidende Gesetzesstelle mit Leichtigkeit gefunden werden kann. St.
</p>
               <p>

                  <lb/>22.

<lb/>Dr. jur. Ludwig Davidsohn, Urkundendelicte an Postanwei- 
<lb/>sungen. Breslau, Schletter'sche Buchhandlung, 1900. 56 Seiten.
<lb/>Preis Mk. 1,40. (31. Heft der strafrechtlichen Abhandlungen, be- 
<lb/>gründet von Professor vr. Hans Ben necke, herausgegeben von
<lb/>Dr. E r n st B e l i n g )

<lb/>Die Leser des Gerichtssaals werden sich der wiederholten Be- 
<lb/>sprechungen der strafrechtlichen Abhandlungen erinnern. Sie erschienen
<lb/>bisher stets in ihren Themas gut gewählt und erschöpfend in der Be- 
<lb/>arbeitung. Zum ersten Male können wir bei vorstehender Abhandlung
<lb/>gewiffe Bedenken nicht unterdrücken.

<lb/>Wenn der Herr Verfasser S. 32 den Betrieb der Post durch den
<lb/>Staat auf den Zweck zurückführt, um dadurch den Steuerdruck seiner
<lb/>Angehörigen zu erleichtern, wenn er dem Staate also nur ein fiscalisches
<lb/>Interesse unterlegt, so muß dem entschieden widersprochen werden. Weit
<lb/>wichtiger ist das nationalöconomische Interesse, welches in der Hand des
<lb/>Staates besser und sicherer aufgehoben erscheint, als in der Hand von
<lb/>Privaten, die ein Recht hätten, in der Postbeförderung nur ein gewinn- 
<lb/>bringendes Unternehmen zu sehen. Wenn der Staat die Postgebühren
<lb/>so weit herabsetzen würde, daß er nur seine Ausgaben gedeckt erhalten
<lb/>würde, so würde dieß den Zwecken des Staats, Förderung des Gemein- 
<lb/>wohls, so wenig widersprechen, als wenn er dieß bei anderen Unter- 
<lb/>nehmen, wie Leim Betrieb der Eisenbahnen, thun würde, welche sich gleich- 
<lb/>falls als Privatunternehmen denken lassen. Daß die Erzielung von
<lb/>Ueberschüffen auch eine finanzielle Bedeutung hat, läßt fich natürlich
<lb/>nicht in Abrede stellen; daß dieselbe aber nebensächlich ist ■, geht schon
<lb/>daraus hervor, daß ein Hauptargument für die Verstaatlichung der Post
<lb/>und der Eisenbahnen das ist, daß Private nur die gewinnbringenden Be- 
<lb/>triebe verfolgen würden, der Staat aber allen seinen Angehörigen die
<lb/>Segnungen guten Verkehrs zuzuwenden sucht- Doch bedarf es dieses
<lb/>Umwegs nicht, um darzuthun, daß die Postanweisung eine Urkunde ist,
<lb/>und zwar, da die Beglaubigungszeichen auf derselben von öffentlichen
<lb/>Beamten herrühren, eine öffentliche. Dieß geht schon daraus hervor, daß
<lb/>ohne Zweifel zwischen dem Staat und dem Geld verschickenden Privaten
<lb/>in Vertragsverhältniß besteht und die Postanweisung dieses beweist, mag
</p>
            </div>
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               <head>
                  <title>Fragebogen für Brandstiftungsuntersuchungen, verfaßt von Landgerichtsrath Prof. Dr. Medem in Greifswald. Verlag von Julius Abel, 1901</title>
               </head>
        
        
        
            </div>
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               <head>
                  <title>Zeitschrift für internationales Privat- und Strafrecht. Begründet von Ferdinand Böhm, Rath am kgl. obersten Landesgerichte in München, herausgegeben von demselben in Verbindung mit Dr. Theodor Niemeyer, ord. Professor der Rechte an der Universität Kiel. Bd. X. Leipzig, Verlag von Duncker und Humblot, 1900</title>
               </head>
        
        
        
               <!-- Case 3: ocr of page 2173686_5900+1901_0085--><p/>
               <p>

                  <lb/>Literarische Anzeigen. ,77


<lb/>sich der Vertrag civilistisch wie immer characterisiren. Für die straf- 
<lb/>rechtliche Seite einer an einer Postanweisung begangenen Fälschung schlagen
<lb/>also die 32 ersten Seiten der Abhandlung offene Thüren ein. Dieses
<lb/>zugegeben entfällt aber das Hauptinteresse an der gesammten Abhand- 
<lb/>lung, und die übrigen 24 Seiten, welche sich mit Anwendung verschie- 
<lb/>dener .Formen der Fälschungsdelicte und mit ein paar nebensächlichen
<lb/>Fragen befassen, wie jener, ob der Verwalter einer Posthülfstelle Beamter
<lb/>ist oder nicht, verhelfen der Abhandlung nicht zur Existenzberechtigung.

<lb/>St.
</p>
               <p>

                  <lb/>23.

<lb/>Fragebogen für Brandstiftungsuntersuchungen, verfaßt
<lb/>von Landgerichtsrat Prof. vr. Medem in Greifswald. Verlag von
<lb/>Buch- und Steindruckerei von Julius Abel (Verlag der Greifswalder
<lb/>Zeitung), 1901. Achte verbesserte Auflage.

<lb/>Daß durch Formulare der Geschäftsgang wesentlich erleichtert werden
<lb/>kann, ist eine alte Erfahrung. Hier liegt nun ein Formular für die
<lb/>ersten Erhebungen eines einzelnen Delicts vor, welches nicht einmal zu
<lb/>den häufigst vorkommenden gehört, bei dem aber freilich Vollständigkeit
<lb/>des ersten Zugriffs mehr als bei anderen Delicten den Erfolg verbürgt.
<lb/>Daß das Formular die achte Auflage erleben konnte, zeigt weite Ver- 
<lb/>breitung und Güte des Inhalts an. Dasselbe gibt in fünf Abtheilungen
<lb/>nicht nur alle zu beantwortenden Fragen, sondern läßt auch genügenden
<lb/>Raum zu genauer Beantwortung derselben. Es erscheint als äußerst
<lb/>practisch, muß aber schon im Voraus in den Händen der Polizeibehörden
<lb/>sein. St.
</p>
               <p>

                  <lb/>24.

<lb/>Zeitschrift für internationales Privat- und Strafrecht
<lb/>mit besonderer Berücksichtigung der Rechtshülfe. Begründet von
<lb/>Ferdinand Böhm, Rath am königl. obersten Landesgerichte in
<lb/>München, herausgegeben von demselben in Verbindung mit vr. Theo- 
<lb/>dor Niemeyer, ord. Professor der Rechte an der Universität
<lb/>Kiel. Bd. X, Jahrgang 1900. Leipzig, Verlag von Dunker und
<lb/>Humblot. S. über diese Zeitschrift Bd. XLV S. 77, Bd. XLVIII
<lb/>S. 78, Bd. XLIX S. 473, Bd. LII S. 471, Bd. LTV S. 153 u. s. w.
<lb/>des Gerichtssaals.

<lb/>Als vor 10 Jahren diese Zeitschrift zum ersten Male erschien, waren
<lb/>wir nicht ohne Bedenken gegen deren Existenzberechtigung. Es erschien
<lb/>uns das Feld, welches zu bearbeiten sich dieselbe vorgenommen hatte,
<lb/>zu klein. Ohnehin ist beim Erscheinen jeder neuen Zeitschrift in Deutsche
</p>
            </div>
            <pb facs="2173686_5900+1901_0086.tif"
                n="78"
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               <head>
                  <title>Dr. jur. Heinrich Friedenreich, Die Lehre von den Kosten im Strafproceß. Breslau, Schletter'sche Buchhandlung, 1901</title>
               </head>
        
        
        
               <!-- Case 3: ocr of page 2173686_5900+1901_0086--><p/>
               <p>

                  <lb/>78
</p>
               <p>

                  <lb/>Literarische Anzeigen.
</p>
               <p>

                  <lb/>Land die Besorgniß gerechtfertigt, daß sich die Kräfte zersplittern, ins- 
<lb/>besondere auch bei der geringen Kaufkraft des juridischen Publicums.
<lb/>Während des ersten Jahrzehnts hat aber die Zeitschrift, die mit
<lb/>Heft 5 und 6 ihren 10. Band soeben abgeschlossen hat, sich ihren Platz
<lb/>in der Literatur ehrenvoll erkämpft und die Unbegründetheit jener
<lb/>Bedenken nachgewiesen. Allerdings hat dieselbe ihre Aufgabe allmälig
<lb/>etwas weiter gesteckt und Völkerrecht, sowie vergleichendes Recht nicht
<lb/>ausgeschlossen, wenn auch internationales Privat- und Strafrecht, sowie
<lb/>internationale Rechtshülfe den größeren Theil des Materials liefert.
<lb/>Dabei kommt allerdings, ohne daß die Redaction ein Vorwurf trifft, das
<lb/>Strafrecht zu kurz. Eigentlich behandelt nur einer der vielen und inter- 
<lb/>essanten Aufsätze eine strafrechtliche Materie: Inwiefern sind die Straf- 
<lb/>gesetze eines deutschen Einzelstaates außerhalb desselben anwendbar von
<lb/>E. Seyfarth (Auerbach); etwas besser ist das Strafrecht in der Recht- 
<lb/>sprechung bedacht. Sehr reich ist der Inhalt auch der übrigen Abthei-
<lb/>lungen: Gesetzgebung, internationale Verträge, Rechtsverhältnisse in den
<lb/>deutschen Schutzgebieten, vermischte Mittheilungen, Literaturberichte und
<lb/>sonstige Bibliographie. St.
</p>
               <p>

                  <lb/>25.

<lb/>Dr. jur. Heinrich Frieden reich. Die Lehre von den Kosten im
<lb/>Strafproceß. Breslau, Schtetter'sche Buchhandlung, 1901. 115 S.
<lb/>Preis Mk. 3. (Strafrechtliche Abhandlungen, begründet von Dr. H.
<lb/>Bennecke, herausgegeben von Dr. E. Beling, Heft 35.)

<lb/>Die Auferlegung der Kosten im Strafverfahren ist im neuen Proceß-
<lb/>recht eine so verwickelte, daß die Behandlung in einer selbständigen Mono- 
<lb/>graphie wohl gerechtfertigt ist. . Tie Behandlung in vorstehender Ab- 
<lb/>handlung ist aber eine gründliche und erschöpfende. Ter Herr Verfasser
<lb/>behandelt nach einer kurzen Einleitung in einem I. Abschnitt das mate- 
<lb/>rielle Kostenrecht, in einem II. das Verfahren und theilt jene in eine
<lb/>Abtheilung A (Kosten, die für das Verfahren als Ganzes gedacht zu
<lb/>Hebung kommen) und in eine Abtheilung B Specialkosten; ebenso das
<lb/>Verfahren. Das Schwergewicht der Lehre liegt natürlich im I. Abschnitt
<lb/>l. Abtheilung, wobei die Fälle, in welchen einer bestimmten Person oder
<lb/>der Staatscasse die Kosten auferlegt werden müssen, oder in welchen
<lb/>die Kostentragung dem Ermessen des Gerichts anheimgegeben ist, ferner
<lb/>die Kosten des objectiven Verfahrens und der höheren Instanzen Merk- 
<lb/>male der Abtheilung bieten. St.
</p>
            </div>
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               <head>
                  <title>Dr. Berthold Freudenthal, Privatdocent an der Universität Breslau. Die nothwendige Theilnahme am Verbrechen. (Strafrechtliche Abhandl. herausg. von Dr. Ernst Beling, Heft 37.) Breslau, Schletter'sche Buchhandlung, 1901</title>
               </head>
        
        
        
            </div>
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               <head>
                  <title>Dr. jur. M. M. Köhler, Das Verbrechen des unlauteren Wettbewerbs. (Heft 32-34 der strafrechtl. Abhandl., herausg. von Dr. Ernst Beling.) Breslau, Schletter'sche Buchhandlung, 1901</title>
               </head>
        
        
        
               <!-- Case 3: ocr of page 2173686_5900+1901_0087--><p/>
               <p>

                  <lb/>Literarische Anzeigen.
</p>
               <p>

                  <lb/>79
</p>
               <p>

                  <lb/>26.

<lb/>Dr. Berthold Freud enthal, Privatdocent an der Universität
<lb/>Breslau und Gerichtsassessor. Die nothwendige Theilnahme
<lb/>am Verbrechen. (Strafrechtliche Abhandlungen, herausgegeben
<lb/>von Dr. Ernst Beling, Heft 37.) Breslau, Schletter'sche Buch- 
<lb/>handlung, 1901. 194 Seiten. Preis Mk. 4,80.

<lb/>Mit Recht betont der Herr Verfasser, daß die Lehre von der noth-
<lb/>wendigen Theilnahme von der Wissenschaft vernachlässigt ist und es war
<lb/>deßhalb eine entsprechende Aufgabe, wenn er es unternahm, dieselbe syste- 
<lb/>matisch zu bearbeiten. Hierbei ergibt sich die Eintheilung in Begegnungs-
<lb/>delicte, d. h. solche Delicte, in welchen die Thäter gegen einander wirken,
<lb/>und Convergenzdelicten, d. h. solchen Delicten, in welchen sie zur Be- 
<lb/>gehung der That Zusammenwirken, von selbst. Einverstanden können wir
<lb/>uns mit dem Herrn Verfasser nur darin nicht erklären, daß er in
<lb/>diese Categorie von Delicten auch solche rechnet, bei welchen das Zusam- 
<lb/>menwirken nur Strafschärfungsgrund ist, wie beim gemeinschaftlichen
<lb/>Hausfriedensbruch, bei der gemeinschaftlich verübten Körperverletzung.
<lb/>Bei diesen Delicten ist das Zusammenwirken mehrerer Personen ein zu- 
<lb/>fällig hinzugetretener Umstand, kein im Begriff des Delicts liegendes
<lb/>Moment, und ebendeßhalb die Theilnahme keine nothwendige. Abgesehen
<lb/>von dieser Meinungsverschiedenheit ist anzuerkennen, daß die Durchführung
<lb/>der Schrift eine consequente und erschöpfende ist, die Kritik eine richtige.
<lb/>Ganz besonders vortheilhaft ist, daß der Herr Verfasser in einem Schluß- 
<lb/>paragraph die Resultate seiner Untersuchung nochmals kurz zusammen- 
<lb/>faßt. Man darf die Schrift als eine Bereicherung der Literatur be- 
<lb/>trachten. St.
</p>
               <p>

                  <lb/>27.

<lb/>Dr. zur. M. M. Köhler. Das Verbrechen des unlauteren Wett- 
<lb/>bewerbs. Von der Juristenfacultät der königl. bayer. Universität
<lb/>München gekrönte Preisschrift. (Heft 32—34 der strafrechtlichen
<lb/>Abhandlungen, begründet von Prof. Dr. Hans Bennecke, heraus- 
<lb/>gegeben von Dr. Ernst Beling, ord. Professor an der Universität
<lb/>Gießen.) Breslau, Schletter'sche Buchhandlung, 1901. 275 S.

<lb/>Preis Mk. 6.

<lb/>Es ist eigentlich wunderbar, daß das Gesetz über den unlauteren
<lb/>Wettbewerb, welches fast in jedem Wort Gelegenheit zu Controversen
<lb/>gibt, noch nicht häufiger Gegenstand systematischer Bearbeitung wurde,
<lb/>als dieß in Wirklichkeit der Fall ist. Es war daher ein guter Gedanke
<lb/>der Münchener Juristenfacultät, eine solche Bearbeitung durch Aufstel- 
<lb/>lung als Preisfrage zu veranlassen. Ter Herr Verfasser versichert zwar
</p>
            </div>
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               <head>
                  <title>Verlagscatalog von Ferdinand Enke in Stuttgart. 1. Januar 1837 bis 1. Januar 1900</title>
               </head>
        
        
        
               <!-- Case 3: ocr of page 2173686_5900+1901_0088--><p/>
               <p>

                  <lb/>80
</p>
               <p>

                  <lb/>Literarische Anzeigen.
</p>
               <p>

                  <lb/>in der Einleitung, es sei kein Mangel an literarischen Bearbeitungen;
<lb/>allein er begründet dieß weder durch eine bibliographische Uebersicht, noch
<lb/>ist jene Fülle seinen Citaten zu entnehmen. Hieraus soll ihm aber kein
<lb/>Vorwurf gemacht werden; je mehr er auf eigenen Füßen steht, um so
<lb/>werthvoller ist das Buch. Das thut es aber, ohne der literarischen Hin- 
<lb/>weise zu entbehren. Das deutsche Gesetz ist eigentlich ein erster Versuch.
<lb/>Denn der Begriff und die juridische Ausführung der französischen con-
<lb/>currence d&amp;oyale beruht mehr auf Gerichtsgebrauch, als auf einer ge- 
<lb/>setzlichen Specialistrung, wie wir Deutsche uns ein Gesetz denken. Jener
<lb/>erste Versuch zog es aber nach sich, daß wir es mit vielen neuen juridi- 
<lb/>schen Begriffen zu thun haben, die sich mehr für wissenschaftliche Be- 
<lb/>arbeitung, als für Legaldefinitionen eignen. Deßhalb entspricht unserer
<lb/>Ansicht nach die wissenschaftliche Production keineswegs dem, was man
<lb/>hätte erwarten dürfen. Das neue Werk ist aber ein tüchtiges Werk, klar
<lb/>gedacht und gut durchgeführt, wie es eine gekrönte Preisschrift erwarten
<lb/>läßt. Um die einzelnen Controversen zu besprechen, ist hier nicht der
<lb/>geeignete Ort. Der Praxis mag die Schrift empfohlen sein. St.
</p>
               <p>

                  <lb/>28.

<lb/>Verlagscatalog von Ferdinand Enke in Stuttgart. 1. Januar
<lb/>1837 Lis 1. Januar 1900.

<lb/>Ein stattlicher, vortrefflich ausgestatteter Band von 273 Seiten weist
<lb/>das wissenschaftliche Wirken des thätigen Verlags im Zeiträume von
<lb/>63 Jahren nach. Der Umfang desselben und seine Vielseitigkeit sind
<lb/>gleich überraschend. Medicin, Thierheilkunde und Pharmacie, alle Zweige
<lb/>der Naturwissenschaften, chemische und physikalische Technik, Rechts- und
<lb/>Staatswissenschast, Nationalökonomie und Kulturgeschichte bilden das
<lb/>umfassende Gebiet, auf welchem die Firma wirkte. Der Catalog bildet
<lb/>eine alphabetische Uebersicht, eine chronologische und eine systematische
<lb/>Uebersicht, in welch' letzterer Rechts- und Staatswissenschaft allein acht
<lb/>Spalten einnehmen und hierunter auch viele strafrechtliche Werke.

<lb/>St.
</p>
            </div>
         </div>
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         <div xml:id="d69652e12941" n="I.">
      
            <head>Abhandlungen</head>
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                  <title level="a" type="main">Die Geldfälschungsdelicte des deutschen Strafgesetzbuchs</title>
               </head>
               <byline>
                  <docAuthor ana="Gerland, Heinrich">Von Heinrich Gerland in Straßburg i. E.</docAuthor>
               </byline>
        
        
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2173686_5900+1901_0089--><p/>
               <p>

                  <lb/>3. Die Ketdfätschungsdeticte des deutschen
<lb/>Strafgesetzbuchs.

<lb/>Von Heinrich Geriand in Straßburg i. E.

<lb/>I. Die juristische Matur der Get-fäischungsdelicte
<lb/>nach dem deutschen Meichsstrasgesehtruch.

<lb/>Z. 1. Einleitung. Die Systematik des Strafrechtes.

<lb/>Im ersten Abschnitt des zweiten Theiles behandelt das deutsche
<lb/>Strafgesetzbuch unter der Ueberschrift: Münzverbrechen und
<lb/>Münzvergehen eine Reihe von Delicten, wie sie mit Münzen
<lb/>begangen werden können, Münzfälschung, Münzverfälschung,
<lb/>Wippen und Kippen der Münzen, Einführen und Jnumlauf-
<lb/>sehen falscher oder verfälschter Münzen. Da aber den Münzen
<lb/>gleichgestellt sind das Papiergeld und nach §. 149 die auf den
<lb/>Inhaber lautenden Schuldverschreibungen, Banknoten, Actien oder
<lb/>deren Stelle vertretende Jnterimsscheine oder Quittungen, sowie
<lb/>die zu diesen gehörenden Zins-, Gewinnantheils- oder Erneurungs- 
<lb/>scheine, welche von dem Reiche, dem Norddeutschen Bunde, einem
<lb/>der Bundesstaaten oder einem fremden Staate oder von einer zur
<lb/>Ausgabe solcher Papiere berechtigten Gemeinde, Corporation, Gesell- 
<lb/>schaft oder Privatperson ausgestellt sind, eine Erscheinung, die
<lb/>wir übrigens auch in anderen Gesetzgebungen treffen, so dürfte
<lb/>der vom deutschen Strafgesetzbuch gewählte Ausdruck Münzver- 
<lb/>brechen als zu eng erscheinen1). Es läßt sich diese Bezeichnung

<lb/>*) Schütze, Lehrb. des Strafrechtes 1. Aufl. S. 297 N. 5; v. L i s z 1,
<lb/>Lehrbuch des Strafrechtes 10. Aufl. S. 503. Auch andere Gesetze als das
<lb/>deutsche haben eine zu enge Bezeichnung gewählt: Finnland 37. Cap.,
<lb/>Norwegen 17. Cap.

<lb/>Der Gerichtssaal. LIX. Band.
</p>
               <p>

                  <lb/>6
</p>
               <pb facs="2173686_5900+1901_0090.tif"
                   n="82"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2173686_5900+1901_0090--><p/>
               <p>

                  <lb/>82 Die Geldfälschungsdelicte des deutschen Strafgesetzbuchs.


<lb/>auch nur historisch erklären, aus einer Zeit heraus entstanden, in
<lb/>Welcher nur das Münzwesen strafrechtlich geschützt wurde. Es
<lb/>dürfte sich für heute dagegen, indem wir den Begriff Geld im
<lb/>weitesten Sinn aüwenden, also auch auf die Papiere des §. 149,
<lb/>der Ausdruck Geldfälschungsdelicte empfehlen, der sowohl
<lb/>die Münzverbrechen wie die übrigen Verbrechen des achten Ab- 
<lb/>schnittes umspannt.

<lb/>Unter der Fülle der einzelnen Delicte, d. h. der einzelnen
<lb/>rechtswidrigen Handlungen lassen sich bestimmte, innerlich zusammen-
<lb/>i gehörige Gruppen unterscheiden, die begrifflich verbunden werden
<lb/>! durch ein und daffelbe Object, gegen welches sie sämmtlich ge- 
<lb/>lrichtet sind 1). Man kann eine solche Gruppe bezeichnen als die
<lb/>Gesammtheit der verschiedenartigen rechtswidrigen Angriffe
<lb/>gegen ein bestimmtes Object2).

<lb/>Um nun die einzelnen Delicte wirklich scharf von einander
<lb/>trennen zu können, ist es nothwendig, ihre Zugehörigkeit zu einer
<lb/>bestimmten Gruppe nachzuweisen, was nur geschehen kann, indem
<lb/>man das Object der Gruppe aufsindet. Und andererseits, wenn
<lb/>eine Gruppe äußerlich gegeben erscheint, so kann die Berechti- 
<lb/>gung der Gruppe, als solche aufzutreten, nur durch die Einheit
<lb/>des Objectes nachgewiesen werden. Hierbei darf man jedoch nicht
<lb/>in einen noch später zu erwähnenden Fehler fallen: man darf nicht
<lb/>von der Gruppe ausgehend das Object suchen. Würde man doch
<lb/>dann voraussetzen, was man beweisen will, die Existenz einer
<lb/>Delictsgruppe. Vielmehr muß stets von dem Einzeldelict aus- 
<lb/>gegangen werden, nur so gelangt man zu greisbaren Resultaten.

<lb/>Dieser Zusammenhang einzelner Delicte untereinander, diese
<lb/>ihre Abgrenzung nicht nur eines bestimmten Delictes, sondern
<lb/>einer ganzen Delictsgruppe den sonstigen Delicten gegenüber nach
<lb/>begrifflichen, nicht nach äußerlichen Merkmalen3) muß aber in
</p>
               <p>

                  <lb/>9 Gubser, Die Münzverbrechen in der Strafgesetzgebung der Schweiz
<lb/>S. 79 ff.


<lb/>2) Binding, Handbuch des Strafrechtes Bd. I S. 504 ff; Löwen- 
<lb/>stein, Verbrechenseoncurrenz zwischen Münzfälschung, Betrug und Urkunden- 
<lb/>fälschung S. 10.


<lb/>3) Zu äußerlichen Merkmalen würde z. B. gehören das Mittel des
</p>

               <pb facs="2173686_5900+1901_0091.tif"
                   n="83"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2173686_5900+1901_0091--><p/>
               <p>

                  <lb/>Von Gerland.
</p>
               <p>

                  <lb/>83
</p>
               <p>

                  <lb/>jedem Einzelfall festgelegt werden, will man nicht auf die Mög- 
<lb/>lichkeit der Lösung einer Reihe wichtiger Fragen, insbesondere
<lb/>etwa auftretender Concurrenzverhältnisse überhaupt verzichten.
<lb/>Und die Lösung dieser durchaus begrifflichen Frage kann natürlich
<lb/>nicht im Wege der Gesetzgebung erfolgen *)• Es ist dieß eine
<lb/>Aufgabe der Wissenschaft, welche die vom Gesetz gegebenen That-
<lb/>bestände, wie sie sich im Laufe der Zeit historisch entwickelt haben,
<lb/>begrifflich erfassen und sondern muß. Diesen historischen
<lb/>Boden des Thatbestandes kann keine Construction verlassen,
<lb/>will sie zu wirklich haltbaren Resultaten gelangen und sich nicht
<lb/>ins Blaue verlieren.

<lb/>In der Construction derartiger Delictsgruppen erschöpft sich
<lb/>die strafrechtliche Systematik* 2), die mithin eigentlich nichts anderes
<lb/>ist als die Lehre vom Object der einzelnen Delicte 3 4). Es mag
<lb/>wissenschaftlich practisch sein, die speciellen Delictsgruppen noch
<lb/>unter allgemeinere Gesichtspuncte zusammenzufassen, von Bedeu- 
<lb/>tung für die Erkenntniß und Bestimmung des individuellen
<lb/>Delictes ist das nicht. Und es ist ja auch die Systematiflrung
<lb/>der Delicte, z. B. in Delicte gegen Rechtsgüter, deren Subject
<lb/>der Einzelne sein kann und gegen solche, deren Subject der Ein- 
<lb/>zelne nicht sein kann^), eine Systematik weniger der Delicte als
<lb/>vielmehr ihrer Objecte. Weiß man, welches die verschiedenen
<lb/>Objecte von Brandstistung und Sachbeschädigung find, so kennt
<lb/>man ihr begriffliches Wesen, so kann man die Frage lösen,
<lb/>ob und wie beide Delicte mit einander concurriren können, so kann
<lb/>man schließlich in eine rechtspolitische Werthung der einzelnen


<lb/>Angriffes, nach dem sich demnach keine Gruppe bilden läßt. Anderer Ansicht
<lb/>v. L i s z t 1. o. S. 284; dagegen B i n d i n g, Grundriß Bd. III S. 92 N. 2.

<lb/>J) Siehe meine Ausführungen inGrünhut's Zeitschrift Bd. XXV
<lb/>S. 343 f.


<lb/>2) Anderer Ansicht Hugo Meyer, Strafrecht 4. Aufl. S. 38; vgl.
<lb/>Mittermaier zu Feuerbach's Strafrecht S. 264 ff.; siehe aber auch
<lb/>Berner, Strafrecht 18. Aufl. S. 349.


<lb/>') Anderer Ansicht Lauterburg, Die Eidesdelicte S. 133; Hertz,
<lb/>Das Unrecht und die allgemeinen Lehren des Strafrechtes .S. 68 ff.; dazu
<lb/>Oppenheim, Die Objecte des Verbrechens S. 27 ff.


<lb/>4) Meyer 1. c. S. 38 ff.
</p>

               <pb facs="2173686_5900+1901_0092.tif"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2173686_5900+1901_0092--><p/>
               <p>

                  <lb/>84 Die Geldfälschungsdelicte des deutschen Strafgesetzbuchs.

<lb/>Strafbestimmungen treten *). Nichts aber wird dadurch gewonnen,
<lb/>daß man weiß, daß Brandstiftung ein Rechtsgut der Gesammtheit,
<lb/>Sachbeschädigung ein Rechtsgut des Einzelnen verletzt* 2 3 * * * *).

<lb/>8. 2. Die systematische Stellung der Geldfälschungs-
<lb/>deliete in der Literatur.

<lb/>Die systematische Stellung der Geldfälschungsdelicte in diesem
<lb/>Sinne ist sowohl in der Theorie wie in der Gesetzgebung eine
<lb/>äußerst bestrittene, und ehe daher mit der dogmatischen Darstellung
<lb/>der einzelnen Verbrechen des Strafgesetzbuches begonnen werden
<lb/>kann, muß das Object und damit die systematische Stellung der
<lb/>Geldfälschungsdelicte festgestellt werden.

<lb/>Die ältere Theorie beging einen oben bereits erwähnten
<lb/>Fehler8). Sie bildete im Anschluß an die Italiener eine große
<lb/>Gruppe äußerlich gleichartiger Delicte, die sogen. Fälschungs-
<lb/>delicte, die in zwei Unterabtheilungen zerfielen: Betrug und
<lb/>die eigentlichen Fälschungsdelicte, wie Münzfälschung,
</p>
               <p>

                  <lb/>*) Lenz, Die Fälschungsverbrechen S. 4.


<lb/>2) Es ist demnach der Streit um die obersten Eintheilungsgründe
<lb/>im strafrechtlichen System (vgl. v. Liszt, Lehrbuch S. 281 N. 1) von nicht
<lb/>allzu großer Bedeutung. Treffend bemerkt Merkel, Lehrbuch des Straf- 
<lb/>rechtes S. 286 f.: „Im Uebrigen wird in der Ordnung des besonderen
<lb/>Theiles stets eine gewisse Willkür hervortreten. Die complicirte Natur
<lb/>zahlreicher Delictsarten und die Verschiedenheit der Gesichtspuncte, nach
<lb/>welchen sie gegen einander abgegrenzt werden, schließt die Möglichkeit, jene
<lb/>Ordnung nach einem logisch befriedigenden System zu gestalten, aus. Auch
<lb/>kommt hier nicht allzuviel darauf an. Die Hauptsache ist, daß die ein- 
<lb/>zelne Delictsart eine richtige Charaeterisirung erfährt." G'ubser 1. o.
<lb/>S. 65 beschäftigt sich eingehend mit der Frage.


<lb/>3) Ueber den Entwicklungsgang der ganzen Lehre vgl. Merkel,


<lb/>Criminalistische Abhandlungen Bd. II S. 1—56, insbesondere S. 19—50.
<lb/>Vgl. außerdem noch Bopp, Weiske's Rechtslexicon Bd. VI l S. 200 ff.;


<lb/>Gubser 1. e. S. 49—82. Lenz 1. c. S. 1—9 gibt einen kurzen Auszug


<lb/>aus Merkel; anschließend S. 27 ff. eine Kritik der Merkel'schen Ansicht


<lb/>sowie der späteren, auch ausländischen Literatur. Auch die ausländische
<lb/>Gesetzgebung ist kurz dargestellt S. 9—26. Bezüglich der Genauigkeit
<lb/>seiner Citate gilt allerdings K l e i n f e l l e r's Bemerkung, Kritische Viertel- 


<lb/>jahrsschrift 1898 S. 450 f.
</p>

               <pb facs="2173686_5900+1901_0093.tif"
                   n="85"
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               <p>

                  <lb/>Von Gerland.
</p>
               <p>

                  <lb/>85
</p>
               <p>

                  <lb/>Urkundenfälschung u. s. w. Sie bemühte sich nun vergebens, zu
<lb/>diesen, in Wahrheit gänzlich verschiedenen Delikten ein einheit- 
<lb/>liches Object zu finden, ein Versuch, der auf der einen Seite
<lb/>zur Annahme der vagen, formellen Delicte, d. h. Delicte
<lb/>ohne bestimmtes Object'), auf der anderen Seite zur Creirung
<lb/>eines subjektiven Rechtes auf Wahrheit führte* 2 3).

<lb/>Die neuere Theorie, welche die ältere beinah ganz verdrängen
<lb/>sollte, ging vom Object aus. Sie schied aus der großen Fälschungs- 
<lb/>gruppe die Eigenthumsdelicte des Betrugs aus und bildete eine
<lb/>engere Gruppe der Fälschungsdelicte, deren einheitliches Object
<lb/>die publica fides sein sollte. Vermied man nun auch früher
<lb/>begangene Fehler, so gelangte man doch nicht zu einer einheit- 
<lb/>lichen Auffassung des Begriffes der publica fides und somit auch
<lb/>nicht zu einer einheitlichen Abgrenzung und Bestimmung der
<lb/>Delictsgruppe. Zunächst verstand man unter public» fides all- 
<lb/>gemein Treu und Glauben im Verkehr'). Es ist ein- 
<lb/>leuchtend, daß sich mit diesem, mit Recht als verschwommen be-
<lb/>zeichneten4) Begriff nichts erreichen läßt. Eine Bestimmung einer
<lb/>Delictsgruppe auf Grund eines solchen Merkmals ist unmöglich.
<lb/>Je nachdem man „Verkehr" auffaßt, entweder als Beziehung
<lb/>von Individuum zu Individuum oder aber mehr als
<lb/>Handel und Wandel, muß man zu ganz verschiedenen Re- 
<lb/>sultaten gelangen. Faßt man Verkehr auf wie im ersten Sinne,
<lb/>so gehören zu den Delirien gegen Treu und Glauben im Verkehr
</p>
               <p>

                  <lb/>V) Feuerbach, Strafrecht f herausgegeben von Mitterm ater)
<lb/>S. 616; Esch er. Betrug S. 225; dagegen Köstlin, Abhandlungen
<lb/>aus dem Strafrecht S. 122.


<lb/>2i Cucumus, Programm zur Lehre vom Betrug S. 1—18, insbe- 
<lb/>sondere S. 10—13; dagegen Köstlin I. c. S. 119 ff. mit Zahlreichen
<lb/>Citaten aus der älteren Literatur.


<lb/>3) Ortloff, Lüge, Fälschung und Betrug Bd. 1 S. 281; sRoß-
<lb/>hirt, Deutsches Strafrecht Bd. III S. 11 ff.; Esch er I. c. S. 338;
<lb/>Gubser I. o. S. 74. Auf diesem Standpunkt stehen auch die meisten
<lb/>Gesetze, die eine Delictsgruppe kennen: „Strafbare Handlungen wider
<lb/>Treue und Glauben."


<lb/>4) Lenz 1. c. S. 37; v. Liszt, Falsche Aussage S. 9 ff.; Lauter- 
<lb/>burg I. o. S. 140.
</p>

               <pb facs="2173686_5900+1901_0094.tif"
                   n="86"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2173686_5900+1901_0094--><p/>
               <p>

                  <lb/>86 Die Geldfalschungsdelicte des deutschen Strafgesetzbuchs.

<lb/>sämmtliche Delicte, die sich gegen ein Individuum richten können,
<lb/>nicht zuletzt auch Delicte wie Verführung, Ehebruch u. s. w.l). Faßt
<lb/>man den Begriff enger, mehr als Geschäftsverkehr, so gehören doch
<lb/>eine ganze Reihe der verschiedenartigsten Delicte hierher, wie Unter- 
<lb/>schlagung, Hehlerei, Bankerott, auch Wucher u. s. w. In keinem
<lb/>der beiden Fälle ist es aber möglich, eine begriffliche Grenze gegen
<lb/>Eigenthumsdelicte zu finden. Es handelt sich stets um Delicte,
<lb/>die sich gegen. Treu und Glauben im Verkehr richten, oder viel- 
<lb/>mehr, die sich unter Benutzung des thatsächlich vor- 
<lb/>handenen Vertrauens im Verkehr gegen Träger eben
<lb/>dieses Vertrauens richten. Im Uebrigen ist man sich über
<lb/>den Begriff „Treu und Glauben im Verkehr" nie klar geworden.
<lb/>Man gebrauchte das Wort, ohne seinen Inhalt festzustellen 2 3j.

<lb/>Hatte eine derartige Begriffsbestimmung gar keinen Werth,
<lb/>so gelangte man zu einer schärferen Auffassung, indem man
<lb/>pudliea fides definirte, als den Credit gewisser Beglaubigungs- 
<lb/>zeichen für rechtlich relevante Thatsachen 8)4 * *).
</p>
               <p>

                  <lb/>v) Siehe auch Lauterburg 1. c. S. 140, der noch weitergehend alle
<lb/>Deliete hierher rechnet. Beispiele, wie v. Liszt, Falsche Aussage S. 9 f.,
<lb/>scheinen mir nicht hierher zu gehören.


<lb/>2) Interessant ist es, die Gruppierungen der in dieser Richtung sich
<lb/>bewegenden Gesetzgebung zu beobachten: Hannover Art. 196 ff. rechnet
<lb/>Verletzung fremder Geheimnisse, Untreue der Vormünder, betrügliches und
<lb/>leichtsinniges Schuldenmachen und schließlich Bankerott zu der Gruppe.
<lb/>Italien Art. 250 ff. Betrügereien im Handel, in der Industrie und
<lb/>bei Versteigerungen. Mexiko Art. 670 ff. bildet folgende Gruppe: Geld-
<lb/>fälschungsdeliete, Fälschung von Creditpapieren, Siegeln, Stempeln u. s. w.,
<lb/>Urkunden, Schlüsseln; Falschheit in gerichtlichen Aussagen und in Be- 
<lb/>richten an eine Behörde; Verheimlichung oder Veränderung des Namens;
<lb/>Anmaßung öffentlicher Amts- oder Berufsrechte; unerlaubtes Tragen
<lb/>einer Uniform oder eines Ehrenzeichens. Vergleiche ferner noch: Bayern
<lb/>Art. 339 ff.; Württemberg Art. 216 ff.; Braun schweig §. 132 ff.


<lb/>3) Begründet hat diese Lehre Merkel, Abhandlungen H S. 15; eine
<lb/>scharf präeisirte Gestaltung findet sich bei Lenz 1. c. S. 27 ff. Siehe
<lb/>auch Hälschner, Deutsches Strafrecht Bd. II S. 571.


<lb/>4) Zwischen beiden Auffassungen schwankt Gubser I. e. hin und


<lb/>her. Vgl. S. 74 mit S. 78 und 79 seiner keineswegs immer klaren Aus- 


<lb/>führungen.
</p>

               <pb facs="2173686_5900+1901_0095.tif"
                   n="87"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2173686_5900+1901_0095--><p/>
               <p>

                  <lb/>Von Gerland.
</p>
               <p>

                  <lb/>87
</p>
               <p>

                  <lb/>Von dieser Auffassung aus läßt sich gegen die Eigenthums-
<lb/>delicte allerdings eine scharfe Abgrenzung durchführen, anderer- 
<lb/>seits erhellt aber nicht, was alles ein Beglaubigungszeichen sein
<lb/>kann. Und hierin variirten denn auch die Meinungen bedeutend,
<lb/>so daß die verschiedenartigsten Gruppen gebildet wurden *).

<lb/>Eine besondere Gestaltung erfuhr diese Lehre dadurch, daß
<lb/>man die Abgrenzung gegen die Eigenthumsdelicte wieder aufgab.
<lb/>Man lehrte, der Thatbestand der Fälschungsverbrechen enthalte
<lb/>ein Doppeltes: eine Verletzung der publica fides und eine Beein- 
<lb/>trächtigung fremder Vermögensrechtes.

<lb/>Die bunte Mannigfaltigkeit der in der Fälschungsgruppe zu- 
<lb/>sammengefaßten Delicte, die Unmöglichkeit einer scharfen, all- 
<lb/>seitigen Begrenzung derselben führte neuerdings dazu, auch die
<lb/>Existenz einer engeren Fälfchungsgruppe zu leugnen, sei es, daß
<lb/>man ihr nur die Bedeutung einer Gruppirung nach dem Mittel
<lb/>des Angriffs gab^), sei es, daß man sie überhaupt nicht mehr
<lb/>anerkanntes. Die Geldfälschungsdelicte erscheinen
<lb/>hier als besondere Delictsgruppe im System. Aber
<lb/>auch hier gelangte man wohl zu einer negativen Einsicht, daß
</p>
               <p>

                  <lb/>l) Merkel in v. Holtzendorff's R.L. Bd. I S. 789; Lehrbuch S. 358:
<lb/>Urkundenfäschung, Geldfälschungsdelicte, Meineid, falsche Versicherung an
<lb/>Eidesstatt; Fälschung von Waarenzeichen, Maaß, Gewicht und Wage;
<lb/>Len; 1. e. S. 30: Fälschung von Geld, Urkunden, Maß, Gewicht, Grenz-
<lb/>und Wasserstandszeichen, Waarenzeichen; H. Meyer 1. c. S. 706 rechnet
<lb/>Meineid und falsche Aussage zu der Gruppe; vgl. noch Berner I. c.
<lb/>3. 419; Sen; 1. c. S. 39. Japan, VorentwurfS. 139ff.: Geldfälschungs- 
<lb/>delicte, Fälschung von Urkunden, Werthpapieren, Stempeln, Maß, Gewicht,
<lb/>Wage, falches Zeugniß, falsche Anschuldigung. Schweiz, Entwurf
<lb/>136 ff.: Fälschung von Urkunden, Maß, Gewicht, Wage, Geld- und
<lb/>Waarenzeichen, Grenzverrückung, falsches ärztliches Zeugniß. Chile 162 ff.
<lb/>Fälschung von Geld, Creditpapieren, Stempeln u. s. w., Urkunden, Falsch-
<lb/>zeugniß, Meineid, widerrechtliche Aneignung von Amtshandlungen oder
<lb/>Namen; vgl. auch Norwegen, Entwurf 163 ff. und bezüglich der
<lb/>Schweizer Cantonalgesetzgebung Gubser 1. o. S. 65 ff.

<lb/>Merkel in v. Holtzendorff's RL. S. 790, 791; dagegen Lenz
<lb/>1. 6. S. 32; Hälschner 1. o. S. 571 ff.

<lb/>b) v. Liszt. Lehrbuch S. 284; Gubser I. e. S. 79; oben S. 82 N. 3.
<lb/>4) Loening.
</p>

               <pb facs="2173686_5900+1901_0096.tif"
                   n="88"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2173686_5900+1901_0096--><p/>
               <p>

                  <lb/>88 Die Geldfälschungsdelicte des deutschen Strafgesetzbuchs.

<lb/>nämlich keine innere, keine Wesensverwandtschaft zwischen einer
<lb/>Reihe bis jetzt zusammengefaßter Delicte besteht. Das Wesen
<lb/>selbst erfaßte man nicht. Man lehnte zwar eine Verletzung der
<lb/>publicat fides ab. Aber auf der einen Seite lehrte man, die
<lb/>Geldfälschungsdelicte verletzten alle möglichen Objecte, die
<lb/>Vermögensinteressen des Einzelnen, das Interesse des Publicums
<lb/>an der Sicherheit des Verkehrs, die Münzhoheit des Staates *),
<lb/>auf der anderen Seite lehrte man, verletzt würde immer nur ein
<lb/>subjectives Recht des Staates, seine Münzhoheit* 2)3).

<lb/>Ganz vereinzelt erklärte man die Geldfälschungsdelicte für
<lb/>reine Eigenthumsdelicte4).
</p>
               <p>

                  <lb/>*) v. Liszt, Lehrb. S. 503 ff., deffen Ansicht der v. Merkel
<lb/>in v. Holtzendorff's R.L. Bd. I S. 790 vertretenen Auffassung nahe steht.


<lb/>2) Loening, Grundriß S. 134; England (Stephen, Handbuch des
<lb/>englischen Strafrechtes u. s. w. 1843 S. 68 ff.). Allgemeines Landrecht
<lb/>(Hälschner 1. c. S. 570).


<lb/>3) Gubser 1. c. S. 79 leugnet eine einheitliche Fälschungsgruppe,
<lb/>erkennt aber die publica fides als Object der Geldfälschungsdelicte an!
<lb/>Welches Object hat denn nach Gubser die Urkundenfälschung?


<lb/>4) B opp 1. c. S. 289; Frank, Commentar zum deutschen St.G.B.
<lb/>§. 263 Anm. X. Faustin-Helie, Theorie du Code penal, 5. Ausl.
<lb/>Bd. II S. 247: Le rapporteur de la loi du 28 avril 1832 a nettement
<lb/>defini le veritable charactere de ce crime dans ces termes: Ce n’est
<lb/>qu’un vol accompagne d’une circonstance aggravante. En effet, le
<lb/>vol est son seul but, et la falsification de la monnaie n’est qu’un
<lb/>moyen de perpetration ..... Aussi, la contrefaqon de la monnaie
<lb/>est un vol commis ä l’aide d’un faux, la simple alteration un vol
<lb/>depouille de cette circonstance aggravante; enfin, le fait de blanchir
<lb/>ou dorer une piece de billon ou une piece d’argent n’est plus
<lb/>qu’une escroquerie.“ Man führe diese Ansicht durch bei dem sogenannten
<lb/>Kippen und Wippen von Metallgeld. Hier wird der Diebstahl begangen
<lb/>an der eigenen Sache, vollendet nicht durch Wegnahme der fremden, sondern
<lb/>durch Weggeben der eigenen Sache.

<lb/>In der Gesetzgebung finden fich häufiger die Geldfälschungsdelicte
<lb/>bei den Eigenthumsdelieten, ohne daß indessen immer die dießbezüglichen
<lb/>Consequenzen gezogen wurden: St. Gallen §§. 88 ff.; Graubünden
<lb/>§§. 171 ff.; Sachsen-Altenburg 268 ff.; Thüringen 210; New-Uork
<lb/>Cap. III §.511; Finnland 37. Cap.; Rußland (s. v. Liszt, Strafrechts- 
<lb/>gesetzgebung der Gegenwart Bd. I S. 301.)
</p>

               <pb facs="2173686_5900+1901_0097.tif"
                   n="89"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2173686_5900+1901_0097--><p/>
               <p>

                  <lb/>Von Gerland.
</p>
               <p>

                  <lb/>89
</p>
               <p>

                  <lb/>Keine dieser mannigfachen Ansichten hat sich allgemeine An- 
<lb/>erkennung zu verschaffen vermocht. Will man den Stand der
<lb/>Frage in der heutigen Literatur kurz präcisiren, so muß man
<lb/>sagen, daß fich folgende Hauptanfichten gegenüberstehen:

<lb/>1. a) Die Geldfälschungsdelicte gehören einer allgemeinen
<lb/>Fälschungsdelictgruppe an. Ihr einheitliches Object ist die
<lb/>publica sicies, d. h. der Credit, den gewisse Beglaubigungsformen
<lb/>für rechtlich relevante Thatsachen genießen.

<lb/>Dieß ist die herrschende Ansicht').

<lb/>b) Außer der publica üäes werden noch fremde Vermögens- 
<lb/>rechte beeinträchtigt* 2).

<lb/>Eine Einheit, welche Delicte zu dieser Gruppe zu zählen find,
<lb/>ist nicht erzielt worden 3).

<lb/>2. Die Geldfälschungsdelicte bilden eine Gruppe für fich.

<lb/>a) Sie verletzen die verschiedenartigsten Interessen und es ist
<lb/>daher nicht möglich, ein einheitliches Object für fie zu finden.
<lb/>Die sogenannten Fälschungsdelicte werden nur äußerlich zu- 
<lb/>sammengehalten durch das Mittel des Angriffs.

<lb/>b) Das Object der Geldfälschungsdelicte ist das subjective
<lb/>Recht des Staates, die Münzhoheit'').
</p>
               <p>

                  <lb/>8- 3. Geldfälschungsdelicte und Eigenthumsdelicte.

<lb/>Ehe wir nun die eigentliche Frage nach dem Object der
<lb/>Geldfälschungsdelicte lösen, ist es gut, eine andere Frage zunächst
<lb/>zu beantworten: Enthält der Thatbestand der Geldfälschung eine
<lb/>Beeinträchtigung fremder Vermögensrechte, eine Eigenthums-
</p>
               <p>

                  <lb/>') Vgl. Lenz 1. c. S. 36; v. Liszt, Lehrb. S. 504 91. 2; außer
<lb/>den dort Citierten v. Lilienthal, Zeitschr. Bd. XV S. 841. Süß,
<lb/>Grünhut's Zeitschrift Bd. XXVII S. 788. Auch das Reichsgericht hat
<lb/>sich dieser Ansicht angeschlossen, R.R. Bd. III S. 587.


<lb/>2) Merkel I. o. S. 790 ff., der demnach zwei Ansichten vertritt.


<lb/>3) Vgl. oben S. 87.

<lb/>*) Feuerbach, Lehrb. 1832 §. 176; Loening 1. c. S. 134; Ent- 
<lb/>scheidungen des Obertribunals, G.A. Bd. IV S. 835. Ueber Binding's
<lb/>Lehre vgl. unten S. 121 N. 2.
</p>

               <pb facs="2173686_5900+1901_0098.tif"
                   n="90"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2173686_5900+1901_0098--><p/>
               <p>

                  <lb/>90 Die Geldfälschungsdelicte des deutschen Strafgesetzbuchs.

<lb/>Verletzung? Diese Frage, die nur historisch, an der Hand des
<lb/>Thatbestandes zu lösen ist, ist zu verneinen, für das geltende
<lb/>deutsche Strafrecht, sowie die überwiegende Mehrzahl sonstiger
<lb/>Gesetzgebungen. *

<lb/>Zum Thatbestand der verschiedenen Geldfälschungsdelicte ge- 
<lb/>hört die Nachahmung eines Vorbildes, eventuell Inver- 
<lb/>kehrbringen von nachgemachtem Geld. Dieß gilt beinahe ohne
<lb/>Ausnahme für alle Gesetzgebungen Z.

<lb/>Hieraus ergibt sich zweierlei:

<lb/>Nicht erforderlich ist, daß das nachgemachte Geld einen ge- 
<lb/>ringeren Feingehalt hat als das nachgeahmte Geld 2).
</p>
               <p>

                  <lb/>0 Diesen Standpunct nimmt bereits die lex Cornelia de falsis
<lb/>ein und die spätere römische Gesetzgebung.

<lb/>Auf diesem Standpunct stehen ferner die germanischen Gesetze (siehe
<lb/>Wilda, Geschichte des deutschen Strafrechts Bd. I S. 938; Der Sachsen- 
<lb/>spiegel und der Schwabenspiegel u. a. m. (vgl. Hager, Oe falso num- 
<lb/>mario 1750 S. 3 ff.; Die Carolina (Henke, Handbuch des Criminal-
<lb/>rechts Bd. 111 S. 709 ff.); St.G.B. von Oesterreich 1769, 11. Theil 63,
<lb/>ebenso 1852; Criminalgesetzbuch von Toskana (vgl. Schlözer'scher Staats- 
<lb/>anzeiger Bd. X 1787 S. 293, 421). Allgemeines preußisches LandrechL,
<lb/>11. Theil 20. Titel 9. Abschn. §§. 252 — 269; Frankreich, Code penal
<lb/>§. 132 ff.; Bayern §. 341; Oldenburg §. 346; Sachsen-Altenburg §. 268;
<lb/>Württemberg §. 206; Hannover §. 200; Hessen und Frankfurt 8- 204;
<lb/>Baden 8- 509; Nassau K. 198; Thüringen §. 200; Preußen §. 121;
<lb/>Sachsen §. 320; Niederlande §. 208; Italien §. 256; Finnland 37. Cap.
<lb/>§. 1; Mexiko §. 670; Bulgarien §. 183; Chile §. 162; Japan, Vorentwurf
<lb/>§. 193; England, Stephen 1. c. S. 19; Norwegen Entwurf § 174; Belgien
<lb/>§. 100; Rußland (obwohl es die Geldfälschungsdelicte als Eigenthums-
<lb/>delicte systematisirt; vgl. Caspar, Abschieben falschen Geldes S. 59);
<lb/>Thurgau §. 190; Waadt Z. 157; Graubünden §. 171; Neuenburg §. 118;
<lb/>Aargau §. 70; Wallis §. 161; Schaffhausen §. 243; Luzern §. 127; Ob- 
<lb/>walden §. 54; Bern §. 101; Glarus §. 64; Zürich §. 98; Basel §. 63;
<lb/>Tessin §. 197; Genf §. 112; Zug §. 51; Appenzell 8.'?!; Schwyz 8- 105;
<lb/>Solothurn 8- 76; St. Gallen §. 88; Neuenburg Entw. 8- 215; Freiburg
<lb/>8- 162; Schweiz. Entwurf; RSt.G.B. 8- 146.

<lb/>2) Dieß sprechen einzelne Gesetze besonders aus. Oesterreich 1769:
<lb/>„In dieses Laster der falschen Münzung oder Münzverfälschung verfallen
<lb/>erstlich die, welche ohne habende Freiheit unsere erbländische Münze ,. .
<lb/>nachmünzen, obwohl solche an Schrott und Korn der unsrigen gleich
<lb/>und noch hältiger wäre."
</p>

               <pb facs="2173686_5900+1901_0099.tif"
                   n="91"
                   xml:id="zs1-2173686_5900-1901_0099"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2173686_5900+1901_0099--><p/>
               <p>

                  <lb/>Von Gerland.
</p>
               <p>

                  <lb/>91
</p>
               <p>

                  <lb/>Erforderlich ist ferner nur (und das erscheint mir practisch
<lb/>als die wichtigste Thatsache), daß das falsche Geld in Circulation
<lb/>gesetzt wird (resp. wo zum Thatbestand des Delicies nur die Ab- 
<lb/>sicht des Inverkehrbringens gehört, eine derartige Absicht), nicht
<lb/>aber, daß der Ausgebende einen Vortheil erlangt, der Empfänger
<lb/>einen Nachtheil erlitten hätte. Es kann mithin das falsche Geld
<lb/>ebenfalls verschenkt werden.

<lb/>Würde man demnach auch die Bestrafung der gleich- oder
<lb/>überwerthigen Nachahmung aufgeben, würde man nur das In- 
<lb/>verkehrbringen minderwerthiger Fälschungen bestrafen, so würde
<lb/>dennoch eine Eigenthumsbeeinträchtigung nicht zum Wesen der
<lb/>Geldfalschungsdelicte gehören, wie der Fall klar zeigt, wenn ein
<lb/>Fälscher Almosen mit falscher Münze gibt.

<lb/>Mithin kann keine Rede davon sein, daß die Geldfälschungs-
<lb/>delicte reine Eigenthumsdelicte sind. Man kann aber auch nicht
<lb/>annehmen, daß man es bei ihnen mit einem gemischten That- 
<lb/>bestand zu thun hat. Läge ein Fall von Gesetzesconcurrenz vor,
<lb/>ähnlich wie bei Raub, dessen Thatbestand sich aus Diebstahl und
<lb/>Nöthigung zusammensetzt, so müßte die Vermögensbeschädigung
<lb/>ein Essentiale der fraglichen Delicte sein, d. h. sie müßte immer
<lb/>vorliegen'), und das thut sie nicht.

<lb/>Vermögensbeeinträchtigungen können sich mithin mit den
<lb/>Geldfälschungsverbrechen verbinden, z. B. wenn minderwerthiges,
<lb/>falsches Geld an Zahlungsstatt gegeben wird, aber beide bilden keine
<lb/>Einheit, weder eine begriffliche, noch eine gesetzliche. Treffen sie
</p>
               <p>

                  <lb/>3) Dieß behauptet Merkel, R.L. S. 790, 791; v. Holtzendorff,
<lb/>Handb. Bd. III S. 222 N. 15; v. Wächter, Strafrecht S. 465; da- 
<lb/>gegen Löwenstein I. e. S. 28 N. 6; nicht ganz klar ist, ob v. Liszt,
<lb/>Lehrbuch S. 592 annimmt, daß immer die von ihm bezeichneten Inter- 
<lb/>essen sämmtlich verletzt, resp. bedroht werden. Ich glaube das nicht
<lb/>auf Grund der Bemerkungen, 1. e. S. 284 N. 3, wo er sich auf Loening's
<lb/>variirende Verbrechen, auf Oppenheim's Verbrechen ohne bestimmtes
<lb/>Schutzobject, die er mit vollem Recht hierher rechnet, bezieht. Nimmt
<lb/>aber v. Liszt an, die besagten Interessen könnten eventuell mit ein- 
<lb/>ander verletzt werden, so leugnet er einen einheitlichen Thatbestand der
<lb/>Geldfalschungsdelicte. Vielmehr ist derselbe schwankend, variirend.
</p>

               <pb facs="2173686_5900+1901_0100.tif"
                   n="92"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2173686_5900+1901_0100--><p/>
               <p>

                  <lb/>92 Die Geldfälschungsdeliete des deutschen Strafgesetzbuchs.

<lb/>zusammen, so liegt mithin ein Concurrenzverhältniß vor *). Es
<lb/>müssen daher die Geldfälschungsdeliete, sollen sie richtig con-
<lb/>struirt werden, von den Eigenthumsdelicten scharf geschieden
<lb/>Werdens * 2 3 4).
</p>
               <p>

                  <lb/>§. 4. Das Object des Verbrechens.

<lb/>Das bis jetzt gewonnene, rein negative Resultat, daß nämlich
<lb/>die Geldfälschungsdeliete keine Eigenthumsdelicte sind, löst die
<lb/>eigentliche Frage, welches das Object der Geldfälschungsdeliete
<lb/>ist, nicht.

<lb/>Und die Lösung dieses, des eigentlichen Problems ist wieder
<lb/>abhängig von der Beantwortung einer tiefer gehenden Vorfrage,
<lb/>die wohl mit zu den schwierigsten Fragen des ganzen Straf- 
<lb/>rechtes gehört: Was überhaupt ist das Object des Ver- 
<lb/>brechens? Ist diese Frage beantwortet, so läßt sich auch die
<lb/>uns speciell interessirende Frage beantworten.

<lb/>So lassen sich denn auch jene drei, weiter oben präcisirten
<lb/>Hauptanfichten über das Object der Geldfälschungsdeliete^) ohne
<lb/>Weiteres auf ebensoviel verschiedene Ansichten über das Object
<lb/>des Verbrechens überhaupt zurückführen.

<lb/>Faßt man das Object des Verbrechens auf als ein bestimmtes,
<lb/>fubjectives Recht (Feuerbach, Löning), so ist das Object der
<lb/>Geldfälschungsdeliete, da fie keine Eigenthumsdelicte sind, noth-
</p>
               <p>

                  <lb/>r) Welcher Art dasselbe ist, darüber vergleiche weiter unten §. 25.


<lb/>2) So die herrschende Lehre. Vgl. Gubser 1. o. S. 62; Golt-
<lb/>dammer, Materialien Bd. II S. 205 ff.; insbesondere Löwenstein
<lb/>S. 27 ff.


<lb/>3) Frank 1. c. S. 263 N. 10, S. 323 folgert gerade umgekehrt,
<lb/>wie es im Text geschehen ist: „Es ist zuzugeben, daß die Münzdelicte ohne
<lb/>Bereicherungsabsicht und ohne die Schädigung eines fremden Vermögens
<lb/>denkbar sind. Thatsächlich aber werden beide Momente stets vorliegen.
<lb/>Deßhalb sind die Münzdelicte als Specialfälle des Betrugs anzusehen."
<lb/>Daß dieß eine sehr scharfe begriffliche Construction sei, kann man wohl
<lb/>nicht eben behaupten. Frank vergißt, daß der Standpunct des Thäters
<lb/>für die Qualifieation einer That als Verbrechen nicht in Betracht kommt.


<lb/>4) Siehe oben S. 89 ff.
</p>

               <pb facs="2173686_5900+1901_0101.tif"
                   n="93"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2173686_5900+1901_0101--><p/>
               <p>

                  <lb/>Von Gerland.
</p>
               <p>

                  <lb/>93
</p>
               <p>

                  <lb/>wendigerweise das subjective Recht des Staates, seine Münz- 
<lb/>hoheit.

<lb/>Ist dagegen Object des Verbrechens rechtlich geschütztes
<lb/>Interesses, so kommt man zu der Lißt'schen Ansicht, daß hier
<lb/>eine Verletzung verschiedener Interessen vorliegt, resp. vorliegen
<lb/>kann, so daß man die Geldfälschungsdelicte als Delicte mit wech- 
<lb/>selndem Thatbestand auffassen muß. Von dieser Ansicht unter- 
<lb/>scheidet sich die Merkel'sche Ansicht nur dadurch, daß M erkel
<lb/>stets eine Beeinträchtigung des Vermögensinteresses annimmt.
<lb/>Denn im Grund genommen besteht zwischen dem „Interesse an
<lb/>der Sicherheit des rechtlichen Verkehrs" (v. Liszt) und dem
<lb/>„Interesse an der Aufrechterhaltung der publica fides" (Merkel)
<lb/>doch kein wesentlicher innerer Unterschied. Nur rechnet v. Liszt
<lb/>folgerichtig auch noch das Interesse des Staates an der Durch- 
<lb/>führung seiner Münzhoheit zum Thatbestand.

<lb/>Versteht man schließlich unter dem Object des Verbrechens
<lb/>ein Rechtsgut, d. h. alles das, an dessen unveränderter und un- 
<lb/>gestörter Erhaltung das positive Recht seiner Ansicht nach ein
<lb/>Interesse hat, was es deßhalb durch seine Normen vor uner- 
<lb/>wünschter Verletzung oder Gefährdung zu sichern bestrebt ist* 2 3), so
<lb/>ist einleuchtend, daß in diesem Sinn die publica fid63 als der
<lb/>Credit des Geldes als Beglaubigungszeichen für rechtlich relevante
<lb/>Thatsachen ein Rechtsgut und als solches das Object der Münz- 
<lb/>verbrechen ist. Freilich hat der Gesetzgeber ein sehr lebhaftes
<lb/>Interesse daran, daß die publica fides existirt.

<lb/>Natürlich kann nicht daran gedacht werden, hier eine ein- 
<lb/>gehende Darstellung der Frage nach dem Object des Verbrechens
<lb/>zu gebens). Die Frage soll nur kurz insoweit gestreift werden,


<lb/>9 Beide Ansichten können identisch sein, wenn man mit Jhering
<lb/>subjectives Recht — rechtlich geschütztes Interesse setzt. Vgl. Keßler
<lb/>G.S. Bd. XXXVIII S. 125.


<lb/>2) Binding, Die Normen, 1. Ausl. Bd. I S. 193.


<lb/>3) In dieser Hinsicht siehe Oppenheim, Objecte des Verbrechens,
<lb/>dessen geistreiche Untersuchungen allerdings, wie v. Liszt, Lehrb. S. 96
<lb/>N. 2 mit Recht bemerkt, das Problem nicht gelöst haben. Vgl. Finger,
<lb/>Kritische Vierteljahrsschrift 1895 S. 120 ff.; neuerdings Oetker, Zeitschr.
<lb/>Bd. XVII S. 508 ff.; Süß in Grünhut's Zeitschr. Bd. XXVII S. 391 ff.
</p>

               <pb facs="2173686_5900+1901_0102.tif"
                   n="94"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2173686_5900+1901_0102--><p/>
               <p>

                  <lb/>94 Die Geldfälschungsdelicte des deutschen Strafgesetzbuchs.

<lb/>als es nothwendig ist für die Lösung der uns speciell inter-
<lb/>esstrenden Frage nach dem Object der Geldfälschungsdelicte.

<lb/>Abzulehnen ist zunächst die Ansicht, das Object des Verbrechens
<lb/>sei stets ein subjectives Recht. Selbst wenn man ein subjectives
<lb/>Recht für verletzbar hält, so gibt es eine ganze Reihe von Telicten,
<lb/>die sich nicht gegen ein bestimmtes, subjectives Recht wenden,
<lb/>z. B. bestimmte Polizeidelicte; Betteln, Landstreicherei; Delicte,
<lb/>die sich auf Religion beziehen u. s. w.1 2). In Wahrheit aber kann
<lb/>ein subjectives Recht überhaupt nicht verletzt werden^) 3), ebenso- 
<lb/>wenig wie das objective Recht. Das subjective Recht ist ein
<lb/>Handeln dürfen Dritten gegenüber4) 5). Wird durch ein Delict
<lb/>das Handeln können ausgeschlossen, so ist damit das Handeln
<lb/>dürfen nicht beseitigt. Das besteht fort6), solange das objective
<lb/>Recht das subjective Recht begründet. Was ist denn überhaupt
<lb/>ein subjectives Recht anderes, als das auf eine bestimmte Person
<lb/>bezogene und angewandte objective Recht, das specialisierte,
<lb/>objective Recht! Der Inhalt des objectiven Rechtes lautet
<lb/>allgemein: Man darf, . . . wenn . . . und der Inhalt des sub-
<lb/>jectiven Rechts lautet: Ich darf, . . . denn . . . Mithin ist
<lb/>das subjective Recht ebenso abstract wie das objective Recht.
<lb/>Faßt man das objective Recht als ein Gebot auf, so kann
<lb/>man das subjective Recht als eine Legitimation 7) bezeichnen.


<lb/>]) Warum z. B. ist der Zweikampf verboten? Der Berechtigte darf
<lb/>doch über sein subjectives Recht, das Recht auf Leben verfügen?


<lb/>2) Luden, Abhandlungen aus dem Strafrecht Bd. II S. 135 N. 3;
<lb/>Binding, Handb. des Strafrechts Bd. I S. 189 ff.


<lb/>b) Wenn Oppenheim I. o. S. 22 ff. ausführt, in gewisser, über- 
<lb/>tragener Weise könne man von einer Verletzung sprechen, so beweist
<lb/>eine laxe Ausdrucksweise doch nichts in einer begrifflichen Frage.


<lb/>4) Dieß erscheint mir treffender als das Windscheid'sche Wollen
<lb/>dürfen, welches ich früher angewandt habe; Grünhut's Zeitschr. Bd. XXV
<lb/>S. 345.


<lb/>5) v. Liszt, Lehrbuch S. 153 f.; Oppenheim 1. c. 2. 41.


<lb/>6) So besteht es auch bei handlungsunfähigen Personen; vgl. Grün-
<lb/>hut's Zeitschr. Bd. XXV S. 345.


<lb/>*) Auf einem wesentlich anderen Standpunet steht Loeniug 1. e.
<lb/>S. II: „Die Frage nach dem Wesen des subjectiven Rechtes sei noch
<lb/>nicht gelöst, und die Versuchung liege nahe, es ganz zu leugnen." Nun
</p>

               <pb facs="2173686_5900+1901_0103.tif"
                   n="95"
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               <p>

                  <lb/>Vün ©erlaub.
</p>
               <p>

                  <lb/>95
</p>
               <p>

                  <lb/>Beide, objectives wie subjectives Recht, können nicht verletzt
<lb/>werden *).

<lb/>Abzulehnen ist ferner die Ansicht, daß rechtlich geschützte
<lb/>Interessen das Object des Verbrechens sind. Es ist zunächst
<lb/>zu betonen, daß von den rechtlich geschützten Interessen dasselbe
<lb/>gilt wie von den subjectiven Rechten: sie sind in Wahrheit
<lb/>unverletzlich2). Gebraucht man aber den Ausdruck „verletzen"
<lb/>in übertragenem Sinne, so daß man von einer Verletzung von
<lb/>Interessen spricht, meinend ein Zuwider handeln gegen
<lb/>Interessen, so muß man zu der Konsequenz gelangen,
<lb/>daß sich bei keinem Delict alle die Interessen feststellen lassen,
<lb/>die gerade verletzt sind. Und ferner, diese verletzten Interessen
<lb/>können in jedem Fall verschieden sein. Es ergibt sich somit,
<lb/>daß einheitliche Thatbestände für Delicte überhaupt nicht existiren.
</p>
               <p>

                  <lb/>folgt wörtlich: „Wenn auch sein begriffliches Wesen noch nicht ganz er- 
<lb/>faßt ist, — das subjective Recht existirt trotzdem, wie ein Blick auf das
<lb/>heutige, auf das Recht irgend einer Zeit und irgend eines Volkes jedem
<lb/>offenbart, der sehen will. Aber es existirt nicht nur, sondern es ist wie
<lb/>der historische Ausgangspunct gewissermaßen die Urzelle der ganzen Rechts- 
<lb/>entwicklung, so auch heutigen Tages noch der Grund- und Eckpfeiler des
<lb/>gesammten Rechtsgebäudes." Loening nimmt also an, daß das subjec- 
<lb/>tive Recht vor dem objectiven liegt, daß mithin letzteres nur eine Ab-
<lb/>straction des ersteren ist. Es mag allerdings subjective Rechte vor allen
<lb/>staatlichen Einrichtungen gegeben haben, aber nie ohne ein sogenanntes
<lb/>objectives Recht. Eine Gesammtauffassung des Lebens existirt in jeder
<lb/>Vereinigung, und nur aus dieser Gesammtauffassung heraus lassen sich die
<lb/>Jndividualmachtsphären begreifen. Vgl. übrigens: Dernbürg, Pan-
<lb/>decten 5. Ausl. Bd. I S. 88; Oppenheim 1. c. S. 6 ff; S. 27.

<lb/>Insofern muß ich auch frühere Ausführungen von mir richtig
<lb/>stellen, wo ich selbst von einer Verletzung des objectiven Rechtes (der Ge- 
<lb/>sellschaftsordnung) gesprochen habe. Insbesondere muß es G.S. Bd. LVII
<lb/>S. 104 Anm. 1 heißen: „Die Gesellschaftsordnung wird nicht befolgt.
<lb/>Da diese das societätsmäßige Leben bedingt, so wird durch die Aufhebung
<lb/>ihrer Existenzbedingungen, die Societät.verletzt." Dabei ist zu be- 

<lb/>merken, daß es sich hier um die Person des Verletzten, nicht um das
<lb/>Object der Verletzung handelt.

<lb/>2) Dreß gibt v. Liszt selbst zu, Zeitschr. Bd. VI S. 674 ff.; vgl.
<lb/>Keßler, G.S. Bd. XXXVIII S. 561 ff.; Oppenheim I. e. S. 27—33,
<lb/>insbesondere S. 30 ff.
</p>

               <pb facs="2173686_5900+1901_0104.tif"
                   n="96"
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               <p>

                  <lb/>96 Die Geldfälschungsdeliete des deutschen Strafgesetzbuchs.

<lb/>Es ist dann für die Systematisirung des Delictes nicht sein Object
<lb/>(die jeweil verletzten Interessen) maßgebend *), sondern nur das
<lb/>im einzelnen Fall nach der Ansicht des Gesetzgebers
<lb/>principiell verletztes, wobei es durchaus nicht ausgeschlossen ist,
<lb/>daß das fragliche Interesse gerade gar nicht verletzt tft* 2 3 * 5). Die
<lb/>Systematik richtet sich demnach nach dem Gutdünken des Gesetz- 
<lb/>gebers, nicht nach dem Object des Verbrechens^).

<lb/>In Wahrheit sind aber die Interessen nicht das Object des
<lb/>Verbrechens. Weder schafft sie noch erhält sie das
<lb/>Recht. Sie entstehen und vergehen mit dem Leben.
<lb/>Der Staat wird ihnen nur gerecht, indem er diesen Interessen
<lb/>entsprechende Zustände und Verhältnisse schafft oder durch das
<lb/>thatsächliche Leben bereits geschaffene Zustände übernimmt und
<lb/>sie dauernd erhält. Die Interessen sind demnach nur
<lb/>das Motiv für Strafgesetze, nicht aber das Object
<lb/>der Verbrechens.
</p>
               <p>

                  <lb/>9 Hertz I. c. S. 68 ff.


<lb/>2) Die Consequenz führt scharf durch Laut er bürg 1. c. S. 181:
<lb/>„Nicht das verletzte oder gefährdete Rechtsgut überhaupt bildet den richtigen
<lb/>Eintheilungsgrund (denn das nämliche Delict greift Rechtsgüter verschie- 
<lb/>dener Jnteressenkreise an), sondern dasjenige angegriffene, abstracte Rechts- 
<lb/>gut, auf welches der Staat bei Gewährung des Strafrechtsschutzes gegen- 
<lb/>über einem bestimmt gearteten rechtswidrigen Angriffe das Hauptgewicht
<lb/>legt."


<lb/>3) Man denke an den Fall, daß ein Wahnsinniger, Melancholiker,
<lb/>der seiner verarmten Familie zu schwerster Last fällt, ermordet wird.


<lb/>9 Anderer Ansicht van Calker, Die Urheberrechtsdelicte S. 43.


<lb/>5) So richtig Finger, G.S. Bd. XL S. 151; Merkel, Lehrbuch
<lb/>S. 19 widerlegt das nicht durch seine Frage: „wie denn in jenen Inter- 
<lb/>essen das Motiv einer Gegenwirkung gegen Verbrechen liegen könne, wenn
<lb/>sie durch die letzteren nicht verletzt oder gefährdet würden, in ihnen also
<lb/>nicht ein Gegenstand der Verletzung oder Gefährdung durch Verbrechen
<lb/>gegeben wäre, und wenn die Bedrohung für sie nicht bedeutsam wäre,
<lb/>nicht den Charakter einer Schutzmaßregel für sie hätte." Vgl. die tref- 
<lb/>fenden Bemerkungen Oppenheim's 1. c. S. 54 ff. Hier nicht in Be- 
<lb/>tracht kommend ist die Frage der Identification von Rechtsgut und recht- 
<lb/>lich geschütztem Interesse. Es handelt sich allerdings um zwei verschiedene
<lb/>Begriffe (vgl. hierzu bes. Keßler 1. c. S. 99—101; ferner Merkel 1. c.
<lb/>S. 20 ff.; Oppenheim 1. c. S. 39 u. 41). Es muß aber zugegeben
</p>

               <pb facs="2173686_5900+1901_0105.tif"
                   n="97"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2173686_5900+1901_0105--><p/>
               <p>

                  <lb/>Von ©erlaub.
</p>
               <p>

                  <lb/>97
</p>
               <p>

                  <lb/>Allerdings darf man dann auch besser nicht von rechtlich- 
<lb/>geschützten, sondern sollte von rechtlich-anerkannten
<lb/>Interessen sprechen. Denn das Recht schützt nicht die von ihm
<lb/>durchaus unabhängigen Lebensinteressen der menschlichen Gemein- 
<lb/>schaft, die als solche gar nicht schutzbedürftig sind,
<lb/>sondern es erkennt sie an, indem es, ihnen entsprechend, die
<lb/>menschlichen Lebensverhältnisse ordnet.

<lb/>Die dritte Auffassung geht davon aus, daß das Object des
<lb/>Verbrechens nicht ein subjectives Recht, nicht ein rechtlich geschütztes
<lb/>Interesse ist, sondern vielmehr das, worauf sich eben jenes Interesse
<lb/>bezieht, das Rechtsgut. Was ist ein Nechtsgut? Die verschie- 
<lb/>denen Definitionen, die gegeben sind, beschränken sich darauf, den
<lb/>Werthbegriff des Rechtsgutes, denn um einen solchen handelt es
<lb/>sich, in andere Worte gefaßt, wiederzugeben *). Aber über den
</p>
               <p>

                  <lb/>werden, daß der hier einsetzende Streit ein wenig fruchtbarer ist und wie
<lb/>Liszt, Lehrbuch S. 54 N. 1 mit Recht sagt, nur terminologischen Werth hat.
<lb/>Die Frage ist nicht: sind rechtlich geschützte Interessen Rechtsgut? sondern:
<lb/>können rechtlich geschützte Interessen ein Object von Verbrechen sein?
<lb/>Wäre letzteres der Fall, so könnte man ja schließlich beide Begriffe ein- 
<lb/>ander gleich setzen, obwohl Keßler, wie auch v. LisHt ohne Weiteres
<lb/>zugegeben hat, Recht hat, daß es sich um zwei Begriffe handelt. Eben- 
<lb/>falls nicht hier in Betracht kommt die Frage, ob es sich bei den rechtlich
<lb/>geschützten Interessen um Einzelinteressen (Hertz 1. c. S. 55; Keßler
<lb/>1. c. S. 19) oder aber um gesellschaftliche, sociale Interessen (Merkel,
<lb/>Lehrb. S. 10 ff.) handelt. Doch sei bemerkt, daß hier der Standpunct
<lb/>vertreten wird, daß die für das Recht relevanten Interessen stets socialer
<lb/>Natur sein müssen. Die individuellen Interessen werden ebenfalls nur
<lb/>vom socialen Standpunct aus berücksichtigt. In diesem Punct ist Merkel
<lb/>voll beizutreten; das Individuum ist eben doch keine Welt für sich, son- 
<lb/>dern Glied eines Ganzen. Der Standpunct des Rechtes ist, wie ich an
<lb/>anderer Stelle eingehend zu begründen versucht habe (G.S. Bd. LVII
<lb/>S. 101 ff.), stets ein socialer. Man darf dabei allerdings nicht sociale
<lb/>Interessen mit öffentlichen Interessen verwechseln, was Keßler 1. e.
<lb/>S. 116 zu thun scheint.

<lb/>*) Binding, Normen 1. Aust. Bd. 1 S. 193: „Rechtsgut ist alles,
<lb/>an dessen unveränderter und ungestörter Erhaltung das positive Recht

<lb/>nach seiner Ansicht ein Interesse hat, was es deßhalb.zu sichern

<lb/>bestrebt ist." Normen 2. Aust. Bd. I S. 353: „Rechtsgut ist alles, was

<lb/>Der Gerichtssaal. LIX. Band. 7
</p>

               <pb facs="2173686_5900+1901_0106.tif"
                   n="98"
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               <p>

                  <lb/>98 Die Geldfälschungsdelicte des deutschen Strafgesetzbuchs.


<lb/>eigentlichen Inhalt des Rechtsgutes erfahren wir nichts *). Wir
<lb/>erfahren nur, daß alles, was in einer gewissen Relation zu mensch- 
<lb/>lichem Wohlergehen steht, für den Menschen ein Gut ist * 2 3). Das
<lb/>ist eigentlich selbstverständlich. Ferner: Verbrechen sind strafbare
<lb/>Verletzungen oder Gefährdungen bestimmter Objecte. Strafen sollen
<lb/>Verbrechen verhindern. Wir erfahren also, daß Objecte, die wir
<lb/>vor Verletzungen sichern wollen, für uns von Werth und in diesem
<lb/>Sinne Rechtsgüter sind, Güter für das Recht, nicht des
<lb/>Rechtesb). Und auch das ist selbstverständlich, denn warum
<lb/>schützten wir sonst die Objecte?

<lb/>Weiter besagt diese Ansicht nichts, und sie gibt uns daher
<lb/>auch keinen Aufschluß über das eigentliche Wesen des Verbrechens- 
<lb/>objectes. Was sie gibt, ist ein rein formales Moment, das aller- 
<lb/>dings den Objecten aller Verbrechen gemeinsam ist: das Werth-
<lb/>moment und der Normenschutz4). Aber was die Objecte sind,
<lb/>erfahren wir nicht. Und wir wissen nicht, ob die formal einheit- 
<lb/>lichen Objecte der Verbrechen auch inhaltlich, materiell einheit- 
<lb/>licher Natur sind. Das aber ist das Wesentliche.

<lb/>Aus der in dieser Hinsicht inhaltlichen Leere des Gutsbegriffes
<lb/>heraus erklären sich zwei Mißstände dieser Theorie: das Schwanken,
<lb/>welches Rechtsgut im fraglichen Falle verletzt oder gefährdet ist,
<lb/>und ferner die Schwierigkeit, bei bestimmten Delicten ein Rechts- 
</p>
               <p>

                  <lb/>selbst kein Recht, doch in den Augen des Gesetzgebers als Bedingung ge- 
<lb/>sunden Lebens der Rechtsgemeinschaft für diese von Werth ist, an dessen
<lb/>unveränderter und ungestörter Erhaltung sie nach seiner Ansicht ein Jnter-
<lb/>effe hat, und das er deßhalb zu.sichern bestrebt ist."

<lb/>Keßler 1. c. ©. 99: „Ein Gut ist jeder Gegenstand oder jedes
<lb/>Verhältniß, sofern sie zum leiblichen oder geistigen Wohl eines Menschen
<lb/>beizutragen vermögen."

<lb/>Oppenheim 1. e. S. 39: „Gut ist alles, was einen Werth hat."

<lb/>*) Vgl. die treffenden Bemerkungen v. Liszt's, Zeitschr. Bd. VI
<lb/>S. 675—679.


<lb/>2) Keßler 1. c. S. 99.


<lb/>3) Merkel, Lehrbuch S. 21. Anderer Ansicht Oetker 1. o. S. 508;
<lb/>der Hinweis auf B i n d i n g S. 508 Anm. 40 scheint mir nicht zutreffend
<lb/>zu sein.


<lb/>4) Oppenheim 1. c. S. 17.
</p>

               <pb facs="2173686_5900+1901_0107.tif"
                   n="99"
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               <p>

                  <lb/>Von Gerland.
</p>
               <p>

                  <lb/>99
</p>
               <p>

                  <lb/>gut aufzufinden &gt;) ?). Ein scharfes, materielles Erkenntnißmerk-
<lb/>mal fehlt.

<lb/>Einen wesentlichen Punct enthält jedoch diese Lehre: Unter
<lb/>dem Begriff Gut verstehen wir ein concretes, thatsächlich
<lb/>vorhandenes Etwas, von einem bestimmten Standpunct aus
<lb/>gewerthet. Der Kern der Ansicht ist mithin der durchaus be- 
<lb/>rechtigte Gedanke, daß nämlich das Object des Verbrechens in der
<lb/>realen Welt der körperlichen Handlung l * 3), nicht in der Schattenwelt
<lb/>der Begriffsverletzung aufzufinden ist, daß für Rechtsverletzungen
<lb/>nichts anderes gilt wie für sonstige Verletzungen, so wie man, wenn
<lb/>man eine Blume knickt, nicht die Gesetze der Pflanzen oder deren
<lb/>Interesse am Fortexistiren verletzt, sondern einfach ihren realen
<lb/>Aufbau. Das ist der wesentliche Fortschritt, der in dieser Ansicht
<lb/>liegt, der als Grundlage der weiteren Ausführungen
<lb/>zu betrachten ist. Allerdings gibt man denselben wieder auf, wenn
<lb/>man Begriffe als Rechtsgüter anerkennt. Nicht das Vermögen als
<lb/>solches, d. h. der Begriff des Vermögens ist ein Rechtsgut. Als
<lb/>solcher ist das Vermögen überhaupt unverletzbar. Rechtsgut ist
<lb/>(und wird z. B. durch Diebstahl verletzt) der Zustand der Ueber-
<lb/>einstimmung der factischen Vermögensverhältniffe mit Vermögens- 
<lb/>rechten der zuständigen Personen4), Rechtsgut ist das indivi- 
<lb/>duelle Vermögen, das individuelle Leben u. s. f.


<lb/>l) Vgl. dazu die Aufzählung der Rechtsgüter bei Binding. Normen
<lb/>1. Aufl. Bd. I S. 194 ff.


<lb/>*) Man kann hier wohl das Wort anwenden, das Oppenheim 1. c.
<lb/>S. 2 mit Bezug auf Feuerbach sagt: „Um seine Theorie durchzuführen,
<lb/>mußte gar mancher Thatbestand aus das Prokrustesbett gespannt werden,
<lb/>damit „ein Rechtsgut" als Object bezeichnet werden konnte." Wesentlich
<lb/>scheint mir übrigens auch zu sein, bezüglich des Objectes eine einheit- 
<lb/>liche Antwort für alle Delicte, also auch für die sogenannten Polizei- 
<lb/>übertretungen zu finden. Denn einen begrifflichen Unterschied zwischen
<lb/>Polizeiübertretungen und anderen strafbaren Handlungen vermag ich nicht
<lb/>zu machen. Siehe vor allem Motive 1. o. S. 86 ff. insbesondere S. 87.
<lb/>O. Göhrs, Rechtsfrieden S. 2; 10; anderer Ansicht v. Liszt, Zeitschr.
<lb/>für die criminalistische Vereinigung Bd. VIII S. 307, S. 339.


<lb/>3) Birnbaum, Archiv des Criminalrechtes 1834 S. 176 f.;
<lb/>Biuding, Normen 1. Aufl. Bd. I S. 189.


<lb/>4) Vgl. Binding 1. o. S. 194 ff.
</p>

               <pb facs="2173686_5900+1901_0108.tif"
                   n="100"
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               <p>

                  <lb/>100 Die Geldfälschungsdelicte des deutschen Strafgesetzbuchs.

<lb/>Hält man hieran fest, so entsteht nunmehr die Frage: Läßt
<lb/>sich das Object des Verbrechens, abgesehen von dem Werthmoment
<lb/>und dem Normenschutz, abgesehen also von diesen subjectiven und
<lb/>äußerlichen Merkmalen, objectiv einheitlich bestimmen? Ist das
<lb/>Object der Verbrechen auch materiell stets einheitlicher Natur?
<lb/>Diese Frage ist zu bejahen*).

<lb/>Verletzen heißt einen bestehenden Zustand dergestalt ändern,
<lb/>daß der von der Verletzung Betroffene den neuen Zustand gegen- 
<lb/>über dem bisher bestehenden für einen schlechteren hält. Denn
<lb/>daran ist festzuhalten: das Object einer Verletzung be- 
<lb/>stimmt sich stets nach dem durch die Verletzung Be-
<lb/>troffenen°).

<lb/>Verletzt werden kann also nur ein Zustands.

<lb/>Es involvirt ein Verbrechen nun stets (abgesehen von den
<lb/>Gefährdungsdelicten) eine Rechtsverletzung, d. h. eine Verletzung
<lb/>nicht des Rechtes, sondern für das Recht. Es ist demnach ein
<lb/>Verbrechen stets die Verletzung eines vom Recht für zweckentsprechend
<lb/>erachteten und daher gebotenen Zustandes, die Verletzung eines that- 
<lb/>sächlich vorhandenen Rechtszustandes. In der Sanction der
<lb/>Strafbarkeit einer bestimmten Handlung (denn in gewissem Sinn
</p>
               <p>

                  <lb/>0 Oppenheim 1. e. S. 17; S. 60 verneint diese Frage.

<lb/>2) Vom Begriff des Gefährdens kann hier aus leicht begreiflichen
<lb/>Gründen abgesehen werden, ^lutatis mutandi gilt für ihn dasselbe.

<lb/>3) Oppenheim 1. c. S. 143; Süß 1. c. S. 394.

<lb/>4) So sagt auch Binding 1. c. S. 188 f. treffend: „Die Ver- 
<lb/>ursachungsverbote lassen sich nur daraus erklären, daß der durch die ver- 
<lb/>botene Handlung bewirkte Zustand den Interessen des Rechts widerspricht,
<lb/>während der Zustand vor der Handlung diesen Interessen entsprach. Alle

<lb/>diese Zustände, die durch Aenderung nicht verdrängt werden sollen.

<lb/>kann man Rechtsgüter nennen." Die Bemerkung Oppenheims 1. e.
<lb/>S. 14 Anm. gegen die Ansicht Liszt's, Zeitschr. Bd. VI S. 676 ff.,
<lb/>wonach Binding nur Zustände als Rechtsgüter aufzähle, erscheint mir
<lb/>unzutreffend. Insbesondere erscheinen mir die von Oppenheim ge- 
<lb/>wählten Beispiele gegen ihn selbst zu sprechen. Auch die Ausführungen
<lb/>Binding's 1. e. S. 196 stehen durchaus auf dem Standpunct der
<lb/>citirten Stelle. Ob Bind in g sich später in Widerspruch mit den Aus- 
<lb/>führungen der 1. Aust, seiner Normen gesetzt hat, ist eine andere Frage,
<lb/>die hier nicht erörtert werden kann, wohl aber zu verneinen ist.
</p>

               <pb facs="2173686_5900+1901_0109.tif"
                   n="101"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2173686_5900+1901_0109--><p/>
               <p>

                  <lb/>Von Gerland.
</p>
               <p>

                  <lb/>101
</p>
               <p>

                  <lb/>kann man jede Handlung als Zustand verändernde eine Verletzung
<lb/>nennen, woraus sich ergibt, daß der Begriff der Verletzung ein
<lb/>durchaus relativer ist) liegt demnach zunächst das Verbot eben dieser
<lb/>Handlung. Aber hinter dem Verbot muß ein Gebot stehen.
<lb/>Denn es kann nichts verletzt werden, was nicht wirklich existirt.
<lb/>Es kann daher rechtlich nicht verboten werden, einen bestimmten
<lb/>Zustand zu verletzen, ohne daß dieser Zustand vorher geboten wäre.
<lb/>Dieß Gebot geht demnach begrifflich dem Verbot stets voraus1).
<lb/>Die verbietende Norm des Strafgesetzes ist mithin nichts als die
<lb/>constituirende Norm eines Rechtszustandes in negativer Fassung.

<lb/>So wandelt das Recht durch seine Gebote den Zustand des that-
<lb/>sächlichen Lebens in einen Zustand des rechtlichen Lebens. Es erhebt
<lb/>Lebensthatbestände zu Rechtsthatbeständen2). Es schafft einen
<lb/>Zustand der Rechtsordnung3 4). Und zwar wird das ganze mensch- 
<lb/>liche gesellschaftliche Leben so vom Recht ergriffen und geordnet und
<lb/>erscheint nunmehr als Rechtszustand. Dieser Gesammtzustand, den
<lb/>man eine Rechtseinrichtung, d. h. eine Einrichtung des Rechtes
<lb/>nennen kann, seht sich zusammen aus einer unzähligen Menge von
<lb/>Einzeleinrichtungen, die vom Recht angeordnet und geschaffen sind,
<lb/>sei es, daß das Leben sie zuerst erzeugt und das Recht sie einfach
<lb/>vom Leben übernommen hat*), sei es, daß das Recht sie selbst
<lb/>neu geschaffen hat. Diese in der körperlichen Welt concret
<lb/>eristirenden Rechtseinrichtungen sind das eigentliche
</p>
               <p>

                  <lb/>*) Anderer Ansicht Oetker 1. c. S. 495 f.


<lb/>2) Oppenheim 1. c. S. 62.


<lb/>3) Oppenheim 1. c. S. 151 f., 184 f.; Keßler 1. c. S. 106;
<lb/>auch Schütze, Nothwendige Theilnahme am Verbrechen S. 64 f.; Lehrb.
<lb/>des deutschen Strafr. S. 91, insbes. dort Anm. 1; Merkel, Lehrb. S. 19.


<lb/>4) Ein gutes Beispiel für die Uebernahme einer Lebenseinrichtung
<lb/>durch das Recht bietet die Entstehungsgeschichte des allgemeinen Land- 
<lb/>friedens. Zunächst herrscht das Faustrecht, ein Zustand absoluten Un- 
<lb/>friedens. Dem treten entgegen zunächst unter sich die Fürsten-, Städte-
<lb/>und Ritterbünde, die dann unter einander vertragsmäßig durch die soge- 
<lb/>nannten Landfriedensbünde einen Zustand des allgemeinen Friedens
<lb/>Herstellen. Jetzt ergreift das Recht die thatsächlich bestehende Einrichtung,
<lb/>der allgemeine Landfrieden wird geboten und existirt nunmehr als Rechts- 
<lb/>einrichtung. Vgl. ferner weiter unten S. 110 Anm. 5.
</p>

               <pb facs="2173686_5900+1901_0110.tif"
                   n="102"
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               <p>

                  <lb/>102 Die Geldfälschungsdelicte des deutschen Strafgesetzbuchs.

<lb/>Object einer Rechtsverletzung, mithin auch der Ver- 
<lb/>brechen, d. h. der strafbaren Rechtsverletzungen. Die
<lb/>eigentliche Norm eines Strafgesetzes ist mithin das
<lb/>hinter dem strafgesetzlichen Verbot stehende abstracte
<lb/>Gebot einer concreten Rechtseinrichtung, wie denn eine
<lb/>Qualität jedes Gebotes, seine negative Function, das Verbot der
<lb/>Zuwiderhandlung gegen das Gebot ist1 2 3). Mit den einzelnen Rechts- 
<lb/>einrichtungen ^), als Theilen der Gesammteinrichtung, wird auch
<lb/>die letztere verletzt. Aber sie ist nichts Verschiedenes von den
<lb/>Einzeleinrichtungen, aus denen sie vielmehr besteht. Es ist mit- 
<lb/>hin dasselbe, ob man sagt: eine specielle Rechtseinrichtung wird
<lb/>verletzt, oder ob man sagt, die gesummte Rechtsordnung wird durch
<lb/>die Verletzung einer bestimmten Rechtseinrichtung verletzt. Es
<lb/>sind dieß in Wahrheit nicht zwei verschiedene Objectes, sondern
<lb/>ein und dasselbe, sowie bei Verletzung einer Person nicht zwei
<lb/>Objecte verletzt werden, die Person und z. B. die Hand der Person.

<lb/>Hier muß sofort eines bemerkt werden:

<lb/>Das Recht kann seine Einrichtungen auf doppelte Weise
<lb/>treffen: entweder durch positives Gebot, dem dann Strafan- 
<lb/>drohung für den Fall der Verletzung der Rechtseinrichtung eventuell
<lb/>erst folgt, oder aber auf negative Weise: Es verbietet Ver- 
<lb/>letzungen eines bestimmten Zustandes, der damit zur Rechtseinrich-


<lb/>0 Anderer Ansicht Oetker 1. c. S. 500; er geht davon aus, das
<lb/>Recht schaffe keinen Zustand, sondern strebe ihn nur an. Dieser ange- 
<lb/>strebte ideale Zustand, der also erst in der Zukunft existirt, sei das Ob- 
<lb/>ject der Verbrechen. Das Verbot gehe daher -begrifflich immer dem Gebot
<lb/>voraus.


<lb/>2) Einen ähnlichen Gedanken scheint Schütze, Theilnahme S. 64
<lb/>auszusprechen: „So stellt als unmittelbares, sozusagen practisches Object
<lb/>eines Delicts sich dar ein individuelles Rechtsverhältniß, als conereter
<lb/>Bestandtheil der Rechtsordnung; oder genauer: die Rechtsordnung, indi-
<lb/>vidualisirt in einem ihrer strafrechtlich geschützten Rechtsverhältnisse."
<lb/>Aehnlich dem, was im Text Rechtseinrichtung genannt ist, spricht Schütze
<lb/>von Rechtsverhältniß, ein Ausdruck, der doch nicht ganz so unverständlich
<lb/>ist, wie Oppenheim I. e. S. 12 meint, und der auch in weiterer Be- 
<lb/>deutung gebraucht wird, als es Oppenheim zulassen will, vgl. z. B.
<lb/>v. Liszt, Lehrbuch S. 54.


<lb/>3) Oppenheim 1. c. S. 155 erblickt hierin verschiedene Objecte.
</p>

               <pb facs="2173686_5900+1901_0111.tif"
                   n="103"
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               <p>

                  <lb/>Von Gerland.
</p>
               <p>

                  <lb/>103
</p>
               <p>

                  <lb/>tung wird. Auch im letzten Fall geht das Recht immer aus von dem
<lb/>Zustand, den es erhalten haben will. Das Recht kann also Ein- 
<lb/>richtungen schaffen durch Erlaß eines besonderen Gesetzes oder durch
<lb/>den Erlaß eines bloßen Strafgesetzes. Beispiele letzterer Art sind
<lb/>z. B. Verbot des schnellen Fahrens in einer Straße, wo der ruhige
<lb/>Verkehr in dieser Straße, Verbot der nächtlichen Ruhestörung, wo
<lb/>die nächtliche Ruhe zur Rechtseinrichtung wird. Einrichtungen,
<lb/>die durch besonderes Gesetz getroffen sind, sind z. B. die Einrichtung
<lb/>des Personenstandes, die Einrichtung der Erzielung einer wahr- 
<lb/>heitsgetreuen Aussage vor Gericht.

<lb/>So gibt es auch zwei verschiedene Arten von Rechtseinrich- 
<lb/>tungen, die indeß nur äußerlich verschieden, ihrem Wesen nach
<lb/>identisch sind. Die einen characterisiren sich als bestimmte,
<lb/>allgemeine Zustände im gesellschaftlichen Leben, z. B.
<lb/>der Zustand des geschlechtlichen Verkehrs beider Geschlechter mit
<lb/>einander, in dem keine Päderastie u. s. w. vorkommt, die anderen
<lb/>erscheinen mehr als Rechts institute, z. B. die concreten Ver- 
<lb/>mögen, die concreten Ehen. Beide aber, die Institute wie die
<lb/>allgemeinen Zustände, sind gleich reale, gleich existente Rechtsein- 
<lb/>richtungen, so daß innerlich kein Unterschied zwischen ihnen besteht.

<lb/>So verlockend es nun auch sein mag, die hier berührten
<lb/>Fragen weiter zu verfolgen, insbesondere die Abgrenzung des
<lb/>Objects des Verbrechens gegen das Object der Handlung des Ver- 
<lb/>brechens zu bestimmen, muß hier aus begreiflichen Gründen davon
<lb/>Abstand genommen Werdens. Nur eines sei noch erwähnt: Da
<lb/>das Object des Verbrechens die concrete Rechtseinrichtung nst, so
<lb/>ist klar, daß sich die Thatbestände der Verbrechen be- 
<lb/>stimmen nach der Gestaltung der Rechtseinrichtungen.
<lb/>Nur wenn man die Rechtseinrichtung kennt, kann man ein Delikt
<lb/>verstehen* 2). Aber es kommt vor (und wir werden ein Beispiel
</p>
               <p>

                  <lb/>') Gerade in Fragen, wie die die Jdealconcurrenz betreffenden,
<lb/>könnten interessante Resultate erzielt werden. Auch muß davon abgesehen
<lb/>werden, auf die Theorie Oppenheim's näher einzugehen, da diese in
<lb/>der speciellen Frage der Geldfälschungsdeliete nicht zu besonderen Resul- 
<lb/>taten gelangt.


<lb/>2) Beispiele hierfür bietet die vorliegende Arbeit in Menge.
</p>

               <pb facs="2173686_5900+1901_0112.tif"
                   n="104"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2173686_5900+1901_0112--><p/>
               <p>

                  <lb/>104 Die Geldfälschungsdelicte des deutschen Strafgesetzbuchs.

<lb/>hierfür in unserer Materie kennen lernen), daß Rechtseinrichtungen
<lb/>aufgehoben oder abgeändert werden, daß man das Strafgesetz je- 
<lb/>doch, welches die Verletzung der betreffenden Einrichtung verbietet,
<lb/>vergißt, so daß dasselbe nun als rudimentäre Erscheinung ein selt- 
<lb/>sames Leben in dem betreffenden Strafgesetzbuch fristen muß *).

<lb/>Daher läßt sich die Entwicklungsgeschichte eines
<lb/>bestimmten Verbrechens nur begreifen aus der Ge- 
<lb/>schichte der Rechtseinrichtung, gegen welche es sich
<lb/>richtet und als deren Spiegelbild es gewissermaßen erscheint.

<lb/>Das Object eines Verbrechens ist also eine concrete, bestimmte
<lb/>Rechtseinrichtung. Alle Verbrechen, die sich gegen ein und die- 
<lb/>selbe Rechtseinrichtung wenden, sind nur äußerlich, in der Art des
<lb/>Angriffs verschieden, innerlich aber sind sie verwandt mit einander
<lb/>und bilden eine Gruppe.

<lb/>§. 5. Das Object der GeldfälschungsdelicLe.

<lb/>Kehren wir nun zum Ausgangspunct unserer Betrachtungen
<lb/>zurück. Wir suchten das Object der Geldfälschungsdelicte und

<lb/>i) Beispielsweise: die Monarchie wird durch die Republik verdrängt.
<lb/>Die Bestimmungen über Königsmord, Majestätsbeleidigung u. s. w. werden
<lb/>nicht abgeschafft. Beispiele bietet zahlreich das römische Kaiserreich in
<lb/>seinen ersten Zeiten.

<lb/>Den Ausführungen Hälschner's Strafrecht Bd. II S. 571 f.
<lb/>kann daher nicht beigetreten werden; es heißt dort: ,,Wie die Urkunden- 
<lb/>fälschungen richten sich die Münzdeliete gegen die publica fides, indem
<lb/>sie das Vertrauen auf die Echtheit der Münzen erschüttern, damit die
<lb/>Sicherheit des Verkehrs stören und eine Wirksamkeit ausüben, deren Be- 
<lb/>deutung weit hinausreicht über den Schaden, den einzelne mittelst der
<lb/>falschen Münzen Betrogene erleiden. Die Folge dieser in der Gesetzgebung
<lb/>und Doctrin herrschenden Auffassung war es, daß einerseits manche nach
<lb/>dem älteren Reichs- oder Landesrechte strafbare Formen der Münzdeliete,
<lb/>wie die Anmaßung des Münzregals, Ausführung inländischer Münzen ins
<lb/>Ausland, Einführung ausländischer Münzen ins Inland, aufgegeben

<lb/>wurde." Der Grund, warum dieß geschieht, liegt nicht in der

<lb/>Veränderung einer rechtlichen Auffassung, sondern in der Veränderung
<lb/>der bestehenden Rechtseinrichtungen. Und der Grund hierzu liegt wieder
<lb/>tiefer. Er liegt in der wirthschaftlichen und socialen Entwicklung der
<lb/>Gesellschaft.
</p>

               <pb facs="2173686_5900+1901_0113.tif"
                   n="105"
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               <p>

                  <lb/>Von Gerland.
</p>
               <p>

                  <lb/>. 105
</p>
               <p>

                  <lb/>fanden zunächst allgemein das Object des Verbrechens, die Rechts- 
<lb/>einrichtung. Was ist nun das specielle Object der Geldfälschungs-
<lb/>belicte? Gegen welche Rechtseinrichtung wenden sich dieselben?

<lb/>Die Münzhoheit des Staates kann es nicht sein; denn die
<lb/>Münzhoheit ist ein subjectives Recht und als solches nicht ver- 
<lb/>letzbar. Run könnte allerdings das Object die aus Grund der
<lb/>Münzhoheit bestehende Rechtseinrichtung der Herstellung der Cir-
<lb/>culationsmittel sein. Dann würde sich aber nicht erklären lassen,
<lb/>warum seitens der Gesetzgebung das Hauptgewicht nicht sowohl
<lb/>auf das Herstellen von falschem Gelde als vielmehr auf das Mani-
<lb/>puliren mit falschem Gelde gelegt wird. Eine derartige Auffassung
<lb/>ist mithin als zu eng abzulehnen.

<lb/>Ebensowenig wird das Object der Geldfälschungsdelicte durch
<lb/>die verschiedenartigen Interessen gebildet, denen durch die Geld- 
<lb/>fälschungsdelicte zuwider gehandelt wird. Denn auch Interessen
<lb/>sind unverletzlich, da sie nur das Motiv, nicht aber der Gegen- 
<lb/>stand rechtlichen Schutzes sind *).

<lb/>Auch die publica fides kann nicht als das Object der Geld- 
<lb/>fälschungsdelicte bezeichnet werden. Sie ist keine Rechtseinrichtung,
<lb/>sondern sie ist eine Folgeerscheinung bestimmter Fac- 
<lb/>tor en. Nicht an und für sich besteht die publica Lides, der Credit,
<lb/>welchen Beglaubigungszeichen für rechtlich relevante Thatfachen
<lb/>besitzen. Auch nicht der Verkehr hat sie geschaffen^), denn es
<lb/>handelt sich nicht um den wirthschaftlichen Credit des Geldes, der
<lb/>ja in Wahrheit ein dem Staat entgegengebrachter Credit ist. Es
<lb/>handelt sich vielmehr um das Vertrauen des Publicums in die
<lb/>Thatsache, daß die umlaufenden Beglaubigungszeichen wirklich echt
<lb/>sind* 2 3). Begründet ist dieser Credit durch die Rechtseinrichtung,
<lb/>wonach der Staat die Herstellung der Beglaubigungszeichen selbst
<lb/>theils in die Hand genommen hat, theils controllirt, wie es z. B.
<lb/>bei den Papieren des §. 149 St.G.B. der Fall ist, oder wie es
<lb/>der Fall war bei den Verleihungen des Münzregals in alter Zeit,
</p>
               <p>

                  <lb/>0 Vgl. auch Hälschner 1. c. Bd. II S. 571 N. 2.


<lb/>2) Anderer Ansicht Lenz 1. e. S. 29 f.


<lb/>3) Gubser 1. c. S. 13 f.; Caspar, Abschieben falschen Geldes S. 5.
</p>

               <pb facs="2173686_5900+1901_0114.tif"
                   n="106"
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               <p>

                  <lb/>106 Die Geldfälschungsdeliete des deutschen Strafgesetzbuchs.

<lb/>wenigstens dem Princip nach, und wonach der Staat jede Verletzung
<lb/>oder Gefährdung dieser Einrichtung mit allen ihm zu Gebote
<lb/>stehenden Mitteln zu verhindern bemüht ist.

<lb/>Die publicaTides besteht mithin nur als Eigenschaft einer
<lb/>existenten Rechtseinrichtung, und mehr oder weniger ist
<lb/>sie eine Qualität einer jeden Rechtseinrichtung. Rur wird dieser
<lb/>Umstand meist nicht zur Geltung kommen, weil er in den häufigsten
<lb/>Fällen nicht von so specieller Bedeutung wie bei der Rechtsein-
<lb/>richtung der Beglaubigungszeichen ist*).

<lb/>Als Ding an sich kann daher die publica fides nicht verletzt
<lb/>werden, wohl aber kann die Verletzung der eonereten Rechtsein- 
<lb/>richtung sich auch in der Verletzung einer besonderen Qualität eben
<lb/>dieser Einrichtung, der publica fides, die ihr entgegengebracht wird,
<lb/>äußern, wie ein Mensch durch einen Schlag auf seinen Kopf ge- 
<lb/>lähmt werden kann* 1 2). Sie kann sich äußern, sie muß sich
<lb/>aber nicht äußern. Die Güte einer Rechtseinrichtung beweist
<lb/>sich dadurch, daß dieselbe durch kleinere Verletzungen nicht tangirt
<lb/>wird, sowie der gesunde Mensch besser Verletzungen aushält, als
<lb/>der kranke. In den meisten Fällen der Geldfälschungsdeliete wird
<lb/>die publica fidc8 gar nicht berührt, während doch die ihr zu Grunde
<lb/>liegende Rechtseinrichtung verletzt wird3 * S.). Andererseits kann zweifel-


<lb/>0 Vgl. hierzu die Ausführungen von Goehrs, Rechtsfrieden S. 10 ff.
<lb/>insbesondere S. 11.

<lb/>2) v. Liszt, Falsche Aussage S. 13, spricht von einer Reflexwirkung.

<lb/>3) Den Uebertreibungen z. B. bei Cremani, De jure crimin.


<lb/>1. II cap. III art. III Z. 2; 3; Leyser, Meditation Bd. IX S. 839 ff.;


<lb/>Kleinschrod, Archiv f. Criminalrecht Bd. IV S. 132 ff.; Gubser 1. c.
<lb/>S. 74; Caspar 1. c. S. 5 ff. (s. z. B. dessen verfehlte Ausführungen
<lb/>S. 6 oben) u. a. m., die wie bei Gubser nur zu oft dazu dienen sollen,


<lb/>den Beweis zu ersetzen, daß die publiea fides Angriffsobjeet der Gelddeliete


<lb/>sei, ist demnach nicht beizutreten; vgl. Faust in Helie 1. c. Bd. II


<lb/>S. 246 ff., der allerdings das Verbrechen etwas gar zu leicht nimmt
<lb/>gegenüber den Motiven zu dem Gesetz v. 28. April 1832 (Motive: „Le
<lb/>crime de la fausse monnaie est un de eeux qui creent le plus de
<lb/>dangers et inspirent le plus d’alarmes; en ebranlant la confiance qui
<lb/>est due ä la monnaie nationale, il fait disparaitre toute securite
<lb/>des transactions de la vie civilew). Vgl. auch Molieres, De l’huma-
<lb/>nite dans les lois criminelles p. 334 s.; Feuerbach, Lehrbuch, heraus-
</p>

               <pb facs="2173686_5900+1901_0115.tif"
                   n="107"
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               <p>

                  <lb/>Von ©erlaub.
</p>
               <p>

                  <lb/>107
</p>
               <p>

                  <lb/>los die Verletzung auch eine derartige sein, daß nicht nur die
<lb/>publica fides im Merkel'schen Sinne, sondern sogar auch der
<lb/>wirthschaftliche Credit des Geldes darunter zu leiden hat')-

<lb/>Auch die publica fides ist daher nicht das Object der Geld-
<lb/>delicte* 2)3).

<lb/>Soll nunmehr die Rechtseinrichtung, gegen welche sich die
<lb/>Geldfälschungsdelicte richten, genauer bezeichnet werden, so ist
<lb/>vor Allem nothwendig, die Gegenstände sestzustellen, die nach
<lb/>dem R.St.G.B. vor Delicten geschützt werden sollen. Es sind
<lb/>(auch nach der überwiegenden Mehrzahl der modernen Gesetz- 
<lb/>gebungen) drei verschiedene Arten, Geld, Papiergeld und eine
<lb/>gewisse Art von Werthpapieren, welch letztere in dreifacher Hin- 
<lb/>sicht übereinstimmende Eigenschaften mit den beiden ersten Cate-
</p>
               <p>

                  <lb/>gegeben von Mittermaier, S. 309 Anm. 3 zu §. 176. — Anderer
<lb/>Ansicht ist Hälschner 1. e. Bd. II S. 571.

<lb/>') Vgl. dazu die interessanten Ausführungen £., die Verbrecher- 
<lb/>welt von Berlin, Zeitschr. Bd. VI S. 238 ff., insbesondere S. 242. Sehr
<lb/>häufig sind jedoch Münzdelicte nicht. In Frankreich fanden 1842 von
<lb/>22,290 Strafverfolgungen nur 88 wegen Münzdelicten statt. Siehe B opp
<lb/>1. e. S. 288 N. 51 izahlreiche statistische Angaben) verglichen mit G.S.
<lb/>Bd. LVII S. 115 ff. Siehe auch Jllustrirter Anzeiger für gefälschtes
<lb/>Papiergeld u. s. w. Leipzig 1865 ff.


<lb/>2) Binding, Normen Bd. I 1. Ausl. S. 195; 2. Aufl. S. 350
<lb/>nimmt als Object an die Echtheit der öffentlichen Beglaubigungszeichen
<lb/>und die Uebereinstimmung des Beglaubigten mit dem Beglaubigungs- 
<lb/>zeichen. Er steht somit nicht auf dem Boden der publica fides-Lehre,
<lb/>die als Object vielmehr den Glauben an die Echtheit der Zeichen an- 
<lb/>nimmt. Anderer Ansicht v. Liszt, Lehrbuch S. 504 N. 2, während
<lb/>Lenz 1. e. S. 36 Binding nicht zu den Anhängern seiner Ansicht rechnet.
<lb/>Grundriß Bd. II S. 178 spricht Binding sogar von den Grundlagen
<lb/>der publica fides als Angriffsobject der Geldfälschungsdelicte. Oppen- 
<lb/>heim 1. c. S. 330 ff. nimmt als Object an die Sicherheit des Geld- 
<lb/>verkehrs, ein Zustand im Staate, der abhängig ist von dem Credit, den
<lb/>das Geld genießt. Mit Unrecht verwendet Oppenheim hier den wirth-
<lb/>schaftlichen Begriff des Geldes in einer rein rechtlichen Frage.


<lb/>Neuerdings hat sich Binding, Grundriß Bd. III S. 102 ff.
<lb/>scharf gegen die Lehre von der publica fides ausgesprochen, in der er
<lb/>nur das alte Recht auf Wahrheit in neuer Form wiederzuerkennen
<lb/>glaubt.
</p>

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                   n="108"
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               <p>

                  <lb/>108 Die Geldfälschungsdelicte des deutschen Strafgesetzbuchs.


<lb/>gorien besitzen, und die man daher Geldpapiere nennen kann* 2 3 4 *).
<lb/>Sie haben erstens ebenfalls einen zu jeder Zeit feststellbaren
<lb/>Werth (Curswerth), wobei es gleichgültig ist, daß die Münzen die
<lb/>Bedingungen ihres Curswerthes in sich selber tragen, während bei
<lb/>den Geldpapieren dieselben gegeben werden durch das hinter dem
<lb/>Geldpapier stehende Haftvermögen. Einerlei ist ferner, daß der
<lb/>Curswerth bei den beiden ersten Categorien ein fester, nicht
<lb/>schwankender sein kann, z. B. beim Zwangscurs.

<lb/>Zweitens sind die in Frage stehenden Papiere gleich dem Geld
<lb/>und dem Papiergeld unpersönlich, d. h. sie enthalten keinerlei
<lb/>Hinweis auf den Inhaber, und werden übertragen nicht durch
<lb/>Scripturaet auf der Urkunde, sondern durch einfaches Geben und
<lb/>Nehmen.

<lb/>Drittens kann durch sie wie durch Geld u. s. w. der
<lb/>Transport beliebiger Werthe bewerkstelligt werden.

<lb/>Diese drei Eigenschaften sind bei allen drei erwähnten Cate- 
<lb/>gorien gleicht). Und diese Eigenschaften sind es, welche den
<lb/>Werthzeichen eine übereinstimmende Function verleihen: die Cir-
<lb/>culationsfunctionb). Wir haben es bei allen zu thun mit
<lb/>Cireulationsmitteln4)3)6).
</p>
               <p>

                  <lb/>4) v. Liszt, Lehrb. S. 504; Meyer 1. c. S. 574 spricht von
<lb/>geldähnlichen Werthzeichen.


<lb/>2) Es kann hier nicht näher auf diese drei Begriffe eingegangen
<lb/>werden. Vergleiche dazu Knies, Geld und Credit, 1873; Hart mann,
<lb/>Ueber die rechtliche Natur des Geldes u. s. w. 1868; G o l d s ch m i d t,
<lb/>Zeitschr. für das gesammte Handelsrecht Bd. XIH S. 367 ff.; Handb.
<lb/>des Handelsrechts Bd. I, 2. Abth. S. 1060 ff.; Gubser 1. e. S. 1—44,
<lb/>woselbst sich noch weitere Literaturangaben finden; Merger, Handwörter- 
<lb/>buch der Staatswissenschaften 2. Aufl. Bd. IV S. 60—106.


<lb/>3) Vgl. auch die Ausführungen Gubser's 1. c. S. 134.


<lb/>4) Diese Function ist die einzige, die in Betracht kommt. Ganz
<lb/>einerlei ist, ob das Geld zugleich noch Werthmaaß und Werthaufbe- 
<lb/>wahrungsmittel ist. Besonders kommt nicht in Betracht die Frage, ob
<lb/>durch Hingabe des Geldes eine Solution eintritt, während durch Hingabe
<lb/>der Geldpapiere nur eine Forderung an den Aussteller begründet wird.


<lb/>Gubser 1. c. behandelt derartige Probleme ausführlicher, als sie es in
<lb/>diesem Zusammenhang verdienen. Vgl. z. B. die interessante Bestimmung


<lb/>Mexiko Art. 682: „Nicht befreit von den auf Falschmünzerei gesetzten
</p>

               <pb facs="2173686_5900+1901_0117.tif"
                   n="109"
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               <p>

                  <lb/>Von ©erlaub.
</p>
               <p>

                  <lb/>109
</p>
               <p>

                  <lb/>Es ist einleuchtend, daß ein lebhaftes, gesellschaftliches Interesse
<lb/>daran besteht, daß der Verkehr Circulationsmittel mit unbedingter
<lb/>publica fides besitzt. Ein wesentliches Moment dieses Interesses
<lb/>ist, daß hinter dem Verkehrswerth ein wirklicher Werth steht, den
<lb/>das einzelne Circulationsstück besitzt, sei es das Material-, aus
<lb/>welchem das Stück verfertigt ist, sei es etwas anderes, wie z. B. bei
<lb/>bestimmten Werthpapieren das haftende Vermögen einer Gesell- 
<lb/>schaft. Denn nur Circulationsstücke, von deren Echtheit oder viel- 
<lb/>mehr Vollwerthigkeit man überzeugt sein kann, werden allgemeine
<lb/>publica fide8 genießen.

<lb/>Diesem Interesse hat das Recht schon früh gerecht zu werden
<lb/>versucht, indem es feste Einrichtungen, die Circulationsmittel be- 
<lb/>treffend, schuf 0. Und hier ist sofort eines zu bemerken: Geschaffen
<lb/>hat der Staat die Circulationsmittel nicht. Dieselben sind viel- 
<lb/>mehr ein Product des Verkehrs, von dem sie das Recht über- 
<lb/>nimmt * 2). Bei den heutigen Markt- und Transportverhältniffen 3)
<lb/>ist es klar, daß der Staat, will er wirklich dem oben erwähnten
<lb/>Interesse Nachkommen, sich bei seinen Einrichtungen nicht beschränken
<lb/>kann auf' die bei ihm entstandenen Circulationsmittel oder viel- 
<lb/>leicht sogar nur auf die durch ihn entstandenen, auf sein nationales
</p>
               <p>

                  <lb/>Strafen wird, wer von schon gefälschtem Gelde Knöpfe oder sonstige be- 
<lb/>liebige Dinge verfertigt, es sei denn, daß diese neue Form sie
<lb/>zum Umlauf unfähig macht."

<lb/>5) Vgl. auch v. Schwarze, Commentar zum R.SL.G.B. 4. Ausl.
<lb/>S. 394.

<lb/>6) Diese Behauptung ließe sich auch historisch beweisen, besonders bei
<lb/>der Hineinziehung der Fälschung von Geldpapieren in den Kreis der
<lb/>Münzverbrechen, vgl. z. B. Preußen, Gesetz vom 8. April 1823.

<lb/>0 Vgl. die interessante historische Darstellung bei Bopp 1. c. S. 260 ff.


<lb/>2) Hier gilt das Wort Negri's, das er mit Bezug auf die publica
<lb/>fides anwendet, die er eine sociale Schöpfung nennt. Das ist die publica
<lb/>fides nun zwar nicht, wohl aber der Träger der publica fides. S. Lenz
<lb/>1. e. S. 29; Gubser 1. c. S. 6.


<lb/>3) Die Entwicklungsgeschichte der Gelddeliete bildet einen lehrreichen
<lb/>Beitrag dafür, wie rein wirthschaftliche Verhältnisse das Rechtsleben be- 
<lb/>einflussen und wie sociale Ereignisse, z. B. die Erfindung der Dampf- 
<lb/>maschine, die Rechtsentwicklung der Zeit bestimmen. Vgl. z. B. Klein-
<lb/>schrod 1. c. S. 144.
</p>

               <pb facs="2173686_5900+1901_0118.tif"
                   n="110"
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               <p>

                  <lb/>110 Die Geldsälschungsdelicte des deutschen Strafgesetzbuchs.

<lb/>Geld *). Denn wie der Handel heute die modernen Staaten gleich- 
<lb/>sam durchspült, so kann auch von einer bestimmten nationalen
<lb/>Geldcirculation nicht mehr die Rede sein. Vielmehr sind die
<lb/>wichtigsten Circulationsmittel heute international. Und man
<lb/>kann von inländischen Circulationsmitteln eigentlich nur sprechen,
<lb/>um einen Hinweis auf ihren Entstehungsort zu geben* 2)3).

<lb/>Ebenso kann sich der Staat nicht beschränken auf den Schutz
<lb/>von Geld im. engeren Sinne. Er muß alle Circulationsmittel,
<lb/>wie sie der Verkehr schafft, schützen. Dazu gehören unter den
<lb/>heutigen Verhältnissen in erster Linie die erwähnten Geldpapiere4).

<lb/>So befaßt sich denn auch die moderne Gesetzgebung nicht nur
<lb/>mit dem Geld im Rechtssinne, d. h. mit dem vom eigenen Staat
<lb/>ausgegebenen Metall- oder Papiergeld, sondern ebenfalls mit den
<lb/>Geldpapieren, einerlei ob dieß inländische oder ausländische sind,
<lb/>und mit dem Geld auswärtiger Staaten, wobei dann allerdings
<lb/>die einzelnen Normirungen schwanken5)6).
</p>
               <p>

                  <lb/>0 Anderer Ansicht Mörstadt 1. c. S. 281 N. 4.


<lb/>2) Nicht richtig ist demnach, wenn Gubser 1. 6. S. 96 annimmt,
<lb/>der Staat schütze die ausländische Münze nur aus Gründen der Reci-
<lb/>procität. Vielmehr schützt er sie, weil sie für ihn, d. h. für seine Ange- 
<lb/>hörigen, gleichfalls ein Circulationsmittel oft von größter Bedeutung ist.
<lb/>Man denke z. B. an ausländisches Papiergeld, noch mehr an ausländische
<lb/>Geldpapiere.


<lb/>3) Man darf natürlich cursiren im Rechtssinn nicht mit circuliren,
<lb/>einen Begriff von thatsächlicher Bedeutung, verwechseln.


<lb/>4) Berner 1. c. S. 420. Anderer Ansicht Gubser 1. e. S. 104;
<lb/>Binding, Grundriß, Bd. III S. 266 u. 283 N. 1, denen gegenüber
<lb/>jedoch zu bemerken ist, daß die Geldpapiere keineswegs nur nebenbei
<lb/>und zufällig als Zahlungsmittel gebraucht werden; vgl. ferner Meyer
<lb/>I. o. S. 950; Thomsen, G.S. Bd. XXX S. 422.


<lb/>5) Der Uebergang der alten, localen Normirungen zu der internatio- 
<lb/>nalen Gesetzgebung wird öfters gebildet durch die sogen. Münzcartelle,
<lb/>Verträge, die zwischen einzelnen Staaten abgeschlossen wurden. Vgl.
<lb/>z. B. für Hannover, Patent, die zwischen den zum Zoll- und Handels- 
<lb/>verein verbundenen Staaten bestehende allgemeine Münzconvention u. s. w.,
<lb/>betreffend vom 29. November 1853 Art. 1 und Art. 6.


<lb/>b) Es lassen sich in den Gesetzgebungen vier Hauptgruppen unter- 
<lb/>scheiden:
</p>

               <pb facs="2173686_5900+1901_0119.tif"
                   n="111"
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               <p>

                  <lb/>Von Gerland.
</p>
               <p>

                  <lb/>111
</p>
               <p>

                  <lb/>Andererseits aber muß man sich auch hüten, den Begriff des
<lb/>Circnlationsmittels zu weit zu fassen.

<lb/>Circulationsmittel ist keineswegs jedes Werthzeichen, das sich
<lb/>übertragen läßt. Ausscheiden müssen vor Allem nicht unpersön- 
<lb/>liche Werthpapiere, denn sie werden begeben, unpersönliche Werth- 
<lb/>papiere hingegen circuliren, d. h. sie gehen von Hand zu Hand,
<lb/>ohne daß der Empfänger von seinen Vorinhabern eine Ahnung zu
<lb/>haben braucht. Keine Circulationsmittel find demnach sämmtliche
<lb/>auf Namen ausgestellte Werthpapiere, auch wenn bei ihnen ein
<lb/>Blancoindossament möglich wäre 0 2)3).
</p>
               <p>

                  <lb/>a) Die ausländischen und inländischen Circulationsmittel werden
<lb/>gleich behandelt: R.St.G.B. 146; Sachsen-Altenburg 268; Braun- 
<lb/>schweig 126; Thüringen 250; Preußen 121; Sachsen 320; Oesterreich 118;
<lb/>Finnland 37. Cap. §. 1; Nerv-Jork 511; Italien 256; Bulgarien 188;
<lb/>Norwegen, Entw. 174; Thurgau 190; Aargau 70; Wallis 164; Basel 63;
<lb/>Zürich 98; Tessin 197; Zug 57; Solothurn 76; St. Gallen 71, 88 ff.;
<lb/>Neuenburg, Entw. 215; Schweiz, Entw. 142, 143.

<lb/>d) Delicte gegen ausländische Circulationsmittel werden geringer
<lb/>bestraft als solche gegen inländische: Württemberg 206, 209; Graubünden
<lb/>171, 177; Genf 112, 116; Frankreich 132, 134; Belgien 160, 164;
<lb/>England 7 Gev. III. c. 126 sect. 2, 3 (s. Stephen, Handbuch des eng- 
<lb/>lischen Strafrechts u. s. w. S. 72); Niederlande 208, 212, 215; Chile 172,
<lb/>173; Mexiko 670, 672.

<lb/>c) Nur Circulationsmittel, die im Inland cursiren, kommen in Be- 
<lb/>tracht: Oldenburg 346; Bayern 341; Glarus 64; Freiburg 162; Appen- 
<lb/>zell 71; Waadt 157; Neuenburg 108; Bern 101; Japan, Entw. 193, 194.

<lb/>ä) Nur Circulationsmittel, die im Handelsverkehr circuliren,
<lb/>kommen in Betracht: Hessen 204, 208; Frankfurt 204, 208; Hannover
<lb/>200; Baden 509; Nassau 198; Schaffhausen 243; Luzern 127; Obwalden
<lb/>54; Schwyz 105.

<lb/>Die beiden ersten Gruppen umfassen die Mehrzahl der Gesetzgebungen.
<lb/>Die beiden letzten werden mit der Zeit sicher verschwinden, wie ja auch
<lb/>der Schweizer Entwurf zu der ersten Gruppe gehört.

<lb/>!) Anderer Ansicht ist Gubser 1. c. S. 104: „Vor allem ist auch
<lb/>nicht ersichtlich, weßhalb ein so großer Unterschied zwischen den Namen-
<lb/>und Ordrepapieren einerseits und den Jnhaberpapieren andererseits ge- 
<lb/>macht werden soll; denn wenn auch das Jnhaberpapier und zwar ins- 
<lb/>besondere das abstracte wegen seiner geschmeidigenUebertragungs-
<lb/>form, in fernerem wegen der günstigen Rechtsstellung der späteren
<lb/>Erwerber gegenüber dem Aussteller, wie auch gegenüber Dritten, viel
</p>

               <pb facs="2173686_5900+1901_0120.tif"
                   n="112"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2173686_5900+1901_0120--><p/>
               <p>

                  <lb/>112 Die Geldfälschungsdelicte des deutschen Strafgesetzbuchs.

<lb/>Ebenso ausscheiden müssen alle Werthzeichen, die ihrem Zwecke
<lb/>nach nicht zur Circulation bestimmt sind, wenn sie auch hin und
<lb/>wieder als Tauschmittel (nicht aber doch als Circulationsmittel)
<lb/>benützt werden, wie z. B. Briefmarken *).

<lb/>Schon früh, wie bereits gesagt, hat der Staat Rechtseinrich- 
<lb/>tungen bezüglich der Circulationsmittel getroffen, zunächst nur be- 
<lb/>züglich der inländischen Münze* 2 3), später auch bezüglich der Geld- 
<lb/>papiere und der ausländischen Circulationsmittel. Es wird ein
<lb/>Zustand geschaffen, in welchem sümmtliche Circulationsstücke eine
<lb/>rechtlich bestimmte Beschaffenheit haben. Die Beschaffen- 
<lb/>heit der Circulationsstücke, d. h. derjenigen Werthzeichen,
<lb/>die zur Circulation im Verkehr dienen, wird zur Rechtseinrichtung.
<lb/>Existiren demnach andere Werthzeichen, die nicht die rechtlich be-
</p>
               <p>

                  <lb/>negotiabeler ist als das Namens- und Ordrepapier, so wird es durch
<lb/>diese größere Negotiabilität dem Geld keineswegs ähnlicher." Vgl. auch
<lb/>Feuerbach 1. e. (Mittermaier) S. 310 Anm. I; Olshausen, Com- 
<lb/>mentar 5. Aufl. Bd. I S. 528 N. 1.


<lb/>2) Vgl. hierzu noch weiter unten §. 8 S. 131.


<lb/>3) Auf diesem Standpunct steht auch überwiegend die moderne Ge- 
<lb/>setzgebung, sei es, daß sie Fälschung von Jnhaberpapieren zu den. Geld-
<lb/>fälschungsdelicten rechnet, oder aber, daß sie unter der Fälschung von
<lb/>Creditpapieren eine Unterabtheilung für Jnhaberpapiere schafft. Auf
<lb/>einem anderen, abweichenden Standpunct, von dem aus auch persönliche
<lb/>Creditpapiere zu den Geldpapieren gerechnet werden, stehen Württemberg 266;
<lb/>Thüringen 267; Appenzell 73; Japan, Entw. 209; Bulgarien 189; Italien
<lb/>263. Auf dem Standpunct des deutschen St.G.B.'s, das nur Jnhaber- 
<lb/>papiere berücksichtigt, ein Standpunct, ovn dem aus allein man zu einer
<lb/>einheitlichen Auffassung der fraglichen Delicte gelangen kann, stehen:
<lb/>Altenburg 274; Hannover 205; Braunschweig 130; Preußen 124; Basel
<lb/>67; Genf 119; Zug 59; Solothurn 79; St. Gallen 71 (letzteres rechnet
<lb/>allerdings auch Werthzeichen hierher, die keine Circulationsmittel sind,
<lb/>da ihnen die Transportfunction abgeht, wie z. B. Briefmarken); Finnland
<lb/>Cap. 37 §.4; Norwegen Entw. 178. Der Schweizer Entwurf 142 be- 
<lb/>rücksichtigt allgemein Emissionspapiere.

<lb/>*) Anderer Ansicht Hälschner 1. o. S. 572; Olshausen 1. e.
<lb/>Bd. I S. 571; Tessin 204 ff.; Neuenburg Entw. 217 Z. 5; Sachsen 329.
<lb/>Richtig Gubser 1. c. S. 111. Vgl. auch Schütze 1. e. S. 298 N. 7.

<lb/>2) Noch die Carolina steht auf diesem Standpunct. S. Mörstadt,
<lb/>Commentar zu Feuerbach S. 281 Anm. 4.
</p>

               <pb facs="2173686_5900+1901_0121.tif"
                   n="113"
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               <p>

                  <lb/>Von ©erlaub.
</p>
               <p>

                  <lb/>113
</p>
               <p>

                  <lb/>stimmte Beschaffenheit haben und doch entweder zur Circulation
<lb/>bestimmt sind oder bereits factisch circuliren, so befindet fich die
<lb/>Rechtseinrichtung der Circulationsmittel in einem Zustand der
<lb/>Verletzung.

<lb/>Was nun die rechtlich bestimmte Beschaffenheit der Circula- 
<lb/>tionsmittel betrifft, so findet fich nach modernem, deutschem Recht
<lb/>bei sämmtlichen Arten derselben zunächst ein formelles Er- 
<lb/>forderniß: das Circulationsmittel muß vom Staat oder von einer
<lb/>durch ihn berechtigten Stelle als Circulationsmittel hergestellt,
<lb/>eventuell ausgegeben sein. Das bedeutet, das Circulationsniittel
<lb/>muß Curs im Rechtssinn haben.

<lb/>Hier'^häben wir die Regaleinrichtung des Geldwesens.
<lb/>Wie dieselbe gestaltet ist, ist im Laufe der Zeit häufigen Ver- 
<lb/>änderungen unterworfen gewesen. Und aus dieser Verschieden- 
<lb/>heit der Regaleinrichtung der älteren Zeit, wo wir z. B. die Ver- 
<lb/>leihung des Münzrechtes an dritte Personen finden, im Vergleich
<lb/>mit der der neueren Zeit laflen fich allein eine Reihe von Delikten
<lb/>der älteren Zeit begreifen, die uns heute sonst unverständlich sein
<lb/>würden')').

<lb/>Beim Geld, d. h. also bei Münzen und bei Papiergeld be- 
<lb/>steht nach deutschem Recht heute Regaleinrichtung mit Selbstbetrieb.
<lb/>Nur der Staat stellt Münzen und Papiergeld her. Bei Geld- 
<lb/>papieren finden wir, daß der Staat das Recht zur Ausgabe ver- 
<lb/>leiht an dritte Personen, die nunmehr Geldpapiere Herstellen und
<lb/>in den Verkehr bringen mit staatlicher Genehmigung'). Wir
<lb/>haben hier demnach ein ganz ähnliches Verhältniß, wie es früher
<lb/>bezüglich des Münzwesens bestand. Es ist die alte „habende Frey-
<lb/>heit" der deutschen Reichsgesetze. Dabei läßt fich eine intereffante,
<lb/>historische Beobachtung machen: bezüglich dieser Geldpapiere kehren
<lb/>auch die Delicte des alten Rechtes wieder. Wie dort das Münz-
</p>
               <p>

                  <lb/>') Vgl. z. B. Morstadt's Kritik solcher Delicte, Commentar zu
<lb/>Feuerbach S. 280 N. 1.

<lb/>2) Eine vergleichende, historisch« Darstellung der Entwicklungsgeschichte
<lb/>des Geldwesens und der Gelddelicte (über diesen Begriff stehe noch weiter
<lb/>unten) dürfte interessante Belege hierfür erbringen.

<lb/>') B. G.B. §. 795 Abs. 1.

<lb/>Der Gerichtssaal. LIX. Band.
</p>
               <p>

                  <lb/>8
</p>

               <pb facs="2173686_5900+1901_0122.tif"
                   n="114"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2173686_5900+1901_0122--><p/>
               <p>

                  <lb/>114 Die Geldfälschungsdeliete des deutschen Strafgesetzbuchs.

<lb/>schlagen ohne habende Freyheit* 2 3 4 5 6), so ist nunmehr die Ausgabe
<lb/>von Geldpapieren ohne staatliche Genehmigung strafbar2).

<lb/>Eigenartig gestalten sich die Verhältnisse bei ausländischen Cir-
<lb/>culationsmitteln. 'Indem hier der eigene Staat die fremde Rechtsein- 
<lb/>richtung anerkennt, die übrigens im Wesentlichen heute in allen Cul-
<lb/>Lurstaaten die gleiche ist, wird diese ausländische Rechtseinrich- 
<lb/>tung thatsächlich auch zu einer Rechtseinrichtung für das Inland.

<lb/>Außerdem haben wir beim Geld noch ein weiteres, formelles
<lb/>(allerdings rein äußerliches) Erforderniß: die äußere Form der
<lb/>Geldstücke ist festgelegt. Die Münze muß ein rechtlich festgelegtes
<lb/>Gepräge Habens.

<lb/>Nicht jeder Beliebige kann daher Circulationsmittel schaffen
<lb/>und in den Verkehr bringen. Vielmehr ist der Weg ihrer Ent- 
<lb/>stehung ein rechtlich normirter. Nur der Staat oder der vom
<lb/>Staat Berechtigte creirt Circulationsmittel.

<lb/>Zu diesem formellen Erforderniß tritt als zweites ein ma- 
<lb/>terielles: das Circulationsmittel muß bezüglich seines Werth- 
<lb/>inhaltes bestimmten Bedingungen entsprechen. Die Münze muß
<lb/>einen bestimmten Feingehalt haben 4). Das Papier muß bei seiner
<lb/>Ausgabe ein effectiv vorhandenes Haftvermögen hinter sich haben.

<lb/>Alle Verletzungen dieser Rechtseinrichtung der Circulations- 
<lb/>mittel können wir bezeichnen als Geld delicti). Sie können
<lb/>verschiedener Natur sein.

<lb/>Eine materielle Verletzung der Rechtseinrichtung erfolgt
<lb/>durch Herstellung oder Begebung von Werthzeichen ohne die vor- 
<lb/>geschriebene Werthqualität. Eine derartige Rechtsverletzung kann
<lb/>auch begangen werden von der zur Herstellung und Verausgabung
<lb/>berechtigten'Stelle. Solange der Staat das Geld nicht selbst her- 
<lb/>stellte, sondern Dritten das Münzrecht verlieh, waren derartige
<lb/>Delicte denkbar und kamen thatsächlich auch häufig vor^).


<lb/>*) Carolina Art. 111.


<lb/>2) Vgl. St.G.B. §. 145 a Schweizerisches Notengesetz Art. 49—50;
<lb/>G erstlach er, Teutsche Reichsgesetze 9. Theil S. 1589 ff.


<lb/>3) Vgl. z. B. Gesetz vom 14. December 1871 §. 5.


<lb/>4) Vgl. z. B. Münzgesetz vom 9. Juli 1873 §. L


<lb/>5) Vgl. Henke, Strafrecht Bd. III S. 704 ff., S. 709 f.


<lb/>6) Augsburger Reichstagsabschied §. 156: „In weiterer Berath-
</p>

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                   n="115"
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               <p>

                  <lb/>Von ©erlaub.
</p>
               <p>

                  <lb/>115
</p>
               <p>

                  <lb/>Bezüglich des Geldes ist das heute so gut wie ausgeschlossen,
<lb/>bezüglich der Verausgabung von Geldpapieren noch sehr wohl
<lb/>möglich, wenn z. B. die Genehmigung zur Verausgabung von
<lb/>Geldpapieren erzielt ist, ohne daß das Haftvermögen wirk- 
<lb/>lich vorhanden ist *).

<lb/>Eine formelle Verletzung liegt vor, wenn eine nicht dazu
<lb/>berechtigte Person Circulationsmittel herstellt, sei es, daß sie die
<lb/>Circulationsmittel einer bestimmten Ausgabestelle nach Art und
<lb/>Form nachmacht, d. h. also fälscht, sei es, daß sie ohne Ge- 
<lb/>nehmigung eigene Circulationsmittel herstellt in selbständig ge- 
<lb/>wählter Form* 2)3)4),

<lb/>Beide Verletzungen, die materielle wie die formelle, können


<lb/>schlagung dieses Hauptartikels ist auch erregt, daß etliche Münzgenossen.

<lb/>ein zeitlang, sonderlich zeithero des 59. Jahres begriffen, geringschätzige
<lb/>Thaler, auch andere güldene und silberne Münzen eines geringen Werthes
<lb/>geschlagen und in höheren Werth ausgehen lassen. Solchen nach- 

<lb/>theiligen Unrath abzuschaffen, wollen wir von römischer kaiserlicher Macht
<lb/>etlichen Münzgenossen, so bisher zu ihrem Vortheil und höchsten Betrugs
<lb/>gemeines Nutzens untüchtige Münze geschlagen, und in hohen Werth im

<lb/>Reich ausgebreitet, das Münzen.einstellen, und sie daran suspen-

<lb/>diren" u. s. w. Vgl. auch Augsburger Reichstagsabschied von 1548 §. 43
<lb/>u. a. m.; Gerftlacher 1. c. S. 1590 ff.

<lb/>*) Vgl. Strafbestimmungen H.G.B. Art. 312 ff.


<lb/>2) Ein häufiger Fall der formellen Verletzung kommt in der Groß- 
<lb/>industrie vor. Verboten ist nach deutschem Recht die Herstellung aller
<lb/>auf eine bestimmte Summe Geldes lautenden, einseitigen, unverzinslichen
<lb/>und an keinen Fälligkeitstag gebundenen Werthzeichen. In der Groß- 
<lb/>industrie finden sich aber sehr häufig in Ermanglung von kleinem Geld
<lb/>Blechmarken mit der Inschrift 1 Pfennig, die den Arbeitern ausgezahlt
<lb/>werden und im Bezirk auch ohne Weiteres circuliren.


<lb/>3) Diesen Unterschied macht auch Henke 1. o. S. 270. Ueberein-
<lb/>stimmend damit ist ferner Binding, Grundriß Bd. III S. 101, der
<lb/>zwischen dem Wahrheitsgehalt des durch das Beweiszeichen Beglaubigten
<lb/>und der Echtheit des Beweismittels umerscheidet. Allerdings ist die Echt- 
<lb/>heit eines Geldzeichens eine andere wie die einer Urkunde. Es gehört zu
<lb/>ihr, daß der Aussteller des Geldzeichens zur Ausstellung desselben befugt
<lb/>ist. Zu eng ist daher Binding I. o. S. 99, wonach ein ohne Befug -
<lb/>niß ausgegebenes Jnhaberpapier, das auch materiell sicherest, echtes Geld- 
<lb/>zeichen wäre. Anderer Ansicht Klein, Archiv Bd. I S. 290.


<lb/>4) Aehnlich auch Grolm ann, Criminalrechtswissenschaft S. 334.
</p>

               <pb facs="2173686_5900+1901_0124.tif"
                   n="116"
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               <p>

                  <lb/>116 Die Geldfälschungsdelicte des deutschen Strafgesetzbuchs.

<lb/>zusammenfallen, wenn z. 3L minderwerthige Nachahmungen staat- 
<lb/>licher Münzen in Circulation gesetzt werden.

<lb/>Hier ist eines sofort zu bemerken: die Ausgabe formell falscher
<lb/>Circulationsmittel, welche Nachahmungen existenter Circulations-
<lb/>mittel sind, kann nie eine Verpflichtung für die Stelle, deren Pro- 
<lb/>ducte in Bezug auf die Form mißbraucht werden, begründen, der- 
<lb/>artige Nachahmungen an Zahlungsstatt anzunehmen, eine Ver- 
<lb/>pflichtung, die im Allgemeinen correspondirend dem Recht zur
<lb/>Ausgabe von Circulativnsmitteln istl)2). Die Ausgabe formell
<lb/>richtiger, materiell falscher Circulationsmittel begründet diese Ver- 
<lb/>pflichtung 3).

<lb/>Den formell falschen Circulationsmitteln fehlt demnach eine
<lb/>der wichtigsten Eigenschaften echter Circulationsmittel: die Ein-
<lb/>lö sbarkeit.

<lb/>Es fragt sich nunmehr, auf welche Weise eine materielle
<lb/>oder eine formelle Verletzung der Rechtseinrichtung der Circula- 
<lb/>tionsmittel zu Stande kommt. Es ist klar, daß bei der ganzen
<lb/>Einrichtung das Wesentliche nicht ist das rein mechanische
<lb/>Produciren durch den Staat oder durch einen dazu seitens des
<lb/>Staates Berechtigten. Das Essentielle ist vielmehr das Jn-
<lb/>verkehrsein der Stücke als Circulationsmittel. Hieraus folgt:
<lb/>Einmal kann in dem einfachen Herstellen von Werthzeichen, die
<lb/>den sämmtlichen gesetzlichen Erfordernissen der Circulationsmittel
<lb/>nicht entsprechen, wenn sie ihnen auch äußerlich ähneln, eine Rechts- 
<lb/>verletzung nicht gefunden werden. Es muß vielmehr das Werth- 
<lb/>zeichen als Circulationsmittel hergestellt werden, d. h. es muß die
</p>
               <p>

                  <lb/>h Vgl. z. B. Bankgesetz vom 14. März 1875 verglichen mit dem
<lb/>Bundesrathsbeschluß vom 30. November 1876, betreffend die Behandlung
<lb/>gefälschter Reichsbanknoten.


<lb/>2) Sie kann es aber aus bestimmten Gründen thun und begründet
<lb/>sich dann die Verpflichtung selbst. Ein bekannter Fall ist, daß seitens des
<lb/>russischen Staates gefälschtes, russisches Papiergeld in Zahlung genommen
<lb/>worden ist.


<lb/>3) Sollte also seitens irgend einer Münzstätte des Staates minder-
<lb/>werthiges Geld in Umlauf gesetzt werden, so ist der Staat verpflichtet,
<lb/>es zum vollen Nennwerth in Zahlung zu nehmen.
</p>

               <pb facs="2173686_5900+1901_0125.tif"
                   n="117"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2173686_5900+1901_0125--><p/>
               <p>

                  <lb/>Von Gerland.
</p>
               <p>

                  <lb/>117
</p>
               <p>

                  <lb/>Absicht des Thäters bestehen, das Werthzeichen in Verkehr zu
<lb/>bringen *).

<lb/>l) Auf diesem Standpunct steht die überwiegende Mehrzahl der Ge- 
<lb/>setzgebungen, z. B. Zürich, Basel, Schasfhausen, Glarus, Thurgau,
<lb/>Solothurn, St. Gallen, Aargau, Schweizer Entw.; Sachsen-Altenburg,
<lb/>Hannover, Hessen, Frankfurt, Baden, Nassau, Thüringen, Sachsen, Nieder- 
<lb/>lande, Finnland, Bulgarien, Japan Entw., England (England straft bei
<lb/>Nachahmung der Münzen bereits, wenn die Absicht besteht, die Fälschung der
<lb/>gangbaren königlichen Gold- oder Silbermünze ähnlich zu machen, bei
<lb/>Münzverringerungen jedoch erst bei der Absicht, die verringerten Münzen
<lb/>gleich den königlichen umlaufen zu lassen; ebenso bestraft England den
<lb/>Besitz falscher Münzen, wenn die Absicht des Inverkehrbringens besteht.
<lb/>Falsch sind die Behauptungen Caspar's 1. c. S. 59, wonach schon der
<lb/>bloße Besitz genügt; vgl. dazu Stephen 1. c. S. 19; Parlamentsacte
<lb/>vom 23. November 1832 §. 6; Stephen, A Digest of the criminal
<lb/>law 1879, S. 293, S. 294), Norwegen Entw., Deutschland.

<lb/>Das bloße Nachahmen existenter Circulationsmittel bestrafen
<lb/>Bayern, Oldenburg, Preußen, Frankreich, Oesterreich, Belgien, Italien,
<lb/>Mexiko, Chile, Obwalden, Luzern, Schwyz, Wallis, Bern, Neuenburg,
<lb/>Genf, Waadt, Tessin. Allein hier wird von der Praxis meist die Absicht des
<lb/>Inverkehrbringens in den Text des Gesetzes hineininterpretirt, vgl. z. B. für
<lb/>Preußen: Goltdammer, Materialien Bd. II S. 217; John in Golt-
<lb/>dammer's Archiv Bd. III S. 66; vgl. auch Entsch. des Reichsgerichts (E.R.)
<lb/>Bd. XIV S. 165 s., Motive zum St.G.B., Stenographische Berichte des
<lb/>Reichstages I. L. P. 1870, Bd. III S. 64'. Siehe auch Entscheidungen
<lb/>des Obertribunals, Goltdammer's Archiv, Bd. XII S. 627. Für
<lb/>Frankreich: Faust in Helie 1. 6. p. 260.

<lb/>Nachahmung und Jnumlaufsetzen verlangen Württemberg,
<lb/>Zug, Appenzell, Graubünden; nach richtiger Ansicht auch die Carolina:
<lb/>„solche Münzfälscher sollen folgendermaßen bestraft werden: nemlich, welche

<lb/>falsche Münze machen.und wiederum gefährlich und boshaftig, den

<lb/>Nächsten zum Nachtheil wissentlich ausgeben." So Eng au, De falso
<lb/>nummario et solo et cum usurpatione juris monetandi conjuncto 1750
<lb/>§. 12; ®voltmann, Grundriß der Criminalrechtswissenschaft S. 335;
<lb/>Kleinschrod, Archiv für Criminalrechtswissenschaft Bd. IV S. 123;
<lb/>anderer Ansicht Feuerbach §. 177, der aber in Anm. 3 zu §. 177 ein- 
<lb/>fach den Text der Carolina verändert: „Welche falsche Münzen machen,

<lb/>zeichnen oder dieselben falschen Münzen auswechseln.oder ausgeben";

<lb/>Henke 1. c. S. 711, der die Worte „und wiederum ausgibt" nur auf
<lb/>den Aufwechsler falschen Geldes, nicht aber auch auf den Nachahmer be- 
<lb/>ziehen will. Vgl. auch noch Wächter, Lehrbuch des gemeinen Strafrechtes
<lb/>Vd. II S. 245 N. 16. Eine exorbitant harte Bestimmung trifft Altenburg
</p>

               <pb facs="2173686_5900+1901_0126.tif"
                   n="118"
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               <p>

                  <lb/>118 Die Geldfälschungsdelicte des deutschen Strafgesetzbuchs.


<lb/>Und auch hierin liegt noch keine wirkliche Verletzung (auch
<lb/>nicht der Regaleinrichtung), sondern nur eine Gefährdung der
<lb/>Rechtseinrichtung der Circulationsmittel. Vollendet wird die Ver- 
<lb/>letzung erst durch das Jnverkehrsetzen des falschen Circulations-
<lb/>stückes * *). Man kann aber nicht behaupten, daß ein Werthzeichen,
<lb/>welches doch in Wahrheit kein Circulationsmittel ist, sich in Cir-
<lb/>culation befindet, so lange es im Besitze einer Person ist, die weiß,
<lb/>daß das angebliche Circulationsstück falsch ist. Und ebenfalls tritt
<lb/>ein circulirendes, falsches Werthzeichen aus dem Verkehr, so- 
<lb/>bald es in die Hände einer seine Unechtheit kennenden Person ge- 
<lb/>langt. Gibt dieselbe das Stück weiter, so haben wir eine neue
<lb/>Verletzung, ein neues Jncireulationbringen.

<lb/>Das deutsche Strafgesetzbuch sieht aber (so überhaupt zum
<lb/>großen Theil die moderne Gesetzgebung) in der unberechtigten
<lb/>Anfertigung falschen Geldes bereits einen strafbaren Angriff
<lb/>gegen die Rechtseinrichtung und zwar der hohen Gefährlichkeit
<lb/>halber, die in Angriffen auf die Geldeinrichtung liegt

<lb/>So lassen sich nach modernem Recht dem Angriff nach
<lb/>folgende Delictsarten unterscheiden: Werthzeichen, die circuliren
<lb/>sollen, werden neu geschaffen, ohne daß sie der rechtlichen Be- 
<lb/>schaffenheit der Circulationsmittel entsprächen. Echte Circulations-
<lb/>mittel werden in ihrer Beschaffenheit wesentlich verändert (es
<lb/>kann dieß natürlich nur in materieller Hinsicht erfolgen), ohne daß
<lb/>ihre Circulation aufhört. Werthzeichen, die keine Circulations- 
<lb/>mittel sind, werden in Circulation gesetzt. Man kann demnach,
<lb/>indem man die beiden ersten Fälle unter einen weiteren Begriff
<lb/>zusammenfaßt, zwei Hauptarten von Delicten gegen die Rechts--
<lb/>einrichtung der Circulationsmittel unterscheiden: Entstehnngs-
<lb/>delicte und Begebungsdelicte.
</p>
               <p>

                  <lb/>268, wonach Nachahmung ohne Absicht des Inverkehrbringens mit der
<lb/>Strafe des Versuches zu belegen ist. Dieß beweist eine völlige Verken- 
<lb/>nung des Wesens der Gelddelicte.

<lb/>*) Sy die herrschende allgemeine Ansicht; vgl. z. B. Gubser 1. c.

<lb/>S. 186 ff., 141 f.; Faustin Helie 1. e. S. 254.


<lb/>*) Vgl. v. Wächter, Deutsches Strafrecht S. 464, der de lege

<lb/>ferenda einen entgegengesetzten Standpunct vertritt.
</p>

               <pb facs="2173686_5900+1901_0127.tif"
                   n="119"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2173686_5900+1901_0127--><p/>
               <p>

                  <lb/>Von Gerland.
</p>
               <p>

                  <lb/>119
</p>
               <p>

                  <lb/>Aus den bisherigen Ausführungen ergibt sich zur Genüge
<lb/>der weite Umfang der Gelddelictsgruppe. Auf der einen Seite
<lb/>haben wir die rein materiellen Delicte, auf der anderen Seite die
<lb/>rein formellen Delicte, zwischen beiden die materiell formell ge- 
<lb/>mischten Delicte.

<lb/>Die Münzverbrechen des deutschen Strafgesetzbuches erschöpfen
<lb/>diese Gruppe nicht entfernt *). Zunächst scheiden völlig aus die
<lb/>rein materiellen Delicte1 2). Aber auch die formellen und die ge- 
<lb/>mischten Delicte gehören nicht alle hierher. Die Gelddelictsgruppe
<lb/>des deutschen Strafgesetzes umfaßt nur die Geldfälschungsdelicte,
<lb/>d. h. also formale und gemischte Gelddelicte, ausgeführt mit den
<lb/>Mitteln des Betruges (Erregung eines Jrrthums), wobei, was
<lb/>kaum erwähnt zu werden braucht, die Absicht des Betruges (Er- 
<lb/>langung eines rechtswidrigen Vermögensvortheiles) nicht vorhanden
<lb/>zu sein braucht. Aber letztere ist das Essentielle für Betrug, so
<lb/>daß, wenn sie vorhanden ist, auch Betrug und mithin ein Con-
<lb/>currenzverhältniß vorliegt.

<lb/>Es erübrigt zum Schluß noch die wichtige Frage, ob sich nach
<lb/>den bisherigen Ausführungen die Annahme einer allgemeinen
<lb/>Fälschungsgruppe rechtfertigen läßt, welche ferneren Delicte etwa
<lb/>dazu gehören würden, oder ob die einzelnen bisher hierher ge- 
<lb/>rechneten Delicte als selbständige Delictsgruppen zu betrachten
<lb/>sind. Insbesondere ist zu prüfen der Zusammenhang zwischen
<lb/>Gelddelicten und Urkundendelicten, denn es ist klar, daß, wenn sich
<lb/>hier ein Zusammenhang nicht darthun läßt, wohl aber ein be- 
<lb/>grifflicher Unterschied, dann von einer allgemeinen Fälschungs- 
<lb/>gruppe, über deren Umfang, wie wir sahen, ja auch keineswegs
<lb/>Uebereinstimmung der Ansichten herrscht, nicht die Rede sein kann.


<lb/>1) Henke 1. c. S. 709.


<lb/>2) Handelt es sich um Geld im engeren Sinne, so finden sich im
<lb/>deutschen Recht keine Bestimmungen. Wenn seitens eines zuständigen Be- 
<lb/>amten minderwerthiges Geld ausgegeben wird, so kann derselbe nicht wegen
<lb/>eines Münzverbrechens bestraft werden. Anders Mexiko 676, wo dieser
<lb/>Fall besonders geregelt ist. Vgl. auch Temme, Gemeines deutsches
<lb/>Strafrecht S. 285 N. 1; Kleinschrod 1. o. S. 136; Binding,
<lb/>Grundriß Bd. III S. 100 f.
</p>

               <pb facs="2173686_5900+1901_0128.tif"
                   n="120"
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               <p>

                  <lb/>120 Die Geldfälschungsdelicte des deutschen Strafgesetzbuchs.


<lb/>Nun sahen wir bereits, daß die Geldfälschungsdelicte nur
<lb/>eine besondere Unterabtheilung innerhalb der Gelddelictsgruppe
<lb/>bilden, woraus folgt, daß, wenn wir eine einheitliche Obergruppe
<lb/>finden sollten, dieß jedenfalls keine Fälschungs gruppe, sondern
<lb/>irgend eine andere sein müßte.

<lb/>Was aber den Zusammenhang zwischen Urkunden- und Geld-
<lb/>delicten betrifft, so scheint mir, daß derselbe nur ein scheinbarer, ein
<lb/>äußerlicher, nicht aber ein begrifflicher ist. Das Object der Delicte
<lb/>ist in beiden Gruppen ein durchaus verschiedenes, bei den Gelddelicten
<lb/>die Rechtseinrichtung der Circulationsmittel, bei den
<lb/>Urkundendelicten die Rechtseinrichtung des Verkehrs mit
<lb/>Schriftstücken'). Allerdings haben Geld und Urkunde gewisse
<lb/>übereinstimmende Merkmale, indem ein Geldstück sich qualificiren
<lb/>läßt sowohl als Urkunde wie als Circulationsmittel3). Aber
<lb/>dadurch, daß die in einer Rechtseinrichtung vorkommenden Gegen- 
<lb/>stände gewiffe Uebereinstimmungen haben, werden doch nicht die
<lb/>Rechtseinrichtungen innerlich verwandt mit einander, was der Fall
<lb/>sein müßte, sollte man eine übergeordnete Delictsgruppe con-
<lb/>struiren können. Die die Urkunden betreffende Einrichtung befaßt
<lb/>sich nur mit dem Inhalt von Willensäußerungen, die Ein- 
<lb/>richtung der Circulationsmittel betrifft Werthträger. Zwischen
<lb/>beiden besteht mithin ein weiter Unterschied. Begriffliche Aehn-
<lb/>lichkeiten und Verwandtschaften zwischen beiden find nicht vor- 
<lb/>handen, wie ja auch der Zweck in beiden Fällen ein durchaus
<lb/>verschiedener ist. Als selbständige Glieder einer Obergruppe lassen
<lb/>sich die beiden Delietsgruppen nicht -vereinigen. Hiermit aber zer- 
<lb/>fällt auch die Möglichkeit, andere Delicte, etwa Meineid, Marken- 
<lb/>fälschung, mit den Gelddelicten zu vereinigen, wie wir bereits er- 
<lb/>wähnt haben.

<lb/>Wenn nun die Annahme einer Obergruppe über Geld- und
</p>
               <p>

                  <lb/>') Binding, Grundriß Bd. III S. 146: „Die Beweisaussage in
<lb/>schriftlicher Form ist die Urkunde." Kürzer und präciser dürfte sich der
<lb/>Urkundenbegriff nicht formuliren lassen.

<lb/>2) Ueberhaupt ist stets zu beachten, daß Urkunde und Geld
<lb/>nur Rechtsqualitäten eines realen Gegenstandes sind.' Anderer
<lb/>Ansicht Binding, Grundriß Bd. III S. 153 ff., vgl. S. 121 N. 2.
</p>

               <pb facs="2173686_5900+1901_0129.tif"
                   n="121"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2173686_5900+1901_0129--><p/>
               <p>

                  <lb/>Von Gerland.
</p>
               <p>

                  <lb/>121
</p>
               <p>

                  <lb/>Urkundendelicten abzulehnen ist, könnten dann nicht vielleicht die
<lb/>Urkundendelicte die Gelddelicte mit umspannen, so daß die Geld-
<lb/>delicte als besondere Urkundendelicte anzusehen wären *)? Die
<lb/>Gründe gegen eine allgemeine Fälschungsgruppe wiederholen sich:
<lb/>Weil Geld eine Urkunde ist, so sind die Gelddelicte noch keine
<lb/>Urkundendelicte, da das Object beider Delictsgruppen ein durch- 
<lb/>aus verschiedenes ist. An Geld kann ein Urkundendelict begangen
<lb/>werden, wenn z. B. A die Nummer eines gestohlenen Hundert- 
<lb/>markscheines ändert und denselben dem Bestohlenen zahlungshalber
<lb/>wiedergibt. Ein Gelddelict kann sich auch als Urkundendelict
<lb/>qualificiren lassen, wenn z. B. A Hundertmarkscheine fälscht und
<lb/>weiterbegibt. Es gibt aber auch Gelddelicte, die sich nicht als
<lb/>Urkundendelicte qualificiren lassen, so, wenn A verringertes Geld
<lb/>ausgibt. Denn für das Urkundendelict ist wesentlich der Gebrauch
<lb/>einer veränderten oder falschen Beweisaussage. Die schriftliche
<lb/>Beweisaussage muß gefälscht oder verändert sein, und es kann nicht
<lb/>genügen, wenn Thatsachen, auf die stch eben jene schriftliche Aus*
<lb/>sage bezieht, gefälscht oder verfälscht sind.

<lb/>Mithin erscheint der Schluß gerechtfertigt, daß die einzelnen
<lb/>Delictsgruppen in der großen Fälschungsgruppe selbständige, von
<lb/>einander unabhängige Delictsgruppen find. Das Mittel, mit
<lb/>welchem hier der rechtswidrige Angriff durchgeführt wird, erscheint
<lb/>gleichartig, da die Gegenstände, auf welche fich die verletzten Rechts- 
<lb/>einrichtungen beziehen, gewisse äußerlich übereinstimmende Merk- 
<lb/>male besitzen. Nach dem Mittel des Angriffes aber läßt sich eine
<lb/>Delictsgruppe dogmatisch nicht construiren* 2).
</p>
               <p>

                  <lb/>J) Löwenstein 1. c. S. 50.


<lb/>2) Nach Abschluß dieser Arbeit erschien der III. Band von Binding's
<lb/>Grundriß, welcher S. 91 — 308 eine äußerst eingehende Darstellung der
<lb/>einschlägigen Lehre enthält. Ich konnte dieselbe nicht mehr so benutzen,
<lb/>wie sie es verdient, da dieß eine Umarbeitung des einleitenden Theiles
<lb/>meiner Arbeit bedingt hätte. Durchgängig sind B i n d i n g's Ausführungen,
<lb/>die sich in mehr als einem Punct mit den meinigen berühren, in den
<lb/>Anmerkungen berücksichtigt worden. Einige Vermuthungen, die ich, ge- 
<lb/>stützt auf Binding's frühere Bemerkungen, ausgesprochen habe, fand ich
<lb/>bestätigt, so seine principielle Gegnerschaft gegen die Theorie der publica
<lb/>fides. Anhangsweise soll hier noch kurz seine Construction der Geld-
</p>

               <pb facs="2173686_5900+1901_0130.tif"
                   n="122"
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               <p>

                  <lb/>122 Die GeldfälschungsdelicLe des deutschen Strafgesetzbuchs.
</p>
               <p>

                  <lb/>II. Dogmatische Darstellung.

<lb/>, A. Allgemeines.

<lb/>§. 6. Die einzelnen Münzverbrechen, Münzvergehen
<lb/>und Münzübertretungen.

<lb/>I. Das deutsche Strafgesetzbuch kennt folgende Geldfälschungs-
<lb/>delicte:
</p>
               <p>

                  <lb/>delicie dargestellt und von meinem SLandpunct aus besprochen werden,
<lb/>der, so übereinstimmend er auch da meist ist, wo es sich um specielle
<lb/>Fragen handelt, principiell abweicht bezüglich der Annahme einer großen
<lb/>Delictsgruppe. Bind in g geht davon aus. daß die Gelddelicte keine selb- 
<lb/>ständige Delictsgruppe bilden, sondern mit den Eidesdelicten, den Urkunds-
<lb/>delicten (seine diesbezüglichen, specielleren Ausführungen dürften wohl die
<lb/>werthvollste Darstellung in der ganzen Literatur sein), den Maß-, Ge- 
<lb/>wichts-, Stempel- und Markenfälschungen, den Grenz- und Wasserstands-
<lb/>zeichenfälschungen, sowie den falschen und unwahren Waarenbezeichnungen
<lb/>eine große Gruppe bilden, die Verbrechen wider den Beweis
<lb/>mit Beweismitteln und Beweiszeichen, so daß auch Binding
<lb/>den Namen einer Fälschungsgruppe vermeidet. Diese Gruppe er- 
<lb/>scheint ihm die geschlossenste unter allen großen Verbrechensgruppen (S. 91).
<lb/>Er geht davon aus, daß er die Objecte, mit denen Fälschungsdelicte be- 
<lb/>gangen werden können (Handlungsobjecte, würde Oppenheim sagen)
<lb/>einheitlich zu erfassen sucht: er findet, daß es sich stets um Objecte, die
<lb/>den Beweis betreffen, handelt, und unterscheidet schließlich zwischen Be- 
<lb/>weismitteln und Beweiszeichen, die er scharf von einander trennt; Be- 
<lb/>weismittel sind Beweisaussagen und Urkunden, Beweiszeichen sind Geld,
<lb/>Maß und Gewicht, Stempel und Marken, Grenz- und Wasserstandszeichen
<lb/>und Waarenzeichen. Die Delicte, die durch verbotenes Manipuliren mit
<lb/>Beweismitteln und Beweiszeichen begangen werden, characterisiren sich als
<lb/>Angriffe auf den Beweis selbst, es handelt sich stets um einen Falsch- 
<lb/>beweis (S. 99).

<lb/>Nun ist schwer verständlich, was Binding unter dem Beweis ver- 
<lb/>steht, der angegriffen wird. Deutlicher drückt er sich etwas später aus,
<lb/>wenn er sagt: „Der Wahrheitsgehalt der Beweisaussage und des durch
<lb/>das Beweiszeichen Beglaubigten muß neben der Echtheit des Beweis- 
<lb/>mittels als selbständiges Rechtsgut anerkannt werden" (S. 101). Wenden
<lb/>wir den von uns angenommenen Verbrechensobjectbegriff an, so dürste der
<lb/>Kern der Binding'schen Ansicht wohl der sein: Alle Fälschungsdelicte
<lb/>sind Beweisdeliete. Verletzt resp. gefährdet wird stets die
</p>

               <pb facs="2173686_5900+1901_0131.tif"
                   n="123"
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               <p>

                  <lb/>Von ©erlaub.
</p>
               <p>

                  <lb/>123
</p>
               <p>

                  <lb/>1. Nachahmung von Geld in der Absicht, das nachgemachte
<lb/>Geld als echt zu gebrauchen oder sonst in Verkehr zu bringen
<lb/>(§. 146 I. Fall).

<lb/>Rechtseinrichtung des Beweises mit Beweismitteln und Be- 
<lb/>weiszeichen.

<lb/>Dieser Theorie kann meines Erachtens nicht beigetreten werden, so
<lb/>scharf und geschlossen dieselbe auch durchgeführt ist. Bereits im Text ist
<lb/>ausgeführt, daß allerdings eine äußere Uebereinstimmung der Gegenstände,
<lb/>bezüglich derer die Rechtseinrichtungen getroffen sind, besteht, und daß
<lb/>sich hieraus eine Uebereinstimmung im Angriff erklärt, daß aber eine
<lb/>innere, begriffliche Verwandtschaft zwischen den einzelnen Rechtseinrich-
<lb/>tungen nicht besteht, und daß die Uebereinstimmung im Angriff nicht
<lb/>dogmatisch zur Construction einer besonderen Delictsgruppe benützt werden
<lb/>kann. Des Weiteren ist zu bemerken, daß das Wesentliche am Begriff
<lb/>des Geldstückes ist, nicht, daß dasselbe ein Beweiszeichen ist, sondern daß
<lb/>dasselbe ein Circulationsmittel ist. Ist denn das Auswerfen von falschem
<lb/>Geld unter die Volksmenge ein Beweisdelict? Und ferner: es gibt Geld-
<lb/>delicte, bei denen etwas Falsches weder behauptet noch gethan wird.
<lb/>A. gibt unbefugter Weise Jnhaberpapiere aus. Ist denn hier das Wesent- 
<lb/>liche, daß A. behauptet, er sei zur Ausgabe befugt (denn nur insofern be- 
<lb/>geht er ein Beweisdelict), oder nicht vielmehr, daß Jnhaberpapiere cur-
<lb/>siren, die den gesetzlichen Erfordernissen nicht entsprechen?

<lb/>Durch die Auffassung des Geldes als Beweiszeichens, der Urkunde
<lb/>als Beweismittels, durch die Auffassung also, daß stets der Beweis das
<lb/>Angriffsobject ist, sowohl der Gelddeliete wie der Urkundendeliete, kommt
<lb/>Binding dazu, daß er nicht verstehen kann, wieso nach den Gesetzen an
<lb/>gewissen Urkunden Gelddeliete begangen werden können. Aber das
<lb/>Wesentliche beim Geld ist die Circulationsfunction: die kann die Urkunde
<lb/>erlangen, ohne natürlich damit aufzuhören, Urkunde zu sein. Das Geld- 
<lb/>papier ist Circulationsmittel und Urkunde, es besitzt Beweisfunction und
<lb/>Circulationsfunction. Binding nennt die dießbezüglichen Erscheinungen
<lb/>in der Gesetzgebung verfehlt (S. 274) und bedenklich (S. 283). Ist das aber
<lb/>nicht bedenklich gegenüber der historischen Thalsache, die ja im Text der
<lb/>früheren Ausführungen mit zahlreichen Beispielen belegt ist, daß die Ent- 
<lb/>wicklung überall oder doch fast überall in den modernen Staaten dazu
<lb/>geführt hat, diese Urkundendeliete zu den Gelddelicten zu stellen?

<lb/>Hier zieht übrigens Binding eine meines Erachtens sehr bedenkliche
<lb/>Consequenz. Er sagt: Ein Beweiszeichen kann nie ein Beweismittel sein
<lb/>und umgekehrt. Geld kann also nie als Urkunde aufgefaßt werden und
<lb/>Urkunde nie als Geld. Mit einem Geldzeichen kann mithin ein Urkunden-
<lb/>delict nicht begangen werden. Fälschung einer Münze mit Bezug nur auf
<lb/>das Prägezeichen ist an sich straflos (S. 156). Danach ist in dem bereits
</p>

               <pb facs="2173686_5900+1901_0132.tif"
                   n="124"
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               <p>

                  <lb/>124 Die Geldfälschungsdelicte des deutschen Strafgesetzbuchs.

<lb/>2. Veränderung von echtem Gelde in der gleichen Absicht,
<lb/>so daß dasselbe den Schein eines höheren Werthes erhält
<lb/>(8-146 II. Fall).

<lb/>3. Veränderung von verrufenem Gelde in derselben Absicht,
<lb/>so daß dasselbe den Schein von echtem Gelde annimmt (§. 146
<lb/>III. Fall).

<lb/>4. Inverkehrbringen von ohne die angegebene Absicht nach- 
<lb/>gemachtem oder verfälschtem Gelde (8.147 I. Fall).

<lb/>5. Inverkehrbringen von nachgemachtem oder verfälschtem
<lb/>Gelde, welches man sich als solches verschafft hat (8. 147
<lb/>II. Fall).

<lb/>6. Einführen von nachgemachtem oder verfälschtem Gelde,
<lb/>welches man sich als solches verschafft hat, aus dem Ausland
<lb/>zum Zweck der Verbreitung (8. 147 III. Fall).

<lb/>früher erwähnten Fall, wenn A. die Nummer des gestohlenen Hundert- 
<lb/>markscheins ändert und denselben dem Bestohlenen zahlungshalber zurück- 
<lb/>gibt, A. nicht wegen Urkundenfälschung zu. bestrafen. So ist ferner A.,
<lb/>der das Datum einer Münze verändert in einen besonders seltenen Jahr- 
<lb/>gang und dieselbe so verkauft, ebenfalls nicht wegen Urkundenfälschung
<lb/>strafbar. Die Consequenz dieser Ansicht ist die, daß dieß auch für die
<lb/>Geldpapiere des 8- 149 gelten müßte. Diese Consequenz zieht Binding
<lb/>nicht (S. 283, 284).

<lb/>So kommt Binding dazu, daß, wenn an Geldpapieren Gelddeliete
<lb/>begangen werden können, in dieser Hinsicht nie Urkundendelicte möglich
<lb/>sind, daß in dieser Hinsicht die Urkunden Beweiszeichen, in jeder anderen
<lb/>Beziehung Beweismittel sind.

<lb/>Warum behauptet Binding das? Warum sagt er nicht einfacher:
<lb/>Ein reeller Gegenstand kann sich sowohl als Urkunde wie als Geld quali-
<lb/>fieiren lassen? Weil er den wesentlichen Unterschied zwischen beiden allein
<lb/>in Bezug auf den Beweis sucht und nicht in Bezug auf etwas anderes.
<lb/>Sowie er zugibt , daß das Wesentliche im Geldbegriff die Circulations-
<lb/>funetion ist, kann er zugeben, daß Geld sich qualisieiren läßt als Urkunde
<lb/>und als Circulationsmittel, daß mithin mit Geld sowohl Urkunden- wie
<lb/>Gelddeliete begangen werden können. Aber allerdings ist dann die Con- 
<lb/>sequenz, daß ein Beweisdelict sich auch qualisieiren läßt als Gelddelict
<lb/>und als Urkundendelict. Und dann ist eben der Beweis geliefert, daß
<lb/>die beiden Gruppen sich nicht in einer Gruppe zusammenfassen lassen, daß
<lb/>es zwei innerlich verschiedene Gruppen sind, womit überhaupt, ohne daß
<lb/>dieß noch des Weiteren ausgeführt zu werden braucht, die Annahme einer
<lb/>großen Fälschungsgruppe hinfällig wird.
</p>

               <pb facs="2173686_5900+1901_0133.tif"
                   n="125"
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               <p>

                  <lb/>Von ©erlaub.
</p>
               <p>

                  <lb/>125
</p>
               <p>

                  <lb/>7. Inverkehrbringen von nachgemachtem oder verfälschtem,
<lb/>als echt empfangenem Gelbe nach erkannter Unechtheit (§. 148).

<lb/>8. Verringerung von vollgültigem Geld und Inverkehrbringen
<lb/>desselben (§. 150 I. Fall).

<lb/>9. Gewohnheitsmäßiges Inverkehrbringen von verringertem
<lb/>Gelbe (§. 150 II. Fall).

<lb/>10. Inverkehrbringen von verringertem Gelbe im Einver-
<lb/>ständniß mit dem Verringerer desselben (§. 150 in. Fall).

<lb/>11. Anfertigung von Stempeln, Siegeln, Stichen, Platten
<lb/>oder anderen zur Anfertigung von Geld und Geldpapieren dien- 
<lb/>lichen Formen zum Zweck eines Gelddelicts (§. 151).

<lb/>12. Anfertigung solcher Gegenstände ohne schriftlichen Auf- 
<lb/>trag einer Behörde (8. 360 Ziff. 4 I. Fall).

<lb/>13. Verabfolgung solcher Gegenstände an einen Anderen als
<lb/>an die Behörde (§. 360 Ziff. 4 II. Fall).

<lb/>14. Unternehmen eines Abdruckes der genannten Stempel
<lb/>u. s. w. ohne schriftlichen Auftrag einer Behörde (ß. 360 Ziff. 5
<lb/>I. Fall). •

<lb/>15. Verabfolgung solcher Abdrücke an einen Anderen als an
<lb/>die Behörde (§. 360 Ziff. 5 II. Fall).

<lb/>16. Anfertigung, Einführung, Verkauf, Feilhaltung oder
<lb/>Inverkehrbringen von Papier, welches dem zur Herstellung von
<lb/>Reichskaffenscheinen verwendeten, durch äußere Merkmale erkennbar
<lb/>gemachten Papiere hinsichtlich dieser Merkmale gleich oder so ähn- 
<lb/>lich ist, daß die Verschiedenheit nur durch Anwendung besonderer
<lb/>Aufmerksamkeit wahrgenommen werden kann, falls die Merkmale
<lb/>in Gemäßheit des 8- 7 Gesetz vom 30. April 1874 öffentlich be- 
<lb/>kannt geniacht worden sind und eine Erlaubniß weder vom Reichs- 
<lb/>kanzler noch von einer dazu ermächtigten Behörde zur Anfertigung
<lb/>erthcilt worden ist (88- 1, 2 Gesetz vom 21. Mai 1885).

<lb/>II. Diese sämmtlichen Delicte lassen sich in drei Hauptgruppen
<lb/>theilen: Entstehungs-, BegebungS- und Vorbereitung^
<lb/>delicte.

<lb/>a) Die Entstehungsdelicte umfassen die drei Fälle des 8-146:
<lb/>Falschmünzerei, Münzverfälschung und Veränderung von ver-
</p>

               <pb facs="2173686_5900+1901_0134.tif"
                   n="126"
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               <p>

                  <lb/>126 Die GeLdfälschungsdelicLe des deutschen Strafgesetzbuchs.

<lb/>rufenem Geld, so daß dasselbe das Ansehen von echtem, noch
<lb/>geltendem Gelde gewinnt *).

<lb/>b) Die Begebungsdelicte begreifen die drei Fälle des §. 147,
<lb/>den Fall des §. 148 (das sogen. Abschieben falschen Geldes) und
<lb/>die drei Fälle des §. 150, die sich auf das sogen. Kippen und
<lb/>Wippen geltender Münze beziehen. Allerdings ist der erste Fall
<lb/>des §. 150 gemischter Statu*1 2). Man kann ihn als ein Ent-
<lb/>stehungs-Begebungsdelict bezeichnen3 * * * * 8).

<lb/>c) Die Vorbereitungsdelicte umfassen die mannigfachen Fälle
</p>
               <p>

                  <lb/>1) Die herrschende Ansicht stellt die Veränderung von verrufenem
<lb/>Gelde begrifflich zur Falschmünzerei: OlsHausen, Commentar Bd. I
<lb/>§. 146 N. 1; Meyer 1. c. S. 951; Schütze 1. c. S. 299; Berner
<lb/>1. 6. S. 423; Merkel in v. Holtzend. Handb. Bd. III S. 217. Anderer
<lb/>Ansicht Hälschner 1. c. Bd. II S. 575; Frank 1. c. §. 146 N. 1
<lb/>S. 183; wohl auch Merkel, Lehrbuch S. 364. Siehe über diese Frage
<lb/>weiter unten §. 13 und §. 14.


<lb/>2) Die Mehrzahl der Gesetzgebungen (so auch das frühere Reichsrecht,


<lb/>cf. Meyer 1. c. S. 954 N. 39) faßt den Fall in Analogie mit den übrigen


<lb/>Münzverbrechen als reines Entstehungsdelict auf: Altenburg 271; Braun- 


<lb/>schweig 127; Thüringen 262; Waadt 162; Neuenburg 112; Aargau 70;


<lb/>Wallis 167; Schaffhausen 244; Luzern 131; Obwalden 54; Glarus 65;


<lb/>Tessin 200; Genf 113, 115; Solothurn 76; St. Gallen 90; Schweiz Ent- 
<lb/>wurf 145; Oesterreich (1852) 1186; Niederlande 210; Italien 257; Finn- 
<lb/>land 37. Cap. Z. 1 Z. 3; Mexiko 671, 672; Bulgarien 183; Chile 164,166;
<lb/>England 2. Will. IV6. 34 (cf. Stephen 1. c. 1843 S. 69); Norwegen
<lb/>Entw. 175; Frankreich 132; Belgien 163. Die ältere deutsche Particular-
<lb/>Gesetzgebung faßt überwiegend das Delict als Entstehungs-Begebungsdelict
<lb/>auf. Ganz auf dem Standpunct des St.G.B.'s steht keine Gesetzgebung.
<lb/>Bayern, Hannover, Hessen, Frankfurt, Baden und Nassau fassen überhaupt
<lb/>jede Münzverfälschung und die Veränderung verrufenen Geldes als Ent- 
<lb/>stehungs-Begebungsdelict auf, während sie Falschmünzerei als Entstehungs-
<lb/>delict behandeln. Von Wichtigkeit für den Standpunct des R.St.G.B.'s
<lb/>war, daß Preußen die Münzverringerung als qualificirten Betrug be- 
<lb/>handelt. Siehe hierzu weiter unten §. 19.


<lb/>8) Der für die Begebungsdelicte öfters gebrauchte Ausdruck Münz- 
<lb/>betrug ist, wie Meyer 1. c. S. 952 N. 25 richtig bemerkt, ungenau und
<lb/>nicht erschöpfend. Ihn wenden an z. B. Glarus 64, 65 u. a. m.; Schwarze
<lb/>1. e. S. 368 ff.; v. Liszt, Lehrbuch S. 505 f. Dagegen auch Wächter
<lb/>1. o. S. 466 unter B; Gubser 1. c. S. 184; Merkel in v. Holtzend.
<lb/>Handb. Bd. III S. 222; Caspar, Abschieben falschen Geldes S. 3.
</p>

               <pb facs="2173686_5900+1901_0135.tif"
                   n="127"
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               <p>

                  <lb/>Von Gerland.
</p>
               <p>

                  <lb/>127
</p>
               <p>

                  <lb/>der §§. 151, 360 Ziff. 4—5 St.G.B. und §. 2 Gesetz vom
<lb/>26. Mai 1885.

<lb/>Ehe jedoch die einzelnen Delicte nunmehr dargestellt werden
<lb/>können, sind einige allgemeine Bemerkungen' am Platz, die sich
<lb/>auf sämmtliche Fälle der Geldfälschungsdelicte oder doch wenigstens
<lb/>auf die wichtigsten derselben, auf die Münzverbrechen im Sinne
<lb/>des St.G.B.'s beziehen.
</p>
               <p>

                  <lb/>8. 7. Das räumliche Geltungsgebiet der Strafgesetze
<lb/>bezüglich der Münzdelicte.

<lb/>Bezüglich des räumlichen Geltungsgebietes gilt für die Münz- 
<lb/>verbrechen') das sogen. Weltrechtsprincip (§. 4 Ziff. 1 St.G.B.).
<lb/>Danach ist es einerlei, wo und durch wen das Verbrechen begangen
<lb/>ist, ob im Jnlande oder Auslande, ob seitens eines Inländers
<lb/>oder eines Ausländers, so daß selbst der Ausländer für ein im
<lb/>Auslande begangenes Münzverbrechen zu bestrafen ist. Hierbei
<lb/>ist es ferner einerlei, ob das Verbrechen an ausländischem oder
<lb/>inländischem Geld begangen wird * 2), oder aber, ob die Verbreitung
<lb/>des falschen Geldes im Auslande erfolgte oder erfolgen sollte 3 4).
<lb/>Zweifellos ist die Anwendung des Weltrechtsprincips im vor- 
<lb/>liegenden Falle eine durch die Jnternationalität des heutigen
<lb/>Geldverkehrs durchaus gebotene^)5). Die Münzvergehen gehören
</p>
               <p>

                  <lb/>') Im Folgenden wird die (allerdings zu enge) Terminologie des
<lb/>R.StG.B.'s beibehalten werden. Siehe oben S. 88 f. Vgl. auch Gubser
<lb/>1. e. Vorwort S. V.


<lb/>2) Oesterreich 1852 Art. 38 straft nur, wenn österreichisches Geld
<lb/>u. s. w. gefälscht oder verfälscht wird. Ebenso Hessen Art. 5 Z. 2.


<lb/>3) Rüdorff-Stenglein, Commentar §. 146 N. 6.


<lb/>4) Die moderne Gesetzgebung neigt sich mehr und mehr dem Welt- 
<lb/>rechtsprincip zu. Italien 4; Norwegen Entw. 12 Z. 4; Bulgarien 4;
<lb/>Schweiz Entw. 5 (über die Schweizer Cantonalgesetzgebung vgl. Gubser
<lb/>1. c. S. 90 ff.); Finnland 1. Cap.; Japan Entw. 5 ff.; sehr eng Mexico 679.


<lb/>Die ältere deutsche Gesetzgebung ist meist enger. Vielfach wird gestraft nur,
<lb/>wenn das Verbrechen gegen den Staat oder einen der Staatsangehörigen
<lb/>verübt ist: Bayern, Patent vom 15. Mai 1813; Thüringen 3; Hannover 3;
<lb/>Baden 5; Sachsen 4; Württemberg 4; Braunschweig, St.G.B. 2; Landes-
</p>

               <pb facs="2173686_5900+1901_0136.tif"
                   n="128"
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               <p>

                  <lb/>128 Die Geldfälschungsdelicte des deutschen Strafgesetzbuchs.

<lb/>nicht hierher, sodaß bezüglich derselben ein Ausländer überhaupt
<lb/>nicht, ein Inländer nur nach Maßgabe des §. 4 Ziff. 3 St.G.B.
<lb/>bestraft werden kann.

<lb/>8. 8. Der Gegenstand der Münzdelicte.

<lb/>Münzdelicte werden begangen mit falschem Geld und falschen
<lb/>Geldpapieren (abgesehen von den Fällen derVorbereitungsdelicte)').
<lb/>Sie beziehen sich mithin auf die vom Staat anerkannten und daher
<lb/>rechtlich geordneten Circulationsmittel, das Geld und die Geld- 
<lb/>papiere des 8- 149, die man in diesem Sinne, wenn auch etwas
<lb/>ungenau, Gegenstand der Münzdelicte nennen kann. Ihr Umfang
<lb/>muß zunächst festgestellt werden.

<lb/>1. Während 8- 149 die in Betracht kommenden Geldpapiere
<lb/>genau bestimmt, definirt das Gesetz den Begriff des Geldes selbst
<lb/>nicht. Es ist aber Geld das vom Staat oder von einer
<lb/>von ihm dazu autorisirten Stelle ersichtlich in
<lb/>seinem Werth beglaubigte, als öffentliches Zahlungs- 
<lb/>mittels rechtlich dienende Circulationsmittel^).

<lb/>grundgesetz 205. Vgl. Wächter, Strafrecht für die thüringischen Staaten
<lb/>S. 137. Noch enger ist Altenburg St.G.B. 5, Grundgesetz 95, wonach
<lb/>Bestrafung eines Ausländers für ein im Ausland begangenes Münzver- 
<lb/>brechen nur eintreten kann, falls der Ausländer auch wegen eines im
<lb/>Inland begangenen Verbrechens verfolgt wird. Preußen steht auf dem
<lb/>Standpunct des R.St.G.B.'s.

<lb/>B) Der Ansicht Loening's 1. o. S. 134, daß die Weltrechtsbestim- 
<lb/>mung ihr relevantes Moment in der inländischen Verbreitung habe, kann
<lb/>in dieser Ausschließlichkeit nicht zugestimmt werden. Auch die Reciprocität
<lb/>ist nicht allein maßgebend, wie Gubser 1. e. S. 94, 96, 100 annimmt.
<lb/>Richtig Gubser 1. o. S. 91; Merkel in v. Holtzend. Handb. Bd. III
<lb/>S. 217; Berner 1. o. S. 420; Hälschner I. c. Bd. II S. 572; Bin-
<lb/>ding, Grundriß Bd. 111 S. 268.

<lb/>*) Vgl. die treffenden Ausführungen Binding's Grundriß Bd. III
<lb/>S. 97 f., wonach es unrichtig ist, den delictischen Angriff, sich auf das
<lb/>Mittel concentrirt zu denken, statt ihm die Richtung auf die Verwendung
<lb/>deS Mittels zum Zwecke zu geben.

<lb/>*) Nicht erforderlich ist, daß eine unbedingte Verpflichtung zur An- 
<lb/>nahme des Geldes an Zahlungsstatt besteht. Hälschner 1. 6. Bd. II
<lb/>S. 573; Meyer 1. e. S. 949; Münzgesetz vom 9. Juli 1873 Art. 9;
</p>

               <pb facs="2173686_5900+1901_0137.tif"
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               <p>

                  <lb/>Von Gerland.
</p>
               <p>

                  <lb/>129
</p>
               <p>

                  <lb/>a) Für den Begriff des Geldes kommt es mithin nicht in Be- 
<lb/>tracht, aus welchem Material das Geld hergestellt ist, ob aus

<lb/>Reichsgesetz vom 30. April 1874 betr. die Ausgabe von Reichscaffen-
<lb/>Icheinen §. 5.

<lb/>Löwen st ein 1. c. S. 28: „.das durch staatliche Aner- 

<lb/>kennung zu einem bestimmten, allgemeine Geltung beanspruchenden Werthe
<lb/>fixirte und zum gesetzlichen Zahlungsmittel erhobene allgemeine Tauschgut."
<lb/>Goltdammer, Materialien Bd. II S. 207: „Geld ist ein im Umlauf
<lb/>befindliches oder doch zum allgemeinen Umlauf bestimmtes, durch Annahme
<lb/>oder Ausgabe stillschweigend, sei es auch nur im Handelsverkehr aner- 
<lb/>kanntes Tauschmittel, welches.gesetzlich und unter öffentlicher Auto- 

<lb/>rität mit einem Stempel versehen ist, durch welchen sein eigentlicher
<lb/>Werth verbürgt wird." Diese Definition kennzeichnet nicht die rechtliche
<lb/>Natur der Eigenschaft des Geldstückes, als Zahlungsmittel zu dienen. Eine
<lb/>Münze von Alexander dem Großen, wie man sie beispielsweise heute noch
<lb/>in Indien im Handelsverkehr finden soll (Andres, Ethnographische
<lb/>Parallelen S. 230 N. 1), wäre hiernach Geld und könnte mithin Gegen-
<lb/>fiand eines Münzdelictes sein. Ferner wären Münzen, die nicht gesetzlich,
<lb/>wohl aber faetisch mit einem Staatsstempel versehen wären, kein Geld.

<lb/>Cs könnten^imthin z. B. an türkischen und ägyptischen Münzen keine
<lb/>Münzvergehen begangen werden, da weder in der Türkei noch in Aegypten
<lb/>Gesetze über das Münzwesen bestehen. Vgl.Gubser 1. o. S. 97. Berner
<lb/>l c. S. 420: „Geld ist das vom Staat autorisirte Tauschmittel." v. Liszt
<lb/>i. c. S. 504: „Geld ist das vom Staat anerkannte Tauschmittel." Beide
<lb/>Definitionen sind zu weit. Nach beiden könnten Muscheln, Vieh u. s. w.
<lb/>Geld sein. v. S chwarze 1. o. S. 369: „Geld ist ein öffentlich beglaubigtes J
<lb/>Zahlungsmittel." Danach wären auch längst abgekommene Münzen noch
<lb/>heute Geld. Hartmann, Geld und Geldschulden S. 52: „Geld ist die
<lb/>Materie, welche rechtlich die ordentliche Bestimmung hat, als eventuell
<lb/>letztes, zwangsweises Solutionsmittel zu dienen." Ebenso Olshausen
<lb/>I. o. Bd. I §. 146 N. 2. Mit Recht wendet Löwen st ein dagegen ein
<lb/>(1. c. S. 28 N. 4), daß die besonders erhebliche Eigenschaft des Geldes
<lb/>als eines öffentlichen Beglaubigungszeichens nicht in den Vordergrund tritt.
<lb/>Oppenhoff I. c. S. 366: „Geld ist das unter öffentlicher Autorität zu
<lb/>einem bestimmten Gehalt ausgegebene, zum allgemeinen Umlauf bestimmte,
<lb/>als solches zur Zeit Geltung habende Tauschmittel." Auch hier tritt nicht
<lb/>hervor, daß das Tauschmittel, um Geld zu sein, rechtlich zum Umlauf
<lb/>bestimmt sein muß. Aehnlich Schütze 1. o. S. 297. Hälschner 1. c.
<lb/>Bd. H S. 573 versteht unter Geld nur „die Werthzeichen, die rechtlich
<lb/>die Bestimmung haben, als allgemeines Zahlungsmittel zu dienen." Die
<lb/>Definition ist, ähnlich wie die Definition v. Liszt's, zu weit. Frank
<lb/>1. e. S. 182: „Der Begriff des Geldes im strafrechtlichen Sinne läßt sich
<lb/>Der Gerichttzscml. LIX. Band. 9
</p>

               <pb facs="2173686_5900+1901_0138.tif"
                   n="130"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2173686_5900+1901_0138--><p/>
               <p>

                  <lb/>130 Die Geldfälschungsdelicte des deutschen Strafgesetzbuchs.


<lb/>Metall, Papier, Baumwolle, Elfenbein u. s. w. Geld sind also
<lb/>z. B. die sogen. Makulen, eine Art von Geflecht, das in Neu-
<lb/>Guinea früher curstrte, nachdem es von der portugiesischen Ver- 
<lb/>waltung mit einem Werthstempel versehen worden war'). Geld
<lb/>war ferner das Ledergeld der Karthager 0- Kein Geld dagegen
<lb/>find die Kaurimuscheln der Südsee und das Steingeld (Audou)
<lb/>der Palauinseln* 2).

<lb/>Das R.St.G.B. versteht jedoch unter Geld, wie sich aus dem
<lb/>Wortlaut des §. 146 ergibt, einen engeren Begriff. Geld in _
<lb/>diesem Sinne ist nur Metallgeld und Papiergeld. Mithin können
<lb/>nicht Gegenstand eines Münzdelictes sein alle aus einem anderen
<lb/>Material als Metall oder Papier verfertigten Geldarten, also
<lb/>z. B. von öffentlicher Behörde ihrem Gewicht nach abgestempelte,
<lb/>zum Umlauf bestimmte Elfenbeinzähne u. dergl. mehr3).

<lb/>Geld im Sinne des R.St.G.B/s sind nur rechtlich im
<lb/>Umlauf befindliche, öffentlich geprägte Metall- oder
<lb/>Papiercirculationsstücke. Nur mit Fälschungen derartiger
<lb/>Stücke können Münzdelicte begangen werden.

<lb/>Gleichgültig dagegen ist, aus welchem Metall das gemünzte
<lb/>Geld besteht. Hier macht das St.G.B. keinen Unterschied der
<lb/>Art, daß etwa gewisse Metallmünzen nicht Gegenstand eines
<lb/>Münzdelictes sein könnten4).
</p>
               <p>

                  <lb/>bestimmen als der von einer anerkannten Autorität ersichtlich beglaubigte
<lb/>Werthmesser." Danach wäre von der ausgebenden Behörde später selbst
<lb/>verrufenes Geld noch Geld. Vgl. im Uebrigen die eingehende Darstellung
<lb/>Gubser's !. c. S. 1—8, der auch zahlreiche Literaturangaben bringt.

<lb/>0 Andree 1. c. S. 239, 246; Bastian, geographische und ethno- 
<lb/>graphische Bilder S. 171; Ratzel, Völkerkunde Bd. I S. 198; Nilson,
<lb/>Ureinwohner des skandinavischen Nordens S. 37.


<lb/>2) Frank 1. c. S. 182.


<lb/>3) Binding, Grundriß Bd. III S. 270.


<lb/>4) In der deutschen particularen und der außerdeutschen Gesetzgebung
<lb/>findet sich häufig der Unterschied, daß nur Gold- oder Silbermünzen, nicht
<lb/>aber andere Münzen, Gegenstand einer Münzversälschung und einer Ver- 
<lb/>änderung verrufener Münzen sein können. Altenburg 271; Thüringen
<lb/>262; Braunschweig 127; Mexiko 671; Bulgarien 183 Z. 3; Chile 164.
<lb/>Japan, Entw. 194, 196, 198 läßt von auswärtigen Münzen nur Gold-
</p>

               <pb facs="2173686_5900+1901_0139.tif"
                   n="131"
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               <p>

                  <lb/>Von ©erlaub.
</p>
               <p>

                  <lb/>. 131
</p>
               <p>

                  <lb/>b) Geld ist Gegenstand der MünzdelicLe. Ob dasselbe inlän- 
<lb/>disches oder ausländisches ist, ist ohne Belang *) *), ebenso ob es im
<lb/>Inland Cours hat oder nichts, so daß auch Geld, dessen Umlauf
<lb/>im Jnlande (also das Geben und Nehmen an Zahlungsstatt) °) auf
<lb/>Grund des 8. 13 Ziff. 1 des Münzgesetzes gänzlich verboten ist
<lb/>(dieß ist z. B. der Fall bei den österreichischen Ein- und Zwei- 
<lb/>guldenstücken) * 2 3 *) Gegenstand eines Münzdelictes sein kann^).

<lb/>e) Zum Begriff des Geldes gehört sein rechtlicher Cha- 
<lb/>racter 5 *). Einerlei dagegen ist, worauf derselbe beruht, ob auf Gesetz
<lb/>oder Gewohnheitsrecht. Geld kraft Gewohnheitsrecht kann daher
<lb/>ebensowohl Gegenstand eines Münzdelictes sein, wie Geld kraft
<lb/>Gesetzt). Geld sind daher auch Werthzeichen, die unter staatlicher
<lb/>Autorität unter besonderen Umständen als Circulationsmittel aus- 
<lb/>gegeben werden, z. B. Geld, welches seitens der Behörden in einer
<lb/>belagerten Stadt ausgegeben wird. Derartige Werthzeichen können
<lb/>mithin der Gegenstand von Münzdelicten fein7), einerlei ob sie
<lb/>ausländisches oder inländisches Nothgeld sind. Fraglich kann sein,
<lb/>ob im Falle einer Revolution die von den Aufständischen ausge- 
<lb/>gebenen Werthzeichen als Geld zu betrachten sind. Die Frage
<lb/>entscheidet sich dadurch, ob seitens Deutschland die Aufständischen
</p>
               <p>

                  <lb/>und Silbermünzen Gegenstand eines Münzdelictes sein. Vgl. Gubser
<lb/>I. c. S. 98 ff. (Bemerkungen de lege ferenda); Meyer 1. c. S. 950.

<lb/>*) Ein an japanischem Geld in Japan durch einen Japaner ver- 
<lb/>übte Münzverfälschung ist demnach in Deutschland strafbar.


<lb/>2) lieber den Standpunct der verschiedenen Gesetzgebungen bezüglich
<lb/>dieser Frage siehe oben S. 110 Anm. 6.


<lb/>3) Koch, Reichsgesetzgebung über Münz- undNotenbankwesen, 3. Ausl.
<lb/>S. 38 R. 26; Reichsgesetzblatt (R.G.Vl.) 1874 S. 12.


<lb/>&lt;) Gubser 1. o. S. 95 f.; Olshausen 1. c. Bd. I §. 146
<lb/>N. 2; Rüdorff-Stenglein 1. e. §. 146 N. 3; Oppenhoff 1. c.
<lb/>§. 146 N. 3; Hälschner 1. e. Bd. II S. 573; Frank 1. c. S. 182;
<lb/>vgl. auch Kleinschrod 1. c. S. 130.


<lb/>5) 93 in bin g, Grundriß Bd. III S. 269.


<lb/>c) Die im größten Theile Afrikas cursirenden Maria Theresia-Thaler
<lb/>(Andree 1. e. S. 230—250 mit zahlreichen Literaturangaben) können mit- 
<lb/>hin Gegenstand eines Münzdelictes sein. Vgl. Gubser 1. o. S. 97 und
<lb/>dort N. 8; Meyer 1. o. S. 951 und dort N. 18.


<lb/>7) Arr. de Dijon, 13 avril 1871, Dalloz 1872, II p. 19.
</p>

               <pb facs="2173686_5900+1901_0140.tif"
                   n="132"
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               <p>

                  <lb/>132 Die Geldfälschungsdelicte des deutschen Strafgesetzbuchs.

<lb/>als kriegsführende Partei anerkannt find. Ebenso dürfte fraglich
<lb/>erscheinen, ob Werthzeichen, die von der heute noch übrig gebliebenen
<lb/>Transvaal'schen Regierung ausgegeben werden, auch jetzt noch nach
<lb/>erfolgter Annection der Staaten durch England als Geld zu be- 
<lb/>trachten find. Die Frage ist zu verneinen, wobei es nicht
<lb/>darauf ankommt, ob England die erfolgte Annection den Mächten
<lb/>notificirt hat oder nicht').

<lb/>Kein Geld dagegen sind Schaumünzen und Erinnerungs- 
<lb/>münzen 2) selbst wenn sie unter einem gangbaren Gepräge her- 
<lb/>gestellt sind3), denn sie sind keine Circulationsmittel. Das Gleiche
<lb/>gilt von Spielmünzen.

<lb/>Kein Geld ferner find Werthzeichen, die von Privaten zu
<lb/>bestimmten Zwecken ausgestellt worden sind und auf eine bestimmte
<lb/>Summe lauten. Dieselben besitzen oft eine locale Circulation,
<lb/>find aber dennoch keine Circulationsmittel im Rechtsfinne, da sie
<lb/>als öffentliches Zahlungsmittel nicht rechtlich gelten3).

<lb/>AuS demselben Grund find kein Geld mehr Geldstücke, die
<lb/>gewohnheitsmäßig außer Verkehr gekommen sind und die daher
<lb/>als gewohnheitsrechtlich verrufenes Geld zu betrachten sind").
<lb/>Ebenso ist kein Geld gesetzlich verrufenes Geld. Dabei ist ohne
<lb/>Belang, ob das verrufene Geld (was übrigens meist nicht der
<lb/>Fall sein wird) thatsächlich noch weiter circulirt °)'). Mit dem

<lb/>’) Diesen Standpunct hat Amerika bekanntlich bereits practisch ver- 
<lb/>treten, indem es Transvaal und den ehemaligen Oranjefreistaat in einer
<lb/>amtlichen Ausstellung als englische Kroncolonien aufführt.

<lb/>2) Häberlin, Grundsätze des deutschen Criminalrechtes Bd. IV
<lb/>«. 258; Henke 1. c. Bd. III .©. 709; v. Schwarze 1. o. S. 369.

<lb/>s) Goltdammer 1. c. Bd. II S. 216.

<lb/>4) Hierhin gehören die sogen. Freiburger Batzen (vgl. Gubser I. c.
<lb/>S. 98 N. 11), ferner das in großen Fabriken häufig ausgegebene, auf
<lb/>gewisse Summen lautende Abrechnungsgeld (Goltdammer 1. e. S. 207),
<lb/>auf bestimmte Summen ausgestellte Quittungsmarkenu.a. m. v. Schwarze
<lb/>1. o. S. 369.

<lb/>3) Gubser l.'e. S. 98; Meyer 1. c. S. 951; Berner 1. c.
<lb/>S. 420.

<lb/>e) Bulgarien 184 trifft hierfür eine Bestimmung: „Ist das Object
<lb/>des .... Verbrechens altes, nicht silbernes oder goldenes Metallgeld oder
<lb/>Papiergeld, das zum Wechseln bei vereinzelten Geldgeschäften dient. so
</p>

               <pb facs="2173686_5900+1901_0141.tif"
                   n="133"
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               <p>

                  <lb/>Von Gerland.
</p>
               <p>

                  <lb/>133
</p>
               <p>

                  <lb/>Verlust der rechtlichen Qualität, als Geld zu dienen, der durch
<lb/>den Verruf eintritt, hören die Werthzeichen auf, Geld zu sein,
<lb/>und werden bloße Metall- oder Papierstücke, denen immerhin
<lb/>noch ein gewisser Werth anhaften mag.

<lb/>Fraglich kann es werden, in welchem Moment das Geld
<lb/>seine Rechtsqualität verliert, d. h. also, in welchem Moment der
<lb/>Verruf eintritt.

<lb/>So bestimmt z. B. die Bekanntmachung betreffend die Außer- 
<lb/>courssetzung der Landesgoldmünzen vom 6. December 1873') im
<lb/>8.1: „Vom 1. April 1874 an gelten sämmtliche bis zum Inkraft- 
<lb/>treten des Gesetzes . . . vom 14. Dezember 1871 . . . geprägten
<lb/>Goldmünzen nicht ferner als gesetzliches Zahlungsmittel." §. 2
<lb/>dagegen bestimmt, daß bis zum 31. Juni 1874 von bestimmten
<lb/>Caflen derartige Münzen sowohl noch in Zahlung angenommen
<lb/>wie ausgewechselt werden. Diesen Caflen gegenüber behalten die
<lb/>Münzen demnach auch über den 1. April 1874 hinaus ihre Eigen- 
<lb/>schaft als gesetzliches Zahlungsmittel. Trotzdem sind sie
<lb/>kein Geld mehr. Vielmehr tritt der Verruf bereits am
<lb/>1. April ein, da zum Begriff des Geldes gehört, daß es rechtlich
<lb/>als öffentliches Zahlungsmittel dient. Als öffentliches
<lb/>Zahlungsmittel dient aber eine Münze zweifellos dann nicht,
<lb/>wenn sie nur noch von bestimmten Caflen angenommen werden

<lb/>tritt Gesängniß nicht unter 3 Monaten ein." Diese Bestimmung läßt sich
<lb/>auch anwenden in Fälschungsfällen, wie sie oben S. 129 N. 3 erwähnt
<lb/>sind (Fälschungen uralter, in Indien noch hier und dort im Verkehr be- 
<lb/>findlicher Münzen).

<lb/>7) So Tittmann, Strafrechtswissenschaft Bd. II S. 128; Henke
<lb/>I. v. S. 709; Temme I. o. S. 286; Berner I. c. S. 420; Schütze
<lb/>1. c. S. 297 N. 5, S. 299 N. 9; Hälschner 1. c. S. 573; v. Liszt
<lb/>I. o. S. 505; Meyer I. o. S. 951; Olshausen I. c. Bd. I §. 146 R. 2;
<lb/>Gubser 1. c. S. 97; Binding, Grundriß Bd. III S. 270; Bemer- 
<lb/>kungen zum bayerischen St.G.B. von 1813 Bd. III S. 117. Anderer
<lb/>Ansicht Goltdammer I. o. S. 208; Merkel in v. Holtzend. Handb.
<lb/>Bd. III S. 217, 220 N. 1; v. Schwarze I. o. S. 309; Oppenhoff
<lb/>&gt;. c. §. 146 N. 3; Rüdorff-Stenglein I. o. §. 146 N. 3; württem-
<lb/>bergischer Entwurf Motive S. 181; v. Wächter I. o. S. 464; Caspar,
<lb/>Abschieben S. 27; Feuerbach I. c. S. 311 N. IV.

<lb/>-&gt; R.G.Bl. 1873 S. 375.
</p>

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                   n="134"
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               <p>

                  <lb/>134 Die Geldfälschungsdelicte des deutschen Strafgesetzbuchs.

<lb/>muß. Zwischen dem 1. April und dem 1. Juli liegt, was den
<lb/>Verkehr im Publicum betrifft, nur eine thatsächliche Circulation
<lb/>ehemaliger Geldzeichen. Als Geld können die Zeichen nicht mehr
<lb/>circuliren. Sie können mithin nach dem 1. April nicht mehr
<lb/>Gegenstand eines Münzdelictes sein, abgesehen davon, daß nun- 
<lb/>mehr mit ihnen das Verbrechen der Veränderung verrufenen
<lb/>Geldes verübt werden kann. Maßgebend ist mithin für den
<lb/>Zeitpunkt des Verrufseintritts der Zeitpunct, von welchem ab
<lb/>nach der Erklärung des emittirenden Staates das Geld aufhört,
<lb/>gesetzliches, öffentliches Zahlungsmittel zu fein').

<lb/>Die Fälschung und der Gebrauch von gefälschtem, verrufenem
<lb/>Geld u. s. w. kann sich unter Umständen als Betrug qualificiren,
<lb/>oder eventuell als Versuch einer Münzfälschung 2). Ein voll- 
<lb/>endetes Münzdelict liegt aber nicht vor.

<lb/>2. Außer Geld können noch folgende Geldpapiere Gegen- 
<lb/>stand von Münzdelicten fein: die auf Inhaber lautenden Schuld- 
<lb/>verschreibungen, Banknoten, Actien oder Quittungen, sowie die
<lb/>zu diesen Papieren gehörenden Zins-, Gewinn-, Antheils- oder
<lb/>Erneuerungsscheine, welche von dem Reich, dem Norddeutschen
<lb/>Bund, einem Bundesstaate oder fremden Staate oder von einer
<lb/>zur Ausgabe solcher Papiere berechtigten Gemeinde, Corporation,
<lb/>Gesellschaft oder Privatperson ausgestellt sind. Auch ist hier dem- 
<lb/>nach gleichgültig, ob die Geldpapiere inländischen oder ausländischen
<lb/>Ursprungs sind.

<lb/>a) Wesentliche Voraussetzungen eines den Gegenstand eines
<lb/>Münzdelictes bilden könnenden Geldpapieres sind, daß das Papier
<lb/>auf den Inhaber lautet, und daß es auf den Inhaber lautend

<lb/>') A. A.: Gubser I. o. S. 98: „.so möchte ich als Moment der

<lb/>Erlöschung der Geldeigenschast doch denjenigen bezeichnen, da auch den
<lb/>Cassen des emittirenden Staates verboten ist, jene Münze in Zahlung zu
<lb/>nehmen oder auszuwechseln. Erst von da an ist die Münze wieder ein
<lb/>ganz gewöhnliches Metallstück; bis dahin aber war es, wenn vielleicht auch
<lb/>nur noch bei den Staatscassen, Zahlungsmittel.So auch Bin- 

<lb/>ding, Grundr. Bd. III S. 269. Vgl. andererseits Merkel 1. c. S. 217.

<lb/>2) Hälschner I. c. S. 578; Merkel 1. c. S. 217; Gubser 1. e.
<lb/>S. 98; v. Schwarze 1. c. S. 369.
</p>

               <pb facs="2173686_5900+1901_0143.tif"
                   n="135"
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               <p>

                  <lb/>Von Gerland.
</p>
               <p>

                  <lb/>135
</p>
               <p>

                  <lb/>ausgestellt ist 1). Dies ergibt sich aus der klaren Wortfassung des
<lb/>8- 119.

<lb/>Mit frei indossabelen Namenspapieren kann demnach ein
<lb/>Münzdelict nicht begangen werden, auch wenn dieselben in Blanco
<lb/>girirt finb2). Alle Fälschungen u. s. w., die mit derartigen
<lb/>Papieren vorgenommen werden, können nur als Urkundenfälschun- 
<lb/>gen angesehen werden3).

<lb/>Dasselbe gilt von den sogen, „hinkenden Jnhaberpapieren"4).

<lb/>Interessant gestaltet sich die Frage bei Jnhaberpapieren, die
<lb/>außer Cours gesetzt sind5), sei es, daß der Aussteller das Papier
<lb/>durch einen auf dasselbe gesetzten Vermerk in ein Namenspapier
<lb/>verwandelt6 7), sei es, daß der Inhaber einen deutlichen Außer- 
<lb/>courssetzungsvermerk auf das Papier setzt').

<lb/>Es entsteht hier eine ganze Reihe von Fragen:

<lb/>a) Durch die Außercourssetzung verwandelt sich das Jnhaber-
<lb/>papier in ein Namenspapier und zwar in ein Rectapapier 8 9).
<lb/>Mithin kann es nicht mehr Gegenstand eines Münzdelictes sein,
<lb/>da es nicht mehr auf Inhaber lautet und so also nicht den Vor- 
<lb/>aussetzungen des Z. 149 entspricht. Das Jnhaberpapier verliert
<lb/>demnach die ihm im 8- 149 verliehene Eigenschaft der Gleich- 
<lb/>stellung mit Geld8).


<lb/>9 Frank 1. e. §. 149 Anm.


<lb/>2) Hälschner 1. e. Bd. II S. 573; Frank 1. e. S. 185. Anderer
<lb/>Ansicht v. Kirchmann, St.G.B. S. 101.


<lb/>9 Entscheidung des Obertribunals vom 22. September 1852, G.A.
<lb/>Bd. I S. 79; v. Schwarze 1. o. S. 375.


<lb/>9 Frank 1. c. S. 185.


<lb/>5) Ende mann, Handbuch des deutschen Handelsrechtes Bd. II S. 216.


<lb/>9 B.G.B. §. 806.


<lb/>7) Diesen Fall kennt das B. G.B. nicht mehr. Einf.-G. des B. G.B.'s


<lb/>176. Vgl. Cosak, Lehrbuch des bürgerlichen Rechtes Bd. II S. 347.


<lb/>9 Cosak 1. e. S. 347 Z. 4; Endemann 1. e. S. 317.

<lb/>9 So Hälschner 1. c. 3. 573; Rudorff-Stenglein 1. c. §. 149
<lb/>A. 1 und auch Olsha u s en 1. o. §. 149 N. 1, der allerdings die
<lb/>Eigenschaft nur für suspendirt hält. Das Entscheidende ist aber, daß ein
<lb/>außer Cours gesetztes Papier nicht Gegenstand eines Münzdelictes sein
<lb/>kann. Und das nimmt Olshausen an. Anderer Ansicht Oppenhoff
<lb/>1. c. §. 149 N. 2; Frank I. o. §. 149 Anm.; v. Kirchmann 1. o. §. 149.
</p>

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               <p>

                  <lb/>136 Die Geldfälschungsdelicte des deutschen Strafgesetzbuchs.


<lb/>ß) Es verliert aber das Jnhaberpapier nicht nur positiv
<lb/>seine Geldähnlichkeit, sondern es hört thatsächlich auf, ein frei
<lb/>circulirendes Werthpapier, mithin ein Geldpapier zu sein. Das
<lb/>Geldpapier verwandelt sich in ein einfaches Werth- 
<lb/>papier, nachdem seine Circnlationsfähigkeit be- 
<lb/>seitigt ist.

<lb/>Geschieht diese Außercourssetzung nun durch die emittirende
<lb/>Stelle, so haben wir einen der Verrufserklärung von Geld durch
<lb/>den emittirenden Staat durchaus analogen Akt. Die Ver- 
<lb/>schiedenheit beruht, wie sofort ausgeführt werden wird,
<lb/>nicht in der Verschiedenheit des Außercourssetzungs- 
<lb/>actes, sondern in der Verschiedenheit des Außer- 
<lb/>coursgesetzten. Da an den Besitz von Geld keine Forderung
<lb/>an den Staat geknüpft ist, so ist mit der Beseitigung der Cir-
<lb/>culation (und das ist das Wesentlichste der Verrufserklärung)
<lb/>nichts mehr übrig. Da aber ein Jnhaberpapier eine Forderung
<lb/>begründet an den Aussteller, so kann die Forderung natürlich
<lb/>nicht beseitigt werden. Sie verliert durch den Verruf nur ihre
<lb/>eine Eigenschaft, die freie Circulation und muß sich, da sie als
<lb/>Forderung fortbesteht, in eine Rectaforderung verwandeln. Ein
<lb/>verrufenes Jnhaberpapier muß sich demnach in ein Rectapapier
<lb/>verwandeln.

<lb/>Hierdurch behält das Papier auch nach der Verrufserklärung
<lb/>eine wichtige Eigenschaft: die Einlösbarkeit, und hieraus resul-
<lb/>tirend: den Werth. Allein wir sahen bereits, daß auch verrufenes
<lb/>Geld noch einlösbar' sein kann*) und damit seinen Werth behält.
<lb/>Und ferner behält wenigstens gemünztes Geld seinen inneren Werth,
<lb/>der doch der Forderung entspricht, auch nach der Verrufserklärung,
<lb/>und dieser innere Werth kann ebenfalls nie beseitigt werden.
<lb/>So liegt es eben in der Verschiedenheit der Circulationsmittel,
<lb/>des Geldes und der Geldpapiere, daß beide durch eine Verrufs -
<lb/>erklärung verschieden betroffen werden.

<lb/>Da nun nach §. 149 die Jnhaberpapiere in jeder Beziehung
<lb/>dem Gelde gleichgeachtet werden sollen, so muß ein durch die
</p>
               <p>

                  <lb/>’) Siehe S. 133.
</p>

               <pb facs="2173686_5900+1901_0145.tif"
                   n="137"
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               <p>

                  <lb/>Von Gerland.
</p>
               <p>

                  <lb/>137
</p>
               <p>

                  <lb/>emittirende Stelle außer Cours gesetztes Jnhaberpapier als ver- 
<lb/>rufenes Geldpapier im Sinne des 8. 146 gelten. *) Eine Aende-
<lb/>rung des Außercourssehungsvermerkes dergestalt, daß das Papier
<lb/>nunmehr als frei circulirend erscheint, muß demnach qualificirt
<lb/>werden als Verbrechen der Veränderung verrufener Geldpapiere.
<lb/>Und hier liegt mithin keine Urkundenfälschung, sondern ein Münz- 
<lb/>verbrechen 2), resp. ein Concurrenzverhältniß zwischen beiden Ver- 
<lb/>brechen vor.

<lb/>Begrifflich ist es nun zwar, wie ohne Weiteres einleuchtet,
<lb/>unmöglich, daß ein Geldpapier durch den Inhaber ohne Mitthun
<lb/>der emittirenden Stelle in Verruf erklärt wird. Begrifflich kann
<lb/>demnach eine Außercourssetzung durch den Inhaber, insbesondere
<lb/>dem Aussteller gegenüber 8), keine Wirkung haben. Denn über

<lb/>') Durchaus analog der Thatsache, daß im Umlauf verbotenes aus- 
<lb/>ländisches Geld kein verrufenes ist, ist hier, daß ausländische Prämien- 
<lb/>papiere, die mangels des gesetzlichen Stempels im Jnlande nicht umlaufs- 
<lb/>berechtigt sind (R.G. vom 8. Juni 1871), nicht verrufene, sondern nur
<lb/>verbotene Geldpapiere sind und mithin Gegenstand von Münzdelicten sein
<lb/>können. E.R. Bd. VIII S. 294; Bd. XXIII S. 50 ff.; Olshausen
<lb/>1. 6. ß. 149 N. 9 Abs. 2.

<lb/>-) Anders die herrschende, unbestrittene Ansicht. Siehe Olshausen
<lb/>I. c. §. 149 N. 1. Wenn jedoch E.R. Bd. XX S. 9 gesagt wird, ein
<lb/>außer Cours gesetzter Rentenbrief sei kein verrufenes Werthpapier im
<lb/>Sinne des §. 146, so wird eben nicht beachtet, daß nicht die Werth- 
<lb/>qualität, sondern die Geldqualität verrufen wird. Ein verrufenes
<lb/>Geldpapier ist das Werthpapier, der Rentenbrief, ebenso wie ein ver- 
<lb/>rufenes, außer Cours gesetztes Geldstück doch noch ein Werthstück bleibt,
<lb/>sei es nun, daß es noch einlösbar ist, sei es, daß es noch seinen Metall-
<lb/>werth hat. Olshausen 1. c. §. 149 N. 2 hält nur verfallenes Geld- 
<lb/>papier für verrufen. Danach wäre auch nur verfallenes Geld, d. h.
<lb/>uneinlösbares Geld verrufen. Mithin wäre der Eintritt des Verrufs zu.
<lb/>bestimmen nach dem Termin, an welchem das Geld von der ausgebenden
<lb/>Stelle nicht mehr angenommen würde, eine Ansicht, die wir weiter oben
<lb/>als unrichtig bezeichnet haben, siehe S. 133. Vgl. noch Hälschner 1. c.
<lb/>Bd. II S. 573. Thomsen, G.S. Bd. XXX S. 414 behauptet gerade
<lb/>entgegengesetzt, der Auhercourssetzungsvermerk beziehe sich nicht auf die
<lb/>Münzqualität des Papieres. Was ist denn aber dann die Münzqualität V

<lb/>3) So bestimmt auch Preußen, Gesetz betr. die Außer- und Wieder- 
<lb/>incourssetzung u. s. w. §. 7 ganz richtig: „Vermerke, wodurch auf jeden
<lb/>Inhaber lautende, unter öffentlicher Autorität ausgefertigte Papiere von.
</p>

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               <p>

                  <lb/>188 Die Geldfälschungsdelicte des deutschen Strafgesetzbuchs.


<lb/>die Natur eines von einem Berechtigten creirten Werthzeichens
<lb/>kann nur die emittirende Stelle entscheiden, wie ja auch der Staat
<lb/>das Geld eines fremden Staates wohl im Umlauf verbieten,
<lb/>nicht aber in Verruf erklären kann*).

<lb/>Ein derart außer Cours gesetztes Papier wäre daher begrifflich
<lb/>nicht als verrufenes Geldpapier zu betrachten, müßte vielmehr trotz des
<lb/>Außercoursvermerkes frei circulirbar bleiben. Positiv-rechtlich ver- 
<lb/>hält sich dieß jedoch anders. Hier ist nach den älteren Particular-
<lb/>rechten* 2 3) und nach modernen, fremden Rechtens eine derartige
<lb/>Außercourssetzung möglich, so daß also positiv-rechtlich der In- 
<lb/>haber eines Geldpapieres unter Umständen dasselbe in Verruf er- 
<lb/>klären kann. Richtigerweise hat das B.G.B. dieß Institut
<lb/>beseitigt. Es gilt demnach auch bei den durch den Inhaber
<lb/>außer Cours gesetzten Jnhaberpapieren, soweit dieß überhaupt
<lb/>noch in Betracht kommt 4), dasselbe, wie bei den durch den Aus- 
<lb/>steller umgewandelten.

<lb/>y) Wird nun ein außer Cours gesetztes Geldpapier durch den
<lb/>Aussteller wieder in Cours gesetzt, so wird es wieder zum reinen
<lb/>Geldpapier des 8- 149, dessen Voraussetzungen: auf den Inhaber
<lb/>lauten und auf den Inhaber lautend ausgestellt sein, vorliegen.
<lb/>Nunmehr kann das Papier wieder Gegenstand eines Münzdelictes
<lb/>sein. Veränderung des Wiederincourssetzungsvermerkes wäre aller- 
<lb/>dings bloß Urkundenfälschung. Dasselbe gilt von den durch den
<lb/>Gläubiger außer Cours gesetzten Papieren.

<lb/>Die Wiederincourssehung ist durchaus analog dem Act, durch
</p>
               <p>

                  <lb/>Privatpersonen.außer Cours gesetzt werden, sollen für das Institut

<lb/>welchem die Zinsenzahlung oder planmäßige Tilgung obliegt, keine bindende
<lb/>Kraft haben." Aber thatsächlich bestimmt das Gesetz gerade das Gegen-
<lb/>theil, indem eine ganze Reihe von Fällen angeführt und geregelt werden,
<lb/>in denen der Vermerk auch der Emissionsstelle gegenüber wirksam ist.

<lb/>1) Anderer Ansicht v. Kirchmann 1. o. S. 99: „Verrufen ist eine
<lb/>Geldsorte, wenn der Staat ihre Verwendung als Geld untersagt." Aehn-
<lb/>lich Matthias, Bürgerliches Recht Bd. I S. 139.


<lb/>2) Vgl. Endemann 1. c. S. 214 f., 218 ff.


<lb/>3) Z. B. Oesterreich, vgl. v. Karstorff, 7. Juristentag S. 143 ff.


<lb/>4) Es kommen nur noch in Betracht außer Cours gesetzte auslän- 
<lb/>dische Papiere E. B. G.B. §. 176.
</p>

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                   n="139"
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               <p>

                  <lb/>Von Gerland.
</p>
               <p>

                  <lb/>139
</p>
               <p>

                  <lb/>welchen ein Staat verrufenem Geld die Qualität als Geld wieder
<lb/>verleiht *).

<lb/>b) Eine weitere Voraussetzung der Geldpapiere des §. 149 ist,
<lb/>daß sie von einer zur Ausgabe berechtigten Stelle ausgegeben worden
<lb/>sind^). Als solche gelten ohne Weiteres alle Staaten^), so daß
<lb/>bei den von ihnen ausgegangenen Papieren nicht zu prüfen ist,
<lb/>ob die Ausgabe gesetzlich zulässig war4). Die Berechtigung anderer
<lb/>Stellen entscheidet sich dagegen nach den Gesehen des Landes, in
<lb/>dem die Ausgabestelle ihren Sitz hat 5). Alle Papiere, die von
<lb/>einer nicht berechtigten Stelle ausgegeben worden sind, sind dem- 
<lb/>nach keine GeldpapiereG) und daher auch kein Gegenstand für

<lb/>*) Olshausen 1. c. §. 149 N. 1 kommt zu demselben practischen
<lb/>Resultat. Gegen seine Ansicht ist einzuwenden, ob die Geldeigenschast
<lb/>auch bei verrufenem Gelde nur suspendirt ist, oder wie es zu halten ist,
<lb/>falls sie wirklich verloren ist, wenn verrufenes Geld wieder Geld im Rechts-
<lb/>sinn sein wird? Oppenhoff 1. c. §. 149 N. 8 dagegen nimmt an, daß
<lb/>z. B. die Wertherhöhung eines außer Cours gesetzten Papieres ein Münz-
<lb/>delict ist. Das Geldpapier bleibt also auch während der Außercourssetzung
<lb/>Geldpapier, während es bei Olshausen ein suspendirtes Geldpapier ist.

<lb/>2) Die Gesetzgebung schwankt; es lassen sich vier Gruppen unter- 
<lb/>scheiden: a) Ausgabe von einer berechtigten Stelle verlangen R.St.G.B.

<lb/>149; Genf 121 (legalement emis); Norwegen, Entw. 178; Bulgarien 189
<lb/>Z. 1; Mexiko 683; Italien 263; b) Ausgabe durch eine öffentliche Casse
<lb/>verlangen: Bayern 347 ; Oldenburg 352; Oesterreich 106; Appenzell 73;
<lb/>c) Ausgabe durch den Staat oder unter öffentlicher Autorität oder unter
<lb/>staatlicher Bestätigung verlangen: Altenburg 274; Württemberg 217;
<lb/>Braunschweig 130; Hannover 205; Thüringen 267; Preußen 124; Sachsen
<lb/>329; Finnland Cap. 37 §. 4. ä) Einfache Ausgabe verlangen: Glarus
<lb/>67; Basel 67; Zug 59; Solothurn 76; St. Gallen 71; Schweiz, Entw.
<lb/>142 (Emissionspapiere). Chile steht allein: es verlangt durch Gesetz zu- 
<lb/>gelassene Ausgabe, wobei nicht klar ist, ob ein Specialgesetz gemeint ist.
<lb/>Die angeführten Gesetzgebungen fassen sämmtlich Fälschung von Geld-
<lb/>vapieren als besonderes Delict auf, sei es als Münzdelict, sei es als
<lb/>qualificirtes Urkundendelict.

<lb/>r&lt;) Merkel 1. c. S. 217.

<lb/>4) Olshausen 1. c. §. 149 N. 2 Abs. 2.

<lb/>5) Olshausen 1. c. §. 149 N. 3; Schütze 1. o. S. 298 N. 6;
<lb/>^ppenhoff 1. e. §. 149 N. 4; v. Kirchmann 1. o. S. 101.

<lb/>Olshausen I. c. §. 149 N. 3; Rüdorff-Stenglein 1. c.

<lb/>149 N. 5. Anderer Ansicht v. Kirchmann 1. c. S. 101.
</p>

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                   n="140"
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               <p>

                  <lb/>140 Die Geldfälschungsdelicte des deutschen Strafgesetzbuchs.

<lb/>Münzdelicte. Urkundendclicte u. s. w. können natürlich mit ihnen
<lb/>begangen werden. Beispiele für das Reichsrecht find Jnhaber-
<lb/>actien, die vor Eintragung der Gesellschaft in das Handelsregister
<lb/>ausgegeben worden find*), oder die ohne Genehmigung des Bundes-
<lb/>rathes gemäß 8-180 H.G.B. für einen Betrag unter 1000 Mark
<lb/>ausgestellt find * 2 3).

<lb/>c) Fraglich ist, ob das Geldpapier noch irgend einen Werth
<lb/>haben muß, d. h. also, ob ein völlig entwerthetes Geldpapier noch
<lb/>Gegenstand einer Münzfälschung sein kann. Man könnte daran
<lb/>denken, daß derartige Papiere gewohnheitsmäßig verrufen wären.
<lb/>Allein das würde der Thatsache widersprechen, daß der Verruf
<lb/>ausgehen muß (oder doch jedenfalls auch für sie maßgebend
<lb/>sein muß) von der emittirenden Stelle. So lange das nicht ge- 
<lb/>schieht, verliert das Geldpapier nicht seine Geldqualität, wenn es
<lb/>auch aufhört, ein Werth Papier zu sein. Die Werthqualität ge- 
<lb/>hört demnach nicht zu den Voraussetzungen des Geldpapieres
<lb/>des 8- 119s). Sie kann nur maßgebend für die Strafaus- 
<lb/>messung sein. Es ist dasselbe wie bei Geld: gewohnheitsrechtlich
<lb/>verrufen ist dasselbe erst dann, wenn es auch der emittirende
<lb/>Staat nicht mehr als Geld anerkennt, ohne aber diesen Verruf
<lb/>durch Verordnung oder Gesetz auszusprechen, nicht aber schon
<lb/>dann, wenn es völlig entwerthet ist, man denke an griechisches
<lb/>Papiergeld, ferner an die Assignaten der französischen Revolu- 
<lb/>tionszeit.

<lb/>d) Den fraglichen Jnhaberpapieren gleichgestellt sind die zu
<lb/>ihnen gehörenden Zins-, Gewinnantheils- oder Erneuerungsscheine,
<lb/>eine etwas schwerfällige Ausdrucksweise für die bekannten Be- 
<lb/>zeichnungen Coupons, Dividendenscheine und Talons4).
</p>
               <p>

                  <lb/>&gt;) H.G.B. §. 200.


<lb/>2) H.G.B. §§. 179, 180.


<lb/>3) Die Frage kann von Bedeutung werden, z. B. bei Fälschung von
<lb/>Panamaactien, besonders im Falle des Baues eines anderen Canals, ohne
<lb/>daß sich die Panamagesellschaft aufgelöst hätte. Anderer Ansicht Gu bser
<lb/>I. o. S. 102; Binding, Grundriß Bd. III S. 270.


<lb/>4) Olshausen I. o. §. 149 R. 1 Abs. 3.
</p>

               <pb facs="2173686_5900+1901_0149.tif"
                   n="141"
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               <p>

                  <lb/>Von ©erlaub.
</p>
               <p>

                  <lb/>141
</p>
               <p>

                  <lb/>3. Selbstverständlich ist, daß nur Metallgeld Object von
<lb/>Verringern durch Beschneiden u. s. w. sein kann *).

<lb/>§. 9. Die Anzeigepflicht des 8. 139 St.G.B.

<lb/>Wer es unterläßt, von dem Vorhaben eines Münzverbrechens,
<lb/>von dem er zu einer Zeit in welcher die Verhütung des Ver- 
<lb/>brechens noch möglich isN), glaubhafte Kenntniß erhalten hat,
<lb/>der Behörde zur rechten Zeit Anzeige zu machen, ist, wenn das
<lb/>Verbrechen oder ein strafbarer Versuch desselben begangen ist, mit
<lb/>Gefängniß zu bestrafen.

<lb/>Kenntniß eines Münzvergehens begründet keine Anzeigepflicht.
<lb/>Dagegen ist es nach §. 4 St.G.B. einerlei, ob das Münzverbrechen
<lb/>im Ausland oder im Jnlande begangen werden soll. Die An- 
<lb/>zeigepflicht besteht nur im Jnlande und im Auslande nur für
<lb/>den Inländer nach Maßgabe des §. 4 Ziff. 3 St.G.B. An welche
<lb/>Behörde die Anzeige zu erstatten ist, ist nicht klares; da aber der
<lb/>Anzeigende wohl häufig nicht in der Lage sein wird, zu beur-
<lb/>theilen, welche Behörde zum alsbaldigen Einschreiten competent
<lb/>ist, so ist anzunehmen, daß die Anzeige bei der nächsten
<lb/>Polizeibehörde genügen muß4). Fraglich erscheint, ob bei einem
<lb/>im Ausland vorbereiteten Münzverbrechen die Anzeige an die
<lb/>inländische oder ausländische Behörde zu erfolgen hat. Es ist
<lb/>anzunehmen, daß Anzeige an die inländische Behörde genügt, wo- 
<lb/>bei allerdings der Fall denkbar ist, daß bei direkter Mittheilung
<lb/>an die ausländische Behörde das Verbrechen hätte vermieden
<lb/>werden können. Allein Behörde im Rechtssinn ist schließlich doch
<lb/>nur die eigene, die inländische Behörde, und die konnte eben das

<lb/>') Vgl. die seltsamen Ausführungen Gubser's I. o. S. 166.

<lb/>-) Practischer erscheint die französische Bestimmung Art. 136, wonach
<lb/>einfach in 2 t Stunden Anzeige zu erstatten ist.

<lb/>3) Frankreich 136 verlangt: Autorites administratives ou de police
<lb/>©diciaire.

<lb/>■*) v. Schwarze 1. c. S. 363; Hälschner 1. c. Bd. II S. 888
<lb/>3.1; Olshausen 1. c. §. 139 N. 9a mit Literaturangaben. Anderer
<lb/>Ansicht Rüdorfs-Stenglein &gt;. c. §. 139 N. 7.
</p>

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                   n="142"
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               <p>

                  <lb/>142 Die GeldfälschungsdelicLe des deutschen Strafgesetzbuchs.

<lb/>Delict nicht mehr verhüten. Eine Bestrafung auf Grund des
<lb/>8.139 kann demnach nicht eintreten, falls die Anzeige an die
<lb/>eigene Behörde erfolgte. Jedoch genügt zweifellos auch eine An- 
<lb/>zeige an die ausländische Behörde mit Umgehung der inländischen-
<lb/>denn hierdurch wird der Zweck des Gesetzes, Verhütung des Münz-
<lb/>verbrechens, ja am besten erreicht. Die Anzeigepflicht ist aus- 
<lb/>geschlossen, wenn der Betreffende weiß, daß die Behörde schon
<lb/>Kenntniß hat*).

<lb/>Nicht zur Anzeige verpflichtet sind die an einem Münzver- 
<lb/>brechen Betheiligten1 2). Dagegen bleibt wegen Nichtanzeige nicht
<lb/>straflos der, welcher eine geplante Münzfälschung nicht anzeigt, um
<lb/>später das falsche Geld sich zu verschaffen und in Verkehr zu bringen,
<lb/>und dieß auch Lhut, da es sich hier um zwei verschiedene Thaten
<lb/>handelt3 4 5), die sich ähnlich verhalten wie Hehlerei und Diebstahl *).
<lb/>Fraglich kann allerdings erscheinen, ob der A, der mit dem B verab- 
<lb/>redet, daß dieser die Münzfälschung begehen soll, während Ersterer
<lb/>das Inverkehrbringen übernimmt, auch zur Anzeige verpflichtet sein
<lb/>soll. Von B kann unter keinen Umständen eine Anzeige des Vor- 
<lb/>habens des A verlangt werden, da eine solche nur möglich wäre
<lb/>unter Selbstanzeige, zu der eine Pflicht gesetzlich wohl kaum be- 
<lb/>gründet werden dürfte Z. B hat also für seine Nichtanzeige straf- 
<lb/>los zu bleiben. Anders liegt aber der Fall bei A, für den die
<lb/>That des B insofern eine fremde ist, als ihre Anzeige ihn nicht
<lb/>belasten würdet. A ist demnach auf Grund des Z. 139 zu be- 
<lb/>strafen 6). Ist allerdings von A der ganze Plan ausgegangen,
<lb/>hat A allein den B zur Verübung des Verbrechens überredet,
<lb/>so daß er als Anstifter der That des B zu betrachten ift7), so


<lb/>1) Meyer 1. o. S. 847. Anderer Ansicht Olshausen 1. e. §. 139 9t. 7.


<lb/>2) Olshausen 1. c. §. 139 N. 6a; Frank 1. c. §. 139 N. Via,
<lb/>ER. Bd. III S. 1; v. Schrvarze's Gerichtszeitung Bd. XVIII S. 56.


<lb/>3) Oppenhoff 1. c. §. 139 N. 9.


<lb/>4) Frank 1. c. §. 139 N. VI.


<lb/>5) E.N. 1. o. S. 3, eine Entscheidung, die allerdings bezüglich des
<lb/>A zu einem abweichenden Resultat gelangt.


<lb/>ß) Frank 1. c. §. 139; Olshausen J. c. §. 139 N. 6a; Meyer
<lb/>I. c. S. 848 N. 17; Goltdammer's Archiv Vd. IV S. 561.


<lb/>7) Rechtsprechung des Reichsgerichts (— R.N.) Bd. III S. 93.
</p>

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               <p>

                  <lb/>Von ©erlaub.
</p>
               <p>

                  <lb/>143
</p>
               <p>

                  <lb/>ist er nicht strafbar auf Grund des §. 1391). Wie aber soll
<lb/>entschieden werden, wenn B Kenntniß von dem Vorhaben
<lb/>einer Münzfälschung hat, die Anzeige aber eine Zeit lang
<lb/>unterläßt, so daß, als die Anzeige nunmehr erfolgt, die Münz- 
<lb/>fälschung bereits begangen ist, wenn auch noch keine der falschen
<lb/>Münzen in Verkehr gebracht worden find, was durch ihn dem- 
<lb/>nach verhindert wird? Nach dem Wortlaut des Gesetzes hätte
<lb/>Bestrafung einzutreten, denn zweifellos ist das Verbrechen der
<lb/>Münzfälschung begangen und kann nicht mehr verhütet werden.
<lb/>Allein der strafrechtlich relevante Erfolg des Verbrechens, die
<lb/>Circulation falschen Geldes, ist noch nicht eingetreten und kann
<lb/>noch verhütet werden. Wir sahen früher, daß die eigentliche
<lb/>Verletzung der Rechtseinrichtung erst durch das Inverkehrbringen
<lb/>erfolgt Z, daß mithin hier eine Vorbereitungshandlung zum selbst- 
<lb/>ständigen Verbrechen erhoben wird. So dürfte es allein dem
<lb/>Zweck des Gesetzes entsprechen, wenn im vorliegenden Fall eine
<lb/>Bestrafung nicht eintritt. Es würde übrigens seltsam erscheinen,
<lb/>wenn in dem weiter oben erwähnten Fall A, der das Münz- 
<lb/>verbrechen nicht als Anstifter verabredet hat, straflos bleiben
<lb/>sollte, falls die Fälschung entdeckt würde, ehe er sich das falsche
<lb/>Geld verschaffen konnte, während B, auf dessen verspätete Anzeige
<lb/>hin zwar die Münzfälschung nicht mehr verhindert, wohl aber
<lb/>das Inverkehrbringen unmöglich gemacht werden konnte, bestraft
<lb/>werden müßte. Es ist daher §. 139 dem B gegenüber nicht an- 
<lb/>zuwenden, wohl aber gegenüber dem A.

<lb/>Nicht ausgeschlossen von der Anzeigepflicht sind die zur Ver- 
<lb/>weigerung der Zeugenaussage berechtigten Personen3) 4).

<lb/>9 Frank 1. o. §. 139 N. VI, 2.

<lb/>2) 3. oben S. 116 f.; E.R. Bd. XIV 3. 214; R.R. Bd. VIII S. 425.

<lb/>3) ER. Bd. II S. 57; Olshausen 1. c. §. 139 N. 6b. Anderer
<lb/>Ansicht Oppen hoff 1. 6. §. 139 N. 10; Württemberg §. 213, 92, 93'»
<lb/>Frankreich 137, das indessen nur mehr Verwandte befreit.

<lb/>h Tritt Bestrafung ein auf Grund des §. 4 Z. 3, so ist das
<lb/>ausländische Strafgesetz als das mildere anzuwenden, das gewisse Per- 
<lb/>sonen von der Anzeigepflicht eximirt, wie Frankreich die näheren Ver- 
<lb/>wandten des Münzverbrechers.
</p>

               <pb facs="2173686_5900+1901_0152.tif"
                   n="144"
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               <p>

                  <lb/>•144 Die Geldfälschungsdeliete des deutschen Strafgesetzbuchs.
</p>
               <p>

                  <lb/>B. Die einzelnen Geldfälschungsdeliete.

<lb/>1- Aie -Lutstehungsdelicte.

<lb/>-l- Die Falschmünzerei des §. 14«.

<lb/>§. 10. Der objective Thatbestand des Berbrechens.

<lb/>I. Falschmünzerei im Sinne des 8-146 liegt vor, wenn Jemand
<lb/>Geld u. s. w. nachmacht, um das nachgemachte Geld als echtes zu
<lb/>gebrauchen oder sonst in den Verkehr zu bringen. Der objective
<lb/>Thatbestand des Verbrechens liegt demnach vor, wenn echtes
<lb/>Geld u. s. w. nachgemacht wird. Etwas nachmachen heißt aber
<lb/>etwas nach einem gegebenen Vorbilde Herstellen. Zum Begriff des
<lb/>Nachmachens gehört also vor Allem das Haben eines Vorbildes.
<lb/>Da dieses Vorbild bei der Falschmünzerei Geld oder ein Geld- 
<lb/>papier des 8- 149 sein muß, so ist der objective Thatbestand des
<lb/>8. 146 gegeben, wenn nachgemachtes Geld hergestellt wird. Das
<lb/>Wesentliche ist also, daß dasProduct der strafbaren
<lb/>Thätigkeit nachgemachtes Geld ist.

<lb/>II. Hieraus ergibt sich Folgendes:

<lb/>1. Als Vorbild muß Geld oder ein Geldpapier dienen. Ueber
<lb/>diese beiden Begriffe ist bereits weiter oben ausführlich gehandelt
<lb/>worden'). Hier sei noch besonders bemerkt: Geld und Geldpapiere
<lb/>find Werthzeichen mit der R e ch t s q u a l i t ä t als Geld oder Geld- 
<lb/>papier. Diese Rechtsqualität des Vorbildes muß vorhanden sein
<lb/>im Augenblick der Nachahmung* * 3).

<lb/>a) Herstellung von Nachahmungen nicht existirender Geld- 
<lb/>sorten kann mithin nicht als Falschmünzerei qualificirt werden3).
<lb/>Dabei macht es keinen Unterschied, ob derartige Geldsorten frei
<lb/>erfunden werden'), oder ob sie sich an existente Geldarten als
<lb/>specielle Geldsorten (wie sie aber in Wahrheit nicht existiren) an-
</p>
               <p>

                  <lb/>') S. oben S. 128 ff.


<lb/>Gubser 1. c. S. 115.


<lb/>3) Oppenhoff 1. c. §. 146 N. 3; Sammlung der Entscheidungen
<lb/>des obersten Gerichtshofes für Bayern Bd. IX S. 159.

<lb/>') Goltdammer 1. o. Bd. II S. 207, 210.
</p>

               <pb facs="2173686_5900+1901_0153.tif"
                   n="145"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2173686_5900+1901_0153--><p/>
               <p>

                  <lb/>Von Gerland.
</p>
               <p>

                  <lb/>145
</p>
               <p>

                  <lb/>schließen, was z. B. der Fall ist, wenn Münzsorten angefertigt
<lb/>werden, wobei existirende Münzen bezüglich des Landesgepräges
<lb/>nachgemacht werden. Das Anfertigen von Vierzigmarkstücken unter
<lb/>analoger Benutzung von Zwanzigmarkstücken ist mithin kein Nach-
<lb/>machen von Geld *). Gleichgültig ist dabei, ob vielleicht gerade der
<lb/>Glauben erweckt werden soll, daß es derartige Münzsorten gibt* 2).
<lb/>Dieser letzte Umstand, der immer nur die Täuschung einer be- 
<lb/>stimmten Person verursachen könnte, ist begrifflich der Falsch- 
<lb/>münzerei durchaus fremd3).

<lb/>b) Keine Falschmünzerei liegt ferner vor, wenn Werthzeichen
<lb/>nachgemacht werden, die vielleicht bestimmt find, demnächst Geld
<lb/>oder Geldpapier zu werden, die aber im Momente der Fälschung
<lb/>noch nicht nach Maßgabe des Gesetzes eingeführtes, vielmehr erst
<lb/>zukünftiges Geld sind4).

<lb/>2. Gleichgültig ist, auf welche Art und Weise das Geld
<lb/>nachgemacht wird.

<lb/>a) Das nachzuahmende Geld braucht bei der Fälschung nicht
<lb/>direct Vorgelegen zu haben. Es genügt zum objektiven Thatbestand
</p>
               <p>

                  <lb/>*) Frank 1. c. §. 146 N. I, 1; anders die herrschende Ansicht:
<lb/>Vgl. v. Liszt 1. e. S. 504; Binding, Grundriß Bd. III S. 270 f.;
<lb/>Oppenhoff 1. o. 8- 146 N. 3; Olshausen 1. o. §. 146 N. 3 Abs. 1;
<lb/>vgl. aber auch weiter unten S. 151 N. 3.


<lb/>2) Anderer Ansicht Obertribunal G.A. Bd. XVII S. 594 ff.


<lb/>b) Vgl. weiter unten 8-11.


<lb/>4) Macht demnach ein entlassener Münzarbeiter zukünftiges Geld
<lb/>nach, welches bereits in der Münze hergestellt ist, so ist er zunächst straf- 
<lb/>los, auch wenn er die Absicht hat, die Nachahmungen demnächst in Ver- 
<lb/>kehr zu setzen. Gibt er sie aus, bevor das neue Geld eingeführt ist, so
<lb/>ist er nur nach §. 263 (auch §. 270 trifft hier nicht zu) zu bestrafen.
<lb/>Gibt er sie erst nach der Einführung aus, so kann dieser spätere
<lb/>Umstand die frühere Handlung nicht mehr tangiren. Es kann demnach
<lb/>nicht §. 146 zur Anwendung kommen. Aber auch 8- 147 kann nicht zur
<lb/>Anwendung gelangen, wie wir später sehen werden (vgl. 88- 15 f.), obwohl
<lb/>thatsächlich ein Münzdelict vorliegt. Er kann mithin bestraft werden nur
<lb/>auf Grund der 88- 263 und 270, eine nicht gerade befriedigende Conse-
<lb/>auenz der geltenden Bestimmungen. Daß übrigens nur im letzten Fall
<lb/>ein Münzdelict vorliegt, ergibt sich schon daraus, daß allein hier eine Cireu-
<lb/>lation möglich ist.

<lb/>Der Gerichtssaal. LIX. Band.
</p>
               <p>

                  <lb/>10
</p>

               <pb facs="2173686_5900+1901_0154.tif"
                   n="146"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2173686_5900+1901_0154--><p/>
               <p>

                  <lb/>146 Die Geldfälschungsdelicte des deutschen Strafgesetzbuchs.


<lb/>der Falschmünzerei auch eine indirecte Nachahmung. Wesentlich
<lb/>ist immer nur, daß das Product der Fälschung nachgemachtes
<lb/>Geld ist. Falschmünzerei liegt demnach dem objektiven That-
<lb/>bestand nach vor, wenn nach Spielmarken, deren Nachbildung, da
<lb/>sie kein Geld sind, ja an sich straflos ist, die aber häufig eine
<lb/>Reproduction geltenden Geldes, wenn auch in verkleinertem Maß- 
<lb/>stabe find, gearbeitet wird. Dasselbe gilt für Arbeiten nach ge- 
<lb/>fälschtem Geld, nach Zeichnungen oder nach dem Gedächtniß)*.
<lb/>Nicht aber kann verfälschtes Geld immer als Vorbild dienen,
<lb/>man denke an den Fall des versilberten Kupferstückes, dessen Nach- 
<lb/>ahmung mithin kein Münzverbrechen ist.

<lb/>d) Der Falschmünzer braucht ferner das Geld nicht direct
<lb/>selbst anzufertigen, es genügt ein indirectes Anfertigen lasten
<lb/>oder ein Benützen bereits angefertigter Theile, wie z. B. des Ge- 
<lb/>präges echter Münzen").

<lb/>c) Ganz irrelevant ist, ob bei der Fälschung Maschinen oder
<lb/>Werkzeuge benutzt find oder nichts.

<lb/>3. Auch das Material, aus welchem die Nachahmungen her- 
<lb/>gestellt werden, ist ohne Belang für den Thatbestand. Es kann
<lb/>Rohmaterial verwendet werden. Es kann aber auch schon ver- 
<lb/>arbeitetes Material zur Verwendung gelangen. Letzteres ist z. B.
<lb/>der Fall, wenn Rechen- oder Spielmünzen das Aussehen echten
<lb/>Geldes gegeben wird1 2 3 4). Ebenso kann falsches Geld als Material
<lb/>zu weiteren Fälschungen benutzt werden 5). Auch von echtem Geld
</p>
               <p>

                  <lb/>1) Frank 1. c. §. 146 N. I, 1.


<lb/>2) Der Satz Gubser's 1. o. S. 124: „Daher gehört zu einer Falsch- 
<lb/>münzerei stets die Nachahmung des Gepräges," läßt sich demnach in dieser
<lb/>Allgemeinheit nicht aufrecht erhalten. Vgl. sofort weiter unten im Text
<lb/>unter 3.


<lb/>3) Gubser 1. c. S. 119.


<lb/>4) v. Schwarze 1. c. S. 370; Hälschner 1. c. Bd. II S. 575


<lb/>') v. Schwarze I. o. S. 370: „Gut nachgemachte österreichische
<lb/>Banknoten werden von einem Dritten im Werthe verändert und nach
<lb/>höherem Werthe ausgegeben." Allerdings hat §. 146 Fall I zur Anwen- 
<lb/>dung zu gelangen, aber nur, wenn es österreichische Banknoten dieses
<lb/>höheren Werthes gibt, die als Vorbild bei der zweiten Fälschung gedient
<lb/>haben. Vgl. auch Oppenhoff I. c. §. 146 N. 6; Olshausen 1. c*
</p>

               <pb facs="2173686_5900+1901_0155.tif"
                   n="147"
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               <p>

                  <lb/>Von Gerland.
</p>
               <p>

                  <lb/>147
</p>
               <p>

                  <lb/>gilt das Gleiche. Falschmünzerei liegt z. B. vor, wenn falsche
<lb/>Münzen unter der Benützung der abgeschälten Außenseite echten
<lb/>Geldes hergestellt Werdens.

<lb/>Hiervon find zwei Ausnahmen zu machen:

<lb/>a) Es ist klar, daß eine Aenderung verrufenen Geldes, durch
<lb/>welche daffelbe das Ansehen echten Geldes erlangt, nichts ist, als
<lb/>eine Nachahmung echten Geldes unter Benützung von verrufenem
<lb/>Geld als Stoff zur Herstellung des falschen Geldes. Es gehört
<lb/>demnach dieser Fall begrifflich ebenso zur Falschmünzerei wie eine
<lb/>Veränderung gefälschten Geldes* 2 3). Das St.G.B. jedoch behandelt
<lb/>diesen Fall besonders und zwar in Verbindung mit der Münz- 
<lb/>verfälschung.
</p>
               <p>

                  <lb/>§. 146 N. 3 Abs. 2; Gubser 1. c. S. 117; Binding, Grundriß
<lb/>Bd. III S. 271; Hälschner I. c, Bd. II S. 575.

<lb/>*) Oppenhoff 1. 6. §. 146 N. 8 stellt diesen Fall zur Münzverringe- 
<lb/>rung. Ebenso Gubser I. c. S. 170 N. 8; Hälschner 1. c. Bd. II S. 582
<lb/>N. 2. Eine merkwürdige Construetion für denselben Fall findet sich Lei
<lb/>Berner I. c. S. 422: „Als Verfälschung von Metallgeld muß man
<lb/>das vornämlich bei Goldmünzen vorkommende Ausschälen hierher rechnen.
<lb/>Es besteht darin, daß der Thäter die beiden geprägten Flächen auseinander
<lb/>sägt, das dazwischen liegende Gold wegfeilt und dann die beiden Flächen

<lb/>auf anderes Metall aufsetzt.Da die dem falschen Stoffe aufgelegten

<lb/>geprägten Flächen immer einen höheren Werth ankündigen werden, als
<lb/>das gefälschte Stück besitzt, so haben wir Beilegung des Scheines eines
<lb/>höheren Werthes." Richtig Binding, Grundriß J. c. Bd. III S. 280,
<lb/>dessen Hinweis auf Berner allerdings nicht zutrifft.


<lb/>2) So die herrschende Ansicht. Vgl. oben S. 126 N. 1; abweichend
<lb/>die Motive I. c. S. 64, aber mit Unrecht. Der begriffliche Unterschied
<lb/>zwischen Falschmünzerei und Münzverfälschung liegt, wie wir noch sehen
<lb/>werden, darin, daß bei der einen ein Vorbild, echtes Geld, dienen muß,
<lb/>bei der anderen nicht. Sowie dieser Unterschied wegfällt, gibt es über- 
<lb/>haupt keinen begrifflichen Unterschied mehr zwischen Falschmünzerei und
<lb/>Münzversälschung.


<lb/>3) Auf dem Standpunct des St.G.B.'s stehen Bayern 344; Olden- 
<lb/>burg 349; Hannover 202; Hessen 209; Nassau 203; Preußen 121;
<lb/>Thurgau 191; Luzern 127; Glarus 65c; Schaffhausen 243; Freiburg 164;
<lb/>Zürich 100; Basel 64; Zug 57 Abs. 2; St. Gallen 90; Finnland Cap. 37

<lb/>1 Z. 2; Bulgarien 183 Z. 4; Norwegen, Entw. 175. Aufentgegengesetztem
<lb/>Ltandpunete, wonach die Veränderung verrufenen Geldes kein besonderes
</p>

               <pb facs="2173686_5900+1901_0156.tif"
                   n="148"
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               <p>

                  <lb/>148 Die Geldfälschungsdeliete des deutschen Strafgesetzbuchs.


<lb/>b) Wird echtes Geld nach einem einen höheren Werth re-
<lb/>präsentirenden Vorbilde umgearbeitet, so liegt nach dem St.G.B.
<lb/>keine Falschmünzerei, sondern Münzverfälschung vor, wenngleich
<lb/>einleuchtend ist, daß dieser Fall der Münzverfälschung sich von der
<lb/>Falschmünzerei begrifflich nicht unterscheidet.

<lb/>4. Auf den Gehalt des nachgemachten Geldes kommt nichts
<lb/>an. Insbesondere ist es nicht erforderlich, daß die Fälschungen
<lb/>einen geringeren Gehalt wie das Vorbild haben. Es ist dem- 
<lb/>nach auch überwerthige Nachprägung als Falschmünzerei zu be- 
<lb/>strafen')") 3).

<lb/>5. Das Product der strafbaren Thätigkeit muß nach ge- 
<lb/>machtes Geld u. s. w. sein. Es gehört mithin zum Thatbestand
<lb/>der Falschmünzerei eine gewisie Aehnlichkeit zwischen der Fäl- 
<lb/>schung und dem nachgeahmten Vorbild. Wie weit diese Aehnlich- 
<lb/>keit gehen muß, damit der Thatbestand des Verbrechens gegeben
<lb/>erscheint, läßt sich im Einzelnen nicht ausführen. Im Allge- 
<lb/>meinen aber ist Folgendes zu beachten: Das Verbrechen richtet
<lb/>sich gegen die Rechtseinrichtung der Circulationsmittel. Es muß,
<lb/>damit daS Verbrechen vorliegt, ein Circulationsmittel ge- 
<lb/>schaffen werden, dem bestimmte, rechtliche Eigenschaften fehlen.
<lb/>Die Circulationsmöglichkeit bestimmt demnach die
<lb/>Aehnlichkeit, die in concreto vorhanden sein muß, und zwar
<lb/>die Circulationsmöglichkeit im gewöhnlichen Ver-
</p>
               <p>

                  <lb/>Delikt ist, mithin als Falschmünzerei zu behandeln ist, stehen: Württem-
<lb/>berg, Altenburg, Baden, Braunschweig, Thüringen, Oesterreich, Sachsen.
<lb/>Bern, Genf, Waadt, Graubünden, Wallis, Neuenburg, Aargau, Obwalden,
<lb/>Schwyz, Appenzell, Schweiz, Entw., Niederlande, Italien, New Jork,
<lb/>Mexiko, Chile, Japan, Entw.

<lb/>') Manche Gesetze sprechen dieß ausdrücklich aus: Bayern 346;
<lb/>Oldenburg 346; Oesterreich 118a; Italien 25« Abs. 3; Wallis 162:
<lb/>Freiburg 163; St. Gallen 91. Auf anderem Standpunkt stehen Württem- 
<lb/>berg 206; Chile 162. Nach beiden wird nur gestraft, wenn das falsche
<lb/>Geld von geringerem oder gleichen, nicht aber von höherem Ge- 
<lb/>halte ist.

<lb/>3) Rüdorff-Stenglein 1. c. §. 146 91.2; Berner i. c. S. 422,
<lb/>oben S. 90 N. 1; Binding, Grundriß Bd. III S. 271.

<lb/>8) Cass. 26 fevr. 1808; Dalloz tom. XXIV p. 501.
</p>

               <pb facs="2173686_5900+1901_0157.tif"
                   n="149"
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               <p>

                  <lb/>Von ©erlaub.
</p>
               <p>

                  <lb/>149
</p>
               <p>

                  <lb/>kehr') 2). Ist eine derartige Aehnlichkeit nicht vorhanden, so
<lb/>liegt der Versuch eines Münzverbrechens vor* 2 3 4), mit dem eventuell
<lb/>ein vollendeter Betrug resp. Urkundenfälschung coneurriren kann,
<lb/>falls das Falsificat in Verkehr gesetzt ist^) 5 б).

<lb/>Daraus folgt:

<lb/>а) Die Frage, ob eine Fälschung circulationsfähig sei, ist eine
<lb/>reine Thatfrage und kann nur für den einzelnen Fall entschieden
<lb/>werden^). Unrichtig ist es, sie auf formale Weise im Einzelnen
<lb/>von vorn herein beantworten zu wollen. Doch kann von einer
<lb/>Nachahmung von Geld nur die Rede sein, wenn das Gepräge der
<lb/>Münze (der Druck des Geldpapiers) nachgemacht, resp. verwendet
<lb/>ist, wobei allerdings zu bemerken ist, daß eine undeutliche Nach-


<lb/>') So die herrschende Ansicht: E.R. Bd. VI S. 142; s. insbesondere
<lb/>Gubser 1. o. S. 122 ff.; Faustin Helie 1. e. p. 261 s., insbesondere
<lb/>p. 262; ferner v. Wächter 1. c. S. 464; Schütze 1. c. S. 299 N. 10;
<lb/>Meyer 1. c. S. 952; Berner 1. c. S. 423; v. Liszt 1. c. S. 505;
<lb/>Merkel 1. c. S. 220; Frank 1. c. §. 146 N. I, 1; Olshausen 1. c.
<lb/>§. 146 N. 3 Abs. 1; Rüdorff-Stenglein 1. o. §. 146 % 2; Oppen- 
<lb/>hoff 1. c.§. 146 R. 4. Anderer Ansicht v. Schwarze 1. o. S. 370;
<lb/>Hälschner 1. c. Bd. II S. 574, der annimmt, es komme nicht darauf
<lb/>an, ob eine Gefahr für die Sicherheit des Geldverkehres vorliege oder
<lb/>nicht. Vgl. ferner Faust in Helie 1. c. S. 260 und die Entscheidungen
<lb/>bei Dalloz tom. XXIV p. 501 und 502; ferner Binding, Grundriß
<lb/>Vd. III S. 271.


<lb/>2) E.R. 1. c.: „Es reicht vielmehr zur Erfüllung der Thatbestands-
<lb/>merkmale des §. 147 St G B, (und dann auch des §. 146) hin, daß die
<lb/>Beschaffenheit der falschen Münze im gewöhnlichen Verkehre den Arglosen
<lb/>zu täuschen im Stande ist."


<lb/>3) Gubser 1. o. S. 124 f.; Berner 1. c. S. 423 u. a. m.


<lb/>4) So bestimmt Chile 171: „Wenn die Fälschung oder Beschneidung
<lb/>so offenkundig waren, daß Jeder sie bemerken und durch bloßes Ansehen
<lb/>erkennen konnte, sollen diejenigen, welche das so verfälschte oder beschnit- 
<lb/>tene Geld hergestellt, beschnitten oder verausgabt, eingeführt oder in Um- 
<lb/>lauf gesetzt haben, als der Betrügerei schuldig angesehen und für dieses
<lb/>Delict mit der Strafe belegt werden, welche in dem einschlägigen Titel
<lb/>aufgestellt sind." Dagegen Motive zum italienischen St.G.B. Bd. II
<lb/>S. 175 ff. Vgl. Gubser 1. 6. S. 152 N. 4.


<lb/>5) Vgl. den bei Hitzig, Annalen der Rechtspflege N. F. Bd. V
<lb/>(1846) S. 186 ff. mitgetheilten Fall; ferner Weiske 1. c. S. 276 ff.


<lb/>б) Rüdorff-Stenglein 1. c. §. 146 N. 2; E.R. 1. c.
</p>

               <pb facs="2173686_5900+1901_0158.tif"
                   n="150"
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               <p>

                  <lb/>150 Die Geldfälschungsdelicte des deutschen Strafgesetzbuchs.


<lb/>ahmung desselben genügen kann. Man denke nur z. B. an Nach- 
<lb/>ahmungen, die abgenützte, viel gebrauchte Münzen darstellen sollen.
<lb/>Denn erforderlich ist, daß der allgemeine Eindruck, den die
<lb/>Fälschungen machen, dem von echtem Gelde gleich ist, ohne daß
<lb/>es auf die Einzelheiten weiter ankommt. Es ist aber erforderlich,
<lb/>daß dieser allgemeine Eindruck allein von der Fälschung ausgeht.
<lb/>Wird er in erster Linie bedingt durch andere Momente, z. B. durch
<lb/>den hinzutretenden Umstand der herrschenden Dunkelheit, bei
<lb/>welcher das Falsificat ausgegeben werden soll, so kann von einer
<lb/>Circulationsfähigkeit des betreffenden Stückes nicht die Rede sein O* 2 3)«

<lb/>Andererseits muß das falsche Stück dem echten nicht nur im
<lb/>äußeren Ansehen ähnlich sein. Bei der Circulation wird das
<lb/>Geldstück nicht nur besehen, sondern auch befühlt, indem es
<lb/>in die Hand genommen wird. Die Fälschung muß demnach auch
<lb/>Demjenigen, der sie in die Hand nimmt, einen ähnlichen Eindruck
<lb/>Hervorrufen, wie das echte Stücks. Die Fälschung darf daher
<lb/>z. B. nicht zu auffällig im Gewicht differiren. Noch so gut ge- 
<lb/>prägte, versilberte Thaler aus Aluminium werden nie circulations-
<lb/>fähig sein. Der Klang der Münze kann nicht hierher gerechnet
<lb/>werden, weil es einerseits nicht Usus des gewöhnlichen Verkehres
<lb/>ist, die Münze auf den Klang zu prüfen, weil andererseits die
<lb/>echte Münze sehr häufig durch innerlichen Sprung ihren Klang
<lb/>verliert.

<lb/>b) Der Grad der Aehnlichkeit muß bei den verschiedenen Cir-
<lb/>mlationsmitteln ein verschiedener sein. Es ist klar, daß der Ver- 
<lb/>kehr mit Kupfer- und Silbermünzen, auch wohl noch mit Gold- 
<lb/>münzen sich anders vollzieht, als der mit Werthpapieren, die auf
</p>
               <p>

                  <lb/>0 Vgl. Osenbrüggen, Casuistik des Criminalrechrs S. 309 ff.,
<lb/>woselbst S. 312 f. zahlreiche Hinweise auf die ältere Literatur.


<lb/>2) Vgl. die Ausführungen des ersten Richters in der E.R. Bd. VI
<lb/>S. 143.


<lb/>3) Zu eng sind mithin die Ausführungen des Reichsgerichtes 1. c.,
<lb/>in welchen das entscheidende Gewicht allein auf das Aussehen der Münzen
<lb/>gelegt wird'. Ob in dem zur Entscheidung stehenden Fall wirklich Cir
<lb/>culationsfähigkeit der Fälschung vorlag, erscheint mir außerordentlich zweifel- 
<lb/>haft. Zu eng auch Gubser 1. e. S. 123.
</p>

               <pb facs="2173686_5900+1901_0159.tif"
                   n="151"
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               <p>

                  <lb/>Von ©erlaub.
</p>
               <p>

                  <lb/>151
</p>
               <p>

                  <lb/>hohe Beträge lauten. Im ersten Fall wird wohl nie eine Prüfung
<lb/>der Geldstücke auf ihre Echtheit hin erfolgen. Im zweiten Fall
<lb/>wird dieß auch im gewöhnlichen Verkehr der Fall sein. Und hier
<lb/>muß deßhalb verlangt werden, daß eine Fälschung nur dann als
<lb/>circulationsfähig anzusehen ist, wenn sie bei einer oberflächlichen
<lb/>Prüfung als echt erscheint. Es wäre unrichtig, wollte man bei
<lb/>gefälschten Geldpapieren behaupten, es genüge, daß ein Argloser
<lb/>sie auf den ersten Blick für echt halte. Andererseits kann es bei
<lb/>Münzen nicht von Belang sein, ob ihre Unechtheit bei erster Prüfung
<lb/>zu entdecken ist oder nicht *)2).

<lb/>c) Die Circulationsmöglichkeit wird keineswegs ausgeschlossen
<lb/>durch willkürliche Aenderungen, die der Falschmünzer anbringt,
<lb/>vielleicht gerade in dem Glauben, dadurch der Bestrafung nach
<lb/>8.146 zu entgehen3), wenn nur der allgemeine Eindruck, den die
<lb/>Fälschung macht, der gleiche wie bei einem echten Stück ist.
<lb/>Geringfügige Aenderungen im Gepräge u. s. w. sind ohne Bedeu- 
<lb/>tung^). Es kann auch die Aufschrift der echten Münzen eine
<lb/>andere sein wie bei den falschen. Und so würde es Falsch- 
<lb/>münzerei bleiben, wenn Jemand ein Zwanzigmarkstück nachmachte
<lb/>mit der Aufschrift: Vierzig Mark5). Bei Papiergeld können diese


<lb/>*) Zu eng demnach Gubser 1. c. S. 126, vgl. jedoch auch S. 121
<lb/>und Esch er 1. c. S. 359.

<lb/>2) Eine interessante Bestimmung enthält das Reichsgesetz vom 23. Mai
<lb/>1885, wonach verboten ist, Papier herzustellen, welches dem zur Herstellung
<lb/>von Reichseassenscheinen verwendetem Papier gleicht oder so ähnlich ist,
<lb/>daß die Verschiedenheit nur durch Anwendung besonderer Aufmerk- 
<lb/>samkeit wahrgenommen werden kann.

<lb/>3) Hälschner 1. c. Bd. II S. 574.

<lb/>4) Bei einem Geldpapier z. B. die Wahl einer Nummer, die für das
<lb/>betreffende Papier nicht existirt. Daß hierdurch thatsächlich die Circu-
<lb/>lationssähigkeit des Papieres nicht beeinträchtigt wird, beweist ein in Mül- 
<lb/>hausen (Elsaß) zur Aburtheilung gelangter Fall. Es handelte sich um
<lb/>gefälschte französische Rentenbriefe mit falscher Nummer, durch welche ange- 
<lb/>sehene Banken in Basel, Mülhausen und an anderen Orten getäuscht wurden.

<lb/>5) Gubser 1. e. S. 125. Ich weiß nicht, ob OlsHausen I. o.
<lb/>ß. 146 N. 3 Abs. 1 diesen Fall im Auge hat oder den weiter oben er- 
<lb/>wähnten, daß wirkliche Vierzigmarkstücke hergestellt werden. Der Zusam- 
<lb/>menhang scheint den ersten Fall zu bedingen.
</p>

               <pb facs="2173686_5900+1901_0160.tif"
                   n="152"
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               <p>

                  <lb/>152 Die Geldfälschungsdeliete des deutschen Strafgesetzbuchs.

<lb/>Veränderungen recht bedeutend sein. Sind z. B. die verschieden-
<lb/>artigen Wasserzeichen einer Emissionsstelle unter einander vertauscht,
<lb/>so würde dieß die Circulationsfähigkeit der nachgemachten Stücke
<lb/>nicht beeinträchtigen und wäre mithin auch hier der objective
<lb/>Thatbestand der Falschmünzerei gegeben *)*).
</p>
               <p>

                  <lb/>§. 11. Der subjective Thatbestand des Verbrechens.

<lb/>I. Der subjective Thatbestand der Falschmünzerei seht sich aus
<lb/>zwei verschiedenartigen Elementen zusammen^), aus dem Vor- 
<lb/>satz, d. h. dem Entschluß, Geld oder Geldpapiere nachzumachen,
<lb/>neben den die über den Endpunct der vorsätzlichen Handlung hinaus- 
<lb/>gehende Absicht1 2 3 4 5) treten muß, die herzustellenden Fälschungs-
<lb/>producte als echt zu gebrauchen oder sonst in Verkehr zu bringen.
<lb/>Der Entschluß, den objectiven Thatbestand des Verbrechens zu
<lb/>verwirklichen, genügt hier also noch nicht zum subjectiven That- 
<lb/>bestand. Vielmehr muß dieser Entschluß gefaßt sein in einer ge- 
<lb/>wissen Absicht. Die herbeizuführende Veränderung in der Außen- 
<lb/>welt muß herbeigeführt werden zu einem bestimmten Zweck. Es
<lb/>ist also die Absicht die Subsumirung einer bestimmten Handlung
<lb/>unter einem bestimmten Zweck s. Ist der Zweck, wie im vor-


<lb/>1) England 2, Will. IVc 34, verlangt übrigens die Ähnlichkeit der
<lb/>Falsificate ausdrücklich.


<lb/>2) Nie eirculationsfähig ist natürlich ein Falsificat, das nur auf
<lb/>einer Seite fertig gestellt ist. Binding, Grundriß Bd. III S. 272 sieht
<lb/>in derartigen Falfificaten Falschgeld im Hinne des St.G.B.'s. Er gelangt
<lb/>hierzu aus seiner Auffassung der Gelddelicte uls Delicte wider den Beweis
<lb/>heraus. Da die offen liegende Seite die Rückseite stets verdeckt, erscheint
<lb/>das einseitige falsche Geld ihm zur Verwendung als echtes als durchaus
<lb/>brauchbar. Die Frage ist im Hinblick auf die Vollendung des Verbrechens
<lb/>von Wichtigkeit.


<lb/>3) Ueber die allgemeinen Fragen, die hier in Betracht kommen und
<lb/>die hier natürlich nicht behandelt werden können , vgl. die klaren Aus- 
<lb/>führungen van Calker's 1: c; S. 155 ff., ferner Binding, Normen
<lb/>Bd. II S. 596 ff.; Olshausen I. c. §. 131 N. 6.


<lb/>4) Gubser 1. c. S. 128; Olshausen 1. c. §. 146 N. 4.


<lb/>5) Binding, Normen Bd. II S. 597: „Bei den Fälschungsver- 
<lb/>brechen bezeichnet das Wort öfteh den Vorsatz, sofern er auf den Endpunct
</p>

               <pb facs="2173686_5900+1901_0161.tif"
                   n="153"
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               <p>

                  <lb/>Von Gerland.
</p>
               <p>

                  <lb/>153
</p>
               <p>

                  <lb/>liegenden Fall, eine neue Handlung, so ist die Absicht die Ein»
<lb/>schaltung der betreffenden Handlung als Theilhandlung in
</p>
               <p>

                  <lb/>des Delietes gerichtet ist." Es kommt zweifellos, will man in jedem
<lb/>Stadium einer Handlung, die sich meist aus einer Handlungsreihe zu- 
<lb/>sammensetzt, immer Vorsatz und Absicht auseinanderhalten, darauf an, in
<lb/>wie weit man die betreffende Handlung als selbständig ins Auge faßt,
<lb/>ob man nur einen Ausschnitt aus ihr selbständig betrachtet, oder ob man
<lb/>sie in ihrer Totalität ins Auge saßt. Hierbei wird man leicht finden,
<lb/>daß das, was in dem einen Fall eine Vorstellung ist, im anderen Falle
<lb/>bereits zum Entschluß, zum Wollen gehört (vgl. Binding 1.6. S. 594
<lb/>N. 873). Kommt es demnach nur auf den Standpunkt der Betrach- 
<lb/>tung an, so ist klar, daß im Strafrecht wie überall so auch hier einzig
<lb/>der Standpunkt des Gesetzes maßgebend sein kann, d. h. inwieweit das
<lb/>Gesetz die Handlungsweise als abgeschlossene That betrachtet. Das Gesetz faßt
<lb/>aber das einer bestimmten Absicht unterworfene Nachmachen von Geld als-
<lb/>selbständige Handlung auf, nicht erst das Inverkehrbringen des falschen
<lb/>Geldes. Und so paßt hier wörtlich, was Binding 1. 6. S. 598 sagt:
<lb/>„Allein darin erschöpft sich ihre (der Absicht) Bedeutung im Strafrechte
<lb/>nicht. Nun begeht Niemand ein Verbrechen um des Verbrechens Willen^
<lb/>vielmehr sott es immer nur Mittel zum Zweck sein, und dieser Zweck,
<lb/>auf den es der Thäter absieht, besteht immer in der Beseitigung des
<lb/>Motives, welches zum Handeln getrieben hat. So kann das Wort Absicht
<lb/>sehr wohl für die Intention des Thäters gebraucht werden, sich in eine
<lb/>Lage zu versetzen, die gerade das gewährt, dessen Mangel zum Handeln
<lb/>trieb, den Anreiz dazu beseitigt. Die Absicht geht dann auf Stillung des
<lb/>Beweggrundes. Ihr Ziel liegt über den Endpunkt des Verbrechens hinaus.
<lb/>Die vorsätzliche That ist nur das Mittel zur Erreichung der Absicht."
<lb/>Vgl. ferner Binding 1. 6. Bd. II S. 602 bei N. 894. Es ist aber nicht
<lb/>richtig, die Absicht, die eine Handlung einer Handlungsreihe als Theilhand- 
<lb/>lung einreiht, und die in dieser Theilhandlung als Vorstellung auftritt,
<lb/>nunmehr einfach mit dem Vorsatz zu identifizieren, welcher in der Haupt- 
<lb/>handlung auftritt. Zweifellos ist der Begriff der Absicht ein weiterer.
<lb/>So Olshausen 1. 6. §. 146 N. 4. Einerlei ist es dabei, ob die vom
<lb/>Gesetz erforderte Absicht den Endzweck der verbrecherischen Thätigkeit über- 
<lb/>haupt umspannt oder nur einen Theilzweck, hinter dem noch ein weiterer
<lb/>Zweck steht. Die obigen Ausführungen lassen sich gut dadurch klar machen,
<lb/>daß man das Verbrechen der Falschmünzerei in einem concreten Beispiel
<lb/>in seine einzelnen Handlungsbestandtheile auflöst, also z. B. Anfertigen
<lb/>der Werkzeuge, Einschmelzen des Metalles, Herstellung der Formen, Aus- 
<lb/>prägen oder Gießen der Münzen u. s. w., und wenn man nun bei jeder:
<lb/>dieser Theilhandlungen Vorsatz und Absicht bestimmt.
</p>

               <pb facs="2173686_5900+1901_0162.tif"
                   n="154"
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               <p>

                  <lb/>154 Die Geldfälschungsdelicre des deutschen Strafgesetzbuchs.
</p>
               <p>

                  <lb/>eine Handlungsreihe*). Die in §. 146 geforderte Absicht
<lb/>schaltet demgemäß das Nachmachen von Geld oder Geldpapieren
<lb/>in eine bestimmte Handlungsreihe ein, und nur als Theilhand-
<lb/>lung eben dieser/ wenn auch noch nicht zu Ende geführten Hand- 
<lb/>lungsreihe ist die an sich straflose Handlung strafbar* 2).

<lb/>II. Der Vorsatz ist der Entschluß der Realisirung sämmtlicher
<lb/>Merkmale des objeetiven Thatbestandes. Der Vorsatz setzt daher
<lb/>das Bewußtsein dieser Thatbestandsmerkmale voraus. Der Thäter
<lb/>muß also bewußt echtes Geld oder Geldpapiere nachgemacht haben.
<lb/>Hieraus folgt:

<lb/>1. Der Thäter muß gewußt haben, daß das Vorbild seiner
<lb/>Nachahmung echtes Geld gewesen ist. Hat er echtes Geld nach- 
<lb/>gemacht in dem Glauben, es sei kein Geld, sondern z. B. ver- 
<lb/>rufenes Geld oder Spielmarken, so kann er, selbst wenn er die
<lb/>Fälschungen wie echtes Geld gebrauchen wollte, nicht auf Grund
<lb/>von 8- 146 gestraft werden, sondern nur eventuell wegen Betruges,
<lb/>falls er seine Absicht in betrügerischer Weise verwirklicht hat. Ver- 
<lb/>schenkt er dagegen die Fälschungen als Almosen, so bleibt er straf- 
<lb/>los. Anders liegt natürlich der Fall, wenn Jemand glaubt, Geld,
<lb/>welches nach dem Münzgesetz im inländischen Verkehr verboten ist,
<lb/>von dem er aber weiß, daß es im Ausland noch gilt, sei kein Geld
<lb/>im Rechtssinne mehr, sondern verrufenes Geld. Denn dieser
<lb/>Jrrthum über einen juristischen Begriff schließt keinen Jrrthum
<lb/>über die Natur des Geldes in sich. Es genügt zum Thatbestand,
<lb/>daß der Thäter gewußt hat, daß sein Vorbild ein von einem
<lb/>Staate ersichtlich in seinem Werthe beglaubigtes, als öffentliches
<lb/>Zahlungsmittel in dem Ausgabestaat rechtlich dienendes Circula-
<lb/>tionsmittel war.

<lb/>2. Weiß der Falschmünzer, daß das nachzumachende Geld
<lb/>selbst nachgemachtes Geld ist, so genügt dieß in subjectiver Hinsicht,
</p>
               <p>

                  <lb/>*) Nicht beigetreten werden kann der Ansicht v. Liszt 1. v. S. 505,
<lb/>der unter Absicht Beweggrund versteht; siehe Gubser 1. e. S. 129
<lb/>N. 21 unter Anführung der Binding'schen Auseinandersetzungen; vgl.
<lb/>van Calker 1. o. S. 191; Frank 1. c. §. 146 N. II.


<lb/>2) Gubser 1. c. S. 128.
</p>

               <pb facs="2173686_5900+1901_0163.tif"
                   n="155"
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               <p>

                  <lb/>Von Gerland.
</p>
               <p>

                  <lb/>155
</p>
               <p>

                  <lb/>falls sein Vorsatz darauf gerichtet ist, echtes Geld indirect nachzu- 
<lb/>machen.

<lb/>3. Der Thäter muß ferner das Geld bewußt nachgemacht
<lb/>haben. Hierüber ist nichts zu bemerken.

<lb/>III. Zu diesem Vorsatz hat nunmehr die Absicht zu treten,
<lb/>das nachgemachte Geld als echtes zu gebrauchen oder sonst in Ver- 
<lb/>kehr zu bringen.

<lb/>1. Aus der Wortfassung „gebrauchen oder sonst in Verkehr
<lb/>zu bringen", ergibt sich, daß das Gebrauchen gegenüber dem In- 
<lb/>verkehrbringen der engere Begriff ist, der specielle Begriff
<lb/>gegenüber dem generellen *). Es kann demnach nur ein Ge- 
<lb/>brauch in Betracht gezogen werden, durch welchen das Geld in Ver- 
<lb/>kehr gebracht wird. Die entgegengesetzte Ansicht, die den Be- 
<lb/>griff Gebrauchen weiter auffaßt und ihn auch da als gegeben an- 
<lb/>nimmt. wo das Geld durch den Gebrauch nicht in Verkehr gebracht
<lb/>wird"), wenn also z. B. das falsche Geld nur täuschungshalber
<lb/>vorgezeigt wird, stützt sich im Wesentlichen auf zwei Gründe, auf
<lb/>die Entstehungsgeschichte der Bestimmung, und darauf, daß keinerlei
<lb/>innere Gründe für die Beschränkung im obigen Sinne erfindlich
</p>
               <p>

                  <lb/>\) Olshausen 1. c. §. 146 N. 5 Abs. 2; v. Liszt 1. c. S. 505;
<lb/>Rerkel in v. Holtzend. Handb. Bd. IU S. 222; Thomsen 1. c. S. 425;
<lb/>hälschner 1. c. Bd. II S. 576; Frank 1. c. §. 146 N. II; C.R.
<lb/>Bd. III S. 119 ff. insbes. S. 122, Bd. XIV S. 165. Anderer An-
<lb/>ncht Rüdorff-St englein I. e. §. 146 N. 4; v. Wächter 1. c.
<lb/>S. 466.

<lb/>2) Siehe vor allem Thomsen 1. c. S. 423 ff.; Bin ding, Grund- 
<lb/>riß Bd. III S. 273 ff.; ferner Caspar 1. c. S. 42; v. Schwarze 1. c.
<lb/>c. 370; Löwenstein 1. c. S. 59 N. 6; Frank 1.'o. §. 146 N. I;
<lb/>Berner 1. c. S. 423; Meyer 1. c. S. 951; Oppenhoff 1. c. §. 146
<lb/>')l 9. Anderer Ansicht Merkel 1. e. S. 223; Rüd orff-S t eng lein
<lb/>1- c. g. 146 N. 4; v. Wächter I. e. S. 466; E.N. Bd. XIV S. 161 ff.;
<lb/>Stuttgart, 18. December 1871 in Stenglein's Zeitschr. Bd. IV S. 25;
<lb/>v. Kirchmann 1. c. §. 146 N. 2 vertritt doch wohl die im Text ver- 
<lb/>betene Ansicht; er sagt ausdrücklich: „Unter Gebrauchen ist ein solches zu
<lb/>verstehen, was einen Nachtheil für den Empfänger enthält, also wesentlich

<lb/>ein Ausgeben als Zahlungsmittel. Will.der Verfertiger.

<lb/>entschieden nicht ausgeben, ..... so ist dieß nicht als ein Gebrauchen.

<lb/>anmsehen." Anderer Ansicht Olshausen I. e.
</p>

               <pb facs="2173686_5900+1901_0164.tif"
                   n="156"
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               <p>

                  <lb/>156 Die Geldfälschungsdelicte des deutschen Strafgesetzbuchs.

<lb/>find'). DaS letzte aber ist sicher falsch. ES soll die Rechts- 
<lb/>einrichtung der Circulationsmittel geschützt werden, und es kann
<lb/>von einer eigentlichen Verletzung derselben, wie wir sahen, erst ge- 
<lb/>sprochen werden, wenn die Fälschungen circuliren. In Circulation
<lb/>können dieselben aber nur dadurch gebracht werden, daß sie in
<lb/>Verkehr gesetzt werden* * 3 4). Die zu schützende Rechtseinrichtung
<lb/>wird mithin durch einen engeren Gebrauch der Falschstücke weder
<lb/>verletzt noch überhaupt gefährdet, so daß ein innerer Grund für
<lb/>die Ausdehnung der Bestimmung nicht gegeben erscheint.

<lb/>Aber auch in der Entstehungsgeschichte lassen sich keine Gründe
<lb/>für die hier bekämpfte Ansicht finden. Die Bestimmung des
<lb/>St.G.B.'s lehnt sich an die des 8-121 preußisches St.G.B. an,
<lb/>indem sie zum Thatbestand des ß. 121 preußisches St.G.B. noch
<lb/>die Absicht hinzufügt, die Fälschungen als echt zu gebrauchen oder
<lb/>sonst in Verkehr zu bringen. Diese Absicht fehlte dem preußischen
<lb/>St.G.B. und wurde, wie sich die Motive des R.St.G.B.'s aus-
<lb/>drücken *), in die Bestimmungen des preußischen St.G.B.'s hinein- 
<lb/>gelegt. Nun war aber die Absicht, welche hineinzulegen war,
<lb/>sowohl in der damaligen Theorie, wie in der Praxis nicht unbe- 
<lb/>stritten'), und es war sowohl die Ansicht vertreten, daß die Ab- 
<lb/>sicht sich auf Verausgabung beschränke'), wie die, daß der Zweck
<lb/>Verausgabung oder weitergehend jeder Gebrauch sei °). Wenn dem
<lb/>gegenüber das R.St.G.B. in einer Bestimmung, deren Wortlaut
<lb/>doch gar nicht zweifelhaft sein kann'), die eine dieser
<lb/>Ansichten dem Wortlaut nach klar zum Ausdruck bringt, so ist
<lb/>eben durch das Gesetz diese Ansicht als die des preußischen St.G.B.'s


<lb/>') E.R. 1. c. S. 165: „Innere Gründe, welche eine Einschränkung
<lb/>auf die Absicht des Inverkehrbringens rechtfertigen könnten, sind nicht
<lb/>erfindlich."


<lb/>*) Siehe oben S. 116 f.; Gubser 1. c. S. 133 f.


<lb/>3) Motive 1. c. S. 64.


<lb/>4) Es genügt, auf die in E.R. Bd. XIV S. 166 ff. angeführte
<lb/>Literatur hinzuweisen.

<lb/>') Oppenhoff's Rechtsprechung s—O.R.) Bd. III S. 161.

<lb/>') Zachariä in Goltdammer's Archiv (—G.A.) Bd. III S. 291.

<lb/>') Auch die Erklärung, die B inding, Grundriß Bd. III S. 274
<lb/>unter o gibt, befriedigt nicht.
</p>

               <pb facs="2173686_5900+1901_0165.tif"
                   n="157"
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               <p>

                  <lb/>Von Gerland.
</p>
               <p>

                  <lb/>157
</p>
               <p>

                  <lb/>angesehen worden, eine Annahme, deren Berechtigung man da- 
<lb/>durch nicht beseitigt, daß man einfach den Wortlaut des Gesetzes
<lb/>als incorrect bezeichnet *) oder gar dem Gesetz einen offenbaren
<lb/>iap8U8 calami vorwirft2). Man hätte, um aus der Entstehungs- 
<lb/>geschichte die bekämpfte Ansicht begründen zu können, beweisen
<lb/>müffen, daß Theorie und Praxis bezüglich der Absicht des §. 121
<lb/>unbestritten einig gewesen wären und daß diese unbestrittene Ab- 
<lb/>ficht in das Gesetz ausgenommen sei, was man aber natürlich
<lb/>nicht konnte 3). Es ist demnach daran festzuhalten, daß man auch
<lb/>unter Gebrauchen nur ein Inverkehrbringen zu verstehen hat4) *)6).

<lb/>1) E.R. 1. c. S. 165: „.bezeichnet das Gebrauchmachen als

<lb/>eine Unterart des Inverkehrbringens und kann deßhalb(!) als incorrect
<lb/>gelten." Sehr überzeugend ist diese Deduetion nicht.

<lb/>2) Merkel 1. c. S. 222; dagegen v. Wächter I. c. S. 466, der
<lb/>mit Recht darauf hinweist, daß auch die Motive bereits diesen Ausdruck
<lb/>enthalten.

<lb/>3) Unschlüssig ist daher die Ausführung E.R. 1. c. S. 167 f.: „Man
<lb/>sieht, daß in Uebereinstimmung mit Doctrin und Prüxis des preußischen
<lb/>Rechtes eine rechtswidrige Absicht erfordert, diese aber in Uebereinstim- 
<lb/>mung mit Goltdammer und Zachariä nicht auf die Absicht des
<lb/>Inverkehrbringens oder Verausgebens beschränkt, sondern auf die Absicht
<lb/>des Gebrauchmachens im Rechtsverkehr erstreckt werden sollte." Dieß ist
<lb/>eine Behauptung, aber kein Beweis. Auch der S. 165 abgedruckte Com-
<lb/>missionsbericht (preuß. St.G.B.) spricht nicht für die Ansicht des Reichs- 
<lb/>gerichtes.

<lb/>4) Thomsen 1. c. S. 423 ff.

<lb/>5) Die überwiegende Mehrheit der Gesetzgebungen, die eine rechts- 
<lb/>widrige Absicht zumThatbestand verlangen, insbesondere die deutschen,
<lb/>stehen auf diesem Standpunct. Schon der Sachsenspiegel verlangt: dat
<lb/>he darmede kopen wil (vgl. Meyer 1. o. S. 951 R. 20). Die
<lb/>Absicht „als Geld auszugeben" oder „als Geld in Umlauf"
<lb/>oder „In Verkehr zu bringen" verlangen: Altenburg 268; Thüringen
<lb/>260; Hessen 204; Frankfurt 204; Baden 509; Nassau 198; Sachsen 320;
<lb/>Thurgau 190; Graubünden 171; Aargau 70; Schaffhausen 243; Glarus
<lb/>64; Zürich 98; Basel 63; Niederlande 208; Finnland 37. Cap. §. 1;
<lb/>Bulgarien 183; Norwegen, Entw. 174. Das preußische Landrecht verlangt
<lb/>zum Course im Publicum (§. 252 II, 28). Die Absicht zu veräußern
<lb/>verlangt England (vgl. Stephen 1. e. S. 70, 71, auch 72). Damit
<lb/>stimmt überein, daß die Gesetze, die sich nicht mit Herstellung in einer
<lb/>bestimmten Absicht begnügen, übereinstimmend Inverkehrbringen der
</p>

               <pb facs="2173686_5900+1901_0166.tif"
                   n="158"
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               <p>

                  <lb/>158 Die Geldfälschungsdelicte des deutschen Strafgesetzbuchs.

<lb/>Unter Inverkehrbringen eines Gegenstandes ist aber die Ueber-
<lb/>tragung der freien Verfügungsgewalt auf einen Anderen zu ver- 
<lb/>stehen *). Der engere Begriff des Gebrauchens bedeutet also nichts
<lb/>Anderes, als Selbstinverkehrbringen, ein Begriff, der sich meist mit
<lb/>dem des Ausgebens decken wird^). Andere Fälle des Inverkehr- 
<lb/>bringens, die nicht unter den des Gebrauchens fallen, liegen mit- 
<lb/>hin vor, wenn Jemand die Falschstücke durch einen Dritten in
<lb/>Verkehr bringen läßt, oder wenn Jemand Falschstücke für einen
<lb/>Dritten, der sie in Umlauf seht, hergestellt hat* 2 3).
</p>
               <p>

                  <lb/>Fälschungen fordern. Auf anderem Standpunct stehen: Bayern 189; Japan.
<lb/>Entw. 193 (Zweck des Gebrauches); St. Gallen 71 (rechtswidrige
<lb/>Täuschung); Braunschweig 126; New Uork 511 (gewinnsüchtige
<lb/>resp. betrügerische Absicht). Solothurn 76 Z. 1 verlangt bei Falsch- 
<lb/>münzerei die Absicht, die Fälschung als echt zu verwenden, bei Münzver-
<lb/>fälschung nur die Absicht des Inverkehrbringens (76 Z. 2). Der Schweizer
<lb/>Entwurf 142 verlangt die Absicht, die Fälschungen als echt zu benützen,
<lb/>so daß man annehmen müßte, er stünde auf dem der Textansicht ent- 
<lb/>gegengesetzten Standpunct. In der französischen Ausgabe findet sich jedoch
<lb/>die Uebersetzung: „pour les mettre en circulation comme avithentiquesu,
<lb/>so daß hier wirklich ein 1ap8U8 calami vorliegt.

<lb/>e) Das letzte bayrische SL.G.B. sagt auch gerade umgekehrt: ,.in
<lb/>den Verkehr bringen oder sonst zu gebrauchen" (Art. 109). Vgl. Thomson
<lb/>1. c. S. 425 Anm. ***. Das frühere bayrische St.G.B. verlangte keine
<lb/>Absicht. Interessant ist die Bestimmung Sachsens 325, wonach der Fall
<lb/>des Gebrauchens ohne Inverkehrbringen zu einem besonderen Dclicts
<lb/>thatbestand erhoben ist.

<lb/>*) Olshausen 1. c. §. 146 N. 6; Caspar 1. c. S. 43; Gubser
<lb/>1. c. S. 131; Hälschner I. c. Bd. II S. 576.


<lb/>2) Nicht immer, wie Thomsen 1. c. 3.423, Berner 1. c. 3 . 423,
<lb/>im Anschluß an ersteren Caspar 1. c. S. 42 u. a. m. annehmen. Vgl.
<lb/>auch weiter unten im Text unter 3. Allerdings muß Oppen hoff 1. o.
<lb/>§. 146 N. 9 gegenüber bemerkt werden, daß die Absicht, Geld anzubieten,
<lb/>damit es als Geld angenommen wird, mit der Absicht, Geld auszugeben,
<lb/>identisch sein dürfte.


<lb/>3) Einige Gesetzgebungen erwähnen die zwei Möglichkeiten des directen
<lb/>und indirecten Inverkehrbringens, besonders z. B. Sachsen 320; Nieder- 
<lb/>lande 208; Bulgarien 183. So auch noch der 1. Entwurf, dessen Fassung
<lb/>jedenfalls auch in anderer Hinsicht vorzuziehen war: „in der Absicht, das
<lb/>nachgemachte, bezw. verfälschte Geld als echtes selbst oder durch Andere
<lb/>in Umlauf zu bringen/ (Auch auf die jetzige Fassung paßt Thoinsens
</p>

               <pb facs="2173686_5900+1901_0167.tif"
                   n="159"
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               <p>

                  <lb/>Von Gerland.
</p>
               <p>

                  <lb/>15»


<lb/>2. Aus diesem Begriff des Inverkehrbringens, dem sich der
<lb/>Begriff des Gebrauchens völlig unterordnet, folgt, daß die straf- 
<lb/>bare Absicht darauf gerichtet sein muß, die freie Verfügungsgewalt
<lb/>über die herzustellenden Fälschungen einem Anderen zu über- 
<lb/>tragen *).

<lb/>Hieraus ergibt sich:

<lb/>a) Nicht erforderlich ist, daß die Verfügungsgewalt zu einem
<lb/>bestimmten Zweck* 2) und zwar zum bestimmungsgemäßen Gebrauchs
<lb/>d. h. beim Geld zur Wiederausgabe, übertragen werden soll. Es
<lb/>genügt, wenn angenommen werden kann, daß das Geld weiter
<lb/>verbreitet wird3 4), wobei es völlig einerlei ist, ob die Weiterver-
<lb/>breitung im Jnlande oder im Auslande erfolgen kann^). Diese
<lb/>Eventualität liegt aber bei jeder Uebertragung der Verfügungs- 
<lb/>gewalt an einen Anderen vor, sowie dieser die Fälschung als echt
<lb/>annimmt5). Die Absicht, die herzustellenden Münzen in eine
</p>
               <p>

                  <lb/>Bemerkung 1. c. 3. 428 N. * über die alte Liebe zur Casuistik, die doch'
<lb/>wohl nirgends unangewandter ist als in der Gesetzgebung!)
<lb/>Vgl. übrigens Hälschner 1. c. Bd. II S. 576; Berner 1. c. S. 423;
<lb/>Schütze 1. c. 3. 299 N. 8; Oppenhoff 1. c. §. 146 N. 10.

<lb/>') v. Liszt I. c. 3. 505 fordert Verbreitungsabsicht, versteht aber
<lb/>dasselbe wie oben. Dagegen Olshausen I. o. §. 147 N. 3d; Gubser 1. o-
<lb/>3. 132. Siehe auch weiter unten 8- 14.


<lb/>2) Meyer 1. c. S. 953: „Inverkehrbringen liegt vor, sobald der
<lb/>Thäter das Geld in der Art weiter gegeben hat, daß eine Weiterverbreitung,
<lb/>zu erwarten steht." v. Liszt 1. c. 3. 491 N. 1: „Uebertragung der
<lb/>Verfügungsgewalt zum bestimmungsgemäßen Gebrauch oder Verbrauch."
<lb/>Caspar, 1. e. S. 43, hält zwar die Liszt'sche Definition für die beste,
<lb/>gibt sie aber unrichtig wieder, indem er die Zweckbestimmung fortläßt.


<lb/>3) Anderer Ansicht Frank 1. o. S. 146 N. II: „Das bloße Bewußt- 
<lb/>sein, daß das Geld in Verkehr kommen werde oder könne, genügt zum
<lb/>dolus nicht."


<lb/>4) ReichsgerichtII vom 11. Juli 1882. Vgl.Meyer 1. o. 3.953 N.27-


<lb/>Wenn Frank 1. 6. §. 146 N. II sagt: „Inverkehrbringen be- 
<lb/>deutet aber, das Geld.so an einen Anderen bringen, daß dieser

<lb/>es wie echtes Geld, d. h. in der Absicht, es eventuell weiterzugeben, an- 
<lb/>nimmt," so ist zu bemerken, daß die Annahme als echtes Geld keineswegs
<lb/>die Absicht einer eventuellen Weiterbegebung in sich zu schließen braucht.
<lb/>Man denke an einen Münzsammler. Es genügt aber schon die Möglich- 
<lb/>keit einer Weiterbegebung.
</p>

               <pb facs="2173686_5900+1901_0168.tif"
                   n="160"
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               <p>

                  <lb/>160 Die Geldfälschungsdelicte des deutschen Strafgesetzbuchs.


<lb/>Münzsammlung zu verkaufen, genügt'). Ja, cs kann sogar die
<lb/>Fälschung so angefertigt werden, daß das hergestellte Stück direct
<lb/>seiner Zweckbestimmung, als Geld zu dienen, entzogen ist. Und
<lb/>doch ist hier, wenn die Absicht der Uebertragung der Verfügungs- 
<lb/>gewalt besteht, Falschmünzerei anzunehmen, falls es jedem Inhaber
<lb/>des fraglichen Stückes möglich ist, dasielbe ohne Weiteres seiner
<lb/>Zweckbestimmung wiederzugeben. So entscheidet sich die Frage,
<lb/>ob das Nachmachen von Münzen in der Absicht, dieselben als echte
<lb/>Geld-Knöpfe, Geld-Vorstecknadeln u. s. w. zu verkaufen, als Falsch- 
<lb/>münzerei zu bestrafen ist. Die Frage ist zu bejahen* * 3). An- 
<lb/>dererseits dürste das Anfertigen falscher Münzen, um dieselben in
<lb/>einem demnächst zu verkaufenden Münzbecher einzufügen, wohl
<lb/>nicht als Falschmünzerei zu qualificiren sein.

<lb/>d) Wie die Verfügungsgewalt übertragen werden soll, ob durch
<lb/>Zahlung, Schenkung u. s. w. ist einerlei. Ebenso irrelevant ist,
<lb/>ob die Uebertragung direct durch den Falschmünzer oder mittelbar
<lb/>an den zu Täuschenden geschehen soll. Die Absicht, das Geld
<lb/>durch einen Dritten in Verkehr bringen zu lasten, oder dasselbe
<lb/>in einen Automaten zu werfen3), ist hinreichend.

<lb/>c) Die eigene Verfügungsgewalt muß aufgegeben werden
<lb/>sollen. Nicht in Betracht kommt dabei, ob diese Verfügungsgewalt
<lb/>eventuell später wieder erlangt werden soll. Die Absicht einer be- 
<lb/>dingungsweisen Uebertragung der Verfügungsgewalt an einen
<lb/>Dritten genügt mithin in subjectiver Hinsicht, sobald nur die
<lb/>eigene Verfügungsgewalt aufgegeben werden soll. Wird also
<lb/>Geld angefertigt, um dasielbe als' Faustpfand zu geben, als
<lb/>Caution zu stellen, so liegt Falschmünzerei vor, einerlei ob die
<lb/>Caution in genero oder in speoie zu restituiren ist3). Der
</p>
               <p>

                  <lb/>') Olshausen I. o. §. 146 N. 6; anderer Ansicht Oppenhoff
<lb/>1. c. §. 146 N. 9; Frank 1. c. §. 146 N. II; Binding, Grundriß Bd. III
<lb/>S. 275.


<lb/>3) Anderer Ansicht Goltdammer I. e. Bd. II S. 217; Schaper,
<lb/>4S.A. Bd. XVIII S. 79 f.


<lb/>3) Frank, 1. o. §. 146 91. II, hat einen anderen Fall im Auge, bei
<lb/>welchem es an dem objectiven Thatbestande fehlt.

<lb/>■*) Oppenhoff 1. c. §. 146 N. 9; Caspar 1. c. S. 44; Gubser
</p>

               <pb facs="2173686_5900+1901_0169.tif"
                   n="161"
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               <p>

                  <lb/>Von Gerland.
</p>
               <p>

                  <lb/>161
</p>
               <p>

                  <lb/>dolus könnte nur dann ausgeschloffen sein, wenn es von vorn- 
<lb/>herein bedingungslos sicher wäre, daß die Caution u. s. w.
<lb/>an den Fälscher zurückfallen müßte'); das kann aber nie der
<lb/>Fall sein, da Niemand in der Lage ist Entschlüsse eines Dritten
<lb/>zu verhindern. Ein ganz anderer Fall ist, wenn ein Caffen-
<lb/>beamter zu Verdeckung eines Cassendefektes Geld nachmacht.
<lb/>Hier wird eben thatsächlich die Verfügungsgewalt nicht auf- 
<lb/>gegeben, und die Möglichkeit, daß einem Beamten jeden Augen- 
<lb/>blick die Aufsicht und Verfügung über die Caffe entzogen werden
<lb/>kann, genügt nicht, um die Annahme eines dolus eventualis zu
<lb/>begründen * * 3 4). Dasselbe gilt, wenn die Fälschungen nur in be- 
<lb/>trügerischer Weise vorgezeigt werden sollen, z. B. zur Erlangung
<lb/>von Credit u. s. w.3).

<lb/>d) Die Verfügungsgewalt muß einem Anderen übertragen
<lb/>werden. Macht daher Jemand Geld nach, um sich zu üben, in
<lb/>der Absicht, die hergestellten Falschstücke wegzuwerfen, so liegt keine
<lb/>Falschmünzerei vor.

<lb/>3. Die Absicht muß sich des Weiteren darauf richten, daß das
<lb/>Falschstück als echtes in den Verkehr gebracht wird*). Hier ist
<lb/>dreierlei zu bemerken:

<lb/>a) Als echt wird ein Falschstück dann in den Verkehr gebracht,
</p>
               <p>

                  <lb/>I. c. S. 131; Thomsen 1. c. S. 429; Hälschner I. c. Bd. II S. 576;
<lb/>v. Liszt 1. c. S. 505; Merkel 1. c. S. 221 N. 3; Binding, Grund- 
<lb/>riß Bd. III S. 275. Abweichend Olshausen 1. o. §. 146 N. 6 Abs. 1;
<lb/>Frank 1. o. 8. 146 N. II.


<lb/>') Binding, Grundriß Bd. III S. 276.

<lb/>So die herrschende Ansicht. Abweichend Goltdammer I. o. Bd. II
<lb/>S. 217; Binding, Grundriß Bd. III S. 275. Allerdings kann die
<lb/>Absicht auch eine weitergehende sein.


<lb/>3) So die herrschende Ansicht. Abweichend v. Wächter I. v. S. 466:
<lb/>es genüge die Absicht, das Geld in seiner Function als Geld zu gebrauchen,
<lb/>eine Ansicht, die nach anderer Hinsicht hin — vgl. oben S. 162 — zu
<lb/>eng ist. v. Schwarze 1. c. S. 371; Rüdorff-Stenglein I. c. §. 146
<lb/>31. 4; ER. Bd. XIV S. 161 ff.


<lb/>4j „Als echtes" bezieht sich natürlich auf Gebrauchen und Inverkehr- 
<lb/>bringen. Vgl. Olshausen I. c. §. 146 N. 6 Abs. 2; auch E.R. Bd. I
<lb/>S. 408 s.

<lb/>Ter Gerichtssaal. L1X. Band.
</p>
               <p>

                  <lb/>11
</p>

               <pb facs="2173686_5900+1901_0170.tif"
                   n="162"
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               <p>

                  <lb/>162 Die Geldfälschungsdelicte des deutschen Strafgesetzbuchs.

<lb/>wenn der Empfänger den Umständen nach annehmen muß, dasselbe
<lb/>sei echt, also z. B. wenn ein Bettler ein Falschstück als Almosen
<lb/>empfängt. UebL sich Jemand im Nachmachen von Geld in der
<lb/>Absicht, die Falschstücke als Almosen zu verschenken, so begeht er
<lb/>Falschmünzerei. ^

<lb/>b) Das Falschstück muß nur als echt in den Verkehr gebracht
<lb/>werden sollen. Es braucht dieß aber nicht auf eine den Bestim- 
<lb/>mungen des Geldes conforme Art erfolgen zu sollen, es genügt,
<lb/>wenn es auf irgend welche Weise in Verkehr gebracht werden soll,
<lb/>sei es auch durch Verkauf als Geldknopf *)* 2)3)4).

<lb/>c) Die Absicht, das Geld als echt in den Verkehr zu bringen,
<lb/>umspannt nicht die Absicht, Jemand Bestimmtes mit demselben
<lb/>zu täuschen. Eine Täuschungsabsicht muß jedoch vorliegen. Sie
<lb/>kann jedoch allgemein gefaßt sein und braucht sich insbesondere
<lb/>nicht auf den ersten Empfänger zu concentriren. Nimmt A an,
<lb/>B werde das ihm anzubietende Geld als falsch erkennen, zieht er
<lb/>aber dabei in Betracht, daß B wahrscheinlich das falsche Geld
<lb/>doch weiter geben werde, so genügt ein derartiger dolus eventualis.
<lb/>Es genügt, wenn der Falschmünzer annimmt, daß das seiner Ber-
<lb/>fügungsgewalt entzogene Falfchstück als echt in Umlauf gebracht
<lb/>werden kann^), daß damit also getäuscht werden kann. Ganz


<lb/>*) Das bekannte Märchen von dem Verschwender, der seinen Speise- 
<lb/>saal mit Thalern pflastern läßt, die er später in Zeiten der Roth ver- 
<lb/>braucht, illustrirt ganz gut die hierher gehörigen Fragen. Ich erinnere
<lb/>mich selbst, Thaler in der Hand gehabt zu haben, die zweifellos früher
<lb/>als Schmuck gedient hatten. Man denke auch an die vergangene Mode
<lb/>der sogen. Bettelarmbänder.


<lb/>2) Selbst wenn die Fassung des Gesetzes wäre, „als echtes Geld zu
<lb/>gebrauchen" u. s. w., so hätte man hierunter nicht zu verstehen „gemäß
<lb/>seiner Geldbestimmung zu gebrauchen", sondern „als echtes Geldstück zu
<lb/>gebrauchen". Vgl. übrigens zum Ganzen Gubser 1. 6. S. 133. Anderer
<lb/>Ansicht Merkel in v. Holtzend. Rechtslex. Bd. II S. 820, der als echt
<lb/>gleich als Zahlmittel setzt, jedoch ohne diese Ansicht weiter zu begründen.
<lb/>Ebenso Oppenhoff I. e. §. 146 N. 9.


<lb/>3) Anderer Ansicht Schaper, G.A. Bd. XVIII S. 77 f.


<lb/>4) Anders z. B. Niederlande 208: „um dasselbe als echt auszugeben"
<lb/>u. s. w.; Aargau 70 u. a. m.

<lb/>Anderer Ansicht Binding, Grundriß Bd. UI S. 275 f.,
</p>

               <pb facs="2173686_5900+1901_0171.tif"
                   n="163"
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               <p>

                  <lb/>Von ©erlaub.
</p>
               <p>

                  <lb/>163
</p>
               <p>

                  <lb/>ohne die Annahme einer Täuschungsabsicht kann man aber nicht
<lb/>auskommen. Wenn ich Falschgeld als echt gebrauche, will ich doch
<lb/>damit Erfolg haben. Ich will also, daß allgemein das Falschgeld
<lb/>für echt gehalten wird.

<lb/>IV. Bestritten ist, ob zu dem Vorsatz und der besonderen
<lb/>Absicht des 8. 146 in subjectiver Hinsicht noch das Bewußtsein der
<lb/>Widerrechtlichkeit zu treten hat, d. h. das Bewußtsein, daß es
<lb/>verboten ist, Geld in der besagten Absicht nachzumachen 1), Es
<lb/>kann auf diese Frage aus begreiflichen Gründen irgendwie näher
<lb/>hier nicht eingegangen werden, und es muß genügen, einfach fest- 
<lb/>zustellen, daß dieses Bewußtsein zum subjectiven Thatbestand nicht
<lb/>gehört2). Es ergibt sich dieß aus der absoluten Natur des Straf- 
<lb/>rechtes. Im Uebrigen dürfte die Frage practisch kaum von
<lb/>Interesse ftin, da ein derartiges Bewußtsein wohl in allen Fällen
<lb/>zu präsumiren sein wird 3).
</p>
               <p>

                  <lb/>g. 12. Vollendung und Versuch des Verbrechens.

<lb/>I. Vollendet ist das Verbrechen der Falschmünzerei mit der
<lb/>Fertigstellung der Falschstücke, die in den Verkehr gebracht werden
<lb/>sollen4).
</p>
               <p>

                  <lb/>*) 0o z. B. Gubser 1. e. S. 128 N. 19.


<lb/>2) Vgl. v. Liszt 1. c. S. 157 ff.; van ©aller 1. c. S. 158 ff.;
<lb/>anderer Ansicht Binding, Normen Bd. II S. 486 ff. in glänzender Aus- 
<lb/>führung.


<lb/>3) Schon bei den Natur- und Halbkulturvölkern sind die Münzdelicte
<lb/>weitverbreitete Verbrechen, die unter Strafe stehen. Vgl. Andree, Paral- 
<lb/>lelen S. 232, bes. Ratzel 1. 6. Bd. II S. 429.


<lb/>4) Die Gesetzessprache: „wer.nachmacht," ist etwas zweideutig.

<lb/>Man könnte auch annehmen, daß nicht die That des Nachmachens, son- 
<lb/>dern die Thätigkeit des Nachmachens bestraft werden soll. Eine derartige
<lb/>Erklärung ist ja natürlich ohne Weiteres abzulehnen, aber es scheint mir,
<lb/>daß die Zweideutigkeit der Gesetzessprache H ä.lschner zu seiner oben S. 149
<lb/>N. 1 bekämpften Ansicht verleitet hat, daß es auf die Aehnlichkeit der
<lb/>Falsificate nicht ankomme, eine Ansicht, die unzweifelhaft richtig ist, sowie
<lb/>das Fälschen schlechthin gestraft wird. Er sagt 1. e. Bd. II S. 574»
<lb/>„.da nach §. 146 ohne jede Rücksicht auf die wirklichen
</p>

               <pb facs="2173686_5900+1901_0172.tif"
                   n="164"
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               <p>

                  <lb/>164 Die Geldfälschungsdelicte des deutschen Strafgesetzbuchs.


<lb/>1. Die Frage, wann ein Falsifikat fertig gestellt ist, entscheidet
<lb/>fich nach objectiven, nicht nach subjektiven Gefichtspuncten. Und zwar
<lb/>ist auch hier maßgebend die Circulationsfähigkeit des Falsifikates.
<lb/>Sowie dieselbe erreicht ist — ob das geschehen ist, ist mithin immer
<lb/>eine quaestio facti — ist das Falschstück fertig gestellt, mithin das
<lb/>Verbrechen vollendet. Auf die Ansichten des Fälschers kommt es
<lb/>dabei nicht an, so daß Vollendung des Verbrechens gegeben sein
<lb/>kann, auch wenn der Fälscher noch die Absicht hatte, weiter an
<lb/>den Falschstücken zu arbeiten, so daß andererseits Versuch vor- 
<lb/>liegen kann, während der Fälscher seine Arbeit bereits abgeschlossen
<lb/>hatte i) -).

<lb/>2. Das Verbrechen ist vollendet mit der Herstellung eines

<lb/>Falsificates. ES kann aber die Herstellung mehrerer Falsificate
<lb/>seitens einer Person nicht ohne Weiteres als mehrfache Begehung
<lb/>des Verbrechens aufgefaßt werden. Es kann vielmehr hier ein
<lb/>sogen, fortgesetztes Verbrechen vorliegen, wie ja auch das Gesetz
<lb/>allgemein sagt: wer Geld.nachmacht°).

<lb/>a) Bei einem fortgesetzten Verbrechen wird eine Handlungsreihe,
<lb/>die bald länger, bald kürzer sein kann, nicht aber eine einfache
<lb/>Handlung, die indeß auch meist eine Handlungsreihe, d. h. also
<lb/>eine natürliche Handlungsmehrheit sein wird *) — man denke an
<lb/>Brandstiftung, Urkundenfälschung — vom Gesetz zu einer straf- 
<lb/>baren That zusammengefaßt. Hierbei ist einleuchtend, daß das
<lb/>Gesetz unmöglich Handlungen zu einer Einheit verbinden kann,
<lb/>die vom Standpunkt des Individuums aus keine Einheit sind;
<lb/>das Gesetz kann vielmehr nur einheitliche Thaten zerlegen in ihre
</p>
               <p>

                  <lb/>oder möglichen Folgen der That, das Nachmachen für strafbar
<lb/>erklärt ist." Logischer ist die französische Gesetzessprache: „Quiconque aura

<lb/>contrefait.“ besser wäre: „Wer.nachgemacht hat." Hälschner

<lb/>ist übrigens bezüglich der Vollendung vollständig der herrschenden Ansicht.

<lb/>Vgl. auch Gubser I. o. S. 140 f.

<lb/>G.A. Bd. XVI S. 387. Falsch Basel, 13. Juni 1863, Zeitschr.
<lb/>für schweizerisches Recht Bd. XII 2. Theil S. 90 f. Siehe auch unten
<lb/>S. 170 N. 3.

<lb/>’) Frank 1. c. §. 146 N. III; Olshausen 1. c. §. 146 N. 11.

<lb/>*) Vgl. dazu v. Liszt I. o. S. 220 N. 2.
</p>

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                   n="165"
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               <p>

                  <lb/>Von Gerland.
</p>
               <p>

                  <lb/>165
</p>
               <p>

                  <lb/>Bestandteile und letztere als besondere Thaten einzeln betrachten *).
<lb/>Ein fortgesetztes Verbrechen muß daher vom Standpunct des
<lb/>Thäters aus eine Einheit sein und ist mithin nur die Vergröße- 
<lb/>rung eines einfachen Verbrechens, dessen Elemente sich daher
<lb/>bei dem ersteren sämmtlich wieder vorfinden müssen* 2 3). Genau
<lb/>wie beim einfachen Verbrechen muß demnach auch beim fortgesetzten
<lb/>Verbrechen die gesammte That von dem Willen des Verbrechers
<lb/>umspannt werden. Es muß mithin bei sämmtlichen Einzel- 
<lb/>acten des fortgesetzten Verbrechens ein subjeetiver und
<lb/>daher auch ein objectiver Thatbestand vorliegend.

<lb/>b) Ein fortgesetztes Verbrechen der Falschmünzerei liegt dem- 
<lb/>nach vor, wenn Falschstücke hergestellt werden in Folge eines einheit- 
<lb/>lichen Vorsatzes. Dieser Vorsatz kann sich einheitlich immer nur
<lb/>richten auf eine bestimmte Münzsorte4). Werden mehrere Münz- 
<lb/>sorten nachgemacht, so liegen mehrere Verbrechen vor5). Nicht aber
<lb/>braucht sich der Vorsatz zu richten auf das Verfahren, durch welches
<lb/>das falsche Geld hergestellt werden soll. Trotz mehrfacher Ver- 
<lb/>fahren kann ein fortgesetztes Verbrechen vorliegen6). Allein dieß
<lb/>ist eine quaestio taeti wie überhaupt die Frage, ob die mehreren
<lb/>Fälschungen als Glieder e i n e r Handlungsreihe angesehen werden
<lb/>können.

<lb/>c) Werden mehrere Falschstücke durch ein fortgesetztes Ver-
</p>
               <p>

                  <lb/>*) Mit dieser Modification ist die Bemerkung Merkel's, Lehrbuch
<lb/>S. 264 f. richtig, daß es nur auf den Standpunct des Gesetzes ankommt.


<lb/>2) Vgl. die trefflichen Ausführungen Hälschner's 1. o. Bd. I
<lb/>S. 660 ff.


<lb/>3) Vor allem Binding, Handbuch Bd. I S. 540 ff.; auch Löwen- 
<lb/>stein 1. e. S. 18 ff.; E.R, Bd. IV S. 187 ff.; Bd. X S. 53 ff.; Bd. XIII
<lb/>S. 291 ff. unter 2; Bd. XV S. 25 ff., Bd. XXII S. 235 ff.; Bd. XXIII
<lb/>S. 300 ff. Anderer Ansicht vor Allem v. Liszt 1. 6. S. 220 und dort
<lb/>N. 2; ferner van Calker 1. c. S. 297 ff; Meyer 1. o. S. 479 f.


<lb/>4) Gubser 1. c. S. 144.


<lb/>5) So die herrschende Ansicht Binding 1. c. S. 557 N. 41; Ols-
<lb/>hausen 1. o. §. 146 N. 11; Frank 1. c. §. 146 N. III; van Calker
<lb/>1. 6. S. 298 (in analogem Fall); Hälschner 1. o. Bd. II S. 577.


<lb/>6) Gubser 1. c. S. 145 ist anderer Ansicht. Richtig Binding,
<lb/>Grundriß Bd. III S. 277.
</p>

               <pb facs="2173686_5900+1901_0174.tif"
                   n="166"
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               <p>

                  <lb/>166 Die GeldfälschungsdelicLe des deutschen Strafgesetzbuchs.


<lb/>brechen hergestellt, so tritt Vollendung ein mit der Fertigstellung
<lb/>des ersten Falschstückes *).

<lb/>3. Das Verbrechen ist vollendet mit der Herstellung der
<lb/>Falschstücke, ohne daß es noch eines Inverkehrbringens derselben
<lb/>durch den Falschmünzer bedarf. Bringt derselbe nun die Falsch- 
<lb/>stücke selbst in Verkehr, so entbehrt diese Realisirung seiner
<lb/>Absicht keineswegs der juristischen Selbständigkeit* 2 3-.
<lb/>Durch sie wird das eigentliche Münzdelict, dem gegenüber die
<lb/>Falschmünzerei doch nur den Character eines Vorbereitungsdelictes
<lb/>hat^), erst begangen. Und man muß sicher eher die Falsch- 
<lb/>münzerei als eine Modalität der Ausführung des Inverkehrbringens
<lb/>bezeichnen, als daß man sagen kann, das Inverkehrbringen sei
<lb/>eine Modalität der Ausführung der Falschmünzerei4). Durch das
<lb/>Inverkehrbringen wird die Falschmünzerei doch keineswegs
<lb/>mehr vollendet als wie durch die Fertigstellung der Falsificate.

<lb/>Die entgegengesetzte Ansicht führt zu einer bedenklichen Konse- 
<lb/>quenz. Es kann nach ihr kein Act der Falschmünzerei so schwer
<lb/>gedacht werden, daß er nicht noch schwerer gedacht werden könnte
<lb/>durch den hinzutretenden Umstand erfolgten Inverkehrbringens.
<lb/>Es kann mithin nach ihr auf reine Falschmünzerei die Maximal- 
<lb/>strafe des Z. 146 nie in Anwendung gebracht werden.
</p>
               <p>

                  <lb/>') Olshausen 1. c. §. 146 N. 10; Binding, Grundriß Bd. HI
<lb/>S. 277.


<lb/>2) Löwen st ein 1. c. S. 35; Hälschn er 1. c. Bd. II S. 589 ;
<lb/>anderer Ansicht Binding, Handbuch S. 557 N. 2; Merkel 1. c. S. 222
<lb/>N. 15; Gubser 1. c. S. 145; Olshausen I. c. §. 146 N. 10 Abs. 2;
<lb/>§. 263 N. 56c; v. Schwarze 1. c. §. 146 Anm. 3; G.A. Bd. XVI S. 378.
<lb/>Die abweichende Ansicht steht doch wohl nochunterdemBanne
<lb/>überwundener Ansichten, wonach die Fälschung das wesent- 
<lb/>liche, das strafbare Moment ist (Recht auf Wahrheit). Das ist
<lb/>in der That nicht der Fall. Vielmehr ist die Fälschung nur
<lb/>Mittel zum Zweck; Hauptsache ist und bleibt die Verletzung
<lb/>der Einrichtungen des Geldverkehrs, wobei es einerlei ist,
<lb/>wodurch dieselbe hervorgerufen wird.


<lb/>3) Vgl. z. B. v. Wächter 1. c. S. 466.


<lb/>4) So Merkel 1. c. S. 222 N. 15; siehe auch Hälschner 1. c. Bd. II
<lb/>S. 590.
</p>

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                   n="167"
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               <p>

                  <lb/>Von Gerland.
</p>
               <p>

                  <lb/>167
</p>
               <p>

                  <lb/>Es fragt sich nun, wie jene über die Falschmünzerei hinaus- 
<lb/>gehende Thätigkeit des Falschmünzers zu beurtheilen ist. In der
<lb/>Literatur wird mehrfach darauf hingewiesen, daß eine Bestrafung
<lb/>aus 146 und Z. 147 nicht zulässig sei, da der Thatbestand des
<lb/>8. 147 sich nicht decke mit dem in Rede stehenden '). Allein, wenn
<lb/>auch die letzte Behauptung, wie später eingehend begründet werden
<lb/>muß, richtig ifi* 2 3), so wird doch von dieser Ansicht, die also an- 
<lb/>nimmt, daß, wenn 8- 147 zuträfe, beide Bestimmungen anzu- 
<lb/>wenden wären, ein Umstand ganz übersehen. Träfe 8- 147 that-
<lb/>sächlich auch zu, so könnte doch von einer Bestrafung aus 8. 146
<lb/>und 8. 147 nicht die Rede sein. Denn 8.147 beträfe das weitere
<lb/>Verbrechen, das eigentliche Münzdelict, 8- 146 nur eine Vorberei- 
<lb/>tungshandlung. Und wie bei Bestrafung wegen vollendeter Falsch- 
<lb/>münzerei — 8- 146 — niemals noch eine Bestrafung aus 8- 161
<lb/>— Herstellung von Formen u. s. w. — eintreten kann^), so
<lb/>könnte hier nurß 147 zur Anwendung gelangen und wäre §. 146
<lb/>immer ausgeschlossen 4 5) ^).

<lb/>Thatsächlich trifft nun aber 8- 147 nicht zu. Als Münz- 
<lb/>delict kann die nach der Falschmünzerei liegende Thätigkeit des
<lb/>Falschmünzers nicht qualificirt werden. Sie kann daher eventuell
</p>
               <p>

                  <lb/>\) Oppenhoff 1. c. §. 146 N. 11; §. 147 N. 3; Schütze 1. c.
<lb/>3. 300 N. 11; Obertribunal vom 21. April 1853 in G.A. Bd. I S. 389.


<lb/>-) Siehe weiter unten Z. 16.


<lb/>3j Olshausen 1. c. §. 151 N. 2; Frank 1. c. §. 151 N. I; §. 78
<lb/>N. VII, 2 a.


<lb/>4j Ganz falsch ist natürlich die Ansicht, daß zwar an sich §. 147 zu- 
<lb/>träfe, in concreto aber durch §. 146 ausgeschlossen werde. In Sachen
<lb/>(5. erhob die Staatsanwaltschaft beim Landgericht Colmar Klage aus
<lb/>§. 146 und §. 147. Eröffnet wurde nur aus §. 146, da, wer auf Grund
<lb/>von §. 146 zu bestrafen sei, nicht auch noch aus §. 147 bestraft werden
<lb/>könne. Das Landgericht nimmt also Ausschluß der weiteren Bestimmung
<lb/>durch die engere an. Folgerichtig hätte — nach Ansicht des Landgerichtes
<lb/>bezügl. K. 147 — nur aus §. 147 eröffnet werden können.


<lb/>5) Auf anderem Standpunct steht eine französische Entscheidung vom
<lb/>22. Mai 1856 (vgl. Dalloz 1856 V, p. 124, Registerband 1845—67 unter
<lb/>fausse-monnaie N. 2 p. 766), wonach es sich um zwei ganz verschiedene,
<lb/>von einander scharf getrennte Delicte handelt. Vgl. jedoch auch Faustin-
<lb/>Helie 1. c. Bd. II S. 254.
</p>

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                   n="168"
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               <p>

                  <lb/>168 Die Geldfälschungsdelicte des deutschen Strafgesetzbuchs.

<lb/>nur als Betrug aufgefaßt werden, wobei einleuchtend ist, daß, da
<lb/>der Betrug keineswegs das vollendete Delict der vorbereitenden
<lb/>Falschmünzerei ist* * * 4), hier wirklich zwei selbständige Verbrechen
<lb/>neben einander stehen und selbständig zu behandeln sind 2). Aller- 
<lb/>dings kann die gesammte Handlung, Falschmünzerei und Inverkehr- 
<lb/>bringen auch als Urkundenfälschung aufgefaßt werden und von
<lb/>diesem Standpunct aus erscheint das Inverkehrbringen nicht als
<lb/>selbständiger Act.

<lb/>Aus dem bisherigen ergibt sich eine bedenkliche Konsequenz:

<lb/>Ein Falschmünzer wird wegen Falschmünzerei bestraft. Nach
<lb/>Verbüßung der Strafe gibt er Falschstücke aus, die aus der bereits
<lb/>abgeurtheilten Falschmünzerei herrühren. Zweifellos begeht er ein
<lb/>neues, durchaus selbständiges Delict2). Zweifellos gewinnt
<lb/>hier die Realisirung der verbrecherischen Absicht juristische Selbst- 
<lb/>ständigkeit und kann nicht als Glied einer durch die Bestrafung
<lb/>zu einem Ganzen zusammengefaßten und abgeschlossenen Hand- 
<lb/>lungsreihe betrachtet werden. Es liegt ein Münzdelict (Delict im
<lb/>Binding'schen Sinne) vor, das sogar alle Merkmale der Rück-
<lb/>fälligkeit an sich trägt4). Und doch kann hier eine Bestra- 
<lb/>fung wegen eines Münzverbrechens nicht eintreten.
<lb/>Das Verbrechen der Falschmünzerei wird nicht wiederholt. Eine
<lb/>Bestrafung aus 8. 146 kann daher nicht erfolgen, und §. 147
<lb/>trifft nicht zu. Es kann also höchstens eine Bestrafung wegen
<lb/>Betrugs resp. Urkundenfälschung eintreten, und die Consequenz ist,
<lb/>daß ein Verbrecher, der für die erste That eine Zuchthausstrafe
<lb/>bis zu 15 Jahren verwirkt hatte, -im Rückfall nur mit 5 Jahr
<lb/>Gefängniß, höchstens 10 Jahren Zuchthaus bestraft werden kann5).


<lb/>') Hälschner 1. c. Bd. II S. 590 f., vgl. überhaupt weiter
<lb/>unten §. 25.


<lb/>s) Löwenstein 1. o. S. 85.


<lb/>') So auch Merkel I. o. S. 223 N. 8; Oppenhoff I. o. Z. 147 N. 3.


<lb/>4) So durchaus richtig Oberappellationsgericht Dresden vom 9. Mai
<lb/>1860, Sächsische Gerichtszeitung Bd. IV S. 296.


<lb/>°) Da nach sächsischem Recht Verausgabung zum Thatbestand der
<lb/>Falschmünzerei gehört, so konnte in der oben N. 4 citirten Entscheidung
<lb/>wegen Falschmünzerei ein Rückfall bestraft werden. Vgl. auch einen ana- 
<lb/>logen Fall v. Wächter. Goltd. Arch. Bd. VIII S. 10 f.
</p>

               <pb facs="2173686_5900+1901_0177.tif"
                   n="169"
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               <p>

                  <lb/>Von Gerland.
</p>
               <p>

                  <lb/>169
</p>
               <p>

                  <lb/>Ja, wenn die Falschstücke verschenkt werden, kann eine Bestrafung
<lb/>überhaupt nicht eintreten *)2)3)4)5).

<lb/>Anders freilich liegt die Sache, wenn der Falschmünzer die
<lb/>aus der früheren Falschmünzerei stammenden Münzen einem Dritten
</p>
               <p>

                  <lb/>*) Ein derartiger Fall ist keineswegs undenkbar. Man denke an
<lb/>den Falschmünzer, der seine Maitresse beschenken will und erinnere sich
<lb/>des Falles Grünthal.

<lb/>2) Anderer Ansicht Oppenhoff 1. e. §. 147 N. 3, der hier §. 147
<lb/>in Anwendung bringen will. (Dieß geht hervor aus den Worten: „Außer- 
<lb/>dem kann eine solche Verausgabung in allen Fällen als Betrug strafbar
<lb/>sein.") Oppenhoff kommt hier in Widerspruch mit seinen eigenen Aus- 
<lb/>führungen. Auch zieht er nicht die durchaus gebotene Consequenz,
<lb/>daß dann §. 147 immer zur Anwendung gelangt und den §. 146 immer
<lb/>ausschließt. Aehnlicher Ansicht Merkel 1. 6. S. 223. Auch Binding,
<lb/>Grundriß Bd. III S. 277 N. 5 will §. 147 angewendet haben.

<lb/>3) Oppenhoff 1. c. §. 147 N. 3 nimmt in allen Fällen Betrug
<lb/>an. Nun ist aber bei Schenkung kaum ein Betrug zu constatiren. Der
<lb/>Bereicherte wäre der Getäuschte, der Geschädigte wäre unbekannt, die
<lb/>Schädigung selbst wäre der Willenssphäre des Betrügers entzogen. Siehe
<lb/>dagegen Merkel 1. o. S. 223 N. 8. Vgl. übrigens Olshausen 1. e.
<lb/>§. 263 N. 16, 48, 26; §. 268 N. 2; Schütze 1. c. S. 474 N. 10.

<lb/>4) Noch weiter geht Köhler, Treue und Glauben im Verkehr
<lb/>S. 27 ff. Derselbe führt aus, in dem Ausgeben falschen Geldes könne
<lb/>Betrug liegen. Die Verausgabung aber als solche sei noch kein straf- 
<lb/>rechtlicher Betrug. Es müsse etwas hinzukommen, z. B. Benützung eines
<lb/>dunklen Raumes, Zusicherung der Echtheit u. s. w. Es wären demnach
<lb/>die meisten hierher gehörigen Fälle straflos. Allein der Ansicht Kohler's
<lb/>kann nicht beigetreten werden, insbesondere nicht der Ausführung: „Im
<lb/>Hingeben des Geldes liegt keine Vorspiegelung der Echtheit, weil hier
<lb/>Niemand an die Unechtheit denkt, jeder die Echtheit stillschweigend voraus- 
<lb/>setzt." Vgl. auch die Entscheidung Sirey 91, I p. 142.

<lb/>5) Anders liegt der Fall, wenn die Gesetzgebung als Erschwerungs- 
<lb/>grund dem Thatbestand der Falschmünzerei Ausgabe durch den Falsch- 
<lb/>münzer hinzufügt. Hier wird dann ein neues Münzdelict geschaffen, da
<lb/>das eigentliche Münzverbrechen *ax’ ^o^v, mit dem Betrug nur Läealiter
<lb/>concuriren kann. Auf diesem Standpunct stehen: Bayern 342; Olden- 
<lb/>burg 347; Altenburg 268; Thüringen 262; Braunschweig 126; Lippe 126;
<lb/>Hannover 209 Z. 1; Hessen 205; Frankfurt 205; Nassau 199; Baden 510;
<lb/>Freiburg 165 Z. 1 u. 2; Finnland, Cap. 37 §. 1 Abs. 3. Aehnlich
<lb/>Graubünden 172; Wallis 166; Obwalden 54, Norwegen, Entw. 176;
<lb/>Mexiko 672.
</p>

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                   n="170"
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               <p>

                  <lb/>170 Die Geldfälschungsdelicte des deutschen Strafgesetzbuchs.

<lb/>mit dessen ELnverständniß zum Inverkehrbringen übergibt. Er- 
<lb/>folgt das Inverkehrbringen, so ist in der Person des Dritten der
<lb/>Thatbestand des 8. 147 verwirklicht, in der Person des Falsch- 
<lb/>münzers aber dsr Thatbestand der Beihülfe zn 8. 147, so daß
<lb/>außer aus §. 146 nunmehr Bestrafung aus 8- 147 einzutreten hat,
<lb/>freilich mit der Ermäßigung des 8- 49 Abs. 2 0.

<lb/>4. Da die Realisirung der Falschmünzerabsicht nicht die Voll- 
<lb/>endung des Verbrechens bedingt, so ist es für die Vollendung der
<lb/>Falschmünzerei irrelevant, ob die Absicht realisirt wird oder nicht.

<lb/>a) Wird mithin ein Falschstück, welches der Falschmünzer
<lb/>auszugeben versucht, sofort als unecht erkannt und zurückgewiesen,
<lb/>obwohl es seinem Aussehen nach als circulationsfähig gelten kann,
<lb/>z. B. weil in der Persönlichkeit des Falschmünzers Verdachts- 
<lb/>momente liegen, so hat Bestrafung wegen Falschmünzerei einzu- 
<lb/>treten und nicht etwa nur wegen Versuchs derselben 1 2j.

<lb/>b) Wird ferner nach Fertigstellung der Falschstücke die Ab- 
<lb/>sicht des Inverkehrbringens aufgegeben, sei es, daß die betreffenden
<lb/>Stücke nicht mehr ausgegeben werden sollen oder sogar vernichtet
<lb/>werden, so hat dennoch Bestrafung, auf Grund von 8-146 zu er- 
<lb/>folgen2) 3). Es frägt sich hier nur, ob die Falschstücke bereits als
<lb/>fertig gestellt anzusehen sind, da, wenn dieß nicht der Fall ist,
<lb/>nur ein nach 8-46 St.G.B. strafloser Versuch öorliegt4)


<lb/>1) Frank 1. c. §. 42 N. II u. III; Merkel 1. c. S. 223.


<lb/>2) Wächter 1. c. S. 466 unter c; Olshausen 1. c. §. 146 N. 10.


<lb/>3) Falsch ist die Entscheidung, Basel vom 13. Juni 1863, wonach
<lb/>ein freiwilliger Rücktritt vom Versuche der Falschmünzerei vorliegt, falls
<lb/>der Falschmünzer nach vollendeter, aber nach seiner, des Falschmünzers
<lb/>Ansicht, nicht gelungener Nachmachung die Falschstücke fortwirft. Vgl.
<lb/>Zeitschrift für das schweizerische Recht Bd. XII Theil 2 S. 96 f. Aus
<lb/>des Falschmünzers Ansicht kommt es eben nicht an. Vgl. übrigens auch
<lb/>Gubser 1. c. S. 160.


<lb/>4) Auf einem anderen Standpunct steht Italien 262: „Straflos
<lb/>bleibt, wer eines der in den vorangehenden Artikeln vorgesehenen Ver
<lb/>brechen begangen hat, wenn es ihm gelingt, bevor die Obrigkeit Kenntniß


<lb/>erhalten hat, die Nachmachung, Verfälschung oder das in Umlauf setzen
<lb/>der nachgemachten oder verfälschten Münzen zu verhindern." Ebenso
<lb/>Tessin 208. Bern 103 und Frankreich 188 stehen auf dem Standpunct
<lb/>des R.St.G.B.'s. — 5) Vgl. Gubser 1. e. S. 139.
</p>

               <pb facs="2173686_5900+1901_0179.tif"
                   n="171"
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               <p>

                  <lb/>Von Gerland.
</p>
               <p>

                  <lb/>171
</p>
               <p>

                  <lb/>c) Wird die Absicht unrealisirbar, indem z. B. die nach- 
<lb/>gemachten Münzen in Verruf erklärt werden, so ist auch dieser
<lb/>Umstand ohne Bedeutung für die Strafbarkeit aus §. 148.

<lb/>II. Hat der Falschmünzer mit dem Nachmachen des echten
<lb/>Geldes begonnen, ohne daß ein einziges Falschstück fertig gestellt
<lb/>ist, so ist er wegen Versuchs zu bestrafen *).

<lb/>a) Nicht erforderlich ist hierzu, daß bereits mit der Herstel- 
<lb/>lung der Falschstücke selbst begonnen ist. Wird doch überhaupt
<lb/>der Falschmünzer nachmachend Lhätig nicht sowohl beim Guß
<lb/>der Münzen oder beim Abzug und Druck der einzelnen Papiere,
<lb/>als vielmehr bei der Herstellung der Formen, Platten u. s. w. Es
<lb/>kann mithin in der Herstellung der Geräthschaften des 8- 151
<lb/>(nicht aber in der Anschaffung derselben, da hier mit dem
<lb/>Nach machen des echten Geldes seitens des Thäters noch gar
<lb/>nicht begonnen ist) ein Versuch der Falschmünzerei liegen, wobei
<lb/>indeß zu bemerken ist, daß die ganze Frage eine quaestio facti
<lb/>ist* 2)3j. Liegt ein Versuch in der Herstellung der Geräthschaften, so
<lb/>hat Bestrafung auf Grund von 88- 146, 43, 44 St.G.B. einzu- 
<lb/>treten, da 8- 151 sich nur auf Vorbereitungshandlungen bezieht,
<lb/>die keinen Versuch eines Münzverbrechens darstellen4).
</p>
               <p>

                  <lb/>’) Olshausen 1. c. §. 146 N. 10 Abs. 1.


<lb/>2) Olshausen 1. c. §. 151 N. 2 Abs. 2 und John, Strafrechts-
<lb/>zeitung Bd. XII S. 71 ff., sehen beide in Herstellung und Anschaffung
<lb/>einen Versuch. Hälschner, 1. c. Bd. II S. 588 nimmt in allen Fällen
<lb/>Versuch an. Vgl. ferner v. Liszt 1. c. S. 507; Oppenhoff 1. c. §. 151
<lb/>N. 6; Puchelt, St.G.B. S. 185; v. Kirchmann 1. c. §. 151 Anm.
<lb/>Niemals Versuch nehmen an: Meyer 1. c. S. 955; Gubser 1. o. S. 216 f.;
<lb/>Frank 1. 6. §. 151 31.1; Rüdorff-Stenglein 1. o. §. 151 N. 2; Berner
<lb/>1. c. 0 . 425; v. Schwarze 1. c. S. 150; Binding, Grundriß Bd. III
<lb/>S. 272, der sogar in der Herstellung von Probedrucken noch keinen Ver- 
<lb/>such sieht.


<lb/>3) Ausdrücklich als Versuch bezeichnet dieß Sachsen 323.


<lb/>') Anderer Ansicht v. Kirchmann 1. c. §. 151 Anm. und v. Liszt
<lb/>1. c. 9. Ausl. S. 544: „Das Gesetz stellt hier gewisse Vorbereitungs- bezw.
<lb/>Versuchshandlungen als selbständige Verbrechen unter besondere Strafe/'
<lb/>In der 10. Auflage hat v. Liszt seine Ansicht geändert, siehe S. 504.
<lb/>Vgl. hierzu weiter unten Z. 20.
</p>

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                   n="172"
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               <p>

                  <lb/>172 Die Geldfälschungsdeliete des deutschen Strafgesetzbuchs.

<lb/>b) Rücktritt Vom Versuch ist, wie bereits oben erwähnt, mög- 
<lb/>lich. Hat jedoch der Falschmünzer Falschstücke fertig gestellt,
<lb/>die als nicht circulationSfähig nicht als nachgemachtes Geld an- 
<lb/>gesehen werden können, so ist ein strafaufhebender Rücktritt nach
<lb/>8. 46 nicht möglich, da ein solcher bei einem untauglichen, be- 
<lb/>endeten Versuch nach dem Wortlaut des Gesetzes ausgeschlossen
<lb/>erscheinen muß').

<lb/>c) Ein Versuch mit untauglichen Mitteln würde vorliegen, falls
<lb/>verrufenes Geld, das für echt gehalten wird, nachgemacht wird.
<lb/>Die Frage der Strafbarkeit einer solchen Versuchshandlung kann
<lb/>hier nicht erörtert werden* 2 3).

<lb/>8. 13. b) Die Münzverfälschung des 8- 146.

<lb/>I. Münzverfälschung im Sinne des 8- 146 liegt vor, wenn
<lb/>Jemand echtem Gelde durch Veränderung an demselben den Schein
<lb/>eines höheren Werthes beilegt in der Abficht, das verfälschte Geld
<lb/>als echtes zu gebrauchen oder sonst in Verkehr zu bringen. Man
<lb/>könnte annehmen, daß es fich nur um einen vom Gesetz in
<lb/>casuistischer Weise erwähnten Specialfall der Falschmünzerei handle.
<lb/>Allein dem ist nicht so. Vielmehr existirt ein wesentlicher be- 
<lb/>grifflicher Unterschied zwischen beiden Verbrechen, und zwar der,
<lb/>daß zum Thatbestand der Falschmünzerei das Nachmachen eines be- 
<lb/>stimmten Vorbildes gehört, während dieß bei der Münzverfälschung
<lb/>nicht wesentlich geboten ist "&gt;). Hieraus ergeben sich im Einzelnen
<lb/>in der Behandlung beider Verbrechen mehrfache Abweichungen von
<lb/>einander.

<lb/>II. Zum objektiven Thatbestand der Münzverfälschung gehört,
<lb/>daß echtes Geld der Art verändert wird, daß daffelbe den Schein
<lb/>eines höheren Werthes annimnrt.

<lb/>1. Nur an echtem Geld, nicht aber an falschem, verrufenem
<lb/>Geld oder auch bereits verfälschtem Gelde kann das Verbrechen


<lb/>J) Siehe v. Liszt 9. Aufl. I. c. S. 212, der mit Recht diese Con-
<lb/>sequenz unbefriedigend, aber unvermeidlich nennt, v. Liszt scheint in der
<lb/>10. Aufl. S. 193 seine Ansicht geändert zu haben.


<lb/>2) Vgl. z. B. Gubser I. o. S. 115.


<lb/>3) Siehe oben S. 144; anderer Ansicht Merkel I. c. S. 220.
</p>

               <pb facs="2173686_5900+1901_0181.tif"
                   n="173"
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               <p>

                  <lb/>Von Gerland.
</p>
               <p>

                  <lb/>173
</p>
               <p>

                  <lb/>begangen werden*). Wird also z. B. verrufenes Geld so verändert,
<lb/>daß cs einen höheren Werth darzustellen scheint, ohne daß ein
<lb/>Vorbild für dieß höhere Werthstück unter dem geltenden Geld
<lb/>existirt, so liegt überhaupt kein Münzverbrechen, sondern höchstens
<lb/>der Versuch zu einem solchen vor, falls das verrufene Geld für
<lb/>echt gehalten ist. Existirt ein Vorbild, so haben wir es mit einem
<lb/>Fall von Falschmünzerei zu thun.

<lb/>2. Der Schein eines höheren Werthes kann dem echten Geld
<lb/>auf verschiedene Art beigelegt werden.

<lb/>a) Echtes Geld wird zum Nachmachen von echtem, höher-
<lb/>werthigem Geld benutzt. Es wird z. B. aus einem Zehnpfennigstück
<lb/>ein Zwanzigmarkstück hergestellt. Begrifflich liegt hier gar kein
<lb/>Unterschied gegenüber Falschmünzerei vor.

<lb/>b) Die Werthangabe eines echten Geldstückes wird in eine
<lb/>höhere verändert; z. B. wird ein Jnhaberpapier auf 1000 Mark
<lb/>so verändert, daß es auf 4000 Mark lautet.

<lb/>c) Metallgeld wird derart verändert, daß die Münze aus einem
<lb/>werthvolleren Metall zu sein scheint, als sie ist. Dies geschieht,
<lb/>wenn z. B. Kupfermünzen vergoldet oder versilbert werden.

<lb/>Diese drei Fälle fallen unter §. 146 II. Es ist mithin nicht
<lb/>erforderlich, daß es ein Geldzeichen gibt, dem das verfälschte Geld- 
<lb/>stück ähnlich sieht* 2 3). Das Verfälschen braucht kein Nachmachen
<lb/>zu sein. Der entgegengesetzten Ansicht, die insbesondere den Fall
<lb/>des Vergoldens von Kupfermünzen u. s. w. als nicht hierher ge- 
<lb/>hörig ausscheiden will, steht einmal der Wortlaut des Gesetzes
<lb/>entgegen und ferner die Entstehungsgeschichte des §. 146. Es wird
<lb/>in den Motiven zu demselben ausdrücklich darauf hingewiesen, daß
<lb/>derartige Fälle durch die Bestimmung des 8. 146 getroffen werden
<lb/>sollen2). Allerdings ist nicht zu leugnen, daß durch das Auf-
</p>
               <p>

                  <lb/>*) Vgl. Gubser 1. c. S. 172 N. 9.


<lb/>2) Obertribunal vom 10. Juni 1869, Oppenh. Rechtspr. Bd. X
<lb/>S. 411; anderer Ansicht Merkel I. c. S. 220; Berner 1. c. S. 423.


<lb/>3) Motive 1. c. S. 64: „.weil dadurch die Möglichkeit gegeben

<lb/>ist, die.Art geringfügiger Münzverbrechen, z B. die Nachahmung

<lb/>einer kleinen Silbermünze, der einer Kupfermünze beigelegte falsche Schein
<lb/>eines Silberstückes."
</p>

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                   n="174"
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               <p>

                  <lb/>174 Die Geldfälschungsdelicte des deutschen Strafgesetzbuchs.

<lb/>geben des Erfordernisses, daß echtes Geld nachgemacht werden muß,
<lb/>ein ganz fremdes Begriffselement in den Vordergrund geschoben
<lb/>wird. Das Vergolden einer Kupfermünze stellt begrifflich gar kein
<lb/>Münzdelict dar, denn die verfälschte Münze kann und soll, wenn
<lb/>sie auch in Verkehr gebracht werden soll, nicht als Geldzeichen
<lb/>gelten. Die betreffende Handlung ist demnach rein betrügerischer
<lb/>Natur, ein werthloses Metall soll als Gold weitergegeben werden l 2),
<lb/>ohne daß allerdings eine Vermögensbeeinträchtigung beabsichtigt
<lb/>zu sein braucht. Dieß sind aber nur Erwägungen de lege ferenda,
<lb/>auf die später zurückzukommen sein wird^). De lege lata kann
<lb/>die Münzverfälschung auf die oben erwähnten drei Arten er- 
<lb/>folgen 3)4).
</p>
               <p>

                  <lb/>*) Vgl. die treffenden Ausführungen Faustin-Helie's 1. c. Bd. fl
<lb/>S. 263 f. (Celles sont aussi les raisons qui nous ont portes a voir

<lb/>dans 66 fait special.plutot un vol mele d’escroquerie qu’im

<lb/>crime de fausse monnaie.) Vor Einführung des Art. 134 C. p, durch
<lb/>das Gesetz vom 13. Mai 1863 bestraften französische Gerichtshöfe wegen
<lb/>Betruges. Vgl. Arr. Colmar 29 jan. 1830, F aust i n - H e lie 1. c.
<lb/>S. 262. Auf einem anderen Standpunct steht England, das auch hier
<lb/>ausdrücklich verlangt: „um das verfälschte Geld der gangbaren, könig- 
<lb/>lichen Goldmünze ähnlich zu machen." 2. Will. IV c, 34; Stephen
<lb/>1. c. S. 68.


<lb/>2) Siehe weiter unten §. 27.


<lb/>3) Obertribunal vom 19. September 1872, Goltd. Arch. Bd. XX S. 446;
<lb/>Caspar 1. o. S. 33; Olshausen 1. c. §. 146 N. 8; Oppenhoff 1. c.
<lb/>§. 146 N. 7; Frank 1. c. §. 146 N. I, 2a; Rüdorff-Stenglein 1. c.
<lb/>§. 146 N. 2; Hälschner 1. c. Bd. II S. 575; v. Schwarze 1. c. L. 309 f.;
<lb/>Gubser 1. c. S. 168; Binding, Grundriß Bd. III S. 272, des. N. 4.
<lb/>Anderer Ansicht Obertribunal vom 9. März 1853, G.A. Bd. I S. 567;
<lb/>Meves in v. Holtzend. St.R.Z. Bd. III S. 61; Berner 1. e. S. 422 f.:
<lb/>(„. .... ein vergoldeter Groschen bleibe doch immer ein Groschen"). Zu
<lb/>der gleichen Ansicht muß Merkel consequenter Weise ebenfalls gelangen.


<lb/>4) Auf dem Standpunct des R.St.G.B.'s stehen: Preußen 121;
<lb/>Bayern 344; Württemberg 207; Graubünden 173; Wallis 163 Abs. 2;
<lb/>Schaffhausen 243; Luzern 127; Schwyz 105; Bern 101; Glarus 64;
<lb/>Zürich 100; Zug 57 Abs. 2; Solothurn 76 Z. 2; Schweiz, Entw. 144;
<lb/>Italien 256; Niederlande 208; Finnland, Cap. 37 §. 1 Z. 3; Bulgarien
<lb/>183 Z. 2; Japan, Entw. 193; Norwegen, Entw. 175. Auf anderem
<lb/>Standpunct stehen: Altenburg 269; Braunschweig 127; Hannover 202;
<lb/>Hessen 209; Frankfurt 209; Baden 513; Nassau 208; Thüringen 261;
</p>

               <pb facs="2173686_5900+1901_0183.tif"
                   n="175"
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               <p>

                  <lb/>Von Gerland.
</p>
               <p>

                  <lb/>175
</p>
               <p>

                  <lb/>3. Das verfälschte Geld muß den Schein eines höheren Werthes
<lb/>besitzen. Ob es dieß thut, ist Thatfrage, die sich nur nach objec-
<lb/>tiven Momenten, nicht nach der subjectiven Ansicht des Verfälschers
<lb/>beantworten läßt. Ein argloser Dritter muß den Umständen nach
<lb/>annehmen können, daß der höhere Werth des Geldstückes nicht
<lb/>nur scheinbarer Natur, sondern thatsächlicher Natur ist, wobei es
<lb/>nicht auf die Circulationsfähigkeit des verfälschten Stückes anzu- 
<lb/>kommen braucht.

<lb/>a) Wird echtes Geld verarbeitet zur Nachbildung von höher-
<lb/>werthigem Geld, so entscheidet die Circulationsfähigkeit des ver- 
<lb/>fälschten Geldes.

<lb/>b) Wird die Werthangabe in eine höhere verändert, so muß
<lb/>der arglose Dritte annehmen können, daß es derartige Werth- 
<lb/>zeichen gibt. Das ist bei Papiergeld immer anzunehmen; denn
<lb/>wenn auch im Jnlande eine gewisse, allgemeine Kenntniß des ge- 
<lb/>bräuchlichsten Papiergeldes zu präsumiren ist, so trifft diese An- 
<lb/>nahme für das Ausland nicht zu, in dem das Jnverkehrsehen
<lb/>erfolgen kann. Anders verhält es sich mit Metallgeld. Ein Ein- 
<lb/>markstück gewinnt dadurch, daß die Inschrift 1 Mark in 20 Mark
<lb/>verändert wird, noch nicht den Schein, als ob es nunmehr 20 Mark
<lb/>Werth wäre. Hier darf die Werthangabe mit dem Material des
<lb/>betreffenden Stückes nicht derart differiren, daß für jeden Dritten
<lb/>die Verfälschung offenkundig ist.

<lb/>c) Wird die Metallfarbe verändert, so muß man annehmen
<lb/>können, daß die verfälschte Münze aus dem edleren Metall ist.

<lb/>UI. Der subjective Thatbestand der Münzverfälschung erfordert
<lb/>ebenfalls wie die Falschmünzerei die beiden Elemente, den Vorsatz
<lb/>und ferner die Absicht, das verfälschte Geld als echt, d. h. nach
<lb/>seinem angeblich höheren Werth, also als überwerthig') in den
<lb/>Verkehr zu bringen. Die bei der Falschmünzerei gemachten Aus- 
<lb/>führungen treffen hier zu. Bezüglich des Vorsatzes sei daraus Hin-
</p>
               <p>

                  <lb/>Thurgau 190; Aargau 70; St. Gallen 90; Obwalden 54; Freiburg 164;
<lb/>Oesterreich 118o: „Das Verbrechen der Münzverfälschung begeht derjenige,

<lb/>.der echten Stücken Geldes.die Gestalt von Stücken höheren

<lb/>Werthes zu geben sucht."

<lb/>') Olshausen 1. e. §. 146 N. 8 Abs. 2.
</p>

               <pb facs="2173686_5900+1901_0184.tif"
                   n="176"
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               <p>

                  <lb/>176 Die Geldsälschungsdelicte des deutschen Strafgesetzbuchs.


<lb/>gewiesen, daß, wenn Jemand geltendes Geld, welches er für ver- 
<lb/>rufen hält, verfälscht, er nicht nach §. 146II bestraft werden kann.

<lb/>IV. Vollendet ist das Verbrechen, sowie das echte Geld den
<lb/>Schein des ihm nicht zukommenden höheren Werthes angenommen
<lb/>hat. Wann dieß der Fall ist, ist quaestio laeti. Das bei der Falsch- 
<lb/>münzerei Gesagte trifft auch hier zu. Der Versuch des Verbrechens
<lb/>liegt vor, wenn mit der Verfälschung an dem zu verfälschenden
<lb/>Stück begonnen wird, wenn ein nach Ansicht des Verfälschers
<lb/>verfälschtes Geldstück nicht den Schein höheren Werthes angenommen
<lb/>hat, oder wenn die Verfälschung an verrufenem, für echt gehaltenem
<lb/>Gelbe ausgeführt ist. Im Uebrigen gilt das bei der Falsch- 
<lb/>münzerei Ausgeführte.

<lb/>§. 14. c) Die Veränderung von verrufenem Geld.

<lb/>Veränderung von verrufenem Geld liegt vor, wenn Jemand
<lb/>verrufenem Gelbe durch Veränderung an demselben das Ansehen
<lb/>von noch geltendem Gelbe gibt in der Absicht, dasselbe als echt in
<lb/>Verkehr zu bringen. Es ist dieß ein vom Gesetz in casuistischer
<lb/>Weise angeführter Specialfall der Falschmünzerei. Alles bezüglich
<lb/>der Falschmünzerei Gesagte trifft demnach hier zu. Bemerkt sei
<lb/>nur, daß, da das Verbrechen nur an verrufenem Gelbe verübt
<lb/>werden kann, daffelbe nicht vorliegt, wenn ausländischen Prämien- 
<lb/>papieren durch falschen Stempel der Schein der Umlaussberechtigung
<lb/>im Jnlande verliehen wird'), daß dagegen das Verbrechen vor- 
<lb/>liegt, wenn bei einem außer Cours gesetzten Papier der Außer- 
<lb/>coursversetzungsvermerk dergestalt beseitigt oder verändert wird, daß
<lb/>das Papier wieder coursfähig erscheint* 2).


<lb/>') Ein Münzverbrechen liegt hier überhaupt nicht vor, da das be- 
<lb/>treffende Papier auch nicht den Schein eines höheren Werthes aünimmt.
<lb/>91.®. Bd. XXIII S. 50 ff.-. Olshausen 1. o. §. 146 N. 9 Abs. 2;
<lb/>Frank 1. c. §. 146 N. I, 2b; Caspar 1. o. S. 29 und die dort N. 1
<lb/>Citirten.


<lb/>2) Siehe oben S. 135 ff.
</p>
               <p>

                  <lb/>(Fortsetzung folgt)
</p>

            </div>
            <pb facs="2173686_5900+1901_0185.tif"
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                  <title level="a" type="main">Aus der Praxis</title>
               </head>
               <byline>
                  <docAuthor ana="Bülow, ... v.">Von Dr. Freiherrn v. Bülow</docAuthor>
               </byline>
        
        
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2173686_5900+1901_0185--><p/>
               <p>

                  <lb/>4. Aus der Uraris.

<lb/>Von Dr. Freiherrn v. Biilow.

<lb/>(Fortsetzung.)

<lb/>Zur Lehre vom fortgesetzten Verbrechen und vom Rechtsgnte.

<lb/>Die Bestimmungen der §§. 73, 74 des St.G.B/s über Zu- 
<lb/>sammentreffen strafbarer Handlungen sind lückenhaft und auch
<lb/>ungenau. Der §. 73, der die sogen. Jdealconcurrenz behandelt,
<lb/>berücksichtigt nur den Fall, daß durch eine Handlung mehrere
<lb/>Strafgesetze verletzt werden; er läßt aber außer Acht den Fall,
<lb/>daß durch eine Handlung dasselbe Strafgesetz mehrfach verletzt
<lb/>wird. Theorie und Praxis sind darin einig, daß dieser Fall —
<lb/>die sogen.. gleichartige Jdealconcurrenz — nach dem Grundsätze
<lb/>des Z. 73 zu behandeln ist.

<lb/>Der 8- 74 spricht aus:

<lb/>„Gegen denjenigen, welcher durch mehrere selbständige
<lb/>Handlungen mehrere Verbrechen oder Vergehen, oder dasselbe
<lb/>Verbrechen oder Vergehen mehrmals begangen und dadurch
<lb/>mehrere zeitige Freiheitsstrafen verwirkt hat, ist auf eine
<lb/>Gesammtstrafe zu erkennen, welche."

<lb/>Jneorrect ist hier die Hervorhebung der Selbständigkeit in
<lb/>der ersten Alternative, diese Selbständigkeit ist bei der Begehung
<lb/>mehrerer verschiedener Delicte durch mehrere Handlungen
<lb/>immer vorhanden; es müßte heißen:

<lb/>„Wer durch mehrere Handlungen mehrere Strafgesetze
<lb/>verletzt oder durch mehrere selbständige Handlungen dasselbe
<lb/>Verbrechen oder Vergehen mehrmals begangen hat u.s.w."

<lb/>Der Gerichtssaal. LIX. Band. 12
</p>
               <pb facs="2173686_5900+1901_0186.tif"
                   n="178"
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               <p>

                  <lb/>178
</p>
               <p>

                  <lb/>Aus der Praxis.
</p>
               <p>

                  <lb/>Für den im Gesetze nicht erwähnten Fall, daß Jemand durch
<lb/>mehrere nicht selbständige Handlungen dasselbe Verbrechen
<lb/>oder Vergehen mehrmals begangen hat, hat die Praxis den Begriff
<lb/>des „fortgesetzten 'Vergehens", dessen Berechtigung in der Theorie
<lb/>bestritten ist, anerkannt. Es findet sich öfter in reichsgerichtlichen
<lb/>Urtheilen dann, wenn das Gericht erster Instanz aus unzutreffenden
<lb/>Gründen ein fortgesetztes Delict angenommen hat, die Wendung:
<lb/>diese Annahme sei zwar rechtsirrig, gereiche aber dem Angeklagten
<lb/>nicht zum Nachtheil, und es sei deßhalb die Aufhebung des Urtheils
<lb/>nicht geboten. Dieß ist auch in den meisten Fällen zutreffend;
<lb/>denn nach Z. 74 soll ja eine Erhöhung der verwirkten schwersten
<lb/>Einzelstrafe stattfinden, während nach Z. 73 nur auf die ver- 
<lb/>wirkte schwerste Strafe zu erkennen ist. Aber es kann für die
<lb/>Frage der Strafzumessung unter Umständen die Annahme eines
<lb/>fortgesetzten Vergehens auch ungünstiger sein, als die Annahme
<lb/>einer Mehrheit strafbarer Handlungen. Gesetzt, es faßte Jemand
<lb/>den Vorsatz, einen Anderen bei mehreren von vornherein berechneten
<lb/>Gelegenheiten fortgesetzt zu beleidigen, und er führte diesen Vorsatz
<lb/>mit Ueberlegung aus, so wird er möglicher-, ja wahrscheinlicher- 
<lb/>weise weit strafbarer erscheinen, als wenn er ohne vorherigen
<lb/>einheitlichen Vorsatz denselben Menschen bei unvorhergesehenen
<lb/>Gelegenheiten mehrmals beleidigt hätte. Ebenso lassen sich
<lb/>Fälle des Diebstahls oder der Unterschlagung denken, wo der
<lb/>Thäter eines fortgesetzten Vergehens strenger zu strafen ist, als
<lb/>Einer, der wiederholt, zufällig an ihn herantretenden Versuchungen
<lb/>erliegend, gestohlen oder unterschlagen hat.

<lb/>Aber abgesehen von der bloßen Strafzumessung hat die An- 
<lb/>nahme eines fortgesetzten Vergehens, anstatt einer Mehrheit
<lb/>selbständiger Strafthaten, weitgreifende practische Folgen; denn

<lb/>1. beginnt beim fortgesetzten Vergehen die Verjährung erst
<lb/>mit der letzten Einzelhandlung, während bei realconcurrirenden
<lb/>Vergehungen jede für sich der Verjährung unterliegt.

<lb/>2. Ebenso beginnt bei dem fortgesetzten Antragsdelict die
<lb/>Antragsfrist erst mit der letzten Handlung.

<lb/>3. Handelt es sich um Diebstähle und Unterschlagungen gegen
<lb/>Angehörige (§. 247 des St.G.B/s), so ist die Frage, ob Sachen von
</p>

               <pb facs="2173686_5900+1901_0187.tif"
                   n="179"
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               <p>

                  <lb/>Von Bülow.
</p>
               <p>

                  <lb/>179
</p>
               <p>

                  <lb/>unbedeutenden: Werthe gestohlen oder unterschlagen sind,
<lb/>bei dem fortgesetzten Vergehen nach dem Gesammtwerth, bei real-
<lb/>concurrirenden Strafthaten nach dem Werth der in den einzelnen
<lb/>Fällen gestohlenen Sachen zu bestimmen.

<lb/>4. Bei der Prüfung, ob die Sache schon rechtskräftig abge-
<lb/>urtheilt ist (ne bis in idem), kommen im Falle der Realeoncurrenz
<lb/>nur die einzelnen Strafthaten inBetracht; liegt ein fortgesetztes
<lb/>Vergehen vor, so ist der Einwand der rechtskräftig entschiedenen
<lb/>Sache gegenüber sämmtlichen einzelnen Handlungen begründet,
<lb/>gleichviel ob sie in der früheren Verhandlung zur Sprache gebracht
<lb/>wurden oder nicht.

<lb/>5. Im Falle der Aenderung des Strafgesetzes zwischen der
<lb/>Begehung und der Aburtheilung der Handlung kann die
<lb/>Strafe nur einheitlich und zwar auf Grund des mildesten Gesetzes
<lb/>gefunden werden (§. 2 des St.G.B/s). Zweifelhaft ist aber die
<lb/>Frage, auf Grund welches Strafgesetzes die Strafe zu bestimmen
<lb/>ist, wenn ein Theil des fortgesetzten Delicts unter der Herr- 
<lb/>schaft eines früheren, ein anderer Theil unter der Herrschaft
<lb/>eines späteren Strafgesetzes begangen ist. Man könnte hier
<lb/>argumentiren: das Telict ist in solchem Falle begangen unter
<lb/>der Herrschaft des alten und unter der Herrschaft des neuen;
<lb/>das Gesetz trifft für solchen Fall keine Bestimmung, folglich muß
<lb/>das mildere Gesetz, sei es das frühere oder sei es das spätere,
<lb/>Anwendung finden. Richtiger ist es wohl, anzunehmen, daß das
<lb/>„fortgesetzte Delict" als solches erst „begangen" ist mit der letzten
<lb/>zugehörigen Handlung, so daß, wenn diese unter der Herrschaft
<lb/>eines neuen Gesetzes verübt ist. stets dieses, gleichviel ob es das
<lb/>schwerere oder mildere ist, Anwendung finden muß. In diesem
<lb/>Sinne hat auch das Reichsgericht erkannt (vgl. Urtheil des
<lb/>II. Senats vom 18. December 1900 g. D.).

<lb/>Hat hiernach die Frage, ob ein fortgesetztes Vergehen oder eine
<lb/>Mehrheit selbständiger Vergehen vorliegt, nach verschiedenen Rich- 
<lb/>tungen eine so erhebliche practische Bedeutung, so erscheint es als ein
<lb/>empfindlicher Mangel, daß es bisher noch immer nicht gelungen ist,
<lb/>zu einer klaren, übereinstimmenden und wirklich befriedigenden An- 
<lb/>sicht über den Begriff des fortgesetzten Vergehens zu gelangen.
</p>

               <pb facs="2173686_5900+1901_0188.tif"
                   n="180"
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               <p>

                  <lb/>180
</p>
               <p>

                  <lb/>Aus der Praxis.
</p>
               <p>

                  <lb/>In dem UrLheil des Reichsgerichts vom 4. November 1886 —
<lb/>Entsch. Bd. XV S. 27 - heißt es:

<lb/>„(Allerdings) das Reichsgericht hat in constanter Recht- 
<lb/>sprechung es als rechtlich zulässig erkannt, daß in thatsäch-
<lb/>licher Beurtheilung des concret gegebenen Sachstandes mit
<lb/>Rücksicht auf die Einheitlichkeit des Vorsatzes, die Gleich- 
<lb/>artigkeit und äußere Continuität der Handlungen, vermöge
<lb/>deren keine derselben als eine selbständige, sondern jede der
<lb/>nachfolgenden als eine Fortsetzung der vorausgehenden er- 
<lb/>scheint , wie mit Rücksicht auf die Einheit des verletzten
<lb/>Rechtsgutes die in einer Mehrzahl vorliegenden Thätig-
<lb/>keitsacte, obwohl an sich in einem jeden der volle gesetz- 
<lb/>liche Thatbestand der Strafthat zur Erscheinung kommt,
<lb/>zu einer Handlung im strafrechtlichen Sinne zusammen- 
<lb/>gefaßt und als solche als einheitliches Delict beurtheilt
<lb/>werden."

<lb/>Dem haben sich zahlreiche spätere Urtheile (vgl. z. B. Entsch.
<lb/>Bd. XXVI S. 178) angeschlossen. Allein es ergeben sich in mehr- 
<lb/>facher Richtung Bedenken gegen die hier aufgestellte Begriffs- 
<lb/>bestimmung.

<lb/>Zutreffend ist zweifelsohne die Betonung des einheitlichen
<lb/>Vorsatzes. In dem cit. Urtheile (Entsch. Bd. XV S. 21) wird
<lb/>ausgeführt, daß ein wesentlicher Unterschied bestehe zwischen dem
<lb/>einheitlichen Vorsatze und dem im Voraus gefaßten Entschlüsse,
<lb/>successiv mehrere selbständige Strafthaten zu begehen. (Aehnlich
<lb/>Entsch. Bd. XXIII S. 232.) Die Ausführungen lassen deutlich
<lb/>erkennen, daß es nicht auf den Unterschied der Worte „Vorsatz"
<lb/>und „Entschluß" ankommt; denn das Urtheil erklärt den einheit- 
<lb/>lichen Vorsatz dahin, daß er der „Entschluß" sei, eine Strafthat
<lb/>durch mehrere Einzelnacte zu verüben. Dem ist auch beizupflichten.
<lb/>Nur bei dem eigentlichen Wille ns acte folgt die That —
<lb/>Körperbewegung — unmittelbar und mit Nothwendigkeit dem
<lb/>geistigen Anstoß, oder wie Schopenhauer u. A. es auffassen, bte
<lb/>körperliche Action ist der erscheinende Willensact, sie ist das, von
<lb/>außen gesehen, was im Innern der Willensact ist, beide sind also
<lb/>Eines, Außenseite und Innenseite desselben Dinges darstellend.
</p>

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               <p>

                  <lb/>Von Bülow.
</p>
               <p>

                  <lb/>181
</p>
               <p>

                  <lb/>Alles Andere, mag man es Vorhaben, Vornehmen, Vorsetzen, Ent- 
<lb/>schluß, Beschluß, Absicht nennen, bedeutet bloß Vorstellung
<lb/>eines Künftigen. Der Unterschied ist nur der, daß „Vorsatz" und
<lb/>„Absicht" in der Theorie und Praxis des Strafrechts eine bestimmte
<lb/>technische Bedeutung erlangt haben, und zwar setzt der Vorsatz
<lb/>jedenfalls die Vorstellung von der Wirkung oder dem Erfolge der
<lb/>körperlichen Thätigkeit voraus. Diese Vorstellung, dieses Bewußtsein
<lb/>von der concreten Wirksamkeit der beschlossenen Handlung unter- 
<lb/>scheidet den Vorsatz von dem allgemeinen vagen „Entschlüsse", bei
<lb/>beliebigen, im Einzelnen noch gar nicht vorgestellten Gelegenheiten
<lb/>Strafthaten einer gewissen Art zu begehen. Der „Entschluß" oder
<lb/>Beschluß, eine als zusammengehöriges Ganzes gedachte That durch
<lb/>mehrere einander folgende Einzelnacte auszuführen, ist dasselbe
<lb/>wie der einheitliche Vorsatz. Der Gegensatz ist also nicht „Vor- 
<lb/>satz" und „Entschluß", sondern einheitlicher Vorsatz und ein allge- 
<lb/>meiner Entschluß, bei künftigen Gelegenheiten gleiche, in ihrer
<lb/>concreten Gestalt noch gar nicht vorgestellte Strafthaten zu be- 
<lb/>gehen.

<lb/>Ist nun hiernach die subjective Voraussetzung des fortgesetzten
<lb/>Verbrechens — und zwar in wesentlicher Uebereinstimrnung zwischen
<lb/>Theorie und Praxis — als genügend klargestellt anzusehen, so
<lb/>gilt nicht das Gleiche von den objeetiven Voraussetzungen. Zu- 
<lb/>nächst fordert das oben cit. reichsgerichtliche Urtheil — Entsch.
<lb/>Bd. XV S. 27 — eine „äußere Kontinuität der Handlung".
<lb/>Allein mit dieser Forderung wird practisch nie Ernst gemacht, und
<lb/>das ist auch ganz unmöglich; denn der Begriff der Kontinuität
<lb/>— im Gegensatz zu dem der Discontinuität — bedeutet ununter- 
<lb/>brochenen Zusammenhang der zeitlichen Succession; es müßten
<lb/>also die verschiedenen Begehungsacte des fortgesetzten Vergehens
<lb/>sich ohne Unterbrechung an einander reihen. Das ist selbstverständ- 
<lb/>lich fast niemals der Fall, es liegt regelmäßig äußere Discon- 
<lb/>tinuität vor. Vielleicht sollte mit der „äußeren Kontinuität" nur
<lb/>gesagt sein, daß die einzelnen Begehungsfälle nicht durch große
<lb/>Zeiträume getrennt sein dürfen; es würde sich dann mehr um
<lb/>eine Anweisung an den Richter handeln, mit der Annahme eines
<lb/>einheitlichen Vorsatzes nicht zu weit zu gehen.
</p>

               <pb facs="2173686_5900+1901_0190.tif"
                   n="182"
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               <p>

                  <lb/>182
</p>
               <p>

                  <lb/>Aus der Praxis.
</p>
               <p>

                  <lb/>Anfechtbar ist aber auch die weitere Forderung des cit. Urtheils,
<lb/>daß eine „Gleichartigkeit des Handelns" vorliegen müsse. Daß
<lb/>eine mehrfache Verletzung derselben strafrechtlichen Norm
<lb/>vorliegen muß, wird schon von selbst vorausgesetzt, es handelt sich
<lb/>ja gerade um die Frage, ob und unter welchen Bedingungen
<lb/>mehrere auf einander folgende Begehungen desselben Ver- 
<lb/>brechens als ein einheitliches Delict aufgefaßt werden können.
<lb/>Sollte aber mit der „Gleichartigkeit des Handelns" mehr gemeint
<lb/>sein, und zwar dieß, daß die thatsächliche concrete Ausführung
<lb/>des Verbrechens eine gleichartige fein müsse, so würde diese Forde- 
<lb/>rung ungerechtfertigt sein. Die einzelnen Begehungsacte des fort- 
<lb/>gesetzten Vergehens können in ihrer äußeren Erscheinungsform
<lb/>ganz verschieden sein; z. B. eine fortgesetzte Mißhandlung kann
<lb/>theils durch Thun theils durch Unterlassen verübt werden. Ja, es
<lb/>kann sogar bei rechtlich verschiedener Qualifikation der einzelnen
<lb/>Handlungen ein fortgesetztes Verbrechen vorliegen. Dieß wird
<lb/>wenigstens vom Reichsgerichte angenommen *). So spricht z. B.
<lb/>das Urtheil vom 16. November 1900 (I. Senat) — vgl. Jur.
<lb/>Wochenschrift Bd. XXX S. 277 — aus, es stehe der Annahme
<lb/>eines fortgesetzten Delicts nicht entgegen, wenn die Einzelhand- 
<lb/>lungen darin von einander abweichen, daß ein Theil unter einem
<lb/>erschwerenden Umstande begangen sei. In gleichem Sinne hat
<lb/>der II. Senat in dem Urtheil vom 13. Mai 1898 — Entsch.
<lb/>Bd. XXXI S. 150 — erkannt: es stehe der Annahme einer ein- 
<lb/>heitlichen fortgesetzten Mißhandlung nicht entgegen, daß sich die
<lb/>That aus einfachen Mißhandlungen und Körperverletzungen mittelst
<lb/>gefährlichen Werkzeugs zusammensetze.

<lb/>Ist dieß richtig, so würde ebensowenig die Annahme eines
<lb/>fortgesetzten Vergehens auszuschließen sein, wenn das Gattungs-
<lb/>delict durch verschieden qualificirte Einzelnacte begangen wird.
<lb/>Z. B. der Dieb hat den Vorsatz, den Inhalt einer Wäschekammer
</p>
               <p>

                  <lb/>*) Ob die Annahme unbedenklich ist, scheint allerdings zweifelhaft,
<lb/>weil doch sonst stets eine mehrfache Verletzung desselben Strafgesetzes
<lb/>verlangt wird. Auch fragt es sich, ob wirklich ein einheitlicher Vor- 
<lb/>satz denkbar ist, wenn zwei rechtlich verschieden qualificirte Strafthaten
<lb/>(z. B. ein einfacher und ein schwerer Tiebstahl) begangen werden.
</p>

               <pb facs="2173686_5900+1901_0191.tif"
                   n="183"
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               <p>

                  <lb/>Von Bülow.
</p>
               <p>

                  <lb/>183
</p>
               <p>

                  <lb/>zu stehlen: das erste Mal steigt er durch das offenstehende Fenster
<lb/>ein, das zweite Mal drückt er, da das Fenster verschloffen ist, eine
<lb/>Scheibe ein, das dritte Mal verschafft er sich den Eingang durch
<lb/>einen falschen Schlüssel. Trotz der „Ungleichartigkeit" der einzelnen
<lb/>Ausführungshandlungen könnte hier ein fortgesetztes Verbrechen
<lb/>angenommen werden. Dementsprechend wird auch in der Doctrin
<lb/>überwiegend das Erforderniß der „Gleichartigkeit des Handelns"
<lb/>abgelehnt.

<lb/>Es bleibt also als objective Voraussetzung des fortgesetzten
<lb/>Vergehens nur noch die „Einheit des Rechtsgutes" übrig.
<lb/>Versucht man aber, das Wesen dieser Einheit zu ergründen, so stößt
<lb/>man auf die größten Zweifel und Schwierigkeiten. „Rechtsgüter"
<lb/>sollen nach der Doctrin die vom Rechte geschützten Interessen
<lb/>sein. Damit ist man dem Verständnisse nicht näher gekommen,
<lb/>so lange nicht feststeht, welche Interessen und wessen Interessen
<lb/>die einzelnen Bestimmungen schützen wollen. Unser Strafgesetz- 
<lb/>buch spricht überhaupt nicht vom „Rechtsgute"; nur bei einigen
<lb/>Verbrechen und Vergehen deutet es durch die Ueberschriften der
<lb/>Abschnitte an, welches nach seiner Auffassung die Rechtsgüter
<lb/>sind, die geschützt werden sollen;

<lb/>Abschnitt 7 „Verbrechen und Vergehen wider die öffentliche
<lb/>Ordnung".

<lb/>Abschnitt 11 „in Beziehung auf die Religion".

<lb/>Abschnitt 12 „in Beziehung auf den Personenstand".

<lb/>Abschnitt 13 „wider die Sittlichkeit".

<lb/>Abschnitt 16 „wider das Leben".

<lb/>Abschnitt 18 „wider die persönliche Freiheit".

<lb/>Bei den anderen nicht, z. B.:

<lb/>Abschnitt 20 „Raub und Erpressung".

<lb/>Abschnitt 21 „Begünstigung und Hehlerei".

<lb/>Abschnitt 22 „Betrug und Untreue".

<lb/>Abschnitt 23 „Urkundenfälschung".

<lb/>In der Doctrin hat jeder Schriftsteller sein eigenes System
<lb/>und gründet dieß auf die seiner Ansicht nach durch die einzelnen
<lb/>Strafgesetze geschützten Rechtsgüter. Dabei finden sich die größten
<lb/>Abweichungen. Nicht einmal an die oben mitgetheilten Categorien
</p>

               <pb facs="2173686_5900+1901_0192.tif"
                   n="184"
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               <p>

                  <lb/>184
</p>
               <p>

                  <lb/>Aus der Praxis.
</p>
               <p>

                  <lb/>des Strafgesetzbuchs binden sich die Lehrbücher. So ist z. B.
<lb/>nach dem St.G.B. und Berner der Hausfriedensbruch ein Ver- 
<lb/>gehen gegen die öffentliche Ordnung, nach Hälschner und Binding
<lb/>ein Verbrechen gegen die persönliche Freiheit. Der Ehebruch ist
<lb/>nach dem St.G.B. ein Vergehen „gegen die Sittlichkeit", nach
<lb/>Hälschner und Binding „gegen die Familie", nach v. Liszt
<lb/>„gegen die Familienrechte". Ferner rechnet Hälschner den Raub
<lb/>und die Erpressung zu den Verbrechen „gegen die Person", Binding,
<lb/>Berner und Liszt zu den Verbrechen „gegen das Vermögen";
<lb/>die Urkundenfälschung bezeichnet Hälschner als Verbrechen
<lb/>„gegen Treue und Glauben im Verkehr", Binding als Verbrechen
<lb/>„wider die Beweismittel", Liszt verweist sie in das Buch von den
<lb/>„Rechtsgütern des Einzelnen". Ja, die einzelnen Schriftsteller
<lb/>wechseln, je nach den verschiedenen Auflagen ihrer Werke, be- 
<lb/>liebig in der Bezeichnung der verletzten Rechtsgüter. Liszt z. B.
<lb/>theilte in der vierten Auflage seines Lehrbuchs sämmtliche straf- 
<lb/>bare Handlungen in drei Bücher:

<lb/>I. Die strafbaren Handlungen gegen Rechtsgüter des Einzelnen.

<lb/>II. Die durch das Mittel des Angriffs characterisirten Delicte.

<lb/>III. Die strafbaren Handlungen gegen den Staat.

<lb/>Danach sollte man glauben, daß die bloß „durch das Mittel
<lb/>des Angriffs" characterisirten Delicte sich weder gegen Rechtsgüter
<lb/>des Einzelnen, noch gegen Rechtsgüter des Staates richten. Jetzt
<lb/>— in der zehnten Auflage — bilden „die durch das Mittel
<lb/>des Angriffs gekennzeichneten Vergehen" eine Unterabtheilung
<lb/>des Buches: „Strafbare Handlungen gegen Rechtsgüter des
<lb/>Einzelnen". In diese Unterabtheilüng nimmt er auf u. A.:
<lb/>Urkundenfälschung, Geldverbrechen, die gemeingefährlichen Ver- 
<lb/>brechen des St.G.B.'s, Brandstiftung und Ueberschwemmung,
<lb/>strafbare Handlungen gegen den Eisenbahn- und Telegraphen- 
<lb/>betrieb, Vergehen gegen das Nahrungsmittelgeseh. Ein einleuch- 
<lb/>tender innerer Grund für solche wechselnden Eintheilungen und
<lb/>Zusammenfassungen ist nicht ersichtlich.

<lb/>Bei der Prüfung und Vergleichung so vieler abweichenden
<lb/>Constructionen stellt sich klar heraus, daß bei vielen Verbrechen
<lb/>und Vergehen sich mehrere Gesichtspuncte und damit zugleich
</p>

               <pb facs="2173686_5900+1901_0193.tif"
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               <p>

                  <lb/>Von Bülow.
</p>
               <p>

                  <lb/>185
</p>
               <p>

                  <lb/>ganz verschiedene Rechtsgüter, die geschützt werden sollen, auf- 
<lb/>stellen lassen. In vielen Fällen beruht es auf rein subjectiven
<lb/>Anschauungen, welchem der mehreren Gesichtspuncte der Vorzug
<lb/>gegeben wird. Es erscheint daher von vornherein aussichtslos,
<lb/>auf ein so unsicheres schwankendes Fundament, wie der Begriff
<lb/>des „Rechtsgutes" ist, die Voraussetzung für die Annahme des
<lb/>fortgesetzten Verbrechens zu gründen.

<lb/>Aber es erhebt sich noch eine weitere Schwierigkeit. Wenn
<lb/>die Rechtsgüter in den vom Rechte geschützten Interessen bestehen,
<lb/>so fragt sich, ob diese Güter (Interessen) abstract oder als Inter- 
<lb/>essen des einzelnen Inhabers zu verstehen sind. Ist „das Rechts- 
<lb/>gut" die persönliche Freiheit, der Hausfriede, die Ehre, das
<lb/>Vermögen im Allgemeinen, oder sind sie es, sofern sie in ihrer con-
<lb/>creten Verkörperung Güter des Einzelnen darstellen, also seine
<lb/>persönliche Freiheit, seine Ehre, sein Vermögen? Hier ist nun
<lb/>nach der Rechtsprechung des Reichsgerichts ein Unterschied zu
<lb/>machen. In dem Urtheil (HI. Senat) vom 28. Januar 1884
<lb/>(Entsch. Bd. X S. 53) wird bemerkt (S. 54): bei Beleidigungen
<lb/>überwiege nach der Natur dieses Vergehens die Indivi- 
<lb/>dualität des Beleidigten derart, daß die Ehre verschiedener
<lb/>Personen nicht als das nämliche Rechtsgut angesehen werden
<lb/>könne.

<lb/>Ferner heißt es in dem Urtheile (IV. Sen.) vom 12. Februar
<lb/>1895 (Entsch. Bd. XXVII S. 19):

<lb/>Der besondere Character solcher Rechtsgüter, die nur in
<lb/>der Person ihrer Träger geschädigt werden können, schließt
<lb/>nun aber begrifflich die Möglichkeit aus, eine Identität
<lb/>des verletzten Gutes da anzunehmen, wo dasselbe in der
<lb/>Person verschiedener Individuen den Gegenstand des An- 
<lb/>griffs bildet.

<lb/>Dahin gehört, wie das Leben, die Freiheit, die Ehre —
<lb/>so auch die körperliche Integrität des Menschen. Wenn
<lb/>also diese Integrität durch verschiedene Handlungen, deren
<lb/>jede für sich den Thatbestand der Körperverletzung zu er- 
<lb/>füllen geeignet erscheint, bei verschiedenen Personen verletzt
<lb/>wird, so genügt die Gleichartigkeit des Angriffsobjects
</p>

               <pb facs="2173686_5900+1901_0194.tif"
                   n="186"
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               <p>

                  <lb/>186
</p>
               <p>

                  <lb/>Aus der Praxis.
</p>
               <p>

                  <lb/>nicht, den Begriff der Einheit des Rechtsgutes im Sinne
<lb/>des obenbezeichneten Erfordernisses herzustellen.

<lb/>Es sind in der Praxis Zweifel darüber aufgetaucht, ob im
<lb/>Sinne dieses Urkheils neben „Leben, Freiheit, Ehre, körperlicher
<lb/>Integrität" auch Vermögen und insbesondere Eigenthum zu den
<lb/>Rechtsgütern zu rechnen seien, die unlösbar mit der Person des
<lb/>einzelnen Trägers des Rechtsgutes verbunden sind. In der Lite- 
<lb/>ratur sind die erwähnten Urtheile des Reichsgerichts meistens dahin
<lb/>aufgefaßt, daß „das Vermögen" nicht zu den genannten, „höchst
<lb/>persönlichen Rechtsgütern" gehöre (vgl. OlsHausen, Commentar
<lb/>Nc. 7a zu §. 73 und Frank, Commentar N. 5b cc zu §. 74).

<lb/>Mit dieser Auffassung stimmt auch Bin ding überein, der
<lb/>in seinem Handbuch des Strafrechts 8- 118 (S. 532) sagt:

<lb/>„Der Kreis des einheitlichen Rechtsgutes ist nun bald
<lb/>sehr klein, bald ungemein groß. Bald füllt ihn eine scharf
<lb/>ausgeprägte Individualität, bald eine unzählbare Masse
<lb/>fungibler Gegenstände. Es läßt sich hier kein größerer
<lb/>Gegensatz denken als der zwischen Personen und Sachen.
<lb/>Es ist ein Unding, aus zwei Leben ein Rechtsgut machen
<lb/>zu wollen. Daraus folgt der wenigstens für die Ver- 
<lb/>brechen gegen die physische Person heute fast allgemein an- 
<lb/>erkannte Grundsatz, daß nicht nur die Mehrzahl der ver- 
<lb/>letzten Personen eine Mehrzahl der Verlehungsverbrechen
<lb/>bedeutet, sondern daß auch die Zahlen der gleicherweise Ange- 
<lb/>griffenen und die der verbrecherischen Angriffe sich gleich sind."

<lb/>„Bei den Verbrechen gegen Urheber- und Erfinderrechte
<lb/>gilt das Gleiche, sie find in diesem Sinne Individualrechte.
<lb/>— Dasselbe muß gelten bei den Angriffen auf den Staat
<lb/>als Ganzes. — Ganz anders bei den Vermögens- 
<lb/>rechten. Hier präcisiren die Normen des Einzelnen
<lb/>Pflichten gegenüber fremdem Vermögen, fremdem Eigen,
<lb/>bestimmten Gruppen von Sachen. Die Individualität des
<lb/>Eigners, des einzelnen Eigenthumsobjectes, des Eigenthums- 
<lb/>rechts ist vom Standpuncte der Norm aus vollständig
<lb/>gleichgültig. Die Einheit des Angriffsobjects ist hier das
<lb/>Genus dort die Species."
</p>

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                   n="187"
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               <p>

                  <lb/>Von Bülow.
</p>
               <p>

                  <lb/>187
</p>
               <p>

                  <lb/>Aehnlich v. Liszt 8. 79 (S. 82):

<lb/>Der Unterschied der Vermögensrechte von den höchst- 
<lb/>persönlichen Rechtsgütern bestehe darin, daß sie nicht mit
<lb/>dem Einzelwesen unzertrennbar verbundene Interessen dar- 
<lb/>stellten. ... In den Vermögensrechten trete die Persönlich- 
<lb/>keit des Berechtigten gänzlich zurück. Das Rechtsgut des
<lb/>Eigenthums ändere sein Wesen nicht, wenn es von A auf
<lb/>den B übertragen werde.

<lb/>Zu den höchstpersönlichen Rechtsgütern zählt v. Liszt:

<lb/>Die Ehre, die persönliche Freiheit, die Geschlechtsehre,
<lb/>die Wahrung des sittlichen Gefühls, die Familienrechte,
<lb/>das Hausrecht, das Briefgeheimniß, den Rechtsfrieden.

<lb/>Berner, Lehrbuch 18. Aust. bemerkt (S. 306—307):

<lb/>„Sind die mehreren Acte gegen mehrere Personen ge- 
<lb/>richtet, jeder Act gegen eine andere Person, so ist die Annahme
<lb/>eines fortgesetzten Verbrechens in der Regel ausge- 
<lb/>schlossen.

<lb/>Ausnahmen von dieser Regel sind möglich, wenn sich
<lb/>nach dem strafrechtlichen Character des Verbrechens der
<lb/>Erfolg bei mehreren Acten als Eine Verletzung der Rechts- 
<lb/>ordnung auffassen läßt. Während ein einziges fortgesetztes
<lb/>Verbrechen nicht denkbar ist bei denjenigen Verbrechen,
<lb/>welche die Person in ihrer unmittelbaren Persönlichkeit
<lb/>treffen, d.h. bei Verbrechen gegen Leben, Leib, persön- 
<lb/>liche Freiheit und Ehre, sobald die mehreren Acte
<lb/>mehrere Personen, jede eine andere Person, verletzen, so
<lb/>darf namentlich beim Diebstahl, trotz einer Verletzung mehrerer
<lb/>Personen, ein einziges fortgesetztes Verbrechen angenommen
<lb/>werden, wenn nur die Sachen aus demselben Gewahr- 
<lb/>sam gestohlen werden *). Dasselbe ist anzunehmen bei anderen
<lb/>Eigenthumsverbrechen, z. B. bei der Sachbeschädigung,

<lb/>,sofern' nach ihrem strafrechtlichen Character die Einheit
</p>
               <p>

                  <lb/>0 Wie Berner den Fall beurtheilen würde, wenn Sachen desselben
<lb/>Eigenthümers aus dem Gewahrsam mehrerer Personen gestohlen werden,
<lb/>ist nicht ersichtlich gemacht.
</p>

               <pb facs="2173686_5900+1901_0196.tif"
                   n="188"
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               <p>

                  <lb/>188
</p>
               <p>

                  <lb/>Aus der Praxis.
</p>
               <p>

                  <lb/>oder Mehrheit der verletzten Personen gleichgültig ist, und
<lb/>der Strafschuh nur dem.Eigenthum im Allgemeinen gilt."

<lb/>Dagegen scheint dem Urtheile des Reichsgerichts (III. Senat)
<lb/>vom 20. October 1894 — Entsch. Bd. XXVI S. 175 — eine andere
<lb/>Auffassung zu Grunde zu liegen, indem hier ausgeführt wird:

<lb/>„Niemand wird von fortgesetztem Mord sprechen, wenn
<lb/>eine Person sich gleichzeitig entschließt, mehrere Personen
<lb/>zu tödten. . . . Noch weniger wird dieß der Fall sein, wenn
<lb/>die Mehrzahl strafbarer Handlungen unter verschiedene
<lb/>Strafgesetze fällt. Ebensowenig liegt Grund vor, deßhalb
<lb/>eine rechtliche Einheit anzunehmen, weil Jemand gleichzeitig
<lb/>beschlossen hat, vier Diebstähle an vier verschiedenen Eigen-
<lb/>thümern, an verschiedenen Orten, zu verschiedenen Zeit-
<lb/>puncten vorzunehmen."

<lb/>Allerdings läßt diese Begründung einigermaßen im Unklaren,
<lb/>ob die Verschiedenheit der bestohlenen Eigenthümer für sich allein
<lb/>genüge, die Annahme eines fortgesetzten Diebstahls auszuschließen,
<lb/>oder ob nur gesagt werden soll, daß, wenn die Diebstähle sich
<lb/>gegen verschiedene Eigenthümer richteten und daneben an verschiedenen
<lb/>Orten, zu verschiedenen Zeiten verübt wurden, der gleichzeitige
<lb/>Beschluß nicht ausreiche.

<lb/>Welche der beiden Auffassungen nun aber richtig ist: ob die
<lb/>Einheit des Rechtsgutes nur bei den Delicten gegen Leben, Ge- 
<lb/>sundheit, Freiheit, Ehre und sonstige „höchst persönliche" Güter
<lb/>von der Einheit der verletzten Person abhängt, oder ob dieß auch
<lb/>bei den Vergehen gegen andere Rechtsgüter und namentlich das
<lb/>Vermögen abhängt, ist aus dem Gesetze nicht zu entnehmen; denn
<lb/>das Gesetz ignorirt den Begriff des fortgesetzten Verbrechens und
<lb/>läßt auch in weitaus den meisten Fällen unausgesprochen, welches
<lb/>die durch die einzelnen Bestimmungen geschützten „Rechtsgüter"
<lb/>find. Beide Begriffe, das fortgesetzte Verbrechen, wie das „Rechts- 
<lb/>gut", sind wesentlich durch die Praxis und die Wissenschaft aus- 
<lb/>gestaltet. Jede der beiden abweichenden Ansichten über die „Ein- 
<lb/>heit des Rechtsgutes" läßt sich vertheidigen und bestreiten. Wofür
<lb/>man sich zu entscheiden hat, wird für die Rechtsprechung wesentlich
<lb/>von praktischen Erwägungen abhängen.
</p>

               <pb facs="2173686_5900+1901_0197.tif"
                   n="189"
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               <p>

                  <lb/>Von Bülow.
</p>
               <p>

                  <lb/>189
</p>
               <p>

                  <lb/>Hierbei kommt aber Folgendes in Betracht:

<lb/>Faßt man das „Rechtsgut" als abstractum, als genus —
<lb/>„das Hausrecht", „das Vermögen" n. s.w. — auf, so verliert ohne
<lb/>Weiteres das für das „fortgesetzte Verbrechen" aufgestellte Erforder- 
<lb/>niß der „Einheit des Rechtsguts" jeden Sinn und jede
<lb/>Bedeutung. Denn schon die Frage nach den Voraussetzungen
<lb/>der Einheit mehrerer successiven Delicte wird nur für
<lb/>den Fall überhaupt gestellt, daß das gleiche Delict mehrmals
<lb/>begangen ist (vgl. Entsch. Bd. XV S. 26, Bd. XVII S. 111,
<lb/>Bd. XXVI S. 175, Bd. XXVII S. 19 und zahlreiche andere.
<lb/>Ferner Olshausen, Commentar R. 6 zu §. 73. Binding, Hand- 
<lb/>buch §. 119 (S. 540); Liszt, Lehrbuch §. 55 (S. 219); Berner,
<lb/>Lehrbuch S. 306. Wenn dem aber so ist, so enthält es einen
<lb/>Widersinn, zu sagen: die Bedingung der Zusammenfassung
<lb/>mehrerer Verletzungen desselben Strafgesetzes sei, daß das
<lb/>gleiche (abstracte) Rechtsgut verletzt wurde *). Die Frage nach der
<lb/>„Einheit des Rechtsgutes" hat nur einen Sinn, wenn man an
<lb/>die mit der Person untrennbar verknüpften speciellen
<lb/>Rechtsgüter denkt und davon ausgeht, daß die Einheit des Rechts- 
<lb/>gutes nothwendig wegfällt, sobald durch jede der mehreren Hand- 
<lb/>lungen ein anderer Träger des Rechtsgutes verletzt wird. Bei
<lb/>den abstract gedachten Rechtsgütern bewirkt schon die notwendige
<lb/>Voraussetzung, daß das gleiche Delict mehrmals begangen
<lb/>wird, ebensoviel, ja mehr als das Erforderniß der „Einheit des
<lb/>Rechtsgutes"; denn eine Verletzung desselben abstract en Rechts- 
<lb/>gutes, z. B. des „Vermögens", kann durch ganz verschiedene
<lb/>Delicte — z. B. Diebstahl, Betrug, Unterschlagung — erfolgen.
<lb/>Die „Einheit des Rechtsgutes" würde sich hier nicht
<lb/>leugnen lassen.

<lb/>Bei dieser Sachlage empfiehlt es sich aus practischen
<lb/>Gründen, die objective Voraussetzung des „fortgesetzten Delicts"


<lb/>*) Fragt man, um ein anderes Beispiel zu wählen: unter welchen
<lb/>Bedingungen der Zusammenstoß der Erde mit einem Cometen den Unter- 
<lb/>gang der auf der Erde lebenden Menschen herbeiführen könnte, so wird
<lb/>doch nicht geantwortet werden: eine der Bedingungen sei, daß überhaupt
<lb/>ein Zusammenstoß stattfinde.
</p>

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               <p>

                  <lb/>190
</p>
               <p>

                  <lb/>Aus der Praxis.
</p>
               <p>

                  <lb/>nicht zu sehr einzuschränken und deßhalb den Kreis der Rechts-
<lb/>güter, die nur als Interessen der Allgemeinheit, als attracta
<lb/>gelten sollen, nicht zu sehr zu erweitern, sondern eher einzu- 
<lb/>schränken, da ohnehin in der Praxis der Gerichte erster Instanz
<lb/>die Neigung hervortritt, in Fällen, wo eigentlich nur ein all- 
<lb/>gemeiner vager Beschluß vorliegt, einheitlichen Vorsatz anzunehmen.

<lb/>Ein zwingender Grund, nur die „höchstpersönlichen" Güter,
<lb/>wie Leben, Freiheit, Ehre, körperliche Unversehrtheit, zu denjenigen
<lb/>zu rechnen, bei denen die Einheit des Verletzten nothwendige
<lb/>Bedingung für die „Einheit des Rechtsgutes" bildet, liegt nicht
<lb/>vor. Die Rechtsprechung hat die obenerwähnten Erfordernisse
<lb/>eines „fortgesetzten Verbrechens" aufgestellt, sie kann jeden Augen- 
<lb/>blick die Definition präcisiren, einengen oder erweitern. Eine
<lb/>nähere Präcisirung ist meines Erachtens wünschenswerth, da die
<lb/>Forderung der „Einheit des Rechtsgutes" fortwährend Schwierig- 
<lb/>keiten und kontroversen veranlaßt. Warum soll man nicht direct
<lb/>sagen, was eigentlich gemeint ist? Dieses könnte vielleicht dahin
<lb/>formulirt werden:

<lb/>Bei mehrfacher Begehung des gleichen Delikts durch
<lb/>mehrere Handlungen ist die Annahme eines fortgesetzten Ver- 
<lb/>gehens ausgeschlossen, wenn die mehreren Handlungen sich
<lb/>gegen verschiedene Personen richteten, oder: wenn
<lb/>durch die mehreren Handlungen verschiedene Personen ver- 
<lb/>letzt wurden.

<lb/>Der Begriff des „Verletzten" wäre hier im weitesten Sinn
<lb/>und zwar in gleicher Weise wie im Z. .170 der Strafprozeßord- 
<lb/>nung zu verstehen, der aus guten Gründen auch davon absieht,
<lb/>eine. Definition des Begriffs aufzustellen, und damit ermöglicht,
<lb/>die concrete Sachlage zu berücksichtigen (vgl. Entsch. des
<lb/>R.G.'s Bd. XXIII S. 361; Löwe, Commentar zur St.P.L. §. 170
<lb/>N. 2 c).

<lb/>Von diesem Standpuncte aus würde man bei Diebstahl,
<lb/>Betrug, Unterschlagung gegen verschiedene Personen die Ein- 
<lb/>heit mehrfacher successiver Begehungen zu verneinen haben.
<lb/>Ebenso aber auch bei mehrfacher Begehung von Telicten, die nach
<lb/>der üblichen Classification gar nicht einmal zu den strafbaren
</p>

               <pb facs="2173686_5900+1901_0199.tif"
                   n="191"
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               <p>

                  <lb/>Von Bülow.
</p>
               <p>

                  <lb/>191
</p>
               <p>

                  <lb/>Handlungen „gegen Rechtsgüter des Einzelnen" gerechnet werden;
<lb/>z. B. wenn der Thäter sich mehrerer Brandstiftungen schuldig
<lb/>gemacht und das eine Mal das Haus des A, das zweite Mal
<lb/>das Haus des B in Brand gesetzt hat. Hier kann man im weiteren
<lb/>Sinne die verschiedenen Eigentümer sehr wohl als „Verletzte"
<lb/>ansehen. Das Gleiche würde meines Erachtens gelten vom Haus- 
<lb/>friedensbruch, obgleich dieser ein Vergehen „gegen die öffentliche
<lb/>Ordnung" ist, sowie von den Verbrechen und Vergehen „gegen
<lb/>die Sittlichkeit". Diese Beispiele ließen sich in größerem Umfange
<lb/>vermehren.

<lb/>Man würde bei dieser Auffassung einen einigermaßen wirk- 
<lb/>samen Damm gegen die allzu große Ausdehnung des fortgesetzten
<lb/>Vergehens hergestellt haben.

<lb/>Will man diesen Weg nicht betreten, so bleibt, abgesehen
<lb/>von den Vergehen gegen die höchstpersönlichen Rechtsgüter,
<lb/>nur die subjective Voraussetzung des einheitlichen Vor- 
<lb/>satzes. Bei allen übrigen Delicten hat die „Einheit des Rechts- 
<lb/>gutes" ebensowenig wirkliche Bedeutung, wie die „äußere Konti- 
<lb/>nuität" und die „Gleichartigkeit" des Handelns.

<lb/>Doch es ist noch Eines übrig. In der Doctrin nämlich wird
<lb/>als Erforderniß eines fortgesetzten Verbrechens noch hervorgehoben,
<lb/>es müsse sich um ein Rechtsgut handeln, welches eine Verletzung
<lb/>„in quantitativ größerem oder geringerem Umfange", also auch in
<lb/>quantitativen Abschnitten zulasse (vgl. Olshausen, Commentar
<lb/>N. 8a zu §. 73; Frank N. 5 zu §. 74). Binding bemerkt in
<lb/>seinem Handbuche (§. 118 N. 533), nachdem er ausgeführt hat
<lb/>daß es bei Vermögensverbrechen (Betrug, Unterschlagung u. s. w.)
<lb/>auf die Individualität des Eigners nicht ankomme, und daß eine
<lb/>Unzahl von Verletzten die Einheit mehrerer Angriffe nicht aus- 
<lb/>schließe:

<lb/>„Dieser Punct leitet über zu der verschiedenen Verletz- 
<lb/>barkeit der Rechtsgüter. Es gibt deren, wie beispiels- 
<lb/>weise das Leben, die Existenz des Staates, deren vollen- 
<lb/>dete Verletzung ihre Vernichtung bedeutet.
<lb/>Der verbrecherische Erfolg hat ein unabänderliches Maß.
<lb/>Mit der Vollendung endet die Möglichkeit, das Verbrechen
</p>

               <pb facs="2173686_5900+1901_0200.tif"
                   n="192"
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               <p>

                  <lb/>192
</p>
               <p>

                  <lb/>Aus der Praxis.
</p>
               <p>

                  <lb/>weiter zu führen. Alle Rechtsgüter aber, die nur be- 
<lb/>schädigt werden können, wie die Gesundheit, das Eigenthum,
<lb/>oder beschädigt und zerstört, wie die Sachen, dulden quan- 
<lb/>titativ Verschiedene Verletzungen."

<lb/>Nun ist es ja gewiß richtig, aber auch sehr selbstverständlich,
<lb/>daß ein Mensch, der einmal todtgeschlagen ist, nicht zum zweiten
<lb/>Male todtgeschlagen werden kann, und daß ein Staat, der durch
<lb/>ein Verbrechen vernichtet ist und gar nicht mehr existirt, auch
<lb/>keinen weiteren Angriffen auf seine Existenz ausgesetzt ist. Aber
<lb/>abgesehen von diesen Fällen (des Lebens und der Existenz des
<lb/>Staates, die Binding auch allein namhaft macht), lassen sich
<lb/>gar keine Fälle denken, in denen ein „Rechtsgut" nicht in quanti- 
<lb/>tativ größerem oder geringerem Umfange verletzt werden kann.
<lb/>So lange der Staat und die Rechtsordnung bestehen, lassen sich
<lb/>abstracte, als genus gedachte „Rechtsgüter" nicht durch ein con-
<lb/>cretes Verbrechen zerstören; sind sie aber nicht zerstört, so können
<lb/>sie durch fortgesetztes Handeln in größerem Maße verletzt werden.
<lb/>Das Gleiche gilt aber auch von den persönlichen Rechtsgütern,
<lb/>wie Ehre, Freiheit, Gesundheit, Vermögen. Meines Wissens
<lb/>lassen sich weder allgemeine Rechtsgüter — wie öffentliche Ord- 
<lb/>nung, Sicherheit, Sittlichkeit, Beamtentreue, Religion oder religiöses
<lb/>Gefühl — noch specielle mit der Person verknüpfte Rechtsgüter
<lb/>— außer Leben und Existenz — denken, die nicht in verschiedenem
<lb/>Umfange verletzt werden könnten. Der in Commentaren und Lehr- 
<lb/>büchern aufgestellte Satz ist daher ohne practische Bedeutung: er
<lb/>spricht nur aus, was sich von selbst versteht, daß nämlich ein
<lb/>Ding, das einmal zerstört, vernichtet ist und nicht mehr existirt,
<lb/>nicht abermals — und zwar weder vom Thäter noch von sonst
<lb/>Jemandem — zerstört, vernichtet oder auch nur beschädigt werden
<lb/>kann.
</p>

            </div>
            <pb facs="2173686_5900+1901_0201.tif"
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               <head>
                  <title level="a" type="main">Die Umfang der Beweisaufnahme im Falle der Unzuständigkeitserklärung des §. 270 der Strafproceßordnung</title>
               </head>
               <byline>
                  <docAuthor ana="Traut, ...">Von Staatsanwalt Dr. Traut in Leipzig</docAuthor>
               </byline>
        
        
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2173686_5900+1901_0201--><p/>
               <p>

                  <lb/>5. Der Umfang der Beweisaufnahme im Aalte
<lb/>der Mnzuständigkeitserkläruirg des H. 270 der
<lb/>Strafproceßordnung.

<lb/>Von Staatsanwalt Dr. Traut in Leipzig.

<lb/>Der §. 270 der Strafproceßordnung schreibt die Unzuständig- 
<lb/>keitserklärung und die Verweisung der zum Hauptverfahren ge- 
<lb/>diehenen Strafsache und zwar schon nach seinem Wortlaut sowie
<lb/>gemäß 8. 269 an das zuständige Gericht höherer Ordnung vor,
<lb/>wenn sich nach dem Ergebnisse der Verhandlung die dem Ange- 
<lb/>klagten zur Last gelegte That als eine solche darstellt, welche die
<lb/>sachliche Zuständigkeit des Gerichts überschreitet, vor dem die
<lb/>Hauptverhandlung auf Grund des Eröffnungsbeschlusses stattfinden
<lb/>soll. Solchenfalls schließt das Gericht, anders als beim Mangel
<lb/>der örtlichen Zuständigkeit, das Hauptverfahren vor sich nicht ein- 
<lb/>fach ab, sondern überträgt durch eine nach Form, Inhalt und
<lb/>Wirkung dem Eröffnungsbeschluß entsprechende Zwischenentscheidung
<lb/>die Rechtshängigkeit auf das sachlich zuständige höhere Gericht,
<lb/>zu dessen Sprengel es gehört. Der Beschluß aus 8- 270 der
<lb/>Strafproceßordnung hat also nicht bloß die negative Funktion der
<lb/>Ablehnung der Sachentscheidung seitens des unzuständigen Gerichts,
<lb/>sondern zugleich die positive der Förderung der auf der Proceßstufe
<lb/>des eröffneten Hauptverfahrens verharrenden Strafsache an das sach- 
<lb/>lich zuständige Gericht. Er erledigt sonach aus der einen Seite
<lb/>den Strafproceß vor dem zunächst angegangenen Gericht und re-
<lb/>gulirt auf der anderen die sachliche Zuständigkeit für die schwebende
<lb/>Strafsache unter Wahrung des von ihr bereits erreichten Proceß-
<lb/>stadiums.

<lb/>Es entsteht die Frage, auf welcher Stufe der Hauptverhand-

<lb/>Anm.: Vgl. von demselben Verfasser „Der Verweisungsbeschluß des
<lb/>ß. 270 der St.P.O. auf den verschiedenen Proceßwegen" im Gerichtssaal
<lb/>Bd. LVII S. 309 ff.

<lb/>Der Gerichtssaal. LIX. Band.
</p>
               <p>

                  <lb/>13
</p>
               <pb facs="2173686_5900+1901_0202.tif"
                   n="194"
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               <p>

                  <lb/>194 Die Beweisaufnahme im Falle der Unzuständigkeitserklärung k.

<lb/>lung der Verweisungsbeschluß ergehen kann und ob insbesondere
<lb/>die Hauptverhandlung vollständig durchgeführt sein muß, ehe
<lb/>für den Ausspruch der sachlichen Unzuständigkeit im Sinne des
<lb/>§. 270 die Bahn' freigegeben ist.

<lb/>1. Dem Anschein nach ist diese Frage, kaum gestellt, auch
<lb/>schon beantwortet und holt sich die Antwort aus dem Wortlaut
<lb/>des Gesetzes selbst. Denn 8. 270 bestimmt, daß die Unzuständig- 
<lb/>keit und Verweisung auszusprechen ist, wenn sich nach dem Er- 
<lb/>gebnisse der Verhandlung die Anklagethat als eine die
<lb/>Zuständigkeit des Gerichts überschreitende darstellt. Die Mehrzahl
<lb/>der Schriftsteller folgert aus den hervorgehobenen Worten denn auch,
<lb/>daß die Verhandlung erst durchgeführt sein müsse, bevor der Be- 
<lb/>schluß aus 8. 270 erlaffen werden dürfe (vgl. Keller, Die St.P.O.
<lb/>für das deutsche Reich, 2. Aufl., Anm. 3 zu 8. 270; v. Bo mhard
<lb/>und Koller, Die St.P.O. Anm. 1 zu ß. 270; Puch elt, Die St.P.O.
<lb/>Anm. 5 zu 8- 270; Thilo, Die St.P.O. Anm. 3 zu 8- 270;
<lb/>V. Schwarze, Comm. zur St.P.O. Anm. 2 zur §. 270; Dalcke,
<lb/>Die deutscheSt.P.O. Anm. 1 zu 8-270; Löwe-Hellweg, 10. Ausl.,
<lb/>Die St.P.O. Anm. 1 zu 8- 270 und in den früheren Auflagen;
<lb/>Geyer, Lehrbuch des gemeinen deutschen Strafproceßrechts S. 745;
<lb/>Bennecke, Lehrbuch des deutschen Reichsstrasproceßrechts S. 553).
<lb/>Nach dieser als die gemeine Meinung zu bezeichnenden Auffaffung
<lb/>bildet also die Durchführung der Hauptverhandlung bis zum
<lb/>Urtheil unter Erschöpfung der in den Proceß eingebrachten Be- 
<lb/>weismittel grundsätzlich die procefluale Voraussetzung für den
<lb/>Beschluß aus 8- 270. Zur Unterstützung dieser Ansicht berufen
<lb/>sich die genannten Schriftsteller zum Theil zugleich auf die Ge- 
<lb/>setzesmaterialien, insbesondere die Berathungen der Reichsjustiz-
<lb/>commisfion in der zweiten Lesung des Entwurfs. In ihnen ist
<lb/>allerdings das Erforderniß der Durchführung der Verhandlung
<lb/>mit Nachdruck hervorgehoben worden. Der Abgeordnete vr. L a s k e r
<lb/>betonte, daß eine Unzuständigkeitserklärung nach §. 229 (des Ent- 
<lb/>wurfs-8- 270 des Gesetzes) nur dann stattfinde, wenn die Ver- 
<lb/>handlung zu Ende geführt sei. Das ergebe sich schon aus 8- 207
<lb/>(des Entwurfs-8- 244 des Gesetzes). Die Verhandlung bilde ein
<lb/>einheitliches Ganzes, ein Abbrechen in der Mitte derselben erscheine
</p>

               <pb facs="2173686_5900+1901_0203.tif"
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               <p>

                  <lb/>Von Traut.
</p>
               <p>

                  <lb/>195
</p>
               <p>

                  <lb/>ihm nach der Grundlage des Gesetzes unzulässig. Er wünsche,
<lb/>daß, falls die Richtigkeit dieser Auffassung des 8. 229 bezweifelt
<lb/>werden sollte, die Redaktionseommission derselben schärferen Aus- 
<lb/>druck geben möchte. Aus Anlaß dieser Bemerkungen des l)r. Lasker
<lb/>constatirte der Vorsitzende Regierungscommissar, Geheimer Oberregie- 
<lb/>rungsrath Hanauer, „ohne Widerspruch zu finden", es bestehe Ein-
<lb/>verständniß darüber, daß die Verhandlung vollständig abgeschlossen
<lb/>sein müßte, ehe eine Verweisung nach 8. 229 stattfinde. Und der
<lb/>Abgeordnete Herz brachte im Anschluß an diese Aeußerung
<lb/>den nachmals von der Commission abgelehnten Antrag ein, den
<lb/>8. 229 dahin zu fassen: „Ergibt sich nach dem Schlüsse der Ver- 
<lb/>handlung" u.s. w. Der Werth solcher „Constatirungen" für die
<lb/>Gesehesauslegung ist im Allgemeinen mindestens zweifelhaft. Die
<lb/>Werthlostgkeit der Constatirung im gegenwärtigen Falle ist aber
<lb/>zweifellos. Denn das constatirte Einverständniß hat gar nicht
<lb/>bestanden. Vielmehr erklärte in der Sitzung, auf welche die
<lb/>Berathung über 8. 229, „da die Debatte zur näheren Ueberlegung
<lb/>der Sache Anlaß gebe", ausgesetzt wurde, der genannte Abgeordnete
<lb/>Herz trotz seines hervorgehobenen und damals noch unerledigten
<lb/>Antrags Folgendes: Die Ansicht des Abgeordneten vr. Lasker,
<lb/>daß das Schöffengericht, auch wenn es sich nach dem Gange der
<lb/>Verhandlung für nicht mehr zuständig erkläre, dennoch die Sache
<lb/>weiterführen solle, theile er nicht. Dieser seiner Auffassung stehe
<lb/>auch nicht der 8- 207 entgegen, der offenbar den Fall derJncom-
<lb/>petenz des aburtheilenden Gerichts gar nicht im Auge habe. Wenn
<lb/>sich z. B. ergebe, daß nicht Körperverletzung, sondern Raub vor- 
<lb/>liege, so sei es nicht Aufgabe des aburtheilenden unzuständigen
<lb/>Gerichts, gewissermaßen die Voruntersuchung für das künftige zu- 
<lb/>ständige Gericht durchzuführen (vgl. hierüber die Protocolle der
<lb/>Commission S. 980, 989, 990). Dieser insbesondere in dem
<lb/>v.Schwarze'schenCommentar in Bezug genommenen Constatirung
<lb/>kann sonach keine Bedeutung beigemeffen werden. Wie denn über- 
<lb/>haupt diese Berathungen in der Reichsjustizcommission mannigfach
<lb/>der erforderlichen Klarheit entbehren, so daß man dem Gesetze einen
<lb/>schlechten Dienst erweisen wird, wenn man ihm die Unsicherheit
<lb/>seines sogen. Gesetzgebers entgelten lassen will.
</p>

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               <p>

                  <lb/>196 Die Beweisaufnahme im Falle der Unzuständigkeitserklärung rc.

<lb/>Die Auslegung auf Grund der Sprachlogik nöthigt aber
<lb/>durchaus nicht zu der Gleichstellung des Ausdrucks „nach dem
<lb/>Ergebnisse der Verhandlung" mit Durchführung der
<lb/>Hauptverhandlung bis zur Urtheilsfällung. „Nach dem Ergebniß
<lb/>der Verhandlung" kann sehr wohl in dem Sinne verstanden werden
<lb/>„auf Grund der Verhandlung", „wenn die Verhandlung ergibt",
<lb/>nicht „wenn sich als Resultat herausstellt". Aus der Haupt-
<lb/>Verhandlung kann ein bestimmtes Ergebniß auch bereits zu An- 
<lb/>fang hervorgehen. Der Ausdruck des Gesetzes schließt sich nur
<lb/>an das Proceßstadium an, in dem sich die schwebende Strafsache
<lb/>befindet. Sie ist ins Hauptverfahren eingetreten. Es kann also
<lb/>nur in der Hauptverhandlung eine Verfügung über sie getroffen
<lb/>werden. Die Fälle, in denen trotz des Eröffnungsbeschlusses die
<lb/>Hauptverhandlung ausfällt, so wenn absolute Proceßvoraussehungen
<lb/>nachträglich entrücken (Abolition, Austritt des Angeklagten aus
<lb/>der ordentlichen Strafgerichtsbarkeit u. s. w.), kommen hier nicht
<lb/>in Betracht. Es muß also verhandelt werden. Das ist eine noth-
<lb/>wendige Folge der Proceßlage. Aus der Verhandlung allein kann
<lb/>das Proceßgericht auch nach dem Grundsatz der Unmittelbarkeit
<lb/>des Verfahrens die Ueberzeugung von seiner Unzuständigkeit schöpfen.
<lb/>Die Unzuständigkeitserklärung muß das Ergebniß der Haupt- 
<lb/>verhandlung, nicht das Ergebniß der Hauptverhandlung
<lb/>sein. Mehr besagt der Wortlaut der Gesehesstelle an sich offenbar
<lb/>nicht. Der sprachliche Ausdruck als solcher hat also nur eine
<lb/>genetische Bedeutung und enthält keine Anweisung an den Richter
<lb/>über den notwendigen Umfang der Verhandlung. Daß diese
<lb/>Auslegung des Wortsinns der Vorschrift in §. 270 die richtige
<lb/>ist, beweist auch die Parallelstelle des 8- 458 der St.P.O., welche
<lb/>lautet: „Stellt sich nach dem Ergebnisse der Hauptver- 
<lb/>handlung die That des Angeklagten als eine solche dar, bei
<lb/>welcher die Polizeibehörde zum Erlaß einer Strafverfügung nicht
<lb/>befugt war, so hat das Gericht die letztere durch Urtheil aufzu- 
<lb/>heben, ohne in der Sache selbst zu entscheiden." Die hier in
<lb/>Betracht kommende Hauptverhandlung findet gemäß 88- 453, 456
<lb/>vor dem Schöffengericht oder in der Berufungsinstanz vor dem
<lb/>Landgericht als Verhandlung über eine Uebertretung statt. Denn
</p>

               <pb facs="2173686_5900+1901_0205.tif"
                   n="197"
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               <p>

                  <lb/>Von Traut.
</p>
               <p>

                  <lb/>197
</p>
               <p>

                  <lb/>nur hinsichtlich der Uebertretungen ist die Polizeibehörde befugt, eine
<lb/>Strafverfügung zu erlassen. In diesen Verhandlungen bestimmt
<lb/>aber nach §. 244 Abs. 2 das Gericht den Umfang der Beweis- 
<lb/>aufnahme, ohne hierbei durch Anträge, Verzichte oder frühere
<lb/>Beschlüsse gebunden zu sein. Hat aber das Gericht in diesem
<lb/>Falle freie Hand, die Hauptverhandlung auf der ihr zweckmäßig
<lb/>erscheinenden Stufe abzubrechen, so kann der Ausdruck in §. 458
<lb/>„nach dem Ergebnisse der Hauptverhandlung" unmöglich den Sinn
<lb/>haben, daß die Beweismittel erschöpft sein müssen, da unbestrittener- 
<lb/>maßen die Bestimmung des §. 458 nicht dem Herrschaftsbereiche
<lb/>des §. 244 Abs. 2 entzogen ist. Auch die Vorschrift in 8- 429
<lb/>kann herangezogen werden. Findet das Gericht nach verhan- 
<lb/>delter Sache, daß die für festgestellt zu erachtenden Thatsachen
<lb/>eine solche strafbare Handlung darstellen, auf welche das Privat-
<lb/>klageversahren keine Anwendung erleidet, so hat es durch Urtheil,
<lb/>welches diese Thatsachen hervorheben muß, die Einstellung des
<lb/>Verfahrens auszusprechen. Auch im Privatklageverfahren hat
<lb/>gemäß §..244 Abs. 2 das Gericht das Recht der Selbstbestimmung
<lb/>über die Grenzen der Beweiserhebung. „Nach verhandelter Sache"
<lb/>im Falle des 8- 429 besagt daher ebenso wie „nach dem Ergebniß
<lb/>der Hauptverhandlung" im Falle des 8- 459 nur so viel, daß
<lb/>die erwähnten Entscheidungen auf Grund der Hauptverhandlung
<lb/>zu ergehen haben. Die hier vorgetragene Auslegung des 8- 270
<lb/>auf Grund des Wortlautes vertritt auch das in Goltdammer's
<lb/>Archiv Bd. XXXVH S. 286 erwähnte Urtheil des II. Strafsenats
<lb/>des Reichsgerichts vom 18. Juni 1889. Es heißt dort: „Verlangt
<lb/>wird nur, daß verhandelt werden soll, ehe die Unzuständigkeit

<lb/>ausgesprochen wird. „Als Ergebniß der Verhandlung

<lb/>faßt Z. 270 St.P.O. diejenige richterliche Auffassung ins
<lb/>Auge, welche für den durch die Anklage zur Untersuchung gestellten
<lb/>Sachverhalt die Zuständigkeit eines anderen Gerichts für begründet
<lb/>erachtet." Auch St engl ein bemerkt in seinem Commentar zur
<lb/>Strafproceßordnung 3. Auflage in Anm. 2 zu 8- 270: „Der
<lb/>Beschluß soll das Ergebniß der Verhandlung sein. Dieß
<lb/>seht voraus, daß eine Verhandlung stattfand, doch muß dieselbe
<lb/>nicht die Erhebung aller Beweise umfassen, sondern wenn der ob-
</p>

               <pb facs="2173686_5900+1901_0206.tif"
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               <p>

                  <lb/>198 Die Beweisaufnahme im Falle der UnzustLndigkeiLserkLärung rc.

<lb/>jective Thatbestand eine schwerere That außer Zweifel gestellt hat,
<lb/>kann gemäß 8. 244 Abs. 1 auf dasjenige Beweismaterial verzichtet
<lb/>Werden, welches keine weiteren relevanten Ergebnisse in Aus- 
<lb/>sicht stellt." Freilich scheint mir der Gegensatz das eigentliche
<lb/>Ziel nicht scharf zu treffen. Darüber, daß der 8- 270 keine
<lb/>Ausnahme von der Zulässigkeit der Abstandnahme von der
<lb/>Erhebung herbeigeschaffter Beweismittel beim Einverständniß
<lb/>aller Proceßbetheiligten gemäß 8- 244 Absatz 1 Satz 2 auf- 
<lb/>stellt, besteht kein Zweifel. Der Verzicht auf weitere Beweis- 
<lb/>erhebungen hat im Falle des 8- 270 keine besondere Bedeutung,
<lb/>weil er in allen Fällen zulässig ist. Die Frage, ob der 8- 270
<lb/>hinsichtlich des Umfangs der Beweisaufnahme der Rechtsregel des
<lb/>8. 244 Abs. 1 folgt oder nicht, bleibt dabei unbeantwortet.

<lb/>Der Ausdruck des Gesetzes ist aber, im Sinne der gemeinen
<lb/>Meinung verstanden, nicht einmal richtig. Es liegt auf der Hand,
<lb/>daß die sachliche Unzuständigkeit des verhandelnden Gerichts bereits
<lb/>aus dem Eröffnungsbeschluß selbst hervorgehen, das Gericht der
<lb/>Hauptverhandlung also durch das Gericht, welches das Haupt- 
<lb/>verfahren eröffnet hat, unter Verkennung der Normen über die
<lb/>Zuständigkeit zu Unrecht bestimmt worden sein kann. Dieser
<lb/>Competenzirrthum läge beispielsweise schon im Eröffnungsbeschluffe
<lb/>klar zu Tage, wenn vor dem Schöffengericht das Hauptverfahren
<lb/>wegen eines von einem Bewaffneten begangenen Hausfriedensbruchs
<lb/>nach 8- 123 Abs. 3 des Strafgesetzbuchs eröffnet worden wäre
<lb/>und dieser Erschwerungsgrund in dem vom Eröffnungsbeschluß
<lb/>umfaßten Thatbestand Aufnahme gefunden hätte. In einem solchen
<lb/>Falle ist das verhandelnde Gericht ohne Weiteres an der Sachent- 
<lb/>scheidung verhindert. Es kann weder freisprechen noch verurtheilen,
<lb/>sondern nur unter Regelung der Zuständigkeitsfrage seine eigene
<lb/>Unzuständigkeit aussprechen. Daß in einem solchen Falle, in dem
<lb/>von vornherein dem Gerichte die Hände gebunden sind, nicht erst
<lb/>die Beweise zu erschöpfen sind, vielmehr das Gericht ohne Beweis- 
<lb/>aufnahme den Beschluß aus 8- 270 St.P.O. zu erlassen hat,
<lb/>steht außer Zweifel (vgl. unten unter Nr. 4&gt; Hier stellt sich
<lb/>die dem Angeklagten zur Last gelegte That aber offenbar nicht
<lb/>nach dem Ergebnisse der Verhandlung als eine solche dar, welche
</p>

               <pb facs="2173686_5900+1901_0207.tif"
                   n="199"
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               <p>

                  <lb/>Von Traut.
</p>
               <p>

                  <lb/>199
</p>
               <p>

                  <lb/>die Zuständigkeit des Gerichts überschreitet, Ergebniß der Verhand- 
<lb/>lung als Endresultat der durchgeführten Hauptverhandlung auf- 
<lb/>gefaßt. Vielmehr liegt das Hinderniß der Sachentscheidung schon
<lb/>auf der Schwelle für das in die Hauptverhandlung eintretende
<lb/>Gericht offen da. Aehnlich verhält es sich in den Parallelfällen
<lb/>der W. 429 und 458. Auch im Privatklageverfahren braucht die
<lb/>Unzulässigkeit der besonderen Proceßart und im Verfahren nach
<lb/>vorangegangener polizeilicher Strafverfügung die Nichtbefugniß der
<lb/>Polizeibehörde zum Erlaß einer Strafverfügung nicht erst nach
<lb/>verhandelter Sache oder nach dem Ergebnisse der Hauptverhand- 
<lb/>lung erkannt zu werden. Der Eröffnungsbeschluß im Privat- 
<lb/>klageverfahren und die polizeiliche Strafverfügung können das
<lb/>Todeszeichen der Nichtigkeit schon an der Stirne tragen, z. B. in
<lb/>letzterer Beziehung, wenn die Polizeibehörde wider die Vorschrift
<lb/>des 8- 29 des Preßgesetzes vom 7. Mai 1874 eine Preßüber-
<lb/>tretung zum Gegenstand einer Strafverfügung gemacht hätte. In
<lb/>einem solchen Falle, in dem der Mangel der sachlichen Zuständigkeit
<lb/>schon vor dem Eintritt in die Verhandlung klar zu Tage liegt,
<lb/>müßte also vom Standpuncte der gemeinen Meinung aus der 8.270
<lb/>St.P.O. an sich versagen und könnte zu dem gleichen Ergebnisse
<lb/>höchstens mit Hülfe der Analogie Bahn gebrochen werden. In
<lb/>Wirklichkeit besteht in diesem Falle keine Gesetzeslücke. Nach der
<lb/>hier vertretenen sprachlichen Auslegung fügt sich der hervorgehobene
<lb/>Fall vielmehr ohne Zwang auch unter den Wortlaut des Gesetzes.
<lb/>Dem verhandelnden Gericht wird der Eröffnungsbeschluß und da- 
<lb/>mit der Zuständigkeitsirrthum erst durch die an die Vernehmung
<lb/>des Angeklagten über seine persönlichen Verhältnisse sich anschließende
<lb/>Verlesung des Eröffnungsbeschlusses (vgl. 8 242) bekannt. Ver- 
<lb/>weist es nach dieser Verlesung die Sache durch den Beschluß aus
<lb/>8. 270 an das zuständige Gericht zufolge seiner aus dem Eröffnungs- 
<lb/>beschluß ohne Weiteres an den Tag tretenden sachlichen Unzu- 
<lb/>ständigkeit, so ist der Beschluß aus 8- 270 also auch in diesem
<lb/>besonderen Falle das Ergebniß der Hauptverhandlung, da er
<lb/>auf Grund derselben erlassen worden ist.

<lb/>Dieser Auslegung gegenüber erscheint allerdings ein Einwand
<lb/>nicht unerwartet. Für den verhandelnden Richter ergibt sich nichts
</p>

               <pb facs="2173686_5900+1901_0208.tif"
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               <p>

                  <lb/>200 Tie Beweisaufnahme im Falle der Unzuständigkeitserklärung ;c.

<lb/>aus der Verhandlung. Soll nun der Ausdruck „nach dem Er-
<lb/>gebniß der Verhandlung" nicht mehr bedeuten als auf Grund der
<lb/>Hauptverhandlung, so hat man es sonach mit einem Pleonasmus
<lb/>zu thun, zumal §. 270 unter dem „Hauptverhandlung" betitelten
<lb/>sechsten Abschnitt der Strafproceßordnung Platz gefunden hat. Eine
<lb/>pleonastische Fülle des sprachlichen Ausdrucks liegt allerdings,
<lb/>wenn auch nicht ohne Weiteres ins Auge springend, so doch ver- 
<lb/>steckt vor. Sie ist aber durch die Proceßlage angeregt und hervor- 
<lb/>gerufen worden und findet sonach ihre Begründung durch die
<lb/>Anknüpfung der Gesetzesstelle an das von der Strafsache erreichte
<lb/>Proceßstadium. Uebrigens ist es nicht zu bedauern, daß der §. 270
<lb/>etwas mehr Fleisch und Blut erhalten hat, als der Gesetzgeber
<lb/>sonst seinen Rechtssätzen zu gönnen pflegt.

<lb/>2. Wenn aber der Wortlaut der Gesetzesstelle nicht den Aus- 
<lb/>schlag zu geben vermag, so wird das Erforderniß der Durchführung
<lb/>der Hauptverhandlung als procefiuale Voraussetzung für den Be- 
<lb/>schluß aus Z. 270 vielleicht durch ihre systematische Stel- 
<lb/>lung im Gesetze dargethan. Es handelt sich hier um die Stütze
<lb/>des 8- 244, auf die sich schon die Berathungen der Reichsjustiz-
<lb/>commisfion, freilich, wie erwähnt, nicht ohne Widerspruch, gelehnt
<lb/>haben. Der bereits berührte 8- 244 stellt für die Hauptverhand- 
<lb/>lung das Erfordniß der Erschöpfung der herbeigeschafften Beweis- 
<lb/>mittel auf und gewährt damit den sogen. Proceßparteien die
<lb/>Befugniß, über die Ausdehnung der Beweiserhebung selbständig
<lb/>zu bestimmen. Diese Vorschrift zielt aber auf die Entscheidung
<lb/>in der Sache selber ab und correspondirt dem 8- 259. Deß-
<lb/>halb steht seine Verletzung auch unter dem Revisionsschutz des
<lb/>8. 377 Z. 8. Nur wenn es zu einer Entscheidung über die Schuld- 
<lb/>frage kommt, beansprucht 8- 244 unbedingte Beachtung. Auch
<lb/>für ihn ist der erstrebte Proceßzweck maßgebend, die Schuldfrage
<lb/>soll nicht ohne die Erschöpfung der Beweismittel beantwortet
<lb/>werden. Das gepriesene Palladium des 8- 244 verliert zweifellos
<lb/>seine Bedeutung, wenn das Ziel der Hauptverhandlung, „die Er- 
<lb/>ledigung der Sache durch ein dem wahren Sachverhalt entsprechendes
<lb/>Urtheil" (Ullmann, Lehrbuch des deutschen Strafproceßrechts
<lb/>S. 469), für das zunächst verhandelnde Gericht nicht erreichbar
</p>

               <pb facs="2173686_5900+1901_0209.tif"
                   n="201"
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               <p>

                  <lb/>Von Traut.
</p>
               <p>

                  <lb/>201
</p>
               <p>

                  <lb/>ist. Es wäre doch nicht bloß eine leere Form, den Gebrauch der
<lb/>zur Erreichung des Zieles bestimmten Mittel anzubefehlen, wenn
<lb/>dieses Ziel entrückt ist, sondern geradezu „Unsinn und Plage";
<lb/>der Buchstabe tödtete den Geist. So wird der Einwand der bereits
<lb/>abgcurtheilten Sache, der Verjährung der Strafverfolgung, des
<lb/>Mangels des rechtzeitigen Strafantrags, wenn er durchschlägt,
<lb/>offenbar zu einer Einschränkung der Beweisaufnahme, nach Befinden
<lb/>sogar zu deren gänzlichem Ausfall führen müssen. Jedenfalls
<lb/>kann dem Gerichte vernünftigerweise nicht zugemuthet werden,
<lb/>falls es den Einwand für begründet erachtet, über die für diese
<lb/>Fragen herbeigeschafften Beweismittel hinaus in zwecklose Beweis- 
<lb/>erhebungen einzutreten, die lediglich die Schuldfrage oder gar die
<lb/>Höhe des entstandenen Schadens und andere Strafzumessungs- 
<lb/>gründe betreffen. Es ist einleuchtend, daß es einer Beweisauf- 
<lb/>nahme insbesondere auch dann nicht bedarf, wenn die im Eröff- 
<lb/>nungsbeschluß bezeichnete That, ihre Erweislichkeit auch unter- 
<lb/>stellt, unter kein Strafgesetz fiele oder wenn sich herausstellte,,
<lb/>daß der Angeklagte das zwölfte Lebensjahr noch nicht erreicht
<lb/>hat. Hier würde das verhandelnde Gericht ohne Beweisaufnahme
<lb/>zur abschließenden Sachentscheidung zu verschreiten haben. Nicht
<lb/>anders stände es, wenn gleich Anfangs die örtliche Unzuständig- 
<lb/>keit des verhandelnden Gerichts festgestellt würde und noch als-
<lb/>urtheilverhindernder Umstand zu berücksichtigen wäre. Dieser
<lb/>unzerreißbare Zusammenhang der Vorschrift in 8. 244 mit der
<lb/>abschließenden Sachentscheidung in 8. 259 verbietet daher auch
<lb/>die Heranziehung der ersteren Gesetzesstelle zur Beanwortung der
<lb/>Frage nach dem Umfang der Beweisaufnahme für den Beschluß
<lb/>aus 8- 270. Für die Anwendbarkeit des Grundsatzes der Beweis- 
<lb/>erschöpfung des 8- 244 im Falle des 8- 270 spricht weder die
<lb/>negative Function des Beschlusses aus 8- 270 noch seine die Ueber-
<lb/>leitung der schwebenden Strafsache ins Hauptverfahren des sachlich
<lb/>zuständigen Gerichts vermittelnde positive Function. Die Regu- 
<lb/>lirung der Zuständigkeit hat mit der Erhebung des Schuld- oder
<lb/>Unschuldbeweises zunächst nichts zu thun. Uebrigens würde man,
<lb/>hielte man die Bestimmung in 8- 244 für den Beschluß aus 8- 270
<lb/>für anwendbar, auch vor der Konsequenz nicht zurückschrecken
</p>

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               <p>

                  <lb/>202 Die Beweisaufnahme im Falle der Unzuständigkeitserklärung rc.

<lb/>dürfen, die Geltung nicht minder des 8- 245 anzuerkennen, wonach
<lb/>eine Beweiserhebung nicht deßhalb abgelehnt werden darf, weil
<lb/>das Beweismittel oder die zu beweisende Thatsache zu spät vor- 
<lb/>gebracht worden sei. Denn es wäre kein Grund ersichtlich, warum
<lb/>die Anwendbarkeit des §. 244 anerkannt werden müßte, die des
<lb/>§. 245 aber unbeachtet bleiben dürfte. Diese Konsequenz ließe
<lb/>aber die Inhaltslosigkeit und Zweckwidrigkeit der Durchführung
<lb/>der Beweisaufnahme in einer um so grelleren Beleuchtung erscheinen.
<lb/>Zudem würde im schöffengerichtlichen Verfahren und in der Be- 
<lb/>rufungsinstanz als Verhandlung über eine Uebertretung gemäß
<lb/>8. 244 Abs. 2 auch vom Standpunct der hier bekämpften Ansicht
<lb/>die Abkürzung der Beweisaufnahme ins Ermessen des Gerichts
<lb/>gestellt sein. Diese Ausnahme würde im Hinblick auf den Beschluß
<lb/>aus ß. 270 nicht recht verständlich erscheinen. Vielmehr beweist der
<lb/>Absatz 2 des §. 244, der auf der Zulässigkeit der Berufung
<lb/>gegen die schöffengerichtlichen Urtheile und auf der geringeren Be- 
<lb/>deutung der hier erwähnten Berufungsstrafsachen beruht, daß der
<lb/>§. 244 sein Correlat in §. 259 findet und aus seiner engen Be- 
<lb/>ziehung zu diesem nicht gelöst werden darf. Mit Recht hatte da- 
<lb/>her der Abgeordnete Herz in den Berathungen der Reichsjustiz- 
<lb/>commission erwidert, 8- 207 (des Entwurfs-8- 244 der St.P.O.)
<lb/>habe offenbar den Fall der Jncompentenz des aburtheilenden Ge- 
<lb/>richts gar nicht im Auge. Im Gegensatz zu der hier vertretenen
<lb/>Auffassung hält Bennecke a. a. O. S. 553 Anm. 30 den 8- 244
<lb/>auch im Falle des 8- 270 für grundsätzlich maßgebend und bemerkt
<lb/>Stenglein a. a. O. 8- 270 Anm. 2, daß das Gericht, wollte
<lb/>es einseitig den Beweis abschneiden, gegen das Gesetz verstoßen
<lb/>würde, wenn nicht 8- 244 Absatz 2 anschlage, indem er noch aus- 
<lb/>führt, daß bei einem solchen Verstoße gegen das Gesetz freilich
<lb/>keine Rechtsfolge entstehen könne, weil das neue Urtheil nicht auf
<lb/>dieser Verhandlung beruhe. Das Letztere ist sicherlich richtig.
<lb/>Der Angeklagte hat in der neuen Verhandlung vor dem sachlich
<lb/>zuständigen Gericht volle Gelegenheit, die Erhebung aller ihm
<lb/>zweckdienlich erscheinenden Beweise zu beantragen, und ist in seiner
<lb/>Vertheidigung durch die Verkürzung oder den Ausfall der Beweis- 
<lb/>aufnahme vor dem Gericht, welches die Unzuständigkeitserklärung
</p>

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                   n="203"
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               <p>

                  <lb/>Von %xant
</p>
               <p>

                  <lb/>203
</p>
               <p>

                  <lb/>ausgesprochen hat, in keiner Weise beschränkt. Der angebliche
<lb/>Verstoß des unzuständigen Gerichts gegen 8.244 würde jeder Rechts- 
<lb/>wirkung für die Hauptverhandlung vor dem zuständigen Gericht
<lb/>ermangeln.

<lb/>Der 8. 244 versagt also als Auslegungsmittel für die Frage
<lb/>nach dem Umfang der Beweisaufnahme im Falle des 8- 270.
<lb/>Es ist zur Vermeidung nutzloser Beweiserhebungen und der damit
<lb/>für das Gericht, die sogen. Proeeßparteien und die Zeugen u. s. w.
<lb/>verbundenen Beschwerung nicht erforderlich, sich mit St engl ein
<lb/>der Erwartung hinzugeben, daß, falls der Beschluß aus 8- 270
<lb/>in Aussicht stehe, die Hauptverhandlung durch Verzichte gemäß
<lb/>8. 244 Absatz 1 Satz 2 werde entlastet werden. Diese Erwartung
<lb/>kann täuschen. Es gibt Angeklagte, die in jeder ihnen angesonnenen
<lb/>Verzichtserklärung einen Nachtheil für sich wittern. Der Angeklagte
<lb/>kann aber auch gemäß 8^ 232 vom Erscheinen in der Hauptverhand- 
<lb/>lung entbunden und durch einen Vertheidiger nicht vertreten sein. Hier
<lb/>kann der Verzicht wenigstens zunächst nicht erklärt werden. Das
<lb/>Gericht müßte also trotz der Beschlußreife aus 8- 270 sämmtliche
<lb/>beigebrachten Zeugen vernehmen, Urkunden verlesen, Sachverständige
<lb/>befragen oder die Verhandlung vertagen, um den Angeklagten
<lb/>über seinen etwaigen Verzicht zu hören, und Angesichts des klaren
<lb/>Ziels der Unzuständigkeitserklärung zur nochmaligen Verhandlung
<lb/>verschreiten. Es entspricht auch sicher nicht der Würde des Ge- 
<lb/>richts, die Zweckmäßigkeit und Vernünftigkeit seines processualen
<lb/>Handelns von der Willkür der übrigen Proceßbetheiligten abhängig
<lb/>zu machen. Vielmehr ist zu sagen, daß der Beweisanspruch des
<lb/>8. 244 für das Verfahren aus 8- 270 keine Gültigkeit hat.

<lb/>3. Als ein weiterer Grund für die Unentbehrlichkeit der
<lb/>Durchführung der Hauptverhandlung im Falle des Z. 270 wird
<lb/>das Vertheidigungsinteresse des Angeklagten ins Feld ge- 
<lb/>führt. Zumal in den Berathungen der Reichsjustizcommission
<lb/>ist der Werth der contradictorischen Hauptverhandlung vor dem
<lb/>unzuständigen Gericht für die Vorbereitung der Vertheidigung des
<lb/>Angeklagten vor dem später materiell erkennenden Gerichte nach-
<lb/>drücklichst hervorgehoben worden. Die contradictorische und öffent- 
<lb/>liche Verhandlung biete gewiß dieselben Garantien wie eine ge-
</p>

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               <p>

                  <lb/>204 Tie Beweisaufnahme im Falle der Unzuständigkeitserklärung rc.

<lb/>richtliche Voruntersuchung. Der Abgeordnete Becker ging sogar
<lb/>darüber hinaus: „Sei nun ein Gericht, wenn auch nur ein Schöffen- 
<lb/>gericht, nach vollständiger mündlicher Verhandlung zu jener Ueber-
<lb/>zeugung gelangt — daß der Angeklagte eine schwerere Strafthat
<lb/>begangen habe — so habe das einen viel größeren Werth, als
<lb/>wenn die Rathskammer aus den Acten das Vorhandensein hin- 
<lb/>reichender Verdachtsgründe constatire. Die Hauptverhandlung vor- 
<lb/>dem niederen Gerichte biete für die mangelnde Voruntersuchung
<lb/>vollen Ersatz." Freilich wurde andererseits vom Abgeordneten
<lb/>Dr. Wolfs son eingehalten, „die Hauptverhandlung vor dem
<lb/>Amtsgericht sei kein Surrogat für die Voruntersuchung" (vgl.
<lb/>die Protocolle der Commission S. 416, 417). Die Commissions-
<lb/>berathungen gewähren aber auch in dieser Hinsicht ein wenig
<lb/>deutliches Bild und gipfeln hauptsächlich in der nicht identischen
<lb/>Frage, inwiefern die durch den Beschluß aus 8. 270 überholte
<lb/>Voruntersuchung durch die Hauptverhandlung vor dem unzustän- 
<lb/>digen Gericht ersetzt werden könnte, wobei noch zu berücksichtigen
<lb/>ist, daß die nothwendige Voruntersuchung im Entwürfe der
<lb/>Strafproceßordnung noch gar nicht Platz gefunden hatte und
<lb/>erst durch die Reichsjustizcommission ausgenommen worden ist.
<lb/>Den Standpunct des Vertheidigungsinteresses vertreten denn auch
<lb/>v. Schwarze a. a. £). §. 270 Anm. 1, Dorendorf, Strafproceß-
<lb/>ordnung für das Deutsche Reich §. 270 Anm. 3, Keller a. a. O.
<lb/>§. 270 Anm. 9, Thilo a. a. O. §. 270 Anm. 3. Letzterer be- 
<lb/>merkt ausdrücklich: „Ein Bedenken liegt auch darin nicht, daß
<lb/>die sonst vorgeschriebene obligatorische Voruntersuchung hier bei
<lb/>einer solchen Verweisung wegfällt, weil man der dem Unzustän-
<lb/>digkeitsbeschlusse vorausgehenden mündlichen Verhandlung, sei es
<lb/>vor dem Schöffengerichte oder der Rathskammer des Landgerichts,
<lb/>sicherlich nicht einen mindern Werth in Bezug auf die Information
<lb/>des Angeklagten behufs Vorbereitung und wirksamer Ausübung
<lb/>seines Vertheidigungsrechts beilegen kann, als einer schriftlich und
<lb/>zum Theil selbst mit Ausschluß der Parteienöffentlichkeit geführten
<lb/>Voruntersuchung. Vorausgesetzt wird hierbei, daß die Verhand- 
<lb/>lung völlig abgeschlossen sein muß, ehe eine Verweisung nach
<lb/>Z. 270 stattfinden kann, und daß es nicht genügt, den Beweis nur
</p>

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               <p>

                  <lb/>Von Traut.
</p>
               <p>

                  <lb/>205
</p>
               <p>

                  <lb/>so weit vorzunehmen, als derselbe auf die Beurtheilung der Kom- 
<lb/>petenz von Einfluß ist. So nur wird der Angeklagte genau über
<lb/>die Sachlage aufgeklärt und erfährt genau, worum es sich handelt."
<lb/>Auch die Entscheidung des R.G.'s III. Strafsenat vom 2. Februar
<lb/>1881, Entsch. Bd. III S. 311, insbesondere S. 314 fg. geht
<lb/>von dem Erforderniß der Beweismittelerschöpfung wegen des Ver-
<lb/>theidigungsintereffes des Angeklagten aus. Es ist nicht zu leugnen,
<lb/>daß diese Auffassung etwas Bestechendes hat. Richtig ist sie freilich
<lb/>nicht und sie findet im Gesetze selber auch keinen Anhalt. Zu- 
<lb/>nächst ist ihr entgegenzuhalten, daß eine Voruntersuchung schon
<lb/>vorausgegangen sein kann, insbesondere auch hinsichtlich der schließ- 
<lb/>lich gemäß 8. 75 des Gerichtsverfassungsgesetzes nur dem Schöffen- 
<lb/>gerichte überwiesenen Strafsache. In diesen Fällen kann die Durch- 
<lb/>führung der Verhandlung vor dem sachlich unzuständigen Gerichte
<lb/>unmöglich als Surrogat der Voruntersuchung oder zum Zwecke der
<lb/>Vorbereitung der Vertheidigung erfordert werden. Denn durch die
<lb/>Voruntersuchung ist das Vertheidigungsinteresse bereits ausreichend
<lb/>wahrgenommen. Andererseits wird der Angeklagte auch ohne
<lb/>vorausgegangene Voruntersuchung im landgerichtlichen Verfahren
<lb/>durch die ihm zugestellte Anklageschrift über die vorhandenen
<lb/>Verdachtsgründe zur Genüge unterrichtet sein, ebenso wie wenn
<lb/>er nach geführter Voruntersuchung vor dem Schwurgericht Recht zu
<lb/>finden hätte. Es ist nicht recht einzusehen, welches Interesse solchen- 
<lb/>falls trotzdem an der Durchführung der Verhandlung für die Ver-
<lb/>theidigungszwecke bestände. In der Praxis würde dieser Verthei-
<lb/>digungszweck gegebenen Falles auch gar nicht erreicht werden.
<lb/>Es werden beispielsweise die Zeugenaussagen im landgerichtlichen
<lb/>Hauptverfahren nicht protocollirt. Wenigstens ist dieß im König- 
<lb/>reich Sachsen die von der Strafproceßordnung sanctionirte Uebung.
<lb/>Wenn der Angeklagte nun gemäß 8- 232 vom Erscheinen in der
<lb/>Hauptverhandlung entbunden und auch nicht durch einen Ver-
<lb/>theidiger vertreten wäre, was hätte die Durchführung der Hauptver-
<lb/>handlung für den Angeklagten im Falle des Erlasses des Beschlusses
<lb/>aus 8- 270 für einen Werth, da er von den Beweiserhebungen doch
<lb/>nichts erführe? Folgerichtig verlangt Keller a. a. C. §. 270
<lb/>Anm. 9, daß im Falle des Verfahrens nach 8- 270 nicht bloß
</p>

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               <p>

                  <lb/>206 Die Beweisaufnahme im Falle der Unzuständigkeitserklärung rc.

<lb/>vor dem Schöffengerichte (8. 273 Abs. 2), sondern auch vor dem
<lb/>Landgerichte und dem Schwurgerichte die wesentlichen Ergebnisse
<lb/>der Vernehmungen in das Sitzungsprotocoll aufzunehmen seien.
<lb/>Eine gesetzliche Unterlage hat dieß Begehren aber nicht. Es würde
<lb/>auch practisch schwerlich zu erfüllen sein. Die Unzuständigkeit
<lb/>kann erst nach geschloffener Beweisaufnahme erkannt werden.
<lb/>Dann müßte die Beweisaufnahme lediglich zum Zwecke der proto-
<lb/>collarischen Feststellung wiederholt werden, obschon die Zeugen
<lb/>vielleicht schon entlassen worden wären. Auch würde in dem Falle,
<lb/>in dem die Unzuständigkeit des verhandelnden Gerichts schon aus
<lb/>dem Eröffnungsbeschlusse selber hervorgeht, ein Fall, in dem nach
<lb/>der Meinung fast aller Schriftsteller und des Reichsgerichts die
<lb/>Verweisung der Strafsache an das zuständige Gericht ohne Eintritt
<lb/>in die Beweisaufnahme gerechtfertigt ist, das Vertheidigungsinteresse
<lb/>ebenso wie sonst die Durchführung der Hauptverhandlung erfordern.
<lb/>Am schärfsten träte aber das Vertheidigungsinteresse an der Durch- 
<lb/>führung der Verhandlung in den schöffengerichtlichen Strafsachen
<lb/>hervor, da der Angeklagte hier in der Regel der Kenntniß vom Beweis- 
<lb/>stoffe im Mangel der Zustellung der Anklageschrift entbehrt. Für
<lb/>die schöffengerichliche Hauptverhandlung postuliren die Berathungen
<lb/>in der Reichsjustizcommission denn auch gerade die Durchführung
<lb/>der Verhandlung. Und gerade hier bestimmt gemäß §. 244 Ab- 
<lb/>satz 2 das Gericht allein den Umfang der Beweisaufnahme. Statt
<lb/>in solchen Fällen eine Ausnahmebestimmung von §. 244 Absatz 2
<lb/>zu schaffen, hat die Reichsjustizcommission vielmehr dem Entwürfe
<lb/>den Absatz 4 des §. 270 hinzugefügt, wonach der Angeklagte, ist
<lb/>der Unzuständigkeitsbeschluß von einem Schöffengericht ergangen,
<lb/>innerhalb einer bei der Bekanntmachung des Beschluffes zu be- 
<lb/>stimmenden Frist die Vornahme einzelner Beweiserhebungen vor
<lb/>der Hauptverhandlung des Gerichts, an welches die Sache ver- 
<lb/>wiesen ist, beantragen kann, über welchen Antrag der Vorsitzende
<lb/>des letzteren zu entscheiden hat. Gerade in den wichtigsten Fällen
<lb/>wird also das Vertheidigungsinteresse an ein Zwischenbeweisver- 
<lb/>fahren außerhalb der Verhandlung des den Beschluß aus §. 270
<lb/>erlassenden Gerichts verwiesen. Die Vorbereitung der Hauptver- 
<lb/>handlung des sachlich zuständigen Gerichts in der Hauptverhand-
</p>

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               <p>

                  <lb/>Von Traut.
</p>
               <p>

                  <lb/>207
</p>
               <p>

                  <lb/>lung des unzuständigen Gericht würde auch noch einen schweren
<lb/>Uebelstand in Gefolge haben. Die erstere würde durch die letztere
<lb/>anticipirt. Denn das unzuständige Gericht hätte gemäß 8- 65
<lb/>Abs. 1 die Zeugen und Sachverständigen eidlich zu vernehmen.
<lb/>Es würde damit das Schwergewicht in die vorbereitende Verhand- 
<lb/>lung, statt in die maßgebende Schlußverhandlung verlegt und
<lb/>entgegen der Absicht des Gesetzes die freie Beweglichkeit der letzteren
<lb/>gehemmt. Auch diese Grenzverrückung spricht dem Erfordernisse
<lb/>der Durchführung der Verhandlung im Vertheidigungsinteresse
<lb/>bei der sachlichen Unzuständigkeit des Gerichts nicht das Wort.
<lb/>Die monströse Aufgabe, als Untersuchungsrichter zu functioniren,
<lb/>ist also dem gemäß 8- 270 verfahrenden Gerichte keineswegs auf- 
<lb/>gebürdet. Mit vollem Grund bemerkt St engl ein a. a. £5
<lb/>§. 270 Anm. 3, „daß unter solchen Umständen die Verhandlung
<lb/>die etwa nothwendige Voruntersuchung nicht ersetzt, ist Folge des
<lb/>Gesetzes, wie es liegt, denn die Beweiserhebung kann nicht etwa
<lb/>bloß zum Zweck der Voruntersuchung erfolgen". Und der Abge- 
<lb/>ordnete vr. Wolffson hatte Recht, wenn er in den Commisfions-
<lb/>berathungen erklärte, die Hauptverhandlung vor dem unzuständigen
<lb/>Gericht sei kein Surrogat der Voruntersuchung, und ebenso der
<lb/>Abgeordnete Herz, wenn er bemerkte, es sei nicht Aufgabe des
<lb/>aburtheilenden unzuständigen Gerichts, gewissermaßen die Vor- 
<lb/>untersuchung für das künftige zuständige Gericht durchzuführen.
<lb/>(Vgl. die Commissionsprotocolle S. 417, 989.)

<lb/>4. Die Proceßlage nöthigt denn auch die Verfechter des
<lb/>Grundsatzes der Beweiserschöpfung im Verfahren
<lb/>des 8. 270 zu Abweichungen von demselben. Der eine
<lb/>Ausnahmefall, wenn die Unzuständigkeit schon aus dem Eröff-
<lb/>nungsbeschlufse selber ergeht, ist bereits oben unter Nr. 1
<lb/>erwähnt worden. Ihn erkennen an Voitus, Kontroversen
<lb/>betreffend die Strafproceßordnung und das Gerichtsverfaffungs-
<lb/>gesetz Bd. I S. 320; dann Bennecke a. a. O. S. 553 N. 81:
<lb/>auch Beling in der neuen Bearbeitung des Bennecke'schen
<lb/>Lehrbuchs S. 382, 535; Glaser, Handbuch des Strafproceffes
<lb/>Bd. II S. 575; St engl ein a. a. O. 8- 270 Anm. 3;
<lb/>Löwe »Hellweg a. a. O. 8- 270 Anm. 3; Mamroth,
</p>

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               <p>

                  <lb/>208 Die Beweisaufnahme im Falle der Unzuständigkeitscrklärung rc.

<lb/>Die St.P.O. 8. 270 Anm. 1,- vgl. auch Entsch. des Reichs- 
<lb/>gerichts III. Strafsenat vom 15. März 1883 in Bd. VIII S. 248,
<lb/>insbesondere 251. In diesem Falle kann das Gericht die Anklage
<lb/>weder durch Freisprechung noch durch Verurtheilung erschöpfen.
<lb/>Denn es ist von Anfang an sachlich unzuständig und die Haupt- 
<lb/>verhandlung ist ihm nur durch einen Jrrthum des Gerichts, welches
<lb/>das Hauptverfahren eröffnet hat, über die Grundsätze der Zuständig- 
<lb/>keit übertragen worden. Ist aber daS verhandelnde Gericht mit
<lb/>einer gesetzlich gebundenen Marschroute auf den Weg zum 8- 270
<lb/>versehen, so würde die Erhebung der Beweise eine leere, zweck- 
<lb/>widrige Förmlichkeit bedeuten. So läge z. B. der Fall, wenn
<lb/>aus Versehen wegen eines gemeinschaftlich begangenen Hausfriedens- 
<lb/>bruchs gemäß §. 123 Abs. 3 des St.G.B.'s der Amtsrichter das
<lb/>Hauptverfahren vor dem Schöffengericht eröffnet hätte. Auch hier
<lb/>ermangelt das verhandelnde Gericht, da die nach 8-75 Nr. 2 des
<lb/>G.V.G.'s zulässige Verweisung nicht erfolgt ist, von Anfang an
<lb/>der sachlichen Zuständigkeit und damit der erforderlichen Urtheils-
<lb/>voraussetzung. Im Gegensatz zu dieser gemeinen Meinung nimmt
<lb/>Keller a. a. O. S. 270 Anm. 6 auch unter solchen Umständen
<lb/>keinen Ausnahmefall an, denn die Verhandlung könne zeigen, daß
<lb/>das Gericht in der That zuständig sei. Diese Begründung reicht
<lb/>aber nicht zu. Allerdings kann sich im gegebenen Falle Heraus- 
<lb/>stellen, daß die Angeklagten den Hausfriedensbruch nicht als Mit-
<lb/>thäter, sondern als Nebenthäter verübt haben, und das Schöffen- 
<lb/>gericht würde an sich zur Aburtheilung der Strafsache competent
<lb/>sein. Da aber eine. Anklage nicht aus 8-123 Abs. 1, sondern aus
<lb/>8. 123 Abs. 3 des St.G.B.'s vorliegt-, kann das Schöffengericht
<lb/>überhaupt nicht die Anklage erledigen. Es kann weder gänzlich
<lb/>freisprechen, weil die Freisprechung von der Anklage des gemein- 
<lb/>schaftlichen Hausfriedensbruchs die sachliche Zuständigkeit des
<lb/>Schöffengerichts voraussetzte, noch bloß wegen einfachen Haus- 
<lb/>friedensbruchs verurtheilen, weil in dieser Verurtheilung eine latente
<lb/>Freisprechung von der Qualifikation läge, wozu das Schöffen- 
<lb/>gericht aber wegen der aus 8- 123 Abs. 3 ergangenen Anklage
<lb/>nicht befugt ist. Ich bin deßhalb auch der Meinung, daß der
<lb/>in der Zeitschrift „Das Recht" 4. Jahrgang Nr. 2 S. 33 mit-
</p>

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                   n="209"
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               <p>

                  <lb/>Von Traut.
</p>
               <p>

                  <lb/>209
</p>
               <p>

                  <lb/>getheilte practisch gewordene Fall nicht richtig behandelt worden ist.
<lb/>Das Schöffengericht hatte den wegen Uebertretung deS verbotenen
<lb/>Schießens aus 8- 367 Z. 8 des St.G.B.'s angeklagten nicht jugend- 
<lb/>lichen B. wegen Mordversuchs an die Strafkammer des Landgerichts,
<lb/>statt an das zuständige Schwurgericht verwiesen. Der Beschluß
<lb/>war unanfechtbar geworden. Die Strafkammer verwies nicht nach
<lb/>§. 270 St.P.O. weiter ans Schwurgericht, sondern ging von der
<lb/>Qualifikation des schöffengerichtlichen Verweisungsbeschluffes ab
<lb/>und ließ die Verurtheilung wegen eines ihrer oder der schöffen- 
<lb/>gerichtlichen Zuständigkeit unterstehenden Reates eintreten. Nach
<lb/>der hier im Anschluß an die gemeine Meinung vertretenen Auf- 
<lb/>fassung hätte die Strafkammer die Strafsache sofort ans Schwur- 
<lb/>gericht verweisen müssen. Denn über das Verbrechen des Mord- 
<lb/>versuchs konnte sie, da der Angeklagte über achtzehn Jahre alt
<lb/>war, weder unmittelbar noch mittelbar durch Herabsetzung der
<lb/>Anklagethat auf ein ihrer Zuständigkeit unterworfenes Delict
<lb/>materiell erkennen. Es handelt sich hier also um einen reinen
<lb/>processualen Subsumtionsirrthum in Ansehung der Zuständigkeits- 
<lb/>normen. In einenl Falle, in dem das Schöffengericht, mit der
<lb/>Uebertretung nach 8. 363 des St.G.B.'s befaßt, gemäß 8- 270
<lb/>der St.P.O. aus 88- 267, 268 Z. 2 des St.G.B.'s irrthümlicher-
<lb/>weise statt ans Schwurgericht an die Strafkammer verwiesen hatte,
<lb/>hat das Reichsgericht 3. Strafsenat vom 2. Februar 1881 in
<lb/>Entsch. Bd. III S. 311 fg., insbesondere 314 fg. ebenmäßig aus- 
<lb/>gesprochen, daß nach dem Inhalt des schöffengerichtlichen Ver- 
<lb/>weisungsbeschlusses die Unzuständigkeit der Strafkammer keinem
<lb/>Zweifel unterliegen konnte, da dieser Beschluß erschöpft werden
<lb/>mußte und von der Strafkammer wegen ihrer Unzuständigkeit
<lb/>weder durch Freisprechung noch durch Verurtheilung erschöpft werden
<lb/>konnte. Der Subsumtionsirrthum kann aber auch auf dem Ge- 
<lb/>biete des materiellen Rechts liegen. Der im Eröffnungsbeschluß
<lb/>unterstellte concrete Sachverhalt kann unter ein ihn nicht voll- 
<lb/>ständig deckendes Strafgesetz subsumirt sein, so daß der Sachver- 
<lb/>halt über das mildere Strafgesetz hinaus in die Norm eines
<lb/>schärferen hinübergreift. Maßgebend kann in Ansehung der Frage,
<lb/>ob richtig oder unrichtig subsumirt ist, selbstredend für das ver-
<lb/>D-r Grrichtssaal. LIX. Band. 14
</p>

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               <p>

                  <lb/>210 Die Beweisaufnahme im Falle der Unzuständigkeitserklärung rc.

<lb/>handelnde Gericht nur sein eigener Verstand, seine eigene Rechts- 
<lb/>meinung sein. Denn die Eröffnung des Hauptverfahrens greift
<lb/>in der rechtlichen Beurtheilung des unterstellten Sachverhalts
<lb/>dem verhandelnden Gerichte in keiner Weise vor. Es hat viel- 
<lb/>mehr gemäß §§. 260, 263 Abs. 2 der St.P.O. nach seiner freien
<lb/>Ueberzeugung zu entscheiden. Theilt also das verhandelnde Ge- 
<lb/>richt die Rechtsanstcht des eröffnenden Richters nicht oder liegt
<lb/>ein offenbarer materiell rechtlicher Subsumtionsirrthum vor, so
<lb/>fehlt es an jedem Rechtsgrunde, das verhandelnde Gericht zur
<lb/>Durchführung der Hauptverhandlung zu verpflichten. Denn es
<lb/>ist nach dem Maße seiner rechtlichen Auffaffung sachlich unzuständig
<lb/>und es würde von seinem Standpunct aus nicht zur Erledigung
<lb/>des Eröffnungsbeschlusses, sondern nur zur Zwischenentscheidung
<lb/>des §. 270 gelangen können, falls es, wie hier einschränkend
<lb/>bemerkt werden muß, die Verurtheilung des Angeklagten wegen
<lb/>des nur rechtlich anders qualificirten Sachverhalts aussprechen
<lb/>will. Darüber, daß die andere und die sachliche Unzuständigkeit
<lb/>involvirende rechtliche Oualificirung des Anklagesachverhalts seitens
<lb/>des erkennenden Gerichts durch die Freisprechung oder die Ver- 
<lb/>urtheilung wegen einer der Zuständigkeit dieses Gerichts nicht
<lb/>entrückenden Strafthat überholt wird und dadurch gar nicht zur
<lb/>praktischen Bethätigung gelangt vgl. unten unter Nr. 6. Diese
<lb/>andere Rechtsanstcht des verhandelnden Gerichts kann auch erst
<lb/>im Laufe der Hauptverhandlung deutlich werden. Solchenfalls
<lb/>würde es die Verhandlung abbrechen können und den Beschluß
<lb/>aus 8. 270 erlaffen. Das ist sonach unter der hervorgehobenen
<lb/>Einschränkung schon ein zweiter Ausnahmefall. Ans diesem Stand- 
<lb/>punct und zwar ohne Vorbehalt stehen auch Voitus a. a. £&gt;.;
<lb/>Glaser a. a. O. Bd. II S. 575; St englein a. a. O. 8. 270
<lb/>Anm. 3. Anderer Meinung sind Keller a.a.O. ß. 270 Anm.6
<lb/>und Löwe-Hellweg a.a.O. 8&gt; 270 Anm. 2, weil, wie der erstere
<lb/>bemerkt, die Verhandlung den Ungrund der rechtlichen Gegen- 
<lb/>meinung ergeben kann und, wie der letztere Commentar angibt,
<lb/>die Verhandlung möglicherweise thatsächliche Momente ergeben
<lb/>kann, welche zu einer Ausrechterhaltung der im Eröffnungsbeschluffe
<lb/>angenommenen Qualifikation führen. Nach Löwe-Hellweg
</p>

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               <p>

                  <lb/>Von Traut.
</p>
               <p>

                  <lb/>211
</p>
               <p>

                  <lb/>ist dabei jedoch die Aussetzung solcher Beweise nicht ausgeschlossen,
<lb/>welche gegenüber der vorauszusehenden Unzuständigkeitserklärung
<lb/>unerheblich erscheinen. Immerhin wird also von Löwe-Hel l-
<lb/>weg auch hier die Kürzung der Beweisaufnahme zugelassen. Es
<lb/>liegt auf der Hand, daß bloße Flüchtigkeiten und Schreibfehler
<lb/>mit diesem Falle nicht gleichgestellt werden können. So hatte
<lb/>das Schöffengericht versehentlich die schwebende Strafsache aus
<lb/>Z. 12 des Nahrungsmittelgesetzes vom 14. Mai 1879 an die
<lb/>Strafkammer verwiesen, weil der Genuß der beanstandeten
<lb/>Nahrungsmittel die menschliche Gesundheit zu zerstören geeignet
<lb/>sei; es war also durch die Flüchtigkeit des Gerichts in den That-
<lb/>bestand des der landgerichtlichen Competenz unterworfenen Ver- 
<lb/>gehens nach §. 12 des angezogenen Gesetzes in dem Verweisungs- 
<lb/>beschluß ein Thatbestandsmerkmal des der schwurgerichtlichen Zu- 
<lb/>ständigkeit unterstehenden Verbrechens nach §. 13 desselben Gesetzes
<lb/>eingeflossen. Hier begnügte sich die Strafkammer mit Recht mit
<lb/>der einfachen Ersetzung des Wortes „zerstören" durch das Wort
<lb/>„beschädigen", also mit einer bloßen Berichtigung des Verweisungs- 
<lb/>beschlusses (vgl. das bereits angeführte Urtheil des Reichsgerichts
<lb/>im Bd. VIII S. 248).

<lb/>Glaser geht, obschon auch er als Regel die Durchführung der
<lb/>vollständigen Hauptverhandlung aufstellt, noch einen erheblichen
<lb/>Schritt weiter (vgl. S. 574). Es kann so stehen, bemerkt er,
<lb/>daß der Umstand, welcher, festgestellt, unzweifelhaft die That
<lb/>der Zuständigkeit des Gerichts entrücken würde, weder als aus- 
<lb/>geschlossen noch als festgestellt anzusehen ist, und daß es dazu
<lb/>neuer Beweiserhebungen bedarf und zwar solcher, die nicht
<lb/>sofort erfolgen können. Es wäre nun widersinnig, die Haupt-
<lb/>Verhandlung auszusetzen und unter Nachholung der fraglichen
<lb/>Beweisaufnahme zu wiederholen, unter Umständen, wo zu erwarten
<lb/>ist, daß die wiederholte Hauptverhandlung mit einer Unzuständig- 
<lb/>keitserklärung schließen und nur den Uebergang zu einer dritten
<lb/>Hauptverhandlung bilden werde. Da nun die Verweisung an den
<lb/>Untersuchungsrichter ebenso wenig wie die Fortsetzung einer auf
<lb/>mehr als vier Tage ausgesetzten Hauptverhandlung zulässig ist,
<lb/>da ferner das Gericht nicht einen Thatumstand dadurch für beseitigt
</p>

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               <p>

                  <lb/>212 Die Beweisaufnahme im Falle der Unzuständigkeitserklärung rc.

<lb/>ansehen kann, daß er nicht in der Hauptverhandlung sofort festzu- 
<lb/>stellen ist, bleibt Wohl nichts übrig, als die Nichtzuständigkeit auszu- 
<lb/>sprechen und die Erprobung des fraglichen Umstandes dem für das
<lb/>schwerere Verbrechen zuständigen Gericht zu überlassen. Die allgemeine
<lb/>Gültigkeit dieser Ansicht Glaser's mag dahingestellt bleiben.
<lb/>Es ist nicht abzusehen, warum das Gericht nicht ebenso gut die
<lb/>Verhandlung vertagen sollte, um in der wiederholten Hauptver- 
<lb/>handlung dem competenzhindernden Umstande durch die hierfür
<lb/>vorhandenen.Beweise näher zu treten und bei Erledigung der auf- 
<lb/>getauchten Zuständigkeitszweifel die Strafsache selber materiell zu
<lb/>erledigen, anstatt das höhere Gericht, etwa das Schwurgericht mit
<lb/>seinem immerhin schwerfälligen Verfahren, im Erfolge zu Unrecht
<lb/>mit einer weitausgreifenden Hauptverhandlung zu belasten. Jeden- 
<lb/>falls interessirt, daß das Verfahren gemäß §. 270 auch nach An- 
<lb/>sicht derer, die den Grundsatz der Beweiserschöpfung vertreten, von
<lb/>Zweckmäßigkeitsgründen beherrscht wird und daß unter ihnen
<lb/>Glaser diesen Zweckmäßigkeitsgründen einen derartig weitgehenden
<lb/>Einfluß auf die Gestaltung der Beweisaufnahme im Falle des
<lb/>§. 270 einräumt, daß sich unwillkürlich die Frage aufwirft, ob
<lb/>es nicht angemesien erscheine, aus den Ausnahmen die Regel
<lb/>zu machen oder richtiger von der Aufstellung einer solchen Regel
<lb/>abzusehen.

<lb/>5. Vielleicht ergibt sich aber der das Verfahren nach §. 270
<lb/>beherrschende Grundsatz aus den Voraussetzungen und dem Inhalt
<lb/>des Verweisungsbeschlusies selber. Nach dem Abs. 2 des §. 270
<lb/>hat dieser Beschluß die Wirkung eines das Hauptverfahren er- 
<lb/>öffnenden Beschlusses und muß den Erfordernissen eines solchen
<lb/>entsprechen. Schon in den Motiven zum Entwurf (S- 161) ist
<lb/>erwähnt, daß das Gericht sich bei einer Unzuständigkeitserklärung
<lb/>lediglich auf den Standpunct desjenigen Richters zu stellen habe,
<lb/>der über die Eröffnung des Hauptverfahrens beschließt, daß also
<lb/>die Unzuständigkeit werde auszusprechen sein, wenn hinreichender
<lb/>Verdacht dafür vorhanden ist, daß das schwerere Verbrechen,
<lb/>im Gegensatz zu dem in der Anklage behaupteten geringeren,
<lb/>begangen sei. Auch in den Berathungen der Reichsjustizcom- 
<lb/>mission ist an dieser Auffassung festgehalten worden (vgl. die
</p>

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               <p>

                  <lb/>Von Traut.
</p>
               <p>

                  <lb/>213
</p>
               <p>

                  <lb/>Protocolle derselben S. 416, 991). Dieser Meinung hat sich
<lb/>auch die Literatur widerspruchslos angeschloffen (vgl. v. Schwarze
<lb/>Z. 270 Anm. 2; Voitus Kontroversen a. a. O.; v. Bomhard
<lb/>und Koller §. 270 Anm. 4; Keller Z. 270 Anm. 6; Doren-
<lb/>dorf, St.P.O. für das Deutsche Reich §. 270 Anm. 8; Geyer,
<lb/>S. 745; wohl auch Glaser, Bd. II S. 572; Löwe-Hellweg
<lb/>8. 270 Anm. 3; Beling S. 383 Anm. 14 und S. 535 Anm. 29).
<lb/>So ganz unzweifelhaft scheint mir die Frage nicht zu sein. Der
<lb/>„Ouasieröffnungsbeschluß" des §. 270, wie ihn Beling nennt,
<lb/>muß nach der angezogenen Gesetzesstelle den Erfordernissen
<lb/>des Eröffnungsbeschlusses entsprechen. Diese Erfordernisie sind
<lb/>in Z. 205 bestimmt. Nach §. 201 beschließt allerdings das Ge- 
<lb/>richt die Eröffnung des Hauptverfahrens, wenn nach den Ergeb- 
<lb/>nissen der Voruntersuchung oder des vorbereitenden Verfahrens
<lb/>der Angeschuldigte einer strafbaren Handlung hinreichend ver- 
<lb/>dächtig erscheint. Der hinreichende Thatverdacht ist
<lb/>also die Voraussetzung für die Erlaffung des Eröffnungs-
<lb/>beschluffes, kann aber wohl nur ungenau als Erforderniß eines
<lb/>solchen bezeichnet werden. Dieser Ausdruck dürfte sich vielmehr
<lb/>auf die für den Eröffnungsbeschluß gegebenen Formvorschriften
<lb/>beziehen. Spricht man von den Erfordernissen der Anklageschrift
<lb/>und des Urtheils, so hat man hierbei wohl eigentlich die in
<lb/>§. 198 und Z. 266 normirten Förmlichkeiten im Auge, nicht aber
<lb/>die Voraussetzungen für diese Proceßentschließungen, daß nämlich
<lb/>die angestellten Ermittelungen genügenden Anlaß zur Erhebung
<lb/>der öffentlichen Klage geben (§. 168) oder daß in den Normal- 
<lb/>fällen der Verurtheilung oder Freisprechung das Gericht die volle
<lb/>Ueberzeugung von der Schuld oder nicht die volle Ueberzeugung
<lb/>von der Schuld oder die volle Ueberzeugung von der Unschuld
<lb/>des Angeklagten aus dem Inbegriff der Hauptverhandlung
<lb/>geschöpft habe {§. 260). Hierzu kommt, daß der Richter,
<lb/>welcher den Beschluß aus §. 270 zu erlassen hat, der Frage
<lb/>nach den Beweisgründen ganz anders gegenüber steht als der
<lb/>Richter, der die Eröffnung des Hauptverfahrens beschließt.
<lb/>Dieser kann die Erreichbarkeit des Zieles der Verurtheilung nur
<lb/>nach dem todten Actenmaterial abschätzen, die Zeugen sind insbc-
</p>

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               <p>

                  <lb/>214 Die Beweisaufnahme im Falle der Unzuständigkeitserklärung ec.

<lb/>sondere im Regelfall unbeeidigt vernommen worden. Für die
<lb/>Bildung einer richterlichen UeLerzeugung ist noch keine Handhabe
<lb/>gegeben; nicht die Ueberzeugung, sondern der mehr oder weniger
<lb/>begründete Verdacht ist naturgemäß für die Entschließung maß- 
<lb/>gebend. Der verhandelnde Richter hat dagegen den unmittelbaren
<lb/>Eindruck von den Beweispersonen, er steht dem Angeklagten per- 
<lb/>sönlich gegenüber, die Zeugen werden, von hier nicht in Betracht
<lb/>kommenden Ausnahmen abgesehen, unter Eideszwang gestellt, die
<lb/>lebendige contradictorische Verhandlung führt zur Aufklärung von
<lb/>Mißverständnissen u. s. w. In der Hauptverhandlung beherrscht
<lb/>daher nicht mehr der mehr oder weniger begründete Verdacht,
<lb/>sondern die freie richterliche Ueberzeugung die Beweiswürdigung.
<lb/>Es wird daher schon an sich schwer halten, den verhandelnden
<lb/>Richter auf den Standpunct des gemäß 8- 201 beschließenden
<lb/>zurückzustellen. Ist aber die Tragweite des Begriffes hinreichender
<lb/>Verdacht schon für den Fall des 8. 201 mannigfachen Schwankungen
<lb/>unterworfen, so wird er in der Hauptverhandlung um so flüssiger.
<lb/>Im Grunde genommen ist die ganze Frage auch mehr eine aca-
<lb/>demische. Denn der Richter der Hauptverhandlung wird sich
<lb/>schwerlich von dieser Zweiseelentheorie bestimmen lassen, er wird
<lb/>kaum die Prüfung der Frage unter den Gesichtspunct stellen,
<lb/>ob er von der Beweislichkeit der die Zuständigkeit hindernden Ouali- 
<lb/>fication der That überzeugt oder ob, falls er zwar nicht die Ueber- 
<lb/>zeugung gewonnen habe, doch für diese Oualification hinreichender
<lb/>Verdacht vorhanden sei. Vielmehr wird er die Anklage erledigen,
<lb/>wenn er zu der Ansicht gelangt, daß die Oualification nicht er- 
<lb/>wiesen oder nicht erweislich ist, oder gemäß K. 270 die Strafsache
<lb/>ans zuständige Gericht überleiten, wenn er zu der gegentheiligen
<lb/>Auffaffung kommt. Wichtig ist diese Unterscheidung auch nicht
<lb/>etwa für das schwurgerichtliche Verfahren. Der Beschluß aus
<lb/>§. 270 kann nach den Vorschriften der Strafproceßordnung selbst- 
<lb/>verständlich nur vom Gericht, nicht von den Geschworenen, erlassen
<lb/>werden. Findet aber der Gerichtshof, daß die That zur Zustän- 
<lb/>digkeit des Reichsgerichts gehört, so muß er die Verweisung vor
<lb/>dem Spruch der Geschworenen aussprechen. Denn nach dem
<lb/>Spruch wäre die zum Reichsgericht hinweisende Oualification der
</p>

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               <p>

                  <lb/>Von Traut.
</p>
               <p>

                  <lb/>215
</p>
               <p>

                  <lb/>That, durch dm Spruch implicite abgelehnt, nicht mehr zu berück- 
<lb/>sichtigen. Den Geschworenen aber die Beurtheilung der Frage,
<lb/>ob die Oualification der That vorliege oder nicht, in Form einer
<lb/>Hülsssrage zu überlassen und bei Bejahung der Hülfsfrage die
<lb/>Strafsache ans Reichsgericht zu verweisen, steht dem Gerichtshöfe
<lb/>nicht zu, da zur Befragung der Geschworenen über die Schuld- 
<lb/>frage hinsichtlich eines zur reichsgerichtlichen Competenz gehörigen
<lb/>Verbrechens die sachliche Zuständigkeit mangelt. (Für Stel- 
<lb/>lung einer Hülfsfrage ist Dorendorf 8. 294 Anm. 5, dagegen
<lb/>Keller 8- 270 Anm. 8; v. Bomhard und Koller 8- 270
<lb/>Anm. 4; Löwe-Hellweg 8- 270 Anm. 3; die beiden letzteren,
<lb/>weil der hinreichende Verdacht entscheidet; auch Oetker in seiner
<lb/>Abhandlung „Die Proceffualen Konsequenzen des Einsichtserforder»
<lb/>nifses nach 88- 56-58 St.G.B. Goltdamm. Archiv Bd. XLVII
<lb/>S. 345 unter Nr. 4.) Anders läge freilich der Fall, wenn die
<lb/>Hauptfrage bereits den Thatbestand des schwereren Verbrechens ent- 
<lb/>hielte und der Gerichtshof erst nach deren Bejahung zur Erkenntniß
<lb/>der Unzuständigkeit des Schwurgerichts gelangte. Dann würde
<lb/>die Verweisung gemäß 8- 270 nach dem Spruche der Geschworenen
<lb/>zu erfolgen haben. Derartige Fälle weiter zu verfolgen, dürfte
<lb/>aber müßig sein.

<lb/>Es gewinnt nun den Anschein, daß gerade die erwähnte
<lb/>Frage geeignet sei, für den Umfang der Beweisaufnahme im Falle
<lb/>des 8- 270 eine sichere Norm abzugeben. Das trifft aber nicht
<lb/>zu. Es kann die Oualification der Anklagethat bereits durch die
<lb/>grundlegende Sachdarstellung des erstbefragten Zeugen in bedenken- 
<lb/>freier Weise dargethan sein, wenn er beispielsweise der einzige
<lb/>Zeuge über den objectiven Thatbestand ist und die übrigen Be- 
<lb/>weismittel auf die Feststellung des subjektiven Thatbestands, also
<lb/>der Thäterschaft des Angeklagten abzielen.

<lb/>6. Ebensowenig läßt sich eine allgemeine Rechtsregel für den
<lb/>Umfang der Beweisaufnahme im Falle der Unzuständigkeits- 
<lb/>erklärung aus dem Umstande ableiten, daß die Feststellung
<lb/>der Oualification der That und damit die Verwei- 
<lb/>sung gemäß 8- 270 durch die Freisprechung des An- 
<lb/>geklagten von der ihm nach dem Erösfnungsbeschlufse
</p>

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               <p>

                  <lb/>216 Die Beweisaufnahme im Falle der Unzuständigkeitserklärung rc.

<lb/>zur Last gelegten unqualisicirten That überholt wird.
<lb/>Mit dieser letzteren Frage wird freilich eine äußerst lebhafte Con- 
<lb/>troverse berührt. Sie betrifft den Fall, daß sich im Laufe der Haupt-
<lb/>Verhandlung eine schwerere Gestaltung der Anklagethat, durch
<lb/>welche die Zuständigkeit des verhandelnden Gerichts an sich über- 
<lb/>schritten wird, herausstellt, andererseits aber der Beweis der
<lb/>Thäterschaft des Angeklagten ausfällt. Nach einer von älteren
<lb/>Schriftstellern im Anschluß an eine Erklärung des Geheimen
<lb/>Oberregierungsrathes Hanauer in den Commissionsberathungen
<lb/>(Protokolle der Reichsjustizcommisfion S. 991) vertretenen Ansicht
<lb/>hat solchenfalls das verhandelnde Gericht in seiner Function als
<lb/>das über die Eröffnung des Hauptverfahrens vor dem höheren
<lb/>Gerichte beschließende Gericht gemäß ß. 202 Abs. 2 die Außer- 
<lb/>verfolgungsetzung des Angeklagten durch Beschluß auszusprechen (vgl.
<lb/>Keller 8. 270 Anm. 7; Geyer S. 745,- Thilo 8- 270 Anm. 6,
<lb/>dieser aber, nicht ohne sich die hiergegen beigehenden Bedenken
<lb/>zu verhehlen). Diese Auffassung hat als überwunden zu gelten.
<lb/>Es kann keinem begründeten Zweifel unterliegen, daß nach der
<lb/>Eröffnung des Hauptverfahrens. für die Außerverfolgungsetzung
<lb/>des Angeklagten im Maße des 8- 202 Absatz 2 kein Raum mehr
<lb/>ist, einen Beschluß, für den auch die Vorschrift in 8- 210 gesichert
<lb/>wäre, wonach die Anklage auf Grund neuer Thatsachen oder Be- 
<lb/>weismittel wieder ausgenommen werden kann. Der Regierungs- 
<lb/>vertreter Hanauer hatte hierüber in den Commissionsberathungen
<lb/>geäußert: Allerdings würde eine contradictio in adiecto vorliegen,
<lb/>wenn ein Gericht sage, es sei zur. Aburtheilung eines gewissen
<lb/>Delikts zwar nicht zuständig, gleichzeitig aber den Beschuldigten
<lb/>von diesem Delicte freispreche. Nehme man jedoch an, daß das
<lb/>Gericht in einem solchen Falle an die Stelle der Rathskammer
<lb/>trete, so gelange man überhaupt nicht zu einer Freisprechung,
<lb/>sondern, wenn genügender Verdacht zur Verweisung nicht vorliege,
<lb/>zu einem Gerichtsbeschluffe, welcher auf Einstellung des Verfahrens
<lb/>oder Außerverfolgungsetzung gehe. Man ersieht daraus, wie unsicher
<lb/>und unklar selbst der sogen. Gesetzgeber in der Behandlung der
<lb/>processualen Schwierigkeiten gewesen ist. Das eröffnete Hauptver- 
<lb/>fahren hat vielmehr, von hier nicht eingreifenden Ausnahmen ab-
</p>

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               <p>

                  <lb/>Von Traut.
</p>
               <p>

                  <lb/>217
</p>
               <p>

                  <lb/>gesehen, gemäß §. 259 durch ein die Strafsache materiell erledigendes
<lb/>Urtheil seinen Abschluß zu finden. Eine andere Ansicht geht von
<lb/>dem Grundsätze aus, die Befugniß des Gerichts zur Freisprechung
<lb/>gehe nicht weiter als zur Verurtheilung, das Gericht dürfe daher,
<lb/>da es in Ermangelung des Schuldbeweises nicht verurtheilen könne,
<lb/>auch nicht freisprechen, sondern müsse vielmehr die Strafsache ge- 
<lb/>mäß §. 270 an das zuständige Gericht verweisen. (So Löwe
<lb/>in den alten Auflagen §. 270 Anm. 4; Dalcke §. 270 Anm. 3;
<lb/>Puchelt 8- 270 Anm. 4; Stenglein 8- 270 Anm. 4; Mam-
<lb/>roth 8- 270 Anm. 2; v. Kries, Lehrbuch des deutschen Straf-
<lb/>proceßrechts S. 582; Bennecke S. 553 Anm. 29.) Dieser An- 
<lb/>sicht kann nicht beigetreten werden. Zunächst liegt allerdings
<lb/>ein Widerspruch in dem Verfahren des verhandelnden Gerichts,
<lb/>welches den Angeklagten trotz beispielsweise angenommener Unschuld
<lb/>wegen der bloßen schwereren Oualification der objectiven That
<lb/>zur Aburtheilung an das höhere Gericht verweist. Auf diese
<lb/>Weise könnten z. B., nachdem bei der Anklage wegen Zweikampfs
<lb/>nach 8- 205 des St.G.B.'s an Stelle des einen unschuldigen An- 
<lb/>geklagten der wirkliche Mitduellant ermittelt worden, wegen des
<lb/>sich gemäß 8- 206 des angezogenen Gesetzes qualificirenden Zwei- 
<lb/>kampfs drei Angeklagte vor dem Schwurgericht sich als Thäter
<lb/>zu verantworten haben, eine jedenfalls der Würde des Gerichts
<lb/>nicht gerade entsprechende Position. Zum anderen läßt sich für
<lb/>den concreten Strasproceß der objective Thatbestand der angeklagten
<lb/>That gar nicht von der Thäterschaft des Angeklagten losreißen.
<lb/>Die Feststellung der That ohne Begangenschaft des Angeklagten
<lb/>würde für das erkennende Gericht eine müßige Ausgabe sein.
<lb/>That und Thäter sind von einander nicht zu trennen. In dem
<lb/>einzelnen Strafprocesse steht zur Entscheidung, ob der behauptete
<lb/>Strafanspruch gegen die bestimmte angeklagte Person zu Recht
<lb/>besteht oder nicht, keineswegs etwa, ob ein bestimmter strafrecht- 
<lb/>licher Thatbestand an sich erfüllt ist. Im einzelnen Beispiels- 
<lb/>falle tritt diese Unlösbarkeit des Thäters von der That für das
<lb/>Interesse des verhandelnden Gerichts scharf hervor. Der Ange- 
<lb/>klagte ist wegen Diebstahls vor daS Schöffengericht gestellt. In
<lb/>der Hauptverhandlung ergibt sich, daß er nicht der Thäter ist und-
</p>

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                   n="218"
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               <p>

                  <lb/>'218 Die Beweisaufnahme im Falle der Unzuständigkeitserklärung rc.

<lb/>daß der wirkliche Dieb bei Begehung des Diebstahls einen Revolver
<lb/>zur Hand gehabt hat. Der Diebstahl selber ist also ein schwerer
<lb/>im Sinne des §. 243 Z. 5 des St.G.B.'s, welcher der Zuständig- 
<lb/>keit der Strafkammer unterworfen ist. Ein junger Mensch, als
<lb/>dessen Geburtstag der 10. Februar 1883 bescheinigt worden ist,
<lb/>hat sich wegen einer am 20. Januar 1901 begangenen vorsätzlichen
<lb/>Brandstiftung nach §. 306 des St.G.B.'s gemäß §. 73 Nr. 3
<lb/>des Gerichtsverfassungsgesetzes vor der Strafkammer zu verant- 
<lb/>worten. Im Zwischenverfahren ist eine Berichtigung des Alters- 
<lb/>zeugnisses zu den Acten eingegangen, wonach der Angeklagte am
<lb/>10. Januar 1883 geboren ist. Die Brandstiftung entrückt damit
<lb/>nus der Zuständigkeit der Strafkammer in die des Schwurgerichts.
<lb/>Es ist aus diesen Beispielen ersichtlich, wie eng die Thäterschast
<lb/>einer bestimmten Person mit der That verknüpft ist und wie je
<lb/>nach dem Wechsel der beschuldigten Person ein ^Wechsel der sach- 
<lb/>lichen Zuständigkeit eintreten kann. Auch der letztere Beispiels- 
<lb/>fall steht offenbar unter der Anwendbarkeit des §. 270 der St.P.O.
<lb/>Die Anklagethat wird zwar keine schwerere, es tritt keine objective
<lb/>Oualification zu ihr, aber sie stellt sich doch immerhin — nach
<lb/>der Persönlichkeit des vermutheten Thäters — als eine solche
<lb/>dar, welche die Zuständigkeit des Gerichts überschreitet. Es liegt
<lb/>rin processualer Subsumtionsirrthum vor. Weiterhin reicht der
<lb/>auch vom Reichsgericht 3. Strafsenat am 15. November 1883 in
<lb/>Entsch. Bd. IX S. 324 fg., insbesondere S. 327 ausgesprochene
<lb/>Grundsatz, daß jede Freisprechung einer That oder einer qualificirten
<lb/>That, da sie eine Entscheidung über die angeklagte That
<lb/>vorausseht, dieselbe Zuständigkeit erfordert, wie die Verurtheilung
<lb/>wegen dieser nämlichen That, zur Schlichtung des Meinungs- 
<lb/>streites nicht aus. Denn die Freisprechung erfolgt, wenn sich in
<lb/>der Hauptverhandlung die Oualification der That, zugleich aber
<lb/>die Nichtthäterschaft des Angeklagten ergibt, rechtlich nicht von
<lb/>der qualificirten, sondern von der angeklagten
<lb/>nichtqualificirten That. Die Competenzbedenken gelten nur
<lb/>der That, nicht dem Thäter und sind daher, da das Gericht über
<lb/>den Thäter wegen der angeklagten That und nicht über die That
<lb/>-an sich zu urtheilen hat, wieder auszuschalten. „Eine solche Anklage
</p>

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               <p>

                  <lb/>Von Traut.
</p>
               <p>

                  <lb/>219
</p>
               <p>

                  <lb/>(wegen einer schwereren, die Zuständigkeit des verhandelnden
<lb/>Gerichts überschreitenden That) ist eben nicht da und im Gegen-
<lb/>theile eine formell aufrecht stehende, unter seine Zuständigkeit
<lb/>fallende Anklage noch zu erledigen" (Glaser Bd. II S. 572).
<lb/>Daß diese Freisprechung im Erfolge auch eine Freisprechung des
<lb/>Angeklagten von der qualificirten That bedeutet, ist nichts Außer- 
<lb/>gewöhnliches. Da das verhandelnde Gericht die Strafwürdigkeit
<lb/>der angeklagten That gemäß §. 263 der St.P.O. nach allen straf- 
<lb/>rechtlichen Beziehungen zu bewerthen hat, liegt in der Aburthei-
<lb/>lung über die Strafsache stets auch eine Aburtheilung hinsichtlich
<lb/>aller ihrer strafrechtlichen Beziehungen, also auch derjenigen etwa
<lb/>verborgen bleibenden, durch welche die Zuständigkeit des erkennenden
<lb/>Gerichts ausgeschlossen worden wäre. Diese in der Aburtheilung
<lb/>einbegriffene Freisprechung von etwaigen latenten Erschwerungs- 
<lb/>gründen offenbart sich vor allem in der Wirkung der Rechts- 
<lb/>kraft des Urtheils. In dem vorliegenden Fragefall ist das
<lb/>Gericht also keineswegs an der materiellen Sacherledigung durch
<lb/>Freisprechung des Angeklagten gehindert und zum Ausspruche der
<lb/>Unzuständigkeit verpflichtet. Hierbei verschlägt es auch nichts,
<lb/>ob die Freisprechung des Angeklagten wegen des entfallenden
<lb/>Thäterschaftsbeweises oder dadurch geboten ist, daß sich bei
<lb/>Qualificirung der That ein die Schuld oder die Strafe aus- 
<lb/>schließender Umstand in der Person des Thäters herausstellt.
<lb/>Denn auch hier erfolgt die Freisprechung rechtlich nur von der
<lb/>Anklage der unqualificirten That. Als Beispiele mögen folgende
<lb/>gelten. Die siebzehnjährige Angeklagte hat sich vor dem Schöffen- 
<lb/>gericht vor der Anklage aus 8- 183 des St.G.B.'s nach Ver- 
<lb/>weisung gemäß §. 75 Nr. 3 des G.V.G.'s zu rechtfertigen.
<lb/>Es stellt fich heraus, daß die That zugleich als Blutschande
<lb/>nach 8- 173 Abs. 1 des St.G.B.'s zu qualificiren ist. Da die
<lb/>Angeklagte das achtzehnte Lebensjahr noch nicht erfüllt hat,
<lb/>kommt ihr der persönliche Strafausschließungsgrund des Absatz 4
<lb/>des 8- 173 zu gute. Das Schöffengericht verurtheilt oder spricht
<lb/>frei aus 8- 183. Das Schöffengericht ist mit der Anklage aus
<lb/>8- 368 Z. 6 befaßt. Es ergibt sich, daß das angezündete Feuer
<lb/>die Waldung in Brand gesetzt hat und Vorsatz oder Fahrlässig-
</p>

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                   n="220"
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               <p>

                  <lb/>220 Die Beweisaufnahme im Falle der Unzuständigkeitserklärung rc.

<lb/>keit des Thäters vorliegt, also das Verbrechen nach ,§. 308 oder
<lb/>das Vergehen nach 8- 309 in Frage steht. Der Thäter hat den
<lb/>Brand aber, bevor derselbe entdeckt und ein weiterer als der durch
<lb/>die bloße Inbrandsetzung bewirkte Schaden entstanden war, wieder
<lb/>gelöscht. Das sichert ihm nach 8- 310 Straflosigkeit. Das Schöffen- 
<lb/>gericht verweist die Sache weder ans Schwurgericht noch an die
<lb/>Strafkammer, sondern verurtheilt aus 8- 368 Z. 6, indem es
<lb/>hiermit zugleich eine latente Freisprechung aus 88- 308 oder 309
<lb/>ausspricht. Das Schöffengericht ist mit einer Strafsache gemäß
<lb/>8. 370 Z. 5 (Genußmittelentwendung) befaßt. Die That wird
<lb/>zum versuchten schweren Diebstahl nach 88- 243 Z. 2, 43. Der
<lb/>Thäter ist aber gemäß 8- 46 vom Versuche zurückgetreten. Das
<lb/>Schöffengericht verweist nicht an die Strafkammer, sondern
<lb/>spricht den Angeklagten aus 8- 370 Z. 5 frei. Andere Anwen- 
<lb/>dungsfälle liegen auf dem Gebiete des Nothwehr- und Nothstands-
<lb/>rechts u. s. w. In allen diesen Fällen ist das Gericht an der
<lb/>Aburtheilung der angeklagten That nicht gehindert, weil es in
<lb/>Ansehung dieser That eben sachlich zuständig ist und die Anklage
<lb/>wegen der schwereren That demnach gar nicht zur Erledigung
<lb/>steht. Das ist der Unterschied von den oben unter Nr. 4 be- 
<lb/>handelten Fällen, in denen schon die angeklagte That die Zu- 
<lb/>ständigkeit des Gerichts überschreitet. Das angezogene Urtheil
<lb/>des Reichsgerichts vom 15. November 1883 spricht denn auch
<lb/>aus, daß sich die Zuständigkeit zu der Freisprechung nothwendig
<lb/>nach der Darstellung derThat in Anklageschrift unb
<lb/>Eröffnungsbeschluß richtet, und kann daher als Stühe der
<lb/>gegentheiligen Ansicht nicht verwerthet werden. Für die materielle
<lb/>Erledigung der Strafsache seitens des verhandelnden Gerichts in
<lb/>solchen Fällen spricht schließlich und nicht zum geringsten auch
<lb/>die Erwägung, daß hierdurch das Hauptverfahren von nutzlosen,
<lb/>rein formellen Verhandlungen entlastet wird. Die hier vertretene
<lb/>Auffassung hat im Laufe der Zeit auch immer mehr Anhänger
<lb/>gefunden. (Für sie haben sich erklärt Glaser Bd. II S. 572;
<lb/>Dorendorf 8- 270 Anm. 3; Bischofs in Goltdammer's Archiv
<lb/>Bd. XLIV S. 81 fg., der insbesondere auch nachweist, daß
<lb/>das Urtheil des Reichsgerichts 2. Strafsenat vom 26. November
</p>

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               <p>

                  <lb/>Von Traut.
</p>
               <p>

                  <lb/>221
</p>
               <p>

                  <lb/>1880 in Entsch. Bd. III S. 70 nicht entgegensteht; Veling
<lb/>S. 383; Löwe-Hell weg von der 9. Auflage an in Anm. 4
<lb/>zu Z. 270 und der frühere Oberreichsanwalt und jetzige Ober- 
<lb/>landesgerichtspräsident zu Köln Hamm in der Zeitschrift „Das
<lb/>Recht" 3. Jahrgang S. 25 bei Besprechung des Löwelchen
<lb/>Commentars in der von Hell weg bearbeiteten 9. Auflage.) Ob
<lb/>hiervon die Fälle des 8. 56 und 8. 58 des St.G.B.'s eine Aus- 
<lb/>nahme machen, kann dahingestellt bleiben. Es handelt sich bei
<lb/>ihnen um die eigenartige Gestaltung, daß das Gericht den jugend- 
<lb/>lichen oder taubstummen Angeklagten wegen mangelnder Einsichts- 
<lb/>reife, trotz Thäterschaft in Ansehung des qualificirten That-
<lb/>bestandes, freisprechen und den ersteren etwa in eine Besserungs- 
<lb/>anstalt unterbringen will. Daß im schwurgerichtlichen Verfahren
<lb/>gemäß 8- 298 der St.P.O. die Stellung- einer besonderen Neben- 
<lb/>frage nach dem Einsichtserforderniß gesetzlich verlangt wird, dürfte
<lb/>für die Entscheidung der Frage kaum von Bedeutung sein. Da
<lb/>die erforderte Einsichtsreife aber nicht im Allgemeinen, sondern
<lb/>nur in Beziehung auf die concrete That, deren Begangenschaft
<lb/>diesen Angeklagten nachzuweisen ist, bemessen wird, will mir
<lb/>scheinen, als hätte bei Feststellung der Thäterschaft eines solchen
<lb/>Angeklagten in Ansehung eines die Zuständigkeit überschreitenden
<lb/>Sachverhalts auch unter der Annahme der mangelnden Verstandes- 
<lb/>reife das verhandelnde Gericht die Strafsache zur endgültigen Ent- 
<lb/>schließung gemäß 8- 270 an das für den qualificirten Thatbestand
<lb/>zuständige Gericht abzugeben.

<lb/>Dagegen erscheinen mir die angeführten Gründe auch in'dem
<lb/>Falle einzuschlagen, wenn ein die Zuständigkeitsfrage berührender
<lb/>materiell rechtlicher Subsumtionsirrthum von dem Richter, der das
<lb/>Hauptverfahren eröffnet hat, verhangen worden ist und das verhan- 
<lb/>delnde Gericht die Strafsache durch Freisprechung endgültig erledigen,
<lb/>beispielsweise das mit einer Uebertretung nach 8- 363 des St.G.B/s
<lb/>befaßte Schöffengericht, welches die objective That aus Rechts- 
<lb/>gründen als Verbrechen nach 8- 268 Z. 2 anfieht, den Angeklagten
<lb/>in Ermangelung ausreichenden Schuldbeweises freisprechen will.
<lb/>Denn auch hier erfolgt die Freisprechung von dem aus 8- 363
<lb/>unter Anklage gestellten, nicht von dem durch die Rechtsansicht des
</p>

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                   n="222"
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               <p>

                  <lb/>222 Tie Beweisaufnahme im Falle der Unzuständigkeitserklärung rc.

<lb/>verhandelnden Richters qualificirten, nur in seinen objectiven
<lb/>Thatumständen vorgestellten Sachverhalt. Deßhalb schien mir
<lb/>die oben unter Nr. 4 für diesen Fall hervorgehobene Einschrän- 
<lb/>kung geboten.

<lb/>Aber auch diese Frage vermag für die Gestaltung der Haupt-
<lb/>Verhandlung im Falle des §. 270 der St.P.O. nicht den Aus- 
<lb/>schlag zu geben. Die Ueberholung des Beschlusses aus §. 270
<lb/>durch die etwaige Freisprechung kann von Anfang an außer Sicht
<lb/>sein. Man wird solchenfalls dem Gerichte nicht zumuthen wollen,
<lb/>trotzdem die sämmtlichen Beweise zu erheben, weil die Mög- 
<lb/>lichkeit einer Freisprechung von vornherein niemals völlig aus- 
<lb/>geschlossen erscheine.

<lb/>7. Es mag noch darauf hingewiesen werden, daß die Vor- 
<lb/>schrift des §. 270 unter allen Umständen, mag man nun den
<lb/>Grundsatz der Durchführung der Hauptverhandlung verfechten oder
<lb/>nicht, nach Lage des Gesetzes als eine bloß instructionelle Anweisung,
<lb/>nicht als eine Muß- sondern als eine Sollvorschrift zu
<lb/>bezeichnen ist. Denn die Abkürzung der Hauptverhandlung bei Erlaß
<lb/>des Verweisungsbeschlusses entbehrt unbedingt jeder Rechtsfolge. Dies
<lb/>geht aus dem Abs. 3 des §. 270 hervor, wonach sich die Anfechtbar- 
<lb/>keit des Beschlusses nach den Vorschriften des §. 209 bestimmt,
<lb/>der Ouafieröffnungsbeschluß des §. 270 also für den Angeklagten
<lb/>unanfechtbar und für die Staatsanwaltschaft im Wege der so- 
<lb/>fortigen Beschwerde nur dann anfechtbar ist, wenn abweichend
<lb/>von ihrem Anträge die Verweisung an ein Gericht niederer Ord- 
<lb/>nung ausgesprochen worden ist. Und - das parallele Zwischen-
<lb/>urtheil des 8. 369 Satz 1 in der Berufungsinstanz, welches die
<lb/>sachliche Zuständigkeit regulirt, ist gemäß 8. 380 wegen Verletzung
<lb/>einer Rechtsnorm über das Verfahren nur nach Maßgabe des
<lb/>hier nicht einschlagenden 8- 398 revisibel. Daß ferner das Urtheil
<lb/>des Gerichts, an welches die Strafsache nach Z. 270 verwiesen
<lb/>worden ist, nicht auf der Hauptverhandlung des verweisenden
<lb/>Gerichts beruht, ist bereits oben unter 2 ausgesührt worden.
<lb/>Die Vorschrift des 8- 270 stellt sich also in Hinsicht auf
<lb/>den Umfang der Hauptverhandlung unbedingt nur als eine stras-
<lb/>processuale Lex imperfecta dar.
</p>

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                   n="223"
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               <p>

                  <lb/>Bon Traut.
</p>
               <p>

                  <lb/>223
</p>
               <p>

                  <lb/>8. Als Ergebniß der vorstehenden Erwägungen
<lb/>dürfte sonach folgendes festzustellen sein. Der 8. 270 stellt keine
<lb/>allgemeine Rechtsregel für den Umfang der Beweisaufnahme im
<lb/>Falle der Unzuständigkeitserklärung und Verweisung auf. Dieser
<lb/>Umfang richtet fich vielmehr nach der concreten Gestaltung des
<lb/>einzelnen Falles. Entscheidend ist das verständige Ermessen des
<lb/>verhandelnden Gerichts unter Berücksichtigung des absehbaren
<lb/>Zieles der vor ihm stattfindenden Hauptverhandlung. Dabei wird
<lb/>der Takt des Richters und die Zweckmäßigkeitsfrage einen freien
<lb/>Spielraum finden. Haben sich bei einer dem Schöffengericht zu- 
<lb/>gewiesenen Diebstahlsanklage inzwischen durch Eingang einer be- 
<lb/>richtigten oder anderweiten Strafliste die Rückfallsvoraussetzungen
<lb/>ergeben, weil der Angeklagte Conrad sich etwa richtiger Konrad
<lb/>schreibt, und ist der Verdacht der Thäterschaft des Angeklagten
<lb/>in keiner Weise erschüttert, so liegt kein Rechtsgrund vor, weßhalb
<lb/>das Schöffengericht, statt die Sache alsbald an die Strafkammer
<lb/>zu verweisen, etwa eine langwierige Beweisaufnahme vorzunehmen
<lb/>hätte, um im Anschluß daran daffelbe Ziel zu erreichen. Diesen Um- 
<lb/>weg kann sich das Schöffengericht unbedenklich ersparen. Der Beweis- 
<lb/>erhebungen, welche die etwa geleugneten Rückfallsvoraussetzungen
<lb/>betreffen, kann es sich naturgemäß nicht entschlagen. Die mit
<lb/>dem Vergehen nach §. 205 des St.G.B.'s befaßte Strafkammer
<lb/>wird im Falle des inzwischen eingetretenen Todes des Gegners
<lb/>des Angeklagten ebenmäßig die Causalitätsfrage zu erörtern haben
<lb/>und je nach deren Ausfall weiter verhandeln und aus §. 205
<lb/>endgültig urtheilen oder die Strafsache aus dem Gesichtspunkte
<lb/>des §. 206 alsbald ans Schwurgericht verweisen. Das verhandelnde
<lb/>Gericht wird aber ebenso wohl, wenn es diese Maßregel für zweck- 
<lb/>dienlich hält, in Aussicht auf die zu erwartende und den Beschluß
<lb/>aus §. 270 der St.P.O. überholende Freisprechung die Haupt- 
<lb/>verhandlung durchführen können. Wenn cs nach Feststellung der
<lb/>Causalität aber dem durch den Eröffnungsbeschluß ausgesprochenen
<lb/>hinreichenden Thäterschaftsverdachte weitere Beachtung schenkt und
<lb/>Folge gibt, so wird man hierin keinen Verstoß gegen seine Proceß-
<lb/>pflichten erblicken dürfen. Wie schon erwähnt, muß aber in die
<lb/>Hauptverhandlung eingetreten und der Eröffnungsbeschluß verlesen
</p>

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               <p>

                  <lb/>224 Die Beweisaufnahme im Falle der Unzuständigkeitserklärung rc.

<lb/>werden. Denn erst aus diesem erkennt das Gericht, worüber es
<lb/>Recht sprechen soll. Deßhalb muß im schwurgerichtlichen Verfahren
<lb/>auch auf alle Fälle die Geschworenenbank gebildet werden. Erst
<lb/>nach deren Bildung kommt es gemäß §. 289 zum Vortrag des
<lb/>Eröffnungsbeschlusses. Auch das sogen. Gehör der Proceßparteien
<lb/>wird stattzufinden haben. Das Gericht wird sich auch davor zu
<lb/>hüten haben, leichtfertig die Verweisung auszusprechen. Der An- 
<lb/>geklagte ist an der Entscheidung nicht minder interessirt als der
<lb/>Staat, über dessen behaupteten Strafanspruch verhandelt wird.
<lb/>Das Gericht wird sich eine weise Zurückhaltung aufzuerlegen haben,
<lb/>damit der verhaftete und verhaftet bleibende Angeklagte nicht etwa mit
<lb/>dem Erfolge der Freisprechung an das vielleicht erst nach Monaten
<lb/>tagende Schwurgericht verwiesen werde. Es wird, wenn der
<lb/>bestohlene Zeuge mit der Behauptung hervortritt, daß ihm die
<lb/>Sache gewaltsam entriffen worden sei, nicht die Strafsache kurz
<lb/>und bündig als Raub ans Schwurgericht verweisen, ohne eine
<lb/>eingehende Prüfung des Umstandes vorgenommen zu haben, in- 
<lb/>wiefern dem Zeugen hinsichtlich dieser vom Angeklagten in Abrede
<lb/>gestellten Behauptung Glaube beigemessen werden dürfe. Das
<lb/>Schöffengericht wird, weil der Zeuge A bekundet, B habe ihm
<lb/>mitgeteilt, der Dieb sei in das Gebäude offenbar Stehlens halber
<lb/>eingestiegen, wegen der nicht sofortigen Möglichkeit der Verneh- 
<lb/>mung des B als Zeugen den Diebstahl nicht schlankweg aus 8- 243
<lb/>Z. 2 des St.G.B/s an die Strafkammer verweisen, sondern sich
<lb/>erst durch Befragung des Zeugen B in der anderweiten Haupt- 
<lb/>verhandlung vergewiffern, ob der Erschwerungsgrund auch wirklich
<lb/>gegeben ist. Trifft dieß aber zu, so ist nicht abzusehen, warum
<lb/>es nunmehr einen complicirten Jndicienbeweis aufnehmen solle,
<lb/>wenn sich an dem Thäterschaftsverdachte bisher nichts zu Gunsten
<lb/>des Angeklagten geändert hat. Der Umfang der Hauptverhand-
<lb/>lung schmiegt sich den Bedürfnissen des concreten Straffalles
<lb/>an. Der §. 270 enthält in dieser Beziehung dehnbaren und
<lb/>biegsamen Rechtsstoff und ermangelt im Interesse der gedeihlichen
<lb/>Strafrechtsverfolgung des Characters einer starren und rücksichts- 
<lb/>losen Proceßnorm.
</p>

            </div>
         </div>
         <pb facs="2173686_5900+1901_0233.tif"
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         <div xml:id="d69652e26833" n="III.">
      
            <head>Literarische Anzeigen</head>
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               <head>
                  <title>Goehrs, Der Rechtsfrieden als besonderes Rechtsgut im modernen Strafrechtssystem und seine Stellung im geltenden Reichsstrafrecht. Straßburg, Carl Trübner, 1900</title>
               </head>
        
        
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2173686_5900+1901_0233--><p/>
               <p>

                  <lb/>II. Literarische Anzeigen.

<lb/>29.

<lb/>Goehrs, Der Rechtsfrieden als besonderes Rechtsgut im modernen Straf- 
<lb/>rechtssystem und seine Stellung im geltenden Reichsstrafrecht. Straß- 
<lb/>burg, Carl Trübner, 1900. 297 Seiten.

<lb/>Im I. Theil seiner mit anerkennenswerthem Fleiß und scharfer
<lb/>Gründlichkeit geschriebenen Abhandlung versucht Verfasser den Begriff
<lb/>des Rechtsfriedens rein abstract, unabhängig von einer jeden Gesetz- 
<lb/>gebung zu präcisiren. Er definirt Rechtsfrieden (S. 8) als den Zustand
<lb/>ungestörten, von keinerlei menschlichem ordnungswidrigem Eingriff ge-,
<lb/>hemmten Sichbethätigens innerhalb der zustehenden, von der Rechtsord- 
<lb/>nung anerkannten Sphäre. Verfasser unterscheidet des Weiteren zwischen
<lb/>dem öffentlichen Rechtsfrieden und dem Rechtsfrieden Einzelner. Diesem
<lb/>objectiven Rechtsfriedenszustand steht jedoch eine zweite Seite gegenüber.
<lb/>Das subjective Gefühl des objectiven Friedenszustandes (S. 26), das als
<lb/>besonderes Rechtsgut abgesonderter Criminalisirung bedarf (S. 30). Ver- 
<lb/>fasser unterscheidet mithin den objectiven Zustand ungestörter Ruhe im
<lb/>Besitz und der Ausübung von Rechten und das subjective Empfinden
<lb/>dieses Zustandes und zwar jeweils in Bezug auf Einzelne und die Öffent- 
<lb/>lichkeit.

<lb/>Faßt man den Begriff Rechtsfrieden für sich allein ins Auge, so
<lb/>ist klar, daß unter demselben nur ein objectiver Zustand verstanden
<lb/>werden kann. Auch die subjective Seite des Rechtsfriedens ist ein objec- 
<lb/>tiver Zustand, der Zustand des Sichruhigfühlens im Einzelnen oder in
<lb/>der Gesammtheit. Man kann daher strenger den Begriff des Rechts- 
<lb/>friedens, indem man seiye subjective und objective Seite zusammensaßt,
<lb/>definiren als den Zustand ruhigen Lebens innerhalb der Societät, wobei
<lb/>ich mit dem Verfasser in der Unterscheidung zwischen dem öffentlichen
<lb/>Rechtsfrieden und dem Rechtsfrieden Einzelner völlig übereinstimme.
<lb/>Faßt man den Rechtsfrieden so auf, so zeigt sich, daß derselbe auf dop- 
<lb/>pelte Weise verletzt werden kann, einmal nur materiell durch Thätlich-
<lb/>keiten und ferner ideell durch Drohung u. s. w. Es zeigt sich aber auch,
<lb/>daß durch die verschiedengearteten Angriffe immer nur ein Zustand, der
<lb/>Der Gerichtssaal. LIX. Band. 15
</p>
               <pb facs="2173686_5900+1901_0234.tif"
                   n="226"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2173686_5900+1901_0234--><p/>
               <p>

                  <lb/>226
</p>
               <p>

                  <lb/>Literarische Anzeigen.
</p>
               <p>

                  <lb/>objective Rechtsfrieden als Ganzes verletzt wird; zweifellos wird durch
<lb/>thätliche Angriffe der Zustand des Sichruhigfühlens verletzt, und ebenso
<lb/>kann durch ideelle Angriffe der Zustand des Sichbethätigens innerhalb
<lb/>seiner Rechtssphäre ,verletzt werden. Aus der Verschiedenheit des An- 
<lb/>griffs kann mithin eine. Verschiedenheit des Angriffsobjectes meiner An- 
<lb/>sicht nach nicht gefolgert werden. Das Object ist stets der eine objective
<lb/>Zustand des Rechtsfriedens, dem gegenüber es gleichgültig ist, wie dieser
<lb/>Zustand verletzt wird, eine Ansicht, die Verfasser allerdings als völlig
<lb/>unhaltbar bezeichnet (S. 50).

<lb/>In einem II. Theil untersucht Verfasser kritisch die einzelnen Rechts-
<lb/>sriedensdelicte des Reichsstrafrechtes. Zu dem Kreis der Rechtsfriedens-
<lb/>delicte rechnet er die Fülle 88- 126, 130 130 a Abs. 1 und Abs. 2, 125,
<lb/>241, 360 Z. 2, 367 Z. 9 St.G.B.; §. 10 Sprengstoffgesetz; §§. 56
<lb/>Abs. 2 Z. 8, 56 b Abs. 2 Gewerbeordnung. Verfasser wendet sich bei
<lb/>dieser Gelegenheit in theilweise recht scharfen Ausführungen gegen ab- 
<lb/>weichende Ansichten. Hierbei geht er des Näheren auf die Begriffe An- 
<lb/>drohung und Bedrohung ein. Ich stimme hier mit ihm überein, wenn
<lb/>er den Begriff der Drohung als einseitigen, den der Bedrohung als zwei- 
<lb/>seitigen auffaßt (S. 65 ff.). Nicht dagegen stimme ich mit Verfasser
<lb/>überein, wenn er den Hausfriedensbruch definirt, als ein Delict gegen die
<lb/>persönliche Eigenthums- oder Verfügungsgewalt des Betroffenen. Abge- 
<lb/>sehen davon, daß ein Delict Wohl kaum aufgefaßt werden kann als Ver- 
<lb/>letzung r»der Gefährdung eines subjektiven Rechtes, wie es Verfasser hier
<lb/>thut, erscheint mir es richtiger, den Hausfriedensbruch als Angriff aus
<lb/>den Zustand des Ruhiglebens im eigenen Hause aufzufassen. Das zum
<lb/>Thatbestand hinzutretcnde Merkmal, die directe Beziehung der criminali-
<lb/>sirten Handlung zu einem bestimmten Raum iS. 72) — ein Umstand,
<lb/>der übrigens sicher nicht in gleicher Weise zutrifft bei ZK. 80, 94, 97
<lb/>St.G.B., wie Verfasser S. 20 meint, erscheint mir nur als qualificirendes
<lb/>Moment, nicht geeignet, den Begriff des Delictes wesentlich zu verändern.
<lb/>Ebenso möchte ich die Fälle der ZK. 127—129 St G B, zu den Friedens-
<lb/>delicten rechnen. Insbesondere halte ich die Construction des Verfassers,
<lb/>durch 8- 127 St.G.B. werde die Militärhoheit des Staates geschützt, für
<lb/>durchaus falsch (S. 79). Auch die Begründung, die Verfasser S. 80 ff.
<lb/>für seine Ansicht gibt, scheint mir nicht stichhaltig. Insbesondere ver- 
<lb/>mag ich aus der Darstellung der französischen Gesetzgebung keinen Grund
<lb/>gegen die der Ansicht des Verfassers entgegenstehende Ansicht zu finden,
<lb/>sondern eher eine Begründung für dieselbe. Mit Recht dagegen scheidet
<lb/>Verfasser 8- 111 St.GB. als nicht hierher gehörig aus. Seinen dieß-
<lb/>bezüglichen Ausführungen kann voll beigestimmt werden. Verfasser unter- 
<lb/>sucht nunmehr kritisch die einzelnen Rechtsfriedensdelicte des geltenden
<lb/>Rechtes. Es würde zu weit führen, seinen Untersuchungen im Einzelnen
<lb/>zu folgen &lt;S. 93 ff.). Verfasser gelangt zu dem Resultat, daß eine be-
</p>

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               <p>

                  <lb/>Literarische Anzeigen.
</p>
               <p>

                  <lb/>227
</p>
               <p>

                  <lb/>friedigende Lösung der Materie im geltenden Rechte nicht erzielt ist,
<lb/>daß vielmehr der Gesetzgeber es versäumt hat, die Materie principiell
<lb/>auf Grund eines logischen Gedankenganges zu ordnen. Die Schwächen
<lb/>des geltenden Rechtes, die Verfasser an manchem Beispiel treffend er- 
<lb/>läutert (z. B. S. 117 ff.), zeigen sich, wie Verfasser richtig hervorhebt,
<lb/>einmal in dem Bestreben der Gerichte, existente Gesetzesbestimmungen in
<lb/>dieser Hinsicht ausdehnend und daher mißbräuchlich zu benutzen und
<lb/>ferner in den verschiedenen Versuchen der Gesetzgebung, die bestehende
<lb/>Lücke im Recht auszufüllen. Beide Puncte erörtert Verfasser eingehend,
<lb/>scharf sich gegen mißbräuchliche Anwendung des Grobenunfugparagraphen
<lb/>wendend und an Hand des Socialistengesetzes und der Umsturzvorlage
<lb/>den Nachweis führend, daß die bestehende Lücke nur principiell, nicht aber
<lb/>vom Standpunct einer politischen Tendenzgesetzgebung aus ausgefüllt
<lb/>werden kann (S. 182—233).

<lb/>In einem III. Theil gibt Verfasser Vorschläge de lege ferenda
<lb/>(S. 233—287). Durch dieselben scheint mir allerdings das Problem nicht
<lb/>gelöst zu sein. Sie leiden, wie mir scheint, an einem doppelten Uebel-
<lb/>stand: einmal an der Trennung von objectivem Friedenszustand und dem
<lb/>subjectiven Friedensbewußtsein und ferner an der Aufstellung unmög- 
<lb/>licher Tatbestände. Man vergegenwärtige sich bloß einmal die Hand- 
<lb/>habung des vom Verfasser vorgeschlagenen §. d:

<lb/>„Wer bei einem Anderen, in der böswilligen Absicht, ihn in
<lb/>Furcht, Schrecken oder Aufregung zu versetzen, insbesondere durch
<lb/>Drohung die für ihn nicht ganz unberechtigte Erwartung hervor-
<lb/>ruft, daß er eine rechtswidrige und bei Berücksichtigung aller
<lb/>Umstände nicht unbedeutende Verletzung oder Uebel erleiden werde
<lb/>u. s. w. u. s. w."

<lb/>In K. d ist meines Erachtens die Beziehung auf die Rechte Ein- 
<lb/>zelner unnöthig.

<lb/>Tie Lectüre der interessanten Arbeit wird erschwert einmal durch
<lb/>den Stil des Verfassers (man vergleiche Sätze wie S. 182 s.) und ferner
<lb/>durch die Anwendung einer manchmal nicht recht angebrachten ironischen
<lb/>Scherzhaftigkeit (S. 47, 138, 197 N. 14, S. 215 N. 9, 220 u. a. a. O.).
<lb/>Ebenfalls hat zwar Verfasser in durchaus zutreffender Weise zwar aus-
<lb/>gesührt, daß sich die Gesetzgebung von jeder Politik freizuhalten habe,
<lb/>er hat aber nicht beachtet, daß dasselbe erst recht für die Wissenschaft —
<lb/>und zwar in noch bedeutend höherem Maße gelten muß. Die Arbeit
<lb/>liest sich stellenweise wie eine politische Broschüre, was man im Interesse
<lb/>des Werkes nur bedauern kann. Man vgl. z. B. S. 120: „Das jetzige
<lb/>Verhalten der Gesetzgebung legt allzu sehr die Vermuthung eines be- 
<lb/>kannten politischen Standpunctes nahe: Preußen hat ausgedehnte Küsten,
<lb/>dagegen keine hohen Berge; die meisten anderen Staaten haben zwar keine
<lb/>Küsten, aber dafür theilweise hohe Gebirge; also muß das Reichsstraf-
</p>

            </div>
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               <head>
                  <title>Theodor Wahl, Unsere Rechtspflege im Volksbewußtsein. Stuttgart, Druck und Verlag der Chr. Belser'schen Verlagshandlung, 1901</title>
               </head>
        
        
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2173686_5900+1901_0236--><p/>
               <p>

                  <lb/>228
</p>
               <p>

                  <lb/>Literarische Anzeigen.
</p>
               <p>

                  <lb/>gesetzbuch Schutzmaßregeln für die Schifffahrt gewähren, solche gegen Ge- 
<lb/>fahren im Gebirge sind überflüssig." S. 263 N. 1 spricht Verfasser
<lb/>von dem B-G.B. als der neuesten Errungenschaft nationalgermanischer
<lb/>Geistesarbeit mit seinem herzerhebenden und tugendsamen 1826. Gegen
<lb/>eine derartige Verquickung von Wissenschaft und Politik muß die Kritik
<lb/>protestiren, wenn ja auch das B.G.B., und ich wiederhole mit Befrie- 
<lb/>digung den Ausdruck des Verfassers, diese neueste Errungenschaft national-
<lb/>germanischer Geistesarbeit durch derartige Angriffe nicht berührt werden
<lb/>dürste. Heinrich Gerland-Straßburg.
</p>
               <p>

                  <lb/>80.

<lb/>Theodor Wahl, Unsere Rechtspflege im Volksbewußtsein.
<lb/>Klagen und Wünsche eines Laien. Stuttgart, Druck und Verlag
<lb/>der Ehr. Belser'schen Verlagshandlung, 1901. Zeitfragen des christ- 
<lb/>lichen Volkslebens. Einzelnausgabe 54 Seiten. Preis 80 Pfg.

<lb/>Die Broschüre, als deren Verfasser wir wohl den einen der beiden
<lb/>Herausgeber zu betrachten haben, der es vorzieht, sich als Laien, statt
<lb/>als Pfarrer zu bezeichnen, ist eine von jenen, welche keine Lücke in unserer
<lb/>Literatur gelassen hätte, wenn sie ungeschrieben geblieben wäre. Die
<lb/>Thatsache, von welcher sie ausgeht und welche sie zu erklären sucht, ist
<lb/>die, daß das „Vertrauen des Volkes zu der Rechtspflege schwer erschüttert
<lb/>sei." Als Beweis hierfür wird auf Meinungen deutscher Juristen, Universi- 
<lb/>tätsprofessoren u. s. w. hingewiesen (S. 5), welche bei Gelegenheit der
<lb/>sogen, lex Heinze ausgesprochen wurden. Dort handelte es sich um ein
<lb/>Strafgesetz, und bis jetzt wurde die Behauptung auch nur bezüglich
<lb/>der Strafrechtspflege aufgestellt. Der Herr Verfasser verallgemeinert es
<lb/>und bezieht es auch auf die Civiljustiz. Mit welchem Rechte bleibt un- 
<lb/>erklärt. Aber weßhalb sollen die Universitätsprosessoren diejenigen sein
<lb/>welche berufen sind, festzustellen, ob das Vertrauen des Volks in der
<lb/>einen oder anderen Richtung gehe. Unter den Professoren ist eine ge- 
<lb/>wisse Anzahl, deren doctrinäre Auffassung des Strafrechts vom Reichs- 
<lb/>gericht nicht getheilt wurde. Jene fühlten sich berufen, eine heftige
<lb/>Polemik gegen die Auffassung des Reichsgerichts zu eröffnen und aus- 
<lb/>gehend von einzelnen Materien verdichtete sich der Lärmen allmälig zur
<lb/>Behauptung, die ganze Strafrechtspflege tauge nichts, die Untergerichte
<lb/>wurden mithineingezogen, allmälig wurde daraus ein Mangel an Ver- 
<lb/>trauen des Volks, mit welchen jene Professoren sich identificirten, und
<lb/>unter der Feder des Herrn Pfarrer Wahl wird hieraus schon ein er- 
<lb/>schüttertes Vertrauen zur Rechtspflege überhaupt. Seit wenn gilt aber
<lb/>der Gegner als classtscher Zeuge? Wer widerlegt die Behauptung, daß
<lb/>jene Einzelfragen vom Volke im Sinne des Reichsgerichts entschieden
</p>
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               <p>

                  <lb/>Literarische Anzeigen.
</p>
               <p>

                  <lb/>229
</p>
               <p>

                  <lb/>worden wären, wenn es überhaupt den Inhalt der Streitfragen gekannt
<lb/>hätte. Wir werden freilich in der Broschüre noch auf besondere Beweis-
<lb/>documente fleißig hingewiesen: auf den Reichsboten und socialdemocratische
<lb/>Blätter. Das bedarf keiner Widerlegung. Noch in anderer Beziehung leidet
<lb/>der Herr Verfasser an dem Fehler zu weit gehenden Verallgemeinerns.
<lb/>Er spricht von den Mängeln der Rechtspflege und macht dafür mit deut- 
<lb/>lichen Worten (S. 7) die Richter dafür verantwortlich, natürlich unter
<lb/>höchster Anerkennung, welch' ausgezeichnete Leute es sind. Er unter- 
<lb/>scheidet aber nicht, welche Mängel die Gesetzgebung, welche Geschworene
<lb/>und Schöffen, welche die Richter verschuldet haben. Gesetzgeber sind die
<lb/>Auserwählten des Volkes, aber zum geringsten Theile Juristen. Besieht
<lb/>man sich die Mitgliederlisten der Commissionen des Reichstags, so wird
<lb/>man eine gewisse Ueberraschung über die getroffene Auswahl von Sach- 
<lb/>verständigen nicht unterdrücken können. Wenn freilich Kräuterthee zur
<lb/>höchsten staatsmännischen Weisheit zu inspiriren vermag, kann dieß nicht
<lb/>Wunder nehmen. Wären nur die Früchte bessere! Allein dafür, daß
<lb/>in dem unschuldigsten Gesetz einige möglichst schlecht redigirte und der
<lb/>Definitionen entbehrende Strafbestimmungen Platz greifen und dem Staats- 
<lb/>anwalt zur Pflicht gemacht wird, wann irgend möglich, zu verfolgen,
<lb/>ist doch wohl die Gesetzgebung verantwortlich. Weßhalb also die Er- 
<lb/>regung, daß die Richter so viel strafen? Warum, wenn die Gesetzgebung
<lb/>dieß verschuldet, dazu Geschworene und Schöffen schlechte Urtheile ab- 
<lb/>geben, die rechtsgelehrten Richter verantwortlich machen, während doch
<lb/>die gesammte Intelligenz des Volkes bis auf ein ziemlich tiefes Niveau
<lb/>hinab die Verantwortung zu tragen hat. Gewiß fehlen auch die Richter.
<lb/>Sie verschleppen manchen Proceß, manches Urtheil leidet an Mangel ge- 
<lb/>sunden Verständnisses der Verhältnisse u. s. w. Die Gerichte find mensch- 
<lb/>liche Einrichtungen, das sagt Alles. Ist es aber in anderen Ständen
<lb/>anders? Leuchtet etwa die Geistlichkeit durch unbedingte Tadellosigkeit
<lb/>und Unfehlbarkeit hervor? Der Herr Verfasser kann nicht umhin, ein
<lb/>reichsgerichtliches Urtheil tadelnd hervorzuheben, das, vielleicht in seiner
<lb/>rechtlichen Begründung anfechtbar, sich gewiß auf ein gesundes Rechts- 
<lb/>empfinden stützt. Der Bürgermeister eines kleinen Orts wurde vom
<lb/>Geistlichen von der Kanzel aus in unverantwortlicher Weise angegriffen.
<lb/>Er entfernte sich unter dem wiederholten Rufe: „Ruhe! Ruhe!" Ob er
<lb/>den aggressiven Geistlichen oder die über den Angriff auf das Gemeinde- 
<lb/>oberhaupt erregte Gemeinde zur Ruhe ermahnen wollte, ist nicht fest- 
<lb/>gestellt. Beides wäre begreiflich gewesen. Das Reichsgericht billigte die
<lb/>Freisprechung des Bürgermeisters auf Grund von Nothwehr. Der
<lb/>Geistliche findet hierin natürlich einen unerhörten Angriff auf die geist- 
<lb/>liche Allgewalt; für den seine Stellung mißbrauchenden Geistlichen hat
<lb/>er kein Wort des Tadels. Das ist die Objectivität dessen, der über die
<lb/>Objectivität der Richter zu Gericht sitzen will.
</p>

            </div>
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               <head>
                  <title>O. Nölle, Landgerichtsrath, Mitglied des Hauses der Abg. Das Gesetz über die Fürsorge, Erziehung Minderjähriger v. 2. Juli 1900 nebst den Ausführungsbestimmungen v. 18. Dec. 1900. Berlin, Verlag von Franz Vahlen, 1891</title>
               </head>
        
        
        
               <!-- Case 3: ocr of page 2173686_5900+1901_0238--><p/>
               <p>

                  <lb/>230
</p>
               <p>

                  <lb/>Literarische Anzeigen.
</p>
               <p>

                  <lb/>Man hat allerdings hie und da auch behaupten wollen, die Qualität
<lb/>unserer Richter gehe abwärts und hat es an Erklärungsversuchen nicht
<lb/>fehlen lassen. Allein schon die zu beweisende Thatsache ist unbewiesen
<lb/>geblieben; sämmtliche Beweisgründe sind schwach. Man wollte es unter
<lb/>Anderem darauf zurückfuhren, daß die Juristen aus der Universität zu
<lb/>viel bummeln, kneipen, pauken. War das aber früher anders? Bis tief
<lb/>in das 19. Jahrhundert zogen sich die Reste eines sehr wüsten Studenten-
<lb/>lebens; und doch war diese Jugend einer der Träger der Freiheitskriege
<lb/>und das Jahr 1870 zeigte keinen Verfall. Dennoch ging aus jener
<lb/>Jugend eine klassische Periode der deutschen Jurisprudenz hervor und
<lb/>der Herr Verfasser muß (S. 7) selbst bekennen:

<lb/>„Ich verkenne nicht, daß unsere deutsche Rechtspflege der
<lb/>Gegenwart unter derjenigen aller übrigen Culturvölker einen
<lb/>durchaus ehrenvollen Platz einnimmt und beanspruchen darf."

<lb/>In gleicher Weise bricht er allen seinen Klagen selbst die Spitze ab.
<lb/>Weßhalb also die Klagen? Die Wahrheit liegt auf einem anderen
<lb/>Felde. Unsere Rechtspflege ist so gut wie sie je war; ja besser und
<lb/>wissenschaftlicher; und vor Allem keinen corrumpirenden Angriffen aus- 
<lb/>gesetzt, wie früher zuweilen. Aber unsere Zeit ist nervöser, empfindlicher,
<lb/>zu gehässigen Kämpfen geneigter. Wenn ein Professor ein Urtheil findet,
<lb/>das seiner Doctrin widerspricht, erhebt er ein Geschrei, als sei die
<lb/>Wissenschaft in Gefahr. Wird ein Schriftkundiger verurtheilt, schreibt
<lb/>er eine Broschüre über Justizmord; fällt einem vielleicht recht schlecht
<lb/>unterrichteten Zeitungscorrespondenten ein Urtheil auf, so geht ein Wehe-
<lb/>fchrei durch alle Blätter u. s. w. Alle Unzufriedenen (und wer ist heute zu
<lb/>Tage in der Zeit der Uebervölkerung und maßlosen Concurrenz zufrieden?)
<lb/>stimmen in den Chorus ein, und man sagt dem unkundigen Volke so
<lb/>oft, daß unsere Rechtspflege kein Vertrauen verdiene, bis dieses es glaubt.
<lb/>Von den gewerbsmäßigen Opponenten: Socialdemocraten, Antisemiten,
<lb/>Agrariern, Welfen und sonstigen vergrämten Nationalitäten sehen wir
<lb/>hierbei ab. Wenn nun auch die Pfarrer es wiederholen, kann es Wunder
<lb/>nehmen, wenn man bald in der Lage ist, die Thatsache zu constatiren,
<lb/>das Vertrauen in die Rechtspflege sei erschüttert? Das ist aber keine
<lb/>Zeitfrage des christlichen Volkslebens, sondern eine arge Frivolität,
<lb/>die mit dem Feuer spielt, ohne die unheilvollen möglichen Folgen sich
<lb/>zum Bewußtsein bringen zu wollen. St.
</p>
               <p>

                  <lb/>31.

<lb/>O. Nölle, Landgerichtsrath, Mitglied des Hauses der Abgeordneten.
<lb/>Das Gesetz über die Fürsorge, Erziehung Minderjähriger
<lb/>vom 2. Juli 1900 nebst den Ausführungsbestimmungen vom
</p>
            </div>
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               <head>
                  <title>Finnländische Rundschau, Vierteljahrsschrift für das geistige, sociale und politische Leben Finnlands. Herausg. von Ernst Brausewetter. Leipzig, Duncker und Humblot, 1901</title>
               </head>
        
        
        
               <!-- Case 3: ocr of page 2173686_5900+1901_0239--><p/>
               <p>

                  <lb/>Literarische Anzeigen.
</p>
               <p>

                  <lb/>231
</p>
               <p>

                  <lb/>18. December 1900 erläutert. Berlin, Vertag von Franz Bahlen,
<lb/>1891. 161 Seiten. Preis 3 Mark.

<lb/>Die Fürsorge, Erziehung Minderjähriger, hat mehr Anknüpfungs-
<lb/>puncte im Civilrecht, als im Strafrecht. Doch entbehrt sie auch letzterer
<lb/>nicht. Die Delicte Minderjähriger und die Anwendung des Gesetzes auf
<lb/>Bestrafte (§. 1 Ziff. 2 des Gesetzes) bilden die Brücke zum Strafrecht.
<lb/>Dazu kommt aber noch die Fürsorgeerziehung als eine Maßregel vor- 
<lb/>beugender Gesetzgebung. Auch der Criminalist hat daher Anlaß, sich mit
<lb/>dem Gesetz genau vertraut zu machen und dazu ist die oben qngekün-
<lb/>digte Schrift ein vortreffliches Hülfsmittel. Der Herr Verfasser war als
<lb/>practischer Zurist, der beim Zustandekommen des Gesetzes betheiligt war,
<lb/>besonders hierzu berufen und er kann den Zweifel, den er im Vorwort
<lb/>ausspricht, ob er das richtige Maß an Erläuterungen getroffen habe,
<lb/>getrost ad acta legen. St.
</p>
               <p>

                  <lb/>32.

<lb/>Finnländische Rundschau, Vierteljahrsschrift für das geistige, sociale
<lb/>und politische Leben Finnlands. Unter Mitwirkung in- und aus- -
<lb/>Ländischer Gelehrter und Schriftsteller, herausgegeben von Ernst
<lb/>Brausewetter. Leipzig, Duncker und Humblot, 1901. I. Heft.
<lb/>Tie Verfassungskämpfe Finnlands sind wie die kriegerischen Süd- 
<lb/>afrikas für Deutschland keine politischen, es sind Kämpfe des Rechts, an
<lb/>denen der Deutsche mit dem idealen Gefühle für Recht und Gerechtigkeit
<lb/>Theil nimmt, das ihm von jeher inne wohnte. Da aber dabei das
<lb/>Recht in seinem ganzen Umfange in Frage steht, haben jene Kämpfe
<lb/>auch Anspruch auf Beachtung in einer dem Strafrechte gewidmeten Zeit- 
<lb/>schrift. Für die finnischen Verfassungskämpfe hat sich ein literarischer
<lb/>Mittelpunct in Leipzig gebildet, wie schon mehrfache Ankündigungen in
<lb/>diesen Besprechungen den Beweis geliefert haben, und zwar ist es vor
<lb/>Allem die Firma Duncker und Humblot, welche hierbei den Reigen führt.
<lb/>Vorstehend ist das erste Heft einer neuen Zeitschrift angezeigt, welche die
<lb/>gebildete Welt über alle Zwischenfälle in dem bezeichneten Kampfe Finn- 
<lb/>lands aus dem Laufenden erhalten, damit aber auch überhaupt den Kampf
<lb/>gegen das kulturfeindliche Rivellierungs- und Centralisirungssystem auf- 
<lb/>nehmen will, welches die russischen leitenden Kreise zum Rechtsbruche
<lb/>von oben treibt. Möge das lebendige Interesse, welches die Gebildeten
<lb/>Europas, vor Allem aber Deutschlands, für den Widerstand des kleinen
<lb/>finnischen Volkes gegen die russische Uebermacht erfaßt hat, auch der
<lb/>neuen Zeitschrift zu gut kommen. Der Jahrgang soll aus 4 Heften von
<lb/>etwa 8 Bogen bestehen und 6 Mark kosten. Das erste Heft enthält einen
<lb/>einleitenden Artikel: „Was wir wollen," Unser Land von Runeberg,
<lb/>Die gegenwärtige Lage von Nestor, Die Bedeutung der kleineren
</p>
            </div>
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               <head>
                  <title>Dr. v. Rohden, Gefängnißgeistlicher in Düsseldorf. 73. Jahresbericht der rheinisch-westphälischen Gefängnißgesellschaft über das Vereinsjahr 1899-1900. Im Selbstverlage der Gesellschaft. Düsseldorf 1901</title>
               </head>
        
        
        
            </div>
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               <head>
                  <title>Eckart Freiherr v. Aussees, kgl. bayrischer Amtsrichter. Der Strafproceß für das Deutsche Reich vom 1. Februar 1877 und das Gerichtsverfassungsgesetz vom 27. Januar 1877. Leipzig, Verlag von C. L. Hirschfeld, 1901</title>
               </head>
        
        
        
               <!-- Case 3: ocr of page 2173686_5900+1901_0240--><p/>
               <p>

                  <lb/>232
</p>
               <p>

                  <lb/>Literarische Anzeigen.
</p>
               <p>

                  <lb/>Nationen von Rudolf Einken-Jena, Neurussische Theorie und finn-
<lb/>ländische Praxis von W. van der V lucht-Leyden, Zur Geschichte Finn- 
<lb/>lands von F. Arnheim, Die finnische Kunst auf der Weltausstellung
<lb/>zu Paris von Julien Lecler q-Paris, Juhani Abo als patriotischer
<lb/>und nationaler Dichter und Satiriker von E. Brause Wetter-Berlin,
<lb/>Späne von Juhani Abo. St.
</p>
               <p>

                  <lb/>33.

<lb/>Dr. v. Rohd en, Gefängnißgeistlicher in Düsseldorf. 73. Jahres- 
<lb/>bericht der rheinisch-westphälischen Gefän gnißgesell-
<lb/>schaft über das Vereinsjahr 1899—1900 im Aufträge des Aus- 
<lb/>schusses zusammengestellt. Im Selbstverläge der Gesellschaft. Düssel- 
<lb/>dorf. In Commission bei L. Voß u. Cie. 184 Seiten.

<lb/>Den Lesern des Gerichtssaals sind die inhaltreichen Jahresberichte
<lb/>der rheinisch-westphälischen Gefängnißgesellschaft aus vielfachen Be- 
<lb/>sprechungen längst bekannt. Auch diejenigen, welche die Berichte über
<lb/>die Generalversammlung und die sich daran anschließenden Conferenzen,
<lb/>dann die Vereinsnachrichten weniger interessiren, finden in den Referaten,
<lb/>dießmal über den Strafvollzug und die Criminalität der Jugendlichen,
<lb/>dann die Jugendlichenfürsorge und die Zwangserziehung, endlich auch
<lb/>über die Gefängnißseelsorge, so viel treffliches Material, daß die Lectüre
<lb/>reich belohnt ist. St.
</p>
               <p>

                  <lb/>34.

<lb/>Eckart Freiherr v. Aussees, kgl. bayrischer Amtsrichter. Der
<lb/>Strafproceß für das Deutsche Reich vom 1. Februar 1877
<lb/>und das Gerichtsverfassungsgesetz vom 27. Januar 1877 in der
<lb/>Fassung nach dem Gesetze vom 17. Mai 1898 mit den Entschei- 
<lb/>dungen des Reichsgerichts und des kgl. Oberlandesgerichts München.
<lb/>Leipzig, Verlag von C. L. Hirschfeld, 1901. Preis Mk. 3,80. (Hirsch-
<lb/>feld's Taschen-Gesetzsammlung Nr. 15.&gt;

<lb/>Die gut ausgestattete Ausgabe, welche vermöge ihres Drucks auch
<lb/>nicht die Anforderungen an die Augen stellt, wie ähnliche Ausgaben,
<lb/>scheint hauptsächlich auf Bayern berechnet zu sein, weil sie nur die Ent- 
<lb/>scheidungen des Oberlandesgerichts München beifügt, die der anderen
<lb/>Oberlandesgerichte aber völlig ignorirt, obgleich so ziemlich alle ihr
<lb/>Organ haben; die preußischen Oberlandesgerichte in der Deutschen Juristen- 
<lb/>zeitung und Goltdammer's Archiv, abgesehen von Johow's Jahr- 
<lb/>buch für das Kammergericht. Die Ausgabe kann jedoch empfohlen werden,
<lb/>da sie den geltenden Text bringt, der für das Proceßgesetz nicht so viele
<lb/>Bearbeitungen gefunden hat, wie der des Strafgesetzbuchs. . St.
</p>
            </div>
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                  <title>Ernst Wagner, Wirthschaftliche Fürsorge für Angehörige Detinirter. 2. Aufl. Breslau, Verlag von Wilh. Gottl. Korn, 1900</title>
               </head>
        
        
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2173686_5900+1901_0241--><p/>
               <p>

                  <lb/>Literarische Anzeigen.
</p>
               <p>

                  <lb/>233
</p>
               <p>

                  <lb/>35.

<lb/>Ernst Wagner, Wirtschaftliche Fürsorge für Angehörige

<lb/>Detinirter. 2. Aust. Breslau, Verlag von Wilh. Gottl. Korn,

<lb/>1900. 89 Seiten.

<lb/>Die meisten der Strafgefangenen gehören der ärmeren, d. h. der
<lb/>arbeitenden Classe an. In vielen Fällen — abgesehen natürlich von der
<lb/>großen Classe der Landstreicher und Arbeitsscheuen, die ganz auszuscheiden
<lb/>haben — werden sie die Ernährer ihrer Familie bilden, sei es als Familien- 
<lb/>väter, sei es als ältere Geschwister u. s. w. Während der Zeit, in welcher
<lb/>sie ihre Strafe zu verbüßen haben, werden ihre Angehörigen fast immer
<lb/>ihrer Haupteinnahmequelle beraubt, einem mehr oder weniger drückenden
<lb/>Nothstand ausgesetzt sein. Ob und wie hier die Gesellschaft helfend ein-
<lb/>greifen kann, das ist das wichtige, sociale Problem, das Verfasser in vor- 
<lb/>liegender Arbeit zu lösen versucht. Mit Recht weist er darauf hin, daß,
<lb/>wenn die Gesellschaft nicht helfend eingreift, sie sich zwei Gefahren aussetzt,
<lb/>einmal, daß die in der Freiheit zurückgebliebenen Angehörigen selbst dem
<lb/>Verbrechen in die Arme getrieben werden, und ferner, daß von einer
<lb/>Besserung des Bestraften nicht die Rede sein kann, wenn er, aus dem Ge-
<lb/>fängniß entlassen, seinen früheren Hausstand, wenn nicht vernichtet, doch
<lb/>heruntergekommen, wieder auffindet. Verfasser, der für seine Behauptungen
<lb/>interessante Beispiele anführt, verlangt daher principiell Eingreifen der
<lb/>Gesellschaft zur Unterstützung der Familien. Ist doch auch ein gesundes
<lb/>Familienleben die beste Gegenwirkung gegen die verbrecherischen Neigungen
<lb/>des Individuums. Verfasser stellt in einem zweiten Abschnitt die Grenzen
<lb/>der Familienfürsorge fest. Er warnt vor übertriebener Humanität, die
<lb/>nur zu leicht bei anderen, in einer Nothlage sich befindenden Familien
<lb/>den Wunsch auskommen lassen könnte, ihren Ernährer auch einmal im
<lb/>Gesängniß zu sehen, um so reichliche Unterstützung zu erlangen. Ferner
<lb/>fordert Verfasser eine strenge Auswahl der zu unterstützenden Personen,
<lb/>damit nur würdige Personen unterstützt werden, und schließlich verlangt
<lb/>er Anhalten zur Arbeit. Dabei erscheint es ihm nothwendig, daß die
<lb/>Familie doch stets ihre Nothlage fühlen müsse, da sie als Familie des
<lb/>Schuldigen seine Schuld mitzuvertreten habe. Diese letzte Behauptung
<lb/>des Verfassers ist scharf zurückzuweisen. Verfasser begründet sie keines- 
<lb/>wegs, wenn er sagt: „Die im Wesen der Familie liegende Solidarität
<lb/>läßt es durchaus als gerechtfertigt erscheinen, daß durch die Sünde des
<lb/>Hauptes auch die Glieder in Mitleidenschaft gezogen werden. Dieses
<lb/>Accidens der Strafe ganz beseitigen zu wollen, würde an einen Eingriff
<lb/>in die sittliche Weltordnung streifen." Ich glaube, man könnte principiell
<lb/>im Interesse der Gesellschaft ganz wohl die Beseitigung dieses Accidens
<lb/>verlangen; allein es sind mir auch die Gesetze der sittlichen Welt- 
<lb/>ordnung nicht so vertraut, wie sie dem Verfasser zu sein scheinen. Aller-
</p>
               <pb facs="2173686_5900+1901_0242.tif"
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               <p>

                  <lb/>234
</p>
               <p>

                  <lb/>Literarische Anzeigen.
</p>
               <p>

                  <lb/>dings läßt er sie S. 26 selbst außer Acht, wo er sagt: „Die ausgleichende
<lb/>Gerechtigkeit fordert, daß der Staat nach Möglichkeit diese, in der Un- 
<lb/>vollkommenheit aller menschlichen Einrichtungen begrün- 
<lb/>deten Härten Mildert.und wird zu mildern bereit sein, was

<lb/>der Schuldlose" (dem Tunbeabsichtigter Maßen Nachtheile mit der Ver- 
<lb/>hängung der Strafe zugefügt werden^) „.zu leiden hat." Des

<lb/>Weiteren meine ich noch, daß eine Auswahl der zu Unterstützenden nach
<lb/>ihrer sittlichen Qualifikation sehr bedenklich ist. Gerade die sittlich und
<lb/>daher social Verkommenen sind die social Gefährlichen. Gerade bei ihnen
<lb/>muß die Familiensürsorge, will sie wirklich den Kampf gegen das Ver- 
<lb/>brecherthum aus nehmen,, am energischsten einsetzen, so schwierig diese Auf- 
<lb/>gabe auch sein mag. Nicht aber darf sie sich von ihnen einfach abwenden,
<lb/>um so mehr nicht, als doch die Beurtheilung, wer würdig der Unter- 
<lb/>stützung und wer es nicht ist, von sehr verschiedenen Standpuncten aus
<lb/>geschehen kann.

<lb/>In einem dritten Abschnitt erörtert Verfasser die Frage, von wem
<lb/>die Familienfürsorge ausgeübt werden soll. Der Staat allein ist nicht
<lb/>im Stand dazu, ebensowenig allein die Gemeinde. Denn mit Recht hebt
<lb/>Verfasser hervor, daß die Gemeinde die Familienfürsorge meistens als
<lb/>Armensache behandeln und der Armenpflege überweisen würde. Treffend
<lb/>bemerkt aber Verfasser, daß es sich nicht darum handelt, arme Familien
<lb/>zu unterstützen, sondern vielmehr Familien vor der Armuth zu schützen.
<lb/>Verfasser fordert mithin ein Zusammenwirken von Staat, Gemeinde,
<lb/>Kirche und Gesellschaft, letztere vertreten sowohl durch den Einzelnen wie
<lb/>durch Vereine. Die Organisation der Familienfürsorge behandelt Ver- 
<lb/>fasser in einem weiteren Abschnitt. Verfasser verlangt mit Recht eine
<lb/>fortwährende Verbindung der einzelnen Factoren der Familienfürsorge.
<lb/>Des Weiteren empfiehlt er bei Vereinen noch besondere Hülfskräfte,
<lb/>Patrone, Pfleger, Vertrauensmänner, die in persönlichen Verkehr mit den
<lb/>Familien zu treten und die „Hülfe von Mensch zu Mensch" zu bringen
<lb/>haben. Ebenfalls verlangt Verfasser eine thätige Mithülfe der Frauen
<lb/>als Frauenhülfsvereine, Damencomites u. s. w. Hier ist indeß doch zu
<lb/>bemerken, daß dem gewisse Bedenken entgegenstehen. Es handelt sich doch,
<lb/>wenn auch nicht immer, so doch häufig um Verbrecherfamilien, um Kreise,
<lb/>in die Frauen hineintreten zu lassen, nicht unbedingt rathsam ist. Ich
<lb/>glaube, die Vertreter der Kirche, auch Aerzte wären hier besser am Platz.

<lb/>Die Familienfürsorge zerfällt nach Verfasser (5. Theil) in Verwal- 
<lb/>tungsfürsorge , d. h. die Fürsorge, die seitens der staatlichen Instanzen
<lb/>zu treffen sind, und die materielle Fürsorge. Den dießbezüglichen Aus- 
<lb/>führungen des Verfassers kann voll beigetreten werden, so daß auf die- 
<lb/>selben nicht näher eingegangen zu werden braucht. Insbesondere ist der
<lb/>Forderung des Verfassers beizupflichten, als Unterstützung so wenig wie
<lb/>möglich baares Geld zu geben.
</p>

            </div>
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               <head>
                  <title>Thiersch, Anwendungsgebiet und rationelle Gestalt der Privatklage. Berlin, Guttentag'sche Verlagsbuchhandlung, 1901</title>
               </head>
        
        
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2173686_5900+1901_0243--><p/>
               <p>

                  <lb/>Literarische Anzeigen.
</p>
               <p>

                  <lb/>235
</p>
               <p>

                  <lb/>Die Beschaffung der Geldmittel für die Familienfürsorge ist die
<lb/>letzte Frage, die Verfasser beschäftigt (6. Theil). Verfasser verlangt, daß
<lb/>die sogenannten Arbeitsguthaben der Gefangenen zum Theil mitver-
<lb/>wendet würden. Die jetzige Verwendung derselben hält Verfasser für
<lb/>unangebracht. Und allerdings geben seine statistischen Angaben manche
<lb/>erstaunlichen Resultate. Sind doch aus den Guthaben stellenweise 52 o/o
<lb/>für Genuß- und Nahrungsmittel, 5,77 °/o zur Unterstützung von Ange- 
<lb/>hörigen verwendet worden. Ferner wünscht Verfasser, daß die Unter- 
<lb/>stützungen nicht in Form von Almosen, sondern von Darlehen gewährt
<lb/>werden sollen, eine Forderung, der man voll beistimmen kann. In dritter
<lb/>Linie verlangt Verfasser Staats- und Communalunterstützungen. Aus
<lb/>den diesbezüglichen Ausführungen erhellt, wie wenig der Staat bis jetzt
<lb/>seinen Verpflichtungen nachgekommen ist. Frankreich stellte für Familien- 
<lb/>fürsorge 100,000 Francs in fein Budget ein. Was wollen aber
<lb/>100,000 Francs sagen gegenüber der Thatsache, daß es sich doch um
<lb/>Tausende von Gefangenen jährlich handelt, von denen die größere Anzahl
<lb/>eine Familie hinter sich hat.

<lb/>Mögen sich auch im Einzelnen den Ausführungen des Verfassers
<lb/>Einwendungen entgegensetzen lassen, jedenfalls hat er gezeigt, wie wichtig
<lb/>das Problem, wie schwierig seine Lösung, wie wenig jetzt zu dieser Lösung
<lb/>gethan und wie viel noch zu thun ist.

<lb/>Heinrich Gerland-Straßburg.
</p>
               <p>

                  <lb/>36.

<lb/>Thier sch, Anwendungsgebiet und rationelle Gestalt der Privatklage.

<lb/>Berlin, Guttentag'sche Verlagsbuchhandlung, 1901. 95 Seiten.

<lb/>Tie vorliegende Arbeit, welche bei dem bekannten Preisausschreiben
<lb/>der Holtzendorff-Stiftung mit dem Preis gekrönt wurde, zerfällt in
<lb/>zwei Theile. Im ersten stellt Verfasser dar, in wie weit in den Gesetz- 
<lb/>gebungen der Hauptstaaten Europas ein selbständiges Klagerecht des
<lb/>Privaten gegenüber der Klagepflicht des Staates sich behauptet hat. In
<lb/>einem zweiten Theil erörtert er die Frage, ob de lege ferenda die selb- 
<lb/>ständige Privatklage anzuerkennen ist, und wie das Privatklageverfahren
<lb/>gestattet werden muß. Verfasser kommt zu dem Resultat, daß die Privat- 
<lb/>klage insoweit als berechtigt anerkannt werden muß, als sie geeignet ist,
<lb/>den Mängeln des staatlichen Anklagemonopoles abzuhelfen. Diese Mängel
<lb/>bestehen nach der Ansicht des Verfassers in der Vernachlässigung der An- 
<lb/>klage wegen entgegenstehender anderer Privater oder öffentlicher Inter- 
<lb/>essen, wegen mangelnden öffentlichen Interesses und schließlich in Folge
<lb/>Belastung der Staatsanwaltschaft mit der Verfolgung geringfügiger
<lb/>Delicte. Als Correctivmittel gegen diese Mängel zu dienen, hält Ver- 
<lb/>fasser die Privatklage der R.St.P.O. für geeignet, während er im Straf-
</p>
               <pb facs="2173686_5900+1901_0244.tif"
                   n="236"
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               <p>

                  <lb/>236
</p>
               <p>

                  <lb/>Literarische Anzeigen.
</p>
               <p>

                  <lb/>verfahren mit einer populären subsidiären Privatklage oder mit einer
<lb/>subsidiären Privatklage des Verletzten für unthunlich hält. Das An- 
<lb/>wendungsgebiet des Privatklageverfahrens will Verfasser auf Beleidi- 
<lb/>gungen, leichte und fahrlässige Körperverletzungen, einfachen Hausfriedens- 
<lb/>bruch, einfache Sachbeschädigung, Verletzung des Briefgeheimnisses, Ver- 
<lb/>eitelung der Zwangsvollstreckung und Wegnahme aus fremdem Gewahrsam
<lb/>beschränkt wissen. Bei diesen Delicten soll nach dem Verfasser der Staat
<lb/>sein Interesse geringer schätzen können, als das des Privaten und deßhalb
<lb/>auf die Bestrafung des Thäters verzichten, wenn der Private von ihr
<lb/>absehen will. Dasselbe soll gelten bei Delicten gegen das Patentgesetz
<lb/>und die Urheberrechtsgesetze, die Gesetze zum Schutze der Muster und
<lb/>Waarenzeichen und zur Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbes. Nicht
<lb/>ausgedehnt soll das Verfahren auf andere Delicte werden, insbesondere
<lb/>nicht auf §. 223a R.St.G.B. Die processuale Gestaltung des Privat-
<lb/>klageversahrens, wie es die R.St.P.O. regelt, ist im Wesentlichen bei- 
<lb/>behalten. Nur ist bei allen Privatklagedelicten das Antragserforderniß
<lb/>als überflüssig zu beseitigen. Das Erforderniß des Sühneversuches ist
<lb/>ans leichte Körperverletzungen, Hausfriedensbruch und Sachbeschädigung
<lb/>auszudehnen. Die Vergehen gegen die Gesetze zum Schutze des geistigen
<lb/>und gewerblichen Eigenthums sollen von den Strafkammern, die übrigen
<lb/>Privatklagedelicte von den Schöffengerichten abgeurtheilt werden. Bei
<lb/>den landgerichtlichen Privatklagedelicten verlangt Verfasser für den Kläger
<lb/>das Recht, die Einleitung einer Voruntersuchung zu beantragen. Bei
<lb/>allen Delicten soll er als Zeuge vereidigt werden können.

<lb/>Der Ausgangspunct der Th i e r s ch'schen Schrift ist das Anklagemonopol
<lb/>der Staatsanwaltschaft; bas Problem besteht nach Thiersch allein darin,
<lb/>die Mängel des Anklagemonopols zu beseitigen (S. 69, 76). Thiersch
<lb/>betrachtet mithin die principale Privatklage des §. 414 St.P.O. einfach
<lb/>als Correctivmittel gegenüber dem Anklagemonopol des Staatsanwaltes.
<lb/>Ist sie denn das aber auch wirklich, wenigstens im Sinne der R.St.P.O.?
<lb/>Diese Frage stellt Thiersch weder, noch beantwortet er sie. Das war
<lb/>aber meines Erachtens das erste, was zu untersuchen war. Ich glaube,
<lb/>die Frage ist zu verneinen. Der Entwurf der St.P.O. kannte beides,
<lb/>die principale und die subsidiäre Privatklage. An Stelle der letzteren
<lb/>trat das Beschwerderecht des Verletzten, und hier haben wir ein wirk- 
<lb/>liches Correctivmittel gegenüber dem Anklagemonopol nicht des Staates,
<lb/>sondern der Verwaltungsbehörde der Staatsanwaltschaft, ein Correctiv- 
<lb/>mittel, das natürlich keinerlei Wirkung auf das materielle Recht aus- 
<lb/>üben kann. Nun aber die principale Privatklage: hier tritt uns das
<lb/>Recht des Klägers zur unbedingten Klagezurücknahme entgegen, ein Recht,
<lb/>welches doch zweifellos eine Ausnahme der Grundprincipien unseres
<lb/>Gesetzes ist. Die Privatklage als Correctivmittel setzt an Stelle des
<lb/>Staatsanwaltes einen anderen Kläger; sonst verändert sich nichts an dem
</p>

            </div>
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               <head>
                  <title>Dr. jur. Friedrich Kitzinger, Der ambulante Gerichtsstand der Presse. München, C. H. Beck'sche Verlagsbuchhandlung (Oskar Beck), 1901</title>
               </head>
        
        
        
               <!-- Case 3: ocr of page 2173686_5900+1901_0245--><p/>
               <p>

                  <lb/>Literarische Anzeigen.
</p>
               <p>

                  <lb/>237
</p>
               <p>

                  <lb/>Verfahren. Die Verschiedenheit des Privatklageverfahrens und des öffent- 
<lb/>lichen Verfahrens liegt eben nicht im Gebiete des Proceßrechtes, sondern
<lb/>des materiellen Rechtes. Thier sch fühlt auch selbst, daß er mit der
<lb/>Auffassung als Correctivmittel nicht auskommt. Er greift daher noch
<lb/>zu einer zweiten Erklärung und sagt, der Staat habe nur ein geringes
<lb/>Interesse an der Bestrafung, das Interesse des Privaten dürfe prävaliren.
<lb/>Thiersch erkennt nun aber nicht, daß er damit zwei ganz verschiedene
<lb/>Erklärungen gibt; neben die Processuale tritt die materielle rechtliche,
<lb/>wobei einleuchtend ist, daß ein innerer Zusammenhang zwischen beiden
<lb/>nicht besteht. Es wäre vielleicht besser gewesen, an Stelle der Darstellung
<lb/>der Correctivmittel in den verschiedensten Gesetzgebungen die einzelnen
<lb/>Delicte, bei denen die principale Privatklage zugelassen ist, näher ins
<lb/>Auge zu fassen, ob nicht aus ihnen die Erklärung, der zureichende Grund
<lb/>für die Nothwendigkeit einer Privatklage im Sinne der R.St.P.O. zu
<lb/>entnehmen ist. Insbesondere dürfte es von Interesse sein, festzustellen,
<lb/>wie Beleidigungen im Laufe der Zeit verfolgt worden sind, sowohl vor
<lb/>wie nach Einführung der Staatsanwaltschaft.

<lb/>Was die Bemerkungen Thiersch's de lege ferenda fcetrifft, fo
<lb/>erscheint mir die geforderte Ausdehnung des Privatklageverfahrens auf
<lb/>die oben benannten Delicte nicht hinreichend begründet, wenn vielleicht
<lb/>auch bei einzelnen derselben begründbar. Die Verweisung einzelner
<lb/>der Delicte an die Strafkammern erscheint mir unpractisch. Zuzustimmen
<lb/>ist der Forderung nach Ausdehnung des Sühneversuchserfordernisses, aller- 
<lb/>dings meines Erachtens für alle Privatklagedelicte. Ob der Privatkläger
<lb/>als Zeuge zugelassen und vereidigt werden soll, mag dahingestellt bleiben.
<lb/>Bedenklich ist immerhin, daß eine Person dann in ein und demselben
<lb/>Verfahren in drei Eigenschaften auftreten kann: als Kläger, Zeuge und
<lb/>Angeklagter. Durchaus ist dem Verfasser beizustimmen, wenn er neben
<lb/>der Privatklage das Beschwerderecht des Verletzten in weitem Umfang
<lb/>erhalten haben will. Heinrich Gerland-Straßburg.
</p>
               <p>

                  <lb/>37.

<lb/>I)r. jur. Friedrich Kitzinger. Der ambulante Gerichtsstand
<lb/>der Presse und dießbezügliche Aufgaben des Gesetzgebers. Für
<lb/>Juristen und Laien bearbeitet. München, C. H. Beck'sche Verlags- 
<lb/>buchhandlung (Oskar Beck), 1901.

<lb/>Tie Frage des ambulanten Gerichtsstandes der Presse hat seiner
<lb/>Zeit die Juristenwelt lebhaft beschäftigt. Jetzt ist sie versumpft. Niemand
<lb/>will mehr dafür eintreten und man findet nun nicht Gelegenheit und
<lb/>Form, um die Frage aus der Welt zu schaffen. Um so dankbarer ist
<lb/>die Gelegenheit Vorschläge hierfür zu machen. Der Herr Verfasser obiger
</p>
            </div>
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               <head>
                  <title>Rotering, kgl. Landgerichtsdirector in Beuthen, O./Schl. Besitz und Gewahrsam. 1901</title>
               </head>
        
        
        
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               <head>
                  <title>Die Strafgesetzgebung der Gegenwart in rechtsvergleichender Darstellung. Herausg. im Auftrage der internat. criminalistischen Vereinigung von Dr. Franz v. Liszt und Dr. Georg Crusen. II. Band. Das Strafrecht der außereuropäischen Staaten. Berlin, Verlag von Otto Liebmann, 1899</title>
               </head>
        
        
        
               <!-- Case 3: ocr of page 2173686_5900+1901_0246--><p/>
               <p>

                  <lb/>238
</p>
               <p>

                  <lb/>Literarische Anzeigen.
</p>
               <p>

                  <lb/>Schrift ergreift hierfür den richtigen Weg, nicht Ausnahmsbestimmungen
<lb/>für die Presse in Vorschlag zu bringen, sondern den Gerichtsstand in
<lb/>einer Weise zu bestimmen, daß die Formel auch für die Presse paßt.
<lb/>Man kann sich mit seinen Vorschlägen einverstanden erklären und wird
<lb/>die Schrift überhaupt mit Interesse gelesen werden. St.
</p>
               <p>

                  <lb/>38.

<lb/>Rote ring, kgl. Landgerichtsdirector in Beuthen, O./Schl. Besitz und
<lb/>Gewahrsam (Separatabdruck aus der Wiener Vierteljahrsschrift)
<lb/>1901.

<lb/>Mehr wie irgend welche Rechtsbegriffe gehören Besitz und Gewahr- 
<lb/>sam dem Civil- und Strafrecht gemeinsam an. Der Herr Verfasser be- 
<lb/>handelt sie vom strafrechtlichen Standpunct und hat damit der Wissen- 
<lb/>schaft einen werthvollen Beitrag geliefert, denn das bürgerliche Gesetz- 
<lb/>buch hat viele Fragen des Strafrechts, die längst entschieden schienen,
<lb/>von Neuem angeregt und vor Allem jene, welche mit Besitz und Gewahr- 
<lb/>sam in Verbindung stehen. Daß aber ein Separatabdruck jener Abhand- 
<lb/>lung erschien, ist um so erfreulicher, als die Wiener Vierteljahrsschrift
<lb/>in Deutschland wenig gelesen wird. St.
</p>
               <p>

                  <lb/>39.

<lb/>Die Strafgesetzgebung der Gegenwart in rechtsvergleichender
<lb/>Darstellung. Herausgegeben im Aufträge der internationalen crimi-
<lb/>nalistischen Vereinigung von Dr. Franz v. Liszt und Dr. Georg
<lb/>Crusen. II. Band. Das Strafrecht der außereuropäischen Staaten.
<lb/>Berlin, Verlag von Otto Liebmann, 1899.

<lb/>Ein werthvolles Werk der vergleichenden Rechtswissenschaft hat durch
<lb/>Erscheinen des II. Bandes einen großen Fortschritt gemacht und einen
<lb/>vorläufigen Abschluß erhalten. Nicht nur als Hülfsmittel der Theorie
<lb/>hat die Rechtsvergleichung mehr und mehr Beachtung gefunden; gestützt
<lb/>auf die Thatsache, daß die Culturstaaten in steigende Berührung treten,
<lb/>dadurch ein Austausch und eine Annäherung in allen Anschauungen ge- 
<lb/>fördert wird und als Resultat auch gleiche Rechtsanschauungen sich
<lb/>herausbilden, versucht es fast kein Staat mehr, sich, wenn er an eine
<lb/>Reform seines Rechtes herantritt, dem Einfluß anderer Staaten zu
<lb/>entziehen; und wir haben deßhalb in der Rechtsbildung einen engherzigen
<lb/>nationalen Standpunct längst hinter uns und sind hauptsächlich im
<lb/>Strafrecht zu einer Art Rechtsgemeinschaft gelangt. Es bedarf keiner
<lb/>Darlegung, ein welch wichtiges Hülssmittel unter solchen Umständen ein
<lb/>systematisch der Rechtsvergleichung dienendes Werk nicht nur für den
</p>
            </div>
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                  <title>Dr. Hugo Hoegel, Sectionsrath im k. k. Justizministerium. Das Gesetz betr. die Entschädigung für ungerechtfertigt erfolgte Verurtheilung. Wien, Manz'sche k. u. k. Hof-, Verlags- und Universitätsbuchhandlung, 1901</title>
               </head>
        
        
        
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               <p>

                  <lb/>Literarische Anzeigen.
</p>
               <p>

                  <lb/>239
</p>
               <p>

                  <lb/>Gesetzgeber, sondern auch für den Rechtstheoretiker und für den aus- 
<lb/>übenden Juristen bildet. Dieser zweite, den außereuropäischen Staaten
<lb/>gewidmete Band ist mit gleicher Sorgfalt gearbeitet, wie der erste; zeigt
<lb/>aber auch, wie sehr die außereuropäischen Staaten ihre Rechtsbegriffe
<lb/>Europa entlehnten. Sie haben sich freilich fast sämmtlich aus Colonien
<lb/>Europas zu selbständigen Staaten entwickelt oder suchen durch Adoptirung
<lb/>europäischen Denkens dem Culturstandpunct Europas nachzueifern. So
<lb/>ist auch die Rechtsvergleichung mit diesen Staatenbildungen eine wohl-
<lb/>berechtigte. Möge das großartige Werk auch in der Juristenwelt Auf- 
<lb/>nahme und Förderung finden. St.
</p>
               <p>

                  <lb/>40.

<lb/>Di-. Hugo Hoegel, Sectionsrath im k. k. Justizministerium. Das-
<lb/>Gesetz betr. die Entschädigung für ungerechtfertigt
<lb/>erfolgte Verurtheilung. Wien, Manische k. u. k. Hof-,
<lb/>Verlags- und Universitätsbuchhandlung, 1901. 164 Seiten. Preis
<lb/>Mk. 3,20, geb. Mk. 4.

<lb/>Der den Lesern des Gerichtssaals besonders durch seine statistischen
<lb/>Arbeiten wohl bekannte Herr Verfasser bearbeitet in vorstehender Schrift
<lb/>ein Thema, das, wie die österreichische Gesetzgebung so oft, den parallelen
<lb/>Gang mit der deutschen Gesetzgebung zeigt. Aber nicht nur in den Er- 
<lb/>gebnissen ist dieß der Fall, sondern auch im Werdegang des Gesetzes.
<lb/>Hier wie dort wird es, wie die ausführlich dargelegte Geschichte des- 
<lb/>österreichischen Gesetzes zeigt, den maßgebenden Kreisen schwer, anzu- 
<lb/>erkennen, daß der Staatsbürger die Folgen der Jrrthümer menschlicher
<lb/>Strafjustiz nicht als Unglücksfälle über sich müsse ergehen lassen; daß der
<lb/>Staat für solche Jrrthümer seiner Organe ebenso haftbar ist, als wenn
<lb/>er fremdes Eigenthum für höhere Staatszwecke in Anspruch nimmt. Aber
<lb/>auch nachdem dem allgemeinen Rechtsgefühl jene Anerkennung nicht mehr
<lb/>länger verweigert werden kann, wird sie formell wie materiell möglichst
<lb/>eingeengt; formell dadurch, daß Verwaltungsbehörden über einen Rechts- 
<lb/>anspruch und dessen Maaß entscheiden sollen, daß durch die engst be- 
<lb/>messenen Präclusivfristen das Recht zu Fall gebracht werden kann; materiell
<lb/>dadurch, daß nur Vermögensschaden sich zur Entschädigung eignen soll,
<lb/>als ob eine vernichtete, moralische Existenz nicht in die Wagschale fallen
<lb/>und entschädigt werden könne, sei es auch nur, weil eine Entschädigung
<lb/>eine thatsächlichere Anerkennung erlittenen Unrechts ist, als ein bedauerndes
<lb/>Achselzucken. In Oesterreich hat man sogar noch eine Einengung ge- 
<lb/>funden, von der sich die deutsche Gesetzgebung freigehalten hat: das ist
<lb/>der Mangel der Rückwirkung des Gesetzes. Dieses datirt vom 16. März
<lb/>1892. Das österreichische Herrenhaus, welches die Klausel in das Gesetz
</p>
            </div>
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                  <title>Dr. Wilhelm Höpfner, Gerichtsassessor und Privatdocent an der Universität Göttingen. Einheit und Mehrheit der Verbrechen. Erster Band. Das Wesen des Verbrechens. Verbrechenseinheit. Berlin, Verlag von Franz Vahlen, 1901</title>
               </head>
        
        
        
               <!-- Case 3: ocr of page 2173686_5900+1901_0248--><p/>
               <p>

                  <lb/>240
</p>
               <p>

                  <lb/>Literarische Anzeigen.
</p>
               <p>

                  <lb/>brachte, war also der Ansicht, daß ein am 15. März begangenes Unrecht
<lb/>weniger Unrecht ist, als ein am 17. März begangenes.

<lb/>Doch kann man sich in Oesterreich wie in Deutschland damit trösten,
<lb/>daß das Princip anerkannt ist und dessen consequente Anerkennung nicht
<lb/>ausbleiben kann. Einstweilen ist aber die erschöpfende Darstellung des
<lb/>Gesetzes, welche die angekündigte Schrift enthält, nicht nur von practischem
<lb/>Werth für das Geltungsgebiet des Gesetzes, nicht nur von Werth für
<lb/>Zwecke der Rechtsvergleichung, sondern auch ein Baustein zum besseren
<lb/>Ausbau des Gesetzes. St.
</p>
               <p>

                  <lb/>41.

<lb/>vr. Wilhelm Höpfner, Gerichtsassessor und Privatdocent an der
<lb/>Universität Göttingen. Einheit und Mehrheit der Ver- 
<lb/>brechen. Eine strafrechtliche Untersuchung. Erster Band. Enleitung.
<lb/>Das Wesen des Verbrechens. Verbrechenseinheit. Berlin, Verlag
<lb/>von Franz Vahlen, 1901. 272 Seiten. Preis Mk. 5,40.

<lb/>Schon der Untertitel des ersten Bandes, der zur Zeit allein vorliegt,
<lb/>zeigt, mit welcher Gründlichkeit der Herr Verfasser bei seiner Untersuchung
<lb/>vorgeht. Dieß tritt noch mehr hervor in der Inhaltsübersicht, nach
<lb/>welcher nach einer Einleitung, die den Gegenstand der Untersuchung be- 
<lb/>handelt, ein geschichtlicher Ueberblick folgt, der das römische Recht, die
<lb/>deutsch-rechtlichen Anschauungen, die italienische Jurisprudenz und die
<lb/>Jurisprudenz in Deutschland bis zum Beginn des 19. Jahrhunderts,
<lb/>endlich die weitere Entwickelung der Lehre seit Feuerbach und hierin:
<lb/>Arten und Gegenstand der Concurrenz, das fortgesetzte Verbrechen und
<lb/>die Principien hinsichtlich der Bestrafung concurrirender Verbrechen um- 
<lb/>faßt. Dieß ist jedoch nur Einleitung und es folgen als erster Abschnitt:
<lb/>Das Wesen des Verbrechens in drei Paragraphen, als zweiter: Ver-
<lb/>brechenseinheit in sieben Paragraphen. Ein näheres Eingehen in die Ge- 
<lb/>dankenfolge erweist sich als unmöglich, da bei dem streng logischen
<lb/>Aufbau, nicht einzelne Steine aus dem 'festen Gefüge herausgerissen
<lb/>werden dürfen. Es genügt nicht nur die Gründlichkeit der Entwickelung,
<lb/>sondern auch die logische Durchführung derselben anzuerkennen.
</p>
            </div>
         </div>
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            <head>Abhandlungen</head>
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                  <title level="a" type="main">Die Geldfälschungsdelicte des deutschen Strafgesetzbuchs</title>
               </head>
               <byline>
                  <docAuthor ana="Gerland, Heinrich">Von Heinrich Gerland in Straßburg i. E.</docAuthor>
               </byline>
        
        
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2173686_5900+1901_0249--><p/>
               <p>

                  <lb/>1. Abhandlungen.

<lb/>6. Aie Ketdsätschungsdeticte des deutschen
<lb/>Strafgesetzbuchs.

<lb/>Von Heinrich Gertand in Straßburg i. E.

<lb/>(Fortsetzung.)

<lb/>2. Die Begeöungsdetikle.

<lb/>8. 15. a) §. 147 I. Fall.

<lb/>I. Der §. 147 stellt den Verbrechen des §. 146 drei Fälle
<lb/>gleich. Der erste derselben liegt vor, wenn Jemand das von ihm
<lb/>auch ohne die Absicht des §. 146 nachgemachte oder verfälschte Geld
<lb/>als echtes in Verkehr bringt, wenn also'Hersteller und Jnverkehr-
<lb/>bringer des falschen Geldes ein und dieselbe Person sind. Von
<lb/>der Falschmünzerei mit hinzugetretener Verausgabung des falschen
<lb/>Geldes unterscheidet sich das Verbrechen wesentlich durch das
<lb/>negative Erforderniß, daß im Moment der Erzeugung der Falsch- 
<lb/>stücke die Absicht, dieselben als echt in Verkehr zu bringen, nicht
<lb/>bestanden hat*). Allerdings läßt die Wortfassung des Gesetzes
<lb/>Zweifel zu, nach der streng genommen das Inverkehrbringen jedes
<lb/>nachgemachten Geldes, also auch des mit der Absicht des §. 146 nach- 
<lb/>gemachten, zu bestrafen wäre. Allein nach den Motiven kann kein
<lb/>Zweifel bestehen, daß die Bestimmung des 8. 147 diese Bedeutung
<lb/>nicht hat, und daß die Wortfassung hier eine nicht ganz genaue ifi* 2).
<lb/>Es müßte heißen: „Dieselben Strafbestimmungen finden auch auf
<lb/>denjenigen Anwendung ..." anstatt wie es jetzt heißt: Dieselben
<lb/>Strafbestimmungen finden auf den Anwendung, „welcher das von
</p>
               <p>

                  <lb/>]) Es wird falsches Geld z. B. zur Creditverschaffung angefertigt
<lb/>und später ausgegeben.


<lb/>2) Motive 1. c. S. 64: „Nachdem im §. 145 ,(das ist §. 146 der
<lb/>Gesetzesfassung/ zum Thatbestande des Münzverbrechens die Absicht, das
<lb/>nachgemachle oder verfälschte Geld als echtes in Verkehr bringen zu wollen,
<lb/>Der Gerichtssaal. LIX. Band. 16
</p>
               <pb facs="2173686_5900+1901_0250.tif"
                   n="242"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2173686_5900+1901_0250--><p/>
               <p>

                  <lb/>242 Die Geldfälschungsdelicte des deutschen Strafgesetzbuchs.


<lb/>ihm auch ohne die vorbezeichnete Absicht nachgemachte u. s. w.
<lb/>Geld u. s. w." *).

<lb/>II. Zum objectiven Thatbestand des Verbrechens gehört, daß
<lb/>nachgemachtes oder verfälschtes Geld als echt in Verkehr gebracht
<lb/>wird.

<lb/>1. Ueber den Begriff des nachgemachten, sowie des verfälschten
<lb/>Geldes u. s. w., zu welch letzterem das Gesetz auch das mit dem
<lb/>Schein des geltenden Geldes versehene verrufene Geld rechnet* 1 2), ist
<lb/>Neues nicht zu sagen und kann daher auf das früher Ausgeführte
<lb/>verwiesen werden3 4). Erwähnt sei hier nur der Fall, daß Spiel- 
<lb/>münzen in Verkehr gebracht werden. Dabei ist zu unterscheiden:

<lb/>a) Wird echtes Geld nachgemacht in der Absicht, die Falsificate
<lb/>als Spielmünzen zu benutzen, und werden dieselben später als
<lb/>echt in Verkehr gebracht, so liegt das Verbrechen des §. 147 vor.

<lb/>b) Werden dagegen Spielmünzen hergestellt, die nicht als
<lb/>nachgemachtes, echtes Geld zu betrachten sind, z. B. Nachbildungen
<lb/>in verkleinertem Maßstabe oder mit der Inschrift „Spielmarke",
<lb/>„Jeton" u. s. w., so liegt das Verbrechen nicht vor, auch wenn
<lb/>die Spielmünzen als echt in Verkehr gebracht werden, da von
<lb/>einer Circulationsfähigkeit derselben keine Rede sein karnr^).
</p>
               <p>

                  <lb/>erfordert worden, bedurfte es einer Bestimmung für den Fall,
<lb/>daß Jemand Geld ohne diese Absicht nachgemacht oder verfälscht hat und
<lb/>erst später es dennoch als echt ausgibt, somit diese Absicht gleichsam erst
<lb/>nachträglich zu der Fälschung hinzutritt. Es ist gerechtfertigt, hier die- 
<lb/>selben Strafbestimmungen anzuwenden u. s. w."


<lb/>1) So richtig Schütze 1. c. S. 300 N. 13; v. Schwarze 1. c. §. 147
<lb/>Abs. 2; Oppenhoff 1. c. §. 147 N. 3; Olshausen 1. c. §. 147 N. 1;
<lb/>Hälschner 1. c. Bd. II S. 577; Meyer 1. c. S. 952 N. 26; v. Liszt
<lb/>1. c. S. 506; abweichend nur Wächter I. c. S. 466, der den Wort- 
<lb/>laut für richtig hält, ohne zu abweichenden Resultaten zu gelangen.
<lb/>Seine Erklärung kann nicht befriedigen. Einen anderen Standpunct
<lb/>wie das R.St.G.B. vertritt Bulgarien, Art. 186 Z. 1, wo es heißt:

<lb/>„.wer von ihm.wenn auch nicht zu dem in Art. 183 gedachten

<lb/>Zweck nachgemachte.Werthzeichen in Umlauf setzt."


<lb/>2) Oppenhoff 1. c. 147 N. 1.


<lb/>3) Vgl. oben S. 128 ff. und S. 144 ff.


<lb/>4) So die herrschende Ansicht, die indessen den Fall a unberücksich-
</p>

               <pb facs="2173686_5900+1901_0251.tif"
                   n="243"
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               <p>

                  <lb/>Von Gerland.
</p>
               <p>

                  <lb/>243
</p>
               <p>

                  <lb/>2. Der Begriff des Inverkehrbringens ist ebenfalls in §. 147
<lb/>kein anderer als in 8- 146 und bietet daher zu neuen Bemerkungen
<lb/>keinen Anlaß *). Der entgegengesetzten Ansicht, die unter dem Be- 
<lb/>griff, wie er sich in §. 147 findet, einen engeren als in 8. 146
<lb/>versteht* 2), steht entgegen, daß die Motive ausdrücklich hervorheben,
<lb/>daß, falls die Absicht des §. 146 bei der Herstellung der Falsificate
<lb/>nicht Vorgelegen habe, es aber doch später zu einem Inverkehr- 
<lb/>bringen, d. h. also zu dem, worauf sich die fragliche Absicht be- 
<lb/>zogen habe, gekommen sei, Bestrafung einzutreten habe.

<lb/>3. Das Falfificat muß als echt in Verkehr gebracht worden
<lb/>sein, d. h., das nachgemachte Geld als echtes, das verfälschte als
<lb/>mehrwerthiges, das verrufene als geltendes. Bei dem Inverkehr- 
<lb/>bringen kann sich der Thäter eines Unterhändlers bedienen, so daß
<lb/>eine Mitthäterschaft vorliegt. In letzterem Falle allerdings er- 
<lb/>geben sich einige merkwürdige Konsequenzen, die erst im Zusammen- 
<lb/>hang mit 8. 147 II behandelt werden können. Im Uebrigen treffen
<lb/>die früheren Ausführungen zu.

<lb/>III. Zum subjectiven Thatbestand gehört der Vorsatz, nach- 
<lb/>gemachtes u. s. w. Geld als echt in Verkehr zu bringen.

<lb/>1. Der Thäter muß im Augenblicke des Inverkehrbringens
<lb/>sich bewußt sein, daß das Falfificat nachgemachtes Geld ist. Hier- 
<lb/>aus folgt:
</p>
               <p>

                  <lb/>Ligt läßt. Vgl. Olshausen 8- 147 N. 1 Abs. 2; Frank 1. e. §. 147
<lb/>N. I, 1; Stenglein's Zeitschr. für Gerichtspraxis, Neue Folge Bd. V
<lb/>S. 298; E.R. Bd. YI S. 142 ff. Nicht zutreffend ist die Ausführung
<lb/>in der letzten Entscheidung: „In einer Spielmarke liegt indessen keine
<lb/>Münze vor, der ein bestimmtes, unter öffentlicher Autorität in Geltung
<lb/>gesetztes Geldstück zur Nachahmung als Muster gedient hätte." Es kann
<lb/>dieß ohne Weiteres der Fall sein; man denke an nachgemachte Einmarkstücke
<lb/>mit der Inschrift: „Spielmarke"; hier liegt eine Nachahmung sicher vor,
<lb/>wenn auch kein nachgemachtes Geld.

<lb/>’) Vgl. Oppenhoff 1. c. §. 147 N. 2; Frank 1. c. §. 147 N. I, 1;
<lb/>siehe ferner oben S. 255 ff.


<lb/>2) Merkel 1. c. S. 222 f., der allerdings mit seiner Behauptung
<lb/>Recht hat, daß ein Paragraph aus sich heraus erklärt werden muß; was
<lb/>aber doch nicht dazu führen darf, daß der Zusammenhang, Ln dem er mit
<lb/>anderen Paragraphen steht, aufhört.
</p>

               <pb facs="2173686_5900+1901_0252.tif"
                   n="244"
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               <p>

                  <lb/>244 Die Geldfälschungsdelicte des deutschen Strafgesetzbuchs.


<lb/>a) Einerlei ist, ob der Thäter bei Herstellung der Falsificate
<lb/>das Vorbild derselben für echtes oder etwa für verrufenes Geld
<lb/>gehalten hat. Hat dagegen her Thäter zwar bewußt geltendes
<lb/>Geld nachgemacht, glaubt er aber im Moment der Ausgabe, daß
<lb/>das Vorbild in Verruf erklärt sei, so liegt kein Münzverbrechen
<lb/>vor. volus eventualis wäre allerdings gegeben, wenn der Thäter
<lb/>bei dem Inverkehrbringen zweifelhaft über den Umstand gewesen
<lb/>wäre, ob das Falfificat nachgemachtes Geld sei oder nicht, da der
<lb/>Thäter dann die Möglichkeit der Qualification seiner Handlung
<lb/>als Verbrechen ins Auge gefaßt und damit den möglichen ver- 
<lb/>brecherischen Erfolg eben dieser Handlung gebilligt hat').

<lb/>b) Hat der Thäter bewußt echtes Geld nachgemacht, gibt er
<lb/>aber die Falsificate nur zufällig in fahrlässiger Weise aus, so tritt
<lb/>keine Bestrafung ein, da das St.G.B. die fahrlässige Begehung
<lb/>eines Münzverbrechens nicht kennt* 2 *).

<lb/>2. Der Vorsatz muß sich ferner darauf richten, die Falsificate
<lb/>als echt in Verkehr zu bringen. Der Thäter muß sich also be- 
<lb/>wußt sein, daß er von dem Falschstück objectiv einen derartigen
<lb/>Gebrauch macht, als sei dasselbe echt°). Ein derartiger Gebrauch
<lb/>liegt dann aber sicher nicht vor, wenn der Thäter den Empfänger
<lb/>des Falschstückes bei der Uebergabe über die Eigenschaft desselben
<lb/>als Fälschung aufklärt4), vielmehr nur dann, wenn der Thäter
<lb/>sich bewußt ist, daß der Acceptant das Geld als echt annimmt
<lb/>oder unter den gegebenen Umständen als echt annehmen kann.
</p>
               <p>

                  <lb/>') v. Liszt 1. e. S. 151.


<lb/>2) Gubser 1. c. S. 203.


<lb/>2) Binding, Grundriß Bd. III S. 275 f.; S. 278 N. 4.


<lb/>4) Anderer Ansicht Binding, Grundriß Bd. III S. 276. Wie aber
<lb/>will Binding dann construiren? Er faßt doch die Gelddelicte als Be-
<lb/>weisdelicte auf. Der Beweis muß nun sich immer gegen Jemand richten,
<lb/>dem etwas bewiesen werden soll. Der Beweis wird einem Destinatär
<lb/>geführt. Dasselbe gilt für den Falschbeweis, der sich mithin ebenfalls
<lb/>gegen Jemand richten muß, dem etwas bewiesen werden soll, und zwar
<lb/>etwas Falsches. Der Destinatär des Falschbeweises soll getäuscht werden.
<lb/>Wird mithin falsches Geld einem Dritten gegeben, dem die Unechtheit des
<lb/>Falschstückes dabei mitgetheilt wird, ohne daß eine Täuschung anderer beab- 
<lb/>sichtigt oder gebilligt wird, so liegt jedenfalls ein Beweisdelict nicht vor.
</p>

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                   n="245"
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               <p>

                  <lb/>Von Gerland.
</p>
               <p>

                  <lb/>245
</p>
               <p>

                  <lb/>Der Vorsatz muß mithin darauf gerichtet sein, über die wahre
<lb/>Natur des Falschstückes zu täuschen. Dieser Täuschungsvorsatz
<lb/>muß sich aber nicht auf eine bestimmte Person, also z. B. den
<lb/>ersten Empfänger beschränken, sondern kann allgemein und un- 
<lb/>bestimmt gegen irgend wen gefaßt sein.

<lb/>Bedient sich der Thäter eines Unterhändlers, so muß sich der
<lb/>Vorsatz darauf richten, das dieser das falsche Geld als echt in Ver- 
<lb/>kehr bringt. Auch ist dolu8 eventualis möglich *). Der Thäter
<lb/>verkauft falsches Geld als falsch, ohne daß der Käufer und er aus- 
<lb/>machen, gemeinschaftlich zu handeln, aber unter Umständen, die
<lb/>es dem Thäter wahrscheinlich machen, daß der Käufer die em- 
<lb/>pfangenen Falschstücke als echt gebrauchen wird. Geschieht dieß, so
<lb/>liegt ein Fall der Mitthäterschast vor. Im Uebrigen gelten die
<lb/>früheren Ausführungen.

<lb/>IV. 1. Vollendet ist das Verbrechen, wenn das Falschstück
<lb/>als echt in den Verkehr gebracht ist.

<lb/>a) In Verkehr gebracht ist ein Falsificat, wenn die Ver- 
<lb/>fügungsgewalt über dasselbe von der in Verkehr bringenden Person
<lb/>auf eine ändere übergegangen ist. Es gehört mithin zum Inver- 
<lb/>kehrbringen Annahme seitens des Anderen. Vollendet ist demnach
<lb/>das Inverkehrbringen noch nicht, wenn falsches Geld einem Dritten
<lb/>angeboten wird; derselbe muß es auch angenommen haben.

<lb/>b) Das Geld muß als echt in Verkehr gebracht worden sein.
<lb/>Es genügt mithin noch nicht eine einfache Annahme. Denn Geld
<lb/>befindet sich nur dann als echt im Verkehr, wenn es sich bei einer
<lb/>Person befindet, die es für echt besitzt (Circulation)1 2). Vollendet
<lb/>ist das Verbrechen mithin erst, wenn ein Dritter das ihm an- 
<lb/>gebotene Geld als echt angenommen hat, d. h. auf Grund einer
<lb/>Prüfung, wie sie im Geldverkehr üblich ist, also durch bewußtes
<lb/>Nehmen des erblickten Stückes.

<lb/>Auf Grund dieser beiden Merkmale lassen sich eine Reihe von
<lb/>Fällen entscheiden. Wird falsches Geld durch die Post an einen
<lb/>Dritten gesandt, so muß derselbe das Geld empfangen und ein-
</p>
               <p>

                  <lb/>1) Bind in g, Grundriß Bd. III S. 278.


<lb/>2) Siehe oben S. 116 ff.
</p>

               <pb facs="2173686_5900+1901_0254.tif"
                   n="246"
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               <p>

                  <lb/>246 Die Geldfälschungsdelicte des deutschen Strafgesetzbuchs.

<lb/>kasfirt haben'). Wird Geld in geschlossenen Rollen zugewogen,
<lb/>so muß der Empfänger die einzelnen Rollen geöffnet haben. Wird
<lb/>Geld hingezählt, so muß es eingezogen werden. Wird es jedoch
<lb/>sofort zurückgewiesen, so liegt kein vollendetes Verbrechen vor^).
<lb/>Werden Falsificate in einen Automaten geworfen, so müssen sie
<lb/>erst herausgenommen und als echt angenommen sein. Werden sie
<lb/>in einen Opferstock oder bei einer Geldsammlung auf den Sammel- 
<lb/>teller geworfen, so muß ebenfalls noch das Einkassiren als echt
<lb/>hinzutreten °). Wird einem Blinden falsches Geld gegeben, so
<lb/>ist es nicht genügend, daß dieser es als echt annimmt. Es muß
<lb/>noch die Annahme durch einen Sehenden hinzutreten. Aehnlich liegt
<lb/>der Fall, wenn einem Kinde falsches Geld gegeben wird. Fraglich
<lb/>kann der Fall erscheinen, wenn das Geld zwar als falsch erkannt,
<lb/>aber vom Empfänger zurückbehalten wird, in der Absicht, es nun
<lb/>selbst als echt weiter zu begeben, ein Fall, der bei Sammlungen
<lb/>sich recht wohl ereignen dürfte. Hier liegt zunächst nur Versuch
<lb/>vor, Vollendung tritt erst ein, wenn der Empfänger von sich aus
<lb/>das Falschstück als echt in Verkehr gebracht hat. Hier zeigt sich
<lb/>deutlich, daß der Vorsatz, einen Dritten über die Natur des Falsch- 
<lb/>stückes zu täuschen,' ganz allgemein gefaßt werden kann und sich
<lb/>nicht auf die Person des ersten Empfängers zu beschränken braucht.

<lb/>2. Das Verbrechen kann als fortgesetztes Verbrechen begangen
<lb/>werden. Da nun der erste Theil der Handlung rechtlich eine
<lb/>straflose That darstellt, so ist klar, daß der Vorsatz, der die ein- 
<lb/>zelnen Handlungsglieder zu einer einheitlichen Handlungsreihe zu- 
<lb/>sammenschließt, erst nach der Herstellung der Falschstücke gefaßt

<lb/>') Caspar I. e. S. 47. Anderer Ansicht Goltdammer 1. o. Bd. II
<lb/>S. 224.

<lb/>*) Vgl. die durchaus zutreffenden Bemerkungen W ächte r's 1. c.
<lb/>S. 465 f.; Hälschner 1. o. Bd. II S. 577; Meyer 1. c. S. 953;
<lb/>Caspar 1. e. S. 46; Frank 1. c. §. 147 N. I, 1; Olshausen 1. c.
<lb/>§. 147 N. 1 Abs. 3; Stenglein's Gerichtszeitung Bd. IV S. 25
<lb/>Stuttgart, 18. December 1873); anderer Ansicht Oppen hoff 1. 6. §. 147
<lb/>N. 2; Merkel 1. c. S. 223; Puchelt, St.G.B. §. 147 N. 3; Altenburg
<lb/>270; Hannover 202 Abs. 3; Thüringen 265; Sachsen 328.

<lb/>b) Anders 6aen, 18 äeoemdre 1889, Dalloz 1891 V, 288 unter
<lb/>fausse monnaie.
</p>

               <pb facs="2173686_5900+1901_0255.tif"
                   n="247"
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               <p>

                  <lb/>Von Gerland.
</p>
               <p>

                  <lb/>247
</p>
               <p>

                  <lb/>werden kann. Es kommt mithin bei der Beantwortung der Frage,
<lb/>ob ein fortgesetztes Verbrechen vorliegt, nicht auf den Act der
<lb/>Fälschung an. Die Falsificate können zu den verschiedensten Zeiten,
<lb/>zu verschiedenen Zwecken, auf verschiedene Weise und nach ver- 
<lb/>schiedenen Vorbildern hergestellt sein. Einheitlich muß nicht die
<lb/>Nachahmung, wohl aber der Vorsatz bezüglich des Jnverkehr-
<lb/>bringens sein. Wird mithin falsches Geld erst nach angefangener
<lb/>Verausgabung, wenn auch ohne die Absicht des Inverkehrbringens,
<lb/>hergestellt und erst später in Verkehr gebracht, so liegt ein neues,
<lb/>durchaus selbständiges Verbrechen vor.

<lb/>V. 1. Zum Versuch gehört der Beginn einer auf das In- 
<lb/>verkehrbringen gerichteten Thätigkeit*), ohne daß der Erfolg dieser
<lb/>Thätigkeit bereits eingetreten ist, sei es nun, daß das Geld über- 
<lb/>haupt nicht als echt in Verkehr gelangt ist oder wegen mangeln- 
<lb/>der Circulationsfähigkeit gar nicht gelangen konnte. Anbieten
<lb/>falschen Geldes als echtes Geld stellt daher nur einen Versuch
<lb/>dar. Dagegen liegt noch kein Versuch in der Uebergabe von
<lb/>falschem Geld an einen Unterhändler mit dem Aufträge, dasselbe
<lb/>in Verkehr zu bringen; hinzutreten muß hier noch eine direct auf
<lb/>das Inverkehrbringen des falschen Geldes gerichtete Thätigkeit des
<lb/>Mitthäters, so daß, falls Derjenige, dem das Geld zum Inver- 
<lb/>kehrbringen gegeben wird, überhaupt nicht die Absicht hat, das
<lb/>falsche Geld weiter zu geben, in der Uebergabe des Geldes nur
<lb/>eine straflose Vorbereitungshandlung gesehen werden kann, wie ja
<lb/>auch die Aufforderung zum Diebstahl noch kein Versuch desselben
<lb/>ist, selbst wenn Nachschlüssel u. s. w. dazu geliefert sind/ Der
<lb/>Hersteller macht sich mithin, falls er das falsche Geld als
<lb/>falsch an einen Polizeiagenten, der es als echt weiterbegeben
<lb/>soll, verkauft, nicht des Versuches zu einem Münzverbrechen
<lb/>schuldigt, sondern nur eines Vergehens aus §. 49a St.G.B.,
<lb/>falls er den Polizeiagenten zu dem Kauf aufgefordert hatte. Wird
<lb/>nicht circulationsfähiges Geld als echt in Verkehr gebracht, so
<lb/>liegt nur Versuch vor.

<lb/>'1 v. Liszt, Lehrbuch S. 181.

<lb/>2) Vgl. die durchaus zutreffenden Ausführungen Gruchot's G.A.
<lb/>Bd. II S. 641.
</p>

               <pb facs="2173686_5900+1901_0256.tif"
                   n="248"
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               <p>

                  <lb/>248 Die Geldfälschungsdelicte des deutschen Strafgesetzbuchs.

<lb/>2. Ein strafloser Rücktritt vom Versuch ist möglich, wenn
<lb/>z. B. beim Anbieten von nachgemachtem Gelbe dasselbe zurück- 
<lb/>gezogen wird, ehe der Dritte sich über die Annahme erklären kann.
<lb/>Denn die an sich straflose Handlung wird durch den später hinzu- 
<lb/>getretenen Versuch des Inverkehrbringens nicht zu der an sich
<lb/>strafbaren Handlung der Falschmünzerei.
</p>
               <p>

                  <lb/>8. 16. b) 8. 147 II. Fall.

<lb/>I. Das zweite Verbrechen, welches der §. 147 unter Strafe
<lb/>stellt, liegt vor, wenn Jemand nachgemachtes oder verfälschtes Geld
<lb/>sich verschafft und solches in Verkehr bringt. Der Unterschied
<lb/>gegenüber Falschmünzerei mit hinzugetretener Verausgabung liegt
<lb/>darin, daß Falschmünzer und Jnverkehrbringer zwei verschiedene
<lb/>Personen sein können. Allerdings könnte man unter sich verschaffen
<lb/>auch ein sich verschaffen durch Herstellung der Falsificate verstehen.
<lb/>Allein diesen Fall meint das Gesetz nicht, wie sich schon daraus
<lb/>ergibt, daß sonst eine Trennung der beiden ersten Fälle des §. 147
<lb/>keinen Sinn hätte. Der wesentliche Unterschied ist mithin der,
<lb/>daß der Besitz der in Verkehr gebrachten Falsificate seitens Des- 
<lb/>jenigen, der sie in Verkehr gebracht hat, durch eine andere Thätigkeit
<lb/>erworben ist als durch Herstellung der Falsificate. Falschmünzer
<lb/>und Jnverkehrbringer können mithin verschiedene Personen
<lb/>sein, und dieß wird meistens der Fall sein'). Allein ausschließ- 
<lb/>lich erforderlich ist es nicht. Hat z. B. der Falschmünzer die falschen
<lb/>Münzen in Verkehr gebracht und stiehlt er sich dieselben wieder
<lb/>und bringt sie von Neuem in Verkehr, so ist er in Realconcurrenz
<lb/>auf Grund von 8-146 und 8- 147 zu bestrafen. Dagegen trifft
</p>
               <p>

                  <lb/>*) Diesen Fall heben die Motive zu §. 146 (jetzt 147) Abs. 2 aus- 
<lb/>drücklich hervor, wenn sie I. o. S. 65 den Falschmünzer dem Jnverkehr- 
<lb/>bringer gegenüberstellen. Die herrschende Ansicht übersieht den Fall, wo
<lb/>Falschmünzer und Jnverkehrbringer eine Person sein können. Vgl. z. B.
<lb/>Löwenstein 1. o. S. 34. Die von Gubser I. o. S. 188 und Merkel
<lb/>I. o. S. 223 N. 8 angeführten Fälle treffen indeß nicht zu, da hier der
<lb/>Besitz stets nur durch die Falschmünzerei erlangt worden ist. . Vgl. im
<lb/>Text bei der folgenden Anmerkung.
</p>

               <pb facs="2173686_5900+1901_0257.tif"
                   n="249"
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               <p>

                  <lb/>Von Gerland.
</p>
               <p>

                  <lb/>249-
</p>
               <p>

                  <lb/>§. 147 nicht zu, wie bereits oben ausgeführt ist ’), falls der Falsch- 
<lb/>münzer nach auf Grund der Falschniünzerei erlittener Strafe
<lb/>falsches, eben aus jener Falschmünzerei herrührendes Geld, welches
<lb/>er irgendwie verborgen gehalten hat, in Verkehr bringt.

<lb/>II. In objectiver Hinsicht ist erforderlich, daß Jemand sich
<lb/>nachgemachtcs oder verfälschtes Geld verschafft und als echt in
<lb/>Verkehr bringt.

<lb/>1. lieber die Begriffe nachgemachtes oder verfälschtes Geld ist
<lb/>Neues nicht zu sagen. Bemerkt sei aber, daß es einerlei ist, oll
<lb/>die Falsificate durch ein Verbrechen oder durch eine straflose Hand- 
<lb/>lung erzeugt sind').

<lb/>2. Der Thäter muß sich das falsche Geld verschafft Hallen,,
<lb/>d. h. er muß sich in den Besitz deffelben gesetzt haben').

<lb/>a) Gleichgültig ist, wie sich der Thäter die Falsificate verschafft
<lb/>hat. Allerdings ist richtig, daß der Begriff sich verschaffen einen
<lb/>Hinweis auf die Absichtlichkeit des Besitzerwerbers enthält, mit der
<lb/>er den Besitz des falschen Geldes gesucht hat'). Allein das Suchen
<lb/>des Erwerbs und das Erwerben selbst kann zeitlich unmittelbar auf
<lb/>einander folgen, so daß unter sich verschaffen eine jede bewußte
<lb/>Thätigkeit des Besitzerwerbens zu verstehen ist. Es
<lb/>genügt mithin in objectiver Hinsicht Erwerb durch Schenkung,
<lb/>ferner ein zufälliger Erwerb, wie z. B. durch Fund'). Immer
</p>
               <p>

                  <lb/>Siehe oben S. 166 f.

<lb/>'1 Obertribunal vom 7. Februar 1857, vgl. Oppenhoff I. c.
<lb/>§. 147 9t. 6.

<lb/>8) Vgl. Olshausen 1. c. §. 147 9t. 2 Abs. I; Rüdorff-Stenglein-
<lb/>1. c. §. 147 9t. 8; Oppenhoff 1. c. §. 147 9t. 4; Schütze 1. c.
<lb/>S. 301 9t. 14; Obertribunal vom 13. September 1866 (O-R. Bd. VII
<lb/>S. 455); 30. Mai 1876 (D.9t. Bd. XVII S. 392); Reichsgericht vom
<lb/>27. März 1882, E R. Bd. VI S. 142.

<lb/>') v. Schwarze I. c. §. 147 Abs. 8 S. 374; Hälschner I. ».
<lb/>Bd. II S. 578.

<lb/>°) E.R. Bd. VI S. 142; Obertribunal vom 28. Februar 1870 (O.R.
<lb/>Bd. XI S. 131); 30. Mai 1876 (l. o.); Olshausen I. o. §. 147
<lb/>9t. 2 Abs. 1; Oppenhofs 1. c. §. 147 9t. 4; Merkel 1. o. S. 223
<lb/>9t. 6 u. a. m. Anderer Ansicht Hälschner I. o. Bd. II S. 578; Frank
<lb/>I. o. §. 147 9t. 1,2; Binding, Grundriß Bd. III S. 278.
</p>

               <pb facs="2173686_5900+1901_0258.tif"
                   n="250"
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               <p>

                  <lb/>250 Die GeldfälschungsdelicLe des deutschen Strafgesetzbuchs.

<lb/>aber ist eine THLtigkeit des Erwerbers erforderlich. Es läßt sich*'
<lb/>mithin ein Besitzerwerb durch Erbschaft nach dem System des
<lb/>B.G.B.'s nicht als ein sich verschaffen bezeichnen *)* 2). Zweifelhaft
<lb/>könnte die Frage bei einem Systeme sein, das, wie z. B. das des
<lb/>gemeinen Rechtes, zum Erwerb der Erbschaft Erbschaftsantritt er- 
<lb/>fordert: hier ist wohl anzunehmen, daß der Erbe durch den Erb-
<lb/>schaftsantritt die einzelnen Erbschaftssachen sich verschafft.

<lb/>b) Ohne Belang ist, ob der Erwerb ein rechtlich erlaubter
<lb/>oder ein unerlaubter war, man denke z. B. an ein sich verschaffen
<lb/>durch Diebstahl3).

<lb/>c) Von wem die Falsificate seitens des Jnverkehrbringers
<lb/>erworben werden, kommt ebenfalls nicht in Betracht. Insbesondere
<lb/>brauchen sie nicht von dem Falschmünzer erworben zu sein4)").
</p>
               <p>

                  <lb/>1) B. G.B. §. 857: „Der Besitz geht auf den Erben über."


<lb/>2) Diese bedenkliche Consequenz läßt sich nicht vermeiden. Der
<lb/>Sohn eines Falschmünzers, der von seinem Vater falsches Geld erbt, ohne
<lb/>an seiner Herstellung irgendwie betheiligt gewesen zu sein, kann, wenn
<lb/>er das Geld ausgibt, nur wegen Betrug resp. Urkundenfälschung bestraft
<lb/>werden. Mit Recht rügt Hälschner 1. e. Bd. II S. 578 N. 1 das
<lb/>Fehlen einer allgemeinen, der Bestimmung des §. 270 analogen Be- 
<lb/>stimmung für Münzdelicte. Vgl. auch Thomsen 1. c. S. 430 und weiter
<lb/>unten S. 269.


<lb/>3) E.R. Bd. VI S. 142; O.R. Bd. XI S. 131; Merkel 1. c. S. 223 N. 6.


<lb/>4) Es lassen sich unter den Gesetzgebungen vier Gruppen unter- 
<lb/>scheiden:

<lb/>a) ES werden zwei Delictsthatbestände aufgestellt: Ausgabe falschen
<lb/>Geldes im Einvernehmen und ohne Einvernehmen mit dem Falschmünzer:
<lb/>Braunschweig 128, 129; Baden 511, 512; Thüringen 263, 264; Sachsen
<lb/>324; Solothurn 77, 78; Zug 57, 58; Freiburg 352; Zürich 99, 101; Basel
<lb/>65, 66; St. Gallen 88, 90; Italien 256 Z. 3; Mexiko 674; Chile 167,
<lb/>168; Belgien 168, 169; Schweiz, Entw. 143, 147.

<lb/>b) Einvernehmen mit dem Falschmünzer gehört zum Thatbestand:
<lb/>Preußen, allgemeines Landrecht §. 260 Tit. 20; Bayern 345; Oldenburg
<lb/>350; Hannover 203; Hessen 206; Frankfurt 206; Nassau 200; Bulgarien
<lb/>186; Aargau 72; Luzern 129.

<lb/>c) Einvernehmen mit dem Falschmünzer ist ausgeschlossen und kann
<lb/>event. nur als Theilnahme an der Falschmünzerei betrachtet werden:
<lb/>Altenburg 272; Württemberg 209; Thurgau 193; Graubünden 175;
<lb/>Bern 106; Glarus 66; Appenzell 72a.
</p>

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               <p>

                  <lb/>Von Gerland.
</p>
               <p>

                  <lb/>251
</p>
               <p>

                  <lb/>d) Die Falsificate können als echtes Geld oder auch als
<lb/>Falsificate erworben werden. Der Thatbestand des §. 147 II ist
<lb/>mithin gegeben, wenn Jemand falsches Geld als echt geschenkt erhält,
<lb/>von dem er aber im Moment der Schenkung weiß, daß es falsch
<lb/>ist, und welches er später wieder ausgibt. Ebenso ist der That- 
<lb/>bestand gegeben, wenn Jemand sich vom Falschmünzer wissentlich
<lb/>falsches Geld verschafft und solches ausgibt. Eine Theilnahme-
<lb/>handlung an der Falschmünzerei liegt hierbei natürlich nicht vor.
<lb/>Wohl aber kann auf andere Weise Theilnahme an der Falsch- 
<lb/>münzerei gegeben erscheinen, sei es durch Anstiften oder Beihülfe.
<lb/>Hier kann dann Realconcurrenz von §. 146 und 147 II vorliegen.
<lb/>Wird dagegen von Vorneherein ausgemacht, daß A falschmünzt und
<lb/>B in Verkehr bringt, so kann B, auch wenn er den A zum Falsch- 
<lb/>münzer: angestiftet hat, nur aus 8. 147 bestraft werden, da seine
<lb/>Anstiftung nur eine Vorbereitungshandlung zu dem dieselbe um- 
<lb/>fassenden Verbrechen des 8. 147 II. Fall erscheint *).' Im ersten
<lb/>Fall, damit Realconcurrenz zwischen 8- 146 und 8- 147 II vor- 
<lb/>liegt, muß mithin der auf das Inverkehrbringen bezügliche Vorsatz
<lb/>erst nach vollendeter Beihülfe resp. Anstiftung gefaßt worden sein.

<lb/>Schließlich ist der Thatbestand §. 147 II auch gegeben, wenn
<lb/>der Jnverkehrbringer das falsche Geld von dem straflosen Her- 
<lb/>steller erwirbt. Hier ergeben sich merkwürdige Consequenzen: hat
<lb/>A Geld straflos nachgemacht und macht mit B aus, dieser solle
<lb/>es als echt in Verkehr bringen, was dieser auch thut, so ist B be- 
<lb/>züglich des 8- 147 Fall I Mitthäter des A. Liegt doch bei zu- 
<lb/>sammengesetzten Verbrechen, d. h. bei Verbrechen mit einem aus
<lb/>mehreren Handlungen zusammengesetzten Thatbestand Mitthäter-
<lb/>schast vor, wenn der Mitthäter nur eine der den Thatbestand des
<lb/>Verbrechens bildenden Ausführungshandlungen begangen hat^).
<lb/>Nun ist aber in der Person des B auch der Thatbestand des 8- 147
</p>
               <p>

                  <lb/>d) Standpunet des R.St.G.B.'s: Preußen 122; Waadt 159; Wallis
<lb/>165; Schasfhausen 245; Niederlande 209; Finnland 37. Cap. §. 1 Z. 4;
<lb/>Norwegen, Entw. 176. Ganz fehlt eine Bestimmung Oesterreich 118—121.
<lb/>5) Vgl. Merkel 1. c. S. 222.

<lb/>') Vgl. auch Oppenhoff 1.6. §.147 N. 5; O.R. 33b. IX S. 218.
<lb/>2) v. Liszt, Lehrbuch 8. 202.
</p>

               <pb facs="2173686_5900+1901_0260.tif"
                   n="252"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2173686_5900+1901_0260--><p/>
               <p>

                  <lb/>252 Die Geldfälschungsdelicte des deutschen Strafgesetzbuchs.


<lb/>Fall II verwirklicht, und hier erscheint A zwar nicht als Mit-
<lb/>thäter des 8 (denn er ermöglicht nur, verwirklicht aber nicht das
<lb/>Sichverschaffen des falschen Geldes durch den B), wohl aber als
<lb/>Gehülfe des B&gt;).

<lb/>3. Ueber den Begriff des Inverkehrbringens ist Neues nicht
<lb/>zu bemerken und wird daher auf die früheren Ausführungen ver- 
<lb/>wiesen. Aus der alternativen Gegenüberstellung der beiden Be- 
<lb/>griffe Verbreiten und Inverkehrbringen bei den Fällen §. 147 II
<lb/>und §. 147 III kann nicht gefolgert werden, daß letzterer hier
<lb/>eine andere Bedeutung als in §. 146 * 2 3) und mithin in §. 147
<lb/>Fall I hat.

<lb/>4. Bestritten ist, ob zum Thatbestande des §. 147 II gehört,
<lb/>daß das falsche Geld als echt in den Verkehr gebracht wird. Auf- 
<lb/>fallend ist, daß das Gesetzbuch in 8. 147 Fall I die Worte „als
<lb/>echt" ausdrücklich dem „in Verkehr bringen" beifügt, daß es aber
<lb/>in 8-147 Fall II nur von Inverkehrbringen spricht. Man hat
<lb/>hieraus geschloffen, das zum Thatbestand das einfache Inverkehr- 
<lb/>bringen genüge, d. h. die Uebertragung der Verfügungsgewalt an
<lb/>einen Anderen, daß aber nicht erforderlich sei, daß das Geld als
<lb/>echt weiterbegeben werde2). Mithin soll hierher auch der Fall
<lb/>gehören, wenn Jemand sich falsches Geld verschafft und es als
<lb/>falsch weiter begibt, sofern er nur die Absicht hat, daß das falsche
<lb/>Geld als echt in den Verkehr kommt. Andererseits wird indeß be- 
<lb/>hauptet, daß die Worte „als echt" in 8- 147 Fall II zu subintelli-
<lb/>giren seien, und daß sich beide Fälle in dieser Hinsicht nicht unter- 
<lb/>scheiden 4). Beide Ansichten führen zu weit aus einander gehenden
<lb/>Consequenzen bezüglich Vollendung und Versuch.
</p>
               <p>

                  <lb/>') Vgl. Frank 1. c. §. 147 R. II, 1. Weiter oben S. 243.


<lb/>-) Merkel I. c. S. 222.


<lb/>3) Reichsgericht vom 30. April 1880, E.R. Bd. I S. 408; Ols-
<lb/>hausen 1. o. §.147 N. 2; Oppenhoff 1. c. §. 147 N. 11; Rüdorff-
<lb/>Stenglein 1. c. §. 147 N. 5; Löwenstein 1. c. S. 39 f; v. Liszt
<lb/>I. &lt;5. S. 506; Caspar 1. c. S. 40 f.; Meyer l.o. S. 953.


<lb/>4&gt; Dresden, 20. Januar 1879, v. Schwärze's Gerichtszeitung
<lb/>Bd. XXIII S..237; Hälschner 1. o. Bd. II S. 578, der allerdings die
<lb/>Tragweite der Frage nicht erkannt hat. .
</p>

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                   n="253"
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               <p>

                  <lb/>Von Gerland.
</p>
               <p>

                  <lb/>253
</p>
               <p>

                  <lb/>Bei der Entscheidung der Streitfrage ist zunächst klar, daß
<lb/>die ersterwähnte Ansicht ebenfalls etwas in das Gesetz hineinlegt,
<lb/>was sich aus dem Wortlaut desselben nicht ohne Weiteres ergibt,
<lb/>nämlich die Absicht, daß das falsche Geld als echt in Verkehr
<lb/>gelange. Allerdings muß diese Absicht subintelligirt werden, falls
<lb/>die Ansicht nicht zu absurden Consequenzen gelangen will. In
<lb/>dieser Hinsicht stehen sich also beide Ansichten gleich. Beide fügen
<lb/>dem Wortlaut des Gesetzes etwas hinzu, was dieser nicht ohne
<lb/>Weiteres enthält. Es ist aber aus mehreren Gründen der zweiten
<lb/>Ansicht beizutreten, wonach die Worte „als echt" dem Wortlaut
<lb/>des Gesetzes hinzuzufügen sind. Dieß ergibt sich aus Folgendem:

<lb/>a) Beinahe sämmtliche Gesetzgebungen der neuen Zeit enthalten
<lb/>das Erforderniß des als echt Inverkehrbringens, sei es, daß sie es
<lb/>ausdrücklich verlangen *), sei es, daß sie verlangen, daß das falsche
<lb/>Geld „ausgegeben"* 2), „in Circulation" 3), oder „in Umlauf"3)
<lb/>gesetzt oder „im Publicum verbreitet"4 5) ist, Begriffe, die nur denk- 
<lb/>bar sind, falls das falsche Geld als echt weiterbegeben wird^).


<lb/>*) Altenburg 272; Sachsen 324 ; Thüringen 264; Württemberg 209;
<lb/>Baden 512, 516; Thurgau 193; Graubünden 175; Glarus 66; Schaff- 
<lb/>hausen 245; Zürich 101; Zug 58; Solothurn 78; St. Gallen 88;
<lb/>Niederlande 209; New Jork 521; Mexiko 674; Bulgarien 186; Nor- 
<lb/>wegen, Entw. 176. Vgl. auch: Gubser 1. e. S. 199 ff., der de lege
<lb/>ferenda zu der im Text vertretenen Ansicht kommt.


<lb/>2) Hannover 203, I; Obwalden 54; Bern 102 Z. 1; Freiburg 352;
<lb/>Appenzell 72 a. Vgl. auch Gubser 1. c. S. 200, der hierin nicht ohne
<lb/>Weiteres das Erforderniß „als echt" erblickt.


<lb/>3) Braunschweig 128; Preußen 122; Basel 66; Aargau 72 f. (vgl.
<lb/>auch hier Gubser 1. e. S. 200); Chile 168; Belgien 169; Wallis 165.


<lb/>4) Bayern 345; Oldenburg 350.


<lb/>5) Interessant ist, daß, wie sich aus dem Wortlaut klar ergibt,
<lb/>Italien 256 Z. 3; 258 und Mexiko unter Inverkehrbringen nichts
<lb/>anderes verstehen, wie als echt in Verkehr bringen. Denn es wird
<lb/>gegenübergestellt dem Jnverkehrbringer der, der das falsche Geld einem
<lb/>Anderen zum Inverkehrbringen übergibt, es ihm mithin als falsch
<lb/>übergibt.

<lb/>0) Unentschieden wie im R.St.G.B. ist die Frage in Hessen 206;
<lb/>Nassau 200; Frankfurt 206; Finnland Cap. 37 §. 2; Frankreich, dessen
<lb/>Praxis aber das Gesetz ergänzt nach der im Text vertretenen Ansicht:
<lb/>Goltdammer 1. e. Bd. II S. 221 N. 1.
</p>

               <pb facs="2173686_5900+1901_0262.tif"
                   n="254"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2173686_5900+1901_0262--><p/>
               <p>

                  <lb/>254 Die Geldfälschungsdeliete des deutschen Strafgesetzbuchs.

<lb/>b) Das R.St.G.B. hat sich entwickelt aus dem preußischen
<lb/>St.G.B. Dasselbe verlangte, daß das falsche Geld in Umlauf
<lb/>gesetzt sei. Im Umlauf befindet sich ein Geldstück aber nur, wenn
<lb/>es als echt circulirt. Nun hat das R.St.G.B. in §. 146, ab- 
<lb/>weichend von dem preußischen St.G.B. die Absicht des als echt
<lb/>Inverkehrbringens zum Thatbestand der Falschmünzerei hinzu- 
<lb/>gefügt und hat demzufolge dem §. 122 des preußischen St.G.B.
<lb/>den §. 147 Fall I hinzugefügt, den das preußische St.G.B. mit
<lb/>Rücksicht auf seinen allgemeineren §. 121 nicht brauchte. Im
<lb/>Uebrigen hat es den §. 122 einfach übernommen und hat die Worte
<lb/>„in Umlauf setzen" analog dem §. 146 durch die Worte „in Ver- 
<lb/>kehr bringen" umgeändert, abgesehen von der Ersetzung der Worte
<lb/>„an fich bringt" durch „sich verschafft". Hierbei ist das R.St.G.B.
<lb/>stehen geblieben und hat die Worte als echt nicht hinzugefügt,
<lb/>was um so leichter zu erklären ist, als ja die ganze Streitfrage
<lb/>für das preußische Recht nicht in Betracht kommt *). Zweifellos
<lb/>sollten aber die beiden Fälle des §. 122 preußisches St.G.B. ein- 
<lb/>fach ohne Abänderung übernommen werden. Sonst hätten doch
<lb/>schon die Motive eine so weit gehende Abänderung des preußischen
<lb/>St.G.B. erwähnt und begründet, wie sie es an anderer Stelle,
<lb/>z. B. 8. 53 * 2) und §. 145 3) gethan haben4).

<lb/>c) Hält man daran fest, daß die Worte „als echt" nicht zu
<lb/>ergänzen sind, daß mithin der Thatbestand des §. 147 I sich von
<lb/>dem des §. 147 II wesentlich unterscheidet, eine Ansicht, die man
<lb/>vielleicht auf die größere Gefährlichkeit des Thäters in Fall II
<lb/>stützen könnte (denn die zweite Strafbestimmung wäre eine viel
<lb/>schärfere3), obwohl die Verschiedenheit der einzelnen gesetzlichen


<lb/>&gt;) Vgl. Goltdammer I. c. Bd. II S. 220 f.


<lb/>2) Motive 1. c. S. 57.


<lb/>3) Motive 1. c. S. 64.


<lb/>4) §. 122 des preußischen St.G.B.'s lautet: „Wer falsches oder ver- 
<lb/>fälschtes Geld an sich bringt und entweder in Umlauf setzt oder zum
<lb/>Zwecke der Verbreitung aus dem Auslande einführt, hat dieselbe Strafe
<lb/>wie der Münzfälscher verwirkt."

<lb/>3) Eine derartige Begründung findet sich allerdings nirgends, wie
<lb/>sich denn die entgegengesetzte Ansicht stets nur auf den Wortlaut des
<lb/>Gesetzes beruft. Nur Löwenstein 1. c. S. 40 erblickt hier einen tiefen,
</p>

               <pb facs="2173686_5900+1901_0263.tif"
                   n="255"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2173686_5900+1901_0263--><p/>
               <p>

                  <lb/>Von Gerland.
</p>
               <p>

                  <lb/>255
</p>
               <p>

                  <lb/>Tatbestände doch nicht recht erklärlich wäre, so gelangt man zu
<lb/>einer Reihe der unhaltbarsten, bedenklichsten Kon- 
<lb/>sequenzen, die indeß erst weiter unten entwickelt werden können.

<lb/>Aus allem diesem folgt, daß damit der Tatbestand des §. 147
<lb/>II. Fall gegeben erscheint, das Falsificat als echt in Verkehr ge- 
<lb/>bracht werden muß. Hierüber selbst ist nichts Neues zu bemerken.

<lb/>III. In subjectiver Hinsicht ist ein Doppeltes erforderlich: der
<lb/>Thäter muß einmal den Vorsatz darauf gerichtet haben, sich falsches
<lb/>Geld zu verschaffen, und ferner, dieß falsche Geld als echt in den
<lb/>Verkehr zu bringen.

<lb/>1. Erforderlich ist mithin, daß der Thäter im Moment des
<lb/>Sichverschasiens wußte, daß das zu erwerbende Werthzeichen nach- 
<lb/>gemacht oder verfälscht fei* 2 3 4). Nicht erforderlich ist dagegen, daß
<lb/>bei dem Sichverschaffen- bereits die Absicht vorhanden war, das
<lb/>falsche Geld demnächst als echt in Verkehr zu bringen^). Ein
<lb/>Detectiv, der falsches Geld sammelt, um an Hand seiner Probe- 
<lb/>stücke leichter zur Entdeckung von Verbrechen zu gelangen, und der
<lb/>später die Falsificate ausgibt, ist nach §. 147 II zu bestrafen °) ^).
</p>
               <p>

                  <lb/>begrifflichen Unterschied gegenüber den Eigenthumsdelicten, der aber wohl
<lb/>kaum vorliegt.

<lb/>Vgl. oben S. 128 ff., S. 144 ff.


<lb/>2) v. Wächter 1. c. S. 466; Hälschner 1. c. Bd. II S. 578;
<lb/>Merkel 1. c. S. 224; Schütze 1. c. S. 308 N. 14; Oppenhoff
<lb/>1. c. §. 147 N. 8; v. Schwarze 1. c. S. 374; Olshausen 1. c.
<lb/>§. 147 N. 2 Abs. 2; vgl. auch Goltdammer 1. e. Bd. II S. 219 f.
<lb/>Die preußische Praxis hat geschwankt; vgl. G.A. Bd. I S. 390; Bd. III
<lb/>3. 618; ferner Merkel 1. c. S. 224.


<lb/>3) Abweichend verlangen die Absicht schon beim Sichverschaffen:
<lb/>Schaffhausen 245; Appenzell 72 a; Bayern 345; Oldenburg 350; Braun- 
<lb/>schweig 129; Bulgarien 186 Z. 2. Fälschlicher Weise rechnet Goltdammer
<lb/>1. e. Bd. II S. 220 N. 1 auch Baden hierher. Vgl. Baden 512, 516;
<lb/>in letzterem Artikel wird nur für eine bestimmte Versuchshandlung die
<lb/>fragliche Absicht erfordert, die sonst nicht nothwendig ist.


<lb/>4) Japan, Entw. 196; Schweiz, Entw. 147; Luzern 129 erheben
<lb/>das Sichverschaffen von falschem Geld in der Absicht des Inverkehr- 
<lb/>bringens zu einem eigenen Delict. Aehnlich auch England, Stephen
<lb/>1. e. S. 70; New Dork 526, die beide Besitz verbunden mit der Absicht
<lb/>des Inverkehrbringens für strafbar erklären.
</p>

               <pb facs="2173686_5900+1901_0264.tif"
                   n="256"
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               <p>

                  <lb/>256 Die Geldfälschungsdelicte des deutschen Strafgesetzbuchs.

<lb/>Hat der Thäter, trotzdem er begründeten Zweifel an der Echt- 
<lb/>heit des zu erwerbenden falschen Geldes hatte, dennoch dasselbe
<lb/>erworben und bringt er es später in Verkehr, so ist er auf Grund
<lb/>ies §. 147 zu bestrafen. Ein eventueller Vorsatz genügt hier *).
<lb/>Z. B. er erwirbt eine größere Quantität falschen Geldes für ge- 
<lb/>ringen Preis* 2).

<lb/>2. Erforderlich ist ferner der Vorsatz, die Falschstücke als echt
<lb/>in den Verkehr zu bringen. Die Ansicht, die die Worte als echt
<lb/>nicht dem Wortlaut des §. 147 beigefügt wissen will, nimmt an,
<lb/>daß der Vorsatz des Inverkehrbringens genüge; hinzukommen müsse
<lb/>jedoch die Absicht, daß das falsche Geld als echt in Verkehr ge- 
<lb/>lange. Im Uebrigen ist nichts Neues zu bemerken.

<lb/>IV. Vollendet ist das Verbrechen mit dem Augenblick, wo das
<lb/>falsche Geld als echt in Verkehr gebracht ist. In dieser Hinsicht
<lb/>unterscheidet sich 8- 147 II nicht von 8- 14? I und kann auf die
<lb/>dortigen Ausführungen verwiesen werden. Hier ist der Punct, wo
<lb/>sich die beiden Ansichten über den Thatbestand des 8- 147 II scharf
<lb/>scheiden. Nimmt man an, das Geld brauche nicht als echt in den
<lb/>Verkehr gebracht zu werden, so. tritt Vollendung ein mit dem
<lb/>Moment des Uebergangs der Verfügungsgewalt auf einen Anderen,
<lb/>einerlei, ob derselbe den Character des Falsificates kennt oder nicht.
<lb/>Vollendung würde hier eintreten mit dem Werfen des Falschstückes
<lb/>ln einen Automaten, einen Opferstock, auf einen Sammelteller.
<lb/>Nun bedenke man aber folgende Fälle: A macht straflos Geld nach
<lb/>und gibt es dem B, damit dieser es in Verkehr bringt. B aber
<lb/>hat als Polizeiagent nicht den Vorsatz dazu gehabt und zeigt A
</p>
               <p>

                  <lb/>*) Obertribunal vom 22. September 1858, G.A. Bd. VII S. 681;
<lb/>S chaper, G.A. Bd. IV S. 79 N. 6. Anderer Ansicht B i n d i n g, Grund- 
<lb/>riß Bd. III S. 282, der in einem derartig gelagerten Falle Straflosigkeit
<lb/>Eintreten lassen will, da der Thäter beim Empfang das Stück nicht für
<lb/>echt gehalten hat, eine Entscheidung, die Binding selbst mit Recht un- 
<lb/>erhört nennt.


<lb/>2) Hierfür hat England eine besondere Bestimmung: Parlaments- 
<lb/>acte vom 23. November 1832, 8- 4: „Wer verfälschte Münzen als im
<lb/>Umlauf befindliche Gold- oder Silbermünzen um geringeren Preis, als
<lb/>ihr Nominalwerth beträgt, kauft, verkauft, empfängt."
</p>

               <pb facs="2173686_5900+1901_0265.tif"
                   n="257"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2173686_5900+1901_0265--><p/>
               <p>

                  <lb/>Von Gerlcmd.
</p>
               <p>

                  <lb/>257
</p>
               <p>

                  <lb/>an. A ist bezüglich des Münzdelictes straflos'). Nun gibt A
<lb/>das falsche Geld an 0, 6 gibt es dem B, und B zeigt A und C
<lb/>an. Als Mitthäter des A ist C nach § 147 I nicht zu bestrafen.
<lb/>Dagegen ist A als Gehülfe des 6 nach 8- 147 II, wenn wir
<lb/>von der Möglichkeit vorliegender Anstiftung absehen, wie dieser auch
<lb/>selbst als Thäter zu bestrafen. Gibt mithin A das Geld sofort an
<lb/>einen Polizeiagenten, so begeht er nicht den Versuch eines Münz- 
<lb/>verbrechens, gibt er es durch Vermittlung eines Dritten an einen
<lb/>Agenten, so begeht er Beihülfe zu einem vollendeten Münzver- 
<lb/>brechen. Ferner: A macht straflos Geld nach und gibt es dem
<lb/>Agenten B: er ist (außer aus 8. 49 a) straffrei. 0 verschafft sich
<lb/>straflos Geld und gibt es dem Agenten B: er kann mit Zuchthaus
<lb/>bis zu 15 Jahren bestraft werden. Es find dies völlig unhalt- 
<lb/>bare, aber nicht zu umgehende Konsequenzen der erwähnten An- 
<lb/>sicht, wonach das bloße Inverkehrbringen genügt, die deutlich
<lb/>beweisen, daß dieselbe nicht durchzuführen und daher abzulehnen ist.

<lb/>V. 1. Versuch liegt vor, wenn mit der Ausführung des Ver- 
<lb/>brechens begonnen ist. Da nun zu der Ausführung des Ver- 
<lb/>brechens das Inverkehrbringen gehört — denn die eigentliche ver- &gt;
<lb/>brecherische Handlung ist doch Inverkehrbringen von sich verschafftem
<lb/>falschem Geld — so kann in dem bloßen Verschaffen der Falfificate,
<lb/>selbst wenn daffelbe in der Abficht erfolgt, die Falschstücke als echt
<lb/>in den Verkehr zu bringen, niemals eine Versuchshandlung, sondern
<lb/>stets nur eine an sich straflose Vorbereitungshandlung gesehen
<lb/>werden* 1 2 * * S.), wie ja auch das bloße Hingeben straflos nachgemachten
</p>
               <p>

                  <lb/>') Siehe oben S. 247 N. 2.

<lb/>2) Merkel 1 c. S. 224; Schütze 1. c. S. 301 N. 14; v. Wächter


<lb/>1. c. S. 466; Rubo 1. c. §. 147 N. 4; Rüdorff-Stenglein I. c.


<lb/>§. 147 N. 8; Löwenstein 1. e. S. 39 N. 7; Gubser 1. c. S. 204.


<lb/>Anderer Ansicht Binding, Grundriß Bd. III S. 278; Olshausen I. o.


<lb/>§. 147 N. 2 Abs. 3; §. 43 N. 12; Oppenhoff 1. c. §. 147 N. 9;
<lb/>§. 43 N. 6; Meyer I. o. S. 953; Frank I. c. §. 147 N. I, 2; Ober- 
<lb/>tribunal vom 31. Mai 1865 (O.R. Bd. VI S. 163 f.; G.A. Bd. XIII


<lb/>S. 591; cf. ferner Obertribunal vom 18. Mai 1857 u. 11. Mai 1859,
<lb/>in G.A. Bd. V ©. 666; Bd. VII S. 558). Die Entscheidung des Reichs- 
<lb/>gerichtes von 20. Mai 1887 (C.R. Bd. XVI S. 111 ff.) entscheidet die
<lb/>Der Gerichtssaal. LIX. Band. 17
</p>

               <pb facs="2173686_5900+1901_0266.tif"
                   n="258"
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               <p>

                  <lb/>258 Die Geldfiilschungsdelicte des deutschen Strafgesetzbuchs.

<lb/>Geldes an einen Dritten zum Zweck des Inverkehrbringens noch
<lb/>kein strafbarer Versuch des 8. 147 I. Falles ist. Die entgegen- 
<lb/>gesetzte Ansicht müßte in folgendem Fall ebenfalls Versuch
<lb/>annehmen: A verschafft sich straflos falsches Geld und macht
<lb/>erst später mit B aus, daß dieser das falsche Geld in Verkehr
<lb/>bringen soll').

<lb/>2. Versuch liegt hiernach erst vor, wenn mit der Handlung
<lb/>des als echt Inverkehrbringens begonnen ist. Auch hier gilt das
<lb/>früher Ausgeführte. Es liegt mithin nur ein Versuch vor, wenn A
<lb/>Falsificate einem Unterhändler als falsch gibt und diesem beini An- 
<lb/>blicken der angebotenen Falschstücke dieselben von einem Dritten
<lb/>sofort als falsch zurückgewiesen werden. Die Ansicht, die zum
<lb/>Thatbestand ein bloßes Inverkehrbringen fordert, sieht hierin ein
<lb/>vollendetes Verbrechen des A, ein versuchtes des Zwischenhändlers.
<lb/>A, der Geld straflos nachmacht, gibt es einem Unterhändler, der
<lb/>es einem Dritten anbietet, jedoch mit Mißerfolg. Beide, A und B,
<lb/>find wegen Versuchs zu bestrafen. Bedient sich aber der B auch
<lb/>seinerseits eines Zwischenhändlers 0, dem die Verausgabung miß- 
<lb/>lingt, so ist B nach der bekämpften Ansicht wegen vollendeten Ver- 
<lb/>brechens, A wegen Beihülfe zu demselben und 0 wegen Versuchs
<lb/>zu bestrafen 2), eine ebenfalls völlig unhaltbare Konsequenz.

<lb/>3. Versuch liegt ebenfalls vor, wenn nicht circulationssähige
<lb/>Falschstücke an einen Dritten gegeben sind, der sie als echt an- 
<lb/>genommen hat, z. B. getäuscht durch die herrschende Dunkelheit.

<lb/>4. Strafloser Rücktritt vom Versuch ist denkbar. Neues ist
<lb/>hier nicht zu bemerken.

<lb/>VI. Das Verbrechen kann ebenfalls als fortgesetztes begangen

<lb/>in Rede stehende Frage nicht, wie Frank I. c. scheinbar annimmt, da
<lb/>er die Entscheidung an dieser Stelle citirt.

<lb/>') Eine andere, hier nicht interessirende Frage ist, ob in dem Sich-
<lb/>verschaffen eventuell Hehlerei liegt. Dieß ist anzunehmen. Bgl. Schütze
<lb/>I. c. S. 301 31.14; Gubser 1. c. S. 204 31. 34; Binding, Grundriß
<lb/>Bd. III ©. 278; auch Goltdammer I. o. Bd. II S. 222. Anderer
<lb/>Ansicht Oppenhoff §. 147 31. 10, der unter Hervorbringen kein Er- 
<lb/>langen versteht (§. 259 31. 6).

<lb/>*) Unmöglich kann man jedenfalls den 0 als Mitthäter des 8 be- 
<lb/>strafen, denn 6 bringt doch das Geld nicht als falsch in Verkehr.
</p>

               <pb facs="2173686_5900+1901_0267.tif"
                   n="259"
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               <p>

                  <lb/>Von Gerland.
</p>
               <p>

                  <lb/>259
</p>
               <p>

                  <lb/>werden. Ob dieß der Fall ist, ist eine reine quaestio facti *)•
<lb/>Mehrfaches Ausgeben von falschem Gelde, welches man sich auf
<lb/>einmal in der Absicht des Inverkehrbringens verschafft, ist zweifellos
<lb/>nur ein Verbrechen2). Es ist aber möglich, daß trotz einmaligen
<lb/>Sichverschaffens mehrere selbständige Verbrechen begangen werden,
<lb/>z. B. A findet falsches Geld und gibt zunächst in einer augen- 
<lb/>blicklichen Nothlage ein falsches Stück aus; in einer späteren miß- 
<lb/>lichen Lage wiederholt er dieß. Und ebenso ist es denkbar, daß
<lb/>trotz mehrfachen Sichverschaffens nur ein Verbrechen vorliegt: ein
<lb/>Detectiv sammelt falsches Geld und saßt erst später den Entschluß,
<lb/>die Falschstücke als echt in Verkehr zu bringen, was er auch thut.
<lb/>Bei diesem mehrfachen Sichverschaffen kann auch von vornherein
<lb/>die Absicht bestehen, das falsche Geld, sei es auf einmal, sei es
<lb/>nach und nach, wieder auszugeben. A sammelt falsches Geld, um
<lb/>damit eine drückende Schuld oder mehrere Schulden zu tilgen,
<lb/>und thut dieß auch. In allen diesen Fällen liegt dann nur ein
<lb/>Delict vor.

<lb/>VII. Das Verbrechen kann fahrlässigerweise begangen werden;
<lb/>indeß ist eine derartige Begehung nicht strafbar^).
</p>
               <p>

                  <lb/>8. 17. c) §. 147 III. Fall.

<lb/>I. Das dritte Verbrechen, welches 8- 147 unter Strafe stellt,
<lb/>liegt vor, wenn Jemand nachgemachtes oder verfälschtes Geld sich
<lb/>verschafft und zum Zweck der Verbreitung aus dem Auslande ein- 
<lb/>führt 4), eine Bestimmung, die, ein Nachklang veralteter Gesetze,

<lb/>') Olshausen I. o. 8- 147 N. 5; Frank 1. c. §. 147 N. II;
<lb/>Gubser 1. c. S. 205; Hälschner 1. c. Bd. II S. 580. -

<lb/>2) Reichsgericht vom 4. December 1879, E.R. Bd. I S. 25; Bin- 
<lb/>ding, Handbuch Bd. I S. 557 R. 42; Oppenhoff 1. o. §. 147 N. 13
<lb/>u. a. m. Anderer Ansicht Meyer 1. c. S. 953.

<lb/>3) Gubser 1. c. S. 202.

<lb/>4) Aehnliche Bestimmungen enthalten Niederlande 209; Italien 256
<lb/>Z. 3; Finnland Cap. 37 §. 13, 4; Mexiko 670; Bulgarien 186 Z. 2;
<lb/>Chile 167; Japan, Entw. 195; Frankreich 132; Belgien 168; Schweiz,
<lb/>Entw. 147. Keine derartige Bestimmung enthält Norwegen, Entw. Vgl.
<lb/>auch Gubser 1. c. S. 235 f.
</p>

               <pb facs="2173686_5900+1901_0268.tif"
                   n="260"
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               <p>

                  <lb/>260 Die Geldfälschungsdelicte des deutschen Strafgesetzbuchs.


<lb/>im heutigen Recht, das auf dem Boden der Jnternationalität des
<lb/>Geldverkehres steht, nicht mehr am Platze ist').

<lb/>II. Zum objectiven Thatbestand des Verbrechens gehört, daß
<lb/>Jemand fich uachgemachtes oder verfälschtes Geld im Ausland
<lb/>verschafft und solches in das Inland einführt.

<lb/>1. Ueber die Begriffe „sich verschaffen" und „nachgemachtes
<lb/>oder verfälschtes Geld" ist das Erforderliche bereits gesagt.

<lb/>2. Der Erwerb des Geldes muß im Auslande erfolgen, d. h. in
<lb/>einem nicht zum Deutschen Reich gehörigen Gebiet (§. 8 R.St.G.B.).
<lb/>In diesem Sinne gehören auch die deutschen Schutzgebiete zum
<lb/>Ausland, wobei es ohne Belang ist, daß das R.St.G.B. in ihnen
<lb/>Geltung hat"). Eine Ausfuhr von ihnen in das Inland ist mit- 
<lb/>hin möglich. Das Gleiche gilt von den deutschen Consulargebieten3).
<lb/>Nicht zum Auslande dagegen gehören Landstriche, die unter der
<lb/>gemeinschaftlichen Landeshoheit eines Bundesstaates und eines aus- 
<lb/>ländischen Staates stehen, wie z. B. das Gebiet von Neutral-
<lb/>Moresnet zwischen Preußen und Belgien').

<lb/>3. Das falsche Geld muß in das Inland eingeführt werden,
<lb/>d. h. in das zum Deutschen Reich gehörige Gebiet. Hier sind die
<lb/>Fictionen des Völkerrechts zu berücksichtigen. Deutsche Staatsschiffe,
</p>
               <p>

                  <lb/>&gt;) Hälschner 1. c. Bd. II S. 579 N. 2; Gubser I. o. S. 209 f.;
<lb/>Bi nding, Grundriß Bd. III S. 279. Vielleicht ist der §. 147, III auch
<lb/>ein Nachklang der früheren Bestimmungen, wonach das Einführen schlechter
<lb/>Münze verboten war, Bestimmungen, die ihren Grund in den schlechten
<lb/>Münzverhältnissen früherer Zeit hatten. Man denke an den Schlagschatz.
<lb/>Gerstlacher I. o. S. 640.

<lb/>-i Niederlande 209 sagt ausdrücklich: „Wer vorsätzlich Metall- oder
<lb/>Papiergeld, dessen Unechtheit oder Verfälschtheit ihm beim Empfang be- 
<lb/>kannt war, .um dasselbe als echt und unverfälscht auszugeben,

<lb/>.in das Reich in Europa einführt."

<lb/>3) Frank 1 c. §. 8 N. I; Deutsche Juristenzeitung 1. Jahrgang
<lb/>S. 128 ff.; anders die herrschende Ansicht; vgl. Meyer 1. o. S. 159;
<lb/>Olshausen 1. c. §. 4 N. 20o; siehe jedoch auch Laband, Staatsrecht
<lb/>1895, Bd. I S. 755 f.

<lb/>') Berlin, 16. November 1875 O.R. Bd. XVI S. 728; Meyer
<lb/>I. c. S. 159 und dort N. 20; Olshausen 1. c. §. 8 N. 2 Abs. 2;
<lb/>Frank 1. c. § 8 N. I.
</p>

               <pb facs="2173686_5900+1901_0269.tif"
                   n="261"
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               <p>

                  <lb/>Von Gerland.
</p>
               <p>

                  <lb/>261
</p>
               <p>

                  <lb/>d. h. Schiffe, auf denen sich Souveräne oder Gesandte befinden, und
<lb/>Kriegsschiffe gelten auch in fremden Gewässern stets als Inland,
<lb/>so daß auf sie falsches Geld eingeführt werden kann, auch während
<lb/>sie im Ausland sind. Handelsschiffe gelten auf hoher See immer
<lb/>als Inland. Ebenfalls als Inland gelten im Ausland zugelassene
<lb/>deutsche Zollämter, und schließlich gehört zum Inland der von
<lb/>den Küstengeschützen bestrichene Meeressaum * *). Soweit deutsche,
<lb/>im Ausland befindliche Schiffe als Inland gelten, gelten natür- 
<lb/>lich umgekehrt ausländische, in deutschen Gewässern befindliche
<lb/>Staatsschiffe u. s. w. als Ausland2). Die Wohnungen der deutschen
<lb/>Exterritorialen im Auslande gelten jedoch als Auslands), so daß
<lb/>das Verbrechen des §. 147 III nicht derart begangen werden kann,
<lb/>daß z. B. in Paris falsches Geld in die deutsche Botschaft ein- 
<lb/>geführt wird oder nach Berlin aus einer fremden Botschaft falsches
<lb/>Geld eingeführt wird.

<lb/>4. Das falsche Geld muß eingeführt werden, d. h. es muß
<lb/>vom Ausland über die Grenze des inländischen Gebietes gebracht
<lb/>werden ')■ Der Thäter kann sich bei dem Einführen eines Unter- 
<lb/>händlers bedienen, sei es, daß es sich nur um eine mittelbare
<lb/>Thäterschaft handelt, wenn z. B. das falsche Geld in einem Post- 
<lb/>paket eingeführt wird, sei es, daß es sich um eine Mitthäterschaft
<lb/>handelt, wenn A einführt und B vertreiben will. Beides kann
<lb/>sich auch vereinigen, wenn z. B. A und B ausmachen, daß A
<lb/>falsches Geld vom Auslande an B schicken soll, und dieß auch
<lb/>geschieht.

<lb/>5. Da in subjectiver Hinsicht Verbreitungsabsicht erfordert
<lb/>ist, so ergibt sich für den objectiven Thatbestand, daß es sich bei
<lb/>dem Einführen falschen Geldes stets um eine Mehrheit von Falsch- 
<lb/>stücken handeln muß. Denn die Begriffe Inverkehrbringen und
<lb/>Verbreiten decken sich in der Hinsicht nicht, daß ein falsches Geld- 
<lb/>stück wohl in Verkehr gebracht, nicht aber verbreitet werden
</p>
               <p>

                  <lb/>’) OIsh aus en 1. c. §. 3 N. 14.

<lb/>-) Frank 1. c. §. 8 N. II.

<lb/>3) Reichsgericht vom 26. November 1880, E.R. Bd. III S. 70 f.,
<lb/>insbes. S. 71 Sinnt ; Olshausen 1. c. §. 3 91. 15,


<lb/>*) E.R. Bd. Vf S. 442.
</p>

               <pb facs="2173686_5900+1901_0270.tif"
                   n="262"
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               <p>

                  <lb/>262 Die Geldfälschungsdelicte des deutschen Strafgesetzbuchs.

<lb/>kann'). Wird mithin nur ein falsches Geldstück eingeführt, so
<lb/>kann 8-147 III nicht zur Anwendung gelangen.

<lb/>III. Zum subjectiven Thatbestand gehört der Vorsatz, sich
<lb/>falsches Geld zu verschaffen, gehört ferner der Vorsatz, dieses falsche
<lb/>Geld in das Gebiet des Deutschen Reiches einzuführen, und schließ- 
<lb/>lich der Zweck, dieses so eingeführte Geld zu verbreiten.

<lb/>1. Ueber den Vorsatz, sich falsches Geld zu verschaffen, ist
<lb/>Neues nicht zu bemerken.

<lb/>2. Deßgleichen bietet der Vorsatz, das falsche Geld nach Deutsch- 
<lb/>land einzuführen, keinen Anlaß zu weiteren Bemerkungen.

<lb/>3. Das falsche Geld muß zum Zweck der Verbreitung ein- 
<lb/>geführt werden.

<lb/>a) Der Ausdruck „zum Zweck der Verbreitung" ist gleich- 
<lb/>bedeutend mit dem Ausdruck des 8- 146 „in der A b si ch t u. s. w."* 2 * 4&gt;,
<lb/>und es kann daher auf die dortigen dießbezüglichen Ausführungen
<lb/>verwiesen werden').

<lb/>b) Der Begriff des Verbreitens unterscheidet sich nur dadurch
<lb/>von dem des Inverkehrbringens, daß mehrere Stücke in Verkehr
<lb/>gebracht werden. Die Absicht des Thäters richtet sich mithin
<lb/>dahin, mehrere Falsificate in Verkehr zu bringen, und es treffen
<lb/>die früheren Ausführungen bezüglich der Absicht des Inverkehr- 
<lb/>bringens, wie sie zum Thatbestand des 8- 146 erforderlich ist, hier
<lb/>mit dieser einzigen Modification sämmtlich zu '). Die Worte „als
<lb/>echt" find auch hier zu ergänzen.

<lb/>e) Die Absicht muß vorhanden sein im Augenblick der Ein- 
<lb/>führung. Nicht braucht sie dagegen schon beim Erwerb des falschen
<lb/>Geldes existirt zu haben. Ist aber das falsche Geld ohne die Absicht
</p>
               <p>

                  <lb/>') Hälschner I. o. Bd. II S. 579; Gubser I. e. S. 208; Ols-
<lb/>h ausen I. c. §. 147 91. 3b Abs. 1; Oppenhoff 1. c. §. 147 9!. 11
<lb/>u. a. m. Anderer Ansicht v. Liszt I. c. S. 505 und 506, der beide
<lb/>Begriffe identifieirt. Oppenhoff I. c. §. 149 91. 11 setzt verbreiten
<lb/>gleich verausgaben.


<lb/>2) Olshausen I. o. §. 147 91. 3b Abs. 2; anderer Ansicht Bin-
<lb/>ding. Normen Bd. 11 S. 601 f.


<lb/>') Vgl. oben S. 152 f. und dort insbesondere N. 5.


<lb/>4) Siehe oben S. 155 ff.
</p>

               <pb facs="2173686_5900+1901_0271.tif"
                   n="263"
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               <p>

                  <lb/>Von Gerland.
</p>
               <p>

                  <lb/>263
</p>
               <p>

                  <lb/>der Verbreitung eingeführt, also eventuell zum Zweck des Ein- 
<lb/>schmelzens, oder um die Falsificate einer Sammlung des Ein- 
<lb/>führenden einzuverleiben, und wird erst später die Abficht gefaßt,
<lb/>die Falsificate auszugeben, so kann §. 147 III nicht zur Anwen- 
<lb/>dung gelangen'). Die an sich straflose Handlung des Einführens
<lb/>wird durch den ckolus subseguens nicht zu einer an sich strafbaren.
<lb/>Es hat daher eventuell §. 147 II zur Anwendung zu gelangen.

<lb/>6) Einerlei ist, ob die Abficht darauf gerichtet ist, das Geld
<lb/>im Inland oder im Ausland zu verbreiten. §. 147 III hat mit- 
<lb/>hin auch zur Anwendung zu gelangen, falls das falsche Geld das
<lb/>Deutsche Reich nur passiren fotts), oder falls nur ein Depot von
<lb/>Falsificaten in Deutschland begründet werden soll, während der
<lb/>Vertrieb des falschen Geldes jenseits der Grenze erfolgen soll* 2 *).
<lb/>Diese Consequenzen entsprechen schwerlich dem Willen des Gesetz- 
<lb/>gebers, der zweifellos nur darauf gerichtet war, den besonders
<lb/>gefährlichen Fall des massenweisen Einführens falschen Geldes
<lb/>und demnächstigen Vertrieb desselben im Inland zu verhüten.
<lb/>Ter klare Wortlaut des Gesetzes macht es aber unmöglich, diese
<lb/>Consequenzen zu Umgehen 4).

<lb/>IV. Das Verbrechen ist vollendet im Augenblick, wo das falsche
<lb/>Geld die Grenze des Deutschen Reiches überschritten hat. Hier- 
<lb/>über ist weiter nichts zu bemerken.

<lb/>Es entsteht auch hier die Frage, wie es zu halten sei, falls
<lb/>der Thäter das falsche Geld strafbar eingeführt und in Verkehr
</p>
               <p>

                  <lb/>’) Vgl. v. Schwarze I. c. §. 147 Anm. 10; Frank 1. c. §. 147

<lb/>N, I, 2.


<lb/>2) Reichsgericht vom 11. Juli 1882, E.R. Bd. VI S. 441 f.; Oppen- 
<lb/>hoff 1. c. §. 147 N. 12; Olshausen 1. c. §. 147 SR. 3b Abs. 4; Hülschner
<lb/>1. c. Bd. II S. 580. Anderer Ansicht Goltdammer 1. c. Bd. II
<lb/>S. 222 f.; v. Schwarze 1. c. §. 147 Anm. 13; so auch Berlin, 20. Juni
<lb/>1873, Stenglein's Zeitschr. Bd. III S. 42 bez. des 8- 360; Binding,
<lb/>Grundriß Bd. III S. 279.


<lb/>Es wird russisches Papiergeld in London nachgemacht; ein Depot
<lb/>in Königsberg wird eingerichtet und jenseits der russischen Grenze soll
<lb/>das Geld verbreitet werden. Anderer Ansicht Obertribunal vom 16. No- 
<lb/>vember 1866, G.A. Bd. XV S. 57, bes. S. 58.


<lb/>4) Dieß versucht ohne Erfolg Goltdammer I. c. Bd. II S. 223.
</p>

               <pb facs="2173686_5900+1901_0272.tif"
                   n="264"
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               <p>

                  <lb/>264 Die Geldfälschungsdelicte des deutschen Strafgesetzbuchs.


<lb/>gebracht hat. In diesen« Fall hat §. 147 II zur Anwendung zu
<lb/>gelangen. Denn 8. 147 III stellt gegenüber §. 147 II eine Vor- 
<lb/>bereitungshandlung zu §. 147 II als besonderes Verbrechen unter
<lb/>Strafe.

<lb/>V. Das Verbrechen kann als fortgesetztes Verbrechen begangen
<lb/>werden, sowohl derart, daß einmal verschafftes Geld in Theil-
<lb/>beträgen eingeführt wird, als auch, daß das Sichverschaffm und
<lb/>das Einführen, obwohl es wiederholt erfolgt, als eine einheitliche
<lb/>Handlungsreihe angesehen werden muß, man denke an den Fall,
<lb/>wo Falschmünzer und Vertreiber des falschen Geldes in dauernder
<lb/>Verbindung stehen.

<lb/>VI. 1. Der Versuch des Verbrechens ist in zweifacher Hin- 
<lb/>sicht möglich.

<lb/>a) Es wird mit dem Einführen des Geldes begonnen, ohne
<lb/>daß die Einführung vollendet wird, ein Fall, der indessen wohl
<lb/>kaum vorkominen dürfte. Denn selbst wenn der Thäter unmittel- 
<lb/>bar nach Ueberschreiten der Grenze verhaftet werden würde, wäre
<lb/>doch das Verbrechen bereits vollendet und nicht nur versucht.

<lb/>b) Es werden nicht circulationsfähige Exemplare eingeführt.

<lb/>2. Ein strafloser Rücktritt vom Versuch ist denkbar, wenn die

<lb/>begonnene Einführung vor dem Beschreiten der Grenze aufgegeben
<lb/>wird, nicht aber, wenn nach dem Ueberschreiten die Absicht der
<lb/>Verbreitung aufgegeben wird.
</p>
               <p>

                  <lb/>§. 18. d) Das Abschieben falschen Geldes (g. 148 St.G.B.).

<lb/>I. Das Vergehen des Abschiebens falschen Geldes begeht nach
<lb/>§. 148 St.G.B. der, welcher nachgemachtes oder verfälschtes Geld
<lb/>als echtes empfängt und nach erkannter Unechtheit als echtes in
<lb/>Verkehr bringt'). Von dem Begebungsverbrechen §. 147 II unter- 
<lb/>scheidet sich dieser Fall mithin wesentlich dadurch, daß der Thäter
<lb/>sich im Augenblicke des Erwerbes des Falsificates in Unkenntniß
<lb/>über die Natur desselben als Falschstück befindet.

<lb/>*) Eingehend behandelt Caspar, Das Abschieben falschen Geldes,
<lb/>diesen Fall mit interessanter, historischer Einleitung S. 2—26.
</p>

               <pb facs="2173686_5900+1901_0273.tif"
                   n="265"
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               <p>

                  <lb/>Von Gerland.
</p>
               <p>

                  <lb/>265
</p>
               <p>

                  <lb/>II. Zum objectiven Thatbestand des Verbrechens gehört, daß
<lb/>der Thäter nachgemachtes oder verfälschtes Geld empfängt und als
<lb/>echtes in Verkehr bringt.

<lb/>1. Ueber die Begriffe nachgemachtes oder verfälschtes Geld
<lb/>kann auf die früheren Ausführungen verwiesen werden. Ver- 
<lb/>ringertes Geld gehört nicht hierher'). Wer mithin eine Spiel- 
<lb/>münze für echt empfängt und später weitergibt, kann nicht nach
<lb/>§. 148 bestraft werden * 2), ebenso nicht, wer nicht circulationsfähiges
<lb/>falsches Geld z. B. bei Nacht empfangen und nach sofort bei Tag
<lb/>erkannter Unechtheit weiter zu geben versucht oder auch weiter
<lb/>gibt, z. B. in einer Geldrolle. Hier kann nur Betrugsstrafe ein-
<lb/>treten, nicht aber einmal Versuchsstrafe aus §. 148, da ja nach- 
<lb/>gemachtes Geld gar nicht empfangen ist.

<lb/>2. Schwierigkeiten bereitet der Begriff „empfangen". Es stehen
<lb/>sich hier zwei Ansichten gegenüber. Die eine geht davon aus, daß der
<lb/>einzige Unterschied zwischen §. 147 II und §. 148 der sei, daß nach
<lb/>Z 147 II das falsche Geld bewußt als falsches Geld verschafft wird,
<lb/>während nach 8 148 der Erwerb des falschen Geldes ohne Kenntniß
<lb/>der wahren Natur desselben erfolgt. Nur dieser Unterschied solle
<lb/>zum Ausdruck gelangen in den beiden Begriffen „sich verschaffen"
<lb/>und „empfangen", es bedeute mithin, was die Art und Weise des
<lb/>Befitzerwerbes betreffe, „empfangen" nichts anderes als „sich ver- 
<lb/>schaffen". Sonach falle jeder Erwerb, auch der durch Fund, Dieb- 
<lb/>stahl, Raub, unter den Begriff des Empfangens 3).

<lb/>Die entgegengesetzte Ansicht weist darauf hin, daß es unmög- 
<lb/>lich sei, dem Wortgebrauch, der zweifellos bei dem Empfangen
<lb/>stets ein Geben vorausfetze, derart Gewalt anzuthun, wie es die
<lb/>erste Ansicht wolle. Außerdem sei die Milde des Gesetzgebers, die
</p>
               <p>

                  <lb/>') So ausdrücklich Norwegen Entw. 176 Abs. 3; anders z. B.
<lb/>Zürich 101.


<lb/>2) München, 8. October 1875 (Bayr. Entsch. Bd. V S. 470).


<lb/>3) Caspar 1. c. S. 36; v. Kirchmann 1. c. §. 148 Abs. 1;
<lb/>Meyer 1. c. S. 953; Olshausen 1. c. §. 148 91. 1; Oppenhoff 1. c.
<lb/>§. 148 N. 2; Rüdorff-Stenglein 1. c. §. 148 N. 1; v. Schwarze
<lb/>1. c. §. 148 N. 2; Schütze I. c. S. 302 N. 16; Puchelt I. o. S. 183;
<lb/>Obertribunal vom 6. December 1855, G.A. Bd. IV S. 248.
</p>

               <pb facs="2173686_5900+1901_0274.tif"
                   n="266"
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               <p>

                  <lb/>266 Die Geldfiilschungsdelicte des deutschen Strafgesetzbuchs,


<lb/>den Vorliegenden Fall characterisire, keineswegs gerechtfertigt für
<lb/>den Fall, daß Jemand falsches Geld als echtes stehle und nach
<lb/>erkannter Unechtheit es als echt in Verkehr bringe*).

<lb/>Eine Zwischenmeinung, die hier einsetzt, gibt dieß zwar zu,
<lb/>weist aber darauf hin, daß, falls 8-148 nicht zur Anwendung bei
<lb/>Fund und Diebstahl gelangen könne, hier überhaupt auf Grund
<lb/>eines Münzdelictes nicht gestraft werden könne, und will daher
<lb/>den §. 148 per fas et nefas in allen Fällen des Erwerbes als echtes
<lb/>Geld angewendet Habens.

<lb/>Richtig ist nun allerdings, will man den 8- 148 im Falle des
<lb/>Erwerbs des falschen Geldes durch Fund oder Diebstahl nicht zur
<lb/>Anwendung gelangen lassen, daß dann eine Bestrafung wegen
<lb/>Münzdelictes überhaupt nicht erfolgen kann. Es kann mithin,
<lb/>falls der Dieb das falsche Geld als echt weiterbegibt, nachdem er
<lb/>die Fälschung erkannt hat, eine Bestrafung nur auf Grund der
<lb/>88. 263, 270 St.G.B. eintreten. Verschenkt der Dieb das Geld,
<lb/>so bleibt er straflos.

<lb/>Bei der Entscheidung der Streitfrage ist nun Folgendes zu
<lb/>überlegen').

<lb/>a) Das Motiv, welches den Gesetzgeber dazu brachte, den Fall
<lb/>des 8- 148 so überaus milde (im Vergleich zu 8. 147 II) zu beur- 
<lb/>teilen, ist unbestritten das *), daß Derjenige, der ein Münzdelict
</p>
               <p>

                  <lb/>') Gubser I. c. S. 195; Hälschner 1. c. Bd. II @.'.580 f.;
<lb/>». Liszt 1. c. S. 506; Merkel 1. c. Bd. III S. 224; v. Wächter
<lb/>1. c. S. 467; Frank 1. c. §. 148 N. I, 2.

<lb/>2) Thomsen 1. c. S. 429 f.; Berner 1. c. S. 424 f.

<lb/>3) Vgl. die durchaus zutreffenden Ausführungen Binding's, Grund- 
<lb/>riß Bd. III S. 281 f.

<lb/>4) Ich fitste zwei von Caspar I. e. S. 1 u. 4 f. citirte Stellen an:
<lb/>Leyser, Meditationes t. IX p. 800: „Credunt vulgo homines, per- 
<lb/>missum sibi reprobam monetam, qua ipsi ab aliis fuerunt,
<lb/>expendere iterum/ (Leyser sagt in der Ueberschrift auch: „Falsarii

<lb/>sunt, qui improbos nummos, bona iide ab aliis acceptos.")

<lb/>Motifs du Code Penal, 1810, p. 46: „Oeux qui ont remis en cireu-
<lb/>lation des pieces, qu’ils savaient etre fausses, mais qu’ils avaient
<lb/>regues pour bonnes, ne seront punis d’uce amende, attendu que la
<lb/>loie doit compatir ä leur position et ne voit en ceux que des mal-
</p>

               <pb facs="2173686_5900+1901_0275.tif"
                   n="267"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2173686_5900+1901_0275--><p/>
               <p>

                  <lb/>Von Gerland.
</p>
               <p>

                  <lb/>267
</p>
               <p>

                  <lb/>begeht, um einen erlittenen Schaden von sich abzuwälzen, weniger
<lb/>strafwürdig erscheint als Derjenige, der dieselbe That begeht, um
<lb/>einen ihm nicht zukommenden Gewinn auf verbrecherische Weise
<lb/>zu erlangend, oder Derjenige, der die That begeht, ohne über- 
<lb/>haupt damit einen Schaden von sich abzuwälzen. Die ratio des
<lb/>§. 148 trifft mithin nur für die Fälle zu, wo Jemand, falls er das
<lb/>Falschstück sofort als solches erkannt und zurückgewiesen hätte, ein
<lb/>echtes Stück erhalten hätte, und wo er, da er das Stück zu spät als
<lb/>falsch erkannte, das Stück später als echt weitergebrauchte. Hieraus
<lb/>ergibt sich, daß die ratio nicht zu trifft, falls Jemand falsches Geld
<lb/>für echt erbt, oder falls der, welcher falsches Geld für echt empfing,
<lb/>dasselbe später verschenkt. Im ersten Fall erleidet der Empfänger
<lb/>keinen Schaden, im zweiten Fall trägt er offenbar den Schaden
<lb/>selbst. Trotzdem find aber beide Fälle, da sie von dem Wortlaut
<lb/>der Bestimmung umspannt werden, nach 8- 148 zu beurtheilen* 2 3).

<lb/>Keineswegs aber trifft die ratio der Bestimmung zu bei Dieb- 
<lb/>stahl, Unterschlagung, Fund u. s. w.

<lb/>b) Es ist nun aber des weiteren Folgendes in Betracht zu
<lb/>ziehen.

<lb/>a) Die Motive drücken sich so aus, daß ein Zweifel über
<lb/>ihre Auffassung des Begriffs Empfangen und des Anwendungs- 
<lb/>gebietes des §. 148 ausgeschlossen erscheinen muß. Sie sagend:
<lb/>„Die Wiederausgabe falschen Geldes, welches der Empfänger selbst
<lb/>als echtes angenommen hat, stellt in seinem strafrechtlichen That-
<lb/>bestande offenbar nur ein Vergehen geringfügiger Art dar ..."
<lb/>Wiederausgeben kann Jemand ein Geldstück nur dann, wenn
</p>
               <p>

                  <lb/>üeureux oüereliant ä rejeter sur la masse la perte dont ils etaient
<lb/>personnellement menaces.“ „Diese Ausdrücke", sagt Caspar 1. o. S. 5,
<lb/>rejeter la perte sur la masse* und ,remettre en circulation* um- 
<lb/>faßt beide in Deutschland der Begriff ,abschieben*." Vgl. ferner Caspar
<lb/>!. &lt;?. S. 7—20, wo sich auch einige interessante Schöffensprüche angegeben
<lb/>finden; Thomsen 1. c. S. 429: „suum damnum evitare damno alieno.“
<lb/>r) Hälschner 1. c. Bd. II S. 581 f.; Gubser 1. c. S. 194 N. 24.


<lb/>2&gt; Thomsen 1. c. S. 429: „dieser Milderungsgrund paßt nun

<lb/>lediglich auf das Empfangen im Verkehr." Gubser 1. c. S- 190 f.


<lb/>3) Motive zu §. 147 Entwurf 1. c. S. 64.
</p>

               <pb facs="2173686_5900+1901_0276.tif"
                   n="268"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2173686_5900+1901_0276--><p/>
               <p>

                  <lb/>268 Die Geldfälschungsdelicte des deutschen Strafgesetzbuchs.

<lb/>er es selbst durch Ausgabe erlangt hat, was sich auch deutlich
<lb/>aus dem Worte „angenommen" ergibt. Die Motive haben also
<lb/>offenbar nur den begrenzten Fall im Auge, wo Jemand falsches
<lb/>Geld von einem Geber als echt angenommen hat.

<lb/>ß) Damit stimmt auch die Entstehungsgeschichte des §. 148
<lb/>überein'). In der Commission war der Antrag gestellt worden,
<lb/>den Ausdruck Empfangen durch Erhalten zu ersehen, da das Em- 
<lb/>pfangen stets einen Geber voraussetze, mithin der Fall nicht ge- 
<lb/>troffen werde, wenn Jemand falsches Geld für echt finde. Dieser
<lb/>Antrag wurde abgelehnt, es wurde aber beschlossen, in den Motiven
<lb/>zu erwähnen, daß der Ausdruck Empfangen in der den Fall des
<lb/>Findens umfaffenden Ausdehnung zu verstehen sei. Dieser Be- 
<lb/>schluß ist jedoch nicht ausgeführt worden. Ohne hieraus eine
<lb/>Folgerung ziehen zu wollen der Art, daß eben nunmehr der Fall
<lb/>des Findens nicht unter §. 148 fällt, so ist eines klar: Die Com- 
<lb/>mission war sich über den Begriff des Empfangens
<lb/>klar. Sie verstand darunter auch nur die dem Geben entsprechende
<lb/>Annahmethätigkeit. Sie wollte aber diesen Begriff ausgedehnt
<lb/>wissen auf das Finden, obwohl der Wortlaut dem nicht entsprach,
<lb/>da man der Ansicht war, auf diesen Fall treffe die ratio des
<lb/>Z. 148 zu. Nach den allgemeinsten Regeln der Interpretation ist
<lb/>aber klar, daß eine derartige Ausdehnung streng zu interpretiren
<lb/>ist, d. h. nicht noch weiter auf andere Fälle auszudehnen ist. Es
<lb/>handelt sich ja doch um eine Ausnahme, die die Commission
<lb/>von dem Wortlaut des §. 148 machen wollte; obwohl das Finden
<lb/>kein Empfangen ist, sollte es unter dem Empfangen mitverstanden
<lb/>werden.

<lb/>Nach der Entstehungsgeschichte muß also der Fall des
<lb/>Diebstahls, der Unterschlagung u. s. w. als nicht unter 8. 148
<lb/>fallend ausscheiden. Es kann nur der Fall des Findens in Be- 
<lb/>tracht kommen y.

<lb/>y) Der Wortlaut der Bestimmung endlich ist ganz klar. Em-

<lb/>') Vgl. hierzu Caspar I. o. S. 37 f.; v. Schwarze I. o. §. 148 N. 2.

<lb/>2) Umgekehrt nimmt v. Kirchmann I. c. §. 148 N. 1 an, daß der
<lb/>Dieb zweifellos das Gestohlene empfange, während dies beim Finder
<lb/>fraglich sei.
</p>

               <pb facs="2173686_5900+1901_0277.tif"
                   n="269"
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               <p>

                  <lb/>Von Gerland.
</p>
               <p>

                  <lb/>269
</p>
               <p>

                  <lb/>Pfangen setzt zweifellos einen Geber voraus, wenn auch im weitesten
<lb/>Sinn, so daß der Erwerb einer Erbschaft wohl unter den Begriff
<lb/>fällt. Welchen Zwang man dem Wortlaut anthun muß, beweist
<lb/>am besten der Fall des Diebstahls: der Dieb, der heimlich Nachts
<lb/>stiehlt, empfängt nicht, sondern nimmt.

<lb/>. c) Ergibt sich mithin aus dem Bisherigen klar, daß die Straf- 
<lb/>bestimmung des § 148 nicht zur Anwendung gelangen soll nach
<lb/>dem Sinne des Gesetzes, wenn falsches Geld für echt gestohlen
<lb/>wird, während es zweifelhaft erscheinen kann für den Fall des
<lb/>Findens, so folgt doch aus dem Umstand, daß das Gesetz diesen
<lb/>milde zu beurtheilenden Fall unter Strafe stellt, ganz von selbst,
<lb/>daß das Gesetz einen Fall, bei dem die Milderungsgründe des
<lb/>damnum evitare nicht vorliegen, der mithin gefährlicher erscheinen
<lb/>muß, sicher als Münzdelict nicht straflos lassen will. Hier aber
<lb/>liegt nun der merkwürdige Fall vor, daß das Gesetz den Oberfall,
<lb/>von dem es eine milder zu beurtheilende Ausnahme macht, fest- 
<lb/>zulegen vergißt, so daß nunmehr wohl der Ausnahmefall, nicht
<lb/>aber der Oberfall als strafrechtlicher Thatbestand im Gesetze existirt.
<lb/>Es entsteht so die Frage, ob in einem derartigen Fall, wenn das
<lb/>weitere Delict begangen wird, doch wenigstens auf die Strafe des
<lb/>Ausnahmefalles zu erkennen sein wird, ob mithin in der den engeren
<lb/>Ausnahmefall betreffenden Strafdrohung zugleich eine Strafdrohung
<lb/>bezüglich des weiteren Falles liegt, und ob man so bestrafen kann,
<lb/>wenn Jemand falsches Geld zwar nicht für echt empfängt, wohl
<lb/>aber für echt stiehlt. Diese Frage muß meiner Ansicht
<lb/>nach verneint werden. Der Fehler des Gesetzes ist nicht zu
<lb/>leugnen. Aber ein falsches Gesetz ist doch ein Gesetz') und kann
<lb/>nicht einfach umgeändert werden durch Interpretation. Es kann
<lb/>das nur durch eine gesetzliche Bestimmung geschehen, die allerdings
<lb/>in diesem Falle unentbehrlich ist.

<lb/>Wir gelangen hiermit zu folgenden Resultaten:

<lb/>a) Stiehlt Jemand falsches Geld für echt und gibt es nach
<lb/>erkannter Unechtheit als echt wieder aus, so ist er nur nach
<lb/>88. 263, 270 St.G.B. zu bestrafen, da 8- 148, wie sich aus der
</p>
               <p>

                  <lb/>') Löwenstein 1. c. S. 45.
</p>

               <pb facs="2173686_5900+1901_0278.tif"
                   n="270"
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               <p>

                  <lb/>270 Die Geldfälschungsdelicte des deutschen Strafgesetzbuchs.

<lb/>ratio des Gesetzes, den Motiven, der Entstehungsgeschichte und dem
<lb/>Wortlaut unzweifelhaft ergibt, nicht zur Anwendung gelangen
<lb/>kann. Verschenkt er es, so bleibt er straflos.

<lb/>d) Findet Jemand falsches Geld als echt und bringt es nach
<lb/>erkannter Unechtheit als echt in Verkehr, so ist auch er nicht nach
<lb/>Z. 148 zu bestrafen, obwohl nach der Entstehungsgeschichte des
<lb/>Paragraphen anzunehmen ist, daß dieser Fall unter §. 148 zu sub-
<lb/>sumiren ist. Der dieß aussprechende Commissionsbeschluß ist wohl
<lb/>nur durch ein Versehen nicht zur Ausführung gelangt1)- Allein
<lb/>es ist immerhin eine lex lata geschaffen worden, die auf Grund
<lb/>der gegebenen Erwägungen, erhellt doch nicht einmal völlig, ob
<lb/>bei der Nichtausführung des Commissionsbeschlusses eine bestimmte
<lb/>Absicht Vorgelegen hat, abzuändern bedenklich erscheinen muß.
<lb/>Dieß könnte nur eine neue lex thun.

<lb/>c) Die Konsequenz bezüglich Fall a) und b) widerspricht der
<lb/>ratio legis ebensosehr, wie es ihr widersprechen würde, den Fall a)
<lb/>und b) nach §. 148 zu beurtheilen2) 3).

<lb/>d) Unter Empfangen ist mithin zu verstehen, die Erlangung
</p>
               <p>

                  <lb/>0 Allerdings spricht dagegen die Fassung der Motive zu K. 147,
<lb/>Entwurf, die nur den Fall des Empfangens von einem Dritten im Auge
<lb/>haben, was bei Behandlung der Streitfrage auffallen muß.


<lb/>2) Die Ausführungen Caspar's l. c. S. 87 treffen nicht zu.


<lb/>3) Die verschiedenen Gesetzgebungen schwanken:

<lb/>„Als echt erhalten" verlangen: Altenburg 273; Thüringen 264:
<lb/>Basel 66 Abs. 2; Ungarn 209.

<lb/>„Ayant regu pour bonnes“: Neuenburg 109; Wallis 168;
<lb/>Freiburg 353; Tessin 202 Z. 1; Genf 118; Frankreich 135; Belgien 170.
<lb/>„Sans en connaitre la faussete“: Waadt 163.

<lb/>„Als echt empfangen": Preußen 123; Finnland Cap. 87 tz. 3;
<lb/>Bulgarien 188.

<lb/>„In gutem Glauben empfangen": Italien 258; Chile 170;
<lb/>Norwegen, Entw. 176.

<lb/>„In gutem Glauben eingenommen haben": Hessen 214;
<lb/>Frankfurt 214; Nassau 208.

<lb/>„Jrrthümlich als echt eingenommen haben": Baden 527;
<lb/>Thurgau 193; Bern 102 Z. 2; Glarus 66 b; Zürich 101; Zug 58 f.; Solo- 
<lb/>thurn 78 Z. 2; St. Gallen 88.

<lb/>„Für gültig eingenommen haben": Württemberg 210.
</p>

               <pb facs="2173686_5900+1901_0279.tif"
                   n="271"
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               <p>

                  <lb/>Von ©erlaub.
</p>
               <p>

                  <lb/>271
</p>
               <p>

                  <lb/>der Verfügungsgewalt über eine Sache durch Jemand, dem dieselbe
<lb/>von einem anderen übertragen wird. Wird ein Geldstück in einen
<lb/>Automaten geworfen, so empfängt der Automatenbesitzer dasselbe
<lb/>im Moment des Einwurses. Wo das Empfangen erfolgt, ob im
<lb/>In- oder Auslande, ist gleichgültig.

<lb/>e) Nicht ausgeschlossen wird 8. 148, falls der Thäter das
<lb/>empfangene Geld früher selbst hergestellt hat und es nun selbst
<lb/>getäuscht neuerdings als echt wiederempfängt. Er begeht durch
<lb/>die Verausgabung des Falsificates ein durchaus selbständiges
<lb/>Delict, mag er nun schon wegen Falschmünzerei bestraft sein oder
<lb/>nicht').

<lb/>3. Bezüglich der Begriffe „als echt" und „in Verkehr bringen"
<lb/>ist neues nicht zu sagen. Erfolgt das Inverkehrbringen im Aus- 
<lb/>lande, so ist ß. 4 Ziff. 3 anzuwenden.

<lb/>HI. Zum subjectiven Thatbestand gehört, daß der Thäter das
<lb/>Falschstück als echt empfängt, seine Unechtheit erkennt und den
<lb/>Vorsatz faßt, das Falschstück als echt in Verkehr zu bringen.

<lb/>1. Der Thäter empfängt das Geld als echt, wenn er im
<lb/>Moment des Empfangens von der Unechtheit deffelben keine
<lb/>Kenntniß hat2). Dian darf nicht weiter gehen und eine subjective
<lb/>Ueberzeugung des Thäters über die Echtheit des Falschstückes ver- 
<lb/>langen. Das würde zu unbilligen Cpnsequenzen führen, die sich
<lb/>nicht mit der ratio legis, wie sie oben festgestellt ist, vereinbaren
<lb/>laffen. Denn der Thäter ist oft gar nicht in der Lage, im Moment
<lb/>des Empfangens sich eine subjective Ueberzeugung über die Echt- 
<lb/>heit oder Unechtheit des ihm übertragenen Stückes zu bilden.. Man
<lb/>denke an den Fall, wo ein Blinder ein Almosen erhält, wo Geld
</p>
               <p>

                  <lb/>„Ohne gewinnsüchtige Absicht an sich gebracht haben":
<lb/>Braunschweig 129.

<lb/>„In Zahlung empfangen": Hannover 203, III; Appenzell 72b.
<lb/>Klar sind die Bestinimungen Niederlande 213 und Luzern, Polizei- 
<lb/>strafgesetz 5, da hier von einer Wiederausgabe die Rede ist.

<lb/>') Binding, Grundriß Bd. III S. 282 sieht im letzten Fall in
<lb/>dem neuen Abschieden nur einen weiteren Act des alten Verbrechens der
<lb/>Falschmünzerei.

<lb/>2) Schütze 1. c. S. 302 R. 16.
</p>

               <pb facs="2173686_5900+1901_0280.tif"
                   n="272"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2173686_5900+1901_0280--><p/>
               <p>

                  <lb/>272 Die Geldfälschungsdelicte des deutschen Strafgesetzbuchs.

<lb/>auf einen Sammelteller oder in einen Automaten geworfen wird
<lb/>Hier muß subjectiv jenes negative Merkmal genügen, hier muß
<lb/>genügen, daß das Falschstück wie echtes Geld übertragen wird, ein
<lb/>Umstand, der übrigens sonst nicht zum Thatbestand gehören muß.
<lb/>Gibt A dem B falsches Geld mit der Erklärung, dasselbe sei falsch,
<lb/>ist aber der B beim Empfang desselben fest überzeugt, dasselbe
<lb/>sei doch echt, und erkennt er später die Unechtheit und gibt es nun
<lb/>als echt aus, so ist er nach §. 148 zu bestrafen.

<lb/>Hat der Thäter im Moment des Empfangens Zweifel über
<lb/>die Echtheit, so ist §. 148 nicht anwendbar. Gleichgültig dagegen
<lb/>ist, wann der Thäter die Unechtheit des Geldstückes entdeckt, mag
<lb/>dieß auch sofort nach dem Empfang sein. Findet A in seinem
<lb/>Automaten ein Falschstück, das er auf den ersten Blick als solches
<lb/>erkennt, so ist er auf Grund von §. 148 zu bestrafen, falls er
<lb/>dasselbe später als echt in Verkehr bringt.

<lb/>Hieraus ergibt sich, daß Voraussetzung des Vergehens §. 148
<lb/>keineswegs ein anderes Münzverbrechen oder Münzvergehen zu
<lb/>sein braucht, da ja der Empfänger des falschen Geldes nur ge- 
<lb/>schädigt, nicht aber getäuscht zu sein braucht.

<lb/>2. Der Thäter muß die Unechtheit des Falschstückes erkannt
<lb/>haben. Es muß die subjective Ueberzeugung des Thäters von der
<lb/>Unechtheit des Stückes vorhanden sein, nicht aber eine bestimmte
<lb/>Kenntniß des Umstandes, die sich der Thäter ja auch nur in
<lb/>den seltensten Fällen allein verschaffen kann'). Fraglich ist aber,
<lb/>ob erhebliche Zweifel an der Unechtheit des Falschstückes hinreichen
<lb/>können, um die Strafbarkeit nach §. 148 auszuschließen, oder ob
<lb/>bereits ein Verdacht, das fragliche Stück sei falsch, in sub-
<lb/>jectiver Hinsicht genügt, mit anderen Worten, ob bezüglich der
<lb/>Kenntniß des Characters des Falschstückes äolus eventualis ge- 
<lb/>nügt oder nicht. Nach dem Wortlaut des Gesetzes ist mit der
<lb/>herrschenden Ansicht auzunehmen, daß überhaupt Zweifel an
</p>
               <p>

                  <lb/>') Diese Frage übersieht Caspar.

<lb/>2) Dresden, 3. Februar 1873, v. Schwarze's Gerichtszeitg. Bd. XVII
<lb/>S. 83; Olshausen I. c. §. 148 N 2; Binding, Grundriß Bd. III
<lb/>S. 282.
</p>

               <pb facs="2173686_5900+1901_0281.tif"
                   n="273"
                   xml:id="zs1-2173686_5900-1901_0281"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2173686_5900+1901_0281--><p/>
               <p>

                  <lb/>Von Gerland, 273

<lb/>der Unechtheit des Stückes die Anwendung des §• 148 aus- 
<lb/>schließen ').

<lb/>Wann die Erkenntniß der Unechtheit erfolgt, ist gleichgültig.
<lb/>Nur muß sie erfolgen, ehe der Vorsatz gefaßt wird, das falsche
<lb/>Geld als echt in Verkehr zu bringen. Erkennt nun A im Moment
<lb/>der Hingabe eines Falschstückes dasselbe als falsch, so ist §. 148
<lb/>anzuwenden, falls er das Falsificat nicht zurücknimmt. Denn
<lb/>offenbar ändert er seinen bisherigen Vorsatz, echtes Geld zu über- 
<lb/>tragen, noch im letzten Moment und zwar nach der Erkenntniß
<lb/>der Unechtheit in den strafbaren Vorsatz des 8-148 um. Anders
<lb/>liegt natürlich der Fall, wenn der Empfänger die Verfügungs- 
<lb/>gewalt bereits ergriffen hat.

<lb/>3. Ueber den Vorsatz, das Falfificat als echt in Verkehr zu
<lb/>bringen, ist Neues nicht zu bemerken.

<lb/>IV. Das Vergehen ist vollendet mit dem Moment des In- 
<lb/>verkehrbringens als echt. Es gelten die früheren Ausführungen.
<lb/>Das Vergehen ist als fortgesetztes denkbar, wenn der Vorsatz, eine
<lb/>gewisse Summe von Falsificaten als echt in Verkehr zu bringen,
<lb/>auf einmal gefaßt wird und das Inverkehrbringen in mehreren
<lb/>Handlungen erfolgt.

<lb/>V. Der Versuch des Vergehens ist strafbar. Es gelten die
<lb/>oben bezüglich §. 147 II gegebenen Ausführungen.

<lb/>§. 19. e) DasKippen und Wippenvon echtemMetall»
<lb/>geld (8.150).

<lb/>I. 1. 8- 150 St.G.B. handelt von dem sogen. Kippen und
<lb/>Wippen von echtem Metallgeld. Danach ist strafbar, wer echte,
</p>
               <p>

                  <lb/>') So Olshausen 1. c. §. 148 N. 2; Frank I. c. §. 148 N. II;
<lb/>Rüdorff-Stenglein I. c. §. 148 N. 2; Rubo I. c. §. 148 N. 4;
<lb/>Dresden, 3. Februar 1873 I o.; Darmstadt, 22. August 1895, G.A.
<lb/>Bd. XLIV S. 64 f. Anderer Ansicht v. Kirchmann I. c. §. 148 N. 2;
<lb/>Oppenhosf I o. §. 148 N. 3 (neuerdings anderer Ansicht, vgl. Ols- 
<lb/>hausen I. c); Meyer 1. c. S. 954; Schütze 1. c. S. 302 N. 16;
<lb/>Gubser 1. c. S. 201; Caspar I. o. S. 39 f.; die letztere Ansicht unter- 
<lb/>scheidet zwischen erheblichem und unerheblichem Zweifeln, offenbar ohne
<lb/>zureichenden Grund. Vgl. Rüdorff-Stenglein I.o. Z. 148 N. 2.
<lb/>Der Gerichtssaal. LIX. Band. 18
</p>

               <pb facs="2173686_5900+1901_0282.tif"
                   n="274"
                   xml:id="zs1-2173686_5900-1901_0282"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2173686_5900+1901_0282--><p/>
               <p>

                  <lb/>274 Die Geldfälschungsdelicte des deutschen Strafgesetzbuchs.

<lb/>zum Umtausch bestimmte Metallgeldstücke durch Beschneiden, Ab- 
<lb/>feilen oder auf andere Art verringert und als vollgültig in Ver- 
<lb/>kehr bringt. Wir haben es hier weder mit einem reinen Ent-
<lb/>stehungsdelict, noch mit einem reinen Begebungsdelict, sondern mit
<lb/>einem gemischten Delict zu thun, ein Umstand, der sich aus der
<lb/>Entstehungsgeschichte der Bestimmung erklärt. Das St.G.B. hat
<lb/>den §. 150 aus dem preußischen St.G.B. übernommen *), das im
<lb/>Gegensatz zu den meisten Gesetzbüchern das Inverkehrbringen zum
<lb/>Thatbestand des Delictes erforderte und das Delict so zum Eigen-
<lb/>thumsdelict machte, da bei der fortgeschrittenen Prägung und
<lb/>der hierdurch bedingten leichteren Erkennbarkeit der Verfälschung
<lb/>der Fall der Verringerung nicht so streng zu behandeln sei wie
<lb/>die übrigen Fälle der Münzdelicte* 2) 3)4).

<lb/>2. Der objective Thatbestand des Vergehens ist gegeben, wenn
<lb/>echtes, zum Umlauf bestimmtes Metallgeld auf irgend welche Weise
<lb/>in seinem Werthe verringert und als vollgültig in Verkehr ge- 
<lb/>bracht ist.

<lb/>a) Gegenstand des Vergehens ist echtes, zum Umlauf be-
</p>
               <p>

                  <lb/>0 So sprechen die Motive 1. c. S. 64 auch noch von einem Betrugs- 
<lb/>fall , da nach preußischem Recht der Fall als qualificirter Betrug aufge- 
<lb/>faßt wurde.


<lb/>2) Goltdammer 1. e. Bd. II S. 552; Berner 1. c. S. 425.


<lb/>3) Die moderne Gesetzgebung steht zumeist auf anderem Standpunct
<lb/>und behandelt das Vergehen.als reines Entstehungsdelict: Altenburg271;
<lb/>Thüringen 262; Sachsen 326 Abs. 1; Waadt 162; Neuenburg 112;
<lb/>Aargau 70; Wallis 161, 163 Abs. 1; Schaffhausen 244; Luzern 131;
<lb/>Obwalden 54; Glarus 65; Freiburg 162, 164; Basel 64; Tessin 200;
<lb/>Genf 113; Solothurn 76 Z. 2; St. Gallen 90 Ab. 1; Schweiz, Entw.
<lb/>145; Oesterreich 118a; Niederlande 210; Italien 257; Finnland Cap. 37
<lb/>§. 5; Mexiko 671; Bulgarien 183; Chile 164; England, Parlamentsacte
<lb/>vom 23. Nov. 1832 §. 3; (vgl. Stephen 1. e. S. 69); Norwegen, Entw.
<lb/>157; Frankreich 132, 133; Belgien 163. Auf dem Standpunct des
<lb/>R.St.G.B.'s stehen Bayern 344; Oldenburg 349; Württemberg 207; Han- 
<lb/>nover 202; Hessen 209; Frankfurt 209; Baden 513; Nassau 203; Preußen
<lb/>243 (anders der Entwurf von 1848 §. 458); Thurgau 191; Graubünden
<lb/>173; Zürich 100; Zug 57 Abs. 2; Schwyz 105.


<lb/>4) Vgl. auch Hälschner 1. c. Bd. II S. 582, der sich gegen diese
<lb/>verschiedene Behandlung wendet.
</p>

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                   n="275"
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               <p>

                  <lb/>Von Gerland.
</p>
               <p>

                  <lb/>275
</p>
               <p>

                  <lb/>stimmtes Metallgeld. Hierunter ist nichts anderes zu verstehen,
<lb/>als wie unter inländischem oder ausländischem Metallgeld in §. 146,
<lb/>und es kann daher auf die früheren Ausführungen verwiesen werden.
<lb/>Bemerkt sei, daß es gleichgültig ist, ob inländisches oder aus- 
<lb/>ländisches Metallgeld verringert wird. Falsches oder verfälschtes
<lb/>Geld kann nicht Gegenstand einer Münzverringerung sein.

<lb/>b) Das Metallgeld muß verringert sein, d. h. es muß in
<lb/>seinem Metallgehalt unter seinen gesetzlich normirten Gehalt herab- 
<lb/>gesetzt und so in seinem Werth vermindert sein. Wird mithin
<lb/>ein überwerthig ausgeprägtes Geldstücks herabgesetzt auf seinen
<lb/>gesetzlichen Minimalmetallgehalt, so kann hierin eine Verringerung
<lb/>nach §. 150 nicht gesehen toerben* 2).

<lb/>c) Auf welche Weise das Metallgeld verringert ist, ob auf
<lb/>mechanischem oder chemischem Weg, ob durch Beschneiden, Abfeilen,
<lb/>Durchlöchern oder sonst, ist gleichgültig. Erforderlich dagegen ist,
<lb/>daß der Bestand des Geldstückes als solcher gewahrt bleibt3 4). In
<lb/>der Thätigkeit des Ausschälens und des nachfolgenden Ausfüllens
<lb/>des entstandenen Hohlraums mit anderem Metall ist daher keine
<lb/>Münzverringerung zu sehen, sondern, wie bereits früher ausgeführt
<lb/>ist^), ein bestimmter Fall der Falschmünzerei. Bleibt dagegen
<lb/>der Hohlraum unausgefüllt, so liegt ein Fall von Münzverringe- 
<lb/>rung vor 5). Hier zeigt sich deutlich, wie nahe verwandt die beiden
<lb/>Fälle, Münzverringerung und Falschmünzerei sind.

<lb/>d) Das verringerte Geld muß als vollgültig in Verkehr ge- 
<lb/>bracht sein, d. h. entsprechend seinem gesetzlichen, thatsächlich nicht
<lb/>mehr vorhandenem Metallgehalt. Bringt Jemand verringertes
<lb/>Geld mit dem ausdrücklichen Bemerken, dasselbe sei minderwerthig,
<lb/>in Verkehr, so liegt eine strafbare Handlung nicht vor 6), auch wenn
</p>
               <p>

                  <lb/>*) Man denke an die goldhaltigen französischen Ein- und Zwei- 
<lb/>sousstücke aus der Mitte des vorigen Jahrhunderts.


<lb/>2) Gubser 1. c. S. 171 f.; Binding, Grundriß Bd. III S. 280.


<lb/>3) Binding, Grundriß Bd. III S. 280.


<lb/>4) Siehe oben S. 147.


<lb/>5) So wohl Olshausen 1. c. §, 150 N. 2; §. 146 N. 8 Abs. 2.
<lb/>Vgl. Aargau 70.


<lb/>6) Olshausen 1. c. §. 150 N. 8; Oppenhoff 1. c. §. 150 N. 3.
</p>

               <pb facs="2173686_5900+1901_0284.tif"
                   n="276"
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               <p>

                  <lb/>276 Die Geldfälschungsdelicte des deutschen Strafgesetzbuchs.

<lb/>ein Anderer trotz dieser Erklärung das verringerte Geld als voll- 
<lb/>gültig acceptirt. Im Uebrigen gelten die Ausführungen, die früher
<lb/>bezüglich des „als echt in Verkehr bringen" gemacht worden sind.
<lb/>Insbesondere liegt ein strafbares Inverkehrbringen vor, wenn
<lb/>Jemand bewußt verringertes Geld weggibt, ohne diesen Umstand
<lb/>zu erwähnen. So liegt also auch im Verschenken von verringertem
<lb/>Geld unter Umständen eine strafbare Handlung.

<lb/>e) Ueber den Begriff Inverkehrbringen') ist Neues nicht zu
<lb/>bemerken.

<lb/>k) Wo die Verringerung erfolgt, ob im Inland oder im Aus- 
<lb/>lande, ist gleichgültig. Das Inverkehrbringen jedoch muß im
<lb/>Inland erfolgen. Erfolgt es im Ausland, so ist §. 4 Ziff. 3 an- 
<lb/>zuwenden.

<lb/>3. Der subjective Thatbestand erfordert vorsätzliche Ver- 
<lb/>ringerung echten Geldes und vorsätzliches Inverkehrbringen des
<lb/>verringerten Geldes.

<lb/>a) Das echte Geld muß vorsätzlich verringert sein. Eine Ab- 
<lb/>ficht, das verringerte Geld später als vollgültig in Verkehr zu
<lb/>bringen, ist in diesem Moment noch nicht erforderlich * 2).

<lb/>b) Ueber den Vorsatz, das verringerte Geld als vollgültig in
<lb/>Verkehr zu bringen, ist Neues nicht zu bemerken.

<lb/>4. Vollendet ist das Vergehen mit dem Moment, wo das
<lb/>verringerte Geld als vollgültig in Verkehr gebracht ist. Die
<lb/>früheren Ausführungen bezüglich des „als echt in Verkehr bringen"
<lb/>treffen auch hier zu. Dasselbe gilt bei der Frage, ob das Ver- 
<lb/>gehen als fortgesetztes Delict denkbar ist.

<lb/>5. Der Versuch des Vergehens, über welchen selbst neue Be- 
<lb/>merkungen nicht zu machen sind, da das bezüglich 8-147 I und II
<lb/>Gesagte zutrifft, ist für strafbar erklärt. In der bloßen Ver- 
<lb/>ringerung von echtem Geld kann mithin ein Versuch nicht erblickt
</p>
               <p>

                  <lb/>6 Preußen 243 Z. 3 u. 4 verlangte enger nur Ausgabe.


<lb/>2) Der von Gubser I. v. S. 203 erwähnte Fall (A benützt Geld
<lb/>zu chemischen Versuchen und gibt es nachher aus, weil er annimmt, es
<lb/>sei nicht verringert, was es in Wahrheit ist) ist kein Vergehen nach
<lb/>§. 150, wie Gubser annimmt.
</p>

               <pb facs="2173686_5900+1901_0285.tif"
                   n="277"
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               <p>

                  <lb/>Von Gerland.
</p>
               <p>

                  <lb/>277
</p>
               <p>

                  <lb/>werden, selbst wenn dieselbe in der Absicht demnächstigen Inver- 
<lb/>kehrbringens erfolgt *).

<lb/>II. Außer diesem Entstehungs-Begebungsdelict kennt das St.G.B.
<lb/>noch zwei reine Begebungsdelicte, die mit verringertem Geld be- 
<lb/>gangen werden können, und zwar liegen dieselben vor, wenn Jemand
<lb/>verringertes Geld gewohnheitsmäßig oder im Einverständniß mit
<lb/>dem Verringerer, dem sogen. Kipper, als vollgültig in Verkehr
<lb/>bringt (Wipper). Dagegen bestraft das St.G.B. den nicht, der
<lb/>verringertes Geld als echt empfangen und nach erkannter Ver- 
<lb/>ringerung als echt in Verkehr gebracht hat, wegen Münzdelicts* 2),
<lb/>sondern nur eventuell wegen Betruges, falls nicht gewohnheits- 
<lb/>mäßiges Begehen hinzutritt3).

<lb/>1. a) Strafbar nach §. 150 II ist, wer verringerte Münzen
<lb/>gewohnheitsmäßig als vollgültig in Verkehr bringt. Aus der
<lb/>Gegenüberstellung mit dem, der die Münzen verringert hat, in
<lb/>§. 150 III ergibt sich, daß nach 8. 150 II Kipper und Wipper stets
<lb/>zwei verschiedene Personen sein müssen, während nach dem Wort- 
<lb/>laut des 8- 150 II, für sich allein betrachtet, auch der Fall hier-
</p>
               <p>

                  <lb/>0 Anderer Ansicht Merkel I. o. S. 226.


<lb/>2) Auch hier steht die Mehrzahl der Gesetzgebungen auf anderem
<lb/>Standpunct: vgl. Bayern 345; Oldenburg 350; Württemberg 207; Braun- 
<lb/>schweig 129; Hannover 203, III; Baden 513, 527; Thurgau 193; Wallis
<lb/>168; Schaffhausen 245; Obwalden 54; Bern 102 Z. 2; Glarus 66b;
<lb/>Freiburg 164, 353; Zürich 101; Basel 66; Tessin 202 Z. 1; Genf 118;
<lb/>Zug 58; Appenzell 72 b; Solothurn 78 Z. 2; St. Gallen 88; Schweiz,
<lb/>Entw. 146; Niederlande 213; Italien 257, 258; Finnland Cap. 37
<lb/>8. 5 Abs. 2, letzter Satz; Mexiko 674; Bulgarien 188; Chile 170; Frank- 
<lb/>reich 135; Belgien 170. Auf dem Standpunct des R.St.G.B.'s stehen:
<lb/>Altenburg 273; Hessen 214; Frankfurt 214; Nassau 208; Thüringen 284;
<lb/>Preußen 123; Waadt 163; Luzern, Polizei-St.G.B. 65; Norwegen,
<lb/>Entw. 176 Abs. 3. Anderer Ansicht bezüglich des R.St.G.B.'s ist Löwen- 
<lb/>stein 1. e. S. 47 f., der den in Rede stehenden Fall nach 8- 148 be- 
<lb/>strafen will, da verringertes Geld auch verfälscht ist. Begrifflich ist das
<lb/>richtig, nicht aber im Sinne des Gesetzes. Vgl. Schütze 1. c. S. 301
<lb/>N. 15; Meyer I. e. S. 953 N. 34; v. Liszt 1. o. S. 506 N. 4;
<lb/>Caspar 1. e. S. 32.


<lb/>3) v. Schwarze 1. o. 8- 150 N. 3.
</p>

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                   n="278"
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               <p>

                  <lb/>278 Die Geldfälschungsdelicte des deutschen Strafgesetzbuchs.

<lb/>her gehörte, wo der Kipper gewohnheitsmäßig von ihm verringertes
<lb/>Geld in Verkehr bringt *).

<lb/>b) Zum objectiven Thatbestand des §. 150 II gehört mithin,
<lb/>daß Jemand das von einem Anderen verringerte Geld zu wieder- 
<lb/>holten Malen als vollgültig in Verkehr gebracht hat.

<lb/>a) Das Geld muß durch einen Dritten verringert sein, wobei
<lb/>es natürlich gleichgültig ist, zu welchem Zweck die Münzen ver- 
<lb/>ringert sind. Dagegen genügt es nicht, wenn Jemand durch den
<lb/>Verkehr stark abgenützte Münzen sich verschafft und weiter begibt.
<lb/>Auch hier kann höchstens wegen Betrugs bestraft werden, falls
<lb/>nämlich der Ausgebende weiß, daß die auszugebende Münze ihrem
<lb/>inneren Werthe nach nicht mehr eirculationsfähig ist.

<lb/>ß) Wie der Wipper sich in den Besitz des verringerten Geldes
<lb/>gesetzt hat. ist gleichgültig, wie es auch ohne Belang ist, wo er- 
<lb/>es gethan hat, ob im Inland oder im Auslande.

<lb/>y) Aus dem subjectiven Erforderniß der gewohnheitsmäßigen
<lb/>Begehung folgt in objectiver Hinsicht, daß verringertes Geld zu
<lb/>wiederholtenMalen in Verkehr gebracht ist* 2). Wie oft dies
<lb/>geschehen sein muß, um eine gewohnheitsmäßige Begehung der Thai
<lb/>gegeben erscheinen zu lassen, ist eine reine quaestio facti. Einerlei
<lb/>ist, ob die einzelnen Fälle bereits abgeurtheilt oder verjährt sind 3).

<lb/>8) Ueber den Begriff „als vollgültig in Verkehr bringen", ist
<lb/>neues nicht zu bemerken. Die einzelnen Fälle brauchen nicht alle
<lb/>im Inland vorgenommen zu sein, es genügt das für einen Fall3).

<lb/>c) In subjectiver Hinsicht ist gewohnheitsmäßiges, vorsätz- 
<lb/>liches Inverkehrbringen der verringerten Münzen als vollgültig
<lb/>erforderlich.

<lb/>a) Der Thäter muß im Augenblick des Inverkehrbringens
<lb/>wiffen, daß das auszugebende Geld verringert ist. Nicht erforder- 
<lb/>lich ist diese Kenntniß im Augenblick des Erwerbes der ver- 
<lb/>ringerten Münzen.


<lb/>*) Anderer Ansicht Olshausen 1. c. §. 150 N. 7.


<lb/>2) Reichsgericht vom 3. Mai 1893, G.A. Bd. XU S. 137; vgl.
<lb/>v. Liszt I. e. S. 222; Olshüusen I. o. §. 260 N. 5b; Hälschner 1. c.
<lb/>Bd. I S. 542 f. u. a. m.


<lb/>3) Olshausen 1. c. §. 260 N. 7a, b, c.
</p>

               <pb facs="2173686_5900+1901_0287.tif"
                   n="279"
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               <p>

                  <lb/>Von ©erlaub.
</p>
               <p>

                  <lb/>279
</p>
               <p>

                  <lb/>ß) Der Thäter muß gewohnheitsmäßig handeln, d. h., es muß
<lb/>in ihm ein Hang zur wiederholten Vornahme der fraglichen Hand- 
<lb/>lung vorhanden sein 9. Wie sich dieser Hang manifestirt, ist eine
<lb/>quaestio facti.

<lb/>d) Vollendet ist das Vergehen, wenn die einzelnen Theilhand-
<lb/>lungen den Character der gewohnheitsmäßigen Begehung an- 
<lb/>genommen haben, wenn sie also erscheinen als Manifestationen
<lb/>eines im Thäter ausgebildeten Hanges zum Inverkehrbringen von
<lb/>verringertem Gelde als vollgültig. Wann dieß der Fall ist, ist
<lb/>eine Thatfrage.

<lb/>e) Die einzelnen Handlungen bilden eine Handlungseinheit. Es
<lb/>kann mithin eine Bestrafung für vor einer Verurtheilung liegende
<lb/>Fälle des Inverkehrbringens nach der Verurtheilung nicht mehr
<lb/>erfolgen, auch wenn bei der Verurtheilung diese Fälle nicht be- 
<lb/>kannt waren. Dieselben können jedoch, falls nach einer Ver- 
<lb/>urtheilung ein neuer Fall von Inverkehrbringen verringerter
<lb/>Münzen erfolgt, zur Qualification eben dieser Handlung als einer
<lb/>gewohnheitsmäßigen herangezogen werden. Im Uebrigen ist auf
<lb/>die früheren Ausführungen zu verweisen.

<lb/>f) Der Versuch des Vergehens ist strafbar. Derselbe ist in
<lb/>zwei Fällen denkbar.

<lb/>a) Sind die Fälle des Inverkehrbringens, aus denen sich der
<lb/>Hang des Thäters zur gewohnheitsmäßigen Begehung des Ver- 
<lb/>gehens schließen läßt, sämmtlich im Ausland begangen, und miß- 
<lb/>lingt der erste Versuch des Inverkehrbringens im Jnlande, so ist
<lb/>bezüglich des Inlandes nur eine Versuchshandlung anzuyehmen
<lb/>und demgemäß zu strafen, es sei denn, daß die Voraussetzungen
<lb/>des Z. 4 Ziff. 3 St.G.B. vorlägen.

<lb/>ß) Liegt ferner nach Verurtheilung von 8- 150II der Ver- 
<lb/>such eines neuen Inverkehrbringens vor, so ist nur wegen Versuchs
<lb/>auf Grund von 8- 150 II zu bestrafen, da die früheren Fälle, wenn
</p>
               <p>

                  <lb/>9 So die gemeine Meinung: Reichsgericht vom 24. Januar 1882,
<lb/>E.R. Bd.-V S. 369; vom 9. December 1887, R.R. Bd. IX S. 714;
<lb/>v. Liszt I. e. S. 222; Olshausen 1. e. §. 260 R. 8; Meyer 1. c.
<lb/>S. 483; Oppenhoff 1. c. §. 74 N. 10.
</p>

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                   n="280"
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               <p>

                  <lb/>280 Die Geldfälschungsdelicte des deutschen Strafgesetzbuchs.

<lb/>sie auch zur Characteristik des neuen Falles herangezogen werden
<lb/>können, doch bereits abgeurtheilt sind.

<lb/>Im Uebrigen gelten die früheren Ausführungen.

<lb/>g) Da die persönliche Eigenschaft des Thäters, die gewohn- 
<lb/>heitsmäßige Begehung des Vergehens nicht straferhöhend oder straf- 
<lb/>mindernd, sondern strafbegründend wirkt, so ist §. 50 St.G.B.
<lb/>für die Fälle der Beihülfe zu §. 150 nicht anwendbar. Mithin
<lb/>genügt Beihülfe zu einem Falle des gewohnheitsmäßigen In- 
<lb/>verkehrbringens, um die Strafbarkeit des Gehülfen zu begründen.
<lb/>Jedoch muß der Gehülse wissen, daß der Thäter gewohnheitsmäßig
<lb/>handelt *).

<lb/>2. Strafbar ist ferner, wer verringerte Münzen im Einver-
<lb/>ständniß mit dem Kipper als vollgültig in Verkehr bringt. Um
<lb/>im Einverständniß mit dem Kipper zu handeln, muß der Wipper
<lb/>die verringerten Geldstücke von dem Kipper erhalten haben, wobei
<lb/>gleichgültig bleibt, ob sich der Kipper eines Unterhändlers be- 
<lb/>dient hat, und muß ferner durch den Kipper die Kenntniß be- 
<lb/>kommen haben, daß die Geldstücke verringert sind* 2). Ferner muß
<lb/>der Wipper wissen, daß der Kipper damit einverstanden ist, daß
<lb/>der Wipper die Geldstücke in Verkehr bringe. Hieraus folgt, daß
<lb/>Beide, Kipper und Wipper, denselben Vorsatz gefaßt haben müssen.
<lb/>Beide erscheinen mithin zunächst als Mitthäter nach §. 150 III3).
<lb/>Haben sie den Vorsatz bereits vor der Münzverringerung gefaßt,
<lb/>so liegt jedoch eine Mitthäterschaft nach 8- 150 I vor und hat
<lb/>8- 150 III nicht zur Anwendung zu gelangen.

<lb/>3. Die Garöereilungs-elicte.

<lb/>8.20. a) Die Fälle des 8-151 St.G.B.

<lb/>I. Nach 8-151 ist strafbar, wer Stempel, Siegel, Stiche,
<lb/>Platten oder andere zur Anfertigung von Geld oder Geldpapieren
<lb/>dienliche Formen zum Zweck eines Münzverbrechens angeschafft
<lb/>oder angefertigt hat. Wir sahen weiter oben, daß in diesen Hand-


<lb/>0 Olshausen I. o. §. 150 N. 6, insbes. §. 50 N. 2; Binding,
<lb/>iGrundriß Bd. III S. 280 N. 6.


<lb/>2) Vgl. Gubser 1. c. S. 187 ff.


<lb/>3) Olshausen 1. c. §. 150 N. 4; Hälschner 1. c. Bd. II S. 582
</p>

               <pb facs="2173686_5900+1901_0289.tif"
                   n="281"
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               <p>

                  <lb/>Von Gerland.
</p>
               <p>

                  <lb/>281
</p>
               <p>

                  <lb/>lungen eventuell der Versuch eines Münzverbrechens liegen kann *),
<lb/>und es ist ferner klar, daß strafbare Beihülfe vorliegt, falls das
<lb/>Münzverbrechen, zu dem die Formen angeschafft oder angefertigt
<lb/>worden sind, von einem Dritten ausgeführt ist. Die Bestimmung
<lb/>des 8. 151 hat nun keineswegs den Sinn, Versuchs- oder gar Bei-
<lb/>hülfehandlungen zu selbständigen Vergehen zu machen. Das er- 
<lb/>gibt sich schon daraus, daß kein Grund einzusehen wäre, warum
<lb/>diese speciellen Versuchshandlungen, die doch sicher nicht die un- 
<lb/>gefährlichsten sein dürften, leichter und milder als die sonstigen
<lb/>Versuchshandlungen bestraft werden sollten* 2). Es sind mithin die
<lb/>Bestimmungen des §. 151 nur subsidiär den Bestimmungen des
<lb/>8. 146 3 4). Liegt Versuch oder Beihülfe vor, so gelangt 8- 151
<lb/>nicht zur Anwendung. Er bezieht sich demnach nur auf Fälle,
<lb/>die aus ihren Beziehungen zu einem Münzverbrechen heraus straf- 
<lb/>los bleiben würden^).

<lb/>Hierbei ist zweierlei zu bemerken:

<lb/>1. Fordert A den B auf, für A die Formen anzufertigen^
<lb/>die dieser für ein Münzverbrechen gebraucht, und begeht A dieses
<lb/>Münzverbrechen späterhin, so kann er nicht außer auf Grund von
<lb/>8. 146 noch wegen Anstiftung zu dem Vergehen des 8- 151 be- 
<lb/>straft werden, da er sonst für die Betheiligung an einem Ver- 
<lb/>brechen mehrfach bestraft würde. Das Vergehen des B ist eine
<lb/>Betheiligung am Verbrechen des A, dessen Betheiligung am Ver- 
<lb/>gehen des B als eine mittelbare Betheiligung an seinem eigenem
<lb/>Verbrechen aufzufassen ist3).
</p>
               <p>

                  <lb/>*) Siehe oben S. 171.


<lb/>2) Strafmaß nach §. 151: 1 Tag bis 2 Jahre Gefängniß; nach
<lb/>§§. 146, 44: 9 Monate Gefängniß bis 14 Jahre 11 Monate Zuchthaus,
<lb/>bei mildernden Umständen 1 Tag bis 4 Jahre 364 Tage Gefängniß.


<lb/>3) So die herrschende Ansicht: vgl. z. B. Rüdorff-Stenglein 1. c.
<lb/>§. 151 N. 2; Olshausen 1. e. §. 151 N. 2; Binding, Handbuch Bd. I
<lb/>S. 361; Hälschner 1.-6. Bd. II S. 583 f.; abweichend bezüglich der
<lb/>Versuchshandlungen v. Liszt 1. o. 9. Aufl. S. 544; v. Liszt hat in der
<lb/>10. Aufl. S. 507 seine Ansicht jedoch geändert, so daß er jetzt mit der
<lb/>herrschenden Ansicht übereinstimmt; v. Kirchmann 1. o. §. 151 Anm.


<lb/>4) Dagegen Hälschner 1. c. Bd. II S. 585 N. 2.

<lb/>5) v. Kries, Zeitschr. Bd. VII S. 534ff., S. 570; Meyer 1. o. S. 955.
</p>

               <pb facs="2173686_5900+1901_0290.tif"
                   n="282"
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               <p>

                  <lb/>282 Die Geldfälschungsdelicte des deutschen Strafgesetzbuchs.

<lb/>2. Ferner frägt sich, ob Derjenige, der nach Maßgabe des
<lb/>§. 46 St.G.B. aus §. 146 straflos bleibt, aus §. 151 bestraft
<lb/>werden muß, falls die Versuchshandlung in der Anfertigung der
<lb/>erforderlichen Formen bestand. Die Frage ist zu bejahen').
<lb/>Denn allerdings wird 8- 151 ausgeschlossen, wenn eine derartige
<lb/>Anfertigung den Character einer Versuchshandlung annimmt, aber
<lb/>nur, weil dann Bestrafung aus 8-146 eintritt. Tritt diese nicht
<lb/>ein, verliert mithin die Anfertigung den Character einer straf- 
<lb/>baren Versuchshandlung, so hat 8-151 einzutreten. Denn die
<lb/>Anfertigung hat dadurch, daß sie den Character einer strafbaren
<lb/>Versuchshandlung annahm, niemals aufgehört, vollendeter That-
<lb/>bestand des §. 151 zu sein.

<lb/>Allerdings ergibt sich hieraus, daß Derjenige, welcher ein
<lb/>Münzverbrechen begeht, ohne Formen des 8-151 zu benutzen, ein
<lb/>Fall, der bei,Münzverfälschung leicht Vorkommen kann, straflos
<lb/>bleiben kann, selbst wenn er schon mit der Herstellung falschen
<lb/>Geldes begonnen hat, während im anderen Fall Bestrafung ein- 
<lb/>tritt, ohne daß mit der Herstellung des falschen Geldes der An- 
<lb/>fang gemacht zu sein braucht. Diese Konsequenz ist übrigens nicht
<lb/>gerade sehr bedenklich. Denn die Hauptthätigkeit des Falsch- 
<lb/>münzers besteht ja doch in der Anfertigung der zur Herstellung
<lb/>von Geld dienlichen Formen.

<lb/>Würde man dagegen 8- 46 anwenden wollen, so müßte man
<lb/>die Konsequenz ziehen, daß auch in dem Fall, wo es sich nur um
<lb/>nach 8-146 nicht strafbare Vorbereitungshandlungen handeln würde,
<lb/>also um Handlungen, die nur unter 8- 151 fallen, ein nach 8- 46
<lb/>strafloser Rücktritt möglich sein müßte, daß mithin die Bestim- 
<lb/>mungen über straflosen Rücktritt sich nicht nur auf Versuchshand- 
<lb/>lungen, sondern auch auf strafbare Vorbereitungshandlungen, die
<lb/>an sich keine Versuchshandlungen darstellen, beziehen würden.
<lb/>Hieraus würde sich die weitere Konsequenz ergeben: Existirte eine
<lb/>oberste Strafbestimmung, -wonach das Inverkehrbringen nach- 
<lb/>gemachten Geldes strafbar wäre, so hätten ihr gegenüber die Be- 
<lb/>stimmungen bezüglich Falschmünzerei u. s. w. auch nur subsidiären
</p>
               <p>

                  <lb/>') v. Kirchmann 1. c. §. 151 Anm.; Gubser 1. c. S. 218.
</p>

               <pb facs="2173686_5900+1901_0291.tif"
                   n="283"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2173686_5900+1901_0291--><p/>
               <p>

                  <lb/>Von Gerland.
</p>
               <p>

                  <lb/>283
</p>
               <p>

                  <lb/>Character, da Falschmünzerei sich einem derartigen Inverkehr- 
<lb/>bringen gegenüber als Vorbereitungshandlung characterifirt. Es
<lb/>müßte mithin auch hier §. 46 analog in Anwendung gebracht
<lb/>werden können, obwohl in der Falschmünzerei noch keineswegs
<lb/>ein Versuch des Inverkehrbringens zu erblicken wäre.

<lb/>II. Der objective Thatbestand des Vergehens liegt vor, wenn
<lb/>Jemand Stempel, Siegel, Stiche, Platten oder andere zur An- 
<lb/>fertigung von Geld oder Geldpapieren dienliche Formen angeschafft
<lb/>oder angefertigt hat.

<lb/>1. Als Gegenstände, dienlich zur Herstellung von Geldzeichen
<lb/>kommen nach §. 151 in Betracht Werkzeuge, mit denen entweder
<lb/>der Abdruck eines gewissen Zeichens in eine weiche Maste') oder
<lb/>auf Papier bewirkt werden kann (Stempel, Siegel, Stiche, Platten),
<lb/>oder in denen eine weichere, sich verhärtende Masse geformt werden
<lb/>kann. Mithin gehören hierher nur Werkzeuge, die zum Druck,
<lb/>Abdruck oder Ausguß von Geldzeichen bestimmt sind'), die daher
<lb/>in sich das Negativ derjenigen Zeichen enthalten, die das Geld- 
<lb/>stück characterisiren. Nicht in Betracht dagegen kommen Schmelz- 
<lb/>öfen, Tiegel und andere zur Herstellung von Geld dienliche Werk- 
<lb/>zeuge * 2 3 4).

<lb/>2. Die Gegenstände müssen zur Herstellung von Geldzeichen
<lb/>dienlich sein. Mithin kommen nicht in Betracht Werkzeuge, die
<lb/>zur Geldverfälschung oder Münzverringerung allein dienlich find,
<lb/>da es sich hier nur um die Veränderung existenter
<lb/>Geldzeichen handelt, nicht aber um die Herstellung neuer
<lb/>Stücke').

<lb/>3. Die Gegenstände müssen zur Herstellung neuer Stücke dienen


<lb/>') Reichsgericht vom 22. December 1880, E.R. Bd. III S. 286.


<lb/>2) Olshausen 1. c. §. 151 N. 1; Meyer 1. c. S. 954; Hälschner
<lb/>1. c. Bd. II S. 583.


<lb/>3) Weiter gehen z. B.: Hessen 212; Frankfurt 212 (Ofen, Schmelz- 
<lb/>tiegel); Mexiko 677 (Maschinen, Instrumente und Geräthschaften); Bul- 
<lb/>garien 190 (Gegenstände und Geräthschaften); Finnland Cap. 37 §. 6 und
<lb/>andere mehr. Auf dem Standpunct des Reichsstrafgesetzbuchs steht z. B.
<lb/>Baden 523.


<lb/>4) Weiter z. B. Norwegen, Entw. 177; Schweiz, Entw. 150; Italien
<lb/>260; Finnland Cap. 87 §. 6 u. a. nt.
</p>

               <pb facs="2173686_5900+1901_0292.tif"
                   n="284"
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               <p>

                  <lb/>284 Die Geldfiilschungsdelicte des deutschen Strafgesetzbuchs.


<lb/>können, d. h. zur Herstellung von nachgemachtem Gelbe. Der
<lb/>Wortlaut der Bestimmung ist nicht präcis. Nach derselben wäre
<lb/>nur der Besitz resp. die Anfertigung solcher Werkzeuge strafbar,
<lb/>mit denen echtes Geld hergestellt werden könnte, die mithin von
<lb/>der Emissionsstelle des nachzumachenden Geldzeichens selbst gebraucht
<lb/>werden könnten. Es kann jedoch keinem Zweifel unterliegen, daß
<lb/>die Bestimmung auch die Instrumente umfaßt, die nur zur Her- 
<lb/>stellung von nachgemachtem Geld dienlich sind'), so daß Ab- 
<lb/>weichungen von den Instrumenten, wie sie die Emisfionsstelle
<lb/>braucht, in gewissen Grenzen ohne Bedeutung find* 2), Grenzen, die
<lb/>durch die Circulationsfähigkeit 3) des herzustellenden Stückes ge- 
<lb/>zogen werden.

<lb/>4. Zur Herstellung von nachgemachtem Geld ist ein Werk- 
<lb/>zeug dienlich, wenn mit demselben circulationsfähige Münzen
<lb/>hergestellt werden können. Die früheren dießbezüglichen Aus- 
<lb/>führungen treffen hier in analoger Weise zu2). Untaugliche Formen
<lb/>kommen nicht in Betracht, ohne daß es darauf ankommt, ob der
<lb/>Thäter sie für dienlich gehalten hat 4 5 6).

<lb/>5. Gleichgültig ist, ob die nicht seitens des Thäters an- 
<lb/>gefertigten Werkzeuge ursprünglich zur Herstellung von Geldzeichen
<lb/>bestimmt waren oder nicht 3).

<lb/>6. Die Gegenstände müffen angefertigt oder angeschafft sein.
<lb/>Angefertigt find sie, wenn mit ihnen circulationsfähige Stücke her- 
<lb/>gestellt werden können. Ob der Thäter sie für angesertigt hält,
<lb/>ist ohne Belang. Angeschafft ist ein Gegenstand, wenn der Thäter
<lb/>die Verfügungsgewalt durch bewußte Thätigkeit über ihn erlangt
<lb/>hat"). Auf welche Weise dieß geschieht, ist ohne jede Bedeutung.
</p>
               <p>

                  <lb/>’) Meyer I. c. S. 954.


<lb/>2) Oppenhoff I. o. 8- 151 N. 8.


<lb/>3) München, 2. December 1890, bayrische Entscheidungen N. F.
<lb/>Bd. VI S. 293 ; Berlin, 5. December 1895, G.A. Bd. XLIII S. 411.


<lb/>4) Zimmermann, G.S. Bd. XXXIII S. 267 f.; Olshausen
<lb/>l. o. §. 151 N. 1.


<lb/>5) Anderer Ansicht Meyer I. c. S. 954.


<lb/>6) Rüdorff-Stenglein 1. c. §. 151 N. 4; Hiilschner l. e.
<lb/>Bd. II S. 584.
</p>

               <pb facs="2173686_5900+1901_0293.tif"
                   n="285"
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               <p>

                  <lb/>Von Gerland.
</p>
               <p>

                  <lb/>285
</p>
               <p>

                  <lb/>III. Zum subjektiven Thatbestand ist erforderlich, daß die
<lb/>Werkzeuge des §. 151 vorsätzlich und zum Zweck eines Münzver- 
<lb/>brechens angeschafft oder angefertigt werden.

<lb/>1. Der Thäter muß im Augenblick des Anschaffens oder An-
<lb/>fertigens den Vorsatz haben, sich zur Herstellung von Geld dien- 
<lb/>liche Werkzeuge zu verschaffen oder anzufertigen.

<lb/>2. Die Anschaffung u. f. w. muß erfolgen zum Zwecke der Be- 
<lb/>gehung eines Münzverbrechens. Sollen also die Gegenstände zu
<lb/>einer Münzverfälschung oder zur Veränderung verrufenen Geldes
<lb/>verwandt werden, so ist §. 151 anzuwenden, nicht aber, wenn nur
<lb/>eine Münzverringerung geplant ist').

<lb/>3. Bezweckt, d. h. beabsichtigt* 2 3) muß ein Münzverbrechen sein.
<lb/>Wer jedoch daffelbe begehen soll, ob der Anfertiger der Formen
<lb/>selber oder ein Anderer, ist gleichgültig 2).

<lb/>4. Die Absicht, die betreffenden Formen zu einem Münzver- 
<lb/>brechen zu benutzen, üiuß im Augenblick der Herstellung oder der
<lb/>Anschaffung der Formen bestehen. Faßt sie der Thäter erst später,
<lb/>so ist §. 151 nicht anzuwenden, so daß der, welcher nach strafloser
<lb/>Herstellung der Formen von dem von ihm mit den Formen unter- 
<lb/>nommenen Versuch der Falschmünzerei nach Maßgabe des §. 46
<lb/>zurücktritt, straffrei bleiben muß').

<lb/>IV. Vollendet ist das Vergehen, wenn die Formen objectiv
<lb/>fertig gestellt sind oder der Thäter die thatsächlich freie Verfügungs- 
<lb/>gewalt über sie erlangt hat. Neues hierüber ist nicht zu be- 
<lb/>merken.

<lb/>V. Der Versuch des Vergehens ist nicht unter Strafe gestellt.
</p>
               <p>

                  <lb/>-) Oppenhoff 1. o. §. 151 N. 3; v. Schwarze I. o. §. 151 N. 1;
<lb/>Schütze 1. c. S. 302 N. 17; Rüdorff-Stenglein I. c. §. 151 N. 3.


<lb/>2) Siehe oben S. 152 f.


<lb/>3) Hillschner, der in der Anschaffung u. s. w. der betreffenden
<lb/>Form zum Zweck der eigenen Begehung eines Münzverbrechens stets einen
<lb/>Versuch nach §. 146 sieht, wendet §. 151 nur an, wenn ein Anderer als
<lb/>der Thäter das Münzverbrechen begehen soll. Vgl 1. o. Bd. II S. 583 f.;
<lb/>auch Olshausen I. o. §• 151 N. 2 Abs. 2. Scharf dagegen Binding,
<lb/>Grundriß Bd. III S. 287.

<lb/>') England straft den Besitz zum Zweck eines Münzverbrechens.
</p>

               <pb facs="2173686_5900+1901_0294.tif"
                   n="286"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2173686_5900+1901_0294--><p/>
               <p>

                  <lb/>286 Die Geldfälschungsdelicto des deutschen Strafgesetzbuchs.

<lb/>Unrichtig ist es, anzunehmen, daß Verfuchshandlungen als Ueber-
<lb/>tretungen nach 8- 360 Ziff. 4 zu strafen find. Doch ist diese Frage
<lb/>erst weiter unten zu erörtern

<lb/>§. 21. b) Die Fälle des 8. 360 Ziff. 4 und Ziff. 5-).

<lb/>I. Nach 8- 360 Ziff. 4 macht sich Derjenige einer Uebertretung
<lb/>wegen strafbar, der ohne schriftlichen Auftrag einer Behörde zur
<lb/>Herstellung von Geld oder Geldpapicren dienliche Formen an-
<lb/>fertigt oder an einen Anderen als an die Behörde verabfolgt. Auch
<lb/>diese Strafbestimmungen sind subsidiärer Natur und werden mit- 
<lb/>hin ausgeschloffen, sobald Versuchs- oder Beihülfehandlungen zu
<lb/>dem Vergehen des §. 146 oder Vergehen nach 8- 151 vorliegend).

<lb/>1. Objectiv erforderlich ist, daß zur Herstellung von Geld
<lb/>oder Geldpapieren dienliche Formen ohne einen schriftlichen Auf- 
<lb/>trag der Behörde hergestellt oder an einen Anderen als an die
<lb/>Behörde, die den Auftrag zur Herstellung gegeben hat, oder für
<lb/>die seitens einer anderen Behörde der Auftrag ertheilt ist, nach
<lb/>Fertigstellung verabfolgt werden.

<lb/>a) lieber die Formen, deren Herstellung verboten ist, ist Neues
<lb/>nicht zu sagen. Es sind dieselben, von denen 8- 151 St.G.B.
<lb/>spricht.

<lb/>b) Der Thäter darf zur Herstellung nicht befugt gewesen sein.
<lb/>Befugt ist Jemand, den ein schriftlicher Auftrag seitens einer Be- 
<lb/>hörde mit der Herstellung betraut hat. Die Herstellung kann nicht

<lb/>Siehe §. 21 S. 289.

<lb/>2) Consequenter Weise müßte Binding auch §. 360 Ziff. 6 hierher
<lb/>rechnen, da mit den dort genannten Vorlagen leicht „Beweisdelicte" be- 
<lb/>gangen werden können. Binding nimmt dieß auch an, Grundriß Bd. III
<lb/>S. 286, 288 N. 2. An erster Stelle aber handelt es sich nach ihm um
<lb/>eine Maßregel gegen Betrug. Das letztere ist offenbar richtig. Nur kann
<lb/>der Ansicht Binding's nicht beigetreten werden, daß der Gesichtspunct
<lb/>der Gelddelicte auch maßgebend ist. §. 360 Ziff. 6 richtet sich nur gegen
<lb/>Betrug. Auch Wächter I. o. S.467; v. Schwarze I. o. §. 151 Anm. 3;
<lb/>v. Liszt I. c. S. 507 rechnen Ziff. 6 hierher. Richtig Hälschner I. c.
<lb/>Bd. II S. 585.

<lb/>3) Vgl. z. B. Rüdorff-Stenglein I. e. §. 360 N. 8; Frank
<lb/>I. o. §. 360 N. IV; Binding, Normen, 2. Aufl. Bd. I S. 403 N. 22.
</p>

               <pb facs="2173686_5900+1901_0295.tif"
                   n="287"
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               <p>

                  <lb/>Von ©ertaub.
</p>
               <p>

                  <lb/>28?
</p>
               <p>

                  <lb/>durch einen befugten Hersteller einem Dritten übertragen werden.
<lb/>Geschieht das doch, so handelt der Dritte immer unbefugt.

<lb/>c) Die Behörde, die den Auftrag zur Herstellung ertheilt,
<lb/>braucht nicht eine für Ertheilung derartiger Aufträge speeiell zu- 
<lb/>ständige zu sein'). Vielmehr tritt Straflosigkeit ein, falls der
<lb/>Hersteller von irgend einer Behörde dazu beauftragt ist. Behörde
<lb/>ist jedes ständige, von dem Wechsel der Personen unabhängige
<lb/>Organ der Staatsgewalt, desien Aufgabe es ist, unter öffentlicher
<lb/>Autorität nach eigenem Ermessen für die Herbeiführung der Zwecke
<lb/>des Staates thätig zu sein * 2). Ist die Behörde eine Collegial-
<lb/>behörde, so genügt es, wenn ein Beamter, der die Behörde ver- 
<lb/>tritt, den Auftrag ertheilt. Ob der Beamte hierzu befugt war,
<lb/>muß als gleichgültig erscheinen, sofern nur der Hersteller nicht ge- 
<lb/>wußt hat, daß der Beamte unbefugt gehandelt hat.

<lb/>6) Der Auftrag zur Herstellung muß vor derselben schrift- 
<lb/>lich ertheilt werden, falls Straflosigkeit eintreten soll. Nachträg- 
<lb/>liche schriftliche Genehmigung der Herstellung kann die Strafbarkeit
<lb/>derselben nicht ausschließen, selbst wenn ein dießbezüglicher Auf- 
<lb/>trag mündlich vor der Anfertigung ertheilt war.

<lb/>e) Sind die Formen befugter Maßen angefertigt worden, so
<lb/>dürfen sie seitens des Herstellers nur der Behörde verabfolgt wer- 
<lb/>den, die den Auftrag zur Herstellung ertheilt hat, oder für
<lb/>die er seitens einer anderen Behörde ertheilt ist3). Sonst hat
<lb/>Strafe einzutreten. Verabfolgen heißt eine Sache so einem Anderen
<lb/>übergeben, daß er thatsächlich die freie Verfügungsgewalt an der- 
<lb/>selben hat, ohne daß es darauf ankommt, ob ein Recht an der
</p>
               <p>

                  <lb/>') Frank I. o. 8- 360 N. IV; Olshausen I. o. 8- 360 Z. 4 u. 5
<lb/>N. b, der treffend bemerkt, daß der Private die Zuständigkeit wohl schwer
<lb/>feststellen könne; Puchelt I. c. §. 360 Z. 4 u. 5. Anderer Ansicht
<lb/>Oppenhoff 1. o. 8- 360 N. 23, der aber bei Unkenntniß der Zuständig- 
<lb/>keit Straflosigkeit eintreten läßt. Meves, Strafgesetznovelle N. 12.


<lb/>2) Reichsgericht vom 8. Januar 1883 E.R. Bd. VIII S. 5 ff.,
<lb/>insbes. S. 9 f.; vom 14. November 1888 (vereinigte Senate) E.R. Bd. XVIII
<lb/>S. 246 ff.; Frank I. c. 8- 114 N. II; Olshausen I. c. §. 114 N. 1;
<lb/>Laband 1. c. Bd. I S. 288 ff.


<lb/>3) Olshausen 1. c. 8- 360 Z. 4 N. c.
</p>

               <pb facs="2173686_5900+1901_0296.tif"
                   n="288"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2173686_5900+1901_0296--><p/>
               <p>

                  <lb/>288 Die Geldfälschungsdelicte des deutschen Strafgesetzbuchs.

<lb/>Sache eingeräumt werden soll. Hieraus folgt, daß der Thatbestand
<lb/>der Ziff. 4 verwirklicht ist, falls der Hersteller die Sache nicht
<lb/>persönlich übergeben hat und sich bei der Uebergabe etwa eines
<lb/>Botens bedient hat. Erfolgt die Lieferung für eine Collegial-
<lb/>behörde, so darf die Ablieferung an ein Mitglied derselben nur
<lb/>erfolgen, sofern dasselbe zur Vertretung der Behörde befugt ist').
<lb/>Ob die Behörde befugt ist, zur Abnahme einen Dritten, beispiels- 
<lb/>weise einen Amtsdiener, zu ermächtigen, und ob der Hersteller durch
<lb/>«ine derartige Ermächtigung berechtigt wird, an den Amtsdiener
<lb/>abzuliefern, erscheint nach dem Wortlaut des Gesetzes zweifelhaft,
<lb/>ist indessen anzunehmen.

<lb/>2. In subjektiver Hinsicht ist im Falle unbefugter Herstellung
<lb/>erforderlich, daß der Thätcr weiß, daß die herzustellenden Formen
<lb/>geeignet zur Herstellung von Geld u. s. w. sind. Ferner muß der
<lb/>Thäter wissen, daß er keinen Auftrag seitens einer Behörde zur
<lb/>Herstellung hat. Ein fahrlässiger Jrrthum über diese Thatsache
<lb/>kann jedoch Bestrafung nicht ausschließen, da die Uebertretung
<lb/>als Polizeidelict auch fahrlässig begangen strafbar macht'). Das- 
<lb/>selbe gilt für das Bewußtsein, daß die Formen zur Herstellung
<lb/>von Geld geeignet sind ').

<lb/>Bei der Verabfolgung ist Vorsatz erforderlich. Fahrlässigkeit
<lb/>genügt, wenn bei Beurtheilung der Frage, ob die Verabfolgung
<lb/>zu Recht erfolgt, Fahrlässigkeit vorliegt, so daß z. B. der Hersteller
<lb/>die Formen durch einen Boten oder an einen Amtsdiener verab- 
<lb/>folgt, wozu er sich für berechtigt hält. Nicht aber kann in nach- 
<lb/>lässigem Aufbewahren oder in leichtsinnigem Verlieren der Formen,
<lb/>wodurch dieselben einem Dritten in die Hände fallen, fahrlässiges
<lb/>Verabfolgen gesehen werden* * 3). .

<lb/>3. Vollendet ist die Uebertretung, soweit es sich um das Ent-
</p>
               <p>

                  <lb/>*) Rotterding, Polizeiübertretungen zu §. 360 Z. 4 N. 2; Z. 5
<lb/>N. 4; Olshausen l. c. Z. 4 N. e.


<lb/>3) Anderer Ansicht Rotterding, Polizeiübertretungen zu §. 360
<lb/>N. 4; Binding, Grundriß Bd. III S. 288; Olshausen I. c. §.360
<lb/>Z. 4 N. e; Rüdorff-Stenglein 1. c. §. 360 N. 6 Abs. 2.


<lb/>3) Rotterding, Polizeiübertretungen I. o. Z. 4 N. 1; Olshausen
<lb/>I. c. Z. 4 N. o am Ende.
</p>

               <pb facs="2173686_5900+1901_0297.tif"
                   n="289"
                   xml:id="zs1-2173686_5900-1901_0297"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2173686_5900+1901_0297--><p/>
               <p>

                  <lb/>Von Gerland.
</p>
               <p>

                  <lb/>289
</p>
               <p>

                  <lb/>stehungsdelict handelt, mit dem Augenblick der Fertigstellung der
<lb/>fraglichen Formen. Man hat aus dem Wortlaut: „wer ... an- 
<lb/>fertigt" schließen wollen, daß die Thätigkeit des Anfertigens
<lb/>allgemein unter Strafe gestellt, daß mithin eine Fertigstellung
<lb/>nicht zur Vollendung der Uebertretung erforderlich sei. Man hat
<lb/>dabei auf 8- 151 St.G.B. verwiesen, wo ausdrücklich gesagt sei:
<lb/>„wer ... angesertigt hat", und man hat des Weiteren hieraus
<lb/>den Schluß gezogen, daß Versuchshandlungen des Vergehens aus
<lb/>151, die nach 8- 151 nicht strafbar seien, eventuell nach 8- 360
<lb/>Ziff. 4 zu bestrafen wären. Diese Ansicht ist unbegründet^).
<lb/>Das Gesetz sagt meist: „wer ... etwas thut" '')■ So sagt es auch im
<lb/>8.146: „wer . .. nachmacht", ohne daß je bezweifelt wäre, daß zur
<lb/>Vollendung Herstellung der Falschstücke erforderlich ist. Im All- 
<lb/>gemeinen ist daher stets anzunehmen, daß nicht die Thätigkeit
<lb/>an sich, sondern erst die durch Erreichung ihres Zweckes abgeschlossene
<lb/>Thätigkeit unter Strafe gestellt ist. Diese Annahme kann nur
<lb/>durch besondere Umstände ausgeschlossen werden. Ein solcher Um- 
<lb/>stand liegt nicht in der abweichenden Diction des 8- 151. Der
<lb/>8. 151 war in dem Entwurf nicht enthalten. Mithin kann aus
<lb/>dem Umstande, daß 8- 151 eine abweichende Diction hat, für
<lb/>8.360Ziff.4, derimEntwurf stand, nichts gefolgert werden.
<lb/>Vielmehr ist der in ihm unter Strafe gestellte Thatbestand in
<lb/>analoger Weise ausgedrückt worden wie die übrigen Thatbestände
<lb/>des Gesetzes. Auf Versuchshandlungen aus 8-151 ist mithin 8- 360
<lb/>Ziff. 4 nicht anzuwenden 8).

<lb/>II. Nach §. 360 Ziff. 5 ist strafbar, wer ohne schriftlichen
<lb/>Auftrag einer Behörde den Abdruck der Formen der Ziff. 4 unter- 
<lb/>nimmt oder Abdrücke an einen Anderen als die Behörde verab-
</p>
               <p>

                  <lb/>') So Oppenhoff I. o. ß. 151 N. 7; John in v. Schwarze's
<lb/>Ctrafrechtszeitung Bd. XII S. 75. Anderer Ansicht Schütze 1. c. S. 302
<lb/>N. 17; Hälschner 1. c. Bd. II S. 584; Olshausen I. o. 8- 151 N.3.
<lb/>Auch Rüdorff-Stenglein 1. c. §. 151 N. 4 und Binding, Grundriß
<lb/>Bd. III S. 286 scheinen dieser Ansicht zu sein.

<lb/>2) Pfizer, G.S. Bd. XXVIII S. 36 f.

<lb/>3j Siehe S. 286.

<lb/>Tn GnichtSjaal, LIX. Band.
</p>
               <p>

                  <lb/>19
</p>

               <pb facs="2173686_5900+1901_0298.tif"
                   n="290"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2173686_5900+1901_0298--><p/>
               <p>

                  <lb/>290 Die Geldfälschungsdelicte des deutschen Strafgesetzbuchs.


<lb/>folgt. Im Allgemeinen treffen hier die Ausführungen unter I zu.
<lb/>Hinzuzufügen ist Folgendes:

<lb/>1. Unter Abdruck ist zu verstehen im Eingang der Bestimmung
<lb/>die Thätigkeit des Abdrucken?, d. h. der Verwendung der Formen
<lb/>ihrem Zweck entsprechend, am Ende der Bestimmung das durch
<lb/>den Gebrauch der Formen erzielte Product')-

<lb/>2. Der Begriff „unternimmt" ist streitig. Nach der einen
<lb/>Ansicht kommt ß. 82 St.G.B. zur analogen Anwendung* * 3), nach
<lb/>der anderen Ansicht ist der Begriff so zu saffen wie in ß. 105
<lb/>St.G.B. 3)- Eitle dritte Ansicht endlich erklärt beide Analogien
<lb/>sür unzutreffend. Der Ausdruck „unternehmen" soll danach be- 
<lb/>deuten, daß nicht der Arbeiter, sondern der Inhaber der Werkstatt,
<lb/>in welcher der Abdruck hergestellt wird, strafbar ist4). Die prac-
<lb/>tische Verschiedenheit der Ansichten zeigt sich bei der Frage der
<lb/>Vollendung der Uebertretung. Nach den beiden ersten Ansichten
<lb/>ist die Thätigkeit des Abdrückens für die Strafbarkeit hinreichend,
<lb/>nach der letzten Ansicht ist Fertigstellung des Abdruckes erfor- 
<lb/>derlich.

<lb/>a) 8- 82, der unter Unternehmen nur die Handlungen ver- 
<lb/>steht, durch welche unmittelbar das Vorhaben zur Ausführung
<lb/>gebracht werden soll, enthält eine Begriffsbestimmung, die sich allein
<lb/>auf das Verbrechen des Hochverrats bezieht, und kann mithin
<lb/>hier nicht zur Anwendung gelangen.

<lb/>d) Die dritterwähnte Ansicht, die sich darauf beruft, daß in
<lb/>den Bestimmungen der Ziff. 4 und 6 ebenfalls nicht nur die
<lb/>Thätigkeit an sich strafbar gemacht sei, ist unhaltbar, da sie durch
<lb/>nichts im Gesetze begründet ist und den Begriff in einer fremd- 
<lb/>artigen Weise auffaßt. Ist nur der Inhaber einer Werkstatt
<lb/>strafbar, nicht auch der Arbeiter? Wie nun, wenn der Arbeiter
</p>
               <p>

                  <lb/>') Oppenhoff I. &lt;3. §. 860 N. 25; München, 2. December 1890
<lb/>(bayrische Entscheidungen Bd. VI S. 293).


<lb/>s) Puchelt I. c. §. 360 Z. 4 u. 5 Anm.; v. Schwarze I. c.
<lb/>§. 360 Z. 5 Anm.


<lb/>3) Olshausen 1. c. §. 360 Z. 5 N. d; Rotterding 1. c. Z. 5 N. 2;
<lb/>vgl. auch Olshausen I. o. §. 105 N. 2 und die dort Angeführten.


<lb/>4) Frank 1. c. §. 360 N. V.
</p>

               <pb facs="2173686_5900+1901_0299.tif"
                   n="291"
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               <p>

                  <lb/>Von Gerland,
</p>
               <p>

                  <lb/>291
</p>
               <p>

                  <lb/>den Abdruck heimlich in der Werkstatt unternimmt? Ist er dann
<lb/>nicht strafbar?

<lb/>c) Die zweite Ansicht versteht unter Unternehmen die Vor- 
<lb/>nahme einer jeden Handlung, durch die das Vorhaben zur Aus- 
<lb/>führung gelangen soll. Diese Begriffsbestimmung paßt ebenfalls
<lb/>nicht ganz, da hier keine Handlung in Frage ist, durch die ein
<lb/>Erfolg erzielt werden soll'). Vielmehr kann das Vorhaben eben
<lb/>nur durch das Abdrücken zur Ausführung gelangen.

<lb/>Man kann mithin der Bestimmung des §. 860 Ziff. 5 nur
<lb/>die Bedeutung zuerkennen, daß unter „unternehmen" die begonnene
<lb/>Thätigkeit des Abdrückens zu verstehen ist'). Zur Vollendung ist
<lb/>mithin Fertigstellung des Abdruckes nicht erforderlich. Es genügt
<lb/>der Beginn der Thätigkeit* 2).
</p>
               <p>

                  <lb/>g. 22. c) Die Fälle des Reichsgefehcs vom 26. Mai 1885.

<lb/>I. Das Reichsgesetz vom 26. Mai 1885 verbietet die An- 
<lb/>fertigung, die Einführung aus dem Auslande, den Verkauf, das
<lb/>Feilhalten oder sonstige Inverkehrbringen von Papier, welches dem
<lb/>zur Herstellung von Reichskassenscheinen verwendeten, durch äußere
<lb/>Merkmale erkennbar gemachten Papier hinsichtlich dieser Merkmale
<lb/>gleicht oder so ähnlich ist, daß die Verschiedenheit nur durch An- 
<lb/>wendung besonderer Aufmerksamkeit wahrgenommen werden kann,
<lb/>nachdem die Merkmale in Gemäßheit des §. 7 des Gesetzes vom
<lb/>30. April 1874 öffentlich bekannt gemacht worden sind, es sei
<lb/>denn, daß seitens des Reichskanzlers oder einer von demselben zur
<lb/>Ertheilung der Erlaubniß ermächtigten Behörde Erlaubniß dazu
<lb/>ertheilt worden ist. Auch diese Strafbedingung ist subsidiärer
<lb/>Natur, so daß sie nicht zur Anwendung gelangt, sobald es sich
</p>
               <p>

                  <lb/>') So treffend Oppenhoff I. c. §. 360 N. 27.


<lb/>2) Oder sollte vielleicht bloß ein lapsus calami vorliegen? Einen
<lb/>Abdruck unternehmen ist immerhin ein seltsamer Ausdruck, besonders wenn
<lb/>„Abdruck" sofort nachher in anderer Bedeutung gebraucht wird. Sollte
<lb/>es vielleicht heißen „einen Abdruck nehmen"? Schon Preußen hat aller- 
<lb/>dings die Fassung des R.St.G.B.'s (§. 340 Z 4).
</p>

               <pb facs="2173686_5900+1901_0300.tif"
                   n="292"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2173686_5900+1901_0300--><p/>
               <p>

                  <lb/>292 Die Geldfälschungsdelicte des deutschen Strafgesetzbuchs.


<lb/>um Versuchs- oder Beihülfehandlungen zu einem Münzverbrechen
<lb/>handelt.

<lb/>II. In objectiver Hinsicht ist für das Vergehen erforderlich,
<lb/>daß Papier angefertigt u. s. w. wird, welches dem zur Anfertigung
<lb/>von Reichskassenscheinen verwendeten gleicht oder bis zu einem
<lb/>gewissen Grade ähnlich ist bezüglich derjenigen Merkmale, durch
<lb/>welche das Reichskassenpapier erkennbar gemacht ist, welche Merk- 
<lb/>male öffentlich bekannt gemacht worden sind, ohne daß eine
<lb/>Erlaubniß zur Herstellung u. s. w. ertheilt worden ist.

<lb/>1. Ueber die Begriffe Anfertigen, Einführen, Verkaufen und
<lb/>Inverkehrbringen ist Neues nicht zu bemerken. Feilhalten be- 
<lb/>deutet, daß die'feilgehaltenen Gegenstände zum Verkauf bestimmt
<lb/>und dem kauflustigen Publikum zugänglich sind'). Nicht genügt
<lb/>es, daß nur bestimmte Personen in der Lage sind, sich derartiges
<lb/>Papier verschaffen zu könnenIst dieß der Fall, so muß, falls
<lb/>der Verkäufer das fragliche Papier weder selbst angefertigt noch
<lb/>eingeführt hat, das Papier verkauft oder sonst in Verkehr gebracht
<lb/>sein, damit eine strafbare Handlung vorliegt.

<lb/>2. Das angefertigte u. s. w. Papier muß dem zur Herstellung
<lb/>von Reichskaffenscheinen verwendeten Papier* 2) in Bezug auf dessen
<lb/>besondere Merkmale gleich sein oder doch derart damit überein- 
<lb/>stimmen, daß etwa aus ihm hergestellte Falschstücke in Bezug auf
<lb/>das Papier circulationsfähig erscheinen. Ob dieß der Fall ist, ist
<lb/>eine reine quaestio kaoti.

<lb/>3. Die den Reichskaffenscheinen eigenartigen Papiermerkmale
<lb/>müssen öffentlich bekannt gemacht worden sein und zwar muß die
<lb/>Bekanntmachung in Gemäßheit von §. 7 des Gesetzes vom 30. April
<lb/>1874, d. h. vor der Ausgabe der Reichskassenscheine erfolgt sein.

<lb/>4. Die Herstellung muß eine unerlaubte sein. Eine Erlaubniß
<lb/>zur Herstellung kann nicht durch jede Behörde wie in den Fällen
<lb/>des 8. 360 St.G.B., sondern nur durch den Reichskanzler oder
<lb/>durch eine von ihm speciell oder generell ermächtigte Behörde er-
</p>
               <p>

                  <lb/>9 Olshausen I c. §. 324 N. 5.


<lb/>2) Verwendet wird heute das sogenannte Wilcoxpapier. Koch I. c.
<lb/>S. 65 N. 1.
</p>

               <pb facs="2173686_5900+1901_0301.tif"
                   n="293"
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               <p>

                  <lb/>Von Gerland.
</p>
               <p>

                  <lb/>293
</p>
               <p>

                  <lb/>theilt werden. Nicht erforderlich ist (im Gegensatz zu §. 360),
<lb/>daß diese Erlaubniß schriftlich ertheilt wird und ebenso braucht
<lb/>die Erlaubniß nicht einen Auftrag zu enthalten. Vielmehr kann
<lb/>die Herstellung u. s. w. zu Privatzwecken erlaubt werden. Die
<lb/>Erlaubniß zur Herstellung u. s. w. kann für den einzelnen Fall,
<lb/>sie kann aber auch im Allgemeinen gegeben werden.

<lb/>III. In subjectiver Hinsicht unterscheidet das Gesetz vorsätz- 
<lb/>liche und fahrlässige Begehung des Vergehens.

<lb/>1. Zur vorsätzlichen Begehung gehört, daß der Thäter weiß,
<lb/>daß er Papier, welches dem Papier der Reichskaffenscheine in
<lb/>Bezug auf die öffentlich bekannt gemachten Merkmale deffelben
<lb/>entspricht, ohne Erlaubniß der zuständigen Behörde herstellt u. s.w.
<lb/>Nichterforderlich ist, daß die Handlung zum Zweck eines Münzver- 
<lb/>brechens erfolgt ist- Liegt eine derartige Absicht vor, so ist dieß
<lb/>ein im Gesetz besonders erwähnter Straferschwerungsgrund. Hier- 
<lb/>über treffen die früheren Ausführungen zu').

<lb/>2. Die Handlung kann fahrlässig begangen werden und zwar
<lb/>kann sich die Fahrlässigkeit auch beziehen auf das Bewußtsein, ob
<lb/>das Papier geeignet erscheint, zu Fälschungen benutzt zu werden,
<lb/>wenn z. B. der Thäter Papier verkauft, welches er leichtsinniger
<lb/>Weise sür unähnlich hält.

<lb/>IV. Vollendet ist das Entstehungsdelict mit dem Moment der
<lb/>Fertigstellung von nach Maßgabe des Gesetzes ähnlichem Papier.
<lb/>Die Vollendung bestimmt sich auch hier mithin nach objektiven
<lb/>Merkmalen, nicht nach der subjektiven Ansicht des Thäters.

<lb/>Bei den Begebungsdelicten muß zweierlei zur Vollendung Zu- 
<lb/>sammentreffen: das Papier muß in strafbarer Weise ähnlich sein
<lb/>und muß feilgehalten, verkauft, in Verkehr gebracht oder ein- 
<lb/>geführt sein.

<lb/>Der Versuch des Vergehens ist nicht unter Strafe gestellt,
<lb/>so daß der, welcher unähnliches Papier, selbst zum Zwecke eines
<lb/>Münzverbrechens herstellt, straflos bleibt. Der Versuch von Falsch- 
<lb/>münzerei kann natürlich nie in der bloßen Herstellung von Papier
<lb/>gesehen werden.
</p>
               <p>

                  <lb/>l) Siehe oben S. 155 sf.
</p>

               <pb facs="2173686_5900+1901_0302.tif"
                   n="294"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2173686_5900+1901_0302--><p/>
               <p>

                  <lb/>294 Die Geldfälschungsdeliete deS deutschen Strafgesetzbuchs.

<lb/>V. Das Vergehen ist als fortgesetztes sehr wohl möglich.
<lb/>Die früheren, dießbezüglichen Ausführungen treffen in analoger
<lb/>Weise zu4).
</p>
               <p>

                  <lb/>0. Die strafrechtlichen Folgen der Geldfälschungsdelicte.

<lb/>§. 23. 1. Die Strafe.

<lb/>1. 1. Die Strafen, die die Reichsgesetze für Münzdelicte fest- 
<lb/>gesetzt haben, sind nach der Schwere der einzelnen Delicte ver- 
<lb/>schieden abgestuft. Dabei ist vom Gesetzgeber Abstand genommen,
<lb/>bestimmte, qualificirende Momente bei einzelnen Delicten festzu- 
<lb/>stellen. Vielmehr ist der angedrohte Strafrahmen ein weiter, und
<lb/>dem richterlichen Ermessen ist es Vorbehalten gelassen, die Strafe
<lb/>unter Berücksichtigung aller erschwerenden und aller mildernden
<lb/>Umstände für den speciellen Fall festzustellen.

<lb/>Als Strafzumessungsgründe hat man mit Recht bezeichnet den
<lb/>Werth der zu schützenden Rechtseinrichtung (des Rechtsgutes), die
<lb/>Schwere der Verletzung derselben, die Gefährlichkeit des Angriffs,
<lb/>wie sie sich äußert in den angewandten Mitteln, und schließlich
<lb/>subjektiv die Gefährlichkeit des Thäters hinsichtlich seiner Gesinnung
<lb/>und seiner Energie* 2).

<lb/>2. Als fpecielle Strafausmessungsgründe kommen bei den
<lb/>Verbrechen des §. 146 demnach die folgenden in Betracht3)4).
</p>
               <p>

                  <lb/>J) Mit dem R G. übereinstimmende Bestimmungen enthalten auch
<lb/>andere Gesetzgebungen, z. B. Itevised Statutes, of the United States 1875,
<lb/>See. 5430. Vgl. Motive zu dem Gesetz, SLenogr. Berichte des Reichstages
<lb/>6. L.P. 1. S. 1884/85 Bd. 6 S. 1150.


<lb/>2) Van Calker 1. c. S. 287.


<lb/>3) Nur wenige Gesetzgebungen stehen auf dem Standpuncte des
<lb/>R.St.G.B.'s, keine qualifieirenden Momente zu benennen: Dieß thun
<lb/>Preußen, Bern, Glarus, Schwyz, St. Gallen, Bulgarien, Japan Entwurf,
<lb/>New Uork. Die meisten Gesetzgebungen schaffen entweder qualifieirte Fälle
<lb/>oder heben strafschärfende und strafmildernde Gründe hervor. Berücksichtigt
<lb/>werden:

<lb/>a) die Art und Weise der Herstellung der falschen Mün- 
<lb/>zen, insbesondere ob und mit welchen Werkzeugen dieselbe
<lb/>erfolgt ist: Bayern 342; Oldenburg 847; Braunschweig 126; Hannover
</p>

               <pb facs="2173686_5900+1901_0303.tif"
                   n="295"
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               <p>

                  <lb/>Von Gerland.
</p>
               <p>

                  <lb/>295
</p>
               <p>

                  <lb/>a) Zu berücksichtigen ist, dem Werth der Rechtseinrichtung
<lb/>nach, was für Circulationsmittel nachgemacht oder verfälscht sind.
</p>
               <p>

                  <lb/>201; Thüringen 266; Baden 520; Thurgau 192; Waadt 158 Abs. 2;
<lb/>Neuenburg 110; Schaffhausen 243; Obwalden 54; Freiburg 165; Appenzell
<lb/>71 Abs. 3; Norwegen, Entw. 174;

<lb/>b) welche Münzen nachgemacht sind ihrer Beschaffenheit
<lb/>und ihrer Nationalität nach: Hannover 201 Abs. 2; Braunschweig
<lb/>126; Hessen 208; Nassau 202; Frankreich 132, 133; Belgien 160, 166;
<lb/>Chile 163, 165; Niederlande 212; Zürich 198; Waadt 160; Genf 116;

<lb/>c) die Beschaffenheit des nachgemachten Geldes, ob die
<lb/>Fälschung leicht oder schwer erkennbar ist: Braunschweig 126;
<lb/>Hannover 201 Abs. 2; Hessen 208; Frankfurt 208; Baden 510; Nassau 202;
<lb/>Thüringen 266; Sachsen 321; Aargau 71; Thurgau 171; Schaffhausen
<lb/>243; Basel 63 Abs. 2; Zug 57; Solothurn 76; Oesterreich 119; Italien
<lb/>259; Schweiz, Entw. 142;

<lb/>d) der Gehalt des falschen Geldes: Württemberg 206; Braun- 
<lb/>schweig 126; Hannover 201 Abs. 2; Baden 520; Thüringen 266; Sachsen
<lb/>321; Wallis 164 Abs. 2; Thurgau 192; Schaffhausen 243; Luzern 128;
<lb/>Obwalden 54; Zug 57; Appenzell 71 Abs. 3; Italien 256; Oesterreich 119;
<lb/>Mexiko 670; Chile 162;

<lb/>e) ob das nachgemachte Geld ausgegeben ist: Hessen 205;
<lb/>Frankfurt 205; Baden 510; Nassau 199; Braunschweig 126; Altenburg 268,
<lb/>269; Sachsen 321; Wallis 166; Graubünden 172; Luzern 130; Freiburg
<lb/>165; Finnland, Cap. 37 8. 1; Mexiko 672;

<lb/>f) wie viel Geld nachgemacht bezw. verausgabt ist: Württem- 
<lb/>berg 208; Hannover 201 Abs. 2; Hessen 208; Frankfurt 208; Baden 520;
<lb/>Nassau 202; Sachsen 321; Aargau 71; Thurgau 192; Graubünden 171;
<lb/>Neuenburg 110; Schaffhausen 243; Luzern 128; Obwalden 54; Freiburg
<lb/>165; Basel 63 Abs. 2; Zug 57; Appenzell 71 Abs. 3; Solothurn 76 Z. 2
<lb/>Abs. 2; Schweiz, Entw. 142;

<lb/>g) die Höhe des entstandenen Schadens: Aargau 71; Lu- 
<lb/>zern 128;

<lb/>h) ob ein Complott mehrerer Personen vorlag: Hannover
<lb/>201 Abs. 2; Hessen 208; Frankfurt 208; Nassau 202; Waadt 161; Neuen- 
<lb/>burg 110, 111; Wallis 166. (Bulgarien 185 stellt jede Vorbereitungs-
<lb/>Handlung unter Strafe, falls es sich um ein Complott handelt);

<lb/>i) ob der Thäter Münzangestellter oder doch Graveur u.s.w.
<lb/>war: Freiburg 354 Abs. 2. Mexiko 676.

<lb/>4) Vgl. bes. Merkel 1. c. S. 221 f.; Binding, Grundriß Bd. III
<lb/>S. 268 N. 2; Gubser 1. o. S. 151 ff.
</p>

               <pb facs="2173686_5900+1901_0304.tif"
                   n="296"
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               <p>

                  <lb/>296 Die Geldfälschungsdelicte des deutschen Strafgesetzbuchs.


<lb/>Geldpapiere, Goldmünzen find wichtigere Circulationsmittcl als
<lb/>Silber- oder Kupfermünzen').

<lb/>b) u) Der Schwere der Verletzung nach ist zu berücksichtigen,
<lb/>an welchem Ort die Circulationsmittcl hergestellt werden, und
<lb/>wo dieselben in Verkehr gebracht werden sollen. Japanische
<lb/>Kupferstücke, in Deutschland nachgemacht zur Verbreitung in
<lb/>Deutschland, stellen eine leichte Verletzung der Rechtseinrichtung
<lb/>dar, nachgemacht zur Verbreitung in Japan dagegen eine schwerere.
<lb/>Andererseits ist nicht zu verkennen, daß dieses Moment, welches
<lb/>für Silbermünzen allenfalls noch zutrifft, keine Beachtung ver- 
<lb/>dient bei Goldmünzen und insbesondere nicht bei Papiergeld oder
<lb/>Geldpapieren. Von diesem Gesichtspunct aus, d. h. also vom Ge-
<lb/>sichtspunct der Jnternationalität des Geldverkehres im heutigen
<lb/>Handelsverkehr, aus einem Gesichtspunct, den das Gesetz auch voll
<lb/>anerkannt hat, kann nicht schlechthin ein Unterschied in der Be-
<lb/>urtheilung der Schwere des Deliktes gemacht werden, je nachdem
<lb/>es sich um ausländisches oder inländisches Geld handelt, so daß
<lb/>dieser Umstand heute überhaupt nicht mehr für sich allein zu be- 
<lb/>rücksichtigen ist, sondern höchstens in beschränkter Weise in Ver- 
<lb/>bindung mit Berücksichtigung des Herstellungs- und des Ver- 
<lb/>breitungsortes, wie wir oben sahen.

<lb/>ß) Von Bedeutung ist ferner die Menge des hergestellten
<lb/>Falschgeldes, sowie der Unterschied zwischen dem Gehalt des echten
<lb/>und des falschen Geldes. Ebenfalls zu beobachten ist, ob das
<lb/>falsche Geld bereits verausgabt ist oder nicht, ein Umstand, der
<lb/>indessen dahin führt, daß die reine, Falschmünzerei eigentlich nie
<lb/>mit der im Gesetz angedrohten Maximalstrafe belegt werden kann.
<lb/>Auch die Menge des verausgabten Geldes ist zu berücksichtigen.
<lb/>Nicht dagegen kommt es auf den im einzelnen Falle ange- 
<lb/>richteten Schaden an, d. h. auf den einer dritten Person zuge- 
<lb/>fügten Vermögensnachtheil* 2). Dieß Moment kann nur be-
</p>
               <p>

                  <lb/>9 Auffallend ist, daß Fälschungen und Verfälschungen ganz gering-
<lb/>werthiger Münzen keineswegs selten sind. Ich habe selbst ein Zweipfennig-
<lb/>stück gesehen, daS zwecks eines Münzdelictes in ein Fünfpfennigstück uni-
<lb/>gewandelt war und zwar auf vorzügliche Weise.


<lb/>2) Anderer Ansicht Merkel I. 6. S. 221; Gubssr I. o. S. 153.
</p>

               <pb facs="2173686_5900+1901_0305.tif"
                   n="297"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2173686_5900+1901_0305--><p/>
               <p>

                  <lb/>Von Gerland.
</p>
               <p>

                  <lb/>297
</p>
               <p>

                  <lb/>rücksichtigt werden, so lange die strafbare Handlung als Betrug
<lb/>qualificirt wird. Der Falschmünzer, der Falschstücke
<lb/>verschenkt, und derjenige, der mit Falschstücken kauft,
<lb/>sind, wenn die übrigen subjectiven und objectiven
<lb/>Verhältnisse gleich liegen, als Münzdelinquenten gleich
<lb/>zu beurtheilen.

<lb/>y) Von Wichtigkeit ist schließlich die schwerere oder leichtere
<lb/>Erkennbarkeit der Falschstücke als solche, d. h. ihre Circulations-
<lb/>fähigkeit.

<lb/>c) Bezüglich der Gefährlichkeit des Angriffes ist zweierlei in
<lb/>Betracht zu ziehen:

<lb/>u) Zunächst der Zweck, zu deni die Falschstücke hergestellt
<lb/>werden. Der Kaufmann, der japanische Münzen nachmacht, um
<lb/>sie als Knöpfe oder Galanteriewaarcn zu verkaufen, ist milder zu
<lb/>beurtheilen als der, der sie nach Japan zum Zweck der Geld- 
<lb/>verbreitung ausführen will.

<lb/>ß) Ferner die Art und Weise der Herstellung. Von Wich- 
<lb/>tigkeit sind die benützten Instrumente. Der Italiener, der plumpe
<lb/>Münzen in Gips formt, ist anders zu beurtheilen als der Fälscher,
<lb/>der in seinem trefflich ausgerüsteten Laboratorium falsches Geld
<lb/>herstellt. Ebenfalls verdient Beachtung, ob das Verbrechen
<lb/>seitens einer oder mehrerer Personen begangen ist, ob es sich
<lb/>mithin um ein Einzeldelict oder um ein sogen. Münzcomplott
<lb/>handelt.

<lb/>d) Was schließlich die Gefährlichkeit des Thäters als Ver- 
<lb/>brechers betrifft, so ist zu beachten die Gesinnung desselben, aus
<lb/>welcherlei Momenten sich dieselbe nun auch ergeben mag, und
<lb/>ferner die Energie, mit welcher der Thäter seine verbrecherische
<lb/>Gesinnung zu bethätigen versucht. Des Weiteren ist hier zu be- 
<lb/>rücksichtigen die Fertigkeit des Thäters zu Münzverbrechen, sodaß
<lb/>als erschwerendes Moment hier auch in Betracht kommen kann,
<lb/>ob der Thäter etwa Münzarbeiter. Graveur u. s. w. ist.

<lb/>3. Bezüglich der Begebungsdelicte des §. 147 treffen die
<lb/>obigen Strafausmeffungsgründe in analoger Weise zu. Bezüglich
<lb/>der Fälle 147 II und III verdient der Umstand noch Berücksichti-
</p>

               <pb facs="2173686_5900+1901_0306.tif"
                   n="298"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2173686_5900+1901_0306--><p/>
               <p>

                  <lb/>298 Die Geldfälschungsdelicte des deutschen Strafgesetzbuchs.

<lb/>gung, ob sich der Thäter im Einvernehmen mit dem Falschmünzer
<lb/>befunden hat oder nicht').

<lb/>4. Bezüglich der übrigen Delicte ist hier nichts Besonderes
<lb/>zu bemerken. *

<lb/>II. Die einzelnen Strafen sind die folgenden:

<lb/>1. Die Verbrechen der §§. 146 und 147 werden bestraft
<lb/>mit Zuchthaus von 2—15 Jahren. Bei mildernden Umständen
<lb/>tritt Gefängnißstrafe von 1 Tag bis 5 Jahren ein. Daneben
<lb/>kann auf die Zulässigkeit von Polizeiaufsicht sowie auf die Ab- 
<lb/>erkennung der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt werden (88-38 f.;
<lb/>32 ff. St.G.B.).

<lb/>2. Die Vergehen des Münzwippens und -kippens werden
<lb/>bestraft mit Gefängniß von 1 Tag bis zu 5 Jahren. Daneben
<lb/>kann auf Geldstrafe bis zu 3000 Mark sowie auf Aberkennung
<lb/>der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt werden. Auf Polizei- 
<lb/>aufsicht kann hier nicht erkannt werden. Der Versuch
<lb/>ist strafbar.

<lb/>3. Das Vergehen des 8-148 wird mit Gefängniß von 1 Tag
<lb/>bis zu 3 Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 300 Mark be- 
<lb/>straft. Der Versuch ist strafbar.

<lb/>4. DaS Vergehen des 8- 151 wird mit Gefängniß von 1 Tag
<lb/>bis zu 2 Jahren bestraft. Der Versuch ist nicht strafbar.

<lb/>5. Das Vergehen des Reichsgesetzes vom 25. Mai 1885 wird
<lb/>bei vorsätzlicher Begehung mit Gefängniß von 1 Tag bis zu
<lb/>einem Jahr und, falls es zum Zweck eines Münzverbrechens be- 
<lb/>gangen ist, mit Gefängniß von 3 Monaten bis zu 2 Jahren, bei
<lb/>fahrlässiger Begehung mit Geldstrafe von 3 Mark bis 1000 Mark
<lb/>oder mit Gefängniß von 1 Tag bis zu 6 Monaten bestraft.

<lb/>6. Die Uebertretungen des 8- 860 werden mit Geldstrafe
<lb/>von 1 Mark bis 150 Mark oder mit Haft von 1 Tag bis zu
<lb/>6 Wochen bestraft.
</p>
               <p>

                  <lb/>•') Gubser 1. c. S. 205 f. Die meisten Gesetzgebungen sprechen dieß
<lb/>besonders aus. Vgl. oben S. 294 N. 3.
</p>

               <pb facs="2173686_5900+1901_0307.tif"
                   n="299"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2173686_5900+1901_0307--><p/>
               <p>

                  <lb/>Von ©erlaub.
</p>
               <p>

                  <lb/>299
</p>
               <p>

                  <lb/>§ 24. 2. Die Einziehung.

<lb/>I. Neben die Bestrafung des Thäters tritt bei den Münz-
<lb/>delicten als strafrechtliche Folge Einziehung der Falschstücke, der
<lb/>zur Falschmünzerei u. s. w. dienlichen Instrumente u. s. W. und des
<lb/>zur Anfertigung von Reichskassenscheinen nach Maßgabe des §. 1
<lb/>des Gesetzes vom 25. Mai 1885 dienlichen Papieres. Und zwar
<lb/>kennt das Gesetz drei verschiedene Arten der Einziehung, in erster
<lb/>Linie die des §. 152 St.G.B. und des §. 3 R.G. von 5. Mai 1885,
<lb/>zwei gesetzliche Bestimmungen, zwischen denen trotz des verschiedenen
<lb/>Wortlautes kein wesentlicher innerer Unterschied besteht, ferner
<lb/>die des §. 360 und schließlich die der 88- 40 ff. St.G.B. Es kann
<lb/>natürlich hier nicht daran gedacht werden, eine eingehende Dar- 
<lb/>stellung der gesammten Einziehungslehre zu geben. Vielmehr ge- 
<lb/>nügt es, festzustellen, wann die einzelnen Einziehungsarten anzu- 
<lb/>wenden sind, sowie fest zulegen, ob und welche Eigenthümlichkeiten
<lb/>der einen und der anderen Einziehungsart von falschem Geld u. s. w.
<lb/>gegenüber den gewöhnlichen Einziehungsbestimmungen der 88- 40 ff.
<lb/>St.G.B., die als bekannt vorausgesetzt werden, sich ergeben.

<lb/>II. 1. Nach §. 152 St.G.B. sind einzuziehen nachgemachtes
<lb/>oder verfälschtes Geld, sowie die in 8- 151 bezeichnet«» Formen.

<lb/>a) Zu nachgemachtem und verfälschtem Geld gehört Metall-
<lb/>und Papiergeld. Da dem Letzteren in 8- 149 die Geldpapiere der
<lb/>dort bezeichneten Art in jeder Beziehung gleichgestellt worden
<lb/>find, so sind gefälschte und verfälschte Geldpapiere ebenfalls einzu- 
<lb/>ziehen '). Nicht einzuziehen dagegen ist nach 8- 152 verringertes
<lb/>Geld. Denn das St.G.B. unterscheidet ausdrücklich zwischen nach- 
<lb/>gemachtem und verfälschtem Gelbe, das als echt in den
<lb/>Verkehr gebracht wird und zwischen verringertem, das als
<lb/>vollgültig benützt wird * 2). Begrifflich gehört allerdings das
<lb/>verringerte Geld zu dem verfälschten3), da sein nomineller Werth
</p>
               <p>

                  <lb/>'I Reichsgericht vom 28. Mai 1886 E.R. Bd. XIV S. 161, insbes.
<lb/>2. 164.


<lb/>2) allerlei 1. c. ©. 226 91. 5.


<lb/>3) v. Liszt I. c. S. 507 N. 7.
</p>

               <pb facs="2173686_5900+1901_0308.tif"
                   n="300"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2173686_5900+1901_0308--><p/>
               <p>

                  <lb/>300 Die Geldfälschungsdelicte des deutschen Strafgesetzbuchs.


<lb/>nicht mehr seinem Metallwerth in gesetzlicher Weise entspricht,
<lb/>und da diese Abweichung durch eine strafbare Handlung hervor- 
<lb/>gerufen ist. Aber gegenüber der positiv-rechtlichen Bestimmung
<lb/>kann nur der Wortgebrauch des Gesetzes, der kaum einem
<lb/>Zweifel unterliegen kann, maßgebend sein'). Hierfür spricht
<lb/>auch, daß unter den in §. 151 bezeichnten Formen u. s. w. solche,
<lb/>die zu einer Münzverringerung dienen, nicht genannt sind. Eben- 
<lb/>falls ist verrufenes Geld nicht einzuziehen, außer wenn ihm der
<lb/>Schein von geltendem Geld verliehen ist.

<lb/>b) Einzuziehen nach 8.152 sind ferner Stempel, Stiche, Siegel,
<lb/>Platten oder andere zur Anfertigung von Metallgeld, Papiergeld
<lb/>oder Geldpapieren dienliche Formen, die zum Zweck eines Münz- 
<lb/>verbrechens angeschafft oder angefertigt oder zu einem solchen be- 
<lb/>nützt sind* 2 3). Einerlei ist, ob sie zur Herstellung von inländischem
<lb/>oder ausländischem Gelde dienen sollen oder gedient haben2).
<lb/>Gleichgültig ist, ob das Münzverbrechen im Ausland verübt
<lb/>werden soll oder verübt worden ist- sowie endlich auch, ob
<lb/>die Formen im Jnlande oder Auslande angefertigt oder ver- 
<lb/>schafft sind.

<lb/>2. Nach ß. 360 sind einzuziehen die zur Herstellung von
<lb/>Geld u. s. w. dienlichen Formen, die ohne schriftlichen Auftrag
<lb/>einer Behörde, aber nicht zum Zweck eines Münzverbrechens her- 
<lb/>gestellt sind, oder aber erlaubtermaßen hergestellte Formen, die
<lb/>an einen Unbefugten abgeliefert sind. Ebenso sind Abdrücke, die
<lb/>vermittels solcher Formen unbefugterweise genommen oder aber
<lb/>einem Unbefugten abgeliefert find, einzuziehen.
</p>
               <p>

                  <lb/>') So die herrschende Ansicht. Vgl. Olshausen I. c. §. 152 N. 2
<lb/>Abs. 2; Frank I. c. §.152 N. I Abs. 3, dessen Behauptung, daß ver- 
<lb/>ringertes Geld kein proäuotum sceleris sei, allerdings unhaltbar ist;
<lb/>insbes. Binding, Grundriß Bd. III S. 268 N. 1 unter 1. Anderer An- 
<lb/>sicht v. Liszt I. &lt;3. S. 507 N. 7; v. Schwarze 1. c. S. 376; Löwen- 
<lb/>stein I. c. S. 48 (letztere beide von Binding übersehen). Unentschieden
<lb/>ist Schütze I. e. S. 301 N. 19.


<lb/>2) Binding, Grundriß Bd. III S. 268 N. 1 unter 1.


<lb/>3) Vorberg, Einziehung u. s. w. S. 54; v. Buri G.S. Bd. XXX
<lb/>S. 265.
</p>

               <pb facs="2173686_5900+1901_0309.tif"
                   n="301"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2173686_5900+1901_0309--><p/>
               <p>

                  <lb/>Von Gerland.
</p>
               <p>

                  <lb/>301
</p>
               <p>

                  <lb/>3. Nach §. 3 R.G. vom 25. Mai 1885 ist einzuziehen das
<lb/>unbefugtermaßen hergestellte und das befugtermaßen hergestellte,
<lb/>im Besitz eines Unbefugten befindliche, dem zur Anfertigung von
<lb/>Reichskassenscheineu benutzten Papier nach Maßgabe §. 1 1. c.
<lb/>ähnliche Papier.

<lb/>4. Nach den allgemeinen Vorschriften der 88- 40 ff. R.St.G.B.
<lb/>sind einzuziehen verringertes Geld, sowie zur Verringerung von
<lb/>Geld dienliche Werkzeuge und ferner alle nicht zu den Formen
<lb/>des §. 151 gehörigen Werkzeuge, wie z. B. Schmelzöfen, Re- 
<lb/>torten, Feilen, Säuren u. s. w. u. s. w. Des weiteren sind §§. 40 f.
<lb/>anzuwenden bei Rohmaterialien und bei den zur Herstellung des
<lb/>Falschgeldes dienenden Vorbildern, wie Zeichnungen u. s. w.

<lb/>Außerdem kommen bei verringertem Gelde auch noch die
<lb/>Reichs- und Landesbestimmungen in Betracht über das Außer-
<lb/>verkehrbringen von nicht mehr umlaufsfähigem Geld *), Bestim- 
<lb/>mungen, die mithin anzuwenden sind, wenn das verringerte Geld
<lb/>sich nicht mehr im Eigenthum des Thäters befindet.

<lb/>III. Nach §. 152 sind nachgemachtes oder verfälschtes Geld
<lb/>u. s. w. und die Formen des 8.151 einzuziehen, auch wenn die
<lb/>Verfolgung oder Verurtheilung einer bestimmten Person nicht
<lb/>statlfindet. Gegenüber den Bestimmungen der 88- 40, 42 St.G.B.
<lb/>bedeutet dieß eine wesentliche Erweiterung in mehrfacher Hin- 
<lb/>sicht^.

<lb/>a) Zunächst ist die Bestimmung des 8- 40 weggefallen, daß
<lb/>die einzuziehenden Gegenstände Eigenthum des Thäters oder eines
<lb/>Theilnehmers an der strafbaren Handlung sein müssen. Die
<lb/>Gegenstände sind also auch einzuziehen, wenn sie sich im Besitze
<lb/>eines unbetheiligten Dritten befinden. Die Einziehung kann diesem
<lb/>gegenüber unmöglich den Character einer Strafe'), sondern nur den
</p>
               <p>

                  <lb/>1) Olshausen 1. c. Vorbemerkungen zu §§. 146 ff. N. 2.

<lb/>2) Merkel 1. c. S. 226; Oppenhoff I. v. §. 152 N. 1; Bin-
<lb/>ding, Grundriß Bd. III S. 268 91. 1 unter 1.

<lb/>3) Wahlberg, Criminalistische und nationalökonomische Gesichts-
<lb/>puncte mit Rücksicht auf das deutsche Reichsstrafrecht S. 142; Vorberg
<lb/>I. c. S. 124; Olshausen 1. c. §. 152 91. 8. Anderer Ansicht Franke
<lb/>in Goltdammer's Archiv Bd. XX S. 20.
</p>

               <pb facs="2173686_5900+1901_0310.tif"
                   n="302"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2173686_5900+1901_0310--><p/>
               <p>

                  <lb/>302 Die Geldfälschungsdelicte des deutschen Strafgesetzbuchs.

<lb/>einer präventiven polizeilichen Verwaltungsmaßregel
<lb/>die auf der objectiv-gefährlichen Natur falschen Geldes und auch
<lb/>der Formen des 8. 151 beruht. Dem unbetheiligten Dritten
<lb/>gegenüber ist die Einziehung ein enteignungsähnlicher Act, und
<lb/>es haben daher hier ähnliche Principien wie bei der Enteignung
<lb/>Platz zu greifen. Insbesondere ist dem Betroffenen ein gewisser
<lb/>Schadenersatz zu leisten * 2), der sich zu bestimmen hat nach dem
<lb/>thatsächlichen Werth, der seinem Vermögen entzogen wird. Bei
<lb/>Stempeln u. s. w. wird die Frage nicht actuell, da dieselben einen
<lb/>reellen Werth, d. h. einen im socialen Leben in Geld umsetzbaren
<lb/>Werth kaum haben dürften. Bei einzuziehendem Geld ist aber der
<lb/>Metallwerth der thatsächliche Werth, der dem Vermögen ent- 
<lb/>zogen wird. Derselbe braucht keineswegs ein unbedeutender zu
<lb/>sein. Ist ja doch überwerthige Nachahmung auch Münzdelict, ist
<lb/>ja doch überwerthig nachgemachtes Geld auch falsches Geld, das
<lb/>durch Einschmelzen ohne Weiteres verwerthet werden könnte. Es
<lb/>ist demnach hier der Metallwerth des eingezogenen Geldes zu ver- 
<lb/>güten. Interessant gestaltet sich die Frage bei im Sinne des
<lb/>St.G.B. verfälschtem Gelde. Zweifellos hört das Geld durch
<lb/>die Verleihung eines höheren Werthes nicht auf, Werthträger
<lb/>ursprünglicher Art zu sein. Mit derartigen Stücken ist nach der
<lb/>Einziehung analog der Bekanntmachung des Reichskanzlers vom
<lb/>9. Mai 1876 3) zu verfahren, d. h. es ist der volle Werth des
<lb/>ursprünglichen Geldstückes zu ersetzen. Noch klarer ist das Ver-
</p>
               <p>

                  <lb/>9 Auf die Frage, ob die Einziehung überhaupt den Character einer
<lb/>Strafe haben kann, kann hier nicht näher eingegangen werden. Vg!.
<lb/>Motive 1. o. S. 52; Olshausen 1. e. §. 40 N. 1 und die dort Citirten;
<lb/>v. Liszt 1. o. S. 231; Köhler, Patentrecht S. 575; Nissen, Einziehung;
<lb/>Köbner, Die Maßregel der Einziehung; Vorberg 1. 6.; van Calker
<lb/>1. c. S. 293 N. 2.


<lb/>2) Die treffenden Bemerkungen O. Mayer's, Verwaltungsrecht Bd. II
<lb/>S. 57, die er bezüglich der Enteignung macht, passen ganz hierher: „Es
<lb/>wird kein Deliet und kein Verschulden vorausgesetzt; es genügt, daß dem
<lb/>Gigenthümer zu Gunsten eines öffentlichen Unternehmens Opfer zugemuthet
<lb/>worden sind, dafür gibt das Rechtsinstitut der öffentlich-rechtlichen Ent- 
<lb/>schädigung den Ausgleich."


<lb/>3) Centralblatt S. 260; Koch, Münzgesetzgebung S. 50.
</p>

               <pb facs="2173686_5900+1901_0311.tif"
                   n="303"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2173686_5900+1901_0311--><p/>
               <p>

                  <lb/>Von Gerland.
</p>
               <p>

                  <lb/>303
</p>
               <p>

                  <lb/>hältniß bei verfälschten Geldpapieren. Durch den Act der Ver- 
<lb/>fälschung kann zweifellos die an dem Papier haftende Forderung
<lb/>nicht tangirt werden. In Folge dessen wird dieselbe mit dem
<lb/>Papier an jeden neuen Erwerber übertragen. Bei einer Ein- 
<lb/>ziehung ist der Eigenthümer in Höhe des unverfälschten Papieres
<lb/>zu entschädigen, sei es, daß man ihm vor der Einziehung Ge- 
<lb/>legenheit gibt, sich mit der emittirenden Stelle auseinander zu
<lb/>setzen, sei es, daß der Staat entschädigt und die Forderung an
<lb/>den Schuldner selbst erwirbt').

<lb/>K) Bestritten ist, ob Voraussetzung der Einziehung ist, daß
<lb/>die Gegenstände durch ein Delikt hervorgerufen sein oder zur
<lb/>Begehung eines Deliktes gedient haben müssen, oder ob die bloße
<lb/>Existenz der fraglichen Objecte genügt, um die Einziehung zu
<lb/>rechtfertigen. Ganz abgesehen davon, daß in sehr vielen Fällen
<lb/>der Nachweis der Voraussetzung eines Deliktes kaum erbracht
<lb/>werden dürfte (man denke an falsches Geld, welches von einem
<lb/>Erwerber erkannt und abgeliefert wird, ohne daß er weiß, woher er
<lb/>dasselbe erhalten hat), daß also nach der ersten Ansicht in häufigen
<lb/>Fällen auf eine Einziehung kaum erkannt werden könnte2), falls man
<lb/>nicht die Existenz eines Deliktes einfach vermuthen will, ist besonders
<lb/>Folgendes zu bemerken: die Einziehung hat, wie man nun über
<lb/>ihre Strafbedeutung denken mag, immer auch präventive Admini-
<lb/>strationszwecke. Diese Zwecke werden bedingt durch eine sociale
</p>
               <p>

                  <lb/>") Ausdrückliche Bestimmungen darüber, daß dem unbetheiligten
<lb/>Dritten der Metallwerth des einzuziehenden Geldes zu ersetzen ist, ent- 
<lb/>halten: Braunschweig 129; Hessen 216; Frankfurt 216; Baden 581;
<lb/>Nassau 210.

<lb/>2) In dem bei Oppenhosf Bd. XVII S. 535 ff. mitgetheilten Falle
<lb/>heißt es S. 536: „Die Eisenbahnstationskaffe zu B. übersandte der Kasse
<lb/>der kgl. Eisenbahncommission zu H. zwei unechte ' --Thalerstücke, welche
<lb/>als nachgemachte erkannt wurden. Die Person des Anfertigers
<lb/>und Ausgebers war nicht zu constatiren." Ist denn dann über- 
<lb/>haupt zu constatiren, daß die Stücke Producte eines Verbrechens sind?
<lb/>Sicherlich nicht, falls das nicht einfach präsumirt wird. Meines Erachtens
<lb/>muß hier'nach der im Text erwähnten ersten Ansicht auf Ablehnung des
<lb/>Antrags auf Einziehung erkannt werden. Anders liegt der Fall E.R.
<lb/>Bd. XIV S. 101.
</p>

               <pb facs="2173686_5900+1901_0312.tif"
                   n="304"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2173686_5900+1901_0312--><p/>
               <p>

                  <lb/>304 Die Geldfälschungsdelicte des deutschen Strafgesetzbuchs.

<lb/>Gefährlichkeit des einzuziehenden Gegenstandes. Diese sociale Ge- 
<lb/>fährlichkeit kann wiederum zweierlei Art sein. Einmal kann sie be- 
<lb/>ruhen auf der Verbindung des Gegenstandes mit einem gewissen
<lb/>Subject, das andere Mal aber ist der Gegenstand selbst objectiv-
<lb/>gefährlicher Natur, d. h. gefährlich in der Hand eines jeden Sub- 
<lb/>jectes. Beide Male soll ein gefährlicher Zustand beseitigt werden.
<lb/>Das eine Mal ist demnach die Prävention erreicht, wenn die Ver- 
<lb/>bindung des betreffenden Gegenstandes mit dem Subject gelöst
<lb/>wird, das zweite Mal muß der Gegenstand überhaupt aus dem Ver- 
<lb/>kehr beseitigt werden. Niemals aber wird der Gegenstand dadurch
<lb/>an sich gefährlich, daß er durch ein Delict hervorgebracht, für
<lb/>ein solches bestimmt oder zu einem solchen benutzt worden ist. Hier- 
<lb/>durch kann nur bewiesen werden, daß die Verbindung des Objects
<lb/>mit einem gewissen Subject gefährlich und daher aufzuheben ist.

<lb/>Daraus ergibt sich Folgendes: Ist ein Gegenstand einzuziehen,
<lb/>auch wenn er sich nicht im Besitze eines Thäters oder Theil-
<lb/>nehmers einer strafbaren Handlung, sondern in dem eines un-
<lb/>betheiligten Dritten befindet, so ist er objectiv-gefährlicher
<lb/>Natur, und es ist gleichgültig, ob er durch ein Delict erzeugt,
<lb/>zu einem Delict benutzt oder bestimmt ist. Ist ein Gegenstand
<lb/>nur von einem Thäter oder Theilnehmer einer strafbaren Hand- 
<lb/>lung, zu der er bestimmt worden war oder benutzt worden ist, ein- 
<lb/>zuziehen, so wird er gefährlich durch seine Verbindung mit dem
<lb/>bestimmten Subject.

<lb/>Bezüglich des §. 152 ist nun zu unterscheiden zwischen Geld
<lb/>und den zur Herstellung von Geld dienenden Formen.

<lb/>cc) Nachgemachtes oder verfälschtes Geld ist stets einzuziehen,
<lb/>einerlei ob der objective Thatbestand eines Münzdelictes vorliegt
<lb/>oder nicht. Aus dem Wortlaut des §. 152 kann nicht das Gegen-
<lb/>theil gefolgert werden'). Der Gebrauch des Artikels „des" von
<lb/>Geld erklärt fich leicht dadurch, daß damit ein Hinweis auf die
<lb/>§§. 146, 149 gegeben werden soll, wie auch der Artikel „der" vor
<lb/>Gegenstände des §. 151 denselben Zweck verfolgt* 2). Dieß ergibt


<lb/>*) Olshausen 1. c. §. 152 N. 2; Rüdorff-Stenglein 1. c.
<lb/>§. 152 N. 2.


<lb/>2) E.R. Bd XIV S. 163.
</p>

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                   n="305"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2173686_5900+1901_0313--><p/>
               <p>

                  <lb/>Von Gerland.
</p>
               <p>

                  <lb/>305
</p>
               <p>

                  <lb/>sich auch daraus, daß in §. 151 die einzelnen Arten des Geldes
<lb/>ausdrücklich angeführt werden, die in §. 152 unter dem Ober- 
<lb/>begriff Geld zusammengefaßt werden.

<lb/>Auch kann man nicht aus den Worten „auch wenn die Ver- 
<lb/>folgung einer bestimmten Person nicht stattfindet" schließen, daß
<lb/>von dem Nichtstattfinden der Verfolgung einer bestimmten Person
<lb/>nur unter der Voraussetzung die Rede sein kann, daß eine solche
<lb/>Person existire'). Im Gegentheil scheint der Wortlaut zu sagen,
<lb/>daß falsches Geld einzuziehen ist, auch wenn ein Delinquent, mithin
<lb/>ein Delict nicht existirt.

<lb/>Das Gegentheil kann ebenfalls aus dem Umstand nicht gefolgert
<lb/>werden, daß das Gesetz den bloßen Besitz von derartigem Geld straf- 
<lb/>los läßt* 2 3). In dem Besitz einer objectiv gefährlichen Sache,
<lb/>d. i. in einer objectiven Gefährdung liegt noch lange nicht eine
<lb/>subjective Gefährdung, die doch allein strafbar sein könnte.

<lb/>Die gegentheilige Ansicht, die also-, falls sie überhaupt eine
<lb/>polizeiliche Prävention anerkennt, davon ausgehen muß, daß die
<lb/>Gefährlichkeit des falschen Geldes erst durch ein Delict entsteht,
<lb/>führt zu unhaltbaren Entscheidungen. Sammelt ein Privat-
<lb/>detectiv falsches Geld, um es in seinem Beruf zu gebrauchen, so
<lb/>ist dasselbe einzuziehen. Macht er aber das einzuziehende Geld
<lb/>vor der Einziehung noch nach, so kann er nunmehr das neue
<lb/>falsche Geld in seinem Besitz behalten. Hier zeigt sich klar, daß
<lb/>nach dieser Ansicht die Einziehung eben doch nur erfolgt, weil
<lb/>ein Delict vorliegt, nicht weil ein gefährlicher Zu- 
<lb/>stand (der ja in beiden Fällen derselbe ist) beseitigt werden
<lb/>soll. Hier wird eben die Einziehung immer unter dem Gefichts-
<lb/>punct der Strafe betrachtet 3), eine Anschauung, die dem Dritten
<lb/>gegenüber doch sicher falsch ist.
</p>
               <p>

                  <lb/>') Hälschner I. o. Bd. II S. 585.


<lb/>2) Rüdorsf-Stenglein 1. c„ §. 152 N. 2.


<lb/>3) So sagt Rüdorsf-Stenglein 1. c. auch ausdrücklich: „Der
<lb/>polizeiliche Gesichtspunkt der Prävention und der Gemeingefährlichkeit der
<lb/>fraglichen Gegenstände, welcher ein Motiv der Bestimmung des §. 152
<lb/>war, kann nicht dazu führen, die ersten Grundsätze des Strafrechtes, welches
<lb/>überall eine schuldbare That verlangt, zu ignoriren." Allerdings ist

<lb/>Der Gerichlslaal. LIX. Baud. 20
</p>

               <pb facs="2173686_5900+1901_0314.tif"
                   n="306"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2173686_5900+1901_0314--><p/>
               <p>

                  <lb/>306 Die Geldsälschungsdelicte des deutschen Strafgesetzbuchs.

<lb/>Es ist demnach das gesummte falsche Geld einzuziehen 0 * 2)3).

<lb/>ß) Was dagegen die Gegenstände des 8. 151 betrifft, so ver- 
<lb/>langt das Gesetz, daß dieselben zu einem Delict bestimmt oder
<lb/>benutzt worden sind4). Formen u. s. w., die nicht dieser Voraus- 
<lb/>setzung entsprechen, können mithin nur auf Grund von §. 360
<lb/>Abs. 3 eingezogen werden.

<lb/>Offenbar liegt hier im Gesetz ein innerer Widerspruch, wenn
<lb/>angeordnet wird, daß zwar diese Formen von jedem einzuziehen sind,
<lb/>aber nur, wenn sie zu einem Delict bestimmt oder benutzt worden
<lb/>sind. Die Verbindung mit dem Eigenthümer macht sie nicht gefähr- 
<lb/>lich. Also müssen sie an sich gefährlich sein, und das sind sie, unab- 
<lb/>hängig von dem Gebrauch, der früher mit ihnen gemacht worden ist.

<lb/>Es sind demnach die Einziehungsbestimmungen in diesem
<lb/>Punct nicht einwandsfrei, ein Umstand, der sich vielleicht aus der
</p>
               <p>

                  <lb/>eine solche stets Voraussetzung einer Strafe, aber ist die Einziehung
<lb/>denn stets eine Strafe? OlsHausen 1. c. §.152 N. 3.

<lb/>0 E.R. Bd. XIV S. 162; Berner 1. c. S. 410; Oppenhoff l. c.
<lb/>§. 152 N. 3; Schütze 1. c. S. 303 N. 19; Vorberg 1. c. S. 54 f.;
<lb/>Köbner 1. e. S. 40 f. Anderer Ansicht Entscheidung des Obertribunals,

<lb/>0. R. Bd. XVII S. 535 ff.; Olshausen L c. §. 152 R. 2. Rüdorff-
<lb/>Stenglein 1. c. §.152 N. 2; Merkel 1. c. S. 226; Hälschner 1. e.
<lb/>Bd. II S. 585; v. Buri, G.S. Bd. XXX S. 265; John in v. Holtzend.
<lb/>St.R.Z. Bd. XII S. 62; Frank 1. c. §. 152 Anm. Gubser 1. e.
<lb/>S. 157, 159, der allerdings de lege ferenda sich für die im Text ver- 
<lb/>tretene Ansicht ausspricht.


<lb/>2) Diese Entscheidung ist auch practisch die richtige. Falsches Geld
<lb/>ist derart objectiv gefährlich, daß es nicht in der Hand eines Privaten
<lb/>gelassen werden darf. Der Privatdetectiv oder, um ein anderes Beispiel
<lb/>zu wählen, der Sammler falschen Geldes kann sterben, und was wird
<lb/>dann aus dem falschen Geld? Dasselbe kann auf vollkommen straflose
<lb/>Weise in den Verkehr kommen.


<lb/>3) Es hat demnach Confiscation auch im Falle einer Freisprechung
<lb/>einzutreten. A, der Geld nachmacht, wird freigesprochen, weil ihm die
<lb/>Absicht, das Geld als echt in Verkehr zu bringen, fehlte. Vgl. Gubser

<lb/>1. e. S. 158 f. E.R. Bd. XIV S. 161. Vgl. die ähnlich gelagerte Reichs-
<lb/>gerichtsentscheidung, E.R. Bd. IV S. 87 f. Ein Verleger gibt Bücher mit
<lb/>objectiv strafbarem Inhalt heraus, ohne sich subjectio strafbar zu machen.
<lb/>Die Bücher sind einzuziehen.


<lb/>4) Vorberg 1. c. S. 54.
</p>

               <pb facs="2173686_5900+1901_0315.tif"
                   n="307"
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               <p>

                  <lb/>Von ©erlaub.
</p>
               <p>

                  <lb/>307
</p>
               <p>

                  <lb/>verspäteten Einführung der Bestimmung in das Gesetzbuch er- 
<lb/>klären läßt 0 2) 3).

<lb/>c) Die facultative Bestimmung des 8- 42 ist hier umge- 
<lb/>wandelt in eine obligatorische. Die Einziehung muß erfolgen,
<lb/>eine Bestimmung, die sich ebenfalls nur aus der objectiv-gefähr-
<lb/>lichen Natur der einzuziehenden Gegenstände erklären läßt. Aus- 
<lb/>nahmen von dieser Bestimmung können unter keinen Umständen
<lb/>zugelaffen werden, also auch dann nicht, wenn der betreffende
<lb/>Gegenstand seinen ursprünglichen Zweck ganz verliert, wenn also
<lb/>zum Beispiel das falsche Geld in die Sammlung eines Detee-
<lb/>tivs kommt, oder die Herstellungsform in einem Museum als
<lb/>Curiosum aufbewahrt wird * 2 3 4). Gerade der letztere Fall beweist


<lb/>0 Die Gesetzgebung verlangt überwiegend als Voraussetzung in allen
<lb/>Fällen den objectiven Thatbestand eines Delicies: Württemberg 214; Han- 
<lb/>nover 204; Hessen 216; Frankfurt 216; Baden 530; Nassau 210; Thur- 
<lb/>gau 194; Schaffhausen 247; Luzern 133; Zug 59; Obwalden 54; Appen- 
<lb/>zell 76, 19; St. Gallen 92; Bulgarien 192; Finnland, Cap. 37 §. 7. Scharf
<lb/>spricht Schweiz, Entw. §. 151, die im Text vertretene Ansicht aus:
<lb/>„Falsches und verfälschtes Geld, falsche und verfälschte Banknoten, Emis- 
<lb/>sionspapiere . . . verringerte Geldmünzen, sowie Fälschungsapparate sind
<lb/>einzuziehen und unbrauchbar zu machen." Vgl. ferner Gubser I. e. S. 156.


<lb/>2) Ganz klar ist überhaupt die gesammte Einziehungslehre in der Lite- 
<lb/>ratur nicht behandelt. Nach der herrschenden Ansicht — vgl. Olshausen
<lb/>1. c. §. 42 N. 5, Motive zu §. 40 1. c. S. 52 — erfolgt die Einziehung
<lb/>auf Grund von §. 42 eventuell auch nach dem Tode des Thäters. Soll
<lb/>hier nach von einer Prävention die Rede sein? Das ist doch ganz aus- 
<lb/>geschlossen. Wenn A mit seinem Messer sticht, so wird hierdurch das
<lb/>Messer doch nicht an sich gefährlich. Gefährlich ist es nur, den A im
<lb/>Besitz des Messers zu lassen. Nun ist aber A tot. Was soll da noch
<lb/>die Einziehung? Dabei kann doch in diesem Augenblick von einer Strafe
<lb/>gar keine Rede mehr sein. Der Unterschied der verschiedenen Arten der
<lb/>Gefährlichkeit, der die verschiedenen Arten der Einziehung begründet, ist
<lb/>hier nicht beachtet worden. (Anderer Ansicht bezüglich des erwähnten
<lb/>Falles freilich Köhler 1. c. S. 578; Heinze in v. Holtzend. Handb.
<lb/>Bd. II S. 592). Vgl. auch Berner 1. e. S. 233 besonders bei N. 1.


<lb/>3) Neuerdings hat sich auch Bind in g, Grundriß Bd. III S. 268
<lb/>N. 1 für die im Text bekämpfte Ansicht ausgesprochen, ohne indeß neue
<lb/>Gründe für dieselbe vorzubringen.


<lb/>4) Olshausen 1. c. §. 152 N. 1; anderer Ansicht v. Buri I. 6.
<lb/>S. 266.
</p>

               <pb facs="2173686_5900+1901_0316.tif"
                   n="308"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2173686_5900+1901_0316--><p/>
               <p>

                  <lb/>308 Die Geldfälschungsdelicte des deutschen Strafgesetzbuchs.

<lb/>die objective Gefährlichkeit derartiger Gegenstände, indem nur
<lb/>zu leicht ein aufmerksamer Beobachter der ausgestellten Kuriosität
<lb/>zu Hause die ganze Form nachbilden und benutzen könnte.

<lb/>d) Nach §. 42 findet die Einziehung nur statt, sofern die
<lb/>Verfolgung oder Verurtheilung einer bestimmten Person nicht
<lb/>ausführbar ist, nach 8. 152, sofern eine solche nicht statt- 
<lb/>findet. Nach einer weitverbreiteten Ansicht *) liegt im §.152
<lb/>gegenüber §. 42 eine Erweiterung der Art, daß nach §. 42 eine
<lb/>Einziehung nur zu erfolgen habe, wenn aus tatsächlichen
<lb/>Gründen, nach §. 152 dagegen, wenn aus irgend welchen, also
<lb/>auch aus rechtlichen Gründen, die Verfolgung und Verurtheilung
<lb/>unterbleibt. Die Frage, ob man mit Recht bei einer aus recht- 
<lb/>lichen Gründen nicht stattfindenden Verfolgung und Verur- 
<lb/>theilung auch eine Einziehung nach §. 42 nicht stattfinden lassen
<lb/>kann, entscheidet sich je nach der Auffassung, die man von der
<lb/>Einziehung hat. Faßt man dieselbe rein präventiv auf, so ist
<lb/>auch bei rechtlichen Hinderungsgründen der Verfolgung u. s. w.
<lb/>auf Einziehung zu erkennen* 2). Faßt man sie aber als Strafe
<lb/>auf3), so hat die erwähnte Ansicht Recht mit ihrer Behauptung^).


<lb/>0 Olshausen 1. o. §. 42 N. 4; §.152 N. 2; Hälschner 1. c.
<lb/>Bd. I S. 634; Bd. II S. 585; Rüdorff-Stenglein 1. c. §. 152 R. 3;
<lb/>Merkel 1. c. S. 226 N. 3 u. a. m.


<lb/>2) Oppenhoff 1. c. §.42 N. 6; Obertribunal O.R. Bd. XVII
<lb/>S. 573, wo die Ausdrücke „ausführbar sein" und „stattfinden" ausdrück- 
<lb/>lich gleichgesetzt werden. E.R. Bd. IV S. 87 ff.; Bd. XI S. 11 ff., ins- 
<lb/>besondere Bd. XIV S. 382 ff.; Köbner 1. c. S. 48, der mit Recht sagt:
<lb/>„Ist das Werkzeug des Verbrechens, das in der Hand des Delinquenten
<lb/>blieb, der z. B. wegen Verjährung nicht verurtheilt werden kann, nicht
<lb/>noch gefährlicher als dasjenige, welches auf seine Erben überging?" Vgl.
<lb/>die daselbst zahlreich angeführten Entscheidungen.


<lb/>3) Allerdings wirkt auch die Strafe präventiv. Allein sie ist eine
<lb/>Präventivreaetion gegen die Rechtsverletzung als That (vgl. G.S.
<lb/>Bd. LVII S. 96 ff.), während die Einziehung präventiv gegenüber einem
<lb/>gefährlichen Zustand, der an sich keine Rechtsverletzung darstellt, zu
<lb/>wirken hat. Die Einziehung wirkt zustandsbeseitigend, die
<lb/>Strafe thatenverhindernd.

<lb/>0 Olshausen 1. e. §. 152 R. 3; §. 42 N. 4. Ganz klar ist dieser
<lb/>Zusammenhang nicht überall eingesehen worden. Hälschner z. B. faßt
<lb/>die Einziehung nicht als Strafe, sondern als Polizeimaßregel auf (1. c.
</p>

               <pb facs="2173686_5900+1901_0317.tif"
                   n="309"
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               <p>

                  <lb/>Von Gerland.
</p>
               <p>

                  <lb/>309
</p>
               <p>

                  <lb/>Jedenfalls ist nach §. 152 stets auf Einziehung zu erkennen, einerlei
<lb/>aus welchen Gründen die Verfolgung unterbleibt, also auch im Falle
<lb/>der Verjährung 0, da eine Einziehung ja sogar stattfindet, wenn
<lb/>überhaupt kein Delict vorliegt. Da nun im Bisherigen die Ein- 
<lb/>ziehung stets als eine rein polizeiliche Präventivmaßregel
<lb/>aufgefaßt ist, begründet in ihrer Verschiedenheit durch die subjective
<lb/>oder objective Gefährlichkeit einer bestimmten Caches, so kann
<lb/>in der Bestimmung des 8. 152 eine Erweiterung des 8. 42 der
<lb/>erwähnten Art nicht gefunden werden, da auch nach §. 42, so- 
<lb/>fern nur ein Delict vorliegt, eine Einziehung stets zu erfolgen
<lb/>hat. Der Unterschied des Wortlautes beider Paragraphen be- 
<lb/>zieht sich demnach nicht auf diese Frage. Vielmehr soll dadurch
<lb/>nur zum Ausdruck gelangen, daß das eine Mal eine Beziehung
<lb/>zu einem Delict besteht, daß das andere Mal ein Delict nicht
<lb/>die Voraussetzung der Einziehung zu bilden braucht* 2 3)4).

<lb/>III. Die Ausführungen des 8- 152 treffen in analoger Weise
<lb/>für den 8- 3 R. G. vom 26. Mai 1885 zu, so daß hier nichts
<lb/>weiter zu bemerken ist. Auch hier ist nicht erforderlich, daß das
<lb/>einzuziehende Papier durch eine strafbare Handlung erzeugt oder
<lb/>wenigstens strafbarerweise feilgeboten u. s. w. ist. Es genügt,
<lb/>wenn sich das Papier in den Händen eines Unbefugten befindet.

<lb/>IV. Die Einziehung nach §. 360 unterscheidet sich lvon der
<lb/>der 88-10, 42, in zwei Hinsichten.
</p>
               <p>

                  <lb/>Bd. I S. 633) und verneint trotzdem ihre Zuläsfigkeit, wenn Verfolgung
<lb/>und Verurtheilung strafrechtlich unzulässig sei (1. c. Bd. I S. 634; vgl.
<lb/>dort N. 2 die zahlreichen Literaturangaben), allerdings ohne seine Ansicht
<lb/>näher zu begründen.

<lb/>0 So die herrschende Ansicht. OlsHausen 1. 6. §. 152 N. 2;
<lb/>Hälschner 1. c. Bd. II S. 585; Merkel 1. e. S. 226 N. 6; anderer
<lb/>Ansicht neuerdings Binding, Grundriß Bd. III S. 268 N. 1.


<lb/>2) Berner 1. c. S. 228.


<lb/>3) Siehe oben S. 305.


<lb/>4) Hiergegen spricht auch nicht der Umstand, daß der Thäter keinerlei
<lb/>Entschädigung für den durch die Einziehung erlittenen Verlust beanspruchen
<lb/>kann. Der Verlust eines Ersatzanspruches, der immerhin als Strafe auf- 
<lb/>gefaßt werden mag, ist doch etwas ganz anderes, als die Einziehung, die
<lb/>diesen Anspruch erst begründet.
</p>

               <pb facs="2173686_5900+1901_0318.tif"
                   n="310"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2173686_5900+1901_0318--><p/>
               <p>

                  <lb/>310 Die Geldfälschungsdelicte des deutschen Strafgesetzbuchs.

<lb/>1. Nicht erforderlich ist, daß der einzuziehende Gegenstand
<lb/>Eigenthum des Thäters ist. Derselbe ist auch dem unbetheiligten
<lb/>Dritten zu entwehren. Andererseits ist Voraussetzung der Ein- 
<lb/>ziehung stets der objective Thatbestand eines Delictes, so daß auch
<lb/>hier die oben erwähnte Unklarheit in der Auffassung auftritt, als
<lb/>würde eine Sache durch ihre Beziehung zu einem Delict an sich
<lb/>gefährlich.

<lb/>2. Bestritten ist, ob hier das sogen, objective Strafverfahren
<lb/>zwecks Einziehung in Gemäßheit von §- 42 St.G.B. anwendbar
<lb/>ist. Die Frage ist zu verneinen. Allerdings beruht die
<lb/>jetzige Fassung der 88. 40 ff. St.G.B. auf einem Redactions-
<lb/>fehler'), da der Entwurf Einziehung bei allen strafbaren Hand- 
<lb/>lungen anordnete, während der Reichstag diese Bestimmung auf
<lb/>Verbrechen oder Vergehen einschränkte, ohne dementsprechend nun- 
<lb/>mehr auch 8- 42 St.G.B. abzuändern. Allein die Entstehungs- 
<lb/>geschichte, die Motive eines Gesetzes können ausschlaggebend nur
<lb/>verwandt werden, falls sich im Gesetz eine Lücke, eine unklare
<lb/>Stelle befindet. Dies ist hier nicht der Fall. Vielmehr ist 8- 42
<lb/>ganz klar formulirt und schließt eben das objective Einziehungs- 
<lb/>verfahren bei Uebertretungen aus, wenn sich nicht eine positive
<lb/>anderweitige Gesetzesbestimmung vorfindet. Da nun 8- 360 eine
<lb/>solche nicht enthält, ist 8- 42 unanwendbar. Das mag de lege
<lb/>ferenda bedauerlich sein, die lex lata steht aber fest und bleibt,
<lb/>wenn sie auch falsch ist, wie in einem früheren Falle bereits
<lb/>ausgeführt wurde, immer ein Gesetz* 2)3).
</p>
               <p>

                  <lb/>*) Das Nähere siehe bei Köbner 1. e. S. 37 N. 4; Reichsgericht
<lb/>12. Februar 1889 E.R. Bd. XIX S. 45 ff.; insbes. S. 47, wo übrigens
<lb/>die Streitfrage selbst nicht zur Entscheidung gelangt, wie Frank 1. e.
<lb/>§. 42 N II Z. 1 annimmt.


<lb/>2) Hälschner I. e. Bd. I S. 633; Frank 1. e. §. 46 N. II, 1;
<lb/>Olshausen 1. c. §. 42 N. 3a; Köbner 1. c. S. 37 f.; Vorberg 1. c.
<lb/>S. 93 u. a. m. München 6. Januar 1874 in Stenglein's Zeitschr. Bd. IV
<lb/>S. 72; Berlin 20. Februar 1877 O.R. Bd. XVIII S. 143; weitere Ent- 
<lb/>scheidungen siehe bei Olshausen.


<lb/>3) Merkel in v. Holtzend. Handb. Bd. I S. 80.
</p>

               <pb facs="2173686_5900+1901_0319.tif"
                   n="311"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2173686_5900+1901_0319--><p/>
               <p>

                  <lb/>Von Gerland.
</p>
               <p>

                  <lb/>311
</p>
               <p>

                  <lb/>D. Concurrenzverhältnisse zwischen Münzdelicten einerseits,
<lb/>Betrug und Urkundenfälschung andererseits *).

<lb/>§. 25. 1. Münzdelicte und Betrug.

<lb/>1. Daß Münzverbrechen und Betrug realiter miteinander
<lb/>concurriren können, ist selbstverständlich und bedarf keiner weiteren
<lb/>Erwähnung. Dagegen ist fraglich, wie zu Verfahren ist, wenn
<lb/>rechtlich einheitliche Thatbestände sich doppelt qualificiren lassen,
<lb/>sowohl als Münzverbrechen, wie als Betrug. Aus den bisherigen
<lb/>Ausführungen ergibt sich nun zur Genüge* 2), daß ein innerer Zu- 
<lb/>sammenhang zwischen Münzdelicten und Betrug nicht besteht,
<lb/>daß es sich vielmehr um zwei, begrifflich 'durchaus verschiedene
<lb/>Delicte handelt. Mithin können die Münzverbrechen nicht als
<lb/>Specialfälle des Betrugs angesehen werden. Ferner ergibt sich,
<lb/>daß die positiv-rechtlichen Bestimmungen als Münzverbrechen
<lb/>keineswegs Mischthatbestände aufstellen, die sowohl den Thatbestand
<lb/>eines Münzdelictes, wie den eines Betrugs enthalten, daß also
<lb/>nicht Fälle von Gesetzesconcurrenz in den §§. 146 ff. vorliegen3 4).
<lb/>Dieß bedarf keiner neuen Beweisführung. Lassen sich mithin
<lb/>rechtlich einheitliche Thatbestände sowohl als Münzverbrechen wie
<lb/>als Betrug qualificiren, so liegen Verhältnisse von Jdealconcurrenz
<lb/>vor, woran nicht gezweifelt werden kann^).

<lb/>Wann aber lassen sich rechtlich einheitliche Thatbestände als
<lb/>Betrug und als Münzverbrechen qualificiren?

<lb/>2. Ausscheiden muß zunächst der Fall, wo zu der Falsch- 
<lb/>münzerei betrügliche Verwendung des Falschgeldes getreten ist.


<lb/>*) Zu vergleichen sind insbesondere: Löwenstein, Concurrenzver- 
<lb/>hältnisse; Thomsen, G.S. Bd. XXX S. 412 ff.; Hälschner 1. e. Bd. II
<lb/>S. 585; neuerdings Bin ding, Grundriß Bd. III S. 285 f.; ferner noch
<lb/>Olshausen 1. e. tz. 263 N. 56 6; ß. 257 N. 51 a.


<lb/>2) Siehe insbesondere weiter oben §. 3 S. 89 ff.


<lb/>3) Berner 1. c. S. 275 tadelt mit Recht den Ausdruck „Gesetzes- 
<lb/>concurrenz". .Wird doch durch ihn ein Fall bezeichnet einer begrifflichen,
<lb/>aber durch positive Bestimmung ausgeschlossenen Concurrenz, also mithin
<lb/>ein Fall von Gesetzesnichtconcurrenz.


<lb/>4) So durchaus zutreffend Binding, Grundriß Bd. III S. 286.
</p>

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                   n="312"
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               <p>

                  <lb/>312 Die Geldfälschungsdelicte des deutschen Strafgesetzbuchs.

<lb/>Denn es ist klar, daß in der strafbaren Herstellung desselben noch
<lb/>kein Betrug, ja nicht einmal ein Betrugsversuch liegt. Bereits
<lb/>früher aber ist ausgeführt worden, daß, wenn auch die betrügliche
<lb/>Verwendung des Falschgeldes, allgemeiner das Inverkehrbringen
<lb/>deffelben, als Münzdelict der juristischen Selbstständigkeit
<lb/>oder, besser gesagt, der juristischen Existenz entbehrt, dieß nicht
<lb/>der Fall ist, wenn man die betreffende Handlung als Betrug be- 
<lb/>trachtet. Da aber der Betrug erst beginnt, nachdem das Münz- 
<lb/>verbrechen bereits vollendet ist, so ergibt sich, daß Falschmünzerei
<lb/>und betrügliche Ausgabe des Falschgeldes rechtlich zwei getrennte,
<lb/>nicht aber einheitliche Thatbestände mit doppelter Qualisi-
<lb/>cation sind. Mithin liegt keine Jdealconcurrenz vor, sondern ein
<lb/>Fall von Realconcurrenz, so daß gegebenen Falles auf Grund von
<lb/>§. 146 und Z. 263 nach Maßgabe von §. 74 zu strafen ist').

<lb/>3. Anders ist zu entscheiden, wenn zum Thatbestand des
<lb/>Münzdelictes die erfolgte Verausgabung des Falschstückes gehört.
<lb/>Läßt sich dieselbe als Betrug qualificiren, so ist ein Fall von
<lb/>Jdealconcurrenz gegeben und ist mithin Z. 73 anzuwenden. Als
<lb/>Betrug aber ist die Verausgabung falschen Geldes dann zu quali- 
<lb/>ficiren, wenn die Falschstücke einem Dritten in betrügerischer Ab- 
<lb/>sicht als echt übergeben werden, und dieser hierdurch einen Ver- 
<lb/>mögensnachtheil erleidet2).

<lb/>') So durchaus zutreffend Löwenstein I. o. S. 32 ff.; Oppen- 
<lb/>hoff 1. c. §. 147 31.3; Jdealconcurrenz nehmen an: Hälschner I. o.
<lb/>Bd. II S. 588 f.; v. Liszt I. e. S. 505 R. 8; Berner I. c. S. 423;
<lb/>Meyer I. c. S. 955 's.; Thomsen I.,c. @.422; Binding, Grundriß
<lb/>Bd. III S. 286. Dem gegenüber ist zuzugeben, daß allerdings dem Be- 
<lb/>griffe nach nur ein Delikt im Bind in g'schen Sinne vorliegt. Diese rein
<lb/>theoretische Erwägung kann jedoch dem positiven Recht gegenüber, nach
<lb/>dem zweifellos zwei verschiedene strafbare Handlungen vorliegen, nicht von
<lb/>Gewicht sein. Denn auch die Concurrenzbestimmungen der
<lb/>§§. 73 und 74 sind positives Recht und beziehen sich gerade
<lb/>auf das positive Recht. Gegen die Annahme einer Concurrenz: Vor
<lb/>allem Merkel I. e. S. 222 R. 15; in v. Holtzend. Rechtslexikon Bd. I
<lb/>S. 791; Rüdorff-Stenglein I. e. §. 149 31.6; Frank 1. c. §.263
<lb/>31. X, 1; v. Wächter I. c. S. 465 (unklar). Dagegen Thomsen I. c.

<lb/>2) Köhler, Treu und Glauben im Verkehr S. 27, erblickt in der
<lb/>Verausgabung als solcher noch keinen strafrechtlichen Betrug. Es müsse
</p>

               <pb facs="2173686_5900+1901_0321.tif"
                   n="313"
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               <p>

                  <lb/>Von Gerland.
</p>
               <p>

                  <lb/>31S.
</p>
               <p>

                  <lb/>4. Lebhaft bestritten ist, ob die soeben entwickelte Ansicht
<lb/>auch auf §. 148 zutrifft, ob mithin Jdealconcurrenz zwischen Be»
<lb/>trug und Münzvergehen anzunehmen ist, falls Jemand das als
<lb/>falsch erkannte, als echt empfangene Falschgeld z. B. zahlungshalber
<lb/>wieder ausgibt. Die herrschende Ansicht verneint diese Frage * *),,
<lb/>jedoch zu Unrecht, wie sich aus mehreren Gründen ergibt^).

<lb/>a) Begrifflich unterscheidet sich das Vergehen des §. 148 irr
<lb/>Nichts von den übrigen Münzdelicten, so daß begrifflich Jdeal- 
<lb/>concurrenz möglich ist. Daß aber positiv-rechtlich eine etwaige
<lb/>Concurrenz zwischen den Vergehen des §. 148 und der §§. 268 f.
<lb/>ausgeschlossen ist, daß mithin in 8-146 ein Fall von Gesetzes-
<lb/>concurrenz, abweichend von den übrigen Bestimmungen, vorliegt,
<lb/>dafür spricht nichts. Nach der gesetzlichen Bestimmung fällt unter
<lb/>8.148 Ausgabe ohne betrügerische Absicht, wie auch nie bezweifelt
<lb/>ist. Läge Gesetzesconcurrenz vor, so müßten die beiden zu einem.
<lb/>Thatbestand vereinigten Delictsthatbestände immer vorhanden


<lb/>etwas hinzukommen, Benutzung eines dunkeln Raumes, Zusicherung der
<lb/>Echtheit u. s. w. Oppen hoff sieht in jeder Verausgabung, also auch
<lb/>im Verschenken einen Betrug (cf. §. 147 N. 8). Dagegen siehe weiter oben
<lb/>S. 169 N. 2 und 3.


<lb/>*) Außer den Schriftstellern, die überhaupt eine Jdealconcurrenz
<lb/>zwischen Betrug und Münzdelict verneinen: v. Liszt 1. c. S. 506 unter III;.
<lb/>Schütze 1. c. S. 302 N. 16; v. Schwarze 1. cr. ß. 148 N. 2; Rüdorff-
<lb/>Stenglein I. c. §. 148 N. 4; Oppenhoff 1. o. §. 148 N. 5; v. Kirch-
<lb/>mann I. e. §. 148 N. 3. Letzterer sagt: „Obgleich hier §. 263 ideal con-

<lb/>currirt.so bleibt seine Anwendung hier ausgeschlossen, weil hier

<lb/>§. 148 als das Gesetz für eine besondere Art des Betruges auftritt."
<lb/>Wan beachte, daß dieß eine durchaus unschlüssige Behauptung ist.&gt;

<lb/>„.Niemand würde das bezweifeln, wenn der §. 148 in dem Abschnitte

<lb/>über Betrug stände." Sicherlich nicht, denn dann würde sich klar zeigen,
<lb/>daß §. 148 einen Betrugsfall enthielte, also nicht zur Anwendung ge- 
<lb/>langte, wenn die Thatbestandsmerkmale desselben, wie sie §. 263 allge»
<lb/>gemein angibt, nicht vorlägen. Vgl. Löwenstein 1. c. S. 43; Caspar
<lb/>1. e. S. 54 f.; neuerdings Binding, Grundriß Bd. III S. 286. Ferner
<lb/>Berlin 6. Dezember 1855, G.A. Bd» IV S. 248; Darmstadt 22. August
<lb/>1895, G.A. Bd. XLIV S. 64.

<lb/>2) Thomsen 1. c. S. 413 ff.; Löw enstein 1. c. S. 40 ff.;
<lb/>Hälschner 1. c. Bd. II S. 591 f.; Meyer 1. c. S. 956; Gubser 1. c..
<lb/>S. 232; Köhler 1. c. S. 27; Olshausen 1. c. §. 263 N. 56 c.
</p>

               <pb facs="2173686_5900+1901_0322.tif"
                   n="314"
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               <p>

                  <lb/>314 Die Geldfälschungsdeliete des deutschen Strafgesetzbuchs.


<lb/>sein, und da dieß nicht der Fall ist, so liegt eben keine Gesetzes-
<lb/>coneurrenz vor*). Ebenso fehlt eine etwaige Bestimmung der
<lb/>Art: die Betrugsstrafen haben nicht einzutreten.

<lb/>Es ist aber durchaus unzulässig, die positive Vor- 
<lb/>schrift des8.73St.G.B.ohneWeiteresaußerKraft zu sehen,
<lb/>es sei denn, daß eine Jdealconcurrenz begrifflich unmög- 
<lb/>lich oder gesetzlich ausgeschlossen ist. Auch hier ist es nicht
<lb/>angängig, sich auf die raüo des Gesetzgebers, wie sie sich aus der
<lb/>Entstehungsgeschichte und den Motiven ergeben kann, zu berufen,
<lb/>was nur bei Unklarheiten des Textes statthaft ist. Im Uebrigen
<lb/>läßt fich aus der Entstehungsgeschichte und den Motiven eine ratio,
<lb/>die der hier vertretenen entgegengesetzt wäre, auch nicht feststellen* 2 3).

<lb/>Zu welchen Konsequenzen würde auch eine derartige Ansicht
<lb/>führen*)! Es braucht sich hier nicht nur um geringfügige Werthe
<lb/>zu handeln, die in Circnlation gehalten oder vielmehr neu in Cir-
<lb/>cnlation gesetzt werden4). Man denke an gefälschte Geldpapiere.
<lb/>Ferner kann das Eigenthumsdelict ein schweres, das Münzdelict
<lb/>ein leichtes sein. Der Reiche gibt dem Armen seinen Lohn mit
<lb/>einem falschen Geldstück. Das überhaupt sehr anfechtbare straf- 
<lb/>mildernde Motiv des öamnum evitare kann, wenn man die Hand- 
<lb/>lung als Eigenthumsverletzung qualificirt, nicht in Betracht kom- 
<lb/>men, wie ein Dieb fich auch nicht damit vertheidigen kann, daß
<lb/>er selbst bestohlen sei5). Schließlich ist zu erwägen, daß der Be-
</p>
               <p>

                  <lb/>*) Mit Recht führt Thomson 1. o. S. 421 aus, daß die entgegen- 
<lb/>gesetzte Ansicht das Zufällige mit dem Begrifflichen verwechselt. Seinen
<lb/>Beispielen, wie in der Literatur von „regelmäßig" auf „meist", „immer"
<lb/>gesprungen wird, kann neuerdings noch Bind in g, Grundriß Bd. III
<lb/>S. 286 hinzugerechnet werden: „Die Absicht, den Empfänger zu benach-
<lb/>theiligen und ihm weniger zu geben, als er zu fordern hat, ist hier derart
<lb/>fast unumgängliche Begleiterscheinung des Fälschungsdelictes, daß der

<lb/>Gesetzgeber unmöglich daran nicht mit gedacht haben kann. Die

<lb/>Betrugsstrafe geht in der des §. 148 auf."


<lb/>2) Löwenstein 1. c. S. 43.


<lb/>3) Vgl. ausführlicher Löwenstein 1. o. S. 44.


<lb/>4) Vgl. oben S. 118.


<lb/>5) Vgl. die treffenden Ausführungen Hälschner's 1. e. Bd. II S. 591
<lb/>insbes. N. 1.
</p>

               <pb facs="2173686_5900+1901_0323.tif"
                   n="315"
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               <p>

                  <lb/>Von ©erlaub.
</p>
               <p>

                  <lb/>315
</p>
               <p>

                  <lb/>trug im wiederholten Rückfall mit qualificirter Strafe belegt ist,
<lb/>einerlei, wie groß oder auch wie klein die Vermögensbenachtheili-
<lb/>gung des Betrogenen ist. Auch in dieser Hinsicht müßte das Ver- 
<lb/>gehen des 8.148 als zu Gunsten des Thäters qualificirt betrachtet
<lb/>werden.

<lb/>b) Allen diesen Erwägungen gegenüber, von denen die erste
<lb/>die ausschlaggebende ist, stützt sich die gegentheilige Ansicht nur
<lb/>auf den einen Grund: Nimmt man Jdealconcurrenz an, so wird
<lb/>§. 148 fast nie zur Anwendung gelangen, vielmehr auf Grund
<lb/>von 8&gt; 73 meistens 88- 263 f. und §. 148 nur, falls es sich um
<lb/>Schenkungen u. s. w. handelt1 2). Das ist richtig. Beweist dieß
<lb/>aber die Begründetheit der gegnerischen Ansicht? Sicherlich nicht.
<lb/>Nicht um eine Frage der Strafanwendung handelt es sich^),
<lb/>sondern um eine Frage des positiv geltenden Rechtes. Practisch
<lb/>ist es übrigens ein Vortheil, daß das Anwendungsgebiet
<lb/>des §. 146 so eng beschränkt ist, denn zweifellos hat sich der
<lb/>Gesetzgeber nicht klar gemacht, was für Fälle in dieser Hinsicht
<lb/>Vorkommen können 3 4).

<lb/>Es ergibt sich mithin das Resultat, daß begrifflich und dem
<lb/>Gesetze nach Jdealconcurrenz zwischen Betrug und dem Vergehen
<lb/>des 8- 148 Vorkommen kann, Fälle, in denen dann nach 8. 73
<lb/>die Betrugsstrafen einzutreten haben").


<lb/>*) So Binding, Grundriß Bd. III S. 286. Wenn er aber sagt:
<lb/>„Die Consequenz, die Hälschner ziehen muß, daß die Strafdrohung des
<lb/>tz. 148 sozusagen durch die des §. 263 tobt gemacht würde, hätte ihm die
<lb/>Unrichtigkeit seines Ausgangspunetes erweisen müssen," so ist dem zu er- 
<lb/>widern, daß der Ausgangspunkt das positive Recht ist. Binding's
<lb/>Ausführungen characterisiren sich als Bemerkungen äs IsKs fersnäa.


<lb/>2) Durchaus zutreffend Löwenstein 1. e. S. 44 f.


<lb/>3) Die Motive zu §. 148 1. c. S. 64 f. sprechen nur von Vergehen
<lb/>geringfügiger Art.


<lb/>4) Hessen 214, 215; Frankfurt 214, 215; Nassau 208, 209 bestimmen
<lb/>ausdrücklich: „Erscheinen die in dem Art. 214 bezeichneten Handlungen als
<lb/>Betrug betrachtet strafbarer, so treten die darauf gesetzten höheren Strafen
<lb/>ein." Bayern 1813 straft nur als Betrug, Bayern 1861 verhängt Betrugs-
<lb/>strafe. Baden 527 straft nur bei Betrug. Württemberg 210 straft Betrug
<lb/>und Münzvergehen gleich (cf. Art. 20), ebenso Finnland, Entw. Cap. 37
<lb/>§. 3 und Cap. 36 §. 1.
</p>

               <pb facs="2173686_5900+1901_0324.tif"
                   n="316"
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               <p>

                  <lb/>316 Die Geldfälschungsdelicte des deutschen Strafgesetzbuchs.


<lb/>§. 26. 2. Münzdelicte und Urkundenfälschung.

<lb/>1. Schwieriger gestaltet sich die Frage bei dem Zusammen- 
<lb/>treffen von Münzdelicte» und Urkundenfälschung, und zwar deß-
<lb/>halb, weil beide Delicte, ohne daß ein Concurrenzverhältniß vor- 
<lb/>zuliegen braucht, mit einem und demselben realen Gegenstand
<lb/>begangen werden können, je nachdem man ihn auffaßt, als Cir-
<lb/>culationsmittel oder als Urkunde, Eigenschaften, die ihm nicht von
<lb/>selbst zukommen, sondern erst durch das Recht beigelegt werden').
<lb/>Es laffen sich aber auch zweifellos einheitliche Thatbestände denken,
<lb/>die sowohl als Gelddelicte wie als Urkundendelicte zu qualificiren
<lb/>find. Das aber sahen wir schon früher* 2): Begrifflich find beide
<lb/>Delictsgruppen wesentlich von einander verschieden durch das
<lb/>Object, gegen welches sie sich richten, die Rechtseinrichtung. Man
<lb/>kann weder Geld- und Urkundendelicte als Glieder einer über- 
<lb/>geordneten Gruppe, noch die Gelddelicte als Specialfälle der
<lb/>Urkundendelicte auffaffen. Aber ebensowenig sind die Thatbestände
<lb/>des St.G.B's Mischthatbestände, die den Urkundendelictsthatbestand
<lb/>nach gesetzlicher Bestimmung mit enthalten. Läge ein Fall von
<lb/>Gesehesconcurrenz vor, so müßte der Urkundendelictsthatbestand
<lb/>immer vorhanden sein; dieß ist aber nur dann der Fall, wenn
<lb/>die Inschrift des Circulationsmittels gefälscht oder verfälscht ist,
<lb/>nicht aber, wenn dieß nicht der Fall ist. Werden Münzen ver- 
<lb/>ringert, wird Münzen der Schein höheren Werthes durch Verändern
<lb/>der Metallfarbe verliehen, werden ferner Münzen hergestellt, indem
<lb/>die Außenseiten echter Münzen als Material verwendet werden3),
<lb/>werden schließlich Münzen, deren Prägezeichen keine schriftlichen Aus- 
<lb/>sagen enthalten, ge- oder verfälscht, so liegt in allen diesen Fällen
<lb/>nie der Thatbestand einer Urkundenfälschung vor. Treten mithin
<lb/>einheitliche, doppelt zu qualificirende Thatbestände auf, so liegt
</p>
               <p>

                  <lb/>') Anderer Ansicht Binding, Grundriß Bd. III S. 156, und dazu
<lb/>weiter oben S. 120 N. 2 und S. 121 N. 2, insbesondere dort S. 123 f.;
<lb/>Olshausen 1. c. §. 267 N. 51 a; Gubser 1. c. S. 281.


<lb/>2) Siehe oben S. 121 N. 2.


<lb/>3) Siehe oben S. 147.
</p>

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                   n="317"
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               <p>

                  <lb/>Von Gerland.
</p>
               <p>

                  <lb/>317
</p>
               <p>

                  <lb/>Jdealconcurrenz zwischen Urkundenfälschung und Geldfälschung
<lb/>vor, und es ist auf Grund von 8-73 zu verfahren *).

<lb/>2) Ließ gilt gleichmäßig für alle Münzdelicte, einerlei, mit
<lb/>welchen Circulationsmitteln dieselben begangen werden, also auch
<lb/>für die Fälle, wo Gelddelicte mit den Papieren des §-149 begangen
<lb/>werden. Durch 8-149 wird doch keineswegs ein Specialfall
<lb/>der Gelddelicte geschaffen, vielmehr wird nur der Kreis
<lb/>derCirculationsmittel in bestimmter Hinsicht erweitert.
<lb/>Die Papiere des 8-149 waren vorher nur Urkunden, jetzt sind sie
<lb/>auch Circulationsmittel. Aber auch eine Münze kann beide Eigen- 
<lb/>schaften haben. Es ist mithin kein Grund vorhanden, wenn man
<lb/>überhaupt Jdealconcurrenz zwischen Urkunden- und Geldfälschung
<lb/>an sich für möglich hält, dieselbe hier auszuschließen. Wäre dieß
<lb/>die Absicht des Gesetzgebers gewesen, so hätte er ganz anders
<lb/>Vorgehen müssen. Er hätte einen Mischthatbestand schaffen müssen,
<lb/>wo dann kraft gesetzlicher Bestimmung eine Jdealconcurrenz aus-
<lb/>geschloffen wäre*). So aber hat er nur den Kreis der Circulations- 
<lb/>mittel erweitert, indem er gewisse Werthpapiere dem Geld in
<lb/>jeder (strafrechtlichen) Hinsicht gleichstellte * * 3).
</p>
               <p>

                  <lb/>') Thomsen 1. 6. S. 415 ff.; Hälschner I. e. Bd. II S. 586;
<lb/>Gubser 1. c. S. 283 f.; Olshausen 1. c.'§. 267 N. 51 a. Anderer An- 
<lb/>sicht vor Allem Binding, Grundriß Bd. III S. 285; Meyer 1. o. S. 955;
<lb/>Löwenstein 1. c. S. 50 ff.; Frank 1. c. §. 267 N. X; Merkel 1. c.
<lb/>S. 225; Caspar 1. c. S. 55.


<lb/>2) Thomsen 1. e. S. 419.


<lb/>3) Dagegen die herrschende Ansicht: Gubser 1. e. S. 233 N. 15 am
<lb/>Ende; Hälschner 1. o. Bd. II S. 586; Olshausen 1. c. §. 267 N. 51 a;
<lb/>Oppenhoff 1. c. §. 149 N. 3; §. 73 N. 6, wo indeß gar nicht berück- 
<lb/>sichtigt wird, daß §. 149 keineswegs einen Specialfall der Gelddelicte auf- 
<lb/>stellt mit einem besonderen Thatbestand. Denselben Jrrthum begeht
<lb/>Rüdorff-Stenglein 1. e. §. 149 N. 6; Z. 73 N. 7. Mit Unrecht rechnen
<lb/>Hälschner und Olshausen Thomsen zu den Vertretern der herrschen- 
<lb/>den Ansicht. Thomsen sagt, begrifflich hätte ein Fall von Gesetzes-
<lb/>concurrenz statuirt werden können, positiv-rechtlich sei dieß nicht geschehen,
<lb/>daher müsse Jdealconcurrenz angenommen werden; vgl. insbesondere 1. c.
<lb/>S. 417 f., wo es heißt: „Dann auch war dem Gesetzgeber logisch nur bei
<lb/>jenen Combinationsfällen der §§. 147, 148, 149 die Möglichkeit gegeben,
<lb/>von dem Begriff der einfachen Urkundenfälschung §. 267 eine ausgezeichnete
</p>

               <pb facs="2173686_5900+1901_0326.tif"
                   n="318"
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               <p>

                  <lb/>318 Die Geldfälschungsdelicte des deutschen Strafgesetzbuchs.


<lb/>3. a) §. 146 kann nur in Jdealconcurrenz mit Urkunden- 
<lb/>fälschung treten, wenn die Verausgabung erfolgt ist, da die Ur- 
<lb/>kundenfälschung im St.G.B. nur als zweiactiges Verbrechen vor- 
<lb/>kommt, d. h. also, da zur Vollendung derselben stets Veraus- 
<lb/>gabung erforderlich ist. Hier kann dann der merkwürdige Fall
<lb/>eintreten, daß ein Verbrechen, Urkundenfälschung, mit zwei
<lb/>anderen, realiter concurrirenden Verbrechen, Falschmünzerei und
<lb/>Betrug, idcaliter concurrirt.

<lb/>§. 147 kann mit §. 267, §. 268 und §. 270 concurriren. Im
<lb/>Allgemeinen find die Strafbestimmungen der §§. 146, 147 als die
<lb/>schärferen anzuwenden. Nur bei Annahme von mildernden Um- 
<lb/>ständen müfien bei einer Concurrenz von §. 147 und §. 268 resp.
<lb/>§. 270 die Strafbestimmungen §. 268 Abs. 3 den der §§. 146, 147
<lb/>vorangehen da bei Fälschung einer Privaturkunde die Minimal- 
<lb/>strafe 1 Woche, einer öffentlichen Urkunde 3 Monate, von Circu-
<lb/>lationsmitteln 1 Tag ist, Strafbestimmungen, die nicht gerade
<lb/>sehr einheitlich getroffen zu sein scheinen.

<lb/>b) 8.148 kann concurriren mit 88- 270, 268, 267 St.G.B.
<lb/>so daß mithin gegebenen Falles eine Handlung sich darstellen
<lb/>kann als Betrug, Geldvergehen und Urkundenfälschung. Gegen- 
<lb/>über dem Geldvergehen haben die strengeren Bestimmungen der
<lb/>Urkundenfälschung vorzugehn *)• Fälle, wo 8- 148 anzuwenden
<lb/>ist, ohne daß überhaupt ein Concurrenzverhältniß anzunehmen ist,
<lb/>find denkbar: A empfängt eine versilberte Kupfermünze als echt
<lb/>und schenkt dieselbe einem Bettler. Das Anwendungsgebiet des
<lb/>8. 148 ist demnach allerdings ein sehr beschränktes.
</p>
               <p>

                  <lb/>species.in den Münzdelicten abzuzweigen. Man braucht

<lb/>aber wohl nur die Begriffsbestimmungen.anzusehen, um zu erkennen,

<lb/>daß jene Möglichkeit nicht zur Wirklichkeit geworden ist.Vielmehr

<lb/>sind im Gesetz die Münzdelicle.allgemein als delicta sui generis

<lb/>statuirt, von denen einzelne Fälle implicite auch Fälle der einfachen Ur- 
<lb/>kundenfälschung bilden."

<lb/>'1 Die entgegengesetzte Ansicht führt zu practisch ganz unhaltbaren
<lb/>Resultaten. Vgl. die treffenden Ausführungen Thomsen's I. c. ©.415.
</p>

               <pb facs="2173686_5900+1901_0327.tif"
                   n="319"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2173686_5900+1901_0327--><p/>
               <p>

                  <lb/>Von ©erlaub.
</p>
               <p>

                  <lb/>319
</p>
               <p>

                  <lb/>III. Bemerkungen de lege ferenda* 1).

<lb/>§• 27.

<lb/>I. Daß die Bestimmungen des R.St.G.B.'s, die Münzdelicte
<lb/>betreffend, sehr gelungen sind, kann nicht behauptet werden.
<lb/>Vielmehr ergibt sich in vielen Puncten aus der Darstellung der- 
<lb/>selben das Gegentheil -). Zum Schluß soll daher noch kurz ver- 
<lb/>sucht werden, die in der vorliegenden Arbeit gewonnenen practi-
<lb/>schen Resultate legislatorisch zu verwenden. Hierbei ist eines zn
<lb/>bemerken: Kasuistische Bestimmungen treffen immer nur Einzel- 
<lb/>vorgänge des Lebens, die, unendlich wechselnd, in ihrer Gesammtheit
<lb/>nie dargestellt werden können, da sie meist von einander verschieden
<lb/>sind, so daß die Bestimmungen bezüglich des einen Falles auf den
<lb/>anderen nicht angewendet werden können. Die Kunst des Gesetz- 
<lb/>gebers, die allerdings, das muß zugegeben werden, eine überaus
<lb/>schwierige und mühevolle ist (erfordert sie doch ein Durcharbeiten
<lb/>der zu ordnenden Verhältniffe bis in die kleinstem Details), besteht
<lb/>darin, daß er das Uebereinstimmende in den Einzelerscheinungen
<lb/>erkennt und so allgemeine, abstracte Regeln aufstellt, die auf alle
<lb/>dießbezüglichen Thatbestände passen. Die Theorie dagegen muß
<lb/>casuistisch arbeiten, da ihre allgemeinen Sätze nur dann Anspruch
<lb/>auf Gültigkeit haben können, wenn sie den thatsächlichen Verhält-
<lb/>niffen entsprechen. Casuistik gehört mithin in das Lehr- 
<lb/>buch, nicht in das Gesetzbuch.

<lb/>Und gerade hier liegt einer der Hauptmängel der einschlägigen
<lb/>Bestimmungen des St.G.B.'s. Sie sind viel zu casuistisch.
<lb/>Wozu die drei Fälle des §. 146, die drei Fälle des 8- 147, der
<lb/>besondere Fall des 8- 148, die drei Fälle des §. 150? Welche
<lb/>Verwirrungen, welche höchst bedenklichen Consequenzen haben wir
</p>
               <p>

                  <lb/>') Vgl. die im Allgemeinen zutreffenden Ausführungen Gubser's,


<lb/>1. c. S. 235 f.

<lb/>2) Binding, Grundriß Bd. III S. 266: „Die einschlagenden
<lb/>Satzungen des deutschen St.G.B. find wenig gelungen, fast kann man
<lb/>sagen: ganz verpfuscht."
</p>

               <pb facs="2173686_5900+1901_0328.tif"
                   n="320"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2173686_5900+1901_0328--><p/>
               <p>

                  <lb/>320 Die Geldfälschungsdelicte des deutschen Strafgesetzbuchs.


<lb/>als die directen Folgen hiervon nicht gefunden. Diese bunte
<lb/>Mannigfaltigkeit einheitlich zu gestalten, das ist die Aufgabe, die
<lb/>de lege ferenda zu lösen ist.

<lb/>II. Es kann NUN nicht daran gedacht werden, die hier
<lb/>zu gebende Darstellung des Ganges, den meines Erachtens die
<lb/>Gesetzgebung zu beschreiten hat, ausführlich zu begründen. Diese
<lb/>Begründung ist bereits in der Darstellung des geltenden Rechtes
<lb/>gegeben, so daß hier nur die Resultate zu geben sind.

<lb/>1. Auszugehen ist zunächst von dem eigentlichen Geld-
<lb/>delict, das, wie wir sahen, im St.G.B. überhaupt nicht enthalten
<lb/>ist. Ganz allgemein ist das wissentliche Inverkehrbringen falschen
<lb/>Geldes unter Strafe zu stellen. Dabei kann abgesehen werden
<lb/>von der Aufstellung eines privilegirten Falles nach Maßgabe des
<lb/>§. 148. Einmal scheint mir das Motiv, welches zur Aufstellung
<lb/>eines milderen Falles geführt hat, nicht geeignet, eine wesentlich
<lb/>mildere Beurtheilung des Falles gerechtfertigt erscheinen zu lassen.
<lb/>And ferner: jedenfalls gibt es eine Reihe von Fällen, bei denen
<lb/>die milde Beurtheilung gar nicht am Platz ist, man denke an
<lb/>Abschieden gefälschter, hochwerthiger Jnhaberpapiere. Hier dem
<lb/>Richter die Hände zu binden, wäre unangebracht. Es genügt
<lb/>mithin, bei dem eigentlichen Gelddelicte einen weiteren Straf- 
<lb/>rahmen auszustellen, eventuell die Zubilligung mildernder Um- 
<lb/>stände zuzulasien, so daß der Fall des §. 148 nicht besonders her- 
<lb/>vorgehoben zu werden braucht. §.147 I und II würden unter
<lb/>diese Bestimmung fallen, §. 147 III könnte beseitigt werden, da
<lb/>es sich, wie bereits früher ausgeführt, um rudimentäre Bestim- 
<lb/>mungen handelt.

<lb/>Was den Kreis der Werthzeichen anbelangt, mit denen Geld- 
<lb/>delicte begangen werden können, so ist derselbe vom R.St.G.B. in
<lb/>befriedigender Weise bestimmt worden, so daß hierüber nichts ge- 
<lb/>sagt zu werden braucht'). §. 149 könnte allerdings einfacher ge- 
<lb/>faßt werden, auch wieder mehr allgemein.

<lb/>Zu prüfen ist dagegen die Frage, ob der Fall der gleich-
<lb/>resp. überwerthigen Münzfälschung auch heute noch unter Strafe
</p>
               <p>

                  <lb/>') Anderer Ansicht Binding, Grundriß Bd. III S. 266.
</p>

               <pb facs="2173686_5900+1901_0329.tif"
                   n="321"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2173686_5900+1901_0329--><p/>
               <p>

                  <lb/>Von Vorland.
</p>
               <p>

                  <lb/>321
</p>
               <p>

                  <lb/>zu stellen ist, wie es das St.G.B. gethan hat. Denn es kann
<lb/>keinem Zweifel unterliegen, daß der ursprüngliche Grund dieser Be- 
<lb/>stimmung in Verhältnissen zu suchen ist, wie fie heute im Allge- 
<lb/>meinen nicht mehr existiren. Das System des Schlagschatzes dagegen
<lb/>machte eine derartige Bestimmung nothwendig. Auffallend muß es
<lb/>nun erscheinen, daß heute Privatpersonen das Recht haben, sich
<lb/>20 Mark-Stücke in den Münzwerkstätten prägen zu lassen (Art. 12
<lb/>Abs. 2 des Münzgesetzes), daß sie aber, wenn sie 20 Mark-Stücke
<lb/>selber prägen, überaus harten Freiheits- und Ehrenstrafen ver- 
<lb/>fallen. Trotzdem ist der bisherige gesetzliche Zustand beizubehalten.
<lb/>Einmal haben auch wir noch Münzen, bei denen sich eine gleich-,
<lb/>ja sogar eine stark überwerthige Nachahmung sehr Wohl lohnt.
<lb/>Ist doch ein Thaler heute nur ungefähr 1,60 Mark Werth. Und
<lb/>anderseits muß die Regaleinrichtung des Geldwesens, soll dasselbe
<lb/>sich eines wirklich gesunden Zustandes erfreuen, schon an sich vor
<lb/>jedem, auch dem unbedeutendsten Angriff geschützt werden. Etwaige
<lb/>Härten werden auch hier durch den weiten Strafrahmen beseitigt.
<lb/>Im übrigen werden gleichwerthige Nachahmungen wohl zu den
<lb/>größten Seltenheiten gehören, wie ja überhaupt die eigentlichen
<lb/>Münzdelicte vor dem Papiergeld- und Geldpapierdelicten heute
<lb/>immer mehr zurücktreten.

<lb/>2. An diesem Thatbestand hätten fich nunmehr die Vor- 
<lb/>bereitungshandlungen, soweit sie unter Strafe gestellt werden
<lb/>sollen, anzuschließen. Zn erster Linie ist allgemein die Herstellung
<lb/>falscher Münzen u. s. w. unter Strafe zu stellen. Unter eine der- 
<lb/>artige Bestimmung fällt begrifflich auch die Münzverfälschung,
<lb/>denn auch bei ihr ist das Product der Thätigkeit eine falsche
<lb/>Münze. Die Fälle der Veränderung verrufenen Geldes gehören
<lb/>gleichfalls hierher. Auszuscheiden haben dagegen die Fälle der
<lb/>Verleihung eines höheren Werthes, sofern nicht nach dem Muster
<lb/>eines geltenden Circulationsmittels die niedere Münze in eine
<lb/>höhere umgearbeitet wird. Denn wir sahen bereits früher '), daß
<lb/>cs sich in solchen Fällen nicht um eigentliche Münzdelicte handelt,
<lb/>die doch nur mit circulationsfähigen Falschstücken begangen werden
</p>
               <p>

                  <lb/>h Siehe oben S. 93 ff.

<lb/>Der Gerichtssaal. LIX. Baud.
</p>
               <p>

                  <lb/>21
</p>

               <pb facs="2173686_5900+1901_0330.tif"
                   n="322"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2173686_5900+1901_0330--><p/>
               <p>

                  <lb/>322 Die Geldfälschungsdelicte des deutschen Strafgesetzbuchs.


<lb/>können. Allerdings erweckt ein Punct Bedenken: Werden Geld- 
<lb/>papiere in ihren Werthangaben erhöht, ohne daß es dement- 
<lb/>sprechende Geldpapiere in Wirklichkeit gibt, so könnte hier eine
<lb/>Circulationsmöglichkeit unter einem Publikum, das über die tat- 
<lb/>sächlichen Verhältnisse keine genaue Kenntniß hat, gegeben erscheinen.
<lb/>Allein hier tritt ein früher erwähnter^ Umstand ein. Es ist
<lb/>anzunehmen, daß der Verkehr mit derartigen Werthzeichen sich
<lb/>anders, vorsichtiger vollzieht wie mit Kupfer- und Silber-, ja
<lb/>auch mit Goldmünzen. Eine derart entfernte Circulationsmög- 
<lb/>lichkeit begründet keine Circulationsfähigkeit. So kann denn auch
<lb/>dieser specielle Fall hier unberücksichtigt bleiben, womit der ganze
<lb/>Fall ausscheidet.

<lb/>Hierbei ist noch zu bemerken, daß, falls der Falschmünzer
<lb/>auch verausgabt, er nur wegen des Inverkehrbringens gestraft
<lb/>werden kann, da die Vorbereitungshandlung in dem eigentlichen
<lb/>Delict aufgegangen ist.

<lb/>3. An diesen Thatbestand schließt sich naturgemäß der Fall
<lb/>des §. 151 an und an diesen wieder die Fälle des Reichsgesetzes
<lb/>vom 23. Mai 1885 und des 8. 360 Ziff. 4 und 5 an, die indeß
<lb/>formell kürzer zu fassen find.

<lb/>4. Als specieller Fall ist die Münzverringerung zu behandeln,
<lb/>welche begrifflich allerdings nahe mit der Falschmünzerei ver- 
<lb/>wandt sich von derselben dadurch unterscheidet, daß bei ihr kein
<lb/>Geld nachgeahmt wird; und zwar ist die Münzverringerung privi-
<lb/>legirt zu behandeln, da sie doch jedenfalls ein leichteres Geld-
<lb/>delict darstellt. Jedoch liegt nach meiner Ansicht kein Grund
<lb/>dafür vor, die Vorbereitungshandlung des Verringerns straflos
<lb/>zu laffen. Dieselbe ist vielmehr als reines Entstehungsdelict eben- 
<lb/>falls unter Strafe zu stellen.

<lb/>5. Empfehlen dürfte sich, analog den Bestimmungen des
<lb/>italienischen Gesetzbuches* 2), eine Bestimmung einzufügen, wonach
<lb/>der Falschmünzer, dex freiwillig vor erfolgtem Inverkehrbringen,
<lb/>aber nach vollendeter Falschmünzerei resp. Münzverringerung
<lb/>von dem Gelddelict zurücktritt, Straffreiheit genießen soll.
</p>
               <p>

                  <lb/>*) Siehe oben S. 70 f.


<lb/>2) Italien 262.
</p>

               <pb facs="2173686_5900+1901_0331.tif"
                   n="323"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2173686_5900+1901_0331--><p/>
               <p>

                  <lb/>Von Gerland.
</p>
               <p>

                  <lb/>323
</p>
               <p>

                  <lb/>6. Allgemein ist dann schließlich die Einziehung von falschem
<lb/>und verringertem Gelde anzuordnen. Das Gleiche gilt von
<lb/>den Gegenständen des 8- 151. Die Einziehungsbestimmungen des
<lb/>§. 360 Ziff. 4 und 5, sowie des Reichsgesetzes vom 23. Mai 1885
<lb/>find ebenfalls etwas abzuändern und analog denjenigen des 8- 152
<lb/>zu gestalten.

<lb/>III. Was das Strafmaß betrifft, so muß dasselbe schwerer
<lb/>sein, als dasjenige, das bei ürkundendelicten und Betrug zur An- 
<lb/>wendung zu gelangen hat. Denn zweifellos handelt es fich bei
<lb/>den Gelddelicten im Allgemeinen um Angriffe und Verletzun- 
<lb/>gen socialgefährlicherer Art als bei den anderen Delicten. Da- 
<lb/>durch werden sämmtliche, die Annahme einer Jdealconcurrenz
<lb/>zwischen den einzelnen Delicten betreffenden, practischen Be- 
<lb/>denken beseitigt.

<lb/>IV. Wir können mithin auf Grund der vorhergehenden Aus- 
<lb/>führungen folgende Bestimmungen sormuliren, wobei, um eine
<lb/>reale Grundlage zu haben, das Strafmaß des St.G.B.'s bezüglich
<lb/>der Urkundendelicte berückfichtigt ist, welches allerdings in K. 268
<lb/>Abs. 3 zu scharf ist.
</p>
               <p>

                  <lb/>8- a-

<lb/>Wer wissentlich nachgemachtes Metallgeld oder Papiergeld als
<lb/>echt in Verkehr bringt, wird mit Zuchthaus nicht unter 2 Jahren
<lb/>bestraft; auch ist Polizeiaufficht zulässig. Sind mildernde Um- 
<lb/>stände vorhanden, so tritt Gefängnißstrafe nicht unter 3 Mona- 
<lb/>ten ein.

<lb/>8. b.

<lb/>Wer Metall- oder Papiergeld nachmacht, um das nachge- 
<lb/>machte Geld als echtes in Verkehr zu bringen, wird mit Zucht- 
<lb/>haus bis zu 10 Jahren bestraft. Polizeiaufficht ist zulässig.
<lb/>Sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt Gefängnißstrafe nicht
<lb/>unter 2 Monaten ein.
</p>
               <p>

                  <lb/>8. «.

<lb/>Wer Stempel, Siegel, Stiche, Platten oder andere zur An- 
<lb/>fertigung von Metall- oder Papiergeld dienliche Formen zum
</p>

               <pb facs="2173686_5900+1901_0332.tif"
                   n="324"
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               <p>

                  <lb/>324 Die Geldfälschungsdelicte des deutschen Strafgesetzbuchs.

<lb/>Zwecke eines Münzverbrechens anschafft oder anfertigt, wird mit
<lb/>Gefängniß bis zu 2 Jahren bestraft. Der Versuch ist strafbar.

<lb/>§. d.

<lb/>Wer unbefugter Weise das zur Herstellung von Reichskassen- 
<lb/>scheinen verwendete Papier nachmacht, wird mit Gefängniß bis zu
<lb/>2 Jahren bestraft. Dieselbe Strafe trifft den, der zur Herstellung
<lb/>von Reichskassenscheinen verwendbares Papier einem nach Maß- 
<lb/>gabe des Reichsgesetzes vom 23. Mai 1885 Unbefugten überläßt.
<lb/>Der Versuch ist strafbar. Ist das Vergehen nicht zum Zweck
<lb/>eines Münzverbrechens begangen worden, so tritt Haftstrafe oder
<lb/>Geldstrafe bis zu 150 Mark ein.

<lb/>8- e.

<lb/>Wer ohne schriftlichen Auftrag der zuständigen Behörde
<lb/>Gegenstände des 8- c herstellt oder Abdrücke von diesen Gegen- 
<lb/>ständen nimmt, wird mit Haft oder mit Geldstrafe bis zu
<lb/>150 Mark bestraft.

<lb/>Dieselbe Strafe trifft den, der die Gegenstände oder Abdrücke
<lb/>einem andern als der den Auftrag ertheilt habenden Behörde
<lb/>überläßt.

<lb/>8- f-

<lb/>Wer wissentlich Metallgeld, das auf irgend welche LHeise in
<lb/>seinem Metallgehalt verringert ist, als echt in den Verkehr bringt,
<lb/>wird mit Gefängniß nicht unter 1 Woche bestraft.

<lb/>8-8-

<lb/>Wer Metallgeld in seinem Metallgehalt verringert, um das- 
<lb/>selbe als echt in den Verkehr zu bringen, wird mit Gefängniß
<lb/>bis zu 3 Jahren bestraft.
</p>
               <p>

                  <lb/>§; h.

<lb/>Nachgemachtes und verringertes Metall- und Papiergeld ist
<lb/>einzuziehen.
</p>

               <pb facs="2173686_5900+1901_0333.tif"
                   n="325"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2173686_5900+1901_0333--><p/>
               <p>

                  <lb/>Von Gerland.
</p>
               <p>

                  <lb/>325
</p>
               <p>

                  <lb/>8. i.

<lb/>Zur Herstellung von Reichskassenscheinen dienliches Papier ist
<lb/>einzuziehen, falls es sich im Besitze eines nach Maßgabe des Reichs- 
<lb/>gesetzes vom 23. Mai 1885 Unbefugten befindet. Dasselbe gilt
<lb/>von den zur Herstellung von Geld dienlichen Formen u. s. w. und
<lb/>von den mittelst derselben genommenen Abdrücken.

<lb/>8. K-

<lb/>Dem Papiergeld werden gleichgeachtet die auf den Inhaber
<lb/>lautenden Schuldverschreibungen, Banknoten, Actien oder die deren
<lb/>Stelle vertretenden Jnterimsscheine oder Quittungen sowie die zu
<lb/>diesen Papieren gehörenden Zins-, Gewinnantheils- oder Er- 
<lb/>neuerungsscheine, welche von einem Staat oder einer zur Ausgabe
<lb/>derartiger Papiere sonst berechtigten Stelle ausgegeben sind.

<lb/>§. I.

<lb/>Straflos bleibt, wer nach Begehung einer der in den vor- 
<lb/>stehenden Bestimmungen näher bezeichneten Vorbereitungshand- 
<lb/>lungen freiwillig, bevor irgend eine dießbezügliche Untersuchung
<lb/>eingeleitet ist, das Inverkehrbringen des nachgemachten oder ver- 
<lb/>ringerten Geldes verhindert oder das Nachmachen oder Verringern
<lb/>selbst aufgibt.
</p>
               <p>

                  <lb/>Berichtigung.

<lb/>S. 81 §. 1 erste Tertzeile lies: „Im achten Abschnitt" statt „Im ersten Abschnitt".
</p>

            </div>
            <pb facs="2173686_5900+1901_0334.tif"
                n="326"
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               <head>
                  <title level="a" type="main">Zur Auslegung von §. 360 Ziff. 8 des R.St.G.B.'s</title>
               </head>
               <byline>
                  <docAuthor ana="Hubrich, Eduard">Von Dr. Eduard Hubrich, Professor in Königsberg</docAuthor>
               </byline>
        
        
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2173686_5900+1901_0334--><p/>
               <p>

                  <lb/>7. Zur Auslegung von §. 360 Ziff. 8 des
<lb/>HLeichsstrafgesehöuchs.

<lb/>I. In der jüngsten Zeit ist es wiederholt vorgekommen, daß
<lb/>Privatpersonen, welche mit den Universitäten in keinem Zusam- 
<lb/>menhänge stehen, im Bereiche der Gewalt der preußischen Gerichte
<lb/>der Oeffentlichkeit gegenüber (auf Visitenkarten rc.) die Bezeichnung
<lb/>„Privatdocent" zu führen versucht haben. Die Frage der even- 
<lb/>tuellen Strafbarkeit dieses Unterfangens hat bereits die preußischen
<lb/>Gerichte beschäftigt und nach Zeitungsnachrichten hat auch das
<lb/>Kammergericht neuerdings die Erlaubtheit der willkürlichen An- 
<lb/>nahme der Benennung „Privatdocent" verneint. Bei der Wich- 
<lb/>tigkeit der Sache dürfte eine eingehendere Beleuchtung der Rechts- 
<lb/>lage auch vom theoretischen Standpuncte aus nicht unange- 
<lb/>bracht sein.

<lb/>II. Rach 8- 360 Ziff. 8 R.St.G.B. ist mit Geldstrafe bis
<lb/>zu 150 Mark oder mit Haft zu bestrafen: „wer unbefugt . . .
<lb/>Titel, Würden oder Adelsprädicate annimmt." Bei Auslegung
<lb/>dieser Vorschrift müssen noch folgende Bestimmungen des St.G.B.'s
<lb/>zum Vergleich herangezogen werden. §. 33: „Die Aberkennung
<lb/>der bürgerlichen Ehrenrechte bewirkt den dauernden Verlust der
<lb/>aus öffentlichen Wahlen für den Verurtheilten hervorgegangenen
<lb/>Rechte, ingleichen den dauernden Verlust der öffentlichen Aemter,
<lb/>Würden, Titel, Orden und Ehrenzeichen". —§-34: „Die Ab- 
<lb/>erkennung der bürgerlichen Ehrenrechte bewirkt, ferner die Un- 
<lb/>fähigkeit, während der im Urtheile bestimmten Zeit ... 3) öffent- 
<lb/>liche Aemter, Würden, Titel, Orden und Ehrenzeichen zu er- 
<lb/>langen."
</p>
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                   n="327"
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               <p>

                  <lb/>Zur Auslegung von §. 360 Ziff. 8 bei R.St.G.B.'s. 327

<lb/>III. Die Frage, die zunächst zu erörtern, um über das etwaige
<lb/>Vorhandensein einer Uebertretung des §. 360 Ziff. 8 R.St.G.B.
<lb/>in dem vorausgesetzten Falle Gewißheit zu erlangen, ist: Besitzt
<lb/>der Privatdocent an einer preußischen Universität eine Würde
<lb/>im Sinne des R.St.G.B.'s? Die Antwort muß hierauf mit
<lb/>aller Entschiedenheit verneinend lauten: Der Privatdocent an
<lb/>einer preußischen Universität ist nicht Inhaber einer Würde im
<lb/>Sinne der citirten Vorschriften des R.St.G.B.'s. Die letzteren
<lb/>haben zur Grundlage die §§. 12 Ziff. 2, 22, 105 des preußischen
<lb/>St.G.B.'s vom 14. April 1851, woselbst ebenfalls der „öffentlichen
<lb/>Aemter, Würden, Titel" gedacht wird. Bereits auf dem Boden
<lb/>des preußischen Strafrechts hob man aber bei der Deutung des
<lb/>Begriffs „Würden" hervor, daß darunter zwar die academischen
<lb/>Würden, d. h. die des Doctors, des Licentiaten, des Magisters
<lb/>(Roenne, Die Verfassung und Verwaltung des preußischen
<lb/>Staates VIII, 2; das Unterrichtswesen 1855 S. 481) fielen, da- 
<lb/>gegen blieb eine Subsumtion der Privatdocenten an den preußi- 
<lb/>schen Universitäten unter diesen Begriff aus (vgl. Oppenhoff,
<lb/>Comm. zum preußischen St.G.B. 2. Aufl. 1858 S. 55). Auch
<lb/>die gemeine Meinung im gegenwärtigen Reichsstrafrecht unterläßt
<lb/>es im Anschluß an die vorbildlich gewesene preußische Rechts- 
<lb/>gestaltung, die Privatdocenten an den deutschen Universitäten als
<lb/>Inhaber einer Würde im Sinne der citirten Paragraphen des

<lb/>R. St.G.B.'s zu characterisiren, wenngleich sie dazu die Inhaber
<lb/>von academischen Würden — der deutschen Universitäten — (Doctor,
<lb/>Licentiat) rechnet. So die Commentare zum R.St.G.B. von Ols-
<lb/>hausen 5. Aufl. S. 123; Rüdorff-Stenglein 4. Aufl. S. 131,
<lb/>761; Oppenhoff 11. Aufl. S. 73, 890; ferner die Lehrbücher
<lb/>von H. Meyer 5. Aufl. S. 338; Hälschner Bd. I S. 609;
<lb/>Berner S. 689; vereinsamt nur Rubo, Commentar 1879

<lb/>S. 359; überhaupt gegen die Subsumtion der akademischen
<lb/>Würden unter die „Würden" des R.St.G.B.'s. Die preußische
<lb/>Gesetzgebung hat auch sonst „die academischen Würden" als etwas
<lb/>Verschiedenes von der Privatdocentenstellung behandelt. Vgl.
<lb/>Gesetz über die Bestrafung von Studentenverbindungen vom
<lb/>7. Januar 1833 8. 9: „Außerdem soll kein, wegen Theilnahme
</p>

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                   n="328"
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               <p>

                  <lb/>328 Zur Auslegung von §. 360 Ziff. 8 des R.St.G.B.'s.
</p>
               <p>

                  <lb/>an einer in den 88- 6—8 bezeichneten Studentenverbindung Ver-
<lb/>urtheilter zu einem öffentlichen Amte oder zur ärztlichen oder
<lb/>chirurgischen Praxis oder zu einer academischen Würde
<lb/>oder als Privatdocent auf einer Universität zugelaffen
<lb/>oder mit einer Concession zur Ertheilung von Privatunterricht
<lb/>versehen werden." (Ges.-Samml. 1838 S. 15.)

<lb/>IV. Die Frage, ob der Privatdocent an einer preußischen
<lb/>Universität aber Führer eines Titels im Sinne des R.St.G.B.'s
<lb/>ist, erfordert ein allgemeineres Eingehen ans die rechtliche Natur
<lb/>der Privatdocentenstellung.

<lb/>Die Privatdocenten an den preußischen Universitäten sind
<lb/>nach preußischem Recht keine Staatsbeamten oder Staatsdiener.
<lb/>Darüber sind nicht nur Theorie (vgl. G. Meyer, Lehrbuch des
<lb/>deutschen Staatsrechts 5. Aufl. 2. 470; Arndt, Staatsrecht des
<lb/>Deutschen Reiches 1901 S. 633) und Verwaltungspraxis (vgl.
<lb/>die Nachweisungcn bei Daude, Rechtsverhältnisse der Privat- 
<lb/>docenten S. 2 fg.) einig — sondern es geht auch die Auffassung
<lb/>der preußischen Gesetzgebungsfactoren seit jeher dahin. Zwar be- 
<lb/>stimmt 8- 73 I112 A.L.R.: „Alle, sowohl ordentliche, als außer- 
<lb/>ordentliche Profefforen, Lehrer und Officianten auf Universitäten

<lb/>genießen.die Rechte der königlichen Beamten". Indessen

<lb/>find unter den „Lehrern" dieses Paragraphen „nur die ange-
<lb/>stellten Lehrer der Sprachen, Künste und Exercitien zu verstehen,
<lb/>nicht die Privatdocenten (Daude S. 2). Im Gegentheil haben
<lb/>bei der Berathung des späteren Disciplinargesetzes für die nicht-
<lb/>richterlichen Beamten vom 21. Juli 1852 in der Sitzung der
<lb/>II. Kammer vom 29. April 1851 sowohl der Kultusminister
<lb/>v. Raumer, als die Abgeordneten Urlichs und Beseler über- 
<lb/>einstimmend anerkannt, daß die Privatdocenten keine Staats- 
<lb/>beamten, keine Staatsdiener sind (Stenographischer Bericht
<lb/>S. 1148). Nicht minder wurde bei der Emanation des Dis- 
<lb/>ciplinargesetzes für die Privatdocenten vom 17. Juni 1898
<lb/>(Ges.?Samml. S. 125) allseitig davon ausgegangen, daß die
<lb/>letzteren nicht den Staatsbeamtencharacter besitzen: der 8- 3 des
<lb/>Gesetzes läßt als schwerste Disciplinarstrafe auch nur die „Ent- 
<lb/>ziehung der Eigenschaft als Privatdocent zu. Vgl. Druck-
</p>

               <pb facs="2173686_5900+1901_0337.tif"
                   n="329"
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               <p>

                  <lb/>Zur Auslegung von §. 360 Ziff. 8 des R.St.G.B.'s. 329

<lb/>sachen des Abgeordnetenhauses 1898 Nr. 25: Begründung des
<lb/>Gesetzentwurfes; Nr. 119 Commissionsbericht vom 24. März 1888.

<lb/>Die Privatdocenten versehen andererseits aber auch kein
<lb/>Staatsamt.

<lb/>Die Möglichkeit, daß ein Privatdocent, ohne Staatsbeamter
<lb/>zu sein, ein Staatsamt verwaltet, ist an sich nicht ausgeschlossen.
<lb/>Es gehört zu den größten Verdiensten Labandas um die Auf- 
<lb/>hellung der Grundlehren der Staatsrechtswissenschaft, auch in das
<lb/>nicht immer richtig erfaßte Verhältniß der Begriffe „Staats- 
<lb/>beamter" und „Staatsamt" Klarheit hineingebracht zu haben
<lb/>(vgl. Staatsrecht des Deutschen Reiches I S. 405 fg.). Danach
<lb/>fallen die Begriffe „Amt" und „Beamter" (Staatsamt — Staats- 
<lb/>beamter) nicht zusammen. Es gibt Beamte ohne Amt und
<lb/>Aemter, die von Nichtbeamten versehen werden. Staatsbeamter
<lb/>(Staatsdiener) ist, wer in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhält-
<lb/>niß zum Staat tritt mit der a l l g e m e i n e n Verpflichtung, Staats- 
<lb/>ämter dem zuständigen Befehle gemäß zu versehen. Das that-
<lb/>sächliche Verwalten eines Staatsamtes, d. h. eines durch das
<lb/>öffentliche Recht begrenzten Kreises von staatlichen Geschäften
<lb/>(Laband I S. 338), ist aber vom Staatsbeamtencharacter unab- 
<lb/>hängig und kann auch in den Händen eines Nichtbeamten liegen.
<lb/>Gerade das R.St.G.B. geht auch von dem Auseinanderfallen der
<lb/>Begriffe Beamter und Amt aus, siehe darüber La band IS. 405;
<lb/>für die Trennung ferner Born hak, Preußisches Staatsrecht II
<lb/>S. 22: „es gibt Aemter, wie die des Geschworenen und Schöffen,
<lb/>die nicht von Beamten versehen werden"; Otto Mayer, Deutsches
<lb/>Verwaltungsrecht II S. 224.

<lb/>Die Privatdocenten nehmen nun zwar unbestreitbar „mit
<lb/>Genehmigung und unter Autorität der Universität an dem (acade-
<lb/>mischen) Lehrgeschäft Theil (Roenne, Verfassung und Verwal- 
<lb/>tung des preußischen Staats VIII, 2 S. 481); sie treten „auf
<lb/>Grund der ihnen ertheilten venia legendi ... in die Reihe der
<lb/>vom Staate anerkannten Universitätslehrer mit der Befugniß, im
<lb/>staatlichen Interesse eine öffentliche Lehrthätigkeit an der Universi- 
<lb/>tät auszuüben" (Drucksachen des Abgeordnetenhauses 1898, 2
<lb/>Nr. 25 Begründung). Nichtsdestoweniger verwalten sie kein
</p>

               <pb facs="2173686_5900+1901_0338.tif"
                   n="330"
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               <p>

                  <lb/>330 Zur Auslegung von 8- 360 ZU 8 des R.St G.B.'s.

<lb/>Staatsamt. Die Universitäten sind nach preußischem Recht „Ver- 
<lb/>anstaltungen des Staates, welche den Unterricht der Jugend in
<lb/>nützlichen Kenntniffen und Wissenschaften zur Absicht haben" (§. 1
<lb/>II, 12 A.L.R.).

<lb/>Um der Jugend die auch im staatlichen Interesse wünschens-
<lb/>werthe Bildung zu verschaffen, find und werden von Staatswegen
<lb/>an den „Universitäten" genannten Staatsanstalten die eigentlichen
<lb/>(öffentlichen) academischen Lehrämter eingerichtet. Die letzteren
<lb/>sind demgemäß allerdings Staatsämter. Aber zu ihrer Verwal- 
<lb/>tung sind allein die Profefforen, ordentliche, wie außerordentliche,
<lb/>berufen, nicht die Privatdocenten. Wenn die Privatdocenten zur
<lb/>Lehrthätigkeit an den Universitäten zugelaffen werden und die- 
<lb/>selben ausüben, so geschieht das in erster Linie nicht zur
<lb/>Befriedigung des allgemeinen Staatsintereffes an gehöriger.Durch-
<lb/>bildung der Jugend — wozu eben die von den Profefforen ver- 
<lb/>walteten eigentlichen academischen Lehrämter bestimmt sind. Die
<lb/>den Privatdocenten an den Universitäten verstattete Lehrthätigkeit
<lb/>erfolgt in erster Linie im Interesse der Privatdocenten
<lb/>selbst; es ist eine Thätigkeit der Hebung, der Vorbereitung, um
<lb/>für qualificirt erachtet zu werden, hineinzurücken in die Claffe der
<lb/>Profefforen, d. h. derjenigen Staatsbeamten, welche die Fähigkeit
<lb/>und dem Staate gegenüber die Verpflichtung haben, die eigent- 
<lb/>lichen (öffentlichen) academischen Lehrämter zu verwalten. Die
<lb/>Statuten der theologischen und der juristischen Facultät der
<lb/>Albertusuniversität zu Königsberg bemerken besonders zutreffend
<lb/>über die Stellung der Privatdocenten: „Das Institut der Privat- 
<lb/>docenten ist eine Vorbereitungsschule für das acade-
<lb/>mische Lehramt (vgl. Daude, Rechtsverhältniffe der Pri- 
<lb/>vatdocenten S. 121, S. 2: „Pflanzschule für Universitäts- 
<lb/>lehrer" S. 16). Nur insofern besteht ein staatliches Interesse
<lb/>an der Lehrthätigkeit der Privatdocenten an den Universitäten,
<lb/>als der Staat durch die Zulassung der Privatdocenten am aller- 
<lb/>ehesten geschulte Kräfte zur Ergänzung des Profefforenstandes
<lb/>erhält (vgl. oben Begründung).

<lb/>Trotz ihres Namens sind die Privatdocenten aber keine
<lb/>Privatlehrer im rechtlichen Sinne; auch „concesfionirte"
</p>

               <pb facs="2173686_5900+1901_0339.tif"
                   n="331"
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               <p>

                  <lb/>Zur Auslegung von §. 360 Ziff. 8 des R.St G B?s. 331
</p>
               <p>

                  <lb/>Privatlehrer oder Erzieher stehen rechtlich den Privatdocenten
<lb/>keineswegs gleich. Die Privatlehrer bezw. Erzieher treiben
<lb/>mit dem Unterrichten bezw. Erziehen ein Gewerbe (§. 14 Jnstr.
<lb/>des Staatsministerii vom 31. December 1839 bei Koch, Allge- 
<lb/>meines Landrecht 8. Aust. IV S. 699), d. h. eine auf persönliche
<lb/>Gewinnerzielung berechnete Thätigkeit. Dagegen erfolgt die Lehr- 
<lb/>tätigkeit der Privatdocenten nicht in Gewinnabsicht, sondern
<lb/>lediglich zu dem Zweck, die Qualification zur Ernennung als
<lb/>Professor und damit zum Versehen eines eigentlichen academischen
<lb/>Lehramts zu erlangen. Sie ist eine an einer Staatsanstalt vor- 
<lb/>genommene Uebung und Vorbereitung zu dem künftigen Beruf
<lb/>als Staatsbeamter und Verwalter eines Staatsamts. Die Privat- 
<lb/>docenten nehmen mit Rücksicht auf ihre Beziehungen zur Uni- 
<lb/>versität, einer Staatsanstalt, und wegen des angegebenen Zwecks
<lb/>ihrer Thätigkeit als Universitätslehrer durchaus eine Stellung
<lb/>öffentlich-rechtlicher Natur ein und stehen darum naturgemäß auch
<lb/>in einem besonderen Gewaltverhältniß zur Universität (Facultät)
<lb/>bezw. dem Staat (Cultusminister), dessen eine vornämliche
<lb/>Aeußerung das Recht der Disciplinarstrafgewalt ist. Der Name
<lb/>»privatim 6oeent68« deutet lediglich im Gegensatz zu den Ver- 
<lb/>waltern der eigentlichen (öffentlichen) academischen Lehrämter
<lb/>an, daß die Lehrtätigkeit der Privatdocenten im Rechtssinne
<lb/>noch nicht den vollen Werth des Versehens eines eigentlichen
<lb/>(öffentlichen) akademischen Lehramts hat *)•

<lb/>Zur Verdeutlichung des Wesens der Privatdocentenstellung
<lb/>läßt sich am passendsten die Stellung des Referendars, wie sie
<lb/>dem preußischen Recht bekannt ist, heranziehen. Der Referendar
</p>
               <p>

                  <lb/>Vgl. Daube, Rechtsverhältnisse der Privatdocenten 1896 S. 17.
<lb/>Die von den Privatdocenten über den Besuch ihrer Vorlesungen den
<lb/>Studirenden ertheilten Zeugnisse (Testate in den Anmeldebüchern) haben
<lb/>zwar dieselbe Wirkung, wie die von den Professoren ausgestellten Zeug- 
<lb/>nisse. Doch stehen die Vorlesungen der Privatdocenten denen der Pro- 
<lb/>fessoren insofern nach, als sie grundsätzlich bei der Beurtheilung der
<lb/>Vollständigkeit des Unterrichts in den Facultäten nicht mit in Anschlag
<lb/>gebracht werden dürfen. Siehe auch §. 48 der Statuten der juristischen
<lb/>Facultät der Albertus-Universität zu Königsberg.
</p>

               <pb facs="2173686_5900+1901_0340.tif"
                   n="332"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2173686_5900+1901_0340--><p/>
               <p>

                  <lb/>332 Zur Auslegung von §. 360 Ziff. 8 des R.St.G.B.'s.
</p>
               <p>

                  <lb/>ist weder Staatsbeamter, Staatsdiener, noch versieht er an sich
<lb/>ein Staatsamt (siehe hiezu Otto Mayer, Deutsches Verwaltungs- 
<lb/>recht II S. 232). Er tritt zwar in ein Gewaltverhältniß zum
<lb/>Staat *), aber dasselbe ist nicht das echte Staatsdienerverhältniß2).
<lb/>Denn es wird nicht begründet für den Zweck der Uebertragung
</p>
               <p>

                  <lb/>*) Otto Mayer 1. c. N. 30: „Es ist nur gesellschaftliche
<lb/>Rücksichtnahme, wenn man namentlich denReserendarien
<lb/>eine Art von Beamteneigenschaft zuerkennt." F. Seydel,
<lb/>Dienstvergehen, sagt von ihnen (S. 264): „Sie sind, wenn man sie ein- 
<lb/>mal Beamte nennen will, doch nur solche, die auf Probe angestellt sind."
<lb/>Auch das ist nicht wahr; eine Anstellung auf Probe ist nicht denkbar,
<lb/>Wo amtlich schon feststeht, daß der Mann zur Zeit zum Beamten nicht
<lb/>fähig ist. — Das preußische Tisciplinargeseh vom 21. Juli 1852 ordnet
<lb/>überhaupt ausdrücklich Besonderes bezüglich der „Beamten auf
<lb/>Widerruf (aus Probe)" und der Referendarien an, und dieser Umstand
<lb/>rechtfertigt die Unterscheidung beider Personencategorien um so mehr.
<lb/>Vgl. den Gesetzestext: „Siebenter Abschnitt: Besondere Bestimmungen in
<lb/>Betreff der Entlassung von Beamten, welche auf Widerruf an- 
<lb/>gestellt sind, der Referendarien u. s. w." und dazu K. 83, 84
<lb/>Ges. — Nur ausnahmsweise kann einem Referendar das Versehen
<lb/>eines Staatsamts oder die Erledigung einzelner zu einem Staatsamt
<lb/>gehörigen Geschäfte übertragen werden. Das preußische Ausführungs- 
<lb/>gesetz zum Gerichtsverfassungsgesetz vom 24. April 1878 enthält besonders
<lb/>folgende Vorschriften: „Nach §. 2 dürfen Referendare, welche im Vor- 
<lb/>bereitungsdienst seit mindestens zwei Jahren beschäftigt sind, im Falle
<lb/>des Bedürfnisses durch die Justizverwaltung mit der zeitweiligen
<lb/>Wahrnehmung richterlicher Geschäfte bei den A mts g e r i ch t e ^beauf- 
<lb/>tragt werden, auch kann denselben nach näherer Anordnung der Justiz- 
<lb/>verwaltung durch den Amtsrichter, welchem sie zur Ausbildung über- 
<lb/>wiesen sind, die Erledigung einzelner richterlicher Geschäfte übertragen
<lb/>werden, zur Urtheilsfällung, zur Aufnahme letztwilliger Verfügungen, zur
<lb/>Entscheidung über Durchsuchungen, Beschlagnahmen und Verhaftungen,
<lb/>sowie zu den Geschäften des Amtsrichters bei Bildung der Schöffen- 
<lb/>gerichte und Schwurgerichte sind Referendare aber niemals befähigt;
<lb/>— nach §. 63 kann der Justizminister auch die Geschäfte des Amts- 
<lb/>anwalts einem Referendar übertragen.

<lb/>2) Vgl. O. Mayer II. S. 232: (Von dem echten Staatsdiener-
<lb/>verhaltniß ist eben zu unterscheiden) „das Verhältnis derjenigen Leute,
<lb/>welche dazu bestimmt sind, künftighin in den Staatsdienst zu treten und
<lb/>einstweilen practisch dazu vorbereitet werden sollen, der Referendarien,
<lb/>Supernumerare, Lehrlinge des Forst- und Jagdwesens."
</p>

               <pb facs="2173686_5900+1901_0341.tif"
                   n="333"
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               <p>

                  <lb/>Zur Auslegung von §. 360 Ziff. 8 des R.St.G.B.'s. 333
</p>
               <p>

                  <lb/>von Staatsämtern d. h. der Besorgung bestimmter Complexe von
<lb/>staatlichen Geschäften (vgl. Laband I S. 415). Der Referendar
<lb/>tritt in ein besonderes Gewaltverhältniß zum Staat, in dessen
<lb/>Rahmen ihm erst Gelegenheit geboten wird, sich für
<lb/>den späteren Staatsbeamtenberuf auszubilden und
<lb/>ausbilden zu lassen (vgl. Otto Mayer, „Ihre Thätigkeit
<lb/>ist aber dem Hauptzwecke nach ihrer eigenen Ausbildung, nicht
<lb/>der Besorgung von Geschäften des Staates gewidmet"). Immer- 
<lb/>hin nimmt der Referendar aber auch nach preußischem Recht eine
<lb/>Position öffentlich-rechtlicher Natur ein und hat innerhalb der
<lb/>stattlichen Gesellschaft eine besondere rechtlich geschützte Rang- 
<lb/>stellung *). Das Gewaltrecht des Staates über den Referendar
<lb/>äußert sich auch in einem die Befugniß zu summarischer Entlassung
<lb/>umschließenden Disciplinarstrafrecht (§. 84 Disciplinargesetz vom
<lb/>21. Juli 1852) * 2). Der Privatdocent, der ähnlich wie der Refe- 
<lb/>rendar sich an einer Staatsanstalt in einem Vorbereitungsstadium
<lb/>für den späteren Staatsbeamtenberuf befindet, unterlag nach
<lb/>früherem Recht ebenfalls der Möglichkeit summarischer Entlassung,
<lb/>bis erst das Gesetz vom 17. Juni 1898 seine Position in dieser
<lb/>Hinsicht mehr befestigte 3j.

<lb/>Y. Nach diesen Vorerörterungen kann erst die Frage, ob die
<lb/>Privatdocenten an einer preußischen Universität einen „Titel" im
<lb/>Sinne des R.St.G.B/s führen, direct in Angriff genommen werden


<lb/>*) Nach der preußischen Verordnung vom 7. Februar 1817 wegen
<lb/>der den Civilbeamten beizulegenden Amtstitel und der Rangordnung der
<lb/>verschiedenen blassen derselben gehören die Referendare der zweiten Classe
<lb/>der Subalternbeamten an. Meißner, Handbuch für Verwaltungs-
<lb/>beamte 1879 S. 50. Rönne-Zorn, Preußisches Staatsrecht I S. 485.


<lb/>2) §. 84 Ges. v. 21. Juli 1852: „Referendarien oder Auscultatoren,
<lb/>welche durch eine tadelhaste Führung zu der Belastung im Dienste sich
<lb/>umwürdig zeigen oder in ihrer Ausbildung nicht gehörig fortschreiten,
<lb/>können von dem Vorgesetzten Minister, nach Anhörung des Vorstehers
<lb/>der Provincialdienstbehörde, ohne weiteres Verfahren aus dem Dienste
<lb/>entlassen werden." Klette, Die Disciplinargesetzgebung des preußischen
<lb/>Staates S. 83.


<lb/>3) §. 5 Ges. vom 17. Juni 1898: „Ter Entziehung der Eigen- 
<lb/>schaft als Privatdocent muß ein förmliches Tisciplinarverfahren
<lb/>voran gehen."
</p>

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                   n="334"
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               <p>

                  <lb/>334 Zur Auslegung von 8- 360 Ziff. 8 des RSt.GB.'s.


<lb/>Wie bereits bezüglich des im preußischen Strafgesetzbuch von
<lb/>1851 vorkommenden Begriffs „Titel" seinerzeit angenommen
<lb/>wurde, daß „die Bezeichnungen einer wiffenschastlichen oder ge- 
<lb/>werblichen Thätigkeit, auch wenn zu deren Ausübung eine amt- 
<lb/>liche Oualification, Approbation oder Concesfion erforderlich" sei,
<lb/>darunter nicht fielen (fiehe Oppen ho ff, Comm. zum preußischen
<lb/>St.G.B. S. 170), so geht auch heut zu Tage auf dem Boden
<lb/>des Reichsstrafrechts die herrschende Meinung in negativer
<lb/>Hinsicht zunächst dahin, daß „Bezeichnungen nach der wissen- 
<lb/>schaftlichen. künstlerischen oder gewerblichen Thätigkeit nicht als
<lb/>Titel zu betrachten (seien), also nicht z. B. Arzt, Wundarzt, Zahn- 
<lb/>arzt u. s. w. oder Mufikdirector (Rüd orff-Stenglein zu
<lb/>8- 360 Ziff. 8 N. 12, Oppenhoff, Komm, zum R.St.G.B.
<lb/>11. Aust. S. 73)'). Diese Auffassungen haben aber den ge- 
<lb/>meinsamen Grundgedanken, daß Bezeichnungen einer dem
<lb/>Gebiete des Privatrechts angehörigenThätigkeit nicht Titel
<lb/>find. Jndeffen betreibt, wie bereits oben gezeigt, der Privatdocent
<lb/>an einer preußischen Universität nicht ein dem Gebiete des Privat- 
<lb/>rechts angehöriges Gewerbe; ebensowenig betreibt er aber auch
<lb/>eine dem Gebiete des Privatrechts angehörige wissenschaftliche
<lb/>Thätigkeit. Der Privatdocent an einer Landesuniverfität ist nicht
<lb/>wiffenschastlicher Privatforscher. Die Lehrthätigkeit des Privat-
<lb/>docenten an einer Landesuniversität, einer Staatsanstalt, die sich
<lb/>rechtlich als eine Vorbereitungsbeschäftigung für die künftige
<lb/>Erlangung der Qualification zur Verwaltung eines eigentlichen
<lb/>akademischen Lehramts — eines Staatsamts — darstellt, verläuft
<lb/>durchaus in Bahnen, die sich auf dem Gebiete des öffent- 
<lb/>lichen Rechts befinden, und in Folge dessen bleibt die Mög- 
<lb/>lichkeit nicht verschloffen, die Prioatdocenten einer preußischen
<lb/>Universität doch als Führer eines „Titels" im Sinne des N.St.G.B.'s
<lb/>anzusehen.

<lb/>VI. In positiver Hinsicht lassen sich folgende Sätze als
<lb/>das gemeinsame Gut der in Theorie und Praxis heute herrschen-
</p>
               <p>

                  <lb/>') Anders „Königlicher Musikdirektor". Rüdorfs-Stenglcin
<lb/>S. 761.
</p>

               <pb facs="2173686_5900+1901_0343.tif"
                   n="335"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2173686_5900+1901_0343--><p/>
               <p>

                  <lb/>Zur Auslegung von 8- 360 Ziff. 8 des R.St.G.B.'s. 335
</p>
               <p>

                  <lb/>den Meinung über die Bedeutung des Begriffs „Titel" im Reichs- 
<lb/>strafgesetzbuch aufstellen:

<lb/>„Titel" *) bezeichnet eine durch staatliche Verleihung zu er- 
<lb/>werbende, mit Rangstellung* 2) oder ähnlichen Vorrechten verbundene
<lb/>Benennung" (Olshausen II, S. 1337; Rüdorff-Stenglein
<lb/>S. 761, R. 12). „Er umfaßt die Bezeichnung aller amtlichen
<lb/>Stellungen" (Oppen ho ff S. 73 N. 10), und, von der Führung
<lb/>eines Staatsamts abgesehen, die Bezeichnung als Staatsbeamter
<lb/>einer gewissen Klaffe, z. B. als Actuar (R.G. 111, Strafsenat, vom
<lb/>28. Januar 1884, Braun und Blum, Annalen des R.G. IX,
<lb/>S. 318). Nicht minder ist aber auch ein „Titel" die vom Staats- 
<lb/>oberhaupte einer Privat- oder Amtsperson zur Anerkennung be- 
<lb/>stimmter Verdienste oder zu sonstiger Ehrung verliehene, von einem
<lb/>Amte unabhängige „Characterbezeichnung" (Braun und Blum,
<lb/>Annalen, S. 318, Hälschner, Das gemeine deutsche Strafrecht I
<lb/>S. 609), und schließlich hat man als „Titel" ebenfalls angesehen
<lb/>solche Bezeichnungen, „welche Jemand nur auf Grund einer ihm
<lb/>von Staatswegen übertragenen öffentlich-rechtlichen Function oder
<lb/>auf Grund besonderer Verleihung seitens der zuständigen Staats- 
<lb/>gewalt zu führen befugt ist, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob
<lb/>diese Uebertragung oder Verleihung vom Staatsoberhaupte selbst
<lb/>oder von sonstigen Organen des Staates ausgegangen ist" (Golt-
<lb/>dammer's Archiv Bd. XL, S. 458). Das Oberlandesgericht Col-
</p>
               <p>

                  <lb/>J) Weder die Motive zum preußischen St.G.B. von 1751, noch die
<lb/>zum R.St.G.B. enthalten eine nähere Deutung des Begriffs „Titel".
<lb/>Siehe Sten. Ber. II. Kammer 1850/1851, Anl. S. 164, Sten. Ber.
<lb/>Reichstag 1870 Anl. S. 50.


<lb/>2) Frank, St.G.B. für das Deutsche Reich 2. Ausl. 1901 S. 460
<lb/>erhebt Widerspruch gegen die gewöhnliche Auffassung, daß für den Begriff
<lb/>„Titel" eine Rangstellung wesentlich sei: richtiger sei es, bei Deutung des
<lb/>Begriffs „Titel" den Zweck der Auszeichnung (— Ehrung) her^nzuziehen;
<lb/>diesem Zwecke habe sich der der Rangstellung als ein Specialfall unter- 
<lb/>zuordnen. Frank gibt folgende Definition: „Titel ist die einer Person
<lb/>von einem autoritativen fremden Willen zum Zwecke der Ehrung oder
<lb/>zur Kenntlichmachung eines Beamten- oder Amtscharacters verliehene
<lb/>Bezeichnung." Es fragt sich aber dabei, ob Frank die rechte Vorstellung
<lb/>von dem Begriff „Rangstellung" hat.
</p>

               <pb facs="2173686_5900+1901_0344.tif"
                   n="336"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2173686_5900+1901_0344--><p/>
               <p>

                  <lb/>336 Zur Auslegung von §. 860 Ziff. 8 des R.St-G.B.'s.
</p>
               <p>

                  <lb/>mar, welches sich in einem Urtheil vom 28. März 1893 in
<lb/>letzterem Sinne ausgesprochen hat, folgert insbesondere daraus,
<lb/>daß auch „Rechtsanwalt" ein Titel im Sinne des Reichsstraf- 
<lb/>gesetzbuches ist, mit folgender näherer Motivirung (!. c. S. 458).
<lb/>„Das erwähnte Begriffsmerkmal der Uebertragung einer dem
<lb/>Titel entsprechenden öffentlich-rechtlichen Function und somit des
<lb/>Titels selbst durch die Staatsgewalt ist vorliegend gegeben. Ob- 
<lb/>gleich nämlich der Rechtsanwalt nicht Beamter ist, so hat er den- 
<lb/>noch eine Stellung öffentlich-rechtlicher Natur, indem er an der
<lb/>Uebung der Rechtspflege theilzunehmen hat (vgl. Entsch. d. R.G.
<lb/>in Civils. XIV S. 285). Mit dieser durch die fragliche Be- 
<lb/>nennung bezeichneten Stellung sind ferner wesentliche Vorrechte
<lb/>auf dem Gebiete- des Civil und des Strafprocesses verbunden
<lb/>(vgl. z. B. 8Z. 180 u. 179 G.V.G.; 88- 74, 156 Abs. 2, 181
<lb/>C.P.O.; 88- 138, 150, 170 Abs. 2, 385 Abs. 2, 406 St.P.O.)
<lb/>Wegen dieser Vorrechte und des Umstandes, daß die Zulassung
<lb/>zur Rechtsanwaltschaft die vorgängige Erlangung der Fähigkeit
<lb/>zum Richteramte voraussetzt, ist diese Stellung auch als eine
<lb/>Rangstellung zu betrachten, indem letzterer Begriff keineswegs auf
<lb/>die Rechtsverhältnisse der eigentlichen Beamten zu beschränken ist.
<lb/>Die Eigenschaft eines Rechtsanwalts aber wird nach 8- 3 R.A.O.
<lb/>durch Zulassung seitens der Landesjustizverwaltung, somit durch
<lb/>einen Act der Staatsgewalt erworben. Nur hierdurch wird die
<lb/>Befugniß, sich als Rechtsanwalt zu bezeichnen, begründet. Diese
<lb/>Befugniß beruht daher auf einer mittelbaren Verleihung seitens
<lb/>der Staatsgewalt, wobei es unerheblich ist, daß eine umittelbare
<lb/>und ausdrückliche Verleihung des Titels Rechtsanwalt im Gesetze
<lb/>nicht vorgesehen ist, wie ja auch bei der Ernennung von Beamten
<lb/>der entsprechende Titel als solcher nicht ausdrücklich verliehen zu
<lb/>werden pflegt. Indem aber nun der §. 360 Ziff. 8 R.St.G.B.
<lb/>speciell die unbefugte Annahme eines „Titels" mit Strafe bedroht,
<lb/>ist es gerade sein Zweck, „das auf die Verleihung von Titeln
<lb/>bezügliche staatliche Hoheitsrecht" gegen willkürliche Eingriffe zu
<lb/>schützen (Goltdammer's Archiv XL, S. 458).

<lb/>VII. Die Natur und die Art der Erlangung der Privat-
<lb/>docentenstellung erlaubt es nun durchaus, nach Maßgabe dieser
</p>

               <pb facs="2173686_5900+1901_0345.tif"
                   n="337"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2173686_5900+1901_0345--><p/>
               <p>

                  <lb/>Zur Auslegung von §. 360 Ziff. 8 des R.St.G.B.'s. 337
</p>
               <p>

                  <lb/>positiven Grundsätze auch die Privaldocenten an den preußischen
<lb/>Universitäten als Inhaber eines „Titels" im Sinne des Reichs- 
<lb/>strafgesetzbuches anzusehen. Insbesondere führt zu diesem Resultat
<lb/>die in den Gründen des vom Oberlandesgericht Colmar unterm
<lb/>28. März 1893 erlassenen Urtheils zum Ausdruck gelangte Auf- 
<lb/>fassung. Wie gezeigt, befinden sich die Privatdocenten an den
<lb/>preußischen Universitäten jedenfalls in einer Stellung öffentlich-
<lb/>rechtlicher Natur, sie werden zwar nicht zugelassen zu einem Staats- 
<lb/>amt, wohl aber immerhin zu einer Function öffentlich-rechtlicher
<lb/>Art, indem sie sich an einer Staatsanstalt für den künftigen
<lb/>Beruf als Staatsbeamte und als Verwalter von Staatsämtern
<lb/>selbst lehrend vorbereiten dürfen. Die Privatdocentenstellung
<lb/>qualificirt sich auch als eine besondere Rangstellung innerhalb der
<lb/>staatlichen Gesellschaft, da die Gesetzgebung in mancher Hinsicht
<lb/>die Privatdocenten bevorzugend behandelt (§. 811 Ziff. 7 R-C.P.O.:
<lb/>„Lehrer an öffentlichen Unterrichtsanstalten" bezieht sich auf die
<lb/>Privatdocenten; §. 138 R.St.P.O: „Rechtslehrer an deutschen
<lb/>Hochschulen", die Wahlvertheidiger sein können, bezieht sich auch
<lb/>auf die juristischen Privatdocenten) *). Die Zulassung als Privat-
<lb/>docent endlich erfolgt, wenn auch nicht von Seiten des Staats- 
<lb/>oberhaupts oder der Spitze der Unterrichtsverwaltung (Kultus- 
<lb/>minister), so doch nach Rechtsherkommen durch eine Entscheidung
<lb/>der betreffenden Facultät, die als rechtlich anerkannter Theil der
<lb/>Universität, einer Staatsanstalt, selbst ein Staatsorgan ist,
<lb/>mithin doch durch einen Act der Staatsgewalt, durch besondere
<lb/>staatliche Verleihung. Demnach sind in Ansehung der Privat-

<lb/>0 So auch Löwe, St.P.O. S. 409. — In Betreff der bevor- 
<lb/>zugenden Behandlung der Privatdocenten siehe auch noch: Sten. Ber.
<lb/>Abgeordnetenhaus 1898 Anl. N. 25. Begründung zum Disciplinargesetz
<lb/>von 1898: „Ter Staat gewährt (den Privatdocenten) die Benutzung der
<lb/>Auditorien für ihre Vorlesungen, die Benutzung staatlicher Lehrmittel
<lb/>und Apparate; er gewährt ihren Bescheinigungen öffentlichen Glauben,
<lb/>und er vermittelt ihnen die Einziehung von Honoraren für ihre Vor- 
<lb/>lesungen in gleicher Weise, wie den Professoren. Die Privatdocenten
<lb/>erlangen dadurch eine beamtenähnliche Stellung." — Eine Einreihung
<lb/>der Privatdocenten in die ofsiciellen Rangclassen fehlt allerdings in
<lb/>Preußen.

<lb/>Der Gerichtssaal. LIX. Band.
</p>
               <p>

                  <lb/>22
</p>

               <pb facs="2173686_5900+1901_0346.tif"
                   n="338"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2173686_5900+1901_0346--><p/>
               <p>

                  <lb/>338 Zur Auslegung von 8- 360 Ziff. 8 des R.St.G.B.'s.

<lb/>docenten alle Merkmale gegeben, welche (nach dem O.L.G. Colmar)
<lb/>zur Annahme des Vorhandenseins eines „Titels im Sinne des
<lb/>Reichsstrafgesetzbuches nöthig sind: eine Stellung öffentlich-recht- 
<lb/>licher Natur, die sich als Rangstellung darstellt und die durch
<lb/>besondere staatliche Verleihung erlangt wird. Gleichgültig ist es
<lb/>dabei jedenfalls, in welcher Form der die Zulaffung aus- 
<lb/>sprechende Act der Facultät verkündet wird: ob mündlich oder —
<lb/>wie es auch nicht selten vorkommt — durch einen schriftlichen
<lb/>Bescheid. Nicht nothwendig ist es auch, daß ausdrücklich „die
<lb/>Zulaffung als Privatdocent" verkündet wird. Auch derjenige,
<lb/>Welchem „die venia legendi" oder „die licentia privatim docendi"
<lb/>ertheilt wird, ist damit eingereiht in die Classe der Personen, die
<lb/>der Sprachgebrauch des Lebens, die Verwaltungspraxis und die
<lb/>preußische Gesetzgebung auch schlechthin als Privatdocenten kennt.

<lb/>VIII. Das Ergebniß der voraufgegangenen Darlegungen ist
<lb/>also, daß die Privatdocenten an einer preußischen Universität in
<lb/>der That einen „Titel" im Sinne des Reichsstrafgesetzbuches führen.
<lb/>Es macht sich daher Jemand, der sich als Privatdocent an der
<lb/>oder der Landesuniversität (z. B. zu Göttingen rc.) bezeichnet,
<lb/>ohne es zu sein, der Uebertretung nach 8. 360 Ziff. 8 R.St.G.B.
<lb/>schuldig. In manchen Facultätsstatuten findet sich zwar statt des
<lb/>Wortes „Privatdocent" das Wort „Docent". Doch ist dieser
<lb/>Umstand für die zu treffende Entscheidung unerheblich. Der Zu- 
<lb/>sammenhang der verschiedenen in Betracht zu ziehenden Bestim- 
<lb/>mungen ergibt doch sofort, daß es sich bei der Erwähnung der
<lb/>„Docenten" nur um die Claffe der an der Universität mit der
<lb/>licentia privatim docendi Ausgestatteten, kurz um die Privat- 
<lb/>docenten im technischen Sinne handelt, und daß das Wort „Docent"
<lb/>nur abkürzungsweise gebraucht ist. Vgl. Daude, Rechtsverhält-
<lb/>niffe der Privatdocenten S. 35 fg.: Statuten der evangelisch-theo- 
<lb/>logischen Facultät zu Bonn 8- 48: „wer sich als Docent habi-
<lb/>litiren will", S. 49: „derjenige, welcher sich um die licentia
<lb/>privatim docendi bewirbt"; 8- 38 aber heißt es: „als Privat- 
<lb/>docenten anschließen wollen"; ferner S. 85 Statuten der theologischen
<lb/>Facultät zu Greifswalde 8- 41: „wer sich als Docent habilitiren
<lb/>will," 8- 45 heißt es aber wieder „Privatdocent". Uebrigens hat
</p>

               <pb facs="2173686_5900+1901_0347.tif"
                   n="339"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2173686_5900+1901_0347--><p/>
               <p>

                  <lb/>Zur Auslegung von §. 360 Ziff. 8 des R.StG.B.'s. 339


<lb/>der preußische Kultusminister durch Erlaß vom 11. November 1889
<lb/>(Centralblatt für die Unterrichtsverwaltung in Preußen 1889,
<lb/>S. 728) über die etwaigen Besonderheiten der Facultätsstatuten
<lb/>hinaus bestimmt, daß die Personen, welche zu der Classe der an
<lb/>einer Landesuniversität mit der licentia privatim docendi Aus-
<lb/>gestatteten gehören, allgemein den Titel „Privatdocent" zu
<lb/>führen Habens. Der Erlaß vom 11. November 1889 liegt durch- 
<lb/>aus im Rahmen der nach preußischem Recht dem Kultusminister
<lb/>zukommenden Zuständigkeit, die sich in der betreffenden Richtung
<lb/>auch bereits zu anderen Malen bethätigt hat (siehe die Erlaffe
<lb/>vom 12. Februar und vom 27. Mai 1894, Centralblatt für die
<lb/>Unterrichtsverwaltung 1894, S. 343, 404).

<lb/>IX. Nach ß. 360 Ziff. 8 R.St.G.B. macht sich aber auch
<lb/>strafbar, wer sich im Gewaltbcreich der preußischen Gerichte schlecht- 
<lb/>hin als Privatdocent ohne einen eine bestimmte Universität an-
<lb/>gebenden Zusatz bezeichnet, obwohl er an einer Landesuniverfität
<lb/>mit der licentia privatim docendi nicht ausgestattet ist. Der ge- 
<lb/>meingewöhnliche, hier entscheidende Sprachgebrauch Versteht auch
<lb/>unter dem bloßen Privatdocent nur eine Person, die an einer
<lb/>Landesuniversität mit der licentia privatim docendi ausgestattet
<lb/>ist. Das Wort „Privatdocent" weist ja wegen seines lateinischen
<lb/>Ursprungs unwillkürlich auf den Zusammenhang des Trägers mit
<lb/>den gelehrten Schulen, den Universitäten, hin. Dieser gemein- 
<lb/>gewöhnliche Sprachgebrauch hat auch die Anerkennung des preußi- 
<lb/>schen Gesetzgebers gefunden, und es wird in preußischen Gesetzen
<lb/>wiederholt schlechthin vom „Privatdocenten" ohne ausdrückliche
<lb/>Bezugnahme auf eine bestimmte Universität bezw. die Universitäten
<lb/>gesprochen, weil darüber kein Zweifel bestehen konnte, wer damit
<lb/>gemeint sei. Vgl. §. 5 Reglement für die künftige Verwaltung der
</p>
               <p>

                  <lb/>’) Ter Erlaß lautet: „In neuerer Zeit ist es mehrfach aufgefallen,
<lb/>daß Privatdocenten sich in öffentlichen Anzeigen oder auf Büchertiteln,
<lb/>auf Visitenkarten u. dergl. nicht als solche, sondern mit dem Titel
<lb/>,Docent an der Universität u. f. w. bezeichnen. Ew. rc. ersuche ich
<lb/>ergebenst, vorkommenden Falles daraus aufmerksam zu machen, daß nur
<lb/>der Titel ,Privatdocent mit den geltenden Bestimmungen im Einklänge
<lb/>steht." Vgl. auch Daude S. 10.
</p>

               <pb facs="2173686_5900+1901_0348.tif"
                   n="340"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2173686_5900+1901_0348--><p/>
               <p>

                  <lb/>340 Zur Auslegung von §. 360 Ziff. 8 des R-St.G.B.'s.
</p>
               <p>

                  <lb/>academischen Disciplin und Polizeigewalt bei den Universitäten vom
<lb/>18. November 1819 (Koch, Allgemeines Landrecht IV S. 756):
<lb/>„Der Universitätsrichter ... darf weder academischer Lehrer
<lb/>noch Privatdocent sein"; Gesetz vom 17. Juni 1898 §. 3:
<lb/>„Entziehung der Eigenschaft als Privatdocent."

<lb/>X. Die vorliegende Erörterung berücksichtigt nur die preußi- 
<lb/>schen Verhältnisse. Sie abstrahirt, indem sie die eventuelle Straf- 
<lb/>barkeit der Führung des Privatdocententitels feststellt, natürlich
<lb/>von den Personen, welche von einer nichtpreußischen, deutschen
<lb/>Universität mit der licentia privatim docendi ausgestattet sind und
<lb/>sich im Gewaltbereich der preußischen Gerichte ihrer Stellung
<lb/>gemäß bezeichnen: diesen Personen kann die eventuelle Führung
<lb/>des Privatdocententitels nicht verwehrt werden. Nicht ausge- 
<lb/>schlossen ist auch, daß Jemand der Strafgewalt der preußischen
<lb/>Gerichte verfällt, der sich als Privatdocent an einer nichtpreußi- 
<lb/>schen, aber deutschen Universität bezeichnet, ohne es zu sein, und
<lb/>es kommt in diesem Falle auch darauf an, wie sich nach dem
<lb/>betreffenden Particularrecht die Privatdocentenstellung rechtlich
<lb/>ausnimmt.
</p>

            </div>
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               <head>
                  <title level="a" type="main">Gerichtshängigkeit der Strafverfolgung und ihre Rechtsfolgen</title>
               </head>
               <byline>
                  <docAuthor ana="Ortloff, H.">Von Dr. H. Ortloff in Weimar</docAuthor>
               </byline>
        
        
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2173686_5900+1901_0349--><p/>
               <p>

                  <lb/>8. Gerichtshängigkeil der Strafverfolgung und
<lb/>ihre Wechtsfolgen.

<lb/>Von Dr. H. Orlloff in Weimar.

<lb/>I. Bei der öffentlichen Klage.

<lb/>Eine Strafsache im Sinne eines Strafgesetzes und als Gegen- 
<lb/>stand der Strafverfolgung vor dem zuständigen Strafgericht (im
<lb/>geordneten Strafverfahren) wird rechts- oder gerichtshängig durch
<lb/>Erhebung- einer Strafklage, die entweder öffentliche Klage der
<lb/>für ihre Durchführung berufenen Staatsbehörde, regelmäßig der
<lb/>Staatsanwaltschaft, ausnahmsweise der betreffenden Verwaltungs- 
<lb/>behörden (ZZ. 464, 466 St.P.O.), als staatlich für Zoll- und
<lb/>SLeuersachen zur Strafverfolgung ermächtigten Behörden, oder
<lb/>Privat klage ist, letztere zur Strafverfolgung der nur auf An- 
<lb/>trag nach dem Strafgesetz zu verfolgenden Delicte, der Beleidi- 
<lb/>gungen und Körperverletzungen nach §. 414 St.P.O. Soweit
<lb/>die Erhaltung der Strafgesetze bei einer Zuwiderhandlung gegen
<lb/>Strafge- und Verbote betheiligt ist, liegt der Staatsanwaltschaft
<lb/>nach dem sogen. Legalitätsprincip und der diesem dienenden
<lb/>sogenannten Officialmaxime die Erhebung der öffentlichen Klage
<lb/>innerhalb des ihr zugewiesenen Wirkungskreises ob, ja sogar in
<lb/>der Ausdehnung, daß sie auch die Strafverfolgung bei jenen der
<lb/>Verfolgung mit der Privatklage überlassenen Antragsdelicten durch
<lb/>Klageerhebung oder Eintritt in das Privatklageverfahren über- 
<lb/>nehmen oder Mitwirken kann, ebenso bei Zuwiderhandlungen gegen
<lb/>die Vorschriften über die Erhebung öffentlicher Abgaben und Ge- 
<lb/>fälle. Verwaltungsbehörden, denen die Befugniß, deßhalb Straf-
</p>
               <pb facs="2173686_5900+1901_0350.tif"
                   n="342"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2173686_5900+1901_0350--><p/>
               <p>

                  <lb/>342 Gerichtshängigkeit der Strafverfolgung und ihre Rechtsfolgen.

<lb/>bescheide zu erlassen, zusteht, sind nach §. 464 St.P.O. für befugt
<lb/>erklärt, wenn sie von jener Befugniß nicht Gebrauch gemacht
<lb/>haben und die Staatsanwaltschaft dem auf Strafverfolgung ge- 
<lb/>richteten Antrag nicht entspricht, „selbst die Anklage durch einen
<lb/>Beamten ihres Verwaltungszweiges oder durch einen Rechts- 
<lb/>anwalt" als ihren Vertreter zu erheben. Diese sogen, subsi- 
<lb/>diäre „Anklage" gilt, obschon sie nur fiscalische Interessen ver- 
<lb/>folgt, nicht als eine Privat-, sondern als eine öffentliche Klage
<lb/>(Löwe, desgl. Stenglein, Commentar zur St.P.O. §§. 152,
<lb/>466), was um so mehr befremdlich ist, als das Verfahren, ab- 
<lb/>weichend von dem im §. 462 St.P.O. geordneten Verfahren, sich
<lb/>„im Uebrigen" nach §. 466 nach den für die Privatklage ge- 
<lb/>gebenen Bestimmungen regeln soll, was von den Commentatoren
<lb/>mehrfach als unpassend angefochten worden war, aber andererseits
<lb/>damit zu rechtfertigen versucht wird, daß die Verwaltungsbehörde
<lb/>staatsanwaltliche Functionen, unterstützt auch von der nach §. 465
<lb/>St.P.O. als verpflichtet zur Mitwirkung im Hauptverfahren be- 
<lb/>auftragten Staatsanwaltschaft, ausübe.

<lb/>Im Nachfolgenden ist von der Rechtshängigkeit einer
<lb/>Strafsache bei Gericht rücksichtlich der Folge, daß ein anderes
<lb/>Gericht sich mit einer bereits bei einem Gericht durch Erhebung
<lb/>der Strafklage anhängig gemachten Strafsache nicht zu befassen
<lb/>habe, abzusehen — ne bis in idem —, vielmehr die Wirkung
<lb/>der Strafklageerhebung bei Gericht auf die Verpflichtung
<lb/>der Anklagebehörde zur processualischen Durchführung und die
<lb/>Begrenzung der Befugniß zur Rücknahme der erhobenen Straf- 
<lb/>klage im Strafverfahren zum Gegenstand der Besprechung zu
<lb/>machen.

<lb/>1. Categorisch verbietet §. 154 St.P.O. die Zurücknahme der
<lb/>öffentlichen Klage „nach Eröffnung der Untersuchung". Die Motive
<lb/>S. 164 geben hierzu die auf das Strafverfolgungsprincip sich
<lb/>stützende Erklärung: „Hat die Staatsanwaltschaft einmal mit der
<lb/>Klage das Richteramt befaßt, so entspricht es ebenso sehr dem
<lb/>Wesen einer Strafsache als der Würde des strafrichterlichen Amtes,
<lb/>daß der Fortgang der Sache dann nicht mehr dem einseitigen
<lb/>Ermessen der Staatsanwaltschaft unterstellt bleiben darf, die Klage
</p>

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               <p>

                  <lb/>Von Ortloff.
</p>
               <p>

                  <lb/>343
</p>
               <p>

                  <lb/>vielmehr durch richterliche Entscheidung ihre Erledigung finden
<lb/>muß." Mit anderen Worten: Das Strafgesetz gebietet, soweit
<lb/>es nicht ausnahmsweise bei einigen, die Privatrechtsbcfugniß der
<lb/>freien Verfügung des Einzelnen über die Strafverfolgung hervor- 
<lb/>kehrenden Rechtsverletzungen anerkannt und daran anknüpfend die
<lb/>staatliche Strafverfolgung von dem Antrag des Verletzten abhängig
<lb/>gemacht hat, der staatlichen Behörde, in jedem zu ihrer Kenntniß
<lb/>gekommenen Falle einer Strafgesetzverletzung zur Erhaltung der
<lb/>Gesetzesgeltung (Legalität) von Amtswegen ihre Thätigkeit zu ent- 
<lb/>wickeln nach bestem pflichtmäßigen Ermessen (Officialmaxime),
<lb/>wodurch die aus anderen Rückstchten, etwa der Zweckmäßigkeit
<lb/>(Opportunität), der höheren Weisung, der unbegrenzten Willkür
<lb/>(Dispositionsmaxime) u. s. w. beeinflußte Thätigkeit oder Unter-
<lb/>lassung ausgeschlossen wird. Hierin concentriren sich die Folge- 
<lb/>rungen aus dem „Wesen der Strafsache", die, einmal gerichts- 
<lb/>hängig gemacht, nunmehr von Richteramtswegen auf dem legalen.
<lb/>Proceßwege, gewöhnlich durch richterliche Entscheidung, ihre gesetz- 
<lb/>mäßige Erledigung zu finden hat und daher dem „einseitigen
<lb/>Ermeffen" der mit der Klageerhebung betrauten Staatsbehörde
<lb/>entzogen sein soll. Damit ist dem immerhin von der Legalität
<lb/>gebotenen pflichtmäßigen Ermeffen der Strafverfolgungsbehörde
<lb/>als angreifenden Theiles im Strafverfahren rücksichtlich der Klage- 
<lb/>fortsetzung ein Ziel gesetzt. Man kann sogar behaupten, daß von
<lb/>Reichswegen, da nirgends ein Recht der Niederschlagung der Unter- 
<lb/>suchung in irgend einem Gesetz anerkannt oder Vorbehalten ist,
<lb/>das unbegrenzte Verbot des §. 154 die Anklagebehörde, unge- 
<lb/>achtet des Versuchs einer landesherrlichen Ausübung des Abo- 
<lb/>litionsrechts, an der Zurücknahme der öffentlichen Klage „nach
<lb/>Eröffnung der Untersuchung" hindert. Dazu ist die von der
<lb/>Reichstagscommission bei Berathung des Entwurfes der St.P.O.
<lb/>kundgegebene Tendenz, die Vorbereitung des Hauptverfahrens
<lb/>möglichst rasch aus den Händen des Staatsanwalks in die
<lb/>des Gerichts zu bringen, Wohl zu beachten, wie nicht minder
<lb/>der Ausspruch: der Untersuchungsrichter solle der Schuh des An- 
<lb/>geschuldigten sein, er solle die Sache in der Hand behalten und
<lb/>die Vorbereitung vor jeder Einseitigkeit in ihrer Richtung schützen.
</p>

               <pb facs="2173686_5900+1901_0352.tif"
                   n="344"
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               <p>

                  <lb/>344 Gerichtshängigkeit der Strafverfolgung und ihre Rechtsfolgen.

<lb/>Die Ausdrucksweise des §. 154 St.P.O. „nach Eröffnung der
<lb/>Untersuchung" hat Zweifel hervorgerusen. Die Bemerkung der
<lb/>Motive, daß eine Strafsache gerichtshängig geworden, sobald das
<lb/>Gericht damit befaßt sei, deckt nicht die „Eröffnung der Unter- 
<lb/>suchung" im engeren Sinne, wohl aber im weiteren Sinne die
<lb/>Eröffnung des Verfahrens vor dem Untersuchungsrichter bezw.
<lb/>der Strafkammer bei unmittelbarer Anklageerhebung als dem
<lb/>Untersuchungsgericht. Das dem Hauptverfahren gegenüberge- 
<lb/>stellte, diesem vorausgehende V orv ersah reu begreift das allein
<lb/>in der Hand der Staatsanwaltschaft liegende Vorermittlungs-,
<lb/>sonst sogenannte Scrutinialverfahren und das mit dem staats-
<lb/>anwaltlichcn Antrag („öffentliche Klage") auf gerichtliche
<lb/>Voruntersuchungbei dem Untersuchungsrichter oder mit Ueber-
<lb/>gehung dieses Theiles des Vorverfahrens durch unmittelbare Er- 
<lb/>hebung der förmlichen Anklage bei der Strafkammer eingeleitete
<lb/>Vorverfahren, das sich auch nach geführter Voruntersuchung
<lb/>dieser anzuschließen hat, als Uebergangsverfahren. Vgl. des Ver- 
<lb/>fassers „Vorverfahren des deutschen Strafprocesses". Gießen,
<lb/>bei Emil Roth 1893 erschienen, über die hier einschlagenden Fragen.

<lb/>Nach 8- 151 ist „die Eröffnung einer gerichtlichen Unter- 
<lb/>suchung" durch die Erhebung der öffentlichen Klage bedingt. Das
<lb/>Anklageverfahren als sogen, contradictorischer Proceß beruht auf
<lb/>der Trennung der Parteithätigkeit von dem darüber stehenden
<lb/>Untersuchungsverfahren von Richteramtswegen, das ohne Anregung
<lb/>des mit der Angriffsthätigkeit betrauten Proceßsubjects (öffent- 
<lb/>licher oder Privatkläger) nicht eröffnet werden kann. Nach ß. 152
<lb/>ist zur Erhebung der öffentlichen Klage, für die keine gesetzliche
<lb/>Formel besteht, die Staatsanwaltschaft berufen, ausnahmsweise
<lb/>zur subsidiären öffentlichen Klage nach 88- 164, 466 St.P.O. die
<lb/>Verwaltungsbehörde, wie bereits erwähnt. Die öffentliche Kläger- 
<lb/>schaft „ist, soweit nicht gesetzlich ein anderes bestimmt ist, ver- 
<lb/>pflichtet, wegen aller gerichtlich strafbaren und verfolgbaren
<lb/>Handlungen einzuschreiten, sofern zureichende thatsächliche Anhalts-
<lb/>puncte vorliegen." Hierin ist wieder das Legalitätsprincip mit
<lb/>der folgeweisen Verpflichtung zur gesetzlichen amtlichen Thätig-
<lb/>keit (Osficialmaxime) als leitender Grundsatz erkennbar gemacht.
</p>

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               <p>

                  <lb/>Von Ortloff.
</p>
               <p>

                  <lb/>345
</p>
               <p>

                  <lb/>Die Unterlassung einer öffentlichen Klage ist begrenzt durch das
<lb/>Vorhandensein einer gesetzlichen Ausnahme z. B. im §. 451 Abs. 2
<lb/>und durch das Ermeffen über das Vorhandensein zureichender
<lb/>thatsächlicher Anhaltspuncte. In Bezug auf rechtliche Er- 
<lb/>wägungen ist der öffentlichen Klägerschaft ein Vorbehalt gemacht
<lb/>in den Worten: „soweit nicht gesetzlich ein anderes bestimmt ist",
<lb/>worunter die Geltung particulärer Proceßgcsetze gemeint sein kann,
<lb/>aber auch der Fall des §. 464, wenn die Strafverfolgung von
<lb/>Steuer- u. dergl. Delicten der Staatsanwalt im Widerspruch mit
<lb/>der Verwaltungsbehörde ablehnt, weil er die fragliche Sache, auf
<lb/>dem Legalitätsprincip fußend, nicht für straf- oder verfolgbar
<lb/>oder erfolglos im Verfahren erachtet, auch wohl die Zurückhaltung
<lb/>des amtlichen Einschreitens bei den sogen. Antragsdelicten, wobei
<lb/>es nach §. 416 dem Ermessen des Staatsanwalts überlassen ist,
<lb/>die Verfolgung im öffentlichen Jntereffe, unangesehen des Privat- 
<lb/>interesses, zu übernehmen. Ein Antrag der öffentlichen Kläger- 
<lb/>schaft auf Einstellung des Verfahrens, „wenn bei einer nur auf
<lb/>Antrag zu verfolgenden strafbaren Handlung sich ergibt, daß der
<lb/>erforderliche Antrag nicht vorliegt, oder wenn der Antrag recht- 
<lb/>zeitig zurückgenommen ist" (§. 259), enthält keine Zurücknahme
<lb/>der öffentlichen Klage, denn das Gericht hat von Amtswegen
<lb/>durch Urtheilsspruch diese Voraussetzungen der Einstellung fest- 
<lb/>zustellen als Beendigung der Strafverfolgung auf Klageerhebung.
<lb/>Auch Nichtverfolgbarkeit einer Strafthat wegen Verjährungsein- 
<lb/>trittes muß von Richteramtswegen berücksichtigt und Einstellung
<lb/>eines Strafverfahrens deßhalb beschlossen werden. Die Einstellung
<lb/>ist sonst nur eine vorläufige nach §§. 203, 208 und nach Beseiti- 
<lb/>gung eines sie verursachenden Hinderniffes kann das Verfahren
<lb/>wieder ausgenommen werden — auf Grund der noch rechtshängig
<lb/>gebliebenen — also nur suspendirten Strafklage. Richtig bemerkt
<lb/>St engl ein a. a. O. zu §.154, daß ein Antrag des Staats- 
<lb/>anwalts auf Freisprechung, Außerverfolgungsetzung, Einstellung
<lb/>des Verfahrens, Unstatthafterklärung weiterer Verfolgung, keine
<lb/>Zurücknahme der öffentlichen Klage, weil diese Anträge eine
<lb/>richterliche Bescheidung erfordern, die auch verneinend ausfallen
<lb/>könne, enthalte.
</p>

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               <p>

                  <lb/>346 Gerichtshängigkeit der Strafverfolgung und ihre Rechtsfolgen.

<lb/>2. Kommen wir wieder auf „die Eröffnung der Untersuchung"
<lb/>als Grenzpunct für die Verfügung der öffentlichen Klägerschaft
<lb/>über die Klageerhebung zurück, so finden wir bei Löwe und
<lb/>Stenglein in den Anmerkungen zu §. 154 die Meinung vertreten,
<lb/>daß erst mit der eine Untersuchung (die Voruntersuchung oder
<lb/>das Hauptverfahren) eröffnenden Entscheidung — §§. 179, 201 —
<lb/>die Zurücknahme der öffentlichen Klage ausgcschloffen, daß eine
<lb/>solche aber noch während der in §. 178 Abs. 2, §§. 199, 200
<lb/>St.P.O. bezeichnet«» Erörterungen zulässig, mithin auch noch
<lb/>während der bloßen „Befassung" des Richteramts mit der Sache
<lb/>gestattet sei. Auch Keller, Commentar, auf den sich, wie auf
<lb/>Löwe, Stenglein bezieht, ist dieser Meinung. Letzterer vermag
<lb/>aber doch auch stch über die Erklärung der Motive nicht hinweg- 
<lb/>zusetzen, meint aber „befaßt" werde das Gericht mit der Sache nur
<lb/>durch einen Beschluß auf Eröffnung der Untersuchung in Folge
<lb/>des Antrags auf Voruntersuchung seitens des Untersuchungs- 
<lb/>richters antragsgemäß oder in Folge Anklageerhebung unmittel- 
<lb/>bar bei der Strafkammer seitens dieser auf Eröffnung des Haupt- 
<lb/>verfahrens. Bekämpft von Stenglein wird John, Commentar
<lb/>II S. 82 ff. — Verfasser hat sich zum Theil der Ansicht des
<lb/>Letztgenannten, der sich überhaupt am weitesten über die „Gerichts- 
<lb/>hängigkeit" ausgclaffen hat, in seinem 1893 im Verlag von Emil
<lb/>Roth in Gießen erschienenen Buch: „Das Vorverfahren des
<lb/>deutschen Strafprocesses, geschichtlich, practisch und rechtspolitisch
<lb/>dargestellt von vr. Hermann Ortloff" (Preis 5 Mark) ange-
<lb/>fchloflen auf S. 150, 151, nachdem auch die Redaction von Golt-
<lb/>dammer's Archiv XXXV, 320 behauptet hatte, daß schon die
<lb/>Einreichung der öffentlichen Klage der Staatsanwaltschaft das
<lb/>Recht zu ihrer Zurücknahme entziehe. Daß das Gericht im Sinne
<lb/>der Motive erst durch einen auf den Fortbetrieb der öffentlichen
<lb/>Klage lautenden Gerichtsbeschluß (des Untersuchungsrichters auf
<lb/>Eröffnung der Voruntersuchung, der Strafkammer auf Eröffnung
<lb/>des Hauptverfahrens) „befaßt" und damit die Strafsache erst
<lb/>bei Gericht rechtshängig werde, läßt sich nicht aufrecht erhalten.
<lb/>Von einem derartigen Beschluß oder einer formell kundgegebenen
<lb/>Eröffnung der Untersuchung erwähnt 8- 154 nichts; aber auch
</p>

               <pb facs="2173686_5900+1901_0355.tif"
                   n="347"
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               <p>

                  <lb/>Von Ortloff.
</p>
               <p>

                  <lb/>347
</p>
               <p>

                  <lb/>vor der Fassung eines die Eröffnung der Untersuchung ablehnen- 
<lb/>den Richterbeschluffes ist das Gericht bereits mit dem Präsen- 
<lb/>tatum der öffentlichen Klage, womit die Strafacten in die Hand
<lb/>und zu weiteren Entschließungen und Maßnahmen des Gerichts
<lb/>übergehen, wenn auch als „Acten der Staatsanwaltschaft" be- 
<lb/>zeichnet, besaßt und hat in den weiteren Proceßabschnitten die
<lb/>Herrschaft über dieselben. Zu beachten ist für die hier dargelegte
<lb/>Auffassung, wie die Civilproceßordnung im §. 263 sich ausdrückt:
<lb/>„Durch die Erhebung der Klage wird die Rechtshängigkeit der
<lb/>Streitsache begründet. Die Rechtshängigkeit hat folgende Wir- 
<lb/>kungen" u. s. w. Im Eingang des 8. 253 heißt cs: „Die Er- 
<lb/>hebung der Klage erfolgt durch Zustellung eines Schriftsatzes".
<lb/>Die öffentliche Klage stellt sich sonach als Proceßvoraussetzung
<lb/>dar und das darauf ergehende Verfahren kann nur durch Gerichts- 
<lb/>beschluß — nicht durch Rücknahme der Klage — erledigt werden;
<lb/>ihr Verlauf ist dem „einseitigen Ermessen" des Klägers ent- 
<lb/>zogen.

<lb/>3. Das Stadium der Untersuchung vor dem staats- 
<lb/>rechtlich, nach dem Gerichtsverfassungsgesetz zu deren Führung
<lb/>bestimmten Gericht beginnt eben mit der Uebermittelung der
<lb/>Staatsanwaltsacten an die Organe der Untersuchungsführung,
<lb/>und wird damit nach der hergebrachten Ausdrucksweise „eröffnet",
<lb/>theils als „Gerichtliche Voruntersuchung", wie die Ueberschrift des
<lb/>Abschn. II des Buches II der Strafproceßordnung lautet, theils
<lb/>als Verfahren der „Entscheidung über Eröffnung des Hauptver- 
<lb/>fahrens" im Abschn. IV, theils als „Vorbereitung der Hauptver- 
<lb/>handlung" im Abschn. V, theils als „Hauptverhandlung" im
<lb/>Abschn. VI u. s. w., als weitere Stadien der Untersuchung —
<lb/>alle vor und in der Hand der Strafgerichtsorgane, welche gegen- 
<lb/>über der Vertretung der öffentlichen Klage und der Vertheidigung
<lb/>des Beschuldigten von dem weiten Begriff des Untersuchungs- 
<lb/>gerichts umfaßt werden. Alle anderen vor diesem Recht suchende
<lb/>Proceßsubjecte sind Parteien oder „Betheiligte" am Strafverfahren.

<lb/>Sobald der Strafrichter seine Thätigkeit eröffnet, ist die Unter- 
<lb/>suchung thatsächlich eröffnet, das gerichtliche Unter-
<lb/>suchungs- oder Strafverfahren. Die im Abschn. II geordnete „Vor-
</p>

               <pb facs="2173686_5900+1901_0356.tif"
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               <p>

                  <lb/>348 Gerichts hängigkeit der Strafverfolgung und ihre Rechtsfolgen.

<lb/>bereitung der öffentlichen Klage", das sogen. Vorermittelungs- 
<lb/>verfahren, liegt vor und außerhalb der gerichtlichen Untersuchung
<lb/>nur in der Hand der Staatsanwaltschaft. Ihr Ergebniß für
<lb/>die weitere Strafverfolgung ist die „öffentliche Klage". Es ent- 
<lb/>spricht nicht der Würde des Gerichts oder des Richter- 
<lb/>amtes, was die Motive an zweiter Stelle als Grund der Aus- 
<lb/>schließung einer Klagezurücknahme seitens der staatlichen Kläger- 
<lb/>schaft betonen, wenn das mit der öffentlichen Klage befaßte Gericht
<lb/>nach Anhängigmachung dieser und nach Eröffnung seiner Thätig-
<lb/>kcit diese vergeblich begonnen haben sollte, weil die Klägerschaft
<lb/>es für gerathen erachtete, von der Klagefortsetzung abzustehen.
<lb/>Vermöge des strafrechtlichen Lcgalitätsprincips ist das mit der
<lb/>öffentlichen Klage befaßte Gericht gebunden, von Amtswegen
<lb/>die Untersuchung, unabhängig von der öffentlichen Kläger- 
<lb/>schaft — ex officio — zu führen innerhalb der von seiner Amts- 
<lb/>pflicht vorgeschriebenen Grenzen. Um unbegründete, leichtfertige
<lb/>Klagen zu verhüten gegen Personen, die durch deren Erhebung
<lb/>„Angeschuldigte" einer strafbaren Handlung werden, insbesondere
<lb/>um zu verhindern, daß Ehre, bürgerliche Existenz, Gemüth u. s. w.
<lb/>gefährdet werde, ist der Staatsanwaltschaft das Vorermittelungs- 
<lb/>verfahren zur „Vorbereitung der öffentlichen Klage" in ausreichen- 
<lb/>dem Maße gegeben, so daß sie nach Ausnutzung deffelben meisten-
<lb/>theils, abgesehen von der Art von Delicten, für die eine Vor- 
<lb/>untersuchung vorgeschrieben ist, mit einer den Thatbestand des
<lb/>Telicts skizzirenden, förmlichen Anklageschrift (§. 198 ST.P.O.)
<lb/>an das Gericht herantreten kann. Wenn das nicht der Fall
<lb/>ist, so bleibt nur die Antragstellung auf Eröffnung der gericht- 
<lb/>lichen Voruntersuchung übrig, nach deren Ergebnissen die Staats- 
<lb/>anwaltschaft erst in der Lage ist, sich über den Weiterbetrieb der
<lb/>erhobenen öffentlichen Klage oder die Setzung des Angeschuldigten
<lb/>außer Verfolgung schlüssig zu machen. Im elfteren Fall nimmt
<lb/>die öffentliche Klage in der Gestalt eines die strafbare Handlung
<lb/>und deren Subject nach §. 177 St.P.O. genau bezeichnenden
<lb/>Antrags die präcisere Form der substantiirten Anklageschrift (§. 196,
<lb/>197,198 St.P.O.) an; im zweiten Fall aber sollte eine Zurücknahme
<lb/>oder ein Fallenlaffen der Klage, um die Annahme einer Ver-
</p>

               <pb facs="2173686_5900+1901_0357.tif"
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               <p>

                  <lb/>Von Ortloff.
</p>
               <p>

                  <lb/>349
</p>
               <p>

                  <lb/>fügungsfreiheit der Klägerschaft (Disposition) auszuschließen, nicht
<lb/>zum Ausdruck kommen, da das Gericht mit der Sache von Amts- 
<lb/>wegen befaßt war, mit der ersten Entschließung für Eröffnung
<lb/>seiner untersuchenden Thätigkeit, und somit die legale Herr- 
<lb/>schaft über den Proceßverlauf hatte, die nicht aufzugeben ist, auch
<lb/>falls die Klägerschaft aus irgend welchem Grunde von der weiteren
<lb/>Untersuchung abstehen und zu diesem Zwecke die erhobene Klage
<lb/>zurückziehen möchte. Es handelt sich also nur um Ausschließung
<lb/>der Rücknahme der einmal erhobenen Strafklage nach ihrer
<lb/>Anhängigmachung bei Gericht, also nach eingetretener Ge-
<lb/>richtshängigkeit, was die Motive, unter Angabe der beiden Gründe
<lb/>für das Verbot der Zurücknahme der öffentlichen Klage mit dem
<lb/>Worte „befaßt mit der Strafsache" zum Ausdruck gebracht
<lb/>haben. Dem entsprechend hätte im 8. 154 anstatt „nach Eröff- 
<lb/>nung der Untersuchung" besser gesagt sein sollen: „Die öffentliche
<lb/>Klage darf nach ihrer Erhebung bei Gericht nicht mehr
<lb/>zurückgenommen werden." Der ganze Zweck des Vorverfahrens
<lb/>und mithin der ihn mit der öffentlichen Klage verfolgenden staats- 
<lb/>anwaltlichen Thätigkeit ist in den §§. 201—204 St.P.O. erkennbar
<lb/>gemacht: Feststellung durch das von den Anträgen der Staats- 
<lb/>anwaltschaft nach Z. 204 St.P.O. unabhängige Gericht, ob
<lb/>der Angeschuldigte einer strafbaren Handlung hinreichend ver- 
<lb/>dächtig erscheint, um ihn zum Hauptverfahren als nunmehr
<lb/>„Angeklagten" verweisen zu können, oder ob dieß aus thatsächlichen
<lb/>oder Rechtsgründen nicht geschehen kann und nach geführter Vor- 
<lb/>untersuchung der Angeschuldigte außer Verfolgung zu setzen sei.
<lb/>Alles das ist nach der bewirkten Klageerhebung unabhängig
<lb/>von dieser.

<lb/>4. Die Thätigkeit des Untersuchungsrichters beginnt nach
<lb/>Uebermittelung der Acten der Staatsanwaltschaft an ihn, verbunden
<lb/>mit der ausdrücklichen Erhebung der öffentlichen Klage, d. i. hier mit
<lb/>dem Antrag auf Eröffnung der gerichtlichen Voruntersuchung, mit
<lb/>der Prüfung jener auf ihre Zulässigkeit innerhalb der Grenzen
<lb/>der 88. 177 und 178 St.P.O., welche der Beschlußfaffung über
<lb/>Eröffnung der Voruntersuchung vorausgehen muß; zu dieser sind
<lb/>aber vorläufige thatsächliche Feststellungen oftmals gar nicht zu
</p>

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               <p>

                  <lb/>350 Gerichtshängigkeit der Strafverfolgung und ihre Rechtsfolgen.

<lb/>entbehren, z. B. wenn wegen wiederholten Rückfalles bei Dieb- 
<lb/>stahl und Betrug Antrag auf Voruntersuchung gestellt ist und
<lb/>ohne den Nachweis desselben wegen Geringwertigkeit des Objectes
<lb/>die Strafsache als Vergehen vor das Schöffengericht gehören
<lb/>würde, oder wenn diese auch, abgesehen vom Rückfalle, in Frage
<lb/>käme, wenn der zur staatsanwaltlichen Strafverfolgung erforder- 
<lb/>liche Antrag formell Zweifel erregte, wenn etwa Verbrauch der
<lb/>Strafklage in Frage käme, wenn bei Anzeigen die Rechtswidrig- 
<lb/>keit der als strafbar angesprochenen Handlung von dem Ausfall
<lb/>eines anhängigen Civilproceffes abhängig ist (§. 261, Ehe- 
<lb/>erschleichung, Ehebruch, Entführung, Personenstandsfragen), ferner,
<lb/>wenn das Einschreiten von der Erledigung einer anderen Straf- 
<lb/>sache abhängig ist, oder von der Entscheidung einer besonderen
<lb/>Behörde bei der Verfolgung öffentlicher Beamten wegen Amts- 
<lb/>vergehen, wenn der Untersuchungsrichter Kenntniß von dem Zu- 
<lb/>vorkommen eines anderen zuständigen Gerichts erhalten hat, oder
<lb/>wenn wegen Zusammenhanges der fraglichen Sache mit einer
<lb/>anderen bei einem anderen Gerichte schon anhängigen Untersuchung
<lb/>eine Verbindung mit dieser angezeigt erscheint und das Verfahren
<lb/>nach 8- 13 St.P.O. zur Herbeiführung einer Verbindung sich em- 
<lb/>pfiehlt, oder, die Uebertragung der Voruntersuchung an einen
<lb/>Amtsrichter bei dem Gericht zu beantragen, der Staatsanwaltschaft
<lb/>vorgeschlagen werden möchte u. s. w. St engl ein, Commentar
<lb/>zu ß. 178 St.P.O. spricht abweichend von John, Commentar
<lb/>a. a. O. dem Untersuchungsrichter wenigstens die Befugniß zu,
<lb/>den Beschuldigten vor Beanstandung der Eröffnung einer Vor- 
<lb/>untersuchung nicht bloß über den Antrag.des Staatsanwaltes
<lb/>hierauf, sondern auch zur Sache, zu vernehmen, um entweder die
<lb/>im 8- 179 St.P.O. vorgesehene Beschlußfassung zu vereinfachen,
<lb/>oder, wenn er meint, hierdurch Anhaltspuncte zu erhalten, welche
<lb/>auf die Eröffnung oder Nichteröffnung der Voruntersuchung von
<lb/>Einfluß sein könnten. Löwe, Commentar a. a. O. spricht nur
<lb/>dem Gericht eine Anordnung eines solchen vorläufigen Gehörs
<lb/>zu, welches übrigens auch in einer dem Beschuldigten aufgegebenen
<lb/>schriftlichen, binnen einer gesetzten Frist abzugebenden Erklärung
<lb/>bestehen kann. Was der Untersuchungsrichter zur Vorbereitung
</p>

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               <p>

                  <lb/>Von Ortloff.
</p>
               <p>

                  <lb/>351
</p>
               <p>

                  <lb/>eines nach seiner Meinung der Sachlage nach zu ertheilenden Ab-
<lb/>lehnungsbeschlusses auf die Klageerhebung für erheblich erachtet,
<lb/>wird er zuerst festzustellen haben, mithin wird die Gerichts-
<lb/>hängig k eit der öffentlichen Klage und der zu verfolgenden
<lb/>Strafsache für einen weiteren Proceß erst seiner Prüfung unter- 
<lb/>worfen und durch einen daraus ergehenden Ablehnungsbeschluß
<lb/>(§. 179), der ja wegen der Zuständigkeit, da nach §. 16 St.P.O.
<lb/>als Sondergesetz bis zum Schluffe der Voruntersuchung seitens
<lb/>des Angeschuldigten eine Ablehnung eintreten kann und das Ge- 
<lb/>richt endlich auf Grund des ihm vorliegenden Materials erst
<lb/>nach dem Schluß der Voruntersuchung die Zuständigkeitsfrage
<lb/>nachzuprüfen Gelegenheit hat, auch hier noch ausgesprochen werden
<lb/>kann, wiederaufgehoben, wenn auch vorher der Untersuchungs- 
<lb/>richter ohne Beanstandung oder in Folge einer Anerkennung der
<lb/>Zuständigkeit seitens des Gerichts die Voruntersuchung eröffnet
<lb/>gehabt hatte. Ist die Zuständigkeit für die Voruntersuchung ein- 
<lb/>mal festgestellt, so soll sie nach §. 17 St.P.O. auch für das
<lb/>Hauptverfahren feststehen, vorbehältlich einer Unzuständigkeits-
<lb/>erklärung des Gerichts nach Eröffnung des Hauptverfahrens in
<lb/>Folge eines hier noch zulässigen Einwandes des Angeklagten
<lb/>(8. 18 St.P.O.).

<lb/>Aus alledem ist zu ersehen, daß die Gerichtshängigkeit
<lb/>einer Strafsache mit der Wirkung, daß bis dahin die öffentliche
<lb/>Klage zurückgenommen werden könne und die Staatsanwaltschast
<lb/>noch Herr des Vorverfahrens bliebe, nicht erst von einem Be- 
<lb/>schluß auf Eröffnung der Untersuchung an datirt, aber in ein- 
<lb/>zelnen Fällen nach ihrem Eintritt mit Uebergabe der Staats- 
<lb/>anwaltschaftsacten an den Untersuchungsrichter, bezw. bei unmittel- 
<lb/>barer Anklageerhebung an das Gericht, durch Beschluß dieses,
<lb/>erst endgiltig festgestellt oder aber wiederaufgehoben werden
<lb/>kann. ,

<lb/>5. Das Verbot der Zurücknahme der öffentlichen Klage nach
<lb/>Eröffnung der Untersuchung im 8- 154 St.P.O. kann umgangen
<lb/>werden in Folge einer in der Praxis recht fühlbaren Lücke im
<lb/>Gesetz, welche zwischen dem dritten und vierten Abschnitt des
<lb/>Buches II der St.P.O. in Bezug auf den Uebergang der Straf-
</p>

               <pb facs="2173686_5900+1901_0360.tif"
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               <p>

                  <lb/>352 Gerichtshängigkeit der Strafverfolgung und ihre Rechtsfolgen.

<lb/>fache nach dem Schluß der Voruntersuchung im 8. 195 au das
<lb/>Untersuchungsgericht (§. 196) eine Unterbrechung der Gerichts- 
<lb/>hängigkeit enthält. Der Untersuchungsrichter läßt mit dem auf
<lb/>Schluß der Voruntersuchung lautenden Beschluß die Acten an die
<lb/>Staatsanwaltschaft gelangen, sobald er den Zweck der Vorunter- 
<lb/>suchung für erreicht erachtet und von diesem Schlüsse den Ange- 
<lb/>schuldigten in Kenntniß setzt. Werden Ergänzungsanträge der
<lb/>Staatsanwaltschaft gestellt und vom Untersuchungsrichter erledigt,
<lb/>so ist dann der definitive Schluß der Voruntersuchung eingetreten
<lb/>und nun gelangen die Acten wieder an die Staatsanwaltschaft.
<lb/>Die Thätigkeit des Untersuchungsrichters ist regelmäßig, beendigt,
<lb/>falls nicht später das Gericht nach §. 200 St.P.O. noch eine Er- 
<lb/>gänzung anordnet. Nach Abgabe der Acten an die Staatsanwalt- 
<lb/>schaft ist die Gerichtshängigkeit unterbrochen, da der Unter- 
<lb/>suchungsrichter mit der Sache fertig, aber das Untersuchungsgericht
<lb/>(Collegium des Land- bezw. des Reichsgerichts) noch nicht damit
<lb/>befaßt ist, indem es nicht einmal Kenntniß von der Sache hat.
<lb/>Eine Strafsache kann dann in den Händen der Staatsanwalt- 
<lb/>schaft monate- bis jahrelang verbleihen, ohne daß der Unter- 
<lb/>suchungsrichter und das Gericht davon wieder etwas zu sehen
<lb/>bekommt, da keiner dazu Veranlassung hat; die Sache kann ganz
<lb/>und gar, etwa auf höhere Weisung bei der Staatsanwaltschaft,
<lb/>ungeachtet des Verbotes im 8.154 St.P.O. ruhen bleiben, da ja
<lb/>eine „Zurücknahme" nicht ausgesprochen wird. Kurzum, die
<lb/>Staatsanwaltschaft ist wieder Herr der Sache und kein Gericht
<lb/>hat Veranlassung oder Gelegenheit danach zu fragen. Aus Rück- 
<lb/>ficht auf die (unorganische) Nebenordnung der Staatsanwaltschaft
<lb/>neben den Gerichten ist die Gesetzgebung davon abgestanden, den
<lb/>Gerichten zur Wahrung der Rechtshängigkeit eine Controlle
<lb/>über den Verbleib der vom Untersuchungsrichter an die Staats- 
<lb/>anwaltschaft abgegebenen Acten zu verleihen. Dem konnte dadurch
<lb/>abgeholfen werden, wenn im Gesetz der Untersuchungsrichter er- 
<lb/>mächtigt wurde, der Staatsanwaltschaft zur Vorbringung ihrer
<lb/>nach 88- 195, 196 St.P.O. zu stellenden Anträge eine Frist zu
<lb/>setzen, damit die Acten mangels weiterer Ergänzungsanträge unter
<lb/>entsprechender Aenderung des Abs. 2 im 8- 196 St.P.O. durch
</p>

               <pb facs="2173686_5900+1901_0361.tif"
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               <p>

                  <lb/>Von Ortloff.
</p>
               <p>

                  <lb/>353
</p>
               <p>

                  <lb/>ihn an das Gericht (Collegium) gelangen und so die Rechts- 
<lb/>hängigkeit in dem Uebergang der Sache vom Untersuchungsrichter
<lb/>an das Gericht gesichert wäre. Zur Stellung weiterer Anträge
<lb/>könnte dieses der Staatsanwaltschaft eine weitere Frist setzen.
<lb/>Liegt eine Ha ft fache vor, so hat der Untersuchungsrichter noch
<lb/>eher die Möglichkeit zur Erhaltung der Gerichtshängigkeit, da er
<lb/>nach dem Sinne des Gesetzes die Verwahrung des Gefangenen so
<lb/>lange hat, als bis ein anderes Proceßorgan an seine Stelle und
<lb/>in die Gerichtshängigkeit tritt, und insofern hätte er damit Ge- 
<lb/>legenheit, den Verbleib der Strafsache einigermaßen zu über- 
<lb/>wachen und eventuell, wenn die Staatsanwaltschaft die Acten zu
<lb/>lange behielte oder ohne Benachrichtigung des Untersuchungsrichters
<lb/>sie mit Anträgen an das Collegialgericht abgegeben hätte, die
<lb/>Fortsetzung der Sache bei dem Gericht, in dessen Verwahrung nun- 
<lb/>mehr nach Schluß der Voruntersuchung der Gefangene überzu- 
<lb/>gehen hat, anzuregen. Der Untersuchungsrichter erfährt, wie jetzt
<lb/>das proceßrechtliche Verfahren geordnet ist, nie, welchen Verlauf
<lb/>eine an die Staatsanwaltschaft abgegebene Untersuchung nimmt,
<lb/>er kann leicht über viele andere ihn beschäftigende Vorunter- 
<lb/>suchungen die einzelne Haftsache aus den Augen verlieren, wenn
<lb/>er nicht von dem Gefangenenaufseher oder von einem eine Liste
<lb/>der Untersuchungsgefangenen führenden Protocollsührer darauf
<lb/>aufmerksam gemacht wird, daß noch ein Gefangener aus der ab- 
<lb/>gegebenen Strafsache in seiner Verwahrung sei. Um diese auf
<lb/>das Gericht überleiten zu können, wenn bei ihm der Fortgang der
<lb/>Haftsache anhängig geworden ist, muß er in seiner Unkenntniß
<lb/>von der Sachlage erst Umfrage halten, wo und wie die Sache
<lb/>liegt, bevor er seine Sorge für den Gefangenen aufgeben kann,
<lb/>der doch auch wissen muß, an welche Behörde er sich mit Anliegen
<lb/>und Beschwerden zu wenden habe. Jedenfalls müßte im Gesetz
<lb/>geordnet werden, daß entweder von der Staatsanwaltschaft oder
<lb/>von dem Gericht die Fortsetzung der Gerichtshängigkeit
<lb/>durch Uebergang der Acten an letzteres, also von dem
<lb/>Eintritt des im Abschn. IV des Buches II der St.P.O. vom 8. 196
<lb/>St.P.O. angeordneten weiteren Verfahrens, eine amtliche Nach- 
<lb/>richt dem Untersuchungsrichter gegeben werde, so daß er dadurch

<lb/>Der Gerichtssaal. LIX. Band. 23
</p>

               <pb facs="2173686_5900+1901_0362.tif"
                   n="354"
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               <p>

                  <lb/>354 Gerichtshängigkeit der Strafverfolgung und ihre Rechtsfolgen.

<lb/>Veranlaßt würde, in dem Retentschedul über die Actenabgabe eine*'
<lb/>kurze Vorlegefrist bemerken zu lasten, nach deren Ablauf er
<lb/>von Amtswegen die Fortsetzung der Gerichtshängigkeit veranlassen
<lb/>und verhindern könnte, daß die Sache allzulange bei der Staats- 
<lb/>anwaltschaft als „Haftsache", oder außerdem ganz und gar daselbst
<lb/>verbliebe; vgl. des Verfaflers „Vorverfahren" a. a. O. S. 154
<lb/>bis 156 und 198, 199, wo ein anderer Vorschlag zur Erhaltung
<lb/>der Gerichtshängigkeit während des Verbleibs der Acten bei der
<lb/>Staatsanwaltschaft vom Verfasser gemacht worden war. Es ließe
<lb/>sich, wenn eine Fristsetzung für die Actenrückgabe Mit einem An- 
<lb/>träge der Staatsanwaltschaft an das Gericht durch den Unter- 
<lb/>suchungsrichter nicht für angemessen erachtet würde, dem letzteren
<lb/>vorschreiben, wie dem Angeschuldigten im Abs. 2 des §. 195
<lb/>St.P.O. vom Schlüsse der Voruntersuchung vom Untersuchungs- 
<lb/>richter Kenntniß zu geben ist, auch das Gericht gleichfalls davon
<lb/>schriftlich in Kenntniß zu sehen, welches alsdann eine Vorlege- 
<lb/>frist auf das Schriftstück durch den Vorsitzenden bemerken ließe,
<lb/>so daß es in der Lage ist, die Gerichtshängigkeit der Staatsan- 
<lb/>waltschaft gegenüber geltend machen zu können.

<lb/>Ebenso würde der Amtsrichter, bei dem eine Anklageschrift
<lb/>nach 8- 199 St.P.O. eingereicht worden, wenn er findet, daß die
<lb/>bei ihm eingereichte Sache die Zuständigkeit des Schöffengerichts
<lb/>übersteige, bei Abgabe der Acten an die Staatsanwaltschaft zur
<lb/>Uebermittelung der Sache an das Landgericht zur Entscheidung eine
<lb/>schriftliche Benachrichtigung davon an das Landgericht abgehen
<lb/>zu lassen haben, um die bei ihm eingeleitete Rechtshängigkeit auf
<lb/>dieses mit Sicherheit übergehen zu lassen, wodurch einem Liegen- 
<lb/>bleiben der gerichtshängig gewordenen Sache mit der Anklage- 
<lb/>schrift (etwa geänderten) verhindert würde. Hier wie dort ist, da
<lb/>die Sache aus dem Vorermittelungsverfahren bereits herausgetreten
<lb/>war, mangels einer gesetzlichen Bestimmung über eine Wieder- 
<lb/>eröffnung desselben, in diesem Stadium des Verfahrens eine nach- 
<lb/>trägliche weitere Vorbereitung der öffentlichen Klage seitens der
<lb/>Staatsanwaltschaft ausgeschlossen, wozu sich ein einzelner Staats- 
<lb/>anwalt im Gefühl der Beherrschung des Strafverfahrens verleiten
<lb/>lassen könnte. Eine ergänzende Untersuchungsthätigkeit kommt als
</p>

               <pb facs="2173686_5900+1901_0363.tif"
                   n="355"
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               <p>

                  <lb/>Von Ortloff.
</p>
               <p>

                  <lb/>355
</p>
               <p>

                  <lb/>Folge der Gerichtshängigkeit nur der Anordnung des Gerichts
<lb/>auf Antrag oder von Amtswegen zu.

<lb/>6. Im 8. 173 St.P.O. ist ein Fall der Gerichtshängigkeit
<lb/>einer Strafsache vor Erhebung der öffentlichen Klage vorgesehen.
<lb/>Wenn nämlich die Staatsanwaltschaft einem bei ihr gestellten An- 
<lb/>trag auf Erhebung der öffentlichen Klage keine Folge gibt oder
<lb/>nach dem Abschlüsse ihrer Ermittelungen die Einstellung des darauf
<lb/>von ihr gerichteten Verfahrens beschließt und demgemäß den An- 
<lb/>tragsteller bescheidet, so ist diesem, sofern er zugleich der durch
<lb/>die zu verfolgende That Verletzte ist, zunächst eine binnen zwei
<lb/>Wochen nach der Bekanntmachung zu erhebende Beschwerde an
<lb/>den Vorgesetzten Beamten der Staatsanwaltschaft und gegen dessen
<lb/>ablehnenden Bescheid binnen einem Monat nach der Bekannt- 
<lb/>machung der Antrag auf gerichtliche Entscheidung bei dem zu- 
<lb/>ständigen Gericht verstattet. Das Verfahren ist in 88- 169—175
<lb/>St.P.O. geregelt. Nach 8- 170 hat das Gericht, wenn es den
<lb/>Antrag für begründet erachtet, die Erhebung der öffentlichen Klage
<lb/>zu beschließen, und der Staatsanwaltschaft liegt die Durch- 
<lb/>führung dieses Beschlusses ob. Diese Bestimmungen sind das
<lb/>Ergebniß langwieriger principieller Verhandlungen gewesen, indem
<lb/>die Reichstagscommission das im Entwurf festgehaltene sogen.
<lb/>Anklagemonopol der Staatsanwaltschaft fallen ließ und jedem
<lb/>Antragsteller, auch einem Nichtverletzten, die Herbeiführung einer
<lb/>gerichtlichen Entscheidung über den Antrag auf Strafverfolgung
<lb/>durch die Staatsanwaltschaft gewähren wollte, worauf in den
<lb/>Compromißverhandlungen im Reichstage dem Verlangen der Re- 
<lb/>gierung nachgegeben und die Beschränkung auf den Antragsteller
<lb/>als Verletzten beschlossen wurde. Abs. 2 des §. 435 St.P.O.
<lb/>hat noch die Befugniß, sich der erhobenen öffentlichen Klage als
<lb/>Nebenkläger anschließen zu dürfen, dem Letzteren besonders ertheilt.
<lb/>Ter Zweck dieser Bestimmungen läuft auf eine Controlle und
<lb/>nöthigenfalls Ergänzung der Thätigkeit der auf Grund einer ge- 
<lb/>richtlichen Entscheidung zur Erhebung und Durchführung der öffent- 
<lb/>lichen Klage genöthigten Staatsanwaltschaft hinaus, um die Be- 
<lb/>treibung der Anwendung des Strafgesetzes zu sichern lLegalitäts-
<lb/>princip); vgl. die Kritik bei Emil M enzel: „Die Privatklage nach
</p>

               <pb facs="2173686_5900+1901_0364.tif"
                   n="356"
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               <p>

                  <lb/>356 Gerichtshängigkeit der Strafverfolgung und ihre Rechtsfolgen.

<lb/>dem deutschen Reichsstrafproceßrechte." Erlangen 1880, S. 28. Das
<lb/>Gericht wird schon mit der Uebergabe der Staatsanwaltschaftsacten
<lb/>in Gemäßheit des H. 171 mit der Sache befaßt; es kann zur Vor- 
<lb/>bereitung der Entscheidung Ermittelungen, zunächst eine Vor- 
<lb/>prüfung über die formelle Zulässigkeit des Antrags, anordnen
<lb/>und mit deren Vornahme eines seiner Mitglieder, den Unter- 
<lb/>suchungsrichter oder den Amtsrichter beauftragen. Sobald das
<lb/>Gericht die Erhebung der öffentlichen Klage beschlossen hat, ist
<lb/>die Staatsanwaltschaft zur Durchführung des hierauf lautenden
<lb/>Beschlusses als Anklage- wie als Vollzugsbehörde nach dem Le-
<lb/>galitätsprincip verpflichtet und die Strafsache verbleibt bei dem
<lb/>Gericht anhängig, wenn auch die Acten zunächst an die Staats- 
<lb/>anwaltschaft zurückgelangen. Stenglein zu 8. 173 sucht der
<lb/>Unterwerfung der Staatsanwaltschaft unter jenen Bescheid mit
<lb/>der Bemerkung zu begegnen, daß der Staatsanwalt in die gleiche
<lb/>Lage versetzt sei, als hätte er selbst den Entschluß, öffentliche Klage
<lb/>zu erheben, gefaßt; er könne also Voruntersuchung beantragen oder
<lb/>mit und ohne weitere Erhebungen im Ermittelungsverfahren sofort
<lb/>Anklage erheben; andere daselbst angeführte Schriftsteller sind der
<lb/>Meinung, daß die Klageerhebung unverzüglich erfolgen müsse,
<lb/>wogegen Stenglein bemerkt, der Staatsanwalt handle legaler,
<lb/>wenn er noch Erhebungen bewirke, als wenn er dem Gericht un- 
<lb/>vollständiges Material unterbreite und dann sich bei einer Ab- 
<lb/>weisung beruhige. Hätte das Gericht durch Beauftragung von
<lb/>Einzelrichtern soviel an Verdachtsgründen festgestellt, daß eine
<lb/>förmliche Anklage gleich erhoben werden kann, so hätte dieß aller- 
<lb/>dings sofort zu geschehen in Gemäßheit der Entscheidungsbegrün- 
<lb/>dung, welche die Möglichkeit einer weiteren Meinungsverschiedenheit
<lb/>zwischen Gericht und Staatsanwaltschaft abschneiden soll; anderen- 
<lb/>falls wird die öffentliche Klage in dem Antrag auf gerichtliche
<lb/>Voruntersuchung, wo diese bei Verbrechen im engeren Sinne als
<lb/>nothwendige, z. V. in Haftsachen, vorgeschrieben ist, außer- 
<lb/>dem aber als zulässig und zur Aufklärung erforderlich erscheint,
<lb/>zu erheben sein. In das Stadium des nur in der Hand der
<lb/>Staatsanwaltschaft liegenden Ermittelungsverfahrens kann eine
<lb/>gerichtshängig gewordene Strafsache nicht zurückkehren. Das
</p>

               <pb facs="2173686_5900+1901_0365.tif"
                   n="357"
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               <p>

                  <lb/>Von Ortloff.
</p>
               <p>

                  <lb/>357
</p>
               <p>

                  <lb/>Gericht behält durch seine Entscheidung ein Anrecht auf Durch- 
<lb/>führung seines Beschlusses und verbleibt in der weiteren Herr- 
<lb/>schaft über den Proceßverlauf, wodurch ein Ruhenbleiben der Sache
<lb/>bei der Staatsanwaltschaft ebenso ausgeschlossen ist wie eine der
<lb/>Zurücknahme der öffentlichen Klage gleichstehende Unterlassung der
<lb/>gerichtlich beschlossenen Klageerhebung, welche eventuell durch Vor- 
<lb/>stellung des Gerichts bei der Vorgesetzten Behörde der Staats- 
<lb/>anwaltschaft zu rügen wäre, da ein Zwangsmittel dem Gericht
<lb/>nicht zusteht, wie z. B. die erste thüringische Strafproceßordnung
<lb/>von 1850, Art. 194, Fristen kannte, deren Versäumung vom
<lb/>Kreisgericht an dem Staatsanwalt, wie auch an dem Oberstaats- 
<lb/>anwalt, welcher in Schwurgerichtssachen die Anklageschrift zu
<lb/>fertigen hatte, durch Ordnungsstrafen gerügt wurde — lediglich
<lb/>um die Gerichtshängigkeit und schnelle Erledigung einer Strafsache
<lb/>zu sichern —, was aber mit dem Ueberwuchern der preußisch- 
<lb/>französischen Auffassung von der ministeriellen Herrschaft in der
<lb/>„Staatsbehörde" in Theorie und Landesgesetzgebungen, so auch
<lb/>durch die.Novelle von 1854 den thüringischen Kreisgerichten wieder
<lb/>entzogen worden ist. Im schottischen Strafverfahren erhält der
<lb/>Kronanwalt vom Untersuchungsgericht die Acten zugestellt, um
<lb/>binnen 6 Tagen seine Anklageschrift dem Criminalgericht einzu- 
<lb/>reichen oder die Aufhebung der Untersuchung zu beantragen; aber
<lb/>ihm ist sogar ein Verzicht auf eine eingebrachte Klage verstattet
<lb/>was eine Durchbrechung des Legalitätsprincips und ein Vor- 
<lb/>herrschen der Dispositionsmaxime bedeutet.

<lb/>7. An vorstehende Bestimmungen der deutschen Strafproceß- 
<lb/>ordnung §§. 170—175 schließt sich fast ebenmäßig die im Falle
<lb/>des §. 206 ausgesprochene Verpflichtung des Staatsanwalts,
<lb/>Anklage zu erheben, an, wenn seinem Antrag, den Angeschuldigten
<lb/>nach stattgehabter Voruntersuchung außer Verfolgung zu setzen,
<lb/>vom Gericht nicht stattgegeben, sondern von diesem die Eröffnung
<lb/>des Hauptverfahrens beschlossen worden ist. Die Anklage muß
<lb/>hier dem Eröffnungsbeschluß entsprechen, welcher nach Ansicht
<lb/>mehrerer Eommentatoren in diesem Falle, abweichend von der
<lb/>sonstigen Regel, weil er eine Ablehnung des Antrags enthalte,
<lb/>nach Z. 34 St.P.O. mit Entscheidungsgründen zu versehen sei, die
</p>

               <pb facs="2173686_5900+1901_0366.tif"
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               <p>

                  <lb/>358 Gerichtshängigkeit der Strafverfolgung und ihre Rechtsfolgen.

<lb/>gleichzeitig dem Staatsanwalt die Abfassung der Anklageschrift
<lb/>erleichtern sollten. Eine Beschwerde gegen diesen Beschluß ist nach
<lb/>§. 209 St.P.O. ausdrücklich versagt, indem nicht die Ablehnung
<lb/>des Antrags, sondern an Stelle seines Inhalts das positive Gegen-
<lb/>theil, die Eröffnung des Hauptverfahrens als maßgebender Inhalt
<lb/>der Entscheidung betrachtet worden sei. Die Motive gingen über
<lb/>diese der Stellung der Staatsanwaltschaft anscheinend Eintrag
<lb/>thuende Schwierigkeit mit der kurzen Bemerkung hinweg, daß in
<lb/>dem Beschluß des Gerichts die Anklageformel enthalten sein solle
<lb/>und eine dem entsprechende Anklageschrift einzureichen sei. In
<lb/>der Reichstagscommission fanden jedoch hierüber lebhafte Er- 
<lb/>örterungen statt, indem man der Staatsanwaltschaft doch die
<lb/>Zurücknahme der öffentlichen Klage nicht gestatten wollte und sich
<lb/>andererseits davor scheute, sie dem Beschlusie des Gerichts über
<lb/>die Fort» und Durchführung der öffentlichen Klage zwangsweise
<lb/>unterzuordnen und zur Ausführung eines Gerichtsbeschlusses Wider
<lb/>ihre Ansicht und Absichten (!) zu nöthigen; denn die Justizver- 
<lb/>waltung konnte wohl ihrer Behörde bei einer im Vorermittelungs- 
<lb/>verfahren von dieser geführten Ermittelung zur Vorbereitung der
<lb/>öffentlichen Klage die Weisung ertheilen, nicht mit einem Antrag
<lb/>auf gerichtliche Voruntersuchung oder mit Erhebung förmlicher
<lb/>Anklage gegen einen Verdächtigen vorzugehen, nicht aber nach
<lb/>einmal eröffneter Voruntersuchung oder weiterer Befassung des
<lb/>Gerichts mit der öffentlichen Klage die betr. Strafsache der Ge»
<lb/>richtshängigkeit zu entziehen; wohl aber konnte in dem hier frag- 
<lb/>lichen Abschnitte des Verfahrens eine -Weisung der Vorgesetzten
<lb/>Behörde an den Staatsanwalt dahin ergehen, die Setzung des
<lb/>Angeschuldigten außer Strafverfolgung bei dem Gericht wenigstens
<lb/>zu versuchen. Der Einwand Heinze's in Goltdammer's Ar- 
<lb/>chiv XXIV S. 265 ff.: „Dispositions- und Officialprincip, Ver-
<lb/>handlungs- und Untersuchungsform," besonders S. 308, der Richter
<lb/>nehme in jener Entscheidung einen unorganischen, weil selbständi- 
<lb/>gen, Act der Strafverfolgung vor, ist unzutreffend, denn das
<lb/>Gericht befindet nach dem Legalitätsprincip nur über die Fort- 
<lb/>setzung der Rechtshängigkeit mittelst Durchführung der öffentlichen
<lb/>Klage nach deren erfolgter Erhebung, was doch dem endlichen
</p>

               <pb facs="2173686_5900+1901_0367.tif"
                   n="359"
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               <p>

                  <lb/>Bo» Ortloff.
</p>
               <p>

                  <lb/>359
</p>
               <p>

                  <lb/>Verlauf der Sache in der Hauptverhandlung nicht präjudicirt und
<lb/>worin keine Angriffshandlung ähnlich der Strafverfolgung seitens
<lb/>der öffentlichen Klägerschaft zu finden ist. Um die Begründetheit
<lb/>der bereits anhängig gemachten Klage und des darauf eröffneten
<lb/>Verfahrens fragt es sich bei der Gerichtsentscheidung und im
<lb/>Grunde um eine Entbindung der öffentlichen Klägerschaft aus
<lb/>deren Antrag von der in §§. 152, 154 St.P.O. ihr auferlegten
<lb/>Pflicht zur Erhebung und Fortsetzung der Klage nach eingetretener
<lb/>Gerichtshängigkeit. Im Commissionsbericht S. 57 wurde geltend
<lb/>gemacht, daß hier der Staatsanwalt nicht, wie die Motive S. 111
<lb/>vermuthen, die Anklage auf Grund eines Gerichtsbeschluffes zu
<lb/>erheben habe, sondern daß das Gericht entscheide, ob die be- 
<lb/>reits erhobene Klage beizulegen oder aufrecht zu er- 
<lb/>halten sei; daher wurde auch die Auffaflung zurückgewiesen, als
<lb/>übernehme das Gericht, wenn es gegen den Antrag des Staats- 
<lb/>anwalts auf Einstellung des Verfahrens bezw. Setzung des An- 
<lb/>geschuldigten außer Verfolgung die Eröffnung des Hauptverfahrens
<lb/>beschließe, die Functionen des Anklägers. Eine solche Auffaflung
<lb/>müßte aber dadurch beseitigt werden, daß in den Gerichtsbeschluß
<lb/>noch nicht die Anklageformel ausgenommen, sondern nur die
<lb/>Ablehnung der Außerverfolgungsetzung zum Ausdruck gebracht wird,
<lb/>v. Schwarze im Commentar S. 370 scheint indessen die Bei- 
<lb/>fügung von Gründen in dem Beschlüsse des Gerichts vorauszu- 
<lb/>setzen, indem er sagt, der Staatsanwalt werde, während die zu
<lb/>Gunsten des Angeschuldigten sprechenden Beweismomente und
<lb/>Folgerungen in seinem Anträge bereits enthalten sein würden,
<lb/>genöthigt sein, nach der in dem Eröffnungsbeschluß befindlichen
<lb/>Darstellung und Auffassung der Ergebnisse des Vorverfahrens
<lb/>die den Angeschuldigten belastenden Momente vorzuführen und
<lb/>„seine eigene Meinung der gerichtlichen Anweisung unterzuordnen".

<lb/>Hätte die Reichsgesetzgebung nicht gleich den ablehnenden
<lb/>Beschluß in einen Eröffnungsbeschluß verwandelt, sondern nür den
<lb/>Inhalt deffelben dahin formulirt, demAntrag sei nicht statt- 
<lb/>zugeben, die erhobene öffentliche Klage vielmehr auf- 
<lb/>recht zu erhalten („Relevanzbescheid"), so wäre das nach
<lb/>Z. 199 ff. geordnete Verfahren, ohne die Vertheidigung hier zu
</p>

               <pb facs="2173686_5900+1901_0368.tif"
                   n="360"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2173686_5900+1901_0368--><p/>
               <p>

                  <lb/>360 Gerichtshängigkeit der Strafverfolgung und ihre Rechtsfolgen.

<lb/>beeinträchtigen und auf das Nachbringen ihrer Anträge in dem
<lb/>folgendem Abschnitt des Hauptverfahrens verweisen zu müssen, auch
<lb/>hier in das regelmäßige Verfahren eingesetzt werden; dann hätte
<lb/>die Anomalie des Nachbringens der Anklageschrift erst nach Eröffnung
<lb/>des Hauptverfahrens vermieden werden können. Erst bei der dritten
<lb/>Berathung des Entwurfs im Plenum des Reichstags scheiterte der
<lb/>zur Beseitigung der Schwierigkeiten von Klotz und Hänel ein-
<lb/>gebrachte Antrag an dem Widerspruch v. Schwarze's, welcher den
<lb/>Vorschlag, an das Regelverfahren des §. 199 anzuknüpfen, prac-
<lb/>tisch für undurchführbar erklärte, weil er den ablehnenden Be- 
<lb/>schluß des Gerichts nicht als Vorbeschluß gelten lassen wollte,
<lb/>sondern ihn gleich als Eröffnungsbeschluß, dem die Anklage zu
<lb/>entsprechen habe, ansah. Würde aber ein solcher Vorbeschluß
<lb/>mit der angeführten Formulirung hier ertheilt, so wäre dem
<lb/>Staatsanwalt vor Allem eine freiere Behandlung seiner Aufgabe
<lb/>eröffnet dadurch, daß er die in der Beweisvorbereitung liegenden
<lb/>Belastungen ausführlicher darstellen könnte, nachdem er sich über
<lb/>die Entlastungen bei Begründung seines Antrags bereits geäußert
<lb/>hatte. Wahrt er hier seinen obligatorischen Standpunkt (übrigens
<lb/>nicht anders als wie ein überstimmter Collegialrichter als Referent,
<lb/>der die von der Mehrzahl ausgesprochene Meinung zu vertreten
<lb/>und mit Gründen zu versehen hat), so hätte dann immer die
<lb/>Vertheidigung durch Acteneinsicht Gelegenheit, die von dem Staats- 
<lb/>anwalt für seinen Antrag vorgebrachten Entlastungsthatsachen
<lb/>nach dem Legalitätsprincip zu verwerthen durch Stellung von
<lb/>Ergänzungsanträgen nach 8. 199 St.P.O., so daß möglicher- 
<lb/>weise das Gericht, das sich ja noch nicht durch jenen Vorbeschluß
<lb/>für die Eröffnung des Hauptverfahrens gebunden hat, schließlich
<lb/>aus den Ergänzungsergebnisien doch zu einer Setzung außer Ver- 
<lb/>folgung gelangen kann, mag der Staatsanwalt Anklage erhoben
<lb/>oder letztere wiederholt beantragt haben. Abs. 2 des 8- 206 läßt
<lb/>die Bestimmungen des 8- 199 Anwendung finden, nur wäre die
<lb/>Beschränkung des Anspruchs des Angeklagten auf Vornahme ein- 
<lb/>zelner Beweiserhebungen vor der Hauptverhandlung (im Ab- 
<lb/>schnitt V des Buches II St.P.O. 8- 216 ff.) in Wegfall zu bringen
<lb/>und die Antragsbefugniß des 8- 199 beizubehalten.
</p>

               <pb facs="2173686_5900+1901_0369.tif"
                   n="361"
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               <p>

                  <lb/>Von Ortloff.
</p>
               <p>

                  <lb/>361
</p>
               <p>

                  <lb/>Ganz ähnlich verhält es sich im Falle zusammenhängen- 
<lb/>der Strafsachen (§. 208 St.P.O.) mit einem vom Staatsanwalt
<lb/>gestellten Antrag auf vorläufige Einstellung einer der anhängigen
<lb/>Strafsachen. Das Nähere ist in des Verfassers „Vorverfahren"
<lb/>a. a. O. S. 207, 208 hierüber ausgeführt. In Bezug auf die
<lb/>im §. 206 St.P.O. anerkannte Verpflichtung der Staats- 
<lb/>anwaltschaft zur Einbringung einer Anklageschrift fehlt es an
<lb/>jeder Bestimmung wegen der Erfüllung dieser Verpflichtung.
<lb/>Dem Gericht, bei welchem die Sache anhängig geworden, geht alle
<lb/>Controlle über die Ausführung seines Beschlusses ab, da es ohne
<lb/>Veranlassung gelassen worden ist, die freie Strafsache, sobald die
<lb/>Acten an die Staatsanwaltschaft zurückgegeben sind, wieder in
<lb/>Erinnerung zu bringen, etwa durch Setzung einer Frist zur Rück- 
<lb/>gabe der Acten mit Anklageschrift, welche auf einem Retentschedul
<lb/>zu notiren wäre. Die Staatsanwaltschaft wäre dann auch hier,
<lb/>wie oben zu 88. 195 und 196 St.P.O: bemerkt wurde, wieder
<lb/>alleinige Herrin über die Strafsache, so daß sie auf oder ohne
<lb/>Weisung der Vorgesetzten Behörde von der Anklageeinbringung ab- 
<lb/>stehen kann, ohne daß sie daran — nach dem Gesetz — wieder
<lb/>erinnert zu werden braucht. Dieß ist aber gar nicht zu ver- 
<lb/>meiden, wenn eine Haftsache vorliegt, indem hier von Richteramts- 
<lb/>wegen jedenfalls eine Vorlegefrist zu beschließen und nach deren
<lb/>Ablauf eine Erinnerung wegen Erledigung des Gerichtsbeschlusses
<lb/>zu erlassen und bei deren Erfolglofigkeit eine Beschwerde an die
<lb/>Vorgesetzte Behörde zu richten ist. Näheres über „Die Eröffnung
<lb/>des Hauptverfahrens nach 8- 206 St.P.O." hat Verfasser im
<lb/>Archiv für gemeines deutsches Strafrecht (Goltdammer's)
<lb/>Bd. XXXV, 1888, S. 460 bis 474 ausgeführt.

<lb/>8. Unter den „Besonderen Arten des Strafverfahrens" (Buch Vl
<lb/>Abschn. III 88- 459—469) ist das Verfahren bei Zuwiderhand- 
<lb/>lungen gegen die Vorschriften über die Erhebung öffentlicher
<lb/>Abgaben und Gefälle, wie oben schon erwähnt, geordnet.
<lb/>Darin ist ein Verwaltungsverfahren behufs Vollziehung der in
<lb/>den Zoll- und Steuergesetzen angedrohten Strafen und Maß- 
<lb/>nahmen zur Vorbereitung der Strafbescheide (Haussuchungen,
<lb/>Beschlagnahmen, Zeugenvernehm ungen u. f. w.) Vorbehalten worden
</p>

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               <p>

                  <lb/>362 Gerichtshängigkeit der Strafverfolgung und ihre Rechtsfolgen.

<lb/>so daß die Landesgesetze und Reichsgesetze fortgelten, soweit nicht
<lb/>über den betreffenden Punct die Strafproceßordnung eine ab- 
<lb/>weichende Bestimmung enthalt. Außer dieser Besonderheit ist
<lb/>eine zweite diejenige, daß für den Fall des auf Antrag des sich
<lb/>für beschwert erachtenden einzuleitenden gerichtlichen Verfahrens
<lb/>der betheiligten Verwaltungsbehörde die Befugniß beigelegt worden
<lb/>ist, die Strafverfolgung selbst zu betreiben, wenn sie einen Straf- 
<lb/>bescheid (§§. 459—463) nicht erlassen und die Staatsanwaltschaft
<lb/>den an sie auf Verfolgung gerichteten Antrag abgelehnt hat, und
<lb/>zwar ohne die Befugniß der Beantragung von Vorerörterungen
<lb/>oder einer Voruntersuchung; nur mit der Erhebung einer förm- 
<lb/>lichen Anklage durch einen Vertreter (beauftragten Beamten
<lb/>ihres Verwaltungszweiges oder einen Rechtsanwalt) bei dem Ge- 
<lb/>richt wird diese Strafverfolgung eröffnet, welche nach dem für
<lb/>das in §§. 356 ff. geordnete Privatklageverfahren zum Austrag
<lb/>zu bringen ist. Daß diese Anklage als „öffentliche Klage" be- 
<lb/>trachtet wird, ist oben schon erwähnt worden; sie ist als Antrag
<lb/>auf Eröffnung des Hauptverfahrens aufzufassen und damit wird
<lb/>diese Strafsache gerichtshängig, worauf das Gericht über die
<lb/>Anklage unter Anwendung der allgemeinen Vorschriften entscheidet
<lb/>(§§. 464, 466). In den Motiven S. 245 wird zu 8. 460 St.P.O.
<lb/>erwähnt, daß der Verwaltungsbehörde gestattet sei, auf den An- 
<lb/>trag des Beschuldigten auf gerichtliche Entscheidung, den Straf- 
<lb/>bescheid zurückzunehmen, wie im 8- 454 der Polizeibehörde die
<lb/>Befugniß zur Zurücknahme der ergangenen Strafverfügung und
<lb/>im 8- 451 der Staatsanwaltschaft das Recht gegeben sei, nach
<lb/>ergangenem Strafbefehle die Klage fallen zu lassen (Ausnahme
<lb/>von 8- 154). Daraus ist aber, da hier ein anderes Verfahren
<lb/>und zwar das in Folge eines Antrags auf gerichtliche Entschei- 
<lb/>dung über den erlassenen Verwaltungsstrafbescheid in Frage ist,
<lb/>wobei es nach 8- 462 der Einreichung einer Anklageschrift oder
<lb/>einer Entscheidung über Eröffnung des Hauptverfahrens nicht
<lb/>bedarf, ein Schluß auf eine ähnliche Befugniß zur Rücknahme
<lb/>der in dem in 88- 464 ff. geordneten Strafverfahren erhobenen
<lb/>Anklage nicht zulässig, denn hier tritt der Vertreter für die öffent- 
<lb/>liche Klägerschaft (Verwaltungsbehörde) mit staatsanwaltschaftlichen
</p>

               <pb facs="2173686_5900+1901_0371.tif"
                   n="363"
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               <p>

                  <lb/>Von Ortloff.
</p>
               <p>

                  <lb/>363
</p>
               <p>

                  <lb/>Functionen auf, neben der nach 8. 465 die Staatsanwaltschaft
<lb/>zu einer Mitwirkung in jeder Lage des Verfahrens berechtigt,
<lb/>also die Verfolgung der Sache selbst zu übernehmen befugt ist,
<lb/>welchenfalls dann die Verwaltungsbehörde in die Stelle eines
<lb/>Nebenklägers tritt, ebenso wie wenn der Beschuldigte, sofern er
<lb/>nach dem betreffenden Gesetz (z. B. 8- 35 des Postgesetzes.) dazu
<lb/>berechtigt ist, schon während des Verwaltungsstrafverfahrens den
<lb/>Antrag auf gerichtliche Untersuchung gestellt hat. Das in der
<lb/>Strafproceßordnung geordnete besondere Strafverfahren ist vielfach
<lb/>als Verquickung mit den Vorschriften für das Privatklagever- 
<lb/>fahren für unpassend erachtet worden, da die Motive von der
<lb/>subsidiären Privatklageausgingen, von der Commission des Reichs- 
<lb/>tags aber die deßfallsigen Bestimmungen des Entwurfs gestrichen
<lb/>und die des 8- 465 eingeschaltet wurden, wonach die Staats- 
<lb/>anwaltschaft zu einer Mitwirkung in jeder Lage des Verfahrens
<lb/>für berechtigt und zur Vertretung bei der Hauptverhandlung (im
<lb/>öffentlichen Interesse) verpflichtet sein soll. Obschon das Privat- 
<lb/>klageverfahren nach dem Gesetze durchweg zur Zuständigkeit der
<lb/>Schöffengerichte gehört, handelt es sich bei den hier in Frage
<lb/>stehenden Delicten auch um Strafsachen der landgerichtlichen Zu- 
<lb/>ständigkeit, wobei oft weit erheblichere Strafen als in dem Privat- 
<lb/>klageverfahren wegen Beleidigung und Körperverletzung zu er- 
<lb/>kennen sind. Die 88- 419—421 sind nicht anwendbar; statt der
<lb/>8ß. 422, 423 dürften 88- 199 ff. Anwendung finden. Der Staats- 
<lb/>anwaltschaft ist vom Gericht nach 8- 33 St.P.O. die eingereichte
<lb/>Anklage in Urschrift zur Erklärung vorzulegen. Unanwendbar
<lb/>sind 88- 431, 432 St.P.O. betreffend die Zurücknahme der Privat- 
<lb/>klage, da die erhobene Anklage wie die der Staatsanwaltschaft
<lb/>eine öffentliche und deren Zurücknahme nach 8- 154 St.P.O.
<lb/>unstatthaft ist — wie oben ausführlich dargestellt wurde, da
<lb/>schon mit der Einreichung derselben beim Gericht die Sache rechts- 
<lb/>hängig und damit die Untersuchung als eröffnet anzusehen ist.
<lb/>Wird aber die klagende Verwaltungsbehörde nach 8- 467 in die
<lb/>Lage versetzt, als Nebenkläger sich dem Verfahren von Amtswegen
<lb/>nach der Aufnahme ihrer Anklage durch die Staatsanwaltschaft
<lb/>anzuschließen, so tritt letztere an ihre Stelle, d. h. ihre sub-
</p>

               <pb facs="2173686_5900+1901_0372.tif"
                   n="364"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2173686_5900+1901_0372--><p/>
               <p>

                  <lb/>364 GerichLshängigkeiL der Strafverfolgung und ihre Rechtsfolgen.

<lb/>sidi äre öffentliche Klage geht auf letztere Behörde über und die
<lb/>Verwaltungsbehörde erhält nach §. 435 mit §. 437 als Neben- 
<lb/>kläger die Rechte des Privatklägers und kann durch Widerruf
<lb/>der Anschlußerklärung nach §. 442 jederzeit aus dem Verfahren
<lb/>ausscheiden; wenn es auch einer ausdrücklichen Anschlußerklärung
<lb/>nach der Uebernahme der Strafverfolgung durch die Staats- 
<lb/>anwaltschaft nicht bedarf, auch nicht einer besonderen Zulassung
<lb/>der Verwaltungsbehörde als Nebenkläger, so bedarf es beim Aus- 
<lb/>scheiden aus dem Verfahren doch einer besonderen Verzichtserklä- 
<lb/>rung („Widerrufs"); denn nach 8- 467 kommen für diese An- 
<lb/>schlußerklärung die für den Verletzten als Nebenkläger gegebenen
<lb/>Bestimmungen zur Anwendung und durch 8- 442 verliert die An- 
<lb/>schlußerklärung ihre Wirkung durch Widerruf, der selbstverständlich
<lb/>deutlich erklärt sein muß, womit ein Nebenkläger aus der Rechts- 
<lb/>hängigkeit mit seinem Anschluß freiwillig austritt. Was der Ver- 
<lb/>waltungsbehörde bei Anstellung der subsidiären Klage als
<lb/>öffentlicher Klägerschaft nach 8- 154 verboten ist (Zurücknahme
<lb/>der Klage), ist ihr als Nebenkläger gestattet (Widerruf der
<lb/>Anschlußerklärung). Nach der herrschenden Ansicht (gegenüber
<lb/>Oppenheim, „Die Nebenklage des deutschen Strafprocesses",
<lb/>Breslau 1889, der sie als eine Mitklage neben der Klage der
<lb/>Staatsanwaltschaft aus freier Entschließung eines Privaten im
<lb/>öffentlichen Interesse betrachtete) ist die Nebenklage nichts anderes
<lb/>als eine Anschlußerklärung des dazu vom Gesetz für berechtigt
<lb/>Erklärten an die Klage des Staatsanwalts, um nach den Ge- 
<lb/>setzesmotiven dem Berechtigten (Verletzten) eine gewisse Einwirkung
<lb/>auf das Strafverfahren zu sichern, aber ohne die formellen Er- 
<lb/>fordernisse einer Klage ein bloßer Hinzutritt zur Hauptklage,
<lb/>meist aus einem Privatinteresse, das ganz besonders in dem Ver- 
<lb/>langen nach Zuerkennung einer Buße vom Gesetz anerkannt ist,
<lb/>aber auch mittelbar zur Unterstützung der öffentlichen Klage im
<lb/>öffentlichen Interesse. Auch als selbständige Privatklage (Glaser),
<lb/>oder als accessorische Privatklage (Menzel) ist die Nebenklage
<lb/>nicht zu betrachten; vgl. Stenglein im Gerichtssaal Bd. XXXV
<lb/>S. 271 ff. und im Commentar die „Einleitung" zu Abschn. IV
<lb/>des Buches V St.P.O. Das Gesetz selbst characterisirt die „Neben-
</p>

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                   n="365"
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               <p>

                  <lb/>Von Ortloff.
</p>
               <p>

                  <lb/>365
</p>
               <p>

                  <lb/>klage" mehrfach nur als eine Anschlußerklärung an die öffentliche
<lb/>Klage deßjenigen, welcher nach §. 414 als Privatkläger aufzu- 
<lb/>treten berechtigt ist. Macht die betreffende Verwaltungsbehörde
<lb/>davon nach Uebernahme der von ihr anhängig gemachten Straf- 
<lb/>klage durch die Staatsanwaltschaft Gebrauch, so scheidet sie von
<lb/>der Vorschrift des 8- 154 aus und kann jederzeit ihren Verzicht
<lb/>auf den nicht von selbst eintretenden, sondern nach 8- 167 durch
<lb/>einen bestellten Vertreter zu erklärenden Anschluß aus dem für
<lb/>sie nicht mehr bindenden Strafproceßverhältniß nach freier Ver- 
<lb/>fügung ausscheiden, während der Staatsanwalt mit der über- 
<lb/>nommenen Strafverfolgung diese von Amtswegen nach dem Legali-
<lb/>tätsprincip zur Erledigung zu bringen hat, wie auch das Gericht
<lb/>(Schöffen- bezw. Landgericht) vermöge der Rechtshängigkeit.
</p>

            </div>
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               <head>
                  <title level="a" type="main">Die Versammlung des Vereins der deutschen Strafanstaltsbeamten in Nürnberg</title>
               </head>
               <byline>
                  <docAuthor ana="Finger, ...">Von Dr. Finger, Professor in Würzburg</docAuthor>
               </byline>
        
        
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2173686_5900+1901_0374--><p/>
               <p>

                  <lb/>9. Aie Versammlung des Vereins der deutschen
<lb/>Strafanstattsöeamten in Nürnberg.

<lb/>Der Verein Deutscher Strafanstaltsbeamten hat in der Zeit
<lb/>vom 29. Mai bis 1. Juni d. I. seine Hauptversammlung in
<lb/>Nürnberg abgehalten.

<lb/>Die Betheiligung seitens der Mitglieder war eine sehr leb- 
<lb/>hafte und die Bedeutung, die der Versammlung und ihren Be- 
<lb/>schlüssen von den Regierungen der Bundesstaaten beigelegt wird,
<lb/>kam zunächst darin zum Ausdruck, daß Seine Excellenz der königl.
<lb/>Staatsminister der Justiz Dr. Freiherr v. Leonrod nach
<lb/>Nürnberg gekommen war, um die Versammlung Namens der
<lb/>bayrischen Regierung zu begrüßen. In einer gehaltvollen mit
<lb/>großem Beifall aufgenommenen Rede betonte Seine Excellenz die
<lb/>Verdienste, die sich der Verein Deutscher Strafanstaltsbeamten bei
<lb/>seinem Bestreben auf eine Vervollkommnung und Vereinheitlichung
<lb/>des Strafvollzuges in Deutschland hinzuwirken, erworben hat, und
<lb/>wies darauf hin, daß das wichtige Ziel der Vereinheitlichung,
<lb/>trotz des Umstandes, daß der Entwurf eines Reichsgesehes über
<lb/>den einheitlichen Vollzug der von den Gerichten erkannten Frei- 
<lb/>heitsstrafen im Deutschen Reiche nicht Gesetz wurde, theilweise
<lb/>dadurch erreicht ist, daß der Bundesrath auf Grund einer Verein- 
<lb/>barung unter den verbündeten Staaten am 28. Lctober 1897
<lb/>Grundsätze beschlossen hat, die seitdem und bis zu einer weiteren
<lb/>gemeinsamen Regelung im ganzen Deutschen Reich bei dem Straf- 
<lb/>vollzug zur Anwendung gebracht werden müssen. Besonders leb- 
<lb/>haften Widerhall fand die Erklärung Seiner Excellenz, daß die
<lb/>Beschlüsse ber Versammlung der Regierung von höchstem Werthe
</p>
               <pb facs="2173686_5900+1901_0375.tif"
                   n="367"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2173686_5900+1901_0375--><p/>
               <p>

                  <lb/>Versammlung des Vereins der deutschen Strafanstaltsbeamten rc. 367

<lb/>sind, daß die Stimme des Vereins in Fragen der Reform des Ge-
<lb/>fängnißwesens noch nie ungehört verhallt ist.

<lb/>Die meisten deutschen Bundesstaaten hatten zur Versamm- 
<lb/>lung ihre Vertreter entsendet und zwar Anhalt: Herrn Geheimen
<lb/>Oberregierungsrath Laue; Baden: Herrn Ministerialrath

<lb/>Reichardt; Elsaß-Lothringen: Herrn Geheimen Oberregierungs- 
<lb/>rath Freiherrn von der Goltz; Darmstadt: Herrn Geheimrath
<lb/>Schlippe; Mecklenburg: Herrn Ministerialrath H e u ck; Preußen:
<lb/>Herrn Geheimen Oberregierungsrath Dr. Krohne; Sachsen: Herrn
<lb/>Geheimen Regierungsrath Dr. Gelb haar; Sachsen-Coburg: Herrn
<lb/>Strafanstaltsdirector Liefert; Württemberg: Herrn Ministerial-
<lb/>rath Schwab. Als Vertreter des königl. ungarischen Justiz- 
<lb/>ministeriums war der königl. Hofgerichtsrichter Dr. Vambery
<lb/>delegirt worden. Aus Bosnien kam Sekretär Stahl, Leiter der
<lb/>Strafanstalt Zenica.

<lb/>Zum Vorsitzenden der Versammlung wurde unter lebhafter
<lb/>Acclamation Herr Geheimrath Professor Dr. Wach aus Leipzig ge- 
<lb/>wählt. Ter ebenso sicheren wie feinen Art, mit der der Vor- 
<lb/>sitzende Verhandlungen und Abstimmungen leitete, gebührt ein
<lb/>großer Theil des Verdienstes, daß die Versammlung eine sehr
<lb/>umfassende Tagesordnung erledigte.

<lb/>Der Ausschuß mit dem unermüdlichen Dr. v. Engelberg
<lb/>an der Spitze hatte sieben wichtige und zum Theil sehr schwierige
<lb/>Fragen auf die Tagesordnung gestellt, von denen sechs durch Be- 
<lb/>schlüsse beantwortet und nur eine Frage einer späteren Versamm- 
<lb/>lung zur Erledigung Vorbehalten wurde.

<lb/>Bei der Berathung über die erste Frage: „Hat sich die ab- 
<lb/>solute Vorschrift des Strafgesetzes, daß die Einzelhaft ohne Zu- 
<lb/>stimmung des Gefangenen in keinem Falle die Dauer von 3 Jahren
<lb/>überschreiten soll, bewährt?" ergab sich, daß die Durchführung
<lb/>der Bestimmung des §. 22 St.G.B. in der Praxis sich um deß-
<lb/>willen sehr mannigfaltig gestaltet, weil die in Abs. 1 des §. 22
<lb/>enthaltene Definition der Einzelhaft verschiedenartige Auslegung
<lb/>findet. Zu den bestehenden Zweifeln gibt das Wort „unaus- 
<lb/>gesetzt" Anlaß. Dem §. 22 St.G.B. wird von der Praxis bald
</p>

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                   n="368"
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               <p>

                  <lb/>368 Versammlung des Vereins der deutschen Strafanstaltsbeamten rc-

<lb/>der Sinn beigelegt, daß eine Zustimmung des Gefangenen zu mehr
<lb/>als 3jähriger Anhaltung in Einzelhaft nur dann erforderlich ist,
<lb/>wenn der Gefangene nicht nur in der Zelle allein arbeitet, son- 
<lb/>dern auch in Kirche, Schule, am Spaziergang re. von den Mit- 
<lb/>sträflingen durch stalls, Einzelspazierhöfe, Stirnkappen u. s. w.
<lb/>getrennt ist, bald wird ein „unausgesetzt" gesondertes Halten des
<lb/>Gefangenen und somit Einzelhaft auch in jenen Fällen anerkannt,
<lb/>in denen die Jsolirung des Gefangenen in Kirche, Schule auf
<lb/>Spaziergängen nicht durch die vorerwähnten Einrichtungen, sondern
<lb/>auf anderem Wege herbeigeführt ist. Allerdings muß zugegeben
<lb/>werden, daß wenn ein vorübergehendes Beisammensein von Ge- 
<lb/>fangenen als dem Wesen der Einzelhaft nicht widersprechend er- 
<lb/>kannt wird, eine feste Grenze zwischen der Einzelhaft und der Ge- 
<lb/>meinschaftshaft mit Schweiggebot sich nicht mehr ziehen läßt.
<lb/>Ist es dem Character der Einzelhaft nicht zuwider, daß die Ge- 
<lb/>fangenen täglich in Kirche, Schule, am Spaziergang mehrere
<lb/>Stunden neben einander, durch mechanische Vorkehrungen nicht
<lb/>getrennt, zubringen, dann ist wohl nicht einzusehen, weßhalb von
<lb/>Einzelhaft nicht auch noch dort gesprochen werden soll, wo die
<lb/>Sträflinge in gemeinsamen Räumen arbeiten, die Beziehung
<lb/>zwischen ihnen aber durch ein Schweiggebot ausgeschaltet wird.
<lb/>Die verschiedenartige Handhabung des 8- 22 St.G.B. bestätigt die
<lb/>Lehre der Geschichte, daß zwischen dem Pennsylvanischen System
<lb/>ausschließlicher Einzellung der Gefangenen und dem Auburn'schen
<lb/>System der Jsolirung durch das Schweiggebot mehr ein Unter- 
<lb/>schied in der Form der Durchführung als im Wesen besteht *). Die
<lb/>Jsolirung der Gefangenen ist durch ein Schweiggebot nicht leicht
<lb/>durchführbar, deßhalb wählt man andere Mittel zur Erreichung
<lb/>dieses Zieles. Hält man dieß jedoch fest, dann kann es nicht
<lb/>zweifelhaft sein, daß der §. 22 St.G.B. auch auf jene Einzelhaft


<lb/>*) Ein über die Form der Durchführung hinausgehender Unter-
<lb/>s chied ist insoferne anzuerkennen, als die Psyche des Menschen schon durch
<lb/>den bloßen Anblick anderer Menschen bewußt wohlthätig beeinflußt
<lb/>werden kann. Die Beziehung von Mensch zu Mensch wird nicht nur
<lb/>durch Jdeenzeichen hergestellt; ein theilnahmsvoller Blick, ein leichtes
<lb/>Lächeln können auf das Gemüth wirken, das Gefühlsleben beeinflussen.
</p>

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                   n="369"
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               <p>

                  <lb/>Versammlung des Vereins der deutschen Strafanstaltsbeamten rc. 369

<lb/>Anwendung zu finden hat, bei der die Gefangenen vorüber- 
<lb/>gehend anders als durch Wände von einander getrennt werden').
<lb/>Mit Recht wurde dieser Standpunkt von Geheimen Oberregie- 
<lb/>rungsrath Kr oh ne (Berlin) in der Debatte betont.

<lb/>Im Gegensätze zur Frage der Auslegung des §. 22 St.G.B.
<lb/>herrschte volle Uebereinstimmung darüber, daß der Abs. 2 des
<lb/>§. 22 St.G.B., der die Dauer der Einzelhaft über 3 Jahre von der
<lb/>Zustimmung des Gefangenen abhängig macht, sich nicht bewährt
<lb/>habe. Sowohl vom Referenten Regierungsrath Reich (Zwickau)
<lb/>als vom Geheimrath Wach und Geheimen Oberregierungsrath
<lb/>Krohne wurde betont, daß der Abs. 2 des §. 22 rationellem
<lb/>Strafvollzüge nicht entspricht und von den alten Anschauungen
<lb/>über die Wirkung der Einzelhaft ausgehend sich überlebt habe.
<lb/>Daß eine auch länger dauernde Einzelhaft auf den Gefangenen
<lb/>nicht schädigend wirke, konnten sowohl Zilligus (Berlin, Moabit)
<lb/>als Kopp (Freiburg i. Br.) und Krohne in der Debatte, die
<lb/>ersten beiden sowie Stengel (Bruchsal) auch in den von ihnen
<lb/>erstatteten Gutachten bestätigen.

<lb/>Vom Ausschüsse und Referenten wurde folgende Beant- 
<lb/>wortung der ersten Frage vorgeschlagen:

<lb/>In Erwägung:

<lb/>1. daß die Bestimmung des St.G.B.'s §. 22 Abs. 2 auf
<lb/>Anschauungen vom Wesen der Einzelhaft beruht, welche heute
<lb/>nicht mehr haltbar und maßgebend sind,

<lb/>2. daß aus Gründen eines rationellen Strafvollzugs eine
<lb/>Auslegung und Handhabung des Gesetzes Platz gegriffen hat,
<lb/>welche sich mit dem ursprünglichen Motive und Sinne desselben
<lb/>nicht deckt,

<lb/>3. daß demgemäß das Gesetz in seiner Fassung nur geeignet
</p>
               <p>

                  <lb/>J) Mit Rücksicht auf eine im Laufe der Debatte gefallene Aeußerung
<lb/>mag auch noch darauf hingewiesen werden, daß der §. 22 ben normalen
<lb/>Vollzug der dort genannten Freiheitsstrafen im Auge hat und kein Hinder- 
<lb/>niß bildet, Gefangene auf disciplinarem Wege aus Sicherheitsgründen
<lb/>mehr als 3 Jahre in Einzelhaft anzuhalten.

<lb/>Der Gerichtssaal. LIX. Band.
</p>
               <p>

                  <lb/>24
</p>

               <pb facs="2173686_5900+1901_0378.tif"
                   n="370"
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               <p>

                  <lb/>370 Versammlung des Vereins der deutschen Strafanstaltsbeamten rc.

<lb/>ist, Unklarheiten zu schaffen und dem rationellen Strafvollzugs
<lb/>Hindernisse zu bereiten,
<lb/>spricht die Versammlung aus:

<lb/>1. daß entweder der Abs. 2 §. 22 des St.G.B.'s aufge- 
<lb/>hoben oder,

<lb/>2. derart auszulegen und zu handhaben ist, daß dem Ermessen
<lb/>der Strafvollzugsbehörde freie Bahn eröffnet wird.

<lb/>Das von Staatsanwalt Junghanns (Freiburg) und Uni-
<lb/>verfitätsprofessor Finger (Würzburg) geäußerte Bedenken, daß
<lb/>zwischen den Thesen Ziff. 1 u. 2 insofern ein Widerspruch zu
<lb/>bestehen scheint, als eine Aufhebung des Abs. 2 §. 22 St.G.B.
<lb/>dann nicht erforderlich ist, wenn eine rationelle Auslegung dieser
<lb/>Bestimmung „dem Ermessen der Strafvollzugsbehörde ohnehin
<lb/>freie Dahn eröffnet" und daß die These 2 das Mißverständniß
<lb/>erregen kann, als wollte die Versammlung durch ihren Beschluß
<lb/>zu einer Auslegung des §. 22 contra legem auffordern — wurde
<lb/>von der Versammlung nicht getheilt.. Der von Professor Finger
<lb/>gestellte Antrag, daß der Ziff. 2 die Fassung gegeben würde:
<lb/>„derart gesetzlich auszulegen ist, daß dem Ermessen der Straf- 
<lb/>vollzugsbehörde freie Bahn eröffnet wird", wurde abgelehnt und
<lb/>der mit dem Ausschußantrag übereinstimmende Refe- 
<lb/>rentenantrag mit Majorität in der von Geheimrath Wach
<lb/>vorgeschlagenen Fassung angenommen wonach Ziff. 2 die
<lb/>Fassung erhielt: „derart zweckentsprechend durch die maßgebenden
<lb/>Factoren auszulegen und zu handhaben ist, daß dem Ermessen
<lb/>der Strafvollzugsbehörde freie Bahn eröffnet wird."

<lb/>Zweite Frage: Empfiehlt es fich, Strafgefangene zu Landes-
<lb/>culturarbeiten, welche deren längeren Aufenthalt außerhalb der
<lb/>Strafanstalt nothwendig machen, zu verwenden? Welche Cate-
<lb/>gorien von Strafgefangenen könnten dabei in Betracht kommen
<lb/>und welche Maßnahmen wären zur Durchführung solcher Unter- 
<lb/>nehmungen zu treffen?

<lb/>Die verschiedene Auffassung über die Zweckmäßigkeit der
<lb/>Verwendung von Sträflingen zu Landescultnrarbeiten trat schon
<lb/>in den zu dieser Frage erstatteten Gutachten hervor. In aller
</p>

               <pb facs="2173686_5900+1901_0379.tif"
                   n="371"
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               <p>

                  <lb/>Versammlung des Vereins der deutschen Strafanstaltsbeamten re. 371

<lb/>Entschiedenheit wendet sich Gefängnißgeistlicher Krauß (Frei- 
<lb/>burg i. Br.) in seinem Gutachten (Blätter für Gefängnißkunde
<lb/>Bd. XXXIII S. 24 ff.) gegen diese Art des Strafvollzuges, be- 
<lb/>züglich der er insbesondere hervorhebt, daß sie keine Einsperrung,
<lb/>keine Gefangenschaft mehr ist, anderen Arbeitern nicht weniger
<lb/>Eoncurrenz macht als die gewerbliche Arbeit; daß fie immer eine
<lb/>Gemeinschaft der Sträflinge herbeiführt, die keine Behandlung
<lb/>nach Eigenart und keine Einwirkung von Kirche und Schule zu- 
<lb/>läßt. Dagegen sprachen sich die übrigen Gutachter Director
<lb/>Marco dich (Graz), Director Link (Lichtenau), Director Deyrer
<lb/>(Zweibrücken), Director Milentz (Naugard), Inspector Kluhs
<lb/>(Landsberg) im Allgemeinen für die Landesculturarbeit aus, wobei
<lb/>allerdings Deyrer und Kluhs nur Außenarbeiten zulaffen wollen,
<lb/>bei denen die Möglichkeit gegeben ist, daß die Sträflinge wenigstens
<lb/>jeden Sonnabend in die Strafanstalt zurückkehren und der Ein- 
<lb/>wirkung der Anstaltsdisciplin wieder ausgesetzt werden. In einem
<lb/>Puncte stimmen alle Gutachten überein, daß die zur Landescultur- 
<lb/>arbeit zu verwendenden Sträflinge einen Theil der Strafe verbüßt
<lb/>und sich gut geführt haben müffen.

<lb/>Director Ruhstrat (Vechta) findet in seinem Gutachten
<lb/>(Blätter für Gefängnißkunde Bd. XXXIII S. 49 ff.) die Außen- 
<lb/>arbeit mit Rücksicht auf wirtschaftliche Vortheile zulässig, hält
<lb/>sie aber vom Standpunkte des Strafvollzuges als nicht empfehlens-
<lb/>werth, weil das Arbeiten im Freien nicht als Strafe empfunden
<lb/>wird, eine erziehliche Thätigkeit nicht zuläßt und der Verkehr der
<lb/>Gefangenen Gelegenheit zu gegenseitiger Verderbniß bietet. Auch
<lb/>hält er die Außenarbeit als eine Stufe im Progressiven Straf- 
<lb/>vollzüge für nicht empfehlenswert, glaubt sie aber dort annehmen
<lb/>zu müssen, wo es eine andere Arbeit nicht gibt, denn immer ist
<lb/>noch Außenarbeit besser als unthätiges Herumlungern.

<lb/>Einen Ausgleich der divergirenden Anschauungen hält Director
<lb/>Ruhstrat indessen insoweit für möglich, als er annimmt, daß
<lb/>wenn die Außenarbeit auch nicht unbedingt empfohlen, sie doch für
<lb/>zulässig erkannt werden kann, für einen Theil der Sträflinge be- 
<lb/>züglich deren zu erwarten ist, daß sie sich ordnungsmäßig führen
<lb/>werden. Weiber, Jugendliche, Personen unter 18 Jahren find
</p>

               <pb facs="2173686_5900+1901_0380.tif"
                   n="372"
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               <p>

                  <lb/>872 Versammlung des Vereins der deutschen Strafanstaltsbeamten rc.

<lb/>immer, Erstbestrafte regelmäßig auszuschließen. Bei Durchführung
<lb/>der Außenarbeit müßte daran festgehalten werden, daß das Arbeits- 
<lb/>feld und die Behausung der Gefangenen der Anstalt so nahe gelegen
<lb/>ist, daß letztere von elfterer aus jeder Zeit leicht zu erreichen ist.

<lb/>Der Ausschuß des Vereins Deutscher Strafanstaltsbeamten
<lb/>hatte stch mit dieser Frage bereits vor der Vereinsversammlung
<lb/>in Freiburg (1889) beschäftigt und damals seine Anschauung
<lb/>dahin ausgesprochen, daß sich die Außenarbeit für Haftsträflinge
<lb/>überhaupt nicht empfiehlt, weil sie das der Haftstrafe innewohnende
<lb/>geringe Maaß von Strafzwang aufhebt; daß Gefängnißsträf-
<lb/>linge zu Landesculturarbeiten nicht, Z u ch t h a u s sträflinge hierzu
<lb/>nur, wenn sie zu mehr als öjähriger Strafe verurtheilt find,
<lb/>nach Verbüßung des größten Theils der Strafe zu verwenden sind.

<lb/>Die Anschauung des Vereinsausschusses in dieser Frage hat
<lb/>sich seither nicht wesentlich geändert, indem der Versammlung
<lb/>folgende These zur Annahme vorgeschlagen wurde: „Die Beschäf- 
<lb/>tigung Strafgefangener zu Landesculturarbeiten, welche deren
<lb/>längeren Aufenthalt außerhalb der Strafanstalt noth-
<lb/>wendig machen, ist im Interesse der Durchführung
<lb/>eines geordneten Strafvollzuges zu vermeiden. Eine
<lb/>solche kann nur, soweit allgemeine Interessen in Frage kommen,
<lb/>gerechtfertigt erscheinen. In derartigen Fällen sind in der Regel
<lb/>nur erwachsene männliche Strafgefangene zu verwenden, die einen
<lb/>größeren Theil der Strafzeit verbüßt haben und sich nach Ansicht
<lb/>der Beamtenconferenz für solche Beschäftigung in jeder Beziehung
<lb/>eignen. Bei derartiger Verwendung von Gefangenen ist daran
<lb/>festzuhalten, daß dieselben von anderen Personen getrennt sind,
<lb/>nur den Strafanstaltsbeamten unterstehen und eine religiös-sittliche
<lb/>Versorgung nicht außer Augen gelasien wird." Die Thesen
<lb/>des Ausschusses gelangten zur Annahme.

<lb/>Aus der Debatte wäre hervorzuheben, daß nach den Aus- 
<lb/>führungen der Geheimen Oberregierungsräthe Laue (Dessau) und
<lb/>Krohne (Berlin) in Anhalt und Preußen mit der Verwendung
<lb/>der Sträflinge zur Landesculturarbeit gute Ergebnisse erzielt
<lb/>wurden. Krohne war in der Lage mitzutheilen, daß aus den
<lb/>dem preußischen Ministerium des Innern unterstehenden Straf-
</p>

               <pb facs="2173686_5900+1901_0381.tif"
                   n="373"
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               <p>

                  <lb/>Versammlung des Vereins der deutschen Strafanstaltsbeamten ic. 378

<lb/>anstalten 2100 Gefangene zu Landesculturarbeiten und zwar zu
<lb/>solchen Arbeiten verwendet wurden, für welche freie Arbeiter zu
<lb/>theuer oder überhaupt nicht zu haben waren. Die Landescultur-
<lb/>arbeit wurde hierbei nicht von der wirthschaftlichen Seite,
<lb/>sondern lediglich als Th eil des Strafvollzuges gewürdigt —
<lb/>„ist sie in dieser Hinsicht zweckmäßig, so ist sie für den Staat
<lb/>von Vortheil und es ist gleichgültig, ob sie einen Ertrag liefert" —
<lb/>und sie hat sich bewährt. Entweichungen sind nicht vorge- 
<lb/>kommen, die Arbeit hat auf die Sträflinge in körperlicher und
<lb/>geistiger Beziehung gut eingewirkt, auch die Disciplin ist leicht
<lb/>aufrecht zu halten, wenn die Abtheilungen nicht zu sparsam mit
<lb/>tüchtigem Aufsichtspersonal versehen werden.

<lb/>. Staatsanwalt Junghanns (Freiburg i. Br.), Gefängniß-
<lb/>verwalter Kreut er (Darmstadt), Strafanstaltsdirector Ko pp
<lb/>(Freiburg i. Br.), Director vr. Genn at (Hamburg) sprachen sich
<lb/>gegen die Verwendung der Sträflinge zu Landesculturarbeiten
<lb/>aus. vr. v. Engelberg (Mannheim) betonte ebenfalls, daß eine
<lb/>derartige Verwendung der Sträflinge an und für sich nicht im
<lb/>Interesse eines geordneten Strafvollzuges gelegen sei; das energische
<lb/>Uebergewicht der Aufsichtspersonen über die Sträflinge geht bei
<lb/>längerem Zusammensein außerhalb der Strafanstalt verloren, es
<lb/>bildet sich eine Art collegialen Verhältnisses aus; der Mangel
<lb/>moralischer Einwirkung macht sich unangenehm fühlbar; die
<lb/>Außenarbeit kann daher immer nur als Nothbehelf angesehen
<lb/>werden, wenn eine Arbeit im Interesse des Landes vorgenommen
<lb/>werden niuß, aber von freien Arbeitern entweder wegen der Schwere
<lb/>der Arbeit oder geringen Zuzuges nicht geleistet werden kann.
<lb/>Hier müßte das Interesse an geordnetem Strafvollzug hinter
<lb/>andere wichtige staatliche Interessen zurücktreten. Sanitätsrath
<lb/>vr. Leppmann (Berlin-Moabit) verlangte die Außenarbeit wenig- 
<lb/>stens für jene Sträflinge, die eine so unstillbare Sehnsucht nach
<lb/>der Freiheit haben, daß es oft der Todesstrafe gleichkommt,
<lb/>wenn man solche Sträflinge ein Jahr oder darüber in den
<lb/>Kerkermauern beläßt*).
</p>
               <p>

                  <lb/>') Beigefügt sei noch, daß der Begriff der Landesculturarbeit vom
</p>

               <pb facs="2173686_5900+1901_0382.tif"
                   n="374"
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               <p>

                  <lb/>374 Versammlung des Vereins der deutschen Strafanstaltsbeamten rc.

<lb/>Als dritte Frage stand auf der Tagesordnung:

<lb/>„Welche besonderen Einrichtungen sind in den Strafanstalten
<lb/>für Epileptiker zu treffen?

<lb/>Sollen sie von den übrigen Gefangenen getrennt — beisammen
<lb/>in gesonderten Abtheilungen — dürfen sie in Einzelhaft gehalten
<lb/>werden?

<lb/>Welche Arten von Beschäftigung empfehlen sich für sie?"

<lb/>Der Vereinsausschuß hatte folgende Beantwortung
<lb/>der Frage Ln Vorschlag gebracht:

<lb/>1. Epileptische Gefangene mit geistiger Störung jeder Art
<lb/>müssen dem Irrenhaus, event. einer Anstalt für epilep- 
<lb/>tische Irre überwiesen werden.

<lb/>2. Epileptische Gefangene mit seltener eintretenden Anfällen
<lb/>ohne geistige Störung können in gemeinsamer Haft bleiben
<lb/>und sind der Hausordnung unterworfen.

<lb/>3. Epileptische Gefangene mit gehäufteren Anfällen, seien diese
<lb/>Anfälle typischer Natur oder als epileptoide Störungen
<lb/>auftretend, müssen von den übrigen Gefangenen abgetrennt
<lb/>in der Spitalabtheilung, oder besser auf der Jnvaliden-
<lb/>abtheilung verwahrt bleiben.

<lb/>4. Halten der epileptischen Gefangenen in der Einzelhaft ist
<lb/>in allen Fällen ausgeschlossen.

<lb/>5. Bei der Beschäftigung von epileptischen Gefangenen sind
<lb/>alle Beschäftigungsarten zu vermeiden, welche ihnen Ge- 
<lb/>fahren bereiten können, wenn sie von dem Anfalle betroffen
<lb/>werden.

<lb/>Es sind alle schweren körperlichen Ueberanstrengungen
<lb/>und alle Betriebsarten zu vermeiden, wie Beschäftigungen
<lb/>am Feuer, am Wasser oder mit maschinellen Motoren.
<lb/>Am geeignetsten sind für diese Gefangenen leichte Arbeiten
<lb/>im Sitzen, Stehen und ganz vornehmlich landwirtschaftliche
<lb/>Arbeiten im Freien.

<lb/>Referenten dahin umschrieben wurde, daß darunter alle größeren, das
<lb/>Interesse des Reiches, eines Landes oder überhaupt das öffentliche Inter- 
<lb/>esse berührenden Unternehmungen zu verstehen sind, wie z. B. Wildbach- 
<lb/>verbauungen, Flußregulirungen, Entsumpfungsarbeiten rc.
</p>

               <pb facs="2173686_5900+1901_0383.tif"
                   n="375"
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               <p>

                  <lb/>Versammlung des Vereins der deutschen Strafanstaltsbeamten rc. 875

<lb/>Referent Bczirksarzt Dr. Schäfer (München) befürwortete
<lb/>in eingehendem Referate die Thesen des Ausschusses. Sanitäts- 
<lb/>rath Dr. Leppmann (Berlin-Moabit) betonte die Verschieden- 
<lb/>artigkeit des Einflusses der Strafhaft auf Epileptiker. Unter dem
<lb/>Einfluß der Ruhe der Einzelhaft bessert sich der Zustand häufig
<lb/>bei solchen, die die Strafhaft schon gewohnt stnd, in auffallender
<lb/>Weise; bei anderen Epileptikern — hierher gehören besonders
<lb/>die Gelegenheitsverbrecher — bei denen der Strafvollzug zu
<lb/>größerer innerer Erregung Anlaß gibt, häufen sich die Anfälle.
<lb/>Hinsichtlich der Epileptiker ist eine durchaus individuelle Behand- 
<lb/>lung nöthig, es empfiehlt sich nicht, die Behandlungsweise zu
<lb/>reglementiren. Auch die Wahl des Arbeitsbetriebes muß sich
<lb/>nach der Individualität des Einzelnen richten; für Manche ist
<lb/>die Wahl einer besonders schweren Arbeit wünschenswerth, damit
<lb/>sie sich nicht, was bei Epileptikern besonders häufig vorkommt,
<lb/>geschlechtlichen Verirrungen hingeben. Eine Entlassung aus der
<lb/>Strafanstalt ist nur gegenüber jenen Epileptikern am Platze, die
<lb/>kein Verständniß für die Strafe Haben oder geeignet stnd, die Ruhe
<lb/>eines geordneten Strafvollzuges zu stören. Dr. Leppmann stellte
<lb/>den Antrag, die Versammlung solle unter Ablehnung der Thesen
<lb/>des Ausschusses den Grundsatz aussprechen, daß Gefangene, welche
<lb/>mit Epilepsie behaftet sind, einer besonderen individuellen Behand- 
<lb/>lung bedürfen.

<lb/>Bei der Abstimmung wurden die Thesen des Ausschusses
<lb/>Ziff. 1, 2 und 5 angenommen; die Thesen Ziff. 3 und 4
<lb/>abgelehnt.

<lb/>Besonders lebhaft gestaltete sich die Debatte über die zur
<lb/>Discussion gestellte vierte Frage: „Wäre es zweckmäßig, in
<lb/>Anstalten für weibliche Gefangene, abgesehen vom Arzte und dem
<lb/>Geistlichen, ausschließlich weibliche Beamte anzustellen und einem
<lb/>männlichen höheren Gefängnißbeamten nur eine Art Oberaufsicht
<lb/>in denselben zu übertragen?"

<lb/>Die genannte Frage hatte bereits die Versammlung des
<lb/>Vereins Deutscher Strafanstaltsbeamten im Jahre 1898 in Darm- 
<lb/>stadt beschäftigt; in Folge eines Antrages von Krohne unter-
</p>

               <pb facs="2173686_5900+1901_0384.tif"
                   n="376"
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               <p>

                  <lb/>376 Versammlung des Vereins der deutschen Strafanstaltsbeamten rc.

<lb/>blieb damals die Abstimmung über die gegentheiligen Anschau- 
<lb/>ungen (Blätter für Gefängnißkunde Bd. XXXII S. 462).

<lb/>Der Ausschuß hat in Uebereinstimmung mit seinem seiner- 
<lb/>zeit in Darmstadt gefaßten Beschlüsse nachstehende Beantwor- 
<lb/>tung der Frage in Vorschlag gebracht:

<lb/>In Weiberstrasanstalten sind die Stellen:

<lb/>n) der Werkführer, Aufseher und Oberaufseher unbedingt
<lb/>mit weiblichen Beamten,

<lb/>b) der Expeditions-, Lassen- und Wirthschaftsbeamten, des
<lb/>Lehrers und des Arztes thunlichst mit weiblichen
<lb/>Beamten,

<lb/>c) der Wächter, Boten, Handwerker, des Geistlichen und des
<lb/>Directors dagegen nur mit männlichen Beamten zu
<lb/>besetzen.

<lb/>Die Debatte bewegte sich hauptsächlich um den Punct, ob
<lb/>auch die leitenden Stellen in Weiberstrafanstalten mit weiblichen
<lb/>Beamten besetzt werden sollen; darüber, daß als Werkführer,
<lb/>Aufseher, Oberausseher weibliche Beamte in Verwendung kommen
<lb/>sollen, herrschte allgemeine Uebereinstimmung.

<lb/>Nur Director Lenhard (Bruchsal) hob hervor, daß auch
<lb/>abgesehen von den leitenden Stellen es Verrichtungen in Straf- 
<lb/>anstalten gebe, die von Weibern nicht besorgt werden können;
<lb/>die Aufgabe der Feuerwache, des Nachtwächters rc. könne ein
<lb/>Weib nicht verrichten, man könne von ihr nicht verlangen, daß
<lb/>sie auf Dächer steige, kurz Arbeiten vornehme, die größere physische
<lb/>Kraft voraussetzen.

<lb/>Die Gegner der Anschauung, daß sich die Frau auch zu
<lb/>leitender Stellung in Strafanstalten eigne (Director Lenhard
<lb/>(Bruchsal), Pfarrer Mayer (Ludwigsburg), Strafanstaltsgeist- 
<lb/>licher Reuß (Preungesheim) hoben insbesondere auch aus den Er- 
<lb/>fahrungen, die bisher mit Weibern als Beamten in Strafanstalten
<lb/>gemacht wurden, hervor, daß das Weib allzusehr unter der Herr- 
<lb/>schaft des Gefühls steht, leicht erregbar, aufbrausend sei, sich in
<lb/>ihrem Handeln zu sehr von äußeren Eindrücken leiten lasse, daß
<lb/>dem Weibe Logik fehle und daß die Gefahr besonders groß sei,
<lb/>daß das Weib in seinem Handeln die Linie kühl erwägender Ge-
</p>

               <pb facs="2173686_5900+1901_0385.tif"
                   n="377"
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               <p>

                  <lb/>Versammlung des Vereins der deutschen Strafanstaltsbeamten rc. 377

<lb/>rechtigkeit überschreite. — Von der anderen Seite wurde besonders
<lb/>betont, daß die vom Gefängniß zu lösende sittlich-erziehliche Auf- 
<lb/>gabe in Weiberstrafanstalten nur vom Weibe gelöst werden kann,
<lb/>weil nur das Weib ihre Schwester ganz versteht und weil die
<lb/>Erfüllung dieser Aufgabe es verlangt, zum Gegenstände der Er- 
<lb/>örterung Umstände, Verhältnisse zu machen, über die Männer- 
<lb/>mund dem Weibe gegenüber nur schweigen kann.

<lb/>Oberregierungsrath Kr oh ne (Berlin) berichtete über die guten
<lb/>Erfahrungen, die er mit weiblichem Dienst- und Aufsichtspersonal
<lb/>in den Weiberstrafanstalten, die seiner Leitung unterstanden, ge- 
<lb/>macht hat, und wünscht, daß im Interesse eines guten Strafvoll- 
<lb/>zuges in Weiberstrafanstalten eine sogenannte Oberin in Verwen- 
<lb/>dung komme. Hierzu müßten erfahrene Frauen von guter Herzens- 
<lb/>bildung gewählt werden, an die der bittere Ernst des Lebens bereits
<lb/>herangetreten ist, die daher ein Gefühl haben, wie es einem un- 
<lb/>glücklichen Menschen zu Muthe ist, und bei denen aus diesem Gefühl
<lb/>der Wunsch entsteht, solchen Menschen nahe zu treten. Dagegen
<lb/>möge das Strafanstaltswesen zu seinem Vortheil vom Zuzug jener
<lb/>Weiber bewahrt bleiben, die sich an der Frauenemancipations-
<lb/>bewegung betheiligen. Die leitende Stellung in der Straf- 
<lb/>anstalt, die des Directors, soll in männlicher Hand bleiben 4).
</p>
               <p>

                  <lb/>*) Die vom preußischen Ministerium des Innern für die Oberinnen
<lb/>der Weibergefängnisse herausgegebene Dienstanweisung möge um des all- 
<lb/>gemeinen Interesses, das sich an deren Kenntniß knüpft, zum Abdruck
<lb/>kommen:

<lb/>8. 1.

<lb/>Die Oberin gehört zu den Oberbeamten der Anstalt und hat den
<lb/>Rang eines Jnspectors. Sie leitet und verwaltet die ihr unterstellte
<lb/>Weiberabtheilung als Vorsteherin unter der Aufsicht des Directors nach
<lb/>den für die Strafanstalten und Gefängnisse geltenden Bestimmungen.

<lb/>Der Director ist ihr nächster Vorgesetzter; seinen Weisungen und
<lb/>Anordnungen hat sie Folge zu leisten.

<lb/>§. 2.

<lb/>Die Oberin hat die Disciplinargewalt über die Gefangenen.

<lb/>Von den verhängten Disciplinarstrafen ist spätestens am folgenden
<lb/>Tage dem Director unter Vorlage der Personalacten Kenntniß zu geben;
</p>

               <pb facs="2173686_5900+1901_0386.tif"
                   n="378"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2173686_5900+1901_0386--><p/>
               <p>

                  <lb/>378 Versammlung des Vereins der deutschen Strafanstaltsbeamten rc.

<lb/>Director vr. G en n a t (Hamburg) trat unter Berufung darauf,
<lb/>daß die erziehliche Einwirkung es verlange, daß der Leiter der
<lb/>Strafanstalt mit dem Sträfling ohne Zeugen spreche, dafür ein,
</p>
               <p>

                  <lb/>er hat die Befugniß, die verhängten Strafen nach Anhörung der Oberin
<lb/>abzuändern.

<lb/>8- 3.

<lb/>Die Oberin ist die nächste Vorgesetzte der Beamten des Weiberge- 
<lb/>fängnisses, die ihren Anordnungen Folge zu leisten haben; sie ordnet
<lb/>deren Dienst nach Anweisung des Directors.

<lb/>Die Disciplinarstrafgewalt über die Beamten übt der Director, doch
<lb/>kann die Oberin Dienstwidrigkeiten der Beamten rügen.

<lb/>Bor Verhängung von Disciplinarstrafen über die Beamten ist die
<lb/>Oberin zu hören. Im Falle der Abwesenheit des Directors übernimmt
<lb/>die Oberin seine Vertretung in der Weiberabtheilung und hat dann dem- 
<lb/>gemäß auch den Vorsitz in den Conferenzen dieser Abtheilung (Z. 5) zu
<lb/>führen.

<lb/>8- 4.

<lb/>Der Oberin liegt ob:

<lb/>1. Die persönliche Einwirkung auf die Gefangenen, um sie sittlich zu
<lb/>heben; zu dem Zwecke hat sie' die Gefangenen der Einzelhaft
<lb/>mindestens einmal monatlich in ihren Zellen zu besuchen. Bei
<lb/>der Fürsorge für die Entlassenen hat sie mitzuwirken.

<lb/>2. Die Leitung des Arbeitsbetriebes; Verwaltung der dazu gehörigen
<lb/>Materialien; die darauf bezügliche Buch- und Listenführung, ein- 
<lb/>schließlich Aufstellung der Beschäftigungsnachweisung.

<lb/>3. Die Verwaltung der Hauswirthschaft und der dazu gehörigen
<lb/>Bestände sowie die Buchführung darüber nebst Aufstellung des
<lb/>Speisezettels und der monatlichen Speisetabelle.

<lb/>4. Zur Leitung des Sekretariats und zur Hülfeleistung in der Ver- 
<lb/>waltung der Bestände und bei Erledigung der schriftlichen Arbeiten
<lb/>find ihr die Buchhalterinnen, die Lehrerin, soweit der Schuldienst
<lb/>ihr dafür freie Zeit läßt, und die Werkmeisterin beigegeben. Die
<lb/>Oberaufseherin oder Hausmutter verwaltet unter ihrer Aufsicht
<lb/>das Inventar.

<lb/>Die Vertheilung der Geschäfte unter die Beamtinnen bestimmt
<lb/>der Director nach Anhörung der Oberin.

<lb/>8- 6.

<lb/>Wöchentlich zweimal sind nach Maßgabe der durch den Erlaß vom
<lb/>9. März 1895 über die Conferenzen der Oberbeamten gegebenen Bestim-
</p>

               <pb facs="2173686_5900+1901_0387.tif"
                   n="379"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2173686_5900+1901_0387--><p/>
               <p>

                  <lb/>Versammlung des Vereins der deutschen StrafanstaltsbeamLen rc. 379

<lb/>daß alle Stellen in Weiberstrafanstalten mit Weibern besetzt
<lb/>würden. (Nach Zulaß der Verhältnisse im Laufe der Zeit auch
<lb/>die Stelle des Arztes und Geistlichen.) Der Mann, als Vorstand
<lb/>einer Weiberstrafanstalt, scheue sich mit Rücksicht auf die Gefahr
<lb/>übler Nachrede, der er zu leicht ausgesetzt ist, mit dem weiblichen
<lb/>Sträfling ohne Zuziehung von Zeugen zu sprechen, deren Heran- 
<lb/>ziehung den Werth und Einfluß einer solchen Rücksprache herab- 
<lb/>drücke. Dr. Gennat stellte folgenden Antrag: in Weiberstraf- 
<lb/>anstalten sind

<lb/>a) die Stellen des polizeilichen Unterpersonals, Aufseher, Ober- 
<lb/>aufseher, Hausmütter, unbedingt,

<lb/>b) die übrigen thunlichst, soweit besondere Vorbildung er- 
<lb/>forderlich oder vorgeschrieben, unter Nachweis dieser mit
<lb/>weiblichen Beamten zu besetzen.

<lb/>Die Versammlung lehnte nach einem gründlichen Referate
<lb/>des Strafanstaltsdirectors Fliegenschmidt (Wehlheiden bei
<lb/>Cassel) den Antrag Gennat's ab und nahm die Thesen des
<lb/>Ausschusses an.

<lb/>mungen im Weibergefängnisse Conferenzen abzuhalten, an welchen der
<lb/>Vorsteher, der Geistliche, der Anstaltsarzt, die Oberin, die Lehrerin und
<lb/>die Buchhalterin theilnehmen.
</p>
               <p>

                  <lb/>§• 6.

<lb/>Die Oberin hat die gleiche Zahl von Dienststunden wie die Jnspec-
<lb/>toren; die Vertheilung derselben bestimmt die Aufstchtsbehörde nach An- 
<lb/>hörung deS Anstaltsvorstehers und der Oberin. Jede Woche ist ihr ein
<lb/>freier halber Tag zu gewähren.

<lb/>Sie hat wöchentlich einmal den Einschluß und einmal wöchentlich
<lb/>wechselnd den Aufschluß und den Nachtdienst zu controlliren. Die Auf- 
<lb/>sichtsbehörde kann bestimmen, daß die Oberin zum Tagesdienst neben der
<lb/>Lehrerin und den Buchhalterinnen herangezogen wird.

<lb/>Der Werktags- und Sonntagstagesdienst wird von der Oberin,
<lb/>der Lehrerin und der Buchhalterin abwechselnd versehen. Für die Ord- 
<lb/>nung dieses Dienstes gelten dieselben Bestimmungen wie für den Tages- 
<lb/>dienst der männlichen Oberbeamten.

<lb/>K. 7.

<lb/>Gesuche der Gefangenen sind an die Oberin zu richten, welche die- 
<lb/>selben mit ihren Vorschlägen dem Vorsteher zur Entscheidung vorlegt.
</p>

               <pb facs="2173686_5900+1901_0388.tif"
                   n="380"
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               <p>

                  <lb/>380 Versammlung des Vereins der deutschen Strafanstaltsbeamten rc.

<lb/>Fünfte Frage: „Wäre es rathsam, für die auf Grund des
<lb/>§. 361 Abs. 3—8 St.G.B. verurtheilien Personen eine Ver- 
<lb/>schärfung der Haftstrafe durch Tag um Tag abwechselnde Be- 
<lb/>schränkung der Kost auf Wasser und Brod einzusühren? Könnte
<lb/>eine solche Maßnahme auf dem Verwaltungswege getroffen werdend"

<lb/>Die Debatte über diese Frage gab Herrn Gefängnißvorstand
<lb/>Oberjustizrath Schwandner (Schw. Hall) Gelegenheit zu er- 
<lb/>wähnen, daß in Württemberg mehr als Imonatliche Strafen
<lb/>wegen Verurtheilungen nach §. 361 Ziff. 3—8 St.G.B. und
<lb/>wegen der Delicte des Polizeistrafgesetzes in der Centralstrasanstalt
<lb/>in Hall verbüßt werden, wo der Arbeitszwang wirksamer durch-
<lb/>gesührt werden kann. Die Häftlinge werden mit Steinbruch- 
<lb/>arbeiten täglich 11 Stunden beschäftigt und diese Maßregel habe
<lb/>sich beffer bewährt als Kostschmälerung.

<lb/>Regierungsrath vr. v. Engelberg (Mannheim) führt aus,
<lb/>daß auch in Baden gegen Stromer Kostschmälerung und schwere
<lb/>Arbeit in Anwendung gebracht werde und daß sich diese Maßregel
<lb/>so gut bewährt habe, daß in der letzten Zeit die Zahl der ein-
<lb/>gclieferten Stromer von 25,000 auf 6—8,000 herabging. Uni-
<lb/>versitätsprofeffor Finger (Würzburg) sprach sich für die Thesen
<lb/>des Ausschusses aus, weil deren Formulirung es sowohl dem
<lb/>Anhänger der classischen Schule als jenem des Programms der
<lb/>internationalen criminalistischen Vereinigung — die sich mit dieser
<lb/>Frage auf der vierten Landesversammlung in Gießen beschäftigt
<lb/>hat, — ermögliche, sie zu acceptiren und weil eine befriedigende prac-
<lb/>tische Lösung dieser Frage eher zu erwarten sei, wenn die Be- 
<lb/>schlüsse des Vereins Deutscher Strafanstaltsbeamten mit jenen
<lb/>der internationalen criminalistischen Vereinigung Parallel gehen.

<lb/>Gemäß dem wohlbcgründeten Referate des Staatsanwaltes
<lb/>Junghanns (Frcibnrg) nahm die Versammlung einstimmig
<lb/>folgende Thesen des Ausschusses als Beantwortung
<lb/>der Frage an:

<lb/>1. Eine Verschärfung der Haststrafe durch Tag um Tag ab- 
<lb/>wechselnde Beschränkung der Kost auf Wasser und Brod
<lb/>kann nur auf dem Wege der Gesetzgebung erfolgen.
</p>

               <pb facs="2173686_5900+1901_0389.tif"
                   n="381"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2173686_5900+1901_0389--><p/>
               <p>

                  <lb/>Versammlung des Vereins der deutschen Strafanstaltsbeamten rc. 381

<lb/>2. Die isolirte Einführung solcher Verschärfung in den Fällen
<lb/>des St.G.B.'s §. 361 Nr. 3-8 empfiehlt sich nicht.

<lb/>3. Dagegen erscheint eine Revision des Strafensystems, welche
<lb/>neben einfacher Haft verschärfte Formen derselben auf- 
<lb/>nimmt, unerläßlich.

<lb/>Für die Beantwortung der sechsten Frage: „Wäre es nicht
<lb/>rathsam, die zuständigen Landespolizeibehörden darauf hinzu- 
<lb/>weisen, daß es sich empfiehlt, die Verurtheilung zur Strafe der
<lb/>correctionellen Nachhaft (§. 362 St.G.B.) oder den Vollzug der- 
<lb/>selben in den Fällen auszusetzen, in welchen sich die Nachhaft an
<lb/>die Verbüßung einer längeren criminellen Strafe (mindestens
<lb/>1 Jahr) anschließen würde, während welcher die betreffende Person
<lb/>nach dem Gutachten der Strafvollzugsbehörde sich gut geführt und
<lb/>unzweifelhafte Proben von Besserung abgelegt hat?" — wurde
<lb/>vom Ausschuß folgende These vorgeschlagen:

<lb/>Es unterliegt keinem Bedenken, die zuständigen Landes-
<lb/>polizeibehörden darauf hinzuweisen, daß es sich empfiehlt,
<lb/>bei den gemäß 8. 362 des R.St.G.B.'s der Landespolizei- 
<lb/>behörde überwiesenen Individuen den Vollzug der correc- 
<lb/>tionellen Nachhaft in den Fällen auszusetzen, in welchen
<lb/>sich die Nachhaft an die Verbüßung einer längeren crimi- 
<lb/>nellen Strafe (mindestens ein halbes Jahr) anschließen
<lb/>würde, sofern diese Personen höchstens zum zweiten Male
<lb/>der Landespolizeibehörde überwiesen sind, nicht mehr wie
<lb/>sechs Vorstrafen wegen der im 8- 361 Nr. 3—8 ange- 
<lb/>gebenen Uebertretungen erlitten haben, und während der
<lb/>criminellen Strafe nach dem Gutachten der Strafvollzugs- 
<lb/>behörde sich gut geführt haben und durch ihr Gesammt-
<lb/>verhalten zu der Hoffnung berechtigen, daß sie ihre guten
<lb/>Vorsätze auch nach der Entlassung zur Ausführung bringen
<lb/>werden.

<lb/>Die Heranziehung erfolgt, wenn der der Nachhaft Ueber-
<lb/>wiesene innerhalb der für ihre Vollstreckbarkeit zulässigen
<lb/>zweijährigen Frist sich schlecht führt. Darüber, ob Letzteres
<lb/>der Fall, entscheidet die Landespolizeibehörde. Die Zeit
</p>

               <pb facs="2173686_5900+1901_0390.tif"
                   n="382"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2173686_5900+1901_0390--><p/>
               <p>

                  <lb/>382 Versammlung des Vereins der deutschen SLrafanstalLsLeamLen rc.

<lb/>der Beurlaubung wird auf die zulässige Dauer der Nach- 
<lb/>hast nicht eingerechnet.

<lb/>Director Clement (Butzbach bei Frankfurt a. M.) erstattete
<lb/>über diese Frage ein gründliches Referat, doch wurde über die.
<lb/>These des Ausschusses gemäß dem von Director Schellmann
<lb/>(Brauweiler b. Köln) gestellten Anträge nicht abgestimmt. Die
<lb/>Versammlung erachtete die Frage zu einer Beschlußfassung noch
<lb/>nicht reif; insbesondere wurden darüber Zweifel laut, ob nicht
<lb/>der §. 362 St.G.B. dahin ausgelegt werden müsse, daß durch das
<lb/>gerichtliche Urtheil, mit dem erkannt wird, daß eine Person nach
<lb/>verbüßter Strafe der Landespolizeibehörde zu überweisen sei,
<lb/>dieser Behörde die Befugniß, die Freiheit der verurtheilten Person
<lb/>in der im §. 362 Abs. 3 bezeichneten Art (Verbringung in ein
<lb/>Arbeitshaus, Verwendung zu gemeinnützigen Arbeiten) einzu- 
<lb/>schränken, nur für die Tauer zweier Jahre, vom Zeitpunct der
<lb/>Verbüßung der Strafe an gerechnet eingeräumt werde. Wird
<lb/>dieser, wie es scheint, richtigen Auslegung zugestimmt *), dann
<lb/>erlischt zwei Jahre nach verbüßter Strafe die erwähnte Befugniß
<lb/>der Landespolizeibehörde und der Zeitraum, bis zu welchem
<lb/>ein Verurtheilter im Arbeitshaus angehalten werden kann, ver- 
<lb/>kürzt sich in dem Maße, als die Anhaltung längere Zeit nach
<lb/>verbüßter Strafe erfolgt. Es schien daher zweckmäßig, es dem
<lb/>Ausschüsse anheim zu geben, die Frage der „correctionellen Nachhaft"
<lb/>auf die Tagesordnung einer späteren Versammlung zu setzen.

<lb/>Die siebente Frage: „Ist es zulässig, in die Bibliothek für
<lb/>die Gefangenen

<lb/>a) die deutschen Clasfiker,

<lb/>b) Romane, eventuell welcher Art aufzunehmen? — Welche
<lb/>Sorte Jugendschristen ist von der Anschaffung für eine
<lb/>Gefangenenbibliothek auszuschließen?"


<lb/>*) Für diese Anschauung Olshausen, Commentar zu §. 362
<lb/>Nr. 4, 6; Hälschner, Deutsches Strafrecht Bd. I S. 630; Oppen- 
<lb/>hoff zu §. 362 Nr. 5; R üdorff-S teng lein zu §. 362 Nr. 3.
<lb/>Anderer Meinung Frank, Strafgesetzbuch 2. Aufl. zu §. 362 Nr. VII, 1;
<lb/>Hippel, Die strafrechtliche Bekämpfung von Bettel, Landstreicherei,
<lb/>Arbeitsscheu S. 92.
</p>

               <pb facs="2173686_5900+1901_0391.tif"
                   n="383"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2173686_5900+1901_0391--><p/>
               <p>

                  <lb/>Versammlung des Vereins der deutschen Strafanstaltsbeamten rc. 383

<lb/>wurde nach eingehendem Referat des Pfarrers vr. Jäger (Ebrach)
<lb/>und nach lebhafter Debatte, an der sich die Herren Strafanstalts- 
<lb/>geistlicher vr. Jakobs (Werden a. d. R.), Ministerialrath
<lb/>Reichardt (Karlsruhe), Hauslehrer Gerl (Ebrach), Director
<lb/>Kopp (Freiburg i. Br.), Strafanstaltsgeistlicher Reuß (Preunges- 
<lb/>heim b. Frankfurt) betheiligten folgendermaßen beantwortet:

<lb/>Es empfiehlt sich, die deutschen Clafsiker in die Ge- 
<lb/>fangenenbibliothek aufzunehmen, jedoch mit Auswahl. Zu- 
<lb/>gleich sind die besten Arbeiten vor- und nachclassischer und
<lb/>heutiger mustergültiger Literatur zu berücksichtigen.

<lb/>Auch gute Biographien und Romane eignen sich für die
<lb/>Gefangenenbibliothek, besonders historische, und alle die- 
<lb/>jenigen, welche auf religiös-sittlicher Grundlage erziehend
<lb/>und belehrend wirken.

<lb/>Als Jugendschriften sind nicht zuzulassen: Räuberge- 
<lb/>schichten u. dergl.

<lb/>Es ist eine Conimission einzusetzen, welche die Herstel- 
<lb/>lung und ständige Fortführung eines Mustercatalogs besorgt.

<lb/>Würzburg. Finger.
</p>

            </div>
         </div>
         <pb facs="2173686_5900+1901_0392.tif"
             n="384"
             xml:id="zs1-2173686_5900-1901_0392"/>
         <div xml:id="d69652e41894" n="II.">
      
            <head>Vermischte Nachrichten</head>
            <div xml:id="d69652e41899" type="miscellany">
               <head>
                  <title level="a" type="main">Ein weiblicher Urning</title>
               </head>
               <byline>
                  <docAuthor ana="Gruber, Ludwig">Von Dr. Ludwig Gruber zu Budapest</docAuthor>
               </byline>
        
        
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2173686_5900+1901_0392--><p/>
               <p>

                  <lb/>II. Vermischte Wachrichten.

<lb/>5. Gin werblicher Urning.

<lb/>Von Di*. Ludwig Gruber in Budapest.

<lb/>Ein außerordentlich interessanter Straffall wurde am 12. Januar 1899
<lb/>bei dem Strafgerichte in Miskolcz in Ungarn verhandelt. Es handelte
<lb/>sich in diesem Falle nämlich darum, daß ein weiblicher Urning, eine
<lb/>20jährige verheirathete Magd, in wilder Liebe zu ihrer Herrin entbrannte
<lb/>und dieselbe aus Eifersucht zu tobten versuchte. Das Strafgericht ver-
<lb/>urtheilte die Angeklagte wegen des Verbrechens des versuchten Todtschlages
<lb/>zu 1 Jahre Kerker, wobei 8 Monate Untersuchungshaft auf die erkannte
<lb/>Strafe angerechnet wurden. Die Obergerichte ermäßigten diese Strafe auf
<lb/>8 Monate Kerker und rechneten die erlittene 8monatliche Untersuchungs- 
<lb/>haft auf die erkannte Strafe ganz an. In den Urtheilsmotiven wird
<lb/>darauf hingewiesen, daß bei der Angeklagten ein perverses (conträres) Ge- 
<lb/>schlechtsgefühl vorhanden sei, welches sich darin manifestirt, daß die An- 
<lb/>geklagte mit Vorliebe sich zu den Angehörigen ihres eigenen Geschlechtes
<lb/>hingezogen fühlte, hingegen nach Männern nie Verlangen trug und daß
<lb/>deren Gesellschaft sie kalt ließ; in ihrem ehelichen Leben fühlte sich die
<lb/>Angeklagte ebenfalls unglücklich und mißfiel derselben der geschlechtliche
<lb/>Umgang mit ihrem Gatten und erweckte dreß ein unangenehmes Gefühl
<lb/>in ihr. Als Folge dieses perversen Geschlechtsgefühles erwachte in der
<lb/>Angeklagten zuerst Sympathie zu ihrer Herrin; in Folge des freundlichen
<lb/>und übertrieben intimen Benehmens derselben entbrannte später die heftige
<lb/>Liebesleidenschaft; schließlich aber, als die Angeklagte wahrnahm, daß ihre
<lb/>Herrin zu ihr erkaltete und zu einem Manne Neigung faßte, da übte die
<lb/>grenzenlose Eifersucht auf die sensible Natur der nervösen Angeklagten einen
<lb/>derartigen verhängnißvollen Einfluß aus, daß dieselbe unter deren Ein- 
<lb/>wirkung den Vorsatz faßte, ihre Herrin zu tödten und sie in Ausführung
<lb/>dieses Vorsatzes aus nächster Nähe aus einem Revolver auch drei Schüsse
<lb/>auf 'ihre Herrin abfeuerte, welche derselben an der Brust und am Schenkel
<lb/>schwere Verletzungen beibrachten.
</p>
               <pb facs="2173686_5900+1901_0393.tif"
                   n="385"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2173686_5900+1901_0393--><p/>
               <p>

                  <lb/>Vermischte Nachrichten.
</p>
               <p>

                  <lb/>385
</p>
               <p>

                  <lb/>Ein Bewußtlosigkeitszustand oder krankhafte Störung der Geistes-
<lb/>thätigkeit, durch welche eine freie Willensbestimmung der Angeklagten
<lb/>ausgeschlossen gewesen wäre, wurde durch die sachverständigen Aerzte nicht
<lb/>constatirt, wohl aber eine Verminderung der Ueberlegungsfähigkeit der- 
<lb/>selben.

<lb/>Die Gerichte erachteten es im vorliegenden Falle als erwiesen, daß
<lb/>das Bewußtsein und die Willensbestimmung der Angeklagten bei der Aus- 
<lb/>führung der strafbaren Handlung wohl beschränkt war, aber nicht in dem
<lb/>Maße, daß sie deßhalb auf strafrechtlichem Wege nicht zur Verantwortung
<lb/>gezogen werden könnte.

<lb/>Der sowohl vom forensischen, wie auch vom psychopathologischen
<lb/>Standpuncte aus lehrreiche, interessante und höchst seltene Fall erhellt zur
<lb/>Genüge aus dem gerichtsärztlichen Gutachten, welches von dem Gerichts-
<lb/>arzte Dr. Johann Sassy und dem Gefängnißarzte Dr. Felix Lang
<lb/>in Miskolcz verfaßt wurde und welches wir in Folgendem in wortgetreuer
<lb/>Übersetzung reproduciren.

<lb/>Das erwähnte gerichtsärztliche Gutachten lautet folgendermaßen:

<lb/>Die Gattin des Josef N. geborene Juliane K. ist 21 Jahre alt,
<lb/>evangelischer Confession, Taglöhnersgattin aus Csäny im Comitate Abauj
<lb/>(in Ungarn) gebürtig. Deren Vater starb im Jahre 1880 an einer der- 
<lb/>selben unbekannten Krankheit, deren Mutter, sowie deren fünf Geschwister
<lb/>leben und sind gesund. Eine Geistes- oder Nervenkrankheit kam unseres
<lb/>Wissens in der Familie derselben nicht vor. Sie selbst hatte keine ernste
<lb/>Krankheit zu bestehen und war im Allgemeinen stets gesund. Die menses
<lb/>trat bei ihr zuerst in ihrem 16. Lebensjahre auf und hat sie dieselbe vier- 
<lb/>wöchentlich regelmäßig und gänzlich schmerzlos. Die Schule besuchte sie
<lb/>ungefähr 7 Jahre hindurch, wo sie lesen und schreiben lernte und ge- 
<lb/>nügenden religiösen-moralischen Unterrichtes theilhaftig wurde. Mit
<lb/>13 Jahren verließ sie die Schule und beschäftigte sich zuerst daheim in
<lb/>der Hauswirthschaft ihrer Mutter, später trat sie in den Dienst und in
<lb/>dieser Eigenschaft kam sie als Küchenmädchen zu Beginn des Monates
<lb/>Februar im Jahre 1897 zu dem Gastwirthe Josef M. in Miskolcz. Da- 
<lb/>selbst hatte sie Gelegenheit, die Wittwe des Johann Sch., die Schwägerin
<lb/>ihres Tienstgebers, die zu jener Zeit ebenfalls in dem Geschäfte angestellt
<lb/>war, kennen zu lernen. Die Magd, die übrigens fleißig und treu war,
<lb/>hatte vom Beginne an eine außerordentliche Zuneigung und Liebe zur Sch.
<lb/>gefaßt, weßhalb die letztere wieder, nach ihrer eigenen Angabe, „der- 
<lb/>selben mehr Freiheiten gestattete, als einer anderen Magd". Hieraus
<lb/>entspann sich zwischen beiden Frauenspersonen ein intimes Verhältniß.
<lb/>Juliane K. küßte, so oft sie hierzu nur Gelegenheit hatte, der Sch. die
<lb/>Hand, ja sogar deren Gesicht und fühlte hierbei nach ihrem eigenen Ge- 
<lb/>ständnisse „so etwas Sonderbares", was sie des Näheren zu bezeichnen
<lb/>nicht vermag, nur behauptet sie zu wiederholten Malen, daß ein derartiges
<lb/>Der Gerichtssaal. LIX. Band. 25
</p>

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               <p>

                  <lb/>386
</p>
               <p>

                  <lb/>Vermischte Nachrichten.
</p>
               <p>

                  <lb/>Einanderküssen, zuweilen erwiederte nämlich die Sch. ebenfalls ihren Kuß,
<lb/>„ihr schrecklich gut geschmeckt hat".

<lb/>Diese Vertraulichkeit, wie dieß aus den Proceßacten ersichtlich ist,
<lb/>wurde unter ihnen stets häufiger und intimer. Wenn die Juliane K.
<lb/>allabendlich die Sch. vom Geschäfte nach deren Wohnung begleitete, da
<lb/>gingen sie Arm in Arm und schieden mit einem Kuße von einander und
<lb/>auch diese kurzzeitige Trennung betrübte die Juliane K. dermaßen, daß
<lb/>sie häufig in Weinen ausbrach. Als sie einmal am Dachboden neben
<lb/>einander saßen, da bat die Juliane K. die Sch., „sie möge ihr gestatten,
<lb/>es anzufassen", hierbei griff sie ihr unter den Kittel, „faßte ihre Haare
<lb/>zwischen den Beinen an" und küßte auch gleichzeitig die Sch., „was ihr
<lb/>(der Juliane K. nämlich) sehr gut geschmeckt hat". Bei einer anderen
<lb/>Gelegenheit richtete wieder die Sch. an die Juliane K. die Frage: „was
<lb/>sie eigentlich habe?" Worauf diese erwiederte: „ich habe dasselbe, was
<lb/>auch die gnädige Frau hat, deßhalb liebe ich aber die gnädige Frau
<lb/>sehr". Die Sch. sagte hierauf: „gestatten Sie mir, daß ich das Ihrige
<lb/>anfaffe, sodann antwortete die Juliane K. folgendermaßen: „gestatten Sie
<lb/>auch mir, gnädige Frau, das Ihrige anzufassen" und hierbei griffen Beide
<lb/>gegenseitig einander unter die Kittel und „faßten einander die Haare an",
<lb/>was der Juliane K. „abermals wohlbekam und sie küßte die gnädige Frau
<lb/>abermals".

<lb/>Die Sch. leugnet wohl in ihrer Deposition die Intimität auf dem
<lb/>Boden, gesteht aber, daß sie — „nachdem die Juliane K. immer sagte,
<lb/>daß sie sich eine Herrenhose kaufen und sich zu einer Mannesarbeit ver- 
<lb/>dingen wollte" und demzufolge sowohl sie selbst, wie auch die übrigen
<lb/>Dienstboten neugierig waren -- bei einer Gelegenheit „aus bloßer Neu-
<lb/>gierde" der Juliane K. sagte, „sie möge ihres zeigen", dieß that aber die
<lb/>Juliane K. nicht und gestattete sie der letzteren auch die Besichtigung
<lb/>ihrer Genitalien nicht.

<lb/>Das gegenseitige Küssen gesteht aber auch die Sch. und bemerkt gleich- 
<lb/>zeitig, daß sie in dem Betragen der Juliane K. ihr gegenüber „gar nichts
<lb/>Naturwidriges fand", obwohl „sie wegen ihres ewigen Weinens und zu- 
<lb/>folge ihrer anderen sinnlosen Handlungen nicht nur von ihr, sondern
<lb/>auch von den übrigen Mägden die närrische Juliane genannt wurde".

<lb/>Im Januar des Jahres 1898 hielt der B.-Böcser Einwohner Josef N.
<lb/>um die Hand der Juliane K. an, die er bis dahin nicht kannte und suchte
<lb/>der Bursche bloß zufolge Empfehlung Anderer das Mädchen auf. Diese
<lb/>weigerte sich anfänglich, dessen Frau zu werden und wendete sich an ihre
<lb/>Hausfrau um Rath. Nachdem sowohl ihre Dienstgeberin, wie auch die Sch.
<lb/>ihr die Eheschließung empfahlen, willigte das Mädchen ein, verließ im
<lb/>Januar 1898 ihren Platz und ging die Ehe mit ihrem Freier ein.

<lb/>Das eheliche Leben befriedigte aber die junge Frau nicht im Mindesten.

<lb/>Trotzdem ihr Mann, wie sie selbst zugibt, ein schöner, wackerer.
</p>

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               <p>

                  <lb/>Vermischte Nachrichten.
</p>
               <p>

                  <lb/>387
</p>
               <p>

                  <lb/>nüchterner und arbeitsamer Mensch war, der auch sie gut behandelte,
<lb/>trug sie stets nach der Sch. Verlangen, während ihr Mann ihr miß- 
<lb/>fiel und wenn derselbe sie umarmte oder küßte, so hat ihr dieß übel be- 
<lb/>kommen. Die Wonnen des ehelichen Lebens ließen sie überhaupt kalt,
<lb/>und zwar dermaßen, daß sie vom 13. Januar 1898 bis zum 28. Juni
<lb/>1898, während welcher Zeit sie mit ihrem Manne beisammen war, den
<lb/>ehelichen Beischlaf insgesammt fünf Mal vollzogen, und wenn ihr Mann
<lb/>sich ihr auch näherte, dachte sie trotz alldem stets an „die gnädige Frau"
<lb/>und sehnte sich nach derselben.

<lb/>Die Kälte und die ewige Sehnsucht der jungen Frau nach „der
<lb/>Gnädigen" wirkten wahrscheinlich auch auf deren Mann befremdend, und
<lb/>zwar dermaßen, daß dieser seiner Frau zu wiederholten Malen sagte,
<lb/>„wenn ich nicht zu Hause bin, kannst du meinetwegen ihr nachrennen".

<lb/>Hierzu gesellte sich der Umstand, daß der Mann die Kuh, welche
<lb/>mit dem Gelde der Frau angekauft wurde, trotz des Widerspruches der- 
<lb/>selben verkaufte, zufolgedessen sie in Streit geriethen; die Frau verließ
<lb/>ihren Mann und kehrte zu ihrer Mutter zurück, welche mit ihr in dem- 
<lb/>selben Dorfe wohnte.

<lb/>Der Mann suchte seine Frau auf und rief sie nach Hause, nachdem
<lb/>sie aber nicht mehr zu ihm zurückkehren wollte, erhob er angeblich die
<lb/>Sense gegen sie und drohte ihr mit derselben, insultirte sie aber thätlich
<lb/>nicht. Die Frau erklärte hierauf am 28. Juni 1898 ihrer Mutter, daß sie
<lb/>gewillt sei, sich von ihrem Manne zu scheiden und kam am dritten Tage
<lb/>nach Miskolcz, wie sie ihrer Mutter sagte, wegen der Einleitung des Schei-
<lb/>dungsprocesses und eilte direct zu ihrem früheren Dienstgeber Josef M. Hier
<lb/>begegnete sie der Sch., die sie von der Idee der Scheidung abzubringen
<lb/>versuchte und ihr den Rath ertheilte, lieber zu ihrem Manne zurückzukehren.

<lb/>Die Juliane K. wollte jedoch hiervon nichts hören und als ihre
<lb/>frühere Dienstgeberin, Frau M. sie auch überredete, sich mit ihrem Manne
<lb/>zu versöhnen und nach Hause zu gehen, erklärte sie, daß sie sich eher ins
<lb/>Wasser stürzen wolle. Die Juliane K. gibt in ihrer Deposition an, daß
<lb/>sie zu jener Zeit sich entschlossen habe, unter keinen Umständen mehr zu
<lb/>ihrem Manne zurnckzukehren und nachdem sie „die gnädige Frau" nicht
<lb/>verlassen wollte, faßte sie den Entschluß, dieselbe mit einem Revolver zu
<lb/>erschießen. Thatsächlich übergab sie den bei ihr befindlichen Betrag, näm- 
<lb/>lich die Summe von 75 Gulden, den Erlös der verkauften Kuh, der
<lb/>Frau Sch. mit der Erklärung, dieses Geld für ihr Begräbniß aufzu- 
<lb/>bewahren. Am folgenden Tage forderte sie von diesem Betrage von der
<lb/>Frau Sch. 10 Gulden zurück, indem sie vorgab, kleinere Schulden hiermit
<lb/>begleichen zu wollen, anstatt dessen kaufte sie aber einen Revolver und
<lb/>ließ sich in dem Geschäfte, wo sie denselben einkaufte, durch den Gehülfen
<lb/>darin unterweisen, auf welche Weise man mit der Waffe umgehen müsse,
<lb/>sodann verbarg sie den Revolver in ihrem Bette unter dem Kissen.
</p>

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               <p>

                  <lb/>388
</p>
               <p>

                  <lb/>Vermischte Nachrichten.
</p>
               <p>

                  <lb/>Die nächsten Tage verbrachte sie theilweise Lei ihrem früheren Dienst- 
<lb/>geber/ theilweise bei der Sch., die zu jener Zeit bereits ein selbständiges
<lb/>Wirthshausgeschäft betrieb und half an beiden Plätzen bei den häuslichen
<lb/>Arbeiten, nächtlicher Weite kehrte sie aber stets in ihr bei der Sch. be- 
<lb/>findliches Quartier zurück, wo sie gewöhnlich mit der Frau in einem
<lb/>Zimmer schlief, die sie allabendlich — vor dem Schlafengehen — stets
<lb/>küßte. Dieses intime Zusammensein hat sie, wie es scheint, so glücklich
<lb/>gemacht, daß auch ihre Absicht, die Sch. zu erschießen, erschüttert wurde,
<lb/>denn, wie sie selbst in ihrer Deposition angibt, jetzt „dachte sie bereits
<lb/>nicht mehr daran, die gnädige Frau zu erschießen", sondern sie dachte
<lb/>vielmehr darüber nach, den Revolver zurückzutragen. Zu jener Zeit ge- 
<lb/>schah es, daß der Gastwirth Majer nach einigen Tagen, am 5. Juli 1898,
<lb/>zahlreiche Gäste im Keller hatte und waren die Sch. und die Juliane K.
<lb/>ebenfalls zur Aushülfe daselbst anwesend. Bei dieser Gelegenheit befaßte
<lb/>sich die Sch. viel mit einem Oberkellner Namens Josef Zimmermann.
<lb/>Dieß machte sichtlich einen schlechten Eindruck auf die Juliane K-, die
<lb/>ihrem Unwillen darüber öfter auch Ausdruck verlieh, jeden Augenblick das
<lb/>Nachhausegehen urgirte und schließlich die Sch. auch damit verdächtigte,
<lb/>daß sie sie bloß deßhalb aus dem Keller weggeschickt hätte, um während
<lb/>dieser Zeit den Oberkellner küssen zu können. Schließlich wurde die Sch.
<lb/>der vielen Vorwürfe überdrüssig, brach in Zorn aus und sagte, daß die
<lb/>Juliane K. schließlich kein Recht habe, über ihre Person zu verfügen.

<lb/>Um 1 Uhr Nachts machte sich die Sch. endlich in Begleitung der
<lb/>Juliane K. und des Taglöhners Josef Orbän auf den Weg, um ihre
<lb/>Wohnung aufzusuchen und unterwegs sagte die Sch. im Scherze Zu Orban,
<lb/>gewissermaßen auf die Eifersucht der Juliane K. hinzielend, „nicht wahr,
<lb/>der Oberkellner ist ein schöner Mensch? und diese närrische Juliane will
<lb/>ihn dennoch niederschießen!" Dann fügte sie hinzu, Orban möge dem
<lb/>Oberkellner sagen, wenn er seine Arbeit srühzeitig beendigt, solle er sie
<lb/>(die Sch.) im Volksgarten aufsuchen. Bei dieser Gelegenheit siel es auch
<lb/>dem Orban auf, daß die Juliane K. die Frau auf der Gasse fortwährend
<lb/>umarmte und küßte, und zwar dermaßen, daß dieß in dem Taglöhner,
<lb/>wie er sagte, den Verdacht erweckte, daß sie vielleicht mehr getrunken habe,
<lb/>als sie verträgt. Um 2 Uhr langten sie in der Wohnung der Sch. an.
<lb/>Letztere legte sich auf den im äußeren Zimmer befindlichen Divan, weil
<lb/>die beiden kleinen Kinder ihrer Schwester in jener Nacht bei ihr schliefen
<lb/>und sie ihr Bett diesen überlassen hatte. Ter Juliane K. aber hieß sie,
<lb/>sich irgend eine Lagerstätte zu bereiten, worauf diese erwiederte: „es ist
<lb/>mir einerlei, ob ich jetzt oder später sterbe!"

<lb/>Ungefähr um 3 Uhr Morgens kam der Oberkellner wirklich und
<lb/>klopfte am Fenster, worauf die Sch. ihm die Thüre öffnete. Dieser trat
<lb/>in die Wohnung, setzte sich neben die Sch. und knüpfte mit derselben ein
<lb/>Gespräch an. Dieß erbitterte die Qutiane K. außerordentlich und leiden-
</p>

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               <p>

                  <lb/>Vermischte Nachrichten.
</p>
               <p>

                  <lb/>389
</p>
               <p>

                  <lb/>schaftlichen Tones sagte sie zu der Sch.: „ich werde es der Frau Majer
<lb/>melden, daß Josef so früh des Morgens in das Zimmer kommt!" Die Sch.
<lb/>erwiederte hierauf: „es ist gut, melden Sie es!" und fuhr dieselbe zorn- 
<lb/>erfüllt an, daß dieß bereits ein unerträglicher Zustand sei und daß sie
<lb/>die Juliane K. entlassen werde. Nachdem der Oberkellner sich entfernt
<lb/>hatte, ging die Juliane K. zur Sch. und frug dieselbe: „Zürnen Sie
<lb/>mir?" worauf diese erwiederte, daß sie fürwahr zürne und wiederholte
<lb/>ihre Absicht, die Juliane K. zu entlassen. Hierauf wollte letztere die
<lb/>Sch. küssen, diese willigt aber nicht ein und so konnte sie bloß die
<lb/>Schulter derselben küssen und fügte gleichzeitig hinzu: „jetzt erschieße ich
<lb/>die gnädige Frau und auch mich selbst!" Hierauf sagte die Sch. zu ihr,
<lb/>daß sie sodann verhaftet werden würde, worauf die Juliane K. wieder- 
<lb/>holte, daß sie sich selbst auch umbringen werde und brach dabei in Weinen
<lb/>aus. Tie Sch. fuhr sie an, sie möge sie schlafen lassen. Hierauf beruhigte
<lb/>sich die Juliane K. scheinbar. Nach kurzer Zeit aber, als die Sch. auf-
<lb/>stand und zur Thür ging, feuerte sie auf dieselbe von rückwärts Schüsse
<lb/>ab, die ihr Ziel verfehlten und als die Sch. sich hierauf umwendete, feuerte
<lb/>sie von Muern zwei Schüsse auf dieselbe ab, von denen der eine die Brust
<lb/>der Sch. und der andere deren linken Schenkel traf. Tie Juliane K.
<lb/>beabsichtigte hierauf ihrem Geständnisse nach einen Schuß in ihren Mund
<lb/>abzufeuern, die Pistole versagte jedoch den Tienst, worauf sie davonlief
<lb/>und geraden Weges nach Belsö-Böcs nach Hause ging, wo sie sich um- 
<lb/>kleidete und abermals nach Miskolcz zurückkehrte, wo sie sich freiwillig
<lb/>der Polizei stellte.

<lb/>Tie Heilung der Wunden der Sch. beanspruchte ungefähr einen Zeit- 
<lb/>raum von 4 Wochen.

<lb/>Tie gerichtsärztliche Untersuchung der Juliane K. constatirte bei der- 
<lb/>selben Folgendes:
</p>
               <p>

                  <lb/>Untersuchung.

<lb/>Tie mittelgroße, ziemlich gut entwickelte und genährte Frauensperson
<lb/>besitzt braune Haare, eine niedere Stirne, naheliegende Stirnhügel. Iris
<lb/>braun, Pupillen gleich, an Größe variirend, normal gerändert, auf Licht
<lb/>wie auch bei Accommodation prompt reagirend. Innervation der Gesichts- 
<lb/>muskel normal. Patellarrefler etwas erhöht. Gesteigerte Herzfunction.
<lb/>Puls accelerirt. Herztöne wie auch die Töne über die großen Gefäße
<lb/>rein. In den Organen nichts Pathologisches zu constatiren. Gehör,
<lb/>Gesicht, Geschmack, Geruch ziemlich gut. Sichere Körperbewegungen. Ge- 
<lb/>sichtsfarbe blaß, beim Sprechen leicht erröthbar. Frauenstimme. Schlaf
<lb/>ungestört. Brüste unentwickelt, klein, Brustwarzen retrahirt und von
<lb/>einem blaßrothen Hos umgeben. Tas Becken der weiblichen Constitution
<lb/>entsprechend. Ter mons veneris mit Fett gepolstert und mit dichtem,
<lb/>braunen Haar bedeckt. Genitalspalte geschlossen, die kleinen Schamlippen
</p>

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               <p>

                  <lb/>390
</p>
               <p>

                  <lb/>Vermischte Nachrichten.
</p>
               <p>

                  <lb/>durch die großen bedeckt. Der introitus vaginae mit dem Zeigefinger
<lb/>leicht passirbar, daselbst die ungleich geränderten lobösen Ueberreste des
<lb/>Hymens, bis zur Basis reichend, von einander getrennt. Vaginalschleim- 
<lb/>haut gerunzelt. Muttermund horizontal. Gesichtsausdruck intelligent.
<lb/>Ihre Stimmung war ursprünglich ihrer Situation entsprechend ein wenig
<lb/>gedrückt, aber später, als sie sich mit den Umständen ihrer Gefangenschaft
<lb/>befreundete, wurde sie eben so leicht veränderlich und labil, wie sie, wie
<lb/>dies aus den Acten ersichtlich, vor Verübung der That gewesen. Die an
<lb/>sie gerichteten Fragen faßt sie gut und rasch auf und gibt aus dieselben
<lb/>zusammenhängende, intelligente Antworten. Ihre Sprechweise ist fließend,
<lb/>ordentlich syllabisirt. Ihr Wissenskreis ist ihrer gesellschaftlichen Stellung
<lb/>entsprechend genügend weit. Hinsichtlich des Ortes und der Zeit orientirt
<lb/>sie sich pünktlich. Ihr Gedächtniß ist sowohl hinsichtlich der jüngst-, als
<lb/>der längstvergangenen Ereignisse ungetrübt. Sie urtheilt und folgert auf
<lb/>richtige Weise. Visionen und Hallucinationen sind keine vorhanden. Ihre
<lb/>religiösen und moralischen Begriffe sind entwickelt: sie vermag zwischen
<lb/>dem Verbotenen und Gestatteten zu unterscheiden; sie weiß, daß man
<lb/>stehlen, tödten und im Allgemeinen Böses verüben nicht dürfe.

<lb/>Sie erzählt ihren Lebenslauf, wie auch die Prämissen und die Um- 
<lb/>stände ihrer strafbaren Handlung ausführlich und erwähnt als deren
<lb/>Grund ihre „große Liebe" zu der Sch. und ihre Erbitterung darüber,
<lb/>daß sie bemerkte, daß die Sch. zum Oberkellner eine Neigung gefaßt habe
<lb/>und sie somit in Zukunft nicht mehr stets in der Nähe der „gnädigen
<lb/>Frau" wird sein können, obwohl sie sich glücklich gefühlt hätte, wenn sie
<lb/>— wie sie sagt — ihr ganzes Leben mit ihr und in ihrem Dienste ver- 
<lb/>bringen hätte können, wie sie dieß angeblich mit der Sch. geplant hatte,
<lb/>nämlich daß sie (die Juliane K.) stets bei ihr wohnen werde.
</p>
               <p>

                  <lb/>Gutachten.

<lb/>Aus den Prämissen und aus den Daten der Untersuchung erhellt, daß

<lb/>1. bei der Angeklagten ein perverses sexuales Gefühl und ein solcher
<lb/>Reiz vorhanden ist.

<lb/>2. Die Geschlechtstheile der Angeklagten sind normal und entsprechen
<lb/>dem weiblichen Typus und ist das perverse Geschlechtsgefühl bei derselben
<lb/>durch den krankhaften Zustand des Nervensystemes (Neurasthenie) bedingt.

<lb/>3. Obwohl das perverse Geschlechtsgefühl an und für sich als solches
<lb/>keine Geisteskrankheit bildet und die Zurechnungsfähigkeit im Allgemeinen
<lb/>nicht ausschließt, hat

<lb/>4. im vorliegenden Falle die aus dem perversen Geschlechtsgefühl
<lb/>resultirende Liebesleidenschaft — welche eben zufolge ihrer Abnormität
<lb/>derartig exaltirt und schwärmerisch war, daß ihr gegenüber die hemmende
<lb/>Wirkung des durch die Neurasthenie ohnehin geminderte Widerstands-
</p>

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               <p>

                  <lb/>Vermischte Nachrichten.
</p>
               <p>

                  <lb/>391
</p>
               <p>

                  <lb/>fähigkeit besitzenden Gehirnes schon vom Anfang an sich nicht geltend
<lb/>machen konnte — bei Verübung der der Angeklagten zur Last gelegten
<lb/>strafbaren Handlung einen derartig krankhaften Aufregungszustand her- 
<lb/>vorgerufen, welcher die nüchterne Ueberlegung gewissermaßen in den Hinter- 
<lb/>grund drängend, ihre freie Willensentschließung beschränkte.

<lb/>M o t i v i r u n g.

<lb/>Die Geschlechtslust ist' die Offenbarung eines eigenthümlichen Jn-
<lb/>stinctes, welcher im Interesse der Erhaltung der Art von selbst im
<lb/>Organismus entsteht. Unter gewöhnlichen Umständen äußert sich dieser
<lb/>Instinkt derart, wie dieß hinsichtlich des Resultates der Zeugung im All- 
<lb/>gemeinen am Zweckmäßigsten ist. Obwohl der Mensch bezüglich der auf
<lb/>die Befriedigung des natürlichen Instinktes hinzielenden sinnlichen Lust
<lb/>mit dem Thiere auf einer Stufe steht, wird ihm andererseits in der
<lb/>hemmenden Wirkung des Intellektes jenes Mittel geboten, mit dessen Hülfe
<lb/>—- bei gesundem Nervensystem und Pshchomechanismus — er den Geschlechts- 
<lb/>trieb in eine gewisse Bahn zu lenken vermag, so daß bei dessen Befrie- 
<lb/>digung die durch die Person, den Ort und die gesellschaftlichen Verhält- 
<lb/>nisse gebotenen Umstände immer in Betracht kommen.

<lb/>Der Geschlechtstrieb kann aber auf zahlreichen Gebieten Abweichungen,
<lb/>Aberrationen aufweisen, welche mehr oder weniger stets auf den krank- 
<lb/>haften Zustand oder zumindest auf das Belastetsein des Nervenshstemes
<lb/>zurückgeleitet werden können, in welchen Fällen — eben weil bei Indi- 
<lb/>viduen mit solch einem abnormen Nervensysteme die hemmende Wirkung
<lb/>des Gehirns vermindert ist und demzufolge der Betreffende auf organische
<lb/>Gefühle, welche der sexuellen Sphäre entspringen, nicht bloß mächtiger,
<lb/>sondern auch in perverser Richtung reagiren kann — auch die Befriedigung
<lb/>der Geschlechtslust auf verkehrte Weise, abweichend von dem gewöhnlichen
<lb/>physiologischen Processe erfolgt. Ein solch perverses Gefühl, die sogen.
<lb/>Homosexualität besteht, wenn das Geschlechtsgefühl den Individuen des
<lb/>anderen Geschlechtes gegenüber entweder gänzlich fehlt oder bloß in geringem
<lb/>Maße vorhanden ist, anstatt dessen aber das Geschlechtsgefühl den Personen
<lb/>des eigenen Geschlechtes gegenüber auftritt. Dieses perverse Geschlechts-
<lb/>gefühl, welches angeboren oder erworben sein kann, kann verschiedene
<lb/>Grade und Uebergangsformen aufweisen, von den einfachsten Fällen an- 
<lb/>gefangen, bei welchen der sogen, psychische Zwitter vorhanden Ht, bis zu
<lb/>jenen schwierigsten, bei welchen die sexuelle Perversität nicht bloß auf die
<lb/>gesammte psychische Individualität, sondern auch auf die somatischen Ge- 
<lb/>fühlsarten sich erstreckt, \a in einzelnen Fällen sogar auch die körperliche
<lb/>Beschaffenheit eine entsprechende Bildung aufweist. Es muß aber betont
<lb/>werden, daß die in den Geschlechtsteilen sich vollziehenden somatischen
<lb/>Processe bei der Bildung einer psycho-sexualen Individualität keine aus-
</p>

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               <p>

                  <lb/>392
</p>
               <p>

                  <lb/>Vermischte Nachrichten.
</p>
               <p>

                  <lb/>schließliche Rolle spielen, was zweifelsohne durch die häufige Erscheinung
<lb/>erhärtet wird, daß die anatomischen und physiologischen Verhältnisse der
<lb/>Geschlechtstheile vollständig normal und gesund sein können und trotzdem
<lb/>ein jenem Geschlechte, welches der Betreffende repräsentirt, entgegenge- 
<lb/>setztes, ein conträres Sexualgefühl vorhanden ist. In diesen Fällen ist die
<lb/>Ursache somit nicht in der abnormen Bildung der Geschlechtstheile, sondern
<lb/>in der abnormen psycho-sexualen Bildung zu suchen.

<lb/>Das Characteristische dieser Individuen ist, daß das Geschlechtsgefühl
<lb/>dem anderen Geschlechte gegenüber stets abnimmt, ja es kann sogar ent- 
<lb/>schiedener Ekel auftreten, währenddem Jenen gegenüber, die zu dem eigenen,
<lb/>demselben Geschlechte gehören, lebhafte Sympathie, ja sogar Geschlechts- 
<lb/>lüste entstehen, und wenn die Abnormität bereits ganz entwickelt ist, ver- 
<lb/>ändert sich auch der ganze Character des Betreffenden derartig, daß das
<lb/>Fühlen, Denken, Streben u. s. w. jenem eigentümlichen Geschlechtsgefühle
<lb/>entspricht, nicht aber jenem geschlechtlichen Typus, zu welchem der Be- 
<lb/>treffende — hinsichtlich der anatomischen und physiologischen Entwicklung
<lb/>seiner Geschlechtsorgane — eigentlich gehört. Solche homo-sexuale Indi- 
<lb/>viduen aber legen dem ihrem eigenen Geschlechte angehörigen Ideale oder
<lb/>der Geliebten gegenüber, eine ebensolche schwärmerische und innige An- 
<lb/>hänglichkeit an den Tag, wie man das bei der Liebe zweier, verschiedenen
<lb/>Geschlechtern angehörigen Individuen beobachtet. Sie machen ebenso alle
<lb/>Phasen der Liebe durch, fühlen die Qualen der nicht erwiederten oder
<lb/>getäuschten Liebe, die Treulosigkeit, die Eifersucht u. s. w., ja ihre Liebe
<lb/>ist sogar ebenso schwärmerisch und exaltirt, wie ihr contrürer Geschlechts-
<lb/>instinct, welcher im Bewußtsein, häufig gewissermaßen mit zwingender
<lb/>Kraft, sich geltend macht.

<lb/>Einer derartigen Abnormität des geschlechtlichen Gefühles begegnen
<lb/>wir auch bei der Angeklagten, dessen Entwicklung wir bei ihr von Spur
<lb/>zu Spur verfolgen können. Als junges Mädchen nimmt sie an den Ver- 
<lb/>gnügungen ihrer Freundinnen nicht Theil, ja sie meidet die Männer sogar.
<lb/>Sie selbst sagt, daß „mir nie jemals ein Mann gefiel und ich war nie
<lb/>in einen Mann verliebt". Als sie in Hidve'g diente, da führte sie ein so
<lb/>zurückgezogenes Leben, daß sie mit Niemandem sprach, was auch den
<lb/>übrigen Mädchen auffällt und diese selbst sagen über sie: „Du bist auch
<lb/>kein solches Mädchen, wie ein anderes!" In Miskolcz dient sie in einem
<lb/>Gasthause, wo sie reichlich Gelegenheit hat, mit Männern zu Verkehren,
<lb/>sie bleibt aber auch hier ihnen gegenüber gleichgültig, ja sie vermerkt es
<lb/>sogar übel, wenn eine unter den Frauen mit einem Manne spricht. Sie
<lb/>selbst aber fühlt sich um so mehr zu der Sch. hingezogen.

<lb/>Die Neigung äußert sich anfänglich in der fast übertriebenen Zuvor- 
<lb/>kommenheit und in der Aufmerksamkeit, mit welcher sie sich um die Sch.
<lb/>bemüht und stets in deren Nähe zu sein wünscht, ob sie sie benöthigt
<lb/>oder nicht. Später aber artet das herzliche Berhältniß zwischen der Magd
</p>

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                   n="393"
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               <p>

                  <lb/>Vermischte Nachrichten.
</p>
               <p>

                  <lb/>393
</p>
               <p>

                  <lb/>und der Sch., die in gesellschaftlicher Hinsicht dennoch höher als sie steht,
<lb/>in Intimität aus, was großentheils auch die Sch. verursacht, die selbst
<lb/>gesteht, daß sie der Juliane K. mehr gestattet habe, als einer anderen
<lb/>Magd und die auf diese Weise — obwohl unbewußt — gewissermaßen
<lb/>zur Weckung des perversen Geschlechtsgefuhles des Mädchens Gelegenheit
<lb/>geboten hat. Die Juliane K. küßt die Sch. und hat bei dieser Gelegen- 
<lb/>heit ein so sonderbares Gefühl, wie nie zuvor, welches Gefühl sie wohl
<lb/>des Näheren zu bestimmen nicht vermag, nur das Eine weiß sie, daß ihr
<lb/>das „schrecklich wohl bekam" und dieses Wonnegefühl steigerte sich noch,
<lb/>wenn die Sch. ihren Kuß erwiederte.

<lb/>Man sieht, aus der Neigung, welche sich früher bloß in eifriger Dienfl-
<lb/>beflissenheit äußerte, wurde durch das Hinzukommen der Nachgiebigkeit
<lb/>der Sch. schon Liebe, deren Heftigkeit bald perverse Geschlechtslüste in
<lb/>dem nunmehr Urning gewordenen Mädchen weckt. Sie begnügt sich nicht
<lb/>mehr mit dem Küssen, dessen sie, wie aus den Acten erhellt, täglich theil-
<lb/>haftig wurde, sondern sie betrachtet mit gieriger Lust die nackten Brüste
<lb/>und Schultern „der gnädigen Frau", wenn die sich vor ihr entkleidet und
<lb/>badet, ja sie wird sogar in ihrer wollüstigen Aufregung derartig scham- 
<lb/>los und zudringlich, daß sie während des Küssens auch die Geschlechts- 
<lb/>teile der Sch. betastet und ihre Geschlechtslust findet hierin Befriedigung.
<lb/>Mit einer derart veränderten psychisch-sexualen Constitution heirathet das
<lb/>Mädchen, welches schon Männerkleider anlegen und sich zu einer Mannes- 
<lb/>arbeit verdingen will.

<lb/>Sie heirathet, aber nicht aus Neigung, sondern weil ihre Umgebung,
<lb/>ja sogar „die gnädige Frau" selbst ihr dieß anrathen. Daß sie im ehe- 
<lb/>lichen Leben keine Befriedigung findet, ist nunmehr die natürliche Folge
<lb/>ihres veränderten Seelenzustandes und der Urningsliebe, welche sie ihrer
<lb/>Herrin gegenüber fühlt. Sowohl sie selbst, wie auch ihr Mann bezeugen
<lb/>übereinstimmend, daß sie nur ungern und sehr selten, dann auch nur
<lb/>zufolge energischen Nöthigens ihres Mannes ihre ehelichen Pflichten er- 
<lb/>füllt. Es mißfällt ihr, wenn ihr Mann sich ihr nähert und während ihr
<lb/>Mann sie umarmt, denkt sie an „die Gnädige" und sehnt sich nach der- 
<lb/>selben.

<lb/>Was hierauf geschah, all das erklärt die zügellose Liebesleidenschaft,
<lb/>die, wie es scheint, nunmehr gänzlich Macht über die Juliane K. gewonnen
<lb/>hat. Ter Streit wegen des Verkaufes der Kuh bietet ihr eben die er- 
<lb/>wünschte Gelegenheit, um sich von ihrem Manne, dem sie übrigens nichts
<lb/>Uebles nachzusagen vermag, zu befreien und zum Gegenstände ihrer Liebe
<lb/>nach Miskolcz zurückzukehren. Hier findet sie jedoch in gewisser Hinsicht
<lb/>bereits veränderte Verhältnisse vor, aus welchen sie mit Recht folgern
<lb/>kann, daß sie nicht stets in der Nähe der „Gnädigen" bleiben kann, deren
<lb/>mit dem Oberkellner fortgesetzte Intimität wilde Eifersucht in ihr entfacht,
<lb/>und zwar dernraßen, daß sie in ihrer Schwärmerei den Entschluß faßt,
</p>

               <pb facs="2173686_5900+1901_0402.tif"
                   n="394"
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               <p>

                  <lb/>394
</p>
               <p>

                  <lb/>Vermischte Nachrichten.
</p>
               <p>

                  <lb/>lieber das geliebte Wesen und mit demselben auch sich selbst zu vernichten,
<lb/>ols zuzugeben, daß ein Anderer dasselbe besitzen soll. Bei der Angeklagten
<lb/>können solche Symptome wahrgenommen werden, welche, wenn sie auch
<lb/>abgesondert von einander etwa dem oberflächlichen Betrachter unbedeutend
<lb/>scheinen, in ihrer Totalität und in Verbindung mit dem perversen Ge- 
<lb/>schlechtsgefühle, Werth besitzen. Solche sind die niedere Stirne, das
<lb/>neurapsothische Auge, das Schwanken der Größe der Pupillen (hyppus),
<lb/>der lebhaftere Kniereflex, der beschleunigte Puls, die vasomotorische Störung
<lb/>^plötzliches Erröthen), ferner die bei ihr, wie aus den Acten ersichtlich,
<lb/>bereits früher, schon lange vor Verübung der strafbaren Handlung auf- 
<lb/>tretende Aufregung, die fieberhafte, maßlose und gierige Lust zu Handeln,
<lb/>das Hin- und Hergreifen, die raschen Veränderungen in der Gemüths-
<lb/>stimmung, in dem einen Augenblick lachte sie, in dem anderen ist sie in
<lb/>Weinen ausgebrochen u. s. w., all das beweist, daß bei ihr eine krankhafte
<lb/>Gereiztheit des Nervensystems (Neurasthenie) vorhanden ist, dessen Boden
<lb/>der perverse Geschlechtsinstinct entsprossen ist.

<lb/>Zufolge dieses krankhaften Zustandes des Nervensystems ist bei ihr
<lb/>gleichzeitig die Willenskraft geschwächt, woraus ein gewisser Lebensüber- 
<lb/>druß und der Zerfall des harmonischen Wirkens des Seelenlebens resultirte;
<lb/>auf diese Schwächung der Willenskraft und auf das Schwanken des
<lb/>Gleichgewichtes des seelischen Wirkens weist hin das Zögern und der innere
<lb/>Kampf bei der Ausführung der strafbaren Handlung und gibt dies auch
<lb/>gleichzeitig die Erklärung dafür, daß sie den ebenfalls geplanten Selbst- 
<lb/>mord, obwohl sie hierzu Gelegenheit gehabt hätte, nicht ausgeführt hat.

<lb/>Der justizärztliche Senat zu Budapest erstattete in Ueberprüfung
<lb/>des gerichtsärztlichen Gutachtens in dieser Strafsache Folgendes vom
<lb/>Budapester o.ö. Universitätsprofessor Dr. Alexander Koränyi als
<lb/>Präsidenten und vom Universitätsdocenten Dr. Max Schächter als
<lb/>Schriftführer Unterzeichnete Gutachten:

<lb/>Aus dem Geständnisse der Angeklagten Frau Josef N. geborene
<lb/>Juliane K., wie auch aus den Depositionen der vernommenen Zeugen
<lb/>und aus den Daten des fachgemäß ausgearbeiteten gerichtsärztlichen be- 
<lb/>gutachtenden Berichtes erhellt, daß bei der Angeklagten ein perverser Ge- 
<lb/>schlechtsinstinct vorhanden ist. Die Angeklagte hat nämlich ihrem eigenen
<lb/>Geständnisse nach, was übrigens auch durch deren ganzes Benehmen be- 
<lb/>kräftigt wird, nie Gelüste nach Männern getragen, deren Gesellschaft ließ
<lb/>sie kalt, ja sogar nach ihrer Verheirathung, wozu sie sich zufolge Zu- 
<lb/>redens Anderer entschlossen hat, bestrebte sie fich, den sexuellen Pflichten
<lb/>des ehelichen Lebens zu entkommen und verursachte der erzwungene Bei- 
<lb/>schlaf ihr Mißfallen und ein unangenehmes Gefühl. Hingegen fühlte sie
<lb/>sich mit Vorliebe zu den Angehörigen ihres eigenen Geschlechtes hingezogen
<lb/>und fand ihre Freude darin, Frauen zu küssen. Sie schildert jene Wirkung
<lb/>welche der Anblick, die Berührung, das Küssen der Sch. auf sie ausübt,
</p>

               <pb facs="2173686_5900+1901_0403.tif"
                   n="395"
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               <p>

                  <lb/>Vermischte Nachrichten.
</p>
               <p>

                  <lb/>395
</p>
               <p>

                  <lb/>auf eine Weise, welche die mit perversem Geschlechtssinne behafteten Indi- 
<lb/>viduen characterisirt. Wenn sie z. B. dieselbe küßte, da hatte sie ein so
<lb/>sonderbares Gefühl und war ihr dieß sehr angenehm, die Berührung ihrer
<lb/>Genitalien „that ihr schrecklich wohl", ja sie küßte sogar deren Schuhe.
<lb/>Sie selbst machte auch die Wahrnehmung, daß sie eine andere Natur habe,
<lb/>wie die anderen Frauen und wäre sie am Liebsten ein Mann geworden
<lb/>und in Hosen herumgegangen.

<lb/>Selbst die kurzzeitige Entfernung von der Sch. berührte sie schmerz- 
<lb/>haft, sie war eifersüchtig auf dieselbe und es kränkte sie, wenn dieselbe mit
<lb/>Anderen, insbesondere mit Männern sprach. Jede Charactereigenschaft
<lb/>der heftigen Liebe der Angehörigen des anderen Geschlechtes manifestirte
<lb/>sich bei ihr angesichts der zu demselben Geschlechts gehörigen Sch.

<lb/>Die Erfahrung lehrt, daß solche Formen des perversen Geschlechts-
<lb/>instinctes Vorkommen, und zwar entweder isolirt ohne jedwede organische
<lb/>und geistige Abnormität, ohne Störung, oder aber auf krankhafter Basis.

<lb/>Wenn ein solcher Geschlechtsinstinct isolirt, ohne jede geistige Störung
<lb/>(Geisteskrankheit) besteht, fällt demselben unter der physiologischen Aeuße-
<lb/>rung des organischen Lebens dieselbe Rolle zu, wie die Geschlechtslust der
<lb/>Angehörigen des conträren Geschlechtes, der gegenüber die intellectuelle
<lb/>Hemmung, die die Umstände und Verhältnisse richtig abwägende Urtheils-
<lb/>sähigkeit, bis zu einem gewissen Grade Widerstand zu leisten vermag.

<lb/>Aus folgenden im begutachtenden gerichtsärztlichen Berichte erwähnten
<lb/>Daten: der Gesichtsausdruck der Angeklagten ist intelligent; die an sie ge- 
<lb/>richteten Fragen faßt sie gut und rasch auf und gibt auf dieselben zu- 
<lb/>sammenhängende, intelligente Antworten; ihre Sprechweise ist fließend
<lb/>und ordentlich syllabisirt; ihr Wissenskreis ist ihrer gesellschaftlichen Stel- 
<lb/>lung entsprechend genügend weit; hinsichtlich des Ortes und der Zeit
<lb/>orientirt sie sich pünktlich; ihr Gedächtniß ist sowohl hinsichtlich der
<lb/>jüngst-, als auch der längstvergangenen Ereignisse ungetrübt; sie urtheilt
<lb/>und folgert auf richtige Weise; Hallucinationen sind keine vorhanden;
<lb/>ihre religiösen und moralischen Begriffe sind entwickelt; sie vermag zwischen
<lb/>dem Verbotenen und Gestatteten zu unterscheiden; sie weiß, daß man
<lb/>stehlen, tobten und im Allgemeinen Böses verüben nicht dürfe; sie erzählt
<lb/>ihren Lebenslauf, wie auch die Prämissen und die Umstände ihrer straf- 
<lb/>baren Handlung ausführlich — muß gefolgert werden, daß die Frau
<lb/>Josef N. geborene Juliane K. weder geistesgestört ist, noch ihr Bewußt- 
<lb/>sein getrübt ist.

<lb/>Ihre Neigung und Eifersucht zu der Sch., welche aus ihrem perversen
<lb/>Geschlechtsinstincte zu derselben entstammt, liefert uns den psychologischen
<lb/>bewegenden Grund zur Verübung der strafbaren Handlung, welche gleich-
<lb/>werthig ist den Liebesäußerungen der dem conträren Geschlechts An- 
<lb/>gehörigen, somit sich innerhalb physiologischer Grenzen bewegt.

<lb/>Wenn wir jedoch in Berücksichtigung ziehen, daß die Wittwe I. M.,
</p>

               <pb facs="2173686_5900+1901_0404.tif"
                   n="396"
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               <p>

                  <lb/>396
</p>
               <p>

                  <lb/>Vermischte Nachrichten.
</p>
               <p>

                  <lb/>die sie als eine gute und schamhafte Magd schildert, Lei ihr eine sensible
<lb/>Natur wahrnahm und daß die Sch. sich bezüglich ihrer dahin äußert,
<lb/>daß sie hie und da viel weinte, ein andermal hingegen war sie guter
<lb/>Laune und so lustig, daß das ganze Haus fast in die Brüche ging; wenn
<lb/>Wir ferner in Berücksichtigung ziehen, daß die Gerichtsärzte vasomotorische
<lb/>Sensibilität, Lebhaftigkeit des Kniereflexes, das rasche Schwanken der
<lb/>Größe der Pupillen, die Labilität der Stimmung constatirten und daß
<lb/>man bei ihr einen Zug von Exaltirtheit wahrnahm: muß angenommen
<lb/>werden, daß die Angeklagte ein Individuum mit nervösem, sensiblem
<lb/>Nervensystem ist, bei welchem auch die im physiologischen Leben vor- 
<lb/>kommenden Gemüthsbewegungen eine heftigere Reaction leichter auslösen
<lb/>und kann behauptet werden, daß — obwohl anläßlich der Verübung der
<lb/>strafbaren Handlung weder Geistesgestörtheit, noch ein Bewußtlosigkeits-
<lb/>zustand vorhanden war — ihre Erwägungsfähigkeit vermindert war und
<lb/>hat sie sich zur Verübung der gewaltthätigen Handlung leichter entschlossen,
<lb/>als ein anderes Individuum, welches sich im gewöhnlichen Zustande und
<lb/>unter gewöhnlichen Umständen befindet.
</p>

            </div>
         </div>
         <pb facs="2173686_5900+1901_0405.tif"
             n="397"
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         <div xml:id="d69652e43272" n="III.">
      
            <head>Literarische Anzeigen</head>
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               <head>
                  <title>Karl Kade, Die Privatklage. Berlin, Carl Heymann's Verlag, 1900</title>
               </head>
        
        
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2173686_5900+1901_0405--><p/>
               <p>

                  <lb/>III. Literarische Anzeigen.

<lb/>42.

<lb/>Karl Kade, Die Privatklage in den Strafproceßordnungen der
<lb/>Jetztzeit, insbesondere in der deutschen Strafproceßordnung. Berlin,
<lb/>Carl Heymann's Verlag, 1900, 116 S.

<lb/>Verfasser gibt zunächst eine kurze Darstellung des geltenden, deutschen
<lb/>Rechtes bezüglich der Betheiligung von Privatpersonen am Strafverfahren,
<lb/>eine Darstellung, interessant, weil in allen Streitfragen durchweg die in
<lb/>der Praxis des Landgerichtes I Berlin herrschende Ansicht als ausschlag- 
<lb/>gebend angenommen ist. Es ist nicht zu leugnen, daß durch die Erkennt- 
<lb/>nis, wie das Problem im practischen Leben auftritt, aufgefaßt und ge- 
<lb/>löst wird, die theoretische Erkenntniß gefördert und geleitet wird. Anderer- 
<lb/>seits muß' man sich aber auch vor einer einseitigen Ueberschätzung der
<lb/>Praxis hüten, da practische Schwierigkeiten nicht stets ihren Grund in
<lb/>Fehlern der Theorie als vielmehr in der Ungewandtheit der Praxis haben.
<lb/>Verfasser hat diese Klippe meines Erachtens nicht völlig überwunden.

<lb/>Anschließend an das deutsche Recht schildert Verfasser in gedrängter
<lb/>Uebersicht das moderne Recht der verschiedenen Culturstaaten.

<lb/>Das Hauptgewicht legt Verfasser auf seine Bemerkungen de lege
<lb/>ferenda. Er kommt zu dem Resultat, daß eine selbständige Betheiligung
<lb/>eines Privaten am Strafverfahren principiell abzulehnen sei, da dieß eine
<lb/>Durchbrechung des Legalitätsprincipes zu Gunsten des Opportunitäts-
<lb/>principes bedeute. Zuzulassen sei nur das Recht zur Beschwerde gemäß
<lb/>§. 170 St.P.O. Daher sei das Privatklageverfahren des §. 416 ff.
<lb/>St.P.O. gänzlich zu beseitigen, nicht aber noch auf andere Delicte wie
<lb/>Hausfriedensbruch u. s. w. auszudehnen. Sollte die Privatklage aber
<lb/>in ihrem bisherigen Umfange beibehalten werden, so sei der Privatkläger
<lb/>dem Staatsanwalt völlig gleichzustellen; es sei ihm das Recht auf Klage- 
<lb/>zurücknahme zu entziehen, wie denn überhaupt die Möglichkeit
<lb/>eines Vergleiches ganz zu beseitigen sei. An Stelle des
<lb/>Privatklageverfahrens möchte Verfasser ein Verfahren vor einem Ehren- 
<lb/>schiedsgericht eingeführt haben, während die mit hohen Gebühren be- 
<lb/>lastete Anrufung des ordentlichen Gerichtes erst als II. Instanz zuge- 
<lb/>lassen werden sollte.
</p>
               <pb facs="2173686_5900+1901_0406.tif"
                   n="398"
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               <p>

                  <lb/>398
</p>
               <p>

                  <lb/>Literarische Anzeigen.
</p>
               <p>

                  <lb/>Diesen Ausführungen des Verfassers kann meines Erachtens nicht
<lb/>Leigetreten werden. Mit Recht hat der 19. Juristentag auf Olshausen's
<lb/>Antrag hin eine principielle Lösung des in Rede stehenden Problems ge- 
<lb/>fordert. Eine derartige principielle Lösung gibt Verfasser nicht. Das
<lb/>eigentliche Problem löst er weder, ja er präcisirt es nicht einmal. Das- 
<lb/>selbe lautet doch nicht: Empfiehlt sich die Beibehaltung des heutigen Privat-
<lb/>klageverfahrens 6e 1e§e lereuäa oder nicht? Vielmehr muß das Problem
<lb/>begrifflich gefaßt werden und hier hätte die Fragestellung, die eine doppelte
<lb/>ist, zu lauten: Welches ist der begriffliche Unterschied zwischen dem
<lb/>Officialklageverfahren und dem Privatklageverfahren? Steht das (begriff- 
<lb/>lich nunmehr klargestellte) Privatklageverfahren im Einklang mit den
<lb/>Grundprincipien des Strafverfahrens? Die Beantwortung dieser beiden
<lb/>Fragen würde dann das Resultat haben, daß sich Berechtigung und Aus- 
<lb/>dehnung des Privatklageverfahrens nach bestimmten Momenten Nach- 
<lb/>weisen ließe. Wäre Verfasser in der angegebenen Weise vorgegangen,
<lb/>so hätte er bemerkt, daß zwischen der subsidiären Privatklage und der
<lb/>Officialklage des Staatsanwaltes nur ein äußerer, nicht aber ein innerer,
<lb/>ein begrifflicher Unterschied vorhanden ist, daß ein solcher aber existirt
<lb/>zwischen der Privatklage des §. 416 einerseits und sowohl der Official- 
<lb/>klage als auch der subsidiären Privatklage andererseits *). Dann hätte
<lb/>Verfasser aber auch nicht im Falle der Beibehaltung des Privatklage- 
<lb/>verfahrens die Abschaffung der Vergleichsmöglichkeit fordern können, eine
<lb/>Forderung, der gegenüber die vom Verfasser mitgetheilte Thatsache doch
<lb/>Bedenken erregen muß, daß gegenwärtig etwa 70 Proc. anhängiger Privat-
<lb/>klageverfahren durch Vergleich beendet werden. Wird die Vergleichsmög-
<lb/>lichkeit beseitigt, so wird eben der begriffliche Unterschied zwischen Official-
<lb/>und Privatklageverfahren beseitigt, ein Unterschied, auf dem ja gerade
<lb/>die verschiedene Gestaltung beider Verfahren beruht* 2).

<lb/>Mit dieser Forderung steht auch der Vorschlag des Verfassers selbst
<lb/>nach Einführung von Ehrenfchiedsgerichten in Widerspruch. Dieselben
<lb/>können doch nur dann von Werth sein, wenn in ihnen auf Beseitigung
<lb/>des Streites durch Parteivergleich hingewirkt wird, und warum soll das,
<lb/>was außerhalb des Gerichtsverfahrens im Rechtsverfahren möglich, ja
<lb/>sogar nothwendig ist, nicht auch im gerichtlichen Verfahren möglich sein?
<lb/>Der Vorschlag des Verfassers, die Anrufung der II. Instanz, d. h. des
<lb/>ordentlichen Gerichtes durch hohe Gebühren zu belasten, erscheint mir
<lb/>nicht empfehlenswerth aus naheliegenden socialen Bedenken. Richtig ist,
<lb/>daß das heutige Privatklageverfahren durch die juristische Laienhaftigkeit
<lb/>des Klägers oft sehr schleppend und schwerfällig wird. Dem ließe sich
<lb/>aber einfach durch Anwaltszwang Vorbeugen. Wenn schließlich Verfasser
</p>
               <p>

                  <lb/>9 Vgl. meine Ausführung Gerichtssaal Bd. LVII S. 112 ff.


<lb/>2) Gerichtssaal Bd. LVII S. 145.
</p>

            </div>
            <pb facs="2173686_5900+1901_0407.tif"
                n="399"
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            <div xml:id="d69652e43479" type="review">
               <head>
                  <title>Dr. med. Magnus Hirschfeld, practischer Arzt in Charlottenburg. Jahrbuch für sexuelle Zwischenstufen mit besonderer Berücksichtigung der Homosexualität. III. Jahrgang. Leipzig, Verlag von Max Spohr, 1901</title>
               </head>
        
        
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2173686_5900+1901_0407--><p/>
               <p>

                  <lb/>Literarische Anzeigen.
</p>
               <p>

                  <lb/>399
</p>
               <p>

                  <lb/>in der Unzulänglichkeit des heutigen Privatklageverfahrens einen Grund
<lb/>für die Unausrottbarkeit des Duells sieht, so glaube ich nicht, daß ihm
<lb/>hierin beizustimmen ist. Der Grund hierfür liegt doch weiter eher (ab- 
<lb/>gesehen von der Standessitte) in einem in der Gesellschaft weit verbrei- 
<lb/>teten horror fori, der nichts mehr fürchtet, als vor Gericht öffentlich
<lb/>erscheinen zu müssen.

<lb/>Gibt so Verfasser auch keine principielle Lösung des Problemes, so
<lb/>hat er doch eine dankenswerthe Vorarbeit dazu geliefert, er hat ein werth- 
<lb/>volles Material zusammengestellt. Auch die statistischen Angaben find von
<lb/>Werth und es ist nur zu bedauern, daß hier Verfasser nicht noch mehr
<lb/>gegeben hat. Insbesondere wäre interessant eine Statistik der Verfahren
<lb/>mit und ohne Widerklage. Heinrich Gerland-Straßburg.
</p>
               <p>

                  <lb/>43.

<lb/>Dr. med. Magnus Hirschfeld, practischer Arzt in Charlottenburg,
<lb/>Jahrbuch für sexuelle Zwischenstufen mit besonderer Be- 
<lb/>rücksichtigung der Homosexualität. Herausgegeben unter Mitwirkung
<lb/>namhafter Autoren im Namen des wissenschaftlich-humanitären
<lb/>Comites. III. Jahrgang. Leipzig, Verlag von Max Spohr, 1901.

<lb/>Es ist ein auffallendes Erscheinen, wie sich die Literatur über
<lb/>die zuweilen rätselhaften geschlechtlichen Erscheinungen mehrt, die der
<lb/>Titel des oben genannten Jahrbuchs bezeichnet. Diese literarischen
<lb/>Erzeugnisse theilen sich aber in zwei sehr verschiedene Classen. Die eine
<lb/>Richtung, deren Autoren meist deutlich durchblicken lassen, daß sie
<lb/>in eigener Sache plädiren, nimmt ein Recht auf das in Anspruch, was
<lb/>nach unseren Gesehen unter Strafe verpönt ist, und verlangt die Ab- 
<lb/>schaffung jener Gesetze; die andere Classe literarischer Erscheinungen ist
<lb/>bestrebt, jene Verirrungen wissenschaftlich zu erklären. Das oben ge- 
<lb/>nannte Jahrbuch, dessen III. Band uns vorliegt, scheint zur zweiten
<lb/>Classe zu gehören. Diese wissenschaftliche Erklärung ist aber in übler
<lb/>Lage. Ihre Grundlage bilden hauptsächlich die Angaben der Betei- 
<lb/>ligten, wie ein interessanter Artikel „Neue Studien auf dem Gebiete der
<lb/>Homosexualität" von Krafft-Ebing-Wien von Neuem zeigt. Daß der- 
<lb/>jenige, der sich einer Verirrung schuldig gemacht hat, erklärt, er habe
<lb/>einem unwiderstehlichen Drang nachgegeben, ist kein Beweis dafür. Wir
<lb/>stehen dem mit dem entschiedensten Skepticismus gegenüber. Man ver- 
<lb/>langt auch vom natürlichen Geschlechtstrieb, daß er sich zügle und nicht
<lb/>gesetzwidrig sich zur Geltung bringe. Warum nicht vom widernatürlichen?
<lb/>Hunger und Durst sind gewiß gleichwerthige Triebe; dennoch verlangt
<lb/>man, daß die Hungrigen und Durstigen sich nicht am Eigenthum Anderer
<lb/>vergreifen, um jene Triebe zu befriedigen. Aehnlich dürfte auch in den
</p>
               <pb facs="2173686_5900+1901_0408.tif"
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               <p>

                  <lb/>400
</p>
               <p>

                  <lb/>Literarische Anzeigen.
</p>
               <p>

                  <lb/>meisten Fällen eine gewisse Neigung liegen, mit Personen des gleichen
<lb/>Geschlechtes geschlechtlich zu verkehren. Häufig oder meist wird aber
<lb/>selbst jene Neigung nur einer Nachgiebigkeit gegen sinnliche Triebe ent- 
<lb/>springen, welche schließlich besondere Reizmittel verlangt. Unter allen
<lb/>Umständen kann aber verlangt werden, daß solchen krankhaften Nei- 
<lb/>gungen Widerstand geleistet werde.

<lb/>Eine ganz andere Frage ist es selbstverständlich, ob es vom Stand-
<lb/>puncte der Criminalpolitik aus angezeigt erscheint, solche geschlechtliche
<lb/>Verirrungen unter Strafe zu stellen, so lange sie nicht mit Gewalt, oder
<lb/>unter Verleitung jugendlicher Personen oder unter öffentlicher Verletzung
<lb/>der Schamhaftigkeit geübt werden. Manche andere geschlechtliche Ver- 
<lb/>irrungen stehen nicht unter Strafandrohung und man könnte wohl unter
<lb/>obigen Vorbehalten auch §. 175 St.G.B. entbehren, ohne daß ein Nach- 
<lb/>theil entstehen würde, dagegen der Vortheil geboten wäre, den Schmutz
<lb/>solcher Verirrter nicht an das Tageslicht ziehen zu müssen. Viele Gesetz- 
<lb/>bücher haben widernatürliche Unzucht nicht mit Strafe bedroht, ohne daß
<lb/>nur behauptet wurde, es sei dadurch ein Nachtheil entstanden.

<lb/>Doch darum handelt es sich zur Zeit nicht. Dagegen entsteht die
<lb/>Frage, ob jene geschlechtlichen Anomalien es rechtfertigen, ihnen eine
<lb/>Literatur zu widmen, wie jenes Jahrbuch, welches dieselben als etwas
<lb/>häufig Vorkommendes, einem psychischen Zwange Entspringendes behandeln.
<lb/>Diese Frage möchten wir verneinen. Diese Art der Behandlung ent- 
<lb/>hält stillschweigend eine Rechtfertigung, welche nur gefährlich wirken
<lb/>kann. Ein Bedürfniß nach solcher literarischer Behandlung vermögen
<lb/>wir nicht zu entdecken. - Tritt der behauptete Drang als psychisch-patho- 
<lb/>logische Erscheinung auf, so genügen die bestehenden Gesetze (§. 51 St.G.B.),
<lb/>den Geisteskranken zu schützen; aber auch Andere gegen die Gefahr der
<lb/>Ansteckung in gewissem Sinne. Ist aber der mit jenem Drange Be- 
<lb/>haftete zurechnungsfähig, so ist er auch im Stande, den Drang zu be- 
<lb/>kämpfen. Mag aber die Nachgiebigkeit gegen denselben strafbar sein oder
<lb/>nicht, jedenfalls hat das sittliche Gefühl der normalen Menschheit ein
<lb/>Recht darauf, daß die Abnormität sich nicht'an die Öffentlichkeit dränge.
<lb/>Dieß läßt aber das Jahrbuch als eine verfehlte Erscheinung beurtheilen.
</p>

            </div>
         </div>
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         <div xml:id="d69652e43687" n="I.">
      
            <head>Abhandlungen</head>
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                  <title level="a" type="main">Gerichtshängigkeit der Strafverfolgung und ihre Rechtsfolgen</title>
               </head>
               <byline>
                  <docAuthor ana="Ortloff, H.">Von Dr. H. Ortloff in Weimar</docAuthor>
               </byline>
        
        
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2173686_5900+1901_0409--><p/>
               <p>

                  <lb/>I. Abhandlungen.

<lb/>10. Kerichtshängigkerl der Strafverfolgung und
<lb/>ihre Wechtsfotgen.

<lb/>Von vr. H. Ortloff in Weimar.

<lb/>(Fortsetzung.)

<lb/>II. Bei dem Strafantrag des Verletzten.

<lb/>1. Das für die Strafverfolgung im §. 152 Abs. 2 St.P.O.
<lb/>zum Ausdruck gebrachte Legalitätsprincip mit der Verpflichtung
<lb/>der Staatsanwaltschaft als der im großen Ganzen zur Erhebung
<lb/>der öffentlichen Klage berufenen Staatsbehörde (Officialmaxime
<lb/>und Anklagemonopol) wegen aller gerichtlich strafbaren und
<lb/>verfolgbaren Handlungen, sofern zureichende thatsächliche An-
<lb/>haltspuncte vorliegen, ist beschränkt durch den Zusatz: „soweit
<lb/>nicht gesetzlich ein Anderes bestimmt ist." Dahin ge- 
<lb/>hören bestimmte Satzungen über die Verjährung der Strafver- 
<lb/>folgung, die Nichtverfolgbarkeit von Kindern unter 12 Jahren,
<lb/>über Verfolgung nur nach Ermächtigung und auf Antrag,
<lb/>welche sowohl materiell-rechtliche wie processuale Bedeutung haben.
<lb/>Nur bei den sogen. Antragsdelicten, im Gegensatz zu den
<lb/>sogen. Officialdelicten, wobei die Proceßvoraussehung ein auf
<lb/>Strafverfolgung gerichteter Antrag des hiezu für berechtigt Er- 
<lb/>klärten (Verletzten) ist, (gewöhnlich mit der Ausdrucksweise:
<lb/>„Die Strafverfolgung tritt nur auf Antrag ein" oder ähnlich),
<lb/>ist im einzelnen Strafgesetz als nothwendig zur Sachlegi-
<lb/>timation des Klägers das Vorliegen eines Strafan-

<lb/>Der Gerichtssaal. LIX. Band. 26
</p>
               <pb facs="2173686_5900+1901_0410.tif"
                   n="402"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2173686_5900+1901_0410--><p/>
               <p>

                  <lb/>402 Gerichtshängigkeit der Strafverfolgung und ihre Rechtsfolgen.

<lb/>t r a g s des dazu Berechtigten für die Anhängigmachung der Klage
<lb/>bei Gericht erfordert worden. Dessen Verjährung (nach drei
<lb/>Monaten von der Kenntniß des Berechtigten von der frag- 
<lb/>lichen Uebelthat und deren Verüber an), sowie dessen Zu- 
<lb/>rücknahme hat besondere Processuale Wirkungen. Wie B in- 
<lb/>ding, „Die Normen und ihre Uebertretung", I §. 3 S. 19
<lb/>bemerkt, ist die Straf Pflicht des Staates bei den Antrags-
<lb/>delicten zweifach bedingt, sowohl durch die verbotene Hand- 
<lb/>lung als auch durch den Antrag des hierzu Berechtigten: in
<lb/>ersterer Beziehung fordert das im Strafgesetz ausgesprochene Ver- 
<lb/>bot und obligatorische Strafgebot: „wird bestraft" ein amt- 
<lb/>liches Einschreiten unter der Voraussetzung des 8- 152 Abs. 2,
<lb/>„sofern zureichende thatsächliche Anhaltspuncte vorliegen" für eine
<lb/>Strafverfolgung der verbotenen Handlung; in letzterer Beziehung
<lb/>macht erst die Stellung des vom Strafgesetz zu seiner Vollziehung
<lb/>ausdrücklich erforderten Antrags des Berechtigten die an sich
<lb/>auch ohne diese immerhin an sich strafbar bleibende, d. h. mit
<lb/>Strafe bedrohte Handlung zu einer im gerichtlichen Verfahren
<lb/>verfolgbaren (v. Schwarze, Comm. zum St.G.B. S. 251).
<lb/>„Wird der erforderte Strafantrag nicht gestellt oder verjährt er
<lb/>oder wird er rechtzeitig zurückgenommen, so kommt die Strafpflicht
<lb/>des Staates hier nicht zur Entstehung", und insofern, meint
<lb/>Bin ding a. a. £)., gehöre die Regelung der Antragsdelicte auch
<lb/>in ein Strafgesetzbuch, deffen Hauptaufgabe es sei, anzuordnen,
<lb/>in welchen Fällen der Staat zu strafen oder nicht zu strafen ver-
<lb/>pflichtet fei. Daran knüpft er die viel erwähnte Bemerkung:
<lb/>„Strafen ist eine empfindliche Bürde des Staates, nnd eine will- 
<lb/>kürlich zu übende Strafbefugniß ist des Staates unwürdig. Eine
<lb/>Selbstbelastung darf der Staat nur vornehmen in Folge einer
<lb/>Pflicht; soweit er diese Pflicht nicht auffindet, ist seine Pflicht
<lb/>nicht zu strafen; ein Raum für ein Strafrecht ohne eine Straf- 
<lb/>pflicht ist undenkbar." Hinzufügen darf man: aus der Pflicht
<lb/>entspringt das Recht, im einzelnen Delictsfall zu strafen auf
<lb/>Grund der Strafgesetze.

<lb/>Den Antragsdelicten, deren Aufzählung aus dem Strafgesetz- 
<lb/>buch und einzelnen Reichsgesetzen hier überflüssig ist, werden die
</p>

               <pb facs="2173686_5900+1901_0411.tif"
                   n="403"
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               <p>

                  <lb/>Bon Ortloff.
</p>
               <p>

                  <lb/>403
</p>
               <p>

                  <lb/>Ermächtigungsdelicte der §§. 99, 101 St.G.B. (Beleidigung
<lb/>eines Bundesfürsten und eines Regenten eines Bundesstaats) zur
<lb/>Seite gestellt; ungeachtet einiger Besonderheiten jener, z. B.
<lb/>Mangel der dreimonatigen Frist, Befreiung von der Antrags- 
<lb/>form u. s. w., ist beiden gemeinsam die von Amtswegen er- 
<lb/>forderliche Prüfung beim Erforderniß der Ermächtigung wie beim
<lb/>Anträge, bei dessen Fehlen eine strafrechtliche Verfolgung ausge- 
<lb/>schlossen ist, wenn auch an sich eine strafbare Handlung im Sinne
<lb/>des Strafgesetzes vorhanden bleibt. Nach §. 2 des Einführungs-
<lb/>gesehes zu dem Strafgesetzbuch ist der Landesgesehgebung auf dem
<lb/>ihr belassenen Gebiete der Aufstellung eines Strafantrags als
<lb/>Voraussetzung der strafrechtlichen Verfolgung keine Grenze gesetzt.
<lb/>Der Strafantrag ist innerhalb einer dreimonatigen, von der
<lb/>Kenntniß des zu seiner Stellung Berechtigten von der strafbaren
<lb/>Handlung laufenden Frist, was von Amtswegen zu prüfen ist,
<lb/>entweder bei der Staatsanwaltschaft, oder bei einem Gericht
<lb/>schriftlich oder zu Protocoll, bei. einer anderen Behörde schriftlich
<lb/>(des Polizei- und Sicherheitsdienstes) nach 8- 156 St.P.O. zu
<lb/>stellen. Dem Antrag beigefügte Beschränkungen, Vorbehalte,
<lb/>wie „vorläufige" Stellung, Zurücknahme des Strafantrags, wo
<lb/>sie nicht statthaft ist, bedingte Antragstellung ist wirkungslos und
<lb/>macht, wenn fie nicht beseitigt wird, den Strafantrag wirkungslos.

<lb/>Die rechtzeitige Stellung eines Strafantrags verpflichtet
<lb/>die Staatsanwaltschaft nach Maßgabe des 8. 152 Abs. 2 St.P.O.
<lb/>zum Einschreiten wegen der einen strafbaren Handlung, auf
<lb/>welche sich der Strafantrag bezieht; dadurch ist die Berechtigung
<lb/>zur Antragstellung mit der Folge erschöpft, daß nach einer nur
<lb/>in den gesetzlich besonders vorgesehenen Fällen und nur bis zur
<lb/>Verkündung eines auf Strafe lautenden Urtheils zulässigen Zurück- 
<lb/>nahme des Antrags das Recht zur Antragstellung nicht wieder
<lb/>auflebt (8- 64 St.G.B.).

<lb/>2. Wenn für die Strafverfolgung gewisser Delicte (Antrags- 
<lb/>und Ermächtigungsdelicte) das Gesetz von der Befolgung der
<lb/>Regel eines staatlichen Einschreitens zur Geltendmachung des in
<lb/>den einschlagenden Strafgesetzen ausgesprochenen Willens Aus- 
<lb/>nahmen in der Weise gestattet, daß von dem Willen einzelner
</p>

               <pb facs="2173686_5900+1901_0412.tif"
                   n="404"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2173686_5900+1901_0412--><p/>
               <p>

                  <lb/>404 Gerichtshängigkeit der Strafverfolgung und ihre Rechtsfolgen.

<lb/>Berechtigter die Strafverfolgung abhängig gemacht wird,
<lb/>so wird das Legalitätsprincip durchbrochen und die Verfügung
<lb/>der Berechtigten über den staatlichen Angriff gegen einen der Ge- 
<lb/>setzesverletzung Beschuldigten als vorgehend anerkannt, die durch
<lb/>das Osficialverfahren rücksichtlich der Gerichtshängigkeit bis zur
<lb/>gesetzlich bestimmten Zeit fortdauert. Erkennt man mehr eine
<lb/>Strafverfolgungspflicht des Staates, als ein Recht dieses zur
<lb/>Strafverfolgung an, so wird erstere rückstchtlich ihrer Erfüllung
<lb/>bei jenen Delikten von dem Willen des Antrags- oder Ermächti- 
<lb/>gungsberechtigten ebenso abhängig gemacht, wie die Ausübung
<lb/>eines Rechts des Staates, zur Strafverfolgung. Die Antrags- 
<lb/>berechtigung steht als Ausnahme über einem solchen Recht oder
<lb/>sie entbindet den Staat vermöge einer gesetzlichen Ausnahme- 
<lb/>anordnung von der Erfüllung jener Pflicht bei den vorgesehenen
<lb/>Fällen (Antrags- und Ermächtigungsdelicten). Ist dieß nicht
<lb/>zu bestreiten, so wird eine Einwirkung der höchsten Staatsgewalt
<lb/>in der Form der Niederschlagung eines auf Antrag des Berech- 
<lb/>tigten eingeleiteten Strafverfahrens als Eingriff in jene gesetz- 
<lb/>liche Verfügungsbefugniß über die Strafverfolgung als unzu- 
<lb/>lässig zu erachten sein. Hätte der Antragsberechtigte solch einen
<lb/>Eingriff in sein durch Gesetz gewährleistetes Antrags- d. i. Straf- 
<lb/>verfolgungsrecht befürchten müssen, so hätte er sicherlich keinen
<lb/>Gebrauch davon gemacht — und man fragt im Publicum mit
<lb/>ihm (gegen v. Kirchenheim, „Antragsdelicte" S. 68), wozu
<lb/>dann noch eine derartige Antragsberechtigung von zweifelhaftem
<lb/>Erfolge auf außergewöhnlichem Wege?! Dasselbe gilt auch von
<lb/>der Begnadigung i. e. S. als Straferlaß bei Verurtheilungen
<lb/>wegen Antragsdelicten, welcher eine Entziehung eines gesetzlich
<lb/>dem Verletzten verliehenen Rechts auf Strafverfolgung und Straf- 
<lb/>vollstreckung mit Hilfe der Staatsanwaltschaft enthält, sofern diese
<lb/>nicht verfassungsmäßig nachgelassen ist, als Ausnahme- 
<lb/>recht des Trägers der Strafgewalt. Ist auch die An- 
<lb/>tragsberechtigung eine öffentlich-rechtliche Einrichtung, so liegt doch
<lb/>ihr Gebrauch, Fortsetzung, Unterlassung und ihr Aufgeben (Zu- 
<lb/>rücknahme) ganz in der freien Verfügung der betroffenen
<lb/>Privatpersonen wie über Privatrechte und insoweit ist diese
</p>

               <pb facs="2173686_5900+1901_0413.tif"
                   n="405"
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               <p>

                  <lb/>Von Ortloff.
</p>
               <p>

                  <lb/>405
</p>
               <p>

                  <lb/>Einrichtung eine in das Gebiet des öffentlichen wie des Privat- 
<lb/>rechts fallende und es ist nicht der von Ol sh aus en, Commentar
<lb/>zu §. 61 und von vielen Vorgängern ausgesprochenen und anderer- 
<lb/>seits widersprochenen Meinung beizupflichten, daß die Strafver- 
<lb/>folgung nach Stellung des Strafantrags nicht durch Vergleich,
<lb/>Verzicht, Verzeihung, überhaupt vertragsmäßig, rücksichtlich
<lb/>der Antragstellung ausgeschlossen werden dürfe; denn auf welche
<lb/>Weise die Verfügung über Unterlassung oder Zurücknahme eines
<lb/>Strafantrags zu Stande kommt, ob in Folge einer Ver- 
<lb/>abredung oder ohne solche, das bleibt auf die Geltung der Zurück- 
<lb/>nah m e erklärung und deren Wirkung ohne allen Einfluß, wenn
<lb/>sie nur rechtzeitig erfolgt.

<lb/>Versäumung der Antragsfrist (§. 62 St.G.B.) schließt wie
<lb/>Unterlassung der Antragstellung die Strafverfolgung aus, falls
<lb/>nicht ein thatsächlicher oder rechtlicher Hinderungsgrund vorliegt.

<lb/>Treffend characterisirt Löwe in der Einleitung zu Buch II
<lb/>der St.P.O. das Wesen des Antragserfordernisses dahin, daß es
<lb/>in der Berechtigung bestimmter Personen bestehe, durch Unter- 
<lb/>lassung des Antrages, oder, insoweit eine Zurücknahme desselben
<lb/>zulässig sei, durch diese, den Staat an der Strafverfolgung zu
<lb/>hindern; nur in d i e s e r Richtung stehe dem Antragsberechtigten
<lb/>eine Einwirkung auf die Strafverfolgung zu, und es sei unter
<lb/>Antragsberechtigung keineswegs (?) ein besonderer Anspruch des
<lb/>Berechtigten auf den Eintritt der Strafverfolgung zu verstehen,
<lb/>da der Berechtigte nur in demselben Maße wie jeder andere Ver- 
<lb/>letzte einen Antrag auf Strafverfolgung stellen könne und im
<lb/>Uebrigen, abgesehen von der etwaigen Zulässigkeit der Zurücknahme
<lb/>eines gestellten Strafantrags, das Verhältniß des Staates zu dem
<lb/>vorliegenden Straffalle der Regel nach (vgl. 8- 416 St.P.O.)
<lb/>ganz dasfelbe wie bei einem Deliet sei, für dessen Verfolgung das
<lb/>Antragserforderniß nicht vorausgesetzt sei. Ohne allen Einfluß
<lb/>auf die Entschließung der Staatsanwaltschaft über Erhebung oder
<lb/>Nichterhebung der öffentlichen Klage bleibe die Meinung und
<lb/>Wille des Antragsberechtigten, z. B. rücksichtlich der Beweiszuläng-
<lb/>lichkeit, und folgerichtig habe auch die St.P.O. dem Antrags- 
<lb/>berechtigten a l s s o l ch e m eine Parteirolle oder sonstige Mitwirkung
</p>

               <pb facs="2173686_5900+1901_0414.tif"
                   n="406"
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               <p>

                  <lb/>406 GerichtshLngigkeit der Strafverfolgung und ihre Rechtsfolgen.

<lb/>im Verfahren nicht eingeräumt, was indessen für ihn als Privat-
<lb/>und als Nebenkläger nicht zu gelten hat. Abzulehnen sei die
<lb/>Meinung, daß in der Antragsberechtigung ein subjectives (zwin- 
<lb/>gendes) Recht auf wirkliches Einschreiten der Staatsanwaltschaft
<lb/>im Fragefalle enthalten sei, was auch A. Thon, „Rechtsnorm
<lb/>und subjectives Recht" S. 138, Holtzapfel in Goltdammer's
<lb/>Archiv, Binding u. a. m. annehmen; vgl. Hugo Meyer,
<lb/>Lehrbuch des Strafrechts 5. Aufl. (1895) S. 303. Ob im Sinne
<lb/>des Z. 152 Abs. 2 St.P.O., die als Antragsdelict ange-
<lb/>fprochene Handlung „strafbar und versolgbar" sei, unterliege
<lb/>nach §. 168 St.P.O. dem pflichtmäßigen Ermessen der Staats- 
<lb/>anwaltschaft, wenn auch dem Verletzten als Antragsteller
<lb/>nach 88. 170 ff. das in einem geordneten Verfahren zu ver- 
<lb/>handelnde Rechtsmittel der Beschwerde gegeben sei, das mit
<lb/>dem Erfolg eines auf Erhebung der öffentlichen Klage ergehenden
<lb/>Endbeschlusses schließlich die Staatsanwaltschaft zur Durchführung
<lb/>des letzteren verpflichten kann.

<lb/>3. Das Gesetz läßt einen Anspruch auf gerichtliche Er- 
<lb/>zwingung der beantragten Erhebung der öffentlichen Klage im
<lb/>Beschwerdewege erst auf Grund einer Ablehnung des Antrags im
<lb/>Justizverwaltungswege als einen processualischen entstehen
<lb/>und nur insofern könnte man die Antragsberechtigung ein Recht
<lb/>des Verletzten auf Folgeleistung und Pflichterfüllung der Staats- 
<lb/>anwaltschaft nennen. Dieses proceffuale Recht wurzelt aber immer- 
<lb/>hin in der im materiellen Strafrecht verliehenen Antrags- 
<lb/>berechtigung, die um so mehr einen öffentlichen Character, ab- 
<lb/>gesehen von der privatrechtlichen Verfügungsfreiheit, erhalten
<lb/>hat, als ihre Ausführung nicht im Civilproceßwege, sondern erst
<lb/>unter alleiniger Verfolgung durch die Staatsanwaltschaft im Straf-
<lb/>proceffe nach der Osficialmaxime erfolgt. Wenn der Antrag ver- 
<lb/>worfen wird, also die beantragte gerichtliche Entscheidung endlich
<lb/>dahin lautet, daß die Staatsanwaltschaft zur Erhebung der öffent- 
<lb/>lichen Klage wegen des fraglichen Antragsdelicts nicht ver- 
<lb/>pflichtet sei (ß. 152), so kann nach ihrem Ermessen die
<lb/>Staatsanwaltschaft vermöge der vom Legalitätsprincip abge- 
<lb/>leiteten Osficialmaxime nach 8- 172 Abs. 2 auf Grund neuer
</p>

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               <!-- Case 2: ocr of page 2173686_5900+1901_0415--><p/>
               <p>

                  <lb/>Von Ortloff.
</p>
               <p>

                  <lb/>407
</p>
               <p>

                  <lb/>Thatsachen oder Beweismittel, die sie aus eigener Verpflichtung
<lb/>oder auf Anregung und unter Mithülfe des Verletzten feststellt,
<lb/>doch noch öffentliche Klage erheben — immerhin nur nach ihrem
<lb/>pflichtmäßigen Ermessen; sie kann selbst dann von Amts-
<lb/>wegen dieß thun, wenn die im Beschwerdeverfahren nach 8. 174
<lb/>St.P.O. dem Antragsteller angesonnene Sicherheit durch Hinter- 
<lb/>legung in baarem Gelde oder in Werthpapieren wegen der er- 
<lb/>wachsenden Kosten fristmäßig nicht geleistet worden und in Folge
<lb/>davon das Gericht den Antrag auf gerichtliche Entscheidung für
<lb/>zurückgenommen erachtet hat, so daß es bei der Ablehnung des
<lb/>Strafverfolgungsantrags seitens der Staatsanwaltschaft sein Be- 
<lb/>wenden behält. Zu einer wiederholten Antragstellung bei dem
<lb/>Gericht wäre der Verletzte erst in Folge einer neuen Ablehnung der
<lb/>Erhebung der Klage aus erneuten Antrag bei der Staatsanwalt- 
<lb/>schaft befugt. Einen Schutz gegen einen Mißbrauch dieser Be-
<lb/>fugniß und jenes procesiualen Beschwerderechts soll die in das
<lb/>facultative Ermessen des Gerichts gestellte, dem Antragsteller an- 
<lb/>gesonnene Sicherheitsleistung binnen zu setzender Frist, die auch
<lb/>nicht durch ein Armenrecht zu beseitigen ist, bieten.

<lb/>Darüber, daß die Zurücknahme des Strafantrags auch
<lb/>die Zurücknahme der Antragstellung auf Gerichtsentscheidung mit
<lb/>der im §. 175 St.P.O. ausgesprochenen Verpflichtung der Kosten- 
<lb/>tragung des Antragstellers zur Folge haben muß, kann ein Zweifel
<lb/>nicht bestehen. Besondere Erwähnung verdient, zumal wegen der
<lb/>Wirkung der Antragszurücknahme, der Fall des Zusammen- 
<lb/>treffens der Antragsberechtigung und der Officialthätigkeit der
<lb/>Strafbehörden in derselben strafbaren That; dieß kann auf
<lb/>zweierlei Art geschehen: Erstens, indem mehrere Verletzte gleich- 
<lb/>artig oder ungleichartig (Diebstahl gegen verschiedene Eigenthümer,
<lb/>ein solcher gegen einen die fremde Sache nur besitzenden Nicht-
<lb/>eigenthümer) der strafbaren Handlung gegenüber stehe^i. Ols-
<lb/>Hausen zu 8. 61 will dort im Mangel eines Antrags bei der
<lb/>trotzdem von Amtswegen eintretenden Strafverfolgung die That
<lb/>nur insoweit berücksichtigen lassen, als auch Nichtantragsberechtigte
<lb/>davon betroffen wurden, hier aber ungeachtet jenes Mangels
<lb/>dennoch der Natur der Sache nach die ganze That in Betracht
</p>

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                   n="408"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2173686_5900+1901_0416--><p/>
               <p>

                  <lb/>408 Gerichtshängigkeit der Strafverfolgung und ihre Rechtsfolgen.

<lb/>gezogen wissen, da z. B. zum Begriffe des Diebstahls Verletzung
<lb/>des Eigenthums- und des Besitzrechts nothwendig gehöre; daher
<lb/>sei H. Meyers Annahme (Lehrbuch a. a. O. S. 303) nicht zu- 
<lb/>treffend, daß auf Antrag des einen Verletzten immer nur die
<lb/>ihn betreffende Seite des Delicts zur Bestrafung gezogen werden
<lb/>könne. Dochow in v. Holtzendorfffs Handbuch des Strafprocesses
<lb/>Bd. IV S. 283 meint, das ganze Delict komme in Frage und
<lb/>daher wirke auch die Zurücknahme eines gestellten Antrags gegen- 
<lb/>über den Nichtantragsberechtigten auf und für diese und stimmt-
<lb/>liche Betheiligte mit Ausnahme des Falles, wenn der Antrag nur
<lb/>in Beziehung auf bestimmte Personen (Angehörige) für rücknehm-
<lb/>bar erklärt ist (St.G.B. §§. 232, 303). Zweitens, indem ein
<lb/>Antragsdelict ideal (in derselben That) mit einem Offizialdelict
<lb/>zusammentrifft, und falls mehrere Antragsdelicte ideal (einthätlich)
<lb/>Zusammentreffen aber nur wegen eines derselben Antrag gestellt
<lb/>ist; hier solle zur Aburtheilung nur das gelangen, soweit Antrag
<lb/>vom Berechtigten gestellt ist, was die öffentliche Klage zu berück- 
<lb/>sichtigen habe.

<lb/>4. Mit der Erhebung der öffentlichen Klage, zu deren
<lb/>Begründung der Nachweis der geschehenen Antragstellung und
<lb/>zwar innerhalb der Dreimonatsfrist von der Kenntniß der An- 
<lb/>tragsberechtigten von der Delictsverübung und ihres Subjects
<lb/>erforderlich ist. bei Gericht beginnt die Gerichtshängig- 
<lb/>keit. Sollte es an jenem Nachweis gebrechen, so ist der Staats- 
<lb/>anwaltschaft, auch durch Befragung des etwa mit der Antrags-
<lb/>befugniß unbekannten Antragsberechtigten, ob er den Verfolgungs- 
<lb/>antrag begehre, ihn nachzubringen gestattet, wozu das Gericht ihr
<lb/>eine Frist setzen kann. Im Falle der Ablehnung der Antragstellung
<lb/>seitens des Berechtigten ist eine Zurücknahme der öffentlichen Klage
<lb/>nach 8- 154 nicht gestattet, sondern nur ein Antrag des Staats- 
<lb/>anwalts auf Einstellung des anhängig gemachten Verfahrens, falls
<lb/>etwa wegen Gefahr im Verzüge Untersuchungshandlungen, wie
<lb/>eine nach §§. 120, 127 Abs. 3 vorgenommene Verhaftung ober
<lb/>eine Beschlagnahme u. s. w., bewirkt worden wäre. Da die den
<lb/>Antrag betreffenden Fragen processuale sind, hat das Gericht ver- 
<lb/>möge der Rechtshängigkeit und seiner Zuständigkeit von Amts-
</p>

               <pb facs="2173686_5900+1901_0417.tif"
                   n="409"
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               <p>

                  <lb/>Von Orttoff.
</p>
               <p>

                  <lb/>409
</p>
               <p>

                  <lb/>wegen die Prüfung der strafrechtlichen Voraussetzungen für die
<lb/>Zulässigkeit der öffentlichen Klage und der Strafverfolgung durch
<lb/>Ermittelungen vorzunehmen. An einer Vorbereitung der öffent- 
<lb/>lichen Klage im Ermittelungsverfahren ist der Staatsanwalt in
<lb/>der Erwartung einer Erlangung des Strafantrags nicht gehindert
<lb/>und er kann sogar nach 8. 127 Abs. 3, 8. 130 St.P.O. eine
<lb/>vorläufige Festnahme und Verhaftung des Beschuldigten bei Ge- 
<lb/>fahr im Verzüge ausbringen, wovon der Antragsberechtigte, von
<lb/>mehreren wenigstens einer, in Kenntniß zu setzen ist, um Gelegen- 
<lb/>heit zu der weiter erforderlichen Antragstellung zu geben. Eine
<lb/>ablehnende Erklärung bewirkt die Freilassung des Beschuldigten,
<lb/>nicht aber ein bloßes Schweigen des Antragsberechtigten. Die
<lb/>Reichstagscommission, durch deren Beschluß 8- 130 eingefügt
<lb/>worden ist, hatte einen Zusatz vorgeschlagen, daß die Haft aufzu- 
<lb/>heben sei, wenn nicht binnen 3 Tagen nach Empfang der Benach- 
<lb/>richtigung der Antrag auf strafgerichtliche Verfolgung gestellt
<lb/>worden sei. Indessen wurde vom Reichstag die im 8- 126 erwähnte
<lb/>einwöchige Frist als Grenze der Haft mit der dort bei Verzöge- 
<lb/>rung der Antragserklärung, etwa wegen Abwesenheit des Berech- 
<lb/>tigten, zugelassenen Fristverlängerung beschlossen, wonach 4 Wochen
<lb/>das Maximum der Haft im Ermittelungsverfahren bei Verbrechen
<lb/>und Vergehen, bevor die öffentliche Klage zu erheben ist, beträgt.
<lb/>Es ist daher die Frage, ob tin dringender Verdacht gegen den
<lb/>Beschuldigten nach 8- 112 vorliegt, um so strenger zu prüfen,
<lb/>als dann im Mangel einer nachträglichen Antragstellung ein ge- 
<lb/>richtliches Verfahren ausgeschlossen ist. Der Einwand eines solchen
<lb/>Mangels bei dem die Haft ausführenden Amtsrichter vermag
<lb/>nicht eher ein Grund zur Aufhebung derselben zu werden, als bis
<lb/>die im 8- 126 nachgelassene Frist und deren eventuelle Verlänge- 
<lb/>rung (zusammen 4 Wochen) abgelaufen ist. Eine Zurücknahme
<lb/>des etwa noch gestellten Antrags befreit unbedingt den Beschul- 
<lb/>digten von der Haft. Nach Ablauf der Frist ohne Antragstellung
<lb/>muß der Amtsrichter, in dessen Verwahrung der Verhaftete steht,
<lb/>die Haft aufheben, was auch vor Ablauf der Frist von Amts- 
<lb/>wegen ohne und selbst gegen den Antrag des Staatsanwalts zu
<lb/>geschehen hat, wenn der Amtsrichter der Meinung wäre, daß der
</p>

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                   n="410"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2173686_5900+1901_0418--><p/>
               <p>

                  <lb/>410 Gerichtshängigkeit der Strafverfolgung und ihre Rechtsfolgen.

<lb/>Grund der Verhaftung, etwa schon nach der vorgeschriebenen so- 
<lb/>fortigen Vernehmung des Verhafteten oder vorläufig Festgenom- 
<lb/>menen, weggefallen sei; stehe Löwe, Commentar zu 8- 126. Ist
<lb/>die Fortdauer der Haft von dem zuständigen Amtsrichter ange- 
<lb/>ordnet und davon jener Amtsrichter benachrichtigt, so darf letzterer
<lb/>die Haft nicht aufheben, da er in die Verfügung über die Straf- 
<lb/>sache nicht einzugreifen hat. Eine Wiederverhaftung des Beschul- 
<lb/>digten nach seiner Entlassung wegen Mangels der Antragsbei-
<lb/>dringung ist bei späterer Antragstellung nicht ausgeschlossen.

<lb/>5. Die Zurücknahme des Strafantrags war vor der
<lb/>Novelle zum St.G.B. (1876) unbedingt zulässig; der Entwurf
<lb/>dieser änderte die ältere Fassung, wonach nach Verkündigung
<lb/>eines auf Strafe lautenden Erkenntnisses der Antrag nicht zurück- 
<lb/>genommen werden könne, in die jetzige Fassung ab, jedoch mit der
<lb/>Beschränkung der Zurücknahme im Strafgesetzbuch auf die Belei- 
<lb/>digung (§. 194); dazu aber fügte die Reichstagscommission noch
<lb/>weitere Fälle der unbedingten Zurücknahme in den Fällen der
<lb/>W. 102, 103, 104, 194, 247, 263, 292, 370 St.G.B. und der
<lb/>bedingten in §§. 232 und 303, sofern die Vergehen gegen Ange- 
<lb/>hörige gerichtet sind. Daher die Fassung des 8. 64 St.G.B.:
<lb/>„Die Zurücknahme des Antrages ist nur in den gesetzlich besonders
<lb/>vorgesehenen Fällen und nur bis zur Verkündung eines auf
<lb/>Strafe lautenden Urtheils zulässig; vgl. Olshausen, Com- 
<lb/>mentar zu 8- 64 über die geschichtliche Entwicklung. Die aus- 
<lb/>drückliche Gestattung der Zurücknahme in Reichs- und Landes-
<lb/>gesetzen, z. B. soweit die Verletzungen höchstpersönlicher Indivi- 
<lb/>dualrechte in den Urheber- und Nachbildungsgesetzen in Frage
<lb/>kommen, ist die Voraussetzung einer gültigen Zurücknahme- 
<lb/>erklärung. Als ergänzende Bestimmung tritt Abs. 2 des 8- 259
<lb/>St.P.O. hinzu, wonach in dem in der Hauptverhandlung zu
<lb/>gebenden und zu verkündenden Urtheil die Einstellung des Ver- 
<lb/>fahrens auszusprechen ist, „wenn bei einer nur auf Antrag zu
<lb/>verfolgenden strafbaren Handlung sich ergibt, daß der erforder- 
<lb/>liche Antrag nicht vorliegt, oder wenn der Antrag rechtzeitig
<lb/>zurückgenommen ist." Da das Hauptverhandlungsgericht wissen
<lb/>muß, ob ein Antrag vorliegt oder zurückgenommen ist, muß dieß
</p>

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                   n="411"
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               <p>

                  <lb/>Von Ortloff.
</p>
               <p>

                  <lb/>411
</p>
               <p>

                  <lb/>vom Vorsitzenden aus den Acten, ersteres positiv, letzteres negativ,
<lb/>festgestellt werden; eine Unterlassung könnte im Zweifel über das
<lb/>eine oder andere ein Grund zur Rechtsmitteleinwendung werden,
<lb/>um das Obergericht insoweit zu einer Feststellung zu veranlassen
<lb/>und daran die rechtliche Folge zu knüpfen.

<lb/>Hieran knüpft sich die Streitfrage, ob in den höheren
<lb/>Instanzen auf das Vorlicgen des Strafantrags ebenso wie im ge-
<lb/>sammten erstinstanzlichen Verfahren von Amtswegen zu achten
<lb/>sei? Olshausen, Commentar zu §. 61, gibt zu, daß die pro-
<lb/>cessualen Grundsätze der Strafproceßordnung in nicht unerheblicher
<lb/>Weise das materielle Antragsrecht alteriren. In der Berufungs- 
<lb/>instanz unterliege das Urtheil der Prüfung des Gerichts „nur
<lb/>soweit dasselbe angefochten ist"; wäre dieß nur rückfichtlich der
<lb/>Schuld- oder Straffrage geschehen, so habe das Berufungsgericht
<lb/>die Antragsfrage ungeprüft zu laffen, sofern es nicht zu einer
<lb/>Feststellung einer anderen strafbaren Handlung wie der Vorder- 
<lb/>richter gelange; ungeachtet es das Bestehen eines Antrags für
<lb/>erforderlich erachte und dieses fehle, müffe das Berufungsgericht
<lb/>in die Prüfung der Sache selbst eintreten, wenn das Nichtbestehen
<lb/>des Antrags nicht von einer Partei gerügt worden sei; vgl. auch
<lb/>Löwe, Commentar zu 8- 368 St.P.O., der jedoch die Antrags- 
<lb/>frage als Theil der Straffrage betrachtet. In ähnlicher Weise
<lb/>solle das Gesagte für die Revisionsinstanz gelten, indem nach
<lb/>8. 392 St.P.O. der Prüfung dieser „nur die gestellten Revisions- 
<lb/>anträge und, insoweit die Revision auf Mängel des Verfahrens
<lb/>gestützt wird, nur diejenigen Thatsachen, welche bei Anbringung
<lb/>der Revifionsanträge bezeichnet worden find," unterliegen. Da nun
<lb/>das Erforderniß nicht zum „Verfahren" selbst gehöre, sei die
<lb/>Revision wegen des Mangels eines Antrags auf Strafverfolgung
<lb/>nicht auf einen Mangel im Verfahren gestützt (Reichsgerichts- 
<lb/>entscheidung vom 3. Januar 1880) und genüge deßhalb nach 8- 348
<lb/>St.P.O., wenn aus der Begründung der Revifionsanträge hervor- 
<lb/>gehe, daß das Urtheil wegen einer nicht das Verfahren betreffen- 
<lb/>den Rechtsnorm angegriffen werde (Löwe, St.P.O. 8- 384 N. 6);
<lb/>andererseits könne der Revisionsrichter auf den etwaigen Mangel
<lb/>eines Strafantrags nicht rücksichtigen, wenn die Revision wegen
</p>

               <pb facs="2173686_5900+1901_0420.tif"
                   n="412"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2173686_5900+1901_0420--><p/>
               <p>

                  <lb/>412 Gerichtshängigkeit der Strafverfolgung und ihre Rechtsfolgen.

<lb/>Verletzung einer das Strafverfahren betreffenden Rechtsnorm er- 
<lb/>hoben sei. Aber die fälschliche Annahme des Vorliegens eines
<lb/>gültigen Strafantrags enthalte nicht nur die Verletzung einer
<lb/>Rechtsnorm, sondern speciell auch eine „Gesetzesverletzung bei An- 
<lb/>wendung eines Strafgesetzes", und daher finde bei einem derartigen
<lb/>Verstoß eventuell auch 8- 397 St.P.O. (Aufhebung des Urtheils
<lb/>mit Erstreckung der Wirkung auf andere Angeklagte, die Revision
<lb/>nicht eingelegt haben) statt.

<lb/>Daffelbe hat auch zu gelten rückfichtlich der Nichtbeachtung
<lb/>einer erklärten oder anzunehmenden Zurücknahme des erforder- 
<lb/>lichen Strafantrags bei beiden Rechtsmitteln. Die Berücksichti- 
<lb/>gung des für die Rechtsmittel nothwendigen Formalismus und
<lb/>der Begrenzung der Verfügung schließt hier eine Prüfung des Be- 
<lb/>stehens des Antragserfordernisses von Amtswegen aus. Nicht die
<lb/>Folge davon ist, daß unter dem im 8- 64 St.G.B. erwähnten,
<lb/>„auf Strafe lautenden Urtheil" nur das erster Instanz zu
<lb/>verstehen ist, bis zu deffen Verkündung als äußerste Grenze der
<lb/>Antrag auf Strafverfolgung zurückgenommen werden darf,
<lb/>und daß danach sich die rechtzeitige Zurücknahme des Antrags
<lb/>im 8- 259 Abs. 2 begrenzt. Eine später in der Rechtsmittel- 
<lb/>instanz noch zulässige Zurücknahme hätte allerdings im Gesetz be- 
<lb/>sonders erwähnt werden müffen. Die Vorschrift des 8- 259 be- 
<lb/>rührt nach den Motiven zum Entwurf die über Zulässigkeit einer
<lb/>Unterbrechung oder Aussetzung der Hauptverhandlung zur Fest- 
<lb/>stellung der Antragsfrage, selbst bei der Berathung des Urtheils,
<lb/>nicht; „wo der Strafverfolgung bloß zur Zeit Hinderniffe ent- 
<lb/>gegenstehen, da wird auch das Urtheil eben nur die Unzulässigkeit
<lb/>der Strafverfolgung auszusprechen haben" — vorausgesetzt, daß
<lb/>sonst der Fall zur Entscheidung in der Sache selbst ange-
<lb/>than wäre.

<lb/>6. Schon nach Erhebung der öffentlichen Klage ist von Ge- 
<lb/>richtswegen bei einem auf Antrag des Verletzten zu verfolgen- 
<lb/>den Delicte die Erklärung des Antragsberechtigten über eine
<lb/>Antragstellung oder etwaige Zurücknahme, ob er dazu gesetzlich
<lb/>befugt sei, ob er sie mit der nöthigen Zweifellosigkeit abgegeben
<lb/>habe, ob eine Ergänzung erforderlich sei, zu prüfen. Dieß liegt
</p>

               <pb facs="2173686_5900+1901_0421.tif"
                   n="413"
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               <p>

                  <lb/>Von Ortloff.
</p>
               <p>

                  <lb/>413
</p>
               <p>

                  <lb/>nach Erhebung der öffentlichen Klage durch Beantragung der ge- 
<lb/>richtlichen Voruntersuchung dem Untersuchungsrichter ob, bei un- 
<lb/>mittelbarer Anklageerhebung dem Gericht, wie auch nach Schluß
<lb/>der Voruntersuchung diesem bezw. der Strafkammer (Strafsenat).
<lb/>Also sobald ein Untersuchungsgericht nach der Klageerhebung wegen
<lb/>eines Antragsdelicts mit der Sache befaßt und diese gerichts- 
<lb/>hängig geworden ist, liegt ihm eine Prüfung der Proceßvoraus-
<lb/>setzung, die manche Schriftsteller auch insoweit „Strafausschließungs- 
<lb/>grund" genannt haben, von Amtswegen ob und es ist auch nach

<lb/>den Motiven S. 150 ein „Einstellungsbeschluß.zu ertheilen,

<lb/>wenn es an einem gesetzlichen Erforderniß für die Strafverfolgung
<lb/>(z. B. dem erforderlichen Anträge des Verletzten) fehlt; endlich
<lb/>wenn ein Strafausschließungs- oder Strafaufhebungsgrund vor- 
<lb/>liegt." Die Strafproceßordnung hat den Ausdruck „Einstellungs- 
<lb/>beschluß" nicht gebraucht, nur in den Fällen des §. 203 wegen
<lb/>Abwesenheit des Angeschuldigten oder Geisteskrankheit eine „vor- 
<lb/>läufige Einstellung des Verfahrens" zu beschließen nachgelassen,
<lb/>v. Schwarze, Commentar zur St.P.O. 8. 203 meint dazu, eine
<lb/>Klage ohne den erforderlichen Strafantrag sei gleichsam in der
<lb/>angebrachten Maße abzuweisen und diese Klage jedenfalls un- 
<lb/>zulässig. Die Formel des Beschlusses sei hier im Falle einer
<lb/>vorausgegangenen Voruntersuchung im Abs. 2 des §. 202 ent- 
<lb/>halten, (daß der Angeschuldigte außer Verfolgung zu setzen sei),
<lb/>anderenfalls bei unmittelbarer Klageerhebung sei, da hierfür eine
<lb/>besondere Formel fehle, nach §. 202 Abs. 1 mit den Motiven
<lb/>a. a. O. S. 115 auszusprechen, daß das Hauptverfahren mangels
<lb/>eines vorliegenden Strafantrags nicht zu eröffnen sei, wodurch
<lb/>aber, wenn später noch von dem Verletzten der Strafantrag recht- 
<lb/>zeitig nachgebracht wird, der Wiederaufnahme der öffentlichen
<lb/>Klage oder der Erhebung einer neuen Klage ein Hinderniß nicht
<lb/>mehr entgegengesetzt werden kann. Auch St engl ein, Commentar
<lb/>zu §. 259 St.P.O. meint, in Fällen, in denen ein Urtheil abge- 
<lb/>wartet werden müsse, wie in jenen der §§. 170, 172 SL.G.B.
<lb/>(Täuschung bei Eheschließung, Ehebruch), dürfte Aussetzung der
<lb/>Verhandlung oder Einstellung des Verfahrens am Platze sein,
<lb/>auch wenn der Angeschuldigte noch vor Eröffnung des Hauptver-
</p>

               <pb facs="2173686_5900+1901_0422.tif"
                   n="414"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2173686_5900+1901_0422--><p/>
               <p>

                  <lb/>414 Gerichtshängigkeit der Strafverfolgung und ihre Rechtsfolgen.

<lb/>sahrens verstorben wäre, während in denen der §§. 199 und 233
<lb/>St.G.B. (Retorsion bei Beleidigungen und leichten Körperver- 
<lb/>letzungen) Straffreierklärung geeignet erscheine. Löwe, Commentar
<lb/>zu 8- 201 will Ablehnung der Eröffnung des Hauptverfahrens
<lb/>unter anderen ausgesprochen haben, wenn die öffentliche Klage
<lb/>erhoben worden, obschon ihr ein gesetzliches Hinderniß entgegen- 
<lb/>stand, oder wenn nachträglich (z. B. durch Zurücknahme des er- 
<lb/>forderlichen Antrags) die Strafverfolgung unzulässig geworden ist.

<lb/>7. Noch zu gedenken ist der Vorschriften in 88- 62—64 Abs. 2
<lb/>St.G.B. Wenn von mehreren zum Anträge Berechtigten einer
<lb/>die dreimonatige Frist versäumt, so wird hierdurch das Recht
<lb/>der übrigen nicht ausgeschloffen (§. 62). Was für die Versäu- 
<lb/>mung der Antragsstellung geordnet ist, muß auch für die Zurück- 
<lb/>nahme des Strafantrags gelten: das Recht jedes einzelnen der
<lb/>Antragsberechtigten ist ein selbständiges, unabhängig von
<lb/>dem Rechte der anderen. Die Bestimmung des 8- 63, daß der
<lb/>Antrag nicht getheilt werden kann, bezieht sich auf mehrere Be- 
<lb/>schuldigte als Theilnehmer an derselben That einschließlich
<lb/>Begünstiger, „auch wenn nur gegen eine dieser Personen auf Be- 
<lb/>strafung angetragen worden ist". Nur soweit das Strafverfahren
<lb/>gegen alle Betheiligte einen Antrag voraussetzt, gilt der Satz
<lb/>der Untheilbarkeit des Strafantrags; daher ist gegen diejenigen
<lb/>Theilnehmer einzuschreiten, deren Strafverfolgung gar nicht von
<lb/>einem Antrag des Verletzten abhing (§§. 247, 263, 292, 257
<lb/>Abs. 3), auf welchen Fall §. 63 gar nicht anwendbar ist. Wäre
<lb/>gegen einzelne Theilnehmer, wenn gegen' alle ein Strafantrag er- 
<lb/>forderlich war, eine Antragstellung versäumt oder zurückgenommen,
<lb/>dann aber gegen andere rechtzeitig bewirkt, so ist die Strafver- 
<lb/>folgung überhaupt gegen jene ausgeschloffen und 8. 63 gar nicht
<lb/>anwendbar. Dieser Paragraph hat nur die materielle Wirkung,
<lb/>daß durch den gegen einen Theilnehmer gestellten Strafantrag die
<lb/>Verfolgung der übrigen Theilnehmer an derselben Strafthat,
<lb/>sofern fie einen Strafantrag voraussetzte, möglich wird. Der
<lb/>Staatsanwaltschaft fehlt es an einem Mittel zur Erhebung der
<lb/>öffentlichen Klage gegen sämmtliche Betheiligte an einer auf An- 
<lb/>trag zu verfolgenden Strafthat. Dazu (8. 63) wird im 8- 64
</p>

               <pb facs="2173686_5900+1901_0423.tif"
                   n="415"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2173686_5900+1901_0423--><p/>
               <p>

                  <lb/>Von Ortloff.
</p>
               <p>

                  <lb/>415
</p>
               <p>

                  <lb/>Abs. 2 geordnet: „Die rechtzeitige Zurücknahme des Antrages
<lb/>gegen eine der vorbezeichneten Personen hat die Einstellung des
<lb/>Verfahrens auch gegen die anderen zur Folge." Insofern redet
<lb/>man von Einheit des Antragsdelictes oder der Untheilbar-
<lb/>keit des Strafantrags im §. 63 St.G.B.

<lb/>Die Berechtigung zur Zurücknahme darf in Landes- 
<lb/>gesehen nur in voller Uebereinstimmung mit dem Reichsstraf- 
<lb/>gesetzbuch geordnet werden und bestehende Beschränkungen derselben,
<lb/>welche damit im Widerspruch stehen, find als beseitigt anzusehen,
<lb/>wie z. B. eine Beschränkung des Vormundes in der Zurücknahme
<lb/>des Strafantrags durch Genehmigung der Obervormundschast in
<lb/>einer landesrechtlichen Vormundschaftsordnung. Daß Erben zur
<lb/>Zurücknahme eines von ihrem Erblasser gestellten Strafantrags
<lb/>befugt seien, ist von der Mehrzahl der Schriftsteller verneint; die
<lb/>Berechtigung zur Antragstellung ist vorwiegend eine öffentlich-
<lb/>rechtliche, und insoweit eine privatrechtliche Erbfolge ausgeschlossen,
<lb/>aber auch insoweit als ein höchstpersönliches Individualrecht auf
<lb/>Bestrafung wegen Verletzung persönlicher Rechte in Frage steht —
<lb/>Ausnahme bei der Privatklage in §. 433 Abs. 2. Sonst ist wie
<lb/>bei der Antragsstellung eine Zurücknahme des Strafantrags durch
<lb/>berechtigte Stellvertreter zulässig.

<lb/>Weßhalb ein auf Zurücknahme gerichteter Verzicht bei der
<lb/>Staatsanwaltschaft oder bei Gericht, oder ein Vergleich zwischen
<lb/>den Betheiligten wirkungslos sein soll, während im Privatklage- 
<lb/>verfahren eine auf Zurücknahme eingegangene Verpflichtung des
<lb/>Anklägers geltend gemacht werden könne, ist nicht zu ersehen; wie
<lb/>bei dergleichen Verfügungen über die Antragstellung es auf die
<lb/>Veranlassung nicht ankommcn kann, so auch bei der Zurücknahme,
<lb/>deren einfache, formlose, nur den Willen des Antragstellers, ge- 
<lb/>richtet auf Nichtbestrafung, Nichtverfolgung, zweifellos kundgebende
<lb/>Erklärung ohne Einschränkung und Vorbehalt genügt. ^

<lb/>8. Eine wirksame Zurücknahme des Antrags ist möglich
<lb/>nur bei den gesetzlich bestimmten Delictsarten (St.G.B. §§. 102,
<lb/>103, 104, 194 Ziff. 5 und 6), in den Urhebergesetzen von 1870,
<lb/>sowie in den Fällen, wo das (relative und absolute) Antrags-
<lb/>delict von einem Angehörigen des Verletzten verübt wurde. Die
</p>

               <pb facs="2173686_5900+1901_0424.tif"
                   n="416"
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               <p>

                  <lb/>416 Gerichtshängigkeit der Strafverfolgung und ihre Rechtsfolgen.

<lb/>Zurücknahme muß bei derjenigen Behörde erklärt werden,
<lb/>bei welcher die Strafverfolgung liegt und wo sie aufgehoben werden
<lb/>soll; nach Erhebung der öffentlichen Klage am sichersten und ein- 
<lb/>fachsten bei dem mit der Sache befaßten Gericht; sonst im Vor- 
<lb/>ermittlungsverfahren bei der Staatsanwaltschaft und bei dem etwa
<lb/>auf Antrag dieser mit Ermittelungen oder Gefangenenverwahrung
<lb/>in der Sache betrauten Amtsrichter. Die Folge der Zurücknahme,
<lb/>sofern diese gültig ist, steht dem Fehlen eines erforderlichen An- 
<lb/>trags gleich. Der Entwurf wollte gleichmäßig im ganzen Straf- 
<lb/>verfahren die Einstellung wegen Fehlens des Strafantrags durch
<lb/>Beschluß verfügt wissen, so daß dagegen nur die Beschwerde
<lb/>des ß. 346 St.P.O. als Rechtsmittel zulässig war; die Reichs- 
<lb/>tagscommission aber beschloß für die Hauptverhandlung die Er- 
<lb/>ledigung der bezüglich des Antragserfordernisses entstehenden
<lb/>Streitfragen durch Urtheil, gegen welches Berufung bezw. Re- 
<lb/>vision eingewendet werden könnte, wozu v. Schwarze im Com- 
<lb/>mentar S. 420 bemerkte, es sei erforderlich, daß in den Fällen
<lb/>des Mangels eines Strafantrags noch in der Hauptverhandlung
<lb/>„die Anklage in der Maße, wie sie erhoben worden, durch ein
<lb/>der Rechtskraft fähiges Urtheil erledigt, wie andererseits, daß
<lb/>durch die Wahl der Urtheilsform die außerdem ausgeschlossene
<lb/>Möglichkeit gewährt werde, das Urtheil im Wege der Revisions- 
<lb/>beschwerde anzufechten". Bor der Hauptverhandlung hat die
<lb/>Entscheidung über die Folge der Zurücknahme des Strafantrags
<lb/>durch Beschluß des Gerichts zu erfolgen, so daß damit das Ver- 
<lb/>fahren eingestellt wird; nur wenn die über die Zurücknahme- 
<lb/>erklärung zu hörende Staatsanwaltschaft' abweichender Ansicht von
<lb/>der des Gerichts wäre, wird die Erledigung der Streitfrage durch
<lb/>ein die Hauptverhandlung abschließendes Urtheil gefordert von
<lb/>Löwe, Commentar a. a. O. in Uebereinstimmung mit Ols-
<lb/>hausen a. a. £)., denn nach Eröffnung des Hauptverfahrens
<lb/>muß über die endgültig gerichtshängig gewordene Strafklage des
<lb/>Staatsanwalts durch Urtheil entschieden werden, das nur in
<lb/>einer Hauptverhandlung nach Gehör der Betheiligten erlassen
<lb/>werden kann.

<lb/>Aus der Untheilbarkeit des Antrags wegen Delictseinheit
</p>

               <pb facs="2173686_5900+1901_0425.tif"
                   n="417"
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               <p>

                  <lb/>Von Ortloff.
</p>
               <p>

                  <lb/>417
</p>
               <p>

                  <lb/>sollte als Folge in Abs. 2 des §. 64 St.G.B. die Unmöglichkeit
<lb/>einer Umgehung dieses Grundsatzes (8. 63) klar hervorgehen. Die
<lb/>Zurücknahme des Antrages bezüglich eines an der Strafthat
<lb/>Betheiligten hat die Einstellung des Verfahrens gegen die anderen
<lb/>zur Folge, wenn auch die Annahme von der Schuld jenes Einen
<lb/>irrig war, da auf den Beweggrund der Zurücknahme des Antrags
<lb/>so wenig etwas ankommt, als auf den zur Antragsstellung; außer- 
<lb/>dem gilt 8- 63 nur, „wenn wirklich gegen einen an der Handlung
<lb/>Betheiligten der Strafantrag gestellt ist, während, wenn die ein- 
<lb/>geleitete Untersuchung ergibt, daß der Verfolgte thatsächlich nicht
<lb/>betheiligt ist, die in Wahrheit Betheiligten nicht verfolgt werden
<lb/>können" (Olshausen a. a. O.). Namentlich in den Fällen der
<lb/>88- 247, 263, 292 St.G.B. ist die Strafverfolgung sämmtlicher
<lb/>nur auf Antrag verfolgbarer Theilnehmer an der Strafthat zu- 
<lb/>lässig, wenn auch nur gegen einen der Angehörigen Strafantrag
<lb/>gestellt ist, selbst wenn rückfichtlich der anderen ausdrücklich die
<lb/>Nichtverfolgung beantragt wäre. Ein bedingter Strafantrag
<lb/>kann aber als solcher nicht gelten, weil darin ein auf Strafver- 
<lb/>folgung ausdrücklich gerichteter Wille nicht erkennbar ist; unge- 
<lb/>achtet des 8- 63 gilt das auch von einer Bedingung der Straf- 
<lb/>losigkeit der anderen Theilnehmer, indem der Verletzte damit
<lb/>erklärt, daß er, wenn wegen der nothwendigen Verfolgung des
<lb/>einen auch die übrigen mit zu verfolgen seien, auch eine Straf- 
<lb/>verfolgung jenes Einen nicht wolle. Nach der Verkündung eines
<lb/>Strafurtheils gegen einen der Betheiligten ist die Zurücknahme
<lb/>des Strafantrags bezüglich der anderen ausgeschlosten, ebenso die
<lb/>Einleitung einer Untersuchung gegen einen an der Strafthat Be- 
<lb/>theiligten, wenn in einer früheren gegen einen anderen anhängig
<lb/>gewesenen Untersuchung der Strafantrag zurückgenommen war,
<lb/>weil eben das Antragsdelict als ein rücksichtlich der Theilnehmer
<lb/>daran einheitliches anzunehmen und die Untheilbarkeit des Antrags
<lb/>nach 8- 63 als Grundsatz festgestellt ist, woraus 8&gt; 64 die Folge
<lb/>gezogen hat. Jedoch erleidet Abs. 2 dieses letzteren Paragraphen
<lb/>insofern eine Ausnahme, als in den Fällen der 88- 232 Abs. 2
<lb/>und 303 Abs. 4 die Zurücknahme des Strafantrags gegen einen
<lb/>der Angehörigen, die Fortsetzung des Verfahrens gegen die anderen

<lb/>Der Gerichtssaal. LIX. Band. 27
</p>

               <pb facs="2173686_5900+1901_0426.tif"
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               <p>

                  <lb/>418 Gerichtshängigkeit der Strafverfolgung und ihre Rechtsfolgen.

<lb/>nur auf Antrag zu verfolgenden Betheiligten nicht ausgeschlossen
<lb/>ist, sofern sie nicht auch zu den Angehörigen zählen, da die Sonder- 
<lb/>bestimmung für jene nicht auch auf diese anwendbar ist.

<lb/>9. Die Beendigung der Gerichtshängigkeit durch die in einem
<lb/>Urtheil nach 8- 259 Abs. 2 St.P.O. auszusprechende Einstellung
<lb/>des Verfahrens in Folge der Zurücknahme des Strafantrags tritt
<lb/>erst mit der Rechtskraft dieses Urtheils ein, wie auch nach Rechts- 
<lb/>kraft eines vor der Hauptverhandlung insoweit ergangenen Ge- 
<lb/>richtsbeschlusses, Die rechtzeitige Zurücknahme wird am Ende
<lb/>des Abs. 2 im §. 259 St.P.O. vorausgesetzt und dafür bestim- 
<lb/>mend ist Abs. 1 des §. 64 St.G.B., wonach nur bis zur Ver- 
<lb/>kündung eines auf Strafe lautenden Urtheils die Zurück- 
<lb/>nahme in den gesetzlich besonders vorgesehenen Fällen zulässig
<lb/>sein soll. Damit ist die äußerste Grenze der Gerichtshängigkeit
<lb/>des Verfahrens auf Strafantrag festgestellt. Ein auf Strafe
<lb/>lautendes Urtheil — also nicht ein amtsrichterlicher Straf- 
<lb/>befehl, ein Strafbescheid einer Verwaltungsbehörde, eine polizei- 
<lb/>liche Strafverfügung, auch wenn solche durch Unterlassung des
<lb/>Einspruchs die Wirkung eines rechtskräftigen Urtheils erlangen —
<lb/>ist in Frage und zwar das erste auf Strafe lautende Urtheil,
<lb/>also ein in der höheren Instanz nach Einwendung eines zulässigen
<lb/>Rechtsmittels gegen ein anders lautendes Urtheil der Vorinstanz
<lb/>(z. B. wegen Unzuständigkeit des Gerichts, Unzulässigkeit des Ver- 
<lb/>fahrens abweisendes) ergehendes Strafurtheil. Streit besteht über
<lb/>die Verkündung des auf Strafe lautenden Urtheils, ob mit der
<lb/>Verkündung des Urtheilstenors schon das Recht der Zurücknahme
<lb/>des Strafantrags aufhöre oder erst mit dem Schluß der Urteils- 
<lb/>begründung; vorher wird auch eine bereits erfolgte Beschluß- 
<lb/>fassung über das Urtheil durch Zurücknahme des Strafantrags er- 
<lb/>folglos, falls sie nicht schon auf Einstellung wegen Mangels des
<lb/>Strafantrags lautete. Nach dem Sprachgebrauch des St.G.B/s
<lb/>ist „bis" in der Bedeutung von „einschließlich" angewendet und
<lb/>mit Rücksicht auf eine dem Angeklagten günstigere Auffassung
<lb/>wird bis zum Schlüsse der Verkündung des Urtheils sammt
<lb/>seiner Begründung das Recht der Zurücknahme ausgeübt
<lb/>werden dürfen, was noch besonders unterstützt wird durch §. 267
</p>

               <pb facs="2173686_5900+1901_0427.tif"
                   n="419"
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               <p>

                  <lb/>Von Ortloff.
</p>
               <p>

                  <lb/>419
</p>
               <p>

                  <lb/>St.P.O.: „Die Verkündung des Urtheils erfolgt durch Verlesung
<lb/>der Urtheilsformel und Eröffnung der Urtheilsgründe" u. s. w.
<lb/>Während der letzteren hat der Antragsteller, wenn er zugegen ist
<lb/>oder einen Stellvertreter gestellt oder eine schriftliche Zurück- 
<lb/>nahmeerklärung zur eventuellen Ueberreichung bei dem Gericht
<lb/>bereit gehalten hat, erst Gelegenheit, eine endliche Entschließung
<lb/>noch zu fassen oder zur Geltung zu bringen. Wie dem gegenüber
<lb/>Dochow in v. Holtzendorff's Handbuch IV S. 282 und Bin- 
<lb/>ding a. a. O. I S. 649 den Beginn der Verkündung als
<lb/>letzten Termin für die rechtzeitige Zurücknahme annehmen mochten,
<lb/>ist nicht zu verstehen. Für diese den Beginn des gerichtlichen
<lb/>Verfahrens (der Voruntersuchung, bezüglich des Hauptverfahrens)
<lb/>als den letzten Termin de lege ferenda festzusetzen, stimmt
<lb/>Hälschner, Lehrbuch des Strafrechts I S. 709. Damit würde
<lb/>die Herrschaft des Antragsberechtigten über seine Befugniß allzu- 
<lb/>sehr beengt und gerade die Möglichkeit ihm entzogen, noch bis
<lb/>zum letzten Augenblick „Gnade für Recht" durch Zurücknahme
<lb/>seines Strafantrages ergehen zu lassen, indem es ihm zur Genug-
<lb/>thuung gereichen kann, wenn er aus dem Urtheil und seiner Be- 
<lb/>gründung vor der Oeffentlichkcit erfährt, welche Strafe als Ver- 
<lb/>geltung der Ucbelthat und Sühne für ihn „von Rechtswegen"
<lb/>erkannt war, deren Vollzug aber durch seine Zurücknahmeerklärung
<lb/>noch rechtzeitig zu verhindern in seiner Macht lag. Lautet das
<lb/>erste Urtheil auf Freisprechung oder Straflosigkeit, so ist eine
<lb/>Zurücknahnieerklärung in Erwartung eines in der höheren Instanz
<lb/>oder im Wiederaufnahmeverfahren auf Strafe lautenden Urtheils
<lb/>jedenfalls zuläfstg bis zur Verkündung des Urtheils in der hervor- 
<lb/>gehobenen Ausdehnung. Die Rechtzeitigkeit der Zurücknahme
<lb/>des Strafantrags ist in dem über die Hauptverhandlung mit der
<lb/>Urtheilsverkündung vom Vorsitzenden zu Protokoll des Gerichts- 
<lb/>schreibers durch Angabe der Thatsache, mündliche oder schriftliche
<lb/>Erklärung des Antragsberechtigten, festzustellen, was auch in dem
<lb/>auf Einstellung des Verfahrens lautenden Urtheil zu geschehen
<lb/>hat als deren Veranlassung.

<lb/>10. Was die Wirkung der Einstellung des Verfahrens an- 
<lb/>langt, so ist nach Entscheidung des Reichsgerichts vom 31. Mai
</p>

               <pb facs="2173686_5900+1901_0428.tif"
                   n="420"
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               <p>

                  <lb/>420 Gerichtshängigkeit der Strafverfolgung und ihre Rechtsfolgen.

<lb/>1881 (Entsch. IV, 211) angenommen, sie sei auch im Urtheil aus- 
<lb/>gesprochen nur eine vorläufige und nach Beseitigung des sie
<lb/>herbeiführenden Hindernisses, das der endlichen Erledigung des,
<lb/>Verfahrens im Wege stand, sei dieses fortzusetzen, so auch nach
<lb/>Einstellung des Strafverfahrens wegen unwirksamen oder zurück- 
<lb/>genommenen Antrags des einen Berechtigten, wenn ein anderer
<lb/>Berechtigter wegen desielben Antragsdelicts Strafantrag stellt. Ein
<lb/>neues Verfahren ließ sogar das Reichsgericht im Urtheil vom
<lb/>13. Juli 1881 (Rechtspr. III, 479) zu und damit war weniger
<lb/>die Delictseinheit und Wiederaufnahme der Rechtshängigkeit als
<lb/>die Beendigung des bereits eröffnet gewesenen und die Selbstän- 
<lb/>digkeit des von Amtswegen zu verfolgenden Delicts anerkannt.
<lb/>Vgl. St engl ein a. a. O. zu 8. 203 und zu 8- 259 in Bezug
<lb/>auf die Entscheidung vom 18. December 1882 (Entsch. VII, 356),
<lb/>worin einem Einstellungsurtheil eine gewisse Rechtskraft beigelegt
<lb/>worden. Gegen die Annahme einer definitiven Wirkung der Ein- 
<lb/>stellung hatte sich schon F. C. O p p e n h o f f in der ersten Auflage
<lb/>seines Commentars zum St.G.B. von 1871 gegenüber Schwarze,
<lb/>Commentar S. 107, ausgesprochen, jedoch mit der Beschränkung
<lb/>auf denselben Antragsteller, sofern aus dessen Zurücknahmeerklärung
<lb/>nicht ein zweifelloser Verzicht auf das Antragsrecht hervorgehe.
<lb/>Nach erfolgter Einstellung könne das Verfahren durch einfachen
<lb/>Beschluß des Gerichts wieder ausgenommen werden, sofern die
<lb/>Vorbedingungen einer erfolgreichen Verhandlung vorlägen — also
<lb/>auf Wiederaufnahme des Strafantrags seitens deßjenigen, welcher
<lb/>den ersten zurückgenommen hatte, oder nur auf den selbständigen
<lb/>eines anderen bei demselben Antragsdelict betheiligten Verletzten?
<lb/>Doch wohl nur das letztere; denn das erstere wird ausgeschlossen
<lb/>durch die zulässige Annahme eines Verzichts auf das Antrags -
<lb/>recht. Eine Wiederaufnahme des Verfahrens nach Eintritt der
<lb/>Rechtskraft des Einstellungsurtheils ist regelmäßig ausgeschlossen,
<lb/>und von einer solchen Wiederaufnahme, meint St engl ein
<lb/>a. a. O. unter Bezugnahme auf die Entscheidung des Reichsgerichts
<lb/>vom 13. März 1888 (Rechtspr. X, 245), könne nur die Rede sein
<lb/>in der Richtung des der Anklage zu Grunde gelegenen Antrags- 
<lb/>delicts; es müsse angenommen werden, daß das Gericht, welches
</p>

               <pb facs="2173686_5900+1901_0429.tif"
                   n="421"
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               <p>

                  <lb/>Von Ortloff.
</p>
               <p>

                  <lb/>421
</p>
               <p>

                  <lb/>die Einstellung beschloß, den Thatbestand nach allen Richtungen
<lb/>geprüft habe, so daß in der Einstellung zugleich die Negation des
<lb/>Vorliegens eines anderen, ohne Antrag verfolgbaren Delicts
<lb/>liege, und diese Negation, rechtskräftig geworden, schließe die noch- 
<lb/>malige Verfolgung unter einem anderen rechtlichen Gcfichts-
<lb/>puncte aus.

<lb/>11. Schließlich ist rücksichtlich der Kosten des durch die
<lb/>Antragstellung veranlaßten Verfahrens noch 8. 502 St.P.O. an-
<lb/>zusühren: „Erfolgt die Einstellung des Verfahrens wegen Zurück- 
<lb/>nahme desjenigen Antrags, durch welchen dasselbe bedingt war, so
<lb/>hat der Antragsteller die Kosten zu tragen." Das entspricht dem
<lb/>allgemeinen Grundsatz, daß derjenige, welcher die Thätigkeit des
<lb/>Gerichts durch einen Antrag veranlaßt und durch seine eigene Er- 
<lb/>klärung wieder aufhören gemacht hat, die nutzlos verursachten
<lb/>Kosten zu tragen habe, und dieser Satz liegt auch der Bestimmung
<lb/>des 8. 501 St.P.O. zu Grunde; doch dürfte das dem wider
<lb/>besseres Wissen oder in grober Fahrläfigkeit eine Anzeige Erstat- 
<lb/>tenden vor der facultativen Verurtheilung in die der Staatscaffe
<lb/>und dem Beschuldigten erwachsenen Kosten verstattete rechtliche
<lb/>Gehör auch einem Antragsteller in dem Verfahren wegen eines
<lb/>Antragsdelicts nicht zu versagen sein. Ebenso wenn nach Abs. 2
<lb/>des 8- 501 St.P.O. das Gericht auf Antrag der Staatsanwalt- 
<lb/>schaft über die im Vorermittelungsverfahren erwachsenen Kosten,
<lb/>wo noch kein Gericht mit der Sache befaßt war, eine Entscheidung
<lb/>zu treffen hat, die in einem besonderen, mit der sofortigen Be- 
<lb/>schwerde anfechtbaren Beschlüsse des Erstinstanzgerichts besteht.
<lb/>Die Bestimmungen des 8- 502 schließen sich an die des 8- 501
<lb/>an und letztere finden auf jene entsprechende Anwendung. Wenn
<lb/>aber das Gerichtskostengesetz §. 69 Abs. 3 nur für den Fall der
<lb/>Einstellung nach eröffnetem Hauptversahren in Folge Zurücknahme
<lb/>des Antrags eine Gebühr ausgeworfen hat, so liegt darin eine
<lb/>Verengerung der Vorschriften der Strafproceßordnung, welche doch
<lb/>schon eine frühere Einstellung des Verfahrens als Folge der Zu- 
<lb/>rücknahme, selbst im Ermittelungsverfahren der Staatsanwaltschaft
<lb/>(8- 169 St.P.O.), kennt, die zur Folge haben würde, daß nur
<lb/>eine Verpflichtung zur Erstattung der Auslagen des Gerichts und
</p>

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                   n="422"
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               <p>

                  <lb/>422 Gerichtshängigkeit der Strafverfolgung und ihre Rechtsfolgen.

<lb/>des Beschuldigten nach sich ziehen würde (Olshausen zu §. 64
<lb/>St.G.B.); eine derartige Beschränkung käme aber doch einer Ge- 
<lb/>bührenordnung nicht zu. Der Grund der Kostengeltungspflicht
<lb/>liegt eben in einer Verschuldung des dazu Verurtheilten und von
<lb/>einer solchen find die Vorschriften der 88- 501 und 502 St.P.O.
<lb/>ausgegangen; insofern enthält die Gebührenordnung eine Lücke und
<lb/>es wäre nur eine Erstattung der Auslagen geboten.

<lb/>Nach alledem ergibt sich für die Rechtshängigkeit der
<lb/>staatlichen Strafverfolgung der sogen. Antragsdelicte
<lb/>die Abhängigkeit der Erhebung der öffentlichen Klage und der
<lb/>Fortsetzung der hiermit beginnenden Gerichtshängigkeit der Straf- 
<lb/>verfolgung von der freien Verfügung des Antragsberechtigten
<lb/>über ein ihm im materiellen Strafrecht verstattetes öffentliches
<lb/>persönliches Recht zur Anhängigmachung und zur Beendigung der
<lb/>staatlichen Strafverfolgung. Die Verpflichtung der öffentlichen
<lb/>Klägerschaft und das daraus entspringende Recht zur Strafver- 
<lb/>folgung beginnt erst mit der an sie gelangten Antragstellung
<lb/>und endigt mit der rechtskräftigen Einstellung des Verfahrens
<lb/>in Folge der Zurücknahme des Strafantrags, während bei den
<lb/>fogen. Officialdelicten jener Beginn von der bloßen Kenntniß von
<lb/>der fraglichen Strafthat und der ihrer Verübung verdächtigen
<lb/>Person datirt und die Beendigung der Strafverfolgung nach Be-
<lb/>faffung des Strafgerichts mit ihr von keiner freien Verfügnng
<lb/>der Klägerfchast abhängig ist.
</p>
               <p>

                  <lb/>III. Bei der Privatklage und Rebenklage.

<lb/>1. Während das Officialverfahren nach erfolgter Stellung
<lb/>des Strafantrags feitens des Antragsberechtigten außer der Herbei- 
<lb/>führung seiner Beendigung durch Zurücknahme des Strafantrags
<lb/>eine Einmischung und Mitwirkung des letzteren nicht gestattet,
<lb/>indem seine Vernehmung als Zeuge als eine solche nicht zu be- 
<lb/>trachten ist, enthält das Buch V St.P.O. in zwei Abschnitten,
<lb/>wovon der erste „Privatklage", der zweite „Nebenklage" über- 
<lb/>schrieben ist, Vorschriften über „Betheiligung des Verletzten
<lb/>bei dem Verfahren", welche für die Rechtshängigkeit der Straf-
</p>

               <pb facs="2173686_5900+1901_0431.tif"
                   n="423"
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               <p>

                  <lb/>Von Ortloff.
</p>
               <p>

                  <lb/>423
</p>
               <p>

                  <lb/>Verfolgung von besonderem, erweiterten Einfluß vermöge des hier
<lb/>durch die Opportunität begrenzten Legalitätsprincips und ver- 
<lb/>möge der erweiterten freien Verfügung des Verletzten („Disposi- 
<lb/>tionsmaxime") über die processualische „Mitwirkung bei der
<lb/>Strafverfolgung" die für das sonstige regelmäßige Verfahren geltende
<lb/>„Officialmarime" für die Thätigkeiten der staatlichen Organe in
<lb/>gewisse Grenzen bannt. Diese Ausnahme von dem Regelver- 
<lb/>fahren beruht auf dem Gegenstand der Rechtsverletzung.
<lb/>Während bei der staatlichen Strafverfolgung nur auf Antrag die
<lb/>Rücksichtnahme auf besondere persönliche Verhältnisse des
<lb/>Verletzten zu dem Theilnehmer an einer von Staatswegen zu ver- 
<lb/>folgenden Strafthat jene beschränkte Verfügung des ersteren über
<lb/>die Strafverfolgung rechtfertigt, find es hier höchstpersönliche
<lb/>Rechte des Verletzten, Rechte der Unantastbarkeit der Ehre und
<lb/>der äußerlichen Persönlichkeit, des Körpers dieses, welche
<lb/>des besonderen Rechtsschutzes der Strafgesetze auf einem be- 
<lb/>sonders geordneten gerichtlichen Wege theilhaftig werden sollen,
<lb/>sofern der Verletzte es für nothwendig oder auch nur angemessen
<lb/>hält, seinen Genugthuungsanspruch (auf Bestrafung des
<lb/>Thäters) rechtshängig zu machen. Es mag genügen, auf die
<lb/>mannigfachen Begründungen dieses Ausnahmeverfahrens in Einzel- 
<lb/>schriften , Lehrbüchern und Commentaren hinzuweisen. „Rach
<lb/>St.P.O. §'. 414 können Beleidigungen und Körperverletzungen,
<lb/>soweit ihre Verfolgung auf Antrag eintritt, von dem Verletzten
<lb/>im Wege der Privatklage verfolgt werden. Da auch das Ver- 
<lb/>fahren auf Privatklage ein Strafverfahren (nicht ein Civilverfahren)
<lb/>ist, das sich sogar im Wesentlichen nach den Bestimmungen für
<lb/>bas Verfahren auf erhobene öffentliche Klage richtet (St.P.O.
<lb/>§. 424), so gelten für diese Art des Verfahrens die sämmtlichen
<lb/>Grundsätze über Antragsberechtigungen unverändert" (Olshausen
<lb/>a. a. O. zu §. 61). Gegenüber früheren Landesstrafpxoceßord-
<lb/>nungen, von denen namentlich die thüringische Strafproceß-
<lb/>ordnung von 1850 ein sich an den Civilproceß anschließendes be- 
<lb/>sonderes Verfahren in Ehrenkränkungssachen mit entsprechender
<lb/>Parteienorganisation und Berücksichtigung der Feststellung mate- 
<lb/>rieller Wahrheit, geordnet hatte (siehe des Verfassers Beschrei-
</p>

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               <p>

                  <lb/>424 Gerichtshängigkeit der Strafverfolgung und ihre Rechtsfolgen.

<lb/>bung in Elver's Archiv IV [1856] S. 454—490), ähnlich in der
<lb/>älteren königl. sächsischen Strafproceßordnung, wonach die Pri- 
<lb/>vatstrafklage die öffentliche Bestrafung wegen Verletzung des höchst- 
<lb/>persönlichen Rechts der Ehre ein rein contradictorisches Straf- 
<lb/>verfahren (sogen. Privatanklageproceß) veranlaßte, in welchem die
<lb/>Gerichtshängigkeit wie im Civilproceß eintrat, dauerte und endigte,
<lb/>hat die deutsche Reichsstrafproceßordnung im 8- 416 den Eintritt
<lb/>der Staatsanwaltschaft in das Privatklageverfahren als zulässig
<lb/>ermöglicht, „wenn dieß im öffentlichen Interesse liegt", ohne jedoch
<lb/>die Staatsanwaltschaft dazu bezw. zu einer Mitwirkung zu ver- 
<lb/>pflichten, und zwar nicht bloß mittelst Erhebung der öffent- 
<lb/>lichen Klage auf Antrag des Verletzten, sondern auch in dem
<lb/>auf Privatklage eröffncten Verfahren unbegrenzt die Strafverfol- 
<lb/>gung zu übernehmen. Das sogen. Anklagemonopol der Staats- 
<lb/>anwaltschaft war in der St.P.O., abgesehen von 88. 170 ff.,
<lb/>aufrecht erhalten und die subsidiäre Privatanklage für den
<lb/>Fall der Ablehnung der Strafverfolgung durch die Staatsanwalt- 
<lb/>schaft war nicht einmal für alle Antragsfälle ausgenommen. In
<lb/>der Reichstagscommisston wurden die Bestimmungen der 88-170 ff.
<lb/>für ausreichend erachtet und außerdem die principale Privat- 
<lb/>klage der 88- 414 ff. bei Beleidigungen und Körperverletzungen
<lb/>beibehalten. Die Motive gingen von der Auffassung aus, Be- 
<lb/>leidigungen und leichte Mißhandlungen berührten als tägliche
<lb/>Vorkommnisse das allgemeine Wohl der bürgerlichen Gesellschaft
<lb/>meistens wenig und selbst für die Betheiligten hätten sie in der
<lb/>Regel eine viel zu geringe Bedeutung, als daß ein rechtliches
<lb/>Interesse oder fittliches Bedürfniß vorliege, stets eine Bestrafung
<lb/>herbeizuführen, und daher bilde erfahrungsmäßig die Verfolgung
<lb/>und Bestrafung jener Gesetzesverletzungen nicht die Regel, sondern
<lb/>die Ausnahme, da sie nicht im Interesse der öffentlichen Ord- 
<lb/>nung geboten erscheine; vgl. dagegen A. Geyer im Gerichtssaal
<lb/>1874 S. 322 ff. und v. Holtzendorff's Handbuch (IV 1877)
<lb/>S. 379. Es bedarf demnach zur Verfolgung der nur auf Antrag
<lb/>verfolgbaren Beleidigungen und Körperverletzungen nicht einer
<lb/>vorerstigen Anrufung der Staatsanwaltschaft (8- 414 Abs, 2) und
<lb/>auch die Amtsbeleidigungen des 8-196 St.G.B. gehören hierher;
</p>

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               <p>

                  <lb/>Von Ortloff.
</p>
               <p>

                  <lb/>425
</p>
               <p>

                  <lb/>insoweit bemerkten die Motive S. 224: es sei keineswegs ver- 
<lb/>kannt worden, daß bei der Mehrzahl der Amtsbeleidigungen die
<lb/>Verfolgung von Staatswegen durch das Interesse der öffentlichen
<lb/>Ordnung geboten sein werde, indessen sei dieß nicht bei alleu
<lb/>AmtSbelcidigungen der Fall, denn vielfach kämen Beleidigungen
<lb/>eines Beamten in Beziehung auf seinen Beruf in solcher Gestalt
<lb/>vor, daß sie eine Verfolgung durch die Staatsanwaltschaft nicht
<lb/>erheischten und ihre Nicht- oder Privatverfolgung mit der öffent- 
<lb/>lichen Ordnung wohl vereinbar sei. In solchen Fällen sei die
<lb/>Staatsanwaltschaft zur Verfolgung durch Erhebung der Klage nicht
<lb/>zu verpflichten, sondern ihr die Freiheit der Entschließung zu be- 
<lb/>lassen gewesen, einzuschreiten, wo die staatliche Ordnung es er- 
<lb/>heische; auch das St.G.B. §. 196 mache nicht bloß die Straf- 
<lb/>verfolgung von dem Antrag des Beleidigten oder der betheiligten
<lb/>Dienstbehörde abhängig, sondern gestatte auch hier Compensation
<lb/>im Falle sofortiger Erwiderung der Beleidigung in 8- 199.

<lb/>In mehreren Gesetzen, z. B. in der neuesten kgl. sächsischen
<lb/>Strafproceßordnung, war die Strafverfolgung durch den Staats- 
<lb/>anwalt, unter unbedingter Anerkennung der principalen Privat- 
<lb/>klage, nur unter besonderen Voraussetzungen bei Amtsehrenbeleidi- 
<lb/>gungen zugelasien, ohne daß Nachtheile davon zu bemerken ge- 
<lb/>wesen wären (v. Schwarze, Commentar zur St.P.O. S.561). Die
<lb/>Erweiterungen der Befugnisse der Staatsanwaltschaft zur
<lb/>Wahrung des öffentlichen Jntereffes im Privatklageverfahren
<lb/>überhaupt sind in den Motiven S. 233 ff. zu rechtfertigen
<lb/>versucht worden, vgl. dazu die Protocolle der 78. Sitzung
<lb/>S. 672 ff. Es ist dabei vermuthlich an Fälle von Körperver- 
<lb/>letzung gedacht worden, bei deren Verübung die öffentliche Ord- 
<lb/>nung so sehr mitverletzt erscheint, daß eine Strafverfolgung seitens
<lb/>der staatlich dazu berufenen Behörde nach einem Antrag des Ver- 
<lb/>letzten als nothwendig erscheint, ebenso an Fälle von Beleidigung,
<lb/>in denen die Verwerflichkeit der Verübung und fortgesetzte Be- 
<lb/>gehung besonders auch die öffentliche Meinung mit verletzt. Dem
<lb/>pflichtmäßigen Ermessen der Staatsanwaltschaft ist die Beurthei-
<lb/>lung einer etwaigen Betheiligung des öffentlichen Jntereffes im
<lb/>Einzelfall überlaffen worden; wenn sie diese als vorliegend er-
</p>

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               <p>

                  <lb/>426 GerichtshängigkeiL der Strafverfolgung und ihre Rechtsfolgen.

<lb/>achtet — aber auch nur dann darf und soll sie wegen der
<lb/>im 8- 414 bezeichneten Handlungen Klage erheben bezw. nach er- 
<lb/>hobener Privatklage in das anhängige Verfahren in jeder Lage
<lb/>desselben durch Uebernahme der Verfolgung und Rechtsmittel- 
<lb/>einlegung eintreten bezw. Mitwirken; indessen ist jede Prüfung
<lb/>darüber, ob wirklich das öffentliche Interesse an der Delictsver-
<lb/>übung oder an deren Strafverfolgung betheiligt sei, den Bethei- 
<lb/>ligten wie dem Gericht entzogen. Aus der Vorschrift des 8- 422,
<lb/>daß eine vorschriftsmäßig erhobene Privatklage wie dem Beschul- 
<lb/>digten zur Erklärung, der Staatsanwaltschaft zur Kenntnißnahme
<lb/>Dom Gericht mitzutheilen ist, im Zusammenhalt mit 8- 417, ergibt
<lb/>sich als Zweck der Bestimmung, daß jedenfalls der Staatsanwalt- 
<lb/>schaft der Hauptverhandlungstermin des Privatklageverfahrens be- 
<lb/>kannt zu geben sei, ihr die Möglichkeit zu geben, auch in denjenigen
<lb/>Fällen, die vor Erhebung der Klage nicht zu ihrer Kenntniß ge- 
<lb/>langt find, die Verfolgung zu übernehmen, falls letztere im öffent- 
<lb/>lichen Interesse läge.

<lb/>Diese den früheren Strafproceßordnungen unbekannte Ein- 
<lb/>schiebung der Staatsanwaltschaft in das Privatklageverfahren ent- 
<lb/>sprang der in den Gesetzen nicht ausgesprochenen aber doch viel-
<lb/>sach bemängelten Uebertragung der Eigenschaft dieser Behörde als
<lb/>wirrer ministeriellen Controllbehörde aus dem französischen
<lb/>Verfahren, um der obersten Justizverwaltung die Möglichkeit zu
<lb/>Derschaffen, durch ihre Organe der Staatsanwaltschaft in Bericht- 
<lb/>erstattungen über die Thätigkeit der Gerichte und einzelnen Richter
<lb/>Henau unterrichtet zu werden, also eine Justizaufsicht zu vermitteln,
<lb/>wodurch das Bewußtsein der richterlichen Selbständigkeit bei
<lb/>Meinungsverschiedenheiten in dem Strafproceßbetrieb leicht beein- 
<lb/>flußt werden kann. Das an sich nur einen Streit zwischen den
<lb/>in der Verübung von Beleidigungen und Körperverletzungen als
<lb/>Antragsdelicten Betheiligten um eine im Strafgesetz als Genug-
<lb/>thuung fich darstellende Bestrafung des Verletzers höchstpersön- 
<lb/>licher Rechte enthaltende Verfahren besonderer Art schließt, wie
<lb/>das reine reguläre Verfahren für die Geltendmachung von Privat- 
<lb/>rechten im Civilproceß, eine staatliche Betriebs thätigkeit begriffs- 
<lb/>mäßig aus; allein auch hier sollte unter der Folie des weitum-
</p>

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               <p>

                  <lb/>Von Ortloff.
</p>
               <p>

                  <lb/>427
</p>
               <p>

                  <lb/>fassenden Begriffes eines in einzelnen Fällen etwa hervortretenden
<lb/>öffentlichen Interesses, doch nicht bloß zur Erhaltung des Legali-
<lb/>tätsprincips, sondern darüber hinaus zur Geltendmachung der
<lb/>Interessen der Justizverwaltung an der Ausübung der Strafgewalt
<lb/>in den Händen der Gerichte, ein Eintreten der Staatsanwaltschaft
<lb/>als Controllbehörde über die Strafverfolgung und Gerichtsthätig-
<lb/>keit ermöglicht werden. Nur mit dem einzigen Unterschied geschah
<lb/>dieß, daß nicht eine Verpflichtung der Staatsanwaltschaft zum
<lb/>Eintritt in das Privatklageverfahren auserlegt wurde, wie solche
<lb/>sonst als Regel im 8. 152 St.P.O. ausgesprochen ist, sondern
<lb/>daß nur eine von ihrem Ermeffen abhängige B e f u g n i ß ertheilt
<lb/>wurde, aus eigenem Antriebe oder auf höhere Weisung in das
<lb/>Privatklageverfahren mit den sonst im Officialverfahren geordneten
<lb/>Thätigkeiten der Strafverfolgung einzutreten.

<lb/>2. Der im §. 151 die Form des Strafverfahrens als contra-
<lb/>dictorischen Untersuchungsproceffes (auf dem Gebiete des Straf- 
<lb/>rechts als sogen. Anklageproceß) bestimmende Satz: „Die Eröff- 
<lb/>nung einer gerichtlichen Untersuchung ist durch Erhebung einer
<lb/>Klage bedingt," gibt auch hier, wie bei der Erhebung der öffent- 
<lb/>lichen Klage den Hinweis auf den Beginn der Gerichts-
<lb/>hängigkeit der Privatklage als Strafklage, zu deren Anstellung
<lb/>und Durchführung eine Anrufung der Staatsanwaltschaft nicht
<lb/>erforderlich ist und die deßhalb als „principale" bezeichnet
<lb/>wird; es ist die im Z. 414 Abs. 1 erwähnte, deren Zulässigkeit
<lb/>sogar den Eintritt bezw. Angriff der öffentlichen Klägerschaft regel- 
<lb/>mäßig ausschließt (§. 416 St.P.O.). Daneben aber kennt die
<lb/>Strafproceßordnung noch die zu einer von letzterer erhobenen
<lb/>öffentlichen Klage nur hinzutretende oder accefforische Privat- 
<lb/>klage, welche durch die nach Erhebung der principalen Privatklage
<lb/>erfolgte Uebernahme (8. 417) ebenso, wie wenn statt deren der
<lb/>Staatsanwalt in den Fällen, wo sie hätte erhoben werden können,
<lb/>selbst öffentliche Klage erhoben hat (§. 416), in eine Nebenrolle
<lb/>zurückgedrängt wird und als Genugthuungsanspruch die
<lb/>Bezeichnung „Nebenklage" erhalten hat, für deren Durchführung
<lb/>im zweiten Abschnitt des Buches V der Strafproceßordnung be- 
<lb/>sondere Vorschriften gegeben sind. Die Anschlußerklärung des Be-
</p>

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               <p>

                  <lb/>428 Gerichtshängigkeit der Strafverfolgung und ihre Rechtsfolgen.

<lb/>rechtigten an die öffentliche Klage als Antrag auf Eröffnung
<lb/>der Untersuchung nach der Officialmaxime, die sich in der,
<lb/>seitens des Gerichts unabhängig von den Proceßbetheiligten,
<lb/>von Amtswegen geleiteten Ermittelung der Thatbestandsmerkmale
<lb/>verkörpert (8. 426), ist ebenso Straf klage in der Hand des
<lb/>Anschlußberechtigten und insoweit Privatklage mit dem Zweck
<lb/>der Parteithätigkeit, die Anwendung des Strafgesetzes mittelst
<lb/>Ausspruchs einer über den Thäter als Beschuldigten vom Ge- 
<lb/>richt zu verhängenden Strafe, insonderheit einer aufzuerlegen- 
<lb/>den Buße — als Privatgenugthuung zu erlangen. Die
<lb/>Motive S. 235 begründen diese Anschlußberechtigung in Form
<lb/>der „Nebenklage" folgendermaßen: „Man kann dem Verletzten
<lb/>nicht wohl die Befugniß versagen, sich der von der Staatsanwalt- 
<lb/>schaft erhobenen öffentlichen Klage als Nebenkläger anzuschließen,
<lb/>wenn und insoweit man ihm das weitergehende Recht zur selbst- 
<lb/>ständigen Erhebung der principalen Privatklage (8- 414) einge-
<lb/>räumt hat. Wird überhaupt das Recht des Verletzten anerkannt,
<lb/>ohne vorgängige Anrufung der Staatsanwaltschaft die Strafver- 
<lb/>folgung bei dem Gericht zu betreiben, so kann dieß Klagerecht auch
<lb/>in dem Falle nicht erlöschen, wenn die Staatsanwaltschaft sich ver- 
<lb/>anlaßt gefunden hat, die öffentliche Klage wegen eines Vergehens
<lb/>zu erheben, welches von dem Verletzten im Wege der principalen
<lb/>Klage hätte verfolgt werden können. Noch weniger aber kann,
<lb/>wenn nach erhobener Privatklage die Staatsanwaltschaft die Ver- 
<lb/>folgung übernimmt (88- 416, 417) , hierdurch der Verletzte aus
<lb/>seiner Parteistellung herausgedrängt werden; vielmehr muß sein
<lb/>Recht zur Mitwirkung in dem von ihm veranlaßten Verfahren
<lb/>gewahrt bleiben. — Ein derartiges Recht muß ihm ferner in den
<lb/>Fällen eingeräumt werden, in denen er die Zuerkennung einer
<lb/>Buße neben einer öffentlichen Klage zu erzielen, an diese sich an- 
<lb/>zuschließen hat." Der Verletzte soll nach den Motiven S. 236
<lb/>alles zur Geltung bringen können, was er neben den Maß- 
<lb/>nahmen des Staatsanwalts und vielleicht abweichend von der
<lb/>Meinung des letzteren für notwendig erachtet, um die Bestrafung
<lb/>des Angeklagten herbeizuführen. Die Strafproceßordnung hat
<lb/>gegen die strenge Konsequenz ihres Systems in der Nebenklage, die
</p>

               <pb facs="2173686_5900+1901_0437.tif"
                   n="429"
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               <p>

                  <lb/>Von Ortloff.
</p>
               <p>

                  <lb/>429
</p>
               <p>

                  <lb/>eine accefforische, auf einem Privat recht beruhende Strafklage
<lb/>ist, die subsidiäre auf öffentlicher Berechtigung beruhende Privat- 
<lb/>klage aus rein practischen Gründen wieder eingeführt (vgl. Emil
<lb/>Menzel, „Die Privatklage nach dem Reichsstrafproceßrechte."
<lb/>Erlangen, 1880 S. 21, 28). In das System paßt aber die Aus- 
<lb/>dehnung der Nebenklagebefugniß, wie sie im 8- 435 Abs. 2 ent- 
<lb/>halten ist, durchaus nicht (Anomalie), die demjenigen zustehen
<lb/>soll, „welcher durch einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung
<lb/>(8- 170 St.P.O.) die Erhebung der öffentlichen Klage herbeige- 
<lb/>führt hat, wenn die strafbare Handlung gegen sein Leben, seine
<lb/>Gesundheit, seine Freiheit, seinen Personenstand oder seine Ver- 
<lb/>mögensrechte gerichtet war"; — eine von der Reichstagscommis- 
<lb/>sion (Protocolle S. 675 ff., 1055 ff.) beigefügte Bestimmung,
<lb/>welche den in den beiden Entwürfen enthaltenen Abschnitt: „An- 
<lb/>schluß des Verletzten als Civilkläger" (das Adhäsionsversahren)
<lb/>beseitigt und ersetzt hatte zur weiteren Durchführung des Ge- 
<lb/>dankens, aus welchem die Beschlüffe der Commission zu ß. 170
<lb/>hervorgegangen waren, ohne dabei zu verkennen, daß dem Ver- 
<lb/>letzten die Möglichkeit geboten sei, mittelst Anrufung des Gerichts
<lb/>den Staatsanwalt zur Erhebung der Klage zu nöthigen,
<lb/>aber noch nicht die Möglichkeit, auf die Untersuchungs- 
<lb/>führung dauernd einzuwirken.

<lb/>Die Beseitigung des früheren Adhäsionsverfahrens
<lb/>zur rascheren Abwickelung von mit der Strafsache eng zusammen- 
<lb/>hängenden liquiden Schadensersatzansprüchen hat mehrfach Be- 
<lb/>dauern erzeugt, so z. B. im zweiten deutschen Juristentag, Ver- 
<lb/>handlungen II S. 382 ff., 670 ff., siehe A. Gey er, Lehrbuch
<lb/>a. a. O. 8- 50, III unter Bezugnahme auf des Verfassers
<lb/>Schrift: „Der Adhäsionsproceß" bei Voigt u. Günther in Leipzig
<lb/>1861 erschienen, und auf die Abhandlung in Goltdammer's
<lb/>Archiv XXI (1874) S. 471—489: „Der Adhäsionsproceß in der
<lb/>künftigen deutschen Strafproceßordnung." Nicht eine „Reinhaltung
<lb/>der Principien des Strafprocesses", sondern das Bedenken hat den
<lb/>Justizausschuß des Bundesraths bewogen, den Anschluß des Ver- 
<lb/>letzten wegen Schadensersatzansprüchen aus der Delictsver-
<lb/>übung abzulehnen, nämlich daß gegenüber der freien Wahl des
</p>

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                   n="430"
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               <p>

                  <lb/>430 GerichtshängigkeiL der Strafverfolgung und ihre Rechtsfolgen.

<lb/>Verletzten zwischen dem Adhästonsproceß und dem gewöhnlichen
<lb/>Eivilproeeß zur Geltendmachung des Schadenersatzanspruchs der
<lb/>Angeschuldigte sich auf das vom Verletzten gewählte Verfahren
<lb/>einlassen müsie, und eine Beschränkung der Berufung, wodurch
<lb/>eine Anfechtung der Feststellung des Schadenbetrags regelmäßig
<lb/>ausgeschlossen werde, eine Rechtsbeschränkung des Angeschuldigten,
<lb/>die von der Willkür des Proceßgegners abhängig sei, enthalte
<lb/>(Motive S. 227). Obschon durch die Einführung der Berufung
<lb/>gegen Schöffengerichtsurtheile die in den Motiven angeführten
<lb/>Bedenken abgeschwächt wurden, hat die Mehrheit der Reichstags- 
<lb/>commission sich gegen die Aufnahme des Adhäsionsverfahrens
<lb/>erklärt, v. Schwarze, Commentar S. 580 Anm. 2 weist auf des
<lb/>Verfassers erwähnten Aussatz in Goltdammer's Archiv zustim- 
<lb/>mend und die Zulässigkeit und Nützlichkeit des Adhäsionsprocesses
<lb/>anerkennend, mit der Bemerkung hin, daß auch die Verschieden- 
<lb/>heit des Rechtsmittelsystems, auf welche die Motive sich bezögen,
<lb/>nicht entgegen stehe, und auch der ältere, in der Bundescommission
<lb/>berathene und festgestellte Entwurf vom Jahre 1872/73 das
<lb/>Adhäsionsverfahren ausgenommen habe, obwohl er das Rechts- 
<lb/>mittel der Berufung und das Eontumacialverfahren nicht zuge-
<lb/>laffen habe.

<lb/>So ist es gekommen, daß nur in den Fällen, in welchen nach
<lb/>dem Strafgesetzbuch oder anderen Strafgesetzen (betr. die Urheber- 
<lb/>rechte von 1870, 1876, das Markenrecht von 1874, das Patent- 
<lb/>recht von 1877) auf Buße erkannt werden kann, dem Ge- 
<lb/>schädigten gestattet ist, nur auf dem Wege des 8. 443 St.P.O.
<lb/>den Anspruch auf Entschädigung durch Anschluß an das Straf- 
<lb/>verfahren als „Nebenkläger" zu verfolgen. Dem Begriff der
<lb/>Strafgerichtsbarkeit schien es mehr zu entsprechen, wenn jene
<lb/>Schadenansprüche in Verbindung mit der Strafverfolgung nicht
<lb/>gestattet und stillschweigend der Verfolgung bei den Civilgerichten
<lb/>überlaffen würden. ‘

<lb/>3. Bei der Privatklage kommt vorzugsweise das durch das
<lb/>Delict zwischen dem Verletzten und dem Verletzer entstandene
<lb/>materielle Rechtsverhältniß in Betracht, das ein civilrecht-
<lb/>liches ist und besonders in dem mit der Nebenklage zu verfolgenden
</p>

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               <p>

                  <lb/>Von Ortloff.
</p>
               <p>

                  <lb/>431
</p>
               <p>

                  <lb/>Anspruch auf Buße hervortritt. Bei den mit öffentlicher Strafe
<lb/>bedrohten Privatrechtsverletzungen kommen die überhaupt für
<lb/>letztere geltenden Grundsätze zur Anwendung; es handelt sich ledig- 
<lb/>lich in dem Verhältniß beider um Privatrechte, was für Ent- 
<lb/>stehung, Aenderung. Endigung, überhaupt für die ganze Wirkung
<lb/>des Anspruchs auf Privatgenugthuung maßgebend ist. In diesen
<lb/>Fällen steht aber der Verletzte zum Staat in keinem anderen
<lb/>Verhältniß als bei Begehung einer Strafthat überhaupt, gleich- 
<lb/>gültig, ob daraus ein Verpflichtungsverhältniß zwischen dem Ver- 
<lb/>letzten und dem Uebelthäter entsteht. Um sich durch Betreibung
<lb/>des dem Staat gegen letzteren erwachsenen Strafanspruchs selbst
<lb/>Privatgenugthuung in jenen Fällen des Privatklagerechts zu ver- 
<lb/>schaffen, geht der Verletzte das Gericht an als Privatkläger,
<lb/>indem er einmal den Strafanfpruch an Stelle der Staatsanwalt- 
<lb/>schaft selbständig (nicht als Beauftragter) betreibt, dann aber
<lb/>auch als Civilkläger den eigenen höchstpersönlichen Anspruch auf
<lb/>Genugthuung. So nimmt er eine zwischen öffentlichem und
<lb/>privatem Kläger liegende Rolle und Stellung ein, entsprechend
<lb/>der Verletzer eine Mittelstellung zwischen Angeklagtem und Civil-
<lb/>beklagtem, der das geordnete Verfahren auf Privatklage Rechnung
<lb/>zu tragen hatte. — Das richterliche Urtheil enthält nächst
<lb/>dem Spruch über Begründetheit des Strafanspruchs auch den
<lb/>über eine solche des Anspruchs auf Privatgenugthuung; aber erst
<lb/>dann, wenn die letztere besteht, kann der Spruch auf An- 
<lb/>wendung des Strafgesetzes erfolgen und muß ablehnend erfolgen,
<lb/>wenn der Anspruch auf Privatgenugthuung unbegründet ist; vgl.
<lb/>E. Menzel a. a. O. §. 3.

<lb/>Daß der Zweck des Privatklagerechts die Erlangung einer
<lb/>Privatgenugthuung, äußersten Falles durch Anhängigmachung
<lb/>des gesetzlich geordneten Strafverfahrens bei Gericht mittelst Er- 
<lb/>hebung der Privatklage, ist, ergibt sich aus der freien Ver- 
<lb/>fügung des Verletzten über die Ausübung dieses Rechts, indem
<lb/>ein Vergleich zwischen ihm und dem Verletzer die Gerichtshängig-
<lb/>keit ausschließen kann, wodurch ein Verzicht auf eine Erhebung
<lb/>der Privatklage festgestellt wird, was voraussetzt, daß der Verletzte
<lb/>eine Sühne von dem Verletzer erlangt hat. Daß bei Verzicht
</p>

               <pb facs="2173686_5900+1901_0440.tif"
                   n="432"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2173686_5900+1901_0440--><p/>
               <p>

                  <lb/>432 Gerichtshängigkeit der Strafverfolgung und ihre Rechtsfolgen.

<lb/>auf das Privatklagerecht, wenn die Privatklage gleichwohl ange- 
<lb/>stellt sein würde, zwar gegen diese eine Einrede wirksam sein
<lb/>könnte, davon aber nicht der in der Privatklage liegende Straf-
<lb/>berfolgungsantrag berührt werde, behauptet E. Menzel a. a. O.
<lb/>S. 39. Dagegen leitet Olshausen a. a. O. zu §. 61 St.G.B.
<lb/>uns §. 420 St.P.O. ab, daß das Recht auf Erhebung einer Privat- 
<lb/>klage Gegenstand eines Vergleichs sein könne, in Uebereinstim-
<lb/>mung mit Löwe zu §- 420; die Privatklage könne daher durch
<lb/>Vergleich ausgeschlossen werden, ohne daß davon das Recht zur
<lb/>öffentlichen Verfolgung berührt werde. Soll freilich der in der
<lb/>Erhebung der Privatklage liegende Strafantrag lediglich mit dieser
<lb/>Lurchgeführt werden, so fällt er auch als der von ihr untrenn- 
<lb/>bare Inhalt mit der Zurücknahme der Klage nach Olshausen,
<lb/>Oppenhoff, Löwe, Keller, und dann muß dieß auch von
<lb/>einem Vergleich über einen Verzicht auf die Privatklage gelten.

<lb/>Wegen Beleidigungen insbesondere hat 8- 420 die Mög- 
<lb/>lichkeit einer unter staatlicher Vermittelung zu versuchenden Sühne
<lb/>vorgesehen, insofern nicht einer der im 8- 196 St.G.B. bezeich-
<lb/>neten Fälle vorliegt (auf Strafantrag zu verfolgende Beamten- 
<lb/>beleidigung) in der Vorschrift, daß die Erhebung der Klage erst
<lb/>zulässig sei, nachdem von einer durch die Landesjustizverwaltung
<lb/>zu bezeichnenden Vergleichsbehörde („Friedensrichter") die Sühne
<lb/>erfolglos unter den in demselben Gemeindebezirke wohnenden Par- 
<lb/>teien versucht worden ist, worüber der Kläger eine Bescheini- 
<lb/>gung mit der Klage einzureichen hat, widrigenfalls die Klage
<lb/>uach tz. 423 St.P.O. zurückzuweisen ist. Hiermit wird wie durch
<lb/>eine stattgefundene Aussöhnung der Parteien das Privatklagerecht
<lb/>aufgehoben; eine Rechtshängigmachung ist ausgeschlossen.

<lb/>4. Das Privatklagerecht geht verloren durch Nichtaus- 
<lb/>übung, d. i. Nichterhebung der Privatklage innerhalb der vom
<lb/>Gesetz dazu verstatteten Dreimonatsfrist. Die für das Straf-
<lb/>antragserforderniß im 8- 61 St.G.B. aufgestellte zeitliche Begren- 
<lb/>zung ist auch hier maßgebend — Verjährung als Grund der
<lb/>Erlöschung des Klagerechts. Die Verfolgung der im 8- 414 St.P.O.
<lb/>erwähnten Beleidigungen und Körperverletzungen auf dem Wege
<lb/>der Privatklage ist solange zulässig, als ein Strafantrag die Ver-
</p>

               <pb facs="2173686_5900+1901_0441.tif"
                   n="433"
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               <p>

                  <lb/>Von Ortloff.
</p>
               <p>

                  <lb/>433
</p>
               <p>

                  <lb/>folgung im Wege der öffentlichen Klage noch herbeiführen kann;
<lb/>aber durch Uebertragung der Verjährung des Antragsrechts auf
<lb/>das Privatklagerecht ist diese eine civilrechtliche geworden und ist
<lb/>unabhängig von der Strafverfolgungsverjährung der §§. 66 und
<lb/>67 St.G.B.; nach fruchtlosem Ablauf jener läuft die letztere immer
<lb/>zu und ein anderer Berechtigter kann die Privatklage als fein
<lb/>eigenes Recht innerhalb der längeren Verjährungsfrist mit der
<lb/>Privatklage noch geltend machen. Die Verjährung des Antrags- 
<lb/>und des Privatklagerechts läuft bei einer Mehrheit von Berech- 
<lb/>tigten nach §. 62 St.G.B. besonders. Nach §. 415 St.P.O. ist
<lb/>jeder von mehreren in derselben strafbaren Handlung Verletzten
<lb/>berechtigt, unabhängig von den anderen Privatklage zu erheben.
<lb/>Unterbrochen wird die Verjährung nur durch Stellung des
<lb/>Strafantrags und Anstellung der Privatklage in der vorgeschrie- 
<lb/>benen Form, nicht aber durch einen Sühneversuch nach §■ 420
<lb/>St.P.O. bei Beileidigungen. Durch 'Unterbrechung der Ver- 
<lb/>jährungsfrist setzt sich das Privatklagerecht so lange fort, als die
<lb/>Strafthat nach dem Strafgesetz noch verfolgt werden darf. Nach
<lb/>der obigen Unterscheidung von civilrechtlicher Privatklage- und
<lb/>Strafverfolgungsverjährung wird durch Unterbrechung jener diese
<lb/>für den betreffenden Klageberechtigten verlängert (§§. 198, 232
<lb/>Abs. 3 St.G.B., 8. 428 Abs. 1, 8- 257 St.P.O.); vgl. E. Menzel
<lb/>a. a. O. S. 40—44.

<lb/>5. Wie das Privatklagerecht für den Berechtigten durch Ver- 
<lb/>jährung ganz von selbst — ipso jure — erlischt, so auch mit dem
<lb/>Tode des Berechtigten als ein höchstpersönliches und deßhalb
<lb/>unveräußerliches und nicht vererbbares Recht, ebenso wie das
<lb/>Strafantragsrecht. Das Verfahren auf angestellte Privatklage ist
<lb/>von Amtswegen einzustellen, womit die Gerichtshängigkeit
<lb/>endigt und die erwachsenen Kosten dem Nachlaß zur Last fallen;
<lb/>88. 502 , 503 St.P.O. Indessen bleiben die bis zum Tode ein- 
<lb/>getretenen Wirkungen der Ausübung des Privatklagerechts be- 
<lb/>stehen. Di- im 8- 483 Abs. 2 St.P.O. zugelassene Fortsetzung
<lb/>der gerichtshängig gewordenen Privatklage gegen einen Beschul- 
<lb/>digten, der wider befferes Wiffen in Beziehung auf den anderen
<lb/>eine unwahre Thatsache behauptet oder verbreitet hat, welche den-

<lb/>Der Gerichtssaal. LIX. Band. 28
</p>

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                   n="434"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2173686_5900+1901_0442--><p/>
               <p>

                  <lb/>434 Gerichtshängigkeit der Strafverfolgung und ihre Rechtsfolgen.

<lb/>selben verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung
<lb/>herabzusctzen geeignet ist, nach dem Tode des Privatklägers seitens
<lb/>deffen Eltern, Kindern oder des Ehegatten (vgl. die verleumde- 
<lb/>rische Beschimpfung Verstorbener im §. 189 St.G.B.), enthält nur
<lb/>eine scheinbare Ausnahme, indem die Familienehre der
<lb/>mittelbar mitverlctzten Nächststehenden in Erhaltung der Antrags-
<lb/>befugniß im §. 189 St.G.B., ähnlich wie in der Erweiterung
<lb/>des Kreises der durch die Strafthat verletzten Personen in §§. 195
<lb/>und 196 St.G.B., hier noch besonderen Schutz gesichert erhalten
<lb/>soll und zwar des nunmehr eigenen Anspruchs auf Privat -
<lb/>genugthuung, der in der Ehre des Berstorbenen als Familien- 
<lb/>ehre begründet war (E. Menzel a. a. O. S. 30). Dagegen
<lb/>v. Schwarze a. a. O., Stenglein u. a. m. verneinen einen
<lb/>Uebergang des Klage rechts auf die erwähnten Nächsten des Ver- 
<lb/>storbenen Privatklägers und wollen nur einen solchen der erhobenen
<lb/>Klage (also Ausübung des Klagerechts durch Anrufung des Ge- 
<lb/>richts) als vererbt annehmen. Für eine Fortsetzung einer wegen
<lb/>der Beleidigung eines Verstorbenen nach 88. 185, 186 St.G.B.
<lb/>erhobenen Privatklage ist in der Strafproceßordnung nichts er- 
<lb/>wähnt, ebenso nicht die Möglichkeit der Privatklageerhebung wegen
<lb/>Ehrenkränkung eines bis zu seinem Tode an einer solchen Ver- 
<lb/>hinderten. Auf einen Bußeanspruch erstreckt sich der Klageüber- 
<lb/>gang nicht (§. 444 Abs. 4, ß. 446 St.P.O.). Die Fortsetzung
<lb/>ist von dem Berechtigten bei Verlust des Rechts binnen zwei
<lb/>Monaten, vom Tode des Privatklägers an gerechnet, bei Gericht
<lb/>zu erklären. Hier liegt also eine zeitlich ruhende (suspendirte)
<lb/>Gerichtshängigkeit vor; keineswegs ist, wie Löwe und Geyer
<lb/>a. a. O. will, das anhängige Verfahren sofort einzustellen und
<lb/>nach rechtzeitig erklärter Fortsetzung durch einen Berechtigten
<lb/>wieder aufzunehmen, sondern das Gericht wartet die Erklärung
<lb/>dieses von der erhaltenen Kenntniß vom Tode des Privatklägers
<lb/>unter Beobachtung der Einhaltung der Zweimonatsfrist, die in
<lb/>den Acten zu bemerken ist, ruhig ab, und stellt dann, wenn diese
<lb/>versäumt und nicht nach einer zulässigen Wiedereinsetzung in den
<lb/>vorigen Stand eine Fortsetzungserklärung eingegangen ist, das
<lb/>Verfahren von Amtswegen unter Zurechnung der Kosten zum
</p>

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                   n="435"
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               <p>

                  <lb/>Von Ortloff.
</p>
               <p>

                  <lb/>435
</p>
               <p>

                  <lb/>/
</p>
               <p>

                  <lb/>Nachlaß ein, falls es nicht gerade wegen der letzteren eine Auf- 
<lb/>forderung an den Berechtigten oder einen der berechtigten Nächst- 
<lb/>stehenden ergehen lassen möchte. Die Nichteinhaltung der Frist
<lb/>liegt aber auch im Interesse des Angeklagten und deßhalb darf
<lb/>das Gericht eine solche Aufforderung, die Stenglein für nicht
<lb/>ungesetzlich erachtet, nicht ergehen lassen. Der die Klage Fort- 
<lb/>sehende tritt in das rechtshängig gebliebene, nur auf zwei Monate
<lb/>vom Tode des Privatklägers unterbrochene Verfahren da ein, wo
<lb/>letzterer durch den Tod an der Weiterführung der Klage ver- 
<lb/>hindert wurde, und ein ihm laufender Fristrest wird dem Ein- 
<lb/>tretenden vom Tage seiner Erklärungsabgabe hinzugerechnet.

<lb/>Eine Fortsetzung des Verfahrens nach §. 417 Abs. 2 St.P.O.
<lb/>durch die Staatsanwaltschaft im öffentlichen Interesse ist
<lb/>durch den Wegfall des Privatklagerechts noch nicht ausgeschlossen,
<lb/>sofern sie von dem Tode des Privatklägers, wie der Beschuldigte
<lb/>davon, ever-tuell auch von der Fortsetzung der Privatklage, zu be- 
<lb/>nachrichtigen ist, Kenntniß erhalten hat. Bis zum Eintritt der
<lb/>Rechtskraft des Einstellungsbeschlusies (§. 417 Abs. 2, §. 443
<lb/>St.P.O.) darf die Staatsanwaltschaft durch ausdrückliche Er- 
<lb/>klärung die Verfolgung übernehmen und von da an geht das
<lb/>Verfahren in das im Abschnitt 2 des Buches V der St.P.O. für
<lb/>die Nebenklage geordnete über; ein Beschuldigter ist zwar noch
<lb/>vorhanden, aber nicht mehr ein aus der Stellung des Privat- 
<lb/>klägers abgedrängter Nebenkläger. Nach Eintritt der Rechtskraft
<lb/>des sofort nach dem Tode ertheilten Einstellungsbeschluffes könnte
<lb/>nur dann, wenn eine Fortsetzung der Klage des Verstorbenen
<lb/>durch die Nächststehenden nach §. 433 Abs. 2. 3 vermittelst einer
<lb/>erlangten Wiederaufnahme des Verfahrens erklärt und dieß der
<lb/>Staatsanwaltschaft wie dem Beschuldigten bekannt gegeben wäre,
<lb/>der Staatsanwalt in das Verfahren in jeder Lage deffelben ein-
<lb/>treten, wodurch der das Privatklageverfahren fortsetzende Ange
<lb/>hörige des durch Tod ausgeschiedenen Klägers als Nebenkläger
<lb/>in die für das Verfahren über die Nebenklage bestimmte Ordnung
<lb/>verwiesen wird. Eine neue öffentliche Klage kann der Staats- 
<lb/>anwalt selbständig nicht erheben, sondern kann nur auf Antrag
<lb/>die öffentliche Klage erheben oder nach erhobener Privatklage die
</p>

               <pb facs="2173686_5900+1901_0444.tif"
                   n="436"
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               <p>

                  <lb/>436 Gerichtshängigkeit der Strafverfolgung und ihre Rechtsfolgen.

<lb/>Verfolgung übernehmen, sofern es im öffentlichen Interesse liegt,
<lb/>letzteres also erst dann, wenn die Fortsehungserklärung des dazu
<lb/>Berechtigten die Rechtshängigkeit der Privatklagsache wieder
<lb/>ausgenommen hat, also das Privatklageverfahren da weiter
<lb/>geht, wo es unterbrochen war; von dem Eintritt des Staats- 
<lb/>anwalts in dieses an geht es in das Nebenklageverfahren über.

<lb/>Wird die Frist zur Fortsetzungserklärung versäumt, so tritt
<lb/>der angedrohte Verlust „des Rechts", d. i. nicht bloß auf Fort- 
<lb/>setzung, sondern auch der des ganzen Privatklagerechts mit der Ein- 
<lb/>stellung des Verfahrens ein, ohne daß die Staatsanwaltschaft noch
<lb/>Gelegenheit hatte, in das Verfahren einzutreten, sofern nicht etwa
<lb/>die Rechtsmittelinstanz von dem Fortsetzungsberechtigten beschritten
<lb/>und dadurch der Eintritt der Rechtskraft des Einstellungsbeschlusses
<lb/>gehindert war.

<lb/>Auch durch den Tod des Nebenklägers endigen die Rechte,
<lb/>welche ihm als Privatklageberechtigten zustanden (§. 437 Abs. 1
<lb/>St.P.O.), nachdem das Recht der Nebenklage zum Anschluß nach
<lb/>Anhörung der Staatsanwaltschaft durch deßfallsige Entscheidung
<lb/>anerkannt war (§. 436 St.P.O.) und zwar vor dem zur Entschei- 
<lb/>dung in der Sache selbst berufenen Gericht. Die Anschlußerklä- 
<lb/>rung verliert durch den Tod des Nebenklägers ihre Wirkung (8. 442
<lb/>St.P.O.), auch für die Angehörigen, besonders im Falle des
<lb/>Z. 433 Abs. 2 St.P.O. Doch wird die öffentliche Klage durch
<lb/>die Beendigung des Anschlußrechts nur insoweit beschränkt, als die
<lb/>Voraussetzung ihres Betriebes auf diesem Rechte beruht. Der
<lb/>Tod des Verletzten beendigt auch den Anspruch auf Genug-
<lb/>thuung durch Zuerkennung der geforderten Buße mit der im
<lb/>§. 444 Abs. 4 St.P.O. besonders hervorgehobenen, wenn auch
<lb/>selbstverständlichen, Folge, daß dieser Anspruch von den Erben
<lb/>des Verletzten nicht erhoben oder fortgesetzt werden kann, da er
<lb/>doch ein höchstpersönliches Recht auf eine gesetzliche Entschädigung
<lb/>ist und das Privatklagerecht nicht vererbt wird.

<lb/>6. Die in der Praxis am meisten vorkommende Beendigung
<lb/>der Gerichtshängigkeit der hier in Frage stehenden Privatklage- 
<lb/>sachen ist die Zurücknahme der Klage innerhalb der gesetz- 
<lb/>lichen Zeit, welche meist auf einem Vergleich der Parteien,
</p>

               <pb facs="2173686_5900+1901_0445.tif"
                   n="437"
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               <p>

                  <lb/>Von Ortloff.
</p>
               <p>

                  <lb/>437
</p>
               <p>

                  <lb/>besonders unter Mitwirkung des Gerichts in den Instanzen,
<lb/>namentlich vor dem Amtsgericht (8. 27 Ziff. 3 des G.V.G.), aber
<lb/>auch in der Berufungsinstanz vor dem Landgericht zu beruhen
<lb/>Pflegt. Ist die Klage zu Protocoll des Gerichtsschreibers oder
<lb/>durch Einreichung einer Anklageschrift mit den im 8. 198 Abs. 1
<lb/>bezeichneten Erfordernissen bei dem Amtsgericht anhängig geworden
<lb/>(8. 421), so bewendet es bei dessen Zuständigkeit, auch wenn der
<lb/>Staatsanwalt in das Verfahren eintritt; denn er soll eintreten
<lb/>dürfen in jeder Lage der Sache bis zum Eintritt der Rechts- 
<lb/>kraft des Urtheils (8. 416) und durch den Eintritt kann die
<lb/>bereits begründete Zuständigkeit und Rechtshängigkeit nicht auf- 
<lb/>gehoben werden. Daß der Amtsanwalt hier der berufene
<lb/>Beamte der Staatsanwaltschaft sei, wird von Stenglein a. a. O.
<lb/>zu 8- 416 verneint und der Staatsanwalt am Landgericht, auch
<lb/>wenn die Aburtheilung an das Schöffengericht überwiesen werden
<lb/>könne, als zuständig, ja sogar zu Vorermittelungen zur Vorberei- 
<lb/>tung seiner Entschließung über den .Eintritt in das Verfahren,
<lb/>erklärt. Wenn weder Privatklage noch Strafantrag gestellt ist,
<lb/>kann die Staatsanwaltschaft Klage nicht erheben und auch nach
<lb/>giltiger Zurücknahme des Strafantrags das Verfahren nicht fort- 
<lb/>setzen. Da die unmittelbar bei dem Amtsgericht angestellten
<lb/>Privatklagen zur Zuständigkeit der Schöffengerichte gehören, muß
<lb/>die Staatsanwaltschaft dafür sorgen, daß sie von der Klageerhebung
<lb/>Kenntniß erhalte, etwa durch Anweisung des Staatsanwalts beim
<lb/>Landgericht an den Amtsanwalt, zur Benachrichtigung an jenen,
<lb/>wenn dieser vom Amtsrichter von der vorschriftsmäßig erhobenen
<lb/>Privatklage nach 8- 422 in Kenntniß gesetzt war. Die sofortige
<lb/>Erhebung der öffentlichen Klage erledigt die Privatklageerhebung,
<lb/>auf deren Erfordernisse dann nichts weiter ankommt; dann kann
<lb/>der Staatsanwalt aber auch die Klage nicht fallen lassen oder
<lb/>zurücknehmen, etwa weil ihm das öffentliche Interesse doch nicht
<lb/>mehr betheiligt erscheine oder ihm im Laufe des Verfahrens auch
<lb/>eine im Wege der Privatklage verfolgbare Strafthat sich ergeben
<lb/>habe. Der im 8- 154 St.P.O. ausgesprochene Satz verbietet die
<lb/>Zurücknahme der öffentlichen Klage nach Eröffnung der Unter- 
<lb/>suchung, d. i. hier die Anhängigmachung der Strafklage bei Ge-
</p>

               <pb facs="2173686_5900+1901_0446.tif"
                   n="438"
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               <p>

                  <lb/>438 Gerichtshängigkeit der Strafverfolgung und ihre Rechtsfolgen.

<lb/>richt, welches wie bei der Erhebung der Privatklage mit der Sache
<lb/>.befaßt" wird, womit die Gerichtshängigkeit der Strafverfolgung
<lb/>beginnt und worauf sie bis zu den gesetzlichen Endterminen fort- 
<lb/>dauert. Ist die Zurücknahme des Strafantrags zulässig, so muß
<lb/>die Strafverfolgung aufhören; ist sie unzulässig, so bleibt die
<lb/>Strafverfolgung gerichtshängig nicht nur dann, wenn die Staats- 
<lb/>anwaltschaft schon vor der Zurücknahme der Privatklage die Ver- 
<lb/>folgung übernommen hatte, sondern auch wenn sie, um die Ein- 
<lb/>stellung des Verfahrens zu hindern, die Fortsetzung der Straf- 
<lb/>verfolgung übernimmt oder nach Einstellung des Verfahrens wegen
<lb/>des mit der Privatklage verfolgten Delicts öffentliche Klage er- 
<lb/>hebt, was Löwe a. a. C. zu §. 431 für zulässig erachtet.

<lb/>Die Vorschrift des §. 422: „Ist die Klage vorschriftsmäßig
<lb/>erhoben, so theilt das Gericht dieselbe dem Beschuldigten unter
<lb/>Bestimmung einer Frist zur Erklärung und der Staatsanwalt- 
<lb/>schaft zur Kenntnißnahme mit" deutet handgreiflich auf den Be- 
<lb/>ginn der Gerichtshängigkeit der Strafverfolgung mit der Klage- 
<lb/>erhebung bei Gericht hin; denn, ob bei dieser die für die Klage
<lb/>erforderten Voraussetzungen und Erfordernisse vorhanden seien,
<lb/>das unterliegt hier zuerst der richterlichen Prüfung von Amts- 
<lb/>wegen im Zusammenhalt mit der Vorschrift im §. 421, daß die
<lb/>Anklageschrift den im §. 198 Abs. 1 St.P.O. bezeichnten pro-
<lb/>cessualen (auch die in der Person des Klägers liegenden) Erfor- 
<lb/>dernissen zu entsprechen habe, wozu auch die im §. 420 (bei Be- 
<lb/>leidigungsklagen Bescheinigung des erfolglosen Sühneversuchs)
<lb/>noch kommt. Die Mittheilung der Klage an den Beschuldigten
<lb/>und die Staatsanwaltschaft setzt die Zulässigkeit per Klage zum
<lb/>Verfahren als erprobt und anerkannt voraus; über das zu Grunde
<lb/>liegende Privatklagerecht macht das Gericht sich erst später schlüssig.
<lb/>Im Falle der vom Gericht befundenen Unzulässigkeit wäre eine dem
<lb/>Privatkläger an die Hand gegebene Verbesserung (E. Menzel
<lb/>a. a. O. S. 103, Kronecker und Stenglein zu §. 422) eine
<lb/>einseitig fördernde Handlung gegenüber dem prozessualisch be- 
<lb/>stehenden Rechte des Beschuldigten, eine Abweisung einer nicht
<lb/>vorschriftsmäßigen Klage in dem an den Civilproeeß rücksichtlich
<lb/>der Parteiengleichheit so sehr sich anschließenden Verfahren zu
</p>

               <pb facs="2173686_5900+1901_0447.tif"
                   n="439"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2173686_5900+1901_0447--><p/>
               <p>

                  <lb/>Von OrLloff.
</p>
               <p>

                  <lb/>439
</p>
               <p>

                  <lb/>verlangen. Das Gericht soll nicht einen Rechtsbeistand der Partei
<lb/>in einem solchen rein contradictorischen Verfahren leisten; dazu
<lb/>find die Rechtsanwälte berufen und der Formalismus hat hier
<lb/>eine Berechtigung wie im Civilproceß. Der Beklagte ist nicht
<lb/>von einem Nachtheil bedroht, wenn er eine Erklärung auf die
<lb/>Klagemittheilung nicht abgibt oder auch erst eine solche nach Frist- 
<lb/>ablauf eingibt. Eine abgegebene Erklärung kann gerade gegen
<lb/>die processuale Zulässigkeit der Klage, auch gegen den Bestand
<lb/>des Privatklagerechts sich richten, infolge deren das Gericht sich
<lb/>noch zur nachträglichen Abweisung entschließen kann. Dem Privat- 
<lb/>kläger steht gegen einen dahin lautenden Beschluß Beschwerde zu.
<lb/>Die Motive bemerken S. 225 ff.: „Die Anhörung des- Beschul- 
<lb/>digten ist schon in dem gewöhnlichen Verfahren nicht selten hin- 
<lb/>reichend, eine erhobene Anschuldigung zu entkräften; noch viel mehr
<lb/>darf dieser Erfolg bei der Privatklage erwartet werden. Da über-
<lb/>dieß einem Privatkläger gegenüber die Parteistellung des Beschul- 
<lb/>digten schärfer hervortritt als in dem Verfahren auf öffentliche
<lb/>Klage, so darf der Beschuldigte grundsätzlich darauf Anspruch
<lb/>machen, daß er mit seiner Erklärung gehört werde, ehe die Privat- 
<lb/>klage zugelassen wird. Die vorgängige Anhörung der Staats- 
<lb/>anwaltschaft erscheint schon deßhalb angemessen, weil durch sie die
<lb/>Gründe, aus denen die Erhebung der öffentlichen Klage unter- 
<lb/>blieben ist, zur Kenntniß des Gerichts gelangen werden."

<lb/>Da bei der Erhebung der öffentlichen Klage das Landgericht
<lb/>zuständig ist (§§. 27, 75 Ziff. 4 G.V.G.), so kann nur der
<lb/>bei diesem angestellte Staatsanwalt über die Uebernahme der
<lb/>Strafverfolgung befinden und deßhalb hat der beim Amts- 
<lb/>gericht als Organ der Staatsanwaltschaft vermöge ihrer staatsrecht- 
<lb/>lichen Einheit in der Behörde thätige Amtsanwalt eine ihm
<lb/>zugegangene Kenntniß von der Privatklageerhebung bezw. der
<lb/>Privatklage selbst diese dem Vorgesetzten Staatsanwalt ^zu über- 
<lb/>mitteln, wie dieß in der preußischen Geschäftsanweisung für
<lb/>Amtsanwälte vom 28. August 1879 vorgeschrieben ist. In dieser
<lb/>Richtung ist die hierüber bestehende Streitfrage mit Stenglein
<lb/>a. a. O. zu lösen. E. Menzel a. a. O. S. 101 führt insoweit
<lb/>aus: Da für die Staatsanwaltschaft die Klage nur insoferne in
</p>

               <pb facs="2173686_5900+1901_0448.tif"
                   n="440"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2173686_5900+1901_0448--><p/>
               <p>

                  <lb/>440 Gerichtshängigkeit der Strafverfolgung und ihre Rechtsfolgen.

<lb/>Betracht kommt, als sie Antrag auf Strafverfolgung ist, solche
<lb/>Anträge aber bei Gericht richtig gestellt werden können (vgl.
<lb/>§. 156 Abs. 2 St.P.O.), so wird von Seite des Gerichts der
<lb/>Staatsanwaltschaft gegenüber gerade so Verfahren, wie da, wo
<lb/>Strafanträge bei Gericht angebracht werden; das heißt: die
<lb/>Privatklage ist daher, weil Beleidigungen und Körperverletzungen
<lb/>(8. 27 Ziff. 2, §. 73 Ziff. 1 G.V.G.), soweit sie nicht im Wege
<lb/>der Privatklage verfolgt werden, vor die Landgerichte gehören, die
<lb/>Zuständigkeit der Staatsanwaltschaft aber sich nach jener des
<lb/>Gerichtes, bei dem sie steht, beurtheilt, zur Kenntnißnahme der
<lb/>Staatsanwaltschaft am zuständigen Landgerichte mitzutheilen, wie
<lb/>Strafanträge auch. Dem Staatsanwalt ist Ueberweisung der

<lb/>der Sache an den Amtsanwalt zur Weiterverfolgung bei dem
<lb/>Amts- bezw. Schöffengericht überlassen, auch gestattet, selbst sofort
<lb/>öffentliche Klage bei dem Landgericht zu erheben, wodurch die

<lb/>Privatklage erledigt wird, Vorbereitungen zur Uebernahme der

<lb/>Strafverfolgung für sich zu treffen, ohne Mittheilung an das

<lb/>Gericht oder auch mit dem Ersuchen um Fristgestattung, wogegen
<lb/>der Privatkläger Anspruch auf Fortsetzung des Verfahrens im
<lb/>Falle zu großer Verzögerung hat; auch braucht er sich nicht zu
<lb/>erklären, so daß mit Ablauf der dem Beschuldigten zur Erklärung
<lb/>verstatteten Frist das hier stattgefundene Vorverfahren, das ähn- 
<lb/>lich dem in Folge der Erhebung der öffentlichen Klage im Ofsi-
<lb/>cial-Regelverfahren vor sich geht, der im 8- 423 geordnete Abschluß
<lb/>dieses Stadiums der gerichtshängigen Strafverfolgung abschließt.

<lb/>7. Was diß Gerichtshängigkeit der Widerklage anlangt,
<lb/>so ist darüber nur wenig zu bemerken. Zulässig erhebt sie in
<lb/>Ausübung eines Rechts bei dem örtlich zuständigen Gericht, wo
<lb/>die Privatklage verhandelt wird, der Beschuldigte wegen wechsel- 
<lb/>seitiger Beleidigungen oder Körperverletzungen zwischen ihm und
<lb/>dem Gegner, sofern sie in einem thal- und ursächlichen Zusammen- 
<lb/>hang miteinander stehen (Connexität der Strafthaten), jedoch nur
<lb/>bis zur Beendigung der Schlußvorträge in der Hauptverhandlung
<lb/>erster Instanz, wie ein Gegenstrafantrag (8. 198 St.G.B., 88- 428,
<lb/>257 St.P.O.). Das für die Klage zuständige Gericht wird durch
<lb/>Erhebung der Widerklage in dem bei ihm anhängigen Verfahren
</p>

               <pb facs="2173686_5900+1901_0449.tif"
                   n="441"
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               <p>

                  <lb/>Von Ortloff.
</p>
               <p>

                  <lb/>441
</p>
               <p>

                  <lb/>auch für diese zuständig. Daß aber eine wechselseitige Beleidi- 
<lb/>gung oder Körperverletzung durch Widerklage gleichzeitig verfolgt
<lb/>werden müsse, ist durch das Wort „kann.beantragen" aus- 

<lb/>geschlossen; eine getrennte Erhebung der Privatklage seitens des
<lb/>Beschuldigten gegen den ersten Kläger bleibt freigestellt und dann
<lb/>läuft jedes Verfahren für sich auch möglicherweise vor einem
<lb/>anderen Gericht. Gegenstand einer Widerklage können nur wechsel- 
<lb/>seitige Beleidigungen und Körperverletzungen im Sinne des §. 414
<lb/>St.P.O. sein (§§. 198, 232 Abs. 3 St.G.B.); aber Parteieinheit
<lb/>muß vorhanden sein und nur beiderseitige Strafbarkeit, begrenzt
<lb/>durch Verjährung der Strafverfolgung, soll nach St englein
<lb/>a. a. O. zu 8. 428 Voraussetzung sein, nicht thai- und ursäch- 
<lb/>licher Zusammenhang der wechselseitigen Thatverübungen. Die
<lb/>Zurücknahme der Klage ist auf das Verfahren über die Wider- 
<lb/>klage ohne Einfluß (Z. 428 Abs. 3 St.P.O.) und das ist, obschon
<lb/>das Gesetz darüber schweigt, auch umgekehrt bei einer Zurücknahme
<lb/>der Widerklage für das Fortbestehen des Privatklageverfahrens zu
<lb/>behaupten; die Gerichtshängigkeit der nicht zurückgenommenen
<lb/>Klage bleibt bestehen. Wie durch Vergleich aber häufig beide
<lb/>Klagen zurückgenommen werden und damit die Einstellung des
<lb/>Verfahrens erfolgt, so ist auch nach 8- 428 Abs. 2 St.P.O. über
<lb/>Klage und Widerklage gleichzeitig zu erkennen, wenn keine zurück- 
<lb/>genommen war.

<lb/>Gegen die öffentliche Klage ist eine Widerklage nach Ent- 
<lb/>scheidungen des Reichsgerichts nicht statthaft. Uebernimmt
<lb/>der Staatsanwalt nach Erhebung der Widerklage, aber bevor
<lb/>darüber in erster Instanz erkannt ist, die Strafverfolgung im
<lb/>Laufe des Verfahrens, so fällt die Privatklage weg und der Pri- 
<lb/>vatkläger wird von selbst in die Rolle eines der öffentlichen Klage
<lb/>beitretenden Nebenklägers gedrängt; aber dem Staatsanwalt gegen- 
<lb/>über gibt es doch keine Widerklage und deßhalb hört für diese
<lb/>die Gerichtshängigkeit auf, indem als Nebenkläger der vorherige
<lb/>Privatkläger nicht mehr als Angeklagter verfolgt werden kann.
<lb/>Daher ist das Verfahren auf Widerklage einzustellen mit der
<lb/>Wirkung der selbständigen Strafverfolgung der mit der Wider- 
<lb/>klage erstrebten Zwecke. Ist aber die staatsanwaltliche Uebernahme
</p>

               <pb facs="2173686_5900+1901_0450.tif"
                   n="442"
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               <p>

                  <lb/>442 Gerichtshängigkeit der Strafverfolgung und ihre Rechtsfolgen.

<lb/>erst, nachdem über die Widerklage in erster Instanz erkannt war,
<lb/>erfolgt, so soll in demselben Verfahren in den weiteren Instanzen
<lb/>die Widerklage mit verhandelt werden; vgl. Stenglein im Ge- 
<lb/>richtssaal, 1883 S- 313 und Commentar zu §. 428 gegen Löwe
<lb/>und Glaser. In letzterem Falle wäre also die Gerichtshängigkeit
<lb/>der Widerklage forterhalten.

<lb/>6. Die Rechtshängigkeit der Nebenklage kann durch die
<lb/>im §. 436 St.P.O. erforderte schriftliche Anschlußerklärung bei
<lb/>dem Gericht, wo die (öffentliche) Hauptklage anhängig gemacht ist,
<lb/>von demjenigen bewirkt werden, welcher nach Maßgabe der Be- 
<lb/>stimmung des Z. 414 als Privatkläger aufzutreten berechtigt ist,
<lb/>und zwar kann dieß in jeder Lage des Verfahrens, selbst auch nach
<lb/>ergangenem Urtheil behufs Einlegung von Rechtsmitteln geschehen
<lb/>(§. 435, woselbst im Abs. 2 die bereits besprochene Ausdehnung
<lb/>dieser Befugniß mit der im 8- 443 erwähnten Erstreckung auf
<lb/>einen Bußeanspruch angereiht sich findet). Auch hier hat das
<lb/>Gericht, wie bei der Privatklage, über die Berechtigung des Neben- 
<lb/>klägers nach Anhörung der Staatsanwaltschaft mittels mit der
<lb/>Beschwerde anfechtbaren Beschlusses zu entscheiden, was nament- 
<lb/>lich von practischer Bedeutung ist, wenn mehrere Verletzte sich der
<lb/>öffentlichen Klage anschließen, wodurch der im 8 415 ausge- 
<lb/>sprochene Gedanke, daß nur eine einmalige Bestrafung ein und
<lb/>derselben Strafthat eintreten kann, nicht beeinträchtigt wird. Zur
<lb/>Begründung der Anschlußerklärung kann, da diese eine Be- 
<lb/>schränkung des Anklagemonopols der Staatsanwaltschaft enthält,
<lb/>der Nebenkläger selbständig Thatsachen und Umstände außer- 
<lb/>halb der in der öffentlichen Klage enthaltenen Vorbringen; aber
<lb/>auch hier ist dem Gericht die Befugniß zu einer Aufforderung des
<lb/>Gerichts an den Nebenkläger, der insoweit Gehülfe des Staats- 
<lb/>anwalts ist, den Rechtstitel der Anschlußerklärung ins Klare zu
<lb/>setzen, zu bestreiten, da damit der Abwehrbefugniß des Beschul- 
<lb/>digten zu nahe getreten würde, was die richterliche Stellung in
<lb/>dieser Proceßart aus ihrer Eigenart in die Angriffsrolle verschieben
<lb/>würde. Was von der Abweisung der Privatklage in diesem
<lb/>Stadium oben bemerkt wurde, gilt auch hier; der Nebenkläger
<lb/>hat „nach erfolgtem Anschlüsse" d. h. nach der von ihm bewirkten
</p>

               <pb facs="2173686_5900+1901_0451.tif"
                   n="443"
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               <p>

                  <lb/>Von Ortloff.
</p>
               <p>

                  <lb/>443
</p>
               <p>

                  <lb/>Anschlußerklärung „die Rechte des Privatklägers" nach §. 437
<lb/>St.P.O. Die zugelassene Nebenklage bleibt gerichtshängig bis
<lb/>zum Schluß des Verfahrens, falls nicht nach §. 442 sie durch
<lb/>„Widerruf" d. i. Zurücknahme, sowie durch den Tod des Neben- 
<lb/>klägers erlischt, so daß insoweit das Nebenklageverfahren einzu- 
<lb/>stellen ist. Grundsatz ist, daß durch einen Anschluß der Fort- 
<lb/>gang des Verfahrens, mit der im 8. 438 Abs. 2 ausge- 
<lb/>sprochenen Konsequenz, nicht aufgehalten werden darf, wodurch
<lb/>jedoch nicht eine Beweiserhebung von Richteramtswegen zur Fest- 
<lb/>stellung einer oder der anderen Begründung von Anträgen des
<lb/>Nebenklägers, z. B. rücksichtlich eines Bußeanspruchs, ausgeschlossen
<lb/>ist (Stenglein, Commentar zu 8- 438 unter Anführung einer
<lb/>Entscheidung des Reichsgerichts vom 20. Februar 1888). Eine
<lb/>Widerklage gegen eine Nebenklage ist unzuläsfig.

<lb/>9. Die Gründe, welche eine Zurücknahme der öffentlichen
<lb/>Klage verbieten (8. 154 St.P.O.), fallen für die Geltendmachung
<lb/>des Privatklagerechts weg, obschon das Verfahren ein Strafver- 
<lb/>fahren ist, in welchem auch die Wahrheit von Amtswegen fest- 
<lb/>zustellen ist. Die Strafproceßordnung hat das Privatklagerecht
<lb/>als ein Privatrccht mehr als wie ein öffentliches Recht dadurch
<lb/>anerkannt, daß es seine Geltendmachung von der freien Ver- 
<lb/>fügung des Verletzten im Beginn und in der Endigung abhängig
<lb/>gemacht hat. Die Befugniß zur Zurücknahme der Privatklage
<lb/>bis zur Verkündung des Urtheils erster Instanz und, soweit zu- 
<lb/>lässige Berufung (gegen ein llrtheil des Schöffengerichts) einge- 
<lb/>legt ist, bis zur Verkündung des Urtheils zweiter Instanz, ist im
<lb/>8. 431 Abs. 1 St.P.O. ertheilt. v. Schwarze macht a. a. O. zu
<lb/>8. 431 Abs. 1, wonach die Privatklage bis zur Verkündung deS
<lb/>Urtheils erster Instanz und, soweit zulässige Berufung eingelegt
<lb/>ist, bis zur Verkündung in zweiter Instanz zurückgenommen werden
<lb/>kann, auf den Widerspruch mit den straf gesetzlichen Bestim- 
<lb/>mungen über den Zeitpunct, bis zu welchem der Straf- 
<lb/>antrag zurückgenommen werden könne, aufmerksam, und daß die
<lb/>Staatsanwaltschaft ungeachtet des Ablaufs der Antragsfrist in
<lb/>Folge des 8- 417 Abs. 2 die öffentliche Klage durch ihren Ein- 
<lb/>tritt in das anhängige Privatklageverfahren erheben könne; siehe
</p>

               <pb facs="2173686_5900+1901_0452.tif"
                   n="444"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2173686_5900+1901_0452--><p/>
               <p>

                  <lb/>444 Gerichtshängigkeit der Strafverfolgung und ihre Rechtsfolgen.

<lb/>dagegen Löwe, Commentar zu Z. 431 St.P.O. Dieselbe
<lb/>Befugniß zur Zurücknahme hat nach 8- 434 Abs. 1 unter den
<lb/>ihm ertheilten Rechten des Privatklägers auch der Neben- 
<lb/>kläger, wozu 8- 442 noch besonders hinzufügt, daß „durch Wider- 
<lb/>ruf" die Anschlußerklärung ihre Wirkung verliert. Die incon-
<lb/>sequente Einreihung der aus öffentlichem Rechte beruhenden Privat- 
<lb/>klage des 8- 435 Abs. 2 unter die für Privatklagedelicte bringt
<lb/>es mit sich, daß auch für sie als Nebenklage dieselbe Befugniß
<lb/>zum „Widerruf" ertheilt wurde.

<lb/>In der Zurücknahme der Privatklage und in dem Wider- 
<lb/>ruf der Anschlußerklärung (Fallenlassen der Nebenklage) liegt ein
<lb/>Verzicht auf das Klagerecht, durch den eine Erneuerung der
<lb/>Klageerhebung gehindert wird (88- 432, 437 Abs. 1 St.P.O.).
<lb/>Die Motive bemerken S. 229 zu 8. 432 (8- 351 des Entwurfs):
<lb/>„Es hieße der Leichtfertigkeit und Böswilligkeit Vorschub leisten,
<lb/>wenn dem Privatkläger gestattet sein sollte, eine einmal zurück- 
<lb/>genommene Klage demnächst von Neuem erheben zu können. Dieß
<lb/>schließt der 8- 432 aus; er untersagt jedoch nur demjenigen Ver- 
<lb/>letzten, welcher die Klage erhoben hatte, deren nochmalige Er- 
<lb/>hebung. Das Recht eines anderen, zu derselben Klage berechtigten
<lb/>Verletzten bleibt hier unberührt; dasselbe erlischt erst durch eine
<lb/>in der Sache selbst ergehende Entscheidung." Dazu ist das S. 224 in
<lb/>Beziehung auf den im 8- 415 zugelassenen Beitritt anderer Berech- 
<lb/>tigter zu dem auf Privatklage von einem der Berechtigten veranlaßten
<lb/>Verfahren Bemerkte zu beachten: „Ist die Privatklage von einem
<lb/>dazu Berechtigten erhoben worden, so erscheint es ebensowenig
<lb/>statthaft, daß andere gleichfalls zur Klage Berechtigte hierdurch
<lb/>von der Wahrnehmung ihrer Befugnisse ausgeschlossen werden,
<lb/>als daß der Beschuldigte wegen ein und derselben That, im Wider- 
<lb/>spruch mit dem Grundsätze: ne bis in idem, mehreren gleichzeitigen
<lb/>oder aufeinanderfolgenden Untersuchungen ausgesetzt werde. Die
<lb/>übrigen Berechtigten können daher zwar dem eingeleiteten Ver- 
<lb/>fahren beitreten, aber nur in der Lage, in welcher sie es vorfinden,
<lb/>und ein Klageberechtigter, welcher erst nach entschiedener Sache auf-
<lb/>tritt, muß die ergangene Entscheidung gerade so gegen sich gelten
<lb/>lassen, als wenn er sie selbst als Privatkläger herbeigeführt hätte."
</p>

               <pb facs="2173686_5900+1901_0453.tif"
                   n="445"
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               <p>

                  <lb/>Von Ortloff.
</p>
               <p>

                  <lb/>445
</p>
               <p>

                  <lb/>Die Zurücknahme der Privatklage berührt an sich nicht
<lb/>den in ihrer Erhebung liegenden Strafantrag, wenn sie nicht auch
<lb/>gleichzeitig hierauf gerichtet erscheint (§. 64 Abs. 1 St.G.B.);
<lb/>anderenfalls und wenn der Strafantrag gar nicht zurückgenommen
<lb/>werden könnte, kann die Staatsanwaltschaft die Verfolgung bis
<lb/>zum Ablauf der Verjährungsfrist aufnehmen. Die wirksame Zu- 
<lb/>rücknahme eines Strafantrags entzieht der Strafthat die Ver- 
<lb/>folgbarkeit und daher gilt die Zurücknahme der Privatklage als
<lb/>stillschweigend darin mit enthalten, wo durch das anhängige
<lb/>Privatklageverfahren beendigt wird. Damit ist auch die Bethei- 
<lb/>ligung als Nebenkläger ausgeschlossen, da in Folge der Zurück- 
<lb/>nahme des Strafantrags das Officialverfahren auch beendigt wird.
<lb/>Sobald die Klage als zurückgenommen gilt, auch im Falle der
<lb/>Versüumniß des Z. 431 Abs. 2, ist das Verfahren einzustellen
<lb/>(auch eine vorläufige Einstellung aus einem der Gründe des 8- 203
<lb/>St.P.O. ist nicht ausgeschlossen) und es können dem Kläger nach
<lb/>§. 503 die Kosten in dem Einstellungsbeschluß zuerkannt werden.
<lb/>Ein Widerspruch des Angeklagten gegen die Zurücknahme der
<lb/>Privatklage ist unzulässig, auch selbst wenn er Widerklage erhoben
<lb/>hätte, welche nach §. 428 Abs. 3 weiter verhandelt wird, falls
<lb/>sie nicht ebenfalls zurückgenommen war. Wenn eine Berufung
<lb/>nicht zulässig ist, so ist mit der vollendeten Verkündung des Urtheils
<lb/>mit Gründen die Zurücknahme ausgeschlossen, da dann das Urtheil
<lb/>als rechtskräftig anzusehen ist. In der Revisionsinstanz ist eine
<lb/>Zurücknahme unzulässig.

<lb/>Für die Widerklage gelten dieselben Sätze. Durch die
<lb/>ausdrückliche oder wegen Versüumniß angenommene Zurücknahme
<lb/>und darauf erfolgte Einstellung wird die Strafverfolgung seitens
<lb/>anderer Kläger oder der Staatsanwaltschaft nicht beseitigt und
<lb/>die Rechtshängigkeit nur der Klage des Zurücknehmenden aufge- 
<lb/>hoben.

<lb/>Ein Anschluß als Nebenkläger (die accessorische Privatklage)
<lb/>wird durch Zurücknahme der Privatklage dadurch gehindert, daß
<lb/>dem Gericht letztere bereits bekannt ist als Beendigung des Rechts,
<lb/>und daß sogleich bei Prüfung der Anschlußberechtigung eine Zu- 
<lb/>rückweisung des Anschlusses erfolgen muß. Der Widerruf der
</p>

               <pb facs="2173686_5900+1901_0454.tif"
                   n="446"
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               <p>

                  <lb/>446 Gerichtshängigkeit der Strafverfolgung und ihre Rechtsfolgen.

<lb/>Nebenklage hindert eine spätere Anstellung der principalen Pri- 
<lb/>vatklage, die als verbraucht — ne bis in idem — anzusehen ist,
<lb/>da aber auch das Privatklagerecht nicht mehr besteht (E. Menzel
<lb/>a. a. O. S. 51).

<lb/>10. Insbesondere ist noch der Rechtshängigkeit eines mit
<lb/>der Nebenklage verbundenen Bußeanspruchs im §. 443—446
<lb/>St.P.O. zu gedenken, welcher bereits oben als gesetzlich bei einer
<lb/>Bestrafung gewisser Delicte begründet erwähnt wurde. Tie Aus- 
<lb/>übung dieser Berechtigung erfolgt entweder nach §. 446 durch
<lb/>Privatklage, oder durch Nebenklageerhebung, bezw. Uebergang aus
<lb/>der Rolle des Privalklägers in die eines Nebenklägers von selbst
<lb/>nach Uebernahme der Verfolgung seitens der Staatsanwaltschaft.
<lb/>Die Berechtigung zur Buße gibt die Anschlußberechtiguno, womit
<lb/>ohne Wirkung aus die Stellung des Nebenklägers er Buße oder
<lb/>Strafe, oder beides, erzielen und erreichen kann. Da sie vor- 
<lb/>wiegend, aber nicht ausschließlich, ein Privatrecht ist, steht ihre
<lb/>Geltendmachung unter der freien Verfügung des Anspruchs -
<lb/>berechtigten („Dispositionsmaxime"), was eine Vertretung des
<lb/>Anspruchs durch die Staatsanwaltschaft ebenso ausschließt, wie
<lb/>eine Einwirkung des Gerichts auf die Betreibung jenes Anspruchs.
<lb/>In dem Verfahren selbst aber gilt für die WahrheiLsfeststellung
<lb/>durch das Gericht die Officialmaxime des regulären Strafver- 
<lb/>fahrens. Der Anspruch auf Buße ist ein besonderer der
<lb/>Nebenklage. Wer berechtigt ist, eine Buße zu fordern, darf sich
<lb/>der öffentlichen Klage anschließen, woraus folgt, daß er, auch
<lb/>wenn er eine Buße nicht verlangt, zum Behufe der Strafver- 
<lb/>folgung fich der öffentlichen Klage anschließen kann, vgl. A. Geyer,
<lb/>Lehrbuch a. a. O. 8- 255 a. E. „Wer die Zuerkennung einer
<lb/>Buße in einem auf erhobene öffentliche Klage anhängigen Ver- 
<lb/>fahren beantragen will, muß fich zu diesem Zwecke der Klage
<lb/>als Nebenkläger anschließen" (§. 443 Abs. 1 u. 2); „von den
<lb/>Erben des Verletzten kann ein solcher Anspruch nicht erhoben oder
<lb/>fortgesetzt werden" (§. 444 Abs. 4). Der Antrag auf Zuerkennung
<lb/>einer Buße kann bis zur Verkündung des Urtheils erster Instanz
<lb/>gestellt und bis dahin zurückgenommen, aber der zurückge- 
<lb/>nommene nicht erneuert werden (8- 444 Abs. 2). Wird der
</p>

               <pb facs="2173686_5900+1901_0455.tif"
                   n="447"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2173686_5900+1901_0455--><p/>
               <p>

                  <lb/>Von Ortloff.
</p>
               <p>

                  <lb/>447
</p>
               <p>

                  <lb/>Angeklagte freigesprochen oder das Verfahren eingestellt, oder die
<lb/>Sache ohne Urtheil erledigt, so gilt auch der Antrag ohne weitere
<lb/>Entscheidung für erledigt. Das sind die im 8- 444 St.P.O. auf- 
<lb/>gestellten Sätze für Beginn und Ende der Rechtshängigkeit des
<lb/>Bußanspruchs, über dessen beantragte Betragshöhe das Gericht
<lb/>nach §. 445 nicht hinausgehen darf. Es ergibt sich aus dem
<lb/>eben angeführten Abs. 2 des 8- 444, daß hier eine Besonder- 
<lb/>heit geordnet ist, da durch Widerruf der Anschlußerklärung nach
<lb/>8. 442 der Nichtausspruch der Buße erwirkt werden könnte; diese
<lb/>Bestimmung besagt, „daß der Antrag auf Zuerkennung einer
<lb/>Buße ganz selbständig zurückgenommen werden kann, ohne daß
<lb/>es für den Berechtigten in diesem Fall nothwendig wäre, auch
<lb/>den Anschluß als Nebenkläger, den er ja nach 8- 443 Abs. 2 er- 
<lb/>klären muß, zu widerrufen. Der Berechtigte kann also seine
<lb/>Befugnisse als Nebenkläger fortdauernd ausüben, gleichwohl aber
<lb/>den Antrag auf Zuerkennung einer Buße zurücknehmen.
<lb/>Daraus folgt, daß das Gesetz eine besondere Privatdispo- 
<lb/>sition über die Bußansprüche gestattet, welche von der Disposition
<lb/>über das gesummte aceessorische Privatklagerecht inhaltlich ver- 
<lb/>schieden ist. Die Privatgenugthuung besteht für den Privatklage- 
<lb/>berechtigten eben einfach in der Anwendung des Strafgesetzes mit
<lb/>der Folge einer öffentlichen Bestrafung für den Uebelthäter. Das
<lb/>ist die Buße auch, und darum ist sie nicht anders behandelt, als
<lb/>die öffentliche Strafe überhaupt. Die Buße ist aber daneben
<lb/>eine Entschädigung für den Verletzten, und da sie im Verhältniß
<lb/>von Staat und Uebelthäter nur als accessorische Strafe
<lb/>auftritt, so ist es ganz consequent, dem Verletzten in der Dispo-
<lb/>fitionsbefugniß über die Buße die Verfügung über einen Theil
<lb/>seines Privatgenugthuungsanspruchs zu gewähren" (C. Menzel
<lb/>a. a. £.).

<lb/>Nach §. 446 finden die Bestimmungen der 88- 444, ^445 auf
<lb/>den Fall entsprechende Anwendung, daß von dem die Buße Be- 
<lb/>anspruchenden die Privatklage erhoben wird. Ist das Vergehen,
<lb/>wegen dessen Buße verlangt werden kann, weder der Privatklage
<lb/>zugewiesen, noch durch öffentliche Klage verfolgt, so kann der An- 
<lb/>spruch im Strafverfahren nicht verfolgt werden. Im 8- 446 wird
</p>

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                   n="448"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2173686_5900+1901_0456--><p/>
               <p>

                  <lb/>448 Gerichtshängigkeit der Strafverfolgung und ihre Rechtsfolgen.

<lb/>der Fall geordnet, daß der Antrag auf Bußezuerkennung mit der
<lb/>Privatklage gemeinsam erhoben wird, wenn er auch erst im Laufe
<lb/>des Verfahrens noch vor Verkündung des Urtheils erster Instanz
<lb/>gestellt wird. Das Gericht hat von Amtswegen zu prüfen, ob
<lb/>der Angeklagte sich gegen den nachgebrachten Antrag genügend
<lb/>vertheidigen kann, und, wenn nicht ein anderer Anlaß zur Aus- 
<lb/>setzung der Urtheilsfällung vorliegt, da wegen jenes Antrags der
<lb/>Fortgang des Verfahrens nicht aufgehalten werden soll (§. 438
<lb/>Abs. 1), den Beweis für den Bußeanspruch zu begrenzen und die
<lb/>Zuerkennung einer Buße abzulehnen, falls er nicht schon zurück- 
<lb/>genommen war.

<lb/>11. Unter den Ursachen der Beendigung der Gerichts- 
<lb/>hängigkeit der Privatklagesachen durch Einstellung des Ver- 
<lb/>fahrens nimmt die Versäumung von Proceßhandlungen,
<lb/>ohne oder mit ausdrücklicher Androhung ihrer gesetzlichen Folgen,
<lb/>eine hervorragende Stelle ein, womit aber auch der Verlust
<lb/>des Privatklagerechts verbunden ist.

<lb/>Hierher gehören die Bestimmungen des 8- 431 Abs. 2 u. 3
<lb/>über die sogen, fingirte Zurücknahme des Strafantrags in
<lb/>Betreff des Privatklägers, um den pünctlichen Betrieb des Ver- 
<lb/>fahrens zu sichern oder dessen Beendigung herbeizuführen, indem
<lb/>sie dem Gericht die unbegrenzte Befugniß gewähren, dem etwa
<lb/>säumigen Privatkläger die Einstellung des Verfahrens anzu- 
<lb/>drohen (Motive S. 229, 233). „Als Zurücknahme gilt es im
<lb/>Verfahren erster und, soweit der Angeklagte die Berufung einge- 
<lb/>legt hat, im Verfahren zweiter Instanz, wenn der Privatkläger
<lb/>in der Hauptverhandlung weder erscheint, noch durch einen Rechts- 
<lb/>anwalt vertreten wird, oder in der Hauptverhandlung oder einem
<lb/>anderen Termine ausbleibt, obwohl das Gericht sein Erscheinen
<lb/>angeordnet hatte, oder eine Frist nicht einhält, welche ihm unter
<lb/>Androhung der Einstellung gesetzt war." Darin liegt eine Un- 
<lb/>gehorsams strafe, wie im Civilproceß. Eine mit Androhung
<lb/>der Einstellung versehene (arctatorische) Ladung zur Hauptver- 
<lb/>handlung erster bezw. zweiter Instanz soll die Anwesenheit des
<lb/>Klägers erzwingen, damit er alle die ihm verstärkten staats- 
<lb/>anwaltlichen Befugnisse, Erhebung der Anklage, deren Begrün-
</p>

               <pb facs="2173686_5900+1901_0457.tif"
                   n="449"
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               <p>

                  <lb/>Von Ortloff.
</p>
               <p>

                  <lb/>449
</p>
               <p>

                  <lb/>düng und Stellung von Anträgen ausübe und seine eigenen Inter- 
<lb/>essen wahrnehme. Nichtbefolgung der Vorladung zur Hauptver- 
<lb/>handlung gilt als Ungehorsam und hat die obige proceßrechtliche
<lb/>Wirkung, welche indessen mangels einer desfallsigen Vorschrift
<lb/>nicht für das vorzeitige Entfernen der Klägerschaft aus dem Ter- 
<lb/>mine eintreten kann (§. 225 St.P.O. ist nicht anwendbar, da er
<lb/>auf der amtlichen Verpflichtung des Staatsanwalts u. s. w. be- 
<lb/>ruht), so daß die Hauptverhandlung von Amtswegen mit dem
<lb/>Angeklagten fortzusehen ist, sofern nur wenigstens die Anklage
<lb/>erhoben war; ein in Abwesenheit der Klägerschaft verkündetes Ur-
<lb/>theil wird ihm zugestellt. Aus einem Nichterscheinen im Termin
<lb/>ist zu folgern, der Privatkläger habe sein Recht zur Strafverfol- 
<lb/>gung aufgegeben (Zurücknahmefiction als Ungehorsamsstrafe).
<lb/>Dasselbe gilt auch von der Nichtbefolgung der Vorladung zu
<lb/>anderen Terminen, in denen das Gericht das Erscheinen der
<lb/>Privatklägerschaft für nothwendig erachtet, z. B. schon behufs
<lb/>Prüfung der Klagezulässigkeit gleich nach Einreichung der Privat- 
<lb/>klage; ingleichen gilt es auch für Friststellung mit der ent- 
<lb/>sprechenden Androhung der Ungehorsamstrafe. Landgerichtsdirector
<lb/>Kah in Gnesen hat im „Recht" von 1900 S. 34 zu §. 431
<lb/>Abs. 2 und der Bemerkung dazu in den Motiven den Ausdruck
<lb/>„Verfahren" auf das weitere Privatklageverfahren (§. 424) nach
<lb/>Eröffnung des Hauptverfahrens beschränken wollen, da vorher eine
<lb/>anhängige Privatklagesache eventuell durch Zurückweisung der
<lb/>Klage beendet werde („nach Maßgabe der Bestimmungen, welche
<lb/>bei einer von der Staatsanwaltschaft unmittelbar erhobenen Klage
<lb/>Anwendung finden"),' vgl. §. 423. Allein eine Zurückweisung
<lb/>der Klage ist schon zulässig, wenn die Prüfung der vorschrifts- 
<lb/>mäßigen Erhebung derselben stattfindet, z. B. wegen gänzlichen
<lb/>Ungrundes oder wegen Verfehlungen gegen §. 198 Abs. 1. Bei
<lb/>dieser Prüfung kann das Gericht Ermittelungen nöthig haben,
<lb/>bei denen es den Privatkläger selbst hören oder eine schriftliche
<lb/>Erklärung binnen einer Frist abverlangen muß. Allerdings ist
<lb/>hier die Androhung der Klageabweisung für den Ungehorsam nach
<lb/>Maßgabe des §. 423 mehr am Platze, als die allgemeine Unge- 
<lb/>horsamsstrafe des §. 431 Abs. 2. Die Einstellung tritt aber auch

<lb/>Der Gerichtssaal. LIX. Band. 29
</p>

               <pb facs="2173686_5900+1901_0458.tif"
                   n="450"
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               <p>

                  <lb/>450 Gerichtshängigkeit der Strafverfolgung und ihre Rechtsfolgen.

<lb/>bei Zurücknahme der Klage mittels Erklärung ein und zur Strafe
<lb/>in Folge der fingirten Zurücknahme im 8. 431 Abs. 2. Daß die
<lb/>Vorschrift des 8. 432 auch letztere begreift, steht fest und dem
<lb/>gegenüber kann eine nur abgewiesene Klage nach ordnungs- 
<lb/>mäßiger Einrichtung wieder eingebracht werden als neue Klage.
<lb/>Eine genügende Entschuldigung des Privatklägers hindert den Ein- 
<lb/>stellungsbeschluß; nach Ertheilung eines solchen gestattet Abs. 4
<lb/>des 8- 431 binnen einer Woche nach der Versäumung der Privat- 
<lb/>klägerschaft das Gesuch um Wiedereinsetzung in den vorigen
<lb/>Stand unter den in den 88- 44 und 45 bezeichneten Voraus- 
<lb/>setzungen (Naturereignisse oder andere unabwendbare Zufälle) oder
<lb/>auch die Beschwerde gegen den Einstellungsbeschluß, oder Revision
<lb/>gegen das die Berufung verwerfende Urtheil (88- 380, 389). „So- 
<lb/>weit der Privatkläger die Berufung eingelegt hat, ist dieselbe im
<lb/>Falle der vorbezeichneten Versäumungen unbeschadet der Bestim- 
<lb/>mung des 8- 343 sofort zu verwerfen" (Abs. 3 des 8- 431).

<lb/>Das Nichterscheinen der Nebenklägerschaft in einer an- 
<lb/>beraumten Hauptverhandlung hindert deren Fortgang nicht und
<lb/>das Urtheil wird dem Nebenkläger zugestellt. Hat ein Neben- 
<lb/>kläger den Anschluß an die erhobene öffentliche Klage versäunit
<lb/>und ist das Verfahren beendigt, so ist auf dem Wege der Privat- 
<lb/>verfolgung des Strafproceffes nichts mehr zu erreichen.

<lb/>12. Endlich ist die Gerichtshängigkeit der Strafverfolgung
<lb/>im Privatklageverfahren auch noch abhängig von der Einhaltung
<lb/>der vom Gericht zu stellenden Fristen für Gebührenvorschüsse
<lb/>und Sicherheitsleistungen seitens des Privat- bezw. Neben- 
<lb/>klägers. Das Gerichtskostengesetz in der Faffung vom 20. Mai
<lb/>1898 bestimmt, wie das vorausgegangene, im 8- 3, daß in einem
<lb/>weiteren Umfange, als die Proceßordnungen und dieses Gesetz es
<lb/>gestatten, die Thätigkeit der Gerichte von der Sicherstellung oder
<lb/>Zahlung der Gebühren oder Auslagen nicht abhängig gemacht
<lb/>werden darf. Nach 8- 93 ist in Strafsachen von dem Privat- 
<lb/>kläger oder demjenigen, welcher als Privatkläger eine Berufung
<lb/>oder Revision einlegt oder eine Wiederaufnahme des Verfahrens
<lb/>beantragt, sowie vom Nebenkläger, welcher eine Berufung oder
<lb/>Revision einlegt, ein Gebührenvorschuß von 10 Mark für die In- 
<lb/>stanz zu zahlen, im Falle des 8-75 d. i. im Verfahren bei Ein-
</p>

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                   n="451"
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               <p>

                  <lb/>Von Ortloff.
</p>
               <p>

                  <lb/>451
</p>
               <p>

                  <lb/>Ziehungen und Vermögensbeschlagnahmen nach 88- 477—479
<lb/>St.P.O., wo seitens der Staatsanwaltschast oder des Privatklägers
<lb/>der betr. Antrag gestellt wird, nur 5 Mark. Nach §. 84 besteht
<lb/>eine Vorschuß Pflicht für baare Auslagen zur Deckung besonders
<lb/>beantragter Vornahmen für den Antragsteller in Strafsachen nur
<lb/>in dem Verfahren auf erhobene Privatklage und für den Neben- 
<lb/>kläger, welcher sich eines Rechtsmittels bedient. Die Ladung und
<lb/>Vernehmung von Zeugen oder Sachverständigen auf Antrag des
<lb/>Privatklägers oder Nebenklägers kann von der vorgängigen
<lb/>Zahlung eines zur Deckung der erwachsenden Auslagen hinreichen- 
<lb/>den Vorschusses abhängig gemacht werden. Wird diese Zahlung
<lb/>nicht bewirkt, so unterbleibt die Ausführung des Antrags, falls
<lb/>nach 8. 433 Abs. 2 für die Nichteinhaltung der Frist (Ausschluß- 
<lb/>frist) die Einstellung des Verfahrens angedroht war, da hiernach
<lb/>eine Zurücknahme der Privatklage anzunehmen ist; ohne eine solche
<lb/>Androhung steht es bei dem Gericht, da es in seinem Ermeffen
<lb/>liegt, ob es den Vorschuß verlangen will oder nicht, dem Antrag
<lb/>zu fügen auch ohne Leistung des Vorschuffes. Landgerichtsdirector
<lb/>Kah a. a. O. erachtet die Androhung der Einstellung des Ver- 
<lb/>fahrens in diesem Falle nicht für angängig, oder will fie doch
<lb/>wenigstens selten verwenden lassen. Ist die Vorschußleistung
<lb/>eine Art der Sicherheitsleistung im §• 419 St.P.O. auch für
<lb/>Auslagen, so gilt auch das für die Einhaltung der Frist daselbst
<lb/>Bestimmte nach 8- 84 Abs. 2 G.K.G. mit Hinzunahme des ß. 113
<lb/>C.P.O., daß nach Fristablauf auf Antrag des Beklagten die Klage
<lb/>für zurückgenommen zu erklären und in der Berufungsinstanz die
<lb/>Berufung, in der Beschwerdeinstanz die Beschwerde zu verwerfen
<lb/>sei. Wenn aber ein solcher Antrag nicht gestellt würde, was be- 
<lb/>sagte dann eine dadurch bedingte zu fingirende Klagezurücknahme?
<lb/>Davon kann das Gericht sich nicht abhängig machen, sondern
<lb/>seine Androhung für Nichtleistung hat auf Unterlaffung der
<lb/>Ladung und Vernehmung der Auskunftspersonen (der Augen- 
<lb/>scheinseinnahme) und nach Befinden eventuell auf fingirte Klage- 
<lb/>zurücknahme mit der Folge der Einstellung des Verfahrens in
<lb/>Gemäßheit des 8- 431 St.P.O. zu lauten, wo diese als allge-
<lb/>meineUngehorsams st rase, die unabhängig von Anträgen
<lb/>eintreten kann, für das Privatklageverfahren geordnet ist.
</p>

               <pb facs="2173686_5900+1901_0460.tif"
                   n="452"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2173686_5900+1901_0460--><p/>
               <p>

                  <lb/>452 Gerichtshängigkeit der Strafverfolgung und ihre Rechtsfolgen.

<lb/>Für Ausländer bestimmt 8-85 Besonderes: wenn ein
<lb/>Ausländer als Privat- oder Nebenkläger auftritt, muß er in allen
<lb/>Fällen, wo er vorschußpflichtig ist (§. 83 Abs. 1) und dieser Pflicht
<lb/>(den dreifachen Betrag des gewöhnlichen Vorschusses von 10 Mark
<lb/>zu zahlen nicht Genüge leistet), die Ablehnung der Vornahme
<lb/>der beantragten Gerichtsthätigkeit gewärtigen, „sofern nicht glaub- 
<lb/>haft gemacht wird, daß die Verzögerung dem Ausländer einen
<lb/>nicht zu ersetzenden Nachtheil bringen würde" (§. 85 Abs. 5 des
<lb/>G.K.G.). Außer in diesem Falle erachtet E. Menzel a. a. O.
<lb/>S. 91 die Leistung des Gebührenvorschusses nicht als Voraus- 
<lb/>setzung für die Thätigkeit des Gerichts — nach §. 3 des G.K.G.
<lb/>In der St.P.O. ist von einem Ko st en Vorschuß nirgends die
<lb/>Rede und das Gerichtskostengesetz ist allein hier maßgebend; es
<lb/>ordnet im 8- 83 den Gebührenvorschuß (88. 81—83), im 8- 84
<lb/>den Auslagenvorschuß, im 8- 85 den von Ausländern zu
<lb/>entrichtenden Vorschuß. In den Motiven zu 8- 498 und dem
<lb/>Commissionsbericht S. 105 wird bemerkt, daß die Bestimmungen
<lb/>der Strafproceßordnung über die „Kosten des Verfahrens" die
<lb/>nothwendige Ergänzung in dem Kostengesetze finden würden,
<lb/>deffen Erlaß allseitig als ein Bedürfnis empfunden werde. Einen
<lb/>Begriff der „Kosten" hat die Strafproceßordnung nicht aufgestellt,
<lb/>aber das Gerichtskostengesetz 8- 3 stellt in dem hier besonders maß- 
<lb/>gebenden allgemeinen Satz „Sicherstellung oder Zahlung der
<lb/>Gebühren und Auslagen" als Grenze der Abhängigmachung
<lb/>der Thätigkeit der Gerichte auf und ordnet im sechsten Abschnitt
<lb/>„Kostenvorschuß und Kostenzahlung", nachdem in den Abschnitten 2
<lb/>bis 4 die Gebühren und im Abschnitt 5 die Auslagen bestimmt
<lb/>worden waren, in den §§. 81 ff. bis 97 und darunter im 8- 84
<lb/>die erwähnte Vorschußpflicht, außer dem Gebührenvorschuß in
<lb/>88- 81—83 auch die für baare Auslagen im Verfahren auf er- 
<lb/>hobene Privatklage und für den sich eines Rechtsmittels bedienen- 
<lb/>den Nebenkläger. Dienen die Kosten- (Gebühren- und Auslagen-)
<lb/>Vorschüsse zur Sicherstellung der Gerichtskosten, hier für die
<lb/>Fälle, wo die Kläger für kostenpflichtig erachtet werden könnten,
<lb/>gewissermaßen als Deckung durch Vorauszahlung, wovon even- 
<lb/>tuell die endgültig festgestellten Beträge abzurechnen sind, so dienen
<lb/>die nur in den Proceßordnungen bestimmten Sicherheits-
</p>

               <pb facs="2173686_5900+1901_0461.tif"
                   n="453"
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               <p>

                  <lb/>Von Ortloff.
</p>
               <p>

                  <lb/>453
</p>
               <p>

                  <lb/>lei [tun gen außer zur Deckung der Gerichtskosten auch zur
<lb/>Deckung der dem Proceßgegner durch Verschulden eines An- 
<lb/>tragstellers erwachsenen Kosten als Entschädigung. Kostenvorschüsse
<lb/>werden nur von Amtswegen auferlegt, processualische Sicherheits- 
<lb/>leistungen besonders auf Antrag des einen Proceßgegners auf
<lb/>Grund des Proceßverhältnisses, das im Fall unbegründeter Hand- 
<lb/>lungen des anderen einen Entschädigungs- oder Ersatzanspruch
<lb/>gegen jenen aus dessen Verschulden begründet, nur in gesetzlich be- 
<lb/>stimmten Fällen vom Gericht von Amtswegen angeordnet. Neben
<lb/>der VorschußpfliHt läuft die Pflicht der Kläger zur Sicherheits- 
<lb/>leistung für die Proceßkosten und für die dem Beklagten aus der
<lb/>unbegründeten Angriffshandlung erwachsenden Kosten und Er- 
<lb/>stattungsansprüche. Ein hervorragendes Unterscheidungs- 
<lb/>merkmal besteht darin, daß auch in Hinterlegung von, eine
<lb/>genügende Deckung der Unkosten des Verfahrens gewährenden,
<lb/>Werthpapieren, außer in baarem Gelde, processualische Sicher- 
<lb/>heit geleistet werden kann, während Vorschüsse nur baar zu
<lb/>machen sind durch „Zahlung". — Das führt auf die in der
<lb/>Strafproceßordnung §. 419 geordnete Verpflichtung des Privat- 
<lb/>klägers zur Sicherheitsleistung, welche Gegenstand von
<lb/>Meinungsverschiedenheiten geworden ist. „§. 419. Der Privat- 
<lb/>kläger hat für die der Staatskasse und dem Beschuldigten voraus- 
<lb/>sichtlich erwachsenden Kosten unter denselben Voraussetzungen
<lb/>Sicherheit zu leisten, unter welchen in bürgerlichen Rechtsstreitig- 
<lb/>keiten der Kläger auf Verlangen des Beklagten Sicherheit wegen
<lb/>der Proceßkosten zu leisten hat. Die Sicherheitsleistung ist durch
<lb/>Hinterlegung in baarem Gelde oder in Werthpapieren zu bewirken.
<lb/>Für die Höhe der Sicherheit und die Frist zur Leistung derselben,
<lb/>sowie für die Bewilligung des Armenrechts gelten dieselben Be- 
<lb/>stimmungen, wie in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten."

<lb/>Richtig ist St englein's Anmerkung hierzu, daß eine Aus- 
<lb/>führung vorstehender Bestimmung sich in den 88- 83—85 des
<lb/>Gerichtskostengesetzes vom 18. Juni 1878 (übereinstimmend die
<lb/>neue Fassung vom 20. Mai 1898) finde; damit überspringt
<lb/>St eng lein die Schwierigkeiten der Frage, ob diese letzteren Be- 
<lb/>stimmungen die von der Strafproceßordnung gegebenen außer
<lb/>Kraft gesetzt haben, was Löwe, Commentar (bereits in 2. Aufl.
</p>

               <pb facs="2173686_5900+1901_0462.tif"
                   n="454"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2173686_5900+1901_0462--><p/>
               <p>

                  <lb/>454 Gerichtshängigkeit der Strafverfolgung und ihre Rechtsfolgen.

<lb/>von 1881), sich selbst berichtigend, in Anm. 1 zu §. 419 rücksicht- 
<lb/>lich der vom Privatkläger für die der Staats casse erwachsen- 
<lb/>den Kosten zu leistende Sicherheit behauptet hat. Seine Aeuße-
<lb/>rung, der Kostenvorschuß werde gerade zu dem Zwecke erhoben,
<lb/>damit die StaatScasse für die erwachsenden Gebühren und Aus- 
<lb/>lagen Sicherheit erhalte, ist schon richtig und insoweit wird
<lb/>die Sicherheitsleistung durch das Gerichtskostengesetz gedeckt, wenn
<lb/>der Vorschuß in Baarzahlung erfolgt; aber 8. 419 Abs. 2 läßt
<lb/>die Hinterlegung auch von Werthpapieren, wie die Civilproceß-
<lb/>ordnung, worauf im Allgemeinen darin verwiesen wird, zu und
<lb/>schon insofern ist noch „Raum für eine anderweite Sicherheit"
<lb/>neben dem Kostenvorschuß, was Löwe verneint, vorhanden ge- 
<lb/>blieben. Wenn bei der Berathung der Strafproceßordnung im
<lb/>Reichstage die reichsrechtliche Regelung des Kostenwesens nur für
<lb/>Civilsachen in Aussicht genommen war, so weist doch die Fassung
<lb/>des.§. 419 St.P.O. gerade auf die Anwendung der Vorschriften
<lb/>der Civilproceßordnung über Sicherheitsleistung hin, nicht auf
<lb/>die, welche in einem Gerichtskostengesetz über die Kostenvorschüsse
<lb/>enthalten ist. Von einer Aufhebung des §. 419 als Haupt- 
<lb/>gesetz durch ein ergänzendes Nebengesetz, das Gerichtskostengesetz,
<lb/>kann nicht die Rede sein, wenn eine Art der Sicherheitsleistung
<lb/>im §. 419, nämlich durch Baarvorschuß und zwar als eine von
<lb/>Amtswegen im Interesse des Staatsvermögens zu er- 
<lb/>hebende, im Gerichtskostengesetz, ohne Rücksicht auf eine Siche- 
<lb/>rung der Jntereffen des Beschuldigten, hervorgehoben wird. Die
<lb/>Bestimmungen des Gerichtskostengesetzes, a. a. O. enthalten viel- 
<lb/>mehr eine specialifirende Ergänzung des 8- 419 St.P.O., welche
<lb/>daS Gericht unabhängig machen soll voü einem Antrag des
<lb/>Beschuldigten auf Anordnung der Sicherheitsleistung, wie er in
<lb/>der Eivilproceßordnung als Voraussetzung der richterlichen Ver- 
<lb/>fügung auf die Klage erfordert wurde. Verlangt sonach das
<lb/>Gericht vom Kläger einen Kostenvorschuß nach dem G.K.G. in
<lb/>baarem Gelbe, so kann er nach §. 419 St.P.O. die geforderte
<lb/>Sicherheit auch in genügenden Werthpapieren anzunehmen
<lb/>verlangen und sie bleibt dann „Sicherheitsleistung" zunächst
<lb/>nur für die Staatscasse in den Grenzen des Kostenvorschusies
<lb/>nach 88- 83 ff. G K.G. Damit läßt sich auch E. M e n z e l's Dar-
</p>

               <pb facs="2173686_5900+1901_0463.tif"
                   n="455"
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               <p>

                  <lb/>Von Ortloff.
</p>
               <p>

                  <lb/>455
</p>
               <p>

                  <lb/>legung a. a. O. S. 97 vereinigen, daß, obschon die Strafproceß-
<lb/>ordnung nur die Realcaution des §. 419 lediglich den als Kläger
<lb/>auftretenden Ausländern auferlegt habe, im Gerichtskostengeseh
<lb/>eine Vorausdeckung der Gerichtskosten durch Vorschuß für alle
<lb/>Privatkläger auch im Falle des 8- 84 G.K.G. für den Beschul- 
<lb/>digten aufgestellt und hiermit dessen Zahlung zum Theil an die
<lb/>Stelle der Sicherheitsleistung des 8- 419 St.P.O. (doch nur für
<lb/>die Staatskasse) getreten sei und diese ersetzt habe. Für die Vor- 
<lb/>schußpflicht des Ausländers bestehe aber kein anderer Grund als
<lb/>für eine solche überhaupt; es sei demnach zu sagen, daß die Ver- 
<lb/>bindlichkeit, welche na.ch der Strasproceßordnung dem klagenden
<lb/>Ausländer als Realcaution obliegt, durch das Gerichtskostengesetz
<lb/>zu einer allgemeinen Pflicht der Privatklageparteien auf
<lb/>Vorauszahlung der Gerichtskosten erweitert worden sei; deß«
<lb/>halb beziehe sich die Bewilligung des Armenrechts auch auf die
<lb/>Leistung der Vorschüsse, die das Gerichtskostengeseh verlange. Die
<lb/>im ß. 419 dem Beschuldigten unter denselben Voraussetzungen,
<lb/>wie im Civilverfahren vom Kläger auf Verlangen des Beklagten,
<lb/>wegen der Proceßkosten zu leistende Sicherheit besteht sonach neben
<lb/>der der Staatscafle zu leistenden als eine besonders (disjunc- 
<lb/>tive „und") geordnete, von welcher das G.K.G. selbstverständlich
<lb/>zu schweigen hatte. Insoweit haben die Vorschriften der Civil-
<lb/>proceßordnung 88- 108—113 Anwendung zu finden, von denen
<lb/>besonders maßgebend ist die freie Verfügung der Parteien über
<lb/>die Sicherheit und das freie Ermessen des Gerichts über Zulas- 
<lb/>sung der zu bestimmenden Sicherheit, z. B. im Arrestproceß.. Nach
<lb/>§. 110 C.P.O. haben nur Ausländer, welche als Kläger auf-
<lb/>treten, dem Beklagten, nur auf dessen Verlangen, wegen
<lb/>der Proceßkosten Sicherheit zu leisten und das gilt auch für die
<lb/>Privatkläger, wenn ihr Heimathsstaat im gleichen Fall von einem
<lb/>als Kläger auftretenden Deutschen ebenfalls Sicherheitsleistung
<lb/>verlangt (A. Geyer a. a. O. S. 859), doch darf es sich nicht
<lb/>um eine Widerklage des Ausländers handeln. Daß auch diese
<lb/>Sicherheitsleistung von Richteramtswegen dem Privatkläger
<lb/>auferlegt werden dürfe, sucht E. Menzel a. a. O. S. 92 dar-
<lb/>zuthun, davon ausgehend, daß der Beschuldigte eben als solcher
<lb/>gar kein Mittel zur Erzwingung der von ihm beantragten Sicher-
</p>

               <pb facs="2173686_5900+1901_0464.tif"
                   n="456"
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               <p>

                  <lb/>456 Gerichtshängigkeit der Strafverfolgung und ihre Rechtsfolgen.

<lb/>heitsleistung habe und das Ermessen des Gerichts, wenn es eine
<lb/>Sicherheitsleistung zu Gunsten des Beschuldigten für nothwendig
<lb/>erachte, ein freies sei und danach „im Grunde" doch von Amts-
<lb/>Wegen Sicherheit gefordert werde; ähnlich verhalte es sich mit der
<lb/>im Z. 174 St.P.O. dem Gericht ertheilten Befugniß, von Amts-
<lb/>Wegen Sicherheit dem Beschuldigten abzufordern, ehe es über den
<lb/>Antrag auf gerichtliche Entscheidung befinde, ob genügender Anlaß
<lb/>zur Erhebung der gerichtlichen Klage gegeben sei. Hier nämlich
<lb/>soll die Befugniß des Gerichts, Sicherheit durch Hinterlegung in
<lb/>baarem Gelde oder in genügenden Werthpapieren, ohne Gestattung
<lb/>des Armenrechts, einen Schutz bieten gegen den Mißbrauch des
<lb/>dem Verletzten im 8- 170 gewährten Rechts, eine gerichtliche Ent- 
<lb/>scheidung über die Ablehnung der Erhebung der beantragten öffent- 
<lb/>lichen Klage seitens der Staatsanwaltschaft zu erlangen; denn
<lb/>nach 8- 171 kann zur Vorbereitung seiner Entscheidung das Ge- 
<lb/>richt Ermittelungen anordnen, welche Kosten verursachen, zu deren
<lb/>Deckung Sicherheit zu erfordern ist, zu leisten innerhalb einer
<lb/>verlängerbaren, aber doch letzten Ausschlußfrist unter Androhung,
<lb/>daß der Antrag bei Nichtleistung der Sicherheit in der bemessenen
<lb/>Höhe für zurückgenommen zu erklären und das Verfahren einzu- 
<lb/>stellen sei. Diese Annahme hat den Verlust des Antragsrechts
<lb/>des Verletzten zur Folge. Hier ist aber eine Befugniß des Ge- 
<lb/>richts zur Anforderung einer Sicherheit nach seinem Ermessen ge- 
<lb/>geben, im 8- 419 hingegen ist die Anforderung obligatorisch:
<lb/>„Der Privatkläger hat ..... Sicherheit zu leisten," d. h. sie ist
<lb/>von Amts wegen für die Staatscasse zu fordern und erst
<lb/>auf Antrag des Beschuldigten'als für die Proceßkosten
<lb/>diesem zu leisten, wenn etwa ihm Ersatzansprüche aus einem
<lb/>Verschulden des Privatklägers erwachsen würden.

<lb/>Merkwürdiger Weise fehlt in den Commentaren von
<lb/>v. Schwarze und Stenglein zu 8 419 die Beschränkung der
<lb/>Sicherheitsleistung auf Ausländer, so daß man annehmen
<lb/>möchte, jeder Privatkläger habe diese Sicherheit zu leisten, was
<lb/>doch nach der Verweisung im 8- 419 der St.P.O. auf die Vor- 
<lb/>schriften der Civilproceßordnung nicht der Fall ist.

<lb/>Das alles mußte vorausgeschickt werden, um den Zusammen- 
<lb/>hang der Nichtleistung der angeforderten Sicherheit mit dem
</p>

               <pb facs="2173686_5900+1901_0465.tif"
                   n="457"
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               <p>

                  <lb/>Von Ortloff.
</p>
               <p>

                  <lb/>457
</p>
               <p>

                  <lb/>Ausschluß der Strafverfolgung nach erhobener Privatklage
<lb/>mittelst vorgeschriebener Annahme der Zurücknahme der Klage
<lb/>und deren processualer Folge der Einstellung des Verfahrens nach- 
<lb/>zuweisen. Das vermittelnde Bindeglied ist die Nichteinhaltung
<lb/>der zur Leistung der angeforderten Sicherheit mit Androhung ihres
<lb/>gesetzlichen Nachtheils gesetzten Frist, bezüglich welcher 8. 419
<lb/>Abs. 3 St.P.O. auf die Bestimmungen der Civilproceßordnung
<lb/>(früher ß. 105, jetzt §. 113) verwiesen hat. Daselbst heißt es:
<lb/>„Das Gericht hat dem Kläger bei Anordnung der Sicherheits- 
<lb/>leistung eine Frist zu bestimmen, binnen welcher die Sicherheit
<lb/>zu leisten sei. Nach Ablauf der Frist ist auf Antrag des Be- 
<lb/>klagten, wenn die Sicherheit bis zur Entscheidung nicht geleistet
<lb/>ist, die Klage für zurückgenommen zu erklären oder, wenn über
<lb/>ein Rechtsmittel des Klägers zu entscheiden ist, dasselbe zu ver- 
<lb/>werfen." Hier ist, wie sich aus dem ganzen, von der „Sicher- 
<lb/>heitsleistung" handelnden Tit. VI des 4. Abschnittes von Buch I
<lb/>ergibt, von der Sicherheitsleistung, welche der Beklagte ver- 
<lb/>langen kann (§. 111), die Rede und das läßt sich nur auf ein
<lb/>Recht des Beschuldigten übertragen, der im Nichtleistungsfall der
<lb/>von ihni für sich geforderten Sicherheit, nach Fristablauf vor
<lb/>der Entscheidung (auch schon vor dem Beschluß über Zulassung
<lb/>der Privatklage zur Verhandlung) die Erklärung des Gerichts,
<lb/>daß die Privatklage für zurückgenommen zu erachten, beantragen
<lb/>kann, bezw. Verwerfung eines voi^l Privatkläger eingelegten Rechts- 
<lb/>mittels. Weiter geht noch E. Menzel a. a. O. S. 95, welcher
<lb/>diese Bestimmung der Civilproceßordnung aus zwei Gründen für
<lb/>gar nicht auf die im §. 419 Abs. 3 St.P.O. ersichtliche für an- 
<lb/>wendbar erklärt: erstens, weil der nicht erzwingbare Antrag des
<lb/>Beschuldigten auf Sicherheitsleistung, wenn sie nicht erfolgt, nicht
<lb/>hinreiche, um die Ungehorsamsstrafe der Fiction der Klagezurück- 
<lb/>nahme sofort hervorzurufen, was aus seiner Stellung als im
<lb/>Strafverfahren Beschuldigten hervorgehe; zweitens, weil 8- 431
<lb/>Abs. 2 St.P.O. die Fälle jener Fiction selbständig und ausschließ- 
<lb/>lich regele, und da hier ein Antrag des Beklagten auf Erklärung
<lb/>der Fiction wegen Nichtleistung der Sicherheit nicht ausgenommen
<lb/>sei, so könne ein solcher Antrag diese Fiction auch nicht herbei- 
<lb/>führen. Die Zurücknahme sei vielmehr von Amtswegen zu fingiren,
</p>

               <pb facs="2173686_5900+1901_0466.tif"
                   n="458"
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               <p>

                  <lb/>458 Gerichtshängigkeit der Strafverfolgung und ihre Rechtsfolgen.

<lb/>wenn der zur Sicherheitsleistung aufgeforderte Privatkläger, inner- 
<lb/>halb der unter Androhung der Einstellung des Verfahrens anzu- 
<lb/>ordnenden Frist, die Sicherheit nicht geleistet habe (§. 153 Abs. 2
<lb/>St.P.O). Bei Nichtleistung einer auferlegten Sicherheit erfolge
<lb/>demnach Einstellung des Verfahrens, im Unterschied von der Folge
<lb/>der Nichtbezahlung des gesetzlichen Gebührenvorschusies beim Aus- 
<lb/>länder, wo das Gericht überhaupt nicht thätig werde. Daß diese
<lb/>Folge abgewendet wird, wenn das Gericht von der Auflage einer
<lb/>Sicherheitsleistung absieht oder dem Privatkläger auf sein Ansuchen
<lb/>das Armenrecht ertheilt, welchenfalls das Verfahren rechtshängig
<lb/>feinen Lauf weiter nimmt, braucht kaum erwähnt zu werden.

<lb/>13. Aus den Vorschriften des Abschnittes 5 im Buch VI der
<lb/>St.P.O. §K. 477—479 über das „Verfahren bei Einziehungen
<lb/>und Vermögensbeschlagnahmen" ist nur in Bezug auf die
<lb/>Gerichtshängigkeit der Strafverfolgung wenig zu bemerken. „In
<lb/>den Fällen, in welchen nach §. 42 St.G.B. oder nach anderen
<lb/>gesetzlichen Bestimmungen auf Einziehung, Vernichtung oder Un- 
<lb/>brauchbarmachung von Gegenständen selbständig erkannt werden
<lb/>kann, ist der Antrag, sofern die Entscheidung nicht in Verbindung
<lb/>mit einem Urtheil in der Hauptsache erfolgt, seitens der Staats- 
<lb/>anwaltschaft oder des Privatklägers bei demjenigen Gerichte zu
<lb/>stellen, welches für den Fall der Verfolgung einer bestimmten
<lb/>Person zuständig sein würde." Es find vorzugsweise die bei
<lb/>der Verfolgung von Beleidigungen in Schriften, Abbil- 
<lb/>dungen oder Darstellungen in Frage kommenden Gegenstände
<lb/>des §. 41 St.G.B. und die in den Reichsgesetzen, betr. die ver- 
<lb/>schiedenen Urheberrechte, erwähnten diejenigen, um deren Ein- 
<lb/>ziehung u. s. w. es sich auf Antrag des Verletzten mit Hülfe
<lb/>der Staatsanwaltschaft oder auf Privatklage des Verletzten handelt,
<lb/>in dem von der Voraussetzung, daß ein Beschuldigter nicht vor- 
<lb/>handen oder gestellbar ist, ausgehenden sogen, o b j e c t i v e n Straf«
<lb/>verfahren, das aber auch noch nach einer Freisprechung oder Ver-
<lb/>urtheilung später als selbständiges Nachfolgen kann, wenn dazu
<lb/>erst eine Veranlassung eintritt (Reichsgerichtsentscheidung vom
<lb/>28. Mai 1886 in Entsch. Bd. XIV, 161), und zwar bei demjenigen
<lb/>Gericht (Amtsgericht), in besten Bezirk zur objectiven Erscheinung
<lb/>gelangt, was die Einziehung u. s. w. veranlaßt. Hier ist der Antrag
</p>

               <pb facs="2173686_5900+1901_0467.tif"
                   n="459"
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               <p>

                  <lb/>Bon Ortloff.
</p>
               <p>

                  <lb/>459
</p>
               <p>

                  <lb/>(öffentl. Klage bezw. Privatklage) zu stellen, der seinem Inhalt nach
<lb/>den Erfordernisien einer Anklageschrift (§§. 198, 420) zu entsprechen
<lb/>hat. Mit der Antragstellung bei dem Gericht wird die Sache
<lb/>rechtshängig und es erfolgt, sofern der Antrag für zulässig
<lb/>erachtet wird, sogleich Ansehung der Hauptverhandlung, in welcher
<lb/>sonstige Interessenten, unabhängig von dem Verhalten des Be- 
<lb/>schuldigten, ihre Rechte geltend machen können, welche die Ein- 
<lb/>ziehung u. s. w. verhindern. Ist der Antrag unbegründet, z. B.
<lb/>wenn das Gericht das Fehlen der Voraussetzungen, wie Strafbar- 
<lb/>keit des Delictes, Erlangbarkeit einer strafbaren, daran betheiligten
<lb/>Person, annimmt, so ist der Antrag zurückzuweisen und damit
<lb/>die Gerichtshängigkeit ausgeschlosien, wie auch, wenn zur Verfol- 
<lb/>gung durch die Staatsanwaltschaft ein Antrag darauf mangelt
<lb/>(§§. 201, 202). Die Zulässigkeit der Zurücknahme des An- 
<lb/>trags bestimmt sich nach §. 154 für den Staatsanwalt, nach §. 431
<lb/>für den Privatkläger. Vgl. das bisher in den Abschnitten l, II,
<lb/>111 dieser Abhandlung Aufgeführte.

<lb/>Auf die Bestimmungen für die Privatklage verweist §. 466
<lb/>St.P.O. rücksichtlich der Regelung des Verfahrens für die von der
<lb/>Verwaltungsbehörde wegen Zuwiderhandlung gegen die Vor- 
<lb/>schriften über die Erhebung öffentlicher Abgaben und Gefälle er- 
<lb/>hobene Anklage. Da diese eine öffentliche Klage ist, finden die
<lb/>Bestimmungen für Erhebung der Privatklagc im §. 421 keine An- 
<lb/>wendung und auch manche für das Privatklageverfahren aufge- 
<lb/>stellten Vorschriften paffen nicht, z. B. da die Privatklage zur
<lb/>Zuständigkeit des Schöffengerichts gehört, hier aber auch die des
<lb/>Landgerichts Platz greisen kann u. s. w. (ausführlich Löwe
<lb/>a. a. O. zu §. 466 St.P.O., deßgl. Stenglein a. a. O.). Eine
<lb/>Zurücknahme der Klage (§§. 431, 432) seitens der Verwaltungs- 
<lb/>behörde ist dieser sowenig gestattet, wie der Staatsanwaltschaft
<lb/>(§. 154). Eine Sicherheitsleistung (§. 419) ist ausgeschloffen.
<lb/>Die Vorschriften für den Anschluß des Verletzten als Neben- 
<lb/>kläger sind anzuwenden, wenn die Verwaltungsbehörde sich, falls
<lb/>der Beschuldigte gegen einen Strafbescheid auf gerichtliche Unter- 
<lb/>suchung angetragen, oder die Staatsanwaltschaft öffentliche Klage
<lb/>erhoben hat, durch einen Vertreter dem Verfahren anschließt, auch
<lb/>durch Einlegung von Rechtsmitteln. Ueber die Berechtigung zum
</p>

               <pb facs="2173686_5900+1901_0468.tif"
                   n="460"
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               <p>

                  <lb/>460 Gerichtshängigkeit der Strafverfolgung und ihre Rechtsfolgen.

<lb/>Anschluß ist nach §. 436 Abs. 2 zu entscheiden. Ein Widerruf
<lb/>der Anschlußerklärung ist der Verwaltungsbehörde durch ihren
<lb/>Vertreter gestattet, da fie hier aus der Rolle der öffentlichen Kläger- 
<lb/>schaft durch den Eintritt der Staatsanwaltschaft in die eines
<lb/>Privatklägers abgedrängt erscheint; vgl. oben Abschnitt I Ziff. 8
<lb/>a. E. Auch hat ein Ausbleiben der Nebenklägerschaft in
<lb/>Terminen nicht Nachtheile des Ungehorsams zur Folge, weil ihre
<lb/>Handlungen im Verfahren freiwillige und nicht erforderliche
<lb/>für die Strafverfolgung sind; bleibt ein Nebenkläger in der Haupt- 
<lb/>verhandlung aus, ohne einen Vertreter abzuordnen, so wird ihm
<lb/>das Urtheil zugestellt; vgl. §. 425 Abs. 1 und §. 437 Abs. 1;
<lb/>aber nach §. 468 find der Verwaltungsbehörde alle Entscheidungen
<lb/>in dem anhängigen Verfahren selbst, ohne Rücksicht auf eine
<lb/>Vertretung bei der Verkündung, zuzustellen. In eine eigenthüm-
<lb/>liche Lage geräth die Gerichtshängigkeit, wenn der Vertreter der
<lb/>Verwaltungsbehörde in der Hauptverhandlung nicht erscheint, nach- 
<lb/>dem sie selbst nach Ablehnung des an die Staatsanwaltschaft
<lb/>gerichteten Antrags auf Strafverfolgung die Anklage erhoben hatte.
<lb/>Ob hier eine Ausnahme vom §. 154 durch §. 466 hat geordnet
<lb/>und nach §. 431 Abs. 2 die Klage als Privatklage angesehen und
<lb/>als zurückgenommen hat erachtet werden sollen? Wohl nicht.
<lb/>Wenn aber auch die Staatsanwaltschaft der Vorschrift im §. 465
<lb/>nicht Folge leistet oder sich in der Hauptverhandlung unthätig
<lb/>verhält? Einen Zwang gibt es hier auch nicht, wie nicht gegen
<lb/>den Vertreter der Verwaltungsbehörde. Eine Verhandlung ohne
<lb/>Kläger? Aussetzung des Verfahrens? und auf wie lange eine
<lb/>Unterbrechung der Gerichtshängigkeit? Endlich Einstellung?
<lb/>Das sind hier offen zu lassende Fragen, welche der verfehlten
<lb/>Organisation entspringen.
</p>

            </div>
         </div>
         <pb facs="2173686_5900+1901_0469.tif"
             n="461"
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         <div xml:id="d69652e49259" n="III.">
      
            <head>Literarische Anzeigen</head>
            <div xml:id="d69652e49264" type="review">
               <head>
                  <title>Dr. jur. O. v. Alberti, Hülfsrichter in Vaihingen a. E. Das Nothwehrrecht. Stuttgart, Druck und Verlag von Kohlhammer, 1901</title>
               </head>
        
        
        
               <!-- Case 3: ocr of page 2173686_5900+1901_0469--><p/>
               <p>

                  <lb/>II. Literarische Anzeigen.

<lb/>44.

<lb/>Dr. jur. O. v. Alberti, Hülfsrichter in Vaihingen a. E. DasNoth-
<lb/>w e h r r e ch t. Stuttgart, Druck und Verlag von Kohlhammer, 1901.
<lb/>86 Seiten. Preis Mk. 1,80.

<lb/>Der Herr Verfasser entwickelt in 22 Paragraphen das ganze System
<lb/>der Nothwehr und deren einzelne Erfordernisse und zieht auch die
<lb/>Materie der Nothhülfe und deren Folgen in den Kreis seiner Be- 
<lb/>sprechungen. Bei der in allen anderen Fragen sehr vollständigen Dar- 
<lb/>stellung ist es auffallend, daß der Herr Verfasser, wegen UnaLgeklärtheit
<lb/>und um die Sache nicht über das Knie zu brechen, die Frage der Noth- 
<lb/>wehr gegen Amtshandlungen nur streift, nicht löst. Es ist ja richtig,
<lb/>daß das Reichsgericht und mit ihm Olshausen als Regel aufstellt,
<lb/>daß gegen Amtshandlungen eine Nothwehr nicht statthaft sei. So lange
<lb/>durch Beschwerde ALHülfe geschaffen werden kann, ist dieß sicher der Fall,
<lb/>denn dann ist die Nothwehrhandlung nicht erforderlich; mag der sich
<lb/>ihrer Bedienende noch so sehr in der Meinung fein, er sei im Recht. Wo
<lb/>es sich aber um den dauernden Verlust von Rechtsgütern handelt, wird
<lb/>Niemand das Recht der Nothwehr leugnen wollen. So wenig Nothwehr
<lb/>am Platze ist, wo der Staat in der Lage ist, seiner Pflicht des Rechts- 
<lb/>schutzes nachzukommen, so wenig ist sie am Platze, wo das Beschwerde- 
<lb/>recht den Rechtsschutz gewährleistet. Bedroht aber eine Amtshandlung
<lb/>z. B. das Leben oder die Gesundheit eines Menschen, so kann ein Recht,
<lb/>diese Rechtsgüter zu schützen, nicht verneint werden. Darüber dürften
<lb/>die Anschauungen genügend abgeklärt sein. Ob eine Handlung zur Ab- 
<lb/>wehr geeignet sei, ist eine Frage, deren Entscheidung nur vom subjec-
<lb/>tiven Ermessen abhängt, die aber nicht von Einfluß sein kann auf Ent- 
<lb/>scheidung der Frage, ob eine Abwehr berechtigt ist. Auch das Ungeeig- 
<lb/>nete einer Handlung, wenn sie nicht den Rückschluß zuläßt, daß sie nicht
<lb/>bestimmt war, innerhalb des Rechts zu handeln, kann eine berechtigte
<lb/>Handlung nicht strafbar machen. Das, was der Herr Verfasser erledigt,
<lb/>erledigt er aber in äußerst klarer und zufriedenstellender Entwicklung.

<lb/>St.
</p>
            </div>
            <pb facs="2173686_5900+1901_0470.tif"
                n="462"
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            <div xml:id="d69652e49352" type="review">
               <head>
                  <title>Dr. F. Wachenfeld, Professor in Rostock. Homosexualität und Strafgesetz. Leipzig, Dietrich'sche Verlagsbuchhandlung, 1901</title>
               </head>
        
        
        
            </div>
            <div xml:id="d69652e49361" type="review">
               <head>
                  <title>Dr. jur. Ludwig Kuhlenbeck, Rechtsanwalt in Jena. Das bürgerliche Gesetzbuch für das Deutsche Reich nebst dem Einführungsgesetze. Berlin, Carl Heymann's Verlag</title>
               </head>
        
        
        
               <!-- Case 3: ocr of page 2173686_5900+1901_0470--><p/>
               <p>

                  <lb/>462
</p>
               <p>

                  <lb/>Literarische Anzeigen.
</p>
               <p>

                  <lb/>45.

<lb/>Dr. F. Wachenfeld, Professor in Rostock. Homosexualität und

<lb/>Strafgesetz. Leipzig, Dietrich'sche Verlagsbuchhandlung, 1901.

<lb/>148 Seiten. Preis Mk. 3, geb. Mk. 4.

<lb/>Es könnte beängstigend für das sittliche Leben der deutschen Nation
<lb/>wirken, daß sich immer wieder Autoren finden, die die Bestrafung wider- 
<lb/>natürlicher Unzucht bekämpfen und in dieser einen Naturtrieb finden wollen,
<lb/>welcher, wenn nicht voll berechtigt, doch bei beiderseitiger Einwilligung
<lb/>keine strafbare Handlung zuläßt. Endlich erscheint ein Buch, welches
<lb/>die Strafbarkeit anerkennt und auf Grund eingehender Darlegungen
<lb/>nachweist, daß auf recht lange Zeit zurück die Menschheit diese Dinge
<lb/>für strafbar gehalten hat und die neueren Strafbestimmungen ihre natür- 
<lb/>liche Entwicklung gefunden haben, auch innerlich gerechtfertigt sind. Die
<lb/>sehr richtige Ausführung, daß bei geistiger Störung der 8- 51 St.G.B.
<lb/>Abhülfe gewähren muß, bringt die Frage auf die richtige Bahn.

<lb/>St.
</p>
               <p>

                  <lb/>46.

<lb/>Dr. jur. Ludwig Kühlenbeck, Rechtsanwalt in Jena. Dasbürger-
<lb/>liche Gesetzbuch für das Deutsche Reich nebst dem Einführungs- 
<lb/>gesetze. Im Aufträge des Vorstandes des Deutschen Anwaltsvereins
<lb/>erläutert. Berlin, Carl Heymann's Verlag. Preis des I. Bandes
<lb/>Mk. 7, des II. Bandes Mk. 8, geb. Mk. 9 u. 10.

<lb/>Das schöne Werk ist mit Schluß des II. Bandes vollendet. Es
<lb/>erschien in fünf Lieferungen, wovon die erste den allgemeinen Theil und
<lb/>einen Theil des Rechtes der Schuldverhältnisse, die zweite den Rest dieser,
<lb/>die dritte das Sachenrecht enthält. Des II. Bandes erster Theil (vierte
<lb/>Lieferung) bringt das Sachenrecht, der zweite Theil (fünfte Lieferung)
<lb/>das Erbrecht. Das Einführungsgesetz ist einem dritten noch nicht er- 
<lb/>schienenen Theil Vorbehalten. Das Werk ist später erschienen, als es in
<lb/>Aussicht gestellt war; allein mit Recht macht der Herr Verfasser darauf
<lb/>aufmerksam, daß es nicht bloß der Einführung, sondern auch der Praxis
<lb/>dienen soll; daß also, um den letzteren Zweck'zu erreichen, der ganze
<lb/>Complex von Nebengesetzen abgewartet werden mußte, den das Jnsleben-
<lb/>treten des Gesetzbuches erforderte. Das Buch hält die richtige Mitte
<lb/>zwischen den Textausgaben mit kurzen Erläuterungen und den weit an- 
<lb/>gelegten Werken, welche zwar als Nachschlagebuch bei häuslicher Arbeit,
<lb/>nicht aber als practisches Handbuch dienen können. Letzterem Zweck dient
<lb/>Dr. Kuhlenbeck's Arbeit in hohem Maße und wird auch dem Straf-
<lb/>rechtspractiker die besten Dienste Leisten, wenn er, wie so oft, gezwungen
<lb/>ist, auf civilrechtliche Begriffe zurückzugreifen.

<lb/>Die Ausstattung läßt nichts zu wünschen übrig. St.
</p>
            </div>
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               <head>
                  <title>Dr. Eduard Hubrich, Parlamentarische Immunität und Beamtendisciplin. Berlin, Gose u. Tetzlaff, 1900</title>
               </head>
        
        
        
               <!-- Case 3: ocr of page 2173686_5900+1901_0471--><p/>
               <p>

                  <lb/>Literarische Anzeigen.
</p>
               <p>

                  <lb/>463
</p>
               <p>

                  <lb/>47.
</p>
               <p>

                  <lb/>Dr. Eduard Hubrich, Parlamentarische Immunität und
<lb/>Beamtendisciplin. Ein Beitrag zur rechtlichen Beleuchtung
<lb/>der „Beamtenmatzregelung" in Preußen. Berlin, Gose und Tetzlaff,
<lb/>1900. 63 Seiten.

<lb/>Der bekannte Verfasser des Buches „Die parlamentarische Redefrei- 
<lb/>heit" hat hier einen Vortrag herausgegeben, den er im Frühjahr 1900
<lb/>in der Versammlung der deutschen Bürgervereine zu Königsberg gehalten
<lb/>hat. Seine Ausführungen laufen darauf hinaus, datz die Versetzung
<lb/>derjenigen politischen Beamten, welche im Jahre 1899 im preußischen
<lb/>Abgeordnetenhause gegen die Canalvorlage gestimmt hatten, in den einst- 
<lb/>weiligen Ruhestand, den Vorschriften der Verfassung nicht entspreche.
<lb/>Die Darstellung der Entwicklung der parlamentarischen Redefreiheit ist
<lb/>in keiner Weise zu beanstanden, wie das gegenüber einem Schriftsteller von
<lb/>der juristischen Bedeutung Hubrich's auch gar nicht anders zu erwarten,
<lb/>— aber um so anfechtbarer sind die Consequenzen, die er zieht. Es ist
<lb/>hier nicht der Ort, Stellung zu nehmen für oder wider die Regierung
<lb/>bezw. für oder Wider die parlamentarische Thätigkeit der in Betracht
<lb/>kommenden politischen Beamten oder gar sich auszusprechen für oder Wider
<lb/>den „Canal" — uns interessirt hier nur die staats- und verwaltungs-
<lb/>rechtliche Frage, ob die Versetzung jener Beamten in den einstweiligen
<lb/>Ruhestand mit den Gesetzen in Widerspruch stand. Hubrich bejaht die
<lb/>Frage auf Grund des Art. 84 der preußischen Verfassung vom 31. Januar
<lb/>1850, des Art. 30 der Reichsverfassung und des §. 11 des R.St.G.B.'s.
<lb/>Zunächst fallen Art. 30 der Reichsverfassung und §. 11 des R.St.G.B.'s
<lb/>hier gänzlich aus, denn der Art. 30 bezieht sich nur auf Mitglieder des
<lb/>Reichstags, und §. 11 des R.St.G.B.'s bezieht sich, was auch Hubrich
<lb/>dagegen sagen mag, lediglich auf das Gebiet des Strafrechts, er verbietet
<lb/>nur, ein Mitglied des Landtags eines Bundesstaates außerhalb der Ver- 
<lb/>sammlung wegen seiner Abstimmung oder wegen der in Ausübung seines
<lb/>Berufs gethanen Aeußerungen strafrechtlich zur Verantwortung zu
<lb/>ziehen. Daß der §. 11 so und nicht anders zu verstehen, das folgt aus
<lb/>seiner Stellung im R.St.G.B. Hätte er die weitergehendere Bedeutung
<lb/>haben sollen, dann hätte man ihn in die Reichsverfassung, aber nicht in
<lb/>das R.St.G.B. stellen müssen. Daß er nur strafrechtliche Pedeutung
<lb/>haben sollte, das beweist auch die Entstehungsgeschichte, auf welche sich
<lb/>übrigens auch Hubrich für seine Ansicht beruft. Einer der Antrag- 
<lb/>steller, durch welche der §. 11 im R.St.G.B. Ausnahme fand, der Ab- 
<lb/>geordnete Lasker hat ausdrücklich erklärt, daß das Ziel des Antrags
<lb/>nicht zugleich das Verbot der disciplinarischen Verfolgung sei, weil diese
<lb/>Art der Verfolgung nicht Gegenstand des St.G.B.'s sei. Es sei deßhalb
</p>
            </div>
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               <head>
                  <title>Dr. jur. Erich Bohn, Der Fall Rothe. Breslau, Schlesische Verlagsanstalt von S. Schottländer, 1901</title>
               </head>
        
        
        
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               <p>

                  <lb/>464
</p>
               <p>

                  <lb/>Literarische Anzeigen.
</p>
               <p>

                  <lb/>der Antrag nur dahin gerichtet, daß jede Verantwortung, soweit sie das
<lb/>St.G.B. angehe, ausgeschlossen werde.

<lb/>Es bleibt demnach nur der Art. 84 der preußischen Verfassung übrig,
<lb/>daß die Mitglieder beider Kammern für ihre Abstimmung in der
<lb/>Kammer niemals, für ihre darin ausgesprochenen Meinungen nur inner- 
<lb/>halb der Kammer auf Grund der Geschäftsordnung zur Rechenschaft
<lb/>gezogen werden können. Es bedarf hier keines Eingehens auf die durch
<lb/>die Auslegung, welche das frühere Obertribunal dem Begriff „ausge- 
<lb/>sprochenen Meinungen" gegeben hat, hervorgerufene bekannte Controverse;
<lb/>für ihre Abstimmung können Mitglieder der preußischen Kammern
<lb/>jedenfalls nicht zur Rechenschaft gezogen werden. Hiese Vorschrift der
<lb/>Verfassung kann aber kein Hinderniß abgeben, einen Beamten, bei dem
<lb/>dieß seiner Stellung nach überhaupt möglich ist, in den einstweiligen
<lb/>Ruhestand zu versetzen. Diese Befugniß der Regierung gründet sich auf
<lb/>den §. 78 des preußischen Disciplinargesetzes für nicht richterliche Beamte
<lb/>vom 21. Juli 1852, und sie betrifft gewisse höhere Ministerial- und
<lb/>Verwaltungsbeamte, Beamte der Staatsanwaltschaft, Vorsteher königl.
<lb/>Polizeibehörden, Landräthe, Gesandte rc. Es kann die Maßregel ausge- 
<lb/>sprochen werden jeder Zeit und ohne Angabe von Gründen im dienst- 
<lb/>lichen Interesse. Im dienstlichen Interesse sind auch jene sogen. Maß- 
<lb/>regelungen erfolgt; daß das dienstliche Interesse die Anordnung forderte,
<lb/>weil jene Beamte in einem gewissen Sinne gestimmt hatten, ändert an
<lb/>der Thatsache nichts, daß die Anordnung im dienstlichen Interesse er- 
<lb/>folgen konnte und daß sie im dienstlichen Interesse, also durchaus zulässig,
<lb/>erfolgt ist. Die juristische Rechtfertigung ist damit unanfechtbar gegeben.
<lb/>Die Frage, ob das Interesse des Dienstes wegen der Abstimmung die
<lb/>Anordnung wirklich nothwendig machte, liegt außerhalb des juristischen
<lb/>Gebietes. Die Rechtsaussührungen Hubrich's zu dieser Frage können
<lb/>daher nicht für zutreffend erachtet werden.

<lb/>Der Verfasser hat seinem, trotz des geltend gemachten Bedenkens sehr
<lb/>interessanten Vortrag eine Reihe Erläuterungen beigegeben, in denen
<lb/>viel zur Orientirung dienliches Material enthalten ist.

<lb/>Appelius.
</p>
               <p>

                  <lb/>48.

<lb/>Dr.jur. Erich Bohn, Der Fall Rothe. Eine crirninal-psycholo-
<lb/>gische Untersuchung. Mit 5 Handschriftentafeln und 3 Phototypien.
<lb/>Breslau, Schlesische Verlagsanstalt von S. Schottländer, 1901.
<lb/>157 Seiten.

<lb/>Es handelt sich in dem vorliegenden Buche um die Thätigkeit des
<lb/>sogen. Blumenmediums Frau Anna Auguste Rothe geb. Zahl aus
<lb/>Altenburg in Sachsen. Blumenmedium deßhalb genannt, weil sie
</p>
               <pb facs="2173686_5900+1901_0473.tif"
                   n="465"
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               <p>

                  <lb/>Literarische Anzeigen.
</p>
               <p>

                  <lb/>465
</p>
               <p>

                  <lb/>in spiritistischen Sitzungen „Blumenapporte" hervorbringt. Sie
<lb/>hat Plötzlich frische Blumen — gelegentlich auch andere Dinge — in der
<lb/>Hand, von denen angeblich Niemand gesehen hat, woher sie ihr zuge- 
<lb/>kommen sind. Diese Blumen hat sie angeblich durch die Luft von „Geistern"
<lb/>erhalten. Bohn, der schon früher gegen die Thätigkeit der Rothe ge- 
<lb/>schrieben hat, versucht die Productionen der Rothe als Schwindel zu ent- 
<lb/>larven. Er behauptet, daß sie die Blumen in einem Beutel unter dem
<lb/>Rock mit zu den Sitzungen bringe und nach Taschenspielerart plötzlich
<lb/>producire. Bei ihrem Treiben werde sie unterstützt durch ihren Im- 
<lb/>presario, der dafür sorge, daß zu ihren Sitzungen regelmäßig nur Gläu- 
<lb/>bige zugelassen, wenigstens nur solche in ihrer Nähe placirt werden und
<lb/>der auch in kritischen Momenten die Aufmerksamkeit von dem Medium ab- 
<lb/>lenke und somit dazu beitrage, daß eine Entlarvung bislang noch nicht
<lb/>erfolgt ist.

<lb/>Dr. Bohn hat mit großem Fleiß ein großes Material zusammen-
<lb/>getragen; er kämpft offen und ehrlich für seine Meinung. Von dem
<lb/>Schwindel ist er überzeugt, er läßt nur die Frage offen, ob die Rothe
<lb/>eine bewußte Betrügerin und dem Strafgesetz verfallen ist, oder ob sie
<lb/>eine geisteskranke Person und deßhalb unzurechnungsfähig ist. Die Rothe
<lb/>treibt ihr Wesen noch weiter. Ob das Buch von Bohn einen Erfolg
<lb/>haben wird und welchen? —

<lb/>Legt man an die Darstellung von Bohn den Maßstab, den der
<lb/>Strafrichter an die beigebrachten Beweise zu legen gewöhnt ist und geht
<lb/>dabei zunächst davon aus, daß solche Dinge, wie sie von der Rothe her- 
<lb/>vorgebracht und von ihrem spiritistischen Anhang gläubig hingenommen
<lb/>werden, auf übernatürlichem Wege überhaupt möglich sind, — dann
<lb/>kommt man zu dem Resultat, daß durch die Bohn'schen Veröffent- 
<lb/>lichungen allerdings sehr wahrscheinlich gemacht ist, daß es sich um einen
<lb/>Schwindel handelt, ein voller Beweis ist aber nicht erbracht und deßhalb
<lb/>kann das Bohn'sche Buch nur die Bedeutung haben, die Kreise, in denen
<lb/>die Rothe ihr Wesen treibt, zur Vorsicht zu mahnen. Den Behörden
<lb/>wird es kaum genügen, um gegen die Rothe wegen Betrugs einzuschreiten.
<lb/>Für diejenigen, welche an Spiritismus und was damit zusammenhängt
<lb/>überhaüpt nicht glauben, liegt der Betrug klar zu Tage, sie werden das
<lb/>Auftreten der Rothe aber auch ohne die Bohn'sche Schrift mindestens
<lb/>für groben Unfug gehalten haben. Von den Gläubigen endlich, den über- 
<lb/>zeugten Anhängern des Spiritismus im Allgemeinen und der Rothe im
<lb/>Besonderen wird keiner bekehrt werden. Vielen von ihnen fehlt die klare
<lb/>Urtheilskraft, sonst würden sie überhaupt nicht auf den Wegen wandeln,
<lb/>auf denen Frau Rothe und Genossen ihr Wesen treiben; sie sind deßhalb
<lb/>überhaupt wohl nicht zu überzeugen, und diejenigen von ihnen, die etwa
<lb/>bei derartigen Sachen im Trüben fischen wollen, die werden ebenfalls das
<lb/>Buch Buch sein lassen. So lange nicht die Rothe auf der That entlarvt
<lb/>Der Gerichlssaal. LIX. Band. 30
</p>

            </div>
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               <head>
                  <title>Dr. Hanns Groß, a. ö. Professor des Strafrechts an der Universität Czernowitz. Der Raritätenbetrug. Berlin, J. Guttentag's Verlag, 1901</title>
               </head>
        
        
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2173686_5900+1901_0474--><p/>
               <p>

                  <lb/>466
</p>
               <p>

                  <lb/>Literarische Anzeigen.
</p>
               <p>

                  <lb/>ist, wird auch ihr Geschäft noch weiter blühen, und selbst wenn sie ein- 
<lb/>mal von der Bildfläche verschwinden müßte, dann wird es dem Spiritismus
<lb/>nicht an einem anderen Medium mit einem anderen „Controllgeistchen"
<lb/>fehlen, — so lange die nicht alle werden, von denen das Sprichwort
<lb/>eben sagt, daß sie nicht alle werden.

<lb/>Dem Buch von Bohn könnte es nur nützen, wenn es sich darauf *
<lb/>beschränkte, das sein zu wollen, was es ist: der ehrliche Versuch,
<lb/>zur Aufdeckung eines Schwindels nach bestem Wissen
<lb/>und Können mitzuwirken. Vielleicht liegt in den Worten ein
<lb/>zu hartes Urtheil, dann aber fehlt dem Verfasser, in dem die Ueber-
<lb/>zeugung von dem schwindelhaften Treiben des Mediums lebendig ist,
<lb/>wenigstens der Blick für die objective Beweiserheblichkeit seines Materials
<lb/>für die oben geschilderten verschiedenen Categorien seines Publicums, mit
<lb/>dem er zu rechnen hat. Appelius.
</p>
               <p>

                  <lb/>49.

<lb/>vr. Hanns Groß, a. ö. Professor des Strafrechts an der Universität
<lb/>Czernowitz. Der Raritätenbetrug. Berlin, I. Guttentag's
<lb/>Verlag, 1901. 288 Seiten. Preis Mk. 6.

<lb/>Ein hochinteressantes Buch des bekannten österreichischen Criminalisten;
<lb/>ein Buch für den Strafrechtspractiker, wie alle die verdienstvollen Schriften
<lb/>des Verfassers. Unter Raritätenbetrug versteht derselbe die Täuschung
<lb/>beim Handel mit Gegenständen aller Art, die für den Liebhaber und
<lb/>Sammler wegen ihres Alters, ihrer Herkunft oder aus einem sonstigen
<lb/>Grunde ein besonderes Interesse, einen besonderen Werth haben. Er will
<lb/>Nachweisen, daß die verschiedenen Schäden, welche der Raritätenbetrug mit
<lb/>sich bringt, sehr bedeutende sind, er will über das Wesen desselben und
<lb/>die dabei gebrauchten „Triks" Klärung schaffen und zu bewirken ver- 
<lb/>suchen, daß gegen vorkommende Fälle solcher Betrügereien nachdrücklicher
<lb/>vorgegangen werde.

<lb/>Der Verfasser weist aber mit Recht darauf hin, daß nahe dem Rari- 
<lb/>tätenbetrug Handlungen sind, die um deßwillen nicht unter den That-
<lb/>bestand des Betrugs, wenigstens nach dem §. 263 RSt.G.B., fallen können,
<lb/>weil bei ihnen die gewinnsüchtige Absicht fehle und auch die Schädigung
<lb/>des Vermögens Jemandes nicht gewollt ist. Es gehören dahin die Fälle,
<lb/>in denen Fälschungen von Gegenständen aus Ehrgeiz oder aus anderen
<lb/>Motiven (außer Gewinnsucht) vorgenommen werden. Die Gefahr für die
<lb/>Rechtsordnung sei aber die gleiche. Darum sei es criminalpolitisch nicht
<lb/>richtig, den Betrug als reines Vermögensdelict aufzufassen; es komme
<lb/>auf die rechtswidrige Täuschung an. Die hauptsächlichsten Fälle gehören
<lb/>jedoch dem vermögensrechtlichen Betrug an, den Fälschungen im Sinne
<lb/>der Nachbildung oder Veränderung eines Originalgegenstandes zum Zwecke
</p>
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                   n="467"
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               <p>

                  <lb/>Literarische Anzeigen.
</p>
               <p>

                  <lb/>467
</p>
               <p>

                  <lb/>unerlaubten Gewinnes. Der Verfasser gibt uns eine reiche Casuistik
<lb/>davon, was, wo, wie in dieser Beziehung gefälscht wird, Alterthümer in
<lb/>Waffen, Münzen, Figuren, Möbeln, Instrumenten (z. B. Geigen), Schalen,
<lb/>Schmuckgegenständen, Pretiosen u. s. w. Wer mit der strafrechtlichen
<lb/>Untersuchung solcher Fälle zu thun hat, wird einen höchst werthvollen
<lb/>Einblick in das Treiben der Raritätenmacher und mancher Raritäten-
<lb/>händler gewinnen. Die große practische Erfahrung und der practische
<lb/>Blick, die den Verfasser des Handbuchs für Untersuchungsrichter schon
<lb/>auszeichnete, tritt dem Leser auch hier entgegen.

<lb/>Solche Betrügereien können aber in ihren Wirkungen weit über die
<lb/>Person desjenigen, der gerade geschädigt worden ist, hinausgreifen. Der
<lb/>Verfasser hebt hervor, wie es vorgekommen, daß man mehrfach auf Grund
<lb/>gefälschter Antiquitäten Schlußfolgerungen von großer Tragweite ziehen
<lb/>zu dürfen geglaubt hat und daß nach langer Zeit erst die Fälschungen ent- 
<lb/>deckt worden sind, daß aber jene Folgerungen, die inzwischen Gemeingut aller
<lb/>Gebildeten geworden waren, immer und immer wieder als Thatsachen
<lb/>vorgebracht werden, weil man zum Theil des Zusammenhangs mit den
<lb/>gefälschten Grundlagen nicht mehr gedenkt oder weil die Kunde von den
<lb/>Fälschungen sich nicht so allgemein verbreitet hat, als die Folgerungen,
<lb/>die man daraus gezogen.

<lb/>Der Verfasser fragt auch: Wer kann getäuscht werden? Und er gibt
<lb/>die richtige Antwort, beim Raritütenbetrug Jedermann; denn auch der
<lb/>gelehrteste Sachkenner ist vor einer Täuschung nicht sicher, wie zahlreiche
<lb/>Beispiele beweisen. In dieser Thatsache liegt auch ein Hauptumstand,
<lb/>daß gerade auf diesem Gebiet die Strafrechtspflege so wenige Erfolge
<lb/>aufzuweisen hat. Ansicht steht gegen Ansicht, und da es sehr schwer ist,
<lb/>den Angeklagten direct abzufassen, als er fälschte, so verlaufen viele der- 
<lb/>artige Strafverfahren im Sande.

<lb/>Große Schwierigkeiten bereitet auch der Nachweis der Schädigung
<lb/>in Folge der Unbestimmtheit des Werthbegriffs. Groß unterscheidet
<lb/>elf verschiedene Werthe, die alle in Frage kommen können, wenn es sich
<lb/>namentlich nicht um eine directe Fälschung, sondern nur um ein unver- 
<lb/>schämtes Uebertheuern handelt. Da unterscheidet man den Curswerth (an
<lb/>gewissen Centralhandelsstellen), den Marktwerth, den gemeinen Werth,
<lb/>Qualitätspreise, Gelegenheitspreise, den Modewerth, den Kunst- und
<lb/>wissenschaftlichen Werth, den Liebhaberwerth, den Seltenheitspreis, die
<lb/>persönlichen Werthe (für Einzelne), endlich den Affectionswerth.

<lb/>Mehr auf die juristische Seite der Frage eingehend, betont der Ver- 
<lb/>fasser, daß beim Betrug das Individuelle auf Seiten des Geschädigten bei
<lb/>Beurtheilung der Schuldfragen maßgebend sein muß, daß regelmäßig
<lb/>durch bloßes Schweigen ein Betrug nicht begangen werden kann; daß
<lb/>sich vielmehr jedesmal bei Betrachtung des ganzen Hergangs eine Anzahl
<lb/>positiver Momente Nachweisen lassen werde, die zusammen das Be-
</p>

            </div>
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               <head>
                  <title>Otto Kubli, Die räumliche Competenzabgrenzung staatlicher Strafgewalt. Glarus, Büschlin's Buchhandlung, 1901</title>
               </head>
        
        
        
               <!-- Case 3: ocr of page 2173686_5900+1901_0476--><p/>
               <p>

                  <lb/>468
</p>
               <p>

                  <lb/>Literarische Anzeigen.
</p>
               <p>

                  <lb/>trügerische darstellen. Beim Verkauf von Raritäten sei es aber erforder- 
<lb/>lich, alle mit der Sache vorgenommenen Verbesserungen und Verände- 
<lb/>rungen anzugeben. Ein Verschweigen solcher könne Betrug sein, da ja
<lb/>in der Vornahme der Veränderungen das positive betrügerische Handeln
<lb/>enthalten sein werde. Bei der Frage, ob ein Schaden geschehen, genüge
<lb/>auch die Feststellung des indirecten Schadens.

<lb/>Endlich erörtert der Verfasser den Zusammenhang der Urkunden- 
<lb/>fälschung mit dem Betrug auf diesem Gebiet. Der Raum verbietet ein
<lb/>noch näheres Eingehen. Das Mitgetheilte wird aber genügen, um die
<lb/>wärmste Empfehlung des interessanten Buches zu rechtfertigen.

<lb/>Appelius.
</p>
               <p>

                  <lb/>50.

<lb/>Otto Kubli. Die räumliche Competenzabgrenzung staatlicher
<lb/>Strafgewalt. Dissertation zur Erlangung der Doctorwürde vor- 
<lb/>gelegt der Rechtsfacultät der Universität Lausanne. Glarus, Buch- 
<lb/>druckerei von B. Vogel, 1901. Büschlin's Buchhandlung, Glarus.
<lb/>104 Seiten.

<lb/>Die treffliche Arbeit gibt einen vollständigen Ueberblick über die
<lb/>möglichen und in verschiedenen Gesetzgebungen verschieden behandelten
<lb/>Lösungen der Frage, wie weit der Staat seine Strafgewalt ausdehnen
<lb/>soll. Sie bespricht nach einer Einleitung das Territorialitätsprincip, das
<lb/>Nationalitätsprincip, das Schutzprincip, das Universalitätsprincip und
<lb/>wendet sich im II. Theil zur practischen Lösung in den Strafgesetzen und
<lb/>zwar im I. Capitel bezüglich der Bestimmungen betr. Delicte, welche

<lb/>I. im Jnlande und 2. im Auslande begangen worden sind, und im

<lb/>II. Capitel zur Gruppirung der Strafgesetze. Als I. Gruppe bezeichnet

<lb/>der Herr Verfasser diejenigen Staaten, welche die auf eigenem Gebiete
<lb/>und gegen den betreffenden Staat begangenen Verbrechen strafen; als
<lb/>II. Gruppe jene, welche alle auf eigenem Gebiete, alle von seinen Unter-
<lb/>thanen begangenen und alle gegen sie gerichteten Verbrechen strafen; end- 
<lb/>lich als III. Gruppe jene Staaten, welche Weltrechtspflege üben, d. h.
<lb/>alle Verbrechen strafen, die von Personen begangen wurden, die der
<lb/>Strafrechtspflege unterworfen sind, mögen sie die That begangen haben
<lb/>wo immer. Für dieses System spricht sich, wie die ganze Entwicklung
<lb/>annehmen ließ, der Herr Verfasser aus, und gewiß mit Recht, denn es
<lb/>kann keinem Zweifel unterliegen, daß wir, entsprechend der wachsenden
<lb/>Solidarität der Interessen der Culturstaaten, auch dem gemeinsamen
<lb/>Schutze derselben entgegengehen, und dieß ist nur zu lösen, wenn jede
<lb/>Staatsgewalt diese Interessen gegen alle ihr factisch unterworfenen Per- 
<lb/>sonen vertritt. St.
</p>
            </div>
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               <head>
                  <title>Dr. Reinhard Frank, Professor der Rechte in Halle. Das Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich nebst dem Einführungsgesetze. Zweite neu bearbeitete Auflage. Leipzig, Verlag von C. L. Hirschfeld, 1901</title>
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                  <title>Dr. jur. Paul Merkel, Privatdocent an der Univ. Marburg. Die Urkunde im deutschen Strafrecht. Erste Abtheilung: Die geschichtliche Entwicklung des strafrechtlichen Urkundenbegriffes. München, C. H. Beck'sche Verlagsbuchh. (Oskar Beck), 1901</title>
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               <!-- Case 3: ocr of page 2173686_5900+1901_0477--><p/>
               <p>

                  <lb/>Literarische Anzeigen.
</p>
               <p>

                  <lb/>469
</p>
               <p>

                  <lb/>51.

<lb/>Dr. Reinhard Frank, Professor der Rechte in Halle. Das Straf- 
<lb/>gesetzbuch für das Deutsche Reich nebst dem Einführungsgesetze.
<lb/>Zweite neu bearbeitete Auflage. Leipzig, Verlag von C. L. Hirsch- 
<lb/>feld, 1901. Preis Mk. 9.

<lb/>Daß neben Ol sh aus en noch ein zweiter, insbesondere ein kürzerer
<lb/>Commentar bestehe, war ein den großen Verdiensten des Olshausen-
<lb/>schen Commentars gewiß nicht zu nahe tretender Wunsch der practischen
<lb/>Juristen. Er war geboten in dem Frank'schen Commentar und daß
<lb/>dieser nach 4 Jahren die zweite Auflage erlebte, der sicherste Beweis, daß
<lb/>er ein Bedürsniß deckte. Nicht aber bloß diesem Bedürfnisse verdankt er
<lb/>seinen Erfolg, sondern nicht minder der klaren und präcisen Darstellung,
<lb/>die alles bot, was in einem Buche dieses Umfangs gesucht werden konnte.
<lb/>Das Buch ist von 474 auf 511 Seiten gewachsen, was nicht überraschen
<lb/>kann bei der Fülle von Material, welches die neue Bearbeitung zu be- 
<lb/>wältigen hatte. Daß dasselbe sich im Rechtsleben eingebürgert hat, unter- 
<lb/>liegt keinem Zweifel mehr. St.
</p>
               <p>

                  <lb/>52.

<lb/>Dr. jur. Paul Merkel, Privatdocent an der Universität Marburg. Die
<lb/>Urkunde im deutschen Strafrecht. Erste Abtheilung: Die ge- 
<lb/>schichtliche Entwicklung des strafrechtlichen Urkundenbegriffes. Habi- 
<lb/>litationsschrift. München, C. H. Beck'sche Verlagsbuchhandlung
<lb/>(Oskar Beck), 1901. 182 Seiten. -

<lb/>Die Schrift stellt nur den ersten Theil eines größeren Werkes vor
<lb/>und soll demnächst durch einen dogmatischen Theil vervollständigt werden.
<lb/>Dieser erste historische Theil zeichnet sich aber durch eine ganz besondere
<lb/>Gründlichkeit aus, wie eine Uebersicht des Inhalts darthun wird. Nach
<lb/>einer Vorbemerkung über die späte Bearbeitung des Urkundenbegriffes in
<lb/>der Theorie, während die Strafbestimmungen über Fälschungen sehr weit
<lb/>zurückreichen, enthält ein erster Abschnitt die Entwicklung des Urkunden- 
<lb/>begriffs in der deutschen Strafgesetzgebung und verfolgt diese im römischen
<lb/>und römisch-germanischen Recht, in den Strafrechtsquellen des Mittel- 
<lb/>alters (Volksrechte, Capitularien, späteres Mittelalter), endlich in den
<lb/>Rechtsquellen der Neuzeit und zwar bis zum Ende des 18. Jahrhunderts
<lb/>und in den Landesstrafgesetzbüchern des 19. Jahrhunderts. Aus diesen
<lb/>wird sodann der Urkundenbegriff im Allgemeinen entwickelt, mit den
<lb/>Unterabtheilungen je nach den Gesetzen ohne Bestimmung des Urkunden- 
<lb/>begriffs, nach solchen mit allgemeinen Bestimmungen über denselben und
<lb/>solchen mit Urkundendefinitionen. Es werden weiter die Urkundenarten
<lb/>(öffentliche, Privaturkunden, Handelsurkunden, Werthurkunden) untersucht;
</p>
            </div>
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                  <title>Jacques Stern, Kammergerichtsreferendar. Ueber das Verhältniß zwischen Nöthigung und Erpressung, Berlin, Druck von E. Ebering, 1901</title>
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               <!-- Case 3: ocr of page 2173686_5900+1901_0478--><p/>
               <p>

                  <lb/>470
</p>
               <p>

                  <lb/>Literarische Anzeigen.
</p>
               <p>

                  <lb/>der Begriff an einzelnen Delicten (diplomatischer Landesverrath, Urkunden
<lb/>zum Zweck besseren Fortkommens, Verletzung von Geheimnissen) und der
<lb/>erste Abschnitt mit einer Darstellung der Ergebnisse abgeschlossen.

<lb/>Der zweite Abschnitt behandelt die Entwicklung des strafrechtlichen
<lb/>Urkundenbegriffs in Theorie und Praxis. Dieß geschieht durch Darstel- 
<lb/>lung der Literatur und zwar A. ohne Beziehung auf bestimmte Straf- 
<lb/>gesetzbücher, B. nach dem sächsischen, württembergischen, hannoverschen
<lb/>Strafrecht und in einem Anhang nach dem preußischen Strafgesetzbuch
<lb/>außerhalb des §. 247 Abs. 2. Jene drei Strafgesetzbücher sind besonders
<lb/>berücksichtigt, weil sie allein den Begriff der Urkunde bestimmen.

<lb/>Das zweite Eapitel ist der Literatur über einzelne Merkmale des
<lb/>Urkundenbegriffs gewidmet, und zwar über Form, Inhalt und Beweis- 
<lb/>function der Urkunden; das dritte Eapitel bespricht die Literatur über
<lb/>die Urkundenarten, unter A. der öffentlichen, unter B. die Beweiserheb- 
<lb/>lichkeit nach dem bayerischen Strafgesetzbuch von 1861. Ein Abschnitt über
<lb/>die Ergebnisse schließt auch hierbei ab; wobei eine scharfe und Wohl moti-
<lb/>virte Kritik nicht nur der einzelnen Ansichten, sondern auch der gesetz- 
<lb/>lichen Redaction geübt wird. Es liegt eine wohldurchdachte und gut ge- 
<lb/>schriebene Arbeit vor. Den einzelnen Streitfragen an dieser Stelle zu
<lb/>folgen, ist nicht möglich, denn es läßt sich die einzelne Frage nicht aus
<lb/>ihrem Zusammenhänge reißen. Man würde also eine Gegenschrift schreiben
<lb/>müssen, bei welcher aber die Zustimmung weit überwiegen würde.

<lb/>St.
</p>
               <p>

                  <lb/>53.

<lb/>Jacques Stern, Kammergerichtsreferendar. Ueber das Berhält-
<lb/>niß zwischen Nöthigung und Erpressung, zugleich als Bei- 
<lb/>trag zur Lehre von der Subsidiarität der Nöthigung. Inaugural- 
<lb/>dissertation. Berlin, Druck von E. Ebering, 1901.

<lb/>Nach einer Einleitung und einem geschichtlichen Theil, der das
<lb/>römische, das gemeine Recht, die Particularstrafgesetzbücher und das
<lb/>preußische Strafgesetzbuch behandelt, enthält der zweite Abschnitt den
<lb/>dogmatischen Theil und zwar: a) die Nöthigung, b) die Erpressung,
<lb/>c) das Derhältniß beider Delicte zu einander, ferner in §. 7 die allge- 
<lb/>meine Entwicklung des Wesens beider Delicte und in §. 8 die aus dem
<lb/>Wesen sich ergebenden Abweichungen vom geltenden Recht und deren
<lb/>Prüfung de lege ferenda. Die praktischen Zwecke, welche hierbei der
<lb/>Herr Berfaffer im Auge hat, find die, aus der Erpreffung statt einem
<lb/>Bereicherungsdelict ein Beschädigungsdelict zu machen; zur Nöthigung aber
<lb/>jede Drohung, nicht nur die mit der Begehung eines Verbrechens oder
<lb/>Vergehens, genügen zu laffen. In beiden Beziehungen kann man wohl
<lb/>zustimmen. St.
</p>
            </div>
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                  <title ref="mpier:pr-312582">Dr. E. Müller, kgl. Amtsrichter, Mitglied des Reichstags. Das deutsche Urheber- und Verlagsrecht. Erster Band. München, J. Schweitzer's Verlag (Arthur Sellier), 1901</title>
               </head>
        
        
        
               <!-- Case 3: ocr of page 2173686_5900+1901_0479--><p/>
               <p>

                  <lb/>Literarische Anzeigen.
</p>
               <p>

                  <lb/>471
</p>
               <p>

                  <lb/>54.

<lb/>Dr. E. Müller, kgl. Amtsrichter, Mitglied des Reichstags. Das

<lb/>deutsche Urheber- und Verlagsrecht. I. Band. München,

<lb/>I. Schweitzer's Verlag (Arthur Sellier), 1901.

<lb/>Das vorstehende Werk soll den ersten Band eines alle Schutzgesetze
<lb/>für geistige Production umfassenden Werkes bilden und das Urheberrecht
<lb/>an Werken der Literatur und Tonkunst, die internationalen Urheberrechts- 
<lb/>beziehungen des deutschen Reichs, und das Gesetz betr. das Verlagsrecht
<lb/>umfassen, während der zweite Band das künstlerische und photographische
<lb/>Urheberrecht und das Geschmacksmustergesetz bringen soll. Der Prospect
<lb/>fügt bei letztgenanntem Gesetz bei: „nach seiner Neubearbeitung". Es
<lb/>soll dieß wohl heißen „nach ihrer Neubearbeitung"; denn die Revision
<lb/>des Urheberrechts an Kunstwerken und Photographien ist bereits znge-
<lb/>sagt, und ist dringender als die des Gesetzes über Geschmacksmuster. Die
<lb/>Revision der beiden ersten Gesetze wird also wohl der des dritten voraus- 
<lb/>gehen. Daß wir es hier nur mit einem 1upsu8 ealami zu thun haben,
<lb/>zeigt auch der Zusatz: „die entsprechenden Bestimmungen des Verlagsrechts
<lb/>werden voraussichtlich folgen"; denn gewisse Gattungen von Kunstwerken
<lb/>und Photographien können verlegt werden, wenn auch das Gesetz über
<lb/>Verlagsrecht überwiegend auf diese beiden Gattungen von Werken An- 
<lb/>wendung finden kann. Bezüglich der Geschmacksmuster kann von Verlag
<lb/>keine Rede sein, und es dürfte die Aufnahme desselben in den Plan nur
<lb/>durch die Verwandtschaft der Geschmacksmuster mit der Kunst bedingt
<lb/>sein, obgleich es auch an Berührungspunkten mit den Gebrauchsmustern
<lb/>und dem Patentschutz nicht fehlt. Doch wenden wir uns zum Werk. Es
<lb/>sind von demselben bisher zwei Lieferungen erschienen, welche bis §. 54
<lb/>des Gesetzes über das Urheberrecht an Werken der Literatur und Ton- 
<lb/>kunst reichen, also von diesem Gesetze wenig für die dritte Lieferung übrig
<lb/>lassen. Jede Lieferung umfaßt 5 Bogen kleinen Octavformats. Nach
<lb/>diesem Verhältnisse würde das ganze Werk etwa 6 Lieferungen &amp; Mk. 1,50
<lb/>umfassen, d. i. 30 Bogen zu 9 Mk. Es handelt sich also um einen Com- 
<lb/>mentar mäßigen Umfangs.

<lb/>Demselben sind einige geschichtliche Bemerkungen, und solche über den
<lb/>rechtlichen Character des literarischen Urheberrechts, ferner allgemeine
<lb/>Bemerkungen (S. 1—12) vorausgeschickt. Der Commentar gibt kurze,
<lb/>gut gearbeitete Bemerkungen zu jedem Paragraphen des Gesetzes, mit
<lb/>vielen literarischen Citaten und Anführungen aus der Praxis. ' Diese Be- 
<lb/>merkungen halten sich ferne von einer Ausschlachtung der Reichstags-
<lb/>Verhandlungen, welche so oft den Inhalt so rasch nach Erscheinen eines
<lb/>Gesetzes erscheinender Ausgaben ausmachen. Sie zeigen vielmehr, daß der
<lb/>Herr Verfasser, der Commissionsmitglied für das Gesetz war, wohlvor- 
<lb/>bereitet an seine parlamentarische Arbeit ging und diese Vorbereitung
</p>
            </div>
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                  <title>Robert Voigtländer, Verlagsbuchhändler. Die Gesetze betreffend das Urheberrecht und das Verlagsrecht an Werken der Literatur und der Tonkunst vom 19. Juni 1901. Leipzig, Roßberg und Berger, 1901</title>
               </head>
        
        
        
               <!-- Case 3: ocr of page 2173686_5900+1901_0480--><p/>
               <p>

                  <lb/>472
</p>
               <p>

                  <lb/>Literarische Anzeigen.
</p>
               <p>

                  <lb/>nunmehr, vermehrt durch die Erfahrungen in der Commission, verwerthet.
<lb/>Während dem Commentar im Ganzen die Anerkennung nicht versagt
<lb/>werden kann, schließt dieß natürlich Meinungsverschiedenheit im Einzelnen
<lb/>nicht aus. Wenn z. B. der Herr Verfasser S. 41 sagt: „Die Bestim- 
<lb/>mung des §. 9 ist dispositiver Natur", während der §. 9 Abs. 1
<lb/>sagt: „soweit nicht ein anderes vereinbart ist", und Abs. 2 Aenderungen
<lb/>eines Werkes zuläßt, für die der Berechtigte seine Einwilligung nach Treu
<lb/>und Glauben nicht versagen kann, so bleibt von der Disposition nur ein
<lb/>so geringer Rest übrig, daß sie der Hervorhebung mit gesperrter Schrift
<lb/>nicht bedurft hätte. St.
</p>
               <p>

                  <lb/>55.

<lb/>Robert Voigtländer, Verlagsbuchhändler. Die Gesetze betref- 
<lb/>fend das Urheberrecht und das Verlagsrecht an Werken
<lb/>der Literatur und der Tonkunst vom 19. Juni 1901, sach- 
<lb/>lich erläutert. Mit einem Anhänge, enthaltend die literarischen Ge- 
<lb/>setze von Oesterreich, Ungarn, der Schweiz, die Berner Uebereinkunft
<lb/>und die wichtigsten Staatsverträge. Leipzig, Roßberg und Berger,
<lb/>1901. (Leipziger Juristische Handbibliothek, Bd- CXXXVIII.) Mit
<lb/>Sachregister 357 Seiten. Preis 6 Mk.

<lb/>Es ist ein seltener Fall, daß ein Buchhändler als Commentator eines
<lb/>juridischen Gesetzes erscheint. Wenn man weiß, welchen lebhaften Antheil
<lb/>der Verfasser an den Vorberathungen zu den commentirten Gesetzen ge- 
<lb/>nommen hat, so kann es weniger überraschen, man wird sich vielmehr
<lb/>aus diesem Zusammenwirken eine Fülle von neuen Gesichtspuncten ge- 
<lb/>schäftlicher Natur versprechen können, die dem einseitigen Juristen nicht
<lb/>zu Gebot stehen. Darin täuscht auch das Werk nicht. Dagegen über- 
<lb/>rascht das Buch von Neuem durch die Fülle der als benützt angegebenen
<lb/>Literatur, und auch das macht erst die Vorrede erklärlich, welche das
<lb/>Buch als die Frucht langjähriger Beschäftigung und Studien erklärt.
<lb/>Die Anmerkungen zu den einzelnen Paragraphen enthalten denn auch
<lb/>eine Fülle von Stoff, die vielleicht dem erfahrenen Buchhändler, für den
<lb/>die Arbeit in erster Reihe bestimmt sein soll, weniger Neues sagt, als
<lb/>dem Juristen, der den Geschäften ferne steht. Dieß ist bezüglich des Ge- 
<lb/>setzes über das Verlagsrecht, welches hauptsächlich auf den buchhändle- 
<lb/>rischen Gewohnheiten aufgebaut ist., noch mehr der Fall, als bei jenem
<lb/>über das Urheberrecht. In allen Beziehungen liegt aber ein treffliches
<lb/>Buch vor, welches auf dem Tische keines Juristen fehlen sollte, der sich
<lb/>mit Urheber- und Verlagsrecht zu beschäftigen hat. St.
</p>
            </div>
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               <head>
                  <title>Th. von der Pfordten, Amtsrichter in München. Gesetz betr. den Verkehr mit Nahrungsmitteln, Genußmitteln und Gebrauchsgegenständen vom 14. Mai 1879 nebst den Gesetzen vom 25. Juni 1887 über den Verkehr mit blei- und zinkhaltigen Gegenständen, vom 5. Juli 1887 über die Verwendung gesundheitsschädlicher Farben bei der Herstellung von Nahrungsmitteln etc. und vom 15. Juni 1897 betr. den Verkehr mit Butter, Käse, Schmalz und deren Ersatzmitteln (Margarinegesetz). München, C. H. Beck'sche Verlagsbuchhandlung (Oscar Beck), 1901</title>
               </head>
        
        
        
            </div>
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               <head>
                  <title>Max Ernst Mayer, Dr. phil. et jur., Privatdocent der Rechte an der Univ. Straßburg. Die schuldhafte Handlung und ihre Arten im Strafrecht. Leipzig, C. L. Hirschfeld, 1901</title>
               </head>
        
        
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2173686_5900+1901_0481--><p/>
               <p>

                  <lb/>Literarische Anzeigen.
</p>
               <p>

                  <lb/>473
</p>
               <p>

                  <lb/>56.

<lb/>Th. von der Pfordten, Amtsrichter in München. Gesetz betr. den
<lb/>Verkehr mit Nahrungsmitteln, GenußmiNeln und Ge- 
<lb/>brauchsgegenständen vom 14. Mai 1879 nebst den Gesetzen
<lb/>vom 25. Juni 1887 über den Verkehr mit blei- und zinkhaltigen
<lb/>Gegenständen, vom 5. Juli 1887 über die Verwendung gesundheits- 
<lb/>schädlicher Farben bei der Herstellung von Nahrungsmitteln rc. und
<lb/>vom 15. Juni 1897 betr. den Verkehr mit Butter, Käse, Schmalz
<lb/>und deren Ersatzmitteln (Margarinegesetz). Textausgabe mit Erläute- 
<lb/>rungen, Vollzugsvorschriften und Sachregister. München, C. H. Beck'sche
<lb/>Verlagsbuchhandlung (Oscar Beck), 1901. 130 Seiten. Preis geb.
<lb/>Mk. 1,80.

<lb/>Es liegt also in Form der bekannten, erläuterten Textausgaben ein
<lb/>vollständiger Codex der Lebensmittelgesetze vor und ist zu dessen Vervoll- 
<lb/>ständigung das Gesetz betr. den Verkehr mit Wein, weinhaltigen und
<lb/>weinähnlichen Getränken vom 24. Mai 1901 im gleichen Verlag. (Preis
<lb/>ca. Mk. 1,20) in Aussicht gestellt. Das in der Geburt stecken gebliebene
<lb/>Sacharinegesetz wird wohl folgen. Die Erläuterungen des kleinen Werkes
<lb/>zeichnen sich aber vorteilhaft vor den vielen gleichen Erscheinungen aus.
<lb/>Sie sind mit Sachkenntniß und Verweisungen auf die nothwendigste Lite- 
<lb/>ratur und Casuistik geschrieben und bilden einen wirklichen Behelf für
<lb/>Situationen, in denen man keine Bibliothek mit sich führen kann, wie
<lb/>für Sitzungen, oder andere Amtshandlungen. Ausstattung und Druck ist
<lb/>durchaus zufriedenstellend, wie man es bei dem thätigen Verleger zu
<lb/>finden gewöhnt ist. St.
</p>
               <p>

                  <lb/>57.

<lb/>Max Ernst Mayer, Dr. phil. et jur., Privatdocent der Rechte an
<lb/>der Universität in Straßburg. Die schuldhafte Handlung und
<lb/>ihreArten im Strafrecht. Drei Begriffsbestimmungen. Leipzig,
<lb/>C. L. Hirschfeld, 1901. 201 Seiten. Preis 6 Mk.

<lb/>Der Verfasser will die Grundlagen feststellen, auf denen eine neue
<lb/>Theorie der subjectiven Verschuldung aufgebaut werden kann. Zu diesem
<lb/>Zweck erörtert er den Begriff der schuldhaften Handlung schlechthin,
<lb/>sowie der fahrlässigen und vorsätzlichen Handlung. Er geht davon
<lb/>aus, daß alle Schuld Willensschuld sei; der Wille ist der Träger der
<lb/>ethischen Werthe. Verantwortlich kann aber nur der freie Wille sein
<lb/>(S. 37); es kann die That dem Willen nur zugerechnet werden, wenn es
<lb/>keinerlei Verursachung gibt, die einen bestimmt gearteten Willen mit
<lb/>Nothwendigkeit zeitigt.

<lb/>Der Wille ergibt sich aber aus Motiven. Motiv ist die in einem
</p>
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               <p>

                  <lb/>474
</p>
               <p>

                  <lb/>Literarische Anzeigen.
</p>
               <p>

                  <lb/>Menschen liegende Ursache seiner Willensbethätigung, Motive sind die
<lb/>Vorstellungen, die auf den Willen einwirken. Das Motiv selbst beruht
<lb/>wieder auf einem von außen her erhaltenen Eindruck.

<lb/>Die Vorstellungen wirken bei den verschiedenen Menschen durchaus
<lb/>verschieden. Es beruht das auf der Individualität, der Eigenart, dem
<lb/>Character des einzelnen Menschen. Character ist der Complex von
<lb/>Eigenschaften eines Individuums, durch welchen wir uns die Thatsache
<lb/>erklären, daß verschiedene Individuen auf ein und dasselbe Motiv hin
<lb/>verschieden reagiren (S. 49, 50). Die Ursache einer Handlung besteht
<lb/>also stets aus Motiv und Character. Ist die Handlung überlegt, so
<lb/>ist sie aus einer Reihe von Willensacten hervorgegangen.

<lb/>Es können in Betracht kommen, Hauptmotive (die entscheidend sind
<lb/>für die Handlung) und Gegenmotive, daneben positive und negative
<lb/>Nebenmotive (vom Verfasser positive und negative Motoren ge- 
<lb/>nannt) — S. 56.

<lb/>Eine That kann dem Menschen nur zugerechnet werden, wenn die
<lb/>psychische Sphäre, in welcher der von außen empfangene Eindruck zum
<lb/>Motive einer Handlung wird, frei ist von krankhaften Absonderlichkeiten;
<lb/>nur dann ist der Mensch „intellectuell frei". Mit der Fähigkeit, auf
<lb/>Motive in normaler Weise zu reagiren, steht und fällt die Zurechnungs- 
<lb/>fähigkeit eines Menschen (S. 70).

<lb/>Diese Darstellung des Gedankengangs der ersten beiden Capitel der
<lb/>Schrift zeigt deutlich, zu welcher Categorie von Criminalisten der Ver- 
<lb/>fasser zu rechnen ist. Er steht auf dem, in früheren Jahren auch von
<lb/>v. Liszt vertretenen Standpunct, daß der Mensch einen freien Willen
<lb/>habe, weil der Wille durch Motive bestimmt werde und daß derjenige
<lb/>Mensch zurechnungsfähig sei, der auf Motive normal reagire. Daß diese
<lb/>Art von Willensfreiheit, genau besehen, Willensunfreiheit ist, hat der Ver- 
<lb/>fasser nicht verkannt. Er bezeichnet deßhalb den Indeterminismus als
<lb/>unhaltbar, weil der Mensch und seine Handlungen den Causalitätsgesetzen
<lb/>unterworfen seien. Den offenbaren Widerspruch, der in seinen
<lb/>Ausführungen enthalten ist, glaubt der Verfasser auf folgende Weise
<lb/>lösen zu können. Er führt aus: Es sei eine Thatsache, daß Menschen
<lb/>von Menschen für ihre Thaten verantwortlich gemacht werden; es sei das
<lb/>ein Product aus Motiven und dem Character der Menschheit (S. 97),
<lb/>denn die Menschheit sei zum Indeterminismus determinirt (S. 100). Der
<lb/>unausrottbare Glaube an die Freiheit des Willens sei der glänzendste
<lb/>Beweis für seine Unfreiheit, und die Unfreiheit des Willens der tiefste
<lb/>Grund für die Unausrottbarkeit dieses Glaubens!

<lb/>Der Gedankengang des Verfassers ist also folgender: An sich setzt
<lb/>Verantwortlichkeit einen freien Willen voraus, der menschliche Wille ist
<lb/>aber nur insofern frei, als er auf Motiven beruht und aus Motiven in
<lb/>normaler Weise zu Stande kommt. Trotzdem gilt aber der Mensch mit
</p>

            </div>
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                  <title>Dr. Wilhelm Höpfner, Privatdocent an der Universität Göttingen. Einheit und Mehrheit der Verbrechen. Berlin, Franz Vahlen, 1901</title>
               </head>
        
        
        
               <!-- Case 3: ocr of page 2173686_5900+1901_0483--><p/>
               <p>

                  <lb/>Literarische Anzeigen.
</p>
               <p>

                  <lb/>475
</p>
               <p>

                  <lb/>Recht als verantwortlich, denn es entspricht der allgemeinen yeberzeu-
<lb/>gung, den Menschen für willensfrei und verantwortlich zu erachten.
<lb/>Bedarf es noch einer längeren Ausführung, um darzuthun, daß diese
<lb/>auf ca. 100 Seiten enthaltene Erörterung keine befriedigende Lösung des
<lb/>Problems enthält!

<lb/>Die schuldhafte Handlung bestimmt der Verfasser als pflicht- 
<lb/>widrige Willensbethätigung, die einen rechtswidrigen Erfolg zur Wirkung
<lb/>hat. Innerhalb des vom Gesetz gelassenen Spielraums, die Pflichtwidrig- 
<lb/>keit und damit die Schuldhaftigkeit abzuschätzen, das ist die bedeutsamste,
<lb/>dem Richter zugewiesene Thätigkeit. Er hat dabei zu beachten, einmal
<lb/>die vorsätzliche, dann die fahrlässige That. Vorsatz ist ein bestimmt ge- 
<lb/>arteter Wille. Vorsätzlich begangen ist diejenige schuldhafte Handlung,
<lb/>für welche die Vorstellung vom rechtswidrigen Erfolg nicht Gegenmotiv
<lb/>geworden ist, weil sie Hauptmotiv gewesen ist oder für welche die Vor- 
<lb/>stellung vom rechtswidrigen Erfolg Hauptmotiv gewesen ist; fahr- 
<lb/>lässig begangen ist dagegen diejenige schuldhafte Handlung, für welche
<lb/>die Vorstellung vom rechtswidrigen Erfolg nicht Gegenmotiv gewesen ist,
<lb/>weil sie nicht vorhanden gewesen ist (S. 152}, oder diejenige schuldhafte
<lb/>Handlung, für welche die Vorstellung vom rechtswidrigen Erfolg nicht
<lb/>Gegenmotiv geworden ist, weil die Vorstellung vom N ich teintritt des
<lb/>Erfolges für den Thäter ein Grund mehr gewesen ist, die Handlung
<lb/>zu begehen.

<lb/>Für die Abmessung der Schwere der Schuld kommt in Betracht,
<lb/>daß je mehr das Motiv zur Erklärung einer Handlung beiträgt, es um
<lb/>so stärker ist, je mehr dagegen die Handlung ihre Erklärung in dem
<lb/>Character des Handelnden findet, das Motiv um so schwächer ist. Die
<lb/>Schuld ist also um so geringer, je stärker die Motive, um so schwerer,
<lb/>je schwächer die Motive sind. Das Motiv entlastet, der Character be- 
<lb/>lastet den Thäter (S. 190). Es gilt aber auch der Satz daneben: je mehr Be- 
<lb/>rechtigung der Motive einer That zukommt, desto geringer ist die Pflicht-
<lb/>Widrigkeit der Handlung und in Folge dessen die Schuldhaftigkeit derselben.

<lb/>Der Verfasser macht also den Versuch vom deterministischen Stand-
<lb/>punct aus, die menschliche Verantwortlichkeit und eine Vergeltungs- 
<lb/>strafe zu construiren. Schwerlich werden sich auf diesem Boden die
<lb/>Gegensätze, die hier in keiner Weise ausgeglichen, sondern nur umschrieben
<lb/>sind, versöhnen lassen. Appelius.
</p>
               <p>

                  <lb/>58.

<lb/>Dr. Wilhelm Hopfner, Gerichtsassessor und Privatdocent an der Uni- 
<lb/>versität Göttingen. Einheit und Mehrheit der Verbrechen.
<lb/>Eine strafrechtliche Untersuchung. Erster Band. Einleitung, das
<lb/>Wesen des Verbrechens. Verbrechenseinheit. Berlin, Franz Vahlen,
<lb/>1901. 272 Seiten.
</p>
            </div>
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                  <title>Hermann Seuffert, Die Bewegung im Strafrecht während der letzten dreißig Jahre. Dresden, Zahn und Jaensch, 1901</title>
               </head>
        
        
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2173686_5900+1901_0484--><p/>
               <p>

                  <lb/>476
</p>
               <p>

                  <lb/>Literarische Anzeigen.
</p>
               <p>

                  <lb/>Der^ Verfasser behandelt die alte Streitfrage, wie es beim Zusam- 
<lb/>mentreffen mehrerer Strafthaten, durch welche an sich mehrere Strafen
<lb/>verwirkt worden sind, gehalten werden muß. Er erörtert den Streit
<lb/>historisch, von den römischen Rechtsquellen beginnend. Er selbst stellt
<lb/>dann den Satz auf, daß das Verbrechen Handlung sei und daß deß-
<lb/>halb die Verbrechenseinheit oder Verbrechensmehrheit aus der Frage nach
<lb/>der Handlungseinheit oder Handlungsmehrheit sich bestimmen müsse. Der
<lb/>Begriff der Handlungseinheit ist so zu bestimmen, wie er als Handlung
<lb/>in der Vorstellung erscheint. Die Einheit der Handlung zeigt sich also
<lb/>äußerlich durch eine sinnenfällige zeitliche Continuität. Es können deß-
<lb/>halb Beleidigungen und Körperverletzungen zusammen sehr Wohl als
<lb/>Handlungseinheit erscheinen, wenn sich z. B. der Vorgang so abspielt,
<lb/>daß die verschiedenen Delicte unter sich nicht von einander getrennte Hand- 
<lb/>lungseinheiten darstellen.

<lb/>Aus diesem Wege gelangt der Verfasser zu einer ganz erheblichen
<lb/>Einschränkung, wenn nicht in praxi zum Leugnen des fortgesetzten Ver- 
<lb/>brechens, weil dabei regelmäßig durch die sinnliche Anschauung die Ein- 
<lb/>heitsvorstellung nicht begründet werde. Wenn der Verfasser aber
<lb/>doch für das sogen, fortgesetzte Verbrechen nur eine Strafe fordert, so
<lb/>kommt er dazu aus der Erwägung, daß zwar mehrere Handlungen vor- 
<lb/>liegen, aber nicht mehrere selbständige Handlungen. Denn die
<lb/>mehreren Verbrechenshandlungen stehen unter einander in Verbindung und
<lb/>engster Beziehung.

<lb/>Ejn abschließendes Urtheil läßt sich über das Buch noch nicht fällen,
<lb/>da nur der erste Theil vorliegt. Der Berichterstatter hat sich deßhalb
<lb/>auch nur auf eine kurze Anzeige beschränkt. Ein Eingehen auf die Lehren
<lb/>des Verfassers bleibt überhaupt Vorbehalten, bis das Werk vollendet ist.

<lb/>Appelius.
</p>
               <p>

                  <lb/>59.

<lb/>Hermann Seuffert, Tie Bewegung im Strafrecht während der
<lb/>letzten dreißig Jahre, Vortrag gehalten in der Gehe--Stiftung zu
<lb/>Dresden am 16. März 1901. Dresden, Zahn und Jaensch, 1901.
<lb/>71 Seiten.

<lb/>Die lebhafte Bewegung, die gegenwärtig das Gebiet des gesammten
<lb/>Strafrechtes durchzieht, ist das Thema eines überaus fesselnden, inhalts- 
<lb/>reichen und bedeutungsvollen Vortrages, den Hermann Seuffert in
<lb/>der Gehe-Stiftung zu Dresden gehalten hat, und der nunmehr als wahre
<lb/>Bereicherung unserer Literatur im Druck erschienen ist. Nicht die sämmt-
<lb/>lichen Bewegungen im Strafrecht, die sich in gesteigerter Kriminalität
<lb/>auf der einen Seite, in erhöhter crimineller Nervosität auf der anderen
<lb/>Seite äußern, die in Rechtsprechung und Strafvollzug sich mehr und
</p>
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               <p>

                  <lb/>Literarische Anzeigen.
</p>
               <p>

                  <lb/>477
</p>
               <p>

                  <lb/>mehr geltend machen, wie sie in der Theorie bereits zu lebhaften Kämpfen
<lb/>der Meinungen geführt haben, will S e uff er t schildern. Es Ware dieß
<lb/>eine Aufgabe nicht des kurzen Vortrages, sondern der ausgedehnten, mühe- 
<lb/>vollen Arbeit. Nur die Bewegung der Criminalität und der criminellen
<lb/>Reizbarkeit des Volkes während der letzten dreißig Jahre wird an der
<lb/>Hand der existirenden Criminalstatistiken geschildert. Und zwar macht
<lb/>die Schilderung der Criminalität des Volkes, wie sie ja die wichtigste
<lb/>Frage ist, den weitaus größeren Theil des Vortrages aus (S. 9 — 64).
<lb/>Es ist ein seltsames Leben, das aus den trockenen Zahlenreihen, die uns
<lb/>Seuffert vorführt, quillt. Nicht zu immer erfreulichen Resultaten
<lb/>gelangt die Arbeit. Es kann nicht daran gedacht werden, in dem
<lb/>kurzen Rahmen der Besprechung alle die Resultate, zu denen Seuffert
<lb/>kommt, zu erwähnen, man müßte denn einfach den Vortrag selbst ab-
<lb/>drucken. Nur einige Hauptpuncte seien herausgegriffen, wobei jedoch auf
<lb/>einen Punct gleich hier hingewiesen werden soll. Seyffert zieht bei
<lb/>allen seinen Berechnungen nur die Zahl der Verurtheilungen in Betracht.
<lb/>Ich glaube, daß hiermit kein ganz erschöpfendes Bild der Verhältnisse ge- 
<lb/>wonnen wird. Vielmehr hätte auch die Art der Verurtheilung,
<lb/>d. h. die Schwere der That neben der Zahl der Verbrecher als
<lb/>Factor in die Berechnung eingeführt werden müssen. Denn zweifellos
<lb/>kann die Zahl der Verurtheilungen sinken, während doch die Criminalität
<lb/>steigt, wenn z. B. nur schwere Verbrechen begangen werden.

<lb/>Tie Verurtheilungen haben seit 1882 stetig zugenommen und zwar
<lb/>ist die Zunahme derselben verhältnißmäßiger größer als die Zunahme
<lb/>der strasmündigen Bevölkerung (S. 9 ff.). Diese Mehrung der Gesammt-
<lb/>criminalitätsziffer beruht jedoch nicht auf einer gesteigerten Criminalität
<lb/>des Volkes, sondern auf einer starken Zunahme der Rückfälligkeit (S. 11,
<lb/>insbesondere S. 58 ff.), eine Thatsache, die Seuffert mit Zahlen be- 
<lb/>weist, die allerdings geeignet sind, sehr ernsteBedenken gegen unser
<lb/>heutiges Bestrafungssystem wachzurufen. Wir werden darauf
<lb/>zurückkommen.

<lb/>Eine ebenfalls sehr bedenkliche Thatsache, vielleicht noch bedenklicher
<lb/>wie die eben erwähnte, ist die, daß die Zunahme der Verurtheilungen bei
<lb/>den Jugendlichen eine sehr bedeutende, eine verhältnißmäßig weit stärkere
<lb/>ist, als bei den Erwachsenen und als es der Gesammtzunahme entsprechen
<lb/>würde. Man vergleiche die S. 14 fg. mitgetheilten Zahlen und man
<lb/>wird nicht umhin können, auch hier sich ernsten Zweifeln über die Güte
<lb/>unseres Bestrafungssystems hinzugeben, und Besorgnisse zu hegen, die
<lb/>um so gerechtfertigter sind, als aus den Zahlen der jugendlichen
<lb/>Verbrecher in Verbindung mit denZahlen der gesteigerten
<lb/>Rückfälligkeit bedenkliche Schlüsse für die Criminalität des
<lb/>Volkes in den nächsten 30 Jahren zu ziehen sind, gezogen
<lb/>werden müssen.
</p>

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               <p>

                  <lb/>478
</p>
               <p>

                  <lb/>Literarische Anzeigen.
</p>
               <p>

                  <lb/>Interessant sind die Ausführungen S. 18 ff., wonach die Confessionen
<lb/>nicht nach dem Verhältniß ihrer Anhänger an der Criminalität betheiligt
<lb/>sind. Insbesondere verdienen die Angaben über die Betheiligung der
<lb/>Juden Beachtung. Allerdings stehen dieselben bezüglich der Gesammt-
<lb/>criminalität insofern günstig, als sie unter dem Maße ihrer Bevöl- 
<lb/>kerungszahl an den Vernrtheilungen Antheil nehmen und zwar 0,81
<lb/>statt 1. Erstaunlich ist aber, in welch erhöhtem Maße sie an einzelnen
<lb/>Delicten und zwar hauptsächlich an Handelsdelicten, wie Wucher, Ver- 
<lb/>stöße gegen die Verordnungen über die Jugendbeschäftigung, Bankerott
<lb/>u. s. w. betheiligt find. Wir treffen hier Zahlen von 15,40 statt 1.
<lb/>Im Allgemeinen dürfte aber gewissen antisemitischen Angriffen durch
<lb/>die Angaben Seuffert's die Möglichkeit genommen sein und auch
<lb/>bei den Handelsdelicten muß eben doch berücksichtigt werden, daß die
<lb/>Juden im Handelsstand wohl zweifellos die starke Mehrzahl der Ge- 
<lb/>werbetreibenden bilden. Die Zahlen Seuffert's würden sich daher
<lb/>sicher stark verschieben, wenn die Criminalitätsziffer des Handelsstandes
<lb/>festgestellt und nunmehr erst die Scheidung nach Juden und Christen vor- 
<lb/>genommen würde.

<lb/>Tie Bewegung bei den einzelnen Strafthaten zu verfolgen (S. 22
<lb/>bis 38) würde zu weit führen. Durchaus muß Seuffert beigestimmt
<lb/>werden in seinem Verlangen (S. 23), daß für die statistische Erforschung
<lb/>die atomistische Methode, d. h. Zählung, Berechnung und Erwägung für
<lb/>die einzelnen Verbrechen zu fordern ist. Eine Gruppendarstellung ist
<lb/>immer bedenklich, während sich bei der Einzeldarstellung Beziehungen,
<lb/>Gruppirungen der einzelnen Delicte unter einander schon von selbst er- 
<lb/>geben werden.

<lb/>Einer der interessantesten Abschnitte des Vortrages ist die geo- 
<lb/>graphische Criminalstatistik, die Geographie der Criminalität (S. 38 ff.).
<lb/>Welche Verschiedenheiten ergeben sich bezüglich der Criminalität zwischen
<lb/>den einzelnen Gebieten Deutschlands, speciell zwischen Stadt und Land!
<lb/>Ich glaube, daß bei weiterer Bearbeitung- dieses Gebietes bedeutende
<lb/>Resultate zu erzielen sind. Es ist dieß auch nicht auffallend. Sind doch
<lb/>alle Delicte Handlungen im Leben des Menschen* und als solche müssen
<lb/>sie mit seinem Leben in Beziehung stehen, müssen aus seinem Leben heraus
<lb/>zu erklären sein. Das Studium der Geographie der Criminalstatistik
<lb/>wird die Ursachen mancher Delicte ausfallend leicht erhellen. Und man
<lb/>wird hier auch vielleicht den Weg finden können, auf dem neben der
<lb/>Strafe und möglicherweise wirkungsvoller wie durch die Strafe dem
<lb/>Verbrechen entgegengewirkt werden kann.

<lb/>Bemerkenswerth sind ferner die Bemerkungen S. 48 ff., wodurch
<lb/>unwiderleglich der Zusammenhang gewisser Delicte (§. 223 St.G.B.) mit
<lb/>den Vergnügungen des Volkes (Alkoholgenuß, Tanzbelustigungen u. s. w.)
<lb/>nachgewiesen ist. Auch hier ist durch die Statistik der eigentliche Sitz
</p>

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                   n="479"
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               <p>

                  <lb/>Literarische Anzeigen.
</p>
               <p>

                  <lb/>479
</p>
               <p>

                  <lb/>des Uebels aufgedeckt worden, auch hier sehen wir, wo wir und wie wir
<lb/>gegen die Ursachen der Delicte anzukämpfen haben.

<lb/>Kürzer sind die Ausführungen Seuffert's bezüglich der criminellen
<lb/>Reizbarkeit des Publicums, die ebenfalls eine unverhältnißmäßige Steige- 
<lb/>rung in den letzten Jahren erfahren hat. Hier vermag ich Seuffert
<lb/>nicht beizustimmen. Er verlangt für die Staatsanwaltschaft das Recht,
<lb/>die Verfolgung eines Deliktes ablehnen zu dürfen, falls ihr dieselbe un- 
<lb/>angemessen erscheint (natürlich nur de lege ferenda). Als Correctiv-
<lb/>mittel gegen etwaigen Mißbrauch dieses Rechtes will er dem Anzeiger
<lb/>(nicht bloß dem Verletzten) ein durch Sicherheitsleistung und Anwalts- 
<lb/>zwang vor Mißbrauch geschütztes Klagerecht geben (S. 66). Meine Be- 
<lb/>denken hiergegen habe ich an anderer Stelle ausführlich dargethan, so
<lb/>daß ich hier einfach auf meine dortigen Ausführungen verweisen latm1).
<lb/>Ich glaube, daß die unbedingte Durchführung des Legali-
<lb/>tätsprincipes allein im Einklang mit den Grundprincipien
<lb/>der Strafverfolgung steht. Deßhalb wünschte ich auch, daß man
<lb/>den Staatsanwalt zum Gerichtsbeamten machte, selbständig und unabhängig
<lb/>wie den Richter, so daß das Gericht gebildet würde aus Richter und Kläger.

<lb/>Zum Schluß verlangt Seuffert (S. 69 ff.): 1. ein Gesetz, welches '
<lb/>die Strafmündigkeit hinausrückt, damit keine schulpflichtigen Kinder mehr
<lb/>ins Gefängniß kommen; 2. ein Gesetz, welches die Gerichte ermächtigt, bei
<lb/>den Jugendlichen zwischen Zwangserziehung und Strafbehandlung frei
<lb/>zu wählen; 3. ein Gesetz über bedingte Begnadigung oder Verurtei- 
<lb/>lung. Diesen Forderungen ist auf das lebhafteste beizu- 
<lb/>stimmen.

<lb/>Die Hauptbedeutung des Seuffert'schen Vortrages scheint mir in
<lb/>folgenden zwei Puncten zu liegen und hier gewinnt die Arbeit eine Be- 
<lb/>deutung, die weit über die eines Vortrags hinausgeht, sie gewinnt hier, ich
<lb/>möchte sagen, programmatische Bedeutung. Einmal hat Seuffert
<lb/>durch seine Ausführungen den eminenten Werth der Criminalstatistik dar- 
<lb/>gethan, deren Studium er mit Recht befürwortet, die er zum regelmäßigen
<lb/>Lehrstoff gemacht sehen möchte (S. 9). Im Gesetz liegt der Begriff, den der
<lb/>Anfänger zunächst begreifen und entwickeln lernen muß. Aber er muß
<lb/>mehr lernen. Er muß auch die Wirkungen des angewendeten Gesetzes
<lb/>kennen lernen und er muß die Ursachen begreifen, die die Anwendung
<lb/>des Gesetzes benöthigen. Dieses beides findet er in der Statistik, in dem
<lb/>in Zahlen umgewandelten thatsächlichen Leben. In diesen Zahlen muß
<lb/>er lesen lernen und er wird manches verstehen, was er aus dem Gesetz
<lb/>nicht lernen kann. Ich glaube, es schadete nichts, wenn der Anfänger
<lb/>weniger Philosophie und mehr das Leben studiren müßte. Schöpft er
<lb/>doch aus dem Leben die Philosophie, und vermag er doch nicht aus der
</p>
               <p>

                  <lb/>Gerichtssaal Bd. LVII S. 118 ff., 112 ff.
</p>

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               <p>

                  <lb/>480
</p>
               <p>

                  <lb/>Literarische Anzeigen.
</p>
               <p>

                  <lb/>bloßen Philosophie das Leben zu bilden. Und ganz hiermit im Einklang
<lb/>steht das bisher noch nicht erwähnte Verlangen Seuffert's, das mir
<lb/>als das zweite bedeutungsvolle Moment seines Vortrages erschienen ist,
<lb/>das Verlangen nach Ausbildung der juristischen Jugend in der Gefäng-
<lb/>nißverwaltung. Seusfert befürchtet lebhaften Widerspruch für diese Forde-
<lb/>derung (S. 70). An dieser Stelle findet er vollstenBeifall, vollste Würdi- 
<lb/>gung der großen Aufgaben, die er als das Ziel der Zeit bezeichnet, nicht
<lb/>Reform der geltenden Gesetze, sondern Reform derjenigen, die diese gelten- 
<lb/>den Gesetze anzuwenden haben. Nicht die Gesetze allein sind
<lb/>mangelhaft. Allerdings mag das starke Wachsen der Rückfälligkeitsziffer
<lb/>zum Theil mit darauf zurückgeführt werden können, daß unsere Richter
<lb/>nicht selbst die Gefängnisse, nicht selbst die Gefangenen als Menschen kennen.
<lb/>Wäre das der Fall, ich glaube kaum, daß die mit Recht als völlig
<lb/>werthlos, ja vielmehr selbst als schädlich bezeichneten geringen Frei- 
<lb/>heitsstrafen verhängt würden, ich glaube kaum, daß man so häufig völlig
<lb/>inconsequenten Bestrafungen bei Rückfälligen begegnen würde. Das
<lb/>Anwachsen der Rückfälligkeitsziffer ist nicht der Bestrafung als solcher
<lb/>zuzuschreiben, und ich glaube kaum, daß v. Liszt viel Anklang .mit seiner
<lb/>Behauptung finden wird, die Wahrscheinlichkeit, daß ein nicht bestrafter
<lb/>Verbrecher nicht weiter delinquiren werde, sei größer, als wenn der Thäter
<lb/>bestraft werde. Wozu strafen wir denn dann überhaupt? Ich
<lb/>glaube auch nicht, daß für die Rückfälligkeit allein die Art und Weise
<lb/>unseres Strafvollzuges verantwortlich gemacht werden kann, obwohl ich
<lb/>der Ansicht bin, daß das heutige Strafvollzugssystem in wesentlichen
<lb/>Puncten verändert und verbessert werden müßte. Vielmehr erscheint mir
<lb/>die Art der verhängten Strafe ein sehr bedenkliches, äußerst gefährliches
<lb/>Moment bezüglich des Wachsens der Rückfälligkeitsziffer zu sein. Hier
<lb/>wird die Statistik auch wohl manches zu zeigen im Stande sein.

<lb/>Uebrigens würden nicht nur unsere Richter vieles aus der Criminal-
<lb/>statistik und der Gefängnißverwaltung lernen können, sondern auch unsere
<lb/>Verwaltungsbeamten, die ja an erster Stelle berufen sind, in dem äußer-
<lb/>strafrechtlichen Kampf gegen das Verbrechen' mitzuwirken.

<lb/>Sollten die Aufgaben, die Seuffert in seinem Vortrag gezeigt
<lb/>hat, erfüllt werden, so sind wir meines Erachtens einen großen Schritt
<lb/>weiter in der Ueberwältigung des Verbrecherthums und damit zugleich
<lb/>in der eigenen socialen Entwicklung! Es ist das große Verdienst
<lb/>Seuffert's, überzeugend darauf hingewiesen zu haben, daß dieser Schritt
<lb/>gethan werden muß und zwar vor der großen Reform des Strafgesetzes,
<lb/>die wohl kaum so dringend geboten ist, als sie von mancher Seite dar- 
<lb/>gestellt wird. Heinrich Gerland-Straßburg.
</p>

            </div>
         </div>
      </body>
   </text>
</TEI>
